Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Juli 2002
betreffend die Anwendung
internationaler Rechnungslegungsstandards
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel
95 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des
Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf der Tagung des Europäischen
Rates vom 23./24. März 2000 in Lissabon wurde die
Notwendigkeit einer schnelleren Vollendung des
Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen hervorgehoben,
das Jahr 2005 als Frist für die Umsetzung des
Aktionsplans der Kommission für Finanzdienstleistungen
gesetzt und darauf gedrängt, dass Schritte unternommen
werden, um die Vergleichbarkeit der Abschlüsse
kapitalmarktorientierter Unternehmen zu verbessern.
(2) Um zu einer Verbesserung der
Funktionsweise des Binnenmarkts beizutragen, müssen
kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu verpflichtet
werden, bei der Aufstellung ihrer konsolidierten
Abschlüsse ein einheitliches Regelwerk internationaler
Rechnungslegungsstandards von hoher Qualität anzuwenden.
Überdies ist es von großer Bedeutung, dass an den
Finanzmärkten teilnehmende Unternehmen der Gemeinschaft
Rechnungslegungsstandards anwenden, die international
anerkannt sind und wirkliche Weltstandards darstellen.
Dazu bedarf es einer zunehmenden Konvergenz der
derzeitig international angewandten
Rechnungslegungsstandards, mit dem Ziel, letztlich zu
einem einheitlichen Regelwerk weltweiter
Rechnungslegungsstandards zu gelangen.
(3) Die Richtlinie 78/660/EWG des Rates
vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(4), die
Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über
den konsolidierten Abschluss(5), die Richtlinie
86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von
Banken und anderen Finanzinstituten(6) und die
Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991
über den Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Versicherungsunternehmen(7) richten sich
auch an kapitalmarktorientierte Gesellschaften in der
Gemeinschaft. Die in diesen Richtlinien niedergelegten
Rechnungslegungsvorschriften können den hohen Grad an
Transparenz und Vergleichbarkeit der Rechnungslegung
aller kapitalmarktorientierten Gesellschaften in der
Gemeinschaft als unabdingbare Voraussetzung für den
Aufbau eines integrierten Kapitalmarkts, der wirksam,
reibungslos und effizient funktioniert, nicht
gewährleisten. Daher ist es erforderlich, den für
kapitalmarktorientierte Gesellschaften geltenden
Rechtsrahmen zu ergänzen.
(4) Diese Verordnung zielt darauf ab,
einen Beitrag zur effizienten und kostengünstigen
Funktionsweise des Kapitalmarkts zu leisten. Der Schutz
der Anleger und der Erhalt des Vertrauens in die
Finanzmärkte sind auch ein wichtiger Aspekt der
Vollendung des Binnenmarkts in diesem Bereich. Mit
dieser Verordnung wird der freie Kapitalverkehr im
Binnenmarkt gestärkt und ein Beitrag dazu geleistet,
dass die Unternehmen in der Gemeinschaft in die Lage
versetzt werden, auf den gemeinschaftlichen
Kapitalmärkten und auf den Weltkapitalmärkten unter
gleichen Wettbewerbsbedingungen um Finanzmittel zu
konkurrieren.
(5) Für die Wettbewerbsfähigkeit der
gemeinschaftlichen Kapitalmärkte ist es von großer
Bedeutung, dass eine Konvergenz der in Europa auf die
Aufstellung von Abschlüssen angewendeten Normen mit
internationalen Rechnungslegungsstandards erreicht wird,
die weltweit für grenzübergreifende Geschäfte oder für
die Zulassung an allen Börsen der Welt genutzt werden
können.
(6) Am 13. Juni 2000 hat die Kommission
ihre Mitteilung mit dem Titel "Rechnungslegungsstrategie
der EU: Künftiges Vorgehen" veröffentlicht, in der
vorgeschlagen wird, dass alle kapitalmarktorientierten
Gesellschaften in der Gemeinschaft ihre konsolidierten
Abschlüsse spätestens ab dem Jahr 2005 nach
einheitlichen Rechnungslegungsstandards, den
"International Accounting Standards" (IAS), aufstellen.
(7) Die "International Accounting
Standards" (IAS) werden vom "International Accounting
Standards Committee" (IASC) entwickelt, dessen Zweck
darin besteht, ein einheitliches Regelwerk weltweiter
Rechnungslegungsstandards aufzubauen. Im Anschluss an
die Umstrukturierung des IASC hat der neue Board als
eine seiner ersten Entscheidungen am 1. April 2001 das
IASC in "International Accounting Standards Board" (IASB)
und die IAS mit Blick auf künftige internationale
Rechnungslegungsstandards in "International Financial
Reporting Standards" (IFRS) umbenannt. Die Anwendung
dieser Standards sollte, so weit wie irgend möglich und
sofern sie einen hohen Grad an Transparenz und
Vergleichbarkeit der Rechnungslegung in der Gemeinschaft
gewährleisten, für alle kapitalmarktorientierten
Gesellschaften in der Gemeinschaft zur Pflicht gemacht
werden.
(8) Die zur Durchführung dieser
Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur
Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8)
erlassen werden; beim Erlass dieser Maßnahmen sollte die
Erklärung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften im
Bereich der Finanzdienstleistungen, die die Kommission
am 5. Februar 2002 vor dem Europäischen Parlament
abgegeben hat, gebührend berücksichtigt werden.
(9) Die Übernahme eines internationalen
Rechnungslegungsstandards zur Anwendung in der
Gemeinschaft setzt voraus, dass er erstens die
Grundanforderung der genannten Richtlinien des Rates
erfuellt, d. h. dass seine Anwendung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens
vermittelt - ein Prinzip, das im Lichte der genannten
Richtlinien des Rates zu verstehen ist, ohne dass damit
eine strenge Einhaltung jeder einzelnen Bestimmung
dieser Richtlinien erforderlich wäre; zweitens, dass er
gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2000
dem europäischen öffentlichen Interesse entspricht und
drittens, dass er grundlegende Kriterien hinsichtlich
der Informationsqualität erfuellt, die gegeben sein
muss, damit die Abschlüsse für die Adressaten von Nutzen
sind.
(10) Ein Technischer Ausschuss für
Rechnungslegung wird die Kommission bei der Bewertung
internationaler Rechnungslegungsstandards unterstützen
und beraten.
(11) Der Anerkennungsmechanismus sollte
sich der vorgeschlagenen internationalen
Rechnungslegungsstandards unverzüglich annehmen und auch
die Möglichkeit bieten, über internationale
Rechnungslegungsstandards im Kreise der
Hauptbetroffenen, insbesondere der nationalen
standardsetzenden Gremien für Rechnungslegung, der
Aufsichtsbehörden in den Bereichen Wertpapiere, Banken
und Versicherungen, der Zentralbanken einschließlich der
EZB, der mit der Rechnungslegung befassten Berufsstände
sowie der Adressaten und der Aufsteller von Abschlüssen,
zu beraten, nachzudenken und Informationen dazu
auszutauschen. Der Mechanismus sollte ein Mittel sein,
das gemeinsame Verständnis übernommener internationaler
Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft zu
fördern.
(12) Entsprechend dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip sind die in dieser
Verordnung getroffenen Maßnahmen, welche die Anwendung
eines einheitlichen Regelwerks von internationalen
Rechnungslegungsgrundsätzen für alle
kapitalmarktorientierten Gesellschaften vorsehen,
notwendig, um das Ziel einer wirksamen und
kostengünstigen Funktionsweise der Kapitalmärkte der
Gemeinschaft und damit die Vollendung des Binnenmarktes
zu erreichen.
(13) Nach demselben Grundsatz ist es
erforderlich, dass den Mitgliedstaaten im Hinblick auf
Jahresabschlüsse die Wahl gelassen wird,
kapitalmarktorientierten Gesellschaften die Aufstellung
nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die
nach dem Verfahren dieser Verordnung angenommen wurden,
zu gestatten oder vorzuschreiben. Die Mitgliedstaaten
können diese Möglichkeit bzw. diese Vorschrift auch auf
die konsolidierten Abschlüsse und/oder Jahresabschlüsse
anderer Gesellschaften ausdehnen.
(14) Damit ein Gedankenaustausch
erleichtert wird und die Mitgliedstaaten ihre
Standpunkte koordinieren können, sollte die Kommission
den Regelungsausschuss für Rechnungslegung regelmäßig
über laufende Vorhaben, Thesenpapiere, spezielle
Recherchen und Exposure Drafts, die vom IASB
veröffentlicht werden, sowie über die anschließenden
fachlichen Arbeiten des Technischen Ausschusses
unterrichten. Ferner ist es wichtig, dass der
Regelungsausschuss für Rechnungslegung frühzeitig
unterrichtet wird, wenn die Kommission die Übernahme
eines internationalen Rechnungslegungsstandards nicht
vorschlagen will.
(15) Bei der Erörterung der vom IASB im
Rahmen der Entwicklung von internationalen
Rechnungslegungsstandards (IFRS und SIC/IFRIC)
veröffentlichten Dokumente und Papiere und bei der
Ausarbeitung diesbezüglicher Standpunkte sollte die
Kommission der Notwendigkeit Rechnung tragen,
Wettbewerbsnachteile für die auf dem Weltmarkt tätigen
europäischen Unternehmen zu vermeiden; ferner sollte
sie, so weit wie irgend möglich die von den Delegationen
im Regelungsausschuss für Rechnungslegung zum Ausdruck
gebrachten Ansichten berücksichtigen. Die Kommission
wird in den Organen des IASB vertreten sein.
(16) Angemessene und strenge
Durchsetzungsregelungen sind von zentraler Bedeutung, um
das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte zu
stärken. Die Mitgliedstaaten müssen aufgrund von Artikel
10 des Vertrags alle geeigneten Maßnahmen zur
Gewährleistung der Einhaltung internationaler
Rechnungslegungsstandards treffen. Die Kommission
beabsichtigt, sich mit den Mitgliedstaaten insbesondere
über den Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ins Benehmen zu
setzen, um ein gemeinsames Konzept für die Durchsetzung
zu entwickeln.
(17) Ferner muss den Mitgliedstaaten
gestattet werden, die Anwendung bestimmter Vorschriften
bis 2007 zu verschieben, und zwar für alle
Gemeinschaftsunternehmen, deren Wertpapiere sowohl in
der Gemeinschaft als auch in einem Drittland zum Handel
in einem geregelten Markt zugelassen sind und die ihren
konsolidierten Abschlüssen bereits primär andere
international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze
zugrunde legen, sowie für Gesellschaften, von denen
ausschließlich Schuldtitel zum Handel in einem
geregelten Markt zugelassen sind. Es ist jedoch
unverzichtbar, dass bis spätestens 2007 die IAS als
einheitliches Regelwerk globaler internationaler
Rechnungslegungsstandards für alle
Gemeinschaftsunternehmen gelten, deren Wertpapiere zum
Handel in einem geregelten Gemeinschaftsmarkt zugelassen
sind.
(18) Um den Mitgliedstaaten und
Gesellschaften die zur Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards erforderlichen Anpassungen zu
ermöglichen, ist es erforderlich, dass bestimmte
Vorschriften erst im Jahr 2005 Anwendung finden. Für die
erstmalige Anwendung der IAS durch die Gesellschaften
infolge des Inkrafttretens dieser Verordnung sollten
geeignete Vorschriften erlassen werden. Diese
Vorschriften sollten auf internationaler Ebene
ausgearbeitet werden, damit die internationale
Anerkennung der festgelegten Lösungen sichergestellt ist
-
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Gegenstand dieser Verordnung ist die
Übernahme und Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft, mit dem
Ziel, die von Gesellschaften im Sinne des Artikels 4
vorgelegten Finanzinformationen zu harmonisieren, um
einen hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der
Abschlüsse und damit eine effiziente Funktionsweise des
Kapitalmarkts in der Gemeinschaft und im Binnenmarkt
sicherzustellen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnen
"internationale Rechnungslegungsstandards" die
"International Accounting Standards" (IAS), die
"International Financial Reporting Standards" (IFRS) und
damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC-Interpretationen),
spätere Änderungen dieser Standards und damit verbundene
Auslegungen sowie künftige Standards und damit
verbundene Auslegungen, die vom International Accounting
Standards Board (IASB) herausgegeben oder angenommen
wurden.
Artikel 3
Übernahme und Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards
(1) Die Kommission beschließt nach dem
Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 über die Anwendbarkeit
von internationalen Rechnungslegungsstandards in der
Gemeinschaft.
(2) Die internationalen
Rechnungslegungsstandards können nur übernommen werden,
wenn sie
- dem Prinzip des Artikels 2 Absatz 3
der Richtlinie 78/660/EWG und des Artikels 16 Absatz 3
der Richtlinie 83/349/EWG nicht zuwiderlaufen sowie dem
europäischen öffentlichen Interesse entsprechen und
- den Kriterien der Verständlichkeit,
Erheblichkeit, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit
genügen, die Finanzinformationen erfuellen müssen, um
wirtschaftliche Entscheidungen und die Bewertung der
Leistung einer Unternehmensleitung zu ermöglichen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2002
entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des
Artikels 6 Absatz 2 über die Anwendbarkeit der bei
Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegenden
internationalen Rechnungslegungsstandards in der
Gemeinschaft.
(4) Übernommene internationale
Rechnungslegungsstandards werden als
Kommissionsverordnung vollständig in allen Amtssprachen
der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 4
Konsolidierte Abschlüsse von
kapitalmarktorientierten Gesellschaften
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem
1. Januar 2005 beginnen, stellen Gesellschaften, die dem
Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, ihre
konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen
Rechnungslegungsstandards auf, die nach dem Verfahren
des Artikels 6 Absatz 2 übernommen wurden, wenn am
jeweiligen Bilanzstichtag ihre Wertpapiere in einem
beliebigen Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten
Markt im Sinne des Artikels 1 Absatz 13 der Richtlinie
93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen(9) zugelassen sind.
Artikel 5
Wahlrecht in Bezug auf Jahresabschlüsse
und hinsichtlich nicht kapitalmarktorientierter
Gesellschaften
Die Mitgliedstaaten können gestatten
oder vorschreiben, dass
a) Gesellschaften im Sinne des Artikels
4 ihre Jahresabschlüsse,
b) Gesellschaften, die nicht solche im
Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten
Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse
nach den internationalen
Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem
Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen wurden.
Artikel 6
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird durch einen
Regelungsausschuss für Rechnungslegung (im Folgenden
"Ausschuss" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses
1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des
Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate
festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Artikel 7
Berichterstattung und Koordinierung
(1) Die Kommission setzt sich mit dem
Ausschuss regelmäßig über den Stand laufender Vorhaben
des IASB und über die vom IASB veröffentlichten
Dokumente ins Benehmen, um die Standpunkte zu
koordinieren und um Erörterungen über die Übernahme von
gegebenenfalls aus diesen Vorhaben und Dokumenten
hervorgehenden Standards zu erleichtern.
(2) Die Kommission erstattet dem
Ausschuss gebührend und frühzeitig Bericht, wenn sie die
Übernahme eines Standards nicht vorschlagen will.
Artikel 8
Mitteilungspflicht
Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen
nach Artikel 5, so teilen sie diese der Kommission und
den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.
Artikel 9
Übergangsbestimmungen
In Abweichung von Artikel 4 können die
Mitgliedstaaten vorsehen, dass jener Artikel 4 für
Gesellschaften,
a) von denen lediglich Schuldtitel zum
Handel in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im
Sinne von Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG
zugelassen sind oder
b) deren Wertpapiere zum öffentlichen
Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und
die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor
der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften begann, international
anerkannte Standards anwenden,
erst für die Geschäftsjahre Anwendung
finden, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen.
Artikel 10
Unterrichtung und Überprüfung
Die Kommission überprüft die
Funktionsweise dieser Verordnung und erstattet dem
Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2007
darüber Bericht.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2002.
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox
In Namen des Rates
Der Präsident
T. Pedersen
(1) ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 285.
(2) ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 86.
(3) Stellungnahme des Europäischen
Parlaments vom 12. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni
2002.
(4) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283
vom 27.10.2001, S. 28).
(5) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates.
(6) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates.
(7) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(9) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.
Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie
2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 290 vom 17.11.2000, S. 27).
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