|
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juni 2010
Erste Erörterung: Hintergrund des Projekts und Anwendungsbereich
Der Stab rief den Boards in Erinnerung, dass sie Vertreter von Banken, Verbänden (International Swaps and Derivatives Association) sowie
Rechtsexperten (auf dem Gebiet des internationalen Finanzrechts) zur Teilnahme an einer Lehreinheit auf der gemeinsamen Boardsitzung im
Februar 2010 eingeladen hatte, als man erwog, dass es sachgerechter sei, die allgemeinen Prinzipien/Kriterien in den derzeitigen
US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen umfassend zu prüfen, die eine Aufrechnung in der Bilanz zulassen. Diese Sitzung war dazu
gedacht, dem Stab von IASB und FASB dabei zu helfen, das Projekt zu planen, sollte es der IASB in sein Arbeitsprogramm aufnehmen.
Ein Großteil der Diskussion drehte sich um Globalverrechnungsverträge und ähnliche Aufrechnungsvereinbarungen. Beim Versuch, die
Sichtweise des Boards zu lenken, meinte ein leitender Stabsmitarbeiter, dass beide Boards das Problem, das es zu lösen gelte, benennen
sollten. Insbesondere stellten Aufrechnungsvereinbarungen ein besonderes Problem bei Finanzinstrumenten großer, multinational tätiger
Banken dar, wo ähnliche Institute oftmals sehr unterschiedliche Abschlüsse vorlegten.
Der Vorsitzende des IASB meinte, dass der Fokus auf Finanzinstrumenten und Waren liegen sollte. Andere Boardmitglieder stimmten dem zu,
meinten aber, dass eine endgültige Überprüfung hinsichtlich 'verrückter und merkwürdiger nicht-finanzieller Posten', die im
Anwendungsbereich liegen sollten, zu einem späteren Zeitpunkt des Projekt erfolgen sollte.
Der Stab bat die Boardmitglieder, ihr jeweiliges Kernanliegen vorzubringen, so dass man den Projektplan so gut wie möglich strukturieren
könne, d.h. so wenig Boardzeit wie möglich verbraucht werde. Auf diese Aufforderung hin wurden die folgenden Sachverhalte zur Erörterung
vorgeschlagen:
 |
der rechtliche Status von Globalverrechnungsverträgen in verschiedenen Rechtskreisen, insbesondere das Recht auf Aufrechnung
inner- und außerhalb solcher Vereinbarungen; |
 |
das Recht auf Aufrechnung im Rahmen von betrieblichen Geldleihegeschäften (bspw. der Rückgriff des Kreditgebers auf Einlagen des
Kreditnehmers bei demselben Institut); |
 |
die Behandlung von Derivaten, insbesondere Clearingstellen und bekannte Börsen für Derivate (wie Terminbörsen) dahinter
steht die Frage, ob bei Aufrechnungsvorschriften ein reales Kredit- und Liquiditätsrisiko besteht. |
Es schien eine Präferenz dafür zu bestehen, das Projekt im Anwendungsbereich eng zu halten der Fokus sollte auf der
Saldierung von Finanzinstrumenten und Waren liegen, statt auf der Recht auf Aufrechnung im Allgemeinen.
Der IASB muss das Standardsetzungsverfahren im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Sachverhalts in das Arbeitsprogramm noch abschließen.
Es ist wahrscheinlich, dass dieser Sachverhalt auf der Sitzung mit dem IFRS-Beirat am 21./22. Juni erörtert wird.
Juli 2010: IASB ersucht um Sichtweisen der Adressaten zur
Aufrechnung von Vermögenswerten und Schulden
Der IASB hat einen Fragebogen freigegeben, der an die Nutzer von Abschlüssen gerichtet ist und sich der Frage der
Aufrechnung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten widmet. Die Umfrage zielt darauf ab festzustellen, ob
und wie Nutzer Abschlüsse um die Aufrechnung von Finanzinstrumenten anpassen. Das Projekt war dem Arbeitsprogramm auf
Sitzung von IASB und FASB im Juni als Reaktion auf Bedenken der Adressaten hinzugefügt
worden (darunter auch Vertreter des Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und des Finanzstabilitätsboards). Dabei geht
es um Unterschiede zwischen den Standards nach IFRS und US-GAAP zur Aufrechnung derivativer Verträge und anderer
Finanzinstrumente in der Bilanz, die zu wesentlichen Unterschieden in der Berichterstattung durch Finanzinstitute
führen können.
Mit dem Fragebogen, der an die Nutzer von Abschlüssen gerichtet ist, wird um Rückmeldungen u.a. zu den folgenden
Gebieten gebeten:
 |
Welche Brutto- oder Nettowerte an Positionen finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, und hier
insbesondere Derivaten sind für die Abschlussanalyse nützlich? |
 |
Sollten Brutto- oder Nettowerte in der Aufstellung über die Vermögenslage gezeigt werden (Bilanz)? |
 |
Wann sollte die Aufrechnung (Netting) erlaubt sein (bedingte oder unbedingte Rechte, verschiedene Risikoarten)? |
Die Frist zum Ausfüllen des Fragebogens läuft am 20. August 2010 ab. Der Fragebogen kann über die
Internetseite des IASB aufgerufen werden.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im September 2010
Der Stab stellte dem IASB und dem FASB die Ergebnisse der
Einbindungsaktivitäten vor, die im Juli und August 2010 in Bezug
auf die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und
finanziellen Verbindlichkeiten durchgeführt worden waren. Diese
Einbindungsaktivitäten umfassten Zusammenkünfte mit Analysten
von Anlagenverwaltungsgesellschaften, Investmentbanken und
Ratingagenturen sowie eine on-line durchgeführte Nutzerumfrage.
Der FASB war außerdem mit seinem beratenden Fachausschuss für Anleger (Investors Technical Advisory Committee, ITAC)
zusammengekommen, während der IASB sich mit Vertretern des Diskussionsforums der Aktienresearchleiter (Corporate Reporting User Forum, CRUF)
traf.
Die Summe der Meinungen, die den Boards präsentiert wurden,
war, dass es keine allgemeine Übereinstimmung in den Ansichten
der Anwender gebe. Die Kreditanalysten würden gern sowohl das
Netto- (in der Bilanz) als auch das Bruttorisiko für Derivate
(in Form einer Angabe) sehen; die Kapitalanalysten würden jedoch
gerne das Bruttorisiko im Hauptteil der Bilanz sehen. Die
Bereiche, in denen es ein gewisses Maß an Übereinstimmung in den
Wünschen der Anwender gibt, sind das Erreichen von
Harmonisierung, die Meinung, dass man sowohl die Netto- als auch
die Bruttodarstellung brauche (ob nun in der Bilanz oder im
Anhang), wenn die Nettodarstellung erlaubt sei und zwar
als Vorschrift, nicht als Wahlmöglichkeit, der Wunsch nach
bestimmten Angaben und die Unterscheidung zwischen Derivaten und
Krediten und Einlagen.
Innerhalb des Stabs gab es unterschiedliche Ansichten, ob die
Saldierung entscheidungsnützlich Informationen liefern würde und
ob sie nach dem Rahmenkonzept sachgerecht sei. Einige
Stabmitglieder waren der Meinung, dass die Saldierung nicht im
Einklang mit dem Rahmenkonzept Stehe, während andere der Meinung
waren, dass Saldierung das Ergebnis von
Kreditrisikobegrenzungsstrategien sei und dass die
Nettodarstellung bessere entscheidungsnützliche Informationen
biete und unter den Umständen sachgerecht sei.
Der Stab fragte die Boards nach ihrer Meinung, wie man
fortfahren solle, wenn man die mangelnde Übereinstimmung
innerhalb des Stabs und den Mangel einer einhelligen Meinung der
Anwender bedenke. Verschiedene Ansichten, wann und ob eine
Saldierung sachgerecht sei wurden von den Boards erörtert.
Einige konzentrierten sich auf die gegenwärtigen Unterschiede
zwischen IFRS und US-GAAP(also die Ausnahme des FASB von der
Berücksichtigung der Absicht einer Nettoerfüllung, wenn ein rechtlich durchsetzbares Recht zur Aufrechnung (d.h. ein Master Netting Agreement)
verwendet wird).
Ein IASB-Mitglied stellte ein neues Konzept für ein
Saldierungsmodell vor, das Unterstützung von anderen
IASB-Mitgliedern erfuhr. Das vorgeschlagene Konzept sieht vor,
die gegenwärtige Absicht und die Möglichkeit der Nettoerfüllung
zu ignorieren und stattdessen zu verlangen, dass die Verträge am
gleichen Tag erfüllt werden, mit der gleichen Gegenpartei
geschlossen wurden und den gleichen Risiken unterliegen
(beispielsweise Zinsrisiko). Andere unterstützten das Konzept
aber waren der Meinung, dass Absicht und Möglichkeit auch
berücksichtigt werden müssen.
Eines der FASB-Mitglieder wies darauf hin, dass die beiden
Boards derzeit in Bezug auf das allgemeine Prinzip der
Nettodarstellung konvergiert seien. Wo sie von einander
abweichen würden, wäre die Ausnahme des FASB vom Prinzip, wenn
ein Master Netting Agreement vorhanden ist. Das Boardmitglied
bat um Klarstellung, ob die beiden Boards versuchen würden, ihre
gegenwärtigen Unterschiede (also die Ausnahme vom Prinzip)
auszuräumen, oder ob ein völlig neues Prinzip in Bezug auf die
Nettodarstellung entwickelt werden sollte, weil sie bereit
wären, die gegenwärtigen Ausnahmen neu zu überdenken aber
Bedenken hätten, das gegenwärtige Prinzip noch einmal zu
überdenken.
Ein anderes FASB-Mitglied hinterfragte das Konzept, nach dem
das gleiche Risiko vorliegen müsse, um Saldierung zu erreichen.
Es verwendete das Beispiel eines währungsübergreifenden
Zinsswaps, der zwei Risiken unterliege (Zinsrisiko und
Fremdwährungsrisiko) und fragte, ob dieser jemals für eine
Saldierung zugelassen werden würde.
Die Boards kamen schließlich überein, dass die Möglichkeit
der Nettoerfüllung und die Tatsache, dass die Verträge mit der
gleichen Gegenpartei abgeschlossen sind, für eine Saldierung
unabdingbar sind. Bereiche, die auf künftigen Boardsitzungen
noch erörtert werden müssen, beinhalten die folgenden:
 |
ob die Absicht einer
Nettoerfüllung gefordert werden
sollte,
|
 |
ob die Verträge eine
gleichzeitige Erfüllung erfordern
(beispielsweise am gleichen Tag),
|
 |
ob die Verträge den gleichen
Risiken ausgesetzt sind und
|
 |
ob eine Saldierung möglich wäre,
wenn die Nettoerfüllung nur bei
Insolvenz oder Zahlungseinstellung
eintritt. |
Januar 2011: IASB gibt Entwurf zur
Aufrechnung in der Bilanz heraus
Der IASB und der FASB haben am 28. Januar 2011 gemeinsame
Vorschläge zur Aufrechnung von finanziellen Vermögenswerten und
Schulden in der Bilanz zwecks öffentlicher Stellungnahme
herausgegeben. Standardentwurf ED/2011/01 Aufrechnung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Schulden
sieht vor, Aufrechnung vorzuschreiben, wenn ein Unternehmen das
Rechts auf Aufrechnung eines finanziellen Vermögenswert und einer
finanziellen Schuld hat und beabsichtigt, diese entweder netto oder
gleichzeitig zu erfüllen.
|
Die wesentlichen Vorschläge im Entwurf im Detail
 |
Nach den Vorschlägen würde einem Unternehmen
die Aufrechnung eines angesetzten finanziellen
Vermögenswerts und einer angesetzten
finanziellen Schuld (also die Darstellung in
einem einzigen Nettobetrag in der Bilanz)
vorgeschrieben, wenn, und nur wenn, es ein
durchsetzbares unbedingtes Recht auf Aufrechnung
besitzt und beabsichtigt, entweder den
Vermögenswert und die Schuld auf Nettobasis zu
erfüllen oder gleichzeitig den Vermögenswert zu
realisieren und die Schuld zu erfüllen (die Aufrechnungskriterien). |
 |
In den Vorschlägen wird klargestellt, dass
die Aufrechnungskriterien unabhängig davon
Anwendung finden, ob das Recht auf Aufrechnung
aus einer bilateralen oder einer multilateralen
Vereinbarung (also zwischen drei oder mehr
Parteien) entsteht. In den Vorschlägen wird
außerdem klargestellt, dass das Recht auf
Aufrechnung unter allen Umständen rechtlich
durchsetzbar sein muss (einschließlich Ausfall
durch Konkurs einer Gegenpartei) und dass die
Durchsetzbarkeit nicht von einem künftigen
Ereignis abhängen darf. |
 |
Nach den Vorschlägen wäre es einem
Unternehmen vorgeschrieben, Angaben zu
Aufrechnungs- und damit verbundenen
Vereinbarungen (wie beispielsweise
Nebenvereinbarungen) zu leisten, um den
Abschlussadressaten zu ermöglichen, die
Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf die
Finanzlage des Unternehmens zu verstehen. |
|
Die vorgeschlagenen Vorschriften würden die
Vorschriften in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung in Bezug
auf Aufrechnung ersetzen. Obwohl die vorgeschlagenen Vorschriften
den jetzigen Vorschriften in IAS 32 weitgehend vergleichbar sind,
würden mit ihnen die Aufrechnungskriterien dahingehend klargestellt,
dass das Recht auf Aufrechnung nicht nur gegenwärtig durchsetzbar
sein sollte. Darüber hinaus würden mit dem Vorschlag verbesserte
Angaben zu den aufgerechneten Vermögenswerten und Schulden den
entsprechenden Vereinbarungen gefordert.
Der Entwurf ist mit einer
Kommentierungsfrist von 90 Tagen versehen; Stellungnahmen müssen bis
zum 28. April 2011 beim IASB eingehen.
Weiterführende Informationen:
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2011
Rückmeldungen zum Entwurf
Der Stab des IASB stellte den Boards eine Zusammenfassung der
Rückmeldungen vor, die als Stellungnahmen zum Entwurf zur
Aufrechnung in der Bilanz und im Rahmen der Einbindungsaktivitäten
eingegangen sind, die während der Kommentierungsfrist veranstaltet
wurden. dazu zählten auch Gesprächsrunden in London, Norwalk und Singapur.
Die allgemeinen Rückmeldungen, die bei den Boards eingegangen
sind, haben ergeben, dass die meisten Stellungnahmenden die
Harmonisierungsbemühungen der Boards unterstützen, da sie das Gefühl
haben, das dieses Projekt eines derjenigen sei (wenn nicht gar das
wichtigste), bei denen man Harmonisierung erzielen müsse. Einige
Stellungnehmende hatten tatsächlich sogar gesagt, dass
Harmonisierung wichtiger sei als ihre eignen Meinung, ob die Netto-
oder die Bruttodarstellung vorzuziehen sei.
Insgesamt waren die Nutzer von Abschlüssen gemischter Ansicht.
Einige zogen die Bruttodarstellung vor, während andere die
Nettodarstellung in der Vermögens- und Finanzlage unterstützten.
Diese gemischten Ansichten traten nicht nur über verschiedene
Rechtskreise auf sondern sogar unter Nutzern von Abschlüssen in der
gleichen Organisation. Es herrschte jedoch Einigkeit, dass sowohl
Brutto- als auch Nettodarstellung für die Abschlussanalyse notwendig
seien. Die Nutzer waren auch der Meinung, dass die
Aufrechnungskriterien verpflichtend anzuwenden sein und nicht nur
eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Darstellungsmethode sein
sollten, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Die Nutzer unterstützten außerdem allgemein die
Angabevorschriften, die im Entwurf vorgeschlagen worden waren.
Die Aufsichten unterstützten die Vorschläge im Entwurf allgemein
ebenso wie die Grundlage der Boards für ihre Entscheidungen. Sie
waren der Meinung, dass die Bruttodarstellung die Marktdisziplin
verbessern würde. Die Aufsichten sprachen sich auch für eine
Harmonisierung aus. Die US-amerikanischen Aufsichtsbehörden jedoch
sprachen sich für eine Nettodarstellung aus, da sie der Meinung
waren, dass die Vorschläge im Entwurf eher die äußere Form der
Geschäftsvorfälle widerspiegeln würden als die zugrundeliegenden
wirtschaftlichen Gegebenheiten von Derivaten und
Rückkaufvereinbarungen, die einem Master Netting Agreement
unterlägen. Daher würden die Vorschläge zu weniger relevanten
Informationen führen.
Viele derjenigen, die derzeit die IFRS anwenden, unterstützten
die vorgeschlagenen Aufrechnungskriterien. Finanzinstitute und die
der Branche zugehörigen Konzerne aller Rechtskreise sprachen sich
jedoch für eine Harmonisierung aus, die näher an US-GAAP
ausgerichtet ist, da sie der Meinung waren, dass dies ein besseres
Abbild der Solvenz sowie die Aussetzung gegenüber Kredit- und
Liquiditätsrisiken zeige. Die meisten Ersteller verlangten außerdem,
dass die Boards den Umfang der vorgeschlagenen Angabevorschriften
noch einmal überdenken sollten; dies gelte insbesondere für
Darlehen, Forderungen und andere Arten von Finanzinstrumenten
(Posten mit Ausnahme von Derivaten und Rückkaufvereinbarungen).
Die großen Prüfungsgesellschaften unterstützten die Bemühungen
der Boards in Bezug auf die Harmonisierung und die Entwicklung eines
prinzipienbasierten Ansatzes hinsichtlich Aufrechnung. Sie haben
jedoch Sachverhalte identifiziert, die sie als mangelnde Abstimmung
zwischen den vorgeschlagenen Kriterien, den Konzepten und den
Anwendungsleitlinien wahrnehmen, was ihrer Meinung nach zu nicht
sachgerechter Interpretation oder uneinheitlicher Anwendung führen
kann. Einige Firmen waren der Ansicht, dass Derivate anders als
andere finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten behandelt
werden sollten und dass eine Nettodarstellung mehr
entscheidungsnützliche Informationen zum Kredit- und
Liquiditätsrisiko bieten würde.
Insgesamt kann man die Rückmeldungen zu de einzelnen
Sachverhalten des Entwurfs in die folgenden Gruppen zusammenfassen:
 |
Unbedingtes und rechtlich durchsetzbares
Recht auf Aufrechnung
 |
Unbedingtes gegenüber bedingtem Recht auf
Aufrechnung |
 |
Definition von 'unbedingtem und rechtlich
durchsetzbarem' Recht auf Aufrechnung
|
 |
Rechtliche Durchsetzbarkeit Bedeutung von 'unter allen Umständen' durchsetzbar |
|
 |
Absicht, entweder (i) den
finanziellen Vermögenswert und
die finanzielle Verbindlichkeit
netto zu realisieren bzw.
erfüllen oder (ii) den
finanziellen Vermögenswert und
die finanzielle Verbindlichkeit
gleichzeitig zu realisieren bzw.
erfüllen
 |
Definition von gleichzeitiger Erfüllung und Absicht |
 |
Buchungseinheit, auf die die Kriterien anzuwenden sind |
 |
Behandlung von Sicherheiten und Variation Margins |
 |
ob Aufrechnung verbindlich oder optional sein soll |
|
Zukünftige Schritte im Projekt
Der Stab bat die Boards dann, einige erste Anweisungen für die
weitere Richtung der Arbeit auf Grundlage der eingegangenen
Stellungnahmen zu erteilen.
Eines der IASB-Mitglieder stellte eine Frage zum Thema der
Sicherheitenvereinbarungen und die Formen, die diese annehmen
könnten. Der Stab gab zu Antwort, dass er beabsichtige eine
Lehreinheit für die Boards abzuhalten, bei der es um Sicherheiten
und Variation Margins gehen sollte, damit die Boards die
Sachverhalte besser verstehen könnten, die sich auf die
verschiedenen Formen von in der Praxis verwendeten Sicherheiten
bezögen.
Eines der FASB-Mitglieder fragte den Stab, welche Rückmeldungen
in Bezug auf die Auswirkungen der Vorschläge auf die regulativen
Kapitalvorschriften eingegangen seien. Der Stab gab zur Antwort,
dass Gespräche mit der Rechnungslegungsarbeitsgruppe des Basler
Ausschusses ergeben hätten, dass die Vorschläge keine bedeutenden
Auswirkungen für diejenigen haben würden, die Basel II anwenden,
bzw. im Zusammenhang mit Basel III. Es wurde jedoch festgehalten,
dass die US-amerikanischen Aufsichten Bilanzsummen bei der
Berechnung des Leverage-grades verwendeten. Ein IASB-Mitglied fragte
die FASB-Mitglieder, ob das nur ein rechtskreisbezogener Fall sei,
dessen sich die Aufsichtsbehörden annehmen könnten. Ein
FASB-Mitglied gab zur Antwort, dass das Bundesgesetz vorschreibe,
dass bestimmte regulatorische Rechnungslegungsmethoden nicht weniger
streng sein dürften als die, die in der Finanzberichterstattung
angewendet würden.
Eines der FASB-Mitglieder erwähnte zwei Sachverhalte im Entwurf,
die sich für ihn bei den Gesprächsrunden herausgeschält hätten. Es
ging 1) um die Kriterien für die gleichzeitige Erfüllung und deren
Anwendung auf Geschäftsvorfälle, die über eine Clearingstelle
erfolgten und 2) die Beschränkung, die Berücksichtigung von
Sicherheitenvereinbarungen bei den Aufrechnungskriterien nicht
berücksichtigen zu dürfen. Er gab der Meinung Ausdruck, dass die
Klärung dieser beiden Fragen einer Reihe der ablehnenden Kommentare
entgegentreten könne, die von denen gemacht worden waren, die den
Entwurf nicht unterstützen.
Verschiedene IASB-Mitglieder zeigten unvermindert fortbestehende
Unterstützung für die Vorschläge im Entwurf, die auf dem
Rahmenkonzept aufbauten, und zeigten sich nicht bereit, irgendeine
mögliche Ausnahme für Derivate und Rückkaufvereinbarungen zu
erörtern. Ein IASB-Mitglied gab der Meinung Ausdruck, dass ein
Adressieren der Sachverhalte rund um gleichzeitige Erfüllung und das
Gestatten von Aufrechnung, wenn Börsen oder Clearingstellen
verwendet werden, dazu führen könnte, dass mehr Geschäftsvorfälle
auf diese Weise abgewickelt würden, was wiederum helfen würde, die
abweichenden Meinungen überein zu bringen, die gegenwärtig
existierten. Allerdings müsste die Umsetzungszeit berücksichtigt
werden, die nötig wäre, um diese Veränderung auszulösen.
Die Vorsitzende des FASB gab ihrer Meinung Ausdruck, dass eine
Bank, die ein Master Netting Agreement hat, sich in einer
grundsätzlich anderen wirtschaftlichen Position befände, die keine
solche Vereinbarung habe. Deshalb sollte die Rechnungslegung diesen
Unterschied widerspiegeln. Sie fragte auch, wie der IASB damit
zufrieden sein könnte, unterschiedliche Schwellenwerte für die
Aufrechnung in der Bilanz und in der Gesamtergebnisrechnung zu
haben. Sie wies insbesondere darauf hin, dass der IASB Aufrechnung
in der Bilanz nicht unterstütze, wenn eine vertragliche Vereinbarung
in Form eines Master Netting Agreements vorliege, aber dass in den
Sicherungsbilanzierungsvorschlägen im Grunde gestattet würde,
Aufrechnungen in der Gesamtergebnisrechnung allein auf Grundlage des
von der Unternehmensführung festgelegten Risikomanagementziels
vorzunehmen, wenn der erreichte Grad der Aufrechnung nicht zufällig
wäre (ohne dass eine vertragliche Vereinbarung notwendig wäre).
Eines der IASB-Mitglieder brachte die Frage auf, ob ein Master
Netting Agreement wirklich ein einzelner 'Vertrag' sei (eine
Prämisse, die von der International Derivatives and Swaps Association
bei den Gesprächsrunden aufgestellt worden war), was eine Diskussion
zur angemessenen Buchungseinheit auslöste (ein einzelnes Derivat
oder ein Portfolio von Derivaten unter einem Master Netting
Agreement).
Der IASB-Vorsitzende versuchte die Meinungen der beiden Boards
zusammenzufassen, um dem Stab eine Richtung vorzugeben, in der er
arbeiten könne. Er gestand ein, dass es Unterstützung dafür zu geben
scheine, die Vorschläge in Bezug auf die gleichzeitige Erfüllung und
Sicherheitenvereinbarungen noch einmal zu erörtern. Einige
FASB-Mitglieder hatten gefordert, dass Derivate und
Rückkaufvereinbarungen getrennt von anderen finanziellen
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erörtert werden sollten, um zu
prüfen, ob ihre Merkmale ein separates Darstellungsmodell
erforderten. Der IASB-Stab gab zu bedenken, dass die erneute
Erörterung von Sicherheitenvereinbarungen verschiedene Aspekte
berühren würde, von denen einer die Verwendung von Master Netting
Agreements sei. Die Boards werden mit der Entscheidung, ob Derivate
und Rückkaufvereinbarungen separat zu erörtern sind, warten, bis die
Diskussionen zu Sicherheitenvereinbarungen geführt werden.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2011
Wie vorstehend ausgeführt, hatten IASB und FASB auf der gemeinsamen Boardsitzung von 14. Juni 2011 eigenständige Gesamtansätze für
die allgemeinen Kriterien zur Aufrechnung unterstützt. Auf Grundlage dieser Entscheidung arbeiten die Boards an Angaben, um die
Unterschiede zu minimieren, wenn diese mit Finanzinstrumenten verglichen werden, die Gegenstand einer Aufrechnung nach IFRS und US-GAAP
sind. Angesichts der Tatsache, dass das grundlegende Ziel dieses Projekts in einer Vereinheitlichung von IFRS und US-GAAP bestand,
erörterte der IASB, ob er mit den im Standardentwurf unterbreiteten Vorschlägen fortfahren oder die gegenwärtig bestehenden Leitlinien
in IAS 32 beibehalten sollte.
Auch wenn viele sagen, dass die bestehenden Leitlinien zur Aufrechnung in IAS 32 nicht 'defekt' seien, wurden im Rahmen des Projekts
zur Aufrechnung mehrere Gebiete identifiziert, in denen Abweichungen in der Anwendung von IAS 32 bestehen, v.a. hinsichtlich folgender
Punkte: (1) einem gegenwärtig durchsetzbaren Recht zur Absetzung, (2) dem Begriff 'rechtlich durchsetzbar', (3) dem Begriff 'gleichzeitige
Erfüllung', (4) dem Bilanzierungsobjekt sowie (5) Sicherheiten/Variation Margin. Insbesondere meinte der Stab, dass IAS gegenwärtig
keinerlei Leitlinien hinsichtlich der Anwendung von Sicherheiten in Aufrechnungsvereinbarungen enthalte und dass Adressaten oftmals auf
FIN 41 in den US-GAAP für die Anwendung des Kriteriums der gleichzeitigen Erfüllung schauten. Der Stab erwähnte, dass der Blick auf
eine andere Quelle an Bilanzierungsstandards, um Hinweise zu erhalten, ein Zeichen sei, dass der Standard nicht hinreichend klar sei.
Folglich empfahl der Stab des IASB dem Board, mit den Vorschlägen im Entwurf zur Aufrechnung fortzufahren, während man jene Gebiete
adressiere, auf denen Bedenken durch diejenigen, die Stellung genommen hatten, geäußert worden waren.
Der Board war geteilter Meinung, ob man mit dem Standardentwurf fortfahren oder schlicht den bestehenden Standard IAS 32 beibehalten
und neue Angaben auf Grundlage des Standardentwurfs und der Erörterungen mit dem FASB einfügen sollte. Jene Boardmitglieder, die für die
Fortführung der Vorschläge aus dem Standardentwurf waren, meinten, dass es unverständlich sei, erhebliche Praxisprobleme im Projekt zu
identifizieren und diese dann nicht zu beheben, insbesondere wenn der Großteil der Arbeit bereits erledigt sei. Ein IASB-Mitglied meinte,
dass sich der Board auf der letzten gemeinsamen Boardsitzung einstimmig für den Standardentwurf ausgesprochen habe, während der FASB
mit vier zu drei Stimmen geteilter Meinung war; er meinte, dass dieses Thema in der Zukunft wahrscheinlich erneut hochkommen würde, der
FASB sich aber angesichts der Sachverhalte, die im Rahmen des Projekts aufgekommen sind, wohl kaum in Richtung IAS 32 bewegen werde,
sondern aufgrund des engen derzeitigen Abstimmungsverhaltens vielmehr Unterstützung für die im Standard unterbreiteten Vorschläge finden
werde. Gleichwohl meinten jene Boardmitglieder, die für eine Beibehaltung des bestehenden Standards IAS 32 waren, dass das Ziel in
einer Vereinheitlichung bestanden hätte und dass, wenn eine derartige Vereinheitlichung nicht erreicht würde, die Veröffentlichung eines
neuen Standards zur Aufrechnung ein Änderung um der Änderung willen zu einer Zeit darstelle, in der Adressaten bereits Ermüdungserscheinungen
bei neuen Standards zeigten.
Die Direktorin für Kapitalmarktangelegenheiten des IASB erwähnte einen Mittelweg zwischen beiden Ansätzen, bei dem IAS 32 aufrechterhalten,
jedoch um zusätzliche Leitlinien ergänzt würde. Sie meinte, dass die Veröffentlichung eines neuen Standards zweifelsohne zu neuen
Anwendungsproblemen führen würde, wenn Adressaten die neuen Leitlinien analysierten und auslegten. Die Beibehaltung des Aufrechnungsmodells
in IAS 32 und Ergänzung um zusätzliche Leitlinien könne demgegenüber zu weniger Umsetzungsbemühungen führen und trotzdem einige der
Praxisprobleme lösen, auf die man im Rahmen des Projekts gestoßen sei. Ein IASB-Mitglied fragte, ob diese Sachverhalte nicht auch im Wege des
Projekts der jährlichen Verbesserungen abgehandelt werden könnten.
Der Board verständigte sich vorläufig (mit acht zu sieben Stimmten) darauf, mit den Vorschlägen aus dem Standardentwurf nicht fortzufahren
und stattdessen die Leitlinien in IAS 32 beizubehalten. Allerdings wurde der Stab aufgefordert, mögliche Wege aufzuzeigen, über die
IAS 32 klarer gefasst und um zusätzliche Leitlinien ergänzt werden könne, um einige der Themen, die man im Rahmen des Projekts zur
Aufrechnung herausgefunden habe, zu lösen.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 28. Juli 2011
Der Stab teilte mit, dass auf Grundlage der auf der gemeinsamen Boardsitzung im Juli 2011 getroffenen
Entscheidungen hinsichtlich vereinheitlichte Angaben zur Saldierung erreicht worden seien. Der Stab bat den
Board um Entscheidung bezüglich des Zeitpunkts des Inkrafttretens sowie der Übergangsvorschriften, wobei er
darauf hinwies, dass der FASB diese Themen auf einer seiner nächsten Sitzungen ebenfalls erörtern wolle. Der
Stab empfahl dem Board, eine rückwirkende Anwendung der Angabevorschriften sowie einen Zeitpunkt des
Inkrafttretens für jährliche und Zwischenberichtsperioden vorzusehen, die am oder nach dem 1. Januar 2013
beginnen. Da im Board für diesen Sitzungsteil lediglich sieben Mitglieder anwesend waren, wurde nicht offiziell
abgestimmt; jedoch drückten alle anwesenden Mitglieder ihre generelle Unterstützung für die Empfehlungen des
Stabs aus.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2011
Erneute Erwägung der Zeitpunkte des Inkrafttretens
Der IASB hatte auf einer früheren Sitzung vorzeitig beschlossen, dass sowohl die klarstellenden Änderungen an IAS 32 als auch die neuen
Angabevorschriften zur Saldierung von Finanzinstrumenten für Geschäftsjahre in Kraft treten sollten, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
Im Nachgang wurden dem Stab Bedenken von Seiten der Ersteller hinsichtlich des Zeitpunkts der Angabevorschriften und der klarstellenden Änderungen
an IAS 32 zur Kenntnis gebracht.
Im Hinblick auf die neuen Angabevorschriften glaubten einige IFRS-Adressaten, dass ein Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2013 mit einer
rückwirkenden Anwendung angesichts der wahrscheinlichen Veröffentlichung gegen Ende 2011 übermäßig beschwerlich sei. Sie führten den Umstand an, dass,
wenn die Saldierungskriterien in IAS 32 nicht erfüllt seien, diese Unternehmen derartige Informationen in ihren Rechnungslegungssystemen nicht jederzeit
verfügbar haben könnten. Sie meinten ferner, dass Informationen zu Sicherheiten typischerweise in den Kreditsystemen und weniger in den
Rechnungslegungssystemen geführt würden.
Der Board hatte für die Gewährung einer Erleichterung hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens wenig Sympathie und stimmte mit 14 zu 1 Stimmen
für die Beibehaltung des Zeitpunkts des Inkrafttretens 1. Januar 2013 bei rückwirkender Anwendung der neuen Angabevorschriften.
Die Adressaten haben auch Bedenken hinsichtlich der klarstellenden Änderungen an IAS 32 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2013 bei
rückwirkender Anwendung geäußert. Sie behaupten, dass sie in die Vergangenheit schauen und zusätzliche Nachwiese liefern müssten, um die Saldierung
anzuwenden. Zudem glauben einige, dass die Klarstellung eine wesentliche Auswirkung auf die Bilanz haben könnte, weil sie nicht in der Lage seien,
sachgerechte Nachweise für Vorjahre beizubringen und folglich Beträge auflösen müssten, die sie zuvor saldiert hätten, was zu weiteren
Berichtsanforderungen wie der Darstellung von bis zu fünf Vergleichsperioden führen könne. Sie haben ferner das Thema Systemanpassungen aufgebracht,
die erforderlich seien, um die klarstellenden Änderungen zu befolgen.
Der Board war hinsichtlich der Gewährung zusätzlicher Zeit für die Umsetzung der klarstellenden Änderungen an IAS 32 geteilter Ansicht. Einige
unterstützten die Empfehlung des Stabs, den Zeitpunkt des Inkrafttretens für die klarstellenden Änderungen auf den 1. Januar 2015 zu
verschieben, um einen Gleichlauf mit der Einführung von IFRS 9 zu erreichen. Ein Boardmitglied führte seine Empfehlung aus der Boardsitzung im
September 2011 an, wonach diese Änderungen infolge der möglicherweise bedeutenden Veränderung, die diese für einige Adressaten bringen könne,
erneut veröffentlicht werden sollten. Ein anderes Boardmitglieder äußerte seine Unterstützung, indem er sagte, dass den Rückmeldungen zufolge, die
er erhalten habe, bei bestimmten Adressaten Systemänderungen erforderlich seien. Andere Boardmitglieder sprachen sich aber deutlich gegen eine
Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens bis 2015 aus und sagten, dass dieses Projekt auf die Finanzmarktkrise zurückginge und die Umsetzung
nicht aufgeschoben werden sollte. Einige von ihnen bevorzugten 2013 als Zeitpunkt des Inkrafttretens, würden aber keine rückwirkende Anwendung fordern,
wenn dies Bedenken der Adressaten lindern würde. Der Stab sagte allerdings, dass man die Anpassung der Vorperioden aus Vergleichsgründen als
entscheidend ansähe. Ein Boardmitglied schlug den 1. Januar 2014 vor, wofür einige Unterstützung geäußert wurde.
Der Board stimmte zuerst über die Empfehlung des Stabs ab, den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf Geschäftsjahre zu verschieben, die am oder nach dem
1. Januar 2015 beginnen, erhielt dafür aber keine Unterstützung. Der Board erwog sodann, ob man einen Zeitpunkt des Inkrafttretens
1. Januar 2014 unterstützen könne; der Board verständigte sich vorläufig auf ein derartiges Vorgehen, wobei neun Boardmitglieder diese
Empfehlung unterstützten.
16. Dezember 2011: IASB ändert Aufrechnungsvorschriften in IAS 32 und Angabevorschriften in IFRS 7
Der IASB hat Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis veröffentlicht, die eine Klarstellung der Vorschriften zu den
Saldierungsregeln darstellen. Das dahinterliegende gemeinsame Projekt von IASB und FASB hatte ursprünglich darauf abgezielt, die
Unterschiede zwischen den einschlägigen Rechnungslegungsstandards zur Saldierung von Finanzinstrumenten zu adressieren. Der FASB
entschied sich jedoch, die gegenwärtigen US-amerikanischen Vorschriften beizubehalten. Daher verständigten sich die Boards darauf,
sich auf die Entwicklung harmonisierter Angabevorschriften zu konzentrieren, die den Abschlussadressaten gestatten
sollen, das Ausmaß, in dem nach IFRS bzw. US-GAAP bilanzierende Unternehmen Risiken aus Finanzinstrumenten ausgesetzt
sind, leichter vergleichen zu können. Darüber hinaus hat sich der IASB entschlossen, IAS 32 zu ändern, um bestimmte Aspekte
klarzustellen, bei denen es zu Abweichungen in der Praxis kommt, wie während der Einbindungsaktivitäten des IASB klar wurde.
Das Projekt zur Änderung von IAS 32 war vier Kernbereichen gewidmet:
 |
der Bedeutung von 'hat gegenwärtig das gesetzlich durchsetzbare Recht auf Aufrechnung', |
 |
der Anwendung der gleichzeitigen Realisierung und Erfüllung, |
 |
der Aufrechnung von Sicherheiten, |
 |
dem Bilanzierungsobjekt für die Anwendung der Saldierungsvorschriften. |
Die Änderungen an den Angabevorschriften in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben erfordern Angaben zu allen
bilanzierten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit IAS 32.42 saldiert werden. Mit den Änderungen wird auch die Vornahme von
Angaben zu allen bilanzierten Finanzinstrumenten gefordert, die einer durchsetzbaren Globalverrechnungs- oder ähnlichen
Vereinbarungen unterliegen, auch wenn sie nach IAS 32 nicht saldiert werden. Der IASB ist der Meinung, dass diese Angaben Abschlussadressaten
helfen werden, die Auswirkungen oder möglichen Auswirkungen von Saldierungsvereinbarungen einschließlich der Rechte auf Saldierung von
bilanzierten finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten eines Unternehmens auf die Finanzlage eines Unternehmens einzuschätzen.
Die Änderungen an IAS 32 treten erst für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Die neuen
Angabevorschriften treten jedoch schon früher in Kraft für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, und
Zwischenberichtsperioden, die innerhalb dieser jährlichen Berichtsperioden liegen. Die Änderungen sind rückwirkend auf alle dargestellten
Vergleichsperioden anzuwenden.
Weiterführende Informationen:
|