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Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab März 2006. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen
wir auf die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS Plus.com.
Chronologie
Hintergrund
Bei Leasing handelt es sich um ein weltweites Geschäft, wobei Unterschiede bei Rechnungslegungsstandards zu nicht unerheblichen Problemen
mit der Vergleichbarkeit führen können. In Rahmen dieses Projektes wird versucht, die Rechnungslegung für Leasingverhältnisse dadurch zu
verbessern, indem ein Ansatz entwickelt wird, der konsistenter mit den Definitionen des Rahmenkonzeptes für Vermögenswerte und Schulden ist.
Dieses Projekt würde zu einer Änderung an oder einem Ersatz von IAS 17 Leasingverhältnisse führen.
Eine frühere G4+1-Studie hatte empfohlen, die allen Leasingverhältnissen innewohnenden Eigentumsrechte zu aktivieren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
Der Board führte eine Vorbesprechung über ein mögliches gemeinsames Projekt von IASB und FASB zu Leasingtransaktionen. Der IASB und der
FASB entwickeln gegenwärtig einen Projektvorschlag, der dann den Agenda-Review-Prozess der beiden Boards durchläuft (beim IASB würde dies
eine Debatte auf einer zukünftigen Standardbeiratssitzung beinhalten)
Der Stab bat den Board um seine vorläufige Ansicht zum Agendavorschlag, einschließlich einer Beurteilung der Agendakritierien, des
Vorschlages für eine Arbeitsgruppe und des groben Projektzeitplans. Der Board wurde auch darum gebeten, weitere Punkte zu nennen, die
gegenüber dem Standardbeirat bei dessen Beurteilung des Agendavorschlags vorgebracht werden sollten. Ebenso ersuchte man den Board um eine
Stellungnahme zur möglichen formellen Organisation eines gemeinsamen Projekts mit dem FASB und dazu, ob und wenn ja wann eine Konsultation
mithilfe einer Beratungsgruppe oder Themengruppen angemessen wäre, sowie zum angestrebten formellen Rahmen derartiger Konsultationen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
Der Stab stellte den Boards ein Papier vor, das eine Zusammenfassung der vorhergehend von beiden Boards abgehaltenen Diskussionen enthielt.
Zudem stellte der Stab drei mögliche, weiterzuverfolgende Ansätze für ein mögliches Leasingprojekt vor. Der Sinn und Zweck dieser Sitzung lag
daher für die Boards darin, zu entscheiden, welche der drei folgenden Ansätze bei der Fortsetzung des Projekts die Unterstützung der Boards
finden würde:
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Alternative 1: Hinzufügen eines gemeinsamen Projektes zur Agenda, wobei die erste Phase hauptsächlich beinhalten würde, dass der
Stab mit einer Gruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von Rechungslegungsadressaten mit dem Ziel zusammenarbeitet, ein vollständiges
Paket zur Berücksichtigung durch den Board in der ersten Jahreshälfte 2007 hervorzubringen (dies stellte den vom Stab bevorzugten Ansatz dar). |
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Alternative 2: Hinzufügen eines abgeänderten gemeinsamen Projektes zur Agenda unter der Führung des IASB. |
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Alternative 3: Verschiebung der Agendaentscheidung zur Leasingbilanzierung, bis einige der Projekte auf der Agenda der Boards
abgeschlossen oder im Wesentlichen abgeschlossen sind mit einer Perspektive, das Projekt zu diesem Zeitpunkt zu einem gemeinsamen Projekt
zu machen. |
Die Mitglieder des FASB zeigten sich gegenüber Alternative 2 abgeneigt, da sie sich über Kapazitätsprobleme sorgten. Darüber hinaus waren
sie sich bewusst, dass es in den Vereinigten Staaten Widerstände gegen die Fortführung dieses Projekts unter der Führung des IASB geben würde,
als die Absicht darin besteht, dieses Projekt als ein gemeinsames Projekt weiterzuverfolgen.
Alternative 1 würde zu einem Projekt ohne Bedarf nach wesentlichen Ressourcen des Boards in der ersten Phase führen. Es würde jedoch bedeuten,
dass der Stab Zeit für die Untersuchung des Projektes und für die Entwicklung von Ideen aufwenden müsste. Die Untersuchungsphase könnte beinhalten:
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Diskussion von Sachverhalten zur Leasingbilanzierung mit einer Arbeitsgruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von Abschlussadressaten. |
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Identifizierung und Untersuchung der grundsätzlichen und praktischen Sachverhalte, die zur Weiterentwicklung der Ideen aus dem
G4+1-Sonderbericht benötigt werden. |
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Entwicklung eines Leasingbilanzierungsmodells, das mit den gegenwärtigen Rahmenkonzepten und der Entwicklung von Standards im Einklang steht. |
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Abhalten von freiwilligen Unterrichtseinheiten für Boardmitglieder. |
Als Ergebnis dessen würde ein Forschungspapier des Stabes entstehen.
Auf Grundlage der Diskussion stimmten die Boards für die Alternative 1, wobei die Mitglieder des IASB einstimmig zustimmten und ein
FASB-Mitglied dagegen stimmte. Der IASB wird erwartungsgemäß im Juni 2006 eine formale Agendaentscheidung fällen, welche Zeit zur Betrachtung
durch SAC und die IASCF-Treuhänder einräumen würde.
Der Stab wurde aufgefordert, mit einem Vorschlag für einen Zeitplan zurückzukehren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
In dem IASB-FASB Memorandum of Understanding haben sich die beiden Boards darauf verständigt, sich mit Inhalt und Anwendungsbereich eines
möglichen Leasingprojektes zu befassen und darüber zu entscheiden. Der Stab richtete zwei Fragen an den Board: Die erste bestand darin, ob der
Board dem Vorschlag des Stabes zum Hinzufügen eines Leasingprojekts auf die Agenda des Boards zustimmt. Der Board stimmte diesem Vorschlag zu.
Die zweite Frage bestand darin, ob der Board irgendwelche Kommentare bezüglich des Projekt- und des Zeitplans abgeben wolle. Der Stab schlug
vor, auf die gemeinsame Herausgabe eines Diskussionspapiers mit dem FASB im dritten Quartal 2008 hinzuarbeiten. Der Board räumte ein, dass dies
ein recht ambitionierter Zeitplan sei, stimmte diesem jedoch zu.
Es gab allgemeine Übereinstimmung, dass im Rahmen des Projektes die Bilanzierung sowohl beim Leasingnehmer als auch beim Leasinggeber
behandelt werden sollte. In einer späteren Phase wäre es möglich oder notwendig, das Projekt in zwei Teile aufzuspalten: das eine zur
Behandlung der Bilanzierung beim Leasinggeber, das andere zur Bilanzierung beim Leasingnehmer. Beispielsweise kann es sein, dass bezüglich
der Bilanzierung beim Leasinggeber mehr Arbeit vonnöten ist, aber ein Diskussionspapier zur Bilanzierung beim Leasingnehmer schneller
veröffentlicht werden kann.
Dezember 2006: Neue gemeinsame Arbeitsgruppe von IASB und FASB zu Leasingverhältnissen
Der International Accounting Standards Board (IASB) und der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) haben die
Zugehörigkeit einer neuen internationalen Arbeitsgruppe bekannt gegeben, die die beiden Boards bei ihrem gemeinsamen Projekt hinsichtlich
der Bilanzierung von Leasingverhältnissen unterstützt. Das gemeinsame Projekt umfasst eine umfangreiche Überarbeitung aller Aspekte der
Bilanzierung von Leasingverhältnissen, und es wird erwartet, dass es zu grundsätzlichen Änderungen bei der Bilanzierung von
Leasingverhältnissen durch Leasinggeber und Leasingnehmer kommen wird. Die beiden Boards erwarten die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers
für 2008, das ihre vorläufigen Ansichten widerspiegelt. Zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung klicken Sie bitte
hier (51 KB).
| Mitglieder der internationalen Arbeitsgruppe zu Leasingverhältnissen |
| Name | Titel | Unternehmen | Zuständigkeit |
| Ann Bordelon | Vizepräsident der Real Estate Finance | Wal-mart Stores, Inc. | USA |
| John Bober | Geschäftsführender Direktor | GE Energy Financial Services | USA |
| Bill Bosco | Berater | Leasing 101 | USA |
| Neri Bukspan | Geschäftsführender Direktor | Standard & Poor’s Credit Market Services | USA |
| Jan Buisman | Fachlicher Senior Partner für IFRS | PricewaterhouseCoopers | Schweden |
| Kevin Davies | Manager der Fachabteilung für Rechnungslegung | Anglogold Ashanti Limited | Südafrika |
| Thomas Gruber | Direktor für Rechnungslegung und Finanzberichterstattung | Daimler Chrysler Finanzdienstleistungen AG | Deutschland |
| Ho Soh Khim | Vorstand zuständig für Rechnungslegung | Singapore Aircraft Leasing Enterprise | Singapur |
| Peter Kilgour | Finanzvorstand | Swire Properties Limited | Hongkong |
| David Maxwell | Direktor | Classic Technology Limited | Großbritannien |
| Rich Jones | Partner, National Office | Ernst & Young | USA |
| Richard Richards | Verantwortlicher Manager für Konzernrechnungswesen und -steuern | Qantas Airways | Australien |
| Iain Robertson | Manager zuständig für Bilanzierungs- und Bewertungsverfahren und spezielle Projekte | Canadian Pacific Railway | Kanada |
| Thomas Schroer | Vorsitzender des Rechnungslegungs- und Steuerausschusses | Leaseurope | Deutschland |
| David Trainer | Präsident | New Constructs, LLC | USA |
| Mark Venus | Finanzdirektor | BNP Paribas Lease Group | Frankreich |
| Jed Wrigley | Direktor für internationale Rechnungslegung und Bewertung | Fidelity | Großbritannien |
| George Yungmann | Stellvertretender Generaldirektor | Financial Standards National Association of Real Estate Investment Trusts | USA |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
Der Board führte seine erste bedeutende Diskussion zum gemeinsamen Projekt zu Leasingverhältnissen. Der Stab des FASB nahm per
Videokonferenz an dieser Sitzung teil.
Identifizierung von aus einem einfachen Leasingverhältnis entstehenden Vermögenswerten und Schulden
Der Stab stellte ein Papier vor, dass die Recht und Pflichten, die auf Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers im Rahmen eines
einfachen Leasingverhältnisses (das Bespiel) entstehen, aufgezeigt. Die derzeitige und vorgeschlagene Arbeitsdefinition von Vermögenswerten und
Schulden im Projekt zum Rahmenkonzept wird für die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden angewendet.
Der Board erklärte einstimmig, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel die derzeitige und vorgeschlagene Definition
von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.
Leasingnehmer:
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das Recht auf Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses |
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die Verpflichtung bestimmte Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leisten |
Leasinggeber:
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das Recht Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erhalten |
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das Recht auf den wirtschaftlichen Nutzen, der sich aus der Nutzung des Gegenstandes nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses ergibt
(Restnutzung) |
Der Board erklärte einstimmig zu, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel nicht die derzeitige und vorgeschlagene
Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.
Leasingnehmer:
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Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit |
Leasinggeber:
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Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit |
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Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisse zu gestatten |
Auch wenn der Board einstimmig dem Ergebnis der Analyse des Stabs zustimmte, betonten einige Boardmitglieder, dass das herangezogene
Beispiel einen Großteil der Komplexität von tatsächlichen Leasingtransaktionen außer Acht lässt. Insbesondere wurden die folgenden
Äußerungen gemacht:
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Es sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen dem Recht auf Nutzung des Gegenstandes und dem Recht auf Nutzung des
wirtschaftlichen Nutzens (des Gegenstandes). |
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Der vom Leasinggeber erlangte wirtschaftliche Nutzen unterscheidet sich von dem wirtschaftlichen Nutzen, den der Leasingnehmer
erlangt. Dies könnte zu Auswirkungen bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes führen. |
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Es sollte der Frage Aufmerksamkeit geschenkt werden, wann diese Rechte und Verbindlichkeiten entstehen. Insbesondere stellte der
Board die Äußerung in dem Papier in Frage, dass „in einem unkündbaren Leasingverhältnis das Recht zur Nutzung des Gegenstandes und die
Verpflichtung zur Zahlung für die Nutzung besteht sobald der Gegenstand an den Leasingnehmer geliefert wurde“. |
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Die Verpflichtung zur Rückgabe an sich ist keine Verbindlichkeit, aber wenn der Gegenstand unter bestimmten Bedingungen
zurückgegeben werden muss, könnte eine Verbindlichkeit entstehen. |
Der Stab merkte an, dass diese Themen in einem späteren Stadium berücksichtigt werden.
Untersuchung von Bilanzierungsmodellen für ein einfaches Leasingverhältnis
Der Board diskutierte vier Bilanzierungsmodelle:
Das Modell des Nutzungsrechts
Dieses Modell basiert auf der Voraussetzung, dass sobald der dingliche Gegenstand übergeben wurde, der Leasingnehmer das unbedingte
Nutzungsrecht des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses hat.
Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht während der Laufzeit des Leasingverhältnisses an dem Gegenstand als Vermögenswert an und eine
Verbindlichkeit für die zu leistenden Zahlungen während des Leasingverhältnisses. Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht an dem Gegenstand
nur für die Dauer des Leasingverhältnisses als Vermögenswert an. Es wird kein Recht bezüglich der physischen Substanz nach der Laufzeit des
Leasingverhältnisses angesetzt. Dementsprechend erfasst der Leasingnehmer keine Verbindlichkeit in dem einfachen Leasingbeispiel bezüglich
seiner Verpflichtung zur Rückgabe der physischen Substanz Gegenstandes, da die Verpflichtung kein Anlass für den Abfluss von wirtschaftlichem
Nutzen beim Leasingnehmer darstellt.
Der Leasinggeber erfasst zwei Vermögenswerte: sein Recht auf Erhalt der Zahlungen (eine vertragliches Recht im Rahmen des Leasingverhältnisses)
und seinen Anteil an dem Gegenstand (der Restnutzen).
Das Modell des ganzen Vermögenswertes
Das Modell des ganzen Vermögenswertes basiert auf der Voraussetzung, dass während der Laufzeit des Leasingverhältnisses der Leasinggegenstand
vom Leasingnehmer beherrscht wird. Dementsprechend wird der Leasinggegenstand als Ganzes von dem Leasingnehmer als Vermögenswert erfasst, d.h.
beide Rechte, das Recht am wirtschaftlichen Nutzen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses und das Eigentumsrecht des Vermögenswertes am
Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Entsprechend dieser Vermögenswerte erfasst der Leasingnehmer zwei Verbindlichkeiten, eine
Verbindlichkeit für die Zahlungen, die er während der Laufzeit des Leasingverhältnisses leisten muss und eine Verbindlichkeit, die die
Verpflichtung zur Rückgabe des Vermögenswertes am Ende der Laufzeit darstellt. Wenn das Leasingverhältnis sich über den wesentlichen Teil der
erwarteten Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes erstreckt, ist die Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit
vergleichsweise gering. Bei kurzer Laufzeit des Leasingverhältnisses, wird die Verpflichtung zur Rückgabe wesentlicher sein.
Der Leasinggeber erfasst sein Recht auf Erhalt der Zahlungen im Rahmen eines Leasingverhältnisses als Vermögenswert und einen weiteren
Vermögenswert für das Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Der Leasinggeber erfasst nicht seine
vertragliche Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu gestatten. Stattdessen bucht der
Leasinggeber den Gegenstand aus.
Das Modell des schwebenden Vertrags
Im Rahmen dieses Modells werden alle Leasingverhältnisse als schwebende Verträge behandelt. Es basiert auf der Voraussetzung, dass das
Nutzungsrecht an dem Gegenstand des Leasingnehmers durch die Leistung der Zahlungen im Rahmen des Leasingverhältnisses bedingt wird
(„tägliches“ Leasingverhältnis). Ebenso wird von der Verpflichtung des Leasingnehmers Zahlungen zu leisten angenommen, dass sie dadurch bedingt
wird, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer den ungestörten Besitz an dem Gegenstand während der Laufzeit des Leasingverhältnisses garantiert.
Das Modell ist daher dem Modell zum Mietleasing, welches dem momentan in den Rechnungslegungsstandards verankerten Modell ähnlich ist.
Das in den derzeitigen IFRS angewendete Modell
Im Gegensatz zu den anderen drei Modellen basiert die derzeitige Behandlung von Leasingverhältnissen auf einem gemischten Modell, bei dem
Leasingverhältnisse entweder als Finanzierungs-Leasingverhältnisse oder als Mietleasingverhältnisse klassifiziert werden.
Der Board sah keinen Nutzen in der Weiterentwicklung der Modelle des ganzen Vermögenswertes und des schwebenden Vertrags und entschied sich
für eine Fokussierung auf das Modell des Nutzungsrechtes.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2007
Der Board diskutierte den Anwendungsbereich des Projekts zu Leasingverhältnissen. Der Stab schlug zwei mögliche Ansätze vor: einen „eng
gefassten“ und einen „weit gefassten“ Ansatz. Der eng gefasste Ansatz würde den Anwendungsbereich der derzeitigen Standards aufgreifen –
FAS 13 Bilanzierung von Leasingverhältnissen und IAS 17 Leasingverhältnisse, zuzüglich EITF 01-8 und IFRIC 4, die mit dem
Titel Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis beinhaltet.
Die Mitglieder des Boards äußerten ihre Unterstützung und Enttäuschung in gleichem Maße. Einige gaben zu Bedenken, dass der
Anwendungsbereich kritisch sei und jetzt sorgsam überprüft werden müsse. Diese Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Aufschiebung von
wesentlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt suboptimal sei. Der Umfang sollte von vornherein sorgfältig überdacht sein. Falls nicht,
würden die Adressaten den Board dafür kritisieren.
Andere wollten das Leasingmodell repariert und anschließend auf einen weiter gefassten Ansatz hin überprüft sehen. Ein Mitglied des FASB
beanstandete, dass das Projekt wohl die falschen Arten von Geschäftsvorfällen anspräche und dem Leasing von immateriellen Vermögenswerten
eine höhere Priorität eingeräumt werden sollte.
Andere Boardmitglieder merkten an, dass der vom Stab bevorzugte Ansatz (enger Anwendungsbereich) pragmatisch sei, insbesondere, da sich das
Projekt sowohl mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers befassen würde.
Ein anderes FASB-Mitglied meinte, dass Leasing so viele Schnittstellen zu anderen umstrittenen Sachverhalte aufweise, einschließlich der
Ertragserfassung, dass die Befassung mit einem Projekt mit engem Anwendungsbereich eine Verschwendung an Zeit und Ressourcen wäre.
Mit Ausnahme eines FASB-Mitglieds verständigten sich die Boards auf einen engen Anwendungsbereich für das Leasingprojekt. Sie schienen der
Idee zugetan, dass sobald ein Modell entwickelt worden sei, dieses auf andere Arten von Vereinbarungen zu testen, um feststellen, ob es für solche
Vereinbarungen ebenfalls geeignet sein würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007 Schulungseinheit
Der Board erörterte eine Untersuchung zu Leasingverträgen, in denen der Leasingnehmer die Möglichkeit hat, die Bedingungen des
Leasingverhältnisses für eine weitere Periode zu verlängern oder das Leasingverhältnis früher als vereinbart zu kündigen.
Die Analyse des Stabs zielte darauf ab, die Bedingungen und Konditionen eines Leasingvertrages festzulegen, und versuchte, ein langfristiges
Leasingverhältnis mit der Möglichkeit frühzeitiger Kündigung als kurzfristiges Leasingverhältnis mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu
definieren und die daraus entstehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu identifizieren. Auf konzeptioneller Ebene merkten verschiedene
Mitglieder des Boards an, dass die Art und Weise, in der das Leasingverhältnis beschrieben wird, nicht die angesetzten Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten beeinflussen sollten.
Obwohl keine Entscheidungen in dieser Sitzung gefordert oder getroffen wurden, machten die Mitglieder des Boards deutlich, dass sie wünschen,
dass der Stab zwei mögliche Ansätze weiter untersucht:
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1. Ansatz – Der Leasingnehmer erlangt das Recht zur Nutzung des Vermögenswerts bis zum Tag, dem die Option ausgeübt werden muss,
und die Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu verlängern; und |
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2. Ansatz – der Leasingnehmer erlangt das Recht zur Nutzung des Vermögenswerts während des gesamten Leasingzeitraumes und die
Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu kündigen. |
Viele Mitglieder des Boards meinten, dass Ansatz 1 der konzeptionell sauberere wäre, und bevorzugten ihn, waren aber bereit, Ansatz 2 weiter
zu verfolgen. Es wurde festgehalten, dass einige Teilnehmer der Arbeitsgruppe für Leasingverhältnisse sich besorgt zeigten, dass Ansatz 1
möglicherweise für Missbrauch und Strukturierung anfällig sei. Allerdings berge Ansatz 2 ebenfalls Schwierigkeiten, insbesondere die Bewertung
der Optionen. Dennoch sollten zu diesem Zeitpunkt Bewertungsschwierigkeiten nicht die Weiterverfolgung des Ansatzes verhindern.
Der Board gab zu verstehen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er einen Ansatz unterstütze, in dem der Leasingnehmer das Recht zur Nutzung
während des gesamten Leasingzeitraumes oder für den Zeitraum bis zur Ausübung der Option habe, sehr gering sei. Genauso unwahrscheinlich sei es,
dass ein Ansatz, nach dem der Leasingnehmer ein Nutzungsrecht habe, dessen Bewertung auf dem erwarteten Wert der Zahlungen aus dem
Leasingverhältnis basiere, Unterstützung finde. Beide Ansätze wurden als zu absichtsbezogen kritisiert. Ihnen fehle ein klar artikuliertes
Bewertungsattribut. Ein weiterer Kritikpunkt war die Abweichung von vorherigen Bewertungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im
Leasingverhältnis benannt wurden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
Der Stab des FASB wurde für diese Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.
Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte bezüglich des erstmaligen Ansatzes und der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden unter
einem einfachen, nicht kündbaren Leasingvertrag mit fester Laufzeit, ohne Verlängerungs- oder Kaufoption und ohne Restwertgarantie (das Beispiel).
Bewertung der Schuld des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber
Zugangsbewertung
Der Board erörterte zwei Ansätze für die Zugangsbewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber
Zahlungen zu leisten:
Derzeitiger Wert errechnet aus abgezinsten Cash Flows mit dem im Leasingvertrag inhärenten Zinssatz als Diskontierungssatz, wenn dieser
bestimmbar ist; ansonsten wird der Grenzfremdkapitalkostensatz des Leasingnehmers verwendet.
Beizulegender Zeitwert.
Folgebewertung
Der Board erörterte drei Ansätze für die Folgebewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber
Zahlungen zu leisten:
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Beizulegender Zeitwert. |
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Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode. |
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Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert. |
Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber eine finanzielle Verbindlichkeit
darstellt. Eine Mehrheit der Boardmitglieder wies darauf hin, dass das Projekt zu Leasingverhältnissen nicht die derzeitigen
Bewertungsanforderungen für finanzielle Verbindlichkeiten zu heilen versuchen solle und dass deshalb die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber
dem Leasinggeber in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung erfolgen solle. D.h. also Zugangsbewertung mit
dem beizulegenden Zeitwert, Folgebewertung mit dem Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert.
Bewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen
Der Board erörterte drei Ansätze, die Zugangs- und die Folgebewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen zu bestimmen:
Ansatz 1: Immaterieller Vermögenswert
Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als einem immateriellen Vermögenswert ähnlich erachtet, der außerhalb eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde. Deshalb sollten Zugangs- und Folgebewertung konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards
zur Rechnungslegung von immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte) sein.
Ansatz 2: Art des geleasten Vermögenswertes
Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als dem geleasten Vermögenswert ähnlich erachtet, den das Recht zu nutzen der
Leasingnehmer durch den Leasingvertrag hat. Daher sollte das Leasing von Sachanlagen eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit
den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von Sachanlagen, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden
(IAS 16 Sachanlagen), ist. Analog sollte das Leasing von immateriellen Vermögenswerten (wenn sie in den Anwednugnsbereich des überarbeiteten
Standards fallen) eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von
immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden (IAS 38), ist.
Ansatz 3: Eigenständiges Rechnungslegungsmodell
Entweder wird das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, als sowohl einem immateriellen Vermögenswert als auch dem geleasten
Vermögenswert unähnlich erachtet, oder ein anderer Bewertungsansatz würde zu mehr entscheidungsnützlichen Informationen führen und der Grenznutzen
dieses Ansatzes würde die Grenzkosten übersteigen. In beiden Fällen sollte ein eigenes Rechnungslegungsmodell für die Zugangs- und Folgebewertung
des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen, entwickelt werden. Der eigene Bewertungsansatz, der erwogen wurde, war, zu fordern,
dass das Recht des Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sei, wobei Veränderungen des beizulegenden
Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind.
Eine Mehrheit von acht Boardmitgliedern sprach sich für Ansatz 2 aus und hielt fest, dass "der Besitz des Vermögenswertes" die
rechnungslegerische Behandlung bestimmen solle und dass die Behandlung von geleasten und erworbenen (gekauften) Vermögenswerten gleich sein solle.
Die Befürworter von Ansatz 1 und Ansatz 3 wiesen daruf hin, dass das Recht, einen Vermögenswert zu nutzen, sich von dem (physischen) Vermögenswert
unterscheide und das deshalb dieses Recht anders behandelt werden solle. Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz 3 unterstützten, gaben zu erkennen,
dass sie ein Modell mit beizulegendem Zeitwert befürworten würden.
Ein Boradmitglied regte an, dass die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers gleichzeitig mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasingnehmers
erörtert werden solle, um Inkonsistenzen in der Bilanzierung bei Leasingnehmer und Leasinggeber zu vermeiden. Bilanzierung auf Seite des
Leasinggebers wurde auf dieser Sitzung jedoch nicht weiter erörtert.
Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass alle drei Ansätze in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollten, wobei dem Vorzug, den der
Board Ansatz 2 gibt, Ausdruck verliehen werden solle.
Erstmaliger Ansatz von Vermögenswerten und Schulden aus Leasingverträgen
Der Board erörterte, ob die Vermögenswerte und Schulden aus dem Beispiel erstmalig zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung angesetzt werden
sollten oder bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes.
Grundsätzlich kam der Board überein, dass der erstmalige Ansatz der Vermögenswerte und Schulden bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes
erfolgen solle. Es wurde allerdings festgehalten, dass zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Lieferung/Annahme des
Leasinggegenstandes der Leasingvertrag als ein Termingeschäft zu betrachten sei. Zur Behandlung des Termingeschäfts wurde keine Entscheidung
getroffen, aber der Stab wurde gebeten, Situationen, in denen ein großer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der
Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes liegt, zu analysieren und für eine Diskussion in einer zukünftigen Sitzung vorzubereiten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
Andere Verpflichtungen aus Leasinggeschäften
Auf seiner Sitzung im März 2007 war der Board vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass die Verpflichtung des
Leasingnehmers, den Leasinggegenstand am Ende des Leasingzeitraumes zurückzugeben, nicht der Definition einer Schuld erfüllt. Eine Anzahl von
Boardmitgliedern hatte jedoch zu bedenken gegeben, dass die Vertragsbedingungen eines Leasingvertrags andere Verpflichtungen entstehen
lassen könnten, die die Definition einer Schuld erfüllen. So könnte zum Beispiel die Verpflichtung, den Leasinggegenstand in einem bestimmten
Zustand zurückzugeben, die Definition einer Schuld erfüllen.
Auf dieser Sitzung erörterte der Board eine Anzahl von Verpflichtungen des Leasingnehmers, um festzustellen, ob diese der Definition einer Schuld
entsprechen, und, wenn das der Fall ist, wie die entsprechende bilanzielle Behandlung aussehen solle. Insbesondere erörterte der Board die folgenden
Fälle:
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die Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen, |
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die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in einem festgelegten Zustand zurückzugeben, |
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die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu warten. |
Das Ziel der Diskussion war eher, dem Stab die Reaktionen des Boards zu zeigen, und nicht, formale Entscheidungen des Boards herbeizuführen.
Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen
Der Board kam überein, dass eine solche Verpflichtung die Definition einer Schuld erfüllt. Der Board wies darauf hin, dass die Behandlung des bei
Ansatz der Schuld entstehenden Debets die gleiche sein solle, wie wenn der Vermögensgegenstand Eigentum des Leasingnehmers sei.
Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in einem festgelegten Zustand zurückzugeben
Dem Board wurden drei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:
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Sichtweise A: Am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages. |
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Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand in einen schlechteren als den festgelegten Zustand verfällt. |
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Sichtweise C: Wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer geliefert wird oder zugänglich gemacht wird. |
Die Mehrheit der Boardmitglieder neigte Sichtweise b zu. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass dies auch zu Beginn der Vertragslaufzeit
sein könne.
Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu warten
Dem Board wurden zwei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:
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Sichtweise A: Wenn der Leasinggegenstand in einen schlechteren als den festgelegten Wartungszustand verfällt. |
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Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer geliefert wird oder zugänglich gemacht wird. |
Der Board hielt fest, dass diese Verpflichtungen den Verpflichtungen des Leasingnehmers ähnlich seien, die Kosten für die Rückgabe des
Leasinggegenstandes zu übernehmen. Daher neigte die Mehrheit der Boardmitglieder Sichtweise A zu.
Bewertung der Schuld – erstmalige Bewertung
Der Board erörterte die erstmalige Bewertung der Schulden, insbesondere ging es um die Frage, ob sie zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten seien oder zum Aufwand, der für die Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung notwendig sei. Der Board wies darauf hin, dass
andere Schulden innerhalb des Projekts zu Leasingverhältnissen mit dem beizulegenden
Zeitwert angesetzt worden seien. Einige Boardmitglieder
deuteten an, dass sie nicht glaubten, dass es einen Unterschied zwischen dem beizulegenden Zeitwert und der Behandlung nach IAS 37 gebe.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Bewertung der Schuld – Folgebewertung
Das Thema der Folgebewertung solcher Verpflichtungen wurde nicht erörtert.
Führen Verpflichtungen des Leasingnehmers zu Vermögenswerten des Leasinggebers?
Der Board erörterte kurz, ob die Vertragsbedingungen in einem Leasingvertrag, die einen Leasingnehmer verpflichten, den Leasinggegenstand
entweder in einem festgelegten Zustand an den Leasinggeber zurückzugeben oder den Leasinggegenstand zu warten, zur Schöpfung werthaltiger
Rechte für den Leasinggeber führen könne. Der Board kam überein, dass kein zusätzlicher Vermögenswert entstehen würde.
Variable Leasingzahlungen
Der Board erörterte kurz das Agendapapier 12B.
Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen Faktor auf Basis von Preisänderungen oder auf Basis eines Index beinhalten, kam der Board
überein, dass der Leasingnehmer eine Verbindlichkeit hat, die sowohl den fixen als auch den variablen Teil der zukünftigen Leasingzahlungen
umfasst. Es wurden keine Entscheidungen hinsichtlich der Folgebewertung getroffen.
Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen Faktor auf Basis der finanziellen oder betrieblichen Erträge aus dem Leasinggegenstand für
den Leasingnehmer beinhalten, hielt der Board fest, dass dieser Sachverhalt dem „Verkauf zukünftiger Erträge" ähnele. Der Board hielt
fest, dass es unwahrscheinlich ist, dass solche Verkäufe zu einer Verpflichtung führen. Es wurden jedoch keine Entscheidungen getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Der Board erörterte den überarbeiteten Projektplan ausführlich. Der Stab wies darauf hin, dass der geänderte Ansatz des Projekts das Ziel
des Abschlusses bis Mitte 2011 berücksichtigt, das im April 2008 auf der gemeinsamen Boardsitzung für diejenigen Projekte erörtert worden
war, die teil des Arbeitsabkommens zwischen dem IASB und dem FASB sind.
Die Hauptvorschläge bezüglich des geänderten Projektansatzes waren die folgenden:
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Die Bilanzierung durch den Leasingnehmer wird adressiert, die Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber wird aufgeschoben. |
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Das derzeitige Finanzierungsleasingmodell wird auf die Leasingverhältnisse angewendet, die derzeit als Mietleasingverhältnisse
klassifiziert sind. Das bedeutet, dass das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf alle Leasingverhältnisses angewendet wird. |
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Die Vorschrift für den Leasingnehmer, Leasingverhältnisse als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnisse zu klassifizieren, wird
gestrichen. |
Darüber hinaus stellte der Stab Analysen zu den folgenden Fragen vor, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf
Mietleasingverhältnisse angewendet wird:
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Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden, |
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bedingte Mietzahlungen, und |
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Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses. |
Einige Boardmitglieder äußerten sich enttäuscht, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber aus dem Projektumfang gestrichen worden war,
aber sie erkannten an, dass die es zeitliche Einschränkung nicht ermöglichen würde, sich sowohl der Bilanzierung durch den Leasinggeber als
auch der Bilanzierung durch den Leasingnehmer zu widmen. Einige Boardmitglieder verlangten, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber nicht
von der Agenda des Boards verschwinden sollte, sondern dass sie in einer späteren Phase des Projekts erörtert werden solle.
Per Mehrheitsentscheid stimmte der Board dem geänderten Projektplan vollständig zu.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Restwertgarantien und die Art eines Vermögenswertes aus einem Nutzungsrecht auch im
Diskussionspapier adressiert werden sollten. Der Stab gab zur Antwort, dass Restwertgarantien auf Ebene des Entwurfs adressiert würden, und das
fragen in Bezug auf Vermögenswerte aus einem Nutzungsrechten im Diskussionspapier erörtert werden würden.
Der Board begann dann mit der Erörterung der Fragen, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf Mietleasingverhältnisse
angewendet wird.
Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden
Ohne ausführliche Diskussion entschied der Board, dass Möglichkeiten, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden, nicht separat vom
Nutzungsrecht angesetzt werden sollten, sondern dass die vom Leasingnehmer angesetzten Vermögenswerte und Schulden auf Grundlage einer
Einschätzung der Dauer des Leasingverhältnisses erfasst werden sollten.
Der Board kam zu keiner Entscheidung, wie die Dauer des Leasingverhältnisses eingeschätzt werden sollte. Die Diskussion drehte sich um ein
Beispiel eines Leasingvertrags über fünf Jahre, der die Option enthält, das Leasingverhältnis um weitere drei Jahre zu verlängern. Einige
Boardmitglieder schlugen einen wahrscheinlichkeitsgewichteten Ansatz vor. Wenn also die Wahrscheinlichkeit, dass das Leasingverhältnis
verlängert werde, 50% betrage, dann sei die Dauer des Leasingverhältnisses mit 6,5 Jahren einzuschätzen. Andere Boardmitglieder lehnten diesen
Vorschlag ab, da es keinen kontinuierlichen Bereich möglicher Ergebnisse geben werde. Darüber hinaus waren die Boardmitglieder geteilter Meinung,
ob die geschätzte Dauer eines Leasingverhältnisses regelmäßig angepasst werden solle. Der Sachverhalt wurde zu weiterer Untersuchung zurückgegeben.
Es herrschte jedoch Übereinstimmung, dass alle vertraglichen Faktoren, alle nichtvertraglichen finanziellen Faktoren und alle Faktoren aus der
Geschäftstätigkeit in Betracht gezogen werden sollten, wenn die Dauer eines Leasingverhältnisses eingeschätzt wird. Der Board entschied auch, dass
ein jeglicher neuer Leasingstandard detaillierte Leitlinien bezüglich der zu berücksichtigen Faktoren enthalten solle.
Bedingte Mietzahlungen
Der Board entschied, die derzeitige bilanzielle Behandlung bedingter Mietzahlungen nicht beizubehalten, sondern die bedingten Mietzahlungen zu
Vertragsbeginn zu schätzen. Der Board entschied auch, dass die beste Schätzung der bedingten Mietzahlungen, die nach der Methode in IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bestimmt würde, zu verwenden sein soll.
Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB auch vorläufig entschieden habe, bedingte Mietzahlungen im Voraus zu schätzen,
aber dass man das wahrscheinlichste Ergebnis für die Bestimmung von bedingten Mietzahlungen verwenden werde.
Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses
Der Board traf die folgenden Entscheidungen:
 |
Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht des Leasingnehmers soll erstmalig mit dem Barwert der erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden.
Der Board wies darauf hin, dass die erwarteten Leasingzahlungen nicht mit den Mindestleasingzahlungen identisch sind, wenn bedingte Mietzahlungen
enthalten sind. |
 |
Demzufolge sollte die Schuld des Leasingnehmers erstmalig mit den erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden. |
 |
Der Abzinsungssatz, der verwendet wird, um die erwarteten Leasingzahlungen zu berechnen, sollte der gesicherte Grenzfremdkapitalzinssatz sein. |
 |
Die Zahlungen zur Begleichung der Schuld des Leasinggebers sollten teilweise den Finanzierungskosten und teilweise der Verringerung der
ausstehenden Schuld in Übereinstimmung mit der derzeitig geltenden Behandlung von Finanzierungsleasingverhältnissen zugewiesen werden. |
Hinsichtlich der Folgebewertung des Vermögenswertes aus dem Nutzungsrecht schlug der Stab vor, dass das Abschreibungsvolumen planmäßig in
Übereinstimmung mit den Abschreibungsgrundsätzen, die der Leasingnehmer auch auf in seinem Eigentum befindliche abschreibungsfähige Vermögenswerte
anwendet, verteilt wird. Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht wird über das kürzere von Dauer des Leasingverhältnisses oder wirtschaftliche
Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abgeschrieben. Für Leasingverträge über Gegenstände, bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass das
Eigentum am Ende der Leasingdauer übergeht, ist die erwartete Nutzungsdauer die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Der Stab wies
darauf hin, dass die Empfehlung in Einklang mit dem derzeitigen Modell der Bilanzierung von Finanzierungsleasingverhältnissen und mit dem allgemeinen
Ansatz des Projekts steht.
Der Board schien zuzustimmen. Ein Boardmitglied forderte jedoch vehement, dass weitere Untersuchungen zur Art des Vermögenswertes aus dem
Nutzungsrecht durchgeführt werden, bevor eine Antwort zu dieser Frage gegeben wird.
Klassifizierung von Leasingverhältnissen
Der Board entschied, die Vorschrift zu streichen, dass Leasingnehmer alle Leasinggeschäfte als Finanzierungs- oder als Mietleasing klassifizieren
müssen, und ein einziges Bilanzierungsmodell für alle Leasingverträge zu entwickeln.
Weitere Schritte
Der Board beabsichtigt, im November 2008 ein Diskussionspapier zu veröffentlichen.
September 2008:
Leasingarbeitsgruppe von IASB und FASB wird tagen
Die gemeinsame Arbeitsgruppe von IASB und FASB zu
Leasingverhältnissen wird am Dienstag, den 7. Oktober 2008 in den
Räumen des FASB in Norwalk, Connecticut tagen. Hauptpunkt der
Sitzung wird die Erörterung eines Stabentwurfs des
Diskussionspapiers zu Leasingverhältnissen sein. In dem Entwurf des
Diskussionspapiers, der bisher noch nicht vom IASB oder vom FASB
genehmigt wurde, würde die vorläufige Ansicht des Boards
ausgedrückt, dass das bisherige Rechnungslegungsmodell für
Leasingverhältnisse durch ein neues Modell ersetzt werden soll.
Nach dem derzeitigen Modell werden Leasingverhältnisse als
Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnisse klassifiziert, wobei
ersteres im Wesentlichen als finanzierter Erwerb des geleasten
Vermögenswertes bilanziert wird. Nach dem vorgeschlagenen neuen
Modell würde der Leasingnehmer als Vermögenswerte und Schulden alle
wesentlichen Rechte und Verpflichtungen aus allen Leasingverträgen
ansetzen, auch solche Rechte und Verpflichtungen, die aus
Leasingverhältnissen entstehen, die derzeit als
Mietleasingverhältnisse klassifiziert sind. Ein Leasingnehmer würde
also folgendes ansetzen:
 |
einen Vermögenswert, der das Recht darstellt, den
Leasinggegenstand für die Dauer des Leasingverhältnisses zu
nutzen, und |
 |
eine Schuld für die Verpflichtungen, die Leasingzahlungen zu
leisten. |
Die Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und Mietleasingverhältnis
würde wegfallen. Die Materialien für Beobachter enthalten einen Entwurf
des Diskussionspapier, sie können sie sich
hier herunterladen (in englischer Sprache, 930 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
(Der Stab des FASB nahm per Videoübertragung an der Sitzung teil.)
Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, offene Sachverhalte vor der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers (DP) zu lösen.
Die in dieser Sitzung angesprochenen Sachverhalte bestanden in folgenden Punkten:
 |
Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien |
 |
Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten |
 |
Ausweis von Leasingverhältnissen |
 |
Untermietverhältnisse (Subleases) |
Auch wenn der Stab hoffte, dass der Board eine vorläufige Sichtweise zu diesen Sachverhalten erzielen würden, bevor das DP herausgegeben wird,
könnte ein alternativer Ansatz darin bestehen, den ungeklärten Sachverhalt zu beschreiben, alternative Behandlungsweisen zu erörtern und die
Antwortenden nach ihrer Sichtweise im DP zu befragen.
Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien
Laufzeit des Leasingverhältnisses
Der Stab fragte den Board, ob die Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses für Zwecke des Ansatzes oder der Bewertung erfolge.
Als Beispiel wurde ein Leasingvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Verlängerungsoption auf weitere fünf Jahre benutzt. Der
Stab schlug zwei alternative Ansätze vor:
 |
Ansatz 1: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten an, und die Unsicherheit hinsichtlich der
Laufzeit des Leasingverhältnisses wird über die Bewertung berücksichtigt. |
 |
Ansatz 2: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten über eine bestimmte Laufzeit des
Leasingverhältnisses an. Die Unsicherheit wir über den Ansatz berücksichtigt. |
Man hielt fest, dass sich der FASB für Ansatz 2 entschieden habe. Der Board erörterte verschiedene Implikationen beider Ansätze.
Schlussendlich stimmte die Mehrheit des Boards für Ansatz 2.
Festlegung der Laufzeit des Leasingverhältnisses nach Ansatz 2
Der Stab hob hervor, dass ein Unternehmen nach Ansatz 2 verpflichtet wäre, eine Laufzeit für das Leasingverhältnis zum Zwecke des
Ansatzes festzulegen. Mögliche Lösungen für diesen Sachverhalt, die dargestellt wurden, waren:
 |
Ansatz 2A: eine Wahrscheinlichkeitsschwelle |
 |
Ansatz 2B: eine bestmögliche Schätzung |
 |
Ansatz 2C: eine bestmögliche Schätzung die wahrscheinlichste Laufzeit für das Leasingverhältnis |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken über den Ausdruck 'bestmögliche Schätzung', weil dies ein gewisses Maß an Subjektivität
beinhalte. Erneut erörterte der Board bestimmte Implikationen und stimmte der Stabsempfehlung zu, wonach die wahrscheinlichste Laufzeit
für das Leasingverhältnis (Ansatz 2C) verwendet werden sollte.
Kaufoptionen
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, wonach die mögliche Ausübung einer Kaufoption in der durch den Leasingnehmer angesetzten
Verpflichtung berücksichtigt werde und dass diese einbezogen werden müsse, falls die Ausübung der Option das wahrscheinlichste Ergebnis
widerspiegele.
Bewertung bedingter Mietzahlungen
Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für die Bewertung bedingter Mietzahlungen vor:
 |
eine bestmögliche Schätzung |
 |
eine bestmögliche Schätzung der wahrscheinlichste Betrag bedingter Mietzahlungen |
 |
einen wahrscheinlichkeitsgewichtete beste Schätzung
|
Der Board entschied sich für den Vorschlag einer wahrscheinlichkeitsgewichteten Bemessung.
Restwertgarantie
Der Board entschied sich dafür vorzuschreiben, dass die Vermögenswerte und Schulden, die vom Leasingnehmer ursprünglich angesetzt
werden, die Verpflichtung widerspiegeln sollen, Zahlungen unter der Restwertgarantie zu leisten.
Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten
Der Stab stellte dem Board seinen Ansatz zur Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von
Mieten vor. Die vorgeschlagene Bilanzierung sähe wie folgt aus:
 |
Der Nutzungsrechtvermögenswert wird planmäßig abgeschrieben. |
 |
Die Leasingzahlungen werden in einen Finanzierungsaufwand und eine Verminderung der ausstehenden Verpflichtung aufgeteilt. |
 |
Zinsaufwand und planmäßige Abschreibung werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. |
Der Board erörterte die Wechselwirkung mit den Beschlüssen, die man im Projekt zur Darstellung des Abschlusses getroffen hatte.
Ein Boardmitglied stellte fest, dass die vorgeschlagene Bilanzierung nicht im Einklang mit der Zielsetzung der Kohärenz stünde.
Dessen ungeachtet stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.
Der Stab fuhr mit der Behandlung des Themas der erneuten Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses fort. Der Stab schlug
eine fortwährende Neueinschätzung der Leasinglaufzeit vor. Dem stimmte der Board zu.
Der Stab wandte sich sodann der erneuten Beurteilung der Verpflichtung, Mietzahlungen zu leisten, zu. Der Stab schlug vor, die
Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen zu jedem Berichtsstichtag neu zu beurteilen. Der Board stimmte dem zu.
Für die verbleibende Änderung bei den geschätzten Leasingzahlungen schlug der Stab einen Ansatz der kumulierten Aufholung durch
Abzinsung der neuen Zahlungsstromschätzungen mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz vor. Einige Boardmitglieder drückten Bedenken
hinsichtlich der Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes aus. Der Board diskutierte ausgiebig, ob auch Zinsänderungen eine
erneute Beurteilung auslösen sollten oder ob die Neubeurteilung nur dadurch ausgelöst werden sollte, dass sich Änderungen bei den
Zahlungsströmen ergäben. Der FASB hatte sich für den Ansatz der kumulierten Aufholung ausgesprochen. Der Board stimmte ebenfalls dafür.
Der Stab fragte den Board weiter, ob die Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen erfasst werden sollten. Der Stab empfahl, alle
Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen ähnlich zu behandeln und die ausgleichende Buchung über eine Anpassung des
Nutzungsrechtvermögenswerts widerzuspiegeln. Dem stimmte der Board zu.
Ausweis von Leasingverhältnissen
Ausweis des Nutzungsrechtsvermögenswerts
Der Stab stellte dem Board mögliche Ausweisalternativen für den Nutzungsrechtsvermögenswert in der Vermögensaufstellung vor:
 |
Ansatz A: Ausweis in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert |
 |
Ansatz B: Ausweis als immaterieller Vermögenswert |
 |
Ansatz C: Unterschiedliche Darstellung für unterschiedliche Arten von Leasingverhältnissen |
Der Stab stellte fest, dass jeder Ausweisansatz durch zusätzliche Angaben begleitet würde. Der Stab empfahl die Verwendung von Ansatz A.
Der Board stimmte zu, ein Konzept eines 'de facto-Kaufs' nicht zu unterstützen.
Ausweis der Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen
Der Stab empfahl, die Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen als finanzielle Schuld auszuweisen, ohne diese verpflichtend
getrennt von den übrigen finanziellen Schulden darzustellen. Ein Boardmitglied war besorgt, dass die Empfehlung des Stabs nicht im
Einklang mit dem Kohärenzprinzip stünde. Der Stab entgegnete, dass man die Ergebnisse aus dem aktuelle Projekt zu Darstellung des
Abschlusses nicht berücksichtigt habe. Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der Ausweis in der Bilanz den Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen
würde, dass dieser Punkt in dieser Sitzung aber nicht behandelt würde.
Untermietverhältnisse (Subleases)
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die unterschiedliche bilanzielle Behandlung bei Untermietverhältnissen für den
Leasingnehmer (bilanziert nach dem neuen Modell) und für den Leasinggeber (bilanziert nach dem Modell in IAS 17) zu Problemen führe.
Dies resultiere aus der Entscheidung des Boards, lediglich die Bilanzierung für den Leasingnehmer im Rahmen dieses Projekts zu
behandeln. Der Stab empfahl diesen Sachverhalt auf die Zeit nach der Veröffentlichung des DP zu verschieben. Der Board stimmte dem zu
und bat den Stab, die Kommentierungsfrist zu nutzen, um das Thema Untermietverhältnisse anzugehen. Der Stab des FASB setzte den Board
davon in Kenntnis, dass der FASB angedeutet habe, dass man dieses Projekt nicht fortsetzen würde, wenn dieser Sachverhalt nicht einer
Klärung zugeführt werde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB die Entscheidung getroffen habe, dass die Bilanzierung durch den
Leasinggeber (einschließlich Unterleasingverhältnisse) weiter untersucht werden und auf allgemeiner Ebene im demnächst
erscheinenden Diskussionspapier erörtert und mit spezifischen Fragen versehen werden solle. Der Anwendungsbereich des
Diskussionspapiers solle aber nicht geändert werden.
Der Stab wies auch darauf hin, dass der FASB erörtert habe, ob Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe darstellten
(in-substance purchases), im Rahmen des Projekts behandelt werden sollten, aber sich gegen eine Ausweitung des
Anwendungsbereichs entschied.
Des Weiteren erörterte der FASB, wie ein Nutzungsrechtmodell wie im Diskussionspapier für Leasingnehmer vorgeschlagen auf Leasinggeber
angewendet werden könne, und entschied, dass eine allgemeine Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber in seinem Diskussionspapier
enthalten sein solle.
Der Stab fragte den Board, ob er bereit sei, die Veröffentlichung des Diskussionspapiers aufzuschieben, um das Ergebnis der Untersuchungen
des FASB-Stabs aufzunehmen.
Der Board erörterte verschiedene Aspekte dieser Ergebnisse der FASB-Diskussionen und mögliche Auswirkungen auf das IASB-Projekt. Insbesondere
ging es um den zeitlichen Rahmen und mögliche Verzögerungen. Der Stab wurde gefragt, wie lang diese zusätzlichen Untersuchungen
des FASB zur Bilanzierung durch den Leasinggeber dauern würden. Der Stab gab zur Antwortet, dass es sich um einige Wochen handeln könnte, wohl
am ehesten rund
einen Monat.
Der Vorsitzende hielt fest, dass dies das Abschlussziel 2011 in Frage stellen könne, und erhob Bedenken, hinsichtlich der starken Veränderungen
in der Zusammensetzung des Boards zu dem Zeitpunkt. Er schlug vor, dass der IASB mit dem Diskussionspapier in seiner jetzigen Form
fortfahren und jegliche Ergebnisse des IASB in einem ergänzenden Diskussionspapier veröffentlichen solle. Das Diskussionspapier
des IASB, das demnächst erscheinen soll, könne einen Hinweis enthalten, dass es weitere Ergebnisse geben wird.
Der Board stimmte dem zu.
Bilanzierung durch den Leasinggeber
Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass der
FASB-Stab sich in der Lage sehe, eine allgemeine
Erörterung und Sachfragen zur Bilanzierung durch den
Leasinggeber zur Verfügung zu stellen. Der Stab hielt
fest, dass in dieser Erörterung keine vorläufigen
Ansichten enthalten sein würden. Der Board kam überein,
die Veröffentlichung des Diskussionspapiers zu
Leasinggeschäften zurückzustellen, wenn der Abschnitt
zum Leasinggeber in der angedeuteten Zeit fertiggestellt
werden könnte. Der FASB habe außerdem Ressourcen
abgestellt, um Vorschläge zur Bilanzierung durch den
Leasinggeber weiter zu entwickeln.
März 2009: Diskussionspapier zu
Leasinggeschäften erschienen
Am 19. März 2009 hat der IASB gemeinsam mit dem FASB ein
Diskussionspapier zur Leasingbilanzierung
veröffentlicht (in englischer Sprache,
594 KB). Es beschränkt sich weitgehend auf Vorschläge zur Änderung der Leasingbilanzierung beim Leasingnehmer – die Bilanzierung beim Leasinggeber soll zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen
eines weiteren Projekts überarbeitet werden.
Das Diskussionspapier steht Ihnen bis zum Ende der
Kommentierungsfrist am 17. Juli 2009 in der
Rubrik "Open to
Comment" auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Dort
finden Sie auch einen englischsprachigen
Snapshot (90 KB), in dem die
folgenden Fragen erläutert werden:
 |
Warum hat der IASB dieses Projekt unternommen? |
 |
Was ist der Umfang des Projekts? |
 |
Welche Sachverhalte werden abgedeckt? |
 |
Welche Ideen stehen hinter dem Ansatz? |
 |
Wie geht es weiter? |
In dem Diskussionspapier wird ein neuer Ansatz für die
Bilanzierung von Leasingverhältnissen vorgeschlagen, der
sogenannte Rights-of-use-Ansatz.
Der wesentliche Unterschied dieses Ansatzes gegenüber der bisherigen Bilanzierungsweise liegt darin, dass die tradierte
Unterscheidung in Finanzierungs- und Mietleasingverhältnissen und damit die dichotome „alles oder nichts“-Entscheidung
abgeschafft wird – jedes Mietverhältnis wäre in Höhe seiner Dauer zu bilanzieren. Im Gegenzug wäre eine Verbindlichkeit über
die zukünftig zu leistenden Leasingzahlungen zu erfassen. Der Board ist bei seinen Überlegungen davon ausgegangen,
dass die Frage, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer ist, in vielen Fällen nicht eindeutig zu beantworten ist,
dagegen die Frage, ob zukünftig Zahlungsverpflichtungen bestehen, in jedem Fall bejaht werden muss. Nach dem Rahmenkonzept
bestehen damit Schulden, die bis dato nicht bilanziert werden, was ein klarer Verstoß gegen die eigene Bilanzierungskonzeption
und folglich zu ändern sei. Technisch gesehen würde ein Leasingnehmer nach diesem Ansatz keine Güter erwerben, sondern
Nutzungsrechte. Dazu wird das vermietete Gut gedanklich in zeitanteilige Nutzungsrechte zerlegt und dem Leasingnehmer
in Höhe der Dauer des Leasingverhältnisses zur Verfügung gestellt. Durch diese Art der Verbuchung kommt es somit zu einer
graduellen Ausbuchung auf Seiten des Leasinggebers. Dass diese Logik viel für sich hat und konzeptionell kaum anfechtbar ist,
wird mittlerweile nicht mehr ernsthaft bestritten. Die Problematik liegt in den möglichen Auswirkungen auf andere Arten
schwebender Geschäfte, insbesondere Dauerschuldverhältnissen: Müssten demnach Beschäftigungsverhältnisse ebenfalls bilanziert
werden, weil der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung und ein zeitanteiliges Nutzungsrecht an der
Arbeitskraft des Mitarbeiters besitzt? Müssten klassische Mietverhältnisse bei Immobilien nunmehr ebenfalls ex
ante angesetzt werden?
Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie
hier (60 KB). Nachfolgend die wichtigsten Punkte aus dem Diskussionspapier im Überblick:
| Bilanzierung durch den Leasingnehmer |
Ansatzprinzip. Für alle Leasinggeschäfte hat der Leasingnehmer folgendes anzusetzen:
 |
einen Vermögenswert, der sein Recht darstellt, den Leasinggegenstand während der Leasingdauer zu nutzen (der 'Right-of-use'-Vermögenswert) und |
 |
eine Verbindlichkeit über künftig zu leistende Leasingzahlungen. |
Bestandteile eines Leasingvertrags. Der Leasingnehmer erfasst die einzelnen Bestandteile eines Leasingvertrags (wie beispielsweise
Verlängerungs- oder Kaufoptionen, Vereinbarungen über bedingte Leasingzahlungen oder Restwertgarantien) nicht separat.
Stattdessen würde der Leasingnehmer folgendes ansetzen:
 |
einen einzigen Right-of-use'-Vermögenswert, der erworbene Optionen einschließt, und |
 |
eine einzige Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, die Verpflichtungen einschließt, die aus Vereinbarungen über bedingte
Leasingzahlungen und Restwertgarantien entstehen. |
Bewertung der Schuld. Die Verpflichtung des Leasingnehmers ist anfänglich zum Barwert der Leasingzahlungen (einschließlich einer
wahrscheinlichkeitsgewichteten Schätzung der bedingten Leasingzahlungen) abgezinst unter Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Unternehmens
anzusetzen. Folgebewertungen erfolgen zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Bewertung des Vermögenswerts. Der 'Right-of-use'-Vermögenswert des Leasingnehmers ist anfänglich zu Anschaffungskosten zu bewerten.
Die Anschaffungskosten entsprechen dem Barwert der Leasingzahlungen über die wahrscheinlichste Leasingdauer (dies kann Verlängerungen einschließen), abgezinst
unter Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Unternehmens. Der Leasingnehmer schreibt den 'Right-of-use'-Vermögenswert
über den kürzeren der beiden Zeiträume, wahrscheinlichste Laufzeit des Leasingverhältnisses oder Nutzungsdauer des Vermögenswerts, ab.
|
| Bilanzierung durch den Leasinggeber |
|
Das Diskussionspapier widmet sich hauptsächlich der Bilanzierung durch den Leasingnehmer. Es werden jedoch auch einige Sachverhalte
beschrieben, die in einem künftigen vorgeschlagenen Standard zur Bilanzierung durch den Leasinggeber adressiert werden müssen.
|
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel
Boards geben vorläufige Sichtweise zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen heraus
veröffentlicht (in englischer Sprache, 129 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Der Stab des FASB war der Sitzung per Videoverbindung
zugeschaltet.
Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies,
dass der FASB erste Arbeiten zu Fragen der Bilanzierung durch
den Leasinggeber während der Kommentierungsfrist zum
Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen unternehmen würde. Auf
dieser Sitzung solle der Board darum gebeten werden, die Analyse
von Rechten und Pflichten in einem einfachen Leasingvertrag zu
bedenken.
Die erste Frage, die der Stab dem Board stellte, war, ob der
Board zustimme, dass der Leasinggeber einen Vermögenswert aus
seinem Recht habe, Mietzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten.
Der Board stimmte dem einstimmig zu.
Der Board widmete sich dann der Frage, wie die Habenbuchung
aussieht. Bucht
also der Leasinggeber den gesamten geleasten Gegenstand oder
einen Teil davon aus oder hat der Leasinggeber eine Schuld für
die Verpflichtung, dem Leasingnehmer zu gestatten, den geleasten
Vermögenswert zu nutzen? Der Stab erläuterte, dass nach dem
ersten Ansatz die Sichtweise ist, dass der Leasinggeber einen
Teil der Leasinglaufzeit an den Leasingnehmer übertragen hat
(Sichtweise A). Nach dem zweiten Ansatz wird der
Leasingvertrag so betrachtet, dass er ein neues Recht entstehen
lässt während die Rechte des Leasinggebers in Bezug auf den
geleasten Gegenstand unverändert bleiben. Der geleaste
Gegenstand wird als wirtschaftliche Ressource des Leasinggebers
behandelt, der den geleasten Gegenstand weiter ansetzt
(Sichtweise B).
Einige Boardmitglieder unterstützten Sichtweise A, aber die
Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte Sichtweise B. Es gab
Meinungsunterschiede zwischen den Boardmitgliedern, welche der
Sichtweisen im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehe. Diejenigen,
die Sichtweise B unterstützten, äußerten eine Reihe von Bedenken
hinsichtlich Sichtweise A einschließlich der Tatsache, dass sie
Sorgen hätten, dass die Befolgung des Ansatzes in Sichtweise A
zu Tag-1-Gewinnen führen würde. Diejenigen, die Sichtweise A
unterstützten, hatten Bedenken, dass Sichtweise B dazu führen
würde, dass Unternehmen (beispielsweise Banken) Vermögenswerte
in ihrer Bilanz hätten, bei denen alle Chancen und Risiken an
jemand anderen übergegangen wären. Es wurden außerdem Bedenken
geäußert, dass Sichtweise B zu einer "Bruttoisierung" der Bilanz
führen würde, was möglicherweise Auswirkungen auf
Verhältniszahlen hätte. Es wurde jedoch festgehalten, dass dies
dadurch verhindert werden könnte, dass man die Bruttobeträge auf
einer verknüpften (Netto-)-Basis darstelle.
Der (amtierende) Vorsitzende gab an, dass er mehr Zeit haben
wolle, um über die Sachverhalte nachzudenken, und bat den Stab,
die Sachverhalte zu erwägen, die von den Boardmitgliedern
vorgebracht worden seien, auch wenn festzuhalten bleibe, dass
eine deutliche Mehrheit der Boardmitglieder Sichtweise B
vorziehe.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung
teil.
Wertminderung des Nutzungsrechtsvermögenswerts
Der Stab eröffnete die Diskussion, indem er den Board daran
erinnerte, dass man vorher bereits vorläufig entscheiden hatte,
die erstmalige und die Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem
Nutzungsrecht auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten zu
fordern. Genau wie bei anderen Vermögenswerten, die auf
Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden, ist
zu bestimmen, wie ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht auf
Wertminderung geprüft wird.
Der Stab wies darauf hin, dass seiner Meinung nach vier
Möglichkeiten bestünden, die Wertminderung von
Nutzungsrechtsvermögenswerten zu bilanzieren:
- Alle Unternehmen müssen den IFRS-Ansatz anwenden.
- Alle Unternehmen müssen den Ansatz nach US-GAAP
anwenden.
- es wird ein eigener Ansatz für Vermögenswerte aus
Nutzungsrechten entwickelt.
- Unternehmen müssen Bezug auf die bestehenden anwendbaren
Standards nehmen (IAS 36 für IFRS-Ersteller, SFAS 144 für
US-GAAP-Ersteller).
Der Stab empfahl die letzte Möglichkeit. Der Board stimmte
der Empfehlung des Stabs zu.
Neubewertung
Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies,
das die Erörterung der Frage diene, ob eine Möglichkeit der
Neubewertung für die Nutzungsrechtsvermögenswerte aufgenommen
werden sollte; es ginge nicht um eine Vorschrift der
Neubewertung. Der Stab empfahl, dass eine Neubewertung von
Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig sein sollte. Der
Stab fügte außerdem hinzu, dass seine Empfehlung unabhängig
davon ausgesprochen würde, ob der Nutzungsrechtsvermögenswert
als immateriell oder materiell angesehen werde. Der Stab ist der
Meinung, dass ein Zulassen einer Neubewertung Adressaten von
Abschlüssen relevantere Informationen über die neubewerteten
Vermögenswerte bieten kann als Angaben auf Grundlage
fortgeführter Anschaffungskosten. Er ist außerdem der Meinung,
dass Neubewertung zu Einheitlichkeit mit anderen nicht
finanziellen Vermögenswerten unter IFRS führt. Der Stab des FASB
stimmte der Empfehlung des IASB-Stabs nicht zu; er empfahl, dass
eine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten nicht
zulässig sein sollte. Auf seiner Boardsitzung hatte der FASB der
Empfehlung des FASB-Stabs zugestimmt.
Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob er der Meinung sei,
dass die Neubewertungskriterien diejenigen aus IAS 16 oder
IAS 38 seien. Das Boardmitglied war der Meinung, dass der Board
dies zuerst entscheiden müsse, da eine Neubewertung nach den
Vorschriften in IAS 38 nicht möglich wäre, da es keinen aktiven
Markt gebe. Dieses Boardmitglied würde es vorziehen, wenn es
keine Neubewertung gebe.
Ein anderes Boardmitglied unterstützte die Empfehlung des
IASB-Stabs. Seiner Meinung nach sei der Standard, auf den man
sich beziehen müsse, IAS 16 und nicht IAS 38. Dieses
Boardmitglied sah nicht ein, warum die Tatsache, dass ein
langfristiger Vermögenswert über eine Leasingvereinbarung
finanziert würde und nicht direkt gekauft würde, einen Einfluss
darauf haben sollte, ob eine Neubewertung zulässig sei.
Einige andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass das
Nutzungsrecht ein immaterieller Vermögenswert sei.
Ein anderes Boardmitglied gab an, dass es der IASB-Empfehlung
zustimme. Bestehende Vorschriften sollten nicht durch den Board
neu erörtert werden. Ob IAS 16 oder IAS 38 einschlägig sei,
hänge von der Art des geleasten Vermögenswertes ab. Ein Reihe
von anderen Boardmitgliedern stimmte dieser Sichtweise zu.
Als Antwort auf die Frage eines Boardmitglieds sagte der
Stab, dass der FASB seine Entscheidung getroffen habe, weil sie
mit der gegenwärtigen US-Literatur im Einklang stehe. Der Stab
des FASB fügte hinzu, dass der FASB der Meinung sei, dass
Nutzungsrechte immaterielle Vermögenswerte seien. Das stelle
einen Unterschied dar.
Der Board stimmte ab, und alle stimmten den IASB-Empfehlung
zu.
Der Stab fasste die Erörterung zusammen, indem er festhielt,
dass man die Art des zugrunde liegenden Vermögenswert betrachten
solle und danach das entsprechende Neubewertungsmodell wählen
müsse. In dem Fall würden die verbleibenden fragen im
Agendapapier nicht weiter benötigt.
Ein Boardmitglied fragte, ob der Stab der Meinung sei, dass
die Neubewertung für Klassen von Vermögenswerten durchgeführt
werden sollte oder für einzelne Vermögenswerte wie in IAS 40.
Der Stab wies als Antwort darauf hin, dass er das zusammenwirken
von IAS 40 und den Leasingvorschlägen erwägen müsse und das
Thema auf einer künftigen Boardsitzung dem Board zur Erörterung
vorlegen werde.
Anfänglich direkte Kosten
Der Stab führte in die Erörterung ein, indem er aussagte,
dass es drei Möglichkeiten gebe, wie man anfänglich direkte
Kosten bilanzieren könne:
 |
(a) Die anfänglich direkten Kosten werden dem
Buchwert des Nutzungsrechtsvermögenswerts
hinzugerechnet. |
 |
(b) Die anfänglich direkten Kosten werden zwischen
den Kosten für die Ausgabe der Schuld und den Kosten für
den Erwerb des Vermögenswerts aufgeteilt. |
 |
(c) Diesen Kosten werden bei Anfall als Aufwand
erfasst. |
Der Stab empfahl (a), und der FASB hatte sich bei seiner
Sitzung auf (c) geeinigt.
Ein Boardmitglied stimmte mit dem FASB überein. Ein anderes
Boardmitglied wies darauf hin, dass bei einer Neubewertung des
Vermögenswerts die anfänglich direkten Kosten sowieso als
Aufwand erfasst würden. Ein anderes Boardmitglied sagte, dass
sie gerne bei der Antwort des FASB herauskommen würden. Ein
weiteres Boardmitglied fügte hinzu, dass bei einer Hinzurechnung
der anfänglich direkten Kosten zum Vermögenswert der
Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz nicht der Schuld
entsprechen würde. Dies würde auch im Widerspruch zur Definition
von Kosten im Diskussionspapier stehen. Eine Reihe von anderen
Boardmitgliedern unterstützte die Ansicht des IASB-Stabs.
Der Board stimmte ab. Das Ergebnis war hälftig geteilt: 7
Boardmitglieder stimmten für (a), und 7 Mitglieder stimmten für
(c) - Aufwanderfassung. Der Vorsitzende nutze seine
entscheidende Stimme (Paragraph 35 der IASCF-Satzung 2009), und
das Ergebnis lautete 7 Stimmen für (a) und 8 Stimmen für (c).
Übergang
Der Stab hatte ursprünglich vier Möglichkeiten erörtert, wie
der neuen Leasingstandard anzuwenden sein sollte:
 |
Möglichkeit A rückwirkende Anwendung, |
 |
Möglichkeit B prospektive Anwendung für neue
Leasingverträge, die nach dem Datum des Inkrafttretens
eingegangen werden, |
 |
Möglichkeit C – Bewertung aller Leasingverträge zum
beizulegenden Zeitwert zum Datum des Übergangs, |
 |
Möglichkeit D – Bewertung aller Leasingverträge mit
dem Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem
Fremdkapitalsatz des Leasingnehmers zum Datum des
Übergangs. |
Der Stab empfahl Möglichkeit D. Auf seiner Sitzung hatte der
FASB der Empfehlung des Stabs zugestimmt. Der Board unterstützte
ebenfalls generell die Ansicht des Stabs, wünschte jedoch einige
Äderungen.
Sale-and-leaseback
Der letzte Sachverhalt, der zu erörtern war, waren die
vorläufigen Sichtweisen des Boards, wie eine
Verkäufer/Leasingnehmer eine Sale-and-leaseback-Transaktion nach
dem Bilanzierungsmodell des Nutzungsrechts bilanzieren solle.
Leasinggeber werden auch im Agendapapier erörtert, der Board
wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht um vorläufige Sichtweisen
zur Bilanzierung durch den Leasinggeber gebeten. Der Stab wies
darauf hin, dass er nicht versuche, eine generelle Theorie zur
Ausbuchung nicht-finanzieller Vermögenswerte zu entwickeln. Der
Stab wies auch darauf hin, dass er davon ausgegangen sei, dass
die Verkaufserlöse, die der Verkäufer/Leasingneher erhält dem
beizulegenden Zeitwert des verkauften Vermögenswerts entsprächen
und dass der Leaseback zu Marktbedingungen erfolge.
Der Stab erklärte, das der FASB einen Ansatz bevorzugen
würde, nach dem der gesamte Vermögenswert ausgebucht werden
würde. Der FASB würde vorziehen, zu prüfen, ob ein Verkauf
stattgefunden habe, unabhängig davon, ob ein Leaseback vorliege.
Er würde die bestehende kontrollbasierte Einschätzung prüfen und
einige bestimmte Kriterien bei dieser Entscheidung
berücksichtigen.
Der Stab wendete sich dann der ersten Frage zu: Stimmt der
Board der Empfehlung des Stabs zu, dass der
Verkäufer/Leasingnehmer untersuchen sollte, ob der gesamte
Vermögenswert für eine Ausbuchung in Frage käme? Nach einiger
Diskussion stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.
Die zweite Frage, die der Stab stellte, war, ob der Board
unterstütze, (a) immer den Vermögenswert auszubuchen oder (b)
Kriterien zu entwickeln, um zwischen Transaktionen zu
unterscheiden, die für eine Ausbuchung in Frage kämen, und
solchen, bei denen das nicht der Fall sei.
Eine Reihe von Boardmitgliedern waren der Meinung, dass das
Erlöserfassungs-(Kontroll)-Modell angewendet werden sollte. Nach
einiger Diskussion fasste Stab zusammen, dass der Board sich an
das Kontrollmodell halten werde, wenn es um die Frage gehe, ob
ein Verkauf oder ein Ausbuchungsgrund vorliege, und sich an
Erlöserfassung halten werde in Hinblick auf Indikatoren, ob dies
eingetreten sei. Der Board stimmte dem zu.
Der Stab fragte den Board dann, ob er weitere Kriterien
zusätzlich zu den Erlöserfassungskriterien wolle. Der Board
deutete an, dass dies nicht der fall sei; die
Erlöserfassungskriterien seien ausreichend.
Als abschließende Frage fragte der Stab den Board, ob bei
Ansatz eines Verkaufs der Board irgendeinen Gewinn, der damit
verbunden sei, aufschieben wolle. Der Board deutete an, dass er
keinen Gewinn aufschieben wolle.
Frage 4 des Agendapapiers wurde nicht erörtert.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
Die Boards erörterten ein Papier des Stabs zu vorläufigen
Sichtweisen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber. Auf der
Sitzung im Mai hatten die Boards vorläufig entschieden, dass
eine Leasinggeber einen Vermögenswert ansetzen würde, der sein
Recht darstellt, Leasingzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten
(eine Leasingforderung), und eine Schuld ansetzen würde, die
seine Erfüllungspflicht in dem Leasingvertrag darstellt.
Erstmalige und Folgebewertung der Forderung des Leasinggebers
Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, die Forderung
des Leasinggebers in Einklang mit den anzuwendenden Vorschriften
aus den IFRS und US-GAAP zu bewerten.
Bei der erstmaligen Bewertung einigten sich die Boards
darauf, dass wenig Abweichungen zwischen den jeweiligen
Definitionen zu erwarten sind, da beide Systeme den
beizulegenden Zeitwert verwenden (berechnet als Barwert der
künftigen Kapitalströme). Trotzdem brachten verschiedene
Boardmitglieder die Frage auf, ob die Leasingforderung ein
Finanzinstrument sei oder aus dem Standard zu Finanzinstrumenten
ausgenommen werden solle. Die Boards konnten sich auf keine
Antwort einigen. Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken
über eine mögliche Uneinheitlichkeit zwischen der Bilanzierung
durch den Leasingnehmer und der Bilanzierung durch den
Leasinggeber.
Die Boards kamen überein, dass die Verwendung des Zinssatzes,
der implizit in der Leasingvereinbarung enthalten ist, für die
Abzinsung der erwarteten Leasingzahlungen sachgerecht ist.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
Abweichung zwischen dem von FASB und IASB vorgeschlagenen
Finanzinstrumentestandard und seinen Auswirkungen auf die
erstmalige und Folgebewertung. Hinsichtlich der Folgebewertung
waren viele der Boardmitglieder der Meinung, dass es notwendig
sein würde, Leasing aus dem Projekt zu Finanzinstrumenten
auszunehmen (da es unsicher ist, ob es das grundlegende
Kreditmerkmal erfüllt und ob es als auf der vertraglichen
Renditebasis gesteuert beurteilt werden kann). Außerdem waren
sie der Meinung, dass der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt
werden könne.
Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt über die Schwankungen
des beizulegenden Zeitwerts der Forderungen, die nicht nur aus
Änderungen des Zinssatzes resultieren können sondern auch aus
Änderungen des Wertes des zugrundeliegenden Vermögenswertes. Da
die Boardmitglieder sich zu diesem Zeitpunkt nicht einigen
konnten, ob es eine Forderung darstellen würde (als
Finanzinstrumente) oder ein Recht (in der Bedeutung aus dem
Erlöserfassungsprojekt), wurde der Stab angewiesen, weitere
Untersuchungen durchzuführen. Die Boards schienen die
Vorstellung zu mögen, dass in einfachen Fällen die
Leasingvereinbarung ein Finanzinstrument sein könnte, während
bei komplizierteren Fällen (bedingte Mieten, Optionen) die
Schlussfolgerung gegenteilig zu sein scheint.
Erstmalige und Folgebewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers
Die Boards einigten sich, dass die Erfüllungspflicht mit dem
Transaktionspreis bewertet werden sollte. Einige Boardmitglieder
schienen Bedenken zu hegen, dass dieser Ansatz zu einem
Tag-1-Gewinn führen könnte.
Die Boards einigten sich auch, dass die Folgebewertung
widerspiegelt, dass die Plicht des Unternehmens, dem
Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand über den
Vertragszeitraum zu nutzen, abnimmt. Einige Boardmitglieder
wiesen darauf hin, dass unterschiedliche Prinzipien für Güter
und Dienstleistungen entwickelt werden sollten, die im Einklang
mit den Prinzipien aus der Erlöserfassung stehen.
Darstellung der Forderung des Leasinggebers und der Erfüllungspflicht
Die Boards waren geteilter Ansicht, wie Leasingvereinbarungen
in der Bilanzierung des Leasinggebers dargestellt werden
sollten. Die Boards waren geteilt zwischen einer
Bruttodarstellung aller drei Posten(geleaster Vermögenswert,
Leasingforderung und Erfüllungspflicht), Leasingforderung nach
Abzug der Erfüllungspflicht, Leasinggegenstand nach Anzug der
Erfüllungspflicht und einer Aufteilung zwischen dem Barwert und
der Schätzung des Restwerts. Einige Boardmitglieder hielten
fest, dass dies die alte Frage nach Finanzierungs- und
Mietleasing sei. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass
vielleicht drei unterschiedliche Modelle der Darstellung
erforderlich sein würden, um die dahinter liegend
wirtschaftliche Realität einzufangen (Finanzierung, Lieferung
von Gütern und Zurverfügungstellung von Dienstleistungen). Es
wurde keine Entscheidung erzielt.
Die Boards erörterten verschiedene Fragen in Bezug auf
bestimmte Branchen, Vorschriften für Banken als Leasinggeber und
den Immobiliensektor. Die Boards blieben in der Erörterung der
Erfassung des gesamten Vermögenswerts, des Ansatzes von Rechten,
die früher nicht erfasst worden waren, und der Uneinheitlichkeit
der Behandlung von Kauffinanzierung und Leasingvereinbarungen,
die doch die gleiche wirtschaftliche Realität beschreiben,
stecken.
Die Boards kamen zu dem Schluss, dass bedeutende Fragen in
Bezug auf Definition, Anwendungsbereich und Bewertung noch
einmal überprüft werden müssen. Der Stab wies darauf hin, dass
den Boards weitere Untersuchungen im Oktober zur Verfügung
gestellt werden würden (Erlöserfassungsmodell gegenüber
Finanzinstrumenten), wenn die Meinungen der Anwender zum
Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen und die Meinungen,
die sich aus den Diskussionen der Arbeitsgruppe zu
Leasingvereinbarungen im September ergeben, zur Verfügung stehen
und berücksichtigt werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2009
Analyse der eingegangenen Stellungnahmen
Dem Board war der Stab des FASB per Videoschaltung zugeschaltet. Der Board erörterte die Zusammenfassung von 290
Stellungnahmen, die zum Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zu Leasinggeschäften eingegangen waren. Der Board
traf während dieser Sitzung keine Entscheidungen.
Der Stab hob die folgenden Sachverhalte hervor, bei denen die Anwender andere Lösungen als die vom Board vorgeschlagenen
gewünscht hatten:
 |
Bilanzierung durch den Leasinggeber - die Entscheidung, die Bilanzierung durch den Leasinggeber aufzuschieben |
 |
Wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung zu zahlender bedingter Leasingzahlungen |
 |
Aufnahme der bedingten Leasingzahlungen in die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers |
Der Stab hob außerdem den Bedarf weiterer Leitlinien für die Unterscheidung von Dienstleistungsverträgen und Leasinggeschäften
zusätzlich zu den in IFRIC 4 genannten hervor, da diese Unterscheidung unter den neuen Regelungen einschlägiger würde.
Darüber hinaus schienen die meisten Anwender einen Ausbuchungsansatz für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
vorzuziehen. Der Board erörterte die Stellungnahmen der Immobilienanlagegesellschaften, nach denen die neue
Leasingbilanzierung nicht auf Leasingeber anzuwenden sein solle, die gegenwärtig das Fair-Value-Modell aus IAS 40 anwendeten. Der
Board gab an, dass er den Bedarf eines separaten Modells für die Branche auf einer zukünftigen Sitzung prüfen werde.
Der Board erwog die vorgeschlagene zeitliche Planung des neuen Standards. Er bestätigte den Zeitplan für die Bilanzierung
durch den Leasingnehmer, nach dem der Entwurf im Juni 2010 und der endgültige Standard im Juni 2011 erwartet wird.
Im Hinblick auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber wird der Stab weitere Untersuchungen auf der Sitzung im Oktober zur
Verfügung stellen. Der Board hielt fest, dass der Zeitplan für die Bilanzierung durch den Leasinggeber sich danach richten
würde, wie die Ergebnisse der Diskussion der grundlegenden Merkmale des Modells für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
ausfallen würden. Dann werde der Board entscheiden, wie mit der Bilanzierung durch den Leasinggeber fortgefahren werden soll (ob
ein separates Diskussionspapier oder ein separater Entwurf zu Bilanzierung durch den Leasinggeber herausgegeben werden soll) und
wie der zeitliche Ablauf des Projekts sein wird.
Ein Boardmitglied zeigte sich besonders besorgt im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Ausbuchungsmodells für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber und das allgemeine Ausbuchungsmodell, das als Teil des Ersetzungsprojekts von
IAS 39 eingeführt werden soll. Der Board kam überein, diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Erörterungen zu erwägen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
Der Stab begann den Teil der Sitzung, der Leasingverhältnissen
gewidmet war, mit der Erörterung von möglichen Modellen, die für
die Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch den Leasinggeber
verwendet werden könnten. Eines der Modelle war der
Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen,
dass der Leasinggeber einen Teil oder den gesamten
Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das
Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der
Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während
der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung
kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand
aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die
Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen
worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands).
Ein anderes Modell ist der Ansatz der Erfüllungspflichten.
Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber
dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt hat, seine
wirtschaftliche Ressource zu nutzen (den Leasinggegenstand).
Dies geschieht im Austausch für das Recht, Leasingzahlungen zu
erhalten. Der Leasinggeber verliert die Kontrolle über den
Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der
Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht,
Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende
Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an dem
Leasinggegenstand zu überlassen, an.
Der Stab erörterte außerdem zwei weitere Modelle: den
gegenwärtigen Mietleasingansatz und den Ansatz über zwei
Modelle. Nach dem gegenwärtigen Mietleasingansatz würden die
gegenwärtigen Leitlinien für Mietleasingverhältnisse für die
Leasinggeber beibehalten. Der Ansatz über zwei Modelle ist eine
Anerkenntnis, dass nicht alle Leasingverhältnisse gleich sind;
es würden Leitlinien zur Verfügung gestellt, wann welches Modell
einzusetzen ist.
Beide Boards entschieden sich für den Ansatz der
Erfüllungspflichten. Die Mitglieder, die diesen Ansatz
unterstützten, wiesen darauf hin, dass der "Besitz" eines
Leasinggegenstands nicht gleichbedeutend mit dessen "Kontrolle"
ist und dass beim Ausbuchungsansatz der zugrundeliegende
Vermögenswert mit dem trennbaren Recht auf Nutzung dieses
Vermögenswerts verwechselt würde. Die Boards wiesen den Stab an,
weitere Untersuchungen vorzunehmen, wie dieses Modell (a) von
Wertminderungen beeinflusst würde, (b) sich auf
Erzeugerleasinggeber auswirken würde und (c) sich auf
Anlageinvestitionen auswirken würde.
Die Boards erörterten die Darstellung der Forderung, des
Vermögenswerts und der Verpflichtung im Abschluss. Einige
Boardmitglieder deuteten an, dass sie eventuelle ein
Nettodarstellung unterstützen würden, in der die Forderung und
die Verpflichtung gegeneinander aufgerechnet würden, aber auf
dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen gefällt. Die Boards
baten den Stab, weitere Untersuchungen der möglichen
Darstellungsansätze nach dem Erfüllungsverpflichtungsansatz
vorzunehmen.
Sollten die Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz verwenden?
Der Stab bat die Boards, ihre frühere Entscheidung zu
bestätigen, dass Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz für
einen einfach Leasingvertrag wählen. Der Stab bat die Boards
nicht, den Umfang des Projekts zu Leasingverhältnissen, die
Definition eines Leasingverhältnisses oder Leasingverhältnisse
mit Optionen und bedingten Mietzahlungen zu erörtern. Diese
Sachverhalte werden auf einer künftigen Sitzung erörtert. Der
Stab erkannte außerdem an, dass die Boards erwägen müssen, wie
die Bilanzierung von Leasingverhältnissen auf kurzfristige und
immaterielle Leasingverhältnisse anzuwenden ist. Die Boards
bestätigten einstimmig ihren Entschluss, mit dem
Nutzungsrechtansatz fortzufahren.
Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe/Veräußerungen darstellen (in-substance purchases/sales)
Der Stab schlug vor, dass Leasingverträge, die
Erwerbe/Veräußerungen des Leasinggegenstands darstellen, vom
Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen
ausgenommen sein sollten. Die Boards stimmten zu, dass
Erwerbe/Veräußerungen vom Anwendungsbereich des neuen Standards
zu Leasingverhältnissen ausgenommen sein sollten.
Der Stab empfahl dann, dass ein Unternehmen die anzuwendenden
Erlöserfassungsleitlinien bei der Bestimmung in Erwägung ziehen
sollten, ob eine Veräußerung/ein Erwerb stattgefunden hat. Die
Boards äußerten hinsichtlich dieses Ansatzes Bedenken, da es
unterschiedliche Auffassungen gebe, was die Übertragung der
Kontrolle in Bezug auf Leasingverhältnisse darstelle. Daher
wiesen sie diese Empfehlung zurück.
Die Boards kamen überein, dass die Bestimmung der Frage, ob
eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat, auf den
jeweiligen Bestimmungen des einzelnen Leasingverhältnisses
basieren sollte. Die Boardmitglieder stimmten beispielsweise
allgemein zu, dass bei einer Titelübertragung am Ende des
Leasingverhältnisses eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden
hat. Die Boards entschieden, dass im neuen Standard zu
Leasingverhältnissen Leitlinien enthalten sein sollten, wie ein
Unternehmen zu bestimmen hat, ob eine Veräußerung/ ein Erwerb
stattgefunden hat, und wiesen den Stab an, Kriterien zu
entwickeln, die Unternehmen bei dieser Einschätzung helfen
würden.
Der Stab fragte die Boardmitglieder außerdem, ob sie die
Entwicklung eines separaten Bilanzierungsmodells für
Geschäftsvorfälle unterstützen würden, die in den
Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen
fallen würden, die aber Merkmale von Veräußerungen/Erwerben
aufweisen würden. Die Boardmitglieder bestätigten, dass in dem
neuen Standard zu Leasingverhältnissen nur ein Modell bestehen
sollte (das Nutzungsrechtansatzmodell) und dass ein weiteres
Modell für Leasingverhältnisse mit Merkmalen von
Veräußerungen/Erwerben nicht entwickelt werden sollte.
Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes
Der Stab schlug den Boards vor, dass Unternehmen
Vermögenswerte und Schulden aus dem Leasingvertrag bei
Unterzeichnung des Vertrags ansetzen sollten. Weiterhin empfahl
der Stab, dass zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der
Lieferung des gemieteten Vermögenswerts (der gemieteten
Vermögenswerte) die Buchungseinheit der Vertrag als ganzes sein
sollte und dass die Vertragsposition netto in der Darstellung
der Finanz- und Vermögenslage gezeigt werden solle. Bei
Lieferung sollten der Leasinggegenstand und die
Leasingverpflichtung auf Bruttobasis dargestellt werden. Die
Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu.
Danach empfahl der Stab, dass die Unternehmen erstmalig und
bei Folgewertungen die Vermögenswerte und Schulden (die
Nettovertragsposition) aus einem Vertrag auf
Anschaffungskostenbasis bewerten sollten. Die Boards stimmten
dem Vorschlag zu aber stellten klar, dass die Anschaffungskosten
Wertminderungen nach anderen einschlägigen Standards unterworfen
sein sollten. Anders ausgedrückt: Wenn es zu einer Wertminderung
eines Leasingvertrags zwischen Unterzeichnung des Vertrags und
der Lieferung des Leasinggegenstands käme, würde das Unternehmen
den Vermögenswert "abschreiben", und aus dem Vertrag würde sich
eine Nettoschuldenposition ergeben. Wenn der Leasingnehmer
entscheiden würde, den Vertrag zu stornieren, würde er den
Nettoleasingvertrag ausbuchen und eine Verpflichtung in
Höhe des Strafbetrages für die Vertragskündigung ansetzen. Die
Boards stimmten weiterhin mit dem Stab überein, dass zusätzliche
Angaben in Situationen geleistet werden müssten, in denen die
Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung
lang sei und/oder die Rechte und Verpflichtungen bedeutend
wären.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2009
Bilanzierung durch den Leasingnehmer Erstmalige Bewertung
Die Boards setzten die Erörterung des Projekts zu
Leasingverhältnissen fort und diskutierten die erstmalige
Bewertung der Verpflichtung eines Leasingnehmers,
Leasingzahlungen zu leisten, sowie das Nutzungsrechtmodell
insgesamt. Die Boards bestätigten ihre Entscheidung, dass die
Verpflichtung des Leasingnehmer, Leasingraten zu zahlen, mit dem
Barwert der Leasingzahlungen zu bewerten sein soll. Zwei
mögliche Ansätze in Bezug auf den Abzinsungssatz wurden
erörtert:
 |
der implizite Zinssatz des
Leasingverhältnisses |
 |
die zusätzlichen
Aufnahmekosten des Leasingnehmers |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der implizite
Zinssatz des Leasingverhältnisses nicht im Einklang mit dem
Nutzungsrechtmodell stehen könnte und zu bedeutenden Problemen
für die Leasingnehmer führen könnte. Die meisten Boardmitglieder
sprachen sich dafür aus, die zusätzlichen Aufnahmekosten zu
nehmen, da dies in der Praxis leichter umzusetzen wäre. Obwohl
anerkannt wurde, dass eine solche Entscheidung keine Symmetrie
in der Bilanzierung durch den Leasinggeber und den Leasingnehmer
entstehen lassen würde, hielten die meisten Boardmitglieder
fest, dass das Leasingbilanzierungsmodell, das entwickelt würde,
eh nicht zu einer Bilanzierungssymmetrie für Leasinggeber und
Leasingnehmer führen würde. Dies gelte insbesondere bei
komplizierteren Leasingverhältnissen (aufgrund einer
unterschiedlichen Einschätzung von Optionen und bedingten
Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder wiesen auch
darauf hin, dass diese beiden Methoden sich nicht gegenseitig
ausschließen würden und bei den einfachen Beispielen zu den
gleichen Ergebnissen führen sollten.
Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig zu dem
Ergebnis, dass der Zinssatz für die zusätzlichen
Kapitalaufnahmekosten des Leasingnehmers verwendet werden
sollte, um die Leasingzahlungen abzuzinsen. Dennoch wird der
Entwurf Leitlinien dazu enthalten, wann der implizite Zinssatz
des Leasingverhältnisses eine Annäherung der zusätzlichen
Aufnahmekosten des Leasingnehmers sein kann. Darüber hinaus
waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass die Definition
des im Leasingverhältnis impliziten Zinssatzes überarbeitet
werden sollte, damit sie im Einklang mit dem Nutzungsrechtmodell
steht. Der Stab wird auf einer künftigen Sitzung zusätzliche
Untersuchungen im Hinblick auf die Definition vorstellen.
Die Boards kamen auch überein, dass die erstmalige Bewertung
des Vermögenswert des Leasingnehmers aus dem Recht auf Nutzung
zu Anschaffungskosten erfolgen soll, was dem Barwert der
Leasingzahlungen unter Abzinsung mit dem Zinssatz für die
zusätzlichen Aufnahmekosten entspricht.
Schließlich kamen die Boards überein, dass erstmalig direkte
Kosten dem Betrag hinzuzufügen sein sollen, der als
Vermögenswert angesetzt wird. Die Boards baten den Stab,
jegliche Unterschiede in der Definition von direkten Kosten nach
IFRS und US-GAAP zu untersuchen, da einige Boardmitglieder
Bedenken äußerten, dass möglicherweise Unterschiede bestehen
könnten (direkte und zusätzliche Kosten nach IFRS und direkte
Kosten nach US-GAAP).
Bilanzierung durch den Leasingnehmer Folgebewertung
der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten
Die Boards kamen überein, dass die Folgebewertung der
Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten,
auf Grundlage von fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen
soll.
Die Boards wendeten sich dann dem Bedarf für eine
Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten zu. Die Boards
erörterten zuerst die Neueinschätzung der zusätzlichen
Aufnahmekosten bei einfachen Leasingverhältnissen, bei denen
sich die Kapitalströme nicht bedeutend ändern, (also
Leasingverhältnisse ohne Optionen oder bedingte
Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, in
solchen Fällen die Neueinschätzung der zusätzlichen
Aufnahmekosten in diesen Fällen zu verbieten, da sie der Meinung
waren, dass dies nicht im Einklang mit einem Modell der
fortgeführten Anschaffungskosten stehe.
Dennoch dehnten die Boards diese Analyse nicht auf
kompliziertere Leasingverhältnisse aus. In einer
Scheinabstimmung stimmten beide Boards vorläufig zu, dass bei
Leasingverhältnissen, bei denen sich die Kapitalströme bedeutend
ändern, (beispielsweise aufgrund von Optionen oder bedingten
Leasingzahlungen), eine Neueinschätzung der zusätzlichen
Aufnahmekosten erfolgen sollte. Der Stab wird auf einer
künftigen Sitzung zusätzliche Untersuchungen zu dieser Frage
vorstellen.
Die Boards kamen außerdem überein, dass es keine Option geben
solle, die Folgebewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers,
Leasingzahlungen zu leisten, zum beizulegenden Zeitwert
vorzunehmen. Dabei wies ein FASB-Mitglied darauf hin, dass eine
solche Entscheidung überdacht werden könnte, wenn der
Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts endgültig
festgelegt ist, da er der Meinung war, dass alle
Finanzierungskosten gleich behandelt werden sollten. Der
Vorsitzende des IASB wies auch darauf hin, dass der IASB bis
jetzt den Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts bis
jetzt noch nicht festgelegt habe. Daher kamen die Boards
überein, die vorgeschriebene Bilanzierung für die Verpflichtung
des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, im
Leasingstandard vorbehaltlich einer Änderung zu spezifizieren,
die sich aus dem Anwendungsbereich des neuen IFRS 9 (und des
Äquivalents des FASB) ergeben könne.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Folgebewertung der
Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht
Die Boards bestätigten ihre jeweiligen Entscheidungen, die
Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht durch
den Leasingnehmer auf Grundlage der fortgeführten
Anschaffungskosten zu fordern.
Die Boards setzten ihre Erörterungen hinsichtlich der
Wertabnahme des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht fort.
Einige Boardmitglieder fragten nach der Art des Vermögenswerts
aus dem Nutzungsrecht und den Auswirkungen danach. Die Boards
kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht ein
immaterieller Vermögenswert ist und sie kamen - im Einklang mit
dieser Schlussfolgerung - überein, dass die Wertabnahme des
Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht als Abschreibung
dargestellt werden solle und nicht als Mietaufwand in der
Gesamtergebnisrechnung. Einige IASB-Mitglieder äußerten
Bedenken, dass eine solche Entscheidung Auswirkung auf die
Leistungsindikatoren haben könnte (z.B. EBIDTA), ohne dass eine
Veränderung in der wirtschaftlichen Substanz vorläge. Die Boards
kamen überein, dass eine separate Angabe der Abschreibung
des Nutzungsrecht erforderlich sein könne, um die Analyse der
zugrunde liegenden wirtschaftlichen Leistung zu erleichtern. In
Antwort darauf hielt der Stab fest, dass die Angabeerfordernisse
entweder auf der Sitzung im Dezember oder auf der Sitzung im
Januar erörtert werden würden.
Hinsichtlich der Wertminderung des Vermögenswerts aus dem
Nutzungsrecht erörterten die Boards die Anwendung der
bestehenden anzuwendenden Standards nach US-GAAP und IFRS für
den Ansatz und die Bemessung von Wertminderungen. Die Boards
kamen überein, dass in diesem Bereich eine Harmonisierung
notwendig sein würde, aber sie hielten fest, dass ein wie auch
immer gestaltetes Harmonisierungsprojekt zu Wertminderungen erst
nach 2011 auf der Agenda stehen könnte. Die Boards hielten
außerdem fest, dass ein separates Modell für den Vermögenswert
aus dem Nutzungsrecht nicht praktikabel sei, und ein Ansatz über
ein "Hindurchsehen" auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte
wäre ebenfalls nicht praktikabel. Daher kamen die Boards
überein, dass der Leasingnehmer sich auf bestehende anzuwendende
Wertminderungsstandards beziehen sollten, wenn sie bestimmen, ob
ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht wertgemindert ist und
ein Verlust angesetzt werden sollte (IAs 36 für IFRS-Ersteller,
ASC 360-10-35 für US-GAAP-Ersteller).
Die Boards setzten die Erörterung der Möglichkeiten einer
Neubewertung eines Vermögenswerts aus einem Nutzungsrecht fort.
Die IASB-Mitglieder erörterten verschiedene Praxisfragen in
Bezug auf die Neubewertungsfrage:
 |
Neubewertung von komplizierteren Leasingverhältnissen
mit Optionen, |
 |
Identifizierung des Vermögenswerts, der neuzubewerten
ist (und möglicher Ansatz über Hindurchsehen), |
 |
Einheitlichkeit zwischen eigenen und geleasten
Sachanlagen (insbesondere bei als Finanzinvestition gehaltene Immobilien), |
 |
Zusammenwirken mit der
frühere Entscheidung, keine Neubewertung der Schuld des
Leasingnehmers zuzulassen, und dem Anwendungsbereich von
IFRS 9. |
Schließlich kam der IASB überein, dass ein Leasingnehmer sich
auf IAS 38 im Hinblick auf die Neubewertung eines Vermögenswerts
aus einem Nutzungsrecht beziehen solle, obwohl die Bedingungen
für die Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts strikt
sind. Der FASB bestätigte, dass nach US-GAAP keine Neubewertung
von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig ist.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Erst- und Folgebewertung der
Forderung und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers
Die Boards bestätigten verschiedene Entscheidungen der
Vergangenheit. Die Boards vereinbarten, einen spezifischen
Ansatz für die Erst- und Folgebewertung des Rechts des
Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, innerhalb des
Projekts zu Leasingverhältnissen zu entwickeln. Ein Mitglied des
FASB drängte den Stab dennoch, Einheitlichkeit mit den
Fortschritten zu gewährleisten, die beim Projekt zu
Erlöserfassung erzielt würden, damit nicht zwei Sätze von
Leitlinien entwickelt würden.
Die Boards kamen außerdem überein, dass die Erstbewertung des
Rechts des Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, zum
Barwert der gesamten erwarteten Kapitalströme abgezinst mit dem
inhärenten Zinssatz des Leasinggeschäfts erfolgen solle. Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Definition des
Zinssatzes überarbeitet werden solle, um klarzustellen, dass die
Auswirkungen bedingter Mietzahlungen und Änderungen geschätzter
Leasingdauern einbezogen werden sollten, wenn der inhärente
Zinssatz des Leasinggeschäfts bestimmt wird. Der Stab meinte,
dass er sich solchen Fragen zu einem späteren Zeitpunkt widmen
werde.
Die Boards kamen überein, dass die erstmaligen direkten
Kosten der Leasingforderung hinzugerechnet werden sollten. Die
Boards baten den Stab, Einheitlichkeit zwischen den Definition
erstmalig direkter Kosten nach IFRS und US-GAAP sicherzustellen.
Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der
Forderung des Leasinggebers nach fortgeführten
Anschaffungskosten erfolgen solle unter Verwendung des
Effektivzinssatzes. Dennoch hielten zu diesem Zeitpunkt die
Boards fest, dass diese Entscheidung von den Fortschritten im
Projekt zu Finanzinstrumenten abhänge (insbesondere dem
Anwendungsbereich des Projekts zu Finanzinstrumenten und der
Anwendbarkeit des Wertminderungsmodells auf Leasingforderungen).
Die Boards kamen überein, dass die erstmalige Bewertung der
Erfüllungspflicht des Leasinggebers dem Transaktionspreis
entsprechen solle (d.h. die Kundengegenleistung entspricht dem
Betrag der Forderung).
Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der
Erfüllungspflicht des Leasinggebers die Abnahme in der
Verpflichtung des Unternehmens, dem Leasingnehmer die Nutzung
des Leasinggegenstands über die Leasingdauer zu gestatten,
widerspiegeln solle. Ein IASB-Mitglied bat um weitere
Klarstellung, wie diese Abnahme formuliert werden solle.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Leasingverhältnisse
mit Optionen auf Verlängerung oder Beendigung
Die Boards erörterten verschiedene Ansätze für die Behandlung
von Optionen in Leasinggeschäften (einschließlich Komponenten-,
Angaben-, Bewertungs- und Ansatzansätzen). Die Boards kamen
schließlich überein, den Ansatzansatz zu wählen (IASB 10:4
Stimmen, FASB einstimmig). Nach diesem Ansatz werden Optionen
nicht separat angesetzt, und die Unsicherheit hinsichtlich der
Leasingdauer wird über den Ansatz geklärt. Es wird also eine der
möglichen Leasingdauern gewählt, und die Bilanzierung baut auf
dieser Leasingdauer auf. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass die Ansatz nicht den
Nutzen der Optionalität für den Leasingnehmer einfangen würde.
Die Boards kamen außerdem überein, dass die Leasingdauer die
längstmögliche Leasingdauer sein soll, bei der es
wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als es unwahrscheinlich
ist. Dennoch äußerten einige IASB-Mitglieder Bedenken, dass ein
solcher Ansatz zum Auftreten größeren Leverages führen würde als
nach der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität der Fall
sei. Andere IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn die
geforderte Information für alternative Ansätze (auf Grundlage
der ursprünglichen Preisgestaltung) zur Verfügung ständen, der
volle beizulegende Zeitwert der Optionen bestimmt werden könne.
Dennoch waren diese Boardmitglieder der Meinung, dass die
Informationen zur Verfügung stehen würden.
Die Boards kamen überein, dass der Leasingnehmer alle
relevanten Faktoren bei der Bestimmung der Leasingdauer in
Betracht ziehen solle. Dennoch äußerten einige Boardmitglieder
Bedenken, dass die leasingnehmerspezifischen Erwägungen
aufgenommen werden sollten (wie beispielsweise Absichten des
Leasingnehmers und in der Vergangenheit übliche
Verhaltensmuster).
Die Boards kamen außerdem überein, dass eine Option auf
Verlängerung zu Marktbedingungen in Erwägung gezogen werden
sollte, wenn die Leasingdauer bestimmt wird.
Schließlich kamen die Boards überein, dass die Leasingdauer
zu jedem Berichtsstichtag neu eingeschätzt werden solle, und
dass Änderungen in der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu
leisten, die aus einer solchen Neueinschätzung resultieren, als
eine Anpassung des Buchwerts des Vermögenswerts aus dem
Nutzungsrecht angesetzt werden sollten. Die Boards kamen
außerdem überein, dass eine detaillierte Prüfung jedes
Leasingvertrags nicht erforderlich ist, es sei denn, es gibt
eine Veränderung in den Tatsachen und Umständen, die darauf
hinweist, dass die Leasingdauer überprüft werden muss.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Optionen auf
Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses
Die Boards weiteten den vereinbarten Ansatz für Optionen auf
Leasinggeber aus. Einige Boardmitglieder waren besorgt
hinsichtlich der Vorschrift eines symmetrischen Ansatzes für die
Bilanzierung des Leasinggebers und des Leasingnehmers. Sie
weisen darauf hin, dass Symmetrie illusorisch sei, da, obwohl
symmetrische Erwägungen angewendet würden, der Leasinggeber und
der Leasingnehmer über unterschiedliche Informationenverfügen
könnten und daher die endgültigen Buchungseinträge nicht
symmetrisch sein würden. Schließlich stimmten beide Boards
symmetrischen Erwägungen für Leasinggeber und Leasingnehmer bei
Optionen auf Verlängerung oder Beendigung zu (auf Seiten des
IASB nur mit knapper Mehrheit).
Die Boards vereinbarten, dass der Leasinggeber eine
Leasingforderung auf Grundlage der längstmöglichen Leasingdauer
ansetzt, bei der es wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als
es unwahrscheinlich ist. Die Boards kamen außerdem überein, dass
von dem Leasinggeber gefordert sein soll, die Leasingdauer zu
jedem Berichtszeitpunkt neueinzuschätzen. Dies entspricht der
Forderung an Leasingnehmer.
Die Boards kamen außerdem überein, dass jegliche
Veränderungen in der Leasingforderung, die aus der Neubewertung
der Leasingdauer resultieren, als Anpassung der
Erfüllungspflicht angesetzt werden sollen.
Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass, wenn eine
Veränderung in der Leasingforderung aus einer Verkürzung der
Leasingdauer dazu führt, dass vormalig angesetzte Erlöse zu hoch
angesetzt wurden, diese Erlöse der Gewinn- und Verlustrechnung
der laufenden Periode zugewiesen werden sollen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2009
Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien
Bilanzierung durch den Leasingnehmer
Die Boards erörterten ihren überarbeiteten Ansatz
hinsichtlich des Ansatzes von bedingten Leasingzahlungen wie im
Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen dargestellt; dies
geschah vor dem Hintergrund, dass in den meisten Stellungnahmen
zum Diskussionspapier der vorgeschlagene Ansatz des Boards
abgelehnt worden war.
Die Boards erkannten an, dass der Ansatz von bedingten
Mietzahlungen der strittigste Punkt des Diskussionspapiers sei,
aber bestätigten die Sichtweise, dass Bedingte Mietzahlungen
Teil der Leasingverpflichtung seien, da sie im Leasingvertrag
enthalten seien. Sobald ein Leasingnehmer der
Leasingvereinbarung zustimmt und diese unterschreibt, ist ein
Ereignis der Vergangenheit entstanden, das zum Entstehen einer
Verpflichtung führt.
Der überarbeitete Ansatz, der von den Boards erwogen wurde,
weist die folgenden Merkmale auf:
 |
Ansatz aller bedingten Mietzahlungen; |
 |
keine Verlässlichkeitskriterien für den Ansatz von
bedingten Mietzahlungen; |
 |
Methode der erwarteten Ergebnisse ist für die
Bewertung von bedingten Mietzahlungen zu verwenden; |
 |
wenn Leasingzahlungen von Änderungen in einem Index
abhängen wie beispielsweise dem Verbraucherpreisindex
oder dem Zinssatz für erstklassige kurzfristige Kredite,
wird die Verpflichtung mit dem Terminkurs bewertet; |
 |
vorgeschriebene Neubewertung der Verpflichtung aus
bedingten Mietzahlungen zu jedem Berichtszeitpunkt, wenn
es eine wesentliche Änderung in der Verpflichtung
gegeben hat; |
 |
Änderungen in der Verpflichtung, die daraus
resultieren, dass der Leasingnehmer mehr oder weniger
vom Nutzungsrecht kauft, werden als Anpassung des
Vermögenswerts angesetzt; alle anderen Veränderungen
werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst; |
 |
Restwertgarantien werden zusammen mit der
Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, angesetzt; |
 |
Restwertgarantien werden auf die gleiche Art und
Weise bewertet wie bedingte Mietzahlungen; und |
 |
Änderungen in der Verpflichtung, die aus Änderungen
in der Restwertgarantie resultieren, werden in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. |
Die Mehrheit der Boardmitglieder drückte ihre Unterstützung
für den überarbeiteten Ansatz aus; sie lehnten jedoch der
vorgeschlagenen Behandlung von Neubewertungen von
Verpflichtungen für bedingte Mietzahlungen ab. Als Teil der
erneuten Erörterung diese Themas wurden die folgenden zwei
weiteren Methoden vorgeschlagen:
 |
Neubewertungen, die sowohl die gegenwärtige als auch
künftige Perioden betreffen, werden dem Vermögenswert
hinzugerechnet und durch Amortisierung über den Rest der
Laufzeit erfasst; oder |
 |
Neubewertungen werden der Laufzeit der
Leasingverhältnisses anteilig zugewiesen, und der Teil,
der künftigen Perioden zugewiesen ist, wird dem
Vermögenswert hinzugerechnet. Der Teil, der vergangenen
Perioden zugewiesen ist, wird in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst. |
Der Stab wurde angewiesen, die sachgerechte Bilanzierung von
Neubewertungen weiter zu untersuchen und dabei die
vorgeschlagenen weiteren Methoden zu berücksichtigen; die
Untersuchung soll auf einer künftigen Sitzung vorgestellt
werden. Die Boards stimmten nicht über die Behandlung von
Änderungen in der Restwertgarantie ab, sondern wollen auch hier
auf die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen abwarten.
Bilanzierung durch den Leasinggeber
Der Board erörterten, ob es Symmetrie aus Sicht des
Leasinggebers zur Bilanzierung durch den Leasingnehmer geben
solle in Bezug auf die Behandlung von bedingten Mietzahlungen.
Ein Boardmitglied fragte, wie es Symmetrie geben könne, wenn
der Leasingnehmer und der Leasinggeber unterschiedliche
Schätzungen zur Bewertung der Leasingverpflichtung verwendeten.
Die Boards stellten klar, dass sich die Symmetrie auf die
anzuwenden Prinzipien beziehe und und nicht erforderlich sei,
dass sich die gleichen Ergebnisse ergeben würden.
Einige Boardmitglieder drückten auch Bedenken hinsichtlich
der Entwicklung eines Erlösmodells für Leasinggeber aus, das
sich vom Erlöserfassungsmodell unterscheide.
Die Boards schlugen vor, dass es eine
Verlässlichkeitsschwelle aus Sicht des Leasinggebers für den
Ansatz von bedingten Mietzahlungen geben solle.
Mit Ausnahme der Verlässlichkeitsschwelle und in Abhängigkeit
des Ergebnisses in Bezug auf die Behandlung von Neubewertungen
stimmten die Boards dem Ansatz wie für die Leasingnehmer
vorgeschlagen zu.
Anwendungsbereich - immaterielle Vermögenswerte und andere mögliche Ausnahmen
Die Boards erörterten, ob der Anwendungsbereich der
vorgeschlagenen Leitlinien zu Leasingverhältnissens die
folgenden Leasingverhältnisse ausschließen solle:
 |
Exploration von natürlichen Ressourcen wie
beispielsweise Mineralien, Öl, Erdgas; |
 |
biologische Vermögenswerte; und
|
 |
immaterielle Vermögenswerte. |
Verschiedene Boardmitglieder merkten an, dass sie zwar der
Richtung zustimmten, die der Stab eingeschlagen habe, dass sie
aber verstehen müssten, warum diese Leasingverhältnisse vom
Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten. Die Boards
kamen überein, dass die Rohstoffindustrien nicht in den
Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen sollten, da es ein
eigenes Projekt gebe, um sich mit den Rohstoffindustrien zu
befassen, und man dessen Ergebnisse abwarten solle.
Die Boards vereinbarten weiterhin, dass Leasingverhältnisse
über immaterielle Vermögenswerte vom Anwendungsbereich
ausgeschlossen werden sollten, aber dass das Recht auf Nutzung
eines Vermögenswertes (also Unterleasingverträge) in den
Anwendungsbereich fallen sollten. Es wure vereinbart, dass
biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden, aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden
sollten, da die Bilanzierung von Leasingverhältnissen im
Wesentlichen kostenbasiert ist.
Die Boards hielten fest, dass die Entscheidung, diese
Vereinbarungen vom Anwendungsbereich der Leitlinien auszunehmen,
keine unwiderrufliche Entscheidung ist und dass diese
Leasingverhältnisses später in den Anwendungsbereich aufgenommen
werden könnten, wenn andere Projekte abgeschlossen sind.
Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, und kurzfristige Leasingverhältnisse
Die Boards erörterten, ob für Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, (sogenannte non-core
leases) und kurzfristige Leasingverhältnisse eine Ausnahme von
der vorgeschlagenen Leasingbilanzierung eingerichtet werden
solle.
Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, dass eine
Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisses eingerichtet
werden solle. Bei der Erörterung der Kriterien für die Ausnahme
trat Unsicherheit auf, ob die Kriterien ausgeweitet werden
sollten, um eine Vorschrift aufzunehmen, dass die kurzfristigen
Leasingverhältnisse einzeln oder in Summe unwesentlich sein
sollten, um für die Ausnahme zu qualifizieren. Die Boards
führten eine ausführliche Diskussion, ob Wesentlichkeit
expressis verbis in die Kriterien aufgenommen werden solle oder
ob die allgemeinen Leitlinien zu Wesentlichkeit ausreichen
würden, um sicherzustellen, dass wesentliche Leasingverhältnisse
gezeigt werden.
Bei der Frage der Zeitgrenze, die für die Ausnahme gelten
sollte, war sich die Mehrheit der Boardmitglieder einig, dass
die Ausnahme auf Leasingverhältnisse mit einer vertraglichen
Laufzeit von weniger als einem Jahr und ohne Verlängerungsoption
beschränkt werden sollte. Einige Boardmitglieder schlugen eine
ähnliche Ausnahme für Leasinggeber vor.
Ohne große weitere Diskussion stimmten die Boards einstimmig
dafür, sogenannte non-core leases nicht vom Anwendungsbereich
der vorgeschlagenen Leitlinien auszunehmen.
Aufgrund zeitlicher Beschränkungen widmeten sich die Boards
nicht den Agendapapieren, die Käufe und Verkäufe der
zugrundeliegenden Vermögenswerte und die Bilanzierung durch den
Leasinggeber von als Anlageinvestitionen gehaltenen Immobilien
betrafen. Diese Fragen werden auf einer künftigen Sondersitzung
erörtert (Sitzung am 5. Januar 2010).
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010
Anwendungsbereich – Käufe und Verkäufe des zugrundeliegenden Vermögenswerts
Die Boards begannen ihre Diskussion mit der Identifizierung eines Prinzips, das für die Bestimmung, wann ein Geschäftsvorfall
ein Kauf oder Verkauf des zugrundeliegenden Vermögenswerts ist und dementsprechend von den Leitlinien zu Leasingverhältnissen
ausgeklammert werden sollte, genutzt werden könnte.
Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Vorschlag des Stabs einverstanden, das Prinzip auf Beherrschung basieren zu
lassen (d.h. wenn ein Vertrag die Übertragung der Beherrschung an dem zugrundeliegenden Vermögenswert vorsieht, ist dies faktisch
ein Kauf oder Verkauf und sollte dementsprechend aus dem Anwendungsbereich des Leasingstandards ausgeklammert werden).
Ungeachtet der einhelligen Unterstützung für dieses Prinzip äußerten mehrere Boardmitglieder Bedenken dahingehend, ob dieses
Prinzip operationabel sein würde und ob nicht zusätzliche Leitlinien erforderlich seien, die auch Leitlinien zu einer Art Risiken
und Chancen enthielten. Andere Boardmitglieder waren besorgt, dass Beherrschung in derselben Weise abzugrenzen sei wie Beherrschung
im Projekt zur Erlöserfassung wegen der speziellen Art der Leasingvereinbarung mit andauerndem Engagement (die als eine Art
Schutzrecht interpretiert werden kann). Diese Mitglieder waren besorgt, dass das Prinzip der Beherrschung ohne eine Spezifizierung
(z.B. Identifizierung der Beherrschung zum Ende der Leasingdauer) nicht operationabel sei, weil die Beherrschung über die Dauer
des Leasingverhältnisses faktisch geteilt wird.
Die Board verwendeten erhebliche Zeit auf die Erörterung der Definition von Beherrschung. Eine Boardmitglieder schlugen vor,
die Definition für Beherrschung aus dem Erlöserfassungsprojekt anzupassen und auch die zukünftige Möglichkeit, den Nutzen aus dem
zugrundeliegenden Vermögenswerten zu verwenden und zu erhalten oder das Residualrisiko bzw. die Residualchance in den Test zu
integrieren. Schlussendlich verständigten sich die Boards auf das Konzept der Beherrschung, wiesen aber den Stab an, eine
Formulierung zu suchen, die das Konzept im spezifischen Umfeld von Leasingverhältnissen besser zum Ausdruck bringe. Infolge dieser
Entscheidung beschlossen die Boards, mit der Erörterung der Sicherweise, aus der die Übertragung der Beherrschung zu beurteilen
sei, bis zur nächsten Boardsitzung zu warten, wenn das Prinzip der Beherrschung feiner ausgearbeitet sei.
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass einige Verträge in dem Fall, dass die Definition von Beherrschung in den Projekten zu
Leasingverhältnissen und zur Erlöserfassung unterschiedlich ausfalle, aus dem Anwendungsbereich beider Standards herausfallen
könnten (und dementsprechend keinerlei Leitlinien auf sie anwendbar wären).
Die Boards verständigten sich darauf, in die Leitlinien zu Leasingverhältnissen Indikatoren aufzunehmen, um Berichtsunternehmen
bei der Feststellung zu helfen, ob die Beherrschung auf den Leasingnehmer übertragen wurde. Es gab leichte Meinungsverschiedenheiten
unter den Boardmitgliedern dahingehend, dass die Beherrschung des zugrundeliegenden Vermögenswerts bei Leasingverhältnissen, in denen
das Eigentum an dem zugrundeliegenden Vermögenswert zum Ende der Leasinglaufzeit automatisch auf den Leasingnehmer übergeht, oder
solchen, die eine günstige Kaufoption enthalten, üblicherweise übertragen wird. Dessen ungeachtet waren einige Boardmitglieder
besorgt, wie die günstige Kaufoption definiert sei und ob man sie bei Eingehung oder zu jedem Berichtsstichtag neu beurteilen solle.
Der Stab stellte klar, dass die günstige Kaufoption nicht neu beurteilt werden solle, d.h. sie solle nur bei Eingehung betrachtet
werden.
Andererseits waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht zu der Frage, ob die Verfügungsmacht an dem zugrundeliegenden
Vermögenswert üblicherweise übertragen wird, wenn der Vertrag die gesamte erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden
Vermögenswerts abdeckt oder erwartet wird, dass er die erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts abdeckt,
weil er Optionen zur Erneuerung des Leasingverhältnisses zu einem vorteilhaften Preis enthält. Auch wenn einige Boardmitglieder
eine derartige Ausweitung unterstützten, blieben andere Boardmitglieder besorgt und schlugen alternative Kriterien vor, mit
denen Art von Situationen abgefangen würden. Der Board bat den Stab, diese Indikatoren weiter zu entwickeln und insbesondere
klarer zu fassen, wie diese formuliert seien.
Die Boards verständigten sich darauf, dass Kaufoptionen in derselben Weise bilanziert werden sollten wie Optionen zur
Verlängerung oder Kündigung des Leasingverhältnisses. Einige Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen hinsichtlich der einheitlichen
Handhabung der Behandlung von Kaufoptionen (und Optionen zur Verlängerung oder Kündigung) und bedingten Mietzahlungen aus, weil
beiden dieselbe wirtschaftliche Substanz zugrundeliegen könnte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2010
Folgebewertung von Leasingverhältnissen mit Optionen und bedingten Mietzahlungen bei fortgeführten Anschaffungskosten
Auf ihrer Sitzung im November 2009 hatten die Boards
vorläufig entschieden, dass die Folgebewertung der
Verbindlichkeit des Leasingnehmers und der Forderung des
Leasinggebers zu fortgeführten Anschaffungskosten unter
Verwendung der Effektivzinsmethode erfolgen sollte. Die Boards
erörterten auf dieser Sitzung, ob der Grenzfremdkapitalzinssatz,
der für die Berechnung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers
verwendet wird, und der inhärente Zinssatz des Leasingvertrags,
der für die Berechnung der Forderung des Leasinggebers verwendet
wird, überprüft werden sollen, wenn es zu einer nachfolgenden
Neueinschätzung der folgenden Punkte kommt:
 |
erwartete Laufzeit des Leasingvertrages und/oder |
 |
bedingte Mietzahlungen. |
Leasingnehmer
Der Stab stellte die folgenden drei Ansätze im Hinblick auf
die Überprüfung des Grenzfremdkapitalzinssatzes bei
nachfolgenden Änderungen der erwarteten Laufzeit des
Leasingvertrages vor:
- Keine Neueinschätzung des
Grenzfremdkapitalzinssatzes.
- Neueinschätzung durch Ersetzung des
Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem aktuellen
Grenzfremdkapitalzinssatz für die Restlaufzeit des
Leasingverhältnisses.
- Neueinschätzung durch Ersetzung des
Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem entsprechenden
Zinssatz ab dem erstmaligen Ansatz für die neue
erwartete Laufzeit des Leasingvertrages.
Der Stab erklärte, dass er aufgeteilt sei zwischen den ersten
beiden Ansätzen.
Bei der Erörterung der Vorschläge des Stabs in Hinblick auf
Änderungen der erwarteten Leasingdauer drückten viele
Boardmitglieder Überraschung aus, dass der Stab geteilte
Ansichten vorstellte. Ein Boardmitglied unterstützte die dritte
Sichtweise, weil dies den Leasingnehmer dahin zurückbringen
würde, was die Antwort gewesen wäre, wenn alle Schätzungen zu
Beginn des Leasingverhältnisses bekannt gewesen wären. Einige
Boardmitglieder waren der Ansicht, das dies nachträgliches
Erkennen sein würde, und unterstützten eher den zweiten Ansatz,
da die erwartete Leasingdauer, die zu Beginn des
Leasingverhältnisses angenommen wird, eine Schätzung ist, und
alle Änderungen von Schätzungen prospektiv vom Datum der
Änderung bilanziert werden. Diese Boardmitglieder wiesen auch
darauf hin, dass die Option auf Verlängerung der Leasingdauer
bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses gegeben war und dass
die Ausübung der Option nicht dazu führt, dass ein neues
Leasingverhältnis eingegangen wird. Daher würden sie Ansatz 3
nicht zulassen.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass fortgeführte
Anschaffungskosten und die Effektivzinsmethode in IAS 39 und
IFRS 9 definiert werden. Wenn die Boards entscheiden würden,
eigene Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer einzuführen,
sollte die Methode für die Bewertung der Verbindlichkeit des
Leasingnehmers nicht als "fortgeführte Anschaffungskosten"
bezeichnet werden, da fortgeführte Anschaffungskosten bedeuten
würden, dass der Grenzfremdkapitalzinssatz nicht aufgrund von
Änderungen von Schätzungen angepasst wird. Verschiedene andere
Boardmitglieder unterstützten Ansatz 1, obwohl ihrer Meinung
nach Ansatz 2 der fachlich richtige ist. Es wurde auch darauf
hingewiesen, dass Ansatz 2 zu Frust und zusätzlichen Belastungen
bei den Erstellern führen könnte.
Die Boards erörterten den Sachverhalt ausführlich und wurden
von einem Boardmitglied daran erinnert, dass die Fortschritte,
die bisher erzielt worden seien, verloren wären, wenn die
Vorschriften für die Leasingbilanzierung zu kompliziert gemacht
würden und die Ersteller übermäßig belasten würden. Bei einer
Probeabstimmung einigten sich die Boards vorläufig auf Ansatz 1.
Im Hinblick auf eine Überprüfung (und ggf. Anpassung) des
Grenzfremdkapitalzinssatzes in der Folge von zu zahlenden
bedingten Mietzahlungen identifizierte der Stab fünf mögliche
Ansätze und schlug vor, dass der Effektivzinssatz nicht
angepasst wird, es sei denn, der gesamte Vertrag oder Teile
davon werden vertraglich auf die gegenwärtigen Bedingungen
umgestellt [Ansatz 2 in den Agendapapieren]. Dieser Ansatz steht
am ehesten im Einklang mit der strikten Anwendung der
fortgeführten Anschaffungskosten nach den IFRS. Ohne große
weitere Diskussion stimmten die Boards diesem Ansatz vorläufig
zu.
Leasinggeber
Für die Bilanzierung durch den Leasinggeber empfahl der Stab,
dass der gleiche Ansatz gewählt werden sollte wie für die
Bilanzierung durch den Leasingnehmer, also keine Überprüfung des
im Leasingverhältnis inhärenten Zinssatzes bei Änderungen in der
geschätzten Leasingdauer. Ein Boardmitglied zeigte sich
neugierig, warum der Stab geteilter Ansicht hinsichtlich der
Perspektive des Leasingnehmers gewesen sei aber nicht
hinsichtlich der Perspektive des Leasinggebers. Der Stab
erläuterte, dass bei den Leasinggebern der inhärente Zinssatz
bereits die Option der Verlängerung der Leasingdauer
berücksichtigt, während beim Grenzfremdkapitalzinssatz des
Leasingnehmer dies nicht der Fall sei. Die Boards erörterten den
Sachverhalt nicht weiter und stimmten einstimmig dem Vorschlag
zu, den inhärenten Zinssatz nicht anzupassen [Ansatz 1 in den
Agendapapieren].
Ohne Diskussion der Frage stimmte der Board auch einstimmig
dem Vorschlag zu, dass der Leasinggeber den inhärenten Zinssatz
des Leasingvertrags auch nicht bei Änderungen in Forderungen aus
bedingten Mietzahlungen anpassen solle, es sei denn, die
Mietzahlungen hängen von veränderlichen Referenzzinssätzen ab.
Anwendungsbereich - Ausschluss kurzfristiger Leasingverhältnisse
Auf ihren früheren Sitzungen hatten die Boards erörtert, ob
kurzfristige Leasingverhältnisse vom Anwendungsbereich
ausgenommen werden sollten. Bei der Vorstellung seiner
Untersuchungen vor den Boards erläuterte der Stab, dass eine
Wesentlichkeitsschwelle für alle Bilanzierungsvorschriften gilt
und dass unwesentliche Leasinggegenstände und -schulden nicht
angesetzt werden müssen. Der Stab fragte die Boards dann, ob es
eine zusätzliche Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisse
jenseits des Wesentlichkeitsprinzips geben sollte.
Die Boards erörterten den Sachverhalt, und die
Boardmitglieder brachten verschiedene Ansichten zum Ausdruck.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die
Wesentlichkeitsgrenze die einzige sachgerechte Maßgabe sei und
dass keine zusätzliche Ausnahme vom Anwendungsbereich gewährt
werden solle. Sie wiesen auch darauf hin, dass der Nichtansatz
von wesentlichen Leasinggegenständen und -schulden die
Möglichkeit der Strukturierung eröffnen würde. Ein Boardmitglied
wies darauf, dass für die Bestimmung, ob ein Leasinggegenstand
oder eine Leasingschuld wesentlich seien, man alle Berechnungen
durchführen müsse, und sobald alle Berechnungen durchgeführt
seien, hätten die Unternehmen bereits alles geleistet, was
notwendig sei, um Leasingbilanzierung durchzuführen. Nach
Ansicht dieses Boardmitglieds würde dies Ausnahme, die auf dem
Wesentlichkeitsprinzip beruht nicht die Erleichterung schaffen,
die von den Erstellern gefordert würde.
Verschiedene andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass
es keine Ausnahme vom Anwendungsbereich geben solle sondern eher
eine Art vereinfachte Bilanzierung von kurzfristigen
Leasingverhältnissen, bei der die Leasingschuld nicht abgezinst
werden müsse. Es folgte eine ausführliche Diskussion zu
Bespielen aus der Praxis aus verschiedenen Rechtskreisen und der
Frage, wie die vorgeschlagene Erleichterung der
Leasingbilanzierung unter diesen Umständen greifen würde.
Verschiedene Alternativen für eine vereinfachte
Leasingbilanzierung wurden ebenfalls erörtert.
Ein Boardmitglied fragte insbesondere, was mit Wesentlichkeit
gemeint sei, und wiederholte die Frage in der Form, ob die
anderen Boardmitglieder dazu stehen würden, wenn wesentliche
Leasingvorfälle nicht angesetzt würden, weil sie kurzfristige
Leasingverhältnisse seien. Es wurde vorgeschlagen, dass der
Board einen Vorschlag zwecks Stellungnahme veröffentlichen
solle, dass für einen bestimmten Zeitraum eine Erleichterung
gelten solle, wobei den Anwendern erläutert werden solle, was
man zu erreichen versuche, und zu fragen, ob der Vorschlag die
geforderte Erleichterung bieten würde.
Es wurde eine Probeabstimmung vorgenommen, und die Boards
einigten sich vorläufig darauf, eine vereinfachte
Leasingbilanzierung für Leasingnehmer zuzulassen und nicht eine
Ausnahme für Leasingverhältnisse mit eine Leasingdauer von
weniger als 12 Monaten vorzuschlagen.
Bei der Frage, wie die Leasingdauer bestimmt werden solle,
kamen die Boards überein, dass es sich dabei um die maximale
Leasingdauer handeln solle, die unter dem bestehenden
Leasingvertrag erreichbar sei, und dass jegliche Option auf
Verlängerung oder Erneuerung auf über 12 Monate hinaus einen
Ausschluss aus der vereinfachten Leasingbilanzierung bedeuten
würde.
Die Boards wendeten sich in ihrer Diskussion dann der
Bilanzierung durch Leasinggeber und der Frage zu, ob eine
ähnliche Erleichterung gewährt werden solle. Einige
Boardmitglieder hielten fest, dass für Leasinggeber der
Sachverhalt anders läge als für Leasingnehmer, da der
Leasinggeber bereits einen Vermögenswert angesetzt habe, und es
sollte keinen Unterschied zu dem geben, was im Projekt zur
Erlöserfassung vereinbart worden sei. Ein Boardmitglied war der
Meinung, dass die Leasinggeber eher Periodenabgrenzung betreiben
sollten als Leasingbilanzierung. Die Boards kamen dann überein,
dass für Leasinggeber eine Ausnahme vom Anwendungsbereich zur
Verfügung gestellt werden sollte im Hinblick auf kurzfristige
Leasingverhältnisse und dass der gleiche Zeitraum, also zwölf
Monate unter Beschränkungen, für Leasinggeber gelten soll.
Bilanzierung durch Leasinggeber - Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Die Boards erörterten, wie ein Leasinggeber
Leasingverhältnisse über als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
bilanzieren solle, da die vorgeschlagenen Vorschriften für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber den Nutzern von Abschlüssen
keine nützlichen Informationen darüber liefern, wenn sie auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
angewendet werden. Den Boards wurden drei Möglichkeiten
vorgestellt:
 |
A: Der Leasinggeber bilanziert alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
unter Verwendung der vorgeschlagenen Leitlinien für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber (Ansatz aller
Leasingforderungen und Erfüllungspflichten, wobei die
Erträge über die Leasingdauern als Zinserträge und
Amortisierung der Leasingverpflichtung erfasst werden); |
 |
B: Der Leasinggeber
bilanziert als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
entweder unter Verwendung des Kostenmodells oder des
Modells des beizulegenden Zeitwert (Wahlmöglichkeit der
Bilanzierungsmethode). Wenn der beizulegende Zeitwert
verwendet wird, werden keine Leasingforderung und keine
Erfüllungspflicht angesetzt, und die Leasingerträge
werden über die Leasingdauer erfasst; |
 |
C: Wie B, nur wird vom
Leasinggeber gefordert, als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren.
Wenn der Leasinggeber den beizulegenden Zeitwert nicht
verlässlich bestimmen kann, müsste er Ansatz A anwenden. |
Verschiedene Boardmitglieder fragten, warum es einen
Unterschied zwischen als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden,
und anderen Sachanlagen, die zum beizulegenden Zeitwert
bilanziert werden, geben solle. Diese Boardmitglieder waren der
Meinung, dass, da nach den vorgeschlagenen
Leasingbilanzierungsvorschriften die Buchungseinheit des
Nutzungsrecht sein soll und nicht der zugrunde liegende
Vermögenswert, kein Unterschied in der Leasingbilanzierung darin
begründet sein sollte, wie der zugrunde liegende Vermögenswert
bilanziert wird. Andere Boardmitglieder fragten außerdem, warum
man sich nur den Bedenken einer Branche widme, während die
Boards keine Bilanzierungsstandards für einzelne Branchen
entwerfe.
Verschiedenen Boardmitglieder drückten starke Unterstützung
für Möglichkeit C aus. Ihrer Ansicht nach berücksichtigt der
beizulegenden Zeitwert von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien bereits die Tatsache, dass als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien verleast werden, und wenn außerdem eine
Leasingforderung angesetzt wird, würde es zu eine Doppelung in
der Bilanzierung führen. Vor dem Hintergrund der
Bilanzierungswahlmöglichkeit jedoch, die gegenwärtig in IAS 40
gewährt wird, wäre eine Änderung an IAS 40 notwendig, um dieses
Wahlrecht zu eliminieren. Einige Boardmitglieder waren der
Meinung, dass dieses Projekt nicht der rechte Ort sei, um
Änderungen an IAS 40 zu erwägen, und dass daher Möglichkeit B
derzeit der am ehesten sachgerechte Ansatz sei.
Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass durch eine
Nichtanwendung der Leasingbilanzierung die wirtschaftliche
Realität der Geschäftsvorfälle des Unternehmens nicht im
Abschluss widergegeben werde. Ihrer Meinung nach sollte
Leasingbilanzierung immer angewendet werden, und der
beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien sollte auf den Immobilien ohne Berücksichtigung er
bestehenden Leasingvereinbarungen basieren.
Es wurde festgehalten, dass die Standpunkte der Boards in
dieser Frage voneinander abweichen würde, da es unter US-GAAP
keine Entsprechung für IAS 40 gebe. Nach langer Erörterung wurde
entscheiden, dass FASB und IASB diesen Sachverhalt unabhängig
voneinander erörtern würden.
Bei einer Bitte um Abstimmung zogen die IASB-Mitglieder
Möglichkeit B vor, wobei eine bedeutende Mehrheit der
IASB-Mitglieder zu erkennen gab, dass sie gestatten würden, wenn
Möglichkeit B angewendet würde.
Die FASB-Mitglieder baten den Stab, einen Agendavorschlag zu
der Frage vorzubereiten, um die Möglichkeiten zu untersuchen,
die der FASB haben würde, sich der Bilanzierung von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und zugehöriger
Leasingverhältnisse anzunehmen.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010
Definition eines Leasingverhältnisses
Die Boards begannen ihre gemeinsame Diskussion mit den
Bestandteilen der Definition eines Leasingverhältnisses.
Die Boards erörterten, wie die breite Definition eines
Leasingverhältnisses lauten solle, und als allgemeinere Frage,
wie die vorgeschlagene Definition mit dem Anwendungsbereich des
Leasingstandards zusammenpassen würde, wenn man die vorläufige
Entscheidung berücksichtige, die im Dezember 2009 gefällt worden
war, dass die vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften
immaterielle Vermögenswerte und biologische Vermögenswerte
ausschließen solle.
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass eine allgemeine
Definition eines Leasingverhältnisses zu einer erneuten
Erörterung des Anwendungsbereichs führen könne. Andere
Boardmitglieder waren besorgt, dass eine solche Entscheidung
unklare Signale an die Anwender schicken könnte, wie die
Leitlinien anzuwenden seien, insbesondere im Zusammenhang
möglicher Anwendungen der Leitlinien per Analogschluss nach
IAS 8. Ein FASB-Mitglied drängte die Boards, ein umfassendes
Leasingpaket einschließlich immateriellen Vermögenswerten und
biologischen Vermögenswerten zu entwickeln. Der Vorsitzende des
FASB hielt fest, dass solche Leitlinien Bestandteil eines
künftigen Projekts sein müssten.
Schließlich kamen die Boards überein, dass die übergreifende
Definition eines Leasingverhältnisses allgemein sein sollte, der
Anwendungsbereich des Standards eng begrenzt. Die Boards kamen
außerdem überein, eine Frage hinsichtlich einer möglichen
Anwendung des Standards per Analogschluss in die Einladung zur
Stellungnahme aufgenommen werden soll.
Die Boards kamen überein, eine Leasingverhältnis als eine Art
Vertrag zu definieren. Beide Boards zogen den Ausdruck Vertrag
dem Ausdruck Vereinbarung vor, da sie der Meinung waren, dass
dies im Einklang mit anderen Projekten stehe.
Die Boards kamen überein, dass in der Definition eines
Leasingverhältnisses besagt werden soll, dass ein
Leasingverhältnis zeitlich begrenzt ist. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass einige Leasingverhältnisse auf anderen Kriterien
beruhen könnten (beispielweise Kilometern). Dennoch waren andere
Boardmitglieder der Meinung, dass, selbst wenn eine andere
Grundlage vereinbart werde, der Zeitfaktor immer noch vorliege,
weswegen Zeit in der Definition verwendet werden solle.
Die Boards kamen überein, dass eine Gegenleistung ein
notwendiges Element in der Definition eines Leasingverhältnisses
sei.
Nach einer bedeutenden Diskussion kamen die Boards überein,
dass der Leasinggeber das Recht auf Nutzung eines bestimmten
Vermögenswerts übertragen muss, damit ein Leasingverhältnis
vorliegt. Die Boards kamen überein, dass zusätzliche Leitlinien
notwendig seien, um die Bedeutung eines "bestimmten
Vermögenswerts" klarzustellen (im Zusammenhang mit eine Pool
oder eine Klasse von Vermögenswerten), damit man zwischen der
Lieferung von Produkten/der Erbringung von Dienstleistungen und
dem Nutzungsrecht unterscheiden könne. Einige Boardmitglieder
waren außerdem besorgt hinsichtlich des Zusammenwirkens des
Leasingprojekts und dem Projekt zur Erlöserfassung.
Schließlich erörterten die Boards, wann ein Leasingverhältnis
das Recht auf Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts
überträgt. Die Boards kamen überein, dass eine solche Bedingung
erfüllt ist, wenn der Erwerber die Möglichkeit hat, die Nutzung
des zugrunde liegenden Vermögenswerts entweder durch Nutzung
oder durch körperlichen Zugang physisch zu kontrollieren. Die
Boards kamen außerdem überein, dass eine solche Bedingung im
Fall einer de-facto-Kontrolle eine Vermögenswerts erfüllt wäre
(nicht auf den vertraglichen Bedingungen beruhend). Die Boards
wiesen außerdem darauf hin, dass der Preismechanismus einen
Hinweis auf eine solche Kontrolle liefern kann (Zahlung für
etwas Anderes als die gelieferten/erbrachten Güter oder
Dienstleistungen).
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass eine solche
Definition eines Leasingverhältnisses die Unterschiede zwischen
Leasingverhältnissen und Geschäftsvorfällen, die im Wesentlichen
Erwerbe darstellten, verwischen könnte. Der Stab wird zu dieser
Unterscheidung auf einer der folgenden Sitzungen ein Papier
vorstellen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Bilanzierung von Änderungen in bedingten Mietzahlungen
Die Boards kamen überein, dass Veränderungen in Beträgen, die
im Rahmen von Vereinbarungen mit bedingten Mietzahlungen zu
zahlen sind und aus der laufenden oder früheren Perioden
stammen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind;
und alle Änderungen sind als Anpassungen des Vermögenswerts aus
dem Nutzungsrechts des Leasingnehmer zu erfassen.
Ein FASB-Mitglied lehnte diesen Ansatz ab, da er der Meinung
war, dass bedinge Mietzahlungen anderen Schätzungen nicht ähneln
und daher zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und dem
Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht aufzuteilen sind auf der
gleichen Grundlage, auf der der Vermögenswert aus Dem
Nutzungsrecht abgeschrieben wird.
Ein IASB-Mitglied äußerte Bedenken, die sich auf die
Granularität der Berichtperiode bezogen, insbesondere bei der
Zwischenberichterstattung. Dennoch waren andere Boardmitglieder
der Meinung, dass der Sachverhalt nicht auf bedingte
Mietzahlungen beschränkt ist und wenn nötig in einer Überprüfung
des Standards zur Zwischenberichterstattung adressiert werden
sollte, also außerhalb des Rahmens dieses Projekts.
Die Boards kamen auch überein, dass alle Änderungen in den
Beträgen, die im Rahmen von Restwertgarantien zu zahlen sind, in
der gleichen Art und Weise zu bilanzieren sein sollen wie andere
Vereinbarungen mit bedingten Zahlungen. Ein IASB-Mitglied hielt
fest, dass er eine Formulierung vorziehen würde, bei der der
Schwerpunkt auf der Erfassung der Veränderungen in der laufenden
Periode liegen würde, wenn sie nicht aus der Änderung der
Nutzung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht stammten.
Die Boards kamen außerdem überein, dass Änderungen in der
Forderung des Leasinggebers als Anpassung des ursprünglichen
Transaktionspreises zu behandeln sein und der Erfüllungspflicht
des Leasinggebers zugewiesen werden sollen. Des Weiteren gälte,
dass wenn Änderungen einer erfüllten Erfüllungspflicht
zugewiesen würden, die Auswirkungen in den Erträgen erfasst
werden sollen. Wenn jedoch die Änderungen einer unerfüllten
Erfüllungspflicht zugewiesen werden, ändern sie den Buchwert
dieser Erfüllungspflicht.
Obwohl die Boards dem zugrunde liegenden Prinzip der
Zuweisung zustimmten, waren die Formulierungen umstritten. Daher
entscheiden die Boards, die Formulierung der Leitlinien
außerhalb der Sitzung zu erörtern. Einige Boardmitglieder waren
sich darüber hinaus unsicher, ob Zeit immer ein sachgerechtes
Kriterium für die Zuweisung der Erfüllung von
Erfüllungspflichten sei. Die Boards vereinbarten, eine
Formulierung zu finden, die die Zuweisung auf Grundlage des am
ehesten sachgerechten Faktors (Zeit, Kosten, Nutzung)
widerspiegelt.
Anwendungsbereich Erwerb oder Veräußerung des zugrunde liegenden Vermögenswerts
Die Boards kamen überein, dass das Prinzip, das bestimmen
würde, ob eine Transaktion eine Veräußerung oder einen Erwerb
des zugrunde liegenden Vermögenswerts darstellt (und nicht eine
Leasingvereinbarung), den Schwerpunkt auf Kontrolle legen soll
und insbesondere auf die Übertragung des Restnutzens. Das
gesuchte Prinzip solle sicherstellen, dass am Ende des Vertrags
kein Gewinn oder Verlust möglich ist.
Vorbehaltlich der Formulierung dieses Prinzips kamen die
Boards überein, dass ein Veräußerer (Leasinggeber) diese
Vorschriften nicht auf Verträge anwenden soll, die allen Nutzen,
der mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert verbunden ist, am
Ende des Vertrags überträgt. Desgleichen kamen die Boards
überein, dass ein Erwerber (Leasingnehmer) diese Vorschriften
nicht auf Verträge anwenden soll, bei denen dem Erwerber
(Leasingnehmer) allen Nutzen, der mit dem zugrunde liegenden
Vermögenswert verbunden ist, am Ende des Vertrags erhält.
Die Boards vereinbarten auch, dass der Schwerpunkt auf allem
(mit Ausnahme des trivialen) Nutzen liegen soll, nicht nur auf
dem bedeutenden.
Auf Grundlage dieser Entscheidungen entschieden die Boards,
Beispiele von Transaktionen aufzunehmen, die allgemein als
Erwerbe oder Veräußerungen des zugrunde liegenden Vermögenswerts
angesehen würden (einschließlich Verträgen, bei denen das
Eigentum automatisch übergeht, Verträgen mit günstiger
Kaufoption und Verträgen, bei denen die Erlöse, die der
Leasinggeber erhält, festgeschrieben sind). Die Boards
erörterten weitere Beispiele und hielten fest, dass die
entscheidende Bedingung das Vorhandensein von irgendwelchen
Restwerten ist.
Schließlich erörterten die Boards die sehr langen
Leasingverträge über Grundstücke (beispielsweise 99 Jahre). Die
Boards waren geteilter Ansicht, ob diese als Veräußerungen des
zugrunde liegenden Vermögenswerts oder als Leasingverhältnisse
zu bilanzieren sein sollen. Die Boards erörterten verschiedene
Beispiele und verschiedene Vorgehensweisen in verschiedenen
Rechtskreisen (einschließlich Rechtskreisen, in denen der
Verkauf rechtlich nicht zulässig ist). Die Boards hielten fest,
dass keins der Modelle perfekt sei und jedes seine Mängel
aufweise. Nach einer recht ausführlichen Diskussion wurde klar,
dass die Boardmitglieder bei diesem Sachverhalt nicht einig
sind, wobei eine knappe Mehrheit sich für eine Behandlung als
Veräußerung aussprach. Die meisten Boardmitglieder zeigten sich
unbehaglich angesichts einer beispielsweise 200 Jahre dauernden
Verzögerung der Erlöserfassung, insbesondere wenn die
Gegenleistung zu Vertragsbeginn übertragen wird.
Anfänglich direkte Kosten
Die Boards erörterten die Definition von anfänglich direkten
Kosten und kamen überein, dass diese als zusätzliche Kosten, die
der Verhandlung und Vereinbarung eines Leasingverhältnisses
direkt zuzurechnen seien, zu definieren sein sollen. Trotz der
Vereinbarung dieser Definition hielten die Boards fest, dass die
Entscheidung im Einklang mit der Behandlung von anfänglich
direkten Kosten in anderen Projekten stehen solle
(Erlöserfassung, Versicherungen und Finanzinstrumente). Unter
diesem Vorbehalt vereinbarten die Boards, zusätzliche Leitlinien
aufzunehmen, die zeigen, welche Kosten dem Zustandebringen eines
Leasingverhältnisses direkt zuzurechnen sind.
Einige Boardmitglieder hielt fest, dass die Definition von
anfänglich direkten Kosten variieren könne, wenn sie aus Sicht
des Leasinggebers oder des Leasinggebers gesehen werden. Dennoch
lag der Schwerpunkt der eigentlichen Diskussion der Boards auf
der Behandlung der Buchungseinheit dieser Kosten und ihrer
Behandlung beispielsweise im Kontext einer Abteilung zur
Anbahnung von Leasingverhältnissen.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer Übergangsbestimmungen
Die Boards erörterten die Übergangsbestimmungen für
Kapital-/Finanzierungsleasingverhältnisse aus der Sicht des
Leasingnehmers. Die Boards hielten fest, dass für einfache
Finanzierungsleasingverhältnisse es keinen bedeutenden
Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Modell geben würde,
wenn man von der Klassifizierung absieht. Für kompliziertere
Leasingverhältnisse mit Verlängerungsoption und bedingten
Mietzahlungen würde keine Lösung den Nutzen absoluter
Vergleichbarkeit mit dem Nutzen einfacher Umsetzung vereinbaren.
Die Boardmitglieder waren verschiedener Ansichten. Ein
Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass die
Auswirkungen des neuen Modells zu einer Erhöhung der
Gesamtaufwendungen in den ersten Jahren nach dem Übergang führen
würden (da die Aufwendungen, die nach dem neuen Modell den
ersten Jahren zugewiesen würden, höher seien als die den
folgenden Jahren zugewiesenen, und nach dem Übergang wären alle
Leasingverhältnisse in ihrem ersten Jahr, was so die
Gesamtkosten erhöhen würde).
Nach einer kurzen Diskussion schließlich kamen die Boards
überein, dass bei einfachen Leasingverhältnissen die
Vermögenswerte und Schulden in Finanzierungsleasingverhältnissen
beim Übergang unverändert bleiben ohne spätere Änderung der
Bilanzierung dieser Vermögenswerte und Schulden. Für
Leasingverhältnisse, die zusätzliche Merkmale wie bedingte
Mietzahlungen, Restwertgarantien oder Verlängerungsoptionen
beinhalten, würden die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften
sowohl auf die Vermögenswerte als auch auf die Schulden
anzuwenden sein (also modifizierte rückwirkende Anwendung).
Die Boards kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem
Nutzungsrecht zum Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem
Fremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zum Übergangszeitpunkt
angesetzt und bewertet werden soll, vorbehaltlich einer
Wertminderungsprüfung und weiteren Anpassungen für
vorausgezahlte oder aufgeschobenen Mietzahlungen.
Ohne viel Diskussion stimmte der IASB zu, dass bei einem
Vermögenswert, der im Rahmen eines
Finanzierungsleasingverhältnisses erworben und nach dem
Neubewertungsmodell bilanziert wird, der Neubewertungsbetrag der
Sachanlage als Buchwert des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht
fortgeschrieben werden soll.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Definition des
inhärenten Zinssatzes eines Leasingverhältnisses
Die Boards stimmten dem Prinzip zu, dass der Abzinsungssatz,
der verwendet werden sollte, um den Barwert der Leasingzahlungen
zu berechnen, der Zinssatz ist, den der Leasinggeber dem
Leasingnehmer in Rechnung stellt. Einige Boardmitglieder waren
der Meinung, dass ein solches Prinzip nicht umsetzbar sei und
dass zusätzliche Leitlinien erforderlich wären.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass das Prinzip das Ziel für
die Bestimmung des Abzinsungssatzes nennen sollte (dass also ein
Finanzierungsleasingverhältnis ein Finanzierungselement
beinhaltet, dass die Unsicherheit der Leasingzahlungen
widerspiegelt). Er wies darauf hin, dass unter vielen Umständen
die Zinssätze marginal unterschiedlich für Leasinggeber und
Leasingnehmer sein könnten, aber diese Unterscheide wären nicht
bedeutend, da sie sich nur auf die Zuweisungsmethode bezögen.
Die Boards stimmten dem zu.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2010
Angaben für Leasingnehmer
Den Boards wurden die vorgeschlagenen Angabenpakete
vorgestellt, die von Leasingnehmern zur Verfügung gestellt
werden sollen. Der Stab erläuterte, dass das übergreifende
Prinzip bei den Angaben sei, dass sichergestellt werden soll,
dass die Informationen im Anhang die Informationen im Abschluss
ergänzen, so dass entscheidungsnützliche Informationen für die
Anwender entstehen. Die Boards wurden gebeten, die
vorgeschlagenen Angabenpakete im Hinblick auf die
Zusammenfassung von Angaben auf Grundlage des Angabeziels, der
Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse und die Annahmen und
Schätzungen zu beurteilen.
Angabeziel
Das vorgeschlagene Angabeziel erfordert im Wesentlichen die
Angabe von quantitativen und qualitativen Informationen, die die
Beträge im Abschluss identifizieren und erläutern und die
Adressaten in die Lage setzen, die Art und das Ausmaß des
Risikos einzuschätzen, dem das Unternehmen durch
Leasingaktivitäten ausgesetzt ist. Einige Boardmitglieder
zeigten sich besorgt, dass der Ausdruck "Risiko" zu vage im
Zusammenhang mit Leasingaktivitäten sei; sie erwarteten Angaben
zur Unsicherheit künftiger Kapitalflüsse und die Beweglichkeit,
die beim Management solcher Risiken vorhanden sei.
Obwohl der Board im Prinzip dem vorgeschlagenen Angabeziel
zustimmte, wurde es als nicht explizit genug angesehen, und der
Stab wurde gebeten, das Ziel zu überarbeiten und genauer
auszuführen, um die Bedenken zu berücksichtigen, die von den
Boardmitgliedern während der Sitzung vorgebracht worden waren.
Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse
Die Diskussion in Bezug auf vorgeschlagenen Angaben in Bezug
auf Beträge, die sich auf Leasingverhältnisse beziehen, drehte
sich um die allgemeine Beschreibung von Leasingaktivitäten und
die vorgeschlagenen Überleitung zwischen dem Anfangs- und dem
Endstand für den Vermögens wert aus dem Nutzungsrecht und der
Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten.
Ein Boardmitglied zeige sich besorgt, dass der Grad, zu dem
die Beschreibung von Leasingaktivitäten gefordert würde, zu
allgemein sei und zu phrasenartigen Angaben führen würde. Es
wurde vorgeschlagen, dass die Beschreibung in bestimmte Klassen
von Leasingverhältnissen unterteilt werden solle. Bei der Frage,
wie solche Klassen bestimmt werden sollten oder könnten, gab das
Boardmitglied zur Antwort, dass dies möglicherweise mit dem
Angabeziel verknüpft werden könne. Ein anderes Boardmitglied
schlug eine Zusammenfassung auf Grundlage der zugrunde liegenden
Vermögenswerte vor, beispielsweise Immobilien,
Produktionsgeräte, Büroausstattung. Andere Boardmitglieder
stimmten zu, dass unterteilte Informationen für Adressaten
nützlicher sein würden.
Bei der Vorschrift einer Überleitung zwischen dem Anfangs-
und dem Endstand des Nutzungsrechts und der Leasingverpflichtung
widersprach ein Boardmitglied der Aufnahme einer Fortschreibung
in den Leasingstandard, wenn der Standard zur Darstellung des
Abschlusses ein allgemeines Prinzip dazu enthalte, wann eine
Fortschreibung gezeigt werden müsse. Ein anderes Boardmitglied
merkte an, dass die gefragte Formulierung der Vorschrift in
Einklang mit den Formulierungen im Standard zur Darstellung des
Abschlusses gebracht werden müsse. Der Stab gab an, dass sie der
Entwicklung des Standards zur Darstellung sehr eng folgen würden
und sie sicherstellen würden. dass es eine Übereinstimmung in
den Formulierungen geben würde.
Andere Boardmitglieder fragten, wie Leasingverhältnisse, die
nach dem vereinfachten Bilanzierungsmodell bilanziert werden, in
die Fortschreibung aufgenommen werden. Die Boards kamen zu dem
Schluss, dass sie den vorgeschlagenen Angaben im Prinzip
zustimmen und dass die Bemerkungen einzelner Boardmitglieder
außerhalb der Sitzung erörtert werden sollen.
Annahmen und Schätzungen
Die Boards erörterten im Wesentlichen, ob ein Leasingnehmer
den beizulegenden Zeitwert von Leasingverpflichtungen und eine
Sensitivitätsanalyse zu Veränderungen im Marktrisiko angeben
solle.
Ein Boardmitglied fragte, wo sonst die Boards eine
Sensitivitätsanalyse zur Änderung von Marktrisiken für Schulden
auf Anschaffungskostenbasis gefordert hätten. Die Boards
tauchten in eine lange Diskussion ein, ob es möglich sein würde,
eine Sensitivitätsanalyse zu Marktrisiken zu erstellen und ob
die Unternehmen in der Lage sein würden, den beizulegenden
Zeitwert der Leasingverpflichtungen verlässlich zu bestimmen.
Ein Boardmitglied bat den Stab darum, klarzustellen, dass die
Veränderungen im Marktrisiko nur erforderlich sind, um die
Auswirkungen auf künftige Kapitalströme einzuschätzen und nicht
die Auswirkungen auf die beizulegenden Zeitwerte. Der Stab
bestätigte, dass die Absicht darin läge, die Sensitivität
künftiger Kapitalströme zu zeigen in Bezug auf Marktrisiken.
Nach dieser Klarstellung waren die Boards eher bereit, die
vorgeschlagenen Angaben zu unterstützen.
Verschiedene Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich
der Umsetzbarkeit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von
Leasingverpflichtungen und erinnerten die Boards daran, dass der
Grund, weshalb ein Modell des beizulegenden Zeitwerts für die
Leasingbilanzierung nicht eingeführt würde, die Schwierigkeiten
einer verlässlichen Bewertung seien. Andere Boardmitglieder
gaben zur Antwort, dass die Angabe der beizulegenden Zeitwert
von anderen finanziellen Verbindlichkeiten bereits nach IFRS 7
gefordert sei und dass es keinen bestimmten Grund gebe, warum
Leasingverpflichtungen anders behandelt werden sollten.
Ein anderes Boardmitglied erinnerte die Boards daran, dass
eine Reihe von neuen Standards in den nächsten 15 Monaten
veröffentlicht werden würden und dass in jedem Projekt neue
Angabevorschriften aufgenommen worden seine. Dieses
Boardmitglied warnte davor, dass die Boards ihr Publikum
verlieren würden, wenn die Angabepflicht belastend werden würde.
Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass die Boards sich gegen
die Wahrnehmung wappnen sollten, dass eine unglaubliche Menge
von Angaben zu Leasingverhältnissen hinzugefügt worden seien,
während einige der Angaben bereits nach den derzeitigen Modellen
für die Leasingbilanzierung gefordert seien. Der Vorsitzende gab
zur Antwort, dass es wichtig sei, herauszuarbeiten, welche
Angaben nach den bestehenden Leitlinien bereits gefordert würden
und welche Vorschriften aus dem neuen Bilanzierungsmodell
resultierten.
Die Boards beschlossen die Diskussion mit dem vorläufigen
Schluss, dass der beizulegenden Zeitwert von
Leasingverpflichtungen angegeben werden und dass die
Sensitivitätsanalyse in Bezug auf Marktrisiken auf die
Auswirkungen auf künftige Kapitalströme beschränkt werden soll.
Bilanzierung durch den Leasinggeber - Übergangsbestimmungen
Den Boards wurden die folgenden vier Möglichkeiten
vorgestellt, wie die Übergangsvorschriften für Leasinggeber
aussehen könnten:
 |
A. Volle rückwirkende Anwendung als ob die neuen
Bilanzierungsvorschriften immer angewendet worden seien; |
 |
B. Modifizierte rückwirkende Anwendung, bei der die
neuen Bilanzierungsvorschriften nur auf Vereinbarungen
angewendet werden, die zum Datum des Inkrafttretens
offen sind oder die nach dem Datum des Inkrafttretens
eingegangen werden; |
 |
C. Vereinfachte rückwirkende Anwendung die auf alle
noch offenen Leasingverhältnisses zum Datum des
Inkrafttretens angewendet wird aber vereinfacht ist,
sodass die Leasingforderung mit dem Zinssatz bewertet
wird, die dem Leasingverhältnis zum Datum des
Inkrafttretens zugrunde liegt; |
 |
D. Prospektive Anwendung auf neue
Leasingverhältnisse, die nach dem Datum des
Inkrafttretens eingegangen werden. |
Keines der Boardmitglieder unterstützte Möglichkeit A oder D.
Der FASB unterstützte Möglichkeit B, da man der Meinung war,
dass die Verwendung des Zinssatzes, der zum Datum des
Inkrafttretens zugrunde liegt, zu einer Fehldarstellung der
Erlöse führen könne. Die Mehrheit der Mitglieder des IASB
unterstützte zunächst Möglichkeit C (die mit dem Ansatz im
Einklang steht, der für Leasingnehmer vorgeschlagen ist). Nach
weiterer Erörterung jedoch stimmten einige Boardmitglieder der
Sichtweise des FASB im Hinblick auf den zugrunde liegenden
Zinssatz zu und gaben an, dass sie ihre Meinung auf Möglichkeit
B ändern wollten. Der Stab erinnerte die Boards daran, dasss
Möglichkeit B nicht mit dem Ansatz in Einklang steht, der für
Leasingnehmer gewählt worden ist.
Nach kurzer Erörterung fragten die Boards den Stab, ob
Möglichkeit C mit dem zugrunde liegende Zinssatz angewendet
werden könne, der galt, als das Leasingverhältnis eingegangen
wurde. Der Stab meinte, dass dies möglich sei. Die Boards
einigten sich vorläufig auf diese Möglichkeit vorbehaltlich der
Verwendung des ursprünglichen Zinssatzes der dem
Leasingverhältnis zugrunde lag.
Die Boards erörterten dann, wie geleaste Vermögenswerte, die
nach bestehenden Finanzierungsleasingverhältnissen aktiviert
worden sind, in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
des Leasinggebers wieder hergestellt werden sollen. Es wurde
festgehalten, dass es unter US-GAAP keine Möglichkeit der
Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert gibt und deshalb der
wieder eingestellte Vermögenswert zu fortgeführten
Anschaffungskosten angesetzt würde. Der IASB stimmte der
Neueinstellung zu fortgeführten Anschaffungskosten angepasst um
Wertminderungen und Neubewertungen im Einklang mit IAS 16 zu.
Bewertung bei erstmaligem Ansatz
Auf der Sitzung im Oktober 2009 hatte der Board vorläufig
entschieden, dass Leasingvermögenswerte und -schulde entstehen,
wenn der Leasingvertrag unterzeichnet wird (Beginn des
Leasingverhältnisses), und dass die Nettovertragsposition
zwischen der Unterzeichnung und der Lieferung auf Basis
fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden solle. Die
Boards wurden dann darum gebeten, zu erwägen, ob die erstmalige
Bewertung der Vermögenswerte und Schulden zum Vertragsbeginne
(Unterzeichnung) oder zum Verhältnisbeginn (Lieferung) bestimmt
werden solle.
Ohne Diskussion kamen die Boards vorläufig überein, dass ein
Unternehmen den Bruttowert der Vermögenswerte und Schulden zu
Beginn des Leasingverhältnisses ansetzen solle und dass der zu
verwendende Abzinsungssatz zu beginn des Leasingverhältnisses
festgelegt wird.
Bilanzierung durch den Leasinggeber - Restwertgarantien
Die Boards erörterten, wie Restwertgarantien von
Leasinggebern bilanziert werden sollen. Die Mehrheit der
Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs, den
Betrag, der von einem Leasingnehmer im Rahmen einer
Restwertgarantie zu zahlen ist, im Einklang mit der Bilanzierung
von bedingten Mietzahlungen zu behandeln ist. Als Ergebnis wäre
jede Veränderung in der Forderung, die aus einer Änderung der im
Rahmen einer Restwertgarantier zu zahlenden Beträge resultiert,
als eine Anpassung der Forderung und der Erfüllungspflicht des
Leasinggebers zu behandeln.
Ein Boardmitglied fragte, warum ein Leasinggeber eine
Erhöhung in der Erfüllungspflicht anzusetzen habe, wenn der
Betrag, der von einem Leasingnehmer zu zahlen ist, sich erhöht.
Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass eine solche Anpassung
als Gewinn angesetzt werden solle. Der Stab antwortete, indem er
verdeutlichte, dass die Bilanzierung durch den Leasingnehmer
durch die Bilanzierung durch den Leasinggeber gespiegelt würde.
Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass die Definitionen
von Restwertgarantien unter IFRS und US-GAAP voneinander
abweichen und dass die Auswirkungen auf die bilanzielle
Behandlung im Zusammenhang mit der Bilanzierung durch den
Leasinggeber noch nicht untersucht worden seien. Die Boards
einigten sich darauf, die Unterschiede weiter zu untersuchen und
eine Angleichung der Definitionen zu erwägen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010
Grundlegendes: In diesem Projekt haben die Boards zwei
generelle Ansätze für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
erörtert:
 |
Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon
ausgegangen, dass der Leasinggeber einen Teil oder den gesamten
Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das
Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der
Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während
der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung
kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand
aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die
Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen
worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands). |
 |
Ansatz der Erfüllungspflichten. Nach diesem Ansatz wird
davon ausgegangen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer
das Recht eingeräumt hat, seine wirtschaftliche Ressource zu
nutzen (den Leasinggegenstand). Dies geschieht im Austausch
für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten. Der
Leasinggeber verliert die Kontrolle über den
Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der
Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht,
Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende
Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an
dem Leasinggegenstand zu überlassen, an. |
Die Erörterung auf der heutigen Sitzung geht vom Ansatz der
Erfüllungspflichten aus; dies ist das Modell, auf das sich beide
Boards vorläufig geeinigt haben.
Sale-und-Lease-Back-Transaktionen
Als Teil ihrer Diskussionen, ob eine Sale-und-Lease-Back-Transaktion nach
dem Ansatz der Erfüllungspflichten als Veräußerung und
nicht als Finanzierung bilanziert werden solle, wurden den
Boards die folgenden beiden Ansätze vorgestellt:
 |
Bestimmung, ob die
Transaktion die Veräußerung des zugrundeliegenden
Vermögenswerts darstellt. Wenn dies nicht der Fall
ist, ist sie als Finanzierungstransaktion zu
bilanzieren. |
 |
Bestimmung, ob das
Zurückleasen ein Leasingverhältnis ist. Wenn das
Zurückleasen eher ein Rückkauf des zugrundeliegenden
Vermögenswerts ist als ein Leasingverhältnis, sollte es
als Finanzierungstransaktion bilanziert werden. |
Ohne viel Diskussion kamen die Boards überein, dass der
angemessenere Test derjenige sei, bei dem bestimmt wird, ob die
Transaktion eine Veräußerung des zugrundeliegenden
Vermögenswerts darstellt. Nachdem sie den Veräußerungsansatz
unterstützt hatten, wurden den Boards dann die beiden folgenden
Ansätze vorgestellt, mit denen bestimmt werden kann, ob eine
Veräußerung stattgefunden hat:
 |
A: Anwendung der
Kontrollkriterien, die im Erlöserfassungsprojekt
entwickelt worden sind. |
 |
B: Bestimmung, ob die
Kontrolle übertragen wurde und alle bis auf einen
trivialen Anteil der Chancen und Risiken, die mit dem
zugrundeliegenden Vermögenswert zusammenhängen, an den
Käufer übertragen worden sind. |
Verschiedene Boardmitglieder unterstützten Ansatz B, da sie
der Meinung waren, dass dieser sicherstellen wird, dass die
meisten Sale-und-Lease-Back-Transaktion als
Finanzierungstransaktionen bilanziert werden, was das
grundlegende Merkmal der meisten dieser Transaktionen ist. Diese
Mitglieder waren auch der Meinung, dass die Berücksichtigung der
Chancen und Risiken der einzige Ansatz ist, der mit dem
Leasingmodell im Einklang steht, und dass, wenn man die Sale-und Lease-Back-Transaktionen
in Kombination betrachtet, er die sachgerechteste Lösung
liefert. Einige der Unterstützer von Ansatz B fragten, warum
eine so hohe Hürde ("alle bis auf einen trivialen Anteil")
überkommen werden müsse, damit es als Verkauf angesetzt würde.
Andere Boardmitglieder unterstützten Ansatz A. Sie fragten,
warum die Kontrollkriterien, die im Projekt zur Erlöserfassung
entwickelt worden seien, nicht auf diese Transaktionen
angewendet werden würden.
Ein anderes Boardmitglied sprach sich dafür aus, gar keine
Leitlinien dazu in den Leasingstandard aufzunehmen, wie Sale-und-Lease-Back-Transaktionen
bilanziert werden sollen, da in anderen Standards bereits genug
Leitlinien entwickelt worden seien. Der erste Test sollte sein,
durch Anwendung der Erlöserfassungskriterien zu prüfen, ob eine
Veräußerung stattgefunden hat. Wenn die Transaktion als
Finanzierungsvereinbarung anzusehen ist, sollten die Leitlinien
zu Finanzinstrumenten angewendet werden.
Nach einer langen Diskussion über die Vorzüge der beiden
Ansätze unterstützte die Mehrheit der Boardmitglieder Ansatz B,
obwohl einige Boardmitglieder ihre Unterstützung dahingehend
einschränkten, , dass die geleichen Kriterien angewendet werden
müssten wie im Erlöserfassungsmodell.
Die Boards erörterten dann, ob ein Gewinn oder ein Verlust,
der aus einer Sale-und-Lease-Back-Transaktion entsteht,
aufgeschoben werden sollte. Sie erörterten zwei Ansätze:
 |
Es werden Gewinne und
Verluste aus Sale-und-Lease-Back-Transaktionen
aufgeschoben, die nicht zum beizulegenden Zeitwert
erfolgen. |
 |
Die angesetzten
Vermögenswerte, Schulden, Gewinne und Verluste werden
angepasst, um die gegenwärtigen Marktmieten
widerzuspiegeln. |
Die FASB-Mitglieder äußerten starke Unterstützung für den
zweiten Ansatz, aber fragten, ob er praktisch umsetzbar sei. Der
Stab gab zur Antwort, dass dieser Ansatz den bestehenden
Vorschriften für Sale-und-Lease-Back-Transaktionen in IAS 17
ähnele und daher in der Praxis nicht zu schwer umzusetzen sein
sollte. Nicht alle Boardmitglieder stimmten dieser Aussage zu.
Ein IASB-Mitglied stellte eine weitere Möglichkeit in den
Raum, indem er sagte, dass, wenn eine Sale-und-Lease-Back-Transaktion
nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, der Ansatz einer
Veräußerung ausgeschlossen ist und deshalb der Transaktion als
Finanzierungstransaktion zu bilanzieren ist. Verschiedene andere
Boardmitglieder drückten Unterstützung für diese Möglichkeit
aus, während andere den gleichen Ansatz vorzogen, der von den
FASB-Mitgliedern unterstützt wurde.
Um Abstimmung gebeten kamen die Boards einstimmig überein,
dass, solange die Sale-und-Lease-Back-Transaktion zu einer
Veräußerung führt und sowohl die Veräußerung als auch das
Zurückleasen zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, Gewinne und
Verluste, die aus der Transaktion entstehen, nicht aufgeschoben
werden sollen. Die Mehrheit der Boardmitglieder kam außerdem
vorläufig überein, das in Fällen, in denen entweder die
Veräußerung oder das Zurückleasen nicht zum beizulegenden
Zeitwert erfolgt, die Vermögenswerte, Schulden, Gewinne und
Verluste angepasst werden sollen, um die gegenwärtigen
Marktmieten widerzuspiegeln
Bilanzierung durch den Leasinggeber Bilanzierung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers einschließlich
Erwägung der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu Leasingbeginn
Auf ihrer Sitzung im November hatten die Boards vorläufig
vereinbart, dass die Folgebewertung der Erfüllungspflicht die
Abnahme in der Verpflichtung des Unternehmens beschreiben solle,
dem Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand zu nutzen.
Der Stab war jedoch angewiesen worden, klarzustellen, wie die
Erfüllungspflicht als erfüllt angesehen werden sollte und wie
die Erlöse erfasst werden sollten. Auf dieser Sitzung empfahl
der Stab, dass die Erlöse auf eine systematische und vernünftige
Weise erfasst werden sollten, während die Erfüllungspflicht
erfüllt wird. Dies könnte auf der Grundlage von Zeit erfolgen,
auf Nutzung oder auf anderen Bewertungsgrundlagen, die erfassen,
wie der wirtschaftliche Nutzen aus dem Leasinggegenstand dem
Leasingnehmer zugeführt wird.
Einige Boardmitglieder fragten, wie der Leasinggeber den Grad
der Nutzung durch den Leasingnehmer bestimmen solle. Ein anderes
Boardmitglied merkte an, dass dies nahzulegen scheine, dass,
wenn ein Leasingnehmer einen Leasinggegenstand nicht ordentlich
nutze, der Leasinggeber seine Erfüllungspflicht nicht erfüllt
habe und deshalb keine Erlöse erfassen dürfe. Andere
Boardmitglieder lehnten den Vorschlag ebenfalls ab, da er ihrer
Meinung nach nicht im Einklang mit dem Erlöserfassungsmodell
steht, bei dem Erlöse in dem Grad erfasst werden, wie Leistungen
erbracht oder Waren geliefert werden, unabhängig davon, wie der
Kunde sie nutzt.
Den Vorschlag des Stabs verteidigend erklärte ein
Boardmitglied, dass das Ziel sei, eine Erlöserfassung
zuzulassen, die ähnlich der Produktionseinheiten-Methode für
Abschreibungen sei. Nutzung durch den Leasingnehmer beziehe sich
nicht auf tatsächliche Nutzung sondern auf vereinbarte Nutzung
laut Bedingungen des Vertrags. Nach dieser Erklärung
unterstützte eine Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des
Stabs.
Die Boards erörterten dann die folgenden Ansätze, mit denen
bestimmt werden soll, ob es einem Leasinggeber gestattet sein
soll/ob von ihm gefordert werden soll, einen Gewinn/Verlust zu
Beginn des Leasingverhältnisses anzusetzen:
 |
A: Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des
Leasinggegenstands an den Leasingnehmer. |
 |
B: Keine Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung
des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer. |
 |
C: Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des
Leasinggegenstands an den Leasingnehmer aber nur für
einige Leasinggeber. |
Verschiedene Boardmitglieder lehnten den Vorschlag des Stabs
ab, die Erfassung eines Gewinns oder Verlusts zu Leasingbeginn
zu verbieten, und wiesen darauf hin, dass dies nicht im Einklang
mit dem Erlöserfassungs- oder dem Erfüllungspflichtenmodell
stehe. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass, sobald
eine Erfüllungspflicht erfüllt ist, Erlöse erfasst werden
sollten und dass die Lieferung des Leasinggegenstands an den
Leasingnehmer eine der Erfüllungspflichten des Leasinggebers
sei.
Die Boards erörterten ausführlich, ob ein Leasinggeber mehr
als eine Erfüllungspflicht hat. Der FASB zeigte starke
Unterstützung für den Vorschlag des Stabs, aber der IASB war
hälftig geteilt. Wegen der Abwesenheit des Vorsitzenden, der
über die Entscheidungsstimme verfügt, wurde vereinbart, dass der
Stab den Sachverhalt gegen Ende der Woche noch einmal vorbringen
solle.
Der Stab fragte die Boards dann, welchen Leasinggebern
gestattet sein solle, einen Gewinn oder Verlust zu erfassen.
Wieder stimmten verschiedene Boardmitglieder entschieden gegen
den Vorschlag des Stabs, dass Leasinggeber - abhängig davon, ob
der Buchwert des zugrundeliegenden Vermögenswerts von seinem
beizulegenden Zeitwert abweicht - einen Gewinn oder Verlust
erfassen sollten, da dieser Ansatz den Schwerpunkt darauf lege,
zu welchem Betrag der Leasinggeber den zugrundliegenden
Vermögenswert erfasst hat. Ihrer Meinung nach steht dieser
Ansatz im Einklang mit dem Ausbuchungsmodell, nicht mit dem
Erfüllungsmodell, das derzeit erörtert werden. Ein anderes
Boardmitglied merkte an, dass nach dem Erfüllungspflichtenmodell
die Gegenleistungsforderung den verschiedenen
Erfüllungspflichten auf Grundlage ihres
Einzelveräußerungspreises zugewiesen werden sollte - ähnlich dem
Erlöserfassungsmodell. Andere Boardmitglieder fragten, was die
zugehörigen Kosten für die erfassten Erträge wären.
Die Boards kamen vorläufig überein, dass die Erfassung von
Erlösen am ersten Tag nicht nur auf Händler- und
Herstellerleaser beschränkt sein solle aber dass die erfassten
Erlöse nicht auf dem Buchwert des zugrundeliegenden
Vermögenswerts basieren sollten. In Bezug auf die frage, wie die
Erlöse erfasst werden sollen, wiesen die Boards den Stab an, die
Alternativen nach dem Erfüllungspflichtenmodell weiter
untersuchen solle. Dies gelte auch für die früher geäußerte
Frage, ob der Leasinggeber mehr als eine Erfüllungspflicht habe.
Da es wahrscheinlich ist, dass der Stab einige Zeit brauchen
wird, um die notwendigen Agendapapiere zu erstellen, sollen
diese Fragen auf einer Sondersitzung Anfang Mai erörtert werden.
Bilanzierung von Unterleasingverhältnissen Erfüllungspflichtenmodell
Die Boards wurden gebeten, die Bilanzierung von
Unterleasingverhältnissen nach den vorgeschlagenen neuen
Leasingvorschriften nach dem Erfüllungspflichtenansatz zu
erwägen. Ohne jegliche Diskussion kamen die Boards überein, dass
besondere Bewertungs- und Ansatzleitlinien für Vermögenswerte
und Schulden, die aus Unterleasingverhältnissen entstehen, nicht
erforderlich sind.
Die Boards erörterten verschiedene Möglichkeiten für die
Darstellung von Vermögenswerten und Schulden, die aus
Unterleasingverhältnissen entstehen. Die FASB-Mitglieder zogen
eine Möglichkeit vor, nach der das Nutzungsrecht des
Vermögenswerts, die Leasingforderung und die Erfüllungspflicht
des Leasinggebers brutto als eine Zwischensumme als Teil der
Sachanlagen in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
gezeigt werden, wobei die Verpflichtung, Leasingzahlungen zu
leisten, separat als Teil der Schulden gezeigt wird (Möglichkeit
C 1). Die IASB-Mitglieder zogen zuerst eine Bruttodarstellung
aller Beträge ohne Zwischensummen vor (Möglichkeit A).
Der Stab merkte an, dass dies in absolutem Widerspruch zu der
früheren Entscheidung der Boards stehe im Hinblick auf die
Bruttodarstellung mit einer Zwischensumme für Leasinggeber und
fragte den IASB, ob er Willens sei, diesen Widerspruch zu
akzeptieren und seine Entscheidung in der Grundlage für
Schlussfolgerungen zu erläutern.
Nach sorgfältiger Überlegung änderten die IASB-Mitglieder
ihre Bevorzugung und sprachen sich für die Bruttodarstellung
aller Vermögenswerte und Schulden mit Ausnahme der
Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, und einer
Nettozwischensumme aus (Möglichkeit C). Um Konvergenz zwischen
den beiden Boards zu erzielen, deuteten die FASB-Mitglieder an,
dass sie auch die Möglichkeit C anstelle der Möglichkeit C 1
unterstützen könnten, die sie zuerst vorgezogen hatten.
Die Boards kamen des Weiteren vorläufig überein, die Angabe
der Art und des Betrags von wesentlichen
Unterleasingverhältnissen im Abschluss des Leasinggebers zu
fordern. Die Boards werden ihre Erörterungen zur
Leasingbilanzierung in späteren Sitzungsteilen fortsetzen.
Bilanzierung durch den Leasinggeber: Wertminderung von Vermögenswerten
Die Boards wurden gefragt, wie Wertminderungen auf Seiten des
Leasinggebers nach dem Erfüllungspflichtenmodell adressiert
werden soll, wo der Leasinggeber zwei Vermögenswerte hat - den
zugrundeliegenden Leasinggegenstand und die Leasingforderung.
Bei ihren Erörterungen erwogen die Boards zwei Ansätze, die vom
Stab vorgeschlagen worden waren:
 |
A: Zusammenfassung des zugrundeliegenden
Vermögenswerts und der Erfüllungspflicht als eine
einzige Buchungseinheit, um die Wertminderung nach IAS
36 zu beurteilen; die Forderung wird im Hinblick auf
Wertminderung nach IAS 39 beurteilt. |
 |
B: Zusammenfassung des zugrundeliegenden
Vermögenswerts, der Leasingforderung und der
Erfüllungspflicht als eine einzige Buchungseinheit, um
die Wertminderung nach IAS 36 zu beurteilen. |
Die Boardmitglieder drückten gemischte Unterstützung für die
Ansätze A und B aus; ein paar Boardmitglieder sagten sogar aus,
dass sie keinen der beiden Ansätze sonderlich bevorzugen würden.
Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz A unterstützten, waren
der Meinung, dass der zugrundeliegende Vermögenswert und
die Leasingforderung getrennte Vermögenswerte mit deutlich
unterschiedlichen Merkmalen seien und daher separat beurteilt
werden müssten.
Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz B unterstützten, waren
der Ansicht, dass bei Eintritt in den Leasingvertrag der
zugrundeliegenden Vermögenswert durch die Erfüllungspflicht
verändert wird und ein Teil des wirtschaftlichen Nutzens des
zugrundeliegenden Vermögenswert sei in der Bewertung der
Leasingforderung enthalten. Nach Meinung dieser Boardmitglieder
ist dies die reinste Form der Zahlungsmittel generierenden
Einheit wie in IAS 36 definiert und sollte deshalb auf dieser
Ebene auf Wertminderung überprüft werden.
Einige Boardmitglieder fragten, warum die Erfüllungspflichten
in Ansatz A mit dem zugrundeliegenden Vermögenswert verrechnet
werden. Nach den Bedingungen des Erfüllungspflichtenmodells
entsteht die Erfüllungspflicht als Ergebnis der
Leasingforderung, und wenn die Leasingforderung beispielsweise
als Ergebnis eines Ausfalls des Leasingnehmers nicht länger
besteht, hat der Leasinggeber keine Erfüllungspflicht mehr und
greift auf den zugrundeliegenden Vermögenswert zurück.
Einige Boardmitglieder betrachten dies als wirtschaftlich einem
gesicherten Kredit entsprechend und sehen keinen Grund dafür,
Wertminderung in diesem Fall anders als bei gesicherten Krediten
zu behandeln.
Ein Boardmitglied merkte an, dass die vorgeschlagenen Ansätze
die Schwächen und Probleme des Erfüllungspflichtenmodells
hervorheben würden, und sah die Ansätze als zu stark
vereinfachend an. Dieses Boardmitglied sprach sich für einen
Ansatz aus, wo zuerst die Leasingforderung auf Wertminderung
überprüft wird, und wenn dies der Fall ist, werden die Rechte
und Pflichten des Leasinggebers in Bezug auf Einbringung der
Forderung oder Verwertung des zugrundeliegenden Vermögenswerts
überprüft. Da verschiedene andere Boardmitglieder diesen Ansatz
auch den beiden vorgestellten vorzogen, wurde der Stab
angewiesen, einen alternativen Ansatz weiter auszuarbeiten und
mit Hilfe einiger FASB- Mitglieder ein Flussdiagramm zu
entwickeln, um die inneren Zusammenhänge zwischen den
verschiedenen Komponenten für eine Erörterung auf einer
künftigen Sitzung zu untersuchen.
Langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden
Auf der gemeinsamen Sitzung im Februar war der Stab
angewiesen worden, Kriterien zu entwickeln, mit denen sehr
langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden aus den
vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften ausgeschlossen werden
können. Der Stab erläuterte, dass sie um Meinungen von Anwendern
gebeten hätten und nicht der Meinung seien, dass eine Ausnahme
für sehr langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden
eingerichtet werden sollte, da bereits Kriterien entwickelt
worden seinen, um den direkten Verkauf oder Kauf eines
Vermögenswerts von einem Leasingverhältnis zu unterscheiden.
Wenn die Kriterien für einen direkten Verkauf oder Kauf eines
Vermögenswerts nicht erfüllt seien, gäbe es konzeptionell keine
Grundlage, um diese Leasingverhältnisse von anderen
Leasingverhältnissen zu unterscheiden.
Die Boards unterstützten den Vorschlag des Stabs, sehr
langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden nicht von
den Vorschriften der Leasingbilanzierung auszunehmen. Ein
Boardmitglied fragte allerdings, ob ein Leasinggeber zu
Vertragsbeginn eine Erfüllungspflicht ansetzen würde, wenn er
sich beispielsweise bereit erklärt habe, für eine gewisse Zeit
Grundsteuern zu zahlen. Die Boards erörterten die Frage, ob es
als eine Erfüllungspflicht oder als periodischer Aufwand
qualifiziert, die nach IAS 37 anzusetzen ist. Es wurde
vereinbart, diese Frage außerhalb der Sitzung zu erörtern; der
Stab wurde jedoch gebeten, diesen Sachverhalt mit der
früheren Frage zu verknüpfen, was die Erfüllungspflicht des
Leasinggebers ist und ob es möglich ist, mehr als eine
Erfüllungspflicht zu haben.
Bilanzierung von Kaufoptionen durch den Leasinggeber
Vor dem Hintergrund der vorläufigen Entscheidungen der Boards
hinsichtlich der Bilanzierung für Leasingnehmer - dass
Kaufoptionen in der gleichen Art und Weise bilanziert werden
sollen wie Optionen, das Leasingverhältnis zu verlängern oder zu
beenden - erörterten die Boards wie Leasinggeber Kaufoptionen
bilanzieren sollen. Der Stab erläuterte dass trotz der Tatsache,
dass die Boards vorläufig entschieden hätten, dass die
Bilanzierung bei Leasinggeber und Leasingnehmer symmetrisch sein
soll, es Unterschiede in der Bewertung geben könne. Der Stab
empfahl jedoch, dass Leasinggeber auf die gleiche Art
bilanzieren sollten wie Verlängerungs- oder Beendigungsoptionen.
Einige Boardmitglieder fragten, wie Gewinne und Verluste aus
Kaufoptionen behandelt werden, da es nach dem
Erfüllungspflichtenmodell möglich ist, einen Gewinn aus der
Kaufoption anzusetzen, bevor die Option ausgeübt wird. Diese
Boardmitglieder waren dafür, einen Teil der Erfüllungspflicht
der Kaufoption zuzuweisen, bis die Option ausgeübt wird.
Nach kurzer Diskussion darüber, ob es einen Unterschied
zwischen dem gebe, was vorläufig vereinbart worden sei in Bezug
auf Bilanzierung durch den Leasingnehmer und was vorgeschlagen
worden sei in Bezug auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber,
unterstützte die Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des
Stabs aber machten ihre Unterstützung davon abhängig, dass es
eine Verknüpfung geben müsse damit, wie die Erfüllungspflicht
erfüllt wird.
Informationen zu den gesamt in bar geleisteten Leasingzahlungen
Auf der gemeinsamen Sitzung im März 2010 waren die Boards
vorläufig übereingekommen, dass Barzahlungen von Zinsen und
eigentlichen Ratenzahlungen in Bezug auf Leasingverhältnisse
getrennt als Finanzierungsaktivitäten in der
Kapitalflussrechnung dargestellt werden sollten. Einige
Boardmitglieder hielten fest, dass Informationen zu in bar
geleisteten Leasingzahlungen wichtig seien, insbesondere für
Anwender, die einen Mietleasingzahlung in die Berechnung des
EBITDA aufgenommen hatten. da die Leasingzahlungen nach den
neuen Vorschriften zwischen Zinsen und Hauptratenzahlungen
aufgeteilt würden und mit Zins- oder Hauptratenrückzahlungen zu
anderen Fremdkapitalaufnahmen zusammengefasst würden, könnte es
schwierig sein, die gesamt in bar geleisteten Leasingzahlungen
zu ermitteln.
Der Stab empfahl, dass die in bar geleisteten
Leasingzahlungen im Übertrag im Anhang gezeigt werden sollten.
Die Boards stimmten diesem Vorschlag zu.
Die Boards wurden auch gefragt, ob die die Zins- und
Hauptratenzahlungen aus Leasingverhältnissen getrennt von
anderen Fremdkapitalaufnahmen dargestellt haben wollten. Nach
einiger Verwirrung darüber, was auf der letzten Sitzung
vorläufig vereinbart worden war, bestätigten die Boards, dass
eine solche getrennte Darstellung nicht gefordert werden sollte.
Angaben durch den Leasinggeber
Die Boards erörterten die Angabevorschriften für Leasinggeber
nach dem Erfüllungspflichtenmodell. Der Stab stellte eine
Auflistung der vorgeschlagenen Angaben vor, die im Einklang mit
dem Angabenrahmenkonzept des beratenden Fachausschusses für
Anleger (Investors Technical Advisory Committee, ITAC)
strukturiert worden sind. In der Auflistung waren die
Vorschriften hinsichtlich der folgenden Angaben dargestellt:
 |
Angabenprinzip für die Leasingverhältnisse; |
 |
Art der Leasingverhältnisse mit einer Unterscheidung
zwischen geleastem Vermögenswert, Leasingforderung und
Erfüllungspflicht; |
 |
Vortrag; |
 |
Annahmen, Unsicherheiten und Risiken; |
 |
kurzfristige Leasingvereinbarungen. |
Die Boards stimmten vorläufig den vorgeschlagenen
Angabevorschriften zu, wenn die folgenden Änderungen vorgenommen
würden:
 |
Im Hinblick auf bedingte Mietzahlungen wird die
Angabe der Beschreibung und des Buchwerts anstelle die
Bilanzierungspolitik für die bedingten Mietzahlungen
gefordert. |
 |
Es wird ein Aufgliederungsgrad im Vortrag gefordert,
der erlaubt, dass die Informationen für Anwender
nützlich bleiben. |
Der Stab wurde außerdem angewiesen, im Hinblick auf die
Aufnahme eines Aufgliederungsprinzips in das
Leasingangabenprinzip Kontakt mit dem Projektstab für die
Darstellung des Abschlusses aufzunehmen, da diese Prinzip
allgemein auf den Prinzipien aufbaut, die in dem Projekt
vereinbart wurden.
Bilanzierung durch den Leasinggeber Wertminderungsergänzung
Als Nachtrag zur Sitzung vom vorigen Tag, die sich der Frage
gewidmet hatte, wie Wertminderung beim Leasinggeber nach dem
Erfüllungspflichtenmodell behandelt werden soll, stellte der
Stab eine Ergänzung vor, in der ein vorgeschlagenes
Flussdiagramm und Modelle für die Bestimmung von Wertminderung
vorgestellt wurden. Die Boards hatten darum gebeten.
In dem Flussdiagramm wurde Prozess für die Bestimmung von
Wertminderungen wir folgt zusammengefasst:
 |
Prüfung, ob eine
Leasingforderung in Gänze eingebracht werden kann; |
 |
wenn ja, Prüfung ob der
zugrunde liegende Vermögenswert wertgemindert ist anhand
von Möglichkeit A oder B wie im vorherigen Agendapapier
beschrieben; |
 |
wenn die Leasingforderung
nicht in Gänze eingebracht werden kann, Bestimmung, ob
der Leasinggeber den zugrunde liegenden Vermögenswert
verwerten kann oder wird; |
 |
wenn der zugrunde liegende
Vermögenswert verwertet werden kann, hat der
Leasinggeber ggf. nicht länger eine Erfüllungspflicht;
dann wird die Erfüllungspflicht ausgebucht und die
Leasingforderung abgeschrieben; der zugrunde liegende
Vermögenswert wird eigenständig auf Wertminderung
geprüft; |
 |
wenn der zugrunde liegende
Vermögenswert nicht verwertet werden kann, müssen sowohl
die Leasingforderung als auch der zugrunde liegende
Vermögenswert auf Wertminderung geprüft werden anhand
von Möglichkeit A oder B wie im vorherigen Agendapapier
beschrieben. |
Die Boards führten wieder eine lange Diskussion, wie
Wertminderung überprüft und bilanziert werden soll, insbesondere
ob entweder der zugrunde liegende Vermögenswert oder die
Leasingforderung oder beide mit der Erfüllungspflicht verrechnet
werden sollen.
Ein Boardmitglied merkte an, dass die beiden Boards sich im
Wesentlichen hinsichtlich des gleichen Ansatzes einig seien; es
scheine jedoch Schwierigkeiten zu geben, diesen Ansatz zu
formulieren. Dieses Boardmitglied schlug vor, das vorgeschlagene
Flussdiagramm zurückzuziehen und es durch etwas zu ersetzen, das
stärker vereinfachend ist und einen pragmatischen jedoch
umfassenden Ansatz darstellt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2010
Erstmalige Anwendung der IFRS
Ohne große Diskussion kam der Board überein, dass die
gleichen vorgeschlagenen Übergangsregelungen auf alle
Leasingverhältnisse bei erstmaliger Anwendung der IFRS
angewendet werden sollen. Es sollen also alle
Leasingvermögenswerte und Leasingschulden zum Barwert der
Leasingzahlungen bei allen Leasingverhältnissen bewertet und
angesetzt werden, und es soll keine Erleichterung bei
erstmaliger Anwendung für einfache
Finanzierungsleasingverhältnisse geben.
Folgeänderungen
Der Board erörterte die Folgeänderungen, die sich aus den
Leasingleitlinien für die Literatur zu
Unternehmenszusammenschlüssen ergeben. Obwohl der Stab den
Schwerpunkt auf die Anpassung des vorher bestehende
immateriellen Vermögenswerts und/oder der Schuld legten, die mit
den erworbenen Mietleasings in Verbindung stehen, wollte der
Board die Leitlinien in ihrer Gänze erörtern. Einige
Boardmitglieder waren insbesondere besorgt wegen der Vorschrift,
nach der alle Leasingverhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs zum
beizulegenden Zeitwert neu bewertet werden müssen. Diese
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass in den Erörterungen zum
Leasingprojekt der Board zu dem Schluss gekommen sei, dass die
Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auf Leasingverhältnisse
belastend sei. daher hinterfragten sie die Schlussfolgerungen,
die bei den Leitlinien zu Unternehmenszusammenschlüssen erzielt
worden sind.
Schließlich kam der Board mehrheitlich überein, dass eine
bestimmte Ausnahme für Leasingverhältnisse im Zusammenhang mit
Unternehmenszusammenschlüssen entwickelt werden soll. Einige
Mitglieder wollten die Details der Ausnahme diskutieren
(beispielsweise in Bezug auf die Frage, ob der Satz für
zusätzliche Kapitalaufnahmen bei Erwerb zurückgesetzt werden
solle). Da jedoch die Leitlinien zu
Unternehmenszusammenschlüssen gemeinsam mit dem FASB entwickelt
werden, entschied der Board, diese Frage auf einer späteren,
gemeinsamen Sitzung zu erörtern.
Der Board erörterte außerdem die Folgeänderungen an IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, insbesondere
im Zusammenhang mit der Bilanzierung durch Zwischenleasinggeber.
Der Board kam überein, dass im Zusammenhang mit einem
Zwischenleasinggeber das folgende gelten soll:
 |
Wenn ein Unternehmen beschließt, das
Fair-Value-Modell anzuwenden, wird sein Vermögenswert
aus dem Nutzungsrecht, der als als Finanzinvestition
gehaltene Immobilie klassifiziert ist, in der Folge zum
beizulegenden Zeitwert nach IAS 40 bewertet. Daher wären
neue Vorschriften für Leasingnehmer zur Folgebewertung
nicht erforderlich. |
 |
Wenn ein Unternehmen beschließt, das
Anschaffungskostenmodell zu verwenden, wären neue
Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer für
Vermögenswerte aus dem Nutzungsrecht erforderlich. Daher
würde die Vorschrift aus IAS 40, Folgebewertungen von
als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien zu
fortgeführten Anschaffungskosten nach dem
Anschaffungskostenmodell in IAS 16 Sachanlagen
durchzuführen, mit neuen Bilanzierungsvorschriften für
Leasingnehmer ersetzt. |
Darüber hinaus bestätigte der Board die folgenden
Entscheidungen:
 |
Wenn der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, sind
Änderungen an der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu
leisten, nach den vorgeschlagenen neuen
Leasingvorschriften zu bilanzieren; |
 |
Wenn der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zum
beizulegenden Zeitwert bewertet wird, werden die
Anpassungen an der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu
leisten, die sich aus Änderungen in der Vertragslaufzeit
oder Änderungen an geschätzten bedingten Mietzahlungen
in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. |
Neubewertung des Vermögenswerts des Leasingnehmers aus dem Nutzungsrecht
Der Board erörterte kurz die Frage der Neubewertung des Vermögenswerts des Leasingnehmers aus dem Nutzungsrecht
und die Methode der Neubewertung. Der Board war geteilter
Ansicht, ob sich die Vorschriften für die Neubewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht
aus IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (da dies der
Charakter des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht ist), aus
IAS 16 Sachanlagen (da der Vermögenswerts aus dem
Nutzungsrecht mit den Sachanlagen dargestellt würde) oder aus
den demnächst erscheinenden Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ergibt. Hinsichtlich der Methode kam man
zu keiner Einigung. Der Board entscheid sich, diesen Sachverhalt
zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu erörtern.
Dennoch kam der Board prinzipiell überein, eine Neubewertung
des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht zuzulassen, selbst wenn
es keinen aktiven Markt für Vermögenswerte aus dem Nutzungsrecht
gibt. Der Board entscheid, einem Leasingnehmer eine Neubewertung
seines Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht nur zu gestatten,
wenn der Leasingnehmer sich dafür entscheidet, seine eigenen
Vermögenswerte in einer Klasse von Sachanlagen neu zu bewerten.
Außerdem wird gefordert, dass ein Leasingnehmer die gesamte
Klasse von Sachanlagen (wie in IAS 16 definiert) und damit alle
eigenen und geleasten Vermögenswerte darin, zu der der
Leasinggegenstand gehört, neu zu bewerten hat, wenn der
Leasingnehmer entscheidet, seine geleasten Vermögenswerte neu zu
bewerten.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2010
Bilanzierung durch den Leasinggeber die Erfüllungspflicht des Leasinggebers
Nach kurzer Diskussion bestätigten die Boards, dass nach dem
Erfüllungspflichtansatz der Leasinggeber die einzige
Verpflichtung hat, dem Leasingnehmer über den Leasingzeitraum
weiter die Nutzung des Leasinggegenstands zu gestatten. Daher
werden gleichmäßig über die Leasingdauer die Erfüllungspflicht
erfüllt und die Erlöse erfasst. Ein IASB-Mitglied wies darauf
hin, dass nach diesem Ansatz Gewinne am Tag 1 nur erfasst werden
sollten, wenn der Geschäftsvorfall dem Wesen nach einer
Veräußerung entspricht; ein solcher wäre dann allerdings
außerhalb des Anwendungsbereichs des Leasingstandards.
Ein Boardmitglied gab Bedenken hinsichtlich der Behandlung
von Kaufoptionen nach dem vorgeschlagenen Modell zum Ausdruck
und schlug vor, dass sie als eigenständige Optionen behandelt
werden sollten (die separat bilanziert werden und nicht als
Verlängerung der Leasingdauer), da sie sich auf eine Beendigung
des Nutzungsrecht bezögen und nicht auf die Leasingdauer. Der
Stab zeigte einige Bedenken hinsichtlich dieses Ansatzes in
Bezug auf das Zusammenwirken mit Verlängerungsoptionen. Der Stab
wird weitere Untersuchungen zu diesem Sachverhalt auf einer
späteren Sitzung vorstellen.
In Bezug auf den Sachverhalt der
Hersteller-/Händlerleasinggeber war einigen Boardmitgliedern
unwohl, dass bei Leasingbeginn bei Herstellern und Händlern kein
Gewinn oder Verlust erfasst werden sollte. Sie schlugen vor, für
Hersteller und Händler den Ausbuchungsansatz zu verwenden und
den Erfüllungspflichtenansatz für alle anderen Leasinggeber.
Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass ein solcher Ansatz
die wirtschaftliche Logik der Beziehung besser widerspiegeln
würde. Einige Boardmitglieder baten den Stab, den Sachverhalt zu
untersuchen und die Auswirkungen dieses Vorschlags auf das
Gesamtmodell zu prüfen.
Bilanzierung durch den Leasinggeber Ausbuchungsmodell
Die Boards erörterten den Ausbuchungsansatz in Bezug auf die
Bilanzierung durch den Leasinggeber. Nach kurzer Diskussion
lehnten die Boards den vollen Ausbuchungsansatz ab, nach dem der
Leasinggeber den vollen Buchwert des Leasinggegenstands ausbucht
und eine Forderung (einen finanziellen Vermögenswert) und einen
Restwertvermögenswert (ein nicht finanzieller Vermögenswert)
einbucht.
Die Boards wendeten sich dann dem Teilausbuchungsansatz zu,
nach dem der Leasinggeber einen Teil des Vermögenswerts
ausbucht, der das unbedingte Recht darstellt, einen Teil des
zugrunde liegenden Vermögenswerts für eine gewisse Zeit im
Austausch gegen eine Forderung zu nutzen, und den
Restwertvermögenswert behält, der das Recht des Leasinggebers
auf den zugrunde liegenden Vermögenswert zum Ende der
Leasingdauer darstellt.
Ein Boardmitglied fragte nach der Grundlage des
Ausbuchungsmodells. Er wies darauf hin, dass der vorgestellte
Ansatz (Erlöserfassung auf Grundlage der Barwerte der
Leasingzahlungen und gleichzeitig Bilanzierung der
Veräußerungskosten im gleichen Betrag) nicht im Einklang mit den
vorgeschlagenen Leitlinien zur Erlöserfassung steht und keine
Verbindung mit der Kundengegenleistung aufweist. Er wies darauf
hin, dass bei dem Ansatz davon ausgegangen werde, dass der
Leasinggeber keine fortlaufende Erfüllungspflicht habe (es gibt
die Verpflichtung, des Leasinggegenstand zur Verfügung zu
stellen, womöglich Steuern zu zahlen und Wartungsleistungen zu
erbringen), was zu einer Vorverteilung der Erlöse führen könnte.
Nach einer hitzigen Diskussion kamen die Boards überein, dass
unter beiden Modellen alle anderen Verpflichtungen angesetzt
werden sollen und entweder zu Vertragsbeginn bewertet sollen
oder in dem Maß wie sie in Übereinstimmung mit anderen Standards
entstehen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in dem Modell
implizit angenommen werde, dass der Leasinggeber alle Rechte und
Pflichten übertrage; dies sei jedoch nicht notwendigerweise der
Fall.
Schließen hielten die Boards fest, dass unter dem
Ausbuchungsmodell der Schwerpunkt viel mehr auf die
Identifizierung der Dienstleistungskomponente des Vertrags und
die Identifizierung der Tatsache, ob Zahlungen für andere
Verpflichtungen in den Leasingzahlungen enthalten sind, gelegt
würde, da der Barwert der Leasingzahlungen andere Elemente
enthalten sein könnten, die sich nicht auf den Vermögenswert aus
dem Nutzungsrecht bezögen.
Die Boards erörterten die Bilanzierung von Vereinbarungen mit
Dienstleistungs- und mit Leasingkomponente. Die Boards
diskutierten, wie der Wert, der der Dienstleistungskomponente
zuzuweisen ist, und wie der Wert der der Leasingkomponenten
zuzuweisen ist, zu verteilen sind. Die Boards hielten fest, dass
die Dienstleistungskomponente immer separat sein müsste und
immer zu schätzen wäre. Die Boards baten den Stab, die
Bilanzierung der Dienstleistungskomponente zu untersuchen. Die
Boards baten den Stab auch, die Grundlage für die Entscheidung
der Aufteilung zu untersuchen – also welche Leitlinien für
integrale und nicht integrale Dienstleistungskomponenten
anzuwenden wären (und was das Zusammenwirken der integralen
Merkmale der Leistung und der eigenständigen Funktion sei, wie
sie in den Leitlinien zur Erlöserfassung vorgeschlagene würde).
Verschiedene Boardmitglieder drückten Bedenken hinsichtlich
bestimmter Aspekte des Modells aus – beispielsweise angesichts
der Tatsache, dass ein höherer Restwert zu einer höheren
Erlöserfassung führen würde, angesichts der Auswirkungen von
bedingten Mietzahlungen wie auch der Verwendung des
Neubewertungsmodells unter IFRS).
Vermögenswert aus dem Restbuchwert
Die Boards setzte ihre Erörterung mit der Definition des
Vermögenswerts aus dem Restbuchwert fort. Der Stab meinte, dass
der Leasinggeber nicht in der Lage sein würde, Zugang zu dem
Nutzen aus dem zugrundeliegenden Vermögenswert zu erhalten, bis
die Leasingdauer nicht abgelaufen sei. Die Bewertung des
Vermögenswerts aus dem Restbuchwert sollte also den Zeitwert des
Geldes widerspiegeln. Verschiedene Boardmitglieder äußerten
Bedenken, dass eine solche Definition von dem Restwert wie in
IAS 16 definiert und von der Definition unter US-GAAP abweichen
würde, und konnten nicht einsehen, wie ein solches Abweichen
gerechtfertigt sein könnte. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken, dass die Auswirkung des Anwachsen des Wertes des
Restwertes (und beschleunigte Abschreibungsmuster) zu einem
Ansatz eines Gewinns am Tag 1 führen könnte.
Darüber hinaus äußerten verschiedenen IASB-Mitglieder
Bedenken, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung des
Restbuchwertvermögenswerts den Neubewertungsleitlinien nach den
IFRS widersprechen würden. Sie fragten, wie sehr sich der
Restbuchwertvermögenswert von den Sachanlagen nach IAS 16
unterscheiden würde.
Ein Boardmitglied fragte nach der Verwendung des
Diskontierungssatzes der Charakter des
Vermögenswertrisikos in Verbindung mit dem Restwert
unterscheidet sich von dem Kreditrisiko in Bezug auf die
Forderung, was möglicherweise zu unterschiedlichen
Diskontierungssätzen führen könnte. Der Stab wies darauf hin,
dass in der Praxis ein kombinierter Satz verwendet würde, da die
Trennung des Sätze sehr kompliziert sei.
Darüber hinaus bat ein Boardmitglied den Stab, das
Zusammenwirken der vorgeschlagenen Leitlinien zu Restbuchwerten
und der Leitlinien zu als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilien zu untersuchen.
Da der Vorschlag, die Neubewertung des
Restbuchwertvermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert nicht
genügend Unterstützung fand, erwogen die Boards die Alternative
einer Zuweisung des früheren Buchwerts des zugrunde liegenden
Vermögenswerts, die bei Vertragsbeginn eingefroren und
nachfolgend auf Wertminderung geprüft wird.
Zu dem Zeitpunkt baten die Boards den Stab, die Auswirkungen
des Ansatzes zu untersuchen und sie anhand eines numerischen
Beispiels vorzustellen. Einige Boardmitglieder zweifelten an der
Machbarkeit des Ansatzes (Technik der Journaleinträge zum Ende
der Berichtsperiode, mögliche Pauschalgewinne am Ende des
Leasingverhältnisses für sehr kurze und sehr lange
Leasingverhältnisse und die Möglichkeit einer zu geringen Angabe
von Erträgen aus Leasingverhältnissen). Der Stab versprach,
Beispiele zur Anwendung dieses Modells auf der Mittwochsitzung
vorzustellen.
Behandlung von Optionen
Der Stab schlug den gleichen übergreifenden Ansatz für Leasingverhältnisse
mit Optionen zur Verlängerung oder Beendigung vor wie unter dem
Erfüllungspflichtenansatz. Die Mehrheit der Boardmitglieder
stimmte zu, obwohl manche Boardmitglieder die Argumente für eine
andere Behandlung von Optionen für Leasinggeber und
Leasingnehmer wiederholten und eine separate Behandlung von
Optionen für Leasinggeber vorschlugen. Andererseits betonten
andere Boardmitglieder die Notwendigkeit von Einheitlichkeit.
Schließlich kamen die Boards überein (IASB mit der knappest
möglichen Mehrheit), dass die erstmalige Bewertung des
Vermögenswerts aus dem Restbuchwert, der vom Leasinggeber
angesetzt wird, im Einklang mit der angenommenen Leasingdauer
erfolgen soll (also der längstmöglichen Leasingdauer, deren
Eintreten wahrscheinlicher als ihr Nichteintreten ist).
Die Boards erörterten die Folgebewertung von
Leasingverhältnissen mit Optionen auf Verlängerung oder
Beendigung. Vor dem Hintergrund der Erörterung der Entscheidung,
die Kostenzuweisung von Restwerten bei Vertragsbeginn
einzufrieren, baten die Boards den Stab, die Auswirkungen dieser
Entscheidung auf die Folgebewertung dieser Optionen mit Hilfe
von Beispielen zu untersuchen und auch die unterschiedliche
Behandlung von Ausdehnung und Verkürzung der erwarteten
Leasingdauer zu überdenken.
Im Einklang mit der früheren Entscheidung beim
Erfüllungspflichtenansatz baten die Boards den Stab, die
größeren Auswirkungen der Kaufoptionen für die Bilanzierung
durch den Leasinggeber zu untersuchen. Die Boards stellten auch
klar, dass sie vor dem Hintergrund der Untersuchungen die
Auswirkungen der Behandlung von Kaufoptionen auf die
Bilanzierung durch den Leasingnehmer erörtern wollen. Der Stab
würde diese zusätzlichen Untersuchungen auf einer späteren
Sitzung zur Verfügung stellen.
Andere Sachverhalte
Die Boards erörterten die Auswirkungen bedingter
Mietzahlungen und Restwertgarantien und die Bilanzierung für
Unterleasingverhältnisse auf den Ausbuchungsansatz. Die Boards
werden ihre Diskussion zu Leasingverhältnissen auf ihrer Sitzung
am Mittwoch fortsetzen, wenn sie die verbleibenden Aspekte des
Ausbuchungsmodells erörtern.
Bilanzierung durch den Leasinggeber Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Restvermögenswert (Einfrieren des Restvermögenswerts)
Während der Diskussion am Vortag hinsichtlich des
Ausbuchungsansatzes war der Stab gebeten worden, den Boards
numerische Beispiele dazu vorzustellen, was passieren würde,
wenn der Buchwert des Restvermögenswerts sich außer im Fall von
Wertminderung nach dem erstmaligen Ansatz nicht ändert.
Der Stab stellte den Boards Beispiele vor, mit denen die
Wirkungsweise des vorgeschlagenen Ansatzes gezeigt wurde, wenn
der zugrunde liegende Vermögenswert freigegeben, veräußert oder
für die Eigennutzung verwendet wird.
Während einige der Boardmitglieder mit den vorgestellten
Beispielen zufrieden waren, fragten andere Boardmitglieder nach
der Bestimmung des Gewinns bei erstmaligem Ansatz. Einige dieser
Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass es dem Leasinggeber
nicht möglich wäre, einen Gewinn beim erstmaligen Ansatz
anzusetzen, und dass dieser "Gewinn" im Grunde über die
Leasingdauer als höhere Zinsberechnung angesetzt wird. Ein Boardmitglied
wies darauf hin, dass der Restwert über die Leasingdauer
anwachsen müsse, damit man zu dem gleichen Gewinnbetrag käme,
der nach Mietleasingbilanzierung angesetzt worden wäre.
Die Boards erörterten diesen Sachverhalt hinsichtlich des
Ansatzes von Gewinnen und die Frage, ob es nur eine Auswirkung
des Ausbuchungsmodells ist, die zu einem Unterschied im
Zeitpunkt führt. Der Vorsitzende bat die Boards, noch einmal
über den Sachverhalt abzustimmen, und die Boards bestätigten
ihre frühere Entscheidung, den zugewiesenen Restvermögenswert
einzufrieren und nur auf Wertminderung zu prüfen, wenn es
Hinweise auf Wertminderung gibt.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Behandlung von Optionen
Der Stab stellte den Boards eine Ergänzung vor, in der die
Journaleinträge für eine Option auf Beendigung des
Leasingverhältnisses vor dem Ende der vorher festgelegten
Leasingdauer illustriert wurde. Die geschah im Einklang mit der
früheren Entscheidung des Boards, die Neueinschätzung als ein
neues Ausbuchungs-/Wiedereinbuchungsereignis zu behandeln
(Ansatz A in den Agendapapieren).
Ein Boardmitglied fragte nach der Wirkungsweise des
Beispiels, das zu einem Verlust bei der Neueinschätzung der
Leasingdauer führt, wenn bei erstmaligem Ansatz kein Gewinn
erfasst wurde. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass
die vorgestellten Beispiele nicht die früheren Entscheidung der
Boards korrekt widerspiegelten, und baten den Stab, die
Beispiele zu überarbeiten, sodass die Entscheidung der Boards
hinsichtlich des Restvermögenswerts korrekt widergespiegelt
würden. Die Ergänzung sollte dann noch einmal herumgeschickt
werden.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien
Die Boards erörterten die Bilanzierung von bedingten
Mietzahlungen und Restwertgarantien nach dem Ausbuchungsansatz.
Ohne viel DIskussion zum Thema kamen die Boards vorläufig
überein, dass die Änderungen an den Forderungen, die aus
bedingten Mietzahlungen entstehen, die auf Leistung oder einem
Index gründen, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden
sollten, da es keine direkte Korreltation zwischen dem Wert des
Restvermögenswerts und den Beträgen, die in Form der bedingten
Mietzahlungen zu fordern sind, gibt.
Die Boards erörterten dann, wie Änderungen in
nutzungsbasierten bedingen Mietzahlungen behandelt werden
sollen. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine
zusätzliche Nutzung des Leasinggegenstands zu einer Reduzierung
des Restvermögenswerts führen würde, während andere
Boardmitglieder nicht der Meinung waren, dass dies immer der
Fall sei. Es wurde die Meinung geäußert, dass ein Leasinggeber
in der Lage sein sollte, zu Beginn des Leasingverhältnisses zu
bestimmen, welche zusätzliche Nutzung zu einer Minderung des
Restvermögenswerts führen würde und welche zu einer Erhöhung der
Wartungskosten. Auf dieser Grundlage sollte nur zusätzliche
Nutzung, die nicht zu einer Minderung des Restvermögenswerts
führt, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
Verschiedene Boardmitglieder äußerten Zustimmung zu dieser
Sichtweise aber waren nicht der Meinung, dass diese in der
Praxis umgesetzt werden könne. Nach einer kurzen Diskussion zum
Thema wurden die Boards gebeten, über die folgenden drei
Möglichkeiten abzustimmen:
 |
alle
Nutzungsanpassungen werden in
der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst, und es gibt eine
mögliche Wertminderungsprüfung
für den Restvermögenswert; |
 |
alle
Nutzungsanpassungen werden als
eine Anpassung des
Restvermögenswerts angesetzt; oder |
 |
zusätzliche Nutzung, die nicht
zu einer Minderung des
Restvermögenswerts führt, wird
in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst, und
alle anderen Nutzungsanpassungen
werden gegen den
Restvermögenswert gerechnet. |
Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte dafür, alle
Nutzungsanpassungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung zu
erfassen, während die IASB-Mitglieder gleichmäßig auf die drei
Möglichkeiten verteilt waren (5 Stimmen für jede Möglichkeit).
Die IASB-Mitglieder, die die letzten beiden Möglichkeiten
unterstützten, gaben dann zu erkennen, dass sie die erste
Möglichkeit nicht ablehnten. Die Boards kamen daher vorläufig
überein, dass alle Nutzungsanpassungen in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden.
Die Boards wurden außerdem gefragt, wie Änderungen in
Forderungen, die aus Restwertgarantien entstehen, bilanziert
werden sollen. Die Boards erkannten an, dass die Verbindung
zwischen der Restwertgarantie und dem Wert des
Restvermögenswerts enger ist als bei bedingten Mietzahlungen und
Nutzungsanpassungen. Dennoch kamen die Boards vor dem
Hintergrund ihrer vorhergehenden Entscheidungen zu dem Schluss,
den Restvermögenswert bei erstmaligen Ansatz einzufrieren.
Änderungen in der Forderung aus einer Restwertgarantie müssen in
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Bilanzierung von Unterleasingverhältnisses
Die Boards erörterten, wie Unterleasingverhältnisse nach dem
Ausbuchungsansatz bilanziert werden sollen. Ohne viel Diskussion
kamen die Boards vorläufig überein, keine anderen
Bewertungsleitlinien für Vermögenswerte und Schulden in einem
Unterleasingverhältnis zur Verfügung zu stellen.
Zwischenleasinggeber sollen alle Vermögenswerte und Schulden,
die aus einem Unterleasingverhältnis entstehen, brutto in der
Finanz- und Vermögenslage darstellen.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Darstellung
Die Boards erörterten dann, wie die Vermögenswerte, Schulden,
Erträge und Aufwendungen eines Leasinggebers aus
Leasingverhältnissen im Abschluss dargestellt werden sollen. Im
Hinblick auf die Darstellung in der Finanz- und Vermögenslage
kamen die Boards vorläufig überein, dass bei Einhaltung der
allgemeinen Darstellungs- und Wesentlichkeitsvorschriften aus
IAS 1 die Leasingforderung separat von den anderen Forderungen
und der Restvermögenswert in den Sachanlagen getrennt vom
Eigenvermögen im Hauptteil des Abschlusses dargestellt werden
sollen und die Angaben getrennt nach Vermögenswertklasse
erfolgen sollen.
Bei der Diskussion der Darstellung in der
Gesamtergebnisrechnung erörterten die Boards drei verschiedene
mögliche Vorschriften:
 |
Bruttodarstellung der Erträge
und der Veräußerungskosten durch
alle Leasinggeber; |
 |
Nettodarstellung durch alle
Leasinggeber; oder |
 |
Bruttodarstellung durch manche
Leasinggeber (also Hersteller
und Händler) und
Nettodarstellung durch andere
(also finanzierende
Unternehmen). |
Einige Boardmitglieder sprachen sich für die
Bruttodarstellung durch Hersteller- und Händlerleasinggeber aus,
da dies die wirtschaftliche Realität des Geschäftsvorfalls am
besten widerspiegeln würde, während die Nettodarstellung für die
finanzierenden unternehmen sachgerechter sei, da sie
insbesondere auch keine Bruttomarge darzustellen hätten. Die Boards
führten eine kurze Diskussion darüber, welches die angemessenen
Kriterien seien, um eine solche Unterscheidung vorzunehmen. Ein
Boardmitglied schlug vor, der Unternehmensführung zu gestatten,
Ermessensentscheidungen auf eine Art und Weise zu treffen, die
der Art ähnelt, wie die Unternehmensführung den Abschluss nach
der Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufbaut. Verschiedene
Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise unter dem
Vorbehalt, dass Informationen zur Verfügung gestellt werden
müssten, die für die Adressaten nützlich seien. Die Mehrheit der
Boardmitglieder stimmte für diese Möglichkeit.
Die Boards baten den Stab, die Angabevorschriften für die
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten zu berücksichtigen,
wenn er die Angabevorschriften für Leasinggeber nach dem
Ausbuchungsansatz formuliert. Es sollten ausreichende
Erklärungen geleistet werden, falls manche Vorschriften als
nicht sachgerecht für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
angesehen würden.
Zum Schluss der Sitzung bat der Vorsitzende die beiden
Boards, zu zeigen, ob sie den Erfüllungspflichtenansatz oder den
Ausbuchungsansatz vorzögen, damit der Stab eine gewisse Idee
erhalte, in welches Thema er den Hauptteil seiner Anstrengungen
legen sollte. Mit großer Mehrheit deutete der FASB eine
Bevorzugung des Erfüllungspflichtenansatzes an, während die
Mehrheit der IASB-Mitglieder einen gemischten Ansatz vorzog, bei
dem manche Leasinggeber den Ausbuchungsansatz anwenden und
andere den Erfüllungspflichtenansatz. Der IASB hatte bis jetzt
allerdings noch nicht die Zeit, zu erörtern, aber die Grenze
zwischen Hersteller- und Händlerleasinggebern auf der einen
Seite und anderen Leasinggebern auf der anderen Seite gezogen
werden solle, oder ob die Unterscheidung auf den Merkmalen der
Leasingvereinbarung aufbauen soll. Der IASB wird in den nächsten
paar Tagen zusammenkommen, um die Unterscheidungsfaktoren zu
definieren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010
Bilanzierung durch den Leasinggeber: Gemischtes Modell
Der Board kam zu einer kurzen Sitzung zusammen, um die
Kriterien für die Anwendung der verschiedenen Modelle innerhalb
eines gemischten Modells zu erörtern. Verschiedene
Boardmitglieder schlugen vor, dass die Kriterien auf den
Merkmalen des Leasingverhältnisses aufbauen sollten,
beispielsweise auf den bestimmenden Risikofaktoren -
Ausbuchungsmodell für Verträge, die durch das Kreditrisiko
bestimmt werden und Erfüllungspflichtenmodell für Verträge, die
hauptsächlich ein Vermögenswertrisiko aufweisen (Restwert,
bedingte Mietzahlungen, hoher Wartungsaufwand). Andere
Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Sie waren der Meinung,
dass diese Kriterien beispielsweise in Bezug auf die
Hersteller-/Händler-frage wegen des Vermögenswertrisikos nicht
funktionieren würden, das aus der Restwertgarantie entsteht.
Ein anderes Boardmitglied, das das gemischte Modell
unterstützte, schlug vor, dass das Erfüllungspflichtenmodell das
vorherrschende sein sollte , aber der Board sollte die
Hersteller-/Händlerleasinggeschäfte und langfristige
Leasingverhältnisse über Grund und Boden von dem Modell
ausnehmen (und das Ausbuchungsmodell anwenden).
Es wurde keine Entscheidung gefällt; der Board wird die
Erörterung auf der nächsten Sitzung fortsetzen. Einige
Boardmitglieder zeigten sich enttäuscht, dass der Board sich
nicht auf ein einziges Modell einigen könne, und gaben ihren
Bedenken Ausdruck, dass das neue Modell für Leasingeber
komplizierte sein könne als die gegenwärtigen Regeln in IAS 17.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 1. Juni 2010
Der Board prüfte (knapp), ob er sich beim Leasingprojekt im Einklang mit den Schritten des Standardsetzungsprozesses befunden hat
[wie nach dem IASB-Handbuch für den Standardsetzungsprozess auf Grundlage der Schritte, die in den Paragrafen 110 f. des Handbuchs
genannt werden, vorgeschrieben (Ansatz des 'befolge oder erläuterte')]. Der Board erwog insbesondere, ob er hinreichend auf die Kritikpunkte,
das im Diskussionspapier DP/2009/1 Leasingverhältnisse enthaltene Leasingmodell sei unvollständig, weil die Bilanzierung auf Seiten
des Leasinggebers nicht hinreichend entwickelt worden sei, reagiert habe.
Der Board stellte fest, dass ihm Stellungnahmen von Seiten der Adressaten zum Diskussionspapier die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers
betreffend dabei geholfen hätten, Ansätze zur Bilanzierung durch den Leasinggeber zu entwickeln. Er stellte ferner fest, dass er vor Herausgabe
eines Standardentwurfs zu Leasingverhältnissen bedeutende Erkundungsmaßnahmen zum Projekt durchgeführt habe, um Eingaben von verschiedenen
Adressaten zu erhalten, einschließlich der Leasingbranche. Schließlich würde man diese Diskussionen während der Stellungnahmefrist und der sich
daran anschließenden erneuten Beratungen fortsetzen, wenn man den endgültigen Standard erarbeite.
Der Board kam zu dem Schluss, dass alle gemäß dem IASB-Handbuch für den Standardsetzungsprozess erforderlichen Schritte für diesen
Abschnitt des Projekts eingehalten worden sind. Zudem wurden ausreichend freiwillige Tätigkeiten in dieser Projektphase unternommen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2010
Gemischter Ansatz für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers (Unterrichtseinheit)
Der IASB erörterte ein mögliches gemischtes Modell für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber. Es wurden keine
Entscheidungen gefällt. Diese Sachverhalten werden auf einer
gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im Laufe der Woche noch einmal
erörtert. Der FASB hat vorläufig entschieden, den
Erfüllungspflichtenansatz auf alle Leasingverhältnisse
anzuwenden, wobei es möglicherweise eine Ausnahme für
Hersteller- und Händlerleasingverhältnisse geben soll.
Der Stab erläuterte die Nachteile und möglichen Kritikpunkte
der beiden Hauptmodelle (Erfüllungspflichtenmodell und
Teilausbuchungsmodell). Der Stab stellte außerdem eine Reihe von
Ansätzen vor, bei denen unterschiedliches Gewicht auf diese
beiden Modelle gelegt wird.
Die meisten Boardmitglieder stimmten dafür, kurzfristige
Leasingverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der
Leasingvorschriften auszunehmen (also Leasingverhältnisse mit
einer Höchstleasingdauer von zwölf Monaten); diese würden in
Form einer vereinfachten Periodenabgrenzung bilanziert.
Einige Boardmitglieder drückten Unterstützung für den
Vorschlag des Stabs aus, den Teilausbuchungsansatz für alle
Leasingverhältnisse mit Ausnahme von kurzfristigen
Leasingverhältnissen und Leasingverhältnisse über
Anlageimmobilien (die um einige zusätzliche Leasingverhältnisse
über Grund und Boden ergänzt werden könnten) anzuwenden. Diese
Boardmitglieder waren sich einig, dass dieser Ansatz im Einklang
mit dem Ansatz für Leasingnehmer stehen würde; außerdem würde
eine Doppelerfassung von Vermögenswerten vermieden. Einige
andere Boardmitglieder lehnte die Empfehlung ab, da sie der
Meinung waren, dass dieses Modell ihre Bedenken hinsichtlich des
Teilausbuchungsmodells, die auf der gemeinsamen Sitzung im Mai
geäußert wurden, nicht entkräften würde. Diese Boardmitglieder
hielten an ihren Bedenken hinsichtlich der Anwendung des
Teilausbuchungsmodells fest.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Darstellung des
Teilausbuchungsmodells komplex sein würde, da die Darstellung
des Nettogewinns oder der Darstellung der Bruttoerträge und
Veräußerungskosten von einem Geschäftsmodell bestimmt würden.
Verschiedene andere Boardmitglieder sagten aus, dass sie es
vorzögen, den Erfüllungspflichtenansatz für Leasingverhältnisse
anzuwenden, bei denen die Risikoaussetzung des Leasinggebers aus
dem zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist. Sie waren
der Meinung, dass ein solcher Ansatz konzeptionell basiert sei
und keine weiteren Ausnahmen bräuchte. Dem entgegen gaben
verscheiden andere Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich dieses
Ansatzes Ausdruck, da er für Strukturierungsmaßnahmen anfällig
sei und außerdem eine Grenze wieder einführen würde, die im
Rahmen des Leasingprojekts beseitigt werden sollte. Ein
Boardmitglied fragte, ob es nicht besser sei, die gegenwärtigen
Leitlinien aus IAS 17 Leasingverhältnisse
beizubehalten.
Während der folgenden Debatte versuchten die Boardmitglieder,
die beiden Bilanzierungsmodelle in Einklang zu bringen. Ein
Boardmitglied fasste zusammen, dass es drei Posten im Abschluss
gebe, die dafür sorgen, dass die beiden Modelle unterschiedlich
erscheinen – die Nettodarstellung des Anlagevermögens, die
Erfüllungspflichten und die Leasingforderungen nach dem
Erfüllungspflichtenmodell, das Nichtanwachsen der Zinsen beim
Restvermögenswert nach dem Ausbuchungsansatz und die Erfassung
von Gewinnen beim Ansatz eines Leasingverhältnisses nach dem
Teilausbuchungsansatz, wenn der Buchwert des zugrunde liegenden
Vermögenswert geringer ist als sein beizulegender Zeitwert.
Der Board erörterte außerdem dem Unterschied zwischen dem
Restwert eines Vermögenswerts nach IAS 16 Sachanlagen und
der vorgeschlagenen Behandlung des Restvermögenswerts nach dem
Teilausbuchungsansatz. Der Stab hielt fest, dass der
Restvermögenswert die Zuweisung des ursprünglichen beizulegenden
Zeitwerts des Vermögenswerts widerspiegelt und nicht neubewertet
wird.
Der Board wird diese Sachverhalte im Laufe dieser Woche noch
einmal mit dem FASB gemeinsam erörtern.
Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers Übergang bei einem Ausbuchungsansatz
Die Boards erörterten mögliche Übergangsvorschriften für den Leasinggeber nach dem Ausbuchungsansatz für den Leasinggeber. Der
Stab meinte, dass die nachfolgenden möglichen Ansätze als Kandidaten verworfen worden seien, weil die Boards sie zuvor bei der
Erwägung von Übergangsvorschriften für Leasingnehmer und -geber verworfen hätten:
 |
retrospektive Anwendung |
 |
prospektive Anwendung |
 |
retrospektive Anwendung lediglich für noch ausstehende Leasingverhältnisse |
Der Stab sah sich nicht in der Lage, welchen der folgenden Ansätze er den Boards empfehlen sollte, daher wurden beide als möglicher
Ansatz vorgestellt:
Der Stab betonte, dass der einzig wirkliche Unterschied darin bestünde, wie das Unternehmen den Restwert bemesse.
Ein FASB-Mitglied schlug eine dritte Möglichkeit vor, die andere Mitglieder von IASB und FASB verfeinerten, wonach die Bilanzierung
beim Übergang im Sinne eines eher 'ungehobelten' Ansatzes auf Grundlage der Nutzungsdauer des Mietobjekts vereinfacht würde. Jene
Boardmitglieder, die diesen Ansatz unterstützten, kritisierten die vom Stab vorgeschlagenen 'horrenden' Übergangsvorschriften, die man
als ungerechtfertigt hart für die Unternehmen ansehe, die derzeit keine unvernünftige Bilanzierung verfolgten sowohl der
Vermögenswert als auch die zugehörige finanzielle Verbindlichkeit tauchten im Abschluss auf.
Am Ende einer ausgedehnten Diskussion gab es keine hinreichende Unterstützung für den 'ungehobelten' Ansatz, und in einer nachfolgenden
Abstimmung verständigten sich beide Boards auf die Übernahme der vorstehenden Alternative B (IASB: 9 dafür; FASB: 4 dafür).
Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers Bilanzierung für Vereinbarungen mit Dienstleistungs- und Mietkomponenten nach dem
Ausbuchungsansatz
Die Boards erörterten die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers für ein Leasingverhältnis mit Dienstleistungskomponenten nach dem
Ausbuchungsansatz. Der Stab erläuterte, dass, falls die Leasinggeber nicht in der Lage sei, die Dienstleistungskomponenten in einer
Vereinbarung zu erkennen, Bedenken bestünden, dass es beim Ausbuchungsansatz zu einem zu hohen Erlösausweis zu Beginn des Leasingverhältnisses
komme. Das liege daran, dass der Leasinggeber Erlöse für die Dienstleistungen erfassen würde, bevor diese Dienstleistungen erbracht
würden.
Der Stab erwog vier mögliche Ansätze, die man beim Leasinggeber anwenden könne, um die Zahlungen in Miet- und Dienstleistungskomponenten
zu zerlegen, wenn die Dienstleistungen nicht ausgeprägt sind:
 |
Behandlung aller Zahlungen als Leasingzahlungen; |
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Behandlung aller Zahlungen als Zahlungen für Dienstleistungen; |
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Forderung nach einer Schätzung der zukünftigen Dienstleistungskosten für die Aufteilung der Gegenleistung zwischen den
Dienstleistungs- und Leasingelementen; sowie |
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Ansatz einer Schuld für die Kosten zukünftiger Dienstleistungen. |
Es folgte eine heftige und hitzige Diskussion. Ein IASB-Mitglied verwendete das Beispiel der Vermietung eines Bürogebäudes, für das
die Leasingzahlungen Heizung, Licht, Wasser usw. beinhalteten. Das Boardmitglied wollte wissen, ob die Verpflichtung, diese Dienstleistungen
zu erbringen, als Schuld anzusetzen seien (das IASB-Mitglied würde den letzten Aufzählungspunkt oben als 'Ansatz einer Schuld für die
Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Dienstleistungen' kennzeichnen).
Die Boardmitglieder waren hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Dienstleistungen durch den
Leasingstandard oder der Standard zur Erlöserfassung erfasst würde, unterschiedlicher Meinung einige sahen die 'Waagschale'
bei der Erlöserfassung als recht groß an, andere meinten, die 'Waagschale' im Leasingverhältnis sei die große.
Es erfolgte ein Aufruf zur Abstimmung der 'vorherrschenden Präferenz': Der Ansatz, der eine Schätzung künftiger Dienstleistungskosten
für die Aufteilung der Gegenleistungen in Dienstleistungs- und Leasingelemente erfordert, hat die Unterstützung durch eine Mehrheit
des IASB (9 dafür), nicht aber des FASB (3 dagegen).
Der Vorsitzende schloss die Diskussion und versprach, den Sachverhalt nach der Erörterung des Modells der Erfüllungsverpflichtung
gegenüber dem Ansatz der teilweisen Ausbuchung durch die Boards am 17. Juni einer erneuten Betrachtung zu unterziehen, sofern erforderlich.
Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers Bilanzierungsmodelle
Im Mai 2010 brachte der IASB sein Interesse an der Verwendung eines gemischten Bilanzierungsmodells auf Seiten des Leasinggebers
zum Ausdruck. Dem gemischten Modell zufolge würde der Leasinggeber in einigen Situationen einen Ansatz der Erfüllungsverpflichtung
und in anderen einen Ansatz der teilweisen Ausbuchung bei der Bilanzierung anwenden. Der FASB hat vorläufig entschieden, den Ansatz
der Erfüllungsverpflichtung auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden. Die Boards erörterten, ob der gemischte Ansatz Anwendung bei
der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers finden sollte.
Es wurden zwei mögliche Varianten des gemischten Ansatzes diskutiert (bekannt als 'D' und 'F'):
 |
Ansatz D zufolge käme der Ansatz der Erfüllungsverpflichtung für Leasingverhältnisse zur Anwendung, bei denen das
Risiko für den Leasinggeber im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist (der IASB-Stab merkte an,
dass dieser Ansatz ähnlich der bestehenden Regelung zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Finanzierung- oder
Mietleasing sei. Der Ansatz der Erfüllungsverpflichtung käme dort zur Anwendung, wo das Risiko am zugrunde liegenden
Vermögenswert bedeutend ist (Mietleasingverhältnisse). Der Ansatz der teilweisen Ausbuchung wäre bei allen anderen
Leasingverhältnissen anzuwenden (Finanzierungsleasingverhältnisse).)
|
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Ansatz F sähe den Ansatz der teilweisen Ausbuchung für alle Leasingverhältnisse mit Ausnahme kurzfristiger
Leasingverhältnisse und solcher für bestimmte Immobilien (einschließlich, wenn auch nicht begrenzt auf Renditeimmobilien
gemäß IAS 40) vor (der IASB-Stab ergänzte, dass bei diesem Ansatz die Probleme im Zusammenhang mit kurzfristigen
Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen über Renditeimmobilien vermieden und zu einer Anwendung des Ansatzes der
teilweisen Ausbuchung für die meisten Leasingverhältnisse führen würde). |
Beide Ansätze hatten ihre Unterstützer, und die Diskussion war zuweilen hitzig. Diejenigen, die den Ansatz der Erfüllungsverpflichtung
unterstützen, würden normalerweise den Ansatz der teilweisen Ausbuchung überhaupt nicht akzeptieren. Allerdings waren einige
Boardmitglieder der Ansicht, dass keiner der beiden Ansätze die Bilanzeirung auf Seiten des Leasinggebers bedeutend voranbringe.
Ein Boardmitglied meinte, dass die Ansätze den falschen Sachverhalt ins Visier nähmen: für ihn bestünde der Kernsachverhalt in der
Bilanzierung des zugrunde liegenden Vermögenswerts; das Recht auf Nutzung dieses Vermögenswerts sei ein eigenständiger Posten, der den
Grundsätzen für die Erlöserfassung entsprechend zu bilanzieren sei. Allerdings gab es für diese Sichtweise keine Unterstützung.
Schlussendlich stellte der Vorsitzende der Sitzung fest, dass Ansatz D (Erfüllungsverpflichtung) mehrheitlich Unterstützung in beiden
Boards erfahre. Gleichwohl schienen die Boards sodann an sich selbst zu zweifeln, weil sie besorgt waren, dass Ansatz D ihre Entscheidungen
zu Leasingverhältnisses mit untrennbaren Dienstleistungselemente vom Vortag in Frage stelle. Es folgte eine Diskussion, in der deutlich
wurde, dass der IASB tatsächlich in einigen Fällen ein anderes Modell für den Leasinggeber bevorzugte beispielsweise bei
Leasingverhältnissen über Grundvermögen (sowohl Renditeimmobilien als auch andere Leasingverhältnisse über Grundvermögen). Diesem Ansatz
zufolge würde man die Leasingzahlungen aufspalten: Das Leasingelement würde unter Anwendung des Leasingstandards bilanziert, das
Dienstleistungselement unter Anwendung der Regelungen zur Erlöserfassung.
Die Boards kamen bei diesem Sachverhalt an unterschiedlichen Stellen heraus: Der FASB war deutlich (4 dafür) für den Ansatz der
Erfüllungsverpflichtung (Ansatz D). Der IASB bevorzugte ebenfalls deutlich (11 dafür) den Zerlegungsansatz.
Der Vorsitzende für die Sitzung bat den Stab um Entwicklung realistischer Beispiele für beide Ansätze der Bilanzierung auf Seiten des
Leasinggebers, indem sie ein Leasingverhältnis verwenden sollten, das ein nicht trennbares Dienstleistungselement beinhaltet. Diese
Beispiele würden dann im Juli diskutiert.
Ein IASB-Mitglied gab zu Protokoll, dass er beim Abstimmungsentwurf zur Erlöserfassung keine Stimme abgeben werde, solange der
Sachverhalt bei der Leasingbilanzierung nicht geklärt sei. Dies bedeute, dass er sich nicht in der Lage sähe, seine Stimme abzugeben, da
der Sachverhalt nicht gelöst sei, bevor seine Dienstzeit als Boardmitglied ablaufe.
Bilanzierung der Kaufoptionen
Der Stab bat die Boards um eine erneute Erwägung ihrer vorläufigen Entscheidungen zur Bilanzierung von Kaufoptionen. Er schlug
vor, dass die Boards einen von zwei grundlegenden Ansätzen übernehmen sollten da der Stab geteilter Meinung war, sähe man
sich nicht in der Lage, eine endgültige Empfehlung auszusprechen. Nach Ansatz würde man die Kaufoptionen in Übereinstimmung mit der
Bilanzierung von Optionen zur Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses bilanzieren; nach Ansatz B würde man die
Kaufoptionen nur bei Ausübung bilanzieren.
Einige Boardmitglieder, die Ansatz B unterstützten, wollten die Option vom Leasingverhältnis abspalten und die Verlängerungsoption
wie jede andere Art Option bilanzieren. Kaufoptionen wurden als grundlegend verschieden von Verlängerungsoptionen angesehen
eine Verlängerungsoption gewähre einen zusätzlichen Zeitraum eines Rechts auf Nutzung; eine Kaufoption gewähre Zugang zum zugrunde
liegenden Vermögenswert. Diese Sachverhalte seien dem Grunde nach verschieden und verdienten eine unterschiedliche Bilanzierung.
Nach einer weiteren lebhaften Diskussion stimmte eine Mehrheit beider Boards (IASB: 10 dafür; FASB: 3 dafür) für Ansatz B. In
nachfolgenden Abstimmungen verständigten sich beide Boards darauf, dass die Option nicht abgespalten werden sollte (d.h. ein
'tue nichts damit'-Ansatz).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
Anwendungsleitlinien, wann der Erfüllungsansatz und wann der Ausbuchungsansatz anzuwenden ist
Die Boards erörterten die Anwendungsleitlinien dazu, wann die beiden Ansätze für die Bilanzierung durch den Leasinggeber anzuwenden sind.
Zuerst erörterten die Boards den Zeitpunkt der Einschätzung, welcher Ansatz zu wählen sei. Die Mehrheit der Mitglieder beider Boards
war sich einig, dass ein Leasinggeber zu Beginn des Leasingverhältnisses bestimmen sollte, ob das Leasingverhältnis den Leasinggeber
bedeutenden Risiken und Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert aussetzt. Diese Einschätzung sollte im Folgenden dann nicht
mehr geändert werden. Ein FASB-Mitglied schlug vor, dass eine der Ausnahmen zu dem Prinzip Unternehmenszusammenschlüsse sein sollten.
Die Boards stimmten dem zu. Dennoch schlugen verschiedene Boardmitglieder vor, dass Neueinschätzungen auch im Fall einer bedeutenden
Änderung der wirtschaftlichen Aspekte des Vertrags vorgenommen werden sollten. Der Stab stellte klar, dass Änderungen in den
wirtschaftlichen Aspekten auch eine Änderung des Leasingvertrags mit sich bringen würden, was automatisch zu einer Neueinschätzung
führen würde.
Danach erörterten die Boards die Klarstellung des Ausdrucks "zugrunde liegender Vermögenswert" im Zusammenhang mit der
Einschätzung. Die Boards kamen überein, dass der Ausdruck "zugrunde liegender Vermögenswert" in diesem Zusammenhang sich
auf den Vermögenswert an sich beziehen sollte und nicht auf das Kreditrisiko. Ein Boardmitglied wies außerdem darauf hin, dass
Chancen und Risiken im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert zu Beginn des Leasingverhältnisses bestimmt werden
sollten, dass sie aber über die Laufzeit des Leasingverhältnisses eingeschätzt werden sollten, nicht nur am Ende des Leasingverhältnisses.
Mehrere Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Formulierung des Prinzips und gaben an, dass sie es vorziehen würden, wenn
das Prinzip auf Grundlage der Übertragung oder dem Rückbehalt des Risikos formuliert würde und nicht auf dem Entstehen von
Risikoaussetzung ( da der Leasinggeber bereits den Risiken des zugrunde liegenden Vermögenswerts ausgesetzt ist).
Die Diskussion drehte sich schwerpunktmäßig um die Verwendung des Erfüllungspflichtenansatzes und des Ausbuchungsansatzes.
Verschiedene Boardmitglieder hinterfragten das Kriterium des Geschäftsmodells und meinten, dass es besser formuliert werden könne, da es
ansonsten Strukturierungsmöglichkeiten bieten würde. Sie fragten außerdem, ob die Chancen und Risiken als Stellvertreter für das Bestehen
einer Erfüllungspflicht verwendet werde. Einige gaben der Meinung Ausdruck, dass über die Laufzeit des Leasingverhältnisses der Aspekt
der Erfüllungspflicht dominant sein könnte und am Ende des Leasingverhältnisses das Konzept der Übertragung dominant sein könnte.
Die Boards hielten außerdem fest, dass bei der Einschätzung der Chancen und Risiken auch der Barwert des Restvermögenswerts am Ende
der Leasinglaufzeit berücksichtigt werden sollte.
Die Boards werden die Erörterungen zu diesem Punkt zu einem späteren Zeitpunkt in der Woche wieder aufnehmen.
Nach einer kurzen Diskussion kamen die Boards überein, dass die Restwertgarantien, die von anderen Parteien als dem Leasingnehmer
gewährt werden, bei der Bestimmung, ob ein Leasinggeber bedeutenden Chancen und Risiken aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert
ausgesetzt ist, berücksichtigt werden sollen. Die Boards hielten fest, dass ein solcher Ansatz den Schwerpunkt auf den wirtschaftlichen
Gehalt des Leasingverhältnisses legt und nicht auf die rechtliche Form des Vertrags.
Die Boards kamen auch überein, keine zusätzlichen Leitlinien für langfristige Leasingverhältnisse von Grund und Boden zur Verfügung zu
stellen, und hielten fest, dass die allgemeinen Prinzipien auf alle Arten von Verträgen angewendet werden sollten (auf Grundlage der
bedeutenden Chancen und Risiken).
Schließlich erörterten die Boards die Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, wenn bestimmt wird, ob ein Leasinggeber bedeutenden
Chancen und Risiken aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert ausgesetzt ist. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken dahingehend, wie
praxistauglich die Faktoren für die Wechselwirkung der Kriterien für die Unterscheidung zwischen den beiden Ansätzen, langfristigen und
kurzfristigen Leasingverhältnissen und Faktoren zur Unterscheidung zwischen Leasingverhältnissen und Kauf/Verkauf des zugrunde liegenden
Vermögenswert sein würden. Darüber hinaus drückten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich der Komplexität des gemischten Ansatzes
für Leasinggeber und seiner mangelnden Vereinbarkeit mit den vorgeschlagenen Leitlinien für Leasingnehmer aus. Obwohl die Boards im
Prinzip der Mehrheit der vorgeschlagenen Faktoren zustimmten (Geschäftsmodell, Aussetzung gegenüber Chancen und Risiken aus dem zugrunde
liegenden Vermögenswert am Ende des Leasingverhältnisses also Leasinglaufzeiten und Restwertgarantie, Bedeutung bedingter
Mietzahlungen, Art des zugrunde liegenden Vermögenswerts, Beziehung zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Leasingzahlungen und dem
beizulegenden Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts und wesentliche nicht distinkte Leistungen), baten die Boards den Stab, diese
Faktoren noch einmal zu überdenken und sie klarer zu formulieren. Die Boards werden diese Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt in
dieser Woche weiter erörtern.
Noch einmal betrachtet: Anwendungsbereich Käufe/Verkäufe des zugrunde liegenden Vermögenswerts
Die Boards erörterten erneut die Kriterien zur Ausklammerung von Verträgen, die die Kriterien für eine Klassifizierung als Kauf oder
Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts erfüllen, aus dem Anwendungsbereich des neuen Leasingstandards. Einige Boardmitglieder
drückten ihre Bedenken aus, dass sich angesichts der getroffenen Entscheidung zum Hybridansatz einige Kriterien für die Klassifizierung
als Kauf oder Verkauf beim Ausbuchungsansatz auf Seiten des Leasinggebers überschnitten. Einige Boardmitglieder meinten, dass die
Argumentation für den Anwendungsbereich dieser Verträge durch die Entscheidung, den Hybridansatz zu verfolgen, bereits deutlich verengt
wurde. Nichtsdestotrotz erachteten andere Boardmitglieder die zwei Sätze an Kriterien als notwendig. Ihrer Ansicht nach bezöge sich die
Untersuchung des Anwendungsbereichs stets auf den gesamten Vermögenswert und würde für sich gesehen den Finanzierungscharakter der
Transaktion in einigen Umständen besser abbilden.
Die Boards meinten, dass die ökonomische Unterscheidung zwischen den Ausbuchungsansatz und einem Kauf/Verkauf sehr schmal sei,
praktisch aber erhebliche Bedeutung haben könne. Dementsprechend beschlossen die Boards, die eigenständigen Kriterien für die Feststellung,
ob der Vertrag als Kauf oder Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts klassifiziert werden sollte, beizubehalten. Dessen ungeachtet
entschieden die Boards, lediglich die Kriterien hinsichtlich der Übertragung des rechtlichen Eigentums und der günstigen Kaufoption
beizubehalten, da alle anderen Kriterien bereits durch den Ausbuchungsansatz abgedeckt würden.
Ein IASB-Mitglied fragte, ob eine günstige Mietoption nicht ein eigenständiges Kriterium darstellen sollte, weil es wirtschaftlich
einer günstigen Kaufoption gleichen könne. Der Stab stellte klar, dass diese Bedingung bereits durch die anderen vorgeschlagenen
Kriterien abgedeckt würde.
Bilanzierung von Vereinbarungen mit Dienstleistungs- und Leasingelementen
Der Board erwog die Bilanzierung von Vereinbarungen, die sowohl Dienstleistungs- als auch Leasingelemente beinhalten.
Nach kurzer Diskussion, in der mehrere Boardmitglieder ihren Bedenken hinsichtlich der sachgerechten Erfassung von Erlösen und
Gewinnen Ausdruck verliehen, verständigte sich der IASB darauf, dass der Leasinggeber beim Ausbuchungsansatz zur Leasinggeberbilanzierung
verpflichtet werden soll, die Dienstleistungs- und Leasingelemente in einer Leasingvereinbarung sowohl für ausgeprägte als auch nicht
ausgeprägte Dienstleistungselemente zu trennen. Nichtsdestotrotz wurde dieser Vorschlag mit knapper Mehrheit im FASB zurückgewiesen,
da drei FASB-Mitglieder Bedenken hinsichtlich der Trennung nicht ausgeprägter Dienstleistungen auf Grundlage von Bedenken in Bezug auf
die Praktikabilität und Margenerwägungen hatten. Der IASB verständigte sich darauf, die Zuordnung auf Grundlage der relativen
Einzelveräußerungspreise für die Dienstleistung sowohl bei ausgeprägten als auch bei nicht ausgeprägten Dienstleistungen vorzunehmen.
Die Boards erörterten die Zuordnung von Erlösen auf die verschiedenen Elemente beim Leasinggeber. Für viele Boardmitglieder schien
ein Widerspruch darin zu bestehen, die relativen Einzelveräußerungspreise nicht ausgeprägter Dienstleistungen zu verwenden (da diese
üblicherweise nicht getrennt werden könnten). Sie meinten, dass eine Art Zuordnung auf Grundlage eines Kosten-plus-Marge-Ansatzes
erforderlich sein könne.
Einige Boardmitglieder fragten, warum die Aufspaltung nicht auch für den Leasingnehmer gefordert werden, wenn es möglich ist, diese
für die Bilanzierung durch den Leasinggeber vorzuschreiben. Diese Boardmitglieder hatten Bedenken hinsichtlich der möglichen
Erlöserfassungsschemata dieser Verträge. Der Stab entgegnete, dass eine solche Aufspaltung infolge von Informationssymmetrien für den
Leasingnehmer zu belastend sei.
Die Boards fuhren mit der Erwägung der Bilanzierung des Dienstleistungselements einer Leasingvereinbarung unter dem Ausbuchungsansatz
für den Leasinggeber fort, indem sie zwei mögliche Ansätze untersuchten: eine Bilanzierung auf Grundlage der vorgeschlagenen Regelungen
zur Erlöserfassung oder einen Ansatz, der zu einer deutlich früheren Erlöserfassung sowie einer Bruttodarstellung in der Bilanz führen
würde. Die Boards blieben bei diesem Thema geteilter Ansicht, wobei der IASB den Ansatz einer eigenständigen Leistungsverpflichtung
und der FASB den Verweis auf die vorgeschlagenen Leitlinien zur Erlöserfassung bevorzugte.
Da die Boards hinsichtlich der Bilanzierung geteilter Meinung waren, beschlossen sie, den Adressaten zu diesen Sachverhalten (zur
Aufspaltung sowie zu der bilanziellen Behandlung) Fragen im in Kürze erscheinenden Standardentwurf zu stellen.
Unternehmenszusammenschlüsse
Die Boards erörterten den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden aus Leasingverhältnissen bei einem
Unternehmenszusammenschluss. Nach kurzer Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass alle Vermögenswerte und Schulden aus
Leasingverhältnissen bei einem Unternehmenszusammenschluss in Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Leasingvorschriften bemessen
werden sollten und dass ein Erwerber diese Vermögenswerte und Schulden so bemessen würde, als wäre die Leasingvereinbarung eine
neue Leasingvereinbarung. Auf Grundlage dieser Entscheidung würde der Leasingnehmer das Nutzungsrecht zum Barwert der verbleibenden
Leasingzahlungen unter Heranziehung des Abzinsungssatzes des Erwerbers und jedwede Anpassung für den marktunüblichen Zins bemessen
(das Nutzungsrecht entspräche der Erstbewertung der Leasingverpflichtung). Der Leasinggeber würde im Ansatz der Leistungsverpflichtung
die Erstbewertung der Leistungsverpflichtung um den marktunüblichen Zins anpassen (die dann der Erstbewertung der Leasingforderung
entsprechen würde). Beim Ausbuchungsansatz würde die Anpassung für den nicht marktüblichen Zins über die Leasingforderung vorgenommen
(die erstmalig zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen unter Berücksichtigung des Abzinsungssatzes des Erwerbers bemessen würde).
Weitere Angaben
Die Boards verständigten sich darauf, die folgenden vorgeschlagenen Angaben im Hinblick auf das Hybridmodell beim Leasinggeber dem
Abschnitt zu Angaben im kommenden Standardentwurf hinzuzufügen:
 |
Details zur vom Leasinggeber verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu dem/den Modell/en |
 |
die Arten der Risiken und Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert, die der Leasinggeber bei der Entscheidung
erwogen hat, welchen Ansatz er zu befolgen hat sowie |
 |
jedwede aufgetretene Wertminderung für jeden der Ansätze auf Seiten des Leasinggebers. |
Die Board einigten sich ferner darauf, dass ein Unternehmen das Bestehen und die wesentlichen Ausstattungsmerkmale etwaiger
Kaufoptionen anzugeben hat, über die der Leasingnehmer den zugrunde liegenden Vermögenswert erwerben kann.
Die Boards werden Leasingverhältnisse im Verlauf der Woche weiter erörtern.
Anwendungsleitlinien zu der Frage, wann der Ansatz der Leistungsverpflichtung und wann der Ausbuchungsansatz anzuwenden ist
Die Board setzten ihre Erörterung zum Hybridansatz bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers fort. Auch nach einer
beträchtlichen Diskussion blieben die Boards geteilter Ansicht, wo der Schnitt zwischen dem Ausbuchungsansatz und dem Ansatz der
Leistungsverpflichtung vorgenommen werden soll.
Im Großen und Ganzen bevorzugte die Mehrheit der IASB-Mitglieder eine Bilanzierung von mehr Verträgen zum Ausbuchungsansatz,
wohingegen die FASB-Mitglieder bevorzugten, wenn mehr Verträge unter Verwendung des Ansatzes der Leistungsverpflichtung bilanziert
würden. Der FASB meinte, dass Verträge, die den Leasinggeber dem Risiko erheblicher Renditeschwankungen über die Laufzeit des
Leasingverhältnisses aussetzten, unter Anwendung des Ansatzes der Leistungsverpflichtung bilanziert werden sollten, während
mehrere IASB-Mitglieder einen reineren Ausbuchungsansatz bevorzugten.
Schlussendlich stellte der IASB-Vorsitzende fest, dass keines der erörterten Kriterien zur Unterscheidung operationabel sei und
schlug vor, dass jeder Board einen von ihm bevorzugten Standardansatz entwickeln solle, für den man einen Satz Ausnahmen entwickeln
würde. Der IASB wählte vorläufig den Ausbuchungsansatz, wohingegen sich der FASB vorläufig für den Ansatz der Leistungsverpflichtung
bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers aussprach. Die Boards verständigten sich darauf, den jeweils bevorzugten
Standardansatz in getrennten Sitzungen zu besprechen und ihre Erörterungen auf der gemeinsamen Sitzung am Donnerstag fortzusetzen.
Bevorzugter Standardansatz für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers (IASB allein)
Der IASB erörterte das Ausbuchungsmodell als seinen bevorzugten Standardansatz für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers. Der
Board verständigte sich darauf, dass es einige Leasingverhältnisse gibt, bei denen der Ausbuchungsansatz nicht passen würde und erörterte
mögliche Kriterien für die Ausnahmen (d.h. Kriterien für die Bilanzierung von Leasingverträgen gemäß dem Ansatz der Leistungsverpflichtung).
Einige Boardmitglieder äußerten ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Ansatzes der Leistungsverpflichtung auf Renditeimmobilien
und die Immobilienbranche.
Nach einer langen Diskussion verständigte sich der Board vorläufig darauf (vorbehaltlich weiterer Erörterungen mit dem FASB und der
konkreten Ausformulierung), dass der Leasinggeber den Ansatz der Leistungsverpflichtung verwenden soll, wenn die Laufzeit des
Leasingverhältnisses unbedeutend (kurz) im Vergleich zur Lebensdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts ist, wobei die Laufzeit des
Leasingverhältnisses als die Mindestvertragslaufzeit des Leasingverhältnisses definiert wird, und der Leasinggeber dem erheblichen
Risiko der Verpflichtung aus den unwesentlichen Dienstleistungen, die zu einer Nichterfüllung führen können, ausgesetzt ist (wobei die
Nichterfüllung möglicherweise zur Aufhebung des gesamten Leasingvertrags führt).
Der Board erörterte andere mögliche Kriterien für die Ausnahme einschließlich der Entfernung des Vermögenswertrisikos für die Dauer
des Leasingverhältnisses, Restwertgarantien sowie ein Geschäftsmodell auf Seiten des Leasinggebers. Nichtsdestotrotz gab es nicht viel
Unterstützung für diese Kriterien unter den Boardmitgliedern.
Der IASB wird die Kriterien für den Ansatz der Leistungsverpflichtung in einer gesonderten Sitzung am Donnerstag besprechen. Danach
würde man mögliche Lösungen zu den unterschiedlichen Ansichten die Leasinggeberbilanzierung betreffend gemeinsam mit dem FASB besprechen.
Anwendungsleitlinien dazu, wann der Ansatz der Leistungsverpflichtung und wann der Ausbuchungsansatz anzuwenden ist
Die Boards setzten ihre Erörterung zu der Frage fort, wann welcher Ansatz bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers
anzuwenden ist. Die Boards diskutierten mehrere Varianten des Modells, teilweise getrennt, teilweise gemeinsam, bevor man sich
auf eine konvergierte Lösung verständigte.
Die Boards einigten sich, dass ein Leasinggeber einen Leasingvertrag auf der Grundlage bilanzieren soll, ob der Leasinggeber
weiter erheblichen Risiken oder Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert ausgesetzt ist, sei es
 |
über die erwartete Laufzeit des aktuellen Leasingvertrags oder |
 |
im Anschluss an die Laufzeit des aktuellen Leasingvertrags, weil die Erwartung oder Möglichkeit besteht, bedeutende
Renditen durch eine mehrfache Vermietung dieses Vermögenswerts im Anschluss an den aktuellen Vertrag zu erzielen, oder |
 |
durch Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts. |
Die Boards verständigten sich auch darauf, dass das Kreditrisiko des Leasingnehmers bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt
werden soll. Die Boards bestätigten, dass diese Beurteilung bei Zugang des Leasingverhältnisses vorzunehmen und nachträglich nicht
erneut durchzuführen ist.
Die Boards einigten sich, dass, falls der Leasinggeber weiterhin bedeutenden Risiken und Chancen aus dem zugrunde liegenden
Vermögenswert ausgesetzt ist, der Ansatz der Leistungsverpflichtung und ansonsten der Ausbuchungsansatz verwendet werden sollte.
Die Boards verständigten sich darauf, zusätzliche Faktoren zur Verfügung zu stellen, die anzeigen würden, dass bedeutende
Risiken oder Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zurückbehalten werden.
Diese würden Risiken aus folgenden Sachverhalten beinhalten:
 |
bedeutende bedingte Leasingzahlungen, die auf der Nutzung oder Leistung des zugrunde liegenden Vermögenswerts fußen; |
 |
Optionen, die aktuelle Laufzeit des Leasingverhältnisses zu verlängern oder zu beenden; oder |
 |
vertragliche, wesentliche nicht ausgeprägte erbrachte Dienstleistungen unter dem Leasingvertrag. |
Die Boards entschieden zudem, dass ein Leasinggeber zu erwägen habe, ob die Laufzeit des Leasingverhältnisses im Vergleich zur
Nutzungsdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts kurz ist, wenn er festlegt, ob er im Anschluss an die Laufzeit des aktuellen
Leasingvertrags bedeutende Risiken oder Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert über die Laufzeit des Leasingverhältnisses
zurückbehält. Die Boards meinten, dass der Leasinggeber bei dieser Beurteilung den Barwert der restlichen Zahlungsströme zum Ende
der Leasinglaufzeit sowie die Auswirkung von bei Zugang durch den Leasinggeber oder Dritte zur Verfügung gestellte
Restwertgarantien zu berücksichtigen habe.
Schließlich beschlossen die Boards, dass der Restvermögenswert nicht neubewertet werden solle, weil der Leasinggeber das Risiko
aus dem Vermögenswert über die Berücksichtigung der Risiken oder Chancen im Zuge des Verkaufs des zugrunde liegenden Vermögenswerts
erwägt.
Die Boards meinten zudem, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen auf das Geschäftsmodell als einen möglichen Indikator dafür
Bezug nehmen sollte, ob für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers der Ausbuchungsansatz oder der Ansatz der
Leistungsverpflichtung sachgerecht sei.
Sale und Leaseback
Die Boards erwogen die Auswirkungen einer Streichung der Bezugnahme auf 'sämtliche bis auf einen unbedeutenden Betrag an Risiken
oder Chancen im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert' sowie zweier anderer Kriterien bei der Bestimmung, ob ein
Vertrag einen Kauf oder Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts darstellt. (Hinweis: Diese vorläufige Entscheidung war am
Montag gefällt worden).
Die Boards beschlossen, die Bezugnahme auf 'sämtliche bis auf einen unbedeutenden Betrag an Risiken oder Chancen im Zusammenhang
mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert' wieder aufzunehmen, bestätigten aber die Streichung der zwei Kriterien.
Einige Boardmitglieder brachten nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich der Kriterien für einen Kauf oder Verkauf zum Ausdruck,
da sie glaubten, dass diese möglicherweise mit den Kriterien für die Anwendung des Ausbuchungsansatzes bei der Bilanzierung auf Seiten
des Leasinggebers verwechselt werden könnten.
Hinsichtlich Sale-und-Leaseback-Geschäften entschieden die Boards, die vorgeschlagenen Leitlinien nicht zu ändern und erkannten
die mögliche Auswirkung an, dass mehr Geschäfte als Finanzierungsvorgänge bilanziert würden.
Unterstützung für das Paket an Entscheidungen
Die Boards verabschiedeten das Paket an Entscheidungen im Leasingprojekt formell. Herr Finnegan deutete an, dass er womöglich eine
alternative Sichtweise im Hinblick auf den Ausbuchungsansatz und den Ansatz der Leistungsverpflichtung bei der Bilanzierung durch den
Leasinggeber vorlegen wolle.
August 2010: IASB veröffentlicht Standardentwurf für neuen
IFRS – Leasingverhältnisse
Der International Accounting Standards Board (IASB) und der
US-amerikanische Standardsetzer Financial Accounting Standards Board (FASB)
haben am 17. August 2010 zwecks öffentlicher Stellungnahme gemeinsame Vorschläge
für die Verbesserung der Berichterstattung über Leasingverhältnisse
veröffentlicht. Die Vorschläge bilden eines der Hauptprojekte, die
Teil des Arbeitsabkommens zwischen den Boards sind. Mit den
Vorschlägen würden, wenn diese angenommen werden, die Informationen
über die finanziellen Auswirkungen von Leasingverträgen, die im
Rahmen der Finanzberichterstattung den Anlegern zur Verfügung
gestellt werden, erheblich verbessert.
Die Bilanzierung nach den bestehenden Vorschriften
hängt von der Klassifizierung eines Leasingverhältnisses ab. Eine
Klassifizierung als ein Mietleasingverhältnis führt dazu, dass der
Leasingnehmer weder nach IFRS noch nach US-GAAP irgendwelche
Vermögenswerte oder Schulden in der Darstellung seiner Finanz- und
Vermögenslage erfasst. Dies führt dazu, dass viele Anleger die
Bilanzen unter Verwendung der Angaben und anderer zur Verfügung
stehender Informationen ergänzen müssen, um die Auswirkungen der
Mietleasingverhältnisse des Leasingnehmers für Zwecke der
Anlageanalyse einschätzen zu können.
Die Vorschläge würden zu einem einheitlichen Ansatz in
Bezug auf die Leasingbilanzierung sowohl für Leasingnehmer als auch
für Leasinggeber führen einen sogenannten Nutzungsrechtansatz.
Neben anderen Änderungen würde dieser Ansatz dazu führen, dass eine
Schuld für die Zahlungen, die aus dem Leasingvertrag entstehen, und
das Recht auf die Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts in
die Finanz- und Vermögenslage des Leasingnehmers aufgenommen werden,
so dass für Anleger und andere Adressaten vollständigere und
entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Zum Entwurf ED/2010/9 kann bis zum
15. Dezember 2010 Stellung genommen werden. Weiterführende Informationen:
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IFRS in Focus-Newsletter
zu dem Entwurf zur Leasingbilanzierung herausgegeben, in dem die
Vorschläge des IASB erläutert werden:
IFRS in Focus-Newsletter
zu dem Entwurf zur Leasingbilanzierung (in
englischer Sprache, 111 KB).
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