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Irak

 

Neue Nachrichten Juni 2008

 

Rahmen der Finanzberichterstattung im Irak (Aktualisierung Juni 2008)

 

Börsennotierte Unternehmen

 

Das irakische Übergangsgesetz betreffend Wertpapiermärkte (verabschiedet am 18. April 2004) schreibt vor, dass alle an der irakischen Börse notierten IFRS wie folgt anwenden müssen:

6) Ein Unternehmen, das eine Klasse von Wertpapieren emittiert hat, die zum Handel an der Börse nach Abschnitt 3(5) zugelassen ist, hat die folgenden Bestimmungen einzuhalten, damit diese Wertpapiere nach Eröffnung der Börse weiterhin zum Handel zugelassen sind.

 

Aufzählung a) Das Unternehmen hat innerhalb von 60 Tagen nach Ende eines jeden Quartals bei der Börse und bei der Wertpapieraufsicht ungeprüfte Quartalsberichte über die ersten drei Quartale des Geschäftsjahres des Unternehmens einzureichen und diese zu veröffentlichen. Diese müssen eine Kurzfassung der Bilanz zum Abschluss des Quartals und zum Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres enthalten sowie vergleichende Quartalsinformationen und kumulativ über das Geschäftsjahr zusammengefasste Darstellungen des vollständigen Einkommens und Kapitalflussrechnungen zum Quartalsende und im Vergleich zu der entsprechenden Berichtsinformation des Vorjahres. Die Quartalsberichte müssen so erstellt werden, dass sie nach Form, Inhalt und anzuwendenden Rechnungslegungsstandards den Anforderungen der Börse und der Wertpapieraufsicht entsprechen, die diese per Regelungserlass vorschreiben können, und müssen entsprechende Bestätigungen und Erklärungen der Geschäftsleitung beinhalten. Für Zwecke dieses Gesetzes sind die ersten ungeprüften Quartalsberichte bis spätestens 60 Tage nach Beendigung des zweiten Quartals 2004 einzureichen (am oder vor dem 31. August 2004).

 

Aufzählung b) Das Unternehmen hat innerhalb von 150 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres bei der Börse und bei der Wertpapieraufsicht einen Abschluss einzureichen und diesen zu veröffentlichen. Der Abschluss hat aus einer Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres, einer Darstellung des vollständigen Einkommens, einer Kapitalflussrechnung und einer Veränderungsrechnung des Eigenkapitals für das Geschäftsjahr zu bestehen.

 

Aufzählung c) Beginnend mit dem Abschluss für das Geschäftsjahr 2004 des Unternehmens müssen die Abschlüsse auf Vergleichsbasis mit dem Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres nach den folgenden Richtlinien dargestellt werden:

 
Aufzählung i) Der Abschluss, der Bestandteil des jährlichen Berichts ist, muss in Übereinstimmung mit den internationalen Prüfungsstandards von einem unabhängigen Prüfer geprüft werden, der zur Prüfung im Irak zugelassen ist. Er muss nach den International Financial Reporting Standards erstellt werden, soweit wie diese für die Anwendung im Irak zugelassen sind.

 
Aufzählung ii) Dem Abschluss ist eine ist eine unterzeichnete Kopie des Prüfungsberichts des unabhängigen Prüfers beizufügen, in dem dieser bestätigt, dass der Abschluss in Übereinstimmung mit den internationalen Prüfungsstandards geprüft wurde, soweit diese für die Anwendung im Irak zugelassen sind, und ein den tatsächlichen Verhältnissen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens entsprechendes Bild vermittelt....

Übergangsgesetz betreffend Wertpapiermärkte in englischer Sprache (87 KB).

 

 

Banken

 

Das das derzeit geltende Bankengesetz datiert vom 7. Juni 2004. Seine Einhaltung wird von der Zentralbank des Iraks (Central Bank of Iraq, CBI) überwacht. Mit dem Gesetz wurde der rechtlichen Rahmen für Bankgeschäfte im Irak in Übereinklang mit internationalen Standards gebracht. Gleichzeitig bemüht man sich, das Vertrauen in das Bankensystem zu stärken, indem ein sicheres, stabiles, wettbewerbsfähiges und zugängliches Bankensystem geschaffen wird. Nachfolgend eine Übersetzung aus dem irakischen Bankengesetz:

Artikel 42 Grundsätze für die Rechnungslegung und die Erstellung von Abschlüssen

 

1. Banken sollen:

 

Aufzählung a. ordentliche Bücher und Aufzeichnungen führen, die für die Ausübung ordentlicher Geschäfte in Übereinstimmung mit den Vorschriften aus Artikel 38 notwendig sind;

 

Aufzählung b. Buchhaltungsregeln und -systeme anwenden, die in Übereinstimmung mit den International Accounting Standards (IAS) stehen, einschließlich vollständiger Abgrenzung auf Tagesbasis. Die angewendeten Regeln und Systeme müssen ebenfalls alle besonderen Anforderungen erfüllen, die die CBI in dieser Hinsicht festlegt; und

 

Aufzählung c. ihre Abschlüsse, die eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung und eine Eigenkapitalveränderungsrechnung umfassen, in einer angemessenen Weise erstellen, die die tatsächlichen Verhältnisse der Finanzlage der Bank und ihrer Zweigstellen widerspiegelt. Die Abschlüsse sind nach den International Accounting Standards (IAS) und in Übereinstimmung mit allen besonderen Anforderungen, die die CBI in dieser Hinsicht festlegt, erstellt werden. Die Abschlüsse müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Stands der Geschäfte der Bank abbilden und eine Darstellung des internen Kontrollsystems der Bank einschließen.

Bankengesetz des Iraks in englischer Sprache (209 KB).

 

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