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Chronologie
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan des IASB einsehen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006
Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabes, dem SAC und den IASC-Stiftungstreuhändern zu raten, ein Projekt zu Pensionen in sein
Arbeitsprogramm aufzunehmen. Der Vorschlagsentwurf war den Beobachtern nicht zugänglich.
Der Board wurde um eine vorläufige Einschätzung gebeten, welcher der folgenden möglichen Projektvorhaben dem SAC und der IASC-Stiftung
präsentiert werden sollten:
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Alternative A. Ein langfristiges Projekt mit einer festgelegten Anzahl an Änderungen bei Pensionen, welches in der ersten
Phase darauf beschränkt sein würde, was der Board innerhalb von vier Jahren abschließen könnte. Es wurde erläutert, dass dies der
Zeitrahmen zum einen aufgrund der Arbeitsabläufe im Standardentwicklungsprozess sei, zum anderen aber auch, weil dies die Beendigung
dieses Teils des Projektes innerhalb der Amtszeit der meisten der derzeitigen Boardmitglieder ermöglichen würde. |
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Alternative B. Ein im Umfang begrenztes Projekt, welches sehr ähnlich zur Phase 1 des Projektes des FASB ist. Phase 1 des
FASB-Projektes ist jedoch begrenzt, da es sich nur mit der Bilanz, nicht jedoch mit der Gewinn- und Verlustrechnung beschäftigt. Der
FASB geht derzeit davon aus, das Projekt bis Ende 2006 abgeschlossen zu haben. |
Die Diskussion machte deutlich, dass die Boardmitglieder Alternative A als Ansatz bevorzugen würden. Jedoch wies der Board darauf hin,
dass wenn er ein solches Projekt beginnen sollte, den Adressaten kommuniziert werden müsste, dass das Projekt sich mit allen Sachverhalten
im Zusammenhang mit Pensionen beschäftigen und dies einen neuen Standard zum Ergebnis haben würde. Das Projekt würde in verschiedene
Phasen aufgeteilt werden und der Board würde einige Sachverhalte auswählen, die insbesondere während der ersten Phase abgearbeitet werden
würden.
Der Board entschied, dass der Stab einen Vorschlag für ein langfristiges Projekt ausarbeiten solle. Dieser Vorschlag, welcher an
den SAC und die IASC-Stiftung zwecks Zustimmung zur Übernahme in das Arbeitsprogramm des Boards gerichtet ist, sollte auch beinhalten,
was nach Meinung des Boards in den unterschiedlichen Phasen des Projekts behandelt werden sollte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
Der Board befasste sich mit einem formalen Vorschlag zum Hinzufügen zweier Projekte zur fachlichen Agenda des Boards.
Der Stab merkte an, dass dieser Vorschlag bereits mit dem Standardbeirat und den Treuhändern diskutiert worden war, so
wie vom Handbuch zur Arbeitsweise des Boards vorgegeben. Die zwei Projekte hätten zur Folge:
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(a) eine gezielte Reihe von Verbesserungen an IAS 19, die innerhalb einer Vier-Jahres Periode abgeschlossen
sein sollen; und |
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(b) eine umfassende Überprüfung und Überarbeitung des gegenwärtigen Bilanzierungsmodells für Pensionen,
durchzuführen in Zusammenarbeit mit dem FASB. |
Das Vier-Jahres Projekt
Das grundlegende Bilanzierungsmodell für Pensionen würde unverändert bleiben.
Der Board würde sich auf die Beseitigung der "Erweiterungen" des Grundmodells konzentrieren, insbesondere die Glättungs-
und Abgrenzungsmechanismen wie etwa den Korridor, der erwartete Ertrag aus dem Planvermögen und der Erfassung von
Gewinnen und Verlusten. Der Board wird sich neu mit den Definitionen von leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen
auseinandersetzen, wobei Plänen mit Barguthaben besondere Aufmerksamkeit zukommen soll. Darüber hinaus würde der Board in Betracht ziehen,
zusätzliche Leitlinien zu Plankürzungen und -abgeltungen zur Verfügung zu stellen sowie die Darstellung im Jahresabschluss der in
Zusammenhang mit Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden Beträge zu überdenken. Der Stab brachte Vorbehalte
dahin gehend zum Ausdruck, ob der Board Kürzungen und Abgeltungen in der gesetzten Frist auf vernünftige Art und Weise behandeln
könnte und merkte an, dass dieses Thema als erstes für eine Streichung in Betracht gezogen würde, wenn der Projektzeitplan in Verzug geraten würde.
Umfassendes Projekt
Das umfassende Projekt wird vom FASB bereits verfolgt. Der Projektplan würde sicherstellen, dass der IASB (während des
vierjährigen Projektes) mit den Entwicklungen Schritt halten würde, so dass alle Meinungsunterschiede schnell identifiziert werden
könnten. Der Board stimmte der Aufnahme des Projekts zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine fachliche
Agenda einstimmig zu. Sie stimmten gleichfalls der Vorgehensweise zu, wobei deutlich wurde, dass zahlreiche Boardmitglieder den
Vier-Jahres Plan für optimistisch hielten.
Arbeitsgruppe
Der Board war sich einig, dass es ratsam wäre, eine Arbeitsgruppe zu seiner Unterstützung bei dem Vier-Jahres Projekt einzusetzen.
Die Darstellungsfragen würden an die bestehende Arbeitsgruppe zur Darstellung des Jahresabschlusses verwiesen. Daher würde die neue
Arbeitsgruppe Pensionsexperten, Aktuare etc. benötigen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006
Während der Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.
Zu den wichtigsten, vom Board zu behandelnden Sachverhalten in seinem Projekt zu Leistungen an Arbeitnehmer zählen:
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Bilanzierung von "mittelfristigen Risikoplänen" (ein "mittelfristiger Risikoplan" ist ein Pensionsplan, bei
dem die Risiken zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer aufgeteilt werden); und |
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die Definition von beitragsorientierten und leistungsorientierten Plänen. |
Auf der Oktober-Sitzung wurde vom Board eine Unterrichtseinheit abgehalten, in der abgehandelt wurde, wie bei verschiedenen
Pensionsplänen die Risiken zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Zudem wurden die daraus folgenden
Bewertungssachverhalte behandelt. Die Sitzung wurde in zwei Teile aufgespalten. Tim Reay von Hewitt (Großbritannien) unterrichtete den
Board über die Typen von mittelfristigen Risikoplänen und stellt außerdem die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie zu
mittelfristigen Risikoplänen vor. Geer de Ridder von Deloitte (Belgien) hielt den zweiten Teil der Sitzung ab, die sich im Hinblick auf
Bewertungsprobleme bei der Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen auf den Fall konzentrierte, bei dem die Risiken aufgeteilt werden, so
wie bei mittelfristigen Risikoplänen.
Der Board diskutierte den Bruch bei der Bewertung, der zwischen "reinen" leistungsorientierten Verpflichtungen und
beitragsorientierten Verpflichtungen mit einer Mindestgarantie entstehen könnte. (Das belgische Recht schreibt für leistungsorientierte
Pläne unter IAS 19 vor, dass sie garantierte Mindestrenditen aufweisen). Ein solcher Plan würde als ein leistungsorientierter Plan nach
IAS 19 klassifiziert, woraus Bewertungsunterschiede entstehen würden, wenn die Dienstzeitaufwendungen von den Beiträgen während des
Plans abweichen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006
Im Juli 2006 entschied der Board, eine Arbeitsgruppe zu Leistungen an Arbeitnehmer einzurichten, die dem IASB bei der Bereitstellung von
praktischen Eingaben zu vom IASB entwickelten Ideen, Konzepten und Vorschlägen behilflich wäre.
Auf seiner November-Sitzung diskutierte der Board zwei Papiere, die Überarbeitungen an IAS 19 zum Inhalt und kurzfristige Verbesserungen an
den Standards zum Ziel haben. Diese Papiere und die Empfehlungen würden mit der Arbeitsgruppe zum gegebenen Zeitpunkt diskutiert werden.
Der Sinn und Zweck dieser Sitzung lag für den Board darin, vorläufige Ansichten dazu abzugeben, was der Stab in einem weiteren
Diskussionspapier untersuchen sollte.
Erfassung von Änderungen in leistungsorientierten Pensionsplänen
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
Der Board diskutierte ob versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aufgrund von Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen
in voller Höhe in der Periode erfasst werden sollten, in der sie anfallen. Dies bezieht sich nur auf den Sachverhalt der Erfassung, nicht
darauf, wo Gewinne und Verluste erfasst werden sollten.
Der Board war sich einig, dass alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste sofort bei Anfall erfasst, und keine Gewinne und Verluste
abgegrenzt werden sollten.
Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
Im Anschluss diskutierte der Board darüber, ob verfallbarer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand sofort erfasst werden sollte
(unverfallbarer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird bereits unmittelbar nach dem gegenwärtigen IAS 19 erfasst).
Alle Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag, den gesamten nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand einschließlich verfallbarem
Dienstzeitaufwand verpflichtend unmittelbar zu erfassen.
Darstellung von Änderungen in leistungsorientierten Pensionsplänen
Das vorherige, dem Board vorgestellte Papier untersuchte, ob Änderungen bei leistungsorientierten Plänen sofort erfasst werden sollten oder
nicht, während sich das zweite Papier damit befasst, wie diese Gewinne und Verluste dargestellt werden sollten, wenn sie erfasst werden. Der
Board diskutierte, ob Gewinne und Verluste in Bezug auf die folgenden Posten direkt bei Entstehung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst
werden sollten:
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Dienstzeitaufwand (nachzuverrechnender und gegenwärtiger) |
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Zinsaufwand |
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Erträge aus Planvermögen |
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Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste |
Drei verschiedene Alternativen wurden dem Board vorgestellt:
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Die Empfehlung des Stabes, wonach alle Bestandteile direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollten. |
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Änderungen im beizulegenden Zeitwert des Planvermögens würden in den anderen erfassten Erträgen und Aufwendungen (SORIE) erfasst werden. |
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Eine dritte Alternative, bei der nur nachzuverrechnender und gegenwärtiger Dienstzeitaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde. |
Als vorläufige Ansicht deutete die Mehrheit der Boardmitglieder an, dass alle Bestandteile direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst
werden sollten, wenn sie entstehen.
Ausgehend jedoch von der Sichtweise im Diskussionspapier sagten die Boardmitglieder, dass wenn der Board Alternativen vorstellen würde (wie
die oben genannten Alternativen), diese Alternativen dergestalt durchgearbeitet werden müssten, dass sie Alternativen darstellen würden,
die der Board berücksichtigen würde, wenn die Adressaten gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag negativ eingestellt sein würden (d.h., dass
diese nicht bloß Alternativen darstellen würden, nur um der Alternativen willen).
Der Board entschied, dass der Stab die vom Stab skizzierten Alternativen weiter untersuchen sollte, und dass der Board auf einer künftigen
Sitzung entscheiden würde, ob diese als Alternativen in ein Diskussionspapier aufgenommen würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006
Cash balance- und vergleichbare Pläne
Der Stab stellte drei mögliche Ansätze vor, die der Board bei der Entscheidung über die angemessenste Bilanzierung für Cash balance- und
vergleichbare Pläne heranziehen könnte:
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Der Ansatz im IFRIC-Interpretationsentwurf D9 Leistungen an Arbeitnehmer mit garantierter Rendite auf Einzahlungen oder geplante Einzahlungen |
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Ein eingebetteter Derivate-Ansatz |
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Ein Rückbau-Ansatz. |
Verschiedene Boardmitglieder merkten an, dass die Begründung, wonach IFRIC zu keinem Konsensbeschluss in Bezug auf D9 kommen konnte, da sie
sich von der Schreibweise des Standards beschränkt fühlten. Diese Boardmitglieder sahen den Sachverhalt als klar umrissen an: wenn der
Gewährer die Vermögensseite der Transaktion garantiert, ist ein Derivat ausgegeben worden. Wenn der Gewährer etwas im Zusammenhang mit Gehalt,
Leistungen, oder Dienstzeit garantiert, handelt es sich bei dem Plan um einen leistungsorientierten Plan.
Der Stab äußerte Bedenken in Bezug auf Pläne mit einer garantierten Rendite des Vermögens. Wenn ein Plan zum Beispiel ein
Leistungsversprechen von zehn Prozent des Gehalts zuzüglich einer garantierten Rendite von vier Prozent enthält, schlug der Stab vor, dass
es sich dabei um eine Mischung aus einem beitragsorientierten (10 Prozent des Gehalts) und einem leistungsorientierten Plan (die
garantierten 4 Prozent Rendite) handelt.
Die Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei dem Plan noch immer um einen beitragsorientierten Plan. Wenn
der Plan mehr als vier Prozent erbringt und dies den Planteilnehmern nicht zur Verfügung steht, dann führt der Plan zu gegenwärtigen Erträgen
in der Gewinn- und Verlustrechnung; wenn der Plan weniger als vier Prozent verdient, dann weist der Plan einen gegenwärtigen Verlust auf.
Der Board war sich einig, dass der Stab untersuchen solle, das Vermögenswert-Risiko von dem Gehalts-Dienstzeit-Leistungs-Risiko
abzuspalten, und dass alles, was nicht vom Vermögenswertrisiko erfasst würde, im Einklang mit IAS 19 bilanziert werden sollte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007
Cash Balance und vergleichbare Pläne: Definition von Leistungszusagen
Der Board führte eine ergebnislose Diskussion darüber, wie Cash Balance Pläne im Kontext der derzeitigen Vorschriften des IAS 19 zu bilanzieren
sind. Der Stab empfahl, IAS 19 derart zu ändern, dass drei Kategorien von Leistungszusagen bestimmt werden:
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beitragsorientiert, |
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leistungsorientiert und |
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Vermögenswert-basierte Zusagen. Eine Vermögenswert-basierte Zusage ist eine Zusage, deren Wert sich in Abhängigkeit von
Änderungen an einem Vermögenswert oder Index ändert, mit Ausnahme solcher Vermögenswerte und Indizes, deren Rendite fix ansteigt. |
Einige Boardmitglieder waren unzufrieden mit dem Vorschlag des Stabs, da einige der Meinung waren, dass mehr Komplexität in den IAS 19 gebracht
wird, ihn geradezu außerordentlich kompliziert macht. Die Boardmitglieder schlugen einen alternativen Ansatz vor, der die
Vermögenswert-basierten Leistungszusagen in beitragsorientierte und garantierte/derivative Zusagen aufteilen würde. Anders ausgedrückt,
sämtliche Sachverhalte, die im Zusammenhang mit Vergütungen und Dienstleistungen stehen, werden nach IAS 19 bilanziert, alle Garantien
in Bezug auf Renditen während der Ansparphase werden nach IAS 39 bilanziert.
Der Board diskutierte die Alternativen und bemerkte, dass es sehr starke Gemeinsamkeiten zwischen den Vermögenswert-basierten Zusagen sowie
einigen Arten von Versicherungsverträgen und Geldanlagen. Der Stab stimmte zu, dass sie derzeit nicht in der Lage sind, zu dem während des
Meetings vorgestellten Modell Stellung zu nehmen und dass sie diesen Sachverhalt auf einem späteren Meeting wieder ansprechen werden.
Ansatz von Änderungen bei Verpflichtungen aus leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen
Der Board stimmte zu, dass das kommende Diskussionspapier zu Leistungen an Arbeitnehmer die Darstellungsvorschläge im Rahmen von IAS 1 darlegen
soll, d.h. mögliche Änderungen der Darstellung, die aus dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses resultieren können, sind für Zwecke des
Diskussionspapiers zu Leistungen an Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen.
Darstellungsthemen
Die vorläufige Sicht des Boards ist, dass alle Änderungen der Verpflichtungen aus Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und des Werts des Planvermögens in der Gewinn- und Verlustrechnung, in der Periode, in der sie entstehen, dargestellt werden sollen.
Der Board diskutierte einen Vorschlag des Stabs, dass das Diskussionspapier nur eine Alternative darlegen sollte. Die vom Stab
vorgeschlagene Alternative (Alternative 2 in den Observer Notes) wurde auf dem Meeting zurückgezogen. Der Board diskutierte zwei weitere
Vorschläge:
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Nur Dienstzeitaufwand ist in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen, alle anderen Änderungen der Leistungsverpflichtung
und des Planvermögens würden als Bestandteile des Ergebnisses außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. |
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Preisschwankungen (einschließlich Änderungen des Zinssatzes, der beim Stichtagssaldo der Pensionsverpflichtung verwendet wurde
und Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des Planvermögens) im Ergebnis aber außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung, alle
anderen erfassten Änderungen der Pensionsverpflichtung würden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. |
Einige Boardmitglieder waren dagegen, Alternativen zu der vorläufigen Ansicht des Boards vorzustellen. Andere stimmten nicht zu und bemerkten,
dass die Vermeidung aller glättenden Mechanismen widersprüchlich wäre. Darüber hinaus stellten andere Boardmitglieder fest, dass eine
beständige Botschaft, die sie während ihrer Arbeit zur Darstellung des Abschlusses erhalten haben, war, dass die Nutzer eine Darstellung
wollen, die sich klar von anderen Aktivitäten, wie das Geschäft finanziert (gefördert) wird, unterscheidet.
Der Board entwickelte eine Alternative, die eine Mischform von den zwei oben genannten Vorschlägen darstellt. Nach diesem Ansatz werden alle
Änderungen der Verpflichtung aus Leistungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Wertes des Planvermögens im vollständiges
Einkommen erfasst. Alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste, mit Ausnahme derer, die aus der Änderung des Zinssatzes
resultieren, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, die aus der Änderung
des Zinssatzes entstehen und Renditen aus dem Planvermögen sind im vollständiges Einkommen außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung zu
erfassen. Dieser Alternative wird im kommenden Diskussionspapier enthalten sein.
März 2007: Arbeitsgruppe gegründet
Im März 2007 gründete der IASB eine Arbeitsgruppe zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um für sein Projekt zu
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sachverständigen Rat zu erhalten. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe beinhalten Personen mit
ausführlicher praktischer Erfahrung in der Ausführung, Verwaltung, Bewertung, Bilanzierung, Prüfung oder behördlicher Aufsicht einer
Vielzahl von Vereinbarungen zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nachfolgend aufgelistet finden Sie die Mitglieder
und offiziellen Beobachter Lesen Sie auch die englischsprachige
Presseerklärung zur Gründung der Arbeitsgruppe (88 KB).
| Mitglieder der Arbeitsgruppe des IASB zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
| Name |
Organisation |
Rechtskreis |
| Matthew Annable |
Barclay Global Investors |
Großbritannien |
| David Blackwood |
ICI |
Großbritannien |
| Kim Bromfield |
KPMG |
Südafrika |
| Frank D'Andrea |
Hydro One Inc |
Kanada |
| Yasuyuki Fujii |
Sumitomo Trust & Banking Co |
Japan |
| Ron Gebhardtsbauer |
American Academy of Actuaries |
USA |
| Ji-Hyun Han |
Kyobo Life Insurance Company & Accounting Corporation |
Korea |
| Zainal Abidin Mohd. Kassim |
Mercer |
Malaysia |
| Dane Mott |
Bear Stearns |
USA |
| Manuel Peraita |
Internationale Vereinigung der Versicherungsmathematiker (International Actuarial Association) |
Spanien |
| Uday Phadke |
Mahindra & Mahindra Limited |
Indien |
| Regis Renard |
AON |
Belgien |
| Diana Scott |
Towers Perrin |
USA |
| Crispin Southgate |
Pentangle Pensions Consulting |
Großbritannien |
| Ralph L Ter Hoeven |
Deloitte |
Niederlande |
| Hans Wagner |
AXA |
Frankreich |
| Offizielle Beobachter |
| European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) |
| Europäische Kommission |
| International Organization of Securities Commissions (IOSCO) |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
Der Board erörterte die Frage bezüglich des Diskussionspapiers (DP), wie die Finanzberichterstattung hinsichtlich Gewinnen und
Verlusten, die durch leistungsorientierte Pensionspläne entstehen, vorgenommen werden sollte.
Der Board entschied einstimmig, ohne dies ausschweifend zu diskutieren, dass die vorläufigen im Diskussionspapier aufgezeigten
Ansichten, dass alle Gewinne und Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
vollständigen Einkommen (comprehensive income) anzusetzen sind. Diese Auffassung wird wahrscheinlich keiner Revision unterzogen.
Anschließend erörterte der Board drei Ansätze bezüglich der Darstellung dieser Gewinne und Verluste im ‚Statement of recognised
income and expense’, einschließlich Alternativen, die einige Komponenten mit aufzählen, die nicht Bestandteil des Nettoergebnisses
sind, sondern des sonstigen Ertrags/Aufwands.
1. Ansatz: Gesamtdarstellung in der GuV
Dieser Ansatz berücksichtigt die vorläufigen Ansichten des Boards aus der Sitzung im Februar 2007, dass alle Änderungen der
Verpflichtung aus Leistungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Wertes des Planvermögens im vollständiges
Einkommen erfasst, wenn diese auftreten.
2. Ansatz: Finanzierungsansatz (Financing approach)
Dieser Ansatz verfolgt eine Darstellung der Dienstleistungskosten im vollständigen Einkommen. Alle anderen Kosten werden als
Konsequenz aus dem Aufschub der Zahlungen aus der Arbeitnehmervergütung und -finanzierung aufgezeigt. Daraus folgt:
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Dienstzeitaufwendungen und die damit verbundenen Gewinne und Verluste schlagen sich im Periodenergebnis nieder. Somit würden
Dienstzeitaufwendungen und versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus leistungsorientierten Plänen, mit Ausnahme solcher,
die aus der Änderung des Abzinsungsfaktors resultieren, im Periodenergebnis angesetzt. |
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Alle anderen Änderungen werden nicht im Periodenergebnis berücksichtigt, dies schließt Zinsen, Änderungen des Zinssatzes und
alle anderen Änderungen des Planvermögens ein. |
3. Ansatz: Neubewertungsansatz
Dieser Ansatz stellt nur die Änderungen dar, die aus Änderungen der Annahmen bezüglich Finanzgrößen außerhalb der Gewinn- und
Verlustrechnung entstanden sind. Somit würde das Periodenergebnis aus Dienstzeitaufwendungen, Zinsen, versicherungsmathematische
Gewinnen und Verlusten aus leistungsorientierten Plänen bestehen, ausgenommen davon sind Änderungen resultierend aus dem Zinssatz,
erhaltene Dividenden und erhaltene Zinsen aus dem Planvermögen (unter Verwendung des dem beizulegenden Zeitwerts zugrundeliegenden Zinssatzes).
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1. Ansatz |
2. Ansatz |
3. Ansatz |
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laufender Dienstzeitaufwand |
Periodenergebnis |
Periodenergebnis |
Periodenergebnis |
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Zinsaufwendungen |
Periodenergebnis |
Sonstige Erträge/Sonstiger Aufwand |
Periodenergebnis |
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Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus Verpflichtungen: |
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- aus Veränderungen des Diskontierungsfaktors entstanden |
Periodenergebnis |
Sonstige Erträge/Sonstiger Aufwand |
Sonstige Erträge/Sonstiger Aufwand |
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- Andere versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus der Verpflichtung |
Periodenergebnis |
Periodenergebnis |
Periodenergebnis |
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Rentabilität des Planvermögens: |
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- Dividenden und Zinsertrag |
Periodenergebnis |
Sonstige Erträge/Sonstiger Aufwand |
Periodenergebnis |
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- Änderungen des beizulegenden Zeitwerts |
Periodenergebnis |
Sonstige Erträge/Sonstiger Aufwand |
Sonstiges Einkommen/Sonstiger Aufwand |
Der erste Ansatz wurde erneut von einer Mehrheit der Mitglieder des Board als bevorzugte Variante angesehen. Es wurde allerdings auch
von einigen Boardmitgliedern angemerkt, dass einige Stellungnehmende dem Ansatz entgegenstehen und‚ 'dass die Welt dazu noch nicht bereit ist'.
Hierzu gab es keine endgültige Entscheidung, es wurde allerdings entschieden, dass alle drei Ansätze in das Diskussionspapier mit
aufgenommen werden sollten. Die Ansätze sollten dann auf einer zukünftigen Sitzung unter Beachtung der erhaltenen Stellungnahmen erneut
erörtert werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
„Cash Balance“- und ähnliche Pläne: Behandlung von Leistungen mit festgelegten und inflationsbedingten Steigerungen
Der Board führte eine ausgiebige und weitreichende Diskussion hinsichtlich der Klassifizierung von Leistungszusagen in die drei
Kategorien: beitragsorientiert, leistungsorientiert und vermögenswertgetragene Zusagen.
Im Ergebnis bestätigte der Board, dass eine beitragsorientierte Zusage eine solche ist, bei dem das Unternehmen keine weitere Verpflichtung aus
gegenwärtigen oder früheren Perioden hat, sobald die Beiträge in einen getrennten Fonds bezahlt worden sind. Wenn das Unternehmen allerdings
weiterhin Risiken hinsichtlich der vergangenen Dienstzeit ausgesetzt ist, dann handelt es sich bei der Zusage um eine leistungsorientierte
Zusage.
Es schien eine Einigung dahingehend zu geben, dass jede Garantiezusage im Hinblick auf die in der leistungs- oder beitragsorientierten Zusage
enthaltenen Erträge, aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollen und gemäß IAS 39 zu bilanzieren sein sollen.
Es wurde die Frage gestellt, ob die Art der Garantie die Kategorisierung in leistungs- und beitragsorientierte Zusagen beeinflussen kann, jedoch
zur Diskussion auf eine spätere Sitzung verschoben.
Abgeltungen und Plankürzungen
Darstellung der Gewinne und Verluste
Der Board diskutierte die Darstellung der Gewinne und Verluste hinsichtlich Abgeltungen und Plankürzungen unter Zugrundelegung der drei
auf der März-Sitzung 2007 vorgestellten Ansätze. Zu diesen zählen:
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Ansatz 1: Alle Gewinne und Verluste werden erfolgswirksam erfasst |
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Ansatz 2: Finanzierungskosten werden außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst |
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Ansatz 3: Veränderungen, die sich aus Änderungen der finanziellen Annahmen ergeben, werden außerhalb der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst |
Der Board bestätigte, dass Ansatz 1 die bevorzugte Sichtweise ist. Nach diesem Ansatz würden auch Gewinne und Verluste aus Abgeltungen und
Plankürzungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt werden.
Mit einer Mehrheit von 10 Stimmen wurden die folgenden Entscheidungen hinsichtlich der Ansätze 2 und 3 getroffen:
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Gewinne und Verluste aus Plankürzungen stellen Dienstzeitaufwendungen dar und sollten daher nach beiden
Ansätzen in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt werden. |
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Gewinne und Verluste aus Abgeltungen (nach Neubewertung der Verpflichtung im Einklang mit IAS 19.110) sollten außerhalb der
Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden, da sie Finanzierungskosten (Ansatz 2) darstellen bzw. Änderungen der
finanziellen Annahmen (Ansatz 3). |
Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
Der Board diskutierte einen vom IFRIC genannten Sachverhalt, nämlich, ob Planänderungen, die Leistungen verringern, Plankürzungen oder negativen
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand darstellen.
Der Stab empfahl die Änderung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer dergestalt, dass der Begriff des negativen nachzuverrechnenden
Dienstzeitaufwands gestrichen wird. Diese Änderungen würden Planänderungen, die die Leistungen erhöhen würden, so behandeln, als
wenn diese zu Dienstzeitaufwendungen führen würden (gegenwärtig oder nachzuverrechnend). Alle Planänderungen, die Leistungen verringern
würden, wären Plankürzungen. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden aus den Notizen der Beobachter ausgelassen.
Einige Boardmitglieder widersprachen dem Vorschlag des Stabes und wiesen darauf hin, dass die Änderungen von IAS 19 sich auf die Unterscheidung
von künftigen und nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand konzentrieren sollte – d.h., dass Plankürzungen Verringerungen von künftigen
Dienstzeitaufwendungen darstellen und dass das Konzept von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand in Zusammenhang steht mit
positiven und negativen Änderungen des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in der
Praxis Planänderungen vorkommen, die zu negativem nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand führen, die jedoch keine Plankürzungen darstellen.
Der Sachverhalt wurde zurück an den Stab verwiesen.
Dennoch einigte man sich einstimmig darauf, diesen Sachverhalt als Teil des jährlichen Verbesserungsprozesses 2006-2007 zu adressieren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007
Definitionen leistungsorientierter Zusagen
Auf Grundlage der Äußerungen aus der Aprilsitzung stellte der Stab die folgenden überarbeiteten Definitionen
und Bewertungskriterien der drei Arten von Leistungszusagen vor:
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Eine beitragsorientierte Zusage verpflichtet den Arbeitgeber, festgeschriebene Beiträge an ein
separates Unternehmen (einen Fond) abzuführen. Mit Abführung dieser festgeschriebenen Beiträge durch den Arbeitgeber
erlöschen für diesen alle weiteren Verpflichtungen. Diese Leistungszusagen werden in Übereinstimmung mit den derzeitigen
Anforderungen aus IAS 19 für beitragsorientierte Pläne bilanziert. |
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Eine renditeorientierte Zusage (vormals als „vermögenswertgetragene Zusage“ bezeichnet) setzt
sich aus einer Beitragsverpflichtung und einer Renditezusage auf diese Beiträge zusammen. |
Die Beitragsverpflichtung verpflichtet den Arbeitgeber, festgelegte tatsächliche oder fiktive Beiträge an einen
echten oder fiktiven Fond abzuführen. Mit Abführung dieser festgeschriebenen Beiträge durch den Arbeitgeber erlöschen für diesen
alle weiteren Verpflichtungen.
Der Teil der Renditezusage verpflichtet den Arbeitgeber, festgesetzte Renditezahlungen auf die festgelegten Beiträge
zu leisten. Die festgesetzten Renditezahlungen sind an die Wertschwankungen eines Vermögenswert oder eines Index gebunden.
Die Schuld des Arbeitgebers aus der Beitragsverpflichtung bemisst sich aus der Summe der ungezahlten Beiträge. Die Schuld
des Arbeitgebers aus der Renditezusage bemisst aus dem beizulegenden Zeitwerts der zugesagten Rendite abzüglich etwaigen
Planvermögens, das für die Begleichung der Schuld zur Verfügung steht.
Alle anderen Leistungszusagen sind leistungsorientierte Zusagen. Normalerweise ändern sich leistungsorientierte Zusagen
im Zusammenhang mit Dienstzeit oder Gehalt oder schließen demographische Risiken des Arbeitgebers während des
Auszahlungszeitraumes mit ein. Diese Leistungszusagen werden in Übereinstimmung mit den derzeitigen Anforderungen aus IAS 19 für
leistungsorientierte Pläne bilanziert.
Der Board stimmte dem Vorschlag im Großen und Ganzen zu. Vorschläge zur Verbesserung der Terminologie werden dem Stab
außerhalb der Sitzung mitgeteilt. Folgende Punkte wurden im Detail erörtert:
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Definition der renditeorientierten Zusage: „fiktiver Fond“ |
Der Board kam überein, klarzustellen, dass „fiktiv“ in diesem Fall bedeutet, dass die Abführung der Beiträge an den
Fond aufgeschoben ist; der Fond selbst ist nicht fiktiv.
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Bewertung der Teile der renditeorientierten Zusage |
Einige Boardmitglieder brachten die Frage auf, ob die Beitragsverpflichtung auch zum beizulegenden Zeitwert bemessen
werden solle, d.h., ob das Kreditrisiko des Unternehmens für die fiktiven Beiträge mit eingerechnet werden solle. Die Mehrzahl der
Boardmitglieder war der Ansicht, dass dieser Teil der Leistungszusage eine „beitragsorientierte Zusage“ ist und deshalb in Übereinstimmung mit
den derzeitigen Anforderungen aus IAS 19 für beitragsorientierte Pläne zu bewerten ist.
Schließlich stimmte der Board einstimmig dem Vorschlag des Stabes zu, dass das Planvermögen und die Renditezusage mit
dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten seien, der beitragsorientierte Anteil aber nicht.
Zusagen mit garantierten festgesetzten Renditen im Vergleich zu gehaltsbezogenen Zusagen
Der Board entschied, dass gehaltsbezogene Zusagen, die in toto in Beiträgen, die auf dem derzeitigen Gehalt
basieren, ausgedrückt werden können, als renditebezogene Zusagen zu behandeln sind. Gehaltsbezogene Zusagen, die so nicht auszudrücken sind,
werden als leistungsorientierte Zusagen klassifiziert.
Daher gilt Folgendes:
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Zusagen mit garantierten festgesetzten Renditen sind renditeorientiert. |
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Zusagen, die auf dem derzeitigen Gehalt oder dem Gehaltsdurchschnitt der gesamten Dienstzeit basieren, sind renditeorientiert. |
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Andere gehaltsbezogene Zusagen, bei denen die in früheren Jahren erworbenen Leistungszusagen durch zukünftige Gehaltssteigerungen
beeinflusst werden, sind leistungsorientiert. |
Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
Der Board setzte seine Überlegungen zu einem von IFRIC genannten Sachverhalt, nämlich, ob Planänderungen, die
Leistungen verringern, Plankürzungen oder negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand darstellen, fort.
Der Board entschied mit einer Mehrheit von zehn Stimmen, dass Paragraph 98(e) aus IAS 19 so zu lesen sei, dass,
wenn ein Planänderung zu einer Leistungsverringerung für vergangene und zukünftige Dienstzeit führt, die Verringerung, die sich auf die
zukünftige Dienstzeit bezieht, eine Plankürzung ist (kein negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand). Die Verringerung, die sich auf
die vergangene Dienstzeit bezieht, ist ein negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand.
Ein Boardmitglied äußerte sich dahingehend, dass es wünschenswert sei, die Notwendigkeit der Zuordnung der Kürzung leistungsorientierter
Verpflichtungen zu vergangener und zukünftiger Dienstzeit zu beseitigen. Dies würde allerdings über eine Klarstellung
in IAS 19 hinausgehen.
Darüber hinaus kam der Board einstimmig zu dem Schluss, dass der Begriff „wesentlich“ in den Paragraphen 111(a) und
111(b) von IAS 19 durch den Begriff „maßgeblich“ zu ersetzen. Außerdem wird der dritte Satz aus Paragraph 111 von IAS 19
(„Ein Ereignis ist dann hinreichen wesentlich…“) gestrichen, da er als redundant angesehen wird.
Der Stab wurde gebeten, eine Veränderung zu erarbeiten, die in den jährlichen Verbesserungsprozess aufgenommen werden soll.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
Zuordnungen von Leistungen für renditeorientierte Zusagen
Auf der Sitzung im Mai 2007 war der Board zu dem Schluss gekommen, das Leistungszusagen entweder als leistungsorientiert,
renditeorientiert oder beitragsorientiert einzuordnen seien. Der Board entschied vorläufig, dass die renditeorientierten Zusagen zwei
Komponenten aufweisen:
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(a) Eine beitragsorientierte Komponente, die den Arbeitgeber verpflichtet, festgelegte tatsächliche oder fiktive
Beiträge an einen echten oder fiktiven Fond abzuführen; |
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(b) eine renditeorientierte Komponente, die den Arbeitgeber verpflichtet, festgesetzte Renditezahlungen auf die
beitragsorientierte Komponente zu leisten. Die festgesetzten Renditezahlungen können echte Renditen auf Beiträge sein oder
hypothetische Renditen auf fiktive Beiträge. |
Es kann sich um festgesetzte Renditen handelt oder diese können an bestimmte Vermögenswerte oder Indizes gebunden sein.
Der Board hatte auch entschieden, dass die beitragsorientierte Komponente sich aus der Summe der ungezahlten Beiträge bemisst,
während die renditeorientierte Komponente sich aus dem beizulegenden Zeitwerts der zugesagten Rendite abzüglich etwaigen
Planvermögens, das für die Begleichung der Schuld zur Verfügung steht bemisst. Das Arbeitspapier des Stabs sieht vor, noch nicht
unverfallbare Leistungen unter einer renditeorientierten Zusage in Phase I weiterhin so zu behandeln, dass sie eine Schuld entstehen lassen.
Diese Frage sollte im Detail erst in Phase II angegangen werden.
Die beitragsorientierte Komponente der Leistungszusage würde Dienstjahren unter Berücksichtigung der Planformel zugeordnet,
auch wenn die Planformel eine wesentlich höhere Stufe von Beiträgen in späteren Jahren vorsieht. Auf Nachfrage des
Boards erklärte der Stab, dass dieser Ansatz von der Behandlung im derzeitigen IAS 19 im Hinblick auf die "zurückladenden"
leistungsorientierten Zusagen abweiche, bei denen die Leistungszusagen linear verteilt werden. Nach dem vorgesehenen Ansatz, nach dem die
Leistungszusagen "schief" auf spätere Dienstjahren verteilt werden, würde eine Schuld in Übereinstimmung mit der Planformel
angesetzt. Wenn also zum Beispiel die Planformel besagen würde, dass eine Beitragszahlung in zwanzig Jahren erfolgen soll über jeweils fünf
Prozent des Gehalt des Arbeitnehmers für jedes Jahr seiner zwanzigjährigen Dienstzeit, würde eine Schuld erst im zwanzigsten Jahr
angesetzt.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass seiner Meinung nach für renditeorientierte Leistungszusagen der Ansatz in
IAS 37 einen solchen Ansatz konzeptionell rechtfertigen würde. Der Board stimmte überein, dass der lineare Ansatz
mit Bezug auf "rückladende" leistungsorientierte Zusagen ein Missbrauchschutz sei, den man in IAS 19 eingebaut habe, damit
Unternehmen nicht (möglicherweise wesentliche) Verpflichtungen aus leistungsorientierten Zusagen in frühen Jahren ansetzen. Da ein solches
Merkmal nicht Teil der Bilanzierung von beitragsorientierten Plänen sei, würde das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Zeitraums bis zur
Unverfallbarkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Bilanzierung von beitragsorientierten und leistungsorientierten Zusagen kommen.
Der Stab warb für die Beibehaltung des derzeitigen Bilanzierungsansatzes in Phase I des Projekts zu Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, den man später in Phase II vielleicht ändern könne. Nach längerer Diskussion wurde per Handzeichen
abgestimmt. Nur ein Boardmitglied zeigte keine Zustimmung.
Zuordnungen von Leistungen für leistungsorientierte Zusagen
In IAS 19 ist vorgeschrieben, dass die Leistungen in leistungsorientierten Plänen in Übereinstimmung mit der Planformel den
Dienstjahren zugeordnet werden solange die Planformel nicht zur Zuordnung eines wesentliche höheren Niveau von Leistungen auf spätere
Jahre führen würde. In solchen Fällen werden die Leistungen linear verteilt. In den Überlegungen, die zu IFRIC D9 Versorgungspläne mit
garantierter Rendite auf geleistete Beiträge oder den Nominalwert geleisteter Beiträge führten, war erörtert worden, ob erwartete
Gehaltssteigerungen bei der Bestimmung, ob die Planformel, die auf derzeitigem Gehalt basiert, späteren Jahren ein wesentlich höheres
Leistungsniveau zuordnet, berücksichtigt werden sollten. Das Papier des Stabes enthielt den Vorschlag, dass der Board IFRIC bitten solle,
eine separate Interpretation zu der Frage zu entwickeln, ob für leistungsorientierte Zusagen erwartete Gehaltssteigerungen bei der
Bestimmung, ob eine Planformel, die auf derzeitigem Gehalt basiert, späteren Jahren ein wesentlich höheres Leistungsniveau zuordnet,
berücksichtigt werden sollten
Für renditeorientierte Pläne, wie oben ausgeführt, kam der Board zu der Entscheidung, für zurückladende Pläne nicht auf eine
lineare Verteilung zu bestehen sondern Leistungen nach der Planformel zuzuordnen. Um den Zeitrahmen von Phase I einhalten zu können, fragte
der Board, ob es nicht möglich sei, dass IFRIC sich nocheinmal mit diesem Sachverhalt befassen könne, kam aber zu dem Schluss, dass man
diesen Sachverhalt in Phase I nicht weiter vertiefen wolle und vorläufig auch IFRIC empfehlen wollen, sich nicht weiter damit zu beschäftigen.
Dies gelte, obwohl man sich bewusst sei, dass es eine Inkonsistenz zwischen dem für renditeorientierte Zusagen gewählten Ansatz gebe und
der Tatsache, dass man sich nicht weiter der Analyse einer Bilanzierungsalternative für zurückladende leistungsorientierte Pläne
widmen werde. ein Boardmitglied gab an, dass es eventuell dem Stab ein Beispiel zur Verfügung stellen könne, das bei der Lösung des Problems
vielleicht hilfreich sei.
Bewertung von Beitragsverpflichtungen
Auf der Sitzung im Mai 2007 war der Board zu dem Schluss gekommen, dass die renditeorientierten Zusagen zwei Komponenten aufweisen: eine
Beitragsverpflichtung und eine Renditezusage auf die Beiträge. Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass die in der Bilanz
anzusetzende Schuld für jede Komponente wie folgt zu bemessen sei:
 |
(a) Beitragsverpflichtung - Summe der ungezahlten Beiträge |
 |
(b) Renditezusage - beizulegender Zeitwerts der zugesagten Rendite abzüglich etwaigen Planvermögens, das für die Begleichung der
Schuld zur Verfügung steht |
Ein Boardmitglied wies jedoch darauf hin, dass die Bewertung der beiden Komponenten inkonsistent sei, weil es den Zeitwert des Geldes
in der Beitragsverpflichtung nicht berücksichtige dann aber den Zeitwert des Geldes in der Renditezusage auf die Beiträge berücksichtige.
Der Board erörterte die Möglichkeit, die Beitragsverpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert zu bemessen, verwarf dies aber. Der
Stab war jedoch der Meinung, dass die Diskussion dem Ausmaß des Zeitwerts des Geldes bei Beiträgen, die erst in ferner Zukunft geleistet
werden, nicht ausreichend Rechnung getragen hätte - zum Beispiel bei fiktiven Beitragszahlungen an einen fiktiven Fond. Im Gegensatz dazu
müssen Beiträge in beitragsorientierten Plänen oft relativ bald nach der Periode geleistet werden, auf die sie sich beziehen. Als Konsequenz
hatte der Stab zwei Möglichkeiten herausgearbeitet, wie der zeitwert des Geldes berücksichtigt werden könne:
(a) Man gibt einen verpflichtenden Diskontierungssatz vor, oder
(b) man verlangt eine Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert.
Während der Stab eingestand, dass Möglichkeit (a) möglicherweise langwierigen Debatten über den richtigen Diskontierungssatz
vermeiden würde, schlug er dem Board vor, sowohl die Beitragsverpflichtung als auch die Renditezusage mit dem beizulegenden
Zeitwert zu bewerten.
Während die Bewertung der Renditezusage mit dem beizulegenden Zeitwert allgemeine Zustimmung fand, da diese ein Finanzinstrument
darstelle, gab es eine ausführliche Diskussion zwischen dem Stab und dem Board über die Beispiele zur Bewertung von Beitragsverpflichtungen,
die im Papier des Stabs angeführt wurden. Ein Boardmitglied führte an, dass die Anforderung, die Beitragsverpflichtung mit dem
beizulegenden Zeitwert zu bewerten, zu unnötiger Komplexität führen würde. Ein weiteres Boardmitglied sagte, dass ihm die Bewertung der
Beitragsverpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert nicht wirklich notwendig erschiene. Ein weiteres Boardmitglied gab an, dass während
eine Bewertung der Beitragsverpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert nicht notwendig sei, weil ansonsten der Board auch die Paragraphen
52 und 53 von IAS 19 ändern müsse, eine Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes doch möglich sei und zwar durch Abzinsung der
Beitragsverpflichtung mit dem Diskontierungssatz, der in IAS 19 für die Bewertung von leistungsorientierten Zusagen
vorgeschrieben sei. Zu diesem Thema wurden kein Beschlüsse gefasst.
Inflation
Auf Grundlade der vorgeschlagenen Einteilung von Leistungen an Arbeitnehmer in die drei Kategorien, beitragsorientiert,
renditeorientiert und leistungsorientierte Zusagen war der Stab gebeten worden, die Kategorisierung der Leistungszusagen in
Bezug auf Inflation klarzustellen. Der Stab schlug folgendes vor:
 |
(a) Leistungszusagen mit zugesagter Rendite auf Beiträge, die mit Lohninflation verbunden sind, werden als leistungsorientiert eingeordnet. |
 |
(b) Leistungszusagen mit zugesagter Rendite auf Beiträge, die mit Vermögenswerten oder Indizes verbunden sind (z.B. Verbraucherpreisindex),
werden als renditeorientiert eingeordnet. |
Der Stab hatte folgendes Beispiel zur Illustration entwickelt:
Plan A: Für jedes Dienstjahr erhält der Arbeitnehmer eine Pauschale Leistung im Wert von fünf Prozent seines neubewerteten Gehalts.
Das neubewertete Gehalt ist das Gehalt aus dem Jahr, in dem es verdient wurde, erhöht in Übereinstimmung mit der Steigerung des des
nationalen durchschnittlichen Gehaltsindex über den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Stab argumentierte, dass ein solcher Plan als leistungsorientiert eingeordnet werden sollte, denn:
 |
eine solche Zusage ist im Grunde genommen eine gehaltsbezogene leistungsorientierte Zusage, auch wenn das Gehalt, auf das sie
sich bezieht, das nationale Durchschnittsgehalt ist und nicht das eigentliche Gehalt des Arbeitnehmers, |
 |
Anwender haben keine Probleme genannt, die in der Bewertung von Leistungszusagen, die an Lohninflationsindizes gebunden sind,
nach der Methode der laufenden Einmalprämien aufgetreten seien, |
 |
die Einordnung dieser Zusagen als renditeorientiert würde zu einer deutlichen Veränderung in der Bilanzierung vieler
gehaltsbezogener Leistungszusagen führen. Insbesondere würde eine Einordnung als renditeorientierte Leistungszusage vom Arbeitgeber
verlangen, eine gehaltsbezogene Leistungszusage mit dem beizulegenden Zeitwert bewerten zu müssen. |
In der nachfolgenden Diskussion gaben zwei Boardmitglieder offen ihre Ablehnung der Position des Stabs an. Sie argumentierten, dass
solche Pläne als renditeorientierte Zusagen zu behandeln sein sollten. Der Rest des Boards schien ähnlicher Ansicht.
Entscheidungen zu diesem Thema wurden nicht gefällt.
Komponenten der Aufwendungen von renditeorientierten Zusagen
Der Stab schlug vor, dass die Veränderung in der Verpflichtung für die renditeorientierte Zusage wie folgt aufgeteilt werden solle:
 |
Dienstzeitaufwendungen als erster Ansatz der Schuld für die zu zahlenden Beiträge für das Jahr zuzüglich des ersten
beizulegenden Zeitwerts der zugesagten Rendite auf diesen Beitrag; |
 |
Beizulegender Zeitwert des Gewinns/Verlusts aus den Folgebewertungen der Schuld. |
Beide Komponenten sollten in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden ebenso wie alle Wertveränderungen des Planvermögens,
das renditeorientierten Leistungszusagen zugrunde liegt. In Bezug auf renditeorientierte Leistungszusagen können Veränderungen des
beizulegenden Zeitwerts (der Schulden) durch viele Faktoren verursacht werden, unter anderem durch
- Veränderungen von Marktfaktoren (wie zum Beispiel risikolose Zinssätze),
- Veränderungen von Bareinnahmen und Barauszahlungen,
- Veränderungen der Kreditwürdigkeit,
- das Vergehen der Zeit,
- Veränderungen von demographischen Erfahrungen und
- Veränderungen von Schätzmethoden oder Bewertungsmodellen.
Der Stab führte allerdings aus, dass eine Aufteilung von der Veränderung im beizulegenden Zeitwert der Schuld in weitere
Komponenten unnötige Komplexität verursachen würde, ohne dass zusätzliche entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung gestellt
würden. Dies sei durch Forschung zu anderen Projekten deutlich geworden. Der Board stimmte diesem Schluss im Großen und Ganzen zu; es wurde aber
keine formale Abstimmung durchgeführt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
Rückmeldungen aus der Sitzung der Arbeitsgruppe zu Leistungen an Arbeitnehmer
Die erste Sitzung der Arbeitsgruppe zu Leistungen an Arbeitnehmer fand am 5. Juni 2007 statt. Der Stab informierte den Board
über die Erörterungen der Arbeitsgruppe, die sich den folgenden Themen gewidmet hatte:
- dem Projekt zu Phase II;
- Beseitigung des aufgeschobenen Ansatzes von leistungsorientierten Zusagen;
- Darstellung von Alternativen einschließlich dreier Ansätze, die bereits früher vom Board diskutiert wurden;
- Definitionen von Leistungszusagen; und
- Klassifizierung von renditeorientierten Zusagen.
Die Sachverhalte 2. und 3. wurden vom Board erörtert.
Noch nicht unverfallbare, nachzuverrechnende Dienstzeitaufwendungen Beseitigung des aufgeschobenen Ansatzes von
leistungsorientierten Zusagen
Der Stab bat den Board, noch einmal zu bestätigen, dass noch nicht unverfallbare, nachzuverrechnende Dienstzeitaufwendungen
unmittelbar in der Periode anzusetzen seien, in der die Änderung auftrete. Es gab keinen Widerspruch von Seiten des Boards.
Darstellung von Aufwendungen aus leistungsorientierten Zusagen
Die Arbeitsgruppe hat drei Ansätze erörtert, die vorher schon vom Board diskutiert worden waren, und gaben Ansatz 3 den Vorzug.
Der Board wurde jedoch gebeten, Ansatz drei für die Aufnahme in das geplante Diskussionspapier so zu verändern, dass
die folgenden Sachverhalte erfolgsorientiert anzusetzen wären:
 |
a. Dienstzeitaufwendungen; |
 |
b. Zinsaufwendungen; |
 |
c. versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus der leistungsorientierten Verpflichtung mit Ausnahme derer, die
auf Veränderungen des Abzinsungssatzes zurückzuführen sind; und |
 |
d. dem Planvermögen zuzuschreibende Zinserträge, die durch den Abzinsungssatz bestimmt werden, der sich auf Markterträge
hochwertiger Unternehmensanleihen zum Bilanzstichtag bezieht. |
Nach den modifizierten Vorschlägen des Stabs würden die folgenden Sachverhalte außerhalb der Gewinne und Verluste in den
anderen Erträgen angesetzt:
 |
e. versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus Veränderungen des Abzinsungssatzes; und |
 |
f. Veränderungen im beizulegenden Zeitwert des Planvermögens mit Ausnahme der in d. genannten. |
Der Board zeigte deutliches Zögern, den veränderten Ansatz wie er von einigen Adressaten in der Arbeitsgruppe favorisiert wurde,
anzunehmen. Insbesondere die Vorstellung, zuzuschreibende Zinserträge auf Basis hochwertiger Unternehmensanleihen anzusetzen, traf
auf heftigen Widerstand, da viele Boardmitglieder es vorzuziehen schienen, die Verwendung erwarteter Erträge aus Planvermögen ganz
zu streichen. Ein Boardmitglied äußerte sich auf die Frage, ob er den ursprünglichen Ansatz 3 dem geänderten Vorschlag
vorziehe, "das heißt, mich fragen, ob ich leben oder sterben möchte." Es schien allgemeine Zustimmung zu der
Schlussfolgerung des Vorsitzenden zu geben, dass das Diskussionspapier alle drei Ansätze in ihrer ursprünglichen Form enthalten
solle und dass die Schwierigkeiten, die bei der Anwendung jedes einzelnen Ansatzes auftreten würden, dargestellt werden sollten.
Cash-Balance-Pläne und ähnliche Pläne Definitionen von Leistungszusagen
Der Stab bat den Board, die Definitionen von drei Kategorien von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu
finalisieren, die im Rahmen des Projekts und auf früheren Boardsitzungen diskutiert worden waren:
 |
leistungsorientierte Zusagen; |
 |
beitragsorientierte Zusagen; und |
 |
renditeorientierte Zusagen. |
Der Stab schlug die folgenden überarbeiteten Definitionen vor:
 |
Beitragsorientierte Zusage: Zusage einer Leistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die den Arbeitgeber
verpflichtet, bestimmte Beiträge an ein separates Unternehmen (einen Fond) zu zahlen. Mit Zahlung dieser Beiträge erlischt
jede weitere Verpflichtung des Arbeitgebers. |
 |
Renditeorientierte Zusage: Zusage einer Leistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gedeckt oder ungedeckt, die
den Arbeitgeber verpflichtet, eine Zahlung zu leisten, die aus den folgenden Komponenten besteht:
 |
einer Beitragsverpflichtung, die auf dem derzeitigen Gehalt basiert, und |
 |
einer zugesagten Rendite auf diese Beiträge, die an Veränderungen von Vermögenswerten oder eines Indexes gekoppelt ist. |
|
 |
Leistungsorientierte Zusage: Zusage einer Leistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die weder einer
beitragsorientierten noch einer renditeorientierten Zusage entspricht. |
Es gab eine lange Diskussion dazu, was die Kategorie sein solle, auf die man zurückfallen solle, wenn die Merkmale für
andere Kategorien nicht erfüllt seien. Gleichermaßen wurde über die Unterscheidung zwischen den einzelnen Kategorien diskutiert
in diesem Rahmen warf ein Boardmitglied sogar die Frage auf, ob der Board in der Lage sein würde, das Projekt in der geplanten Zeit
abzuschließen. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die Vorschläge bedeuten würden, dass eine große Anzahl von Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die derzeit als leistungsorientiert bilanziert würden, demnächst als renditeorientiert
umzuklassifizieren wären. Für Pläne mit Leistungen in Form von Pauschalbeträgen seien diese Unterscheidungen artifiziell. Der Stab
erörterte noch einmal sein Konzept und führte aus, dass Leistungen in Form von Pauschalbeträgen zum Zeitpunkt des Einstiegs in den
Ruhestand oder Pläne, die generell einen festen Auszahlungsbetrag vorsähen, renditeorientierte Pläne seien.
Andere Boardmitglieder kritisierten den Ansatz, dass ein Plan, um als beitragorientiert zu gelten, gedeckt sein müsse. Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass in einigen Rechtkreisen viele beitragsorientierte Pläne ungedeckt seien. Der Stab argumentierte
allerdings, dass die Zulassung eines ungedeckten Plans bedeuten würde, ein Element von garantierter Rendite in eine Plan einzuführen,
der einen Pauschalbetrag oder einen anderen festen Betrag vorsieht, obwohl der Ertrag null Prozent betragen könne. Der Board bat den
Stab, die Formulierung bezüglich der Bedeutung Zeitpunktes der Beitragszahlung für die Unterscheidung zwischen beitragsorientierten und
renditeorientierten Plänen zu verdeutlichen. Der Stab erklärte sich bereit, dies zu tun. Der Stab hob auch noch einmal hervor, dass jeder
Plan, in dem die Beitragszahlungen in Form des derzeitigen Gehalts ausgedrückt werden könnten (wie beispielsweise tatsächliches derzeitiges
Gehalt und erwartetes durchschnittliches Gehalt im Verlauf der Karriere, als renditeorientiert einzustufen sei.
Schließlich fragte der Vorsitzende, ob es nicht möglich sei, beitragsorientierte und renditeorientiert Pläne in einer Kategorie
zusammenzufassen. Der Stab führte aus, dass man bei einer solchen breiteren Kategorie sehr vorsichtig mit den Formulierungen sein müsse,
um Unternehmen, die derzeit beitragsorientierte Zusagen machten, zu versichern, dass sich für sie nichts ändere. Der Vorsitzende bat den
Stab, die Definitionen zu überarbeiten und beitragsorientierte und renditeorientierte Pläne in einer Kategorie zusammenzufassen (die
dann nicht "beitragsorientiert" genannt würde, um zu verdeutlichen, dass es eine Veränderung gegeben habe); daneben gäbe es weiterhin
leistungsorientierte Zusagen. Der Stab wurde insbesondere gebeten, die Formulierungen bezüglich der Deckung zu verdeutlichen, um hervorzuheben,
dass Renditezusagen sich auf tatsächliche und fiktive Beiträge bezögen.
Cash-Balance-Pläne und ähnliche Pläne Leistungszusagen, die ein "das höhere von"-Wahlrecht beinhalten
Der Board erörterte Vorschläge des Stabs, wie Leistungszusagen zu bilanzieren seien, die eine Maximal- oder Minimalgrenze haben
(auch genannt ein "das höhere von"-Wahlrecht). Nach den derzeitigen Vorschlägen würden solche Leistungszusagen weder als
beitragsorientiert noch als renditeorientiert klassifiziert unter würden als leistungsorientierte Pläne unter Verwendung der Methode der
laufenden Einmalprämien bilanziert. Der Wert des "das höhere von"-Wahlrechts würde somit nicht beachtet.
Der Stab hatte vorgeschlagen, solche Pläne in ein leistungsorientiertes Element, das nach IAS 19 zu bilanzieren wäre, und ein
"das höhere von"-Element, das zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten wäre, aufzuteilen. Veränderungen in der Schuld
bezüglich des "das höhere von"-Wahlrechts würden in ein Dienstzeitaufwandselement, das dem ursprünglichen Ansatz der "das
höhere von"-Schuld entspräche, und ein Element aus dem Gewinn/Verlust aus dem beizulegenden Zeitwert, das den nachfolgenden
Neubewertungen dieser Schuld entspräche, aufgeteilt. Beide Elemente würden in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in seinem heimatlichen Rechtskreis solche Pläne als zwei separate Pläne bilanziert würden:
Ein leistungsorientierter Plan, der auch als solcher bilanziert würde, und ein eigenständiger "das höhere von"-Plan,
der mit dem Zusatznutzen der "das höhere von"-Zusage bewertet würde. Der Stab erklärte sich bereit, die Bilanzierung solcher
Pläne zu untersuchen, um festzustellen, ob die Anwendung eines ähnlichen Ansatzes unter IFRS lohnend sei.
Der Board erörterte die Bewertungsmethode für "das höhere von"-Wahlrechte. Es herrschte Uneinigkeit darüber, ob solche
Wahlrechte zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten seien und was beizulegender Zeitwert in diesem Zusammenhang heiße. Es wurde
vorgeschlagen, dass die Unternehmen die Summe der Barwerte zukünftiger Cash Flows, die mit diesem Wahlrecht in Verbindung stünden,
schätzen sollten, wobei Annahmen über deren mögliche Schwankungen gemacht werden sollten. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Unverfallbare Ansprüche, die bei Austritt des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen zu erfüllen sind
Auf der Sitzung des Boards im Juni hatte ein Boardmitglied die Frage erhoben, ob für renditeorientierte Zusagen eine zusätzliche
Schuld anzusetzen sei, wenn
 |
unverfallbare Ansprüche bei Austritt des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen zu zahlen sind und |
 |
der zu zahlende Betrag größer als der Betrag sei, der ansonsten im Abschluss für diese Leistungen angesetzt würde. |
Bei renditeorientierten Zusagen besteht die Wahrscheinlichkeit, dass dies auftritt, wenn der dem Arbeitnehmer zugesagte
Renditezinssatz geringer als der Abzinsungssatz ist, der verwendet wird, um den Barwert der Beitragsverpflichtung zu bestimmen. Der
Stab hatte vorgeschlagen, dass der IASB nicht den Ansatz einer zusätzliche Schuld fordern solle, die den Betrag widerspiegele,
den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlässt bevor er in den Ruhestand geht, zahlen muss. Dies empfahl der Stab,
obwohl es als inkonsistent mit den Anforderungen in IAS 39.49 angesehen werden könnte. Dort heißt es:
Der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Verbindlichkeit mit einem Kontokorrentinstrument
(z.B. einer Sichteinlage) ist nicht niedriger als der auf Sicht zahlbare Betrag, der vom ersten Tag an, an dem der Betrag zurückgezahlt
werden muss, abgezinst wird.
Der Stab hatte jedoch argumentiert, dass ein solcher Ansatz in Phase I dieses Projekts noch nicht angewendet werden sollte,
da es zu einer unterschiedlichen Bilanzierung von Leistungen führen würde abhängig davon, ob solche Leistungsansprüche verfallbar
oder unverfallbar seien, und da keine zusätzlichen Schulden für andere Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gefordert würden.
Einige Boardmitglieder baten den Stab um eine Verdeutlichung der Formulierungen im Diskussionspapier. Darüber hinaus wurde
vorgeschlagen, dass der Stab überlegen solle, ob solche "Weggangszahlungen" nicht eine Schuld im Sinne von IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen darstellten. Ein Boardmitglied verlangte, dass der Stab weitere
Untersuchungen dazu anstellen solle, wie weit dieses Problem in der Praxis verbreitet sei. Der Stab erklärte sich dazu bereit.
Der Vorsitzende schlug vor, für das erste mit dem vom Stab vorgeschlagenen Ansatz fortzufahren und den Sachverhalt zu einem
späteren Zeitpunkt noch einmal zu diskutieren. Obwohl keine formale Abstimmung durchgeführt wurde, schien es
Übereinstimmung im Board zu geben, wie vorgeschlagen fortzufahren.
Komponenten einer renditeorientierten Leistungszusage und ihre Bewertung
Der Board hatte definiert, dass eine renditeorientierte Leistungszusage aus zwei Komponenten bestehe:
 |
einer Beitragsverpflichtung auf Grundlage des derzeitigen Gehalts und |
 |
einer Renditezusage auf die entsprechenden Beiträge, die an die Veränderungen eines Vermögenswertes oder eines Indexes gekoppelt ist. |
Bezüglich der Bewertung hatte der Stab vorgeschlagen, dass die Beitragsverpflichtung sowohl die gezahlten als auch die
ungezahlten Beiträge umfassen solle, wobei jegliche Zahlungen als Planvermögen angesetzt werden sollten. Die Beitragskomponente
würde auf Basis der entsprechenden Beiträge unter Verwendung des Abzinsungszinssatzes aus IAS 19 bewertet. Die Renditekomponente
würde zum beizulegenden Zeitwert bewertet unter der Annahme, dass Leistungszusagen für vergangene Dienstzeitaufwendungen
sich nicht ändern würden. Die Verbindlichkeiten für Leistungen in der Auszahlung sollten mit Hilfe der Methode der laufenden Einmalprämien
abgezinst mit dem Abzinsungssatzes aus IAS 19 bewertet werden.
Unterscheidung zwischen Beitragskomponente und Renditekomponente
Die Boardmitglieder waren sich in der Bewertung der Analyse des Stabs nicht einig, nach der die Sicherstellung, dass die
Schuld für die Beitragskomponente in voller Höhe unabhängig vom Deckungsgrad erfasst werde, gleich der separaten Erfassung der
Planschulden und des Planvermögens sei. Einige Boardmitglieder waren sich darüber uneinig, ob ein Unterschied zwischen den gezahlten
Beiträgen und der geleisteten Renditezusage eine Beitragsverpflichtung oder eine Renditeverpflichtung darstelle. Der Stab
war der Meinung, dass solche Unterschiede als Teil der Renditeverpflichtung anzusehen sei.
Erfüllungsrisiko
Der Board erörterte den Vorschlag des Stabs, wie das Erfüllungsrisiko zu bilanzieren sei, d.h. das Risiko, dass das Unternehmen
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt entweder in Form des Kreditrisikos, das mit dem Unternehmen verbunden
ist oder der Entscheidung des Unternehmens, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen. Es war argumentiert worden,
dass es manchmal schwierig sein könne, das Kreditrisiko von anderen Elementen des Erfüllungsrisiko zu unterscheiden. Es ist darüber hinaus
unter IFRS noch ungelöst, ob der beizulegende Zeitwert das Erfüllungsrisiko widerspiegelt. Deshalb hatte der Stab seinen früheren
Vorschlag fallen gelassen, alle Komponenten der renditeorientierten Zusage zum beizulegenden Zeitwert zu bemessen, und plädierte nun dafür,
dass die Beitragskomponente wie oben dargestellt bewertet werden sollte.
Der Board erörterte die beiden vom Stab dargestellten Elemente des Erfüllungsrisikos. Es gab eine Diskussion darüber, ob die
Annahme, dass der beizulegende Zeitwert die Wahrscheinlichkeit enthält, dass ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt (Kreditrisiko), die Neigung der Unternehmen ausschließe, Arbeitnehmer zu zwingen, niedrigere Leistungsstufen zu
akzeptieren. Man kam überein, dass der Stab weitere Untersuchungen dazu durchführen solle, ob es immer möglich sei, das
Kreditrisiko von dem Risiko zu unterscheiden, dass Unternehmen sich entschließen, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen.
In Auszahlung befindliche Leistungen
Der Board erörterte den Vorschlag des Stabs, die Komponenten einer renditeorientierten Zusage nicht länger getrennt voneinander
zu behandeln, wenn der Plan die Auszahlungsphase erreicht, und stattdessen die Methode der laufenden Einmalprämien zu verwenden.
Obwohl der Stab zugab, dass es nicht ideal sei, drei unterschiedliche Bewertungsattribute für renditeorientierte Pläne zu
haben, war er der Meinung, dass dies doch notwendig sei, um zu unterstreichen, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen
renditeorientierten und leistungsorientierten Plänen hinsichtlich der Cash Flows in der Auszahlungsphase gebe.
Wo eine leistungsorientierte Zusage und eine renditeorientierte gleiche Auszahlungsströme hätten, hatte der Stab vorgeschlagen, den
renditeorientierten Plan neu auf den gleichen Endbetrag "auszurichten" wie den leistungsorientierten Plan. Eine
Renditeorientierte Zusage, die mit 2.000 Währungseinheiten am Tag des Eintritts in den Ruhestand bewertet würde und die die gleichen
Auszahlungen vorsah wie eine leistungsorientierte Zusage, die mit 2.500 Währungseinheiten bewertet wurde, sollte also auf 2.500
Währungseinheiten neu bewertet werden. Beide Plänen würden dann die Methode der laufenden Einmalprämien und den Abzinsungssatz aus IAS 19
während der gesamten Laufzeit der Auszahlungsphase verwenden. Die Boardmitglieder konnten sich nicht einigen, ob die konzeptionell der
gegenteiligen Methode vorzuziehen sei. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit entschied der Vorsitzende, die Entscheidung in dieser Sache
aufzuschieben.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007
Cash-Balance-Pläne und ähnliche Pläne Definitionen von Leistungszusagen
Auf der Sitzung im Juli hatte der Board drei Arten von Leistungszusagen diskutiert: Leistungsorientierte
Zusagen (defined benefit, DB), beitragsorientierte Zusagen (defined contribution, DC) und renditeorientierte Zusagen (defined
return, DR). Der Board hatte einige Änderungen an den vorgeschlagenen Definitionen vorgeschlagen. Insbesondere
hatte der Board angemerkt, dass DC-Zusagen eine Untergruppe von DR-Zusagen seien, und die Frage war aufgekommen, ob man
diese beiden Kategorien nicht zusammenfassen könne. Darüber hinaus hatte ein Boardmitglied die Beweggründe dafür
hinterfragt, dass die DB-Kategorie als Restgröße festgelegt werde und nicht die DR-Kategorie.
Auf dieser Sitzung diskutierte der Board die folgenden drei Sachverhalte: die Klarstellung der Definition von DR-Zusagen, die
Zusammenfassung von DC- und DR-Zusagen und die Klassifizierung der Restgröße.
Klarstellung der Definition von renditeorientierten Zusagen
Das Ziel der geänderten Definition von DR-Zusagen lag darin, die folgenden Sachverhalte zu verdeutlichen:
 |
Die Klassifizierung der Leistungszusagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt anhand der Art und Weise, wie die
zugesagte Leistung angesammelt wird. Die Art und Weise, in der die Verpflichtung aus Leistungszusagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erfüllt wird, berührt die Definition nicht. |
 |
Die Beitragsanforderung muss von zukünftigen Gehaltserhöhungen unabhängig sein. |
 |
Die Klassifizierung der Leistungszusage sollte sich darauf konzentrieren, ob oder ob nicht sie unabhängig vom zukünftigen Gehalt
ausgedrückt werden kann. Die gleiche Leistungszusage kann entweder als derzeitiges Gehalt beschrieben werden (unabhängig vom
zukünftigen Gehalt) oder als Durchschnitt über den Erdienungszeitraum hinweg (abhängig vom zukünftigen Gehalt). |
 |
Leistungszusagen über feste Beträge, die zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu zahlen sind, sind DR-Zusagen. |
 |
Die Verpflichtung des Arbeitgebers aus jedweden negativen Erträgen aus gezahlten Beiträgen ist in der renditeorientierten Komponente enthalten. |
 |
Einige Leistungszusagen können eine Kombination von zwei oder mehr Arten von renditeorientierten Zusagen enthalten. |
Die vorgeschlagene geänderte Definition einer DR-Zusage lautet „eine Leistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die
durch einen Beitragsbetrag angesammelt wird, der jederzeit unabhängig von dem Gehalt ausgedrückt werden kann, das nach diesem Zeitpunkt
erworben werden wird.
Bezüglich einiger DR-Zusagen kann das Unternehmen eine Verpflichtung für die zugesagte Rendite auf die geleisteten Beiträge haben. Die
zugesagte Rendite ist ein garantierter fester Ertrag, die Veränderung in Wert eines Vermögensgegenstandes oder einer Gruppe von
Vermögenswerten, die Veränderung eines Indexes oder eine beliebige Kombination der vorgenannten.
Die obige Definition renditeorientierter Zusagen führte den Board in eine lange Diskussion über die Charakteristika und Merkmale
von DC-, DR- und DB-Plänen. Der Board wurde daran erinnert, dass die Zielsetzung der DR-Kategorie eigentlich war, solche Pläne
aufzunehmen, in denen festgelegte Beiträge (unabhängig von zukünftigem Gehalt) vom Arbeitgeber geleistet werden und bei denen es
einen zugesagten Betrag auf ein Vermögen gibt. Der Board kam schließlich zu dem Schluss, mit den vorgeschlagenen Definitionen
fortzufahren und im Diskussionspapier deutlich zu machen, was der Board beabsichtigt hatte, um dann dazu die Meinung der Stellungnehmenden zu
erhalten. Der Board gab an, dass dies das Beste sei, was man habe erreichen können bezüglich der Definitionen.
Zusammenfassung von beitragorientierten und renditeorientierten Zusagen
Auf der Sitzung im Juli hatte der Board den Stab gebeten, zu überlegen, ob DR- und DC-Zusagen in einer Kategorie zusammengefasst
werden könnten. Der einzige Unterschied liegt darin, dass bei DC-Zusagen das Unternehmen keine weitere Verpflichtungen hat, wenn die
Beiträge geleistet worden sind, während bei DR-Zusagen das Unternehmen eine Leistungsverpflichtung über die zugesagte Rendite hat.
Daher seien DC-Zusagen nur ein besonderer Fall von DR-Zusagen.
Der Board gestand ein, dass die Unterscheidung zwischen beiden Arten von Zusagen bisweilen schwierig ist. einige DC-Zusagen
gestatten dem Arbeitgeber, die Beitragszahlungen in den Plan auf einen bestimmten Zeitpunkt aufzuschieben. Der Arbeitgeber hat eine
Leistungsverpflichtung für die aufgeschobenen Beitragzahlungen und möglicherweise auch für die Erträge aus solchen Zahlungen. Dies könnte
dazu führen, dass manche Leistungszusagen als DC kategorisiert werden, wenn die Beitragzusagen geleistet worden sind, oder als DR, wenn die
Beitragzahlungen noch nicht geleistet worden sind.
Der Board kam zu dem Schluss, DC-Zusagen und DR-Zusagen als DR-Zusagen zusammenzufassen. Sonst könnten entweder bestimmte
Leistungszusagen jeweils anderen Kategorien zugeordnet werden in Abhängigkeit davon, wann der Arbeitgeber die Beiträge leistet, oder es
müsste eine willkürliche Festlegung geben, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen zu erfolgen haben. Darüber hinaus gestand der Board ein, dass
in manchen Situationen die Unterscheidung zwischen DC- und DR-Plänen schwierig sei und dass daher, wenn man beide Arten von Plänen in einer
Kategorie zusammenfasse, nämlich DR, dies den Sachverhalt vereinfachen würde, die die zu Grunde liegenden Rechnungslegungsprinzipien eh
dieselben seien.
Restgröße
Der Baord entschied, dass die Restgröße weiter DB sein solle. Der Baord wies darauf hin, dass es eine Restmenge von Leistungszusagen
gebe, die bis jetzt noch gar nicht erörtert worden seien (beispielsweise medizinische Versorgungspläne nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Darüber hinaus sei der Umfang dieser Phase I auf die Arbeiten beschränkt, die innerhalb von vier Jahren zu bewältigen sei.
Jegliche Veränderungen sollten sich daher auf die bereit klar identifizierten Problemfälle von Plänen beschränkt bleiben.
Bewertung der Verpflichtung aus renditeorientierten Zusagen
Auf Grundlage früher vom Board getroffener Entscheidungen hat der Stab verschiedene Ansätze für die Bilanzierung der
Beitragsverpflichtung und der zugesagten Rendite einer DR-Zusage ausgearbeitet. Der Stab schlug vor, dass die Verpflichtung des
Arbeitgeber mit dem beizulegenden Zeitwert bemessen werden sollte.
Es gab einige abweichende Meinungen im Board bezüglich der Frage, ob die vorgeschlagenen Bewertung mit recht als beizulegender Zeitwert
beschrieben werden könnte. Die Ansicht des Boards war, dass die Beitragverpflichtung und die zugesagte Rendite, die bewertet werden, auf
der Annahme gründen, dass es keine Veränderung in der Leistungszusage geben werde. Deshalb wies der Board den Stab an, einen
"Baustein"-Ansatz für die Bewertung der DR-Zusage zu entwickeln, und erwog, dass dieser die Grundlage für das
Diskussionspapier sein sollte. Die Bausteine sollten die Schlüsselprinzipien in der Bewertung der DR-Zusage erklären.
Bewertung von Leistungen in der Auszahlungs- und der Aufschubphase
In den meisten Vereinbarungen zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, können die den Arbeitnehmern gemachten Zusagen
als aus drei unterschiedlichen Phasen bestehend betrachtet werden: Ansammelphase, Aufschubphase und Auszahlungsphase. Während der
Ansammelphase unterscheidet sich die Bewertung von Leistungen bei DR- und DB-Plänen.
Die Frage ist, ob sich die Bewertung bei Eintritt in die Aufschub- oder die Auszahlungsphase ändern sollte, da dies zum Ansatz
eines Gewinns oder Verlustes aus den Planschulden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Veränderung der Bewertungsattribute
führen könnte. Der Board diskutierte ausführlich über dieses Thema, und die vorläufige Ansicht war, dass bei Eintritt in die Aufschub- oder
Auszahlungsphase kein Gewinn oder Verlust angesetzt werden sollte. Dies steht im Einklang mit der derzeitigen Bilanzierung von DB-Plänen nach
IAS 19, bei der die Methode der laufenden Einmalprämien während der Ansammelphase und während der Aufschub-/Auszahlungsphase verwendet wird.
Der Board konnte keine Übereinstimmung erreichen und kam deshalb zu dem Schluss, dieses Thema auf der nächsten Sitzung erneut zu erörtern.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
Auf der Septembersitzung hatte der Board festgehalten, dass Zusagen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses drei Phasen
haben:
 |
Eine Ansammlungsphase, in der der Arbeitnehmer Leistungen im Austausch für die Zusage künftiger Vergütung erbringt. Diese Phase
endet, wenn der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet. |
 |
Eine Aufschubphase, die zeitlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt aber vor Beginn der Leistungsauszahlung
(beispielsweise während einer Pensionsaufschubphase oder einer Warteperiode aus gesundheitlichen Gründen). |
 |
Eine Auszahlungsphase, während der die Verbindlichkeiten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer für vorher
aufgeschobene Vergütung erfüllt werden. |
Die beiden auf der Sitzung aufgeworfenen Fragen waren die folgenden:
 |
Welche Phase oder Phasen sollten die Klassifizierung der Leistungszusage auslösen? |
 |
Wie sollte die Leistungszusage in jeder Phase bewertet werden? |
Nach kurzer Diskussion einigte sich der Board auf die folgende pragmatische Trennung für die Definition von Leistungszusagen innerhalb
des Projekts:
 |
Die Definition einer Leistungszusage nimmt nur auf die Ansammlungsphase Bezug. Insbesondere sollte das Risiko der Langlebigkeit nicht
die Klassifizierung beeinflussen; dies wird in die Bewertung der Verbindlichkeit aufgenommen. |
 |
Die Verbindlichkeit aus einer Leistungszusage wird nach ihrer Definition bewertet, je nachdem ob sich der Arbeitnehmer in der
Ansammlungs-, der Aufschub- oder der Auszahlungsphase befindet. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die von Baordmitgliedern im Zusammenhang mit der ersten vorläufigen Abstimmungsvorlage
zu den vorläufigen Ansichten zu Änderungen Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer aufgebracht worden waren
(eine interne Diskussionsunterlage, die nicht öffentlich zur Verfügung stand.
Klassifizierung von Zusagen, die einen festgesetzten Ertrag beinhalten
Der Stab hielt fest, dass in der derzeitigen Version der Diskussionsunterlage Zusagen auf Grundlage des derzeitigen Gehalts und
Zusagen auf Grundlage des Gehaltsdurchschnitts einschließlich derer mit festgesetztem Ertrag als beitragsbasiert klassifiziert werden während
andere gehaltsbasierte Zusagen (zum Beispiel Zusagen auf Grundlage des zuletzt gezahlten Gehalts) als leistungsorientiert klassifiziert werden.
Der Stab teilte dem Board mit, dass einige Boardmitglieder and andere Anwender Bedenken erhoben hatten, dass Zusagen eines festgesetzten
Ertrags auf Beiträge dem Wesen nach leistungsorientierte Zusagen sind. Daher würde ihre Zuordnung zur beitragsbasierten Kategorie die
Bewertung für diese leistungsorientierten Zusagen ändern und den Umfang der Phase I unnötig ausweiten.
Andere Boardmitglieder gaben an, dass Zusagen mit einen festgesetzten Ertrag und Zusagen, die an einen Index gebunden sind (beispielsweise
Inflation), ihrem Wesen nach ähnlich seien, und sie unterschiedlich zu behandeln würde zu einer neuen Unstimmigkeit führen.
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass dies einer der strittigsten Sachverhalte im Diskussionspapier sein könnte. Der Board
bestätigte seine vorläufige Entscheidung, dass der Umfang der beitragsbasierten Zusagen solche Zusagen mit einem garantierten
festen Ertrag einschließen solle. Der Stab wurde jedoch gebeten, diesen Sachverhalt im Diskussionspapier „kristallklar" darzustellen
und die Anwender durch bestimmte Fragen um Meinungsäußerung zu bitten.
Klassifizierung von Zusagen eines regelmäßigen festen Betrages nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nach der Entscheidung bezüglich Zusagen mit einem garantierten festen Ertrag traf der Board die Entscheidung, dass Zusagen eines regelmäßigen
festen Betrages nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als beitragsbasierte Zusagen zu klassifizieren seien.
Klassifizierung von Zusagen, die nach IAS 19 als beitragsorientiert klassifiziert werden
Der Stab teilte dem Board mit, dass ein Boardmitglied Bedenken erhoben habe, dass eine solche Klassifizierung idie Bilanzierung für
traditionelle beitragsorientierte Zusagen prinzipiell ändern würde und dass eine solche Änderung außerhalb des Umfangs dieses Projekts läge.
Die Mehrheit der Boardmitglieder war der Ansicht, dass die Bilanzierung von typischen (ganz einfachen) früheren beitragsorientierten
Zusagen nicht geändert würde. Deshalb bestätigte der Board seine Entscheidung, dass beitragsorientierte Zusagen eine Untergruppe von
beitragsbasierten Zusagen sind.
Aufteilung und Darstellung von Änderungen an beitragsbasierten Zusagen
Die derzeitige Version des Diskussionspapiers enthält vorläufige Ansichten des Inhalts, dass
 |
Veränderungen im Wert der Schuld aus einer beitragsbasierten Zusage in eine Dienstzeitaufwandskomponente und andere werthaltige
Veränderungen aufgeteilt werden sollten und dass |
 |
alle Veränderungen im Wert der Schuld aus einer beitragsbasierten Zusage und alle Veränderungen in jeglichem Planvermögen in der
Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden sollten. |
Der Board erkannte an, dass die Entscheidungen über Aufteilung und Darstellung von beitragsbasierten Zusagen in den früheren Sitzungen
nicht ausführlich erörtert worden waren.
Der Board entschied daher, die vorläufige Abstimmungsvorlage dahingehend umzuformulieren, dass (i) sie weniger bestimmt hinsichtlich
der vorläufigen Ansichten des Boards zu Aufteilung und Darstellung von beitragsbasierten Zusagen sein würde und (ii) sie die Unterschiede in
der Darstellung von beitragsbasierten und leistungsorientierten Zusagen, die sich aus diesen vorläufigen Ansichten ergeben würden, erklären
würde. Darüber hinaus kam der Board überein, die Meinung der Anwender bezüglich möglicher praktischer Schwierigkeiten bei der Aufteilung von
Veränderungen und der sinnvollen Aufteilungsebene zu erbitten.
Darstellung von leistungsorientierten Aufwendungen
Das Kapitel zur Darstellung von leistungsorientierten Aufwendungen enthält die folgenden Ansätze:
Ansatz 1
Alle Veränderungen in der leistungsorientierten Verpflichtung und im Wert des Planvermögens werden in der Gewinn- und Verlustrechnung in der
Periode erfasst, in der sie auftreten.
Ansatz 2
Dienstzeitaufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Alle anderen Aufwendungen werden als Ergebnis der
Aufschiebung von Zahlungen der Arbeitnehmervergütung dargestellt.
Ansatz 3
Die Veränderungen, die sich aus der Neuberechnung in Bezug auf finanzielle Annahmen ergeben, werden außerhalb der Gewinn- und
Verlustrechnung dargestellt. Neuberechnungen in Bezug auf finanzielle Annahmen ergeben sich aus Änderungen des Diskontierungssatzes und des
Wertes des Planvermögens. Betragliche Änderungen der Kosten für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, außer aus der
Neuberechnung finanzieller Annahmen entstehende, beispielsweise Dienstzeitaufwand, Zinsaufwand und -ertrag, wären erfolgswirksam zu
erfassen.
Ansatz 3 erfordert die Bestimmung von Zinserträgen aus Planvermögen und demzufolge auch die Aufteilung der Veränderungen im beizulegenden
Zeitwert des Planvermögens.
Der Board bestätigte seine Entscheidungen, dass alle drei Ansätze im Diskussionspapier dargestellt werden sollten und dass explizit ausgesagt
werden sollte, dass der erwartete Ertrag aus Planvermögen nicht zur Bestimmung des Betrags des Zinsertrages verwendet werden sollte.
Der Stab wurde gebeten, die vorläufige Abstimmungsvorlage unter Berücksichtigung der auf der Sitzung getroffenen Entscheidungen zu
überarbeiten. Kein Boardmitglied deutete an, dass es die Absicht habe, das Diskussionspapier abzulehnen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008
Im Nachgang der Erörterungen der zweiten vorläufigen Abstimmungsunterlage des vom IASB geplanten Diskussionspapiers mit dem Titel Vorläufige
Ansichten zu Änderungen von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer im Januar 2008 hatte der Stab empfohlen, zu verdeutlichen, was der
Board mit seiner vorläufigen Ansicht, dass die Bewertung von beitragsorientierten Zusagen nicht die Möglichkeit berücksichtigen solle, dass
das Unternehmen zukünftig die Leistungen kürzen könne, meine. Des Weiteren solle keine Ansicht zu Kreditrisiken ausgedrückt werden; und es
solle eine Frage in die Einladung zur Stellungnahme aufgenommen werden, ob und wie das Kreditrisiko berücksichtigt werden solle. Darüber
hinaus hatte der Stab empfohlen, die Formulierung bezüglich beitragsorientierter Zusagen wie folgt zu ändern: „beizulegender Zeitwert unter
der Annahme, dass sich die Leistungszusage nicht ändert".
Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Bewertung beitragorientierter Zusagen die Möglichkeit berücksichtigen solle, dass
ein Unternehmen nicht in der Lage sein könne, die notwendigen Zahlungen zu leisten, um die Verpflichtung zu erfüllen. Die Möglichkeit, dass eine
Unternehmen die Leistungen für vergangene Dienstleistungen kürzen könne, solle dagegen nicht beachtet werden. Nur wenn es tatsächlich eine
Vereinbarung gebe, dass die Leistungen gekürzt würden, sollte dies berücksichtigt werden. Auch bezüglich der Ansicht des Stabs, dass keine
Ansicht zu Kreditrisiken ausgedrückt werden solle, gab es keine Übereinstimmung. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine
Ansicht ausgedrückt werden solle, aber dass die Frage, was „Kreditrisiko" umfasse, im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert behandelt werden und ein diesbezüglicher Hinweis in das Diskussionspapier aufgenommen werden solle. Der Board erörterte die
Bedeutung und die Elemente von Kreditrisiko, die in die Bewertung einfließen würden. Insbesondere ging es um die Frage, ob sich der
Ausdruck auf das Kreditrisiko des Unternehmens beziehe oder auf die einzelne Schuld. Nach einiger Diskussion schien man übereinzustimmen,
dass das Risiko, dass ein Unternehmen zukünftig nicht in der Lage sein könne, Zahlungen zu leisten, in die Bewertung einfließen solle. Außerdem
sollten beitragorientierte Zusagen zum „beizulegenden Zeitwert unter der Annahme, dass sich die Leistungszusage nicht ändert," bewertet werden.
Umfang von Phase I Diskussionspapier von EFRAG Finanzberichterstattung über Pensionen
Im Januar 2008 hatte EFRAG ein Diskussionspapier Finanzberichterstattung über Pensionen veröffentlicht, „einen neuen
Blick auf die Prinzipien zu werfen und eine Diskussion dazu anzustoßen , die sich in zukünftigen zu Standards zu Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf Pensionen widerspiegeln könnten." Der Stab schlug vor, dass der IASB die
Bemühungen von EFRAG im einleitenden Kapitel seines eigenen demnächst erscheinenden Diskussionspapier würdige und frage, ob es weitere
Sachverhalte gebe, von denen die Anwender der Meinung seien, dass sie vom Board in Phase I des Projekts (zu Leistungen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses) erörtert werden sollten. Der Board erörterte den Vorschlag des Stabes kurz. Ein Boardmitglied äußerte die
Meinung, dass das EFRAG-Papier, obwohl es im Umfang viel geringer sei als das IASB Projekt (sich nur auf Pensionen beziehe), in der
Erörterung der zugrunde liegenden Prinzipien weit über Phase I des IASB-Projekts hinausgehe. Daher würde also die Frage nach
weiteren zu behandelnden Sachverhalten die Gefahr bergen, das gesamte Projekt in die Länge zu ziehen. Der Vorsitzende machte deutlich,
dass der Schwerpunkt des Projekts auf kurzfristigen Sachverhalten liegen solle. Jegliche Referenzen auf weitere Sachverhalte sollte nur auf
solche erfolgen, die kurzfristig zu lösen seien. Der Board stimmte dem zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2008
Der Board hielt eine sehr kurze Erörterung von Restanten in Bezug auf
das demnächst erscheinende Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu
Änderungen von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer ab.
Der Board kam überein, die Definition von beitragsbasierten Zusagen
so zu ändern, dass deutlich wird, dass es Merkmal einer
beitragsbasierten Leistungszusage ist, dass sie sowohl vom Risiko der
Langlebigkeit als auch von demographischen Risiken unabhängig ist. Die
genaue Formulierung sollte außerhalb der Sitzung festgelegt werden.
Das Diskussionspapier soll am 26. März 2008 herausgegeben werden.
März 2008:
Diskussionspapier zu Leistungen an Arbeitnehmer
Das Diskussionspapier widmet sich daher einer Verbesserung
von IAS 19. Auf längere Sicht beabsichtigt der IASB, gemeinsam
mit dem US-amerikanischen Standardsetzer FASB einen gemeinsamen
Standard zu Leistungszusagen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu entwickeln. Weil der Abschluss eines
solchen Projekts mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, kam der
Board zu dem Schluss, dass kurzfristige Verbesserungen notwendig
seien, um den Adressaten bessere Informationen zu
Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur
Verfügung zu stellen. Der Board beabsichtigt, die Stellungnahmen
zu diesem Papier auszuwerten, seine vorläufigen Ansichten zu
überarbeiten oder zu bestätigen und dann einen Entwurf von
Änderungen an IAS 19 zu entwickeln, der wieder zu öffentlicher
Stellungnahme herausgegeben werden wird.
Die vorläufigen Ansichten des
Boards schließen die folgenden ein:
 |
Erfassung aller Veränderungen in der Bewertung des
Planvermögens und der Verpflichtungen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses im Abschluss der Periode, in
der sie auftreten. Das bedeutet unter anderem den
Wegfall der Möglichkeit einer aufgeschobenen Erfassung
von Gewinnen und Verlusten in leistungsorientierten
Plänen. |
 |
Klassifizierung von Leistungszusagen in die
Kategorien leistungsorientierte Zusagen und
beitragsbasierte Zusagen. |
 |
Bewertung von beitragsbasierten Zusagen (die
Cash-Balance-Pläne einschließen) wie folgt:
| Die Bewertung der Schuld eines
Unternehmens aus einer beitragsbasierten Zusage
sollte aus der gegenwärtigen besten Schätzung,
erwartungsfreien wahrscheinlichkeitsgewichteten
Beträgen und beobachtbaren Marktwerten bestehen,
wenn diese zur Verfügung stehen. Darüber hinaus
sollte das Unternehmen von der Annahme ausgehen,
dass sich die Leistungszusage nicht verändert.
Der IASB ist der Meinung, dass das
Bewertungsattribut beizulegender Zeitwert
unter der Annahme, dass sich die Leistungszusage
nicht verändert diesen Ansatz am besten
ausdrückt. |
|
 |
Erfassung verfallbaren nachzuverrechnenden
Dienstzeitaufwands in der Periode einer Planänderung. |
 |
Erfassung von sowohl verfallbaren als auch
unverfallbaren beitragsbasierten Leistungszusagen als
Schuld. |
 |
Zuweisung der im Rahmen einer beitragsbasierten
Zusage erdienten Leistungen auf Dienstzeitperioden nach
der Planformel. |
|
Der Board äußert keine vorläufige Ansicht zur Darstellung der
Komponenten von Aufwendungen aus Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im vollständigen Einkommen (innerhalb oder
außerhalb der Gewinne und Verluste). Vielmehr werden verschiedene
Möglichkeiten erörtert und Stellungnahmen erbeten.
Das Diskussionspapier ist wie
folgt aufgebaut:
 |
Zusammenfassung der vorläufigen Ansichten |
 |
Einladung zur Stellungnahme |
 |
Kapitel 1: Einleitung |
 |
Kapitel 2: Aufgeschobene Erfassung von Änderungen in
der Schuld für leistungsorientierte Zusagen |
 |
Kapitel 3: Ansätze für die Darstellung von
leistungsorientierten Zusagen |
 |
Kapitel 4: Einführung in beitragsbasierte Zusagen |
 |
Kapitel 5: Definitionen |
 |
Kapitel 6: Fragen der Erfassung in Bezug auf
beitragsbasierte Zusagen |
 |
Kapitel 7: Bewertung von beitragsbasierten Zusagen
Kernsachverhalte |
 |
Kapitel 8: Bewertung von Leistungen nach der
Ansammelphase |
 |
Kapitel 9: Aufgliederung, Darstellung und Angaben
von beitragsbasierten Zusagen |
 |
Kapitel 10: Leistungszusagen mit einem „das höhere
von"-Wahlrecht |
 |
Anhang A: Klassifizierung von Leistungszusagen |
 |
Anhang B: Vergleich einer Zusage mit einer
festgelegten Rendite von 0% und einer Zusage auf Basis
eines Karrieredurchschnitts |
 |
Anhang C: Vergleich der vorläufigen Ansichten des
Boards zu beitragsbasierten Zusagen mit den bestehenden
Anforderungen in IAS 19 |
|
Das Diskussionspapier wird vom IASB herausgegeben. Der
US-amerikanische Standardsetzer FASB erwägt jedoch ebenfalls, das
Papier zur Stellungnahme durch seine Anwender zu veröffentlichen.
Derzeit ist das Diskussionspapier nur für Abonnenten der eIFRS auf
der Internetseite des IASB zugänglich. Öffentlich zugänglich wird es
am dem 7. April 2008 sein. Die Kommentierungsfrist endet am
26. September 2008. Laden Sie sich die
Pressemitteilung des IASB herunter (in englischer Sprache,
54 KB). Das Ziel des IASB ist es, bis 2011 einen überarbeiteten
IAS 19 herauszugeben.
Mitschrift von der Sitzung der Arbeitsgruppe des IASB zu Leistungen an Arbeitnehmer
27. Juni 2008
Einführung
Sir David Tweedie gab eine kurze Einführung in das Projekt
und erläuterte dessen Einordnung in das Arbeitsprogramm des
IASB. Er wies darauf hin, dass sowohl des Standard des
US-amerikanischen Standardsetzers FASB als auch der Standard des
IASB als mangelhaft angesehen werden. Obwohl es wünschenswert
sei, ein umfassendes Projekt zu Leistungen an Arbeitnehmer
aufzulegen, wäre es nicht möglich gewesen, ein solches Projekt
innerhalb der 2011-Zeitgrenze abzuschließen. Deshalb sei das
Projekt im Umfang begrenzt.
Anwendungsbereich
Der Stab leitete in das Thema dadurch ein, dass er die Fragen
aus dem Diskussionspapier noch einmal vorstellte, und wies
darauf hin, dass einige Anwender bereits die folgenden Bedenken
angemeldet hätten:
 |
Ein umfassendes Projekt wäre immer noch vorzuziehen. |
 |
Angaben hätten angesprochen werden sollen. |
 |
Die Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen hätte
klargestellt werden sollen. |
 |
Es hätten mehr definitive Leitlinien zur Verfügung
gestellt werden sollen, wo Gewinne und Verluste aus
Pensionsplänen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst
werden sollen (als Teil der betrieblichen Gewinne und
Verluste oder im Rahmen der Aufwendungen und Erträge zur
Finanzierung). |
Ein Mitglied der Arbeitsgruppe wies darauf hin, dass es
notwendig sei, darauf hinzuweisen, dass Angaben zu
Diskontierungssätzen für die Erfüllung regulatorischer
Anforderungen, die nicht den Marktrenditen für
Regierungsanleihen entsprechen, bereits als durch die
allgemeinen Angabeforderungen in IAS 1 abgedeckt angesehen
werden könnten. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der
Umfang des Diskussionspapiers Verwirrung bei den
Anwendern hervorrufen könne, da es sich nicht länger um ein
Projekt zur schnellen Lösung der größten Probleme von IAS 19
handele und da die vorgeschlagenen Änderungen weitreichende
Auswirkungen haben würden.
Weitere Sachverhalte, die angesprochen werden sollten, waren für
manche Mitglieder Pläne mehrerer Arbeitgeber und die
Wechselwirkung zwischen den neuen Ansatzerfordernissen und den
Erfordernissen aus der Zwischenberichterstattung. Einige
Mitglieder zeigten sich besorgt, dass die Aufgabe des Korridors
ohne erneute Erörterung der Methode der laufenden Einmalprämien
und der ihr zugrunde liegenden Annahmen negative Auswirkungen
haben könnte.
Es wurde weiterhin darauf
hingewiesen, dass die zunehmende Konvergenz mit den US-GAAP
hinsichtlich der Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer
positiv sei. Ein Mitglied der Arbeitsgruppe merkte an, dass die sofortige
Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne oder Verluste
aufgrund der Einführung von SFAS 158 in den USA eigentlich kein
Thema mehr darstelle, auch wenn es im Vorfeld hiergegen viele
Einwände gab, weshalb es umso wichtiger sei, sich auf die
Verbesserung der Bilanzierung komplexer Pläne zu konzentrieren,
die von den aktuellen Standards nur unzureichend abgebildet
würden („broken plans“).
Außerdem wurde hervorgehoben, dass eine erneute Erörterung
des Diskontierungssatzes, der für die Abzinsung der
Leistungsverpflichtung verwendet würde, wichtig sei. Einige
Mitglieder der Arbeitsgruppe drückte ihre Zustimmung zu dem
Vorschlag aus, neben der sofortigen Erfassung auch die
Verwendung tatsächlicher Renditen aus Planvermögen zuzulassen.
Dieser Teil der Sitzung wurde vom Stab wie folgt
zusammengefasst:
 |
Eine umfassende Überarbeitung wäre gut, aber thematische
Beschränkungen sind notwendig. |
 |
Sofortige Erfassung wird von allen unterstützt. |
 |
Die Bewertung leistungsorientierter Pläne sollte zum Umfang des Projektes
gehören. |
 |
Fragen bezüglich der Zwischenberichterstattung sollten
erörtert werden. |
 |
Die Definition von beitragsbasierten Zusagen ist noch
fehlerhaft. |
 |
Pläne mehrerer Arbeitnehmer sollten aufgenommen werden. |
Es wurde darauf hingewiesen, dass Fragen, die nicht durch das
Diskussionspapier oder einen daraus entstehenden Standard
abgedeckt sind, wahrscheinlich an IFRIC weitergereicht werden.
Ansatz und Darstellung
Der Stab stieß dann eine Diskussion zu Ansatz und Darstellung
an. Es wurde hervorgehoben, dass erste Reaktionen eine
breite Zustimmung zur sofortigen Erfassung von
versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten und zur
Streichung anderer, aufschiebender Methoden erkennen hätten
lassen.
Schwerwiegender sei allerdings die Frage, wo diese Gewinne und Verluste
ausgewiesen werden sollten. Von den drei Ansätzen, die im
Diskussionspapier genannt wurden, schienen Ansatz 1 (Erfassung
sämtlicher Änderungen von Pensionsverpflichtung und Planvermögen
in der Gewinn- und Verlustrechnung) und Ansatz 3 (Erfassung des Dienstzeitaufwands
sowie des Zinsaufwands aus der Aufzinsung der Rückstellung und
des angenommenen Zinsertrags aus Planvermögen in der Gewinn- und
Verlustrechnung und erfolgsneutrale Erfassung aller anderen
Komponenten einschließlich der Unterschiede zwischen
angenommenen Zinsertrag und dem tatsächlichen Ertrag aus
Planvermögen) jeweils von der Hälfte der Stellungnehmenden unterstützt zu werden.
Einige Mitglieder drückten
Bedenken gegen Ansatz 2 aus (Neubewertungsansatz), bei
dem eine erwartete Rendite verwendet wird. Andere hielten es für
wichtig, dass der Finanzierungscharakter von Leistungen an
Arbeitnehmer widergespiegelt würde. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass alle Gewinne ausgeschüttet werden könnten, wenn
das Nettoeinkommen nach IFRS die Ausschüttungsbemessungsgrundlage
sei. Es wurde auch
hervorgehoben, dass es fragwürdig sei, die gesamte
leistungsorientierte Verpflichtung in der Bilanz auszuweisen,
wenn man nicht wisse, ob das Bewertungsattribut richtig sei.
Außerdem hänge die Akzeptanz der Darstellung von Gewinnen und
Verlusten auch vom Ergebnis des IASB-Projekts zur Darstellung
des Abschlusses ab.
Ein anderes Mitglied der
Arbeitsgruppe hielt fest, dass, wenn Ansatz 1 gewählt würde, es
klar sein müsse, wo die Gewinne und Verluste in der Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesen würden. Das gelte besonders für
Plankürzungen und Erfüllungen. Einige Mitglieder zeigten
Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass manche Pläne extern
verwaltet würden, dass die Auswirkungen aber so dargestellt
würden, als ob das Unternehmen sie verursacht hätte. Die
Geschäftsführung könnte dafür verantwortlich gehalten werden.
Eines der anwesenden Boardmitglieder sagte, dass die
Unterscheidung zwischen betrieblicher Tätigkeit und
Finanzierungstätigkeit im demnächst erscheinenden
Diskussionspapier zur Darstellung des Abschlusses behandelt
würde. In diesem Zusammenhang wurde gefragt, ob das Prinzip des
inneren Zusammenhangs die Möglichkeit der Untergliederung von
Erträgen und Aufwendungen verbieten würde. Eines der anwesenden
Boardmitglieder bestätigte dies.
Es wurde weiterhin festgehalten,
dass die Verwendung der erwarteten Rendite aus dem Planvermögen
etwas sei, dass bis jetzt noch nicht vorgekommen sei, und dass
damit die Rechnungslegung die Realität interpretieren würde.
Einer der Anwender hob hervor, dass eine erwartete Rendite als
eine irrelevante Information in der Gewinn- und Verlustrechnung
angesehen würde. Einige Mitglieder gaben der Meinung Ausdruck,
dass die Anwender ein „sauberes“ Dienstzeitaufwandselement
brächten (entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im
Anhang).
Dieser Teil der Sitzung wurde vom Stab wie folgt
zusammengefasst:
 |
Sofortige Erfassung wurde gut aufgenommen; die Bewertung
leistungsorientierter Zusagen ist jedoch noch zu klären. |
 |
Es gibt keine eindeutige Mehrheit für die Darstellung
der versicherungsmathematischen Gewinne nach Ansatz 1 oder
nach Ansatz 3; Ansatz 2 (auch als
"Finanzierungsansatz" bezeichnet) findet keine Unterstützung. |
 |
Sauberer Dienstzeitaufwand ist wichtig. |
Beitragsbasierte Zusagen
Der nächste Punkt auf der Tagesordnung war die Definition beitragsbasierter Zusagen als Ersatz für die Kategorie
beitragsorientierter Pläne. Der Stab hob hervor, dass alle
Pläne, die heute beitragsorientiert sind, in die neue Kategorie
fallen würden; ihre Bilanzierung sollte sich jedoch nicht
ändern. Durchschnittsgehaltspläne
würden ebenfalls unter das Konzept der Beitragsbasierung
fallen, hob der Stab hervor. Erste Rektionen auf die Definition
von Seiten der Anwender seien gewesen, dass der
Anwendungsbereich zu weit gefasst sei. Es wurde erklärt, dass
die Bewertung von beitragsbasierten zusagen sowohl verfallbare
als auch unverfallbare Zusagen umfassen würde.
Ein Mitglied hob hervor, dass in seinem Rechtskreis viele
Pläne wie leistungsorientierte Pläne aussähen aber in
Wirklichkeit Cash-balance-Pläne seien; zwischen beiden zu
unterscheiden würde als schwierig angesehen. Eines der
Mitglieder aus dem US-amerikanischen Wirtschaftsraum wies
darauf hin, dass viele US-amerikanische Pläne in die neue
Kategorie fallen würden. Andere verliehen nachdrücklich ihrer
Meinung Ausdruck, dass die Unterteilung zu weit gefasst wäre und
dass in manchen Rechtskreisen nun beinahe 100 Prozent der Pläne
in die beitragsbasierte Kategorie fielen.
Ein weiterer Bereich, in dem Bedenken angemeldet wurden, war,
dass sich die Bewertung in der Auszahlungsphase bei
leistungsorientierten und beitragsbasierten Zusagen
unterscheide, auch wenn das Zahlungsprofil identisch sei.
Einige Mitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der Anwendung
der Definition, weil sie der Meinung waren, dass sie nicht
eindeutig genug sei, um sie auf gegenwärtige und künftige Zusagen
anzuwenden.
Der Stab fragte die Mitglieder dann, ob die Festlegung in der
Unterscheidung fallengelassen werden könnte. Ein Mitglied
antwortete, dass diese Frage mit den Anwendern erörtert werden
müsse, deren Regierungen bei der Bestimmung der zugesagten
Renditen beteiligt wären. Der Stab gab zur Antwort, dass dies
mit einer Maximalbetragsklauselbilanzierung gelöst werden würde
(also durch Abspaltung des optionalen Elements). Es schien
Übereinstimmung zu herrschen, dass nichts zu tun keine Option
wäre, dass aber die Entwicklung eines Prinzips (zu) schwierig
sein könnte. Einige Mitglieder äußerten die Meinung, dass dem
Board besser gedient sei, wenn man die problematischsten Pläne
identifiziere und dann eine Regel schaffe, mit der diese in die
beitragsbasierte Kategorie fielen.
Der Stab stieß dann eine Diskussion über die Bewertung beitragsbasierter Zusagen an. Es wurde darauf hingewiesen, dass
eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert schwierig sei, da man
alle möglichen Ergebnisse berücksichtigen müssen dies sei
bei der Methode der laufenden Einmalprämie nicht notwendig.
Andere sagten aus, dass in IAS 39 einige Leitlinien zur
Verfügung gestellt würden, aber Pensionszusagen bestünden nicht
nur aus Finanzrisiken. Die Versicherungsmathematiker müssten
stochastische Modelle für Multi-Szenarien entwickeln, was für
die Ersteller finanziell aufwendig wäre (und indirekt auch für
ihre Prüfer).
Einige waren der Meinung, dass das eigene Kreditrisiko nicht
relevant sei, wenn der Plan voll finanziert sei; der
Finanzierungsstatus würde also Auswirkungen darauf haben, wie
das eigene Kreditrisiko einzubeziehen sei. Andere wiesen darauf
hin, dass es zu Asymmetrien kommen würde, wenn man keine Prämien
außer dem Zinsrisiko aufnehme, aber auf der Seite der
Vermögenswerte Liquiditäts- und Nichterfüllungsprämien
beinhaltet wären. Es wurde vorgeschlagen, auf bestehende
Leitlinien in IAS 39 und IFRS 2 hinsichtlich der Bewertung zu
verweisen.
Eines der anwesenden Boardmitglieder schlug vor, die
problematischsten Pläne, sobald man sie identifiziert habe, in den
Anwendungsbereich von IAS 39 aufzunehmen.
Der Stab beschrieb dann zwei der Pläne, die als problematisch
angesehen werden:
Zusage 1: Beitrag von X % des Jahresgehalts zuzüglich
des Planvermögensertrags sowie einer garantierten Rendite
Zusage 2: Beitrag von X % des gegenwärtigen Gehalts
zuzüglich der Rendite eines bestimmten Eigenkapitalindexes
Es wurde klargestellt, dass die Beiträge ohne Risiko in den
Index investiert hätten werden können, aber dass bei einer
anderen Anlagestrategie die Zusage ein Finanzierungselement
hätte.
Ein Mitglied hob hervor, dass der Versuch, Pläne zu
identifizieren, Probleme für bestehende Pläne lösen könnten; es
würden aber in der Zukunft immer neue Pläne entwickelt.
Der Arbeitsgruppe erörterte dann ausführlich die Auswirkungen
der angewendeten Bewertungsmethoden und was der angemessene
Diskontierungssatz sei (Vermögensertrag, Anleiheverzinsung,
...). Es wurde vorgeschlagen, den Zeitwert von jeglichen
Wahlkomponenten auszuschließen, da dies die Bewertung
vereinfachen würde. Einige Mitglieder zeigten sich besorgt
hinsichtlich der Modellierung der Risikoprämien, die aufgenommen
werden müssten, die dann Risiken von Ereignissen widerspiegeln
würden, die nicht wie vorhergesagt eintreten würden. Diese
Mitglieder schlugen vor, dass es eine Verknüpfung zum
Versicherungsprojekt geben solle.
Eines der anwesenden Boardmitglieder wies darauf hin, dass
die Beschränkung des Anwendungsbereichs zu einem Haufen von
Regeln führen würde.
Dieser Teil der Sitzung wurde vom Stab wie folgt
zusammengefasst:
 |
Der Anwendungsbereich wird als nicht richtig angesehen. |
 |
Wie wäre zu bilanzieren, wenn die Rendite von einer
dritten Partei garantiert wird? |
 |
Gibt es Verknüpfungsmöglichkeiten zum Versicherungsprojekt? |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
Der Stab stellte eine grobe Zusammenfassung der Stellungnahmen vor, die auf das Diskussionspapier zu
IAS 19 eingegangen waren. Die Hauptthemen, die in den Stellungnahmen benannt worden waren, waren im
Agendapapier zusammengefasst. Der Board konzentrierte sich in seiner Diskussion auf zwei allgemeine Bereiche:
 |
die Frage nach Definition und Umfang in Bezug auf beitragsorientierte Zusagen und |
 |
wie Pensionsposten im Abschluss darzustellen wären. |
Leistungsbasierte Zusagen
Der Stab führte aus, dass die meisten der Stellungnehmenden sich kritisch über die Vorschläge des
Boards für beitragsorientierte Zusagen geäußert hätten. Einige hatten gesagt, dass die Vorschläge
problematischer seien als die derzeit geltenden Vorschriften. Insbesondere hieß es:
 |
Der Umfang der beitragsorientierten Zusagen wie im Diskussionspapier definiert sei zu weit.
Stattdessen wurde vorgeschlagen, dass der Board den Umfang auf diejenigen Zusagen beschränken solle, bei
denen die Anwendung von IAS 19 "problematisch" sei. |
 |
Die vorgeschlagene Bewertung stelle einen grundlegenden Wandel der Bewertung für viele
Leistungspläne nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Es sei vorzuziehen und
möglich, mit den "schwierigen Zusagen" im Rahmen des bestehenden IAS 19 umzugehen. |
Ein Boardmitglied fragte, ob die Anwender, die diese Kommentare in ihre Stellungnahmen aufgenommen hätten,
die gleichen wären wie die, die für eine Beibehaltung des Korridors und der Ansätze über die erwartete Rendite
seien. Der Stab erklärte daraufhin, dass es keine starke Korrelation zwischen den Gruppen gäbe.
Der Stab wies darauf hin, dass sie von der Stärke der Bedenken hinsichtlich beitragsorientierter Zusagen und
der Einschätzung in manchen Rechtskreisen, dass viele (oder die meisten) der leistungsorientierten Pläne als
beitragsorientierte Zusagen umzuklassifizieren seien, überrascht gewesen wären. Der Stab zeigte sich nicht
überzeugt, dass dies die Absicht des Boards gewesen sei. Der Stab gestand auch ein, dass es mehr Probleme gebe,
die Grenze zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Zusagen sauber zu halten und die
Zusagen zu bewerten, als sie erwartet hätten.
Darstellung im Abschluss
Der Stab wies auch darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen die vorläufige Ansicht des Boards
unterstütz würde, dass alle Änderungen in der leistungsbasierten Verpflichtung und im Planvermögen in
der Periode anzusetzen seien, in denen sie aufträten (d.h. Glättungsmechanismen sollten aus IAS 19 gestrichen
werden). Es gab jedoch geteilte Meinungen zur Darstellung im Abschluss.
Boardmitglieder, die von Austauschen und offiziellen Begegnungen mit Anwendern berichteten, gaben ihrer so
gewonnen Überzeugung Ausdruck, dass es unter den Anwendern eine hohe Akzeptanz der Meinung der Boards
gebe, dass die Aufschubmechanismen in IAS 19 nicht länger gerechtfertigt seien und gestrichen werden
sollten. Der Preis für eine solche Streichung sei jedoch, dass die Darstellung im Abschluss dringender
Behandlung bedürfe.
Der Stab hielt fest, dass während des Entwurfs des Diskussionspapiers das Team für das Projekt zu IAS 19
vom Board angewiesen worden war, sich nicht um Fragen der Darstellung im Abschluss zu kümmern. In der Folge
habe der Board (gemeinsam mit dem FASB) Diskussionspapier und Vorläufige Ansichten zu
Darstellung des Abschlusses im Oktober 2008 herausgegeben, und jetzt gebe es größeren Raum für die
Zusammenarbeit der beiden Teams. Es bleibt insbesondere festzuhalten, dass auf der Boardsitzung im Dezember 2008
Stabmitglieder von beiden Projekten anwesend sein werden, wenn der Board die Darstellungsfragen in Bezug
auf das Diskussionspapier zu IAS 19 erörtert.
Der Board erörterte einige der Spannungspunkte im Projekt zur Darstellung des Abschlusses, die durch die
Stellungnahmen, die auf das Diskussionspapier zu IAS 19 eingegangen waren, hervorgehoben worden waren.
Insbesondere das Prinzip des inneren Zusammenhangs im Diskussionspapier zur Darstellung des Abschlusses könnte
von einigen so gesehen werden, als ob es das Aufteilen der Pensionsaufwendung zwischen dem bedienenden Anteil
(Geschäftstätigkeit) und der Finanzierungsaufwendungen für die bilanzielle Verpflichtung (Finanzierung)
verhindern würde. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und gaben der Meinung Ausdruck, dass die
Aufteilung ein Bilanzierungswahlrecht sei. Andere sahen dies als Möglichkeit, Aufteilung im Abschluss
allgemeiner zu erörtern.
Der Stab wies darauf hin, dass die Diskussion ihnen helfen würde, herauszuarbeiten, was in der verbleibenden
Zeit dieser Phase des Projekts zu IAS 19 noch abgeschlossen werden könne.
Weitere Schritte
Im Dezember 2008 wird der Board die folgenden Punkte erörtern:
 |
den Umfang eines Entwurfs, der aus dem Diskussionspapier entwickelt werden kann, und |
 |
die Stellungnahmen zu Ansatz und Darstellung von leistungsorientierten Zusagen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2009
Umfang des Projekts und zeitliche Planung
Der Stab stellte Unterlagen vor, in denen ein
vorgeschlagener Umfang künftiger Arbeiten umrissen wird, der
aus dem Diskussionspapier Änderungen an IAS 19 entsteht.
Der Stab schlug vor, das Projekt in drei teile zu
unterteilen und die Sachverhalte nach ihrer Wichtigkeit zu
priorisieren. Jeder Abschnitt des Projekts würde zu einem
eigenen Entwurf führen. Die vorgeschlagenen Unterteilung war
die folgende:
 |
Ansatz, Darstellung und entsprechende
Angaben, |
 |
beitragsbasierte Zusagen, |
 |
umfassende Überprüfung der Angaben. |
Die Boardmitglieder waren nicht überzeugt, dass der
vorgeschlagenen Ansatz sachgerecht sei, und wollten von
den Hauptrisiken in Kenntnis gesetzt werden, die zu dem
vorgeschlagenen Plan geführt hätten. Einige
Boardmitglieder zogen einen umfassenderen Ansatz vor.
Der Board kam überein, den dreigliedrigen Ansatz und
einen zweigliedrigen Ansatz abzuwandeln:
 |
Ansatz, Darstellung und entsprechende
Angaben sowie kleinere Sachverhalte, |
 |
Bilanzierung beitragsbasierter Zusagen. |
Die kleineren Sachverhalte würden die folgenden
beinhalten:
 |
zusätzliche Leitlinien zum
Diskontierungssatz, |
 |
Ausnahmen für Pläne mehrerer Arbeitgeber, |
 |
Zuweisungen zu Dienstzeitperioden, wenn die
Zusagen eine Erhöhung zum Ende aufweisen, |
 |
Bilanzierung für Pläne mit Risikoteilung
oder bedingenden Indizierungsmerkmalen, |
 |
Definition kurz- und langfristiger
Leistungen an Arbeitnehmer, |
 |
Steuern in Bezug auf Pensionsaufwendungen. |
Darstellung von Änderungen in leistungsorientierten Verpflichtungen und Planvermögen
Der Stab stellte seine Empfehlungen zu den drei
folgenden Fragen vor:
- Soll der Board festlegen, wie die
Bestandteile von Pensionsaufwendungen
aufgespalten werden sollten?
- Sollen irgendwelche Bestandteile der
Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer im
anderen vollständigen Einkommen ausgewiesen
werden anstatt in der Gewinn- und
Verlustrechnung? Wenn ja, welche?
- Soll der Board der Board vorschreiben, dass
solche aufgespaltenen Bestandteile unmittelbar
in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden, wenn
sie wesentlich sind?
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass
Pensionsaufwendungen in eine Dienstleistungs-, eine
Finanzierungs- und eine Neubewertungskomponente
aufgespalten werden sollten.
Der Board erörterte ausführlich, ob alle Bestandteile
der Pensionsaufwendungen in der Gewinn-und
Verlustrechnung erfasst werden sollten. Einige
Boardmitglieder erkannten an, dass dies von einigen
Anwendern nicht positiv aufgefasst werden würde und dass
die Argumentation für eine Erfassung in der Gewinn- und
Verlustrechnung dadurch geschwächt würde, dass das
Neubewertungsmodell mängelbehaftet sei. Der Vorsitzende
bat um Abstimmung, und der Board entschied, dass alle
Bestandteile in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst
werden sollen.
Der Stab empfahl dem Board, nicht vorzuschreiben,
dass die Veränderungen in der Pensionsverpflichtung in
der Erfolgsrechnung aufzuspalten sei. Der Board
entschied jedoch, dies Aufspaltung vorzuschreiben. Die
Agendapapiere enthielten ein Beispiel, wie eine solche
Aufspaltung darzustellen sein könnte. Es wurde darauf
hingewiesen, dass die vorgeschlagene Darstellungsweise
Änderungen von IAS 1 erfordern würde. Der Stab wurde
gebeten, das Beispiel zu überdenken und eine neues
Beispiel auf einer künftigen Boardsitzung wieder
vorzustellen.
Vorgeschlagene Änderung an IFRIC 14
Der Stab stellte eine vorgeschlagene Änderung an
IFRIC 14 vor, um die Bilanzierung in Fällen
klarzustellen, in denen ein Unternehmen freiwillig
Beiträge vorauszahlt und es eine
Mindestfinanzierungsanforderung gibt. Der Stab schlug
einen Ansatz vor, nachdem die Vorauszahlungen als
teilweise rückforderbar behandelt würden. Viele
Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass die
gesamt Vorauszahlung rückforderbar sei und dass daher
der vollständige Ansatz der Vorauszahlung sachgerecht
sei. Der Vorsitzende ließ abstimmen, und der Board
entschied auf vollständigen Ansatz. Die Änderung wird zu
gegebener Zeit zur Stellungnahme veröffentlicht.
Mitschrift von der Sitzung der Arbeitsgruppe des IASB zu Leistungen an Arbeitnehmer
26. Januar 2009
Aktueller Projektstatus und nächste Schritte
Nach einer kurzen Einführung durch den Vorsitzenden unterrichteten die Vertreter des IASB-Stabs
die Arbeitsgruppe über die Ergebnisse der IASB-Sitzung vom Januar 2009 hinsichtlich Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Stab informierte die Mitglieder der Arbeitsgruppe
über den Beschluss des Board, die kurzfristigen Verbesserungen der Bilanzierung von Verpflichtungen
aus betrieblicher Altersvorsorge in zwei Schritten vorantreiben zu wollen. Jeder dieser Schritte soll in einem eigenen Standardentwurf münden,
die finalen Standards sollen bis 2011 veröffentlicht sein.
 |
Schritt 1: Ansatz, Darstellung, Angaben und sonstige, kleinere Themen |
 |
Schritt 2: Beitragsbasierte Zusagen |
Laut IASB-Stab ist mit einem Entwurf zu Schritt 1 im dritten Quartal 2009 zu rechnen.
Einige Arbeitsgruppen-Mitglieder begrüßten diese Aufteilung, die der dem IASB ursprünglich
vorgeschlagenen, in drei Schritte aufgeteilten Verfahrensweise vorzuziehen sei. Andere Teilnehmer
hätten sich hingegen die Behandlung der Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne/Verluste im Rahmen
des langfristigen Projekts zur Überarbeitung der Bewertung leistungsorientierter Pensionspläne gewünscht.
Ein Teilnehmer merkte an, dass einige der kleineren Themengebiete im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts
des IASB behandelt werden sollten, da dies die Umsetzung verkürzen könne. Eine Reihe von Arbeitsgruppenmitgliedern
betonten, dass die Frage der Angabepflichten kurzfristig angegangen werden sollte, da diese für
Investoren wichtig seien.
Sonstige im Entwurf zu Schritt 1 zu behandelnde Themengebiete:
Der IASB-Stab bat die Arbeitsgruppe um Meinungsäußerungen zu folgenden Themengebieten,
die im Entwurf unter der Rubrik „sonstige Themen“ behandelt werden sollen:
- Zusätzliche Anwendungshinweise zum Diskontierungszinssatz
- Ausnahmevorschriften für gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber
- Bestimmung der Leistungsverteilung
- Bilanzierung von Plänen mit Risikoteilung oder bedingter Indexierung
- Abgrenzung kurz- und langfristiger Leistungen
- Steuern auf Pensionskosten
Zusätzliche Anwendungshinweise zum Diskontierungszinssatz
Die Teilnehmer diskutierten verschiedene Problembereiche der gegenwärtigen Vorschriften zur Bestimmung des zur Bewertung von
Verpflichtungen aus betrieblicher Altersvorsorge heranzuziehenden Diskontierungszinssatzes. Obwohl die Erarbeitung zusätzlicher
Anwendungshinweise zu diesem Thema grundsätzlich begrüßt würde, wurde darauf hingewiesen, dass sich dies als schwierig
erweisen könne, solange die grundsätzliche Frage der Bewertung leistungsorientierter Pensionspläne nicht geklärt sei.
Darüber hinaus wiesen Mitglieder der Arbeitsgruppe darauf hin, dass die gegenwärtig von verschiedenen Quellen
herausgegebenen Anwendungsleitlinien uneinheitlich und teilweise widersprüchlich seien. Ein Mitglied der
Arbeitsgruppe wies darauf hin, dass der Diskontierungszinssatz nur einer von zahlreichen zur Bewertung
leistungsorientierter Verpflichtungen heranzuziehenden Faktoren sei.
Ausnahmevorschriften für gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber
Der Stab fragte die Sitzungsteilnehmer, ob eine weitreichende Ausnahmeregelung für gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber
(“multi-employer plans”), die es den betroffenen Unternehmen in wesentlich größerem Umfang als unter den bisherigen Vorschriften
von IAS 19 erlauben würde, als leistungsorientiert klassifizierte Pläne mehrerer Arbeitgeber wie beitragsorientierte Pläne zu
behandeln, ihrer Ansicht nach die Qualität der Abschlussinformationen in nicht akzeptablem Maß beeinträchtigen würde.
Viele Teilnehmer äußerten ihre Bedenken gegen eine solche Ausnahmeregelung, die ihrer Meinung nach ein bilanzielles Missbrauchspotenzial
enthielten. Ein Arbeitsgruppenmitglied merkte an, dass er eine derartige Regelung mit Einschränkungen (z.B. für
Unternehmen, die für den Plan eine maßgebliche Rolle spielten), verbunden mit detaillierten Angabepflichten, befürworten würde.
Eines der anwesenden Boardmitglieder wies auf die Gefahr hin, dass eine derartige Ausnahme dazu führen könne, dass solche Pläne
von keinem Unternehmen bilanziell erfasst würden.
Bestimmung der Leistungsverteilung
Es wurde angemerkt, dass zukünftige Gehaltssteigerungen bei der Bestimmung der zeitlichen Leistungsverteilung
(also bei der Klärung der Frage, ob ein Plan in späteren Dienstjahren zu einem deutlich höheren Leistungsniveau führt)
unter den aktuellen Regelungen von IAS 19 zwingend zu berücksichtigen seien. Ein Teilnehmer erklärte,
dies sei die von Wirtschaftsprüfern bevorzugte Sichtweise. Ein anderer Teilnehmer merkte an, dies sei ein
zusätzlicher Ergebnisglättungsmechanismus. Die Absicht, diese Fragestellung im ersten Entwurf zu behandeln fand die
Zustimmung vieler Arbeitsgruppenmitglieder, da diese Thematik von vielen als ein Grund für uneinheitliche
Bilanzierungspraxis gesehen wird.
Bilanzierung von Plänen mit Risikoteilung oder bedingter Indexierung
Obwohl die meisten Teilnehmer dieses Thema für wichtig erachteten und der Ansicht waren, dass zusätzliche
Vorschriften hilfreich wären, äußerte ein Teilnehmer die Befürchtung, dass insbesondere die Behandlung von Plänen,
bei denen die Risiken von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam getragen werden („risk-sharing plans“),
zur Verzögerungen bei der Veröffentlichung des Entwurfs führen könne.
Abgrenzung kurz- und langfristiger Leistungen
Die Arbeitsgruppe war der Ansicht, dass die Abgrenzung von kurzfristigen und langfristigen Leistungen behandelt
werden sollte, da hiervon die Leistungsbewertung abhinge.
Steuern auf Pensionskosten
Es wurde vorgeschlagen, dieses Thema im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses zu behandeln.
Vorgeschlagene Änderungen an IFRIC 14
Der Stab stellte die vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 14 vor,
durch die die Bilanzierung freiwilliger Beitragszahlungen beim Bestehen von Mindestfinanzierungsregeln
geklärt werden sollen. Die Teilnehmer wurden über die Tatsache informiert, dass der Board auf seiner Sitzung
im Januar 2009 beschlossen habe, derartige Leistungen wie Vorauszahlungen zu behandeln und daher die
Aktivierung des vollen Betrages vorzuschreiben beabsichtigt. Viele Arbeitsgruppenmitglieder
unterstützten diese Entscheidung, es wurde jedoch betont, dass weiterer Änderungsbedarf bzgl.
IFRIC 14 bestünde und dass die Interpretation in vielen Rechtsräumen schwierig anzuwenden sei.
Mögliche Vereinfachung der Pensionsbilanzierung für nicht börsennotierte Unternehmen
Der Stab bat die Mitglieder der Arbeitsgruppe im Namen des am Projekt „IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen“
(IFRS für KMU) beteiligten IASB-Stabmitglieder um Vorschläge für eine mögliche Vereinfachung der
Pensionsbilanzierung für nicht börsennotierte Unternehmen. Es wurde angemerkt, dass versicherungsmathematische
Bewertungen für einige kleine Unternehmen kostenintensiv und unnötig aufwendig seien.
Darüber hinaus gäbe es in einigen Volkswirtschaften nicht genügend qualifizierte
Versicherungsmathematiker zur Bewertung derartiger Pläne.
Während einige Teilnehmer der Arbeitsgruppe eine Erweiterung der Bewertungszeiträume als mögliche Vereinfachung
ansahen oder die Einführung eines einheitlichen Verfahrens, das zwar nicht perfekt, aber für eine große Anzahl
von Plänen angemessen wäre, äußerten andere Bedenken gegen derartige Vereinfachungen, da Pensionszusagen
naturgemäß komplex und risikobehaftet seien und somit die Einführung einer vereinfachten Bewertungsmethode
diese Tatsache lediglich verschleiern würde. Als mögliche Substitutgrößen wurden ebenfalls die Verwendung
von zu Finanzierungszwecken erstellten Bewertungen (so Finanzierungsregeln bestehen) oder aber von
Versicherungsbewertungen genannt. Allerdings wurde ebenfalls anerkannt, dass Versicherungsgesellschaften
derartige Informationen nicht ohne Zahlung regelmäßiger Gebühren zur Verfügung stellen würden.
Ein Aktuarvertreter merkte an, dass es bereits Bestrebungen zur gemeinnützigen Bereitstellung versicherungsmathematischer
Gutachten seitens einer Organisation „Aktuare ohne Grenzen“ („Actuaries without frontiers“) gibt. Ein anderer
Teilnehmer betonte, dass IAS 19 das Hinzuziehen eines Aktuars nicht vorschreibt und dies wahrscheinlich
auch für den IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zuträfe. Einige Teilnehmer vertraten die Ansicht,
dass Versicherungsmathematiker in einigen Fällen gar nicht in der Lage seien, aktuarische Bewertungen
zu erstellen, da die Anzahl der vom jeweiligen Pensionsplan betroffenen Mitarbeiter
für die Verwendung der gängigen Bewertungsverfahren zu gering sei. Es wurde angemerkt, dass bei großen
Pensionsplänen potenzielle Fehler in vernünftigen Grenzen gehalten werden können, da hier das Gesetz der großen Zahlen
greife, während die Bandbreite möglicher Ergebnisse und somit das Fehlerpotenzial bei Plänen mit
lediglich geringer Teilnehmerzahl weit größer sei. Die meisten Teilnehmer waren sich einig, dass
jegliche Vereinfachung der Rechnungslegung von sachgerechten Anhangangaben flankiert werden müsse.
Darstellung des Abschlusses - Auswirkungen auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mitglieder des Projektstabes “Darstellung des Abschlusses” präsentierten eine Zusammenfassung der Vorschläge
im jüngst veröffentlichten Diskussionspapier zur Darstellung des Abschlusses. Die Arbeitsgruppe
führte eine ausgedehnte Diskussion über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf die Darstellung von
Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitsgruppen-Mitglieder waren insbesondere daran interessiert,
zu erfahren, auf welche Weise die Veränderungen von Pensionsverpflichtungen der operativen, der Investitions- und der
Finanzierungskategorie zugeordnet werden würden und wo Bewertungsgewinne/-verluste zu zeigen wären.
Der Stab informierte die Teilnehmer über die Entscheidung des Board, dass sämtliche Komponenten der Veränderungen
der Pensionsverpflichtungen gesondert in der Darstellung des vollständigen Einkommens erfolgswirksam
auszuweisen seien. Viele Teilnehmer zögen es vor, wenn lediglich der laufende Dienstzeitaufwand im operativen
Ergebnis gezeigt würde und würden eine erfolgsneutrale Erfassung von Bewertungseffekten im anderen vollständigen Einkommen
favorisieren, da diese Effekte für sie außerhalb des Verantwortungsbereichs der Geschäftsleitung liegen. Dies wird auch
als eine Möglichkeit angesehen, politischen Druck gegen die Vorschläge des IASB zu entschärfen. Ein Analyst
sagte dem gegenüber, das andere vollständige Einkommen selbst sei eine rein politische Größe.
Der Stab lenkte die Diskussion danach auf mögliche Ansätze zur Aufspaltung der Veränderungen der Pensionsverpflichtungen.
Eines der entscheidenden Elemente diesbezüglich ist der Ertrag aus Planvermögen.
Im Diskussionspapier wurden drei Alternativen vorgeschlagen:
 |
Der erwartete Ertrag |
 |
Ein auf der Grundlage von Eigenkapitaldividenden und der Marktverzinsung von Schuldtiteln ermittelter Ertrag |
 |
Der implizite Ertrag |
Der Stab betonte, dass die zweite Alternative kaum, die dritte einen gewissen Grad an Unterstützung erfahren habe.
Die Mehrheit der Arbeitsgruppenmitglieder favorisierte dem gegenüber die Verwendung des erwarteten Ertrags,
verbunden mit Vorschriften zu deren Ermittlung. Die anwesenden Analystenvertreter würden die Nutzung des
tatsächlichen Ertrags vorziehen, unterstützt durch die Angabe des erwarteten Ertrags im Anhang sowie einer
Erklärung eventuell bestehender Unterschiede.
Der Vorsitzende schloss die Sitzung mit der Frage nach möglichen Verbesserungsvorschlägen für zukünftige Sitzungen.
Die Teilnehmer äußerten ihre allgemeine Zufriedenheit mit der Art der Organisation und Durchführung derartiger Treffen.
Allerdings würden man es schätzen, früher in den Analyseprozess der Stellungnahmen einbezogen zu werden.
Ebenso wurde eine zeitnahe Übermittlung der Sitzungsprotokolle gewünscht.
Die nächste Arbeitsgruppen-Sitzung wird Ende März / Anfang April stattfinden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2009
Projektzeitplan
Der Stab stellte den jüngsten vorgeschlagenen Zeitplan für
diese Phase des Projekts zu Leistungen an Arbeitnehmer nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Plan sieht vor,
dass ein Entwurf im November 2009 veröffentlicht und mit einer
Kommentierungsfrist von 120 Tagen versehen werden soll. Der
endgültige Standard soll in der ersten Jahreshälfte 2011
veröffentlicht werden.
Definierung der Neubewertungskomponente
Der Stab erinnerte den Board daran, dass er im Januar 2009
entschieden habe, dass eine Veränderung in einer
Leistungsverpflichtung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
in eine Dienstzeit-, eine Finanzierungs- und eine
Neubewertungskomponente zerlegt werden solle. Auf dieser
Sitzung entschied der Board, dass er spezifizieren wolle, was in
der Neubewertungskomponente enthalten sein solle.
Der Board entschied außerdem, dass die Komponente des
gegenwärtigen Dienstzeitaufwands der Pensionsaufwendungen nach
IAS 19 in einer eigenen Zeile der Gewinne und Verluste
dargestellt werden solle.
Danach wurde es schwieriger, Übereinstimmung zu erzielen. Der
Board schien nicht zu verstehen, was der Stab vorschlug und wie
diese Vorschläge im Einklang oder nicht im Einklang mit den
Prinzipien des gegenwärtigen Projekts ständen. Der Stab schlug
vor, dass der Board fordern solle, dass das Zinseinkommen auf
Grundlage eines erwarteten Renditesatzes berechnet werden
solle. Einige Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag oder
zumindest die Art und Weise, wie der Stab ihn formuliert hatte
ab. Einige Boardmitglieder konnten diese Methode akzeptieren,
falls der erwartete Renditesatz auf dem tatsächlichen Vermögen
in dem Plan basiere. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass die
"Neubewertungs"-Komponente des Planvermögens eine Frage von
Tatsachen sei. Es gäbe keine Annahmen in der Art derjenigen, die
in der Schätzung der Leistungsverpflichtung beinhaltet wären.
Vermögenswerte würden im Wert zu- oder abnehmen. Eine Zerlegung
dieser Bewegung in Klassen von Vermögenswerten (Staatsanleihen,
Unternehmensanleihen, Eigenkapitalinstrumente mit und ohne
Preisquotierung, Immobilien, etc) würde wahrscheinlich
nützlichere Informationen für Anwender bieten als ein erwarteter
Renditesatz. Nicht alle Boardmitglieder stimmten dieser
Schlussfolgerung zu.
In einem Versuch, die Diskussion zu einem Ende zu bringen,
fragte der Vorsitzende den Board, ob die Zinsaufwandkomponente
einen angenommenen Aufwand oder eine angenommene Rendite aus dem
Pensionsüberschuss oder -defizit beinhalten solle (einen
"Nettopensionsposten"). Der Board stimmte mit deutlicher
Mehrheit, dafür, dass der zinsaufwand getrennt von der
Neubewertung anzugeben sein solle und keine Rendite aus dem
Planvermögen enthalten solle.
Darüber hinaus kam der Board überein, dass die Veränderung im
planvermögen und die Änderung in den versicherungsmathematischen
gewinnen oder Verlusten in Bezug auf die leistungsbasierte
Verpflichtung in der Neubewertungskomponente enthalten
sein solle.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass dies den Effekt haben
würde, dass die Gesamtveränderung im Pensionsfond erfolgswirksam
erfasst würde; diese Aussicht alarmiere ihn.
Der Board hatte nicht mehr die Zeit, die Darstellung von
nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand, die Auswirkungen von
Erfüllungen und Kürzungen und die Auswirkungen der
Vermögenswertobergrenze zu erörtern. Ein Boardmitglied hielt
jedoch fest, dass (in einer "nichtaufschiebenden Welt") die
Unterscheidung zwischen gegenwärtigem Dienstzeitaufwand,
nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand und Erfüllungen/Kürzungen
keine Auswirkungen hätten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2009
Auf dieser Sitzung erbat der Stab die Meinung des Boards zu
folgenden Themen:
 |
Darstellung der Neubewertungskomponente |
 |
Klassifizierung der Auswirkung von Erfüllungen und
Plankürzungen und der Auswirkung der Vermögenswertobergrenze |
 |
Zusätzliche Leitlinien zum Abzinsungssatz |
 |
Ausnahmen für Pläne mehrerer Arbeitgeber |
 |
Zurechnung zu Dienstleistungsperioden |
 |
Pläne mit Risikoteilung |
 |
Definition von kurz- und langfristig |
 |
Steuern in Bezug auf Pensionsaufwendungen |
Darstellung der Neubewertungskomponente
Der Board hatte auf früheren Sitzungen entschieden, dass alle
Änderungen in der leistungsorientierten Verpflichtung in der
Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen seien, dass die Änderung
in eine Beschäftigungs-, eine Finanzierungs- und in eine
Neubewertungskomponente aufzuspalten sei und dass die
Neubewertungskomponente noch zu definieren sei.
Der Stab machte folgende Vorschläge:
 |
Es ist den Unternehmen erlaubt, die
Neubewertungskomponente in einer Ausweiszeile in der Gewinn-
und Verlustrechnung darzustellen oder die
Neubewertungskomponente aufzuspalten und in mehreren
Ausweiszeilen darzustellen. |
 |
Es ist den Unternehmen verboten, den tatsächlichen
Gewinn aus Planvermögen in der Darstellung des vollständigen
Einkommens aufzuspalten. |
 |
IAS 1 wird dahingehend geändert, dass es Unternehmen
gestattet ist, eine Zwischensumme auszuweisen, die den
Gewinn vor Steuern und den spezifizierten
Neubewertungskomponenten darstellt (Neubewertungskomponenten
könnten also "vor Steuern" dargestellt werden). |
Der Stab stellte dem Board auch mögliche Beispiele zur
Verfügung, wie die Vorschläge in der Darstellung des
vollständigen Einkommens genutzt werden könnten.
Die Vorschläge führten zu nicht unerheblicher Verwirrung und
Diskussion unter den Boardmitgliedern - dabei ging es nicht nur
um die Neubewertungskomponente sondern um alle Aspekte der
Aufgliederung. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass
frühere Entscheidungen noch einmal überdacht werden müssten.
Anderen war nicht klar, wofür die Neubewertung steht. Viele
zeigten sich besorgt ob des Vorschlags, eine Darstellung "vor
Steuern" für die Neubewertungskomponente zuzulassen. Einige
Boardmitglieder hoben außerdem hervor, dass die Vorschläge mit
dem Ergebnis des Projekts zur Darstellung interagieren würden.
Der Vorsitzende schlug vier weitere Ansätze für die Lösung
des Sachverhalts und das Eingehen auf die Bedenken der
Boardmitglieder vor, die verpflichtend anzuwenden wären:
 |
1. nur eine Ausweiszeile |
 |
2. Pensionen sind in zwei Ausweiszeilen aufzuspalten
 |
a. Dienstzeitaufwand |
 |
b. alle anderen Veränderungen |
|
 |
3. Pensionen müssen in drei Ausweiszeilen aufgespalten
werden
 |
a. Dienstzeitaufwand |
 |
b. Zinsaufwand auf die Verpflichtung |
 |
c. alle anderen Veränderungen |
|
 |
4. Pensionen müssen in drei Ausweiszeilen aufgespalten
werden
 |
a. Dienstzeitaufwand |
 |
b. Zinsaufwand auf die Verpflichtung und erwartete
Rendite oder berechneter Zins auf das Planvermögen |
 |
c. alle anderen Veränderungen |
|
Der Board einigte sich entgegen der Empfehlung des Stabs auf
Variante 3 (durch Abstimmung).
Der Board entschied außerdem per Mehrheitsentscheid, eine
Darstellung "vor Steuern" für die Komponente "alle anderen
Veränderungen" zuzulassen und erkannte an, dass dies Regeln für
die Steuerzuweisungen erfordere. Der Stab wies darauf hin, dass
der demnächst erscheinende Entwurf zur Ertragsteuern einige der
Probleme der Steuerzuweisung adressieren würde.
Klassifizierung der Auswirkung von Erfüllungen und
Plankürzungen und der Auswirkung der Vermögenswertobergrenze
Der Board wurde gebeten, zu entscheiden, als was die Auswirkungen
von Erfüllungen, Plankürzungen und der Vermögenswertobergrenze
klassifiziert werden sollen (Beschäftigung, Finanzierung,
Neubewertung).
Der Stab empfahl, dass die Auswirkungen von Erfüllungen als
Teil der Neubewertungskomponente klassifiziert werden sollten.
Der Board stimmte dem zu.
Der Stab empfahl, dass die Auswirkungen von Plankürzungen als
Teil der Beschäftigungskomponente klassifiziert werden sollten.
Der Board stimmte dem zu.
Der Stab empfahl, dass die Auswirkungen der
Vermögenswertobergrenze als Teil der Neubewertungskomponente
klassifiziert werden sollten. Der Board stimmte dem zu.
Zusätzliche Leitlinien zum Abzinsungssatz
Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies,
dass die Anwender mehr Leitlinien zur Bestimmung des
Abzinsungssatzes erbeten hätten - besonders wenn die Anleihen
als hochwertig angesehen werden können und ein Markt als tief.
Einige Boardmitglieder äußerten gezielte Fragen zu fachliche
Einzelheiten bei Bestimmung des Abzinsungssatzes. Es herrschte
die allgemeine Meinung, dass der Board sich nur des
Abzinsungssatzes annehmen könne, wenn er sich auch der Bewertung
von leistungsorientierten Verpflichtungen annehme - dies liegt
nicht im Umfang dieser Phase des Pensionsprojekts.
Der Stab machte folgende Vorschläge:
- Die Veränderung des Abzinsungssatzes wird nicht
untersucht.
- IAS 19 wird nicht geändert, um die Verwendung eines
nicht beobachtbaren Satzes zu gestatten.
- IAS 19 wird geändert, um mehr Leitlinien zur Verfügung
zu stellen, wie bestimmt werden kann, ob ein Markt tief ist.
- Es werden keinen Leitlinien zur Bestimmung, ob eine
Index von Unternehmensanleihen hochwertig ist, aufgenommen.
Der Board stimmte den Punkten 1, 2 und 4 zu und lehnte
Empfehlung 3 ab.
Der Vorsitzende bat den Stab, die Anwender um ihre Meinung zu
fragen (insbesondere Aktuare), was ein sachgerechter
Abzinsungssatz ist, den der Board verwenden kann, wenn er sich
künftig der Bewertung von leistungsorientierten Verpflichtungen
annimmt.
Ausnahmen für Pläne mehrerer Arbeitgeber
Der Stab schlug vor, Erstellern eine pauschale Ausnahme für
Pläne mehrerer Arbeitgeber zu gewähren. Das würde dazu führen,
dass solche Pläne als beitragsorientiert klassifiziert würden.
Diese Ausnahme sollte jedoch zusätzliche Angaben mit sich
bringen. Der Stab hielt fest, dass er der Meinung sei, dass eine
Bilanzierung als leistungsorientiert auf solche Pläne nicht
sinnvoll angewendet werden könne.
Die Boardmitglieder hatten Sorgen hinsichtlich des
Missbrauchspotenzials einer pauschalen Ausnahme.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu.
Zurechnung zu Dienstleistungsperioden
Der Stab fragte den Board, ob erwartete zukünftige
Gehaltssteigerungen berücksichtigt werden sollten, wenn bestimmt
wird, ob einen Leistungsformel, die in gegenwärtigem Gehalt
ausgedrückt wird, in späteren Jahren zu einem wesentlich höheren
Grad an Leistungen führt. Die Boardmitglieder sahen keinen
Unterschied zwischen der Leistungsformel, die in späteren Jahren
zu einem höheren Grad an Leistungen führt oder der
Gehaltsprojektion beide hätten Auswirkungen auf den
absoluten Betrag.
Der Stab empfahl, dass IAS 19 verdeutlicht werden sollte, um
klarzustellen, dass künftige Gehaltssteigerungen berücksichtigt
werden müssen, wenn die Erfüllung der Anforderungen aus
IAS 19.67 beurteilt wird.
Pläne mit Risikoteilung
Der Stab fragte den Board, ob die Bilanzierungsanforderungen
für Pläne mit Risikoteilung oder mit bedingten Indexmerkmalen
verdeutlicht werden sollten.
Der Stab empfahl, dass die Formulierungen in IAS 19 geändert
werden sollten, um deutlich zu machen, dass solche Merkmale in
der Bewertung der Verpflichtung widergespiegelt werden sollten.
Der Board stimmte dem zu.
Definition von kurz- und langfristig
Der Board bestätigte seine Ansicht, dass das unterscheidende
Merkmal zwischen lang- und kurzfristigen Leistungen die
Erwartung des Unternehmens sei, wann die Erfüllung einer
Leistung fällig wird. Die Paragraphen in der Grundlage für
Schlussfolgerungen werden insofern geändert, dass die
Formulierungen gestrichen werden, die für Verwirrung gesorgt
hatten.
Steuern in Bezug auf Pensionsaufwendungen
Der Stab erläuterte, dass die Anwender um eine Klarstellung
gebeten hatten, wie Steuern, die durch den Plan selbst zu zahlen
sind, widergespiegelt werden sollen: als Teil der
versicherungsmathematischen Annahmen oder als Teil der Rendite
aus dem Planvermögen? Einige Anwender seien der Meinung, dass
die Formulierungen in IAS 19 so zu lesen seien, dass ein
Unternehmen sie als Teil der Rendite aus dem planvermögen zu
behandeln habe. Der Stab äußerte die Ansicht, dass bei
Behandlungsmethoden akzeptable sei, solange die Steuern nicht
doppelt oder gar nicht erfasst würden.
Einige Boardmitglieder zeigten sich verwirrt hinsichtlich der
Art von Steuern, über die der Stab spreche. Andere äußerten
Bedenken hinsichtlich der Bilanzierung von Verwaltungskosten,
die der Stab als analoges Beispiel genannt hatte. Der Stab wurde
gebeten, das Thema der Verwaltungskosten auf einer späteren
Sitzung noch einmal vorzutragen.
Hinsichtlich der Steuerfrage stimmte der Board der Empfehlung
des Stabs zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2009
Ansatz von Änderungen im leistungsorientierten Verpflichtung und im Planvermögen
Der Board einigte sich, dass Unternehmen alle Änderungen im
Wert des Planvermögens und alle Änderungen in den
Leistungsverpflichtungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in der Berichtsperiode im Abschluss
erfassen sollen, in der sie auftreten. Der Stab wies darauf hin,
dass die vorläufige Entscheidung des Boards, dass die
Neubewertungskomponente des Pensionsaufwands separat und "vor
Steuern" in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden
sollte, manchen Bedenken hinsichtlich der Volatilität
entgegentreten könne, weil dies den Unternehmen gestatte, eine
Gewinnzwischensumme vor Steuern und vor Neubewertung
darzustellen.
Der Board kam auch überein, dass Unternehmen verfallbaren
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand in der Periode der
Planänderungen erfassen sollten. Ein Boardmitglied wies besorgt
darauf hin, dass die Behandlung von verfallbaren Beträgen
einheitlich im Fall von Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und nach IFRS 2 sein sollte. Diese Ansicht
wurde jedoch nicht allgemein unterstützt.
Verwaltungskosten
Der Board führte eine lebhafte Diskussion bezüglich der
bilanziellen Behandlung von Verwaltungskosten aus einem
Pensionsplan.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, dass die
Definition von "Rendite aus dem Planvermögen" gestrichen werden
solle; stattdessen kamen die Boardmitglieder überein, diese
Definition zu ändern. Einige Boardmitglieder zeigten sich
besorgt, dass die Kosten für die Verwaltung eines Pensionsplans
überhaupt in die leistungsorientierte Verpflichtung aufgenommen
würden: Sie seien Aufwand - sie hätten nichts mit der
Leistungszusage zu tun.
Schließlich entschied der Board per Mehrheitsbeschluss, dass
IAS 19 dahingehend geändert werden solle, dass gefordert wird,
dass Verwaltungskosten in die leistungsorientierte Verpflichtung
aufzunehmen sind, es sei denn, (a) sie beziehen sich auf die
Verwaltung des Planvermögens oder (b) die Leistungszusage hängt
nicht von der Rendite aus diesem Planvermögen ab.
Alternative Sichtweisen
Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie in den Entwurf
eine alternative Sichtweise einbringen wollten. Die Herren
Cooper, Kalavacherla, Yamada und (möglicherweise) Engström
deuteten an, dass sie eine Alternative Sichtweise benennen
wollten.
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