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| Italien |
Neue Nachrichten im September 2011
Neue Nachrichten im April 2011
Neue Nachrichten im April 2005
Neue Nachrichten im Januar 2002
Neue Nachrichten im Mai 2001
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| Rahmen der Finanzberichterstattung in Italien |
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Anwendung der IFRS in Europa seit 2005
Im Juli 2002 wurde in der Europäischen Union eine IAS-Verordnung verabschiedet, die europäischen
Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind, (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem
Geschäftsjahr 2005 ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen.
Die einzelnen Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:
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IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen, |
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IFRS im nicht konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu fordern oder zuzulassen, |
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Unternehmen, deren einzige börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr
2007 zu gestatten, und |
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Unternehmen, die an außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit ihre Abschlüsse nach nicht europäischen
Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis
zum Jahr 2007 zu gestatten. |
Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind Island, Liechtenstein und Norwegen.
Italien ist Mitglied der Europäischen Union. Daher haben
italienische Unternehmen, die an einer Börse der EU oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes notiert sind, IFRS ab dem Jahr 2005
anzuwenden. Im Juli 2010 hat die Europäische Kommission das Ergebnis
einer dritten Studie (nach 2005 und 2008) über die Anwendung der
vier oben genannten Optionen durch alle EU-Mitgliedstaaten und die
Länder, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes, aber nicht
der EU sind, veröffentlicht. Eine tabellarische Übersicht des
Ergebnisses finden Sie
hier
(in englischer Sprache, 64 KB).
Die Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr.
1606/2002 (der "IAS-Verordnung") nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:
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"in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind" oder |
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"in Übereinstimmung mit IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung) |
Unternehmen können auch in einer Fußnote auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben" hinweisen, wenn dies
der Fall ist.
Im September 2011 haben die Dienststellen der EU-Kommission einen
Bericht über die die Verwendung von Optionen innerhalb der
Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht
beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der
Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden. Zugang zum Bericht haben Sie auf der
Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).
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| September 2011 |
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Verwendung von Optionen innerhalb der
Rechnungslegungsrichtlinien in Europa
Die Dienststellen der EU-Kommission haben einen Bericht über die erhaltenen Stellungnahmen zur
Konsultation der Mitglieder des Regelungsausschusses für Rechnungslegung über die Verwendung von
Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien
veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der
EWR-Staaten aufgenommen wurden.
Der englischsprachige Bericht fasst die Antworten
zusammen, die die Vertreter der Mitgliedsländer in einen ihnen zuvor
zugesendeten Fragebogen eingetragen haben. Des Weiteren sind alle
zusätzlichen Erklärungen aufgenommen, die einzelne
Mitgliedsländerbeigefügt haben. Es liegen Antworten aus allen 27
EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen vor. Stand der gegebenen
Antworten ist 1. Juli 2010.
Zugang zum Bericht haben Sie auf der
Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).
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| Aktualisierung April 2011 |
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Seit 2006 müssen separate Abschlüsse von börsennotierten
Unternehmen in Italien nach den IFRS wie für die Anwendung in Europa
übernommen erstellt werden. Dies ist in Verordnung 38/2005
festgeschrieben. Mit Verordnung Nr. 225/2010, umgewandelt in Gesetz Nr. 10/2011, veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 47 vom 26.
Februar 2011 wurden Änderungen an Artikel 4 der Verordnung 38/2005
vorgenommen, so dass es nun heißt, dass neue IFRS, die nach dem
1. Januar 2011 vom IASB herausgegeben und für die Anwendung in
Europa übernommen werden, nun auch noch vom italienischen
Justizministerium indossiert werden müssen, bevor sie im separaten
Abschluss italienischer börsennotierter Unternehmen angewendet
werden dürfen. Das neue Verfahren, das in Zusammenarbeit mit dem
italienischen Standardsetzer durchgeführt wird, zielt darauf ab,
sicherzustellen, dass neue IFRS mit den italienischen
Rechnungslegungsprinzipien kompatibel sind. Eine Indossierung ist
nur für die im separaten Abschluss angewendeten IFRS vorgeschrieben;
das neue Verfahren gilt nicht für im Konzernabschluss angewendete
IFRS.
Zugang zum italienischen Gesetzblatt Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana haben Sie hier.
Volltexte sind allerdings nicht kostenfrei. Die hinzugefügten
Paragraphen sind:
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7-bis. I principi contabili internazionali, che sono adottati con regolamenti UE entrati in vigore successivamente al 31 dicembre 2010, si applicano nella redazione dei bilanci d'esercizio con le modalita' individuate a seguito della procedura prevista nel comma 7-ter.
7-ter. Con decreto del Ministro della giustizia, emanato entro novanta giorni dalla data di entrata in vigore dei regolamenti UE di cui al comma 7-bis, di concerto con il Ministro dell'economia e delle finanze, acquisito il parere dell'Organismo italiano di contabilita' e sentiti la Banca d'Italia, la CONSOB e l'ISVAP, sono stabilite eventuali disposizioni applicative volte a realizzare, ove compatibile, il coordinamento tra i principi medesimi e la disciplina di cui al titolo V del libro V del codice civile, con particolare riguardo alla funzione del bilancio di esercizio.
7-quater. Il Ministro dell'economia e delle finanze provvede, ove necessario, entro sessanta giorni dalla data di entrata in vigore del decreto di cui al comma 7-ter, ad emanare eventuali disposizioni di coordinamento per la determinazione della base imponibile dell'IRES e dell'IRAP. In caso di mancata emanazione del decreto di cui al comma 7-ter, le disposizioni di cui al periodo precedente sono emanate entro centocinquanta giorni dalla data di entrata in vigore del regolamento UE.
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| Aktualisierung April 2005 |
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Am 25. Februar 2005 hat der italienische Ministerrat ein Rechtsdekret hinsichtlich der Wahlrechte verabschiedet, die den Mitgliedstaaten
nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäische Parlaments (der sog. IAS-Verordnung) eingeräumt werden die Anwendung der
International Financial Reporting Standards (zu denen auch die IAS und die Interpretationen gehören) im Jahresabschluss und bei nicht
börsennotierten Unternehmen zu gestatten oder vorzuschreiben. Im Ergebnis werden die IFRS in Italien danach wie folgt anzuwenden sein:
Börsennotierte Unternehmen, Emittenten von Finanzinstrumenten mit weiter Verbreitung in der Öffentlichkeit, Banken, Wertpapierbroker,
Fondgesellschaften, regulierte Finanzinstitutionen
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Konzernabschlüsse: IFRS ab 2005 verpflichtend |
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Separate Abschlüsse: IFRS ab 2005 möglich. IFRS ab 2006 verpflichtend. |
Versicherungsunternehmen
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Konzernabschlüsse: IFRS ab 2005 verpflichtend |
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Separate Abschlüsse: IFRS 2005 nicht gestattet. IFRS ab 2006 nur für börsennotierte Unternehmen verpflichtend,
die keine Konzernabschlüsse aufstellen |
Tochter- und assoziierte Unternehmen der vorstehenden Unternehmen sowie andere Unternehmen, die Konzernabschlüsse aufstellen
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Konzernabschlüsse: IFRS ab 2005 möglich |
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Separate Abschlüsse: IFRS ab 2005 möglich |
Andere als die vorstehenden Unternehmen
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Einzelabschlüsse: IFRS möglich ab einem Jahr, das vom Ministerium für Wirtschaft und Recht noch festzulegen ist |
Kleine Unternehmen, die Abschlüsse in verkürzter Form erstellen
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Einzelabschlüsse: IFRS nicht gestattet |
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| Aktualisierung Januar 2002 |
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Am 27. November 2001 wurde in Italien ein neuer Standardsetzer auf dem Gebiet der Bilanzierung der italienische
Ausschuss für Bilanzierung (Organismo Italiano di Contabilità, OIC). Der OIC wurde in der Rechtsform einer Stiftung
verfasst, die von einem 15-köpfigen Vorstand geleitet wird. Die Mitglieder wurden durch eine breite Vertretung italienischer
Einrichtungen ernannt, darunter der italienische Nationalrat der Wirtschaftprüfer, die 'ABI' (der nationale Bankenverband),
der 'Confcommercio' (der nationale Wirtschaftsverband), die 'Assirevi' (die Vereinigung der italienischen Wirtschaftsprüfer),
die italienischen Staatsprüfer, die Confindustria (der italienische Industrieverband), die italienische Börse u.a.
Der Vorstand wird in Kürze die Mitglied eines Exekutivausschusses ernennen (sieben Mitglieder und ein Vorsitzender). Der
Exekutivausschuss wird zudem einen fachlich-wissenschaftlichen Ausschuss ernennen, dessen Ziel darin besteht, nationale
Bilanzierungsprinzipien auszuarbeiten, die dann vom Exekutivausschuss verabschiedet werden müssen. Der Vorstand besteht aus:
Sechs Mitgliedern des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer, fünf Erstellern, zwei Nutzern, einem Vertreter der italienischen
Wertpapierbörse und einem Vertreter der öffentlichen Verwaltung. Der OIC wird seine Arbeit in einigen Monaten aufnehmen, wenn
er die Formalitäten im Zusammenhang mit der rechtlichen Anerkennung hinter sich gebracht hat. Der OIC wird Ansprechpartner für
das entsprechend europäische Gremien, EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group), und das internationale Gremium,
den IASB, sein. Die wesentlichen Aktivitäten des OIC werden in folgendem bestehen:
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Herausgabe von Bilanzierungsprinzipien für die Aufstellung von Abschlüssen, für die die Anwendung der internationalen
Bilanzierungsprinzipien noch keine Regelung vorsieht, im Wege einer abgestimmten Tätigkeit mit anderen europäischen
Standardsetzern; |
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Herausgabe von Bilanzierungsprinzipien für die Aufstellung von Abschlüssen gemeinnütziger Unternehmen und der
nationalen und kommunalen öffentlichen Verwaltung; |
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Leistung von Unterstützung bei der Anwendung der internationalen Bilanzierungsprinzipien in Italien. |
In der Zwischenzeit hat der Ausschuss für Bilanzierungsstandards des italienischen Nationalrats der Wirtschaftsprüfer (des
vorherigen italienischen Standardsetzers auf dem Gebiet der Bilanzierung) kürzlich sein letztes Bilanzierungsprinzip verabschiedet:
AP 30 Zwischenberichterstattung. Dieses Bilanzierungsprinzip steht im Wesentlichen im Einklang mit IAS 34.
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| Aktualisierung Mai 2001 |
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Die Rechnungslegungsvorschriften für in Italien eingetragene Unternehmen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt.
Bilanzierungsprinzipien (Accounting Principles, AP), die vom Accounting Standards Board des italienischen Nationalrats der
Wirtschaftsprüfer herausgegeben werden, werden als Auslegung der allgemeinen Prinzipien angesehen, die im Bürgerlichen
Gesetzbuch genannt sind. Bei der Abfassung der AP erwägt der ASB ausgiebig die IAS und versucht, sie angesichts der Umstände
und Praktiken, die in Italien herrschen, so gut wie möglich zu integrieren.
Die folgenden APs wurden kürzlich vom italienischen Nationalrat der Wirtschaftprüfer verabschiedet:
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AP 28 Eigenkapital der Aktionäre (verabschiedet im Oktober 2000)
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AP 29 Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen, grundlegende Fehler,
außerordentliche Posten, Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (verabschiedet im Februar 2001)
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AP 28 enthält eine Empfehlung an börsennotierte Unternehmen, ihren Abschlüssen Informationen über das Ergebnis je Aktie beizufügen.
Diese Information steht mit den Angaben nach IAS 33 im Einklang.
AP 29 unterscheidet sich v.a. deshalb von IAS 8, weil lediglich die alternativ zulässige Methode zur Bilanzierung der Effekte
aus Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und zur Berichtigung grundlegender Fehler erlaubt ist. Die bevorzugte
Methode, die in IAS 8 empfohlen wird, wurde vom italienischen Nationalrat der Wirtschaftprüfer abgelehnt. Diese Position folgt
einer ähnlichen Empfehlung, die von CONSOB, der italienischen Wertpapieraufsicht, 1979 für börsennotierte Unternehmen ausgesprochen
wurde. Zudem sollte der Effekt aus Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Berichtigungen grundlegender Fehler als
außerordentlicher Ertrag/Aufwand und nicht als Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit bilanziert werden. Die Einbeziehung von
aggregierten pro-forma-Abschlüssen wird ebenfalls empfohlen, falls die Auswirkungen relevant sind.
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