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Leasingverhältnisse

 

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab März 2006. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen wir auf die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS Plus.com.

 

 

Chronologie

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
bullet Dezember 2006: Neue gemeinsame Arbeitsgruppe von IASB und FASB zu Leasingverhältnissen
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
bullet Entwurf des Diskussionspapiers auf der Sitzung der Arbeitsgruppe am 7. Oktober 2008 erörtert
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
bullet Diskussionspapier am 19. März 2009 veröffentlicht
Ende der Kommentierungsfrist am 17: Juli 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010

 

 

Hintergrund

 

Bei Leasing handelt es sich um ein weltweites Geschäft, wobei Unterschiede bei Rechnungslegungsstandards zu nicht unerheblichen Problemen mit der Vergleichbarkeit führen können. In Rahmen dieses Projektes wird versucht, die Rechnungslegung für Leasingverhältnisse dadurch zu verbessern, indem ein Ansatz entwickelt wird, der konsistenter mit den Definitionen des Rahmenkonzeptes für Vermögenswerte und Schulden ist. Dieses Projekt würde zu einer Änderung an oder einem Ersatz von IAS 17 Leasingverhältnisse führen.

 

Eine frühere G4+1-Studie hatte empfohlen, die allen Leasingverhältnissen innewohnenden Eigentumsrechte zu aktivieren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

Der Board führte eine Vorbesprechung über ein mögliches gemeinsames Projekt von IASB und FASB zu Leasingtransaktionen. Der IASB und der FASB entwickeln gegenwärtig einen Projektvorschlag, der dann den Agenda-Review-Prozess der beiden Boards durchläuft (beim IASB würde dies eine Debatte auf einer zukünftigen Standardbeiratssitzung beinhalten)

 

Der Stab bat den Board um seine vorläufige Ansicht zum Agendavorschlag, einschließlich einer Beurteilung der Agendakritierien, des Vorschlages für eine Arbeitsgruppe und des groben Projektzeitplans. Der Board wurde auch darum gebeten, weitere Punkte zu nennen, die gegenüber dem Standardbeirat bei dessen Beurteilung des Agendavorschlags vorgebracht werden sollten. Ebenso ersuchte man den Board um eine Stellungnahme zur möglichen formellen Organisation eines gemeinsamen Projekts mit dem FASB und dazu, ob und wenn ja wann eine Konsultation mithilfe einer Beratungsgruppe oder Themengruppen angemessen wäre, sowie zum angestrebten formellen Rahmen derartiger Konsultationen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006

 

Der Stab stellte den Boards ein Papier vor, das eine Zusammenfassung der vorhergehend von beiden Boards abgehaltenen Diskussionen enthielt. Zudem stellte der Stab drei mögliche, weiterzuverfolgende Ansätze für ein mögliches Leasingprojekt vor. Der Sinn und Zweck dieser Sitzung lag daher für die Boards darin, zu entscheiden, welche der drei folgenden Ansätze bei der Fortsetzung des Projekts die Unterstützung der Boards finden würde:

 

bullet Alternative 1: Hinzufügen eines gemeinsamen Projektes zur Agenda, wobei die erste Phase hauptsächlich beinhalten würde, dass der Stab mit einer Gruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von Rechungslegungsadressaten mit dem Ziel zusammenarbeitet, ein vollständiges Paket zur Berücksichtigung durch den Board in der ersten Jahreshälfte 2007 hervorzubringen (dies stellte den vom Stab bevorzugten Ansatz dar).
bullet Alternative 2: Hinzufügen eines abgeänderten gemeinsamen Projektes zur Agenda unter der Führung des IASB.
bullet Alternative 3: Verschiebung der Agendaentscheidung zur Leasingbilanzierung, bis einige der Projekte auf der Agenda der Boards abgeschlossen oder im Wesentlichen abgeschlossen sind mit einer Perspektive, das Projekt zu diesem Zeitpunkt zu einem gemeinsamen Projekt zu machen.

 

Die Mitglieder des FASB zeigten sich gegenüber Alternative 2 abgeneigt, da sie sich über Kapazitätsprobleme sorgten. Darüber hinaus waren sie sich bewusst, dass es in den Vereinigten Staaten Widerstände gegen die Fortführung dieses Projekts unter der Führung des IASB geben würde, als die Absicht darin besteht, dieses Projekt als ein gemeinsames Projekt weiterzuverfolgen.

 

Alternative 1 würde zu einem Projekt ohne Bedarf nach wesentlichen Ressourcen des Boards in der ersten Phase führen. Es würde jedoch bedeuten, dass der Stab Zeit für die Untersuchung des Projektes und für die Entwicklung von Ideen aufwenden müsste. Die Untersuchungsphase könnte beinhalten:

 

bullet Diskussion von Sachverhalten zur Leasingbilanzierung mit einer Arbeitsgruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von Abschlussadressaten.
bullet Identifizierung und Untersuchung der grundsätzlichen und praktischen Sachverhalte, die zur Weiterentwicklung der Ideen aus dem G4+1-Sonderbericht benötigt werden.
bullet Entwicklung eines Leasingbilanzierungsmodells, das mit den gegenwärtigen Rahmenkonzepten und der Entwicklung von Standards im Einklang steht.
bullet Abhalten von freiwilligen Unterrichtseinheiten für Boardmitglieder.

 

Als Ergebnis dessen würde ein Forschungspapier des Stabes entstehen.

 

Auf Grundlage der Diskussion stimmten die Boards für die Alternative 1, wobei die Mitglieder des IASB einstimmig zustimmten und ein FASB-Mitglied dagegen stimmte. Der IASB wird erwartungsgemäß im Juni 2006 eine formale Agendaentscheidung fällen, welche Zeit zur Betrachtung durch SAC und die IASCF-Treuhänder einräumen würde.

 

Der Stab wurde aufgefordert, mit einem Vorschlag für einen Zeitplan zurückzukehren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006

 

In dem IASB-FASB Memorandum of Understanding haben sich die beiden Boards darauf verständigt, sich mit Inhalt und Anwendungsbereich eines möglichen Leasingprojektes zu befassen und darüber zu entscheiden. Der Stab richtete zwei Fragen an den Board: Die erste bestand darin, ob der Board dem Vorschlag des Stabes zum Hinzufügen eines Leasingprojekts auf die Agenda des Boards zustimmt. Der Board stimmte diesem Vorschlag zu.

 

Die zweite Frage bestand darin, ob der Board irgendwelche Kommentare bezüglich des Projekt- und des Zeitplans abgeben wolle. Der Stab schlug vor, auf die gemeinsame Herausgabe eines Diskussionspapiers mit dem FASB im dritten Quartal 2008 hinzuarbeiten. Der Board räumte ein, dass dies ein recht ambitionierter Zeitplan sei, stimmte diesem jedoch zu.

 

Es gab allgemeine Übereinstimmung, dass im Rahmen des Projektes die Bilanzierung sowohl beim Leasingnehmer als auch beim Leasinggeber behandelt werden sollte. In einer späteren Phase wäre es möglich oder notwendig, das Projekt in zwei Teile aufzuspalten: das eine zur Behandlung der Bilanzierung beim Leasinggeber, das andere zur Bilanzierung beim Leasingnehmer. Beispielsweise kann es sein, dass bezüglich der Bilanzierung beim Leasinggeber mehr Arbeit vonnöten ist, aber ein Diskussionspapier zur Bilanzierung beim Leasingnehmer schneller veröffentlicht werden kann.

 

 

Dezember 2006: Neue gemeinsame Arbeitsgruppe von IASB und FASB zu Leasingverhältnissen

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) und der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) haben die Zugehörigkeit einer neuen internationalen Arbeitsgruppe bekannt gegeben, die die beiden Boards bei ihrem gemeinsamen Projekt hinsichtlich der Bilanzierung von Leasingverhältnissen unterstützt. Das gemeinsame Projekt umfasst eine umfangreiche Überarbeitung aller Aspekte der Bilanzierung von Leasingverhältnissen, und es wird erwartet, dass es zu grundsätzlichen Änderungen bei der Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch Leasinggeber und Leasingnehmer kommen wird. Die beiden Boards erwarten die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers für 2008, das ihre vorläufigen Ansichten widerspiegelt. Zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung klicken Sie bitte hier (51 KB).

 

Mitglieder der internationalen Arbeitsgruppe zu Leasingverhältnissen
NameTitelUnternehmenZuständigkeit
Ann BordelonVizepräsident der Real Estate FinanceWal-mart Stores, Inc.USA
John BoberGeschäftsführender DirektorGE Energy Financial ServicesUSA
Bill BoscoBeraterLeasing 101USA
Neri BukspanGeschäftsführender DirektorStandard & Poor’s Credit Market ServicesUSA
Jan BuismanFachlicher Senior Partner für IFRSPricewaterhouseCoopersSchweden
Kevin DaviesManager der Fachabteilung für RechnungslegungAnglogold Ashanti LimitedSüdafrika
Thomas GruberDirektor für Rechnungslegung und FinanzberichterstattungDaimler Chrysler Finanzdienstleistungen AGDeutschland
Ho Soh KhimVorstand zuständig für RechnungslegungSingapore Aircraft Leasing EnterpriseSingapur
Peter KilgourFinanzvorstandSwire Properties LimitedHongkong
David MaxwellDirektorClassic Technology LimitedGroßbritannien
Rich JonesPartner, National OfficeErnst & YoungUSA
Richard RichardsVerantwortlicher Manager für Konzernrechnungswesen und -steuernQantas AirwaysAustralien
Iain RobertsonManager zuständig für Bilanzierungs- und Bewertungsverfahren und spezielle ProjekteCanadian Pacific RailwayKanada
Thomas SchroerVorsitzender des Rechnungslegungs- und SteuerausschussesLeaseuropeDeutschland
David TrainerPräsidentNew Constructs, LLCUSA
Mark VenusFinanzdirektorBNP Paribas Lease GroupFrankreich
Jed WrigleyDirektor für internationale Rechnungslegung und BewertungFidelityGroßbritannien
George YungmannStellvertretender GeneraldirektorFinancial Standards National Association of Real Estate Investment TrustsUSA

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007

 

Der Board führte seine erste bedeutende Diskussion zum gemeinsamen Projekt zu Leasingverhältnissen. Der Stab des FASB nahm per Videokonferenz an dieser Sitzung teil.

 

Identifizierung von aus einem einfachen Leasingverhältnis entstehenden Vermögenswerten und Schulden

 

Der Stab stellte ein Papier vor, dass die Recht und Pflichten, die auf Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers im Rahmen eines einfachen Leasingverhältnisses (das Bespiel) entstehen, aufgezeigt. Die derzeitige und vorgeschlagene Arbeitsdefinition von Vermögenswerten und Schulden im Projekt zum Rahmenkonzept wird für die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden angewendet.

 

Der Board erklärte einstimmig, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel die derzeitige und vorgeschlagene Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.

 

Leasingnehmer:

bullet das Recht auf Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses
bullet die Verpflichtung bestimmte Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leisten

 

Leasinggeber:

bullet das Recht Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erhalten
bullet das Recht auf den wirtschaftlichen Nutzen, der sich aus der Nutzung des Gegenstandes nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses ergibt (Restnutzung)

 

Der Board erklärte einstimmig zu, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel nicht die derzeitige und vorgeschlagene Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.

 

Leasingnehmer:

bullet Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit

 

Leasinggeber:

bullet Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit
bullet Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisse zu gestatten

 

Auch wenn der Board einstimmig dem Ergebnis der Analyse des Stabs zustimmte, betonten einige Boardmitglieder, dass das herangezogene Beispiel einen Großteil der Komplexität von tatsächlichen Leasingtransaktionen außer Acht lässt. Insbesondere wurden die folgenden Äußerungen gemacht:

 

bullet Es sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen dem Recht auf Nutzung des Gegenstandes und dem Recht auf Nutzung des wirtschaftlichen Nutzens (des Gegenstandes).
bullet Der vom Leasinggeber erlangte wirtschaftliche Nutzen unterscheidet sich von dem wirtschaftlichen Nutzen, den der Leasingnehmer erlangt. Dies könnte zu Auswirkungen bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes führen.
bullet Es sollte der Frage Aufmerksamkeit geschenkt werden, wann diese Rechte und Verbindlichkeiten entstehen. Insbesondere stellte der Board die Äußerung in dem Papier in Frage, dass „in einem unkündbaren Leasingverhältnis das Recht zur Nutzung des Gegenstandes und die Verpflichtung zur Zahlung für die Nutzung besteht sobald der Gegenstand an den Leasingnehmer geliefert wurde“.
bullet Die Verpflichtung zur Rückgabe an sich ist keine Verbindlichkeit, aber wenn der Gegenstand unter bestimmten Bedingungen zurückgegeben werden muss, könnte eine Verbindlichkeit entstehen.

 

Der Stab merkte an, dass diese Themen in einem späteren Stadium berücksichtigt werden.

 

Untersuchung von Bilanzierungsmodellen für ein einfaches Leasingverhältnis

 

Der Board diskutierte vier Bilanzierungsmodelle:

 

Das Modell des Nutzungsrechts

 

Dieses Modell basiert auf der Voraussetzung, dass sobald der dingliche Gegenstand übergeben wurde, der Leasingnehmer das unbedingte Nutzungsrecht des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses hat.

 

Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht während der Laufzeit des Leasingverhältnisses an dem Gegenstand als Vermögenswert an und eine Verbindlichkeit für die zu leistenden Zahlungen während des Leasingverhältnisses. Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht an dem Gegenstand nur für die Dauer des Leasingverhältnisses als Vermögenswert an. Es wird kein Recht bezüglich der physischen Substanz nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses angesetzt. Dementsprechend erfasst der Leasingnehmer keine Verbindlichkeit in dem einfachen Leasingbeispiel bezüglich seiner Verpflichtung zur Rückgabe der physischen Substanz Gegenstandes, da die Verpflichtung kein Anlass für den Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen beim Leasingnehmer darstellt.

 

Der Leasinggeber erfasst zwei Vermögenswerte: sein Recht auf Erhalt der Zahlungen (eine vertragliches Recht im Rahmen des Leasingverhältnisses) und seinen Anteil an dem Gegenstand (der Restnutzen).

 

Das Modell des ganzen Vermögenswertes

 

Das Modell des ganzen Vermögenswertes basiert auf der Voraussetzung, dass während der Laufzeit des Leasingverhältnisses der Leasinggegenstand vom Leasingnehmer beherrscht wird. Dementsprechend wird der Leasinggegenstand als Ganzes von dem Leasingnehmer als Vermögenswert erfasst, d.h. beide Rechte, das Recht am wirtschaftlichen Nutzen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses und das Eigentumsrecht des Vermögenswertes am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Entsprechend dieser Vermögenswerte erfasst der Leasingnehmer zwei Verbindlichkeiten, eine Verbindlichkeit für die Zahlungen, die er während der Laufzeit des Leasingverhältnisses leisten muss und eine Verbindlichkeit, die die Verpflichtung zur Rückgabe des Vermögenswertes am Ende der Laufzeit darstellt. Wenn das Leasingverhältnis sich über den wesentlichen Teil der erwarteten Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes erstreckt, ist die Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit vergleichsweise gering. Bei kurzer Laufzeit des Leasingverhältnisses, wird die Verpflichtung zur Rückgabe wesentlicher sein.

 

Der Leasinggeber erfasst sein Recht auf Erhalt der Zahlungen im Rahmen eines Leasingverhältnisses als Vermögenswert und einen weiteren Vermögenswert für das Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Der Leasinggeber erfasst nicht seine vertragliche Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu gestatten. Stattdessen bucht der Leasinggeber den Gegenstand aus.

 

Das Modell des schwebenden Vertrags

 

Im Rahmen dieses Modells werden alle Leasingverhältnisse als schwebende Verträge behandelt. Es basiert auf der Voraussetzung, dass das Nutzungsrecht an dem Gegenstand des Leasingnehmers durch die Leistung der Zahlungen im Rahmen des Leasingverhältnisses bedingt wird („tägliches“ Leasingverhältnis). Ebenso wird von der Verpflichtung des Leasingnehmers Zahlungen zu leisten angenommen, dass sie dadurch bedingt wird, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer den ungestörten Besitz an dem Gegenstand während der Laufzeit des Leasingverhältnisses garantiert. Das Modell ist daher dem Modell zum Mietleasing, welches dem momentan in den Rechnungslegungsstandards verankerten Modell ähnlich ist.

 

Das in den derzeitigen IFRS angewendete Modell

 

Im Gegensatz zu den anderen drei Modellen basiert die derzeitige Behandlung von Leasingverhältnissen auf einem gemischten Modell, bei dem Leasingverhältnisse entweder als Finanzierungs-Leasingverhältnisse oder als Mietleasingverhältnisse klassifiziert werden.

 

Der Board sah keinen Nutzen in der Weiterentwicklung der Modelle des ganzen Vermögenswertes und des schwebenden Vertrags und entschied sich für eine Fokussierung auf das Modell des Nutzungsrechtes.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2007

 

Der Board diskutierte den Anwendungsbereich des Projekts zu Leasingverhältnissen. Der Stab schlug zwei mögliche Ansätze vor: einen „eng gefassten“ und einen „weit gefassten“ Ansatz. Der eng gefasste Ansatz würde den Anwendungsbereich der derzeitigen Standards aufgreifen – FAS 13 Bilanzierung von Leasingverhältnissen und IAS 17 Leasingverhältnisse, zuzüglich EITF 01-8 und IFRIC 4, die mit dem Titel Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis beinhaltet.

 

Die Mitglieder des Boards äußerten ihre Unterstützung und Enttäuschung in gleichem Maße. Einige gaben zu Bedenken, dass der Anwendungsbereich kritisch sei und jetzt sorgsam überprüft werden müsse. Diese Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Aufschiebung von wesentlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt suboptimal sei. Der Umfang sollte von vornherein sorgfältig überdacht sein. Falls nicht, würden die Adressaten den Board dafür kritisieren.

 

Andere wollten das Leasingmodell repariert und anschließend auf einen weiter gefassten Ansatz hin überprüft sehen. Ein Mitglied des FASB beanstandete, dass das Projekt wohl die falschen Arten von Geschäftsvorfällen anspräche und dem Leasing von immateriellen Vermögenswerten eine höhere Priorität eingeräumt werden sollte.

 

Andere Boardmitglieder merkten an, dass der vom Stab bevorzugte Ansatz (enger Anwendungsbereich) pragmatisch sei, insbesondere, da sich das Projekt sowohl mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers befassen würde.

 

Ein anderes FASB-Mitglied meinte, dass Leasing so viele Schnittstellen zu anderen umstrittenen Sachverhalte aufweise, einschließlich der Ertragserfassung, dass die Befassung mit einem Projekt mit engem Anwendungsbereich eine Verschwendung an Zeit und Ressourcen wäre.

 

Mit Ausnahme eines FASB-Mitglieds verständigten sich die Boards auf einen engen Anwendungsbereich für das Leasingprojekt. Sie schienen der Idee zugetan, dass sobald ein Modell entwickelt worden sei, dieses auf andere Arten von Vereinbarungen zu testen, um feststellen, ob es für solche Vereinbarungen ebenfalls geeignet sein würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007 – Schulungseinheit

 

Der Board erörterte eine Untersuchung zu Leasingverträgen, in denen der Leasingnehmer die Möglichkeit hat, die Bedingungen des Leasingverhältnisses für eine weitere Periode zu verlängern oder das Leasingverhältnis früher als vereinbart zu kündigen.

 

Die Analyse des Stabs zielte darauf ab, die Bedingungen und Konditionen eines Leasingvertrages festzulegen, und versuchte, ein langfristiges Leasingverhältnis mit der Möglichkeit frühzeitiger Kündigung als kurzfristiges Leasingverhältnis mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu definieren und die daraus entstehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu identifizieren. Auf konzeptioneller Ebene merkten verschiedene Mitglieder des Boards an, dass die Art und Weise, in der das Leasingverhältnis beschrieben wird, nicht die angesetzten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beeinflussen sollten.

 

Obwohl keine Entscheidungen in dieser Sitzung gefordert oder getroffen wurden, machten die Mitglieder des Boards deutlich, dass sie wünschen, dass der Stab zwei mögliche Ansätze weiter untersucht:

 

bullet 1. Ansatz – Der Leasingnehmer erlangt das Recht zur Nutzung des Vermögenswerts bis zum Tag, dem die Option ausgeübt werden muss, und die Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu verlängern; und
bullet 2. Ansatz – der Leasingnehmer erlangt das Recht zur Nutzung des Vermögenswerts während des gesamten Leasingzeitraumes und die Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu kündigen.

 

Viele Mitglieder des Boards meinten, dass Ansatz 1 der konzeptionell sauberere wäre, und bevorzugten ihn, waren aber bereit, Ansatz 2 weiter zu verfolgen. Es wurde festgehalten, dass einige Teilnehmer der Arbeitsgruppe für Leasingverhältnisse sich besorgt zeigten, dass Ansatz 1 möglicherweise für Missbrauch und Strukturierung anfällig sei. Allerdings berge Ansatz 2 ebenfalls Schwierigkeiten, insbesondere die Bewertung der Optionen. Dennoch sollten zu diesem Zeitpunkt Bewertungsschwierigkeiten nicht die Weiterverfolgung des Ansatzes verhindern.

 

Der Board gab zu verstehen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er einen Ansatz unterstütze, in dem der Leasingnehmer das Recht zur Nutzung während des gesamten Leasingzeitraumes oder für den Zeitraum bis zur Ausübung der Option habe, sehr gering sei. Genauso unwahrscheinlich sei es, dass ein Ansatz, nach dem der Leasingnehmer ein Nutzungsrecht habe, dessen Bewertung auf dem erwarteten Wert der Zahlungen aus dem Leasingverhältnis basiere, Unterstützung finde. Beide Ansätze wurden als zu absichtsbezogen kritisiert. Ihnen fehle ein klar artikuliertes Bewertungsattribut. Ein weiterer Kritikpunkt war die Abweichung von vorherigen Bewertungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im Leasingverhältnis benannt wurden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007

 

Der Stab des FASB wurde für diese Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte bezüglich des erstmaligen Ansatzes und der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden unter einem einfachen, nicht kündbaren Leasingvertrag mit fester Laufzeit, ohne Verlängerungs- oder Kaufoption und ohne Restwertgarantie (das Beispiel).

 

Bewertung der Schuld des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber

 

Zugangsbewertung

 

Der Board erörterte zwei Ansätze für die Zugangsbewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber Zahlungen zu leisten:

 

Derzeitiger Wert errechnet aus abgezinsten Cash Flows mit dem im Leasingvertrag inhärenten Zinssatz als Diskontierungssatz, wenn dieser bestimmbar ist; ansonsten wird der Grenzfremdkapitalkostensatz des Leasingnehmers verwendet.

Beizulegender Zeitwert.

 

Folgebewertung

 

Der Board erörterte drei Ansätze für die Folgebewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber Zahlungen zu leisten:

 

bullet Beizulegender Zeitwert.
bullet Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode.
bullet Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert.

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber eine finanzielle Verbindlichkeit darstellt. Eine Mehrheit der Boardmitglieder wies darauf hin, dass das Projekt zu Leasingverhältnissen nicht die derzeitigen Bewertungsanforderungen für finanzielle Verbindlichkeiten zu heilen versuchen solle und dass deshalb die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung erfolgen solle. D.h. also Zugangsbewertung mit dem beizulegenden Zeitwert, Folgebewertung mit dem Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert.

 

Bewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen

 

Der Board erörterte drei Ansätze, die Zugangs- und die Folgebewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen zu bestimmen:

 

Ansatz 1: Immaterieller Vermögenswert

Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als einem immateriellen Vermögenswert ähnlich erachtet, der außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde. Deshalb sollten Zugangs- und Folgebewertung konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte) sein.

 

Ansatz 2: Art des geleasten Vermögenswertes

 

Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als dem geleasten Vermögenswert ähnlich erachtet, den das Recht zu nutzen der Leasingnehmer durch den Leasingvertrag hat. Daher sollte das Leasing von Sachanlagen eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von Sachanlagen, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden (IAS 16 Sachanlagen), ist. Analog sollte das Leasing von immateriellen Vermögenswerten (wenn sie in den Anwednugnsbereich des überarbeiteten Standards fallen) eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden (IAS 38), ist.

 

Ansatz 3: Eigenständiges Rechnungslegungsmodell

 

Entweder wird das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, als sowohl einem immateriellen Vermögenswert als auch dem geleasten Vermögenswert unähnlich erachtet, oder ein anderer Bewertungsansatz würde zu mehr entscheidungsnützlichen Informationen führen und der Grenznutzen dieses Ansatzes würde die Grenzkosten übersteigen. In beiden Fällen sollte ein eigenes Rechnungslegungsmodell für die Zugangs- und Folgebewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen, entwickelt werden. Der eigene Bewertungsansatz, der erwogen wurde, war, zu fordern, dass das Recht des Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sei, wobei Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind.

 

Eine Mehrheit von acht Boardmitgliedern sprach sich für Ansatz 2 aus und hielt fest, dass "der Besitz des Vermögenswertes" die rechnungslegerische Behandlung bestimmen solle und dass die Behandlung von geleasten und erworbenen (gekauften) Vermögenswerten gleich sein solle. Die Befürworter von Ansatz 1 und Ansatz 3 wiesen daruf hin, dass das Recht, einen Vermögenswert zu nutzen, sich von dem (physischen) Vermögenswert unterscheide und das deshalb dieses Recht anders behandelt werden solle. Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz 3 unterstützten, gaben zu erkennen, dass sie ein Modell mit beizulegendem Zeitwert befürworten würden.

 

Ein Boradmitglied regte an, dass die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers gleichzeitig mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasingnehmers erörtert werden solle, um Inkonsistenzen in der Bilanzierung bei Leasingnehmer und Leasinggeber zu vermeiden. Bilanzierung auf Seite des Leasinggebers wurde auf dieser Sitzung jedoch nicht weiter erörtert.

 

Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass alle drei Ansätze in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollten, wobei dem Vorzug, den der Board Ansatz 2 gibt, Ausdruck verliehen werden solle.

 

Erstmaliger Ansatz von Vermögenswerten und Schulden aus Leasingverträgen

 

Der Board erörterte, ob die Vermögenswerte und Schulden aus dem Beispiel erstmalig zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung angesetzt werden sollten oder bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes.

 

Grundsätzlich kam der Board überein, dass der erstmalige Ansatz der Vermögenswerte und Schulden bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes erfolgen solle. Es wurde allerdings festgehalten, dass zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes der Leasingvertrag als ein Termingeschäft zu betrachten sei. Zur Behandlung des Termingeschäfts wurde keine Entscheidung getroffen, aber der Stab wurde gebeten, Situationen, in denen ein großer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes liegt, zu analysieren und für eine Diskussion in einer zukünftigen Sitzung vorzubereiten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

Andere Verpflichtungen aus Leasinggeschäften

 

Auf seiner Sitzung im März 2007 war der Board vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand am Ende des Leasingzeitraumes zurückzugeben, nicht der Definition einer Schuld erfüllt. Eine Anzahl von Boardmitgliedern hatte jedoch zu bedenken gegeben, dass die Vertragsbedingungen eines Leasingvertrags andere Verpflichtungen entstehen lassen könnten, die die Definition einer Schuld erfüllen. So könnte zum Beispiel die Verpflichtung, den Leasinggegenstand in einem bestimmten Zustand zurückzugeben, die Definition einer Schuld erfüllen.

 

Auf dieser Sitzung erörterte der Board eine Anzahl von Verpflichtungen des Leasingnehmers, um festzustellen, ob diese der Definition einer Schuld entsprechen, und, wenn das der Fall ist, wie die entsprechende bilanzielle Behandlung aussehen solle. Insbesondere erörterte der Board die folgenden Fälle:

 

bullet die Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen,
bullet die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in einem festgelegten Zustand zurückzugeben,
bullet die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu warten.

 

Das Ziel der Diskussion war eher, dem Stab die Reaktionen des Boards zu zeigen, und nicht, formale Entscheidungen des Boards herbeizuführen.

 

Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen

 

Der Board kam überein, dass eine solche Verpflichtung die Definition einer Schuld erfüllt. Der Board wies darauf hin, dass die Behandlung des bei Ansatz der Schuld entstehenden Debets die gleiche sein solle, wie wenn der Vermögensgegenstand Eigentum des Leasingnehmers sei.

 

Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in einem festgelegten Zustand zurückzugeben

 

Dem Board wurden drei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:

 

bullet Sichtweise A: Am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages.
bullet Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand in einen schlechteren als den festgelegten Zustand verfällt.
bullet Sichtweise C: Wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer geliefert wird oder zugänglich gemacht wird.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder neigte Sichtweise b zu. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass dies auch zu Beginn der Vertragslaufzeit sein könne.

 

Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu warten

 

Dem Board wurden zwei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:

 

bullet Sichtweise A: Wenn der Leasinggegenstand in einen schlechteren als den festgelegten Wartungszustand verfällt.
bullet Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer geliefert wird oder zugänglich gemacht wird.

 

Der Board hielt fest, dass diese Verpflichtungen den Verpflichtungen des Leasingnehmers ähnlich seien, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen. Daher neigte die Mehrheit der Boardmitglieder Sichtweise A zu.

 

Bewertung der Schuld – erstmalige Bewertung

 

Der Board erörterte die erstmalige Bewertung der Schulden, insbesondere ging es um die Frage, ob sie zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten seien oder zum Aufwand, der für die Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung notwendig sei. Der Board wies darauf hin, dass andere Schulden innerhalb des Projekts zu Leasingverhältnissen mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt worden seien. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass sie nicht glaubten, dass es einen Unterschied zwischen dem beizulegenden Zeitwert und der Behandlung nach IAS 37 gebe. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Bewertung der Schuld – Folgebewertung

 

Das Thema der Folgebewertung solcher Verpflichtungen wurde nicht erörtert.

 

Führen Verpflichtungen des Leasingnehmers zu Vermögenswerten des Leasinggebers?

 

Der Board erörterte kurz, ob die Vertragsbedingungen in einem Leasingvertrag, die einen Leasingnehmer verpflichten, den Leasinggegenstand entweder in einem festgelegten Zustand an den Leasinggeber zurückzugeben oder den Leasinggegenstand zu warten, zur Schöpfung werthaltiger Rechte für den Leasinggeber führen könne. Der Board kam überein, dass kein zusätzlicher Vermögenswert entstehen würde.

 

Variable Leasingzahlungen

 

Der Board erörterte kurz das Agendapapier 12B.

 

Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen Faktor auf Basis von Preisänderungen oder auf Basis eines Index beinhalten, kam der Board überein, dass der Leasingnehmer eine Verbindlichkeit hat, die sowohl den fixen als auch den variablen Teil der zukünftigen Leasingzahlungen umfasst. Es wurden keine Entscheidungen hinsichtlich der Folgebewertung getroffen.

 

Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen Faktor auf Basis der finanziellen oder betrieblichen Erträge aus dem Leasinggegenstand für den Leasingnehmer beinhalten, hielt der Board fest, dass dieser Sachverhalt dem „Verkauf zukünftiger Erträge" ähnele. Der Board hielt fest, dass es unwahrscheinlich ist, dass solche Verkäufe zu einer Verpflichtung führen. Es wurden jedoch keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008

 

Der Board erörterte den überarbeiteten Projektplan ausführlich. Der Stab wies darauf hin, dass der geänderte Ansatz des Projekts das Ziel des Abschlusses bis Mitte 2011 berücksichtigt, das im April 2008 auf der gemeinsamen Boardsitzung für diejenigen Projekte erörtert worden war, die teil des Arbeitsabkommens zwischen dem IASB und dem FASB sind.

 

Die Hauptvorschläge bezüglich des geänderten Projektansatzes waren die folgenden:

 

bullet Die Bilanzierung durch den Leasingnehmer wird adressiert, die Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber wird aufgeschoben.
bullet Das derzeitige Finanzierungsleasingmodell wird auf die Leasingverhältnisse angewendet, die derzeit als Mietleasingverhältnisse klassifiziert sind. Das bedeutet, dass das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf alle Leasingverhältnisses angewendet wird.
bullet Die Vorschrift für den Leasingnehmer, Leasingverhältnisse als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnisse zu klassifizieren, wird gestrichen.

 

Darüber hinaus stellte der Stab Analysen zu den folgenden Fragen vor, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf Mietleasingverhältnisse angewendet wird:

 

bullet Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden,
bullet bedingte Mietzahlungen, und
bullet Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses.

 

Einige Boardmitglieder äußerten sich enttäuscht, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber aus dem Projektumfang gestrichen worden war, aber sie erkannten an, dass die es zeitliche Einschränkung nicht ermöglichen würde, sich sowohl der Bilanzierung durch den Leasinggeber als auch der Bilanzierung durch den Leasingnehmer zu widmen. Einige Boardmitglieder verlangten, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber nicht von der Agenda des Boards verschwinden sollte, sondern dass sie in einer späteren Phase des Projekts erörtert werden solle.

 

Per Mehrheitsentscheid stimmte der Board dem geänderten Projektplan vollständig zu.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Restwertgarantien und die Art eines Vermögenswertes aus einem Nutzungsrecht auch im Diskussionspapier adressiert werden sollten. Der Stab gab zur Antwort, dass Restwertgarantien auf Ebene des Entwurfs adressiert würden, und das fragen in Bezug auf Vermögenswerte aus einem Nutzungsrechten im Diskussionspapier erörtert werden würden.

 

Der Board begann dann mit der Erörterung der Fragen, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf Mietleasingverhältnisse angewendet wird.

 

Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden

 

Ohne ausführliche Diskussion entschied der Board, dass Möglichkeiten, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden, nicht separat vom Nutzungsrecht angesetzt werden sollten, sondern dass die vom Leasingnehmer angesetzten Vermögenswerte und Schulden auf Grundlage einer Einschätzung der Dauer des Leasingverhältnisses erfasst werden sollten.

 

Der Board kam zu keiner Entscheidung, wie die Dauer des Leasingverhältnisses eingeschätzt werden sollte. Die Diskussion drehte sich um ein Beispiel eines Leasingvertrags über fünf Jahre, der die Option enthält, das Leasingverhältnis um weitere drei Jahre zu verlängern. Einige Boardmitglieder schlugen einen wahrscheinlichkeitsgewichteten Ansatz vor. Wenn also die Wahrscheinlichkeit, dass das Leasingverhältnis verlängert werde, 50% betrage, dann sei die Dauer des Leasingverhältnisses mit 6,5 Jahren einzuschätzen. Andere Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, da es keinen kontinuierlichen Bereich möglicher Ergebnisse geben werde. Darüber hinaus waren die Boardmitglieder geteilter Meinung, ob die geschätzte Dauer eines Leasingverhältnisses regelmäßig angepasst werden solle. Der Sachverhalt wurde zu weiterer Untersuchung zurückgegeben. Es herrschte jedoch Übereinstimmung, dass alle vertraglichen Faktoren, alle nichtvertraglichen finanziellen Faktoren und alle Faktoren aus der Geschäftstätigkeit in Betracht gezogen werden sollten, wenn die Dauer eines Leasingverhältnisses eingeschätzt wird. Der Board entschied auch, dass ein jeglicher neuer Leasingstandard detaillierte Leitlinien bezüglich der zu berücksichtigen Faktoren enthalten solle.

 

Bedingte Mietzahlungen

 

Der Board entschied, die derzeitige bilanzielle Behandlung bedingter Mietzahlungen nicht beizubehalten, sondern die bedingten Mietzahlungen zu Vertragsbeginn zu schätzen. Der Board entschied auch, dass die beste Schätzung der bedingten Mietzahlungen, die nach der Methode in IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bestimmt würde, zu verwenden sein soll.

 

Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB auch vorläufig entschieden habe, bedingte Mietzahlungen im Voraus zu schätzen, aber dass man das wahrscheinlichste Ergebnis für die Bestimmung von bedingten Mietzahlungen verwenden werde.

 

Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

 

bullet Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht des Leasingnehmers soll erstmalig mit dem Barwert der erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden. Der Board wies darauf hin, dass die erwarteten Leasingzahlungen nicht mit den Mindestleasingzahlungen identisch sind, wenn bedingte Mietzahlungen enthalten sind.
bullet Demzufolge sollte die Schuld des Leasingnehmers erstmalig mit den erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden.
bullet Der Abzinsungssatz, der verwendet wird, um die erwarteten Leasingzahlungen zu berechnen, sollte der gesicherte Grenzfremdkapitalzinssatz sein.
bullet Die Zahlungen zur Begleichung der Schuld des Leasinggebers sollten teilweise den Finanzierungskosten und teilweise der Verringerung der ausstehenden Schuld in Übereinstimmung mit der derzeitig geltenden Behandlung von Finanzierungsleasingverhältnissen zugewiesen werden.

 

Hinsichtlich der Folgebewertung des Vermögenswertes aus dem Nutzungsrecht schlug der Stab vor, dass das Abschreibungsvolumen planmäßig in Übereinstimmung mit den Abschreibungsgrundsätzen, die der Leasingnehmer auch auf in seinem Eigentum befindliche abschreibungsfähige Vermögenswerte anwendet, verteilt wird. Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht wird über das kürzere von Dauer des Leasingverhältnisses oder wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abgeschrieben. Für Leasingverträge über Gegenstände, bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass das Eigentum am Ende der Leasingdauer übergeht, ist die erwartete Nutzungsdauer die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Der Stab wies darauf hin, dass die Empfehlung in Einklang mit dem derzeitigen Modell der Bilanzierung von Finanzierungsleasingverhältnissen und mit dem allgemeinen Ansatz des Projekts steht.

 

Der Board schien zuzustimmen. Ein Boardmitglied forderte jedoch vehement, dass weitere Untersuchungen zur Art des Vermögenswertes aus dem Nutzungsrecht  durchgeführt werden, bevor eine Antwort zu dieser Frage gegeben wird.

 

Klassifizierung von Leasingverhältnissen

 

Der Board entschied, die Vorschrift zu streichen, dass Leasingnehmer alle Leasinggeschäfte als Finanzierungs- oder als Mietleasing klassifizieren müssen, und ein einziges Bilanzierungsmodell für alle Leasingverträge zu entwickeln.

 

Weitere Schritte

 

Der Board beabsichtigt, im November 2008 ein Diskussionspapier zu veröffentlichen.

 

 

September 2008: Leasingarbeitsgruppe von IASB und FASB wird tagen

 

Die gemeinsame Arbeitsgruppe von IASB und FASB zu Leasingverhältnissen wird am Dienstag, den 7. Oktober 2008 in den Räumen des FASB in Norwalk, Connecticut tagen. Hauptpunkt der Sitzung wird die Erörterung eines Stabentwurfs des Diskussionspapiers zu Leasingverhältnissen sein. In dem Entwurf des Diskussionspapiers, der bisher noch nicht vom IASB oder vom FASB genehmigt wurde, würde die vorläufige Ansicht des Boards ausgedrückt, dass das bisherige Rechnungslegungsmodell für Leasingverhältnisse durch ein neues Modell ersetzt werden soll. Nach dem derzeitigen Modell werden Leasingverhältnisse als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnisse klassifiziert, wobei ersteres im Wesentlichen als finanzierter Erwerb des geleasten Vermögenswertes bilanziert wird. Nach dem vorgeschlagenen neuen Modell würde der Leasingnehmer als Vermögenswerte und Schulden alle wesentlichen Rechte und Verpflichtungen aus allen Leasingverträgen ansetzen, auch solche Rechte und Verpflichtungen, die aus Leasingverhältnissen entstehen, die derzeit als Mietleasingverhältnisse klassifiziert sind. Ein Leasingnehmer würde also folgendes ansetzen:

 

bullet einen Vermögenswert, der das Recht darstellt, den Leasinggegenstand für die Dauer des Leasingverhältnisses zu nutzen, und
bullet eine Schuld für die Verpflichtungen, die Leasingzahlungen zu leisten.

 

Die Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und Mietleasingverhältnis würde wegfallen. Die Materialien für Beobachter enthalten einen Entwurf des Diskussionspapier, sie können sie sich hier herunterladen (in englischer Sprache, 930 KB).

 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008

 

(Der Stab des FASB nahm per Videoübertragung an der Sitzung teil.)

 

Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, offene Sachverhalte vor der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers (DP) zu lösen.

 

Die in dieser Sitzung angesprochenen Sachverhalte bestanden in folgenden Punkten:

 

bullet Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien
bullet Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten
bullet Ausweis von Leasingverhältnissen
bullet Untermietverhältnisse (Subleases)

 

Auch wenn der Stab hoffte, dass der Board eine vorläufige Sichtweise zu diesen Sachverhalten erzielen würden, bevor das DP herausgegeben wird, könnte ein alternativer Ansatz darin bestehen, den ungeklärten Sachverhalt zu beschreiben, alternative Behandlungsweisen zu erörtern und die Antwortenden nach ihrer Sichtweise im DP zu befragen.

 

Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien

 

Laufzeit des Leasingverhältnisses

 

Der Stab fragte den Board, ob die Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses für Zwecke des Ansatzes oder der Bewertung erfolge. Als Beispiel wurde ein Leasingvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Verlängerungsoption auf weitere fünf Jahre benutzt. Der Stab schlug zwei alternative Ansätze vor:

 

bullet Ansatz 1: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten an, und die Unsicherheit hinsichtlich der Laufzeit des Leasingverhältnisses wird über die Bewertung berücksichtigt.
bullet Ansatz 2: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten über eine bestimmte Laufzeit des Leasingverhältnisses an. Die Unsicherheit wir über den Ansatz berücksichtigt.

 

Man hielt fest, dass sich der FASB für Ansatz 2 entschieden habe. Der Board erörterte verschiedene Implikationen beider Ansätze. Schlussendlich stimmte die Mehrheit des Boards für Ansatz 2.

 

Festlegung der Laufzeit des Leasingverhältnisses nach Ansatz 2

 

Der Stab hob hervor, dass ein Unternehmen nach Ansatz 2 verpflichtet wäre, eine Laufzeit für das Leasingverhältnis zum Zwecke des Ansatzes festzulegen. Mögliche Lösungen für diesen Sachverhalt, die dargestellt wurden, waren:

 

bullet Ansatz 2A: eine Wahrscheinlichkeitsschwelle
bullet Ansatz 2B: eine bestmögliche Schätzung
bullet Ansatz 2C: eine bestmögliche Schätzung – die wahrscheinlichste Laufzeit für das Leasingverhältnis

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken über den Ausdruck 'bestmögliche Schätzung', weil dies ein gewisses Maß an Subjektivität beinhalte. Erneut erörterte der Board bestimmte Implikationen und stimmte der Stabsempfehlung zu, wonach die wahrscheinlichste Laufzeit für das Leasingverhältnis (Ansatz 2C) verwendet werden sollte.

 

Kaufoptionen

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, wonach die mögliche Ausübung einer Kaufoption in der durch den Leasingnehmer angesetzten Verpflichtung berücksichtigt werde und dass diese einbezogen werden müsse, falls die Ausübung der Option das wahrscheinlichste Ergebnis widerspiegele.

 

Bewertung bedingter Mietzahlungen

 

Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für die Bewertung bedingter Mietzahlungen vor:

 

bullet eine bestmögliche Schätzung
bullet eine bestmögliche Schätzung – der wahrscheinlichste Betrag bedingter Mietzahlungen
bullet einen wahrscheinlichkeitsgewichtete beste Schätzung

 

Der Board entschied sich für den Vorschlag einer wahrscheinlichkeitsgewichteten Bemessung.

 

Restwertgarantie

 

Der Board entschied sich dafür vorzuschreiben, dass die Vermögenswerte und Schulden, die vom Leasingnehmer ursprünglich angesetzt werden, die Verpflichtung widerspiegeln sollen, Zahlungen unter der Restwertgarantie zu leisten.

 

Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten

 

Der Stab stellte dem Board seinen Ansatz zur Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten vor. Die vorgeschlagene Bilanzierung sähe wie folgt aus:

 

bullet Der Nutzungsrechtvermögenswert wird planmäßig abgeschrieben.
bullet Die Leasingzahlungen werden in einen Finanzierungsaufwand und eine Verminderung der ausstehenden Verpflichtung aufgeteilt.
bullet Zinsaufwand und planmäßige Abschreibung werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

 

Der Board erörterte die Wechselwirkung mit den Beschlüssen, die man im Projekt zur Darstellung des Abschlusses getroffen hatte.

 

Ein Boardmitglied stellte fest, dass die vorgeschlagene Bilanzierung nicht im Einklang mit der Zielsetzung der Kohärenz stünde. Dessen ungeachtet stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

 

Der Stab fuhr mit der Behandlung des Themas der erneuten Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses fort. Der Stab schlug eine fortwährende Neueinschätzung der Leasinglaufzeit vor. Dem stimmte der Board zu.

 

Der Stab wandte sich sodann der erneuten Beurteilung der Verpflichtung, Mietzahlungen zu leisten, zu. Der Stab schlug vor, die Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen zu jedem Berichtsstichtag neu zu beurteilen. Der Board stimmte dem zu.

 

Für die verbleibende Änderung bei den geschätzten Leasingzahlungen schlug der Stab einen Ansatz der kumulierten Aufholung durch Abzinsung der neuen Zahlungsstromschätzungen mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz vor. Einige Boardmitglieder drückten Bedenken hinsichtlich der Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes aus. Der Board diskutierte ausgiebig, ob auch Zinsänderungen eine erneute Beurteilung auslösen sollten oder ob die Neubeurteilung nur dadurch ausgelöst werden sollte, dass sich Änderungen bei den Zahlungsströmen ergäben. Der FASB hatte sich für den Ansatz der kumulierten Aufholung ausgesprochen. Der Board stimmte ebenfalls dafür. Der Stab fragte den Board weiter, ob die Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen erfasst werden sollten. Der Stab empfahl, alle Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen ähnlich zu behandeln und die ausgleichende Buchung über eine Anpassung des Nutzungsrechtvermögenswerts widerzuspiegeln. Dem stimmte der Board zu.

 

Ausweis von Leasingverhältnissen

 

Ausweis des Nutzungsrechtsvermögenswerts

 

Der Stab stellte dem Board mögliche Ausweisalternativen für den Nutzungsrechtsvermögenswert in der Vermögensaufstellung vor:

 

bullet Ansatz A: Ausweis in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert
bullet Ansatz B: Ausweis als immaterieller Vermögenswert
bullet Ansatz C: Unterschiedliche Darstellung für unterschiedliche Arten von Leasingverhältnissen

 

Der Stab stellte fest, dass jeder Ausweisansatz durch zusätzliche Angaben begleitet würde. Der Stab empfahl die Verwendung von Ansatz A. Der Board stimmte zu, ein Konzept eines 'de facto-Kaufs' nicht zu unterstützen.

 

Ausweis der Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen

 

Der Stab empfahl, die Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen als finanzielle Schuld auszuweisen, ohne diese verpflichtend getrennt von den übrigen finanziellen Schulden darzustellen. Ein Boardmitglied war besorgt, dass die Empfehlung des Stabs nicht im Einklang mit dem Kohärenzprinzip stünde. Der Stab entgegnete, dass man die Ergebnisse aus dem aktuelle Projekt zu Darstellung des Abschlusses nicht berücksichtigt habe. Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der Ausweis in der Bilanz den Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen würde, dass dieser Punkt in dieser Sitzung aber nicht behandelt würde.

 

Untermietverhältnisse (Subleases)

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die unterschiedliche bilanzielle Behandlung bei Untermietverhältnissen für den Leasingnehmer (bilanziert nach dem neuen Modell) und für den Leasinggeber (bilanziert nach dem Modell in IAS 17) zu Problemen führe. Dies resultiere aus der Entscheidung des Boards, lediglich die Bilanzierung für den Leasingnehmer im Rahmen dieses Projekts zu behandeln. Der Stab empfahl diesen Sachverhalt auf die Zeit nach der Veröffentlichung des DP zu verschieben. Der Board stimmte dem zu und bat den Stab, die Kommentierungsfrist zu nutzen, um das Thema Untermietverhältnisse anzugehen. Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB angedeutet habe, dass man dieses Projekt nicht fortsetzen würde, wenn dieser Sachverhalt nicht einer Klärung zugeführt werde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB die Entscheidung getroffen habe, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber (einschließlich Unterleasingverhältnisse) weiter untersucht werden und auf allgemeiner Ebene im demnächst erscheinenden Diskussionspapier erörtert und mit spezifischen Fragen versehen werden solle. Der Anwendungsbereich des Diskussionspapiers solle aber nicht geändert werden.

 

Der Stab wies auch darauf hin, dass der FASB erörtert habe, ob Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe darstellten (in-substance purchases), im Rahmen des Projekts behandelt werden sollten, aber sich gegen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs entschied.

 

Des Weiteren erörterte der FASB, wie ein Nutzungsrechtmodell wie im Diskussionspapier für Leasingnehmer vorgeschlagen auf Leasinggeber angewendet werden könne, und entschied, dass eine allgemeine Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber in seinem Diskussionspapier enthalten sein solle.

 

Der Stab fragte den Board, ob er bereit sei, die Veröffentlichung des Diskussionspapiers aufzuschieben, um das Ergebnis der Untersuchungen des FASB-Stabs aufzunehmen.

 

Der Board erörterte verschiedene Aspekte dieser Ergebnisse der FASB-Diskussionen und mögliche Auswirkungen auf das IASB-Projekt. Insbesondere ging es um den zeitlichen Rahmen und mögliche Verzögerungen. Der Stab wurde gefragt, wie lang diese zusätzlichen Untersuchungen des FASB zur Bilanzierung durch den Leasinggeber dauern würden. Der Stab gab zur Antwortet, dass es sich um einige Wochen handeln könnte, wohl am ehesten rund einen Monat.

 

Der Vorsitzende hielt fest, dass dies das Abschlussziel 2011 in Frage stellen könne, und erhob Bedenken, hinsichtlich der starken Veränderungen in der Zusammensetzung des Boards zu dem Zeitpunkt. Er schlug vor, dass der IASB mit dem Diskussionspapier in seiner jetzigen Form fortfahren und jegliche Ergebnisse des IASB in einem ergänzenden Diskussionspapier veröffentlichen solle. Das Diskussionspapier des IASB, das demnächst erscheinen soll, könne einen Hinweis enthalten, dass es weitere Ergebnisse geben wird.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber

 

Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass der FASB-Stab sich in der Lage sehe, eine allgemeine Erörterung und Sachfragen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber zur Verfügung zu stellen. Der Stab hielt fest, dass in dieser Erörterung keine vorläufigen Ansichten enthalten sein würden. Der Board kam überein, die Veröffentlichung des Diskussionspapiers zu Leasinggeschäften zurückzustellen, wenn der Abschnitt zum Leasinggeber in der angedeuteten Zeit fertiggestellt werden könnte. Der FASB habe außerdem Ressourcen abgestellt, um Vorschläge zur Bilanzierung durch den Leasinggeber weiter zu entwickeln.

 

 

März 2009: Diskussionspapier zu Leasinggeschäften erschienen

Am 19. März 2009 hat der IASB gemeinsam mit dem FASB ein Diskussionspapier zur Leasingbilanzierung veröffentlicht (in englischer Sprache, 594 KB). Es beschränkt sich weitgehend auf Vorschläge zur Änderung der Leasingbilanzierung beim Leasingnehmer – die Bilanzierung beim Leasinggeber soll zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines weiteren Projekts überarbeitet werden. Das Diskussionspapier steht Ihnen bis zum Ende der Kommentierungsfrist am 17. Juli 2009 in der Rubrik "Open to Comment" auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Dort finden Sie auch einen englischsprachigen Snapshot (90 KB), in dem die folgenden Fragen erläutert werden:
bullet Warum hat der IASB dieses Projekt unternommen?
bullet Was ist der Umfang des Projekts?
bullet Welche Sachverhalte werden abgedeckt?
bullet Welche Ideen stehen hinter dem Ansatz?
bullet Wie geht es weiter?

In dem Diskussionspapier wird ein neuer Ansatz für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen vorgeschlagen, der sogenannte Rights-of-use-Ansatz. Der wesentliche Unterschied dieses Ansatzes gegenüber der bisherigen Bilanzierungsweise liegt darin, dass die tradierte Unterscheidung in Finanzierungs- und Mietleasingverhältnissen und damit die dichotome „alles oder nichts“-Entscheidung abgeschafft wird – jedes Mietverhältnis wäre in Höhe seiner Dauer zu bilanzieren. Im Gegenzug wäre eine Verbindlichkeit über die zukünftig zu leistenden Leasingzahlungen zu erfassen. Der Board ist bei seinen Überlegungen davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer ist, in vielen Fällen nicht eindeutig zu beantworten ist, dagegen die Frage, ob zukünftig Zahlungsverpflichtungen bestehen, in jedem Fall bejaht werden muss. Nach dem Rahmenkonzept bestehen damit Schulden, die bis dato nicht bilanziert werden, was ein klarer Verstoß gegen die eigene Bilanzierungskonzeption und folglich zu ändern sei. Technisch gesehen würde ein Leasingnehmer nach diesem Ansatz keine Güter erwerben, sondern Nutzungsrechte. Dazu wird das vermietete Gut gedanklich in zeitanteilige Nutzungsrechte zerlegt und dem Leasingnehmer in Höhe der Dauer des Leasingverhältnisses zur Verfügung gestellt. Durch diese Art der Verbuchung kommt es somit zu einer graduellen Ausbuchung auf Seiten des Leasinggebers. Dass diese Logik viel für sich hat und konzeptionell kaum anfechtbar ist, wird mittlerweile nicht mehr ernsthaft bestritten. Die Problematik liegt in den möglichen Auswirkungen auf andere Arten schwebender Geschäfte, insbesondere Dauerschuldverhältnissen: Müssten demnach Beschäftigungsverhältnisse ebenfalls bilanziert werden, weil der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung und ein zeitanteiliges Nutzungsrecht an der Arbeitskraft des Mitarbeiters besitzt? Müssten klassische Mietverhältnisse bei Immobilien nunmehr ebenfalls ex ante angesetzt werden? Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie hier (60 KB). Nachfolgend die wichtigsten Punkte aus dem Diskussionspapier im Überblick:
Bilanzierung durch den Leasingnehmer
Ansatzprinzip. Für alle Leasinggeschäfte hat der Leasingnehmer folgendes anzusetzen:
bullet einen Vermögenswert, der sein Recht darstellt, den Leasinggegenstand während der Leasingdauer zu nutzen (der 'Right-of-use'-Vermögenswert) und
bullet eine Verbindlichkeit über künftig zu leistende Leasingzahlungen.
Bestandteile eines Leasingvertrags. Der Leasingnehmer erfasst die einzelnen Bestandteile eines Leasingvertrags (wie beispielsweise Verlängerungs- oder Kaufoptionen, Vereinbarungen über bedingte Leasingzahlungen oder Restwertgarantien) nicht separat. Stattdessen würde der Leasingnehmer folgendes ansetzen:
bullet einen einzigen Right-of-use'-Vermögenswert, der erworbene Optionen einschließt, und
bullet eine einzige Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, die Verpflichtungen einschließt, die aus Vereinbarungen über bedingte Leasingzahlungen und Restwertgarantien entstehen.
Bewertung der Schuld. Die Verpflichtung des Leasingnehmers ist anfänglich zum Barwert der Leasingzahlungen (einschließlich einer wahrscheinlichkeitsgewichteten Schätzung der bedingten Leasingzahlungen) abgezinst unter Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Unternehmens anzusetzen. Folgebewertungen erfolgen zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Bewertung des Vermögenswerts. Der 'Right-of-use'-Vermögenswert des Leasingnehmers ist anfänglich zu Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Barwert der Leasingzahlungen über die wahrscheinlichste Leasingdauer (dies kann Verlängerungen einschließen), abgezinst unter Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Unternehmens. Der Leasingnehmer schreibt den 'Right-of-use'-Vermögenswert über den kürzeren der beiden Zeiträume, wahrscheinlichste Laufzeit des Leasingverhältnisses oder Nutzungsdauer des Vermögenswerts, ab.
Bilanzierung durch den Leasinggeber
Das Diskussionspapier widmet sich hauptsächlich der Bilanzierung durch den Leasingnehmer. Es werden jedoch auch einige Sachverhalte beschrieben, die in einem künftigen vorgeschlagenen Standard zur Bilanzierung durch den Leasinggeber adressiert werden müssen.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel Boards geben vorläufige Sichtweise zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen heraus veröffentlicht (in englischer Sprache, 129 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Der Stab des FASB war der Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies, dass der FASB erste Arbeiten zu Fragen der Bilanzierung durch den Leasinggeber während der Kommentierungsfrist zum Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen unternehmen würde. Auf dieser Sitzung solle der Board darum gebeten werden, die Analyse von Rechten und Pflichten in einem einfachen Leasingvertrag zu bedenken.

 

Die erste Frage, die der Stab dem Board stellte, war, ob der Board zustimme, dass der Leasinggeber einen Vermögenswert aus seinem Recht habe, Mietzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten. Der Board stimmte dem einstimmig zu.

 

Der Board widmete sich dann der Frage, wie die Habenbuchung aussieht. Bucht also der Leasinggeber den gesamten geleasten Gegenstand oder einen Teil davon aus oder hat der Leasinggeber eine Schuld für die Verpflichtung, dem Leasingnehmer zu gestatten, den geleasten Vermögenswert zu nutzen? Der Stab erläuterte, dass nach dem ersten Ansatz die Sichtweise ist, dass der Leasinggeber einen Teil der Leasinglaufzeit an den Leasingnehmer übertragen hat (Sichtweise A). Nach dem zweiten Ansatz wird der Leasingvertrag so betrachtet, dass er ein neues Recht entstehen lässt während die Rechte des Leasinggebers in Bezug auf den geleasten Gegenstand unverändert bleiben. Der geleaste Gegenstand wird als wirtschaftliche Ressource des Leasinggebers behandelt, der den geleasten Gegenstand weiter ansetzt (Sichtweise B).

 

Einige Boardmitglieder unterstützten Sichtweise A, aber die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte Sichtweise B. Es gab Meinungsunterschiede zwischen den Boardmitgliedern, welche der Sichtweisen im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehe. Diejenigen, die Sichtweise B unterstützten, äußerten eine Reihe von Bedenken hinsichtlich Sichtweise A einschließlich der Tatsache, dass sie Sorgen hätten, dass die Befolgung des Ansatzes in Sichtweise A zu Tag-1-Gewinnen führen würde. Diejenigen, die Sichtweise A unterstützten, hatten Bedenken, dass Sichtweise B dazu führen würde, dass Unternehmen (beispielsweise Banken) Vermögenswerte in ihrer Bilanz hätten, bei denen alle Chancen und Risiken an jemand anderen übergegangen wären. Es wurden außerdem Bedenken geäußert, dass Sichtweise B zu einer "Bruttoisierung" der Bilanz führen würde, was möglicherweise Auswirkungen auf Verhältniszahlen hätte. Es wurde jedoch festgehalten, dass dies dadurch verhindert werden könnte, dass man die Bruttobeträge auf einer verknüpften (Netto-)-Basis darstelle.

 

Der (amtierende) Vorsitzende gab an, dass er mehr Zeit haben wolle, um über die Sachverhalte nachzudenken, und bat den Stab, die Sachverhalte zu erwägen, die von den Boardmitgliedern vorgebracht worden seien, auch wenn festzuhalten bleibe, dass eine deutliche Mehrheit der Boardmitglieder Sichtweise B vorziehe.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009

 

Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.

 

Wertminderung des Nutzungsrechtsvermögenswerts

 

Der Stab eröffnete die Diskussion, indem er den Board daran erinnerte, dass man vorher bereits vorläufig entscheiden hatte, die erstmalige und die Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten zu fordern. Genau wie bei anderen Vermögenswerten, die auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden, ist zu bestimmen, wie ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht auf Wertminderung geprüft wird.

 

Der Stab wies darauf hin, dass seiner Meinung nach vier Möglichkeiten bestünden, die Wertminderung von Nutzungsrechtsvermögenswerten zu bilanzieren:

 

  1. Alle Unternehmen müssen den IFRS-Ansatz anwenden.
  2. Alle Unternehmen müssen den Ansatz nach US-GAAP anwenden.
  3. es wird ein eigener Ansatz für Vermögenswerte aus Nutzungsrechten entwickelt.
  4. Unternehmen müssen Bezug auf die bestehenden anwendbaren Standards nehmen (IAS 36 für IFRS-Ersteller, SFAS 144 für US-GAAP-Ersteller).

 

Der Stab empfahl die letzte Möglichkeit. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

 

Neubewertung

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies, das die Erörterung der Frage diene, ob eine Möglichkeit der Neubewertung für die Nutzungsrechtsvermögenswerte aufgenommen werden sollte; es ginge nicht um eine Vorschrift der Neubewertung. Der Stab empfahl, dass eine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig sein sollte. Der Stab fügte außerdem hinzu, dass seine Empfehlung unabhängig davon ausgesprochen würde, ob der Nutzungsrechtsvermögenswert als immateriell oder materiell angesehen werde. Der Stab ist der Meinung, dass ein Zulassen einer Neubewertung Adressaten von Abschlüssen relevantere Informationen über die neubewerteten Vermögenswerte bieten kann  als Angaben auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten. Er ist außerdem der Meinung, dass Neubewertung zu Einheitlichkeit mit anderen nicht finanziellen Vermögenswerten unter IFRS führt. Der Stab des FASB stimmte der Empfehlung des IASB-Stabs nicht zu; er empfahl, dass eine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten nicht zulässig sein sollte. Auf seiner Boardsitzung hatte der FASB der Empfehlung des FASB-Stabs zugestimmt.

 

Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob er der Meinung sei, dass die Neubewertungskriterien diejenigen aus IAS 16 oder IAS 38 seien. Das Boardmitglied war der Meinung, dass der Board dies zuerst entscheiden müsse, da eine Neubewertung nach den Vorschriften in IAS 38 nicht möglich wäre, da es keinen aktiven Markt gebe. Dieses Boardmitglied würde es vorziehen, wenn es keine Neubewertung gebe.

 

Ein anderes Boardmitglied unterstützte die Empfehlung des IASB-Stabs. Seiner Meinung nach sei der Standard, auf den man sich beziehen müsse, IAS 16 und nicht IAS 38. Dieses Boardmitglied sah nicht ein, warum die Tatsache, dass ein langfristiger Vermögenswert über eine Leasingvereinbarung finanziert würde und nicht direkt gekauft würde, einen Einfluss darauf haben sollte, ob eine Neubewertung zulässig sei.

 

Einige andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass das Nutzungsrecht ein immaterieller Vermögenswert sei.

 

Ein anderes Boardmitglied gab an, dass es der IASB-Empfehlung zustimme. Bestehende Vorschriften sollten nicht durch den Board neu erörtert werden. Ob IAS 16 oder IAS 38 einschlägig sei, hänge von der Art des geleasten Vermögenswertes ab. Ein Reihe von anderen Boardmitgliedern stimmte dieser Sichtweise zu.

 

Als Antwort auf die Frage eines Boardmitglieds sagte der Stab, dass der FASB seine Entscheidung getroffen habe, weil sie mit der gegenwärtigen US-Literatur im Einklang stehe. Der Stab des FASB fügte hinzu, dass der FASB der Meinung sei, dass Nutzungsrechte immaterielle Vermögenswerte seien. Das stelle einen Unterschied dar.

 

Der Board stimmte ab, und alle stimmten den IASB-Empfehlung zu.

 

Der Stab fasste die Erörterung zusammen, indem er festhielt, dass man die Art des zugrunde liegenden Vermögenswert betrachten solle und danach das entsprechende Neubewertungsmodell wählen müsse. In dem Fall würden die verbleibenden fragen im Agendapapier nicht weiter benötigt.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob der Stab der Meinung sei, dass die Neubewertung für Klassen von Vermögenswerten durchgeführt werden sollte oder für einzelne Vermögenswerte wie in IAS 40. Der Stab wies als Antwort darauf hin, dass er das zusammenwirken von IAS 40 und den Leasingvorschlägen erwägen müsse und das Thema auf einer künftigen Boardsitzung dem Board zur Erörterung vorlegen werde.

 

Anfänglich direkte Kosten

 

Der Stab führte in die Erörterung ein, indem er aussagte, dass es drei Möglichkeiten gebe, wie man anfänglich direkte Kosten bilanzieren könne:

 

bullet (a) Die anfänglich direkten Kosten werden dem Buchwert des Nutzungsrechtsvermögenswerts hinzugerechnet.
bullet (b) Die anfänglich direkten Kosten werden zwischen den Kosten für die Ausgabe der Schuld und den Kosten für den Erwerb des Vermögenswerts aufgeteilt.
bullet (c) Diesen Kosten werden bei Anfall als Aufwand erfasst.

 

Der Stab empfahl (a), und der FASB hatte sich bei seiner Sitzung auf (c) geeinigt.

 

Ein Boardmitglied stimmte mit dem FASB überein. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass bei einer Neubewertung des Vermögenswerts die anfänglich direkten Kosten sowieso als Aufwand erfasst würden. Ein anderes Boardmitglied sagte, dass sie gerne bei der Antwort des FASB herauskommen würden. Ein weiteres Boardmitglied fügte hinzu, dass bei einer Hinzurechnung der anfänglich direkten Kosten zum Vermögenswert der Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz nicht der Schuld entsprechen würde. Dies würde auch im Widerspruch zur Definition von Kosten im Diskussionspapier stehen. Eine Reihe von anderen Boardmitgliedern unterstützte die Ansicht des IASB-Stabs.

 

Der Board stimmte ab. Das Ergebnis war hälftig geteilt: 7 Boardmitglieder stimmten für (a), und 7 Mitglieder stimmten für (c) - Aufwanderfassung. Der Vorsitzende nutze seine entscheidende Stimme (Paragraph 35 der IASCF-Satzung 2009), und das Ergebnis lautete 7 Stimmen für (a) und 8 Stimmen für (c).

 

Übergang

 

Der Stab hatte ursprünglich vier Möglichkeiten erörtert, wie der neuen Leasingstandard anzuwenden sein sollte:

 

bullet Möglichkeit A – rückwirkende Anwendung,
bullet Möglichkeit B – prospektive Anwendung für neue Leasingverträge, die nach dem Datum des Inkrafttretens eingegangen werden,
bullet Möglichkeit C – Bewertung aller Leasingverträge zum beizulegenden Zeitwert zum Datum des Übergangs,
bullet Möglichkeit D – Bewertung aller Leasingverträge mit dem Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem Fremdkapitalsatz des Leasingnehmers zum Datum des Übergangs.

 

Der Stab empfahl Möglichkeit D. Auf seiner Sitzung hatte der FASB der Empfehlung des Stabs zugestimmt. Der Board unterstützte ebenfalls generell die Ansicht des Stabs, wünschte jedoch einige Äderungen.

 

Sale-and-leaseback

 

Der letzte Sachverhalt, der zu erörtern war, waren die vorläufigen Sichtweisen des Boards, wie eine Verkäufer/Leasingnehmer eine Sale-and-leaseback-Transaktion nach dem Bilanzierungsmodell des Nutzungsrechts bilanzieren solle. Leasinggeber werden auch im Agendapapier erörtert, der Board wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht um vorläufige Sichtweisen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber gebeten. Der Stab wies darauf hin, dass er nicht versuche, eine generelle Theorie zur Ausbuchung nicht-finanzieller Vermögenswerte zu entwickeln. Der Stab wies auch darauf hin, dass er davon ausgegangen sei, dass die Verkaufserlöse, die der Verkäufer/Leasingneher erhält dem beizulegenden Zeitwert des verkauften Vermögenswerts entsprächen und dass der Leaseback zu Marktbedingungen erfolge.

 

Der Stab erklärte, das der FASB einen Ansatz bevorzugen würde, nach dem der gesamte Vermögenswert ausgebucht werden würde. Der FASB würde vorziehen, zu prüfen, ob ein Verkauf stattgefunden habe, unabhängig davon, ob ein Leaseback vorliege. Er würde die bestehende kontrollbasierte Einschätzung prüfen und einige bestimmte Kriterien bei dieser Entscheidung berücksichtigen.

 

Der Stab wendete sich dann der ersten Frage zu: Stimmt der Board der Empfehlung des Stabs zu, dass der Verkäufer/Leasingnehmer untersuchen sollte, ob der gesamte Vermögenswert für eine Ausbuchung in Frage käme? Nach einiger Diskussion stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

 

Die zweite Frage, die der Stab stellte, war, ob der Board unterstütze, (a) immer den Vermögenswert auszubuchen oder (b) Kriterien zu entwickeln, um zwischen Transaktionen zu unterscheiden, die für eine Ausbuchung in Frage kämen, und solchen, bei denen das nicht der Fall sei.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern waren der Meinung, dass das Erlöserfassungs-(Kontroll)-Modell angewendet werden sollte. Nach einiger Diskussion fasste Stab zusammen, dass der Board sich an das Kontrollmodell halten werde, wenn es um die Frage gehe, ob ein Verkauf oder ein Ausbuchungsgrund vorliege, und sich an Erlöserfassung halten werde in Hinblick auf Indikatoren, ob dies eingetreten sei. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab fragte den Board dann, ob er weitere Kriterien zusätzlich zu den Erlöserfassungskriterien wolle. Der Board deutete an, dass dies nicht der fall sei; die Erlöserfassungskriterien seien ausreichend.

 

Als abschließende Frage fragte der Stab den Board, ob bei Ansatz eines Verkaufs der Board irgendeinen Gewinn, der damit verbunden sei, aufschieben wolle. Der Board deutete an, dass er keinen Gewinn aufschieben wolle.

 

Frage 4 des Agendapapiers wurde nicht erörtert.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009

 

Die Boards erörterten ein Papier des Stabs zu vorläufigen Sichtweisen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber. Auf der Sitzung im Mai hatten die Boards vorläufig entschieden, dass eine Leasinggeber einen Vermögenswert ansetzen würde, der sein Recht darstellt, Leasingzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten (eine Leasingforderung), und eine Schuld ansetzen würde, die seine Erfüllungspflicht in dem Leasingvertrag darstellt.

 

Erstmalige und Folgebewertung der Forderung des Leasinggebers

 

Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, die Forderung des Leasinggebers in Einklang mit den anzuwendenden Vorschriften aus den IFRS und US-GAAP zu bewerten.

 

Bei der erstmaligen Bewertung einigten sich die Boards darauf, dass wenig Abweichungen zwischen den jeweiligen Definitionen zu erwarten sind, da beide Systeme den beizulegenden Zeitwert verwenden (berechnet als Barwert der künftigen Kapitalströme). Trotzdem brachten verschiedene Boardmitglieder die Frage auf, ob die Leasingforderung ein Finanzinstrument sei oder aus dem Standard zu Finanzinstrumenten ausgenommen werden solle. Die Boards konnten sich auf keine Antwort einigen. Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken über eine mögliche Uneinheitlichkeit zwischen der Bilanzierung durch den Leasingnehmer und der Bilanzierung durch den Leasinggeber.

 

Die Boards kamen überein, dass die Verwendung des Zinssatzes, der implizit in der Leasingvereinbarung enthalten ist, für die Abzinsung der erwarteten Leasingzahlungen sachgerecht ist.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Abweichung zwischen dem von FASB und IASB vorgeschlagenen Finanzinstrumentestandard und seinen Auswirkungen auf die erstmalige und Folgebewertung. Hinsichtlich der Folgebewertung waren viele der Boardmitglieder der Meinung, dass es notwendig sein würde, Leasing aus dem Projekt zu Finanzinstrumenten auszunehmen (da es unsicher ist, ob es das grundlegende Kreditmerkmal erfüllt und ob es als auf der vertraglichen Renditebasis gesteuert beurteilt werden kann). Außerdem waren sie der Meinung, dass der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden könne.

 

Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt über die Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts der Forderungen, die nicht nur aus Änderungen des Zinssatzes resultieren können sondern auch aus Änderungen des Wertes des zugrundeliegenden Vermögenswertes. Da die Boardmitglieder sich zu diesem Zeitpunkt nicht einigen konnten, ob es eine Forderung darstellen würde (als Finanzinstrumente) oder ein Recht (in der Bedeutung aus dem Erlöserfassungsprojekt), wurde der Stab angewiesen, weitere Untersuchungen durchzuführen. Die Boards schienen die Vorstellung zu mögen, dass in einfachen Fällen die Leasingvereinbarung ein Finanzinstrument sein könnte, während bei komplizierteren Fällen (bedingte Mieten, Optionen) die Schlussfolgerung gegenteilig zu sein scheint.

 

Erstmalige und Folgebewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers

 

Die Boards einigten sich, dass die Erfüllungspflicht mit dem Transaktionspreis bewertet werden sollte. Einige Boardmitglieder schienen Bedenken zu hegen, dass dieser Ansatz zu einem Tag-1-Gewinn führen könnte.

 

Die Boards einigten sich auch, dass die Folgebewertung widerspiegelt, dass die Plicht des Unternehmens, dem Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand über den Vertragszeitraum zu nutzen, abnimmt. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass unterschiedliche Prinzipien für Güter und Dienstleistungen entwickelt werden sollten, die im Einklang mit den Prinzipien aus der Erlöserfassung stehen.

 

Darstellung der Forderung des Leasinggebers und der Erfüllungspflicht

 

Die Boards waren geteilter Ansicht, wie Leasingvereinbarungen in der Bilanzierung des Leasinggebers dargestellt werden sollten. Die Boards waren geteilt zwischen einer Bruttodarstellung aller drei Posten(geleaster Vermögenswert, Leasingforderung und Erfüllungspflicht), Leasingforderung nach Abzug der Erfüllungspflicht, Leasinggegenstand nach Anzug der Erfüllungspflicht und einer Aufteilung zwischen dem Barwert und der Schätzung des Restwerts. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass dies die alte Frage nach Finanzierungs- und Mietleasing sei. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass vielleicht drei unterschiedliche Modelle der Darstellung erforderlich sein würden, um die dahinter liegend wirtschaftliche Realität einzufangen (Finanzierung, Lieferung von Gütern und Zurverfügungstellung von Dienstleistungen). Es wurde keine Entscheidung erzielt.

 

Die Boards erörterten verschiedene Fragen in Bezug auf bestimmte Branchen, Vorschriften für Banken als Leasinggeber und den Immobiliensektor. Die Boards blieben in der Erörterung der Erfassung des gesamten Vermögenswerts, des Ansatzes von Rechten, die früher nicht erfasst worden waren, und der Uneinheitlichkeit der Behandlung von Kauffinanzierung und Leasingvereinbarungen, die doch die gleiche wirtschaftliche Realität beschreiben, stecken.

 

Die Boards kamen zu dem Schluss, dass bedeutende Fragen in Bezug auf Definition, Anwendungsbereich und Bewertung noch einmal überprüft werden müssen. Der Stab wies darauf hin, dass den Boards weitere Untersuchungen im Oktober zur Verfügung gestellt werden würden (Erlöserfassungsmodell gegenüber Finanzinstrumenten), wenn die Meinungen der Anwender zum Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen und die Meinungen, die sich aus den Diskussionen der Arbeitsgruppe zu Leasingvereinbarungen im September ergeben, zur Verfügung stehen und berücksichtigt werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009

 

Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

Dem Board war der Stab des FASB per Videoschaltung zugeschaltet. Der Board erörterte die Zusammenfassung von 290 Stellungnahmen, die zum Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zu Leasinggeschäften eingegangen waren. Der Board traf während dieser Sitzung keine Entscheidungen.

 

Der Stab hob die folgenden Sachverhalte hervor, bei denen die Anwender andere Lösungen als die vom Board vorgeschlagenen gewünscht hatten:

 

bullet Bilanzierung durch den Leasinggeber - die Entscheidung, die Bilanzierung durch den Leasinggeber aufzuschieben
bullet Wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung zu zahlender bedingter Leasingzahlungen
bullet Aufnahme der bedingten Leasingzahlungen in die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers

 

Der Stab hob außerdem den Bedarf weiterer Leitlinien für die Unterscheidung von Dienstleistungsverträgen und Leasinggeschäften zusätzlich zu den in IFRIC 4 genannten hervor, da diese Unterscheidung unter den neuen Regelungen einschlägiger würde.

 

Darüber hinaus schienen die meisten Anwender einen Ausbuchungsansatz für die Bilanzierung durch den Leasinggeber vorzuziehen. Der Board erörterte die Stellungnahmen der Immobilienanlagegesellschaften, nach denen die neue Leasingbilanzierung nicht auf Leasingeber anzuwenden sein solle, die gegenwärtig das Fair-Value-Modell aus IAS 40 anwendeten. Der Board gab an, dass er den Bedarf eines separaten Modells für die Branche auf einer zukünftigen Sitzung prüfen werde.

 

Der Board erwog die vorgeschlagene zeitliche Planung des neuen Standards. Er bestätigte den Zeitplan für die Bilanzierung durch den Leasingnehmer, nach dem der Entwurf im Juni 2010 und der endgültige Standard im Juni 2011 erwartet wird.

 

Im Hinblick auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber wird der Stab weitere Untersuchungen auf der Sitzung im Oktober zur Verfügung stellen. Der Board hielt fest, dass der Zeitplan für die Bilanzierung durch den Leasinggeber sich danach richten würde, wie die Ergebnisse der Diskussion der grundlegenden Merkmale des Modells für die Bilanzierung durch den Leasinggeber ausfallen würden. Dann werde der Board entscheiden, wie mit der Bilanzierung durch den Leasinggeber fortgefahren werden soll (ob ein separates Diskussionspapier oder ein separater Entwurf zu Bilanzierung durch den Leasinggeber herausgegeben werden soll) und wie der zeitliche Ablauf des Projekts sein wird.

 

Ein Boardmitglied zeigte sich besonders besorgt im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Ausbuchungsmodells für die Bilanzierung durch den Leasinggeber und das allgemeine Ausbuchungsmodell, das als Teil des Ersetzungsprojekts von IAS 39 eingeführt werden soll. Der Board kam überein, diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Erörterungen zu erwägen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009

 

Der Stab begann den Teil der Sitzung, der Leasingverhältnissen gewidmet war, mit der Erörterung von möglichen Modellen, die für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch den Leasinggeber verwendet werden könnten. Eines der Modelle war der Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber einen teil oder den gesamten Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands).

 

Ein anderes Modell ist der Ansatz der Erfüllungspflichten. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt hat, seine wirtschaftliche Ressource zu nutzen (den Leasinggegenstand). Dies geschieht im Austausch für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten. Der Leasinggeber verliert die Kontrolle über den Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand zu überlassen, an.

 

Der Stab erörterte außerdem zwei weitere Modelle: den gegenwärtigen Mietleasingansatz und den Ansatz über zwei Modelle. Nach dem gegenwärtigen Mietleasingansatz würden die gegenwärtigen Leitlinien für Mietleasingverhältnisse für die Leasinggeber beibehalten. Der Ansatz über zwei Modelle ist eine Anerkenntnis, dass nicht alle Leasingverhältnisse gleich sind; es würden Leitlinien zur Verfügung gestellt, wann welches Modell einzusetzen ist.

 

Beide Boards entschieden sich für den Ansatz der Erfüllungspflichten. Die Mitglieder, die diesen Ansatz unterstützten, wiesen darauf hin, dass der "Besitz" eines Leasinggegenstands nicht gleichbedeutend mit dessen "Kontrolle" ist und dass beim Ausbuchungsansatz der zugrundeliegende Vermögenswert mit dem trennbaren Recht auf Nutzung dieses Vermögenswerts verwechselt würde. Die Boards wiesen den Stab an, weitere Untersuchungen vorzunehmen, wie dieses Modell (a) von Wertminderungen beeinflusst würde, (b) sich auf Erzeugerleasinggeber auswirken würde und (c) sich auf Anlageinvestitionen auswirken würde.

 

Die Boards erörterten die Darstellung der Forderung, des Vermögenswerts und der Verpflichtung im Abschluss. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass sie eventuelle ein Nettodarstellung unterstützen würden, in der die Forderung und die Verpflichtung gegeneinander aufgerechnet würden, aber auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen gefällt. Die Boards baten den Stab, weitere Untersuchungen der möglichen Darstellungsansätze nach dem Erfüllungsverpflichtungsansatz vorzunehmen.

 

Sollten die Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz verwenden?

 

Der Stab bat die Boards, ihre frühere Entscheidung zu bestätigen, dass Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz für einen einfach Leasingvertrag wählen. Der Stab bat die Boards nicht, den Umfang des Projekts zu Leasingverhältnissen, die Definition eines Leasingverhältnisses oder Leasingverhältnisse mit Optionen und bedingten Mietzahlungen zu erörtern. Diese Sachverhalte werden auf einer künftigen Sitzung erörtert. Der Stab erkannte außerdem an, dass die Boards erwägen müssen, wie die Bilanzierung von Leasingverhältnissen auf kurzfristige und immaterielle Leasingverhältnisse anzuwenden ist. Die Boards bestätigten einstimmig ihren Entschluss, mit dem Nutzungsrechtansatz fortzufahren.

 

Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe/Veräußerungen darstellen (in-substance purchases/sales)

 

Der Stab schlug vor, dass Leasingverträge, die Erwerbe/Veräußerungen des Leasinggegenstands darstellen, vom Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen ausgenommen sein sollten. Die Boards stimmten zu, dass Erwerbe/Veräußerungen vom Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen ausgenommen sein sollten.

 

Der Stab empfahl dann, dass ein Unternehmen die anzuwendenden Erlöserfassungsleitlinien bei der Bestimmung in Erwägung ziehen sollten, ob eine Veräußerung/ein Erwerb stattgefunden hat. Die Boards äußerten hinsichtlich dieses Ansatzes Bedenken, da es unterschiedliche Auffassungen gebe, was die Übertragung der Kontrolle in Bezug auf Leasingverhältnisse darstelle. Daher wiesen sie diese Empfehlung zurück.

 

Die Boards kamen überein, dass die Bestimmung der Frage, ob eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat, auf den jeweiligen Bestimmungen des einzelnen Leasingverhältnisses basieren sollte. Die Boardmitglieder stimmten beispielsweise allgemein zu, dass bei einer Titelübertragung am Ende des Leasingverhältnisses eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat. Die Boards entschieden, dass im neuen Standard zu Leasingverhältnissen Leitlinien enthalten sein sollten, wie ein Unternehmen zu bestimmen hat, ob eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat, und wiesen den Stab an, Kriterien zu entwickeln, die Unternehmen bei dieser Einschätzung helfen würden.

 

Der Stab fragte die Boardmitglieder außerdem, ob sie die Entwicklung eines separaten Bilanzierungsmodells für Geschäftsvorfälle unterstützen würden, die in den Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen fallen würden, die aber Merkmale von Veräußerungen/Erwerben aufweisen würden. Die Boardmitglieder bestätigten, dass in dem neuen Standard zu Leasingverhältnissen nur ein Modell bestehen sollte (das Nutzungsrechtansatzmodell) und dass ein weiteres Modell für Leasingverhältnisse mit Merkmalen von Veräußerungen/Erwerben nicht entwickelt werden sollte.

 

Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes

 

Der Stab schlug den Boards vor, dass Unternehmen Vermögenswerte und Schulden aus dem Leasingvertrag bei Unterzeichnung des Vertrags ansetzen sollten. Weiterhin empfahl der Stab, dass zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des gemieteten Vermögenswerts (der gemieteten Vermögenswerte) die Buchungseinheit der Vertrag als ganzes sein sollte und dass die Vertragsposition netto in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gezeigt werden solle. Bei Lieferung sollten der Leasinggegenstand und die Leasingverpflichtung auf Bruttobasis dargestellt werden. Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu.

 

Danach empfahl der Stab, dass die Unternehmen erstmalig und bei Folgewertungen die Vermögenswerte und Schulden (die Nettovertragsposition) aus einem Vertrag auf Anschaffungskostenbasis bewerten sollten. Die Boards stimmten dem Vorschlag zu aber stellten klar, dass die Anschaffungskosten Wertminderungen nach anderen einschlägigen Standards unterworfen sein sollten. Anders ausgedrückt: Wenn es zu einer Wertminderung eines Leasingvertrags zwischen Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des Leasinggegenstands käme, würde das Unternehmen den Vermögenswert "abschreiben", und aus dem Vertrag würde sich eine Nettoschuldenposition ergeben. Wenn der Leasingnehmer entscheiden würde, den Vertrag zu stornieren, würde er den Nettoleasingvertrag ausbuchen und eine Verpflichtung  in Höhe des Strafbetrages für die Vertragskündigung ansetzen. Die Boards stimmten weiterhin mit dem Stab überein, dass zusätzliche Angaben in Situationen geleistet werden müssten, in denen die Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung lang sei und/oder die Rechte und Verpflichtungen bedeutend wären.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Erstmalige Bewertung

 

Die Boards setzten die Erörterung des Projekts zu Leasingverhältnissen fort und diskutierten die erstmalige Bewertung der Verpflichtung eines Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, sowie das Nutzungsrechtmodell insgesamt. Die Boards bestätigten ihre Entscheidung, dass die Verpflichtung des Leasingnehmer, Leasingraten zu zahlen, mit dem Barwert der Leasingzahlungen zu bewerten sein soll. Zwei mögliche Ansätze in Bezug auf den Abzinsungssatz wurden erörtert:

 

bullet der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses
bullet die zusätzlichen Aufnahmekosten des Leasingnehmers

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses nicht im Einklang mit dem Nutzungsrechtmodell stehen könnte und zu bedeutenden Problemen für die Leasingnehmer führen könnte. Die meisten Boardmitglieder sprachen sich dafür aus, die zusätzlichen Aufnahmekosten zu nehmen, da dies in der Praxis leichter umzusetzen wäre. Obwohl anerkannt wurde, dass eine solche Entscheidung keine Symmetrie in der Bilanzierung durch den Leasinggeber und den Leasingnehmer entstehen lassen würde, hielten die meisten Boardmitglieder fest, dass das Leasingbilanzierungsmodell, das entwickelt würde, eh nicht zu einer Bilanzierungssymmetrie für Leasinggeber und Leasingnehmer führen würde. Dies gelte insbesondere bei komplizierteren Leasingverhältnissen (aufgrund einer unterschiedlichen Einschätzung von Optionen und bedingten Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder wiesen auch darauf hin, dass diese beiden Methoden sich nicht gegenseitig ausschließen würden und bei den einfachen Beispielen zu den gleichen Ergebnissen führen sollten.

 

Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig zu dem Ergebnis, dass der Zinssatz für die zusätzlichen Kapitalaufnahmekosten des Leasingnehmers verwendet werden sollte, um die Leasingzahlungen abzuzinsen. Dennoch wird der Entwurf Leitlinien dazu enthalten, wann der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses eine Annäherung der zusätzlichen Aufnahmekosten des Leasingnehmers sein kann. Darüber hinaus waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass die Definition des im Leasingverhältnis impliziten Zinssatzes überarbeitet werden sollte, damit sie im Einklang mit dem Nutzungsrechtmodell steht. Der Stab wird auf einer künftigen Sitzung zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Definition vorstellen.

 

Die Boards kamen auch überein, dass die erstmalige Bewertung des Vermögenswert des Leasingnehmers aus dem Recht auf Nutzung zu Anschaffungskosten erfolgen soll, was dem Barwert der Leasingzahlungen unter Abzinsung mit dem Zinssatz für die zusätzlichen Aufnahmekosten entspricht.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass erstmalig direkte Kosten dem Betrag hinzuzufügen sein sollen, der als Vermögenswert angesetzt wird. Die Boards baten den Stab, jegliche Unterschiede in der Definition von direkten Kosten nach IFRS und US-GAAP zu untersuchen, da einige Boardmitglieder Bedenken äußerten, dass möglicherweise Unterschiede bestehen könnten (direkte und zusätzliche Kosten nach IFRS und direkte Kosten nach US-GAAP).

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Folgebewertung der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten

 

Die Boards kamen überein, dass die Folgebewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, auf Grundlage von fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen soll.

 

Die Boards wendeten sich dann dem Bedarf für eine Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten zu. Die Boards erörterten zuerst die Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten bei einfachen Leasingverhältnissen, bei denen sich die Kapitalströme nicht bedeutend ändern, (also Leasingverhältnisse ohne Optionen oder bedingte Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, in solchen Fällen die Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten in diesen Fällen zu verbieten, da sie der Meinung waren, dass dies nicht im Einklang mit einem Modell der fortgeführten Anschaffungskosten stehe.

 

Dennoch dehnten die Boards diese Analyse nicht auf kompliziertere Leasingverhältnisse aus. In einer Scheinabstimmung stimmten beide Boards vorläufig zu, dass bei Leasingverhältnissen, bei denen sich die Kapitalströme bedeutend ändern, (beispielsweise aufgrund von Optionen oder bedingten Leasingzahlungen), eine Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten erfolgen sollte. Der Stab wird auf einer künftigen Sitzung zusätzliche Untersuchungen zu dieser Frage vorstellen.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass es keine Option geben solle, die Folgebewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen. Dabei wies ein FASB-Mitglied darauf hin, dass eine solche Entscheidung überdacht werden könnte, wenn der Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts endgültig festgelegt ist, da er der Meinung war, dass alle Finanzierungskosten gleich behandelt werden sollten. Der Vorsitzende des IASB wies auch darauf hin, dass der IASB bis jetzt den Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts bis jetzt noch nicht festgelegt habe. Daher kamen die Boards überein, die vorgeschriebene Bilanzierung für die Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, im Leasingstandard vorbehaltlich einer Änderung zu spezifizieren, die sich aus dem Anwendungsbereich des neuen IFRS 9 (und des Äquivalents des FASB) ergeben könne.

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Folgebewertung der Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht

 

Die Boards bestätigten ihre jeweiligen Entscheidungen, die Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht durch den Leasingnehmer auf Grundlage der fortgeführten Anschaffungskosten zu fordern.

 

Die Boards setzten ihre Erörterungen hinsichtlich der Wertabnahme des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht fort. Einige Boardmitglieder fragten nach der Art des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht und den Auswirkungen danach. Die Boards kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht ein immaterieller Vermögenswert ist und sie kamen - im Einklang mit dieser Schlussfolgerung - überein, dass die Wertabnahme des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht als Abschreibung dargestellt werden solle und nicht als Mietaufwand in der Gesamtergebnisrechnung. Einige IASB-Mitglieder äußerten Bedenken, dass eine solche Entscheidung Auswirkung auf die Leistungsindikatoren haben könnte (z.B. EBIDTA), ohne dass eine Veränderung in der wirtschaftlichen Substanz vorläge. Die Boards kamen überein, dass eine separate Angabe  der Abschreibung des Nutzungsrecht erforderlich sein könne, um die Analyse der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Leistung zu erleichtern. In Antwort darauf hielt der Stab fest, dass die Angabeerfordernisse entweder auf der Sitzung im Dezember oder auf der Sitzung im Januar erörtert werden würden.

 

Hinsichtlich der Wertminderung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht erörterten die Boards die Anwendung der bestehenden anzuwendenden Standards nach US-GAAP und IFRS für den Ansatz und die Bemessung von Wertminderungen. Die Boards kamen überein, dass in diesem Bereich eine Harmonisierung notwendig sein würde, aber sie hielten fest, dass ein wie auch immer gestaltetes Harmonisierungsprojekt zu Wertminderungen erst nach 2011 auf der Agenda stehen könnte. Die Boards hielten außerdem fest, dass ein separates Modell für den Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht nicht praktikabel sei, und ein Ansatz über ein "Hindurchsehen" auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte wäre ebenfalls nicht praktikabel. Daher kamen die Boards überein, dass der Leasingnehmer sich auf bestehende anzuwendende Wertminderungsstandards beziehen sollten, wenn sie bestimmen, ob ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht wertgemindert ist und ein Verlust angesetzt werden sollte (IAs 36 für IFRS-Ersteller, ASC 360-10-35 für US-GAAP-Ersteller).

 

Die Boards setzten die Erörterung der Möglichkeiten einer Neubewertung eines Vermögenswerts aus einem Nutzungsrecht fort. Die IASB-Mitglieder erörterten verschiedene Praxisfragen in Bezug auf die Neubewertungsfrage:

 

bullet Neubewertung von komplizierteren Leasingverhältnissen mit Optionen,
bullet Identifizierung des Vermögenswerts, der neuzubewerten ist (und möglicher Ansatz über Hindurchsehen),
bullet Einheitlichkeit zwischen eigenen und geleasten Sachanlagen (insbesondere bei als Finanzinvestition gehaltene Immobilien),
bullet Zusammenwirken mit der frühere Entscheidung, keine Neubewertung der Schuld des Leasingnehmers zuzulassen, und dem Anwendungsbereich von IFRS 9.

 

Schließlich kam der IASB überein, dass ein Leasingnehmer sich auf IAS 38 im Hinblick auf die Neubewertung eines Vermögenswerts aus einem Nutzungsrecht beziehen solle, obwohl die Bedingungen für die Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts strikt sind. Der FASB bestätigte, dass nach US-GAAP keine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig ist.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Erst- und Folgebewertung der Forderung und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers

 

Die Boards bestätigten verschiedene Entscheidungen der Vergangenheit. Die Boards vereinbarten, einen spezifischen Ansatz für die Erst- und Folgebewertung des Rechts des Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, innerhalb des Projekts zu Leasingverhältnissen zu entwickeln. Ein Mitglied des FASB drängte den Stab dennoch, Einheitlichkeit mit den Fortschritten zu gewährleisten, die beim Projekt zu Erlöserfassung erzielt würden, damit nicht zwei Sätze von Leitlinien entwickelt würden.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass die Erstbewertung des Rechts des Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, zum Barwert der gesamten erwarteten Kapitalströme abgezinst mit dem inhärenten Zinssatz des Leasinggeschäfts erfolgen solle. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Definition des Zinssatzes überarbeitet werden solle, um klarzustellen, dass die Auswirkungen bedingter Mietzahlungen und Änderungen geschätzter Leasingdauern einbezogen werden sollten, wenn der inhärente Zinssatz des Leasinggeschäfts bestimmt wird. Der Stab meinte, dass er sich solchen Fragen zu einem späteren Zeitpunkt widmen werde.

 

Die Boards kamen überein, dass die erstmaligen direkten Kosten der Leasingforderung hinzugerechnet werden sollten. Die Boards baten den Stab, Einheitlichkeit zwischen den Definition erstmalig direkter Kosten nach IFRS und US-GAAP sicherzustellen.

 

Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der Forderung des Leasinggebers nach fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen solle unter Verwendung des Effektivzinssatzes. Dennoch hielten zu diesem Zeitpunkt die Boards fest, dass diese Entscheidung von den Fortschritten im Projekt zu Finanzinstrumenten abhänge (insbesondere dem Anwendungsbereich des Projekts zu Finanzinstrumenten und der Anwendbarkeit des Wertminderungsmodells auf Leasingforderungen).

 

Die Boards kamen überein, dass die erstmalige Bewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers dem Transaktionspreis entsprechen solle (d.h. die Kundengegenleistung entspricht dem Betrag der Forderung).

 

Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers die Abnahme in der Verpflichtung des Unternehmens, dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstands über die Leasingdauer zu gestatten, widerspiegeln solle. Ein IASB-Mitglied bat um weitere Klarstellung, wie diese Abnahme formuliert werden solle.

 

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Leasingverhältnisse mit Optionen auf Verlängerung oder Beendigung

 

Die Boards erörterten verschiedene Ansätze für die Behandlung von Optionen in Leasinggeschäften (einschließlich Komponenten-, Angaben-, Bewertungs- und Ansatzansätzen). Die Boards kamen schließlich überein, den Ansatzansatz zu wählen (IASB 10:4 Stimmen, FASB einstimmig). Nach diesem Ansatz werden Optionen nicht separat angesetzt, und die Unsicherheit hinsichtlich der Leasingdauer wird über den Ansatz geklärt. Es wird also eine der möglichen Leasingdauern gewählt, und die Bilanzierung baut auf dieser Leasingdauer auf. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass die Ansatz nicht den Nutzen der Optionalität für den Leasingnehmer einfangen würde.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass die Leasingdauer die längstmögliche Leasingdauer sein soll, bei der es wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als es unwahrscheinlich ist. Dennoch äußerten einige IASB-Mitglieder Bedenken, dass ein solcher Ansatz zum Auftreten größeren Leverages führen würde als nach der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität der Fall sei. Andere IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn die geforderte Information für alternative Ansätze (auf Grundlage der ursprünglichen Preisgestaltung) zur Verfügung ständen, der volle beizulegende Zeitwert der Optionen bestimmt werden könne. Dennoch waren diese Boardmitglieder der Meinung, dass die Informationen zur Verfügung stehen würden.

 

Die Boards kamen überein, dass der Leasingnehmer alle relevanten Faktoren bei der Bestimmung der Leasingdauer in Betracht ziehen solle. Dennoch äußerten einige Boardmitglieder Bedenken, dass die leasingnehmerspezifischen Erwägungen aufgenommen werden sollten (wie beispielsweise Absichten des Leasingnehmers und in der Vergangenheit übliche Verhaltensmuster).

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass eine Option auf Verlängerung zu Marktbedingungen in Erwägung gezogen werden sollte, wenn die Leasingdauer bestimmt wird.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass die Leasingdauer zu jedem Berichtsstichtag neu eingeschätzt werden solle, und dass Änderungen in der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, die aus einer solchen Neueinschätzung resultieren, als eine Anpassung des Buchwerts des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht angesetzt werden sollten. Die Boards kamen außerdem überein, dass eine detaillierte Prüfung jedes Leasingvertrags nicht erforderlich ist, es sei denn, es gibt eine Veränderung in den Tatsachen und Umständen, die darauf hinweist, dass die Leasingdauer überprüft werden muss.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Optionen auf Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses

 

Die Boards weiteten den vereinbarten Ansatz für Optionen auf Leasinggeber aus. Einige Boardmitglieder waren besorgt hinsichtlich der Vorschrift eines symmetrischen Ansatzes für die Bilanzierung des Leasinggebers und des Leasingnehmers. Sie weisen darauf hin, dass Symmetrie illusorisch sei, da, obwohl symmetrische Erwägungen angewendet würden, der Leasinggeber und der Leasingnehmer über unterschiedliche Informationenverfügen könnten und daher die endgültigen Buchungseinträge nicht symmetrisch sein würden. Schließlich stimmten beide Boards symmetrischen Erwägungen für Leasinggeber und Leasingnehmer bei Optionen auf Verlängerung oder Beendigung zu (auf Seiten des IASB nur mit knapper Mehrheit).

 

Die Boards vereinbarten, dass der Leasinggeber eine Leasingforderung auf Grundlage der längstmöglichen Leasingdauer ansetzt, bei der es wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als es unwahrscheinlich ist. Die Boards kamen außerdem überein, dass von dem Leasinggeber gefordert sein soll, die Leasingdauer zu jedem Berichtszeitpunkt neueinzuschätzen. Dies entspricht der Forderung an Leasingnehmer.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass jegliche Veränderungen in der Leasingforderung, die aus der Neubewertung der Leasingdauer resultieren, als Anpassung der Erfüllungspflicht angesetzt werden sollen.

 

Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass, wenn eine Veränderung in der Leasingforderung aus einer Verkürzung der Leasingdauer dazu führt, dass vormalig angesetzte Erlöse zu hoch angesetzt wurden, diese Erlöse der Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Periode zugewiesen werden sollen. 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009

 

Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer

 

Die Boards erörterten ihren überarbeiteten Ansatz hinsichtlich des Ansatzes von bedingten Leasingzahlungen wie im Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen dargestellt; dies geschah vor dem Hintergrund, dass in den meisten Stellungnahmen zum Diskussionspapier der vorgeschlagene Ansatz des Boards abgelehnt worden war.

 

Die Boards erkannten an, dass der Ansatz von bedingten Mietzahlungen der strittigste Punkt des Diskussionspapiers sei, aber bestätigten die Sichtweise, dass Bedingte Mietzahlungen Teil der Leasingverpflichtung seien, da sie im Leasingvertrag enthalten seien. Sobald ein Leasingnehmer der Leasingvereinbarung zustimmt und diese unterschreibt, ist ein Ereignis der Vergangenheit entstanden, das zum Entstehen einer Verpflichtung führt.

 

Der überarbeitete Ansatz, der von den Boards erwogen wurde, weist die folgenden Merkmale auf:

 

bullet Ansatz aller bedingten Mietzahlungen;
bullet keine Verlässlichkeitskriterien für den Ansatz von bedingten Mietzahlungen;
bullet Methode der erwarteten Ergebnisse ist für die Bewertung von bedingten Mietzahlungen zu verwenden;
bullet wenn Leasingzahlungen von Änderungen in einem Index abhängen wie beispielsweise dem Verbraucherpreisindex oder dem Zinssatz für erstklassige kurzfristige Kredite, wird die Verpflichtung mit dem Terminkurs bewertet;
bullet vorgeschriebene Neubewertung der Verpflichtung aus bedingten Mietzahlungen zu jedem Berichtszeitpunkt, wenn es eine wesentliche Änderung in der Verpflichtung gegeben hat;
bullet Änderungen in der Verpflichtung, die daraus resultieren, dass der Leasingnehmer mehr oder weniger vom Nutzungsrecht kauft, werden als Anpassung des Vermögenswerts angesetzt; alle anderen Veränderungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst;
bullet Restwertgarantien werden zusammen mit der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, angesetzt;
bullet Restwertgarantien werden auf die gleiche Art und Weise bewertet wie bedingte Mietzahlungen; und
bullet Änderungen in der Verpflichtung, die aus Änderungen in der Restwertgarantie resultieren, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder drückte ihre Unterstützung für den überarbeiteten Ansatz aus; sie lehnten jedoch der vorgeschlagenen Behandlung von Neubewertungen von Verpflichtungen für bedingte Mietzahlungen ab. Als Teil der erneuten Erörterung diese Themas wurden die folgenden zwei weiteren Methoden vorgeschlagen:

 

bullet Neubewertungen, die sowohl die gegenwärtige als auch künftige Perioden betreffen, werden dem Vermögenswert hinzugerechnet und durch Amortisierung über den Rest der Laufzeit erfasst; oder
bullet Neubewertungen werden der Laufzeit der Leasingverhältnisses anteilig zugewiesen, und der Teil, der künftigen Perioden zugewiesen ist, wird dem Vermögenswert hinzugerechnet. Der Teil, der vergangenen Perioden zugewiesen ist, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

 

Der Stab wurde angewiesen, die sachgerechte Bilanzierung von Neubewertungen weiter zu untersuchen und dabei die vorgeschlagenen weiteren Methoden zu berücksichtigen; die Untersuchung soll auf einer künftigen Sitzung vorgestellt werden. Die Boards stimmten nicht über die Behandlung von Änderungen in der Restwertgarantie ab, sondern wollen auch hier auf die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen abwarten.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber

 

Der Board erörterten, ob es Symmetrie aus Sicht des Leasinggebers zur Bilanzierung durch den Leasingnehmer geben solle in Bezug auf die Behandlung von bedingten Mietzahlungen.

 

Ein Boardmitglied fragte, wie es Symmetrie geben könne, wenn der Leasingnehmer und der Leasinggeber unterschiedliche Schätzungen zur Bewertung der Leasingverpflichtung verwendeten. Die Boards stellten klar, dass sich die Symmetrie auf die anzuwenden Prinzipien beziehe und und nicht erforderlich sei, dass sich die gleichen Ergebnisse ergeben würden.

 

Einige Boardmitglieder drückten auch Bedenken hinsichtlich der Entwicklung eines Erlösmodells für Leasinggeber aus, das sich vom Erlöserfassungsmodell unterscheide.

 

Die Boards schlugen vor, dass es eine Verlässlichkeitsschwelle aus Sicht des Leasinggebers für den Ansatz von bedingten Mietzahlungen geben solle.

 

Mit Ausnahme der Verlässlichkeitsschwelle und in Abhängigkeit des Ergebnisses in Bezug auf die Behandlung von Neubewertungen stimmten die Boards dem Ansatz wie für die Leasingnehmer vorgeschlagen zu.

 

Anwendungsbereich - immaterielle Vermögenswerte und andere mögliche Ausnahmen

 

Die Boards erörterten, ob der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Leitlinien zu Leasingverhältnissens die folgenden Leasingverhältnisse ausschließen solle:

 

bullet Exploration von natürlichen Ressourcen wie beispielsweise Mineralien, Öl, Erdgas;
bullet biologische Vermögenswerte; und
bullet immaterielle Vermögenswerte.

 

Verschiedene Boardmitglieder merkten an, dass sie zwar der Richtung zustimmten, die der Stab eingeschlagen habe, dass sie aber verstehen müssten, warum diese Leasingverhältnisse vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten. Die Boards kamen überein, dass die Rohstoffindustrien nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen sollten, da es ein eigenes Projekt gebe, um sich mit den Rohstoffindustrien zu befassen, und man dessen Ergebnisse abwarten solle.

 

Die Boards vereinbarten weiterhin, dass Leasingverhältnisse über immaterielle Vermögenswerte vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten, aber dass das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes (also Unterleasingverträge) in den Anwendungsbereich fallen sollten. Es wure vereinbart, dass biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten, da die Bilanzierung von Leasingverhältnissen im Wesentlichen kostenbasiert ist.

 

Die Boards hielten fest, dass die Entscheidung, diese Vereinbarungen vom Anwendungsbereich der Leitlinien auszunehmen, keine unwiderrufliche Entscheidung ist und dass diese Leasingverhältnisses später in den Anwendungsbereich aufgenommen werden könnten, wenn andere Projekte abgeschlossen sind.

 

Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, und kurzfristige Leasingverhältnisse

 

Die Boards erörterten, ob für Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, (sogenannte non-core leases) und kurzfristige Leasingverhältnisse eine Ausnahme von der vorgeschlagenen Leasingbilanzierung eingerichtet werden solle.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, dass eine Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisses eingerichtet werden solle. Bei der Erörterung der Kriterien für die Ausnahme trat Unsicherheit auf, ob die Kriterien ausgeweitet werden sollten, um eine Vorschrift aufzunehmen, dass die kurzfristigen Leasingverhältnisse einzeln oder in Summe unwesentlich sein sollten, um für die Ausnahme zu qualifizieren. Die Boards führten eine ausführliche Diskussion, ob Wesentlichkeit expressis verbis in die Kriterien aufgenommen werden solle oder ob die allgemeinen Leitlinien zu Wesentlichkeit ausreichen würden, um sicherzustellen, dass wesentliche Leasingverhältnisse gezeigt werden.

 

Bei der Frage der Zeitgrenze, die für die Ausnahme gelten sollte, war sich die Mehrheit der Boardmitglieder einig, dass die Ausnahme auf Leasingverhältnisse mit einer vertraglichen Laufzeit von weniger als einem Jahr und ohne Verlängerungsoption beschränkt werden sollte. Einige Boardmitglieder schlugen eine ähnliche Ausnahme für Leasinggeber vor.

 

Ohne große weitere Diskussion stimmten die Boards einstimmig dafür, sogenannte non-core leases nicht vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Leitlinien auszunehmen.

 

Aufgrund zeitlicher Beschränkungen widmeten sich die Boards nicht den Agendapapieren, die Käufe und Verkäufe der zugrundeliegenden Vermögenswerte und die Bilanzierung durch den Leasinggeber von als Anlageinvestitionen gehaltenen Immobilien betrafen. Diese Fragen werden auf einer künftigen Sondersitzung erörtert (Sitzung am 5. Januar 2010).

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010

 

Anwendungsbereich – Käufe und Verkäufe des zugrundeliegenden Vermögenswerts

 

Die Boards begannen ihre Diskussion mit der Identifizierung eines Prinzips, das für die Bestimmung, wann ein Geschäftsvorfall ein Kauf oder Verkauf des zugrundeliegenden Vermögenswerts ist und dementsprechend von den Leitlinien zu Leasingverhältnissen ausgeklammert werden sollte, genutzt werden könnte.

 

Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Vorschlag des Stabs einverstanden, das Prinzip auf Beherrschung basieren zu lassen (d.h. wenn ein Vertrag die Übertragung der Beherrschung an dem zugrundeliegenden Vermögenswert vorsieht, ist dies faktisch ein Kauf oder Verkauf und sollte dementsprechend aus dem Anwendungsbereich des Leasingstandards ausgeklammert werden).

 

Ungeachtet der einhelligen Unterstützung für dieses Prinzip äußerten mehrere Boardmitglieder Bedenken dahingehend, ob dieses Prinzip operationabel sein würde und ob nicht zusätzliche Leitlinien erforderlich seien, die auch Leitlinien zu einer Art Risiken und Chancen enthielten. Andere Boardmitglieder waren besorgt, dass Beherrschung in derselben Weise abzugrenzen sei wie Beherrschung im Projekt zur Erlöserfassung wegen der speziellen Art der Leasingvereinbarung mit andauerndem Engagement (die als eine Art Schutzrecht interpretiert werden kann). Diese Mitglieder waren besorgt, dass das Prinzip der Beherrschung ohne eine Spezifizierung (z.B. Identifizierung der Beherrschung zum Ende der Leasingdauer) nicht operationabel sei, weil die Beherrschung über die Dauer des Leasingverhältnisses faktisch geteilt wird.

 

Die Board verwendeten erhebliche Zeit auf die Erörterung der Definition von Beherrschung. Eine Boardmitglieder schlugen vor, die Definition für Beherrschung aus dem Erlöserfassungsprojekt anzupassen und auch die zukünftige Möglichkeit, den Nutzen aus dem zugrundeliegenden Vermögenswerten zu verwenden und zu erhalten oder das Residualrisiko bzw. die Residualchance in den Test zu integrieren. Schlussendlich verständigten sich die Boards auf das Konzept der Beherrschung, wiesen aber den Stab an, eine Formulierung zu suchen, die das Konzept im spezifischen Umfeld von Leasingverhältnissen besser zum Ausdruck bringe. Infolge dieser Entscheidung beschlossen die Boards, mit der Erörterung der Sicherweise, aus der die Übertragung der Beherrschung zu beurteilen sei, bis zur nächsten Boardsitzung zu warten, wenn das Prinzip der Beherrschung feiner ausgearbeitet sei.

 

Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass einige Verträge in dem Fall, dass die Definition von Beherrschung in den Projekten zu Leasingverhältnissen und zur Erlöserfassung unterschiedlich ausfalle, aus dem Anwendungsbereich beider Standards herausfallen könnten (und dementsprechend keinerlei Leitlinien auf sie anwendbar wären).

 

Die Boards verständigten sich darauf, in die Leitlinien zu Leasingverhältnissen Indikatoren aufzunehmen, um Berichtsunternehmen bei der Feststellung zu helfen, ob die Beherrschung auf den Leasingnehmer übertragen wurde. Es gab leichte Meinungsverschiedenheiten unter den Boardmitgliedern dahingehend, dass die Beherrschung des zugrundeliegenden Vermögenswerts bei Leasingverhältnissen, in denen das Eigentum an dem zugrundeliegenden Vermögenswert zum Ende der Leasinglaufzeit automatisch auf den Leasingnehmer übergeht, oder solchen, die eine günstige Kaufoption enthalten, üblicherweise übertragen wird. Dessen ungeachtet waren einige Boardmitglieder besorgt, wie die günstige Kaufoption definiert sei und ob man sie bei Eingehung oder zu jedem Berichtsstichtag neu beurteilen solle. Der Stab stellte klar, dass die günstige Kaufoption nicht neu beurteilt werden solle, d.h. sie solle nur bei Eingehung betrachtet werden.

 

Andererseits waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht zu der Frage, ob die Verfügungsmacht an dem zugrundeliegenden Vermögenswert üblicherweise übertragen wird, wenn der Vertrag die gesamte erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts abdeckt oder erwartet wird, dass er die erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts abdeckt, weil er Optionen zur Erneuerung des Leasingverhältnisses zu einem vorteilhaften Preis enthält. Auch wenn einige Boardmitglieder eine derartige Ausweitung unterstützten, blieben andere Boardmitglieder besorgt und schlugen alternative Kriterien vor, mit denen Art von Situationen abgefangen würden. Der Board bat den Stab, diese Indikatoren weiter zu entwickeln und insbesondere klarer zu fassen, wie diese formuliert seien.

 

Die Boards verständigten sich darauf, dass Kaufoptionen in derselben Weise bilanziert werden sollten wie Optionen zur Verlängerung oder Kündigung des Leasingverhältnisses. Einige Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen hinsichtlich der einheitlichen Handhabung der Behandlung von Kaufoptionen (und Optionen zur Verlängerung oder Kündigung) und bedingten Mietzahlungen aus, weil beiden dieselbe wirtschaftliche Substanz zugrundeliegen könnte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010

 

Folgebewertung von Leasingverhältnissen mit Optionen und bedingten Mietzahlungen bei fortgeführten Anschaffungskosten

 

Auf ihrer Sitzung im November 2009 hatten die Boards vorläufig entschieden, dass die Folgebewertung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers und der Forderung des Leasinggebers zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode erfolgen sollte. Die Boards erörterten auf dieser Sitzung, ob der Grenzfremdkapitalzinssatz, der für die Berechnung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers  verwendet wird, und der inhärente Zinssatz des Leasingvertrags, der für die Berechnung der Forderung des Leasinggebers verwendet wird, überprüft werden sollen, wenn es zu einer nachfolgenden Neueinschätzung der folgenden Punkte kommt:

 

bullet erwartete Laufzeit des Leasingvertrages und/oder
bullet bedingte Mietzahlungen.

 

Leasingnehmer

 

Der Stab stellte die folgenden drei Ansätze im Hinblick auf die Überprüfung des Grenzfremdkapitalzinssatzes bei nachfolgenden Änderungen der erwarteten Laufzeit des Leasingvertrages vor:

 

  1. Keine Neueinschätzung des Grenzfremdkapitalzinssatzes.
  2. Neueinschätzung durch Ersetzung des Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem aktuellen Grenzfremdkapitalzinssatz für die Restlaufzeit des Leasingverhältnisses.
  3. Neueinschätzung durch Ersetzung des Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem entsprechenden Zinssatz ab dem erstmaligen Ansatz für die neue erwartete Laufzeit des Leasingvertrages.

Der Stab erklärte, dass er aufgeteilt sei zwischen den ersten beiden Ansätzen.

 

Bei der Erörterung der Vorschläge des Stabs in Hinblick auf Änderungen der erwarteten Leasingdauer drückten viele Boardmitglieder Überraschung aus, dass der Stab geteilte Ansichten vorstellte. Ein Boardmitglied unterstützte die dritte Sichtweise, weil dies den Leasingnehmer dahin zurückbringen würde, was die Antwort gewesen wäre, wenn alle Schätzungen zu Beginn des Leasingverhältnisses bekannt gewesen wären. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, das dies nachträgliches Erkennen sein würde, und unterstützten eher den zweiten Ansatz, da die erwartete Leasingdauer, die zu Beginn des Leasingverhältnisses angenommen wird, eine Schätzung ist, und alle Änderungen von Schätzungen prospektiv vom Datum der Änderung bilanziert werden. Diese Boardmitglieder wiesen auch darauf hin, dass die Option auf Verlängerung der Leasingdauer bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses gegeben war und dass die Ausübung der Option nicht dazu führt, dass ein neues Leasingverhältnis eingegangen wird. Daher würden sie Ansatz 3 nicht zulassen.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass fortgeführte Anschaffungskosten und die Effektivzinsmethode in IAS 39 und IFRS 9 definiert werden. Wenn die Boards entscheiden würden, eigene Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer einzuführen, sollte die Methode für die Bewertung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers nicht als "fortgeführte Anschaffungskosten" bezeichnet werden, da fortgeführte Anschaffungskosten bedeuten würden, dass der Grenzfremdkapitalzinssatz nicht aufgrund von Änderungen von Schätzungen angepasst wird. Verschiedene andere Boardmitglieder unterstützten Ansatz 1, obwohl ihrer Meinung nach Ansatz 2 der fachlich richtige ist. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Ansatz 2 zu Frust und zusätzlichen Belastungen bei den Erstellern führen könnte.

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt ausführlich und wurden von einem Boardmitglied daran erinnert, dass die Fortschritte, die bisher erzielt worden seien, verloren wären, wenn die Vorschriften für die Leasingbilanzierung zu kompliziert gemacht würden und die Ersteller übermäßig belasten würden. Bei einer Probeabstimmung einigten sich die Boards vorläufig auf Ansatz 1.

 

Im Hinblick auf eine Überprüfung (und ggf. Anpassung) des Grenzfremdkapitalzinssatzes in der Folge von zu zahlenden bedingten Mietzahlungen identifizierte der Stab fünf mögliche Ansätze und schlug vor, dass der Effektivzinssatz nicht angepasst wird, es sei denn, der gesamte Vertrag oder Teile davon werden vertraglich auf die gegenwärtigen Bedingungen umgestellt [Ansatz 2 in den Agendapapieren]. Dieser Ansatz steht am ehesten im Einklang mit der strikten Anwendung der fortgeführten Anschaffungskosten nach den IFRS. Ohne große weitere Diskussion stimmten die Boards diesem Ansatz vorläufig zu.

 

Leasinggeber

 

Für die Bilanzierung durch den Leasinggeber empfahl der Stab, dass der gleiche Ansatz gewählt werden sollte wie für die Bilanzierung durch den Leasingnehmer, also keine Überprüfung des im Leasingverhältnis inhärenten Zinssatzes bei Änderungen in der geschätzten Leasingdauer. Ein Boardmitglied zeigte sich neugierig, warum der Stab geteilter Ansicht hinsichtlich der Perspektive des Leasingnehmers gewesen sei aber nicht hinsichtlich der Perspektive des Leasinggebers. Der Stab erläuterte, dass bei den Leasinggebern der inhärente Zinssatz bereits die Option der Verlängerung der Leasingdauer berücksichtigt, während beim Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmer dies nicht der Fall sei. Die Boards erörterten den Sachverhalt nicht weiter und stimmten einstimmig dem Vorschlag zu, den inhärenten Zinssatz nicht anzupassen [Ansatz 1 in den Agendapapieren].

 

Ohne Diskussion der Frage stimmte der Board auch einstimmig dem Vorschlag zu, dass der Leasinggeber den inhärenten Zinssatz des Leasingvertrags auch nicht bei Änderungen in Forderungen aus bedingten Mietzahlungen anpassen solle, es sei denn, die Mietzahlungen hängen von veränderlichen Referenzzinssätzen ab.

 

Anwendungsbereich - Ausschluss kurzfristiger Leasingverhältnisse

 

Auf ihren früheren Sitzungen hatten die Boards erörtert, ob kurzfristige Leasingverhältnisse vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten. Bei der Vorstellung seiner Untersuchungen vor den Boards erläuterte der Stab, dass eine Wesentlichkeitsschwelle für alle Bilanzierungsvorschriften gilt und dass unwesentliche Leasinggegenstände und -schulden nicht angesetzt werden müssen. Der Stab fragte die Boards dann, ob es eine zusätzliche Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisse jenseits des Wesentlichkeitsprinzips geben sollte.

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt, und die Boardmitglieder brachten verschiedene Ansichten zum Ausdruck. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Wesentlichkeitsgrenze die einzige sachgerechte Maßgabe sei und dass keine zusätzliche Ausnahme vom Anwendungsbereich gewährt werden solle. Sie wiesen auch darauf hin, dass der Nichtansatz von wesentlichen Leasinggegenständen und -schulden die Möglichkeit der Strukturierung eröffnen würde. Ein Boardmitglied wies darauf, dass für die Bestimmung, ob ein Leasinggegenstand oder eine Leasingschuld wesentlich seien, man alle Berechnungen durchführen müsse, und sobald alle Berechnungen durchgeführt seien, hätten die Unternehmen bereits alles geleistet, was notwendig sei, um Leasingbilanzierung durchzuführen. Nach Ansicht dieses Boardmitglieds würde dies Ausnahme, die auf dem Wesentlichkeitsprinzip beruht nicht die Erleichterung schaffen, die von den Erstellern gefordert würde.

 

Verschiedene andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass es keine Ausnahme vom Anwendungsbereich geben solle sondern eher eine Art vereinfachte Bilanzierung von kurzfristigen Leasingverhältnissen, bei der die Leasingschuld nicht abgezinst werden müsse. Es folgte eine ausführliche Diskussion zu Bespielen aus der Praxis aus verschiedenen Rechtskreisen und der Frage, wie die vorgeschlagene Erleichterung der Leasingbilanzierung unter diesen Umständen greifen würde. Verschiedene Alternativen für eine vereinfachte Leasingbilanzierung wurden ebenfalls erörtert.

 

Ein Boardmitglied fragte insbesondere, was mit Wesentlichkeit gemeint sei, und wiederholte die Frage in der Form, ob die anderen Boardmitglieder dazu stehen würden, wenn wesentliche Leasingvorfälle nicht angesetzt würden, weil sie kurzfristige Leasingverhältnisse seien. Es wurde vorgeschlagen, dass der Board einen Vorschlag zwecks Stellungnahme veröffentlichen solle, dass für einen bestimmten Zeitraum eine Erleichterung gelten solle, wobei den Anwendern erläutert werden solle, was man zu erreichen versuche, und zu fragen, ob der Vorschlag die geforderte Erleichterung bieten würde.

 

Es wurde eine Probeabstimmung vorgenommen, und die Boards einigten sich vorläufig darauf, eine vereinfachte Leasingbilanzierung für Leasingnehmer zuzulassen und nicht eine Ausnahme für Leasingverhältnisse mit eine Leasingdauer von weniger als 12 Monaten vorzuschlagen.

 

Bei der Frage, wie die Leasingdauer bestimmt werden solle, kamen die Boards überein, dass es sich dabei um die maximale Leasingdauer handeln solle, die unter dem bestehenden Leasingvertrag erreichbar sei, und dass jegliche Option auf Verlängerung oder Erneuerung auf über 12 Monate hinaus einen Ausschluss aus der vereinfachten Leasingbilanzierung bedeuten würde.

 

Die Boards wendeten sich in ihrer Diskussion dann der Bilanzierung durch Leasinggeber  und der Frage zu, ob eine ähnliche Erleichterung gewährt werden solle. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass für Leasinggeber der Sachverhalt anders läge als für Leasingnehmer, da der Leasinggeber bereits einen Vermögenswert angesetzt habe, und es sollte keinen Unterschied zu dem geben, was im Projekt zur Erlöserfassung vereinbart worden sei. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass die Leasinggeber eher Periodenabgrenzung betreiben sollten als Leasingbilanzierung. Die Boards kamen dann überein, dass für Leasinggeber eine Ausnahme vom Anwendungsbereich zur Verfügung gestellt werden sollte im Hinblick auf kurzfristige Leasingverhältnisse und dass der gleiche Zeitraum, also zwölf Monate unter Beschränkungen, für Leasinggeber gelten soll.

 

Bilanzierung durch Leasinggeber - Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien 

 

Die Boards erörterten, wie ein Leasinggeber Leasingverhältnisse über als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bilanzieren solle, da die vorgeschlagenen Vorschriften für die Bilanzierung durch den Leasinggeber den Nutzern von Abschlüssen keine nützlichen Informationen darüber liefern, wenn sie auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien angewendet werden. Den Boards wurden drei Möglichkeiten vorgestellt:

 

bullet A: Der Leasinggeber bilanziert alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien unter Verwendung der vorgeschlagenen Leitlinien für die Bilanzierung durch den Leasinggeber (Ansatz aller Leasingforderungen und Erfüllungspflichten, wobei die Erträge über die Leasingdauern als Zinserträge und Amortisierung der Leasingverpflichtung erfasst werden);
bullet B: Der Leasinggeber bilanziert als Finanzinvestition gehaltene Immobilien entweder unter Verwendung des Kostenmodells oder des Modells des beizulegenden Zeitwert (Wahlmöglichkeit der Bilanzierungsmethode). Wenn der beizulegende Zeitwert verwendet wird, werden keine Leasingforderung und keine Erfüllungspflicht angesetzt, und die Leasingerträge werden über die Leasingdauer erfasst;
bullet C: Wie B, nur wird vom Leasinggeber gefordert, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Wenn der Leasinggeber den beizulegenden Zeitwert nicht verlässlich bestimmen kann, müsste er Ansatz A anwenden.

 

Verschiedene Boardmitglieder fragten, warum es einen Unterschied zwischen als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, und anderen Sachanlagen, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, geben solle. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass, da nach den vorgeschlagenen Leasingbilanzierungsvorschriften die Buchungseinheit des Nutzungsrecht sein soll und nicht der zugrunde liegende Vermögenswert, kein Unterschied in der Leasingbilanzierung darin begründet sein sollte, wie der zugrunde liegende Vermögenswert bilanziert wird. Andere Boardmitglieder fragten außerdem, warum man sich nur den Bedenken einer Branche widme, während die Boards keine Bilanzierungsstandards für einzelne Branchen entwerfe.

 

Verschiedenen Boardmitglieder drückten starke Unterstützung für Möglichkeit C aus. Ihrer Ansicht nach berücksichtigt der beizulegenden Zeitwert von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien bereits die Tatsache, dass als Finanzinvestition gehaltene Immobilien verleast werden, und wenn außerdem eine Leasingforderung angesetzt wird, würde es zu eine Doppelung in der Bilanzierung führen. Vor dem Hintergrund der Bilanzierungswahlmöglichkeit jedoch, die gegenwärtig in IAS 40 gewährt wird, wäre eine Änderung an IAS 40 notwendig, um dieses Wahlrecht zu eliminieren. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass dieses Projekt nicht der rechte Ort sei, um Änderungen an IAS 40 zu erwägen, und dass daher Möglichkeit B derzeit der am ehesten sachgerechte Ansatz sei.

 

Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass durch eine Nichtanwendung der Leasingbilanzierung die wirtschaftliche Realität der Geschäftsvorfälle des Unternehmens nicht im Abschluss widergegeben werde. Ihrer Meinung nach sollte Leasingbilanzierung immer angewendet werden, und der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien sollte auf den Immobilien ohne Berücksichtigung er bestehenden Leasingvereinbarungen basieren.

 

Es wurde festgehalten, dass die Standpunkte der Boards in dieser Frage voneinander abweichen würde, da es unter US-GAAP keine Entsprechung für IAS 40 gebe. Nach langer Erörterung wurde entscheiden, dass FASB und IASB diesen Sachverhalt unabhängig voneinander erörtern würden.

 

Bei einer Bitte um Abstimmung zogen die IASB-Mitglieder Möglichkeit B vor, wobei eine bedeutende Mehrheit der IASB-Mitglieder zu erkennen gab, dass sie gestatten würden, wenn Möglichkeit B angewendet würde.

 

Die FASB-Mitglieder baten den Stab, einen Agendavorschlag zu der Frage vorzubereiten, um die Möglichkeiten zu untersuchen, die der FASB haben würde, sich der Bilanzierung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und zugehöriger Leasingverhältnisse anzunehmen.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010

 

Definition eines Leasingverhältnisses

 

Die Boards begannen ihre gemeinsame Diskussion mit den Bestandteilen der Definition eines Leasingverhältnisses.

 

Die Boards erörterten, wie die breite Definition eines Leasingverhältnisses lauten solle, und als allgemeinere Frage, wie die vorgeschlagene Definition mit dem Anwendungsbereich des Leasingstandards zusammenpassen würde, wenn man die vorläufige Entscheidung berücksichtige, die im Dezember 2009 gefällt worden war, dass die vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften immaterielle Vermögenswerte und biologische Vermögenswerte ausschließen solle.

 

Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass eine allgemeine Definition eines Leasingverhältnisses zu einer erneuten Erörterung des Anwendungsbereichs führen könne. Andere Boardmitglieder waren besorgt, dass eine solche Entscheidung unklare Signale an die Anwender schicken könnte, wie die Leitlinien anzuwenden seien, insbesondere im Zusammenhang möglicher Anwendungen der Leitlinien per Analogschluss nach IAS 8. Ein FASB-Mitglied drängte die Boards, ein umfassendes Leasingpaket einschließlich immateriellen Vermögenswerten und biologischen Vermögenswerten zu entwickeln. Der Vorsitzende des FASB hielt fest, dass solche Leitlinien Bestandteil eines künftigen Projekts sein müssten.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass die übergreifende Definition eines Leasingverhältnisses allgemein sein sollte, der Anwendungsbereich des Standards eng begrenzt. Die Boards kamen außerdem überein, eine Frage hinsichtlich einer möglichen Anwendung des Standards per Analogschluss in die Einladung zur Stellungnahme aufgenommen werden soll.

 

Die Boards kamen überein, eine Leasingverhältnis als eine Art Vertrag zu definieren. Beide Boards zogen den Ausdruck Vertrag dem Ausdruck Vereinbarung vor, da sie der Meinung waren, dass dies im Einklang mit anderen Projekten stehe.

 

Die Boards kamen überein, dass in der Definition eines Leasingverhältnisses besagt werden soll, dass ein Leasingverhältnis zeitlich begrenzt ist. Ein Boardmitglied hielt fest, dass einige Leasingverhältnisse auf anderen Kriterien beruhen könnten (beispielweise Kilometern). Dennoch waren andere Boardmitglieder der Meinung, dass, selbst wenn eine andere Grundlage vereinbart werde, der Zeitfaktor immer noch vorliege, weswegen Zeit in der Definition verwendet werden solle.

 

Die Boards kamen überein, dass eine Gegenleistung ein notwendiges Element in der Definition eines Leasingverhältnisses sei.

 

Nach einer bedeutenden Diskussion kamen die Boards überein, dass der Leasinggeber das Recht auf Nutzung eines bestimmten Vermögenswerts übertragen muss, damit ein Leasingverhältnis vorliegt. Die Boards kamen überein, dass zusätzliche Leitlinien notwendig seien, um die Bedeutung eines "bestimmten Vermögenswerts" klarzustellen (im Zusammenhang mit eine Pool oder eine Klasse von Vermögenswerten), damit man zwischen der Lieferung von Produkten/der Erbringung von Dienstleistungen und dem Nutzungsrecht unterscheiden könne. Einige Boardmitglieder waren außerdem besorgt hinsichtlich des Zusammenwirkens des Leasingprojekts und dem Projekt zur Erlöserfassung.

 

Schließlich erörterten die Boards, wann ein Leasingverhältnis das Recht auf Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts überträgt. Die Boards kamen überein, dass eine solche Bedingung erfüllt ist, wenn der Erwerber die Möglichkeit hat, die Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts entweder durch Nutzung oder durch körperlichen Zugang physisch zu kontrollieren. Die Boards kamen außerdem überein, dass eine solche Bedingung im Fall einer de-facto-Kontrolle eine Vermögenswerts erfüllt wäre (nicht auf den vertraglichen Bedingungen beruhend). Die Boards wiesen außerdem darauf hin, dass der Preismechanismus einen Hinweis auf eine solche Kontrolle liefern kann (Zahlung für etwas Anderes als die gelieferten/erbrachten Güter oder Dienstleistungen).

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass eine solche Definition eines Leasingverhältnisses die Unterschiede zwischen Leasingverhältnissen und Geschäftsvorfällen, die im Wesentlichen Erwerbe darstellten, verwischen könnte. Der Stab wird zu dieser Unterscheidung auf einer der folgenden Sitzungen ein Papier vorstellen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010

 

Bilanzierung von Änderungen in bedingten Mietzahlungen

 

Die Boards kamen überein, dass Veränderungen in Beträgen, die im Rahmen von Vereinbarungen mit bedingten Mietzahlungen zu zahlen sind und aus der laufenden oder früheren Perioden stammen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind; und alle Änderungen sind als Anpassungen des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrechts des Leasingnehmer zu erfassen.

 

Ein FASB-Mitglied lehnte diesen Ansatz ab, da er der Meinung war, dass bedinge Mietzahlungen anderen Schätzungen nicht ähneln und daher zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht aufzuteilen sind auf der gleichen Grundlage, auf der der Vermögenswert aus Dem Nutzungsrecht abgeschrieben wird.

 

Ein IASB-Mitglied äußerte Bedenken, die sich auf die Granularität der Berichtperiode bezogen, insbesondere bei der Zwischenberichterstattung. Dennoch waren andere Boardmitglieder der Meinung, dass der Sachverhalt nicht auf bedingte Mietzahlungen beschränkt ist und wenn nötig in einer Überprüfung des Standards zur Zwischenberichterstattung adressiert werden sollte, also außerhalb des Rahmens dieses Projekts.

 

Die Boards kamen auch überein, dass alle Änderungen in den Beträgen, die im Rahmen von Restwertgarantien zu zahlen sind, in der gleichen Art und Weise zu bilanzieren sein sollen wie andere Vereinbarungen mit bedingten Zahlungen. Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass er eine Formulierung vorziehen würde, bei der der Schwerpunkt auf der Erfassung der Veränderungen in der laufenden Periode liegen würde, wenn sie nicht aus der Änderung der Nutzung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht stammten.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass Änderungen in der Forderung des Leasinggebers als Anpassung des ursprünglichen Transaktionspreises zu behandeln sein und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers zugewiesen werden sollen. Des Weiteren gälte, dass wenn Änderungen einer erfüllten Erfüllungspflicht zugewiesen würden, die Auswirkungen in den Erträgen erfasst werden sollen. Wenn jedoch die Änderungen einer unerfüllten Erfüllungspflicht zugewiesen werden, ändern sie den Buchwert dieser Erfüllungspflicht.

 

Obwohl die Boards dem zugrunde liegenden Prinzip der Zuweisung zustimmten, waren die Formulierungen umstritten. Daher entscheiden die Boards, die Formulierung der Leitlinien außerhalb der Sitzung zu erörtern. Einige Boardmitglieder waren sich darüber hinaus unsicher, ob Zeit immer ein sachgerechtes Kriterium für die Zuweisung der Erfüllung von Erfüllungspflichten sei. Die Boards vereinbarten, eine Formulierung zu finden, die die Zuweisung auf Grundlage des am ehesten sachgerechten Faktors (Zeit, Kosten, Nutzung) widerspiegelt.

 

Anwendungsbereich – Erwerb oder Veräußerung des zugrunde liegenden Vermögenswerts

 

Die Boards kamen überein, dass das Prinzip, das bestimmen würde, ob eine Transaktion eine Veräußerung oder einen Erwerb des zugrunde liegenden Vermögenswerts darstellt (und nicht eine Leasingvereinbarung), den Schwerpunkt auf Kontrolle legen soll und insbesondere auf die Übertragung des Restnutzens. Das gesuchte Prinzip solle sicherstellen, dass am Ende des Vertrags kein Gewinn oder Verlust möglich ist.

 

Vorbehaltlich der Formulierung dieses Prinzips kamen die Boards überein, dass ein Veräußerer (Leasinggeber) diese Vorschriften nicht auf Verträge anwenden soll, die allen Nutzen, der mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert verbunden ist, am Ende des Vertrags überträgt. Desgleichen kamen die Boards überein, dass ein Erwerber (Leasingnehmer) diese Vorschriften nicht auf Verträge anwenden soll, bei denen dem Erwerber (Leasingnehmer) allen Nutzen, der mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert verbunden ist, am Ende des Vertrags erhält.

 

Die Boards vereinbarten auch, dass der Schwerpunkt auf allem (mit Ausnahme des trivialen) Nutzen liegen soll, nicht nur auf dem bedeutenden.

 

Auf Grundlage dieser Entscheidungen entschieden die Boards, Beispiele von Transaktionen aufzunehmen, die allgemein als Erwerbe oder Veräußerungen des zugrunde liegenden Vermögenswerts angesehen würden (einschließlich Verträgen, bei denen das Eigentum automatisch übergeht, Verträgen mit günstiger Kaufoption und Verträgen, bei denen die Erlöse, die der Leasinggeber erhält, festgeschrieben sind). Die Boards erörterten weitere Beispiele und hielten fest, dass die entscheidende Bedingung das Vorhandensein von irgendwelchen Restwerten ist.

 

Schließlich erörterten die Boards die sehr langen Leasingverträge über Grundstücke (beispielsweise 99 Jahre). Die Boards waren geteilter Ansicht, ob diese als Veräußerungen des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder als Leasingverhältnisse zu bilanzieren sein sollen. Die Boards erörterten verschiedene Beispiele und verschiedene Vorgehensweisen in verschiedenen Rechtskreisen (einschließlich Rechtskreisen, in denen der Verkauf rechtlich nicht zulässig ist). Die Boards hielten fest, dass keins der Modelle perfekt sei und jedes seine Mängel aufweise. Nach einer recht ausführlichen Diskussion wurde klar, dass die Boardmitglieder bei diesem Sachverhalt nicht einig sind, wobei eine knappe Mehrheit sich für eine Behandlung als Veräußerung aussprach. Die meisten Boardmitglieder zeigten sich unbehaglich angesichts einer beispielsweise 200 Jahre dauernden Verzögerung der Erlöserfassung, insbesondere wenn die Gegenleistung zu Vertragsbeginn übertragen wird.

 

Anfänglich direkte Kosten

 

Die Boards erörterten die Definition von anfänglich direkten Kosten und kamen überein, dass diese als zusätzliche Kosten, die der Verhandlung und Vereinbarung eines Leasingverhältnisses direkt zuzurechnen seien, zu definieren sein sollen. Trotz der Vereinbarung dieser Definition hielten die Boards fest, dass die Entscheidung im Einklang mit der Behandlung von anfänglich direkten Kosten in anderen Projekten stehen solle (Erlöserfassung, Versicherungen und Finanzinstrumente). Unter diesem Vorbehalt vereinbarten die Boards, zusätzliche Leitlinien aufzunehmen, die zeigen, welche Kosten dem Zustandebringen eines Leasingverhältnisses direkt zuzurechnen sind.

 

Einige Boardmitglieder hielt fest, dass die Definition von anfänglich direkten Kosten variieren könne, wenn sie aus Sicht des Leasinggebers oder des Leasinggebers gesehen werden. Dennoch lag der Schwerpunkt der eigentlichen Diskussion der Boards auf der Behandlung der Buchungseinheit dieser Kosten und ihrer Behandlung beispielsweise im Kontext einer Abteilung zur Anbahnung von Leasingverhältnissen.

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Übergangsbestimmungen

 

Die Boards erörterten die Übergangsbestimmungen für Kapital-/Finanzierungsleasingverhältnisse aus der Sicht des Leasingnehmers. Die Boards hielten fest, dass für einfache Finanzierungsleasingverhältnisse es keinen bedeutenden Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Modell geben würde, wenn man von der Klassifizierung absieht. Für kompliziertere Leasingverhältnisse mit Verlängerungsoption und bedingten Mietzahlungen würde keine Lösung den Nutzen absoluter Vergleichbarkeit mit dem Nutzen einfacher Umsetzung vereinbaren.

 

Die Boardmitglieder waren verschiedener Ansichten. Ein Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass die Auswirkungen des neuen Modells zu einer Erhöhung der Gesamtaufwendungen in den ersten Jahren nach dem Übergang führen würden (da die Aufwendungen, die nach dem neuen Modell den ersten Jahren zugewiesen würden, höher seien als die den folgenden Jahren zugewiesenen, und nach dem Übergang wären alle Leasingverhältnisse in ihrem ersten Jahr, was so die Gesamtkosten erhöhen würde).

 

Nach einer kurzen Diskussion schließlich kamen die Boards überein, dass bei einfachen Leasingverhältnissen die Vermögenswerte und Schulden in Finanzierungsleasingverhältnissen beim Übergang unverändert bleiben ohne spätere Änderung der Bilanzierung dieser Vermögenswerte und Schulden. Für Leasingverhältnisse, die zusätzliche Merkmale wie bedingte Mietzahlungen, Restwertgarantien oder Verlängerungsoptionen beinhalten, würden die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften sowohl auf die Vermögenswerte als auch auf die Schulden anzuwenden sein (also modifizierte rückwirkende Anwendung).

 

Die Boards kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zum Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem Fremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zum Übergangszeitpunkt angesetzt und bewertet werden soll, vorbehaltlich einer Wertminderungsprüfung und weiteren Anpassungen für vorausgezahlte oder aufgeschobenen Mietzahlungen.

 

Ohne viel Diskussion stimmte der IASB zu, dass bei einem Vermögenswert, der im Rahmen eines Finanzierungsleasingverhältnisses erworben und nach dem Neubewertungsmodell bilanziert wird, der Neubewertungsbetrag der Sachanlage als Buchwert des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht fortgeschrieben werden soll.

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Definition des inhärenten Zinssatzes eines Leasingverhältnisses

 

Die Boards stimmten dem Prinzip zu, dass der Abzinsungssatz, der verwendet werden sollte, um den Barwert der Leasingzahlungen zu berechnen, der Zinssatz ist, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in Rechnung stellt. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass ein solches Prinzip nicht umsetzbar sei und dass zusätzliche Leitlinien erforderlich wären.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, dass das Prinzip das Ziel für die Bestimmung des Abzinsungssatzes nennen sollte (dass also ein Finanzierungsleasingverhältnis ein Finanzierungselement beinhaltet, dass die Unsicherheit der Leasingzahlungen widerspiegelt). Er wies darauf hin, dass unter vielen Umständen die Zinssätze marginal unterschiedlich für Leasinggeber und Leasingnehmer sein könnten, aber diese Unterscheide wären nicht bedeutend, da sie sich nur auf die Zuweisungsmethode bezögen. Die Boards stimmten dem zu.

 

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