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Anwendung der IFRS in Europa seit 2005
Im Juli 2002 wurde in der Europäischen Union eine IAS-Verordnung verabschiedet, die europäischen
Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind, (einschließlich Banken und Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem
Geschäftsjahr 2005 ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen.
Die einzelnen Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:
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IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen, |
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IFRS im nicht konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu fordern oder zuzulassen, |
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Unternehmen, deren einzige börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis zum Jahr
2007 zu gestatten, und |
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Unternehmen, die an außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit ihre Abschlüsse nach nicht europäischen
Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der Anwendung der IFRS bis
zum Jahr 2007 zu gestatten. |
Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind Island, Liechtenstein und Norwegen.
Estland ist Mitglied der Europäischen Union. Daher haben
estnische Unternehmen, die an einer Börse der EU oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes notiert sind, IFRS ab dem Jahr 2005
anzuwenden. Im Juli 2010 hat die Europäische Kommission das Ergebnis
einer dritten Studie (nach 2005 und 2008) über die Anwendung der
vier oben genannten Optionen durch alle EU-Mitgliedstaaten und die
Länder, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes, aber nicht
der EU sind, veröffentlicht. Eine tabellarische Übersicht des
Ergebnisses finden Sie
hier
(in englischer Sprache, 64 KB).
Die Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr. 1606/2002 (der "IAS-Verordnung") nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:
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"in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind" oder |
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"in Übereinstimmung mit IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung) |
Unternehmen können auch in einer Fußnote auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben" hinweisen, wenn dies
der Fall ist.
Im September 2011 haben die Dienststellen der EU-Kommission einen
Bericht über die die Verwendung von Optionen innerhalb der
Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht
beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der
Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden. Zugang zum Bericht haben Sie auf der
Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).
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Verwendung von Optionen innerhalb der
Rechnungslegungsrichtlinien in Europa
Die Dienststellen der EU-Kommission haben einen Bericht über die erhaltenen Stellungnahmen zur
Konsultation der Mitglieder des Regelungsausschusses für Rechnungslegung über die Verwendung von
Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien
veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der
EWR-Staaten aufgenommen wurden.
Der englischsprachige Bericht fasst die Antworten
zusammen, die die Vertreter der Mitgliedsländer in einen ihnen zuvor
zugesendeten Fragebogen eingetragen haben. Des Weiteren sind alle
zusätzlichen Erklärungen aufgenommen, die einzelne
Mitgliedsländerbeigefügt haben. Es liegen Antworten aus allen 27
EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen vor. Stand der gegebenen
Antworten ist 1. Juli 2010.
Zugang zum Bericht haben Sie auf der
Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).
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Estland wird eines der ersten europäischen Länder sein, dass die Anwendung der IFRS für statutarische Zwecke auch im Einzelabschluss
des Mutterunternehmens zulässt. Diese Reform wurde durch die Tatsache unterstützt, dass die Unternehmenssteuer auf die Dividenden
erhoben wird und nicht auf den Gewinn. Deshalb hat der Bilanzierungsrahmen auf die Steuerbasis und die Einnahmen des Staates keinen
Einfluss.
Alle börsennotierten Unternehmen müssen die IFRS in ihren Konzern- und Einzelabschlüssen ab dem 1. Januar 2005 anwenden (die meisten
tun dies bereits).
Neue estnische Rechnungslegungsgrundsätze Bilanzierungsprinzipien vollständig mit den IFRS harmoniert, aber weniger Angaben
vorgeschrieben
Zusätzlich fordert das neue Gesetz, dass die estnischen Rechnungslegungsgrundsätze mit den IFRS in Einklang gebracht werden und
Querverweise auf die entsprechenden IFRS-Paragrafen enthalten. Jegliche Unterschiede zwischen den lokalen Standards und den IFRS
müssen erläutert und gerechtfertigt werden. Die Bilanzierungsgrundsätze in den neuen Standards der estnischen Rechnungslegungsgrundsätze
stehen mit den IFRS vollständig in Einklang (in sehr seltenen Fällen sind vereinfachte Methoden erlaubt), sehen aber weniger Angaben
als die IFRS vor. Auf Gebieten, die durch die Leitlinien der estnischen Rechnungslegungsgrundsätze nicht abgedeckt sind, wird die
Anwendung der IFRS empfohlen, jedoch nicht vorgeschrieben.
Der Estonian Accounting Standards Board (EASB) hat bereits die meisten seiner Standards neu abgefasst und sie mit den Vorschriften
des neuen Gesetzes und der IFRS in Einklang gebracht.
Von großen Unternehmen wird erwartet, dass sie das Wahlrecht in Richtung der vollen IFRS ausüben, kleine und mittelgroße Unternehmen
werden wahrscheinlich die estnischen Rechnungslegungsgrundsätze ('vereinfachte IFRS')als ihren Bilanzierungsrahmen verwenden.
Sehr wahrscheinlich werden Gewinn und Eigenkapital 2003 grundlegend identisch nach IFRS und estnischen Rechnungslegungsgrundsätzen
sein, aber die Abschlüsse nach estnischen Rechnungslegungsgrundsätzen werden weniger informativ als IFRS-Abschlüsse sein.
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