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Italien

 

bullet Italien ist Teil der IFAD-Studie zur Konvergenz der Rechnungslegungsgrundsätze (Stand 2002, 2.262 KB)
bullet Internetseite der nationalen berufsständischen Rechnungslegungsorganisation: Consiglio Nazionale Dottori Commercialisti e Esperti Contabili
bullet Stellungnahme zur Mitgliederbefragung von IFAC zu Standardsetzung und Regulierung

 

Neue Nachrichten im September 2011

Neue Nachrichten im April 2011

Neue Nachrichten im April 2005

Neue Nachrichten im Januar 2002

Neue Nachrichten im Mai 2001

Rahmen der Finanzberichterstattung in Italien

 

Anwendung der IFRS in Europa seit 2005

 

Im Juli 2002 wurde in der Europäischen Union eine IAS-Verordnung verabschiedet, die europäischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind, (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem Geschäftsjahr 2005 ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die einzelnen Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:

 

bullet IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen,
bullet IFRS im nicht konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu fordern oder zuzulassen,
bullet Unternehmen, deren einzige börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten, und
bullet Unternehmen, die an außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit ihre Abschlüsse nach nicht europäischen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten.

 

Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind – Island, Liechtenstein und Norwegen.

 

Italien ist Mitglied der Europäischen Union. Daher haben italienische Unternehmen, die an einer Börse der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes notiert sind, IFRS ab dem Jahr 2005 anzuwenden. Im Juli 2010 hat die Europäische Kommission das Ergebnis einer dritten Studie (nach 2005 und 2008) über die Anwendung der vier oben genannten Optionen durch alle EU-Mitgliedstaaten und die Länder, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes, aber nicht der EU sind, veröffentlicht. Eine tabellarische Übersicht des Ergebnisses finden Sie hier (in englischer Sprache, 64 KB).

 

Die Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr.  1606/2002 (der "IAS-Verordnung") nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:

 

bullet "in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind" oder
bullet "in Übereinstimmung mit IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung)

 

Unternehmen können auch in einer Fußnote auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben" hinweisen, wenn dies der Fall ist.

 

Im September 2011 haben die Dienststellen der EU-Kommission einen Bericht über die die Verwendung von Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden. Zugang zum Bericht haben Sie auf der Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).

 

September 2011

 

Verwendung von Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien in Europa

Die Dienststellen der EU-Kommission haben einen Bericht über die erhaltenen Stellungnahmen zur Konsultation der Mitglieder des Regelungsausschusses für Rechnungslegung über die Verwendung von Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden.

Der englischsprachige Bericht fasst die Antworten zusammen, die die Vertreter der Mitgliedsländer in einen ihnen zuvor zugesendeten Fragebogen eingetragen haben. Des Weiteren sind alle zusätzlichen Erklärungen aufgenommen, die einzelne Mitgliedsländerbeigefügt haben. Es liegen Antworten aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen vor. Stand der gegebenen Antworten ist 1. Juli 2010.

Zugang zum Bericht haben Sie auf der Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).

Aktualisierung April 2011

 

Seit 2006 müssen separate Abschlüsse von börsennotierten Unternehmen in Italien nach den IFRS wie für die Anwendung in Europa übernommen erstellt werden. Dies ist in Verordnung 38/2005 festgeschrieben. Mit Verordnung Nr. 225/2010, umgewandelt in Gesetz Nr. 10/2011, veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 47 vom 26. Februar 2011 wurden Änderungen an Artikel 4 der Verordnung 38/2005 vorgenommen, so dass es nun heißt, dass neue IFRS, die nach dem 1. Januar 2011 vom IASB herausgegeben und für die Anwendung in Europa übernommen werden, nun auch noch vom italienischen Justizministerium indossiert werden müssen, bevor sie im separaten Abschluss italienischer börsennotierter Unternehmen angewendet werden dürfen. Das neue Verfahren, das in Zusammenarbeit mit dem italienischen Standardsetzer durchgeführt wird, zielt darauf ab, sicherzustellen, dass neue IFRS mit den italienischen Rechnungslegungsprinzipien kompatibel sind. Eine Indossierung ist nur für die im separaten Abschluss angewendeten IFRS vorgeschrieben; das neue Verfahren gilt nicht für im Konzernabschluss angewendete IFRS.

Zugang zum italienischen Gesetzblatt Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana haben Sie hier. Volltexte sind allerdings nicht kostenfrei. Die hinzugefügten Paragraphen sind:

7-bis. I principi contabili internazionali, che sono adottati con regolamenti UE entrati in vigore successivamente al 31 dicembre 2010, si applicano nella redazione dei bilanci d'esercizio con le modalita' individuate a seguito della procedura prevista nel comma 7-ter.

7-ter. Con decreto del Ministro della giustizia, emanato entro novanta giorni dalla data di entrata in vigore dei regolamenti UE di cui al comma 7-bis, di concerto con il Ministro dell'economia e delle finanze, acquisito il parere dell'Organismo italiano di contabilita' e sentiti la Banca d'Italia, la CONSOB e l'ISVAP, sono stabilite eventuali disposizioni applicative volte a realizzare, ove compatibile, il coordinamento tra i principi medesimi e la disciplina di cui al titolo V del libro V del codice civile, con particolare riguardo alla funzione del bilancio di esercizio.

7-quater. Il Ministro dell'economia e delle finanze provvede, ove necessario, entro sessanta giorni dalla data di entrata in vigore del decreto di cui al comma 7-ter, ad emanare eventuali disposizioni di coordinamento per la determinazione della base imponibile dell'IRES e dell'IRAP. In caso di mancata emanazione del decreto di cui al comma 7-ter, le disposizioni di cui al periodo precedente sono emanate entro centocinquanta giorni dalla data di entrata in vigore del regolamento UE.

 

Aktualisierung April 2005

 

Am 25. Februar 2005 hat der italienische Ministerrat ein Rechtsdekret hinsichtlich der Wahlrechte verabschiedet, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäische Parlaments (der sog. IAS-Verordnung) eingeräumt werden – die Anwendung der International Financial Reporting Standards (zu denen auch die IAS und die Interpretationen gehören) im Jahresabschluss und bei nicht börsennotierten Unternehmen zu gestatten oder vorzuschreiben. Im Ergebnis werden die IFRS in Italien danach wie folgt anzuwenden sein:

 

Börsennotierte Unternehmen, Emittenten von Finanzinstrumenten mit weiter Verbreitung in der Öffentlichkeit, Banken, Wertpapierbroker, Fondgesellschaften, regulierte Finanzinstitutionen

bullet Konzernabschlüsse: IFRS ab 2005 verpflichtend
bullet Separate Abschlüsse: IFRS ab 2005 möglich. IFRS ab 2006 verpflichtend.

Versicherungsunternehmen

bullet Konzernabschlüsse: IFRS ab 2005 verpflichtend
bullet Separate Abschlüsse: IFRS 2005 nicht gestattet. IFRS ab 2006 nur für börsennotierte Unternehmen verpflichtend, die keine Konzernabschlüsse aufstellen

Tochter- und assoziierte Unternehmen der vorstehenden Unternehmen sowie andere Unternehmen, die Konzernabschlüsse aufstellen

bullet Konzernabschlüsse: IFRS ab 2005 möglich
bullet Separate Abschlüsse: IFRS ab 2005 möglich

Andere als die vorstehenden Unternehmen

bullet Einzelabschlüsse: IFRS möglich ab einem Jahr, das vom Ministerium für Wirtschaft und Recht noch festzulegen ist

Kleine Unternehmen, die Abschlüsse in verkürzter Form erstellen

bullet Einzelabschlüsse: IFRS nicht gestattet

 

Aktualisierung Januar 2002

 

Am 27. November 2001 wurde in Italien ein neuer Standardsetzer auf dem Gebiet der Bilanzierung – der italienische Ausschuss für Bilanzierung (Organismo Italiano di Contabilità, OIC). Der OIC wurde in der Rechtsform einer Stiftung verfasst, die von einem 15-köpfigen Vorstand geleitet wird. Die Mitglieder wurden durch eine breite Vertretung italienischer Einrichtungen ernannt, darunter der italienische Nationalrat der Wirtschaftprüfer, die 'ABI' (der nationale Bankenverband), der 'Confcommercio' (der nationale Wirtschaftsverband), die 'Assirevi' (die Vereinigung der italienischen Wirtschaftsprüfer), die italienischen Staatsprüfer, die Confindustria (der italienische Industrieverband), die italienische Börse u.a.

 

Der Vorstand wird in Kürze die Mitglied eines Exekutivausschusses ernennen (sieben Mitglieder und ein Vorsitzender). Der Exekutivausschuss wird zudem einen fachlich-wissenschaftlichen Ausschuss ernennen, dessen Ziel darin besteht, nationale Bilanzierungsprinzipien auszuarbeiten, die dann vom Exekutivausschuss verabschiedet werden müssen. Der Vorstand besteht aus: Sechs Mitgliedern des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer, fünf Erstellern, zwei Nutzern, einem Vertreter der italienischen Wertpapierbörse und einem Vertreter der öffentlichen Verwaltung. Der OIC wird seine Arbeit in einigen Monaten aufnehmen, wenn er die Formalitäten im Zusammenhang mit der rechtlichen Anerkennung hinter sich gebracht hat. Der OIC wird Ansprechpartner für das entsprechend europäische Gremien, EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group), und das internationale Gremium, den IASB, sein. Die wesentlichen Aktivitäten des OIC werden in folgendem bestehen:

 

bullet Herausgabe von Bilanzierungsprinzipien für die Aufstellung von Abschlüssen, für die die Anwendung der internationalen Bilanzierungsprinzipien noch keine Regelung vorsieht, im Wege einer abgestimmten Tätigkeit mit anderen europäischen Standardsetzern;
bullet Herausgabe von Bilanzierungsprinzipien für die Aufstellung von Abschlüssen gemeinnütziger Unternehmen und der nationalen und kommunalen öffentlichen Verwaltung;
bullet Leistung von Unterstützung bei der Anwendung der internationalen Bilanzierungsprinzipien in Italien.

 

In der Zwischenzeit hat der Ausschuss für Bilanzierungsstandards des italienischen Nationalrats der Wirtschaftsprüfer (des vorherigen italienischen Standardsetzers auf dem Gebiet der Bilanzierung) kürzlich sein letztes Bilanzierungsprinzip verabschiedet: AP 30 Zwischenberichterstattung. Dieses Bilanzierungsprinzip steht im Wesentlichen im Einklang mit IAS 34.

 

Aktualisierung Mai 2001

 

Die Rechnungslegungsvorschriften für in Italien eingetragene Unternehmen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt. Bilanzierungsprinzipien (Accounting Principles, AP), die vom Accounting Standards Board des italienischen Nationalrats der Wirtschaftsprüfer herausgegeben werden, werden als Auslegung der allgemeinen Prinzipien angesehen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch genannt sind. Bei der Abfassung der AP erwägt der ASB ausgiebig die IAS und versucht, sie angesichts der Umstände und Praktiken, die in Italien herrschen, so gut wie möglich zu integrieren.

 

Die folgenden APs wurden kürzlich vom italienischen Nationalrat der Wirtschaftprüfer verabschiedet:

 

bullet AP 28 Eigenkapital der Aktionäre (verabschiedet im Oktober 2000)
bullet AP 29 Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen, grundlegende Fehler, außerordentliche Posten, Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (verabschiedet im Februar 2001)

 

AP 28 enthält eine Empfehlung an börsennotierte Unternehmen, ihren Abschlüssen Informationen über das Ergebnis je Aktie beizufügen. Diese Information steht mit den Angaben nach IAS 33 im Einklang.

 

AP 29 unterscheidet sich v.a. deshalb von IAS 8, weil lediglich die alternativ zulässige Methode zur Bilanzierung der Effekte aus Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und zur Berichtigung grundlegender Fehler erlaubt ist. Die bevorzugte Methode, die in IAS 8 empfohlen wird, wurde vom italienischen Nationalrat der Wirtschaftprüfer abgelehnt. Diese Position folgt einer ähnlichen Empfehlung, die von CONSOB, der italienischen Wertpapieraufsicht, 1979 für börsennotierte Unternehmen ausgesprochen wurde. Zudem sollte der Effekt aus Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Berichtigungen grundlegender Fehler als außerordentlicher Ertrag/Aufwand und nicht als Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit bilanziert werden. Die Einbeziehung von aggregierten pro-forma-Abschlüssen wird ebenfalls empfohlen, falls die Auswirkungen relevant sind.

 

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