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Aufrechnung in der Bilanz

Chronologie

 

Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juni 2010
Aufzählung Im Juni 2010 als Teil des umfassenden Projekts zu Finanzinstrumenten auf die Agenda genommen
Aufzählung Juli 2010: Fragebogen des IASB des IASB zur Aufrechnung in der Bilanz (weitere Informationen)
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im September 2010
Aufzählung Standardentwurf am 28. Januar 2011 herausgegeben (weitere Informationen)
Kommentierungsfrist endet am 28. April 2011
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2011
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2011
Aufzählung Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 28. Juli 2011
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2011
Aufzählung 16. Dezember 2011 – IASB ändert die Saldierungsvorschriften in IAS 32 und passt die Angabevorschriften in IFRS 7 an (weitere Informationen)

 

 

Zeitplan

 

Aufzählung Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

Neuorganisation der Projektseiten zur umfassenden Überarbeitung von IAS 39 auf IAS PLUS

Im Juni 2009 teilte der IASB das Projekt zur Überarbeitung von IAS 39 in drei Teile auf. Im Juni 2010 nahm der IASB als weitere Komponente Aufrechnung in der Bilanz hinzu. Im Juli 2011 hat der IASB außerdem ein Projekt aufgenommen, mit dem das Datum des Inkrafttretens von IFRS 9 von 2013 auf 2015 verschoben werden soll, und im November 2011 eine begrenzte, gezielte Überarbeitung von IFRS 9 angestoßen. Wir haben eigenständige Internetseiten für jeden dieser Teile eingerichtet, und zwar wie folgt:

Aufzählung Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung
Aufzählung Wertminderung und Risikovorsorge
Aufzählung Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Aufzählung Aufrechnung in der Bilanz (diese Seite)
Aufzählung Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9
Aufzählung Begrenzte Überarbeitung von IFRS 9

Davon losgelöst betrieb der Board bereits ein eigenständiges Projekt zur

Aufzählung Ausbuchung

Informationen zum Projekt im Zeitraum 2005 bis Juni 2009 können Sie hier einsehen.

 

 

IASB-Projekteinblicke

 

Aufzählung einen schnellen Überblick über dieses Projekt bietet eine Ausgabe der englischsprachigen IASB-Projekteinblicke

 

Zusammenfassung des Projekts

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juni 2010

 

Erste Erörterung: Hintergrund des Projekts und Anwendungsbereich

 

Der Stab rief den Boards in Erinnerung, dass sie Vertreter von Banken, Verbänden (International Swaps and Derivatives Association) sowie Rechtsexperten (auf dem Gebiet des internationalen Finanzrechts) zur Teilnahme an einer Lehreinheit auf der gemeinsamen Boardsitzung im Februar 2010 eingeladen hatte, als man erwog, dass es sachgerechter sei, die allgemeinen Prinzipien/Kriterien in den derzeitigen US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen umfassend zu prüfen, die eine Aufrechnung in der Bilanz zulassen. Diese Sitzung war dazu gedacht, dem Stab von IASB und FASB dabei zu helfen, das Projekt zu planen, sollte es der IASB in sein Arbeitsprogramm aufnehmen.

 

Ein Großteil der Diskussion drehte sich um Globalverrechnungsverträge und ähnliche Aufrechnungsvereinbarungen. Beim Versuch, die Sichtweise des Boards zu lenken, meinte ein leitender Stabsmitarbeiter, dass beide Boards das Problem, das es zu lösen gelte, benennen sollten. Insbesondere stellten Aufrechnungsvereinbarungen ein besonderes Problem bei Finanzinstrumenten großer, multinational tätiger Banken dar, wo ähnliche Institute oftmals sehr unterschiedliche Abschlüsse vorlegten.

 

Der Vorsitzende des IASB meinte, dass der Fokus auf Finanzinstrumenten und Waren liegen sollte. Andere Boardmitglieder stimmten dem zu, meinten aber, dass eine endgültige Überprüfung hinsichtlich 'verrückter und merkwürdiger nicht-finanzieller Posten', die im Anwendungsbereich liegen sollten, zu einem späteren Zeitpunkt des Projekt erfolgen sollte.

 

Der Stab bat die Boardmitglieder, ihr jeweiliges Kernanliegen vorzubringen, so dass man den Projektplan so gut wie möglich strukturieren könne, d.h. so wenig Boardzeit wie möglich verbraucht werde. Auf diese Aufforderung hin wurden die folgenden Sachverhalte zur Erörterung vorgeschlagen:

 

Aufzählung der rechtliche Status von Globalverrechnungsverträgen in verschiedenen Rechtskreisen, insbesondere das Recht auf Aufrechnung inner- und außerhalb solcher Vereinbarungen;
Aufzählung das Recht auf Aufrechnung im Rahmen von betrieblichen Geldleihegeschäften (bspw. der Rückgriff des Kreditgebers auf Einlagen des Kreditnehmers bei demselben Institut);
Aufzählung die Behandlung von Derivaten, insbesondere Clearingstellen und bekannte Börsen für Derivate (wie Terminbörsen) – dahinter steht die Frage, ob bei Aufrechnungsvorschriften ein reales Kredit- und Liquiditätsrisiko besteht.

 

Es schien eine Präferenz dafür zu bestehen, das Projekt im Anwendungsbereich eng zu halten – der Fokus sollte auf der Saldierung von Finanzinstrumenten und Waren liegen, statt auf der Recht auf Aufrechnung im Allgemeinen.

 

Der IASB muss das Standardsetzungsverfahren im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Sachverhalts in das Arbeitsprogramm noch abschließen. Es ist wahrscheinlich, dass dieser Sachverhalt auf der Sitzung mit dem IFRS-Beirat am 21./22. Juni erörtert wird.

 

 

Juli 2010: IASB ersucht um Sichtweisen der Adressaten zur Aufrechnung von Vermögenswerten und Schulden

 

Der IASB hat einen Fragebogen freigegeben, der an die Nutzer von Abschlüssen gerichtet ist und sich der Frage der Aufrechnung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten widmet. Die Umfrage zielt darauf ab festzustellen, ob und wie Nutzer Abschlüsse um die Aufrechnung von Finanzinstrumenten anpassen. Das Projekt war dem Arbeitsprogramm auf Sitzung von IASB und FASB im Juni als Reaktion auf Bedenken der Adressaten hinzugefügt worden (darunter auch Vertreter des Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und des Finanzstabilitätsboards). Dabei geht es um Unterschiede zwischen den Standards nach IFRS und US-GAAP zur Aufrechnung derivativer Verträge und anderer Finanzinstrumente in der Bilanz, die zu wesentlichen Unterschieden in der Berichterstattung durch Finanzinstitute führen können.

Mit dem Fragebogen, der an die Nutzer von Abschlüssen gerichtet ist, wird um Rückmeldungen u.a. zu den folgenden Gebieten gebeten:

Aufzählung Welche Brutto- oder Nettowerte an Positionen finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, und hier insbesondere Derivaten sind für die Abschlussanalyse nützlich?
Aufzählung Sollten Brutto- oder Nettowerte in der Aufstellung über die Vermögenslage gezeigt werden (Bilanz)?
Aufzählung Wann sollte die Aufrechnung (Netting) erlaubt sein (bedingte oder unbedingte Rechte, verschiedene Risikoarten)?

Die Frist zum Ausfüllen des Fragebogens läuft am 20. August 2010 ab. Der Fragebogen kann über die Internetseite des IASB aufgerufen werden.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im September 2010

 

Der Stab stellte dem IASB und dem FASB die Ergebnisse der Einbindungsaktivitäten vor, die im Juli und August 2010 in Bezug auf die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten durchgeführt worden waren. Diese Einbindungsaktivitäten umfassten Zusammenkünfte mit Analysten von Anlagenverwaltungsgesellschaften, Investmentbanken und Ratingagenturen sowie eine on-line durchgeführte Nutzerumfrage. Der FASB war außerdem mit seinem beratenden Fachausschuss für Anleger (Investors Technical Advisory Committee, ITAC) zusammengekommen, während der IASB sich mit Vertretern des Diskussionsforums der Aktienresearchleiter (Corporate Reporting User Forum, CRUF) traf.

 

Die Summe der Meinungen, die den Boards präsentiert wurden, war, dass es keine allgemeine Übereinstimmung in den Ansichten der Anwender gebe. Die Kreditanalysten würden gern sowohl das Netto- (in der Bilanz) als auch das Bruttorisiko für Derivate (in Form einer Angabe) sehen; die Kapitalanalysten würden jedoch gerne das Bruttorisiko im Hauptteil der Bilanz sehen. Die Bereiche, in denen es ein gewisses Maß an Übereinstimmung in den Wünschen der Anwender gibt, sind das Erreichen von Harmonisierung, die Meinung, dass man sowohl die Netto- als auch die Bruttodarstellung brauche (ob nun in der Bilanz oder im Anhang), wenn die Nettodarstellung erlaubt sei – und zwar als Vorschrift, nicht als Wahlmöglichkeit, der Wunsch nach bestimmten Angaben und die Unterscheidung zwischen Derivaten und Krediten und Einlagen.

 

Innerhalb des Stabs gab es unterschiedliche Ansichten, ob die Saldierung entscheidungsnützlich Informationen liefern würde und ob sie nach dem Rahmenkonzept sachgerecht sei. Einige Stabmitglieder waren der Meinung, dass die Saldierung nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept Stehe, während andere der Meinung waren, dass Saldierung das Ergebnis von Kreditrisikobegrenzungsstrategien sei und dass die Nettodarstellung bessere entscheidungsnützliche Informationen biete und unter den Umständen sachgerecht sei.

 

Der Stab fragte die Boards nach ihrer Meinung, wie man fortfahren solle, wenn man die mangelnde Übereinstimmung innerhalb des Stabs und den Mangel einer einhelligen Meinung der Anwender bedenke. Verschiedene Ansichten, wann und ob eine Saldierung sachgerecht sei wurden von den Boards erörtert. Einige konzentrierten sich auf die gegenwärtigen Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP(also die Ausnahme des FASB von der Berücksichtigung der Absicht einer Nettoerfüllung, wenn ein rechtlich durchsetzbares Recht zur Aufrechnung (d.h. ein Master Netting Agreement) verwendet wird).

 

Ein IASB-Mitglied stellte ein neues Konzept für ein Saldierungsmodell vor, das Unterstützung von anderen IASB-Mitgliedern erfuhr. Das vorgeschlagene Konzept sieht vor, die gegenwärtige Absicht und die Möglichkeit der Nettoerfüllung zu ignorieren und stattdessen zu verlangen, dass die Verträge am gleichen Tag erfüllt werden, mit der gleichen Gegenpartei geschlossen wurden und den gleichen Risiken unterliegen (beispielsweise Zinsrisiko). Andere unterstützten das Konzept aber waren der Meinung, dass Absicht und Möglichkeit auch berücksichtigt werden müssen.

 

Eines der FASB-Mitglieder wies darauf hin, dass die beiden Boards derzeit in Bezug auf das allgemeine Prinzip der Nettodarstellung konvergiert seien. Wo sie von einander abweichen würden, wäre die Ausnahme des FASB vom Prinzip, wenn ein Master Netting Agreement vorhanden ist. Das Boardmitglied bat um Klarstellung, ob die beiden Boards versuchen würden, ihre gegenwärtigen Unterschiede (also die Ausnahme vom Prinzip) auszuräumen, oder ob ein völlig neues Prinzip in Bezug auf die Nettodarstellung entwickelt werden sollte, weil sie bereit wären, die gegenwärtigen Ausnahmen neu zu überdenken aber Bedenken hätten, das gegenwärtige Prinzip noch einmal zu überdenken.

 

Ein anderes FASB-Mitglied hinterfragte das Konzept, nach dem das gleiche Risiko vorliegen müsse, um Saldierung zu erreichen. Es verwendete das Beispiel eines währungsübergreifenden Zinsswaps, der zwei Risiken unterliege (Zinsrisiko und Fremdwährungsrisiko) und fragte, ob dieser jemals für eine Saldierung zugelassen werden würde.

 

Die Boards kamen schließlich überein, dass die Möglichkeit der Nettoerfüllung und die Tatsache, dass die Verträge mit der gleichen Gegenpartei abgeschlossen sind, für eine Saldierung unabdingbar sind. Bereiche, die auf künftigen Boardsitzungen noch erörtert werden müssen, beinhalten die folgenden:

 

Aufzählung ob die Absicht einer Nettoerfüllung gefordert werden sollte,
Aufzählung ob die Verträge eine gleichzeitige Erfüllung erfordern (beispielsweise am gleichen Tag),
Aufzählung ob die Verträge den gleichen Risiken ausgesetzt sind und
Aufzählung ob eine Saldierung möglich wäre, wenn die Nettoerfüllung nur bei Insolvenz oder Zahlungseinstellung eintritt.

 

 

Januar 2011: IASB gibt Entwurf zur Aufrechnung in der Bilanz heraus

 

Der IASB und der FASB haben am 28. Januar 2011 gemeinsame Vorschläge zur Aufrechnung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Standardentwurf ED/2011/01 Aufrechnung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Schulden sieht vor, Aufrechnung vorzuschreiben, wenn ein Unternehmen das Rechts auf Aufrechnung eines finanziellen Vermögenswert und einer finanziellen Schuld hat und beabsichtigt, diese entweder netto oder gleichzeitig zu erfüllen.

Die wesentlichen Vorschläge im Entwurf im Detail

Aufzählung Nach den Vorschlägen würde einem Unternehmen die Aufrechnung eines angesetzten finanziellen Vermögenswerts und einer angesetzten finanziellen Schuld (also die Darstellung in einem einzigen Nettobetrag in der Bilanz) vorgeschrieben, wenn, und nur wenn, es ein durchsetzbares unbedingtes Recht auf Aufrechnung besitzt und beabsichtigt, entweder den Vermögenswert und die Schuld auf Nettobasis zu erfüllen oder gleichzeitig den Vermögenswert zu realisieren und die Schuld zu erfüllen (die Aufrechnungskriterien).
Aufzählung In den Vorschlägen wird klargestellt, dass die Aufrechnungskriterien unabhängig davon Anwendung finden, ob das Recht auf Aufrechnung aus einer bilateralen oder einer multilateralen Vereinbarung (also zwischen drei oder mehr Parteien) entsteht. In den Vorschlägen wird außerdem klargestellt, dass das Recht auf Aufrechnung unter allen Umständen rechtlich durchsetzbar sein muss (einschließlich Ausfall durch Konkurs einer Gegenpartei) und dass die Durchsetzbarkeit nicht von einem künftigen Ereignis abhängen darf.
Aufzählung Nach den Vorschlägen wäre es einem Unternehmen vorgeschrieben, Angaben zu Aufrechnungs- und damit verbundenen Vereinbarungen (wie beispielsweise Nebenvereinbarungen) zu leisten, um den Abschlussadressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf die Finanzlage des Unternehmens zu verstehen.

Die vorgeschlagenen Vorschriften würden die Vorschriften in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung in Bezug auf Aufrechnung ersetzen. Obwohl die vorgeschlagenen Vorschriften den jetzigen Vorschriften in IAS 32 weitgehend vergleichbar sind, würden mit ihnen die Aufrechnungskriterien dahingehend klargestellt, dass das Recht auf Aufrechnung nicht nur gegenwärtig durchsetzbar sein sollte. Darüber hinaus würden mit dem Vorschlag verbesserte Angaben zu den aufgerechneten Vermögenswerten und Schulden den entsprechenden Vereinbarungen gefordert.

Der Entwurf ist mit einer Kommentierungsfrist von 90 Tagen versehen; Stellungnahmen müssen bis zum 28. April 2011 beim IASB eingehen.

Weiterführende Informationen:

Aufzählung Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 53 KB)
Aufzählung Zugang zum Entwurf auf der Internetseite des IASB
Aufzählung Snapshot des IASB mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Vorschläge (in englischer Sprache, 90 KB)

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2011

 

Rückmeldungen zum Entwurf

 

Der Stab des IASB stellte den Boards eine Zusammenfassung der Rückmeldungen vor, die als Stellungnahmen zum Entwurf zur Aufrechnung in der Bilanz und im Rahmen der Einbindungsaktivitäten eingegangen sind, die während der Kommentierungsfrist veranstaltet wurden. dazu zählten auch Gesprächsrunden in London, Norwalk und Singapur.

 

Die allgemeinen Rückmeldungen, die bei den Boards eingegangen sind, haben ergeben, dass die meisten Stellungnahmenden die Harmonisierungsbemühungen der Boards unterstützen, da sie das Gefühl haben, das dieses Projekt eines derjenigen sei (wenn nicht gar das wichtigste), bei denen man Harmonisierung erzielen müsse. Einige Stellungnehmende hatten tatsächlich sogar gesagt, dass Harmonisierung wichtiger sei als ihre eignen Meinung, ob die Netto- oder die Bruttodarstellung vorzuziehen sei.

 

Insgesamt waren die Nutzer von Abschlüssen gemischter Ansicht. Einige zogen die Bruttodarstellung vor, während andere die Nettodarstellung in der Vermögens- und Finanzlage unterstützten. Diese gemischten Ansichten traten nicht nur über verschiedene Rechtskreise auf sondern sogar unter Nutzern von Abschlüssen in der gleichen Organisation. Es herrschte jedoch Einigkeit, dass sowohl Brutto- als auch Nettodarstellung für die Abschlussanalyse notwendig seien. Die Nutzer waren auch der Meinung, dass die Aufrechnungskriterien verpflichtend anzuwenden sein und nicht nur eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Darstellungsmethode sein sollten, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

 

Die Nutzer unterstützten außerdem allgemein die Angabevorschriften, die im Entwurf vorgeschlagen worden waren.

 

Die Aufsichten unterstützten die Vorschläge im Entwurf allgemein ebenso wie die Grundlage der Boards für ihre Entscheidungen. Sie waren der Meinung, dass die Bruttodarstellung die Marktdisziplin verbessern würde. Die Aufsichten sprachen sich auch für eine Harmonisierung aus. Die US-amerikanischen Aufsichtsbehörden jedoch sprachen sich für eine Nettodarstellung aus, da sie der Meinung waren, dass die Vorschläge im Entwurf eher die äußere Form der Geschäftsvorfälle widerspiegeln würden als die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Gegebenheiten von Derivaten und Rückkaufvereinbarungen, die einem Master Netting Agreement unterlägen. Daher würden die Vorschläge zu weniger relevanten Informationen führen.

 

Viele derjenigen, die derzeit die IFRS anwenden, unterstützten die vorgeschlagenen Aufrechnungskriterien. Finanzinstitute und die der Branche zugehörigen Konzerne aller Rechtskreise sprachen sich jedoch für eine Harmonisierung aus, die näher an US-GAAP ausgerichtet ist, da sie der Meinung waren, dass dies ein besseres Abbild der Solvenz sowie die Aussetzung gegenüber Kredit- und Liquiditätsrisiken zeige. Die meisten Ersteller verlangten außerdem, dass die Boards den Umfang der vorgeschlagenen Angabevorschriften noch einmal überdenken sollten; dies gelte insbesondere für Darlehen, Forderungen und andere Arten von Finanzinstrumenten (Posten mit Ausnahme von Derivaten und Rückkaufvereinbarungen).

 

Die großen Prüfungsgesellschaften unterstützten die Bemühungen der Boards in Bezug auf die Harmonisierung und die Entwicklung eines prinzipienbasierten Ansatzes hinsichtlich Aufrechnung. Sie haben jedoch Sachverhalte identifiziert, die sie als mangelnde Abstimmung zwischen den vorgeschlagenen Kriterien, den Konzepten und den Anwendungsleitlinien wahrnehmen, was ihrer Meinung nach zu nicht sachgerechter Interpretation oder uneinheitlicher Anwendung führen kann. Einige Firmen waren der Ansicht, dass Derivate anders als andere finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten behandelt werden sollten und dass eine Nettodarstellung mehr entscheidungsnützliche Informationen zum Kredit- und Liquiditätsrisiko bieten würde.

 

Insgesamt kann man die Rückmeldungen zu de einzelnen Sachverhalten des Entwurfs in die folgenden Gruppen zusammenfassen:

 

Aufzählung Unbedingtes und rechtlich durchsetzbares Recht auf Aufrechnung
Aufzählung Unbedingtes gegenüber bedingtem Recht auf Aufrechnung
Aufzählung Definition von 'unbedingtem und rechtlich durchsetzbarem' Recht auf Aufrechnung
Aufzählung Rechtliche Durchsetzbarkeit – Bedeutung von 'unter allen Umständen' durchsetzbar
Aufzählung Absicht, entweder (i) den finanziellen Vermögenswert und die finanzielle Verbindlichkeit netto zu realisieren bzw. erfüllen oder (ii) den finanziellen Vermögenswert und die finanzielle Verbindlichkeit gleichzeitig zu realisieren bzw. erfüllen
Aufzählung Definition von gleichzeitiger Erfüllung und Absicht
Aufzählung Buchungseinheit, auf die die Kriterien anzuwenden sind
Aufzählung Behandlung von Sicherheiten und Variation Margins
Aufzählung ob Aufrechnung verbindlich oder optional sein soll

 

Zukünftige Schritte im Projekt

 

Der Stab bat die Boards dann, einige erste Anweisungen für die weitere Richtung der Arbeit auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen zu erteilen.

 

Eines der IASB-Mitglieder stellte eine Frage zum Thema der Sicherheitenvereinbarungen und die Formen, die diese annehmen könnten. Der Stab gab zu Antwort, dass er beabsichtige eine Lehreinheit für die Boards abzuhalten, bei der es um Sicherheiten und Variation Margins gehen sollte, damit die Boards die Sachverhalte besser verstehen könnten, die sich auf die verschiedenen Formen von in der Praxis verwendeten Sicherheiten bezögen.

 

Eines der FASB-Mitglieder fragte den Stab, welche Rückmeldungen in Bezug auf die Auswirkungen der Vorschläge auf die regulativen Kapitalvorschriften eingegangen seien. Der Stab gab zur Antwort, dass Gespräche mit der Rechnungslegungsarbeitsgruppe des Basler Ausschusses ergeben hätten, dass die Vorschläge keine bedeutenden Auswirkungen für diejenigen haben würden, die Basel II anwenden, bzw. im Zusammenhang mit Basel III. Es wurde jedoch festgehalten, dass die US-amerikanischen Aufsichten Bilanzsummen bei der Berechnung des Leverage-grades verwendeten. Ein IASB-Mitglied fragte die FASB-Mitglieder, ob das nur ein rechtskreisbezogener Fall sei, dessen sich die Aufsichtsbehörden annehmen könnten. Ein FASB-Mitglied gab zur Antwort, dass das Bundesgesetz vorschreibe, dass bestimmte regulatorische Rechnungslegungsmethoden nicht weniger streng sein dürften als die, die in der Finanzberichterstattung angewendet würden.

 

Eines der FASB-Mitglieder erwähnte zwei Sachverhalte im Entwurf, die sich für ihn bei den Gesprächsrunden herausgeschält hätten. Es ging 1) um die Kriterien für die gleichzeitige Erfüllung und deren Anwendung auf Geschäftsvorfälle, die über eine Clearingstelle erfolgten und 2) die Beschränkung, die Berücksichtigung von Sicherheitenvereinbarungen bei den Aufrechnungskriterien nicht berücksichtigen zu dürfen. Er gab der Meinung Ausdruck, dass die Klärung dieser beiden Fragen einer Reihe der ablehnenden Kommentare entgegentreten könne, die von denen gemacht worden waren, die den Entwurf nicht unterstützen.

 

Verschiedene IASB-Mitglieder zeigten unvermindert fortbestehende Unterstützung für die Vorschläge im Entwurf, die auf dem Rahmenkonzept aufbauten, und zeigten sich nicht bereit, irgendeine mögliche Ausnahme für Derivate und Rückkaufvereinbarungen zu erörtern. Ein IASB-Mitglied gab der Meinung Ausdruck, dass ein Adressieren der Sachverhalte rund um gleichzeitige Erfüllung und das Gestatten von Aufrechnung, wenn Börsen oder Clearingstellen verwendet werden, dazu führen könnte, dass mehr Geschäftsvorfälle auf diese Weise abgewickelt würden, was wiederum helfen würde, die abweichenden Meinungen überein zu bringen, die gegenwärtig existierten. Allerdings müsste die Umsetzungszeit berücksichtigt werden, die nötig wäre, um diese Veränderung auszulösen.

 

Die Vorsitzende des FASB gab ihrer Meinung Ausdruck, dass eine Bank, die ein Master Netting Agreement hat, sich in einer grundsätzlich anderen wirtschaftlichen Position befände, die keine solche Vereinbarung habe. Deshalb sollte die Rechnungslegung diesen Unterschied widerspiegeln. Sie fragte auch, wie der IASB damit zufrieden sein könnte, unterschiedliche Schwellenwerte für die Aufrechnung in der Bilanz und in der Gesamtergebnisrechnung zu haben. Sie wies insbesondere darauf hin, dass der IASB Aufrechnung in der Bilanz nicht unterstütze, wenn eine vertragliche Vereinbarung in Form eines Master Netting Agreements vorliege, aber dass in den Sicherungsbilanzierungsvorschlägen im Grunde gestattet würde, Aufrechnungen in der Gesamtergebnisrechnung allein auf Grundlage des von der Unternehmensführung festgelegten Risikomanagementziels vorzunehmen, wenn der erreichte Grad der Aufrechnung nicht zufällig wäre (ohne dass eine vertragliche Vereinbarung notwendig wäre).

 

Eines der IASB-Mitglieder brachte die Frage auf, ob ein Master Netting Agreement wirklich ein einzelner 'Vertrag' sei (eine Prämisse, die von der International Derivatives and Swaps Association bei den Gesprächsrunden aufgestellt worden war), was eine Diskussion zur angemessenen Buchungseinheit auslöste (ein einzelnes Derivat oder ein Portfolio von Derivaten unter einem Master Netting Agreement).

 

Der IASB-Vorsitzende versuchte die Meinungen der beiden Boards zusammenzufassen, um dem Stab eine Richtung vorzugeben, in der er arbeiten könne. Er gestand ein, dass es Unterstützung dafür zu geben scheine, die Vorschläge in Bezug auf die gleichzeitige Erfüllung und Sicherheitenvereinbarungen noch einmal zu erörtern. Einige FASB-Mitglieder hatten gefordert, dass Derivate und Rückkaufvereinbarungen getrennt von anderen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erörtert werden sollten, um zu prüfen, ob ihre Merkmale ein separates Darstellungsmodell erforderten. Der IASB-Stab gab zu bedenken, dass die erneute Erörterung von Sicherheitenvereinbarungen verschiedene Aspekte berühren würde, von denen einer die Verwendung von Master Netting Agreements sei. Die Boards werden mit der Entscheidung, ob Derivate und Rückkaufvereinbarungen separat zu erörtern sind, warten, bis die Diskussionen zu Sicherheitenvereinbarungen geführt werden.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2011

 

Wie vorstehend ausgeführt, hatten IASB und FASB auf der gemeinsamen Boardsitzung von 14. Juni 2011 eigenständige Gesamtansätze für die allgemeinen Kriterien zur Aufrechnung unterstützt. Auf Grundlage dieser Entscheidung arbeiten die Boards an Angaben, um die Unterschiede zu minimieren, wenn diese mit Finanzinstrumenten verglichen werden, die Gegenstand einer Aufrechnung nach IFRS und US-GAAP sind. Angesichts der Tatsache, dass das grundlegende Ziel dieses Projekts in einer Vereinheitlichung von IFRS und US-GAAP bestand, erörterte der IASB, ob er mit den im Standardentwurf unterbreiteten Vorschlägen fortfahren oder die gegenwärtig bestehenden Leitlinien in IAS 32 beibehalten sollte.

 

Auch wenn viele sagen, dass die bestehenden Leitlinien zur Aufrechnung in IAS 32 nicht 'defekt' seien, wurden im Rahmen des Projekts zur Aufrechnung mehrere Gebiete identifiziert, in denen Abweichungen in der Anwendung von IAS 32 bestehen, v.a. hinsichtlich folgender Punkte: (1) einem gegenwärtig durchsetzbaren Recht zur Absetzung, (2) dem Begriff 'rechtlich durchsetzbar', (3) dem Begriff 'gleichzeitige Erfüllung', (4) dem Bilanzierungsobjekt sowie (5) Sicherheiten/Variation Margin. Insbesondere meinte der Stab, dass IAS  gegenwärtig keinerlei Leitlinien hinsichtlich der Anwendung von Sicherheiten in Aufrechnungsvereinbarungen enthalte und dass Adressaten oftmals auf FIN 41 in den US-GAAP für die Anwendung des Kriteriums der gleichzeitigen Erfüllung schauten. Der Stab erwähnte, dass der Blick auf eine andere Quelle an Bilanzierungsstandards, um Hinweise zu erhalten, ein Zeichen sei, dass der Standard nicht hinreichend klar sei. Folglich empfahl der Stab des IASB dem Board, mit den Vorschlägen im Entwurf zur Aufrechnung fortzufahren, während man jene Gebiete adressiere, auf denen Bedenken durch diejenigen, die Stellung genommen hatten, geäußert worden waren.

 

Der Board war geteilter Meinung, ob man mit dem Standardentwurf fortfahren oder schlicht den bestehenden Standard IAS 32 beibehalten und neue Angaben auf Grundlage des Standardentwurfs und der Erörterungen mit dem FASB einfügen sollte. Jene Boardmitglieder, die für die Fortführung der Vorschläge aus dem Standardentwurf waren, meinten, dass es unverständlich sei, erhebliche Praxisprobleme im Projekt zu identifizieren und diese dann nicht zu beheben, insbesondere wenn der Großteil der Arbeit bereits erledigt sei. Ein IASB-Mitglied meinte, dass sich der Board auf der letzten gemeinsamen Boardsitzung einstimmig für den Standardentwurf ausgesprochen habe, während der FASB mit vier zu drei Stimmen geteilter Meinung war; er meinte, dass dieses Thema in der Zukunft wahrscheinlich erneut hochkommen würde, der FASB sich aber angesichts der Sachverhalte, die im Rahmen des Projekts aufgekommen sind, wohl kaum in Richtung IAS 32 bewegen werde, sondern aufgrund des engen derzeitigen Abstimmungsverhaltens vielmehr Unterstützung für die im Standard unterbreiteten Vorschläge finden werde. Gleichwohl meinten jene Boardmitglieder, die für eine Beibehaltung des bestehenden Standards IAS 32 waren, dass das Ziel in einer Vereinheitlichung bestanden hätte und dass, wenn eine derartige Vereinheitlichung nicht erreicht würde, die Veröffentlichung eines neuen Standards zur Aufrechnung ein Änderung um der Änderung willen zu einer Zeit darstelle, in der Adressaten bereits Ermüdungserscheinungen bei neuen Standards zeigten.

 

Die Direktorin für Kapitalmarktangelegenheiten des IASB erwähnte einen Mittelweg zwischen beiden Ansätzen, bei dem IAS 32 aufrechterhalten, jedoch um zusätzliche Leitlinien ergänzt würde. Sie meinte, dass die Veröffentlichung eines neuen Standards zweifelsohne zu neuen Anwendungsproblemen führen würde, wenn Adressaten die neuen Leitlinien analysierten und auslegten. Die Beibehaltung des Aufrechnungsmodells in IAS 32 und Ergänzung um zusätzliche Leitlinien könne demgegenüber zu weniger Umsetzungsbemühungen führen und trotzdem einige der Praxisprobleme lösen, auf die man im Rahmen des Projekts gestoßen sei. Ein IASB-Mitglied fragte, ob diese Sachverhalte nicht auch im Wege des Projekts der jährlichen Verbesserungen abgehandelt werden könnten.

 

Der Board verständigte sich vorläufig (mit acht zu sieben Stimmten) darauf, mit den Vorschlägen aus dem Standardentwurf nicht fortzufahren und stattdessen die Leitlinien in IAS 32 beizubehalten. Allerdings wurde der Stab aufgefordert, mögliche Wege aufzuzeigen, über die IAS 32 klarer gefasst und um zusätzliche Leitlinien ergänzt werden könne, um einige der Themen, die man im Rahmen des Projekts zur Aufrechnung herausgefunden habe, zu lösen.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 28. Juli 2011

 

Der Stab teilte mit, dass auf Grundlage der auf der gemeinsamen Boardsitzung im Juli 2011 getroffenen Entscheidungen hinsichtlich vereinheitlichte Angaben zur Saldierung erreicht worden seien. Der Stab bat den Board um Entscheidung bezüglich des Zeitpunkts des Inkrafttretens sowie der Übergangsvorschriften, wobei er darauf hinwies, dass der FASB diese Themen auf einer seiner nächsten Sitzungen ebenfalls erörtern wolle. Der Stab empfahl dem Board, eine rückwirkende Anwendung der Angabevorschriften sowie einen Zeitpunkt des Inkrafttretens für jährliche und Zwischenberichtsperioden vorzusehen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Da im Board für diesen Sitzungsteil lediglich sieben Mitglieder anwesend waren, wurde nicht offiziell abgestimmt; jedoch drückten alle anwesenden Mitglieder ihre generelle Unterstützung für die Empfehlungen des Stabs aus.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2011

 

Erneute Erwägung der Zeitpunkte des Inkrafttretens

 

Der IASB hatte auf einer früheren Sitzung vorzeitig beschlossen, dass sowohl die klarstellenden Änderungen an IAS 32 als auch die neuen Angabevorschriften zur Saldierung von Finanzinstrumenten für Geschäftsjahre in Kraft treten sollten, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

 

Im Nachgang wurden dem Stab Bedenken von Seiten der Ersteller hinsichtlich des Zeitpunkts der Angabevorschriften und der klarstellenden Änderungen an IAS 32 zur Kenntnis gebracht.

 

Im Hinblick auf die neuen Angabevorschriften glaubten einige IFRS-Adressaten, dass ein Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2013 mit einer rückwirkenden Anwendung angesichts der wahrscheinlichen Veröffentlichung gegen Ende 2011 übermäßig beschwerlich sei. Sie führten den Umstand an, dass, wenn die Saldierungskriterien in IAS 32 nicht erfüllt seien, diese Unternehmen derartige Informationen in ihren Rechnungslegungssystemen nicht jederzeit verfügbar haben könnten. Sie meinten ferner, dass Informationen zu Sicherheiten typischerweise in den Kreditsystemen und weniger in den Rechnungslegungssystemen geführt würden.

 

Der Board hatte für die Gewährung einer Erleichterung hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens wenig Sympathie und stimmte mit 14 zu 1 Stimmen für die Beibehaltung des Zeitpunkts des Inkrafttretens 1. Januar 2013 bei rückwirkender Anwendung der neuen Angabevorschriften.

 

Die Adressaten haben auch Bedenken hinsichtlich der klarstellenden Änderungen an IAS 32 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2013 bei rückwirkender Anwendung geäußert. Sie behaupten, dass sie in die Vergangenheit schauen und zusätzliche Nachwiese liefern müssten, um die Saldierung anzuwenden. Zudem glauben einige, dass die Klarstellung eine wesentliche Auswirkung auf die Bilanz haben könnte, weil sie nicht in der Lage seien, sachgerechte Nachweise für Vorjahre beizubringen und folglich Beträge auflösen müssten, die sie zuvor saldiert hätten, was zu weiteren Berichtsanforderungen wie der Darstellung von bis zu fünf Vergleichsperioden führen könne. Sie haben ferner das Thema Systemanpassungen aufgebracht, die erforderlich seien, um die klarstellenden Änderungen zu befolgen.

 

Der Board war hinsichtlich der Gewährung zusätzlicher Zeit für die Umsetzung der klarstellenden Änderungen an IAS 32 geteilter Ansicht. Einige unterstützten die Empfehlung des Stabs, den Zeitpunkt des Inkrafttretens für die klarstellenden Änderungen auf den 1. Januar 2015 zu verschieben, um einen Gleichlauf mit der Einführung von IFRS 9 zu erreichen. Ein Boardmitglied führte seine Empfehlung aus der Boardsitzung im September 2011 an, wonach diese Änderungen infolge der möglicherweise bedeutenden Veränderung, die diese für einige Adressaten bringen könne, erneut veröffentlicht werden sollten. Ein anderes Boardmitglieder äußerte seine Unterstützung, indem er sagte, dass den Rückmeldungen zufolge, die er erhalten habe, bei bestimmten Adressaten Systemänderungen erforderlich seien. Andere Boardmitglieder sprachen sich aber deutlich gegen eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens bis 2015 aus und sagten, dass dieses Projekt auf die Finanzmarktkrise zurückginge und die Umsetzung nicht aufgeschoben werden sollte. Einige von ihnen bevorzugten 2013 als Zeitpunkt des Inkrafttretens, würden aber keine rückwirkende Anwendung fordern, wenn dies Bedenken der Adressaten lindern würde. Der Stab sagte allerdings, dass man die Anpassung der Vorperioden aus Vergleichsgründen als entscheidend ansähe. Ein Boardmitglied schlug den 1. Januar 2014 vor, wofür einige Unterstützung geäußert wurde.

 

Der Board stimmte zuerst über die Empfehlung des Stabs ab, den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf Geschäftsjahre zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, erhielt dafür aber keine Unterstützung. Der Board erwog sodann, ob man einen Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2014 unterstützen könne; der Board verständigte sich vorläufig auf ein derartiges Vorgehen, wobei neun Boardmitglieder diese Empfehlung unterstützten.

 

 

16. Dezember 2011: IASB ändert Aufrechnungsvorschriften in IAS 32 und Angabevorschriften in IFRS 7

 

Der IASB hat Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis veröffentlicht, die eine Klarstellung der Vorschriften zu den Saldierungsregeln darstellen. Das dahinterliegende gemeinsame Projekt von IASB und FASB hatte ursprünglich darauf abgezielt, die Unterschiede zwischen den einschlägigen Rechnungslegungsstandards zur Saldierung von Finanzinstrumenten zu adressieren. Der FASB entschied sich jedoch, die gegenwärtigen US-amerikanischen Vorschriften beizubehalten. Daher verständigten sich die Boards darauf, sich auf die Entwicklung harmonisierter Angabevorschriften zu konzentrieren, die den Abschlussadressaten gestatten sollen, das Ausmaß, in dem nach IFRS bzw. US-GAAP bilanzierende Unternehmen Risiken aus Finanzinstrumenten ausgesetzt sind, leichter vergleichen zu können. Darüber hinaus hat sich der IASB entschlossen, IAS 32 zu ändern, um bestimmte Aspekte klarzustellen, bei denen es zu Abweichungen in der Praxis kommt, wie während der Einbindungsaktivitäten des IASB klar wurde.

Das Projekt zur Änderung von IAS 32 war vier Kernbereichen gewidmet:

Aufzählung der Bedeutung von 'hat gegenwärtig das gesetzlich durchsetzbare Recht auf Aufrechnung',
Aufzählung der Anwendung der gleichzeitigen Realisierung und Erfüllung,
Aufzählung der Aufrechnung von Sicherheiten,
Aufzählung dem Bilanzierungsobjekt für die Anwendung der Saldierungsvorschriften.

Die Änderungen an den Angabevorschriften in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben erfordern Angaben zu allen bilanzierten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit IAS 32.42 saldiert werden. Mit den Änderungen wird auch die Vornahme von Angaben zu allen bilanzierten Finanzinstrumenten gefordert, die einer durchsetzbaren Globalverrechnungs- oder ähnlichen Vereinbarungen unterliegen, auch wenn sie nach IAS 32 nicht saldiert werden. Der IASB ist der Meinung, dass diese Angaben Abschlussadressaten helfen werden, die Auswirkungen oder möglichen Auswirkungen von Saldierungsvereinbarungen einschließlich der Rechte auf Saldierung von bilanzierten finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten eines Unternehmens auf die Finanzlage eines Unternehmens einzuschätzen.

Die Änderungen an IAS 32 treten erst für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Die neuen Angabevorschriften treten jedoch schon früher in Kraft – für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, und Zwischenberichtsperioden, die innerhalb dieser jährlichen Berichtsperioden liegen. Die Änderungen sind rückwirkend auf alle dargestellten Vergleichsperioden anzuwenden.

Weiterführende Informationen:

Aufzählung englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite des IASB

 

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