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Chronologie
Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen Sie zu den
entsprechenden Ausschnitten aus den Protokollmitschriften auf dieser Seite:
IAS Plus-Newsletter
Zeitplan
Hintergrund
Dieses Projekt
befasst sich im Weitesten mit den Sachverhalten der Darstellung und des
Ausweises aller erfassten Änderungen von Vermögenswerten und Schulden aus
Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen im Abschluss, mit Ausnahme jener,
die auf Geschäfte mit den Eigentümern in deren Eigenschaft als Eigentümer
erfolgen (zuweilen als vollständiges Einkommen bezeichnet). Entsprechend
wird man Sachverhalte untersuchen, die gegenwärtig in der Gewinn- und
Verlustrechnung, der Kapitalflussrechnung und der
Eigenkapitalveränderungsrechnung ausgewiesen werden.
Derzeit gestattet
IAS 1 Darstellung des
Abschlusses die Darstellung einer einzigen Rechnung über das
vollständige Ergebnis, schreibt dieses aber nicht vor.
Der IASB hat an
diesem Projekt von 2001 bis 2004 gearbeitet. Im November 2004 beriefen IASB
und FASB gemeinsam eine neue Gemeinsame internationale Gruppe zur
Leistungsberichterstattung, die den Boards bei ihrem gemeinsamen Projekt zur
Erarbeitung von Standards zur Darstellung von Informationen im Abschluss,
die als nutzbringend bei der Beurteilung der finanziellen Leistung eines
Wirtschaftsunternehmens angesehen werden, behilflich sein sollte. Die Liste
der Mitglieder ist nachfolgend wiedergegeben. Die Presseerklärung des IASB
können Sie hier
einsehen (in englischer Sprache, 42 KB). In der Presseerklärung heißt es:
|
Bis vor kurzem
haben IASB und FASB zu diesem Sachverhalt getrennte Projekte
geführt. Diese Projekte unterschieden sich in wichtigen Fragen,
und die Boards stoppten sie Ende 2003, entschieden aber zugleich
über die effizienteste weitere Vorgehensweise. Im April 2004
kamen die Boards überein, dass im Interesse der Konvergenz ein
Projekt zu diesem Thema gemeinsam geführt werden sollte. Dabei
wird die bislang geleistete Arbeit jeder Organisation als
nützliche Ressource in Betracht ziehen, sich aber nicht daran
gebunden fühlen. |
Folglich begann man
gewissermaßen im November 2004 "auf der grünen Wiese". Diese Webseite gibt
die Projektinformationen seit dem Beginn im November 2004 wieder.
Informationen über die früheren Arbeiten des IASB zu dem Projekt können Sie
auf der Website unserer
Kollegen von IAS Plus.com abrufen.
Mitglieder der gemeinsamen internationale Gruppe zur
Leistungsberichterstattung
(Information zuletzt aktualisiert am
27. Februar 2008) |
Name |
Titel |
Organisation |
Land
|
| Kathryn Cearns |
Consultant Accountant |
Herbert Smith |
Großbritannien |
| Malcolm Cheetham |
Chief Accounting Officer |
Novartis |
Schweiz |
| W. Peter Day |
Executive General Manager – Finance |
Amcor Limited |
Australien |
| Jacques De Greling |
Equity Analyst |
IXIS Securities (Caisse d'Epargne Group) |
Frankreich |
| Bo Erikssonx |
Senior Vice President/Corporate Controller |
Stora Enso Oyj |
Finnland |
| Bridget Gandy |
Managing Director, International Accounting and Research |
Fitch Ratings Ltd |
Großbritannien |
| Sue Harding |
European Chief Accountant |
Standard & Poor's |
Großbritannien |
| Gregory Jonas |
Managing Director |
Moody's Investors Service |
USA |
| Ken Kelly |
Vice President & Controller |
McCormick & Co |
USA |
| Sara York Kenny |
Principal Accounting Policy Advisor |
International Finance Corporation (World Bank Group) |
USA/Welt |
| Guido Kerkhoff |
Senior Executive Vice President - Group Accounting and Reporting |
Deutsche Telekom AG |
Deutschland |
| Michael P. Krzus |
Director |
Grant Thornton LLP |
USA |
| Stuart MacDonald |
Head of Group Financial Reporting |
Scottish Power plc |
Großbritannien |
| Elizabeth Mooney |
Analyst |
Capital Strategy Research |
USA |
| Hans-Joachim Pilz |
Managing Director |
SBFA Investment Research |
Deutschland |
| Walter Schuster |
Professor |
Stockholm School of Economics |
Schweden |
| Stephen Taylor |
Partner |
Deloitte Touche Tohmatsu |
Hongkong |
| Takashi Yaekura |
Professor |
Hosei University, Faculty of Business Administration |
Japan |
| Hiroshi Yamada |
General Manager - Accounting Group |
Matsushita Electric Industrial Co., Ltd. |
Japan |
| Gilles Zancannaro |
Corporate Director - Information Systems and Finance |
Bouygues |
Frankreich |
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2005
– Phasen A und B
Bei der
gemeinsamen Sitzung von FASB und IASB (nachfolgend: die Boards) kamen
beide Boards überein, ihre jeweiligen Projekte zur
Erfolgsberichterstattung gemeinsam anzugehen. Sie verständigten sich
darauf, dass die Arbeit in zwei Segmenten erfolgen soll.
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Phase A. Phase A
befasst sich mit eng abgegrenzten Unterschieden zwischen US GAAP und
International Financial Reporting Standards (IFRS) mit Bezug auf
 |
die
geforderten Berichtsbestandteile und |
 |
das Erfordernis der Angabe von
Vergleichsinformationen. |
Phase B.
Phase B hat
die Entwicklung von Standards zur Darstellung von Informationen auf dem
Blatt des entsprechenden Berichtsbestandteils zum Gegenstand. Spezielle
Themen umfassen:
 |
die Entwicklung von Prinzipien zur
Zusammenfassung und getrennten Darstellung von
Informationen in jedem Abschlussbestandteil |
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die Definition von Ergebnis- und
Zwischenergebniszeilen, die in jedem
Abschlussbestandteil anzugeben sind (dazu mögen die
Kategorien Betrieb und Finanzen gehören) |
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die Entscheidung, ob Teile des
vollständigen Einkommens/anderweitig erfassten
Aufwendungen und Erträgen in die Gewinn- und
Verlustrechnung recycelt werden sollten, und - falls dem
so sein sollte - die Merkmale der Geschäftsvorfälle und
sonstigen Ereignisse, für die Recycling angewendet
werden soll, sowie die Frage, wann recycelt werden soll |
 |
die Erwägung der Darstellung der
Kapitalflussrechnung, einschließlich der Frage, ob die
direkte oder indirekte Methode verlangt werden soll. |
Hinweis: Der FASB hat sich entschieden, zu
Phase A keinen Entwurf herauszugeben, sondern stattdessen die Erwägungen
des IASB in dessen Phase im FASB-Entwurf zu Phase B einfließen zu
lassen.
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Der Stab
berichtete über die Fortschritte bei der JIG und stellte fest, dass es
bisher zu Verzögerungen bei der Festlegung der notwendigen Regularien
und Prozesse, denen die Arbeitsgruppe folgen solle, gekommen sei. Es gab
einige Diskussion im Board über die Rolle der JIG. Man kam zu dem
Schluss, dass diese kein Entscheider sei, sondern in den
Abstimmungsprozess zwischen FASB und IASB bei der Entscheidungsfindung
in Bezug auf die Erfolgsberichterstattung eingebunden werden solle.
Erforderliche Berichtsbestandteile
Der Stab stellt dem Board die folgenden Fragen:
Frage 1: Welche Informationen sollte ein
vollständiger Satz an Berichtsbestandteilen umfassen?
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eine Darstellung, die (zeitpunktbezogen)
den Stand des Vermögens, der Schulden und des Eigenkapitals zu
Beginn der Periode vermittelt - bezeichnet als Eröffnungsbilanz
(Beginning of the Period Statement of Financial Position). |
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eine Darstellung, die (zeitpunktbezogen)
den Stand des Vermögens, der Schulden und des Eigenkapitals am
Ende der Periode zeigt - bezeichnet als Schlussbilanz (End of
the Period Statement of Financial Position). |
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eine oder zwei Darstellungen, die
(zeitraumbezogen) die Veränderungen des Vermögens und der
Schulden enthält, die nicht auf Geschäfte mit den Eigentümern in
deren Eigenschaft als Eigentümer zurückgehen - gemeinsam
bezeichnet als Ergebnis- und vollständige Einkommensrechnung (Statement
of Earnings and Comprehensive Income). |
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eine Darstellung, die (zeitraumbezogen)
die Veränderungen des Vermögens und der Schulden zeigt, die auf
Geschäfte mit den Eigentümern deren Eigenschaft als Eigentümer
zurückgehen - bezeichnet als Eigenkapitalveränderungsrechnung (Statement
of Changes in Equity). |
 |
eine Darstellung, aus der die Zu- und
Abflüsse an Zahlungsmitteln hervorgehen - bezeichnet als
Kapitalflussrechnung (Statement of Cash Flows). |
Die Boards diskutieren das Konzept eines
vollständigen Satzes an Berichtsbestandteilen und verständigten sich
darauf, dass alle vorstehenden Bestandteile erforderlich seien. Die
Entscheidung wurde vorläufig getroffen, weil die Boards sich der
Diskussion um Vergleichsposten bewusst sind (siehe unten). Zwei
IASB-Mitglieder stimmten auf der Grundlage dagegen, dass die Diskussion
um Vergleichsinformationen zuerst geführt werden müsse, bevor man eine
Entscheidung träfe. Die Boards stimmten daher für die verpflichtende
Einbeziehung einer Eröffnungsbilanz in einer vollständigen Satz an
Berichtsbestandteilen und nicht für eine lediglich empfohlene
Einbeziehung, wie vom Stab vorgeschlagen.
Frage 2: Sollen Einzelabschlussbestandteile
innerhalb eines vollständigen Satzes an Berichtsbestandteilen mit
gleicher Wertigkeit gezeigt werden?
Der IASB stellte fest, dass gegenwärtig ein
Unterschied zwischen IFRS und US GAAP besteht, weil nach IFRS und US
GAAP bestimmte Informationen im Anhang statt im eigentlichen
Berichtsbestandteil gezeigt werden können. Dennoch waren beide Boards
einstimmig der Meinung, dass alle Einzelabschlussbestandteile mit
gleicher Wertigkeit gezeigt werden sollten.
Frage 3: Soll die Information bei der Ergebnis-
und vollständigen Einkommensrechnung gezeigt werden
-
in einer einzigen Darstellung mit einer
Endsumme aller nicht Eigentümer-bezogenen Veränderungen in der
Vermögensposition und ohne Zwischensumme für das Nettoeinkommen oder
den Gewinn/Verlust (der reine Einzeldarstellungsansatz);
-
in einer einzigen Darstellung mit einer
Endsumme aller nicht Eigentümer-bezogenen Veränderungen in der
Vermögensposition und einer pflichtmäßigen Zwischensumme unter der
Bezeichnung "Nettoeinkommen" oder "Gewinn/Verlust" (der
modifizierte Einzeldarstellungsansatz); oder
-
in zwei getrennten Darstellungen,
heruntergebrochen in eine traditionelle Gewinn- und Verlustrechnung
und eine Darstellung des vollständigen Einkommens ähnlich jener, wie
sie in FASB Standard 130, Berichterstattung über das vollständige
Einkommen, Paragraph 22 beschrieben wird (der Ansatz der zwei
Darstellungen).
Es gab eine breite Diskussion über diese Frage,
und die folgenden Punkte wurden festgehalten:
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Der Stab empfahl Alternative 2 - den
modifizierten Einzeldarstellungsansatz -, weil dieser für die
Adressaten die beste Darreichungsart der Informationen sei. |
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Bestimmte Boardmitglieder zogen
Alternative 1 - den reinen Einzeldarstellungsansatz - vor,
räumten aber ein, dass eine derartige Wahl ein größeres Maß an
Veränderungen an bestehenden Standards bedinge und Probleme bei
Sachverhalten wie dem Recycling schaffe, die erst in Segment B
des Projekts angegangen werden sollen. |
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Einige FASB-Mitglieder waren deutlich für
den reinen Einzeldarstellungsansatz und vertraten die Ansicht,
dass man die Sachverhalte aus Segment B früher angehen solle. |
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Es gab Bedenken, dass bestimmte
Sachverhalte, die gegenwärtig außerhalb der Gewinn- und
Verlustrechnung gezeigt würden (bspw. im Statement of Total
Recognised Gains and Losses britischer Unternehmen), bei der
Beurteilung durch Analysten eine geringere Wertigkeit erführen.
Deshalb sähe man eine einzige vollständige Darstellung des
Einkommens als positiven Schritt in Richtung einer verbesserten
Berichterstattung. |
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Die IASB-Mitglieder vertraten die Ansicht,
dass bei Alternative 1 die Beseitigung des Konzepts des
Nettoeinkommens ein größeres Thema für nach IFRS berichtende
Unternehmen sei und dass Alternative 2 - der modifizierte
Einzeldarstellungsansatz - die beste Lösung biete. |
Im Anschluss an die Aussprache wurde abgestimmt,
und die Boards entschieden sich (mehrheitlich), der Empfehlung des Stabs
für die Wahl von Alternative 2 - dem modifizierten
Einzeldarstellungsansatz - zu folgen.
Frage 4: Berücksichtigt man die Entscheidungen
der Boards zu den Fragen 1 bis 3, bevorzugen die Boards eine Ergänzung
ihrer bestehenden Literatur oder die Schaffung eines neuen Standards, um
die vorgeschlagene Änderung durchzuführen?
Die Boards erörterten die Vorzüge einer
Veröffentlichung eines Beratungspapiers vor der Herausgabe eines
Entwurfs mit den vorstehenden Änderungen. Es wurde festgestellt, dass
einige Vorschläge eine größere Änderungen darstellten und man daher
Diskussionen für nötig erachte, um die interessierten Parteien von den
Vorzügen der Empfehlungen der Boards zu überzeugen. Die IASB-Mitglieder
hielten insbesondere fest, dass europäische und andere IFRS-Anwender
diese Änderungen ablehnen würden, wenn sie das Gefühl hätten, dass der
IASB lediglich auf die Linie des FASB einschwenkt.
Man stimmte ab, und die Boards sprachen sich
(mehrheitlich) für die Herausgabe eines Entwurfs (ohne vorheriges
Diskussionspapier) aus - unter dem Vorbehalt, dass Gespräche am Runden
Tisch stattfänden.
Vergleichsabschlüsse
Der Stab führte in das Thema und das Erfordernis,
die bestehenden Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP in Bezug auf
das Erfordernis der Angabe von
Vergleichsinformationen zu beseitigen, ein.
Der Stab stellt den Boards die folgenden Fragen:
Frage 1: Stimmen die Boards der Empfehlung des
Stabs zu, vergleichende Finanzinformationen für alle Unternehmen zu
fordern und die Anzahl der erforderlichen Berichte auf zwei Jahre zu
begrenzen (das laufende und das vorangegangene Jahr)?
Es gab eine Diskussion über die SEC-Regel, wonach
drei Jahre an Finanzinformationen vorzulegen sind. Die Boards stimmten
(mehrheitlich) der Empfehlung des Stabs zu, vergleichende
Finanzinformationen für zwei Jahresperioden zu fordern. Es erfolgte (mit
Blick auf den vollständigen Satz von Berichtsbestandteilen) eine
Klarstellung, dass dies drei Bilanzen und je zwei Sätze an
Zeitraumdarstellungen beinhalten würden (Ergebnis und vollständiges
Einkommen, Kapitalflüsse und Eigenkapitalveränderungen).
Frage 2: Stimmen die Boards der Empfehlung des
Stabs zu, dass eine Darstellung von Finanzinformationen durch jene
Unternehmen, die sich dazu entschließen, Informationen zu Jahresperioden
zu vermitteln, die über das geforderte Minimum hinausgehen, empfohlen,
aber nicht gefordert werden soll?
Die Boards stellten fest, dass die Abgabe von
Finanzinformationen über die zwei geforderten Jahre hinaus nicht
empfohlen werden sollte. Der Grund für diese Haltung besteht darin, dass
die meisten Rechtskreise (einschließlich Standardsetzern,
Wertpapieraufsichtsbehörden und Börsen) gegenwärtig vergleichende
Finanzinformationen für die Vorperiode fordern und somit die Konvergenz
am effektivsten erreichten. Wenn auch eine wahre Konvergenz für
gelistete Unternehmen nicht erreicht werden mag, so erreiche man sie
mindestens auf Ebene der Standardsetzer.
Die Entscheidung der
Boards lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Stab bat die Boards, sich die
nachfolgend wiedergegebenen Fragen anzusehen. Der Stab konzedierte, dass
die Boards der Ansicht sein mögen, dass bestimmte Fragen schon
diskutiert worden sein; der Stab meinte aber, dass Klarheit erforderlich
sei.
1. Besteht die Zielsetzung der Boards darin,
einen einzigen Standard zu entwickeln, der dem Grunde nach für alle
Unternehmen gelten würde?
Die Boards stimmten einstimmig zu, dass dies ihre
Zielsetzung sei.
2. Stimmen die Boardmitglieder zu, dass sie
zuerst einen Standard entwickeln sollten, der von Unternehmen außer den
Finanzinstituten anzuwenden wäre, und erst dann erwägen sollten, wie ein
solcher Standard auf Finanzinstitute angewendet werden könne?
Die Boards stimmten einstimmig zu, dass dies die
beste Vorgehensweise sei.
3. Stimmen die Boardmitglieder dem Vorgehen des
Stabs hinsichtlich der Zwischenberichterstattung und dem Anhang zu?
Da der Stab der Ansicht ist, dass der
Gegenstandsbereich dieses Projekts niemals eine Fundamentalrevision der
Zwischenberichterstattung oder der Anhangangaben beinhaltete, plant der
Stab, bestehende Berichtsanforderungen nur dann zu ändern, wenn dies
aufgrund von Folgeänderungen aus Entscheidungen des Boards erforderlich
würde. Die Boards stimmten dem Stab (mehrheitlich) zu.
4. Sollte der Gegenstandsbereich dieses
Projekts eine Fundamentalrevision von FASB Standard 95,
Kapitalflussrechnung, und IAS 7, Kapitalflussrechnungen beinhalten und
sollte der Frage nachgegangen werden, ob eine bestimmte Methode und
Darstellungsart der Kapitalflussrechnung gefordert werden soll?
Die Boards stimmten einstimmig zu, dass diese Frage
in Segment B des Projekts adressiert werden sollte.
5. Glauben die Boards, dass es irgendwelche
weiteren Sachverhalte gibt, die Segment A oder Segment B hinzugefügt
werden sollten? Falls ja, was sind das für Themengebiete, und sollten
diese in Segment A oder Segment B angegangen werden?
Ein IASB-Boardmitglied meinte, dass man eine
Darstellung der Auskehrungen an die Anteilseigner als zusätzlichen Teil
eines vollständigen Satzes an Berichtsbestandteilen erwägen solle. Die
Boards stellten ferner heraus, dass zusätzliche Eingaben aus dem
Finanzsektor (speziell von Unternehmen auf der Käuferseite) an die JIG
willkommen seien.
6. Zeitrahmen und Besetzung
Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs
(mehrheitlich) zu, wonach man mit einem gemeinsamen Team weitermachen
würde, das Segment A des Projekts im Wege von Boarderörterungen
abschließen und auf die Herausgabe eines Entwurfs zu Segment A allein
hinarbeiten würde. Danach wird der Stab mit der Herausgabe eines
öffentlichen Diskussionspapiers zu Sachverhalten allein aus Segment B
befassen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005 – Phase A
Auf der
gemeinsamen Boardsitzung vom 21. April 2005 waren FASB und IASB
übereingekommen, dass nicht eignerbezogene Veränderungen im Reinvermögen
(die Ergebnis- und vollständige Einkommensrechnung) in einer einzigen
Rechnung dargestellt werden sollten, mit einer Gesamtsumme für nicht
eignerbezogene Veränderungen im Reinvermögen (oft als „vollständiges
Einkommen“ bezeichnet) und mit einer geforderten Zwischensumme, die
„Nettoergebnis“ oder „Gewinn oder Verlust“ heißen solle.
Der Stab bat den
Board, sich die Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den Ausweis der
Ergebnisgrößen je Aktie zu überlegen, nämlich auf das Ergebnis je Aktie
(earnings per share, EPS) und das vollständige Einkommen je Aktie (comprehensive
income per share, CPS). Die Boardmitglieder wurden insbesondere gefragt,
ob sie einen Ausweis des CPS zur Pflicht machen wollten. Der Board
erörterte diesen Sachverhalt ausführlich, wobei eine ganze Reihe von
Boardmitgliedern ihren Wunsch ausdrückte, IAS 33 im Endeffekt ganz
aufzugeben und somit die Bedeutung des Ergebnisses je Aktie in der
Finanzberichterstattung zurückzuschrauben. Der Board kam überein, IAS 33
in der gegenwärtigen Fassung
beizubehalten - vor dem
Hintergrund, das Projekt zur Erfolgsberichtserstattung zu Ende bringen
zu wollen. Als Konsequenz wäre das CPS eine Maßzahl, deren Angabe
gestattet, aber nicht vorgeschrieben sei. In der Beantwortung einer sich
daraus ergebenden Frage, die durch den Stab gestellt wurde, entschied
der Board, dass, wenn das CPS angegeben werde, dies im Anhang zu
erfolgen habe und dass die Angabevorschriften gelten sollten, nach denen
eine Überleitung vom Zähler auf Einzelposten in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfolgen habe.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2005 – Phasen A und B
Der Board wurde
hinsichtlich der Arbeiten der Gemeinsamen internationalen Arbeitsgruppe
zum Thema Leistungsberichterstattung (Joint International Group on
Performance Reporting, JIG) auf den aktuellen Stand gebracht. Nachdem
man die Projektstruktur (die Themengebiete in den Segmenten A und B)
hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise erörtert hatte, entschied der
Board vorläufig, dass der Stab mit der Arbeit an einem Entwurf beginnen
solle, der sich allein mit Sachverhalten aus Segment A befasst. Der
Entwurf würde aus einer ausführlichen Präambel bestehen, in der die
Absicht des Boards, Sachverhalte wie 'ein einziges Ausweisinstrument'
und der Umstand, dass der Betrag des vollständigen Einkommens in Segment
A (anders als das Nettoergebnis) nicht besonders hervorgehoben werde, in
klaren Worten dargestellt werden soll. Während der Arbeiten an dem
Entwurf würde man mit dem FASB beraten, wie man am besten weiter
verfahren solle und, falls entschieden würde, dass ein Diskussionspapier
erforderlich sei, der Entwurf in das Format eines Diskussionspapiers
umgewandelt würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005 – Phase A
Fünf Sachverhalte wurde dem Board zur Erwägung vorgelegt. Zu diesen
empfahl der Stab folgende Sichtweisen:
1. Der Ausdruck "vollständiges Einkommen" wird durch "erfasste
Aufwendungen und Erträge" ersetzt.
Zu diesem Sachverhalte setzte eine lange Debatte ein, an deren Ende der
Board vorläufig überein kam, den Ausdruck "Summe der erfassten Aufwendungen
und Erträge" in seinen Verlautbarungen zu verwenden, auch wenn man den
Erstellern gestatten wolle, jedwede andere Beschreibung zu verwenden.
2. Die Bezeichnungen der vier Primärbestandteile sind:
 |
Vermögensaufstellung |
 |
Eigenkapitalveränderungsrechnung |
 |
das Ergebnis und sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge; und |
 |
Kapitalflussrechnung |
Der Board erklärte sich mit der Empfehlung unter dem Vorbehalt
einverstanden, dass der FASB zustimmt.
3. Der Ausdruck "Gewinn oder Verlust" wird zur Bezeichnung der
pflichtmäßig anzugebenden Zwischenzeile in der Aufstellung
über das Ergebnis und sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge
(vorbehaltlich der Entscheidung zu Sachverhalt 1 oben).
Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs auf der Grundlage
einverstanden, dass dieser Sachverhalte noch einmal im Rahmen des Projekts
zum Thema Rahmenkonzept betrachtet und erörtert wird.
4. Die Summe der sonstigen erfassten Aufwendungen und Erträge wird
in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausgewiesen und stellt Posten dar,
die ursprünglich unter den sonstigen erfassten Aufwendungen
und Erträgen erfasst wurden (d.h. außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung)
und zukünftig in den Gewinnrücklagen erfasst werden.
Der Board zeigte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.
5. Die Steuerwirkungen im Zusammenhang mit jeder einzelnen
Komponente der sonstigen Aufwendungen und Erträge muss im Abschluss nicht
ausgewiesen werden.
Der Board verständigte sich darauf, dem FASB in dessen Ansatz zu folgen,
d.h. den Ausweis der Steuerwirkungen im Zusammenhang mit jeder einzelnen
Komponente des sonstigen vollständigen Einkommens zu fordern, und zwar
entweder im eigentlich Abschluss oder im Anhang.
Gemeinsame Themen (d.h. IASB und FASB)
Der Board wurde gebeten, eine Erklärung bezüglich Sachverhalten aus Phase
A zu erwägen, die IASB und FASB mit Blick auf den Abschluss der Arbeiten an
Phase A gleichermaßen betreffen.
Folgende Fragen wurden dem IASB gestellt:
Ist der IASB der Ansicht, dass die Änderungen des IASB an IAS 1 für
Berichtsperioden in Kraft treten sollen, die am oder nach dem 1. Januar 2007
beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung empfohlen wird?
Der Board stimmte dem zu.
Sind die Boards der Ansicht, dass Übergangsregelungen für das
anstehende Dokument nicht erforderlich sind?
Der IASB stimmte dem zu. Der FASB wird auf der anstehenden gemeinsamen
Sitzung der beiden Boards gebeten werden, den Sachverhalt zu erwägen.
Sind die Boards der Ansicht, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage
betragen sollte?
Der IASB stimmte dem zu. Der FASB wird auf der anstehenden gemeinsamen
Sitzung der beiden Boards gebeten werden, den Sachverhalt zu erwägen.
Eine einzige Aufstellung oder zwei?
Der Board wurde in Kenntnis gesetzt, dass es bei den Adressaten breiten
Widerstand gebe, sich zu einer einzigen Aufstellung über das Ergebnis und
sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge zu bewegen anstatt den Ansatz der
zwei Abschlussbestandteile beizubehalten. Boardmitglieder diskutierten
dieses Thema, wobei viele die Quelle des Widerstands erfragten, weil es
ihrer Ansicht nach keine konzeptionellen Gründe für einen Ansatz der zwei
Abschlussbestandteile gebe - abgesehen von "Paranoia". Einige
Boardmitglieder deuteten an, dass sie eine einzige Aufstellung nach wie vor
bevorzugten, und einige deuteten an, dass sie ein oder zwei Aufstellungen
zulassen würden, je nachdem, welchen Weg der FASB als akzeptabel zur
Erreichung von Konvergenz ansähe. Der Sachverhalt wurde auf die anstehende
gemeinsame Sitzung der beiden Boards vertagt.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2005
Der Stab stellte ein Papier zur Behandlung von Finanzierungskosten im
Finanzbericht vor. Die Boards stimmten darin überein, dass ein
Finanzabschnitt in der Erfolgsberichterstattung vorgeschrieben sein
sollte.
Der Stab empfahl, dass die Boards eine Definition für den Ausdruck
"Finanzierung" entwickeln sollten, bevor sie Begriffsabgrenzungen für
irgendeine andere Kategorie entwickelten. Dies war in Teilen eine
pragmatische Empfehlung, bedenkt man die in der Vergangenheit
aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Entwicklung einer Definition für
den Terminus "betriebliche Tätigkeit". Der Stab vertrat die Meinung,
dass Finanzierung zuerst definiert werden sollte und dass diese
Definition dann einheitlich von allen Unternehmen mit Ausnahmen von
Finanzinstitutionen angewendet werden sollte. Zu einem früheren
Projektzeitpunkt hatten sich die Boards darauf verständigt, ein Modell
für Unternehmen
mit
Ausnahmen von Finanzinstitutionen zu entwickeln und erst später festzulegen, wie
dieses Modell auf Finanzinstitutionen anzuwenden oder anzupassen sei.
Der Stab schlug vor, dass der erste Schritt bei der Entwicklung einer
Arbeitsdefinition von "Finanzierung" die Festlegung der Art der
Geschäftsvorfälle sein sollte, die Finanzierungstätigkeiten des
Unternehmens darstellten. Diese führen im Allgemeinen zum Ansatz eines
Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit in der Bilanz. Im Anschluss
daran würde man eine Definition für jene Geschäftsarten entwickeln, die
den Wertansatz identifizierter Finanzierungsvermögenswerte und
-verbindlichkeiten verändern. Danach sollten die Boards festlegen, wie
die ausgearbeitete Definition auf andere Teile des Jahresabschlüsse
angewendet werden kann.
Die Boards wiesen darauf hin, dass ihr Ausgangspunkt darin bestand,
alles, was in Verbindung mit dem Zeitwert des Geldes steht, einen
"Finanzierungsbetrag" darstelle. Die Boards stimmten überein, dass sie
nicht als erstes auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten schauen,
sondern sich stattdessen zunächst mit den Veränderungsrechnungen
beschäftigen wollten. Basierend auf den Geschäftsvorfällen in diesen
Veränderungsrechnungen wolle man sich dann bemühen, eine Definition zu
entwickeln.
Zwei weitere Fragen wurden den Boards gestellt: Welche Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten können Finanzierungstransaktionen mit sich
bringen, und welche Grundlage sollte man heranziehen, um jene
Geschäftsvorfälle zu sondieren, die in einer Finanzkategorie der
Erfolgs- und Bruttowertschöpfungsrechnung zusammenzufassen wären. Die
Boards merkten vor dem Hintergrund ihrer Antworten zur Methodik bei der
Festlegung einer Definition an, dass jedwede Antwort auf diese Fragen
eher eine Auswahl zufälliger Gedanken als eine umfassende Antwort wäre,
die der Stab für seine Arbeit verwenden könne. Der Stab will sich
bemühen, auf der Grundlage der Erörterungen der Boards eine Definition
für den Ausdruck "Finanzierung" zu entwickeln und dann festzulegen, was
möglicherweise außerhalb des Anwendungsbereiches der Definition liegen
könne, aber innerhalb der Definition liegen sollte, um festzustellen, ob
eine kurze Liste mit Ausnahmen erforderlich ist.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005 – Phase A
Der Board wurde gefragt, ob der in Kürze erwartete Standardentwurf
zur Phase A des Projekts zur Erfolgsberichterstattung die Erfassung
sämtlicher Eigenkapitalveränderungen, die sich nicht aus
Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern ergeben, im Abschluss
vorschreiben, den Erstellern aber ein Wahlrecht zur Erfassung in einer
(Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen) oder in zwei
Aufstellungen (einer Gewinn- und Verlustrechnung und ein eine
Aufstellung sämtlicher erfasster Aufwendungen und Erträge oder
ähnlichem) einräumen werde.
Eine Mehrheit der Boardmitglieder merkten an, sie bevorzugten eine
Aufstellung, seien aber bereit, einen Ansatz mit zwei Aufstellungen als
Zwischenlösung zu akzeptieren. Der Stab wurde gebeten, dies so
unumwunden wie möglich im Standardentwurf zu erklären.
Der Board beschloss, den Standardentwurf mit dem Wahlrecht zur
Darstellung in zwei Aufstellungen zu veröffentlichen.
Mr. Cope und Mr. Garnett deuteten an, sie beabsichtigten, dem
Standardentwurf nicht zuzustimmen, da sie bereits jetzt eine Aufstellung
vorgeschrieben sehen möchten. Mr. Leisenring wird aus dem selben Grund
ebenfalls eventuell nicht zu stimmen, möchte aber zuerst die Grundlage
für Schlussfolgerungen einsehen. Mr. Engström wird den Entwurf ebenfalls
eventuell ablehnen, sollte die Grundlage für Schlussfolgerungen den
Anschein erwecken würde, die Frage der kurzfristigen Entwicklung hin zu
einer Aufstellung vorweg zu nehmen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006 – Phase A
Danach beratschlagte der Board die vom Stab beim
Entwurf der Vorentscheidungsfassung von Änderungen an IAS 1
aufgeworfenen Themen. Inhalt des Papiers sind vom Board während dieser
Sitzung debattierte Themen.
Zusammensetzung eines vollständigen Abschlusses
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass ein
alleiniges Vorgehen des IASB zu diesem Thema, vor dem FASB, zu möglichen
Kontroversen führen könnte (da der FASB beschlossen hat, dies bis zur
Behandlung von Segment B zu verschieben), insbesondere da das Projekts
von Anfang an auf Konvergenz abzielte.
Andere Mitglieder reagierten indem sie die
Bedeutung der Bereitstellung von Vergleichsinformationen für Nutzer
betonten, als lediglich zu versuchen, Konvergenz mit dem FASB
herzustellen.
Der Board entschied, dass der Entwurf den Vorschlag
enthalten solle, dass ein vollständiger Jahresabschluss eine
Vermögensaufstellung (statement of financial position) zum Beginn und zum
Ende der Periode beinhalten solle.
Vorgeschlagene Folgeänderungen von IAS 34
Der Board beschloss, keine Formulierungsänderungen
an IAS 34 vorzunehmen, so dass der Standard weiterhin eine vollständige
oder verkürzte Vermögensrechnung zum Beginn und zum Ende der
Zwischenperiode vorschreiben wird.
Vorgeschlagene Folgeänderungen von IFRS 1
Der Board wurde gefragt, ob er IFRS 1 dahingehend
ändern würde, eine Überleitung der gesamten erfassten Erträge und
Aufwendungen vorzuschreiben, anstelle einer Überleitung des Gewinns oder
Verlustes.
Da die Abschlussersteller bei der Überleitung des
Eigenkapitals bereits alle Zahlen berücksichtigen müssen, wurde
angemerkt, dass eine verpflichtende Überleitung der gesamten erfassten
Erträge und Aufwendungen in IFRS 1 aufgenommen werden sollte.
Der Board stimmte für die Empfehlungen des Stabes.
Vorgeschlagene Ergänzungen von
Standardbezeichnungen
Der Board stimmte für die vorgeschlagenen
Ergänzungen.
Dividendendarstellung
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabes zu,
dass Dividenden, da sie Eigenkapitalausschüttungen an Anteilseigner
darstellen, nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind.
16. März 2006: Entwurf zu Phase A herausgegeben
Am 16. März 2006 hat der IASB einen Entwurf mit Änderungen an IAS 1 Darstellung
des Abschlusses veröffentlicht. Dieser Entwurf ist das Ergebnis der ersten
Phase des "Performance Reporting"-Projekts (auch unter der Bezeichnung
"Segment A" bekannt) und würde, im Falle seiner endgültigen Verabschiedung,
IAS 1 im Wesentlichen in Einklang mit dem entsprechenden US-GAAP Standard
bringen. Die zweite Phase des Projekts wird vom IASB gemeinsam mit dem
US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) durchgeführt.
Darin geht es unter anderem um die Überprüfung der Darstellung und Angabe
von Informationen im Jahresabschluss. Die Vorschläge sehen vor, dass
Unternehmen sämtliche Aufwendungen/Erträge und Eigenkapitalveränderungen,
die aus Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern resultieren, voneinander
getrennt ausweisen.
Bei der Darstellung von Erträgen und Aufwendungen hätten
Unternehmen ein Wahlrecht, diese entweder in einem oder in zwei
Aufstellungen anzugeben. Ebenso wären Unternehmen verpflichtet, im
Jahresabschluss eine Darstellung der Finanzlage (oder Bilanz) zum Beginn der
vorangegangenen Periode anzugeben. Die Kommentierungsfrist endet am 17. Juli
2006.
Für die Presseerklärung (in englischer Sprache, 68 KB) klicken Sie
bitte
hier.
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Der Entwurf:
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sieht vor, dass Unternehmen sämtliche
Erträge und Aufwendungen in einer oder zwei Darstellungen angeben,
getrennt von Veränderungen des Eigenkapitals, die aus
Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern (in ihrer Eigenschaft als
Anteilseigner) resultieren. Dementsprechend sind alle aus
Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern resultierenden Veränderungen
des Eigenkapitals getrennt von solchen aus Geschäftsvorfällen mit
Nicht-Anteilseignern darzustellen. Infolgedessen ist es Unternehmen
nicht gestattet, Erträge und Aufwendungen (d.h. Veränderungen des
Eigenkapitals aus Geschäftsvorfällen mit Nicht-Anteilseignern) im
Sinne des IFRS-Rahmenkonzepts, in der
Eigenkapitalveränderungsrechnung darzustellen. Diese Änderung dient
dazu, den Abschlussadressaten durch die zwingende Zusammenfassung
von Posten mit gemeinsamen Eigenschaften bessere Informationen zur
Verfügung zu stellen. |
 |
sieht vor, dass eine Darstellung der
Finanzlage zum Periodenbeginn (Eröffnungsbilanz) in den Abschluss
aufzunehmen ist. Demzufolge müssen Unternehmen, die
Vergleichsinformationen für die vorangegangene Periode angeben,
zusätzlich zum Anhang, mindestens drei Darstellungen der Finanzlage
und zwei der jeweiligen anderen Abschlussbestandteile angeben. IAS 1
verlangt, dass ein Abschluss mindestens zwei der vorgeschriebenen
Abschlussbestandteile enthalten muss. Die zusätzliche Darstellung
zeigt die Finanzlage zum Beginn der vorangegangen Periode. |
 |
ersetzt den Begriff "Bilanz" durch die
Bezeichnung "Darstellung der Vermögenslage", um die Aussage dieses
Abschlussbestandteils klarer herauszustellen. |
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006 ─ Phase B
Inhalt des Projekts
Der Board bekräftigte den Inhalt seines gemeinsam mit dem FASB
durchgeführten Projekts und stellte folgendes klar:
 |
a. Dieses Projekt wird den Aufbau und
die Darstellung von Finanzinformationen innerhalb der
Abschlussbestandteile behandeln; Ansatz- oder
Bewertungsvorschriften, die in anderen Verlautbarungen / Standards
enthalten ist, sind nicht Teil des Projekts. |
 |
b. Dieses Projekt wird die Frage der
Notwendigkeit der Darstellung von Summen und Zwischensummen im
Abschluss, einschließlich der Darstellung der Zwischensumme
"Nettoergebnis/ Gewinn oder Verlust". Im Rahmen dieses Projekts wird
die gegenwärtig genutzte Methodik des Recyclings behandelt. |
 |
c. Im Rahmen dieses Projekts wird es
keine umfassende Untersuchung des Anhangs geben. Andererseits könnte
dieses Projekt aufgrund von Änderungen in den einzelnen
Abschlussbestandteilen zu Änderungen bestehender Angabevorschriften
führen. Darüber hinaus könnte dieses Projekt zur Herausgabe neuer
Angabevorschriften in den Bereichen führen, bei denen die
Zielsetzung des Projekts nicht im Abschluss selbst erreicht werden
kann. |
 |
d. Im Rahmen dieses Projekts werden
alle Bestandteile eines vollständigen Abschlusses behandelt werden,
nicht nur die Gewinn- und Verlustrechnung/ die Aufstellung der
erfassten Erträge und Aufwendungen (Aufstellung des
Jahresergebnisses und der sonstigen erfolgsneutralen
Eigenkapitalveränderungen) |
 |
e. Im Rahmen dieses Projekts wird man
sich auf vollständige Abschlüsse (im allgemeinen Jahresabschlüsse)
konzentrieren; verkürzte Abschlüsse (im allgemeinen
Zwischenabschlüsse) werden nicht behandelt.
Rechnungslegungsvorschriften für Zwischenabschlüsse werden
möglicherweise angesprochen, diesbezüglich ist man aber gegenwärtig
ergebnisoffen. |
 |
f. Der als Ergebnis dieses Projekts
verabschiedete Standard wird für alle Geschäftsunternehmen anwendbar
sein, ob börsennotiert oder nicht. Andererseits werden die Boards
erörtern, ob für Finanzinstitutionen andere Darstellungsvorschriften
gelten sollten. |
 |
Der als Ergebnis des Projekts
verabschiedete Standard wird nicht für Nicht-Geschäftsunternehmen
wie etwa gemeinnützigen Organisation oder von Leistungsorientierten
Pensionsplänen anwendbar sein. Aus diesem Grund werden weder SFAS 35
Bilanzierung und Rechnungslegung leistungsorientierter Pläne
noch SFAS 117 Abschlüsse nicht-gewinnorientierter Organisationen
geändert oder ersetzt werden. |
 |
h. Die folgenden Themen werden im
Rahmen dieses Projekts nicht behandelt:
 |
i. Lageberichterstattung, |
 |
ii. Pro-Forma-Maßnahmen (zwar ist
es möglich, dass die Pro-Forma-Berichterstattung, die nicht Teil
der IFRS/US-GAAP ist, aufgrund dieses Projekts an Bedeutung
verliert, eine Verminderung oder Abschaffung der
Pro-Forma-Berichterstattung ist jedoch nicht Ziel dieses
Projekts), |
 |
iii. Eine umfassende Überprüfung
der Segmentberichterstattungsvorschriften (SFAS 131 Angaben
zu den Segmenten eines Unternehmens und damit zusammenhängende
Informationen sowie IAS 14 Segmentberichterstattung).
Allerdings kann es infolge dieses Projekts durch Änderungen im
Abschluss zu Änderungen der
Segmentberichterstattungsvorschriften kommen. Der IASB hat
diesbezüglich den Entwurf ED 8 veröffentlicht, durch den im
Rahmen eines einzelnen, kurzfristigen Konvergenzprojekts
Änderungen an IAS 14 vorgeschlagen werden. |
 |
iv. Finanzkennzahlen (außer dem
Ergebnis je Aktie und anderen Angaben "je Aktie"), |
 |
v. Prognostische Informationen |
 |
vi. Nichtfinanzielle Kennzahlen
und sonstige nichtfinanzielle Informationen |
 |
vii. Abschlüsse für bestimmte
Branchen (außer, wie oben unter (f) erwähnt, der Frage, wie die
Folgen der im Rahmen dieses Projekts getroffenen Entscheidung
sich auf die Abschlüsse von Finanzinstitutionen auswirken). |
|
Zielsetzung des Projekts
Der Board beschloss, dass die Zielsetzung des Projekts wie folgt
definiert sein sollte:
In Rahmen dieses Projekts werden die Boards die Frage behandeln, wie
die Darstellung von Informationen im Einzelabschluss (und in Abschlüssen
insgesamt) verbessert werden kann, um Anlegern, Gläubigern und anderen
beim umfassenden Verständnis der Vermögenslage eines Unternehmens sowie
deren Veränderungen und bei der Nutzung dieser Informationen zur
Beurteilung der Beträge, des zeitlichen Anfalls und der Unsicherheit der
zukünftigen Cash Flows eines Unternehmens behilflich zu sein.
Dabei werden die Boards die Klassifizierung und Darstellung von
Posten im Abschluss einschließlich ihrer Zusammenfassung zu
Zwischensummen und Summen behandeln. Darüber hinaus werden die Boards
die Frage der bestmöglichen Darstellung dieser Informationen im
Abschluss behandeln, um sicherzustellen, dass sich die einzelnen
Abschlussbestandteile gegenseitig ergänzen.
Name des Projekts
Der Board beschloss die Umbenennung des Arbeitstitel des Projekts in
"Darstellung in Abschlüssen von Geschäftsunternehmen".
Arbeitsgrundsätze
Der Board beschloss einen "Arbeitsgrundsätzekanon", der sowohl dem
IASB als auch dem FASB in der Entscheidungsfindung bezüglich der Angabe
und Darstellung von Informationen im Abschluss im Einzelfall helfen
soll. Die nachfolgend dargestellten Arbeitsgrundsätze sind nicht nach
Prioritäten gegliedert (d.h. es besteht keine Grundsatz-Hierarchie),
alle sind von gleicher Priorität.
Grundsatz 1
Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass ein in sich
schlüssiges, finanzielles Bild des Unternehmens entsteht, dass
vergleichbar und von einer Periode zur anderen stetig ist.
Einige Boardmitglieder kritisierten die Einfügung der Formulierung
"in sich schlüssig", da diese in der IFRS-Literatur bisher nicht
auftaucht. Darüber hinaus äußerten Boardmitglieder Bedenken, wie genau
der Stab das Wort "vergleichbar" auslegt. Es wurde beschlossen, dass
"vergleichbar" im Rahmen dieses Projekts als "vergleichbar mit dem
selben Unternehmen im Zeitablauf" definiert wird; einige
Boardmitglieder sagten, dass auch die Vergleichbarkeit zwischen
verschiedenen Unternehmen wünschenswert sei.
Grundsatz 2
Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass einem Nutzer die
Beurteilung der Liquidität der Vermögenswerte und Schulden eines
Unternehmens (der Liquiditätsnähe oder der Zeit bis zur Fälligkeit)
ermöglicht werde.
Grundsatz 3
Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass die
Wertschöpfungsaktivitäten von den Kapitalaktivitäten des Unternehmens
getrennt werden.
Die Umformulierung dieses Grundsatzes, nämlich um zu betonen, dass
die Trennung zwischen Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern in ihrer
Eigenschaft als Anteilseigner, nicht mit Anteilseignern durchgeführten
Finanzierungstransaktionen und sonstigen Aktivitäten erfolgen sollte,
ist wahrscheinlich. Boardmitglieder fanden den Begriff
"Wertschöpfungsaktivitäten" nicht hilfreich.
Grundsatz 4
Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass Nutzern das
Verständnis der folgenden Dinge ermöglicht wird:
 |
a. Die verschiedenen Methoden zur
Bewertung von Vermögenswerten und Schulden |
 |
b. Die relative Genauigkeit dieser
Bewertungen |
 |
c. Die Gründe für Veränderungen der
angesetzten Beträge einzelner Vermögenswerte oder Schulden (z.B. ein
Geschäftsvorfall oder ein Wechsel in der Bilanzierungs- oder
Bewertungsmethode). [Es wurde klargestellt, dass es sich hierbei um
die Frage "Anschaffungs- oder Herstellungskosten/fortgeführte
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Neubewertung" handelte] |
Grundsatz 5
Informationen im Jahresabschluss sollten aufgeteilt und in Gruppen,
die in gleicher Weise auf Veränderungen der selben wirtschaftlichen
Bedingung reagieren, klassifiziert werden.
Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes werden die Boards eine
Abgrenzung bei der Darstellung und die Frage der Darstellung nach Art
oder nach funktionaler Zugehörigkeit; Brutto oder Netto; nach
fortgeführten oder aufgegebenen Geschäftsbereichen; vor oder nach
Steuern; nach erwarteter oder bekannter Volatilität; und nach dem mit
der endgültigen Realisation/Ablösung des Vermögenswerts/der
Verbindlichkeit verbundenen Risiko erörtern.
Abschlüsse
Der Board beschloss, dass man den im Standardentwurf der Änderungen
an IAS 1 vom März 2006 vorgeschlagenen Ansatz als Ausgangspunkt für die
Fragestellung nutzen sollte, was einen 'vollständigen Abschluss'
darstelle.
Zweck der einzelnen Abschlussbestandteile
Der Board beschloss, den Zweck der einzelnen Abschlussbestandteile
nicht festzulegen.
Ergebnis je Aktie
Der Board beschloss, die Erörterung von "je-Aktie"-Beträgen bis zum
Abschluss der öffentlichen Kommentierungsphase des ersten Dokuments zu
vertagen
Widersprüche zum IASB-Standardentwurf Änderungen an IAS 1 vom
März 2006
Der Board beschloss, dass im Rahmen dieses Projekts getroffene
Entscheidungen nicht von den im Standardentwurf Änderungen an IAS 1 vom
März 2006 vorgeschlagenen Änderungen behindert werden sollten. Dennoch
kam der Board überein, dass man im Rahmen dieses Projekts den
Fortschritt der Arbeit des IASB am Standardentwurf vom März 2006 und die
Vorschläge der Adressaten diesbezüglich im Auge behalten müsse.
Diskussionspapier
Der Board beschloss, dass das erste Ziel des Projekts die Erstellung
eines Diskussionspapiers sein sollte. Gegenwärtig ist die
Veröffentlichung dieses Diskussionspapiers für das erste Quartal 2007
geplant. Der Stab räumte ein, dass dieser Zeitplan ambitioniert, aber
umsetzbar sei.
Der Board erörterte, auf welche Weise man die so genannte Joint
International Group bei der Vorbereitung der Veröffentlichung des
Diskussionspapiers am besten einbinden solle. Es wurde vorgeschlagen, im
September eine öffentliche Sitzung abzuhalten. Der Stab wird dies weiter
untersuchen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006 – Phase B
Der Zweck bei der Juli-Sitzung zur Darstellung des
Abschlusses lag darin, die Anwendung einiger, jedoch nicht
aller Arbeitsgrundsätze des Projektes zu diskutieren. Der
Board verfolgt das Ziel, eine Verständigung über das
Grundformat des Jahresabschlusses zu erreichen (die Bereiche
und Kategorien jedes Jahresabschlusses), das in
das erste Diskussionsdokument eingefügt werden wird. Die
Sachverhalte in Bezug auf Bezeichnung/Benennung sowie
"Recycling" werden auf der September-Sitzung diskutiert
werden.
Der Board war sich im Grundsatz einig, dass es eine
Unterscheidung zwischen Geschäftstätigkeit und Finanzierung
geben sollte. Der Board hat allerdings noch die endgültige
Terminologie zu erörtern und fertig zu stellen. Der Board
stimmte den folgenden Empfehlungen des Stabes zu, obwohl
einige einzelne Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich
besonderer Sachverhalte zum Ausdruck brachten, an deren
Lösung der Stab noch arbeiten wird:
Zusammenfassung der Empfehlungen des Stabes, wie Posten
im Jahresabschluss dargestellt würden
Im Anschluss an die Tabelle finden sich Definitionen und
verbundene Leitlinien zur Anwendung bzw. Umsetzung.
|
Bilanz |
Aufstellung über das vollständige Einkommen |
Kapitalflussrechung |
|
Geschäftstätigkeit
• Operative Vermögenswerte und Schulden
• Finanz-Vermögenswerte ("Treasury Assets")
|
Geschäftseinkommen
• Operatives Einkommen
• Finanz-Einkommen ("Treasury Income") |
Geschäfts-Cashflows
• Operative Cashflows
• Finanz-Cashflows ("Treasury-Cash Flows") |
|
Finanzierung
• Finanzierungsschulden
• Eigenkapital |
Finanzierungsaufwendungen
|
Finanzierungs-Cashflows
• Nicht-Eigenkapital
• Eigenkapital
|
|
Finanzierungsbereich
 |
Finanzierungsschulden:
alle Schulden außer denen, für die kein
Finanzierungsbestandteil vorgeschrieben ist (im
Sinne der Bilanzierungsliteratur) sollten
getrennt bewertet werden. |
Ein Unternehmen kann sich dazu
entschließen, Posten aus dem Finanzierungsbereich
auszugrenzen, wenn eine oder mehrere der folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
 |
(a) Die erstmalige Erfassung der
Schuld ist mit soviel Bewertungsunsicherheit
verbunden, dass die nachfolgende
Berichterstattung von Bewertungsänderungen als
Finanzierungsgewinne oder -verluste
missverständlich wäre. |
 |
(b) Die betroffene Finanzierungsquelle wird vom
Unternehmen nicht alsmit anderen Finanzierungsquellen
austauschbar angesehen. |
 |
(c) Die betroffene Aktivität wird vom
Unternehmen als Teil seines Gesamtgeschäfts
angesehen und nicht lediglich als
Finanzierungsaktivität. Es wäre Unternehmen
nicht gestattet, wenn sie Posten in den
Finanzierungsbereich hinein oder hinausbewegen
würden, außer im Rahmen eines Wechsels der
Bilanzierungsmethode. |
Der Anhang des Jahresabschlusses sollte
beinhalten:
 |
Die Aufwendungen und Cashflows entsprechend der
Finanzierungsdefinition |
 |
Eine Überleitung zwischen den obigen Beträgen
und denen, die tatsächlich auf den Anfangsseiten
des Jahresabschlusses berichtet werden. |
Geschäftsbereich
Finanz-Kategorie ("Treasury Category")
 |
Finanz-Vermögenswerte ("Treasury Assets"):
alle finanziellen Vermögenswerte (so wie in der
Bilanzierungsliteratur definiert). |
Ein
Unternehmen könnte sich dazu entscheiden, die
finanziellen Vermögenswerte aus der
Finanz-Kategorie auszugrenzen,
die als Vermögenswerte des operativen "Working Capital"
klassifiziert sind.
Überziehungskredite sollten aus Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalente ausgegrenzt werden und als
Finanzierungsschulden behandelt werden.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sollten als
getrennter Posten (oder als Zwischensumme, wenn „Zahlungsmittel“ und
„Zahlungsmitteläquivalente“ getrennt dargestellt werden)
in der Finanz-Kategorie ("Treasury Category") dargestellt werden.
Operative
Kategorie
 |
Operatives
"Working Capital": Überschuss der
Vermögenswerte des operativen "Working
Capital" über die Schulden des operativen "Working
Capital" |
 |
Vermögenswerte des operativen "Working Capital":
Vermögenswerte, von denen normalerweise erwartet wird, dass sie innerhalb des Geschäftszyklus
des Unternehmens realisiert oder verbraucht werden.
|
 |
Schulden des operativen
"Working Capital": Angefallene Schulden, von
denen normalerweise erwartet wird, dass sie
innerhalb des Geschäftszyklus beglichen
werden. |
 |
Andere
operative Vermögenswerte: Vermögenswerte, die nicht als
Finanz-Vermögenswerte ("Treasury Assets") oder
Vermögenswerte des operativen "Working Capital" klassifiziert
werden. |
 |
Andere
operative Schulden: Schulden, die nicht als
Finanzierungsschulden oder Schulden des operativen
"Working
Capital" klassifiziert werden. |
 |
Geschäftszyklus:
die durchschnittliche Zeit
zwischen dem Erwerb von in den Prozess eingehenden
Materialien oder Dienstleistungen und ihrer endgültigen
Umwandlung in Zahlungsmittel. |
Der
Anhang des Abschlusses sollte beinhalten:
 |
Informationen über die Gesamtsummen der Vermögenswerte,
Schulden und Eigenkapital |
 |
Informationen, die
Adressaten bei der Beurteilung der kurzfristigen Liquidität eines Unternehmens unterstützen,
sollten im Anhang des Abschlusses auf der
Grundlage des Langfrist-/Kurzfrist-Ansatzes dargestellt
werden. |
|
Einige
Mitglieder des Board hatten Bedenken, dass diese
Vorschläge so erscheinen könnten, als würden sie den
Bilanzierenden die freie Wahl lassen, wo im
Jahresabschluss sie bestimmte Posten darstellen würden. Diese
Mitglieder befürworteten die Einführung von
Mindestanforderungen, welche die Darstellung in einem
größeren Ausmaß unter den Bilanzierenden
standardisieren.
Andere
Mitglieder des Board deuteten an, dass sie gerne
erfahren würden, wie mit derivativen Finanzinstrumenten
umgegangen wird, bevor sie sich für diesen Ansatz entscheiden
würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006 – Phase B
Finanzierungsschulden und Finanz-Vermögenswerte (Treasury-Assets)
Der Board war sich einig, dass Finanzierungsschulden,
Finanz-Vermögenswerte und die verbundenen Aktivitäten brutto
im gleichen Abschnitt der Bilanz bzw. Finanz- und
Vermögensaufstellung (Statement of Financial Position), der
"Comprehensive Income"-Aufstellung und der
Cashflows-Rechnung dargestellt werden sollten.
Es wurde viel über den beschlossenen Ansatz diskutiert,
insbesondere darüber, was die Auswirkungen eines "aus
der Sicht des Managements"-Ansatzes in der Praxis bedeuten
würden, und dabei wiederum über das Ausmaß, in dem das
Management Posten in die Definition von
Finanzierungsschulden und Finanz-Vermögenswerten mit
einbeziehen oder ausschließen könnte. Ein Teil des Problems
liegt darin, dass sich der Board bis jetzt nicht auf die
Definitionen für diese Posten geeinigt hatte. Dennoch wurde
dem Grundansatz zugestimmt.
Der Board einigte sich darauf, dass Finanzierungsschulden
und Finanz-Vermögenswerte zum Zwecke der Darstellung im
Hauptteil des Abschlusses sehr "eng" definiert werden
sollten.
Der Stab legte dar, dass der IASB und der FASB ähnliche
Definitionen finanzieller Schulden sowie von
Finanz-Vermögenswerten hätten, jedoch unterschiedliche
Verfahrensweisen anwenden würden, um diese abzuleiten. Es
wäre für die Adressaten hilfreich, wenn es nur einen Ansatz
geben würde! Der IASB änderte seine Position im Juli 2006
und einigte sich auf die "enge" Definition - eine, wonach
versucht wird, Finanzierungsschulden direkt zu definieren.
Im Standard würden die Beträge, über die im
Finanzierungsabschnitt zu berichten wäre, direkt
beschrieben, und nicht eine allgemeine Definition mit einer
Beschreibung zulässiger Ausnahmen vorgegeben. Die
Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dieser Ansatz für
mehr Flexibilität sorgen würde.
Strategische Beteiligungen
Der Board nahm zur Kenntnis, dass die Gemeinsame
internationale Gruppe zur Leistungsberichterstattung
(Joint International Group on Financial Statement Presentation, JIG) eine Kategorie mit der Bezeichnung
"strategische Beteiligungen" nicht befürwortet hatte. Der
Board hält von dieser Idee ebenfalls nicht viel. Der Board
einigte sich darauf, im Dokument mit den vorläufigen
Ansichten den Ausdruck der strategischen Beteiligung nicht
einzufügen. Dennoch sollten in der "Einladung zu
Stellungnahmen" (Invitation to Comment) eine Reihe von
Fragen dazu enthalten sein, ob "bestimmte
finanzielle Vermögenswerte" in den Abschnitt zur
Geschäftstätigkeit des Abschlusses klassifiziert werden
sollten, und ob diese Vermögenswerte eine Kategorie
innerhalb dieses Abschnitts darstellen könnten.
Ertragsteuern
Der Board einigte sich darauf, dass Ertragsteuern als
separater Abschnitt (neben den Geschäftstätigkeits- und
Finanzierungsabschnitten) im Abschluss dargestellt werden
sollten, wobei damit gleichzeitig die Notwendigkeit einer
steuerlichen Zuordnung zwischen den Perioden sowie die
Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen und Posten
des "other comprehensive income" "ohne Steuern" hinfällig
wird.
Zusätzlich einigte sich der Board darauf, dass aus
Geschäftsvorfällen mit Eignern resultierende Ertragssteuern
nicht direkt im Eigenkapital erfasst werden sollten. Der
Board merkte an, dass die Folgen aus Ertragssteuern keinen
Geschäftsvorfall mit den Eignern in ihrer Eigenschaft als
Eigner darstellen.
Aufgegebene Geschäftsbereiche
Definition eines "aufgegebenen Geschäftsbereichs" (discontinued
operation)
Der Board hielt fest, dass IFRS 5 einen aufgegebenen
Geschäftsbereich definiert, während der entsprechende
FASB-Standard dies nicht tut. Man einigte sich darauf, dass
die Entwicklung einer gemeinsamen Definition eines
aufgegebenen Geschäftsbereichs Teil des Projektinhalts sein
sollte.
Darstellung
Der Board einigte sich darauf, dass aufgegebene
Geschäftsbereiche weiterhin getrennt im Anschluss
dargestellt werden sollten, und dass die mit aufgegebenen
Geschäftsbereichen zusammenhängenden Informationen als ein
getrennter Abschnitt innerhalb des Abschlusses dargestellt
werden sollten.
Ausweis (Display)
Der Board einigte sich auf folgendes:
 |
Vermögenswerte und Schulden
eines aufgegebenen Geschäftsbereichs sollten getrennt
dargestellt und nicht saldiert werden; |
 |
die Erfolgswirkungen sollten
in einem Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt
und entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang
weiter aufgespaltet werden; und |
 |
die Cashflows eines
aufgegebenen Geschäftsbereichs sollten in einem einzigen Betrag
in der Cashflow-Rechnung dargestellt werden. |
Disaggregation
Arbeitsgrundsatz
Der Board einigte sich auf eine Überarbeitung des
Arbeitsgrundsatzes wie folgt:
|
Abschlüsse
sollten Informationen in einer Art und Weise darstellen, so dass
die einzelnen Posten weiter aufgegliedert werden, wenn eine
solche Aufgliederung die Nützlichkeit dieser Informationen bei
der Vorhersage von Cashflows erhöht. |
Der Stab hielt fest, dass der überarbeitete
Arbeitsgrundsatz nicht den Satz "und vorhandene
Zwischensummen und Gesamtsummen wenn angemessen" enthalten
hat, da dies bereits in der Projektzielsetzung enthalten
ist. (Bitte zur Kenntnis nehmen, dass der Sachverhalt von
Zwischensummen nun nichtTeil des Arbeitsgrundsatzes ist.)
Art im Vergleich zu Funktion
Der Board war sich einig, dass die in der Aufstellung über
das "comprehensive income" dargestellten Informationen
anhand ihrer Funktion gegliedert werden sollten, wobei
ergänzende Informationen zu Posten nach Art gegeben werden
sollten, wenn diese für das Verständnis der
Geschäftstätigkeit eines Unternehmens wichtig sind.
Darstellung auf einer Brutto- bzw. Nettogrundlage
Der Board war sich einig, dass Vermögenswerte und Schulden
sowie Gewinne (Erträge und Bewertungsgewinne) sowie
Aufwendungen (Kosten und Bewertungsverluste) auf einer
Bruttogrundlage dargestellt werden sollten, es sei denn:
 |
die Nettodarstellung wird von
einem Standard außerhalb des Standards zur Darstellung des
Abschlusses verlangt oder erlaubt; oder |
 |
es existiert kein
Zusatznutzen aus der im Zuge der Bruttodarstellung zusätzlichen
verfügbar gemachten Information. |
Art der Leitlinien
Der Board einigte sich darauf, die Formulierung in IAS 1.83
und 1.84 im Standard zur Darstellung des Abschlusses zu
behalten und dies auf jeden Bestandteil des Abschlusses
anzuwenden. Es sollten dabei keine Entscheidungsleitlinien
enthalten sein.
Arbeitsgrundsätze zur Vergleichbarkeit
Der Board war sich einig, die mit Vergleichbarkeit
verbundenen Arbeitsgrundsätze zu streichen, da sie bereits
von den qualitativen Bestandteilen der
Finanzberichterstattung erfasst seien.
Sonstiges
Einige Mitglieder des Boards bemerkten, dass die Sitzung der
JIG am 15. September sehr gut gewesen sei; gut organisiert
und produktiv. Sie brachten ihren Dank gegenüber allen
Beteiligten zum Ausdruck - JIG-Mitglieder, FASB- und IASB-Mitglieder und dem Stab.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006 – Phase B
Der Board führte seine Erörterungen bezüglich des Projektes
zur Darstellung von Abschlüssen fort. Ziel der Diskussion
vom Oktober war das Erreichen von vorläufigen Ansichten
zu drei Sachverhalten, die nächste Woche bei der gemeinsamen
Sitzung des IASB und FASB besprochen werden:
 |
Finanzierungsbereich und
Investitionskategorie |
 |
Darstellung von Informationen
zur Lang- bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und
Schulden |
 |
Bewertung, "Other
Comprehensive Income" (OCI) und "Recycling" und "Comprehensive Income"-Aufstellung |
Finanzierungsbereich und Investitionskategorie /Financing
Section and Investing Category)
Sachverhalt 1: Definition des Finanzierungsbereichs
Der Board zeigte zuvor schon Übereinstimmung darüber, dass der
Finanzierungsbereich der Vermögensrechnung
Eigenkapital, Finanz-Vermögenswerte ("Treasury-Assets") und
finanzielle Verbindlichkeiten beinhalten sollte.
Das erste vom Board erörterte Thema bezog sich darauf,
ob nicht-finanzielle Posten aus dem Finanzierungsbereich des
Abschlusses ausgeschlossen werden sollten. Zur Erhöhung der
Konsistenz könnten alle nicht-finanziellen Vermögenswerte
von dem Finanzierungsbereich ausgeschlossen werden. Somit
würden allerdings finanzielle Posten nicht ausgeschlossen,
wenn diese nicht Teil einer Finanzierungstätigkeit sind.
Mitglieder des Board äußerten einige Bedenken, stimmten den
Vorschlägen allerdings vorläufig zu.
Das zweite Thema beinhaltete die
vorgeschlagene Definition des Finanzierungsbereiches und die
vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien, die dem Standard
beigefügt werden sollen. Es schien, als ob der Board der
vorgeschlagenen Definition zustimme, unter der der
Finanzierungsbereich nur finanzielle Posten enthalten
sollte, die aus Sicht des Managements einen Teil der
Finanzierung von Unternehmensaktivitäten darstellen. Jedoch
hatte der Board Bedenken gegenüber der Liste, die sowohl
ausgeschlossene als auch miteinbezogene vorgeschlagen Posten
enthält. Der Board merkte an, dass er eine solche Liste ohne
eine sorgfältige Diskussion über die beinhalteten Posten
nicht herausgeben könnte.
Sachverhalt 2: Definition der Investitionskategorie im
Abschnitt zur Geschäftstätigkeit
Der Board erörterte die folgende vorgeschlagene Definition
für die Investitionskategorie der Aufstellung der Finanz-
und Vermögenslage (Statement of Financial Position), welche
auf dem IASB-Antrag der Sitzung vom September basiert.
"Die Investitionskategorie sollte nur finanzielle
Vermögenswerte und Schulden beinhalten (wie in der
Fachliteratur definiert), die nicht in den
Finanzierungsbereich fallen aber vom Management als den
hauptsächlichen Geschäftstätigkeiten zugehörig beurteilt
werden (bezeichnet als Investitions-Vermögenswerte und
-schulden). Typischerweise sind folgende Posten in der
Investitionskategorie enthalten:
 |
a. zur Veräußerung gehaltene
Finanzinstrumente |
 |
b. Investitionen nach der
Equity-Methode |
 |
c. zur Absicherung von (a)
oder (b) gehaltene Finanzinstrumente |
Bezüglich des Finanzierungsbereiches muss jedes Unternehmen
die in der oben genannten Definition aufgezählten Posten
erklären, die nicht der Investitionskategorie zugeordnet
werden.
Eine Klärung warum bestimmte Posten wie etwa "Als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien" nicht der
Investitionskategorie zugeordnet werden forderte der Board
an. Hierzu wurden keine Entscheidungen getroffen.
Thema 3: Darstellung von Pensionsvermögen und -schulden
Auf Anfrage des Mitarbeiterstabes wurde dieses Thema nicht
erörtert.
Darstellung von Informationen zur Lang- bzw.
Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden
Sachverhalt 1: Klassifizierung von kurzfristigen
Vermögenswerten und Schulden
Der Board erörterte, ob Vermögenswerte und Schulden aufgrund
der Geschäftszyklen oder aufgrund dessen, dass der erwartete
Zeitpunkt der Realisation und Erfüllung innerhalb eines
Jahres liegt, als kurzfristig eingestuft werden sollen.
Anschließend wurde die Frage erörtert, ob operative
Vermögenswerte und Schulden als langfristig oder kurzfristig
in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden
sollen.
Mitglieder des Board waren geteilter Meinung darüber, ob
Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden am
Geschäftszyklus oder am einjährigen Realisations-/Erfüllungs-Krtierium
festgemacht werden sollte. Übereinstimmung gab es bei der
Aufteilung in kurzfristige und langfristige Posten innerhalb
der Gewinn- und Verlustrechnung insofern nützliche
Informationen bereitgestellt werden.
Sachverhalt 2: Information zur Liquidität
Der Board hatte zuvor schon entschieden, dass Informationen
zur Liquidität von Vermögenswerten und Schulden eines
Unternehmens im Anhang des Abschlusses dargestellt werden
sollten, um es Nutzern zu erleichtern die Liquidität zu
beurteilen. Bei seiner Sitzung im Oktober erörterte der
Board drei Alternativen:
 |
a. Informationen zur Lang-
bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden würden
durch Abschlussposten gegliedert nach Liquidität dargestellt
(wie etwa getrennte Darstellung von kurzfristigen
Vermögenswerten als Vorratsvermögen) |
 |
b. Informationen zur Lang-
bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden würden
durch Kategorien aufgezeigt (wie etwa getrennte Darstellung von
kurzfristigen Vermögenswerten als Finanzierungsvermögen) |
 |
c. Informationen zur Lang-
bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden würden für
alle Abschlussposten bis auf die operative Kategorie angezeigt
(ähnlich der in (a) dargestellten Variante außer operativen
Vermögenswerten und Schulden, die aggregiert dargestellt werden) |
Der Board wählte keine dieser
Alternativen. Jedoch beschloss der Board, dass es am wichtigsten ist zu
verstehen, wie viel Information zur Verfügung gestellt werden und nicht,
ob die Information in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang
dargestellt werden sollen.
Das dritte Thema des Papiers bezüglich
latenter Steuern wurde nicht erörtert.
Bewertung, „Other Comprehensive Income“ (OCI) und
„Recycling“, „Comprehensive Income“-Aufstellung
Sachverhalt 1: Informationen zur Bewertung von
Vermögenswerten und Schulden
Der Board diskutierte und deutete seine Zustimmung dahin
gehend an, dass der Standard zur Darstellung des Abschlusses
die allgemeinen Leitlinien aus IAS 1 enthalten solle, wonach
die bei der Erstellung des Jahresabschlusses angewandten
Wertmaßstäbe in der Zusammenfassung der wesentlichen
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden offen gelegt werden
sollten. Der Board einigte sich außerdem darauf, dass wenn
Posten innerhalb einer bestimmten Zeile der Bilanz (bzw. der
Aufstellung über die Vermögens- und Finanzlage – Statement
of Financial Position) auf Basis von mehr als einem
Wertmaßstab bewertet werden, ein Unternehmen verpflichtet
werden sollte, die angewandten Wertmaßstäbe und die in der
Bilanzzeile enthaltenen Beträge für jeden Wertmaßstab offen
zu legen.
Der Board drückte außerdem seine Zustimmung dahin gehend
aus, dass in einzelnen Standards Informationen bezüglich
wesentlicher Unsicherheiten bei den gegenwärtigen
Wertmaßstäben von Vermögenswerten und Schulden beschrieben
werden sollten, wenn dies nach Ansicht des Boards angemessen
erscheint. Das gilt auch für den ausgewählten
Bewertungsansatz innerhalb eines bestimmten verwandten
Wertmaßstabs.
Der Board diskutierte außerdem darüber, ob Abschlüsse
Informationen dahin gehend zur Verfügung stellen sollten,
die dem Nutzer eine Unterscheidung zwischen Änderungen bei
Vermögenswerten und Schulden aufgrund von Neubewertungen und
Änderungen anderer Art erlauben würden. Außerdem diskutierte
der Board darüber, wie Neubewertungen definiert werden
sollten. Zu diesem Sachverhalt wurden vom Board keine
Anmerkungen gemacht, jedoch forderte er den Stab auf, dem
weiter nachzugehen.
Sachverhalt 2: OCI und die Vorgehensweisen beim
„Recycling“
Der Board diskutierte darüber, ob das „Other Comprehensive
Income“ (OCI) einen getrennten Abschnitt in jeder einzelnen
Aufstellung darstellen sollte oder ob Posten des OCI in den
entsprechenden Kategorien eingeordnet werden sollten, die
auf den Funktionsbereichen eines Unternehmens beruhen
sollten (d.h., dass der OCI-Abschnitt nicht zur
Arbeitsversion hinzugefügt wird). Die Boardmitglieder waren
geteilter Meinung dahin gehend, wie man dabei weiter
verfahren sollte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006 ─ Phase A (Phase B s. u.)
Der Mitarbeiterstab stellte eine Auswertung der Kommentare vor, die zum
Standardentwurf zu vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 1 Darstellung
des Abschlusses (eine überarbeitete Darstellung) (ED IAS 1)
eingegangen sind. Die folgenden Entscheidungen wurden getroffen, und der
Mitarbeiterstab wurde aufgefordert, entsprechende Anpassungen an ED IAS 1
vorzunehmen.
Überschriften eines vollständigen Jahresabschlusses
In Textziffer 81 des ED IAS 1 heißt es:
„Eine Berichtseinheit soll alle Bestandteile von Erträgen und
Aufwendungen einer Periode darstellen, (a) in einer Aufstellung, die
alle erfassten Aufwendungen und Erträge darstellt, oder (b) in zwei
Aufstellungen: einer Aufstellung, die die Bestandteile von Gewinnen
und Verlusten zeigt, und einer zweiten Aufstellung, die mit Gewinn
oder Verlust beginnt und die Bestandteile der anderen erfassten
Aufwendungen und Erträge darstellt.“
Der Board bekräftigte, an einem Ansatz mit zwei Aufstellungen und einem
Ansatz mit einer Aufstellung als Alternativen festzuhalten. Nach der
Diskussion verschiedener Alternativen entschied der Board, dass im Falle
des Ansatzes mit einer Aufstellung die Rechnung als „Umfassende
Einkommensaufstellung“ (Statement of Comprehensive Income) bezeichnet
werden solle.
Im Falle des dualen Ansatzes sollten die Aufstellungen als „Gewinn- und
Verlustrechnung“ und „Aufstellung der erfassten Erträge und
Aufwendungen“ bezeichnet werden. Dies ist dieselbe Terminologie, wie sie
im bestehenden IAS 1 verwendet wird. Der Board unterstrich, dass er den
Ausgang von Phase B des Projekts abwarten möchte, bevor er Änderungen
der Titel vornimmt.
Der Board entschied, die Bezeichnungen aus ED IAS 1 „Aufstellung der
Vermögens- und Finanzlage“ (bisher: Bilanz), „Aufstellung der
Eigenkapitalveränderungen“ sowie „Kapitalflussrechnung“ beizubehalten.
In Bezug auf Bedenken, die in verschiedenen Kommentaren zum Ausdruck
kamen, stimmte der Board zu, den Begriff der „Vermögens- und Finanzlage“
ausdrücklich innerhalb des Rahmenkonzepts zu definieren.
Darüber hinaus stimmte der Board der Empfehlung des Mitarbeiterstabs zu,
die Änderungen der Bezeichnungen nicht verpflichtend in ED IAS 1 zu
machen.
Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage zu Beginn der Periode
In ED IAS 1 wird vorgeschlagen, dass ein vollständiger Abschluss eine
Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage zu Beginn der Periode zu
Beginn der Berichtsperiode enthalten solle. Daher sollte eine
Berichtsgesellschaft, die Vergleichsinformationen darstellt, gezwungen
sein, drei Aufstellungen der Finanz- und Vermögenslage in den Abschluss
aufzunehmen.
Der Board entschied, dass die dritte Aufstellung der Finanz- und
Vermögenslage nur dann vorgeschrieben sein wird, wenn die Aufstellung
der Vermögenslage zu Beginn der Berichtsperiode Gegenstand von
Umgliederungen und/oder rückwirkenden Anpassungen gewesen ist.
Unterteilung in eigentümer- und nicht-eigentümerbasierte
Veränderungen des Eigenkapitals
Der Entwurf schlägt vor, dass „nicht eigentümerbasierte Veränderungen
des Eigenkapitals“ (Bestandteile der erfassten Aufwendungen und Erträge)
als „erfasste Aufwendungen und Erträge“ bezeichnet werden sollten (dabei
ist zu berücksichtigen, dass eine Berichtseinheit nicht gezwungen ist,
diese Bezeichnung im Jahresabschluss zu verwenden).
Manche Antworten stellten einen inkonsistenten Gebrauch der Begriffe
„Eigenkapitalgeber“ und „Eigentümer“ innerhalb von ED IAS 1 fest. Der
Board stimmte zu, dass die Definition dieser Begriffe außerhalb des
Projektrahmens ist, entschied aber, innerhalb der einleitenden
Textziffern von ED IAS 1 zu klären, dass die
Eigenkapitalveränderungsrechnung auch Transaktionen mit
Eigenkapitalgebern in ihrer Rolle als Eigentümer abbilden solle, und
sich auf diese Eigenkapitalgeber als Eigentümer innerhalb von ED IAS 1
zu beziehen.
Sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge
Anpassungen aufgrund von Umgliederungen
ED IAS 1 erfordert die Offenlegung von Anpassungen aufgrund von
Umgliederungen bezogen auf jeden Bestandteil sonstiger erfasster
Aufwendungen und Erträge.
Der Board bestätigte die derzeitigen Leitlinien in ED IAS 1 zu
Umgliederungen. Um Konsistenz mit Textziffer 93 und dem Wortlaut des
FAS 130 herzustellen, entschied der Board, Umgliederungen wie folgt zu
definieren: „Anpassungen aufgrund von Umgliederungen sind Beträge, die
zu Gewinnen und Verlusten der laufenden Periode geführt haben und die in
der laufenden oder vorhergehenden Perioden unter sonstigen betrieblichen
Erträgen oder Aufwendungen erfasst worden sind.“
Zugehörige Steuereffekte
Der Board bestätigte die Vorschriften des ED IAS 1.90 und 1.91.
Darstellung "Ergebnis je Aktie"-Maßgrößen
Manche Antworten interpretierten die derzeitigen Anforderungen aus IAS 33.73
Ergebnis je Aktie als Möglichkeit, alternative Ergebnisse je
Anteil innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
Der Board bekräftigte, dass ED IAS 1 keine Veränderungen an IAS 33
hervorruft. Daher wird das Ergebnis je Aktie die einzige Maßgröße sein,
die innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt wird. Wenn
eine Berichtsgesellschaft irgendein anderes Ergebnis je Aktie darstellt,
so ist dieses im Einklang mit den Vorschriften von IAS 33 zu berechnen
und im Anhang darzustellen. Der Board entschied, dass eine Änderung des
IAS 33.73 notwendig sein kann, um dies klarzustellen.
Definition von Abschlüssen für allgemeine Zwecke
In ED IAS 8.7 heißt es:
„Abschlüsse für allgemeine Zwecke beinhalten solche Dokumente, die
separat oder innerhalb anderer öffentlich verfügbarer Dokumente
aufgrund aufsichtsrechtlicher Registrierung oder als Bericht an
Eigentümer erstellt werden.“
In einer großen Zahl von Antworten wurde betont, dass der Bezug auf
„aufsichtsrechtliche Registrierung“ so verstanden werden könne, als
seien sämtliche Berichte, die aufgrund aufsichtsrechtlicher
Verpflichtungen eingereicht würden, definitionsgemäß Bestandteil von
allgemein verwendbaren Jahresabschlüssen. Diese Auffassung kann zu
Meinungsverschiedenheiten führen vor dem Hintergrund, dass eine große
Anzahl von registrierten Unternehmen, börsennotiert oder nicht, an
unterschiedliche Aufsichtsbehörden berichtet (z.B. müssen in Australien
kleinere nicht börsennotierte Unternehmen und Tochtergesellschaften von
börsennotierten Gesellschaften ohne externe Abschlussadressaten
Abschlüsse für allgemeine Zwecke erstellen, da sie ihre Abschlüsse von
Gesetzes wegen öffentlich verfügbar machen müssen.
Der Board stellte fest, dass dies nicht in der Absicht der Regelung lag
und entschied, dies durch eine Änderung des ED IAS 1.7 deutlich zu
machen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006 ─ Phase B
Sonstiges vollständiges Einkommen (Other comprehensive income)
Der Mitarbeiterstab identifizierte Alternativen zur Darstellung des
anderen vollständigen Einkommens die tragfähig sind, bis IASB und FASB
ihr langfristiges Ziel erreichen, die separate Darstellung anderer
umfangreicher Erträge zu ersetzen.
Der Mitarbeiterstab entwickelte die folgenden Alternativen zur
Darstellung der anderen umfangreichen Erträge innerhalb der Aufstellung
des anderen vollständigen Einkommens (diese Alternativen werden in den
Beobachternotizen näher ausgeführt:
 |
Alternative A: Darstellung des anderen vollständigen Einkommens
innerhalb des funktionalen Abschnitts oder der Kategorie, zu der
das Ereignis oder die Transaktion sachlich gehört, samt
Überleitung (sofern notwendig) innerhalb dieses Bereichs oder
dieser Kategorie. |
 |
Alternative B: Darstellung wie unter Alternative A, mit der
Ausnahme, dass für jede Kategorie oder jeden Abschnitt, der
anderes vollständiges Einkommen beinhaltet, eine Unterkategorie
notwendig ist zur Unterscheidung zwischen anderem vollständigen
Einkommen und sonstigen Erträgen. |
 |
Alternative C: Darstellung des anderen vollständigen Einkommen
in einem getrennten Abschnitt (dies würde auf derselben Ebene
dargestellt wie die Abschnitte originäre Geschäftstätigkeit,
Finanzierungstätigkeit, Steuern vom Einkommen und Ertrag und
Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen). Andere
umfangreiche Erträge, die umgegliedert werden, würden innerhalb
der Abschnitte und Kategorien umgegliedert. Der Abschnitt andere
umfangreiche Erträge würde die Kategorien Geschäftstätigkeit,
Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit beinhalten. Der
Abschnitt andere umfangreiche Erträge würde mit einer
Zwischensumme schließen, wie dies bei den anderen Abschnitten
ebenso der Fall ist. |
 |
Alternative D: Darstellung wie unter Alternative C, mit der
Ausnahme, dass andere umfangreiche Erträge auf Nachsteuerbasis
dargestellt würden. Diese Darstellung ist die am meisten mit der
derzeitigen Darstellung anderer umfangreicher Erträge
übereinstimmende Darstellung, so dass die Summe aus den
Abschnitten Geschäftstätigkeit, Finanzierungstätigkeit,
aufgegebenen Geschäftsbereichen sowie Steuern vom Einkommen und
Ertrag zum Jahresergebnis führen würde, wie dies bisher der Fall
ist. |
Der Board diskutierte diese Alternativen und war nahezu gleichmäßig
getrennt zwischen Befürwortern der Alternativen „A oder B“ einerseits
und „C oder D“ andererseits. Die Mitglieder, die die Alternativen „A
oder B“ unterstützten, merkten an, dass diese Darstellung sich enger am
langfristigen Ziel der Abschaffung der separaten Darstellung anderer
umfangreicher Erträge ausrichte.
Ein Boardmitglied stellte eine zusätzliche Möglichkeit vor, die nicht
die Bezeichnung andere umfassende Erträge verwendete, sondern
Aufwendungen und Erträge, die zwischen lang- und kurzfristig
unterscheiden analog zur Unterscheidung nach Kurz- und Langfristig in
der Bilanz (Darstellung der Vermögenslage). Dieses Konzept sollte zur
Darstellung die Formate der Alternativen B oder C verwenden.
Der Mitgliederstab stellte fest, dass die Mehrheit des FASB der
Alternative B zustimmte, während die Alternativen A und C von der
Minderheit befürwortet wurden.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Kapitalflussrechnung
Beabsichtigte Arbeitsgrundlage
Der Mitarbeiterstab empfahl, die Zielsetzung von Kapitalflussrechnungen
aus FAS 95: Kapitalflussrechnung in dieses Projekt als Arbeitsgrundlage
zu übernehmen und in Teilen wie folgt abzuwandeln. Die Informationen
sollten im Jahresabschluss auf eine solche Weise dargestellt werden, die
Investoren, Kreditgebern und anderen Abschlussadressaten ermöglicht:
 |
die Fähigkeit der Berichtsgesellschaft zu beurteilen, künftige
Zahlungsmittelzuflüsse zu generieren; |
 |
die Fähigkeit der Berichtsgesellschaft zu beurteilen, ihre
Verpflichtungen zu erfüllen, die Fähigkeit zu beurteilen,
Dividenden auszuschütten, sowie den externen Finanzbedarf der
Gesellschaft zu beurteilen; |
 |
die Unterschiede zwischen zahlungswirksamen Transaktionen und
Periodenabgrenzung zu beurteilen; |
 |
die Effekte unbarer Geschäftsvorfälle zu beurteilen, die sich
während der Periode auf die Finanz- und Vermögenslage der
Berichtsgesellschaft ausgewirkt haben. |
Der Board stimmte diesen Prinzipien zu, wies jedoch darauf hin, dass
eine Klarstellung notwendig sei, dass diese Ziele einzig durch einen
vollständigen Jahresabschluss erreicht werden können statt nur durch
eine Kapitalflussrechnung.
Direkte versus indirekte Methode
Auf der gemeinsamen Boardsitzung im April 2004 entschieden IASB und
FASB, dass im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Jahresabschlusses
die Frage behandelt werden solle, ob die Kapitalflussrechnung die
Verwendung der direkten oder indirekten Methode erfordern oder erlauben
sollte.
Die derzeitigen Leitlinien zu FAS 95 bildeten die Grundlage der
Diskussion. FAS 95 beschreibt die direkte Methode als Methode, die über
„die hauptsächlichen Klassen von Bruttoeinzahlungen und
Bruttoauszahlungen samt deren Summe“ (Textziffer 27) berichtet, während
die indirekte Methode als Methode beschrieben wird, die die
„Nettozahlungen aus der Geschäftstätigkeit durch indirekte Anpassung des
Jahresergebnisses durch Überleitung auf Nettozahlungen aus
Geschäftstätigkeit“ (Textziffer 28) bestimmt und ermittelt.
Viele Boardmitglieder waren der Auffassung, die direkte Methode
vermittele nützlichere Informationen. Allerdings drückten einige ihre
Besorgnis darüber aus, dass die Anwendung der direkten Methode zu
komplex sein könne und dass die Kosten dafür den damit einhergehenden
Nutzen übersteigen könnten.
Der Board entschied, dass die direkte Methode angewendet werden soll,
wie sie in einer Stellungnahme zur Tagesordnung (die nicht an Beobachter
ausgegeben wurde) beschrieben ist.
Überleitung vom operativen Gewinn auf die Cashflows aus dem
Betriebsergebnis
Derzeit erfordert FAS 95 bei Anwendung der direkten Methode eine
Überleitung des Jahresergebnisses zum operativen Ergebnis auf die
Cashflows innerhalb der Kapitalflussrechnung. Eine solche Überleitung
ist nach IAS 7: Kapitalflussrechnungen nicht erforderlich.
Der Board stimmte zu, dass die Informationen, die zur Überleitung des
umfassenden Einkommens aus Geschäftstätigkeit zum operativen Ergebnis
innerhalb der Kapitalflussrechnung verwendet werden, verpflichtend
innerhalb des Jahresabschlusses dargestellt werden sollen.
Der Mitarbeiterstab wurde aufgefordert zu untersuchen, welche ähnlichen
Informationen für die Kategorien Investitionstätigkeit,
Finanzierungstätigkeit und anderen Kategorien bereitgestellt werden
sollten.
Unbare Geschäftsvorfälle
Der Board stimmte zu, dass jede relevante Information zu wesentlichen
unbaren Geschäftsvorfällen bereitgestellt werden solle. Dieses Thema
wurde nicht im Detail diskutiert.
Anwendung der Arbeitsgrundlage für Kapitalflussrechnungen auf
Finanzinstitute
Zu Beginn des Konvergenzprojekts zur Darstellung von Jahresabschlüssen
kamen IASB und FASB überein, dass die Fragestellungen zur Darstellung
von Jahresabschlüssen zunächst für nichtfinanzielle Institutionen
behandelt werden sollten, und erst folgend in Hinblick auf
Finanzinstitutionen. Während dies den Ansatz darstellt, der gewählt
wurde, war es die Motivation des Mitarbeiterstabs, wenn möglich
Prinzipien zur Darstellung zu entwickeln, die auf alle
Berichtsgesellschaften Anwendung finden.
Der Mitarbeiterstab stellte eine Arbeitspapier vor, das auf Grundlage
der Sitzungen mit der Gruppe des Beirats für Finanzinstitutionen
(Financial Institutions Advisory Group, FIAG) entstanden ist.
Der Board stimmt den Empfehlungen des Mitarbeiterstab in folgenden
Punkten zu (ohne diese im Detail zu diskutieren):
 |
Ein Ansatz, der die Sichtweise des Managements wiedergibt,
sollte zur Einordnung von Informationen innerhalb von
Jahresabschlüssen verwendet werden. Der Board merkte an, dass
dies derselbe Ansatz wie bei Nichtfinanzinstituten sei. |
 |
Die Kriterien zur Zuordnung von Geschäftsvorfällen zu den
Kategorien Finanzierungstätigkeit, Investitionstätigkeit und
Geschäftstätigkeit sollten analog für Finanzinstitute gelten. |
 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind einer
separaten Kategorie zuzuordnen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007 – Phase B
Der FASB-Stab wohnte der Sitzung bei dieser Einheit per
Videoschaltung bei.
Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs
Der Board wurde gefragt, welche der folgenden Kriterien
in der Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen enthalten sein
sollten:
 |
getrennter wesentlicher Geschäftsbereich |
 |
Operatives Segment |
 |
Fortbestehender Einfluss |
 |
Kapitalwertsteigerung
|
Die Diskussion des Boards konzentrierte sich auf die
ersten beiden Kriterien. Zu Beginn der Diskussion schien es so, als ob
eine Mehrheit der Boardmitglieder eine Ebene entsprechend „eine Ebene
unter den operativen Segmenten“ unterstützten. Jene dafür merkten an,
dass ein
Kriterium "Operatives Segment" wesentliche Geschäftsbereiche
innerhalb eines Segmentes davon ausschloss, als aufgegebener
Geschäftsbereich dargestellt zu werden.
Der Stab des FASB informierte den Board darüber, dass
der FASB dem
Kriterium "Operatives Segment" zugestimmt hatte. Der FASB sah
es als ausreichend an, nur operative Segmente zu zeigen und neu
darzustellen, da Angaben für alle anderen Komponenten im Anhang zur
Verfügung gestellt werden.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass sich aufgrund
des neu darzustellenden Sachverhalts kein Unterschied zwischen den
Rechnungslegungssystemen ergeben sollte.
Schließlich stimmten die Boardmitglieder mit 8 zu 6
Stimmen für das
Kriterium "Operatives Segment". Es wurde keine endgültige
Entscheidung zum Umfang der Angaben der anderen als „zur Veräußerung
gehalten“ klassifizierten Komponenten getroffen.
Aus der Diskussion konnte man den Schluss ziehen, dass
die beiden letzten Kriterien nicht berücksichtigt werden sollten.
Dennoch wurde hierzu keine Abstimmung vorgenommen.
Der FASB-Stab informierte den Board, dass der FASB eine
Überarbeitung von FAS 144 Rechnungslegung für die Wertminderung oder den
Verkauf von langjährig gebrauchten Vermögenswerten (Accounting for the
Impairment or Disposal of Long-Lived Assets) plant. Der Board erkannte
an, dass es notwendig werden könnte, ein vergleichbares Projekt für IFRS 5 zu beginnen. Dennoch wurde entschieden, zunächst einmal den Ausgang des FASB-Projekts abzuwarten.
Aufstellung über das vollständige Einkommen („Statement of Comprehensive Income“)
Der Stab stellte die folgenden Alternativen vor:
Alternative A: Reiner Management Approach
Nach der Alternative A würde ein Unternehmen zur
Darstellung von Folgendem verpflichtet:
 |
Informationen die auf den primären Aktivitäten
(Funktionen) basieren, in denen sich das Unternehmen bewegt |
 |
Für jede dieser Funktionen, Informationen
bezüglich der wesentlichen verbundenen Kosten (nach ihrer Art),
die Informationen bereit stellen würden, die nützlich bei der
Vorhersage künftiger Cashflows sind. |
Der Standard würde Beispiele funktionaler Aktivitäten und verbundener
Kosten beinhalten, die ein Unternehmen getrennt darstellen könnte. Zu
diesen Beispielen würden zählen:
a. Funktionale Aktivitäten:
 |
1. Produktverkäufe
|
 |
2. Dienstleistungsverkäufe
|
 |
3. Kosten der Produktverkäufe
|
 |
4. Kosten der Dienstleistungsverkäufe |
 |
5. Marketing
|
 |
6. Allgemeines und Verwaltung
|
 |
7. Forschung und Entwicklung
|
b. Verbundene Kosten nach ihrer Art
 |
1. Gehälter und Löhne
|
 |
2. Pensionen und andere Leistungen |
 |
3. Materialien
|
 |
4. Abschreibung
|
 |
5. Amortisation
|
 |
6. Miete
|
 |
7. Energie
|
 |
8. Leasing
|
 |
9. Unterhalt
|
 |
10. Technologie
|
 |
11. Lizenzgebühren
|
 |
12. Konzessionsgebühren
|
Alternative B: Geänderter Management Approach
Alternative B wäre die gleiche wie Alternative A mit der
Ausnahme, dass die ersten sieben Kosten, die in Alternative A unter den
verbundenen Kosten nach ihrer Art aufgelistet sind, nun zu einer
getrennten Darstellung verpflichtet wären, es sei denn, dass diese
Kosten als unwesentlich angenommen würden. So wie bei Alternative A wäre
ein Unternehmen ebenfalls dazu verpflichtet, sämtliche sonstigen Kosten
aufzuspalten, die für das Verständnis der operativen Ergebnisse wichtig
sind und die nicht in Zusammenhang stehen mit einem funktionellen Posten
oder kein solcher Posten sind, da es nicht in Zusammenhang damit steht,
was das Unternehmen auf regulärer Basis tut (keine primäre Aktivität). Zu
den Beispielen würden ein Gewinn oder Verlust beim Verkauf eines
Vermögenswertes oder die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes
zählen.
Alternative C: Zulässigkeit nur nach der Art (als
Ausnahme des Geänderten Management Approach)
Alternative C würde eine Ausnahme zu Alternative B
hinzufügen, die einem Unternehmen gestatten würde, seine Informationen
nur auf Basis der Art der Aufwendungen (Materialien, Arbeit,
Abschreibung und so weiter) vorzunehmen, falls die Klassifizierung von
Kosten (Aufwendungen) in funktionale Aktivitäten Informationen zur
Verfügung stellt, die nicht relevant sind.
Es wurde keine formale Entscheidung gefällt. Die
Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte die Alternative A zur
Spaltung nach der Funktion und befürwortete die Anwendung von
Alternative C in bestimmten Situationen (z.B.
Beteiligungsgesellschaften).
Berücksichtigung von Hybridunternehmen
Einige Boardmitglieder bemerkten, dass Sachverhalte in Zusammenhang mit
der Anwendung des Arbeitsformats für den Abschluss von Hybridunternehmen
von hoher Wichtigkeit sind. Hybridunternehmen wurden eher für die „Regel
als für die Ausnahme gehalten“ (z.B. Hersteller, die wesentliche
finanzielle Dienstleistungen anbieten).
Der Board entschied, diesen Sachverhalt vor der
Herausgabe eines ersten Diskussionspapiers weiter zu untersuchen und bat
den Stab, ein Papier für die Diskussion auf der März-Sitzung
vorzubereiten.
Eigenkapitalveränderungsrechnung und andere mit dem
Eigenkapital in Zusammenhang stehenden Sachverhalte
Der Board diskutierte die folgenden fünf Sachverhalte.
1. Ob der Bericht über das vollständige Einkommen
ausgeweitet werden sollte, um alle Änderungen des Nettovermögens zu
beinhalten einschließlich der Einlagen von und Ausschüttungen an die
Eigentümer
Der Board entschied, die
umfassende Ergebnisrechnung nicht
derart auszuweiten, damit diese zu einer
Aufstellung über die Veränderung des Nettovermögens wird. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung
sollte zusammen mit dem Bericht über das umfassende Ergebnis gesehen werden,
um die Bestandteile eines Abschlusses geschlossen und vollständig zu
machen.
2. Welches Format sollte die
Eigenkapitalveränderungsrechnung annehmen?
Der Stab stellte einen Plan einschließlich Details der
Veränderung der Anfangs- und der Schlussbilanz jeder der folgenden
Eigenkapitalbestandteile vor:
 |
Stammkapital
|
 |
Optionen
|
 |
Gewinnrücklagen
|
 |
Kumuliertes „Other Comprehensive Income“ |
Der Board stimmte dem Format zu, wies jedoch darauf hin,
dass einem Unternehmen unter der Überschrift Stammkapital gestattet sein
sollte, den Nennwert und die Kapitalrücklage getrennt zu zeigen.
3. Ob das Arbeitsformat abgeändert werden sollte, so
dass die Eigenkapitalkategorie als ein getrennter Abschnitt getrennt von
dem Finanzierungsabschnitt dargestellt werden sollte
Der Board stimmte zu, einen getrennten
Eigenkapitalabschnitt zu haben.
Ein erläuterndes Beispiel wird auf Seite 11 der
Unterlage 13D für die Beobachter zur Verfügung gestellt, die auf der IASB-Website
verfügbar ist (s. Link oben).
4. Ob der Board eine andere Aufstellung fortführen
sollte, die Informationen dazu zur Verfügung stellen würde, wie das
Kapital verteilt ist
Der Board entschied, diese zusätzliche Aufstellung nicht
zu wollen, da die Information aus den existierenden Aufstellungen
herausgezogen werden kann.
5. Ob der Board eine andere Aufstellung fortführen
sollte, die Eigenkapitalposten (und möglicherweise
Finanzierungsschulden) zum beizulegenden Zeitwert darstellen würde
Der Board entschied, diese zusätzliche Aufstellung so
wie in den Unterlagen für die Beobachter beschrieben nicht zu wollen.
In diesem Zusammenhang diskutierte der Board einen Vorschlag, der von
einem Boardmitglied übermittelt wurde und der sich mit der Darstellung
von Eigenkapitalbestandteilen zum beizulegenden Zeitwert befasst. Der
Board billigte diesen Vorschlag. Dennoch waren Details zu diesem
Vorschlag für Beobachter nicht verfügbar.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007 – Phase B
Der Board beriet über einen Grundsatz der Darstellung von
Liquiditätsinformationen der sowohl für Finanzinstitutionen als auch
Nichtfinanzinstitutionen gelten würde.
Thema 1: Liquiditätsarbeitsgrundsatz (Liquidity working principle)
Der Stab bekräftigte dass der Liquiditätsarbeitsgrundsatz sowohl
kurzfristige als auch langfristige Liquidität umfassen sollte und schlug
folgende überarbeitete Formulierung des Liquiditätsarbeitsgrundsatzes
vor:
'In
Abschlüsse sind Informationen so darzustellen, dass sie dem Nutzer
behilflich sind die Solvenz des Unternehmens zu beurteilen (die
Fähigkeit Fremdkapital sowie sonstige Ausleihungen von externen
Kapitalgebern bei Fälligkeit zu begleichen) indem sie Informationen
über die Liquidität der Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens
bereitstellen (Nähe zu Barmitteln, Möglichkeit zur Einschätzung
der Solvenz einzuschätzen, oder Zeit bis zur Umwandlung in
Barmittel).'
Die Boardmitglieder widersprachen der Umformulierung aus mehreren Gründen.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Solvenz sich auf die
Finanzplanung bezieht, also die Fähigkeit, künftige Cash In- und
Outflows aufeinander abzustimmen und äußerten Zweifel, ob Abschlüsse
geeignet sind, Solvenz zu beurteilen. Andere bemerkten, dass die
Definition von Solvenz zu eng gefasst wurde, da künftige Verpflichtungen
ebenfalls in die Beurteilung einbezogen werden müssen.
Der Board wies den Stab an,
die Interdependenzen zwischen Liquidität und Solvenz für Diskussionen in
künftigen Meetings weiter auszuarbeiten.
Thema 2: Anwendung des Liquiditätsarbeitsgrundsatzes
Gemäß dem vorgeschlagenen Konzept ist das Unternehmen aufgefordert,
folgende Informationen im Abschluss anzugeben (weitere Einzelheiten
können der Observer Note 9, verfügbar auf der IASB Webseite, entnommen
werden):
 |
Qualitative Informationen zu Liquiditätsmanagementaktivitäten
(Liquiditätsmanagementpolitik und -prozesse) |
 |
Einzelheiten zu Fälligkeiten langfristiger Vermögenswerte und
Schulden mit vertraglich festgesetzten Fälligkeiten |
 |
Fälligkeiten kurzfristiger Vermögenswerte und Schulden wie
nachfolgend beschrieben: |
Steuert ein
Unternehmen seinen Zahlungsmittelbedarf auf der Grundlage eines
Zeithorizonts, der kürzer als ein Jahr ist, sind die Einzelheiten zu
Fälligkeiten von Vermögenswerten und Schulden mit vertraglich
festgesetzten Fälligkeiten für mehr als ein Laufzeitband anzugeben.
Steuert ein Unternehmen seinen Zahlungsmittelbedarf nicht auf der Grundlage
eines Zeithorizonts, der kürzer als ein Jahr ist, können die
Fälligkeitsangaben entweder in der Bilanz oder im Anhang gemacht
werden. Werden die Angaben in der Bilanz gemacht, sind sämtliche
Vermögenswerte und Schulden entweder als kurzfristig oder
langfristig zu klassifizieren.
Die Boardmitglieder äußerten sich uneinheitlich zu dem Vorschlag. Die
Diskussion konzentrierte sich auf die Frage, inwieweit das Konzept von
der derzeitigen Regelung in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben abweicht.
Das vorgebrachte Hauptanliegen war, dass das Konzept zu formal und
komplex ist und dass die Kosten den Nutzen überwiegen könnten. Ein
Boardmitglied bemerkte, dass Unternehmen mit weiter entwickeltem
Liquiditätsmanagement (also Zeithorizont kürzer als ein Jahr)
detailliertere Informationen angeben müssen als Unternehmen mit weniger
anspruchsvollem Liquiditätsmanagement.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wurde jedoch gebeten,
einen detaillierten Vergleich des Konzepts mit den bestehenden Vorgaben
in IFRS, insbesondere IFRS 7 vorzubereiten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007 – Phase B
Darstellung der Veränderungen von
Vermögenswerten und Schulden
Der Board führte eine Diskussion, die darauf abzielte, welche
Informationen im Abschluss dargestellt werden sollten.
Die Frage, wie diese Informationen dargestellt werden sollten, wurde auf
eine der folgenden Sitzungen verlegt.
Klarstellung des Arbeitsgrundsatzes
Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs
Der Board stimmte zu, dass
Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhang auf Ebene der Einzelpositionen
angewendet werden sollte. Einige Boardmitglieder merkten jedoch an, dass
dieser Grundsatz nicht zur Überleitung einzelner Konten führen sollte,
jedoch zu einer Aufrechterhaltung des inneren Zusammenhangs zwischen den
Abschlussbestandteilen. Während der Board diesem Grundsatz zustimmte,
befürwortete er nicht den massenhaften Ausweis an Informationen im
Abschluss. Einige dieser Informationen sollten in Fußnoten enthalten
sein.
Arbeitsgrundsatz der Aufteilung
Der Board stimmte mehrheitlich zu,
dass die Aufteilung von Informationen, die mit Veränderungen der
Vermögenswerte und Schulden zusammenstehen, darauf basiert, ob dieser
Information die gleichen Bewertungsfaktoren aus den gleichen Gründen
zugeordnet werden (d.h. Analysten ordnen unterschiedlichen Erträgen und
Aufwendungen in Bezug auf Beständigkeit, Schätzfehlern usw.
unterschiedliche Faktoren zu. Dieser Arbeitsgrundsatz beinhaltete, dass
Aufwands- und Ertragsposten auf dieser Basis aufgeteilt werden). Der
Stab stimmte zu, dass die Erklärung dieses Arbeitsgrundsatzes etwas
aufwändiger ist.
Überleitung der Bilanz
Darstellung einer Überleitung der Bilanz
Der Board stimmte zu, dass ein
Unternehmen eine Überleitung der Bilanz in jeder Periode darstellen
sollte, für die Abschlüsse erstellt werden. Diese Überleitung würde in
den Fußnoten erfolgen. Die Boardmitglieder merkten an, dass es bereits
zahlreiche verpflichtende Überleitungen für Bilanzposten gibt. Einige
Boardmitglieder wollten sicherstellen, dass jede zusätzliche Überleitung
gerechtfertigt ist.
Transaktionen in Zahlungsmitteln
Der Board stimmte einer Empfehlung des
Stabs nicht zu, nach der Transaktionen mit Zahlungsmitteln während der
Periode in einzelne Komponenten aufgeteilt würden. Die Boardmitglieder
erachteten den Ansatz des Stabs als belastend für Ersteller und dachten,
dass ein Ersatz, wie z.B. „Forderungsumschlag“ einfacher zu erstellen
und ebenso nützlich ist.
Der Stab wird auf diesen Sachverhalt später zurückkommen.
Direkte Transaktionen in und die Klassifizierung der Zahlungsmittel
Der Board akzeptierte eine Empfehlung
des Stab nicht, nach der direkte Transaktionen in Zahlungsmitteln
(Barverkäufe) zwingend als zwei Transaktionen (eine Forderung
[Vermögenswert], gefolgt von einem sofortigen Barausgleich [ein
Finanzierungsposten]) bilanziert werden müssten. Der Board erachtete den
Ansatz des Stabs als unnötig. Wenn ein Ansatz der Barverkäufe von
Bedeutung ist, sollte sich dies in der Kapitalflussrechnung
widerspiegeln.
Aufteilung von Neubewertungen
Der Board stimmte zu, dass nur die wiederkehrenden Änderungen des
beizulegenden Zeitwerts (z.B. als Ergebnis der Anwendung von FAS 157
Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert) von anderen Neubewertungen
unterschieden werden. Dies bedeutet, dass Änderungen im Buchwert, die
aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultieren nicht mit
denen zusammengefasst werden, die sich aus einer dem beizulegenden
Zeitwert ähnlichen Bewertung ergeben.
Posten des sonstigen vollständigen Einkommens
Der Board stimmte zu, dass keine Notwendigkeit zum getrennten Ausweis
der Neubewertung von Posten des sonstigen vollständigen Einkommens von
der Neubewertung andere Posten besteht. Mit anderen Worten werden Posten
mit gleichartigen Eigenschaften in gleicher Weise ausgewiesen, selbst
wenn sie Komponenten des sonstigen vollständigen Einkommens sind.
Ausnahmen von Neubewertungen
Der Board stimmte zu, dass es für Zwecke der Überleitung keine Ausnahmen
von der Darstellung in der Neubewertungskomponente geben soll.
Aufteilung von zahlungsunwirksamen Nicht-Neubewertungen, die in der
laufenden Periode als Ertrag oder Aufwand erfasst werden
Der Board stimmte zu, dass der erstmalige Ansatz einer Schätzung (z.B.
der erstmalige Ansatz einer nicht-finanziellen Schuld) getrennt von
anderen Komponenten innerhalb der Nicht-Neubewertungen, die als Ertrag
oder Aufwand in diesem Jahr erfasst werden, dargestellt werden soll. Der
Board stimmte zu, dass die systematische Aufteilung der Kosten (z.B.
Abschreibung) und andere zeitliche Differenzen zwischen der Periode, in
der Erträge erfasst werden und der Periode, in der die dazugehörigen
Cash Flows auftreten (z.B. passive Rechnungsabgrenzungsposten und
abgegrenzte Erträge), aggregiert und nicht getrennt dargestellt werden
müssen.
Der Stab wird in einer der folgenden Sitzungen Beispiele aufzeigen, um
diesen Sachverhalt zu erläutern. Einige Boardmitglieder waren besorgt,
dass der Stab den Versuch machte, eine Unterscheidung ohne Unterschied
zu finden.
Zahlungsunwirksame Änderungen der Vermögenswerte und Schulden, die nicht
als Ertrag oder Aufwand in der laufenden Periode erfasst werden
Der Board stimmte zu, dass Änderungen der Vermögenswerte und Schulden,
die weder Ertrag noch Aufwand berühren noch mit Zahlungsmitteln
einhergehen, getrennt dargestellt werden sollten.
Aufstellung über das vollständige Einkommen
Eine aufgeteilte Aufstellung über das vollständige Einkommen
Der Board stimmte zu, dass die Überleitung der Bilanz Informationen
enthalten sollte, die kenntlich machen, wie Änderungen der
Vermögenswerte und Schulden mit einzelnen in der Aufstellung über das
vollständige Einkommen und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten
verbunden sind.
Obwohl der Board der Empfehlung des Stabs zustimmte, war offensichtlich,
dass nicht alle Boardmitglieder verstanden, was dieser Sachverhalt
mitzuteilen versuchte. Der Stab schlug vor, dass das vorgeschlagene
Format der Aufstellung bei der Klarstellung, was der Stab darzustellen
versucht, helfen würde.
Kapitalflussrechnung
Direkte Methode und der Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs
Eine Minderheit im Board (sechs Mitglieder) unterstützte eine zwingende
Vorschrift, die Kapitalflussrechnung mittels der direkten Methode
darzustellen, das heißt, bezogen auf den aktuellen Kasseneingängen und
Zahlungen. Dabei soll die Aufteilung so erfolgen, dass sie den Posten,
die in der Aufstellung über das vollständige Einkommen dargestellt sind,
weitestgehend entsprechen.
Überleitungsrechnung
Als Ergebnis der vorherigen Entscheidung war es offenkundig, dass eine
Mehrheit im Board der Meinung war, dass sie eine Überleitungsrechnung
zwischen den Posten in der Aufstellung über das vollständige Einkommen
und der Kapitalflussrechnung vorschreiben sollten.
Der bei dem Meeting anwesende Stab des FASB setzte den Board darüber in
Kenntnis, dass der FASB die Kapitalflussrechnung am 21. März 2007
diskutiert hat und eine Tendenz erkennen ließ, einstimmig für zwingende
Anwendung der direkten Methode zu sein.
Darstellung des sonstigen
vollständigen Einkommens
Die Darstellung von Posten des übrigen vollständigen Einkommens in
der Aufstellung über das vollständige Einkommen
Der Board diskutierte viele alternative Darstellungsformen der
Aufstellung des vollständigen Einkommens (siehe Observer Note 9B). Der
Stab suchte nach Hilfestellungen, welche Darstellungsformen er in das
kommende Diskussionspapier aufnehmen sollte. Die Diskussion fokussierte
sich auf eine Darstellungsform, die als „E-prime“(E1) bezeichnet wurde,
und andere Formate in den Observer Notes. Es war nicht sofort
ersichtlich, ob E1 in den Observer Notes wiedergegeben war. E1
unterscheidet sich von anderen möglichen Darstellungsformen dadurch,
dass es Posten des vollständigen Einkommens in den Kategorien
Geschäftstätigkeit, Investition und Finanzierung darstellt, basierend
darauf, ob die zugrundeliegenden Vermögenswerte und Schulden
langfristiger oder kurzfristiger Natur sind. Daher würde der
Pensionsaufwand der langfristigen Geschäftstätigkeit zugeordnet,
realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten
der kurzfristigen Investitionstätigkeit und Zinsen aus langfristigen
Schulden den langfristigen Finanzierungsaufwendungen. Die andere
Neuerung innerhalb dieses Formats war, dass Ertragsteueraufwendungen
auch in kurz- und langfristig aufgeteilt wurden, etwas, dass gegen eine
vormals abgestimmte Position verstößt, nach der Ertragsteueraufwendungen
nicht aufgeteilt werden.
Nach einer längeren Debatte war man sich einig, dass das
Diskussionspapier alternative Darstellungsformen enthalten sollte, die
eine Kategorie von „übrigem vollständigen Einkommen“ enthalten sollte
und nicht die Kategorie; und Beispiele, die das Recycling von Posten des
übrigen vollständigen Einkommens berücksichtigen oder nicht.
Zuordnung von Posten des übrigen vollständigem Einkommens in dem
Arbeitsformat
Zuordnung von Anpassungen aus der Fremdwährungsumrechnung
Der Board stimmte zu, dass Anpassungen aus der Fremdwährungsumrechnungen
basierend auf der Art der zugrundeliegenden Vermögenswerte und Schulden
(zum Beispiel im Investitionsbereich, wenn die Tochtergesellschaft
vermögensverwaltende Tätigkeiten ausübt; in der Geschäftstätigkeit, wenn
es sich um Handelstätigkeit handelt, etc.) in der Aufstellung über das
vollständige Einkommen enthalten sein sollten. Es gab nur wenig
Begeisterung für eine Vorschrift zu einer noch weitergehenden Aufteilung
von Fremdwährungsbeträgen.
Klassifizierung von Posten des übrigen vollständigen Einkommens
(außer Fremdwährungsanpassungen)
Der Board stimmte zu, dass es keine zusätzlichen
Klassifizierungsleitlinien für andere Posten als für
Fremdwährungsanpassungen des übrigen vollständigen Einkommens geben
wird.
Plan zur Erreichung des langfristigen Ziels des Boards
Der Board führte eine kurze Diskussion zu diesem Punkt aber traf keine
Entscheidung, da ihm der Zeitpunkt zu früh für eine solche erschien.
Erstmaliges Diskussionsdokument [Diskussionspapier]
Der Board führte eine kurze Diskussion darüber, ob das Diskussionspapier
die vorläufige Sichtweise des Boards enthalten sollte. Obwohl keine
endgültigen Entscheidungen getroffen wurden, stimmte ein Boardmitglied
entschieden dagegen, die vorläufige Sichtweise aufzunehmen und zog es
vor, dass das Papier diesen Punkt nicht behandelt.
Zahlungsmitteläquivalente
Der Board diskutierte, ob an dem Begriff „Zahlungsmitteläquivalente“ im
Jahresabschluss festgehalten werden sollte. Nach einer kurzen Debatte
entschied der Board (mit einer Mehrheit), das Konzept der
Zahlungsmitteläquivalente abzuschaffen. Die Kapitalflussrechnung wird
allein die Zahlungsflüsse in Zusammenhang mit Zahlungsmitteln
darstellen. Posten, die derzeit als Zahlungsmitteläquivalente
klassifiziert wurden, sind dann wie andere kurzfristige Anlagen zu
klassifizieren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007 – Phase B
Der Board erörterte Sachverhalte, die in dem
demnächst erscheinenden gemeinsam mit dem FASB herausgegebenen
Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zur Darstellung des
Abschlusses (Preliminary Views on Financial Statement
Presentation) diskutiert werden.
Darstellung von Liquiditätsinformationen
Überarbeitung des Arbeitsgrundsatzes
Bei vorherigen Sitzungen war der Board wie
folgt übereingekommen:
 |
Dass man von Unternehmen, die keine
Finanzinstitute sind, verlangen sollte, ihre Vermögenswerte und
Schulden in jeder Kategorie nach langfristigen oder
kurzfristigen Vermögenswerte oder Schulden in Unterkategorien
einzuteilen. Ein Vermögenswert oder ein Schuld würde dann als
kurzfristig gelten, wenn die kürzere von a) der vertraglichen
Laufzeit oder b) der Zeit bis zum erwarteten Zeitpunkt der
Realisation oder Erfüllung höchstens bis zu einem Jahr betrage.
Sonst wäre der Vermögenswert oder die Schuld als langfristig
einzustufen. |
 |
Außerdem sollte man von Finanzinstituten verlangen, ihre
Vermögenswerte und Schulden in jeder Kategorie nach
langfristigen oder kurzfristigen Vermögenswerte oder Schulden in
Unterkategorien einzuteilen. Der Board hatte den Stab gebeten,
einen Grundsatz für die Darstellung von Liquiditätsinformationen
zu entwickeln, der für jede Art von Unternehmen gelten würde.
|
Der Board erörterte zuerst eine Überarbeitung
des Liquiditätsarbeitsgrundsatzes. Einige Boardmitglieder wiesen darauf
hin, dass Zahlungsfähigkeit und Liquidität verwandt aber nicht identisch
seien. Zahlungsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit eines Unternehmens,
finanzielle Verpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu
begleichen. Zahlungsfähigkeit ist sowohl kurz- als auch langfristig. Der
kurzfristige Anteil ist ein Ausdruck von Liquidität; der langfristige
Anteil ist ein Ausdruck der Fähigkeit, finanzielle Erschütterungen und
Überraschungen aufzufangen.
Nach längerer Debatte kam der Board überein,
seinen Liquiditätsarbeitsgrundsatz etwa wie folgt zu verändern (Stab und
Boardmitglieder einigten sich, die genaue Fassung des Entwurfs außerhalb
der Sitzung zu diskutieren):
Abschlüsse sollten Informationen in einer Form
darstellen, die einem Adressaten helfen, die Fähigkeit eines
Unternehmens einzuschätzen, seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen und in Geschäftsmöglichkeiten zu investieren.
Anwendung des Arbeitsgrundsatzes
(a) Quantitative Angaben
Der Board bestärkte seine Auffassung, dass die
vorläufige Sichtweise folgendes impliziere:
 |
Unternehmen, die eine klassifizierte Bilanz wählen, würden
gesonderte Angaben zu kurz- und langfristigen Betriebs-,
Investment- und Finanzierungsaktivitäten machen. Ein
Vermögenswert oder ein Schuld würde dann als kurzfristig gelten,
wenn die kürzere von a) der vertraglichen Laufzeit oder b) der
Zeit bis zum erwarteten Zeitpunkt der Realisation oder Erfüllung
höchstens bis zu einem Jahr betrage. |
 |
Unternehmen, die eine Gliederung nach der Liquidität wählen,
weil dies verlässliche und relevantere Informationen bietet,
sollten einen detaillierten Fälligkeitsplan für kurzfristige
vertragliche Vermögenswerte und Schulden angeben. |
 |
Alle Unternehmen sollten einen
detaillierten Fälligkeitsplan für langfristige vertragliche
Vermögenswerte und Schulden angeben (viele dieser Informationen
sind bereits angegeben, beispielsweise für Leasinggeschäfte,
Pensionen und langfristige Schulden). |
 |
Der Board war der Meinung, dass die
Verwendung der Darstellungsmöglichkeit als klassifizierte Bilanz
oder als Gliederung nach der Liquidität wie in IAS 1.51
vorgegeben derzeit besser sei als dass man versuche, den Begriff
der Finanzinstitute zu definieren. Der Stab wird diesen
Vorschlag später dem FASB unterbreiten. |
(b) Qualitative Angaben
Nach kurzer und abgeschnittener Diskussion
entschied der Board, dass keine Diskussion oder vorläufige Sichtweise zu
qualitativen Angaben ausreichender Kapitalausstattung und finanzieller
Flexibilität in das Diskussionspapier aufgenommen werden solle. Vielmehr
wolle man die bestehenden Angabeforderungen aus IAS 1 Paragraphen 124A-C
und IFRS 7.33 vorerst bestehen lassen.
Gliederung des Ausweises in konsolidierten
Abschlüssen von Unternehmen mit deutlich unterschiedlichen
Geschäftszweigen
Das vom Board vorgeschlagenen Arbeitsformat
für den Primärabschluss trennt Finanzinformationen nach wertschöpfender
(„Geschäfts-“) Tätigkeit und der Finanzierung dieser Wertschöpfung
(„Finanzierungstätigkeit” und „Eigenkapital“). Die vorläufige Ansicht
des Boards ist, dass ein Unternehmen seine Vermögenswerte und Schulden
danach klassifizieren soll, ob sie der Geschäftstätigkeit oder der
Finanzierung zugeordnet sind auf der Grundlage dessen, wie es seine
Aktivitäten oder Tätigkeiten führt. Im Januar 2007 kam der Board zu dem
Schluss, seine vorläufige Ansicht dazu, wie eine konsolidierte
Berichtseinheit, die aus deutlich unterschiedlichen Geschäftszweigen
besteht, die Leitlinien zur Klassifizierung anzuwenden hat,
hinzuzufügen. Unternehmen, die aus deutlich unterschiedlichen
Geschäftszweigen bestehen, sind Unternehmen, die Vermögenswerte und
Schulden gleicher Art (zum Beispiel Forderungen) an unterschiedlichen
Orten ausweisen (d.h. unter Geschäftstätigkeit und unter
Finanzierungstätigkeit).
Der Board erörterte insbesondere, wie eine
konsolidierte Berichtseinheit, die aus deutlich unterschiedlichen
Geschäftszweigen besteht, das Folgende tun soll:
 |
Die Klassifizierungskriterien
anwenden, um die wertschöpfenden Vermögenswerte und Schulden von
den finanzierenden Vermögenswerte und Schulden zu trennen. |
 |
Die Finanzinformationen für diese
unterschiedlichen Geschäftszweige im Abschluss darstellen.
|
Der Board erörterte drei Alternativen, die
einem Unternehmen, das einen konsolidierten Abschluss erstellt,
ermöglichen soll, die Aktivitäten deutlich unterschiedlicher
Geschäftszweige darzustellen (beispielsweise produzierende Tätigkeit für
Kraftfahrzeuge oder Flugzeuge und Finanzierungs-/Leasingtätigkeiten). Es
gab offensichtlich einige Unsicherheit hinsichtlich der Frage, was die
drei Alternativen berichten würden und wie sie voneinander abweichen.
Ein Teil der Unsicherheit rührte daher, dass die Boardmitglieder die
Termini aus IFRS 8 Operative Segmente verwendeten, dies aber nicht in
der Art und Weise taten, wie sie dort verwendet werden. Ein Teil der
Unsicherheit rührte aber auch daher, dass die Zielsetzung der
Alternativen nicht jedem ersichtlich war.
Der Board bat den Stab, mit der Arbeit
fortzufahren, schlug allerdings Folgendes vor:
 |
Die Klassifizierung („tagging” in XBRL)
von Vermögenswerten und Schulden sollte auf Segmentebene unter
Berücksichtigung der Art (betrieblich oder finanzierend) der
Vermögenswerte und Schulden in diesem Segment erfolgen. Wie die
Vermögenswerte und Schulden für Zwecke des konsolidierten
Abschlusses zusammengefasst werden, ist ein anderes Thema. |
 |
Das Diskussionspapier sollte
vorschlagen, dass Informationen zu Vermögenswerten und Schulden,
die in konsolidierten Abschlüssen, die die Aktivitäten deutlich
unterschiedlicher Geschäftszweige enthalten, gefordert werden,
über die von IFRS 8 geforderten hinausgehen sollten. Diese
Informationen sollten für betriebliche und finanzierende
Aktivitäten gefordert werden. |
 |
Falls unterschiedliche Segmente
Vermögenswerte und Schulden auf die gleiche Art und Weise
klassifizieren, können diese Segmente in der Bilanz
zusammengefasst werden |
 |
Eine Illustration der Vorschläge des
Stabs verglichen mit den derzeitigen Anforderungen würde dem
Board das Verständnis der Auswirkungen der Vorschläge des Stabs
erleichtern. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007 – Phase B
Der Stab des FASB wurde für diese
Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.
Bündeltransaktionen und Fremdwährungsumrechnung
Auf ihren jeweiligen Sitzungen im Juli
2006, waren IASB und FASB jeweils zu dem Schluss gekommen, dass der
Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs derjenige sein solle, der das
Projekt zur Darstellung des Abschlusses bestimmen sollte. Nach dem
Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs werden Vermögenswerte und
Schulden in funktionalen Kategorien zusammengefasst (operatives
Geschäft, Investment- und Finanzierungstätigkeiten, etc.). Erträge und
Aufwendungen (einschließlich Gewinnen und Verlusten), die mit diesen
Vermögenswerten und Schulden in Zusammenhang stehen, werden in den
entsprechenden Kategorien
der
Aufstellung über das vollständige Einkommen
ausgewiesen, und Cash Flows, die mit diesen Vermögenswerten und Schulden
in Zusammenhang stehen, werden in den entsprechenden Kategorien der
Kapitalflussrechnung ausgewiesen.
Allerdings ist es nicht ungewöhnlich,
dass eine einzelne Transaktion mehrere Vermögenswerte (oder eine
Kombination von Vermögenswerten und Schulden) umfasst, die im Rahmen des
vorgeschlagenen Darstellungsformats in mehr als nur einer Kategorie
erfasst würden. Derartige Transaktionen werden auch als
Bündeltransaktionen (basket
transactions) bezeichnet.
Der Stab präsentierte eine
Ausarbeitung, in der erörtert wird, wie Bündeltransaktionen in der
Kapitalflussrechnung und in der Aufstellung über das vollständige
Einkommen klassifiziert werden sollen.
Klassifizierung in der
Kapitalflussrechnung
Möglichkeit A:
Man verlangt von einem Unternehmen,
dass es alle Cash Flows, die mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen,
bestehenden Kategorien zuweist. Diese Möglichkeit wurde weiter
unterteilt:
A-1
Zuweisung von Cash Flows auf Basis der anteiligen Buchwerte der
Vermögenswerte und Schulden
A-2
Zuweisung des Cash Flows zu nur einer Kategorie auf Basis der Funktion,
die vermutlich die vorherrschende Quelle des Cash Flows sein wird
A-3 Keine
Vorschrift bezüglich der Zuweisung des Cash Flows
Möglichkeit B:
Man verlangt von einem Unternehmen,
dass es alle Cash Flows, die mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen,
in einer neuen Kategorie "Erwerbungen und Verkäufe" (Acquisitions and
Disposals) ausweist.
Möglichkeit C:
Man verlangt von einem Unternehmen,
dass es alle Cash Flows, die mit bestimmten Bündeltransaktionen
zusammenhängen, bestehenden Kategorien zuweist und Cash Flows, die mit
anderen Bündeltransaktionen zusammenhängen, in einer neuen Kategorie
"Erwerbungen und Verkäufe" (Acquisitions and Disposals) ausweist.
Klassifizierung in der Aufstellung über das vollständige Einkommen
In der Ausarbeitung
wurde gefragt, ob
Erträge und Aufwendungen (einschließlich Gewinnen und Verlusten), die
mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen, jeder Kategorie, in der die
Vermögenswerte (oder die Kombination von Vermögenswerten und Schulden)
klassifiziert sind, zugeordnet werden sollten.
Diese Sachverhalte
wurden kürzlich bei einer Lerneinheit des FASB diskutiert, und es wurde
eine Reihe von Bedenken angemeldet. Der Board stimmte diesen Bedenken
zu, zu denen unter anderem die folgenden gehörten:
die
Bruttoberechnung von Cash Flows unter Möglichkeit A-1;
eine Zuweisung auf
Basis anteiliger beizulegender Zeitwerte war nicht überlegt worden;
die Zuweisung von
Cash Flows war vor der Zuweisung von der Zuweisung von Erträgen und
Aufwendungen erörtert worden und nicht umgekehrt.
Der Board kam zu
keiner Entscheidung, und man kam überein, dass der Stab die Ausarbeitung
für eine spätere Diskussion noch einmal überarbeiten und dabei die auf
der Sitzung erhobenen Bedenken beachten solle.
Darstellung von
Informationen bezüglich der Veränderung von ausgewiesenen Beträgen von
Vermögenswerten und Schulden
Der Board führte die Diskussion zur
Anwendung des Arbeitsgrundsatzes fort, der aussagt: "Abschlüsse sollen
Informationen in einer Art und Weise darstellen, die dem Adressaten zu
verstehen hilft, was eine Veränderung in der ausgewiesenen Beträge der
einzelnen Vermögenswerte und Schulden ausgelöst hat."
Grundlage, auf der Beträge
aufgeteilt werden, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden
Der Arbeitsgrundsatz der Aufteilung
besagt, dass Positionen aufgeteilt werden müssen, "wenn diese Aufteilung
die Nützlichkeit der Informationen
für die Vorhersage zukünftiger Cash Flows
verbessert". Die vorläufige Ansicht des Boards im März war, dass sie
Beträge, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, auf Basis der
Merkmale Nachhaltigkeit und Bewertungssubjektivität erfolgen solle.
Beständigkeit wurde definiert als "wiederkehrend und von vorhersagbarer
Höhe".
In seiner Ausarbeitung kam der Stab zu
dem Schluss, dass es schwierig sei, ein Aufteilungsschema zu definieren
und anzuwenden, das auf dem Begriff der Bewertungssubjektivität beruht.
Darüber hinaus sei es fast unmöglich, eine anwendbare Definition von
"wiederkehrend" zu finden. Deswegen wies der Stab empfehlend darauf hin,
dass eine Aufteilung auf Basis der vorhersagbaren Höhe eines Betrags,
der als Ertrag oder Aufwand erfasst werde, Informationen in einer Art
und Weise aufteilen würde,
die Nützlichkeit der Informationen für die Vorhersage zukünftiger Cash
Flows verbessere.
Der Stab empfahl
auch, dass sowohl vorhersagbare als auch nicht vorhersagbare Beträge,
die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, weiter aufgeteilt werden
sollten in (a) Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts und (b) alle
anderen Veränderungen. Dies geschah vor dem Hintergrund, das eine
derartige Aufteilung von Beträgen, die als Ertrag oder Aufwand erfasst
werden, dem Adressaten dabei behilflich sein würden, die Gründe für die
Veränderung von ausgewiesenen Beträgen von Vermögenswerten und Schulden
zu verstehen.
Der Board erörterte
die Sachverhalte und kam in Hinblick auf die Erstellung eines ersten
Diskussionspapiers zu folgen Schlüssen:
Der Board stimmt nicht dafür, Veränderungen von
Vermögenswerten und Schulden, die als Ertrag oder Aufwand erfasst
werden, nach der vorhersagbaren Höhe aufzuteilen, weil das Konzept der
vorhersagbaren Höhe nicht klar sei. Der Board war sich insbesondere
unsicher, ob sich die vorhersagbare Höhe auf die zukünftigen Cash Flows
beziehe oder den zukünftig ausgewiesenen Betrag
der Position (oder auf beide).
Die Definition von "Anpassungen des beizulegende
Zeitwerts" müsste dahingehend verdeutlicht werden, dass sie sich auf
alle Bewertungsänderungen beziehe.
Der Stab solle erwägen, ob eine Aufteilung nach (a)
Bewertungsanpassungen und (b) anderes als Bewertungsanpassungen dem
Anwender zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen würde - dies
eingedenk der Tatsache, dass unter dem vorgeschlagenen
Darstellungsformat eine Unterscheidung der Positionen nach
Bewertungsgrundlage sowieso verlangt würde.
Wenn eine solches Aufteilungsschema zusätzliche
Informationen bieten würde, ist der Board der Auffassung, dass ein
Ausschluss bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden "aus Sicht der
Unternehmensführung" möglich sein sollte. Dies würde der
Unternehmensführung die Möglichkeit geben, bestimmt Bewertungsänderungen
nicht aufzuteilen, die sie als integralen Bestandteil der allgemeinen
Geschäftsaktivität ansieht (beispielsweise Vorratsüberalterung,
Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen), die dann unter (b)
subsumiert werden könnten.
Methoden für die
Darstellung von Informationen zu Veränderungen bei Vermögenswerten und
Schulden
Der Board
diskutierte die folgenden drei Möglichkeiten, Informationen
darzustellen, die die Veränderung der ausgewiesenen Beträge von
Vermögenswerten und Schulden erklären:
Möglichkeit A: Überleitungsrechnung auf die Bilanz
Möglichkeit B: Matrix der
Aufstellung über das vollständige Einkommen
Möglichkeit C: Überleitungsrechnung von
der Kapitalflussrechnung und von der Aufstellung über das vollständige Einkommen
Diese Formate
wurden in Hinblick auf die drei Arbeitsgrundsätze dieses Projekts
diskutiert, die mit dem Sachverhalt in Verbindung stehen - Abschlüsse
sollten Informationen so darstellen, dass
 |
sie ein innerlich zusammenhängendes Bild der
Finanzlage eines Unternehmens ergeben |
 |
Adressaten geholfen wird, zu verstehen, was die
Änderungen der ausgewiesenen Beträge der einzelnen Vermögenswerte und
Schulden verursacht hat |
 |
Adressaten geholfen wird, die Unterschiede zwischen
Bartransaktionen und Periodenabgrenzung einzuschätzen. |
Der Board kam zu
dem Schluss, dass alle drei Möglichkeiten in dem ersten
Diskussionspapier dargestellt werden sollen. Die vorläufige Ansicht des
Boards war, dass Möglichkeit C die vorzuziehende Methode sei, um weiter
aufgeteilte Informationen in Abschlüssen darzustellen, weil sie (a)
Einblick gibt, was die Veränderungen der ausgewiesenen Beträge von
Vermögenswerten und Schulden verursacht hat, (b) am ehesten dem
Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs gerecht wird (insbesondere
zwischen der Kapitalflussrechnung und der
Aufstellung über das vollständige Einkommen) und (c) eine aussagefähige
Überleitung von Kapitalflussinformationen und Informationen zu Erträgen
und Aufwendungen bietet.
Einbeziehung der
Fremdwährungsumrechnung und der "Erwerbungen und Verkäufe" in eine
Bilanzüberleitung
Der Board erörterte
diesen Sachverhalt nicht, weil die Überleitung auf die Bilanz
(Möglichkeit A s.o.) nicht die bevorzugte Methode war.
6. September 2007: Überarbeitete Fassung von IAS 1
fordert vollständige Einkommensrechnung – Phase A
Der IASB hat eine überarbeitete Fassung von
IAS 1 Darstellung des Abschlusses herausgegeben. Die
Hauptänderungen gegenüber der früheren Fassung bestehen
darin, zu verlangen, dass ein Unternehmen die folgenden
Anforderungen zu erfüllen hat:
 |
Alle
Eigenkapitalveränderungen, die nicht
eigentümerbezogen sind (also zum
„vollständigen Einkommen" gehören
– s. Kästchen am Ende der
Meldung) , müssen entweder in einer
vollständigen Einkommensrechnung oder in zwei
getrennten Darstellungen (einer traditionellen
Gewinn- und Verlustrechnung und einer vollständigen
Einkommensrechnung) dargestellt werden. Bestandteile
des vollständigen Einkommens dürfen nicht in der
Eigenkapitalveränderungsrechnung dargestellt werden. |
 |
Bei
rückwirkender Anwendung einer Bewertungs- oder
Bilanzierungsmethode oder bei einer rückwirkenden
Angabe ist die Darstellung der Vermögensposition
(Bilanz) in einem vollständigen Abschluss auch zu
Beginn der frühesten Vergleichsperiode erforderlich. |
 |
Die
betreffende Einkommensteuer muss für jeden
Bestandteil des vollständigen Einkommens angegeben
werden. |
 |
Anpassungen infolge von
Umgliederungen müssen für jeden
Bestandteil des vollständigen Einkommens angegeben
werden. |
IAS 1 ändert die Bezeichnungen der einzelnen
Bestandteile des Abschlusses, die unter IFRS verwendet werden:
 |
„Bilanz"
wird zu „Darstellung der
Vermögensposition" |
 |
„Gewinn-
und Verlustrechnung" wird zu „Darstellung
des vollständigen Einkommens" |
 |
„Kapitalflussrechnung"
wird zu „Darstellung der
Zahlungsströme" |
Unternehmen müssen die neuen Bezeichnungen nicht
in ihren Abschlüssen verwenden. Alle bestehenden Standards und
Interpretationen werden überarbeitet, um diese neue Terminologie
widerzuspiegeln. Die überarbeitete Fassung von IAS 1 führte zu
Folgeänderungen von fünf IFRS, 23 IAS und zehn
Interpretationen. Die überarbeitete Fassung von IAS 1 gilt für
Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine
vorzeitige Anwendung ist zulässig. Lesen Sie hierzu auch die
englischsprachige
Presseerklärung des IASB
(17 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007 – Phase B
(Die Mitglieder des Stabs
des FASB waren für diesen Sitzungsteil per Videolink zugeschaltet.)
Der Board setzte seine
Überlegungen zu verschiedenen Sachverhalten, die in einem ersten
Diskussionsdokument zu diesem Projekt behandelt werden sollen, fort.
Nach Fristigkeit gegliederte Darstellungen der Finanz- und
Vermögenslage
Der Board bestätigte mit der Mehrheit der Stimmen seine vorläufige
Entscheidung, dass ein Unternehmen keine nach Fristigkeit gegliederte
Finanz- und Vermögenslage angeben müsse, wenn eine nach Liquidität
gegliederte Darstellung verlässliche und relevantere Informationen
bietet. Der Board erkannte an, dass diese Entscheidung Urteilsvermögen
erfordert, und hielt fest, dass das erste Diskussionsdokument Beispiele
beinhalten solle, die diejenigen Umstände illustrieren, unter denen die
Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gegliedert nach Liquidität
relevanter sein könne.
Angaben zum Kapitalmanagement
Der Board erörterte die Angaben zum Kapitalmanagement, die derzeit in
den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 (überarbeitet 2007) Darstellung
des Abschlusses gefordert werden.
Der Stab wies darauf hin, dass der Begriff „Kapital"
auch Betriebsposten enthalten könne, und schlug vor, Paragraph 135(a)(i)
von IAS 1 etwa wie folgt zu ändern: „Eine
Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird (einschließlich,
soweit angemessen, Betriebs-, Finanz- und Eigenkapitalposten)". Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass sich in den bestehenden IFRS der
Begriff „Kapital" auf langfristige
Finanzierungs- und Eigenkapitalposten beziehe und dass daher die Angaben
nach den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 sich auf diese Posten
konzentrieren sollten.
Der Board kam zu dem Schluss, die bestehenden Leitlinien in
dieser Hinsicht nicht zu ändern.
Verrechnung in der Kapitalflussrechnung
Auf der Sitzung im März 2007 hatte der Board vorläufig
entschieden, das Konzept der Zahlungsmitteläquivalente abzuschaffen.
Demzufolge würde die Kapitalflussrechnung allein die Zahlungsflüsse in
Zusammenhang mit Zahlungsmitteln darstellen. Posten, die derzeit als
Zahlungsmitteläquivalente klassifiziert werden, wären dann wie andere
kurzfristige Anlagen zu klassifizieren.
Auf dieser Sitzung erörterte der Board, ob die Netto- oder Bruttobeträge
von Kapitalzu- oder -abflüssen, die mit derzeit als
Zahlungsmitteläquivalenten klassifizierten Positionen in Zusammenhang
stehen, in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden sollten.
Auf früheren Sitzungen hatten der IASB und der FASB vorläufig ein „Verrechnungsprinzip" beschlossen, nach dem
Unternehmen ihre Abschlüsse mit Bruttodarstellung erstellen sollten, es
sei denn, (a) eine Nettodarstellung wird in der maßgeblichen
Rechnungslegungsliteratur gefordert oder gestattet oder (b) die die
zusätzlichen Informationen einer Bruttodarstellung bieten keinen
zusätzlichen Nutzen – d.h. der Nettobetrag
bietet alle notwendigen Informationen.
Der Board entschied vorläufig, die bestehenden allgemeinen
Verrechnungsleitlinien in Paragraph 7 von IAS 7
Kapitalflussrechnungen fallen zu lassen, da dies durch dass
allgemeine Verrechnungsprinzip abgedeckt würde. Die derzeitigen
spezifischen Leitlinien zur Verrechnung in IAS 7.24 sollten beibehalten
werden, um weitere Anwendungsleitlinien zu bieten.
Auf Grundlage dieser Entscheidungen würden die Leitlinien zur
Verrechnung in der Kapitalflussrechnung etwa wie folgt aussehen:
|
|
Kapitalzu- und -abflüsse sollten in der Kapitalflussrechnung nicht
verrechnet werden (netto dargestellt werden), es sei denn, die
zusätzlichen Informationen, die in einer Bruttodarstellung enthalten
sind, würden keinen zusätzlichen Nutzen bringen –
d.h. der Adressat des Abschlusses hat keinen Nutzen daraus, dass er
die beiden Beträge kennt; der Nettobetrag bietet alle notwendigen
Informationen.
Eine Nettodarstellung ist unter den folgenden Umständen für
Finanzinstitutionen gestattet:
 |
Kapitalzu- und -abflüsse für die Annahme und Rückzahlung von
Einlagen mit festgelegter Laufzeit, |
 |
die Platzierung und Kündigung von Einlagen bei anderen
Finanzinstituten, |
 |
Barkredite und Darlehen an Kunden und die Rückzahlung von
solchen Barkrediten und Darlehen. |
|
Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs
Auf früheren Sitzungen Waren der IASB und der FASB übereingekommen,
dass das Prinzip des inneren Zusammenhangs das bestimmende Prinzip im
Projekt zur Darstellung des Abschlusses sein solle.
Nach dem Prinzip des inneren Zusammenhangs werden Vermögenswerte und
Schulden in funktionale Kategorien eingeteilt (Betrieb, Investment,
Finanzierung etc.). Die Klassifizierung in der Darstellung der
Vermögens- und Finanzlage bestimmt die Behandlung in den anderen
Darstellungen. Demzufolge würden also die Erträge und Aufwendungen
(einschließlich der Gewinne und Verluste), die mit diesen
Vermögenswerten und Schulden in Verbindung stehen, in der entsprechenden
Kategorie der Aufstellung des vollständigen Einkommens dargestellt, und
die Kapitalflüsse, die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in
Verbindung stehen, in der entsprechenden Kategorie der
Kapitalflussrechnung dargestellt.
Klassifizierung und Darstellung auszuschüttender Dividenden
Der Board erörterte, ob die entsprechende Dividendenzahlung im
Finanzierungs- oder Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung zu
zeigen sei. Nach den derzeitigen Arbeitsprinzipien ist es
wahrscheinlich, dass eine Schuld für auszuschüttende Dividenden in der
Finanzierungskategorie ausgewiesen würde. Das Prinzip des inneren
Zusammenhangs würde daher verlangen, dass die Dividendenzahlung im
Finanzierungsabschnitt auszuweisen sei.
Da aber Dividendenzahlungen normalerweise im Zusammenhang mit
Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer stehen, wäre ein Klassifizierung in den
Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung angemessener.
Der Board kam zu dem Schluss, dass auszuschüttende Dividenden und
damit verbundene Veränderungen im Finanzierungsabschnitt der
Kapitalflussrechnung auszuweisen sind.
Klassifizierung und Darstellung von
Fremdwährungsumrechnungsanpassungen
Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf konsolidierte
Tochterunternehmen und anteilig konsolidierte Joint Ventures
Der Board erörterte die folgenden Alternativen:
Alternative 1:
Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen zu den Kategorien, in
denen die Vermögenswerte und Schulden der Tochterunternehmen und Joint
Ventures in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage ausgewiesen sind.
Alternative 2:
Keine Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen sondern Ausweis
in:
 |
(a) der Betriebskategorie im
Geschäftsabschnitt, |
 |
(b) einem neuen
Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt. |
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Alternative 1 nicht für alle
Unternehmen umsetzbar sei. Ein Boardmitglied schlug, vor, Unternehmen die
Möglichkeit zu geben, Alternative 1 zu wählen.
Der Board kam überein, Alternative 2(b) als bevorzugte Sichtweise in das
erste Diskussionsdokument aufzunehmen. Es sollten jedoch beide Alternativen
weiter untersucht werden, und die Anwender sollten explizit um ihre
Ansichten gebeten werden.
Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf nach der
Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen
Der Board erwog die folgenden Alternativen:
Alternative 1:
Ausweis der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in der Kategorie, in der
nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen in der Darstellung der
Vermögens- und Finanzlage ausgewiesen sind.
Alternative 2:
Ausweis in einem neuen Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt.
Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Frage, ob anteilig
konsolidierte Joint Ventures und nach der Equity-Methode bilanzierte Joint
Ventures unterschiedlich behandelt werden sollten (was der Fall bei
Alternative 1 wäre).
Schließlich stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder für Alternative 1.
Boardmitglieder, die Alternative 1 unterstützten, wieden darauf hin, dass
diese Alternative in Übereinstimmung mit dem Prinzip des inneren
Zusammenhangs stehe und dass die Anzahl der Ausnahmen von diesem Prinzip so
niedrig wie möglich gehalten werden sollte.
Bündeltransaktionen
Für die Zwecke dieses Projekts ist eine Bündeltransaktion eine einzige
Transaktion, die mehrere Vermögenswerte betrifft (oder eine Kombination von
Vermögenswerten und Schulden), die in der vorgeschlagenen Darstellungsform
mehr als einer Kategorie zugeordnet würden.
Der Board erörterte, ob die Auswirkungen von Bündeltransaktionen
(Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste in der Darstellung des
vollständigen Einkommens und Kapitalflüsse in der Kapitalflussrechnung)
verschiedenen Kategorien zugeordnet werden sollten.
Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Darstellung von
Bündeltransaktionen in der Kapitalflussrechnung. Einige Boardmitglieder
gaben zu bedenken, dass eine solche Zuordnung arbiträr und/oder belastend
sein könne, und fragten den Stab, ob eine Zuweisungsmethode entwickelt
worden sei. Der Stab erwiderte, dass man zuerst die allgemeine Sichtweise
des Boards zu Zuweisungen eruieren wolle, bevor man mit der Entwicklung
einer Zuweisungsmethode fortfahre.
Der Board entschied vorläufig, dass die Zuweisungsanforderung in das
erste Diskussionsdokument aufgenommen werden solle, und bat den Stab, eine
Zuweisungsmethode zu entwickeln. Einige Boardmitglieder, die die Zuweisung
unterstützten, hielten fest, dass ihre Ansichten von der Entwicklung einer
umsetzbaren Zuweisungsmethode abhingen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007 – Phase B
(Der Stab des FASB wurde für diesen teil der Sitzung per
Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Board setzte seine Überlegungen zu verschiedenen Sachverhalten
fort, die in einem ersten Diskussionsdokument zu diesem Projekt
enthalten sein sollten.
Kapitalflussrechnung
Der Board erörterte, welche Darstellungsformen für die
Kapitalflussrechnung in dem ersten Diskussionsdokument dargestellt
werden sollten.
Die Diskussion dreht sich hauptsächlich um die Frage, ob die direkte
oder indirekte Darstellungsmethode nützlichere Informationen für die
Adressaten von Abschlüssen bieten würde. Zwei Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass ihrer Meinung nach die indirekte Methode der direkten
Methode im Hinblick auf die Projektion zukünftiger Kapitalflüsse
überlegen sei und dass sie in der Praxis weit verbreitet und akzeptiert
sei. Boardmitglieder, die die direkte Methode befürworteten, hoben
hervor, dass diese Methode einen hohen Grand an innerem Zusammenhang mit
der Darstellung des vollständigen Einkommens aufweise. Andere
Boardmitglieder meinten, dass beide Methoden ihre Vorzüge hätten.
Schließlich war die Mehrheit der Boardmitglieder der Ansicht, dass
die direkte Methode die vorgezogene Methode sein solle. Um die
Diskussion mit den Anwendern zu diesem Sachverhalt anzuregen, wurde
entschieden, dass sowohl die direkte als auch die indirekte Methode in
dem ersten Diskussionsdokument dargestellt werden sollten und die
jeweiligen Vorteile und Nachteile der beiden Methoden beschreiben werden
sollten. Bei Anwendung der direkten Methode sollte ein Unternehmen
dieselben Posten in der Geschäftstätigkeitskategorie in der
Darstellung des vollständigen Einkommens wie in der Kapitalflussrechnung
verwenden. Der BOard entschied, beide Ansätze der direkten Methode in
dem ersten Diskussionsdokument zu beschreiben:
 |
‚direkt-direkter' oder ‚aggregierender'
Ansatz: Bei diesem Ansatz werden erhaltene und geleistete
Zahlungen dadurch bestimmt, dass die Beträge der Kapitalflüsse
auf Zahlungsmittelebene zusammengefasst werden. |
 |
‚indirekt-direkter' oder ‚retrograder'
Ansatz: Bei diesem Ansatz werden erhaltene und geleistete
Zahlungen dadurch bestimmt, dass die Posten in der Darstellung
des vollständigen Einkommens (d.h. Erträge, Aufwendungen, Gewinne
und Verluste) um die Veränderungen der zugehörigen Posten in der
Darstellung der Vermögens- und Finanzlage über den Berichtszeitraum
angepasst werden. |
Der Board erkannte an, dass es finanziell sehr aufwendig sein könne,
den direkt-direkten Ansatz zu implementieren, und dass es daher einem
Unternehmen gestattet sein solle, den indirekt-direkten Ansatz
anzuwenden. Der Board kam außerdem überein, Meinungen zu den folgenden
Sachverhalten einzuholen:
 |
Was sind Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit der Erstellung
einer Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode? |
 |
Bei Unternehmen, bei denen eine Kapitalflussrechnung nicht von
Relevanz ist (z.B. Finanzinstitutionen), soll erfragt werden, wie
die Darstellung geändert werden könnte, um die Relevanz zu erhöhen,
oder welche Informationen von größerer Relevanz sein könnten an
Stelle der Kapitalflussrechnung. |
 |
Sollte die indirekte Darstellung weiterhin gefordert werden,
wenn die Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode erstellt
wird und eine Überleitung der Kapitalflussrechnung auf die
Darstellung des vollständigen Einkommens beigefügt wird? |
Überleitungstabelle
Der Board bestätigte noch einmal seine Bevorzugung für eine Angabe
der Überleitung der Kapitalflussrechnung auf die Darstellung des
vollständigen Einkommens (die ‚Überleitungstabelle'). So eine Tabelle
würde bei den einzelnen Posten und Beträge der Kapitalflussrechnung
(die nach der direkten Methode erstellt ist) beginnen und sie auf die
Beträge in der Darstellung des vollständigen Einkommens überleiten.
Der Board erörterte, welche Überleitungsposten (Spalten) in der
Überleitungstabelle gefordert werden sollten. Der Stab schlug vor, dass
die Überleitungsposten in wenigstens die folgenden vier Spalten
aufgegliedert werden sollten:
 |
Cashflows, die nicht das Einkommen betreffen, |
 |
Abgrenzungen und systematische Zuweisungen
Diese Spalte schließt vertragliche Abgrenzungen mit ein (wie
beispielsweise Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen) ebenso wie andere Abgrenzungen und andere
Nicht-Neubewertungen. |
 |
wiederkehrende Bewertungsänderungen
Dies betrifft nur Änderungen vom beizulegenden Zeitwert auf den
beizulegenden Zeitwert. |
 |
Neubewertungen, die keine wiederkehrenden Bewertungsänderungen
sind
Nach Meinung de Stabs sind diese Neubewertungen als dauerhafter
anzusehen, und die Trennung von den wiederkehrenden
Bewertungsänderungen zum beizulegenden Zeitwert würde die Qualität
der Informationen verbessern. |
Das vorgeschlagene Format kombiniert Merkmale aus den vorläufigen
Ansichten von IASB und FASB und wird als „die konvergierte Ansicht" bezeichnet.
Es ist auf Seite 4 des Anhangs zu Agendapapier 7A dargestellt, das auf
der Internetseite des IASB zur Verfügung steht.
Eine Reihe von Boardmitgliedern wies darauf hin, dass es schwierig
sein könne, bestimmte Überleitungsposten den vier Spalten zuzuweisen,
und dass es zu uneinheitlicher Handhabung in der Praxis kommen könne;
sollte beispielsweise die Wertminderung von Vorräten in ‚Abgrenzungen und systematische Zuweisungen"
aufgenommen werden oder in ‚Neubewertungen, die keine wiederkehrenden Bewertungsänderungen
sind'? Ein Boardmitglied erhob Bedenken, dass eine fest
vorgeschriebene Tabelle zu „Zahlenzauberei" führen könne, um
sicherzustellen, dass die Tabelle aufgeht. Die Zurverfügungstellung
nützlicher Informationen könnte dabei auf der Strecke bleiben.
Der Board entschied, die konvergierte Ansicht in dem ersten
Diskussionsdokument zu beschreiben und zu illustrieren und Meinungen zu
den Überleitungsposten (Spalten) zu erbitten einschließlich der
Definitionen der Spalten. In Abweichung zu dem in Agendapapier 7A
dargestellten Format entschied der Board, dass eine separate Darstellung
von ungewöhnlichen oder selten auftretenden Posten nicht gefordert
werden sollte.
Summen- und Zwischensummen im Abschluss
Der Board erörterte die verschiedenen Möglichkeiten für die
Darstellung von Summen- und Zwischensummen in der Darstellung der
Vermögens- und Finanzlage, der Darstellung des vollständigen Einkommens
und der Kapitalflussrechnung.
Allgemeine Summen und Zwischensummen
Der Stab stellte das nachfolgende überarbeitete Arbeitsformat vor,
das einige Verpflichtende Zwischensummen
| Darstellung der Vermögens- und Finanzlage |
Kapitalflussrechnung |
Darstellung des vollständigen Einkommens |
| GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
Operatives Vermögen
Operative Schulden |
Cashflows aus operativer Geschäftstätigkeit |
Operative Erträge und Aufwendungen |
| Zwischensumme (A1) |
Zwischensumme (A1) |
Zwischensumme (A1) |
Zu Investitionszwecken gehaltenes Vermögen
Zu Investitionszwecken aufgenommene Schulden |
Cashflows aus Investitionstätigkeit |
Erträge und Aufwendungen aus investiver Tätigkeit |
| Zwischensumme (A2) |
Zwischensumme (A2) |
Zwischensumme (A2) |
| SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2) |
SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2) |
SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2) |
| AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE |
AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE |
AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE |
| SUMME (B) Summe des Nettovermögens aus aufgegebenen
Geschäftsbereichen |
SUMME (B) Summe der Cashflows aus aufgegebenen
Geschäftsbereichen |
SUMME (B) Summe der Erträge und Aufwendungen aus
aufgegebenen Geschäftsbereichen |
| FINANZIERUNG |
FINANZIERUNG |
FINANZIERUNG |
| Finanzvermögen |
Cashflows aus dem Finanzvermögen |
Erträge aus dem Finanzvermögen |
| Zwischensumme (C1) |
Zwischensumme (C1) |
Zwischensumme (C1) |
| Finanzschulden |
Cashflows aus den Finanzschulden |
Aufwendungen aus den Finanzschulden |
| Zwischensumme (C2) |
Zwischensumme (C2) |
Zwischensumme (C2) |
| SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2) |
SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2) |
SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2) |
| ERTRAGSTEUER |
ERTRAGSTEUER |
ERTRAGSTEUER |
| Ertragsteueransprüche |
| Ertragsteuerschulden |
| SUMME (D) Nettoertragsteuervermögen |
SUMME (D) Summe der Cashflows aus Ertragsteuern |
SUMME (D) Ertragsteuraufwendungen und Erträge aus
Ertragsteuern |
| EIGENKAPITAL |
EIGENKAPITAL |
-- |
| SUMME (E) Summe des Eigenkapitals |
SUMME (E) Summe des Eigenkapitals |
-- |
Im Großen und Ganzen stimmte der Board dem überarbeiteten Format zu.
Es schien jedoch Übereinstimmung zu herrschen, dass keine weiteren
Zwischensummen für die Investitions- und Finanzierungsposten
(Zwischensummen A2, C1 und C2 oben) gefordert werden würden, da
Investitions- und Finanzierungsposten normalerweise nur wenige
Einzelpositionen umfassten.
Der Board hielt fest, dass es einem Unternehmen nicht verboten sein
solle, zusätzliche Zwischensummen in den Darstellungen anzugeben.
Der Board entschied, dass keine Reihenfolge vorgeschrieben werden
solle, in der die einzelnen Abschnitte (Geschäftstätigkeit, aufgegebene
Geschäftsbereiche, Ertragsteuern, Finanzierung und Eigenkapital) in der
Darstellung der Vermögens- und Finanzlage auftreten. Es sollte jedoch
die gleiche Reihenfolge der Abschnitte in allen Darstellungen verwendet
werden.
Summen und Zwischensummen, die der Darstellung der Vermögens- und
Finanzlage eigen sind
Der Board traf die folgenden Entscheidungen:
 |
Ein Unternehmen, das eine nach Fristigkeit gegliederte
Darstellung der Vermögens- und Finanzlage wählt, muss eine
Zwischensumme für jeder kurzfristige und langfristige Unterkategorie
in den Kategorien angeben (es sei denn, die Unterkategorie weist nur
eine Position auf). Weitere Zwischensummen werden nicht gefordert. |
 |
Operatives Vermögen sollte von den operativen Schulden getrennt
werden, und es sollte für ein Unternehmen gestattet aber nicht
vorgeschrieben sein, jeweils eine Zwischensumme für das operative
Vermögen und die operativen Schulden einzufügen. |
 |
Der Anhang zur Darstellung der Vermögens- und Finanzlage sollte
Summen für kurzfristige Vermögenswerte und Schulden, für
langfristige Vermögenswerte und Schulden, das Gesamtvermögen und die
Gesamtschulden beinhalten. |
Summen und Zwischensummen, die der Darstellung des vollständigen
Einkommens eigen sind
Der Board entschied, die Zwischensumme ‚vollständiges Einkommen'
zusätzlich zu den allgemeinen Zwischensummen, die in dem oben genannten
überarbeiteten Format gefordert sind, zu fordern.
Summen und Zwischensummen, die der Kapitalflussrechnung eigen sind
Der Board entschied, dass mit Ausnahme der allgemeinen
Zwischensummen, die in dem oben genannten überarbeiteten Format
gefordert sind, keine weiteren Zwischensummen in der
Kapitalflussrechnung gefordert werden sollten.
Gesamtaggregationsprinzip
Der Board entschied, die folgenden Leitlinien dem Aggregationsprinzip
hinzuzufügen:
 |
Es wäre einem Unternehmen gestattet, weitere Positionen der
Darstellung der Vermögens- und Finanzlage hinzuzufügen oder die
verwendeten Beschreibungen nach Bedarf zu verändern, um die
Komponenten des Finanzergebnisses zu erklären. |
 |
Zwischensummen müssen aus der Reihenfolge der Abschnitte
erfolgen; d.h. ein Unternehmen kann nicht willkürlich Zwischensummen
oder Positionen aussuchen, um sie in einer weiteren Zwischensumme
zusammenzurechnen. |
 |
Zusätzliche Zwischensummen, die ein Unternehmen aufzunehmen
entscheidet, dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die
vorgeschriebenen Zwischensummen. |
Der Stab wurde gebeten, einen Entwurf des ersten Diskussionsdokuments
zu erstellen, das die auf dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen
widerspiegelt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008 – Phase B
Darstellung von Informationen zur Ertragsteuer
(Der Stab des FASB war per Videoschaltung zugeschaltet.)
Der Stab stellte eine Vorlage vor, in der zwei Sachverhalte erörtert
wurden:
- Nochmalige Erörterung der Meinung, die der Board im September
2006 ausgedrückt hatte, dass Ertragsteuern in einem separaten
Abschnitt des Abschlusses dargestellt werden sollten, und der daraus
folgenden Beseitigung der Notwendigkeit, die Zurechnung der Steuern
innerhalb der Periode vorzunehmen.
- Informationen, die ein Unternehmen im Anhang zur Verfügung
stellen sollte, wenn Steuern nicht länger zugerechnet werden.
Sachverhalt 1: Darstellung der Ertragsteuern
Dieser Sachverhalt wurde dem Board noch einmal zur Erwägung
vorgestellt, da einige Boardmitglieder die vorläufige Ansicht des Boards
zu dem Sachverhalt hinterfragten. Der Stab war der Meinung, dass vor dem
Hintergrund der beigetragenen Meinungen der Anwender zu diesem
Sachverhalt es für alle Boardmitglieder nützlich sein würde, noch einmal
auf die Begründungen hinter den Sachverhalten hingewiesen zu werden.
Während der Vorstellung der Vorlage änderte der Stab seine vorher
bekannt gemachte Empfehlung. Die ursprüngliche Empfehlung lautete, den
Sachverhalt der Darstellung von Ertragsteuern nicht noch einmal
aufzugreifen, bis der Board Stellungnahmen zu seinen vorläufigen
Ansichten bezüglich der Darstellung von Ertragsteuern und der
zugehörigen Angaben im Rahmen des normalen Konsultationsprozesses
erhalten erhalten habe. Die geänderte Empfehlung des Stabs besagte, dass
eine Analyse in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollte, die
keine vorgezogenen Sichtweise ausdrücken solle und die mindestens eine
alternative Sichtweise bieten solle.
Der Stab bat den Board, diese Empfehlung zu erwägen.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass der zu adressierende Sachverhalt
der der Aufgliederung des Ertragsteuerbetrags sei ob der Board
eine Aufgliederung fordere, verbiete oder die Unternehmen ermutige,
diese vorzunehmen. Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte die Meinung,
dass irgendeine Art von Aufgliederung sinnvoll sei, und das diese nicht
immer willkürlich sei.
Vier alternative Methoden der Zurechnung (oder Aufgliederung) der
Ertragsteuern wurden in der Vorlage des Stabs vorgestellt:
Möglichkeit A. Zurechnung aller Ertragsteuereffekte zu jeder
Kategorie/jedem Abschnitt des zugrundeliegenden Abschlusses. Als
Ergebnis würde jede Kategorie/jeder Abschnitt auf nachsteuerlicher Basis
berechnet.
Möglichkeit B. Zurechnung der Ertragsteuereffekt zu
ausgewählten Kategorien wie beispielsweise der Kategorie der
Geschäftstätigkeit, dem anderen vollständigen Einkommen (other
comprehensive income, OCI) oder den aufgegebenen Geschäftsbereichen. Die
Zurechnung zu diesen Kategorien/Abschnitten würde der Zurechnung nach den
bestehenden Standards ähneln (Zurechnung zur Kategorie der
Geschäftstätigkeit anstelle Zurechnung zu fortgeführten Geschäften).
Möglichkeit C. Zurechnung der Ertragsteuereffekte zu
OCI-Positionen (oder dem anderen vollständigen Einkommen als Ganzes) und
Darstellung des verbleibenden Ertragsteuerbetrags im Abschnitt zu
Ertragsteuern. (Dies wäre eine Übergangsmöglichkeit nur zum Zwecke der
Erhaltung einer Nettoertragzwischensumme.)
Möglichkeit D. Darstellung nach Steuern für Geschäftsvorfälle,
für die der Ertragsteuereffekt objektiv berechnet werden kann (einzelner
Geschäftsvorfall). Die verbleibenden Ertragsteueraufwendungen/-guthaben
würden im Abschnitt zu Ertragsteuern als einziger, nicht zugerechneter
Betrag dargestellt. Beispiele eines solchen einzelnen Geschäftsvorfalls,
der nach Steuern dargestellt werden könnte, wären ein Gewinn aus dem
Verkauf einer zu Investitionszwecken gehaltenen Immobilie oder der
Gewinn aus dem Verkauf eines Geschäftszweiges.
Darüber hinaus hielt ein Boardmitglied fest, dass es auch eine fünfte
Möglichkeit gebe, nach der die Ertragsteuereffekte zugerechnet und
Nettoerträge dargestellt würden.
Die Boardmitglieder erörterten, ob sie die Zurechnung von
Ertragsteuereffekten unterstützten oder nicht. Die Meinungen der Runde
waren geteilt. Einige Boardmitglieder drückten Zustimmung dafür aus,
dass der Board seine ursprüngliche Entscheidung beibehalten solle,
Ertragsteuereffekte nicht zuzurechnen, während andere Boardmitglieder
der Meinung waren, dass zugerechnet werden sollte. Die Boardmitglieder,
die eine Zurechnung unterstützten, schlugen vor, dass in der großen
Mehrzahl der Fälle eine Zurechnung erreicht werden könne und dass, wenn
Zurechnung im Anhang zum Anschluss gefordert werde, es keinen Grund
gebe, warum dies nicht auch im Abschluss selbst getan werden könne.
Andere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für die geänderte
Empfehlung des Stabs aus, dass eine Analyse in das Diskussionspapier
aufgenommen werden sollte, das keine vorgezogenen Meinung ausdrücken und
mindestens eine Alternative darstellen sollte (eine
„neutrale" Sichtweise).
Der Board wurde vom Stab um eine Abstimmung bezüglich der weiteren
Vorgehensweise hinsichtlich des Diskussionspapiers gebeten. Es wurde (in
drei separaten Abstimmungen) zu Abstimmung gebeten, ob das
Diskussionspapier eine „neutrale" Sichtweise enthalten sollte, eine
vorgezogenen Sichtweise, nach der nicht zugerechnet werden sollte, oder
eine vorgezogenen Sichtweise, nach der zugerechnet werden sollte. Eine
einfache Mehrheit (7 Ja-Stimmen) fand sich für die Aufnahme einer
„neutralen" Sichtweise. Es gab keine Mehrheit für eine vorgezogene
Sichtweise, nach der nicht zugerechnet werden sollte, (4 Ja-Stimmen)
oder eine vorgezogenen Sichtweise, nach der zugerechnet werden sollte,
(6 Ja-Stimmen). Der Board kam daher zu dem Schluss, eine Analyse in das
Diskussionspapier aufzunehmen, die keine vorgezogenen Sichtweise
ausdrücke und die mindestens eine eine alternative („neutrale")
Sichtweise enthalte.
Die Diskussion des Boards widmete sich dann der Frage, welcher der
oben dargestellten Möglichkeiten der Board für Aufnahme in das
Diskussionspapier den Vorzug geben würde bezüglich der möglichen
Methoden, Ertragsteuereffekte zuzurechnen. Die Boardmitglieder waren
geteilter Meinung, und es wurden keine Entscheidungen gefällt. Der Stab
wurde gebeten, eine Reihe von Beispielen zu entwickeln, wie diese
Zurechnungsmethoden angewendet werden könnten, und diese in das
Diskussionspapier aufzunehmen. Der Board wird diesen Sachverhalt erneut
erörtern, wenn die Beispiele zur Verfügung stehen.
Sachverhalt 2: Anhangangaben, wenn die Ertragsteuern nicht
zugerechnet werden
Der Board setzte die Überlegungen dann in die Richtung der Frage
fort, welche Informationen ein Unternehmen im Anhang zur Verfügung
stellen sollte, wenn Ertragsteuern nicht länger zugerechnet werden. Ein
Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass die Forderung von
detaillierten Anhangangaben einfach eine andere Art und Weise sei,
Zurechnung zu fordern, wenn Zurechnung nicht gefordert sei nur
seien die Informationen für die Nutzer schwerer zu finden. Insgesamt
unterstütze der Board die Ansicht des Stabes, dass ein Unternehmen im
Anhang zum Abschluss Angaben leisten solle, die den Nutzern dabei helfen
würden, die Informationen zu Ertragsteuern zu analysieren; die
endgültige Form dieser Angaben wurde jedoch nicht entschieden. Die vom
Stab empfohlenen Angabeerfordernisse (zusätzlich zu oder als Ergänzung
zu IAS 12 und FASB-Verlautbarung 109) beinhalteten die folgenden:
 |
(a) eine Erläuterung des
Zusammenhangs zwischen Ertragsteuern und dem vollständigen
Einkommen, |
 |
(b) eine qualitative Erörterung
jeder Überleitungsposition in der Überleitung, |
 |
(c) eine qualitative Erörterung,
die die Auswirkungen der Ertragsteuern auf die
Geschäftstätigkeits-, Investitionstätigkeits- und
Finanzierungstätigkeitskategorien und die Abschnitte zu
aufgegebenen Geschäftsbereichen und anderem vollständigen
Einkommen der Darstellung des vollständigen Einkommens erläutert
(soweit dies nicht unter (b) bereits geschehen ist). |
Der Stab gab zur Kenntnis, dass der nächste Schritt die Versendung
einer vorläufigen Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers an die
Boardmitglieder für die Sitzung im April sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008 – Phase B
(Der Stab des FASB war per Videokonferenz zugeschaltet.)
Der Zweck dieser Sitzung lag in der Lösung von offenen Fragen, die
der Stab beim Entwurf der vorläufigen Abstimmungsvorlage des demnächst
erscheinenden Diskussionspapiers entdeckt hatte.
Auswirkungen der Änderung des Umfangs
Der Board erörterte die Auswirkungen, die die Änderung des Umfangs
haben wird, die auf der gemeinsamen Boardsitzung im April vereinbart
worden war. Auf jener Sitzung hatten die Boards entschieden, die
bestehenden Leitlinien zur Darstellung des anderen vollständigen
Einkommens in der Darstellung des vollständigen Einkommens
beizubehalten, keine bestehenden Standards in Bezug auf Positionen zu
ändern, die außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzen sind,
und keine zusätzlichen Angaben zu Segmenten und Liquidität zu fordern.
Einige Boardmitglieder gaben ihrer Enttäuschung über die
Einschränkung des Umfangs Ausdruck und wiesen darauf hin, dass der Teil
zu Segmentangaben eine gute Gelegenheit geboten hätte, Schwächen in
IFRS 8 Geschäftssegmente auszubügeln.
Es schien jedoch breite Übereinstimmung zu herrschen, dass der Board
zu den Entscheidungen zu stehen hat, die auf der Sitzung im April 2008
gefällt würden. Daher wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:
 |
Im Rahmen des Projekts soll nicht
versucht werden, bestehende Standards in Hinsicht darauf zu
ändern, welche Posten außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung
angesetzt werden. Dadurch werden der derzeitige Ad-hoc-Ansatz
hinsichtlich der Posten, die außerhalb der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden, und der Recyclingmechanismus
beibehalten. |
 |
Im Diskussionspapier werden zwei
Möglichkeiten für die Darstellung des anderen vollständigen
Einkommens vorgestellt:
 |
a. Darstellung von Posten
des anderen vollständigen Einkommens in einem separaten
Abschnitt ähnlich der Weise, wie anderes vollständiges
Einkommen in einer einzigen Darstellung des
vollständigen Einkommens dargestellt wird. |
 |
b. Klassifizierung des
Posten des anderen vollständigen Einkommens innerhalb
der Abschnitte zum Geschäftsbetrieb, der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit. |
|
 |
In das Diskussionspapier wird ein
Abschnitt aufgenommen, in dem das langfristige Ziel des Boards
erklärt wird, das darin besteht, alle Veränderungen in den
Vermögenswerten und Schulden in einem der funktionalen
Abschnitte in der Darstellung des vollständigen Einkommens
darzustellen, also das andere vollständige Einkommen und den
Recyclingmechanismus ganz wegfallen zu lassen. Darüber hinaus
soll in dem Diskussionspapier ausdrücklich die Meinung der
Anwender zu diesem langfristigen Ziel erfragt werden. |
 |
Wenn das andere vollständige
Einkommen in einem separaten Abschnitt dargestellt wird, muss
ein Unternehmen angeben, zu welcher Kategorie (Geschäftsbetrieb,
Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit) der jeweilige
Posten des anderen vollständigen Einkommens gehört. |
 |
Keine weitere Unterteilung von
Posten des anderen vollständigen Einkommens soll in der
Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und in der
Kapitalflussrechnung gefordert werden. |
 |
Weitere Segmentangaben sollen im
Rahmen dieses Projekts nicht aufgenommen werden. |
 |
Liquiditätsangaben sollen im
Rahmen dieses Projekts nicht aufgenommen werden. Die vorher
beschlossenen zusätzlichen Angaben zur Restlaufzeit von
Verträgen bei kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten
und Schulden sollen jedoch im Umfang des Projekts beibehalten
werden. |
Darüber hinaus wurden folgenden Entscheidungen hinsichtlich des
Umfangs des Projekts getroffen:
 |
Die zwischenperiodische
Steuerzuweisung wird nicht ausgeweitet; d. h. Einkommensteuer
wird in der Darstellung weiterhin in Übereinstimmung mit den
bestehenden Leitlinien zugewiesen, und Einkommensteuerguthaben,
-schulden und -kapitalströme sollten jeweils in einem separaten
Abschnitt in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und
in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden. |
 |
Die Anforderung bezüglich der
Darstellung des Ergebnisses je Aktie werden nicht geändert; d.
h. die derzeitigen Anforderungen in IAS 33 Ergebnis je Aktie
werden nicht geändert. |
 |
Es werden keine weiteren Angaben
zum Kapitalmanagement gefordert; d. h. die derzeitigen
Anforderungen in IAS 1 Darstellung des Abschlusses werden
nicht geändert. |
 |
Die Verrechnung von
Vermögenswerten und Schulden wird nicht erörtert, ebenso wenig
die Angabe von Informationen zu Bewertungsgrundlagen und
Bewertungsunsicherheit; d. h. die derzeitigen Anforderungen in
IAS 1 Darstellung des Abschlusses werden nicht geändert. |
Restanten
Definition der Kategorien Geschäftsbetrieb und
Investitionstätigkeit
In der vorläufigen Abstimmungsunterlage des Diskussionspapiers
(einige Abschnitte waren in den Materialien für Beobachter abgedruckt)
wurde postuliert, dass innerhalb der Gruppe, die keinen
Finanzierungstätigkeit darstellt, wie folgt unterteilt werden soll: "Die
Kategorie des Geschäftsbetriebs sollte diejenigen Vermögenswerte und
Schulden enthalten, von denen die Geschäftsführung der Meinung ist, dass
sie dem Kernzweck, für das das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit
aufgenommen hat, direkt verbunden sind (sowie die Veränderungen dieser
Vermögenswerte und Schulden)." "Die Kategorie des Investitionstätigkeit
sollte diejenigen Vermögenswerte und Schulden enthalten, von denen die
Geschäftsführung der Meinung ist, dass sie dem Kernzweck, für das das
Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, nicht direkt
verbunden sind (sowie die Veränderungen dieser Vermögenswerte und
Schulden)."
Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass diese
Definitionen zu arbiträren Klassifizierungen führen könne und dass die
Klassifizierung sehr stark von den Absichten der Geschäftsführung
abhingen (ähnlich wie die Leitlinien in IFRS 8); so könnte
beispielsweise die Geschäftsführung versuchen, verlusterzeugende
Aktivitäten in die Kategorie der Investitionstätigkeit zu verschieben.
Andere Boardmitglieder schätzten das Risiko der Manipulation als gering
ein, da ein Unternehmen seine Klassifizierung vorab erklären und sich
dann daran halten müsse. Schließlich entschied der Board per
Mehrheitsentschluss, die Definitionen in der vorläufigen
Abstimmungsunterlage beizubehalten und auch die Bezeichnungen Kategorie
der geschäftlichen Tätigkeit und Kategorie der Investitionstätigkeit
beizubehalten.
Bezeichnungen für die Abschnitte zur Finanzierungstätigkeit und
zum Eigenkapital
Der Board wurde gefragt, ob die Bezeichnungen Eigenkapital und
Finanzierungstätigkeit beibehalten werden sollten, oder ob man eher von
Eigenkapitalfinanzierung und Fremdfinanzierung sprechen sollte, um
deutlich zu machen, dass beide Abschnitte sich auf Finanzierung
beziehen. Darüber hinaus setzte der Stab des FASB den Board davon in
Kenntnis, dass der FASB vorläufig entschieden habe, die Bezeichnung
Eigenkapital durch Eigenkapitalfinanzierung zu ersetzen, wobei die
Bezeichnung Finanzierungstätigkeit unverändert bleibt.
Der Board fand es verwirrend einen Abschnitt zur
Finanzierungstätigkeit zu haben und einen zu Eigenkapitalfinanzierung,
wenn letzterer nicht ein Unterabschnitt des ersten sei. Deshalb wurden
die Bezeichnungen des FASB verworfen.
Der Board entschied, seine eigenen Bezeichnungen nicht zu ändern.
Die Überleitungstabelle und die indirekte Rechnung
Hinsichtlich der Überleitungstabelle (Überleitung der Kapitalströme
auf den Nettogewinn) schlug der Stab die folgenden Änderungen vor:
 |
Die Spalte der Kapitalströme, die
nicht das Einkommen betreffen, sollte aus der Tabelle gestrichen
werden und mit der Spalte der Abgrenzungen und systematischen
Zuweisungen kombiniert werden. Die neue Spalte sollte dann
"Abgrenzungen und systematische Zuweisungen, die keine
Neubewertungen sind" heißen. |
 |
Der Eigenkapitalabschnitt sollte
aus den Kapitalflussinformationen gestrichen werden, die als
Ausgangspunkt für die Überleitungstabelle dienen. |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass als Ergebnis der ersten
vorgeschlagenen Änderung dazu kommen würde, dass der Überleitungsposten,
der sich auf Kapitalzuflüsse aus der Herausgabe einer Anleihe beziehen
würde, nun in der Spalte "Abgrenzungen und systematische Zuweisungen,
die keine Neubewertungen sind" gezeigt würde, obwohl ein solcher Posten
gar nichts mit Periodenabgrenzung zu tun hätte. Dieses Boardmitglied
wies auch darauf hin, dass der Inhalt dieser Spalte sehr heterogen sein
würde und dass der Vorschlag dazu führen könnte, dass manche Unternehmen
nur eine einzige Spalte in der Überleitungstabelle haben würden. Der
Stab gab zur Antwort, dass man sich dieser Nachteile voll bewusst sei,
aber dass diese Änderungen vorgeschlagen worden seien, weil es schwer
sein würde, Kapitalströme zu bestimmen, die nie das Einkommen betreffen
würden. Der Stab wies darauf hin, dass beispielsweise die
Klassifizierung von Nullkuponanleihen schwer wäre und dass es viele
andere Posten gebe, die anfangs nicht das Einkommen beträfen aber später
eventuell doch.
Schließlich stimmte der Board den Vorschlägen des Stabs zu.
Bezüglich der indirekten Rechnung (Überleitung des Nettogewinns auf
die Kapitalströme), die derzeit in den US-GAAP gefordert wird, entschied
der Board, dass eine solche Überleitung nach IFRS nicht gefordert werden
sollte und dass im Diskussionspapier die indirekte Rechnung überhaupt
nicht erwähnt werden sollte.
Aufgliederung nach Funktion und Art
Vorbehaltlich einiger Formulierungsänderung stimmte der Board den
vorläufigen Ansichten zur Aufgliederung nach Funktion und Art in der
Darstellung des vollständigen Einkommens zu. Nach den in den Materialien
für Beobachter abgedruckten Absätzen hat ein Unternehmen Aufwendungen
und Erträge erst nach Funktion und dann weiter nach Art aufzugliedern.
Beide Aufgliederungsschritte sind aber nur vorgeschrieben, wenn sie die
Entscheidungsnützlichkeit der Informationen erhöhen.
Der Board erhob Bedenken hinsichtlich des erläuternden Beispiels, das
vom Stab zur Verfügung gestellt worden war und das allein in den
gesamten betrieblichen Erträgen 27 Posten aufwies. Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine solche Darstellung des
vollständigen Einkommens viel zu detailliert sei und dass die
Darstellung der Kapitalströme in Übereinstimmung mit dem Prinzip des
inneren Zusammenhangs mühsam sei. Der Board bat den Stab, im
Diskussionspapier hervorzuheben, dass nur die Hauptposten im Hauptteil
der Darstellung des vollständigen Einkommens zu zeigen sei und dass eine
weitere Aufgliederung im Anhang erfolgen sollte.
Darstellung der Veränderungen des Eigenkapitals
Der Board entschied, keine weiteren Änderungen in der Darstellung der
Veränderungen des Eigenkapitals zu erwägen. Es sollen also die
vorläufigen Ansichten auf die Entscheidungen beschränkt werden, die
bereits in Phase A des Projekts gefällt worden sind.
Aufgliederung im Abschnitt zu zu aufgegebenen Geschäftsbereichen
Der Board entschied, in das Diskussionspapier keine bestimmten
Aufgliederungsvorschriften zu aufgegebenen Geschäftsbereichen
aufzunehmen.
Angabe des Gesamtvermögens und der Gesamtschulden
Der Board entschied, dass ein Unternehmen das Gesamtvermögen und die
Gesamtschulden entweder in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
oder im Anhang anzugeben hat. Darüber hinaus hat ein Unternehmen, dass
seine Vermögenswerte und Schulden in Untergruppen nach Lang- und
Kurzfristigkeit darstellt auch Gesamtsummen für das kurzfristige
Vermögen, die kurzfristigen Schulden, das langfristige Vermögen und die
langfristigen Schulden auszuweisen.
Sachverhalte, die noch nicht abschließend erörtert wurden
Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsumrechnungen
Der Stab wies darauf hin, dass nach der Entscheidung, keine Fragen
zum anderen vollständigen Einkommen zu erörtern, die vorläufige
Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers nicht länger die vorläufige
Ansicht enthält, dass Anpassungen aufgrund von Fremdwährungsumrechnungen
in einem separaten Abschnitt zu zeigen sind. Um das Diskussionspapier
hinsichtlich Gewinnen und Verlusten aus Fremdwährungsumrechnungen
abzuschließen, stellte der Stab Leitlinien vor, wie Gewinne und Verluste
aus Fremdwährungsumrechnungen, die keine Anpassungen aufgrund von
Fremdwährungsumrechnungen sind, zu klassifizieren sind.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, die folgende vorläufige
Ansicht in das Diskussionspapier aufzunehmen:
Ein Unternehmen hat Transaktionsgewinne- und Verluste (einschließlich
der Bestandteile des Nettogewinns oder -verlusts aus der Umrechnung
eines Abschlusses eines Unternehmens in seine funktionale Währung) in
dem gleichen Abschnitt und der gleichen Kategorie zu zeigen, in der sich
auch die Vermögenswerte oder Schulden befinden, aus denen diese Gewinne
und Verluste entstehen.
Bündeltransaktionen
Diese Frage bezieht sich auf die Darstellung von Gewinnen oder
Verlusten und den entsprechenden Kapitalströmen, die aus einzelnen
Geschäftsvorfällen entstehen, die den Erwerb oder die Veräußerung
mehrerer Vermögenswerte oder eine Kombination von Vermögenswerten und
Schulden betreffen, die nach dem derzeitigen Format in verschiedenen
Kategorien fallen (Bündeltransaktionen).
Der Board entschied, im Diskussionspapier einen Zuweisungsansatz
sowie alternative Möglichkeiten vorzustellen, wie Bündeltransaktionen
dargestellt werden können, ohne die Auswirkungen mehreren Kategorien
zuweisen zu müssen.
Bezüglich des Zuweisungsansatzes entschied der Board folgendes:
 |
Beträge, die zugewiesen werden, um
Verluste oder Gewinne zu bestimmen, sollten auf dem relativen
beizulegenden Zeitwert nicht finanzieller Vermögenswerte
beruhen, d.h. es sollten keine Zuweisungen des relativen
beizulegenden Zeitwerts zu den Schulden oder zu den Barmitteln
erfolgen. |
 |
Keine Hypothetischen Kapitalströme
sollten bei einer Bündeltransaktion den Schulden zugewiesen
werden, d.h. es würden den Schulden keine Kapitalströme
zugewiesen. |
Weitere Schritte
Der Stab wird dem Board eine zweite vorläufige Abstimmungsunterlagen
Anfang Juli 2008 zukommen lassen. Eine Abstimmungsvorlage folgt im
August 2008. Für das Diskussionspapier wird eine sechsmonatige
Kommentierungsfrist gelten. Es wird vermutlich Anfang September 2008
veröffentlicht.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008 – Phase B
Der Board erörterte einen Restanten, der sich in der vorläufigen
Abstimmungsvorlage des demnächst erscheinenden Diskussionspapier ergeben
hatte.
In einem Paragraphen im Abschnitt zum Anwendungsbereich wird
verdeutlicht, dass die Darstellung und Neuklassifizierung (Recycling)
von Posten des anderen vollständigen Einkommens außerhalb des Umfangs
des Projekts liegt. In einem anderen Paragraphen der vorläufigen
Abstimmungsvorlage heißt es: „Der Board drückte eine Bevorzugung dafür
aus, den Ansatz und die Darstellung von Posten des anderen vollständigen
Einkommens außerhalb des Nettoeinkommens und der Gewinn- und
Verlustrechnung zu streichen und daher auch die Notwendigkeit zu
streichen, diese Positionen im Nettoeinkommen oder in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu recyclen“ und „[d]er Board beabsichtigt in der
Zukunft, Projekte durchzuführen, um die separate Darstellung von Posten
des anderen vollständigen Einkommens und zugehörige
Umklassifizierungsanpassungen abzuschaffen, indem einzelne Standards
überarbeitet werden.“
Ein Boardmitglied hatte gefragt, ob es eine solche Bevorzugung der
Abschaffung von anderem vollständigen Einkommen gebe, und wies darauf
hin, dass der Board derzeit keine Pläne in Bezug auf das andere
vollständige Einkommen hege.
Der Board erkannte an, dass der derzeitige Board zukünftige Boards
nicht darauf festlegen kann, welche Projekte durchgeführt werden sollen.
Schließlich entschied der Board, den Paragraphen im Abschnitt zum
Anwendungsbereich zu belassen aber weniger deutlich hinsichtlich der
Streichung des anderen vollständigen Einkommens zu sein. Es wurde
vereinbart, die Diskussionen zum anderen vollständigen Einkommen während
der Erörterungsphase zu beschreiben, sich aber hinsichtlich zukünftiger
Pläne nicht zu äußern.
Oktober 2008: Diskussionspapier zur
Darstellung des Abschlusses
IASB und FASB haben heute gemeinsam ein Diskussionspapier (DP) mit dem
Titel Vorläufige Sichtweise zur Darstellung des Abschlusses
mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht. Das Ziel dieses Projekts
besteht in der Schaffung eines Standards, der von Unternehmen die
Zusammenstellung der Abschlussbestandteile in einer Weise verlangt, durch die
eindeutig ein zusammenhängendes Finanzbild des Unternehmens abgegeben wird.
Das Projekt dreht sich darum, wie man am besten Vermögenswerte, Schulden,
Erträge, Aufwendungen, Zahlungsströme und damit zusammenhängende Informationen
im Abschluss darstellt. Es geht nicht darum festzulegen, welche Posten
angesetzt und wie sie bewertet werden sollen. Die Boards schlagen die
folgenden zwei Zielsetzungen für die Darstellung des Abschlusses vor:
 |
Kohärenz. Darstellung der Information im Abschluss dergestalt,
dass ein Leser dem Informationsfluss durch die verschiedenen Abschlussbestandteile
folgen kann |
 |
Aufgliederung. Trennung von Informationen, die verschiedene
wirtschaftliche Ereignisse widerspiegeln |
Auf der Grundlage dieser Ziele werden grundlegende
Änderungen in der Darstellung des Abschlusses im
Diskussionspapier vorgeschlagen, sowohl in der Struktur als auch
im dargestellten Detaillierungsgrad. Einige der wesentlichen
Änderungen sind:
 |
Die dargestellten
Ausweiszeilen, die verwendeten Beschreibungen und die
Reihenfolge der Darstellung würden in der Darstellung
der Finanz- und Vermögenslage, in der Darstellung des
vollständigen Einkommens und in der Darstellung der
Kapitalströme vereinheitlicht. |
 |
Der Abschluss würde
unterteilt in betriebliche Tätigkeit (unterglieder in
operative und investive Tätigkeit),
Finanzierungstätigkeit, Ertragsteuern und aufgegebene
Geschäftsbereiche. |
 |
Die Ausweiszeilen würden
im Abschluss auf Grundlage eines Managementansatzes
klassifiziert, mit weiteren Unterklassifizierungen wenn
notwendig. |
 |
Es würde eine Überleitung
zwischen der Darstellung der Kapitalströme und der
Darstellung des vollständigen Einkommens gefordert. |
Das vorgeschlagene Format aus dem Diskussionspapier
wird in der nachfolgenden Tabelle veranschaulicht:
Aufstellung der Vermögenslage |
Aufstellung des vollständigen Einkommens |
Aufstellung der Zahlungsströme |
Betriebliche Tätigkeit
 |
Operative Vermögenswerte und Schulden |
 |
Investive Vermögenswerte und Schulden |
|
Betriebliche Tätigkeit
 |
Operative Erträge und Aufwendungen |
 |
Investive Erträge und Aufwendungen |
|
Betriebliche Tätigkeit
 |
Operative Zahlungsströme |
 |
Investive Zahlungsströme |
|
Finanzierungstätigkeit
 |
Finanzierende Vermögenswerte |
 |
Finanzierende Schulden |
|
Finanzierungstätigkeit
 |
Erträge aus finanzierenden Vermögenswerten |
 |
Aufwendungen aus finanzierenden Schulden |
|
Finanzierungstätigkeit
 |
Zahlungsströme aus finanzierenden Vermögenswerten |
 |
Zahlungsströme aus finanzierenden Schulden |
|
| Ertragsteuern |
Ertragsteuern aus fortzuführenden Tätigkeiten (Geschäft und Finanzierung) |
Ertragsteuern |
| Aufgegebene Geschäftsbereiche |
Aufgegebene Geschäftsbereiche nach Steuern |
Aufgegebene Geschäftsbereiche |
| |
Sonstiges vollständiges Einkommen nach Steuern |
|
| Eigenkapital |
|
Eigenkapital |
Das Ende der Kommentierungsfrist
ist der 14. April 2009. Die Presseerklärung können Sie
hier herunterladen (in englischer
Sprache, 43 KB). Es ist das Ziel des IASB, einen Standardentwurf vorgeschlagener
Änderungen an IAS 1 bis 2010 herauszugeben.
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters veröffentlicht,
in der das Gemeinsame Diskussionspapier von
IASB und FASB zur Darstellung des Abschlusses erläutert wird
(in englischer Sprache, 208 KB).
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009 – Phase B
Der diesem Projekt zugeordnete Stab des FASB ging mit den Boards den Feldtest zum Ausweismodell, das in dem im Oktober 2008 erschienen
Diskussionspapier (DP) vorgeschlagen worden war, sowie den Projektplan durch.
Feldtest
Die Boards führen einen Feldtest der Vorschläge aus dem DP durch, um:
 |
festzustellen, ob das vorgeschlagene Ausweismodell die Nützlichkeit der Informationen im Abschluss eines Unternehmens für die
Nutzer beim Treffen von Entscheidungen in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber verbessere; und |
 |
die Kosten einer Einführung des vorgeschlagenen Ausweismodells nachzuvollziehen und irgendwelche unbeabsichtigten Konsequenzen,
die sich aus der Anwendung des Modells ergeben, zu identifizieren. |
für die Teilnahme dem Feldtest werden 35 börsennotierte Unternehmen aus Nordamerika, Europa, Indien, Japan, Australien und Neuseeland
erwartet. Zu den abgedeckten Branchen gehören Konglomerate, die verarbeitende Industrie, der Einzelhandel, Versicherungen, Banken und
sonstige Dienstleistungen.
Der Stab erläuterte, dass der Feldtest aus drei Abschnitten bestünde:
- Informationen von Seiten der Ersteller: Umformung des Abschlusses, Antworten der Ersteller auf eine Umfrage
nach dem Abschluss und Kostenschätzungen zur Einführung des vorgeschlagenen Ausweismodells. Diese Phase nähert sich ihrem Ende.
- Auswertung: Quantitative Informationen zur Beschreibung der Ergänzungen, Änderungen und Bewegungen von Posten
zwischen dem ursprünglichen und dem umgeformten Abschluss. Diese Phase dauert an und beinhaltet eine Analyse der Ergebnisse aus der
Phase der Informationen von Seiten der Ersteller durch den Stab.
- Informationen von Seiten der Nutzer: Antworten auf eine Umfrage unter Finanzanalysten über deren Analyse
bestimmter umgeformter und nicht umgeformter Abschlüsse. Diese Phase wird im Verlauf des Jahres 2009 durchgeführt werden und
Analysten der Käufer- und Verkäuferseite sowie von Ratingagenturen aus allen Teilen der Welt einbinden.
Vorläufige Ergebnisse
Der Stab ging durch die ersten groben Ergebnisse, die man auf Grundlage der bislang erhaltenen Daten erhalten habe. Die Ersteller
schienen mit großer Mehrheit den Ansatz der Sichtweise des Managements sowie das Kohärenzprinzip zu mögen. Man meinte, dass der Ansatz
dabei helfe, die Kerntätigkeiten zu identifizieren und das daraus resultierende Geschäft zu erläutern. Am wenigsten Beifall fanden die
Überleitungsdarstellungen und die direkte Methode in der Darstellung der Zahlungsströme. Mit Blick auf die Darstellung der Zahlungsströme
war keiner der Teilnehmer am Feldtest der Ansicht, dass man über die Finanzsysteme verfüge, um die Daten im erforderlichen Detaillierungsgrad
abgreifen zu können, um im Einklang mit den Vorschlägen in dem DP zu stehen. Bei der Überarbeitung ihrer Abschlüsse verwendeten die
meisten eine 'abgeleitete direkte Methode'.
Die Boardmitglieder diskutierten die vorläufigen Ergebnisse und versuchten, einige der zugrundeliegenden Gründe für die von den Erstellern
gegebenen Antworten zu erforschen. In einigen Fällen war der Stab nicht in der Lage zu antworten, weil er immer noch bei der Auswertung der
Daten sei; in anderen Fällen seien die von den Boardmitgliedern gestellten Fragen nicht Teil der Fragen gewesen, die man den Erstellern
gestellt habe.
Der Stab umriss ferner den Ansatz für die Analystenphase des Feldtests. Dies beinhalte eine Durchsicht von 'anonymisiertem' Datenmaterial der
Ersteller, das aus ursprünglichen und umgeformten Versionen bestünde, sowie Antworten auf eine Reihe von Fragen. Man hoffe, dass jeder Datensatz
der Ersteller durch fünf Analysten durchgesehen wird. Die Boardmitglieder fragten erneut nach dem Aufbau der Umfrage.
Der Stab des FASB stellte zudem fest, dass die Arbeiten unter der Federführung der Forschungsinitiative zu Bilanzierungsstandards des
FASB stünden (Financial Accounting Standards Research Initiative, FASRI) die eine experimentelle Studie durchführt, die darauf abzielt zu
untersuchen, wie die in dem Diskussionspapier vorgeschlagenen Änderungen das Ermessen und Entscheidungen auf Seiten der Nutzer beeinflussten.
Der Stab hoffte, bei der nächsten gemeinsamen Sitzung in der Lage zu sein, mit dem Board die folgenden Dinge erörtern zu können:
 |
die Ergebnisse des Feldtests (wie sahen die umgeformten Abschlüsse aus, was haben wir von den Teilnehmern auf Seiten der Ersteller
und Analysten in Erfahrung bringen können) sowie die Ergebnisse des FASRI; |
 |
eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, die in den Stellungnahmen angesprochen wurden; |
 |
die Frage, was uns die Stellungnahmen, der Feldtest sowie experimentelle Studien über das vorgeschlagene Modell und die Richtung des
Projekts sagen; sowie |
 |
die vorgeschlagene Zielsetzung der Darstellung des Abschlusses. |
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
Umfang des Projekts
Der FASB setzte den IASB davon in Kenntnis, dass er auf
seiner letzten Sitzung vereinbart habe, die Forderung einer
Darstellung der finanziellen Leistung mit Zwischensummen für das
Nettoergebnis und das sonstige Gesamtergebnis vorzuschlagen. Der
Stab bat die Boards, klarzustellen, ob diese Entscheidung die
Vergrößerung des Umfangs des Projekts zur Darstellung des
Abschlusses bedeute oder ob ein kurzfristiges
Vereinheitlichungsprojekt zu diesem eng umrissenen Thema ins
Leben gerufen werden solle.
Die meisten Mitglieder des IASB waren sich einig, dass eine
einzige Gesamtergebnisrechnung immer das Ziel des Boards gewesen
sei, und stimmten zu, ein kurzfristige s Projekt aufzulegen, mit
dem die Option auf eine separate Gewinn- und Verlustrechnung aus
IAS 1 gestrichen werden soll. Ein Boardmitglied hielt fest, dass
der Board sehr vorsichtig sein und so transparent wie möglich
vorgehen müsse, wenn man die Äußerungen der Anwender während der
letzten vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 bedenke. Dennoch
würden die Bedenken sicher dadurch gemildert, dass der FASB die
gleiche Änderung vorschlagen würde. Der Board kam auch überein,
in das Projekt die separate Darstellung von recycelten und nicht
recycelten Posten innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses
aufzunehmen.
Der Vorsitzende des IASB schlug einen Plan vor, wie die Frage
des Recycling langfristig angegangen werden könnte. Alle
Mitglieder waren sich einig, dass diese Frage außerhalb des
Umfangs des kurzfristigen Projekts läge und die Regeln von den
anzuwendenden Standrads bestimmt würden. Nichtsdestotrotz
sollten auf lange Sicht die Prinzipien, die im Rahmenkonzept
enthalten sind, benutzt werden, um einen prinzipienbasierten
Ansatz für die Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses zu
entwickeln.
Die Boards erörterten einen vorläufigen Zeitplan für den
Übergang auf eine einzige Gesamtergebnisrechnung. Der FASB
beabsichtigt den Vorschlag gemeinsam mit dem Vorschlag zu
Finanzinstrumenten herauszugeben. Der IASB wird den Vorschlag im
September erörtern.
Die Boards erörterten, ob die Änderung an IAS 1 zum gleichen
Zeitpunkt übernommen werden sollte wie der Standard zu
Finanzinstrumenten. Mitglieder des IASB hielten fest, dass,
selbst wenn der IASB entschiede, den FASB-Ansatz für
Finanzinstrumente zu übernehmen, er weiterhin mit dem alten
IAS 1 zurecht käme, das nach den IFRS eine separate
Gesamtergebnisrechnung existiert (nach US-GAAP ist sie in der
Eigenkapitalveränderungsrechnung enthalten).
Zeitplan für die erneuten Erörterungen
Die Board diskutierten die geplanten Erörterungen für den
Entwurf zur Darstellung vor dem Hintergrund der in den
Stellungnahmen zum Diskussionspapier eingegangenen Meinungen.
Der Stab hielt fest, dass trotz der allgemeinen Unterstützung
für die Prinzipien im Diskussionspapier viele Anwender Bedenken
hinsichtlich der Anwendung der grundlegenden Prinzipien geäußert
hätten. Dies gelte insbesondere im Bereich der Darstellung der
direkten Methode der Kapitalflussrechnung, des Grads der
Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung selbst und der
Überleitungsrechnung als Ganzes. Einige Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass die Überleitungsrechnung durch eine
Bilanz-zu-Bilanz-Überleitung vereinfacht werden könne.
Der Stab erwartet, Meinungen von der Projektberatungsgruppe
am 27. Juli 2009 einholen zu können und den Analystenteil der
Feldversuche abschließen zu können. Die Boards stimmten dem
Zeitplan der Erörterungen auf den Sitzungen im September und
Oktober und der gemeinsamen Sitzung zu, die dazu führen sollen,
dass ein Entwurf im April 2010 herausgegeben werden kann.
Vorgeschlagene Darstellungsziele
Die Boards wurden vom Stab gebeten, eine allgemeine Richtung
in der Frage der Darstellungsziele vor dem Hintergrund der
Äußerungen der Anwender zum Diskussionspapier zu nennen. Die
Boards konnten sich allgemein für die Idee der Neuformulierung
der Darstellungsziele und -prinzipien und ihre Verknüpfung mit
den Zielen der Finanzberichterstattung erwärmen. Einige
Boardmitglieder waren viel weniger überzeugt davon, dass es
notwendig und nützlich sei, diese Prinzipien mit den
qualitativen Merkmalen und den Beschränkungen
entscheidungsnützlicher Informationen zu verknüpfen. Diese
Boardmitglieder waren der Meinung, dass diese Verknüpfung in der
Praxis nicht umsetzbar sei.
Nach bedeutender Diskussion kamen die Boards überein, dass
der innere Zusammenhang eines der Hauptprinzipien bleiben solle
aber dass eine Kosten-Nutzen-Analyse notwendig sei, wenn man
dieses Prinzip auf der Ebene der einzelnen Ausweiszeilen
anwende. Die Boards hielten fest, dass der innere Zusammenhang
zu Vergleichbarkeit führen sollte, nicht zu Uniformität. Einige
Boardmitglieder hinterfragten diesen Ansatz, da sie nicht der
Meinung waren, dass er in der Praxis umsetzbar sei, aber ein
anderes Mitglied schilderte ein überzeugendes Beispiel der
Veräußerung einer Tochtergesellschaft, wo der innere
Zusammenhang auf Ebene der Ausweiszeilen zu großer Komplexität
führen könnte. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass
eine Art von Uniformität in der Taxonomie notwendig sei,
besonders wenn XBRL eingeführt werde.
Die Boards entschieden, dass die Aufgliederung
entscheidungsnützlicher Informationen das Kernprinzip der
Darstellung sein soll zusammen mit mit einer angewendeten
Kosten-Nutzen-Analyse.
Die Boards erörterten die Ziele Liquidität und finanzielle
Flexibilität. Die Boards einigten sich darauf, sie nicht als
Kernprinzipien der Darstellung aufzunehmen, da sie im
Rahmenkonzept enthalten sind. Ein IASB-Mitglied schien besondere
Bedenken hinsichtlich des Fallenlassens die Ziels der Liquidität
in den Zeiten finanzieller Krise zu hegen. Die FASB-Mitglieder
schienen auch besorgt, da das Rahmenkonzept nicht Teil der
verbindlichen Leitlinien ist. Die Boards kamen überein, diese
Merkmale im Rahmen des Aufgliederungsprinzip deutlicher
hervorzuheben.
Die Boards kamen überein, verantwortliche Unternehmensführung
nicht als eines der Kernziele der Darstellung aufzunehmen.
Schließlich entschieden die Boards vorläufig, dass das
Darstellungsprojekt auf alle Geschäftsmodelle anzuwenden sein
sollte, auch auf die von Finanzdienstleistungsinstituten. Einige
Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich des Bedarfs
gesonderter Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und
der Nützlichkeit der vorgeschlagenen Kapitalflussrechnung und
Überleitungsrechnungen für Unternehmen der
Finanzdienstleistungsbranche. Der Stab wies darauf hin, dass
dies nur eine vorläufige Entscheidung sei und bestätigt werden
müsse, wenn der Entwurf vorbereitet werde. Der Stab wies darauf
hin, dass er die Meinungen der Beratungsgruppe zu
Finanzinstituten einholen wolle.
Diskussion IASB-Sitzung im September 2009
Donnerstag, 17. September: Feldtests und FASRI-Studie (Lehreinheit)
Ergebnisse der FASRI-Studie
Professor Robert Bloomfied (Cornell University), Director
der Initiative zur Forschung in Standards zur
Finanzberichterstattung (Financial Accounting Standards Research Initiative, FASRI),
stellte dem IASB die Ergebnisse einer Studie vor, mit der die
Entscheidungsnützlichkeit von zwei Vorschlägen getestet worden
war, die im Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zur
Darstellung des Abschlusses vom Oktober 2008 enthalten gewesen
waren. Der Studie lagen zwei bestimmte Vorschläge aus dem
Diskussionspapier zugrunde:
 |
Klassifizierung der Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage, der Gesamtergebnisrechnung und der
Darstellung der Kapitalströme in die Kategorien
Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Andere und
|
 |
Vorschlag, die Aufwandsposten in der
Gesamtergebnisrechnung und in der Darstellung der
Kapitalströme nach Funktion und Art zu untergliedern.
|
Insbesondere wurde in der Studie untersucht, wie die Art der
Darstellung der Klassifizierung und Untergliederung das
Verhalten einer Testgruppe von Kreditanalysten beeinflusste.
Das Hauptergebnis der Studie war, dass sachgerechte
Entscheidungen am ehesten getroffen wurden, wenn die
Klassifizierung und die Untergliederung an gleicher Stelle
vorgenommen wurden – wenn die Klassifizierung und die
Untergliederung im Hauptteil der Bilanz vorgenommen wurden oder
in den Angaben. Weniger sachgerechte Entscheidungen traten
häufiger auf, wenn die Klassifizierung im Hauptteil der Bilanz
vorgenommen wurde und die Untergliederung in den Angaben oder
wenn die Untergliederung im Hauptteil der Bilanz vorgenommen
wurde und die Klassifizierung in den Angaben.
Professor Bloomfield äußerte die Ansicht, dass eines der
wichtigsten Ergebnisse sei, dass die Untergliederung der
Veräußerungskosten für viele Kreditanalysten von großer
Bedeutung sei.
Analysten Feldversuche Ergebnisse
Regenia Cafini (vom Stab des FASB) erstattete Bericht zum
Analystenteil der Feldversuche, die vom FASB und IASB
durchgeführt wurden. Die Feldversuche waren durchgeführt worden,
um die Vorschläge im Diskussionspapier von 2008 zu überprüfen.
Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Vorschläge im
Diskussionspapier waren die folgenden Ergebnisse:
 |
Die Analysten nannten 'verbesserte
Untergliederung' als den nützlichsten Aspekt des
vorgeschlagenen Darstellungsmodells und den Ansatz über
Unternehmensziele bei der Klassifizierung als den am
wenigsten nützlichen Aspekt. |
 |
Die meisten Analysten
stimmten den vorgeschlagenen Definition von
geschäftlicher und Finanzierungstätigkeit zu. Bei der
Definition von Investitionstätigkeit waren die Meinungen
hälftig geteilt. Die meisten Stellungnahmenden waren der
Ansicht, dass Abschlüsse, die nach den Vorschlägen im
Diskussionspapier erstellt waren, besser im Hinblick auf
die geschäftlichen und Anlageergebnisse der geprüften
Unternehmen seien; die Meinungen waren jedoch
hinsichtlich des Ergebnisses der
Finanzierungsaktivitäten der Unternehmen nicht so
positiv. |
 |
Der innere Zusammenhang
verbessert die Nützlichkeit der Gewinn- und
Verlustrechnung und der Kapitalstromrechnung am meisten.
|
 |
Die Darstellung der
Kapitalströme nach der direkten Methode wurde als der
drittnützlichste Aspekt des vorgeschlagenen
Darstellungsmodells eingeordnet. Die Untergruppe, die
die Abschlüsse von Finanzinstituten überprüfte, ordnete
diesen Aspekt als am zweitnützlichsten ein.
|
 |
Rund 70% der
Stellungnahmenden gab an, dass die Überleitungsrechnung
die Entscheidungsnützlichkeit der Abschlüsse verbessere,
die sie geprüft hätten. Die Spalten 'Barmittel' und 'Abgrenzungen
und Zuweisungen' wurden als die nützlichsten der
vorgeschlagenen Überleitungsrechnung bezeichnet.
|
 |
Die Mehrheit der
Stellungnahmenden ist nicht der Meinung, dass die nach
den neuen Regeln aufgestellten Abschlüsse die Liquidität
und die finanzielle Flexibilität des Unternehmens besser
darstellten als die nach den alten Regeln aufgestellten.
|
Ein weiteres wichtiges Ergebnis war, dass viele Analysten,
die an dem Feldversuch teilnahmen, der Meinung waren, dass 'Art' (zumindest
in der Gesamtergebnisrechnung) 'fest' im Gegensatz zu 'variabel'
eher darstelle als irgendein anderes mögliches Merkmal.
Der Board dankte beiden Vortragenden für ihre Ausführungen,
ebenso ihren Forschungsteams, für die Zeit und Mühe, die sehr
gut angebracht sein würden, wenn der Board seine nächsten
Schritte in diesem Projekt überlegen würde.
Freitag, 18. September: Definitionen, Management-Ansatz, Nettoverschuldung, aufgegebene Geschäftsbereiche
Klassifizierung: Definitionen und Managementansatz
Der Board begann die erneute Erwägung der Klassifizierung von
Informationen innerhalb des Abschlusses wie im Diskussionspapier
aus dem Jahr 2008 Vorläufige Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses
vorgeschlagen. Insbesondere ging es in dieser Sitzung um den
Managementansatz für die Klassifizierung von Posten im Abschluss
sowie die Abschnitt- und Kategoriedefinition, die im
Diskussionspapier vorgeschlagen worden waren.
Generell war die Diskussion schwierig, weil der Board sich
uneins über den Grad der Genauigkeit war, den künftige IFRS
beinhalten sollten, und die Auswirkungen von Entscheidungen in
diesem Projekt (und zu diesem Thema) auf andere Themen im
Projekt zur Darstellung des Abschlusses und auf andere
Boardprojekte.
Managementansatz in Bezug auf die Klassifizierung von Vermögenswerten und Schulden
Der Board kam überein, weiterhin einen Ansatz zur
Klassifizierung zu entwickeln, der darauf basiert, wie ein
Unternehmen seine Geschäftstätigkeit steuert und seine
Vermögenswerte und Schulden verwendet, weil das die
entscheidungsnützlichste Darstellung von Finanzinformationen für
die Adressaten von Abschlüssen bietet.
Trennung von Geschäftstätigkeit und Finanzierung
Der Board bestätigte seine vorläufige Sichtweise aus dem
Diskussionspapier, dass im Hinblick auf die
Gesamtergebnisrechnung und die Darstellung der Kapitalströme im
Abschluss zwischen der geschäftlichen Tätigkeit eines
Unternehmens und den Tätigkeiten unterscheiden werden sollte,
die der Finanzierung dieser Tätigkeit dienen. In Antizipation
der Erörterung, die im November abgehalten werden soll,
behielten sich die Boardmitglieder jedoch die Möglichkeit vor,
dass die Darstellung der Finanzlage auf einer Grundlage
dargestellt werden könne, die dem derzeitigen Format ähnelt aber
mehr Untergliederung aufweist.
Definition des Abschnitts zur Finanzierung
Mit knapper Mehrheit kam der Board zu dem Schluss, dass der
Abschnitt zur Finanzierung eng als finanzielle Verbindlichkeiten
definiert werden solle, bei denen ein vereinbarter
Rückzahlungsplan mit einer Zinskomponente vorliegt (und diese
Zinskomponente entweder explizit oder implizit ist). Posten, die
direkt im Zusammenhang mit diesen finanziellen Verbindlichkeiten
stehen, beispielsweise Gebühren, würden auch in diesen Abschnitt
klassifiziert. Derivate, die als Teil der nicht
eigenkapitalbasierten Finanzierungsressourcen des Unternehmens
gehalten werden, unabhängig davon, ob es sich zum
Berichtszeitpunkt um einen Vermögenswert oder eine Schuld
handelt, würden ebenfalls in dieser Kategorie dargestellt.
Es gab eine lange und ziemlich verwirrende Diskussion, die zu
dieser Entscheidung führte. Einige Boardmitglieder äußerten die
Ansicht, dass der Abschnitt zur Finanzierung auch diejenigen
finanzielle Vermögenswerte enthalten solle, die mit dazu in
Verbindung stehenden Schulden gesteuert werden. Ändere äußerten
Bedenken hinsichtlich möglicher Konflikte mit Entscheidungen des
Boards aus dem Projekt zu Eigenkapital und Fremdkapital. Ander
Boardmitglieder verstanden die Frustration aber waren nicht
überzeugt, dass das EK/FK-Projekt Einfluss auf die Kategorien
haben könnte, die in der Bilanz gezeigt werden.
Der Stab wird einen Entwurf des Vorschlags erstellen und
außerhalb der Sitzung mit den Boardmitgliedern Rücksprache
nehmen. Gegebenenfalls wird der Sachverhalt noch einmal auf
einer regulären Sitzung erörtert.
Definition des Abschnitts zur Geschäftstätigkeit
Der Board war hälftig in zwei Gruppen geteilt, deren eine es
vorzogen, genau vorzuschreiben, wie Geschäftsvorfälle zu
kategorisieren seien, und die andere nicht. Es schien Einigkeit
zu herrschen, dass die Kategorie zur Geschäftstätigkeit eine
Residualkategorie sein sollte, was mehr Gewicht auf die
Finanzierungskategorie legt. Die Boardmitglieder, die aus dem
Analystenfeld stammen, dominierten die Diskussion aber konnten
zu keiner Einigung gelangen. Einige wollten Struktur ohne viele
Vorschriften, andere waren lieber zu vorsichtig und wollten mehr
Festlegung, was in welche Kategorie aufgenommen werden sollte.
Eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte die
Ansicht, dass keine definierten Kategorien gefordert werden
sollten innerhalb des Abschnitts zur Geschäftstätigkeit. Die
Unternehmensführung würde auch die Flexibilität bekommen,
Gruppierungen von Informationen innerhalb der Abschnitts zur
Geschäftstätigkeit einzuführen, die die Kommunikation der
Beziehungen zwischen Gruppen von Vermögenswerten und Schulden
erleichtern würden.
Darstellung aufgegebener Geschäftsbereiche
Der Board kam überein, dass in dem demnächst erscheinenden
Entwurf der Vorschlag aus dem Diskussionspapier beibehalten
werden solle, dass die aufgegebenen Geschäftsbereiche in einem
separaten Abschnitt in jedem Bestandteil des Abschlusses
dargestellt werden sollen. Darüber hinaus würde im Entwurf nicht
der Detaillierungsgrad vorgeschrieben, zu dem das Unternehmen
seine aufgegebenen Geschäftsbereiche darzustellen hat, und auch
nicht, wo die Informationen dargestellt werden.
Informationen zu Nettoschulden
Sind Informationen zu Nettoschulden zu fordern?
Der Board kam überein, dass in dem demnächst erscheinenden
Entwurf vorgeschlagen werden soll, dass die Angabe von
Informationen zu Nettoschulden im Abschluss gefordert werden
soll.
In der Diskussion wurde deutlich, dass es von kritischer
Bedeutung sein würde, wie 'Nettoschulden' definiert würden.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass 'Nettoschulden'
irreführend sein können, wenn sie nicht sorgfältig dargestellt
und erläutert werden. Einige Boardmitglieder zeigten sich
beispielsweise sehr besorgt, dass nicht sachgerechte
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Möglichkeit gezogen werden
könnten, Verbindlichkeiten mit Barmitteln zu erfüllen. Eine
weitverbreitete Situation sei, dass Barmittel in einem
Rechtskreis mit bevorzugten Steuerbedingen deponiert wären und
nur zur Erfüllung von von Verbindlichkeiten herangezogen werden
könnten, wenn beträchtliche Steuerstrafen in Kauf genommen
würden.
Definition von 'Nettoschulden'
Der Board erörterte drei verschiedene Möglichkeiten,
Nettoschulden anders zu definieren. Die Bedenken, die in der
Debatte vorher erhoben worden waren, wurden wieder deutlich,
während der Board versuchte, ein Gleichgewicht zwischen der
Notwendigkeit, einen prinzipienbasierten Ansatz zu entwickeln,
und der Notwendigkeit, einen gewissen Grad von Einheitlichkeit
unter den Erstellern zu garantierten, zu erzielen. Der Board kam
zu dem Schluss, dass 'Nettoschulden' so definiert werden sollen,
dass sie in die Finanzierungskategorie fallen abzüglich der
finanziellen Ressourcen, die zur Verfügung stehen, diese
Schulden zu bedienen.
Wie die Informationen zu Nettoschulden im Abschluss dargestellt werden sollen
Der Board erörterte verschiedenen Möglichkeiten, wie die
Nettoschulden anders dargestellt werden könnten. Der Board
deutete Unterstützung für Angaben von Nettoschulden entweder im
Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang an, vorausgesetzt, dass
diese nicht mit der Kapitalstromrechnung verwechselt oder
vermischt würden. Eine Probeabstimmung zeigte, dass der Board
eine Darstellung bevorzugt, nach der die Nettoschulden im Anhang
dargestellt und die Veränderungen in den Komponenten der
Nettoschulden über die Berichtsperiode übergeleitet werden.
Diskussion IASB-Sitzung im Oktober 2009 - Phase B
Gesamtergebnisrechnung
Der Board erörterte kurz den Vorschlag, eine einzige
Gesamtergebnisrechnung darzustellen. Der Board kam zu dem
Schluss, dass diese Frage gegen Ende der Woche im Rahmen eines
anderen Projekts erörtert werde (vorgeschlagene Änderungen an
IAS 1) als Reaktion auf einen erwarteten ähnlichen Vorschlag des
FASB (als Teil des Projekts zu Finanzinstrumenten).
Der Board kam überein, die Vorschrift beizubehalten, das in
der Gesamtergebnisrechnung die Kategorie oder der Abschnitt zu
identifizieren und zu benennen sei, auf den sich jeder Posten
des sonstigen Gesamtergebnisses beziehe (mit Ausnahme von
Wechselkursanpassungen für konsolidierte Tochterfirmen und
anteilsmäßig konsolidierte Joint Ventures). Der Board erörterte
auch die Auswirkungen dieser Entscheidung auf einzelne Posten
des sonstigen Gesamtergebnisses (beispielsweise Rücklagen für
Cashflow-Hedges), da sie bedeuten könne, dass diese Posten auf
die verschiedenen Abschnitte aufgeteilt würden.
Ertragsteuerzuweisung und -darstellung
Der kam überein, im demnächst erscheinenden Entwurf
vorzuschlagen, dass die bestehenden Vorschriften zur
zwischenperiodischen Steuerzuweisung in der
Gesamtergebnisrechnung beibehalten werden sollen. Dies könne
dazu führen, dass ein Unternehmen Ertragsteueraufwendungen oder
-erstattungen in den aufgegebenen Geschäftsbereichen und den
Abschnitten des sonstigen Gesamtergebnisses zusätzlich zur
Bestimmung der Ertragsteuerauswirkung für fortgeführte
Geschäftsbereiche (im Ertragsteuerabschnitt) darstelle.
Der Board kam außerdem vorläufig überein, dass die bestehende
Vorschrift, dass der Betrag, der jeder Komponente des sonstigen
Gesamtergebnisses zugewiesen wird, anzugeben ist, beibehalten
werden soll. Dennoch wies der Stab darauf hin, dass diese Frage
erneut erörtert werden könne, wenn später in der Woche die
Entscheidung zu einer einzelnen Gesamtergebnisrechnung getroffen
werde.
Schließlich kam der Board überein, dass ein Unternehmen
angesetzte tatsächliche und latente Ertragsteuervermögenswerte
und -schulden und die zugehörigen Kapitalströme in einem
Ertragsteuerabschnitt in der Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage und in der Kapitalstromrechnung darzustellen sind.
Aufgliederung nach Art und Funktion
Der Board setzte seine Erörterung zum Grad der Aufgliederung
im Abschluss fort. Es handelte sich hierbei um eine Lehreinheit,
und es wurden keinen formellen Entscheidungen getroffen.
Der Board erörterte ein Aufgliederungsprinzip, mit dem einem
Unternehmen vorgeschrieben würde, die Untergliederung nach Art,
Funktion und Bewertungsgrundlage im Abschluss als Ganzes auf
eine Art und Weise zu erwägen, die dem Geschäftsmodell des
Unternehmens Transparenz verleihe und am besten darstelle, wie
das Unternehmen seine Ressourcen nutze, um Erträge und
Kapitalströme zu generieren. Dieses Aufgliederungsprinzip würde
dann nicht nur für die Gesamtergebnisrechnung anzuwenden sein
sondern auch für die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
und die Kapitalstromrechnung.
Obwohl die Mehrheit der Boardmitglieder mit der allgemeinen
Richtung , die in dem Prinzip zum Ausdruck kommt, zufrieden
waren, äußerten sie doch Bedenken im Hinblick darauf, wie das
Prinzip artikuliert sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich
insbesondere besorgt, dass die Formulierungen zu vage seien;
eine genauere Wortwahl sei notwendig, um Disziplin
sicherzustellen und einen sachgerechten Grad von Einheitlichkeit
und Vergleichbarkeit. Sie befürchteten, dass man den Erstellern
sonst eine carte blanche hinsichtlich der Bestimmung des Grads
der Untergliederung ausstellen würde. Besonders die Vertreter
der Analystengruppe unter den Boardmitgliedern zeigten sich
besorgt, dass die Anwendung des vorgeschlagenen Prinzips dazu
führen könnte, dass grundlegende Informationen nicht angegeben
würden. Andererseits waren einige Boardmitglieder der Meinung,
dass ein gewisses Maß an Flexibilität notwendig sei und die
unterschiedlichen Charakteristika verschiedener Industrien
widerspiegelten (beispielsweise von Finanzinstituten).
Insgesamt sah der Board Vorzüge in dem vorgeschlagene Prinzip
aber bat den Stab, es neu zu formulieren, die Ziele deutlicher
zu artikulieren und dem Prinzip zusätzliche Anwendungsleitlinien
beizugeben sowie Beispiele, wie das Prinzip eventuell der
Darstellung des Primärabschlusses beeinflussen könne. Der Board
wird dieses Prinzip aus der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB
nächste Woche erörtern.
Der Board erörterte, wo im Abschluss die
Aufgliederungsinformationen dargestellt werden sollen. Die
meisten der Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Grad
der Aufgliederung dazu führen könnte, dass der Primärabschluss
mit Daten vollgestopft werden könne, was zu einem Verlust in der
Relevanz und der Verständlichkeit führen würde.
Obwohl die meisten Boardmitglieder dem Vorschlag zustimmten,
die Aufgliederungsinformationen im Hauptteil des Abschlusses bei
Unternehmen mit einem berichtspflichtigen Segment darzustellen
und die Informationen in den Segmentangaben bei Unternehmen mit
mehr als einem berichtspflichtigen Segment darzustellen, waren
sie besorgt, dass die Segmentangaben auf einer anderen
Bewertungsgrundlage basierten (nicht Zahlen nach allgemein
vereinbarten Bilanzierungsgrundsätzen). Die Darstellung der
Untergliederungsinformation wird auf der gemeinsamen
Oktobersitzung mit dem FASB erörtert. Dennoch war der Board der
Meinung, dass in dem demnächst erscheinenden Entwurf die Frage
gestellt werden könnte, ob die Segmentberichterstattungsangaben
geändert werden sollten, um die Maßnahmen nach allgemein
vereinbarten Bilanzierungsgrundsätzen widerzuspiegeln.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009 Phase B
Der Stab widmete sich den folgenden vier Themen aus dem
Diskussionspapier Vorläufige Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses:
- Darstellung der Kapitalströme
- Überleitungsrechnung
- Aufgliederung nach Art und Funktion
- Klassifizierung: Abschnitts- und Kategoriedefinitionen
Darstellung der Kapitalströme
Darstellung der Kapitalströme nach der direkten Methode
Der Stab führte in die Diskussion ein, indem er noch einmal
an die Meinungen erinnerte, die auf einer Sitzung im April 2009
von den Anwendern und Adressaten eingegangen waren. Der Tenor
der Meinungen der Ersteller und der Adressaten wurde in Bezug
auf die Anwendung der direkten Methode bei der Darstellung
der Kapitalströme verglichen. Die Ersteller sind der Ansicht,
dass die Anwendung der direkten Methode finanziell aufwendig ist
und wenig Nutzen bietet, während die Adressaten allgemein der
Ansicht sind, dass diese Methode nützliche ist, wenn
aufgegliederte Informationen erstellt werden. Unter
Berücksichtigung der Meinungen beider Gruppen ist der Stab der
Meinung, dass es Unterstützung für die direkte Methode der
Darstellung geben könnte, die mit zusätzlichen indirekten
Informationen im Abschluss ergänzt wird.
Im Endeffekt stellte der Stab zwei Möglichkeiten für die
Darstellung von Kapitalstrominformationen vor. Bei der ersten
Möglichkeit würde ein Unternehmen seine Darstellung der
Kapitalströme unter Verwendung einer weniger aufgegliederten
(als im Diskussionspapier genannten) direkten Methode der
Darstellung erstellen und indirekte Informationen im Anhang zum
Abschluss darstellen. Bei der zweiten Möglichkeit würde ein
Unternehmen seine Darstellung der Kapitalströme unter Verwendung
einer verbesserten indirekten Methode der Darstellung erstellen
und zusätzliche Angaben leisten.
Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die erste
Möglichkeit bei der Darstellung von Informationen in der
Darstellung der Kapitalströme zu verwenden. Sie sind der
Meinung, dass von einem Unternehmen gefordert werden sollte,
Ausweiszeilen für Bareingänge und -zahlungen in jedem Abschnitt
(und jeder Kategorie) der Darstellung darzustellen. Darüber
hinaus sind sie der Meinung, dass ein Unternehmen Erträge aus
der Geschäftstätigkeit auf die Kapitalströme aus geschäftlicher
Tätigkeit überzuleiten, da dies den Nutzern die
entscheidungsnützlichsten Informationen bieten würde
(beispielsweise Veränderungen in den Vermögenswerten und
Schulden bei den Betriebsmitteln). Die Boards verliehen
ebenfalls der Ansicht Ausdruck, dass im demnächst erscheinenden
Entwurf nur eine einzige Methode der Kapitalstromdarstellung
gefordert und keine alternativen Möglichkeiten genannt werden
sollten.
Angabe von nicht Barmittel betreffenden Informationen
Während die Untersuchungen des Stabs und die Einbindung der
Ersteller und Adressaten wie oben beschrieben erläutert wurden
wurde auch das Konzept erörtert, dass nicht Barmittel
betreffende Informationen nicht notwendigerweise Kapitalströme
darstellen und daher die Möglichkeit eines Adressaten mindern,
die Qualität der berichteten Erträge einzuschätzen. Obwohl er
diese Bedenken anerkannte, empfahl der Stab den Boards, dass die
Vorschrift im Diskussionspapier beibehalten werden sollte. Von
einem Unternehmen sollte also gefordert sein, nicht Barmittel
betreffende Informationen in seinem Anhang zum Abschluss
darzustellen. Die Boards stimmten dieser Empfehlung zu.
Andere kapitalstrombezogene Angaben
Der Stab empfahl den Boards, dass die Angabe von
Rückführungsbegrenzungen und anderen barmittelbezogene
Beschränkungen in den Fußnoten des Abschlusses angegeben werden
sollten. Die Board stimmten der Empfehlung des Stabs zu, da sie
der Meinung sind, dass dieses Informationen für Kapitalgeber
wichtig sein könnten.
Überleitungsrechnung
Da viele Adressaten und Ersteller die vorgeschlagene
Überleitungsrechnung in den Stellungnahmen und in den
Einbindungsaktionen hinterfragt hatten, erörterte der Stab, ob
die Boards diese Überleitung der Kapitalströme auf die
Gesamtergebnisrechnung noch einmal überdenken sollten. Die
Bedenken galten hauptsächlich dem Umfang der Überleitung, den
einzelnen Ausweisen, die übergeleitet werden sollten, und dem
Konzept, dass der Schwerpunkt der Überleitung auf der
Unterscheidung der Veränderungen in den Vermögenswerten und
Schulden, die auf Neubewertungen zurückzuführen sind, von denen,
bei denen das nicht der Fall ist, liegen sollte.
Der Stab empfahl einen Verschlag, der eine überarbeitete
Überleitungsrechnung enthält, nach der nur die Veränderungen in
"bedeutenden" Ausweiszeilen untersucht werden, und
Neubewertungen werden nur in der Gesamtergebnisrechnung separat
dargestellt. Obwohl er "bedeutend" nicht genauer definierte,
schlug der Stab den Boards die folgende Liste von Faktoren vor,
die eine Unternehmen verwenden könne, wenn untersucht wird,
welche Änderungen in den Ausweiszeilen verfolgt werden sollten:
 |
Bedeutung der Abschlussbilanz in Relation zum
Gesamtvermögen und den Gesamtschulden |
 |
Bedeutung eine Änderung im Kontostand in Relationen zu
den Erträgen und Aufwendungen |
 |
Bedeutung des Kontoumsatzes in Relationen zu den
Erträgen und Aufwendungen |
 |
Verwendung von Annahmen oder Ermessen in der Bewertung
des Vermögenswerts oder der Schuld und Grad der Unsicherheit
oder Veränderlichkeit in der Bewertung aufgrund von Risiken
und der Art der Risiken (beispielsweise Kreditrisiko,
Wechselkursrisiko, Zinsrisiko) |
 |
Art und Umfang der Geschäftsvorfälle oder Ereignisse,
die nicht routinemäßig oder wiederholt anfallen |
 |
jeglicher andere Geschäftsvorfall oder jegliches andere
Ereignis, der oder das Auswirkungen auf künftige Anlage-
oder Kreditentscheidungen eines vernünftigen Anlegers,
Kreditgebers oder anderen Nutzers des Abschlusses haben
könnte |
Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die
Überleitungsrechnung so zu überarbeiten, dass nur Änderungen in
bedeutenden Ausweiszeilen untersucht werden. Die Boards
erzielten jedoch keine Einigung hinsichtlich der separaten
Beschreibung von Neubewertungen. Einige Boardmitglieder fragten,
ob die Beschreibung von Neubewertungen die Darstellung des
Abschlusses verbessere, während andere fragten, wie die
Unternehmen diese Informationen darstellen sollten (zwei- oder
dreispaltige Überleitungen gegenüber Angaben in Fußnoten). Der
Stab wurde aufgefordert, weitere Untersuchungen zum Nutzen
dieser Informationen und zur Art ihrer Darstellung vorzunehmen.
Aufgliederung nach Art und Funktion
Vor dem Hintergrund der Rückmeldungen der verschiedenen
Gruppen hat der Stab seine Ansichten zu (a) dem Grad der
Untergliederung, den ein Unternehmen in seinem Abschluss wählen
sollte, (Sachverhalt 1) und (b) wo die untergliederten
Informationen dargestellt werden sollten, um am
entscheidungsnützlichen für die Vorhersage künftiger
Kapitalströme zu sein, (Sachverhalt 2) noch einmal verfeinert.
Der Stab empfahl den Boards, dass in Bezug auf Sachverhalt 1 der
Vorschlag aus dem Diskussionspapier, mit dem explizit die
Untergliederung nach Art und Funktion in der
Gesamtergebnisrechnung gefordert worden war, durch ein
Aufgliederungsprinzip ersetzt werden sollte, mit dem von einem
Unternehmen gefordert würde, die Aufgliederung nach Art,
Funktion und Bewertungsgrundlage im Abschluss als Ganzes zu
erwägen. Dies würde bedeuten, dass die Boards nicht explizit von
einem Unternehmen fordern würde, die Informationen in der
Gesamtergebnisrechnung nach Art und Funktion zu untergliedern.
In Bezug auf Sachverhalt 2 empfahl der Stab, dass ein
Unternehmen, das nur über ein berichtspflichtiges Segment
verfügt, die Informationen im Hauptteil seines Primärabschlusses
darstellt und ein Unternehmen, das über mehr als ein
berichtspflichtiges Segment verfügt, die aufgegliederten
Informationen in den Segmentangaben darstellt.
Bei beiden Sachverhalten stimmte der Board den Empfehlungen
des Stabs im Prinzip zu. In Bezug auf Sachverhalt 1 ermunterten
die Boards den Stab, ein Prinzip weiter auszuarbeiten, auf das
ein Unternehmen seine Aufgliederungsentscheidung stützten könne.
In Bezug auf Sachverhalt 2 stimmten die Boards zwar der
Empfehlung des Stabs zu, dass ein Unternehmen mit mehreren
berichtspflichtigen Segmenten die Informationen in der
Segmentangabe darstellen sollte, sie fragten jedoch, warum nach
der Empfehlung ein Unternehmen mit nur einem berichtspflichtigen
Segment diese Darstellung der Angaben nur im Hauptteil des
Primärabschlusses leisten solle. Sie ermutigten den Stab, zu
überlegen, ob einem Unternehmen mit nur einem
berichtspflichtigen Segment gestattet sein sollte, diese
Informationen ebenfalls in der Segmentangabe zu darzustellen.
Klassifizierung: Abschnitts- und
Kategoriedefinitionen
Der Stab erläuterte die folgenden Empfehlungen in Bezug auf
die Abschnitts- und Kategoriedefinitionen, die im demnächst
erscheinenden Entwurf verwendet werden sollen und denen die
Boards zustimmten:
- Der Finanzierungsabschnitt soll keine Kategorie zu
Vermögenswerten enthalten, die nicht Finanz-Vermögenswerte sind.
- In jedem Bestandteil des Abschlusses wird im Abschnitt
zur Geschäftstätigkeit eine Kategorie zu operativer
Tätigkeit und eine zu Anlagetätigkeit beibehalten. Mit
diesen Kategorien wird von einem Unternehmen gefordert
zwischen geschäftlichen Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach
aktiv sind, (operative Tätigkeit) und Tätigkeiten, die ihrem
Wesen nach passiv sind, (Anlagetätigkeit) zu unterscheiden.
- Eigenkapital sollte eine Kategorie im
Finanzierungsabschnitt sein.
Der Stab stellte klar, dass jegliche Entscheidungen in Bezug
auf die Abschnitts- und Kategoriedefinitionen als Grundlage
künftiger Erwägungen dienen würden. Der Stab deutete weiterhin
an, dass die Definitionen im Laufe der Zeit verfeinert werden
würden.
Weitere Schritte
Obwohl während der Sitzung nicht erörtert wurden
Informationen hinsichtlich der weiteren Schritte des Stabs und
des gesamten inhaltlichen Fahrplans während der Sitzung
ausgeteilt. In der ausgeteilten Information wurden die folgenden
Sachverhalte aufgelistet, die in den Monaten November bis Januar
erörtert werden und zur Veröffentlichung eines Entwurfs im April
2010 führen sollen:
 |
Darstellung der Finanz-
und Vermögenslage |
 |
Sachverhalte in Bezug auf
Finanzdienstleister |
 |
nicht beherrschende
Anteile |
 |
Bündeltransaktionen |
 |
Fremdwährungstauschtransaktionen |
 |
Segmentangaben |
 |
Zusammenführung aller
Sachverhalte - Kernprinzipien der Darstellung und der
sich daraus ergebende Abschluss |
 |
Frage des
Anwendungsbereichs und der nicht börsennotierten
Unternehmen |
 |
Gesamtkosten und -nutzen
des Darstellungsmodells |
 |
Übergangsbestimmungen und
Datum des Inkrafttretens |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Definition von Neubewertungen
Der Board diskutierte eine Empfehlung des Stabs zu sagen, dass eine Zielsetzung der Darstellung von Informationen über
Neubewertungen darin besteht, Abschlussnutzer in die Lage zu versetzen, Komponenten des Gesamtergebnisses herauszufinden, die
nicht von dauerhafter Natur sind (d.h. kein Gradmesser für zukünftige Einkommensbeträge) und solche, die es sind.
Die Empfehlung des Stabs beinhaltete zudem erläuternde Leitlinien, in denen Beispiele für Posten gegeben wurden, die
Neubewertungen darstellten.
Verschiedene Boardmitglieder hatten Bedenken dahingehen, ob das Prinzip der 'Dauerhaftigkeit' allgemein gut verstanden würde
und ob die Definition und die erläuternden Leitlinien hinreichend klar seien.
Ein Boardmitglied fragte, ob die Definition nicht breiter angelegt sein und Sachverhalte wie Wertminderungen auf Vorräte und
Änderungen von Steuersätzen beinhalten sollte.
Der Board entschied vorläufig (mit knapper Mehrheit), die vorgeschlagene Zielsetzung in den Standardentwurf aufzunehmen.
Mit einer deutlicheren Mehrheit entschied der zudem vorläufig, die folgende Definition einer Neubewertung beizubehalten:
'Eine Neubewertung ist ein Betrag, der im Gesamtergebnis erfasst wird und die Auswirkungen einer Änderung des
Buchwerts eines Vermögenswerts oder eine Schuld auf einen Gegenwartspreis oder -wert wiederspiegelt (oder auf eine Schätzung
des Gegenwartspreises oder -werts). Ein Gegenwartspreis oder -wert schließt die folgenden Bewertungsmaßstäbe ein: beizulegender
Zeitwert, beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten, Nutzungswert und Nettoveräußerungswert.'
und die vorgeschlagenen erläuternden Paragrafen, in denen Beispiele für Neubewertungen gegeben werden, aufzunehmen.
Eine zusätzliche Empfehlung des Stabs bestand darin, Leitlinien über das Ausmaß zur Verfügung zu stellen, in dem ein Posten
die Verwendung beobachtbarer Marktdaten erfordere, um für eine Neubewertung zu qualifizieren. Man meinte, dass solche Leitlinien
verwirrend sein könnten, weshalb über diesen Vorschlag nicht abgestimmt wurde.
Ausweis von Neubewertungen
Der Stab stellte drei Alternativen zum Ausweis von Neubewertungen vor:
 |
Alternative 1: Darstellung von Neubewertungsinformationen nur als Teil der Aufgliederung der Änderungen von
Ausweisposten in der Vermögensaufstellung. |
 |
Alternative 2: Aufgliederung der Aufstellung über das Gesamteinkomme in einem Zweispaltenformat ('Erträge und
Aufwendung mit Ausnahme von Neubewertungen' und 'Neubewertungen') mit einer möglichen dritten 'Gesamt'-Spalte. |
 |
Alternative 3: stelle Neubewertungen in einer einzigen Anhangangabe zum Abschluss dar. |
Der Stab sprach sich für Alternative 2 aus.
Eine Reihe von Boardmitgliedern meinte, dass Alternative 2 schwer zu verstehen sei und weiterhin Analysen im Anhang zum Abschluss
erfordere. Ein anderes Boardmitglied brachte seine Bedenken über die Wahlmöglichkeit vor, die durch die Wahl der Einbeziehung oder
Nichteinbeziehung einer 'Gesamt'-Spalte bei Alternative 2 eingeführt wird.
Hinsichtlich Alternative 3 wurden Bedenken über das Möglichkeit der Duplizierung von Informationen laut, die bereits an anderer
Stelle im Abschluss dargestellt wird (insbesondere Posten des sonstigen Gesamtergebnisses).
Der Vorschlag, Alternative 2 zu wählen, erhielt wenig Unterstützung; eine große Mehrheit der Boardmitglied stimmte für eine
vorläufige Verabschiedung von Alternative 3.
Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs auf die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, nach der
gefordert werden soll, dass auf die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage
(genau wie auf die Gesamtergebnisrechnung und die
Kapitalflussrechnung) das
Prinzip des inneren Zusammenhangs angewendet werden soll: d.h.
die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage soll in operative,
investierende und finanzierende Vermögenswerte und Schulden
kategorisiert werden.
Einzelne Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der
Möglichkeit arbiträrer Klassifizierungen beispielsweise für
Verbindlichkeiten aus Pensionsverpflichtungen, aber der Board
entschied vorläufig mit großer Mehrheit, die Empfehlung des
Stabs anzunehmen.
Bestimmung der Klassifizierung auf Grundlage der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die
Klassifizierung eines Postens auf Grundlage der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
erfolgen und dann auf die Gesamtergebnisrechnung und die
Kapitalflussrechnung nach dem Prinzip des inneren Zusammenhangs
übertragen werden sollte.
Die Boardmitglieder erörterten, ob diese Vorschrift
irgendwelche Auswirkungen in der Praxis haben würde, da
ausreichend klare Definitionen zu den gleichen Klassifizierungen
führen sollten, unabhängig davon, welchen Abschlussbestandteil
man zuerst betrachtet.
Andere Mitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich einzelner
Vermögenswerte und Schulden, die aus eine Kombination von
operativen und nicht operativen Transaktionen entstehen würden
(beispielsweise Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen,
Schuldenfaktorierung und Finanzierungsleasingverhältnisse).
Die Empfehlung des Stabs erlangte keine Unterstützung der
Mehrheit der Boardmitglieder.
Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs auf Posten, die sowohl Finanzierungs- als auch operative Komponenten aufweisen
Der Stab stellte Vorschläge für die Behandlung von Posten vor
wie beispielsweise Verpflichtungen aus Pensionsleistungen und
Verbindlichkeiten für die Stilllegung von Vermögenswerten, die sowohl Finanzierungs- als auch operative Komponenten aufweisen.
Die folgenden Möglichkeiten wurden vorgestellt:
 |
Möglichkeit 1: All diese Posten werden als
operative Tätigkeit ausgewiesen. |
 |
Möglichkeit 2: All diese Posten werden als
Finanzierungstätigkeit ausgewiesen. |
 |
Möglichkeit 3: All diese Posten mit Ausnahme
von Barbeiträgen zu Pensionsplänen werden als
Finanzierungstätigkeit ausgewiesen. |
 |
Möglichkeit 4: Eine neue Kategorie
"Finanzierung, die aus
operativer Tätigkeit entsteht" wird hinzugefügt. |
Diese Vorschläge wurden mit einer gewissen Ausführlichkeit
diskutiert, wobei verschiedenen Boardmitglieder eine Reihe von
Bedenken erhoben. Ein Boardmitglied sagte aus, dass die Aufnahme
von Pensionsneubewertungen in die operative Kategorie für die
Anwender immer inakzeptabel bleiben würde, ein anderes meinte,
dass sie Pensionen schon immer als ihrem Charakter nach
finanzierende Tätigkeit angesehen hätten.
Die Möglichkeiten 1 und 3 erhielten wenig Unterstützung, und
der Board entschied mit knapper Mehrheit, vorläufig mit
Möglichkeit 4 fortzufahren.
Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
Der Stab stellte eine Reihe von Vorschlägen vor, die sich auf
die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage bezogen:
 |
In den Entwurf sollte eine Illustration der
alternativen Darstellungsmöglichkeiten der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
aufgenommen werden (beispielsweise in Spalten oder
Vermögenswerte auf der linken und Schulden und
Eigenkapital auf der rechten Seite). |
 |
Es sollte gefordert werden, dass Gesamtsummen für
Vermögenswerte und Schulden sowie Zwischensummen für
kurzfristige Vermögenswerte und Schulden im Hauptteil
der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gezeigt
werden. |
 |
Es sollte vorgeschlagen werden, dass eine nach
Klassen geordnete Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage erstellt werden sollte, wenn eine
Darstellung nach Liquidität nicht relevantere
Informationen bietet. |
 |
Es sollte vorgeschlagen werden, dass in einer nach
Klassen geordneten Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage die Vermögenswerte und Schulden in
Unterkategorien von lang- und kurzfristig gezeigt werden
müssen bei einer festen Einjahresgrundlage. |
 |
Der Vorschlag sollte fallengelassen werden, dass
Angaben zu den Laufzeiten von kurzfristigen
vertraglichen Vermögenswerten und Schulden im Anhang
gezeigt werden müssen. |
 |
Es sollte vorgeschlagen werden, dass Barmittel auf
Unternehmensebene und nicht auf Segmentebene gezeigt
werden (also als einzelner Eintrag in einer der drei
Kategorien). |
 |
Posten, die bisher als Barmitteläquivalente
bezeichnet wurden, sollten als kurzfristige
Investitionen klassifiziert und gezeigt werden. |
 |
Es sollte gefordert werden, Banküberziehungen als
Finanzierungsposten zu zeigen. |
Einzelne Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der
Formulierung der Leitlinien zu Darstellung nach Liquidität und
hielten fest, dass diese so gelesen werden könnten, dass von
einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten gefordert
würde, eine solche Darstellungsform zu wählen, während es eine
freie Wahl sein sollte.
Die Klassifizierung von Vermögenswerten und Schulden als
kurz- oder langfristig bei einer festen Grundlage von einem Jahr
wurde als möglicherweise problematisch für Unternehmen
angesehen, die längere Geschäftszyklen als ein Jahr haben.
Alle oben genannten Vorschlägen wurden vorläufig vom Board
angenommen.
Untergliederung
Der Board erörterte einen Vorschlag, nach dem gefordert
werden sollte, dass in der Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage Vermögenswerte und Schulden von gleicher Art aber
mit unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen getrennt dargestellt
werden sollten.
Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der
Möglichkeit übermäßiger Detaillierung bei einer solchen
Darstellung aufgrund der großen Anzahl von Bewertungsgrundlagen,
die nach den IFRS angewendet werden. Der Board nahm vorläufig
einen überarbeiteten Vorschlag an, dass die Vermögenswerte und
Schulden, die auf Anschaffungskostengrundlage bewertete werden,
separat von denen dargestellt werden, die zum Zeitwert bewertet
werden.
Darüber hinaus schlug der Stab vor, die
Mindestausweiszeilenvorschrift in IAS 1 zu ändern um
(beispielsweise) die Sachanlagen in drei Ausweiszeilen zu
untergliedern (Grundstücke, Bauten und Betriebs- und
Geschäftsausstattung).
Eine Reihe von Boardmitgliedern fragte, ob dies nicht im
Wesentliche eine XBRL-Frage sei, und andere hoben die
Notwendigkeit von einigen Leitlinien zum sachgerechten Grad der
Untergliederung in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
hervor. Der Vorschlag wurde daher von einer Mehrheit der
Boardmitglieder vorläufig angenommen.
Verschiedenes
Bündeltransaktionen
Der Stab stellte drei Möglichkeiten für die Klassifizierung
von Bündeltransaktionen vor (Transaktionen, bei denen
Vermögenswerte und Schulden, die mehr als einer Kategorie
zugewiesen sind, aus- oder eingebucht werden, beispielsweise ein
Unternehmenszusammenschluss).
 |
Möglichkeit A: Sie werden in der
operativen Kategorie ausgewiesen. |
 |
Möglichkeit B: Sie werden in der
Kategorie ausgewiesen, die den Geschäftsvorfall
widerspiegelt, der die hauptsächliche Ursache für diese
Auswirkungen war. |
 |
Möglichkeit C: Sie werden in einem separaten
Abschnitt ausgewiesen. |
Die Empfehlung des Stabs war Möglichkeit B, aber dies wurde
nicht allgemein angenommen, da es Bedenken gab, wie
"hauptsächlich" bestimmt werden könne, und dass es
möglicherweise eine verzerrende Auswirkung eines bedeutenden
Erwerbs auf die operativen Kapitalflüsse geben könnte. Der Board
entschied vorläufig, mit Möglichkeit C fortzufahren.
Gewinne und Verluste aus Geschäftsvorfällen in fremder Währung
Der Stab schlug vor, dass Gewinne und Verluste aus Geschäftsvorfällen in fremder Währung
in der gleichen Kategorie ausgewiesen werden wie die
Vermögenswerte und Schulden, aus denen diese Gewinne und
Verluste entstanden sind. Der Vorschlag wurde vorläufig von
einer großen Mehrheit der Boardmitglieder angenommen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
Aufgliederung nach Funktion und Art und Segmentangaben
Im Oktober 2009 hatten die Boards vorläufig entschieden, dass
ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment
aufgegliederte Informationen in seinen Segmentangeben leisten
solle. Bei dieser gemeinsamen Sitzung erörterten die Boards die
Auswirkungen der Aufgliederung nach Funktion und Art auf die
Segmentberichterstattung.
Einige IASB-Mitglieder haben ihr Unbehagen hinsichtlich der
Folgeänderungen an IFRS 8 im Rahmen dieses Projekts ausgedrückt.
Sie argumentierten, dass IFRS 8 ein relativ neuer Standard sei,
und dass es nicht angemessen sei, grundlegende Änderungen an
IFRS 8 im gegenwärtigen Projekt zur Darstellung des Abschlusses
vorzunehmen. Sie waren der Meinung, dass, wenn Änderungen an
IFRS 8 erforderlich seien, diese im Rahmen eines eigenständigen
Projekts erörtert werden sollten.
Die Boards erörterten, ob eine Unternehmen mit nur einem
berichtspflichtigen Segment auch Informationen "nach Funktion"
in seinen Angaben zum Abschluss darstellen müsse. Die Boards
waren nicht der Meinung, da sie der Meinung waren, dass dieser
Vorschlag zu stark vorschreibend sei, und sie sprachen sich
dafür aus, es der Berichtseinheit zu überlassen, zu entscheiden,
welche Darstellung die entscheidungsnützlichsten Informationen
liefern würde. Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen,
das seine Informationen "nach Art" in einer Angabe des Anhangs
darstelle auch die Informationen "nach Funktion" in der gleichen
Angabe darstellen müsse.
Der Stab schlug weitere Kriterien für die Zusammenfassung von
Positionen im Abschluss vor (auf Grundlage der Art oder Sorte
der Waren, Dienstleistungen oder Erträge). Die Boards waren der
Meinung, dass diese Zusammenfassungskriterien zu vorschreibend
seien und dass die allgemeine Berücksichtigung der
Wesentlichkeit ausreichend sei.
Die Boards lehnten vorgeschlagene Leitlinien ab, dass eine
Ausweiszeile mit der Bezeichnung "andere" nicht mehr als zehn
Prozent des absoluten Betrags der Kategorie oder des Abschnitts
ausmachen könne, in der sie enthalten sei. Die Boards hielten
dies für eine Regel zur Vermeidung von Missbrauch und waren sich
nicht sicher, dass diese Regel die Praxis des "Versteckens" von
bestimmten Posten ändern würde.
Die Boards kamen vorläufig überein, dass ein Unternehmen mit
mehr als einem berichtspflichtigen Segment seine Aufwandsposten
nach Funktion in der Gesamtergebnisrechnung aufgliedern müsse
und das ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen
Segment seine nach Art aufgegliederten Informationen in seinen
Segment Angaben darstellen müsse (und außerdem seine
Informationen nach Funktion in der gleichen Angabe darstellen
muss).
Die Boards erörterten, ob allen Unternehmen vorgeschrieben
werden solle, ihre Ertrags- und Aufwandsposten sowohl nach Art
als auch nach Funktion aufzugliedern. Die meisten
Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich des
Auswirkungen einer solchen Vorschrift insbesondere auf die
Banken- und Versicherungsbranche. Sie waren außerdem besorgt
hinsichtlich des Einklangs mit anderen Vorschriften, die in
anderen Boardprojekten erörtert werden (z.B.
Versicherungsverträge, Erlöserfassung). Diese Boardmitglieder
wiesen außerdem darauf hin, dass eine solche Darstellung den
Adressaten von Abschlüssen nicht unbedingt nutzen würden und auf
zufälligen Zuweisungen beruhen würden. Daher lehnten die Boards
diese Vorschriften ab.
Die Boards erörterten die separate Darstellung von
Informationen über unternehmensinterne Aktivitäten, getrennt von
Informationen über alle anderen Aktivitäten aus den
Geschäftssegmenten (die nicht die Kriterien erfüllen, als
berichtspflichtige Segmente dargestellt zu werden). Einige
Boardmitglieder argumentierten, dass eine direkte Zuweisung
dieser Unternehmensaktivitäten auf einzelne berichtspflichtige
Segmente entscheidungsnützlicher sein würde. Andere
Boardmitglieder teilten diese Ansicht nicht, da sie der Meinung
waren, das ein solcher Ansatz nicht im Einklang mit den
grundlegenden Prinzipien in IFRS 8 stehen würde. Daher kamen
beide Boards überein, eine separate Darstellung von
Informationen über Unternehmensaktivitäten zu fordern, aber sie
baten den Stab, eine umfassendere Definition dessen zu liefern,
was eine "unternehmensinterne Aktivität" eigentlich darstelle.
Schließlich erörterten die Boards die Einheitlichkeit von
Zusammensetzung und Gruppierung von Gewinnen aus geschäftlicher
Tätigkeit in der Gesamtergebnisrechnung und in den
Segmentangaben. Die diesbezüglichen Vorschlägen stießen auf
heftigen Widerstand unter den IASB-Mitgliedern, da man der
Meinung war, dass sie die Grundlage von IFRS 8 änderten, ohne
das großartig erklärt würde, warum der grundlegende Ansatz in
IFRS 8 geändert werden solle. Obwohl manche der Boardmitglieder
sogar der Meinung waren, dass diese Vorschläge eine Verbesserung
an IFRS 8 darstellten, hielten sie fest, dass dies in dieser
Phase des Projekts nicht angemessen sei. Sie schlugen vor, dass
diese Änderungen in eine Phase III des Projekts zur Darstellung
des Abschlusses aufgenommen werden könnte, oder dass es ein
separates Projekt zu IFRS 8 geben könne, das nach 2011 erörtert
werden würde. Der IASB stimmte dem Vorschlag zu, diesen
Sachverhalt auf einer eigenen Sitzung zu erörtern.
Nach einer hitzigen Diskussion kamen die Boards überein, dass
ein Unternehmen, das Informationen zu Aufwendungen und Erträgen
nach Funktion in den Segmentangaben darstelle, die Posten
Einheitlich in der Gesamtergebnisrechnung und der Segmentangabe
klassifizieren müsse, unabhängig davon, wie die Beträge
dargestellt oder vom Hauptentscheidungsträger verwendet würden.
Der fachliche Direktor des FASB erläuterte, dass eine solche
Vorschrift nur Auswirkungen auf die Klassifizierung und
Überleitung hätte, nicht auf die Bewertung dieser Posten in der
Segmentangabe.
Der IASB lehnte zuerst diesen Vorschlag mit knapper Mehrheit
ab, während der FASB ihn einstimmig befürwortete. Nach kurzer
Diskussion unter den IASB-Mitgliedern kamen diese überein, dem
Vorschlag um der Harmonisierung willen zuzustimmen (11:4), um
künftige Abweichungen zwischen US-GAAP und IFRS zu vermeiden.
Segmentangaben und das Projekt zur Darstellung des Abschlusses
Der Board erwog kurz mögliche Änderungen an IFRS 8 Geschäftssegmente in Folge
der Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung der Boards. Der Board
lehnte Änderungen an IFRS 8 ab, die zur Änderung von
grundlegenden Prinzipien in IFRS 8 führen würden. Der Board
hielt fest, dass das Projekt zur Darstellung des Abschlusses
nicht der richtige Ort sei, um Änderungen an IFRS 8 vorzunehmen,
und dass die entsprechenden Sachverhalte als Teil der
Überprüfung von IFRS 8 nach der Einführung adressiert werden
sollten, die im folgenden Jahr beginnen würden.
Fragen in Bezug auf Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche
Der Board erörterte bestimmte Sachverhalte in Bezug auf Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche.
Der Board hielt fest, dass von den erhobenen Bedenken, die
meisten Sachverhalte im Rahmen der erneuten Erörterung gelöst
worden seien (innerer Zusammenhang der Ausweiszeilen, Angaben zu
kurzfristiger Liquidität, Überleitungsrechnung und Definition
von Kategorien).
Der Board erwog die Erfordernis, eine Kapitalflussrechnung
nach der direkten Methode darzustellen, damit die
Kapitalflussrechnung die Substanz der Transaktionen
widerspiegele. Der Board erörterte die Bruttodarstellung von
Geschäftsvorfällen (ob also die Bewegungen auf die und von den
Konten der Einleger einzeln dargestellt werden sollten). Einige
Boardmitglieder waren der Ansicht, dass eine Bruttodarstellung
dieser Transaktionen nicht besonders nützlich sei, da sie sich
auf hypothetische Geschäftsvorfälle bezögen. Andererseits wiesen
andere Boardmitglieder darauf hin, dass dies einige nützliche
Informationen liefern könne.
Einige Boardmitglieder wiederholten ihre Sichtweise, dass die
Kapitalflussrechnung bei Unternehmen der
Finanzdienstleistungsbranche nicht nützlich sei. Sie schlugen
vor, eine "Darstellung der Bewegungen der Finanzmittel" zu
verlangen, in der Emissionen als Menge der Transaktionen, der
Kreditqualität und der Liquidität betrachtet würden.
Nach umfangreicher Diskussion, während der der Board
versuchte, die Auswirkungen verschiedener Transaktionen auf die
Kapitalflussrechnung einzuordnen, bat der Board den Stab,
weitere Untersuchungen vorzunehmen, die Beispiele der Anwendung
einiger der Transaktionen auf die Kapitalflussrechnung unter
Verwendung der vorgeschlagenen direkten Methode sowie eine
Analyse der "Darstellung der Bewegungen der Finanzmittel"
beinhalten würden.
Kosten und Nutzen
Der Board erörterte kurz die Kosten des Vorschlags. Der Board
kam überein, Meinungen der Anwender in Bezug auf auf die Kosten
des Gesamtvorschlags und seiner Bestandteile einzuholen (der
Board würde versuchen herauszufinden, welche Vorschriften am
kostenintensivsten und am schwersten umzusetzen seien). Der
Board kam auch überein, Anwendereinbindungsschritte zu
unternehmen, um die geschätzten Kosten sowohl einmaliger Art als
auch fortlaufender Art, indirekte Kosten der Umsetzung und
Kosten für die interne Kontrolle einzuschätzen.
Nettoschuldendarstellung
Nach kurzer Debatte kam der Board überein, eine Analyse der
Veränderung der Stände (Vortrag) der Ausweiszeilen zu verlangen,
die normalerweise die Nettoschulden ausmachen (langfristige
Schulden, kurzfristige Schulden, zu zahlende Zinsen, Barmittel,
verwertbare Wertpapiere, Einlagen mit Zinsertrag). Der Board kam
überein, die Angabe dieser Daten in einer einzigen Angabe zu
fordern.
Der Board kam außerdem überein, "Nettoschulden" nicht
explizit zu definieren, und bat den Stab, eine passende
Bezeichnung für diese Angabe zu finden (und es nicht
"Nettoschulden" zu nennen).
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Auflistung der Änderungen im Stand bei Vermögenswerten und Schulden
Die Boards wurden gebeten, drei Umsetzungsfragen zu erörtern,
die sich auf die vorläufige Entscheidung der Boards von der
gemeinsamen Sitzung im Oktober bezogen, nach der die Darstellung
von Änderungen im Stand aller bedeutenden Ausweiszeilen bei
Vermögenswerten und Schulden im Anhang zu Abschluss gefordert
ist. Ohne jegliche Diskussion der Frage kamen die Boards
überein, dass die Auflistung der Veränderungen im Zusammenhang
mit entsprechenden Informationen anzugeben ist, solange die
Aufstellung von sachgerechten ausführenden und erläuternden
Erklärungen begleitet wird. Bei der Frage, ob die Auflistung nur
für die laufende Periode erfolgen soll oder auch für die
Vergleichsperiode, kamen die Boards überein, dass die
Finanzdaten der laufenden Periode die Darstellung der
Finanzdaten für die frühere Periode bestimmen würde und dass
daher eine Ausnahme von der Lieferung von
Vergleichsinformationen nicht notwendig sei.
Da einige Standards in beiden Regelwerken bereits eine
Überleitung vom Jahresanfangstand und Jahresendstand einiger
Ausweisposten erfordern, stellte der Stab drei Möglichkeiten
vor, wie man die bestehenden Vorschriften für bestimmte
Überleitungen behandeln könne:
 |
Möglichkeit A: Die Vorschrift zur Darstellung von
Auflistungen aus dem Standard zur Darstellung des
Abschlusses würde alle bestehenden Vorschriften
ersetzen. |
 |
Möglichkeit B: Die bestehenden Vorschriften werden
beibehalten. Die Leitlinien jedoch, wie die Überleitung
darzustellen sei, werden aus den bestehenden Standards
gestrichen und durch einen Verweis auf den neuen
Standard zur Darstellung des Abschlusses ersetzt. |
 |
Möglichkeit C: Die bestehenden Vorschriften und die
Leitlinien, wie bestimmte Ausweiszeilen überzuleiten
sind, werden beibehalten, aber es wird eine zusätzliche
Vorschrift aufgenommen, dass diese Überleitungen im
Einklang mit den Vorschriften des neuen Standards zur
Darstellung des Abschlusses stehen müssen. |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Ersteller
diese Vorschrift in einem negativen Licht sehen könnten und es
als eine zusätzliche Anhäufung von Angaben verstehen könnten.
Ein Boardmitglied schlug vor, den Anwendern eine bestimmte Frage
zu stellen, welche Überleitungen gestrichen werden sollten oder
welche Informationsverluste sie befürchten würden, wenn diese
Überleitungen nicht länger zur Verfügung gestellt würden. Ein
anderes Boardmitglied hielt fest, dass es die Erwartung gebe,
dass die Boards sich der Informationsflut annehmen würden, die
von den verschiedenen Standards gefordert würden, aber das würde
wohl besser im Rahmen des Regelwerks zu Angaben adressiert. Bei
Bitte um Abstimmung zum Thema stimmten die Boards vorläufig
Möglichkeit C zu sowie der Forderung, dass die Auflistung die
Art der Transaktion oder des Ereignisses erläutern solle, aus
dem die Änderung hervorgegangen ist. Außerdem soll innerhalb
jeder Komponente jegliche Elemente der Änderung unterschieden
werden, die von den anderen abweichen.
Definition einer Neubewertung
Im Nachgang einer Konsultation zwischen dem Stab und einer
Untergruppe von Boardmitgliedern hinsichtlich einer
sachgerechten Definition einer Neubewertung erörterten die
Boards die folgenden vorgeschlagenen Definition einer
Neubewertung
ein Betrag, der in der Gesamtergebnisrechnung
erfasst wird und der die Auswirkungen einer Änderungen im
Nettobuchwert eines Vermögenswert oder einer Schuld
widerspiegelt und das Ergebnis von
 |
a. einer Änderung in (oder einer Transaktion zu)
einem gegenwärtigen Preis oder Wert; |
 |
b. einer Änderung in einer Schätzung eines
gegenwärtigen Preises oder Wertes; oder |
 |
c. einer Änderung einer Schätzung oder Methode, die
verwendet wird, um den Buchwert eines Vermögenswerts
oder einer Schuld festzustellen, |
ist.
Einige Boardmitglieder brachten Bedenken zum Ausdruck, dass
bei Aufnahme aller drei oben genannten Änderungen eine
übermäßige Aufgliederung erfolgen könnte, auch wenn sie zugaben,
dass bei alleiniger Aufnahme der Änderung (a) und (b) eine
unzureichende Untergliederung das Ergebnis sein könnte. Ein
Boardmitglied fragte, wie ein Unternehmen zwischen einer
Änderung einer Schätzung und einer Neubewertung unterscheiden
solle, wenn alle Änderungen in der Bewertung eines Postens als
Neubewertungen angesehen würden. Ein anderes Boardmitglied ging
sogar noch darüber hinaus, indem es den Vorschlag aus dem Grund
ablehnte, dass die Definition einer Neubewertung gar nicht klar
artikuliere, was eine Neubewertung eigentlich sei. Die Boards
erörterten die vorgeschlagene Definition weiter und bestätigten
vorläufig die vorgeschlagene Definition und die Leitlinien, aber
sie kamen überein, eine gezielte Frage zu der vorgeschlagenen
Definition in den Entwurf aufzunehmen.
Die Boards kamen weiterhin vorläufig überein, den Verkauf von
Vorräten von der Darstellung der Neubewertungsinformation
auszunehmen. Andere Neubewertungen jedoch, die sich auf Vorräte
und Forderungen beziehen, wären von diesen Vorschriften nicht
ausgenommen.
Den Boards wurden außerdem vorgeschlagene
Anwendungsleitlinien zur Neubewertung vorgestellt, die in den
Entwurf aufgenommen werden sollen. Obwohl die Boards keine
allgemeine Ablehnung der vorgeschlagenen Leitlinien zum Ausdruck
brachten, kamen sie überein, dass die Kommentare der
Boardmitglieder zu diesen Leitlinien außerhalb der Sitzung
adressiert werden sollen.
Neue Kategorien für "Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht" und "Vermögenswerte und Schulden, die aus Eigenkapital entstehen"
Die Boards bestätigten vorläufig einen Vorschlag, eine
Kategorie Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht,
als
Unterkategorie zu geschäftlicher Tätigkeit in die Darstellung
der Finanz- und Vermögenslage und die Gesamtergebnisrechnung für
alle Schulden (und Vermögenswerte, die an die entsprechende
Verpflichtung gebunden sind zum Zweck der Erfüllung der Schuld)
aufzunehmen, die
 |
die nicht die Definition von Finanzierungstätigkeit
erfüllen, |
 |
ursprünglich langfristig sind und |
 |
eine Komponente des Zeitwerts des Geldes aufweisen,
die entweder aus Zinsen oder einem Anwachsen der Schuld
im Verlauf der Zeit deutlich wird. |
Die Boards erörterten dann, wie zu zahlende Dividenden oder
Instrumente, die im Rahmen der Kapitalaufnahmeaktivitäten eines
Unternehmens aufgenommen werden, darzustellen sind, die nicht
die Definition von Eigenkapital erfüllen. Auf Grundlage von
Konsultationen zwischen dem stab und einer kleinen Gruppe von
Boardmitgliedern, kamen die Boards vorläufig überein, die
Definitionen von Schulden zu überarbeiten, im Vermögenswerte und
Schulden aufzunehmen, die aus Geschäftsvorfällen entstehen, die
das eigene Kapital des Unternehmens betreffen. Beispielsweise
wären dies
 |
auszuschüttende Dividenden, |
 |
geschriebene Put-Optionen auf die eigenen Anteile
des Unternehmens und |
 |
vorausgezahlte Terminkaufvereinbarungen auf die
eigenen Anteile eines Unternehmens. |
Darstellung der Kapitalflussrechnung für ein Unternehmen mit Kapital aus Einlagen
Die Boards setzten ihre Diskussion von der gemeinsamen
Sitzung im Januar fort, in der es darum gegangen war, ob eine
Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode für
Finanzdienstleistungsunternehmen gefordert werden solle.
Die Boards entschieden vorläufig, die bestehenden Leitlinien
in IAS 7 und Topic 230 hinsichtlich der Arten von
Kapitalflüssen, die netto dargestellt werden können, aufzunehmen
jedoch keine Ausnahme für Kredite an Kunden und die
Haupteinziehung von Krediten einzurichten.
Einige Boardmitglieder gaben an, dass es allgemeinen
Widerstand von den Finanzinstituten dagegen gebe, eine
Kapitalflussrechnung aufzustellen, die die Informationen, die
damit zur Verfügung gestellt werden, nicht als nützlich
angesehen werden. Sie würden lieber Liquiditätstafeln als eine
Kapitalflussrechnung erstellen. Andere Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass eine grundlegende Änderung an der Richtung des
Projekts die Herausgabe eines Entwurfs weiter verzögern würde.
Die Boards bestätigten vorläufig die Empfehlung, dass
Finanzinstitute eine Kapitalflussrechnung nach der direkten
Methode erstellen sollen, in der Kapitalzu- und -abflüsse
zwischen dem Unternehmen und seinen Schuldnern so gezeigt
werden, als ob sie durch externes Kapital erfüllt würden.
Es wurde vereinbart, in den Entwurf eine gezielte Frage an
Finanzinstitute aufzunehmen, ob sie eine Kapitalflussrechnung
nach der direkten Methode oder der indirekten Methode zusammen
mit einer größeren Aggregation von Informationen vorziehen
würden. Des Weiteren sollen Meinungen zu den Kosten und dem
Nutzen einer Darstellung der Kapitalströme auf diese Art und
Weise eingeholt werden.
Sachverhalte, bei denen die Boards vorläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind
Die Boards versuchten, einige Unterschiede in ihren
vorläufigen Entscheidungen zur Darstellung bestimmter Posten
auszugleichen.
Erläuterung von Veränderungen in bestimmten Ausweiszeilen
Auf seiner Januarsitzung hatte der IASB vorläufig
entschieden, eine Auflistung und Erläuterung aller Ausweiszeilen
in der Schuldenkategorie, den Barmitteln, den kurzfristigen
Anlagen und Finanzierungsleasingverhältnissen in einer einzigen
Angabe im Anhang zu fordern. Der FASB gab zu erkennen, dass er
keine ähnliche Vorschrift aufnehmen wolle. Die Anwender sollen
jedoch gefragt werden, ob diese Information als relevant
angesehen wird.
Mindestausweiszeilen
Der FASB gab zu erkennen, dass er nicht beabsichtige, die
Aufnahme von Mindestausweiszeilen zu fordern, so wie es der IASB
in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage oder in der
Gesamtergebnisrechnung getan hat.
Darstellung von Neubewertungsinformationen
Auf einer früheren Sitzung hatte der FASB angedeutet, dass er
seine vorläufige Entscheidung nicht ändern wolle, wonach die
Darstellung der Informationen in der Gesamtergebnisrechnung
gefordert werden solle. Vor dem Hintergrund der früheren
Diskussion zu Neubewertungen, entschied der FASB vorläufig,
seine Darstellungsvorschriften an die des IASB anzupassen.
Restanten
Die Boards erörterten verschiedene Sachverhalte, die noch aus
dem Diskussionspapier stammen, die aber noch nicht erörtert
worden sind, da in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier
wenig oder gar keine Bedenken zu diesen bestimmten Vorschlägen
geäußert worden waren.
Die Boards bestätigten ihre Absicht, dass eine separate
Änderungsdarstellung im Eigenkapital dargestellt werden muss und
dass nur die Komponenten der Veränderungen im Eigenkapital im
Anhang zum Abschluss gezeigt werden können.
Einige Boardmitglieder fragten, ob eine Angabe zur
Bilanzierungsmethode bei der Klassifizierung von Vermögenswerte
und Schulden in der Geschäftstätigkeit, der
Finanzierungstätigkeit, bei den finanzierenden Vermögenswerten
und den finanzierenden Schulden noch notwendig sei, da die
Klassifizierung vom Geschäftsmodell des Unternehmens abhänge. Es
wurde bestätigt, dass sich die Position des Boards im Hinblick
auf die Klassifizierung beim Übergang vom Diskussionspapier zum
Entwurf geändert habe, da die verschiedenen Kategorien nun klar
definiert seien.
Ohne weitere Diskussion bestätigten die Boards die folgenden
Empfehlungen des Stabs:
 |
Die Vorschrift, Informationen hinsichtlich der
Laufzeiten von vertraglichen langfristigen
Vermögenswerten und Schulden anzugeben, wird nicht
beibehalten, da in anderen Standards bereits gefordert
wird, dass solche Angaben getätigt werden. |
 |
Es wird klargestellt, das Kapitalzu- und -abflüsse
in Bezug auf die Mehrwertsteuer in der
Gesamtergebnisrechnung netto dargestellt werden können.
Darüber hinaus wird das allgemeinen Verrechnungsprinzip
aus IAS 1 in den Entwurf aufgenommen. |
 |
Es werden Leitlinien zur Aufgliederung von
Informationen in der Gesamtergebnisrechnung für Zwecke
der Erstellung einer Gesamtergebnisrechnung nach der
direkten Methode aufgenommen. |
 |
Es wird die Darstellung von Zwischensummen und
Überschriften gefordert. |
Unterstützung für ein Paket von Entscheidungen
Die Boards erörterten die Länge der Kommentierungsfrist für
den Entwurf, da mit dem im Entwurf vorgeschlagenen
Darstellungsmodell die wesentlichen Prinzipien aus dem
Diskussionspapier beibehalten werden. Die Boards kamen überein,
eine Kommentierungsfrist von fünf Monaten zu gewähren. Die
Boards unterstützten auch die Formulierung und Veröffentlichung
des Entwurfs auf Grundlage des Pakets vorläufiger
Entscheidungen.
Ein FASB-Mitglied deutete eine mögliche Ablehnung des
Entwurfs an in Bezug auf die Gesamtergebnisrechnung nach
direkter Methode. Drei IASB-Mitglieder gaben ebenfalls zu
erkennen, dass sie bestimmt den Entwurf ablehnen würden, zwei
weitere IASB-Mitglieder deuteten ein mögliche Ablehnung an.
Allgemein beziehen sich die Ablehnungen auf die
Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode, Bedenken, dass
das Projekt keine Verbesserung der bestehenden Vorschriften
ergeben habe, und Bedenken, dass die Kosten für die
Bereitstellung der zusätzlichen Informationen den Nutzen, der
für die Adressaten daraus entstehen würde, überwiegen würden.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010
Übergang und Datum des Inkrafttretens
Die Boards erwogen die Übergangsvorschriften für das Projekt. Die meisten Boardmitglieder brachten ihre
Präferenz für eine vollständig rückwirkende Anwendung der Vorschläge zum Ausdruck.
Einige Boardmitglieder zeigten sich hinsichtlich der Annahme des Stabs besorgt, dass ein Vorlauf von
mindestens vier Jahren nach Veröffentlichung des IFRS erforderlich sei, v.a. um Unternehmen zu ermöglichen, ihre
Systeme für die direkte Methode bei der Aufstellung über die Zahlungsströme und die Aufgliederung nach Kostenarten
umzustellen. Diese Boardmitglieder meinten, dass wenn die direkte Methode bei der Aufstellung über die Zahlungsströme
weiteren Vorlauf benötige, sie prospektiv angewendet werden sollte, wohingegen der Rest des Dokuments rückwirkend
anzuwenden sein sollte.
Andere Boardmitglieder warnten vor einem derartigen Ansatz. Sie meinten, dass Unternehmen ihre Systeme
in diesem Fall zweimal umzustellen hätten, was zu zusätzlichen Kosten führen würde.
Schließlich verständigten sich die Boards darauf, die Übergangsvorschriften aller Dokumente, die Teil des
Memorandum of Understanding (MoU) sind, hinsichtlich der erwarteten Daten des Inkrafttretens gemeinsam zu erwägen. Die
Boards einigten sich vorläufig auch darauf, eine vollständig rückwirkende Anwendung vorzuschlagen und die Adressaten
zu der benötigten Vorlaufzeit und möglichen Problembereichen bei der Einführung der Vorschläge zu befragen.
Der IASB verständigte sich darauf, erstmaligen Anwendung eine vorzeitige Anwendung zu gestatten, vorrangig
wegen der Bedenken, dass ansonsten zwei Systemumstellungen binnen kurzer Zeit erforderlich sein könnten.
Die Boards verständigten sich darauf, die vorzeitige Anwendung durch derzeitige IFRS-Ersteller sowie die
Wechselwirkung mit anderen Projekten umfassend in einem gesonderten Dokument zum Datum des Inkrafttretens und den
Übergangsvorschriften der Großprojekte, die im Rahmen des MoU abgeschlossen werden, zu behandeln.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 11. März 2010
Die Boards erörterten zwei Restanten, die vom Stab im Zuge der Erstellung der Abstimmungsvorlage für den kommenden Standardentwurf
aufgekommen sind.
IFRSIC-Sachverhalte im Hinblick auf die Vorschriften zur Abgabe von Vergleichsinformationen
Über das IFRSIC sind die Boards darauf aufmerksam gemacht worden, dass unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Vorschriften
zur Abgabe von Vergleichsinformationen bestehen, wenn ein Unternehmen Einzelabschlüsse über die Mindestanforderungen für
Vergleichsinformationen hinaus zur Verfügung stellt. Diese Sachverhalte gehen zumindest teilweise auf Leitlinien zurück, die 2007
als Teil der Überarbeitung von IAS 1 hinzugefügt wurden.
Vergleichsinformationen
Die Boards erörterten den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem folgenden Beispiel: Ein Unternehmen stellt ausgewählte
Abschlussbestandteile zusätzlich zu denen, die mindestens für einen vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen, die nach IFRS
erstellt werden, bereitgestellt werden müssen, zur Verfügung. Beispielsweise stellt ein Unternehmen die folgenden Bestandteile
für sein zum 31. Dezember 2009 endendes Jahr zur Verfügung:
 |
Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember 2009 und 2008 |
 |
Aufstellungen für die Jahre 2009, 2008 und 2007 (eine mehr als die nach IAS 1 geforderte Mindestzahl):
 |
Gesamtergebnisrechnung |
 |
Eigenkapitalveränderungsrechnung |
 |
Aufstellung über die Zahlungsströme |
|
Ohne große Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass im Standardentwurf klargestellt werden sollte, dass lediglich die
Mindestvergleichsperioden für einen 'vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen' erforderlich sind. Die Darstellung ausgewählter
zusätzlicher Vergleichsinformationen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie nicht irreführend ist. Das heißt, dass der
zusätzliche Abschlussbestandteil in Übereinstimmung mit den geltenden IFRS zu erstellen und mit demselben Verbindlichkeitsgrad wie
die anderen Perioden darzustellen ist.
Eröffnungsbilanz
Die Boards befassten sich mit der Frage, was als 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode' zu verstehen
ist, wenn zusätzliche ausgewählte Vergleichsabschlussbestandteile für die Vergleichsperiode dargestellt werden.
Man bezog sich auf das Beispiel aus dem vorhergehenden Sachverhalt: Angenommen, das Unternehmen habe Gesamtergebnisrechnungen,
Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie Aufstellungen über die Zahlungsströme für die Jahre, die am 31. Dezember 2009, 2008 und
2007 endeten, sowie zwei Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember 2009 und 2008 dargestellt; was wäre in diesem Fall die
'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode'?
Die Boards diskutierten den Sachverhalt ausgiebig. Im Laufe der Diskussion wurden verschiedene Alternativen untersucht und verändert
oder verworfen. Die beiden Boards stellten fest, dass das, was 'gefordert' und was 'möglich' sei, zumindest bei börsennotierten
Unternehmen oftmals durch die Wertpapiermärkte oder andere regulatorische Anforderungen getrieben sei. Um die lokalen regulatorischen
Vorschriften zu befolgen, mag ein Unternehmen Informationen zur Verfügung stellen, die nicht erforderlich sind, damit ein Abschluss
'in Übereinstimmung mit den IFRS' steht. Diese zusätzlichen Informationen wäre Gegenstand der Vorschriften eines Regulators, würden
normalerweise aber keinen Einfluss auf die Erklärung haben, dass die IFRS befolgt worden sind.
Der Board verständigte sich schließlich darauf, dass die 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode' in dem
erörterten Beispiel jene zum 1. Januar 2008 sei. Ferner seien die Anhangangaben für diesen Abschlussbestandteil nicht erforderlich, um
die Bilanzierung in Übereinstimmung mit den IFRS reklamieren zu können.
Die Boards erörterten, ob die Aufstellung zum 1. Januar 2008 identisch mit jener zum 31. Dezember 2007 sei. Die Boards meinten,
dass dem so sei, mit Ausnahme der Anwendung irgendwelcher rückwirkender Anpassungen der zum 1. Januar 2008 angewendeten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden. Von Bedeutung ist, dass sich die Boards darauf verständigten, dass jedwede Anpassung an der Vermögensaufstellung
zwischen den 31. Dezember 2007 und dem 1. Januar 2008 im Anhang zu erläutern wäre.
Darstellung von OCI-Posten in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche
Im Oktober 2009 waren die Boards überein gekommen, dass ein Unternehmen in der Gesamtergebnisrechnung festzustellen und anzugeben
habe, ob sich ein Posten des sonstigen Gesamtergebnisses auf die operative, investive oder Finanzierungstätigkeit bezieht (oder
beziehen wird). Der Stab meinte, dass diese Vorschrift logischerweise auf Posten ausgedehnt werden sollte, die sich auf einen
aufgegebenen Geschäftsbereich bezögen.
Die Boards stimmten dem Stab zu und baten darum, dass diese vorgeschlagene Änderung im kommenden Standardentwurf klargestellt werde.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010
Restanten aus dem Vorentwurf zur Abstimmungsvorlage
Die Boards erörterten eine Reihe von Restanten, die im Zuge der Überprüfung des Vorentwurfs zur Abstimmungsvorlage des Standardentwurfs
aufgekommen waren. Der FASB erklärte, die bestehenden Vorschriften zum Ausweis und zu Angaben ungewöhnlicher oder selten auftretender
Sachverhalte beibehalten zu wollen. Der IASB verständigte sich auf dasselbe Ergebnis, wollte aber zudem eine spezielle Frage zu diesem
Sachverhalt in den Standardentwurf aufnehmen.
Die Boards verständigten sich darauf, die zusätzlich in ihrem Vorentwurf zur Abstimmungsvorlage vorgeschlagenen Leitlinien hinsichtlich
der Klassifizierung kurzfristiger Vermögenswerte und Schulden nicht in ihren jeweiligen Standardentwürfen aufzunehmen. Der FASB stellte
fest, dass seine Leitlinien zur Klassifizierung von Schulden nicht mit den Leitlinien des IASB im Einklang stünde, weil sie lediglich auf
die Erwartung abhebe, was passieren wird, während die Leitlinien des IASB darauf abzielten, was vertraglich vereinbart sei. Der FASB
verlieh seinem Willen Ausdruck, in dieser Angelegenheit mit dem IASB Einvernehmen zu erzielen und stimmte zu, die Leitlinien in seinen
Standardentwurf nicht aufzunehmen, sondern den Sachverhalt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.
Die Boards konzedierten, dass die Leitlinien in IAS 1 zum gemischten Ausweis von Vermögenswerten und Schulden in der Vermögensaufstellung
in der Vergangenheit zu Verwirrung geführt hätten, stimmten dem Stab aber nicht darin zu, sie abzuschaffen. Die Boards verständigten sich
darauf, die Leitlinien zu behalten, die Formulierung aber klarzustellen und so einen Teil der Konfusion zu lösen.
Die Boards verständigten sich darauf, sowohl die Überleitung vom operativen Ergebnis zum operativen Cashflow als auch nicht
zahlungswirksame Geschäftsinformationen unmittelbar im Abschluss an die Aufstellung über die Zahlungsströme vorzuschreiben, baten aber
den Stab, die Formulierung dahingehend zu ändern, dass deren Ausweis unmittelbar in dem Abschlussbestandteil erfolgt und nicht als
Anhangangabe.
Die Boards konzedierten, dass sich der getrennte Ausweis von Zahlungsströmen, die Erhöhungen in der operativen Kapazität darstellten,
von jenen, die erforderlich seien, um die operative Kapazität aufrecht zu erhalten, in der Vergangenheit als nicht praktikabel erwiesen
habe und verständigten sich darauf, die Vorschrift aus die vorgeschlagenen Angaben zu streichen. Der IASB stellte zudem fest, dass der
Ausweis von Zahlungsströmen aus den Tätigkeiten eines jeden Berichtssegments Teil des Segmentberichts sei und nicht in den
Angabevorschriften zur Darstellung des Abschlusses wiederholt werden müsse. Die Boards kamen überein, dass der Betrag nicht in Anspruch
genommener Kreditfazilitäten vorgeschrieben und nicht nur empfohlen werden sollte.
Die Boards verständigten sich darauf, Unternehmen nicht vorzuschreiben, die Abschnitte und Kategorien in derselben Reihenfolge in
jedem Abschlussbestandteil darzustellen, sondern klarzustellen, dass Informationen in einer Weise darzustellen sind, dass die bedeutsam
für die Nutzer sind. Die Boards verständigten sich ferner darauf klarzustellen, dass alle Abschnitte mit Ausnahme des zu aufgegebenen
Geschäftsbereichen, die Ergebnisse beinhalten, in der Gesamtergebnisrechnung vor dem Ertragsteuerabschnitt auszuweisen.
Juli 2010: Arbeitsentwurf des vorgeschlagenen Standards zur
Darstellung des Abschlusses
IASB und FASB stellen auf ihren Internetseiten als Ergebnis
ihres gemeinsamen Projekts einen
Arbeitsentwurf des vorgeschlagenen Standards zur Darstellung des
Abschlusses zur Verfügung. Der Entwurf spiegelt die gesammelten
vorläufigen Entscheidungen wider, die von den Boards bis zu ihrer
gemeinsamen Sitzung im April 2010 gefällt wurden. Die Arbeit im
Projekt wird jedoch fortgesetzt, und die Vorschläge können sich noch
ändern, bevor die Boards entscheiden, einen Entwurf zur
Stellungnahme veröffentlichen. Vor Fertigstellung und
Veröffentlichung des Entwurfs wird der Board noch weitere
Untersuchungen vornehmen und weitere Einbindungsaktivitäten
durchführen. Dabei wird es hauptsächlich um zwei Sachverhalte gehen: (1)
die erwarteten Kosten und Nutzen der Vorschläge und (2) die
Auswirkungen der Vorschläge auf die Berichterstattung durch
Finanzinstitute. Die Boards laden nicht explizit zur Stellungnahme
zum Arbeitsentwurf ein, sie nehmen aber Beiträge interessierter
Parteien gerne entgegen. Die Boards gehen davon aus, einen
endgültigen Entwurf Anfang 2011 zur Stellungnahme veröffentlichen zu
können. Unsere IAS PLUS-Projektseite zur Darstellung des Abschlusses
finden Sie hier.
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