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Chronologie
Zeitplan
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2006
Absicherung von Teilen von Zahlungsströmen
oder Fair Value-Risiken
Der Board hat bisher den Standpunkt vertreten, dass zusätzliche
Leitlinien erforderlich sind hinsichtlich der Frage, was als
abgesicherter Teil unter IAS 39 designiert werden kann. IAS 39 gestattet
einer Berichtseinheit, sämtliche Zahlungsströme eines Finanzinstruments
hinsichtlich eines oder mehrerer Risiken abzusichern, spezifiziert
jedoch nicht, welche Risiken zum Hedge Accounting berechtigen. Deshalb
behandelte der Board zwei Fragen in seiner Dezember-Sitzung:
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Die erste Frage war, ob IAS 39 angepasst werden sollte
hinsichtlich einer Spezifizierung von Risiken, die zur
Designation zum Hedge Accounting berechtigen. |
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Die zweite Frage war, nachdem IAS 39 die Designation von
„anderen Teilen“ künftiger Zahlungsströme aus einem
Finanzinstrument für die vollständige Dauer oder Teile des
Zeitraums bis zur Fälligkeit desselben als Sicherungsobjekt
gestattet, ob der Board IAS 39 anpassen sollte, um
klarzustellen, welche spezifischen „anderen Teile“ eines
Finanzinstruments zur Designation als gesichertes Objekt
berechtigen. |
Zur ersten Frage entschied der Board, dass IAS 39 angepasst werden
solle, um solche Risiken zu spezifizieren, die zur Designation als
gesichertes Objekt berechtigen.
Zur zweiten Frage stimmte der Board ab und entschied zu spezifizieren,
welche „anderen Teile“ eines Finanzinstruments zur Designation als
gesicherter Teil unter IAS 39 berechtigen.
Der Board entschied außerdem, dass diese Anpassungen direkt durch den
Board zu entwickeln seien als eigenständige Anpassungen des IAS 39.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2007
Der Board erörterte eine erste Abstimmungsvorlage zu
einer vorgeschlagenen Änderung von IAS 39 .(Die Abstimmungsvorlage war
nicht Bestandteil der Materialien für die Beobachter.)
Die vorgeschlagenen Änderungen legen folgendes fest:
die Risiken, die für die Bilanzierung als gesicherte
Risiken in Frage kommen, wenn ein Unternehmen seine Risiken in eine
Sicherungsbeziehung zu einem finanziellen Vermögenswert oder einer
finanziellen Verbindlichkeit setzt, und
wann ein Unternehmen einen Teil der Cash Flows aus einen
Finanzinstrument als Grundgeschäft designieren kann.
Im Hinblick auf den ersten Sachverhalt scheinen der nach
Diskussion zu schließen, die folgenden Risiken in den Änderungen genannt
zu sein:
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Marktzinsrisiken |
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Fremdwährungsrisiken |
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Kreditrisiken |
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Risiken einer vorzeitigen Rückzahlung |
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die Risiken, die im Zusammenhang mit den Cash
Flows eines Finanzinstruments stehen, die vertraglich
festgeschrieben sind und die unabhängig von den anderen Cash
Flows des Finanzinstruments sind. |
Im Hinblick auf den zweiten Sachverhalt scheinen die
Änderungen die folgenden "anderen Teile" als für die Designation
geeignet auszuweisen:
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der risikolose oder
LIBOR-Teil eines zinstragenden Finanzinstruments |
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der vorzeitige Rückzahlungsteil
eines zinstragenden Finanzinstruments |
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der verbleibende Anteil eines
zinstragenden Finanzinstruments nach Ausschluss des
Zinsänderungs- oder vorzeitigen Rückzahlungsteils (genannt
"Kreditteil"). |
Der Board stellt klar, dass man sich
zwar in Richtung des FASB bewege, aber dass man nicht volle Konvergenz
anstrebe, da der FASB größere Einschränkungen bezüglich der
Grundgeschäfte habe.
Kein Boardmitglied zeigte eine Ablehnung
bezüglich der Veröffentlichung der derzeitigen Abstimmungsvorlage.
6. September 2007: Vorschlag zur Klarstellung von
Hedge Accounting
Der IASB hat den Entwurf einer Änderung
von IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu öffentlicher
Stellungnahme veröffentlicht. Der Vorschlag mit dem
Titel IAS 39 – Risikopositionen, die für das Hedge
Accounting qualifizieren (IAS 39 – Exposures Qualifying for
Hedge Accounting) widmet sich den folgenden Fragen:
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Was
kann als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung
designiert werden – d.h. welche
Risiken qualifizieren für die Designierung
als abgesichertes Risiko, wenn ein Unternehmen das
mit einem Finanzinstrument verbundene Risiko absichert? |
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Unter
welchen Umständen kann ein Unternehmen einen Teil
der Zahlungsströme aus einem Finanzinstrument als
Grundgeschäft designieren? |
Der Entwurf ist derzeit nur
Abonnenten von eIFRS zugänglich; er wird ab
17. September 2007 frei auf der Internetseite des IASB zur Verfügung
stehen. Die Kommentierungsfrist endet am 11. Januar 2008.
Lesen Sie hierzu auch die englischsprachige
Presseerklärung des IASB
(15 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2008
Der Stab stellte dem Board eine Analyse der Stellungnahmen vor, die
auf den Entwurf Änderungen an IAS 39 – Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren eingegangen sind.
Die Zielsetzung des Entwurfs liegt darin, die ursprünglichen Absichten
des Boards bezüglich Risiken und anderer Teile von Finanzinstrumenten,
die für das Hedge Accounting qualifizieren, zu verdeutlichen.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er einen Überblick über
die Hauptsachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt worden waren, geben
würde, aber dass er dem Board keine Empfehlungen geben werde und keine
Entscheidungen fordern würde. Dies würde im Rahmen einer zukünftigen
Boardsitzung geschehen.
Der Stab gab dem Board einige Hintergrundinformationen zu den Änderungen
und teilte dem Board mit, dass in den Stellungnahmen insgesamt Unterstützung
für das Ziel des Boards, die Anforderungen für Hedge Accounting nach IAS 39
zu verdeutlichen, ausgedrückt worden war. Der Stab hielt fest, dass obwohl
in den meisten Stellungnahmen Zustimmung zu dem Entwurf ausgedrückt worden
war, dies doch nur vor dem Hintergrund geschehe, dass er eine praktische
Zwischenlösung darstelle. Ein prinzipienbasierter Ansatz würde im
Allgemeinen aber vorgezogen.
Weitere Bereiche, in denen Bedenken angemeldet wurden, waren
nicht-finanzielle Positionen und die Auswirkungen der Anforderungen in AG99E
im Entwurf bezüglich der Verwendung von gekauften Optionen.
Zur Frage Prinzipien gegenüber Regeln hielt ein Boardmitglied fest, dass
niemand wirklich ein Prinzip formulieren könne und dass man daher Regeln
brauche. Der Vorsitzende von IFRIC strich heraus, dass IFRIC nicht wirklich
ein neues Prinzip suche sondern das Prinzip, das den ursprünglichen
Absichten des Boards beim Entwurf von IAS39 zugrunde lag.
Der Stab wies darauf hin, dass viele Unternehmen die Anforderungen aus
IAS 39 bezüglich der anderen Teile angemessen anwende. Nur Hedge Accounting
mit Hilfe einer Option stelle hier möglicherweise eine Ausnahme dar. Die
Hauptbedenken waren die folgenden:
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die Vorgabe einer abgeschlossene Liste
von Risiken, |
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Konflikt mit dem Ziel des IASB,
prinzipienbasierte Standards zu entwickeln, und |
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„fehlende" Themen: Aktienkursrisiko in
fremder Währung, Inflationsrisiko und Risiken von nicht-finanziellen
Positionen. |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich einer Ausweitung
der Liste und gaben an, dass manche Sachverhalte sehr tatsachenabhängig
seien.
Mit der zweiten Fragen waren die Anwender gefragt worden, Stellung zu
nehmen zu dem Teil des Entwurfs, in dem die Teile der Kapitalflüsse
beschrieben wurden, die designiert werden könnten. Viele Anwender äußerten
Bedenken hinsichtlich des Ausschlusses von nicht-finanziellen Positionen und
schlugen mögliche „Prinzipien" in ihren Stellungnahmen vor. Ein
Boardmitglied äußerte die Ansicht, dass diese Anwender gerne ein Prinzip
hätten, das nur das Bestehen einer Beziehung voraussetze, um für Hedge
Accounting zu qualifizieren.
Der Stab ging dann zur dritten Frage im Entwurf über. Die Anwender
wurden gefragt, auf sie erhebliche Auswirkungen auf die bestehende Praxis
sähen. Der Stab führte aus, dass insgesamt von den Anwendern keine größeren
Auswirkungen mit Ausnahme der Verwendung von gekauften Optionen für das
Hedge Accounting gesehen würden (unter der Prämisse, dass im Entwurf
deutlich gemacht würde, dass der Zeitwert der gekauften Option nicht
abgegrenzt werden könne).
Mit der vierten Frage waren die Anwender gefragt worden, ob sie die
Übergangsbestimmungen des Entwurfs für angemessen hielten. In den
Stellungnahmen wurde ausgesagt, dass es wünschenswerter sei, prospektive
oder eingeschränkt retrospektive Anwendung zu haben anstatt voller
retrospektiver Anwendung.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die einzigen wirklichen
Sachverhalte Hedging mit gekauften Optionen und Inflationshedging seien.
Dieses Board hielt fest, dass der Hedgingansatz mit gekauften Optionen, der
sich in der Praxis entwickelt habe, schon vom Ansatz her falsch sei und dass
daher retrospektive Anwendung angemessen sei. Das Boardmitglied führte
weiterhin aus, dass der Sachverhalt des Inflationshedgings dann aufkomme,
wenn solche Produkte entwickelt würden. Die Auswirkungen retrospektiver
Anwendung sollten also gering sein.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er dem Board auf der
Aprilsitzung unterbreiten werde, wie mit dem Entwurf weiter fortgefahren
werden solle.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2008
Auf der Sitzung des Boards im März hatte der Stab dem Board eine
vorläufige Durchsicht der Stellungnahmen zu Änderung an
IAS 39 vorgetragen, die sich darum
dreht, welche Risiken abgesichert werden können und welche als
Grundgeschäft designiert werden können. Auf der Sitzung wurden keine
Entscheidungen getroffen. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, mögliche
Wege vorwärts vorzustellen sowie eine Empfehlung des Stabs
auszusprechen.
Der Stab stellte drei mögliche Wege vorwärts vor, wobei es bei einem
Ansatz weitere Möglichkeiten gab:
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Ansatz A: Man wartet auf
die Reaktionen auf das Diskussionspapier zur Reduzierung der
Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente,
bevor man entscheidet, was, wenn überhaupt, zu
Sicherungsbeziehungen zu tun ist. |
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Ansatz B: Man nimmt eine
kurzfristige Änderung auf Grundlage des regelbasierten Ansatzes
im Entwurf vor.
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Ansatz B1: Man
nimmt eine kurzfristige Änderung von IAS 39 vor, die nur
Sachverhalten gilt, bei denen in der Praxis Abweichungen
auftreten. |
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Ansatz B2: Man
nimmt eine Änderung vor, die auf dem Anwendungsbereich
des Entwurfs basiert (finanzielle Grundgeschäfte). |
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Ansatz B3: Mann
nimmt eine kurzfristige Änderung auf Grundlage des
Entwurfs vor aber weitet den Anwendungsbereich auf nicht
finanzielle Grundgeschäfte aus. |
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Ansatz C: Man nimmt eine
kurzfristige Änderung vor aber entwickelt einen
prinzipienbasierten Ansatz, um finanzielle (und möglicherweise
nicht finanzielle) Grundgeschäfte zu adressieren. |
Der Stab empfahl Ansatz B1, also Verwendung des Entwurfs, um die
Sachverhalte zu adressieren, bei denen in der Praxis Abweichungen
auftreten.
Der Vorsitzende fragte, ob es sinnvoll sei, den Entwurf
aufzuschieben, um das Ergebnis des Projekts des FASB zur Vereinfachung
der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen abzuwarten. Ein Boardmitglied
wies darauf hin, dass auf den Abschluss des FASB-Projekts zu warten
gleichbedeutend wäre mit dem Akzeptieren von Ansätzen, die der Board
nicht für angemessen halte. Der Stab wies darauf hin, dass der Ansatz B1
dazu führen könne, dass weitere Anfragen zu ähnlichen Sachverhalten bei
IFRIC eingereicht würden.
Der Board kam überein, mit Ansatz B1 fortzufahren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Mai 2008
Auf der Sitzung im April 2008 hatte der Board erörtert, wie mit dem
Projekt fortgefahren werden solle. Der Board entschied, begrenzte
Änderungen an IAS 39 vorzunehmen, um zwei Sachverhalte zu klären:
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die Absicherung von Inflationsrisiken in bestimmten Situationen
und |
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die Designierung einer gekauften Option in ihrer Gänze als
Sicherungsinstrument für ein Risiko aus einer Position, die keine Optionalität beinhaltet, sodass keine Effektivität daraus entsteht. |
Absicherung von Inflationsrisiken in bestimmten Situationen
Der Sachverhalt, der ursprünglich vor den IASB gebracht worden war,
war die Frage, ob es unter IAS 39 möglich sei, das Inflationsrisiko
einer zinsgebundenen finanziellen Schuld als Grundgeschäft zu
designieren.
Der Board erörterte diesen Sachverhalt als Teil der Erwägungen, die
zur Veröffentlichung des Entwurfs von Änderungen an IAS 39 geführt
hatten. Im Entwurf wird klargestellt, dass zinsgebundene Schulden nicht
für das Fair-Value-Hedge-Accounting bezüglich des Inflationsrisikos
qualifizieren. Variabel verzinsliche Schulden können qualifizieren, aber
dies gilt nur, wenn Zahlungsströme aus den vertraglich festgelegten
variablen Zinssätzen des angesetzten Schuldinstruments an Änderungen der
Inflation geknüpft sind. Das Inflationsrisiko wurde im Paragraphen 80Y
des Entwurfs nicht als in Frage kommendes Risiko benannt worden. Wenn
jedoch Inflation (a) ein vertraglich festgelegter Kapitalfluss sei und
(b) die verbleibenden Zahlungsströme keine Restgröße wären, wäre nach
Paragraph 80Y(e) des Entwurfs gestattet, eine Inflationskomponente zu
designieren.
Auf dieser Sitzung bestätigten die Boardmitglieder ihre Entscheidung,
da sie der Meinung waren, dass diese die ursprüngliche Absicht
widerspiegele, nur Risiken und Zahlungsströme als für die Designierung in
Frage kommend anzuerkennen, die einzeln identifizierbar und bewertbar
seien. Der Board war außerdem der Meinung, dass diese Entscheidung die
bestehende Praxis widerspiegele, wie vom Großteil der Stellungnehmenden
bestätigt worden war. Paragraph 80Y wird in die Anwendungsleitlinien von
IAS 39 verschoben werden.
Designierung einer gekauften Option als Sicherungsinstrument
Der Entwurf bietet auch Klarstellung bezüglich einer früheren
IFRIC-Diskussion bezüglich der Cash-Flow Hedge-Effektivität bei
Verwendung einer gekauften Option. Wenn ein Unternehmen ein
nicht-optionales Risiko (beispielsweise variable Zinszahlungen aus
emittierten variabel verzinslichen Schulden) mit Hilfe einer Option
absichert (beispielsweise durch Kauf einer Höchstzinsvereinbarung), kann
das Unternehmen nicht behaupten, dass die Schuld mit einer Optionalität
behaftet ist, die der der Option entspricht, und alle Veränderungen im
beizulegenden Zeitwert der Option im Eigenkapital im Rahmen eines
Cash-Flow-Hedges abgrenzen.
Die Entscheidung des Boards bei der Entwicklung des Entwurfs
(Paragraph A99E) stimmte mit der von IFRIC überein. Paragraph A99E
besagt: „Bei Designierung eines Teils eine Finanzinstruments als
Grundgeschäft kann ein Unternehmen keinen Kapitalfluss als Grundgeschäft
spezifizieren, der nicht im Finanzinstrument als Ganzes vorkommt. So
kann zum Beispiel bei Designierung eines einseitigen Risikos
(beispielsweise die Abnahme im beizulegenden Zeitwert eines finanziellen
Vermögenswertes) als gesicherter Teil ein Unternehmen nicht jeden
Kapitalfluss einschließen, der dem abgesicherten Teil zugeschrieben oder
aus diesem abgeleitet werden kann (beispielsweise eine Ableitung von
Zahlungsströmen, die aus dem Zeitwert einer fiktiven geschriebenen
Option in einem nicht-derivativen Finanzinstrument entstehen).“
Der Board entschied, den Ansatz im Entwurf beizubehalten, weil die
Mitglieder der Meinung waren, dass diese Entscheidung ihre
ursprünglichen Ansichten widerspiegele. Der Board erkannte jedoch an,
dass abweichende Handhabungen in der Praxis bestehen und dass
Paragraph A99E zu einer Änderung der Bilanzierungspraxis für manche
Unternehmen führen kann.
Datum des Inkrafttretens für die Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen
Im Entwurf war eine rückwirkende Anwendung vorgeschlagen worden. Der
Board war der Meinung, dass die Neudarstellung von
Vergleichsinformationen bei der erstmaligen Anwendung dieser
vorgeschlagenen Änderungen keine bedeutenden Kosten oder Mühen mit sich
bringen würde, denn die Anforderungen in IAS 39 bezüglich der
Dokumentation von Sicherungsbeziehungen sollte bedeuten, dass die
Informationen, die für eine Neudarstellung benötigt würden, bereitstehen
sollten. Wenn ein Unternehmen vormals sowohl den Zeitwert als auch den
inneren Wert einer gekauften Option abgegrenzt hat und die Änderungen
eine solche Designierung nicht mehr zuließen, müsste das Unternehmen die
Position so neu darstellen, als ob nie eine Sicherungsbeziehung
bestanden hätte. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen die
Auswirkungen einer alternativen Designierung einer Sicherungsbeziehung,
die in Wirklichkeit nie bestanden hat, nicht rückwirkend darstellen..
Diese Entscheidung spiegelt das Prinzip wieder, dass
Sicherungsbeziehungen nur bilanziert werden können, wenn die
Designierung und die Dokumentation zum Zeitpunkt der erstmaligen
Bilanzierung erfolgen.
Hinsichtlich des vorgeschlagenen Datums des Inkrafttretens schlug der
Stab vor, dass die Änderungen auf Berichtsperioden angewendet werden
sollten, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine vorzeitige
Anwendung solle erlaubt sein. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken,
ob das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens den Anwendern genug Zeit
lasse, die Änderungen zu übernehmen. Das vorgeschlagene Datum des
Inkrafttretens wurde mit 11 Ja-Stimmen beschlossen.
31. Juli 2008: Änderungen an IAS 39
hinsichtlich Risikopositionen, die für das Hedge
Accounting qualifizieren vom IASB herausgegeben
Am 31. Juli 2008 hat der IASB Änderungen an
IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung veröffentlicht, um zwei Fragen
in Bezug auf das Hedge Accounting zu klären:
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Inflationsrisiko eines finanziellen Grundgeschäfts |
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einseitiges Risiko eines Grundgeschäfts |
Diese Änderungen basieren auf dem Entwurf
Risikopositionen, die für das Hedge Accounting
qualifizieren, der im September 2007 veröffentlicht
worden war, beschränkt aber sich auf die beiden vorgenannten
Punkte. Die Änderungen widmen sich weder der Frage, welche
Risikopositionen als Grundgeschäft unter IAS 39 designiert
werden können, noch der europäischen Carve-out-Option, die
von wenigen europäischen Unternehmen gewählt wird. Diesen
Themen wird man sich gesondert widmen.
Inflationsrisiko eines
finanziellen Grundgeschäfts
Inflation kann nur abgesichert werden, wenn die
Inflationsänderungen vertraglich festgelegte Teile von
Zahlungsströmen eines bilanzierten Finanzinstruments sind. Wenn
also ein Unternehmen einen inflationsgebundenen Gläubigertitel erwirbt oder emittiert,
besteht das Risiko in schwankenden
Zahlungsströmen infolge von Änderungen der künftigen
Inflationsrate. In diesem Fall kann Cash Flow Hedge Accounting
angewendet werden. In der Änderung wird jedoch deutlich gemacht,
dass ein Unternehmen nicht eine Inflationskomponente bei einem
erworbenen oder emittierten festverzinslichen Gläubigertitel als
abgesichertes Risiko in einem Fair Value Hedge designieren
darf, weil eine solche Komponente nicht eindeutig abtrennbar und
zuverlässig bewertbar ist. Die Änderungen machen auch
deutlich, dass der risikolose oder Benchmark-Zinsteil des
beizulegenden Zeitwerts eines festverzinslichen
Finanzinstruments normalerweise eindeutig abtrennbar und
verlässlich zu bewerten ist und daher abgesichert werden darf.
Einseitiges Risiko eines Grundgeschäfts
Der IASB gestattet einem Unternehmen mit
IAS 39, gekaufte Optionen als
Sicherungsinstrument in einer Absicherung eines finanziellen oder nicht-finanziellen Postens zu
designieren. Das Unternehmen kann eine Option als Absicherung
von Änderungen in den Zahlungsströmen oder dem beizulegenden
Zeitwert eines Grundgeschäfts oberhalb oder unterhalb eines festgelegten Preises oder
einer anderen Variable designieren (also ein einseitiges
Risiko). Mit den Änderungen wird verdeutlicht, dass der innere Wert,
nicht aber der Zeitwert einer Option das einseitige Risiko
widerspiegelt. Daher kann eine designierte Option nicht zur
Gänze vollkommen effektiv sein. Der Zeitwert einer
gekauften Option ist nicht Teil der mit hoher Wahrscheinlichkeit
eintretenden künftigen Transaktion, die Auswirkungen auf das
Ergebnis hat. Wenn ein Unternehmen
eine Option zur Gänze als Sicherungsinstrument eines
einseitigen Risikos, das aus einer mit hoher Wahrscheinlichkeit
eintretenden künftigen Transaktion entsteht, designiert, wird es
somit zu
einer Hedge-Ineffektivität kommen. Alternativ kann ein
Unternehmen entscheiden, den Zeitwert wie nach IAS 39 gestattet
auszuklammern, um die Hedge-Effektivität zu verbessern. |
Die Änderungen an IAS 39 treten für Berichtsperioden in Kraft, die am
oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist
gestattet, bedarf aber für Unternehmen in der EU zuvor der Übernahme der
Regelung durch die EU-Kommission. Die Änderungen sind rückwirkend anzuwenden. Wenn also ein
Unternehmen über eine Sicherungsbeziehung verfügt, die nach der
überarbeiteten Fassung von IAS 39 nicht länger qualifiziert, muss das Unternehmen die Vergleichsperiode(n) neu darstellen. Weitere Informationen finden Sie in
der
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 51 KB).
Das Global IFRS Office hat eine Sonderausgabe des
IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IAS 39 herausgegeben:
Special Edition IAS Plus Newsletter– IAS 39: Eligible Hedged
Items (in englischer Sprache, 140KB), in der die
Änderungen erläutert werden.
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