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Börsennotierte Unternehmen
Das irakische Übergangsgesetz betreffend Wertpapiermärkte (verabschiedet am
18. April 2004) schreibt vor, dass alle an der
irakischen Börse notierten IFRS wie
folgt anwenden müssen:
6) Ein Unternehmen, das eine Klasse von Wertpapieren
emittiert hat, die zum Handel an der Börse nach Abschnitt 3(5)
zugelassen ist, hat die folgenden Bestimmungen einzuhalten, damit
diese Wertpapiere nach Eröffnung der Börse weiterhin zum Handel
zugelassen sind.
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a) Das Unternehmen hat
innerhalb von 60 Tagen nach Ende eines jeden
Quartals bei der Börse und bei der
Wertpapieraufsicht ungeprüfte Quartalsberichte über die ersten drei
Quartale des Geschäftsjahres des Unternehmens einzureichen und
diese zu veröffentlichen. Diese müssen eine
Kurzfassung der Bilanz zum Abschluss des Quartals
und zum Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres
enthalten sowie vergleichende Quartalsinformationen
und kumulativ über das Geschäftsjahr
zusammengefasste Darstellungen des vollständigen
Einkommens und Kapitalflussrechnungen zum
Quartalsende und im Vergleich zu der entsprechenden
Berichtsinformation des Vorjahres. Die
Quartalsberichte müssen so erstellt werden, dass sie
nach Form, Inhalt und anzuwendenden
Rechnungslegungsstandards den Anforderungen der
Börse und der Wertpapieraufsicht entsprechen, die
diese per Regelungserlass vorschreiben können, und
müssen entsprechende Bestätigungen und Erklärungen
der Geschäftsleitung beinhalten. Für Zwecke dieses
Gesetzes sind die ersten ungeprüften
Quartalsberichte bis spätestens 60 Tage nach
Beendigung des zweiten Quartals 2004 einzureichen
(am oder vor dem 31. August 2004). |
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b) Das Unternehmen hat innerhalb von 150 Tagen nach
Ende des Geschäftsjahres bei der Börse und bei der
Wertpapieraufsicht einen Abschluss einzureichen und
diesen zu veröffentlichen. Der Abschluss hat aus einer
Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres, einer Darstellung
des vollständigen Einkommens, einer Kapitalflussrechnung
und einer Veränderungsrechnung des Eigenkapitals für das
Geschäftsjahr zu bestehen. |
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c) Beginnend mit dem Abschluss für das Geschäftsjahr
2004 des Unternehmens müssen die Abschlüsse auf
Vergleichsbasis mit dem Abschluss des vorhergehenden
Geschäftsjahres nach den folgenden Richtlinien
dargestellt werden:
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i) Der Abschluss, der Bestandteil des jährlichen
Berichts ist, muss in Übereinstimmung mit den
internationalen Prüfungsstandards von einem
unabhängigen Prüfer geprüft werden, der zur Prüfung
im Irak zugelassen ist. Er muss nach den
International Financial Reporting Standards erstellt
werden, soweit wie diese für die Anwendung im Irak
zugelassen sind. |
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ii) Dem Abschluss ist eine ist eine
unterzeichnete Kopie des Prüfungsberichts des
unabhängigen Prüfers beizufügen, in dem dieser
bestätigt, dass der Abschluss in Übereinstimmung mit
den internationalen Prüfungsstandards geprüft wurde,
soweit diese für die Anwendung im Irak zugelassen
sind, und ein den tatsächlichen Verhältnissen der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
entsprechendes Bild vermittelt.... |
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Übergangsgesetz betreffend Wertpapiermärkte in englischer Sprache (87 KB).
Banken
Das das derzeit geltende Bankengesetz datiert vom 7. Juni 2004. Seine
Einhaltung wird von der Zentralbank des
Iraks (Central Bank of Iraq, CBI) überwacht. Mit dem Gesetz wurde
der rechtlichen Rahmen für Bankgeschäfte im Irak in Übereinklang mit
internationalen Standards gebracht. Gleichzeitig bemüht man sich, das Vertrauen
in das Bankensystem zu stärken, indem ein sicheres, stabiles,
wettbewerbsfähiges und zugängliches Bankensystem geschaffen wird.
Nachfolgend eine Übersetzung aus dem irakischen Bankengesetz:
Artikel 42 Grundsätze für die Rechnungslegung und die
Erstellung von Abschlüssen
1. Banken sollen:
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a. ordentliche Bücher und Aufzeichnungen führen, die
für die Ausübung ordentlicher Geschäfte in
Übereinstimmung mit den Vorschriften aus Artikel 38
notwendig sind; |
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b. Buchhaltungsregeln und -systeme anwenden, die in
Übereinstimmung mit den International Accounting
Standards (IAS) stehen, einschließlich vollständiger
Abgrenzung auf Tagesbasis. Die angewendeten Regeln und
Systeme müssen ebenfalls alle besonderen Anforderungen
erfüllen, die die CBI in dieser Hinsicht festlegt; und |
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c. ihre Abschlüsse, die eine Bilanz, eine Gewinn-
und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung und eine
Eigenkapitalveränderungsrechnung umfassen, in einer
angemessenen Weise erstellen, die die tatsächlichen
Verhältnisse der Finanzlage der Bank und ihrer
Zweigstellen widerspiegelt. Die Abschlüsse sind nach den
International Accounting Standards (IAS) und in
Übereinstimmung mit allen besonderen Anforderungen, die
die CBI in dieser Hinsicht festlegt, erstellt werden.
Die Abschlüsse müssen ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild des Stands der
Geschäfte der Bank abbilden und eine Darstellung des
internen Kontrollsystems der Bank einschließen. |
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Bankengesetz des Iraks in englischer Sprache (209 KB).
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