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| Litauen |

Neue Nachrichten im Oktober 2011
Neue Nachrichten im September 2011
Neue Nachrichten im Dezember 2008
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| Rahmen der Finanzberichterstattung in Litauen |
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Anwendung der IFRS in Europa
seit 2005
Im Juli 2002 wurde in der Europäischen Union eine
IAS-Verordnung verabschiedet,
die europäischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse
notiert sind, (einschließlich Banken und
Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem Geschäftsjahr 2005
ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International
Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die einzelnen
Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:
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IFRS für nicht
börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen, |
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IFRS im nicht
konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu
fordern oder zuzulassen, |
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Unternehmen, deren einzige
börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung
der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten,
und |
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Unternehmen, die an
außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit
ihre Abschlüsse nach nicht europäischen
Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten
Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der
Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten. |
Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder
der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind
– Island, Liechtenstein und Norwegen.
Litauen ist Mitglied der Europäischen Union. Daher müssen alle
litauischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind,
seit 2005 ihre Konzernabschlüsse nach IFRS erstellen. Im Juli 2010 hat
die Europäische Kommission das Ergebnis einer dritten Studie (nach 2005
und 2008) über die Anwendung der vier oben genannten Optionen durch alle
EU-Mitgliedstaaten und die Länder, die Mitglied des Europäischen
Wirtschaftsraumes, aber nicht der EU sind, veröffentlicht. Eine
tabellarische Übersicht des Ergebnisses finden Sie
hier
(in englischer Sprache, 64 KB).
Die
Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang
und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr. 1606/2002 (der "IAS-Verordnung")
nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:
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"in Übereinstimmung mit den
International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden
sind" oder |
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"in Übereinstimmung mit IFRS, wie
sie in
der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung) |
Unternehmen können auch in einer Fußnote
auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben"
hinweisen, wenn dies der Fall ist.
Im September 2011 haben die Dienststellen der EU-Kommission einen
Bericht über die die Verwendung von Optionen innerhalb der
Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet
eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der
Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden. Zugang zum Bericht haben Sie auf der
Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).
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| Oktober 2011 |
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Litauen übernimmt internationale Bewertungsstandards
Das litauische Parlament hat am 2. Juni 2011 eine Überarbeitung des
litauischen Grundlagengesetzes zu Unternehmens- und
Eigentumsbewertungen verabschiedet. Nach dem überarbeiteten Gesetz
wird die Anwendung der internationalen
Bewertungsstandards (International Valuation Standards, IVS)
ab dem 1. Mai 2012 verpflichtend. Das litauische Institut für
institutionelle Prüfung, Bilanzierung und Eigentumsbewertung eine Regierungsbehörde
mit Verantwortung für die Lizensierung und Überwachung von
professionellen Bewertern und Bewertungsunternehmen wird die IVS
übersetzen und in Litauen zur Verfügung stellen.Der internationale Rat für Bewertungsstandards (International Valuation
Standards Council, IVSC) hat dies auf seiner
Internetseite
bekanntgegeben.
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| September 2011 |
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Verwendung von Optionen innerhalb der
Rechnungslegungsrichtlinien in Europa
Die Dienststellen der EU-Kommission haben einen Bericht über die erhaltenen Stellungnahmen zur
Konsultation der Mitglieder des Regelungsausschusses für Rechnungslegung über die Verwendung von
Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien
veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der
EWR-Staaten aufgenommen wurden.
Der englischsprachige Bericht fasst die Antworten
zusammen, die die Vertreter der Mitgliedsländer in einen ihnen zuvor
zugesendeten Fragebogen eingetragen haben. Des Weiteren sind alle
zusätzlichen Erklärungen aufgenommen, die einzelne
Mitgliedsländerbeigefügt haben. Es liegen Antworten aus allen 27
EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen vor. Stand der gegebenen
Antworten ist 1. Juli 2010.
Zugang zum Bericht haben Sie auf der
Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).
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| Aktualisierung Dezember 2008 |
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Nicht börsennotierte Unternehmen in Litauen dürfen IFRS
anwenden
Das Gesetz über die Abschlüsse von Unternehmen in der
Republik Litauen wurde am 26. Juni 2008 geändert, um nicht
börsennotierten Unternehmen das Wahlrecht einzuräumen, ihre
Abschlüsse nach IFRS zu erstellen. Alternativ können nicht
börsennotierte Unternehmen die sogenannten Business
Accounting Standards anwenden, die nationalen litauischen
Rechnungslegungsstandards. Wenn eine Unternehmen sich entschieden hat,
darf es die angewendeten Rechnungslegungsstandards die folgenden fünf
Jahre nicht ändern (es sei denn, das Unternehmen tritt einem Konzern
bei).
Artikel 15. Allgemeine Anforderungen für die
Erstellung von Abschlüssen
[...]
4. Abschlüsse sind in Übereinstimmung mit diesem Gesetz, den Business Accounting Standards* oder den
International Accounting Standards (nachfolgend 'Rechnungslegungsstandards' genannt) und anderen
gesetzlichen Vorschriften zu erstellen.
5. Die Unternehmen, deren Wertpapiere an einem regulierten Markt zugelassen sind,
haben Abschlüsse nach den International Accounting Standards zu erstellen, und andere Unternehmen können wählen,
ob sie ihre Abschlüsse nach den Business Accounting Standards oder den International Accounting Standards erstellen
wollen, und eine solche Entscheidung darf nicht geändert werden, bevor nicht 5 Jahre verstrichen sind (mit Ausnahme von Fällen,
in denen ein Unternehmen einem Konzern beitritt). Die unbeschränkt persönlich haftenden rechtlichen Personen, die in den
Paragraphen 2 und 3 dieses Gesetzes genannt sind, haben Abschlüsse nach den Business Accounting Standards zu erstellen.
6. In einer Fußnote zum Abschluss muss spezifiziert werden, nach welchen Rechnungslegungsstandards der Abschluss erstellt wurde.
*Business Accounting Standards sind die nationalen litauischen Rechnungslegungsstandards.
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