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Abfindungsleistungen – IAS 19

Chronologie

 

bullet Juli 2005: Standardentwurf des IASB zur Änderung von IAS 37 und IAS 19
bullet Diskutiert auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
bullet Diskutiert auf der Sondersitzung des IASB am 8. April 2010
bullet Endgültige Fassung am 16. Juni 2011 verabschiedet (weitere Informationen)

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

 

Hintergrund

 

Im Juni 2005 veröffentlichte der Board einen Standardentwurf über Änderungen an IAS 19, die die Bilanzierung von Abfindungsleistungen zum Gegenstand hatten, neben vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen. Im Hinblick auf Abfindungsleistungen schlug der IASB Folgendes vor:

 

bullet Abfindungsleistungen, die Arbeitnehmer dazu ermuntern sollen, freiwillig das Arbeitsverhältnis zu beenden (freiwillige Abfindungsleistungen), sind dann anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer das Angebot dieser Leistungen des Unternehmens annimmt
bullet Abfindungsleistungen, die zu zahlen sind, weil das Unternehmen das Arbeitsverhältnis beendet (unfreiwillige Abfindungsleistungen), sind dann anzusetzen, wenn das Unternehmen die betroffenen Arbeitnehmer von seinem Plan, das Arbeitsverhältnis zu beenden, unterrichtet hat und wenn dieser Plan bestimmte Kriterien erfüllt, es sei denn, die Abfindungsleistungen werden im Austausch für zukünftige Dienstleistungen eines Arbeitnehmers gezahlt (stellen also de facto eine "Halteprämie" dar). In diesen Fällen ist die Schuld für diese Leistungen über die zukünftige Dienstleistungszeit anzusetzen.

 

Im Oktober 2009 entschied der Board vorläufig, diese Änderungen an IAS 19 eigenständig abzuschließen und dass Unternehmen die Änderungen für Geschäftsjahre anzuwenden hätten, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009

 

Der Stab erinnerte den Board daran, dass er im Juni 2005 einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 19 in Bezug auf Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veröffentlicht habe (dies erfolgte im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37).

 

Der Board hatte die eingegangenen Stellungnahmen erwogen und die erneuten Erörterungen im Mai 2008 abgeschlossen. Über die Änderungen war jedoch nicht abgestimmt worden und sie waren nicht veröffentlicht worden, da man die weiteren Erörterungen zu IAS 37 abwarten wollte. Nach Abschluss der Erörterungen zu IAS 37 bat der Stab nun den Board um Aussage, wie mit den IAS 19-Sachverhalten fortgefahren werden soll.

 

Der Board wies den Stab an, eine Abstimmungsvorlage zu den Änderungen vorzubereiten. Die Änderungen sollen herausgegeben werden, sobald sie fertig sind. Kein Boardmitglied deutete an, eine abweichende Meinung zu hegen. Frau McConnell deutete an, sich der Stimme enthalten zu wollen, da alle erneuten Erörterungen vor ihrer Ernennung zum IASB-Mitglied stattgefunden hätten.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 8. April 2010

 

Der Board erörterte die mögliche erneute Veröffentlichung der Änderungen an IAS 19 im Hinblick auf Abfindungsleistungen zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 hinsichtlich leistungsorientierter Pläne. Der Board sah wenig Gründe für eine erneute Veröffentlichung, da er glaubte, dass es nur einen sehr eng begrenzten Raum für unbeabsichtigte Folgen aus der Wechselwirkung zwischen diesen beiden Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gebe. Deshalb beschloss der Board, die erneute Veröffentlichung der Änderungen an IAS 19 im Hinblick auf Abfindungsleistungen nicht zu unterstützen und wies den Stab an, mit der Veröffentlichung der Änderungen so schnell wie möglich fortzufahren. Der Stab meinte, dass die Änderungen Ende April/Anfang Mai veröffentlicht würden.

 

 

Endgültige Fassung am 16. Juni 2011 veröffentlicht

 

Mit der Überarbeitung von IAS 19 wurde die Behandlung von Abfindungsleistungen geändert. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen eine Schuld für Abfindungsleistungen ansetzt. Mit den endgültigen Änderungen werden die entsprechenden Vorschriften nach US-GAAP – wenn auch nicht wortwörtlich – übernommen (nach denen einzelne Mitarbeiter benachrichtigt sein müssen), v.a. kann der Zeitrahmen für den Ansatz in einigen Fällen länger sein.

 

Weiterführende Informationen:

bullet Presseerklärung des IASB zu den Änderungen an IAS 19 (in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB)
bullet Feedback-Statement des IASB zu den Änderungen an IAS 19 (in englischer Sprache auf der Internetseite des IASB)

 

 

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