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IASB-AGENDAPROJEKT

 
Hedge Accounting - Identifikation von Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren

 

Chronologie

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
bullet 6. September 2007: IASB veröffentlicht Entwurf zur Klarstellung des Hedge Accountings
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
bullet 31. Juli 2008: Änderungen an IAS 39 hinsichtlich Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren vom IASB herausgegeben
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 51 KB)
Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IAS 39: Special Edition IAS Plus Newsletter– IAS 39: Eligible Hedged Items (in englischer Sprache, 140KB)

 

 

Zeitplan

 

bullet Klicken Sie hier für den Zeitplan des IASB

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006

 

Absicherung von Teilen von Zahlungsströmen oder Fair Value-Risiken

 

Der Board hat bisher den Standpunkt vertreten, dass zusätzliche Leitlinien erforderlich sind hinsichtlich der Frage, was als abgesicherter Teil unter IAS 39 designiert werden kann. IAS 39 gestattet einer Berichtseinheit, sämtliche Zahlungsströme eines Finanzinstruments hinsichtlich eines oder mehrerer Risiken abzusichern, spezifiziert jedoch nicht, welche Risiken zum Hedge Accounting berechtigen. Deshalb behandelte der Board zwei Fragen in seiner Dezember-Sitzung:

 

bullet Die erste Frage war, ob IAS 39 angepasst werden sollte hinsichtlich einer Spezifizierung von Risiken, die zur Designation zum Hedge Accounting berechtigen.
bullet Die zweite Frage war, nachdem IAS 39 die Designation von „anderen Teilen“ künftiger Zahlungsströme aus einem Finanzinstrument für die vollständige Dauer oder Teile des Zeitraums bis zur Fälligkeit desselben als Sicherungsobjekt gestattet, ob der Board IAS 39 anpassen sollte, um klarzustellen, welche spezifischen „anderen Teile“ eines Finanzinstruments zur Designation als gesichertes Objekt berechtigen.

 

Zur ersten Frage entschied der Board, dass IAS 39 angepasst werden solle, um solche Risiken zu spezifizieren, die zur Designation als gesichertes Objekt berechtigen.

 

Zur zweiten Frage stimmte der Board ab und entschied zu spezifizieren, welche „anderen Teile“ eines Finanzinstruments zur Designation als gesicherter Teil unter IAS 39 berechtigen.

 

Der Board entschied außerdem, dass diese Anpassungen direkt durch den Board zu entwickeln seien als eigenständige Anpassungen des IAS 39.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007

 

Der Board erörterte eine erste Abstimmungsvorlage zu einer vorgeschlagenen Änderung von IAS 39 .(Die Abstimmungsvorlage war nicht Bestandteil der Materialien für die Beobachter.)

 

Die vorgeschlagenen Änderungen legen folgendes fest:

 

die Risiken, die für die Bilanzierung als gesicherte Risiken in Frage kommen, wenn ein Unternehmen seine Risiken in eine Sicherungsbeziehung zu einem finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit setzt, und

wann ein Unternehmen einen Teil der Cash Flows aus einen Finanzinstrument als Grundgeschäft designieren kann.

 

Im Hinblick auf den ersten Sachverhalt scheinen der nach Diskussion zu schließen, die folgenden Risiken in den Änderungen genannt zu sein:

 

bullet Marktzinsrisiken
bullet Fremdwährungsrisiken
bullet Kreditrisiken
bullet Risiken einer vorzeitigen Rückzahlung
bullet die Risiken, die im Zusammenhang mit den Cash Flows eines Finanzinstruments stehen, die vertraglich festgeschrieben sind und die unabhängig von den anderen Cash Flows des Finanzinstruments sind.

 

Im Hinblick auf den zweiten Sachverhalt scheinen die Änderungen die folgenden "anderen Teile" als für die Designation geeignet auszuweisen:

 

bullet der risikolose oder LIBOR-Teil eines zinstragenden Finanzinstruments
bullet der vorzeitige Rückzahlungsteil eines zinstragenden Finanzinstruments
bullet der verbleibende Anteil eines zinstragenden Finanzinstruments nach Ausschluss des Zinsänderungs- oder vorzeitigen Rückzahlungsteils (genannt "Kreditteil").

 

Der Board stellt klar, dass man sich zwar in Richtung des FASB bewege, aber dass man nicht volle Konvergenz anstrebe, da der FASB größere Einschränkungen bezüglich der Grundgeschäfte habe.

 

Kein Boardmitglied zeigte eine Ablehnung bezüglich der Veröffentlichung der derzeitigen Abstimmungsvorlage.

 

 

6. September 2007: Vorschlag zur Klarstellung von Hedge Accounting

 

Der IASB hat den Entwurf einer Änderung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu öffentlicher Stellungnahme veröffentlicht. Der Vorschlag mit dem Titel IAS 39 – Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren (IAS 39 – Exposures Qualifying for Hedge Accounting) widmet sich den folgenden Fragen:

 

bullet Was kann als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden – d.h. welche Risiken qualifizieren für die Designierung als abgesichertes Risiko, wenn ein Unternehmen das mit einem Finanzinstrument verbundene Risiko absichert?
bullet Unter welchen Umständen kann ein Unternehmen einen Teil der Zahlungsströme aus einem Finanzinstrument als Grundgeschäft designieren?

 

Der Entwurf ist derzeit nur Abonnenten von eIFRS zugänglich; er wird ab 17. September 2007 frei auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen. Die Kommentierungsfrist endet am 11. Januar 2008. Lesen Sie hierzu auch die englischsprachige Presseerklärung des IASB (15 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008

 

Der Stab stellte dem Board eine Analyse der Stellungnahmen vor, die auf den Entwurf Änderungen an IAS 39 – Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren eingegangen sind. Die Zielsetzung des Entwurfs liegt darin, die ursprünglichen Absichten des Boards bezüglich Risiken und anderer Teile von Finanzinstrumenten, die für das Hedge Accounting qualifizieren, zu verdeutlichen.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er einen Überblick über die Hauptsachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt worden waren, geben würde, aber dass er dem Board keine Empfehlungen geben werde und keine Entscheidungen fordern würde. Dies würde im Rahmen einer zukünftigen Boardsitzung geschehen.

 

Der Stab gab dem Board einige Hintergrundinformationen zu den Änderungen und teilte dem Board mit, dass in den Stellungnahmen insgesamt Unterstützung für das Ziel des Boards, die Anforderungen für Hedge Accounting nach IAS 39 zu verdeutlichen, ausgedrückt worden war. Der Stab hielt fest, dass obwohl in den meisten Stellungnahmen Zustimmung zu dem Entwurf ausgedrückt worden war, dies doch nur vor dem Hintergrund geschehe, dass er eine praktische Zwischenlösung darstelle. Ein prinzipienbasierter Ansatz würde im Allgemeinen aber vorgezogen.

 

Weitere Bereiche, in denen Bedenken angemeldet wurden, waren nicht-finanzielle Positionen und die Auswirkungen der Anforderungen in AG99E im Entwurf bezüglich der Verwendung von gekauften Optionen.

 

Zur Frage Prinzipien gegenüber Regeln hielt ein Boardmitglied fest, dass niemand wirklich ein Prinzip formulieren könne und dass man daher Regeln brauche. Der Vorsitzende von IFRIC strich heraus, dass IFRIC nicht wirklich ein neues Prinzip suche sondern das Prinzip, das den ursprünglichen Absichten des Boards beim Entwurf von IAS39 zugrunde lag.

 

Der Stab wies darauf hin, dass viele Unternehmen die Anforderungen aus IAS 39 bezüglich der anderen Teile angemessen anwende. Nur Hedge Accounting mit Hilfe einer Option stelle hier möglicherweise eine Ausnahme dar. Die Hauptbedenken waren die folgenden:

 

bullet die Vorgabe einer abgeschlossene Liste von Risiken,
bullet Konflikt mit dem Ziel des IASB, prinzipienbasierte Standards zu entwickeln, und
bullet „fehlende" Themen: Aktienkursrisiko in fremder Währung, Inflationsrisiko und Risiken von nicht-finanziellen Positionen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich einer Ausweitung der Liste und gaben an, dass manche Sachverhalte sehr tatsachenabhängig seien.

 

Mit der zweiten Fragen waren die Anwender gefragt worden, Stellung zu nehmen zu dem Teil des Entwurfs, in dem die Teile der Kapitalflüsse beschrieben wurden, die designiert werden könnten. Viele Anwender äußerten Bedenken hinsichtlich des Ausschlusses von nicht-finanziellen Positionen und schlugen mögliche „Prinzipien" in ihren Stellungnahmen vor. Ein Boardmitglied äußerte die Ansicht, dass diese Anwender gerne ein Prinzip hätten, das nur das Bestehen einer Beziehung voraussetze, um für Hedge Accounting zu qualifizieren.

 

Der Stab ging dann  zur dritten Frage im Entwurf über. Die Anwender wurden gefragt, auf sie erhebliche Auswirkungen auf die bestehende Praxis sähen. Der Stab führte aus, dass insgesamt von den Anwendern keine größeren Auswirkungen mit Ausnahme der Verwendung von gekauften Optionen für das Hedge Accounting gesehen würden (unter der Prämisse, dass im Entwurf deutlich gemacht würde, dass der Zeitwert der gekauften Option nicht abgegrenzt werden könne).

 

Mit der vierten Frage waren die Anwender gefragt worden, ob sie die Übergangsbestimmungen des Entwurfs für angemessen hielten. In den Stellungnahmen wurde ausgesagt, dass es wünschenswerter sei, prospektive oder eingeschränkt retrospektive Anwendung zu haben anstatt voller retrospektiver Anwendung.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die einzigen wirklichen Sachverhalte Hedging mit gekauften Optionen und Inflationshedging seien. Dieses Board hielt fest, dass der Hedgingansatz mit gekauften Optionen, der sich in der Praxis entwickelt habe, schon vom Ansatz her falsch sei und dass daher retrospektive Anwendung angemessen sei. Das Boardmitglied führte weiterhin aus, dass der Sachverhalt des Inflationshedgings dann aufkomme, wenn solche Produkte entwickelt würden. Die Auswirkungen retrospektiver Anwendung sollten also gering sein.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er dem Board auf der Aprilsitzung unterbreiten werde, wie mit dem Entwurf weiter fortgefahren werden solle.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008

 

Auf der Sitzung des Boards im März hatte der Stab dem Board eine vorläufige Durchsicht der Stellungnahmen zu Änderung an IAS 39 vorgetragen, die sich darum dreht, welche Risiken abgesichert werden können und welche als Grundgeschäft designiert werden können. Auf der Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, mögliche Wege vorwärts vorzustellen sowie eine Empfehlung des Stabs auszusprechen.

 

Der Stab stellte drei mögliche Wege vorwärts vor, wobei es bei einem Ansatz weitere Möglichkeiten gab:

 

bullet Ansatz A: Man wartet auf die Reaktionen auf das Diskussionspapier zur Reduzierung der Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente, bevor man entscheidet, was, wenn überhaupt, zu Sicherungsbeziehungen zu tun ist.
bullet Ansatz B: Man nimmt eine kurzfristige Änderung auf Grundlage des regelbasierten Ansatzes im Entwurf vor.
bullet Ansatz B1: Man nimmt eine kurzfristige Änderung von IAS 39 vor, die nur Sachverhalten gilt, bei denen in der Praxis Abweichungen auftreten.
bullet Ansatz B2: Man nimmt eine Änderung vor, die auf dem Anwendungsbereich des Entwurfs basiert (finanzielle Grundgeschäfte).
bullet Ansatz B3: Mann nimmt eine kurzfristige Änderung auf Grundlage des Entwurfs vor aber weitet den Anwendungsbereich auf nicht finanzielle Grundgeschäfte aus.
bullet Ansatz C: Man nimmt eine kurzfristige Änderung vor aber entwickelt einen prinzipienbasierten Ansatz, um finanzielle (und möglicherweise nicht finanzielle) Grundgeschäfte zu adressieren.

 

Der Stab empfahl Ansatz B1, also Verwendung des Entwurfs, um die Sachverhalte zu adressieren, bei denen in der Praxis Abweichungen auftreten.

 

Der Vorsitzende fragte, ob es sinnvoll sei, den Entwurf aufzuschieben, um das Ergebnis des Projekts des FASB zur Vereinfachung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen abzuwarten. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass auf den Abschluss des FASB-Projekts zu warten gleichbedeutend wäre mit dem Akzeptieren von Ansätzen, die der Board nicht für angemessen halte. Der Stab wies darauf hin, dass der Ansatz B1 dazu führen könne, dass weitere Anfragen zu ähnlichen Sachverhalten bei IFRIC eingereicht würden.

 

Der Board kam überein, mit Ansatz B1 fortzufahren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008

 

Auf der Sitzung im April 2008 hatte der Board erörtert, wie mit dem Projekt fortgefahren werden solle. Der Board entschied, begrenzte Änderungen an IAS 39 vorzunehmen, um zwei Sachverhalte zu klären:

 

bullet die Absicherung von Inflationsrisiken in bestimmten Situationen und
bullet die Designierung einer gekauften Option in ihrer Gänze als Sicherungsinstrument für ein Risiko aus einer Position, die keine Optionalität beinhaltet, sodass keine Effektivität daraus entsteht.

 

Absicherung von Inflationsrisiken in bestimmten Situationen

 

Der Sachverhalt, der ursprünglich vor den IASB gebracht worden war, war die Frage, ob es unter IAS 39 möglich sei, das Inflationsrisiko einer zinsgebundenen finanziellen Schuld als Grundgeschäft zu designieren.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt als Teil der Erwägungen, die zur Veröffentlichung des Entwurfs von Änderungen an IAS 39 geführt hatten. Im Entwurf wird klargestellt, dass zinsgebundene Schulden nicht für das Fair-Value-Hedge-Accounting bezüglich des Inflationsrisikos qualifizieren. Variabel verzinsliche Schulden können qualifizieren, aber dies gilt nur, wenn Zahlungsströme aus den vertraglich festgelegten variablen Zinssätzen des angesetzten Schuldinstruments an Änderungen der Inflation geknüpft sind. Das Inflationsrisiko wurde im Paragraphen 80Y des Entwurfs nicht als in Frage kommendes Risiko benannt worden. Wenn jedoch Inflation (a) ein vertraglich festgelegter Kapitalfluss sei und (b) die verbleibenden Zahlungsströme keine Restgröße wären, wäre nach Paragraph 80Y(e) des Entwurfs gestattet, eine Inflationskomponente zu designieren.

 

Auf dieser Sitzung bestätigten die Boardmitglieder ihre Entscheidung, da sie der Meinung waren, dass diese die ursprüngliche Absicht widerspiegele, nur Risiken und Zahlungsströme als für die Designierung in Frage kommend anzuerkennen, die einzeln identifizierbar und bewertbar seien. Der Board war außerdem der Meinung, dass diese Entscheidung die bestehende Praxis widerspiegele, wie vom Großteil der Stellungnehmenden bestätigt worden war. Paragraph 80Y wird in die Anwendungsleitlinien von IAS 39 verschoben werden.

 

Designierung einer gekauften Option als Sicherungsinstrument

 

Der Entwurf bietet auch Klarstellung bezüglich einer früheren IFRIC-Diskussion bezüglich der Cash-Flow Hedge-Effektivität bei Verwendung einer gekauften Option. Wenn ein Unternehmen ein nicht-optionales Risiko (beispielsweise variable Zinszahlungen aus emittierten variabel verzinslichen Schulden) mit Hilfe einer Option absichert (beispielsweise durch Kauf einer Höchstzinsvereinbarung), kann das Unternehmen nicht behaupten, dass die Schuld mit einer Optionalität behaftet ist, die der der Option entspricht, und alle Veränderungen im beizulegenden Zeitwert der Option im Eigenkapital im Rahmen eines Cash-Flow-Hedges abgrenzen.

 

Die Entscheidung des Boards bei der Entwicklung des Entwurfs (Paragraph A99E) stimmte mit der von IFRIC überein. Paragraph A99E besagt: „Bei Designierung eines Teils eine Finanzinstruments als Grundgeschäft kann ein Unternehmen keinen Kapitalfluss als Grundgeschäft spezifizieren, der nicht im Finanzinstrument als Ganzes vorkommt. So kann zum Beispiel bei Designierung eines einseitigen Risikos (beispielsweise die Abnahme im beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertes) als gesicherter Teil ein Unternehmen nicht jeden Kapitalfluss einschließen, der dem abgesicherten Teil zugeschrieben oder aus diesem abgeleitet werden kann (beispielsweise eine Ableitung von Zahlungsströmen, die aus dem Zeitwert einer fiktiven geschriebenen Option in einem nicht-derivativen Finanzinstrument entstehen).“

 

Der Board entschied, den Ansatz im Entwurf beizubehalten, weil die Mitglieder der Meinung waren, dass diese Entscheidung ihre ursprünglichen Ansichten widerspiegele. Der Board erkannte jedoch an, dass abweichende Handhabungen in der Praxis bestehen und dass Paragraph A99E zu einer Änderung der Bilanzierungspraxis für manche Unternehmen führen kann.

 

Datum des Inkrafttretens für die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen

 

Im Entwurf war eine rückwirkende Anwendung vorgeschlagen worden. Der Board war der Meinung, dass die Neudarstellung von Vergleichsinformationen bei der erstmaligen Anwendung dieser vorgeschlagenen Änderungen keine bedeutenden Kosten oder Mühen mit sich bringen würde, denn die Anforderungen in IAS 39 bezüglich der Dokumentation von Sicherungsbeziehungen sollte bedeuten, dass die Informationen, die für eine Neudarstellung benötigt würden, bereitstehen sollten. Wenn ein Unternehmen vormals sowohl den Zeitwert als auch den inneren Wert einer gekauften Option abgegrenzt hat und die Änderungen eine solche Designierung nicht mehr zuließen, müsste das Unternehmen die Position so neu darstellen, als ob nie eine Sicherungsbeziehung bestanden hätte. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen die Auswirkungen einer alternativen Designierung einer Sicherungsbeziehung, die in Wirklichkeit nie bestanden hat, nicht rückwirkend darstellen.. Diese Entscheidung spiegelt das Prinzip wieder, dass Sicherungsbeziehungen nur bilanziert werden können, wenn die Designierung und die Dokumentation zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung erfolgen.

 

Hinsichtlich des vorgeschlagenen Datums des Inkrafttretens schlug der Stab vor, dass die Änderungen auf Berichtsperioden angewendet werden sollten, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung solle erlaubt sein. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, ob das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens den Anwendern genug Zeit lasse, die Änderungen zu übernehmen. Das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens wurde mit 11 Ja-Stimmen beschlossen.

 

 

31. Juli 2008: Änderungen an IAS 39 hinsichtlich Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren vom IASB herausgegeben

 

Am 31. Juli 2008 hat der IASB Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung veröffentlicht, um zwei Fragen in Bezug auf das Hedge Accounting zu klären:

 

bullet Inflationsrisiko eines finanziellen Grundgeschäfts
bullet einseitiges Risiko eines Grundgeschäfts

 

Diese Änderungen basieren auf dem Entwurf Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren, der im September 2007 veröffentlicht worden war, beschränkt aber sich auf die beiden vorgenannten Punkte. Die Änderungen widmen sich weder der Frage, welche Risikopositionen als Grundgeschäft unter IAS 39 designiert werden können, noch der europäischen Carve-out-Option, die von wenigen europäischen Unternehmen gewählt wird. Diesen Themen wird man sich gesondert widmen.

 

Inflationsrisiko eines finanziellen Grundgeschäfts
Inflation kann nur abgesichert werden, wenn die Inflationsänderungen vertraglich festgelegte Teile von Zahlungsströmen eines bilanzierten Finanzinstruments sind. Wenn also ein Unternehmen einen inflationsgebundenen Gläubigertitel erwirbt oder emittiert, besteht das Risiko in schwankenden Zahlungsströmen infolge von Änderungen der künftigen Inflationsrate. In diesem Fall kann Cash Flow Hedge Accounting angewendet werden. In der Änderung wird jedoch deutlich gemacht, dass ein Unternehmen nicht eine Inflationskomponente bei einem erworbenen oder emittierten festverzinslichen Gläubigertitel als abgesichertes Risiko in einem Fair Value Hedge designieren darf, weil eine solche Komponente nicht eindeutig abtrennbar und zuverlässig bewertbar ist. Die Änderungen machen auch deutlich, dass der risikolose oder Benchmark-Zinsteil des beizulegenden Zeitwerts eines festverzinslichen Finanzinstruments normalerweise eindeutig abtrennbar und verlässlich zu bewerten ist und daher abgesichert werden darf.

 

Einseitiges Risiko eines Grundgeschäfts
Der IASB gestattet einem Unternehmen mit IAS 39, gekaufte Optionen als Sicherungsinstrument in einer Absicherung eines finanziellen oder nicht-finanziellen Postens zu designieren. Das Unternehmen kann eine Option als Absicherung von Änderungen in den Zahlungsströmen oder dem beizulegenden Zeitwert eines Grundgeschäfts oberhalb oder unterhalb eines festgelegten Preises oder einer anderen Variable designieren (also ein einseitiges Risiko). Mit den Änderungen wird verdeutlicht, dass der innere Wert, nicht aber der Zeitwert einer Option das einseitige Risiko widerspiegelt. Daher kann eine designierte Option nicht zur Gänze vollkommen effektiv sein. Der Zeitwert einer gekauften Option ist nicht Teil der mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion, die Auswirkungen auf das Ergebnis hat. Wenn ein Unternehmen eine Option zur Gänze als Sicherungsinstrument eines einseitigen Risikos, das aus einer mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion entsteht, designiert, wird es somit zu einer Hedge-Ineffektivität kommen. Alternativ kann ein Unternehmen entscheiden, den Zeitwert wie nach IAS 39 gestattet auszuklammern, um die Hedge-Effektivität zu verbessern.

 

Die Änderungen an IAS 39 treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet, bedarf aber für Unternehmen in der EU zuvor der Übernahme der Regelung durch die EU-Kommission. Die Änderungen sind rückwirkend anzuwenden. Wenn also ein Unternehmen über eine Sicherungsbeziehung verfügt, die nach der überarbeiteten Fassung von IAS 39 nicht länger qualifiziert, muss das Unternehmen die Vergleichsperiode(n) neu darstellen. Weitere Informationen finden Sie in der Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 51 KB).

 

Das Global IFRS Office hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IAS 39 herausgegeben: Special Edition IAS Plus Newsletter– IAS 39: Eligible Hedged Items (in englischer Sprache, 140KB), in der die Änderungen erläutert werden.

 

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