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Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

Chronologie

 

Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2007
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008
Aufzählung 28. Februar 2008 Diskussionspapier veröffentlicht – Ende der Kommentierungsfrist 5. September 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008 – Lehreinheit der PAAinE-Arbeitsgruppe von EFRAG
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008 – auf die aktive Agenda genommen
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008 – Lehreinheit der europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Dezember 2009
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2010
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 11. März 2010
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010

 

 

Zeitplan

 

Aufzählung Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

 

Hintergrund

 

Dieses Projekt hat die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital zum Gegenstand.

 

Das Projekt ist ein Gemeinschaftsprojekt mit den FASB.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005

 

Der FASB stellte dem IASB einen Ansatz vor, der vom FASB zur Rechnungslegung von Instrumenten entwickelt wurde, die möglicherweise als Eigen- oder Fremdkapital zu klassifizieren wären. Die Powerpoint-Präsentation kann von der Website des IASB herunter geladen werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006

 

Der Stab des FASB veranstaltete eine Unterrichtseinheit, um den IASB auf den neuesten Stand des Fremdkapital/Eigenkapital-Projektes des FASB zu bringen. Das Ziel des Projektes ist es, ein Rahmenkonzept zur Klassifizierung und Bewertung von Instrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital und Fremdkapital unter US-GAAP zu erarbeiten.

 

Der Stab merkte an, dass der heute präsentierte Ansatz nicht nur Finanzinstrumente mit einer Komponente, über die der Board auf seiner Sitzung im März 2005 diskutiert hatte, sondern auch Finanzinstrumente mit mehreren Komponenten umfasst.

 

Der Stab präsentierte einen Bilanzierungsansatz, den er als Ownership-Settlement Approach bezeichnet. Der Ansatz basiert auf dreizehn Grundsätzen, welche sich mit der Klassifizierung, Erstbewertung, Folgebewertung, dem getrenntem Ausweis innerhalb des Eigenkapitals und der bilanziellen Abbildung bei Erfüllung beschäftigen. Die Präsentation beinhaltete einen Vergleich des Ansatzes mit der derzeitigen Vorgehensweise nach IFRS.

 

Zusätzlich zu diesem Ansatz wird der FASB zwei weitere alternative Ansätze entwickeln:

 

Aufzählung Der Dilution Approach: Eine stärker eingegrenzte Sicht von Eigenkapital, dessen Klassifizierungsschema darauf basiert, ob ein Instrument das den Eigenkapitalgebern zustehende Nettovermögen verwässern wird oder möglicherweise verwässert.
Aufzählung Reassessed Expected Outcomes (REO) Approach: Dieser Ansatz war dem IASB auf seiner Sitzung im Juni 2004 vorgestellt worden. REO ist ein wahrscheinlichkeitsbasierter Ansatz, welcher Verfahren zur Simulierung von bedingten Ansprüchen verwendet, um die Klassifizierung anhand der aktuellen ökonomischen Bedingungen zu festzulegen.

 

Nach der Wahl eines Ansatzes wird der FASB ein vorläufiges Positionspapier im zweiten Quartal 2007 veröffentlichen.

 

Während der Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007 – Schulungseinheit

 

Projektvorschlag

 

Der FASB nahm an der Sitzung via Videoübertragung teil.

 

Der Board diskutierte den letzten Stand des Projektplans für das Eigen- und Fremdkapitalprojekt und sein Zusammenwirken mit anderen Projekten, insbesondere die nächsten einzuleitenden Schritte mit Bezug auf die Veröffentlichung eines bevorstehenden Arbeitspapiers des FASB als IASB Diskussionspapier.

 

Der Stab merkte an, dass es mit dem IASB drei Modelle für die Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapital, die in dem Arbeitspapier des FASB enthalten sind, sowie eines, das unter der Federführung von EFRAG entstanden ist, diskutieren möchte. Weitere Sitzungen würden erlauben das Arbeitspapier des FASB zu diskutieren und um Kommentare bitten.

 

Mitglieder des Board fragten nach, ob das Modell von EFRAG ein neuer Ansatz oder eine Variante von einem der FASB Modelle sei. Es wurde angedeutet, dass es sich um eine Variante des ‚Ownership/Settlement’ Ansatzes handeln würde. Boardmitglieder schlugen vor, dass es im höchsten Maße für IASB, FASB und die Arbeitsgruppe des EFRAG Sinn machen würde, wenn das Modell diskutiert werden würde, bevor der FASB sein Arbeitspapier finalisiert. Der Board bat den Stab vorzuschlagen, dass der Sachverhalt auf die Agenda für die nächste gemeinsame Sitzung von FASB und IASB kommt, sollte die Arbeitsgruppe von EFRAG seine Arbeit bis dahin abgeschlossen haben.

 

Auswirkungen auf das Projekt zum Rahmenkonzept

 

Der Board merkte ferner an, dass sich das Eigen- und Fremdkapitalprojekt und der Teil der Definitionen im Projekt zum Rahmenkonzept überschneiden würden. Boardmitglieder merkten an, dass die Anstrengungen des Boards im Projekt zum Rahmenkonzept sich bisher auf die Definition des Begriffes des Vermögenswertes konzentriert hätten. Es ist so gut wie sicher, dass das Eigen- und Fremdkapitalprojekt so grundlegende Themen ansprechen muss. Es wurde angemerkt, dass die Zusammenfassung des Stabes (Beobachter-Notiz 12B) eine gute Zusammenfassung dessen war, warum das Eigen- und Fremdkapitalprojekt der geeignete Rahmen wäre, um diese grundlegende Sachverhalte anzusprechen.

 

Überblick über IAS 32

 

Der Board diskutierte ein vom Stab angefertigtes Memorandum, das die Schwierigkeiten bei der Anwendung der derzeitigen Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis zusammenfasste und darstellte. Das Papier spricht Sachverhalte wie das Spannungsverhältnis zwischen der rechtlichen Form und der wirtschaftlichen Substanz, die nicht genau zurechenbaren Arten von hybriden Instrumenten und die Schwierigkeiten des IASB in der Entwicklung von Leitlinien vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Meinungen, was Eigenkapital ist, an.

 

Der Board empfahl die Arbeit des Stabes, aber bat den Stab darum vor der Veröffentlichung der Zusammenfassung in der finalen Form, Argumente einzufügen, die die derzeit als Probleme angesehenen Sachverhalte widerlegen (wie zum Beispiel wirtschaftlicher Zwang). Darüber hinaus schlug der Board weitere Sachverhalte zur Einfügung oder zur Diskussion vor.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007 – Schulungseinheit

 

Der Board diskutierte in seiner ersten Unterrichtseinheit zu diesem Thema die drei Modelle zur Unterscheidung von Fremd- und Eigenkapital bezüglich des Dokumentes zur vorläufigen Ansicht des FASB (FASB Preliminary Views Document), nämlich:

 

Aufzählung Anteilsbesitz
Aufzählung Erfüllung durch Anteilsbesitz
Aufzählung Neubestimmtes erwartetes Ergebnis

 

Der Stab stellte eine detaillierte Analyse und einen Vergleich der drei Modelle unter Berücksichtigung folgender Aspekte vor:

 

Aufzählung Definition von Eigenkapital
Aufzählung Prinzipien der Verknüpfung und der Separierbarkeit
Aufzählung Erstmalige und Folgebewertung
Aufzählung Sonstiges: Prinzip der Hauptmerkmale, separater Ausweis im Eigenkapital, Konsolidierung, erneute Überprüfung und Reklassifizierung
Aufzählung Erläuternde Beispiele für die Eigen-/Fremdkapital Klassifizierung hinsichtlich unterschiedlicher Arten von Stammkapital, Vorzugskapital, strukturierter Instrumente sowie Optionen/Forwards

 

Weitere Einzelheiten sind in den Unterlagen 4 bis 4H für die Beobachter enthalten, die auf der IASB-Website verfügbar sind (s. Link oben).

 

Dieser Teil der Sitzung befasste sich mit der Hinterfragung der Anwendbarkeit der drei Modelle und dem gegenseitigen Vergleich dieser durch die Boardmitglieder. Die Diskussion konzentrierte sich insbesondere auf die Definition von Eigenkapital, Behandlung wandelbarer Instrumente, Kriterien der Verknüpfung und Separierbarkeit und Definition des Transaktionspreises.

 

In dieser Phase wurden keine Entscheidungen getroffen und keine gewichtigen Ansichten geäußert.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2007

 

Die Boards diskutierten eine alternative Sichtweise zur Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung, die als „Verlustabsorptionsansatz“ (Loss Absorption Approach) bezeichnet wird.

 

Der Ansatz wurde vom Stab des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) im Auftrag der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und des deutschen Standardisierungsrats (DSR) im Rahmen der proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (PAAinE) von EFRAG und den nationalen europäischen Standardsettern erstellt.

 

Der Stab wies darauf hin, dass das Grundprinzip zur Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital festgestellt wurde, alle anderen Bestandteile aber immer noch laufende Arbeiten darstellen.

 

Die Kernprinzipien des Verlustabsorptionsansatzes lauten wie folgt:

 

Aufzählung Dichotomer Ansatz, der Eigen- und Fremdkapital aus der Sichtweise eines Unternehmens heraus klassifiziert und danach strebt, den Begriff Eigenkapital und nicht den Begriff Fremdkapital zu definieren.
Aufzählung Die Abgrenzung zwischen Eigenkapital (Risikokapital) und Fremdkapitalien basiert einzig und allein auf der Fähigkeit bzw. der Unfähigkeit des Kapitals, Verluste aufzufangen (zu absorbieren) die beim Unternehmen angefallen sind und diese von denjenigen zu unterscheiden, die vorläufig als Bilanzierungsverluste verstanden werden.
Aufzählung Bilanzierungsverluste werden definiert als „negative erfasste Netto-Totaleinahmen und -aufwendungen vor bedingten laufenden Kosten und dem verbundenen Steuereffekt und Neubewertungen des zur Verfügung gestellten Kapitals“.
Aufzählung Sowohl Kapital, welches vollständig Verluste absorbierend ist, als auch Kapital, welches nicht vollständig Verluste absorbierend ist, werden als (partielles) Eigenkapital klassifiziert. Wenn ein Instrument nicht vollständig Verluste absorbierend ist, wird das Instrument in einen Verluste absorbierenden Teil und einen nicht Verluste absorbierenden Teil (getrennte Bilanzierung) aufgeteilt. Nur der vollständig Verluste absorbierende Teil wird dem Eigenkapital zugewiesen.
Aufzählung Ein Instrument wird lediglich aufgrund seiner Bedingungen klassifiziert und unabhängig von der Klassifizierung anderer Instrumente, d.h. alle Instrumente innerhalb derselben Kapitalklasse und über alle Unternehmen hinweg werden auf die gleiche Art und Weise bilanziert, wodurch nicht berücksichtigt wird, welche anderen Instrumente herausgegeben wurden oder zu welchem Zeitpunkt ein Investment getätigt wurde.
Aufzählung Die Klassifizierung eines Instrumentes müsste zu Beginn vorgenommen werden und würde solange nicht verändert, bis sich entweder die Bedingungen verändert haben oder die Erfüllung des Instrumentes zur Entstehung eines neuen Instrumentes führt. Insbesondere wird über die Laufzeit des Instrumentes in Folge des Ansatzes zusätzlicher Instrumente, der Ausbuchung existierender Instrumente oder durch Zeitablauf keine Umklassifizierung vorgenommen. Eingebettete bedingte Merkmale (wie etwa die Ausübung einer Wandlungsoption oder eine Bedingung zur Absorption von Verlusten nur dann, wenn diese eine bestimmte Schwelle übersteigen) würden nicht als eine Änderung der Bedingungen des Instrumentes eingestuft werden. Stattdessen stellen diese Bedingungen dar, die bereits implizit in den Bedingungen enthalten sind, die in Kraft treten können, und die daher zu jedem Abschlussstichtag darauf getestet werden müssten, ob sie tatsächlich in Kraft getreten sind.
Aufzählung Gewinnrücklagen und Bewertungsreserven wie etwa Neubewertungsrücklagen und Cash Flow Hedging-Reserven werden als Verluste absorbierendes Kapital angesehen.

 

Die Sitzung wurde in Form einer Unterrichtseinheit abgehalten, in der die Boards die Anwendbarkeit des Modells hinterfragten.

 

Die Diskussion konzentrierte sich insbesondere auf die folgenden Sachverhalte:

 

Aufzählung die Definition des Bilanzierungsverlusts und der möglichen Zirkularität in der Definition;
Aufzählung die Definition der Verlustabsorption;
Aufzählung die Behandlung wandelbarer Instrumente und Derivate, insbesondere den Zeitpunkt, zu dem diese Instrumente das Kriterium für Verluste absorbierendes Kapital erfüllen;
Aufzählung die Auswirkungen des Ansatzes auf die Klassifikation der kündbaren Instrumente.
Aufzählung Die Boards identifizierten zahlreiche Schwächen und waren der Ansicht, dass dieser Ansatz insgesamt den bisher diskutierten Ansätzen nicht überlegen war. Dennoch merkten sie an, dass der „Verlustabsorptionsansatz“ eine „im Entstehen befindliche Arbeit“ sei und ermutigten die PAAinE/DRSC-Gruppen, ihre Arbeiten fortzusetzen. Wenn es eine funktionierende Lösung für eine der heikelsten Fragen im Bereich der Bilanzierung gebe, würden die Boards dies gerne erfahren.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007

 

Dieses Projekt ist Teil des Arbeitsabkommens zwischen IASB und FASB. Am 30. November 2007 hatte der FASB ein Papier zu vorläufigen Ansichten zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Das Dokument kann von der Internetseite des FASB heruntergeladen werden.

 

Dieser Sitzungsteil wurde in zwei Teile unterteilt:

 

Aufzählung Die Strategie, die der Board bei diesem Projekt zugrunde legen will, und
Aufzählung eine Unterrichtseinheit, die von den Mitgliedern des Stabs des FASB zu dem vom FASB herausgegebenen Papier zu vorläufigen Ansichten abgehalten wurde.

 

Strategie

 

Der Stab unterrichteten den Board davon, dass beabsichtigt ist, dem Board auf der Sitzung im Januar oder Februar eine umfassende Analyse der Unterschiede zwischen dem FASB-Papier zu vorläufigen Ansichten und dem derzeitigen Ansatz nach IFRS wie in IAS 32 vorgeschrieben vorzustellen (einschließlich eines Entwurfs eines Diskussionspapiers des IASB, in dem zur Stellungnahme zu den vorläufigen Ansichten des FASB gebeten werden soll). Der Stab wies darauf hin, dass wenn der Board Änderungen an IAS 32 bezüglich zum beizulegenden Zeitwert kündbarerer Finanzinstrumente herausgeben würde, diese in der Analyse enthalten sein würden. Der Schwerpunkt würde auf den sogenannten basic-ownership-Ansatz und den sogenannten ownership-settlement-Ansatz gelegt. Der Nächste Schritt wäre die Veröffentlichung des IASB-Diskussionspapiers im März 2008. Das Diskussionspapier würde das FASB-Papier zu vorläufigen Ansichten enthalten, möglicherweise mit zusätzlichen Materialien oder Fragen, und würde zu öffentlicher Stellungnahme einladen.

 

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.

 

Unterrichtseinheit

 

Dieser Teil war eine Unterrichtseinheit, folglich wurden keinen Entscheidungen getroffen. Die vollständige Präsentation kann von der Internetseite des IASB heruntergeladen werden (Agendapapier 4B).

 

Die inhaltlichen Schwerpunkte der Präsentation waren die folgenden:

 

Aufzählung Der FASB zieht den sogenannten basic-ownership-Ansatz vor. Ein basic-ownership-Instrument ist die nachrangigste Klasse von Ansprüchen, deren Anspruchsrecht auf einen Anteil der Vermögenswerte erst dann besteht, wenn alle anderen Ansprüche erfüllt worden sind – Erfüllung spielt bei der Klassifizierung keine Rolle. Nach diesem Ansatz (wie bei allen anderen Ansätzen auch) wird das Eigenkapital zuerst definiert – Schulden sind eine Restgröße.

Der Stab des FASB strich bei diesem Ansatz als wesentliche Vorteile heraus, dass die Möglichkeiten der Bilanzierungsarbitrage reduziert werden und dass der Ansatz sehr einfach sei. Darüber hinaus gäbe es weniger Tests auf Gehalt und Verbundenheit. Die größten Nachteile sind die größeren Auswirkungen auf die Darstellung des vollständigen Einkommens und die Änderungen in der Bilanzierung für Wandelschuldverschreibungen (insbesondere im Vergleich zum derzeitigen Modell nach IAS 32) und Aktienoptionen.
Aufzählung Der sogenannte ownership-settlement-Ansatz wird als weniger wünschenswert beurteilt, scheint aber dennoch machbar.
Aufzählung Der sogenannte reassessed-expected-outcomes-Ansatz wurde als komplex und den Anwendern schwer zu vermitteln angesehen. Der Stab des FASB machte deutlich, dass eine weitergehende Analyse dieses Ansatz nicht vorgesehen sei, da keines des FASB-Mitglieder dafür gestimmt hatte.

 

Der Board erörterte verschiedene Arten von Instrumenten, insbesondere solche mit Kündigungsrechten, vor dem Hintergrund der Diskussionen, die schon früher zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 bezüglich kündbarer Instrumente geführt worden waren. Außerdem wurden einige Arten von Vorzugsaktien erörtert. Der FASB-Stab wies darauf hin, dass das Papier zu vorläufigen Ansichten noch nicht als nah an einem Standard angesehen werden sollte sondern vielmehr eine Erörterung allgemeinerer Prinzipien gedacht sei, aus denen ein Standard entwickelt werden könnte.

 

Ein Teilnehmer wies auf die möglichen Auswirkungen hin, die die Eigenkapitaldefinition auf auszuschüttende Gewinne haben könne, wenn auszuschüttende Gewinne auf nach IFRS bewertetem Eigenkapital basierten.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der vorgeschlagene Ansatz zur Unterscheidung von Schulden und Eigenkapital nicht in Übereinstimmung mit dem derzeitigen Rahmenkonzept des IASB stehe, und fragten, ob die Stäbe von FASB und IASB sich mit dem Projektteam des Rahmenkonzeptprojekts austauschten. Es wurde festgehalten, dass der Stab sicherstellen müsse, dass beide Projekte im Einklang ständen, so dass das Projekt zu Schulden und Eigenkapital keine Ergebnisse produziere, dass den Ergebnissen des Projekts zum Rahmenkonzept widerspreche.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008

 

Auf der Sitzung im Dezember 2007 hatte der IASB entschieden, ein Diskussionspapier zu Finanzinstrumenten mit den Merkmalen von Eigenkapital herauszugeben.

 

In dieser Sitzung sollte Folgendes erreicht werden:

 

Aufzählung Erörterung des Inhalts des Entwurfs des Stabs der Einladung zur Stellungnahme des IASB,
Aufzählung Erörterung der darin an die Stellungnehmenden zu richtenden Fragen,
Aufzählung mündliche Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG vom 17. Januar 2008.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die Reaktion der FIWG insgesamt positiv ausgefallen sei. Der einzige Bereich, in dem die FIWG Bedenken geäußert habe, sei der zeitliche Rahmen des Projekts und das Zusammenwirken des IASB-Projekts mit dem Fortschritt des FASB-Projekts. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt das Projekt sich nicht auf der aktiven Agenda des IASB befände und dass der Board die Aufnahme des Projekts auf die Agenda erwägen würde, wenn die Zeit dafür gekommen sei. Dennoch sei es willkommen zu heißen, wenn die beiden Boards sich synchron vorwärts bewegen würden, wenn man in diese Phase eines Entwurfs eintrete. Bedenken wurden auch dahingehend geäußert, ob die Stellungnehmenden nicht über das Zusammenwirken mit anderen Projekten des IASB befragt werden sollten.

 

Die Boardmitglieder schienen diesem Vorschlag nicht zuzustimmen. Sie sahen es als die Pflicht des Boards an, sicherzustellen, dass die Projekte des Boards sauber aufeinander abgestimmt würden.

 

Während der Board dem Hauptteil des Stabpapiers mit Ausnahme einiger kleiner editorischer Änderungsvorschläge zustimmte, schien in Bezug auf die Fragen, zu denen zusätzlich zu den Fragen in dem FASB-Papier in Anhang B um Stellungnahme gebeten werden sollte, mehr Uneinigkeit zu herrschen. Zwei Fragen aus dem Entwurf des Stabs werden fallengelassen werden:

 

Aufzählung B1.b: Wie wichtig ist es, dass der IASB einen gemeinsamen, hochwertigen Standard entwickelt, der auf kurze und mittlere Sicht sowohl in den USA als auch in den Rechtskreisen, die IFRS anwenden, angewendet wird?
Aufzählung B3: Wie sollte man das Zusammenwirken zwischen diesem Projekt und den anderen Projekten des IASB zum Rahmenkonzept, zu Finanzinstrumenten und zur Darstellung des Abschlusses adressieren? Ist bestimmten Projekten Priorität einzuräumen?

 

Man kam außerdem überein, dass die Frage zur Angemessenheit der Prinzipien, die für alle Arten von Unternehmen und Rechtskreise gelten, (Frage B5) ausgeweitet werden und sich auf alle in dem Dokument erwähnten Ansätze beziehen soll. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die Stellungnehmenden auch gefragt werden könnten, ob „wirtschaftlicher Zwang" ebenfalls ein Prinzip sein solle und ob dies adressiert werden solle. Der Stab teilte dem Board mit, dass er eine vorläufige Abstimmungsunterlage auf Grundlage der auf dieser Sitzung geführten Diskussionen erstellen wolle.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008

 

Der Stab fragte den Board, ob er in dem demnächst erscheinenden Diskussionspapier aufnehmen wolle, dass die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ebenfalls ein Papier zur Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital veröffentlicht habe. Die meisten Boardmitglieder stimmten der vom Stab vorgeschlagenen Formulierung nicht zu und betonten, dass der IASB deutlich machen solle, dass man die endgültige Version der EFRAG-Papiers nicht erörtert habe und dass man daher zu keiner endgültigen Beurteilung der darin enthaltenen Vorschläge gekommen sei. Eine Zurkenntnisnahme des Papiers sollte also nicht so verstanden werden, dass der IASB die darin enthaltenen Positionen unterstütze. Man kam überein, den Vorschlag des Stabs außerhalb der Sitzung zu erörtern, um eine geeignete Formulierung zu finden.

 

 

Februar 2008: Diskussionspapier zur Definition von Eigenkapitalinstrumenten

 

Am 28. Februar 2008 hat der IASB ein Diskussionspapier zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital zu öffentlicher Stellungnahme veröffentlicht. Das Diskussionspapier besteht aus zwei Teilen – eine Einladung zur Stellungnahme und, als eigenständiges Dokument, die vom US-amerikanischen Standardsetzer im November 2007 veröffentlichten Vorläufigen Ansichten zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital. Die Einladung zur Stellungnahme des IASB enthält Hintergrundinformationen und lädt zur Stellungnahme zu den Fragen ein, die bereits in dem FASB-Dokument enthalten sind, und zu einigen weiteren Fragen, die vom IASB gestellt wurden. IAS 32 ist der Standard, in dem derzeit die Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapital geregelt ist. In dem Diskussionspapier werden zwei Arten von Problemen aufgeführt, die bezüglich IAS 32 bestehen – Unsicherheit, wie die Prinzipien in IAS 32 angewendet werden sollen und, vielleicht von größerer Bedeutung, wie die Anwendung dieser Prinzipien zu einer angemessenen Unterscheidung zwischen Eigenkapital- und Nichteigenkapitalinstrumenten führt.

 

In dem Dokument des FASB werden drei Ansätze zur Unterscheidung zwischen Eigenkapital- und Nichteigenkapitalinstrumenten genannt:

 

Aufzählung wesentliche Eigentümerschaft („basic ownership"),
Aufzählung Eigentümerschaft und Erfüllung („ownership-settlement") und
Aufzählung wahrscheinlichkeitsbasierte Klassifizierung anhand aktueller ökonomischer Bedingungen („reassessed expected outcomes").

 

Der FASB ist zu der vorläufigen Ansicht gelangt, dass der Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft der beste Ansatz ist, um zu bestimmen, welche Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden sollten. Der IASB hat keinen der drei Ansätze und keinen anderen Ansatz bisher für die Unterscheidung zwischen Eigenkapital- und Nichteigenkapitalinstrumenten erwogen und ist noch zu keiner vorläufigen Ansicht gekommen.

 

Das Diskussionspapier des IASB benennt einige Auswirkungen, die die drei vom FASB vorgestellten Ansätze auf die IFRS hätten. So gilt beispielsweise folgendes:

 

Aufzählung Wesentlich weniger Instrumente würden nach dem Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft als Eigenkapital klassifizeirt als nach IAS 32.
Aufzählung Der Ansatz nach Eigentümerschaft und Erfüllung würde weitestgehend zu den gleichen Klassifikationen führen wie IAS 32. Nach diesem Ansatz würden jedoch mehr Instrumente zerlegt, und weniger Derivate würden als Eigenkapital klassifiziert.

 

Das Ziel des Diskussionspapiers liegt darin, Rückmeldungen dazu zu erhalten, ob die Vorschläge des FASB eine angemessene Grundlage für eigene Erörterungen des IASB sein können. Wenn das Projekt auf die aktive Agenda genommen wird (derzeit befindet es sich nur auf der Forschungsagenda), beabsichtigt der IASB, dieses Projekt gemeinsam mit dem FASB zu bearbeiten. Das Diskussionspapier ist derzeit nur auf dem Bereich der Internetseite des IASB, der nur Abonnenten zugänglich ist, verfügbar; es wird ab dem 10. März 2008 öffentlich zur Verfügung stehen. Stellungnahmen werden bis zum 5. September 2008 erbeten. Lesen Sie auch die englischsprachige Presseerklärung des IASB (51 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008 – Lehreinheit der PAAinE-Arbeitsgruppe von EFRAG

 

Vertreter der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellten dem Board ihre Überlegungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital vor. Diese Sitzung war eine Folgesitzung nach der Vorstellung des vorläufigen Ansatzes auf der Gemeinsamen Boardsitzung von FASB und IASB im April 2007. Bei den Vertretern handelte es sich um Liesel Knorr, Präsidentin des Deutschen Standardisierungsrats, Dr. Andreas Barckow, Mitglied im Deutschen Standardisierungsrat und Leiter der Arbeitsgruppe, Dr. Martin Schmidt, Projektmanager beim DRSC und Paul Ebling, Fachlicher Leiter von EFRAG.

 

Allgemeine Anmerkungen

 

Die Vertreter von EFRAG stellten heraus, dass einige Sachverhalte zu klären seien, bevor man Ansätze zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital vergleichen könne (z.B. die Frage nach den Nutzern des Abschlusses oder der einzunehmenden Sichtweise - Unternehmenssicht vs. Eigentümersicht); andere Sachverhalte seien, obgleich wichtig, so doch nachrangig zu klären (bspw. Fragen der Bewertung, Angaben sowie die Aufgliederung in der Gewinn- und Verlustrechnung). Es wurde auch hervorgehoben, dass es eine große Zahl an Querschnittsthemen gebe, bspw. das Projekt zum Rahmenkonzept. Die Vertreter machten deutlich, dass Eigen- und Fremdkapital mehrdimensional seien, was eine dichotome Kapitalabgrenzung schwierig mache. Jegliche Auswahl von Kriterien sei irgendwie willkürlich.

 

Einige Boardmitglieder machten Bedenken geltend, dass einige Instrumente - insbesondere kündbare Instrumente mit einem festen Rückzahlungsbetrag - nach dem Verlustabsorptionsansatz, wie er im EFRAG-Diskussionspapier ausgeführt werde, als verlustabsorbierend angesehen würden. Man stellte fest, dass einige die Fähigkeit, Verluste zu absorbierenden, sehr weitreichend auslegen könnten, m.a.W. selbst Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unter bestimmten Umständen als verlustabsorbierend angesehen können. Der Board und die Vertreter von EFRAG erörterten dieses Thema ausgiebig..

 

Prinzip der Verlustabsorption

 

Die Vertreter von EFRAG fuhren sodann mit der Erläuterung des Prinzips der Verlustabsorption fort. Man führte aus, dass eines der zentralen Merkmale von Eigenkapitalinstrumenten in der Verlustpufferfunktion gesehen werde, wobei 'Verlust' durch den Bilanzierungsrahmen abgegrenzt werde. Man führte ferner aus, dass der Verlustabsorptionsansatz eine Umklassifizierung vorsähe, wenn sich die Ausstattungsmerkmale änderten oder bestimmte vorbestimmte Ereignisse einträten. Auch sei eine Zerlegung von Instrumenten geboten, die nicht zur Gänze verlustabsorbierend seien.

 

Der Board erörterte bestimmte Aspekte des Verlustabsorptionsansatzes eingehend. Ein Boardmitglied äußerte sich grundlegend dahingehend, dass es hilfreich gewesen wäre, wenn man in dem EFRAG-Diskussionspapier auch Bewertungs- und Angabefragen abgedeckt hätte.

 

Ein anderes Boardmitglied äußerte erneut Bedenken hinsichtlich der Verlustabsorptionseigenschaft als dem Trennkriterium, da zumindest im Falle der (unfreiwilligen) Liquidation alle Instrumente der Passivseite an Verlusten teilnähmen - gleich, ob dies vertraglich geregelt sei oder nicht. Dieses Boardmitglied stellte auch heraus, dass die der Präsentation von EFRAG zufolge die Verlustteilnahmebedingung 'in Kraft getreten' sein müsse, es aber nicht klar sei, wann das bedeute. Auch hob das Mitglied hervor, dass er das Bestehen einer Verpflichtung als grundlegender für die Abgrenzung erachte.

 

Einige Boardmitglieder fragten, wie durch den Verlustabsorptionsansatz Strukturierungsmöglichkeiten verhindert würden. Darauf antwortend erläuterte ein Boardmitglied, dass es immer Strukturierungen geben werde, dass man aber die Anreize dafür entsprechend herabsetzen könne, indem bestimmte Bewertungsmaßstäbe und/oder Angaben gefordert würden. Man stellte ferner fest, dass hybride Finanzinstrumente ein wesentliches Thema seien und fragte nach der Antwort, die der Verlustabsorptionsansatz dafür bereithielte.

 

Anwendung im Konzernzusammenhang

 

Der Vertreter von EFRAG stellte in aller Kürze vor, welche Sichtweise einzunehmen sei, wenn die Klassifizierung vorgenommen würde - die Unternehmens- oder Eigentümersicht? Der Board erörterte dies knapp unter dem EFRAG-Ansatz und dem bevorzugten Ansatz des FASB.

 

Der Board kehrte sodann zu der Erörterung zurück, was die entscheidenden Definitionsmerkmale von Eigenkapital seien und welche Kriterien durch den Verlustabsorptions- und den grundlegenden Eigentumsansatz (Basic Ownership Approach, BOA) abgedeckt würden.

 

Der Vorsitzende fasste die Ergebnisse der Sitzung zusammen und bat die Vertreter von EFRAG um die Ausarbeitung eines Vergleichs zwischen dem Verlustabsorptionsansatz und der grundlegenden Eigentumsansatz im Hinblick auf die Punkte, die in der Präsentation von EFRAG angerissen wurden. Dieser solle dem Board dann zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008

 

Der Stab führte aus, dass sowohl die Treuhänder der IASCF als auch der Standardbeirat (Standards Advisory Council, SAC) ihr Einverständnis für die Aufnahme dieses Projekts in das Arbeitsprogramm erklärt hätten. Ein Boardmitglied hob hervor, dass das Projekt zum Rahmenkonzept, in dem die Elemente des Abschlusses abgedeckt werden, noch nicht abgeschlossen sei. Die Adressaten könnten monieren, dass ein Projekt zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nur zu einer Zwischenlösung führen könne, solange nicht definiert worden sei, was eine Schuld sei. Ein anderes Boardmitglied entgegnete, dass der vom FASB bevorzugte grundlegende Eigentumsansatz nicht notwendigerweise vom Ausgang des Projekts zum Rahmenkonzept abhinge. Es wurde auch vorgeschlagen, die Bezeichnung des Projekts zu ändern, um klarzustellen, dass nur die Abgrenzung von Finanzinstrumenten im Gegenstandsbereich dieses Projekts sei (und nicht auch nicht-finanzielle Verbindlichkeiten). Der Stab erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

 

Der Board entschied, das Projekt auf seine aktive Agenda zu nehmen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008 – Lehreinheit der europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken

 

Der Stab des FASB war per Videolink zugeschaltet.

 

Zwei Vertreter der europäischen  Vereinigung der Genossenschaftsbanken, Dr. Volker Heegemann und Michael Fraedrich, stellten dem Board in einer Präsentation die Prinzipien und Mechanismen der Genossenschaften und die Auswirkungen der Vorschläge in dem Diskussionspapier Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital  vor. Da es sich um eine Unterrichtseinheit handelte, wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Die Vertreter informierten den Board in Hinblick auf die folgenden Punkte:

 

Aufzählung Allgemeine Informationen zu Genossenschaften
Aufzählung Beteiligungen an Genossenschaften und Erwerb von Beteiligungen
Aufzählung Dividenden
Aufzählung Thesaurierte Gewinne
Aufzählung Rückkauf von Beteiligungen
Aufzählung Liquidation

 

Nach diesen einleitenden Erklärungen der Mechanismen von Genossenschaften erläuterten die Vertreter ihre derzeitige Vorgehensweise bei der Behandlung von Beteiligungen an Genossenschaften unter IFRS derzeit. Schwerpunkt der Ausführungen war Europa. Es wurde hervorgehoben, dass viele Unternehmen ein Recht auf Verweigerung der Rückkauf von Beteiligungen in ihre Satzungen aufgenommen hätten, das von IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente gedeckt sei.

 

Hinsichtlich des Ansatzes der wesentlichen Eigentümerschaft, der in dem Diskussionspapier beschrieben wird, wurde darauf hingewiesen, dass die Rückkaufbedingungen nicht den beizulegende Zeitwert der Beteiligungen berücksichtigen würden, sondern dass die Beteiligungen an Genossenschaften normalerweise zum Nennwert zurückgenommen würden.

 

Die Boardmitglieder stellten verschiedene Fragen, um einen besseren Eindruck zu gewinnen, welchen Problemen sich Genossenschaften angesichts der Vorschläge im Diskussionspapier gegenüber sehen. Gegen Ende der Sitzung wies der Stab auf ein Mögliches Problem hin: Die Vorschläge seien am Gehalt (der Vertragsbedingungen) ausgerichtet, und das Recht der Verweigerung der Rücknahme könnte als nicht bestandskräftig angesehen werden. Dies könnte die Klassifizierung als Eigenkapital nach dem Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft verhindern.

 

Der Vorsitzende dankte den Vertretern der europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken für die Präsentation und schloss die Sitzung.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008

 

Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Boardmitgliedern einen Überblick über die Hauptthemen zu geben, die in den Stellungnahmen auf das Diskussionspapier Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital aufgebracht worden waren. Der Stab wies darauf hin, dass er beabsichtige, auf einer späteren Boardsitzung eine detaillierter Auswertung bestimmter Fragen vorzustellen. Außerdem wies der Stab darauf hin, dass er auf der Sitzung am 16. Oktober 2008 beabsichtige, mögliche Kandidaten aus dem Kreis der Ansätze zu identifizieren, die einen Ausgangspunkt für weitere Erörterungen darstellen können. Eine endgültige Entscheidung wäre auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober zu treffen. Auf dieser Sitzung bat der Stab um mögliche Fragen zu bedeutenden Themen und Fragen aus Stellungnahmen.

 

Bedeutende Themen und Fragen aus Stellungnahmen

 

Aufzählung Allgemeine Unterstützung der Zielsetzung der Projekts
Aufzählung Allgemeine Bedenken hinsichtlich der Wechselwirkung mit dem gegenwärtigen Projekt zum Rahmenkonzept
Aufzählung IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung könnte als Ausgangspunkt verwendet werden
Aufzählung In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde der Ansatz nach der wesentlichen Eigentümerschaft (die vom FASB vorgezogen wird) nicht unterstützt
Aufzählung In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde der Klassifizierung ewig laufender Instrumente als Schuld widersprochen
Aufzählung Die Klassifizierung auf Grundlage der Priorität bei Liquidation nach dem Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft widerspricht der Annahme der Unternehmensfortführung
Aufzählung Es gab Bedenken hinsichtlich der Klassifizierung von Instrumenten mit wesentlicher Eigentümerschaft eines Tochterunternehmens im Konzernabschluss
Aufzählung Die Anfordernisse für Instrumente mit Einlösebedingungen sind weder klar noch praktikabel
Aufzählung Die Klassifizierung von Genossenschaftsanteilen wäre im im Vergleich zu IFRIC 2 für manche Instrumente anders
Aufzählung Der Anwendungsbereich des FASB-Dokuments ist zu eng

 

Ein Boardmitglied bat den Stab, deutlich zumachen, dass der Ansatz der Klassifizierung anhand der aktuellen ökonomischen Bedingungen (reassessed expected outcomes, REO) hauptsächlich verworfen worden sei, weil die Elemente, die nach diesem Absatz in den Abschlüssen erfasst werden würden, keine Vermögenswerte und Schulden nach dem Rahmenkonzept darstellen würden. Dieses Boardmitglied ermutigte den Stab, sich mit dem Projektteam zu Ausbuchungen in dieser Frage in Verbindung zu setzen, da einer der im Rahmen des Ausbuchungsprojekts vorgeschlagenen Ansätze eine Definition von Vermögenswerten und Schulden beinhalte, die sich über die Definition im Rahmenkonzept hinwegsetzt.

 

Ansätze für das weitere Vorgehen

 

Der Stab stellte zu Beginn fest, dass die Sitzung darauf abziele, die Boardmitglieder auf die gemeinsame Sitzung von Board und FASB am 20./21. Oktober 2008 vorzubereiten und die Diskussion zu erleichtern. Es wurden keine Entscheidungen erbeten.

 

Der Stab führte aus, dass zu einem Abschluss des Projekts bis 2011 - wie im Projektplan, der von IASB und FASB im Juni erörtert worden war, vorgesehen - auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB eine Entscheidung hinsichtlich der Frage, welchen Ansatz die Boards verfolgen wollen, erforderlich sei. Der Stab erläuterte, dass er von den Ansätzen, die im Diskussionspapier des IASB Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital dargestellt wurden, sowie denen, die von anderer Seite eingebracht wurden (einschließlich des 'Verlustabsorptionsansatzes' von PAAinE), den so genannten 'Ansatz der ewig laufenden Kapitalien' bevorzuge. Nach dem Ansatz der ewig laufenden Kapitalien würde ein Instrument als Eigenkapital eingestuft, wenn es (a) keine Verpflichtung zur Erfüllung gebe und (b) den Halter im Liquidationsfall zu einem Anteil am Nettovermögen des Unternehmens berechtige. Der Stab erläuterte, dass dieser Ansatz dem Klassifizierungsansatz nach IAS 32 ähnlich sei, mit der Ausnahme, dass Derivate auf das eigene Eigenkapital des Unternehmens durch die Schreiber nicht als Eigenkapital eingestuft würden. Der FASB hatte das ihm in einer öffentlichen Lehreinheit vorgestellte Papier erörtert; dabei hätte kein FASB-Mitglied Widerstand zu erkennen gegeben.

 

Ein Boardmitglied verlieh seinen Bedenken Ausdruck, dass der Verlustabsorptionsansatz in dem Papier des Stabs kurzerhand verworfen worden sei. Ein anderes Boardmitglied stellte allerdings fest, dass der Board zwei Sitzungen abgehalten habe, die dem Modell gewidmet waren, und die meisten Boardmitglieder nicht davon überzeugt gewesen seien, dass etwas, das wie ein Commercial Paper aussehe, als Eigenkapital eingestuft werden sollte.

 

Die meisten Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für die Empfehlung des Stabs aus. Ein roter Faden in der Diskussion bestand darin, dass der Ansatz der ewig laufenden Kapitalien als dem grundlegenden Eigentümeransatz, für den im Diskussionspapier Partei ergriffen worden war, überlegen angesehen wurde, auch wenn man die Unstimmigkeiten zwischen IAS 32 und dem Rahmenkonzept des IASB sowie FAS 150 und den Rahmenkonzepten des FASB eingestand.

 

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass sie keinen Ansatz unterstützen würden, der einem Unternehmen erlaube, einen Put auf sein eigenes Eigenkapital zu schreiben und dieses Eigenkapital als eigene Anteile oder zurückgekaufte Anteile zu behandeln. Ihrer Ansicht nach sei das Eigenkapital immer noch im Umlauf, und das Derivat, das das Unternehmen geschrieben habe, solle Gegenstand der üblichen Bilanzierungsregeln für Derivate sein.

 

Einige Boardmitglieder drückten weiterhin eine Präferenz für den grundlegenden Eigentümeransatz aus, weil dieser bei Instrumenten wie kündbaren Anteilen und Instrumenten, die Gegenstand von 'ökonomischem Zwang' sind, eine elegantere Antwort als der Ansatz der ewig laufenden Kapitalien liefere. Einige Boardmitglieder räumten diese Schwierigkeiten ein und schlugen vor, dass die bessere Antwort auf die Erörterungen im Zusammenhang mit den kündbaren Anteilen darin läge, die Anteile als Eigenkapital zu behandeln und das Putrecht eigenständig als Derivat zu bilanzieren.

 

Eine rote Faden in der Diskussion bestand darin, dass die Boardmitglieder nicht willens war, einen Ansatz zu entwickeln, bei dem sie von Anfang an wüssten, dass sie Ausnahmen von den grundlegenden Prinzipien vorsehen müssten. Sie sahen in dem Ansatz der ewig laufenden Kapitalien die beste Möglichkeit, solche Ausnahmen zu vermeiden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008

 

(Der Stab des FASB nahm per Videoübertragung an der Sitzung teil.)

 

Auf der gemeinsamen Boardsitzung im Oktober entschieden die Boards, Erörterungen zu ihrem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital aufzunehmen und dabei die Prinzipien, die dem Ansatz ewig laufender Instrumente (d.h. Instrumente ohne Rückzahlung und mit einem Anrecht auf einen proportionalen Anteil bei Liquidation des herausgebenden Unternehmens) und des grundlegenden Eigentümeransatzes (d.h. das nachrangigste Instrument und das Recht auf einen prozentualen Anteil am Nettovermögen) zugrundeliegen, zu verwenden.

 

Der Stab führte aus, dass im Agendapapier die sieben zuvor identifizierten Kategorisierungssachverhalte in zwei Teile wie folgt aufgeteilt worden seien:

 

Aufzählung Teil 1: Sachverhalte, die möglicherweise auf dieser Sitzung gelöst werden können
Aufzählung Sollten ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?
Aufzählung Sollten andere ewig laufende Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?
Aufzählung Sollten von einem Unternehmen gehaltene oder emittierte Derivate als Eigenkapital klassifiziert werden, wenn deren Basis die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens sind?
Aufzählung Teil 2: Sachverhalte, die wahrscheinlich weiterer Untersuchung und der Erörterung auf zukünftigen Sitzungen bedürfen
Aufzählung Welche hybriden Instrumente sollten in Eigenkapital- und Nicht-Eigenkapitalkomponenten zerlegt werden?
Aufzählung Wie sollen durch den Emittenten zurückzunehmende Eigentümerinstrumente bilanziert werden?
Aufzählung Sollten Instrumente, die im Abschluss eines Tochterunternehmens als Eigenkapital klassifiziert wurden, diese Einstufung im Konzernabschluss behalten?
Aufzählung Wie wollen die Boards die Darstellung in der Erfolgsrechnung angehen (insbesondere die Aufgliederung in Erfolge aus Derivaten und hybriden Instrumenten)?

 

Zu den Sachverhalten in Teil 2 erbat der Stab erste Reaktionen, um sicherzustellen, dass diese Sachverhalte jene seien, die es zu untersuchen gelte.

 

Teil 1: Sachverhalte, die möglicherweise auf dieser Sitzung gelöst werden können

 

Sollten ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?

 

Der Stab fragte den Board, ob er ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital ansähe. Eines der Boardmitglieder fragte, ob das Verständnis von 'letztliche Risiken und letztendliche Chancen', das in dem Agendapapier verwendet werde, das Charakteristikum sei, welches ursächlich dafür sei, dass der Stab meine, dass es sich um Eigenkapital handele. Der Stab antwortete, dass die Definition eines grundlegenden Eigentümerinstruments wie im Diskussionspapier definiert der Treiber für diese Schlussfolgerung sei.

 

Letztlich stimmte der Board zu , dass ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente Eigenkapital seien.

 

Sollten andere ewig laufende Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?

 

Der Stab fuhr mit der Erläuterung fort, dass der FASB vor der Herausgabe seiner vorläufigen Ansichten erörtert hatte, ob ewig laufende Instrumente mit einem Vorzug auf eine Dividende oder bei Liquidation als Eigenkapital klassifiziert werden sollten. Man stellte fest, dass der FASB letztlich entschieden hat, sie als finanzielle Schuld einzustufen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt des wirtschaftlichen Zwangs zu lösen. Ein Boardmitglied fragte, ob wirtschaftlicher Zwang ein gegenwärtige Verpflichtung schaffe und ob demzufolge ein ewig laufendes Instrument, dessen Ausstattungsmerkmale zu wirtschaftlichen Zwang führten, die Definition einer Schuld nach dem Rahmenkonzept erfüllte.

 

Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, solche ewig laufenden Instrumente mit einem Dividenden- oder Liquidationsvorzug als Eigenkapital zu behandeln.

 

Sollten von einem Unternehmen gehaltene oder emittierte Derivate als Eigenkapital klassifiziert werden, wenn deren Basis die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens sind

 

Der Stab erinnerte den Board an die zwei Ansätze zur Bilanzierung von Derivaten auf eigene Eigenkapitalinstrumente, die man bis dato betrachtet hatte:

 

Aufzählung Klassifiziere indirekte Eigentümerinstrumente, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, als Eigenkapital
Aufzählung Klassifiziere alle Derivate auf eigenes Eigenkapital als Vermögenswerte oder Schulden

 

Man stellte fest, dass der FASB entschieden hatte, dass solche Instrumente nicht als Eigenkapital bilanziert werden sollten, wobei man den Sachverhalt der Bilanzierung von Mitarbeiteraktienoptionen offen gelassen hatte. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die Entscheidung, ob Mitarbeiteraktienoptionen im Anwendungsbereich dieses Projekts seien, auf eine spätere Sitzung verschoben würde. Einige Boardmitglieder sahen keine abweichenden Eigenschaften von Mitarbeiteraktienoptionen, die eine abweichende Bilanzierung rechtfertigten. Ein Boardmitglied stellte feste, dass die Klassifizierung als Schuld oder Vermögenswert in Übereinstimmung mit dem Konzept grundlegender Eigentümerinstrumente erfolge, dass aber diese Behandlung das Rahmenkonzept verletze. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies nur nach der derzeitigen Definition der Fall sei.

 

Der Board stimmte per Mehrheitsentscheid zu, dass Derivate auf eigene Eigenkapitalinstrumente des Emittenten als Vermögenswerte oder Schulden eingestuft werden sollten.

 

Teil 2: Sachverhalte, die wahrscheinlich weiterer Untersuchung und der Erörterung auf zukünftigen Sitzungen bedürfen

 

Welche hybriden Instrumente sollten in Eigenkapital- und Nicht-Eigenkapitalkomponenten zerlegt werden?

 

Der Stab gab an, dass unter einem hybriden Instrument ein Instrument verstanden werde, dass sowohl Eigenkapital- als auch Nicht-Eigenkapitalkomponenten aufweise. Man hob heraus, dass solche Instrumente aufgespalten würden, falls ein solches Instrument Zahlungen vorsähe und nach der Zahlung noch ein Eigenkapitalinstrument ausstehend sei. Zudem wurde festgehalten, dass einige Boardmitglieder in diesem Zusammenhang kündbare Instrumente und Schuldverschreibungen mit einem Wandlungsrecht in eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erörtert werden. Der Stab wurde gebeten, was mit einer 'festen' Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente gemeint sei, weil dies zu Schwierigkeiten bei der Anwendung der gegenwärtig in IAS 32 bestehenden Leitlinien in der Praxis führen würde.

 

Wie sollen durch den Emittenten zurückzunehmende Eigentümerinstrumente bilanziert werden?

 

Der Board diskutierte, was mit 'zurückzunehmendem' Instrument gemeint sei, d.h. ob die Rücknahme wahlweise oder verplichtend erfolge. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

 

Sollten Instrumente, die im Abschluss eines Tochterunternehmens als Eigenkapital klassifiziert wurden, diese Einstufung im Konzernabschluss behalten?

 

Der Board erörterte zwei Alternativen:

 

Aufzählung Übernahme der Klassifizierung von dem Abschluss des Tochterunternehmens (es sei denn, das Wesen des Instruments wird durch Vereinbarungen zwischen Halter und anderen Konzernunternehmen verändert)
Aufzählung Stets erneute Klassifizierung aus der Perspektive des Konzernabschlusses

 

Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass lediglich ewig laufende Instrumente nach der Übertragungsalternative bilanziert werden sollten. Bei allen anderen Instrumenten würde die Konsolidierung eine erneute Beurteilung auslösen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

Der Board setzte seine Erörterungen zur Entwicklung der Vorschläge für einen Entwurf zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital fort. Auf dieser Sitzung erbat der Stab die Meinungen des Boards zur Klassifizierung von kündbaren und verpflichtend einzulösenden Instrumenten (nachfolgend "einzulösende Instrumente" genannt) mit Eigenschaften von Eigenkapital. Der Stab hatte vier Möglichkeiten für die bilanzielle Behandlung solcher Instrumente herausgearbeitet:

 

Aufzählung Alle ewig laufenden und einige einzulösende Instrumente werden als Eigenkapital klassifiziert.
Aufzählung Einzulösende Instrumente werden in Eigenkapital- und andere Komponenten zerlegt.
Aufzählung Es werden Regeln entwickelt, welche Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden.
Aufzählung Alle einzulösenden Instrumente werden als Schulden klassifiziert.

 

Bevor die eigentlichen Vorschläge des Stabs erörtert wurden, stellte ein Stabmitglied einen alternativen Ansatz zur Behandlung einzulösender Instrumente vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser Ansatz zwei Schritte beinhalte: Zuerst ist zu identifizieren, was angesetzt werden soll, und dann wird in einem zweiten Schritt entschieden, wie die "Dinge", die für einen Ansatz in Frage kommen, klassifiziert werden.

 

Das Stabmitglied hielt fest, dass die folgenden "Dinge" wahrscheinlich für einen Ansatz im Abschluss in Frage kommen würden:

 

Aufzählung Rechte anderer Parteien, ein Unternehmen zu zwingen, Handlungen vorzunehmen, die es sonst nicht ohne (zusätzliche) Gegenleistung vornehmen würde;
Aufzählung Eigentümerschafts- oder Besitzrechte an dem Unternehmen, die von anderen Parteien gehalten werden;
Aufzählung jegliche Beträge von Vermögenswerten, die darüber hinaus gehen, was erforderlich wäre, um die Posten in den vorhergehenden beiden Punkten zu erfüllen (dies könnte in Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften etc. auftreten).

 

Hinsichtlich der Frage der Klassifikationskriterien wurde festgehalten, dass der Ansatz der Stabmitglieds nur auf einem einzigen Faktor beruhe: Nachrangigkeit. Das Stabmitglied hob hervor, dass zwei Sachverhalte bereits identifiziert worden seien, bei denen diese Kriterium weiter entwickelt werden müsste: Konsolidierung und Missbrauchsvorkehrungen.

 

Der Board führte eine lebhafte Diskussion zu diesem Ansatz. Ein Boardmitglied fragte, ob das Stabmitglied kündbare Instrumente als nachrangig oder vorrangig zu ewig laufenden Instrumente sähe. Es zeigte sich, dass ein Großteil der Diskussion davon abhing, wie man Nachrangigkeit definiere. Der Board setzte die Diskussion mit der Frage fort, ob eine weitere Unterscheidung zwischen dem, was eine Erfüllung auslöst, hilfreich sei (d.h. kommt es zur Erfüllung in einer bestimmten Periode/zu einem bestimmten Zeitpunkt oder ei Eintritt eines bestimmten Ereignisses). Es wurde festgehalten, dass kündbare Instrumente (zum beizulegenden Zeitwert, nach einer Formel oder zum Buchwert) in der Analyse auch berücksichtigt werden müssen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Herauslösen der Put-Option der einzige Weg sein könne, um zu einer befriedigenden Antwort zu kommen.

 

Der Board kam hinsichtlich des Ansatzes zu keinem Schluss, aber der Stab wurde angewiesen, den Ansatz weiter zu entwickeln und sich den Fragen zu widmen, die auf dieser Sitzung erörtert worden waren.

 

Der Stab fuhr dann damit fort, seine eigentlichen Vorschläge zu erläutern. Nach kurzer Diskussion entschied der Board, die Erörterung der Vorschläge des Stabs aufzuschieben, bis der alternative Ansatz erwogen sei, da weitere Diskussionen zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn ergeben würden. 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Boardmitglieder daran erinnerte, dass er gebeten worden war, einen Ansatz weiter zu untersuchen, bei dem rückgabefähig Instrumente in zwei Kategorien unterteilt sind:

 

Aufzählung Instrumente, die bei eintreten eines Ereignisses, das mit Sicherheit eintreten wird (wie Tod oder Pensionierung), rückgabefähig sind sowie
Aufzählung alle anderen rückgabefähigen Instrumente.

Der Stab stellte dem Board die folgenden Fragen:

 

F1. Stimmt der Board zu, dass Instrumente die vom Emittenten gekündigt werden können (einziehbare Instrumente), ewig laufende Instrumente sind?

 

Der Board stimmte unter dem Vorbehalt zu, dass das Instrument kein anderes Merkmal einer finanziellen Verbindlichkeit aufweist.

 

F2. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die durch den Halter kündbar sind oder die nur bei Tod oder Pensionierung des Halters zurückgegeben werden könne, als Eigenkapital zu klassifizieren sind?

 

Der Stab verdeutlichte auf Nachfrage, dass der Tilgungspreis für dieses Kriterium nicht relevant sei. Die Boardmitglieder hielten fest, dass ein solches Instrument möglicherweise keine Form von Eigenkapitalrendite liefern könne aber dennoch als Eigenkapital klassifiziert würde. Dies wurde auch auf Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer ausgeweitet, aber die Diskussion wurde auf eine spätere Frage verschoben.

 

Schließlich stimmte der Board zu.

 

F3. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die zu einem bestimmten Datum, in einer Reihe von Daten, oder bei Eintreten eines Ereignisses, das mit Sicherheit eintritt (mit Ausnahme von Pensionierung oder Tod) zurückgenommen werden müssen, als Fremdkapital zu klassifizieren sind?

 

Der Board stimmte dem zu.

 

F4. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die bei Eintreten eines Ereignisses, das unsicher ist, zurückgenommen werden müssen, als Fremdkapital zu klassifizieren sind?

 

Einige Boardmitglieder fragten, was der Unterschied zum zweiten Szenario (s.o.) sei. Ein weiteres Boardmitglied war der Meinung, dass in dieser Situation nur eine Aufspaltung des Instruments sinnvolle Ergebnisse liefern werde. Der Board äußerte keine abschließende Meinung zu dieser Frage, da sie mit der folgenden Frage zusammenhing.

 

F5. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die nach freier Wahl des Halter kündbar sind (mit Ausnahme von Tod oder Pensionierung), als Fremdkapital zu klassifizieren sind?

 

Der Vorsitzende fragte, ob dies die Frage der kündbaren Instrumente in Deutschland lösen würde. Aus der Analyse des Stabs wurde klar, dass dies nicht der Fall sei. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Stab dies zur Stellungnahme veröffentlichen könne aber auf bedeutenden Widerstand der Anwender in diesem Punkt stoßen würde. Dieses Boardmitglied erhielt Unterstützung für seine Idee, dass der Sachverhalt dadurch gelöst werden könne, dass man die eingebettete geschriebene Put-Option herauslöse. Nach einiger Diskussion kam der Board überein, dass der Stab eine Untersuchung zum Aufspaltungsansatz für die Fragen 4 und 5 vornehmen solle.

 

F6. Gibt es andere Arten von Instrumenten, die kündbar sind (verpflichtend oder nach Wahl des Halters), die nach Meinung des Boards als Eigenkapital klassifiziert werden sollten?

 

Einige Boardmitglieder nannten Anteile von Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer, die als Eigenkapital behandelt werden sollten. Der Stab wurde außerdem gebeten, die Situation zu untersuchen, in denen die Anteilseigner die Liquidation des Unternehmens auslösen könnten. 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Der Stab stellte seine Papiere vor, in denen die allgemeinen Prinzipien und die Entscheidungsregeln für die Unterscheidung zwischen Eigenkapitalinstrumenten und finanziellen Schulden dargestellt wurden. Der Stab begann die Erörterung mit der Konzentration auf ein allgemeines Prinzip, nämlich:

"Ein Instrument ist in eine Fremdkapital- und einen Eigenkapitalanteil aufzuspalten, wenn das Instrument zwei getrennte oder alternative Ergebnisse aufweist, von denen eines die Klassifizierung als Eigenkapital erfordern würde, wenn es das einzige Ergebnis wäre, und das andere eine Klassifizierung als Schuld erfordern würde, wenn es das einzige Ergebnis wäre."

Der Stab erläuterte, dass als Konsequenz dieses Prinzips ein Eigenkapitalinstrument, bei dem der Halter über eine Kündigungsoption besitzt, in eine Eigenkapitalkomponente und eine Schuldenkomponente aufzuspalten wäre, weil die beiden Ergebnisse die folgenden wären:

 

  1. Eigenkapital (die Kündigungsoption wird nicht ausgeübt) oder
  2. Schulden (die Kündigungsoption wird ausgeübt oder die Kündigungsoption selbst).

 

Der Stab erläuterte dann, dass nach den allgemeinen Prinzipien eine Wandelanleihe keine Eigenkapitalkomponente enthalten würde, da beide Ergebnisse Schulden wären (da (1) das Ergebnis eine Schuld wäre, wenn die Wandeloption nicht ausgeübt würde, und (2) die Wandeloption per definitionem nach dem Prinzip eine Schuld ist). Es wurde erläutert, dass das zweite Ergebnis zu einer Schuld führen würde, da die Option die Definition eines Derivats erfülle und der Board früher entscheiden habe (was in den Entscheidungsregeln widergespiegelt ist), dass alle Derivate als Schuldinstrumente zu behandeln seien, unabhängig davon, ob unter ihnen Eigenkapital ausgegeben wird.

 

Boardmitglieder begannen zu fragen, ob ihre frühere Entscheidung, alle Derivate als Schulden zu behandeln, richtig sei. Ein Boardmitglied brachte den Punkt vor, dass nach dieser Regel, Termingeschäfte über Eigenkapital als Schulden behandelt würde ebenso wie Optionsscheine. Eine Boardmitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass Instrumente, die Leverage reduzierten, wie beispielsweise Termingeschäfte über Eigenkapital, nicht als Schulden klassifiziert werden sollten. Ein Boardmitglied hielt fest, dass bei der Behandlung von Derivaten als Schulden zumindest die gleiche bilanzielle Behandlung sowohl für virtuelle Optionen auf Barmittel als auch auf Eigenkapital entstehen würde. Der Stab hatte jedoch früher schon ausgesagt, dass der Umfang der Vorschläge noch zu bestimmen sei.

 

Ein Boardmitglied empfahl, dass der Stab ein formenbasiertes Modell vermeiden solle, da dies Möglichkeiten zur Strukturierung böte. Mindesten zwei Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die folgende Entscheidungsregel, die im Stabpapier genannt wurde, Möglichkeiten zur Strukturierung böte:

"Ein Emittent würde die folgenden anderen Instrumente als Eigenkapital klassifizieren: Instrumente, die der Halter besitzen muss, um damit Geschäfte auszuführen oder anderweitig aktiv an den Tätigkeiten des Emittenten teilzunehmen, und die nur kündbar sind, wenn der Halter stirbt, pensioniert wird, zurücktritt oder anderweitig aufhört aktiv an der Tätigkeit des Emittenten teilzunehmen. (Dies beinhaltet Pakete, deren Betrag in Abhängigkeit des Umfangs der ausgeübten Aktivität des Halters schwankt.)"

Der Board wandte sich der Erörterung einiger anderer Ergebnisse der Anwendung der vorgeschlagenen Prinzipien zu, die im Stabpapier dargestellt wurden. Danach fragte der Vorsitzende den Board, ob er den allgemeinen Prinzipien und den Entscheidungsregeln, die im Stabpapier beschrieben werden, zustimmt. Eine Mehrheit stimmte zu, dass der Stab fortfahren sollte, auf der derzeitigen Grundlage zu arbeiten, war aber der Meinung, dass zusätzliche Änderungen notwendig seien, um unerwünschten Ergebnissen bei der Anwendung der vorgeschlagenen Prinzipien entgegenzutreten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009

 

Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten und aufgespaltenen hybriden Produkten

Der Board erörterte verschiedene Aspekte von Bewertungsvorschriften für freistehende Eigenkapitalinstrumente und Eigenkapitalhybride (d.h. Instrumenten, die in eine Eigenkapital- und eine Schuld- oder Vermögenswertkomponente zerlegt werden). Die nachfolgenden Beschlüsse wurden, sofern nichts Gegenteiliges berichtet wird, ohne bedeutende, eingehende Diskussion getroffen.

 

Transaktionskosten

Der Board verständigte sich darauf, dass Transaktionskosten oder -gebühren, die im Zuge der Ausgabe freistehender Eigenkapitalinstrumente anfallen, unmittelbar aufwandswirksam erfasst werden sollten.

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken, dass dieses Prinzip im Widerspruch zu der Bedeutung von 'Kosten' nach IAS 16 stehe. Als Beispiel führte er den Kauf einer Sachanlage im Austausch für Anteile (Wert 100) und zusätzlichen Kosten von 10 an. Falls sich die 10 auf die Ausgabe der Aktien bezögen, würden sie als Aufwand erfasst; falls sie der Versetzung des Vermögenswertes in einen betriebsbereiten Zustand unmittelbar zurechenbar seien, wären sie zu Anschaffungskosten des Vermögenswerts hinzuzurechnen. Kein anderes Boardmitglieder war hinsichtlich dieses Unterschieds besorgt. In dem Beispiel stellten die 10 keinen Geschäftsvorfall mit Anteilseignern in deren Eigenschaft als Anteilseigner dar und sollten deshalb auch nicht im Eigenkapital erfasst werden.

 

Erstbewertung freistehender Eigenkapitalinstrumente

Der Board verständigte sich darauf, dass freistehende Eigenkapitalinstrumente bei Zugang zum Transaktionspreis bewertet werden sollten.

 

Zerlegung von Eigenkapitalhybriden (d.h., von Hybridkapital i.S.v. IAS 32)

Der Board stimmte zu, dass abgetrennte Komponenten eines Eigenkapitalhybrids wie folgt bewertet werden sollten: zuerst würde man die Verbindlichkeitskomponente (resp. Vermögenswertkomponente) zum beizulegenden Zeitwert bewerten, als handelte es sich bei ihre um eine freistehende Verbindlichkeiten (bzw. einen Vermögenswert); danach würde der Rest des Transaktionspreises für das hybride Instruments auf die Eigenkapitalkomponente allokiert.

 

Folgebewertung

Der Board verständigte sich darauf, dass Eigenkapitalinstrumente und abgespaltene Komponenten, bei denen das Unternehmen nicht zur Rücknahme verpflichtet sei, keiner Folgebewertung unterzogen werden sollten. Der Board stimmte zu, dass Eigenkapitalinstrumente und abgespaltene Eigenkapitalinstrumente mit Rücknahmeverpflichtungen zu jedem Stichtag mit ihrem aktuellen Rücknahmebetrag bewertet werden sollten (der aktuelle Rücknahmewert ist ein definierter Terminus: Dabei handelt es sich um den Betrag, den man mittels Anwendung einer Rücknahmeformel erhielte, wenn die Rücknahme zum Bewertungsstichtag zu erfolgen hätte). Veränderungen des aktuellen Rücknahmewerts sollten als Umgliederung zwischen den Gewinnrücklagen und den rücknahmepflichtigen Eigenkapitalinstrumenten oder -komponenten erfasst werden.

Der Board verständigte sich ferner darauf, dass die Verbindlichkeits- oder Vermögenswertkomponente eines aufgespaltenen Instruments einer Folgebewertung dergestalt unterzogen werden sollte, als handelte es sich bei ihr um ein freistehendes Instrument.

 

Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten

Der Board erörterte, wie Instrumente, die nach dem Klassifizierungsansatz des IASB als Verbindlichkeit (oder Vermögenswert) eingestuft werden, nach den gegenwärtig bestehenden Bewertungsvorschriften in den IFRS und nach US-GAAP zu bewerten seien.

Die Boardmitglieder fühlten sich bei den Empfehlungen des Stabs unwohl; sie meinten, dass sie Missbrauch Tür und Tor öffneten, v.a. hinsichtlich der Leichtigkeit, mit der eine Verbindlichkeit strukturiert werden könne, um eine Behandlung als Eigenkapital zu erreichen. Einige Boardmitglieder würden es bevorzugen, wenn die Instrumente 'auf Nettobasis' bilanziert würden, wohingegen Andere die gegenwärtigen Vorschriften in IAS 39 bevorzugten. Der Stab stellte fest, dass die gegenwärtige Ansicht des FASB so aussähe, das man die Position 'netto' darstellen wolle.

Eine knappe Mehrheit im Board (acht Stimmen dafür) verständigte sich darauf, dass physisch erfüllte Termingeschäfte und geschriebene Verkaufsoptionen auf die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (a) auf Nettobasis berichtet und (b) im Einklang mit den Beschlüssen zu Ansatz und Bewertung im Finanzinstrumenteprojekt bewertet werden sollten.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009

 

Der Stab stellte eine vorläufige Auflistung vor, nach der die Gesamtveränderung im beizulegenden Zeitwert von finanziellen Schulden mit dem Merkmal von Eigenkapital zwischen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Änderungen nach der Kapitalkostenmethode aufgeteilt wurde. Auf diese Art und Weise wird die Gesamtveränderung im beizulegenden Zeitwert, die als mit wenig informativem Wert versehen wahrgenommen wird, in eine informativere Stromgröße, die die Zinsänderungen darstellt, und den verbleibenden Teil der Änderungen im beizulegenden Zeitwert aufgeteilt, der einen Werteffekt mit wenig Aussagekraft darstellt.

 

Einige Mitglieder beider Boards schienen Bedenken zu hegen, dass eine Bewertung von Schulden mit den Merkmalen von Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert dazu führen, dass das Nettoeinkommen und das Ergebnis je Aktie durch den Realkasseneffekt (Auswirkung der künftig erwarteten Kapitalströme) verzerrt würden, der wenig mit der Leistung zu tun habe.

 

Andere Mitglieder widersprachen dem Stab und hielten fest, dass ihrer Meinung nach die Aufteilung wenig Wert habe und dabei relativ komplizierte Berechnungen zu erfordern scheine. Der Stab gab zur Antwort, dass die Nutzer die klassische Zinsbelastung für komplexere und hybride Instrumenten forderten (wie beispielsweise Nullkuponwandelanleihen). Ein anderes Boardmitglied gab an, dass er den Eindruck habe, dass vor dem Hintergrund der Komplexität der Berechnung und der Darstellung die Boards sich vielleicht noch einmal der Bewertungsgrundlage selbst annehmen sollten. Er schlug vor, dass in der Einladung zur Stellungnahme im Entwurf gefragt werden solle, ob die Stellungnehmenden der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zustimmten, wenn die Konsequenzen diese Art von Aufgliederung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wären.

 

Ein anderes Boardmitglied äußerte sich besorgt über den Mangel an Vergleichbarkeit und Übereinstimmung mit dem allgemeinen Projekt zu Finanzinstrumenten. Er schlug vor, dass die gleichen Aufgliederungskriterien für alle Finanzinstrumente gelten sollten. Ein Mitglied des FASB hielt fest, dass der FASB erwägen würde, die Änderungen im beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten in einen Kreditrisikoteil und einen verbleibenden Teil aufzugliedern, und unterstützte auch die Anwendung auf finanzielle Schulden allgemein. Einige Boardmitglieder hinterfragten die Anwendbarkeit eines solchen Ansatzes auf Derivate.

 

Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass seiner Meinung nach die Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung nicht sachgerecht sei und eine Angabe im Anhang angemessener wäre. Seiner Meinung nach versuche der Stab, Genauigkeit in einen Teil des Abschlusses zu bringen, der seinem Wesen nach eher ungenau sei. Ein anderes Boardmitglied gab an, dass sich die Nutzer der Ungenauigkeit der Berechnung bewusst seien aber die Größe und die Richtung der im Abschluss berichteten Änderung wissen wollten.

 

Insgesamt spürten die Boards, dass das vorgeschlagene Modell zu komplex ist, und baten den Stab, ein vereinfachtes Modell der Aufgliederung der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital zu entwickeln.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009

 

Der Board erwog die Auswirkung der bei der Klassifizierung von Bezugsrechten getroffenen Entscheidungen auf dieses Projekt. Der Stab wies darauf hin, dass die verabschiedeten Änderungen an IAS 32 mit dem vorgeschlagenen Klassifizierungsansatz nicht in Einklang stünden. Der Board beschloss, ein neues Prinzip im Klassifizierungsansatz zu entwickeln, dass die Einbeziehung einiger in Anteilen erfüllter Instrumente in eine Eigenkapitalklassifizierung zuließe. Einige Boardmitglieder fühlten sich bei einem derartigen Ergebnis sichtlich unwohl, da sie der Ansicht waren, dass dies im Widerspruch zu den Prinzipien des Ansatzes stehe. Einige Boardmitglieder meinten, dass der Stab sicherstellen müsse, dass lediglich Geschäftsvorfälle mit Anteilseignern in deren Eigenschaft als Anteilseigner in das zu entwickelnde Prinzip einbezogen würden. Der Stab verpflichtete sich, eine weitere Analyse zur Boardsitzung im Oktober vorzulegen.

 

Der Board erörterte sodann die Details des Klassifizierungsansatzes, wie er vom Stab vorgelegt wurde (ohne Berücksichtigung des neuen Prinzips). Der Stab fasste den Ansatz mit einigen Beispielen zusammen, die die Prinzipien widerspiegelten. Der Board zeigte sich mit der grundlegenden Idee hinter diesen Prinzipien einverstanden, die die vorläufigen Entscheidungen, die der Board bereits getroffen hatte, wiedergäben und weiter ausführten.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Bilanzierung für anteilsbasierte Vergütungen (und die Bilanzierung für diese, bis sie fällig werden) und Anteile von Tochtergesellschaften bei der Konsolidierung auf einer der nächsten Sitzungen erörtert werden müssten. Der Stab stellte zudem fest, dass der hervorgehobene Sachverhalte der Klassifizierung von Vorzugsaktien, die verpflichtend in Eigenkapitalinstrumente gewandelt werden müssten, über das neue Prinzip gelöst werden könne und in diesem Zusammenhang behandelt werde. Für die nächste Sitzung würden detaillierte Beispiele, die die Änderungen widerspiegelten, zur Verfügung gestellt.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009

 

Der Stab beschrieb einen neuen Vorschlag (Ansatz 4.1) für die Unterscheidung zwischen Schuld- und Eigenkapitalinstrumenten und fragte die Boards, ob sie Interesse daran hätten, diesen Ansatz weiter zu verfolgen. Der Stab erläuterte den Unterschied zwischen Ansatz 4.1. und Ansatz 4, den die Board vorher erörtert hatten. Nach Ansatz 4 werden Aktien, die im Rahmen eines Vertrags herausgegeben werden, (also alle in Aktien zu erfüllende Instrumente) ungeachtet ihrer Bedingungen als Schulden klassifiziert. Nach dem neuen Ansatz 4.1 würden in Aktien zu erfüllende Instrumente einem separaten Klassifizierungsprinzip unterliegen, nach dem die Aktien, die ein Unternehmen nicht als Währung verwendet, als Eigenkapital klassifiziert würden. Insbesondere gelte, dass ein Instrument, dass durch Herausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden muss, Eigenkapital darstellt, es sei denn

 

Aufzählung (a) jede Partei verfügt über die Option einer Erfüllung in bar,
Aufzählung (b) eine Nettoerfüllung in Aktien ist vorgeschrieben, oder jede Partei verfügt über die Option einer Nettoerfüllung oder
Aufzählung (c) nach dem Vertrag ist jede Partei Risiken aus Wertänderungen ausgesetzt, die nicht diejenigen sind, die sich aus Aktienpreisänderungen, Änderungen im Zeitwert des Geldes, Adressenausfällen und möglicherweise Wechselkursänderungen ergeben.

 

Dieses Klassifizierungsprinzip würde dazu führen, dass bestimmte in Aktien zu erfüllende Instrumente wie in Stammaktien wandelbare Vorzugsaktien, Termingeschäfte auf den Verkauf von Aktien, physisch zur erfüllende geschriebene Kaufoptionen und Aktienoptionen als Eigenkapital klassifiziert würden. Diese Instrumente wären nach Ansatz 4 als Schulden klassifiziert worden.

 

Kündbare oder verpflichtend einzulösende Instrumente würden als Eigenkapital klassifiziert, wenn sie bei Tod oder Pensionierung einzulösen wären oder wenn der Halter aufhört, an den Aktivitäten des Unternehmens teilzunehmen. Alle anderen kündbaren  oder verpflichtend einzulösenden Instrumente würden abgespalten oder in ihrer Gänze als Schulden klassifiziert.

 

Einige Boardmitglieder fragten, o wandelbare Schuldinstrumente als Schulden wie nach Ansatz 4.1 vorgeschlagen klassifiziert werden sollten oder ob das wandelbare Instrument aufgespalten werden solle. Einige äußerten die Meinung, dass dieser Sachverhalt besser als Teil des Projekts zu Finanzinstrumenten erörtert werden solle.

 

Verschiedene Mitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich Arbitrage und Strukturierungsmöglichkeiten unter Ansatz 4.1; dies schloss nicht ausgewiesene Barerfüllungsmerkmale ein. So wäre nach Ansatz 4.1 beispielsweise einem Unternehmen möglich, einen Ausweis als Schuld dadurch zu umgehen, dass eine brutto physisch erfüllte geschriebene Kaufoption geschrieben wird (die als Eigenkapital zu klassifizieren wäre) ohne über ausreichend autorisierte und nicht emittierte Aktien zu verfügen, um den Vertrag zu erfüllen, weil in diesem Fall das Unternehmen dem Halter Barmittel anstelle von Aktien geben würde. Der wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalls wäre also der gleiche wie der, wenn der Emittent das Derivat als in bar zu erfüllen geschrieben hätte; die Barerfüllung des Derivats jedoch würde zu einer Klassifizierung als Schuld führen.

 

Einige Mitglieder beider Boards erhoben Bedenken, dass nach Ansatz 4.1 die Information über die Auswirkungen von Verwässerungen durch bestimmte Instrumente auf Anteilseigner nicht im Abschluss gezeigt würden. Es wurde der Meinung Ausdruck verliehen, dass die Anteilseigner über den verwässernden Effekt von bestimmten Instrumenten durch angemessene Darstellung im Abschluss informiert werden sollten.

 

Es wurde auch dargelegt, dass in Bezug auf die Entwicklung einer Definition einer Schuld im Rahmenkonzept, die mit Ansatz 4.1. im Einklang steht, der Stab beabsichtige, die Definition einer Schuld ähnlich der zu belassen, die im gegenwärtigen Rahmenkonzept enthalten ist, (eine Schuld erfordert also die Übertragung von Barmitteln oder Vermögenswerten) und Ausnahmen in der Definition für aktienerfüllte Instrumente, die als Schulden klassifiziert sind, und für barerfüllte Instrumente, die als Eigenkalital klassifiziert sind, vorzusehen.

 

Die meisten Mitglieder stimmten einer weiteren Verfolgung von Ansatz 4.1 und der Untersuchung, welche Wege es gibt, Arbitragethemen, die Ansatz 4.1. innewohnen zu lösen, zu.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Dezember 2009

 

Ausnahme vom Anwendungsbereich für anteilsbasierte Vergütungen

 

Die Boards erwogen, ob sie anteilsbasierte Vergütungen vom Anwendungsbereich der Vorschriften des Projekts zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital ausnehmen sollten.

 

Die Boards erwogen diesen Sachverhalt im Zusammenhang mit Ansatz 4.1 und Ansatz 4 (wie auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober erörtert). Beide Boards zeigten eine Präferenz, anteilsbasierte Vergütungen aus dem Anwendungsbereich des Projekts bei Ansatz 4.1 auszuklammern. Nichtsdestotrotz zeigten sich einige Boardmitglieder besorgt, dass eine vollständige Ausnahme aus dem Projekt wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, insbesondere nicht in der Phase nach der Erfüllung. Einige Boardmitglieder drückten insbesondere ihre Präferenz für eine begrenztere Ausnahme nach Ansatz 4 aus (z.B. ein Abdecken von Aktienoptionen lediglich in der Phase vor der Erfüllung). Andererseits hatten andere Boardmitglieder Bedenken, dass eine Aufnahme anteilsbasierter Vergütungen in das Projekt die Debatte wieder aufreißen würde, die den Erörterungen der Standards zu anteilsbasierten Vergütungen vorausging, zu denen keine einhellige Meinung erzielt werden konnte.

 

Schlussendlich verabschiedeten beide Boards eine Ausnahme für anteilbasierte Vergütungen vom Anwendungsbereich des Projekts, und zwar sowohl nach Ansatz 4 als auch bei Ansatz 4.1.

 

Ausweis physisch erfüllter Terminkäufe und physisch erfüllter geschriebener Verkaufsoptionen

 

Der Board griff seine vorläufige Entscheidung (die er im Juni 2009 getroffen hatte) wieder auf, dass diese Instrumente netto ausgewiesen und die Änderungen erfolgswirksam gezeigt werden sollten (im Einklang mit anderen Derivaten).

 

Die meisten Boardmitglieder fühlten sich mit dieser Entscheidung nicht wohl, weil sie dazu führt, dass viele Änderungen des eigenen Aktienpreises in der Gewinn- und Verlustrechnung berichtet würden. Dementsprechend waren die Boards nicht in der Lage, ihre ursprüngliche, vorläufige Entscheidung zu bekräftigen.

 

Einige Befürworter des Nettoausweises physisch erfüllter Terminkäufe stellten fest, dass ein solcher Ansatz die meisten Strukturierungsmöglichkeiten verhindern würde und ein Ansatz sei, der von den Aufsichtsbehörden bevorzugt werde. Dessen ungeachtet hatten andere Boardmitglieder Probleme damit, eine solche Logik für physische erfüllte geschriebene Verkaufsoptionen oder physisch erfüllte Terminverkäufe anzuwenden und sahen keine wirtschaftliche Rechtfertigung für eine andere bilanzielle Behandlung.

 

Ein Boardmitglied schlug eine Alternative vor, nämlich einen Nettoausweis mit einer Berichterstattung der Änderungen unmittelbar im Eigenkapital. Da mehrere Boardmitglieder diese Alternative wert fanden, untersucht zu werden, bat der Board den Stab, die Konsequenzen einer solchen Entscheidung zu untersuchen. Der Board erwartet, den Sachverhalt bei einer seiner kommenden Sitzungen zu erörtern.

 

Klassifizierung von in Anteilen erfüllten Instrumenten als Eigenkapital

 

Die Boards diskutierten die Entscheidung aus der gemeinsamen Sitzung im Oktober, Ansatz 4.1 zu verfolgen, welchem zufolge einige Instrumente, die durch Andienung von Aktien erfüllt würden, als Eigenkapital klassifiziert würden. Dieser Ansatz wurde von den meisten IASB-Mitgliedern unterstützt. Auf der anderen Seite bevorzugten die meisten FASB-Mitglieder Ansatz 4 als Ausgangspunkt für mögliche Ausnahmen vom allgemeinen Prinzip.

 

Nach einer langen und ergebnislosen Diskussion, in welcher die Auswirkungen jedes Ansatzes auf die Klassifizierung von Wandelanleihen und die fest-gegen-fest-Bedingung sowie die Möglichkeit einer Eingrenzung des Gegenstandsbereichs des Projekts auf eine Änderung von IAS 32 abgedeckt wurden, verständigten sich die Boards letzten Endes darauf, ihre Erörterung wieder auf den ursprünglichen Sachverhalt zu begrenzen. Seinerzeit im Oktober 2009 wurde Ansatz 4.1 als eine kleinere Modifizierung von Ansatz 4 wahrgenommen, die sich nachfolgend als gravierender herausstellte. Die Boards baten den Stab, Ansatz 4 erneut vorzulegen und eine weniger gravierende Änderung als Ansatz 4.1 zu erwägen und seine Untersuchung dem Board bei einer zukünftigen Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2010

 

Klassifizierung von Instrumenten, die ein Unternehmen mit seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllen wird

 

Die Boards setzten ihre Diskussion aus der Dezembersitzung zum Klassifizierungsansatz für Instrumente, die ein Unternehmen durch Ausgabe seiner eigenen Aktien erfüllen muss (und dazu in der Lage ist), fort.

 

Die Boards erörterten Ansatz 4.2, der eine Klassifizierung von mehr Instrumenten als Eigenkapital vorsieht als Ansatz 4.0 und weniger Instrumente als Ansatz 4.1 (in der Abgrenzung der vorangegangenen gemeinsamen Sitzungen). Dieser Ansatz wurde als Kompromiss entwickelt, mit dem Unterschiede zwischen IASB und FASB vermindert werden sollten. Zu den besonderen Instrumenten, die nach Ansatz 4.2 (nicht jedoch nach Ansatz 4.0) als Eigenkapital klassifiziert würden, gehören Bezugsrechte und 'übliche' Forward-Kontrakte auf Ausgabe von Aktien, die nur für eine vergleichsweise kurze Zeit ausstehen, Optionsscheine auf den Kauf von Aktien, die allein zum Zwecke der Einsammlung zusätzlichen Kapitals emittiert würden sowie verpflichtend wandelbare Vorzugsaktien (wandelbar in Stammaktien). Die Vorschriften von Ansatz 4.2 würden dazu führen, dass wandelbare Instrumente zur Gänze als Verbindlichkeit klassifiziert würden.

 

Einige IASB-Mitglieder waren besorgt, dass diesen Ausnahmen von den Klassifizierungskriterien keine konzeptionelle Grundlage hätten. Der Stab entgegnete, dass es sich um Ausnahmen handele, mit denen den Bedenken beider Boards Rechnung getragen werden solle. Die IASB-Mitglieder waren insbesondere dahingehende besorgt, dass einige dieser Ausnahmen dazu führen könnten, dass ansonsten identische freistehenden Instrumente unterschiedlich behandelt werden – je nachdem, an welche anderen Instrumente sie angedockt seien.

 

Ein IASB-Mitglied war insbesondere wegen der grundlegenden Prinzipien besorgt, die dem Klassifizierungsansatz zugrunde lägen und brachte seine Meinung zum Ausdruck, dass zunächst einmal die grundlegendere Frage behandelt werden sollte, ob das Schreiben einer Option auf eigene Aktien als Eigenkapital oder als derivative Verbindlichkeit klassifiziert werden sollte. Seiner Ansicht nach sollte die Antwort auf diese Frage die Grundlage für die Entwicklung eines Klassifizierungsansatzes darstellen.

 

Bei einer Probeabstimmung unterstützte der IASB die Klassifizierung von Forwards/Optionen, die eine Ausgabe einer festen Anzahl Aktien gegen Barmittel vorsähen, als Eigenkapital (15 Stimmen), wohingegen der FASB dagegen war (zwei gegen drei Stimmen).

 

Ein anderes IASB-Mitglied meinte, dass die Grundlage der Klassifizierung darin bestehen sollte, ob es eine 'bestimmbare Verpflichtung' des Unternehmens gebe und nicht von einem kurz-/langfristigen Horizont abhängig gemacht werden sollte.

 

Der FASB-Vorsitzende hob hervor, dass der Sachverhalte die Board zurück zu der 'Verwässerungs-' versus 'Solvenz'-Sicht führe, die die Boards bereits viele Male diskutiert hätten. Er unterstrich, dass dies der Spannungspunkt zwischen FASB und IASB sei, weil der IASB mehr der 'Solvenzsicht' anhänge, wohingegen der FASB der 'Verwässerungssichtweise' den Vorzug gebe. Da der IASB in dieser Hinsicht einer und der FASB geteilter Meinung sei, drückte der FASB-Vorsitzende seine Unterstützung für Klassifizierungsansatz 4.2 unter der Bedingung aus, dass die übergeordneten Klassifizierungsprinzipien verschärft und zusätzliche Angaben, die den Verwässerungseffekt zeigten, zur Verfügung gestellt würden. Der FASB-Vorsitzende konzedierte, dass der IASB 'mit IAS 32 nicht gerade unglücklich sei', US-GAAP aber eine Änderung erforderten. Daher drückte er sein Einverständnis aus, für einen vereinheitlichen Kompromiss zu arbeiten.

 

In einer sich hinziehenden Diskussion sprachen sich verschiedene IASB-Mitglieder für die 'Solvenz'-Sichtweise aus. Diese Mitglieder waren insbesondere hinsichtlich der Auswirkung der Klassifizierung dieser Instrumente als Schulden in der Erfolgsrechnung und negativer Auswirkungen, die dies auf die Nützlichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen haben könnte, besorgt. Die Vorsitzenden von IASB und FASB versuchten, eine gemeinsame Grundlage zu finden, die eine Mehrheit beider Boards unterstützen könnte. Sie verständigten sich darauf, dass das Verwässerungsthema durch einen Satz umfassender und einheitlicher Angaben behandelt werden könnte, mit welchen die Vermögenstransfers eingefangen und der Sachverhalt, dass operative Zahlungsströme zum Rückkauf der Aktien verwendet werden (auf Grundlage emittierter Kaufoptionen), adressiert würden.

 

Ein FASB-Mitglied war insbesondere darüber besorgt, dass die IASB-Mitglieder zu jeder Sitzung mit einem größeren Satz an Posten kämen, die als Eigenkapital klassifiziert werden sollen. Die IASB-Mitglieder entgegneten, dass sie wegen der Implikation der Klassifizierungsprinzipien in Sorge seien, wenn sie die Anwendung auf einen bestimmten Satz an Beispielen sähen.

 

Ein anderes FASB-Mitglied war hinsichtlich des Effekts in Sorge, den der vorgeschlagene Klassifizierungsansatz auf Wandelanleihen und mögliche Arbitrage haben könne. Sie schlug einen Klassifizierungsansatz auf Grundlage der Verbesserung an IAS 32 vor (d.h. eine Zerlegung) und keinen komplett neuen Klassifizierungsansatz. Mehrere IASB-Mitglieder stimmten dem zu. Nichtsdestotrotz waren andere IASB-Mitglieder anderer Meinung, da sie glaubten, dass IAS 32 seine eigenen Probleme hätte, die angegangen werden müssten. Sie stimmten zu, dass das Ergebnis der Klassifizierung recht ähnlich sein mag, drängten aber die Boards zur Entwicklung eines neuen Ansatzes.

 

Schließlich baten beide Boards den Stab um Entwicklung eines geänderten Klassifizierungsansatzes ('Ansatz 5') auf Grundlage verbesserter und modifizierter IAS-32-Vorschriften, vor allem hinsichtlich in bar erfüllter Instrumente und einer besseren Formulierung der fest-gegen-fest-Regel (die Boards erörterten knapp die 'bestimmt-gegen-bestimmt'-Regel, eine Modifizierung der fest-gegen-fest-Regel, die sie granularer machen soll). Die Boards verständigten sich darauf, dass der Stab in seine Untersuchung die Klassifizierung dieser Instrumente im Konzernabschluss sowie die Behandlung von Wandelanleihen einschließen solle. Zudem soll der Stab zeitgleich eine Untersuchung der Angabevorschriften ausarbeiten, mit denen die mit dem Sachverhalt verbundenen Verwässerungsaspekte (einschließlich des Wohlfahrtstransfers und dessen Angabe in der Eigenkapitalveränderungsrechnung) sowie die Granularität dieser Angaben behandelt würden.

 

Die Boards werden den neuen Klassifizierungsansatz auf der regulären Februarsitzung erörtern. Die verbleibenden Sachverhalte, die nicht während der Januarsitzung besprochen wurden, werden auf einer Sondersitzung im Februar behandelt werden.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010

 

Allgemeine Klassifizierungsfragen

 

Die Boards erörterte bestimmte Finanzinstrumente und ihre gewünschte Klassifizierung, um eine Prinzip bestimmen zu können, das das gegenwärtig entwickelte Modell untermauern könnte.

 

Zuerst bestätigten die Boards alle Entscheidungen, die im Rahmen des Projekts bereits gefällt worden waren.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass nominal ewig laufende Instrumente, die von Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer herausgegeben werden, als Eigenkapital im separaten Abschluss des Emittenten gezeigt werden sollen.

 

Die Boards kamen überein, dass im Einklang mit den früheren Entscheidungen Verträge, die die Herausgabe einer festgelegten Anzahl von kündbaren und verpflichtend einzulösenden Eigenkapitalinstrumenten zu einem festgesetzten Preis erfordern (und die in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen als Eigenkapital zu klassifizieren sind), und Verträge, die Derivate betreffen, die als Eigenkapital klassifiziert sind, als Eigenkapital zu klassifizieren sind. Andererseits werden Verträge über kündbare Instrumente, die bei Herausgabe aufgespalten werden würden, als eine Schuld klassifiziert.

 

Verträge, die von einem unternehmen erfordern, eine festgelegte Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten im Austausch gegen keinen künftigen Ausgleich herauszugeben (vorausgezahlte Instrumente) würden im Einklang mit Verträgen klassifiziert, die eine bestimmt-gegen-bestimmt-Herausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfordern (s. vorigen Absatz).

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass verpflichtend zu wandelnde Vorzugsaktien, die in eine bestimmte Anzahl von ewig laufenden Eigenkapitalinstrumenten oder eine bestimmte Anzahl von kündbaren oder verpflichtend einzulösenden Eigenkapitalinstrumenten zu wandeln sind, als Eigenkapital zu klassifizieren sind.

 

Schließlich kamen beide Boards überein, dass die Klassifizierung eines Instruments im Abschluss eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zu übernehmen ist, es sei denn die Art des Instruments ändert sich bei der Konsolidierung aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem halter des Instruments und einem anderen Mitglied des Konzerns. Wenn sich die Art des Instruments bei der Konsolidierung ändert, ist die Klassifizierung im Konzernabschluss neu zu bestimmen.

 

Kündbare Anteile und Bruttodarstellung freistehender geschriebener Put-Optionen

 

Die Boards entschieden, dass kündbare Anteile in einen Aktie und eine geschriebene Put-Option getrennt werden sollen und dass die geschriebene Put-Option netto als Schuld zu berichten ist, selbst wenn der Tausch bestimmt-gegen-bestimmt ist. Die Boards entscheiden weiterhin, dass alle freistehenden geschriebenen Put-Optionen netto als Schulden zu berichten sind.

 

Ein Boardmitglied hätte es vorgezogen, wenn die getrennten Put-Optionen brutto dargestellt würden, da er der Meinung war, dass die vereinbarte Lösung eine Strukturierung von Schulden al Eigenkapital erleichtern würden. Die meisten Boardmitglieder stimmten dem jedoch nicht zu, da sie der Meinung waren, dass jede Alternative, die eine Bruttodarstellung beinhalten würde, nicht intuitiv und schwer umzusetzen wäre.

 

Die Boards kamen überein, spezielle Vorschriften mit aufzunehmen, um einen solchen Missbrauch zu verhindern (beispielsweise ein Beispiel, bei dem die Herausgabe von Aktien und einer Put-Option, die im Geld ist, zur gleichen Zeit an die gleiche Partei verknüpft und als einziges Schuldinstrument zu behandeln sein soll).

 

Wandelbare Schuldinstrumente

 

Die Boards erörterten die Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten. Der IASB zog die Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten vor, da die Boardmitglieder der Meinung waren, dass eine solche Behandlung eher dem allgemeinen IASB-Modell entspricht. Darüber hinaus waren die IASB-Mitglieder der Meinung, dass die bestehende Forderung nach Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten gut verstanden wird, in der Praxis umgesetzt wird und als entscheidungsnützlich wahrgenommen wird. Wie ein IASB-Mitglied festhielt, gälte, dass selbst wenn ein wandelbares Schuldinstrument im Rahmen dieses Projekts in seiner Gesamtheit als Schuld klassifiziert würde, es immer noch nach den vorgeschlagenen Leitlinien für die Klassifizierung und Bewertung von Schulden aufgespalten würde, was dann einen neuen Satz von Bedingungen für die Aufspaltung erfordern und zu zusätzlicher Komplexität führen würde.

 

Auf dieser Grundlage entschied der IASB, die Bedingungen für die Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten beizubehalten. Die Ansichten der FASB-Mitglieder waren geteilt, wobei einige Mitglieder die Bewertung von wandelbaren Schuldinstrumenten in ihrer Gänze erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert vorzogen und andere eine Aufspaltung wünschten. Schließlich entscheid der FASB mit knapper Mehrheit, mit Aufspaltung fortzufahren.

 

Die Boards erörterten auch die Methode der Aufspaltung. Einige Boardmitglieder zogen eine vereinfachte Aufspaltungsmethode vor, bei der die Schuldkomponente auf Grundlage eines landläufigen Instruments mit gleichem Fälligkeitsdatum zugewiesen würde, und der Zinssatz wäre der Zinssatz einer nicht wandelbaren Unternehmensanleihe mit vergleichbarer Kreditqualität vom gleichen Emittenten (der Rest würde der Eigenkapitalkomponente zugewiesen). Andere Boardmitglieder zogen es vor, die Aufspaltungsmethode nach IAS 32 beizubehalten, bei der jegliche inneren Abhängigkeiten der Schuldkomponente zugewiesen werden. Die meisten Boardmitglieder zogen die vereinfachte Methode vor; wobei sie weitere Untersuchungen vom Stab abwarten wollten, die möglichen Auswirkungen eines solchen Ansatzes gelten sollten.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 11. März 2010

 

Umfassender Sachverhalt: Ausbuchungsvorschriften

 

Die Boards erörterten, wie die Ausbuchung einer Wandelschuldverschreibung, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, abgebildet werden soll, wenn diese Schuld umgewandelt wird. Die Wandlung mag im Einklang mit den ursprünglichen Bedingungen des Instruments stehen oder durch den Emittenten vor dem Wandlungszeitraum (oder zu Beginn der Wandlungsperiode) eingeleitet worden sein.

 

Es war schwer, der Diskussion zu folgen, weil die Boards eine Frage erörterten, die sich nicht in den Sitzungsunterlagen befand, und weil die Diskussion teilweise hitzig wurde. Einige Boardmitglieder bestanden darauf, dass jegliche Begleichung der Schuldkomponente zu einem Bewertungsgewinn oder -verlust führen sollte, der ergebniswirksam zu erfassen sei. Andere würden den Geschäftsvorfall unter Verwendung einer Fortschreibungsgrundlage (Buchwert der im Eigenkapital erfassten Kaufoption) zuzüglich irgendwelcher erhaltener Zahlungen abbilden.

 

Die Boards schienen sich mit einer Mehrheit in beiden Boards darauf zu verständigen, dass die Erfüllung einen 'Vermögenstransfer' darstelle und dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Aktien zum Zeitpunkt der Erfüllung/Wandlung und dem Buchwert des Eigenkapitalinstruments als Bewegung zwischen Eigenkapitalkomponenten abgebildet werden sollte.

 

Erneute Beurteilung der Klassifizierung

 

Nach kurzer Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass

 

Aufzählung ein Instrument umzuklassifizieren ist, wenn Ereignisse eintreten oder sich die Umstände derart ändern, dass ein Instrumente nicht länger die Bedingungen für seine derzeitige Klassifizierung erfüllt. Die Umklassifizierung hat an dem Tag stattzufinden, an dem Ereignisse auftragen, welche den Wechsel der Klassifizierung verursacht haben.
Aufzählung ein Unternehmen ein umklassifiziertes Instrument gemäß den Vorschriften für die neue Klassifizierung zu bewerten hat, als handele es sich um ein neu emittiertes Instrument am Tag der Umklassifizierung. Ein Unternehmen hat einen jeglichen Bewertungsunterschied aus der Umklassifizierung als Anpassung in einem gesonderten Eigenkapitalkonto und keinen Bewertungsgewinn oder -verlust im Periodenergebnis zu erfassen
Aufzählung die Anzahl der Umklassifizierungen eines Instruments unbegrenzt ist.

 

Wirtschaftlicher Zwang

 

Die Boards erörterten, ob ein Instrument ohne eine ausdrückliche Erfüllungsvorschrift, die dieses zu einer Verbindlichkeit machen würde, als Schuld klassifiziert werden sollte, wenn der Emittent sich zur Erfüllung oder Rücknahme verpflichtet fühlt, weil eine Unterlassung mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden wäre.

 

Die Board verständigten sich (mittels Mehrheiten in beiden Boards) darauf, die Situation in IAS 32 aufrecht zu erhalten, wonach 'wirtschaftlicher Zwang' für die Klassifizierung eines Finanzinstruments irrelevant ist. Falls bei erstmaliger Erfassung keine [gegenwärtige] Verpflichtung zur Abführung von Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an den Halter des Instruments bestehe, sei das Instrument keine Schuld.

 

Wechselwirkung mit der Fair Value Option

 

Der IASB verständigte sich, den Beschluss des FASB zu übernehmen, wonach ein Unternehmen die Abspaltung (Zerlegung) eines Instruments mit einer Fremd- und einer Eigenkapitalkomponente nicht durch die Ausübung der Fair Value Option auf das Instrument in seiner Gesamtheit verhindern könne. Gleichwohl wäre das Unternehmen berechtigt, die Fair Value Option auf die abgetrennte Fremdkapitalkomponente anzuwenden, wenn ein vergleichbares freistehendes Instrument für eine Ausübung der Fair Value Option in Frage käme.

 

Ausklammerungen aus dem und Hinzufügungen zum Anwendungsbereich

 

Die Boards verständigten sich darauf, dass der Anwendungsbereich des Dokuments zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital jenem von IAS 32 entsprechen soll.

 

Übergangsvorschriften

 

Die Boards verabschiedeten eine Übergangsvorschrift für eine begrenzte rückwirkende Anwendung. Im ersten Abschluss, der auf das Datum des Inkrafttretens folgt, würde ein Unternehmen die neuen Vorschriften auf alle Instrumente, die zu Beginn der ersten dargestellten Periode ausstanden, anwenden. Nach dieser Alternative würde das Periodenergebnis für alle dargestellten Perioden neu dargestellt, die Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz würden aber nicht angepasst.

 

Angaben

 

Die Boards verständigten sich darauf, die folgenden Angabevorschriften vorzuschlagen: Unternehmen mit Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich des Standard[entwurf]s fallen, haben Art und Ausstattungsmerkmale der Instrumente anzugeben, einschließlich Informationen über Erfüllungsalternativen – Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente. Diesen Angaben sollen Folgendes beinhalten:

 

Aufzählung die Identität des Unternehmens, das die Erfüllungsalternativen kontrolliert
Aufzählung den Betrag, der zur Auszahlung gelangen würde, oder die Anzahl der Anteile, die zu ihrem beizulegenden Zeitwert emittiert würden, bestimmt nach den Bedingungen, die in dem Vertrag festgelegt wurden, als erfolge die Erfüllung am Berichtsstichtag
Aufzählung wie Änderungen im beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalanteile des Emittenten diese Erfüllungsbeträge beeinflussen würden (z.B. "der Emittent ist verpflichtet, für jeden Anstieg des beizulegenden Zeitwerts eines Anteils um einen Euro weitere X Anteile zu emittieren oder zusätzlich Y Euro in bar zu zahlen")
Aufzählung den Maximalbetrag, den der Emittent für die Rücknahme des Instrument im Falle einer Andienung zu zahlen verpflichtet werden könnte, sofern einschlägig
Aufzählung den maximale Anzahl an Anteilen, die womöglich emittiert werden müssten, sofern einschlägig
Aufzählung den Umstand, dass der Betrag, den der Emittent zu leisten verpflichtet sein könnte, oder die Anzahl der Anteile, die der Emittent unbegrenzt ist, vertraglich nicht begrenzt ist, sofern einschlägig
Aufzählung bei einem Termingeschäft oder einer Option auf die Eigenkapitalanteile des Emittenten sämtliche der folgenden Informationen:
Aufzählung den Terminkurs oder den Ausübungspreis der Option
Aufzählung die Anzahl der Anteile des Emittenten, an die der Vertrag gebunden ist
Aufzählung der/die Erfüllungszeitpunkt/e des Vertrags, sofern einschlägig

 

Zusätzliche weitere Aufstellung

 

Die Boards verständigten sich darauf, im Standardentwurf eine Vorschrift aufzunehmen, wonach ein börsennotiertes Unternehmen verpflichtet werden soll, eine 'Aufstellung über die Kapitalisierung zum beizulegenden Zeitwert' darzustellen. Diese zusätzliche Aufstellung würde den Eröffnungssaldo zuzüglich Emissionen abzüglich Rückkäufen zuzüglich/abzüglich der Änderungen im beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten zeigen. Diese Aufstellung über die Kapitalisierung soll durch eine eigenständige Aufstellung ergänzt werden, in der sämtliche ausstehenden Eigenkapitalderivate des Unternehmens, die Ausübungspreise und die Bedingungen einer Erfüllung angegeben werden.

 

Übergangsvorschriften für erstmalige Anwender und Angaben zu Umklassifizierungen (nur IASB)

 

Der IASB verständigte sich auf einen Ansatz der begrenzten rückwirkenden Anwendung. Im ersten Abschluss, der auf das Datum des Inkrafttretens folgt, würde ein Unternehmen die neuen Vorschriften auf alle Instrumente, die zu Beginn der ersten dargestellten Periode ausstanden, anwenden (jedwede Anpassung würde über den Eröffnungssaldo der Gewinnrücklagen erfolgen.

 

Wenn eine Umklassifizierung besonders vorgeschrieben ist, werden in den IFRS Angaben des Betrags, des Zeitpunkts und des Grundes für die Umbuchung zwischen Fremd- und Eigenkapital verlangt (IAS 1 Paragraf 80A und IFRIC 2 Paragraf 13). Diese Fälle, nach nach eine Umklassifizierung vorgeschrieben ist, werden durch die Vorschläge im kommenden Entwurf ersetzt. Der Board verständige sich darauf, dass diese Angaben für in Anteilen erfüllte Instrumente verlangt werden sollten, die vom Eigen- ins Fremdkapital umgebucht werden, weil es nicht länger ausreichend genehmigte Anteile gibt, um diese Instrumente zu erfüllen.

 

Kommentierungsfrist

 

Der Board verständigte sich darauf, dass die Vorschläge für 120 Tage mit der Bitte um Stellungnahme herausgegeben werden.

 

Formulierung und abweichende Meinungen

 

Die Board baten den Stab eine Abstimmungsvorlage auf Grundlage des Pakets an Entscheidungen zu erstellen, die die Boards getroffen haben.

 

Zwei FASB-Mitglieder (die Herren Linsmeier und Siegel) und ein IASB-Mitglied (Smith) deuteten an, alternative Sichtweise in dem Standardentwurf auszuführen. Diese Boardmitglieder unterstützenden den im Standardentwurf vorgeschlagenen Ansatz aus verschiedenen Gründen nicht und/oder sehen das Paket insgesamt nicht als Verbesserung der Rechnungslegung.

 

 

Diskussion auf der Sitzung des IASB im Juli 2010

 

Das Projektteam stellt dem Board die Ergebnisse der externen Überprüfung des Stabsentwurfs zum Standardentwurf Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital vor. Eine kleine Gruppe externer Kommentatoren machte mehr als 600 einzelne Eingaben zum Entwurf. Die Prüfer kamen zu dem Schluss, dass es dem Ansatz an Prinzipien fehle und es deshalb sehr schwer sei, die Klassifizierung eines Instruments festzulegen, das nicht explizit im Entwurf behandelt werde. Dementsprechend drückten diese Prüfer ihre Zweifel aus, dass die speziellen, nach US-GAAP bestehenden Leitlinien durch diesen Entwurf ersetzt werden könnten. Die Prüfer meinten ferner, dass der vorgeschlagene Ansatz in vielen Fällen zu uneinheitlichen Ergebnissen und damit zu Strukturierungsmöglichkeiten führe. Schließlich hinterfragten die Prüfer das vorgeschlagene "spezifisch gegen spezifisch"-Kriterium und die Beziehung zwischen diesem und dem "fest gegen fest"-Kriterium, das derzeit in IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis enthalten ist.

 

Die Boardmitglieder meinten, dass der offensichtlichste Kritikpunkte das Fehlen eines Prinzips sei, folglich müsse die grundlegende Herangehensweise in diesem Projekt einer erneuten Erwägung unterzogen werden. Mehrere Boardmitglieder fragten, ob es immer noch wert sei zu versuchen, ein neues Modell zu entwickeln und ob nicht eine Anpassung der gegenwärtig in IAS 32 enthaltenen Kriterien um die drängendsten Sachverhalte zu einer sachgerechten Klassifizierung führe. Mehr noch, viele Boardmitglieder meinten, dass der Nutzen der Einführung eines neuen Klassifizierungsmodells für diese Instrumente begrenzt sei, da dieses in der Mehrzahl der Fälle zur gleichen Antwort wie die gegenwärtigen Leitlinien in IAS 32 führen werde.

 

Der Stab meinte, dass die Kritik an IAS 32 in einigen Fällen vom Wunsch getrieben sei, mehr Finanzinstrumente als Eigenkapital zu klassifizieren, statt von unklaren Vorschriften im Standard selbst. Auf der anderen Seite meinte der Stab, dass ein solches Vorgehen eine der Zielsetzungen des Projekts nicht adressieren würde – die Konvergenz mit US-GAAP.

 

Der Stab glaubte, dass begrenzte Änderungen an IAS 32 und den maßgeblichen Leitlinien nach US-GAAP auch unter Beibehaltung der verschiedenen Ansätze zu vergleichbaren Ergebnissen führen würden (die Leitlinien nach US-GAAP sind umfassender). Ein IASB-Mitglied meinte, dass der FASB-Stab Erkundigungen in den USA hinsichtlich der Reaktionen dort auf die Leitlinien in IAS 32 als weniger vorschreibenden und mehr prinzipienbasierten Ansatz durchführen sollte, bevor die Boards gemeinsam das weitere Vorgehen in diesem Projekt erwägen. Zudem sollte der Stab des IASB die drängendsten Sachverhalte benennen, die im Zusammenhang mit den aktuellen Leitlinien in IAS 32 aufgekommen sind und die man in einem Projekt mit begrenztem Umfang behandeln würde.

 

Die Boards werden das Projekt auf Grundlage der zusätzlichen Erkundigungen im späteren Verlauf des Jahres erörtern.

 

 

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