Hier geht es zu sämtlichen IFRIC-Agendaprojekten
Beschreibung des Sachverhalts
Ziel des Projekts ist die Klarstellung der Vorgaben von IAS 18 Erträge bei Immobilienverkäufen,
bei denen es vor Abschluss der Bauarbeiten zum Vertragsabschluss kommt.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im März 2006
Es wurde über die in diesem Projekt zu behandelnden Themen gesprochen. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Interpretation
wurde angemerkt, auch die jeweiligen zugrunde liegenden Verträge bei der Beurteilung mit einzubeziehen, die zum Beginn der Bauarbeiten führen und
die vor Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen wurden. IFRIC war sich darin einig, auf Fragen zum Anwendungsbereich nach Diskussion der
anderen Sachverhalte zurückzukommen.
Zwei mögliche Fallgestaltungen mit den potenziell zu beantwortenden
Fragestellungen konnten herausgearbeitet werden:
- Ob zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Bauarbeiten von der Anwendung der Regelungen zum
Güterverkauf (Vgl. IAS 18.14) zur Anwendung der Regelungen für
Dienstleistungen (Vgl. IAS 18.20) gewechselt werden darf.
- Wenn der Rechtsanspruch an einem Grundstück bereits auf den Käufer übergeht, bevor die Bauarbeiten
vollendet sind, darf dann IAS 18 auf eine solche Art und Weise
interpretiert werden, dass von diesem Zeitpunkt an die Tätigkeit des
Bauunternehmers als Lieferung von Gegenständen auf das Grundstück
des Käufers angesehen wird.
Auf den zweiten Sachverhalt wurde im Zuge von Fragen zur Abspaltung
von identifizierbaren Baugruppen, wie etwa das Grundstück und das
Bauwerk als einzeln durchzuführende Arbeiten, aufmerksam gemacht. Die
IFRIC-Mitglieder bemerkten dazu, dass es sehr wohl möglich sei, ein nur
teilweise fertiges Bauwerk zu übergeben.
IFRIC beschloss, dass die Interpretation die Gegebenheiten mitberücksichtigen sollte, unter denen ein Kauf- bzw.
Verkaufsvertrag wie ein langfristiger Fertigungsauftrag gemäß IAS 11 behandelt würde.
Bezüglich des Zeitpunkts der Ertragserfassung (unter
Voraussetzung, dass IAS 18 anzuwenden ist) war sich IFRIC einig, zu
untersuchen, wie Übergänge der Rechtsansprüche in solchen
Fertigungsaufträgen von statten gehen (Das Eigentumsrecht am Grundstück
mag auf den Käufer übergehen, während die Bauarbeiten unter der
Kontrolle des Bauunternehmers stehen), und wie sich dies von dem
Begriff eines gleichberechtigten Rechtsanspruchs („Equitable Title“) wie
in Textziffer 9 im Anhang zu IAS 18 unterscheidet. Einige
IFRIC-Mitglieder bemerkten, dass der Begriff des gleichberechtigten Rechtsanspruchs
in den IFRS nicht definiert ist und auf verschiedene Arten in
zahlreichen Rechtskreisen gebraucht wird. Man kam darin überein, in den
Interpretationsentwurf in Zusammenhang mit dem Begriff der wesentlichen
Risiken und Chancen einen Verweis auf den gleichberechtigten
Rechtsanspruch einzufügen.
IFRIC sprach über die zwei Möglichkeiten, entweder eine Änderung
des Standards oder Entfernung der Textziffer 9 im Anhang zu IAS 18 für
den Zeitpunkt der Fertigstellung einer Interpretation zu empfehlen.
Einige IFRIC-Mitglieder verschafften dem Nachdruck, indem sie bemerkten,
dass jede fertige Interpretation den Standard interpretieren würde und
nicht den Anhang, der zwar dem Standard beiliegt, jedoch nicht Teil des
IAS 18 ist.
IFRIC nahm die in IAS 18.14(e) festgehaltenen Vorschriften bezüglich
der Aufwendungen zur Kenntnis, war aber der Meinung, dass eine
Interpretation sich nicht mit den möglichen Zuteilungsfragen befassen
sollte (Zum Beispiel unterscheiden sich die einer Penthousewohnung,
das sich in den oberen Stockwerken eines Wohnhauses befindet, zuordenbaren Aufwendungen, höchstwahrscheinlich von den einer Wohnung im
Erdgeschoss zuordenbaren Aufwendungen), da es sich bei dieser Thematik
um Entscheidungen handelt, die stark ermessensabhängig sind und unter
Berücksichtigung der zugrunde liegenden Fakten und der Umstände
getroffen werden.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im März 2007
IFRIC beschäftigte sich mit einem überarbeiteten Entwurf einer Interpretation,
wobei die auf der Sitzung im November 2006 getroffenen Entscheidungen
und gemachten Vorschläge behandelt wurden.
Die Anwendung von IAS 11 Fertigungsaufträge und
IAS 18 gemäß dem Entwurf der Interpretation
Im November besprachen die IFRIC-Mitglieder
Sachverhalte zur Wortwahl des Paragraphen 9 des
Interpretationsentwurfes, in der aufgezeigt wird, unter welchen
Umständen eine Verkaufsvereinbarung die Definition eines
Fertigungsauftrages erfüllt und daher in den Anwendungsbereich von IAS 11
fällt. Die IFRIC-Mitglieder schlugen vor, einen Fertigungsauftrag als
einen Auftrag zu beschreiben, bei dem der Verkäufer Fertigungsleistungen
„nach den Gegebenheiten des Käufers“ (eher als nach den Anweisungen des
Käufers) erbringt, aber räumten ein, dass weitere Leitlinien benötigt
werden, um die Bedeutung dieses Sachverhalts klarzustellen. Zwei
Möglichkeiten wurden in diesem Zusammenhang diskutiert.
1. Möglichkeit
Aufnahme von Beispielen zu Hinweisen in den
Interpretationsentwurf, wann es sich um einen Vertrag handelt, der in
den Anwendungsbereich von IAS 11 fällt, einschließlich eines Beispiels,
das feststellt, dass der Käufer seine Eigentumsrechte über die
unfertigen Erzeugnisse im Laufe der Fertigstellung behält
(normalerweise, weil der Käufer den Grund und Boden auf dem sich die
unfertigen Erzeugnisse befinden besitzt). Jeglicher Vertrag, der nicht
in den Anwendungsbereich von IAS 11 fällt, wird als eine Vereinbarung
über Kauf und Verkauf behandelt und fällt in den Anwendungsbereich von
IAS 18.
2. Möglichkeit
Einschränkung des Anwendungsbereichs des Interpretationsentwurfs auf
Verkäufe von Einheiten innerhalb von Mehrkomponentenentwicklungen. In
diesem Fall ist es nicht nötig eine allgemeine Interpretation des
Begriffes Fertigungsauftrag zu geben, die für alle Immobilienverkäufe
anzuwenden ist. Dementsprechend würden die Leitlinien des anzuwendenden
Standards wesentlich einfacher.
IFRIC entschied, die erste Möglichkeit weiter zu verfolgen und es gab
Übereinstimmung darüber, dass die Hinweise hilfreich waren. Einige
IFRIC-Mitglieder zeigten sich hinsichtlich des Begriffes „Eigentum“ besorgt,
der in dem oben genannten Hinweis benutzt wurde. Sie meinten, dass
dieser Begriff möglicherweise in einigen Rechtskreisen problematisch
sein könnte. Insbesondere, wenn die Käufer ihr Eigentum am Grund und
Boden nicht behalten können. Es schien, dass IFRIC diese Hinweise
umformulieren wird, um die Frage zu stellen, welches Unternehmen die
Chancen und Risiken des Vermögenswertes im Bau trägt („Wessen
Vermögenswertes ist es?“, Wer bilanziert den Vermögenswert nach IAS
16?“). Es wurde keine endgültige Entscheidung getroffen, allerdings
forderte der Vorsitzende die Mitglieder auf, dem Stab
Formulierungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich entschied IFRIC:
 |
einige Bereiche der Übereinstimmung, die sich auf die Anwendung von IAS 11 und IAS 18 beziehen, in
separate Anwendungsleitlinien auszulagern; |
 |
dass keine speziellen Übergangsvereinbarungen eingearbeitet werden und eine
Einführungszeit von drei Monaten für den Standard vorzuschlagen. |
Überarbeitungen des Beispiels 9 im Anhang zu IAS 18
IFRIC entschied sich vorzuschlagen, das Beispiel 9
im Anhang von IAS 18 zu ersetzen. Die Paragraphen 1 und 2 des Beispiels
9 werden in den Entwurf der Interpretation eingearbeitet. IFRIC
beschloss Paragraph 3 von Beispiel 9 ersatzlos zu streichen, da
berücksichtigt wurde, dass sich der Paragraph selbst nicht aus den
Voraussetzungen von IAS 18 ergeben würde.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Mai 2007
IFRIC diskutierte einen überarbeiteten Entwurf der Entwurfsinterpretation, der die Entscheidungen und
Vorschläge von IFRIC während der Sitzung im März 2007 beinhaltet.
Unterscheidung zwischen IAS 11 Fertigungsaufträge und IAS 18 Erlöse
IFRIC diskutierte die vorgeschlagenen Indikatoren, die bei der Bestimmung helfen würden, ob ein Verkauf im
Falle von Immobilien ein Fertigungsauftrag innerhalb des
Anwendungsbereichs des IAS 11 Fertigungsaufträge oder eine Kauf- oder
Verkaufsvereinbarung innerhalb des Anwendungsbereichs des IAS 18 Erträge
vorliege.
Nach recht langer Diskussion kam IFRIC überein, dass Eigenschaften, die einzeln oder in Kombination darauf
hinweisen können, dass eine Vereinbarung der Bereitstellung von
Fertigungsdienstleistungen gemäß den Vorgaben des Käufers und nicht dem
Verkauf von Gütern (errichtete Immobilien) gilt, folgende beinhalten
würden:
- die Möglichkeit des Käufers, die Hauptbestandteile der Gestaltung der Immobilie zu festzulegen,
bevor die Errichtung beginnt und/oder sie während der Errichtung
zu verändern (unabhängig davon, ob diese Möglichkeit ausgeübt
wird oder nicht);
- die Erlangung der Chancen und Risiken des Eigentums oder die Kontrolle über die laufenden Arbeiten durch
den Käufer während die Errichtung fortschreitet.
Es gab einige Diskussionen über mögliche Unterindikatoren zu (b), so z.B. im Falle eines vertragsbrüchigen
Unternehmens/Bauunternehmens, bei dem der Käufer das Recht zur Klage auf
spezielle Leistungen (deutet auf einen Vertrag nach IAS 11 hin) oder das
Recht auf monetären Schadenersatz (deutet auf einen Vertrag nach IAS 18
hin) hat. Der Stab willigte ein, mit den Vorschlägen der Mitglieder von
IFRIC zu arbeiten.
IFRIC beschloss ebenfalls, dass die Liste mit Indikatoren keinerlei Art von Hierarchien beinhalten und keine
widerlegbaren Vermutungen entstehen lassen solle (d.h., es handelt sich
lediglich im Indikatoren).
Zustimmung
Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein
Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein
IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung.
Nächste Schritte
Der Stab wird IFRIC einen überarbeiteten Interpretationsentwurf so schnell wie möglich unterbreiten, mit der
Absicht, ihn dem IASB zwecks Negativbestätigung zuzuleiten, wie im
IFRIC-Handbuch zur Verfahrensweise vorgesehen. Vorausgesetzt, dass der
IASB die Veröffentlichung nicht ablehnt, soll der Interpretationsentwurf
bis Juli 2007 veröffentlicht sein.
IFRIC D21 am 4. Juli 2007 herausgegeben
Am 19. Juli 2007 gab IFRIC den Interpretationsentwurf D21 Immobilienverkäufe
heraus. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 5. Oktober 2007.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2008
IFRIC erörterte die Stellungnahmen, die zu IFRIC D21 Immobilenverkäufe eingegangen sind. In 35 der
eingegangenen 52 Stellungnahmen wurde Unterstützung für den Vorschlag
von IFRIC ausgedrückt, eine Interpretation zu entwickeln. Es wurden
jedoch in vielen Stellungnahmen Bedenken bezüglich der derzeitigen
Formulierungen von IFRIC D21 ausgedrückt.
Im Mittelpunkt der Diskussion standen die folgenden
Aspekte (die einzelnen Teile der Diskussion gingen ineinander über):
 |
Der Bedarf der Klarstellung der Paragraphen 8 bis 10 von D21 und ihrer Wechselwirkungen. |
 |
Andere Klarstellungen bezüglich der Anwendung von IAS 11 Fertigungsaufträge und IAS 18
Erträge. |
Der Bedarf der Klarstellung der Paragraphen 8 bis 10 von D21 und ihrer Wechselwirkungen
Die Hauptpunkte, die in den Stellungnahmen genannt wurden, waren die folgenden:
 |
In vielen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass die Wechselwirkungen zwischen den Indikatoren in
den Paragraphen 9 und 10 nicht ausreichend deutlich würde.
Insbesondere wurde um Klarstellung der Hierarchie der Indikatoren
gebeten, also hinsichtlich der Frage, wie Verträge zu bilanzieren
sind, die sowohl Merkmale aus Paragraph 9 als auch Merkmale aus
Paragraph 10 aufweisen. |
 |
Bezüglich des Indikators in Paragraph 9(a)
wurde in einigen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass
„Fertigungsdienstleistungen nach Spezifikation des Käufers" kein in
IAS 11 festgeschriebenes Konzept ist. In diesen Stellungnahmen wurde
dies deshalb nicht als Indikator für einen Fertigungsauftrag
angesehen. Aus diesem Grund wurden auch Bedenken geäußert, dass die
Anwendung eines solchen Indikators zur Einführung eines anderen
Ertragserfassungsprinzips führen könnte. |
 |
In einer Stellungnahme wurde ein abweichendes
Verständnis des Ausdrucks „Fertigungsauftrag" nach IAS 11 dargelegt.
Es wurde die Ansicht dargelegt, dass der Ausdruck
„Fertigungsauftrag" bedeute, dass eine Fertigung nur erfolgt, weil
eine Verkaufsvereinbarung vorliegt, und dass sich der Ausdruck auf
langfristige Verträge beziehe. |
 |
Bezüglich des Indikators 9(b) wurde in einigen
Stellungnahmen die Meinung geäußert, dass dieser über die
Anforderungen nach IAS 11 hinausgehe. |
IFRIC führte eine ausführliche Diskussion bezüglich
der Struktur der Übereinkunft und gestand ein, dass die Übereinkunft das
zugrunde liegende Prinzip nicht eindeutig widerspiegele. IFRIC entschied
sich, die Übereinkunft wie folgt neu zu strukturieren und zu
verdeutlichen:
 |
Die erste Frage muss lauten: „Was ist nach der
Verkaufsvereinbarung über den Verkauf einer Immobilie verkauft
worden?" Es muß also unterschieden werden zwischen (i) dem Recht,
die fertig gestellte Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt zu
erwerben, zu nutzen und zu veräußern, und (ii) dem Recht, die
zugrunde liegende Immobilie in seinem gegenwärtigen, teilgefertigten
Zustand zu kontrollieren. Im ersten Fall ist IAS 18 der anzuwendende
Standard, im zweiten Fall IAS 11. |
 |
In einem nächsten Schritt sollten Indikatoren
zur Verfügung gestellt werden, die bei der Bestimmung der Frage, was
verkauft wurde, helfen sowie bei der Frage, on IAS 18 anzuwenden ist
oder IAS 11. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die
Indikatoren, die derzeit in den Paragraphen 9(a) und 9(b) von D21
genannt werden, keine unterschiedlichen Ansätze darstellen sondern
dem gleichen Prinzip folgen. In diesem Zusammenhang hielt IFRIC
fest, dass, auch wenn der rechtliche Titel bei Fortschreiten des
Fertigungsauftrages nicht übergeht (beispielsweise, wenn der
rechtliche Titel erst nach Fertigstellung des Fertigungsauftrages
übergeht), dies allein nicht die Anwendung von IAS 11 ausschließt.
Es kann allerdings auch sein, dass durchgeführte Arbeiten im Rahmen
des Fertigungsauftrages die Anforderungen nach IAS 11 nicht
erfüllen. |
 |
Die Einschätzung muss für jeden Teil eines
mehrelementigen Fertigungsauftrages vorgenommen werden. IFRIC kam
vorläufig zu dem Schluss, dass in diesen Fällen die Gegenleistung
den einzelnen Komponenten unter Berücksichtigung des anteiligen
beizulegenden Zeitwerts zugeordnet werden soll und dass in der
Grundlage für Schlussfolgerungen ein Hinweis auf IFRIC 12
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen aufgenommen werden
soll. |
 |
Die Übereinkunft soll in einem Flussdiagramm zusammengefasst werden. |
Andere Klarstellungen bezüglich der Anwendung von IAS 11 und IAS 18
Aufnahme der „Fähigkeit, den zugrunde liegenden Vermögenswert zu
veräußern oder zu verpfänden" als Merkmal in Paragraph 9(b)
In einigen Stellungnahmen wurde empfohlen, die Fähigkeit, einen
Vermögenswert zu veräußern oder zu verpfänden in die Liste der Merkmale
in Paragraph 9(b) aufzunehmen. Ohne größere Diskussion stimmte IFRIC der
Meinung des Stabs zu, dass dieser Indikator missverstanden werden und in
der Praxis zu abweichenden Handhabungen führen könne. Man kam überein,
„irgendetwas" in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen, das
sich diesem Thema widmet.
Anwendung von IAS 18 weiterhin bestehende
Einflussnahmemöglichkeit
In einigen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, dass die Leitlinien in
Paragraph 13 von D21 durch ein veranschaulichendes Beispiel verdeutlicht
werden sollten.
IFRIC entschied, dass Paragraph 13 von D21 geändert werden sollte, um
die Anforderungen von IAS 18 deutlicher in den Mittelpunkt zu stellen,
d.h. Ertragserfassung ist nicht gestattet, wenn der Verkäufer eine
weiterhin bestehende Einflussnahmemöglichkeit behält. Weitere Leitlinien
sollen in einem veranschaulichenden Beispiel beigefügt werden.
Nächste Schritte
Der Stab wurde gebeten, D21 unter Berücksichtigung der auf dieser
Sitzung getroffenen Entscheidungen neu zu fassen. Eine überarbeitete
Fassung wird auf der Sitzung im März 2008 erörtert werden.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im März 2008
IFRIC erörterte einen überarbeiteten Interpretationsentwurf, der die Entscheidungen, die auf der Sitzung im
Januar 2008 getroffen wurden, widerspiegelte (Agendapapier 3C auf der
Internetseite des IASB). Wie von IFRIC gefordert stellte der Stab ein
Flussdiagramm vor, in dem die Übereinkunft aus dem überarbeiteten
Entwurf dargestellt wird (Abschnitt 2 des Agendapapiers 3B auf der
Internetseite des IASB).
Die Diskussion fußte größtenteils auf dem
Flussdiagramm und nicht auf dem überarbeiteten Interpretationsentwurf.
Schwerpunkte der Diskussion waren die folgenden Themen:
 |
Identifizierung der Immobilienkomponente der zugrunde liegenden Vereinbarung, |
 |
Übertragung der Kontrolle und bedeutende Chancen und Risiken bei Fortschritt der Konstruktion. |
Identifizierung der Immobilienkomponente der zugrunde liegenden Vereinbarung
In Bezug auf Vereinbarungen mit mehreren Komponenten stellt das
Flussdiagramm Leitlinien zur Verfügung, wie die identifizierbaren
Komponenten aufgeteilt werden müssen, um die
Immobilienverkaufskomponente vom Verkauf von anderen Waren und
Dienstleistungen zu trennen. Dieser Teil des Flussdiagramms bezieht sich
auf Paragraph 7 des überarbeiteten Interpretationsentwurfs. Darüber
hinaus gibt es Bezüge zu IFRIC 12 und IFRC 13 bezüglich der Zuordnung
der Gegenleistung für die identifizierten Komponenten.
Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass detaillierte
Leitlinien zu mehrkomponentigen Verkäufen nicht im Umfang des Projekts
lägen und dass eine Interpretation sich auf die bilanzielle Behandlung
der Immobilienverkaufskomponente allein beziehen sollte.
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass dieser Teil des
Flussdiagramms zusammengekürzt werden sollte und dass nur erwähnt werden
sollte, dass separate Komponenten identifiziert werden müssten.
Ansonsten sollte auf die bestehenden allgemeinen Prinzipien für
mehrkomponentige Verkäufe in den IFRS verwiesen werden.
Übertragung der Kontrolle und bedeutende Chancen und Risiken bei
Fortschritt der Konstruktion
Das Flussdiagramm widmet sich dann der bilanziellen Behandlung der
Immobilienverkaufskomponente. Dieser Teil des Flussdiagramms bezieht
sich auf die Paragraphen 8 bis 13 des überarbeiteten
Interpretationsentwurfs.
Den vorgestellten überarbeiteten Dokumenten zufolge ist die
Definition eines Fertigungsauftrages nach IAS 11 erfüllt, „wenn der
Käufer in der Lage ist, die strukturellen Hauptelemente des Designs der
Immobilie zu bestimmen, bevor die Erstellung beginnt, und/oder
Änderungen struktureller Hauptelemente zu bestimmen, während die
Erstellung ausgeführt wird". (Dies stimmt mit dem Hinweis in
Paragraph 9(a) in D21 überein.)
Der Stab stellt zwei Sichtweisen vor, wie die bilanzielle Behandlung
auszusehen habe, wenn dieses Kriterium nicht erfüllt ist aber der
„Verkäufer dem Käufer die Kontrolle und bedeutende Chancen und Risiken
des Eigentums in Erstellung in seinem jeweiligen Zustand während des
Baufortschritts überträgt." Dies stimmt mit dem Hinweis in
Paragraph 9(b) in D21 überein.)
Sichtweise 1:
Obwohl die Definition eines Fertigungsauftrages nicht erfüllt ist,
wendet der Verkäufer IAS 11auf die Immobilienverkaufskomponente an.
Sichtweise 2:
Der Verkäufer wendet IAS 18 an, denn der Immobilienverkauf ist ein
fortlaufender Verkauf von Waren. Erträge und Aufwendungen werden mit
Bezug auf den Grad der Fertigstellung erfasst, d. h. die Paragraphen 22
bis 35 von IAS 11 werden in einem Analogschluss angewendet.
Der Stab wies darauf hin, dass Sichtweise 2 als Reaktion auf
eingegangenen Stellungnahmen entwickelt wurde, in denen darauf
hingewiesen wurde, dass Paragraph 9(b) in D21 über die Anforderungen in
IAS 11 hinausgeht.
Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich besorgt, dass der Ausdruck
fortlaufender Verkauf von Waren ein neues Konzept etabliere, das nicht
durch die derzeitigen IFRS abgedeckt sei. Ein Mitglied wies darauf hin,
dass dies ein Rechnungseinheitproblem sei und dass es merkwürdig sei,
dass jedes einzelne Teil der Immobilie (beispielsweise ein Ziegelstein)
eine Rechnungseinheit darstelle.
Andere IFRIC-Mitglieder gaben an, dass Sichtweise 2 der bessere
Ansatz sei, weil die Kriterien für einen Verkauf nach IAS 18 tatsächlich
auf fortlaufender Basis erfüllt würden. Darüber hinaus waren diese
IFRIC-Mitglieder der Meinung, dass der Rückgriff aus IAS 11 in
Sichtweise 1 eine fachlich minderwertige Lösung sei. Ein beobachtendes
Mitglied war der Meinung, dass eine solche Interpretation von IAS 18
nicht unangemessen sei.
Schließlich stimmte eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder für
Sichtweise 2.
Der Stab hielt fest, dass die Übernahme von Sichtweise 2 eventuelle
zusätzliche Angaben erforderlich machen könne, weil die Leitlinien aus
IAS 11 in einem Analogieschluss für einen Verkauf in Übereinstimmung mit
IAS 18 angewendet würden. Dies sei aber ein Standard, der weniger
restriktive Angabeerfordernisse im Vergleich zu IA 11 habe. IFRIC bat
den Stab, solche Angabeerfordernisse für eine Erörterung auf der
nächsten Sitzung zu entwerfen.
Weitere Schritte
IFRIC bat den Stab, den Interpretationsentwurf und das Flussdiagramm
vor dem Hintergrund der auf dieser Sitzung gefällten Entscheidungen zu
überarbeiten. Die überarbeiteten Dokumente werden auf der Sitzung im
Mai 2008 erörtert. IFRIC schob die Entscheidung auf, ob das
Flussdiagramm integraler Bestandteil der endgültigen Interpretation sein
solle.
Diskussion bei der IFRIC-Sitzung im Mai 2008
Ziel dieser Sitzung waren abschließende Erwägungen und Verabschiedung
einer endgültigen Interpretation.
Erwägung noch ausstehender Sachverhalte
(a) Klarstellung des Anwendungsbereichs
Als Teil der Klarstellung des Anwendungsbereichs der Interpretation
kam IFRIC überein, dass der Titel der Interpretation auf etwas Ähnliches
wie Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien geändert
werden sollte. Dies spiegelt die verschobene Betonung wieder, die sich
von Immobilienverkäufen weg und zu der Frage hin bewegt hat, ob eine
Vereinbarung, die Errichtungstätigkeiten von Immobilien beinhaltet, in
den Anwendungsbereich von IAS 11 oder IAS 18 fällt.
IFRIC stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, dass die Interpretation
dahingehend verdeutlicht werden sollte, dass nur zwei Vertragsparteien
identifiziert werden: „das Unternehmen“ und „der Käufer“. Das
Unternehmen schließt Verträge mit dem Käufer ab. Das Unternehmen kann
auch die Person sein, die Fertigungsdienstleistungen ausführt, aber es
dürfen nur Dienstleistungen ausgeführt werden, die in Bezug zum
Fertigungsauftrag stehen. IFRIC kam überein, dass mit der Interpretation
folgende Vereinbarungen adressiert werden sollen, die der Errichtung von
Immobilien gelten:
 |
Fertigungsaufträge (Verträge nach
IAS 11), |
 |
Verträge über die Erbringung von
Dienstleistungen mit direktem Bezug zu Fertigungsaufträgen
(IAS 18), |
 |
Verträge über den Verkauf von
Gütern (also Verträge, die nicht die Definition von
Fertigungsaufträgen nach IAS 11 erfüllen aber dennoch die
Errichtung von Immobilien betreffen (IAS 18)). |
IFRIC bat um Klarstellung, ob das erläuternde Beispiel 9 aus IAS 18
wegfallen würde wie ursprünglich geplant. Der Vorsitzende schlug vor,
dass dies zu endgültiger Entscheidung an den Board übergeben werden
sollte, wenn dort die Interpretation vor der Verabschiedung erörtert
werde. Es schien, dass IFRIC den Wegfall des Beispiels befürworte, aber
es wurde keine explizite Aussage gemacht.
(b) Anwendung von IAS 18
IFRIC erörterte den Begriff der fortlaufende Übertragung von
Kontrolle und den wesentlichen Risiken und Nutzen aus der
Eigentümerschaft der in Abwicklung befindlichen Arbeiten in ihrem
gegenwärtigen Zustand im Verlauf des Errichtungsprozesses durch den
Verkäufer an den Käufer..
IFRIC erörterte verschiedene Aspekte dieses Prinzips aber kam
schließlich zu dem Schluss, dass es eine angemessene Interpretation von
IAS 18 sei. Dennoch müsste in der Interpretation, der Grundlage für
Schlussfolgerungen und den erläuternden Beispielen deutlich gemacht
werden, dass alle Bedingungen in dem Absatz erfüllt sein müssten, bevor
der Verkäufer Erlöse ansetzen könne. Insbesondere wiesen die
IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass die Bedingung in IAS 18.14 (b)
„dem Unternehmen verbleibt weder ein weiter bestehendes Verfügungsrecht,
wie es gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden ist, noch eine wirksame
Verfügungsmacht über die verkauften Waren und Erzeugnisse“ in einer
typischen Vereinbarung über die Errichtung von Immobilien selten erfüllt
sei.
IFRIC wies darauf hin, dass es Spannungen gebe zwischen der Methode
des Grades der Fertigstellung in IAS 11 und der Methode, die in IAS 18
gefordert wird. Es gelte insbesondere, dass die beiden Methoden
unterschiedliche Muster der Erlöserfassung ergäben. IFRIC kam überein,
dass man zu sagen versuche, dass Verträge, die die Errichtung von
Immobilien betreffen möglicherweise keine Verträge sind, die unter
IAS 11 fallen, aber dass Tatsachen und Umstände dazu führen könnten,
dass während der Laufzeit des Vertrages zu manchen Zeitpunkten die
Bedingungen in IAS 18.14 erfüllt sein könnten, was zu einem
Erlöserfassungsmuster führen könnte, das dem aus IAS 11 ähnlich sei.
Daher wäre es wahrscheinlich, dass bei einer einzigen Vereinbarung über
die Lieferung mehrerer Güter (beispielsweise Wohneinheiten in einem
Neubaugebiet) ein Unternehmen Erlöse aus jeder einzelnen Einheit
erfassen würden, wenn die Bedingungen in IAS 18.14 im Hinblick auf die
jeweilige Einheit erfüllt wären.
Einige IFRIC-Mitglieder äußerten Bedenken, dass einige Teile des
Materials, das der Interpretation beigefügt werde (insbesondere die
erläuternden Beispiele), die Klarheit des Prinzips in der Interpretation
trüben könnten. Insbesondere die Erfüllung der Bedingungen in IAS 18.14
bedürfe der genauen Erwägung sowohl des Gehalts des Vertrages als auch
rechtlicher oder rechtkreisspezifischer Faktoren. Der Stab überprüft die
Materialien in der Grundlage für Schlussfolgerungen und die erläuternden
Beispiele in Bezug auf dieses Prinzip und sendet sie außerhalb der
Sitzung an die IFRIC-Mitglieder.
IFRIC kam überein, dass vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die
Interpretation (besonders hinsichtlich des Begriffs der fortlaufenden
Übertragung) explizit auf die Prinzipien in IAS 18 aufbaue, es keinen
Grund gebe, Beschränkungen hinsichtlich der analogen Anwendung der
Interpretation auszusprechen. Einige IFRIC-Mitglieder führten an, dass
die strengen Bedingungen in IAS 18.14 es unwahrscheinlich machen würden,
dass fortlaufende Übertragung außerhalb von Immobilienverträgen
auftreten könnten.
(c) Identifizierung einer Komponente des Verkaufs von Grund und
Boden
IFRIC kam überein, dass die Identifizierung einer eigenständigen
Komponente für den Verkauf von Grund und Boden durchgeführt werden muss,
wenn mögliche separate Komponenten untersucht werden. In einigen Fällen
würde ein Verkauf von Grund und Boden klar zu einem frühen Zeitpunkt der
Untersuchung einer Transaktion zu erkennen sein. In anderen Fällen würde
deutlich werden, dass keine separate Komponente für den Verkauf von Land
zu identifizieren sein könnte, mit anderen Worten: Das Recht auf die
errichtete Immobilie und der zugrundeliegende Boden sind keine
trennbaren Vermögenswerte.
(d) Angaben
IFRIC kam überein, dass die in IAS 11.39-45 geforderten Angaben die
Informationen enthielten, die für die Adressaten von Abschlüssen
höchstwahrscheinlich nützlich sein könnten. Man zögerte jedoch, diese
Angaben ausdrücklich in der Interpretation zu fordern.
IFRIC kam jedoch überein, auf die Anforderungen in IAS 11.117, .122
und .125 bezüglich der Anwendung von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, der bedeutende Urteilskraft in der Anwendung dieser
Methoden und jeglicher Quellen von Schätzungsunsicherheit hinzuweisen.
Darüber hinaus wird in der Interpretation angemerkt werden, dass die
Angaben in IAS 11 den Adressaten die angemessendsten Informationen in
den in der Interpretation genannten Umständen bieten.
Flussdiagramm und erläuternde Beispiele
IFRIC kam überein, dass ein Flussdiagramm, das vom Stab entwickelt
worden war und in dem ein einzelner Vertrag untersucht wurde, der die
Errichtung von Immobilien beinhaltet, in die Materialien aufgenommen
werden sollte, die der Interpretation beigefügt werden. Vorbehaltlich
Änderungen, die aus der Einarbeitung der Kommentare der IFRIC-Mitglieder
resultieren, sollen die erläuternden Beispiele als nicht verbindliche
Leitlinien gemeinsam mit der Interpretation herausgegeben werden.
Anwendungsbereich: Sollte der Anwendungsbereich ausdrücklich auf
Verträge jenseits von Verträgen über die Errichtung von Immobilien
ausgedehnt werden?
IFRIC entschied, dass der Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf
Verträge jenseits von Verträgen über die Errichtung von Immobilien
ausgedehnt werden soll. IFRIC hatte bereits entschieden, dass eine
analoge Anwendung der Interpretation möglich sein solle. Jegliche
ausdrückliche Ausweitung des Anwendungsbereiches würde zu einer erneuten
Veröffentlichung zwecks Stellungnahme führen.
Erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
IFRIC kontrollierte die Auslöser, die im Handbuch zur Verfahrensweise
des IFRIC für eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme genannt
werden. Man kam überein, dass die vorgenommenen Änderungen an der
Interpretation seit der ursprünglichen Veröffentlichung zwecks
Stellungnahme keine erneute Veröffentlichung erzwingen würden.
Datum des Inkrafttretens
IFRIC kam überein, dem IASB zu empfehlen, dass die Interpretation für
die Abschlüsse von Berichtsperioden gelten solle, die am oder nach dem
1. Januar 2009 beginnen. Die Übergangsbestimmungen wären die aus IAS 8.
Verabschiedung der Interpretation
Der Vorsitzende fragte, ob es IFRIC-Mitglieder gäbe, die der
Veröffentlichung der Interpretation nicht zustimmen würden. Kein
Mitglied gab an, widersprechen zu wollen. Die Interpretation wurde
einstimmig verabschiedet.
Nächste Schritte
IFRIC wird die abschließende Durchsicht des Texts rechtzeitig
abschließen, so dass die Interpretation dem Board zur schriftlichen
Verabschiedung auf der Junisitzung zugesendet werden kann. Wird sie vom
Board verabschiedet, würde die Interpretation vor Ende Juni 2008
veröffentlicht.
Juli
2008: IFRIC 15 herausgegeben
IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von
Immobilien wurde am 3. Juli 2008 herausgegeben. Details
finden Sie auf unserer Seite zu
IFRIC 15.
|