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IASB Agendaprojekt

 

Fachliche Korrekturen an den IFRS
Verfahrensweise des IASB bei fachlichen Korrekturen
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Als fachliche Korrektur wird ein beschleunigtes Verfahren des IASB bezeichnet, um Sachverhalte zu behandeln, bei denen klar ist, dass die Formulierung eines Standards die Absicht des IASB nicht sachgerecht wiedergibt, selbst dann nicht, wenn die Grundlage für Beschlussfassungen und den Text begleitende Hinweise in die Begutachtung einbezogen werden.

 

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30. Juni 2005. Klicken Sie hier für die vorgeschlagene Verfahrensweise des IASB bei fachlichen Korrekturen (in englischer Sprache, 39 KB).

 

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30. September 2005. Klicken Sie hier für die Stellungnahmen von Deloitte zur vorgeschlagenen Verfahrensweise des IASB bei fachlichen Korrekturen (in englischer Sprache, 12 KB).

 

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IASB-Sitzung im November 2005. Der Board beschloss, die vorgeschlagene Verfahrensweise bezüglich fachlicher Korrekturen nicht weiter zu verfolgen. Man kam zu dem Schluss, dass die Erfahrungen mit der vorgeschlagenen Fachlichen Korrektur Nr. 1 (Technical Correction 1 - TC 1) gezeigt hätten, dass diese Methode nicht geeignet sei, bestehende Standards zu ändern. Es bestehe eine etablierte Verfahrensweise und der Board habe die Möglichkeit, in begrenzten Fällen Vorschläge mit einer Kommentarfrist von mindestens 30 Tagen zu veröffentlichen. Diese Methode war in der Vergangenheit angewendet worden und wird in dem in Kürze erscheinenden IASB-Due-Process-Handbuch behandelt.

 

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Jährlicher Verbesserungsprozess. 2006 entschied der Board, fachliche Korrekturen zukünftig im Rahmen eines jährlichen Verbesserungsprozesses vorzunehmen.

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Weitere Informationen zum jährlichen Verbesserungsprozess 2006-2007.

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Weitere Informationen zum jährlichen Verbesserungsprozess 2008.

Fachliche Korrektur Nr. 1
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5. Oktober 2005. Der IASB hat zur Abgabe von Stellungnahmen bezüglich seines Entwurfs einer fachlichen Korrektur (Draft Technical Correction, DTC) Nr. 1 Vorgeschlagene Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse – Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb aufgerufen. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 31. Oktober 2005. Für den Fall der Bestätigung wären dies die ersten Änderungen, die im Rahmen der vom IASB vorgeschlagenen Grundsätze für fachliche Korrekturen verabschiedet würden. Gemäß DTC 1 kommt es, wenn ein monetärer Posten, der einen Bestandteil der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb darstellt, in der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebes abgeschlossen ist, zum Ansatz einer Wechselkursdifferenz im separaten Abschluss des berichtenden Unternehmens und im Einzelabschluss des ausländischen Geschäftsbetriebs. Diese Wechselkursdifferenz ist in dem Konzernabschluss, in den der ausländische Geschäftsbetrieb konsolidiert, per Quotenkonsolidierung oder nach der Equity-Methode einbezogen wird, in eine separate Eigenkapitalkomponente umzugliedern. DTC 1 ist auf der Website des IASB zum Download erhältlich.

 

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31. Oktober 2005. Stellungnahme von Deloitte zur fachlichen Korrektur Nr. 1 (in englischer Sprache, 24 KB).

 

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IASB-Sitzung im November 2005. Der Stab stellte die Ergebnisse der Kommentierung der vorgeschlagenen Fachlichen Korrektur Nr. 1 und die aufgrund dessen vorgeschlagenen Formulierungsänderungen vor. Der Board beschloss IAS 21.15 wie folgt zu ändern.

 

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Ein Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen kann über monetäre Posten in Form einer ausstehenden Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber eines ausländischen Geschäftsbetriebs verfügen. Ein Posten, für den die Abwicklung in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist, stellt im Wesentlichen einen Teil der Nettoinvestition in diesen ausländischen Geschäftsbetrieb dar und wird gemäß den Paragraphen 32 und 33 behandelt. Zu solchen monetären Posten können langfristige Forderungen bzw. Darlehen, nicht jedoch Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gezählt werden.

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Die Änderung bezieht sich lediglich auf Situationen, in denen Beherrschung vorliegt. Der Board erörterte einen Vorschlag, IAS 21.15 auf assoziierte Unternehmen und Joint Ventures auszudehnen, bekräftigte jedoch seine ursprüngliche Absicht, dass der in der fachlichen Korrektur behandelte Sachverhalt auf Beherrschungsszenarien begrenzt sei. D.h. ein Unternehmen kann die Umkehrung eines Bestandteils einer Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder ein Joint Venture nicht kontrollieren.

bullet Der Board beschloss, IAS 21.15A noch ausdrücklicher als bisher zum Beispielfall für die in IAS 21.15 dargelegte Methode auszugestalten.
bullet Der Board beschloss, den vorgeschlagenen Paragraphen IAS 21.15B und den damit in Verbindung stehenden Paragraphen BC 7 zu löschen.
bullet Der Board bestätigte die vorgeschlagene Änderung von IAS 21.33.
bullet Der Board löschte die vorgeschlagene Änderung von IAS 28.29.
bullet Der Board bestätigte das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens, den 1. Januar 2006. Eine frühere Anwendung ist gestattet.

 

Der Stab brachte ein Thema im Zusammenhang mit IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS zur Sprache, dass zu einem früheren Zeitpunkt an diesem Tag aufgekommen war. Die ursprüngliche Reaktion war die, dass ein Erstanwender keine Probleme beim Übergang haben würde. Der EU-Endorsementprozess und andere Sachverhalte könnten allerdings zu Problemen führen, aber der Stab sieht sich noch nicht in der Lage, diesbezüglichen Rat zu geben.

Oktober 2005: Mögliche fachliche Korrektur - IFRS 1, IFRS 3, IAS 12

Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs für eine fachliche Korrektur, die sich aus der Wechselbeziehung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 12 Ertragsteuern ergibt. Offensichtlich entsteht das Problem, wenn ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch macht, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse nicht rückwirkend auf Unternehmenszusammenschlüsse der Vergangenheit (d.h. vor dem Zeitpunkt des Übergangs) anzuwenden. Das Problem für Unternehmen in diesem Fall ist wie folgt:

 

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Vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS führt das Unternehmen einen Unternehmenszusammenschluss durch. Gemäß seinen vorhergehenden Rechnungslegungsvorschriften hatte es die beizulegenden Zeitwerte identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte bestimmt und aufgeteilt.

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Annahmegemäß sei der Steuerwert der im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses angesetzten immateriellen Vermögenswerte Null. Unter den vorhergehenden Rechnungslegungsvorschriften wurde jedoch keine latente Steuerschuld passiviert.

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IAS 12 schreibt den Ansatz einer latenten Steuerschuld für sämtliche abzugsfähigen temporären Differenzen vor. Demzufolge wird das Unternehmen bei der Erstellung seiner IFRS-Eröffnungsbilanz die latente Steuerschuld ansetzen. Gemäß IFRS 1 ist jedoch die Soll-Gegenbuchung im Eröffnungswert der Gewinnrücklagen zu erfassen und nicht als Erhöhung des angesetzten Geschäfts- oder Firmenwerts.

 

Mitglieder des Board merkten an, dass dies in der Praxis nicht als Problem gesehen werde und die großen Prüfungsgesellschaften die Auffassung verträten, dass die einschlägigen Standards klar seien. IFRS 1 ermögliche die Ausübung von Wahlrechten, und die getroffenen Entscheidungen hätten nun einmal Auswirkungen auf andere Bereiche der Bilanzierung und Berichterstattung.

 

Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass der Weg fachlicher Korrekturen der Gefahr des Missbrauchs ausgesetzt sei und dass, bevor der Board die Änderung eines oder mehrerer Standards auf diesem Wege beschlösse, die vorgeschlagene Änderung breite Zustimmung finden müsse.

 

Nach einer Diskussion beschloss der Board, keine fachliche Korrektur zu veranlassen (sieben dagegen; sechs dafür; eine Enthaltung).

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