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Anwendung der IFRS in Europa
seit 2005
Im Juli 2002 wurde in der Europäischen Union eine
IAS-Verordnung verabschiedet,
die europäischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse
notiert sind, (einschließlich Banken und
Versicherungsunternehmen) vorschreibt, ab dem Geschäftsjahr 2005
ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit den International
Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. Die einzelnen
Länder der EU haben folgende Möglichkeiten:
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IFRS für nicht
börsennotierte Unternehmen zu fordern oder zuzulassen, |
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IFRS im nicht
konsolidierenden Abschluss eines Mutterunternehmens zu
fordern oder zuzulassen, |
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Unternehmen, deren einzige
börsennotierte Titel Schuldtitel sind, die Aufschiebung
der Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten,
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Unternehmen, die an
außereuropäischen Börsen notiert sind und die derzeit
ihre Abschlüsse nach nicht europäischen
Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen (in den meisten
Fällen wären dies US-GAAP), die Aufschiebung der
Anwendung der IFRS bis zum Jahr 2007 zu gestatten. |
Die IAS-Verordnung der EU gilt nicht nur für die 27 Länder
der Europäischen Union sondern auch für drei Mitgliedsländer des
Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied der EU sind
– Island, Liechtenstein und Norwegen.
Belgien ist Mitglied der Europäischen Union. Daher haben
belgische Unternehmen, die an einer Börse der EU oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes notiert sind, IFRS ab dem Jahr
2005 anzuwenden. Im Juli 2010 hat die Europäische Kommission das
Ergebnis einer dritten Studie (nach 2005 und 2008) über die
Anwendung der vier oben genannten Optionen durch alle
EU-Mitgliedstaaten und die Länder, die Mitglied des Europäischen
Wirtschaftsraumes, aber nicht der EU sind, veröffentlicht. Eine
tabellarische Übersicht des Ergebnisses finden Sie
hier
(in englischer Sprache, 64 KB).
Die
Europäische Kommission hat die folgende Formulierung zur Nutzung in Anhang
und Prüfungsbericht von gemäß EU-Verordnung Nr. 1606/2002 (der "IAS-Verordnung")
nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verabschiedet:
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"in Übereinstimmung mit den
International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden
sind" oder |
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"in Übereinstimmung mit IFRS, wie
sie in
der EU anzuwenden sind" (empfohlene Fassung) |
Unternehmen können auch in einer Fußnote
auf "Übereinstimmung mit IFRS, wie vom IASB herausgegeben"
hinweisen, wenn dies der Fall ist.
Im September 2011 haben die Dienststellen der EU-Kommission einen
Bericht über die die Verwendung von Optionen innerhalb der
Rechnungslegungsrichtlinien veröffentlicht. Dieser Bericht beinhaltet
eine Aktualisierung, in welchem Umfang bestimmte, in den
Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Optionen, in das Recht der
Mitgliedsstaaten und der EWR-Staaten aufgenommen wurden. Zugang zum Bericht haben Sie auf der
Internetseite der EU-Kommission (in englischer Sprache, 816 KB).
Nicht börsennotierte belgische Banken müssen IFRS anwenden
Nicht
börsennotierte Banken und andere Kreditinstitute in Belgien sind gemäß des
königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Aufstellung eines
IFRS-konformen Konzernabschlusses ab 2006 verpflichtet. Börsennotierte
belgische Unternehmen, einschließlich der Kreditinstitute, müssen bereits ab
2005 einen IFRS-konformen Konzernabschluss zur Entsprechung der
EU-Rechnungslegungsverordnung aufstellen. Falls ein nicht börsennotiertes
Kreditinstitut ein hundertprozentiges Tochterunternehmen eines ausländischen
Mutterunternehmen ist, kann unter bestimmten Bedingungen von der
Aufstellungspflicht eines IFRS-Konzernabschlusses abgesehen werden. Dies
beinhaltet insbesondere die Einreichung des Konzernabschlusses der
ausländischen Gruppe in Belgien in französischer oder niederländischer
Sprache. Die Verwendung von IFRS im Einzelabschluss ist in Belgien nicht
erlaubt.
Nicht börsennotierte belgische Unternehmen können IFRS für
Konzernabschlüsse anwenden
Ein nicht
börsennotiertes Unternehmen kann gemäß des
königlichen Erlasses vom 18. Januar 2005 freiwillig entscheiden, einen
IFRS-konformen Konzernabschlusses zu erstellen. Diese Entscheidung muss vom
Aufsichtsrat gefällt werden und ist unwiderruflich.
Belgische Immobilienfonds müssen IFRS anwenden
Nach
königlichem Erlass vom 21. Juni 2006 müssen alle (börsennotierte
und nicht börsennotierte) Immobilienfonds in Belgien (SICAFI/Vastgoedbevak)
ab 2007 in ihren separaten und Konzernabschlüssen IFRS anwenden.
Börsennotierte Immobilienfonds müssen laut europäischer IAS-Verordnung
seit dem Geschäftsjahr 2005 ihre Konzernabschlüsse in Übereinstimmung
mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen.
Nicht börsennotierte belgische Versicherungsunternehmen müssen IFRS anwenden
Nach
königlichem
Erlass vom 27. September 2009 (in französischer und
niederländischer Sprache, 346 KB) müssen alle Versicherungsunternehmen
ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen, ihre
Konzernabschlüsse nach den IFRS wie für die Anwendung in Europa
übernommen erstellen. Die Aufsichtsrat kann entscheiden, die IFRS ab
Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen,
anzuwenden; diese Entscheidung ist unwiderruflich.
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