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Assoziierte Unternehmen und Joint Ventures

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab Dezember 2005. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen wir auf die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS Plus.com.

 

 

Chronologie

 

Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den Protokollmitschriften auf dieser Seite.

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
bullet Entwurf ED 9 am 13. September 2007 zu öffentlicher Stellungnahme veröffentlicht
Kommentierungsfrist: 11. Januar 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Februar 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 10. Juni 2010

 

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005

 

In dem kurzfristigen Konvergenzprojekt wird vorgeschlagen, die Quotenkonsolidierung in Übereinstimmung mit der "Roadmap"-Vereinbarung zu abzuschaffen. Allerdings hat der Stab des IASB einige der früheren Arbeiten des AASB bei dessen langfristigem Forschungsprojekt zu Joint Ventures als nützliche Hintergrundinformation in Erwägung gezogen und berücksichtigt.

 

Der Board stimmt mit der Sichtweise des Stabs dahingehend überein, dass das kurzfristige Konvergenzprojekt auf die Forderung nach Anwendung der Equity-Methode für alle Anteile an Gemeinschaftsunternehmen begrenzt sein sollte (d.h. das in IAS 31 vorgesehene Wahlrecht zur Quotenkonsolidierung abgeschafft werden sollte). Nach Ansicht des Stabs steht die Quotenkonsolidierung nicht im Einklang mit den Kriterien für den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden nach dem Rahmenkonzept. Boardmitglieder deuteten ihre Bedenken hinsichtlich der Equity-Methode, wie sie derzeit angewendet wird, an, weil sie nicht genügend Informationen liefere. Gleichwohl deutete der Board an, dass man zu diesem Zeitpunkt nicht die Unterschiede zwischen der Equity-Bilanzierung und der Konsolidierung angehen wolle.

 

Einige Boardmitglieder sind der Ansicht, dass es auch trotz des Kurzfristprojekts nützlich für den Board wäre, den Sachverhalt der Unterscheidung zwischen Joint Ventures und unteilbaren Interessen zu untersuchen. Damit verbunden ist die Frage, ob man hinreichend Leitlinien entwickeln könne, um Vermögenswerte unter gemeinsamer Führung oder gemeinsame Tätigkeiten von gemeinschaftlich geführte Unternehmen zu unterscheiden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

Der Stab hielt eine Präsentation zu den Zielen des Projekts und zum Projektplan.

 

Mit Hilfe dieser Sitzung sollte dem Board der neueste Stand der Arbeiten in der Begriffsabgrenzungsphase vorgestellt werden; es sollten die durch den Stab vorgetragenen Fragestellungen erörtert werden und Entscheidung über die Richtung der künftigen Arbeiten am Projekt in Anbetracht der Entscheidungen des IASB zum kurzfristigen Konvergenz-Projekt getroffen werden.

 

In der Sitzung vom Dezember 2005 hatte der Board den Stab darum gebeten, zu eruieren, ob ausführliche Leitlinien für die Unterscheidung zwischen gemeinschaftlich beherrschten Vermögenswerten oder Tätigkeiten und gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen entwickelt werden können. Zum jetzigen Stand des Projekts hat der Stab die Frage der Klassifizierung von gemeinschaftlichen Aktivitäten für Bilanzierungszwecke durch den Vorschlag einer Aufteilung solcher Vereinbarungen wie folgt gelöst:

 

bullet nicht-ganzheitliche Vereinbarungen über Ressourcen, bei denen die Teilnehmer weiterhin die direkten Rechte an den eingebrachten Vermögenswerten behalten und direkt die aus der gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Betätigung entstehenden Verpflichtungen übernehmen. In diesem Falle betreibt jeder Teilnehmer innerhalb der Vereinbarung vorrangig seine eigenen ökonomischen Tätigkeiten um die jeweiligen eigenen Ziele zu erreichen.
bullet ganzheitliche Vereinbarungen über Ressourcen, bei denen die Rechte an den Vermögenswerten und die Verantwortung für die Schulden beim Gemeinschaftsprojekt selbst liegen, das diese nutzt, um die jeweiligen eigenen Ziele zu erreichen. Das Konstrukt stellt ein eingeständiges Unternehmen dar, das eine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet. Es hat eine eigene „Persönlichkeit“, die Entscheidungen treffen kann.

 

Die Klassifizierung als ganzheitliche/nicht-ganzheitliche Vereinbarung wäre auf Grundlage einer Analyse der spezifischen Vertragsbedingungen der Aktivität wie oben in der Aufzählung dargestellt vorzunehmen. Des Weiteren hat der Stab einige Indikatoren vorgestellt, die zusätzliche Hilfestellung bei der Feststellung geben soll, ob eine gemeinschaftliche Vereinbarung existiert.

 

Der Board führte eine lange Diskussion, die nicht in eine eindeutige Richtung führte. Es wurde eher deutlich, dass der Board nicht zu einer Einigung darüber kommen konnte, wie das Problem der Begriffsabgrenzung weiter behandelt werden soll. Jedoch haben die Boardmitglieder Bedenken gegenüber dem vorgeschlagenen Modell ausgedrückt und wie dieses die Existenz eines Gemeinschaftsunternehmens abgrenzt. Es war eindeutig, dass der Board mit dem Ausgangspunkt des Stabes nicht einverstanden war, dass die Existenz eines Gemeinschaftsunternehmens daran festgemacht werden solle, ob die gemeinschaftliche Aktivität in einem eigenen Unternehmen durchgeführt wird oder nicht (dies steht in Einklang mit den Verlautbarungen, die der Board in früheren Sitzungen gemacht hat). Vielmehr schien der Board der Meinung zu sein, ein Gemeinschaftsunternehmen ließe sich über die Art der vertraglichen Vereinbarung abgrenzen.

 

Die Boardmitglieder erörterten die verschiedenen Möglichkeiten, die im Dokument des Stabs dargestellt wurden und wiesen darauf hin, dass es schwierig sei, die grundsätzlichen Unterschiede zwischen einem ungeteilten Anteil und einem Gemeinschaftsunternehmen auszudrücken.

 

Der Board hat auch den Ansatz bei der gemeinschaftlichen Beherrschung besprochen. Die Boardmitglieder haben verdeutlicht, dass vor der Frage, ob es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt, die Frage beantwortet werden muss, ob das Konstrukt gemeinschaftlich beherrscht wird. Wenn das Konstrukt nicht gemeinschaftlich von den beteiligten Parteien beherrscht wird, sollten keine besonderen Bilanzierungsregeln zur Anwendung kommen. Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Konzeption weiter untersucht und in den Entscheidungsprozess über die Einstufung einer Vereinbarung als Gemeinschaftsunternehmen integriert werden muss.

 

Der Board wiederholte die Tatsache, dass das Projekt nicht zu einer weiteren Verkomplizierung führen dürfe, da die primäre Zielsetzung des Projekts zur kurzfristigen Konvergenz in der Abschaffung des Wahlrechts in IAS 31 zur Quotenkonsolidierung bestand.

 

Es wurde beschlossen, dass der Stab die Dokumente auf Grundlage der während dieser Sitzung diskutierten Punkte überarbeiten und diese bei einer zukünftigen Sitzung erneut einbringen werde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006

 

Im Dezember 2005 entschied sich der Board zur Streichung des Wahlrechts in IAS 31 Anteile an Joint Ventures, in dem für Anteile an gemeinsam beherrschten Unternehmen die Quotenkonsolidierung zulässig war. Durch Streichung dieses Wahlrechts müsste eine Beteiligung an einem Joint Venture-"Unternehmen" nach der Equity-Methode bilanziert werden. Um jedoch diese Entscheidung umsetzen zu können, forderte der Board den Stab auf, dass dieser die Definition eines Joint Venture und den Unterschied zwischen einem Anteil an einem Joint Venture und einer direkten Beteiligung an den Vermögenswerten und Schulden einer gemeinschaftlichen Vereinbarung verdeutlichen solle.

 

Der Board war sich auf der konzeptionellen Ebene einig (noch abhängig von der Untersuchung der praktischen Anwendbarkeit), dass die Anteile der Beteiligten in einer gemeinsamen Vereinbarung entweder als direkte Beteiligung oder als indirekte Beteiligung an den zugrunde liegenden Vermögenswerten und Schulden klassifiziert werden sollten. Einige Mitglieder des Boards waren der Meinung, dass dies einen positiven Schritt hin zu einer prinzipienorientierten Klassifizierung darstellt, im Gegensatz zu den gegenwärtigen Vorschriften in IAS 31, die de facto eine freie Wahl zwischen drei Alternativen erlauben.

 

Der Board stimmte zu, dass unter bestimmten Umständen, in denen die Beteiligten über eine indirekte Beteiligung in einer lediglich vertraglichen Vereinbarung (d.h., kein eingetragenes Unternehmen oder einer Partnergesellschaft) verfügen, solche Anteile nach der Equity-Methode bilanziert werden sollten.

 

Der Board war sich einig, für Joint Ventures keine zusätzlichen Angabepflichten vorzuschreiben, ohne zuerst eine umfassendere Analyse der Bedürfnisse der Adressaten vorzunehmen. Eine solche Untersuchung sollte eher als Teil eines längerfristigen Projekts durchgeführt werden.

 

Auf der März-Sitzung gab es einige Diskussionen über die Auswirkungen dessen, ob die Erzeugnisse der Geschäftstätigkeit der Vereinbarung in Form von Naturalien aufgeteilt werden und es sich bei den Produkten um auf einem aktiven Markt gehandelte Massenwaren handelt. Der Board war sich darüber einig, dass es für die Art des Anteils eines Beteiligten an der Vereinbarung nicht von Bedeutung sei, ob das Erzeugnis auf einem aktiven Markt gehandelt wird oder nicht. Wenn die Bestandteile der Definition eines indirekten Anteils gegeben sind, ist es nicht von Bedeutung, ob das Erzeugnis auf einem aktiven Markt handelbar ist oder nicht. Der Board bemerkte dennoch, dass in den Fällen, wo sich der Anspruch auf physische Mengen bezieht, es sich um Bereiche handelt, in denen sich die rechtliche Gestaltung der Vereinbarung eng an den wirtschaftlichen Gehalt angleicht.

 

Zum Abschluss der Diskussion bemerkten einige Boardmitglieder, dass die gemachten Vorschläge eine Verbesserung gegenüber IAS 31 darstellten, und dass es nun Sache des FASB sei, sich im Interesse der Konvergenz auf die neu entwickelten Leitlinien zu zu bewegen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006

 

Dem Board wurde ein sehr kurzes mündliches Update zu den Rückmeldungen gegeben, die der Stab zu diesem Projekt erhalten hatte, als es die vorläufigen Entscheidungen diskutierte, die der Board auf seiner Sitzung vom Juli 2006 mit Erstellern und Nutzern getroffen hatte. Der Board war der Meinung, dass die erhaltenen Stellungnahmen nicht die Richtung (vorläufige Entscheidungen, getroffen im Juli) des Projektes verändern, und dass der Stab seine Arbeiten fortführen sollte, um dem Board auf einer künftigen Sitzung einen Entwurfsvorschlag vorlegen werde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007

 

Der Stab nutzte diese Sitzung, um den Ansatz vorzustellen, den sie für den Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 31 angewendet hatten, und um Beispiele zu diskutieren, die die Umsetzung der Entscheidungen des Boards in Bezug auf die Definition eines Joint Ventures veranschaulichen sollten.

 

In Zusammenhang mit der beabsichtigten grundsätzlichen Änderung, der Eliminierung der Quotenkonsolidierungsmethode für gemeinschaftlich geführte Unternehmen, wird der Board die Gelegenheit nutzen, um IAS 31 logischer aufzubauen und die Formulierungen klarer zu gestalten. Wie bereits bei dem vorgeschlagenen Änderungsentwurf von IAS 8 im Zuge des Verbesserungsprojektes in 2002 vorgenommen, wird der Entwurf von IAS 31 als ‚reiner Text’ mit einer Abweichungstabelle dargestellt werden, anstatt eines ausführlichen ’markierten’ Textes, der die vorgenommenen Prinzipienänderungen verdecken könnte.

 

Der Board bestätigte seinen vorgeschlagenen Ansatz zur Bilanzierung von vertraglichen Vereinbarungen, bei denen eine „gemeinsame Entscheidungsfindung zu Aktivitäten eine gemeinschaftliche Vereinbarung begründen“. Die Boardmitglieder merkten an, dass es eine Inkonsistenz zwischen dem Flussdiagramm (Paragraph 9 aus Unterlage 9 für die Beobachter, abrufbar von der IASB-Website, Link s.o.) und den Vorschlägen des Stabs gebe. Beide sollten sich eher auf Rechte einzelner Vermögenswerte und Verpflichtungen einzelner Schulden beziehen, anstelle der im Flussdiagramm verwandten Formulierung. Der Board stimmte dem vom Stab umrissenen Ansatz zu.

 

Der Board diskutierte die Beispiele (siehe Unterlage 9 für die Beobachter). Dem Beispiel 1 wurde ohne Diskussion zugestimmt. Der Stab schlug vor, Beispiel 3 zurückzuziehen, aber verschiedene Varianten gegenüber Beispiel 2 einzufügen (gemeinsame Beteiligungen an einem Vermögenswert). Die Beispiele 4, 5 und 6 wurden kurz diskutiert und hierzu kleinere Veränderungen vorgeschlagen. Die Beispiele 7 und 8 (hinsichtlich Förderaktivitäten) stießen auf mehr Aufmerksamkeit. Sowohl die Adressaten als auch die Boardmitglieder hatten Änderungen vorgeschlagen, so dass diese Beispiele umfassend neu geschrieben werden. Die Boardmitglieder wollten die Beispiele derart darstellen, dass die Einrichtung einer Unternehmensstruktur Bilanzierungseffekte haben kann; dennoch ist das Vorhandensein eines Unternehmens nicht bestimmend. Das bedeutet, nicht alle Gemeinschaftsunternehmen sind „Joint Ventures“ und gemeinschaftliches Vermögen und Vereinbarungen über gemeinschaftlich durchgeführte Geschäftstätigkeiten können auch weiter durch Unternehmen gemacht werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007

 

Der Board erörterte einige Restanten, die bei der Überarbeitung des Entwurfs zu Veränderungen an IAS 31 Anteile an Joint Ventures aufgefallen waren.

 

Angabevorschriften in IAS 31

 

Der Stab regte an, ähnliche Angabeforderungen zu Anteilen an Joint Ventures in IAS 31zu fordern wie für assoziierte Unternehmen in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen. Dieser Vorschlag wurde vor dem Hintergrund gemacht, dass der Entwurf sowohl Joint Ventures als auch für assoziierte unternehmen die Bilanzierung nach der Equity-Methode vorsieht.

 

Die vorgeschlagenen Angabevorschriften im Entwurf würden wie folgt aussehen (in eckigen Klammern jeweils der Bezug zu den Angabevorschriften der bestehenden Standards):

 

"41 Ein Partnerunternehmen hat die folgenden Angaben in Bezug auf Anteile an Joint Ventures zu machen:

 

(a) eine Auflistung und Beschreibung von Anteilen an maßgeblichen Joint Ventures sowie die Anteilsquote an gemeinschaftlich geführten Unternehmen [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 56; wird auch für Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden]

(b) zusammengefasste Finanzinformationen zu Joint Ventures einschließlich der Anteile des Partnerunternehmens an der Summe aller kurzfristigen Vermögenswerte, langfristigen Vermögenswerte, kurzfristigen Schulden, langfristigen Schulden, Erlöse und Periodengewinne oder -verluste. Diese Angabe wird als Summe für alle Joint Ventures gemacht; [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 56 mit einigen Änderungen]

(c) der Abschlussstichtag eines Joint Ventures, wenn der Stichtag oder die Berichtsperiode des Abschlusses, der zur Anwendung der Equity-Methode verwendet wird, vom Stichtag oder von der Berichtsperiode des Abschlusses des Anteilseigners abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37]

(d) Art und Umfang erheblicher Beschränkungen (z.B. aus Darlehensvereinbarungen oder Aufsichtsrechtlichen Bestimmungen) der Fähigkeit des Joint Ventures Finanzmittel in Form von Bardividenden oder Darlehens- und Vorschusstilgungen an den Anteilseigner zu transferieren; [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37; wird auch für Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden]

(e) der nicht erfasste anteilige Verlust eines Anteilseigners an den Verlusten des Joint Ventures, wenn der Anteilseigner Verlustanteile an einem Joint Venture nicht mehr erfasst. [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37]

 

42 Anteile an Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind als langfristige Vermögenswerte zu klassifizieren. Der Anteil des Anteilseigners an den Gewinnen oder Verlusten und der Buchwert dieser assoziierten Unternehmen sind gesondert anzugeben. Der Anteil des Anteilseigners an allen aufgegebenen Geschäftsbereichen der Joint Ventures ist ebenfalls gesondert anzugeben. [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 38]

 

43 Der Anteil des Anteilseigners an unmittelbar im Eigenkapital des Joint Ventures ausgewiesenen Veränderungen ist unmittelbar im Eigenkapital des Anteilseigners auszuweisen und gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses in der Eigenkapitalveränderungsrechnung anzugeben. [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 39 - N. B.: Die Formulierungen dieser Angabevorschrift werden sich ändern, wenn die Veränderungen an IAS 1 endgültig verabschiedet werden.]

 

44 Ein Partnerunternehmen hat die Summe der folgenden Verpflichtungen getrennt von anderen Verpflichtungen anzugeben:

 

(a) alle Kapitalverpflichtungen des Partnerunternehmens in Bezug auf seine Anteile an Joint Ventures; und

(b) seinen Anteil an den Kapitalverpflichtungen, welche gemeinschaftlich mit anderen Partnerunternehmen eingegangen wurden. [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 55(a), Paragraph 55(b) gestrichen; wird auch für Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden]

 

45 In Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen hat ein Unternehmen folgende Angabe zu machen:

 

(a) Eventualschulden eines Partnerunternehmens auf Grund von gemeinschaftlich eingegangenen Verpflichtungen aller Partnerunternehmen zu Gunsten des Joint Ventures; und

(b) seinen Anteil an gemeinschaftlich mit anderen Partnerunternehmen eingegangenen Eventualschulden. [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 54(a), Paragraphen 54(b) und (c) gestrichen, weil die Angabeforderungen aus den Paragraphen 54(b) und (c) in Paragraph 54(a) eingeschlossen sind, der hier als Paragraph 45(a) wiedergegeben ist]"

 

Der Board fällt folgende Entscheidungen:

 

Die obigen Paragraphen 41(b) bis (d), 44 und 45 wurde ohne weitere Diskussion beschlossen. Der Board stimmte auch dem obigen Paragraphen 41(a) zu und stellte fest, dass eine ähnliche Angabe auch in IAS 28 gefordert werden sollte. Es wurde beschlossen, eine Folgeänderung im Entwurf vorzuschlagen und gezielt um Stellungnahmen zu bitten.

Im Zusammenhang mit obigem Paragraphen 41(e) kam es zu einer längeren Diskussion bezüglich der bilanziellen Behandlung von Verlusten, die auftreten, nachdem eine Investition bis auf null abgeschrieben ist. Zwei Boardmitglieder zeigten sich ernstlich besorgt angesichts der Tatsache, dass nicht erfasste Verluste unter der Equity-Methode auftreten könnten, und eines der Boardmitglieder deutete an, dass es aus diesem Grund den Entwurf ablehnen würde. Schließlich kam der Board zu dem Schluss, dass alle nicht erfassten Verluste anzugeben seien, und der obige Paragraph 41(e) wurde beschlossen.

Hinsichtlich des obigen Paragraphen 42 fragte der Board, ob die Aussage, dass ein Partnerunternehmen seine Anteile an einem Joint Venture, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, als langfristige Vermögenswerte klassifizieren soll unter allen Umständen richtig wäre. Der Sachverhalt wurde an den Stab zurückgegeben.

Der obige Paragraph 43 wurde nicht erörtert.

Darüber hinaus entschied der Board, die Paragraphen 37(h) und (i) von IAS 28 als Folgeveränderung zu streichen.

 

Übergangsbestimmungen

 

Der Board entschied, die rückwirkende Anwendung der beschlossenen Änderungen zu verlangen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Informationen, die für die Bilanzierung von Anteilen an Joint Ventures nach der Equity-Methode notwendig seien, die gleichen sein sollten wie die, die für die Anwendung der Quotenkonsolidierung benötigt würden.

 

Einbindung von SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Einheiten – nicht-monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen

 

Unter Vorbehalt einiger editorischer Veränderungen beschloss der Board die Schlussfolgerungen aus SIC-13 in den Entwurf durch Einfügung des folgenden Paragraphen aufzunehmen:

 

"Wenn ein Partnerunternehmen einen nicht-monetären Vermögenswerts in ein Joint Venture im Tausch gegen einen Kapitalanteil an dem Joint Venture einbringt, erfasst das Partnerunternehmen einen Gewinn oder Verlust aus der Transaktion nur in der Höhe der Anteile unverbundener Investoren am Joint Venture, es sei denn:

 

(a) das Partnerunternehmen behält die Kontrolle über den eingebrachten Vermögenswert,

(b) der Gewinn oder Verlust aus der Transaktion kann nicht verlässlich bestimmt werden, oder

(c) der Transaktion mangelt es an wirtschaftlicher Substanz wie in IAS 16 Sachanlagen beschrieben.

 

Wenn (a), (b) oder (c) zutreffen, verrechnet das Partnerunternehmen den nicht erfassten Gewinn oder Verlust gegen seine Beteiligung am Joint Venture."

 

Schlussfolgerungen

 

Ein Boardmitglied deutete an, dass es den Entwurf aufgrund der Tatsache, dass die Anwendung der Equity-Methode zu nicht erfassten Verluste führen könnte, ablehnen wird. Ein weiteres Boardmitglied zeigte sich unentschlossen und gab an, eventuell ebenfalls aus diesem Grund ablehnen zu wollen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007

 

Der Board erörterte einen Restanten, der von einem Boardmitglied nach Durchsicht der Abstimmungsvorlage der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 31 Anteile an Joint Ventures aufgebracht wurde.

 

Der Entwurf besagt, dass bei Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle der Investor jegliche verbleibende Anteile an dem früheren Joint Venture zum beizulegenden Zeitwert neu bewerten muss und einen Gewinn oder einen Verlust anzusetzen hat. Da der Entwurf vorschlagen wird, dass Anteile an Joint Ventures nach der Equity-Methode bewertet werden sollen, kam die Frage auf, ob vom Investor verlangt werden solle, eine Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert durchzuführen, unabhängig davon, ob er seine Anteile sowohl vor als auch nach der Neubewertung nach der Equity-Methode ansetzt.

 

Die folgenden Sichtweisen wurden erörtert:

 

Sichtweise 1: Der Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle ist ein erhebliches wirtschaftliches Ereignis

 

Die Formulierungen der Entscheidung des Boards bei den Änderungen an IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS unterstützen die Sichtweise, dass es angemessen ist, Anteile an Joint Ventures neu zu bewerten, wenn immer ein Investor die gemeinschaftliche Kontrolle verliert. Dies gilt unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden sich zu dem Zeitpunkt ändern. Der Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle ist ein erhebliches wirtschaftliches Ereignis, dass die Art der Investition verändert. Gemeinschaftliche Kontrolle wird durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Damit ein Partner eines Joint Ventures die gemeinschaftliche Kontrolle verlieren kann, müssen die Partner die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung ändern.  Diese Veränderung von vertraglichen Bedingungen würde ein erhebliches wirtschaftliches Ereignis darstellen, und deshalb sei es angemessen, jegliche verbleibende Anteile an dem früheren Joint Venture neu zu bewerten, selbst wenn diese Anteile weiterhin nach der Equity-Methode bilanziert werden.

 

Sichtweise 2: Eine Neubewertung sollte von einer Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden ausgelöst werden

 

Der Entwurf gibt Leitlinien vor, wie zu bestimmen ist, ob es sich bei einer gemeinschaftlichen Vereinbarung um gemeinschaftliches Vermögen, gemeinschaftlich durchgeführte Geschäftstätigkeiten, ein Joint Venture oder eine Kombination aus diesen dreien handelt. Wenn ein Investor nach IAS 31 einen Anteil an einem Joint Venture hält, hat der Investor wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen vorgeschrieben die Equity-Methode anzuwenden. Es würde unangemessen erscheinen, eine Neubewertung dieser Anteile (und den Ansatz eines Gewinns oder Verlustes) zu verlangen, wenn die Änderung der Art der Investition nicht zu einer Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden führt.

 

Die Boardmitglieder, die Ansicht 1 unterstützten, sagten, dass sie bereit wären, Ansicht 2 aus praktischen Gründen zu akzeptieren, um den Entwurf schnell herausgeben zu können. Ein Boardmitglied äußerte sich dahingehend, dass die Equity-Methode weder für die Bilanzierung von assoziierten Unternehmen noch von Joint Ventures angemessen sei, aber "damit werden wir auf kurze Sicht leben müssen".

 

Der Board entschied, keine Neubewertung der Anteile zu fordern, wenn die gemeinschaftliche Kontrolle verloren wird aber ein Eigenkapitalanteil behalten wird. Diese Entscheidung war in erster Linie pragmatisch. Der Board wollte damit nicht aussagen, dass eine Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden als Auslöser für eine Neubewertung angesehen werden sollte.

 

Form des Entwurfs

 

Der Board entschied, dass der in Kürze erscheinende Entwurf als Entwurf eines IFRS und nicht als Änderung an IAS 31 veröffentlicht werden sollte.

 

 

September 2007: Entwurf zu öffentlicher Stellungnahme veröffentlicht

 

Am 13.September 2007 hat der IASB den Entwurf Nr. 9, in dem vorgeschlagen wird, IAS 31 Anteile an Joint Ventures mit einem neuen Standard mit dem Titel Gemeinsame Vereinbarungen (Joint Arrangements) zu ersetzen, zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Der Entwurf steht bis zum Ende der Kommentierungsfrist auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Die Kommentierungsfrist endet am 11. Januar 2008.

 

Lesen Sie hierzu auch die englischsprachige Presseerklärung des IASB (65 KB).

 

Definition einer gemeinsamen Vereinbarung

 

Eine gemeinsame Vereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung, nach der zwei oder mehre Parteien gemeinsam eine wirtschaftliche Unternehmung durchführen und die Entscheidungen in Bezug auf diese Unternehmung gemeinsam treffen. Gemeinsame Vereinbarungen schließen gemeinsame Vermögenswerte,  gemeinsame Geschäftstätigkeit und Joint Ventures ein.

 

Inhalt-vor-Form-Ansatz

 

In dem Entwurf wird vorgeschlagen, dass die gesetzliche Form einer Vereinbarung nicht der ausschlaggebende Faktor in der Bestimmung der angemessenen Form der Bilanzierung der Vereinbarung sein sollte. Dies widerspricht dem Ansatz in IAS 31, der der gesetzlichen Form einer Vereinbarung stark folgt und der nur Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung für eine Bilanzierung nach der Equity-Methode vorsieht (oder für anteilsmäßige Konsolidierung).

 

Vorschläge im Entwurf

 

Der Schwerpunkt des Vorschlags liegt auf zwei Aspekten der derzeitigen Bilanzierung von gemeinschaftlichen Vereinbarungen, die nach Meinung des IASB ein Hindernis für hochwertige Bilanzierung darstellen:

 

bullet Die derzeitige Bilanzierung von gemeinschaftlichen Vereinbarungen folgt der gesetzlichen Form, in der die Unternehmungen ausgeübt werden. Dies gibt nicht immer die vertraglichen Rechte und Pflichten wieder, auf die sich die Parteien geeinigt haben. Eine Verschiebung des Fokus auf diese Rechte und Pflichten wird zu einer realistischeren Wiedergabe der gemeinschaftlichen Vereinbarung in der Abschlüssen der beteiligten Parteien führen.
bullet Der bestehende Standard gibt den Erstellern bei der Bilanzierung von Anteilen an einem Unternehmen unter gemeinschaftlicher Beherrschung eine Wahlmöglichkeit (Quotenkonsolidierung oder Equity-Methode). Dies verringert die Vergleichbarkeit von Abschlüssen. Der IASB schlägt vor, diese Wahlmöglichkeit dadurch wegfallen zu lassen, dass von alle Parteien verlangt wird, sowohl die einzelnen Vermögenswerte, auf die sie Anspruch haben, als auch die einzelnen Verpflichtungen, zu deren Erfüllung sie herangezogen werden können, anzusetzen. Dies gilt auch, wenn die gemeinschaftliche Vereinbarung einer Unternehmung gilt, die in einem rechtlich eigenständigen Unternehmen ausgeführt wird. Haben die Parteien nur Anspruch auf einen Teil des Ergebnisses der Unternehmungen, wird ihr Nettoanteil an der Vereinbarung nach der Equity-Methode bilanziert.

 

Der Entwurf enthält auch Vorschläge für neue Anforderungen bezüglich der Angabe von Informationen zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen, Tochterunternehmen und assoziierte Unternehmen einschließlich einer Beschreibung der Art der gemeinschaftlichen Vereinbarung und zusammengefasster Finanzinformationen bezüglich der Anteile eines Unternehmens an Joint Ventures.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu Vorgeschlagenen Änderungen an der Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen veröffentlicht (in englischer Sprache, 116 KB). In dem Newsletter wird der Entwurf ED9 erörtert

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008

 

Der Stab stellte eine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf Nr. 9 Gemeinschaftliche Vereinbarungen eingegangen sind. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen (etwa zwei Drittel) keine Zustimmung zum Entwurf ausgedrückt worden sei und dass abweichende Meinungen zu verschiedenen Aspekten des Entwurfs ausgedrückt worden waren. Die wichtigsten Bedenken waren die folgenden:

 

bullet Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu weitreichend. Insbesondere bedürfen nach Meinung der Stellungnehmenden der Bezug auf „die Rechte auf Nutzung“ eines Vermögenswertes und die Entfernung der Quotenkonsolidierung weiterer Untersuchungen und sollten nicht im Rahmen des kurzfristigen Projekts adressiert werden.
bullet Die vorgeschlagenen Formulierungsänderungen, Definitionen der Arten der Vereinbarungen, die bilanzielle Behandlung bei Ansatz vertraglicher Rechte und Verpflichtungen und die Entfernung der Quotenkonsolidierung werden in der Grundlage für Schlussfolgerungen nicht ausreichend gerechtfertigt.
bullet Entfernung der Quotenkonsolidierung – dies schien der problematischste Bereich zu sein. In vielen Stellungnahmen wurde eine Ablehnung des Wegfalls auf Grundlage der folgenden Aussagen ausgedrückt:
bullet Die Quotenkonsolidierung bietet nützlichere Informationen und stellt eine bessere Widergabe der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarungen dar. In den Stellungnahmen wurde der Meinung Ausdruck verliehen, dass Entscheidungsmanagement und Risikomanagement auf einer detaillierten Kenntnis der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle, Vermögenswerte, Schulden, Kapitalflüsse und Risiken beruhen und nicht auf dem Anteil des Nettoergebnisses.
bullet Der Wegfall der Quotenkonsolidierung wird zu der gleichen bilanziellen Behandlung von gemeinschaftlicher Kontrolle und bedeutendem Einfluss führen. Dies wird als nicht angemessen erachtet.
bullet Der Entwurf zeigt keine zwingenden Gründen für die Entfernung auf.
bullet Der Wegfall gemeinschaftlicher Kontrolle aus der Definition von gemeinsamen Vermögenswerten und gemeinsamen Geschäftsvorfällen mindert die Bedeutung gemeinschaftlicher Kontrolle und spiegelt nicht die Substanz dieser gemeinschaftlichen Vereinbarungen wider.
bullet Eine Reihe von wichtigen Konzepten in der Bilanzierung von gemeinschaftlichen Vereinbarungen werden derzeit in anderen aktiven Agendaprojekten des IASB erörtert und überprüft – beispielsweise „Kontrolle“ (Konsolidierungsprojekt), Definition von „Vermögenswerten und Schulden“ (Projekt zum Rahmenkonzept) und „Rechte auf Nutzung“ (Leasinggeschäfte). In diesen Stellungnahmen wurde hervorgehoben, dass es notwendig sei, diese anderen Projekte abzuschließen, bevor man die bestehende Praxis ändern könne. Dadurch würde man vermeiden, einen neuen IFRS auf Konzepte und Prinzipien aufzubauen, die womöglich Änderungen unterworfen sein können.

 

Diese Anwender kamen daher also zu dem Schluss, dass der Entwurf seiner Zielsetzung nicht gerecht würde und keine Verbesserung der Finanzberichterstattung darstelle. Viele der Anwender, die den neuen Entwurf ablehnten, schlugen daher vor, den neuen IFRS zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen solange ruhen zu lassen, bis die  aufgebrachten Sachverhalte in einem weiter gefassten Projekt gelöst seien.

 

Die Diskussion des Boards drehte sich hauptsächlich um die eingegangenen Stellungnahmen, in denen der Wegfall der Quotenkonsolidierung thematisiert wurde.

 

Einige Boardmitglieder gestanden ein, dass der Wegfall der Quotenkonsolidierung zu einem Informationsverlust für Anwender führen würde. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass man anhand der Quotenkonsolidierung künftige Kapitalflüsse besser vorhersagen könne, während in der Equitiy-Methode alle Informationen in einer Zahl zusammenfallen würden.

 

Die Mehrheit der Boardmitglied hielten aber Konsistenz mit dem Rahmenkonzept für wichtiger. Diese Boardmitglieder hielten fest, dass es nicht angemessen sei, Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen anzusetzen, wenn das Partnerunternehmen nur einen Anspruch auf einen Teil des Ergebnisses der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle habe nicht aber auf die Vermögenswerte und Schulden selbst. Daher sollte eine Unternehmen, wenn es Anspruch auf einen Teil  des Ergebnisses habe (Joint Ventures), die Equitiy-Methode anwenden; wenn es Anspruch auf einen Teil der Vermögenswerte oder Schulden habe (gemeinsame Vermögenswerte und gemeinsame Geschäftsvorfälle), sollte es seinen Anteil an den Vermögenswerten/Schulden ansetzen.

 

Im Hinblick auf den Wegfall der der Quotenkonsolidierung entschied der Board, mit dem Entwurf wie derzeit formuliert fortzufahren. Insbesondere sollte nicht weiter ausgeführt werden, warum die Equity-Methode die angemessendste Methode ist, um eine Joint Venture zu bilanzieren. Der Board erkannte jedoch an, dass die Schlussfolgerungen der Entscheidungen des Boards verdeutlicht werden sollten.

 

Darüber hinaus entschied der Board, die folgenden Schritte auszuführen, bevor das Projekt abgeschlossen wird:

 

bullet Rückmeldungen an bestimmte Anwender, dass ihre Bedenken verstanden worden seien. Der Board beabsichtigt, in erster Linie Adressaten und Vertreter bestimmter Industrien zu kontaktieren (beispielsweise der Rohstoffindustrien). In diesem Zusammenhang sollen Analysten befragt werden, welche Informationen bei Wegfall der Quotenkonsolidierung verloren gehen.
bullet Auf Grundlage der Ergebnisse der Beratungen soll erwogen werden, zusätzliche Angeben bei Anwendung der Equity-Methode zu fordern, um jegliche Informationsverluste aufzufangen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Gemeinsame Kontrolle an Stelle von geteilter Entscheidungsfindung

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er darauf hinwies, dass die Definition im Entwurf ED 9von einer deutlichen Mehrheit der Stellungnehmenden dafür kritisiert werden, dass sie nicht genug Betonung auf die gemeinsame Kontrolle legten. In den Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass der Ausdruck aus den Definition von gemeinsamen Vereinbarungen verschwunden sei, und gemeinsame Kontrolle sei nicht länge in Bezug gesetzt zu den anderen Arten von Vereinbarungen (also gemeinsamen Vermögenswerten und gemeinsame geschäftliche Tätigkeit). Darüber hinaus wurden Bedenken geäußert darüber, wie "geteilte Entscheidungsfindung" funktionieren solle. Es wurde außerdem die Tatsache mit Bedenken aufgenommen, dass die beiden Formulierungen "geteilte Entscheidungen" und "gemeinsame Kontrolle" wie in ED 9 dargestellt nicht den Ausdruck "strategisch" in den Definitionen beinhalteten.

 

Der Stab gab zu, dass man geteilter Meinung sei: Einige zogen vor, diese Unterscheidung beizubehalten, weil die Beherrschung eines Unternehmens etwas anderes sei als die Kontrolle über einen Vermögenswert.

 

Einige der Mitglieder des Stabs sind jedoch der Ansicht, dass es verwirrend sei, zwei Ausdrücke ("geteilte Entscheidungen" und "gemeinsame Kontrolle") einzuführen, die eine ähnliche Bedeutung haben (Erfordernis einer einstimmigen Zustimmung zu strategischen Entscheidungen), die nur davon abhängt, ob die Vereinbarung einen gemeinsamen Vermögenswert/eine gemeinsame geschäftliche Tätigkeit betrifft oder ein Joint Venture. Sie sind außerdem der Meinung, dass es strategische geschäftliche und Finanzierungsentscheidungen in Bezug auf Vereinbarungen gibt, die gemeinsame Vermögenswerte oder gemeinsame geschäftliche Tätigkeiten betreffen. Dazu gehören beispielsweise Verabschiedung des Budgets, Entwurf von Arbeitnehmerverträge, Genehmigung von Fremdkapitalaufnahme etc. Diese Stabmitglieder sind außerdem der Ansicht, dass "gemeinsame Kontrolle" ein Ausdruck ist, der die Absicht des IASB besser verdeutlicht als "gemeinsame Entscheidungsfindung": Dass nämlich die "Kontrolle" über die Aktivitäten, die Bestandteil der Vereinbarung sind, geteilt zwischen den Parteien der Vereinbarung ist. Die Sachverhalte, die den Parteien "Kontrolle" über die Aktivitäten im Rahmen der Vereinbarung geben, müssen auf Grundlage der Vorschriften in IAS 27 bestimmt werden.

 

Der Board war der festen Überzeugung, dass geteilte Entscheidungsfindung der bestimmende Faktor von Vereinbarungen über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit ist. Vereinbarungen über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit können gemeinsame geschäftliche Aktivitäten oder Joint Ventures sein (siehe unten).

 

Ein Boardmitglied zeigte sich sehr besorgt, dass zwei der Schlüsselfaktoren in IAS 31 im Standard verloren gehen könnten: Das ein Merkmal aller gemeinsamen Vereinbarungen das Vorleigen einer vertragliche Vereinbarung über geteilte Entscheidungsfindung sei, und das einstimmige Zustimmung zu strategischen geschäftlichen und Finanzierungsentscheidungen vorliegen müsse. Im Standard sollten diese Formulierungen nicht unnötig geändert werden.

 

Nach weiterer Diskussion kam der Board überein, dass er die Definition einer "gemeinsamen Vereinbarung" wie folgt ändern werde:

 

bullet Vereinbarungen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, nach denen zwei oder mehr Parteien vereinbaren, eine Aktivität zu unternehmen und diese gemeinsam zu kontrollieren.

 

Der Board kam auch überein, dass die Definition von gemeinsamer Kontrolle nicht unnötig von der Definition in IAS 31 abweichen solle.

 

Zwei Arten von gemeinsamen Vereinbarungen an Stelle von drei

 

Der Board entschied, dass in dem IFRS zwei Arten von gemeinsamen Vereinbarungen beschrieben werden sollten ("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" und "Joint Ventures") an Stelle von drei, wie bisher in ED 9 festgehalten ("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten", "gemeinsame Vermögenswerte" und "Joint Ventures"), und wies auf Folgendes hin:

 

bullet In vielen Situationen haben gemeinsame Vereinbarungen Elemente von beiden Arten von Vereinbarungen (gemeinsame Vermögenswerte, die gemeinsam von den Parteien in Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung betrieben werden). Die Klassifizierung dieser Art von Vereinbarungen als entweder "gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" oder "gemeinsame Vermögenswerte" ist schwierig, da Elemente beider Arten von Vereinbarungen vorliegen.
bullet "Gemeinsame geschäftliche Tätigkeit" und "gemeinsame Vermögenswerte" sind Arten von gemeinsamen Vereinbarungen, die einige Merkmale gemein haben: Die Parteien beider Arten von Vereinbarungen halten Anteile an den Vermögenswerte, Schulden, Erträgen und Aufwendungen. Daher führen aus bilanzieller Sicht beide Vereinbarungen zum selben Ergebnis.

 

Der Board kam überein, dass dies gestatten wird, die Anzahl von verschiedenen Arten von gemeinsamen Vereinbarungen ("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" und "Joint Ventures") mit den zwei möglichen Bilanzierungsvorschriften in Einklang zu bringen (Ansatz der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen; oder Ansatz einer Beteiligung an einer gemeinsamen Vereinbarung).

 

Hybride Vereinbarungen (zwei verschiedene Arten von gemeinsamen Vereinbarungen und der gleichen Vereinbarung über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit)

 

Der Board legte fest, dass zwei Arten von gemeinsamen Vereinbarungen (gemeinsame geschäftliche Tätigkeit und Joint Ventures) Bestandteil einer einzigen Vereinbarung über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit sein können.

 

Bestimmung der Art der gemeinsamen Vereinbarung: "widerlegbare Vermutung" oder "offene Einschätzung"?

 

Der Board erörterte, ob es mögliche sei, eine widerlegbare Vermutung zu formulieren, die eine einheitliche und sachgerechte Klassifizierung einer gemeinsamen Vereinbarung als gemeinsame geschäftliche Tätigkeit oder als Joint Venture (oder eines Eingeständnisses, dass die Vereinbarung Elemente von Beidem aufweist) ermöglicht. Die Boardmitglieder hegten Bedenken, dass es ihnen nicht gelingen würde, ein funktionierendes Entscheidungsmerkmal zu finden.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die vertragliche Vereinbarung, die die gemeinsame Vereinbarung begründet, die Rechte und Pflichten der Parteien enthalten würde (deshalb sei es unabdingbar gewesen, "vertraglich vereinbarte Teilung..." in der Definition von gemeinsamer Kontrolle zu haben). Ein sorgfältiges Lesen sollte zu einer sachgerechten Klassifizierung der Tätigkeiten führen. Dies würde einen Ansatz über eine offene Einschätzung voraussetzen. Obwohl es diese Meinung nicht rundweg ablehnte, hielt ein anderes Boardmitglied fest, dass ein solcher Ansatz den jüngsten Entwicklungen der US-GAAP widersprechen könnte.

 

Der Board kam überein, dass gemeinsame Vereinbarungen, die nicht im Rahmen eines separaten Unternehmens abgewickelt werden, "gemeinsame geschäftliche Tätigkeit" sein würden.

 

Er vereinbarte außerdem, dass im Standard ein Indikatoransatz gewählt werden sollte (offene Einschätzung), um die Klassifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen zu bestimmen, die in von den Parteien der gemeinsamen Vereinbarung separaten Unternehmen abgewickelt werden ("Unternehmen" ist in diesem Zusammenhang auf eine Art und Weise zu verstehen, die im Einklang mit der Definition einer Berichtseinheit im gegenwärtigen Projekt des IASB zum Rahmenkonzept steht).

 

"Anleger" in gemeinsame Vereinbarungen

 

Der Board führte eine erste Diskussion darüber, ob und wie man den Sachverhalt der "Anleger" in eine gemeinsame Vereinbarung adressieren solle – also die Teilnehmer einer gemeinsamen Vereinbarung, die nicht gemeinsame Kontrolle über die Tätigkeiten ausüben, die Bestandteil der gemeinsamen Vereinbarung sind.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, insbesondere nicht dessen Vorschlag, dass "Anleger in eine gemeinsame Vereinbarung ihre Anlagen in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanzieren sollen oder, wenn sie über einen bedeutenden Einfluss auf das Joint Venture haben, in Übereinstimmung mit IAS 28." Der Board hielt das für nicht sehr hilfreich.

 

Der Board hielt fest, dass Anleger ihr "Nutzungsrecht" im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung festhalten sollten; das würde nicht in IAS 39 und IAS 28 adressiert. darüber hinaus müsse der Board noch ausführlicher darüber nachdenken, was das dargestellte Nutzungsrecht sei: sei es ein Anteil an den Vermögenswerten und Schulden der gemeinsamen Vereinbarung oder ein Anteil am Nettoeinkommen der gemeinsamen Vereinbarung? Die Bilanzierung wäre recht unterschiedlich.

 

Der Stab schloss die Diskussion, indem er sagte, dass er seine Empfehlungen im Lichte der Ratschläge des Boards überdenken wolle und später wieder vor dem Board erscheinen wolle.

 

Die Diskussion eines letzten Themas, "Klarstellung der Bilanzierungsvorschriften für 'gemeinsame geschäftliche Tätigkeit/Vermögenswerte'" wurde aufgeschoben. 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009

 

Parteien gemeinsamer Vereinbarungen, die nicht an der "gemeinsamen Kontrolle" teilhaben

 

Der Board erörterte, ob im endgültigen Standard auf irgendeine Art und Weise auf Parteien gemeinsamer Vereinbarungen Bezug genommen werden sollte, die nicht an der gemeinsamen Kontrolle teilhaben, und wie diese wenn ihre Anteile bilanzieren sollten. In Stellungnahmen zum Entwurf ED 9 war ausgesagt worden, dass es in der Praxis zu Abweichungen komme, und der Board wollte klarstellen, was seiner Meinung nach die sachgerechte Bilanzierung sein sollte.

 

Nach einer Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass im endgültigen Standard anerkannt werden sollte, dass eine Partei einer gemeinsamen Vereinbarung möglicherweise nicht an der gemeinsamen Kontrolle teilhaben könne. Solche Parteien sollten ihre Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge bilanzieren einschließlich ihrer Anteile an Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen und Erträgen, die aus der gemeinsamen Vereinbarung entstehen. Ein Querverweis für Anleger in "Joint Ventures" (wie jetzt definiert) auf die Leitlinien in IAS 39 (oder IAS 28) könnte notwendig sein.

 

Klarstellung der Bilanzierungsvorschriften für "gemeinsame Geschäftsvorfälle"

 

Buchungseinheit und Art der anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden

 

In Stellungnahmen zum ED 9 waren die Schlussfolgerungen des Boards zu bestimmten Aspekten der Buchungseinheit hinterfragt worden, insbesondere in Beziehung auf die Schlussfolgerung, die anteilsmäßige Konsolidierung zu streichen (ED 9, GS8-GS10), wenn man diese Schlussfolgerung  mit den anderen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Buchungseinheit vergliche (bspw. ED 9, GS18).

 

Der Board hielt fest, dass GS8-GS10 und insbesondere GS9 Schlussfolgerungen seien, die sich speziell auf seine Schlussfolgerungen zur Unangemessenheit der anteiligen Konsolidierungsmethode bezögen. Bei der Festlegung der Bilanzierung von gemeinsamen Geschäftsvorfällen hatte der Board beabsichtigt, dass die Teilnehmer einer solchen Vereinbarung die Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge bilanzieren sollten, die zu einem solchen gemeinsamen Geschäftsvorfall beigetragen würden. Solche Posten würden in den Bedingungen der Vereinbarung über den gemeinsamen Geschäftsvorfall definiert, in denen auch die Rechte und Pflichten der Parteien dieser Vereinbarung über einen gemeinsamen Geschäftsvorfall spezifiziert würden. Die Bilanzierung sollten diesen Rechten und Pflichten folgen. Die Gesamtauswirkung könne nach anteiliger Konsolidierung aussehen, aber die Vorgehensweise sei grundlegend anders.

 

Der Board vereinbarte, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen, die dem endgültigen Standard beigegeben wird, die Schlussfolgerungen des Boards hinsichtlich dessen, wann es für ein Unternehmen sachgerecht ist, seine Anteile an Vermögenswerten/Schulden zu bilanzieren, und wann, die Beteiligung zu bilanzieren, beschrieben werden sollte statt den Schwerpunkt auf die Streichung der anteiligen Konsolidierungsmethode zu legen.

 

Art der anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden

 

Der Board vereinbarte, dass im endgültigen Standard klargestellt werden sollte, dass die Bilanzierungsvorschriften in Bezug auf die Art der durch die Parteien eines gemeinsamen Geschäftsvorfalls anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden "Anteile an Vermögenswerte/Schulden" beträfen und nicht "Rechte". Dadurch sollen die Leitlinien in IAS 31 beibehalten werden, die sich auf die Klassifizierung der Anteile von Vermögenswerten nach ihrer Art beziehen.

 

Nächste Schritte

 

Die Führung des Stabs wies darauf hin, dass, obwohl die wichtigsten Fragen in Bezug auf ED 9 erneut erörtert und gelöst worden seien, der Stab noch eine gründliche Prüfung der Folgeänderungen vorzunehmen habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Konsolidierungsstandard erneut erörtert werde. Es gebe potenzielle Konflikte zwischen ED 9 und anderen Standards, die sorgfältig analysiert und dem Board vorgestellt werden müssten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009

 

Inkonsistenz zwischen IAS 27 und SIC-13

 

Der Board erörterte die Inkonsistenz zwischen den Vorschriften in IAS 27 und SIC-13 im Hinblick auf die Bilanzierung von Erfolgen aus der Einbringung nicht-monetärer Vermögenswerte in gemeinsame Vereinbarungen. Der Board wurde daran erinnert, dass Erfolge aus der Einbringung nicht-monetärer Vermögenswerte in ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen (jointly controlled entity, JCE) nach SIC-13 nur in dem Maße erfasst werden, wie dies den den anderen Eigenkapitalhaltern zuzurechnenden Anteilen entspricht. Wenn der nicht-monetäre Vermögenswert in einem Tochterunternehmen besteht, das in ein JCE eingebracht wird, ist nach IAS 27 vorgeschrieben, dass die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmen ausgebucht und die Erfolge vollständig in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

 

Mehrere Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag, die gegenwärtig in SIC-13 niedergelegten Vorschriften in den vorgeschlagenen Standards zu Joint Ventures aufzunehmen, sie hinterfragten aber, wann die Inkonsistenz behandelt würde. Man hob hervor, dass die Themengebiete, die behandelt werden müssten, um die Inkonsistenz zu auflösen, noch weitere Arbeiten erforderten und zu einer Klarstellung des Anwendungsbereichs und der Wechselwirkung zwischen IFRS 3, IAS 27, IAS 31 und IAS 28 führen könne. Dies würde die Veröffentlichung des neuen Standards zu Joint Ventures höchst wahrscheinlich verzögern.

 

Es folgte eine kurze Diskussion zu der Frage, ob es dem Board möglich sei, den Standard zu Joint Ventures fertig zu stellen und was der sachgerechteste Weg sei, auf welchem man die Inkonsistenz behandeln könne. Ein Boardmitglied meinte, man könnte dies im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 und IAS 27 machen.

 

Als zur Abstimmung aufgerufen wurde, verständigte sich der Board einstimmig darauf, die gegenwärtig in SIC-13 niedergelegten Vorschriften in die Folgeänderungen an IAS 28 aufzunehmen und die Inkonsistenz getrennt vom Projekt zu Joint Ventures aufzulösen.

 

Folgeänderungen an IAS 28

 

Der Board erörterte die Vorschriften von Paragraf 5 von SIC-13, in welchem die folgenden Umstände aufgelistet werden, in denen es nicht sachgerecht ist, einen Teil eines Erfolg aus der Einbringung eines nicht-monetären Vermögenswerts in ein JCE zu erfassen:

 

bullet bedeutende, mit dem Eigentum verbundene Chancen und Risiken wurden nicht übertragen; oder
bullet der Erfolg aus der Beteiligung kann nicht verlässlich bemessen werden; oder
bullet dem Geschäftsvorfall fehlt es an wirtschaftlichem Gehalt.

 

Der Board diskutierte, ob diese Vorschriften in den neuen Standard zu Joint Ventures übernommen werden sollten. Der Board erwog, dass der Fokus von ED 9 auf einem Beherrschungsansatz und nicht einem Ansatz der Risiken und Chancen liege. Er konzedierte, dass die Übertragung von Chancen und Risiken für die Feststellung, ob Beherrschung vorliegt, nicht entscheidend, sondern lediglich ein Indikator für Beherrschung sei. Der Board erwog ferner, dass die Vorschrift einer zuverlässigen Bemessung im Rahmenkonzept ausgeführt werde und es unnötig sei, Ausführungen aus dem Rahmenkonzept zu wiederholen, wenn man sich über die Erfassung unterhalte.

 

Der Board stellte zudem fest, dass die Vorschrift zum Geschäftsvorfall, dem es an wirtschaftlichem Gehalt mangele, abgefasst worden sei, um die Erfassung von Erfolgen zu verhindern, wenn ein Unternehmen sich in eine künstliche Transaktion mit der Absicht begibt, einen Gewinn durch aufgeblasene Werte zu 'erzeugen'.

 

Der Board stimmte einstimmig dafür, lediglich diese Vorschrift einzubeziehen und die anderen beiden Vorschriften bei dem neuen Standard wegzulassen. Der Board erwog weitere Bedenken, die von denen, die Stellung zu ED 9 genommen hatten, hinsichtlich des Weglassens der bestehenden Vorschriften von IAS 31 in Bezug auf Wertminderungsverluste vorgebracht wurden. Mehrere Boardmitglieder stellten fest, dass es bei ED 9 nicht in ihrer Absicht gelegen hätte, die Leitlinien aus IAS 31 nicht zu übernehmen, und man verständigte sich darauf, diese Leitlinien in den neuen Standard aufzunehmen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Februar 2010

 

Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

 

Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, IAS 28 zu ändern, um klarzustellen, dass unterschiedliche Bewertungsgrundlagen auf Anteile an assoziierten Unternehmen angewendet werden können, wenn ein Teil der Anteile an dem assoziierten Unternehmen bei erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten nach der Ausnahme vom Anwendungsbereich nach IAS 28 designiert wird. Ein Boardmitglied fragte, ob die Konsequenzen der Folgebewertung, die sich aus der vorgeschlagenen Änderung ergeben, zu Ende gedacht worden sind, und hielt fest, dass dies zu Möglichkeiten der Gewinngestaltung führen könnte. Einige Boardmitglieder hegten ähnliche Bedenken aber kamen überein, dass die Bedenken nicht aus der Änderung entstehen und an anderer Stelle adressiert werden können.

 

Der Board kam außerdem überein, kleiner Änderungen aufzunehmen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen zuerst nach den Vorschriften von IAS 28 prüft, ob es bedeutenden Einfluss auf ein Unternehmen hat. Erst nachdem bedeutender Einfluss festgestellt wurde, bemisst das Unternehmen den Anteil der Anteile. auf die die Ausnahme vom Anwendungsbereich zutrifft, zum beizulegenden Zeitwert. Die verbleibenden Anteile an dem assoziierten Unternehmen sind nach der Equitymethode zu bilanzieren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010

 

Auf dieser Sitzung widmete sich der Board dem Anwendungsbereichsabschnitt und dem Abschnitt zum Verlust der gemeinschaftlichen Beherrschung des vorgeschlagenen Standards. Im März wird der Board die Übergangsbestimmungen und die Angaben erörtern. Der Board erwartet, den endgültigen Standard Ende des zweiten Quartals 2010 veröffentlichen zu können.

 

Anwendungsbereich

 

Der Board erörterte kurz eine Formulierungsänderung im Paragraphen zum Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Standards, mit dem allen Unternehmen vorgeschrieben würde, Beteiligungen an gemeinschaftlichen Vereinbarungen nach diesem Standard zu bilanzieren. Die derzeitige Ausnahme vom Anwendungsbereich für Gesellschaften nach Art von Investmentunternehmen würde in den Abschnitt zu Bewertungen aufgenommen, das heißt, diesen Unternehmen wäre es nach wie vor gestattet, den beizulegenden Zeitwert statt der Equitymethode anzuwenden.

 

Der Stab begründete diese Änderung damit, dass man den Standard säubern wolle, da derzeit nach IAS 31 die Angabevorschriften für diese Unternehmen gelten würden, während sie von den Bewertungsvorschriften ausgenommen wären.

 

Einige Boardmitglieder waren nicht zufrieden und fragten, warum ein solcher Vorschlag so spät unterbreitet würde. Darüber hinaus hinterfragten sie die Logik von Folgeänderungen an IAS 28, während gleichzeitig eine Verbesserung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses erwogen würde, und sie drückten ihre Bedenken hinsichtlich zwei Änderungen aus, die im gleichen Paragraphen zum Anwendungsbereich in sehr kurzer Zeit vorgenommen würden, die möglicherweise auch noch zwei unterschiedliche Daten des Inkrafttretens hätten.

 

Ein Boardmitglied sagte aus, dass er die derzeitigen Leitlinien vorzöge, da er eine Ausnahme vom Anwendungsbereich von zwei unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen im Standard vorzöge. Schließlich stimmte der Board mit knapper Mehrheit der vorgeschlagenen Änderung zu. Hinsichtlich der Frage des jährlichen Verbesserungsprojekts hielt der Board fest, dass er die jährliche Verbesserung in Bezug auf den Paragraphen zum Anwendungsbereich von IAS 28 in die Folgeänderungen an IAS 28 aufnehmen wolle, wenn der endgültige Standard zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen veröffentlicht werde, um Änderungen am Paragraphen zum Anwendungsbereich von IAS 28 in kurzer Folge zu verhindern.

 

Verlust gemeinschaftlicher Beherrschung

 

Der Board erörterte kurz die Bewertungsvorschriften, die sich auf den Verlust gemeinschaftlicher Beherrschung insbesondere in dem Fall beziehen, wenn eine Berichtseinheit eine Änderung in den Beteiligungen vornimmt, die sie aus einem Joint Venture in ein assoziiertes Unternehmen verwandeln.

 

Der Board kam überein, dass aufgrund der Beibehaltung der Bewertungsmethode in diesem Fall (Equitiymethode) keine Neubewertung notwendig ist. Ein Boardmitglied schlug vor, klarzustellen, dass diese Prinzip auch bei umgekehrter Reihenfolge gelten würde (ein assoziiertes Unternehmen wird ein Joint Venture), aber der Board entschied sichm zu diesem Punkt zu schweigen und den Anwendern zu gestatten, die bilanzielle Behandlung per Analogschluss aus den zur Verfügung gestellten Leitlinien abzuleiten.

 

Der Stab hielt fest, dass Fragen der Teilveräußerung zu einem späteren Zeitpunkt im Projekt erörtert würden.

 

Der Board kam außerdem überein, des "bedeutsame wirtschaftliche Ereignis" neu als ein Ereignis zu definieren, das die Art der Anlage ändert und Konzerngrenzen betrifft, und daher alle Beschreibungen zu streichen, die den Verlust von gemeinschaftlicher Beherrschung mit dem Verlust bedeutendem Einfluss in den gegenwärtigen Standards mit "bedeutenden wirtschaftlichen Ereignissen" Verbindung bringen.

 

Schließlich kam der Board überein, dass der Standard zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen bestätigen solle, dass der Übergang von gemeinsamer Beherrschung zu bedeutendem Einfluss zu einer TEilveräu0erung in IAS 21 führt, und die Streichung des "bedeutenden wirtschaftlichen Einflusses" soll in der Grundlage für Schlussfolgerungen in IASs 21 erläutert werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010

 

Der Board erörterten Sachverhalte in Bezug auf Angaben und Übergangsbestimmungen. Bevor diese Sachverhalte jedoch besprochen wurden, brachte der agierende Vorsitzende einen Sachverhalt auf, der im Begleittext  zu den Agendapapieren genannt wurde und der Konflikte betraf, die zwischen IAS 28 und SIC-13 identifiziert worden waren. Der Stab hielt fest, dass man sich diesen Konflikten nicht im Rahmen des Projekts zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen widmen werde (zumindest derzeit nicht), weil die Konflikte einen Konflikt innerhalb der Equitymethode selbst widerspiegelten und der Frage galten, ob es sich um eine Bewertungsmethode handele (dann würden unternehmensinterne Geschäftsvorfälle etc nicht herausgerechnet) oder eine Form von Konsolidierung (dann würden solche Geschäftsvorfälle herausgerechnet). Der Stab war sich dieses Problems bewusst aber wollte der Abschluss des Projekts zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen nicht verzögern.

 

Übergangsvereinbarungen

 

Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die anteilig konsolidiert werden (IAS 31), die zu einem Joint Venture werden, das nach der Equitymethode bilanziert wird (IFRS)

 

Der Stab hielt fest, dass im Entwurf ED 9 eine rückwirkende Anwendung vorgeschlagen wird: Einige Anwender hatten dies kritisiert, aber es gab andere Hinweise, die nahelegten, dass der Übergang von anteiliger Konsolidierung auf die Equitymethode nicht besonders belastend sei. Der Stab schlug jedoch eine 'vereinfachte Methode' vor, nach der die Vermögenswerte aus der anteiligen Konsolidierung in eine 'Nettoinvestitionsgröße' zusammengefasst würden, die die 'angenommenen Anschaffungskosten' zur Equitybilanzierungszwecke darstellen würden - unter Vorbehalt der üblichen Wertminderungsprüfungen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen angesichts dieses Vorschlags. Ihnen widerstrebte die Einrichtung einer Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung, und sie konnten keine Schwierigkeiten darin sehen, die Bilanzierungsgröße für die früheste dargestellte Periode für die Equitymethode rückwirkend zu rekonstruieren. Der Anleger/Venturer sei bereits im Besitz der Informationen, also sei es nicht schwer, den Betrag zu bestimmen, zu dem x% der Beteiligung an einem Joint Venture angesetzt werden müssten. Wertminderung sollte bei Eintreten erfasst werden und sollte nicht in der Eröffnungsanpassung der Gewinnrücklage vergraben werden.

 

Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen von Teilveräußerungen im Zeitraum zwischen der frühesten dargestellten Periode und dem Bilanzstichtag und hinsichtlich der Auswirkungen, wenn ein gemeinschaftliches Unternehmen eine Nettoschuldenposition aufweist und daraus entsprechende Konsequenzen für die Equitymethode entstehen. Ein Boardmitglied hielt fest, dass, wenn ein Anteil eines Venturers an einem gemeinschaftlichen Unternehmen, das aus Grundlage anteiliger Konsolidierung bilanziert wird, eine Nettoschuldenposition aufweist, dies wahrscheinlich darauf hinweise, dass es in dem gemeinschaftlichen Unternehmen tatsächlich Schulden gebe.

 

Der Board lehnten die Empfehlung des Stabs ab. Er unterstützte jedoch einstimmig einen modifizierten rückwirkenden Ansatz, nach dem die IFRS rückwirkend auf alle dargestellten Perioden angewendet würde, wobei alle Aufholungsanpassungen einschließlich der Auswirkungen jeglicher Wertminderungen, die in Perioden vor den dargestellten aufgetreten sind, in der frühesten dargestellten Periode erfasst werden (also nicht in der Gewinnrücklage der Eröffnungsbilanz vergraben werden).

 

Der Board kam mit der Mehrheit der Stimmen überein, dass eine Angabe der Aufgliederung der Beteiligungssumme der Eröffnungsbilanz für Anlagen für die Periode gefordert werden soll, in der die IFRS das erste Mal angewendet werden. Die Angaben sollte für alle Joint Ventures aggregiert werden (wie in den IFRS definiert).

 

Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die nach der Equitymethode bilanziert werden (IAS 31), die zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit werden sollen, bei dem das Unternehmen seinen Anteil der Vermögenswerte und Schulden ansetzt (IFRS)

 

Wiederum wurden die Empfehlungen des Stabs nicht vom Board unterstützt. Die Boardmitglieder widersprachen insbesondere dem Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einem Geschäftsvorfall, der kein Unternehmenszusammenschluss ist.

 

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass das Vorkommen solcher Situationen gering genug sei, um sich nicht dazu zu äußern und die Ersteller selbst Lösungen finden zu lassen; wenn man jedoch den Sachverhalt schon einmal aufgebracht habe, sei eine geradlinige Behandlung die beste. Wiederum sei eine vollständige rückwirkende Anpassung nicht notwendig, und die Anpassungen sollten auf die früheste dargestellte Periode beschränkt werden.

 

Nach sehr lebhafte Debatte stimmte der Board einstimmig dafür, dass in der erörterten Situation der Buchwert nach der Equitymethode zum Zeitpunkt des Übergangs den Vermögenswerten und Schulden auf sachgerechter Grundlage zugewiesen werden sollte. Obwohl der relative beizulegende Zeitwert eine sachgerechte Grundlage sein könnte, sollte der IFRS keine bestimme Grundlage vorschreiben.

 

Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die anteilig konsolidiert werden (IAS 31), die zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (IFRS)/einem gemeinschaftlichen Vermögenswert oder einer gemeinschaftlichen Tätigkeit nach IAS 31 und IFRS werden soll

 

Der Board kam überein, dass in dieser Situation eine besonderen Übergangsbestimmungen erforderlich sind.

 

Separate Abschlüsse

 

Der Board kam überein, klarzustellen, dass die Bilanzierung von Anteilen, die von einem Unternehmen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten gehalten werden die immer gleichen seien - sowohl im separaten Einzelabschluss als auch im Konzernabschluss. Darüber hinaus soll IAS 27 geändert werden, sodass die Vorschriften für die Bilanzierung von Anteilen an gemeinschaftlichen Vereinbarungen im separaten Abschluss der Unternehmens sich nur auf die Art von Vereinbarungen beziehen, die Joint Ventures sind.

 

Angaben und Übergangsbestimmungen (auch für assoziierte Unternehmen)

 

Der Board erörterte die Übergangsbestimmungen für gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen. Diese Angaben bilden Teil des umfassenden Angabestandards für die Beteiligung einer Berichtseinheit an anderen unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39/IFRS 9 fallen.

 

Angabeprinzip für gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen

 

Der Board kam überein, die Angaben für gemeinschaftliche Vereinbarungen (insbesondere Joint Ventures) und assoziierte Unternehmen zu vereinheitlichen (da beide nach der Equitymethode behandelt werden).

 

Angabe der Grundlage von gemeinschaftlicher Beherrschung und bedeutendem Einfluss

 

Der Board entschied, die Vorschriften aus IAS 28.37(c) und IAS 28.37(d) zu übernehmen; diese Vorschriften müssen jedoch angeglichen werden in Bezug auf die Grundlage gemeinschaftlicher Beherrschung.

 

Eine Auflistung und Beschreibung von Anlagen in bedeutende Joint Ventures, assoziierte Unternehmen und Tochterunternehmen

 

Der Board vereinbarte per Mehrheitsentscheid die folgenden Punkte:

 

bullet In dem IFRS sollte die Angabe einer Liste und Beschreibung der Anteile an bedeutenden gemeinschaftlichen Vereinbarungen (und nicht Joint Ventures) gefordert werden; und
bullet die Folgeänderung, die die Äquivalenzvorschrift in Bezug auf bedeutende assoziierte Unternehmen wieder herstellt, wurde bestätigt.

 

Ein Boardmitglied wehrte sich gegen die Verwendung des Ausdrucks 'bedeutend', da es der Meinung war, dass dieser nicht eindeutig sei (bedeutend für wen?); es zog den Ausdruck 'wesentlich' vor. Dieses Boardmitglied war das einzige, das sich zu diesem Sachverhalt äußerte.

 

Verpflichtungen

 

Der Board vereinbarte mit Stimmenmehrheit, die Angabe aller Verpflichtungen in Bezug auf alle Arten von Joint Ventures zu fordern. Ein Vorschlag, diese Angabe auf assoziierte Unternehmen auszuweiten, wurde von der Mehrheit der Boardmitglieder nicht unterstützt. Bei der Erläuterung des Unterschieds wurde festgehalten, dass das Bestehen des Vertrags über die gemeinschaftliche Vereinbarung dem Unternehmen weniger Freiheit in Bezug auf Verpflichtungen gebe im Vergleich zu einem Joint Venture. Die Nutzer seien am Grad der finanziellen Flexibilität der Unternehmung interessiert. In der Situation einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen sei es wahrscheinlich, dass d ein Unternehmen über eine größere Diskretion verfüge, die Erfüllung der Verpflichtung hinauszuzögern.

 

'Bedingte' Verbindlichkeiten

 

Der Board kam überein, die Vorschlag aus dem Entwurf ED9:38 in Bezug auf 'bedingte' Verbindlichkeiten beizubehalten, die in Bezug auf den Anteil des Unternehmens an dem Joint Venture und sein Anteil an den 'bedingten' Verbindlichkeiten, die in Verbindung mit anderen Parteien eingegangen werden, entstehen. In Beantwortung einer Frage eines Boardmitglieds hinsichtlich der Verwendung dieser antiquierten Terminologie gab der Stab an, dass die Formulierungen an diejenige angepasst werden würde, die in dem IFRS verwendet wird, der IAS 37 ersetzt.

 

Angabevorschriften, die gemeinschaftliche Tätigkeiten betreffen

 

Kurz gefasste Finanzinformationen für 'gemeinschaftliche Tätigkeiten''

 

Der Board vereinbarte, keine kurz gefassten Finanzinformationen für die Vereinbarungen zu fordern, die nach dem IFRS 'gemeinschaftliche Tätigkeiten' sind.

 

Kurz gefasste Finanzinformationen für alle Joint Ventures, die für sich genommen wesentlich sind

 

Der Board erörterte, ob die Zusammenfassung in den Angabevorschriften in Bezug auf kurz gefasste Finanzinformationen für Joint Ventures und assoziierte Unternehmen unabhängig von der Bewertungsmethode, nach der beide Arten von Beteiligungen bilanziert werden, angeglichen werden soll auf 'entweder einzeln oder in Gruppen'. Verschiedene Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, da er keine wirklichen Leitlinien bieten würde und nicht die nötige Schärfe aufweisen würde, um praktisch anwendbar zu sein.

 

Der Stab erklärte sich bereit, auf einer späteren Sitzung eine besser formulierte Empfehlung vorzulegen.

 

Granularität der Angaben –Darstellung der Finanz- und Vermögenslage

 

Der Board vereinbarte die folgenden (aggregierten) Angaben in Bezug auf Beteiligungen an Joint Ventures zu fordern (Angaben, die über die im Entwurf ED 9 hinausgehen, sind unterstrichen):

 

bullet Barmittel;
bullet kurzfristige Vermögenswerte;
bullet langfristige Vermögenswerte;
bullet finanzielle Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Handels- und anderen Verbindlichkeiten und Rückstellungen;
bullet kurzfristige Schulden;
bullet langfristige Schulden.

 

Einige Boardmitglieder unterstützten diese Angaben gar nicht und wiesen darauf hin, dass diese der Bevorzugung der Equitymethode durch den Board in der Weise zuwiderlaufen würden, dass sie darauf abzielten, dem Nutzer zu gestatten, eine artifizielle 'Nettoschuldengröße' mit Barmitteln und Schulden zu konstruieren, die dem Anleger/Venturer nicht zuzurechnen seien.

 

Granularität der Angaben –Gesamtergebnisrechnung

 

Der Board vereinbarte die folgenden (aggregierten) Angaben in Bezug auf Beteiligungen an Joint Ventures zu fordern (Angaben, die über die im Entwurf ED 9 hinausgehen, sind unterstrichen):

 

bullet Erträge;
bullet Abschreibung und Amortisierung;
bullet Zinserträge;
bullet Zinsaufwendungen;
bullet Ertragsteueraufwendungen oder -erträge;
bullet Gewinne und Verluste.

 

Darüber hinaus würden vom Anleger/Venturer Angaben zu Dividenden gefordert, die aus dem Joint Venture erhalten werden.

 

Granularität der Angaben –Assoziierte Unternehmen

 

Der Board erörterte einen Vorschlag, kurz gefasste Finanzinformationen für assoziierte Unternehmen zu liefern, die kurz- und langfristige Vermögenswerte und Schulden beinhalten sollten; der Board lehnte diesen Vorschlag strikt ab. Der Stab verfolgte die Empfehlung nicht weiter und wird auf einer späteren Sitzung alternative Vorschläge vorlegen.

 

Angabevorschriften für Joint Ventures, die von Wagniskapitalgesellschaften, Investmentfonds, fondsgebundenen Investmentgesellschaften und ähnlichen Unternehmen einschließlich fondsgebundenen Versicherungsfonds gehalten werden

 

Der Board entschied, einen Vorschlag im Entwurf ED 9 umzudrehen und die Angabe beizubehalten, mit der in IAS 28.37(i) gefordert wird, kurz gefasste Finanzinformationen zu assoziierten Unternehmen anzugeben - entweder einzeln oder in Gruppen -, die nicht nach der Equitymethode bilanziert werden. Dies soll Gesamtvermögen, Gesamtschulden, Erträge und Gewinne und Verluste beinhalten.

 

Der Board kam überein, dass Informationen zu den Aktivitäten des assoziierten Unternehmens unabhängig von der Grundlege seien, auf der die Nettoinvestition bewertet würde. Darüber hinaus kam der Board überein, die Angabevorschriften für Joint Ventures und assoziierte Unternehmen anzugleichen, obwohl die Notwendigkeit ähnlicher Vorschriften im Fall von Joint Ventures weniger groß sein könnte.

 

Beizulegender Zeitwert von Beteiligungen an Joint Ventures, für die es keine öffentlichen Preisquotierungen gibt

 

In IAS 28 wird einem Unternehmen vorgeschrieben, 'den beizulegenden Zeitwert von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, für die es öffentliche Preisquotierungen gibt' anzugeben. Der Board vereinbarte, diese Vorschrift auf Joint Ventures auszudehnen, wobei anerkannt wurde, dass öffentliche Preisquotierungen für Joint Ventures nicht geläufig sein könnten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010

 

Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust der gemeinschaftlichen Beherrschung

 

Ohne viel Diskussion kam der Board zu folgenden Entscheidungen:

 

bullet Ein Unternehmen klassifiziert einen Teilanteil an einem Joint Venture oder an einem assoziierten Unternehmen als zur Veräußerung gehalten, wenn eine solche Teilveräußerung die Kriterien für die Klassifizierung zur Veräußerung gehalten wie in IFRS dargestellt erfüllt, während die Equity-Methode für die Bilanzierung des behaltenen Anteils verwendet wird.
bullet In dem Fall, dass die Veräußerungsabsicht sich ändert, kehrt das Unternehmen zu Bilanzierung über die Equity-Methode für den zur Veräußerung gehalten Teilanteil zurück.
bullet Im Fall gemeinschaftlicher Geschäftstätigkeit sollten die Leitlinien für die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten ausgeweitet werden um die Klassifizierung als zur Veräußerung vgehalten von allen Vermögenswerten und Schulden zu umfassen, an denen der gemeinsam Geschäftstätige einen Anteil hält, in Fällen in denen eine Veräußerung die Kriterien für eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten wie in IFRS 5 definiert erfüllt.
bullet Paragraph 28 von IFRS 5 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass die Abschlüsse für die Perioden seit der Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten rückwirkend angepasst werden sollen, wenn die Veräußerungsgruppe oder der langfristige Vermögenswert, die nicht länger als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird, ein Tochterunternehmen, einen gemeinsame Vereinbarung oder ein assoziiertes Unternehmen ist.
bullet Die Vorschriften in Paragraph 34 des Entwurfs ED 9 sollten neu formuliert werden, um die entsprechenden Vorschriften für gemeinsame Geschäftstätigkeit aufzunehmen, die nicht länger die Kriterien erfüllen, nach denen sie als zur Veräußerung gehalten klassifiziert würden.

 

Angaben

 

Der Board kam überein, eine Auflistung und eine Beschreibung der gemeinsamen Vereinbarungen und den assoziierten Unternehmen zu fordern, die einzeln wesentlich für die berichtende Gruppe sind. Der Board entschied, keinen Bezug auf bedeutende gemeinsame Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen zu nehmen, da der Begriff "bedeutend" in den IFRS nicht definiert ist.

 

Der Board entschied, dass zusammengefasste Finanzinformationen in Bezug auf Joint Ventures oder assoziierte Unternehmen den Anteil im Abschluss des berichtenden Unternehmens zu 100% zeigen soll, da die Angaben bereits den proportionalen Anteil und die Stimmrechte an dem Joint Venture oder assoziierten Unternehmen zeigen. Daher entschied der Board, die Angabe der Beträge zu 100% für die einzeln wesentlichen Joint Ventures und assoziierten Unternehmen zu fordern sowie den Betrag des Nettoanteils an den Joint Ventures oder assoziierten Unternehmen, die nicht für sich genommen wesentlich sind.

 

Der Board war geteilter Meinung hinsichtlich der Angaben für assoziierte Unternehmen. Einige Boardmitglieder zogen es vor, detailliertere Informationen zu fordern, die solchen ähnelten, die für Joint Ventures gefordert werden, da sie der Meinung waren, dass einige assoziierte Unternehmen ebenso bedeutend sein können wie Joint Ventures. Sie waren der Meinung, dass solche Informationen für die Nutzer von Abschlüssen wichtig sein können. Dennoch entscheid der Board beinah hälftig geteilt (8 zu 7 Stimmen), nur den jeweiligen Anteil des Anlegers am Betrag der kurzfristigen Vermögenswerte, der langfristigen Vermögenswerte, der kurzfristigen Schulden, der langfristigen Schulden, der Erträge, der Gewinne und Verluste und des sonstigen Gesamtergebnisses zu fordern.

 

Einige Boardmitglieder schlugen außerdem vor, diese Angaben für jedes einzeln wesentliche assoziierte Unternehmen zu fordern und nicht nur aggregiert für alle assoziierten Unternehmen.

 

Schließlich kam der Board überein, die Vorschrift zu streichen, dass alle Eventualverbindlichkeiten und Zusagen aus gemeinsamer Geschäftstätigkeit separat von den eigenen Eventualverbindlichkeiten und Zusagen der Berichtseinheit anzugeben sind, aber die Vorschrift beizubehalten, dass die Eventualverbindlichkeiten und Zusagen aus dem Engagement der BErichtseinheit in Joint Ventures separat anzugeben sind.

 

Übergangsbestimmungen

 

Nach sehr kurzer Erörterung kam der Board überein, dass im Fall eines Übergangs von der Bilanzierung von Vereinbarungen nach der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Anteilen an den Vermögenswerten und Schulden (gemeinsame Geschäftstätigkeit nach dem neuen Standard) ein Unternehmen die Beteiligung ausbuchen und die Anteile an den Vermögenswerten und Schulden auf Grundlage des Anteils des Unternehmens in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zu ihrem entsprechenden Buchwert (angepasst um ihren beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt, Abschreibungen und Wertminderung) ansetzen solle. Darüber hinaus soll das Unternehmen den Unterschied zwischen dem Buchwert der Beteiligung und dem Buchwert der einzelnen Vermögenswerte und Schulden in der Gewinnrücklage erfassen. Der Board kam außerdem überein, dass der Geschäfts- oder Firmenwert, der in der Beteiligung unter der Equity-Methode beinhaltet ist, den einzelnen Vermögenswerten der gemeinsamen Geschäftstätigkeit zugewiesen werden soll.

 

Der Board kam außerdem überein, dass im Fall eines Übergangs von der Bilanzierung von Vereinbarungen nach der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Anteilen an den Vermögenswerten und Schulden ein Unternehmen eine Überleitung zwischen der ausgebuchten Beteiligung und den neu angesetzten Vermögenswerten und Schulden erstellen und angeben soll; jegliche Abweichungen werden in der Gewinnrücklage erfasst.

 

Des Weiteren kam der Board überein, dass Erstanwender, die von der anteilsgemäßen Bilanzierung auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode übergehen, eine Wertminderungsprüfung der entstehenden Beteiligung durchführen sollen.

 

Außerdem kam der Board überein, dass Erstanwender, die von der anteilsgemäßen Bilanzierung auf die Bilanzierung von Anteilen an den Vermögenswerten und Schulden übergehen, die gleichen Übergangsvorschriften erfüllen müssen wir gegenwärtige IFRS-Anwender. Ausgenommen sind Anpassungen, die ein Erstanwender benötigen könnte, um seine Beteiligungen auf eine IRS-Grundlage umzustellen.

 

Der Board vereinbarte, dass die Übergangsvorschriften separate Abschlüsse von Erstanwendern die gleichen sein sollen wie die Übergangsvorschriften von gegenwärtigen IFRS-Anwendern.

 

Der Board war sich einig, dass das Datum des Inkrafttretens der Leitlinien mit den anderen Projekten des Arbeitsabkommens in Einklang gebracht werden soll. Schließlich bat der Vorsitzende die Boardmitglieder, ihre Unterstützung für das Entscheidungspaket zu zeigen. Keines der Boardmitglieder deutete eine Ablehnung an.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 10. Juni 2010

 

Restant zu IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen: Klarstellung zur Teilanwendung der Fair-Value-Änderung

 

Im Februar 2010 verabschiedete der Board eine Änderung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts an IAS 28, um einem Mutternehmen zu ermöglichen, einen Teil der Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen in seinem Konzernabschluss zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wenn dieser Teil als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit der Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 28.1 designiert ist (die Ausnahme für Wagniskapitalgesellschaften). Diese Änderung wird als Folgeänderung im demnächst erscheinenden IFRS zu gemeinsamen Vereinbarungen veröffentlicht werden.

 

Beim Entwurf der Folgeänderungen fielen dem Stab zwei verwandte Restanten auf, die er dem Board vorstellte. Die Sachverhalte waren die folgenden:

 

bullet Ist ein bedeutender Einfluss auf Ebene der Wagniskapitalgesellschaft notwendig oder nur auf Konzernebene, um für eine Ausnahme auf Konzernebene in Betracht zu kommen?
bullet Sollte die Verwendung des erfolgswirksamen beizulegenden Zeitwerts eine Vorschrift im Abschluss der Wagniskapitalgesellschaft sein, um die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts auf Konzernebene beibehalten zu können?

 

Nach kurzer Diskussion kam der Board wie folgt überein:

 

bullet Bedeutender Einfluss auf den Investitionsempfänger ist nicht auf Ebene der Wagniskapitalgesellschaft erforderlich, um die Beteiligung auf Konzernebene erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
bullet Es ist nicht notwendig, dass die Wagniskapitalgesellschaft in ihrem separaten Abschluss ihre Beteiligung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Anders gesagt: Die Bilanzierung der Beteiligung in der Wagniskapitalgesellschaft beeinträchtigt die Wahlmöglichkeit im Konzernabschluss nicht.

 

Die Ausnahme wird als eine Ausnahme vom Bewertungsprinzip in IAS 28 beschrieben werden, nicht als eine Ausnahme vom Anwendungsbereich. Darüber hinaus wird in der Änderung klargestellt werden, dass die Ausnahme auf der Grundlage des Geschäftszwecks verfügbar ist, aus dem die Beteiligung gehalten wird; sie wird nicht durch die Rechnungslegungsgrundlage beschränkt, die im Abschluss der Wagniskapitalgesellschaft verwendet wird.

 

Schließlich wird in den Änderungen vermutlich der Ausdruck "Wagniskapitalgesellschaften oder Investmentfonds, Investmentgesellschaften und ähnliche Unternehmen einschließlich anlagebestimmte Versicherungsfonds" (oderetwas ähnliches verwendet, bis der demnächst erscheinende Entwurf, in dem eine Definition eines "Investmentunternehmens" vorgeschlagen wird, als endgültiger Standard erscheint.

 

 

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