| 1.1 Der Rat des Instituts hat entschieden, dass der IFRS für KMU durch folgende Unternehmen angewendet
werden darf: ein 'börsennotiertes Unternehmen' oder ein 'nicht börsennotiertes Unternehmen', wie im Unternehmensgesetz
von 1973 definiert, sofern es nicht öffentlich rechenschaftspflichtig gemäß der Definition in Abschnitt 1 des IFRS für
KMU ist.
1.2 Andere Unternehmen als jene, für die das Gründungsdokument oder eine anderweitige Verordnung eine
Überstimmung mit einem 'Rahmen getreuer Darstellung' wie durch die internationale Wirtschaftsprüfervereinigung vorgesehen
erfordert, dürfen den IFRS für KMU anwenden, sofern das Unternehmen nicht öffentlich rechenschaftspflichtig gemäß der
Definition in Abschnitt 1 des IFRS für KMU ist - mit Ausnahme der Umstände, die in 1.4 unten beschrieben werden.
1.3 Unternehmen, für die rechtliche Vorschriften oder anderweitige Verordnungen eine Befolgung eines bestimmten
Rechnungslegungsrahmens verlangen (und nicht den IFRS für KMU), dürfen den IFRS für KMU nicht anwenden, selbst wenn sie
nicht öffentlich rechenschaftspflichtig gemäß Abschnitt 1 des IFRS für KMU sind.
1.4 Unternehmen, deren Rechnungslegungsrahmen keinen rechtlichen Anforderungen, einem Gründungsdokument oder
einer anderweitigen Verordnung unterliegt, haben zu beurteilen, ob es sachgerecht ist, den IFRS für KMU anzuwenden, soweit
das Unternehmen nicht öffentlich rechenschaftspflichtig gemäß Abschnitt 1 des IFRS für KMU ist.
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