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| Luxemburg |

Neue Nachrichten im September 2011
Neue Nachrichten im Juli 2010
Neue Nachrichten im Mai 2007
Neue Nachrichten im Mai 2001
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| Rahmen der Finanzberichterstattung in Luxemburg |
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Anwendung der IFRS in Europa seit 2005
Im Juli 2002 wurde in der Europäischen Union eine IAS-Verordnung verabschiedet, die europäischen
Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind, (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem
Geschäftsjahr 2005 ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen.
Die einzelnen Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:
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IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen, |
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IFRS im nicht konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu fordern oder zuzulassen, |
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Unternehmen, deren einzige börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr
2007 zu gestatten, und |
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Unternehmen, die an außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit ihre Abschlüsse nach nicht europäischen
Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis
zum Jahr 2007 zu gestatten. |
Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind Island, Liechtenstein und Norwegen.
Luxemburg ist Mitglied der Europäischen Union. Daher haben
luxemburgische Unternehmen, die an einer Börse der EU oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes notiert sind, IFRS ab dem Jahr 2005
anzuwenden. Im Juli 2010 hat die Europäische Kommission das Ergebnis
einer dritten Studie (nach 2005 und 2008) über die Anwendung der
vier oben genannten Optionen durch alle EU-Mitgliedstaaten und die
Länder, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes, aber nicht
der EU sind, veröffentlicht. Eine tabellarische Übersicht des
Ergebnisses finden Sie
hier
(in englischer Sprache, 64 KB).
Die Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr. 1606/2002 (der "IAS-Verordnung") nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:
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"in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind" oder |
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"in Übereinstimmung mit IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung) |
Unternehmen können auch in einer Fußnote auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben" hinweisen, wenn dies
der Fall ist.
Im September 2011 haben die Dienststellen der EU-Kommission einen
Bericht über die die Verwendung von Optionen innerhalb der
Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht
beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der
Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden. Zugang zum Bericht haben Sie auf der
Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).
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Zusammenfassung der Finanzberichterstattungsvorschriften in Luxemburg |
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Im Einklang mit der oben beschriebenen IAS-Verordnung hat
Luxemburg für die einzelnen Unternehmensklassen die folgenden
Vorschriften erlassen:
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Unternehmensklasse |
Berichterstattungsvorschriften |
Börsennotierte
Unternehmen |
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IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, für
Konzernabschlüsse vorgeschrieben |
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IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, für
separate Abschlüsse zulässig, wenn eine
Genehmigung der zuständigen Aufsichten vorliegt |
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Vorschriften sind ähnlich für
Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen
und an der Luxemburger Börse notierte
ausländische Unternehmen |
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Nicht börsennotierte
Unternehmen |
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Luxemburgische Rechnungslegungsstandards
sind für
Konzern- und separate Abschlüsse vorgeschrieben. |
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Kreditinstitute sowie Versicherungs- und
Rückversicherungsgesellschaften können sowohl im
Konzern- als auch im separaten Abschluss
zwischen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden
sind, und luxemburgische
Rechnungslegungsstandards wählen. |
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Alle anderen Unternehmen müssen eine
Genehmigung des luxemburgischen
Justizministeriums beantragen, um Konzern- oder
separate Abschlüsse nach den IFRS, wie sie in
der EU anzuwenden sind, erstellen zu dürfen. Das
Justizministerium gewährt oder verweigert die Ausnahme auf
Grundlage einer begründeten Stellungnahme des
luxemburgischen Standardsetzers Commission des Normes Comptables (CNC). |
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Harmonisierungsbestrebungen
Es wird erwartet, dass die IFRS in das nationale luxemburgische
Handelsrecht als Alternative zu den luxemburgischen
Rechnungslegungsstandards aufgenommen werden. Die luxemburgischen
Behörden haben Anfang 2009 einen Gesetzesentwurf herausgegeben, in
dem vorgeschlagen wird, IFRS für Handelsgesellschaften einzuführen.
Nach diesem Gesetzesentwurf würde, wenn er in endgültiges Recht
überführt wird, ein Wahlrecht für jede
Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingeräumt, die im
luxemburgischen Handelsregister eingetragen ist, ihre gesetzlichen
Abschlüsse nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, zu
erstellen. Da das luxemburgische Steuersystem von den
Rechnungslegungsvorschriften abhängt, könnte die Übernahme der IFRS
durch ein Unternehmen eine bedeutende Auswirkung auf die
Steuerposition des Unternehmens haben.
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| Vergleich zwischen
den IFRS bzw. dem IFRS für KMU und luxemburgischen Rechnungslegungsgrundsätzen
Stand 2010 |
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Unsere luxemburgischen Kollegen haben einen Vergleich zwischen den Vorschriften der IFRS und den Rechnungslegungsgrundsätzen in Luxemburg erstellt. In der Veröffentlichung werden die beiden Rahmenkonzepte für
die Bilanzierung mit dem Ziel verglichen, einen klaren und praktischen Überblick
der bestehenden Unterschiede zu vermitteln. Weiterführende Informationen:
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Unsere luxemburgischen Kollegen haben einen Vergleich zwischen den Vorschriften des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen
(IFRS für KMU) und den Rechnungslegungsgrundsätzen in Luxemburg erstellt. In der Veröffentlichung werden die beiden Rahmenkonzepte für
die Bilanzierung verglichen und die allgemein möglichen Veränderungen mit dem Ziel hervorgehoben, einen klaren und praktischen Überblick
der bestehenden Unterschiede zu vermitteln. Heutzutage ist der IFRS für KMU weder Teil der europäischen Regelungen zur Rechnungslegung
noch des aktuellen luxemburgischen Handelsrechts. Folglich kann er nicht für statutarische Zwecke angewendet werden. Dessen ungeachtet
könnte es Unternehmen in Luxemburg geben, die ihn für Zwecke der Konzernbilanzierung anwenden, weil der IFRS für KMU bereits in mehreren
Rechtskreisen übernommen worden ist. Weiterführende Informationen:
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| Vergleich der luxemburgischen Rechnungslegungsvorschriften, IFRS und US GAAP |
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Unsere Kollegen aus Luxemburg haben Lux GAAP-IFRS-US GAAP:
Ein umfassender Vergleich (in englischer Sprache, 325 KB) veröffentlicht. Diese Publikation stellt die Hauptunterschiede
zwischen den luxemburgischen Rechnungslegungsvorschriften, IFRS und US-GAAP zum 28. Februar 2007 dar. Bezüglich der luxemburgischen
Rechnungslegungsvorschriften geht der Bericht auf folgendes ein:
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IFRS wird in das Handelsgesetz als eine Alternative zu den derzeitigen luxemburgischen Bilanzierungs- und
Bewertungsvorschriften eingeführt. Die internationalen Standards wurden bereits als Bilanzierungswahlrecht für Kreditinstitute
eingeführt. Die luxemburgischen Behörden arbeiten an einem Entwurf des Handelsgesetzes, der die Möglichkeit eröffnet, IFRS für
den gesetzlichen Jahresabschluss von jeder in Luxemburg registrierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden.
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Aktualisierungen
Bitte beachten Sie, dass Publikationen, auf die von dieser Seite aus verknüpft wird, aufgrund von Änderungen der IFRS oder aus anderen Gründen veraltet sein können. |
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| September 2011 |
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Verwendung von Optionen innerhalb der
Rechnungslegungsrichtlinien in Europa
Die Dienststellen der EU-Kommission haben einen Bericht über die erhaltenen Stellungnahmen zur
Konsultation der Mitglieder des Regelungsausschusses für Rechnungslegung über die Verwendung von
Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien
veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der
EWR-Staaten aufgenommen wurden.
Der englischsprachige Bericht fasst die Antworten
zusammen, die die Vertreter der Mitgliedsländer in einen ihnen zuvor
zugesendeten Fragebogen eingetragen haben. Des Weiteren sind alle
zusätzlichen Erklärungen aufgenommen, die einzelne
Mitgliedsländerbeigefügt haben. Es liegen Antworten aus allen 27
EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen vor. Stand der gegebenen
Antworten ist 1. Juli 2010.
Zugang zum Bericht haben Sie auf der
Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).
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| Aktualisierung Mai 2001 |
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Die Berichtsanforderungen in Luxemburg basieren auf dem Unternehmensgesetz vom 10. August 1915 (wie geändert), welches die 4. und
7. EG-Richtlinie umsetzt. Die Bank- und Versicherungsrichtlinien wurden in die entsprechenden Bank- und Versicherungsgesetze
eingearbeitet. Für sich betrachtet ist das Bilanzierungsumfeld in Luxemburg für statutarische Abschlüsse nicht besonders detailliert,
was zu mehr Wahlrechten und deutlich weniger Angaben als nach IAS führt. Mit Ausnahme von IAS 39 sollte ein Wirtschaftsunternehmen,
dass mit den IAS in Einklang zu bilanzieren wünscht, in der Lage sein, das luxemburgische Recht und die IAS gleichzeitig zu erfüllen,
und einige wenige Unternehmen in Luxemburg erstellen IAS-Abschlüsse. Mit dem Inkrafttretens von IAS 39 wird dies allerdings nicht
länger der Fall sein, weil das luxemburgische Recht keine Neubewertung von Vermögenswerten über die Anschaffungskosten zulässt
(Vorsicht als überragendes Prinzip).
Luxembourg hat einige Schritte in Richtung IAS unternommen. Das projet de loi vom 18. Mai 1999, das eine Reform auf den
Gebieten der Bilanzierung und der Börsennotierung beinhaltet, enthält einen Vorschlag, großen Unternehmen, die an einer ausländischen
Wertpapierbörse notiert sind, zu erlauben, auf Einzelbasis um die Möglichkeit einer Berichterstattung nach IAS nachzusuchen (oder
anderer nationaler Rechnungslegungsvorschriften wie US-GAAP). Da allerdings eine Befolgung der europäischen Bilanzierungsrichtlinien
nach wie vor verlangt wird, ist eine Befolgung der IAS derzeit nicht möglich. Dieses projet de loi wurde vor dem Vorschlag
herausgegeben, wonach alle in der EU börsennotierten Unternehmen die IAS spätestens bis 2005 befolgen müssen, aber der Vorschlag war
Anlass für viele Unternehmen in Luxemburg, damit zu beginnen zu erwägen, welche Auswirkung die IAS auf deren Abschluss hat.
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