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Chronologie
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen |
Hintergrund
Dieses Projekt hat die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital zum Gegenstand.
Das Projekt ist ein Gemeinschaftsprojekt mit den FASB.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Der FASB stellte dem IASB einen Ansatz vor, der vom FASB zur Rechnungslegung von Instrumenten entwickelt wurde, die
möglicherweise als Eigen- oder Fremdkapital zu klassifizieren wären. Die Powerpoint-Präsentation kann von der
Website des IASB herunter geladen werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
Der Stab des FASB veranstaltete eine Unterrichtseinheit, um den IASB auf den neuesten Stand des Fremdkapital/Eigenkapital-Projektes
des FASB zu bringen. Das Ziel des Projektes ist es, ein Rahmenkonzept zur Klassifizierung und Bewertung von Instrumenten mit
Merkmalen von Eigenkapital und Fremdkapital unter US-GAAP zu erarbeiten.
Der Stab merkte an, dass der heute präsentierte Ansatz nicht nur Finanzinstrumente mit einer Komponente, über die der Board auf
seiner Sitzung im März 2005 diskutiert hatte, sondern auch Finanzinstrumente mit mehreren Komponenten umfasst.
Der Stab präsentierte einen Bilanzierungsansatz, den er als Ownership-Settlement Approach bezeichnet. Der Ansatz basiert auf
dreizehn Grundsätzen, welche sich mit der Klassifizierung, Erstbewertung, Folgebewertung, dem getrenntem Ausweis innerhalb des
Eigenkapitals und der bilanziellen Abbildung bei Erfüllung beschäftigen. Die Präsentation beinhaltete einen Vergleich des
Ansatzes mit der derzeitigen Vorgehensweise nach IFRS.
Zusätzlich zu diesem Ansatz wird der FASB zwei weitere alternative Ansätze entwickeln:
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Der Dilution Approach:
Eine stärker eingegrenzte Sicht von Eigenkapital, dessen Klassifizierungsschema darauf basiert, ob ein Instrument das
den Eigenkapitalgebern zustehende Nettovermögen verwässern wird oder möglicherweise verwässert. |
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Reassessed Expected Outcomes (REO) Approach: Dieser Ansatz war dem IASB auf seiner Sitzung im Juni 2004 vorgestellt worden. REO ist ein
wahrscheinlichkeitsbasierter Ansatz, welcher Verfahren zur Simulierung von bedingten Ansprüchen verwendet, um die
Klassifizierung anhand der aktuellen ökonomischen Bedingungen zu festzulegen. |
Nach der Wahl eines Ansatzes wird der FASB ein vorläufiges Positionspapier im zweiten Quartal 2007 veröffentlichen.
Während der Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007 Schulungseinheit
Projektvorschlag
Der FASB nahm an der Sitzung via Videoübertragung teil.
Der Board diskutierte den letzten Stand des Projektplans für das Eigen- und Fremdkapitalprojekt und sein Zusammenwirken mit anderen Projekten,
insbesondere die nächsten einzuleitenden Schritte mit Bezug auf die Veröffentlichung eines bevorstehenden Arbeitspapiers des FASB als IASB
Diskussionspapier.
Der Stab merkte an, dass es mit dem IASB drei Modelle für die Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapital, die in dem Arbeitspapier des
FASB enthalten sind, sowie eines, das unter der Federführung von EFRAG entstanden ist, diskutieren möchte. Weitere Sitzungen würden erlauben
das Arbeitspapier des FASB zu diskutieren und um Kommentare bitten.
Mitglieder des Board fragten nach, ob das Modell von EFRAG ein neuer Ansatz oder eine Variante von einem der FASB Modelle sei. Es wurde
angedeutet, dass es sich um eine Variante des ‚Ownership/Settlement’ Ansatzes handeln würde. Boardmitglieder schlugen vor, dass es im
höchsten Maße für IASB, FASB und die Arbeitsgruppe des EFRAG Sinn machen würde, wenn das Modell diskutiert werden würde, bevor der FASB sein
Arbeitspapier finalisiert. Der Board bat den Stab vorzuschlagen, dass der Sachverhalt auf die Agenda für die nächste gemeinsame Sitzung von
FASB und IASB kommt, sollte die Arbeitsgruppe von EFRAG seine Arbeit bis dahin abgeschlossen haben.
Auswirkungen auf das Projekt zum Rahmenkonzept
Der Board merkte ferner an, dass sich das Eigen- und Fremdkapitalprojekt und der Teil der Definitionen im Projekt zum Rahmenkonzept überschneiden
würden. Boardmitglieder merkten an, dass die Anstrengungen des Boards im Projekt zum Rahmenkonzept sich bisher auf die Definition des Begriffes
des Vermögenswertes konzentriert hätten. Es ist so gut wie sicher, dass das Eigen- und Fremdkapitalprojekt so grundlegende Themen ansprechen
muss. Es wurde angemerkt, dass die Zusammenfassung des Stabes (Beobachter-Notiz 12B) eine gute Zusammenfassung dessen war, warum das
Eigen- und Fremdkapitalprojekt der geeignete Rahmen wäre, um diese grundlegende Sachverhalte anzusprechen.
Überblick über IAS 32
Der Board diskutierte ein vom Stab angefertigtes Memorandum, das die Schwierigkeiten bei der Anwendung der derzeitigen Abgrenzung von Eigen-
und Fremdkapital gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis zusammenfasste und darstellte. Das Papier spricht Sachverhalte wie das
Spannungsverhältnis zwischen der rechtlichen Form und der wirtschaftlichen Substanz, die nicht genau zurechenbaren Arten von
hybriden Instrumenten und die Schwierigkeiten des IASB in der Entwicklung von Leitlinien vor dem Hintergrund der unterschiedlichen
Meinungen, was Eigenkapital ist, an.
Der Board empfahl die Arbeit des Stabes, aber bat den Stab darum vor der Veröffentlichung der Zusammenfassung in der finalen Form, Argumente
einzufügen, die die derzeit als Probleme angesehenen Sachverhalte widerlegen (wie zum Beispiel wirtschaftlicher Zwang). Darüber hinaus
schlug der Board weitere Sachverhalte zur Einfügung oder zur Diskussion vor.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007 Schulungseinheit
Der Board diskutierte in seiner ersten Unterrichtseinheit zu diesem Thema die drei Modelle zur Unterscheidung von Fremd- und Eigenkapital
bezüglich des Dokumentes zur vorläufigen Ansicht des FASB (FASB Preliminary Views Document), nämlich:
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Anteilsbesitz |
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Erfüllung durch Anteilsbesitz |
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Neubestimmtes erwartetes Ergebnis |
Der Stab stellte eine detaillierte Analyse und einen Vergleich der drei Modelle unter Berücksichtigung folgender Aspekte vor:
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Definition von Eigenkapital |
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Prinzipien der Verknüpfung und der Separierbarkeit |
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Erstmalige und Folgebewertung |
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Sonstiges: Prinzip der Hauptmerkmale, separater Ausweis im Eigenkapital, Konsolidierung, erneute Überprüfung und Reklassifizierung |
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Erläuternde Beispiele für die Eigen-/Fremdkapital Klassifizierung hinsichtlich unterschiedlicher Arten von
Stammkapital, Vorzugskapital, strukturierter Instrumente sowie Optionen/Forwards |
Weitere Einzelheiten sind in den Unterlagen 4 bis 4H für die Beobachter enthalten, die auf der IASB-Website verfügbar sind (s. Link oben).
Dieser Teil der Sitzung befasste sich mit der Hinterfragung der Anwendbarkeit der drei Modelle und dem gegenseitigen Vergleich dieser
durch die Boardmitglieder. Die Diskussion konzentrierte sich insbesondere auf die Definition von Eigenkapital, Behandlung wandelbarer
Instrumente, Kriterien der Verknüpfung und Separierbarkeit und Definition des Transaktionspreises.
In dieser Phase wurden keine Entscheidungen getroffen und keine gewichtigen Ansichten geäußert.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2007
Die Boards diskutierten eine alternative Sichtweise zur Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung, die als „Verlustabsorptionsansatz“ (Loss
Absorption Approach) bezeichnet wird.
Der Ansatz wurde vom Stab des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) im Auftrag der Europäischen Beratungsgruppe zur
Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und des deutschen Standardisierungsrats (DSR) im Rahmen der proaktiven
Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (PAAinE) von EFRAG und den nationalen europäischen Standardsettern erstellt.
Der Stab wies darauf hin, dass das Grundprinzip zur Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital festgestellt wurde, alle anderen Bestandteile
aber immer noch laufende Arbeiten darstellen.
Die Kernprinzipien des Verlustabsorptionsansatzes lauten wie folgt:
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Dichotomer Ansatz, der Eigen- und Fremdkapital aus der Sichtweise eines Unternehmens heraus klassifiziert und danach
strebt, den Begriff Eigenkapital und nicht den Begriff Fremdkapital zu definieren. |
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Die Abgrenzung zwischen Eigenkapital (Risikokapital) und Fremdkapitalien basiert einzig und allein auf der Fähigkeit bzw.
der Unfähigkeit des Kapitals, Verluste aufzufangen (zu absorbieren) die beim Unternehmen angefallen sind und diese von
denjenigen zu unterscheiden, die vorläufig als Bilanzierungsverluste verstanden werden. |
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Bilanzierungsverluste werden definiert als „negative erfasste Netto-Totaleinahmen und -aufwendungen vor bedingten laufenden
Kosten und dem verbundenen Steuereffekt und Neubewertungen des zur Verfügung gestellten Kapitals“. |
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Sowohl Kapital, welches vollständig Verluste absorbierend ist, als auch Kapital, welches nicht vollständig Verluste absorbierend ist,
werden als (partielles) Eigenkapital klassifiziert. Wenn ein Instrument nicht vollständig Verluste absorbierend ist, wird das Instrument
in einen Verluste absorbierenden Teil und einen nicht Verluste absorbierenden Teil (getrennte Bilanzierung)
aufgeteilt. Nur der vollständig Verluste absorbierende Teil wird dem Eigenkapital zugewiesen. |
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Ein Instrument wird lediglich aufgrund seiner Bedingungen klassifiziert und unabhängig von der Klassifizierung anderer
Instrumente, d.h. alle Instrumente innerhalb derselben Kapitalklasse und über alle Unternehmen hinweg werden auf die
gleiche Art und Weise bilanziert, wodurch nicht berücksichtigt wird, welche anderen Instrumente herausgegeben wurden oder zu
welchem Zeitpunkt ein Investment getätigt wurde. |
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Die Klassifizierung eines Instrumentes müsste zu Beginn vorgenommen werden und würde solange nicht verändert, bis sich entweder die
Bedingungen verändert haben oder die Erfüllung des Instrumentes zur Entstehung eines neuen Instrumentes führt. Insbesondere wird über
die Laufzeit des Instrumentes in Folge des Ansatzes zusätzlicher Instrumente, der Ausbuchung existierender Instrumente oder durch Zeitablauf
keine Umklassifizierung vorgenommen. Eingebettete bedingte Merkmale (wie etwa die Ausübung einer Wandlungsoption oder eine Bedingung zur
Absorption von Verlusten nur dann, wenn diese eine bestimmte Schwelle übersteigen) würden nicht als eine Änderung der
Bedingungen des Instrumentes eingestuft werden. Stattdessen stellen diese Bedingungen dar, die bereits implizit in den
Bedingungen enthalten sind, die in Kraft treten können, und die daher zu jedem Abschlussstichtag darauf getestet werden müssten,
ob sie tatsächlich in Kraft getreten sind. |
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Gewinnrücklagen und Bewertungsreserven wie etwa Neubewertungsrücklagen und Cash Flow Hedging-Reserven werden als
Verluste absorbierendes Kapital angesehen. |
Die Sitzung wurde in Form einer Unterrichtseinheit abgehalten, in der die Boards die Anwendbarkeit des Modells hinterfragten.
Die Diskussion konzentrierte sich insbesondere auf die folgenden Sachverhalte:
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die Definition des Bilanzierungsverlusts und der möglichen Zirkularität in der Definition; |
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die Definition der Verlustabsorption; |
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die Behandlung wandelbarer Instrumente und Derivate, insbesondere den Zeitpunkt, zu dem diese Instrumente das
Kriterium für Verluste absorbierendes Kapital erfüllen; |
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die Auswirkungen des Ansatzes auf die Klassifikation der kündbaren Instrumente. |
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Die Boards identifizierten zahlreiche Schwächen und waren der Ansicht, dass dieser Ansatz insgesamt den bisher diskutierten
Ansätzen nicht überlegen war. Dennoch merkten sie an, dass der „Verlustabsorptionsansatz“ eine „im Entstehen befindliche
Arbeit“ sei und ermutigten die PAAinE/DRSC-Gruppen, ihre Arbeiten fortzusetzen. Wenn es eine funktionierende Lösung für eine der
heikelsten Fragen im Bereich der Bilanzierung gebe, würden die Boards dies gerne erfahren. |
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
Dieses Projekt ist Teil des Arbeitsabkommens zwischen IASB und FASB. Am 30. November 2007 hatte der FASB ein Papier
zu vorläufigen Ansichten zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Das Dokument kann von der Internetseite
des FASB heruntergeladen werden.
Dieser Sitzungsteil wurde in zwei Teile unterteilt:
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Die Strategie, die der Board bei diesem Projekt zugrunde legen will, und |
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eine Unterrichtseinheit, die von den Mitgliedern des Stabs des FASB zu dem vom FASB herausgegebenen Papier zu vorläufigen Ansichten abgehalten wurde. |
Strategie
Der Stab unterrichteten den Board davon, dass beabsichtigt ist, dem Board auf der Sitzung im Januar oder Februar eine
umfassende Analyse der Unterschiede zwischen dem FASB-Papier zu vorläufigen Ansichten und dem derzeitigen Ansatz nach IFRS wie in IAS 32
vorgeschrieben vorzustellen (einschließlich eines Entwurfs eines Diskussionspapiers des IASB, in dem zur Stellungnahme zu den vorläufigen
Ansichten des FASB gebeten werden soll). Der Stab wies darauf hin, dass wenn der Board Änderungen an IAS 32 bezüglich zum beizulegenden Zeitwert
kündbarerer Finanzinstrumente herausgeben würde, diese in der Analyse enthalten sein würden. Der Schwerpunkt würde auf den sogenannten
basic-ownership-Ansatz und den sogenannten ownership-settlement-Ansatz gelegt. Der Nächste Schritt wäre die Veröffentlichung des
IASB-Diskussionspapiers im März 2008. Das Diskussionspapier würde das FASB-Papier zu vorläufigen Ansichten enthalten, möglicherweise mit
zusätzlichen Materialien oder Fragen, und würde zu öffentlicher Stellungnahme einladen.
Der Board stimmte der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.
Unterrichtseinheit
Dieser Teil war eine Unterrichtseinheit, folglich wurden keinen Entscheidungen getroffen. Die vollständige Präsentation kann von der
Internetseite des IASB heruntergeladen werden (Agendapapier 4B).
Die inhaltlichen Schwerpunkte der Präsentation waren die folgenden:
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Der FASB zieht den sogenannten basic-ownership-Ansatz vor. Ein basic-ownership-Instrument ist die nachrangigste Klasse von
Ansprüchen, deren Anspruchsrecht auf einen Anteil der Vermögenswerte erst dann besteht, wenn alle anderen Ansprüche erfüllt worden
sind – Erfüllung spielt bei der Klassifizierung keine Rolle. Nach diesem Ansatz (wie bei allen anderen Ansätzen auch) wird das
Eigenkapital zuerst definiert – Schulden sind eine Restgröße.
Der Stab des FASB strich bei diesem Ansatz als wesentliche Vorteile
heraus, dass die Möglichkeiten der Bilanzierungsarbitrage reduziert werden und dass der Ansatz sehr einfach sei. Darüber hinaus gäbe es
weniger Tests auf Gehalt und Verbundenheit. Die größten Nachteile sind die größeren Auswirkungen auf die Darstellung des vollständigen
Einkommens und die Änderungen in der Bilanzierung für Wandelschuldverschreibungen (insbesondere im Vergleich zum
derzeitigen Modell nach IAS 32) und Aktienoptionen. |
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Der sogenannte ownership-settlement-Ansatz wird als weniger wünschenswert beurteilt, scheint aber dennoch machbar. |
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Der sogenannte reassessed-expected-outcomes-Ansatz wurde als komplex und den Anwendern schwer zu vermitteln angesehen.
Der Stab des FASB machte deutlich, dass eine weitergehende Analyse dieses Ansatz nicht vorgesehen sei, da keines des FASB-Mitglieder
dafür gestimmt hatte. |
Der Board erörterte verschiedene Arten von Instrumenten, insbesondere solche mit Kündigungsrechten, vor dem Hintergrund der
Diskussionen, die schon früher zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 bezüglich kündbarer Instrumente geführt worden
waren. Außerdem wurden einige Arten von Vorzugsaktien erörtert. Der FASB-Stab wies darauf hin, dass das Papier zu vorläufigen Ansichten noch
nicht als nah an einem Standard angesehen werden sollte sondern vielmehr eine Erörterung allgemeinerer Prinzipien gedacht sei, aus denen ein
Standard entwickelt werden könnte.
Ein Teilnehmer wies auf die möglichen Auswirkungen hin, die die Eigenkapitaldefinition auf auszuschüttende Gewinne haben
könne, wenn auszuschüttende Gewinne auf nach IFRS bewertetem Eigenkapital basierten.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der vorgeschlagene Ansatz zur Unterscheidung von Schulden und Eigenkapital
nicht in Übereinstimmung mit dem derzeitigen Rahmenkonzept des IASB stehe, und fragten, ob die Stäbe von FASB und IASB sich mit dem
Projektteam des Rahmenkonzeptprojekts austauschten. Es wurde festgehalten, dass der Stab sicherstellen müsse, dass beide Projekte im
Einklang ständen, so dass das Projekt zu Schulden und Eigenkapital keine Ergebnisse produziere, dass den Ergebnissen des Projekts zum
Rahmenkonzept widerspreche.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008
Auf der Sitzung im Dezember 2007 hatte der IASB entschieden, ein Diskussionspapier zu Finanzinstrumenten mit den Merkmalen von
Eigenkapital herauszugeben.
In dieser Sitzung sollte Folgendes erreicht werden:
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Erörterung des Inhalts des Entwurfs des Stabs der Einladung zur Stellungnahme des IASB, |
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Erörterung der darin an die Stellungnehmenden zu richtenden Fragen, |
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mündliche Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG vom 17. Januar 2008. |
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die Reaktion der FIWG insgesamt positiv ausgefallen sei. Der einzige Bereich, in dem die
FIWG Bedenken geäußert habe, sei der zeitliche Rahmen des Projekts und das Zusammenwirken des IASB-Projekts mit dem Fortschritt des
FASB-Projekts. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt das Projekt sich nicht auf der aktiven Agenda des IASB befände
und dass der Board die Aufnahme des Projekts auf die Agenda erwägen würde, wenn die Zeit dafür gekommen sei. Dennoch sei es willkommen zu
heißen, wenn die beiden Boards sich synchron vorwärts bewegen würden, wenn man in diese Phase eines Entwurfs eintrete. Bedenken wurden auch
dahingehend geäußert, ob die Stellungnehmenden nicht über das Zusammenwirken mit anderen Projekten des IASB befragt werden sollten.
Die Boardmitglieder schienen diesem Vorschlag nicht zuzustimmen. Sie sahen es als die Pflicht des Boards an, sicherzustellen, dass die
Projekte des Boards sauber aufeinander abgestimmt würden.
Während der Board dem Hauptteil des Stabpapiers mit Ausnahme einiger kleiner editorischer Änderungsvorschläge zustimmte, schien in Bezug auf
die Fragen, zu denen zusätzlich zu den Fragen in dem FASB-Papier in Anhang B um Stellungnahme gebeten werden sollte, mehr Uneinigkeit zu
herrschen. Zwei Fragen aus dem Entwurf des Stabs werden fallengelassen werden:
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B1.b: Wie wichtig ist es, dass der IASB einen gemeinsamen, hochwertigen Standard entwickelt, der auf kurze und mittlere Sicht
sowohl in den USA als auch in den Rechtskreisen, die IFRS anwenden, angewendet wird? |
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B3: Wie sollte man das Zusammenwirken zwischen diesem Projekt und den anderen Projekten des IASB zum Rahmenkonzept, zu
Finanzinstrumenten und zur Darstellung des Abschlusses adressieren? Ist bestimmten Projekten Priorität einzuräumen? |
Man kam außerdem überein, dass die Frage zur Angemessenheit der Prinzipien, die für alle Arten von Unternehmen und Rechtskreise gelten,
(Frage B5) ausgeweitet werden und sich auf alle in dem Dokument erwähnten Ansätze beziehen soll. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass
die Stellungnehmenden auch gefragt werden könnten, ob „wirtschaftlicher Zwang" ebenfalls ein Prinzip sein solle und ob dies
adressiert werden solle. Der Stab teilte dem Board mit, dass er eine vorläufige Abstimmungsunterlage auf Grundlage der auf dieser Sitzung
geführten Diskussionen erstellen wolle.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008
Der Stab fragte den Board, ob er in dem demnächst erscheinenden Diskussionspapier aufnehmen wolle, dass die Europäische Beratungsgruppe
für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ebenfalls ein Papier zur Unterscheidung zwischen
Eigen- und Fremdkapital veröffentlicht habe. Die meisten Boardmitglieder stimmten der vom Stab vorgeschlagenen Formulierung nicht zu
und betonten, dass der IASB deutlich machen solle, dass man die endgültige Version der EFRAG-Papiers nicht erörtert habe
und dass man daher zu keiner endgültigen Beurteilung der darin enthaltenen Vorschläge gekommen sei. Eine Zurkenntnisnahme des Papiers
sollte also nicht so verstanden werden, dass der IASB die darin enthaltenen Positionen unterstütze. Man kam überein, den Vorschlag des
Stabs außerhalb der Sitzung zu erörtern, um eine geeignete Formulierung zu finden.
Februar 2008:
Diskussionspapier zur Definition von Eigenkapitalinstrumenten
Am 28. Februar 2008 hat der
IASB ein Diskussionspapier zu Finanzinstrumenten mit
Eigenschaften von Eigenkapital zu öffentlicher Stellungnahme
veröffentlicht. Das Diskussionspapier besteht aus zwei Teilen
eine Einladung zur Stellungnahme und, als eigenständiges
Dokument, die vom US-amerikanischen Standardsetzer im November 2007
veröffentlichten Vorläufigen Ansichten zu Finanzinstrumenten mit
Eigenschaften von Eigenkapital. Die Einladung zur Stellungnahme
des IASB enthält Hintergrundinformationen und lädt zur Stellungnahme
zu den Fragen ein, die bereits in dem FASB-Dokument enthalten sind,
und zu einigen weiteren Fragen, die vom IASB gestellt wurden. IAS 32
ist der Standard, in dem derzeit die Unterscheidung von Eigen- und
Fremdkapital geregelt ist. In dem Diskussionspapier werden zwei
Arten von Problemen aufgeführt, die bezüglich IAS 32 bestehen –
Unsicherheit, wie die Prinzipien in IAS 32 angewendet werden sollen
und, vielleicht von größerer Bedeutung, wie die Anwendung dieser
Prinzipien zu einer angemessenen Unterscheidung zwischen
Eigenkapital- und Nichteigenkapitalinstrumenten führt.
In dem Dokument des FASB werden drei Ansätze
zur Unterscheidung zwischen Eigenkapital- und
Nichteigenkapitalinstrumenten genannt:
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wesentliche
Eigentümerschaft („basic ownership"), |
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Eigentümerschaft und Erfüllung („ownership-settlement") und |
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wahrscheinlichkeitsbasierte Klassifizierung anhand aktueller
ökonomischer Bedingungen („reassessed expected outcomes"). |
Der FASB ist zu der vorläufigen Ansicht gelangt, dass der
Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft der beste Ansatz
ist, um zu bestimmen, welche Instrumente als Eigenkapital
klassifiziert werden sollten. Der IASB hat keinen der drei
Ansätze und keinen anderen Ansatz bisher für die
Unterscheidung zwischen Eigenkapital- und
Nichteigenkapitalinstrumenten erwogen und ist noch zu keiner
vorläufigen Ansicht gekommen.
Das Diskussionspapier des IASB benennt einige Auswirkungen, die
die drei vom FASB vorgestellten Ansätze auf die IFRS hätten. So gilt
beispielsweise folgendes:
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Wesentlich weniger Instrumente würden nach dem Ansatz der
wesentlichen Eigentümerschaft als Eigenkapital klassifizeirt als
nach IAS 32. |
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Der Ansatz nach Eigentümerschaft und Erfüllung würde
weitestgehend zu den gleichen Klassifikationen führen wie
IAS 32. Nach diesem Ansatz würden jedoch mehr Instrumente
zerlegt, und weniger Derivate würden als Eigenkapital
klassifiziert. |
Das Ziel des Diskussionspapiers liegt darin, Rückmeldungen dazu zu
erhalten, ob die Vorschläge des FASB eine angemessene Grundlage für
eigene Erörterungen des IASB sein können. Wenn das Projekt auf die aktive
Agenda genommen wird (derzeit befindet es sich nur auf der
Forschungsagenda), beabsichtigt der IASB, dieses Projekt gemeinsam mit
dem FASB zu bearbeiten. Das Diskussionspapier ist derzeit nur auf dem
Bereich der Internetseite des IASB, der nur Abonnenten zugänglich ist, verfügbar; es wird
ab dem 10. März 2008 öffentlich zur Verfügung stehen. Stellungnahmen
werden bis zum 5. September 2008 erbeten. Lesen Sie auch die
englischsprachige
Presseerklärung des IASB (51 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Lehreinheit der PAAinE-Arbeitsgruppe von EFRAG
Vertreter der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung
(European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellten dem Board
ihre Überlegungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital vor. Diese
Sitzung war eine Folgesitzung nach der Vorstellung des vorläufigen
Ansatzes auf der Gemeinsamen Boardsitzung von
FASB und IASB im April 2007. Bei den Vertretern handelte es
sich um Liesel Knorr, Präsidentin des Deutschen Standardisierungsrats,
Dr. Andreas Barckow, Mitglied im Deutschen Standardisierungsrat und
Leiter der Arbeitsgruppe, Dr. Martin Schmidt, Projektmanager beim DRSC
und Paul Ebling, Fachlicher Leiter von EFRAG.
Allgemeine Anmerkungen
Die Vertreter von EFRAG stellten heraus, dass einige Sachverhalte zu
klären seien, bevor man Ansätze zur Abgrenzung von Eigen- und
Fremdkapital vergleichen könne (z.B. die Frage nach den Nutzern des
Abschlusses oder der einzunehmenden Sichtweise - Unternehmenssicht vs.
Eigentümersicht); andere Sachverhalte seien, obgleich wichtig, so doch
nachrangig zu klären (bspw. Fragen der Bewertung, Angaben sowie die
Aufgliederung in der Gewinn- und Verlustrechnung). Es wurde auch
hervorgehoben, dass es eine große Zahl an Querschnittsthemen gebe, bspw.
das Projekt zum Rahmenkonzept. Die Vertreter machten deutlich, dass
Eigen- und Fremdkapital mehrdimensional seien, was eine dichotome
Kapitalabgrenzung schwierig mache. Jegliche Auswahl von Kriterien sei
irgendwie willkürlich.
Einige Boardmitglieder machten Bedenken geltend, dass einige
Instrumente - insbesondere kündbare Instrumente mit einem festen
Rückzahlungsbetrag - nach dem Verlustabsorptionsansatz, wie er im
EFRAG-Diskussionspapier ausgeführt werde, als verlustabsorbierend
angesehen würden. Man stellte fest, dass einige die Fähigkeit, Verluste
zu absorbierenden, sehr weitreichend auslegen könnten, m.a.W. selbst
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unter bestimmten
Umständen als verlustabsorbierend angesehen können. Der Board und die
Vertreter von EFRAG erörterten dieses Thema ausgiebig..
Prinzip der Verlustabsorption
Die Vertreter von EFRAG fuhren sodann mit der Erläuterung des
Prinzips der Verlustabsorption fort. Man führte aus, dass eines der
zentralen Merkmale von Eigenkapitalinstrumenten in der
Verlustpufferfunktion gesehen werde, wobei 'Verlust' durch den
Bilanzierungsrahmen abgegrenzt werde. Man führte ferner aus, dass der
Verlustabsorptionsansatz eine Umklassifizierung vorsähe, wenn sich die
Ausstattungsmerkmale änderten oder bestimmte vorbestimmte Ereignisse
einträten. Auch sei eine Zerlegung von Instrumenten geboten, die nicht
zur Gänze verlustabsorbierend seien.
Der Board erörterte bestimmte Aspekte des Verlustabsorptionsansatzes
eingehend. Ein Boardmitglied äußerte sich grundlegend dahingehend, dass
es hilfreich gewesen wäre, wenn man in dem EFRAG-Diskussionspapier auch
Bewertungs- und Angabefragen abgedeckt hätte.
Ein anderes Boardmitglied äußerte erneut Bedenken hinsichtlich der
Verlustabsorptionseigenschaft als dem Trennkriterium, da zumindest im
Falle der (unfreiwilligen) Liquidation alle Instrumente der Passivseite
an Verlusten teilnähmen - gleich, ob dies vertraglich geregelt sei oder
nicht. Dieses Boardmitglied stellte auch heraus, dass die der
Präsentation von EFRAG zufolge die Verlustteilnahmebedingung 'in Kraft
getreten' sein müsse, es aber nicht klar sei, wann das bedeute. Auch hob
das Mitglied hervor, dass er das Bestehen einer Verpflichtung als
grundlegender für die Abgrenzung erachte.
Einige Boardmitglieder fragten, wie durch den
Verlustabsorptionsansatz Strukturierungsmöglichkeiten verhindert würden.
Darauf antwortend erläuterte ein Boardmitglied, dass es immer
Strukturierungen geben werde, dass man aber die Anreize dafür
entsprechend herabsetzen könne, indem bestimmte Bewertungsmaßstäbe
und/oder Angaben gefordert würden. Man stellte ferner fest, dass hybride
Finanzinstrumente ein wesentliches Thema seien und fragte nach der
Antwort, die der Verlustabsorptionsansatz dafür bereithielte.
Anwendung im Konzernzusammenhang
Der Vertreter von EFRAG stellte in aller Kürze vor, welche Sichtweise
einzunehmen sei, wenn die Klassifizierung vorgenommen würde - die
Unternehmens- oder Eigentümersicht? Der Board erörterte dies knapp unter
dem EFRAG-Ansatz und dem bevorzugten Ansatz des FASB.
Der Board kehrte sodann zu der Erörterung zurück, was die
entscheidenden Definitionsmerkmale von Eigenkapital seien und welche
Kriterien durch den Verlustabsorptions- und den grundlegenden
Eigentumsansatz (Basic Ownership Approach, BOA) abgedeckt würden.
Der Vorsitzende fasste die Ergebnisse der Sitzung zusammen und bat
die Vertreter von EFRAG um die Ausarbeitung eines Vergleichs zwischen
dem Verlustabsorptionsansatz und der grundlegenden Eigentumsansatz im
Hinblick auf die Punkte, die in der Präsentation von EFRAG angerissen
wurden. Dieser solle dem Board dann zu einem späteren Zeitpunkt
vorgelegt werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Der Stab führte aus, dass sowohl die Treuhänder der IASCF als auch
der Standardbeirat (Standards
Advisory Council, SAC) ihr Einverständnis für die Aufnahme dieses
Projekts in das Arbeitsprogramm erklärt hätten. Ein Boardmitglied hob
hervor, dass das Projekt zum Rahmenkonzept, in dem die Elemente des
Abschlusses abgedeckt werden, noch nicht abgeschlossen sei. Die
Adressaten könnten monieren, dass ein Projekt zur Abgrenzung von Eigen-
und Fremdkapital nur zu einer Zwischenlösung führen könne, solange nicht
definiert worden sei, was eine Schuld sei. Ein anderes Boardmitglied
entgegnete, dass der vom FASB bevorzugte grundlegende Eigentumsansatz
nicht notwendigerweise vom Ausgang des Projekts zum Rahmenkonzept
abhinge. Es wurde auch vorgeschlagen, die Bezeichnung des Projekts zu
ändern, um klarzustellen, dass nur die Abgrenzung von Finanzinstrumenten
im Gegenstandsbereich dieses Projekts sei (und nicht auch
nicht-finanzielle Verbindlichkeiten). Der Stab erklärte sich mit diesem
Vorschlag einverstanden.
Der Board entschied, das Projekt auf seine aktive Agenda zu
nehmen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008 – Lehreinheit der europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken
Der Stab des FASB war per Videolink zugeschaltet.
Zwei Vertreter der europäischen Vereinigung der
Genossenschaftsbanken, Dr. Volker Heegemann und Michael
Fraedrich, stellten dem Board in einer Präsentation die
Prinzipien und Mechanismen der Genossenschaften und die
Auswirkungen der Vorschläge in dem Diskussionspapier
Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital
vor. Da es sich um eine Unterrichtseinheit handelte,
wurden keine Entscheidungen getroffen.
Die Vertreter informierten den Board in Hinblick auf
die folgenden Punkte:
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Allgemeine Informationen zu Genossenschaften |
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Beteiligungen an Genossenschaften und Erwerb von
Beteiligungen |
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Dividenden |
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Thesaurierte Gewinne |
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Rückkauf von Beteiligungen |
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Liquidation |
Nach diesen einleitenden Erklärungen der Mechanismen
von Genossenschaften erläuterten die Vertreter ihre
derzeitige Vorgehensweise bei der Behandlung von
Beteiligungen an Genossenschaften unter IFRS derzeit.
Schwerpunkt der Ausführungen war Europa. Es wurde
hervorgehoben, dass viele Unternehmen ein Recht auf
Verweigerung der Rückkauf von Beteiligungen in ihre
Satzungen aufgenommen hätten, das von
IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente
gedeckt sei.
Hinsichtlich des Ansatzes der wesentlichen
Eigentümerschaft, der in dem Diskussionspapier
beschrieben wird, wurde darauf hingewiesen, dass die
Rückkaufbedingungen nicht den beizulegende Zeitwert der
Beteiligungen berücksichtigen würden, sondern dass die
Beteiligungen an Genossenschaften normalerweise zum
Nennwert zurückgenommen würden.
Die Boardmitglieder stellten verschiedene Fragen, um
einen besseren Eindruck zu gewinnen, welchen Problemen
sich Genossenschaften angesichts der Vorschläge im
Diskussionspapier gegenüber sehen. Gegen Ende der
Sitzung wies der Stab auf ein Mögliches Problem hin: Die
Vorschläge seien am Gehalt (der Vertragsbedingungen)
ausgerichtet, und das Recht der Verweigerung der
Rücknahme könnte als nicht bestandskräftig angesehen
werden. Dies könnte die Klassifizierung als Eigenkapital
nach dem Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft
verhindern.
Der Vorsitzende dankte den Vertretern der
europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken
für die Präsentation und schloss die Sitzung.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2008
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Boardmitgliedern
einen Überblick über die Hauptthemen zu geben, die in den
Stellungnahmen auf das Diskussionspapier Finanzinstrumente
mit Merkmalen von Eigenkapital aufgebracht worden waren.
Der Stab wies darauf hin, dass er beabsichtige, auf einer
späteren Boardsitzung eine detaillierter Auswertung
bestimmter Fragen vorzustellen. Außerdem wies der Stab
darauf hin, dass er auf der Sitzung am
16. Oktober 2008
beabsichtige, mögliche Kandidaten aus dem Kreis der Ansätze
zu identifizieren, die einen Ausgangspunkt für weitere
Erörterungen darstellen können. Eine endgültige Entscheidung
wäre auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober zu treffen. Auf
dieser Sitzung bat der Stab um mögliche Fragen zu
bedeutenden Themen und Fragen aus Stellungnahmen.
Bedeutende Themen und Fragen aus Stellungnahmen
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Allgemeine Unterstützung der Zielsetzung der
Projekts |
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Allgemeine Bedenken hinsichtlich der
Wechselwirkung mit dem gegenwärtigen Projekt zum
Rahmenkonzept |
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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung könnte als
Ausgangspunkt verwendet werden |
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In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde der
Ansatz nach der wesentlichen Eigentümerschaft (die
vom FASB vorgezogen wird) nicht unterstützt |
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In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde der
Klassifizierung ewig laufender Instrumente als
Schuld widersprochen |
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Die Klassifizierung auf Grundlage der Priorität
bei Liquidation nach dem Ansatz der wesentlichen
Eigentümerschaft widerspricht der Annahme der
Unternehmensfortführung |
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Es gab Bedenken hinsichtlich der Klassifizierung
von Instrumenten mit wesentlicher
Eigentümerschaft eines Tochterunternehmens im Konzernabschluss |
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Die Anfordernisse für Instrumente mit
Einlösebedingungen sind weder klar noch praktikabel |
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Die Klassifizierung von Genossenschaftsanteilen
wäre im im Vergleich zu IFRIC 2 für manche
Instrumente anders |
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Der Anwendungsbereich des FASB-Dokuments ist zu
eng |
Ein Boardmitglied bat den Stab, deutlich zumachen,
dass der Ansatz der Klassifizierung anhand der aktuellen ökonomischen
Bedingungen (reassessed expected outcomes, REO)
hauptsächlich verworfen worden sei, weil die Elemente,
die nach diesem Absatz in den Abschlüssen erfasst werden
würden, keine Vermögenswerte und Schulden nach dem
Rahmenkonzept darstellen würden. Dieses Boardmitglied
ermutigte den Stab, sich mit dem Projektteam zu
Ausbuchungen in dieser Frage in Verbindung zu setzen, da
einer der im Rahmen des Ausbuchungsprojekts
vorgeschlagenen Ansätze eine Definition von
Vermögenswerten und Schulden beinhalte, die sich über
die Definition im Rahmenkonzept hinwegsetzt.
Ansätze für das weitere Vorgehen
Der Stab stellte zu Beginn fest, dass die Sitzung darauf abziele, die Boardmitglieder auf die gemeinsame
Sitzung von Board und FASB am 20./21. Oktober 2008 vorzubereiten und die Diskussion zu erleichtern. Es wurden
keine Entscheidungen erbeten.
Der Stab führte aus, dass zu einem Abschluss des Projekts bis 2011 - wie im Projektplan, der von IASB und
FASB im Juni erörtert worden war, vorgesehen - auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB eine Entscheidung
hinsichtlich der Frage, welchen Ansatz die Boards verfolgen wollen, erforderlich sei. Der Stab erläuterte,
dass er von den Ansätzen, die im Diskussionspapier des IASB Finanzinstrumente mit Eigenschaften von
Eigenkapital dargestellt wurden, sowie denen, die von anderer Seite eingebracht wurden (einschließlich des
'Verlustabsorptionsansatzes' von PAAinE), den so genannten 'Ansatz der ewig laufenden Kapitalien' bevorzuge.
Nach dem Ansatz der ewig laufenden Kapitalien würde ein Instrument als Eigenkapital eingestuft, wenn es (a)
keine Verpflichtung zur Erfüllung gebe und (b) den Halter im Liquidationsfall zu einem Anteil am Nettovermögen
des Unternehmens berechtige. Der Stab erläuterte, dass dieser Ansatz dem Klassifizierungsansatz nach IAS 32
ähnlich sei, mit der Ausnahme, dass Derivate auf das eigene Eigenkapital des Unternehmens durch die Schreiber
nicht als Eigenkapital eingestuft würden. Der FASB hatte das ihm in einer öffentlichen Lehreinheit vorgestellte
Papier erörtert; dabei hätte kein FASB-Mitglied Widerstand zu erkennen gegeben.
Ein Boardmitglied verlieh seinen Bedenken Ausdruck, dass der Verlustabsorptionsansatz in dem Papier des
Stabs kurzerhand verworfen worden sei. Ein anderes Boardmitglied stellte allerdings fest, dass der Board
zwei Sitzungen abgehalten habe, die dem Modell gewidmet waren, und die meisten Boardmitglieder nicht davon
überzeugt gewesen seien, dass etwas, das wie ein Commercial Paper aussehe, als Eigenkapital eingestuft
werden sollte.
Die meisten Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für die Empfehlung des Stabs aus. Ein
roter Faden in der Diskussion bestand darin, dass der Ansatz der ewig laufenden Kapitalien als dem grundlegenden
Eigentümeransatz, für den im Diskussionspapier Partei ergriffen worden war, überlegen angesehen wurde,
auch wenn man die Unstimmigkeiten zwischen IAS 32 und dem Rahmenkonzept des IASB sowie FAS 150 und den
Rahmenkonzepten des FASB eingestand.
Einige Boardmitglieder stellten fest, dass sie keinen Ansatz unterstützen würden, der einem Unternehmen
erlaube, einen Put auf sein eigenes Eigenkapital zu schreiben und dieses Eigenkapital als eigene Anteile
oder zurückgekaufte Anteile zu behandeln. Ihrer Ansicht nach sei das Eigenkapital immer noch im Umlauf,
und das Derivat, das das Unternehmen geschrieben habe, solle Gegenstand der üblichen Bilanzierungsregeln
für Derivate sein.
Einige Boardmitglieder drückten weiterhin eine Präferenz für den grundlegenden Eigentümeransatz
aus, weil dieser bei Instrumenten wie kündbaren Anteilen und Instrumenten, die Gegenstand von
'ökonomischem Zwang' sind, eine elegantere Antwort als der Ansatz der ewig laufenden Kapitalien
liefere. Einige Boardmitglieder räumten diese Schwierigkeiten ein und schlugen vor, dass die
bessere Antwort auf die Erörterungen im Zusammenhang mit den kündbaren Anteilen darin läge, die
Anteile als Eigenkapital zu behandeln und das Putrecht eigenständig als Derivat zu bilanzieren.
Eine rote Faden in der Diskussion bestand darin, dass die Boardmitglieder nicht
willens war, einen Ansatz zu entwickeln, bei dem sie von Anfang an wüssten, dass sie Ausnahmen
von den grundlegenden Prinzipien vorsehen müssten. Sie sahen in dem Ansatz der ewig laufenden
Kapitalien die beste Möglichkeit, solche Ausnahmen zu vermeiden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
(Der Stab des FASB nahm per Videoübertragung an der Sitzung teil.)
Auf der gemeinsamen Boardsitzung im Oktober entschieden die Boards, Erörterungen zu ihrem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften
von Eigenkapital aufzunehmen und dabei die Prinzipien, die dem Ansatz ewig laufender Instrumente (d.h. Instrumente ohne Rückzahlung und
mit einem Anrecht auf einen proportionalen Anteil bei Liquidation des herausgebenden Unternehmens) und des grundlegenden Eigentümeransatzes
(d.h. das nachrangigste Instrument und das Recht auf einen prozentualen Anteil am Nettovermögen) zugrundeliegen, zu verwenden.
Der Stab führte aus, dass im Agendapapier die sieben zuvor identifizierten Kategorisierungssachverhalte in zwei Teile wie folgt aufgeteilt
worden seien:
 |
Teil 1: Sachverhalte, die möglicherweise auf dieser Sitzung gelöst werden können
 |
Sollten ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital klassifiziert werden? |
 |
Sollten andere ewig laufende Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden? |
 |
Sollten von einem Unternehmen gehaltene oder emittierte Derivate als Eigenkapital klassifiziert werden, wenn deren Basis die
eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens sind? |
|
 |
Teil 2: Sachverhalte, die wahrscheinlich weiterer Untersuchung und der Erörterung auf zukünftigen Sitzungen bedürfen
 |
Welche hybriden Instrumente sollten in Eigenkapital- und Nicht-Eigenkapitalkomponenten zerlegt werden? |
 |
Wie sollen durch den Emittenten zurückzunehmende Eigentümerinstrumente bilanziert werden? |
 |
Sollten Instrumente, die im Abschluss eines Tochterunternehmens als Eigenkapital klassifiziert wurden, diese Einstufung im
Konzernabschluss behalten? |
 |
Wie wollen die Boards die Darstellung in der Erfolgsrechnung angehen (insbesondere die Aufgliederung in Erfolge aus Derivaten
und hybriden Instrumenten)? |
|
Zu den Sachverhalten in Teil 2 erbat der Stab erste Reaktionen, um sicherzustellen, dass diese Sachverhalte jene seien, die es
zu untersuchen gelte.
Teil 1: Sachverhalte, die möglicherweise auf dieser Sitzung gelöst werden können
Sollten ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?
Der Stab fragte den Board, ob er ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital ansähe. Eines der
Boardmitglieder fragte, ob das Verständnis von 'letztliche Risiken und letztendliche Chancen', das in dem Agendapapier verwendet
werde, das Charakteristikum sei, welches ursächlich dafür sei, dass der Stab meine, dass es sich um Eigenkapital handele. Der Stab
antwortete, dass die Definition eines grundlegenden Eigentümerinstruments wie im Diskussionspapier definiert der Treiber für diese
Schlussfolgerung sei.
Letztlich stimmte der Board zu , dass ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente Eigenkapital seien.
Sollten andere ewig laufende Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?
Der Stab fuhr mit der Erläuterung fort, dass der FASB vor der Herausgabe seiner vorläufigen Ansichten erörtert hatte, ob ewig
laufende Instrumente mit einem Vorzug auf eine Dividende oder bei Liquidation als Eigenkapital klassifiziert werden sollten. Man
stellte fest, dass der FASB letztlich entschieden hat, sie als finanzielle Schuld einzustufen, weil er nicht in der Lage gewesen
sei, den Sachverhalt des wirtschaftlichen Zwangs zu lösen. Ein Boardmitglied fragte, ob wirtschaftlicher Zwang ein gegenwärtige
Verpflichtung schaffe und ob demzufolge ein ewig laufendes Instrument, dessen Ausstattungsmerkmale zu wirtschaftlichen Zwang
führten, die Definition einer Schuld nach dem Rahmenkonzept erfüllte.
Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, solche ewig laufenden Instrumente mit einem Dividenden-
oder Liquidationsvorzug als Eigenkapital zu behandeln.
Sollten von einem Unternehmen gehaltene oder emittierte Derivate als Eigenkapital klassifiziert werden, wenn deren Basis die
eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens sind
Der Stab erinnerte den Board an die zwei Ansätze zur Bilanzierung von Derivaten auf eigene Eigenkapitalinstrumente, die man bis
dato betrachtet hatte:
 |
Klassifiziere indirekte Eigentümerinstrumente, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, als Eigenkapital |
 |
Klassifiziere alle Derivate auf eigenes Eigenkapital als Vermögenswerte oder Schulden |
Man stellte fest, dass der FASB entschieden hatte, dass solche Instrumente nicht als Eigenkapital bilanziert werden sollten, wobei
man den Sachverhalt der Bilanzierung von Mitarbeiteraktienoptionen offen gelassen hatte. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis,
dass die Entscheidung, ob Mitarbeiteraktienoptionen im Anwendungsbereich dieses Projekts seien, auf eine spätere Sitzung verschoben
würde. Einige Boardmitglieder sahen keine abweichenden Eigenschaften von Mitarbeiteraktienoptionen, die eine abweichende Bilanzierung
rechtfertigten. Ein Boardmitglied stellte feste, dass die Klassifizierung als Schuld oder Vermögenswert in Übereinstimmung mit dem
Konzept grundlegender Eigentümerinstrumente erfolge, dass aber diese Behandlung das Rahmenkonzept verletze. Ein anderes Boardmitglied
meinte, dass dies nur nach der derzeitigen Definition der Fall sei.
Der Board stimmte per Mehrheitsentscheid zu, dass Derivate auf eigene Eigenkapitalinstrumente des Emittenten als Vermögenswerte
oder Schulden eingestuft werden sollten.
Teil 2: Sachverhalte, die wahrscheinlich weiterer Untersuchung und der Erörterung auf zukünftigen Sitzungen bedürfen
Welche hybriden Instrumente sollten in Eigenkapital- und Nicht-Eigenkapitalkomponenten zerlegt werden?
Der Stab gab an, dass unter einem hybriden Instrument ein Instrument verstanden werde, dass sowohl Eigenkapital- als auch
Nicht-Eigenkapitalkomponenten aufweise. Man hob heraus, dass solche Instrumente aufgespalten würden, falls ein solches Instrument
Zahlungen vorsähe und nach der Zahlung noch ein Eigenkapitalinstrument ausstehend sei. Zudem wurde festgehalten, dass einige
Boardmitglieder in diesem Zusammenhang kündbare Instrumente und Schuldverschreibungen mit einem Wandlungsrecht in eine feste
Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erörtert werden. Der Stab wurde gebeten, was mit einer 'festen' Anzahl eigener
Eigenkapitalinstrumente gemeint sei, weil dies zu Schwierigkeiten bei der Anwendung der gegenwärtig in IAS 32 bestehenden Leitlinien
in der Praxis führen würde.
Wie sollen durch den Emittenten zurückzunehmende Eigentümerinstrumente bilanziert werden?
Der Board diskutierte, was mit 'zurückzunehmendem' Instrument gemeint sei, d.h. ob die Rücknahme wahlweise oder verplichtend
erfolge. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.
Sollten Instrumente, die im Abschluss eines Tochterunternehmens als Eigenkapital klassifiziert wurden, diese Einstufung im
Konzernabschluss behalten?
Der Board erörterte zwei Alternativen:
 |
Übernahme der Klassifizierung von dem Abschluss des Tochterunternehmens (es sei denn, das Wesen des Instruments wird durch
Vereinbarungen zwischen Halter und anderen Konzernunternehmen verändert) |
 |
Stets erneute Klassifizierung aus der Perspektive des Konzernabschlusses |
Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass lediglich ewig laufende Instrumente nach der Übertragungsalternative bilanziert
werden sollten. Bei allen anderen Instrumenten würde die Konsolidierung eine erneute Beurteilung auslösen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Der Board setzte seine Erörterungen zur Entwicklung der
Vorschläge für einen Entwurf zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital
fort. Auf dieser Sitzung erbat der Stab die Meinungen des
Boards zur Klassifizierung von kündbaren und verpflichtend
einzulösenden Instrumenten (nachfolgend "einzulösende
Instrumente" genannt) mit Eigenschaften von Eigenkapital.
Der Stab hatte vier Möglichkeiten für die bilanzielle
Behandlung solcher Instrumente herausgearbeitet:
 |
Alle ewig laufenden und einige
einzulösende Instrumente werden als
Eigenkapital klassifiziert. |
 |
Einzulösende Instrumente werden in
Eigenkapital- und andere Komponenten
zerlegt. |
 |
Es werden Regeln entwickelt, welche
Instrumente als Eigenkapital klassifiziert
werden. |
 |
Alle einzulösenden Instrumente werden
als Schulden klassifiziert. |
Bevor die eigentlichen Vorschläge des Stabs erörtert
wurden, stellte ein Stabmitglied einen alternativen Ansatz
zur Behandlung einzulösender Instrumente vor. Es wurde
darauf hingewiesen, dass dieser Ansatz zwei Schritte
beinhalte: Zuerst ist zu identifizieren, was angesetzt
werden soll, und dann wird in einem zweiten Schritt
entschieden, wie die "Dinge", die für einen Ansatz in Frage
kommen, klassifiziert werden.
Das Stabmitglied hielt fest, dass die folgenden
"Dinge" wahrscheinlich für einen Ansatz im Abschluss in
Frage kommen würden:
 |
Rechte anderer Parteien, ein Unternehmen
zu zwingen, Handlungen vorzunehmen, die es
sonst nicht ohne (zusätzliche) Gegenleistung
vornehmen würde; |
 |
Eigentümerschafts- oder Besitzrechte an
dem Unternehmen, die von anderen Parteien
gehalten werden; |
 |
jegliche Beträge von Vermögenswerten,
die darüber hinaus gehen, was erforderlich
wäre, um die Posten in den vorhergehenden
beiden Punkten zu erfüllen (dies könnte in
Genossenschaften,
Gegenseitigkeitsgesellschaften etc.
auftreten). |
Hinsichtlich der Frage der Klassifikationskriterien
wurde festgehalten, dass der Ansatz der Stabmitglieds
nur auf einem einzigen Faktor beruhe: Nachrangigkeit.
Das Stabmitglied hob hervor, dass zwei Sachverhalte
bereits identifiziert worden seien, bei denen diese
Kriterium weiter entwickelt werden müsste:
Konsolidierung und Missbrauchsvorkehrungen.
Der Board führte eine lebhafte Diskussion zu diesem
Ansatz. Ein Boardmitglied fragte, ob das Stabmitglied
kündbare Instrumente als nachrangig oder vorrangig zu
ewig laufenden Instrumente sähe. Es zeigte sich, dass
ein Großteil der Diskussion davon abhing, wie man
Nachrangigkeit definiere. Der Board setzte die
Diskussion mit der Frage fort, ob eine weitere
Unterscheidung zwischen dem, was eine Erfüllung auslöst,
hilfreich sei (d.h. kommt es zur Erfüllung in einer
bestimmten Periode/zu einem bestimmten Zeitpunkt oder ei
Eintritt eines bestimmten Ereignisses). Es wurde
festgehalten, dass kündbare Instrumente (zum
beizulegenden Zeitwert, nach einer Formel oder zum
Buchwert) in der Analyse auch berücksichtigt werden
müssen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das
Herauslösen der Put-Option der einzige Weg sein könne,
um zu einer befriedigenden Antwort zu kommen.
Der Board kam hinsichtlich des Ansatzes zu keinem
Schluss, aber der Stab wurde angewiesen, den Ansatz
weiter zu entwickeln und sich den Fragen zu widmen, die
auf dieser Sitzung erörtert worden waren.
Der Stab fuhr dann damit fort, seine eigentlichen
Vorschläge zu erläutern. Nach kurzer Diskussion
entschied der Board, die Erörterung der Vorschläge des
Stabs aufzuschieben, bis der alternative Ansatz erwogen
sei, da weitere Diskussionen zu diesem Zeitpunkt keinen
Sinn ergeben würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die
Boardmitglieder daran erinnerte, dass er gebeten worden war,
einen Ansatz weiter zu untersuchen, bei dem rückgabefähig
Instrumente in zwei Kategorien unterteilt sind:
 |
Instrumente, die bei eintreten eines Ereignisses, das
mit Sicherheit eintreten wird (wie Tod oder Pensionierung),
rückgabefähig sind sowie |
 |
alle anderen rückgabefähigen Instrumente. |
Der Stab stellte dem Board die folgenden Fragen:
F1. Stimmt der Board zu, dass Instrumente die vom Emittenten
gekündigt werden können (einziehbare Instrumente), ewig laufende
Instrumente sind?
Der Board stimmte unter dem Vorbehalt zu, dass das Instrument
kein anderes Merkmal einer finanziellen Verbindlichkeit
aufweist.
F2. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die durch den
Halter kündbar sind oder die nur bei Tod oder Pensionierung des
Halters zurückgegeben werden könne, als Eigenkapital zu
klassifizieren sind?
Der Stab verdeutlichte auf Nachfrage, dass der Tilgungspreis
für dieses Kriterium nicht relevant sei. Die Boardmitglieder
hielten fest, dass ein solches Instrument möglicherweise keine
Form von Eigenkapitalrendite liefern könne aber dennoch als
Eigenkapital klassifiziert würde. Dies wurde auch auf
Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer ausgeweitet, aber die
Diskussion wurde auf eine spätere Frage verschoben.
Schließlich stimmte der Board zu.
F3. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die zu einem
bestimmten Datum, in einer Reihe von Daten, oder bei Eintreten
eines Ereignisses, das mit Sicherheit eintritt (mit Ausnahme von
Pensionierung oder Tod) zurückgenommen werden müssen, als
Fremdkapital zu klassifizieren sind?
Der Board stimmte dem zu.
F4. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die bei Eintreten
eines Ereignisses, das unsicher ist, zurückgenommen werden
müssen, als Fremdkapital zu klassifizieren sind?
Einige Boardmitglieder fragten, was der Unterschied zum
zweiten Szenario (s.o.) sei. Ein weiteres Boardmitglied war der
Meinung, dass in dieser Situation nur eine Aufspaltung des
Instruments sinnvolle Ergebnisse liefern werde. Der Board
äußerte keine abschließende Meinung zu dieser Frage, da sie mit
der folgenden Frage zusammenhing.
F5. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die nach freier
Wahl des Halter kündbar sind (mit Ausnahme von Tod oder
Pensionierung), als Fremdkapital zu klassifizieren sind?
Der Vorsitzende fragte, ob dies die Frage der kündbaren
Instrumente in Deutschland lösen würde. Aus der Analyse des
Stabs wurde klar, dass dies nicht der Fall sei. Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass der Stab dies zur
Stellungnahme veröffentlichen könne aber auf bedeutenden
Widerstand der Anwender in diesem Punkt stoßen würde. Dieses
Boardmitglied erhielt Unterstützung für seine Idee, dass der
Sachverhalt dadurch gelöst werden könne, dass man die
eingebettete geschriebene Put-Option herauslöse. Nach einiger
Diskussion kam der Board überein, dass der Stab eine
Untersuchung zum Aufspaltungsansatz für die Fragen 4 und 5
vornehmen solle.
F6. Gibt es andere Arten von Instrumenten, die kündbar sind
(verpflichtend oder nach Wahl des Halters), die nach Meinung des
Boards als Eigenkapital klassifiziert werden sollten?
Einige Boardmitglieder nannten Anteile von Unternehmen mit
begrenzter Lebensdauer, die als Eigenkapital behandelt werden
sollten. Der Stab wurde außerdem gebeten, die Situation zu
untersuchen, in denen die Anteilseigner die Liquidation des
Unternehmens auslösen könnten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Der Stab stellte seine Papiere vor, in denen die allgemeinen
Prinzipien und die Entscheidungsregeln für die Unterscheidung
zwischen Eigenkapitalinstrumenten und finanziellen
Schulden dargestellt wurden. Der Stab begann die
Erörterung mit der Konzentration auf ein allgemeines Prinzip,
nämlich:
"Ein Instrument ist in eine Fremdkapital- und einen
Eigenkapitalanteil aufzuspalten, wenn das Instrument zwei getrennte oder alternative
Ergebnisse aufweist, von denen eines die Klassifizierung als
Eigenkapital erfordern würde, wenn es das einzige Ergebnis
wäre, und das andere eine Klassifizierung als Schuld
erfordern würde, wenn es das einzige Ergebnis wäre."
Der Stab erläuterte, dass als Konsequenz dieses Prinzips ein
Eigenkapitalinstrument, bei dem der Halter über eine
Kündigungsoption besitzt, in eine Eigenkapitalkomponente und
eine Schuldenkomponente aufzuspalten wäre, weil die beiden
Ergebnisse die folgenden wären:
- Eigenkapital (die Kündigungsoption wird nicht ausgeübt) oder
- Schulden (die Kündigungsoption wird ausgeübt oder die Kündigungsoption selbst).
Der Stab erläuterte dann, dass nach den allgemeinen
Prinzipien eine Wandelanleihe keine Eigenkapitalkomponente
enthalten würde, da beide Ergebnisse Schulden wären (da (1) das
Ergebnis eine Schuld wäre, wenn die Wandeloption nicht ausgeübt
würde, und (2) die Wandeloption per definitionem nach dem
Prinzip eine Schuld ist). Es wurde erläutert, dass das zweite
Ergebnis zu einer Schuld führen würde, da die Option die
Definition eines Derivats erfülle und der Board früher
entscheiden habe (was in den Entscheidungsregeln widergespiegelt
ist), dass alle Derivate als Schuldinstrumente zu behandeln
seien, unabhängig davon, ob unter ihnen Eigenkapital ausgegeben
wird.
Boardmitglieder begannen zu fragen, ob ihre frühere
Entscheidung, alle Derivate als Schulden zu behandeln, richtig
sei. Ein Boardmitglied brachte den Punkt vor, dass nach dieser
Regel, Termingeschäfte über Eigenkapital als Schulden behandelt
würde ebenso wie Optionsscheine. Eine Boardmitglieder gaben der
Meinung Ausdruck, dass Instrumente, die Leverage reduzierten,
wie beispielsweise Termingeschäfte über Eigenkapital, nicht als
Schulden klassifiziert werden sollten. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass bei der Behandlung von Derivaten als Schulden
zumindest die gleiche bilanzielle Behandlung sowohl für
virtuelle Optionen auf Barmittel als auch auf Eigenkapital
entstehen würde. Der Stab hatte jedoch früher schon ausgesagt,
dass der Umfang der Vorschläge noch zu bestimmen sei.
Ein Boardmitglied empfahl, dass der Stab ein formenbasiertes
Modell vermeiden solle, da dies Möglichkeiten zur Strukturierung
böte. Mindesten zwei Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die
folgende Entscheidungsregel, die im Stabpapier genannt wurde,
Möglichkeiten zur Strukturierung böte:
"Ein Emittent würde die folgenden anderen
Instrumente als Eigenkapital klassifizieren: Instrumente,
die der Halter besitzen muss, um damit Geschäfte auszuführen
oder anderweitig aktiv an den Tätigkeiten des Emittenten
teilzunehmen, und die nur kündbar sind, wenn der Halter
stirbt, pensioniert wird, zurücktritt oder anderweitig
aufhört aktiv an der Tätigkeit des Emittenten teilzunehmen.
(Dies beinhaltet Pakete, deren Betrag in Abhängigkeit des
Umfangs der ausgeübten Aktivität des Halters schwankt.)"
Der Board wandte sich der Erörterung einiger anderer
Ergebnisse der Anwendung der vorgeschlagenen Prinzipien zu, die
im Stabpapier dargestellt wurden. Danach fragte der Vorsitzende
den Board, ob er den allgemeinen Prinzipien und den
Entscheidungsregeln, die im Stabpapier beschrieben werden,
zustimmt. Eine Mehrheit stimmte zu, dass der Stab fortfahren
sollte, auf der derzeitigen Grundlage zu arbeiten, war aber der
Meinung, dass zusätzliche Änderungen notwendig seien, um
unerwünschten Ergebnissen bei der Anwendung der vorgeschlagenen
Prinzipien entgegenzutreten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten und aufgespaltenen hybriden Produkten
Der Board erörterte verschiedene Aspekte von Bewertungsvorschriften für freistehende Eigenkapitalinstrumente und
Eigenkapitalhybride (d.h. Instrumenten, die in eine Eigenkapital- und eine Schuld- oder Vermögenswertkomponente zerlegt werden).
Die nachfolgenden Beschlüsse wurden, sofern nichts Gegenteiliges berichtet wird, ohne bedeutende, eingehende Diskussion getroffen.
Transaktionskosten
Der Board verständigte sich darauf, dass Transaktionskosten oder -gebühren, die im Zuge der Ausgabe freistehender
Eigenkapitalinstrumente anfallen, unmittelbar aufwandswirksam erfasst werden sollten.
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken, dass dieses Prinzip im Widerspruch zu der Bedeutung von 'Kosten' nach IAS 16 stehe.
Als Beispiel führte er den Kauf einer Sachanlage im Austausch für Anteile (Wert 100) und zusätzlichen Kosten von 10 an. Falls sich
die 10 auf die Ausgabe der Aktien bezögen, würden sie als Aufwand erfasst; falls sie der Versetzung des Vermögenswertes in einen
betriebsbereiten Zustand unmittelbar zurechenbar seien, wären sie zu Anschaffungskosten des Vermögenswerts hinzuzurechnen. Kein
anderes Boardmitglieder war hinsichtlich dieses Unterschieds besorgt. In dem Beispiel stellten die 10 keinen Geschäftsvorfall mit
Anteilseignern in deren Eigenschaft als Anteilseigner dar und sollten deshalb auch nicht im Eigenkapital erfasst werden.
Erstbewertung freistehender Eigenkapitalinstrumente
Der Board verständigte sich darauf, dass freistehende Eigenkapitalinstrumente bei Zugang zum Transaktionspreis bewertet werden sollten.
Zerlegung von Eigenkapitalhybriden (d.h., von Hybridkapital i.S.v. IAS 32)
Der Board stimmte zu, dass abgetrennte Komponenten eines Eigenkapitalhybrids wie folgt bewertet werden sollten: zuerst
würde man die Verbindlichkeitskomponente (resp. Vermögenswertkomponente) zum beizulegenden Zeitwert bewerten, als handelte es sich
bei ihre um eine freistehende Verbindlichkeiten (bzw. einen Vermögenswert); danach würde der Rest des Transaktionspreises für das
hybride Instruments auf die Eigenkapitalkomponente allokiert.
Folgebewertung
Der Board verständigte sich darauf, dass Eigenkapitalinstrumente und abgespaltene Komponenten, bei denen das Unternehmen
nicht zur Rücknahme verpflichtet sei, keiner Folgebewertung unterzogen werden sollten. Der Board stimmte zu, dass Eigenkapitalinstrumente
und abgespaltene Eigenkapitalinstrumente mit Rücknahmeverpflichtungen zu jedem Stichtag mit ihrem aktuellen Rücknahmebetrag bewertet
werden sollten (der aktuelle Rücknahmewert ist ein definierter Terminus: Dabei handelt es sich um den Betrag, den man mittels Anwendung
einer Rücknahmeformel erhielte, wenn die Rücknahme zum Bewertungsstichtag zu erfolgen hätte). Veränderungen des aktuellen Rücknahmewerts
sollten als Umgliederung zwischen den Gewinnrücklagen und den rücknahmepflichtigen Eigenkapitalinstrumenten oder -komponenten erfasst werden.
Der Board verständigte sich ferner darauf, dass die Verbindlichkeits- oder Vermögenswertkomponente eines aufgespaltenen
Instruments einer Folgebewertung dergestalt unterzogen werden sollte, als handelte es sich bei ihr um ein freistehendes Instrument.
Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten
Der Board erörterte, wie Instrumente, die nach dem Klassifizierungsansatz des IASB als Verbindlichkeit (oder Vermögenswert)
eingestuft werden, nach den gegenwärtig bestehenden Bewertungsvorschriften in den IFRS und nach US-GAAP zu bewerten seien.
Die Boardmitglieder fühlten sich bei den Empfehlungen des Stabs unwohl; sie meinten, dass sie
Missbrauch Tür und Tor öffneten,
v.a. hinsichtlich der Leichtigkeit, mit der eine Verbindlichkeit strukturiert werden könne, um eine Behandlung als Eigenkapital zu
erreichen. Einige Boardmitglieder würden es bevorzugen, wenn die Instrumente 'auf Nettobasis' bilanziert würden, wohingegen Andere die
gegenwärtigen Vorschriften in IAS 39 bevorzugten. Der Stab stellte fest, dass die gegenwärtige Ansicht des FASB so aussähe, das man die
Position 'netto' darstellen wolle.
Eine knappe Mehrheit im Board (acht Stimmen dafür) verständigte sich darauf, dass physisch erfüllte Termingeschäfte
und geschriebene Verkaufsoptionen auf die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (a) auf Nettobasis berichtet und (b)
im Einklang mit den Beschlüssen zu Ansatz und Bewertung im
Finanzinstrumenteprojekt bewertet werden sollten.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
Der Stab stellte eine vorläufige Auflistung vor, nach der die
Gesamtveränderung im beizulegenden Zeitwert von finanziellen
Schulden mit dem Merkmal von Eigenkapital zwischen
wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Änderungen nach der
Kapitalkostenmethode aufgeteilt wurde. Auf diese Art und Weise
wird die Gesamtveränderung im beizulegenden Zeitwert, die als
mit wenig informativem Wert versehen wahrgenommen wird, in eine
informativere Stromgröße, die die Zinsänderungen darstellt, und
den verbleibenden Teil der Änderungen im beizulegenden Zeitwert
aufgeteilt, der einen Werteffekt mit wenig Aussagekraft
darstellt.
Einige Mitglieder beider Boards schienen Bedenken zu hegen,
dass eine Bewertung von Schulden mit den Merkmalen von
Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert dazu führen, dass das
Nettoeinkommen und das Ergebnis je Aktie durch den
Realkasseneffekt (Auswirkung der künftig erwarteten
Kapitalströme) verzerrt würden, der wenig mit der Leistung zu
tun habe.
Andere Mitglieder widersprachen dem Stab und hielten fest,
dass ihrer Meinung nach die Aufteilung wenig Wert habe und dabei
relativ komplizierte Berechnungen zu erfordern scheine. Der Stab
gab zur Antwort, dass die Nutzer die klassische Zinsbelastung
für komplexere und hybride Instrumenten forderten (wie
beispielsweise Nullkuponwandelanleihen). Ein anderes
Boardmitglied gab an, dass er den Eindruck habe, dass vor dem
Hintergrund der Komplexität der Berechnung und der Darstellung
die Boards sich vielleicht noch einmal der Bewertungsgrundlage
selbst annehmen sollten. Er schlug vor, dass in der Einladung
zur Stellungnahme im Entwurf gefragt werden solle, ob die
Stellungnehmenden der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
zustimmten, wenn die Konsequenzen diese Art von Aufgliederung
der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wären.
Ein anderes Boardmitglied äußerte sich besorgt über den
Mangel an Vergleichbarkeit und Übereinstimmung mit dem
allgemeinen Projekt zu Finanzinstrumenten. Er schlug vor, dass
die gleichen Aufgliederungskriterien für alle Finanzinstrumente
gelten sollten. Ein Mitglied des FASB hielt fest, dass der FASB
erwägen würde, die Änderungen im beizulegenden Zeitwert von
finanziellen Vermögenswerten in einen Kreditrisikoteil und einen
verbleibenden Teil aufzugliedern, und unterstützte auch die
Anwendung auf finanzielle Schulden allgemein. Einige
Boardmitglieder hinterfragten die Anwendbarkeit eines solchen
Ansatzes auf Derivate.
Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass seiner Meinung nach die
Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung nicht sachgerecht
sei und eine Angabe im Anhang angemessener wäre. Seiner Meinung
nach versuche der Stab, Genauigkeit in einen Teil des
Abschlusses zu bringen, der seinem Wesen nach eher ungenau sei.
Ein anderes Boardmitglied gab an, dass sich die Nutzer der
Ungenauigkeit der Berechnung bewusst seien aber die Größe und
die Richtung der im Abschluss berichteten Änderung wissen
wollten.
Insgesamt spürten die Boards, dass das vorgeschlagene Modell
zu komplex ist, und baten den Stab, ein vereinfachtes Modell der
Aufgliederung der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert von
Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital zu entwickeln.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Der Board erwog die Auswirkung der bei der Klassifizierung von Bezugsrechten getroffenen Entscheidungen auf dieses Projekt.
Der Stab wies darauf hin, dass die verabschiedeten Änderungen an IAS 32 mit dem vorgeschlagenen Klassifizierungsansatz nicht in
Einklang stünden. Der Board beschloss, ein neues Prinzip im Klassifizierungsansatz zu entwickeln, dass die Einbeziehung einiger in
Anteilen erfüllter Instrumente in eine Eigenkapitalklassifizierung zuließe. Einige Boardmitglieder fühlten sich bei einem derartigen
Ergebnis sichtlich unwohl, da sie der Ansicht waren, dass dies im Widerspruch zu den Prinzipien des Ansatzes stehe. Einige
Boardmitglieder meinten, dass der Stab sicherstellen müsse, dass lediglich Geschäftsvorfälle mit Anteilseignern in deren Eigenschaft
als Anteilseigner in das zu entwickelnde Prinzip einbezogen würden. Der Stab verpflichtete sich, eine weitere Analyse zur
Boardsitzung im Oktober vorzulegen.
Der Board erörterte sodann die Details des Klassifizierungsansatzes, wie er vom Stab vorgelegt wurde (ohne Berücksichtigung des
neuen Prinzips). Der Stab fasste den Ansatz mit einigen Beispielen zusammen, die die Prinzipien widerspiegelten. Der Board zeigte sich
mit der grundlegenden Idee hinter diesen Prinzipien einverstanden, die die vorläufigen Entscheidungen, die der Board bereits getroffen
hatte, wiedergäben und weiter ausführten.
Der Stab wies darauf hin, dass die Bilanzierung für anteilsbasierte Vergütungen (und die Bilanzierung für diese, bis sie fällig
werden) und Anteile von Tochtergesellschaften bei der Konsolidierung auf einer der nächsten Sitzungen erörtert werden müssten. Der Stab
stellte zudem fest, dass der hervorgehobene Sachverhalte der Klassifizierung von Vorzugsaktien, die verpflichtend in Eigenkapitalinstrumente
gewandelt werden müssten, über das neue Prinzip gelöst werden könne und in diesem Zusammenhang behandelt werde. Für die nächste Sitzung
würden detaillierte Beispiele, die die Änderungen widerspiegelten, zur Verfügung gestellt.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
Der Stab beschrieb einen neuen Vorschlag (Ansatz 4.1) für die
Unterscheidung zwischen Schuld- und Eigenkapitalinstrumenten und
fragte die Boards, ob sie Interesse daran hätten, diesen Ansatz
weiter zu verfolgen. Der Stab erläuterte den Unterschied
zwischen Ansatz 4.1. und Ansatz 4, den die Board vorher erörtert
hatten. Nach Ansatz 4 werden Aktien, die im Rahmen eines
Vertrags herausgegeben werden, (also alle in Aktien zu
erfüllende Instrumente) ungeachtet ihrer Bedingungen als
Schulden klassifiziert. Nach dem neuen Ansatz 4.1 würden in
Aktien zu erfüllende Instrumente einem separaten
Klassifizierungsprinzip unterliegen, nach dem die Aktien, die
ein Unternehmen nicht als Währung verwendet, als Eigenkapital
klassifiziert würden. Insbesondere gelte, dass ein Instrument,
dass durch Herausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfüllt
werden muss, Eigenkapital darstellt, es sei denn
 |
(a) jede Partei verfügt
über die Option einer Erfüllung in bar, |
 |
(b) eine Nettoerfüllung in
Aktien ist vorgeschrieben, oder jede Partei verfügt über
die Option einer Nettoerfüllung oder |
 |
(c) nach dem Vertrag ist
jede Partei Risiken aus Wertänderungen ausgesetzt, die
nicht diejenigen sind, die sich aus
Aktienpreisänderungen, Änderungen im Zeitwert des
Geldes, Adressenausfällen und möglicherweise
Wechselkursänderungen ergeben. |
Dieses Klassifizierungsprinzip würde dazu führen, dass
bestimmte in Aktien zu erfüllende Instrumente wie in Stammaktien
wandelbare Vorzugsaktien, Termingeschäfte auf den Verkauf von
Aktien, physisch zur erfüllende geschriebene Kaufoptionen und
Aktienoptionen als Eigenkapital klassifiziert würden. Diese
Instrumente wären nach Ansatz 4 als Schulden klassifiziert
worden.
Kündbare oder verpflichtend einzulösende Instrumente würden
als Eigenkapital klassifiziert, wenn sie bei Tod oder
Pensionierung einzulösen wären oder wenn der Halter aufhört, an
den Aktivitäten des Unternehmens teilzunehmen. Alle anderen
kündbaren oder verpflichtend einzulösenden Instrumente
würden abgespalten oder in ihrer Gänze als Schulden
klassifiziert.
Einige Boardmitglieder fragten, o wandelbare
Schuldinstrumente als Schulden wie nach Ansatz 4.1 vorgeschlagen
klassifiziert werden sollten oder ob das wandelbare Instrument
aufgespalten werden solle. Einige äußerten die Meinung, dass
dieser Sachverhalt besser als Teil des Projekts zu
Finanzinstrumenten erörtert werden solle.
Verschiedene Mitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich
Arbitrage und Strukturierungsmöglichkeiten unter Ansatz 4.1;
dies schloss nicht ausgewiesene Barerfüllungsmerkmale ein. So
wäre nach Ansatz 4.1 beispielsweise einem Unternehmen möglich,
einen Ausweis als Schuld dadurch zu umgehen, dass eine brutto
physisch erfüllte geschriebene Kaufoption geschrieben wird (die
als Eigenkapital zu klassifizieren wäre) ohne über ausreichend
autorisierte und nicht emittierte Aktien zu verfügen, um den
Vertrag zu erfüllen, weil in diesem Fall das Unternehmen dem
Halter Barmittel anstelle von Aktien geben würde. Der
wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalls wäre also der
gleiche wie der, wenn der Emittent das Derivat als in bar zu
erfüllen geschrieben hätte; die Barerfüllung des Derivats jedoch
würde zu einer Klassifizierung als Schuld führen.
Einige Mitglieder beider Boards erhoben Bedenken, dass nach
Ansatz 4.1 die Information über die Auswirkungen von
Verwässerungen durch bestimmte Instrumente auf Anteilseigner
nicht im Abschluss gezeigt würden. Es wurde der Meinung Ausdruck
verliehen, dass die Anteilseigner über den verwässernden Effekt
von bestimmten Instrumenten durch angemessene Darstellung im
Abschluss informiert werden sollten.
Es wurde auch dargelegt, dass in Bezug auf die Entwicklung
einer Definition einer Schuld im Rahmenkonzept, die mit Ansatz
4.1. im Einklang steht, der Stab beabsichtige, die Definition
einer Schuld ähnlich der zu belassen, die im gegenwärtigen
Rahmenkonzept enthalten ist, (eine Schuld erfordert also die
Übertragung von Barmitteln oder Vermögenswerten) und Ausnahmen
in der Definition für aktienerfüllte Instrumente, die als
Schulden klassifiziert sind, und für barerfüllte Instrumente,
die als Eigenkalital klassifiziert sind, vorzusehen.
Die meisten Mitglieder stimmten einer weiteren Verfolgung von
Ansatz 4.1 und der Untersuchung, welche Wege es gibt, Arbitragethemen, die Ansatz 4.1. innewohnen zu lösen, zu.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung
von IASB und FASB im Dezember 2009
Ausnahme vom Anwendungsbereich für anteilsbasierte Vergütungen
Die Boards erwogen, ob sie anteilsbasierte Vergütungen vom Anwendungsbereich der Vorschriften des Projekts zu Finanzinstrumenten
mit Eigenschaften von Eigenkapital ausnehmen sollten.
Die Boards erwogen diesen Sachverhalt im Zusammenhang mit Ansatz 4.1 und Ansatz 4 (wie auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober
erörtert). Beide Boards zeigten eine Präferenz, anteilsbasierte Vergütungen aus dem Anwendungsbereich des Projekts bei Ansatz 4.1
auszuklammern. Nichtsdestotrotz zeigten sich einige Boardmitglieder besorgt, dass eine vollständige Ausnahme aus dem Projekt
wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, insbesondere nicht in der Phase nach der Erfüllung. Einige Boardmitglieder drückten
insbesondere ihre Präferenz für eine begrenztere Ausnahme nach Ansatz 4 aus (z.B. ein Abdecken von Aktienoptionen lediglich in
der Phase vor der Erfüllung). Andererseits hatten andere Boardmitglieder Bedenken, dass eine Aufnahme anteilsbasierter
Vergütungen in das Projekt die Debatte wieder aufreißen würde, die den Erörterungen der Standards zu anteilsbasierten
Vergütungen vorausging, zu denen keine einhellige Meinung erzielt werden konnte.
Schlussendlich verabschiedeten beide Boards eine Ausnahme für anteilbasierte Vergütungen vom Anwendungsbereich des Projekts,
und zwar sowohl nach Ansatz 4 als auch bei Ansatz 4.1.
Ausweis physisch erfüllter Terminkäufe und physisch erfüllter geschriebener Verkaufsoptionen
Der Board griff seine vorläufige Entscheidung (die er im Juni 2009 getroffen hatte) wieder auf, dass diese Instrumente netto
ausgewiesen und die Änderungen erfolgswirksam gezeigt werden sollten (im Einklang mit anderen Derivaten).
Die meisten Boardmitglieder fühlten sich mit dieser Entscheidung nicht wohl, weil sie dazu führt, dass viele Änderungen des
eigenen Aktienpreises in der Gewinn- und Verlustrechnung berichtet würden. Dementsprechend waren die Boards nicht in der Lage,
ihre ursprüngliche, vorläufige Entscheidung zu bekräftigen.
Einige Befürworter des Nettoausweises physisch erfüllter Terminkäufe stellten fest, dass ein solcher Ansatz die meisten
Strukturierungsmöglichkeiten verhindern würde und ein Ansatz sei, der von den Aufsichtsbehörden bevorzugt werde. Dessen ungeachtet
hatten andere Boardmitglieder Probleme damit, eine solche Logik für physische erfüllte geschriebene Verkaufsoptionen oder physisch
erfüllte Terminverkäufe anzuwenden und sahen keine wirtschaftliche Rechtfertigung für eine andere bilanzielle Behandlung.
Ein Boardmitglied schlug eine Alternative vor, nämlich einen Nettoausweis mit einer Berichterstattung der Änderungen unmittelbar
im Eigenkapital. Da mehrere Boardmitglieder diese Alternative wert fanden, untersucht zu werden, bat der Board den Stab, die
Konsequenzen einer solchen Entscheidung zu untersuchen. Der Board erwartet, den Sachverhalt bei einer seiner kommenden Sitzungen
zu erörtern.
Klassifizierung von in Anteilen erfüllten Instrumenten als Eigenkapital
Die Boards diskutierten die Entscheidung aus der gemeinsamen Sitzung im Oktober, Ansatz 4.1 zu verfolgen, welchem zufolge einige
Instrumente, die durch Andienung von Aktien erfüllt würden, als Eigenkapital klassifiziert würden. Dieser Ansatz wurde von den
meisten IASB-Mitgliedern unterstützt. Auf der anderen Seite bevorzugten die meisten FASB-Mitglieder Ansatz 4 als Ausgangspunkt
für mögliche Ausnahmen vom allgemeinen Prinzip.
Nach einer langen und ergebnislosen Diskussion, in welcher die Auswirkungen jedes Ansatzes auf die Klassifizierung von
Wandelanleihen und die fest-gegen-fest-Bedingung sowie die Möglichkeit einer Eingrenzung des Gegenstandsbereichs des Projekts
auf eine Änderung von IAS 32 abgedeckt wurden, verständigten sich die Boards letzten Endes darauf, ihre Erörterung wieder auf den
ursprünglichen Sachverhalt zu begrenzen. Seinerzeit im Oktober 2009 wurde Ansatz 4.1 als eine kleinere Modifizierung von Ansatz 4
wahrgenommen, die sich nachfolgend als gravierender herausstellte. Die Boards baten den Stab, Ansatz 4 erneut vorzulegen und eine
weniger gravierende Änderung als Ansatz 4.1 zu erwägen und seine Untersuchung dem Board bei einer zukünftigen Sitzung zur Kenntnis
zu bringen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2010
Klassifizierung von Instrumenten, die ein Unternehmen mit seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllen wird
Die Boards setzten ihre Diskussion aus der Dezembersitzung zum Klassifizierungsansatz für Instrumente, die ein Unternehmen durch
Ausgabe seiner eigenen Aktien erfüllen muss (und dazu in der Lage ist), fort.
Die Boards erörterten Ansatz 4.2, der eine Klassifizierung von mehr Instrumenten als Eigenkapital vorsieht als Ansatz 4.0 und
weniger Instrumente als Ansatz 4.1 (in der Abgrenzung der vorangegangenen gemeinsamen Sitzungen). Dieser Ansatz wurde als Kompromiss
entwickelt, mit dem Unterschiede zwischen IASB und FASB vermindert werden sollten. Zu den besonderen Instrumenten, die nach Ansatz 4.2
(nicht jedoch nach Ansatz 4.0) als Eigenkapital klassifiziert würden, gehören Bezugsrechte und 'übliche' Forward-Kontrakte auf
Ausgabe von Aktien, die nur für eine vergleichsweise kurze Zeit ausstehen, Optionsscheine auf den Kauf von Aktien, die allein zum
Zwecke der Einsammlung zusätzlichen Kapitals emittiert würden sowie verpflichtend wandelbare Vorzugsaktien (wandelbar in Stammaktien).
Die Vorschriften von Ansatz 4.2 würden dazu führen, dass wandelbare Instrumente zur Gänze als Verbindlichkeit klassifiziert würden.
Einige IASB-Mitglieder waren besorgt, dass diesen Ausnahmen von den Klassifizierungskriterien keine konzeptionelle Grundlage
hätten. Der Stab entgegnete, dass es sich um Ausnahmen handele, mit denen den Bedenken beider Boards Rechnung getragen werden solle.
Die IASB-Mitglieder waren insbesondere dahingehende besorgt, dass einige dieser Ausnahmen dazu führen könnten, dass ansonsten
identische freistehenden Instrumente unterschiedlich behandelt werden je nachdem, an welche anderen Instrumente sie angedockt seien.
Ein IASB-Mitglied war insbesondere wegen der grundlegenden Prinzipien besorgt, die dem Klassifizierungsansatz zugrunde lägen und
brachte seine Meinung zum Ausdruck, dass zunächst einmal die grundlegendere Frage behandelt werden sollte, ob das Schreiben einer
Option auf eigene Aktien als Eigenkapital oder als derivative Verbindlichkeit klassifiziert werden sollte. Seiner Ansicht nach sollte
die Antwort auf diese Frage die Grundlage für die Entwicklung eines Klassifizierungsansatzes darstellen.
Bei einer Probeabstimmung unterstützte der IASB die Klassifizierung von Forwards/Optionen, die eine Ausgabe einer festen Anzahl
Aktien gegen Barmittel vorsähen, als Eigenkapital (15 Stimmen), wohingegen der FASB dagegen war (zwei gegen drei Stimmen).
Ein anderes IASB-Mitglied meinte, dass die Grundlage der Klassifizierung darin bestehen sollte, ob es eine 'bestimmbare
Verpflichtung' des Unternehmens gebe und nicht von einem kurz-/langfristigen Horizont abhängig gemacht werden sollte.
Der FASB-Vorsitzende hob hervor, dass der Sachverhalte die Board zurück zu der 'Verwässerungs-' versus 'Solvenz'-Sicht führe, die
die Boards bereits viele Male diskutiert hätten. Er unterstrich, dass dies der Spannungspunkt zwischen FASB und IASB sei, weil der IASB
mehr der 'Solvenzsicht' anhänge, wohingegen der FASB der 'Verwässerungssichtweise' den Vorzug gebe. Da der IASB in dieser Hinsicht einer
und der FASB geteilter Meinung sei, drückte der FASB-Vorsitzende seine Unterstützung für Klassifizierungsansatz 4.2 unter der Bedingung
aus, dass die übergeordneten Klassifizierungsprinzipien verschärft und zusätzliche Angaben, die den Verwässerungseffekt zeigten, zur
Verfügung gestellt würden. Der FASB-Vorsitzende konzedierte, dass der IASB 'mit IAS 32 nicht gerade unglücklich sei', US-GAAP aber eine
Änderung erforderten. Daher drückte er sein Einverständnis aus, für einen vereinheitlichen Kompromiss zu arbeiten.
In einer sich hinziehenden Diskussion sprachen sich verschiedene IASB-Mitglieder für die 'Solvenz'-Sichtweise aus. Diese Mitglieder
waren insbesondere hinsichtlich der Auswirkung der Klassifizierung dieser Instrumente als Schulden in der Erfolgsrechnung und negativer
Auswirkungen, die dies auf die Nützlichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen haben könnte, besorgt. Die Vorsitzenden von IASB
und FASB versuchten, eine gemeinsame Grundlage zu finden, die eine Mehrheit beider Boards unterstützen könnte. Sie verständigten sich
darauf, dass das Verwässerungsthema durch einen Satz umfassender und einheitlicher Angaben behandelt werden könnte, mit welchen die
Vermögenstransfers eingefangen und der Sachverhalt, dass operative Zahlungsströme zum Rückkauf der Aktien verwendet werden (auf Grundlage
emittierter Kaufoptionen), adressiert würden.
Ein FASB-Mitglied war insbesondere darüber besorgt, dass die IASB-Mitglieder zu jeder Sitzung mit einem größeren Satz an Posten
kämen, die als Eigenkapital klassifiziert werden sollen. Die IASB-Mitglieder entgegneten, dass sie wegen der Implikation der
Klassifizierungsprinzipien in Sorge seien, wenn sie die Anwendung auf einen bestimmten Satz an Beispielen sähen.
Ein anderes FASB-Mitglied war hinsichtlich des Effekts in Sorge, den der vorgeschlagene Klassifizierungsansatz auf Wandelanleihen
und mögliche Arbitrage haben könne. Sie schlug einen Klassifizierungsansatz auf Grundlage der Verbesserung an IAS 32 vor (d.h. eine
Zerlegung) und keinen komplett neuen Klassifizierungsansatz. Mehrere IASB-Mitglieder stimmten dem zu. Nichtsdestotrotz waren andere
IASB-Mitglieder anderer Meinung, da sie glaubten, dass IAS 32 seine eigenen Probleme hätte, die angegangen werden müssten. Sie stimmten
zu, dass das Ergebnis der Klassifizierung recht ähnlich sein mag, drängten aber die Boards zur Entwicklung eines neuen Ansatzes.
Schließlich baten beide Boards den Stab um Entwicklung eines geänderten Klassifizierungsansatzes ('Ansatz 5') auf Grundlage
verbesserter und modifizierter IAS-32-Vorschriften, vor allem hinsichtlich in bar erfüllter Instrumente und einer besseren Formulierung
der fest-gegen-fest-Regel (die Boards erörterten knapp die 'bestimmt-gegen-bestimmt'-Regel, eine Modifizierung der fest-gegen-fest-Regel,
die sie granularer machen soll). Die Boards verständigten sich darauf, dass der Stab in seine Untersuchung die Klassifizierung dieser
Instrumente im Konzernabschluss sowie die Behandlung von Wandelanleihen einschließen solle. Zudem soll der Stab zeitgleich eine
Untersuchung der Angabevorschriften ausarbeiten, mit denen die mit dem Sachverhalt verbundenen Verwässerungsaspekte (einschließlich des
Wohlfahrtstransfers und dessen Angabe in der Eigenkapitalveränderungsrechnung) sowie die Granularität dieser Angaben behandelt würden.
Die Boards werden den neuen Klassifizierungsansatz auf der regulären Februarsitzung erörtern. Die verbleibenden Sachverhalte, die
nicht während der Januarsitzung besprochen wurden, werden auf einer Sondersitzung im Februar behandelt werden.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Allgemeine Klassifizierungsfragen
Die Boards erörterte bestimmte Finanzinstrumente und ihre
gewünschte Klassifizierung, um eine Prinzip bestimmen zu können,
das das gegenwärtig entwickelte Modell untermauern könnte.
Zuerst bestätigten die Boards alle Entscheidungen, die im
Rahmen des Projekts bereits gefällt worden waren.
Die Boards kamen außerdem überein, dass nominal ewig laufende
Instrumente, die von Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer
herausgegeben werden, als Eigenkapital im separaten Abschluss
des Emittenten gezeigt werden sollen.
Die Boards kamen überein, dass im Einklang mit den früheren
Entscheidungen Verträge, die die Herausgabe einer festgelegten
Anzahl von kündbaren und verpflichtend einzulösenden
Eigenkapitalinstrumenten zu einem festgesetzten Preis erfordern
(und die in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen als
Eigenkapital zu klassifizieren sind), und Verträge, die Derivate
betreffen, die als Eigenkapital klassifiziert sind, als
Eigenkapital zu klassifizieren sind. Andererseits werden
Verträge über kündbare Instrumente, die bei Herausgabe
aufgespalten werden würden, als eine Schuld klassifiziert.
Verträge, die von einem unternehmen erfordern, eine
festgelegte Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten im Austausch
gegen keinen künftigen Ausgleich herauszugeben (vorausgezahlte
Instrumente) würden im Einklang mit Verträgen klassifiziert, die eine bestimmt-gegen-bestimmt-Herausgabe
von Eigenkapitalinstrumenten erfordern (s. vorigen Absatz).
Die Boards kamen außerdem überein, dass verpflichtend zu
wandelnde Vorzugsaktien, die in eine bestimmte Anzahl von ewig
laufenden Eigenkapitalinstrumenten oder eine bestimmte Anzahl
von kündbaren oder verpflichtend einzulösenden
Eigenkapitalinstrumenten zu wandeln sind, als Eigenkapital zu
klassifizieren sind.
Schließlich kamen beide Boards überein, dass die
Klassifizierung eines Instruments im Abschluss eines
Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zu übernehmen ist,
es sei denn die Art des Instruments ändert sich bei der
Konsolidierung aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem halter
des Instruments und einem anderen Mitglied des Konzerns. Wenn
sich die Art des Instruments bei der Konsolidierung ändert, ist
die Klassifizierung im Konzernabschluss neu zu bestimmen.
Kündbare Anteile und Bruttodarstellung freistehender geschriebener Put-Optionen
Die Boards entschieden, dass kündbare Anteile in einen Aktie
und eine geschriebene Put-Option getrennt werden sollen und dass
die geschriebene Put-Option netto als Schuld zu berichten ist,
selbst wenn der Tausch bestimmt-gegen-bestimmt ist. Die Boards
entscheiden weiterhin, dass alle freistehenden geschriebenen
Put-Optionen netto als Schulden zu berichten sind.
Ein Boardmitglied hätte es vorgezogen, wenn die getrennten
Put-Optionen brutto dargestellt würden, da er der Meinung war, dass
die vereinbarte Lösung eine Strukturierung von Schulden al
Eigenkapital erleichtern würden. Die meisten Boardmitglieder
stimmten dem jedoch nicht zu, da sie der Meinung waren, dass
jede Alternative, die eine Bruttodarstellung beinhalten würde, nicht
intuitiv und schwer umzusetzen wäre.
Die Boards kamen überein, spezielle Vorschriften mit
aufzunehmen, um einen solchen Missbrauch zu verhindern
(beispielsweise ein Beispiel, bei dem die Herausgabe von Aktien
und einer Put-Option, die im Geld ist, zur gleichen Zeit an die
gleiche Partei verknüpft und als einziges Schuldinstrument zu
behandeln sein soll).
Wandelbare Schuldinstrumente
Die Boards erörterten die Aufspaltung von wandelbaren
Schuldinstrumenten. Der IASB zog die Aufspaltung von wandelbaren
Schuldinstrumenten vor, da die Boardmitglieder der Meinung
waren, dass eine solche Behandlung eher dem allgemeinen
IASB-Modell entspricht. Darüber hinaus waren die IASB-Mitglieder
der Meinung, dass die bestehende Forderung nach Aufspaltung von
wandelbaren Schuldinstrumenten gut verstanden wird, in der
Praxis umgesetzt wird und als entscheidungsnützlich wahrgenommen
wird. Wie ein IASB-Mitglied festhielt, gälte, dass selbst wenn
ein wandelbares Schuldinstrument im Rahmen dieses Projekts in
seiner Gesamtheit als Schuld klassifiziert würde, es immer noch
nach den vorgeschlagenen Leitlinien für die Klassifizierung und
Bewertung von Schulden aufgespalten würde, was dann einen neuen
Satz von Bedingungen für die Aufspaltung erfordern und zu
zusätzlicher Komplexität führen würde.
Auf dieser Grundlage entschied der IASB, die Bedingungen für
die Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten
beizubehalten. Die Ansichten der FASB-Mitglieder waren geteilt,
wobei einige Mitglieder die Bewertung von wandelbaren
Schuldinstrumenten in ihrer Gänze erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert vorzogen und andere eine Aufspaltung
wünschten. Schließlich entscheid der FASB mit knapper Mehrheit,
mit Aufspaltung fortzufahren.
Die Boards erörterten auch die Methode der Aufspaltung.
Einige Boardmitglieder zogen eine vereinfachte
Aufspaltungsmethode vor, bei der die Schuldkomponente auf
Grundlage eines landläufigen Instruments mit gleichem
Fälligkeitsdatum zugewiesen würde, und der Zinssatz wäre der
Zinssatz einer nicht wandelbaren Unternehmensanleihe mit
vergleichbarer Kreditqualität vom gleichen Emittenten (der Rest
würde der Eigenkapitalkomponente zugewiesen). Andere
Boardmitglieder zogen es vor, die Aufspaltungsmethode nach IAS
32 beizubehalten, bei der jegliche inneren Abhängigkeiten der
Schuldkomponente zugewiesen werden. Die meisten Boardmitglieder
zogen die vereinfachte Methode vor; wobei sie weitere
Untersuchungen vom Stab abwarten wollten, die möglichen
Auswirkungen eines solchen Ansatzes gelten sollten.
Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 11. März 2010
Umfassender Sachverhalt: Ausbuchungsvorschriften
Die Boards erörterten, wie die Ausbuchung einer Wandelschuldverschreibung, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, abgebildet
werden soll, wenn diese Schuld umgewandelt wird. Die Wandlung mag im Einklang mit den ursprünglichen Bedingungen des Instruments stehen
oder durch den Emittenten vor dem Wandlungszeitraum (oder zu Beginn der Wandlungsperiode) eingeleitet worden sein.
Es war schwer, der Diskussion zu folgen, weil die Boards eine Frage erörterten, die sich nicht in den Sitzungsunterlagen befand, und
weil die Diskussion teilweise hitzig wurde. Einige Boardmitglieder bestanden darauf, dass jegliche Begleichung der Schuldkomponente zu
einem Bewertungsgewinn oder -verlust führen sollte, der ergebniswirksam zu erfassen sei. Andere würden den Geschäftsvorfall unter
Verwendung einer Fortschreibungsgrundlage (Buchwert der im Eigenkapital erfassten Kaufoption) zuzüglich irgendwelcher erhaltener
Zahlungen abbilden.
Die Boards schienen sich mit einer Mehrheit in beiden Boards darauf zu verständigen, dass die Erfüllung einen 'Vermögenstransfer'
darstelle und dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Aktien zum Zeitpunkt der Erfüllung/Wandlung und dem
Buchwert des Eigenkapitalinstruments als Bewegung zwischen Eigenkapitalkomponenten abgebildet werden sollte.
Erneute Beurteilung der Klassifizierung
Nach kurzer Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass
 |
ein Instrument umzuklassifizieren ist, wenn Ereignisse eintreten oder sich die Umstände derart ändern, dass ein Instrumente
nicht länger die Bedingungen für seine derzeitige Klassifizierung erfüllt. Die Umklassifizierung hat an dem Tag stattzufinden,
an dem Ereignisse auftragen, welche den Wechsel der Klassifizierung verursacht haben. |
 |
ein Unternehmen ein umklassifiziertes Instrument gemäß den
Vorschriften für die neue Klassifizierung zu bewerten hat, als
handele es sich um ein neu emittiertes Instrument am Tag der Umklassifizierung. Ein Unternehmen hat einen jeglichen
Bewertungsunterschied aus der Umklassifizierung als Anpassung in einem gesonderten Eigenkapitalkonto und keinen Bewertungsgewinn
oder -verlust im Periodenergebnis zu erfassen |
 |
die Anzahl der Umklassifizierungen eines Instruments unbegrenzt ist. |
Wirtschaftlicher Zwang
Die Boards erörterten, ob ein Instrument ohne eine ausdrückliche Erfüllungsvorschrift, die dieses zu einer Verbindlichkeit machen
würde, als Schuld klassifiziert werden sollte, wenn der Emittent sich zur Erfüllung oder Rücknahme verpflichtet fühlt, weil eine
Unterlassung mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden wäre.
Die Board verständigten sich (mittels Mehrheiten in beiden Boards) darauf, die Situation in IAS 32 aufrecht zu erhalten, wonach
'wirtschaftlicher Zwang' für die Klassifizierung eines Finanzinstruments irrelevant ist. Falls bei erstmaliger Erfassung keine
[gegenwärtige] Verpflichtung zur Abführung von Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an den Halter des Instruments
bestehe, sei das Instrument keine Schuld.
Wechselwirkung mit der Fair Value Option
Der IASB verständigte sich, den Beschluss des FASB zu übernehmen, wonach ein Unternehmen die Abspaltung (Zerlegung) eines Instruments
mit einer Fremd- und einer Eigenkapitalkomponente nicht durch die Ausübung der Fair Value Option auf das Instrument in seiner Gesamtheit
verhindern könne. Gleichwohl wäre das Unternehmen berechtigt, die Fair Value Option auf die abgetrennte Fremdkapitalkomponente anzuwenden,
wenn ein vergleichbares freistehendes Instrument für eine Ausübung der Fair Value Option in Frage käme.
Ausklammerungen aus dem und Hinzufügungen zum Anwendungsbereich
Die Boards verständigten sich darauf, dass der Anwendungsbereich des Dokuments zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital
jenem von IAS 32 entsprechen soll.
Übergangsvorschriften
Die Boards verabschiedeten eine Übergangsvorschrift für eine begrenzte rückwirkende Anwendung. Im ersten Abschluss, der auf das Datum
des Inkrafttretens folgt, würde ein Unternehmen die neuen Vorschriften auf alle Instrumente, die zu Beginn der ersten dargestellten
Periode ausstanden, anwenden. Nach dieser Alternative würde das Periodenergebnis für alle dargestellten Perioden neu dargestellt, die
Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz würden aber nicht angepasst.
Angaben
Die Boards verständigten sich darauf, die folgenden Angabevorschriften vorzuschlagen: Unternehmen mit Finanzinstrumenten, die in
den Anwendungsbereich des Standard[entwurf]s fallen, haben Art und Ausstattungsmerkmale der Instrumente anzugeben, einschließlich
Informationen über Erfüllungsalternativen Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente. Diesen Angaben sollen Folgendes
beinhalten:
 |
die Identität des Unternehmens, das die Erfüllungsalternativen kontrolliert |
 |
den Betrag, der zur Auszahlung gelangen würde, oder die Anzahl der Anteile, die zu ihrem beizulegenden Zeitwert emittiert
würden, bestimmt nach den Bedingungen, die in dem Vertrag festgelegt wurden, als erfolge die Erfüllung am Berichtsstichtag |
 |
wie Änderungen im beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalanteile des Emittenten diese Erfüllungsbeträge beeinflussen
würden (z.B. "der Emittent ist verpflichtet, für jeden Anstieg des beizulegenden Zeitwerts eines Anteils um einen Euro
weitere X Anteile zu emittieren oder zusätzlich Y Euro in bar zu zahlen") |
 |
den Maximalbetrag, den der Emittent für die Rücknahme des Instrument im Falle einer Andienung zu zahlen verpflichtet
werden könnte, sofern einschlägig |
 |
den maximale Anzahl an Anteilen, die womöglich emittiert werden müssten, sofern einschlägig |
 |
den Umstand, dass der Betrag, den der Emittent zu leisten verpflichtet sein könnte, oder die Anzahl der Anteile, die der
Emittent unbegrenzt ist, vertraglich nicht begrenzt ist, sofern einschlägig |
 |
bei einem Termingeschäft oder einer Option auf die Eigenkapitalanteile des Emittenten sämtliche der folgenden Informationen:
 |
den Terminkurs oder den Ausübungspreis der Option |
 |
die Anzahl der Anteile des Emittenten, an die der Vertrag gebunden ist |
 |
der/die Erfüllungszeitpunkt/e des Vertrags, sofern einschlägig |
|
Zusätzliche weitere Aufstellung
Die Boards verständigten sich darauf, im Standardentwurf eine Vorschrift aufzunehmen, wonach ein börsennotiertes Unternehmen
verpflichtet werden soll, eine 'Aufstellung über die Kapitalisierung zum beizulegenden Zeitwert' darzustellen. Diese zusätzliche
Aufstellung würde den Eröffnungssaldo zuzüglich Emissionen abzüglich Rückkäufen zuzüglich/abzüglich der Änderungen im beizulegenden
Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten zeigen. Diese Aufstellung über die Kapitalisierung soll durch eine eigenständige Aufstellung
ergänzt werden, in der sämtliche ausstehenden Eigenkapitalderivate des Unternehmens, die Ausübungspreise und die Bedingungen einer
Erfüllung angegeben werden.
Übergangsvorschriften für erstmalige Anwender und Angaben zu Umklassifizierungen (nur IASB)
Der IASB verständigte sich auf einen Ansatz der begrenzten rückwirkenden Anwendung. Im ersten Abschluss, der auf das Datum
des Inkrafttretens folgt, würde ein Unternehmen die neuen Vorschriften auf alle Instrumente, die zu Beginn der ersten dargestellten
Periode ausstanden, anwenden (jedwede Anpassung würde über den Eröffnungssaldo der Gewinnrücklagen erfolgen.
Wenn eine Umklassifizierung besonders vorgeschrieben ist, werden in den IFRS Angaben des Betrags, des Zeitpunkts und des Grundes
für die Umbuchung zwischen Fremd- und Eigenkapital verlangt (IAS 1 Paragraf 80A und IFRIC 2 Paragraf 13). Diese Fälle, nach nach
eine Umklassifizierung vorgeschrieben ist, werden durch die Vorschläge im kommenden Entwurf ersetzt. Der Board verständige sich
darauf, dass diese Angaben für in Anteilen erfüllte Instrumente verlangt werden sollten, die vom Eigen- ins Fremdkapital umgebucht
werden, weil es nicht länger ausreichend genehmigte Anteile gibt, um diese Instrumente zu erfüllen.
Kommentierungsfrist
Der Board verständigte sich darauf, dass die Vorschläge für 120 Tage mit der Bitte um Stellungnahme herausgegeben werden.
Formulierung und abweichende Meinungen
Die Board baten den Stab eine Abstimmungsvorlage auf Grundlage des Pakets an Entscheidungen zu erstellen, die die Boards getroffen
haben.
Zwei FASB-Mitglieder (die Herren Linsmeier und Siegel) und ein IASB-Mitglied (Smith) deuteten an, alternative Sichtweise in dem
Standardentwurf auszuführen. Diese Boardmitglieder unterstützenden den im Standardentwurf vorgeschlagenen Ansatz aus verschiedenen
Gründen nicht und/oder sehen das Paket insgesamt nicht als Verbesserung der Rechnungslegung.
Diskussion auf der Sitzung des IASB im Juli 2010
Das Projektteam stellt dem Board die Ergebnisse der externen Überprüfung des Stabsentwurfs zum Standardentwurf Finanzinstrumente
mit Eigenschaften von Eigenkapital vor. Eine kleine Gruppe externer Kommentatoren machte mehr als 600 einzelne Eingaben zum Entwurf.
Die Prüfer kamen zu dem Schluss, dass es dem Ansatz an Prinzipien fehle und es deshalb sehr schwer sei, die Klassifizierung eines
Instruments festzulegen, das nicht explizit im Entwurf behandelt werde. Dementsprechend drückten diese Prüfer ihre Zweifel aus, dass
die speziellen, nach US-GAAP bestehenden Leitlinien durch diesen Entwurf ersetzt werden könnten. Die Prüfer meinten ferner, dass der
vorgeschlagene Ansatz in vielen Fällen zu uneinheitlichen Ergebnissen und damit zu Strukturierungsmöglichkeiten führe. Schließlich
hinterfragten die Prüfer das vorgeschlagene "spezifisch gegen spezifisch"-Kriterium und die Beziehung zwischen diesem
und dem "fest gegen fest"-Kriterium, das derzeit in IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis enthalten ist.
Die Boardmitglieder meinten, dass der offensichtlichste Kritikpunkte das Fehlen eines Prinzips sei, folglich müsse die grundlegende
Herangehensweise in diesem Projekt einer erneuten Erwägung unterzogen werden. Mehrere Boardmitglieder fragten, ob es immer noch wert
sei zu versuchen, ein neues Modell zu entwickeln und ob nicht eine Anpassung der gegenwärtig in IAS 32 enthaltenen Kriterien um die
drängendsten Sachverhalte zu einer sachgerechten Klassifizierung führe. Mehr noch, viele Boardmitglieder meinten, dass der Nutzen
der Einführung eines neuen Klassifizierungsmodells für diese Instrumente begrenzt sei, da dieses in der Mehrzahl der Fälle zur gleichen
Antwort wie die gegenwärtigen Leitlinien in IAS 32 führen werde.
Der Stab meinte, dass die Kritik an IAS 32 in einigen Fällen vom Wunsch getrieben sei, mehr Finanzinstrumente als Eigenkapital
zu klassifizieren, statt von unklaren Vorschriften im Standard selbst. Auf der anderen Seite meinte der Stab, dass ein solches
Vorgehen eine der Zielsetzungen des Projekts nicht adressieren würde die Konvergenz mit US-GAAP.
Der Stab glaubte, dass begrenzte Änderungen an IAS 32 und den maßgeblichen Leitlinien nach US-GAAP auch unter Beibehaltung der
verschiedenen Ansätze zu vergleichbaren Ergebnissen führen würden (die Leitlinien nach US-GAAP sind umfassender). Ein IASB-Mitglied
meinte, dass der FASB-Stab Erkundigungen in den USA hinsichtlich der Reaktionen dort auf die Leitlinien in IAS 32 als weniger
vorschreibenden und mehr prinzipienbasierten Ansatz durchführen sollte, bevor die Boards gemeinsam das weitere Vorgehen in diesem
Projekt erwägen. Zudem sollte der Stab des IASB die drängendsten Sachverhalte benennen, die im Zusammenhang mit den aktuellen
Leitlinien in IAS 32 aufgekommen sind und die man in einem Projekt mit begrenztem Umfang behandeln würde.
Die Boards werden das Projekt auf Grundlage der zusätzlichen Erkundigungen im späteren Verlauf des Jahres erörtern.
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