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Luxemburg

 

bullet Luxemburg ist Teil der IFAD-Studie zur Konvergenz der Rechnungslegungsgrundsätze (Stand 2002, 2.262 KB)
bullet Website der nationalen berufsständischen Rechnungslegungsorganisation: Institut des Reviseurs d'Entreprises
bullet Antwort auf die Mitgliederumfrage von IFAC zu Standardsetzung und Regulierung

 

Neue Nachrichten im September 2011

Neue Nachrichten im Juli 2010

Neue Nachrichten im Mai 2007

Neue Nachrichten im Mai 2001

 

Rahmen der Finanzberichterstattung in Luxemburg

 

Anwendung der IFRS in Europa seit 2005

 

Im Juli 2002 wurde in der Europäischen Union eine IAS-Verordnung verabschiedet, die europäischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind, (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem Geschäftsjahr 2005 ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die einzelnen Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:

 

bullet IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen,
bullet IFRS im nicht konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu fordern oder zuzulassen,
bullet Unternehmen, deren einzige börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten, und
bullet Unternehmen, die an außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit ihre Abschlüsse nach nicht europäischen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten.

 

Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind – Island, Liechtenstein und Norwegen.

 

Luxemburg ist Mitglied der Europäischen Union. Daher haben luxemburgische Unternehmen, die an einer Börse der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes notiert sind, IFRS ab dem Jahr 2005 anzuwenden. Im Juli 2010 hat die Europäische Kommission das Ergebnis einer dritten Studie (nach 2005 und 2008) über die Anwendung der vier oben genannten Optionen durch alle EU-Mitgliedstaaten und die Länder, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes, aber nicht der EU sind, veröffentlicht. Eine tabellarische Übersicht des Ergebnisses finden Sie hier (in englischer Sprache, 64 KB).

 

Die Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr. 1606/2002 (der "IAS-Verordnung") nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:

 

bullet "in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind" oder
bullet "in Übereinstimmung mit IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung)

 

Unternehmen können auch in einer Fußnote auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben" hinweisen, wenn dies der Fall ist.

 

Im September 2011 haben die Dienststellen der EU-Kommission einen Bericht über die die Verwendung von Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden. Zugang zum Bericht haben Sie auf der Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).

 

Zusammenfassung der Finanzberichterstattungsvorschriften in Luxemburg

 

Im Einklang mit der oben beschriebenen IAS-Verordnung hat Luxemburg für die einzelnen Unternehmensklassen die folgenden Vorschriften erlassen:

 

Unternehmensklasse Berichterstattungsvorschriften
Börsennotierte
Unternehmen
bullet IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, für Konzernabschlüsse vorgeschrieben
bullet IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, für separate Abschlüsse zulässig, wenn eine Genehmigung der zuständigen Aufsichten vorliegt
bullet Vorschriften sind ähnlich für Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen und an der Luxemburger Börse notierte ausländische Unternehmen
Nicht börsennotierte
Unternehmen
bullet Luxemburgische Rechnungslegungsstandards sind für Konzern- und separate Abschlüsse vorgeschrieben.
bullet Kreditinstitute sowie Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften können sowohl im Konzern- als auch im separaten Abschluss zwischen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und luxemburgische Rechnungslegungsstandards wählen.
bullet Alle anderen Unternehmen müssen eine Genehmigung des luxemburgischen Justizministeriums beantragen, um Konzern- oder separate Abschlüsse nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, erstellen zu dürfen. Das Justizministerium gewährt oder verweigert die Ausnahme auf Grundlage einer begründeten Stellungnahme des luxemburgischen Standardsetzers Commission des Normes Comptables (CNC).

 

Harmonisierungsbestrebungen

 

Es wird erwartet, dass die IFRS in das nationale luxemburgische Handelsrecht als Alternative zu den luxemburgischen Rechnungslegungsstandards aufgenommen werden. Die luxemburgischen Behörden haben Anfang 2009 einen Gesetzesentwurf herausgegeben, in dem vorgeschlagen wird, IFRS für Handelsgesellschaften einzuführen. Nach diesem Gesetzesentwurf würde, wenn er in endgültiges Recht überführt wird, ein Wahlrecht für jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingeräumt, die im luxemburgischen Handelsregister eingetragen ist, ihre gesetzlichen Abschlüsse nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, zu erstellen. Da das luxemburgische Steuersystem von den Rechnungslegungsvorschriften abhängt, könnte die Übernahme der IFRS durch ein Unternehmen eine bedeutende Auswirkung auf die Steuerposition des Unternehmens haben. 

 

Vergleich zwischen den IFRS bzw. dem IFRS für KMU und luxemburgischen Rechnungslegungsgrundsätzen Stand 2010
 

Unsere luxemburgischen Kollegen haben einen Vergleich zwischen den Vorschriften der IFRS und den Rechnungslegungsgrundsätzen in Luxemburg erstellt. In der Veröffentlichung werden die beiden Rahmenkonzepte für die Bilanzierung mit dem Ziel verglichen, einen klaren und praktischen Überblick der bestehenden Unterschiede zu vermitteln. Weiterführende Informationen:

bullet IFRS versus luxemburgische Rechnungslegungsgrundsätze – ein umfassender Vergleich (in englischer Sprache, 1.085 KB)

 

 

Unsere luxemburgischen Kollegen haben einen Vergleich zwischen den Vorschriften des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) und den Rechnungslegungsgrundsätzen in Luxemburg erstellt. In der Veröffentlichung werden die beiden Rahmenkonzepte für die Bilanzierung verglichen und die allgemein möglichen Veränderungen mit dem Ziel hervorgehoben, einen klaren und praktischen Überblick der bestehenden Unterschiede zu vermitteln. Heutzutage ist der IFRS für KMU weder Teil der europäischen Regelungen zur Rechnungslegung noch des aktuellen luxemburgischen Handelsrechts. Folglich kann er nicht für statutarische Zwecke angewendet werden. Dessen ungeachtet könnte es Unternehmen in Luxemburg geben, die ihn für Zwecke der Konzernbilanzierung anwenden, weil der IFRS für KMU bereits in mehreren Rechtskreisen übernommen worden ist. Weiterführende Informationen:

bullet IFRS für KMU versus luxemburgische Rechnungslegungsgrundsätze – ein umfassender Vergleich (in englischer Sprache, 455 KB)
bullet Unsere Seite zum IFRS für KMU auf IAS PLUS

 

Vergleich der luxemburgischen Rechnungslegungsvorschriften, IFRS und US GAAP

 

Unsere Kollegen aus Luxemburg haben Lux GAAP-IFRS-US GAAP: Ein umfassender Vergleich (in englischer Sprache, 325 KB) veröffentlicht. Diese Publikation stellt die Hauptunterschiede zwischen den luxemburgischen Rechnungslegungsvorschriften, IFRS und US-GAAP zum 28. Februar 2007 dar. Bezüglich der luxemburgischen Rechnungslegungsvorschriften geht der Bericht auf folgendes ein:

 

IFRS wird in das Handelsgesetz als eine Alternative zu den derzeitigen luxemburgischen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften eingeführt. Die internationalen Standards wurden bereits als Bilanzierungswahlrecht für Kreditinstitute eingeführt. Die luxemburgischen Behörden arbeiten an einem Entwurf des Handelsgesetzes, der die Möglichkeit eröffnet, IFRS für den gesetzlichen Jahresabschluss von jeder in Luxemburg registrierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden.

 

Aktualisierungen

Bitte beachten Sie, dass Publikationen, auf die von dieser Seite aus verknüpft wird, aufgrund von Änderungen der IFRS oder aus anderen Gründen veraltet sein können.

 

September 2011

 

Verwendung von Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien in Europa

Die Dienststellen der EU-Kommission haben einen Bericht über die erhaltenen Stellungnahmen zur Konsultation der Mitglieder des Regelungsausschusses für Rechnungslegung über die Verwendung von Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden.

Der englischsprachige Bericht fasst die Antworten zusammen, die die Vertreter der Mitgliedsländer in einen ihnen zuvor zugesendeten Fragebogen eingetragen haben. Des Weiteren sind alle zusätzlichen Erklärungen aufgenommen, die einzelne Mitgliedsländerbeigefügt haben. Es liegen Antworten aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen vor. Stand der gegebenen Antworten ist 1. Juli 2010.

Zugang zum Bericht haben Sie auf der Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).

Aktualisierung Mai 2001

 

Die Berichtsanforderungen in Luxemburg basieren auf dem Unternehmensgesetz vom 10. August 1915 (wie geändert), welches die 4. und 7. EG-Richtlinie umsetzt. Die Bank- und Versicherungsrichtlinien wurden in die entsprechenden Bank- und Versicherungsgesetze eingearbeitet. Für sich betrachtet ist das Bilanzierungsumfeld in Luxemburg für statutarische Abschlüsse nicht besonders detailliert, was zu mehr Wahlrechten und deutlich weniger Angaben als nach IAS führt. Mit Ausnahme von IAS 39 sollte ein Wirtschaftsunternehmen, dass mit den IAS in Einklang zu bilanzieren wünscht, in der Lage sein, das luxemburgische Recht und die IAS gleichzeitig zu erfüllen, und einige wenige Unternehmen in Luxemburg erstellen IAS-Abschlüsse. Mit dem Inkrafttretens von IAS 39 wird dies allerdings nicht länger der Fall sein, weil das luxemburgische Recht keine Neubewertung von Vermögenswerten über die Anschaffungskosten zulässt (Vorsicht als überragendes Prinzip).

 

Luxembourg hat einige Schritte in Richtung IAS unternommen. Das projet de loi vom 18. Mai 1999, das eine Reform auf den Gebieten der Bilanzierung und der Börsennotierung beinhaltet, enthält einen Vorschlag, großen Unternehmen, die an einer ausländischen Wertpapierbörse notiert sind, zu erlauben, auf Einzelbasis um die Möglichkeit einer Berichterstattung nach IAS nachzusuchen (oder anderer nationaler Rechnungslegungsvorschriften wie US-GAAP). Da allerdings eine Befolgung der europäischen Bilanzierungsrichtlinien nach wie vor verlangt wird, ist eine Befolgung der IAS derzeit nicht möglich. Dieses projet de loi wurde vor dem Vorschlag herausgegeben, wonach alle in der EU börsennotierten Unternehmen die IAS spätestens bis 2005 befolgen müssen, aber der Vorschlag war Anlass für viele Unternehmen in Luxemburg, damit zu beginnen zu erwägen, welche Auswirkung die IAS auf deren Abschluss hat.

 

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