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Litauen

 

 

bullet Litauen ist Teil der IFAD-Studie zur Konvergenz der Rechnungslegungsgrundsätze (Stand 2002, 2.262 KB)
bullet Internetseite der nationalen berufsständischen Rechnungslegungsorganisation: Lietuvos Auditoriu Rumai (Litauische Wirtschaftprüferkammer)
bullet ROSC Rechnungslegungs- und Prüfungsbericht der Weltbank

 

Neue Nachrichten im Oktober 2011

Neue Nachrichten im September 2011

Neue Nachrichten im Dezember 2008

 

Rahmen der Finanzberichterstattung in Litauen

 

Anwendung der IFRS in Europa seit 2005

 

Im Juli 2002 wurde in der Europäischen Union eine IAS-Verordnung verabschiedet, die europäischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind, (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem Geschäftsjahr 2005 ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die einzelnen Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:

 

bullet IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen,
bullet IFRS im nicht konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu fordern oder zuzulassen,
bullet Unternehmen, deren einzige börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten, und
bullet Unternehmen, die an außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit ihre Abschlüsse nach nicht europäischen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten.

 

Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind Island, Liechtenstein und Norwegen.

 

Litauen ist Mitglied der Europäischen Union. Daher müssen alle litauischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind, seit 2005 ihre Konzernabschlüsse nach IFRS erstellen. Im Juli 2010 hat die Europäische Kommission das Ergebnis einer dritten Studie (nach 2005 und 2008) über die Anwendung der vier oben genannten Optionen durch alle EU-Mitgliedstaaten und die Länder, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes, aber nicht der EU sind, veröffentlicht. Eine tabellarische Übersicht des Ergebnisses finden Sie hier (in englischer Sprache, 64 KB).

 

Die Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr. 1606/2002 (der "IAS-Verordnung") nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:

 

bullet "in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind" oder
bullet "in Übereinstimmung mit IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung)

 

Unternehmen können auch in einer Fußnote auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben" hinweisen, wenn dies der Fall ist.

 

Im September 2011 haben die Dienststellen der EU-Kommission einen Bericht über die die Verwendung von Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden. Zugang zum Bericht haben Sie auf der Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).

 

Oktober 2011

 

Litauen übernimmt internationale Bewertungsstandards

Das litauische Parlament hat am 2. Juni 2011 eine Überarbeitung des litauischen Grundlagengesetzes zu Unternehmens- und Eigentumsbewertungen verabschiedet. Nach dem überarbeiteten Gesetz wird die Anwendung der internationalen Bewertungsstandards (International Valuation Standards, IVS) ab dem 1. Mai 2012 verpflichtend. Das litauische Institut für institutionelle Prüfung, Bilanzierung und Eigentumsbewertung – eine Regierungsbehörde mit Verantwortung für die Lizensierung und Überwachung von professionellen Bewertern und Bewertungsunternehmen – wird die IVS übersetzen und in Litauen zur Verfügung stellen.

Der internationale Rat für Bewertungsstandards (International Valuation Standards Council, IVSC) hat dies auf seiner Internetseite bekanntgegeben.

September 2011

 

Verwendung von Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien in Europa

Die Dienststellen der EU-Kommission haben einen Bericht über die erhaltenen Stellungnahmen zur Konsultation der Mitglieder des Regelungsausschusses für Rechnungslegung über die Verwendung von Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden.

Der englischsprachige Bericht fasst die Antworten zusammen, die die Vertreter der Mitgliedsländer in einen ihnen zuvor zugesendeten Fragebogen eingetragen haben. Des Weiteren sind alle zusätzlichen Erklärungen aufgenommen, die einzelne Mitgliedsländerbeigefügt haben. Es liegen Antworten aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen vor. Stand der gegebenen Antworten ist 1. Juli 2010.

Zugang zum Bericht haben Sie auf der Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).

Aktualisierung Dezember 2008

 

Nicht börsennotierte Unternehmen in Litauen dürfen IFRS anwenden

 

Das Gesetz über die Abschlüsse von Unternehmen in der Republik Litauen wurde am 26. Juni 2008 geändert, um nicht börsennotierten Unternehmen das Wahlrecht einzuräumen, ihre Abschlüsse nach IFRS zu erstellen. Alternativ können nicht börsennotierte Unternehmen die sogenannten Business Accounting Standards anwenden, die nationalen litauischen Rechnungslegungsstandards. Wenn eine Unternehmen sich entschieden hat, darf es die angewendeten Rechnungslegungsstandards die folgenden fünf Jahre nicht ändern (es sei denn, das Unternehmen tritt einem Konzern bei).

 

Artikel 15. Allgemeine Anforderungen für die Erstellung von Abschlüssen

[...]

4. Abschlüsse sind in Übereinstimmung mit diesem Gesetz, den Business Accounting Standards* oder den International Accounting Standards (nachfolgend 'Rechnungslegungsstandards' genannt) und anderen gesetzlichen Vorschriften zu erstellen.

5. Die Unternehmen, deren Wertpapiere an einem regulierten Markt zugelassen sind, haben Abschlüsse nach den International Accounting Standards zu erstellen, und andere Unternehmen können wählen, ob sie ihre Abschlüsse nach den Business Accounting Standards oder den International Accounting Standards erstellen wollen, und eine solche Entscheidung darf nicht geändert werden, bevor nicht 5 Jahre verstrichen sind (mit Ausnahme von Fällen, in denen ein Unternehmen einem Konzern beitritt). Die unbeschränkt persönlich haftenden rechtlichen Personen, die in den Paragraphen 2 und 3 dieses Gesetzes genannt sind, haben Abschlüsse nach den Business Accounting Standards zu erstellen.

6. In einer Fußnote zum Abschluss muss spezifiziert werden, nach welchen Rechnungslegungsstandards der Abschluss erstellt wurde.

*Business Accounting Standards sind die nationalen litauischen Rechnungslegungsstandards.

 

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