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Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum
Projektfortschritt ab Juni 2005. Für frühere Informationen zu diesem
Projekt verweisen wir auf die
entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS
Plus.com.
Chronologie
Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen
Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den
Protokollmitschriften auf dieser Seite.
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen |
Hintergrund
In diesem Projekt werden bestimmte miteinander verbundene
konzeptionelle Sachverhalte adressiert, die der Rechnungslegung zugrunde
liegen:
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Allgemeine Grundsätze zur
Entscheidung, wann Erträge im Abschluss erfasst werden sollten. |
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Schulderfassung, einschließlich
Leitlinien dazu, ob ein Posten die Definition einer Schuld erfüllt
und, wenn ja, die Kriterien zur Erfassung von Schulden im Abschluss. |
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Die Unterscheidung zwischen Fremd- und
Eigenkapital. |
Der IASB-Stab arbeitet in direkter Art und Weise an der
Ertragserfassungskomponente dieses Projektes, und zur gleichen Zeit befasst
er sich mit den verbundenen Schulden. Zusätzlich arbeitet der IASB zusammen mit dem
US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board an der
Schulddefinition und der Erfassungskomponenten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2005
Das Ziel der Diskussion des Boards war zu
erörtern, ob es die Ansichten des FASB hinsichtlich des Wegs, den das
Projekt weiter nehmen sollte, teilt.
Der FASB hatte Ziel und Gegenstand des gemeinsamen
Projekts zur Ertragserfassung noch einmal erörtert. Man entschied, dass
seine Präferenz darin bestünde,
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mit dem gemeinsamen Projekt fortzufahren,
bei unveränderten Zielen und Gegenstand, d.h. ein Rahmenkonzept
für die Ertragserfassung und einen allgemeinen Standard zu
entwickeln, der aus dem Rahmenkonzept abgeleitet würde; aber
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auf der Ebene des Standards einen anderen
Bewertungsmaßstab für erfolgsabhängige Verpflichtungen zu
verwenden als bislang vorgeschlagen. Der FASB bekräftigte seine
frühere Entscheidung, wonach der allgemeine Standard zur
Ertragserfassung vorsehen sollte, dass Erträge auf der Basis von
Veränderungen bei Vermögenswerten und Schulden erfasst werden
(ohne Erwägung weiterer Ansatzkriterien wie Erwirtschaftung oder
Realisierung). |
Gleichwohl entschied der FASB, einen Ansatz zu
verfolgen, bei dem nicht alle Vermögenswerte und Schulden in
Ertragsvereinbarungen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Stattdessen würden erfolgsabhängige Verpflichtungen zum "Erfolgswert"
bemessen, d.h. mit dem Betrag, zu dem das Gut oder die Dienstleistung an
einen Kunden veräußert werden könnte. In der Praxis würde der
Erfolgswert üblicherweise dem (zu) erhalten(d)en Gegenwert des Kunden
entsprechen.
Die Mehrheit der IASB-Mitglieder deutete an, dass
ihre Präferenz darin bestünde, mit dem gemeinsamen Projekt bei
unveränderten Zielen und Gegenstand fortzufahren, sie aber bereit wären,
sich auf den Erfolgswert-Bewertungsansatz zu verständigen und diesen
weiter zu untersuchen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2005
Zur Vorbereitung auf die gemeinsame Sitzung mit dem FASB und für
zukünftige Erörterungen dieses Themas führte der Board eine
Vorabdiskussion zur Klarstellung bestimmter Sachverhalte vor der
gemeinsamen Sitzung. Drei wesentliche Sachverhalte wurden erörtert:
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Ermittlung
und Erstbewertung von Leistungsverpflichtungen |
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Beispiele zur
Darstellung einer Reihe von Ertragstransaktionen |
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Abgrenzung
des Begriffs "Ertrag". |
Der Board erörterte die Ermittlung und erstmalige Bewertung von
Leistungsverpflichtungen, einschließlich Vorschlägen des Stabs zur
Abgrenzung der sachgerechten Rechnungseinheit, zur Bedeutung des
Begriffs des „Bezugsmarkts des Kunden“ und zur Abgrenzung des Begriffs
der Leistungsverpflichtung. Ebenso diskutierte der Board eine
vorgeschlagene Begriffsänderung, nämlich den „kundenbasierten Wert“ („customer-based
value“) nicht weiter zu verwenden und stattdessen einem „zugerechneten
Betrag der Gegenleistung“ („allocated consideration amount“) zu sprechen,
wenn es um die Bewertung und der mit dieser unter Nutzung einer
Zurechnungsmethode verbundenen Zielsetzung geht.
Der Board diskutierte verschiedene Aspekte der Bewertung von
„Stand-ready Verpflichtungen“.
Einige Board-Mitglieder brachten unterschiedliche Grade des Unbehagens
gegenüber den Vorschlägen zum Ausdruck, speziell bei der Bewertung von
Posten mit Methoden, denen wenige oder keine Marktdaten zugrunde lägen.
Der Stab merkte an, dass IASB und FASB bei der Bewertung unbedingter
"Stand Ready"-Verpflichtungen zum „zugerechneten Gegenleistungsbetrag“
und zum beizulegenden Zeitwert wahrscheinlich zu
unterschiedlichen Schlussfolgerungen kämen. Aus diesem Grund schlug der
Stab vor, dass das Diskussionsdokument beide Alternativen enthalten
sollte.
Der Board erörterte mehrere Beispielfälle. Es gab nur vereinzelte
Kommentare.
Schließlich diskutierte der Board die Abgrenzung des Begriffs „Ertrag“.
Einige Board-Mitglieder drückten ihre Besorgnis darüber aus, dass die
vorgeschlagene Begriffsdefinition die Formulierung „Werterhöhung von
Vermögenswerten“ („enhancement of assets“) beinhalte und „Erträge“ nur
durch tatsächliche Verkäufe entstehen sollten. Wertänderungen von
Vermögenswerten seien zwar Ergebnisbestandteile, stellten aber keine
„Erträge“ dar.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Board wird dieses Thema
auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 24. und
25. Oktober 2005 erörtern.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB
im Oktober 2005
Die Boards hatten sich zu einem früheren Zeitpunkt darauf verständigt,
dass Leistungsverpflichtungen in Verträgen aus der Sicht des Kunden
auf der Grundlage, ob das zu Liefernde einen Nutzen für den Kunden hat,
aufgeschlüsselt werden sollten. Bei dieser Sitzung prüften die Boards
die folgenden überarbeiteten Kriterien für die Feststellung, ob da zu
liegende Gut einen Nutzen für den Kunden besetzt:
Ein Gut, eine
Dienstleistung oder ein anderes Recht hat einen Nutzen für den Kunden,
wenn es/sie entweder
(a) getrennt oder als
optionale Zugabe vom Verkäufer im Referenzmarkt des Kunden verkauft
wurde oder es getrennt vom Kunden in dem Referenzmarkt weiterveräußert
werden könnte oder
(b) dem Kunden ein
unbedingtes Recht gibt, welches das berichtende Unternehmen dazu
verpflichtet, Güter, Dienstleistungen, Rechte oder andere
Gegenleistungen für den Fall, dass ein spezifiziertes Ereignis eintritt,
zu erbringen.
Die Boards stimmten darin überein, dass diese Definition eine
Verbesserung im Vergleich zu der zuvor erörterten darstelle. Gleichwohl
sind die Boards nicht der Ansicht, dass das Erfordernis in (a), wonach
der Kunde es/sie im Referenzmarkt weiterveräußern kann, nötig sei. Die
Boards stimmten zu, dass der Referenzmarkt des Kunden normalerweise der
Markt sei, in dem der Kunde kauft, d.h. der Markt, in welchem das
Unternehmen und der Kunde Geschäfte miteinander tätigten. Vor diesem
Hintergrund sollte die Bewertung normalerweise zum
zwischen
dem Unternehmen und dem Kunden
ausgehandelten Preis
erfolgen. Man stimmte darin überein, dass man
hinsichtlich der Identifikation von Kundenreferenzmärkten
Praxishinweise zur
Verfügung stellen müsse.
Der Stab merkte an, dass die bestehende Definition einer
"Leistungsverpflichtung", welche sich auf die Verpflichtung, Güter oder
Dienstleistungen zu liefern, bezieht, unzulänglich sei, da sie keinen
Bezug auf andere Rechte, die verkauft werden können, nähme (z.B. ein
Rückerstattungsrecht). Der Stab schlägt die folgende überarbeitete
Definition vor:
Eine
Leistungsverpflichtung ist eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung
des berichtenden Unternehmens gegenüber seinen Kunden, gemäß der das
Unternehmen zur Lieferung von Gütern, Dienstleistungen oder anderen
Rechten verpflichtet ist.
Die Boards stimmten zu, dass diese Definition sachgerecht erscheint.
Jedoch wurde das Erfordernis, das Wort "rechtlich" einzubeziehen,
debattiert, da "rechtlich" in unterschiedlichen Rechtsräumen eine
unterschiedliche Bedeutung habe, und wenn eine Verpflichtung
durchsetzbar ist, dann sei sie in der Regel rechtlich durchsetzbar, so
dass das Wort überflüssig und möglicherweise sogar verwirrend wäre. Die
Boards stimmten zu, "rechtlich" aus der Arbeitsdefinition zu diesem
Zeitpunkt zu streichen, merkten
aber
an, dass diese
Entscheidung möglicherweise überdacht werden muss, sobald man die
Bilanzierung schwebender Verträge betrachte.
Einige Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen über die Verwendung des
Begriffs "Kundenbasierter Wert" (customer based value, CBV) im
Projekt
"Ertragserfassung"
aus. Die Boards verständigten sich darauf, stattdessen den Terminus
"zugeordneter Betrag der Gegenleistung" zu verwenden, da dieser besser
beschreibt, was die Boards durch den Begriff auszudrücken suchten.
In vorangegangenen Sitzungen waren die Boards übereingekommen, dass der
geschätzte Verkaufspreis einer Leistungsverpflichtung mit Hilfe des
verlässlichsten verfügbaren Hinweises ermittelt werden sollte, und
stimmten einer Rangfolge an Verlässlichkeit zu. In dieser Rangfolge
stellte "Stufe 4" geschätzte gegenwärtige Verkaufspreise auf der
Grundlage von unternehmensinternen Faktoren, welche die
unternehmensinternen Annahmen und Daten der Berichtseinheit reflektiert,
dar. Der Stab schlug vor, dass dies klargestellt werden könnte, indem
man Unternehmen vorschreibt, Durchschnittskosten in ihren Daten zu
verwenden und zu verlangen, dass Posten auf einer Portfoliobasis und
nicht auf einzelvertraglicher Basis zu bewerten sind (zumindest dort, wo
solche homogenen Portfolien existieren). Die Boards stimmten dem nicht
zu, weil sie glaubten, dass man nicht vorschreiben solle, wie Stufe-4
Schätzungen zu erfolgen haben.
Beide Boards haben sich mit der Bewertung von unbedingten
Leistungsbereitschaftsverpflichtungen
beschäftigt. Der IASB
hatte festgestellt, dass diese zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden sollten, um Konsistenz mit den vorgeschlagenen Änderungen von IAS
37 zu erreichen. Der FASB kam zu dem Schluss, dass diese zum
zugeordneten Betrag der Gegenleistung bewertet werden sollten, um
Konsistenz mit dem Rest des Projekts "Erlöserfassung" zu erreichen. Die
Boards stimmten überein, dass der Ansatz des
zugeordneten Betrags der Gegenleistung
zunächst betrachtet
werden sollte, bevor die Alternative des beizulegenden Zeitwerts
entwickelt wird. Es bestand Einigkeit, dass
der IASB
bei der vollständigen
Entwicklung des Kundenallokationsansatzes vielleicht davon überzeugt
werden könnte, dass das Vorgehen zum beizulegenden Zeitwert nicht weiter
verfolgt werden muss. Falls beide Vorgehensweisen verfolgt werden,
würden die Boards zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob eine
Präferenz in den öffentlichen Beratungsdokumenten ausgedrückt werden
sollte.
Die Boards prüften die Effekte aus der Tilgung einer unbedingten
Leistungsbereitschaftsverpflichtungen
und bestätigten ihre
frühere Entscheidung, dass dies eher auf der Habenseite der Gewinn- und
Verlustrechnung zu zeigen sein würde und nicht als Minderung irgendeiner
Aufwandskategorie. Die Boards merkten an, dass alle Garantien (gleich ob
gesetzlich vorgeschrieben, selbst abgegeben oder implizit)
(direkt oder indirekt)
aus Ertragsverträgen entstehen und ihre Tilgung eine Erlös erzielende
Aktivität ist.
Die Boards prüften eine Reihe von Beispielen, die der Stab zur
Veranschaulichung der Auswirkungen ihrer Entscheidungen bis zu diesem
Zeitpunkt und der Unterschiede zwischen der Vorgehensweise des
zugeordneten Betrags der Gegenleistung und des beizulegenden Zeitwerts
vorbereitet hatte, und gaben dem Stab Feedback, um ihn bei der weiteren
Entwicklung des Modells zu unterstützen.
Die Boards prüften die Sachverhalte im Zusammenhang mit der Abgrenzung
von Transaktionen, die realisierte Erträge entstehen lassen, von
solchen, die Bewertungsgewinne entstehen lassen. Die Boards
beratschlagten, ob es möglicherweise ein besseres Kriterium als "normale
Geschäftstätigkeit" (IFRS) oder "hauptsächliche oder zentrale Tätigkeit"
(US GAAP) gebe. Die Boards merkten an, dass sie in diesem Zusammenhang
nicht den Gedanken der Vergleichbarkeit als vordergründig betrachteten.
Der Stab schlug einige neue Definitionen vor, die diese Unterscheidung
auf Basis der Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen oder anderen
Rechten für den Kunden treffen würde. Die Boards stimmten überein, diese
Arbeit fortzuführen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2006
Beidseitig schwebende Verträge
Die Erörterungen des Boards zielten darauf ab, war es zu diskutieren, wie der
so genannte "allocated customer consideration approach" (zugeordnete Kundengegenleistung)
auf beidseitig schwebende Verträge (oder Verträge, bei denen keine
Vertragspartei geleistet hat) anzuwenden sei. Zunächst debattierte
der Board, ob Vermögenswerte und Schulden aus einem schwebenden Vertrag
entstehen können und erörterte, nachdem man die frühere Entscheidung,
nämlich dass Rechte und Verpflichtungen (und somit Vermögenswerte und
Schulden) entstehen, bekräftigt hatte, die identifizierten Alternativen des Stabes. Die Alternativen wurden im Zusammenhang
von fungiblen und einzigartigen Vermögenswerten und Schulden diskutiert.
Alternative 1 - Bei fungiblen Vermögenswerten würden die bei
den Vertragsparteien entstehenden Vermögenswerte und Schulden dergestalt
saldiert, dass ein Nettoausgleich
erreicht werden könnte. Für nicht fungible (einzigartige)
Vermögenswerte und Schulden, würde die Saldierung nicht erlaubt.
Alternative 2 wurde in zwei Komponenten unterteilt in:
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Alternative 2 – Es entstehen
keine Vermögenswerte oder Schulden, wodurch die Unterscheidung in
fungibel und nicht-fungibel irrelevant wird. |
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Alternative 2 -
("Primäralternative") - Wenn der Vertrag eine einzigartige
Leistung (d.h. nicht-fungibel) vorsieht, entsteht nur ein
zusammengesetzter Vermögenswert oder eine Schuld. Es wurde nicht deutlich,
wie fungible Posten unter dieser Alternative zu behandeln wären.
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Der Board drückte seine generelle Übereinstimmung mit der Analyse des
Stabes aus. Einige der Board-Mitglieder wiederholten ihre Ansicht, dass
für einen schwebenden Vertrag, wenn ein Gericht die beiden Parteien zur
Leistung verpflichten kann, jede Vertragspartei einen Vermögenswert oder
eine Schuld aus dem Recht oder der Verpflichtung hat, etwas zu
erhalten/ zu liefern. Der Board besprach kurz, ob das
Recht / die Verpflichtung den selben Wert haben sollte wie der Posten der
Vertragsobjekt ist (mit anderen Worten: Hat das Recht auf Erhalt eines
Automobils den selben Wert wie das Automobil selber?) aber verschob eine
Entscheidung zu diesem Thema auf eine spätere Sitzung, wenn
der Board Bewertungsfragen diskutiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass
beispielsweise in
manchen Ländern Kontinentaleuropas die Funktionsweise des Rechts
bezüglich der verschiedenen, sich aus einem Vertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen und den
auf die tatsächliche Leistung anzuwendenden Gesetze, die Bilanzersteller dazu gebracht haben,
über die wirtschaftlichen Mechanismen solcher Geschäftsvorfälle anders zu denken
bzw. sie
anzugehen.
Der Board entschied, im Einklang mit seinen früheren Entscheidungen,
dass ausschließlich Alternative 1 und 2 ("Primäralternative) weiter untersucht werden
sollten.
Bilanzierung der Leistung
Der Board beriet über ein Papier, welche
zwei Ertragserfassungskonzepte darstellt: die so genannte "Extinguishment-based
method" (EBM) und die "Performance-based method" (PBM) Das Papier (a)
stellte diese beiden Methoden einander gegenüber und verglich sie und (b)
beurteilte jede
Methode vor dem Hintergrund der konzeptionellen Kriterien in FASB Concepts
Statement No. 2 und des IASB-Rahmenkonzepts.
Bei der PBM wird die Leistung anteilig erfasst, die EBM
ist eine Mischung aus anteiliger Leistungserfassung und einer so
genannten verkaufsorientierten Methode ("Sales-Type-Method"). Bei einer
verkaufsorientierten Methode wird die Erfassung solange aufgeschoben,
bis die Leistung entweder vollständig oder zu wesentlichen Teilen
erbracht wurde.
Der Board deutete an, man bevorzuge die "Performance-based method",
allerdings wurde der Stab um die Bearbeitung eines Beispiels gebeten,
bei dem im Rahmen einer zweijährigen Produktionszeit (zum Beispiel einer
Yacht) die Auswirkungen von Meilensteinzahlungen, einer
nichtrückzahlbaren Kaution und eines Szenarios, bei dem der Vertrag
keine Zahlungen bis zur Lieferung vorsieht, einzeln dargestellt werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
Der Board diskutierte zwei alternative Ansätze zur Ertragserfassung;
die „Extinguishment-based method (EBM) und die „Performance-based method
(PBM) vor dem Hintergrund mehrerer vom Stab vorbereiteter Beispiele.
Besorgnis wurde darüber geäußert wie das EBM-Modell angewendet werden
könnte, insbesondere wie die rechtliche Erfüllung in jedem Fall bewertet
werden kann. Der Board beschloss die Verfolgung hybriden Ansatzes,
der sowohl das EBM- als auch das PBM-Modell umfasst.
Der Board diskutierte auch den Begriff des Kundennutzens ("Customer-based-Value") und schien
überein zu stimmen, dass dieser Begriff unklar sei . Der Stab wurde
gebeten, dieses Konzept weiter zu erarbeiten und dabei der Frage
nachzugehen, ob ein Kunde
nach der Leistung des Unternehmens (oder Teil der Leistung) im Vergleich
zu der Situation vor der Leistung besser gestellt ist.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
Der Stab stellte ein Papier zu den alternativen Methoden der
Erlöserfassung vor. Dabei handelte es sich um eine Fortführung der
Diskussion der Boardsitzung vom März 2006. Die beiden grundlegenden
untersuchten Methoden waren die Extinguishment-Based Method (EBM)
und die Performance-Based Method (PBM). Einige Mischformen wurden
vorgestellt, so dass es insgesamt fünf Methoden wurden:
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1. EBM
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2. EBM mit Ausnahmeregelungen
für langfristige Verträge |
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3. Customer Benefit Method
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4. PBM
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5. PBM mit
Anwendungserleichterungen |
Die Diskussionen des Boards konzentrierten sich auf die Methoden
drei und fünf. Zur Verdeutlichung der Unterschiede zwischen den
beiden Methoden diskutierte der Board eine Leistungsverpflichtung.
Die Customer Benefit Method stellt auf die Perspektive des Kunden
ab, so dass sich die Erlöserfassung danach richtet, ob der Kunde bis
dato die Leistung abgenommen hat. Die PBM mit
Anwendungserleichterungen stellt auf die Perspektive des
Unternehmens ab, so dass sich die Erlöserfassung danach richtet,
inwieweit das Unternehmen seine Leistungsverpflichtung erfüllt hat;
die Kundengegenleistung wird nur zum Zwecke der Feststellung des
Leistungsfortschritts in die Betrachtung mit einbezogen.
Der Board wies darauf hin, dass die Abnahme seitens des Kunden
für die Erlöserfassung von Bedeutung ist, wenn es sich um eine
vertragliche Bedingung handelt. Dennoch begründet die Abnahme
seitens des Kunden nicht zwangsläufig einen unbedingten
Vermögenswert bei dem Verkäufer.
Da die Boardmitglieder der Ansicht zu sein schienen, dass die
fünfte Sichtweise eher mit den bestehenden Standards sowie dem Kurs
des IASB bei anderen Standards im Einklang stünde, stimmten sie 10
zu 4 für die Weiterentwicklung dieser Sichtweise.
Dieses Papier wird Gegenstand weiterer Diskussionen bei der
gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 27. April 2006 sein.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB
im April 2006
Mögliche alternative Ertragserfassungsmethoden
Der Stab merkte an, dass während seiner Diskussion Anfang der
Woche der Board eine Bedingung geändert hat, die in zwei
alternativen Ertragserfassungsmethoden enthalten ist, der "Customer
Benefit-Methode" (CBM) und der „Performance-based-Methode mit
Anwendungserleichterungen“ (PBM-AA). Der IASB hatte die Abschaffung
der Bedingung „Abnahme der Leistung durch den Kunden zum
Bilanzstichtag“ (es sei denn die Abnahme ist Formsache) im Hinblick
auf das Ertragserfassungskriterium in beiden Methode vorgeschlagen.
Die Debatte entwickelte sich schnell zu einer Diskussion über die
CBM und die PBM-AA Methoden, welche zum Großteil deckungsgleich
sind. Es schien eine allgemeine Übereinkunft hinsichtlich der
Hauptgrundsätze zu herrschen, aber eine geringere Übereinkunft
dahingehend, wie diese Grundsätze zu beschreiben seien (die
Oberbegriffe die zu benutzen sind). Mitglieder des FASB merkten an,
dass die Akzeptanz der PBM-AA Methode möglicherweise das Risiko des
Widerspruchs zu den Leitlinien der US-amerikanischen Börsenaufsicht
(Securities and Exchange Commission - SEC) in Bezug auf
Fakturierungsverträge ohne Warenlieferung (bill and hold sales) in
sich birgt.
Abschließend wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:
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Der FASB stellte sich nicht
gegen die IASB-Abwandlungen der Ertragserfassungskriterien
in der CBM und der PBM-AA. |
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Der FASB stellte sich nicht
gegen die Verwendung des Begriffes der Kundenverpflichtung
als letzter Auslöser für eine Ertragserfassung.
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Der FASB wurde um einen Hinweis gebeten, welches Modell er
vorzieht:
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Drei Mitglieder befürworteten
die CBM. |
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Vier Mitglieder befürworteten
die PBM-AA. |
Das Dokument im Abstimmungsprozess würde eine Diskussion dieser
Alternative beinhalten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
Der Board führte die Diskussion seiner bei einem
gemeinsamen Treffen mit dem FASB im April früher getroffenen
Entscheidung fort. Danach sollten Erträge dann erfasst
werden, wenn das berichterstattende Unternehmen über ein
unbedingtes Recht auf zumindest irgendeine Gegenleistung
verfügt. Es wurden einige Beispiele bezüglich folgendem
diskutiert:
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Agendapapier 14B
untersucht, wie Erträge bei Vertragsbruch erfasst
würden, wenn ein Vertrag Rechtsfolgen mit einer
bestimmten Leistung vorschreibt. |
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Agendapapier 14C
untersucht, wie Erträge bei einem Vertragsbruch durch
den Kunden erfasst würden, wenn ein Vertrag
Rechtsfolgen bei monetären Schäden nach sich zieht und
diese Schäden einen Kunden zur Zahlung eines Betrages
verpflichten, der dem berichterstattenden Unternehmen
die zu dieser Zeit entstandenen Kosten zuzüglich einer
Gewinnmarge erstattet. Im Gegenzug erhält der Kunde die
unfertigen Leistungen sowie den Rechtsanspruch auf
diese. In anderen Worten schreibt der Vertrag als
Rechtsfolge eine "teilweise materielle Erfüllung" vor. |
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Agendapapier 14D
betrachtete, wie Erträge bei Vertragsbruch von Seiten
des Kunden erfasst würden, wenn ein Vertrag Rechtsfolgen
bei monetären Schäden nach sich zieht und diese Schäden
den Kunden zur Zahlung des Nettoerfüllungsbetrages
verpflichten würden. |
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Agendapapier 14E
untersuchte, wie Erträge erfasst würden, wenn ein
Vertrag eine vertraglich festgelegte
Kundenrücknahmeverpflichtung enthält, die den Kunden auf
unbedingte Art und Weise zur Kompensation des
berichterstattenden Unternehmens für die bis dato
erbrachte Leistung verpflichtet. |
Der Board traf keine besonderen Entscheidungen bezüglich
der oben genannten Beispiele, deutete jedoch seine
Unterstützung und allgemeine Übereinstimmung mit der vom
Stab eingeschlagenen Richtung an.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2006
Bewertungsansatz nach einem
Kundengegenleistungsmodell und seine Wechselwirkung mit IAS 37
Der Zweck dieser Sitzung bestand
darin, einen ersten Eindruck vom Board zu bekommen, wie der Ansatz zur
Bilanzierung von Leistungsverpflichtungen im Projekt zur
Ertragserfassung mit dem Ansatz zur Bilanzierung von nicht-finanziellen
Schulden im Projekt zur Neubetrachtung von IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen zusammenwirkt.
Sachverhalt
In seinen Diskussionen zum IAS
37-Projekt hatte der Board die Bilanzierung für
Gewährleistungsverpflichtungen als einen Sachverhalt der Erfassung und
Bewertung von Schulden angesehen. Im Entwurf wurde betont, dass die
Herausgabe einer Gewährleistung eine Stand Ready-Verpflichtung
begründet, und dass sowohl die Erst- als auch die Folgebewertung dieser
Verpflichtung eine Frage der gegenwärtigen Bewertung darstellt. Im
Projekt zur Ertragserfassung hat sich der Board außerdem darauf
geeinigt, dass die Herausgabe einer Gewährleistung eine Verpflichtung
gemäß IAS 37 begründet. Dennoch wird die erstmalige Bewertung der
Verpflichtung mit Bezug zur erhaltenen Kundengegenleistung durchgeführt,
und, in den bis dato betrachteten Beispielen, die Folgebewertung mit
Bezug zur Ertragserfassung durchgeführt.
Das Ziel der Diskussionen des Boards
lag darin, zu untersuchen, wie diese Ansätze zusammenwirken, und
insbesondere, was ein Kundengegenleistungsmodell für die Folgebewertung
der Leistungsverpflichtung bedeuten könnte.
Der Board untersuchte zwei Ansätze:
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Ansatz A: Nach Ansatz
A werden alle Schätzungen in Bezug auf die
Leistungsverpflichtung zu Anfang festgeschrieben. Diese
Schätzungen werden nicht überarbeitet, bis die Bewertung der
Verpflichtung der Schuld als unverhältnismäßig im Vergleich zu
einer direkten Bewertung der Schuld nach IAS 37 angesehen wird.
In diesen Fällen wird die Schuld neu bewertet.
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Ansatz B: Nach Ansatz
B wird die Kundengegenleistung größtenteils als ein gegenwärtiger
Bewertungsansatz angesehen, wobei nur spezielle Aspekte der
Bewertung zu Beginn festgehalten werden. |
Der Board diskutierte die zwei
Ansätze. Ein Board-Mitglied führte außerdem einen dritten Ansatz vor,
bei dem die Kundengegenleistung über die Dauer der Dienstleistung auf
einer linearen Grundlage erfasst wird.
Es wurden keine Schlüsse gezogen. Der
Board bat den Stab zur weiteren Untersuchung des vorgestellten alternativen Ansatzes.
Der Board wird seine Diskussionen auf
einer späteren Sitzung fortführen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2006
Der Board hielt eine kurze Sitzung zur Diskussion eines überarbeiteten
Ansatzes für das gemeinsame Projekt zur Ertragserfassung mit dem FASB
ab. Dieser überarbeitete Ansatz wird auf der gemeinsamen Sitzung mit dem
FASB am 23. und 24. Oktober 2006 diskutiert werde.
Der Vorschlag besteht darin, an der Entwicklung sowohl des Modells der
Kundengegenleistung als auch des Modells des beizulegenden Zeitwertes zu
arbeiten, anstatt sich nur auf ein Modell zu konzentrieren. Dies wurde
vorgeschlagen, da jedes dieser Modelle von Mitgliedern sowohl des FASB
als auch des IASB unterstützt wird, ohne dass eine klare Mehrheit von
jedem Board eines der beiden Modell bevorzugt. Zusätzlich würde die
Entwicklung am besten dadurch erfolgen, indem zwei kleine Gruppen von
Beratern für die Boards von beiden Boards eingerichtet würden, die den
Stab bei der Entwicklung von Modellen beraten und unterstützen sollten.
Dies würde bedeuten, dass die Entwicklung, aber nicht die Beratung
hauptsächlich außerhalb der öffentlichen Board-Sitzungen erfolgen würde.
Der Board deutete seine Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Ansatz an,
machte jedoch klar, dass ein solches Projekt bei den Sitzungen des
Boards zu bestimmten Stufen des Projektes der Entwicklung zwecks
Überprüfung und Diskussion vorgestellt werden sollte. Der Stab deutete
an, dass der FASB bereits seine Zustimmung zu diesem Vorschlag
angedeutet hätte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2007
Auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober hatte der
Stab jeweils eine Zusammenfassung des Bewertungsmodells und der Modelle der
Kundengegenleistung („customer consideration
models") vorgestellt. Das Ziel der Novembersitzung liegt darin, dem
Board eine genauere Erklärung des Bewertungsmodells zu liefern, das als
der Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz bezeichnet wird. Das Ziel der
Diskussion soll für den Board darin liegen, sich ganz auf das
Bewertungsmodell zu konzentrieren und es nicht mit dem Modell der
Kundengegenleistung zu vergleichen.
Ein Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz
Der Board erörterte zunächst das Agendapapier 4B, in dem dargestellt
wird, warum die beiden Boards ein Erlöserfassungsmodell, das auf den
Vorstellungen des Ertragserzielungs- und Gewinnprozesses basiert, nicht
weiter verfolgt haben. In dem Papier wird außerdem dargestellt,
warum die beiden Boards stattdessen ein Modell weiterverfolgt haben,
dass auf den Änderungen in Vermögenswerten und Schulden basiert, und
schließt die ursprüngliche Definition der beiden Boards von Erlösen in
Form eines Vertrags eines Unternehmens mit einem Kunden ein.
Der Stab stellte das Papier vor und wies darauf hin, dass es, obwohl
es die Grundlage eines Kapitels in dem demnächst erscheinenden
Diskussionspapier zu Erlösen sein wird, nicht das vollständige Kapitel
sein solle. Ein fertig gestelltes Kapitel würde weitere Informationen
zum Hintergrund des Projekts und zur Entscheidungsfindung beinhalten.
Der Stab hob die folgenden Hauptpunkte des Papiers hervor:
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Das Kapitel wird sowohl Bestandteil der Bewertungs- als auch des
Kapitels zum Kundengegenleistungsmodellen sein, da beide Modelle im
Ansatz auf dem Kundenvertrag basieren. |
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Viele Anwender glauben, dass der
Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz eine Umschreibung für den
beizulegenden Zeitwert sei. Der Stab ist der Meinung, dass dies
nicht der Fall ist. |
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Viele Aspekte der derzeit unter dem bestehenden Modell praktizierten
Rechnungslegung werden sich nicht ändern, wenn ein
Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz eingeführt wird. |
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Sowohl das Bewertungs- als auch die Kundengegenleistungsmodelle
legen den Schwerpunkt auf den Kundenvertrag. Es ist jedoch
einzugestehen, dass in manchen Industrien diese Information nicht
unbedingt von höchster Entscheidungsnützlichkeit ist. Als Bespiel
sei die Landwirtschaft genannt. In solchen Industrien läge der
Schwerpunkt vielleicht besser allgemeiner auf Vermögenswerten (dem
Wachstum eines Baumes etwa) als auf Kundenverträgen. |
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Verpflichtungen werden durch die Übertragung von
wirtschaftlichen Ressourcen erfüllt. In beiden Modellen müssen sie
Kriterien einer Übertragung beschrieben werden. |
Der Board erörterte dann das Agendapapier, und es wurden eine Reihe
von Bedenken erhoben. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es
besonders überdenkenswert sei, dass ein Kundenvertrag in manchen
Rechtskreisen "festgeschrieben" sei, in anderen Rechtkreisen dagegen
eher auf allgemeinem Verhalten basiere. D.h. es gibt ein
allgemeines Verständnis davon, was im Rahmen eines Vertrages zu
geschehen habe, aber die genauen Vertragsbedingungen werden erst zu
einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Das betreffende Boardmitglied
fragte also, ob das Projekt sich nur unwiderruflichen, nicht kündbaren
Verträgen widme oder auch anderen Dingen. Der Board erörterte den
Bedarf, die Bedeutung eines Vertrags klarzustellen.
Dasselbe Boardmitglied wies auch darauf hin, dass der Board den
Kosten-Nutzen-Effekt der Modelle erwägen müsse.
Der Board erörterte den Sachverhalt, ob der
Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz den beizulegenden Zeitwert
voraussetze. Es wurde darauf hingewiesen, dass nicht alle Wertzunahmen
eines Vermögenswertes als Erlös bezeichnet werden sollten (s. z.B.
Landwirtschaft). Einige argumentierten, dass Unternehmenserfolg jeweils
auf der gleichen Grundlage ermittelt werden sollte, unabhängig davon,
welches Modell verwendet wird.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Abschnitt, der die Mängel
von IAS 18
Erträge im Agendapapier beschreibt, kurz und kryptisch sei. Es wurde
vorgeschlagen, dass das endgültige Diskussionspapier auch eine
Erörterung der Aspekte von IAS 18 enthalten solle, die keine Mängel
aufwiesen. Außerdem sollten mehr Beispiele und Erklärungen aufgenommen
werden. Ein anderes Boardmitglied erinnerte den Board daran, dass IAS 18
vor dem Rahmenkonzept geschrieben worden sei.
Der Board ging dann zu einer Diskussion der Entscheidungsnützlichkeit
von Informationen und einer vorläufigen Definition von Erlösen über. Ein
Boardmitglied unterstrich, dass der wesentliche Punkt sei, dass die
Anwender die Informationen verstehen.
In Bezug darauf, wie ein Vermögenswert oder eine Schuld entsteht,
wurde der Sachverhalt des „Rückgaberechts" und die Kündbarkeit von
Verträgen als ausschlaggebend herausgestellt. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass das Recht auf eine Erstattung von der Kündbarkeit eines
Vertrages untrennbar sei. Dies wurde als ein ausschlaggebender Punkt bei
dem Verständnis erachtet, ob und wann ein Erlös zu erfassen sei. Der
Stab wies darauf hin, dass das Papier den Schwerpunkt auf durchsetzbare
Cashflows lege, die von der Unternehmensleistung des Lieferanten
abhängen könnten. Der Stab hatte jedoch den Sachverhalt eines
immateriellen Vermögenswertes, der als Teil einer vertraglichen
Beziehung entstehen könne, außen vor gelassen.
Bewertung
Der Board widmete sich dann Agendapapier 4C, in dem erörtert wird,
wie ein Vertragsvermögenswert oder eine -schuld bewertet werden sollte.
Der Stab strich vier Gründe heraus, warum der gegenwärtige Abgangspreis
als Bewertungsattribut gewählt worden ist:
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Die Bewertung spiegelt die zukünftigen Cashflows wider, die mit
den verbleibenden rechten und Pflichten des Vertrags zusammenhängen. |
 |
Die Bewertung schließt eine Marge für alle verbleibenden
vertraglichen Pflichten bei jedem Bewertungsstichtiag mit ein. |
 |
Die Bewertung ist aktuell. |
 |
Die Bewertung verbessert die Vergleichbarkeit. |
Der Board erörterte diese Gründe ausführlich. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass das Modell kein Vorhersageinstrument für Cashflows sei,
da es höchst unwahrscheinlich sei, dass der Vertragslieferant die
Erfüllung der Verpflichtung aufgeben würde. Die Forderung, den Vertrag
zum gegenwärtigen Abgangspreis zu bewerten wurde vom Stab als bedeutsame
Veränderung gegenüber der derzeitigen Praxis hervorgehoben. Es folgte
eine ausführliche Diskussion von Sachverhalten mit Bezug auf die
Bewertung von Vermögenswerten zum Abgangspreis. Einige Boardmitglieder
gaben an, dass sie sich angesichts der Tatsache nicht wohlfühlten, dass
der Verkaufspreis nicht neu bewertet werden würde, der Aufwand aber
schon.
Bilanzierung des Vertrags mit dem Kunden
Der Board widmete sich dann Agendapapier 4D, in dem die Auswirkungen
der Vorschläge zur Erlöserfassung untersucht werden. Der Board stimmte
darin überein, dass Erlöse nicht entstehen können, bevor der Vertrag mit
einem Kunden besteht. Der Board erörterte den Sachverhalt, wann Erlöse
erfasst werden sollten, und hielt fest, dass aus dem derzeitigen Papier
nicht hervorgehe, wann dies geschehen sollte. Das Thema der Kündbarkeit
von Verträgen wurde wieder aufgebracht. Einige Boardmitglieder waren der
Meinung, dass die Kündbarkeit von Verträgen außerhalb des Umfangs dieses
Projekts läge. Ein Boardmitglied hielt fest, dass alle Verträge kündbar
seien, solange keine rechtlichen Mittel dagegen vorlägen – es könne halt nur sein, dass man seinen Rücktritt aus dem Vertrag bezahlen müsse.
Der Sachverhalt wurde wieder an den Stab zwecks weiterer Untersuchungen
und Überlegungen verwiesen.
Nach ausführlicher Diskussion wies der Stab darauf hin, dass einige
Anwender mit dem Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz vom Grundsatz her
nicht übereinstimmten, da dieser Ansatz die Erfassung von Erlösen am
Tag 1 ermöglicht. Andere lehnen ihn aus dem Grund ab, dass sie
Bewertungsschwierigkeiten sehen.
Es wurde festgehalten, dass die Lieferung von Gütern oder
Dienstleistungen grundlegend für die Erlöserfassung ist. Die Verknüpfung
zwischen der Ausbuchung von Vermögenswerten und der Erfüllung von
Verpflichtungen ist nach Meinung der Boardmitglieder entscheidend für
beide Modelle zur Erlöserfassung. Der Stab sagte aus, dass sie erwarten,
dass der Ansatz für die Ausbuchung zum Zweck von Erlöserfassung in
Übereinstimmung mit dem Ansatz stehen würde, der im Projekt zu
Finanzinstrumenten gewählt worden sei. Ein Boardmitglied wies darauf
hin, dass eine solche Übereinstimmung nicht auf die Ausbuchung
beschränkt sein sollte – das Erlösprojekt sollte auch in Übereinstimmung
mit den derzeitigen Projekten zu Schulden und Versicherungen stehen.
Der Board kam überein, die Diskussion des Modells auf der
Dezembersitzung fortzuführen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2007
Der Board setzte seine Erörterungen zum „Bewertungsmodell" fort, die
im November 2007 begonnen worden waren.
Das Bewertungsmodell ist eines von zwei Modellen, die für die Aufnahmen
in das demnächst erscheinende Diskussionspapier von FASB und IASB zur
Erlöserfassung in Erwägung gezogen werden. Dieser Sitzungsteil zielte
darauf ab, sicherzustellen, dass die Sachverhalte, die bei den zur
Stellungnahme gebetenen Anwendern vorgebracht werden sollten,
herausgearbeitet und in das Diskussionspapier aufgenommen werden
sollten.
Der Stab erinnerte die Sitzungsteilnehmer daran, dass nach dem
Bewertungsmodell Erlöse nicht definiert seien. Erlöse spiegelten
vielmehr die Änderungen im Abgangspreis des vertraglich festgelegten
Vermögenswertes oder der vertraglich festgelegten Schuld aus der
Lieferung von Waren und Dienstleistungen zum Datum der Lieferung
von Waren und Dienstleistungen. Der Board erörterte vier mögliche
Ansätze. Kurz zusammengefasst waren die Ansätze die folgenden:
1. Alle vertraglichen Erlöse würden in der Erlöszeile ausgewiesen.
Alle Verluste aus dem Vertrag würden in einer eigenen Zeile ausgewiesen.
Der Gesamterlös könnte den vertraglich vereinbarten Erlös übersteigen.
2. Die Auswirkungen der Preisänderung werden als Erlös dargestellt
– Erlöse und Änderungen im Abgangspreis des Kundenvertrags würden in der
gleichen Zeile dargestellt. Der Gesamterlös entspräche dem
vertraglich vereinbarten Erlös; in jeder Periode jedoch könnte der Erlös
negativ sein.
3. Darstellung der
Auswirkungen von Preisveränderungen außerhalb der Erlöse – bei dieser
Darstellungsweise würden alle Veränderungen des Abgangspreises getrennt
von den Erlösen als Bewertungsgewinne und -verluste aus Verträgen
ausgewiesen. Der Gesamterlös entspräche dem vertraglich vereinbarten
Erlös.
4. Die Auswirkungen
der Änderungen des Abgangspreises werden als eine Anpassung der Erlöse
dargestellt – innerhalb von „Erlösen" gäbe es eine Auswertung der
Bewertungsgewinne und -verluste aus dem Vertrag. Insgesamt gäbe es
„Vertragserlöse" die dem vertraglich vereinbarten Erlös entsprächen.
Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass eine Neubewertung
erforderlich sei, wenn entweder der Abgangspreis sich verändere oder
wenn das Unternehmen im Rahmen des Vertrags etwas vornehme.
Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass die Analyse nützlich für
komplexe, selten auftretende Geschäftsvorfälle sei (wie beispielsweise
der Bau eines Atommeilers). Für solche Geschäftsvorfälle gebe es jedoch
keinen Markt, und es wäre schwer, Abgangspreise (wie sie derzeit
verstanden werden) zu bestimmen. Darüber hinaus forderte das
Boardmitglied den Stab und die anderen Boardmitglieder mit der Frage
heraus, ob und wie diese Information nützlich für die Vorhersage der
zukünftigen Cashflows eines Unternehmens sei. Ein anderes Boardmitglied
teilte diese Bedenken und fragte, ob Analysten diesen Ansatz nützlich
finden würden.
Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass Analysten eher an
Margen interessiert seien als an Erlösen; Erlöse seien wichtig aber
nicht vorrangig. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass, wenn die
Analyse von Margen nützlich und stimmig sein solle, alle Bestandteile
der Bruttomarge den beizulegenden Zeitwert widerspiegeln müssten
(mindestens ein Boardmitglied stimmte hier nicht zu und hielt fest, dass
das Projekt auf Erlöse beschränkt sei). Es wurde festgehalten, dass
obwohl die Informationen, die durch ein solches Bewertungsmodell zur
Verfügung gestellt würden, nützlich für die Setzung von Vergleichsmarken
sein könne, sie nicht dabei helfen würden, zukünftige Cashflows
vorherzusagen oder eine Margenanalyse durchzuführen. Es wurde außerdem
darauf hingewiesen, dass der Standardbeirat den Board gebeten habe,
Änderungen, insbesondere umfassenden wie diese, vor dem Hintergrund der
Entscheidungsnützlichkeit und der Nützlichkeit bei der
Vorhersagezukünftiger Cashflows zu rechtfertigen.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass die eigenen Kosten wichtig für
die Schätzung zukünftiger Cashflows seien und dass weder das
Bewertungsmodell noch das Modell der Kundengegenleistung (das später
erörtert werden soll) das Problem lösen würden. Das Bewertungsmodell
mache jedoch alle vorausbezahlten Verträge zu potenziellen Derivativen
nach IAS 39 (beispielsweise durch Streichung der Vorstellung von
„normalen Kaufs- und Verkaufs-"verträgen). Darüber hinaus stellten das
Kündigungsrecht und das Recht auf Rückgabe bei voller Erstattung eine
Herausforderung des Bewertungsmodells dar. Ein anderes Boardmitglied
hielt fest, dass die „schwierigen Sachverhalte" wie beispielsweise diese
letzten beiden dem Bewertungsmodell und dem Modell der
Kundengegenleistung gemeinsam wären und durch keines der beiden gelöst
würden.
Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob mit irgendeinem der
Unternehmen, die bereits einen ähnlichen Ansatz verwenden, Rücksprache
genommen worden sei. Er wies insbesondere auf einige
Nicht-Lebensversicherungen in Australien hin und Unternehmen, die Goldminen
betreiben, und ähnliche Waren produzieren. Viele Goldproduzenten
verkaufen ihre Produktion auf Termin; was für die Analysten von größtem
Interesse ist, ist, wie diese Unternehmen den Marge zwischen Terminpreis
und Kassapreis managen (es gibt einen einheitlichen und aktiven Markt
für solche Geschäftsvorfälle). Damit dies funktioniert, bewerten diese
Unternehmen ihre Lieferverträge beständig neu (von Minute zu Minute im
Prinzip). Das Boardmitglied war der Meinung, dass die Neubewertung des
Vertrags täglich erfolgen müsse, damit das Bewertungsmodell wirklich
nützlich sein könne.
Bewertungsmodell – sollte das Modell einen größeren Satz von
Vermögenswerten und Schulden berücksichtigen?
Der Board wendete sich dann der Frage zu, ob die Scherpunktlegung auf
vertragliche Vermögenswerte und Verpflichtungen zu eng gefasst sei, um
die wirtschaftlichen Umstände eines Unternehmens getreu wiederzugeben.
Bei Erörterung dieser Frage wies der Stab auf die folgenden Auswirkungen
des Bewertungsmodells hin:
 |
Die alleinige Bewertung von
vertraglichen Vermögenswerten und Verpflichtungen zur
gegenwärtigen Abgangspreis würde zu einer
Rechnungslegungsinkongruenz in der Gewinn- und Verlustrechnung
führen, die wirtschaftliche Inkongruenzen nicht notwendigerweise
getreu widerspiegeln würde. |
 |
Die Gewinn- und Verlustrechnung
würde die Veränderung in einer kleinen Gruppe von
Vermögenswerten und Verpflichtungen widerspiegeln, die ein
unvollständiges Bild der Veränderungen in den Vermögenswerten
und Verpflichtungen des Unternehmens während des Vertrages
darstellen würde. |
Der Board verwendete das Beispiel eines Bauherrn, der ein Haus „ab
Plan" baut. Das Beispiel machte deutlich, dass zusätzlich zur
Bautätigkeit der Erlös nach dem Bewertungsmodell auch von dem Wert des
Hauses an sich getrieben wird. Dies würde bedeuten, dass, um den
Geschäftsvorfall korrekt abzubilden, der Erlös zwischen dem
„vertraglichen " Erlös und dem „Erstellungs-"Erlös aufgeteilt werden
müsste oder dass die Bruttomarge den Nettoerlös, den Produktionsgewinn
und die Aufwendungen enthalten würde.
Der Stab wies darauf hin, dass die Gruppe von FASB und IASB, die am
Bewertungsmodell arbeitet, über die engen Grenzen von Verträgen
hinausgehen wolle sich aber nicht sicher sei, ob die Definition
von Erlös überarbeitet werden solle oder die zusätzlichen Punkte als
andere Bestandteile des Einkommens behandelt werden sollten. Einige
Boardmitglieder wiesen auf die Ähnlichkeiten hin, die zwischen dem, was
der Stab erreichen wolle, und die Darstellung, die sich aus dem Ansatz
biologischer Veränderungen in IAS 41 ergeben würden, bestehen würden.
Einige Boardmitglieder hielten auch fest, dass die Diskussionen zeigen
würden, dass Ansatz und Bewertung die Hauptherausforderungen seien und
nicht Bewertung an sich.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2008
(Der
Stab des FASB war per Telefon zugeschaltet.)
Der
Stab stellte das Modell der Kundengegenleistung vor und wies darauf hin,
dass auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober der Stab jeweils eine
Zusammenfassung sowohl des Bewertungsmodells als auch des Modells der
Kundengegenleistung gegeben hatte. Der Stab hielt fest, dass vermutlich
weder das Modell der Kundengegenleistung noch das Bewertungsmodell das
endgültige Modell sein würde. Der endgültige Standard wird vermutlich
aus einer Kombination der beiden Modelle entwickelt werden.
Bewertung (Agendapapier 2B)
Bewertung zu Vertragsbeginn
Der Stab stellte das Bewertungskonzept des Modells
der Kundengegenleistung vor, nach dem die Bewertung zu Vertragsbeginn
erfolgt. Der Stab hob folgende Punkte hervor:
 |
Die vertraglichen Rechte werden mit dem Betrag der
vertraglichen Gegenleistung bewertet, der in dem Vertrag genannt wird
(Kundengegenleistung); und |
 |
die Kundengegenleistung wird den einzelnen
Erfüllungsverpflichtungen anteilig zugewiesen; dies geschieht auf
Grundlage der einzelnen Verkaufspreise der zugrunde liegenden Waren oder
Dienstleistungen. Im Ergebnis wird also die Summe der Erfüllungsverpflichtungen
zu Vertragsbeginn mit einem Betrag bewertet, der der
Kundenverpflichtung entspricht. |
Nach dem Modell der Kundengegenleistung werden die Rechte innerhalb
eines Vertrages mit dem Betrag der vom Kunden zugesagten Gegenleistungen
bewertet und nicht neu bewertet. Der Stab wies jedoch darauf hin, dass
die Auswirkungen des Kreditrisikos auf die Bewertung solcher Rechte nach
wie vor berücksichtigt würden.
Der Stab stellte des Weiteren drei mögliche Grundlagen vor, die
verwendet werden könnten, um die vertraglichen Grundlagen zu bewerten:
 |
die einzelnen Verkaufspreise jeder zugesagten Ware oder
Dienstleistung; |
 |
der Übernahmepreis jeder zugesagten Ware oder Dienstleistung;
oder |
 |
eine Zuweisung der zugesagten Kundengegenleistung. |
Der Stab favorisierte eine Bewertungsgrundlage, die eine Zuweisung
der zugesagten Kundengegenleistung beinhaltet und bat um Stellungnahme
der Boardmitglieder.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass Unternehmen in manchen Situationen
die Preise für etwas schätzen müssten, das sie nicht tatsächlich
verkauften (beispielsweise den Preis für die Lieferung einzelner
Produkte, die das Unternehmen nur im Paket verkauft) – so bedürften
also, obwohl der Betrag des Vertrags als Ganzes relativ leicht zu
bestimmen sei, die einzelnen Bestandteile eventuell einer Schätzung. Das
Boardmitglied fragte, wie Unternehmen Preise von Gegenständen beurteilen
sollten, die sie nicht tatsächlich verkauften.
Der Stab stimmte zu, dass eine Zuweisung notwendig sei, und das
Schätzungen sowohl Teil des Bewertungsmodells als auch Teil des Modells
der Kundengegenleistung seien. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung,
dass der Unterschied zwischen den Modellen darin liege, dass der
Gesamtbetrag des Erlöses nach dem Modell der Kundengegenleistung nach
oben begrenzt sei, während er nach dem Bewertungsmodell nach oben offen
sei.
Die Boardmitglieder erörterten die Merkmale der der einzelnen
Vorschläge einschließlich der Ausnahme für leicht beobachtbare
Übernahmepreise in aktiven Märkten. Einige Boardmitglieder verlangten,
dass der Stab klarstellen solle, was mit dieser Ausnahme gemeint sei.
Der Stab antwortete und wies darauf hin, dass die Ausnahme für
Rohstoffverträge gälte.
Zuweisung der Kundengegenleistung
Der Stab erörterte dann, wie die Kundengegenleistung den
Erfüllungspflichten des Vertrages zugewiesen werden. Die
Kundengegenleistung, die jeder Verpflichtung zugewiesen wird, basiert
auf den verlässlichsten Informationen zu Verkaufspreisen, die zur
Verfügung stehen. Die Hierarchie der verlässlichsten Verkaufspreise, die
vom Stab vorgeschlagen wurde, ist wie folgt (in absteigender Folge der
Verlässlichkeit):
 |
Ebene 1 – derzeitige
Verkaufspreise, die vom Unternehmen selbst berechnet werden (auf
einem aktiven oder nicht aktiven Markt), |
 |
Ebene 2 – derzeitige
Verkaufspreise, die von Mitbewerbern des Unternehmens berechnet
werden (auf einem aktiven oder nicht aktiven Markt), |
 |
Ebene 3 – Schätzung des
Verkaufspreises, den das Unternehmen auf Grundlage seiner
Preispolitik und interner Annahmen berechnen würde. |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in dem Agendapapier ausgesagt
würde, dass bei Schätzung eines Verkaufspreises auf Ebene 2, das
Unternehmen den Verkaufspreis eines Mitbewerbers verwenden könne, aber
diesen so verändern dürfe, dass er dem angenommenen Verkaufspreis des
eigenen Unternehmens entspräche. Ein anderes Boardmitglied wies darauf
hin, dass dies bedeute, dass alle Verkaufspreise unternehmensspezifisch
seien und nicht auf dem Markt basierten. Ein anderes Boardmitglied
schlug daher vor, dass, wenn dies der Fall sei, nur eine Ebene (und
nicht drei) benötigt würden; ein weiteres Boardmitglied stimmte dem
teilweise zu und gab an, dass es keinen Unterschied zwischen den
Ebenen 2 und 3 gebe. Wieder ein anderes Boardmitglied sagte aus, dass
die ganz normale Hierarchie des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden
könnte.
Ein Boardmitglied hinterfragte die Tatsache, dass das Modell der
Kundengegenleistung die Schätzung einzelner Verkaufspreise zulasse, um
die Kundengegenleistung zuzuweisen. Dies war im Agendapapier als
erhebliche Abweichung von US-GAAP dargestellt worden. Ein Boardmitglied
fragte, warum das Modell von US-GAAP abweiche, worauf ein anderes
Boardmitglied erwiderte, dass US-GAAP nicht den Ankepunkt für dieses
Projekt darstelle. Ein weiteres Boardmitglied empfahl, diesen Hinweis
nicht in das endgültige Diskussionspapier aufzunehmen.
Der Board erörterte dann die Ausnahme für leicht beobachtbare
Übernahmepreise an aktiven Märkten. Wenn eine zugesagte Ware oder
Dienstleistung auf einem aktiven Markt mit leicht beobachtbaren
Marktpreisen gehandelt wird, sollte die Verpflichtung mit diesem Preis
bewertet werden. Weitere Beträge der Kundengegenleistung sollten ihr
nicht zugewiesen werden. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass wenn
alle Waren oder Dienstleistungen zum gleichen Zeitpunkt geliefert
würden, eine weitere Aufteilung gar nicht nötig wäre. Es wurde von einem
weiteren Boardmitglied festgehalten, dass allein die Tatsache, dass ein
Unternehmen einen Gegenstand an diesem Markt verkaufen könnte, nicht
automatisch bedeuten müsse, dass die Ausnahme gezogen werden müsse.
Bewertung nach Vertragsbeginn
Der Stab stellte dann Bewertung nach Vertragsbeginn vor. Nach dem
Modell der Kundengegenleistung werden die Vertragsrechte nach
Vertragsbeginn mit dem Betrag bewertet, der der noch zu erwartenden
Kundengegenleistung bereinigt um den Zeitwert des Geldes entspricht. Die
vertraglichen Verpflichtungen (also die Erfüllungspflichten) werden mit
dem Betrag bewertet, die dem Betrag der Kundengegenleistung entsprechen,
die ihnen zu Vertragsbeginn ursprünglich zugewiesen wurden.
Erfüllungspflichten werden nicht neu bewertet, solange der Vertrag nicht
als belastend beurteilt wird.
Ein Boardmitglied fragte, was der Stab beabsichtige, wenn er vom
Zeitwert des Geldes Spreche. Der Stab gab zu verstehen, dass man dies
noch nicht im Detail erörtert habe. Der Board erörterte Bewertung im
Allgemeinen. Dies schloss die Fortsetzung einer Erörterung von Bedenken
ein, dass es nicht möglich sei, eine Übernahme der Verpflichtungen zu
erreichen, die das Modell zu bewerten suche, das daher möglicherweise
ein Merkmale anwenden wolle, das nicht existiere.
Erfüllungspflichten (Agendapapier 2C)
Der Stab erörterte dann Erfüllungspflichten. Obwohl das Arbeitspapier
den Titel trägt Modell der Kundengegenleistung – Erfüllungspflichten,
stellte der Stab klar, dass die Erörterung von Erfüllungspflichten
ebenso auf das Bewertungsmodel zutrifft. Die Definition des Erlöses
jedoch beträfe nur das Modell der Kundengegenleistung. Der Stab stellte
die Definition einer Erfüllungspflicht als eine von einem Unternehmen
geleistete, rechtlich durchsetzbare Zusage im Rahmen eines Vertrages mit
einem Kunden vor, die die Übertragung einer wirtschaftlichen Ressource
an diesen Kunden betrifft. Der Stab identifizierte drei
Schlüsselmerkmale einer Erfüllungspflicht:
 |
eine rechtlich durchsetzbare
Zusage, |
 |
ein Vertrag mit einem Kunden, |
 |
die Übertragung einer
wirtschaftlichen Ressource. |
Der Stab hielt fest, das Erfüllungspflichten nicht auf Verträge einer
bestimmten Erfüllungsleistung beschränken; die Definition gilt auch für
Wiedergutmachungen von Schäden.
Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte sich dahingehend, dass die
Formulierungen in den Definitionen und Erklärungen noch der
Überarbeitung bedürften. Der Board hatte Bedenken hinsichtlich des
Konzepts der rechtlich durchsetzbaren zusagen wie vom Stab erläutert.
Insbesondere galten die Bedenken der Frage, wie dies im Falle von
Rückgaberechten zu handhaben wäre. Der Stab wurde gebeten, die in den
Erklärungen verwendeten Formulierungen noch einmal zu überdenken.
Der Board erörterte dann das Konzept der Übertragung von
wirtschaftlichen Ressourcen und rechtlich durchsetzbaren Zusagen. Eine
Reihe von Boardmitgliedern gab an, dass sie Schwierigkeiten hätten,
diese Prinzipien auf Dienstleistungsverträge anzuwenden.
Beispiele von Erfüllungspflichten
In einem Versuch, die vorangegangene Diskussion zu verdeutlichen,
ging der Stab dann direkt zu den Beispielen von Erfüllungspflichten
über.
Die drei Beispiele behandelten die folgenden Sachverhalte:
 |
Lieferung von Farbe im Rahmen
eines Vertrages, der die Ausführung von Malerarbeiten betrifft. |
 |
Rückgaberechte. |
 |
Zusagen im Rahmen von
Verkaufsförderungsmaßnahmen. |
Rückgaberechte
Der größte Teil der Diskussion drehte sich um Erfüllungspflichten im
Zusammenhang mit Rückgaberechten. Zwei gegensätzliche Sichtweisen
bezüglich Rückgaberechten wurden dem Board vorgestellt – Rückgaberechte
als Erfüllungspflichten und Rückgaberechte als fehlgeschlagene Verkäufe
oder gekündigte Verträge.
Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte Bedenken hinsichtlich des vom
Stab vorgestellten Beispiels hinsichtlich der Bilanzierung von
Rückgaberechten als Erfüllungspflichten. In dem Beispiel wurde
vorgeschlagen, dass die Zurverfügungstellung von Ressourcen
(beispielsweise Abrechnungsgeräte zur Durchführung von Rückgaben) eine
direkte Leistung an den Kunden durch das Unternehmen darstelle. Daher
sollte ein Teil der Kundengegenleistung dieser Erfüllungspflicht bei
Vertragsbeginn zugewiesen werden und Erträge erfasst werden, wenn diese
Pflicht erfüllt worden sei. Andere Boardmitglieder unterstützen jedoch
diese Sichtweise und verwarfen die Sichtweise eines gekündigten
Vertrages.
Ein Boardmitglied fragte, ob der Board nur eine Sichtweise im
endgültigen Diskussionspapier darstellen solle oder ob beide Sichtweisen
dargestellt werden sollten, da der Board sicht nicht auf eine
vorgezogene Sichtweise einigen könne. Man kam überein, dass nur eine
Sichtweise dargestellt werden solle. Der Stab wurde gebeten, die drei im
Agendapapier dargestellten Beispiele noch einmal zu überdenken und ein
Papier vorzubereiten, in dem eine Reihe von möglichen alternativen
Sichtweisen zu jedem Beispiel dargestellt würde. Dieses Papier wird den
Boardmitgliedern auf einer zukünftigen Boardsitzung vorgestellt werden,
um zu versuchen, die Meinungsfindung der Boardmitglieder zu erleichtern,
und festzustellen, ob eine Übereinkunft erzielt werden kann.
Wann sind Erfüllungspflichten erfüllt?
Der Board erörterte nachfolgend den Zeitpunkt der Erfüllung einer
Erfüllungspflicht. Diese Diskussion drehte sich hauptsächlich um ein
Beispiel, in dem ein Maler Farbe vor der Aufnahme der Arbeiten liefert,
die in einem Auftrag über Malerarbeiten vereinbart wurden. Würde dies
bedeuten, dass eine Erfüllungspflicht erfüllt sei? Einige
Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise, während andere der
Meinung waren, dass eine solche Lieferung der Erfassung von Erträgen
genügen sollte. Der Board wiederholte seine Bitte an den Stab, ein
Papier zu erarbeiten, das sich der Identifizierung und der Erfüllung von
Erfüllungspflichten in den drei vorgestellten Beispielen widmet.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Das Agendapapier 2D wurde vom Board nicht erörtert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2008
Der Stab stellte die Entwürfe zu drei Kapiteln des demnächst
erscheinenden Diskussionspapiers zu Erlöserfassung vor, in denen
Definitions- und Ansatzsachverhalte in Bezug auf des vorgeschlagene
vertragsbasierte Modell erörtert werden. Es handelt sich um die
folgenden drei Kapitel:
 |
Kapitel 2: Bilanzierung von Verträgen mit Kunden (Agendapapier
11B) |
 |
Kapitel 3: Erfüllungspflichten (Agendapapier 11C) |
 |
Kapitel 4: Erfüllung von Erfüllungspflichten (Agendapapier 11D) |
Der Stab hob hervor, dass diese Sachverhalte von Bewertung unabhängig
sind, und schlug vor, nicht weiter auf zwei Modelle Bezug zu nehmen. Es
sollte stattdessen dargestellt werden, dass der Board ein einziges
Erlöserfassungsmodell entwickelt habe, in dem zwei
Bewertungsansätze enthalten seien: „Kundengegenleistung“ und
„gegenwärtiger Abgangspreis“.
Kapitel 2: Bilanzierung von Verträgen mit Kunden
Der Stab erklärte, dass dieses Kapitel auf Grundlage der Bemerkungen
des Boards auf der Sitzung im November 2007 neu entworfen worden sei.
Die Hauptänderungen seien die folgenden:
 |
Ergänzung der Erörterung der
Schwerpunktlegung auf Vermögenswerte und
Schulden, um klarzustellen, dass der verfolgte Ansatz über
Vermögenswerte und Schulden nicht der einzige mögliche Ansatz eines
Erlöserfassungsmodells sei. |
 |
Eine deutlichere Erklärung dessen, was der Board unter einem
Vertrag versteht. |
 |
Eine Erörterung, wann ein bestimmter Vertrag erstmalig
anzusetzen sei. |
Einige Boardmitglieder baten um Klarstellung bezüglich des Ansatzes
eines Nettopostens (Nettovermögen oder Nettoschulden) bei
Vertragsbeginn. Insbesondere sollte geklärt werden, ob dies zum Ansatz
eines zu erfüllenden Vertrages führen würde. Der Stab erklärte, dass
nach der Bewertung der Kundengegenleistung dieser Posten einen Wert von
null habe, während nach dem Ansatz des Modells des gegenwärtigen
Abgangspreises ein Tag-1-Vermögenswert oder eine Tag-1-Schuld entstehen
könne.
Einige Boardmitglieder stellten den Ausdruck „durchsetzbar oder
gesetzlich anerkannt“ als Ansatzkriterium für Verträge in Frage. Man
schien überein zu kommen, diese Formulierung an die in den IFRS
verwendete Sprache anzupassen.
Kapitel 3: Erfüllungspflichten/Kapitel 4: Erfüllung von
Erfüllungspflichten
Die beiden Kapitel wurden zusammen erörtert. Der Stab erklärte, dass
diese Kapitel auf Grundlage der Bemerkungen des Boards auf der Sitzung
im Januar 2008 neu entworfen worden sei. Die Hauptänderungen seien die
folgenden:
 |
Eine Änderung der Beschreibung, wann eine
Dienstleistungsverpflichtung erfüllt ist, um der Vorstellung
entgegenzutreten, dass der Kunde einen sofortigen Nutzen erhalte.
Einige Boardmitglieder wiesen auf die Unbeholfenheit der Aussage
hin, dass ein Kunde einen Nutzen erhalten habe, wenn beispielsweise
ein Malermeister nur die Hälfte des Hauses des Kunden gestrichen
habe. Zu diesem Zeitpunkt würde der Kunde sicher der Meinung sein,
sich in einer schlechteren Position als vorher zu befinden (obwohl
er wirtschaftliche Ressourcen erhalten habe). |
 |
Änderung bezüglich der beiden Ansichten zu Rückgaberechten. |
Einige Boardmitglieder fragten, wie das Erlöserfassungsmodell mit
IAS 11 Fertigungsaufträge zusammenwirke. Der Stab gab zur
Antwort, dass das Modell Änderungen der Bilanzierung von
Fertigungsaufträgen nach sich ziehen könne, da in IAS 11 nur auf
Vertragsaktivitäten eingegangen werde während das Modell sich nur darauf
beziehe, ob einen wirtschaftliche Ressource übertragen worden sei. Der
Stab wies auch darauf hin, dass das Modell zu einem fortlaufenden
Verkauf führen könne, wenn der Kunde das durchsetzbare Recht auf die
wirtschaftlichen Ressourcen auf einer fortlaufenden Basis erlange.
Weitere Schritte
Insgesamt waren die Bemerkungen des Boards eher editorischer Art und
hinterfragten nicht die Prinzipien in den Entwürfen der Kapitel.
Der Stab beabsichtigt, dem Board einen vollständigen ersten Entwurf
des Diskussionspapiers im Mai vorzulegen und den Bewertungsansatz
(Kapitel 5) auf der Boardsitzung im Mai zu erörtern. Der Stab wies
darauf hin, dass die Themen „Erlöserfassung außerhalb eines Vertrages“
und „variable Kundengegenleistung“ noch zu erörtern sind.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung
von IASB und FASB im
April 2008
EFRAG
stellt einen Überblick über das PAAinE-Diskussionspapier
Erlöserfassung Ein europäischer Beitrag vor
Auf der gemeinsamen Boardsitzung wurden Vertreter der
Initiative zu proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (Pro-active
Accounting Activities in Europe, PAAinE) willkommen geheißen, die
einen Überblick über das Diskussionspapier
Erlöserfassung Ein europäischer Beitrag vorstellten. DAs
Diskussionspapier war im Juli 2007 gemeinsam von der europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European
Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und dem deutschen und dem
französischen Standardsetzer veröffentlicht worden. Das Ziel des
Diskussionspapiers lag darin, in Europa die Debatte über die
Erlöserfassung anzufachen und europäische Sichtweisen zu entwickeln, die
dem IASB und dem FASB in ihrem gemeinsamen Projekt zur Erlöserfassung
zwecks Erwägung zur Kenntnis gebracht werden sollten.
Die Abgeordneten von PAAinE stellten das Diskussionspapier vor und
wiesen darauf hin, dass es auf Grundlage des Projekts zur Erlöserfassung
entwickelt worden sie, dass derzeit vom IASB und vom FASB betrieben
werde. Die Abgeordneten wiesen darauf hin, dass die Vorschläge von IASB
und FASB, dass als Erlös der gesetzliche Abfindungsbetrag erfasst werden
solle (also der Betrag, den der Empfänger des Erlöses an eine dritte
Partei zu zahlen hätte, um die Verpflichtung zu erfüllen, Güter zu
liefern oder Dienstleistungen zu erbringen), viele Anwender in Europa
bedenklich stimmen würden. PAAinE ist der Meinung, dass es Bedarf für
ein neues Prinzip auf Grundlage der bestehenden Standards gebe, aber man
sei nicht unbedingt der Meinung, dass dies bedeute, dass der
beizulegende Zeitwert die passende Antwort ist.
Auf das Diskussionspapier von PAAinE gingen siebzig Stellungnahmen
ein, in denen recht unterschiedliche Meinungen ausgedrückt wurden.
Die Abgeordneten von PAAinE strichen folgende Aspekte ihres
Diskussionspapiers hervor:
 |
Das Papier entwickelt einen Ansatz
über Vermögenswerte und Schulden, der von der Frage ausgeht „Was
soll im Erlös widergespiegelt werden?“ (Erlös als oberster
Posten der Darstellung des vollständigen Einkommens). |
 |
Das Papier erörtert verschiedenen
Interpretationen der Erlösziffer. |
 |
Das Papier erörtert, wann nach den
verschiedenen Ansätzen Erlöse entstehen (Ansatz). |
In dem Papier werden Bewertungen nicht en detail diskutiert. Die
Abgeordneten von PAAinE strichen heraus, dass in dem Papier die
Definition von Erlös als Änderungen im beizulegenden Zeitwert
(gesetzlicher Abfindungsbetrag) von Erfüllungsverpflichtungen nicht
erörtert werde.
Die Abgeordneten von PAAinE gingen dann dazu über, zu erörtern, was
in der Erlösziffer eigentlich widergespiegelt werden sollte. In der
Diskussion wurde deutlich, dass in dem Papier festgehalten wird, dass
ein bindender Vertrag notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines
Erlöses ist. Ein Boardmitglied hinterfragte die Betonung eines bindenden
Vertrages. Das Boardmitglied gab an, dass es sich nicht sicher sei, ob
die Boards die Vorstellung eines bindenden Vertrages im Hinterkopf
haben. Er fragte dann, ob die Abgeordneten von PAAinE der Meinung seien,
dass ein Rückgaberecht ein bindender Vertrag sei. Denn wenn man ein Gut
im Austausch für eine Erstattung zurückgeben könne, sei das nicht
besonders bindend. Das Boardmitglied schloss mit der Aussage, dass dies
grundlegend für den Begriff von Erlösen sei.
Die Abgeordneten von PAAinE stellten dann einen Überblick über die in
dem Diskussionspapier erörterten Modelle vor (siehe unten):

Die Abgeordneten wiesen darauf hin, dass es einen Grauzone zwischen
dem Ansatz nach kritischen Ereignissen (Critical Events Approach) und
dem fortlaufenden Ansatz (Continuous Approach) gebe. Dies seien also
nicht zwei eigenständige Modelle, sondern es gebe einen fließenden
Übergang.
Die Diskussion dreht sich dann um Ansatz C (Approach C). Ein
Boardmitglied fragte, ob der Ausdruck „im Wesentlichen“ (substantively)
im Ansatz C wichtig sei. Die Abgeordneten von PAAinE, sagten, dass das
nicht der Fall sei und das das Modell auch ohne den Ausdruck
funktionieren würde.
Einige Boardmitglieder fragten, wie dieser Ansatz mit dem Ansatz über
Vermögenswerte und Schulden im Einklang stehe. Es wurde darauf
hingewiesen, dass der Ansatz eher in die Richtung eines
Einnahmenprozesses gehe.
Die Abgeordneten von PAAinE erläuterten dann die Ansätze nach
kritischen Ereignissen (A-C). Bei den Ansätzen nach kritischen
Ereignissen wird gefordert, dass Erträge widerspiegeln sollen, dass das
Unternehmen einen definierbaren Teil oder die Gesamtheit eines Vertrages
erfüllt hat.
 |
Ansatz A: vollständige
Vertragserfüllung; |
 |
Ansatz B: Erfüllung eines Teiles
des Vertrags wie im Vertrag selbst festgelegt; |
 |
Ansatz C: Erfüllung eines Teiles
des Vertrags definiert durch wirtschaftliche Maßnahmen. |
Während der Erläuterung von Ansatz C wurde festgehalten, dass es für
die Erfassung von Erlösen nach diesem Ansatz in dem Papier heißt, dass
der Kunde das Produkt gemäß seiner Nutzenbestimmung nutzen kann. Die
Abgeordneten machten deutlich, dass dies bedeute, dass beispielsweise
bei Lieferung eines Computerbildschirms, der Kunde diesen Bildschirm
auch als Bildschirm verwenden kann und nicht nur für andere Zwecke
(beispielsweise als Aschenbecher). Einige Boardmitglieder zeigten sich
besorgt, dass dies bedeute, dass man die Absichten des Kunden kennen
müsse. Vor dem Hintergrund, dass es schon sehr schwer sei, die Absichten
der Unternehmensführung zu eruieren, fragten Boardmitglieder, wie man
die Absichten des Kunden feststellen solle. Ein Boardmitglied fragte
auch, ob die Erlöserfassung für den Verkauf des gleichen Gutes an einen
anderen Kunden davon abhängig sein solle, was die Absichten des
jeweiligen Kunden seien.
Die Abgeordneten hielten fest, dass dies ein guter Punkt sei, der
aber in dem Diskussionspapier nicht adressiert würde.
Nach einer allgemeinen Erläuterung der Modelle erläuterten die
Abgeordneten dann den fortlaufenden Ansatz (Ansatz D). Nach Ansatz D
spiegeln die Erlöse die Aktivitäten des Unternehmens im Rahmen eines
bindenden Vertrags auf die Art und Weise wider, wie Fortschritte im
Rahmen eines Vertrags erzielt werden. Fortschritte im Rahmen eines
Vertrages könne auf eine Reihe verschiedener Art und Weisen bewertet
werden. Beispielsweise wären dies:
 |
analog zur Entstehung der Kosten,
die aus dem Vertrag für den Lieferanten entstehen; |
 |
analog zur Verminderung oder dem
Wegfall der Risiken, die der Transaktion inne wohnen, für den
Lieferanten; |
 |
analog zur Mehrung des Wertes der
Güter, die im Rahmen des Vertrages erstellt werden; oder |
 |
über den Verlauf der Zeit. |
Es wurde klargestellt, dass diese nicht als Bewertungsmöglichkeiten
angesehen werden.
Ein Boardmitglied fragte, ob die Abgeordneten der Ansicht seien, dass
eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Optionen gebe. Die Abgeordneten waren
nicht der Ansicht.
Schließlich strichen die Abgeordneten ganz kurz heraus, dass in dem
Papier die Unterschiede zwischen den beiden Ansätzen umrissen würden. In
Szenarien von Güterverkäufen ( beispielsweise Lebensmittel in einem
Supermarkt) wird wenig Unterschied zur bestehende Praxis erwartet. Bei
Dienstleistungen werden jedoch mehr Unterschiede erwartet.
Die Abgeordneten gaben an, dass eine Zusammenfassung der
Stellungnahmen Anfang April herausgegeben werde. Es sei jedoch noch
keine Entscheidung gefällt worden, welche (wenn überhaupt) weiteren
Schritte im Rahmen des Projekts unternommen werden sollen.
Der Vorsitzende des IASB dankte den Abgeordneten für ihre Mühen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Mai 2008
Der Stab stellte die Entwurffassung des 5. Kapitels des demnächst
erscheinenden Diskussionspapiers zur Erlöserfassung vor, in dem die
Bewertungsansätze bezüglich des vorgeschlagenen vertragbasierten Modells
erörtert werden. (Die Entwurffassung des Kapitels ist in Agendapapier 7B
wiedergegeben.)
Kapitel 5: Bewertung des Vertrages
Der Stab führte aus, dass in dem Kapitel die folgenden grundlegenden
Sachverhalte separat erörtert werden:
 |
Bewertungsziel: gegenwärtiger Abgangspreis oder
Kundengegenleistung (Verkaufspreis) |
 |
Neubewertung der Erfüllungspflicht: Neubewertung oder
Festschreibung der Bewertung nach Vertragsbeginn |
In dem Kapitel wird also geschlossen, dass es vier mögliche
Bewertungsansätze gibt, die sich aus der Kombination der Verwendung
entweder des gegenwärtigen Abgangspreises oder des Verkaufspreises bei
Vertragsbeginn mit entweder einer nachfolgenden Neubewertung der
Erfüllungspflicht oder mit einer Festschreibung der Bewertung nach
Vertragsbeginn ergeben.
Der Stab hielt fest, dass der „Bewertungsansatz über den
gegenwärtigen Abgangspreis“ den gegenwärtigen Abgangspreis mit der
Neubewertung der Erfüllungspflicht kombiniert während der
„Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung“ eine Kombination aus
Kundengegenleistung und keiner Neubewertung der Erfüllungspflicht ist.
In einem Anhang zu Kapitel 5 stellte der Stab ein hybrides Modell
vor, in dem die durch den Board erhobenen Bedenken bezüglich des „reinen“
Modells der Kundengegenleistung berücksichtigt werden (wiedergegeben in
Anhang a zu Agendapapier 7B). Das hybride Modell basiert auf dem
Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung, d. h. es wurde das
Bewertungsziel der Kundengegenleistung (des Verkaufspreises) gewählt.
Der Hauptunterschied gegenüber dem reinen Modell der
Kundengegenleistung bestand darin, dass die Kostenkomponente
aktualisiert wurde, um die Erfüllungsverpflichtung über die Laufzeit des
Vertrags zu bewerten.
Der Board führte eine ausführliche Diskussion hinsichtlich der in dem
Kapitel dargestellten Prinzipien. Einzelne Boardmitglieder gaben
entgegen gesetzten Meinungen Ausdruck. Die Diskussion drehte sich im
Wesentlichen um die folgenden Sachverhalte:
 |
Ob der Board einer vorläufigen Ansicht bezüglich eines Ansatzes
Ausdruck verleihen solle. |
 |
Ob das Hybridmodell aus dem Anhang in das Diskussionspapier
aufgenommen werden solle. |
 |
Ob „Tag-1-Gewinne“ oder die Neubewertung der Erfüllungspflicht
der Hauptunterschied zwischen den beiden Ansätzen sei. In diesem
Zusammenhang wies ein Boardmitglied darauf hin, dass der
Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung den Ansatz eines
Vertragsvermögenswertes nicht zulasse und damit im Widerspruch zum
Rahmenkonzept stehen könne, wenn bei Vertragsbeginn ein
Vermögenswert entstehe, der der Definition des Rahmenkonzepts
genügt. |
 |
Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass übergreifende
Sachverhalte, die auch andere Standards betreffen, (insbesondere
IAS 37) nicht deutlich genug herausgearbeitet worden seien. In
diesem Zusammenhang wies ein anderes Boardmitglied darauf hin, dass
die Auswirkungen eines Modells des gegenwärtigen Abgangspreises auf
andere Standards (beispielsweise IAS 2 und IAS 39) und derzeit
laufende Agendaprojekte des Boards nicht erklärt würden. |
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Aufbau des Kapitels
angemessen sei, aber in Hinblick auf die anderen Fragen wurde wenig
Fortschritt erreicht. Schließlich beendete der Vorsitzende die
Diskussion und bat um Abstimmung hinsichtlich einer vorläufigen Ansicht.
Eine Mehrheit von 9 Boardmitgliedern stimmte für den Bewertungsansatz
über die Kundengegenleistung, also dafür, dass das Bewertungsziel der
Kundengegenleistung (des Verkaufspreises) gewählt werden solle. Durch
Kombination des Bewertungsziels mit der Frage der Neubewertung
entwickelte der Board die folgenden drei Ansätze:
 |
Kundengegenleistung ohne Neubewertung der Erfüllungspflicht mit
Ausnahme von belastenden Verträgen (das „reine“ Modell der
Kundengegenleistung) |
 |
Kundengegenleistung mit „etwas“ Neubewertung der
Erfüllungspflicht (der „Mittelweg“) |
 |
Kundengegenleistung mit „vollständiger“ Neubewertung der
Erfüllungspflicht (der „Mittelweg“) |
Von den neun Boardmitgliedern, die für den Bewertungsansatz über die
Kundengegenleistung gestimmt hatten, zogen fünf den „Mittelweg“ vor. Es
wurde jedoch nicht festgelegt, welche Ereignisse die Neubewertung
auslösen sollten.
Weitere Schritte
Der Stab wurde gebeten, das Kapitel neu zu fassen und die
Entscheidungen zu berücksichtigen, die auf der Sitzung gefällt worden
waren. Außerdem sollte den Bedenken Rechnung getragen werden, dass der
Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung im Widerspruch zum
Rahmenkonzept stehen könne. Ein überarbeiteter Entwurf wird auf einer
zukünftigen Sitzung erörtert werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2008
Der Board erörterte den Projektzeitplan und setzte seine Überlegungen
zu den Bewertungsansätzen in dem demnächst erscheinenden
Diskussionspapier zur Erlöserfassung fort.
Weitere Schritte und Projektzeitplan
Es herrschte breite Übereinstimmung, dass sobald wie möglich ein
Diskussionspapier entworfen und herausgegeben werden solle. Ein
Boardmitglied zeigte sich frustriert über den langsamen Fortschritt, der
im Projekt erreicht würde, und wies darauf hin, dass die noch nicht
gelösten Fragen bedeutender seien als die bereits gelösten. Unter
anderem wies dieses Boardmitglied darauf hin, dass der Umfang noch nicht
klar sei (also die Auswirkungen auf die Bilanzierung von
Leasinggeschäften, Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten), dass
es noch keine angemessene Definition belastender Verträge gebe und dass
die Behandlung von Rückgaberechten und die Bewertung von vertraglichen
Rechten noch nicht adressiert worden seien. Das Boardmitglied erhob
Bedenken, dass aufgrund dieser Mängel sich die Anwender es womöglich
schwierig finden würden, zu dem Diskussionspapier in seinem jetzigen
Zustand Stellung zu nehmen.
Andere Boardmitglieder gestanden ein, dass verschiedene Fragen
ungelöst seien, aber wiesen darauf hin, dass das Diskussionspapier ein
Dokument sei, mit dem allgemein Meinungen zum generellen Ansatz der
Erlöserfassung erfragt werden sollten.
Schließlich stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, den Entwurf
des Diskussionspapiers abzuschließen und dieses im Oktober oder November
2008 zu veröffentlichen.
Der Stab erklärte, dass er beabsichtige, die Arbeit am Entwurf sofort
aufzunehmen. Der Stab war der Ansicht, dass die Anwender ein
vertragsbasiertes Erfassungsprinzip und den vorgeschlagenen
Bewertungsansatz nicht grundsätzlich ablehnen würden.
Daher sollte die Entwicklung von Leitlinien auf Standardebene aus dem
generellen Modell im Diskussionspapier gleichzeitig mit dem Abschluss
und den erneuten Erörterungen des Diskussionspapiers aufgenommen werden.
Der Entwurf würde dann angepasst, um die Stellungnahmen zum
Diskussionspapier widerzuspiegeln.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu. Der Board entschied
vorläufig, eine sechsmonatige Kommentierungsfrist für den Entwurf
einzuräumen.
Schließlich verabschiedete der Board den folgenden Zeitplan:
 |
Oktober/November 2008: Veröffentlichung des Diskussionspapiers;
Kommentierungsfrist von sechs Monaten. |
 |
Bis September 2009: Entwicklung eines Entwurfs parallel zum
Abschluss und zur erneuten Erörterung des Diskussionspapiers. |
 |
Oktober 2009: Veröffentlichung des Entwurfs; Kommentierungsfrist
von sechs Monaten. |
 |
März 2010: Gespräche am Runden Tisch (wenn notwendig). |
 |
Mai 2011: Veröffentlichung des endgültigen Standards. |
Bewertung von Erfüllungspflichten
Auf der Sitzung im Mai 2008 hatte der Board entschieden, dass im
Diskussionspapier eine vorläufige Ansicht ausgedrückt werden
solle, dass der Ansatz über die Kundengegenleistung vorzuziehen sei. Auf
dieser Sitzung erörterte der Board die Beschreibung des
Bewertungsansatzes in der vorläufigen Abstimmungsvorlage und die Frage,
wann Erfüllungspflichten nach dem Ansatz über die Kundengegenleistung
neu bewertet werden sollten.
Bewertung bei Vertragsbeginn
Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board seine Entscheidung, dass
Erfüllungspflichten bei Vertragsbeginn mit dem Transaktionspreis des
Vertrags bewertet werden soll (Bewertungsansatz der
Kundengegenleistung).
Der Board kam überein, die beiden unterschiedlichen Sichtweisen, die
von Boardmitgliedern geäußert worden waren, warum bei Vertragsbeginn ein
Vertrag so erfasst werden sollte, wie folgt darzustellen:
 |
Sichtweise A: Es sollte kein Erlös erfasst werden, bevor
eine Erfüllungspflicht erfüllt wurde. Da der Transaktionspreis den
Betrag widerspiegelt, den der Kunde für die nach dem Vertrag zu
liefernden oder zu erbringenden Güter oder Dienstleistungen zu
zahlen bereit ist, dient dieser Preis als sinnvolle Bewertung der
Erfüllungspflicht in dem Vertrag.
Diese Sichtweise legt nahe, dass unabhängig davon, wie beobachtbar
Erfüllungspreise seine mögen oder zu welch geringen Kosten eine
Bewertung zum Erfüllungspreis zu erhalten ist, die Erfassung des
Vertragsvermögens und der Erlöse zu Vertragsbeginn nicht
vorzuziehen sind.
|
 |
Sichtweise B: Ein Erfüllungspreis ist konzeptionell
vorzuziehen, aber die Kosten und die Komplexität der Schätzung
eines solchen Preises sind nicht gerechtfertigt vor dem
Hintergrund, dass der Transaktionspreis des Vertrags eine
relativ geradlinige und beobachtbare Näherung für den
Erfüllungspreis darstellt.
Diese Sichtweise legt nahe, dass der Board zu einem künftigen
Zeitpunkt eventuell entscheiden wird, dass in Situationen, in
denen ein Erfüllungspreis beobachtbar und mit geringem
Kostenaufwand zu erhalten ist, dieser Preis für die Bewertung
des Bündels der Erfüllungspflichten zu verwenden ist. Dies kann
insbesondere gelten, wenn der Erfüllungspreis für diese
Verpflichtungen wesentlich vom Transaktionspreis abweicht. |
Folgebewertung: Allokationsansatz
Nach der vom Board ausgedrückten vorläufigen Sichtweise wird der
Transaktionspreis, der für die Bewertung des Bündels von
Erfüllungspflichten bei Vertragsbeginn verwendet wird, den
einzelnen Erfüllungspflichten auf Grundlage der Einzelverkaufspreise des
Unternehmens für die zugesagten wirtschaftlichen Ressourcen (also die
Güter und Dienstleistungen) zugewiesen. Der Betrag, der jeder
Erfüllungspflicht bei Vertragsbeginn zugewiesen wird, wird dann als
Erlös erfasst, wenn die jeweilige Erfüllungspflicht erfüllt wurde. Mit
diesem Ansatz wird die Notwendigkeit verneint, die verbleibenden
Erfüllungspflichten in nachfolgenden Perioden neu zu bewerten, um
festzustellen, wie viel Erlös in diesen Perioden erfasst werden muss.
Per Mehrheitsentscheid änderte der Board diese Sichtweise, indem eine
begrenzte Ausnahme zum Allokationsansatz hinzugefügt wird. Diese
Ausnahme gilt, wenn Güter oder Dienstleistungen, die mit denen im
Vertrag genannten identisch sind, über einen notierten Preis in einem
aktiven Markt verfügen (entspricht den „Level-1-Daten“ der
Fair-Value-Hierarchie in SFAS 157) oder wenn der beizulegende Zeitwert
mit Hilfe von „Level-2-Daten“ bestimmt werden kann. In diesen Fällen
sollte die Zusage, die Güter zu übertragen oder die Dienstleistungen zu
erbringen, mit dem so bestimmten beizulegenden Zeitwert bewertet werden,
wobei jegliche Differenz zum vertraglichen Transaktionspreis auf alle
anderen Erfüllungspflichten auf Grundlage eines relativen
Verkaufspreises verteilt wird.
Neubewertung von Erfüllungspflichten
Auf der Sitzung im Mai hatte der Board festgehalten, dass
Erfüllungspflichten auch aus anderen Gründen als der Tatsache, dass ein
Erfüllungspflicht belastend ist, neubewertet werden kann. Der Stab hat
die folgenden weiteren Gründe erarbeitet, die eine Neubewertung auslösen
können:
 |
Verfügbarkeit beobachtbarer aktueller Abgangspreise, |
 |
unsichere, langfristige Erfüllungspflichten. |
Hinsichtlich des ersten Sachverhalts entschied der Board per
Mehrheitsbeschluss vorläufig, dass beobachtbare aktuelle Abgangspreise
nicht zu einer Neubewertung der Erfüllungspflicht führen sollte. In
diesem Zusammenhang wiesen verschiedene Boardmitglieder darauf hin, dass
zitierte aktuelle Abgangspreise im Allgemeinen vorliegen können, dass es
oft aber sehr schwer sein könne, diejenigen mit Abgangspreisen
versehenen Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die identisch mit
denen im Vertrag mit dem Kunden zugesagten seien.
Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts kam der Board zu keiner
Entscheidung. Der Board hielt fest, dass ein tiefgreifendes Verständnis
des Tests auf belastende Verträge notwendig sei, um diese Frage zu
beantworten. Dieses Verständnis sei notwendig, um einschätzen zu können,
ob ein solcher Test auf belastende Verträge ausreichend sei, um das
Risiko unerwarteter Verluste in Bezug auf diese Erfüllungspflichten
abzudecken.
Schließlich verschob der Board seine Entscheidung zur Neubewertung
von Erfüllungspflichten. Der Stab wurde gebeten, eine detaillierte
Beschreibung des Tests auf belastende Verträge einschließlich der
Bewertung etwaiger Belastung zu erarbeiten (und insbesondere
darzustellen, wie Risiko- und Profitmargen in einer solchen Berechnung
berücksichtigt würden).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2008
Der Board setzte seine Erörterungen zum Modell der
Gegenleistung des Kunden fort. Der Stab führte aus, dass die
Zielsetzung dieser Sitzung darin bestünde, mögliche
Ausprägungen eines Drohverlusttests (d.h. eines Tests, nach
dem festgestellt würde, dass ein Vertrag verlustbehaftet
ist) und mögliche Ausnahmen zur vorläufigen allgemeinen
Entscheidung des Boards, keine Neubewertungen vorzunehmen,
zu sondieren. Beide Sachverhalte stellen Posten dar, die der
Board auf seiner Julisitzung nicht klären konnte.
Der Stab stellte zwei mögliche Ansätze vor, die zu einer
Neubewertung der Erfüllungsverpflichtung führen würden: einem
kosten- und einem margenbezogenen Ansatz. Nach dem
kostenbasierten Ansatz würden eine Unternehmen seine
Erfüllungsverpflichtung dann neubewerten, wenn seine Kosten zur
Erfüllung den Buchwert der Erfüllungsverpflichtung überstiegen.
Nach dem margenbezogenen Ansatz käme es zu einer Neubewertung,
wenn die Bewertung der Erfüllungsverpflichtung nach IAS 37 (oder
einem anderen Gegenwartspreis) den Buchwert der
Erfüllungsverpflichtung überstiege.
Der Stab erörterte die Vor- und Nachteile jedes Ansatzes. Das
Kostenmodell habe den Vorteil, dass es verhältnismäßig einfach
anzuwenden sei und die Fälle, in denen eine Neubewertung
erforderlich werde, auf unvorhergesehene Ereignisse begrenze.
Dadurch würde de facto allerdings die Erfassung nachteiliger
Änderungen in spätere Perioden verschoben. Der margenbezogene
Ansatz würde Änderungen der Marge eines Unternehmens in Betracht
ziehen und folglich eine zuverlässigere Darstellung des Wertes
der Erfüllungsverpflichtung widerspiegeln. Der Preis dafür liege
in einer höheren Komplexität.
Einige Boardmitglieder baten um Klarstellung des
Anwendungsbereichs des Projekts im Hinblick darauf, welche
Posten/Sachverhalte von den Ansätzen jeweils nicht erfasst
würden. Der Stab erwiderte, dass die wahrscheinlichsten
Kandidaten Finanzinstrumente und Versicherungsverträge seien,
für die ein anderes Modell ins Auge gefasst werde (siehe unten).
Ein Boardmitglied meinte, dass es womöglich sogar eine dritte
Kategorie von Vereinbarungen gebe, nämliche
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen. Im Hinblick auf den
Drohverlusttest führte das Mitglied aus, dass der kostenbasierte
Ansatz unternehmensspezifisch sie, währende der margenbezogene
Ansatz alle Preisänderungen ins Kalkül einbezöge. Keiner der
Ansätze würde allerdings bereits vorhandene Vorräte
berücksichtige, was in jedem Fall zu einer ungleichgewichtigen
Darstellung führe.
Ein anderes Boardmitglied sagte, dass er den Eindruck habe,
dass der Stab eine vollständige Abkehr vom Bewertungsmaßstab
vorschlüge. Nach dem kostenbasierten Ansatz würde ein
Unternehmen seine Erfüllungsverpflichtung zunächst zum
beizulegenden Zeitwert bewerten und nachfolgend zu einem
unternehmensspezifischen Wert. das Mitglied stellte auch die
Vorstellung von 'Kosten' einer Befreiung von der Verpflichtung
in Frage. Kosten seien für Vermögenswerte definiert, nicht aber
für Schulden.
Der Vorsitzende fragte den Stab, ob sein Verständnis richtig
sei, wonach der Test nur in eine Richtung vorgenommen würde:
Neubewertungen würden lediglich vorgenommen, wenn sie zu einer
Erhöhung der Erfüllungsverpflichtung führten. Der Stab
bestätigte, dass das die vorgesehene Vorgehensweise sei. Ein
Boardmitglied entgegnete daraufhin, dass ein derartiges Vorgehen
im totalen Widerspruch zu anderen Teilen des Regelwerks stehe.
Er nannte beispielhaft den Ansatz des Boards bei der
Neubewertung von nicht-finanzieller Schulden nach IAS 37, bei
denen eine Neubewertung in beide Richtungen erfolge.
Der Board diskutierte die Sachverhalte ausgiebig, ohne dass
eine vorherrschende Meinung erkennbar war. Nach langer Debatte
rief der Vorsitzende zu einer Probeabstimmung darüber auf,
welchen der beiden Ansätze die Boardmitglieder vorzögen. Sieben
Mitglieder waren für den kostenbasierten Ansatz, sechs
bevorzugten den margenbezogenen Ansatz.
Der Board wandte sich dann der Frage zu, ob man im
Diskussionspapier erwähnen solle, ob ein zweites Modell für jene
Sachverhalte zu entwickeln sei, für die Neubewertungen
sachgerecht wären (in Abweichung zur generellen Sichtweise des
Boards). Neun Boardmitglieder befürworteten ein derartiges
Vorgehen. Statt aber Mehrheits- und Minderheitsmeinung im
Diskussionspapier anzuführen, empfahl der Board die Umstände
anzuführen, die eine Abkehr vom grundlegenden Prinzip
gerechtfertigt scheinen lassen und die Adressaten gezielt danach
zu fragen, ob sie dieser Sichtweise zustimmten.
Der Vorsitzende fragte den Stab, ob er alle Informationen
hätte, um diesen Abschnitt des Diskussionspapiers ausformulieren
zu können. Der Stab meinte, dass dem so sei und man nicht
beabsichtige, nochmals vor dem Board zu erscheinen. Der
Vorsitzende bedankte sich bei den Projektmitgliedern und schloss
die Sitzung.
Dezember 2008: IASB und FASB veröffentlichen Diskussionspapier zu Fragen der Ertragsvereinnahmung
Der International Accounting Standards Board (IASB) und der US-amerikanische Financial Accounting
Standards Board (FASB) haben am 19. Dezember 2008 ein gemeinsames
Diskussionspapier zu Fragen der Ertragsvereinnahmung
veröffentlicht
(in englischer Sprache, 812 KB). Die englischsprachige Pressemitteilung des IASB finden Sie
hier (55 KB), eine kurze Skizze des Inhalts des Diskussionspapiers
ist nachfolgend widergegeben.
| Informationen über den Ertrag eines Unternehmens sind für Adressaten der Rechnungslegung von
zentraler Bedeutung. Die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die US-amerikanischen Generally
Accepted Accounting Principles (US GAAP) enthaltenen derzeit unterschiedliche und allgemein als überarbeitungswürdig
angesehene Vorschriften zur Ertragsvereinnahmung. IASB und FASB haben sich deshalb das Ziel gesetzt, einen für IFRS
und US GAAP einheitlichen Ansatz der Ertragsvereinnahmung zu entwickeln, der für unterschiedliche Branchen anwendbar
ist. Der nun veröffentlichte Vorschlag sieht vor, dass ein Unternehmen erst dann Ertrag erfassen kann, wenn die vertraglich
vereinbarte Liefer- oder Leistungsverpflichtung erfüllt wurde. Dies ist der Fall, wenn das vereinbarte Gut geliefert
bzw. die vereinbarte Leistung erbracht wurde. Nach Ansicht von IASB und FASB wird dieser Vorschlag für weite Teile von
Liefer- und Leistungsverpflichtungen zu keiner veränderten Ertragsvereinnahmung führen, da sich der vorgeschlagene
Ansatz zum Teil bereits in bestehenden Vorschriften findet. Eine Klarstellung des Grundsatzes sowie dessen einheitliche
Anwendung auf sämtliche Arten von Transaktionen soll jedoch zukünftig die Vergleichbarkeit und Aussagefähigkeit der
Ertragsgröße erhöhen. |
Das Diskussionspapier stellt den skizzierten Ansatz und die sich daraus ergebenden Implikationen vor.
Es wird ein einziges, vertragsbasiertes Erlöserfassungsmodell
vorgeschlagen. Das Modell wäre generell auf Verträge mit Kunden
anzuwenden, obwohl Verträge in den Bereichen Finanzinstrumente,
Versicherungen und Leasinggeschäfte ausgeschlossen sein können. Nach
dem vorgeschlagenen Modell würden Erträge auf Grundlage der Erhöhung
der Nettoposition aus einem Vertrag mit einem Kunden vereinnahmt.
In Bezug auf die Vereinnahmung von Erträgen heißt es im Diskussionspapier:
Nach dem vorgeschlagenen Modell werde Erträge vereinnahmt, wenn das Vertragsvermögen sich erhöht oder die Vertragsschuld abnimmt (oder
eine Kombination aus beidem). Das geschieht, wenn ein Unternehmen Leistungen zur Erfüllung der Vertragsverpflichtungen erbringt.
In Bezug auf die Bewertung der Erträge heißt es im Diskussionspapier:
Die Boards schlagen vor, dass die Erfüllungsverpflichtung erstmalig mit
dem Transaktionspreis zu bewerten ist – also mit der vom Kunden
zugesagte Gegenleistung. Wenn ein Vertrag mehr als eine
Erfüllungsverpflichtung umfasst, weist das Unternehmen den
Transaktionspreis den einzelnen Erfüllungsverpflichtungen auf Grundlage
der proportionalen Einzelverkaufspreise der Güter und Dienstleistungen
zu, die diesen Erfüllungsverpflichtungen zugrunde liegen.
Die Folgebewertung der Erfüllungsverpflichtungen sollte die Abnahme der Verpflichtung des Unternehmens widerspiegeln,
Güter an den Kunden zu liefern und Dienstleistungen zu erbringen. Wenn eine Erfüllungspflicht erfüllt ist, ist der Betrag, der
als Ertrag zu vereinnahmen ist, der Teil des Transaktionspreises, der der erfüllten Erfüllungspflicht zu Vertragsbeginn
zugewiesen wurde. Der Gesamtbetrag der Erträge, die das Unternehmen über die Laufzeit des Vertrags vereinnahmt, entspricht also
dem Transaktionspreis.
|
Die interessierte
Öffentlichkeit wird gebeten, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen, um IASB und FASB bei der Entwicklung eines Standards auf der Basis
des vorgeschlagenen Modells zu unterstützen. Die Kommentierungsfrist endet am 19. Juni 2009.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2009
(Der Stab des FASB war per Videoschaltung zugeschaltet.)
Das Ziel dieser Sitzung lag darin, dass der Board vorläufige
Entscheidungen zu den Hauptfragen in Bezug auf die Bewertung von
Rechten in Verträgen treffen sollte. Insbesondere wurde der
Board gebeten, zu erwägen, wie die Rechte in einem Vertrag zu
bewerten sein sollten, wenn der Betrag der Gegenleistung, die
durch den Kunden zu leisten ist,
 |
deutlich vor oder nach der Leistung durch das
Unternehmen erfolgt (Zeitwert des Geldes), |
 |
unsicher ist oder |
 |
unbar erfolgt. |
Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes
Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies,
dass bei der Entwicklung des vorgeschlagenen neuen
Erlöserfassungsmodell die Boards aus Einfachheitsgründen den
Zeitwert des Geldes unberücksichtigt gelassen hätten. Die
Nettoposition eines Unternehmens aus dem Vertrag könne jedoch ein
Finanzierungselement beinhalten. Der Stab bat den Board, zu
erwägen, ob und wie der Buchwert der Nettoposition eines
Unternehms aus dem Vertrag den Zeitwert des Geldes widerspiegeln
solle.
Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:
 |
a. Konzeptionell gesehen sollte der Buchwert der
Nettoposition eines Unternehmens aus dem Vertrag den
Zeitwert des Geldes widerspiegeln. |
 |
b. Praktisch gesehen müsse der Buchwert der
Nettoposition eines Unternehmens aus dem Vertrag den
Zeitwert des Geldes nur widerspiegeln, wenn die
Zahlung der Gegenleistung durch den Kunden und die
Leistung des Unternehmens rund ein Jahr oder mehr
auseinander lägen. |
 |
c. Der Diskontierungssatz,
der verwendet wird, um den Zeitwert des Geldes
widerzuspiegeln, sollte der Satz sein, zu dem das
Unternehmen und sein Kunde unabhängig von der Erbringung
der Leistung nach dem Vertrag eine
Finanzierungstransaktion abgeschlossen hätten. |
 |
d. Der Zinsertrag oder der
Zinsaufwand aus der Nettoposition sollte als teil des
Erlöses dargestellt werden. |
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass
konzeptionell gesehen der Buchwert der Nettoposition eines
Unternehmens aus dem Vertrag den Zeitwert des Geldes
widerspiegeln sollte. Ein paar Boardmitglieder wiesen darauf
hin, dass das Konzept richtig sei; es sei nur eine Frage von
Wesentlichkeit, ob es Auswirkungen auf den Abschluss gebe.
In Antwort auf die Frage, wann der Zeitwert des Geldes
widergespiegelt werden solle, stimmte der Board der Empfehlung
des Stabs nicht zu, dass der Board die Umstände festlegen solle,
unter denen ein Unternehmen den Zeitwert des Geldes
widerspiegeln solle. Eine Reihe von Boardmitgliedern waren der
Ansicht, dass der Zeitwert des Geldes in Abhängigkeit von der
Wesentlichkeit widergespiegelt werden solle. Ein anderes
Boardmitglied meinte, dass die Frage, ob der Zweitwert des
Geldes wesentlich sei, nicht nur von der Zeit abhänge sondern
auch vom Zinsniveau. Ein Boardmitglied ergänzte, dass der Board
Bilanzierung nach dem Alles-oder-Nichts-Ansatz vermeiden solle.
Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass die einzige
Möglichkeit, zu beurteilen, ob etwas wesentlich sei, darin
liege, die Zahlen zu berechnen. Dieses Boardmitglied wäre daher
dafür, dass ein Modell in der Art von IAS 39.A79 angewendet
würde, nach dem kurzfristige Forderungen und
Verbindlichkeiten ohne festgelegten Zinssatz mit dem ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet
werden können, falls der Abzinsungseffekt unwesentlich ist.
Andere Boardmitglieder stimmten dem Konzept zu und baten den
Stab, Leitlinien zu entwickeln, wie Wesentlichkeit auf dieser
Grundlage angewendet werden könne.
Der dritte Sachverhalt, der in Bezug auf den Zeitwert des
Geldes angesprochen wurde, war die Frage, welcher Zinssatz
verwendet werden solle. Der Board stimmte der Empfehlung des
Stabs zu, dass der Diskontierungssatz der Satz sein sollte, zu
dem das Unternehmen und sein Kunde eine Finanzierungstransaktion
abgeschlossen hätten. Es wurden jedoch eine Reihe von Bedenken
hinsichtlich des Detaillierungsgrads erhoben, der in den vom
Stab entwickelten Leitlinien zu finden sei. Der Stab wurde
gebeten, jegliche Leitlinien zu diesem Thema eher allgemeiner zu
halten.
Der letzte Sachverhalt, der in Bezug auf den Zeitwert des
Geldes angesprochen wurde, war, wie dies Auswirkungen des
Zeitwerts des Geldes im Abschluss dargestellt werden solle. Der
Board ließ verlauten, dass dieser Sachverhalt besser im Rahmen
des Projekts zur Darstellung des Abschlusses abgehandelt werden
solle.
Auswirkungen unsicherer Gegenleistungen
Der Stab stellte das zweite Papier vor, in dem er darauf
hinwies, dass bei der Entwicklung des Modells bis jetzt der
Board angenommen habe, dass der Betrag der zugesagten
Kundengegenleistung fix sei. In vielen Verträgen sei der Betrag
der zugesagten Gegenleistung jedoch unsicher.
Der Stab empfahl folgendes:
 |
a. Bei Vertragsbeginn ist der Transaktionspreis
der Betrag an Kundengegenleistung, den das
Unternehmen vom Kunden zu erhalten erwartet. Die
erwartete Gegenleistung ist die
wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung durch das
Unternehmen der Kundengegenleistung. |
 |
b. Nach Vertragsbeginn sollte das Unternehmen die
Bewertung der Rechte aktualisieren, um den gegenwärtigen
Transaktionspreis widerzuspiegeln. Änderungen im
Transaktionspreis sollten allen Erfüllungsverpflichtungen
zugewiesen werden. Daher erfasst das Unternehmen diese
Änderungen nur insoweit in der Gewinn- und Verlustrechnung,
wie sie sich auf erfüllte Erfüllungspflichten beziehen. |
Der Stab stellte dem Board dann eine Reihe von Fragen, die
der Board bei Erwägung der Empfehlungen bedenken sollte.
Frage 1
 |
Stimmt der Board zu, dass
bei Vertragsbeginn der Transaktionspreis der Betrag an
Kundengegenleistung ist, den das Unternehmen vom Kunden
zu erhalten erwartet (also die
wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung durch das
Unternehmen der Kundengegenleistung)? |
Frage 2
 |
Stimmt der Board zu, dass
nach Vertragsbeginn die Bewertung der Rechte
aktualisiert werden sollte, um Änderungen im
Transaktionspreis widerzuspiegeln? |
Frage 3
 |
Wenn die Bewertung der
Rechte aktualisiert wird, um Änderungen im
Transaktionspreis widerzuspiegeln, stimmt der Board dann
zu, dass die Änderungen im Transaktionspreis den
Erfüllungsverpflichtungen zugewiesen werden? Demnach
erfasst ein Unternehmen diese Änderungen nur insoweit in
der Gewinn- und Verlustrechnung, wie sie sich auf
erfüllte Erfüllungspflichten beziehen. |
Frage 4
 |
Ist der Board der Meinung,
dass ein Ansatz über die erwartete Gegenleistung
beschränkt werden sollte, um das Risiko der Rückbuchung
von Erlösen zu minimieren? Wenn ja, stimmt der Board zu,
dass die Gesamterlöse auf den Betrag feststehender
Gegenleistung beschränkt werden sollte? |
Frage 5
 |
Ist der Board der Meinung,
dass Änderungen im Transaktionspreis sollten allen
Erfüllungsverpflichtungen im Vertrag zugewiesen werden
sollten? Wenn nicht, auf welcher Grundlage sollten
einige Erfüllungspflichten von der Zuweisung von
Änderungen im Transaktionspreis ausgenommen werden? |
Der Board stimmte den Fragen 1, 2 und drei generell zu.
Als Reaktion zu Frage 4 widersprach der Board der Empfehlung
des Stabs, dass ein Ansatz über die erwartete Gegenleistung
beschränkt werden sollte, um das Risiko der Rückbuchung von
Erlösen zu minimieren. Ein Boardmitglied fragte, wo sich dieses
Konzept im Rahmenkonzept fände.
Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass der erwartete Wert
bereits die Gegenleistungen aus dem Angebot enthielten und
stimmte deshalb der Empfehlung des Stabs nicht zu. Die Mehrheit
der Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs
nicht; sie waren also der Ansicht, dass ein Ansatz über die
erwartete Gegenleistung nicht beschränkt werden sollte.
In Hinblick auf Frage 5 drückten eine Reihe von
Boardmitgliedern Bedenken hinsichtlich der Vorschläge aus; ein
Boardmitglied bat den Stab sogar darum, die Prinzipien zu
benennen, die sie anwendeten. Nach einiger Diskussion wurde der
Stab gebeten, diesen Sachverhalt später als Teil einer
zukünftigen Diskussion zu segmentierenden Transaktionen noch
einmal vorzutragen.
Unbare Gegenleistungen
Der Stab führte in das Dritte Papier ein, in dem er darauf
hinwies, dass bei der Entwicklung des Modells bis jetzt der
Board von Verträgen ausgegangen sei, bei denen die
Kundengegenleistung bar erfolgt. Gegenleistungen könnten aber
auch in Form von Gütern, Dienstleistungen oder anderen unbaren
Gegenleistungen erfolgen.
Der Stab empfahl folgendes in Bezug auf unbare
Gegenleistungen:
 |
Ein Unternehmen bewertet seine Rechte auf unbare
Gegenleistungen mit dem beizulegenden Zeitwert der
zugesagten Gegenleistung, es sei denn, der
beizulegende Zeitwert der zugesagten Gegenleisung
kann nicht verlässlich bestimmt werden oder dem
Vertrag fehlt es an wirtschaftlicher Substanz. |
 |
Wenn der beizulegende Zeitwert der unbaren
Gegenleisung nicht verlässlich bestimmt werden kann
aber der Vertrag wirtschaftlichen Gehalt aufweist,
bewertet das Unternehmen die zugesagte Gegenleistung
indirekt anhand des beizulegenden Zeitwerts der
Güter und Dienstleistungen, die anstelle der
Gegenleistung zugesagt wurden. |
 |
Ein Vertrag, in dem Güter
oder Dienstleistungen gegen Güter oder Dienstleistungen
getauscht werden, die von ähnlicher Art sind, ist kein
Erlös generierender Vertrag, wenn es dem Vertrag an
wirtschaftlicher Substanz mangelt. |
 |
Ein neuer Standard zu
Erlösen sollte keine gesonderten Leitlinien für
besondere Tauschaktionen unbarer Art enthalten
(beispielsweise gegenseitige Kreditgewährung oder
Austausch von Werbeleistungen). |
Das Board stimmte zu, dass im Prinzip ein unternehmen seine
Rechte auf unbare Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert der
zugesagten Gegenleistung bewerten sollte. Der Board stimmte auch
der zweiten Empfehlung des Stabs zu, dass, wenn der beizulegende
Zeitwert der unbaren Gegenleistung nicht verlässlich bewertet
werden kann aber der Vertrag wirtschaftliche Substanz aufweist,
das Unternehmen die zugesagte Gegenleistung indirekt anhand des
beizulegenden Zeitwerts der Güter und Dienstleistungen bewertet,
die anstelle der Gegenleistung zugesagt wurden.
In Antwort auf eine Frage, ob der Standard zu Erlösen
Leitlinien dazu enthalten solle, wann der beizulegenden Zeitwert
eines erhaltenen Vermögenswerts verlässlich trotz fehlender
vergleichbarer Markttransaktionen bewertet werden kann, äußerte
der Board die Meinung, dass dieser Sachverhalt besser im Rahmen
des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwerts
adressiert werden solle.
Der Board erörterte, ob es einem Unternehmen gestattet sein
solle, Erlöse aus einem Vertrag über einen Austausch ähnlicher
Güter oder Dienstleistungen zu erfassen. Eine Reihe von
Boardmitgliedern äußerten Bedenken hinsichtlich der Frage, wie
dies in der Praxis anzuwenden sein könne. Es wurde darauf
hingewiesen, dass es bereits einige Leitlinien in IAS 16 gebe.
Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass, wenn das
Unternehmen in der gleichen Lage vor und der Transaktion sei,
kein Erlös erfasst werden sollte. Ein anderes Boardmitglied bat
den Stab, zu erläutern, was er mit dem Ausdruck "ähnlich" meine.
Nach der Diskussion stimmte der Stab zu, dass er den Sachverhalt
noch weiter untersuchen müsse. Man werde ihn dem Board zu einem
späteren Zeitpunkt noch einmal vortragen. Es wurden keine
abschließenden Entscheidungen getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Mai 2009
Vertragsgrenzen
Der FASB-Stab war der Sitzung per Videoverbindung
zugeschaltet.
Der Stab stellte das erste Papier vor, das erörtert werden
sollte. Die Zielsetzung des Papiers war, zu entscheiden, wie
Optionen auf Vertragsverlängerung bilanziert werden sollen. Der
Stab wies darauf hin, dass es seiner Meinung nach im
Wesentlichen drei Möglichkeiten gebe, solche Optionen zu
bilanzieren:
 |
(a) Ignorierung der Option, |
 |
(b) Bilanzierung der Option als separate
Erfüllungsverpflichtung (Methode 1), |
 |
(c) Prüfung der Option und Aufnahme in die
Vertragsgrenzen derjenigen Optionsgüter und
-dienstleistungen, die der Kunde wahrscheinlich erhalten
wird (Methode 2). |
Der Board wurde zuerst gefragt, ob er der Empfehlung des
Stabs zustimme, die Erneuerungs- und Kündigungsoptionen im
vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodell nicht zu ignorieren. Der
Board stimmte dem zu.
Der Board führte dann eine allgemeine Diskussion über Arten
von Optionen und die Schwierigkeit der Unterscheidung mancher
Optionen von Marketingmaßnahmen. Was passiert beispielsweise,
wenn eine Option eine Option ist, die jedermann hat, auch wenn
er nichts kauft? Der Stab äußerte die Ansicht, dass diese einen
Verkaufspreis von null haben müsste. Es wurde festgehalten, dass
es wichtig sei, zwischen echten Optionen und
Verkaufsförderungsmaßnahmen zu unterscheiden.
Der Stab wies darauf hin, dass er der Ansicht sei, dass die
beiden Ansätze (Methode 1 und Methode 2) zu ähnlichen Bilanzen
führen würden, er aber nicht sagen könne, dass die beiden
konzeptionell gleich seien.
Der Stab stellte dann die beiden Ansätze vor. Der Stab
empfahl die Verwendung der zweiten Methode. Der Board erörterte
dann die beiden Ansätze. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass
beide Ansätze gleich schwierig seien. Ein anderes Boardmitglied
gab der Meinung Ausdruck, dass die beiden Modelle
unterschiedliche Antworten ergeben würden.
Ein anderes Boardmitglied sagte aus, das der Unterschied sei,
dass die binomiale Methode, die in Methode 1 verwendet würde,
den Zeitwert des Geldes beinhalten würde, was die Zweite Methode
nicht tun würde. Dieses Boardmitglied war der Ansicht, dass der
Stab den Grad der Schwierigkeiten unterschätzen würde. Der Wert
würde auch von anderen Faktoren abhängen wie beispielsweise
überschüssigen Kapazitäten, alternative Produkte etc. Dies mache
diese Art der Bewertung schwieriger als die Bewertung einer
Aktienoption eines Mitarbeiters wäre.
Eine Boardmitglied zeigte sich nicht sicher, warum man sich
Sorgen über geschriebene profitable Optionen mache. Sie seien
doch nicht belastend. Der Stab gab zur Antwort, dass belastende
Verträge unerwartet seien, während die Erfüllungsverpflichtung
in Bezug auf die Erlöserfassung erwartet sei.
Der Board konnte keine Einigung erzielen, welche
Methode sie vorzogen. Der Stab wurde gebeten, seine Analyse noch
einmal zu überdenken. Der (amtierende) Vorsitzende hielt fest,
dass einige Boardmitglieder den
Komponenten-/Erfüllungspflichtansatz vorzuziehen schienen
(Methode 1), aber es gäbe gemischte Ansichten.
Der Board wurde dann vom Stab gefragt, ob die Mitglieder
einen Ansatz unterstützten, der erfordere, dass
Verlängerungsoptionen als Erfüllungspflichten bilanziert werden,
wenn der eigenständige Verkaufspreis dieser Option ohne
unmäßigen Kostenaufwand bestimmt werden kann. Die Mehrheit der
Boardmitglieder stimmte dem zu.
Da die der Sitzung zugemessene Zeit ablief, wendeten sich die
Boardmitglieder schnell der Frage 5 des Agendapapiers zu, in der
die Boardmitglieder gefragt wurden, ob sie der Meinung seien,
dass die Optionen als Optionen auf zusätzliche Güter und
Dienstleistungen bei Prüfung bilanziert werden sollten,
unabhängig davon, ob die optionalen Güter und Dienstleistungen
die gleichen sind wie die nicht optionalen Güter und
Dienstleistungen. Der Board stimmte dem zu.
Der Board erörterte dann ganz kurz das zweite Agendapapier in
Bezug auf Einbringlichkeit. Der Board wird die Erörterung zu
einem späteren Zeitpunkt in der Sitzungswoche fortführen.
Unsichere Gegenleistung
Dieses Thema wurde gemeinsam mit dem FASB erörtert.
Den Vorsitz über die Sitzung führte der FASB-Vorsitzende
Robert H. Herz.
Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies,
dass auf früheren Sitzungen die Boards erörtert hatten, wie ein
Unternehmen die Nettovertragsposition ermittel und Erlöse
erfassen sollte, wenn ein Kunde einen unbestimmten
Gegenleistungsbetrag zusagt. Die Boards kamen zu folgenden
Übereinkünften:
 |
Bei Vertragsbeginn ist der Transaktionspreis (also
die Bewertung der Rechte und der Erfüllungspflichten)
die wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung der zu
erwartenden erhaltenen Gegenleistung. |
 |
Nach Vertragsbeginn sollte
ein Unternehmen die Bewertung der Rechte aktualisieren,
um Änderungen im Transaktionspreis widerzuspiegeln, und
diese Änderungen den Erfüllungspflichten zuweisen. Die
Auswirkungen dieser Änderungen auf erfüllte
Erfüllungspflichten wären als Ertrag in der Periode der
Änderung zu erfassen. |
Obwohl die Boards dem Ansatz der erwarteten Gegenleistung für
die Bewertung der Erfüllungspflichten zustimmten, waren sie sich
nicht einig, ob der Betrag der angesetzten Erträge (und damit
der Bewertung der Pflichten) in einigen Fällen begrenzt werden
sollte.
 |
Der IASB entschied
vorläufig, dass der Ansatz nicht beschränkt werden
sollte. Ein Unternehmen sollte vielmehr Angaben über
Schätzungen und Unsicherheit leisten. |
 |
Der FASB entschied
vorläufig, dass der kumulierte Ertrag, der angesetzt
wird, auf einen Betrag begrenzt werden sollte, der
sicher ist bzw. nicht bedingt. Diese Beschränkung für zu
einen dreistufigen Prozess, in dessen Rahmen ein
Unternehmen 1) die Erfüllungspflichten auf Grundlage des
erwarteten Betrags der Gegenleistung bewertet, 2)
bestimmt, wie viel Ertrag auf Grundlage erfüllter
Erfüllungspflichten anzusetzen ist und 3) die Bewertung
der Rechte (und Erträge) so anpasst, das die Erhöhung
der Nettovertragsposition auf den Betrag der
Gegenleistung beschränkt ist, die sicher ist. |
Der Stab ist der Meinung, dass die abweichenden
Schlussfolgerungen ein Grundsatzproblem darstellen, das gelöst
werden muss, bevor ein Entwurf entwickelt werden kann. Das Ziel
der Sitzung lag also darin, eine einheitliche Sichtweise der
Boards zu erhalten, ob der Ansatz über die erwartete
Gegenleistung beschränkt werden solle, wenn der Kunde einen
unbestimmten Betrag an Gegenleistung zusagt. Die Empfehlung des
Stabs lautete, den Ansatz über die erwartete Gegenleistung nur
dann zu beschränken, wenn es für ein Unternehmen undurchführbar
ist, den Betrag der Gegenleistung verlässlich zu schätzen.
Der Stab hob hervor, dass sie als Teil ihrer umfassenden
Erforschung Meinungsbilder von Erstellern, Prüfern und Anwendern
eingeholt hätten. Ersteller und Prüfer unterstützten im
Wesentlichen die Empfehlung des Stabs. Die Anwender seien jedoch
unterschiedlicher Meinung. Einige lehnten Schätzungen von
Erträgen im Prinzip ab und zogen einen Ansatz vor, nachdem die
Erträge beschränkt werden. Andere waren der Meinung, dass
Schätzungen in Ordnung wären, da sie die wirtschaftlichen
Hintergründe der Transaktion abbildeten.
Die Boards wurden gefragt, ob sie der Empfehlung des Stabs
zustimmten.
Eine Reihe von Boardmitgliedern unterstützten die Sichtweise
des Stabs, forderten jedoch auch einige Angaben zu den
Schätzungen.
Der Großteil der Diskussion drehte sich um Beispiel 4 des
Agendapapiers. In diesem Beispiel wurde ein Szenario
beschrieben, in dem die Erträge für Fondsverwaltungsleistungen
an eine Erhöhung des Wertes des Fondsvermögens in Bezug auf
einen beobachtbaren Index gekoppelt ist, der zum Ende einer
Periode gemessen wird (6 Monate).
Ein Boardmitglied sagte, sie hätten Schwierigkeiten, dies
verlässlich zu bekommen. Ein Index liege jenseits der Kontrolle
des Unternehmens. Nur die Leistung des Unternehmens läge in
dessen Kontrolle. Andere Boardmitglieder hatten Schwierigkeiten,
die Zahlen zu verstehen, die für den begrenzten Ertragsansatz
errechnet worden waren.
Im Nachgang der Diskussion schlug ein Boardmitglied vor, dass
es hilfreich sei, bei dieser Art von Szenario zu bedenken, wie
die Gegenpartei die Schuld ansetzen würde. Ein anderes
Boardmitglied äußerte die Meinung, dass das, was das Unternehmen
wirklich habe, eine Call-Option auf das Geld habe, wenn es
bessere Leistung erbringe als der Index. Einige Boardmitglieder
äußerten dann Bedenken hinsichtlich der Zusammenwirkung von
IAS 39 und dem Projekt zur Erlöserfassung, wenn man bedenke,
dass alle Forderungen wahrscheinlich finanzielle Vermögenswerte
seien.
Der Vorsitzende fasste die Diskussion zusammen, indem er
darauf hinwies, dass es einen hohen Grad an Zustimmung zur
Empfehlung des Stabs mit zusätzliche Angaben gebe. Es gäbe auch
Sachverhalte in Bezug auf das Zusammenspiel von Erlöserfassung
und Finanzinstrumenten zu bedenken. Der Stab wird die
aufgebrachten Sachverhalte berücksichtigen, wenn er das Modell
weiterentwickelt.
Einbringlichkeit
Der Board erörterte, wie die Einbringlichkeit des Betrags der
Kundengegenleistung den Buchwert der vertraglichen Nettoposition
eines Unternehmens beeinflusst und somit ihre Auswirkung auf die
Erlöserfassung. Insbesondere erwog der Board die Auswirkungen
des Kreditrisikos des Kunden.
Der Board erörterte, wie die Bewertung der vertraglichen
Nettoposition eines Unternehmens das Kreditrisiko des Kunden
widerspiegeln sollte. Die Unsicherheit der Einbringlichkeit
aufgrund des Kreditrisikos des Kunden würde den Betrag des
erfassten Erlöses beeinflussen, wenn eine Erfüllungspflicht
erfüllt ist. Darüber hinaus ist die Frage, ob nach Erfüllung der
Erfüllungspflicht eine Änderung an dem Betrag, der der
Erfüllungspflicht in Bezug auf das Kreditrisiko des Kunden
zugewiesen wurde, als Ertrag oder Aufwand erfasst werden sollte
oder als Erlös. Schließlich ist die frage, ob, wenn das
Unternehmen ein unbedingtes Recht auf Barmittel hat, dieses
Recht in Übereinstimmung mit den bestehenden Standards zu
Forderungen bilanziert werden sollte.
Während der Erörterung diskutierte der Board, wie Erlöse
erfasst werden sollten, brutto oder netto, also sollte die
Einschätzung des Verkäufers zur Finanzierung und zum Ausfall von
der Kundengegenleistung selbst getrennt werden?
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass zu jedem Zeitpunkt,
zu dem der Verkäufer nicht die Gegenleistung zum Zeitpunkt des
Verkaufs erhalte, er diesen Verkauf finanziere. Dies würde
helfen, den wahren Verkaufspreis abzuleiten. Je mehr Zeit
zwischen Verkauf und Einbringung liege, desto größer seien die
Finanzierungs- und Kreditrisikoelemente.
Einige Boardmitglieder ließen sich in die Trennung von
Erlösen aus Aufwendungen für faule Kredite und Finanzierung
verwickeln. Andere unterstützten diese Sichtweise nicht; sie
sahen die Bruttodarstellung als Einladung, künstlich die Erlöse
aufzublasen. Andere wiederum sahen darin nur eine
Darstellungsfrage. Es gab viele Meinungen zu diesen Fragen, die
während der Diskussion vorgebracht wurden.
Eine Mehrheit (8 Mitglieder) sprach sich für eine
Bruttodarstellung von Erlösen aus. Ob diese Darstellung jedoch
im Hauptteil der Gesamtergebnisrechnung erfolgen solle, blieb
ungeklärt, und der Stab wird auf einer späteren Sitzung
zurückkehren, um dies mit dem Board zu erörtern.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Unbare Gegenleistungen
Der Stab des FASB war über eine Videoverbindung zugeschaltet.
Der Stab begann die Erörterung damit, dass er den Board an
die früheren vorläufigen Entscheidungen erinnerte, die auf den
Boardsitzungen im März und im April getroffen worden waren unter
anderem die folgenden:
 |
Ein Unternehmen sollte unbare Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert bewerten. |
 |
Wenn ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert
einer unbaren Gegenleistung nicht verlässlich schätzen
kann, sollte es die Gegenleistung indirekt über den
Veräußerungspreis der zugesagten Güter und
Dienstleistungen bewerten. |
 |
Manche Tauschtransaktionen sollten nicht
Geschäftsvorfälle sein, die Erlöse erzeugen, aber es war
nicht entscheiden worden, welche Tauschtransaktionen von
Erlösen ausgenommen werden sollten. Der Board hatte den
Stab gebeten, Meinungen der Anwender in dieser Hinsicht
einzuholen. |
Der Stab sprach mit Anwendern, besonders solchen in der Öl-
und Gasbranche. Der Stab gab an, dass die (fast einhellige)
Meinung der Anwender gewesen sei, dass man es vorziehe, dass die
Transaktionen nicht als Erlös behandelt. Die Anwender waren der
Meinung, dass der Austausch von Vermögenswerten im normalen
Geschäftsverlauf mehr dem Erwerb von Vorräten gleiche als einer
Veräußerung.
Der Stab sprach dann seine erstem Empfehlungen aus:
 |
Eine Tauschtransaktion sollte nicht als
Geschäftsvorfall betrachtet werden, der Erlöse
generiert, wenn der Zweck der Transaktion darin liegt,
die Veräußerung von Vermögenswerten an eine anderen
Kunden im normalen Geschäftsablauf zu erleichtern. |
 |
Der Erlösstandard sollte keine Leitlinien enthalten,
wie Verträge zu bilanzieren sind, deren Zweck es ist,
Veräußerungen an Kunden zu erleichtern. |
Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Vorschläge gut für
ähnliche Vermögenswerte funktionierten, nicht allerdings für
unähnliche Vermögenswerte. Es würden wahrscheinlich Probleme
entstehen, wenn es sich um verschiedenen Vermögenswerte oder
unterschiedliche Zeitpunkte handelte. Was wäre beispielsweise,
wenn zwei Ölgesellschaften einander Öl verkauften und Geld
austauschten? Solange wirtschaftlicher Gehalt vorhanden sei,
könnte nach Meinung des Boardmitglieds Erlös zu erfassen sein.
Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass der gegenwärtige
IAS 18 in der Praxis zu funktionieren scheine.
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.
Der Stab wendete sich dann seiner Empfehlung zu, dass
entweder der Veräußerungspreis des hingegeben Vermögenswerts
oder der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts, der in ein
Tauschtransaktion erhalten wird, verlässlich schätzbar
sein muss, damit die Transaktion als Geschäftsvorfall angesehen
werden kann, der Erlöse erzeugt. Ein Boardmitglied fragte, ob
dies von IAS 18.12 abweichen solle, in dem auf Güter Bezug
genommen wird, die unähnlich sind und in dem Erlöse auf
Grundlage des beizulegenden Zeitwerts der erhaltenen Güter
bewertet werden, wenn das möglich ist, oder sonst der
hingegebenen Güter.
Der Stab gab zur Antwort, dass er der Meinung sei, dass dies
im Einklang stehe, aber auch wenn man beides von keinem bewerten
könne, handele es sich um Erlöse.
Ein anderes Boardmitglied nahm dazu Stellung, in dem es
aussagte, dass sie der Meinung seien, dass der Entwurf zu weit
gefasst sei. Sie würden es vorziehen, nicht die
Verlässlichkeitskriterien zu haben, und würden es vorziehen, die
Vorschriften, die derzeit in IAS 18 bestehen, zu behalten. Nach
einiger Diskussion zeigte sich, dass der Board die Vorschriften
im gegenwärtigen IAS 18 unterstützt und nicht die Empfehlung des
Stabs.
Darstellung von Erlösen aus Leistungen Dritter
Der Stab stellte das Papier vor, in dem erörtert wird, ob in
einigen Fällen ein Unternehmen Erlöse als den Bruttobetrag
ansetzen soll, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird, oder
als den Nettobetrag, der beim Unternehmen verbleibt, nachdem das
Unternehmen andere Parteien bezahlt hat. Der Stab stellte seine
ersten drei Empfehlungen vor:
- Die Identifizierung von Erfüllungspflichten sollte
die Beträge bestimmen, die ein Unternehmen als Erlöse
ansetzt.
- Im Erlöserfassungsstandard sollten Hinwiese zur
Verfügung gestellt werden, um Unternehmen bei der
Identifizierung von Erfüllungspflichten zu helfen, wenn
nicht klar ist, welche Güter oder Dienstleistungen ein
Unternehmen zu übertragen hat.
- Hinweise, dass eine Erfüllungspflicht bei einem
Unternehmen vorliegt, ein Gut oder eine Dienstleistung
an einen Kunden zu übertragen, schließen die folgenden
ein:
 |
primäre Verantwortung für die Erfüllung, |
 |
Vorratsrisiko, |
 |
Freiheit in der Festlegung der Preise, |
 |
Kundenkreditrisiko. |
Der Board stimmte jeder der Empfehlungen zu.
Der Stab stellte dann seine vierte Empfehlung vor:
- Wenn ein Unternehmen ein Erfüllungspflicht an
eine andere Partei überträgt, sollte es keine Erlöse in
Bezug auf diese Verpflichtung ansetzen.
Der Stab erläuterte, dass mit Übertragung eine rechtliche
Übertragung gemeint sei. Der Board erörterte, ob ein Betrag, der
bei dem Geschäftsvorfall entstehen könnte (wenn beispielsweise
das Unternehmen von einem anderen Unternehmen für die
Übertragung der Verpflichtung bezahlt wird), als Gewinn oder als
Erlös zu klassifizieren sei. Der Board kam bei diesem Punkt zu
keinem Schluss. Allgemein stimmte der Board der Empfehlung des
Stabs zu.
Die letzten beiden Empfehlungen betrafen Angaben. Sie
lauteten:
- Ein Unternehmen gibt die Erlöse im gleichen
Geschäftszweig getrennt nach (a) der Lieferung von Gütern
oder Dienstleistungen auf eigene Rechnung und (b) dem
Arrangieren der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen
an.
- Ein Unternehmen gibt die Grundlage für die Einschätzung
und jegliche bedeutenden Ermessensentscheidungen im Hinblick
auf die Frage an, ob es verpflichtet ist, Güter oder
Dienstleistungen an einen Kunden zu liefern oder die
Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen im Auftrag eines
anderen Unternehmens zu arrangieren.
Der Board stimmte der ersten Angabeempfehlung zu. Eine Reihe
von Boardmitgliedern war der Meinung, dass die zweite Empfehlung
bereits durch Vorschriften in IFRS 1 adressiert werde. Der
Stab wurde gebeten, die Angabeempfehlung noch einmal zu
überprüfen, um Redundanz in den Vorschriften zu vermeiden.
Kombination, Segmentierung und Änderungen von Verträgen
Der Board erörterte zuerst die Frage der Kombination von
Verträgen. Der Stab empfahl, dass, zwei oder mehr Verträge mit
dem gleichen Kunden in eine einzelne Vertragsposition kombiniert
werden sollten, wenn die Preise dieser Verträge voneinander
abhängig sind. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
Der Board erörterte einige Fragen in Bezug darauf, wie die
Indikatoren für ein solches Prinzip formuliert werden könnten,
aber der Vorsitzende erinnerte die Boardmitglieder daran, dass
die Formulierungen noch nicht endgültig seien. Da der Stab sich
auf dem richtigen Weg befände, sollte sich der Board dem
nächsten Punkt zuwenden.
Der Board wendete sich dann der Erörterung der Frage zu,
unter welchen Umständen ein Vertrag segmentiert werden sollte.
Der Stab empfahl, dass ein einzelner Vertrag mit einem Kunden
nur dann in mehr als einen Nettovertrag segmentiert werden
sollte, wenn jedes Segment unabhängig bepreist ist. Ein
Boardmitglied sagte, dass sie das Prinzip nicht vollständig
verstanden hätten und gerne das ganze Bild sehen würden, bevor
sie einen Entschluss fassten. Der Stab gab implizit zu
verstehen, dass der Board der zweiten Empfehlung zustimmen
sollte, wenn er der ersten Empfehlung zugestimmt habe, da diese
die Umkehrung darstellte. Ein anderes Boardmitglied gab an, dass
es sich darum handele, die richtige Zuweisung zu finden, und um
die Frage, wann die Verträge segmentiert werden sollte. Nach
kurzer Diskussion wurde der Stab gebeten, den Sachverhalt noch
einmal zu überdenken und zu verdeutlichen und ihn auf einer
späteren Boardsitzung wieder vorzustellen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
Darstellung von Verträgen mit Kunden
Der Board bestätigte seine vorläufige Sichtweise, die im
Diskussionspapier ausgedrückt worden war, dass die
Bilanzierungsobjekt die verbleibenden Rechte und Pflichten im
Vertrag mit dem Kunden sind und dass die Vertragsposition netto
in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage erfolgt. Der
Board traf auch die vorläufige Entscheidung, dass es bei diesem
Prinzip keine Ausnahmen geben soll. Es gab zu diesem letzten
Punkt einige Diskussion, während Boardmitglieder klarzustellen
versuchten, dass die Bilanzierung anzuwenden ist, bevor das
Unternehmen eine Forderung des Kunden erfasst (das ist der
Fall).
Der Board entschied außerdem, dass, wo der Betrag wesentlich
ist, das Nettovertragsvermögen separat von den
Nettovertragsschulden dargestellt werden sollen, kurzfristiges
Vertragsvermögen separat vom langfristigen Vertragsvermögen und
kurzfristige Vertragsschulden separat von langfristigen
Vertragsschulden. Auf Hinweis eines Boardmitglieds
stimmte der Stab zu, dass die allgemeinen Verrechnungsregeln
greifen: Ein Unternehmen hat die Verrechnungsregeln der IFRS zu
erfüllen, bevor es einen Vertragsvermögenswert und eine
Vertragspflicht miteinander verrechnen kann.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassende Durchsicht
Der Stab des FASB stellte über Videoschaltung die
zusammenfassende Durchsicht der Stellungnahmen vor, die vor dem
10. Juli eingegangen sind. 211 Stellungnahmen sind eingegangen;
die Mehrheit war von Erstellern, und sechs kamen von Adressaten
und Vertretern von Nutzervereinigungen. Es gehen immer noch
Stellungnahmen ein, aber der Tenor in diesen später
eingegangenen Stellungnahmen steht im Einklang mit der
vorgestellten Durchsicht.
Allgemein unterstützten die Anwender die vorläufigen
Sichtweisen, die im Diskussionspapier vorgestellt worden waren,
insbesondere das Ideal eines einzigen Erlöserfassungsmodells,
aber es gab bedeutende Anwendungsfragen sowohl branchen- als auch
tätigkeitsspezifische Fragen sowie Bedenken, wie das
Modell funktionstüchtig gemacht werden könne. Von vielen
Stellungnehmenden wurden insbesondere die Definitionen von
Erlös, Kunde und Vertrag kritisiert.
Der Stab wies darauf hin, dass detaillierte Analysen aller
Fragen den beiden Boards während der erneuten Erörterung und der
Entwicklung des Entwurfs zur Verfügung gestellt würden.
Der Board erörterte die fragen die in der Zusammenfassung
aufgebracht worden waren, insbesondere die Probleme die in den
Branchen wie Telekommunikation identifiziert worden waren. Ein
Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ein Mechanismus benötigt
werde, um die Erfahrungen der Anwendung der IFRS in den
einzelnen Branchen an das Projektteam zurückzuspielen, die
während der Kontakte mit Interessengruppen und Betroffenen
sowohl vom Board als auch vom Stab eingeholt würden. Das würde
dabei helfen, Bereiche zu identifizieren, in denen
Anwendungsleitlinien wirklich notwendig seien, aber die Boards
sollten der Versuchung widerstehen, detaillierte
Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen.
Projektziel und -strategie
Der Board erörterte die Zielsetzung des Projekts zur
Erlöserfassung und die Strategie für die Entwicklung eines
Entwurfs, bei der man die von den Anwendern vorgebrachten
Sichtweisen berücksichtigen werde.
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass es im Projekt nicht
ein einzelnes Modell für die Erlöserfassung gebe: Es gebe ein
Modell, das auf einem Vermögenswert- und Schuldansatz aufbaue,
zu dem es zwei Anwendungen gebe, eine für Dienstleistungen und
eine für Güter. Es sei wichtig zwischen Dienstleistungen und
Gütern zu unterscheiden, und die beste Art, um damit anzufangen,
sei, sich zuerst Fertigstellungs- und langfristige Verträge
anzusehen. Viele der Fragen in dieser Art von Vertrag wären
kritisch, und wenn sie gleich gelöst würden, würden sich andere
Entscheidungen sehr viel leichter ergeben.
Der Board erörterte, ob Gespräche am Runden Tisch mit den
Anwendern notwendig seien. Nach einiger Diskussion wurde der
Vorschlag dahingehend verfeinert, dass die Boards prüfen würden,
ob es möglich sei, Zusammenkünfte (an verschiedenen Orten) mit
den Anwendern zu organisieren, die eine Kombination von
Gesprächsrunde und Feldstudie sein würden eine
Möglichkeit, Ersteller, Prüfer und Branchenanalysten einzubinden
und bestimmte Anwendungsfragen zu erörtern, die in bestimmten
Branchen bzw. Sektoren identifiziert worden sind.
Es wurde jedoch auch festgehalten, dass die Terminkalender
der beiden Boards bereits recht voll sind, und dass es eventuell
nicht möglich sein könnte, in der den Boards zur Verfügung
stehenden Zeit solche Zusammenkünfte zu arrangieren.
Der Stab wird prüfen, ob es möglich sein wird, solche
Zusammenkünfte abzuhalten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Der Stab des FASB war dieser Diskussion per Videoschaltung
zugeschaltet.
Beherrschung
Der Board konzentrierte sich auf die Fall, in dem ein
Unternehmen einen Ertrag nach dem vorgeschlagenen
Erlöserfassungsmodell ansetzt. Im Diskussionspapier hatte der
Board vorgeschlagen, dass ein Unternehmen Erlöse erfassen solle,
wenn es die Beherrschung über eine Ware oder eine Dienstleistung
an einen Kunden überträgt.
Der Board erkannte an, dass die Literatur des FASB und es
IASB Definitionen von Kontrolle auf Ebene des Unternehmens
beinhalteten. Dennoch kam der Board überein, dass die Kontrolle
über eine Ware oder eine Dienstleistung eine eigene Definition
erfordern würde.
Der stab schlug die Definition vor, dass 'Beherrschung einer
Ware oder einer Dienstleistung die gegenwärtige Möglichkeit
eines Unternehmens ist, die Verwendung zu bestimmen und den
Nutzen aus dieser Ware oder Dienstleistung zu erhalten'.
Allgemein stimmte der Board dieser Definition zu. Dennoch
erhoben einige Boardmitglieder gewichtige Bedenken im Hinblick
auf die Anwendung der Definition auf die aktuellen Arbeiten, die
Unterscheidung zwischen einem teilweise und einem vollständig
fertiggestellten Produkt, die Anwendung der vorgeschlagenen
Definition auf eine Dienstleistungsvereinbarung und auf eine
Situation, in der Waren oder Dienstleistungen laufend zur
Verfügung gestellt werden.
Eine Boardmitglied äußerte Bedenken, dass die vorgeschlagene
Definition zu vage und nicht klar sei. Es wurde tatsächlich in
der Diskussion deutlich, dass die verschiedenen Boardmitglieder
ein unterschiedliches Verständnis davon hatten, was die
Definition aussage und wie sie auf bestimmte Situationen
anzuwenden sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere
besorgt hinsichtlich der Anwendung der Definition auf
Fertigungsaufträge sowie die Auswirkungen auf die Anwendung der
Methode des Grads der Fertigstellung.
Der Board erkannte die Notwendigkeit an, dass das
vorgeschlagene Modell mit dem vorgeschlagenen Ausbuchungsmodell
für finanzielle Vermögenswerte im Einklang steht.
Der Board kam zu dem Schluss, dass die Definition allgemein
angemessen sei und als Arbeitsdefinition übernommen werden
könne. Dennoch wurde der Stab angewiesen, die Definition noch
einmal zu überprüfen, wenn die aufgebrachten Sachverhalte in
anderen Teilen des Projekts besprochen worden sind.
Der Board widmete sich dann der Frage, aus wessen Perspektive
die Beherrschung eingeschätzt werden soll. Einige
Boardmitglieder waren gemeinsam der Ansicht, dass das Konzept
von Beherrschung nicht symmetrisch sei, das heißt, dass die
Tatsache, dass ein Verkäufer die Kontrolle über ein Produkt
verliert nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Kontrolle an
den Kunden übergegangen ist.
Der Vorschlag des Stabs, die Kontrolle aus Sicht des Kunden
einzuschätzen, wurde nicht einstimmig unterstützt. Einige
Boardmitglieder zogen es vor, dass der Stab die Möglichkeit
erforsche, die Kontrolle auch aus Sicht des Verkäufers
einzuschätzen. Ihrer Meinung nach könnte das dabei helfen,
einigen der Bedenken entgegenzutreten, die im Hinblick auf die
Veräußerungserlöse und die Anwendung der Methode des Grads der
Fertigstellung erhoben worden waren. Andere Boardmitglieder
schlugen vor, die Perspektive von den Tatsachen und Umständen
abhängig zu machen. Der Board stimmte dem nicht zu.
Einige der Boardmitglieder zeigten sich besorgt, wie diese
Entscheidung beeinflussen würde, wie viel Erlös bewertet würde.
Der Stab erklärte, dass in dieser frühen Phase der Erörterungen
diese Frage nicht adressiert würde, da es als Teil des
Bewertungsteils der nächsten Sitzung erörtert werden solle.
Dennoch wies der Stab darauf hin, dass die Einschätzung der
Übertragung aus Sicht des Verkäufers das Risiko erhöhe, dass
Erläse auf Grundlage von Aktivität erfasst würden.
Der Board stimmte der Sichtweise des Stabs zu, dass
Beherrschung aus der Perspektive des Kunden eingeschätzt werden
sollte. Dennoch wies er den Stab an, weitere Untersuchungen im
Zusammenhang mit der Identifizierung von Erfüllungsleistungen
und Auswirkungen auf die vollständige und laufende Lieferung von
Waren und Dienstleistungen durchzuführen.
Der Stab bat den Board dann, zu einer Schlussfolgerung zu
gelangen, ob irgendeiner der Indikatoren von Beherrschung
spezifiziert werden solle, und schlug acht solcher Indikatoren
vor. Der Board stimmte zu, dass Indikatoren von Beherrschung
wirklich hilfreich sein würden für die Anwender und die Klarheit
der Leitlinien. Dennoch zeigten sich viele Boardmitglieder
besorgt hinsichtlich des Wesens dieser Indikatoren, insbesondere
ihr Verhältnis zu den vertraglichen Bedingungen und ihre
Vorherrschaft. Der Stab gestand ein, dass er das Verhältnis zu
den vertraglichen Bedingungen noch weiter untersuchen müsse.
Darüber hinaus sind weitere Untersuchungen durchzuführen, um zu
bestimmen, wie das Bedürfnis einer umfassenden Einschätzung der
Indikatoren, ihre Anwendung auf teilgefertigte Vermögenswerte
und die Identifizierung von Situationen, in denen ein oder
mehrere Indikatoren ausreichend sein könne, um Beherrschung zu
bestimmen, zu definieren ist.
Einige Boardmitglieder schienen den Vorschlag zu
unterstützen, dass im Fall, einer Unsicherheit über die
Beherrschung keine Erlöse erfasst werden sollten.
Bilanzierung einer Option auf weitere Waren und
Dienstleistungen in Verträgen mit Kunden
Der Board setzte seine Erörterungen in der Diskussion fort,
wie ein Unternehmen bestimmen soll, ob die Gewährung der Option,
weitere Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines laufenden
Vertrags mit einem Kunden zu erwerben vorliegt, und wie diese zu
bilanzieren ist. Der Hauptteil der Diskussion drehte sich um die
Unterscheidung zwischen einer implizit gewährten Option im
Rahmen eines Vertrags und einem Angebot. Der Board stimmte dem
Stab zu, dass die Option als Erfüllungspflicht zu bilanzieren
ist, wenn die Option ein wesentliches Recht darstelle, dass der
Kunde nicht erhalten würde, wenn er nicht in den Vertrag
einträte. Ein Unternehmen hätte dies Erfüllungsverpflichtung
dadurch zu bilanzieren, dass es einen Teil des
Transkriptionspreises, der sich auf den eigenständigen Preis der
Option bezieht, zuweist.
Ein Boardmitglied unterstützte zwar das vorgeschlagene
Prinzip, zeigte sich aber besonders besorgt, dass dieses Prinzip
nicht funktionabel sein könne. Ein anderes Boardmitglied war der
Meinung, dass die vorgeschlagenen Leitlinien nicht ausreichend
und in sich nicht abgeschlossen seien. Dennoch, hielt ein
weiteres Boardmitglied fest, bezögen sich die Leitlinien nur auf
die Zuweisung von bereits erhaltenen Gegenleistungen auf weitere
Erwerbe. Der Stab erklärte sich bereit, weitere Leitlinien in
dieser Hinsicht zur Verfügung zu stellen.
Im Hinblick auf die Bewertung führte der Board eine
ausgiebige Diskussion über den Vorschlag des Stabs, dass der
Wert der Option unter Verwendung des intrinsischen Wertes
bestimmt werden solle, wenn der Wert nicht direkt ablesbar wäre.
Obwohl der Board die Vereinfachung der Vorschriften
unterstützte, war die Mehrheit der Mitglieder der Meinung, dass
dieses Prinzip einen großen Spielraum in den Standards einräumen
würde und deshalb den Grad der Transparenz für die Nutzer
einschränken würde. Die Verwendung des intrinsischen Wertes
allein sei zu restriktiv, da sie viele entstehende Situationen
nicht abdecken würde.
Deshalb entschied der Board vorläufig, dass die Option unter
Verwendung beobachtbarer Daten bewertet werden oder nach einem
Optionspreismodell berechnet werden solle. Nur wenn die
Bestimmung des Wertes der Option durch ein Modell nicht
durchführbar sei, sollte der intrinsische Wert verwendet werden
(die Zeitwertkomponente sollte also ignoriert werden).
Schließlich schätze der Board die Bewertung von
Erneuerungsoptionen ein. Der Stab schlug ein alternatives Modell
für die Bewertung von Erneuerungsoptionen vor, das auf den
erwarteten optionalen Waren und Dienstleistungen gründete
(wahrscheinlichkeitsgewichtet) für die zusätzlichen Waren und
Dienstleistungen, die ähnlicher Art sind im Vergleich zu den
Gütern und Dienstleistungen des Vertrags und die im Einklang mit
den Bedingungen des Vertrags zur Verfügung gestellt werden
(einschließlich Bepreisung). Der Board stimmte dem zu.
Ein Boardmitglied brachte die Frage auf, ob dieser Ansatz
über die erwartete Basis nicht konzeptionell im Einklang mit dem
separaten Veräußerungspreis der Option stehen solle. Der Stab
wird diesen Sachverhalt weiter untersuchen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
Projektzeitplan
Der Stab eröffnete die Sitzung damit, dass er den Zeitplan
dieses Projekts erörterte. Die Boards beabsichtigen, im zweiten
Quartal 2010 einen Entwurf und im Juni 2011 einen endgültigen
Standard zu veröffentlichen.
Unterteilung eines Vertrags
Der Stab erklärte dann, dass der Zweck dieser Sitzung darin
liegen sollte, Entscheidungen zu weiteren Leitlinien zur
Klarstellung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu fällen,
die im Diskussionspapier umrissen worden waren. Die Hauptfrage
beziehe sich auf das Ausmaß, in dem von einem Unternehmen
gefordert würde, einzelne Erfüllungspflichten zu identifizieren
und diesen Erfüllungspflichten Gegenleistungen zuzuweisen (also
die Frage der Untergliederung eines Vertrags). In dem Modell im
Diskussionspapier werden Unternehmen angewiesen, Verträge auf
der Grundlage dessen zu trennen (oder zu untergliedern), wann
die zugesagten Güter und Dienstleistungen an den Kunden
übertragen bzw. ihm gegenüber erbracht werden.
Der Stab hielt fest, dass die Stellungnahmen darauf hindeuten
würden, dass das Modell wie im Diskussionspapier beschrieben für
Verträge mit vielen Erfüllungspflichten nicht umsetzbar sei (so
gebe es beispielsweise die Frage, ob eine Erfüllungspflicht für
jeden Ziegel, jeden Nagel und jede Arbeitsstunde gebe). Der Stab
deutete an, dass das Diskussionspapier wohl nicht angemessen die
Sichtweise des Boards beschrieben und dass eine Verdeutlichung
der Formulierungen in Bezug auf die Untergliederung im Entwurf
notwendig sein dürfte.
Der Stab erläuterte, dass die Untergliederung eher einen
Bezug zur Bewertung habe als zum Ansatz. Ein Unternehmen würde
die Erfüllungspflichten identifizieren und dann auf der
Grundlage etablierter Kriterien zusammenfassen. Der Stab schlug
vor, dass der Transaktionspreis den Segmenten eines Vertrags und
nicht den einzelnen Erfüllungspflichten in ihm zugewiesen werden
sollte. Die Unternehmen sollten Verträge in Segmente
untergliedern, wenn es Hinweise gäbe, dass ein Markt für diese
Segmente auf Einzelbasis existiert. Der Einzelwert wie unter
US-GAAP beschrieben ist bei der Bestimmung, ob ein Segment
vorliegt, nicht zu berücksichtigen. DAs Unternehmen sollte eher
die Wesentlichkeit berücksichtigen, wenn Güter übertragen und
Dienstleistungen erbracht werden, sowie die Margen der
zugesagten Güter und Dienstleistungen bei der Bestimmung der
Segmente, in die eine Vereinbarung untergliedert werden kann.
Obwohl die Boards dem Ansatz des Stabs allgemein zustimmten,
gab es doch Bedenken, dass die Untergliederung das Modell
verkomplizieren könnte. Einige Boardmitglieder verlangten
größere Klarheit, wie ein Unternehmen die Märkte bestimmen
würde, die zu verwenden wären, um die Segmente zu bestimmen,
wenn mehrere Märkte vorlägen. Man nehme an, es existierten zwei
Märkte für ein bestimmtes Segment. Ein Markt bestehe aus zwei
Erfüllungspflichten, ein Markt aus sechs. Der Stab wies darauf
hin, dass in diesem Fall das Unternehmen den Markt wählen
sollte, der den höchsten Grad an Erfüllungspflichten aufweise,
(d.h. den Markt, der aus zwei Erfüllungspflichten besteht).
Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass in dem Modell ein Ansatz
"von unten nach oben" gewählt werden sollte. Nach einem solchen
Ansatz würden Unternehmen zuerst ihre Erfüllungspflichten
bestimmen und dann prüfen, ob diese Erfüllungspflichten in
Segmente zusammengefasst werden sollten. Der Stab stimmte zu,
dass die "Segmentierung von Verträgen" besser als
"Zusammenfassung von Erfüllungspflichten" beschrieben werden
könnte. Die Boards wiesen den Stab an, das Modell im Hinblick
auf die Unterteilung weiter auszuarbeiten und besser zu
formulieren.
Der Stab schlug vor, dass die Zuweisung der
Transaktionspreise zu den einzelnen Segmenten innerhalb eines
Vertrags auf den Einzelverkaufspreisen der Segmente beruhen
sollte. Wenn der Einzelverkaufspreis nicht direkt zu beobachten
ist, sollte das Unternehmen den Veräußerungspreis des Segments
schätzen. Der Stab wies darüber hinaus darauf hin, dass
Unternehmen bei der Schätzung des Veräußerungspreises, die
Verwendung beobachtbarer Daten maximieren sollte; es sollte im
Modell allerdings keine bestimmte Methode zur Schätzung des
Veräußerungspreises genannt werden.
Der Stab meinte außerdem, dass die Restwertmethode keine
akzeptable Zuweisungsmethode sei. Stattdessen sollten alle
Nachlässe auf Grundlage des relativen Einzelveräußerungspreises
auf die Segmente der Vereinbarung verteilt werden. Restwerte
könnten nur als Eingabe für verwendete Mittel verwendet werden und nicht als Methode,
einen Nachlass auf die Segmente der Vereinbarung zu verteilen.
Die Boards stimmten den Empfehlungen des Stabs zu. Einige
Mitglieder der Boards hielten fest, dass die Hierarchie der
Veräußerungspreise in Sachverhalt 08-1 [ASU 2009-13] in dieses
Modell aufgenommen werden sollte, um einen Rahmen für die
Schätzung des Veräußerungspreises zu liefern. Darüber hinaus
hielten die Boards fest, dass solide Angaben erforderlich wären.
Obwohl die Boards zustimmten, dass die Restwertmethode nicht als
Zuweisungsmethode genutzt werden sollte, gaben verschiedene
Mitglieder Bedenken Ausdruck, dass Unternehmen keine anderen
Eingaben für verwendete Mittel für die Zuweisung des Transaktionspreises
berücksichtigen würden, wenn die Restwertmethode als Eingabe
für verwendete Mittel zugelassen würde.
Erfassung von Erlösen in einem Vertragssegment
Die Mitglieder des Stabs schlugen vor, dass ein Unternehmen
Ermessen einsetzen und aus verschiedenen Methoden für die
Bewertung der Güter und Dienstleistungen, die an einen Kunden im
Rahmen eines Vertrags übertragen bzw. ihm gegenüber erbracht
werden, auswählen solle. Die Boards stimmten dem Stab zu und
baten ihn, klarzustellen, dass, obwohl das allgemeine Konzept
der Erlöserfassung auf der Übertragung von Kontrolle beruhe, als
praktische Erwägung Methoden wie beispielsweise
Fertigungsgrößen, Produktionsmitteleinheiten etc. als
Näherungswert genutzt werden könnten, wenn man bestimme, ob die
Kontrolle an den Kunden übergegangen sei. Sobald eine Methode
für die Erlöserfassung aus einem bestimmten Segment festgelegt
sei, sollte diese Methode einheitlich für dieses Segment
innerhalb des Vertrages und in anderen Verträgen angewendet
werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
Verträge, mit denen ein Unternehmen einem Kunden eine Lizenz erteilt
Die Boards erörterten die Identifizierung und Erfüllung einer
Leistungsverpflichtung sowie das Muster der Erlöserfassung für
Verträge, mit denen ein Unternehmen einem Kunden eine Lizenz erteilt.
Die Boards erörterten einen Vorschlag des Stabs, das
Erlöserfassungsmuster auf der Unterscheidung zwischen einer
exklusiven und einer nicht exklusiven Lizenz aufzubauen, und
prüften den Vorschlag, indem sie ihn auf verschiedene Branchen
anwendeten. Nach erheblicher Diskussion kamen die Boards zu dem
Schluss, dass, obwohl eine Unterscheidung zwischen exklusiven
und nicht exklusiven Lizenzen in einigen Fällen funktionieren
würde, sie bei anderen Verträgen nicht greifen würde.
Schließlich trat eine gemeinsame Erkenntnis zutage, dass
folgendes Prinzip funktionieren würde. Es wäre Folgendes
sichergestellt:
 |
Der volle Erlös wird angesetzt, wenn der Kunde die
Lizenz kontrolliert (der Vertrag würde eher einer
Veräußerung gleichen als eine Lizenz), oder die
Berichteinheit erfüllt die Erfüllungsverpflichtung zu
Gänze. |
 |
Wenn die Leistung fortwährend erbracht werden muss
(eher in Art eines Leasinggeschäfts), würde der Erlös in
Raten erfasst. |
 |
Wenn das Unternehmen darüber hinaus nicht in der
Lage wäre, die Lizenz von anderen Erfüllungspflichten zu
trennen, würden die Erlöse über den lauf der Zeit in
Raten erfasst. |
 |
|
Die Boards baten das Projektteam, die Leitlinien besser
auszuformulieren, die diesem Prinzip zugrunde liegen.
Folgebewertung von Erfüllungspflichten
Die Boards bestätigten ihre vorläufige Sichtweise, dass alle
Erfüllungspflichten, die unter den Anwendungsbereich des
Standards zur Erlöserfassung fallen, nur dann nach
Vertragsbeginn neu zu bewerten sind, wenn sie belastend sind.
Einige FASB-Mitglieder äußerten Bedenken, dass die Boards
beim Umfang des Projekts zu weit gehen könnten in der Hinsicht,
wie der Sachverhalt in Bezug zu Aufwendungen steht, aber eine
Mehrheit beider Boards hielt fest, dass dies Teil des Projekts
sei, da sich das Projekt auf Verträge mit Kunden beziehe.
Belastende Erfüllungspflichten
Die Boards setzen ihre Erörterung zur Bewertung von
belastenden Verträgen fort. Die Boards erörterten die
Buchungseinheit für den "Belastungstest" und kamen überein, dass
die Ebene von Vertragssegmente ausreichend sei. Daher kamen die
Boards überein, dass ein Vertragssegment belastend ist, wen die
erwarteten Kosten für die Erfüllung der verbleibenden
Erfüllungspflichten dieses Segments den Betrag des
Transaktionspreises, der diesen Erfüllungspflichten zugewiesen
ist, übersteigt. Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass
nachfolgend die Bewertung von belastenden Verträgen (also der
Schuld) zu jedem Berichterstattungszeitpunkt aktualisiert werden
soll.
Einige IASB-Mitglieder waren mit diesem Ergebnis nicht
zufrieden, da sie der Meinung waren, das es die wirtschaftlichen
Gegebenheiten nicht widerspiegeln würde, beispielsweise in
Fällen von Nachlässen bei mehreren Erfüllungspflichten. Der Stab
wird die Auswirkungen des vereinbarten Prinzips auf verschiedene
Szenarien untersuchen.
Schließlich erörterten die Boards ausführlich die
vorgeschlagene Bewertung des Belastungstests. Der IASB war
zwischen einem Ansatz über Margen und einem kostenbasierten
Ansatz aufgeteilt; der FASB unterstützte den kostenbasierten
Ansatz. Schließlich zogen die Boards den kostenbasierten Ansatz
vor, wobei die Kosten als direkte und zusätzliche Kosten
identifiziert wurden.
Kostenleitlinien im Zusammenhang mit Kundenverträgen
Die Boards kamen überein, dass im Erlöserfassungsprojekt
nicht bestehende Leitlinien außerhalb von IAS 11, IAS 18 und ASC
Thema 605 adressiert werden sollen.
Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass, wenn die
Kostenleitlinien, die in IAS 11 und IAS 18 enthalten sind,
nützlich sein sollten, sie in einem anderen grundlegenden
Standard beibehalten werden könnten. Dennoch kamen die Boards
überein, dass die Kosten bei Anfall als Aufwendungen erfasst
werden sollten, wenn sie nicht für eine Aktivierung nach anderen
Standards infrage kämen.
Der FASB wies den Stab an, den Bedarf an Leitlinien in ASC
Thema 605 zu analysieren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Verbindlichkeiten aus Produktgarantien und Produkthaftungen
Die Boards erörterten zwei Sachverhalte, die in den
Stellungnahmen zum Diskussionspapier zu Fragen der Ertragsvereinnahmung ergeben haben. Diese Sachverhalte drehten sich um zwei Fragen:
 |
Führen alle Produktgarantien zu separaten
Erfüllungspflichten? |
 |
Führen Produkthaftungsgesetze zu
Erfüllungspflichten? |
Produktgarantien
Während im Diskussionspapier vorgeschlagen worden war, dass
alles Produktgarantien zu separaten Erfüllungspflichten führen,
wurde diese Einschätzung in den meisten Stellungnahmen
abgelehnt. Bei der Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen
erwägten die Boards, ob zwischen Garantien, deren Ziel es ist,
den Kunden gegen Herstellerfehler abzusichern
(Qualitätszusicherungsgarantien), und Garantien, die sich auf
Fehler beziehen, die nach der Übertragung des Produkts an den
Kunden entstehen (Versicherungsgarantien), unterschieden werden
kann.
Verschiedene Boardmitglieder waren sich einig, dass es einen
Unterschied zwischen diesen Garantien gebe. Ein Boardmitglied
wies darauf hin, dass die Erörterung derjenigen im
IAS 37-Projekt gleiche, was eine Verpflichtung darstelle.
Die Boards kamen wie folgt überein:
 |
Eine Versicherungsgarantie stellt eine
Erfüllungspflicht dar. |
 |
Ein Teil des Transaktionspreises sollte der
separaten Erfüllungspflicht zugewiesen werden, die auf
dem Einzelveräußerungspreis der Garantie beruht, und
|
 |
Erlöse sollte über den Zeitraum erfasst werden, über
den die Garantie angeboten wird. |
Die Boards wendeten sich dann der Diskussion zu, ob eine
Qualitätsgarantie zu einer Erfüllungspflicht führt. Während
ihrer Erörterungen erwogen die Boards verschiedenen
Praxisbeispiele aus verschiedenen Branchen und kamen zu dem
Schluss, dass die Garantie für einen Fehlerfreiheit zum
Zeitpunkt der Übertragung nicht zu einer separaten
Erfüllungspflicht führt. Ein Unternehmen hätte daher zum Ende
einer jeden Berichtsperiode die Wahrscheinlichkeit und den
Umfang von Fehlerhaftigkeit der veräußerten Produkte zu
bestimmen und die nicht erfüllten Erfüllungspflichten wir folgt
zu bilanzieren:
 |
Wenn das Unternehmen verpflichtet ist, die
fehlerhaften Produkte zu ersetzen, wird für die
Veräußerung dieser Produkte kein Erlös erfasst, bis die
Garantie erlischt. |
 |
Wenn das Unternehmen verpflichtet ist, die
fehlerhaften Produkte zu reparieren, wäre ein Teil der
Erlöse, der den Komponenten zugeiwiesen werden kann, die
ersetzt werden müssen, nicht anzusetzen, bis die
Garantie erlischt. |
Ein Boardmitglied fragte, was passieren würde, wenn ein
Unternehmen ein Produkt mit beiden Arten von Garantien verkaufen
würde. Nach kurzer Diskussion wurde entschieden, dass eine
solche Situation genau wie eine Versicherungsgarantie behandelt
werden solle.
Ein anderes Boardmitglied fragte, wie die andere Seite der
Buchung aussehen würde, und ob Vorräte aufgelöst werden sollten,
wenn Erlöse nicht erfasst würden. Es wurde vereinbart, dass zu
dem Grad, zu dem ein voller Erlös aus einer Veräußerung nicht
angesetzt wird, Vorräte nicht aufgelöst werden sollten. Die
Boards kamen überein, dass im Entwurf Leitlinien zur Verfügung
gestellt werden sollten, wie die Vorräte in solchen Situationen
bilanziert werden sollten.
Produkthaftung
Der Board erörterte einen damit zusammenhängenden Sachverhalt
hinsichtlich der Frage, ob Produkthaftungsgesetze zu
Erfüllungspflichten führen. Als Beispiel stellte der Stab einen
Fall eines Unternehmens vor, dass für Schäden haftbar sei, wenn
eines seiner Produkte Sach- oder Personenschäden verursache
(beispielsweise ein explodierendes Fernsehgerät). Der Die Boards
waren einstimmig der Meinung, dass das Ereignis der
Vergangenheit, dass zu der Verpflichtung führe, nicht die
Veräußerung sei sondern der aufgetretene Fehler, weshalb diese
im Einklang mit IAS 37 bilanziert werden könne.
Veräußerung von Produkten mit Rückgaberecht
Bei der Erwägung der eingegangenen Stellungnahmen zum
Diskussionspapier in Bezug auf die Veräußerung von Produkten mit
Rückgaberecht wurden den Boards eine überarbeitete Analyse der
empfohlenen Bilanzierung eines Rückgaberechts vorgestellt. Der
überarbeiteten Ansatz, der vom Stab des FASB vorgestellt wurde,
lässt sich wie folgt zusammenfassen:
 |
Erlöse sollten nicht erfasst
werden für Güter, bei denen erwartet wird, dass sie
zurückgegeben werden; stattdessen sollte eine
Rückerstattungsschuld für den zu erwartenden Betrag der
Rückerstattung angesetzt werden. |
 |
Die Rückerstattungsschuld sollte nachfolgend unter
Berücksichtigung von Veränderungen in der Erwartung
hinsichtlich der Beträge der Rückerstattung angepasst
werden. |
 |
Es sollte ein Vermögenswert angesetzt werden für das
Recht, Güter vom Kunden zurückfordern zu können bei
Erfüllung der Rückerstattungsschuld. |
 |
Die zugesagte Rückgabeleistung erfüllt die
Definition einer Erfüllungspflicht, und ein Teil des
Transaktionspreises sollte der Erfüllungspflicht
zugewiesen werden, wenn diese wesentlich ist. |
Die Boards erörterten den überarbeiteten Ansatz. Einige
Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Tatsache,
dass eine Rückgabeleistung als Erfüllungspflicht angesehen
werden sollte, wenn sie wesentlich sei. Der Stab antwortete und
erklärte, dass nicht alle Geschäftsvorfälle von einem
Rückgaberecht begleitet würden. Daher wäre die Rückgabeleistung
von der Veräußerung des Produkts trennbar und sollte als
separate Erfüllungspflicht angesehen werden.
Die Boardmitglieder waren noch immer nicht der Meinung, dass
es nützlich sein würde, einen Teil des Transaktionspreises einer
Erfüllungspflicht zuzuweisen, und fragten, wie die Buchung auf
der Vermögensseite aussehen würde.
Bei einer Abstimmung stimmten die Boards im Prinzip dem
überarbeiteten Ansatz des Stabs zu; die Mehrheit der
Boardmitglieder jedoch lehnte den Vorschlag ab, die
Rückgabeleistung als eine separate Erfüllungspflicht anzusehen,
wenn diese wesentlich sei. Ein Boardmitglied erläuterte, dass in
bestimmten rechtlichen Umfeldern es keinen Unterschied gebe
zwischen einem Rückgaberecht und einer Qualitätsgarantie, und
fragte daher, warum es einen Unterschied in der Bilanzierung
geben solle. Die Boards waren sich einig, dass die bilanzielle
BEhandlung von Rückgaberechten und Qualitätsgarantien
einheitlich sein solle.
Schätzungen von unsicheren Gegenleistungen
Die Boards wurden an ihre früheren Entscheidungen in Bezug
auf die Feststellung des Transaktionspreises und die Erfassung
von Erlösen erinnert, wenn ein Kunde einen Betrag von
Gegenleistung in unsicherer Höhe zusagt. Dies waren die
folgenden:
 |
Bei Vertragsbeginn ist der Transaktionspreis die wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung der zu
erwartenden erhaltenen Gegenleistung. |
 |
Nach Vertragsbeginn sind Änderungen im Transaktionspreis
den Erfüllungspflichten zuweisen und als Ertrag in der Periode der Änderung zu erfassen. |
 |
Die Erfassung von Erlösen
ist zu beschränken, wenn das Unternehmen den Betrag der
Gegenleistung nicht verlässlich schätzen kann. |
Der Stab erläuterte, dass die Diskussionspapier zwar nicht
die Auswirkungen unsicherer Gegenleistungen erörtert worden
seine, aber dass die Boards diese Entscheidungen vor Ende der
Kommentierungsfrist gefällt habe und daher in einigen
Stellungnahmen auf Bezug auf diese Entscheidungen genommen
worden sei. Eine Mehrheit der Stellungnahmenden würden die
Vorläufigen Entscheidungen der Boards unterstützen.
Um Leitlinien zur Verfügung stellen zu können, was eine
verlässlich Schätzung im Zusammenhang mit Erlöserfassung sei,
erwogen die Boards die folgenden zwei Kriterien:
 |
Eine Schätzung kann nur
verlässlich sein, wenn das Unternehmen frühere
Erfahrungen mit gleichen oder ähnlichen Transaktionen
hat oder Bezug auf Erfahrungen anderer Unternehmen im
gleichen Geschäftszweig nehmen kann. |
 |
Die frühere Erfahrung ist
nur relevant, wenn die Umstände, die den Vertrag
begleiten, sich wahrscheinlich nicht bedeutend ändern
werden. |
Ein Boardmitglied fragte, was der Unterschied sei zwischen
unsicherer Gegenleistung und Nichteinbringlichkeit von
Forderungen. Die Boards erörterten die Frage einige Zeit und
erwogen, ob das gleiche Prinzip auf beide Situationen anzuwenden
sein sollte. Man kam jedoch überein, die Einbringlichkeit aus
der Erörterung auszulassen, da sie aus einer Verletzung der
vertraglichen Bedingungen herrühre, und sich nur auf Situationen
zu konzentrieren, in denen eine Unsicherheit hinsichtlich des
Gesamtbetrags der nach den vertraglichen Bedingungen zu
erhaltenden Gegenleistung vorliegt.
Bei der Bitte um eine Abstimmung hinsichtlich des
Sachverhalts stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder dem
vorgeschlagenen Ansatz und den Kriterien für eine verlässliche
Schätzung zu und bekräftigte, dass eine jede Situation, die
unsichere Gegenleistung beinhaltet, eine Ermessensentscheidung
auf Grundlage aller Tatsachen und Umstände erfordern würde.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung
von IASB und FASB im Januar 2010
Die Boards erörterten, welche Angaben zu Erlösen in dem
demnächst erscheinenden Entwurf vorgeschlagen werden sollen.
Ziel der Angaben
Die Boards erörterten, ob im Entwurf ein Angabeziel ähnlich
dem in IFRS 7 enthalten sein sollte. Ohne dass explizit der
Zurverfügungstellung eines solchen Ziels zugestimmt wurde,
lehnten die Boards den vom Stab vorgeschlagenen Ansatz ab und
verlangten, dass ein Angabeziel die Angaben an die Treiber der
Generierung von Erlösen im Geschäftsbetrieb binden sollte: was
hat Einfluss auf den Zeitpunkt, die Art und den Betrag von
Erlösen; bedeutende Schätzungsunsicherheit; etc.
Art der und Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verträge mit Kunden
Die Boards erörterten einen Vorschlag des Stabs, der sich auf
die Angabe der Art der und Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verträge mit Kunden bezog,
und lehnten ihn ab. Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass
die Vorschläge des Stabs zu vage seien, um umsetzbar zu sein.
Verknüpfung von Leistung mit der Finanzlage
Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen den Vortrag
des Anfangs- und Schlussstands der Nettovertragsposition angeben
soll. Dabei zeigten sich die Boardmitglieder extrem besorgt,
dass die Boards den Erstellern bedeutungslose Angaben aufzwingen
würden, die für die Abschlussadressaten nicht nützlich wären,
und drangen darauf, dass größere Klarheit geboten werden sollte.
Der Stab sollte einen Weg finden, mit dem sichergestellt würde,
dass die Angabe nur erforderlich sei, wenn die Veränderung in
der Nettovertragsposition eine sinnvolle Aussage sei –
beispielsweise im Flugzeug oder Schiffsbau, in denen die
Auftragsbücher ebenso wichtig seien wie die Jahresleistung.
Belastende Verträge
Der Board wies einen Vorschlag an den Stab zurück, dass ein
Unternehmen einen Vortrag des Anfangs- und Schlussstands der
zusätzlichen Verpflichtung aus belastenden Verträgen angeben
sollte. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass eine solche
Angabe einen größeren Datensatz beinhalten müsse: was ist in den
belastenden Verträgen enthalten; was wurde der Kategorie
hinzugefügt, was herausgenommen; Informationen über ähnliche
Verträge in der gleichen Klasse wie die, die als belastend
klassifiziert wurden; etc.
Grad der Untergliederung
Die Boards erörterten den Grad der Untergliederung von
Erlösen, die währende einer Berichtsperiode angesetzt werden und
wie dies erreicht werden könne. Sie kamen jedoch zu keinem
Schluss. Der Stab schlug einen Ansatz vor, nach dem eine
Untergliederung für jede Kategorie von bedeutenden Gütern oder
Dienstleistungen gefordert wäre, die in den Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden identifiziert werden. Einige Boardmitglieder
waren der Meinung, dass die wirtschaftlichen Merkmale der Güter
und Dienstleistungen ein bestimmenden Faktor sein sollten, nicht
die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Andere
Boardmitglieder waren besorgt und meinten, dass der Stab
rigoroser in seiner Analyse sein sollte, bevor er weitere
Angaben hinzufüge.
Ausmaß von Ermessensentscheidungen
Die Boards erörterten ein Angabeprinzip für bedeutende
Ermessensentscheidungen mit der Zielsetzung in ASC Topic 605-25-50 (Mehrelementige
Vereinbarungen: Angaben). Sie kamen jedoch zu keinem
Ergebnis.
Der Vorsitzende forderte den Stab auf, mit einem Team von
drei IASB- und zwei FASB-Beratern zusammenzuarbeiten, um
überarbeitete Vorschläge für Angaben zu Erlösen allgemein zu
erarbeiten.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung
von IASB und FASB im Februar 2010
Anwendungsbereich
Die Boards erörterten den Anwendungsbereich des
vorgeschlagenen Modells zur Erlöserfassung. Der Stab stellte ein
Flussdiagramm vor, in dem die Entscheidungskriterien dargestellt
wurden, nach denen bestimmt wird, ob eine Vertrag in den
Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Modells zur Erlöserfassung
fällt.
Die Boards kamen überein, dass Erfüllungspflichten für die
Übertragung von Waren und Dienstleistungen, die in den
Anwendungsbereich eines anderen Standards fallen, noch diesen
Standards bilanziert werden sollen und nicht nach dem
vorgeschlagenen Modell. Diese Erfüllungspflichten würden
vertraglich Verpflichtungen zur Belieferung des Kunden mit
Finanzinstrumenten, Versicherungsverträgen, Leasinggegenständen
oder Garantien einschließen.
Einige Boardmitglieder fragten nach der Anwendung des
vorgeschlagenen Anwendungsbereichs, wenn ein Vertrag teilweise
außerhalb des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen
Erlöserfassungsmodells liege; insbesondere ging es um die
"Restwertmethode" (also Zuweisung des Transaktionspreises auf
alle Erfüllungspflichten entsprechend ihres beizulegenden
Zeitwerts, wenn diese Erfüllungspflichten nach anderen Standards
zuerst mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und
Zuweisung des Restbetrags auf alle anderen Erfüllungspflichten
auf Grundlage des relativen Veräußerungspreises).
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
Umsetzbarkeit dieses Modells und der Frage, welche der
Leitlinien zur Bündelung und Entbündelung zuerst anzuwenden
sind, wenn möglicherweise inkonsistente Kriterien über einige
der Projekte hinweg angewendet werden müssten (beispielsweise
Erlöserfassung und Versicherungen).
Andere Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass das Konzept
der Verflechtung im Projekt nicht ordentlich definiert sei. Ein
Boardmitglied brachte die Frage nach der Anwendung anderer
Standards auf einige der seit langer Zeit bestehenden
Sachverhalte auf (beispielsweise Verträge mit optionalem
Volumen) und hielt fest, dass einfach ein Verweis auf einen
anderen Standard das Problem nicht lösen würde. Er äußerte daher
die Ansicht, dass der Stab weitere Untersuchungen durchführen
solle.
Ein FASB-Mitglied bat den Stab um weitere Untersuchungen, wie
Verflechtungen im Zusammenwirken mit anderen Verträgen
eingefangen würden. Schließlich wiesen die Boards den Stab an,
weiter Untersuchungen zu Verflechtungen und zur
Zuweisungsmethode durchzuführen. Diese werden auf einer späteren
Sitzung erörtert.
Übergangsvorschriften
Die Boards erörterten mögliche Übergangsbestimmungen für die
neuen Leitlinien. Von Anfang der Diskussion war klar, dass eine
deutliche Mehrheit der Boardmitglieder eine vollständige
rückwirkende Anwendung bevorzugt, wenn man die Bedeutung der
Erlösbeträge im Abschluss bedenkt. Obwohl einige Boardmitglieder
Bedenken erhoben über ein Einfließen nachträglicher
Erkenntnisse, entschieden die Boards, eine vollständige
rückwirkende Anwendung vorzuschlagen und Übergangsangaben nach
den allgemeinen Vorschriften von IAS 8 (IFRS) bzw. ASC
250 (US-GAAP) zu verlangen.
Datum des Inkrafttretens
Die Boards setzten ihre Erörterung damit fort, zu erwägen, ob
eine vorzeitige Anwendung des vorgeschlagenen Standards
gestattet sein soll.
Die FASB-Mitglieder machten deutlich, dass der FASB aufgrund
der Bedeutung der Vergleichbarkeit der Leistung verschiedener
Berichtseinheiten nicht beabsichtige, eine vorzeitige Anwendung
zu gestatten. Der IASB sei jedoch, wie der Vorsitzende
festhielt, in einer schwierigeren Lage. Obwohl das Argument der
Vergleichbarkeit anerkannt werden müsse, zögerten vor dem
Hintergrund der Geschichte der Gestattung vorzeitiger Anwendung
einige IASB-Mitglieder, die vorzeitige Anwendung eines Standards
zu verbieten, der als Verbesserung der Finanzberichterstattung
wahrgenommen würde. Bei einer Abstimmung über bestehende
IRFS-Anwender zeigte sich der IASB hälftig geteilt bei der
Frage, ob eine vorzeitige Anwendung gestattet oder verboten
werden solle.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass vor dem Hintergrund der
Menge neuer Standards und dem Umfang der Änderungen in der
Finanzberichterstattung, die aus den gegenwärtigen
Harmonisierungsbemühungen erwartet werden, die Boards die
Übergangsbestimmungen, Daten des Inkrafttretens und Anwendung
auf Erstanwender aus den neuen Standards vereinheitlichen
sollten. Ein anderes Boardmitglied hob den Bedarf von
Einheitlichkeit unter Bezug auf die Diskussion hinsichtlich des
Anwendungsbereichs hervor und warnte vor Schwierigkeiten, wenn
Daten des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften nicht
angeglichen werden.
Der IASB setzte die Diskussion mit der Frage der Anwendung
für Erstanwender fort. Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass
das Verbot einer vorzeitigen Anwendung für Erstanwender
politisch nicht haltbar sei; das gelte insbesondere für
Rechtskreise, die die Erlöserfassungsysteme zweimal in kürzester
Zeit ändern müssten. Der Board erörterte die Möglichkeit, eine
vorzeitige Anwendung nur in Rechtskreisen zu gestatten, die die
IFRS in den folgenden Jahren übernehmen würden, aber im
Endeffekt war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass
eine solche Beschränkung nicht durchsetzbar sei. Deshalb kam der
Board überein, eine vorzeitige Anwendung der vorgeschlagenen
Leitlinien für Erstanwender zuzulassen.
Zusammenfassung des vorgeschlagenen Modells
Der Stab stellte eine Zusammenfassung des vorgeschlagenen
Modells für die Erlöserfassung vor und bat die Boards um Meinung
zu dem Dokument, das als Grundlage verwendet werden soll, um den
Entwurf zu schreiben. Aufgrund zeitlicher Beschränkungen wurde
entschieden, dass jegliche Kommentare der Boardmitglieder
außerhalb der Sitzung besprochen werden sollten.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung
von IASB und FASB im März 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
Angaben
Die Boards setzten ihre Erörterung zum vorgeschlagenen
Entwurf zur Erlöserfassung fort.
Aufgliederung
Auf der Sitzung im Januar hatten die Boards einigen Bedenken
Ausdruck verliehen hinsichtlich der vorgeschlagenen
Aufgliederungsprinzipien und wie diese mit den Vorschriften aus
dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses zusammenpassen
würden. Die Boards waren auch besorgt über den Umfang und die
Relevanz des Angabenpakets.
Der Stab stellte den Boards überarbeitete Angabevorschriften
vor, die sich aus Beratungen mit einzelnen Boardmitgliedern
ergeben haben. Die Hauptänderungen zu dem Angabenpaket, das im
Anhang zum Agendapapier bereitgestellt wurde, waren die
folgenden:
 |
überarbeitetes Angabenziel; |
 |
verschlankte Risikoangaben; |
 |
verbesserte Angaben zu belastenden Verträgen; |
 |
Streichung der Vorschrift, nach der Erlöse aufzugliedern
sind; und |
 |
Vorschrift, nach der der Betrag und der erwartete
Zeitpunkt der Erfüllung von Erfüllungsverpflichtungen
anzugeben sind. |
Die Boards erörterten die Vorschriften von IFRS 8 und ASC
Topic 280, nach denen die Angabe von Erträgen für jedes
Geschäftssegment und die Aufgliederung der gesamten berichteten
Erträge nach Produkt-/Dienstleistungsarten und Geographie
erforderlich sind. Des Weiteren enthält das Projekt zur
Darstellung des Abschlusses ein Kernprinzip, nach dem
vorgeschrieben ist, Informationen, die für die Einschätzung der
finanziellen Position und der Leistung ebenso wie für den
Zeitpunkt und die Unsicherheit von Kapitalflüssen nützlich sind,
aufzugliedern. Vor diesem Hintergrund erörterten die Boards, ob
im Entwurf zur Erlöserfassung eine weitere Aufgliederung der
Erlöse gefordert werden solle.
Ein Boardmitglied machte die Anmerkung, dass Analysten dauern
bemerken würden, dass die Aufgliederung in den Abschlüssen nicht
ausreichen würde, und dass die Streichung der Aufgliederung von
Erlösen aus dem Entwurf keine populäre Entscheidung sein würde.
Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass, da der Entwurf
den Erlösen gelte, er alle Aspekte der behandeln solle, die mit
Erlösen zusammenhängen, also auch Angabevorschriften. Es wurde
vorgeschlagen, dass die Vorschriften zur Aufgliederung von
Erträgen in IFRS 8.32 in den Entwurf integriert und aus IFRS 8
gestrichen werden. Verschiedene Boardmitglieder wehrten sich
gegen die Verschiebung von Angabevorschriften zwischen
Standards.
Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ein Mindestgrad
an Aufgliederung im Entwurf notwendig sei, aber es hielt fest,
dass es eine Herausforderung sein würde, die richtige Balance zu
finden.
Ein anderes Boardmitglied schlug vor, das Angabeziel
auszuweiten und einen Verweis auf künftige Kapitalflüsse mit
Bezug auf die Erlöse aufzunehmen. Ein anderes Boardmitglied
fügte hinzu, dass das Ziel der Angaben sei, den Nutzern zu
helfen, sowohl die Quantität als auch die Qualität der Erlöse zu
verstehen; es unterstützte die Ausweitung des vorgeschlagenen
Ziels.
Die Boards baten den Stab, das Angabeziel neu zu definieren
und die Bemerkungen der verschiedenen Boardmitglieder zu
berücksichtigen. Die Boards kamen außerdem vorläufig überein,
einen Mindestgrand an Aufgliederung in den Entwurf aufzunehmen
und eine Verknüpfung mit den Erlösinformationen herzustellen,
die nach anderen Standards zur Verfügung zu stellen sind.
Fälligkeitsanalyse
Die Boards hatten auf der Januarsitzung vorläufig
entschieden, die Angabe des Betrags und des erwarteten
Zeitpunkts der Erfüllung der verbleibenden Erfüllungspflichten
zu fordern. In der Folge eigegangene Rückmeldungen von Anwendern
hatten angezeigt, dass die Information für langfristige
Dienstleistungsvereinbarungen und bestimmte Branchen wie
beispielsweise die Baubranche nützlicher seien. Die Boards
erörterten, ob die Vorschrift auf Erfüllungsverpflichtungen
beschränkt werden sollte
 |
die vermutlich erst nach mehr als einem Jahr nach dem
Berichtszeitpunkt erfüllt werden; |
 |
die vermutlich erst nach mehr als einem Jahr nach
Vertragsbeginn erfüllt werden; oder |
 |
die das Unternehmen erheblichem Risiko aussetzen. |
Die Boards unterstützten die Beschränkung der
Fälligkeitsanalyse auf Verträge mit einer ursprünglichen
Erfüllungsperiode von mehr als 12 Monaten.
Ein Boardmitglied bat den Stab, noch einmal zu sagen, was mit
einem Vertrag mit Erfüllungspflichten geschehe, die ursprünglich
nach wahrscheinlich mehr als einem Jahr nach Vertragsbeginn
erfüllt würden, wenn es gegen Ende der Laufzeit des Vertrags
wäre. Würde ein solcher Vertrag aus der Fälligkeitsanalyse
ausgeschlossen, da die verbleibenden Erfüllungspflichten
vermutlich in weniger als einem Jahr erfüllt würden? Der Stab
gab an, dass ein Vertrag mit einer ursprünglichen
Erfüllungsperiode von mehr als einem Jahr in die
Fälligkeitsanalyse aufgenommen wird, bis alle
Erfüllungspflichten erfüllt worden sind.
Es wurde vereinbart, dass alle weiteren Anmerkungen und
Korrekturen dem Stab nach dem Ende der Sitzung kommuniziert
werden sollen.
Bilanzierung von Kosten in einem Vertrag mit Kunden
Die Boards erörterten den Sachverhalt getrennt.
FASB
Auf der Sitzung im Februar hatte der FASB vorläufig
entschieden, dass die Kosten für das Einwerben eines Vertrags
mit einem Kunden als Aufwand erfasst werden soll. Es sollten
Leitlinien entwickelt werden, wann ein Vermögenswert für Kosten
angesetzt werden sollte, die bei der Erfüllung eines Vertrags
mit Kunden entstehen.
Der Stab stellte dem FASB zwei Möglichkeiten vor, wie
Leitlinien zu den Kosten der Erfüllung eines Vertrags zur
Verfügung gestellt werden können; entweder werden Teile der IFRS
kodifiziert, oder es werden neue Leitlinien entwickelt. Der Stab
stellte eine Untersuchung der Vor- und Nachteile jeder
Möglichkeit vor.
Der FASB erörterte die Kodifizierung von Teilen der IFRS und
hegte Bedenken, dass die begrenzten Leitlinien, die in IAS 2 zur
Verfügung gestellt werden, nicht ausreichen, um dem Mangel an
Leitlinien in US-GAAP entgegenzutreten. Es gab außerdem Bedenken
hinsichtlich des Risikos unbeabsichtigter Auswirkungen aus der
Kodifizierung von IAS 38 in einzelnen Häppchen, wenn die
Leitlinien in einem größeren Kontext entwickelt wurden.
Der FASB kam überein, neue Leitlinien zu entwickeln, die nur
für Verträge mit Kunden gelten würden. Ein FASB-Mitglied äußerte
Bedenken, dass dies zu eng beschreibend hinsichtlich der Kosten
werden könnte, die als Aufwand erfasst werden sollen. Nach
kurzer Erörterung stimmte der FASB im Wesentlichen mit dem
Vorschlag des Stabs überein, dass neue Leitlinien mit einem
Wertminderungsmodell ähnlich dem Belastungstest entwickelt
werden sollen.
IASB
In Übereinstimmung mit der früheren Entscheidung des IASB
würde ein Unternehmen einschätzen, ob die Kosten, die bei der
Erfüllung eines Vertrags zu Vorräten, einem immateriellen
Vermögenswert oder einer Sachanlage nach IAS 2, IAS 16 oder IAS
38 geführt haben.
In der Folge wurden dem Board praktische Probleme in IAS
2bewusst, und da die Kostenleitlinien in IAS 11 zurückgezogen
werden werden, würden sich die Unternehmen stärker auf die
Leitlinien in IAS 2 stützen müssen. Dem Board wurden drei
Möglichkeiten vorgestellt, wie man sich diesem Sachverhalt
annehmen könnte:
 |
Bestätigung der vorläufigen Entscheidung, dass Ermessen
bei der frage anzuwenden sei, welcher Standard anzuwenden
ist; oder |
 |
Verbesserung der bestehenden IFRS durch
 |
Aufnahme der
gleichen Leitlinien, die für US-GAAP im
Erlösstandard vorgeschlagen sind; oder |
 |
Zurückziehung der
Leitlinien zu Vorräten von
Dienstleistungsunternehmen in IAS 2 und
Vorschrift für Unternehmen, IAS 38 auf solche
Vermögenswerte anzuwenden. |
|
Ein Boardmitglied erkannte an, dass es Schwierigkeiten für
Dienstleistungsunternehmen bei der Anwendung von IAS 2 geben
könne, es war aber nicht der Meinung, dass IAS 38 der richtige
Standard sei, um diese Kosten zu bilanzieren. Obwohl dieses
Boardmitglied vorziehen würde, neue Leitlinien aufzunehmen, wäre
es für den Board besser, seine Bemühungen nur auf die
Erlöserfassung zu konzentrieren und sich dieser Frage zu einem
späteren Zeitpunkt zu widmen.
Ein anderes Boardmitglied fragte, welche Auswirkungen die
Aufnahme neuer Leitlinien auf die Veröffentlichung des Entwurfs
haben würde und ob die Leitlinien prinzipienbasiert sein würden.
Der Stab bestätigte, dass die Leitlinien definitiv
prinzipienbasiert sein würden und dass es keine negativen
Auswirkungen auf den Zeitplan der Veröffentlichung des Entwurfs
geben würde.
Der Board fragte außerdem, welches Wertminderungsmodell
anzuwenden sei, wenn die neuen Leitlinien aufgenommen worden
seien. Der Stab gab zu Antwort, dass IAS 36 das logischerweise
anzuwenden de Modell sei, aber verschiedene Boardmitglieder
teilten diese Meinung nicht. Nach einer kurzen Erörterung
verschiedenen Wertminderungsmodelle kam der Board vorläufig
überein, das gleiche Wertminderungsmodell aufzunehmen
(Belastungstest), das unter US-GAAP vorgeschlagen wurde.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung
von IASB und FASB im Mai 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
Rückkaufvereinbarungen
Auf einer Sitzung, die der FASB am 5. Mai alleine abhielt,
erörterte der FASB die möglichen Auswirkungen des
vorgeschlagenen Modells auf die Bilanzierung von
Immobilienverträgen. Der FASB fragte sich, wie ein Unternehmen
bestimmen würde, ob ein Erwerber Kontrolle über einen
Vermögenswert in einem Vertrag mit einer Rückkaufvereinbarung
erhält. Da eine Beurteilung der Kontrolle für die Anwendung des
vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodells ausschlaggebend ist,
wurde der Sachverhalt auf dieser gemeinsamen Sitzung ebenfalls
erörtert, um auch die Einsichten des IASB zu erfragen.
Die Boards vereinbarten, einige Umsetzungsleitlinien in den
demnächst erscheinenden Entwurf aufzunehmen. Es wurde erörtert,
ob die Leitlinien folgendes klarstellen sollten:
 |
Wenn
ein Erwerber das unbedingte
Recht hat, den Veräußerer
aufzufordern, den Vermögenswert
zurückzukaufen (Put-Option),
kontrolliert der Erwerber den
Vermögenswert, und der
Veräußerer sollte den
Geschäftsvorfall ähnlich einer
Veräußerung eines Produkts mit
Rückgaberecht bilanzieren. |
 |
Wenn der Veräußerer eine
unbedingte Verpflichtung oder
ein unbedingtes Recht hat, den
Vermögenswert zurückzukaufen,
behält der Veräußerer die
Kontrolle über den Vermögenswert
und sollte den Geschäftsvorfall
entweder als
Finanzierungsvereinbarung oder
als Leasinggeschäfts und nicht
als Veräußerung bilanzieren. |
Bei der Erörterung des unbedingten Rechts des Erwerbers, den
Veräußerer aufzufordern, den Vermögenswert zurückzukaufen,
wurden den Boards zwei Sichtweisen vorgestellt:
 |
Sichtweise A – die
Veräußerung eines Vermögenswerts
mit einem Rückgaberecht, obwohl
eine Unternehmen keinen Erlös
bei Veräußerung des
Vermögenswerts ansetzen kann;
oder |
 |
Sichtweise B – die
Veräußerung eines Vermögenswerts
mit einem Rückgabe recht, es sei
denn, die Put-Option ist einem
Termingeschäft wirtschaftlich
ähnlich. |
In Beantwortung einer Frage eines Boardmitglieds dazu, was
der Unterschied zwischen den beiden Alternativen sei, gab der
Stab zu, dass beide Alternativen zur gleichen Bilanzierung für
die meisten Put-Optionen führen würden, die einem Rückgaberecht
ähnelten; das gilt selbst, obwohl nach Sichtweise B die Option
als einen Termingeschäft wirtschaftlich ähnlich angesehen wird.
Der größere Nutzen von Sichtweise A gegenüber Sichtweise B ist
nach Meinung des Stabs, dass die Boards nicht spezifizieren
müssten, wann eine Put-Option einem Termingeschäft
wirtschaftlich ähnlich sei.
Ein Boardmitglied meinte, dass die Boards bereits das
Konzept, dass eine Option einem Termingeschäfts ähnlich sei,
erörtert und verworfen hätten, und gab seiner Überraschung
Ausdruck, dass dies als Alternative vorgeschlagen wurde. Einige
andere Boardmitglieder fragten nach den Buchungseinträgen für
die Anwendung der Sichtweise A und zeigten sich besorgt
angesichts der Tatsache, dass ein Unternehmen eventuell gar
keinen Erlös ansetzt, obwohl der Geschäftsvorfall als
Veräußerung qualifizierte. So könne als Ergebnis eine negative
Bruttogewinnmarge berichtet werden.
Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung
des Stabs, Sichtweise A zu wählen, aber sie baten den Stab, eine
Untersuchung zur Verfügung zu stellen, in der die beiden
Sichtweisen verglichen und gegeneinander abgegrenzt werden. Es
wurde vereinbart, den Sachverhalt außerhalb der Sitzung weiter
zu erörtern.
Die Boards vereinbarten außerdem, Umsetzungsleitlinien für
Situationen aufzunehmen, in denen eine Rückkaufvereinbarung eine
Finanzierungsvereinbarung ist, um US-GAAP und IFRS in diesem
Fall zu harmonisieren. Die vorgeschlagenen Leitlinien sehen für
den Veräußerer folgendes vor:
 |
Er
setzt den Vermögenswert weiter
an. |
 |
Er
setzt eine finanzielle
Verbindlichkeit für jegliche
erhaltenen Gegenleistungen an. |
 |
Er
erfasst die Differenz zwischen
der erhaltenen Gegenleistung und
dem Betrag der an den Erwerber
geleisteten Gegenleistung als
Zinsen an. |
Da die vorgeschlagenen Umsetzungsleitlinien die Sachverhalte
im FASB Subtopic 470-40 Produktfinanzierungsvereinbarungen adressieren,
entschied der FASB einstimmig, dieses zurückzuziehen.
Veräußerung von Vermögenswerten, die nicht Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens sind
Auf einer kürzlich nur vom FASB abgehaltenen Sitzung war
darauf hingewiesen worden, dass es einen Mangel an Leitlinien
für Gewinntransaktionen in US-GAAP gebe, während die Standards IAS 16, 38,
und 40 auf die Erlöserfassungsleitlinien in IAS 18 verweisen, um
den Zeitpunkt einer Gewinnerfassung zu bestimmen, auch wenn
solche Gewinne nicht als Erlöse klassifiziert werden können. Die
Boards wurden gebeten, zu erwägen, ob die Ansatz- und
Bewertungsvorschriften des vorgeschlagenen
Erlöserfassungsmodells auf Verträge über die Veräußerung von
nicht finanziellen Vermögenswerten angewendet werden sollen.
Einige Boardmitglieder zeigten schwerwiegende Bedenken
hinsichtlich der schleichenden Veränderung des Umfangs des
Erlöserfassungsprojekts und wiesen darauf hin, dass Gewinne und
andere Formen von Einkommen nicht Teil des Umfangs des Projekts
sind und nicht in den demnächst erscheinenden Entwurf
aufgenommen werden sollten. Andere Boardmitglieder gaben zur
Antwort, dass die bestehenden Standards IAS 16, 38 und 40
derzeit auf IAS 18 verweisen und dass als Ergebnis der Tatsache,
dass die Bewertungsprinzipien für Erlöse geändert würden,
Folgeänderungen an den anderen Standards notwendig sein könnten.
Als Reaktion darauf, dass verschiedene Boardmitglieder
Bedenken ausdrückten, Leitlinien zur Veräußerung von nicht
finanziellen Vermögenswerten in den Erlöserfassungsstandard
aufzunehmen, meinte ein Boardmitglied, dass die Tatsache, dass
im Erlöserfassungsstandard keine Aussage zu dem Thema gemacht
würde, die Anwender nicht davon abhalten würde, dennoch
Analogschlüsse zum Standard zu ziehen, weil es eben keine
Leitlinien dazu gebe.
Ein anderes Boardmitglied schlug vor, die
Anwendungsleitlinien in den Standardentwurf aufzunehmen und die
schleichende Veränderung des Umfangs in der Einleitung des
Entwurfs einzugestehen. Außerdem sollte eine konkrete Frage in
die Einladung zur Stellungnahme aufgenommen werden, ob die
Anwender dies als eine sachgerechte Analogie ansähen. Die
Mehrheit der Boardmitglieder stimmte diesem Vorschlag zu.
Juni 2010: Gemeinsamer Entwurf von IASB
und FASB zur Erlöserfassung
Der International Accounting Standards Board (IASB)
und der US-amerikanische Standardsetzer Financial Accounting Standards Board (FASB)
haben am 24. Juni 2010 einen Entwurf zur Stellungnahme veröffentlicht,
mit dem die Berichterstattung über Erlöse aus Verträgen mit Kunden
und die zugehörigen Kosten verbessert und angeglichen werden soll.
Bei Übernahme würde aus dem Entwurf ein einziger Standard für die
Erlöserfassung nach den IFRS und nach US-GAAP entstehen, der über
verschiedenen Branchen und Kapitalmärkte hinweg anzuwenden wäre. Die
Veröffentlichung dieses gemeinsamen Entwurfs stellt einen
bedeutenden Schritt bei der weltweiten Harmonisierung in einem der
wichtigsten und am häufigsten auftretenden Bereiche der
Finanzberichterstattung dar. Der vorgeschlagene Standard würde IAS
18 Erlöse, IAS 11 Fertigungsaufträge und die
zugehörigen Interpretationen ersetzen. Unter US-GAAP würde er die
meisten Leitlinien zur Erlöserfassung in Topic 605 der
FASB-Kodifizierung ersetzen.
Die Presseerklärung des IASB finden Sie
hier (in
englischer Sprache, 114 KB). Der Entwurf selbst ist Ihnen
hier
zugänglich. In Kürze sollen ein Snapshot und eine live
ausgestrahlte Internetsendung zum Entwurf folgen. Die
Kommentierungsfrist endet am 22. Oktober 2010.
Newsletter zum IASB-Entwurf Erlöserfassung
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen
IFRS in Focus-Newsletter mit dem Titel IASB gibt
Entwurf zur Erlöserfassung heraus veröffentlicht (in englischer
Sprache, 97 KB). In dem Newsletter werden die Vorschläge des IASB vom 24. Mai 2010
hinsichtlich eines neuen Standards erörtert, der gemeinsam mit dem
FASB entwickelt wurde und IAS 18 Erlöse, IAS 11 Fertigungsaufträge
und die zugehörigen Interpretationen ersetzen soll. |