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Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab März 2006. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen
wir auf die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS Plus.com.
Chronologie
Hintergrund
Bei Leasing handelt es sich um ein weltweites Geschäft, wobei Unterschiede bei Rechnungslegungsstandards zu nicht unerheblichen Problemen
mit der Vergleichbarkeit führen können. In Rahmen dieses Projektes wird versucht, die Rechnungslegung für Leasingverhältnisse dadurch zu
verbessern, indem ein Ansatz entwickelt wird, der konsistenter mit den Definitionen des Rahmenkonzeptes für Vermögenswerte und Schulden ist.
Dieses Projekt würde zu einer Änderung an oder einem Ersatz von IAS 17 Leasingverhältnisse führen.
Eine frühere G4+1-Studie hatte empfohlen, die allen Leasingverhältnissen innewohnenden Eigentumsrechte zu aktivieren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
Der Board führte eine Vorbesprechung über ein mögliches gemeinsames Projekt von IASB und FASB zu Leasingtransaktionen. Der IASB und der
FASB entwickeln gegenwärtig einen Projektvorschlag, der dann den Agenda-Review-Prozess der beiden Boards durchläuft (beim IASB würde dies
eine Debatte auf einer zukünftigen Standardbeiratssitzung beinhalten)
Der Stab bat den Board um seine vorläufige Ansicht zum Agendavorschlag, einschließlich einer Beurteilung der Agendakritierien, des
Vorschlages für eine Arbeitsgruppe und des groben Projektzeitplans. Der Board wurde auch darum gebeten, weitere Punkte zu nennen, die
gegenüber dem Standardbeirat bei dessen Beurteilung des Agendavorschlags vorgebracht werden sollten. Ebenso ersuchte man den Board um eine
Stellungnahme zur möglichen formellen Organisation eines gemeinsamen Projekts mit dem FASB und dazu, ob und wenn ja wann eine Konsultation
mithilfe einer Beratungsgruppe oder Themengruppen angemessen wäre, sowie zum angestrebten formellen Rahmen derartiger Konsultationen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
Der Stab stellte den Boards ein Papier vor, das eine Zusammenfassung der vorhergehend von beiden Boards abgehaltenen Diskussionen enthielt.
Zudem stellte der Stab drei mögliche, weiterzuverfolgende Ansätze für ein mögliches Leasingprojekt vor. Der Sinn und Zweck dieser Sitzung lag
daher für die Boards darin, zu entscheiden, welche der drei folgenden Ansätze bei der Fortsetzung des Projekts die Unterstützung der Boards
finden würde:
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Alternative 1: Hinzufügen eines gemeinsamen Projektes zur Agenda, wobei die erste Phase hauptsächlich beinhalten würde, dass der
Stab mit einer Gruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von Rechungslegungsadressaten mit dem Ziel zusammenarbeitet, ein vollständiges
Paket zur Berücksichtigung durch den Board in der ersten Jahreshälfte 2007 hervorzubringen (dies stellte den vom Stab bevorzugten Ansatz dar). |
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Alternative 2: Hinzufügen eines abgeänderten gemeinsamen Projektes zur Agenda unter der Führung des IASB. |
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Alternative 3: Verschiebung der Agendaentscheidung zur Leasingbilanzierung, bis einige der Projekte auf der Agenda der Boards
abgeschlossen oder im Wesentlichen abgeschlossen sind mit einer Perspektive, das Projekt zu diesem Zeitpunkt zu einem gemeinsamen Projekt
zu machen. |
Die Mitglieder des FASB zeigten sich gegenüber Alternative 2 abgeneigt, da sie sich über Kapazitätsprobleme sorgten. Darüber hinaus waren
sie sich bewusst, dass es in den Vereinigten Staaten Widerstände gegen die Fortführung dieses Projekts unter der Führung des IASB geben würde,
als die Absicht darin besteht, dieses Projekt als ein gemeinsames Projekt weiterzuverfolgen.
Alternative 1 würde zu einem Projekt ohne Bedarf nach wesentlichen Ressourcen des Boards in der ersten Phase führen. Es würde jedoch bedeuten,
dass der Stab Zeit für die Untersuchung des Projektes und für die Entwicklung von Ideen aufwenden müsste. Die Untersuchungsphase könnte beinhalten:
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Diskussion von Sachverhalten zur Leasingbilanzierung mit einer Arbeitsgruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von Abschlussadressaten. |
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Identifizierung und Untersuchung der grundsätzlichen und praktischen Sachverhalte, die zur Weiterentwicklung der Ideen aus dem
G4+1-Sonderbericht benötigt werden. |
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Entwicklung eines Leasingbilanzierungsmodells, das mit den gegenwärtigen Rahmenkonzepten und der Entwicklung von Standards im Einklang steht. |
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Abhalten von freiwilligen Unterrichtseinheiten für Boardmitglieder. |
Als Ergebnis dessen würde ein Forschungspapier des Stabes entstehen.
Auf Grundlage der Diskussion stimmten die Boards für die Alternative 1, wobei die Mitglieder des IASB einstimmig zustimmten und ein
FASB-Mitglied dagegen stimmte. Der IASB wird erwartungsgemäß im Juni 2006 eine formale Agendaentscheidung fällen, welche Zeit zur Betrachtung
durch SAC und die IASCF-Treuhänder einräumen würde.
Der Stab wurde aufgefordert, mit einem Vorschlag für einen Zeitplan zurückzukehren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
In dem IASB-FASB Memorandum of Understanding haben sich die beiden Boards darauf verständigt, sich mit Inhalt und Anwendungsbereich eines
möglichen Leasingprojektes zu befassen und darüber zu entscheiden. Der Stab richtete zwei Fragen an den Board: Die erste bestand darin, ob der
Board dem Vorschlag des Stabes zum Hinzufügen eines Leasingprojekts auf die Agenda des Boards zustimmt. Der Board stimmte diesem Vorschlag zu.
Die zweite Frage bestand darin, ob der Board irgendwelche Kommentare bezüglich des Projekt- und des Zeitplans abgeben wolle. Der Stab schlug
vor, auf die gemeinsame Herausgabe eines Diskussionspapiers mit dem FASB im dritten Quartal 2008 hinzuarbeiten. Der Board räumte ein, dass dies
ein recht ambitionierter Zeitplan sei, stimmte diesem jedoch zu.
Es gab allgemeine Übereinstimmung, dass im Rahmen des Projektes die Bilanzierung sowohl beim Leasingnehmer als auch beim Leasinggeber
behandelt werden sollte. In einer späteren Phase wäre es möglich oder notwendig, das Projekt in zwei Teile aufzuspalten: das eine zur
Behandlung der Bilanzierung beim Leasinggeber, das andere zur Bilanzierung beim Leasingnehmer. Beispielsweise kann es sein, dass bezüglich
der Bilanzierung beim Leasinggeber mehr Arbeit vonnöten ist, aber ein Diskussionspapier zur Bilanzierung beim Leasingnehmer schneller
veröffentlicht werden kann.
Dezember 2006: Neue gemeinsame Arbeitsgruppe von IASB und FASB zu Leasingverhältnissen
Der International Accounting Standards Board (IASB) und der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) haben die
Zugehörigkeit einer neuen internationalen Arbeitsgruppe bekannt gegeben, die die beiden Boards bei ihrem gemeinsamen Projekt hinsichtlich
der Bilanzierung von Leasingverhältnissen unterstützt. Das gemeinsame Projekt umfasst eine umfangreiche Überarbeitung aller Aspekte der
Bilanzierung von Leasingverhältnissen, und es wird erwartet, dass es zu grundsätzlichen Änderungen bei der Bilanzierung von
Leasingverhältnissen durch Leasinggeber und Leasingnehmer kommen wird. Die beiden Boards erwarten die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers
für 2008, das ihre vorläufigen Ansichten widerspiegelt. Zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung klicken Sie bitte
hier (51 KB).
| Mitglieder der internationalen Arbeitsgruppe zu Leasingverhältnissen |
| Name | Titel | Unternehmen | Zuständigkeit |
| Ann Bordelon | Vizepräsident der Real Estate Finance | Wal-mart Stores, Inc. | USA |
| John Bober | Geschäftsführender Direktor | GE Energy Financial Services | USA |
| Bill Bosco | Berater | Leasing 101 | USA |
| Neri Bukspan | Geschäftsführender Direktor | Standard & Poor’s Credit Market Services | USA |
| Jan Buisman | Fachlicher Senior Partner für IFRS | PricewaterhouseCoopers | Schweden |
| Kevin Davies | Manager der Fachabteilung für Rechnungslegung | Anglogold Ashanti Limited | Südafrika |
| Thomas Gruber | Direktor für Rechnungslegung und Finanzberichterstattung | Daimler Chrysler Finanzdienstleistungen AG | Deutschland |
| Ho Soh Khim | Vorstand zuständig für Rechnungslegung | Singapore Aircraft Leasing Enterprise | Singapur |
| Peter Kilgour | Finanzvorstand | Swire Properties Limited | Hongkong |
| David Maxwell | Direktor | Classic Technology Limited | Großbritannien |
| Rich Jones | Partner, National Office | Ernst & Young | USA |
| Richard Richards | Verantwortlicher Manager für Konzernrechnungswesen und -steuern | Qantas Airways | Australien |
| Iain Robertson | Manager zuständig für Bilanzierungs- und Bewertungsverfahren und spezielle Projekte | Canadian Pacific Railway | Kanada |
| Thomas Schroer | Vorsitzender des Rechnungslegungs- und Steuerausschusses | Leaseurope | Deutschland |
| David Trainer | Präsident | New Constructs, LLC | USA |
| Mark Venus | Finanzdirektor | BNP Paribas Lease Group | Frankreich |
| Jed Wrigley | Direktor für internationale Rechnungslegung und Bewertung | Fidelity | Großbritannien |
| George Yungmann | Stellvertretender Generaldirektor | Financial Standards National Association of Real Estate Investment Trusts | USA |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
Der Board führte seine erste bedeutende Diskussion zum gemeinsamen Projekt zu Leasingverhältnissen. Der Stab des FASB nahm per
Videokonferenz an dieser Sitzung teil.
Identifizierung von aus einem einfachen Leasingverhältnis entstehenden Vermögenswerten und Schulden
Der Stab stellte ein Papier vor, dass die Recht und Pflichten, die auf Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers im Rahmen eines
einfachen Leasingverhältnisses (das Bespiel) entstehen, aufgezeigt. Die derzeitige und vorgeschlagene Arbeitsdefinition von Vermögenswerten und
Schulden im Projekt zum Rahmenkonzept wird für die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden angewendet.
Der Board erklärte einstimmig, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel die derzeitige und vorgeschlagene Definition
von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.
Leasingnehmer:
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das Recht auf Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses |
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die Verpflichtung bestimmte Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leisten |
Leasinggeber:
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das Recht Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erhalten |
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das Recht auf den wirtschaftlichen Nutzen, der sich aus der Nutzung des Gegenstandes nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses ergibt
(Restnutzung) |
Der Board erklärte einstimmig zu, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel nicht die derzeitige und vorgeschlagene
Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.
Leasingnehmer:
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Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit |
Leasinggeber:
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Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit |
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Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisse zu gestatten |
Auch wenn der Board einstimmig dem Ergebnis der Analyse des Stabs zustimmte, betonten einige Boardmitglieder, dass das herangezogene
Beispiel einen Großteil der Komplexität von tatsächlichen Leasingtransaktionen außer Acht lässt. Insbesondere wurden die folgenden
Äußerungen gemacht:
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Es sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen dem Recht auf Nutzung des Gegenstandes und dem Recht auf Nutzung des
wirtschaftlichen Nutzens (des Gegenstandes). |
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Der vom Leasinggeber erlangte wirtschaftliche Nutzen unterscheidet sich von dem wirtschaftlichen Nutzen, den der Leasingnehmer
erlangt. Dies könnte zu Auswirkungen bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes führen. |
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Es sollte der Frage Aufmerksamkeit geschenkt werden, wann diese Rechte und Verbindlichkeiten entstehen. Insbesondere stellte der
Board die Äußerung in dem Papier in Frage, dass „in einem unkündbaren Leasingverhältnis das Recht zur Nutzung des Gegenstandes und die
Verpflichtung zur Zahlung für die Nutzung besteht sobald der Gegenstand an den Leasingnehmer geliefert wurde“. |
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Die Verpflichtung zur Rückgabe an sich ist keine Verbindlichkeit, aber wenn der Gegenstand unter bestimmten Bedingungen
zurückgegeben werden muss, könnte eine Verbindlichkeit entstehen. |
Der Stab merkte an, dass diese Themen in einem späteren Stadium berücksichtigt werden.
Untersuchung von Bilanzierungsmodellen für ein einfaches Leasingverhältnis
Der Board diskutierte vier Bilanzierungsmodelle:
Das Modell des Nutzungsrechts
Dieses Modell basiert auf der Voraussetzung, dass sobald der dingliche Gegenstand übergeben wurde, der Leasingnehmer das unbedingte
Nutzungsrecht des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses hat.
Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht während der Laufzeit des Leasingverhältnisses an dem Gegenstand als Vermögenswert an und eine
Verbindlichkeit für die zu leistenden Zahlungen während des Leasingverhältnisses. Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht an dem Gegenstand
nur für die Dauer des Leasingverhältnisses als Vermögenswert an. Es wird kein Recht bezüglich der physischen Substanz nach der Laufzeit des
Leasingverhältnisses angesetzt. Dementsprechend erfasst der Leasingnehmer keine Verbindlichkeit in dem einfachen Leasingbeispiel bezüglich
seiner Verpflichtung zur Rückgabe der physischen Substanz Gegenstandes, da die Verpflichtung kein Anlass für den Abfluss von wirtschaftlichem
Nutzen beim Leasingnehmer darstellt.
Der Leasinggeber erfasst zwei Vermögenswerte: sein Recht auf Erhalt der Zahlungen (eine vertragliches Recht im Rahmen des Leasingverhältnisses)
und seinen Anteil an dem Gegenstand (der Restnutzen).
Das Modell des ganzen Vermögenswertes
Das Modell des ganzen Vermögenswertes basiert auf der Voraussetzung, dass während der Laufzeit des Leasingverhältnisses der Leasinggegenstand
vom Leasingnehmer beherrscht wird. Dementsprechend wird der Leasinggegenstand als Ganzes von dem Leasingnehmer als Vermögenswert erfasst, d.h.
beide Rechte, das Recht am wirtschaftlichen Nutzen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses und das Eigentumsrecht des Vermögenswertes am
Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Entsprechend dieser Vermögenswerte erfasst der Leasingnehmer zwei Verbindlichkeiten, eine
Verbindlichkeit für die Zahlungen, die er während der Laufzeit des Leasingverhältnisses leisten muss und eine Verbindlichkeit, die die
Verpflichtung zur Rückgabe des Vermögenswertes am Ende der Laufzeit darstellt. Wenn das Leasingverhältnis sich über den wesentlichen Teil der
erwarteten Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes erstreckt, ist die Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit
vergleichsweise gering. Bei kurzer Laufzeit des Leasingverhältnisses, wird die Verpflichtung zur Rückgabe wesentlicher sein.
Der Leasinggeber erfasst sein Recht auf Erhalt der Zahlungen im Rahmen eines Leasingverhältnisses als Vermögenswert und einen weiteren
Vermögenswert für das Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Der Leasinggeber erfasst nicht seine
vertragliche Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu gestatten. Stattdessen bucht der
Leasinggeber den Gegenstand aus.
Das Modell des schwebenden Vertrags
Im Rahmen dieses Modells werden alle Leasingverhältnisse als schwebende Verträge behandelt. Es basiert auf der Voraussetzung, dass das
Nutzungsrecht an dem Gegenstand des Leasingnehmers durch die Leistung der Zahlungen im Rahmen des Leasingverhältnisses bedingt wird
(„tägliches“ Leasingverhältnis). Ebenso wird von der Verpflichtung des Leasingnehmers Zahlungen zu leisten angenommen, dass sie dadurch bedingt
wird, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer den ungestörten Besitz an dem Gegenstand während der Laufzeit des Leasingverhältnisses garantiert.
Das Modell ist daher dem Modell zum Mietleasing, welches dem momentan in den Rechnungslegungsstandards verankerten Modell ähnlich ist.
Das in den derzeitigen IFRS angewendete Modell
Im Gegensatz zu den anderen drei Modellen basiert die derzeitige Behandlung von Leasingverhältnissen auf einem gemischten Modell, bei dem
Leasingverhältnisse entweder als Finanzierungs-Leasingverhältnisse oder als Mietleasingverhältnisse klassifiziert werden.
Der Board sah keinen Nutzen in der Weiterentwicklung der Modelle des ganzen Vermögenswertes und des schwebenden Vertrags und entschied sich
für eine Fokussierung auf das Modell des Nutzungsrechtes.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2007
Der Board diskutierte den Anwendungsbereich des Projekts zu Leasingverhältnissen. Der Stab schlug zwei mögliche Ansätze vor: einen „eng
gefassten“ und einen „weit gefassten“ Ansatz. Der eng gefasste Ansatz würde den Anwendungsbereich der derzeitigen Standards aufgreifen –
FAS 13 Bilanzierung von Leasingverhältnissen und IAS 17 Leasingverhältnisse, zuzüglich EITF 01-8 und IFRIC 4, die mit dem
Titel Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis beinhaltet.
Die Mitglieder des Boards äußerten ihre Unterstützung und Enttäuschung in gleichem Maße. Einige gaben zu Bedenken, dass der
Anwendungsbereich kritisch sei und jetzt sorgsam überprüft werden müsse. Diese Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Aufschiebung von
wesentlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt suboptimal sei. Der Umfang sollte von vornherein sorgfältig überdacht sein. Falls nicht,
würden die Adressaten den Board dafür kritisieren.
Andere wollten das Leasingmodell repariert und anschließend auf einen weiter gefassten Ansatz hin überprüft sehen. Ein Mitglied des FASB
beanstandete, dass das Projekt wohl die falschen Arten von Geschäftsvorfällen anspräche und dem Leasing von immateriellen Vermögenswerten
eine höhere Priorität eingeräumt werden sollte.
Andere Boardmitglieder merkten an, dass der vom Stab bevorzugte Ansatz (enger Anwendungsbereich) pragmatisch sei, insbesondere, da sich das
Projekt sowohl mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers befassen würde.
Ein anderes FASB-Mitglied meinte, dass Leasing so viele Schnittstellen zu anderen umstrittenen Sachverhalte aufweise, einschließlich der
Ertragserfassung, dass die Befassung mit einem Projekt mit engem Anwendungsbereich eine Verschwendung an Zeit und Ressourcen wäre.
Mit Ausnahme eines FASB-Mitglieds verständigten sich die Boards auf einen engen Anwendungsbereich für das Leasingprojekt. Sie schienen der
Idee zugetan, dass sobald ein Modell entwickelt worden sei, dieses auf andere Arten von Vereinbarungen zu testen, um feststellen, ob es für solche
Vereinbarungen ebenfalls geeignet sein würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007 Schulungseinheit
Der Board erörterte eine Untersuchung zu Leasingverträgen, in denen der Leasingnehmer die Möglichkeit hat, die Bedingungen des
Leasingverhältnisses für eine weitere Periode zu verlängern oder das Leasingverhältnis früher als vereinbart zu kündigen.
Die Analyse des Stabs zielte darauf ab, die Bedingungen und Konditionen eines Leasingvertrages festzulegen, und versuchte, ein langfristiges
Leasingverhältnis mit der Möglichkeit frühzeitiger Kündigung als kurzfristiges Leasingverhältnis mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu
definieren und die daraus entstehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu identifizieren. Auf konzeptioneller Ebene merkten verschiedene
Mitglieder des Boards an, dass die Art und Weise, in der das Leasingverhältnis beschrieben wird, nicht die angesetzten Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten beeinflussen sollten.
Obwohl keine Entscheidungen in dieser Sitzung gefordert oder getroffen wurden, machten die Mitglieder des Boards deutlich, dass sie wünschen,
dass der Stab zwei mögliche Ansätze weiter untersucht:
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1. Ansatz – Der Leasingnehmer erlangt das Recht zur Nutzung des Vermögenswerts bis zum Tag, dem die Option ausgeübt werden muss,
und die Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu verlängern; und |
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2. Ansatz – der Leasingnehmer erlangt das Recht zur Nutzung des Vermögenswerts während des gesamten Leasingzeitraumes und die
Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu kündigen. |
Viele Mitglieder des Boards meinten, dass Ansatz 1 der konzeptionell sauberere wäre, und bevorzugten ihn, waren aber bereit, Ansatz 2 weiter
zu verfolgen. Es wurde festgehalten, dass einige Teilnehmer der Arbeitsgruppe für Leasingverhältnisse sich besorgt zeigten, dass Ansatz 1
möglicherweise für Missbrauch und Strukturierung anfällig sei. Allerdings berge Ansatz 2 ebenfalls Schwierigkeiten, insbesondere die Bewertung
der Optionen. Dennoch sollten zu diesem Zeitpunkt Bewertungsschwierigkeiten nicht die Weiterverfolgung des Ansatzes verhindern.
Der Board gab zu verstehen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er einen Ansatz unterstütze, in dem der Leasingnehmer das Recht zur Nutzung
während des gesamten Leasingzeitraumes oder für den Zeitraum bis zur Ausübung der Option habe, sehr gering sei. Genauso unwahrscheinlich sei es,
dass ein Ansatz, nach dem der Leasingnehmer ein Nutzungsrecht habe, dessen Bewertung auf dem erwarteten Wert der Zahlungen aus dem
Leasingverhältnis basiere, Unterstützung finde. Beide Ansätze wurden als zu absichtsbezogen kritisiert. Ihnen fehle ein klar artikuliertes
Bewertungsattribut. Ein weiterer Kritikpunkt war die Abweichung von vorherigen Bewertungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im
Leasingverhältnis benannt wurden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
Der Stab des FASB wurde für diese Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.
Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte bezüglich des erstmaligen Ansatzes und der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden unter
einem einfachen, nicht kündbaren Leasingvertrag mit fester Laufzeit, ohne Verlängerungs- oder Kaufoption und ohne Restwertgarantie (das Beispiel).
Bewertung der Schuld des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber
Zugangsbewertung
Der Board erörterte zwei Ansätze für die Zugangsbewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber
Zahlungen zu leisten:
Derzeitiger Wert errechnet aus abgezinsten Cash Flows mit dem im Leasingvertrag inhärenten Zinssatz als Diskontierungssatz, wenn dieser
bestimmbar ist; ansonsten wird der Grenzfremdkapitalkostensatz des Leasingnehmers verwendet.
Beizulegender Zeitwert.
Folgebewertung
Der Board erörterte drei Ansätze für die Folgebewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber
Zahlungen zu leisten:
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Beizulegender Zeitwert. |
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Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode. |
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Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert. |
Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber eine finanzielle Verbindlichkeit
darstellt. Eine Mehrheit der Boardmitglieder wies darauf hin, dass das Projekt zu Leasingverhältnissen nicht die derzeitigen
Bewertungsanforderungen für finanzielle Verbindlichkeiten zu heilen versuchen solle und dass deshalb die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber
dem Leasinggeber in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung erfolgen solle. D.h. also Zugangsbewertung mit
dem beizulegenden Zeitwert, Folgebewertung mit dem Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert.
Bewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen
Der Board erörterte drei Ansätze, die Zugangs- und die Folgebewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen zu bestimmen:
Ansatz 1: Immaterieller Vermögenswert
Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als einem immateriellen Vermögenswert ähnlich erachtet, der außerhalb eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde. Deshalb sollten Zugangs- und Folgebewertung konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards
zur Rechnungslegung von immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte) sein.
Ansatz 2: Art des geleasten Vermögenswertes
Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als dem geleasten Vermögenswert ähnlich erachtet, den das Recht zu nutzen der
Leasingnehmer durch den Leasingvertrag hat. Daher sollte das Leasing von Sachanlagen eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit
den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von Sachanlagen, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden
(IAS 16 Sachanlagen), ist. Analog sollte das Leasing von immateriellen Vermögenswerten (wenn sie in den Anwednugnsbereich des überarbeiteten
Standards fallen) eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von
immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden (IAS 38), ist.
Ansatz 3: Eigenständiges Rechnungslegungsmodell
Entweder wird das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, als sowohl einem immateriellen Vermögenswert als auch dem geleasten
Vermögenswert unähnlich erachtet, oder ein anderer Bewertungsansatz würde zu mehr entscheidungsnützlichen Informationen führen und der Grenznutzen
dieses Ansatzes würde die Grenzkosten übersteigen. In beiden Fällen sollte ein eigenes Rechnungslegungsmodell für die Zugangs- und Folgebewertung
des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen, entwickelt werden. Der eigene Bewertungsansatz, der erwogen wurde, war, zu fordern,
dass das Recht des Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sei, wobei Veränderungen des beizulegenden
Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind.
Eine Mehrheit von acht Boardmitgliedern sprach sich für Ansatz 2 aus und hielt fest, dass "der Besitz des Vermögenswertes" die
rechnungslegerische Behandlung bestimmen solle und dass die Behandlung von geleasten und erworbenen (gekauften) Vermögenswerten gleich sein solle.
Die Befürworter von Ansatz 1 und Ansatz 3 wiesen daruf hin, dass das Recht, einen Vermögenswert zu nutzen, sich von dem (physischen) Vermögenswert
unterscheide und das deshalb dieses Recht anders behandelt werden solle. Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz 3 unterstützten, gaben zu erkennen,
dass sie ein Modell mit beizulegendem Zeitwert befürworten würden.
Ein Boradmitglied regte an, dass die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers gleichzeitig mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasingnehmers
erörtert werden solle, um Inkonsistenzen in der Bilanzierung bei Leasingnehmer und Leasinggeber zu vermeiden. Bilanzierung auf Seite des
Leasinggebers wurde auf dieser Sitzung jedoch nicht weiter erörtert.
Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass alle drei Ansätze in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollten, wobei dem Vorzug, den der
Board Ansatz 2 gibt, Ausdruck verliehen werden solle.
Erstmaliger Ansatz von Vermögenswerten und Schulden aus Leasingverträgen
Der Board erörterte, ob die Vermögenswerte und Schulden aus dem Beispiel erstmalig zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung angesetzt werden
sollten oder bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes.
Grundsätzlich kam der Board überein, dass der erstmalige Ansatz der Vermögenswerte und Schulden bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes
erfolgen solle. Es wurde allerdings festgehalten, dass zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Lieferung/Annahme des
Leasinggegenstandes der Leasingvertrag als ein Termingeschäft zu betrachten sei. Zur Behandlung des Termingeschäfts wurde keine Entscheidung
getroffen, aber der Stab wurde gebeten, Situationen, in denen ein großer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der
Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes liegt, zu analysieren und für eine Diskussion in einer zukünftigen Sitzung vorzubereiten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
Andere Verpflichtungen aus Leasinggeschäften
Auf seiner Sitzung im März 2007 war der Board vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass die Verpflichtung des
Leasingnehmers, den Leasinggegenstand am Ende des Leasingzeitraumes zurückzugeben, nicht der Definition einer Schuld erfüllt. Eine Anzahl von
Boardmitgliedern hatte jedoch zu bedenken gegeben, dass die Vertragsbedingungen eines Leasingvertrags andere Verpflichtungen entstehen
lassen könnten, die die Definition einer Schuld erfüllen. So könnte zum Beispiel die Verpflichtung, den Leasinggegenstand in einem bestimmten
Zustand zurückzugeben, die Definition einer Schuld erfüllen.
Auf dieser Sitzung erörterte der Board eine Anzahl von Verpflichtungen des Leasingnehmers, um festzustellen, ob diese der Definition einer Schuld
entsprechen, und, wenn das der Fall ist, wie die entsprechende bilanzielle Behandlung aussehen solle. Insbesondere erörterte der Board die folgenden
Fälle:
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die Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen, |
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die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in einem festgelegten Zustand zurückzugeben, |
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die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu warten. |
Das Ziel der Diskussion war eher, dem Stab die Reaktionen des Boards zu zeigen, und nicht, formale Entscheidungen des Boards herbeizuführen.
Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen
Der Board kam überein, dass eine solche Verpflichtung die Definition einer Schuld erfüllt. Der Board wies darauf hin, dass die Behandlung des bei
Ansatz der Schuld entstehenden Debets die gleiche sein solle, wie wenn der Vermögensgegenstand Eigentum des Leasingnehmers sei.
Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in einem festgelegten Zustand zurückzugeben
Dem Board wurden drei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:
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Sichtweise A: Am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages. |
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Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand in einen schlechteren als den festgelegten Zustand verfällt. |
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Sichtweise C: Wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer geliefert wird oder zugänglich gemacht wird. |
Die Mehrheit der Boardmitglieder neigte Sichtweise b zu. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass dies auch zu Beginn der Vertragslaufzeit
sein könne.
Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu warten
Dem Board wurden zwei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:
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Sichtweise A: Wenn der Leasinggegenstand in einen schlechteren als den festgelegten Wartungszustand verfällt. |
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Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer geliefert wird oder zugänglich gemacht wird. |
Der Board hielt fest, dass diese Verpflichtungen den Verpflichtungen des Leasingnehmers ähnlich seien, die Kosten für die Rückgabe des
Leasinggegenstandes zu übernehmen. Daher neigte die Mehrheit der Boardmitglieder Sichtweise A zu.
Bewertung der Schuld – erstmalige Bewertung
Der Board erörterte die erstmalige Bewertung der Schulden, insbesondere ging es um die Frage, ob sie zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten seien oder zum Aufwand, der für die Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung notwendig sei. Der Board wies darauf hin, dass
andere Schulden innerhalb des Projekts zu Leasingverhältnissen mit dem beizulegenden
Zeitwert angesetzt worden seien. Einige Boardmitglieder
deuteten an, dass sie nicht glaubten, dass es einen Unterschied zwischen dem beizulegenden Zeitwert und der Behandlung nach IAS 37 gebe.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Bewertung der Schuld – Folgebewertung
Das Thema der Folgebewertung solcher Verpflichtungen wurde nicht erörtert.
Führen Verpflichtungen des Leasingnehmers zu Vermögenswerten des Leasinggebers?
Der Board erörterte kurz, ob die Vertragsbedingungen in einem Leasingvertrag, die einen Leasingnehmer verpflichten, den Leasinggegenstand
entweder in einem festgelegten Zustand an den Leasinggeber zurückzugeben oder den Leasinggegenstand zu warten, zur Schöpfung werthaltiger
Rechte für den Leasinggeber führen könne. Der Board kam überein, dass kein zusätzlicher Vermögenswert entstehen würde.
Variable Leasingzahlungen
Der Board erörterte kurz das Agendapapier 12B.
Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen Faktor auf Basis von Preisänderungen oder auf Basis eines Index beinhalten, kam der Board
überein, dass der Leasingnehmer eine Verbindlichkeit hat, die sowohl den fixen als auch den variablen Teil der zukünftigen Leasingzahlungen
umfasst. Es wurden keine Entscheidungen hinsichtlich der Folgebewertung getroffen.
Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen Faktor auf Basis der finanziellen oder betrieblichen Erträge aus dem Leasinggegenstand für
den Leasingnehmer beinhalten, hielt der Board fest, dass dieser Sachverhalt dem „Verkauf zukünftiger Erträge" ähnele. Der Board hielt
fest, dass es unwahrscheinlich ist, dass solche Verkäufe zu einer Verpflichtung führen. Es wurden jedoch keine Entscheidungen getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Der Board erörterte den überarbeiteten Projektplan ausführlich. Der Stab wies darauf hin, dass der geänderte Ansatz des Projekts das Ziel
des Abschlusses bis Mitte 2011 berücksichtigt, das im April 2008 auf der gemeinsamen Boardsitzung für diejenigen Projekte erörtert worden
war, die teil des Arbeitsabkommens zwischen dem IASB und dem FASB sind.
Die Hauptvorschläge bezüglich des geänderten Projektansatzes waren die folgenden:
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Die Bilanzierung durch den Leasingnehmer wird adressiert, die Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber wird aufgeschoben. |
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Das derzeitige Finanzierungsleasingmodell wird auf die Leasingverhältnisse angewendet, die derzeit als Mietleasingverhältnisse
klassifiziert sind. Das bedeutet, dass das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf alle Leasingverhältnisses angewendet wird. |
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Die Vorschrift für den Leasingnehmer, Leasingverhältnisse als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnisse zu klassifizieren, wird
gestrichen. |
Darüber hinaus stellte der Stab Analysen zu den folgenden Fragen vor, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf
Mietleasingverhältnisse angewendet wird:
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Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden, |
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bedingte Mietzahlungen, und |
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Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses. |
Einige Boardmitglieder äußerten sich enttäuscht, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber aus dem Projektumfang gestrichen worden war,
aber sie erkannten an, dass die es zeitliche Einschränkung nicht ermöglichen würde, sich sowohl der Bilanzierung durch den Leasinggeber als
auch der Bilanzierung durch den Leasingnehmer zu widmen. Einige Boardmitglieder verlangten, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber nicht
von der Agenda des Boards verschwinden sollte, sondern dass sie in einer späteren Phase des Projekts erörtert werden solle.
Per Mehrheitsentscheid stimmte der Board dem geänderten Projektplan vollständig zu.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Restwertgarantien und die Art eines Vermögenswertes aus einem Nutzungsrecht auch im
Diskussionspapier adressiert werden sollten. Der Stab gab zur Antwort, dass Restwertgarantien auf Ebene des Entwurfs adressiert würden, und das
fragen in Bezug auf Vermögenswerte aus einem Nutzungsrechten im Diskussionspapier erörtert werden würden.
Der Board begann dann mit der Erörterung der Fragen, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf Mietleasingverhältnisse
angewendet wird.
Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden
Ohne ausführliche Diskussion entschied der Board, dass Möglichkeiten, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden, nicht separat vom
Nutzungsrecht angesetzt werden sollten, sondern dass die vom Leasingnehmer angesetzten Vermögenswerte und Schulden auf Grundlage einer
Einschätzung der Dauer des Leasingverhältnisses erfasst werden sollten.
Der Board kam zu keiner Entscheidung, wie die Dauer des Leasingverhältnisses eingeschätzt werden sollte. Die Diskussion drehte sich um ein
Beispiel eines Leasingvertrags über fünf Jahre, der die Option enthält, das Leasingverhältnis um weitere drei Jahre zu verlängern. Einige
Boardmitglieder schlugen einen wahrscheinlichkeitsgewichteten Ansatz vor. Wenn also die Wahrscheinlichkeit, dass das Leasingverhältnis
verlängert werde, 50% betrage, dann sei die Dauer des Leasingverhältnisses mit 6,5 Jahren einzuschätzen. Andere Boardmitglieder lehnten diesen
Vorschlag ab, da es keinen kontinuierlichen Bereich möglicher Ergebnisse geben werde. Darüber hinaus waren die Boardmitglieder geteilter Meinung,
ob die geschätzte Dauer eines Leasingverhältnisses regelmäßig angepasst werden solle. Der Sachverhalt wurde zu weiterer Untersuchung zurückgegeben.
Es herrschte jedoch Übereinstimmung, dass alle vertraglichen Faktoren, alle nichtvertraglichen finanziellen Faktoren und alle Faktoren aus der
Geschäftstätigkeit in Betracht gezogen werden sollten, wenn die Dauer eines Leasingverhältnisses eingeschätzt wird. Der Board entschied auch, dass
ein jeglicher neuer Leasingstandard detaillierte Leitlinien bezüglich der zu berücksichtigen Faktoren enthalten solle.
Bedingte Mietzahlungen
Der Board entschied, die derzeitige bilanzielle Behandlung bedingter Mietzahlungen nicht beizubehalten, sondern die bedingten Mietzahlungen zu
Vertragsbeginn zu schätzen. Der Board entschied auch, dass die beste Schätzung der bedingten Mietzahlungen, die nach der Methode in IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bestimmt würde, zu verwenden sein soll.
Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB auch vorläufig entschieden habe, bedingte Mietzahlungen im Voraus zu schätzen,
aber dass man das wahrscheinlichste Ergebnis für die Bestimmung von bedingten Mietzahlungen verwenden werde.
Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses
Der Board traf die folgenden Entscheidungen:
 |
Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht des Leasingnehmers soll erstmalig mit dem Barwert der erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden.
Der Board wies darauf hin, dass die erwarteten Leasingzahlungen nicht mit den Mindestleasingzahlungen identisch sind, wenn bedingte Mietzahlungen
enthalten sind. |
 |
Demzufolge sollte die Schuld des Leasingnehmers erstmalig mit den erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden. |
 |
Der Abzinsungssatz, der verwendet wird, um die erwarteten Leasingzahlungen zu berechnen, sollte der gesicherte Grenzfremdkapitalzinssatz sein. |
 |
Die Zahlungen zur Begleichung der Schuld des Leasinggebers sollten teilweise den Finanzierungskosten und teilweise der Verringerung der
ausstehenden Schuld in Übereinstimmung mit der derzeitig geltenden Behandlung von Finanzierungsleasingverhältnissen zugewiesen werden. |
Hinsichtlich der Folgebewertung des Vermögenswertes aus dem Nutzungsrecht schlug der Stab vor, dass das Abschreibungsvolumen planmäßig in
Übereinstimmung mit den Abschreibungsgrundsätzen, die der Leasingnehmer auch auf in seinem Eigentum befindliche abschreibungsfähige Vermögenswerte
anwendet, verteilt wird. Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht wird über das kürzere von Dauer des Leasingverhältnisses oder wirtschaftliche
Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abgeschrieben. Für Leasingverträge über Gegenstände, bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass das
Eigentum am Ende der Leasingdauer übergeht, ist die erwartete Nutzungsdauer die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Der Stab wies
darauf hin, dass die Empfehlung in Einklang mit dem derzeitigen Modell der Bilanzierung von Finanzierungsleasingverhältnissen und mit dem allgemeinen
Ansatz des Projekts steht.
Der Board schien zuzustimmen. Ein Boardmitglied forderte jedoch vehement, dass weitere Untersuchungen zur Art des Vermögenswertes aus dem
Nutzungsrecht durchgeführt werden, bevor eine Antwort zu dieser Frage gegeben wird.
Klassifizierung von Leasingverhältnissen
Der Board entschied, die Vorschrift zu streichen, dass Leasingnehmer alle Leasinggeschäfte als Finanzierungs- oder als Mietleasing klassifizieren
müssen, und ein einziges Bilanzierungsmodell für alle Leasingverträge zu entwickeln.
Weitere Schritte
Der Board beabsichtigt, im November 2008 ein Diskussionspapier zu veröffentlichen.
September 2008:
Leasingarbeitsgruppe von IASB und FASB wird tagen
Die gemeinsame Arbeitsgruppe von IASB und FASB zu
Leasingverhältnissen wird am Dienstag, den 7. Oktober 2008 in den
Räumen des FASB in Norwalk, Connecticut tagen. Hauptpunkt der
Sitzung wird die Erörterung eines Stabentwurfs des
Diskussionspapiers zu Leasingverhältnissen sein. In dem Entwurf des
Diskussionspapiers, der bisher noch nicht vom IASB oder vom FASB
genehmigt wurde, würde die vorläufige Ansicht des Boards
ausgedrückt, dass das bisherige Rechnungslegungsmodell für
Leasingverhältnisse durch ein neues Modell ersetzt werden soll.
Nach dem derzeitigen Modell werden Leasingverhältnisse als
Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnisse klassifiziert, wobei
ersteres im Wesentlichen als finanzierter Erwerb des geleasten
Vermögenswertes bilanziert wird. Nach dem vorgeschlagenen neuen
Modell würde der Leasingnehmer als Vermögenswerte und Schulden alle
wesentlichen Rechte und Verpflichtungen aus allen Leasingverträgen
ansetzen, auch solche Rechte und Verpflichtungen, die aus
Leasingverhältnissen entstehen, die derzeit als
Mietleasingverhältnisse klassifiziert sind. Ein Leasingnehmer würde
also folgendes ansetzen:
 |
einen Vermögenswert, der das Recht darstellt, den
Leasinggegenstand für die Dauer des Leasingverhältnisses zu
nutzen, und |
 |
eine Schuld für die Verpflichtungen, die Leasingzahlungen zu
leisten. |
Die Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und Mietleasingverhältnis
würde wegfallen. Die Materialien für Beobachter enthalten einen Entwurf
des Diskussionspapier, sie können sie sich
hier herunterladen (in englischer Sprache, 930 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
(Der Stab des FASB nahm per Videoübertragung an der Sitzung teil.)
Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, offene Sachverhalte vor der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers (DP) zu lösen.
Die in dieser Sitzung angesprochenen Sachverhalte bestanden in folgenden Punkten:
 |
Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien |
 |
Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten |
 |
Ausweis von Leasingverhältnissen |
 |
Untermietverhältnisse (Subleases) |
Auch wenn der Stab hoffte, dass der Board eine vorläufige Sichtweise zu diesen Sachverhalten erzielen würden, bevor das DP herausgegeben wird,
könnte ein alternativer Ansatz darin bestehen, den ungeklärten Sachverhalt zu beschreiben, alternative Behandlungsweisen zu erörtern und die
Antwortenden nach ihrer Sichtweise im DP zu befragen.
Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien
Laufzeit des Leasingverhältnisses
Der Stab fragte den Board, ob die Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses für Zwecke des Ansatzes oder der Bewertung erfolge.
Als Beispiel wurde ein Leasingvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Verlängerungsoption auf weitere fünf Jahre benutzt. Der
Stab schlug zwei alternative Ansätze vor:
 |
Ansatz 1: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten an, und die Unsicherheit hinsichtlich der
Laufzeit des Leasingverhältnisses wird über die Bewertung berücksichtigt. |
 |
Ansatz 2: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten über eine bestimmte Laufzeit des
Leasingverhältnisses an. Die Unsicherheit wir über den Ansatz berücksichtigt. |
Man hielt fest, dass sich der FASB für Ansatz 2 entschieden habe. Der Board erörterte verschiedene Implikationen beider Ansätze.
Schlussendlich stimmte die Mehrheit des Boards für Ansatz 2.
Festlegung der Laufzeit des Leasingverhältnisses nach Ansatz 2
Der Stab hob hervor, dass ein Unternehmen nach Ansatz 2 verpflichtet wäre, eine Laufzeit für das Leasingverhältnis zum Zwecke des
Ansatzes festzulegen. Mögliche Lösungen für diesen Sachverhalt, die dargestellt wurden, waren:
 |
Ansatz 2A: eine Wahrscheinlichkeitsschwelle |
 |
Ansatz 2B: eine bestmögliche Schätzung |
 |
Ansatz 2C: eine bestmögliche Schätzung die wahrscheinlichste Laufzeit für das Leasingverhältnis |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken über den Ausdruck 'bestmögliche Schätzung', weil dies ein gewisses Maß an Subjektivität
beinhalte. Erneut erörterte der Board bestimmte Implikationen und stimmte der Stabsempfehlung zu, wonach die wahrscheinlichste Laufzeit
für das Leasingverhältnis (Ansatz 2C) verwendet werden sollte.
Kaufoptionen
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, wonach die mögliche Ausübung einer Kaufoption in der durch den Leasingnehmer angesetzten
Verpflichtung berücksichtigt werde und dass diese einbezogen werden müsse, falls die Ausübung der Option das wahrscheinlichste Ergebnis
widerspiegele.
Bewertung bedingter Mietzahlungen
Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für die Bewertung bedingter Mietzahlungen vor:
 |
eine bestmögliche Schätzung |
 |
eine bestmögliche Schätzung der wahrscheinlichste Betrag bedingter Mietzahlungen |
 |
einen wahrscheinlichkeitsgewichtete beste Schätzung
|
Der Board entschied sich für den Vorschlag einer wahrscheinlichkeitsgewichteten Bemessung.
Restwertgarantie
Der Board entschied sich dafür vorzuschreiben, dass die Vermögenswerte und Schulden, die vom Leasingnehmer ursprünglich angesetzt
werden, die Verpflichtung widerspiegeln sollen, Zahlungen unter der Restwertgarantie zu leisten.
Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten
Der Stab stellte dem Board seinen Ansatz zur Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von
Mieten vor. Die vorgeschlagene Bilanzierung sähe wie folgt aus:
 |
Der Nutzungsrechtvermögenswert wird planmäßig abgeschrieben. |
 |
Die Leasingzahlungen werden in einen Finanzierungsaufwand und eine Verminderung der ausstehenden Verpflichtung aufgeteilt. |
 |
Zinsaufwand und planmäßige Abschreibung werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. |
Der Board erörterte die Wechselwirkung mit den Beschlüssen, die man im Projekt zur Darstellung des Abschlusses getroffen hatte.
Ein Boardmitglied stellte fest, dass die vorgeschlagene Bilanzierung nicht im Einklang mit der Zielsetzung der Kohärenz stünde.
Dessen ungeachtet stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.
Der Stab fuhr mit der Behandlung des Themas der erneuten Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses fort. Der Stab schlug
eine fortwährende Neueinschätzung der Leasinglaufzeit vor. Dem stimmte der Board zu.
Der Stab wandte sich sodann der erneuten Beurteilung der Verpflichtung, Mietzahlungen zu leisten, zu. Der Stab schlug vor, die
Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen zu jedem Berichtsstichtag neu zu beurteilen. Der Board stimmte dem zu.
Für die verbleibende Änderung bei den geschätzten Leasingzahlungen schlug der Stab einen Ansatz der kumulierten Aufholung durch
Abzinsung der neuen Zahlungsstromschätzungen mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz vor. Einige Boardmitglieder drückten Bedenken
hinsichtlich der Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes aus. Der Board diskutierte ausgiebig, ob auch Zinsänderungen eine
erneute Beurteilung auslösen sollten oder ob die Neubeurteilung nur dadurch ausgelöst werden sollte, dass sich Änderungen bei den
Zahlungsströmen ergäben. Der FASB hatte sich für den Ansatz der kumulierten Aufholung ausgesprochen. Der Board stimmte ebenfalls dafür.
Der Stab fragte den Board weiter, ob die Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen erfasst werden sollten. Der Stab empfahl, alle
Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen ähnlich zu behandeln und die ausgleichende Buchung über eine Anpassung des
Nutzungsrechtvermögenswerts widerzuspiegeln. Dem stimmte der Board zu.
Ausweis von Leasingverhältnissen
Ausweis des Nutzungsrechtsvermögenswerts
Der Stab stellte dem Board mögliche Ausweisalternativen für den Nutzungsrechtsvermögenswert in der Vermögensaufstellung vor:
 |
Ansatz A: Ausweis in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert |
 |
Ansatz B: Ausweis als immaterieller Vermögenswert |
 |
Ansatz C: Unterschiedliche Darstellung für unterschiedliche Arten von Leasingverhältnissen |
Der Stab stellte fest, dass jeder Ausweisansatz durch zusätzliche Angaben begleitet würde. Der Stab empfahl die Verwendung von Ansatz A.
Der Board stimmte zu, ein Konzept eines 'de facto-Kaufs' nicht zu unterstützen.
Ausweis der Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen
Der Stab empfahl, die Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen als finanzielle Schuld auszuweisen, ohne diese verpflichtend
getrennt von den übrigen finanziellen Schulden darzustellen. Ein Boardmitglied war besorgt, dass die Empfehlung des Stabs nicht im
Einklang mit dem Kohärenzprinzip stünde. Der Stab entgegnete, dass man die Ergebnisse aus dem aktuelle Projekt zu Darstellung des
Abschlusses nicht berücksichtigt habe. Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der Ausweis in der Bilanz den Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen
würde, dass dieser Punkt in dieser Sitzung aber nicht behandelt würde.
Untermietverhältnisse (Subleases)
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die unterschiedliche bilanzielle Behandlung bei Untermietverhältnissen für den
Leasingnehmer (bilanziert nach dem neuen Modell) und für den Leasinggeber (bilanziert nach dem Modell in IAS 17) zu Problemen führe.
Dies resultiere aus der Entscheidung des Boards, lediglich die Bilanzierung für den Leasingnehmer im Rahmen dieses Projekts zu
behandeln. Der Stab empfahl diesen Sachverhalt auf die Zeit nach der Veröffentlichung des DP zu verschieben. Der Board stimmte dem zu
und bat den Stab, die Kommentierungsfrist zu nutzen, um das Thema Untermietverhältnisse anzugehen. Der Stab des FASB setzte den Board
davon in Kenntnis, dass der FASB angedeutet habe, dass man dieses Projekt nicht fortsetzen würde, wenn dieser Sachverhalt nicht einer
Klärung zugeführt werde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB die Entscheidung getroffen habe, dass die Bilanzierung durch den
Leasinggeber (einschließlich Unterleasingverhältnisse) weiter untersucht werden und auf allgemeiner Ebene im demnächst
erscheinenden Diskussionspapier erörtert und mit spezifischen Fragen versehen werden solle. Der Anwendungsbereich des
Diskussionspapiers solle aber nicht geändert werden.
Der Stab wies auch darauf hin, dass der FASB erörtert habe, ob Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe darstellten
(in-substance purchases), im Rahmen des Projekts behandelt werden sollten, aber sich gegen eine Ausweitung des
Anwendungsbereichs entschied.
Des Weiteren erörterte der FASB, wie ein Nutzungsrechtmodell wie im Diskussionspapier für Leasingnehmer vorgeschlagen auf Leasinggeber
angewendet werden könne, und entschied, dass eine allgemeine Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber in seinem Diskussionspapier
enthalten sein solle.
Der Stab fragte den Board, ob er bereit sei, die Veröffentlichung des Diskussionspapiers aufzuschieben, um das Ergebnis der Untersuchungen
des FASB-Stabs aufzunehmen.
Der Board erörterte verschiedene Aspekte dieser Ergebnisse der FASB-Diskussionen und mögliche Auswirkungen auf das IASB-Projekt. Insbesondere
ging es um den zeitlichen Rahmen und mögliche Verzögerungen. Der Stab wurde gefragt, wie lang diese zusätzlichen Untersuchungen
des FASB zur Bilanzierung durch den Leasinggeber dauern würden. Der Stab gab zur Antwortet, dass es sich um einige Wochen handeln könnte, wohl
am ehesten rund
einen Monat.
Der Vorsitzende hielt fest, dass dies das Abschlussziel 2011 in Frage stellen könne, und erhob Bedenken, hinsichtlich der starken Veränderungen
in der Zusammensetzung des Boards zu dem Zeitpunkt. Er schlug vor, dass der IASB mit dem Diskussionspapier in seiner jetzigen Form
fortfahren und jegliche Ergebnisse des IASB in einem ergänzenden Diskussionspapier veröffentlichen solle. Das Diskussionspapier
des IASB, das demnächst erscheinen soll, könne einen Hinweis enthalten, dass es weitere Ergebnisse geben wird.
Der Board stimmte dem zu.
Bilanzierung durch den Leasinggeber
Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass der
FASB-Stab sich in der Lage sehe, eine allgemeine
Erörterung und Sachfragen zur Bilanzierung durch den
Leasinggeber zur Verfügung zu stellen. Der Stab hielt
fest, dass in dieser Erörterung keine vorläufigen
Ansichten enthalten sein würden. Der Board kam überein,
die Veröffentlichung des Diskussionspapiers zu
Leasinggeschäften zurückzustellen, wenn der Abschnitt
zum Leasinggeber in der angedeuteten Zeit fertiggestellt
werden könnte. Der FASB habe außerdem Ressourcen
abgestellt, um Vorschläge zur Bilanzierung durch den
Leasinggeber weiter zu entwickeln.
März 2009: Diskussionspapier zu
Leasinggeschäften erschienen
Am 19. März 2009 hat der IASB gemeinsam mit dem FASB ein
Diskussionspapier zur Leasingbilanzierung
veröffentlicht (in englischer Sprache,
594 KB). Es beschränkt sich weitgehend auf Vorschläge zur Änderung der Leasingbilanzierung beim Leasingnehmer – die Bilanzierung beim Leasinggeber soll zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen
eines weiteren Projekts überarbeitet werden.
Das Diskussionspapier steht Ihnen bis zum Ende der
Kommentierungsfrist am 17. Juli 2009 in der
Rubrik "Open to
Comment" auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Dort
finden Sie auch einen englischsprachigen
Snapshot (90 KB), in dem die
folgenden Fragen erläutert werden:
 |
Warum hat der IASB dieses Projekt unternommen? |
 |
Was ist der Umfang des Projekts? |
 |
Welche Sachverhalte werden abgedeckt? |
 |
Welche Ideen stehen hinter dem Ansatz? |
 |
Wie geht es weiter? |
In dem Diskussionspapier wird ein neuer Ansatz für die
Bilanzierung von Leasingverhältnissen vorgeschlagen, der
sogenannte Rights-of-use-Ansatz.
Der wesentliche Unterschied dieses Ansatzes gegenüber der bisherigen Bilanzierungsweise liegt darin, dass die tradierte
Unterscheidung in Finanzierungs- und Mietleasingverhältnissen und damit die dichotome „alles oder nichts“-Entscheidung
abgeschafft wird – jedes Mietverhältnis wäre in Höhe seiner Dauer zu bilanzieren. Im Gegenzug wäre eine Verbindlichkeit über
die zukünftig zu leistenden Leasingzahlungen zu erfassen. Der Board ist bei seinen Überlegungen davon ausgegangen,
dass die Frage, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer ist, in vielen Fällen nicht eindeutig zu beantworten ist,
dagegen die Frage, ob zukünftig Zahlungsverpflichtungen bestehen, in jedem Fall bejaht werden muss. Nach dem Rahmenkonzept
bestehen damit Schulden, die bis dato nicht bilanziert werden, was ein klarer Verstoß gegen die eigene Bilanzierungskonzeption
und folglich zu ändern sei. Technisch gesehen würde ein Leasingnehmer nach diesem Ansatz keine Güter erwerben, sondern
Nutzungsrechte. Dazu wird das vermietete Gut gedanklich in zeitanteilige Nutzungsrechte zerlegt und dem Leasingnehmer
in Höhe der Dauer des Leasingverhältnisses zur Verfügung gestellt. Durch diese Art der Verbuchung kommt es somit zu einer
graduellen Ausbuchung auf Seiten des Leasinggebers. Dass diese Logik viel für sich hat und konzeptionell kaum anfechtbar ist,
wird mittlerweile nicht mehr ernsthaft bestritten. Die Problematik liegt in den möglichen Auswirkungen auf andere Arten
schwebender Geschäfte, insbesondere Dauerschuldverhältnissen: Müssten demnach Beschäftigungsverhältnisse ebenfalls bilanziert
werden, weil der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung und ein zeitanteiliges Nutzungsrecht an der
Arbeitskraft des Mitarbeiters besitzt? Müssten klassische Mietverhältnisse bei Immobilien nunmehr ebenfalls ex
ante angesetzt werden?
Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie
hier (60 KB). Nachfolgend die wichtigsten Punkte aus dem Diskussionspapier im Überblick:
| Bilanzierung durch den Leasingnehmer |
Ansatzprinzip. Für alle Leasinggeschäfte hat der Leasingnehmer folgendes anzusetzen:
 |
einen Vermögenswert, der sein Recht darstellt, den Leasinggegenstand während der Leasingdauer zu nutzen (der 'Right-of-use'-Vermögenswert) und |
 |
eine Verbindlichkeit über künftig zu leistende Leasingzahlungen. |
Bestandteile eines Leasingvertrags. Der Leasingnehmer erfasst die einzelnen Bestandteile eines Leasingvertrags (wie beispielsweise
Verlängerungs- oder Kaufoptionen, Vereinbarungen über bedingte Leasingzahlungen oder Restwertgarantien) nicht separat.
Stattdessen würde der Leasingnehmer folgendes ansetzen:
 |
einen einzigen Right-of-use'-Vermögenswert, der erworbene Optionen einschließt, und |
 |
eine einzige Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, die Verpflichtungen einschließt, die aus Vereinbarungen über bedingte
Leasingzahlungen und Restwertgarantien entstehen. |
Bewertung der Schuld. Die Verpflichtung des Leasingnehmers ist anfänglich zum Barwert der Leasingzahlungen (einschließlich einer
wahrscheinlichkeitsgewichteten Schätzung der bedingten Leasingzahlungen) abgezinst unter Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Unternehmens
anzusetzen. Folgebewertungen erfolgen zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Bewertung des Vermögenswerts. Der 'Right-of-use'-Vermögenswert des Leasingnehmers ist anfänglich zu Anschaffungskosten zu bewerten.
Die Anschaffungskosten entsprechen dem Barwert der Leasingzahlungen über die wahrscheinlichste Leasingdauer (dies kann Verlängerungen einschließen), abgezinst
unter Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Unternehmens. Der Leasingnehmer schreibt den 'Right-of-use'-Vermögenswert
über den kürzeren der beiden Zeiträume, wahrscheinlichste Laufzeit des Leasingverhältnisses oder Nutzungsdauer des Vermögenswerts, ab.
|
| Bilanzierung durch den Leasinggeber |
|
Das Diskussionspapier widmet sich hauptsächlich der Bilanzierung durch den Leasingnehmer. Es werden jedoch auch einige Sachverhalte
beschrieben, die in einem künftigen vorgeschlagenen Standard zur Bilanzierung durch den Leasinggeber adressiert werden müssen.
|
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel
Boards geben vorläufige Sichtweise zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen heraus
veröffentlicht (in englischer Sprache, 129 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Der Stab des FASB war der Sitzung per Videoverbindung
zugeschaltet.
Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies,
dass der FASB erste Arbeiten zu Fragen der Bilanzierung durch
den Leasinggeber während der Kommentierungsfrist zum
Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen unternehmen würde. Auf
dieser Sitzung solle der Board darum gebeten werden, die Analyse
von Rechten und Pflichten in einem einfachen Leasingvertrag zu
bedenken.
Die erste Frage, die der Stab dem Board stellte, war, ob der
Board zustimme, dass der Leasinggeber einen Vermögenswert aus
seinem Recht habe, Mietzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten.
Der Board stimmte dem einstimmig zu.
Der Board widmete sich dann der Frage, wie die Habenbuchung
aussieht. Bucht
also der Leasinggeber den gesamten geleasten Gegenstand oder
einen Teil davon aus oder hat der Leasinggeber eine Schuld für
die Verpflichtung, dem Leasingnehmer zu gestatten, den geleasten
Vermögenswert zu nutzen? Der Stab erläuterte, dass nach dem
ersten Ansatz die Sichtweise ist, dass der Leasinggeber einen
Teil der Leasinglaufzeit an den Leasingnehmer übertragen hat
(Sichtweise A). Nach dem zweiten Ansatz wird der
Leasingvertrag so betrachtet, dass er ein neues Recht entstehen
lässt während die Rechte des Leasinggebers in Bezug auf den
geleasten Gegenstand unverändert bleiben. Der geleaste
Gegenstand wird als wirtschaftliche Ressource des Leasinggebers
behandelt, der den geleasten Gegenstand weiter ansetzt
(Sichtweise B).
Einige Boardmitglieder unterstützten Sichtweise A, aber die
Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte Sichtweise B. Es gab
Meinungsunterschiede zwischen den Boardmitgliedern, welche der
Sichtweisen im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehe. Diejenigen,
die Sichtweise B unterstützten, äußerten eine Reihe von Bedenken
hinsichtlich Sichtweise A einschließlich der Tatsache, dass sie
Sorgen hätten, dass die Befolgung des Ansatzes in Sichtweise A
zu Tag-1-Gewinnen führen würde. Diejenigen, die Sichtweise A
unterstützten, hatten Bedenken, dass Sichtweise B dazu führen
würde, dass Unternehmen (beispielsweise Banken) Vermögenswerte
in ihrer Bilanz hätten, bei denen alle Chancen und Risiken an
jemand anderen übergegangen wären. Es wurden außerdem Bedenken
geäußert, dass Sichtweise B zu einer "Bruttoisierung" der Bilanz
führen würde, was möglicherweise Auswirkungen auf
Verhältniszahlen hätte. Es wurde jedoch festgehalten, dass dies
dadurch verhindert werden könnte, dass man die Bruttobeträge auf
einer verknüpften (Netto-)-Basis darstelle.
Der (amtierende) Vorsitzende gab an, dass er mehr Zeit haben
wolle, um über die Sachverhalte nachzudenken, und bat den Stab,
die Sachverhalte zu erwägen, die von den Boardmitgliedern
vorgebracht worden seien, auch wenn festzuhalten bleibe, dass
eine deutliche Mehrheit der Boardmitglieder Sichtweise B
vorziehe.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung
teil.
Wertminderung des Nutzungsrechtsvermögenswerts
Der Stab eröffnete die Diskussion, indem er den Board daran
erinnerte, dass man vorher bereits vorläufig entscheiden hatte,
die erstmalige und die Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem
Nutzungsrecht auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten zu
fordern. Genau wie bei anderen Vermögenswerten, die auf
Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden, ist
zu bestimmen, wie ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht auf
Wertminderung geprüft wird.
Der Stab wies darauf hin, dass seiner Meinung nach vier
Möglichkeiten bestünden, die Wertminderung von
Nutzungsrechtsvermögenswerten zu bilanzieren:
- Alle Unternehmen müssen den IFRS-Ansatz anwenden.
- Alle Unternehmen müssen den Ansatz nach US-GAAP
anwenden.
- es wird ein eigener Ansatz für Vermögenswerte aus
Nutzungsrechten entwickelt.
- Unternehmen müssen Bezug auf die bestehenden anwendbaren
Standards nehmen (IAS 36 für IFRS-Ersteller, SFAS 144 für
US-GAAP-Ersteller).
Der Stab empfahl die letzte Möglichkeit. Der Board stimmte
der Empfehlung des Stabs zu.
Neubewertung
Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies,
das die Erörterung der Frage diene, ob eine Möglichkeit der
Neubewertung für die Nutzungsrechtsvermögenswerte aufgenommen
werden sollte; es ginge nicht um eine Vorschrift der
Neubewertung. Der Stab empfahl, dass eine Neubewertung von
Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig sein sollte. Der
Stab fügte außerdem hinzu, dass seine Empfehlung unabhängig
davon ausgesprochen würde, ob der Nutzungsrechtsvermögenswert
als immateriell oder materiell angesehen werde. Der Stab ist der
Meinung, dass ein Zulassen einer Neubewertung Adressaten von
Abschlüssen relevantere Informationen über die neubewerteten
Vermögenswerte bieten kann als Angaben auf Grundlage
fortgeführter Anschaffungskosten. Er ist außerdem der Meinung,
dass Neubewertung zu Einheitlichkeit mit anderen nicht
finanziellen Vermögenswerten unter IFRS führt. Der Stab des FASB
stimmte der Empfehlung des IASB-Stabs nicht zu; er empfahl, dass
eine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten nicht
zulässig sein sollte. Auf seiner Boardsitzung hatte der FASB der
Empfehlung des FASB-Stabs zugestimmt.
Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob er der Meinung sei,
dass die Neubewertungskriterien diejenigen aus IAS 16 oder
IAS 38 seien. Das Boardmitglied war der Meinung, dass der Board
dies zuerst entscheiden müsse, da eine Neubewertung nach den
Vorschriften in IAS 38 nicht möglich wäre, da es keinen aktiven
Markt gebe. Dieses Boardmitglied würde es vorziehen, wenn es
keine Neubewertung gebe.
Ein anderes Boardmitglied unterstützte die Empfehlung des
IASB-Stabs. Seiner Meinung nach sei der Standard, auf den man
sich beziehen müsse, IAS 16 und nicht IAS 38. Dieses
Boardmitglied sah nicht ein, warum die Tatsache, dass ein
langfristiger Vermögenswert über eine Leasingvereinbarung
finanziert würde und nicht direkt gekauft würde, einen Einfluss
darauf haben sollte, ob eine Neubewertung zulässig sei.
Einige andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass das
Nutzungsrecht ein immaterieller Vermögenswert sei.
Ein anderes Boardmitglied gab an, dass es der IASB-Empfehlung
zustimme. Bestehende Vorschriften sollten nicht durch den Board
neu erörtert werden. Ob IAS 16 oder IAS 38 einschlägig sei,
hänge von der Art des geleasten Vermögenswertes ab. Ein Reihe
von anderen Boardmitgliedern stimmte dieser Sichtweise zu.
Als Antwort auf die Frage eines Boardmitglieds sagte der
Stab, dass der FASB seine Entscheidung getroffen habe, weil sie
mit der gegenwärtigen US-Literatur im Einklang stehe. Der Stab
des FASB fügte hinzu, dass der FASB der Meinung sei, dass
Nutzungsrechte immaterielle Vermögenswerte seien. Das stelle
einen Unterschied dar.
Der Board stimmte ab, und alle stimmten den IASB-Empfehlung
zu.
Der Stab fasste die Erörterung zusammen, indem er festhielt,
dass man die Art des zugrunde liegenden Vermögenswert betrachten
solle und danach das entsprechende Neubewertungsmodell wählen
müsse. In dem Fall würden die verbleibenden fragen im
Agendapapier nicht weiter benötigt.
Ein Boardmitglied fragte, ob der Stab der Meinung sei, dass
die Neubewertung für Klassen von Vermögenswerten durchgeführt
werden sollte oder für einzelne Vermögenswerte wie in IAS 40.
Der Stab wies als Antwort darauf hin, dass er das zusammenwirken
von IAS 40 und den Leasingvorschlägen erwägen müsse und das
Thema auf einer künftigen Boardsitzung dem Board zur Erörterung
vorlegen werde.
Anfänglich direkte Kosten
Der Stab führte in die Erörterung ein, indem er aussagte,
dass es drei Möglichkeiten gebe, wie man anfänglich direkte
Kosten bilanzieren könne:
 |
(a) Die anfänglich direkten Kosten werden dem
Buchwert des Nutzungsrechtsvermögenswerts
hinzugerechnet. |
 |
(b) Die anfänglich direkten Kosten werden zwischen
den Kosten für die Ausgabe der Schuld und den Kosten für
den Erwerb des Vermögenswerts aufgeteilt. |
 |
(c) Diesen Kosten werden bei Anfall als Aufwand
erfasst. |
Der Stab empfahl (a), und der FASB hatte sich bei seiner
Sitzung auf (c) geeinigt.
Ein Boardmitglied stimmte mit dem FASB überein. Ein anderes
Boardmitglied wies darauf hin, dass bei einer Neubewertung des
Vermögenswerts die anfänglich direkten Kosten sowieso als
Aufwand erfasst würden. Ein anderes Boardmitglied sagte, dass
sie gerne bei der Antwort des FASB herauskommen würden. Ein
weiteres Boardmitglied fügte hinzu, dass bei einer Hinzurechnung
der anfänglich direkten Kosten zum Vermögenswert der
Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz nicht der Schuld
entsprechen würde. Dies würde auch im Widerspruch zur Definition
von Kosten im Diskussionspapier stehen. Eine Reihe von anderen
Boardmitgliedern unterstützte die Ansicht des IASB-Stabs.
Der Board stimmte ab. Das Ergebnis war hälftig geteilt: 7
Boardmitglieder stimmten für (a), und 7 Mitglieder stimmten für
(c) - Aufwanderfassung. Der Vorsitzende nutze seine
entscheidende Stimme (Paragraph 35 der IASCF-Satzung 2009), und
das Ergebnis lautete 7 Stimmen für (a) und 8 Stimmen für (c).
Übergang
Der Stab hatte ursprünglich vier Möglichkeiten erörtert, wie
der neuen Leasingstandard anzuwenden sein sollte:
 |
Möglichkeit A rückwirkende Anwendung, |
 |
Möglichkeit B prospektive Anwendung für neue
Leasingverträge, die nach dem Datum des Inkrafttretens
eingegangen werden, |
 |
Möglichkeit C – Bewertung aller Leasingverträge zum
beizulegenden Zeitwert zum Datum des Übergangs, |
 |
Möglichkeit D – Bewertung aller Leasingverträge mit
dem Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem
Fremdkapitalsatz des Leasingnehmers zum Datum des
Übergangs. |
Der Stab empfahl Möglichkeit D. Auf seiner Sitzung hatte der
FASB der Empfehlung des Stabs zugestimmt. Der Board unterstützte
ebenfalls generell die Ansicht des Stabs, wünschte jedoch einige
Äderungen.
Sale-and-leaseback
Der letzte Sachverhalt, der zu erörtern war, waren die
vorläufigen Sichtweisen des Boards, wie eine
Verkäufer/Leasingnehmer eine Sale-and-leaseback-Transaktion nach
dem Bilanzierungsmodell des Nutzungsrechts bilanzieren solle.
Leasinggeber werden auch im Agendapapier erörtert, der Board
wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht um vorläufige Sichtweisen
zur Bilanzierung durch den Leasinggeber gebeten. Der Stab wies
darauf hin, dass er nicht versuche, eine generelle Theorie zur
Ausbuchung nicht-finanzieller Vermögenswerte zu entwickeln. Der
Stab wies auch darauf hin, dass er davon ausgegangen sei, dass
die Verkaufserlöse, die der Verkäufer/Leasingneher erhält dem
beizulegenden Zeitwert des verkauften Vermögenswerts entsprächen
und dass der Leaseback zu Marktbedingungen erfolge.
Der Stab erklärte, das der FASB einen Ansatz bevorzugen
würde, nach dem der gesamte Vermögenswert ausgebucht werden
würde. Der FASB würde vorziehen, zu prüfen, ob ein Verkauf
stattgefunden habe, unabhängig davon, ob ein Leaseback vorliege.
Er würde die bestehende kontrollbasierte Einschätzung prüfen und
einige bestimmte Kriterien bei dieser Entscheidung
berücksichtigen.
Der Stab wendete sich dann der ersten Frage zu: Stimmt der
Board der Empfehlung des Stabs zu, dass der
Verkäufer/Leasingnehmer untersuchen sollte, ob der gesamte
Vermögenswert für eine Ausbuchung in Frage käme? Nach einiger
Diskussion stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.
Die zweite Frage, die der Stab stellte, war, ob der Board
unterstütze, (a) immer den Vermögenswert auszubuchen oder (b)
Kriterien zu entwickeln, um zwischen Transaktionen zu
unterscheiden, die für eine Ausbuchung in Frage kämen, und
solchen, bei denen das nicht der Fall sei.
Eine Reihe von Boardmitgliedern waren der Meinung, dass das
Erlöserfassungs-(Kontroll)-Modell angewendet werden sollte. Nach
einiger Diskussion fasste Stab zusammen, dass der Board sich an
das Kontrollmodell halten werde, wenn es um die Frage gehe, ob
ein Verkauf oder ein Ausbuchungsgrund vorliege, und sich an
Erlöserfassung halten werde in Hinblick auf Indikatoren, ob dies
eingetreten sei. Der Board stimmte dem zu.
Der Stab fragte den Board dann, ob er weitere Kriterien
zusätzlich zu den Erlöserfassungskriterien wolle. Der Board
deutete an, dass dies nicht der fall sei; die
Erlöserfassungskriterien seien ausreichend.
Als abschließende Frage fragte der Stab den Board, ob bei
Ansatz eines Verkaufs der Board irgendeinen Gewinn, der damit
verbunden sei, aufschieben wolle. Der Board deutete an, dass er
keinen Gewinn aufschieben wolle.
Frage 4 des Agendapapiers wurde nicht erörtert.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
Die Boards erörterten ein Papier des Stabs zu vorläufigen
Sichtweisen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber. Auf der
Sitzung im Mai hatten die Boards vorläufig entschieden, dass
eine Leasinggeber einen Vermögenswert ansetzen würde, der sein
Recht darstellt, Leasingzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten
(eine Leasingforderung), und eine Schuld ansetzen würde, die
seine Erfüllungspflicht in dem Leasingvertrag darstellt.
Erstmalige und Folgebewertung der Forderung des Leasinggebers
Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, die Forderung
des Leasinggebers in Einklang mit den anzuwendenden Vorschriften
aus den IFRS und US-GAAP zu bewerten.
Bei der erstmaligen Bewertung einigten sich die Boards
darauf, dass wenig Abweichungen zwischen den jeweiligen
Definitionen zu erwarten sind, da beide Systeme den
beizulegenden Zeitwert verwenden (berechnet als Barwert der
künftigen Kapitalströme). Trotzdem brachten verschiedene
Boardmitglieder die Frage auf, ob die Leasingforderung ein
Finanzinstrument sei oder aus dem Standard zu Finanzinstrumenten
ausgenommen werden solle. Die Boards konnten sich auf keine
Antwort einigen. Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken
über eine mögliche Uneinheitlichkeit zwischen der Bilanzierung
durch den Leasingnehmer und der Bilanzierung durch den
Leasinggeber.
Die Boards kamen überein, dass die Verwendung des Zinssatzes,
der implizit in der Leasingvereinbarung enthalten ist, für die
Abzinsung der erwarteten Leasingzahlungen sachgerecht ist.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
Abweichung zwischen dem von FASB und IASB vorgeschlagenen
Finanzinstrumentestandard und seinen Auswirkungen auf die
erstmalige und Folgebewertung. Hinsichtlich der Folgebewertung
waren viele der Boardmitglieder der Meinung, dass es notwendig
sein würde, Leasing aus dem Projekt zu Finanzinstrumenten
auszunehmen (da es unsicher ist, ob es das grundlegende
Kreditmerkmal erfüllt und ob es als auf der vertraglichen
Renditebasis gesteuert beurteilt werden kann). Außerdem waren
sie der Meinung, dass der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt
werden könne.
Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt über die Schwankungen
des beizulegenden Zeitwerts der Forderungen, die nicht nur aus
Änderungen des Zinssatzes resultieren können sondern auch aus
Änderungen des Wertes des zugrundeliegenden Vermögenswertes. Da
die Boardmitglieder sich zu diesem Zeitpunkt nicht einigen
konnten, ob es eine Forderung darstellen würde (als
Finanzinstrumente) oder ein Recht (in der Bedeutung aus dem
Erlöserfassungsprojekt), wurde der Stab angewiesen, weitere
Untersuchungen durchzuführen. Die Boards schienen die
Vorstellung zu mögen, dass in einfachen Fällen die
Leasingvereinbarung ein Finanzinstrument sein könnte, während
bei komplizierteren Fällen (bedingte Mieten, Optionen) die
Schlussfolgerung gegenteilig zu sein scheint.
Erstmalige und Folgebewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers
Die Boards einigten sich, dass die Erfüllungspflicht mit dem
Transaktionspreis bewertet werden sollte. Einige Boardmitglieder
schienen Bedenken zu hegen, dass dieser Ansatz zu einem
Tag-1-Gewinn führen könnte.
Die Boards einigten sich auch, dass die Folgebewertung
widerspiegelt, dass die Plicht des Unternehmens, dem
Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand über den
Vertragszeitraum zu nutzen, abnimmt. Einige Boardmitglieder
wiesen darauf hin, dass unterschiedliche Prinzipien für Güter
und Dienstleistungen entwickelt werden sollten, die im Einklang
mit den Prinzipien aus der Erlöserfassung stehen.
Darstellung der Forderung des Leasinggebers und der Erfüllungspflicht
Die Boards waren geteilter Ansicht, wie Leasingvereinbarungen
in der Bilanzierung des Leasinggebers dargestellt werden
sollten. Die Boards waren geteilt zwischen einer
Bruttodarstellung aller drei Posten(geleaster Vermögenswert,
Leasingforderung und Erfüllungspflicht), Leasingforderung nach
Abzug der Erfüllungspflicht, Leasinggegenstand nach Anzug der
Erfüllungspflicht und einer Aufteilung zwischen dem Barwert und
der Schätzung des Restwerts. Einige Boardmitglieder hielten
fest, dass dies die alte Frage nach Finanzierungs- und
Mietleasing sei. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass
vielleicht drei unterschiedliche Modelle der Darstellung
erforderlich sein würden, um die dahinter liegend
wirtschaftliche Realität einzufangen (Finanzierung, Lieferung
von Gütern und Zurverfügungstellung von Dienstleistungen). Es
wurde keine Entscheidung erzielt.
Die Boards erörterten verschiedene Fragen in Bezug auf
bestimmte Branchen, Vorschriften für Banken als Leasinggeber und
den Immobiliensektor. Die Boards blieben in der Erörterung der
Erfassung des gesamten Vermögenswerts, des Ansatzes von Rechten,
die früher nicht erfasst worden waren, und der Uneinheitlichkeit
der Behandlung von Kauffinanzierung und Leasingvereinbarungen,
die doch die gleiche wirtschaftliche Realität beschreiben,
stecken.
Die Boards kamen zu dem Schluss, dass bedeutende Fragen in
Bezug auf Definition, Anwendungsbereich und Bewertung noch
einmal überprüft werden müssen. Der Stab wies darauf hin, dass
den Boards weitere Untersuchungen im Oktober zur Verfügung
gestellt werden würden (Erlöserfassungsmodell gegenüber
Finanzinstrumenten), wenn die Meinungen der Anwender zum
Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen und die Meinungen,
die sich aus den Diskussionen der Arbeitsgruppe zu
Leasingvereinbarungen im September ergeben, zur Verfügung stehen
und berücksichtigt werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2009
Analyse der eingegangenen Stellungnahmen
Dem Board war der Stab des FASB per Videoschaltung zugeschaltet. Der Board erörterte die Zusammenfassung von 290
Stellungnahmen, die zum Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zu Leasinggeschäften eingegangen waren. Der Board
traf während dieser Sitzung keine Entscheidungen.
Der Stab hob die folgenden Sachverhalte hervor, bei denen die Anwender andere Lösungen als die vom Board vorgeschlagenen
gewünscht hatten:
 |
Bilanzierung durch den Leasinggeber - die Entscheidung, die Bilanzierung durch den Leasinggeber aufzuschieben |
 |
Wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung zu zahlender bedingter Leasingzahlungen |
 |
Aufnahme der bedingten Leasingzahlungen in die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers |
Der Stab hob außerdem den Bedarf weiterer Leitlinien für die Unterscheidung von Dienstleistungsverträgen und Leasinggeschäften
zusätzlich zu den in IFRIC 4 genannten hervor, da diese Unterscheidung unter den neuen Regelungen einschlägiger würde.
Darüber hinaus schienen die meisten Anwender einen Ausbuchungsansatz für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
vorzuziehen. Der Board erörterte die Stellungnahmen der Immobilienanlagegesellschaften, nach denen die neue
Leasingbilanzierung nicht auf Leasingeber anzuwenden sein solle, die gegenwärtig das Fair-Value-Modell aus IAS 40 anwendeten. Der
Board gab an, dass er den Bedarf eines separaten Modells für die Branche auf einer zukünftigen Sitzung prüfen werde.
Der Board erwog die vorgeschlagene zeitliche Planung des neuen Standards. Er bestätigte den Zeitplan für die Bilanzierung
durch den Leasingnehmer, nach dem der Entwurf im Juni 2010 und der endgültige Standard im Juni 2011 erwartet wird.
Im Hinblick auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber wird der Stab weitere Untersuchungen auf der Sitzung im Oktober zur
Verfügung stellen. Der Board hielt fest, dass der Zeitplan für die Bilanzierung durch den Leasinggeber sich danach richten
würde, wie die Ergebnisse der Diskussion der grundlegenden Merkmale des Modells für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
ausfallen würden. Dann werde der Board entscheiden, wie mit der Bilanzierung durch den Leasinggeber fortgefahren werden soll (ob
ein separates Diskussionspapier oder ein separater Entwurf zu Bilanzierung durch den Leasinggeber herausgegeben werden soll) und
wie der zeitliche Ablauf des Projekts sein wird.
Ein Boardmitglied zeigte sich besonders besorgt im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Ausbuchungsmodells für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber und das allgemeine Ausbuchungsmodell, das als Teil des Ersetzungsprojekts von
IAS 39 eingeführt werden soll. Der Board kam überein, diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Erörterungen zu erwägen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
Der Stab begann den Teil der Sitzung, der Leasingverhältnissen
gewidmet war, mit der Erörterung von möglichen Modellen, die für
die Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch den Leasinggeber
verwendet werden könnten. Eines der Modelle war der
Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen,
dass der Leasinggeber einen teil oder den gesamten
Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das
Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der
Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während
der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung
kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand
aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die
Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen
worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands).
Ein anderes Modell ist der Ansatz der Erfüllungspflichten.
Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber
dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt hat, seine
wirtschaftliche Ressource zu nutzen (den Leasinggegenstand).
Dies geschieht im Austausch für das Recht, Leasingzahlungen zu
erhalten. Der Leasinggeber verliert die Kontrolle über den
Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der
Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht,
Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende
Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an dem
Leasinggegenstand zu überlassen, an.
Der Stab erörterte außerdem zwei weitere Modelle: den
gegenwärtigen Mietleasingansatz und den Ansatz über zwei
Modelle. Nach dem gegenwärtigen Mietleasingansatz würden die
gegenwärtigen Leitlinien für Mietleasingverhältnisse für die
Leasinggeber beibehalten. Der Ansatz über zwei Modelle ist eine
Anerkenntnis, dass nicht alle Leasingverhältnisse gleich sind;
es würden Leitlinien zur Verfügung gestellt, wann welches Modell
einzusetzen ist.
Beide Boards entschieden sich für den Ansatz der
Erfüllungspflichten. Die Mitglieder, die diesen Ansatz
unterstützten, wiesen darauf hin, dass der "Besitz" eines
Leasinggegenstands nicht gleichbedeutend mit dessen "Kontrolle"
ist und dass beim Ausbuchungsansatz der zugrundeliegende
Vermögenswert mit dem trennbaren Recht auf Nutzung dieses
Vermögenswerts verwechselt würde. Die Boards wiesen den Stab an,
weitere Untersuchungen vorzunehmen, wie dieses Modell (a) von
Wertminderungen beeinflusst würde, (b) sich auf
Erzeugerleasinggeber auswirken würde und (c) sich auf
Anlageinvestitionen auswirken würde.
Die Boards erörterten die Darstellung der Forderung, des
Vermögenswerts und der Verpflichtung im Abschluss. Einige
Boardmitglieder deuteten an, dass sie eventuelle ein
Nettodarstellung unterstützen würden, in der die Forderung und
die Verpflichtung gegeneinander aufgerechnet würden, aber auf
dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen gefällt. Die Boards
baten den Stab, weitere Untersuchungen der möglichen
Darstellungsansätze nach dem Erfüllungsverpflichtungsansatz
vorzunehmen.
Sollten die Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz verwenden?
Der Stab bat die Boards, ihre frühere Entscheidung zu
bestätigen, dass Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz für
einen einfach Leasingvertrag wählen. Der Stab bat die Boards
nicht, den Umfang des Projekts zu Leasingverhältnissen, die
Definition eines Leasingverhältnisses oder Leasingverhältnisse
mit Optionen und bedingten Mietzahlungen zu erörtern. Diese
Sachverhalte werden auf einer künftigen Sitzung erörtert. Der
Stab erkannte außerdem an, dass die Boards erwägen müssen, wie
die Bilanzierung von Leasingverhältnissen auf kurzfristige und
immaterielle Leasingverhältnisse anzuwenden ist. Die Boards
bestätigten einstimmig ihren Entschluss, mit dem
Nutzungsrechtansatz fortzufahren.
Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe/Veräußerungen darstellen (in-substance purchases/sales)
Der Stab schlug vor, dass Leasingverträge, die
Erwerbe/Veräußerungen des Leasinggegenstands darstellen, vom
Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen
ausgenommen sein sollten. Die Boards stimmten zu, dass
Erwerbe/Veräußerungen vom Anwendungsbereich des neuen Standards
zu Leasingverhältnissen ausgenommen sein sollten.
Der Stab empfahl dann, dass ein Unternehmen die anzuwendenden
Erlöserfassungsleitlinien bei der Bestimmung in Erwägung ziehen
sollten, ob eine Veräußerung/ein Erwerb stattgefunden hat. Die
Boards äußerten hinsichtlich dieses Ansatzes Bedenken, da es
unterschiedliche Auffassungen gebe, was die Übertragung der
Kontrolle in Bezug auf Leasingverhältnisse darstelle. Daher
wiesen sie diese Empfehlung zurück.
Die Boards kamen überein, dass die Bestimmung der Frage, ob
eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat, auf den
jeweiligen Bestimmungen des einzelnen Leasingverhältnisses
basieren sollte. Die Boardmitglieder stimmten beispielsweise
allgemein zu, dass bei einer Titelübertragung am Ende des
Leasingverhältnisses eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden
hat. Die Boards entschieden, dass im neuen Standard zu
Leasingverhältnissen Leitlinien enthalten sein sollten, wie ein
Unternehmen zu bestimmen hat, ob eine Veräußerung/ ein Erwerb
stattgefunden hat, und wiesen den Stab an, Kriterien zu
entwickeln, die Unternehmen bei dieser Einschätzung helfen
würden.
Der Stab fragte die Boardmitglieder außerdem, ob sie die
Entwicklung eines separaten Bilanzierungsmodells für
Geschäftsvorfälle unterstützen würden, die in den
Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen
fallen würden, die aber Merkmale von Veräußerungen/Erwerben
aufweisen würden. Die Boardmitglieder bestätigten, dass in dem
neuen Standard zu Leasingverhältnissen nur ein Modell bestehen
sollte (das Nutzungsrechtansatzmodell) und dass ein weiteres
Modell für Leasingverhältnisse mit Merkmalen von
Veräußerungen/Erwerben nicht entwickelt werden sollte.
Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes
Der Stab schlug den Boards vor, dass Unternehmen
Vermögenswerte und Schulden aus dem Leasingvertrag bei
Unterzeichnung des Vertrags ansetzen sollten. Weiterhin empfahl
der Stab, dass zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der
Lieferung des gemieteten Vermögenswerts (der gemieteten
Vermögenswerte) die Buchungseinheit der Vertrag als ganzes sein
sollte und dass die Vertragsposition netto in der Darstellung
der Finanz- und Vermögenslage gezeigt werden solle. Bei
Lieferung sollten der Leasinggegenstand und die
Leasingverpflichtung auf Bruttobasis dargestellt werden. Die
Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu.
Danach empfahl der Stab, dass die Unternehmen erstmalig und
bei Folgewertungen die Vermögenswerte und Schulden (die
Nettovertragsposition) aus einem Vertrag auf
Anschaffungskostenbasis bewerten sollten. Die Boards stimmten
dem Vorschlag zu aber stellten klar, dass die Anschaffungskosten
Wertminderungen nach anderen einschlägigen Standards unterworfen
sein sollten. Anders ausgedrückt: Wenn es zu einer Wertminderung
eines Leasingvertrags zwischen Unterzeichnung des Vertrags und
der Lieferung des Leasinggegenstands käme, würde das Unternehmen
den Vermögenswert "abschreiben", und aus dem Vertrag würde sich
eine Nettoschuldenposition ergeben. Wenn der Leasingnehmer
entscheiden würde, den Vertrag zu stornieren, würde er den
Nettoleasingvertrag ausbuchen und eine Verpflichtung in
Höhe des Strafbetrages für die Vertragskündigung ansetzen. Die
Boards stimmten weiterhin mit dem Stab überein, dass zusätzliche
Angaben in Situationen geleistet werden müssten, in denen die
Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung
lang sei und/oder die Rechte und Verpflichtungen bedeutend
wären.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2009
Bilanzierung durch den Leasingnehmer Erstmalige Bewertung
Die Boards setzten die Erörterung des Projekts zu
Leasingverhältnissen fort und diskutierten die erstmalige
Bewertung der Verpflichtung eines Leasingnehmers,
Leasingzahlungen zu leisten, sowie das Nutzungsrechtmodell
insgesamt. Die Boards bestätigten ihre Entscheidung, dass die
Verpflichtung des Leasingnehmer, Leasingraten zu zahlen, mit dem
Barwert der Leasingzahlungen zu bewerten sein soll. Zwei
mögliche Ansätze in Bezug auf den Abzinsungssatz wurden
erörtert:
 |
der implizite Zinssatz des
Leasingverhältnisses |
 |
die zusätzlichen
Aufnahmekosten des Leasingnehmers |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der implizite
Zinssatz des Leasingverhältnisses nicht im Einklang mit dem
Nutzungsrechtmodell stehen könnte und zu bedeutenden Problemen
für die Leasingnehmer führen könnte. Die meisten Boardmitglieder
sprachen sich dafür aus, die zusätzlichen Aufnahmekosten zu
nehmen, da dies in der Praxis leichter umzusetzen wäre. Obwohl
anerkannt wurde, dass eine solche Entscheidung keine Symmetrie
in der Bilanzierung durch den Leasinggeber und den Leasingnehmer
entstehen lassen würde, hielten die meisten Boardmitglieder
fest, dass das Leasingbilanzierungsmodell, das entwickelt würde,
eh nicht zu einer Bilanzierungssymmetrie für Leasinggeber und
Leasingnehmer führen würde. Dies gelte insbesondere bei
komplizierteren Leasingverhältnissen (aufgrund einer
unterschiedlichen Einschätzung von Optionen und bedingten
Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder wiesen auch
darauf hin, dass diese beiden Methoden sich nicht gegenseitig
ausschließen würden und bei den einfachen Beispielen zu den
gleichen Ergebnissen führen sollten.
Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig zu dem
Ergebnis, dass der Zinssatz für die zusätzlichen
Kapitalaufnahmekosten des Leasingnehmers verwendet werden
sollte, um die Leasingzahlungen abzuzinsen. Dennoch wird der
Entwurf Leitlinien dazu enthalten, wann der implizite Zinssatz
des Leasingverhältnisses eine Annäherung der zusätzlichen
Aufnahmekosten des Leasingnehmers sein kann. Darüber hinaus
waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass die Definition
des im Leasingverhältnis impliziten Zinssatzes überarbeitet
werden sollte, damit sie im Einklang mit dem Nutzungsrechtmodell
steht. Der Stab wird auf einer künftigen Sitzung zusätzliche
Untersuchungen im Hinblick auf die Definition vorstellen.
Die Boards kamen auch überein, dass die erstmalige Bewertung
des Vermögenswert des Leasingnehmers aus dem Recht auf Nutzung
zu Anschaffungskosten erfolgen soll, was dem Barwert der
Leasingzahlungen unter Abzinsung mit dem Zinssatz für die
zusätzlichen Aufnahmekosten entspricht.
Schließlich kamen die Boards überein, dass erstmalig direkte
Kosten dem Betrag hinzuzufügen sein sollen, der als
Vermögenswert angesetzt wird. Die Boards baten den Stab,
jegliche Unterschiede in der Definition von direkten Kosten nach
IFRS und US-GAAP zu untersuchen, da einige Boardmitglieder
Bedenken äußerten, dass möglicherweise Unterschiede bestehen
könnten (direkte und zusätzliche Kosten nach IFRS und direkte
Kosten nach US-GAAP).
Bilanzierung durch den Leasingnehmer Folgebewertung
der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten
Die Boards kamen überein, dass die Folgebewertung der
Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten,
auf Grundlage von fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen
soll.
Die Boards wendeten sich dann dem Bedarf für eine
Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten zu. Die Boards
erörterten zuerst die Neueinschätzung der zusätzlichen
Aufnahmekosten bei einfachen Leasingverhältnissen, bei denen
sich die Kapitalströme nicht bedeutend ändern, (also
Leasingverhältnisse ohne Optionen oder bedingte
Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, in
solchen Fällen die Neueinschätzung der zusätzlichen
Aufnahmekosten in diesen Fällen zu verbieten, da sie der Meinung
waren, dass dies nicht im Einklang mit einem Modell der
fortgeführten Anschaffungskosten stehe.
Dennoch dehnten die Boards diese Analyse nicht auf
kompliziertere Leasingverhältnisse aus. In einer
Scheinabstimmung stimmten beide Boards vorläufig zu, dass bei
Leasingverhältnissen, bei denen sich die Kapitalströme bedeutend
ändern, (beispielsweise aufgrund von Optionen oder bedingten
Leasingzahlungen), eine Neueinschätzung der zusätzlichen
Aufnahmekosten erfolgen sollte. Der Stab wird auf einer
künftigen Sitzung zusätzliche Untersuchungen zu dieser Frage
vorstellen.
Die Boards kamen außerdem überein, dass es keine Option geben
solle, die Folgebewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers,
Leasingzahlungen zu leisten, zum beizulegenden Zeitwert
vorzunehmen. Dabei wies ein FASB-Mitglied darauf hin, dass eine
solche Entscheidung überdacht werden könnte, wenn der
Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts endgültig
festgelegt ist, da er der Meinung war, dass alle
Finanzierungskosten gleich behandelt werden sollten. Der
Vorsitzende des IASB wies auch darauf hin, dass der IASB bis
jetzt den Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts bis
jetzt noch nicht festgelegt habe. Daher kamen die Boards
überein, die vorgeschriebene Bilanzierung für die Verpflichtung
des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, im
Leasingstandard vorbehaltlich einer Änderung zu spezifizieren,
die sich aus dem Anwendungsbereich des neuen IFRS 9 (und des
Äquivalents des FASB) ergeben könne.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Folgebewertung der
Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht
Die Boards bestätigten ihre jeweiligen Entscheidungen, die
Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht durch
den Leasingnehmer auf Grundlage der fortgeführten
Anschaffungskosten zu fordern.
Die Boards setzten ihre Erörterungen hinsichtlich der
Wertabnahme des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht fort.
Einige Boardmitglieder fragten nach der Art des Vermögenswerts
aus dem Nutzungsrecht und den Auswirkungen danach. Die Boards
kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht ein
immaterieller Vermögenswert ist und sie kamen - im Einklang mit
dieser Schlussfolgerung - überein, dass die Wertabnahme des
Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht als Abschreibung
dargestellt werden solle und nicht als Mietaufwand in der
Gesamtergebnisrechnung. Einige IASB-Mitglieder äußerten
Bedenken, dass eine solche Entscheidung Auswirkung auf die
Leistungsindikatoren haben könnte (z.B. EBIDTA), ohne dass eine
Veränderung in der wirtschaftlichen Substanz vorläge. Die Boards
kamen überein, dass eine separate Angabe der Abschreibung
des Nutzungsrecht erforderlich sein könne, um die Analyse der
zugrunde liegenden wirtschaftlichen Leistung zu erleichtern. In
Antwort darauf hielt der Stab fest, dass die Angabeerfordernisse
entweder auf der Sitzung im Dezember oder auf der Sitzung im
Januar erörtert werden würden.
Hinsichtlich der Wertminderung des Vermögenswerts aus dem
Nutzungsrecht erörterten die Boards die Anwendung der
bestehenden anzuwendenden Standards nach US-GAAP und IFRS für
den Ansatz und die Bemessung von Wertminderungen. Die Boards
kamen überein, dass in diesem Bereich eine Harmonisierung
notwendig sein würde, aber sie hielten fest, dass ein wie auch
immer gestaltetes Harmonisierungsprojekt zu Wertminderungen erst
nach 2011 auf der Agenda stehen könnte. Die Boards hielten
außerdem fest, dass ein separates Modell für den Vermögenswert
aus dem Nutzungsrecht nicht praktikabel sei, und ein Ansatz über
ein "Hindurchsehen" auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte
wäre ebenfalls nicht praktikabel. Daher kamen die Boards
überein, dass der Leasingnehmer sich auf bestehende anzuwendende
Wertminderungsstandards beziehen sollten, wenn sie bestimmen, ob
ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht wertgemindert ist und
ein Verlust angesetzt werden sollte (IAs 36 für IFRS-Ersteller,
ASC 360-10-35 für US-GAAP-Ersteller).
Die Boards setzten die Erörterung der Möglichkeiten einer
Neubewertung eines Vermögenswerts aus einem Nutzungsrecht fort.
Die IASB-Mitglieder erörterten verschiedene Praxisfragen in
Bezug auf die Neubewertungsfrage:
 |
Neubewertung von komplizierteren Leasingverhältnissen
mit Optionen, |
 |
Identifizierung des Vermögenswerts, der neuzubewerten
ist (und möglicher Ansatz über Hindurchsehen), |
 |
Einheitlichkeit zwischen eigenen und geleasten
Sachanlagen (insbesondere bei als Finanzinvestition gehaltene Immobilien), |
 |
Zusammenwirken mit der
frühere Entscheidung, keine Neubewertung der Schuld des
Leasingnehmers zuzulassen, und dem Anwendungsbereich von
IFRS 9. |
Schließlich kam der IASB überein, dass ein Leasingnehmer sich
auf IAS 38 im Hinblick auf die Neubewertung eines Vermögenswerts
aus einem Nutzungsrecht beziehen solle, obwohl die Bedingungen
für die Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts strikt
sind. Der FASB bestätigte, dass nach US-GAAP keine Neubewertung
von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig ist.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Erst- und Folgebewertung der
Forderung und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers
Die Boards bestätigten verschiedene Entscheidungen der
Vergangenheit. Die Boards vereinbarten, einen spezifischen
Ansatz für die Erst- und Folgebewertung des Rechts des
Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, innerhalb des
Projekts zu Leasingverhältnissen zu entwickeln. Ein Mitglied des
FASB drängte den Stab dennoch, Einheitlichkeit mit den
Fortschritten zu gewährleisten, die beim Projekt zu
Erlöserfassung erzielt würden, damit nicht zwei Sätze von
Leitlinien entwickelt würden.
Die Boards kamen außerdem überein, dass die Erstbewertung des
Rechts des Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, zum
Barwert der gesamten erwarteten Kapitalströme abgezinst mit dem
inhärenten Zinssatz des Leasinggeschäfts erfolgen solle. Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Definition des
Zinssatzes überarbeitet werden solle, um klarzustellen, dass die
Auswirkungen bedingter Mietzahlungen und Änderungen geschätzter
Leasingdauern einbezogen werden sollten, wenn der inhärente
Zinssatz des Leasinggeschäfts bestimmt wird. Der Stab meinte,
dass er sich solchen Fragen zu einem späteren Zeitpunkt widmen
werde.
Die Boards kamen überein, dass die erstmaligen direkten
Kosten der Leasingforderung hinzugerechnet werden sollten. Die
Boards baten den Stab, Einheitlichkeit zwischen den Definition
erstmalig direkter Kosten nach IFRS und US-GAAP sicherzustellen.
Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der
Forderung des Leasinggebers nach fortgeführten
Anschaffungskosten erfolgen solle unter Verwendung des
Effektivzinssatzes. Dennoch hielten zu diesem Zeitpunkt die
Boards fest, dass diese Entscheidung von den Fortschritten im
Projekt zu Finanzinstrumenten abhänge (insbesondere dem
Anwendungsbereich des Projekts zu Finanzinstrumenten und der
Anwendbarkeit des Wertminderungsmodells auf Leasingforderungen).
Die Boards kamen überein, dass die erstmalige Bewertung der
Erfüllungspflicht des Leasinggebers dem Transaktionspreis
entsprechen solle (d.h. die Kundengegenleistung entspricht dem
Betrag der Forderung).
Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der
Erfüllungspflicht des Leasinggebers die Abnahme in der
Verpflichtung des Unternehmens, dem Leasingnehmer die Nutzung
des Leasinggegenstands über die Leasingdauer zu gestatten,
widerspiegeln solle. Ein IASB-Mitglied bat um weitere
Klarstellung, wie diese Abnahme formuliert werden solle.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Leasingverhältnisse
mit Optionen auf Verlängerung oder Beendigung
Die Boards erörterten verschiedene Ansätze für die Behandlung
von Optionen in Leasinggeschäften (einschließlich Komponenten-,
Angaben-, Bewertungs- und Ansatzansätzen). Die Boards kamen
schließlich überein, den Ansatzansatz zu wählen (IASB 10:4
Stimmen, FASB einstimmig). Nach diesem Ansatz werden Optionen
nicht separat angesetzt, und die Unsicherheit hinsichtlich der
Leasingdauer wird über den Ansatz geklärt. Es wird also eine der
möglichen Leasingdauern gewählt, und die Bilanzierung baut auf
dieser Leasingdauer auf. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass die Ansatz nicht den
Nutzen der Optionalität für den Leasingnehmer einfangen würde.
Die Boards kamen außerdem überein, dass die Leasingdauer die
längstmögliche Leasingdauer sein soll, bei der es
wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als es unwahrscheinlich
ist. Dennoch äußerten einige IASB-Mitglieder Bedenken, dass ein
solcher Ansatz zum Auftreten größeren Leverages führen würde als
nach der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität der Fall
sei. Andere IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn die
geforderte Information für alternative Ansätze (auf Grundlage
der ursprünglichen Preisgestaltung) zur Verfügung ständen, der
volle beizulegende Zeitwert der Optionen bestimmt werden könne.
Dennoch waren diese Boardmitglieder der Meinung, dass die
Informationen zur Verfügung stehen würden.
Die Boards kamen überein, dass der Leasingnehmer alle
relevanten Faktoren bei der Bestimmung der Leasingdauer in
Betracht ziehen solle. Dennoch äußerten einige Boardmitglieder
Bedenken, dass die leasingnehmerspezifischen Erwägungen
aufgenommen werden sollten (wie beispielsweise Absichten des
Leasingnehmers und in der Vergangenheit übliche
Verhaltensmuster).
Die Boards kamen außerdem überein, dass eine Option auf
Verlängerung zu Marktbedingungen in Erwägung gezogen werden
sollte, wenn die Leasingdauer bestimmt wird.
Schließlich kamen die Boards überein, dass die Leasingdauer
zu jedem Berichtsstichtag neu eingeschätzt werden solle, und
dass Änderungen in der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu
leisten, die aus einer solchen Neueinschätzung resultieren, als
eine Anpassung des Buchwerts des Vermögenswerts aus dem
Nutzungsrecht angesetzt werden sollten. Die Boards kamen
außerdem überein, dass eine detaillierte Prüfung jedes
Leasingvertrags nicht erforderlich ist, es sei denn, es gibt
eine Veränderung in den Tatsachen und Umständen, die darauf
hinweist, dass die Leasingdauer überprüft werden muss.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Optionen auf
Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses
Die Boards weiteten den vereinbarten Ansatz für Optionen auf
Leasinggeber aus. Einige Boardmitglieder waren besorgt
hinsichtlich der Vorschrift eines symmetrischen Ansatzes für die
Bilanzierung des Leasinggebers und des Leasingnehmers. Sie
weisen darauf hin, dass Symmetrie illusorisch sei, da, obwohl
symmetrische Erwägungen angewendet würden, der Leasinggeber und
der Leasingnehmer über unterschiedliche Informationenverfügen
könnten und daher die endgültigen Buchungseinträge nicht
symmetrisch sein würden. Schließlich stimmten beide Boards
symmetrischen Erwägungen für Leasinggeber und Leasingnehmer bei
Optionen auf Verlängerung oder Beendigung zu (auf Seiten des
IASB nur mit knapper Mehrheit).
Die Boards vereinbarten, dass der Leasinggeber eine
Leasingforderung auf Grundlage der längstmöglichen Leasingdauer
ansetzt, bei der es wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als
es unwahrscheinlich ist. Die Boards kamen außerdem überein, dass
von dem Leasinggeber gefordert sein soll, die Leasingdauer zu
jedem Berichtszeitpunkt neueinzuschätzen. Dies entspricht der
Forderung an Leasingnehmer.
Die Boards kamen außerdem überein, dass jegliche
Veränderungen in der Leasingforderung, die aus der Neubewertung
der Leasingdauer resultieren, als Anpassung der
Erfüllungspflicht angesetzt werden sollen.
Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass, wenn eine
Veränderung in der Leasingforderung aus einer Verkürzung der
Leasingdauer dazu führt, dass vormalig angesetzte Erlöse zu hoch
angesetzt wurden, diese Erlöse der Gewinn- und Verlustrechnung
der laufenden Periode zugewiesen werden sollen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2009
Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien
Bilanzierung durch den Leasingnehmer
Die Boards erörterten ihren überarbeiteten Ansatz
hinsichtlich des Ansatzes von bedingten Leasingzahlungen wie im
Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen dargestellt; dies
geschah vor dem Hintergrund, dass in den meisten Stellungnahmen
zum Diskussionspapier der vorgeschlagene Ansatz des Boards
abgelehnt worden war.
Die Boards erkannten an, dass der Ansatz von bedingten
Mietzahlungen der strittigste Punkt des Diskussionspapiers sei,
aber bestätigten die Sichtweise, dass Bedingte Mietzahlungen
Teil der Leasingverpflichtung seien, da sie im Leasingvertrag
enthalten seien. Sobald ein Leasingnehmer der
Leasingvereinbarung zustimmt und diese unterschreibt, ist ein
Ereignis der Vergangenheit entstanden, das zum Entstehen einer
Verpflichtung führt.
Der überarbeitete Ansatz, der von den Boards erwogen wurde,
weist die folgenden Merkmale auf:
 |
Ansatz aller bedingten Mietzahlungen; |
 |
keine Verlässlichkeitskriterien für den Ansatz von
bedingten Mietzahlungen; |
 |
Methode der erwarteten Ergebnisse ist für die
Bewertung von bedingten Mietzahlungen zu verwenden; |
 |
wenn Leasingzahlungen von Änderungen in einem Index
abhängen wie beispielsweise dem Verbraucherpreisindex
oder dem Zinssatz für erstklassige kurzfristige Kredite,
wird die Verpflichtung mit dem Terminkurs bewertet; |
 |
vorgeschriebene Neubewertung der Verpflichtung aus
bedingten Mietzahlungen zu jedem Berichtszeitpunkt, wenn
es eine wesentliche Änderung in der Verpflichtung
gegeben hat; |
 |
Änderungen in der Verpflichtung, die daraus
resultieren, dass der Leasingnehmer mehr oder weniger
vom Nutzungsrecht kauft, werden als Anpassung des
Vermögenswerts angesetzt; alle anderen Veränderungen
werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst; |
 |
Restwertgarantien werden zusammen mit der
Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, angesetzt; |
 |
Restwertgarantien werden auf die gleiche Art und
Weise bewertet wie bedingte Mietzahlungen; und |
 |
Änderungen in der Verpflichtung, die aus Änderungen
in der Restwertgarantie resultieren, werden in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. |
Die Mehrheit der Boardmitglieder drückte ihre Unterstützung
für den überarbeiteten Ansatz aus; sie lehnten jedoch der
vorgeschlagenen Behandlung von Neubewertungen von
Verpflichtungen für bedingte Mietzahlungen ab. Als Teil der
erneuten Erörterung diese Themas wurden die folgenden zwei
weiteren Methoden vorgeschlagen:
 |
Neubewertungen, die sowohl die gegenwärtige als auch
künftige Perioden betreffen, werden dem Vermögenswert
hinzugerechnet und durch Amortisierung über den Rest der
Laufzeit erfasst; oder |
 |
Neubewertungen werden der Laufzeit der
Leasingverhältnisses anteilig zugewiesen, und der Teil,
der künftigen Perioden zugewiesen ist, wird dem
Vermögenswert hinzugerechnet. Der Teil, der vergangenen
Perioden zugewiesen ist, wird in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst. |
Der Stab wurde angewiesen, die sachgerechte Bilanzierung von
Neubewertungen weiter zu untersuchen und dabei die
vorgeschlagenen weiteren Methoden zu berücksichtigen; die
Untersuchung soll auf einer künftigen Sitzung vorgestellt
werden. Die Boards stimmten nicht über die Behandlung von
Änderungen in der Restwertgarantie ab, sondern wollen auch hier
auf die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen abwarten.
Bilanzierung durch den Leasinggeber
Der Board erörterten, ob es Symmetrie aus Sicht des
Leasinggebers zur Bilanzierung durch den Leasingnehmer geben
solle in Bezug auf die Behandlung von bedingten Mietzahlungen.
Ein Boardmitglied fragte, wie es Symmetrie geben könne, wenn
der Leasingnehmer und der Leasinggeber unterschiedliche
Schätzungen zur Bewertung der Leasingverpflichtung verwendeten.
Die Boards stellten klar, dass sich die Symmetrie auf die
anzuwenden Prinzipien beziehe und und nicht erforderlich sei,
dass sich die gleichen Ergebnisse ergeben würden.
Einige Boardmitglieder drückten auch Bedenken hinsichtlich
der Entwicklung eines Erlösmodells für Leasinggeber aus, das
sich vom Erlöserfassungsmodell unterscheide.
Die Boards schlugen vor, dass es eine
Verlässlichkeitsschwelle aus Sicht des Leasinggebers für den
Ansatz von bedingten Mietzahlungen geben solle.
Mit Ausnahme der Verlässlichkeitsschwelle und in Abhängigkeit
des Ergebnisses in Bezug auf die Behandlung von Neubewertungen
stimmten die Boards dem Ansatz wie für die Leasingnehmer
vorgeschlagen zu.
Anwendungsbereich - immaterielle Vermögenswerte und andere mögliche Ausnahmen
Die Boards erörterten, ob der Anwendungsbereich der
vorgeschlagenen Leitlinien zu Leasingverhältnissens die
folgenden Leasingverhältnisse ausschließen solle:
 |
Exploration von natürlichen Ressourcen wie
beispielsweise Mineralien, Öl, Erdgas; |
 |
biologische Vermögenswerte; und
|
 |
immaterielle Vermögenswerte. |
Verschiedene Boardmitglieder merkten an, dass sie zwar der
Richtung zustimmten, die der Stab eingeschlagen habe, dass sie
aber verstehen müssten, warum diese Leasingverhältnisse vom
Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten. Die Boards
kamen überein, dass die Rohstoffindustrien nicht in den
Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen sollten, da es ein
eigenes Projekt gebe, um sich mit den Rohstoffindustrien zu
befassen, und man dessen Ergebnisse abwarten solle.
Die Boards vereinbarten weiterhin, dass Leasingverhältnisse
über immaterielle Vermögenswerte vom Anwendungsbereich
ausgeschlossen werden sollten, aber dass das Recht auf Nutzung
eines Vermögenswertes (also Unterleasingverträge) in den
Anwendungsbereich fallen sollten. Es wure vereinbart, dass
biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden, aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden
sollten, da die Bilanzierung von Leasingverhältnissen im
Wesentlichen kostenbasiert ist.
Die Boards hielten fest, dass die Entscheidung, diese
Vereinbarungen vom Anwendungsbereich der Leitlinien auszunehmen,
keine unwiderrufliche Entscheidung ist und dass diese
Leasingverhältnisses später in den Anwendungsbereich aufgenommen
werden könnten, wenn andere Projekte abgeschlossen sind.
Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, und kurzfristige Leasingverhältnisse
Die Boards erörterten, ob für Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, (sogenannte non-core
leases) und kurzfristige Leasingverhältnisse eine Ausnahme von
der vorgeschlagenen Leasingbilanzierung eingerichtet werden
solle.
Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, dass eine
Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisses eingerichtet
werden solle. Bei der Erörterung der Kriterien für die Ausnahme
trat Unsicherheit auf, ob die Kriterien ausgeweitet werden
sollten, um eine Vorschrift aufzunehmen, dass die kurzfristigen
Leasingverhältnisse einzeln oder in Summe unwesentlich sein
sollten, um für die Ausnahme zu qualifizieren. Die Boards
führten eine ausführliche Diskussion, ob Wesentlichkeit
expressis verbis in die Kriterien aufgenommen werden solle oder
ob die allgemeinen Leitlinien zu Wesentlichkeit ausreichen
würden, um sicherzustellen, dass wesentliche Leasingverhältnisse
gezeigt werden.
Bei der Frage der Zeitgrenze, die für die Ausnahme gelten
sollte, war sich die Mehrheit der Boardmitglieder einig, dass
die Ausnahme auf Leasingverhältnisse mit einer vertraglichen
Laufzeit von weniger als einem Jahr und ohne Verlängerungsoption
beschränkt werden sollte. Einige Boardmitglieder schlugen eine
ähnliche Ausnahme für Leasinggeber vor.
Ohne große weitere Diskussion stimmten die Boards einstimmig
dafür, sogenannte non-core leases nicht vom Anwendungsbereich
der vorgeschlagenen Leitlinien auszunehmen.
Aufgrund zeitlicher Beschränkungen widmeten sich die Boards
nicht den Agendapapieren, die Käufe und Verkäufe der
zugrundeliegenden Vermögenswerte und die Bilanzierung durch den
Leasinggeber von als Anlageinvestitionen gehaltenen Immobilien
betrafen. Diese Fragen werden auf einer künftigen Sondersitzung
erörtert (Sitzung am 5. Januar 2010).
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010
Anwendungsbereich – Käufe und Verkäufe des zugrundeliegenden Vermögenswerts
Die Boards begannen ihre Diskussion mit der Identifizierung eines Prinzips, das für die Bestimmung, wann ein Geschäftsvorfall
ein Kauf oder Verkauf des zugrundeliegenden Vermögenswerts ist und dementsprechend von den Leitlinien zu Leasingverhältnissen
ausgeklammert werden sollte, genutzt werden könnte.
Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Vorschlag des Stabs einverstanden, das Prinzip auf Beherrschung basieren zu
lassen (d.h. wenn ein Vertrag die Übertragung der Beherrschung an dem zugrundeliegenden Vermögenswert vorsieht, ist dies faktisch
ein Kauf oder Verkauf und sollte dementsprechend aus dem Anwendungsbereich des Leasingstandards ausgeklammert werden).
Ungeachtet der einhelligen Unterstützung für dieses Prinzip äußerten mehrere Boardmitglieder Bedenken dahingehend, ob dieses
Prinzip operationabel sein würde und ob nicht zusätzliche Leitlinien erforderlich seien, die auch Leitlinien zu einer Art Risiken
und Chancen enthielten. Andere Boardmitglieder waren besorgt, dass Beherrschung in derselben Weise abzugrenzen sei wie Beherrschung
im Projekt zur Erlöserfassung wegen der speziellen Art der Leasingvereinbarung mit andauerndem Engagement (die als eine Art
Schutzrecht interpretiert werden kann). Diese Mitglieder waren besorgt, dass das Prinzip der Beherrschung ohne eine Spezifizierung
(z.B. Identifizierung der Beherrschung zum Ende der Leasingdauer) nicht operationabel sei, weil die Beherrschung über die Dauer
des Leasingverhältnisses faktisch geteilt wird.
Die Board verwendeten erhebliche Zeit auf die Erörterung der Definition von Beherrschung. Eine Boardmitglieder schlugen vor,
die Definition für Beherrschung aus dem Erlöserfassungsprojekt anzupassen und auch die zukünftige Möglichkeit, den Nutzen aus dem
zugrundeliegenden Vermögenswerten zu verwenden und zu erhalten oder das Residualrisiko bzw. die Residualchance in den Test zu
integrieren. Schlussendlich verständigten sich die Boards auf das Konzept der Beherrschung, wiesen aber den Stab an, eine
Formulierung zu suchen, die das Konzept im spezifischen Umfeld von Leasingverhältnissen besser zum Ausdruck bringe. Infolge dieser
Entscheidung beschlossen die Boards, mit der Erörterung der Sicherweise, aus der die Übertragung der Beherrschung zu beurteilen
sei, bis zur nächsten Boardsitzung zu warten, wenn das Prinzip der Beherrschung feiner ausgearbeitet sei.
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass einige Verträge in dem Fall, dass die Definition von Beherrschung in den Projekten zu
Leasingverhältnissen und zur Erlöserfassung unterschiedlich ausfalle, aus dem Anwendungsbereich beider Standards herausfallen
könnten (und dementsprechend keinerlei Leitlinien auf sie anwendbar wären).
Die Boards verständigten sich darauf, in die Leitlinien zu Leasingverhältnissen Indikatoren aufzunehmen, um Berichtsunternehmen
bei der Feststellung zu helfen, ob die Beherrschung auf den Leasingnehmer übertragen wurde. Es gab leichte Meinungsverschiedenheiten
unter den Boardmitgliedern dahingehend, dass die Beherrschung des zugrundeliegenden Vermögenswerts bei Leasingverhältnissen, in denen
das Eigentum an dem zugrundeliegenden Vermögenswert zum Ende der Leasinglaufzeit automatisch auf den Leasingnehmer übergeht, oder
solchen, die eine günstige Kaufoption enthalten, üblicherweise übertragen wird. Dessen ungeachtet waren einige Boardmitglieder
besorgt, wie die günstige Kaufoption definiert sei und ob man sie bei Eingehung oder zu jedem Berichtsstichtag neu beurteilen solle.
Der Stab stellte klar, dass die günstige Kaufoption nicht neu beurteilt werden solle, d.h. sie solle nur bei Eingehung betrachtet
werden.
Andererseits waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht zu der Frage, ob die Verfügungsmacht an dem zugrundeliegenden
Vermögenswert üblicherweise übertragen wird, wenn der Vertrag die gesamte erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden
Vermögenswerts abdeckt oder erwartet wird, dass er die erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts abdeckt,
weil er Optionen zur Erneuerung des Leasingverhältnisses zu einem vorteilhaften Preis enthält. Auch wenn einige Boardmitglieder
eine derartige Ausweitung unterstützten, blieben andere Boardmitglieder besorgt und schlugen alternative Kriterien vor, mit
denen Art von Situationen abgefangen würden. Der Board bat den Stab, diese Indikatoren weiter zu entwickeln und insbesondere
klarer zu fassen, wie diese formuliert seien.
Die Boards verständigten sich darauf, dass Kaufoptionen in derselben Weise bilanziert werden sollten wie Optionen zur
Verlängerung oder Kündigung des Leasingverhältnisses. Einige Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen hinsichtlich der einheitlichen
Handhabung der Behandlung von Kaufoptionen (und Optionen zur Verlängerung oder Kündigung) und bedingten Mietzahlungen aus, weil
beiden dieselbe wirtschaftliche Substanz zugrundeliegen könnte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2010
Folgebewertung von Leasingverhältnissen mit Optionen und bedingten Mietzahlungen bei fortgeführten Anschaffungskosten
Auf ihrer Sitzung im November 2009 hatten die Boards
vorläufig entschieden, dass die Folgebewertung der
Verbindlichkeit des Leasingnehmers und der Forderung des
Leasinggebers zu fortgeführten Anschaffungskosten unter
Verwendung der Effektivzinsmethode erfolgen sollte. Die Boards
erörterten auf dieser Sitzung, ob der Grenzfremdkapitalzinssatz,
der für die Berechnung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers
verwendet wird, und der inhärente Zinssatz des Leasingvertrags,
der für die Berechnung der Forderung des Leasinggebers verwendet
wird, überprüft werden sollen, wenn es zu einer nachfolgenden
Neueinschätzung der folgenden Punkte kommt:
 |
erwartete Laufzeit des Leasingvertrages und/oder |
 |
bedingte Mietzahlungen. |
Leasingnehmer
Der Stab stellte die folgenden drei Ansätze im Hinblick auf
die Überprüfung des Grenzfremdkapitalzinssatzes bei
nachfolgenden Änderungen der erwarteten Laufzeit des
Leasingvertrages vor:
- Keine Neueinschätzung des
Grenzfremdkapitalzinssatzes.
- Neueinschätzung durch Ersetzung des
Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem aktuellen
Grenzfremdkapitalzinssatz für die Restlaufzeit des
Leasingverhältnisses.
- Neueinschätzung durch Ersetzung des
Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem entsprechenden
Zinssatz ab dem erstmaligen Ansatz für die neue
erwartete Laufzeit des Leasingvertrages.
Der Stab erklärte, dass er aufgeteilt sei zwischen den ersten
beiden Ansätzen.
Bei der Erörterung der Vorschläge des Stabs in Hinblick auf
Änderungen der erwarteten Leasingdauer drückten viele
Boardmitglieder Überraschung aus, dass der Stab geteilte
Ansichten vorstellte. Ein Boardmitglied unterstützte die dritte
Sichtweise, weil dies den Leasingnehmer dahin zurückbringen
würde, was die Antwort gewesen wäre, wenn alle Schätzungen zu
Beginn des Leasingverhältnisses bekannt gewesen wären. Einige
Boardmitglieder waren der Ansicht, das dies nachträgliches
Erkennen sein würde, und unterstützten eher den zweiten Ansatz,
da die erwartete Leasingdauer, die zu Beginn des
Leasingverhältnisses angenommen wird, eine Schätzung ist, und
alle Änderungen von Schätzungen prospektiv vom Datum der
Änderung bilanziert werden. Diese Boardmitglieder wiesen auch
darauf hin, dass die Option auf Verlängerung der Leasingdauer
bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses gegeben war und dass
die Ausübung der Option nicht dazu führt, dass ein neues
Leasingverhältnis eingegangen wird. Daher würden sie Ansatz 3
nicht zulassen.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass fortgeführte
Anschaffungskosten und die Effektivzinsmethode in IAS 39 und
IFRS 9 definiert werden. Wenn die Boards entscheiden würden,
eigene Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer einzuführen,
sollte die Methode für die Bewertung der Verbindlichkeit des
Leasingnehmers nicht als "fortgeführte Anschaffungskosten"
bezeichnet werden, da fortgeführte Anschaffungskosten bedeuten
würden, dass der Grenzfremdkapitalzinssatz nicht aufgrund von
Änderungen von Schätzungen angepasst wird. Verschiedene andere
Boardmitglieder unterstützten Ansatz 1, obwohl ihrer Meinung
nach Ansatz 2 der fachlich richtige ist. Es wurde auch darauf
hingewiesen, dass Ansatz 2 zu Frust und zusätzlichen Belastungen
bei den Erstellern führen könnte.
Die Boards erörterten den Sachverhalt ausführlich und wurden
von einem Boardmitglied daran erinnert, dass die Fortschritte,
die bisher erzielt worden seien, verloren wären, wenn die
Vorschriften für die Leasingbilanzierung zu kompliziert gemacht
würden und die Ersteller übermäßig belasten würden. Bei einer
Probeabstimmung einigten sich die Boards vorläufig auf Ansatz 1.
Im Hinblick auf eine Überprüfung (und ggf. Anpassung) des
Grenzfremdkapitalzinssatzes in der Folge von zu zahlenden
bedingten Mietzahlungen identifizierte der Stab fünf mögliche
Ansätze und schlug vor, dass der Effektivzinssatz nicht
angepasst wird, es sei denn, der gesamte Vertrag oder Teile
davon werden vertraglich auf die gegenwärtigen Bedingungen
umgestellt [Ansatz 2 in den Agendapapieren]. Dieser Ansatz steht
am ehesten im Einklang mit der strikten Anwendung der
fortgeführten Anschaffungskosten nach den IFRS. Ohne große
weitere Diskussion stimmten die Boards diesem Ansatz vorläufig
zu.
Leasinggeber
Für die Bilanzierung durch den Leasinggeber empfahl der Stab,
dass der gleiche Ansatz gewählt werden sollte wie für die
Bilanzierung durch den Leasingnehmer, also keine Überprüfung des
im Leasingverhältnis inhärenten Zinssatzes bei Änderungen in der
geschätzten Leasingdauer. Ein Boardmitglied zeigte sich
neugierig, warum der Stab geteilter Ansicht hinsichtlich der
Perspektive des Leasingnehmers gewesen sei aber nicht
hinsichtlich der Perspektive des Leasinggebers. Der Stab
erläuterte, dass bei den Leasinggebern der inhärente Zinssatz
bereits die Option der Verlängerung der Leasingdauer
berücksichtigt, während beim Grenzfremdkapitalzinssatz des
Leasingnehmer dies nicht der Fall sei. Die Boards erörterten den
Sachverhalt nicht weiter und stimmten einstimmig dem Vorschlag
zu, den inhärenten Zinssatz nicht anzupassen [Ansatz 1 in den
Agendapapieren].
Ohne Diskussion der Frage stimmte der Board auch einstimmig
dem Vorschlag zu, dass der Leasinggeber den inhärenten Zinssatz
des Leasingvertrags auch nicht bei Änderungen in Forderungen aus
bedingten Mietzahlungen anpassen solle, es sei denn, die
Mietzahlungen hängen von veränderlichen Referenzzinssätzen ab.
Anwendungsbereich - Ausschluss kurzfristiger Leasingverhältnisse
Auf ihren früheren Sitzungen hatten die Boards erörtert, ob
kurzfristige Leasingverhältnisse vom Anwendungsbereich
ausgenommen werden sollten. Bei der Vorstellung seiner
Untersuchungen vor den Boards erläuterte der Stab, dass eine
Wesentlichkeitsschwelle für alle Bilanzierungsvorschriften gilt
und dass unwesentliche Leasinggegenstände und -schulden nicht
angesetzt werden müssen. Der Stab fragte die Boards dann, ob es
eine zusätzliche Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisse
jenseits des Wesentlichkeitsprinzips geben sollte.
Die Boards erörterten den Sachverhalt, und die
Boardmitglieder brachten verschiedene Ansichten zum Ausdruck.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die
Wesentlichkeitsgrenze die einzige sachgerechte Maßgabe sei und
dass keine zusätzliche Ausnahme vom Anwendungsbereich gewährt
werden solle. Sie wiesen auch darauf hin, dass der Nichtansatz
von wesentlichen Leasinggegenständen und -schulden die
Möglichkeit der Strukturierung eröffnen würde. Ein Boardmitglied
wies darauf, dass für die Bestimmung, ob ein Leasinggegenstand
oder eine Leasingschuld wesentlich seien, man alle Berechnungen
durchführen müsse, und sobald alle Berechnungen durchgeführt
seien, hätten die Unternehmen bereits alles geleistet, was
notwendig sei, um Leasingbilanzierung durchzuführen. Nach
Ansicht dieses Boardmitglieds würde dies Ausnahme, die auf dem
Wesentlichkeitsprinzip beruht nicht die Erleichterung schaffen,
die von den Erstellern gefordert würde.
Verschiedene andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass
es keine Ausnahme vom Anwendungsbereich geben solle sondern eher
eine Art vereinfachte Bilanzierung von kurzfristigen
Leasingverhältnissen, bei der die Leasingschuld nicht abgezinst
werden müsse. Es folgte eine ausführliche Diskussion zu
Bespielen aus der Praxis aus verschiedenen Rechtskreisen und der
Frage, wie die vorgeschlagene Erleichterung der
Leasingbilanzierung unter diesen Umständen greifen würde.
Verschiedene Alternativen für eine vereinfachte
Leasingbilanzierung wurden ebenfalls erörtert.
Ein Boardmitglied fragte insbesondere, was mit Wesentlichkeit
gemeint sei, und wiederholte die Frage in der Form, ob die
anderen Boardmitglieder dazu stehen würden, wenn wesentliche
Leasingvorfälle nicht angesetzt würden, weil sie kurzfristige
Leasingverhältnisse seien. Es wurde vorgeschlagen, dass der
Board einen Vorschlag zwecks Stellungnahme veröffentlichen
solle, dass für einen bestimmten Zeitraum eine Erleichterung
gelten solle, wobei den Anwendern erläutert werden solle, was
man zu erreichen versuche, und zu fragen, ob der Vorschlag die
geforderte Erleichterung bieten würde.
Es wurde eine Probeabstimmung vorgenommen, und die Boards
einigten sich vorläufig darauf, eine vereinfachte
Leasingbilanzierung für Leasingnehmer zuzulassen und nicht eine
Ausnahme für Leasingverhältnisse mit eine Leasingdauer von
weniger als 12 Monaten vorzuschlagen.
Bei der Frage, wie die Leasingdauer bestimmt werden solle,
kamen die Boards überein, dass es sich dabei um die maximale
Leasingdauer handeln solle, die unter dem bestehenden
Leasingvertrag erreichbar sei, und dass jegliche Option auf
Verlängerung oder Erneuerung auf über 12 Monate hinaus einen
Ausschluss aus der vereinfachten Leasingbilanzierung bedeuten
würde.
Die Boards wendeten sich in ihrer Diskussion dann der
Bilanzierung durch Leasinggeber und der Frage zu, ob eine
ähnliche Erleichterung gewährt werden solle. Einige
Boardmitglieder hielten fest, dass für Leasinggeber der
Sachverhalt anders läge als für Leasingnehmer, da der
Leasinggeber bereits einen Vermögenswert angesetzt habe, und es
sollte keinen Unterschied zu dem geben, was im Projekt zur
Erlöserfassung vereinbart worden sei. Ein Boardmitglied war der
Meinung, dass die Leasinggeber eher Periodenabgrenzung betreiben
sollten als Leasingbilanzierung. Die Boards kamen dann überein,
dass für Leasinggeber eine Ausnahme vom Anwendungsbereich zur
Verfügung gestellt werden sollte im Hinblick auf kurzfristige
Leasingverhältnisse und dass der gleiche Zeitraum, also zwölf
Monate unter Beschränkungen, für Leasinggeber gelten soll.
Bilanzierung durch Leasinggeber - Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Die Boards erörterten, wie ein Leasinggeber
Leasingverhältnisse über als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
bilanzieren solle, da die vorgeschlagenen Vorschriften für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber den Nutzern von Abschlüssen
keine nützlichen Informationen darüber liefern, wenn sie auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
angewendet werden. Den Boards wurden drei Möglichkeiten
vorgestellt:
 |
A: Der Leasinggeber bilanziert alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
unter Verwendung der vorgeschlagenen Leitlinien für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber (Ansatz aller
Leasingforderungen und Erfüllungspflichten, wobei die
Erträge über die Leasingdauern als Zinserträge und
Amortisierung der Leasingverpflichtung erfasst werden); |
 |
B: Der Leasinggeber
bilanziert als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
entweder unter Verwendung des Kostenmodells oder des
Modells des beizulegenden Zeitwert (Wahlmöglichkeit der
Bilanzierungsmethode). Wenn der beizulegende Zeitwert
verwendet wird, werden keine Leasingforderung und keine
Erfüllungspflicht angesetzt, und die Leasingerträge
werden über die Leasingdauer erfasst; |
 |
C: Wie B, nur wird vom
Leasinggeber gefordert, als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren.
Wenn der Leasinggeber den beizulegenden Zeitwert nicht
verlässlich bestimmen kann, müsste er Ansatz A anwenden. |
Verschiedene Boardmitglieder fragten, warum es einen
Unterschied zwischen als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden,
und anderen Sachanlagen, die zum beizulegenden Zeitwert
bilanziert werden, geben solle. Diese Boardmitglieder waren der
Meinung, dass, da nach den vorgeschlagenen
Leasingbilanzierungsvorschriften die Buchungseinheit des
Nutzungsrecht sein soll und nicht der zugrunde liegende
Vermögenswert, kein Unterschied in der Leasingbilanzierung darin
begründet sein sollte, wie der zugrunde liegende Vermögenswert
bilanziert wird. Andere Boardmitglieder fragten außerdem, warum
man sich nur den Bedenken einer Branche widme, während die
Boards keine Bilanzierungsstandards für einzelne Branchen
entwerfe.
Verschiedenen Boardmitglieder drückten starke Unterstützung
für Möglichkeit C aus. Ihrer Ansicht nach berücksichtigt der
beizulegenden Zeitwert von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien bereits die Tatsache, dass als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien verleast werden, und wenn außerdem eine
Leasingforderung angesetzt wird, würde es zu eine Doppelung in
der Bilanzierung führen. Vor dem Hintergrund der
Bilanzierungswahlmöglichkeit jedoch, die gegenwärtig in IAS 40
gewährt wird, wäre eine Änderung an IAS 40 notwendig, um dieses
Wahlrecht zu eliminieren. Einige Boardmitglieder waren der
Meinung, dass dieses Projekt nicht der rechte Ort sei, um
Änderungen an IAS 40 zu erwägen, und dass daher Möglichkeit B
derzeit der am ehesten sachgerechte Ansatz sei.
Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass durch eine
Nichtanwendung der Leasingbilanzierung die wirtschaftliche
Realität der Geschäftsvorfälle des Unternehmens nicht im
Abschluss widergegeben werde. Ihrer Meinung nach sollte
Leasingbilanzierung immer angewendet werden, und der
beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien sollte auf den Immobilien ohne Berücksichtigung er
bestehenden Leasingvereinbarungen basieren.
Es wurde festgehalten, dass die Standpunkte der Boards in
dieser Frage voneinander abweichen würde, da es unter US-GAAP
keine Entsprechung für IAS 40 gebe. Nach langer Erörterung wurde
entscheiden, dass FASB und IASB diesen Sachverhalt unabhängig
voneinander erörtern würden.
Bei einer Bitte um Abstimmung zogen die IASB-Mitglieder
Möglichkeit B vor, wobei eine bedeutende Mehrheit der
IASB-Mitglieder zu erkennen gab, dass sie gestatten würden, wenn
Möglichkeit B angewendet würde.
Die FASB-Mitglieder baten den Stab, einen Agendavorschlag zu
der Frage vorzubereiten, um die Möglichkeiten zu untersuchen,
die der FASB haben würde, sich der Bilanzierung von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und zugehöriger
Leasingverhältnisse anzunehmen.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010
Definition eines Leasingverhältnisses
Die Boards begannen ihre gemeinsame Diskussion mit den
Bestandteilen der Definition eines Leasingverhältnisses.
Die Boards erörterten, wie die breite Definition eines
Leasingverhältnisses lauten solle, und als allgemeinere Frage,
wie die vorgeschlagene Definition mit dem Anwendungsbereich des
Leasingstandards zusammenpassen würde, wenn man die vorläufige
Entscheidung berücksichtige, die im Dezember 2009 gefällt worden
war, dass die vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften
immaterielle Vermögenswerte und biologische Vermögenswerte
ausschließen solle.
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass eine allgemeine
Definition eines Leasingverhältnisses zu einer erneuten
Erörterung des Anwendungsbereichs führen könne. Andere
Boardmitglieder waren besorgt, dass eine solche Entscheidung
unklare Signale an die Anwender schicken könnte, wie die
Leitlinien anzuwenden seien, insbesondere im Zusammenhang
möglicher Anwendungen der Leitlinien per Analogschluss nach
IAS 8. Ein FASB-Mitglied drängte die Boards, ein umfassendes
Leasingpaket einschließlich immateriellen Vermögenswerten und
biologischen Vermögenswerten zu entwickeln. Der Vorsitzende des
FASB hielt fest, dass solche Leitlinien Bestandteil eines
künftigen Projekts sein müssten.
Schließlich kamen die Boards überein, dass die übergreifende
Definition eines Leasingverhältnisses allgemein sein sollte, der
Anwendungsbereich des Standards eng begrenzt. Die Boards kamen
außerdem überein, eine Frage hinsichtlich einer möglichen
Anwendung des Standards per Analogschluss in die Einladung zur
Stellungnahme aufgenommen werden soll.
Die Boards kamen überein, eine Leasingverhältnis als eine Art
Vertrag zu definieren. Beide Boards zogen den Ausdruck Vertrag
dem Ausdruck Vereinbarung vor, da sie der Meinung waren, dass
dies im Einklang mit anderen Projekten stehe.
Die Boards kamen überein, dass in der Definition eines
Leasingverhältnisses besagt werden soll, dass ein
Leasingverhältnis zeitlich begrenzt ist. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass einige Leasingverhältnisse auf anderen Kriterien
beruhen könnten (beispielweise Kilometern). Dennoch waren andere
Boardmitglieder der Meinung, dass, selbst wenn eine andere
Grundlage vereinbart werde, der Zeitfaktor immer noch vorliege,
weswegen Zeit in der Definition verwendet werden solle.
Die Boards kamen überein, dass eine Gegenleistung ein
notwendiges Element in der Definition eines Leasingverhältnisses
sei.
Nach einer bedeutenden Diskussion kamen die Boards überein,
dass der Leasinggeber das Recht auf Nutzung eines bestimmten
Vermögenswerts übertragen muss, damit ein Leasingverhältnis
vorliegt. Die Boards kamen überein, dass zusätzliche Leitlinien
notwendig seien, um die Bedeutung eines "bestimmten
Vermögenswerts" klarzustellen (im Zusammenhang mit eine Pool
oder eine Klasse von Vermögenswerten), damit man zwischen der
Lieferung von Produkten/der Erbringung von Dienstleistungen und
dem Nutzungsrecht unterscheiden könne. Einige Boardmitglieder
waren außerdem besorgt hinsichtlich des Zusammenwirkens des
Leasingprojekts und dem Projekt zur Erlöserfassung.
Schließlich erörterten die Boards, wann ein Leasingverhältnis
das Recht auf Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts
überträgt. Die Boards kamen überein, dass eine solche Bedingung
erfüllt ist, wenn der Erwerber die Möglichkeit hat, die Nutzung
des zugrunde liegenden Vermögenswerts entweder durch Nutzung
oder durch körperlichen Zugang physisch zu kontrollieren. Die
Boards kamen außerdem überein, dass eine solche Bedingung im
Fall einer de-facto-Kontrolle eine Vermögenswerts erfüllt wäre
(nicht auf den vertraglichen Bedingungen beruhend). Die Boards
wiesen außerdem darauf hin, dass der Preismechanismus einen
Hinweis auf eine solche Kontrolle liefern kann (Zahlung für
etwas Anderes als die gelieferten/erbrachten Güter oder
Dienstleistungen).
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass eine solche
Definition eines Leasingverhältnisses die Unterschiede zwischen
Leasingverhältnissen und Geschäftsvorfällen, die im Wesentlichen
Erwerbe darstellten, verwischen könnte. Der Stab wird zu dieser
Unterscheidung auf einer der folgenden Sitzungen ein Papier
vorstellen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Bilanzierung von Änderungen in bedingten Mietzahlungen
Die Boards kamen überein, dass Veränderungen in Beträgen, die
im Rahmen von Vereinbarungen mit bedingten Mietzahlungen zu
zahlen sind und aus der laufenden oder früheren Perioden
stammen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind;
und alle Änderungen sind als Anpassungen des Vermögenswerts aus
dem Nutzungsrechts des Leasingnehmer zu erfassen.
Ein FASB-Mitglied lehnte diesen Ansatz ab, da er der Meinung
war, dass bedinge Mietzahlungen anderen Schätzungen nicht ähneln
und daher zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und dem
Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht aufzuteilen sind auf der
gleichen Grundlage, auf der der Vermögenswert aus Dem
Nutzungsrecht abgeschrieben wird.
Ein IASB-Mitglied äußerte Bedenken, die sich auf die
Granularität der Berichtperiode bezogen, insbesondere bei der
Zwischenberichterstattung. Dennoch waren andere Boardmitglieder
der Meinung, dass der Sachverhalt nicht auf bedingte
Mietzahlungen beschränkt ist und wenn nötig in einer Überprüfung
des Standards zur Zwischenberichterstattung adressiert werden
sollte, also außerhalb des Rahmens dieses Projekts.
Die Boards kamen auch überein, dass alle Änderungen in den
Beträgen, die im Rahmen von Restwertgarantien zu zahlen sind, in
der gleichen Art und Weise zu bilanzieren sein sollen wie andere
Vereinbarungen mit bedingten Zahlungen. Ein IASB-Mitglied hielt
fest, dass er eine Formulierung vorziehen würde, bei der der
Schwerpunkt auf der Erfassung der Veränderungen in der laufenden
Periode liegen würde, wenn sie nicht aus der Änderung der
Nutzung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht stammten.
Die Boards kamen außerdem überein, dass Änderungen in der
Forderung des Leasinggebers als Anpassung des ursprünglichen
Transaktionspreises zu behandeln sein und der Erfüllungspflicht
des Leasinggebers zugewiesen werden sollen. Des Weiteren gälte,
dass wenn Änderungen einer erfüllten Erfüllungspflicht
zugewiesen würden, die Auswirkungen in den Erträgen erfasst
werden sollen. Wenn jedoch die Änderungen einer unerfüllten
Erfüllungspflicht zugewiesen werden, ändern sie den Buchwert
dieser Erfüllungspflicht.
Obwohl die Boards dem zugrunde liegenden Prinzip der
Zuweisung zustimmten, waren die Formulierungen umstritten. Daher
entscheiden die Boards, die Formulierung der Leitlinien
außerhalb der Sitzung zu erörtern. Einige Boardmitglieder waren
sich darüber hinaus unsicher, ob Zeit immer ein sachgerechtes
Kriterium für die Zuweisung der Erfüllung von
Erfüllungspflichten sei. Die Boards vereinbarten, eine
Formulierung zu finden, die die Zuweisung auf Grundlage des am
ehesten sachgerechten Faktors (Zeit, Kosten, Nutzung)
widerspiegelt.
Anwendungsbereich Erwerb oder Veräußerung des zugrunde liegenden Vermögenswerts
Die Boards kamen überein, dass das Prinzip, das bestimmen
würde, ob eine Transaktion eine Veräußerung oder einen Erwerb
des zugrunde liegenden Vermögenswerts darstellt (und nicht eine
Leasingvereinbarung), den Schwerpunkt auf Kontrolle legen soll
und insbesondere auf die Übertragung des Restnutzens. Das
gesuchte Prinzip solle sicherstellen, dass am Ende des Vertrags
kein Gewinn oder Verlust möglich ist.
Vorbehaltlich der Formulierung dieses Prinzips kamen die
Boards überein, dass ein Veräußerer (Leasinggeber) diese
Vorschriften nicht auf Verträge anwenden soll, die allen Nutzen,
der mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert verbunden ist, am
Ende des Vertrags überträgt. Desgleichen kamen die Boards
überein, dass ein Erwerber (Leasingnehmer) diese Vorschriften
nicht auf Verträge anwenden soll, bei denen dem Erwerber
(Leasingnehmer) allen Nutzen, der mit dem zugrunde liegenden
Vermögenswert verbunden ist, am Ende des Vertrags erhält.
Die Boards vereinbarten auch, dass der Schwerpunkt auf allem
(mit Ausnahme des trivialen) Nutzen liegen soll, nicht nur auf
dem bedeutenden.
Auf Grundlage dieser Entscheidungen entschieden die Boards,
Beispiele von Transaktionen aufzunehmen, die allgemein als
Erwerbe oder Veräußerungen des zugrunde liegenden Vermögenswerts
angesehen würden (einschließlich Verträgen, bei denen das
Eigentum automatisch übergeht, Verträgen mit günstiger
Kaufoption und Verträgen, bei denen die Erlöse, die der
Leasinggeber erhält, festgeschrieben sind). Die Boards
erörterten weitere Beispiele und hielten fest, dass die
entscheidende Bedingung das Vorhandensein von irgendwelchen
Restwerten ist.
Schließlich erörterten die Boards die sehr langen
Leasingverträge über Grundstücke (beispielsweise 99 Jahre). Die
Boards waren geteilter Ansicht, ob diese als Veräußerungen des
zugrunde liegenden Vermögenswerts oder als Leasingverhältnisse
zu bilanzieren sein sollen. Die Boards erörterten verschiedene
Beispiele und verschiedene Vorgehensweisen in verschiedenen
Rechtskreisen (einschließlich Rechtskreisen, in denen der
Verkauf rechtlich nicht zulässig ist). Die Boards hielten fest,
dass keins der Modelle perfekt sei und jedes seine Mängel
aufweise. Nach einer recht ausführlichen Diskussion wurde klar,
dass die Boardmitglieder bei diesem Sachverhalt nicht einig
sind, wobei eine knappe Mehrheit sich für eine Behandlung als
Veräußerung aussprach. Die meisten Boardmitglieder zeigten sich
unbehaglich angesichts einer beispielsweise 200 Jahre dauernden
Verzögerung der Erlöserfassung, insbesondere wenn die
Gegenleistung zu Vertragsbeginn übertragen wird.
Anfänglich direkte Kosten
Die Boards erörterten die Definition von anfänglich direkten
Kosten und kamen überein, dass diese als zusätzliche Kosten, die
der Verhandlung und Vereinbarung eines Leasingverhältnisses
direkt zuzurechnen seien, zu definieren sein sollen. Trotz der
Vereinbarung dieser Definition hielten die Boards fest, dass die
Entscheidung im Einklang mit der Behandlung von anfänglich
direkten Kosten in anderen Projekten stehen solle
(Erlöserfassung, Versicherungen und Finanzinstrumente). Unter
diesem Vorbehalt vereinbarten die Boards, zusätzliche Leitlinien
aufzunehmen, die zeigen, welche Kosten dem Zustandebringen eines
Leasingverhältnisses direkt zuzurechnen sind.
Einige Boardmitglieder hielt fest, dass die Definition von
anfänglich direkten Kosten variieren könne, wenn sie aus Sicht
des Leasinggebers oder des Leasinggebers gesehen werden. Dennoch
lag der Schwerpunkt der eigentlichen Diskussion der Boards auf
der Behandlung der Buchungseinheit dieser Kosten und ihrer
Behandlung beispielsweise im Kontext einer Abteilung zur
Anbahnung von Leasingverhältnissen.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer Übergangsbestimmungen
Die Boards erörterten die Übergangsbestimmungen für
Kapital-/Finanzierungsleasingverhältnisse aus der Sicht des
Leasingnehmers. Die Boards hielten fest, dass für einfache
Finanzierungsleasingverhältnisse es keinen bedeutenden
Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Modell geben würde,
wenn man von der Klassifizierung absieht. Für kompliziertere
Leasingverhältnisse mit Verlängerungsoption und bedingten
Mietzahlungen würde keine Lösung den Nutzen absoluter
Vergleichbarkeit mit dem Nutzen einfacher Umsetzung vereinbaren.
Die Boardmitglieder waren verschiedener Ansichten. Ein
Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass die
Auswirkungen des neuen Modells zu einer Erhöhung der
Gesamtaufwendungen in den ersten Jahren nach dem Übergang führen
würden (da die Aufwendungen, die nach dem neuen Modell den
ersten Jahren zugewiesen würden, höher seien als die den
folgenden Jahren zugewiesenen, und nach dem Übergang wären alle
Leasingverhältnisse in ihrem ersten Jahr, was so die
Gesamtkosten erhöhen würde).
Nach einer kurzen Diskussion schließlich kamen die Boards
überein, dass bei einfachen Leasingverhältnissen die
Vermögenswerte und Schulden in Finanzierungsleasingverhältnissen
beim Übergang unverändert bleiben ohne spätere Änderung der
Bilanzierung dieser Vermögenswerte und Schulden. Für
Leasingverhältnisse, die zusätzliche Merkmale wie bedingte
Mietzahlungen, Restwertgarantien oder Verlängerungsoptionen
beinhalten, würden die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften
sowohl auf die Vermögenswerte als auch auf die Schulden
anzuwenden sein (also modifizierte rückwirkende Anwendung).
Die Boards kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem
Nutzungsrecht zum Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem
Fremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zum Übergangszeitpunkt
angesetzt und bewertet werden soll, vorbehaltlich einer
Wertminderungsprüfung und weiteren Anpassungen für
vorausgezahlte oder aufgeschobenen Mietzahlungen.
Ohne viel Diskussion stimmte der IASB zu, dass bei einem
Vermögenswert, der im Rahmen eines
Finanzierungsleasingverhältnisses erworben und nach dem
Neubewertungsmodell bilanziert wird, der Neubewertungsbetrag der
Sachanlage als Buchwert des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht
fortgeschrieben werden soll.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Definition des
inhärenten Zinssatzes eines Leasingverhältnisses
Die Boards stimmten dem Prinzip zu, dass der Abzinsungssatz,
der verwendet werden sollte, um den Barwert der Leasingzahlungen
zu berechnen, der Zinssatz ist, den der Leasinggeber dem
Leasingnehmer in Rechnung stellt. Einige Boardmitglieder waren
der Meinung, dass ein solches Prinzip nicht umsetzbar sei und
dass zusätzliche Leitlinien erforderlich wären.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass das Prinzip das Ziel für
die Bestimmung des Abzinsungssatzes nennen sollte (dass also ein
Finanzierungsleasingverhältnis ein Finanzierungselement
beinhaltet, dass die Unsicherheit der Leasingzahlungen
widerspiegelt). Er wies darauf hin, dass unter vielen Umständen
die Zinssätze marginal unterschiedlich für Leasinggeber und
Leasingnehmer sein könnten, aber diese Unterscheide wären nicht
bedeutend, da sie sich nur auf die Zuweisungsmethode bezögen.
Die Boards stimmten dem zu.
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