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Leasingverhältnisse

 

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab März 2006. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen wir auf die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS Plus.com.

 

 

Chronologie

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
bullet Dezember 2006: Neue gemeinsame Arbeitsgruppe von IASB und FASB zu Leasingverhältnissen
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
bullet Entwurf des Diskussionspapiers auf der Sitzung der Arbeitsgruppe am 7. Oktober 2008 erörtert
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
bullet Diskussionspapier am 19. März 2009 veröffentlicht
Ende der Kommentierungsfrist am 17. Juli 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 1. Juni 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
bullet Entwurf am 17. August 2010 veröffentlicht
Ende der Kommentierungsfrist am 15. Dezember 2010

 

 

Hintergrund

 

Bei Leasing handelt es sich um ein weltweites Geschäft, wobei Unterschiede bei Rechnungslegungsstandards zu nicht unerheblichen Problemen mit der Vergleichbarkeit führen können. In Rahmen dieses Projektes wird versucht, die Rechnungslegung für Leasingverhältnisse dadurch zu verbessern, indem ein Ansatz entwickelt wird, der konsistenter mit den Definitionen des Rahmenkonzeptes für Vermögenswerte und Schulden ist. Dieses Projekt würde zu einer Änderung an oder einem Ersatz von IAS 17 Leasingverhältnisse führen.

 

Eine frühere G4+1-Studie hatte empfohlen, die allen Leasingverhältnissen innewohnenden Eigentumsrechte zu aktivieren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

Der Board führte eine Vorbesprechung über ein mögliches gemeinsames Projekt von IASB und FASB zu Leasingtransaktionen. Der IASB und der FASB entwickeln gegenwärtig einen Projektvorschlag, der dann den Agenda-Review-Prozess der beiden Boards durchläuft (beim IASB würde dies eine Debatte auf einer zukünftigen Standardbeiratssitzung beinhalten)

 

Der Stab bat den Board um seine vorläufige Ansicht zum Agendavorschlag, einschließlich einer Beurteilung der Agendakritierien, des Vorschlages für eine Arbeitsgruppe und des groben Projektzeitplans. Der Board wurde auch darum gebeten, weitere Punkte zu nennen, die gegenüber dem Standardbeirat bei dessen Beurteilung des Agendavorschlags vorgebracht werden sollten. Ebenso ersuchte man den Board um eine Stellungnahme zur möglichen formellen Organisation eines gemeinsamen Projekts mit dem FASB und dazu, ob und wenn ja wann eine Konsultation mithilfe einer Beratungsgruppe oder Themengruppen angemessen wäre, sowie zum angestrebten formellen Rahmen derartiger Konsultationen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006

 

Der Stab stellte den Boards ein Papier vor, das eine Zusammenfassung der vorhergehend von beiden Boards abgehaltenen Diskussionen enthielt. Zudem stellte der Stab drei mögliche, weiterzuverfolgende Ansätze für ein mögliches Leasingprojekt vor. Der Sinn und Zweck dieser Sitzung lag daher für die Boards darin, zu entscheiden, welche der drei folgenden Ansätze bei der Fortsetzung des Projekts die Unterstützung der Boards finden würde:

 

bullet Alternative 1: Hinzufügen eines gemeinsamen Projektes zur Agenda, wobei die erste Phase hauptsächlich beinhalten würde, dass der Stab mit einer Gruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von Rechungslegungsadressaten mit dem Ziel zusammenarbeitet, ein vollständiges Paket zur Berücksichtigung durch den Board in der ersten Jahreshälfte 2007 hervorzubringen (dies stellte den vom Stab bevorzugten Ansatz dar).
bullet Alternative 2: Hinzufügen eines abgeänderten gemeinsamen Projektes zur Agenda unter der Führung des IASB.
bullet Alternative 3: Verschiebung der Agendaentscheidung zur Leasingbilanzierung, bis einige der Projekte auf der Agenda der Boards abgeschlossen oder im Wesentlichen abgeschlossen sind mit einer Perspektive, das Projekt zu diesem Zeitpunkt zu einem gemeinsamen Projekt zu machen.

 

Die Mitglieder des FASB zeigten sich gegenüber Alternative 2 abgeneigt, da sie sich über Kapazitätsprobleme sorgten. Darüber hinaus waren sie sich bewusst, dass es in den Vereinigten Staaten Widerstände gegen die Fortführung dieses Projekts unter der Führung des IASB geben würde, als die Absicht darin besteht, dieses Projekt als ein gemeinsames Projekt weiterzuverfolgen.

 

Alternative 1 würde zu einem Projekt ohne Bedarf nach wesentlichen Ressourcen des Boards in der ersten Phase führen. Es würde jedoch bedeuten, dass der Stab Zeit für die Untersuchung des Projektes und für die Entwicklung von Ideen aufwenden müsste. Die Untersuchungsphase könnte beinhalten:

 

bullet Diskussion von Sachverhalten zur Leasingbilanzierung mit einer Arbeitsgruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von Abschlussadressaten.
bullet Identifizierung und Untersuchung der grundsätzlichen und praktischen Sachverhalte, die zur Weiterentwicklung der Ideen aus dem G4+1-Sonderbericht benötigt werden.
bullet Entwicklung eines Leasingbilanzierungsmodells, das mit den gegenwärtigen Rahmenkonzepten und der Entwicklung von Standards im Einklang steht.
bullet Abhalten von freiwilligen Unterrichtseinheiten für Boardmitglieder.

 

Als Ergebnis dessen würde ein Forschungspapier des Stabes entstehen.

 

Auf Grundlage der Diskussion stimmten die Boards für die Alternative 1, wobei die Mitglieder des IASB einstimmig zustimmten und ein FASB-Mitglied dagegen stimmte. Der IASB wird erwartungsgemäß im Juni 2006 eine formale Agendaentscheidung fällen, welche Zeit zur Betrachtung durch SAC und die IASCF-Treuhänder einräumen würde.

 

Der Stab wurde aufgefordert, mit einem Vorschlag für einen Zeitplan zurückzukehren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006

 

In dem IASB-FASB Memorandum of Understanding haben sich die beiden Boards darauf verständigt, sich mit Inhalt und Anwendungsbereich eines möglichen Leasingprojektes zu befassen und darüber zu entscheiden. Der Stab richtete zwei Fragen an den Board: Die erste bestand darin, ob der Board dem Vorschlag des Stabes zum Hinzufügen eines Leasingprojekts auf die Agenda des Boards zustimmt. Der Board stimmte diesem Vorschlag zu.

 

Die zweite Frage bestand darin, ob der Board irgendwelche Kommentare bezüglich des Projekt- und des Zeitplans abgeben wolle. Der Stab schlug vor, auf die gemeinsame Herausgabe eines Diskussionspapiers mit dem FASB im dritten Quartal 2008 hinzuarbeiten. Der Board räumte ein, dass dies ein recht ambitionierter Zeitplan sei, stimmte diesem jedoch zu.

 

Es gab allgemeine Übereinstimmung, dass im Rahmen des Projektes die Bilanzierung sowohl beim Leasingnehmer als auch beim Leasinggeber behandelt werden sollte. In einer späteren Phase wäre es möglich oder notwendig, das Projekt in zwei Teile aufzuspalten: das eine zur Behandlung der Bilanzierung beim Leasinggeber, das andere zur Bilanzierung beim Leasingnehmer. Beispielsweise kann es sein, dass bezüglich der Bilanzierung beim Leasinggeber mehr Arbeit vonnöten ist, aber ein Diskussionspapier zur Bilanzierung beim Leasingnehmer schneller veröffentlicht werden kann.

 

 

Dezember 2006: Neue gemeinsame Arbeitsgruppe von IASB und FASB zu Leasingverhältnissen

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) und der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) haben die Zugehörigkeit einer neuen internationalen Arbeitsgruppe bekannt gegeben, die die beiden Boards bei ihrem gemeinsamen Projekt hinsichtlich der Bilanzierung von Leasingverhältnissen unterstützt. Das gemeinsame Projekt umfasst eine umfangreiche Überarbeitung aller Aspekte der Bilanzierung von Leasingverhältnissen, und es wird erwartet, dass es zu grundsätzlichen Änderungen bei der Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch Leasinggeber und Leasingnehmer kommen wird. Die beiden Boards erwarten die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers für 2008, das ihre vorläufigen Ansichten widerspiegelt. Zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung klicken Sie bitte hier (51 KB).

 

Mitglieder der internationalen Arbeitsgruppe zu Leasingverhältnissen
NameTitelUnternehmenZuständigkeit
Ann BordelonVizepräsident der Real Estate FinanceWal-mart Stores, Inc.USA
John BoberGeschäftsführender DirektorGE Energy Financial ServicesUSA
Bill BoscoBeraterLeasing 101USA
Neri BukspanGeschäftsführender DirektorStandard & Poor’s Credit Market ServicesUSA
Jan BuismanFachlicher Senior Partner für IFRSPricewaterhouseCoopersSchweden
Kevin DaviesManager der Fachabteilung für RechnungslegungAnglogold Ashanti LimitedSüdafrika
Thomas GruberDirektor für Rechnungslegung und FinanzberichterstattungDaimler Chrysler Finanzdienstleistungen AGDeutschland
Ho Soh KhimVorstand zuständig für RechnungslegungSingapore Aircraft Leasing EnterpriseSingapur
Peter KilgourFinanzvorstandSwire Properties LimitedHongkong
David MaxwellDirektorClassic Technology LimitedGroßbritannien
Rich JonesPartner, National OfficeErnst & YoungUSA
Richard RichardsVerantwortlicher Manager für Konzernrechnungswesen und -steuernQantas AirwaysAustralien
Iain RobertsonManager zuständig für Bilanzierungs- und Bewertungsverfahren und spezielle ProjekteCanadian Pacific RailwayKanada
Thomas SchroerVorsitzender des Rechnungslegungs- und SteuerausschussesLeaseuropeDeutschland
David TrainerPräsidentNew Constructs, LLCUSA
Mark VenusFinanzdirektorBNP Paribas Lease GroupFrankreich
Jed WrigleyDirektor für internationale Rechnungslegung und BewertungFidelityGroßbritannien
George YungmannStellvertretender GeneraldirektorFinancial Standards National Association of Real Estate Investment TrustsUSA

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007

 

Der Board führte seine erste bedeutende Diskussion zum gemeinsamen Projekt zu Leasingverhältnissen. Der Stab des FASB nahm per Videokonferenz an dieser Sitzung teil.

 

Identifizierung von aus einem einfachen Leasingverhältnis entstehenden Vermögenswerten und Schulden

 

Der Stab stellte ein Papier vor, dass die Recht und Pflichten, die auf Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers im Rahmen eines einfachen Leasingverhältnisses (das Bespiel) entstehen, aufgezeigt. Die derzeitige und vorgeschlagene Arbeitsdefinition von Vermögenswerten und Schulden im Projekt zum Rahmenkonzept wird für die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden angewendet.

 

Der Board erklärte einstimmig, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel die derzeitige und vorgeschlagene Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.

 

Leasingnehmer:

bullet das Recht auf Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses
bullet die Verpflichtung bestimmte Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leisten

 

Leasinggeber:

bullet das Recht Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erhalten
bullet das Recht auf den wirtschaftlichen Nutzen, der sich aus der Nutzung des Gegenstandes nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses ergibt (Restnutzung)

 

Der Board erklärte einstimmig zu, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel nicht die derzeitige und vorgeschlagene Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.

 

Leasingnehmer:

bullet Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit

 

Leasinggeber:

bullet Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit
bullet Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisse zu gestatten

 

Auch wenn der Board einstimmig dem Ergebnis der Analyse des Stabs zustimmte, betonten einige Boardmitglieder, dass das herangezogene Beispiel einen Großteil der Komplexität von tatsächlichen Leasingtransaktionen außer Acht lässt. Insbesondere wurden die folgenden Äußerungen gemacht:

 

bullet Es sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen dem Recht auf Nutzung des Gegenstandes und dem Recht auf Nutzung des wirtschaftlichen Nutzens (des Gegenstandes).
bullet Der vom Leasinggeber erlangte wirtschaftliche Nutzen unterscheidet sich von dem wirtschaftlichen Nutzen, den der Leasingnehmer erlangt. Dies könnte zu Auswirkungen bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes führen.
bullet Es sollte der Frage Aufmerksamkeit geschenkt werden, wann diese Rechte und Verbindlichkeiten entstehen. Insbesondere stellte der Board die Äußerung in dem Papier in Frage, dass „in einem unkündbaren Leasingverhältnis das Recht zur Nutzung des Gegenstandes und die Verpflichtung zur Zahlung für die Nutzung besteht sobald der Gegenstand an den Leasingnehmer geliefert wurde“.
bullet Die Verpflichtung zur Rückgabe an sich ist keine Verbindlichkeit, aber wenn der Gegenstand unter bestimmten Bedingungen zurückgegeben werden muss, könnte eine Verbindlichkeit entstehen.

 

Der Stab merkte an, dass diese Themen in einem späteren Stadium berücksichtigt werden.

 

Untersuchung von Bilanzierungsmodellen für ein einfaches Leasingverhältnis

 

Der Board diskutierte vier Bilanzierungsmodelle:

 

Das Modell des Nutzungsrechts

 

Dieses Modell basiert auf der Voraussetzung, dass sobald der dingliche Gegenstand übergeben wurde, der Leasingnehmer das unbedingte Nutzungsrecht des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses hat.

 

Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht während der Laufzeit des Leasingverhältnisses an dem Gegenstand als Vermögenswert an und eine Verbindlichkeit für die zu leistenden Zahlungen während des Leasingverhältnisses. Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht an dem Gegenstand nur für die Dauer des Leasingverhältnisses als Vermögenswert an. Es wird kein Recht bezüglich der physischen Substanz nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses angesetzt. Dementsprechend erfasst der Leasingnehmer keine Verbindlichkeit in dem einfachen Leasingbeispiel bezüglich seiner Verpflichtung zur Rückgabe der physischen Substanz Gegenstandes, da die Verpflichtung kein Anlass für den Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen beim Leasingnehmer darstellt.

 

Der Leasinggeber erfasst zwei Vermögenswerte: sein Recht auf Erhalt der Zahlungen (eine vertragliches Recht im Rahmen des Leasingverhältnisses) und seinen Anteil an dem Gegenstand (der Restnutzen).

 

Das Modell des ganzen Vermögenswertes

 

Das Modell des ganzen Vermögenswertes basiert auf der Voraussetzung, dass während der Laufzeit des Leasingverhältnisses der Leasinggegenstand vom Leasingnehmer beherrscht wird. Dementsprechend wird der Leasinggegenstand als Ganzes von dem Leasingnehmer als Vermögenswert erfasst, d.h. beide Rechte, das Recht am wirtschaftlichen Nutzen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses und das Eigentumsrecht des Vermögenswertes am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Entsprechend dieser Vermögenswerte erfasst der Leasingnehmer zwei Verbindlichkeiten, eine Verbindlichkeit für die Zahlungen, die er während der Laufzeit des Leasingverhältnisses leisten muss und eine Verbindlichkeit, die die Verpflichtung zur Rückgabe des Vermögenswertes am Ende der Laufzeit darstellt. Wenn das Leasingverhältnis sich über den wesentlichen Teil der erwarteten Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes erstreckt, ist die Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit vergleichsweise gering. Bei kurzer Laufzeit des Leasingverhältnisses, wird die Verpflichtung zur Rückgabe wesentlicher sein.

 

Der Leasinggeber erfasst sein Recht auf Erhalt der Zahlungen im Rahmen eines Leasingverhältnisses als Vermögenswert und einen weiteren Vermögenswert für das Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Der Leasinggeber erfasst nicht seine vertragliche Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu gestatten. Stattdessen bucht der Leasinggeber den Gegenstand aus.

 

Das Modell des schwebenden Vertrags

 

Im Rahmen dieses Modells werden alle Leasingverhältnisse als schwebende Verträge behandelt. Es basiert auf der Voraussetzung, dass das Nutzungsrecht an dem Gegenstand des Leasingnehmers durch die Leistung der Zahlungen im Rahmen des Leasingverhältnisses bedingt wird („tägliches“ Leasingverhältnis). Ebenso wird von der Verpflichtung des Leasingnehmers Zahlungen zu leisten angenommen, dass sie dadurch bedingt wird, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer den ungestörten Besitz an dem Gegenstand während der Laufzeit des Leasingverhältnisses garantiert. Das Modell ist daher dem Modell zum Mietleasing, welches dem momentan in den Rechnungslegungsstandards verankerten Modell ähnlich ist.

 

Das in den derzeitigen IFRS angewendete Modell

 

Im Gegensatz zu den anderen drei Modellen basiert die derzeitige Behandlung von Leasingverhältnissen auf einem gemischten Modell, bei dem Leasingverhältnisse entweder als Finanzierungs-Leasingverhältnisse oder als Mietleasingverhältnisse klassifiziert werden.

 

Der Board sah keinen Nutzen in der Weiterentwicklung der Modelle des ganzen Vermögenswertes und des schwebenden Vertrags und entschied sich für eine Fokussierung auf das Modell des Nutzungsrechtes.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2007

 

Der Board diskutierte den Anwendungsbereich des Projekts zu Leasingverhältnissen. Der Stab schlug zwei mögliche Ansätze vor: einen „eng gefassten“ und einen „weit gefassten“ Ansatz. Der eng gefasste Ansatz würde den Anwendungsbereich der derzeitigen Standards aufgreifen – FAS 13 Bilanzierung von Leasingverhältnissen und IAS 17 Leasingverhältnisse, zuzüglich EITF 01-8 und IFRIC 4, die mit dem Titel Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis beinhaltet.

 

Die Mitglieder des Boards äußerten ihre Unterstützung und Enttäuschung in gleichem Maße. Einige gaben zu Bedenken, dass der Anwendungsbereich kritisch sei und jetzt sorgsam überprüft werden müsse. Diese Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Aufschiebung von wesentlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt suboptimal sei. Der Umfang sollte von vornherein sorgfältig überdacht sein. Falls nicht, würden die Adressaten den Board dafür kritisieren.

 

Andere wollten das Leasingmodell repariert und anschließend auf einen weiter gefassten Ansatz hin überprüft sehen. Ein Mitglied des FASB beanstandete, dass das Projekt wohl die falschen Arten von Geschäftsvorfällen anspräche und dem Leasing von immateriellen Vermögenswerten eine höhere Priorität eingeräumt werden sollte.

 

Andere Boardmitglieder merkten an, dass der vom Stab bevorzugte Ansatz (enger Anwendungsbereich) pragmatisch sei, insbesondere, da sich das Projekt sowohl mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers befassen würde.

 

Ein anderes FASB-Mitglied meinte, dass Leasing so viele Schnittstellen zu anderen umstrittenen Sachverhalte aufweise, einschließlich der Ertragserfassung, dass die Befassung mit einem Projekt mit engem Anwendungsbereich eine Verschwendung an Zeit und Ressourcen wäre.

 

Mit Ausnahme eines FASB-Mitglieds verständigten sich die Boards auf einen engen Anwendungsbereich für das Leasingprojekt. Sie schienen der Idee zugetan, dass sobald ein Modell entwickelt worden sei, dieses auf andere Arten von Vereinbarungen zu testen, um feststellen, ob es für solche Vereinbarungen ebenfalls geeignet sein würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007 – Schulungseinheit

 

Der Board erörterte eine Untersuchung zu Leasingverträgen, in denen der Leasingnehmer die Möglichkeit hat, die Bedingungen des Leasingverhältnisses für eine weitere Periode zu verlängern oder das Leasingverhältnis früher als vereinbart zu kündigen.

 

Die Analyse des Stabs zielte darauf ab, die Bedingungen und Konditionen eines Leasingvertrages festzulegen, und versuchte, ein langfristiges Leasingverhältnis mit der Möglichkeit frühzeitiger Kündigung als kurzfristiges Leasingverhältnis mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu definieren und die daraus entstehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu identifizieren. Auf konzeptioneller Ebene merkten verschiedene Mitglieder des Boards an, dass die Art und Weise, in der das Leasingverhältnis beschrieben wird, nicht die angesetzten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beeinflussen sollten.

 

Obwohl keine Entscheidungen in dieser Sitzung gefordert oder getroffen wurden, machten die Mitglieder des Boards deutlich, dass sie wünschen, dass der Stab zwei mögliche Ansätze weiter untersucht:

 

bullet 1. Ansatz – Der Leasingnehmer erlangt das Recht zur Nutzung des Vermögenswerts bis zum Tag, dem die Option ausgeübt werden muss, und die Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu verlängern; und
bullet 2. Ansatz – der Leasingnehmer erlangt das Recht zur Nutzung des Vermögenswerts während des gesamten Leasingzeitraumes und die Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu kündigen.

 

Viele Mitglieder des Boards meinten, dass Ansatz 1 der konzeptionell sauberere wäre, und bevorzugten ihn, waren aber bereit, Ansatz 2 weiter zu verfolgen. Es wurde festgehalten, dass einige Teilnehmer der Arbeitsgruppe für Leasingverhältnisse sich besorgt zeigten, dass Ansatz 1 möglicherweise für Missbrauch und Strukturierung anfällig sei. Allerdings berge Ansatz 2 ebenfalls Schwierigkeiten, insbesondere die Bewertung der Optionen. Dennoch sollten zu diesem Zeitpunkt Bewertungsschwierigkeiten nicht die Weiterverfolgung des Ansatzes verhindern.

 

Der Board gab zu verstehen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er einen Ansatz unterstütze, in dem der Leasingnehmer das Recht zur Nutzung während des gesamten Leasingzeitraumes oder für den Zeitraum bis zur Ausübung der Option habe, sehr gering sei. Genauso unwahrscheinlich sei es, dass ein Ansatz, nach dem der Leasingnehmer ein Nutzungsrecht habe, dessen Bewertung auf dem erwarteten Wert der Zahlungen aus dem Leasingverhältnis basiere, Unterstützung finde. Beide Ansätze wurden als zu absichtsbezogen kritisiert. Ihnen fehle ein klar artikuliertes Bewertungsattribut. Ein weiterer Kritikpunkt war die Abweichung von vorherigen Bewertungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im Leasingverhältnis benannt wurden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007

 

Der Stab des FASB wurde für diese Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte bezüglich des erstmaligen Ansatzes und der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden unter einem einfachen, nicht kündbaren Leasingvertrag mit fester Laufzeit, ohne Verlängerungs- oder Kaufoption und ohne Restwertgarantie (das Beispiel).

 

Bewertung der Schuld des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber

 

Zugangsbewertung

 

Der Board erörterte zwei Ansätze für die Zugangsbewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber Zahlungen zu leisten:

 

Derzeitiger Wert errechnet aus abgezinsten Cash Flows mit dem im Leasingvertrag inhärenten Zinssatz als Diskontierungssatz, wenn dieser bestimmbar ist; ansonsten wird der Grenzfremdkapitalkostensatz des Leasingnehmers verwendet.

Beizulegender Zeitwert.

 

Folgebewertung

 

Der Board erörterte drei Ansätze für die Folgebewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber Zahlungen zu leisten:

 

bullet Beizulegender Zeitwert.
bullet Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode.
bullet Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert.

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber eine finanzielle Verbindlichkeit darstellt. Eine Mehrheit der Boardmitglieder wies darauf hin, dass das Projekt zu Leasingverhältnissen nicht die derzeitigen Bewertungsanforderungen für finanzielle Verbindlichkeiten zu heilen versuchen solle und dass deshalb die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung erfolgen solle. D.h. also Zugangsbewertung mit dem beizulegenden Zeitwert, Folgebewertung mit dem Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert.

 

Bewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen

 

Der Board erörterte drei Ansätze, die Zugangs- und die Folgebewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen zu bestimmen:

 

Ansatz 1: Immaterieller Vermögenswert

Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als einem immateriellen Vermögenswert ähnlich erachtet, der außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde. Deshalb sollten Zugangs- und Folgebewertung konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte) sein.

 

Ansatz 2: Art des geleasten Vermögenswertes

 

Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als dem geleasten Vermögenswert ähnlich erachtet, den das Recht zu nutzen der Leasingnehmer durch den Leasingvertrag hat. Daher sollte das Leasing von Sachanlagen eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von Sachanlagen, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden (IAS 16 Sachanlagen), ist. Analog sollte das Leasing von immateriellen Vermögenswerten (wenn sie in den Anwednugnsbereich des überarbeiteten Standards fallen) eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden (IAS 38), ist.

 

Ansatz 3: Eigenständiges Rechnungslegungsmodell

 

Entweder wird das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, als sowohl einem immateriellen Vermögenswert als auch dem geleasten Vermögenswert unähnlich erachtet, oder ein anderer Bewertungsansatz würde zu mehr entscheidungsnützlichen Informationen führen und der Grenznutzen dieses Ansatzes würde die Grenzkosten übersteigen. In beiden Fällen sollte ein eigenes Rechnungslegungsmodell für die Zugangs- und Folgebewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen, entwickelt werden. Der eigene Bewertungsansatz, der erwogen wurde, war, zu fordern, dass das Recht des Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sei, wobei Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind.

 

Eine Mehrheit von acht Boardmitgliedern sprach sich für Ansatz 2 aus und hielt fest, dass "der Besitz des Vermögenswertes" die rechnungslegerische Behandlung bestimmen solle und dass die Behandlung von geleasten und erworbenen (gekauften) Vermögenswerten gleich sein solle. Die Befürworter von Ansatz 1 und Ansatz 3 wiesen daruf hin, dass das Recht, einen Vermögenswert zu nutzen, sich von dem (physischen) Vermögenswert unterscheide und das deshalb dieses Recht anders behandelt werden solle. Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz 3 unterstützten, gaben zu erkennen, dass sie ein Modell mit beizulegendem Zeitwert befürworten würden.

 

Ein Boradmitglied regte an, dass die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers gleichzeitig mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasingnehmers erörtert werden solle, um Inkonsistenzen in der Bilanzierung bei Leasingnehmer und Leasinggeber zu vermeiden. Bilanzierung auf Seite des Leasinggebers wurde auf dieser Sitzung jedoch nicht weiter erörtert.

 

Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass alle drei Ansätze in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollten, wobei dem Vorzug, den der Board Ansatz 2 gibt, Ausdruck verliehen werden solle.

 

Erstmaliger Ansatz von Vermögenswerten und Schulden aus Leasingverträgen

 

Der Board erörterte, ob die Vermögenswerte und Schulden aus dem Beispiel erstmalig zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung angesetzt werden sollten oder bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes.

 

Grundsätzlich kam der Board überein, dass der erstmalige Ansatz der Vermögenswerte und Schulden bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes erfolgen solle. Es wurde allerdings festgehalten, dass zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes der Leasingvertrag als ein Termingeschäft zu betrachten sei. Zur Behandlung des Termingeschäfts wurde keine Entscheidung getroffen, aber der Stab wurde gebeten, Situationen, in denen ein großer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes liegt, zu analysieren und für eine Diskussion in einer zukünftigen Sitzung vorzubereiten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

Andere Verpflichtungen aus Leasinggeschäften

 

Auf seiner Sitzung im März 2007 war der Board vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand am Ende des Leasingzeitraumes zurückzugeben, nicht der Definition einer Schuld erfüllt. Eine Anzahl von Boardmitgliedern hatte jedoch zu bedenken gegeben, dass die Vertragsbedingungen eines Leasingvertrags andere Verpflichtungen entstehen lassen könnten, die die Definition einer Schuld erfüllen. So könnte zum Beispiel die Verpflichtung, den Leasinggegenstand in einem bestimmten Zustand zurückzugeben, die Definition einer Schuld erfüllen.

 

Auf dieser Sitzung erörterte der Board eine Anzahl von Verpflichtungen des Leasingnehmers, um festzustellen, ob diese der Definition einer Schuld entsprechen, und, wenn das der Fall ist, wie die entsprechende bilanzielle Behandlung aussehen solle. Insbesondere erörterte der Board die folgenden Fälle:

 

bullet die Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen,
bullet die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in einem festgelegten Zustand zurückzugeben,
bullet die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu warten.

 

Das Ziel der Diskussion war eher, dem Stab die Reaktionen des Boards zu zeigen, und nicht, formale Entscheidungen des Boards herbeizuführen.

 

Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen

 

Der Board kam überein, dass eine solche Verpflichtung die Definition einer Schuld erfüllt. Der Board wies darauf hin, dass die Behandlung des bei Ansatz der Schuld entstehenden Debets die gleiche sein solle, wie wenn der Vermögensgegenstand Eigentum des Leasingnehmers sei.

 

Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in einem festgelegten Zustand zurückzugeben

 

Dem Board wurden drei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:

 

bullet Sichtweise A: Am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages.
bullet Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand in einen schlechteren als den festgelegten Zustand verfällt.
bullet Sichtweise C: Wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer geliefert wird oder zugänglich gemacht wird.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder neigte Sichtweise b zu. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass dies auch zu Beginn der Vertragslaufzeit sein könne.

 

Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu warten

 

Dem Board wurden zwei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:

 

bullet Sichtweise A: Wenn der Leasinggegenstand in einen schlechteren als den festgelegten Wartungszustand verfällt.
bullet Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer geliefert wird oder zugänglich gemacht wird.

 

Der Board hielt fest, dass diese Verpflichtungen den Verpflichtungen des Leasingnehmers ähnlich seien, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen. Daher neigte die Mehrheit der Boardmitglieder Sichtweise A zu.

 

Bewertung der Schuld – erstmalige Bewertung

 

Der Board erörterte die erstmalige Bewertung der Schulden, insbesondere ging es um die Frage, ob sie zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten seien oder zum Aufwand, der für die Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung notwendig sei. Der Board wies darauf hin, dass andere Schulden innerhalb des Projekts zu Leasingverhältnissen mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt worden seien. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass sie nicht glaubten, dass es einen Unterschied zwischen dem beizulegenden Zeitwert und der Behandlung nach IAS 37 gebe. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Bewertung der Schuld – Folgebewertung

 

Das Thema der Folgebewertung solcher Verpflichtungen wurde nicht erörtert.

 

Führen Verpflichtungen des Leasingnehmers zu Vermögenswerten des Leasinggebers?

 

Der Board erörterte kurz, ob die Vertragsbedingungen in einem Leasingvertrag, die einen Leasingnehmer verpflichten, den Leasinggegenstand entweder in einem festgelegten Zustand an den Leasinggeber zurückzugeben oder den Leasinggegenstand zu warten, zur Schöpfung werthaltiger Rechte für den Leasinggeber führen könne. Der Board kam überein, dass kein zusätzlicher Vermögenswert entstehen würde.

 

Variable Leasingzahlungen

 

Der Board erörterte kurz das Agendapapier 12B.

 

Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen Faktor auf Basis von Preisänderungen oder auf Basis eines Index beinhalten, kam der Board überein, dass der Leasingnehmer eine Verbindlichkeit hat, die sowohl den fixen als auch den variablen Teil der zukünftigen Leasingzahlungen umfasst. Es wurden keine Entscheidungen hinsichtlich der Folgebewertung getroffen.

 

Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen Faktor auf Basis der finanziellen oder betrieblichen Erträge aus dem Leasinggegenstand für den Leasingnehmer beinhalten, hielt der Board fest, dass dieser Sachverhalt dem „Verkauf zukünftiger Erträge" ähnele. Der Board hielt fest, dass es unwahrscheinlich ist, dass solche Verkäufe zu einer Verpflichtung führen. Es wurden jedoch keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008

 

Der Board erörterte den überarbeiteten Projektplan ausführlich. Der Stab wies darauf hin, dass der geänderte Ansatz des Projekts das Ziel des Abschlusses bis Mitte 2011 berücksichtigt, das im April 2008 auf der gemeinsamen Boardsitzung für diejenigen Projekte erörtert worden war, die teil des Arbeitsabkommens zwischen dem IASB und dem FASB sind.

 

Die Hauptvorschläge bezüglich des geänderten Projektansatzes waren die folgenden:

 

bullet Die Bilanzierung durch den Leasingnehmer wird adressiert, die Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber wird aufgeschoben.
bullet Das derzeitige Finanzierungsleasingmodell wird auf die Leasingverhältnisse angewendet, die derzeit als Mietleasingverhältnisse klassifiziert sind. Das bedeutet, dass das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf alle Leasingverhältnisses angewendet wird.
bullet Die Vorschrift für den Leasingnehmer, Leasingverhältnisse als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnisse zu klassifizieren, wird gestrichen.

 

Darüber hinaus stellte der Stab Analysen zu den folgenden Fragen vor, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf Mietleasingverhältnisse angewendet wird:

 

bullet Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden,
bullet bedingte Mietzahlungen, und
bullet Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses.

 

Einige Boardmitglieder äußerten sich enttäuscht, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber aus dem Projektumfang gestrichen worden war, aber sie erkannten an, dass die es zeitliche Einschränkung nicht ermöglichen würde, sich sowohl der Bilanzierung durch den Leasinggeber als auch der Bilanzierung durch den Leasingnehmer zu widmen. Einige Boardmitglieder verlangten, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber nicht von der Agenda des Boards verschwinden sollte, sondern dass sie in einer späteren Phase des Projekts erörtert werden solle.

 

Per Mehrheitsentscheid stimmte der Board dem geänderten Projektplan vollständig zu.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Restwertgarantien und die Art eines Vermögenswertes aus einem Nutzungsrecht auch im Diskussionspapier adressiert werden sollten. Der Stab gab zur Antwort, dass Restwertgarantien auf Ebene des Entwurfs adressiert würden, und das fragen in Bezug auf Vermögenswerte aus einem Nutzungsrechten im Diskussionspapier erörtert werden würden.

 

Der Board begann dann mit der Erörterung der Fragen, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf Mietleasingverhältnisse angewendet wird.

 

Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden

 

Ohne ausführliche Diskussion entschied der Board, dass Möglichkeiten, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden, nicht separat vom Nutzungsrecht angesetzt werden sollten, sondern dass die vom Leasingnehmer angesetzten Vermögenswerte und Schulden auf Grundlage einer Einschätzung der Dauer des Leasingverhältnisses erfasst werden sollten.

 

Der Board kam zu keiner Entscheidung, wie die Dauer des Leasingverhältnisses eingeschätzt werden sollte. Die Diskussion drehte sich um ein Beispiel eines Leasingvertrags über fünf Jahre, der die Option enthält, das Leasingverhältnis um weitere drei Jahre zu verlängern. Einige Boardmitglieder schlugen einen wahrscheinlichkeitsgewichteten Ansatz vor. Wenn also die Wahrscheinlichkeit, dass das Leasingverhältnis verlängert werde, 50% betrage, dann sei die Dauer des Leasingverhältnisses mit 6,5 Jahren einzuschätzen. Andere Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, da es keinen kontinuierlichen Bereich möglicher Ergebnisse geben werde. Darüber hinaus waren die Boardmitglieder geteilter Meinung, ob die geschätzte Dauer eines Leasingverhältnisses regelmäßig angepasst werden solle. Der Sachverhalt wurde zu weiterer Untersuchung zurückgegeben. Es herrschte jedoch Übereinstimmung, dass alle vertraglichen Faktoren, alle nichtvertraglichen finanziellen Faktoren und alle Faktoren aus der Geschäftstätigkeit in Betracht gezogen werden sollten, wenn die Dauer eines Leasingverhältnisses eingeschätzt wird. Der Board entschied auch, dass ein jeglicher neuer Leasingstandard detaillierte Leitlinien bezüglich der zu berücksichtigen Faktoren enthalten solle.

 

Bedingte Mietzahlungen

 

Der Board entschied, die derzeitige bilanzielle Behandlung bedingter Mietzahlungen nicht beizubehalten, sondern die bedingten Mietzahlungen zu Vertragsbeginn zu schätzen. Der Board entschied auch, dass die beste Schätzung der bedingten Mietzahlungen, die nach der Methode in IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bestimmt würde, zu verwenden sein soll.

 

Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB auch vorläufig entschieden habe, bedingte Mietzahlungen im Voraus zu schätzen, aber dass man das wahrscheinlichste Ergebnis für die Bestimmung von bedingten Mietzahlungen verwenden werde.

 

Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

 

bullet Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht des Leasingnehmers soll erstmalig mit dem Barwert der erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden. Der Board wies darauf hin, dass die erwarteten Leasingzahlungen nicht mit den Mindestleasingzahlungen identisch sind, wenn bedingte Mietzahlungen enthalten sind.
bullet Demzufolge sollte die Schuld des Leasingnehmers erstmalig mit den erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden.
bullet Der Abzinsungssatz, der verwendet wird, um die erwarteten Leasingzahlungen zu berechnen, sollte der gesicherte Grenzfremdkapitalzinssatz sein.
bullet Die Zahlungen zur Begleichung der Schuld des Leasinggebers sollten teilweise den Finanzierungskosten und teilweise der Verringerung der ausstehenden Schuld in Übereinstimmung mit der derzeitig geltenden Behandlung von Finanzierungsleasingverhältnissen zugewiesen werden.

 

Hinsichtlich der Folgebewertung des Vermögenswertes aus dem Nutzungsrecht schlug der Stab vor, dass das Abschreibungsvolumen planmäßig in Übereinstimmung mit den Abschreibungsgrundsätzen, die der Leasingnehmer auch auf in seinem Eigentum befindliche abschreibungsfähige Vermögenswerte anwendet, verteilt wird. Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht wird über das kürzere von Dauer des Leasingverhältnisses oder wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abgeschrieben. Für Leasingverträge über Gegenstände, bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass das Eigentum am Ende der Leasingdauer übergeht, ist die erwartete Nutzungsdauer die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Der Stab wies darauf hin, dass die Empfehlung in Einklang mit dem derzeitigen Modell der Bilanzierung von Finanzierungsleasingverhältnissen und mit dem allgemeinen Ansatz des Projekts steht.

 

Der Board schien zuzustimmen. Ein Boardmitglied forderte jedoch vehement, dass weitere Untersuchungen zur Art des Vermögenswertes aus dem Nutzungsrecht  durchgeführt werden, bevor eine Antwort zu dieser Frage gegeben wird.

 

Klassifizierung von Leasingverhältnissen

 

Der Board entschied, die Vorschrift zu streichen, dass Leasingnehmer alle Leasinggeschäfte als Finanzierungs- oder als Mietleasing klassifizieren müssen, und ein einziges Bilanzierungsmodell für alle Leasingverträge zu entwickeln.

 

Weitere Schritte

 

Der Board beabsichtigt, im November 2008 ein Diskussionspapier zu veröffentlichen.

 

 

September 2008: Leasingarbeitsgruppe von IASB und FASB wird tagen

 

Die gemeinsame Arbeitsgruppe von IASB und FASB zu Leasingverhältnissen wird am Dienstag, den 7. Oktober 2008 in den Räumen des FASB in Norwalk, Connecticut tagen. Hauptpunkt der Sitzung wird die Erörterung eines Stabentwurfs des Diskussionspapiers zu Leasingverhältnissen sein. In dem Entwurf des Diskussionspapiers, der bisher noch nicht vom IASB oder vom FASB genehmigt wurde, würde die vorläufige Ansicht des Boards ausgedrückt, dass das bisherige Rechnungslegungsmodell für Leasingverhältnisse durch ein neues Modell ersetzt werden soll. Nach dem derzeitigen Modell werden Leasingverhältnisse als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnisse klassifiziert, wobei ersteres im Wesentlichen als finanzierter Erwerb des geleasten Vermögenswertes bilanziert wird. Nach dem vorgeschlagenen neuen Modell würde der Leasingnehmer als Vermögenswerte und Schulden alle wesentlichen Rechte und Verpflichtungen aus allen Leasingverträgen ansetzen, auch solche Rechte und Verpflichtungen, die aus Leasingverhältnissen entstehen, die derzeit als Mietleasingverhältnisse klassifiziert sind. Ein Leasingnehmer würde also folgendes ansetzen:

 

bullet einen Vermögenswert, der das Recht darstellt, den Leasinggegenstand für die Dauer des Leasingverhältnisses zu nutzen, und
bullet eine Schuld für die Verpflichtungen, die Leasingzahlungen zu leisten.

 

Die Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und Mietleasingverhältnis würde wegfallen. Die Materialien für Beobachter enthalten einen Entwurf des Diskussionspapier, sie können sie sich hier herunterladen (in englischer Sprache, 930 KB).

 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008

 

(Der Stab des FASB nahm per Videoübertragung an der Sitzung teil.)

 

Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, offene Sachverhalte vor der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers (DP) zu lösen.

 

Die in dieser Sitzung angesprochenen Sachverhalte bestanden in folgenden Punkten:

 

bullet Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien
bullet Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten
bullet Ausweis von Leasingverhältnissen
bullet Untermietverhältnisse (Subleases)

 

Auch wenn der Stab hoffte, dass der Board eine vorläufige Sichtweise zu diesen Sachverhalten erzielen würden, bevor das DP herausgegeben wird, könnte ein alternativer Ansatz darin bestehen, den ungeklärten Sachverhalt zu beschreiben, alternative Behandlungsweisen zu erörtern und die Antwortenden nach ihrer Sichtweise im DP zu befragen.

 

Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien

 

Laufzeit des Leasingverhältnisses

 

Der Stab fragte den Board, ob die Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses für Zwecke des Ansatzes oder der Bewertung erfolge. Als Beispiel wurde ein Leasingvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Verlängerungsoption auf weitere fünf Jahre benutzt. Der Stab schlug zwei alternative Ansätze vor:

 

bullet Ansatz 1: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten an, und die Unsicherheit hinsichtlich der Laufzeit des Leasingverhältnisses wird über die Bewertung berücksichtigt.
bullet Ansatz 2: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten über eine bestimmte Laufzeit des Leasingverhältnisses an. Die Unsicherheit wir über den Ansatz berücksichtigt.

 

Man hielt fest, dass sich der FASB für Ansatz 2 entschieden habe. Der Board erörterte verschiedene Implikationen beider Ansätze. Schlussendlich stimmte die Mehrheit des Boards für Ansatz 2.

 

Festlegung der Laufzeit des Leasingverhältnisses nach Ansatz 2

 

Der Stab hob hervor, dass ein Unternehmen nach Ansatz 2 verpflichtet wäre, eine Laufzeit für das Leasingverhältnis zum Zwecke des Ansatzes festzulegen. Mögliche Lösungen für diesen Sachverhalt, die dargestellt wurden, waren:

 

bullet Ansatz 2A: eine Wahrscheinlichkeitsschwelle
bullet Ansatz 2B: eine bestmögliche Schätzung
bullet Ansatz 2C: eine bestmögliche Schätzung – die wahrscheinlichste Laufzeit für das Leasingverhältnis

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken über den Ausdruck 'bestmögliche Schätzung', weil dies ein gewisses Maß an Subjektivität beinhalte. Erneut erörterte der Board bestimmte Implikationen und stimmte der Stabsempfehlung zu, wonach die wahrscheinlichste Laufzeit für das Leasingverhältnis (Ansatz 2C) verwendet werden sollte.

 

Kaufoptionen

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, wonach die mögliche Ausübung einer Kaufoption in der durch den Leasingnehmer angesetzten Verpflichtung berücksichtigt werde und dass diese einbezogen werden müsse, falls die Ausübung der Option das wahrscheinlichste Ergebnis widerspiegele.

 

Bewertung bedingter Mietzahlungen

 

Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für die Bewertung bedingter Mietzahlungen vor:

 

bullet eine bestmögliche Schätzung
bullet eine bestmögliche Schätzung – der wahrscheinlichste Betrag bedingter Mietzahlungen
bullet einen wahrscheinlichkeitsgewichtete beste Schätzung

 

Der Board entschied sich für den Vorschlag einer wahrscheinlichkeitsgewichteten Bemessung.

 

Restwertgarantie

 

Der Board entschied sich dafür vorzuschreiben, dass die Vermögenswerte und Schulden, die vom Leasingnehmer ursprünglich angesetzt werden, die Verpflichtung widerspiegeln sollen, Zahlungen unter der Restwertgarantie zu leisten.

 

Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten

 

Der Stab stellte dem Board seinen Ansatz zur Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten vor. Die vorgeschlagene Bilanzierung sähe wie folgt aus:

 

bullet Der Nutzungsrechtvermögenswert wird planmäßig abgeschrieben.
bullet Die Leasingzahlungen werden in einen Finanzierungsaufwand und eine Verminderung der ausstehenden Verpflichtung aufgeteilt.
bullet Zinsaufwand und planmäßige Abschreibung werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

 

Der Board erörterte die Wechselwirkung mit den Beschlüssen, die man im Projekt zur Darstellung des Abschlusses getroffen hatte.

 

Ein Boardmitglied stellte fest, dass die vorgeschlagene Bilanzierung nicht im Einklang mit der Zielsetzung der Kohärenz stünde. Dessen ungeachtet stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

 

Der Stab fuhr mit der Behandlung des Themas der erneuten Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses fort. Der Stab schlug eine fortwährende Neueinschätzung der Leasinglaufzeit vor. Dem stimmte der Board zu.

 

Der Stab wandte sich sodann der erneuten Beurteilung der Verpflichtung, Mietzahlungen zu leisten, zu. Der Stab schlug vor, die Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen zu jedem Berichtsstichtag neu zu beurteilen. Der Board stimmte dem zu.

 

Für die verbleibende Änderung bei den geschätzten Leasingzahlungen schlug der Stab einen Ansatz der kumulierten Aufholung durch Abzinsung der neuen Zahlungsstromschätzungen mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz vor. Einige Boardmitglieder drückten Bedenken hinsichtlich der Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes aus. Der Board diskutierte ausgiebig, ob auch Zinsänderungen eine erneute Beurteilung auslösen sollten oder ob die Neubeurteilung nur dadurch ausgelöst werden sollte, dass sich Änderungen bei den Zahlungsströmen ergäben. Der FASB hatte sich für den Ansatz der kumulierten Aufholung ausgesprochen. Der Board stimmte ebenfalls dafür. Der Stab fragte den Board weiter, ob die Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen erfasst werden sollten. Der Stab empfahl, alle Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen ähnlich zu behandeln und die ausgleichende Buchung über eine Anpassung des Nutzungsrechtvermögenswerts widerzuspiegeln. Dem stimmte der Board zu.

 

Ausweis von Leasingverhältnissen

 

Ausweis des Nutzungsrechtsvermögenswerts

 

Der Stab stellte dem Board mögliche Ausweisalternativen für den Nutzungsrechtsvermögenswert in der Vermögensaufstellung vor:

 

bullet Ansatz A: Ausweis in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert
bullet Ansatz B: Ausweis als immaterieller Vermögenswert
bullet Ansatz C: Unterschiedliche Darstellung für unterschiedliche Arten von Leasingverhältnissen

 

Der Stab stellte fest, dass jeder Ausweisansatz durch zusätzliche Angaben begleitet würde. Der Stab empfahl die Verwendung von Ansatz A. Der Board stimmte zu, ein Konzept eines 'de facto-Kaufs' nicht zu unterstützen.

 

Ausweis der Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen

 

Der Stab empfahl, die Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen als finanzielle Schuld auszuweisen, ohne diese verpflichtend getrennt von den übrigen finanziellen Schulden darzustellen. Ein Boardmitglied war besorgt, dass die Empfehlung des Stabs nicht im Einklang mit dem Kohärenzprinzip stünde. Der Stab entgegnete, dass man die Ergebnisse aus dem aktuelle Projekt zu Darstellung des Abschlusses nicht berücksichtigt habe. Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der Ausweis in der Bilanz den Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen würde, dass dieser Punkt in dieser Sitzung aber nicht behandelt würde.

 

Untermietverhältnisse (Subleases)

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die unterschiedliche bilanzielle Behandlung bei Untermietverhältnissen für den Leasingnehmer (bilanziert nach dem neuen Modell) und für den Leasinggeber (bilanziert nach dem Modell in IAS 17) zu Problemen führe. Dies resultiere aus der Entscheidung des Boards, lediglich die Bilanzierung für den Leasingnehmer im Rahmen dieses Projekts zu behandeln. Der Stab empfahl diesen Sachverhalt auf die Zeit nach der Veröffentlichung des DP zu verschieben. Der Board stimmte dem zu und bat den Stab, die Kommentierungsfrist zu nutzen, um das Thema Untermietverhältnisse anzugehen. Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB angedeutet habe, dass man dieses Projekt nicht fortsetzen würde, wenn dieser Sachverhalt nicht einer Klärung zugeführt werde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB die Entscheidung getroffen habe, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber (einschließlich Unterleasingverhältnisse) weiter untersucht werden und auf allgemeiner Ebene im demnächst erscheinenden Diskussionspapier erörtert und mit spezifischen Fragen versehen werden solle. Der Anwendungsbereich des Diskussionspapiers solle aber nicht geändert werden.

 

Der Stab wies auch darauf hin, dass der FASB erörtert habe, ob Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe darstellten (in-substance purchases), im Rahmen des Projekts behandelt werden sollten, aber sich gegen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs entschied.

 

Des Weiteren erörterte der FASB, wie ein Nutzungsrechtmodell wie im Diskussionspapier für Leasingnehmer vorgeschlagen auf Leasinggeber angewendet werden könne, und entschied, dass eine allgemeine Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber in seinem Diskussionspapier enthalten sein solle.

 

Der Stab fragte den Board, ob er bereit sei, die Veröffentlichung des Diskussionspapiers aufzuschieben, um das Ergebnis der Untersuchungen des FASB-Stabs aufzunehmen.

 

Der Board erörterte verschiedene Aspekte dieser Ergebnisse der FASB-Diskussionen und mögliche Auswirkungen auf das IASB-Projekt. Insbesondere ging es um den zeitlichen Rahmen und mögliche Verzögerungen. Der Stab wurde gefragt, wie lang diese zusätzlichen Untersuchungen des FASB zur Bilanzierung durch den Leasinggeber dauern würden. Der Stab gab zur Antwortet, dass es sich um einige Wochen handeln könnte, wohl am ehesten rund einen Monat.

 

Der Vorsitzende hielt fest, dass dies das Abschlussziel 2011 in Frage stellen könne, und erhob Bedenken, hinsichtlich der starken Veränderungen in der Zusammensetzung des Boards zu dem Zeitpunkt. Er schlug vor, dass der IASB mit dem Diskussionspapier in seiner jetzigen Form fortfahren und jegliche Ergebnisse des IASB in einem ergänzenden Diskussionspapier veröffentlichen solle. Das Diskussionspapier des IASB, das demnächst erscheinen soll, könne einen Hinweis enthalten, dass es weitere Ergebnisse geben wird.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber

 

Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass der FASB-Stab sich in der Lage sehe, eine allgemeine Erörterung und Sachfragen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber zur Verfügung zu stellen. Der Stab hielt fest, dass in dieser Erörterung keine vorläufigen Ansichten enthalten sein würden. Der Board kam überein, die Veröffentlichung des Diskussionspapiers zu Leasinggeschäften zurückzustellen, wenn der Abschnitt zum Leasinggeber in der angedeuteten Zeit fertiggestellt werden könnte. Der FASB habe außerdem Ressourcen abgestellt, um Vorschläge zur Bilanzierung durch den Leasinggeber weiter zu entwickeln.

 

 

März 2009: Diskussionspapier zu Leasinggeschäften erschienen

Am 19. März 2009 hat der IASB gemeinsam mit dem FASB ein Diskussionspapier zur Leasingbilanzierung veröffentlicht (in englischer Sprache, 594 KB). Es beschränkt sich weitgehend auf Vorschläge zur Änderung der Leasingbilanzierung beim Leasingnehmer – die Bilanzierung beim Leasinggeber soll zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines weiteren Projekts überarbeitet werden. Das Diskussionspapier steht Ihnen bis zum Ende der Kommentierungsfrist am 17. Juli 2009 in der Rubrik "Open to Comment" auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Dort finden Sie auch einen englischsprachigen Snapshot (90 KB), in dem die folgenden Fragen erläutert werden:
bullet Warum hat der IASB dieses Projekt unternommen?
bullet Was ist der Umfang des Projekts?
bullet Welche Sachverhalte werden abgedeckt?
bullet Welche Ideen stehen hinter dem Ansatz?
bullet Wie geht es weiter?

In dem Diskussionspapier wird ein neuer Ansatz für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen vorgeschlagen, der sogenannte Rights-of-use-Ansatz. Der wesentliche Unterschied dieses Ansatzes gegenüber der bisherigen Bilanzierungsweise liegt darin, dass die tradierte Unterscheidung in Finanzierungs- und Mietleasingverhältnissen und damit die dichotome „alles oder nichts“-Entscheidung abgeschafft wird – jedes Mietverhältnis wäre in Höhe seiner Dauer zu bilanzieren. Im Gegenzug wäre eine Verbindlichkeit über die zukünftig zu leistenden Leasingzahlungen zu erfassen. Der Board ist bei seinen Überlegungen davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer ist, in vielen Fällen nicht eindeutig zu beantworten ist, dagegen die Frage, ob zukünftig Zahlungsverpflichtungen bestehen, in jedem Fall bejaht werden muss. Nach dem Rahmenkonzept bestehen damit Schulden, die bis dato nicht bilanziert werden, was ein klarer Verstoß gegen die eigene Bilanzierungskonzeption und folglich zu ändern sei. Technisch gesehen würde ein Leasingnehmer nach diesem Ansatz keine Güter erwerben, sondern Nutzungsrechte. Dazu wird das vermietete Gut gedanklich in zeitanteilige Nutzungsrechte zerlegt und dem Leasingnehmer in Höhe der Dauer des Leasingverhältnisses zur Verfügung gestellt. Durch diese Art der Verbuchung kommt es somit zu einer graduellen Ausbuchung auf Seiten des Leasinggebers. Dass diese Logik viel für sich hat und konzeptionell kaum anfechtbar ist, wird mittlerweile nicht mehr ernsthaft bestritten. Die Problematik liegt in den möglichen Auswirkungen auf andere Arten schwebender Geschäfte, insbesondere Dauerschuldverhältnissen: Müssten demnach Beschäftigungsverhältnisse ebenfalls bilanziert werden, weil der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung und ein zeitanteiliges Nutzungsrecht an der Arbeitskraft des Mitarbeiters besitzt? Müssten klassische Mietverhältnisse bei Immobilien nunmehr ebenfalls ex ante angesetzt werden? Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie hier (60 KB). Nachfolgend die wichtigsten Punkte aus dem Diskussionspapier im Überblick:
Bilanzierung durch den Leasingnehmer
Ansatzprinzip. Für alle Leasinggeschäfte hat der Leasingnehmer folgendes anzusetzen:
bullet einen Vermögenswert, der sein Recht darstellt, den Leasinggegenstand während der Leasingdauer zu nutzen (der 'Right-of-use'-Vermögenswert) und
bullet eine Verbindlichkeit über künftig zu leistende Leasingzahlungen.
Bestandteile eines Leasingvertrags. Der Leasingnehmer erfasst die einzelnen Bestandteile eines Leasingvertrags (wie beispielsweise Verlängerungs- oder Kaufoptionen, Vereinbarungen über bedingte Leasingzahlungen oder Restwertgarantien) nicht separat. Stattdessen würde der Leasingnehmer folgendes ansetzen:
bullet einen einzigen Right-of-use'-Vermögenswert, der erworbene Optionen einschließt, und
bullet eine einzige Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, die Verpflichtungen einschließt, die aus Vereinbarungen über bedingte Leasingzahlungen und Restwertgarantien entstehen.
Bewertung der Schuld. Die Verpflichtung des Leasingnehmers ist anfänglich zum Barwert der Leasingzahlungen (einschließlich einer wahrscheinlichkeitsgewichteten Schätzung der bedingten Leasingzahlungen) abgezinst unter Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Unternehmens anzusetzen. Folgebewertungen erfolgen zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Bewertung des Vermögenswerts. Der 'Right-of-use'-Vermögenswert des Leasingnehmers ist anfänglich zu Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Barwert der Leasingzahlungen über die wahrscheinlichste Leasingdauer (dies kann Verlängerungen einschließen), abgezinst unter Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Unternehmens. Der Leasingnehmer schreibt den 'Right-of-use'-Vermögenswert über den kürzeren der beiden Zeiträume, wahrscheinlichste Laufzeit des Leasingverhältnisses oder Nutzungsdauer des Vermögenswerts, ab.
Bilanzierung durch den Leasinggeber
Das Diskussionspapier widmet sich hauptsächlich der Bilanzierung durch den Leasingnehmer. Es werden jedoch auch einige Sachverhalte beschrieben, die in einem künftigen vorgeschlagenen Standard zur Bilanzierung durch den Leasinggeber adressiert werden müssen.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel Boards geben vorläufige Sichtweise zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen heraus veröffentlicht (in englischer Sprache, 129 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Der Stab des FASB war der Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies, dass der FASB erste Arbeiten zu Fragen der Bilanzierung durch den Leasinggeber während der Kommentierungsfrist zum Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen unternehmen würde. Auf dieser Sitzung solle der Board darum gebeten werden, die Analyse von Rechten und Pflichten in einem einfachen Leasingvertrag zu bedenken.

 

Die erste Frage, die der Stab dem Board stellte, war, ob der Board zustimme, dass der Leasinggeber einen Vermögenswert aus seinem Recht habe, Mietzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten. Der Board stimmte dem einstimmig zu.

 

Der Board widmete sich dann der Frage, wie die Habenbuchung aussieht. Bucht also der Leasinggeber den gesamten geleasten Gegenstand oder einen Teil davon aus oder hat der Leasinggeber eine Schuld für die Verpflichtung, dem Leasingnehmer zu gestatten, den geleasten Vermögenswert zu nutzen? Der Stab erläuterte, dass nach dem ersten Ansatz die Sichtweise ist, dass der Leasinggeber einen Teil der Leasinglaufzeit an den Leasingnehmer übertragen hat (Sichtweise A). Nach dem zweiten Ansatz wird der Leasingvertrag so betrachtet, dass er ein neues Recht entstehen lässt während die Rechte des Leasinggebers in Bezug auf den geleasten Gegenstand unverändert bleiben. Der geleaste Gegenstand wird als wirtschaftliche Ressource des Leasinggebers behandelt, der den geleasten Gegenstand weiter ansetzt (Sichtweise B).

 

Einige Boardmitglieder unterstützten Sichtweise A, aber die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte Sichtweise B. Es gab Meinungsunterschiede zwischen den Boardmitgliedern, welche der Sichtweisen im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehe. Diejenigen, die Sichtweise B unterstützten, äußerten eine Reihe von Bedenken hinsichtlich Sichtweise A einschließlich der Tatsache, dass sie Sorgen hätten, dass die Befolgung des Ansatzes in Sichtweise A zu Tag-1-Gewinnen führen würde. Diejenigen, die Sichtweise A unterstützten, hatten Bedenken, dass Sichtweise B dazu führen würde, dass Unternehmen (beispielsweise Banken) Vermögenswerte in ihrer Bilanz hätten, bei denen alle Chancen und Risiken an jemand anderen übergegangen wären. Es wurden außerdem Bedenken geäußert, dass Sichtweise B zu einer "Bruttoisierung" der Bilanz führen würde, was möglicherweise Auswirkungen auf Verhältniszahlen hätte. Es wurde jedoch festgehalten, dass dies dadurch verhindert werden könnte, dass man die Bruttobeträge auf einer verknüpften (Netto-)-Basis darstelle.

 

Der (amtierende) Vorsitzende gab an, dass er mehr Zeit haben wolle, um über die Sachverhalte nachzudenken, und bat den Stab, die Sachverhalte zu erwägen, die von den Boardmitgliedern vorgebracht worden seien, auch wenn festzuhalten bleibe, dass eine deutliche Mehrheit der Boardmitglieder Sichtweise B vorziehe.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009

 

Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.

 

Wertminderung des Nutzungsrechtsvermögenswerts

 

Der Stab eröffnete die Diskussion, indem er den Board daran erinnerte, dass man vorher bereits vorläufig entscheiden hatte, die erstmalige und die Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten zu fordern. Genau wie bei anderen Vermögenswerten, die auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden, ist zu bestimmen, wie ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht auf Wertminderung geprüft wird.

 

Der Stab wies darauf hin, dass seiner Meinung nach vier Möglichkeiten bestünden, die Wertminderung von Nutzungsrechtsvermögenswerten zu bilanzieren:

 

  1. Alle Unternehmen müssen den IFRS-Ansatz anwenden.
  2. Alle Unternehmen müssen den Ansatz nach US-GAAP anwenden.
  3. es wird ein eigener Ansatz für Vermögenswerte aus Nutzungsrechten entwickelt.
  4. Unternehmen müssen Bezug auf die bestehenden anwendbaren Standards nehmen (IAS 36 für IFRS-Ersteller, SFAS 144 für US-GAAP-Ersteller).

 

Der Stab empfahl die letzte Möglichkeit. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

 

Neubewertung

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies, das die Erörterung der Frage diene, ob eine Möglichkeit der Neubewertung für die Nutzungsrechtsvermögenswerte aufgenommen werden sollte; es ginge nicht um eine Vorschrift der Neubewertung. Der Stab empfahl, dass eine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig sein sollte. Der Stab fügte außerdem hinzu, dass seine Empfehlung unabhängig davon ausgesprochen würde, ob der Nutzungsrechtsvermögenswert als immateriell oder materiell angesehen werde. Der Stab ist der Meinung, dass ein Zulassen einer Neubewertung Adressaten von Abschlüssen relevantere Informationen über die neubewerteten Vermögenswerte bieten kann  als Angaben auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten. Er ist außerdem der Meinung, dass Neubewertung zu Einheitlichkeit mit anderen nicht finanziellen Vermögenswerten unter IFRS führt. Der Stab des FASB stimmte der Empfehlung des IASB-Stabs nicht zu; er empfahl, dass eine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten nicht zulässig sein sollte. Auf seiner Boardsitzung hatte der FASB der Empfehlung des FASB-Stabs zugestimmt.

 

Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob er der Meinung sei, dass die Neubewertungskriterien diejenigen aus IAS 16 oder IAS 38 seien. Das Boardmitglied war der Meinung, dass der Board dies zuerst entscheiden müsse, da eine Neubewertung nach den Vorschriften in IAS 38 nicht möglich wäre, da es keinen aktiven Markt gebe. Dieses Boardmitglied würde es vorziehen, wenn es keine Neubewertung gebe.

 

Ein anderes Boardmitglied unterstützte die Empfehlung des IASB-Stabs. Seiner Meinung nach sei der Standard, auf den man sich beziehen müsse, IAS 16 und nicht IAS 38. Dieses Boardmitglied sah nicht ein, warum die Tatsache, dass ein langfristiger Vermögenswert über eine Leasingvereinbarung finanziert würde und nicht direkt gekauft würde, einen Einfluss darauf haben sollte, ob eine Neubewertung zulässig sei.

 

Einige andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass das Nutzungsrecht ein immaterieller Vermögenswert sei.

 

Ein anderes Boardmitglied gab an, dass es der IASB-Empfehlung zustimme. Bestehende Vorschriften sollten nicht durch den Board neu erörtert werden. Ob IAS 16 oder IAS 38 einschlägig sei, hänge von der Art des geleasten Vermögenswertes ab. Ein Reihe von anderen Boardmitgliedern stimmte dieser Sichtweise zu.

 

Als Antwort auf die Frage eines Boardmitglieds sagte der Stab, dass der FASB seine Entscheidung getroffen habe, weil sie mit der gegenwärtigen US-Literatur im Einklang stehe. Der Stab des FASB fügte hinzu, dass der FASB der Meinung sei, dass Nutzungsrechte immaterielle Vermögenswerte seien. Das stelle einen Unterschied dar.

 

Der Board stimmte ab, und alle stimmten den IASB-Empfehlung zu.

 

Der Stab fasste die Erörterung zusammen, indem er festhielt, dass man die Art des zugrunde liegenden Vermögenswert betrachten solle und danach das entsprechende Neubewertungsmodell wählen müsse. In dem Fall würden die verbleibenden fragen im Agendapapier nicht weiter benötigt.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob der Stab der Meinung sei, dass die Neubewertung für Klassen von Vermögenswerten durchgeführt werden sollte oder für einzelne Vermögenswerte wie in IAS 40. Der Stab wies als Antwort darauf hin, dass er das zusammenwirken von IAS 40 und den Leasingvorschlägen erwägen müsse und das Thema auf einer künftigen Boardsitzung dem Board zur Erörterung vorlegen werde.

 

Anfänglich direkte Kosten

 

Der Stab führte in die Erörterung ein, indem er aussagte, dass es drei Möglichkeiten gebe, wie man anfänglich direkte Kosten bilanzieren könne:

 

bullet (a) Die anfänglich direkten Kosten werden dem Buchwert des Nutzungsrechtsvermögenswerts hinzugerechnet.
bullet (b) Die anfänglich direkten Kosten werden zwischen den Kosten für die Ausgabe der Schuld und den Kosten für den Erwerb des Vermögenswerts aufgeteilt.
bullet (c) Diesen Kosten werden bei Anfall als Aufwand erfasst.

 

Der Stab empfahl (a), und der FASB hatte sich bei seiner Sitzung auf (c) geeinigt.

 

Ein Boardmitglied stimmte mit dem FASB überein. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass bei einer Neubewertung des Vermögenswerts die anfänglich direkten Kosten sowieso als Aufwand erfasst würden. Ein anderes Boardmitglied sagte, dass sie gerne bei der Antwort des FASB herauskommen würden. Ein weiteres Boardmitglied fügte hinzu, dass bei einer Hinzurechnung der anfänglich direkten Kosten zum Vermögenswert der Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz nicht der Schuld entsprechen würde. Dies würde auch im Widerspruch zur Definition von Kosten im Diskussionspapier stehen. Eine Reihe von anderen Boardmitgliedern unterstützte die Ansicht des IASB-Stabs.

 

Der Board stimmte ab. Das Ergebnis war hälftig geteilt: 7 Boardmitglieder stimmten für (a), und 7 Mitglieder stimmten für (c) - Aufwanderfassung. Der Vorsitzende nutze seine entscheidende Stimme (Paragraph 35 der IASCF-Satzung 2009), und das Ergebnis lautete 7 Stimmen für (a) und 8 Stimmen für (c).

 

Übergang

 

Der Stab hatte ursprünglich vier Möglichkeiten erörtert, wie der neuen Leasingstandard anzuwenden sein sollte:

 

bullet Möglichkeit A – rückwirkende Anwendung,
bullet Möglichkeit B – prospektive Anwendung für neue Leasingverträge, die nach dem Datum des Inkrafttretens eingegangen werden,
bullet Möglichkeit C – Bewertung aller Leasingverträge zum beizulegenden Zeitwert zum Datum des Übergangs,
bullet Möglichkeit D – Bewertung aller Leasingverträge mit dem Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem Fremdkapitalsatz des Leasingnehmers zum Datum des Übergangs.

 

Der Stab empfahl Möglichkeit D. Auf seiner Sitzung hatte der FASB der Empfehlung des Stabs zugestimmt. Der Board unterstützte ebenfalls generell die Ansicht des Stabs, wünschte jedoch einige Äderungen.

 

Sale-and-leaseback

 

Der letzte Sachverhalt, der zu erörtern war, waren die vorläufigen Sichtweisen des Boards, wie eine Verkäufer/Leasingnehmer eine Sale-and-leaseback-Transaktion nach dem Bilanzierungsmodell des Nutzungsrechts bilanzieren solle. Leasinggeber werden auch im Agendapapier erörtert, der Board wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht um vorläufige Sichtweisen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber gebeten. Der Stab wies darauf hin, dass er nicht versuche, eine generelle Theorie zur Ausbuchung nicht-finanzieller Vermögenswerte zu entwickeln. Der Stab wies auch darauf hin, dass er davon ausgegangen sei, dass die Verkaufserlöse, die der Verkäufer/Leasingneher erhält dem beizulegenden Zeitwert des verkauften Vermögenswerts entsprächen und dass der Leaseback zu Marktbedingungen erfolge.

 

Der Stab erklärte, das der FASB einen Ansatz bevorzugen würde, nach dem der gesamte Vermögenswert ausgebucht werden würde. Der FASB würde vorziehen, zu prüfen, ob ein Verkauf stattgefunden habe, unabhängig davon, ob ein Leaseback vorliege. Er würde die bestehende kontrollbasierte Einschätzung prüfen und einige bestimmte Kriterien bei dieser Entscheidung berücksichtigen.

 

Der Stab wendete sich dann der ersten Frage zu: Stimmt der Board der Empfehlung des Stabs zu, dass der Verkäufer/Leasingnehmer untersuchen sollte, ob der gesamte Vermögenswert für eine Ausbuchung in Frage käme? Nach einiger Diskussion stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

 

Die zweite Frage, die der Stab stellte, war, ob der Board unterstütze, (a) immer den Vermögenswert auszubuchen oder (b) Kriterien zu entwickeln, um zwischen Transaktionen zu unterscheiden, die für eine Ausbuchung in Frage kämen, und solchen, bei denen das nicht der Fall sei.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern waren der Meinung, dass das Erlöserfassungs-(Kontroll)-Modell angewendet werden sollte. Nach einiger Diskussion fasste Stab zusammen, dass der Board sich an das Kontrollmodell halten werde, wenn es um die Frage gehe, ob ein Verkauf oder ein Ausbuchungsgrund vorliege, und sich an Erlöserfassung halten werde in Hinblick auf Indikatoren, ob dies eingetreten sei. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab fragte den Board dann, ob er weitere Kriterien zusätzlich zu den Erlöserfassungskriterien wolle. Der Board deutete an, dass dies nicht der fall sei; die Erlöserfassungskriterien seien ausreichend.

 

Als abschließende Frage fragte der Stab den Board, ob bei Ansatz eines Verkaufs der Board irgendeinen Gewinn, der damit verbunden sei, aufschieben wolle. Der Board deutete an, dass er keinen Gewinn aufschieben wolle.

 

Frage 4 des Agendapapiers wurde nicht erörtert.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009

 

Die Boards erörterten ein Papier des Stabs zu vorläufigen Sichtweisen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber. Auf der Sitzung im Mai hatten die Boards vorläufig entschieden, dass eine Leasinggeber einen Vermögenswert ansetzen würde, der sein Recht darstellt, Leasingzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten (eine Leasingforderung), und eine Schuld ansetzen würde, die seine Erfüllungspflicht in dem Leasingvertrag darstellt.

 

Erstmalige und Folgebewertung der Forderung des Leasinggebers

 

Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, die Forderung des Leasinggebers in Einklang mit den anzuwendenden Vorschriften aus den IFRS und US-GAAP zu bewerten.

 

Bei der erstmaligen Bewertung einigten sich die Boards darauf, dass wenig Abweichungen zwischen den jeweiligen Definitionen zu erwarten sind, da beide Systeme den beizulegenden Zeitwert verwenden (berechnet als Barwert der künftigen Kapitalströme). Trotzdem brachten verschiedene Boardmitglieder die Frage auf, ob die Leasingforderung ein Finanzinstrument sei oder aus dem Standard zu Finanzinstrumenten ausgenommen werden solle. Die Boards konnten sich auf keine Antwort einigen. Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken über eine mögliche Uneinheitlichkeit zwischen der Bilanzierung durch den Leasingnehmer und der Bilanzierung durch den Leasinggeber.

 

Die Boards kamen überein, dass die Verwendung des Zinssatzes, der implizit in der Leasingvereinbarung enthalten ist, für die Abzinsung der erwarteten Leasingzahlungen sachgerecht ist.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Abweichung zwischen dem von FASB und IASB vorgeschlagenen Finanzinstrumentestandard und seinen Auswirkungen auf die erstmalige und Folgebewertung. Hinsichtlich der Folgebewertung waren viele der Boardmitglieder der Meinung, dass es notwendig sein würde, Leasing aus dem Projekt zu Finanzinstrumenten auszunehmen (da es unsicher ist, ob es das grundlegende Kreditmerkmal erfüllt und ob es als auf der vertraglichen Renditebasis gesteuert beurteilt werden kann). Außerdem waren sie der Meinung, dass der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden könne.

 

Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt über die Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts der Forderungen, die nicht nur aus Änderungen des Zinssatzes resultieren können sondern auch aus Änderungen des Wertes des zugrundeliegenden Vermögenswertes. Da die Boardmitglieder sich zu diesem Zeitpunkt nicht einigen konnten, ob es eine Forderung darstellen würde (als Finanzinstrumente) oder ein Recht (in der Bedeutung aus dem Erlöserfassungsprojekt), wurde der Stab angewiesen, weitere Untersuchungen durchzuführen. Die Boards schienen die Vorstellung zu mögen, dass in einfachen Fällen die Leasingvereinbarung ein Finanzinstrument sein könnte, während bei komplizierteren Fällen (bedingte Mieten, Optionen) die Schlussfolgerung gegenteilig zu sein scheint.

 

Erstmalige und Folgebewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers

 

Die Boards einigten sich, dass die Erfüllungspflicht mit dem Transaktionspreis bewertet werden sollte. Einige Boardmitglieder schienen Bedenken zu hegen, dass dieser Ansatz zu einem Tag-1-Gewinn führen könnte.

 

Die Boards einigten sich auch, dass die Folgebewertung widerspiegelt, dass die Plicht des Unternehmens, dem Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand über den Vertragszeitraum zu nutzen, abnimmt. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass unterschiedliche Prinzipien für Güter und Dienstleistungen entwickelt werden sollten, die im Einklang mit den Prinzipien aus der Erlöserfassung stehen.

 

Darstellung der Forderung des Leasinggebers und der Erfüllungspflicht

 

Die Boards waren geteilter Ansicht, wie Leasingvereinbarungen in der Bilanzierung des Leasinggebers dargestellt werden sollten. Die Boards waren geteilt zwischen einer Bruttodarstellung aller drei Posten(geleaster Vermögenswert, Leasingforderung und Erfüllungspflicht), Leasingforderung nach Abzug der Erfüllungspflicht, Leasinggegenstand nach Anzug der Erfüllungspflicht und einer Aufteilung zwischen dem Barwert und der Schätzung des Restwerts. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass dies die alte Frage nach Finanzierungs- und Mietleasing sei. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass vielleicht drei unterschiedliche Modelle der Darstellung erforderlich sein würden, um die dahinter liegend wirtschaftliche Realität einzufangen (Finanzierung, Lieferung von Gütern und Zurverfügungstellung von Dienstleistungen). Es wurde keine Entscheidung erzielt.

 

Die Boards erörterten verschiedene Fragen in Bezug auf bestimmte Branchen, Vorschriften für Banken als Leasinggeber und den Immobiliensektor. Die Boards blieben in der Erörterung der Erfassung des gesamten Vermögenswerts, des Ansatzes von Rechten, die früher nicht erfasst worden waren, und der Uneinheitlichkeit der Behandlung von Kauffinanzierung und Leasingvereinbarungen, die doch die gleiche wirtschaftliche Realität beschreiben, stecken.

 

Die Boards kamen zu dem Schluss, dass bedeutende Fragen in Bezug auf Definition, Anwendungsbereich und Bewertung noch einmal überprüft werden müssen. Der Stab wies darauf hin, dass den Boards weitere Untersuchungen im Oktober zur Verfügung gestellt werden würden (Erlöserfassungsmodell gegenüber Finanzinstrumenten), wenn die Meinungen der Anwender zum Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen und die Meinungen, die sich aus den Diskussionen der Arbeitsgruppe zu Leasingvereinbarungen im September ergeben, zur Verfügung stehen und berücksichtigt werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009

 

Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

Dem Board war der Stab des FASB per Videoschaltung zugeschaltet. Der Board erörterte die Zusammenfassung von 290 Stellungnahmen, die zum Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zu Leasinggeschäften eingegangen waren. Der Board traf während dieser Sitzung keine Entscheidungen.

 

Der Stab hob die folgenden Sachverhalte hervor, bei denen die Anwender andere Lösungen als die vom Board vorgeschlagenen gewünscht hatten:

 

bullet Bilanzierung durch den Leasinggeber - die Entscheidung, die Bilanzierung durch den Leasinggeber aufzuschieben
bullet Wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung zu zahlender bedingter Leasingzahlungen
bullet Aufnahme der bedingten Leasingzahlungen in die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers

 

Der Stab hob außerdem den Bedarf weiterer Leitlinien für die Unterscheidung von Dienstleistungsverträgen und Leasinggeschäften zusätzlich zu den in IFRIC 4 genannten hervor, da diese Unterscheidung unter den neuen Regelungen einschlägiger würde.

 

Darüber hinaus schienen die meisten Anwender einen Ausbuchungsansatz für die Bilanzierung durch den Leasinggeber vorzuziehen. Der Board erörterte die Stellungnahmen der Immobilienanlagegesellschaften, nach denen die neue Leasingbilanzierung nicht auf Leasingeber anzuwenden sein solle, die gegenwärtig das Fair-Value-Modell aus IAS 40 anwendeten. Der Board gab an, dass er den Bedarf eines separaten Modells für die Branche auf einer zukünftigen Sitzung prüfen werde.

 

Der Board erwog die vorgeschlagene zeitliche Planung des neuen Standards. Er bestätigte den Zeitplan für die Bilanzierung durch den Leasingnehmer, nach dem der Entwurf im Juni 2010 und der endgültige Standard im Juni 2011 erwartet wird.

 

Im Hinblick auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber wird der Stab weitere Untersuchungen auf der Sitzung im Oktober zur Verfügung stellen. Der Board hielt fest, dass der Zeitplan für die Bilanzierung durch den Leasinggeber sich danach richten würde, wie die Ergebnisse der Diskussion der grundlegenden Merkmale des Modells für die Bilanzierung durch den Leasinggeber ausfallen würden. Dann werde der Board entscheiden, wie mit der Bilanzierung durch den Leasinggeber fortgefahren werden soll (ob ein separates Diskussionspapier oder ein separater Entwurf zu Bilanzierung durch den Leasinggeber herausgegeben werden soll) und wie der zeitliche Ablauf des Projekts sein wird.

 

Ein Boardmitglied zeigte sich besonders besorgt im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Ausbuchungsmodells für die Bilanzierung durch den Leasinggeber und das allgemeine Ausbuchungsmodell, das als Teil des Ersetzungsprojekts von IAS 39 eingeführt werden soll. Der Board kam überein, diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Erörterungen zu erwägen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009

 

Der Stab begann den Teil der Sitzung, der Leasingverhältnissen gewidmet war, mit der Erörterung von möglichen Modellen, die für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch den Leasinggeber verwendet werden könnten. Eines der Modelle war der Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber einen Teil oder den gesamten Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands).

 

Ein anderes Modell ist der Ansatz der Erfüllungspflichten. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt hat, seine wirtschaftliche Ressource zu nutzen (den Leasinggegenstand). Dies geschieht im Austausch für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten. Der Leasinggeber verliert die Kontrolle über den Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand zu überlassen, an.

 

Der Stab erörterte außerdem zwei weitere Modelle: den gegenwärtigen Mietleasingansatz und den Ansatz über zwei Modelle. Nach dem gegenwärtigen Mietleasingansatz würden die gegenwärtigen Leitlinien für Mietleasingverhältnisse für die Leasinggeber beibehalten. Der Ansatz über zwei Modelle ist eine Anerkenntnis, dass nicht alle Leasingverhältnisse gleich sind; es würden Leitlinien zur Verfügung gestellt, wann welches Modell einzusetzen ist.

 

Beide Boards entschieden sich für den Ansatz der Erfüllungspflichten. Die Mitglieder, die diesen Ansatz unterstützten, wiesen darauf hin, dass der "Besitz" eines Leasinggegenstands nicht gleichbedeutend mit dessen "Kontrolle" ist und dass beim Ausbuchungsansatz der zugrundeliegende Vermögenswert mit dem trennbaren Recht auf Nutzung dieses Vermögenswerts verwechselt würde. Die Boards wiesen den Stab an, weitere Untersuchungen vorzunehmen, wie dieses Modell (a) von Wertminderungen beeinflusst würde, (b) sich auf Erzeugerleasinggeber auswirken würde und (c) sich auf Anlageinvestitionen auswirken würde.

 

Die Boards erörterten die Darstellung der Forderung, des Vermögenswerts und der Verpflichtung im Abschluss. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass sie eventuelle ein Nettodarstellung unterstützen würden, in der die Forderung und die Verpflichtung gegeneinander aufgerechnet würden, aber auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen gefällt. Die Boards baten den Stab, weitere Untersuchungen der möglichen Darstellungsansätze nach dem Erfüllungsverpflichtungsansatz vorzunehmen.

 

Sollten die Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz verwenden?

 

Der Stab bat die Boards, ihre frühere Entscheidung zu bestätigen, dass Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz für einen einfach Leasingvertrag wählen. Der Stab bat die Boards nicht, den Umfang des Projekts zu Leasingverhältnissen, die Definition eines Leasingverhältnisses oder Leasingverhältnisse mit Optionen und bedingten Mietzahlungen zu erörtern. Diese Sachverhalte werden auf einer künftigen Sitzung erörtert. Der Stab erkannte außerdem an, dass die Boards erwägen müssen, wie die Bilanzierung von Leasingverhältnissen auf kurzfristige und immaterielle Leasingverhältnisse anzuwenden ist. Die Boards bestätigten einstimmig ihren Entschluss, mit dem Nutzungsrechtansatz fortzufahren.

 

Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe/Veräußerungen darstellen (in-substance purchases/sales)

 

Der Stab schlug vor, dass Leasingverträge, die Erwerbe/Veräußerungen des Leasinggegenstands darstellen, vom Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen ausgenommen sein sollten. Die Boards stimmten zu, dass Erwerbe/Veräußerungen vom Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen ausgenommen sein sollten.

 

Der Stab empfahl dann, dass ein Unternehmen die anzuwendenden Erlöserfassungsleitlinien bei der Bestimmung in Erwägung ziehen sollten, ob eine Veräußerung/ein Erwerb stattgefunden hat. Die Boards äußerten hinsichtlich dieses Ansatzes Bedenken, da es unterschiedliche Auffassungen gebe, was die Übertragung der Kontrolle in Bezug auf Leasingverhältnisse darstelle. Daher wiesen sie diese Empfehlung zurück.

 

Die Boards kamen überein, dass die Bestimmung der Frage, ob eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat, auf den jeweiligen Bestimmungen des einzelnen Leasingverhältnisses basieren sollte. Die Boardmitglieder stimmten beispielsweise allgemein zu, dass bei einer Titelübertragung am Ende des Leasingverhältnisses eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat. Die Boards entschieden, dass im neuen Standard zu Leasingverhältnissen Leitlinien enthalten sein sollten, wie ein Unternehmen zu bestimmen hat, ob eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat, und wiesen den Stab an, Kriterien zu entwickeln, die Unternehmen bei dieser Einschätzung helfen würden.

 

Der Stab fragte die Boardmitglieder außerdem, ob sie die Entwicklung eines separaten Bilanzierungsmodells für Geschäftsvorfälle unterstützen würden, die in den Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen fallen würden, die aber Merkmale von Veräußerungen/Erwerben aufweisen würden. Die Boardmitglieder bestätigten, dass in dem neuen Standard zu Leasingverhältnissen nur ein Modell bestehen sollte (das Nutzungsrechtansatzmodell) und dass ein weiteres Modell für Leasingverhältnisse mit Merkmalen von Veräußerungen/Erwerben nicht entwickelt werden sollte.

 

Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes

 

Der Stab schlug den Boards vor, dass Unternehmen Vermögenswerte und Schulden aus dem Leasingvertrag bei Unterzeichnung des Vertrags ansetzen sollten. Weiterhin empfahl der Stab, dass zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des gemieteten Vermögenswerts (der gemieteten Vermögenswerte) die Buchungseinheit der Vertrag als ganzes sein sollte und dass die Vertragsposition netto in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gezeigt werden solle. Bei Lieferung sollten der Leasinggegenstand und die Leasingverpflichtung auf Bruttobasis dargestellt werden. Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu.

 

Danach empfahl der Stab, dass die Unternehmen erstmalig und bei Folgewertungen die Vermögenswerte und Schulden (die Nettovertragsposition) aus einem Vertrag auf Anschaffungskostenbasis bewerten sollten. Die Boards stimmten dem Vorschlag zu aber stellten klar, dass die Anschaffungskosten Wertminderungen nach anderen einschlägigen Standards unterworfen sein sollten. Anders ausgedrückt: Wenn es zu einer Wertminderung eines Leasingvertrags zwischen Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des Leasinggegenstands käme, würde das Unternehmen den Vermögenswert "abschreiben", und aus dem Vertrag würde sich eine Nettoschuldenposition ergeben. Wenn der Leasingnehmer entscheiden würde, den Vertrag zu stornieren, würde er den Nettoleasingvertrag ausbuchen und eine Verpflichtung  in Höhe des Strafbetrages für die Vertragskündigung ansetzen. Die Boards stimmten weiterhin mit dem Stab überein, dass zusätzliche Angaben in Situationen geleistet werden müssten, in denen die Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung lang sei und/oder die Rechte und Verpflichtungen bedeutend wären.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Erstmalige Bewertung

 

Die Boards setzten die Erörterung des Projekts zu Leasingverhältnissen fort und diskutierten die erstmalige Bewertung der Verpflichtung eines Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, sowie das Nutzungsrechtmodell insgesamt. Die Boards bestätigten ihre Entscheidung, dass die Verpflichtung des Leasingnehmer, Leasingraten zu zahlen, mit dem Barwert der Leasingzahlungen zu bewerten sein soll. Zwei mögliche Ansätze in Bezug auf den Abzinsungssatz wurden erörtert:

 

bullet der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses
bullet die zusätzlichen Aufnahmekosten des Leasingnehmers

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses nicht im Einklang mit dem Nutzungsrechtmodell stehen könnte und zu bedeutenden Problemen für die Leasingnehmer führen könnte. Die meisten Boardmitglieder sprachen sich dafür aus, die zusätzlichen Aufnahmekosten zu nehmen, da dies in der Praxis leichter umzusetzen wäre. Obwohl anerkannt wurde, dass eine solche Entscheidung keine Symmetrie in der Bilanzierung durch den Leasinggeber und den Leasingnehmer entstehen lassen würde, hielten die meisten Boardmitglieder fest, dass das Leasingbilanzierungsmodell, das entwickelt würde, eh nicht zu einer Bilanzierungssymmetrie für Leasinggeber und Leasingnehmer führen würde. Dies gelte insbesondere bei komplizierteren Leasingverhältnissen (aufgrund einer unterschiedlichen Einschätzung von Optionen und bedingten Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder wiesen auch darauf hin, dass diese beiden Methoden sich nicht gegenseitig ausschließen würden und bei den einfachen Beispielen zu den gleichen Ergebnissen führen sollten.

 

Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig zu dem Ergebnis, dass der Zinssatz für die zusätzlichen Kapitalaufnahmekosten des Leasingnehmers verwendet werden sollte, um die Leasingzahlungen abzuzinsen. Dennoch wird der Entwurf Leitlinien dazu enthalten, wann der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses eine Annäherung der zusätzlichen Aufnahmekosten des Leasingnehmers sein kann. Darüber hinaus waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass die Definition des im Leasingverhältnis impliziten Zinssatzes überarbeitet werden sollte, damit sie im Einklang mit dem Nutzungsrechtmodell steht. Der Stab wird auf einer künftigen Sitzung zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Definition vorstellen.

 

Die Boards kamen auch überein, dass die erstmalige Bewertung des Vermögenswert des Leasingnehmers aus dem Recht auf Nutzung zu Anschaffungskosten erfolgen soll, was dem Barwert der Leasingzahlungen unter Abzinsung mit dem Zinssatz für die zusätzlichen Aufnahmekosten entspricht.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass erstmalig direkte Kosten dem Betrag hinzuzufügen sein sollen, der als Vermögenswert angesetzt wird. Die Boards baten den Stab, jegliche Unterschiede in der Definition von direkten Kosten nach IFRS und US-GAAP zu untersuchen, da einige Boardmitglieder Bedenken äußerten, dass möglicherweise Unterschiede bestehen könnten (direkte und zusätzliche Kosten nach IFRS und direkte Kosten nach US-GAAP).

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Folgebewertung der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten

 

Die Boards kamen überein, dass die Folgebewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, auf Grundlage von fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen soll.

 

Die Boards wendeten sich dann dem Bedarf für eine Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten zu. Die Boards erörterten zuerst die Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten bei einfachen Leasingverhältnissen, bei denen sich die Kapitalströme nicht bedeutend ändern, (also Leasingverhältnisse ohne Optionen oder bedingte Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, in solchen Fällen die Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten in diesen Fällen zu verbieten, da sie der Meinung waren, dass dies nicht im Einklang mit einem Modell der fortgeführten Anschaffungskosten stehe.

 

Dennoch dehnten die Boards diese Analyse nicht auf kompliziertere Leasingverhältnisse aus. In einer Scheinabstimmung stimmten beide Boards vorläufig zu, dass bei Leasingverhältnissen, bei denen sich die Kapitalströme bedeutend ändern, (beispielsweise aufgrund von Optionen oder bedingten Leasingzahlungen), eine Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten erfolgen sollte. Der Stab wird auf einer künftigen Sitzung zusätzliche Untersuchungen zu dieser Frage vorstellen.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass es keine Option geben solle, die Folgebewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen. Dabei wies ein FASB-Mitglied darauf hin, dass eine solche Entscheidung überdacht werden könnte, wenn der Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts endgültig festgelegt ist, da er der Meinung war, dass alle Finanzierungskosten gleich behandelt werden sollten. Der Vorsitzende des IASB wies auch darauf hin, dass der IASB bis jetzt den Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts bis jetzt noch nicht festgelegt habe. Daher kamen die Boards überein, die vorgeschriebene Bilanzierung für die Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, im Leasingstandard vorbehaltlich einer Änderung zu spezifizieren, die sich aus dem Anwendungsbereich des neuen IFRS 9 (und des Äquivalents des FASB) ergeben könne.

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Folgebewertung der Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht

 

Die Boards bestätigten ihre jeweiligen Entscheidungen, die Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht durch den Leasingnehmer auf Grundlage der fortgeführten Anschaffungskosten zu fordern.

 

Die Boards setzten ihre Erörterungen hinsichtlich der Wertabnahme des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht fort. Einige Boardmitglieder fragten nach der Art des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht und den Auswirkungen danach. Die Boards kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht ein immaterieller Vermögenswert ist und sie kamen - im Einklang mit dieser Schlussfolgerung - überein, dass die Wertabnahme des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht als Abschreibung dargestellt werden solle und nicht als Mietaufwand in der Gesamtergebnisrechnung. Einige IASB-Mitglieder äußerten Bedenken, dass eine solche Entscheidung Auswirkung auf die Leistungsindikatoren haben könnte (z.B. EBIDTA), ohne dass eine Veränderung in der wirtschaftlichen Substanz vorläge. Die Boards kamen überein, dass eine separate Angabe  der Abschreibung des Nutzungsrecht erforderlich sein könne, um die Analyse der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Leistung zu erleichtern. In Antwort darauf hielt der Stab fest, dass die Angabeerfordernisse entweder auf der Sitzung im Dezember oder auf der Sitzung im Januar erörtert werden würden.

 

Hinsichtlich der Wertminderung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht erörterten die Boards die Anwendung der bestehenden anzuwendenden Standards nach US-GAAP und IFRS für den Ansatz und die Bemessung von Wertminderungen. Die Boards kamen überein, dass in diesem Bereich eine Harmonisierung notwendig sein würde, aber sie hielten fest, dass ein wie auch immer gestaltetes Harmonisierungsprojekt zu Wertminderungen erst nach 2011 auf der Agenda stehen könnte. Die Boards hielten außerdem fest, dass ein separates Modell für den Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht nicht praktikabel sei, und ein Ansatz über ein "Hindurchsehen" auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte wäre ebenfalls nicht praktikabel. Daher kamen die Boards überein, dass der Leasingnehmer sich auf bestehende anzuwendende Wertminderungsstandards beziehen sollten, wenn sie bestimmen, ob ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht wertgemindert ist und ein Verlust angesetzt werden sollte (IAs 36 für IFRS-Ersteller, ASC 360-10-35 für US-GAAP-Ersteller).

 

Die Boards setzten die Erörterung der Möglichkeiten einer Neubewertung eines Vermögenswerts aus einem Nutzungsrecht fort. Die IASB-Mitglieder erörterten verschiedene Praxisfragen in Bezug auf die Neubewertungsfrage:

 

bullet Neubewertung von komplizierteren Leasingverhältnissen mit Optionen,
bullet Identifizierung des Vermögenswerts, der neuzubewerten ist (und möglicher Ansatz über Hindurchsehen),
bullet Einheitlichkeit zwischen eigenen und geleasten Sachanlagen (insbesondere bei als Finanzinvestition gehaltene Immobilien),
bullet Zusammenwirken mit der frühere Entscheidung, keine Neubewertung der Schuld des Leasingnehmers zuzulassen, und dem Anwendungsbereich von IFRS 9.

 

Schließlich kam der IASB überein, dass ein Leasingnehmer sich auf IAS 38 im Hinblick auf die Neubewertung eines Vermögenswerts aus einem Nutzungsrecht beziehen solle, obwohl die Bedingungen für die Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts strikt sind. Der FASB bestätigte, dass nach US-GAAP keine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig ist.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Erst- und Folgebewertung der Forderung und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers

 

Die Boards bestätigten verschiedene Entscheidungen der Vergangenheit. Die Boards vereinbarten, einen spezifischen Ansatz für die Erst- und Folgebewertung des Rechts des Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, innerhalb des Projekts zu Leasingverhältnissen zu entwickeln. Ein Mitglied des FASB drängte den Stab dennoch, Einheitlichkeit mit den Fortschritten zu gewährleisten, die beim Projekt zu Erlöserfassung erzielt würden, damit nicht zwei Sätze von Leitlinien entwickelt würden.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass die Erstbewertung des Rechts des Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, zum Barwert der gesamten erwarteten Kapitalströme abgezinst mit dem inhärenten Zinssatz des Leasinggeschäfts erfolgen solle. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Definition des Zinssatzes überarbeitet werden solle, um klarzustellen, dass die Auswirkungen bedingter Mietzahlungen und Änderungen geschätzter Leasingdauern einbezogen werden sollten, wenn der inhärente Zinssatz des Leasinggeschäfts bestimmt wird. Der Stab meinte, dass er sich solchen Fragen zu einem späteren Zeitpunkt widmen werde.

 

Die Boards kamen überein, dass die erstmaligen direkten Kosten der Leasingforderung hinzugerechnet werden sollten. Die Boards baten den Stab, Einheitlichkeit zwischen den Definition erstmalig direkter Kosten nach IFRS und US-GAAP sicherzustellen.

 

Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der Forderung des Leasinggebers nach fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen solle unter Verwendung des Effektivzinssatzes. Dennoch hielten zu diesem Zeitpunkt die Boards fest, dass diese Entscheidung von den Fortschritten im Projekt zu Finanzinstrumenten abhänge (insbesondere dem Anwendungsbereich des Projekts zu Finanzinstrumenten und der Anwendbarkeit des Wertminderungsmodells auf Leasingforderungen).

 

Die Boards kamen überein, dass die erstmalige Bewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers dem Transaktionspreis entsprechen solle (d.h. die Kundengegenleistung entspricht dem Betrag der Forderung).

 

Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers die Abnahme in der Verpflichtung des Unternehmens, dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstands über die Leasingdauer zu gestatten, widerspiegeln solle. Ein IASB-Mitglied bat um weitere Klarstellung, wie diese Abnahme formuliert werden solle.

 

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Leasingverhältnisse mit Optionen auf Verlängerung oder Beendigung

 

Die Boards erörterten verschiedene Ansätze für die Behandlung von Optionen in Leasinggeschäften (einschließlich Komponenten-, Angaben-, Bewertungs- und Ansatzansätzen). Die Boards kamen schließlich überein, den Ansatzansatz zu wählen (IASB 10:4 Stimmen, FASB einstimmig). Nach diesem Ansatz werden Optionen nicht separat angesetzt, und die Unsicherheit hinsichtlich der Leasingdauer wird über den Ansatz geklärt. Es wird also eine der möglichen Leasingdauern gewählt, und die Bilanzierung baut auf dieser Leasingdauer auf. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass die Ansatz nicht den Nutzen der Optionalität für den Leasingnehmer einfangen würde.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass die Leasingdauer die längstmögliche Leasingdauer sein soll, bei der es wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als es unwahrscheinlich ist. Dennoch äußerten einige IASB-Mitglieder Bedenken, dass ein solcher Ansatz zum Auftreten größeren Leverages führen würde als nach der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität der Fall sei. Andere IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn die geforderte Information für alternative Ansätze (auf Grundlage der ursprünglichen Preisgestaltung) zur Verfügung ständen, der volle beizulegende Zeitwert der Optionen bestimmt werden könne. Dennoch waren diese Boardmitglieder der Meinung, dass die Informationen zur Verfügung stehen würden.

 

Die Boards kamen überein, dass der Leasingnehmer alle relevanten Faktoren bei der Bestimmung der Leasingdauer in Betracht ziehen solle. Dennoch äußerten einige Boardmitglieder Bedenken, dass die leasingnehmerspezifischen Erwägungen aufgenommen werden sollten (wie beispielsweise Absichten des Leasingnehmers und in der Vergangenheit übliche Verhaltensmuster).

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass eine Option auf Verlängerung zu Marktbedingungen in Erwägung gezogen werden sollte, wenn die Leasingdauer bestimmt wird.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass die Leasingdauer zu jedem Berichtsstichtag neu eingeschätzt werden solle, und dass Änderungen in der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, die aus einer solchen Neueinschätzung resultieren, als eine Anpassung des Buchwerts des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht angesetzt werden sollten. Die Boards kamen außerdem überein, dass eine detaillierte Prüfung jedes Leasingvertrags nicht erforderlich ist, es sei denn, es gibt eine Veränderung in den Tatsachen und Umständen, die darauf hinweist, dass die Leasingdauer überprüft werden muss.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Optionen auf Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses

 

Die Boards weiteten den vereinbarten Ansatz für Optionen auf Leasinggeber aus. Einige Boardmitglieder waren besorgt hinsichtlich der Vorschrift eines symmetrischen Ansatzes für die Bilanzierung des Leasinggebers und des Leasingnehmers. Sie weisen darauf hin, dass Symmetrie illusorisch sei, da, obwohl symmetrische Erwägungen angewendet würden, der Leasinggeber und der Leasingnehmer über unterschiedliche Informationenverfügen könnten und daher die endgültigen Buchungseinträge nicht symmetrisch sein würden. Schließlich stimmten beide Boards symmetrischen Erwägungen für Leasinggeber und Leasingnehmer bei Optionen auf Verlängerung oder Beendigung zu (auf Seiten des IASB nur mit knapper Mehrheit).

 

Die Boards vereinbarten, dass der Leasinggeber eine Leasingforderung auf Grundlage der längstmöglichen Leasingdauer ansetzt, bei der es wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als es unwahrscheinlich ist. Die Boards kamen außerdem überein, dass von dem Leasinggeber gefordert sein soll, die Leasingdauer zu jedem Berichtszeitpunkt neueinzuschätzen. Dies entspricht der Forderung an Leasingnehmer.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass jegliche Veränderungen in der Leasingforderung, die aus der Neubewertung der Leasingdauer resultieren, als Anpassung der Erfüllungspflicht angesetzt werden sollen.

 

Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass, wenn eine Veränderung in der Leasingforderung aus einer Verkürzung der Leasingdauer dazu führt, dass vormalig angesetzte Erlöse zu hoch angesetzt wurden, diese Erlöse der Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Periode zugewiesen werden sollen. 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009

 

Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer

 

Die Boards erörterten ihren überarbeiteten Ansatz hinsichtlich des Ansatzes von bedingten Leasingzahlungen wie im Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen dargestellt; dies geschah vor dem Hintergrund, dass in den meisten Stellungnahmen zum Diskussionspapier der vorgeschlagene Ansatz des Boards abgelehnt worden war.

 

Die Boards erkannten an, dass der Ansatz von bedingten Mietzahlungen der strittigste Punkt des Diskussionspapiers sei, aber bestätigten die Sichtweise, dass Bedingte Mietzahlungen Teil der Leasingverpflichtung seien, da sie im Leasingvertrag enthalten seien. Sobald ein Leasingnehmer der Leasingvereinbarung zustimmt und diese unterschreibt, ist ein Ereignis der Vergangenheit entstanden, das zum Entstehen einer Verpflichtung führt.

 

Der überarbeitete Ansatz, der von den Boards erwogen wurde, weist die folgenden Merkmale auf:

 

bullet Ansatz aller bedingten Mietzahlungen;
bullet keine Verlässlichkeitskriterien für den Ansatz von bedingten Mietzahlungen;
bullet Methode der erwarteten Ergebnisse ist für die Bewertung von bedingten Mietzahlungen zu verwenden;
bullet wenn Leasingzahlungen von Änderungen in einem Index abhängen wie beispielsweise dem Verbraucherpreisindex oder dem Zinssatz für erstklassige kurzfristige Kredite, wird die Verpflichtung mit dem Terminkurs bewertet;
bullet vorgeschriebene Neubewertung der Verpflichtung aus bedingten Mietzahlungen zu jedem Berichtszeitpunkt, wenn es eine wesentliche Änderung in der Verpflichtung gegeben hat;
bullet Änderungen in der Verpflichtung, die daraus resultieren, dass der Leasingnehmer mehr oder weniger vom Nutzungsrecht kauft, werden als Anpassung des Vermögenswerts angesetzt; alle anderen Veränderungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst;
bullet Restwertgarantien werden zusammen mit der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, angesetzt;
bullet Restwertgarantien werden auf die gleiche Art und Weise bewertet wie bedingte Mietzahlungen; und
bullet Änderungen in der Verpflichtung, die aus Änderungen in der Restwertgarantie resultieren, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder drückte ihre Unterstützung für den überarbeiteten Ansatz aus; sie lehnten jedoch der vorgeschlagenen Behandlung von Neubewertungen von Verpflichtungen für bedingte Mietzahlungen ab. Als Teil der erneuten Erörterung diese Themas wurden die folgenden zwei weiteren Methoden vorgeschlagen:

 

bullet Neubewertungen, die sowohl die gegenwärtige als auch künftige Perioden betreffen, werden dem Vermögenswert hinzugerechnet und durch Amortisierung über den Rest der Laufzeit erfasst; oder
bullet Neubewertungen werden der Laufzeit der Leasingverhältnisses anteilig zugewiesen, und der Teil, der künftigen Perioden zugewiesen ist, wird dem Vermögenswert hinzugerechnet. Der Teil, der vergangenen Perioden zugewiesen ist, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

 

Der Stab wurde angewiesen, die sachgerechte Bilanzierung von Neubewertungen weiter zu untersuchen und dabei die vorgeschlagenen weiteren Methoden zu berücksichtigen; die Untersuchung soll auf einer künftigen Sitzung vorgestellt werden. Die Boards stimmten nicht über die Behandlung von Änderungen in der Restwertgarantie ab, sondern wollen auch hier auf die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen abwarten.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber

 

Der Board erörterten, ob es Symmetrie aus Sicht des Leasinggebers zur Bilanzierung durch den Leasingnehmer geben solle in Bezug auf die Behandlung von bedingten Mietzahlungen.

 

Ein Boardmitglied fragte, wie es Symmetrie geben könne, wenn der Leasingnehmer und der Leasinggeber unterschiedliche Schätzungen zur Bewertung der Leasingverpflichtung verwendeten. Die Boards stellten klar, dass sich die Symmetrie auf die anzuwenden Prinzipien beziehe und und nicht erforderlich sei, dass sich die gleichen Ergebnisse ergeben würden.

 

Einige Boardmitglieder drückten auch Bedenken hinsichtlich der Entwicklung eines Erlösmodells für Leasinggeber aus, das sich vom Erlöserfassungsmodell unterscheide.

 

Die Boards schlugen vor, dass es eine Verlässlichkeitsschwelle aus Sicht des Leasinggebers für den Ansatz von bedingten Mietzahlungen geben solle.

 

Mit Ausnahme der Verlässlichkeitsschwelle und in Abhängigkeit des Ergebnisses in Bezug auf die Behandlung von Neubewertungen stimmten die Boards dem Ansatz wie für die Leasingnehmer vorgeschlagen zu.

 

Anwendungsbereich - immaterielle Vermögenswerte und andere mögliche Ausnahmen

 

Die Boards erörterten, ob der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Leitlinien zu Leasingverhältnissens die folgenden Leasingverhältnisse ausschließen solle:

 

bullet Exploration von natürlichen Ressourcen wie beispielsweise Mineralien, Öl, Erdgas;
bullet biologische Vermögenswerte; und
bullet immaterielle Vermögenswerte.

 

Verschiedene Boardmitglieder merkten an, dass sie zwar der Richtung zustimmten, die der Stab eingeschlagen habe, dass sie aber verstehen müssten, warum diese Leasingverhältnisse vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten. Die Boards kamen überein, dass die Rohstoffindustrien nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen sollten, da es ein eigenes Projekt gebe, um sich mit den Rohstoffindustrien zu befassen, und man dessen Ergebnisse abwarten solle.

 

Die Boards vereinbarten weiterhin, dass Leasingverhältnisse über immaterielle Vermögenswerte vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten, aber dass das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes (also Unterleasingverträge) in den Anwendungsbereich fallen sollten. Es wure vereinbart, dass biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten, da die Bilanzierung von Leasingverhältnissen im Wesentlichen kostenbasiert ist.

 

Die Boards hielten fest, dass die Entscheidung, diese Vereinbarungen vom Anwendungsbereich der Leitlinien auszunehmen, keine unwiderrufliche Entscheidung ist und dass diese Leasingverhältnisses später in den Anwendungsbereich aufgenommen werden könnten, wenn andere Projekte abgeschlossen sind.

 

Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, und kurzfristige Leasingverhältnisse

 

Die Boards erörterten, ob für Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, (sogenannte non-core leases) und kurzfristige Leasingverhältnisse eine Ausnahme von der vorgeschlagenen Leasingbilanzierung eingerichtet werden solle.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, dass eine Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisses eingerichtet werden solle. Bei der Erörterung der Kriterien für die Ausnahme trat Unsicherheit auf, ob die Kriterien ausgeweitet werden sollten, um eine Vorschrift aufzunehmen, dass die kurzfristigen Leasingverhältnisse einzeln oder in Summe unwesentlich sein sollten, um für die Ausnahme zu qualifizieren. Die Boards führten eine ausführliche Diskussion, ob Wesentlichkeit expressis verbis in die Kriterien aufgenommen werden solle oder ob die allgemeinen Leitlinien zu Wesentlichkeit ausreichen würden, um sicherzustellen, dass wesentliche Leasingverhältnisse gezeigt werden.

 

Bei der Frage der Zeitgrenze, die für die Ausnahme gelten sollte, war sich die Mehrheit der Boardmitglieder einig, dass die Ausnahme auf Leasingverhältnisse mit einer vertraglichen Laufzeit von weniger als einem Jahr und ohne Verlängerungsoption beschränkt werden sollte. Einige Boardmitglieder schlugen eine ähnliche Ausnahme für Leasinggeber vor.

 

Ohne große weitere Diskussion stimmten die Boards einstimmig dafür, sogenannte non-core leases nicht vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Leitlinien auszunehmen.

 

Aufgrund zeitlicher Beschränkungen widmeten sich die Boards nicht den Agendapapieren, die Käufe und Verkäufe der zugrundeliegenden Vermögenswerte und die Bilanzierung durch den Leasinggeber von als Anlageinvestitionen gehaltenen Immobilien betrafen. Diese Fragen werden auf einer künftigen Sondersitzung erörtert (Sitzung am 5. Januar 2010).

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010

 

Anwendungsbereich – Käufe und Verkäufe des zugrundeliegenden Vermögenswerts

 

Die Boards begannen ihre Diskussion mit der Identifizierung eines Prinzips, das für die Bestimmung, wann ein Geschäftsvorfall ein Kauf oder Verkauf des zugrundeliegenden Vermögenswerts ist und dementsprechend von den Leitlinien zu Leasingverhältnissen ausgeklammert werden sollte, genutzt werden könnte.

 

Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Vorschlag des Stabs einverstanden, das Prinzip auf Beherrschung basieren zu lassen (d.h. wenn ein Vertrag die Übertragung der Beherrschung an dem zugrundeliegenden Vermögenswert vorsieht, ist dies faktisch ein Kauf oder Verkauf und sollte dementsprechend aus dem Anwendungsbereich des Leasingstandards ausgeklammert werden).

 

Ungeachtet der einhelligen Unterstützung für dieses Prinzip äußerten mehrere Boardmitglieder Bedenken dahingehend, ob dieses Prinzip operationabel sein würde und ob nicht zusätzliche Leitlinien erforderlich seien, die auch Leitlinien zu einer Art Risiken und Chancen enthielten. Andere Boardmitglieder waren besorgt, dass Beherrschung in derselben Weise abzugrenzen sei wie Beherrschung im Projekt zur Erlöserfassung wegen der speziellen Art der Leasingvereinbarung mit andauerndem Engagement (die als eine Art Schutzrecht interpretiert werden kann). Diese Mitglieder waren besorgt, dass das Prinzip der Beherrschung ohne eine Spezifizierung (z.B. Identifizierung der Beherrschung zum Ende der Leasingdauer) nicht operationabel sei, weil die Beherrschung über die Dauer des Leasingverhältnisses faktisch geteilt wird.

 

Die Board verwendeten erhebliche Zeit auf die Erörterung der Definition von Beherrschung. Eine Boardmitglieder schlugen vor, die Definition für Beherrschung aus dem Erlöserfassungsprojekt anzupassen und auch die zukünftige Möglichkeit, den Nutzen aus dem zugrundeliegenden Vermögenswerten zu verwenden und zu erhalten oder das Residualrisiko bzw. die Residualchance in den Test zu integrieren. Schlussendlich verständigten sich die Boards auf das Konzept der Beherrschung, wiesen aber den Stab an, eine Formulierung zu suchen, die das Konzept im spezifischen Umfeld von Leasingverhältnissen besser zum Ausdruck bringe. Infolge dieser Entscheidung beschlossen die Boards, mit der Erörterung der Sicherweise, aus der die Übertragung der Beherrschung zu beurteilen sei, bis zur nächsten Boardsitzung zu warten, wenn das Prinzip der Beherrschung feiner ausgearbeitet sei.

 

Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass einige Verträge in dem Fall, dass die Definition von Beherrschung in den Projekten zu Leasingverhältnissen und zur Erlöserfassung unterschiedlich ausfalle, aus dem Anwendungsbereich beider Standards herausfallen könnten (und dementsprechend keinerlei Leitlinien auf sie anwendbar wären).

 

Die Boards verständigten sich darauf, in die Leitlinien zu Leasingverhältnissen Indikatoren aufzunehmen, um Berichtsunternehmen bei der Feststellung zu helfen, ob die Beherrschung auf den Leasingnehmer übertragen wurde. Es gab leichte Meinungsverschiedenheiten unter den Boardmitgliedern dahingehend, dass die Beherrschung des zugrundeliegenden Vermögenswerts bei Leasingverhältnissen, in denen das Eigentum an dem zugrundeliegenden Vermögenswert zum Ende der Leasinglaufzeit automatisch auf den Leasingnehmer übergeht, oder solchen, die eine günstige Kaufoption enthalten, üblicherweise übertragen wird. Dessen ungeachtet waren einige Boardmitglieder besorgt, wie die günstige Kaufoption definiert sei und ob man sie bei Eingehung oder zu jedem Berichtsstichtag neu beurteilen solle. Der Stab stellte klar, dass die günstige Kaufoption nicht neu beurteilt werden solle, d.h. sie solle nur bei Eingehung betrachtet werden.

 

Andererseits waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht zu der Frage, ob die Verfügungsmacht an dem zugrundeliegenden Vermögenswert üblicherweise übertragen wird, wenn der Vertrag die gesamte erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts abdeckt oder erwartet wird, dass er die erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts abdeckt, weil er Optionen zur Erneuerung des Leasingverhältnisses zu einem vorteilhaften Preis enthält. Auch wenn einige Boardmitglieder eine derartige Ausweitung unterstützten, blieben andere Boardmitglieder besorgt und schlugen alternative Kriterien vor, mit denen Art von Situationen abgefangen würden. Der Board bat den Stab, diese Indikatoren weiter zu entwickeln und insbesondere klarer zu fassen, wie diese formuliert seien.

 

Die Boards verständigten sich darauf, dass Kaufoptionen in derselben Weise bilanziert werden sollten wie Optionen zur Verlängerung oder Kündigung des Leasingverhältnisses. Einige Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen hinsichtlich der einheitlichen Handhabung der Behandlung von Kaufoptionen (und Optionen zur Verlängerung oder Kündigung) und bedingten Mietzahlungen aus, weil beiden dieselbe wirtschaftliche Substanz zugrundeliegen könnte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010

 

Folgebewertung von Leasingverhältnissen mit Optionen und bedingten Mietzahlungen bei fortgeführten Anschaffungskosten

 

Auf ihrer Sitzung im November 2009 hatten die Boards vorläufig entschieden, dass die Folgebewertung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers und der Forderung des Leasinggebers zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode erfolgen sollte. Die Boards erörterten auf dieser Sitzung, ob der Grenzfremdkapitalzinssatz, der für die Berechnung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers  verwendet wird, und der inhärente Zinssatz des Leasingvertrags, der für die Berechnung der Forderung des Leasinggebers verwendet wird, überprüft werden sollen, wenn es zu einer nachfolgenden Neueinschätzung der folgenden Punkte kommt:

 

bullet erwartete Laufzeit des Leasingvertrages und/oder
bullet bedingte Mietzahlungen.

 

Leasingnehmer

 

Der Stab stellte die folgenden drei Ansätze im Hinblick auf die Überprüfung des Grenzfremdkapitalzinssatzes bei nachfolgenden Änderungen der erwarteten Laufzeit des Leasingvertrages vor:

 

  1. Keine Neueinschätzung des Grenzfremdkapitalzinssatzes.
  2. Neueinschätzung durch Ersetzung des Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem aktuellen Grenzfremdkapitalzinssatz für die Restlaufzeit des Leasingverhältnisses.
  3. Neueinschätzung durch Ersetzung des Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem entsprechenden Zinssatz ab dem erstmaligen Ansatz für die neue erwartete Laufzeit des Leasingvertrages.

Der Stab erklärte, dass er aufgeteilt sei zwischen den ersten beiden Ansätzen.

 

Bei der Erörterung der Vorschläge des Stabs in Hinblick auf Änderungen der erwarteten Leasingdauer drückten viele Boardmitglieder Überraschung aus, dass der Stab geteilte Ansichten vorstellte. Ein Boardmitglied unterstützte die dritte Sichtweise, weil dies den Leasingnehmer dahin zurückbringen würde, was die Antwort gewesen wäre, wenn alle Schätzungen zu Beginn des Leasingverhältnisses bekannt gewesen wären. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, das dies nachträgliches Erkennen sein würde, und unterstützten eher den zweiten Ansatz, da die erwartete Leasingdauer, die zu Beginn des Leasingverhältnisses angenommen wird, eine Schätzung ist, und alle Änderungen von Schätzungen prospektiv vom Datum der Änderung bilanziert werden. Diese Boardmitglieder wiesen auch darauf hin, dass die Option auf Verlängerung der Leasingdauer bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses gegeben war und dass die Ausübung der Option nicht dazu führt, dass ein neues Leasingverhältnis eingegangen wird. Daher würden sie Ansatz 3 nicht zulassen.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass fortgeführte Anschaffungskosten und die Effektivzinsmethode in IAS 39 und IFRS 9 definiert werden. Wenn die Boards entscheiden würden, eigene Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer einzuführen, sollte die Methode für die Bewertung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers nicht als "fortgeführte Anschaffungskosten" bezeichnet werden, da fortgeführte Anschaffungskosten bedeuten würden, dass der Grenzfremdkapitalzinssatz nicht aufgrund von Änderungen von Schätzungen angepasst wird. Verschiedene andere Boardmitglieder unterstützten Ansatz 1, obwohl ihrer Meinung nach Ansatz 2 der fachlich richtige ist. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Ansatz 2 zu Frust und zusätzlichen Belastungen bei den Erstellern führen könnte.

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt ausführlich und wurden von einem Boardmitglied daran erinnert, dass die Fortschritte, die bisher erzielt worden seien, verloren wären, wenn die Vorschriften für die Leasingbilanzierung zu kompliziert gemacht würden und die Ersteller übermäßig belasten würden. Bei einer Probeabstimmung einigten sich die Boards vorläufig auf Ansatz 1.

 

Im Hinblick auf eine Überprüfung (und ggf. Anpassung) des Grenzfremdkapitalzinssatzes in der Folge von zu zahlenden bedingten Mietzahlungen identifizierte der Stab fünf mögliche Ansätze und schlug vor, dass der Effektivzinssatz nicht angepasst wird, es sei denn, der gesamte Vertrag oder Teile davon werden vertraglich auf die gegenwärtigen Bedingungen umgestellt [Ansatz 2 in den Agendapapieren]. Dieser Ansatz steht am ehesten im Einklang mit der strikten Anwendung der fortgeführten Anschaffungskosten nach den IFRS. Ohne große weitere Diskussion stimmten die Boards diesem Ansatz vorläufig zu.

 

Leasinggeber

 

Für die Bilanzierung durch den Leasinggeber empfahl der Stab, dass der gleiche Ansatz gewählt werden sollte wie für die Bilanzierung durch den Leasingnehmer, also keine Überprüfung des im Leasingverhältnis inhärenten Zinssatzes bei Änderungen in der geschätzten Leasingdauer. Ein Boardmitglied zeigte sich neugierig, warum der Stab geteilter Ansicht hinsichtlich der Perspektive des Leasingnehmers gewesen sei aber nicht hinsichtlich der Perspektive des Leasinggebers. Der Stab erläuterte, dass bei den Leasinggebern der inhärente Zinssatz bereits die Option der Verlängerung der Leasingdauer berücksichtigt, während beim Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmer dies nicht der Fall sei. Die Boards erörterten den Sachverhalt nicht weiter und stimmten einstimmig dem Vorschlag zu, den inhärenten Zinssatz nicht anzupassen [Ansatz 1 in den Agendapapieren].

 

Ohne Diskussion der Frage stimmte der Board auch einstimmig dem Vorschlag zu, dass der Leasinggeber den inhärenten Zinssatz des Leasingvertrags auch nicht bei Änderungen in Forderungen aus bedingten Mietzahlungen anpassen solle, es sei denn, die Mietzahlungen hängen von veränderlichen Referenzzinssätzen ab.

 

Anwendungsbereich - Ausschluss kurzfristiger Leasingverhältnisse

 

Auf ihren früheren Sitzungen hatten die Boards erörtert, ob kurzfristige Leasingverhältnisse vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten. Bei der Vorstellung seiner Untersuchungen vor den Boards erläuterte der Stab, dass eine Wesentlichkeitsschwelle für alle Bilanzierungsvorschriften gilt und dass unwesentliche Leasinggegenstände und -schulden nicht angesetzt werden müssen. Der Stab fragte die Boards dann, ob es eine zusätzliche Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisse jenseits des Wesentlichkeitsprinzips geben sollte.

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt, und die Boardmitglieder brachten verschiedene Ansichten zum Ausdruck. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Wesentlichkeitsgrenze die einzige sachgerechte Maßgabe sei und dass keine zusätzliche Ausnahme vom Anwendungsbereich gewährt werden solle. Sie wiesen auch darauf hin, dass der Nichtansatz von wesentlichen Leasinggegenständen und -schulden die Möglichkeit der Strukturierung eröffnen würde. Ein Boardmitglied wies darauf, dass für die Bestimmung, ob ein Leasinggegenstand oder eine Leasingschuld wesentlich seien, man alle Berechnungen durchführen müsse, und sobald alle Berechnungen durchgeführt seien, hätten die Unternehmen bereits alles geleistet, was notwendig sei, um Leasingbilanzierung durchzuführen. Nach Ansicht dieses Boardmitglieds würde dies Ausnahme, die auf dem Wesentlichkeitsprinzip beruht nicht die Erleichterung schaffen, die von den Erstellern gefordert würde.

 

Verschiedene andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass es keine Ausnahme vom Anwendungsbereich geben solle sondern eher eine Art vereinfachte Bilanzierung von kurzfristigen Leasingverhältnissen, bei der die Leasingschuld nicht abgezinst werden müsse. Es folgte eine ausführliche Diskussion zu Bespielen aus der Praxis aus verschiedenen Rechtskreisen und der Frage, wie die vorgeschlagene Erleichterung der Leasingbilanzierung unter diesen Umständen greifen würde. Verschiedene Alternativen für eine vereinfachte Leasingbilanzierung wurden ebenfalls erörtert.

 

Ein Boardmitglied fragte insbesondere, was mit Wesentlichkeit gemeint sei, und wiederholte die Frage in der Form, ob die anderen Boardmitglieder dazu stehen würden, wenn wesentliche Leasingvorfälle nicht angesetzt würden, weil sie kurzfristige Leasingverhältnisse seien. Es wurde vorgeschlagen, dass der Board einen Vorschlag zwecks Stellungnahme veröffentlichen solle, dass für einen bestimmten Zeitraum eine Erleichterung gelten solle, wobei den Anwendern erläutert werden solle, was man zu erreichen versuche, und zu fragen, ob der Vorschlag die geforderte Erleichterung bieten würde.

 

Es wurde eine Probeabstimmung vorgenommen, und die Boards einigten sich vorläufig darauf, eine vereinfachte Leasingbilanzierung für Leasingnehmer zuzulassen und nicht eine Ausnahme für Leasingverhältnisse mit eine Leasingdauer von weniger als 12 Monaten vorzuschlagen.

 

Bei der Frage, wie die Leasingdauer bestimmt werden solle, kamen die Boards überein, dass es sich dabei um die maximale Leasingdauer handeln solle, die unter dem bestehenden Leasingvertrag erreichbar sei, und dass jegliche Option auf Verlängerung oder Erneuerung auf über 12 Monate hinaus einen Ausschluss aus der vereinfachten Leasingbilanzierung bedeuten würde.

 

Die Boards wendeten sich in ihrer Diskussion dann der Bilanzierung durch Leasinggeber  und der Frage zu, ob eine ähnliche Erleichterung gewährt werden solle. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass für Leasinggeber der Sachverhalt anders läge als für Leasingnehmer, da der Leasinggeber bereits einen Vermögenswert angesetzt habe, und es sollte keinen Unterschied zu dem geben, was im Projekt zur Erlöserfassung vereinbart worden sei. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass die Leasinggeber eher Periodenabgrenzung betreiben sollten als Leasingbilanzierung. Die Boards kamen dann überein, dass für Leasinggeber eine Ausnahme vom Anwendungsbereich zur Verfügung gestellt werden sollte im Hinblick auf kurzfristige Leasingverhältnisse und dass der gleiche Zeitraum, also zwölf Monate unter Beschränkungen, für Leasinggeber gelten soll.

 

Bilanzierung durch Leasinggeber - Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien 

 

Die Boards erörterten, wie ein Leasinggeber Leasingverhältnisse über als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bilanzieren solle, da die vorgeschlagenen Vorschriften für die Bilanzierung durch den Leasinggeber den Nutzern von Abschlüssen keine nützlichen Informationen darüber liefern, wenn sie auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien angewendet werden. Den Boards wurden drei Möglichkeiten vorgestellt:

 

bullet A: Der Leasinggeber bilanziert alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien unter Verwendung der vorgeschlagenen Leitlinien für die Bilanzierung durch den Leasinggeber (Ansatz aller Leasingforderungen und Erfüllungspflichten, wobei die Erträge über die Leasingdauern als Zinserträge und Amortisierung der Leasingverpflichtung erfasst werden);
bullet B: Der Leasinggeber bilanziert als Finanzinvestition gehaltene Immobilien entweder unter Verwendung des Kostenmodells oder des Modells des beizulegenden Zeitwert (Wahlmöglichkeit der Bilanzierungsmethode). Wenn der beizulegende Zeitwert verwendet wird, werden keine Leasingforderung und keine Erfüllungspflicht angesetzt, und die Leasingerträge werden über die Leasingdauer erfasst;
bullet C: Wie B, nur wird vom Leasinggeber gefordert, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Wenn der Leasinggeber den beizulegenden Zeitwert nicht verlässlich bestimmen kann, müsste er Ansatz A anwenden.

 

Verschiedene Boardmitglieder fragten, warum es einen Unterschied zwischen als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, und anderen Sachanlagen, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, geben solle. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass, da nach den vorgeschlagenen Leasingbilanzierungsvorschriften die Buchungseinheit des Nutzungsrecht sein soll und nicht der zugrunde liegende Vermögenswert, kein Unterschied in der Leasingbilanzierung darin begründet sein sollte, wie der zugrunde liegende Vermögenswert bilanziert wird. Andere Boardmitglieder fragten außerdem, warum man sich nur den Bedenken einer Branche widme, während die Boards keine Bilanzierungsstandards für einzelne Branchen entwerfe.

 

Verschiedenen Boardmitglieder drückten starke Unterstützung für Möglichkeit C aus. Ihrer Ansicht nach berücksichtigt der beizulegenden Zeitwert von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien bereits die Tatsache, dass als Finanzinvestition gehaltene Immobilien verleast werden, und wenn außerdem eine Leasingforderung angesetzt wird, würde es zu eine Doppelung in der Bilanzierung führen. Vor dem Hintergrund der Bilanzierungswahlmöglichkeit jedoch, die gegenwärtig in IAS 40 gewährt wird, wäre eine Änderung an IAS 40 notwendig, um dieses Wahlrecht zu eliminieren. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass dieses Projekt nicht der rechte Ort sei, um Änderungen an IAS 40 zu erwägen, und dass daher Möglichkeit B derzeit der am ehesten sachgerechte Ansatz sei.

 

Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass durch eine Nichtanwendung der Leasingbilanzierung die wirtschaftliche Realität der Geschäftsvorfälle des Unternehmens nicht im Abschluss widergegeben werde. Ihrer Meinung nach sollte Leasingbilanzierung immer angewendet werden, und der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien sollte auf den Immobilien ohne Berücksichtigung er bestehenden Leasingvereinbarungen basieren.

 

Es wurde festgehalten, dass die Standpunkte der Boards in dieser Frage voneinander abweichen würde, da es unter US-GAAP keine Entsprechung für IAS 40 gebe. Nach langer Erörterung wurde entscheiden, dass FASB und IASB diesen Sachverhalt unabhängig voneinander erörtern würden.

 

Bei einer Bitte um Abstimmung zogen die IASB-Mitglieder Möglichkeit B vor, wobei eine bedeutende Mehrheit der IASB-Mitglieder zu erkennen gab, dass sie gestatten würden, wenn Möglichkeit B angewendet würde.

 

Die FASB-Mitglieder baten den Stab, einen Agendavorschlag zu der Frage vorzubereiten, um die Möglichkeiten zu untersuchen, die der FASB haben würde, sich der Bilanzierung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und zugehöriger Leasingverhältnisse anzunehmen.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010

 

Definition eines Leasingverhältnisses

 

Die Boards begannen ihre gemeinsame Diskussion mit den Bestandteilen der Definition eines Leasingverhältnisses.

 

Die Boards erörterten, wie die breite Definition eines Leasingverhältnisses lauten solle, und als allgemeinere Frage, wie die vorgeschlagene Definition mit dem Anwendungsbereich des Leasingstandards zusammenpassen würde, wenn man die vorläufige Entscheidung berücksichtige, die im Dezember 2009 gefällt worden war, dass die vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften immaterielle Vermögenswerte und biologische Vermögenswerte ausschließen solle.

 

Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass eine allgemeine Definition eines Leasingverhältnisses zu einer erneuten Erörterung des Anwendungsbereichs führen könne. Andere Boardmitglieder waren besorgt, dass eine solche Entscheidung unklare Signale an die Anwender schicken könnte, wie die Leitlinien anzuwenden seien, insbesondere im Zusammenhang möglicher Anwendungen der Leitlinien per Analogschluss nach IAS 8. Ein FASB-Mitglied drängte die Boards, ein umfassendes Leasingpaket einschließlich immateriellen Vermögenswerten und biologischen Vermögenswerten zu entwickeln. Der Vorsitzende des FASB hielt fest, dass solche Leitlinien Bestandteil eines künftigen Projekts sein müssten.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass die übergreifende Definition eines Leasingverhältnisses allgemein sein sollte, der Anwendungsbereich des Standards eng begrenzt. Die Boards kamen außerdem überein, eine Frage hinsichtlich einer möglichen Anwendung des Standards per Analogschluss in die Einladung zur Stellungnahme aufgenommen werden soll.

 

Die Boards kamen überein, eine Leasingverhältnis als eine Art Vertrag zu definieren. Beide Boards zogen den Ausdruck Vertrag dem Ausdruck Vereinbarung vor, da sie der Meinung waren, dass dies im Einklang mit anderen Projekten stehe.

 

Die Boards kamen überein, dass in der Definition eines Leasingverhältnisses besagt werden soll, dass ein Leasingverhältnis zeitlich begrenzt ist. Ein Boardmitglied hielt fest, dass einige Leasingverhältnisse auf anderen Kriterien beruhen könnten (beispielweise Kilometern). Dennoch waren andere Boardmitglieder der Meinung, dass, selbst wenn eine andere Grundlage vereinbart werde, der Zeitfaktor immer noch vorliege, weswegen Zeit in der Definition verwendet werden solle.

 

Die Boards kamen überein, dass eine Gegenleistung ein notwendiges Element in der Definition eines Leasingverhältnisses sei.

 

Nach einer bedeutenden Diskussion kamen die Boards überein, dass der Leasinggeber das Recht auf Nutzung eines bestimmten Vermögenswerts übertragen muss, damit ein Leasingverhältnis vorliegt. Die Boards kamen überein, dass zusätzliche Leitlinien notwendig seien, um die Bedeutung eines "bestimmten Vermögenswerts" klarzustellen (im Zusammenhang mit eine Pool oder eine Klasse von Vermögenswerten), damit man zwischen der Lieferung von Produkten/der Erbringung von Dienstleistungen und dem Nutzungsrecht unterscheiden könne. Einige Boardmitglieder waren außerdem besorgt hinsichtlich des Zusammenwirkens des Leasingprojekts und dem Projekt zur Erlöserfassung.

 

Schließlich erörterten die Boards, wann ein Leasingverhältnis das Recht auf Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts überträgt. Die Boards kamen überein, dass eine solche Bedingung erfüllt ist, wenn der Erwerber die Möglichkeit hat, die Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts entweder durch Nutzung oder durch körperlichen Zugang physisch zu kontrollieren. Die Boards kamen außerdem überein, dass eine solche Bedingung im Fall einer de-facto-Kontrolle eine Vermögenswerts erfüllt wäre (nicht auf den vertraglichen Bedingungen beruhend). Die Boards wiesen außerdem darauf hin, dass der Preismechanismus einen Hinweis auf eine solche Kontrolle liefern kann (Zahlung für etwas Anderes als die gelieferten/erbrachten Güter oder Dienstleistungen).

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass eine solche Definition eines Leasingverhältnisses die Unterschiede zwischen Leasingverhältnissen und Geschäftsvorfällen, die im Wesentlichen Erwerbe darstellten, verwischen könnte. Der Stab wird zu dieser Unterscheidung auf einer der folgenden Sitzungen ein Papier vorstellen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010

 

Bilanzierung von Änderungen in bedingten Mietzahlungen

 

Die Boards kamen überein, dass Veränderungen in Beträgen, die im Rahmen von Vereinbarungen mit bedingten Mietzahlungen zu zahlen sind und aus der laufenden oder früheren Perioden stammen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind; und alle Änderungen sind als Anpassungen des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrechts des Leasingnehmer zu erfassen.

 

Ein FASB-Mitglied lehnte diesen Ansatz ab, da er der Meinung war, dass bedinge Mietzahlungen anderen Schätzungen nicht ähneln und daher zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht aufzuteilen sind auf der gleichen Grundlage, auf der der Vermögenswert aus Dem Nutzungsrecht abgeschrieben wird.

 

Ein IASB-Mitglied äußerte Bedenken, die sich auf die Granularität der Berichtperiode bezogen, insbesondere bei der Zwischenberichterstattung. Dennoch waren andere Boardmitglieder der Meinung, dass der Sachverhalt nicht auf bedingte Mietzahlungen beschränkt ist und wenn nötig in einer Überprüfung des Standards zur Zwischenberichterstattung adressiert werden sollte, also außerhalb des Rahmens dieses Projekts.

 

Die Boards kamen auch überein, dass alle Änderungen in den Beträgen, die im Rahmen von Restwertgarantien zu zahlen sind, in der gleichen Art und Weise zu bilanzieren sein sollen wie andere Vereinbarungen mit bedingten Zahlungen. Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass er eine Formulierung vorziehen würde, bei der der Schwerpunkt auf der Erfassung der Veränderungen in der laufenden Periode liegen würde, wenn sie nicht aus der Änderung der Nutzung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht stammten.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass Änderungen in der Forderung des Leasinggebers als Anpassung des ursprünglichen Transaktionspreises zu behandeln sein und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers zugewiesen werden sollen. Des Weiteren gälte, dass wenn Änderungen einer erfüllten Erfüllungspflicht zugewiesen würden, die Auswirkungen in den Erträgen erfasst werden sollen. Wenn jedoch die Änderungen einer unerfüllten Erfüllungspflicht zugewiesen werden, ändern sie den Buchwert dieser Erfüllungspflicht.

 

Obwohl die Boards dem zugrunde liegenden Prinzip der Zuweisung zustimmten, waren die Formulierungen umstritten. Daher entscheiden die Boards, die Formulierung der Leitlinien außerhalb der Sitzung zu erörtern. Einige Boardmitglieder waren sich darüber hinaus unsicher, ob Zeit immer ein sachgerechtes Kriterium für die Zuweisung der Erfüllung von Erfüllungspflichten sei. Die Boards vereinbarten, eine Formulierung zu finden, die die Zuweisung auf Grundlage des am ehesten sachgerechten Faktors (Zeit, Kosten, Nutzung) widerspiegelt.

 

Anwendungsbereich – Erwerb oder Veräußerung des zugrunde liegenden Vermögenswerts

 

Die Boards kamen überein, dass das Prinzip, das bestimmen würde, ob eine Transaktion eine Veräußerung oder einen Erwerb des zugrunde liegenden Vermögenswerts darstellt (und nicht eine Leasingvereinbarung), den Schwerpunkt auf Kontrolle legen soll und insbesondere auf die Übertragung des Restnutzens. Das gesuchte Prinzip solle sicherstellen, dass am Ende des Vertrags kein Gewinn oder Verlust möglich ist.

 

Vorbehaltlich der Formulierung dieses Prinzips kamen die Boards überein, dass ein Veräußerer (Leasinggeber) diese Vorschriften nicht auf Verträge anwenden soll, die allen Nutzen, der mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert verbunden ist, am Ende des Vertrags überträgt. Desgleichen kamen die Boards überein, dass ein Erwerber (Leasingnehmer) diese Vorschriften nicht auf Verträge anwenden soll, bei denen dem Erwerber (Leasingnehmer) allen Nutzen, der mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert verbunden ist, am Ende des Vertrags erhält.

 

Die Boards vereinbarten auch, dass der Schwerpunkt auf allem (mit Ausnahme des trivialen) Nutzen liegen soll, nicht nur auf dem bedeutenden.

 

Auf Grundlage dieser Entscheidungen entschieden die Boards, Beispiele von Transaktionen aufzunehmen, die allgemein als Erwerbe oder Veräußerungen des zugrunde liegenden Vermögenswerts angesehen würden (einschließlich Verträgen, bei denen das Eigentum automatisch übergeht, Verträgen mit günstiger Kaufoption und Verträgen, bei denen die Erlöse, die der Leasinggeber erhält, festgeschrieben sind). Die Boards erörterten weitere Beispiele und hielten fest, dass die entscheidende Bedingung das Vorhandensein von irgendwelchen Restwerten ist.

 

Schließlich erörterten die Boards die sehr langen Leasingverträge über Grundstücke (beispielsweise 99 Jahre). Die Boards waren geteilter Ansicht, ob diese als Veräußerungen des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder als Leasingverhältnisse zu bilanzieren sein sollen. Die Boards erörterten verschiedene Beispiele und verschiedene Vorgehensweisen in verschiedenen Rechtskreisen (einschließlich Rechtskreisen, in denen der Verkauf rechtlich nicht zulässig ist). Die Boards hielten fest, dass keins der Modelle perfekt sei und jedes seine Mängel aufweise. Nach einer recht ausführlichen Diskussion wurde klar, dass die Boardmitglieder bei diesem Sachverhalt nicht einig sind, wobei eine knappe Mehrheit sich für eine Behandlung als Veräußerung aussprach. Die meisten Boardmitglieder zeigten sich unbehaglich angesichts einer beispielsweise 200 Jahre dauernden Verzögerung der Erlöserfassung, insbesondere wenn die Gegenleistung zu Vertragsbeginn übertragen wird.

 

Anfänglich direkte Kosten

 

Die Boards erörterten die Definition von anfänglich direkten Kosten und kamen überein, dass diese als zusätzliche Kosten, die der Verhandlung und Vereinbarung eines Leasingverhältnisses direkt zuzurechnen seien, zu definieren sein sollen. Trotz der Vereinbarung dieser Definition hielten die Boards fest, dass die Entscheidung im Einklang mit der Behandlung von anfänglich direkten Kosten in anderen Projekten stehen solle (Erlöserfassung, Versicherungen und Finanzinstrumente). Unter diesem Vorbehalt vereinbarten die Boards, zusätzliche Leitlinien aufzunehmen, die zeigen, welche Kosten dem Zustandebringen eines Leasingverhältnisses direkt zuzurechnen sind.

 

Einige Boardmitglieder hielt fest, dass die Definition von anfänglich direkten Kosten variieren könne, wenn sie aus Sicht des Leasinggebers oder des Leasinggebers gesehen werden. Dennoch lag der Schwerpunkt der eigentlichen Diskussion der Boards auf der Behandlung der Buchungseinheit dieser Kosten und ihrer Behandlung beispielsweise im Kontext einer Abteilung zur Anbahnung von Leasingverhältnissen.

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Übergangsbestimmungen

 

Die Boards erörterten die Übergangsbestimmungen für Kapital-/Finanzierungsleasingverhältnisse aus der Sicht des Leasingnehmers. Die Boards hielten fest, dass für einfache Finanzierungsleasingverhältnisse es keinen bedeutenden Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Modell geben würde, wenn man von der Klassifizierung absieht. Für kompliziertere Leasingverhältnisse mit Verlängerungsoption und bedingten Mietzahlungen würde keine Lösung den Nutzen absoluter Vergleichbarkeit mit dem Nutzen einfacher Umsetzung vereinbaren.

 

Die Boardmitglieder waren verschiedener Ansichten. Ein Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass die Auswirkungen des neuen Modells zu einer Erhöhung der Gesamtaufwendungen in den ersten Jahren nach dem Übergang führen würden (da die Aufwendungen, die nach dem neuen Modell den ersten Jahren zugewiesen würden, höher seien als die den folgenden Jahren zugewiesenen, und nach dem Übergang wären alle Leasingverhältnisse in ihrem ersten Jahr, was so die Gesamtkosten erhöhen würde).

 

Nach einer kurzen Diskussion schließlich kamen die Boards überein, dass bei einfachen Leasingverhältnissen die Vermögenswerte und Schulden in Finanzierungsleasingverhältnissen beim Übergang unverändert bleiben ohne spätere Änderung der Bilanzierung dieser Vermögenswerte und Schulden. Für Leasingverhältnisse, die zusätzliche Merkmale wie bedingte Mietzahlungen, Restwertgarantien oder Verlängerungsoptionen beinhalten, würden die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften sowohl auf die Vermögenswerte als auch auf die Schulden anzuwenden sein (also modifizierte rückwirkende Anwendung).

 

Die Boards kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zum Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem Fremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zum Übergangszeitpunkt angesetzt und bewertet werden soll, vorbehaltlich einer Wertminderungsprüfung und weiteren Anpassungen für vorausgezahlte oder aufgeschobenen Mietzahlungen.

 

Ohne viel Diskussion stimmte der IASB zu, dass bei einem Vermögenswert, der im Rahmen eines Finanzierungsleasingverhältnisses erworben und nach dem Neubewertungsmodell bilanziert wird, der Neubewertungsbetrag der Sachanlage als Buchwert des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht fortgeschrieben werden soll.

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Definition des inhärenten Zinssatzes eines Leasingverhältnisses

 

Die Boards stimmten dem Prinzip zu, dass der Abzinsungssatz, der verwendet werden sollte, um den Barwert der Leasingzahlungen zu berechnen, der Zinssatz ist, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in Rechnung stellt. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass ein solches Prinzip nicht umsetzbar sei und dass zusätzliche Leitlinien erforderlich wären.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, dass das Prinzip das Ziel für die Bestimmung des Abzinsungssatzes nennen sollte (dass also ein Finanzierungsleasingverhältnis ein Finanzierungselement beinhaltet, dass die Unsicherheit der Leasingzahlungen widerspiegelt). Er wies darauf hin, dass unter vielen Umständen die Zinssätze marginal unterschiedlich für Leasinggeber und Leasingnehmer sein könnten, aber diese Unterscheide wären nicht bedeutend, da sie sich nur auf die Zuweisungsmethode bezögen. Die Boards stimmten dem zu.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2010

 

Angaben für Leasingnehmer

 

Den Boards wurden die vorgeschlagenen Angabenpakete vorgestellt, die von Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Stab erläuterte, dass das übergreifende Prinzip bei den Angaben sei, dass sichergestellt werden soll, dass die Informationen im Anhang die Informationen im Abschluss ergänzen, so dass entscheidungsnützliche Informationen für die Anwender entstehen. Die Boards wurden gebeten, die vorgeschlagenen Angabenpakete im Hinblick auf die  Zusammenfassung von Angaben auf Grundlage des Angabeziels, der Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse und die Annahmen und Schätzungen zu beurteilen.

 

Angabeziel

 

Das vorgeschlagene Angabeziel erfordert im Wesentlichen die Angabe von quantitativen und qualitativen Informationen, die die Beträge im Abschluss identifizieren und erläutern und die Adressaten in die Lage setzen, die Art und das Ausmaß des Risikos einzuschätzen, dem das Unternehmen durch Leasingaktivitäten ausgesetzt ist.  Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Ausdruck "Risiko" zu vage im Zusammenhang mit Leasingaktivitäten sei; sie erwarteten Angaben zur Unsicherheit künftiger Kapitalflüsse und die Beweglichkeit, die beim Management solcher Risiken vorhanden sei.

 

Obwohl der Board im Prinzip dem vorgeschlagenen Angabeziel zustimmte, wurde es als nicht explizit genug angesehen, und der Stab wurde gebeten, das Ziel zu überarbeiten und genauer auszuführen, um die Bedenken zu berücksichtigen, die von den Boardmitgliedern während der Sitzung vorgebracht worden waren.

 

Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse

 

Die Diskussion in Bezug auf vorgeschlagenen Angaben in Bezug auf Beträge, die sich auf Leasingverhältnisse beziehen, drehte sich um die allgemeine Beschreibung von Leasingaktivitäten und die vorgeschlagenen Überleitung zwischen dem Anfangs- und dem Endstand für den Vermögens wert aus dem Nutzungsrecht und der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten.

 

Ein Boardmitglied zeige sich besorgt, dass der Grad, zu dem die Beschreibung von Leasingaktivitäten gefordert würde, zu allgemein sei und zu phrasenartigen Angaben führen würde. Es wurde vorgeschlagen, dass die Beschreibung in bestimmte Klassen von Leasingverhältnissen unterteilt werden solle. Bei der Frage, wie solche Klassen bestimmt werden sollten oder könnten, gab das Boardmitglied zur Antwort, dass dies möglicherweise mit dem Angabeziel verknüpft werden könne. Ein anderes Boardmitglied schlug eine Zusammenfassung auf Grundlage der zugrunde liegenden Vermögenswerte vor, beispielsweise Immobilien, Produktionsgeräte, Büroausstattung. Andere Boardmitglieder stimmten zu, dass unterteilte Informationen für Adressaten nützlicher sein würden.

 

Bei der Vorschrift einer Überleitung zwischen dem Anfangs- und dem Endstand des Nutzungsrechts und der Leasingverpflichtung widersprach ein Boardmitglied der Aufnahme einer Fortschreibung in den Leasingstandard, wenn der Standard zur Darstellung des Abschlusses ein allgemeines Prinzip dazu enthalte, wann eine Fortschreibung gezeigt werden müsse. Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass die gefragte Formulierung der Vorschrift in Einklang mit den Formulierungen im Standard zur Darstellung des Abschlusses gebracht werden müsse. Der Stab gab an, dass sie der Entwicklung des Standards zur Darstellung sehr eng folgen würden und sie sicherstellen würden. dass es eine Übereinstimmung in den Formulierungen geben würde.

 

Andere Boardmitglieder fragten, wie Leasingverhältnisse, die nach dem vereinfachten Bilanzierungsmodell bilanziert werden, in die Fortschreibung aufgenommen werden. Die Boards kamen zu dem Schluss, dass sie den vorgeschlagenen Angaben im Prinzip zustimmen und dass die Bemerkungen einzelner Boardmitglieder außerhalb der Sitzung erörtert werden sollen.

 

Annahmen und Schätzungen

 

Die Boards erörterten im Wesentlichen, ob ein Leasingnehmer den beizulegenden Zeitwert von Leasingverpflichtungen und eine Sensitivitätsanalyse zu Veränderungen im Marktrisiko angeben solle.

 

Ein Boardmitglied fragte, wo sonst die Boards eine Sensitivitätsanalyse zur Änderung von Marktrisiken für Schulden auf Anschaffungskostenbasis gefordert hätten. Die Boards tauchten in eine lange Diskussion ein, ob es möglich sein würde, eine Sensitivitätsanalyse zu Marktrisiken zu erstellen und ob die Unternehmen in der Lage sein würden, den beizulegenden Zeitwert der Leasingverpflichtungen verlässlich zu bestimmen. Ein Boardmitglied bat den Stab darum, klarzustellen, dass die Veränderungen im Marktrisiko nur erforderlich sind, um die Auswirkungen auf künftige Kapitalströme einzuschätzen und nicht die Auswirkungen auf die beizulegenden Zeitwerte. Der Stab bestätigte, dass die Absicht darin läge, die Sensitivität künftiger Kapitalströme zu zeigen in Bezug auf Marktrisiken. Nach dieser Klarstellung waren die Boards eher bereit, die vorgeschlagenen Angaben zu unterstützen.

 

Verschiedene Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Leasingverpflichtungen und erinnerten die Boards daran, dass der Grund, weshalb ein Modell des beizulegenden Zeitwerts für die Leasingbilanzierung nicht eingeführt würde, die Schwierigkeiten einer verlässlichen Bewertung seien. Andere Boardmitglieder gaben zur Antwort, dass die Angabe der beizulegenden Zeitwert von anderen finanziellen Verbindlichkeiten bereits nach IFRS 7 gefordert sei und dass es keinen bestimmten Grund gebe, warum Leasingverpflichtungen anders behandelt werden sollten.

 

Ein anderes Boardmitglied erinnerte die Boards daran, dass eine Reihe von neuen Standards in den nächsten 15 Monaten veröffentlicht werden würden und dass in jedem Projekt neue Angabevorschriften aufgenommen worden seine. Dieses Boardmitglied warnte davor, dass die Boards ihr Publikum verlieren würden, wenn die Angabepflicht belastend werden würde. Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass die Boards sich gegen die Wahrnehmung wappnen sollten, dass eine unglaubliche Menge von Angaben zu Leasingverhältnissen hinzugefügt worden seien, während einige der Angaben bereits nach den derzeitigen Modellen für die Leasingbilanzierung gefordert seien. Der Vorsitzende gab zur Antwort, dass es wichtig sei, herauszuarbeiten, welche Angaben nach den bestehenden Leitlinien bereits gefordert würden und welche Vorschriften aus dem neuen Bilanzierungsmodell resultierten.

 

Die Boards beschlossen die Diskussion mit dem vorläufigen Schluss, dass der beizulegenden Zeitwert von Leasingverpflichtungen angegeben werden und dass die Sensitivitätsanalyse in Bezug auf Marktrisiken auf die Auswirkungen auf künftige Kapitalströme beschränkt werden soll.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber - Übergangsbestimmungen

 

Den Boards wurden die folgenden vier Möglichkeiten vorgestellt, wie die Übergangsvorschriften für Leasinggeber aussehen könnten:

 

bullet A. Volle rückwirkende Anwendung als ob die neuen Bilanzierungsvorschriften immer angewendet worden seien;
bullet B. Modifizierte rückwirkende Anwendung, bei der die neuen Bilanzierungsvorschriften nur auf Vereinbarungen angewendet werden, die zum Datum des Inkrafttretens offen sind oder die nach dem Datum des Inkrafttretens eingegangen werden;
bullet C. Vereinfachte rückwirkende Anwendung die auf alle noch offenen Leasingverhältnisses zum Datum des Inkrafttretens angewendet wird aber vereinfacht ist, sodass die Leasingforderung mit dem Zinssatz bewertet wird, die dem Leasingverhältnis zum Datum des Inkrafttretens zugrunde liegt;
bullet D. Prospektive Anwendung auf neue Leasingverhältnisse, die nach dem Datum des Inkrafttretens eingegangen werden.

 

Keines der Boardmitglieder unterstützte Möglichkeit A oder D. Der FASB unterstützte Möglichkeit B, da man der Meinung war, dass die Verwendung des Zinssatzes, der zum Datum des Inkrafttretens zugrunde liegt, zu einer Fehldarstellung der Erlöse führen könne.  Die Mehrheit der Mitglieder des IASB unterstützte zunächst Möglichkeit C (die mit dem Ansatz im Einklang steht, der für Leasingnehmer vorgeschlagen ist). Nach weiterer Erörterung jedoch stimmten einige Boardmitglieder der Sichtweise des FASB im Hinblick auf den zugrunde liegenden Zinssatz zu und gaben an, dass sie ihre Meinung auf Möglichkeit B ändern wollten. Der Stab erinnerte die Boards daran, dasss Möglichkeit B nicht mit dem Ansatz in Einklang steht, der für Leasingnehmer gewählt worden ist.

 

Nach kurzer Erörterung fragten die Boards den Stab, ob Möglichkeit C mit dem zugrunde liegende Zinssatz angewendet werden könne, der galt, als das Leasingverhältnis eingegangen wurde. Der Stab meinte, dass dies möglich sei. Die Boards einigten sich vorläufig auf diese Möglichkeit vorbehaltlich der Verwendung des ursprünglichen Zinssatzes der dem Leasingverhältnis zugrunde lag.

 

Die Boards erörterten dann, wie geleaste Vermögenswerte, die nach bestehenden Finanzierungsleasingverhältnissen aktiviert worden sind, in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage des Leasinggebers wieder hergestellt werden sollen. Es wurde festgehalten, dass es unter US-GAAP keine Möglichkeit der Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert gibt und deshalb der wieder eingestellte Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt würde. Der IASB stimmte der Neueinstellung zu fortgeführten Anschaffungskosten angepasst um Wertminderungen und Neubewertungen im Einklang mit IAS 16 zu.

 

Bewertung bei erstmaligem Ansatz

 

Auf der Sitzung im Oktober 2009 hatte der Board vorläufig entschieden, dass Leasingvermögenswerte und -schulde entstehen, wenn der Leasingvertrag unterzeichnet wird (Beginn des Leasingverhältnisses), und dass die Nettovertragsposition zwischen der Unterzeichnung und der Lieferung auf Basis fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden solle. Die Boards wurden dann darum gebeten, zu erwägen, ob die erstmalige Bewertung der Vermögenswerte und Schulden zum Vertragsbeginne (Unterzeichnung) oder zum Verhältnisbeginn (Lieferung) bestimmt werden solle.

 

Ohne Diskussion kamen die Boards vorläufig überein, dass ein Unternehmen den Bruttowert der Vermögenswerte und Schulden zu Beginn des Leasingverhältnisses ansetzen solle und dass der zu verwendende Abzinsungssatz zu beginn des Leasingverhältnisses festgelegt wird.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber - Restwertgarantien

 

Die Boards erörterten, wie Restwertgarantien von Leasinggebern bilanziert werden sollen. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs, den Betrag, der von einem Leasingnehmer im Rahmen einer Restwertgarantie zu zahlen ist, im Einklang mit der Bilanzierung von bedingten Mietzahlungen zu behandeln ist. Als Ergebnis wäre jede Veränderung in der Forderung, die aus einer Änderung der im Rahmen einer Restwertgarantier zu zahlenden Beträge resultiert, als eine Anpassung der Forderung und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers zu behandeln.

 

Ein Boardmitglied fragte, warum ein Leasinggeber eine Erhöhung in der Erfüllungspflicht anzusetzen habe, wenn der Betrag, der von einem Leasingnehmer zu zahlen ist, sich erhöht. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass eine solche Anpassung als Gewinn angesetzt werden solle. Der Stab antwortete, indem er verdeutlichte, dass die Bilanzierung durch den Leasingnehmer durch die Bilanzierung durch den Leasinggeber gespiegelt würde.

 

Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass die Definitionen von Restwertgarantien unter IFRS und US-GAAP voneinander abweichen und dass die Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung im Zusammenhang mit der Bilanzierung durch den Leasinggeber noch nicht untersucht worden seien. Die Boards einigten sich darauf, die Unterschiede weiter zu untersuchen und eine Angleichung der Definitionen zu erwägen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010

 

Grundlegendes: In diesem Projekt haben die Boards zwei generelle Ansätze für die Bilanzierung durch den Leasinggeber erörtert:

 

bullet Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber einen Teil oder den gesamten Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands).
bullet Ansatz der Erfüllungspflichten. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt hat, seine wirtschaftliche Ressource zu nutzen (den Leasinggegenstand). Dies geschieht im Austausch für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten. Der Leasinggeber verliert die Kontrolle über den Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand zu überlassen, an.

 

Die Erörterung auf der heutigen Sitzung geht vom Ansatz der Erfüllungspflichten aus; dies ist das Modell, auf das sich beide Boards vorläufig geeinigt haben.

 

Sale-und-Lease-Back-Transaktionen

 

Als Teil ihrer Diskussionen, ob eine Sale-und-Lease-Back-Transaktion nach dem Ansatz der Erfüllungspflichten  als Veräußerung und nicht als Finanzierung bilanziert werden solle, wurden den Boards die folgenden beiden Ansätze vorgestellt:

 

bullet Bestimmung, ob die Transaktion die Veräußerung des zugrundeliegenden Vermögenswerts darstellt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist sie als Finanzierungstransaktion zu bilanzieren.
bullet Bestimmung, ob das Zurückleasen ein Leasingverhältnis ist. Wenn das Zurückleasen eher ein Rückkauf des zugrundeliegenden Vermögenswerts ist als ein Leasingverhältnis, sollte es als Finanzierungstransaktion bilanziert werden.

 

Ohne viel Diskussion kamen die Boards überein, dass der angemessenere Test derjenige sei, bei dem bestimmt wird, ob die Transaktion eine Veräußerung des zugrundeliegenden Vermögenswerts darstellt. Nachdem sie den Veräußerungsansatz unterstützt hatten, wurden den Boards dann die beiden folgenden Ansätze vorgestellt, mit denen bestimmt werden kann, ob eine Veräußerung stattgefunden hat:

 

bullet A: Anwendung der Kontrollkriterien, die im Erlöserfassungsprojekt entwickelt worden sind.
bullet B: Bestimmung, ob die Kontrolle übertragen wurde und alle bis auf einen trivialen Anteil der Chancen und Risiken, die mit dem zugrundeliegenden Vermögenswert zusammenhängen, an den Käufer übertragen worden sind.

 

Verschiedene Boardmitglieder unterstützten Ansatz B, da sie der Meinung waren, dass dieser sicherstellen wird, dass die meisten Sale-und-Lease-Back-Transaktion als Finanzierungstransaktionen bilanziert werden, was das grundlegende Merkmal der meisten dieser Transaktionen ist. Diese Mitglieder waren auch der Meinung, dass die Berücksichtigung der Chancen und Risiken der einzige Ansatz ist, der mit dem Leasingmodell im Einklang steht, und dass, wenn man die Sale-und Lease-Back-Transaktionen in Kombination betrachtet, er die sachgerechteste Lösung liefert. Einige der Unterstützer von Ansatz B fragten, warum eine so hohe Hürde ("alle bis auf einen trivialen Anteil") überkommen werden müsse, damit es als Verkauf angesetzt würde.

 

Andere Boardmitglieder unterstützten Ansatz A. Sie fragten, warum die Kontrollkriterien, die im Projekt zur Erlöserfassung entwickelt worden seien, nicht auf diese Transaktionen angewendet werden würden.

 

Ein anderes Boardmitglied sprach sich dafür aus, gar keine Leitlinien dazu in den Leasingstandard aufzunehmen, wie Sale-und-Lease-Back-Transaktionen bilanziert werden sollen, da in anderen Standards bereits genug Leitlinien entwickelt worden seien. Der erste Test sollte sein, durch Anwendung der Erlöserfassungskriterien zu prüfen, ob eine Veräußerung stattgefunden hat. Wenn die Transaktion als Finanzierungsvereinbarung anzusehen ist, sollten die Leitlinien zu Finanzinstrumenten angewendet werden.

 

Nach einer langen Diskussion über die Vorzüge der beiden Ansätze unterstützte die Mehrheit der Boardmitglieder Ansatz B, obwohl einige Boardmitglieder ihre Unterstützung dahingehend einschränkten, , dass die geleichen Kriterien angewendet werden müssten wie im Erlöserfassungsmodell.

 

Die Boards erörterten dann, ob ein Gewinn oder ein Verlust, der aus einer Sale-und-Lease-Back-Transaktion entsteht, aufgeschoben werden sollte. Sie erörterten zwei Ansätze:

 

bullet Es werden Gewinne und Verluste aus Sale-und-Lease-Back-Transaktionen aufgeschoben, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgen.
bullet Die angesetzten Vermögenswerte, Schulden, Gewinne und Verluste werden angepasst, um die gegenwärtigen Marktmieten widerzuspiegeln.

 

Die FASB-Mitglieder äußerten starke Unterstützung für den zweiten Ansatz, aber fragten, ob er praktisch umsetzbar sei. Der Stab gab zur Antwort, dass dieser Ansatz den bestehenden Vorschriften für Sale-und-Lease-Back-Transaktionen in IAS 17 ähnele und daher in der Praxis nicht zu schwer umzusetzen sein sollte. Nicht alle Boardmitglieder stimmten dieser Aussage zu.

 

Ein IASB-Mitglied stellte eine weitere Möglichkeit in den Raum, indem er sagte, dass, wenn eine Sale-und-Lease-Back-Transaktion nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, der Ansatz einer Veräußerung ausgeschlossen ist und deshalb der Transaktion als Finanzierungstransaktion zu bilanzieren ist. Verschiedene andere Boardmitglieder drückten Unterstützung für diese Möglichkeit aus, während andere den gleichen Ansatz vorzogen, der von den FASB-Mitgliedern unterstützt wurde.

 

Um Abstimmung gebeten kamen die Boards einstimmig überein, dass, solange die Sale-und-Lease-Back-Transaktion zu einer Veräußerung führt und sowohl die Veräußerung als auch das Zurückleasen zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, Gewinne und Verluste, die aus der Transaktion entstehen, nicht aufgeschoben werden sollen. Die Mehrheit der Boardmitglieder kam außerdem vorläufig überein, das in Fällen, in denen entweder die Veräußerung oder das Zurückleasen nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, die Vermögenswerte, Schulden, Gewinne und Verluste angepasst werden sollen, um die gegenwärtigen Marktmieten widerzuspiegeln

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Bilanzierung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers einschließlich Erwägung der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu Leasingbeginn

 

Auf ihrer Sitzung im November hatten die Boards vorläufig vereinbart, dass die Folgebewertung der Erfüllungspflicht die Abnahme in der Verpflichtung des Unternehmens beschreiben solle, dem Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand zu nutzen. Der Stab war jedoch angewiesen worden, klarzustellen, wie die Erfüllungspflicht als erfüllt angesehen werden sollte und wie die Erlöse erfasst werden sollten. Auf dieser Sitzung empfahl der Stab, dass die Erlöse auf eine systematische und vernünftige Weise erfasst werden sollten, während die Erfüllungspflicht erfüllt wird. Dies könnte auf der Grundlage von Zeit erfolgen, auf Nutzung oder auf anderen Bewertungsgrundlagen, die erfassen, wie der wirtschaftliche Nutzen aus dem Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugeführt wird.

 

Einige Boardmitglieder fragten, wie der Leasinggeber den Grad der Nutzung durch den Leasingnehmer bestimmen solle. Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass dies nahzulegen scheine, dass, wenn ein Leasingnehmer einen Leasinggegenstand nicht ordentlich nutze, der Leasinggeber seine Erfüllungspflicht nicht erfüllt habe und deshalb keine Erlöse erfassen dürfe. Andere Boardmitglieder lehnten den Vorschlag ebenfalls ab, da er ihrer Meinung nach nicht im Einklang mit dem Erlöserfassungsmodell steht, bei dem Erlöse in dem Grad erfasst werden, wie Leistungen erbracht oder Waren geliefert werden, unabhängig davon, wie der Kunde sie nutzt.

 

Den Vorschlag des Stabs verteidigend erklärte ein Boardmitglied, dass das Ziel sei, eine Erlöserfassung zuzulassen, die ähnlich der Produktionseinheiten-Methode für Abschreibungen sei. Nutzung durch den Leasingnehmer beziehe sich nicht auf tatsächliche Nutzung sondern auf vereinbarte Nutzung laut Bedingungen des Vertrags. Nach dieser Erklärung unterstützte eine Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des Stabs.

 

Die Boards erörterten dann die folgenden Ansätze, mit denen bestimmt werden soll, ob es einem Leasinggeber gestattet sein soll/ob von ihm gefordert werden soll, einen Gewinn/Verlust zu Beginn des Leasingverhältnisses anzusetzen:

 

bullet A: Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer.
bullet B: Keine Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer.
bullet C: Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer aber nur für einige Leasinggeber.

 

Verschiedene Boardmitglieder lehnten den Vorschlag des Stabs ab, die Erfassung eines Gewinns oder Verlusts zu Leasingbeginn zu verbieten, und wiesen darauf hin, dass dies nicht im Einklang mit dem Erlöserfassungs- oder dem Erfüllungspflichtenmodell stehe. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass, sobald eine Erfüllungspflicht erfüllt ist, Erlöse erfasst werden sollten und dass die Lieferung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer eine der Erfüllungspflichten des Leasinggebers sei.

 

Die Boards erörterten ausführlich, ob ein Leasinggeber mehr als eine Erfüllungspflicht hat. Der FASB zeigte starke Unterstützung für den Vorschlag des Stabs, aber der IASB war hälftig geteilt. Wegen der Abwesenheit des Vorsitzenden, der über die Entscheidungsstimme verfügt, wurde vereinbart, dass der Stab den Sachverhalt gegen Ende der Woche noch einmal vorbringen solle.

 

Der Stab fragte die Boards dann, welchen Leasinggebern gestattet sein solle, einen Gewinn oder Verlust zu erfassen. Wieder stimmten verschiedene Boardmitglieder entschieden gegen den Vorschlag des Stabs, dass Leasinggeber - abhängig davon, ob der Buchwert des zugrundeliegenden Vermögenswerts von seinem beizulegenden Zeitwert abweicht - einen Gewinn oder Verlust erfassen sollten, da dieser Ansatz den Schwerpunkt darauf lege, zu welchem Betrag der Leasinggeber den zugrundliegenden Vermögenswert erfasst hat. Ihrer Meinung nach steht dieser Ansatz im Einklang mit dem Ausbuchungsmodell, nicht mit dem Erfüllungsmodell, das derzeit erörtert werden. Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass nach dem Erfüllungspflichtenmodell die Gegenleistungsforderung den verschiedenen Erfüllungspflichten auf Grundlage ihres Einzelveräußerungspreises zugewiesen werden sollte - ähnlich dem Erlöserfassungsmodell. Andere Boardmitglieder fragten, was die zugehörigen Kosten für die erfassten Erträge wären.

 

Die Boards kamen vorläufig überein, dass die Erfassung von Erlösen am ersten Tag nicht nur auf Händler- und Herstellerleaser beschränkt sein solle aber dass die erfassten Erlöse nicht auf dem Buchwert des zugrundeliegenden Vermögenswerts basieren sollten. In Bezug auf die frage, wie die Erlöse erfasst werden sollen, wiesen die Boards den Stab an, die Alternativen nach dem Erfüllungspflichtenmodell weiter untersuchen solle. Dies gelte auch für die früher geäußerte Frage, ob der Leasinggeber mehr als eine Erfüllungspflicht habe. Da es wahrscheinlich ist, dass der Stab einige Zeit brauchen wird, um die notwendigen Agendapapiere zu erstellen, sollen diese Fragen auf einer Sondersitzung Anfang Mai erörtert werden.

 

Bilanzierung von Unterleasingverhältnissen – Erfüllungspflichtenmodell

 

Die Boards wurden gebeten, die Bilanzierung von Unterleasingverhältnissen nach den vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften nach dem Erfüllungspflichtenansatz zu erwägen. Ohne jegliche Diskussion kamen die Boards überein, dass besondere Bewertungs- und Ansatzleitlinien für Vermögenswerte und Schulden, die aus Unterleasingverhältnissen entstehen, nicht erforderlich sind.

 

Die Boards erörterten verschiedene Möglichkeiten für die Darstellung von Vermögenswerten und Schulden, die aus Unterleasingverhältnissen entstehen. Die FASB-Mitglieder zogen eine Möglichkeit vor, nach der das Nutzungsrecht des Vermögenswerts, die Leasingforderung und die Erfüllungspflicht des Leasinggebers brutto als eine Zwischensumme als Teil der Sachanlagen in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gezeigt werden, wobei die Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, separat als Teil der Schulden gezeigt wird (Möglichkeit C 1). Die IASB-Mitglieder zogen zuerst eine Bruttodarstellung aller Beträge ohne Zwischensummen vor (Möglichkeit A).

 

Der Stab merkte an, dass dies in absolutem Widerspruch zu der früheren Entscheidung der Boards stehe im Hinblick auf die Bruttodarstellung mit einer Zwischensumme für Leasinggeber und fragte den IASB, ob er Willens sei, diesen Widerspruch zu akzeptieren und seine Entscheidung in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern.

 

Nach sorgfältiger Überlegung änderten die IASB-Mitglieder ihre Bevorzugung und sprachen sich für die Bruttodarstellung aller Vermögenswerte und Schulden mit Ausnahme der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, und einer Nettozwischensumme aus (Möglichkeit C). Um Konvergenz zwischen den beiden Boards zu erzielen, deuteten die FASB-Mitglieder an, dass sie auch die Möglichkeit C anstelle der Möglichkeit C 1 unterstützen könnten, die sie zuerst vorgezogen hatten.

 

Die Boards kamen des Weiteren vorläufig überein, die Angabe der Art und des Betrags von wesentlichen Unterleasingverhältnissen im Abschluss des Leasinggebers zu fordern. Die Boards werden ihre Erörterungen zur Leasingbilanzierung in späteren Sitzungsteilen fortsetzen.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber: Wertminderung von Vermögenswerten

 

Die Boards wurden gefragt, wie Wertminderungen auf Seiten des Leasinggebers nach dem Erfüllungspflichtenmodell adressiert werden soll, wo der Leasinggeber zwei Vermögenswerte hat - den zugrundeliegenden Leasinggegenstand und die Leasingforderung. Bei ihren Erörterungen erwogen die Boards zwei Ansätze, die vom Stab vorgeschlagen worden waren:

 

bullet A: Zusammenfassung des zugrundeliegenden Vermögenswerts und der Erfüllungspflicht als eine einzige Buchungseinheit, um die Wertminderung nach IAS 36 zu beurteilen; die Forderung wird im Hinblick auf Wertminderung nach IAS 39 beurteilt.
bullet B: Zusammenfassung des zugrundeliegenden Vermögenswerts, der Leasingforderung und der Erfüllungspflicht als eine einzige Buchungseinheit, um die Wertminderung nach IAS 36 zu beurteilen.

 

Die Boardmitglieder drückten gemischte Unterstützung für die Ansätze A und B aus; ein paar Boardmitglieder sagten sogar aus, dass sie keinen der beiden Ansätze sonderlich bevorzugen würden. Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz A unterstützten, waren der Meinung, dass der zugrundeliegende  Vermögenswert und die Leasingforderung getrennte Vermögenswerte mit deutlich unterschiedlichen Merkmalen seien und daher separat beurteilt werden müssten.

 

Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz B unterstützten, waren der Ansicht, dass bei Eintritt in den Leasingvertrag der zugrundeliegenden Vermögenswert durch die Erfüllungspflicht verändert wird und ein Teil des wirtschaftlichen Nutzens des zugrundeliegenden Vermögenswert sei in der Bewertung der Leasingforderung enthalten. Nach Meinung dieser Boardmitglieder ist dies die reinste Form der Zahlungsmittel generierenden Einheit wie in IAS 36 definiert und sollte deshalb auf dieser Ebene auf Wertminderung überprüft werden.

 

Einige Boardmitglieder fragten, warum die Erfüllungspflichten in Ansatz A mit dem zugrundeliegenden Vermögenswert verrechnet werden. Nach den Bedingungen des Erfüllungspflichtenmodells entsteht die Erfüllungspflicht als Ergebnis der Leasingforderung, und wenn die Leasingforderung beispielsweise als Ergebnis eines Ausfalls des Leasingnehmers nicht länger besteht, hat der Leasinggeber keine Erfüllungspflicht mehr und greift auf den zugrundeliegenden Vermögenswert zurück.  Einige Boardmitglieder betrachten dies als wirtschaftlich einem gesicherten Kredit entsprechend und sehen keinen Grund dafür, Wertminderung in diesem Fall anders als bei gesicherten Krediten zu behandeln.

 

Ein Boardmitglied merkte an, dass die vorgeschlagenen Ansätze die Schwächen und Probleme des Erfüllungspflichtenmodells hervorheben würden, und sah die Ansätze als zu stark vereinfachend an. Dieses Boardmitglied sprach sich für einen Ansatz aus, wo zuerst die Leasingforderung auf Wertminderung überprüft wird, und wenn dies der Fall ist, werden die Rechte und Pflichten des Leasinggebers in Bezug auf Einbringung der Forderung oder Verwertung des zugrundeliegenden Vermögenswerts überprüft. Da verschiedene andere Boardmitglieder diesen Ansatz auch den beiden vorgestellten vorzogen, wurde der Stab angewiesen, einen alternativen Ansatz weiter auszuarbeiten und mit Hilfe einiger FASB- Mitglieder ein Flussdiagramm zu entwickeln, um die inneren Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Komponenten für eine Erörterung auf einer künftigen Sitzung zu untersuchen.

 

Langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden

 

Auf der gemeinsamen Sitzung im Februar war der Stab angewiesen worden, Kriterien zu entwickeln, mit denen sehr langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden aus den vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften ausgeschlossen werden können. Der Stab erläuterte, dass sie um Meinungen von Anwendern gebeten hätten und nicht der Meinung seien, dass eine Ausnahme für sehr langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden eingerichtet werden sollte, da bereits Kriterien entwickelt worden seinen, um den direkten Verkauf oder Kauf eines Vermögenswerts von einem Leasingverhältnis zu unterscheiden. Wenn die Kriterien für einen direkten Verkauf oder Kauf eines Vermögenswerts nicht erfüllt seien, gäbe es konzeptionell keine Grundlage, um diese Leasingverhältnisse von anderen Leasingverhältnissen zu unterscheiden.

 

Die Boards unterstützten den Vorschlag des Stabs, sehr langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden nicht von den Vorschriften der Leasingbilanzierung auszunehmen. Ein Boardmitglied fragte allerdings, ob ein Leasinggeber zu Vertragsbeginn eine Erfüllungspflicht ansetzen würde, wenn er sich beispielsweise bereit erklärt habe, für eine gewisse Zeit Grundsteuern zu zahlen. Die Boards erörterten die Frage, ob es als eine Erfüllungspflicht oder als periodischer Aufwand qualifiziert, die nach IAS 37 anzusetzen ist. Es wurde vereinbart, diese Frage außerhalb der Sitzung zu erörtern; der Stab wurde jedoch gebeten, diesen Sachverhalt  mit der früheren Frage zu verknüpfen, was die Erfüllungspflicht des Leasinggebers ist und ob es möglich ist, mehr als eine Erfüllungspflicht zu haben.

 

Bilanzierung von Kaufoptionen durch den Leasinggeber

 

Vor dem Hintergrund der vorläufigen Entscheidungen der Boards hinsichtlich der Bilanzierung für Leasingnehmer - dass Kaufoptionen in der gleichen Art und Weise bilanziert werden sollen wie Optionen, das Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden - erörterten die Boards wie Leasinggeber Kaufoptionen bilanzieren sollen. Der Stab erläuterte dass trotz der Tatsache, dass die Boards vorläufig entschieden hätten, dass die Bilanzierung bei Leasinggeber und Leasingnehmer symmetrisch sein soll, es Unterschiede in der Bewertung geben könne. Der Stab empfahl jedoch, dass Leasinggeber auf die gleiche Art bilanzieren sollten wie Verlängerungs- oder Beendigungsoptionen.

 

Einige Boardmitglieder fragten, wie Gewinne und Verluste aus Kaufoptionen behandelt werden, da es nach dem Erfüllungspflichtenmodell möglich ist, einen Gewinn aus der Kaufoption anzusetzen, bevor die Option ausgeübt wird. Diese Boardmitglieder waren dafür, einen Teil der Erfüllungspflicht der Kaufoption zuzuweisen, bis die Option ausgeübt wird.

 

Nach kurzer Diskussion darüber, ob es einen Unterschied zwischen dem gebe, was vorläufig vereinbart worden sei in Bezug auf Bilanzierung durch den Leasingnehmer und was vorgeschlagen worden sei in Bezug auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber, unterstützte die Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des Stabs aber machten ihre Unterstützung davon abhängig, dass es eine Verknüpfung geben müsse damit, wie die Erfüllungspflicht erfüllt wird.

 

Informationen zu den gesamt in bar geleisteten Leasingzahlungen

 

Auf der gemeinsamen Sitzung im März 2010 waren die Boards vorläufig übereingekommen, dass Barzahlungen von Zinsen und eigentlichen Ratenzahlungen in Bezug auf Leasingverhältnisse getrennt als Finanzierungsaktivitäten in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden sollten. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass Informationen zu in bar geleisteten Leasingzahlungen wichtig seien, insbesondere für Anwender, die einen Mietleasingzahlung in die Berechnung des EBITDA aufgenommen hatten. da die Leasingzahlungen nach den neuen Vorschriften zwischen Zinsen und Hauptratenzahlungen aufgeteilt würden und mit Zins- oder Hauptratenrückzahlungen zu anderen Fremdkapitalaufnahmen zusammengefasst würden, könnte es schwierig sein, die gesamt in bar geleisteten Leasingzahlungen zu ermitteln.

 

Der Stab empfahl, dass die in bar geleisteten Leasingzahlungen im Übertrag im Anhang gezeigt werden sollten. Die Boards stimmten diesem Vorschlag zu.

 

Die Boards wurden auch gefragt, ob die die Zins- und Hauptratenzahlungen aus Leasingverhältnissen getrennt von anderen Fremdkapitalaufnahmen dargestellt haben wollten. Nach einiger Verwirrung darüber, was auf der letzten Sitzung vorläufig vereinbart worden war, bestätigten die Boards, dass eine solche getrennte Darstellung nicht gefordert werden sollte.

 

Angaben durch den Leasinggeber

 

Die Boards erörterten die Angabevorschriften für Leasinggeber nach dem Erfüllungspflichtenmodell. Der Stab stellte eine Auflistung der vorgeschlagenen Angaben vor, die im Einklang mit dem Angabenrahmenkonzept des beratenden Fachausschusses für Anleger (Investors Technical Advisory Committee, ITAC) strukturiert worden sind. In der Auflistung waren die Vorschriften hinsichtlich der folgenden Angaben dargestellt:

 

bullet Angabenprinzip für die Leasingverhältnisse;
bullet Art der Leasingverhältnisse mit einer Unterscheidung zwischen geleastem Vermögenswert, Leasingforderung und Erfüllungspflicht;
bullet Vortrag;
bullet Annahmen, Unsicherheiten und Risiken;
bullet kurzfristige Leasingvereinbarungen.

 

Die Boards stimmten vorläufig den vorgeschlagenen Angabevorschriften zu, wenn die folgenden Änderungen vorgenommen würden:

 

bullet Im Hinblick auf bedingte Mietzahlungen wird die Angabe der Beschreibung und des Buchwerts anstelle die Bilanzierungspolitik für die bedingten Mietzahlungen gefordert.
bullet Es wird ein Aufgliederungsgrad im Vortrag gefordert, der erlaubt, dass die Informationen für Anwender nützlich bleiben.

 

Der Stab wurde außerdem angewiesen, im Hinblick auf die Aufnahme eines Aufgliederungsprinzips in das Leasingangabenprinzip Kontakt mit dem Projektstab für die Darstellung des Abschlusses aufzunehmen, da diese Prinzip allgemein auf den Prinzipien aufbaut, die in dem Projekt vereinbart wurden.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Wertminderungsergänzung

 

Als Nachtrag zur Sitzung vom vorigen Tag, die sich der Frage gewidmet hatte, wie Wertminderung beim Leasinggeber nach dem Erfüllungspflichtenmodell behandelt werden soll, stellte der Stab eine Ergänzung vor, in der ein vorgeschlagenes Flussdiagramm und Modelle für die Bestimmung von Wertminderung vorgestellt wurden. Die Boards hatten darum gebeten.

 

In dem Flussdiagramm wurde Prozess für die Bestimmung von Wertminderungen wir folgt zusammengefasst:

 

bullet Prüfung, ob eine Leasingforderung in Gänze eingebracht werden kann;
bullet wenn ja, Prüfung ob der zugrunde liegende Vermögenswert wertgemindert ist anhand von Möglichkeit A oder B wie im vorherigen Agendapapier beschrieben;
bullet wenn die Leasingforderung nicht in Gänze eingebracht werden kann, Bestimmung, ob der Leasinggeber den zugrunde liegenden Vermögenswert verwerten kann oder wird;
bullet wenn der zugrunde liegende Vermögenswert verwertet werden kann, hat der Leasinggeber ggf. nicht länger eine Erfüllungspflicht; dann wird die Erfüllungspflicht ausgebucht und die Leasingforderung abgeschrieben; der zugrunde liegende Vermögenswert wird eigenständig auf Wertminderung geprüft;
bullet wenn der zugrunde liegende Vermögenswert nicht verwertet werden kann, müssen sowohl die Leasingforderung als auch der zugrunde liegende Vermögenswert auf Wertminderung geprüft werden anhand von Möglichkeit A oder B wie im vorherigen Agendapapier beschrieben.

 

Die Boards führten wieder eine lange Diskussion, wie Wertminderung überprüft und bilanziert werden soll, insbesondere ob entweder der zugrunde liegende Vermögenswert oder die Leasingforderung oder beide mit der Erfüllungspflicht verrechnet werden sollen.

 

Ein Boardmitglied merkte an, dass die beiden Boards sich im Wesentlichen hinsichtlich des gleichen Ansatzes einig seien; es scheine jedoch Schwierigkeiten zu geben, diesen Ansatz zu formulieren. Dieses Boardmitglied schlug vor, das vorgeschlagene Flussdiagramm zurückzuziehen und es durch etwas zu ersetzen, das stärker vereinfachend ist und einen pragmatischen jedoch umfassenden Ansatz darstellt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2010

 

Erstmalige Anwendung der IFRS

 

Ohne große Diskussion kam der Board überein, dass die gleichen vorgeschlagenen Übergangsregelungen auf alle Leasingverhältnisse bei erstmaliger Anwendung der IFRS angewendet werden sollen. Es sollen also alle Leasingvermögenswerte und Leasingschulden zum Barwert der Leasingzahlungen bei allen Leasingverhältnissen bewertet und angesetzt werden, und es soll keine Erleichterung bei erstmaliger Anwendung für einfache Finanzierungsleasingverhältnisse geben.

 

Folgeänderungen

 

Der Board erörterte die Folgeänderungen, die sich aus den Leasingleitlinien für die Literatur zu Unternehmenszusammenschlüssen ergeben. Obwohl der Stab den Schwerpunkt auf die Anpassung des vorher bestehende immateriellen Vermögenswerts und/oder der Schuld legten, die mit den erworbenen Mietleasings in Verbindung stehen, wollte der Board die Leitlinien in ihrer Gänze erörtern. Einige Boardmitglieder waren insbesondere besorgt wegen der Vorschrift, nach der alle Leasingverhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs zum beizulegenden Zeitwert neu bewertet werden müssen. Diese Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass in den Erörterungen zum Leasingprojekt der Board zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auf Leasingverhältnisse belastend sei. daher hinterfragten sie die Schlussfolgerungen, die bei den Leitlinien zu Unternehmenszusammenschlüssen erzielt worden sind.

 

Schließlich kam der Board mehrheitlich überein, dass eine bestimmte Ausnahme für Leasingverhältnisse im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen entwickelt werden soll. Einige Mitglieder wollten die Details der Ausnahme diskutieren (beispielsweise in Bezug auf die Frage, ob der Satz für zusätzliche Kapitalaufnahmen bei Erwerb zurückgesetzt werden solle). Da jedoch die Leitlinien zu Unternehmenszusammenschlüssen gemeinsam mit dem FASB entwickelt werden, entschied der Board, diese Frage auf einer späteren, gemeinsamen Sitzung zu erörtern.

 

Der Board erörterte außerdem die Folgeänderungen an IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, insbesondere im Zusammenhang mit der Bilanzierung durch Zwischenleasinggeber.

 

Der Board kam überein, dass im Zusammenhang mit einem Zwischenleasinggeber das folgende gelten soll:

 

bullet Wenn ein Unternehmen beschließt, das Fair-Value-Modell anzuwenden, wird sein Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht, der als als Finanzinvestition gehaltene Immobilie klassifiziert ist, in der Folge zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 40 bewertet. Daher wären neue Vorschriften für Leasingnehmer zur Folgebewertung nicht erforderlich.
bullet Wenn ein Unternehmen beschließt, das Anschaffungskostenmodell zu verwenden, wären neue Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer für Vermögenswerte aus dem Nutzungsrecht erforderlich. Daher würde die Vorschrift aus IAS 40, Folgebewertungen von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien zu fortgeführten Anschaffungskosten nach dem Anschaffungskostenmodell in IAS 16 Sachanlagen durchzuführen, mit neuen Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer ersetzt.

 

Darüber hinaus bestätigte der Board die folgenden Entscheidungen:

 

bullet Wenn der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, sind Änderungen an der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, nach den vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften zu bilanzieren;
bullet Wenn der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, werden die Anpassungen an der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, die sich aus Änderungen in der Vertragslaufzeit oder Änderungen an geschätzten bedingten Mietzahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

 

Neubewertung des Vermögenswerts des Leasingnehmers aus dem Nutzungsrecht

 

Der Board erörterte kurz die Frage der Neubewertung des Vermögenswerts des Leasingnehmers aus dem Nutzungsrecht und die Methode der Neubewertung. Der Board war geteilter Ansicht, ob sich die Vorschriften für die Neubewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht aus IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (da dies der Charakter des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht ist), aus IAS 16 Sachanlagen (da der Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht mit den Sachanlagen dargestellt würde) oder aus den demnächst erscheinenden Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ergibt. Hinsichtlich der Methode kam man zu keiner Einigung. Der Board entscheid sich, diesen Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu erörtern.

 

Dennoch kam der Board prinzipiell überein, eine Neubewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht zuzulassen, selbst wenn es keinen aktiven Markt für Vermögenswerte aus dem Nutzungsrecht gibt. Der Board entscheid, einem Leasingnehmer eine Neubewertung seines Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht nur zu gestatten, wenn der Leasingnehmer sich dafür entscheidet, seine eigenen Vermögenswerte in einer Klasse von Sachanlagen neu zu bewerten. Außerdem wird gefordert, dass ein Leasingnehmer die gesamte Klasse von Sachanlagen (wie in IAS 16 definiert) und damit alle eigenen und geleasten Vermögenswerte darin, zu der der Leasinggegenstand gehört, neu zu bewerten hat, wenn der Leasingnehmer entscheidet, seine geleasten Vermögenswerte neu zu bewerten.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2010

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – die Erfüllungspflicht des Leasinggebers

 

Nach kurzer Diskussion bestätigten die Boards, dass nach dem Erfüllungspflichtansatz der Leasinggeber die einzige Verpflichtung hat, dem Leasingnehmer über den Leasingzeitraum weiter die Nutzung des Leasinggegenstands zu gestatten. Daher werden gleichmäßig über die Leasingdauer die Erfüllungspflicht erfüllt und die Erlöse erfasst. Ein IASB-Mitglied wies darauf hin, dass nach diesem Ansatz Gewinne am Tag 1 nur erfasst werden sollten, wenn der Geschäftsvorfall dem Wesen nach einer Veräußerung entspricht; ein solcher wäre dann allerdings außerhalb des Anwendungsbereichs des Leasingstandards.

 

Ein Boardmitglied gab Bedenken hinsichtlich der Behandlung von Kaufoptionen nach dem vorgeschlagenen Modell zum Ausdruck und schlug vor, dass sie als eigenständige Optionen behandelt werden sollten (die separat bilanziert werden und nicht als Verlängerung der Leasingdauer), da sie sich auf eine Beendigung des Nutzungsrecht bezögen und nicht auf die Leasingdauer. Der Stab zeigte einige Bedenken hinsichtlich dieses Ansatzes in Bezug auf das Zusammenwirken mit Verlängerungsoptionen. Der Stab wird weitere Untersuchungen zu diesem Sachverhalt auf einer späteren Sitzung vorstellen.

 

In Bezug auf den Sachverhalt der Hersteller-/Händlerleasinggeber war einigen Boardmitgliedern unwohl, dass bei Leasingbeginn bei Herstellern und Händlern kein Gewinn oder Verlust erfasst werden sollte. Sie schlugen vor, für Hersteller und Händler den Ausbuchungsansatz zu verwenden und den Erfüllungspflichtenansatz für alle anderen Leasinggeber. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass ein solcher Ansatz die wirtschaftliche Logik der Beziehung besser widerspiegeln würde. Einige Boardmitglieder baten den Stab, den Sachverhalt zu untersuchen und die Auswirkungen dieses Vorschlags auf das Gesamtmodell zu prüfen.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ausbuchungsmodell

 

Die Boards erörterten den Ausbuchungsansatz in Bezug auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber. Nach kurzer Diskussion lehnten die Boards den vollen Ausbuchungsansatz ab, nach dem der Leasinggeber den vollen Buchwert des Leasinggegenstands ausbucht und eine Forderung (einen finanziellen Vermögenswert) und einen Restwertvermögenswert (ein nicht finanzieller Vermögenswert) einbucht.

 

Die Boards wendeten sich dann dem Teilausbuchungsansatz zu, nach dem der Leasinggeber einen Teil des Vermögenswerts ausbucht, der das unbedingte Recht darstellt, einen Teil des zugrunde liegenden Vermögenswerts für eine gewisse Zeit im Austausch gegen eine Forderung zu nutzen, und den Restwertvermögenswert behält, der das Recht des Leasinggebers auf den zugrunde liegenden Vermögenswert zum Ende der Leasingdauer darstellt.

 

Ein Boardmitglied fragte nach der Grundlage des Ausbuchungsmodells. Er wies darauf hin, dass der vorgestellte Ansatz (Erlöserfassung auf Grundlage der Barwerte der Leasingzahlungen und gleichzeitig Bilanzierung der Veräußerungskosten im gleichen Betrag) nicht im Einklang mit den vorgeschlagenen Leitlinien zur Erlöserfassung steht und keine Verbindung mit der Kundengegenleistung aufweist. Er wies darauf hin, dass bei dem Ansatz davon ausgegangen werde, dass der Leasinggeber keine fortlaufende Erfüllungspflicht habe (es gibt die Verpflichtung, des Leasinggegenstand zur Verfügung zu stellen, womöglich Steuern zu zahlen und Wartungsleistungen zu erbringen), was zu einer Vorverteilung der Erlöse führen könnte.

 

Nach einer hitzigen Diskussion kamen die Boards überein, dass unter beiden Modellen alle anderen Verpflichtungen angesetzt werden sollen und entweder zu Vertragsbeginn bewertet sollen oder in dem Maß wie sie in Übereinstimmung mit anderen Standards entstehen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in dem Modell implizit angenommen werde, dass der Leasinggeber alle Rechte und Pflichten übertrage; dies sei jedoch nicht notwendigerweise der Fall.

 

Schließen hielten die Boards fest, dass unter dem Ausbuchungsmodell der Schwerpunkt viel mehr auf die Identifizierung der Dienstleistungskomponente des Vertrags und die Identifizierung der Tatsache, ob Zahlungen für andere Verpflichtungen in den Leasingzahlungen enthalten sind, gelegt würde, da der Barwert der Leasingzahlungen andere Elemente enthalten sein könnten, die sich nicht auf den Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht bezögen.

 

Die Boards erörterten die Bilanzierung von Vereinbarungen mit Dienstleistungs- und mit Leasingkomponente. Die Boards diskutierten, wie der Wert, der der Dienstleistungskomponente zuzuweisen ist, und wie der Wert der der Leasingkomponenten zuzuweisen ist, zu verteilen sind. Die Boards hielten fest, dass die Dienstleistungskomponente immer separat sein müsste und immer zu schätzen wäre. Die Boards baten den Stab, die Bilanzierung der Dienstleistungskomponente zu untersuchen. Die Boards baten den Stab auch, die Grundlage für die Entscheidung der Aufteilung zu untersuchen – also welche Leitlinien für integrale und nicht integrale Dienstleistungskomponenten anzuwenden wären (und was das Zusammenwirken der integralen Merkmale der Leistung und der eigenständigen Funktion sei, wie sie in den Leitlinien zur Erlöserfassung vorgeschlagene würde).

 

Verschiedene Boardmitglieder drückten Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte des Modells aus – beispielsweise angesichts der Tatsache, dass ein höherer Restwert zu einer höheren Erlöserfassung führen würde, angesichts der Auswirkungen von bedingten Mietzahlungen wie auch der Verwendung des Neubewertungsmodells unter IFRS).

 

Vermögenswert aus dem Restbuchwert

 

Die Boards setzte ihre Erörterung mit der Definition des Vermögenswerts aus dem Restbuchwert fort. Der Stab meinte, dass der Leasinggeber nicht in der Lage sein würde, Zugang zu dem Nutzen aus dem zugrundeliegenden Vermögenswert zu erhalten, bis die Leasingdauer nicht abgelaufen sei. Die Bewertung des Vermögenswerts aus dem Restbuchwert sollte also den Zeitwert des Geldes widerspiegeln. Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass eine solche Definition von dem Restwert wie in IAS 16 definiert und von der Definition unter US-GAAP abweichen würde, und konnten nicht einsehen, wie ein solches Abweichen gerechtfertigt sein könnte. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Auswirkung des Anwachsen des Wertes des Restwertes (und beschleunigte Abschreibungsmuster) zu einem Ansatz eines Gewinns am Tag 1 führen könnte.

 

Darüber hinaus äußerten verschiedenen IASB-Mitglieder Bedenken, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung des Restbuchwertvermögenswerts den Neubewertungsleitlinien nach den IFRS widersprechen würden. Sie fragten, wie sehr sich der Restbuchwertvermögenswert von den Sachanlagen nach IAS 16 unterscheiden würde.

 

Ein Boardmitglied fragte nach der Verwendung des Diskontierungssatzes – der Charakter des Vermögenswertrisikos in Verbindung mit dem Restwert unterscheidet sich von dem Kreditrisiko in Bezug auf die Forderung, was möglicherweise zu unterschiedlichen Diskontierungssätzen führen könnte. Der Stab wies darauf hin, dass in der Praxis ein kombinierter Satz verwendet würde, da die Trennung des Sätze sehr kompliziert sei.

 

Darüber hinaus bat ein Boardmitglied den Stab, das Zusammenwirken der vorgeschlagenen Leitlinien zu Restbuchwerten und der Leitlinien zu als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien zu untersuchen.

 

Da der Vorschlag, die Neubewertung des Restbuchwertvermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert nicht genügend Unterstützung fand, erwogen die Boards die Alternative einer Zuweisung des früheren Buchwerts des zugrunde liegenden Vermögenswerts, die bei Vertragsbeginn eingefroren und nachfolgend auf Wertminderung geprüft wird.

 

Zu dem Zeitpunkt baten die Boards den Stab, die Auswirkungen des Ansatzes zu untersuchen und sie anhand eines numerischen Beispiels vorzustellen. Einige Boardmitglieder zweifelten an der Machbarkeit des Ansatzes (Technik der Journaleinträge zum Ende der Berichtsperiode, mögliche Pauschalgewinne am Ende des Leasingverhältnisses für sehr kurze und sehr lange Leasingverhältnisse und die Möglichkeit einer zu geringen Angabe von Erträgen aus Leasingverhältnissen). Der Stab versprach, Beispiele zur Anwendung dieses Modells auf der Mittwochsitzung vorzustellen.

 

Behandlung von Optionen

 

Der Stab schlug den gleichen übergreifenden Ansatz für Leasingverhältnisse mit Optionen zur Verlängerung oder Beendigung vor wie unter dem Erfüllungspflichtenansatz. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, obwohl manche Boardmitglieder die Argumente für eine andere Behandlung von Optionen für Leasinggeber und Leasingnehmer wiederholten und eine separate Behandlung von Optionen für Leasinggeber vorschlugen. Andererseits betonten andere Boardmitglieder die Notwendigkeit von Einheitlichkeit. Schließlich kamen die Boards überein (IASB mit der knappest möglichen Mehrheit), dass die erstmalige Bewertung des Vermögenswerts aus dem Restbuchwert, der vom Leasinggeber angesetzt wird, im Einklang mit der angenommenen Leasingdauer erfolgen soll (also der längstmöglichen Leasingdauer, deren Eintreten wahrscheinlicher als ihr Nichteintreten ist).

 

Die Boards erörterten die Folgebewertung von Leasingverhältnissen mit Optionen auf Verlängerung oder Beendigung. Vor dem Hintergrund der Erörterung der Entscheidung, die Kostenzuweisung von Restwerten bei Vertragsbeginn einzufrieren, baten die Boards den Stab, die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Folgebewertung dieser Optionen mit Hilfe von Beispielen zu untersuchen und auch die unterschiedliche Behandlung von Ausdehnung und Verkürzung der erwarteten Leasingdauer zu überdenken.

 

Im Einklang mit der früheren Entscheidung beim Erfüllungspflichtenansatz baten die Boards den Stab, die größeren Auswirkungen der Kaufoptionen für die Bilanzierung durch den Leasinggeber zu untersuchen. Die Boards stellten auch klar, dass sie vor dem Hintergrund der Untersuchungen die Auswirkungen der Behandlung von Kaufoptionen auf die Bilanzierung durch den Leasingnehmer erörtern wollen. Der Stab würde diese zusätzlichen Untersuchungen auf einer späteren Sitzung zur Verfügung stellen.

 

Andere Sachverhalte

 

Die Boards erörterten die Auswirkungen bedingter Mietzahlungen und Restwertgarantien und die Bilanzierung für Unterleasingverhältnisse auf den Ausbuchungsansatz. Die Boards werden ihre Diskussion zu Leasingverhältnissen auf ihrer Sitzung am Mittwoch fortsetzen, wenn sie die verbleibenden Aspekte des Ausbuchungsmodells erörtern.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Restvermögenswert (Einfrieren des Restvermögenswerts)

 

Während der Diskussion am Vortag hinsichtlich des Ausbuchungsansatzes war der Stab gebeten worden, den Boards numerische Beispiele dazu vorzustellen, was passieren würde, wenn der Buchwert des Restvermögenswerts sich außer im Fall von Wertminderung nach dem erstmaligen Ansatz nicht ändert.

 

Der Stab stellte den Boards Beispiele vor, mit denen die Wirkungsweise des vorgeschlagenen Ansatzes gezeigt wurde, wenn der zugrunde liegende Vermögenswert freigegeben, veräußert oder für die Eigennutzung verwendet wird.

 

Während einige der Boardmitglieder mit den vorgestellten Beispielen zufrieden waren, fragten andere Boardmitglieder nach der Bestimmung des Gewinns bei erstmaligem Ansatz. Einige dieser Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass es dem Leasinggeber nicht möglich wäre, einen Gewinn beim erstmaligen Ansatz anzusetzen, und dass dieser "Gewinn" im Grunde über die Leasingdauer als höhere Zinsberechnung angesetzt wird. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Restwert über die Leasingdauer anwachsen müsse, damit man zu dem gleichen Gewinnbetrag käme, der nach Mietleasingbilanzierung  angesetzt worden wäre.

 

Die Boards erörterten diesen Sachverhalt hinsichtlich des Ansatzes von Gewinnen und die Frage, ob es nur eine Auswirkung des Ausbuchungsmodells ist, die zu einem Unterschied im Zeitpunkt führt. Der Vorsitzende bat die Boards, noch einmal über den Sachverhalt abzustimmen, und die Boards bestätigten ihre frühere Entscheidung, den zugewiesenen Restvermögenswert einzufrieren und nur auf Wertminderung zu prüfen, wenn es Hinweise auf Wertminderung gibt.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Behandlung von Optionen

 

Der Stab stellte den Boards eine Ergänzung vor, in der die Journaleinträge für eine Option auf Beendigung des Leasingverhältnisses vor dem Ende der vorher festgelegten Leasingdauer illustriert wurde. Die geschah im Einklang mit der früheren Entscheidung des Boards, die Neueinschätzung als ein neues Ausbuchungs-/Wiedereinbuchungsereignis zu behandeln (Ansatz A in den Agendapapieren).

 

Ein Boardmitglied fragte nach der Wirkungsweise des Beispiels, das zu einem Verlust bei der Neueinschätzung der Leasingdauer führt, wenn bei erstmaligem Ansatz kein Gewinn erfasst wurde. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die vorgestellten Beispiele nicht die früheren Entscheidung der Boards korrekt widerspiegelten, und baten den Stab, die Beispiele zu überarbeiten, sodass die Entscheidung der Boards hinsichtlich des Restvermögenswerts korrekt widergespiegelt würden. Die Ergänzung sollte dann noch einmal herumgeschickt werden.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien

 

Die Boards erörterten die Bilanzierung von bedingten Mietzahlungen und Restwertgarantien nach dem Ausbuchungsansatz. Ohne viel DIskussion zum Thema kamen die Boards vorläufig überein, dass die Änderungen an den Forderungen, die aus bedingten Mietzahlungen entstehen, die auf Leistung oder einem Index gründen, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollten, da es keine direkte Korreltation zwischen dem Wert des Restvermögenswerts und den Beträgen, die in Form der bedingten Mietzahlungen zu fordern sind, gibt.

 

Die Boards erörterten dann, wie Änderungen in nutzungsbasierten bedingen Mietzahlungen behandelt werden sollen. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine zusätzliche Nutzung des Leasinggegenstands zu einer Reduzierung des Restvermögenswerts führen würde, während andere Boardmitglieder nicht der Meinung waren, dass dies immer der Fall sei. Es wurde die Meinung geäußert, dass ein Leasinggeber in der Lage sein sollte, zu Beginn des Leasingverhältnisses zu bestimmen, welche zusätzliche Nutzung zu einer Minderung des Restvermögenswerts führen würde und welche zu einer Erhöhung der Wartungskosten. Auf dieser Grundlage sollte nur zusätzliche Nutzung, die nicht zu einer Minderung des Restvermögenswerts führt, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

 

Verschiedene Boardmitglieder äußerten Zustimmung zu dieser Sichtweise aber waren nicht der Meinung, dass diese in der Praxis umgesetzt werden könne. Nach einer kurzen Diskussion zum Thema wurden die Boards gebeten, über die folgenden drei Möglichkeiten abzustimmen:

 

bullet alle Nutzungsanpassungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, und es gibt eine mögliche Wertminderungsprüfung für den Restvermögenswert;
bullet alle Nutzungsanpassungen werden als eine Anpassung des Restvermögenswerts angesetzt; oder
bullet zusätzliche Nutzung, die nicht zu einer Minderung des Restvermögenswerts führt, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, und alle anderen Nutzungsanpassungen werden gegen den Restvermögenswert gerechnet.

 

Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte dafür, alle Nutzungsanpassungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, während die IASB-Mitglieder gleichmäßig auf die drei Möglichkeiten verteilt waren (5 Stimmen für jede Möglichkeit). Die IASB-Mitglieder, die die letzten beiden Möglichkeiten unterstützten, gaben dann zu erkennen, dass sie die erste Möglichkeit nicht ablehnten. Die Boards kamen daher vorläufig überein, dass alle Nutzungsanpassungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

 

Die Boards wurden außerdem gefragt, wie Änderungen in Forderungen, die aus Restwertgarantien entstehen, bilanziert werden sollen. Die Boards erkannten an, dass die Verbindung zwischen der Restwertgarantie und dem Wert des Restvermögenswerts enger ist als bei bedingten Mietzahlungen und Nutzungsanpassungen. Dennoch kamen die Boards vor dem Hintergrund ihrer vorhergehenden Entscheidungen zu dem Schluss, den Restvermögenswert bei erstmaligen Ansatz einzufrieren. Änderungen in der Forderung aus einer Restwertgarantie müssen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Bilanzierung von Unterleasingverhältnisses

 

Die Boards erörterten, wie Unterleasingverhältnisse nach dem Ausbuchungsansatz bilanziert werden sollen. Ohne viel Diskussion kamen die Boards vorläufig überein, keine anderen Bewertungsleitlinien für Vermögenswerte und Schulden in einem Unterleasingverhältnis zur Verfügung zu stellen. Zwischenleasinggeber sollen alle Vermögenswerte und Schulden, die aus einem Unterleasingverhältnis entstehen, brutto in der Finanz- und Vermögenslage darstellen.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Darstellung

 

Die Boards erörterten dann, wie die Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen eines Leasinggebers aus Leasingverhältnissen im Abschluss dargestellt werden sollen. Im Hinblick auf die Darstellung in der Finanz- und Vermögenslage kamen die Boards vorläufig überein, dass bei Einhaltung der allgemeinen Darstellungs- und Wesentlichkeitsvorschriften aus IAS 1 die Leasingforderung separat von den anderen Forderungen und der Restvermögenswert in den Sachanlagen getrennt vom Eigenvermögen im Hauptteil des Abschlusses dargestellt werden sollen und die Angaben getrennt nach Vermögenswertklasse erfolgen sollen.

 

Bei der Diskussion der Darstellung in der Gesamtergebnisrechnung erörterten die Boards drei verschiedene mögliche Vorschriften:

 

bullet Bruttodarstellung der Erträge und der Veräußerungskosten durch alle Leasinggeber;
bullet Nettodarstellung durch alle Leasinggeber; oder
bullet Bruttodarstellung durch manche Leasinggeber (also Hersteller und Händler) und Nettodarstellung durch andere (also finanzierende Unternehmen).

 

Einige Boardmitglieder sprachen sich für die Bruttodarstellung durch Hersteller- und Händlerleasinggeber aus, da dies die wirtschaftliche Realität des Geschäftsvorfalls am besten widerspiegeln würde, während die Nettodarstellung für die finanzierenden unternehmen sachgerechter sei, da sie insbesondere auch keine Bruttomarge darzustellen hätten. Die Boards führten eine kurze Diskussion darüber, welches die angemessenen Kriterien seien, um eine solche Unterscheidung vorzunehmen. Ein Boardmitglied schlug vor, der Unternehmensführung zu gestatten, Ermessensentscheidungen auf eine Art und Weise zu treffen, die der Art ähnelt, wie die Unternehmensführung den Abschluss nach der Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufbaut. Verschiedene Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise unter dem Vorbehalt, dass Informationen zur Verfügung gestellt werden müssten, die für die Adressaten nützlich seien. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte für diese Möglichkeit.

 

Die Boards baten den Stab, die Angabevorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten zu berücksichtigen, wenn er die Angabevorschriften für Leasinggeber nach dem Ausbuchungsansatz formuliert. Es sollten ausreichende Erklärungen geleistet werden, falls manche Vorschriften als nicht sachgerecht für die Bilanzierung durch den Leasinggeber angesehen würden.

 

Zum Schluss der Sitzung bat der Vorsitzende die beiden Boards, zu zeigen, ob sie den Erfüllungspflichtenansatz oder den Ausbuchungsansatz vorzögen, damit der Stab eine gewisse Idee erhalte, in welches Thema er den Hauptteil seiner Anstrengungen legen sollte. Mit großer Mehrheit deutete der FASB eine Bevorzugung des Erfüllungspflichtenansatzes an, während die Mehrheit der IASB-Mitglieder einen gemischten Ansatz vorzog, bei dem manche Leasinggeber den Ausbuchungsansatz anwenden und andere den Erfüllungspflichtenansatz. Der IASB hatte bis jetzt allerdings noch nicht die Zeit, zu erörtern, aber die Grenze zwischen Hersteller- und Händlerleasinggebern auf der einen Seite und anderen Leasinggebern auf der anderen Seite gezogen werden solle, oder ob die Unterscheidung auf den Merkmalen der Leasingvereinbarung aufbauen soll. Der IASB wird in den nächsten paar Tagen zusammenkommen, um die Unterscheidungsfaktoren zu definieren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber: Gemischtes Modell

 

Der Board kam zu einer kurzen Sitzung zusammen, um die Kriterien für die Anwendung der verschiedenen Modelle innerhalb eines gemischten Modells zu erörtern. Verschiedene Boardmitglieder schlugen vor, dass die Kriterien auf den Merkmalen des Leasingverhältnisses aufbauen sollten, beispielsweise auf den bestimmenden Risikofaktoren - Ausbuchungsmodell für Verträge, die durch das Kreditrisiko bestimmt werden und Erfüllungspflichtenmodell für Verträge, die hauptsächlich ein Vermögenswertrisiko aufweisen (Restwert, bedingte Mietzahlungen, hoher Wartungsaufwand). Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Sie waren der Meinung, dass diese Kriterien beispielsweise in Bezug auf die Hersteller-/Händler-frage wegen des Vermögenswertrisikos nicht funktionieren würden, das aus der Restwertgarantie entsteht.

 

Ein anderes Boardmitglied, das das gemischte Modell unterstützte, schlug vor, dass das Erfüllungspflichtenmodell das vorherrschende sein sollte , aber der Board sollte die Hersteller-/Händlerleasinggeschäfte und langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden von dem Modell ausnehmen (und das Ausbuchungsmodell anwenden).

 

Es wurde keine Entscheidung gefällt; der Board wird die Erörterung auf der nächsten Sitzung fortsetzen. Einige Boardmitglieder zeigten sich enttäuscht, dass der Board sich nicht auf ein einziges Modell einigen könne, und gaben ihren Bedenken Ausdruck, dass das neue Modell für Leasingeber komplizierte sein könne als die gegenwärtigen Regeln in IAS 17.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 1. Juni 2010

 

Der Board prüfte (knapp), ob er sich beim Leasingprojekt im Einklang mit den Schritten des Standardsetzungsprozesses befunden hat [wie nach dem IASB-Handbuch für den Standardsetzungsprozess auf Grundlage der Schritte, die in den Paragrafen 110 f. des Handbuchs genannt werden, vorgeschrieben (Ansatz des 'befolge oder erläuterte')]. Der Board erwog insbesondere, ob er hinreichend auf die Kritikpunkte, das im Diskussionspapier DP/2009/1 Leasingverhältnisse enthaltene Leasingmodell sei unvollständig, weil die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers nicht hinreichend entwickelt worden sei, reagiert habe.

 

Der Board stellte fest, dass ihm Stellungnahmen von Seiten der Adressaten zum Diskussionspapier die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers betreffend dabei geholfen hätten, Ansätze zur Bilanzierung durch den Leasinggeber zu entwickeln. Er stellte ferner fest, dass er vor Herausgabe eines Standardentwurfs zu Leasingverhältnissen bedeutende Erkundungsmaßnahmen zum Projekt durchgeführt habe, um Eingaben von verschiedenen Adressaten zu erhalten, einschließlich der Leasingbranche. Schließlich würde man diese Diskussionen während der Stellungnahmefrist und der sich daran anschließenden erneuten Beratungen fortsetzen, wenn man den endgültigen Standard erarbeite.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass alle gemäß dem IASB-Handbuch für den Standardsetzungsprozess erforderlichen Schritte für diesen Abschnitt des Projekts eingehalten worden sind. Zudem wurden ausreichend freiwillige Tätigkeiten in dieser Projektphase unternommen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2010

 

Gemischter Ansatz für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers (Unterrichtseinheit)

 

Der IASB erörterte ein mögliches gemischtes Modell für die Bilanzierung durch den Leasinggeber. Es wurden keine Entscheidungen gefällt. Diese Sachverhalten werden auf einer gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im Laufe der Woche noch einmal erörtert. Der FASB hat vorläufig entschieden, den Erfüllungspflichtenansatz auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden, wobei es möglicherweise eine Ausnahme für Hersteller- und Händlerleasingverhältnisse geben soll.

 

Der Stab erläuterte die Nachteile und möglichen Kritikpunkte der beiden Hauptmodelle (Erfüllungspflichtenmodell und Teilausbuchungsmodell). Der Stab stellte außerdem eine Reihe von Ansätzen vor, bei denen unterschiedliches Gewicht auf diese beiden Modelle gelegt wird.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten dafür, kurzfristige Leasingverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Leasingvorschriften auszunehmen (also Leasingverhältnisse mit einer Höchstleasingdauer von zwölf Monaten); diese würden in Form einer vereinfachten Periodenabgrenzung bilanziert.

 

Einige Boardmitglieder drückten Unterstützung für den Vorschlag des Stabs aus, den Teilausbuchungsansatz für alle Leasingverhältnisse mit Ausnahme von kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnisse über Anlageimmobilien (die um einige zusätzliche Leasingverhältnisse über Grund und Boden ergänzt werden könnten) anzuwenden. Diese Boardmitglieder waren sich einig, dass dieser Ansatz im Einklang mit dem Ansatz für Leasingnehmer stehen würde; außerdem würde eine Doppelerfassung von Vermögenswerten vermieden. Einige andere Boardmitglieder lehnte die Empfehlung ab, da sie der Meinung waren, dass dieses Modell ihre Bedenken hinsichtlich des Teilausbuchungsmodells, die auf der gemeinsamen Sitzung im Mai geäußert wurden, nicht entkräften würde. Diese Boardmitglieder hielten an ihren Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Teilausbuchungsmodells fest.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Darstellung des Teilausbuchungsmodells komplex sein würde, da die Darstellung des Nettogewinns oder der Darstellung der Bruttoerträge und Veräußerungskosten von einem Geschäftsmodell bestimmt würden.

 

Verschiedene andere Boardmitglieder sagten aus, dass sie es vorzögen, den Erfüllungspflichtenansatz für Leasingverhältnisse anzuwenden, bei denen die Risikoaussetzung des Leasinggebers aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist. Sie waren der Meinung, dass ein solcher Ansatz konzeptionell basiert sei und keine weiteren Ausnahmen bräuchte. Dem entgegen gaben verscheiden andere Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich dieses Ansatzes Ausdruck, da er für Strukturierungsmaßnahmen anfällig sei und außerdem eine Grenze wieder einführen würde, die im Rahmen des Leasingprojekts beseitigt werden sollte. Ein Boardmitglied fragte, ob es nicht besser sei, die gegenwärtigen Leitlinien aus IAS 17 Leasingverhältnisse beizubehalten.

 

Während der folgenden Debatte versuchten die Boardmitglieder, die beiden Bilanzierungsmodelle in Einklang zu bringen. Ein Boardmitglied fasste zusammen, dass es drei Posten im Abschluss gebe, die dafür sorgen, dass die beiden Modelle unterschiedlich erscheinen – die Nettodarstellung des Anlagevermögens, die Erfüllungspflichten und die Leasingforderungen nach dem Erfüllungspflichtenmodell, das Nichtanwachsen der Zinsen beim Restvermögenswert nach dem Ausbuchungsansatz und die Erfassung von Gewinnen beim Ansatz eines Leasingverhältnisses nach dem Teilausbuchungsansatz, wenn der Buchwert des zugrunde liegenden Vermögenswert geringer ist als sein beizulegender Zeitwert.

 

Der Board erörterte außerdem dem Unterschied zwischen dem Restwert eines Vermögenswerts nach IAS 16 Sachanlagen und der vorgeschlagenen Behandlung des Restvermögenswerts nach dem Teilausbuchungsansatz. Der Stab hielt fest, dass der Restvermögenswert die Zuweisung des ursprünglichen beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts widerspiegelt und nicht neubewertet wird.

 

Der Board wird diese Sachverhalte im Laufe dieser Woche noch einmal mit dem FASB gemeinsam erörtern.

 

Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers – Übergang bei einem Ausbuchungsansatz

 

Die Boards erörterten mögliche Übergangsvorschriften für den Leasinggeber nach dem Ausbuchungsansatz für den Leasinggeber. Der Stab meinte, dass die nachfolgenden möglichen Ansätze als Kandidaten verworfen worden seien, weil die Boards sie zuvor bei der Erwägung von Übergangsvorschriften für Leasingnehmer und -geber verworfen hätten:

 

bullet retrospektive Anwendung
bullet prospektive Anwendung
bullet retrospektive Anwendung lediglich für noch ausstehende Leasingverhältnisse

 

Der Stab sah sich nicht in der Lage, welchen der folgenden Ansätze er den Boards empfehlen sollte, daher wurden beide als möglicher Ansatz vorgestellt:

 

bullet Alternative A: Anwendung auf alle noch ausstehenden Leasingverhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung, wobei
bullet (i) der Restwert erstmalig mittels einer Kostenzuordnung auf Grundlage historischer Informationen bemessen wird; und
bullet (ii) Forderungen zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen bemessen werden, wobei als Diskontierungssatz der Zins verwendet wird, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in dem Leasingverhältnis in Rechnung stellt (zu dem Zeitpunkt, zu dem das Leasingverhältnis eingegangen wurde.

 

bullet Alternative B: Anwendung auf alle noch ausstehenden Leasingverhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung, allerdings;
bullet (i) würde der Restwert erstmalig zum beizulegenden Zeitwert als angenommene Anschaffungskosten bemessen (ein Ersatzwert für die Anschaffungskosten zum Anwendungszeitpunkt); und
bullet (ii) würden die Forderungen zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen bemessen, wobei als Diskontierungssatz der Zins verwendet wird, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in dem Leasingverhältnis in Rechnung stellt (zu dem Zeitpunkt, zu dem das Leasingverhältnis eingegangen wurde.

 

Der Stab betonte, dass der einzig wirkliche Unterschied darin bestünde, wie das Unternehmen den Restwert bemesse.

 

Ein FASB-Mitglied schlug eine dritte Möglichkeit vor, die andere Mitglieder von IASB und FASB verfeinerten, wonach die Bilanzierung beim Übergang im Sinne eines eher 'ungehobelten' Ansatzes auf Grundlage der Nutzungsdauer des Mietobjekts vereinfacht würde. Jene Boardmitglieder, die diesen Ansatz unterstützten, kritisierten die vom Stab vorgeschlagenen 'horrenden' Übergangsvorschriften, die man als ungerechtfertigt hart für die Unternehmen ansehe, die derzeit keine unvernünftige Bilanzierung verfolgten – sowohl der Vermögenswert als auch die zugehörige finanzielle Verbindlichkeit tauchten im Abschluss auf.

 

Am Ende einer ausgedehnten Diskussion gab es keine hinreichende Unterstützung für den 'ungehobelten' Ansatz, und in einer nachfolgenden Abstimmung verständigten sich beide Boards auf die Übernahme der vorstehenden Alternative B (IASB: 9 dafür; FASB: 4 dafür).

 

Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers – Bilanzierung für Vereinbarungen mit Dienstleistungs- und Mietkomponenten nach dem Ausbuchungsansatz

 

Die Boards erörterten die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers für ein Leasingverhältnis mit Dienstleistungskomponenten nach dem Ausbuchungsansatz. Der Stab erläuterte, dass, falls die Leasinggeber nicht in der Lage sei, die Dienstleistungskomponenten in einer Vereinbarung zu erkennen, Bedenken bestünden, dass es beim Ausbuchungsansatz zu einem zu hohen Erlösausweis zu Beginn des Leasingverhältnisses komme. Das liege daran, dass der Leasinggeber Erlöse für die Dienstleistungen erfassen würde, bevor diese Dienstleistungen erbracht würden.

 

Der Stab erwog vier mögliche Ansätze, die man beim Leasinggeber anwenden könne, um die Zahlungen in Miet- und Dienstleistungskomponenten zu zerlegen, wenn die Dienstleistungen nicht ausgeprägt sind:

 

bullet Behandlung aller Zahlungen als Leasingzahlungen;
bullet Behandlung aller Zahlungen als Zahlungen für Dienstleistungen;
bullet Forderung nach einer Schätzung der zukünftigen Dienstleistungskosten für die Aufteilung der Gegenleistung zwischen den Dienstleistungs- und Leasingelementen; sowie
bullet Ansatz einer Schuld für die Kosten zukünftiger Dienstleistungen.

 

Es folgte eine heftige und hitzige Diskussion. Ein IASB-Mitglied verwendete das Beispiel der Vermietung eines Bürogebäudes, für das die Leasingzahlungen Heizung, Licht, Wasser usw. beinhalteten. Das Boardmitglied wollte wissen, ob die Verpflichtung, diese Dienstleistungen zu erbringen, als Schuld anzusetzen seien (das IASB-Mitglied würde den letzten Aufzählungspunkt oben als 'Ansatz einer Schuld für die Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Dienstleistungen' kennzeichnen).

 

Die Boardmitglieder waren hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Dienstleistungen durch den Leasingstandard oder der Standard zur Erlöserfassung erfasst würde, unterschiedlicher Meinung – einige sahen die 'Waagschale' bei der Erlöserfassung als recht groß an, andere meinten, die 'Waagschale' im Leasingverhältnis sei die große.

 

Es erfolgte ein Aufruf zur Abstimmung der 'vorherrschenden Präferenz': Der Ansatz, der eine Schätzung künftiger Dienstleistungskosten für die Aufteilung der Gegenleistungen in Dienstleistungs- und Leasingelemente erfordert, hat die Unterstützung durch eine Mehrheit des IASB (9 dafür), nicht aber des FASB (3 dagegen).

 

Der Vorsitzende schloss die Diskussion und versprach, den Sachverhalt nach der Erörterung des Modells der Erfüllungsverpflichtung gegenüber dem Ansatz der teilweisen Ausbuchung durch die Boards am 17. Juni einer erneuten Betrachtung zu unterziehen, sofern erforderlich.

 

Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers – Bilanzierungsmodelle

 

Im Mai 2010 brachte der IASB sein Interesse an der Verwendung eines gemischten Bilanzierungsmodells auf Seiten des Leasinggebers zum Ausdruck. Dem gemischten Modell zufolge würde der Leasinggeber in einigen Situationen einen Ansatz der Erfüllungsverpflichtung und in anderen einen Ansatz der teilweisen Ausbuchung bei der Bilanzierung anwenden. Der FASB hat vorläufig entschieden, den Ansatz der Erfüllungsverpflichtung auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden. Die Boards erörterten, ob der gemischte Ansatz Anwendung bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers finden sollte.

 

Es wurden zwei mögliche Varianten des gemischten Ansatzes diskutiert (bekannt als 'D' und 'F'):

 

bullet Ansatz D zufolge käme der Ansatz der Erfüllungsverpflichtung für Leasingverhältnisse zur Anwendung, bei denen das Risiko für den Leasinggeber im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist (der IASB-Stab merkte an, dass dieser Ansatz ähnlich der bestehenden Regelung zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Finanzierung- oder Mietleasing sei. Der Ansatz der Erfüllungsverpflichtung käme dort zur Anwendung, wo das Risiko am zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist (Mietleasingverhältnisse). Der Ansatz der teilweisen Ausbuchung wäre bei allen anderen Leasingverhältnissen anzuwenden (Finanzierungsleasingverhältnisse).)

 

bullet Ansatz F sähe den Ansatz der teilweisen Ausbuchung für alle Leasingverhältnisse mit Ausnahme kurzfristiger Leasingverhältnisse und solcher für bestimmte Immobilien (einschließlich, wenn auch nicht begrenzt auf Renditeimmobilien gemäß IAS 40) vor (der IASB-Stab ergänzte, dass bei diesem Ansatz die Probleme im Zusammenhang mit kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen über Renditeimmobilien vermieden und zu einer Anwendung des Ansatzes der teilweisen Ausbuchung für die meisten Leasingverhältnisse führen würde).

 

Beide Ansätze hatten ihre Unterstützer, und die Diskussion war zuweilen hitzig. Diejenigen, die den Ansatz der Erfüllungsverpflichtung unterstützen, würden normalerweise den Ansatz der teilweisen Ausbuchung überhaupt nicht akzeptieren. Allerdings waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass keiner der beiden Ansätze die Bilanzeirung auf Seiten des Leasinggebers bedeutend voranbringe.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass die Ansätze den falschen Sachverhalt ins Visier nähmen: für ihn bestünde der Kernsachverhalt in der Bilanzierung des zugrunde liegenden Vermögenswerts; das Recht auf Nutzung dieses Vermögenswerts sei ein eigenständiger Posten, der den Grundsätzen für die Erlöserfassung entsprechend zu bilanzieren sei. Allerdings gab es für diese Sichtweise keine Unterstützung.

 

Schlussendlich stellte der Vorsitzende der Sitzung fest, dass Ansatz D (Erfüllungsverpflichtung) mehrheitlich Unterstützung in beiden Boards erfahre. Gleichwohl schienen die Boards sodann an sich selbst zu zweifeln, weil sie besorgt waren, dass Ansatz D ihre Entscheidungen zu Leasingverhältnisses mit untrennbaren Dienstleistungselemente vom Vortag in Frage stelle. Es folgte eine Diskussion, in der deutlich wurde, dass der IASB tatsächlich in einigen Fällen ein anderes Modell für den Leasinggeber bevorzugte – beispielsweise bei Leasingverhältnissen über Grundvermögen (sowohl Renditeimmobilien als auch andere Leasingverhältnisse über Grundvermögen). Diesem Ansatz zufolge würde man die Leasingzahlungen aufspalten: Das Leasingelement würde unter Anwendung des Leasingstandards bilanziert, das Dienstleistungselement unter Anwendung der Regelungen zur Erlöserfassung.

 

Die Boards kamen bei diesem Sachverhalt an unterschiedlichen Stellen heraus: Der FASB war deutlich (4 dafür) für den Ansatz der Erfüllungsverpflichtung (Ansatz D). Der IASB bevorzugte ebenfalls deutlich (11 dafür) den Zerlegungsansatz.

 

Der Vorsitzende für die Sitzung bat den Stab um Entwicklung realistischer Beispiele für beide Ansätze der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers, indem sie ein Leasingverhältnis verwenden sollten, das ein nicht trennbares Dienstleistungselement beinhaltet. Diese Beispiele würden dann im Juli diskutiert.

 

Ein IASB-Mitglied gab zu Protokoll, dass er beim Abstimmungsentwurf zur Erlöserfassung keine Stimme abgeben werde, solange der Sachverhalt bei der Leasingbilanzierung nicht geklärt sei. Dies bedeute, dass er sich nicht in der Lage sähe, seine Stimme abzugeben, da der Sachverhalt nicht gelöst sei, bevor seine Dienstzeit als Boardmitglied ablaufe.

 

Bilanzierung der Kaufoptionen

 

Der Stab bat die Boards um eine erneute Erwägung ihrer vorläufigen Entscheidungen zur Bilanzierung von Kaufoptionen. Er schlug vor, dass die Boards einen von zwei grundlegenden Ansätzen übernehmen sollten – da der Stab geteilter Meinung war, sähe man sich nicht in der Lage, eine endgültige Empfehlung auszusprechen. Nach Ansatz würde man die Kaufoptionen in Übereinstimmung mit der Bilanzierung von Optionen zur Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses bilanzieren; nach Ansatz B würde man die Kaufoptionen nur bei Ausübung bilanzieren.

 

Einige Boardmitglieder, die Ansatz B unterstützten, wollten die Option vom Leasingverhältnis abspalten und die Verlängerungsoption wie jede andere Art Option bilanzieren. Kaufoptionen wurden als grundlegend verschieden von Verlängerungsoptionen angesehen – eine Verlängerungsoption gewähre einen zusätzlichen Zeitraum eines Rechts auf Nutzung; eine Kaufoption gewähre Zugang zum zugrunde liegenden Vermögenswert. Diese Sachverhalte seien dem Grunde nach verschieden und verdienten eine unterschiedliche Bilanzierung.

 

Nach einer weiteren lebhaften Diskussion stimmte eine Mehrheit beider Boards (IASB: 10 dafür; FASB: 3 dafür) für Ansatz B. In nachfolgenden Abstimmungen verständigten sich beide Boards darauf, dass die Option nicht abgespalten werden sollte (d.h. ein 'tue nichts damit'-Ansatz).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010

 

Anwendungsleitlinien, wann der Erfüllungsansatz und wann der Ausbuchungsansatz anzuwenden ist

 

Die Boards erörterten die Anwendungsleitlinien dazu, wann die beiden Ansätze für die Bilanzierung durch den Leasinggeber anzuwenden sind.

 

Zuerst erörterten die Boards den Zeitpunkt der Einschätzung, welcher Ansatz zu wählen sei. Die Mehrheit der Mitglieder beider Boards war sich einig, dass ein Leasinggeber zu Beginn des Leasingverhältnisses bestimmen sollte, ob das Leasingverhältnis den Leasinggeber bedeutenden Risiken und Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert aussetzt. Diese Einschätzung sollte im Folgenden dann nicht mehr geändert werden. Ein FASB-Mitglied schlug vor, dass eine der Ausnahmen zu dem Prinzip Unternehmenszusammenschlüsse sein sollten. Die Boards stimmten dem zu. Dennoch schlugen verschiedene Boardmitglieder vor, dass Neueinschätzungen auch im Fall einer bedeutenden Änderung der wirtschaftlichen Aspekte des Vertrags vorgenommen werden sollten. Der Stab stellte klar, dass Änderungen in den wirtschaftlichen Aspekten auch eine Änderung des Leasingvertrags mit sich bringen würden, was automatisch zu einer Neueinschätzung führen würde.

 

Danach erörterten die Boards die Klarstellung des Ausdrucks "zugrunde liegender Vermögenswert" im Zusammenhang mit der Einschätzung. Die Boards kamen überein, dass der Ausdruck "zugrunde liegender Vermögenswert" in diesem Zusammenhang sich auf den Vermögenswert an sich beziehen sollte und nicht auf das Kreditrisiko. Ein Boardmitglied wies außerdem darauf hin, dass Chancen und Risiken im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert zu Beginn des Leasingverhältnisses bestimmt werden sollten, dass sie aber über die Laufzeit des Leasingverhältnisses eingeschätzt werden sollten, nicht nur am Ende des Leasingverhältnisses.

 

Mehrere Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Formulierung des Prinzips und gaben an, dass sie es vorziehen würden, wenn das Prinzip auf Grundlage der Übertragung oder dem Rückbehalt des Risikos formuliert würde und nicht auf dem Entstehen von Risikoaussetzung ( da der Leasinggeber bereits den Risiken des zugrunde liegenden Vermögenswerts ausgesetzt ist).

 

Die Diskussion drehte sich schwerpunktmäßig  um die Verwendung des Erfüllungspflichtenansatzes und des Ausbuchungsansatzes. Verschiedene Boardmitglieder hinterfragten das Kriterium des Geschäftsmodells und meinten, dass es besser formuliert werden könne, da es ansonsten Strukturierungsmöglichkeiten bieten würde. Sie fragten außerdem, ob die Chancen und Risiken als Stellvertreter für das Bestehen einer Erfüllungspflicht verwendet werde. Einige gaben der Meinung Ausdruck, dass über die Laufzeit des Leasingverhältnisses der Aspekt der Erfüllungspflicht dominant sein könnte und am Ende des Leasingverhältnisses das Konzept der Übertragung dominant sein könnte.

 

Die Boards hielten außerdem fest, dass bei der Einschätzung der Chancen und Risiken auch der Barwert des Restvermögenswerts am Ende der Leasinglaufzeit berücksichtigt werden sollte.

 

Die Boards werden die Erörterungen zu diesem Punkt zu einem späteren Zeitpunkt in der Woche wieder aufnehmen.

 

Nach einer kurzen Diskussion kamen die Boards überein, dass die Restwertgarantien, die von anderen Parteien als dem Leasingnehmer gewährt werden, bei der Bestimmung, ob ein Leasinggeber bedeutenden Chancen und Risiken aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert ausgesetzt ist, berücksichtigt werden sollen. Die Boards hielten fest, dass ein solcher Ansatz den Schwerpunkt auf den wirtschaftlichen Gehalt des Leasingverhältnisses legt und nicht auf die rechtliche Form des Vertrags.

 

Die Boards kamen auch überein, keine zusätzlichen Leitlinien für langfristige Leasingverhältnisse von Grund und Boden zur Verfügung zu stellen, und hielten fest, dass die allgemeinen Prinzipien auf alle Arten von Verträgen angewendet werden sollten (auf Grundlage der bedeutenden Chancen und Risiken).

 

Schließlich erörterten die Boards die Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, wenn bestimmt wird, ob ein Leasinggeber bedeutenden Chancen und Risiken aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert ausgesetzt ist. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken dahingehend, wie praxistauglich die Faktoren für die Wechselwirkung der Kriterien für die Unterscheidung zwischen den beiden Ansätzen, langfristigen und kurzfristigen Leasingverhältnissen und Faktoren zur Unterscheidung zwischen Leasingverhältnissen und Kauf/Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswert sein würden. Darüber hinaus drückten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich der Komplexität des gemischten Ansatzes für Leasinggeber und seiner mangelnden Vereinbarkeit mit den vorgeschlagenen Leitlinien für Leasingnehmer aus. Obwohl die Boards im Prinzip der Mehrheit der vorgeschlagenen Faktoren zustimmten (Geschäftsmodell, Aussetzung gegenüber Chancen und Risiken aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert am Ende des Leasingverhältnisses – also Leasinglaufzeiten und Restwertgarantie, Bedeutung bedingter Mietzahlungen, Art des zugrunde liegenden Vermögenswerts, Beziehung zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Leasingzahlungen und dem beizulegenden Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts und wesentliche nicht distinkte Leistungen), baten die Boards den Stab, diese Faktoren noch einmal zu überdenken und sie klarer zu formulieren. Die Boards werden diese Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt in dieser Woche weiter erörtern.

 

Noch einmal betrachtet: Anwendungsbereich – Käufe/Verkäufe des zugrunde liegenden Vermögenswerts

 

Die Boards erörterten erneut die Kriterien zur Ausklammerung von Verträgen, die die Kriterien für eine Klassifizierung als Kauf oder Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts erfüllen, aus dem Anwendungsbereich des neuen Leasingstandards. Einige Boardmitglieder drückten ihre Bedenken aus, dass sich angesichts der getroffenen Entscheidung zum Hybridansatz einige Kriterien für die Klassifizierung als Kauf oder Verkauf beim Ausbuchungsansatz auf Seiten des Leasinggebers überschnitten. Einige Boardmitglieder meinten, dass die Argumentation für den Anwendungsbereich dieser Verträge durch die Entscheidung, den Hybridansatz zu verfolgen, bereits deutlich verengt wurde. Nichtsdestotrotz erachteten andere Boardmitglieder die zwei Sätze an Kriterien als notwendig. Ihrer Ansicht nach bezöge sich die Untersuchung des Anwendungsbereichs stets auf den gesamten Vermögenswert und würde für sich gesehen den Finanzierungscharakter der Transaktion in einigen Umständen besser abbilden.

 

Die Boards meinten, dass die ökonomische Unterscheidung zwischen den Ausbuchungsansatz und einem Kauf/Verkauf sehr schmal sei, praktisch aber erhebliche Bedeutung haben könne. Dementsprechend beschlossen die Boards, die eigenständigen Kriterien für die Feststellung, ob der Vertrag als Kauf oder Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts klassifiziert werden sollte, beizubehalten. Dessen ungeachtet entschieden die Boards, lediglich die Kriterien hinsichtlich der Übertragung des rechtlichen Eigentums und der günstigen Kaufoption beizubehalten, da alle anderen Kriterien bereits durch den Ausbuchungsansatz abgedeckt würden.

 

Ein IASB-Mitglied fragte, ob eine günstige Mietoption nicht ein eigenständiges Kriterium darstellen sollte, weil es wirtschaftlich einer günstigen Kaufoption gleichen könne. Der Stab stellte klar, dass diese Bedingung bereits durch die anderen vorgeschlagenen Kriterien abgedeckt würde.

 

Bilanzierung von Vereinbarungen mit Dienstleistungs- und Leasingelementen

 

Der Board erwog die Bilanzierung von Vereinbarungen, die sowohl Dienstleistungs- als auch Leasingelemente beinhalten.

 

Nach kurzer Diskussion, in der mehrere Boardmitglieder ihren Bedenken hinsichtlich der sachgerechten Erfassung von Erlösen und Gewinnen Ausdruck verliehen, verständigte sich der IASB darauf, dass der Leasinggeber beim Ausbuchungsansatz zur Leasinggeberbilanzierung verpflichtet werden soll, die Dienstleistungs- und Leasingelemente in einer Leasingvereinbarung sowohl für ausgeprägte als auch nicht ausgeprägte Dienstleistungselemente zu trennen. Nichtsdestotrotz wurde dieser Vorschlag mit knapper Mehrheit im FASB zurückgewiesen, da drei FASB-Mitglieder Bedenken hinsichtlich der Trennung nicht ausgeprägter Dienstleistungen auf Grundlage von Bedenken in Bezug auf die Praktikabilität und Margenerwägungen hatten. Der IASB verständigte sich darauf, die Zuordnung auf Grundlage der relativen Einzelveräußerungspreise für die Dienstleistung sowohl bei ausgeprägten als auch bei nicht ausgeprägten Dienstleistungen vorzunehmen.

 

Die Boards erörterten die Zuordnung von Erlösen auf die verschiedenen Elemente beim Leasinggeber. Für viele Boardmitglieder schien ein Widerspruch darin zu bestehen, die relativen Einzelveräußerungspreise nicht ausgeprägter Dienstleistungen zu verwenden (da diese üblicherweise nicht getrennt werden könnten). Sie meinten, dass eine Art Zuordnung auf Grundlage eines Kosten-plus-Marge-Ansatzes erforderlich sein könne.

 

Einige Boardmitglieder fragten, warum die Aufspaltung nicht auch für den Leasingnehmer gefordert werden, wenn es möglich ist, diese für die Bilanzierung durch den Leasinggeber vorzuschreiben. Diese Boardmitglieder hatten Bedenken hinsichtlich der möglichen Erlöserfassungsschemata dieser Verträge. Der Stab entgegnete, dass eine solche Aufspaltung infolge von Informationssymmetrien für den Leasingnehmer zu belastend sei.

 

Die Boards fuhren mit der Erwägung der Bilanzierung des Dienstleistungselements einer Leasingvereinbarung unter dem Ausbuchungsansatz für den Leasinggeber fort, indem sie zwei mögliche Ansätze untersuchten: eine Bilanzierung auf Grundlage der vorgeschlagenen Regelungen zur Erlöserfassung oder einen Ansatz, der zu einer deutlich früheren Erlöserfassung sowie einer Bruttodarstellung in der Bilanz führen würde. Die Boards blieben bei diesem Thema geteilter Ansicht, wobei der IASB den Ansatz einer eigenständigen Leistungsverpflichtung und der FASB den Verweis auf die vorgeschlagenen Leitlinien zur Erlöserfassung bevorzugte.

 

Da die Boards hinsichtlich der Bilanzierung geteilter Meinung waren, beschlossen sie, den Adressaten zu diesen Sachverhalten (zur Aufspaltung sowie zu der bilanziellen Behandlung) Fragen im in Kürze erscheinenden Standardentwurf zu stellen.

 

Unternehmenszusammenschlüsse

 

Die Boards erörterten den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden aus Leasingverhältnissen bei einem Unternehmenszusammenschluss. Nach kurzer Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass alle Vermögenswerte und Schulden aus Leasingverhältnissen bei einem Unternehmenszusammenschluss in Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Leasingvorschriften bemessen werden sollten und dass ein Erwerber diese Vermögenswerte und Schulden so bemessen würde, als wäre die Leasingvereinbarung eine neue Leasingvereinbarung. Auf Grundlage dieser Entscheidung würde der Leasingnehmer das Nutzungsrecht zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen unter Heranziehung des Abzinsungssatzes des Erwerbers und jedwede Anpassung für den marktunüblichen Zins bemessen (das Nutzungsrecht entspräche der Erstbewertung der Leasingverpflichtung). Der Leasinggeber würde im Ansatz der Leistungsverpflichtung die Erstbewertung der Leistungsverpflichtung um den marktunüblichen Zins anpassen (die dann der Erstbewertung der Leasingforderung entsprechen würde). Beim Ausbuchungsansatz würde die Anpassung für den nicht marktüblichen Zins über die Leasingforderung vorgenommen (die erstmalig zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen unter Berücksichtigung des Abzinsungssatzes des Erwerbers bemessen würde).

 

Weitere Angaben

 

Die Boards verständigten sich darauf, die folgenden vorgeschlagenen Angaben im Hinblick auf das Hybridmodell beim Leasinggeber dem Abschnitt zu Angaben im kommenden Standardentwurf hinzuzufügen:

 

bullet Details zur vom Leasinggeber verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu dem/den Modell/en
bullet die Arten der Risiken und Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert, die der Leasinggeber bei der Entscheidung erwogen hat, welchen Ansatz er zu befolgen hat sowie
bullet jedwede aufgetretene Wertminderung für jeden der Ansätze auf Seiten des Leasinggebers.

 

Die Board einigten sich ferner darauf, dass ein Unternehmen das Bestehen und die wesentlichen Ausstattungsmerkmale etwaiger Kaufoptionen anzugeben hat, über die der Leasingnehmer den zugrunde liegenden Vermögenswert erwerben kann.

 

Die Boards werden Leasingverhältnisse im Verlauf der Woche weiter erörtern.

 

Anwendungsleitlinien zu der Frage, wann der Ansatz der Leistungsverpflichtung und wann der Ausbuchungsansatz anzuwenden ist

 

Die Board setzten ihre Erörterung zum Hybridansatz bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers fort. Auch nach einer beträchtlichen Diskussion blieben die Boards geteilter Ansicht, wo der Schnitt zwischen dem Ausbuchungsansatz und dem Ansatz der Leistungsverpflichtung vorgenommen werden soll.

 

Im Großen und Ganzen bevorzugte die Mehrheit der IASB-Mitglieder eine Bilanzierung von mehr Verträgen zum Ausbuchungsansatz, wohingegen die FASB-Mitglieder bevorzugten, wenn mehr Verträge unter Verwendung des Ansatzes der Leistungsverpflichtung bilanziert würden. Der FASB meinte, dass Verträge, die den Leasinggeber dem Risiko erheblicher Renditeschwankungen über die Laufzeit des Leasingverhältnisses aussetzten, unter Anwendung des Ansatzes der Leistungsverpflichtung bilanziert werden sollten, während mehrere IASB-Mitglieder einen reineren Ausbuchungsansatz bevorzugten.

 

Schlussendlich stellte der IASB-Vorsitzende fest, dass keines der erörterten Kriterien zur Unterscheidung operationabel sei und schlug vor, dass jeder Board einen von ihm bevorzugten Standardansatz entwickeln solle, für den man einen Satz Ausnahmen entwickeln würde. Der IASB wählte vorläufig den Ausbuchungsansatz, wohingegen sich der FASB vorläufig für den Ansatz der Leistungsverpflichtung bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers aussprach. Die Boards verständigten sich darauf, den jeweils bevorzugten Standardansatz in getrennten Sitzungen zu besprechen und ihre Erörterungen auf der gemeinsamen Sitzung am Donnerstag fortzusetzen.

 

Bevorzugter Standardansatz für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers (IASB allein)

 

Der IASB erörterte das Ausbuchungsmodell als seinen bevorzugten Standardansatz für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers. Der Board verständigte sich darauf, dass es einige Leasingverhältnisse gibt, bei denen der Ausbuchungsansatz nicht passen würde und erörterte mögliche Kriterien für die Ausnahmen (d.h. Kriterien für die Bilanzierung von Leasingverträgen gemäß dem Ansatz der Leistungsverpflichtung). Einige Boardmitglieder äußerten ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Ansatzes der Leistungsverpflichtung auf Renditeimmobilien und die Immobilienbranche.

 

Nach einer langen Diskussion verständigte sich der Board vorläufig darauf (vorbehaltlich weiterer Erörterungen mit dem FASB und der konkreten Ausformulierung), dass der Leasinggeber den Ansatz der Leistungsverpflichtung verwenden soll, wenn die Laufzeit des Leasingverhältnisses unbedeutend (kurz) im Vergleich zur Lebensdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts ist, wobei die Laufzeit des Leasingverhältnisses als die Mindestvertragslaufzeit des Leasingverhältnisses definiert wird, und der Leasinggeber dem erheblichen Risiko der Verpflichtung aus den unwesentlichen Dienstleistungen, die zu einer Nichterfüllung führen können, ausgesetzt ist (wobei die Nichterfüllung möglicherweise zur Aufhebung des gesamten Leasingvertrags führt).

 

Der Board erörterte andere mögliche Kriterien für die Ausnahme einschließlich der Entfernung des Vermögenswertrisikos für die Dauer des Leasingverhältnisses, Restwertgarantien sowie ein Geschäftsmodell auf Seiten des Leasinggebers. Nichtsdestotrotz gab es nicht viel Unterstützung für diese Kriterien unter den Boardmitgliedern.

 

Der IASB wird die Kriterien für den Ansatz der Leistungsverpflichtung in einer gesonderten Sitzung am Donnerstag besprechen. Danach würde man mögliche Lösungen zu den unterschiedlichen Ansichten die Leasinggeberbilanzierung betreffend gemeinsam mit dem FASB besprechen.

 

Anwendungsleitlinien dazu, wann der Ansatz der Leistungsverpflichtung und wann der Ausbuchungsansatz anzuwenden ist

 

Die Boards setzten ihre Erörterung zu der Frage fort, wann welcher Ansatz bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers anzuwenden ist. Die Boards diskutierten mehrere Varianten des Modells, teilweise getrennt, teilweise gemeinsam, bevor man sich auf eine konvergierte Lösung verständigte.

 

Die Boards einigten sich, dass ein Leasinggeber einen Leasingvertrag auf der Grundlage bilanzieren soll, ob der Leasinggeber weiter erheblichen Risiken oder Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert ausgesetzt ist, sei es

 

bullet über die erwartete Laufzeit des aktuellen Leasingvertrags oder
bullet im Anschluss an die Laufzeit des aktuellen Leasingvertrags, weil die Erwartung oder Möglichkeit besteht, bedeutende Renditen durch eine mehrfache Vermietung dieses Vermögenswerts im Anschluss an den aktuellen Vertrag zu erzielen, oder
bullet durch Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts.

 

Die Boards verständigten sich auch darauf, dass das Kreditrisiko des Leasingnehmers bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden soll. Die Boards bestätigten, dass diese Beurteilung bei Zugang des Leasingverhältnisses vorzunehmen und nachträglich nicht erneut durchzuführen ist.

 

Die Boards einigten sich, dass, falls der Leasinggeber weiterhin bedeutenden Risiken und Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert ausgesetzt ist, der Ansatz der Leistungsverpflichtung und ansonsten der Ausbuchungsansatz verwendet werden sollte.

 

Die Boards verständigten sich darauf, zusätzliche Faktoren zur Verfügung zu stellen, die anzeigen würden, dass bedeutende Risiken oder Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zurückbehalten werden. Diese würden Risiken aus folgenden Sachverhalten beinhalten:

 

bullet bedeutende bedingte Leasingzahlungen, die auf der Nutzung oder Leistung des zugrunde liegenden Vermögenswerts fußen;
bullet Optionen, die aktuelle Laufzeit des Leasingverhältnisses zu verlängern oder zu beenden; oder
bullet vertragliche, wesentliche nicht ausgeprägte erbrachte Dienstleistungen unter dem Leasingvertrag.

 

Die Boards entschieden zudem, dass ein Leasinggeber zu erwägen habe, ob die Laufzeit des Leasingverhältnisses im Vergleich zur Nutzungsdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts kurz ist, wenn er festlegt, ob er im Anschluss an die Laufzeit des aktuellen Leasingvertrags bedeutende Risiken oder Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zurückbehält. Die Boards meinten, dass der Leasinggeber bei dieser Beurteilung den Barwert der restlichen Zahlungsströme zum Ende der Leasinglaufzeit sowie die Auswirkung von bei Zugang durch den Leasinggeber oder Dritte zur Verfügung gestellte Restwertgarantien zu berücksichtigen habe.

 

Schließlich beschlossen die Boards, dass der Restvermögenswert nicht neubewertet werden solle, weil der Leasinggeber das Risiko aus dem Vermögenswert über die Berücksichtigung der Risiken oder Chancen im Zuge des Verkaufs des zugrunde liegenden Vermögenswerts erwägt.

 

Die Boards meinten zudem, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen auf das Geschäftsmodell als einen möglichen Indikator dafür Bezug nehmen sollte, ob für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers der Ausbuchungsansatz oder der Ansatz der Leistungsverpflichtung sachgerecht sei.

 

Sale und Leaseback

 

Die Boards erwogen die Auswirkungen einer Streichung der Bezugnahme auf 'sämtliche bis auf einen unbedeutenden Betrag an Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert' sowie zweier anderer Kriterien bei der Bestimmung, ob ein Vertrag einen Kauf oder Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts darstellt. (Hinweis: Diese vorläufige Entscheidung war am Montag gefällt worden).

 

Die Boards beschlossen, die Bezugnahme auf 'sämtliche bis auf einen unbedeutenden Betrag an Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert' wieder aufzunehmen, bestätigten aber die Streichung der zwei Kriterien.

 

Einige Boardmitglieder brachten nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich der Kriterien für einen Kauf oder Verkauf zum Ausdruck, da sie glaubten, dass diese möglicherweise mit den Kriterien für die Anwendung des Ausbuchungsansatzes bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers verwechselt werden könnten.

 

Hinsichtlich Sale-und-Leaseback-Geschäften entschieden die Boards, die vorgeschlagenen Leitlinien nicht zu ändern und erkannten die mögliche Auswirkung an, dass mehr Geschäfte als Finanzierungsvorgänge bilanziert würden.

 

Unterstützung für das Paket an Entscheidungen

 

Die Boards verabschiedeten das Paket an Entscheidungen im Leasingprojekt formell. Herr Finnegan deutete an, dass er womöglich eine alternative Sichtweise im Hinblick auf den Ausbuchungsansatz und den Ansatz der Leistungsverpflichtung bei der Bilanzierung durch den Leasinggeber vorlegen wolle.

 

 

August 2010: IASB veröffentlicht Standardentwurf für neuen IFRS – Leasingverhältnisse

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) und der US-amerikanische Standardsetzer Financial Accounting Standards Board (FASB) haben am 17. August 2010 zwecks öffentlicher Stellungnahme gemeinsame Vorschläge für die Verbesserung der Berichterstattung über Leasingverhältnisse veröffentlicht. Die Vorschläge bilden eines der Hauptprojekte, die Teil des Arbeitsabkommens zwischen den Boards sind. Mit den Vorschlägen würden, wenn diese angenommen werden, die Informationen über die finanziellen Auswirkungen von Leasingverträgen, die im Rahmen der Finanzberichterstattung den Anlegern zur Verfügung gestellt werden, erheblich verbessert.

Die Bilanzierung nach den bestehenden Vorschriften hängt von der Klassifizierung eines Leasingverhältnisses ab. Eine Klassifizierung als ein Mietleasingverhältnis führt dazu, dass der Leasingnehmer weder nach IFRS noch nach US-GAAP irgendwelche Vermögenswerte oder Schulden in der Darstellung seiner Finanz- und Vermögenslage erfasst. Dies führt dazu, dass viele Anleger die Bilanzen unter Verwendung der Angaben und anderer zur Verfügung stehender Informationen ergänzen müssen, um die Auswirkungen der Mietleasingverhältnisse des Leasingnehmers für Zwecke der Anlageanalyse einschätzen zu können.

Die Vorschläge würden zu einem einheitlichen Ansatz in Bezug auf die Leasingbilanzierung sowohl für Leasingnehmer als auch für Leasinggeber führen – einen sogenannten Nutzungsrechtansatz. Neben anderen Änderungen würde dieser Ansatz dazu führen, dass eine Schuld für die Zahlungen, die aus dem Leasingvertrag entstehen, und das Recht auf die Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts in die Finanz- und Vermögenslage des Leasingnehmers aufgenommen werden, so dass für Anleger und andere Adressaten vollständigere und entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Zum Entwurf ED/2010/9 kann bis zum 15. Dezember 2010 Stellung genommen werden. Weiterführende Informationen:

bullet Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 22 KB)
bullet Zugang zum Standardentwurf (Verknüpfung auf die Internetseite des IASB)

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IFRS in Focus-Newsletter zu dem Entwurf zur Leasingbilanzierung herausgegeben, in dem die Vorschläge des IASB erläutert werden: IFRS in Focus-Newsletter zu dem Entwurf zur Leasingbilanzierung (in englischer Sprache, 111 KB).

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