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Darstellung des Abschlusses
(zuvor als Berichterstattung über die Leistung und Berichterstattung über das Gesamtergebnis bezeichnet)

Chronologie

 

Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den Protokollmitschriften auf dieser Seite:

 

bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2005 – Phasen A und B*
* Die beiden Phasen wurden auf der gemeinsamen Sitzung der beiden Boards im April 2005 definiert.
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005 – Phase A
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2005 – Phasen A und B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005 – Phase A
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005 – Phase A
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006 – Phase A
bullet 16. März 2006: IASB gibt Entwurf zu Phase A - Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 heraus
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006 – Phasen A und B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007 – Phase B
bullet 6. September 2007: IASB gibt überarbeitete Fassung von IAS 1 heraus – Phase A
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008 – Phase B
bullet Diskussionspapier zu Phase B am 16. Oktober 2008 veröffentlicht
Kommentierungsfrist endet am 14. April 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009 – Phase B
bullet April 2009: Stellungnahme von Deloitte zum Diskussionspapier
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009 – Phase B
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009 – Gesamtergebnis (wir haben eine eigene Projektseite für das Thema Gesamtergebnisrechnung angelegt)
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009 – Phase B
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009 – Gesamtergebnis (wir haben eine eigene Projektseite für das Thema Gesamtergebnisrechnung angelegt)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010 – Gesamtergebnis (wir haben eine eigene Projektseite für das Thema Gesamtergebnisrechnung angelegt)
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 11. März 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010
bullet Juni 2010: Arbeitsentwurf des vorgeschlagenen Standards zur Darstellung des Abschlusses veröffentlicht

 

 

IAS Plus-Newsletter

 

bullet März 2006 ─ Sonderausgabe ─ Vorschläge zur Überarbeitung der Darstellung des Abschlusses (in englischer Sprache, 74 KB)

 

 

Zeitplan

 

bullet Klicken Sie hier für den Zeitplan der IASB-Projekte

 

 

Hintergrund

 

Dieses Projekt befasst sich im Weitesten mit den Sachverhalten der Darstellung und des Ausweises aller erfassten Änderungen von Vermögenswerten und Schulden aus Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen im Abschluss, mit Ausnahme jener, die auf Geschäfte mit den Eigentümern in deren Eigenschaft als Eigentümer erfolgen (zuweilen als vollständiges Einkommen bezeichnet). Entsprechend wird man Sachverhalte untersuchen, die gegenwärtig in der Gewinn- und Verlustrechnung, der Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausgewiesen werden.

 

Derzeit gestattet IAS 1 Darstellung des Abschlusses die Darstellung einer einzigen Rechnung über das vollständige Ergebnis, schreibt dieses aber nicht vor.

 

Der IASB hat an diesem Projekt von 2001 bis 2004 gearbeitet. Im November 2004 beriefen IASB und FASB gemeinsam eine neue Gemeinsame internationale Gruppe zur Leistungsberichterstattung, die den Boards bei ihrem gemeinsamen Projekt zur Erarbeitung von Standards zur Darstellung von Informationen im Abschluss, die als nutzbringend bei der Beurteilung der finanziellen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens angesehen werden, behilflich sein sollte. Die Liste der Mitglieder ist nachfolgend wiedergegeben. Die Presseerklärung des IASB können Sie hier einsehen (in englischer Sprache, 42 KB). In der Presseerklärung heißt es:

 

Bis vor kurzem haben IASB und FASB zu diesem Sachverhalt getrennte Projekte geführt. Diese Projekte unterschieden sich in wichtigen Fragen, und die Boards stoppten sie Ende 2003, entschieden aber zugleich über die effizienteste weitere Vorgehensweise. Im April 2004 kamen die Boards überein, dass im Interesse der Konvergenz ein Projekt zu diesem Thema gemeinsam geführt werden sollte. Dabei wird die bislang geleistete Arbeit jeder Organisation als nützliche Ressource in Betracht ziehen, sich aber nicht daran gebunden fühlen.

 

Folglich begann man gewissermaßen im November 2004 "auf der grünen Wiese". Diese Webseite gibt die Projektinformationen seit dem Beginn im November 2004 wieder. Informationen über die früheren Arbeiten des IASB zu dem Projekt können Sie auf der Website unserer Kollegen von IAS Plus.com abrufen.

 

Mitglieder der gemeinsamen internationale Gruppe zur Leistungsberichterstattung
(Information zuletzt aktualisiert am 27. Februar 2008)
Name Titel Organisation Land
Kathryn Cearns Consultant Accountant Herbert Smith Großbritannien
Malcolm Cheetham Chief Accounting Officer Novartis Schweiz
W. Peter Day Executive General Manager – Finance Amcor Limited Australien
Jacques De Greling Equity Analyst IXIS Securities (Caisse d'Epargne Group) Frankreich
Bo Erikssonx Senior Vice President/Corporate Controller Stora Enso Oyj Finnland
Bridget Gandy Managing Director, International Accounting and Research Fitch Ratings Ltd Großbritannien
Sue Harding European Chief Accountant Standard & Poor's Großbritannien
Gregory Jonas Managing Director Moody's Investors Service USA
Ken Kelly Vice President & Controller McCormick & Co USA
Sara York Kenny Principal Accounting Policy Advisor International Finance Corporation (World Bank Group) USA/Welt
Guido Kerkhoff Senior Executive Vice President - Group Accounting and Reporting Deutsche Telekom AG Deutschland
Michael P. Krzus Director Grant Thornton LLP USA
Stuart MacDonald Head of Group Financial Reporting Scottish Power plc Großbritannien
Elizabeth Mooney Analyst Capital Strategy Research USA
Hans-Joachim Pilz Managing Director SBFA Investment Research Deutschland
Walter Schuster Professor Stockholm School of Economics Schweden
Stephen Taylor Partner Deloitte Touche Tohmatsu Hongkong
Takashi Yaekura Professor Hosei University, Faculty of Business Administration Japan
Hiroshi Yamada General Manager - Accounting Group Matsushita Electric Industrial Co., Ltd. Japan
Gilles Zancannaro Corporate Director - Information Systems and Finance Bouygues Frankreich

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2005 – Phasen A und B

 

Bei der gemeinsamen Sitzung von FASB und IASB (nachfolgend: die Boards) kamen beide Boards überein, ihre jeweiligen Projekte zur Erfolgsberichterstattung gemeinsam anzugehen. Sie verständigten sich darauf, dass die Arbeit in zwei Segmenten erfolgen soll.

 

Phase A. Phase A befasst sich mit eng abgegrenzten Unterschieden zwischen US GAAP und International Financial Reporting Standards (IFRS) mit Bezug auf

 

bullet die geforderten Berichtsbestandteile und
bullet das Erfordernis der Angabe von Vergleichsinformationen.

 

Phase B. Phase B hat die Entwicklung von Standards zur Darstellung von Informationen auf dem Blatt des entsprechenden Berichtsbestandteils zum Gegenstand. Spezielle Themen umfassen:

 

bullet die Entwicklung von Prinzipien zur Zusammenfassung und getrennten Darstellung von Informationen in jedem Abschlussbestandteil
bullet die Definition von Ergebnis- und Zwischenergebniszeilen, die in jedem Abschlussbestandteil anzugeben sind (dazu mögen die Kategorien Betrieb und Finanzen gehören)
bullet die Entscheidung, ob Teile des vollständigen Einkommens/anderweitig erfassten Aufwendungen und Erträgen in die Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden sollten, und - falls dem so sein sollte - die Merkmale der Geschäftsvorfälle und sonstigen Ereignisse, für die Recycling angewendet werden soll, sowie die Frage, wann recycelt werden soll
bullet die Erwägung der Darstellung der Kapitalflussrechnung, einschließlich der Frage, ob die direkte oder indirekte Methode verlangt werden soll.

 

Hinweis: Der FASB hat sich entschieden, zu Phase A keinen Entwurf herauszugeben, sondern stattdessen die Erwägungen des IASB in dessen Phase im FASB-Entwurf zu Phase B einfließen zu lassen.

 

Der Stab berichtete über die Fortschritte bei der JIG und stellte fest, dass es bisher zu Verzögerungen bei der Festlegung der notwendigen Regularien und Prozesse, denen die Arbeitsgruppe folgen solle, gekommen sei. Es gab einige Diskussion im Board über die Rolle der JIG. Man kam zu dem Schluss, dass diese kein Entscheider sei, sondern in den Abstimmungsprozess zwischen FASB und IASB bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Erfolgsberichterstattung eingebunden werden solle.

 

Erforderliche Berichtsbestandteile

 

Der Stab stellt dem Board die folgenden Fragen:

 

Frage 1: Welche Informationen sollte ein vollständiger Satz an Berichtsbestandteilen umfassen?

 

bullet eine Darstellung, die (zeitpunktbezogen) den Stand des Vermögens, der Schulden und des Eigenkapitals zu Beginn der Periode vermittelt - bezeichnet als Eröffnungsbilanz (Beginning of the Period Statement of Financial Position).
bullet eine Darstellung, die (zeitpunktbezogen) den Stand des Vermögens, der Schulden und des Eigenkapitals am Ende der Periode zeigt - bezeichnet als Schlussbilanz (End of the Period Statement of Financial Position).
bullet eine oder zwei Darstellungen, die (zeitraumbezogen) die Veränderungen des Vermögens und der Schulden enthält, die nicht auf Geschäfte mit den Eigentümern in deren Eigenschaft als Eigentümer zurückgehen - gemeinsam bezeichnet als Ergebnis- und vollständige Einkommensrechnung (Statement of Earnings and Comprehensive Income).
bullet eine Darstellung, die (zeitraumbezogen) die Veränderungen des Vermögens und der Schulden zeigt, die auf Geschäfte mit den Eigentümern deren Eigenschaft als Eigentümer zurückgehen - bezeichnet als Eigenkapitalveränderungsrechnung (Statement of Changes in Equity).
bullet eine Darstellung, aus der die Zu- und Abflüsse an Zahlungsmitteln hervorgehen - bezeichnet als Kapitalflussrechnung (Statement of Cash Flows).

 

Die Boards diskutieren das Konzept eines vollständigen Satzes an Berichtsbestandteilen und verständigten sich darauf, dass alle vorstehenden Bestandteile erforderlich seien. Die Entscheidung wurde vorläufig getroffen, weil die Boards sich der Diskussion um Vergleichsposten bewusst sind (siehe unten). Zwei IASB-Mitglieder stimmten auf der Grundlage dagegen, dass die Diskussion um Vergleichsinformationen zuerst geführt werden müsse, bevor man eine Entscheidung träfe. Die Boards stimmten daher für die verpflichtende Einbeziehung einer Eröffnungsbilanz in einer vollständigen Satz an Berichtsbestandteilen und nicht für eine lediglich empfohlene Einbeziehung, wie vom Stab vorgeschlagen.

 

Frage 2: Sollen Einzelabschlussbestandteile innerhalb eines vollständigen Satzes an Berichtsbestandteilen mit gleicher Wertigkeit gezeigt werden?

 

Der IASB stellte fest, dass gegenwärtig ein Unterschied zwischen IFRS und US GAAP besteht, weil nach IFRS und US GAAP bestimmte Informationen im Anhang statt im eigentlichen Berichtsbestandteil gezeigt werden können. Dennoch waren beide Boards einstimmig der Meinung, dass alle Einzelabschlussbestandteile mit gleicher Wertigkeit gezeigt werden sollten.

 

Frage 3: Soll die Information bei der Ergebnis- und vollständigen Einkommensrechnung gezeigt werden

 

  1. in einer einzigen Darstellung mit einer Endsumme aller nicht Eigentümer-bezogenen Veränderungen in der Vermögensposition und ohne Zwischensumme für das Nettoeinkommen oder den Gewinn/Verlust (der reine Einzeldarstellungsansatz);

  2. in einer einzigen Darstellung mit einer Endsumme aller nicht Eigentümer-bezogenen Veränderungen in der Vermögensposition und einer pflichtmäßigen Zwischensumme unter der Bezeichnung "Nettoeinkommen" oder "Gewinn/Verlust"  (der modifizierte Einzeldarstellungsansatz); oder

  3. in zwei getrennten Darstellungen, heruntergebrochen in eine traditionelle Gewinn- und Verlustrechnung und eine Darstellung des vollständigen Einkommens ähnlich jener, wie sie in FASB Standard 130, Berichterstattung über das vollständige Einkommen, Paragraph 22 beschrieben wird (der Ansatz der zwei Darstellungen).

 

Es gab eine breite Diskussion über diese Frage, und die folgenden Punkte wurden festgehalten:

 

bullet Der Stab empfahl Alternative 2 - den modifizierten Einzeldarstellungsansatz -, weil dieser für die Adressaten die beste Darreichungsart der Informationen sei.
bullet Bestimmte Boardmitglieder zogen Alternative 1 - den reinen Einzeldarstellungsansatz - vor, räumten aber ein, dass eine derartige Wahl ein größeres Maß an Veränderungen an bestehenden Standards bedinge und Probleme bei Sachverhalten wie dem Recycling schaffe, die erst in Segment B des Projekts angegangen werden sollen.
bullet Einige FASB-Mitglieder waren deutlich für den reinen Einzeldarstellungsansatz und vertraten die Ansicht, dass man die Sachverhalte aus Segment B früher angehen solle.
bullet Es gab Bedenken, dass bestimmte Sachverhalte, die gegenwärtig außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt würden (bspw. im Statement of Total Recognised Gains and Losses britischer Unternehmen), bei der Beurteilung durch Analysten eine geringere Wertigkeit erführen. Deshalb sähe man eine einzige vollständige Darstellung des Einkommens als positiven Schritt in Richtung einer verbesserten Berichterstattung.
bullet Die IASB-Mitglieder vertraten die Ansicht, dass bei Alternative 1 die Beseitigung des Konzepts des Nettoeinkommens ein größeres Thema für nach IFRS berichtende Unternehmen sei und dass Alternative 2 - der modifizierte Einzeldarstellungsansatz - die beste Lösung biete.

 

Im Anschluss an die Aussprache wurde abgestimmt, und die Boards entschieden sich (mehrheitlich), der Empfehlung des Stabs für die Wahl von Alternative 2 - dem modifizierten Einzeldarstellungsansatz - zu folgen.

 

Frage 4: Berücksichtigt man die Entscheidungen der Boards zu den Fragen 1 bis 3, bevorzugen die Boards eine Ergänzung ihrer bestehenden Literatur oder die Schaffung eines neuen Standards, um die vorgeschlagene Änderung durchzuführen?

 

Die Boards erörterten die Vorzüge einer Veröffentlichung eines Beratungspapiers vor der Herausgabe eines Entwurfs mit den vorstehenden Änderungen. Es wurde festgestellt, dass einige Vorschläge eine größere Änderungen darstellten und man daher Diskussionen für nötig erachte, um die interessierten Parteien von den Vorzügen der Empfehlungen der Boards zu überzeugen. Die IASB-Mitglieder hielten insbesondere fest, dass europäische und andere IFRS-Anwender diese Änderungen ablehnen würden, wenn sie das Gefühl hätten, dass der IASB lediglich auf die Linie des FASB einschwenkt.

 

Man stimmte ab, und die Boards sprachen sich (mehrheitlich) für die Herausgabe eines Entwurfs (ohne vorheriges Diskussionspapier) aus - unter dem Vorbehalt, dass Gespräche am Runden Tisch stattfänden.

 

Vergleichsabschlüsse

 

Der Stab führte in das Thema und das Erfordernis, die bestehenden Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP in Bezug auf das Erfordernis der Angabe von Vergleichsinformationen zu beseitigen, ein.

 

Der Stab stellt den Boards die folgenden Fragen:

 

Frage 1: Stimmen die Boards der Empfehlung des Stabs zu, vergleichende Finanzinformationen für alle Unternehmen zu fordern und die Anzahl der erforderlichen Berichte auf zwei Jahre zu begrenzen (das laufende und das vorangegangene Jahr)?

 

Es gab eine Diskussion über die SEC-Regel, wonach drei Jahre an Finanzinformationen vorzulegen sind. Die Boards stimmten (mehrheitlich) der Empfehlung des Stabs zu, vergleichende Finanzinformationen für zwei Jahresperioden zu fordern. Es erfolgte (mit Blick auf den vollständigen Satz von Berichtsbestandteilen) eine Klarstellung, dass dies drei Bilanzen und je zwei Sätze an Zeitraumdarstellungen beinhalten würden (Ergebnis und vollständiges Einkommen, Kapitalflüsse und Eigenkapitalveränderungen).

 

Frage 2: Stimmen die Boards der Empfehlung des Stabs zu, dass eine Darstellung von Finanzinformationen durch jene Unternehmen, die sich dazu entschließen, Informationen zu Jahresperioden zu vermitteln, die über das geforderte Minimum hinausgehen, empfohlen, aber nicht gefordert werden soll?

 

Die Boards stellten fest, dass die Abgabe von Finanzinformationen über die zwei geforderten Jahre hinaus nicht empfohlen werden sollte. Der Grund für diese Haltung besteht darin, dass die meisten Rechtskreise (einschließlich Standardsetzern, Wertpapieraufsichtsbehörden und Börsen) gegenwärtig vergleichende Finanzinformationen für die Vorperiode fordern und somit die Konvergenz am effektivsten erreichten. Wenn auch eine wahre Konvergenz für gelistete Unternehmen nicht erreicht werden mag, so erreiche man sie mindestens auf Ebene der Standardsetzer.

 

Die Entscheidung der Boards lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Vollständiger Abschluss:

bullet Eröffnungs- und Schlussbilanz
bullet Aufstellung über die Ergebnisse und das vollständige Einkommen
bullet Eigenkapitalveränderungsrechnung
bullet Kapitalflussrechnung

Sonstige Entscheidungen:

bullet jeder Abschlussbestandteil soll gleichberechtigt neben den anderen stehen
bullet Vergleichsinformationen für ein Jahr

 

Der Stab bat die Boards, sich die nachfolgend wiedergegebenen Fragen anzusehen. Der Stab konzedierte, dass die Boards der Ansicht sein mögen, dass bestimmte Fragen schon diskutiert worden sein; der Stab meinte aber, dass Klarheit erforderlich sei.

 

1. Besteht die Zielsetzung der Boards darin, einen einzigen Standard zu entwickeln, der dem Grunde nach für alle Unternehmen gelten würde?

 

Die Boards stimmten einstimmig zu, dass dies ihre Zielsetzung sei.

 

2. Stimmen die Boardmitglieder zu, dass sie zuerst einen Standard entwickeln sollten, der von Unternehmen außer den Finanzinstituten anzuwenden wäre, und erst dann erwägen sollten, wie ein solcher Standard auf Finanzinstitute angewendet werden könne?

 

Die Boards stimmten einstimmig zu, dass dies die beste Vorgehensweise sei.

 

3. Stimmen die Boardmitglieder dem Vorgehen des Stabs hinsichtlich der Zwischenberichterstattung und dem Anhang zu?

 

Da der Stab der Ansicht ist, dass der Gegenstandsbereich dieses Projekts niemals eine Fundamentalrevision der Zwischenberichterstattung oder der Anhangangaben beinhaltete, plant der Stab, bestehende Berichtsanforderungen nur dann zu ändern, wenn dies aufgrund von Folgeänderungen aus Entscheidungen des Boards erforderlich würde. Die Boards stimmten dem Stab (mehrheitlich) zu.

 

4. Sollte der Gegenstandsbereich dieses Projekts eine Fundamentalrevision von FASB Standard 95, Kapitalflussrechnung, und IAS 7, Kapitalflussrechnungen beinhalten und sollte der Frage nachgegangen werden, ob eine bestimmte Methode und Darstellungsart der Kapitalflussrechnung gefordert werden soll?

 

Die Boards stimmten einstimmig zu, dass diese Frage in Segment B des Projekts adressiert werden sollte.

 

5. Glauben die Boards, dass es irgendwelche weiteren Sachverhalte gibt, die Segment A oder Segment B hinzugefügt werden sollten? Falls ja, was sind das für Themengebiete, und sollten diese in Segment A oder Segment B angegangen werden?

 

Ein IASB-Boardmitglied meinte, dass man eine Darstellung der Auskehrungen an die Anteilseigner als zusätzlichen Teil eines vollständigen Satzes an Berichtsbestandteilen erwägen solle. Die Boards stellten ferner heraus, dass zusätzliche Eingaben aus dem Finanzsektor (speziell von Unternehmen auf der Käuferseite) an die JIG willkommen seien.

 

6. Zeitrahmen und Besetzung

 

Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs (mehrheitlich) zu, wonach man mit einem gemeinsamen Team weitermachen würde, das Segment A des Projekts im Wege von Boarderörterungen abschließen und auf die Herausgabe eines Entwurfs zu Segment A allein hinarbeiten würde. Danach wird der Stab mit der Herausgabe eines öffentlichen Diskussionspapiers zu Sachverhalten allein aus Segment B befassen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005 – Phase A

 

Auf der gemeinsamen Boardsitzung vom 21. April 2005 waren FASB und IASB übereingekommen, dass nicht eignerbezogene Veränderungen im Reinvermögen (die Ergebnis- und vollständige Einkommensrechnung) in einer einzigen Rechnung dargestellt werden sollten, mit einer Gesamtsumme für nicht eignerbezogene Veränderungen im Reinvermögen (oft als „vollständiges Einkommen“ bezeichnet) und mit einer geforderten Zwischensumme, die „Nettoergebnis“ oder „Gewinn oder Verlust“ heißen solle.

 

Der Stab bat den Board, sich die Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den Ausweis der Ergebnisgrößen je Aktie zu überlegen, nämlich auf das Ergebnis je Aktie (earnings per share, EPS) und das vollständige Einkommen je Aktie (comprehensive income per share, CPS). Die Boardmitglieder wurden insbesondere gefragt, ob sie einen Ausweis des CPS zur Pflicht machen wollten. Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich, wobei eine ganze Reihe von Boardmitgliedern ihren Wunsch ausdrückte, IAS 33 im Endeffekt ganz aufzugeben und somit die Bedeutung des Ergebnisses je Aktie in der Finanzberichterstattung zurückzuschrauben. Der Board kam überein, IAS 33 in der gegenwärtigen Fassung beizubehalten - vor dem Hintergrund, das Projekt zur Erfolgsberichtserstattung zu Ende bringen zu wollen. Als Konsequenz wäre das CPS eine Maßzahl, deren Angabe gestattet, aber nicht vorgeschrieben sei. In der Beantwortung einer sich daraus ergebenden Frage, die durch den Stab gestellt wurde, entschied der Board, dass, wenn das CPS angegeben werde, dies im Anhang zu erfolgen habe und dass die Angabevorschriften gelten sollten, nach denen eine Überleitung vom Zähler auf Einzelposten in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen habe.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2005 – Phasen A und B

 

Der Board wurde hinsichtlich der Arbeiten der Gemeinsamen internationalen Arbeitsgruppe zum Thema Leistungsberichterstattung (Joint International Group on Performance Reporting, JIG) auf den aktuellen Stand gebracht. Nachdem man die Projektstruktur (die Themengebiete in den Segmenten A und B) hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise erörtert hatte, entschied der Board vorläufig, dass der Stab mit der Arbeit an einem Entwurf beginnen solle, der sich allein mit Sachverhalten aus Segment A befasst. Der Entwurf würde aus einer ausführlichen Präambel bestehen, in der die Absicht des Boards, Sachverhalte wie 'ein einziges Ausweisinstrument' und der Umstand, dass der Betrag des vollständigen Einkommens in Segment A (anders als das Nettoergebnis) nicht besonders hervorgehoben werde, in klaren Worten dargestellt werden soll. Während der Arbeiten an dem Entwurf würde man mit dem FASB beraten, wie man am besten weiter verfahren solle und, falls entschieden würde, dass ein Diskussionspapier erforderlich sei, der Entwurf in das Format eines Diskussionspapiers umgewandelt würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005 – Phase A

 

Fünf Sachverhalte wurde dem Board zur Erwägung vorgelegt. Zu diesen empfahl der Stab folgende Sichtweisen:

 

1. Der Ausdruck "vollständiges Einkommen" wird durch "erfasste Aufwendungen und Erträge" ersetzt.

 

Zu diesem Sachverhalte setzte eine lange Debatte ein, an deren Ende der Board vorläufig überein kam, den Ausdruck "Summe der erfassten Aufwendungen und Erträge" in seinen Verlautbarungen zu verwenden, auch wenn man den Erstellern gestatten wolle, jedwede andere Beschreibung zu verwenden.

 

2. Die Bezeichnungen der vier Primärbestandteile sind:

 

bullet Vermögensaufstellung
bullet Eigenkapitalveränderungsrechnung
bullet das Ergebnis und sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge; und
bullet Kapitalflussrechnung

 

Der Board erklärte sich mit der Empfehlung unter dem Vorbehalt einverstanden, dass der FASB zustimmt.

 

3. Der Ausdruck "Gewinn oder Verlust" wird zur Bezeichnung der pflichtmäßig anzugebenden Zwischenzeile in der Aufstellung über das Ergebnis und sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge (vorbehaltlich der Entscheidung zu Sachverhalt 1 oben).

 

Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs auf der Grundlage einverstanden, dass dieser Sachverhalte noch einmal im Rahmen des Projekts zum Thema Rahmenkonzept betrachtet und erörtert wird.

 

4. Die Summe der sonstigen erfassten Aufwendungen und Erträge wird in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausgewiesen und stellt Posten dar, die ursprünglich unter den sonstigen erfassten Aufwendungen und Erträgen erfasst wurden (d.h. außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung) und zukünftig in den Gewinnrücklagen erfasst werden.

 

Der Board zeigte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.

 

5. Die Steuerwirkungen im Zusammenhang mit jeder einzelnen Komponente der sonstigen Aufwendungen und Erträge muss im Abschluss nicht ausgewiesen werden.

 

Der Board verständigte sich darauf, dem FASB in dessen Ansatz zu folgen, d.h. den Ausweis der Steuerwirkungen im Zusammenhang mit jeder einzelnen Komponente des sonstigen vollständigen Einkommens zu fordern, und zwar entweder im eigentlich Abschluss oder im Anhang.

 

Gemeinsame Themen (d.h. IASB und FASB)

 

Der Board wurde gebeten, eine Erklärung bezüglich Sachverhalten aus Phase A zu erwägen, die IASB und FASB mit Blick auf den Abschluss der Arbeiten an Phase A gleichermaßen betreffen.

 

Folgende Fragen wurden dem IASB gestellt:

 

Ist der IASB der Ansicht, dass die Änderungen des IASB an IAS 1 für Berichtsperioden in Kraft treten sollen, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung empfohlen wird?

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Sind die Boards der Ansicht, dass Übergangsregelungen für das anstehende Dokument nicht erforderlich sind?

 

Der IASB stimmte dem zu. Der FASB wird auf der anstehenden gemeinsamen Sitzung der beiden Boards gebeten werden, den Sachverhalt zu erwägen.

 

Sind die Boards der Ansicht, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage betragen sollte?

 

Der IASB stimmte dem zu. Der FASB wird auf der anstehenden gemeinsamen Sitzung der beiden Boards gebeten werden, den Sachverhalt zu erwägen.

 

Eine einzige Aufstellung oder zwei?

 

Der Board wurde in Kenntnis gesetzt, dass es bei den Adressaten breiten Widerstand gebe, sich zu einer einzigen Aufstellung über das Ergebnis und sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge zu bewegen anstatt den Ansatz der zwei Abschlussbestandteile beizubehalten. Boardmitglieder diskutierten dieses Thema, wobei viele die Quelle des Widerstands erfragten, weil es ihrer Ansicht nach keine konzeptionellen Gründe für einen Ansatz der zwei Abschlussbestandteile gebe - abgesehen von "Paranoia". Einige Boardmitglieder deuteten an, dass sie eine einzige Aufstellung nach wie vor bevorzugten, und einige deuteten an, dass sie ein oder zwei Aufstellungen zulassen würden, je nachdem, welchen Weg der FASB als akzeptabel zur Erreichung von Konvergenz ansähe. Der Sachverhalt wurde auf die anstehende gemeinsame Sitzung der beiden Boards vertagt.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2005

 

Der Stab stellte ein Papier zur Behandlung von Finanzierungskosten im Finanzbericht vor. Die Boards stimmten darin überein, dass ein Finanzabschnitt in der Erfolgsberichterstattung vorgeschrieben sein sollte.

 

Der Stab empfahl, dass die Boards eine Definition für den Ausdruck "Finanzierung" entwickeln sollten, bevor sie Begriffsabgrenzungen für irgendeine andere Kategorie entwickelten. Dies war in Teilen eine pragmatische Empfehlung, bedenkt man die in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Entwicklung einer Definition für den Terminus "betriebliche Tätigkeit". Der Stab vertrat die Meinung, dass Finanzierung zuerst definiert werden sollte und dass diese Definition dann einheitlich von allen Unternehmen mit Ausnahmen von Finanzinstitutionen angewendet werden sollte. Zu einem früheren Projektzeitpunkt hatten sich die Boards darauf verständigt, ein Modell für Unternehmen mit Ausnahmen von Finanzinstitutionen zu entwickeln und erst später festzulegen, wie dieses Modell auf Finanzinstitutionen anzuwenden oder anzupassen sei.

 

Der Stab schlug vor, dass der erste Schritt bei der Entwicklung einer Arbeitsdefinition von "Finanzierung" die Festlegung der Art der Geschäftsvorfälle sein sollte, die Finanzierungstätigkeiten des Unternehmens darstellten. Diese führen im Allgemeinen zum Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit in der Bilanz. Im Anschluss daran würde man eine Definition für jene Geschäftsarten entwickeln, die den Wertansatz identifizierter Finanzierungsvermögenswerte und -verbindlichkeiten verändern. Danach sollten die Boards festlegen, wie die ausgearbeitete Definition auf andere Teile des Jahresabschlüsse angewendet werden kann.

 

Die Boards wiesen darauf hin, dass ihr Ausgangspunkt darin bestand, alles, was in Verbindung mit dem Zeitwert des Geldes steht, einen "Finanzierungsbetrag" darstelle. Die Boards stimmten überein, dass sie nicht als erstes auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten schauen, sondern sich stattdessen zunächst mit den Veränderungsrechnungen beschäftigen wollten. Basierend auf den Geschäftsvorfällen in diesen Veränderungsrechnungen wolle man sich dann bemühen, eine Definition zu entwickeln.

 

Zwei weitere Fragen wurden den Boards gestellt: Welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten können Finanzierungstransaktionen mit sich bringen, und welche Grundlage sollte man heranziehen, um jene Geschäftsvorfälle zu sondieren, die in einer Finanzkategorie der Erfolgs- und Bruttowertschöpfungsrechnung zusammenzufassen wären. Die Boards merkten vor dem Hintergrund ihrer Antworten zur Methodik bei der Festlegung einer Definition an, dass jedwede Antwort auf diese Fragen eher eine Auswahl zufälliger Gedanken als eine umfassende Antwort wäre, die der Stab für seine Arbeit verwenden könne. Der Stab will sich bemühen, auf der Grundlage der Erörterungen der Boards eine Definition für den Ausdruck "Finanzierung" zu entwickeln und dann festzulegen, was möglicherweise außerhalb des Anwendungsbereiches der Definition liegen könne, aber innerhalb der Definition liegen sollte, um festzustellen, ob eine kurze Liste mit Ausnahmen erforderlich ist.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005 – Phase A

 

Der Board wurde gefragt, ob der in Kürze erwartete Standardentwurf zur Phase A des Projekts zur Erfolgsberichterstattung die Erfassung sämtlicher Eigenkapitalveränderungen, die sich nicht aus Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern ergeben, im Abschluss vorschreiben, den Erstellern aber ein Wahlrecht zur Erfassung in einer (Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen) oder in zwei Aufstellungen (einer Gewinn- und Verlustrechnung und ein eine Aufstellung sämtlicher erfasster Aufwendungen und Erträge oder ähnlichem) einräumen werde.

 

Eine Mehrheit der Boardmitglieder merkten an, sie bevorzugten eine Aufstellung, seien aber bereit, einen Ansatz mit zwei Aufstellungen als Zwischenlösung zu akzeptieren. Der Stab wurde gebeten, dies so unumwunden wie möglich im Standardentwurf zu erklären.

 

Der Board beschloss, den Standardentwurf mit dem Wahlrecht zur Darstellung in zwei Aufstellungen zu veröffentlichen.

 

Mr. Cope und Mr. Garnett deuteten an, sie beabsichtigten, dem Standardentwurf nicht zuzustimmen, da sie bereits jetzt eine Aufstellung vorgeschrieben sehen möchten. Mr. Leisenring wird aus dem selben Grund ebenfalls eventuell nicht zu stimmen, möchte aber zuerst die Grundlage für Schlussfolgerungen einsehen. Mr. Engström wird den Entwurf ebenfalls eventuell ablehnen, sollte die Grundlage für Schlussfolgerungen den Anschein erwecken würde, die Frage der kurzfristigen Entwicklung hin zu einer Aufstellung vorweg zu nehmen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006 – Phase A

 

Danach beratschlagte der Board die vom Stab beim Entwurf der Vorentscheidungsfassung von Änderungen an IAS 1 aufgeworfenen Themen. Inhalt des Papiers sind vom Board während dieser Sitzung debattierte Themen.

 

Zusammensetzung eines vollständigen Abschlusses

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass ein alleiniges Vorgehen des IASB zu diesem Thema, vor dem FASB, zu möglichen Kontroversen führen könnte (da der FASB beschlossen hat, dies bis zur Behandlung von Segment B zu verschieben), insbesondere da das Projekts von Anfang an auf Konvergenz abzielte.

 

Andere Mitglieder reagierten indem sie die Bedeutung der Bereitstellung von Vergleichsinformationen für Nutzer betonten, als lediglich zu versuchen, Konvergenz mit dem FASB herzustellen.

 

Der Board entschied, dass der Entwurf den Vorschlag enthalten solle, dass ein vollständiger Jahresabschluss eine Vermögensaufstellung (statement of financial position) zum Beginn und zum Ende der Periode beinhalten solle.

 

Vorgeschlagene Folgeänderungen von IAS 34

 

Der Board beschloss, keine Formulierungsänderungen an IAS 34 vorzunehmen, so dass der Standard weiterhin eine vollständige oder verkürzte Vermögensrechnung zum Beginn und zum Ende der Zwischenperiode vorschreiben wird.

 

Vorgeschlagene Folgeänderungen von IFRS 1

 

Der Board wurde gefragt, ob er IFRS 1 dahingehend ändern würde, eine Überleitung der gesamten erfassten Erträge und Aufwendungen vorzuschreiben, anstelle einer Überleitung des Gewinns oder Verlustes.

 

Da die Abschlussersteller bei der Überleitung des Eigenkapitals bereits alle Zahlen berücksichtigen müssen, wurde angemerkt, dass eine verpflichtende Überleitung der gesamten erfassten Erträge und Aufwendungen in IFRS 1 aufgenommen werden sollte.

 

Der Board stimmte für die Empfehlungen des Stabes.

 

Vorgeschlagene Ergänzungen von Standardbezeichnungen

Der Board stimmte für die vorgeschlagenen Ergänzungen.

 

Dividendendarstellung

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabes zu, dass Dividenden, da sie Eigenkapitalausschüttungen an Anteilseigner darstellen, nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind.

 

 

16. März 2006: Entwurf zu Phase A herausgegeben

 

Am 16. März 2006 hat der IASB einen Entwurf mit Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht. Dieser Entwurf ist das Ergebnis der ersten Phase des "Performance Reporting"-Projekts (auch unter der Bezeichnung "Segment A" bekannt) und würde, im Falle seiner endgültigen Verabschiedung, IAS 1 im Wesentlichen in Einklang mit dem entsprechenden US-GAAP Standard bringen. Die zweite Phase des Projekts wird vom IASB gemeinsam mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) durchgeführt. Darin geht es unter anderem um die Überprüfung der Darstellung und Angabe von Informationen im Jahresabschluss. Die Vorschläge sehen vor, dass Unternehmen sämtliche Aufwendungen/Erträge und Eigenkapitalveränderungen, die aus Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern resultieren, voneinander getrennt ausweisen.

 

Bei der Darstellung von Erträgen und Aufwendungen hätten Unternehmen ein Wahlrecht, diese entweder in einem oder in zwei Aufstellungen anzugeben. Ebenso wären Unternehmen verpflichtet, im Jahresabschluss eine Darstellung der Finanzlage (oder Bilanz) zum Beginn der vorangegangenen Periode anzugeben. Die Kommentierungsfrist endet am 17. Juli 2006.

 

Für die Presseerklärung (in englischer Sprache, 68 KB) klicken Sie bitte hier.

 

Der Entwurf:

bullet sieht vor, dass Unternehmen sämtliche Erträge und Aufwendungen in einer oder zwei Darstellungen angeben, getrennt von Veränderungen des Eigenkapitals, die aus Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern (in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner) resultieren. Dementsprechend sind alle aus Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern resultierenden Veränderungen des Eigenkapitals getrennt von solchen aus Geschäftsvorfällen mit Nicht-Anteilseignern darzustellen. Infolgedessen ist es Unternehmen nicht gestattet, Erträge und Aufwendungen (d.h. Veränderungen des Eigenkapitals aus Geschäftsvorfällen mit Nicht-Anteilseignern) im Sinne des IFRS-Rahmenkonzepts, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen. Diese Änderung dient dazu, den Abschlussadressaten durch die zwingende Zusammenfassung von Posten mit gemeinsamen Eigenschaften bessere Informationen zur Verfügung zu stellen.
bullet sieht vor, dass eine Darstellung der Finanzlage zum Periodenbeginn (Eröffnungsbilanz) in den Abschluss aufzunehmen ist. Demzufolge müssen Unternehmen, die Vergleichsinformationen für die vorangegangene Periode angeben, zusätzlich zum Anhang, mindestens drei Darstellungen der Finanzlage und zwei der jeweiligen anderen Abschlussbestandteile angeben. IAS 1 verlangt, dass ein Abschluss mindestens zwei der vorgeschriebenen Abschlussbestandteile enthalten muss. Die zusätzliche Darstellung zeigt die Finanzlage zum Beginn der vorangegangen Periode.
bullet ersetzt den Begriff "Bilanz" durch die Bezeichnung "Darstellung der Vermögenslage", um die Aussage dieses Abschlussbestandteils klarer herauszustellen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006 ─ Phase B

 

Inhalt des Projekts

 

Der Board bekräftigte den Inhalt seines gemeinsam mit dem FASB durchgeführten Projekts und stellte folgendes klar:

bullet a. Dieses Projekt wird den Aufbau und die Darstellung von Finanzinformationen innerhalb der Abschlussbestandteile behandeln; Ansatz- oder Bewertungsvorschriften, die in anderen Verlautbarungen / Standards enthalten ist, sind nicht Teil des Projekts.
bullet b. Dieses Projekt wird die Frage der Notwendigkeit der Darstellung von Summen und Zwischensummen im Abschluss, einschließlich der Darstellung der Zwischensumme "Nettoergebnis/ Gewinn oder Verlust". Im Rahmen dieses Projekts wird die gegenwärtig genutzte Methodik des Recyclings behandelt.
bullet c. Im Rahmen dieses Projekts wird es keine umfassende Untersuchung des Anhangs geben. Andererseits könnte dieses Projekt aufgrund von Änderungen in den einzelnen Abschlussbestandteilen zu Änderungen bestehender Angabevorschriften führen. Darüber hinaus könnte dieses Projekt zur Herausgabe neuer Angabevorschriften in den Bereichen führen, bei denen die Zielsetzung des Projekts nicht im Abschluss selbst erreicht werden kann.
bullet d. Im Rahmen dieses Projekts werden alle Bestandteile eines vollständigen Abschlusses behandelt werden, nicht nur die Gewinn- und Verlustrechnung/ die  Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen (Aufstellung des Jahresergebnisses und der sonstigen erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderungen)
bullet e. Im Rahmen dieses Projekts wird man sich auf vollständige Abschlüsse (im allgemeinen Jahresabschlüsse) konzentrieren; verkürzte Abschlüsse (im allgemeinen Zwischenabschlüsse) werden nicht behandelt. Rechnungslegungsvorschriften für Zwischenabschlüsse werden möglicherweise angesprochen, diesbezüglich ist man aber gegenwärtig ergebnisoffen.
bullet f. Der als Ergebnis dieses Projekts verabschiedete Standard wird für alle Geschäftsunternehmen anwendbar sein, ob börsennotiert oder nicht. Andererseits werden die Boards erörtern, ob für Finanzinstitutionen andere Darstellungsvorschriften gelten sollten.
bullet Der als Ergebnis des Projekts verabschiedete Standard wird nicht für Nicht-Geschäftsunternehmen wie etwa gemeinnützigen Organisation oder von Leistungsorientierten Pensionsplänen anwendbar sein. Aus diesem Grund werden weder SFAS 35 Bilanzierung und Rechnungslegung leistungsorientierter Pläne noch SFAS 117 Abschlüsse nicht-gewinnorientierter Organisationen geändert oder ersetzt werden.
bullet h. Die folgenden Themen werden im Rahmen dieses Projekts nicht behandelt:
bullet i. Lageberichterstattung,
bullet ii. Pro-Forma-Maßnahmen (zwar ist es möglich, dass die Pro-Forma-Berichterstattung, die nicht Teil der IFRS/US-GAAP ist, aufgrund dieses Projekts an Bedeutung verliert, eine Verminderung oder Abschaffung der Pro-Forma-Berichterstattung ist jedoch nicht Ziel dieses Projekts),
bullet iii. Eine umfassende Überprüfung der Segmentberichterstattungsvorschriften (SFAS 131 Angaben zu den Segmenten eines Unternehmens und damit zusammenhängende Informationen sowie IAS 14 Segmentberichterstattung). Allerdings kann es infolge dieses Projekts durch Änderungen im Abschluss zu Änderungen der Segmentberichterstattungsvorschriften kommen. Der IASB hat diesbezüglich den Entwurf ED 8 veröffentlicht, durch den im Rahmen eines einzelnen, kurzfristigen Konvergenzprojekts Änderungen an IAS 14 vorgeschlagen werden.
bullet iv. Finanzkennzahlen (außer dem Ergebnis je Aktie und anderen Angaben "je Aktie"),
bullet v. Prognostische Informationen
bullet vi. Nichtfinanzielle Kennzahlen und sonstige nichtfinanzielle Informationen
bullet vii. Abschlüsse für bestimmte Branchen (außer, wie oben unter (f) erwähnt, der Frage, wie die Folgen der im Rahmen dieses Projekts getroffenen Entscheidung sich auf die Abschlüsse von Finanzinstitutionen auswirken).

 

Zielsetzung des Projekts

 

Der Board beschloss, dass die Zielsetzung des Projekts wie folgt definiert sein sollte:

 

In Rahmen dieses Projekts werden die Boards die Frage behandeln, wie die Darstellung von Informationen im Einzelabschluss (und in Abschlüssen insgesamt) verbessert werden kann, um Anlegern, Gläubigern und anderen beim umfassenden Verständnis der Vermögenslage eines Unternehmens sowie deren Veränderungen und bei der Nutzung dieser Informationen zur Beurteilung der Beträge, des zeitlichen Anfalls und der Unsicherheit der zukünftigen Cash Flows eines Unternehmens behilflich zu sein.

 

Dabei werden die Boards die Klassifizierung und Darstellung von Posten im Abschluss einschließlich ihrer Zusammenfassung zu Zwischensummen und Summen behandeln. Darüber hinaus werden die Boards die Frage der bestmöglichen Darstellung dieser Informationen im Abschluss behandeln, um sicherzustellen, dass sich die einzelnen Abschlussbestandteile gegenseitig ergänzen.

 

Name des Projekts

 

Der Board beschloss die Umbenennung des Arbeitstitel des Projekts in "Darstellung in Abschlüssen von Geschäftsunternehmen".

 

Arbeitsgrundsätze

 

Der Board beschloss einen "Arbeitsgrundsätzekanon", der sowohl dem IASB als auch dem FASB in der Entscheidungsfindung bezüglich der Angabe und Darstellung von Informationen im Abschluss im Einzelfall helfen soll. Die nachfolgend dargestellten Arbeitsgrundsätze sind nicht nach Prioritäten gegliedert (d.h. es besteht keine Grundsatz-Hierarchie), alle sind von gleicher Priorität.

 

Grundsatz 1

 

Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass ein in sich schlüssiges, finanzielles Bild des Unternehmens entsteht, dass vergleichbar und von einer Periode zur anderen stetig ist. 

 

Einige Boardmitglieder kritisierten die Einfügung der Formulierung "in sich schlüssig", da diese in der IFRS-Literatur bisher nicht auftaucht. Darüber hinaus äußerten Boardmitglieder Bedenken, wie genau der Stab das Wort "vergleichbar" auslegt. Es wurde beschlossen, dass "vergleichbar" im Rahmen dieses Projekts als "vergleichbar mit dem selben Unternehmen im Zeitablauf" definiert wird; einige Boardmitglieder sagten, dass auch die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Unternehmen wünschenswert sei.

 

Grundsatz 2

 

Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass einem Nutzer die Beurteilung der Liquidität der Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens (der Liquiditätsnähe oder der Zeit bis zur Fälligkeit) ermöglicht werde.

 

Grundsatz 3

 

Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass die Wertschöpfungsaktivitäten von den Kapitalaktivitäten des Unternehmens getrennt werden.

 

Die Umformulierung dieses Grundsatzes, nämlich um zu betonen, dass die Trennung zwischen Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner, nicht mit Anteilseignern durchgeführten Finanzierungstransaktionen und sonstigen Aktivitäten erfolgen sollte, ist wahrscheinlich. Boardmitglieder fanden den Begriff "Wertschöpfungsaktivitäten" nicht hilfreich.

 

Grundsatz 4

 

Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass Nutzern das Verständnis der folgenden Dinge ermöglicht wird:

 

bullet a. Die verschiedenen Methoden zur Bewertung von Vermögenswerten und Schulden
bullet b. Die relative Genauigkeit dieser Bewertungen
bullet c. Die Gründe für Veränderungen der angesetzten Beträge einzelner Vermögenswerte oder Schulden (z.B. ein Geschäftsvorfall oder ein Wechsel in der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode). [Es wurde klargestellt, dass es sich hierbei um die Frage "Anschaffungs- oder Herstellungskosten/fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Neubewertung" handelte]

 

Grundsatz 5

 

Informationen im Jahresabschluss sollten aufgeteilt und in Gruppen, die in gleicher Weise auf Veränderungen der selben wirtschaftlichen Bedingung reagieren, klassifiziert werden.

 

Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes werden die Boards eine Abgrenzung bei der Darstellung und die Frage der Darstellung nach Art oder nach funktionaler Zugehörigkeit; Brutto oder Netto; nach fortgeführten oder aufgegebenen Geschäftsbereichen; vor oder nach Steuern; nach erwarteter oder bekannter Volatilität; und nach dem mit der endgültigen Realisation/Ablösung des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit verbundenen Risiko erörtern.

 

Abschlüsse

 

Der Board beschloss, dass man den im Standardentwurf der Änderungen an IAS 1 vom März 2006 vorgeschlagenen Ansatz als Ausgangspunkt für die Fragestellung nutzen sollte, was einen 'vollständigen Abschluss' darstelle.

 

Zweck der einzelnen Abschlussbestandteile

 

Der Board beschloss, den Zweck der einzelnen Abschlussbestandteile nicht festzulegen.

 

Ergebnis je Aktie

 

Der Board beschloss, die Erörterung von "je-Aktie"-Beträgen bis zum Abschluss der öffentlichen Kommentierungsphase des ersten Dokuments zu vertagen

 

Widersprüche zum IASB-Standardentwurf Änderungen an IAS 1 vom März 2006

 

Der Board beschloss, dass im Rahmen dieses Projekts getroffene Entscheidungen nicht von den im Standardentwurf Änderungen an IAS 1 vom März 2006 vorgeschlagenen Änderungen behindert werden sollten. Dennoch kam der Board überein, dass man im Rahmen dieses Projekts den Fortschritt der Arbeit des IASB am Standardentwurf vom März 2006 und die Vorschläge der Adressaten diesbezüglich im Auge behalten müsse.

 

Diskussionspapier

 

Der Board beschloss, dass das erste Ziel des Projekts die Erstellung eines Diskussionspapiers sein sollte. Gegenwärtig ist die Veröffentlichung dieses Diskussionspapiers für das erste Quartal 2007 geplant. Der Stab räumte ein, dass dieser Zeitplan ambitioniert, aber umsetzbar sei.

 

Der Board erörterte, auf welche Weise man die so genannte Joint International Group bei der Vorbereitung der Veröffentlichung des Diskussionspapiers am besten einbinden solle. Es wurde vorgeschlagen, im September eine öffentliche Sitzung abzuhalten. Der Stab wird dies weiter untersuchen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006 – Phase B

 

Der Zweck bei der Juli-Sitzung zur Darstellung des Abschlusses lag darin, die Anwendung einiger, jedoch nicht aller Arbeitsgrundsätze des Projektes zu diskutieren. Der Board verfolgt das Ziel, eine Verständigung über das Grundformat des Jahresabschlusses zu erreichen (die Bereiche und Kategorien jedes Jahresabschlusses), das in das erste Diskussionsdokument eingefügt werden wird. Die Sachverhalte in Bezug auf Bezeichnung/Benennung sowie "Recycling" werden auf der September-Sitzung diskutiert werden.

 

Der Board war sich im Grundsatz einig, dass es eine Unterscheidung zwischen Geschäftstätigkeit und Finanzierung geben sollte. Der Board hat allerdings noch die endgültige Terminologie zu erörtern und fertig zu stellen. Der Board stimmte den folgenden Empfehlungen des Stabes zu, obwohl einige einzelne Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich besonderer Sachverhalte zum Ausdruck brachten, an deren Lösung der Stab noch arbeiten wird:

 

Zusammenfassung der Empfehlungen des Stabes, wie Posten im Jahresabschluss dargestellt würden

 

Im Anschluss an die Tabelle finden sich Definitionen und verbundene Leitlinien zur Anwendung bzw. Umsetzung.

 

Bilanz Aufstellung über das vollständige Einkommen Kapitalflussrechung

Geschäftstätigkeit
• Operative Vermögenswerte und Schulden

    • Operatives "Working Capital"
    • Andere operative Vermögenswerte und Schulden

• Finanz-Vermögenswerte ("Treasury Assets")
 

Geschäftseinkommen
• Operatives Einkommen
• Finanz-Einkommen ("Treasury Income")

Geschäfts-Cashflows
• Operative Cashflows
• Finanz-Cashflows ("Treasury-Cash Flows")

Finanzierung
• Finanzierungsschulden
• Eigenkapital

Finanzierungsaufwendungen
 

Finanzierungs-Cashflows
• Nicht-Eigenkapital
• Eigenkapital

Finanzierungsbereich

 

bullet Finanzierungsschulden: alle Schulden außer denen, für die kein Finanzierungsbestandteil vorgeschrieben ist (im Sinne der Bilanzierungsliteratur) sollten getrennt bewertet werden.

 

Ein Unternehmen kann sich dazu entschließen, Posten aus dem Finanzierungsbereich auszugrenzen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

bullet (a) Die erstmalige Erfassung der Schuld ist mit soviel Bewertungsunsicherheit verbunden, dass die nachfolgende Berichterstattung von Bewertungsänderungen als Finanzierungsgewinne oder -verluste missverständlich wäre.
bullet (b) Die betroffene Finanzierungsquelle wird vom Unternehmen nicht alsmit anderen Finanzierungsquellen austauschbar angesehen.
bullet (c) Die betroffene Aktivität wird vom Unternehmen als Teil seines Gesamtgeschäfts angesehen und nicht lediglich als Finanzierungsaktivität. Es wäre Unternehmen nicht gestattet, wenn sie Posten in den Finanzierungsbereich hinein oder hinausbewegen würden, außer im Rahmen eines Wechsels der Bilanzierungsmethode.

 

Der Anhang des Jahresabschlusses sollte beinhalten:

 

bullet Die Aufwendungen und Cashflows entsprechend der Finanzierungsdefinition
bullet Eine Überleitung zwischen den obigen Beträgen und denen, die tatsächlich auf den Anfangsseiten des Jahresabschlusses berichtet werden.

 

 

Geschäftsbereich

 

Finanz-Kategorie ("Treasury Category")

 

bullet Finanz-Vermögenswerte ("Treasury Assets"): alle finanziellen Vermögenswerte (so wie in der Bilanzierungsliteratur definiert).

 

Ein Unternehmen könnte sich dazu entscheiden, die finanziellen Vermögenswerte aus der Finanz-Kategorie auszugrenzen, die als Vermögenswerte des operativen "Working Capital" klassifiziert sind.

 

Überziehungskredite sollten aus Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente ausgegrenzt werden und als Finanzierungsschulden behandelt werden.

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sollten als getrennter Posten (oder als Zwischensumme, wenn „Zahlungsmittel“ und „Zahlungsmitteläquivalente“ getrennt dargestellt werden) in der Finanz-Kategorie ("Treasury Category") dargestellt werden.

 

Operative Kategorie

 

bullet Operatives "Working Capital": Überschuss der Vermögenswerte des operativen "Working Capital" über die Schulden des operativen "Working Capital"
bullet Vermögenswerte des operativen "Working Capital": Vermögenswerte, von denen normalerweise erwartet wird, dass sie innerhalb des Geschäftszyklus des Unternehmens realisiert oder verbraucht werden.
bullet Schulden des operativen "Working Capital": Angefallene Schulden, von denen normalerweise erwartet wird, dass sie innerhalb des Geschäftszyklus beglichen werden.
bullet Andere operative Vermögenswerte: Vermögenswerte, die nicht als Finanz-Vermögenswerte ("Treasury Assets") oder Vermögenswerte des operativen "Working Capital" klassifiziert werden.
bullet Andere operative Schulden: Schulden, die nicht als Finanzierungsschulden oder Schulden des operativen "Working Capital" klassifiziert werden.
bullet Geschäftszyklus: die durchschnittliche Zeit zwischen dem Erwerb von in den Prozess eingehenden Materialien oder Dienstleistungen und ihrer endgültigen Umwandlung in Zahlungsmittel.

 

Der Anhang des Abschlusses sollte beinhalten:

 

bullet Informationen über die Gesamtsummen der Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapital
bullet Informationen, die Adressaten bei der Beurteilung der kurzfristigen Liquidität eines Unternehmens unterstützen, sollten im Anhang des Abschlusses auf der Grundlage des Langfrist-/Kurzfrist-Ansatzes dargestellt werden.

 

Einige Mitglieder des Board hatten Bedenken, dass diese Vorschläge so erscheinen könnten, als würden sie den Bilanzierenden die freie Wahl lassen, wo im Jahresabschluss sie bestimmte Posten darstellen würden. Diese Mitglieder befürworteten die Einführung von Mindestanforderungen, welche die Darstellung in einem größeren Ausmaß unter den Bilanzierenden standardisieren.

 

Andere Mitglieder des Board deuteten an, dass sie gerne erfahren würden, wie mit derivativen Finanzinstrumenten umgegangen wird, bevor sie sich für diesen Ansatz entscheiden würden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006 – Phase B

 

Finanzierungsschulden und Finanz-Vermögenswerte (Treasury-Assets)

 

Der Board war sich einig, dass Finanzierungsschulden, Finanz-Vermögenswerte und die verbundenen Aktivitäten brutto im gleichen Abschnitt der Bilanz bzw. Finanz- und Vermögensaufstellung (Statement of Financial Position), der "Comprehensive Income"-Aufstellung und der Cashflows-Rechnung dargestellt werden sollten.

 

Es wurde viel über den beschlossenen Ansatz diskutiert, insbesondere darüber, was die Auswirkungen eines "aus der Sicht des Managements"-Ansatzes in der Praxis bedeuten würden, und dabei wiederum über das Ausmaß, in dem das Management Posten in die Definition von Finanzierungsschulden und Finanz-Vermögenswerten mit einbeziehen oder ausschließen könnte. Ein Teil des Problems liegt darin, dass sich der Board bis jetzt nicht auf die Definitionen für diese Posten geeinigt hatte. Dennoch wurde dem Grundansatz zugestimmt.

 

Der Board einigte sich darauf, dass Finanzierungsschulden und Finanz-Vermögenswerte zum Zwecke der Darstellung im Hauptteil des Abschlusses sehr "eng" definiert werden sollten.

 

Der Stab legte dar, dass der IASB und der FASB ähnliche Definitionen finanzieller Schulden sowie von Finanz-Vermögenswerten hätten, jedoch unterschiedliche Verfahrensweisen anwenden würden, um diese abzuleiten. Es wäre für die Adressaten hilfreich, wenn es nur einen Ansatz geben würde! Der IASB änderte seine Position im Juli 2006 und einigte sich auf die "enge" Definition - eine, wonach versucht wird, Finanzierungsschulden direkt zu definieren. Im Standard würden die Beträge, über die im Finanzierungsabschnitt zu berichten wäre, direkt beschrieben, und nicht eine allgemeine Definition mit einer Beschreibung zulässiger Ausnahmen vorgegeben. Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dieser Ansatz für mehr Flexibilität sorgen würde.

 

Strategische Beteiligungen

 

Der Board nahm zur Kenntnis, dass die Gemeinsame internationale Gruppe zur Leistungsberichterstattung (Joint International Group on Financial Statement Presentation, JIG) eine Kategorie mit der Bezeichnung "strategische Beteiligungen" nicht befürwortet hatte. Der Board hält von dieser Idee ebenfalls nicht viel. Der Board einigte sich darauf, im Dokument mit den vorläufigen Ansichten den Ausdruck der strategischen Beteiligung nicht einzufügen. Dennoch sollten in der "Einladung zu Stellungnahmen" (Invitation to Comment) eine Reihe von Fragen dazu enthalten sein, ob "bestimmte finanzielle Vermögenswerte" in den Abschnitt zur Geschäftstätigkeit des Abschlusses klassifiziert werden sollten, und ob diese Vermögenswerte eine Kategorie innerhalb dieses Abschnitts darstellen könnten.

 

Ertragsteuern

 

Der Board einigte sich darauf, dass Ertragsteuern als separater Abschnitt (neben den Geschäftstätigkeits- und Finanzierungsabschnitten) im Abschluss dargestellt werden sollten, wobei damit gleichzeitig die Notwendigkeit einer steuerlichen Zuordnung zwischen den Perioden sowie die Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen und Posten des "other comprehensive income" "ohne Steuern" hinfällig wird.

 

Zusätzlich einigte sich der Board darauf, dass aus Geschäftsvorfällen mit Eignern resultierende Ertragssteuern nicht direkt im Eigenkapital erfasst werden sollten. Der Board merkte an, dass die Folgen aus Ertragssteuern keinen Geschäftsvorfall mit den Eignern in ihrer Eigenschaft als Eigner darstellen.

 

Aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Definition eines "aufgegebenen Geschäftsbereichs" (discontinued operation)

 

Der Board hielt fest, dass IFRS 5 einen aufgegebenen Geschäftsbereich definiert, während der entsprechende FASB-Standard dies nicht tut. Man einigte sich darauf, dass die Entwicklung einer gemeinsamen Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs Teil des Projektinhalts sein sollte.

 

Darstellung

 

Der Board einigte sich darauf, dass aufgegebene Geschäftsbereiche weiterhin getrennt im Anschluss dargestellt werden sollten, und dass die mit aufgegebenen Geschäftsbereichen zusammenhängenden Informationen als ein getrennter Abschnitt innerhalb des Abschlusses dargestellt werden sollten.

 

Ausweis (Display)

 

Der Board einigte sich auf folgendes:

 
bullet Vermögenswerte und Schulden eines aufgegebenen Geschäftsbereichs sollten getrennt dargestellt und nicht saldiert werden;
bullet die Erfolgswirkungen sollten in einem Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt und entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang weiter aufgespaltet werden; und
bullet die Cashflows eines aufgegebenen Geschäftsbereichs sollten in einem einzigen Betrag in der Cashflow-Rechnung dargestellt werden.

 

Disaggregation

 

Arbeitsgrundsatz

 

Der Board einigte sich auf eine Überarbeitung des Arbeitsgrundsatzes wie folgt:

 
Abschlüsse sollten Informationen in einer Art und Weise darstellen, so dass die einzelnen Posten weiter aufgegliedert werden, wenn eine solche Aufgliederung die Nützlichkeit dieser Informationen bei der Vorhersage von Cashflows erhöht.

 

Der Stab hielt fest, dass der überarbeitete Arbeitsgrundsatz nicht den Satz "und vorhandene Zwischensummen und Gesamtsummen wenn angemessen" enthalten hat, da dies bereits in der Projektzielsetzung enthalten ist. (Bitte zur Kenntnis nehmen, dass der Sachverhalt von Zwischensummen nun nichtTeil des Arbeitsgrundsatzes ist.)

 

Art im Vergleich zu Funktion

 

Der Board war sich einig, dass die in der Aufstellung über das "comprehensive income" dargestellten Informationen anhand ihrer Funktion gegliedert werden sollten, wobei ergänzende Informationen zu Posten nach Art gegeben werden sollten, wenn diese für das Verständnis der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens wichtig sind.

 

Darstellung auf einer Brutto- bzw. Nettogrundlage

 

Der Board war sich einig, dass Vermögenswerte und Schulden sowie Gewinne (Erträge und Bewertungsgewinne) sowie Aufwendungen (Kosten und Bewertungsverluste) auf einer Bruttogrundlage dargestellt werden sollten, es sei denn:

 
bullet die Nettodarstellung wird von einem Standard außerhalb des Standards zur Darstellung des Abschlusses verlangt oder erlaubt; oder
bullet es existiert kein Zusatznutzen aus der im Zuge der Bruttodarstellung zusätzlichen verfügbar gemachten Information.

 

Art der Leitlinien

 

Der Board einigte sich darauf, die Formulierung in IAS 1.83 und 1.84 im Standard zur Darstellung des Abschlusses zu behalten und dies auf jeden Bestandteil des Abschlusses anzuwenden. Es sollten dabei keine Entscheidungsleitlinien enthalten sein.

 

Arbeitsgrundsätze zur Vergleichbarkeit

 

Der Board war sich einig, die mit Vergleichbarkeit verbundenen Arbeitsgrundsätze zu streichen, da sie bereits von den qualitativen Bestandteilen der Finanzberichterstattung erfasst seien.

 

Sonstiges

 

Einige Mitglieder des Boards bemerkten, dass die Sitzung der JIG am 15. September sehr gut gewesen sei; gut organisiert und produktiv. Sie brachten ihren Dank gegenüber allen Beteiligten zum Ausdruck - JIG-Mitglieder, FASB- und IASB-Mitglieder und dem Stab.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006 – Phase B

 

Der Board führte seine Erörterungen bezüglich des Projektes zur Darstellung von Abschlüssen fort. Ziel der Diskussion vom Oktober war das Erreichen von vorläufigen Ansichten zu drei Sachverhalten, die nächste Woche bei der gemeinsamen Sitzung des IASB und FASB besprochen werden:

 
bullet Finanzierungsbereich und Investitionskategorie
bullet Darstellung von Informationen zur Lang- bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden
bullet Bewertung, "Other Comprehensive Income" (OCI) und "Recycling" und "Comprehensive Income"-Aufstellung

 

Finanzierungsbereich und Investitionskategorie /Financing Section and Investing Category)

 

Sachverhalt 1: Definition des Finanzierungsbereichs

 

Der Board zeigte zuvor schon Übereinstimmung darüber, dass der Finanzierungsbereich der Vermögensrechnung Eigenkapital, Finanz-Vermögenswerte ("Treasury-Assets") und finanzielle Verbindlichkeiten beinhalten sollte.

 

Das erste vom Board erörterte Thema bezog sich darauf, ob nicht-finanzielle Posten aus dem Finanzierungsbereich des Abschlusses ausgeschlossen werden sollten. Zur Erhöhung der Konsistenz könnten alle nicht-finanziellen Vermögenswerte von dem Finanzierungsbereich ausgeschlossen werden. Somit würden allerdings finanzielle Posten nicht ausgeschlossen, wenn diese nicht Teil einer Finanzierungstätigkeit sind. Mitglieder des Board äußerten einige Bedenken, stimmten den Vorschlägen allerdings vorläufig zu.

 

Das zweite Thema beinhaltete die vorgeschlagene Definition des Finanzierungsbereiches und die vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien, die dem Standard beigefügt werden sollen. Es schien, als ob der Board der vorgeschlagenen Definition zustimme, unter der der Finanzierungsbereich nur finanzielle Posten enthalten sollte, die aus Sicht des Managements einen Teil der Finanzierung von Unternehmensaktivitäten darstellen. Jedoch hatte der Board Bedenken gegenüber der Liste, die sowohl ausgeschlossene als auch miteinbezogene vorgeschlagen Posten enthält. Der Board merkte an, dass er eine solche Liste ohne eine sorgfältige Diskussion über die beinhalteten Posten nicht herausgeben könnte.

 

Sachverhalt 2: Definition der Investitionskategorie im Abschnitt zur Geschäftstätigkeit

 

Der Board erörterte die folgende vorgeschlagene Definition für die Investitionskategorie der Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage (Statement of Financial Position), welche auf dem IASB-Antrag der Sitzung vom September basiert.

 

"Die Investitionskategorie sollte nur finanzielle Vermögenswerte und Schulden beinhalten (wie in der Fachliteratur definiert), die nicht in den Finanzierungsbereich fallen aber vom Management als den hauptsächlichen Geschäftstätigkeiten zugehörig beurteilt werden (bezeichnet als Investitions-Vermögenswerte und -schulden). Typischerweise sind folgende Posten in der Investitionskategorie enthalten:

 
bullet a. zur Veräußerung gehaltene Finanzinstrumente
bullet b. Investitionen nach der Equity-Methode
bullet c. zur Absicherung von (a) oder (b) gehaltene Finanzinstrumente

 

Bezüglich des Finanzierungsbereiches muss jedes Unternehmen die in der oben genannten Definition aufgezählten Posten erklären, die nicht der Investitionskategorie zugeordnet werden.

 

Eine Klärung warum bestimmte Posten wie etwa "Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien" nicht der Investitionskategorie zugeordnet werden forderte der Board an. Hierzu wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Thema 3: Darstellung von Pensionsvermögen und -schulden

 

Auf Anfrage des Mitarbeiterstabes wurde dieses Thema nicht erörtert.

 

Darstellung von Informationen zur Lang- bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden

 

Sachverhalt 1: Klassifizierung von kurzfristigen Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board erörterte, ob Vermögenswerte und Schulden aufgrund der Geschäftszyklen oder aufgrund dessen, dass der erwartete Zeitpunkt der Realisation und Erfüllung innerhalb eines Jahres liegt, als kurzfristig eingestuft werden sollen. Anschließend wurde die Frage erörtert, ob operative Vermögenswerte und Schulden als langfristig oder kurzfristig in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden sollen.

 

Mitglieder des Board waren geteilter Meinung darüber, ob Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden am Geschäftszyklus oder am einjährigen Realisations-/Erfüllungs-Krtierium festgemacht werden sollte. Übereinstimmung gab es bei der Aufteilung in kurzfristige und langfristige Posten innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung insofern nützliche Informationen bereitgestellt werden.

 

Sachverhalt 2: Information zur Liquidität

 

Der Board hatte zuvor schon entschieden, dass Informationen zur Liquidität von Vermögenswerten und Schulden eines Unternehmens im Anhang des Abschlusses dargestellt werden sollten, um es Nutzern zu erleichtern die Liquidität zu beurteilen. Bei seiner Sitzung im Oktober erörterte der Board drei Alternativen:

 
bullet a. Informationen zur Lang- bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden würden durch Abschlussposten gegliedert nach Liquidität dargestellt (wie etwa getrennte Darstellung von kurzfristigen Vermögenswerten als Vorratsvermögen)
bullet b. Informationen zur Lang- bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden würden durch Kategorien aufgezeigt (wie etwa getrennte Darstellung von kurzfristigen Vermögenswerten als Finanzierungsvermögen)
bullet c. Informationen zur Lang- bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden würden für alle Abschlussposten bis auf die operative Kategorie angezeigt (ähnlich der in (a) dargestellten Variante außer operativen Vermögenswerten und Schulden, die aggregiert dargestellt werden)

 

Der Board wählte keine dieser Alternativen. Jedoch beschloss der Board, dass es am wichtigsten ist zu verstehen, wie viel Information zur Verfügung gestellt werden und nicht, ob die Information in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang dargestellt werden sollen.

 

Das dritte Thema des Papiers bezüglich latenter Steuern wurde nicht erörtert.

 

Bewertung, „Other Comprehensive Income“ (OCI) und „Recycling“, „Comprehensive Income“-Aufstellung

 

Sachverhalt 1: Informationen zur Bewertung von Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board diskutierte und deutete seine Zustimmung dahin gehend an, dass der Standard zur Darstellung des Abschlusses die allgemeinen Leitlinien aus IAS 1 enthalten solle, wonach die bei der Erstellung des Jahresabschlusses angewandten Wertmaßstäbe in der Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden offen gelegt werden sollten. Der Board einigte sich außerdem darauf, dass wenn Posten innerhalb einer bestimmten Zeile der Bilanz (bzw. der Aufstellung über die Vermögens- und Finanzlage – Statement of Financial Position) auf Basis von mehr als einem Wertmaßstab bewertet werden, ein Unternehmen verpflichtet werden sollte, die angewandten Wertmaßstäbe und die in der Bilanzzeile enthaltenen Beträge für jeden Wertmaßstab offen zu legen.

 

Der Board drückte außerdem seine Zustimmung dahin gehend aus, dass in einzelnen Standards Informationen bezüglich wesentlicher Unsicherheiten bei den gegenwärtigen Wertmaßstäben von Vermögenswerten und Schulden beschrieben werden sollten, wenn dies nach Ansicht des Boards angemessen erscheint. Das gilt auch für den ausgewählten Bewertungsansatz innerhalb eines bestimmten verwandten Wertmaßstabs.

 

Der Board diskutierte außerdem darüber, ob Abschlüsse Informationen dahin gehend zur Verfügung stellen sollten, die dem Nutzer eine Unterscheidung zwischen Änderungen bei Vermögenswerten und Schulden aufgrund von Neubewertungen und Änderungen anderer Art erlauben würden. Außerdem diskutierte der Board darüber, wie Neubewertungen definiert werden sollten. Zu diesem Sachverhalt wurden vom Board keine Anmerkungen gemacht, jedoch forderte er den Stab auf, dem weiter nachzugehen.

 

Sachverhalt 2: OCI und die Vorgehensweisen beim „Recycling“

 

Der Board diskutierte darüber, ob das „Other Comprehensive Income“ (OCI) einen getrennten Abschnitt in jeder einzelnen Aufstellung darstellen sollte oder ob Posten des OCI in den entsprechenden Kategorien eingeordnet werden sollten, die auf den Funktionsbereichen eines Unternehmens beruhen sollten (d.h., dass der OCI-Abschnitt nicht zur Arbeitsversion hinzugefügt wird). Die Boardmitglieder waren geteilter Meinung dahin gehend, wie man dabei weiter verfahren sollte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006 ─ Phase A  (Phase B s. u.)

 

Der Mitarbeiterstab stellte eine Auswertung der Kommentare vor, die zum Standardentwurf zu vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses (eine überarbeitete Darstellung) (ED IAS 1) eingegangen sind. Die folgenden Entscheidungen wurden getroffen, und der Mitarbeiterstab wurde aufgefordert, entsprechende Anpassungen an ED IAS 1 vorzunehmen.

 

Überschriften eines vollständigen Jahresabschlusses

 

In Textziffer 81 des ED IAS 1 heißt es:

„Eine Berichtseinheit soll alle Bestandteile von Erträgen und Aufwendungen einer Periode darstellen, (a) in einer Aufstellung, die alle erfassten Aufwendungen und Erträge darstellt, oder (b) in zwei Aufstellungen: einer Aufstellung, die die Bestandteile von Gewinnen und Verlusten zeigt, und einer zweiten Aufstellung, die mit Gewinn oder Verlust beginnt und die Bestandteile der anderen erfassten Aufwendungen und Erträge darstellt.“

Der Board bekräftigte, an einem Ansatz mit zwei Aufstellungen und einem Ansatz mit einer Aufstellung als Alternativen festzuhalten. Nach der Diskussion verschiedener Alternativen entschied der Board, dass im Falle des  Ansatzes mit einer Aufstellung die Rechnung als „Umfassende Einkommensaufstellung“ (Statement of Comprehensive Income) bezeichnet werden solle.

 

Im Falle des dualen Ansatzes sollten die Aufstellungen als „Gewinn- und Verlustrechnung“ und „Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen“ bezeichnet werden. Dies ist dieselbe Terminologie, wie sie im bestehenden IAS 1 verwendet wird. Der Board unterstrich, dass er den Ausgang von Phase B des Projekts abwarten möchte, bevor er Änderungen der Titel vornimmt.

 

Der Board entschied, die Bezeichnungen aus ED IAS 1 „Aufstellung der Vermögens- und Finanzlage“ (bisher: Bilanz), „Aufstellung der Eigenkapitalveränderungen“ sowie „Kapitalflussrechnung“ beizubehalten. In Bezug auf Bedenken, die in verschiedenen Kommentaren zum Ausdruck kamen, stimmte der Board zu, den Begriff der „Vermögens- und Finanzlage“ ausdrücklich innerhalb des Rahmenkonzepts zu definieren.

 

Darüber hinaus stimmte der Board der Empfehlung des Mitarbeiterstabs zu, die Änderungen der Bezeichnungen nicht verpflichtend in ED IAS 1 zu machen.

 

Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage zu Beginn der Periode

 

In ED IAS 1 wird vorgeschlagen, dass ein vollständiger Abschluss eine Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage zu Beginn der Periode zu Beginn der Berichtsperiode enthalten solle. Daher sollte eine Berichtsgesellschaft, die Vergleichsinformationen darstellt, gezwungen sein, drei Aufstellungen der Finanz- und Vermögenslage in den Abschluss aufzunehmen.

 

Der Board entschied, dass die dritte Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage nur dann vorgeschrieben sein wird, wenn die Aufstellung der Vermögenslage zu Beginn der Berichtsperiode Gegenstand von Umgliederungen und/oder rückwirkenden Anpassungen gewesen ist.

 

Unterteilung in eigentümer- und nicht-eigentümerbasierte Veränderungen des Eigenkapitals

 

Der Entwurf schlägt vor, dass „nicht eigentümerbasierte Veränderungen des Eigenkapitals“ (Bestandteile der erfassten Aufwendungen und Erträge) als „erfasste Aufwendungen und Erträge“ bezeichnet werden sollten (dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Berichtseinheit nicht gezwungen ist, diese Bezeichnung im Jahresabschluss zu verwenden).

 

Manche Antworten stellten einen inkonsistenten Gebrauch der Begriffe „Eigenkapitalgeber“ und „Eigentümer“ innerhalb von ED IAS 1 fest. Der Board stimmte zu, dass die Definition dieser Begriffe außerhalb des Projektrahmens ist, entschied aber, innerhalb der einleitenden Textziffern von ED IAS 1 zu klären, dass die Eigenkapitalveränderungsrechnung auch Transaktionen mit Eigenkapitalgebern in ihrer Rolle als Eigentümer abbilden solle, und sich auf diese Eigenkapitalgeber als Eigentümer innerhalb von ED IAS 1 zu beziehen.

 

Sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge

 

Anpassungen aufgrund von Umgliederungen

 

ED IAS 1 erfordert die Offenlegung von Anpassungen aufgrund von Umgliederungen bezogen auf jeden Bestandteil sonstiger erfasster Aufwendungen und Erträge.

 

Der Board bestätigte die derzeitigen Leitlinien in ED IAS 1 zu Umgliederungen. Um Konsistenz mit Textziffer 93 und dem Wortlaut des FAS 130 herzustellen, entschied der Board, Umgliederungen wie folgt zu definieren: „Anpassungen aufgrund von Umgliederungen sind Beträge, die zu Gewinnen und Verlusten der laufenden Periode geführt haben und die in der laufenden oder vorhergehenden Perioden unter sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen erfasst worden sind.“

 

Zugehörige Steuereffekte

 

Der Board bestätigte die Vorschriften des ED IAS 1.90 und 1.91.

 

Darstellung "Ergebnis je Aktie"-Maßgrößen

 

Manche Antworten interpretierten die derzeitigen Anforderungen aus IAS 33.73 Ergebnis je Aktie als Möglichkeit, alternative Ergebnisse je Anteil innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

Der Board bekräftigte, dass ED IAS 1 keine Veränderungen an IAS 33 hervorruft. Daher wird das Ergebnis je Aktie die einzige Maßgröße sein, die innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt wird. Wenn eine Berichtsgesellschaft irgendein anderes Ergebnis je Aktie darstellt, so ist dieses im Einklang mit den Vorschriften von IAS 33 zu berechnen und im Anhang darzustellen. Der Board entschied, dass eine Änderung des IAS 33.73 notwendig sein kann, um dies klarzustellen.

 

Definition von Abschlüssen für allgemeine Zwecke

 

In ED IAS 8.7 heißt es:

„Abschlüsse für allgemeine Zwecke beinhalten solche Dokumente, die separat oder innerhalb anderer öffentlich verfügbarer Dokumente aufgrund aufsichtsrechtlicher Registrierung oder als Bericht an Eigentümer erstellt werden.“

In einer großen Zahl von Antworten wurde betont, dass der Bezug auf „aufsichtsrechtliche Registrierung“ so verstanden werden könne, als seien sämtliche Berichte, die aufgrund aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen eingereicht würden, definitionsgemäß Bestandteil von allgemein verwendbaren Jahresabschlüssen. Diese Auffassung kann zu Meinungsverschiedenheiten führen vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von registrierten Unternehmen, börsennotiert oder nicht, an unterschiedliche Aufsichtsbehörden berichtet (z.B. müssen in Australien kleinere nicht börsennotierte Unternehmen und Tochtergesellschaften von börsennotierten Gesellschaften ohne externe Abschlussadressaten Abschlüsse für allgemeine Zwecke erstellen, da sie ihre Abschlüsse von Gesetzes wegen öffentlich verfügbar machen müssen.

 

Der Board stellte fest, dass dies nicht in der Absicht der Regelung lag und entschied, dies durch eine Änderung des ED IAS 1.7 deutlich zu machen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006 ─ Phase B

 

Sonstiges vollständiges Einkommen (Other comprehensive income)

 

Der Mitarbeiterstab identifizierte Alternativen zur Darstellung des anderen vollständigen Einkommens die tragfähig sind, bis IASB und FASB ihr langfristiges Ziel erreichen, die separate Darstellung anderer umfangreicher Erträge zu ersetzen.

 

Der Mitarbeiterstab entwickelte die folgenden Alternativen zur Darstellung der anderen umfangreichen Erträge innerhalb der Aufstellung des anderen vollständigen Einkommens (diese Alternativen werden in den Beobachternotizen näher ausgeführt:

 

bullet Alternative A: Darstellung des anderen vollständigen Einkommens innerhalb des funktionalen Abschnitts oder der Kategorie, zu der das Ereignis oder die Transaktion sachlich gehört, samt Überleitung (sofern notwendig) innerhalb dieses Bereichs oder dieser Kategorie.
bullet Alternative B: Darstellung wie unter Alternative A, mit der Ausnahme, dass für jede Kategorie oder jeden Abschnitt, der anderes vollständiges Einkommen beinhaltet, eine Unterkategorie notwendig ist zur Unterscheidung zwischen anderem vollständigen Einkommen und sonstigen Erträgen.
bullet Alternative C: Darstellung des anderen vollständigen Einkommen in einem getrennten Abschnitt (dies würde auf derselben Ebene dargestellt wie die Abschnitte originäre Geschäftstätigkeit, Finanzierungstätigkeit, Steuern vom Einkommen und Ertrag und Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen). Andere umfangreiche Erträge, die umgegliedert werden, würden innerhalb der Abschnitte und Kategorien umgegliedert. Der Abschnitt andere umfangreiche Erträge würde die Kategorien Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit beinhalten. Der Abschnitt andere umfangreiche Erträge würde mit einer Zwischensumme schließen, wie dies bei den anderen Abschnitten ebenso der Fall ist.
bullet Alternative D: Darstellung wie unter Alternative C, mit der Ausnahme, dass andere umfangreiche Erträge auf Nachsteuerbasis dargestellt würden. Diese Darstellung ist die am meisten mit der derzeitigen Darstellung anderer umfangreicher Erträge übereinstimmende Darstellung, so dass die Summe aus den Abschnitten Geschäftstätigkeit, Finanzierungstätigkeit, aufgegebenen Geschäftsbereichen sowie Steuern vom Einkommen und Ertrag zum Jahresergebnis führen würde, wie dies bisher der Fall ist.

 

Der Board diskutierte diese Alternativen und war nahezu gleichmäßig getrennt zwischen Befürwortern der Alternativen „A oder B“ einerseits und „C oder D“ andererseits. Die Mitglieder, die die Alternativen „A oder B“ unterstützten, merkten an, dass diese Darstellung sich enger am langfristigen Ziel der Abschaffung der separaten Darstellung anderer umfangreicher Erträge ausrichte.

 

Ein Boardmitglied stellte eine zusätzliche Möglichkeit vor, die nicht die Bezeichnung andere umfassende Erträge verwendete, sondern Aufwendungen und Erträge, die zwischen lang- und kurzfristig unterscheiden analog zur Unterscheidung nach Kurz- und Langfristig in der Bilanz (Darstellung der Vermögenslage). Dieses Konzept sollte zur Darstellung die Formate der Alternativen B oder C verwenden.

 

Der Mitgliederstab stellte fest, dass die Mehrheit des FASB der Alternative B zustimmte, während die Alternativen A und C von der Minderheit befürwortet wurden.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Kapitalflussrechnung

 

Beabsichtigte Arbeitsgrundlage

 

Der Mitarbeiterstab empfahl, die Zielsetzung von Kapitalflussrechnungen aus FAS 95: Kapitalflussrechnung in dieses Projekt als Arbeitsgrundlage zu übernehmen und in Teilen wie folgt abzuwandeln. Die Informationen sollten im Jahresabschluss auf eine solche Weise dargestellt werden, die Investoren, Kreditgebern und anderen Abschlussadressaten ermöglicht:

 

bullet die Fähigkeit der Berichtsgesellschaft zu beurteilen, künftige Zahlungsmittelzuflüsse zu generieren;
bullet die Fähigkeit der Berichtsgesellschaft zu beurteilen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, die Fähigkeit zu beurteilen, Dividenden auszuschütten, sowie den externen Finanzbedarf der Gesellschaft zu beurteilen;
bullet die Unterschiede zwischen zahlungswirksamen Transaktionen und Periodenabgrenzung zu beurteilen;
bullet die Effekte unbarer Geschäftsvorfälle zu beurteilen, die sich während der Periode auf die Finanz- und Vermögenslage der Berichtsgesellschaft ausgewirkt haben.

 

Der Board stimmte diesen Prinzipien zu, wies jedoch darauf hin, dass eine Klarstellung notwendig sei, dass diese Ziele einzig durch einen vollständigen Jahresabschluss erreicht werden können statt nur durch eine Kapitalflussrechnung.

 

Direkte versus indirekte Methode

 

Auf der gemeinsamen Boardsitzung im April 2004 entschieden IASB und FASB, dass im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Jahresabschlusses die Frage behandelt werden solle, ob die Kapitalflussrechnung die Verwendung der direkten oder indirekten Methode erfordern oder erlauben sollte.

 

Die derzeitigen Leitlinien zu FAS 95 bildeten die Grundlage der Diskussion. FAS 95 beschreibt die direkte Methode als Methode, die über „die hauptsächlichen Klassen von Bruttoeinzahlungen und Bruttoauszahlungen samt deren Summe“ (Textziffer 27) berichtet, während die indirekte Methode als Methode beschrieben wird, die die „Nettozahlungen aus der Geschäftstätigkeit durch indirekte Anpassung des Jahresergebnisses durch Überleitung auf Nettozahlungen aus Geschäftstätigkeit“ (Textziffer 28) bestimmt und ermittelt.

 

Viele Boardmitglieder waren der Auffassung, die direkte Methode vermittele nützlichere Informationen. Allerdings drückten einige ihre Besorgnis darüber aus, dass die Anwendung der direkten Methode zu komplex sein könne und dass die Kosten dafür den damit einhergehenden Nutzen übersteigen könnten.

 

Der Board entschied, dass die direkte Methode angewendet werden soll, wie sie in einer Stellungnahme zur Tagesordnung (die nicht an Beobachter ausgegeben wurde) beschrieben ist.

 

Überleitung vom operativen Gewinn auf die Cashflows aus dem Betriebsergebnis

 

Derzeit erfordert FAS 95 bei Anwendung der direkten Methode eine Überleitung des Jahresergebnisses zum operativen Ergebnis auf die Cashflows innerhalb der Kapitalflussrechnung. Eine solche Überleitung ist nach IAS 7: Kapitalflussrechnungen nicht erforderlich.

 

Der Board stimmte zu, dass die Informationen, die zur Überleitung des umfassenden Einkommens aus Geschäftstätigkeit zum operativen Ergebnis innerhalb der Kapitalflussrechnung verwendet werden, verpflichtend innerhalb des Jahresabschlusses dargestellt werden sollen.

 

Der Mitarbeiterstab wurde aufgefordert zu untersuchen, welche ähnlichen Informationen für die Kategorien Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit und anderen Kategorien bereitgestellt werden sollten.

 

Unbare Geschäftsvorfälle

 

Der Board stimmte zu, dass jede relevante Information zu wesentlichen unbaren Geschäftsvorfällen bereitgestellt werden solle. Dieses Thema wurde nicht im Detail diskutiert.

 

Anwendung der Arbeitsgrundlage für Kapitalflussrechnungen auf Finanzinstitute

 

Zu Beginn des Konvergenzprojekts zur Darstellung von Jahresabschlüssen kamen IASB und FASB überein, dass die Fragestellungen zur Darstellung von Jahresabschlüssen zunächst für nichtfinanzielle Institutionen behandelt werden sollten, und erst folgend in Hinblick auf Finanzinstitutionen. Während dies den Ansatz darstellt, der gewählt wurde, war es die Motivation des Mitarbeiterstabs, wenn möglich Prinzipien zur Darstellung zu entwickeln, die auf alle Berichtsgesellschaften Anwendung finden.

 

Der Mitarbeiterstab stellte eine Arbeitspapier vor, das auf Grundlage der Sitzungen mit der Gruppe des Beirats für Finanzinstitutionen (Financial Institutions Advisory Group, FIAG) entstanden ist.

 

Der Board stimmt den Empfehlungen des Mitarbeiterstab in folgenden Punkten zu (ohne diese im Detail zu diskutieren):

 

bullet Ein Ansatz, der die Sichtweise des Managements wiedergibt, sollte zur Einordnung von Informationen innerhalb von Jahresabschlüssen verwendet werden. Der Board merkte an, dass dies derselbe Ansatz wie bei Nichtfinanzinstituten sei.
bullet Die Kriterien zur Zuordnung von Geschäftsvorfällen zu den Kategorien Finanzierungstätigkeit, Investitionstätigkeit und Geschäftstätigkeit sollten analog für Finanzinstitute gelten.
bullet Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind einer separaten Kategorie zuzuordnen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007 – Phase B

 

Der FASB-Stab wohnte der Sitzung bei dieser Einheit per Videoschaltung bei.

 

Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs

 

Der Board wurde gefragt, welche der folgenden Kriterien in der Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen enthalten sein sollten:

 

bullet getrennter wesentlicher Geschäftsbereich
bullet Operatives Segment
bullet Fortbestehender Einfluss
bullet Kapitalwertsteigerung

 

Die Diskussion des Boards konzentrierte sich auf die ersten beiden Kriterien. Zu Beginn der Diskussion schien es so, als ob eine Mehrheit der Boardmitglieder eine Ebene entsprechend „eine Ebene unter den operativen Segmenten“ unterstützten. Jene dafür merkten an, dass ein Kriterium "Operatives Segment" wesentliche Geschäftsbereiche innerhalb eines Segmentes davon ausschloss, als aufgegebener Geschäftsbereich dargestellt zu werden.

 

Der Stab des FASB informierte den Board darüber, dass der FASB dem Kriterium "Operatives Segment" zugestimmt hatte. Der FASB sah es als ausreichend an, nur operative Segmente zu zeigen und neu darzustellen, da Angaben für alle anderen Komponenten im Anhang zur Verfügung gestellt werden.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass sich aufgrund des neu darzustellenden Sachverhalts kein Unterschied zwischen den Rechnungslegungssystemen ergeben sollte.

 

Schließlich stimmten die Boardmitglieder mit 8 zu 6 Stimmen für das Kriterium "Operatives Segment". Es wurde keine endgültige Entscheidung zum Umfang der Angaben der anderen als „zur Veräußerung gehalten“ klassifizierten Komponenten getroffen.

 

Aus der Diskussion konnte man den Schluss ziehen, dass die beiden letzten Kriterien nicht berücksichtigt werden sollten. Dennoch wurde hierzu keine Abstimmung vorgenommen.

 

Der FASB-Stab informierte den Board, dass der FASB eine Überarbeitung von FAS 144 Rechnungslegung für die Wertminderung oder den Verkauf von langjährig gebrauchten Vermögenswerten (Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets) plant. Der Board erkannte an, dass es notwendig werden könnte, ein vergleichbares Projekt für IFRS 5 zu beginnen. Dennoch wurde entschieden, zunächst einmal den Ausgang des FASB-Projekts abzuwarten.

 

Aufstellung über das vollständige Einkommen („Statement of Comprehensive Income“)

 

Der Stab stellte die folgenden Alternativen vor:

 

Alternative A: Reiner Management Approach

 

Nach der Alternative A würde ein Unternehmen zur Darstellung von Folgendem verpflichtet:

 

bullet Informationen die auf den primären Aktivitäten (Funktionen) basieren, in denen sich das Unternehmen bewegt
bullet Für jede dieser Funktionen, Informationen bezüglich der wesentlichen verbundenen Kosten (nach ihrer Art), die Informationen bereit stellen würden, die nützlich bei der Vorhersage künftiger Cashflows sind.

 

Der Standard würde Beispiele funktionaler Aktivitäten und verbundener Kosten beinhalten, die ein Unternehmen getrennt darstellen könnte. Zu diesen Beispielen würden zählen:

 

a. Funktionale Aktivitäten:

 

bullet 1. Produktverkäufe
bullet 2. Dienstleistungsverkäufe
bullet 3. Kosten der Produktverkäufe
bullet 4. Kosten der Dienstleistungsverkäufe
bullet 5. Marketing
bullet 6. Allgemeines und Verwaltung
bullet 7. Forschung und Entwicklung

 

b. Verbundene Kosten nach ihrer Art

 

bullet 1. Gehälter und Löhne
bullet 2. Pensionen und andere Leistungen
bullet 3. Materialien
bullet 4. Abschreibung
bullet 5. Amortisation
bullet 6. Miete
bullet 7. Energie
bullet 8. Leasing
bullet 9. Unterhalt
bullet 10. Technologie
bullet 11. Lizenzgebühren
bullet 12. Konzessionsgebühren

 

Alternative B: Geänderter Management Approach

 

Alternative B wäre die gleiche wie Alternative A mit der Ausnahme, dass die ersten sieben Kosten, die in Alternative A unter den verbundenen Kosten nach ihrer Art aufgelistet sind, nun zu einer getrennten Darstellung verpflichtet wären, es sei denn, dass diese Kosten als unwesentlich angenommen würden. So wie bei Alternative A wäre ein Unternehmen ebenfalls dazu verpflichtet, sämtliche sonstigen Kosten aufzuspalten, die für das Verständnis der operativen Ergebnisse wichtig sind und die nicht in Zusammenhang stehen mit einem funktionellen Posten oder kein solcher Posten sind, da es nicht in Zusammenhang damit steht, was das Unternehmen auf regulärer Basis tut (keine primäre Aktivität). Zu den Beispielen würden ein Gewinn oder Verlust beim Verkauf eines Vermögenswertes oder die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes zählen.

 

Alternative C: Zulässigkeit nur nach der Art (als Ausnahme des Geänderten Management Approach)

 

Alternative C würde eine Ausnahme zu Alternative B hinzufügen, die einem Unternehmen gestatten würde, seine Informationen nur auf Basis der Art der Aufwendungen (Materialien, Arbeit, Abschreibung und so weiter) vorzunehmen, falls die Klassifizierung von Kosten (Aufwendungen) in funktionale Aktivitäten Informationen zur Verfügung stellt, die nicht relevant sind.

 

Es wurde keine formale Entscheidung gefällt. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte die Alternative A zur Spaltung nach der Funktion und befürwortete die Anwendung von Alternative C in bestimmten Situationen (z.B. Beteiligungsgesellschaften).

 

Berücksichtigung von Hybridunternehmen

 

Einige Boardmitglieder bemerkten, dass Sachverhalte in Zusammenhang mit der Anwendung des Arbeitsformats für den Abschluss von Hybridunternehmen von hoher Wichtigkeit sind. Hybridunternehmen wurden eher für die „Regel als für die Ausnahme gehalten“ (z.B. Hersteller, die wesentliche finanzielle Dienstleistungen anbieten).

 

Der Board entschied, diesen Sachverhalt vor der Herausgabe eines ersten Diskussionspapiers weiter zu untersuchen und bat den Stab, ein Papier für die Diskussion auf der März-Sitzung vorzubereiten.

 

Eigenkapitalveränderungsrechnung und andere mit dem Eigenkapital in Zusammenhang stehenden Sachverhalte

 

Der Board diskutierte die folgenden fünf Sachverhalte.

 

1. Ob der Bericht über das vollständige Einkommen ausgeweitet werden sollte, um alle Änderungen des Nettovermögens zu beinhalten einschließlich der Einlagen von und Ausschüttungen an die Eigentümer

 

Der Board entschied, die umfassende Ergebnisrechnung nicht derart auszuweiten, damit diese zu einer Aufstellung über die Veränderung des Nettovermögens wird. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung sollte zusammen mit dem Bericht über das umfassende Ergebnis gesehen werden, um die Bestandteile eines Abschlusses geschlossen und vollständig zu machen.

 

2. Welches Format sollte die Eigenkapitalveränderungsrechnung annehmen?

 

Der Stab stellte einen Plan einschließlich Details der Veränderung der Anfangs- und der Schlussbilanz jeder der folgenden Eigenkapitalbestandteile vor:

 

bullet Stammkapital
bullet Optionen
bullet Gewinnrücklagen
bullet Kumuliertes „Other Comprehensive Income“

 

Der Board stimmte dem Format zu, wies jedoch darauf hin, dass einem Unternehmen unter der Überschrift Stammkapital gestattet sein sollte, den Nennwert und die Kapitalrücklage getrennt zu zeigen.

 

3. Ob das Arbeitsformat abgeändert werden sollte, so dass die Eigenkapitalkategorie als ein getrennter Abschnitt getrennt von dem Finanzierungsabschnitt dargestellt werden sollte

 

Der Board stimmte zu, einen getrennten Eigenkapitalabschnitt zu haben.

 

Ein erläuterndes Beispiel wird auf Seite 11 der Unterlage 13D für die Beobachter zur Verfügung gestellt, die auf der IASB-Website verfügbar ist (s. Link oben).

 

4. Ob der Board eine andere Aufstellung fortführen sollte, die Informationen dazu zur Verfügung stellen würde, wie das Kapital verteilt ist

 

Der Board entschied, diese zusätzliche Aufstellung nicht zu wollen, da die Information aus den existierenden Aufstellungen herausgezogen werden kann.

 

5. Ob der Board eine andere Aufstellung fortführen sollte, die Eigenkapitalposten (und möglicherweise Finanzierungsschulden) zum beizulegenden Zeitwert darstellen würde

 

Der Board entschied, diese zusätzliche Aufstellung so wie in den Unterlagen für die Beobachter beschrieben nicht zu wollen.

 

In diesem Zusammenhang diskutierte der Board einen Vorschlag, der von einem Boardmitglied übermittelt wurde und der sich mit der Darstellung von Eigenkapitalbestandteilen zum beizulegenden Zeitwert befasst. Der Board billigte diesen Vorschlag. Dennoch waren Details zu diesem Vorschlag für Beobachter nicht verfügbar.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007 – Phase B

 

Der Board beriet über einen Grundsatz der Darstellung von Liquiditätsinformationen der sowohl für Finanzinstitutionen als auch Nichtfinanzinstitutionen gelten würde.

 

Thema 1: Liquiditätsarbeitsgrundsatz (Liquidity working principle)

 

Der Stab bekräftigte dass der Liquiditätsarbeitsgrundsatz sowohl kurzfristige als auch langfristige Liquidität umfassen sollte und schlug folgende überarbeitete Formulierung des Liquiditätsarbeitsgrundsatzes vor:

'In Abschlüsse sind Informationen so darzustellen, dass sie dem Nutzer behilflich sind die Solvenz des Unternehmens zu beurteilen (die Fähigkeit Fremdkapital sowie sonstige Ausleihungen von externen Kapitalgebern bei Fälligkeit zu begleichen) indem sie Informationen über die Liquidität der Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens bereitstellen (Nähe zu Barmitteln, Möglichkeit zur Einschätzung der Solvenz einzuschätzen, oder Zeit bis zur Umwandlung in Barmittel).'

Die Boardmitglieder widersprachen der Umformulierung aus mehreren Gründen. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Solvenz sich auf die Finanzplanung bezieht, also die Fähigkeit, künftige Cash In- und Outflows aufeinander abzustimmen und äußerten Zweifel, ob Abschlüsse geeignet sind, Solvenz zu beurteilen. Andere bemerkten, dass die Definition von Solvenz zu eng gefasst wurde, da künftige Verpflichtungen ebenfalls in die Beurteilung einbezogen werden müssen.

 

Der Board wies den Stab an, die Interdependenzen zwischen Liquidität und Solvenz für Diskussionen in künftigen Meetings weiter auszuarbeiten.

 

Thema 2: Anwendung des Liquiditätsarbeitsgrundsatzes

 

Gemäß dem vorgeschlagenen Konzept ist das Unternehmen aufgefordert, folgende Informationen im Abschluss anzugeben (weitere Einzelheiten können der Observer Note 9, verfügbar auf der IASB Webseite, entnommen werden):

 

bullet Qualitative Informationen zu Liquiditätsmanagementaktivitäten (Liquiditätsmanagementpolitik und -prozesse)
bullet Einzelheiten zu Fälligkeiten langfristiger Vermögenswerte und Schulden mit vertraglich festgesetzten Fälligkeiten
bullet Fälligkeiten kurzfristiger Vermögenswerte und Schulden wie nachfolgend beschrieben:
Steuert ein Unternehmen seinen Zahlungsmittelbedarf auf der Grundlage eines Zeithorizonts, der kürzer als ein Jahr ist, sind die Einzelheiten zu Fälligkeiten von Vermögenswerten und Schulden mit vertraglich festgesetzten Fälligkeiten für mehr als ein Laufzeitband anzugeben.

 

Steuert ein Unternehmen seinen Zahlungsmittelbedarf nicht auf der Grundlage eines Zeithorizonts, der kürzer als ein Jahr ist, können die Fälligkeitsangaben entweder in der Bilanz oder im Anhang gemacht werden. Werden die Angaben in der Bilanz gemacht, sind sämtliche Vermögenswerte und Schulden entweder als kurzfristig oder langfristig zu klassifizieren.

Die Boardmitglieder äußerten sich uneinheitlich zu dem Vorschlag. Die Diskussion konzentrierte sich auf die Frage, inwieweit das Konzept von der derzeitigen Regelung in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben abweicht. Das vorgebrachte Hauptanliegen war, dass das Konzept zu formal und komplex ist und dass die Kosten den Nutzen überwiegen könnten. Ein Boardmitglied bemerkte, dass Unternehmen mit weiter entwickeltem Liquiditätsmanagement (also Zeithorizont kürzer als ein Jahr) detailliertere Informationen angeben müssen als Unternehmen mit weniger anspruchsvollem Liquiditätsmanagement.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wurde jedoch gebeten, einen detaillierten Vergleich des Konzepts mit den bestehenden Vorgaben in IFRS, insbesondere IFRS 7 vorzubereiten.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007 – Phase B

 

Darstellung der Veränderungen von Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board führte eine Diskussion, die darauf abzielte, welche Informationen im Abschluss dargestellt werden sollten.

Die Frage, wie diese Informationen dargestellt werden sollten, wurde auf eine der folgenden Sitzungen verlegt.

 

Klarstellung des Arbeitsgrundsatzes

 

Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs

 

Der Board stimmte zu, dass Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhang auf Ebene der Einzelpositionen angewendet werden sollte. Einige Boardmitglieder merkten jedoch an, dass dieser Grundsatz nicht zur Überleitung einzelner Konten führen sollte, jedoch zu einer Aufrechterhaltung des inneren Zusammenhangs zwischen den Abschlussbestandteilen. Während der Board diesem Grundsatz zustimmte, befürwortete er nicht den massenhaften Ausweis an Informationen im Abschluss. Einige dieser Informationen sollten in Fußnoten enthalten sein.

 

Arbeitsgrundsatz der Aufteilung

 

Der Board stimmte mehrheitlich zu, dass die Aufteilung von Informationen, die mit Veränderungen der Vermögenswerte und Schulden zusammenstehen, darauf basiert, ob dieser Information die gleichen Bewertungsfaktoren aus den gleichen Gründen zugeordnet werden (d.h. Analysten ordnen unterschiedlichen Erträgen und Aufwendungen in Bezug auf Beständigkeit, Schätzfehlern usw. unterschiedliche Faktoren zu. Dieser Arbeitsgrundsatz beinhaltete, dass Aufwands- und Ertragsposten auf dieser Basis aufgeteilt werden). Der Stab stimmte zu, dass die Erklärung dieses Arbeitsgrundsatzes etwas aufwändiger ist.

 

Überleitung der Bilanz

 

Darstellung einer Überleitung der Bilanz

 

Der Board stimmte zu, dass ein Unternehmen eine Überleitung der Bilanz in jeder Periode darstellen sollte, für die Abschlüsse erstellt werden. Diese Überleitung würde in den Fußnoten erfolgen. Die Boardmitglieder merkten an, dass es bereits zahlreiche verpflichtende Überleitungen für Bilanzposten gibt. Einige Boardmitglieder wollten sicherstellen, dass jede zusätzliche Überleitung gerechtfertigt ist.

 

Transaktionen in Zahlungsmitteln

 

Der Board stimmte einer Empfehlung des Stabs nicht zu, nach der Transaktionen mit Zahlungsmitteln während der Periode in einzelne Komponenten aufgeteilt würden. Die Boardmitglieder erachteten den Ansatz des Stabs als belastend für Ersteller und dachten, dass ein Ersatz, wie z.B. „Forderungsumschlag“ einfacher zu erstellen und ebenso nützlich ist.

 

Der Stab wird auf diesen Sachverhalt später zurückkommen.

 

Direkte Transaktionen in und die Klassifizierung der Zahlungsmittel

 

Der Board akzeptierte eine Empfehlung des Stab nicht, nach der direkte Transaktionen in Zahlungsmitteln (Barverkäufe) zwingend als zwei Transaktionen (eine Forderung [Vermögenswert], gefolgt von einem sofortigen Barausgleich [ein Finanzierungsposten]) bilanziert werden müssten. Der Board erachtete den Ansatz des Stabs als unnötig. Wenn ein Ansatz der Barverkäufe von Bedeutung ist, sollte sich dies in der Kapitalflussrechnung widerspiegeln.

 

Aufteilung von Neubewertungen

 

Der Board stimmte zu, dass nur die wiederkehrenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (z.B. als Ergebnis der Anwendung von FAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert) von anderen Neubewertungen unterschieden werden. Dies bedeutet, dass Änderungen im Buchwert, die aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultieren nicht mit denen zusammengefasst werden, die sich aus einer dem beizulegenden Zeitwert ähnlichen Bewertung ergeben.

 

Posten des sonstigen vollständigen Einkommens

 

Der Board stimmte zu, dass keine Notwendigkeit zum getrennten Ausweis der Neubewertung von Posten des sonstigen vollständigen Einkommens von der Neubewertung andere Posten besteht. Mit anderen Worten werden Posten mit gleichartigen Eigenschaften in gleicher Weise ausgewiesen, selbst wenn sie Komponenten des sonstigen vollständigen Einkommens sind.

 

Ausnahmen von Neubewertungen

 

Der Board stimmte zu, dass es für Zwecke der Überleitung keine Ausnahmen von der Darstellung in der Neubewertungskomponente geben soll.

 

Aufteilung von zahlungsunwirksamen Nicht-Neubewertungen, die in der laufenden Periode als Ertrag oder Aufwand erfasst werden

 

Der Board stimmte zu, dass der erstmalige Ansatz einer Schätzung (z.B. der erstmalige Ansatz einer nicht-finanziellen Schuld) getrennt von anderen Komponenten innerhalb der Nicht-Neubewertungen, die als Ertrag oder Aufwand in diesem Jahr erfasst werden, dargestellt werden soll. Der Board stimmte zu, dass die systematische Aufteilung der Kosten (z.B. Abschreibung) und andere zeitliche Differenzen zwischen der Periode, in der Erträge erfasst werden und der Periode, in der die dazugehörigen Cash Flows auftreten (z.B. passive Rechnungsabgrenzungsposten und abgegrenzte Erträge), aggregiert und nicht getrennt dargestellt werden müssen.

 

Der Stab wird in einer der folgenden Sitzungen Beispiele aufzeigen, um diesen Sachverhalt zu erläutern. Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass der Stab den Versuch machte, eine Unterscheidung ohne Unterschied zu finden.

 

Zahlungsunwirksame Änderungen der Vermögenswerte und Schulden, die nicht als Ertrag oder Aufwand in der laufenden Periode erfasst werden

 

Der Board stimmte zu, dass Änderungen der Vermögenswerte und Schulden, die weder Ertrag noch Aufwand berühren noch mit Zahlungsmitteln einhergehen, getrennt dargestellt werden sollten.

 

Aufstellung über das vollständige Einkommen

 

Eine aufgeteilte Aufstellung über das vollständige Einkommen

 

Der Board stimmte zu, dass die Überleitung der Bilanz Informationen enthalten sollte, die kenntlich machen, wie Änderungen der Vermögenswerte und Schulden mit einzelnen in der Aufstellung über das vollständige Einkommen und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten verbunden sind.

 

Obwohl der Board der Empfehlung des Stabs zustimmte, war offensichtlich, dass nicht alle Boardmitglieder verstanden, was dieser Sachverhalt mitzuteilen versuchte. Der Stab schlug vor, dass das vorgeschlagene Format der Aufstellung bei der Klarstellung, was der Stab darzustellen versucht, helfen würde.

 

Kapitalflussrechnung

 

Direkte Methode und der Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs

 

Eine Minderheit im Board (sechs Mitglieder) unterstützte eine zwingende Vorschrift, die Kapitalflussrechnung mittels der direkten Methode darzustellen, das heißt, bezogen auf den aktuellen Kasseneingängen und Zahlungen. Dabei soll die Aufteilung so erfolgen, dass sie den Posten, die in der Aufstellung über das vollständige Einkommen dargestellt sind, weitestgehend entsprechen.

 

Überleitungsrechnung

 

Als Ergebnis der vorherigen Entscheidung war es offenkundig, dass eine Mehrheit im Board der Meinung war, dass sie eine Überleitungsrechnung zwischen den Posten in der Aufstellung über das vollständige Einkommen und der Kapitalflussrechnung vorschreiben sollten.

Der bei dem Meeting anwesende Stab des FASB setzte den Board darüber in Kenntnis, dass der FASB die Kapitalflussrechnung am 21. März 2007 diskutiert hat und eine Tendenz erkennen ließ, einstimmig für zwingende Anwendung der direkten Methode zu sein.

 

Darstellung des sonstigen vollständigen Einkommens

 

Die Darstellung von Posten des übrigen vollständigen Einkommens in der Aufstellung über das vollständige Einkommen

 

Der Board diskutierte viele alternative Darstellungsformen der Aufstellung des vollständigen Einkommens (siehe Observer Note 9B). Der Stab suchte nach Hilfestellungen, welche Darstellungsformen er in das kommende Diskussionspapier aufnehmen sollte. Die Diskussion fokussierte sich auf eine Darstellungsform, die als „E-prime“(E1) bezeichnet wurde, und andere Formate in den Observer Notes. Es war nicht sofort ersichtlich, ob E1 in den Observer Notes wiedergegeben war. E1 unterscheidet sich von anderen möglichen Darstellungsformen dadurch, dass es Posten des vollständigen Einkommens in den Kategorien Geschäftstätigkeit, Investition und Finanzierung darstellt, basierend darauf, ob die zugrundeliegenden Vermögenswerte und Schulden langfristiger oder kurzfristiger Natur sind. Daher würde der Pensionsaufwand der langfristigen Geschäftstätigkeit zugeordnet, realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten der kurzfristigen Investitionstätigkeit und Zinsen aus langfristigen Schulden den langfristigen Finanzierungsaufwendungen. Die andere Neuerung innerhalb dieses Formats war, dass Ertragsteueraufwendungen auch in kurz- und langfristig aufgeteilt wurden, etwas, dass gegen eine vormals abgestimmte Position verstößt, nach der Ertragsteueraufwendungen nicht aufgeteilt werden.

 

Nach einer längeren Debatte war man sich einig, dass das Diskussionspapier alternative Darstellungsformen enthalten sollte, die eine Kategorie von „übrigem vollständigen Einkommen“ enthalten sollte und nicht die Kategorie; und Beispiele, die das Recycling von Posten des übrigen vollständigen Einkommens berücksichtigen oder nicht.

 

Zuordnung von Posten des übrigen vollständigem Einkommens in dem Arbeitsformat

 

Zuordnung von Anpassungen aus der Fremdwährungsumrechnung

 

Der Board stimmte zu, dass Anpassungen aus der Fremdwährungsumrechnungen basierend auf der Art der zugrundeliegenden Vermögenswerte und Schulden (zum Beispiel im Investitionsbereich, wenn die Tochtergesellschaft vermögensverwaltende Tätigkeiten ausübt; in der Geschäftstätigkeit, wenn es sich um Handelstätigkeit handelt, etc.) in der Aufstellung über das vollständige Einkommen enthalten sein sollten. Es gab nur wenig Begeisterung für eine Vorschrift zu einer noch weitergehenden Aufteilung von Fremdwährungsbeträgen.

 

Klassifizierung von Posten des übrigen vollständigen Einkommens (außer Fremdwährungsanpassungen)

 

Der Board stimmte zu, dass es keine zusätzlichen Klassifizierungsleitlinien für andere Posten als für Fremdwährungsanpassungen des übrigen vollständigen Einkommens geben wird.

 

Plan zur Erreichung des langfristigen Ziels des Boards

 

Der Board führte eine kurze Diskussion zu diesem Punkt aber traf keine Entscheidung, da ihm der Zeitpunkt zu früh für eine solche erschien.

 

Erstmaliges Diskussionsdokument [Diskussionspapier]

 

Der Board führte eine kurze Diskussion darüber, ob das Diskussionspapier die vorläufige Sichtweise des Boards enthalten sollte. Obwohl keine endgültigen Entscheidungen getroffen wurden, stimmte ein Boardmitglied entschieden dagegen, die vorläufige Sichtweise aufzunehmen und zog es vor, dass das Papier diesen Punkt nicht behandelt.

 

Zahlungsmitteläquivalente

 

Der Board diskutierte, ob an dem Begriff „Zahlungsmitteläquivalente“ im Jahresabschluss festgehalten werden sollte. Nach einer kurzen Debatte entschied der Board (mit einer Mehrheit), das Konzept der Zahlungsmitteläquivalente abzuschaffen. Die Kapitalflussrechnung wird allein die Zahlungsflüsse in Zusammenhang mit Zahlungsmitteln darstellen. Posten, die derzeit als Zahlungsmitteläquivalente klassifiziert wurden, sind dann wie andere kurzfristige Anlagen zu klassifizieren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007 – Phase B

 

Der Board erörterte Sachverhalte, die in dem demnächst erscheinenden gemeinsam mit dem FASB herausgegebenen Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zur Darstellung des Abschlusses (Preliminary Views on Financial Statement Presentation) diskutiert werden.

 

Darstellung von Liquiditätsinformationen

 

Überarbeitung des Arbeitsgrundsatzes

 

Bei vorherigen Sitzungen war der Board wie folgt übereingekommen:

 

bullet Dass man von Unternehmen, die keine Finanzinstitute sind, verlangen sollte, ihre Vermögenswerte und Schulden in jeder Kategorie nach langfristigen oder kurzfristigen Vermögenswerte oder Schulden in Unterkategorien einzuteilen. Ein Vermögenswert oder ein Schuld würde dann als kurzfristig gelten, wenn die kürzere von a) der vertraglichen Laufzeit oder b) der Zeit bis zum erwarteten Zeitpunkt der Realisation oder Erfüllung höchstens bis zu einem Jahr betrage. Sonst wäre der Vermögenswert oder die Schuld als langfristig einzustufen.
bullet Außerdem sollte man von Finanzinstituten verlangen, ihre Vermögenswerte und Schulden in jeder Kategorie nach langfristigen oder kurzfristigen Vermögenswerte oder Schulden in Unterkategorien einzuteilen. Der Board hatte den Stab gebeten, einen Grundsatz für die Darstellung von Liquiditätsinformationen zu entwickeln, der für jede Art von Unternehmen gelten würde.

 

Der Board erörterte zuerst eine Überarbeitung des Liquiditätsarbeitsgrundsatzes. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Zahlungsfähigkeit und Liquidität verwandt aber nicht identisch seien. Zahlungsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit eines Unternehmens, finanzielle Verpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu begleichen. Zahlungsfähigkeit ist sowohl kurz- als auch langfristig. Der kurzfristige Anteil ist ein Ausdruck von Liquidität; der langfristige Anteil ist ein Ausdruck der Fähigkeit, finanzielle Erschütterungen und Überraschungen aufzufangen.

 

Nach längerer Debatte kam der Board überein, seinen Liquiditätsarbeitsgrundsatz etwa wie folgt zu verändern (Stab und Boardmitglieder einigten sich, die genaue Fassung des Entwurfs außerhalb der Sitzung zu diskutieren):

 

Abschlüsse sollten Informationen in einer Form darstellen, die einem Adressaten helfen, die Fähigkeit eines Unternehmens einzuschätzen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und in Geschäftsmöglichkeiten zu investieren.

 

Anwendung des Arbeitsgrundsatzes

 

(a) Quantitative Angaben

 

Der Board bestärkte seine Auffassung, dass die vorläufige Sichtweise folgendes impliziere:

 

bullet Unternehmen, die eine klassifizierte Bilanz wählen, würden gesonderte Angaben zu kurz- und langfristigen Betriebs-, Investment- und Finanzierungsaktivitäten machen. Ein Vermögenswert oder ein Schuld würde dann als kurzfristig gelten, wenn die kürzere von a) der vertraglichen Laufzeit oder b) der Zeit bis zum erwarteten Zeitpunkt der Realisation oder Erfüllung höchstens bis zu einem Jahr betrage.
bullet Unternehmen, die eine Gliederung nach der Liquidität wählen, weil dies verlässliche und relevantere Informationen bietet, sollten einen detaillierten Fälligkeitsplan für kurzfristige vertragliche Vermögenswerte und Schulden angeben.
bullet Alle Unternehmen sollten einen detaillierten Fälligkeitsplan für langfristige vertragliche Vermögenswerte und Schulden angeben (viele dieser Informationen sind bereits angegeben, beispielsweise für Leasinggeschäfte, Pensionen und langfristige Schulden).
bullet Der Board war der Meinung, dass die Verwendung der Darstellungsmöglichkeit als klassifizierte Bilanz oder als Gliederung nach der Liquidität wie in IAS 1.51 vorgegeben derzeit besser sei als dass man versuche, den Begriff der Finanzinstitute zu definieren. Der Stab wird diesen Vorschlag später dem FASB unterbreiten.

 

(b) Qualitative Angaben

 

Nach kurzer und abgeschnittener Diskussion entschied der Board, dass keine Diskussion oder vorläufige Sichtweise zu qualitativen Angaben ausreichender Kapitalausstattung und finanzieller Flexibilität in das Diskussionspapier aufgenommen werden solle. Vielmehr wolle man die bestehenden Angabeforderungen aus IAS 1 Paragraphen 124A-C und IFRS 7.33 vorerst bestehen lassen.

 

Gliederung des Ausweises in konsolidierten Abschlüssen von Unternehmen mit deutlich unterschiedlichen Geschäftszweigen

 

Das vom Board vorgeschlagenen Arbeitsformat für den Primärabschluss trennt Finanzinformationen nach wertschöpfender („Geschäfts-“) Tätigkeit und der Finanzierung dieser Wertschöpfung („Finanzierungstätigkeit” und „Eigenkapital“). Die vorläufige Ansicht des Boards ist, dass ein Unternehmen seine Vermögenswerte und Schulden danach klassifizieren soll, ob sie der Geschäftstätigkeit oder der Finanzierung zugeordnet sind auf der Grundlage dessen, wie es seine Aktivitäten oder Tätigkeiten führt. Im Januar 2007 kam der Board zu dem Schluss, seine vorläufige Ansicht dazu, wie eine konsolidierte Berichtseinheit, die aus deutlich unterschiedlichen Geschäftszweigen besteht, die Leitlinien zur Klassifizierung anzuwenden hat, hinzuzufügen. Unternehmen, die aus deutlich unterschiedlichen Geschäftszweigen bestehen, sind Unternehmen, die Vermögenswerte und Schulden gleicher Art (zum Beispiel Forderungen) an unterschiedlichen Orten ausweisen (d.h. unter Geschäftstätigkeit und unter Finanzierungstätigkeit).

 

Der Board erörterte insbesondere, wie eine konsolidierte Berichtseinheit, die aus deutlich unterschiedlichen Geschäftszweigen besteht, das Folgende tun soll:

 

bullet Die Klassifizierungskriterien anwenden, um die wertschöpfenden Vermögenswerte und Schulden von den finanzierenden Vermögenswerte und Schulden zu trennen.
bullet Die Finanzinformationen für diese unterschiedlichen Geschäftszweige im Abschluss darstellen.

 

Der Board erörterte drei Alternativen, die einem Unternehmen, das einen konsolidierten Abschluss erstellt, ermöglichen soll, die Aktivitäten deutlich unterschiedlicher Geschäftszweige darzustellen (beispielsweise produzierende Tätigkeit für Kraftfahrzeuge oder Flugzeuge und Finanzierungs-/Leasingtätigkeiten). Es gab offensichtlich einige Unsicherheit hinsichtlich der Frage, was die drei Alternativen berichten würden und wie sie voneinander abweichen. Ein Teil der Unsicherheit rührte daher, dass die Boardmitglieder die Termini aus IFRS 8 Operative Segmente verwendeten, dies aber nicht in der Art und Weise taten, wie sie dort verwendet werden. Ein Teil der Unsicherheit rührte aber auch daher, dass die Zielsetzung der Alternativen nicht jedem ersichtlich war.

 

Der Board bat den Stab, mit der Arbeit fortzufahren, schlug allerdings Folgendes vor:

 

bullet Die Klassifizierung („tagging” in XBRL) von Vermögenswerten und Schulden sollte auf Segmentebene unter Berücksichtigung der Art (betrieblich oder finanzierend) der Vermögenswerte und Schulden in diesem Segment erfolgen. Wie die Vermögenswerte und Schulden für Zwecke des konsolidierten Abschlusses zusammengefasst werden, ist ein anderes Thema.
bullet Das Diskussionspapier sollte vorschlagen, dass Informationen zu Vermögenswerten und Schulden, die in konsolidierten Abschlüssen, die die Aktivitäten deutlich unterschiedlicher Geschäftszweige enthalten, gefordert werden, über die von IFRS 8 geforderten hinausgehen sollten. Diese Informationen sollten für betriebliche und finanzierende Aktivitäten gefordert werden.
bullet Falls unterschiedliche Segmente Vermögenswerte und Schulden auf die gleiche Art und Weise klassifizieren, können diese Segmente in der Bilanz zusammengefasst werden
bullet Eine Illustration der Vorschläge des Stabs verglichen mit den derzeitigen Anforderungen würde dem Board das Verständnis der Auswirkungen der Vorschläge des Stabs erleichtern.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007 – Phase B

 

Der Stab des FASB wurde für diese Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Bündeltransaktionen und Fremdwährungsumrechnung

 

Auf ihren jeweiligen Sitzungen im Juli 2006, waren IASB und FASB jeweils zu dem Schluss gekommen, dass der Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs derjenige sein solle, der das Projekt zur Darstellung des Abschlusses bestimmen sollte. Nach dem Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs werden Vermögenswerte und Schulden in funktionalen Kategorien zusammengefasst (operatives Geschäft, Investment- und Finanzierungstätigkeiten, etc.). Erträge und Aufwendungen (einschließlich Gewinnen und Verlusten), die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in Zusammenhang stehen, werden in den entsprechenden Kategorien der Aufstellung über das vollständige Einkommen ausgewiesen, und Cash Flows, die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in Zusammenhang stehen, werden in den entsprechenden Kategorien der Kapitalflussrechnung ausgewiesen.

 

Allerdings ist es nicht ungewöhnlich, dass eine einzelne Transaktion mehrere Vermögenswerte (oder eine Kombination von Vermögenswerten und Schulden) umfasst, die im Rahmen des vorgeschlagenen Darstellungsformats in mehr als nur einer Kategorie erfasst würden. Derartige Transaktionen werden auch als Bündeltransaktionen (basket transactions) bezeichnet.

 

Der Stab präsentierte eine Ausarbeitung, in der erörtert wird, wie Bündeltransaktionen in der Kapitalflussrechnung und in der Aufstellung über das vollständige Einkommen klassifiziert werden sollen.

 

Klassifizierung in der Kapitalflussrechnung

 

Möglichkeit A:

 

Man verlangt von einem Unternehmen, dass es alle Cash Flows, die mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen, bestehenden Kategorien zuweist. Diese Möglichkeit wurde weiter unterteilt:

 

A-1 Zuweisung von Cash Flows auf Basis der anteiligen Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden

A-2 Zuweisung des Cash Flows zu nur einer Kategorie auf Basis der Funktion, die vermutlich die vorherrschende Quelle des Cash Flows sein wird

A-3 Keine Vorschrift bezüglich der Zuweisung des Cash Flows

 

Möglichkeit B:

 

Man verlangt von einem Unternehmen, dass es alle Cash Flows, die mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen, in einer neuen Kategorie "Erwerbungen und Verkäufe" (Acquisitions and Disposals) ausweist.

 

Möglichkeit C:

 

Man verlangt von einem Unternehmen, dass es alle Cash Flows, die mit bestimmten Bündeltransaktionen zusammenhängen, bestehenden Kategorien zuweist und Cash Flows, die mit anderen Bündeltransaktionen zusammenhängen, in einer neuen Kategorie "Erwerbungen und Verkäufe" (Acquisitions and Disposals) ausweist.

 

Klassifizierung in der Aufstellung über das vollständige Einkommen

 

In der Ausarbeitung wurde gefragt, ob Erträge und Aufwendungen (einschließlich Gewinnen und Verlusten), die mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen, jeder Kategorie, in der die Vermögenswerte (oder die Kombination von Vermögenswerten und Schulden) klassifiziert sind, zugeordnet werden sollten.

 

Diese Sachverhalte wurden kürzlich bei einer Lerneinheit des FASB diskutiert, und es wurde eine Reihe von Bedenken angemeldet. Der Board stimmte diesen Bedenken zu, zu denen unter anderem die folgenden gehörten:

 

die Bruttoberechnung von Cash Flows unter Möglichkeit A-1;

eine Zuweisung auf Basis anteiliger beizulegender Zeitwerte war nicht überlegt worden;

die Zuweisung von Cash Flows war vor der Zuweisung von der Zuweisung von Erträgen und Aufwendungen erörtert worden und nicht umgekehrt.

 

Der Board kam zu keiner Entscheidung, und man kam überein, dass der Stab die Ausarbeitung für eine spätere Diskussion noch einmal überarbeiten und dabei die auf der Sitzung erhobenen Bedenken beachten solle.

 

Darstellung von Informationen bezüglich der Veränderung von ausgewiesenen Beträgen von Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board führte die Diskussion zur Anwendung des Arbeitsgrundsatzes fort, der aussagt: "Abschlüsse sollen Informationen in einer Art und Weise darstellen, die dem Adressaten zu verstehen hilft, was eine Veränderung in der ausgewiesenen Beträge der einzelnen Vermögenswerte und Schulden ausgelöst hat."

 

Grundlage, auf der Beträge aufgeteilt werden, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden

 

Der Arbeitsgrundsatz der Aufteilung besagt, dass Positionen aufgeteilt werden müssen, "wenn diese Aufteilung die Nützlichkeit der Informationen für die Vorhersage zukünftiger Cash Flows verbessert". Die vorläufige Ansicht des Boards im März war, dass sie Beträge, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, auf Basis der Merkmale Nachhaltigkeit und Bewertungssubjektivität erfolgen solle. Beständigkeit wurde definiert als "wiederkehrend und von vorhersagbarer Höhe".

 

In seiner Ausarbeitung kam der Stab zu dem Schluss, dass es schwierig sei, ein Aufteilungsschema zu definieren und anzuwenden, das auf dem Begriff der Bewertungssubjektivität beruht. Darüber hinaus sei es fast unmöglich, eine anwendbare Definition von "wiederkehrend" zu finden. Deswegen wies der Stab empfehlend darauf hin, dass eine Aufteilung auf Basis der vorhersagbaren Höhe eines Betrags, der als Ertrag oder Aufwand erfasst werde, Informationen in einer Art und Weise aufteilen würde, die Nützlichkeit der Informationen für die Vorhersage zukünftiger Cash Flows verbessere.

 

Der Stab empfahl auch, dass sowohl vorhersagbare als auch nicht vorhersagbare Beträge, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, weiter aufgeteilt werden sollten in (a) Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts und (b) alle anderen Veränderungen. Dies geschah vor dem Hintergrund, das eine derartige Aufteilung von Beträgen, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, dem Adressaten dabei behilflich sein würden, die Gründe für die Veränderung von ausgewiesenen Beträgen von Vermögenswerten und Schulden zu verstehen.

 

Der Board erörterte die Sachverhalte und kam in Hinblick auf die Erstellung eines ersten Diskussionspapiers zu folgen Schlüssen:

 

Der Board stimmt nicht dafür, Veränderungen von Vermögenswerten und Schulden, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, nach der vorhersagbaren Höhe aufzuteilen, weil das Konzept der vorhersagbaren Höhe nicht klar sei. Der Board war sich insbesondere unsicher, ob sich die vorhersagbare Höhe auf die zukünftigen Cash Flows beziehe oder den zukünftig ausgewiesenen Betrag der Position (oder auf beide).

Die Definition von "Anpassungen des beizulegende Zeitwerts" müsste dahingehend verdeutlicht werden, dass sie sich auf alle Bewertungsänderungen beziehe.

Der Stab solle erwägen, ob eine Aufteilung nach (a) Bewertungsanpassungen und (b) anderes als Bewertungsanpassungen dem Anwender zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen würde - dies eingedenk der Tatsache, dass unter dem vorgeschlagenen Darstellungsformat eine Unterscheidung der Positionen nach Bewertungsgrundlage sowieso verlangt würde.

Wenn eine solches Aufteilungsschema zusätzliche Informationen bieten würde, ist der Board der Auffassung, dass ein Ausschluss bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden "aus Sicht der Unternehmensführung" möglich sein sollte. Dies würde der Unternehmensführung die Möglichkeit geben, bestimmt Bewertungsänderungen nicht aufzuteilen, die sie als integralen Bestandteil der allgemeinen Geschäftsaktivität ansieht (beispielsweise Vorratsüberalterung, Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen), die dann unter (b) subsumiert werden könnten.

 

Methoden für die Darstellung von Informationen zu Veränderungen bei Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board diskutierte die folgenden drei Möglichkeiten, Informationen darzustellen, die die Veränderung der ausgewiesenen Beträge von Vermögenswerten und Schulden erklären:

 

Möglichkeit A: Überleitungsrechnung auf die Bilanz

Möglichkeit B: Matrix der Aufstellung über das vollständige Einkommen

Möglichkeit C: Überleitungsrechnung von der Kapitalflussrechnung und von der Aufstellung über das vollständige Einkommen

 

Diese Formate wurden in Hinblick auf die drei Arbeitsgrundsätze dieses Projekts diskutiert, die mit dem Sachverhalt in Verbindung stehen - Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass

 

bullet sie ein innerlich zusammenhängendes Bild der Finanzlage eines Unternehmens ergeben
bullet Adressaten geholfen wird, zu verstehen, was die Änderungen der ausgewiesenen Beträge der einzelnen Vermögenswerte und Schulden verursacht hat
bullet Adressaten geholfen wird, die Unterschiede zwischen Bartransaktionen und Periodenabgrenzung einzuschätzen.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass alle drei Möglichkeiten in dem ersten Diskussionspapier dargestellt werden sollen. Die vorläufige Ansicht des Boards war, dass Möglichkeit C die vorzuziehende Methode sei, um weiter aufgeteilte Informationen in Abschlüssen darzustellen, weil sie (a) Einblick gibt, was die Veränderungen der ausgewiesenen Beträge von Vermögenswerten und Schulden verursacht hat, (b) am ehesten dem Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs gerecht wird (insbesondere zwischen der Kapitalflussrechnung und der Aufstellung über das vollständige Einkommen) und (c) eine aussagefähige Überleitung von Kapitalflussinformationen und Informationen zu Erträgen und Aufwendungen bietet.

 

Einbeziehung der Fremdwährungsumrechnung und der "Erwerbungen und Verkäufe" in eine Bilanzüberleitung

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt nicht, weil die Überleitung auf die Bilanz (Möglichkeit A s.o.) nicht die bevorzugte Methode war.

 

 

6. September 2007: Überarbeitete Fassung von IAS 1 fordert vollständige Einkommensrechnung – Phase A

 

Der IASB hat eine überarbeitete Fassung von IAS 1 Darstellung des Abschlusses herausgegeben. Die Hauptänderungen gegenüber der früheren Fassung bestehen darin, zu verlangen, dass ein Unternehmen die folgenden Anforderungen zu erfüllen hat:

 

bullet Alle Eigenkapitalveränderungen, die nicht eigentümerbezogen sind (also zum „vollständigen Einkommen" gehören – s. Kästchen am Ende der Meldung) , müssen entweder  in einer vollständigen Einkommensrechnung oder in zwei getrennten Darstellungen (einer traditionellen Gewinn- und Verlustrechnung und einer vollständigen Einkommensrechnung) dargestellt werden. Bestandteile des vollständigen Einkommens dürfen nicht in der Eigenkapitalveränderungsrechnung dargestellt werden.
bullet Bei rückwirkender Anwendung einer Bewertungs- oder Bilanzierungsmethode oder bei einer rückwirkenden Angabe ist die Darstellung der Vermögensposition (Bilanz) in einem vollständigen Abschluss auch zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode erforderlich.
bullet Die betreffende Einkommensteuer muss für jeden Bestandteil des vollständigen Einkommens angegeben werden.
bullet Anpassungen infolge von Umgliederungen müssen für jeden Bestandteil des vollständigen Einkommens angegeben werden.

 

IAS 1 ändert die Bezeichnungen der einzelnen Bestandteile des Abschlusses, die unter IFRS verwendet werden:

 

bullet „Bilanz" wird zu „Darstellung der Vermögensposition"
bullet „Gewinn- und Verlustrechnung" wird zu „Darstellung des vollständigen Einkommens"
bullet „Kapitalflussrechnung" wird zu „Darstellung der Zahlungsströme"

 

Unternehmen müssen die neuen Bezeichnungen nicht in ihren Abschlüssen verwenden. Alle bestehenden Standards und Interpretationen werden überarbeitet, um diese neue Terminologie widerzuspiegeln. Die überarbeitete Fassung von IAS 1 führte zu Folgeänderungen von fünf IFRS, 23 IAS und zehn Interpretationen. Die überarbeitete Fassung von IAS 1 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Lesen Sie hierzu auch die englischsprachige Presseerklärung des IASB (17 KB).

 

Das vollständige Einkommen eines Berichtszeitraumes besteht aus dem Gewinn oder Verlust dieses Zeitraumes zuzüglich des anderen vollständigen Einkommens, das in diesem Zeitraum erfasst wurde. Die Bestandteile des sonstigen vollständigen Einkommens schließen die folgenden ein:

 

bullet Veränderungen der Neubewertungsrücklage (IAS 16 und IAS 38),
bullet versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste aus leistungsorientierten Plänen, die in Übereinstimmung mit Paragraph 93A von IAS 19 erfasst werden,
bullet Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (IAS 21),
bullet Gewinne und Verluste aus der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten der Kategorie "Available for Sale" (IAS 39) und
bullet den effektiven Teil von Gewinnen und Verlusten eines Sicherungsinstruments in einem Cash Flow Hedge (IAS 39).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007 – Phase B

 

(Die Mitglieder des Stabs des FASB waren für diesen Sitzungsteil per Videolink zugeschaltet.)

 

Der Board setzte seine Überlegungen zu verschiedenen Sachverhalten, die in einem ersten Diskussionsdokument zu diesem Projekt behandelt werden sollen, fort.

 

Nach Fristigkeit gegliederte Darstellungen der Finanz- und Vermögenslage

 

Der Board bestätigte mit der Mehrheit der Stimmen seine vorläufige Entscheidung, dass ein Unternehmen keine nach Fristigkeit gegliederte Finanz- und Vermögenslage angeben müsse, wenn eine nach Liquidität gegliederte Darstellung verlässliche und relevantere Informationen bietet. Der Board erkannte an, dass diese Entscheidung Urteilsvermögen erfordert, und hielt fest, dass das erste Diskussionsdokument Beispiele beinhalten solle, die diejenigen Umstände illustrieren, unter denen die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gegliedert nach Liquidität relevanter sein könne.

 

Angaben zum Kapitalmanagement

 

Der Board erörterte die Angaben zum Kapitalmanagement, die derzeit in den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 (überarbeitet 2007) Darstellung des Abschlusses gefordert werden.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Begriff „Kapital" auch Betriebsposten enthalten könne, und schlug vor, Paragraph 135(a)(i) von IAS 1 etwa wie folgt zu ändern: „Eine Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird (einschließlich, soweit angemessen, Betriebs-, Finanz- und Eigenkapitalposten)". Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass sich in den bestehenden IFRS der Begriff „Kapital" auf langfristige Finanzierungs- und Eigenkapitalposten beziehe und dass daher die Angaben nach den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 sich auf diese Posten konzentrieren sollten.

 

Der Board kam zu dem Schluss, die  bestehenden Leitlinien in dieser Hinsicht nicht zu ändern.

 

Verrechnung in der Kapitalflussrechnung

 

Auf der Sitzung im März 2007 hatte der Board vorläufig entschieden, das Konzept der Zahlungsmitteläquivalente abzuschaffen. Demzufolge würde die Kapitalflussrechnung allein die Zahlungsflüsse in Zusammenhang mit Zahlungsmitteln darstellen. Posten, die derzeit als Zahlungsmitteläquivalente klassifiziert werden, wären dann wie andere kurzfristige Anlagen zu klassifizieren.

 

Auf dieser Sitzung erörterte der Board, ob die Netto- oder Bruttobeträge von Kapitalzu- oder -abflüssen, die mit derzeit als Zahlungsmitteläquivalenten klassifizierten Positionen in Zusammenhang stehen, in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden sollten.

 

Auf früheren Sitzungen hatten der IASB und der FASB vorläufig ein „Verrechnungsprinzip" beschlossen, nach dem Unternehmen ihre Abschlüsse mit Bruttodarstellung erstellen sollten, es sei denn, (a) eine Nettodarstellung wird in der maßgeblichen Rechnungslegungsliteratur gefordert oder gestattet oder (b) die die zusätzlichen Informationen einer Bruttodarstellung  bieten keinen zusätzlichen Nutzen – d.h. der Nettobetrag bietet alle notwendigen Informationen.

 

Der Board entschied vorläufig, die bestehenden allgemeinen Verrechnungsleitlinien in Paragraph 7 von IAS 7 Kapitalflussrechnungen fallen zu lassen, da dies durch dass allgemeine Verrechnungsprinzip abgedeckt würde. Die derzeitigen spezifischen Leitlinien zur Verrechnung in IAS 7.24 sollten beibehalten werden, um weitere Anwendungsleitlinien zu bieten.

 

Auf Grundlage dieser Entscheidungen würden die Leitlinien zur Verrechnung in der Kapitalflussrechnung etwa wie folgt aussehen:

 

              Kapitalzu- und -abflüsse sollten in der Kapitalflussrechnung nicht verrechnet werden (netto dargestellt werden), es sei denn, die zusätzlichen Informationen, die in einer Bruttodarstellung enthalten sind, würden keinen zusätzlichen Nutzen bringen – d.h. der Adressat des Abschlusses hat keinen Nutzen daraus, dass er die beiden Beträge kennt; der Nettobetrag bietet alle notwendigen Informationen.

 

Eine Nettodarstellung ist unter den folgenden Umständen für Finanzinstitutionen gestattet:

 

bullet Kapitalzu- und -abflüsse für die Annahme und Rückzahlung von Einlagen mit festgelegter Laufzeit,
bullet die Platzierung und Kündigung von Einlagen bei anderen Finanzinstituten,
bullet Barkredite und Darlehen an Kunden und die Rückzahlung von solchen Barkrediten und Darlehen.

 

Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs

 

Auf früheren Sitzungen Waren der IASB und der FASB übereingekommen, dass das Prinzip des inneren Zusammenhangs das bestimmende Prinzip im Projekt zur Darstellung des Abschlusses sein solle.

 

Nach dem Prinzip des inneren Zusammenhangs werden Vermögenswerte und Schulden in funktionale Kategorien eingeteilt (Betrieb, Investment, Finanzierung etc.). Die Klassifizierung in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage bestimmt die Behandlung in den anderen Darstellungen. Demzufolge würden also die Erträge und Aufwendungen (einschließlich der Gewinne und Verluste), die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in Verbindung stehen, in der entsprechenden Kategorie der Aufstellung des vollständigen Einkommens dargestellt, und die Kapitalflüsse, die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in Verbindung stehen, in der entsprechenden Kategorie der Kapitalflussrechnung dargestellt.

 

Klassifizierung und Darstellung auszuschüttender Dividenden

 

Der Board erörterte, ob die entsprechende Dividendenzahlung im Finanzierungs- oder Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung zu zeigen sei. Nach den derzeitigen Arbeitsprinzipien ist es wahrscheinlich, dass eine Schuld für auszuschüttende Dividenden in der Finanzierungskategorie ausgewiesen würde. Das Prinzip des inneren Zusammenhangs würde daher verlangen, dass die Dividendenzahlung im Finanzierungsabschnitt auszuweisen sei.

 

Da aber Dividendenzahlungen normalerweise im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer stehen,  wäre ein Klassifizierung in den Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung angemessener.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass auszuschüttende Dividenden und damit verbundene Veränderungen im Finanzierungsabschnitt der Kapitalflussrechnung auszuweisen sind.

 

Klassifizierung und Darstellung von Fremdwährungsumrechnungsanpassungen

 

Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf konsolidierte Tochterunternehmen und anteilig konsolidierte Joint Ventures

 

Der Board erörterte die folgenden Alternativen:

 

Alternative 1:

 

Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen zu den Kategorien, in denen die Vermögenswerte und Schulden der Tochterunternehmen und Joint Ventures in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage ausgewiesen sind.

 

Alternative 2:

 

Keine Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen sondern Ausweis in:

 

bullet (a) der Betriebskategorie im Geschäftsabschnitt,
bullet (b) einem neuen Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Alternative 1 nicht für alle Unternehmen umsetzbar sei. Ein Boardmitglied schlug, vor, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Alternative 1 zu wählen.

 

Der Board kam überein, Alternative 2(b) als bevorzugte Sichtweise in das erste Diskussionsdokument aufzunehmen. Es sollten jedoch beide Alternativen weiter untersucht werden, und die Anwender sollten explizit um ihre Ansichten gebeten werden.

 

Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen

 

Der Board erwog die folgenden Alternativen:

 

Alternative 1:

 

Ausweis der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in der Kategorie, in der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage ausgewiesen sind.

 

Alternative 2:

 

Ausweis in einem neuen Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt.

 

Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Frage, ob anteilig konsolidierte Joint Ventures und nach der Equity-Methode bilanzierte Joint Ventures unterschiedlich behandelt werden sollten (was der Fall bei Alternative 1 wäre).

 

Schließlich stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder für Alternative 1. Boardmitglieder, die Alternative 1 unterstützten, wieden darauf hin, dass diese Alternative in Übereinstimmung mit dem Prinzip des inneren Zusammenhangs stehe und dass die Anzahl der Ausnahmen von diesem Prinzip so niedrig wie möglich gehalten werden sollte.

 

Bündeltransaktionen

 

Für die Zwecke dieses Projekts ist eine Bündeltransaktion eine einzige Transaktion, die mehrere Vermögenswerte betrifft (oder eine Kombination von Vermögenswerten und Schulden), die in der vorgeschlagenen Darstellungsform mehr als einer Kategorie zugeordnet würden.

 

Der Board erörterte, ob die Auswirkungen von Bündeltransaktionen (Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste in der Darstellung des vollständigen Einkommens und Kapitalflüsse in der Kapitalflussrechnung) verschiedenen Kategorien zugeordnet werden sollten.

 

Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Darstellung von Bündeltransaktionen in der Kapitalflussrechnung. Einige Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass eine solche Zuordnung arbiträr und/oder belastend sein könne, und fragten den Stab, ob eine Zuweisungsmethode entwickelt worden sei. Der Stab erwiderte, dass man zuerst die allgemeine Sichtweise des Boards zu Zuweisungen eruieren wolle, bevor man mit der Entwicklung einer Zuweisungsmethode fortfahre.

 

Der Board entschied vorläufig, dass die Zuweisungsanforderung in das erste Diskussionsdokument aufgenommen werden solle, und bat den Stab, eine Zuweisungsmethode zu entwickeln. Einige Boardmitglieder, die die Zuweisung unterstützten, hielten fest, dass ihre Ansichten von der Entwicklung einer umsetzbaren Zuweisungsmethode abhingen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007 – Phase B

 

(Der Stab des FASB wurde für diesen teil der Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Board setzte seine Überlegungen zu verschiedenen Sachverhalten fort, die in einem ersten Diskussionsdokument zu diesem Projekt enthalten sein sollten.

 

Kapitalflussrechnung

 

Der Board erörterte, welche Darstellungsformen für die Kapitalflussrechnung in dem ersten Diskussionsdokument dargestellt werden sollten.

 

Die Diskussion dreht sich hauptsächlich um die Frage, ob die direkte oder indirekte Darstellungsmethode nützlichere Informationen für die Adressaten von Abschlüssen bieten würde. Zwei Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass ihrer Meinung nach die indirekte Methode der direkten Methode im Hinblick auf die Projektion zukünftiger Kapitalflüsse überlegen sei und dass sie in der Praxis weit verbreitet und akzeptiert sei. Boardmitglieder, die die direkte Methode befürworteten, hoben hervor, dass diese Methode einen hohen Grand an innerem Zusammenhang mit der Darstellung des vollständigen Einkommens aufweise. Andere Boardmitglieder meinten, dass beide Methoden ihre Vorzüge hätten.

 

Schließlich war die Mehrheit der Boardmitglieder der Ansicht, dass die direkte Methode die vorgezogene Methode sein solle. Um die Diskussion mit den Anwendern zu diesem Sachverhalt anzuregen, wurde entschieden, dass sowohl die direkte als auch die indirekte Methode in dem ersten Diskussionsdokument dargestellt werden sollten und die jeweiligen Vorteile und Nachteile der beiden Methoden beschreiben werden sollten. Bei Anwendung der direkten Methode sollte ein Unternehmen dieselben Posten in der Geschäftstätigkeitskategorie in der Darstellung des vollständigen Einkommens wie in der Kapitalflussrechnung verwenden. Der BOard entschied, beide Ansätze der direkten Methode in dem ersten Diskussionsdokument zu beschreiben:

 

bullet ‚direkt-direkter' oder ‚aggregierender' Ansatz: Bei diesem Ansatz werden erhaltene und geleistete Zahlungen dadurch bestimmt, dass die Beträge der Kapitalflüsse auf Zahlungsmittelebene zusammengefasst werden.
bullet ‚indirekt-direkter' oder ‚retrograder' Ansatz: Bei diesem Ansatz werden erhaltene und geleistete Zahlungen dadurch bestimmt, dass die Posten in der Darstellung des vollständigen Einkommens (d.h. Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste) um die Veränderungen der zugehörigen Posten in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage über den Berichtszeitraum angepasst werden.

 

Der Board erkannte an, dass es finanziell sehr aufwendig sein könne, den direkt-direkten Ansatz zu implementieren, und dass es daher einem Unternehmen gestattet sein solle, den indirekt-direkten Ansatz anzuwenden. Der Board kam außerdem überein, Meinungen zu den folgenden Sachverhalten einzuholen:

 

bullet Was sind Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode?
bullet Bei Unternehmen, bei denen eine Kapitalflussrechnung nicht von Relevanz ist (z.B. Finanzinstitutionen), soll erfragt werden, wie die Darstellung geändert werden könnte, um die Relevanz zu erhöhen, oder welche Informationen von größerer Relevanz sein könnten an Stelle der Kapitalflussrechnung.
bullet Sollte die indirekte Darstellung weiterhin gefordert werden, wenn die Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode erstellt wird und eine Überleitung der Kapitalflussrechnung auf die Darstellung des vollständigen Einkommens beigefügt wird?

 

Überleitungstabelle

 

Der Board bestätigte noch einmal seine Bevorzugung für eine Angabe der Überleitung der Kapitalflussrechnung auf die Darstellung des vollständigen Einkommens (die ‚Überleitungstabelle'). So eine Tabelle würde bei den einzelnen Posten und Beträge der Kapitalflussrechnung (die nach der direkten Methode erstellt ist) beginnen und sie auf die Beträge in der Darstellung des vollständigen Einkommens überleiten.

 

Der Board erörterte, welche Überleitungsposten (Spalten) in der Überleitungstabelle gefordert werden sollten. Der Stab schlug vor, dass die Überleitungsposten in wenigstens die folgenden vier Spalten aufgegliedert werden sollten:

 

bullet Cashflows, die nicht das Einkommen betreffen,
bullet Abgrenzungen und systematische Zuweisungen
Diese Spalte schließt vertragliche Abgrenzungen mit ein (wie beispielsweise Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) ebenso wie andere Abgrenzungen und andere Nicht-Neubewertungen.
bullet wiederkehrende Bewertungsänderungen
Dies betrifft nur Änderungen vom beizulegenden Zeitwert auf den beizulegenden Zeitwert.
bullet Neubewertungen, die keine wiederkehrenden Bewertungsänderungen sind
Nach Meinung de Stabs sind diese Neubewertungen als dauerhafter anzusehen, und die Trennung von den wiederkehrenden Bewertungsänderungen zum beizulegenden Zeitwert würde die Qualität der Informationen verbessern.

 

Das vorgeschlagene Format kombiniert Merkmale aus den vorläufigen Ansichten von IASB und FASB und wird als „die konvergierte Ansicht" bezeichnet. Es ist auf Seite 4 des Anhangs zu Agendapapier 7A dargestellt, das auf der Internetseite des IASB zur Verfügung steht.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern wies darauf hin, dass es schwierig sein könne, bestimmte Überleitungsposten den vier Spalten zuzuweisen, und dass es zu uneinheitlicher Handhabung in der Praxis kommen könne; sollte beispielsweise die Wertminderung von Vorräten in ‚Abgrenzungen und systematische Zuweisungen" aufgenommen werden oder in ‚Neubewertungen, die keine wiederkehrenden Bewertungsänderungen sind'? Ein Boardmitglied erhob Bedenken, dass eine fest vorgeschriebene Tabelle zu „Zahlenzauberei" führen könne, um sicherzustellen, dass die Tabelle aufgeht. Die Zurverfügungstellung nützlicher Informationen könnte dabei auf der Strecke bleiben.

 

Der Board entschied, die konvergierte Ansicht in dem ersten Diskussionsdokument zu beschreiben und zu illustrieren und Meinungen zu den Überleitungsposten (Spalten) zu erbitten einschließlich der Definitionen der Spalten. In Abweichung zu dem in Agendapapier 7A dargestellten Format entschied der Board, dass eine separate Darstellung von ungewöhnlichen oder selten auftretenden Posten nicht gefordert werden sollte.

 

Summen- und Zwischensummen im Abschluss

 

Der Board erörterte die verschiedenen Möglichkeiten für die Darstellung von Summen- und Zwischensummen in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage, der Darstellung des vollständigen Einkommens und der Kapitalflussrechnung.

 

Allgemeine Summen und Zwischensummen

 

Der Stab stellte das nachfolgende überarbeitete Arbeitsformat vor, das einige Verpflichtende Zwischensummen

 

Darstellung der Vermögens- und Finanzlage Kapitalflussrechnung Darstellung des vollständigen Einkommens
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT GESCHÄFTSTÄTIGKEIT GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Operatives Vermögen
Operative Schulden
Cashflows aus operativer Geschäftstätigkeit Operative Erträge und Aufwendungen
Zwischensumme (A1) Zwischensumme (A1) Zwischensumme (A1)
Zu Investitionszwecken gehaltenes Vermögen
Zu Investitionszwecken aufgenommene Schulden
Cashflows aus Investitionstätigkeit Erträge und Aufwendungen aus investiver Tätigkeit
Zwischensumme (A2) Zwischensumme (A2) Zwischensumme (A2)
SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2) SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2) SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2)
AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE
SUMME (B) Summe des Nettovermögens aus aufgegebenen Geschäftsbereichen SUMME (B) Summe der Cashflows aus aufgegebenen Geschäftsbereichen SUMME (B) Summe der Erträge und Aufwendungen aus aufgegebenen Geschäftsbereichen
FINANZIERUNG FINANZIERUNG FINANZIERUNG
Finanzvermögen Cashflows aus dem Finanzvermögen Erträge aus dem Finanzvermögen
Zwischensumme (C1) Zwischensumme (C1) Zwischensumme (C1)
Finanzschulden Cashflows aus den Finanzschulden Aufwendungen aus den Finanzschulden
Zwischensumme (C2) Zwischensumme (C2) Zwischensumme (C2)
SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2) SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2) SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2)
ERTRAGSTEUER ERTRAGSTEUER ERTRAGSTEUER
Ertragsteueransprüche
Ertragsteuerschulden
SUMME (D) Nettoertragsteuervermögen SUMME (D) Summe der Cashflows aus Ertragsteuern SUMME (D) Ertragsteuraufwendungen und Erträge aus Ertragsteuern
EIGENKAPITAL EIGENKAPITAL --
SUMME (E) Summe des Eigenkapitals SUMME (E) Summe des Eigenkapitals --

 

Im Großen und Ganzen stimmte der Board dem überarbeiteten Format zu. Es schien jedoch Übereinstimmung zu herrschen, dass keine weiteren Zwischensummen für die Investitions- und Finanzierungsposten (Zwischensummen A2, C1 und C2 oben) gefordert werden würden, da Investitions- und Finanzierungsposten normalerweise nur wenige Einzelpositionen umfassten.

 

Der Board hielt fest, dass es einem Unternehmen nicht verboten sein solle, zusätzliche Zwischensummen in den Darstellungen anzugeben.

 

Der Board entschied, dass keine Reihenfolge vorgeschrieben werden solle, in der die einzelnen Abschnitte (Geschäftstätigkeit, aufgegebene Geschäftsbereiche, Ertragsteuern, Finanzierung und Eigenkapital) in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage auftreten. Es sollte jedoch die gleiche Reihenfolge der Abschnitte in allen Darstellungen verwendet werden.

 

Summen und Zwischensummen, die der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage eigen sind

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

 

bullet Ein Unternehmen, das eine nach Fristigkeit gegliederte Darstellung der Vermögens- und Finanzlage wählt, muss eine Zwischensumme für jeder kurzfristige und langfristige Unterkategorie in den Kategorien angeben (es sei denn, die Unterkategorie weist nur eine Position auf). Weitere Zwischensummen werden nicht gefordert.
bullet Operatives Vermögen sollte von den operativen Schulden getrennt werden, und es sollte für ein Unternehmen gestattet aber nicht vorgeschrieben sein, jeweils eine Zwischensumme für das operative Vermögen und die operativen Schulden einzufügen.
bullet Der Anhang zur Darstellung der Vermögens- und Finanzlage sollte Summen für kurzfristige Vermögenswerte und Schulden, für langfristige Vermögenswerte und Schulden, das Gesamtvermögen und die Gesamtschulden beinhalten.

 

Summen und Zwischensummen, die der Darstellung des vollständigen Einkommens eigen sind

 

Der Board entschied, die Zwischensumme ‚vollständiges Einkommen' zusätzlich zu den allgemeinen Zwischensummen, die in dem oben genannten überarbeiteten Format gefordert sind, zu fordern.

 

Summen und Zwischensummen, die der Kapitalflussrechnung eigen sind

 

Der Board entschied, dass mit Ausnahme der allgemeinen Zwischensummen, die in dem oben genannten überarbeiteten Format gefordert sind, keine weiteren Zwischensummen in der Kapitalflussrechnung gefordert werden sollten.

 

Gesamtaggregationsprinzip

 

Der Board entschied, die folgenden Leitlinien dem Aggregationsprinzip hinzuzufügen:

 

bullet Es wäre einem Unternehmen gestattet, weitere Positionen der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage hinzuzufügen oder die verwendeten Beschreibungen nach Bedarf zu verändern, um die Komponenten des Finanzergebnisses zu erklären.
bullet Zwischensummen müssen aus der Reihenfolge der Abschnitte erfolgen; d.h. ein Unternehmen kann nicht willkürlich Zwischensummen oder Positionen aussuchen, um sie in einer weiteren Zwischensumme zusammenzurechnen.
bullet Zusätzliche Zwischensummen, die ein Unternehmen aufzunehmen entscheidet, dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die vorgeschriebenen Zwischensummen.

 

Der Stab wurde gebeten, einen Entwurf des ersten Diskussionsdokuments zu erstellen, das die auf dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen widerspiegelt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008 – Phase B

 

Darstellung von Informationen zur Ertragsteuer

 

(Der Stab des FASB war per Videoschaltung zugeschaltet.)

 

Der Stab stellte eine Vorlage vor, in der zwei Sachverhalte erörtert wurden:

  1. Nochmalige Erörterung der Meinung, die der Board im September 2006 ausgedrückt hatte, dass Ertragsteuern in einem separaten Abschnitt des Abschlusses dargestellt werden sollten, und der daraus folgenden Beseitigung der Notwendigkeit, die Zurechnung der Steuern innerhalb der Periode vorzunehmen.
  2. Informationen, die ein Unternehmen im Anhang zur Verfügung stellen sollte, wenn Steuern nicht länger zugerechnet werden.

 

Sachverhalt 1: Darstellung der Ertragsteuern

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Board noch einmal zur Erwägung vorgestellt, da einige Boardmitglieder die vorläufige Ansicht des Boards zu dem Sachverhalt hinterfragten. Der Stab war der Meinung, dass vor dem Hintergrund der beigetragenen Meinungen der Anwender zu diesem Sachverhalt es für alle Boardmitglieder nützlich sein würde, noch einmal auf die Begründungen hinter den Sachverhalten hingewiesen zu werden.

 

Während der Vorstellung der Vorlage änderte der Stab seine vorher bekannt gemachte Empfehlung. Die ursprüngliche Empfehlung lautete, den Sachverhalt der Darstellung von Ertragsteuern nicht noch einmal aufzugreifen, bis der Board Stellungnahmen zu seinen vorläufigen Ansichten bezüglich der Darstellung von Ertragsteuern und der zugehörigen Angaben im Rahmen des normalen Konsultationsprozesses erhalten erhalten habe. Die geänderte Empfehlung des Stabs besagte, dass eine Analyse in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollte, die keine vorgezogenen Sichtweise ausdrücken solle und die mindestens eine alternative Sichtweise bieten solle.

 

Der Stab bat den Board, diese Empfehlung zu erwägen.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass der zu adressierende Sachverhalt der der Aufgliederung des Ertragsteuerbetrags sei – ob der Board eine Aufgliederung fordere, verbiete oder die Unternehmen ermutige, diese vorzunehmen. Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte die Meinung, dass irgendeine Art von Aufgliederung sinnvoll sei, und das diese nicht immer willkürlich sei.

 

Vier alternative Methoden der Zurechnung (oder Aufgliederung) der Ertragsteuern wurden in der Vorlage des Stabs vorgestellt:

 

Möglichkeit A. Zurechnung aller Ertragsteuereffekte zu jeder Kategorie/jedem Abschnitt des zugrundeliegenden Abschlusses. Als Ergebnis würde jede Kategorie/jeder Abschnitt auf nachsteuerlicher Basis berechnet.

 

Möglichkeit B. Zurechnung der Ertragsteuereffekt zu ausgewählten Kategorien wie beispielsweise der Kategorie der Geschäftstätigkeit, dem anderen vollständigen Einkommen (other comprehensive income, OCI) oder den aufgegebenen Geschäftsbereichen. Die Zurechnung zu diesen Kategorien/Abschnitten würde der Zurechnung nach den bestehenden Standards ähneln (Zurechnung zur Kategorie der Geschäftstätigkeit anstelle Zurechnung zu fortgeführten Geschäften).

 

Möglichkeit C. Zurechnung der Ertragsteuereffekte zu OCI-Positionen (oder dem anderen vollständigen Einkommen als Ganzes) und Darstellung des verbleibenden Ertragsteuerbetrags im Abschnitt zu Ertragsteuern. (Dies wäre eine Übergangsmöglichkeit nur zum Zwecke der Erhaltung einer Nettoertragzwischensumme.)

 

Möglichkeit D. Darstellung nach Steuern für Geschäftsvorfälle, für die der Ertragsteuereffekt objektiv berechnet werden kann (einzelner Geschäftsvorfall). Die verbleibenden Ertragsteueraufwendungen/-guthaben würden im Abschnitt zu Ertragsteuern als einziger, nicht zugerechneter Betrag dargestellt. Beispiele eines solchen einzelnen Geschäftsvorfalls, der nach Steuern dargestellt werden könnte, wären ein Gewinn aus dem Verkauf einer zu Investitionszwecken gehaltenen Immobilie oder der Gewinn aus dem Verkauf eines Geschäftszweiges.

 

Darüber hinaus hielt ein Boardmitglied fest, dass es auch eine fünfte Möglichkeit gebe, nach der die Ertragsteuereffekte zugerechnet und Nettoerträge dargestellt würden.

 

Die Boardmitglieder erörterten, ob sie die Zurechnung von Ertragsteuereffekten unterstützten oder nicht. Die Meinungen der Runde waren geteilt. Einige Boardmitglieder drückten Zustimmung dafür aus, dass der Board seine ursprüngliche Entscheidung beibehalten solle, Ertragsteuereffekte nicht zuzurechnen, während andere Boardmitglieder der Meinung waren, dass zugerechnet werden sollte. Die Boardmitglieder, die eine Zurechnung unterstützten, schlugen vor, dass in der großen Mehrzahl der Fälle eine Zurechnung erreicht werden könne und dass, wenn Zurechnung im Anhang zum Anschluss gefordert werde, es keinen Grund gebe, warum dies nicht auch im Abschluss selbst getan werden könne. Andere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für die geänderte Empfehlung des Stabs aus, dass eine Analyse in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollte, das keine vorgezogenen Meinung ausdrücken und mindestens eine Alternative darstellen sollte (eine „neutrale" Sichtweise).

 

Der Board wurde vom Stab um eine Abstimmung bezüglich der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich des Diskussionspapiers gebeten. Es wurde (in drei separaten Abstimmungen) zu Abstimmung gebeten, ob das Diskussionspapier eine „neutrale" Sichtweise enthalten sollte, eine vorgezogenen Sichtweise, nach der nicht zugerechnet werden sollte, oder eine vorgezogenen Sichtweise, nach der zugerechnet werden sollte. Eine einfache Mehrheit (7 Ja-Stimmen) fand sich für die Aufnahme einer „neutralen" Sichtweise. Es gab keine Mehrheit für eine vorgezogene Sichtweise, nach der nicht zugerechnet werden sollte, (4 Ja-Stimmen) oder eine vorgezogenen Sichtweise, nach der zugerechnet werden sollte, (6 Ja-Stimmen). Der Board kam daher zu dem Schluss, eine Analyse in das Diskussionspapier aufzunehmen, die keine vorgezogenen Sichtweise ausdrücke und die mindestens eine eine alternative („neutrale") Sichtweise enthalte.

 

Die Diskussion des Boards widmete sich dann der Frage, welcher der oben dargestellten Möglichkeiten der Board für Aufnahme in das Diskussionspapier den Vorzug geben würde bezüglich der möglichen Methoden, Ertragsteuereffekte zuzurechnen. Die Boardmitglieder waren geteilter Meinung, und es wurden keine Entscheidungen gefällt. Der Stab wurde gebeten, eine Reihe von Beispielen zu entwickeln, wie diese Zurechnungsmethoden angewendet werden könnten, und diese in das Diskussionspapier aufzunehmen. Der Board wird diesen Sachverhalt erneut erörtern, wenn die Beispiele zur Verfügung stehen.

 

Sachverhalt 2: Anhangangaben, wenn die Ertragsteuern nicht zugerechnet werden

 

Der Board setzte die Überlegungen dann in die Richtung der Frage fort, welche Informationen ein Unternehmen im Anhang zur Verfügung stellen sollte, wenn Ertragsteuern nicht länger zugerechnet werden. Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass die Forderung von detaillierten Anhangangaben einfach eine andere Art und Weise sei, Zurechnung zu fordern, wenn Zurechnung nicht gefordert sei – nur seien die Informationen für die Nutzer schwerer zu finden. Insgesamt unterstütze der Board die Ansicht des Stabes, dass ein Unternehmen im Anhang zum Abschluss Angaben leisten solle, die den Nutzern dabei helfen würden, die Informationen zu Ertragsteuern zu analysieren; die endgültige Form dieser Angaben wurde jedoch nicht entschieden. Die vom Stab empfohlenen Angabeerfordernisse (zusätzlich zu oder als Ergänzung zu IAS 12 und FASB-Verlautbarung 109) beinhalteten die folgenden:

 

bullet (a) eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen Ertragsteuern und dem vollständigen Einkommen,
bullet (b) eine qualitative Erörterung jeder Überleitungsposition in der Überleitung,
bullet (c) eine qualitative Erörterung, die die Auswirkungen der Ertragsteuern auf die Geschäftstätigkeits-, Investitionstätigkeits- und Finanzierungstätigkeitskategorien und die Abschnitte zu aufgegebenen Geschäftsbereichen und anderem vollständigen Einkommen der Darstellung des vollständigen Einkommens erläutert (soweit dies nicht unter (b) bereits geschehen ist).

 

 

Der Stab gab zur Kenntnis, dass der nächste Schritt die Versendung einer vorläufigen Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers an die Boardmitglieder für die Sitzung im April sei.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008 – Phase B

 

(Der Stab des FASB war per Videokonferenz zugeschaltet.)

 

Der Zweck dieser Sitzung lag in der Lösung von offenen Fragen, die der Stab beim Entwurf der vorläufigen Abstimmungsvorlage des demnächst erscheinenden Diskussionspapiers entdeckt hatte.

 

Auswirkungen der Änderung des Umfangs

 

Der Board erörterte die Auswirkungen, die die Änderung des Umfangs haben wird, die auf der gemeinsamen Boardsitzung im April vereinbart worden war. Auf jener Sitzung hatten die Boards entschieden, die bestehenden Leitlinien zur Darstellung des anderen vollständigen Einkommens in der Darstellung des vollständigen Einkommens beizubehalten, keine bestehenden Standards in Bezug auf Positionen zu ändern, die außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzen sind, und keine zusätzlichen Angaben zu Segmenten und Liquidität zu fordern.

 

Einige Boardmitglieder gaben ihrer Enttäuschung über die Einschränkung des Umfangs Ausdruck und wiesen darauf hin, dass der Teil zu Segmentangaben eine gute Gelegenheit geboten hätte, Schwächen in IFRS 8 Geschäftssegmente auszubügeln.

 

Es schien jedoch breite Übereinstimmung zu herrschen, dass der Board zu den Entscheidungen zu stehen hat, die auf der Sitzung im April 2008 gefällt würden. Daher wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:

 

bullet Im Rahmen des Projekts soll nicht versucht werden, bestehende Standards in Hinsicht darauf zu ändern, welche Posten außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden. Dadurch werden der derzeitige Ad-hoc-Ansatz hinsichtlich der Posten, die außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, und der Recyclingmechanismus beibehalten.
bullet Im Diskussionspapier werden zwei Möglichkeiten für die Darstellung des anderen vollständigen Einkommens vorgestellt:
bullet a. Darstellung von Posten des anderen vollständigen Einkommens in einem separaten Abschnitt ähnlich der Weise, wie anderes vollständiges Einkommen in einer einzigen Darstellung des vollständigen Einkommens dargestellt wird.
bullet b. Klassifizierung des Posten des anderen vollständigen Einkommens innerhalb der Abschnitte zum Geschäftsbetrieb, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit.
bullet In das Diskussionspapier wird ein Abschnitt aufgenommen, in dem das langfristige Ziel des Boards erklärt wird, das darin besteht, alle Veränderungen in den Vermögenswerten und Schulden in einem der funktionalen Abschnitte in der Darstellung des vollständigen Einkommens darzustellen, also das andere vollständige Einkommen und den Recyclingmechanismus ganz wegfallen zu lassen. Darüber hinaus soll in dem Diskussionspapier ausdrücklich die Meinung der Anwender zu diesem langfristigen Ziel erfragt werden.
bullet Wenn das andere vollständige Einkommen in einem separaten Abschnitt dargestellt wird, muss ein Unternehmen angeben, zu welcher Kategorie (Geschäftsbetrieb, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit) der jeweilige Posten des anderen vollständigen Einkommens gehört.
bullet Keine weitere Unterteilung von Posten des anderen vollständigen Einkommens soll in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und in der Kapitalflussrechnung gefordert werden.
bullet Weitere Segmentangaben sollen im Rahmen dieses Projekts nicht aufgenommen werden.
bullet Liquiditätsangaben sollen im Rahmen dieses Projekts nicht aufgenommen werden. Die vorher beschlossenen zusätzlichen Angaben zur Restlaufzeit von Verträgen bei kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten und Schulden sollen jedoch im Umfang des Projekts beibehalten werden.

 

Darüber hinaus wurden folgenden Entscheidungen hinsichtlich des Umfangs des Projekts getroffen:

 

bullet Die zwischenperiodische Steuerzuweisung wird nicht ausgeweitet; d. h. Einkommensteuer wird in der Darstellung weiterhin in Übereinstimmung mit den bestehenden Leitlinien zugewiesen, und Einkommensteuerguthaben, -schulden und -kapitalströme sollten jeweils in einem separaten Abschnitt in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden.
bullet Die Anforderung bezüglich der Darstellung des Ergebnisses je Aktie werden nicht geändert; d. h. die derzeitigen Anforderungen in IAS 33 Ergebnis je Aktie werden nicht geändert.
bullet Es werden keine weiteren Angaben zum Kapitalmanagement gefordert; d. h. die derzeitigen Anforderungen in IAS 1 Darstellung des Abschlusses werden nicht geändert.
bullet Die Verrechnung von Vermögenswerten und Schulden wird nicht erörtert, ebenso wenig die Angabe von Informationen zu Bewertungsgrundlagen und Bewertungsunsicherheit; d. h. die derzeitigen Anforderungen in IAS 1 Darstellung des Abschlusses werden nicht geändert.

 

Restanten

 

Definition der Kategorien Geschäftsbetrieb und Investitionstätigkeit

 

In der vorläufigen Abstimmungsunterlage des Diskussionspapiers (einige Abschnitte waren in den Materialien für Beobachter abgedruckt) wurde postuliert, dass innerhalb der Gruppe, die keinen Finanzierungstätigkeit darstellt, wie folgt unterteilt werden soll: "Die Kategorie des Geschäftsbetriebs sollte diejenigen Vermögenswerte und Schulden enthalten, von denen die Geschäftsführung der Meinung ist, dass sie dem Kernzweck, für das das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, direkt verbunden sind (sowie die Veränderungen dieser Vermögenswerte und Schulden)." "Die Kategorie des Investitionstätigkeit sollte diejenigen Vermögenswerte und Schulden enthalten, von denen die Geschäftsführung der Meinung ist, dass sie dem Kernzweck, für das das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, nicht direkt verbunden sind (sowie die Veränderungen dieser Vermögenswerte und Schulden)."

 

Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass diese Definitionen zu arbiträren Klassifizierungen führen könne und dass die Klassifizierung sehr stark von den Absichten der Geschäftsführung abhingen (ähnlich wie die Leitlinien in IFRS 8); so könnte beispielsweise die Geschäftsführung versuchen, verlusterzeugende Aktivitäten in die Kategorie der Investitionstätigkeit zu verschieben. Andere Boardmitglieder schätzten das Risiko der Manipulation als gering ein, da ein Unternehmen seine Klassifizierung vorab erklären und sich dann daran halten müsse. Schließlich entschied der Board per Mehrheitsentschluss, die Definitionen in der vorläufigen Abstimmungsunterlage beizubehalten und auch die Bezeichnungen Kategorie der geschäftlichen Tätigkeit und Kategorie der Investitionstätigkeit beizubehalten.

 

Bezeichnungen für die Abschnitte zur Finanzierungstätigkeit und zum Eigenkapital

 

Der Board wurde gefragt, ob die Bezeichnungen Eigenkapital und Finanzierungstätigkeit beibehalten werden sollten, oder ob man eher von Eigenkapitalfinanzierung und Fremdfinanzierung sprechen sollte, um deutlich zu machen, dass beide Abschnitte sich auf Finanzierung beziehen. Darüber hinaus setzte der Stab des FASB den Board davon in Kenntnis, dass der FASB vorläufig entschieden habe, die Bezeichnung Eigenkapital durch Eigenkapitalfinanzierung zu ersetzen, wobei die Bezeichnung Finanzierungstätigkeit unverändert bleibt.

 

Der Board fand es verwirrend einen Abschnitt zur Finanzierungstätigkeit zu haben und einen zu Eigenkapitalfinanzierung, wenn letzterer nicht ein Unterabschnitt des ersten sei. Deshalb wurden die Bezeichnungen des FASB verworfen.

 

Der Board entschied, seine eigenen Bezeichnungen nicht zu ändern.

 

Die Überleitungstabelle und die indirekte Rechnung

 

Hinsichtlich der Überleitungstabelle (Überleitung der Kapitalströme auf den Nettogewinn) schlug der Stab die folgenden Änderungen vor:

 

bullet Die Spalte der Kapitalströme, die nicht das Einkommen betreffen, sollte aus der Tabelle gestrichen werden und mit der Spalte der Abgrenzungen und systematischen Zuweisungen kombiniert werden. Die neue Spalte sollte dann "Abgrenzungen und systematische Zuweisungen, die keine Neubewertungen sind" heißen.
bullet Der Eigenkapitalabschnitt sollte aus den Kapitalflussinformationen gestrichen werden, die als Ausgangspunkt für die Überleitungstabelle dienen.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass als Ergebnis der ersten vorgeschlagenen Änderung dazu kommen würde, dass der Überleitungsposten, der sich auf Kapitalzuflüsse aus der Herausgabe einer Anleihe beziehen würde, nun in der Spalte "Abgrenzungen und systematische Zuweisungen, die keine Neubewertungen sind" gezeigt würde, obwohl ein solcher Posten gar nichts mit Periodenabgrenzung zu tun hätte. Dieses Boardmitglied wies auch darauf hin, dass der Inhalt dieser Spalte sehr heterogen sein würde und dass der Vorschlag dazu führen könnte, dass manche Unternehmen nur eine einzige Spalte in der Überleitungstabelle haben würden. Der Stab gab zur Antwort, dass man sich dieser Nachteile voll bewusst sei, aber dass diese Änderungen vorgeschlagen worden seien, weil es schwer sein würde, Kapitalströme zu bestimmen, die nie das Einkommen betreffen würden. Der Stab wies darauf hin, dass beispielsweise die Klassifizierung von Nullkuponanleihen schwer wäre und dass es viele andere Posten gebe, die anfangs nicht das Einkommen beträfen aber später eventuell doch.

 

Schließlich stimmte der Board den Vorschlägen des Stabs zu.

 

Bezüglich der indirekten Rechnung (Überleitung des Nettogewinns auf die Kapitalströme), die derzeit in den US-GAAP gefordert wird, entschied der Board, dass eine solche Überleitung nach IFRS nicht gefordert werden sollte und dass im Diskussionspapier die indirekte Rechnung überhaupt nicht erwähnt werden sollte.

 

Aufgliederung nach Funktion und Art

 

Vorbehaltlich einiger Formulierungsänderung stimmte der Board den vorläufigen Ansichten zur Aufgliederung nach Funktion und Art in der Darstellung des vollständigen Einkommens zu. Nach den in den Materialien für Beobachter abgedruckten Absätzen hat ein Unternehmen Aufwendungen und Erträge erst nach Funktion und dann weiter nach Art aufzugliedern. Beide Aufgliederungsschritte sind aber nur vorgeschrieben, wenn sie die Entscheidungsnützlichkeit der Informationen erhöhen.

 

Der Board erhob Bedenken hinsichtlich des erläuternden Beispiels, das vom Stab zur Verfügung gestellt worden war und das allein in den gesamten betrieblichen Erträgen 27 Posten aufwies. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine solche Darstellung des vollständigen Einkommens viel zu detailliert sei und dass die Darstellung der Kapitalströme in Übereinstimmung mit dem Prinzip des inneren Zusammenhangs mühsam sei. Der Board bat den Stab, im Diskussionspapier hervorzuheben, dass nur die Hauptposten im Hauptteil der Darstellung des vollständigen Einkommens zu zeigen sei und dass eine weitere Aufgliederung im Anhang erfolgen sollte.

 

Darstellung der Veränderungen des Eigenkapitals

 

Der Board entschied, keine weiteren Änderungen in der Darstellung der Veränderungen des Eigenkapitals zu erwägen. Es sollen also die vorläufigen Ansichten auf die Entscheidungen beschränkt werden, die bereits in Phase A des Projekts gefällt worden sind.

 

Aufgliederung im Abschnitt zu zu aufgegebenen Geschäftsbereichen

 

Der Board entschied, in das Diskussionspapier keine bestimmten Aufgliederungsvorschriften zu aufgegebenen Geschäftsbereichen aufzunehmen.

 

Angabe des Gesamtvermögens und der Gesamtschulden

 

Der Board entschied, dass ein Unternehmen das Gesamtvermögen und die Gesamtschulden entweder in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage oder im Anhang anzugeben hat. Darüber hinaus hat ein Unternehmen, dass seine Vermögenswerte und Schulden in Untergruppen nach Lang- und Kurzfristigkeit darstellt auch Gesamtsummen für das kurzfristige Vermögen, die kurzfristigen Schulden, das langfristige Vermögen und die langfristigen Schulden auszuweisen.

 

Sachverhalte, die noch nicht abschließend erörtert wurden

 

Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsumrechnungen

 

Der Stab wies darauf hin, dass nach der Entscheidung, keine Fragen zum anderen vollständigen Einkommen zu erörtern, die vorläufige Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers nicht länger die vorläufige Ansicht enthält, dass Anpassungen aufgrund von Fremdwährungsumrechnungen in einem separaten Abschnitt zu zeigen sind. Um das Diskussionspapier hinsichtlich Gewinnen und Verlusten aus Fremdwährungsumrechnungen abzuschließen, stellte der Stab Leitlinien vor, wie Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsumrechnungen, die keine Anpassungen aufgrund von Fremdwährungsumrechnungen sind, zu klassifizieren sind.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, die folgende vorläufige Ansicht in das Diskussionspapier aufzunehmen:

 

Ein Unternehmen hat Transaktionsgewinne- und Verluste (einschließlich der Bestandteile des Nettogewinns oder -verlusts aus der Umrechnung eines Abschlusses eines Unternehmens in seine funktionale Währung) in dem gleichen Abschnitt und der gleichen Kategorie zu zeigen, in der sich auch die Vermögenswerte oder Schulden befinden, aus denen diese Gewinne und Verluste entstehen.

 

Bündeltransaktionen

 

Diese Frage bezieht sich auf die Darstellung von Gewinnen oder Verlusten und den entsprechenden Kapitalströmen, die aus einzelnen Geschäftsvorfällen entstehen, die den Erwerb oder die Veräußerung mehrerer Vermögenswerte oder eine Kombination von Vermögenswerten und Schulden betreffen, die nach dem derzeitigen Format in verschiedenen Kategorien fallen (Bündeltransaktionen).

 

Der Board entschied, im Diskussionspapier einen Zuweisungsansatz  sowie alternative Möglichkeiten vorzustellen, wie Bündeltransaktionen dargestellt werden können, ohne die Auswirkungen mehreren Kategorien zuweisen zu müssen.

 

Bezüglich des Zuweisungsansatzes entschied der Board folgendes:

 

bullet Beträge, die zugewiesen werden, um Verluste oder Gewinne zu bestimmen, sollten auf dem relativen beizulegenden Zeitwert nicht finanzieller Vermögenswerte beruhen, d.h. es sollten keine Zuweisungen des relativen beizulegenden Zeitwerts zu den Schulden oder zu den Barmitteln erfolgen.
bullet Keine Hypothetischen Kapitalströme sollten bei einer Bündeltransaktion den Schulden zugewiesen werden, d.h. es würden den Schulden keine Kapitalströme zugewiesen.

 

Weitere Schritte

 

Der Stab wird dem Board eine zweite vorläufige Abstimmungsunterlagen Anfang Juli 2008 zukommen lassen. Eine Abstimmungsvorlage folgt im August 2008. Für das Diskussionspapier wird eine sechsmonatige Kommentierungsfrist gelten. Es wird vermutlich Anfang September 2008 veröffentlicht.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008 – Phase B

 

Der Board erörterte einen Restanten, der sich in der vorläufigen Abstimmungsvorlage des demnächst erscheinenden Diskussionspapier ergeben hatte.

 

In einem Paragraphen im Abschnitt zum Anwendungsbereich wird verdeutlicht, dass die Darstellung und Neuklassifizierung (Recycling) von Posten des anderen vollständigen Einkommens außerhalb des Umfangs des Projekts liegt. In einem anderen Paragraphen der vorläufigen Abstimmungsvorlage heißt es: „Der Board drückte eine Bevorzugung dafür aus, den Ansatz und die Darstellung von Posten des anderen vollständigen Einkommens außerhalb des Nettoeinkommens und der Gewinn- und Verlustrechnung zu streichen und daher auch die Notwendigkeit zu streichen, diese Positionen im Nettoeinkommen oder in der Gewinn- und Verlustrechnung zu recyclen“ und „[d]er Board beabsichtigt in der Zukunft, Projekte durchzuführen, um die separate Darstellung von Posten des anderen vollständigen Einkommens und zugehörige Umklassifizierungsanpassungen abzuschaffen, indem einzelne Standards überarbeitet werden.“

 

Ein Boardmitglied hatte gefragt, ob es eine solche Bevorzugung der Abschaffung von anderem vollständigen Einkommen gebe, und wies darauf hin, dass der Board derzeit keine Pläne in Bezug auf das andere vollständige Einkommen hege.

 

Der Board erkannte an, dass der derzeitige Board zukünftige Boards nicht darauf festlegen kann, welche Projekte durchgeführt werden sollen. Schließlich entschied der Board, den Paragraphen im Abschnitt zum Anwendungsbereich zu belassen aber weniger deutlich hinsichtlich der Streichung des anderen vollständigen Einkommens zu sein. Es wurde vereinbart, die Diskussionen zum anderen vollständigen Einkommen während der Erörterungsphase zu beschreiben, sich aber hinsichtlich zukünftiger Pläne nicht zu äußern.

 

 

Oktober 2008: Diskussionspapier zur Darstellung des Abschlusses

 

IASB und FASB haben heute gemeinsam ein Diskussionspapier (DP) mit dem Titel Vorläufige Sichtweise zur Darstellung des Abschlusses mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht. Das Ziel dieses Projekts besteht in der Schaffung eines Standards, der von Unternehmen die Zusammenstellung der Abschlussbestandteile in einer Weise verlangt, durch die eindeutig ein zusammenhängendes Finanzbild des Unternehmens abgegeben wird. Das Projekt dreht sich darum, wie man am besten Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen, Zahlungsströme und damit zusammenhängende Informationen im Abschluss darstellt. Es geht nicht darum festzulegen, welche Posten angesetzt und wie sie bewertet werden sollen. Die Boards schlagen die folgenden zwei Zielsetzungen für die Darstellung des Abschlusses vor:

 

bullet Kohärenz. Darstellung der Information im Abschluss dergestalt, dass ein Leser dem Informationsfluss durch die verschiedenen Abschlussbestandteile folgen kann
bullet Aufgliederung. Trennung von Informationen, die verschiedene wirtschaftliche Ereignisse widerspiegeln

 

Auf der Grundlage dieser Ziele werden grundlegende Änderungen in der Darstellung des Abschlusses im Diskussionspapier vorgeschlagen, sowohl in der Struktur als auch im dargestellten Detaillierungsgrad. Einige der wesentlichen Änderungen sind:

 

bullet Die dargestellten Ausweiszeilen, die verwendeten Beschreibungen und die Reihenfolge der Darstellung würden in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage, in der Darstellung des vollständigen Einkommens und in der Darstellung der Kapitalströme vereinheitlicht.
bullet Der Abschluss würde unterteilt in betriebliche Tätigkeit (unterglieder in operative und investive Tätigkeit), Finanzierungstätigkeit, Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche.
bullet Die Ausweiszeilen würden im Abschluss auf Grundlage eines Managementansatzes klassifiziert, mit weiteren Unterklassifizierungen wenn notwendig.
bullet Es würde eine Überleitung zwischen der Darstellung der Kapitalströme und der Darstellung des vollständigen Einkommens gefordert.

 

Das vorgeschlagene Format aus dem Diskussionspapier wird in der nachfolgenden Tabelle veranschaulicht:

Aufstellung der
Vermögenslage
Aufstellung des
vollständigen Einkommens
Aufstellung der
Zahlungsströme
Betriebliche Tätigkeit
bullet Operative Vermögenswerte und Schulden
bullet Investive Vermögenswerte und Schulden
Betriebliche Tätigkeit
bullet Operative Erträge und Aufwendungen
bullet Investive Erträge und Aufwendungen
Betriebliche Tätigkeit
bullet Operative Zahlungsströme
bullet Investive Zahlungsströme
Finanzierungstätigkeit
bullet Finanzierende Vermögenswerte
bullet Finanzierende Schulden
Finanzierungstätigkeit
bullet Erträge aus finanzierenden Vermögenswerten
bullet Aufwendungen aus finanzierenden Schulden
Finanzierungstätigkeit
bullet Zahlungsströme aus finanzierenden Vermögenswerten
bullet Zahlungsströme aus finanzierenden Schulden
Ertragsteuern Ertragsteuern
aus fortzuführenden Tätigkeiten (Geschäft und Finanzierung)
Ertragsteuern
Aufgegebene Geschäftsbereiche Aufgegebene Geschäftsbereiche
nach Steuern
Aufgegebene Geschäftsbereiche
  Sonstiges vollständiges Einkommen
nach Steuern
 
Eigenkapital   Eigenkapital

Das Ende der Kommentierungsfrist ist der 14. April 2009. Die Presseerklärung können Sie hier herunterladen (in englischer Sprache, 43 KB). Es ist das Ziel des IASB, einen Standardentwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 1 bis 2010 herauszugeben.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters veröffentlicht, in der das Gemeinsame Diskussionspapier von IASB und FASB zur Darstellung des Abschlusses erläutert wird (in englischer Sprache, 208 KB).

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009 – Phase B

 

Der diesem Projekt zugeordnete Stab des FASB ging mit den Boards den Feldtest zum Ausweismodell, das in dem im Oktober 2008 erschienen Diskussionspapier (DP) vorgeschlagen worden war, sowie den Projektplan durch.

 

Feldtest

 

Die Boards führen einen Feldtest der Vorschläge aus dem DP durch, um:

 

bullet festzustellen, ob das vorgeschlagene Ausweismodell die Nützlichkeit der Informationen im Abschluss eines Unternehmens für die Nutzer beim Treffen von Entscheidungen in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber verbessere; und
bullet die Kosten einer Einführung des vorgeschlagenen Ausweismodells nachzuvollziehen und irgendwelche unbeabsichtigten Konsequenzen, die sich aus der Anwendung des Modells ergeben, zu identifizieren.

 

für die Teilnahme dem Feldtest werden 35 börsennotierte Unternehmen aus Nordamerika, Europa, Indien, Japan, Australien und Neuseeland erwartet. Zu den abgedeckten Branchen gehören Konglomerate, die verarbeitende Industrie, der Einzelhandel, Versicherungen, Banken und sonstige Dienstleistungen.

 

Der Stab erläuterte, dass der Feldtest aus drei Abschnitten bestünde:

 

  1. Informationen von Seiten der Ersteller: Umformung des Abschlusses, Antworten der Ersteller auf eine Umfrage nach dem Abschluss und Kostenschätzungen zur Einführung des vorgeschlagenen Ausweismodells. Diese Phase nähert sich ihrem Ende.
  2. Auswertung: Quantitative Informationen zur Beschreibung der Ergänzungen, Änderungen und Bewegungen von Posten zwischen dem ursprünglichen und dem umgeformten Abschluss. Diese Phase dauert an und beinhaltet eine Analyse der Ergebnisse aus der Phase der Informationen von Seiten der Ersteller durch den Stab.
  3. Informationen von Seiten der Nutzer: Antworten auf eine Umfrage unter Finanzanalysten über deren Analyse bestimmter umgeformter und nicht umgeformter Abschlüsse. Diese Phase wird im Verlauf des Jahres 2009 durchgeführt werden und Analysten der Käufer- und Verkäuferseite sowie von Ratingagenturen aus allen Teilen der Welt einbinden.

 

Vorläufige Ergebnisse

 

Der Stab ging durch die ersten groben Ergebnisse, die man auf Grundlage der bislang erhaltenen Daten erhalten habe. Die Ersteller schienen mit großer Mehrheit den Ansatz der Sichtweise des Managements sowie das Kohärenzprinzip zu mögen. Man meinte, dass der Ansatz dabei helfe, die Kerntätigkeiten zu identifizieren und das daraus resultierende Geschäft zu erläutern. Am wenigsten Beifall fanden die Überleitungsdarstellungen und die direkte Methode in der Darstellung der Zahlungsströme. Mit Blick auf die Darstellung der Zahlungsströme war keiner der Teilnehmer am Feldtest der Ansicht, dass man über die Finanzsysteme verfüge, um die Daten im erforderlichen Detaillierungsgrad abgreifen zu können, um im Einklang mit den Vorschlägen in dem DP zu stehen. Bei der Überarbeitung ihrer Abschlüsse verwendeten die meisten eine 'abgeleitete direkte Methode'.

 

Die Boardmitglieder diskutierten die vorläufigen Ergebnisse und versuchten, einige der zugrundeliegenden Gründe für die von den Erstellern gegebenen Antworten zu erforschen. In einigen Fällen war der Stab nicht in der Lage zu antworten, weil er immer noch bei der Auswertung der Daten sei; in anderen Fällen seien die von den Boardmitgliedern gestellten Fragen nicht Teil der Fragen gewesen, die man den Erstellern gestellt habe.

 

Der Stab umriss ferner den Ansatz für die Analystenphase des Feldtests. Dies beinhalte eine Durchsicht von 'anonymisiertem' Datenmaterial der Ersteller, das aus ursprünglichen und umgeformten Versionen bestünde, sowie Antworten auf eine Reihe von Fragen. Man hoffe, dass jeder Datensatz der Ersteller durch fünf Analysten durchgesehen wird. Die Boardmitglieder fragten erneut nach dem Aufbau der Umfrage.

 

Der Stab des FASB stellte zudem fest, dass die Arbeiten unter der Federführung der Forschungsinitiative zu Bilanzierungsstandards des FASB stünden (Financial Accounting Standards Research Initiative, FASRI) die eine experimentelle Studie durchführt, die darauf abzielt zu untersuchen, wie die in dem Diskussionspapier vorgeschlagenen Änderungen das Ermessen und Entscheidungen auf Seiten der Nutzer beeinflussten.

 

Der Stab hoffte, bei der nächsten gemeinsamen Sitzung in der Lage zu sein, mit dem Board die folgenden Dinge erörtern zu können:

 

bullet die Ergebnisse des Feldtests (wie sahen die umgeformten Abschlüsse aus, was haben wir von den Teilnehmern auf Seiten der Ersteller und Analysten in Erfahrung bringen können) sowie die Ergebnisse des FASRI;
bullet eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, die in den Stellungnahmen angesprochen wurden;
bullet die Frage, was uns die Stellungnahmen, der Feldtest sowie experimentelle Studien über das vorgeschlagene Modell und die Richtung des Projekts sagen; sowie
bullet die vorgeschlagene Zielsetzung der Darstellung des Abschlusses.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009

 

Umfang des Projekts

 

Der FASB setzte den IASB davon in Kenntnis, dass er auf seiner letzten Sitzung vereinbart habe, die Forderung einer Darstellung der finanziellen Leistung mit Zwischensummen für das Nettoergebnis und das sonstige Gesamtergebnis vorzuschlagen. Der Stab bat die Boards, klarzustellen, ob diese Entscheidung die Vergrößerung des Umfangs des Projekts zur Darstellung des Abschlusses bedeute oder ob ein kurzfristiges Vereinheitlichungsprojekt zu diesem eng umrissenen Thema ins Leben gerufen werden solle.

 

Die meisten Mitglieder des IASB waren sich einig, dass eine einzige Gesamtergebnisrechnung immer das Ziel des Boards gewesen sei, und stimmten zu, ein kurzfristige s Projekt aufzulegen, mit dem die Option auf eine separate Gewinn- und Verlustrechnung aus IAS 1 gestrichen werden soll. Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Board sehr vorsichtig sein und so transparent wie möglich vorgehen müsse, wenn man die Äußerungen der Anwender während der letzten vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 bedenke. Dennoch würden die Bedenken sicher dadurch gemildert, dass der FASB die gleiche Änderung vorschlagen würde. Der Board kam auch überein, in das Projekt die separate Darstellung von recycelten und nicht recycelten Posten innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses aufzunehmen.

 

Der Vorsitzende des IASB schlug einen Plan vor, wie die Frage des Recycling langfristig angegangen werden könnte. Alle Mitglieder waren sich einig, dass diese Frage außerhalb des Umfangs des kurzfristigen Projekts läge und die Regeln von den anzuwendenden Standrads bestimmt würden. Nichtsdestotrotz sollten auf lange Sicht die Prinzipien, die im Rahmenkonzept enthalten sind, benutzt werden, um einen prinzipienbasierten Ansatz für die Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses zu entwickeln.

 

Die Boards erörterten einen vorläufigen Zeitplan für den Übergang auf eine einzige Gesamtergebnisrechnung. Der FASB beabsichtigt den Vorschlag gemeinsam mit dem Vorschlag zu Finanzinstrumenten herauszugeben. Der IASB wird den Vorschlag im September erörtern.

 

Die Boards erörterten, ob die Änderung an IAS 1 zum gleichen Zeitpunkt übernommen werden sollte wie der Standard zu Finanzinstrumenten. Mitglieder des IASB hielten fest, dass, selbst wenn der IASB entschiede, den FASB-Ansatz für Finanzinstrumente zu übernehmen, er weiterhin mit dem alten IAS 1 zurecht käme, das nach den IFRS eine separate Gesamtergebnisrechnung existiert (nach US-GAAP ist sie in der Eigenkapitalveränderungsrechnung enthalten).

 

Zeitplan für die erneuten Erörterungen

 

Die Board diskutierten die geplanten Erörterungen für den Entwurf zur Darstellung vor dem Hintergrund der in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier eingegangenen Meinungen. Der Stab hielt fest, dass trotz der allgemeinen Unterstützung für die Prinzipien im Diskussionspapier viele Anwender Bedenken hinsichtlich der Anwendung der grundlegenden Prinzipien geäußert hätten. Dies gelte insbesondere im Bereich der Darstellung der direkten Methode der Kapitalflussrechnung, des Grads der Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung selbst und der Überleitungsrechnung als Ganzes. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Überleitungsrechnung durch eine Bilanz-zu-Bilanz-Überleitung vereinfacht werden könne.

 

Der Stab erwartet, Meinungen von der Projektberatungsgruppe am 27. Juli 2009 einholen zu können und den Analystenteil der Feldversuche abschließen zu können. Die Boards stimmten dem Zeitplan der Erörterungen auf den Sitzungen im September und Oktober und der gemeinsamen Sitzung zu, die dazu führen sollen, dass ein Entwurf im April 2010 herausgegeben werden kann.

 

Vorgeschlagene Darstellungsziele

 

Die Boards wurden vom Stab gebeten, eine allgemeine Richtung in der Frage der Darstellungsziele vor dem Hintergrund der Äußerungen der Anwender zum Diskussionspapier zu nennen. Die Boards konnten sich allgemein für die Idee der Neuformulierung der Darstellungsziele und -prinzipien und ihre Verknüpfung mit den Zielen der Finanzberichterstattung erwärmen. Einige Boardmitglieder waren viel weniger überzeugt davon, dass es notwendig und nützlich sei, diese Prinzipien mit den qualitativen Merkmalen und den Beschränkungen entscheidungsnützlicher Informationen zu verknüpfen. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass diese Verknüpfung in der Praxis nicht umsetzbar sei.

 

Nach bedeutender Diskussion kamen die Boards überein, dass der innere Zusammenhang eines der Hauptprinzipien bleiben solle aber dass eine Kosten-Nutzen-Analyse notwendig sei, wenn man dieses Prinzip auf der Ebene der einzelnen Ausweiszeilen anwende. Die Boards hielten fest, dass der innere Zusammenhang zu Vergleichbarkeit führen sollte, nicht zu Uniformität. Einige Boardmitglieder hinterfragten diesen Ansatz, da sie nicht der Meinung waren, dass er in der Praxis umsetzbar sei, aber ein anderes Mitglied schilderte ein überzeugendes Beispiel der Veräußerung einer Tochtergesellschaft, wo der innere Zusammenhang auf Ebene der Ausweiszeilen zu großer Komplexität führen könnte. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass eine Art von Uniformität in der Taxonomie notwendig sei, besonders wenn XBRL eingeführt werde.

 

Die Boards entschieden, dass die Aufgliederung entscheidungsnützlicher Informationen das Kernprinzip der Darstellung sein soll zusammen mit mit einer angewendeten Kosten-Nutzen-Analyse.

 

Die Boards erörterten die Ziele Liquidität und finanzielle Flexibilität. Die Boards einigten sich darauf, sie nicht als Kernprinzipien der Darstellung aufzunehmen, da sie im Rahmenkonzept enthalten sind. Ein IASB-Mitglied schien besondere Bedenken hinsichtlich des Fallenlassens die Ziels der Liquidität in den Zeiten finanzieller Krise zu hegen. Die FASB-Mitglieder schienen auch besorgt, da das Rahmenkonzept nicht Teil der verbindlichen Leitlinien ist. Die Boards kamen überein, diese Merkmale im Rahmen des Aufgliederungsprinzip deutlicher hervorzuheben.

 

Die Boards kamen überein, verantwortliche Unternehmensführung nicht als eines der Kernziele der Darstellung aufzunehmen.

 

Schließlich entschieden die Boards vorläufig, dass das Darstellungsprojekt auf alle Geschäftsmodelle anzuwenden sein sollte, auch auf die von Finanzdienstleistungsinstituten. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich des Bedarfs gesonderter Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und der Nützlichkeit der vorgeschlagenen Kapitalflussrechnung und Überleitungsrechnungen für Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche. Der Stab wies darauf hin, dass dies nur eine vorläufige Entscheidung sei und bestätigt werden müsse, wenn der Entwurf vorbereitet werde. Der Stab wies darauf hin, dass er die Meinungen der Beratungsgruppe zu Finanzinstituten einholen wolle.

 

 

Diskussion IASB-Sitzung im September 2009

 

Donnerstag, 17. September: Feldtests und FASRI-Studie (Lehreinheit)

 

Ergebnisse der FASRI-Studie

 

Professor Robert Bloomfied (Cornell University), Director der Initiative zur Forschung in Standards zur Finanzberichterstattung (Financial Accounting Standards Research Initiative, FASRI), stellte dem IASB die Ergebnisse einer Studie vor, mit der die Entscheidungsnützlichkeit von zwei Vorschlägen getestet worden war, die im Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses vom Oktober 2008 enthalten gewesen waren. Der Studie lagen zwei bestimmte Vorschläge aus dem Diskussionspapier zugrunde:

 

bullet Klassifizierung der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage, der Gesamtergebnisrechnung und der Darstellung der Kapitalströme in die Kategorien Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Andere und
bullet Vorschlag, die Aufwandsposten in der Gesamtergebnisrechnung und in der Darstellung der Kapitalströme nach Funktion und Art zu untergliedern.

 

Insbesondere wurde in der Studie untersucht, wie die Art der Darstellung der Klassifizierung und Untergliederung das Verhalten einer Testgruppe von Kreditanalysten beeinflusste.

 

Das Hauptergebnis der Studie war, dass sachgerechte Entscheidungen am ehesten getroffen wurden, wenn die Klassifizierung und die Untergliederung an gleicher Stelle vorgenommen wurden – wenn die Klassifizierung und die Untergliederung im Hauptteil der Bilanz vorgenommen wurden oder in den Angaben. Weniger sachgerechte Entscheidungen traten häufiger auf, wenn die Klassifizierung im Hauptteil der Bilanz vorgenommen wurde und die Untergliederung in den Angaben oder wenn die Untergliederung im Hauptteil der Bilanz vorgenommen wurde und die Klassifizierung in den Angaben.

 

Professor Bloomfield äußerte die Ansicht, dass eines der wichtigsten Ergebnisse sei, dass die Untergliederung der Veräußerungskosten für viele Kreditanalysten von großer Bedeutung sei.

 

Analysten Feldversuche – Ergebnisse

 

Regenia Cafini (vom Stab des FASB) erstattete Bericht zum Analystenteil der Feldversuche, die vom FASB und IASB durchgeführt wurden. Die Feldversuche waren durchgeführt worden, um die Vorschläge im Diskussionspapier von 2008 zu überprüfen. Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Vorschläge im Diskussionspapier waren die folgenden Ergebnisse:

 

bullet Die Analysten nannten 'verbesserte Untergliederung' als den nützlichsten Aspekt des vorgeschlagenen Darstellungsmodells und den Ansatz über Unternehmensziele bei der Klassifizierung als den am wenigsten nützlichen Aspekt.
bullet Die meisten Analysten stimmten den vorgeschlagenen Definition von geschäftlicher und Finanzierungstätigkeit zu. Bei der Definition von Investitionstätigkeit waren die Meinungen hälftig geteilt. Die meisten Stellungnahmenden waren der Ansicht, dass Abschlüsse, die nach den Vorschlägen im Diskussionspapier erstellt waren, besser im Hinblick auf die geschäftlichen und Anlageergebnisse der geprüften Unternehmen seien; die Meinungen waren jedoch hinsichtlich des Ergebnisses der Finanzierungsaktivitäten der Unternehmen nicht so positiv.
bullet Der innere Zusammenhang verbessert die Nützlichkeit der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalstromrechnung am meisten.
bullet Die Darstellung der Kapitalströme nach der direkten Methode wurde als der drittnützlichste Aspekt des vorgeschlagenen Darstellungsmodells eingeordnet. Die Untergruppe, die die Abschlüsse von Finanzinstituten überprüfte, ordnete diesen Aspekt als am zweitnützlichsten ein.
bullet Rund 70% der Stellungnahmenden gab an, dass die Überleitungsrechnung die Entscheidungsnützlichkeit der Abschlüsse verbessere, die sie geprüft hätten. Die Spalten 'Barmittel' und 'Abgrenzungen und Zuweisungen' wurden als die nützlichsten der vorgeschlagenen Überleitungsrechnung bezeichnet.
bullet Die Mehrheit der Stellungnahmenden ist nicht der Meinung, dass die nach den neuen Regeln aufgestellten Abschlüsse die Liquidität und die finanzielle Flexibilität des Unternehmens besser darstellten als die nach den alten Regeln aufgestellten.

 

Ein weiteres wichtiges Ergebnis war, dass viele Analysten, die an dem Feldversuch teilnahmen, der Meinung waren, dass 'Art' (zumindest in der Gesamtergebnisrechnung) 'fest' im Gegensatz zu 'variabel' eher darstelle als irgendein anderes mögliches Merkmal.

 

Der Board dankte beiden Vortragenden für ihre Ausführungen, ebenso ihren Forschungsteams, für die Zeit und Mühe, die sehr gut angebracht sein würden, wenn der Board seine nächsten Schritte in diesem Projekt überlegen würde.

 

Freitag, 18. September: Definitionen, Management-Ansatz, Nettoverschuldung, aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Klassifizierung: Definitionen und Managementansatz

 

Der Board begann die erneute Erwägung der Klassifizierung von Informationen innerhalb des Abschlusses wie im Diskussionspapier  aus dem Jahr 2008 Vorläufige Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses vorgeschlagen. Insbesondere ging es in dieser Sitzung um den Managementansatz für die Klassifizierung von Posten im Abschluss sowie die Abschnitt- und Kategoriedefinition, die im Diskussionspapier vorgeschlagen worden waren.

 

Generell war die Diskussion schwierig, weil der Board sich uneins über den Grad der Genauigkeit war, den künftige IFRS beinhalten sollten, und die Auswirkungen von Entscheidungen in diesem Projekt (und zu diesem Thema) auf andere Themen im Projekt zur Darstellung des Abschlusses und auf andere Boardprojekte.

 

Managementansatz in Bezug auf die Klassifizierung von Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board kam überein, weiterhin einen Ansatz zur Klassifizierung zu entwickeln, der darauf basiert, wie ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit steuert und seine Vermögenswerte und Schulden verwendet, weil das die entscheidungsnützlichste Darstellung von Finanzinformationen für die Adressaten von Abschlüssen bietet.

 

Trennung von Geschäftstätigkeit und Finanzierung

 

Der Board bestätigte seine vorläufige Sichtweise aus dem Diskussionspapier, dass im Hinblick auf die  Gesamtergebnisrechnung und die Darstellung der Kapitalströme im Abschluss zwischen der geschäftlichen Tätigkeit eines Unternehmens und den Tätigkeiten unterscheiden werden sollte, die der Finanzierung dieser Tätigkeit dienen. In Antizipation der Erörterung, die im November abgehalten werden soll, behielten sich die Boardmitglieder jedoch die Möglichkeit vor, dass die Darstellung der Finanzlage auf einer Grundlage dargestellt werden könne, die dem derzeitigen Format ähnelt aber mehr Untergliederung aufweist.

 

Definition des Abschnitts zur Finanzierung

 

Mit knapper Mehrheit kam der Board zu dem Schluss, dass der Abschnitt zur Finanzierung eng als finanzielle Verbindlichkeiten definiert werden solle, bei denen ein vereinbarter Rückzahlungsplan mit einer Zinskomponente vorliegt (und diese Zinskomponente entweder explizit oder implizit ist). Posten, die direkt im Zusammenhang mit diesen finanziellen Verbindlichkeiten stehen, beispielsweise Gebühren, würden auch in diesen Abschnitt klassifiziert. Derivate, die als Teil der nicht eigenkapitalbasierten Finanzierungsressourcen des Unternehmens gehalten werden, unabhängig davon, ob es sich zum Berichtszeitpunkt um einen Vermögenswert oder eine Schuld handelt, würden ebenfalls in dieser Kategorie dargestellt.

 

Es gab eine lange und ziemlich verwirrende Diskussion, die zu dieser Entscheidung führte. Einige Boardmitglieder äußerten die Ansicht, dass der Abschnitt zur Finanzierung auch diejenigen finanzielle Vermögenswerte enthalten solle, die mit dazu in Verbindung stehenden Schulden gesteuert werden. Ändere äußerten Bedenken hinsichtlich möglicher Konflikte mit Entscheidungen des Boards aus dem Projekt zu Eigenkapital und Fremdkapital. Ander Boardmitglieder verstanden die Frustration aber waren nicht überzeugt, dass das EK/FK-Projekt Einfluss auf die Kategorien haben könnte, die in der Bilanz gezeigt werden.

 

Der Stab wird einen Entwurf des Vorschlags erstellen und außerhalb der Sitzung mit den Boardmitgliedern Rücksprache nehmen. Gegebenenfalls wird der Sachverhalt noch einmal auf einer regulären Sitzung erörtert.

 

Definition des Abschnitts zur Geschäftstätigkeit

 

Der Board war hälftig in zwei Gruppen geteilt, deren eine es vorzogen, genau vorzuschreiben, wie Geschäftsvorfälle zu kategorisieren seien, und die andere nicht. Es schien Einigkeit zu herrschen, dass die Kategorie zur Geschäftstätigkeit eine Residualkategorie sein sollte, was mehr Gewicht auf die Finanzierungskategorie legt. Die Boardmitglieder, die aus dem Analystenfeld stammen, dominierten die Diskussion aber konnten zu keiner Einigung gelangen. Einige wollten Struktur ohne viele Vorschriften, andere waren lieber zu vorsichtig und wollten mehr Festlegung, was in welche Kategorie aufgenommen werden sollte.

 

Eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte die Ansicht, dass keine definierten Kategorien gefordert werden sollten innerhalb des Abschnitts zur Geschäftstätigkeit. Die Unternehmensführung würde auch die Flexibilität bekommen, Gruppierungen von Informationen innerhalb der Abschnitts zur Geschäftstätigkeit einzuführen, die die Kommunikation der Beziehungen zwischen Gruppen von Vermögenswerten und Schulden erleichtern würden.

 

Darstellung aufgegebener Geschäftsbereiche

 

Der Board kam überein, dass in dem demnächst erscheinenden Entwurf der Vorschlag aus dem Diskussionspapier beibehalten werden solle, dass die aufgegebenen Geschäftsbereiche in einem separaten Abschnitt in jedem Bestandteil des Abschlusses dargestellt werden sollen. Darüber hinaus würde im Entwurf nicht der Detaillierungsgrad vorgeschrieben, zu dem das Unternehmen seine aufgegebenen Geschäftsbereiche darzustellen hat, und auch nicht, wo die Informationen dargestellt werden.

 

Informationen zu Nettoschulden

 

Sind Informationen zu Nettoschulden zu fordern?

 

Der Board kam überein, dass in dem demnächst erscheinenden Entwurf vorgeschlagen werden soll, dass die Angabe von Informationen zu Nettoschulden im Abschluss gefordert werden soll.

 

In der Diskussion wurde deutlich, dass es von kritischer Bedeutung sein würde, wie 'Nettoschulden' definiert würden. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass 'Nettoschulden' irreführend sein können, wenn sie nicht sorgfältig dargestellt und erläutert werden. Einige Boardmitglieder zeigten sich beispielsweise sehr besorgt, dass nicht sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich der Möglichkeit gezogen werden könnten, Verbindlichkeiten mit Barmitteln zu erfüllen. Eine weitverbreitete Situation sei, dass Barmittel in einem Rechtskreis mit bevorzugten Steuerbedingen deponiert wären und nur zur Erfüllung von von Verbindlichkeiten herangezogen werden könnten, wenn beträchtliche Steuerstrafen in Kauf genommen würden.

 

Definition von 'Nettoschulden'

 

Der Board erörterte drei verschiedene Möglichkeiten, Nettoschulden anders zu definieren. Die Bedenken, die in der Debatte vorher erhoben worden waren, wurden wieder deutlich, während der Board versuchte, ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, einen prinzipienbasierten Ansatz zu entwickeln, und der Notwendigkeit, einen gewissen Grad von Einheitlichkeit unter den Erstellern zu garantierten, zu erzielen. Der Board kam zu dem Schluss, dass 'Nettoschulden' so definiert werden sollen, dass sie in die Finanzierungskategorie fallen abzüglich der finanziellen Ressourcen, die zur Verfügung stehen, diese Schulden zu bedienen.

 

Wie die Informationen zu Nettoschulden im Abschluss dargestellt werden sollen

 

Der Board erörterte verschiedenen Möglichkeiten, wie die Nettoschulden anders dargestellt werden könnten. Der Board deutete Unterstützung für Angaben von Nettoschulden entweder im Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang an, vorausgesetzt, dass diese nicht mit der Kapitalstromrechnung verwechselt oder vermischt würden. Eine Probeabstimmung zeigte, dass der Board eine Darstellung bevorzugt, nach der die Nettoschulden im Anhang dargestellt und die Veränderungen in den Komponenten der Nettoschulden über die Berichtsperiode übergeleitet werden.

 

 

Diskussion IASB-Sitzung im Oktober 2009 - Phase B

 

Gesamtergebnisrechnung

 

Der Board erörterte kurz den Vorschlag, eine einzige Gesamtergebnisrechnung darzustellen. Der Board kam zu dem Schluss, dass diese Frage gegen Ende der Woche im Rahmen eines anderen Projekts erörtert werde (vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) als Reaktion auf einen erwarteten ähnlichen Vorschlag des FASB (als Teil des Projekts zu Finanzinstrumenten).

 

Der Board kam überein, die Vorschrift beizubehalten, das in der Gesamtergebnisrechnung die Kategorie oder der Abschnitt zu identifizieren und zu benennen sei, auf den sich jeder Posten des sonstigen Gesamtergebnisses beziehe (mit Ausnahme von Wechselkursanpassungen für konsolidierte Tochterfirmen und anteilsmäßig konsolidierte Joint Ventures). Der Board erörterte auch die Auswirkungen dieser Entscheidung auf einzelne Posten des sonstigen Gesamtergebnisses (beispielsweise Rücklagen für Cashflow-Hedges), da sie bedeuten könne, dass diese Posten auf die verschiedenen Abschnitte aufgeteilt würden.

 

Ertragsteuerzuweisung und -darstellung

 

Der kam überein, im demnächst erscheinenden Entwurf vorzuschlagen, dass die bestehenden Vorschriften zur zwischenperiodischen Steuerzuweisung in der Gesamtergebnisrechnung beibehalten werden sollen. Dies könne dazu führen, dass ein Unternehmen Ertragsteueraufwendungen oder -erstattungen in den aufgegebenen Geschäftsbereichen und den Abschnitten des sonstigen Gesamtergebnisses zusätzlich zur Bestimmung der Ertragsteuerauswirkung für fortgeführte Geschäftsbereiche (im Ertragsteuerabschnitt) darstelle.

 

Der Board kam außerdem vorläufig überein, dass die bestehende Vorschrift, dass der Betrag, der jeder Komponente des sonstigen Gesamtergebnisses zugewiesen wird, anzugeben ist, beibehalten werden soll. Dennoch wies der Stab darauf hin, dass diese Frage erneut erörtert werden könne, wenn später in der Woche die Entscheidung zu einer einzelnen Gesamtergebnisrechnung getroffen werde.

 

Schließlich kam der Board überein, dass ein Unternehmen angesetzte tatsächliche und latente Ertragsteuervermögenswerte und -schulden und die zugehörigen Kapitalströme in einem Ertragsteuerabschnitt in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und in der Kapitalstromrechnung darzustellen sind.

 

Aufgliederung nach Art und Funktion

 

Der Board setzte seine Erörterung zum Grad der Aufgliederung im Abschluss fort. Es handelte sich hierbei um eine Lehreinheit, und es wurden keinen formellen Entscheidungen getroffen.

 

Der Board erörterte ein Aufgliederungsprinzip, mit dem einem Unternehmen vorgeschrieben würde, die Untergliederung nach Art, Funktion und Bewertungsgrundlage im Abschluss als Ganzes auf eine Art und Weise zu erwägen, die dem Geschäftsmodell des Unternehmens Transparenz verleihe und am besten darstelle, wie das Unternehmen seine Ressourcen nutze, um Erträge und Kapitalströme zu generieren. Dieses Aufgliederungsprinzip würde dann nicht nur für die Gesamtergebnisrechnung anzuwenden sein sondern auch für die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und die Kapitalstromrechnung.

 

Obwohl die Mehrheit der Boardmitglieder mit der allgemeinen Richtung , die in dem Prinzip zum Ausdruck kommt, zufrieden waren, äußerten sie doch Bedenken im Hinblick darauf, wie das Prinzip artikuliert sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt, dass die Formulierungen zu vage seien; eine genauere Wortwahl sei notwendig, um Disziplin sicherzustellen und einen sachgerechten Grad von Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit. Sie befürchteten, dass man den Erstellern sonst eine carte blanche hinsichtlich der Bestimmung des Grads der Untergliederung ausstellen würde. Besonders die Vertreter der Analystengruppe unter den Boardmitgliedern zeigten sich besorgt, dass die Anwendung des vorgeschlagenen Prinzips dazu führen könnte, dass grundlegende Informationen nicht angegeben würden. Andererseits waren einige Boardmitglieder der Meinung, dass ein gewisses Maß an Flexibilität notwendig sei und die unterschiedlichen Charakteristika verschiedener Industrien widerspiegelten (beispielsweise von Finanzinstituten).

 

Insgesamt sah der Board Vorzüge in dem vorgeschlagene Prinzip aber bat den Stab, es neu zu formulieren, die Ziele deutlicher zu artikulieren und dem Prinzip zusätzliche Anwendungsleitlinien beizugeben sowie Beispiele, wie das Prinzip eventuell der Darstellung des Primärabschlusses beeinflussen könne. Der Board wird dieses Prinzip aus der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB nächste Woche erörtern.

 

Der Board erörterte, wo im Abschluss die Aufgliederungsinformationen dargestellt werden sollen. Die meisten der Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Grad der Aufgliederung dazu führen könnte, dass der Primärabschluss mit Daten vollgestopft werden könne, was zu einem Verlust in der Relevanz und der Verständlichkeit führen würde.

 

Obwohl die meisten Boardmitglieder dem Vorschlag zustimmten, die Aufgliederungsinformationen im Hauptteil des Abschlusses bei Unternehmen mit einem berichtspflichtigen Segment darzustellen und die Informationen in den Segmentangaben bei Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment darzustellen, waren sie besorgt, dass die Segmentangaben auf einer anderen Bewertungsgrundlage basierten (nicht Zahlen nach allgemein vereinbarten Bilanzierungsgrundsätzen). Die Darstellung der Untergliederungsinformation wird auf der gemeinsamen Oktobersitzung mit dem FASB erörtert. Dennoch war der Board der Meinung, dass in dem demnächst erscheinenden Entwurf die Frage gestellt werden könnte, ob die Segmentberichterstattungsangaben geändert werden sollten, um die Maßnahmen nach allgemein vereinbarten Bilanzierungsgrundsätzen widerzuspiegeln.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009 – Phase B

 

Der Stab widmete sich den folgenden vier Themen aus dem Diskussionspapier Vorläufige Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses:

 

  1. Darstellung der Kapitalströme
  2. Überleitungsrechnung
  3. Aufgliederung nach Art und Funktion
  4. Klassifizierung: Abschnitts- und Kategoriedefinitionen

 

Darstellung der Kapitalströme

 

Darstellung der Kapitalströme nach der direkten Methode

 

Der Stab führte in die Diskussion ein, indem er noch einmal an die Meinungen erinnerte, die auf einer Sitzung im April 2009 von den Anwendern und Adressaten eingegangen waren. Der Tenor der Meinungen der Ersteller und der Adressaten wurde in Bezug auf die  Anwendung der direkten Methode bei der Darstellung der Kapitalströme verglichen. Die Ersteller sind der Ansicht, dass die Anwendung der direkten Methode finanziell aufwendig ist und wenig Nutzen bietet, während die Adressaten allgemein der Ansicht sind, dass diese Methode nützliche ist, wenn aufgegliederte Informationen erstellt werden. Unter Berücksichtigung der Meinungen beider Gruppen ist der Stab der Meinung, dass es Unterstützung für die direkte Methode der Darstellung geben könnte, die mit zusätzlichen indirekten Informationen im Abschluss ergänzt wird.

 

Im Endeffekt stellte der Stab zwei Möglichkeiten für die Darstellung von Kapitalstrominformationen vor. Bei der ersten Möglichkeit würde ein Unternehmen seine Darstellung der Kapitalströme unter Verwendung einer weniger aufgegliederten (als im Diskussionspapier genannten) direkten Methode der Darstellung erstellen und indirekte Informationen im Anhang zum Abschluss darstellen. Bei der zweiten Möglichkeit würde ein Unternehmen seine Darstellung der Kapitalströme unter Verwendung einer verbesserten indirekten Methode der Darstellung erstellen und zusätzliche Angaben leisten.

 

Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die erste Möglichkeit bei der Darstellung von Informationen in der Darstellung der Kapitalströme zu verwenden. Sie sind der Meinung, dass von einem Unternehmen gefordert werden sollte, Ausweiszeilen für Bareingänge und -zahlungen in jedem Abschnitt (und jeder Kategorie) der Darstellung darzustellen. Darüber hinaus sind sie der Meinung, dass ein Unternehmen Erträge aus der Geschäftstätigkeit auf die Kapitalströme aus geschäftlicher Tätigkeit überzuleiten, da dies den Nutzern die entscheidungsnützlichsten Informationen bieten würde (beispielsweise Veränderungen in den Vermögenswerten und Schulden bei den Betriebsmitteln). Die Boards verliehen ebenfalls der Ansicht Ausdruck, dass im demnächst erscheinenden Entwurf nur eine einzige Methode der Kapitalstromdarstellung gefordert und keine alternativen Möglichkeiten genannt werden sollten.

 

Angabe von nicht Barmittel betreffenden Informationen

 

Während die Untersuchungen des Stabs und die Einbindung der Ersteller und Adressaten wie oben beschrieben erläutert wurden wurde auch das Konzept erörtert, dass nicht Barmittel betreffende Informationen nicht notwendigerweise Kapitalströme darstellen und daher die Möglichkeit eines Adressaten mindern, die Qualität der berichteten Erträge einzuschätzen. Obwohl er diese Bedenken anerkannte, empfahl der Stab den Boards, dass die Vorschrift im Diskussionspapier beibehalten werden sollte. Von einem Unternehmen sollte also gefordert sein, nicht Barmittel betreffende Informationen in seinem Anhang zum Abschluss darzustellen. Die Boards stimmten dieser Empfehlung zu.

 

Andere kapitalstrombezogene Angaben

 

Der Stab empfahl den Boards, dass die Angabe von Rückführungsbegrenzungen und anderen barmittelbezogene Beschränkungen in den Fußnoten des Abschlusses angegeben werden sollten. Die Board stimmten der Empfehlung des Stabs zu, da sie der Meinung sind, dass dieses Informationen für Kapitalgeber wichtig sein könnten.

 

Überleitungsrechnung

 

Da viele Adressaten und Ersteller die vorgeschlagene Überleitungsrechnung in den Stellungnahmen und in den Einbindungsaktionen hinterfragt hatten, erörterte der Stab, ob die Boards diese Überleitung der Kapitalströme auf die Gesamtergebnisrechnung noch einmal überdenken sollten. Die Bedenken galten hauptsächlich dem Umfang der Überleitung, den einzelnen Ausweisen, die übergeleitet werden sollten, und dem Konzept, dass der Schwerpunkt der Überleitung auf der Unterscheidung der Veränderungen in den Vermögenswerten und Schulden, die auf Neubewertungen zurückzuführen sind, von denen, bei denen das nicht der Fall ist, liegen sollte.

 

Der Stab empfahl einen Verschlag, der eine überarbeitete Überleitungsrechnung enthält, nach der nur die Veränderungen in "bedeutenden" Ausweiszeilen untersucht werden, und Neubewertungen werden nur in der Gesamtergebnisrechnung separat dargestellt. Obwohl er "bedeutend" nicht genauer definierte, schlug der Stab den Boards die folgende Liste von Faktoren vor, die eine Unternehmen verwenden könne, wenn untersucht wird, welche Änderungen in den Ausweiszeilen verfolgt werden sollten:

 

bullet Bedeutung der Abschlussbilanz in Relation zum Gesamtvermögen und den Gesamtschulden
bullet Bedeutung eine Änderung im Kontostand in Relationen zu den Erträgen und Aufwendungen
bullet Bedeutung des Kontoumsatzes in Relationen zu den Erträgen und Aufwendungen
bullet Verwendung von Annahmen oder Ermessen in der Bewertung des Vermögenswerts oder der Schuld und Grad der Unsicherheit oder Veränderlichkeit in der Bewertung aufgrund von Risiken und der Art der Risiken (beispielsweise Kreditrisiko, Wechselkursrisiko, Zinsrisiko)
bullet Art und Umfang der Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, die nicht routinemäßig oder wiederholt anfallen
bullet jeglicher andere Geschäftsvorfall oder jegliches andere Ereignis, der oder das Auswirkungen auf künftige Anlage- oder Kreditentscheidungen eines vernünftigen Anlegers, Kreditgebers oder anderen Nutzers des Abschlusses haben könnte

 

Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die Überleitungsrechnung so zu überarbeiten, dass nur Änderungen in bedeutenden Ausweiszeilen untersucht werden. Die Boards erzielten jedoch keine Einigung hinsichtlich der separaten Beschreibung von Neubewertungen. Einige Boardmitglieder fragten, ob die Beschreibung von Neubewertungen die Darstellung des Abschlusses verbessere, während andere fragten, wie die Unternehmen diese Informationen darstellen sollten (zwei- oder dreispaltige Überleitungen gegenüber Angaben in Fußnoten). Der Stab wurde aufgefordert, weitere Untersuchungen zum Nutzen dieser Informationen und zur Art ihrer Darstellung vorzunehmen.

 

Aufgliederung nach Art und Funktion

 

Vor dem Hintergrund der Rückmeldungen der verschiedenen Gruppen hat der Stab seine Ansichten zu (a) dem Grad der Untergliederung, den ein Unternehmen in seinem Abschluss wählen sollte, (Sachverhalt 1) und (b) wo die untergliederten Informationen dargestellt werden sollten, um am entscheidungsnützlichen für die Vorhersage künftiger Kapitalströme zu sein, (Sachverhalt 2) noch einmal verfeinert. Der Stab empfahl den Boards, dass in Bezug auf Sachverhalt 1 der Vorschlag aus dem Diskussionspapier, mit dem explizit die Untergliederung nach Art und Funktion in der Gesamtergebnisrechnung gefordert worden war, durch ein Aufgliederungsprinzip ersetzt werden sollte, mit dem von einem Unternehmen gefordert würde, die Aufgliederung nach Art, Funktion und Bewertungsgrundlage im Abschluss als Ganzes zu erwägen. Dies würde bedeuten, dass die Boards nicht explizit von einem Unternehmen fordern würde, die Informationen in der Gesamtergebnisrechnung nach Art und Funktion zu untergliedern. In Bezug auf Sachverhalt 2 empfahl der Stab, dass ein Unternehmen, das nur über ein berichtspflichtiges Segment verfügt, die Informationen im Hauptteil seines Primärabschlusses darstellt und ein Unternehmen, das über mehr als ein berichtspflichtiges Segment verfügt, die aufgegliederten Informationen in den Segmentangaben darstellt.

 

Bei beiden Sachverhalten stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs im Prinzip zu. In Bezug auf Sachverhalt 1 ermunterten die Boards den Stab, ein Prinzip weiter auszuarbeiten, auf das ein Unternehmen seine Aufgliederungsentscheidung stützten könne. In Bezug auf Sachverhalt 2 stimmten die Boards zwar der Empfehlung des Stabs zu, dass ein Unternehmen mit mehreren berichtspflichtigen Segmenten die Informationen in der Segmentangabe darstellen sollte, sie fragten jedoch, warum nach der Empfehlung ein Unternehmen mit nur einem berichtspflichtigen Segment diese Darstellung der Angaben nur im Hauptteil des Primärabschlusses leisten solle. Sie ermutigten den Stab, zu überlegen, ob einem Unternehmen mit nur einem berichtspflichtigen Segment gestattet sein sollte, diese Informationen ebenfalls in der Segmentangabe zu darzustellen.

 

Klassifizierung: Abschnitts- und Kategoriedefinitionen

 

Der Stab erläuterte die folgenden Empfehlungen in Bezug auf die Abschnitts- und Kategoriedefinitionen, die im demnächst erscheinenden Entwurf verwendet werden sollen und denen die Boards zustimmten:

 

  1. Der Finanzierungsabschnitt soll keine Kategorie zu Vermögenswerten enthalten, die nicht Finanz-Vermögenswerte sind.
  2. In jedem Bestandteil des Abschlusses wird im Abschnitt zur Geschäftstätigkeit eine Kategorie zu operativer Tätigkeit und eine zu Anlagetätigkeit beibehalten. Mit diesen Kategorien wird von einem Unternehmen gefordert zwischen geschäftlichen Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach aktiv sind, (operative Tätigkeit) und Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach passiv sind, (Anlagetätigkeit) zu unterscheiden.
  3. Eigenkapital sollte eine Kategorie im Finanzierungsabschnitt sein.

 

Der Stab stellte klar, dass jegliche Entscheidungen in Bezug auf die Abschnitts- und Kategoriedefinitionen als Grundlage künftiger Erwägungen dienen würden. Der Stab deutete weiterhin an, dass die Definitionen im Laufe der Zeit verfeinert werden würden.

 

Weitere Schritte

 

Obwohl während der Sitzung nicht erörtert wurden Informationen hinsichtlich der weiteren Schritte des Stabs und des gesamten inhaltlichen Fahrplans während der Sitzung ausgeteilt. In der ausgeteilten Information wurden die folgenden Sachverhalte aufgelistet, die in den Monaten November bis Januar erörtert werden und zur Veröffentlichung eines Entwurfs im April 2010 führen sollen:

 

bullet Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
bullet Sachverhalte in Bezug auf Finanzdienstleister
bullet nicht beherrschende Anteile
bullet Bündeltransaktionen
bullet Fremdwährungstauschtransaktionen
bullet Segmentangaben
bullet Zusammenführung aller Sachverhalte - Kernprinzipien der Darstellung und der sich daraus ergebende Abschluss
bullet Frage des Anwendungsbereichs und der nicht börsennotierten Unternehmen
bullet Gesamtkosten und -nutzen des Darstellungsmodells
bullet Übergangsbestimmungen und Datum des Inkrafttretens

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009

 

Definition von Neubewertungen

 

Der Board diskutierte eine Empfehlung des Stabs zu sagen, dass eine Zielsetzung der Darstellung von Informationen über Neubewertungen darin besteht, Abschlussnutzer in die Lage zu versetzen, Komponenten des Gesamtergebnisses herauszufinden, die nicht von dauerhafter Natur sind (d.h. kein Gradmesser für zukünftige Einkommensbeträge) und solche, die es sind.

 

Die Empfehlung des Stabs beinhaltete zudem erläuternde Leitlinien, in denen Beispiele für Posten gegeben wurden, die Neubewertungen darstellten.

 

Verschiedene Boardmitglieder hatten Bedenken dahingehen, ob das Prinzip der 'Dauerhaftigkeit' allgemein gut verstanden würde und ob die Definition und die erläuternden Leitlinien hinreichend klar seien.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob die Definition nicht breiter angelegt sein und Sachverhalte wie Wertminderungen auf Vorräte und Änderungen von Steuersätzen beinhalten sollte.

 

Der Board entschied vorläufig (mit knapper Mehrheit), die vorgeschlagene Zielsetzung in den Standardentwurf aufzunehmen.

 

Mit einer deutlicheren Mehrheit entschied der zudem vorläufig, die folgende Definition einer Neubewertung beizubehalten:

'Eine Neubewertung ist ein Betrag, der im Gesamtergebnis erfasst wird und die Auswirkungen einer Änderung des Buchwerts eines Vermögenswerts oder eine Schuld auf einen Gegenwartspreis oder -wert wiederspiegelt (oder auf eine Schätzung des Gegenwartspreises oder -werts). Ein Gegenwartspreis oder -wert schließt die folgenden Bewertungsmaßstäbe ein: beizulegender Zeitwert, beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten, Nutzungswert und Nettoveräußerungswert.'

und die vorgeschlagenen erläuternden Paragrafen, in denen Beispiele für Neubewertungen gegeben werden, aufzunehmen.

 

Eine zusätzliche Empfehlung des Stabs bestand darin, Leitlinien über das Ausmaß zur Verfügung zu stellen, in dem ein Posten die Verwendung beobachtbarer Marktdaten erfordere, um für eine Neubewertung zu qualifizieren. Man meinte, dass solche Leitlinien verwirrend sein könnten, weshalb über diesen Vorschlag nicht abgestimmt wurde.

 

Ausweis von Neubewertungen

 

Der Stab stellte drei Alternativen zum Ausweis von Neubewertungen vor:

 

bullet Alternative 1: Darstellung von Neubewertungsinformationen nur als Teil der Aufgliederung der Änderungen von Ausweisposten in der Vermögensaufstellung.
bullet Alternative 2: Aufgliederung der Aufstellung über das Gesamteinkomme in einem Zweispaltenformat ('Erträge und Aufwendung mit Ausnahme von Neubewertungen' und 'Neubewertungen') mit einer möglichen dritten 'Gesamt'-Spalte.
bullet Alternative 3: stelle Neubewertungen in einer einzigen Anhangangabe zum Abschluss dar.

 

Der Stab sprach sich für Alternative 2 aus.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern meinte, dass Alternative 2 schwer zu verstehen sei und weiterhin Analysen im Anhang zum Abschluss erfordere. Ein anderes Boardmitglied brachte seine Bedenken über die Wahlmöglichkeit vor, die durch die Wahl der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung einer 'Gesamt'-Spalte bei Alternative 2 eingeführt wird.

 

Hinsichtlich Alternative 3 wurden Bedenken über das Möglichkeit der Duplizierung von Informationen laut, die bereits an anderer Stelle im Abschluss dargestellt wird (insbesondere Posten des sonstigen Gesamtergebnisses).

 

Der Vorschlag, Alternative 2 zu wählen, erhielt wenig Unterstützung; eine große Mehrheit der Boardmitglied stimmte für eine vorläufige Verabschiedung von Alternative 3.

 

Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs auf die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, nach der gefordert werden soll, dass auf die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage (genau wie auf die Gesamtergebnisrechnung und die Kapitalflussrechnung) das Prinzip des inneren Zusammenhangs angewendet werden soll: d.h. die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage soll in operative, investierende und finanzierende Vermögenswerte und Schulden kategorisiert werden.

 

Einzelne Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit arbiträrer Klassifizierungen beispielsweise für Verbindlichkeiten aus Pensionsverpflichtungen, aber der Board entschied vorläufig mit großer Mehrheit, die Empfehlung des Stabs anzunehmen.

 

Bestimmung der Klassifizierung auf Grundlage der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die Klassifizierung eines Postens auf Grundlage der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage erfolgen und dann auf die Gesamtergebnisrechnung und die Kapitalflussrechnung nach dem Prinzip des inneren Zusammenhangs übertragen werden sollte.

 

Die Boardmitglieder erörterten, ob diese Vorschrift irgendwelche Auswirkungen in der Praxis haben würde, da ausreichend klare Definitionen zu den gleichen Klassifizierungen führen sollten, unabhängig davon, welchen Abschlussbestandteil man zuerst betrachtet.

 

Andere Mitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich einzelner Vermögenswerte und Schulden, die aus eine Kombination von operativen und nicht operativen Transaktionen entstehen würden (beispielsweise Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen, Schuldenfaktorierung und Finanzierungsleasingverhältnisse).

 

Die Empfehlung des Stabs erlangte keine Unterstützung der Mehrheit der Boardmitglieder.

 

Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs auf Posten, die sowohl Finanzierungs- als auch operative Komponenten aufweisen

 

Der Stab stellte Vorschläge für die Behandlung von Posten vor wie beispielsweise Verpflichtungen aus Pensionsleistungen und Verbindlichkeiten für die Stilllegung von Vermögenswerten, die sowohl Finanzierungs- als auch operative Komponenten aufweisen. Die folgenden Möglichkeiten wurden vorgestellt:

 

bullet Möglichkeit 1: All diese Posten werden als operative Tätigkeit ausgewiesen.
bullet Möglichkeit 2: All diese Posten werden als Finanzierungstätigkeit ausgewiesen.
bullet Möglichkeit 3: All diese Posten mit Ausnahme von Barbeiträgen zu Pensionsplänen werden als Finanzierungstätigkeit ausgewiesen.
bullet Möglichkeit 4: Eine neue Kategorie "Finanzierung, die aus operativer Tätigkeit entsteht" wird hinzugefügt.

 

Diese Vorschläge wurden mit einer gewissen Ausführlichkeit diskutiert, wobei verschiedenen Boardmitglieder eine Reihe von Bedenken erhoben. Ein Boardmitglied sagte aus, dass die Aufnahme von Pensionsneubewertungen in die operative Kategorie für die Anwender immer inakzeptabel bleiben würde, ein anderes meinte, dass sie Pensionen schon immer als ihrem Charakter nach finanzierende Tätigkeit angesehen hätten.

 

Die Möglichkeiten 1 und 3 erhielten wenig Unterstützung, und der Board entschied mit knapper Mehrheit, vorläufig mit Möglichkeit 4 fortzufahren.

 

Darstellung der Finanz- und Vermögenslage

 

Der Stab stellte eine Reihe von Vorschlägen vor, die sich auf die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage bezogen:

 

bullet In den Entwurf sollte eine Illustration der alternativen Darstellungsmöglichkeiten der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage aufgenommen werden (beispielsweise in Spalten oder Vermögenswerte auf der linken und Schulden und Eigenkapital auf der rechten Seite).
bullet Es sollte gefordert werden, dass Gesamtsummen für Vermögenswerte und Schulden sowie Zwischensummen für kurzfristige Vermögenswerte und Schulden im Hauptteil der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gezeigt werden.
bullet Es sollte vorgeschlagen werden, dass eine nach Klassen geordnete Darstellung der Finanz- und Vermögenslage erstellt werden sollte, wenn eine Darstellung nach Liquidität nicht relevantere Informationen bietet.
bullet Es sollte vorgeschlagen werden, dass in einer nach Klassen geordneten Darstellung der Finanz- und Vermögenslage die Vermögenswerte und Schulden in Unterkategorien von lang- und kurzfristig gezeigt werden müssen bei einer festen Einjahresgrundlage.
bullet Der Vorschlag sollte fallengelassen werden, dass Angaben zu den Laufzeiten von kurzfristigen vertraglichen Vermögenswerten und Schulden im Anhang gezeigt werden müssen.
bullet Es sollte vorgeschlagen werden, dass Barmittel auf Unternehmensebene und nicht auf Segmentebene gezeigt werden (also als einzelner Eintrag in einer der drei Kategorien).
bullet Posten, die bisher als Barmitteläquivalente bezeichnet wurden, sollten als kurzfristige Investitionen klassifiziert und gezeigt werden.
bullet Es sollte gefordert werden, Banküberziehungen als Finanzierungsposten zu zeigen.

 

Einzelne Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der Formulierung der Leitlinien zu Darstellung nach Liquidität und hielten fest, dass diese so gelesen werden könnten, dass von einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten gefordert würde, eine solche Darstellungsform zu wählen, während es eine freie Wahl sein sollte.

 

Die Klassifizierung von Vermögenswerten und Schulden als kurz- oder langfristig bei einer festen Grundlage von einem Jahr wurde als möglicherweise problematisch für Unternehmen angesehen, die längere Geschäftszyklen als ein Jahr haben.

 

Alle oben genannten Vorschlägen wurden vorläufig vom Board angenommen.

 

Untergliederung

 

Der Board erörterte einen Vorschlag, nach dem gefordert werden sollte, dass in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage Vermögenswerte und Schulden von gleicher Art aber mit unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen getrennt dargestellt werden sollten.

 

Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit übermäßiger Detaillierung bei einer solchen Darstellung aufgrund der großen Anzahl von Bewertungsgrundlagen, die nach den IFRS angewendet werden. Der Board nahm vorläufig einen überarbeiteten Vorschlag an, dass die Vermögenswerte und Schulden, die auf Anschaffungskostengrundlage bewertete werden, separat von denen dargestellt werden, die zum Zeitwert bewertet werden.

 

Darüber hinaus schlug der Stab vor, die Mindestausweiszeilenvorschrift in IAS 1 zu ändern um (beispielsweise) die Sachanlagen in drei Ausweiszeilen zu untergliedern (Grundstücke, Bauten und Betriebs- und Geschäftsausstattung).

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern fragte, ob dies nicht im Wesentliche eine XBRL-Frage sei, und andere hoben die Notwendigkeit von einigen Leitlinien zum sachgerechten Grad der Untergliederung in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage hervor. Der Vorschlag wurde daher von einer Mehrheit der Boardmitglieder vorläufig angenommen.

 

Verschiedenes

 

Bündeltransaktionen

 

Der Stab stellte drei Möglichkeiten für die Klassifizierung von Bündeltransaktionen vor (Transaktionen, bei denen Vermögenswerte und Schulden, die mehr als einer Kategorie zugewiesen sind, aus- oder eingebucht werden, beispielsweise ein Unternehmenszusammenschluss).

 

bullet Möglichkeit A: Sie werden in der operativen Kategorie ausgewiesen.
bullet Möglichkeit B: Sie werden in der Kategorie ausgewiesen, die den Geschäftsvorfall widerspiegelt, der die hauptsächliche Ursache für diese Auswirkungen war.
bullet Möglichkeit C: Sie werden in einem separaten Abschnitt ausgewiesen.

 

Die Empfehlung des Stabs war Möglichkeit B, aber dies wurde nicht allgemein angenommen, da es Bedenken gab, wie "hauptsächlich" bestimmt werden könne, und dass es möglicherweise eine verzerrende Auswirkung eines bedeutenden Erwerbs auf die operativen Kapitalflüsse geben könnte. Der Board entschied vorläufig, mit Möglichkeit C fortzufahren.

 

Gewinne und Verluste aus Geschäftsvorfällen in fremder Währung

 

Der Stab schlug vor, dass Gewinne und Verluste aus Geschäftsvorfällen in fremder Währung in der gleichen Kategorie ausgewiesen werden wie die Vermögenswerte und Schulden, aus denen diese Gewinne und Verluste entstanden sind. Der Vorschlag wurde vorläufig von einer großen Mehrheit der Boardmitglieder angenommen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010

 

Aufgliederung nach Funktion und Art und Segmentangaben

 

Im Oktober 2009 hatten die Boards vorläufig entschieden, dass ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment aufgegliederte Informationen in seinen Segmentangeben leisten solle. Bei dieser gemeinsamen Sitzung erörterten die Boards die Auswirkungen der Aufgliederung nach Funktion und Art auf die Segmentberichterstattung.

 

Einige IASB-Mitglieder haben ihr Unbehagen hinsichtlich der Folgeänderungen an IFRS 8 im Rahmen dieses Projekts ausgedrückt. Sie argumentierten, dass IFRS 8 ein relativ neuer Standard sei, und dass es nicht angemessen sei, grundlegende Änderungen an IFRS 8 im gegenwärtigen Projekt zur Darstellung des Abschlusses vorzunehmen. Sie waren der Meinung, dass, wenn Änderungen an IFRS 8 erforderlich seien, diese im Rahmen eines eigenständigen Projekts erörtert werden sollten.

 

Die Boards erörterten, ob eine Unternehmen mit nur einem berichtspflichtigen Segment auch Informationen "nach Funktion" in seinen Angaben zum Abschluss darstellen müsse. Die Boards waren nicht der Meinung, da sie der Meinung waren, dass dieser Vorschlag zu stark vorschreibend sei, und sie sprachen sich dafür aus, es der Berichtseinheit zu überlassen, zu entscheiden, welche Darstellung die entscheidungsnützlichsten Informationen liefern würde. Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen, das seine Informationen "nach Art" in einer Angabe des Anhangs darstelle auch die Informationen "nach Funktion" in der gleichen Angabe darstellen müsse.

 

Der Stab schlug weitere Kriterien für die Zusammenfassung von Positionen im Abschluss vor (auf Grundlage der Art oder Sorte der Waren, Dienstleistungen oder Erträge). Die Boards waren der Meinung, dass diese Zusammenfassungskriterien zu vorschreibend seien und dass die allgemeine Berücksichtigung der Wesentlichkeit ausreichend sei.

 

Die Boards lehnten vorgeschlagene Leitlinien ab, dass eine Ausweiszeile mit der Bezeichnung "andere" nicht mehr als zehn Prozent des absoluten Betrags der Kategorie oder des Abschnitts ausmachen könne, in der sie enthalten sei. Die Boards hielten dies für eine Regel zur Vermeidung von Missbrauch und waren sich nicht sicher, dass diese Regel die Praxis des "Versteckens" von bestimmten Posten ändern würde.

 

Die Boards kamen vorläufig überein, dass ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment seine Aufwandsposten nach Funktion in der Gesamtergebnisrechnung aufgliedern müsse und das ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment seine nach Art aufgegliederten Informationen in seinen Segment Angaben darstellen müsse (und außerdem seine Informationen nach Funktion in der gleichen Angabe darstellen muss).

 

Die Boards erörterten, ob allen Unternehmen vorgeschrieben werden solle, ihre Ertrags- und Aufwandsposten sowohl nach Art als auch nach Funktion aufzugliedern. Die meisten Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich des Auswirkungen einer solchen Vorschrift insbesondere auf die Banken- und Versicherungsbranche. Sie waren außerdem besorgt hinsichtlich des Einklangs mit anderen Vorschriften, die in anderen Boardprojekten erörtert werden (z.B. Versicherungsverträge, Erlöserfassung). Diese Boardmitglieder wiesen außerdem darauf hin, dass eine solche Darstellung den Adressaten von Abschlüssen nicht unbedingt nutzen würden und auf zufälligen Zuweisungen beruhen würden. Daher lehnten die Boards diese Vorschriften ab.

 

Die Boards erörterten die separate Darstellung von Informationen über unternehmensinterne Aktivitäten, getrennt von Informationen über alle anderen Aktivitäten aus den Geschäftssegmenten (die nicht die Kriterien erfüllen, als berichtspflichtige Segmente dargestellt zu werden). Einige Boardmitglieder argumentierten, dass eine direkte Zuweisung dieser Unternehmensaktivitäten auf einzelne berichtspflichtige Segmente entscheidungsnützlicher sein würde. Andere Boardmitglieder teilten diese Ansicht nicht, da sie der Meinung waren, das ein solcher Ansatz nicht im Einklang mit den grundlegenden Prinzipien in IFRS 8 stehen würde. Daher kamen beide Boards überein, eine separate Darstellung von Informationen über Unternehmensaktivitäten zu fordern, aber sie baten den Stab, eine umfassendere Definition dessen zu liefern, was eine "unternehmensinterne Aktivität" eigentlich darstelle.

 

Schließlich erörterten die Boards die Einheitlichkeit von Zusammensetzung und Gruppierung von Gewinnen aus geschäftlicher Tätigkeit in der Gesamtergebnisrechnung und in den Segmentangaben. Die diesbezüglichen Vorschlägen stießen auf heftigen Widerstand unter den IASB-Mitgliedern, da man der Meinung war, dass sie die Grundlage von IFRS 8 änderten, ohne das großartig erklärt würde, warum der grundlegende Ansatz in IFRS 8 geändert werden solle. Obwohl manche der Boardmitglieder sogar der Meinung waren, dass diese Vorschläge eine Verbesserung an IFRS 8 darstellten, hielten sie fest, dass dies in dieser Phase des Projekts nicht angemessen sei. Sie schlugen vor, dass diese Änderungen in eine Phase III des Projekts zur Darstellung des Abschlusses aufgenommen werden könnte, oder dass es ein separates Projekt zu IFRS 8 geben könne, das nach 2011 erörtert werden würde. Der IASB stimmte dem Vorschlag zu, diesen Sachverhalt auf einer eigenen Sitzung zu erörtern.

 

Nach einer hitzigen Diskussion kamen die Boards überein, dass ein Unternehmen, das Informationen zu Aufwendungen und Erträgen nach Funktion in den Segmentangaben darstelle, die Posten Einheitlich in der Gesamtergebnisrechnung und der Segmentangabe klassifizieren müsse, unabhängig davon, wie die Beträge dargestellt oder vom Hauptentscheidungsträger verwendet würden. Der fachliche Direktor des FASB erläuterte, dass eine solche Vorschrift nur Auswirkungen auf die Klassifizierung und Überleitung hätte, nicht auf die Bewertung dieser Posten in der Segmentangabe.

 

Der IASB lehnte zuerst diesen Vorschlag mit knapper Mehrheit ab, während der FASB ihn einstimmig befürwortete. Nach kurzer Diskussion unter den IASB-Mitgliedern kamen diese überein, dem Vorschlag um der Harmonisierung willen zuzustimmen (11:4), um künftige Abweichungen zwischen US-GAAP und IFRS zu vermeiden.

 

Segmentangaben und das Projekt zur Darstellung des Abschlusses

 

Der Board erwog kurz mögliche Änderungen an IFRS 8 Geschäftssegmente in Folge der Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung der Boards. Der Board lehnte Änderungen an IFRS 8 ab, die zur Änderung von grundlegenden Prinzipien in IFRS 8 führen würden. Der Board hielt fest, dass das Projekt zur Darstellung des Abschlusses nicht der richtige Ort sei, um Änderungen an IFRS 8 vorzunehmen, und dass die entsprechenden Sachverhalte als Teil der Überprüfung von IFRS 8 nach der Einführung adressiert werden sollten, die im folgenden Jahr beginnen würden.

 

Fragen in Bezug auf Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche

 

Der Board erörterte bestimmte Sachverhalte in Bezug auf Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche. Der Board hielt fest, dass von den erhobenen Bedenken, die meisten Sachverhalte im Rahmen der erneuten Erörterung gelöst worden seien (innerer Zusammenhang der Ausweiszeilen, Angaben zu kurzfristiger Liquidität, Überleitungsrechnung und Definition von Kategorien).

 

Der Board erwog die Erfordernis, eine Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode darzustellen, damit die Kapitalflussrechnung die Substanz der Transaktionen widerspiegele. Der Board erörterte die Bruttodarstellung von Geschäftsvorfällen (ob also die Bewegungen auf die und von den Konten der Einleger einzeln dargestellt werden sollten). Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass eine Bruttodarstellung dieser Transaktionen nicht besonders nützlich sei, da sie sich auf hypothetische Geschäftsvorfälle bezögen. Andererseits wiesen andere Boardmitglieder darauf hin, dass dies einige nützliche Informationen liefern könne.

 

Einige Boardmitglieder wiederholten ihre Sichtweise, dass die Kapitalflussrechnung bei Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche nicht nützlich sei. Sie schlugen vor, eine "Darstellung der Bewegungen der Finanzmittel" zu verlangen, in der Emissionen als Menge der Transaktionen, der Kreditqualität und der Liquidität betrachtet würden.

 

Nach umfangreicher Diskussion, während der der Board versuchte, die Auswirkungen verschiedener Transaktionen auf die Kapitalflussrechnung  einzuordnen, bat der Board den Stab, weitere Untersuchungen vorzunehmen, die Beispiele der Anwendung einiger der Transaktionen auf die Kapitalflussrechnung unter Verwendung der vorgeschlagenen direkten Methode sowie eine Analyse der "Darstellung der Bewegungen der Finanzmittel" beinhalten würden.

 

Kosten und Nutzen

 

Der Board erörterte kurz die Kosten des Vorschlags. Der Board kam überein, Meinungen der Anwender in Bezug auf auf die Kosten des Gesamtvorschlags und seiner Bestandteile einzuholen (der Board würde versuchen herauszufinden, welche Vorschriften am kostenintensivsten und am schwersten umzusetzen seien). Der Board kam auch überein, Anwendereinbindungsschritte zu unternehmen, um die geschätzten Kosten sowohl einmaliger Art als auch fortlaufender Art, indirekte Kosten der Umsetzung und Kosten für die interne Kontrolle einzuschätzen.

 

Nettoschuldendarstellung

 

Nach kurzer Debatte kam der Board überein, eine Analyse der Veränderung der Stände (Vortrag) der Ausweiszeilen zu verlangen, die normalerweise die Nettoschulden ausmachen (langfristige Schulden, kurzfristige Schulden, zu zahlende Zinsen, Barmittel, verwertbare Wertpapiere, Einlagen mit Zinsertrag). Der Board kam überein, die Angabe dieser Daten in einer einzigen Angabe zu fordern.

 

Der Board kam außerdem überein, "Nettoschulden" nicht explizit zu definieren, und bat den Stab, eine passende Bezeichnung für diese Angabe zu finden (und es nicht "Nettoschulden" zu nennen).

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010

 

Auflistung der Änderungen im Stand bei Vermögenswerten und Schulden

 

Die Boards wurden gebeten, drei Umsetzungsfragen zu erörtern, die sich auf die vorläufige Entscheidung der Boards von der gemeinsamen Sitzung im Oktober bezogen, nach der die Darstellung von Änderungen im Stand aller bedeutenden Ausweiszeilen bei Vermögenswerten und Schulden im Anhang zu Abschluss gefordert ist. Ohne jegliche Diskussion der Frage kamen die Boards überein, dass die Auflistung der Veränderungen im Zusammenhang mit entsprechenden Informationen anzugeben ist, solange die Aufstellung von sachgerechten ausführenden und erläuternden Erklärungen begleitet wird. Bei der Frage, ob die Auflistung nur für die laufende Periode erfolgen soll oder auch für die Vergleichsperiode, kamen die Boards überein, dass die Finanzdaten der laufenden Periode die Darstellung der Finanzdaten für die frühere Periode bestimmen würde und dass daher eine Ausnahme von der Lieferung von Vergleichsinformationen nicht notwendig sei.

 

Da einige Standards in beiden Regelwerken bereits eine Überleitung vom Jahresanfangstand und Jahresendstand einiger Ausweisposten erfordern, stellte der Stab drei Möglichkeiten vor, wie man die bestehenden Vorschriften für bestimmte Überleitungen behandeln könne:

 

bullet Möglichkeit A: Die Vorschrift zur Darstellung von Auflistungen aus dem Standard zur Darstellung des Abschlusses würde alle bestehenden Vorschriften ersetzen.
bullet Möglichkeit B: Die bestehenden Vorschriften werden beibehalten. Die Leitlinien jedoch, wie die Überleitung darzustellen sei, werden aus den bestehenden Standards gestrichen und durch einen Verweis auf den neuen Standard zur Darstellung des Abschlusses ersetzt.
bullet Möglichkeit C: Die bestehenden Vorschriften und die Leitlinien, wie bestimmte Ausweiszeilen überzuleiten sind, werden beibehalten, aber es wird eine zusätzliche Vorschrift aufgenommen, dass diese Überleitungen im Einklang mit den Vorschriften des neuen Standards zur Darstellung des Abschlusses stehen müssen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Ersteller diese Vorschrift in einem negativen Licht sehen könnten und es als eine zusätzliche Anhäufung von Angaben verstehen könnten. Ein Boardmitglied schlug vor, den Anwendern eine bestimmte Frage zu stellen, welche Überleitungen gestrichen werden sollten oder welche Informationsverluste sie befürchten würden, wenn diese Überleitungen nicht länger zur Verfügung gestellt würden. Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass es die Erwartung gebe, dass die Boards sich der Informationsflut annehmen würden, die von den verschiedenen Standards gefordert würden, aber das würde wohl besser im Rahmen des Regelwerks zu Angaben adressiert. Bei Bitte um Abstimmung zum Thema stimmten die Boards vorläufig Möglichkeit C zu sowie der Forderung, dass die Auflistung die Art der Transaktion oder des Ereignisses erläutern solle, aus dem die Änderung hervorgegangen ist. Außerdem soll innerhalb jeder Komponente jegliche Elemente der Änderung unterschieden werden, die von den anderen abweichen.

 

Definition einer Neubewertung

 

Im Nachgang einer Konsultation zwischen dem Stab und einer Untergruppe von Boardmitgliedern hinsichtlich einer sachgerechten Definition einer Neubewertung erörterten die Boards die folgenden vorgeschlagenen Definition einer Neubewertung

ein Betrag, der in der Gesamtergebnisrechnung erfasst wird und der die Auswirkungen einer Änderungen im Nettobuchwert eines Vermögenswert oder einer Schuld widerspiegelt und das Ergebnis von
bullet a. einer Änderung in (oder einer Transaktion zu) einem gegenwärtigen Preis oder Wert;
bullet b. einer Änderung in einer Schätzung eines gegenwärtigen Preises oder Wertes; oder
bullet c. einer Änderung einer Schätzung oder Methode, die verwendet wird, um den Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld festzustellen,
ist.

Einige Boardmitglieder brachten Bedenken zum Ausdruck, dass bei Aufnahme aller drei oben genannten Änderungen eine übermäßige Aufgliederung erfolgen könnte, auch wenn sie zugaben, dass bei alleiniger Aufnahme der Änderung (a) und (b) eine unzureichende Untergliederung das Ergebnis sein könnte. Ein Boardmitglied fragte, wie ein Unternehmen zwischen einer Änderung einer Schätzung und einer Neubewertung unterscheiden solle, wenn alle Änderungen in der Bewertung eines Postens als Neubewertungen angesehen würden. Ein anderes Boardmitglied ging sogar noch darüber hinaus, indem es den Vorschlag aus dem Grund ablehnte, dass die Definition einer Neubewertung gar nicht klar artikuliere, was eine Neubewertung eigentlich sei. Die Boards erörterten die vorgeschlagene Definition weiter und bestätigten vorläufig die vorgeschlagene Definition und die Leitlinien, aber sie kamen überein, eine gezielte Frage zu der vorgeschlagenen Definition in den Entwurf aufzunehmen.

 

Die Boards kamen weiterhin vorläufig überein, den Verkauf von Vorräten von der Darstellung der Neubewertungsinformation auszunehmen. Andere Neubewertungen jedoch, die sich auf Vorräte und Forderungen beziehen, wären von diesen Vorschriften nicht ausgenommen.

 

Den Boards wurden außerdem vorgeschlagene Anwendungsleitlinien zur Neubewertung vorgestellt, die in den Entwurf aufgenommen werden sollen. Obwohl die Boards keine allgemeine Ablehnung der vorgeschlagenen Leitlinien zum Ausdruck brachten, kamen sie überein, dass die Kommentare der Boardmitglieder zu diesen Leitlinien außerhalb der Sitzung adressiert werden sollen.

 

Neue Kategorien für "Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht" und "Vermögenswerte und Schulden, die aus Eigenkapital entstehen"

 

Die Boards bestätigten vorläufig einen Vorschlag, eine Kategorie Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht, als Unterkategorie zu geschäftlicher Tätigkeit in die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und die Gesamtergebnisrechnung für alle Schulden (und Vermögenswerte, die an die entsprechende Verpflichtung gebunden sind zum Zweck der Erfüllung der Schuld) aufzunehmen, die

 

bullet die nicht die Definition von Finanzierungstätigkeit erfüllen,
bullet ursprünglich langfristig sind und
bullet eine Komponente des Zeitwerts des Geldes aufweisen, die entweder aus Zinsen oder einem Anwachsen der Schuld im Verlauf der Zeit deutlich wird.

 

Die Boards erörterten dann, wie zu zahlende Dividenden oder Instrumente, die im Rahmen der Kapitalaufnahmeaktivitäten eines Unternehmens aufgenommen werden, darzustellen sind, die nicht die Definition von Eigenkapital erfüllen. Auf Grundlage von Konsultationen zwischen dem stab und einer kleinen Gruppe von Boardmitgliedern, kamen die Boards vorläufig überein, die Definitionen von Schulden zu überarbeiten, im Vermögenswerte und Schulden aufzunehmen, die aus Geschäftsvorfällen entstehen, die das eigene Kapital des Unternehmens betreffen. Beispielsweise wären dies

 

bullet auszuschüttende Dividenden,
bullet geschriebene Put-Optionen auf die eigenen Anteile des Unternehmens und
bullet vorausgezahlte Terminkaufvereinbarungen auf die eigenen Anteile eines Unternehmens.

 

Darstellung der Kapitalflussrechnung für ein Unternehmen mit Kapital aus Einlagen

 

Die Boards setzten ihre Diskussion von der gemeinsamen Sitzung im Januar fort, in der es darum gegangen war, ob eine Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode für Finanzdienstleistungsunternehmen gefordert werden solle.

 

Die Boards entschieden vorläufig, die bestehenden Leitlinien in IAS 7 und Topic 230 hinsichtlich der Arten von Kapitalflüssen, die netto dargestellt werden können, aufzunehmen jedoch keine Ausnahme für Kredite an Kunden und die Haupteinziehung von Krediten einzurichten.

 

Einige Boardmitglieder gaben an, dass es allgemeinen Widerstand von den Finanzinstituten dagegen gebe, eine Kapitalflussrechnung aufzustellen, die die Informationen, die damit zur Verfügung gestellt werden, nicht als nützlich angesehen werden. Sie würden lieber Liquiditätstafeln als eine Kapitalflussrechnung erstellen. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine grundlegende Änderung an der Richtung des Projekts die Herausgabe eines Entwurfs weiter verzögern würde. Die Boards bestätigten vorläufig die Empfehlung, dass Finanzinstitute eine Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode erstellen sollen, in der Kapitalzu- und -abflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Schuldnern so gezeigt werden, als ob sie durch externes Kapital erfüllt würden.

 

Es wurde vereinbart, in den Entwurf eine gezielte Frage an Finanzinstitute aufzunehmen, ob sie eine Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode oder der indirekten Methode zusammen mit einer größeren Aggregation von Informationen vorziehen würden. Des Weiteren sollen Meinungen zu den Kosten und dem Nutzen einer Darstellung der Kapitalströme auf diese Art und Weise eingeholt werden.

 

Sachverhalte, bei denen die Boards vorläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind

 

Die Boards versuchten, einige Unterschiede in ihren vorläufigen Entscheidungen zur Darstellung bestimmter Posten auszugleichen.

 

Erläuterung von Veränderungen in bestimmten Ausweiszeilen

 

Auf seiner Januarsitzung hatte der IASB vorläufig entschieden, eine Auflistung und Erläuterung aller Ausweiszeilen in der Schuldenkategorie, den Barmitteln, den kurzfristigen Anlagen und Finanzierungsleasingverhältnissen in einer einzigen Angabe im Anhang zu fordern. Der FASB gab zu erkennen, dass er keine ähnliche Vorschrift aufnehmen wolle. Die Anwender sollen jedoch gefragt werden, ob diese Information als relevant angesehen wird.

 

Mindestausweiszeilen

 

Der FASB gab zu erkennen, dass er nicht beabsichtige, die Aufnahme von Mindestausweiszeilen zu fordern, so wie es der IASB in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage oder in der Gesamtergebnisrechnung getan hat.

 

Darstellung von Neubewertungsinformationen

 

Auf einer früheren Sitzung hatte der FASB angedeutet, dass er seine vorläufige Entscheidung nicht ändern wolle, wonach die Darstellung der Informationen in der Gesamtergebnisrechnung gefordert werden solle. Vor dem Hintergrund der früheren Diskussion zu Neubewertungen, entschied der FASB vorläufig, seine Darstellungsvorschriften an die des IASB anzupassen.

 

Restanten

 

Die Boards erörterten verschiedene Sachverhalte, die noch aus dem Diskussionspapier stammen, die aber noch nicht erörtert worden sind, da in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier wenig oder gar keine Bedenken zu diesen bestimmten Vorschlägen geäußert worden waren.

 

Die Boards bestätigten ihre Absicht, dass eine separate Änderungsdarstellung im Eigenkapital dargestellt werden muss und dass nur die Komponenten der Veränderungen im Eigenkapital im Anhang zum Abschluss gezeigt werden können.

 

Einige Boardmitglieder fragten, ob eine Angabe zur Bilanzierungsmethode bei der Klassifizierung von Vermögenswerte und Schulden in der Geschäftstätigkeit, der Finanzierungstätigkeit, bei den finanzierenden Vermögenswerten und den finanzierenden Schulden noch notwendig sei, da die Klassifizierung vom Geschäftsmodell des Unternehmens abhänge. Es wurde bestätigt, dass sich die Position des Boards im Hinblick auf die Klassifizierung beim Übergang vom Diskussionspapier zum Entwurf geändert habe, da die verschiedenen Kategorien nun klar definiert seien.

 

Ohne weitere Diskussion bestätigten die Boards die folgenden Empfehlungen des Stabs:

 

bullet Die Vorschrift, Informationen hinsichtlich der Laufzeiten von vertraglichen langfristigen Vermögenswerten und Schulden anzugeben, wird nicht beibehalten, da in anderen Standards bereits gefordert wird, dass solche Angaben getätigt werden.
bullet Es wird klargestellt, das Kapitalzu- und -abflüsse in Bezug auf die Mehrwertsteuer in der Gesamtergebnisrechnung netto dargestellt werden können. Darüber hinaus wird das allgemeinen Verrechnungsprinzip aus IAS 1 in den Entwurf aufgenommen.
bullet Es werden Leitlinien zur Aufgliederung von Informationen in der Gesamtergebnisrechnung für Zwecke der Erstellung einer Gesamtergebnisrechnung nach der direkten Methode aufgenommen.
bullet Es wird die Darstellung von Zwischensummen und Überschriften gefordert.

 

Unterstützung für ein Paket von Entscheidungen

 

Die Boards erörterten die Länge der Kommentierungsfrist für den Entwurf, da mit dem im Entwurf vorgeschlagenen Darstellungsmodell die wesentlichen Prinzipien aus dem Diskussionspapier beibehalten werden. Die Boards kamen überein, eine Kommentierungsfrist von fünf Monaten zu gewähren. Die Boards unterstützten auch die Formulierung und Veröffentlichung des Entwurfs auf Grundlage des Pakets vorläufiger Entscheidungen.

 

Ein FASB-Mitglied deutete eine mögliche Ablehnung des Entwurfs an in Bezug auf die Gesamtergebnisrechnung nach direkter Methode. Drei IASB-Mitglieder gaben ebenfalls zu erkennen, dass sie bestimmt den Entwurf ablehnen würden, zwei weitere IASB-Mitglieder deuteten ein mögliche Ablehnung an. Allgemein beziehen sich die Ablehnungen auf die Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode, Bedenken, dass das Projekt keine Verbesserung der bestehenden Vorschriften ergeben habe, und Bedenken, dass die Kosten für die Bereitstellung der zusätzlichen Informationen den Nutzen, der für die Adressaten daraus entstehen würde, überwiegen würden.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010

 

Übergang und Datum des Inkrafttretens

Die Boards erwogen die Übergangsvorschriften für das Projekt. Die meisten Boardmitglieder brachten ihre Präferenz für eine vollständig rückwirkende Anwendung der Vorschläge zum Ausdruck.

Einige Boardmitglieder zeigten sich hinsichtlich der Annahme des Stabs besorgt, dass ein Vorlauf von mindestens vier Jahren nach Veröffentlichung des IFRS erforderlich sei, v.a. um Unternehmen zu ermöglichen, ihre Systeme für die direkte Methode bei der Aufstellung über die Zahlungsströme und die Aufgliederung nach Kostenarten umzustellen. Diese Boardmitglieder meinten, dass wenn die direkte Methode bei der Aufstellung über die Zahlungsströme weiteren Vorlauf benötige, sie prospektiv angewendet werden sollte, wohingegen der Rest des Dokuments rückwirkend anzuwenden sein sollte.

Andere Boardmitglieder warnten vor einem derartigen Ansatz. Sie meinten, dass Unternehmen ihre Systeme in diesem Fall zweimal umzustellen hätten, was zu zusätzlichen Kosten führen würde.

Schließlich verständigten sich die Boards darauf, die Übergangsvorschriften aller Dokumente, die Teil des Memorandum of Understanding (MoU) sind, hinsichtlich der erwarteten Daten des Inkrafttretens gemeinsam zu erwägen. Die Boards einigten sich vorläufig auch darauf, eine vollständig rückwirkende Anwendung vorzuschlagen und die Adressaten zu der benötigten Vorlaufzeit und möglichen Problembereichen bei der Einführung der Vorschläge zu befragen.

Der IASB verständigte sich darauf, erstmaligen Anwendung eine vorzeitige Anwendung zu gestatten, vorrangig wegen der Bedenken, dass ansonsten zwei Systemumstellungen binnen kurzer Zeit erforderlich sein könnten.

Die Boards verständigten sich darauf, die vorzeitige Anwendung durch derzeitige IFRS-Ersteller sowie die Wechselwirkung mit anderen Projekten umfassend in einem gesonderten Dokument zum Datum des Inkrafttretens und den Übergangsvorschriften der Großprojekte, die im Rahmen des MoU abgeschlossen werden, zu behandeln.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 11. März 2010

 

Die Boards erörterten zwei Restanten, die vom Stab im Zuge der Erstellung der Abstimmungsvorlage für den kommenden Standardentwurf aufgekommen sind.

 

IFRSIC-Sachverhalte im Hinblick auf die Vorschriften zur Abgabe von Vergleichsinformationen

 

Über das IFRSIC sind die Boards darauf aufmerksam gemacht worden, dass unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Vorschriften zur Abgabe von Vergleichsinformationen bestehen, wenn ein Unternehmen Einzelabschlüsse über die Mindestanforderungen für Vergleichsinformationen hinaus zur Verfügung stellt. Diese Sachverhalte gehen zumindest teilweise auf Leitlinien zurück, die 2007 als Teil der Überarbeitung von IAS 1 hinzugefügt wurden.

 

Vergleichsinformationen

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem folgenden Beispiel: Ein Unternehmen stellt ausgewählte Abschlussbestandteile zusätzlich zu denen, die mindestens für einen vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen, die nach IFRS erstellt werden, bereitgestellt werden müssen, zur Verfügung. Beispielsweise stellt ein Unternehmen die folgenden Bestandteile für sein zum 31. Dezember 2009 endendes Jahr zur Verfügung:

 

bullet Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember 2009 und 2008
bullet Aufstellungen für die Jahre 2009, 2008 und 2007 (eine mehr als die nach IAS 1 geforderte Mindestzahl):
bullet Gesamtergebnisrechnung
bullet Eigenkapitalveränderungsrechnung
bullet Aufstellung über die Zahlungsströme

 

Ohne große Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass im Standardentwurf klargestellt werden sollte, dass lediglich die Mindestvergleichsperioden für einen 'vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen' erforderlich sind. Die Darstellung ausgewählter zusätzlicher Vergleichsinformationen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie nicht irreführend ist. Das heißt, dass der zusätzliche Abschlussbestandteil in Übereinstimmung mit den geltenden IFRS zu erstellen und mit demselben Verbindlichkeitsgrad wie die anderen Perioden darzustellen ist.

 

Eröffnungsbilanz

 

Die Boards befassten sich mit der Frage, was als 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode' zu verstehen ist, wenn zusätzliche ausgewählte Vergleichsabschlussbestandteile für die Vergleichsperiode dargestellt werden.

 

Man bezog sich auf das Beispiel aus dem vorhergehenden Sachverhalt: Angenommen, das Unternehmen habe Gesamtergebnisrechnungen, Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie Aufstellungen über die Zahlungsströme für die Jahre, die am 31. Dezember 2009, 2008 und 2007 endeten, sowie zwei Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember 2009 und 2008 dargestellt; was wäre in diesem Fall die 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode'?

 

Die Boards diskutierten den Sachverhalt ausgiebig. Im Laufe der Diskussion wurden verschiedene Alternativen untersucht und verändert oder verworfen. Die beiden Boards stellten fest, dass das, was 'gefordert' und was 'möglich' sei, zumindest bei börsennotierten Unternehmen oftmals durch die Wertpapiermärkte oder andere regulatorische Anforderungen getrieben sei. Um die lokalen regulatorischen Vorschriften zu befolgen, mag ein Unternehmen Informationen zur Verfügung stellen, die nicht erforderlich sind, damit ein Abschluss 'in Übereinstimmung mit den IFRS' steht. Diese zusätzlichen Informationen wäre Gegenstand der Vorschriften eines Regulators, würden normalerweise aber keinen Einfluss auf die Erklärung haben, dass die IFRS befolgt worden sind.

 

Der Board verständigte sich schließlich darauf, dass die 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode' in dem erörterten Beispiel jene zum 1. Januar 2008 sei. Ferner seien die Anhangangaben für diesen Abschlussbestandteil nicht erforderlich, um die Bilanzierung in Übereinstimmung mit den IFRS reklamieren zu können.

 

Die Boards erörterten, ob die Aufstellung zum 1. Januar 2008 identisch mit jener zum 31. Dezember 2007 sei. Die Boards meinten, dass dem so sei, mit Ausnahme der Anwendung irgendwelcher rückwirkender Anpassungen der zum 1. Januar 2008 angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Von Bedeutung ist, dass sich die Boards darauf verständigten, dass jedwede Anpassung an der Vermögensaufstellung zwischen den 31. Dezember 2007 und dem 1. Januar 2008 im Anhang zu erläutern wäre.

 

Darstellung von OCI-Posten in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Im Oktober 2009 waren die Boards überein gekommen, dass ein Unternehmen in der Gesamtergebnisrechnung festzustellen und anzugeben habe, ob sich ein Posten des sonstigen Gesamtergebnisses auf die operative, investive oder Finanzierungstätigkeit bezieht (oder beziehen wird). Der Stab meinte, dass diese Vorschrift logischerweise auf Posten ausgedehnt werden sollte, die sich auf einen aufgegebenen Geschäftsbereich bezögen.

 

Die Boards stimmten dem Stab zu und baten darum, dass diese vorgeschlagene Änderung im kommenden Standardentwurf klargestellt werde.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010

 

Restanten aus dem Vorentwurf zur Abstimmungsvorlage

 

Die Boards erörterten eine Reihe von Restanten, die im Zuge der Überprüfung des Vorentwurfs zur Abstimmungsvorlage des Standardentwurfs aufgekommen waren. Der FASB erklärte, die bestehenden Vorschriften zum Ausweis und zu Angaben ungewöhnlicher oder selten auftretender Sachverhalte beibehalten zu wollen. Der IASB verständigte sich auf dasselbe Ergebnis, wollte aber zudem eine spezielle Frage zu diesem Sachverhalt in den Standardentwurf aufnehmen.

 

Die Boards verständigten sich darauf, die zusätzlich in ihrem Vorentwurf zur Abstimmungsvorlage vorgeschlagenen Leitlinien hinsichtlich der Klassifizierung kurzfristiger Vermögenswerte und Schulden nicht in ihren jeweiligen Standardentwürfen aufzunehmen. Der FASB stellte fest, dass seine Leitlinien zur Klassifizierung von Schulden nicht mit den Leitlinien des IASB im Einklang stünde, weil sie lediglich auf die Erwartung abhebe, was passieren wird, während die Leitlinien des IASB darauf abzielten, was vertraglich vereinbart sei. Der FASB verlieh seinem Willen Ausdruck, in dieser Angelegenheit mit dem IASB Einvernehmen zu erzielen und stimmte zu, die Leitlinien in seinen Standardentwurf nicht aufzunehmen, sondern den Sachverhalt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.

 

Die Boards konzedierten, dass die Leitlinien in IAS 1 zum gemischten Ausweis von Vermögenswerten und Schulden in der Vermögensaufstellung in der Vergangenheit zu Verwirrung geführt hätten, stimmten dem Stab aber nicht darin zu, sie abzuschaffen. Die Boards verständigten sich darauf, die Leitlinien zu behalten, die Formulierung aber klarzustellen und so einen Teil der Konfusion zu lösen.

 

Die Boards verständigten sich darauf, sowohl die Überleitung vom operativen Ergebnis zum operativen Cashflow als auch nicht zahlungswirksame Geschäftsinformationen unmittelbar im Abschluss an die Aufstellung über die Zahlungsströme vorzuschreiben, baten aber den Stab, die Formulierung dahingehend zu ändern, dass deren Ausweis unmittelbar in dem Abschlussbestandteil erfolgt und nicht als Anhangangabe.

 

Die Boards konzedierten, dass sich der getrennte Ausweis von Zahlungsströmen, die Erhöhungen in der operativen Kapazität darstellten, von jenen, die erforderlich seien, um die operative Kapazität aufrecht zu erhalten, in der Vergangenheit als nicht praktikabel erwiesen habe und verständigten sich darauf, die Vorschrift aus die vorgeschlagenen Angaben zu streichen. Der IASB stellte zudem fest, dass der Ausweis von Zahlungsströmen aus den Tätigkeiten eines jeden Berichtssegments Teil des Segmentberichts sei und nicht in den Angabevorschriften zur Darstellung des Abschlusses wiederholt werden müsse. Die Boards kamen überein, dass der Betrag nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten vorgeschrieben und nicht nur empfohlen werden sollte.

 

Die Boards verständigten sich darauf, Unternehmen nicht vorzuschreiben, die Abschnitte und Kategorien in derselben Reihenfolge in jedem Abschlussbestandteil darzustellen, sondern klarzustellen, dass Informationen in einer Weise darzustellen sind, dass die bedeutsam für die Nutzer sind. Die Boards verständigten sich ferner darauf klarzustellen, dass alle Abschnitte mit Ausnahme des zu aufgegebenen Geschäftsbereichen, die Ergebnisse beinhalten, in der Gesamtergebnisrechnung vor dem Ertragsteuerabschnitt auszuweisen.

 

 

Juli 2010: Arbeitsentwurf des vorgeschlagenen Standards zur Darstellung des Abschlusses

 

IASB und FASB stellen auf ihren Internetseiten als Ergebnis ihres gemeinsamen Projekts einen Arbeitsentwurf des vorgeschlagenen Standards zur Darstellung des Abschlusses zur Verfügung. Der Entwurf spiegelt die gesammelten vorläufigen Entscheidungen wider, die von den Boards bis zu ihrer gemeinsamen Sitzung im April 2010 gefällt wurden. Die Arbeit im Projekt wird jedoch fortgesetzt, und die Vorschläge können sich noch ändern, bevor die Boards entscheiden, einen Entwurf zur Stellungnahme veröffentlichen. Vor Fertigstellung und Veröffentlichung des Entwurfs wird der Board noch weitere Untersuchungen vornehmen und weitere Einbindungsaktivitäten durchführen. Dabei wird es hauptsächlich um zwei Sachverhalte gehen: (1) die erwarteten Kosten und Nutzen der Vorschläge und (2) die Auswirkungen der Vorschläge auf die Berichterstattung durch Finanzinstitute. Die Boards laden nicht explizit zur Stellungnahme zum Arbeitsentwurf ein, sie nehmen aber Beiträge interessierter Parteien gerne entgegen. Die Boards gehen davon aus, einen endgültigen Entwurf Anfang 2011 zur Stellungnahme veröffentlichen zu können. Unsere IAS PLUS-Projektseite zur Darstellung des Abschlusses finden Sie hier.

 

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