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Anwendung der IFRS in Europa seit 2005
Im Juli 2002 wurde in der Europäische Union eine IAS-Verordnung verabschiedet, die europäischen
Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind, (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem
Geschäftsjahr 2005 ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen.
Die einzelnen Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:
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IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen, |
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IFRS im nicht konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu fordern oder zuzulassen, |
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Unternehmen, deren einzige börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr
2007 zu gestatten, und |
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Unternehmen, die an außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit ihre Abschlüsse nach nicht europäischen
Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der Anwendung der IFRS
bis zum Jahr 2007 zu gestatten. |
Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind Island, Liechtenstein und Norwegen.
Die Slowakei ist Mitglied der Europäischen Union. Daher haben
slowakische Unternehmen, die an einer Börse der EU oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes notiert sind, IFRS ab dem Jahr 2005
anzuwenden. Im Juli 2010 hat die Europäische Kommission das Ergebnis
einer dritten Studie (nach 2005 und 2008) über die Anwendung der
vier oben genannten Optionen durch alle EU-Mitgliedstaaten und die
Länder, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes, aber nicht
der EU sind, veröffentlicht. Eine tabellarische Übersicht des
Ergebnisses finden Sie
hier
(in englischer Sprache, 64 KB).
Die Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr.
1606/2002 (der "IAS-Verordnung") nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:
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"in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind" oder |
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"in Übereinstimmung mit IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung) |
Unternehmen können auch in einer Fußnote auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben" hinweisen, wenn dies
der Fall ist.
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IFRS für börsennotierte und große nicht börsennotierte Unternehmen gefordert
Zusätzlich zu der Anforderung der EU, nach der börsennotierte Unternehmen ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen müssen, müssen
per gesetzlicher Verordnung ab 2006 auch große nicht börsennotierte Unternehmen (etwa 300 Unternehmen) ihre Abschlüsse nach IFRS
erstellen und veröffentlichen. Kleinen nicht börsennotierten Unternehmen ist die Anwendung von IFRS ebenfalls gestattet.
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