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IFRS vorgeschrieben für börsennotierte und große nicht
börsennotierte Unternehmen
Seit 2003 müssen alle börsennotierten Unternehmen in Bulgarien sowie
alle Banken, Versicherungen, Investmentfonds und andere Finanzinstitute
ihre Konzernabschlüsse nach IFRS erstellen.
Seit 2005 ist die Anwendung sowohl für die Erstellung der Konzern-
als auch der separaten Abschlüsse von börsennotierten Unternehmen,
Finanzinstituten und allen großen bulgarischen Unternehmen mit
beschränkter Haftung vorgeschrieben. Ein großes Unternehemn ist eines,
das mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt:
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Der Umsatz des Unternehmens
beträgt mehr als rund Mio. EUR 7,5. |
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Das Unternehmen verfügt über ein
Sachvermögen von mehr als rund Mio. EUR 4,0. |
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Im Unternehmen sind mehr als 50
Mitarbeiter beschäftigt. |
Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, ist die Anwendung
der IFRS gestattet aber nicht vorgeschrieben.
Anwendung der IFRS in Europa
seit 2005
Bulgarien wurde am 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen
Union.
Im Juli 2002 wurde in der Europäischen Union eine
IAS-Verordnung verabschiedet,
die europäischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse
notiert sind, (einschließlich Banken und
Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem Geschäftsjahr 2005
ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International
Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die einzelnen
Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:
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IFRS für nicht
börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen, |
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IFRS im nicht
konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu
fordern oder zuzulassen, |
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Unternehmen, deren einzige
börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung
der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten,
und |
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Unternehmen, die an
außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit
ihre Abschlüsse nach nicht europäischen
Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten
Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der
Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten. |
Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder
der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind
– Island, Liechtenstein und Norwegen.
Bulgarien ist seit Januar 2007 Mitglied der Europäischen
Union. Daher haben bulgarische Unternehmen, die an einer Börse
der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes notiert sind,
IFRS ab dem Jahr 2005 anzuwenden. Im Juli 2010 hat die
Europäische Kommission das Ergebnis einer dritten Studie (nach
2005 und 2008) über die Anwendung der vier oben genannten
Optionen durch alle EU-Mitgliedstaaten und die Länder, die
Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes, aber nicht der EU
sind, veröffentlicht. Eine tabellarische Übersicht des
Ergebnisses finden Sie
hier
(in englischer Sprache, 64 KB).
Die
Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang
und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr. 1606/2002 (der "IAS-Verordnung")
nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:
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"in Übereinstimmung mit den
International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden
sind" oder |
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"in Übereinstimmung mit IFRS, wie
sie in
der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung) |
Unternehmen können auch in einer Fußnote
auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben"
hinweisen, wenn dies der Fall ist.
Im September 2011 haben die Dienststellen der EU-Kommission einen
Bericht über die die Verwendung von Optionen innerhalb der
Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet
eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der
Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden. Zugang zum Bericht haben Sie auf der
Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).
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Verwendung von Optionen innerhalb der
Rechnungslegungsrichtlinien in Europa
Die Dienststellen der EU-Kommission haben einen Bericht über die erhaltenen Stellungnahmen zur
Konsultation der Mitglieder des Regelungsausschusses für Rechnungslegung über die Verwendung von
Optionen innerhalb der Rechnungslegungsrichtlinien
veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der Mitgliedsstaaten und der
EWR-Staaten aufgenommen wurden.
Der englischsprachige Bericht fasst die Antworten
zusammen, die die Vertreter der Mitgliedsländer in einen ihnen zuvor
zugesendeten Fragebogen eingetragen haben. Des Weiteren sind alle
zusätzlichen Erklärungen aufgenommen, die einzelne
Mitgliedsländerbeigefügt haben. Es liegen Antworten aus allen 27
EU-Mitgliedstaaten sowie aus Norwegen vor. Stand der gegebenen
Antworten ist 1. Juli 2010.
Zugang zum Bericht haben Sie auf der
Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).
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