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Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum
Projektfortschritt ab Dezember 2005. Für frühere Informationen zu diesem
Projekt verweisen wir auf die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS
Plus.com.
Chronologie
Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen
Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den
Protokollmitschriften auf dieser Seite.
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005
In dem kurzfristigen Konvergenzprojekt wird
vorgeschlagen, die Quotenkonsolidierung in Übereinstimmung mit der "Roadmap"-Vereinbarung
zu abzuschaffen. Allerdings hat der Stab des IASB einige der früheren
Arbeiten des AASB bei dessen langfristigem Forschungsprojekt zu Joint
Ventures als nützliche Hintergrundinformation in Erwägung gezogen und
berücksichtigt.
Der Board stimmt mit der Sichtweise des Stabs
dahingehend überein, dass das kurzfristige Konvergenzprojekt auf die
Forderung nach Anwendung der Equity-Methode für alle Anteile an
Gemeinschaftsunternehmen begrenzt sein sollte (d.h. das in IAS 31
vorgesehene Wahlrecht zur Quotenkonsolidierung abgeschafft werden sollte).
Nach Ansicht des Stabs steht die Quotenkonsolidierung nicht im Einklang mit
den Kriterien für den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden nach dem
Rahmenkonzept. Boardmitglieder deuteten ihre Bedenken hinsichtlich der
Equity-Methode, wie sie derzeit angewendet wird, an, weil sie nicht genügend
Informationen liefere. Gleichwohl deutete der Board an, dass man zu diesem
Zeitpunkt nicht die Unterschiede zwischen der Equity-Bilanzierung und der
Konsolidierung angehen wolle.
Einige Boardmitglieder sind der Ansicht, dass es auch
trotz des Kurzfristprojekts nützlich für den Board wäre, den Sachverhalt der
Unterscheidung zwischen Joint Ventures und unteilbaren Interessen zu
untersuchen. Damit verbunden ist die Frage, ob man hinreichend Leitlinien
entwickeln könne, um Vermögenswerte unter gemeinsamer Führung oder
gemeinsame Tätigkeiten von gemeinschaftlich geführte Unternehmen zu
unterscheiden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2006
Der Stab hielt eine Präsentation zu den Zielen des Projekts und zum
Projektplan.
Mit Hilfe dieser Sitzung sollte dem Board der neueste Stand der
Arbeiten in der Begriffsabgrenzungsphase vorgestellt werden; es sollten
die durch den Stab vorgetragenen Fragestellungen erörtert werden und
Entscheidung über die Richtung der künftigen Arbeiten am Projekt in
Anbetracht der Entscheidungen des IASB zum kurzfristigen
Konvergenz-Projekt getroffen werden.
In der Sitzung vom Dezember 2005 hatte der Board den Stab darum
gebeten, zu eruieren, ob ausführliche Leitlinien für die Unterscheidung
zwischen gemeinschaftlich beherrschten Vermögenswerten oder Tätigkeiten
und gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen entwickelt werden können.
Zum jetzigen Stand des Projekts hat der Stab die Frage der
Klassifizierung von gemeinschaftlichen Aktivitäten für
Bilanzierungszwecke durch den Vorschlag einer Aufteilung solcher
Vereinbarungen wie folgt gelöst:
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nicht-ganzheitliche Vereinbarungen
über Ressourcen, bei denen die Teilnehmer weiterhin die direkten
Rechte an den eingebrachten Vermögenswerten behalten und direkt die
aus der gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Betätigung entstehenden
Verpflichtungen übernehmen. In diesem Falle betreibt jeder
Teilnehmer innerhalb der Vereinbarung vorrangig seine eigenen
ökonomischen Tätigkeiten um die jeweiligen eigenen Ziele zu
erreichen. |
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ganzheitliche Vereinbarungen über
Ressourcen, bei denen die Rechte an den Vermögenswerten und die
Verantwortung für die Schulden beim Gemeinschaftsprojekt selbst
liegen, das diese nutzt, um die jeweiligen eigenen Ziele zu
erreichen. Das Konstrukt stellt ein eingeständiges Unternehmen dar,
das eine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet. Es hat eine eigene
„Persönlichkeit“, die Entscheidungen treffen kann.
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Die Klassifizierung als ganzheitliche/nicht-ganzheitliche
Vereinbarung wäre auf Grundlage einer Analyse der spezifischen
Vertragsbedingungen der Aktivität wie oben in der Aufzählung dargestellt
vorzunehmen. Des Weiteren hat der Stab einige Indikatoren vorgestellt,
die zusätzliche Hilfestellung bei der Feststellung geben soll, ob eine
gemeinschaftliche Vereinbarung existiert.
Der Board führte eine lange Diskussion, die nicht in eine eindeutige
Richtung führte. Es wurde eher deutlich, dass der Board nicht zu einer
Einigung darüber kommen konnte, wie das Problem der Begriffsabgrenzung
weiter behandelt werden soll. Jedoch haben die Boardmitglieder Bedenken
gegenüber dem vorgeschlagenen Modell ausgedrückt und wie dieses die
Existenz eines Gemeinschaftsunternehmens abgrenzt. Es war eindeutig,
dass der Board mit dem Ausgangspunkt des Stabes nicht einverstanden war,
dass die Existenz eines Gemeinschaftsunternehmens daran festgemacht
werden solle, ob die gemeinschaftliche Aktivität in einem eigenen
Unternehmen durchgeführt wird oder nicht (dies steht in Einklang mit den
Verlautbarungen, die der Board in früheren Sitzungen gemacht hat).
Vielmehr schien der Board der Meinung zu sein, ein
Gemeinschaftsunternehmen ließe sich über die Art der vertraglichen
Vereinbarung abgrenzen.
Die Boardmitglieder erörterten die verschiedenen Möglichkeiten, die
im Dokument des Stabs dargestellt wurden und wiesen darauf hin, dass es
schwierig sei, die grundsätzlichen Unterschiede zwischen einem
ungeteilten Anteil und einem Gemeinschaftsunternehmen auszudrücken.
Der Board hat auch den Ansatz bei der gemeinschaftlichen Beherrschung
besprochen. Die Boardmitglieder haben verdeutlicht, dass vor der Frage,
ob es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt, die Frage
beantwortet werden muss, ob das Konstrukt gemeinschaftlich beherrscht
wird. Wenn das Konstrukt nicht gemeinschaftlich von den beteiligten
Parteien beherrscht wird, sollten keine besonderen Bilanzierungsregeln
zur Anwendung kommen. Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese
Konzeption weiter untersucht und in den Entscheidungsprozess über die
Einstufung einer Vereinbarung als Gemeinschaftsunternehmen integriert
werden muss.
Der Board wiederholte die Tatsache, dass das Projekt nicht zu einer
weiteren Verkomplizierung führen dürfe, da die primäre Zielsetzung des
Projekts zur kurzfristigen Konvergenz in der Abschaffung des Wahlrechts
in IAS 31 zur Quotenkonsolidierung bestand.
Es wurde beschlossen, dass der Stab die Dokumente auf Grundlage der
während dieser Sitzung diskutierten Punkte überarbeiten und diese bei
einer zukünftigen Sitzung erneut einbringen werde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2006
Im Dezember 2005 entschied sich der Board zur Streichung des
Wahlrechts in IAS 31 Anteile an Joint Ventures, in dem
für
Anteile an gemeinsam beherrschten Unternehmen die
Quotenkonsolidierung zulässig war. Durch Streichung dieses
Wahlrechts müsste eine Beteiligung an einem Joint Venture-"Unternehmen" nach der Equity-Methode bilanziert
werden. Um jedoch diese Entscheidung umsetzen zu können,
forderte der Board den Stab auf, dass dieser die Definition
eines Joint Venture und den Unterschied zwischen einem
Anteil an einem Joint Venture und einer direkten Beteiligung
an den Vermögenswerten und Schulden einer gemeinschaftlichen
Vereinbarung verdeutlichen solle.
Der Board war sich auf der konzeptionellen Ebene einig (noch
abhängig von der Untersuchung der praktischen
Anwendbarkeit), dass die Anteile der Beteiligten in
einer gemeinsamen Vereinbarung entweder als direkte
Beteiligung oder als indirekte Beteiligung an den zugrunde
liegenden Vermögenswerten und Schulden klassifiziert werden
sollten. Einige Mitglieder des Boards waren der Meinung,
dass dies einen positiven Schritt hin zu einer
prinzipienorientierten Klassifizierung darstellt, im
Gegensatz zu den gegenwärtigen Vorschriften in IAS 31, die
de facto eine freie Wahl zwischen drei Alternativen
erlauben.
Der Board stimmte zu, dass unter bestimmten Umständen, in
denen die Beteiligten über eine indirekte Beteiligung in
einer lediglich vertraglichen Vereinbarung (d.h., kein
eingetragenes Unternehmen oder einer Partnergesellschaft) verfügen,
solche Anteile nach der Equity-Methode bilanziert werden
sollten.
Der Board war sich einig, für Joint Ventures keine
zusätzlichen Angabepflichten vorzuschreiben, ohne zuerst
eine umfassendere Analyse der Bedürfnisse der Adressaten
vorzunehmen. Eine solche Untersuchung sollte eher als Teil
eines längerfristigen Projekts durchgeführt werden.
Auf der März-Sitzung gab es einige Diskussionen über die
Auswirkungen dessen, ob die Erzeugnisse der Geschäftstätigkeit
der Vereinbarung in Form von Naturalien aufgeteilt werden und
es sich bei den Produkten um auf einem aktiven Markt
gehandelte Massenwaren handelt. Der Board war sich darüber
einig, dass es für die Art des Anteils eines Beteiligten an
der Vereinbarung nicht von Bedeutung sei, ob das Erzeugnis
auf einem aktiven Markt gehandelt wird oder nicht. Wenn die
Bestandteile der Definition eines indirekten Anteils gegeben
sind, ist es nicht von Bedeutung, ob das Erzeugnis auf einem
aktiven Markt handelbar ist oder nicht. Der Board bemerkte
dennoch, dass in den Fällen, wo sich der Anspruch auf
physische Mengen bezieht, es sich um Bereiche handelt, in
denen sich die rechtliche Gestaltung der Vereinbarung eng an
den wirtschaftlichen Gehalt angleicht.
Zum Abschluss der Diskussion bemerkten einige
Boardmitglieder, dass die gemachten Vorschläge eine
Verbesserung gegenüber IAS 31 darstellten, und dass es nun
Sache des FASB sei, sich im Interesse der Konvergenz auf die
neu entwickelten Leitlinien zu zu bewegen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006
Dem Board wurde ein sehr kurzes mündliches Update zu den Rückmeldungen
gegeben, die der Stab zu diesem Projekt erhalten hatte, als es die
vorläufigen Entscheidungen diskutierte, die der Board auf seiner Sitzung
vom Juli 2006 mit Erstellern und Nutzern getroffen hatte. Der Board
war der Meinung, dass die erhaltenen Stellungnahmen nicht die Richtung
(vorläufige Entscheidungen, getroffen im Juli) des Projektes verändern,
und dass der Stab seine Arbeiten fortführen sollte, um dem Board auf
einer künftigen Sitzung einen Entwurfsvorschlag vorlegen werde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
Der Stab nutzte diese Sitzung, um den Ansatz vorzustellen, den sie für
den Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 31 angewendet hatten,
und um Beispiele zu diskutieren, die die Umsetzung der Entscheidungen
des Boards in Bezug auf die Definition eines Joint Ventures
veranschaulichen sollten.
In Zusammenhang mit der beabsichtigten grundsätzlichen Änderung, der
Eliminierung der Quotenkonsolidierungsmethode für gemeinschaftlich
geführte Unternehmen, wird der Board die Gelegenheit nutzen, um IAS 31
logischer aufzubauen und die Formulierungen klarer zu gestalten. Wie
bereits bei dem vorgeschlagenen Änderungsentwurf von IAS 8 im Zuge des
Verbesserungsprojektes in 2002 vorgenommen, wird der Entwurf von IAS 31
als ‚reiner Text’ mit einer Abweichungstabelle dargestellt werden,
anstatt eines ausführlichen ’markierten’ Textes, der die vorgenommenen
Prinzipienänderungen verdecken könnte.
Der Board bestätigte seinen vorgeschlagenen Ansatz zur Bilanzierung von
vertraglichen Vereinbarungen, bei denen eine „gemeinsame
Entscheidungsfindung zu Aktivitäten eine gemeinschaftliche Vereinbarung
begründen“. Die Boardmitglieder merkten an, dass es eine Inkonsistenz
zwischen dem Flussdiagramm (Paragraph 9 aus Unterlage 9 für die Beobachter,
abrufbar von
der IASB-Website, Link s.o.) und den Vorschlägen des Stabs gebe. Beide sollten
sich eher auf Rechte einzelner Vermögenswerte und Verpflichtungen
einzelner Schulden beziehen, anstelle der im Flussdiagramm verwandten
Formulierung. Der Board stimmte dem vom Stab umrissenen Ansatz zu.
Der Board diskutierte die Beispiele (siehe
Unterlage 9 für die Beobachter).
Dem Beispiel 1 wurde ohne Diskussion zugestimmt. Der Stab schlug vor,
Beispiel 3 zurückzuziehen, aber verschiedene Varianten gegenüber
Beispiel 2 einzufügen (gemeinsame Beteiligungen an einem Vermögenswert).
Die Beispiele 4, 5 und 6 wurden kurz diskutiert und hierzu kleinere
Veränderungen vorgeschlagen. Die Beispiele 7 und 8 (hinsichtlich
Förderaktivitäten) stießen auf mehr Aufmerksamkeit. Sowohl die
Adressaten als auch die Boardmitglieder hatten Änderungen
vorgeschlagen, so dass diese Beispiele umfassend neu geschrieben werden.
Die Boardmitglieder wollten die Beispiele derart darstellen, dass die
Einrichtung einer Unternehmensstruktur Bilanzierungseffekte haben kann;
dennoch ist das Vorhandensein eines Unternehmens nicht bestimmend. Das
bedeutet, nicht alle Gemeinschaftsunternehmen sind „Joint Ventures“ und
gemeinschaftliches Vermögen und Vereinbarungen über gemeinschaftlich
durchgeführte Geschäftstätigkeiten können auch weiter durch Unternehmen
gemacht werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2007
Der Board erörterte einige Restanten, die bei der
Überarbeitung des Entwurfs zu Veränderungen an IAS 31 Anteile an
Joint Ventures aufgefallen waren.
Angabevorschriften in IAS 31
Der Stab regte an, ähnliche Angabeforderungen zu
Anteilen an Joint Ventures in IAS 31zu fordern wie für assoziierte
Unternehmen in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen. Dieser
Vorschlag wurde vor dem Hintergrund gemacht, dass der Entwurf sowohl
Joint Ventures als auch für assoziierte unternehmen die Bilanzierung
nach der Equity-Methode vorsieht.
Die vorgeschlagenen Angabevorschriften im Entwurf würden
wie folgt aussehen (in eckigen Klammern jeweils der Bezug zu den
Angabevorschriften der bestehenden Standards):
"41 Ein Partnerunternehmen hat die folgenden Angaben in
Bezug auf Anteile an Joint Ventures zu machen:
(a) eine Auflistung und Beschreibung von Anteilen an
maßgeblichen Joint Ventures sowie die Anteilsquote an gemeinschaftlich
geführten Unternehmen [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 56; wird auch für
Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden]
(b) zusammengefasste Finanzinformationen zu Joint
Ventures einschließlich der Anteile des Partnerunternehmens an der Summe
aller kurzfristigen Vermögenswerte, langfristigen Vermögenswerte,
kurzfristigen Schulden, langfristigen Schulden, Erlöse und
Periodengewinne oder -verluste. Diese Angabe wird als Summe für alle
Joint Ventures gemacht; [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 56 mit einigen
Änderungen]
(c) der Abschlussstichtag eines Joint Ventures, wenn der
Stichtag oder die Berichtsperiode des Abschlusses, der zur Anwendung der
Equity-Methode verwendet wird, vom Stichtag oder von der Berichtsperiode
des Abschlusses des Anteilseigners abweichen, sowie die Gründe für die
Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; [neue
Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37]
(d) Art und Umfang erheblicher Beschränkungen (z.B. aus
Darlehensvereinbarungen oder Aufsichtsrechtlichen Bestimmungen) der
Fähigkeit des Joint Ventures Finanzmittel in Form von Bardividenden oder
Darlehens- und Vorschusstilgungen an den Anteilseigner zu transferieren;
[neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37; wird auch für Anteile an
Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden]
(e) der nicht erfasste anteilige Verlust eines
Anteilseigners an den Verlusten des Joint Ventures, wenn der
Anteilseigner Verlustanteile an einem Joint Venture nicht mehr erfasst.
[neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37]
42
Anteile an Joint Ventures,
die nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind als langfristige
Vermögenswerte zu klassifizieren. Der Anteil des Anteilseigners an den
Gewinnen oder Verlusten und der Buchwert dieser assoziierten Unternehmen
sind gesondert anzugeben. Der Anteil des Anteilseigners an allen
aufgegebenen Geschäftsbereichen der Joint Ventures ist ebenfalls
gesondert anzugeben. [neue
Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 38]
43 Der Anteil des Anteilseigners an
unmittelbar im Eigenkapital des Joint Ventures ausgewiesenen
Veränderungen ist unmittelbar im Eigenkapital des Anteilseigners
auszuweisen und gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses in der
Eigenkapitalveränderungsrechnung anzugeben. [neue
Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 39 - N. B.: Die Formulierungen dieser
Angabevorschrift werden sich ändern, wenn die Veränderungen an IAS 1
endgültig verabschiedet werden.]
44 Ein Partnerunternehmen hat die Summe der folgenden
Verpflichtungen getrennt von anderen Verpflichtungen anzugeben:
( a) alle
Kapitalverpflichtungen des Partnerunternehmens in Bezug auf seine
Anteile an Joint Ventures; und
(b) seinen Anteil an
den Kapitalverpflichtungen, welche gemeinschaftlich mit anderen
Partnerunternehmen eingegangen wurden. [vorgezogen
aus IAS 31 Paragraph 55(a), Paragraph 55(b) gestrichen; wird auch für
Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden]
45 In Übereinstimmung mit IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen hat ein
Unternehmen folgende Angabe zu machen:
(a)
Eventualschulden eines
Partnerunternehmens auf Grund von gemeinschaftlich eingegangenen
Verpflichtungen aller Partnerunternehmen zu Gunsten des Joint Ventures;
und
(b) seinen Anteil an
gemeinschaftlich mit anderen Partnerunternehmen eingegangenen
Eventualschulden. [vorgezogen
aus IAS 31 Paragraph 54(a), Paragraphen 54(b) und (c) gestrichen, weil
die Angabeforderungen aus den Paragraphen 54(b) und (c) in Paragraph
54(a) eingeschlossen sind, der hier als Paragraph 45(a) wiedergegeben
ist]"
Der Board fällt folgende
Entscheidungen:
Die obigen
Paragraphen 41(b) bis (d), 44 und 45 wurde ohne weitere Diskussion
beschlossen. Der Board stimmte auch dem obigen Paragraphen 41(a) zu und
stellte fest, dass eine ähnliche Angabe auch in IAS 28 gefordert werden
sollte. Es wurde beschlossen, eine Folgeänderung im Entwurf
vorzuschlagen und gezielt um Stellungnahmen zu bitten.
Im
Zusammenhang mit obigem Paragraphen 41(e) kam es zu einer längeren
Diskussion bezüglich der bilanziellen Behandlung von Verlusten, die
auftreten, nachdem eine Investition bis auf null abgeschrieben ist. Zwei
Boardmitglieder zeigten sich ernstlich besorgt angesichts der Tatsache,
dass nicht erfasste Verluste unter der Equity-Methode auftreten könnten,
und eines der Boardmitglieder deutete an, dass es aus diesem Grund den
Entwurf ablehnen würde. Schließlich kam der Board zu dem Schluss, dass
alle nicht erfassten Verluste anzugeben seien, und der obige Paragraph
41(e) wurde beschlossen.
Hinsichtlich des obigen Paragraphen 42 fragte der Board, ob die Aussage,
dass ein Partnerunternehmen seine Anteile an einem Joint Venture, die
nach der Equity-Methode
bilanziert werden, als langfristige
Vermögenswerte klassifizieren soll unter allen Umständen richtig wäre.
Der Sachverhalt wurde an den Stab zurückgegeben.
Der obige
Paragraph 43 wurde nicht erörtert.
Darüber
hinaus entschied der Board, die Paragraphen 37(h) und (i) von IAS 28 als
Folgeveränderung zu streichen.
Übergangsbestimmungen
Der Board entschied, die rückwirkende
Anwendung der beschlossenen Änderungen zu verlangen. Es wurde darauf
hingewiesen, dass die Informationen, die für die Bilanzierung von
Anteilen an Joint Ventures nach der Equity-Methode notwendig seien, die
gleichen sein sollten wie die, die für die Anwendung der
Quotenkonsolidierung benötigt würden.
Einbindung von SIC-13
Gemeinschaftlich geführte Einheiten – nicht-monetäre Einlagen durch
Partnerunternehmen
Unter Vorbehalt einiger editorischer
Veränderungen beschloss der Board die Schlussfolgerungen aus SIC-13 in
den Entwurf durch Einfügung des folgenden Paragraphen aufzunehmen:
"Wenn ein Partnerunternehmen einen
nicht-monetären
Vermögenswerts in ein Joint
Venture im
Tausch gegen einen Kapitalanteil an dem Joint Venture einbringt, erfasst
das Partnerunternehmen einen Gewinn oder Verlust aus der Transaktion nur
in der Höhe der Anteile unverbundener
Investoren am Joint Venture, es sei denn:
(a) das
Partnerunternehmen behält die Kontrolle über den eingebrachten
Vermögenswert,
(b) der
Gewinn oder Verlust aus der Transaktion kann nicht verlässlich bestimmt
werden, oder
(c) der
Transaktion mangelt es an wirtschaftlicher Substanz wie in IAS 16
Sachanlagen beschrieben.
Wenn (a), (b) oder (c) zutreffen,
verrechnet das Partnerunternehmen den nicht erfassten Gewinn oder
Verlust gegen seine Beteiligung am Joint Venture."
Schlussfolgerungen
Ein Boardmitglied deutete an, dass es
den Entwurf aufgrund der Tatsache, dass die Anwendung der Equity-Methode
zu nicht erfassten Verluste führen könnte, ablehnen wird. Ein weiteres
Boardmitglied zeigte sich unentschlossen und gab an, eventuell ebenfalls
aus diesem Grund ablehnen zu wollen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2007
Der Board erörterte einen Restanten,
der von einem Boardmitglied nach Durchsicht der Abstimmungsvorlage der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 31 Anteile an Joint Ventures
aufgebracht wurde.
Der Entwurf besagt, dass bei Verlust
der gemeinschaftlichen Kontrolle der Investor jegliche verbleibende
Anteile an dem früheren Joint Venture zum beizulegenden Zeitwert neu
bewerten muss und einen Gewinn oder einen Verlust anzusetzen hat. Da der
Entwurf vorschlagen wird, dass Anteile an Joint Ventures nach der
Equity-Methode bewertet werden sollen, kam die Frage auf, ob vom
Investor verlangt werden solle, eine Neubewertung zum beizulegenden
Zeitwert durchzuführen, unabhängig davon, ob er seine Anteile sowohl vor
als auch nach der Neubewertung nach der Equity-Methode ansetzt.
Die folgenden Sichtweisen wurden
erörtert:
Sichtweise 1: Der Verlust der
gemeinschaftlichen Kontrolle ist ein erhebliches wirtschaftliches
Ereignis
Die Formulierungen der Entscheidung
des Boards bei den Änderungen an
IAS 27 Konzern- und
separate Einzelabschlüsse nach IFRS unterstützen die Sichtweise,
dass es angemessen ist, Anteile an Joint Ventures neu zu bewerten, wenn
immer ein Investor die gemeinschaftliche Kontrolle verliert. Dies gilt
unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Bewertungs- und
Bilanzierungsmethoden sich zu dem Zeitpunkt ändern. Der Verlust der
gemeinschaftlichen Kontrolle ist ein erhebliches wirtschaftliches
Ereignis, dass die Art der Investition verändert. Gemeinschaftliche
Kontrolle wird durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Damit ein
Partner eines Joint Ventures die gemeinschaftliche Kontrolle verlieren
kann, müssen die Partner die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung
ändern. Diese Veränderung von vertraglichen Bedingungen würde ein
erhebliches wirtschaftliches Ereignis darstellen, und deshalb sei es
angemessen, jegliche verbleibende Anteile an dem früheren Joint Venture
neu zu bewerten, selbst wenn diese Anteile weiterhin nach der
Equity-Methode bilanziert werden.
Sichtweise 2: Eine Neubewertung
sollte von einer Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungs- und
Bilanzierungsmethoden ausgelöst werden
Der Entwurf gibt Leitlinien vor, wie
zu bestimmen ist, ob es sich bei einer gemeinschaftlichen Vereinbarung
um gemeinschaftliches Vermögen, gemeinschaftlich durchgeführte
Geschäftstätigkeiten, ein Joint Venture oder eine Kombination aus diesen
dreien handelt. Wenn ein Investor nach IAS 31 einen Anteil an einem
Joint Venture hält, hat der Investor wie in
IAS 28 Anteile an
assoziierten Unternehmen vorgeschrieben die Equity-Methode
anzuwenden. Es würde unangemessen erscheinen, eine Neubewertung dieser
Anteile (und den Ansatz eines Gewinns oder Verlustes) zu verlangen, wenn
die Änderung der Art der Investition nicht zu einer Veränderung der
zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden führt.
Die Boardmitglieder, die Ansicht 1
unterstützten, sagten, dass sie bereit wären, Ansicht 2 aus praktischen
Gründen zu akzeptieren, um den Entwurf schnell herausgeben zu können.
Ein Boardmitglied äußerte sich dahingehend, dass die Equity-Methode
weder für die Bilanzierung von assoziierten Unternehmen noch von Joint
Ventures angemessen sei, aber "damit werden wir auf kurze Sicht leben
müssen".
Der Board entschied, keine
Neubewertung der Anteile zu fordern, wenn die gemeinschaftliche
Kontrolle verloren wird aber ein Eigenkapitalanteil behalten wird. Diese
Entscheidung war in erster Linie pragmatisch. Der Board wollte damit
nicht aussagen, dass eine Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungs-
und Bilanzierungsmethoden als Auslöser für eine Neubewertung angesehen
werden sollte.
Form des Entwurfs
Der Board entschied, dass der in
Kürze erscheinende Entwurf als Entwurf eines IFRS und nicht als Änderung
an IAS 31 veröffentlicht werden sollte.
September 2007: Entwurf zu öffentlicher Stellungnahme
veröffentlicht
Am 13.September 2007 hat der IASB den Entwurf Nr. 9, in dem vorgeschlagen
wird, IAS 31
Anteile an Joint Ventures mit einem neuen
Standard mit dem Titel Gemeinsame
Vereinbarungen (Joint Arrangements) zu
ersetzen, zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben.
Der Entwurf steht bis zum Ende der Kommentierungsfrist auf
der Internetseite des IASB zur Verfügung. Die
Kommentierungsfrist endet am 11. Januar 2008.
Lesen Sie
hierzu auch die englischsprachige
Presseerklärung des IASB (65 KB).
Definition einer gemeinsamen
Vereinbarung
Eine gemeinsame Vereinbarung ist eine
vertragliche Vereinbarung, nach der zwei oder mehre Parteien
gemeinsam eine wirtschaftliche Unternehmung durchführen und die
Entscheidungen in Bezug auf diese Unternehmung gemeinsam
treffen. Gemeinsame Vereinbarungen schließen gemeinsame
Vermögenswerte, gemeinsame Geschäftstätigkeit und Joint
Ventures ein.
Inhalt-vor-Form-Ansatz
In dem Entwurf wird vorgeschlagen, dass
die gesetzliche Form einer Vereinbarung nicht der
ausschlaggebende Faktor in der Bestimmung der angemessenen Form
der Bilanzierung der Vereinbarung sein sollte. Dies widerspricht
dem Ansatz in IAS 31, der der gesetzlichen Form einer
Vereinbarung stark folgt und der nur Unternehmen unter
gemeinsamer Beherrschung für eine Bilanzierung nach der
Equity-Methode vorsieht (oder für anteilsmäßige Konsolidierung).
Vorschläge im Entwurf
Der Schwerpunkt des Vorschlags liegt
auf zwei Aspekten der derzeitigen Bilanzierung von
gemeinschaftlichen Vereinbarungen, die nach Meinung des IASB
ein Hindernis für hochwertige Bilanzierung darstellen:
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Die derzeitige
Bilanzierung von gemeinschaftlichen Vereinbarungen
folgt der gesetzlichen Form, in der die
Unternehmungen ausgeübt werden. Dies gibt nicht
immer die vertraglichen Rechte und Pflichten wieder,
auf die sich die Parteien geeinigt haben. Eine
Verschiebung des Fokus auf diese Rechte und
Pflichten wird zu einer realistischeren Wiedergabe
der gemeinschaftlichen Vereinbarung in der
Abschlüssen der beteiligten Parteien führen. |
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Der bestehende
Standard gibt den Erstellern bei der Bilanzierung
von Anteilen an einem Unternehmen unter
gemeinschaftlicher Beherrschung eine Wahlmöglichkeit
(Quotenkonsolidierung oder Equity-Methode). Dies
verringert die Vergleichbarkeit von Abschlüssen. Der
IASB schlägt vor, diese Wahlmöglichkeit dadurch
wegfallen zu lassen, dass von alle Parteien verlangt
wird, sowohl die einzelnen Vermögenswerte, auf die
sie Anspruch haben, als auch die einzelnen
Verpflichtungen, zu deren Erfüllung sie herangezogen
werden können, anzusetzen. Dies gilt auch, wenn die
gemeinschaftliche Vereinbarung einer Unternehmung
gilt, die in einem rechtlich eigenständigen
Unternehmen ausgeführt wird. Haben die Parteien nur
Anspruch auf einen Teil des Ergebnisses der
Unternehmungen, wird ihr Nettoanteil an der
Vereinbarung nach der Equity-Methode bilanziert. |
Der Entwurf enthält auch Vorschläge für neue
Anforderungen bezüglich der Angabe von Informationen zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen, Tochterunternehmen und
assoziierte Unternehmen einschließlich einer Beschreibung
der Art der gemeinschaftlichen Vereinbarung und
zusammengefasster Finanzinformationen bezüglich der Anteile
eines Unternehmens an Joint Ventures.
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine
Sonderausgabe des
IAS Plus-Newsletters zu Vorgeschlagenen Änderungen an
der Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen
veröffentlicht (in englischer Sprache, 116 KB). In dem Newsletter
wird der Entwurf ED9 erörtert
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2008
Der Stab stellte eine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf
Nr. 9 Gemeinschaftliche Vereinbarungen eingegangen sind. Der Stab
wies darauf hin, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen (etwa zwei
Drittel) keine Zustimmung zum Entwurf ausgedrückt worden sei und dass
abweichende Meinungen zu verschiedenen Aspekten des Entwurfs ausgedrückt
worden waren. Die wichtigsten Bedenken waren die folgenden:
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Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu weitreichend.
Insbesondere bedürfen nach Meinung der Stellungnehmenden der Bezug
auf „die Rechte auf Nutzung“ eines Vermögenswertes und die
Entfernung der Quotenkonsolidierung weiterer Untersuchungen und
sollten nicht im Rahmen des kurzfristigen Projekts adressiert
werden. |
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Die vorgeschlagenen Formulierungsänderungen, Definitionen der
Arten der Vereinbarungen, die bilanzielle Behandlung bei Ansatz
vertraglicher Rechte und Verpflichtungen und die Entfernung der
Quotenkonsolidierung werden in der Grundlage für Schlussfolgerungen
nicht ausreichend gerechtfertigt. |
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Entfernung der Quotenkonsolidierung – dies schien der
problematischste Bereich zu sein. In vielen Stellungnahmen wurde
eine Ablehnung des Wegfalls auf Grundlage der folgenden Aussagen
ausgedrückt:
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Die Quotenkonsolidierung bietet nützlichere Informationen und
stellt eine bessere Widergabe der wirtschaftlichen Substanz der
Vereinbarungen dar. In den Stellungnahmen wurde der Meinung Ausdruck
verliehen, dass Entscheidungsmanagement und Risikomanagement auf
einer detaillierten Kenntnis der zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle, Vermögenswerte, Schulden, Kapitalflüsse und
Risiken beruhen und nicht auf dem Anteil des Nettoergebnisses. |
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Der Wegfall der Quotenkonsolidierung wird zu der gleichen
bilanziellen Behandlung von gemeinschaftlicher Kontrolle und
bedeutendem Einfluss führen. Dies wird als nicht angemessen
erachtet. |
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Der Entwurf zeigt keine zwingenden Gründen für die Entfernung
auf. |
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Der Wegfall gemeinschaftlicher Kontrolle aus der Definition von
gemeinsamen Vermögenswerten und gemeinsamen Geschäftsvorfällen
mindert die Bedeutung gemeinschaftlicher Kontrolle und spiegelt
nicht die Substanz dieser gemeinschaftlichen Vereinbarungen wider. |
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Eine Reihe von wichtigen Konzepten in der Bilanzierung von
gemeinschaftlichen Vereinbarungen werden derzeit in anderen aktiven
Agendaprojekten des IASB erörtert und überprüft – beispielsweise
„Kontrolle“ (Konsolidierungsprojekt), Definition von
„Vermögenswerten und Schulden“ (Projekt zum Rahmenkonzept) und
„Rechte auf Nutzung“ (Leasinggeschäfte). In diesen Stellungnahmen
wurde hervorgehoben, dass es notwendig sei, diese anderen Projekte
abzuschließen, bevor man die bestehende Praxis ändern könne. Dadurch
würde man vermeiden, einen neuen IFRS auf Konzepte und Prinzipien
aufzubauen, die womöglich Änderungen unterworfen sein können. |
Diese Anwender kamen daher also zu dem Schluss, dass der Entwurf
seiner Zielsetzung nicht gerecht würde und keine Verbesserung der
Finanzberichterstattung darstelle. Viele der Anwender, die den neuen
Entwurf ablehnten, schlugen daher vor, den neuen IFRS zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen solange ruhen zu lassen, bis die
aufgebrachten Sachverhalte in einem weiter gefassten Projekt gelöst
seien.
Die Diskussion des Boards drehte sich hauptsächlich um die
eingegangenen Stellungnahmen, in denen der Wegfall der
Quotenkonsolidierung thematisiert wurde.
Einige Boardmitglieder gestanden ein, dass der Wegfall der
Quotenkonsolidierung zu einem Informationsverlust für Anwender führen
würde. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass man anhand der
Quotenkonsolidierung künftige Kapitalflüsse besser vorhersagen könne,
während in der Equitiy-Methode alle Informationen in einer Zahl
zusammenfallen würden.
Die Mehrheit der Boardmitglied hielten aber Konsistenz mit dem
Rahmenkonzept für wichtiger. Diese Boardmitglieder hielten fest, dass es
nicht angemessen sei, Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen
anzusetzen, wenn das Partnerunternehmen nur einen Anspruch auf einen
Teil des Ergebnisses der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle habe nicht
aber auf die Vermögenswerte und Schulden selbst. Daher sollte eine
Unternehmen, wenn es Anspruch auf einen Teil des Ergebnisses habe
(Joint Ventures), die Equitiy-Methode anwenden; wenn es Anspruch auf
einen Teil der Vermögenswerte oder Schulden habe (gemeinsame
Vermögenswerte und gemeinsame Geschäftsvorfälle), sollte es seinen
Anteil an den Vermögenswerten/Schulden ansetzen.
Im Hinblick auf den Wegfall der der Quotenkonsolidierung entschied
der Board, mit dem Entwurf wie derzeit formuliert fortzufahren.
Insbesondere sollte nicht weiter ausgeführt werden, warum die
Equity-Methode die angemessendste Methode ist, um eine Joint Venture zu
bilanzieren. Der Board erkannte jedoch an, dass die Schlussfolgerungen
der Entscheidungen des Boards verdeutlicht werden sollten.
Darüber hinaus entschied der Board, die folgenden Schritte
auszuführen, bevor das Projekt abgeschlossen wird:
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Rückmeldungen an bestimmte Anwender, dass ihre Bedenken
verstanden worden seien. Der Board beabsichtigt, in erster Linie
Adressaten und Vertreter bestimmter Industrien zu kontaktieren
(beispielsweise der Rohstoffindustrien). In diesem Zusammenhang
sollen Analysten befragt werden, welche Informationen bei Wegfall
der Quotenkonsolidierung verloren gehen. |
 |
Auf Grundlage der Ergebnisse der Beratungen soll erwogen werden,
zusätzliche Angeben bei Anwendung der Equity-Methode zu fordern, um
jegliche Informationsverluste aufzufangen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Gemeinsame Kontrolle an Stelle von geteilter Entscheidungsfindung
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er darauf hinwies,
dass die Definition im Entwurf ED 9von einer deutlichen Mehrheit
der Stellungnehmenden dafür kritisiert werden, dass sie nicht
genug Betonung auf die gemeinsame Kontrolle legten. In den
Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass der Ausdruck aus
den Definition von gemeinsamen Vereinbarungen verschwunden sei,
und gemeinsame Kontrolle sei nicht länge in Bezug gesetzt zu den
anderen Arten von Vereinbarungen (also gemeinsamen
Vermögenswerten und gemeinsame geschäftliche Tätigkeit). Darüber
hinaus wurden Bedenken geäußert darüber, wie "geteilte
Entscheidungsfindung" funktionieren solle. Es wurde außerdem die
Tatsache mit Bedenken aufgenommen, dass die beiden
Formulierungen "geteilte Entscheidungen" und "gemeinsame
Kontrolle" wie in ED 9 dargestellt nicht den Ausdruck
"strategisch" in den Definitionen beinhalteten.
Der Stab gab zu, dass man geteilter Meinung sei: Einige zogen
vor, diese Unterscheidung beizubehalten, weil die Beherrschung
eines Unternehmens etwas anderes sei als die Kontrolle über
einen Vermögenswert.
Einige der Mitglieder des Stabs sind jedoch der Ansicht, dass
es verwirrend sei, zwei Ausdrücke ("geteilte Entscheidungen" und
"gemeinsame Kontrolle") einzuführen, die eine ähnliche Bedeutung
haben (Erfordernis einer einstimmigen Zustimmung zu
strategischen Entscheidungen), die nur davon abhängt, ob die
Vereinbarung einen gemeinsamen Vermögenswert/eine gemeinsame
geschäftliche Tätigkeit betrifft oder ein Joint Venture. Sie
sind außerdem der Meinung, dass es strategische geschäftliche
und Finanzierungsentscheidungen in Bezug auf Vereinbarungen
gibt, die gemeinsame Vermögenswerte oder gemeinsame
geschäftliche Tätigkeiten betreffen. Dazu gehören beispielsweise
Verabschiedung des Budgets, Entwurf von Arbeitnehmerverträge,
Genehmigung von Fremdkapitalaufnahme etc. Diese Stabmitglieder
sind außerdem der Ansicht, dass "gemeinsame Kontrolle" ein
Ausdruck ist, der die Absicht des IASB besser verdeutlicht als
"gemeinsame Entscheidungsfindung": Dass nämlich die "Kontrolle"
über die Aktivitäten, die Bestandteil der Vereinbarung sind,
geteilt zwischen den Parteien der Vereinbarung ist. Die
Sachverhalte, die den Parteien "Kontrolle" über die Aktivitäten
im Rahmen der Vereinbarung geben, müssen auf Grundlage der
Vorschriften in IAS 27 bestimmt werden.
Der Board war der festen Überzeugung, dass geteilte
Entscheidungsfindung der bestimmende Faktor von Vereinbarungen
über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit ist. Vereinbarungen über
gemeinsame geschäftliche Tätigkeit können gemeinsame
geschäftliche Aktivitäten oder Joint Ventures sein (siehe
unten).
Ein Boardmitglied zeigte sich sehr besorgt, dass zwei der
Schlüsselfaktoren in IAS 31 im Standard verloren gehen könnten:
Das ein Merkmal aller gemeinsamen Vereinbarungen das Vorleigen
einer vertragliche Vereinbarung über geteilte
Entscheidungsfindung sei, und das einstimmige Zustimmung zu
strategischen geschäftlichen und Finanzierungsentscheidungen
vorliegen müsse. Im Standard sollten diese Formulierungen nicht
unnötig geändert werden.
Nach weiterer Diskussion kam der Board überein, dass er die
Definition einer "gemeinsamen Vereinbarung" wie folgt ändern
werde:
 |
Vereinbarungen, mit denen die Bedingungen festgelegt
werden, nach denen zwei oder mehr Parteien vereinbaren,
eine Aktivität zu unternehmen und diese gemeinsam zu
kontrollieren. |
Der Board kam auch überein, dass die Definition von
gemeinsamer Kontrolle nicht unnötig von der Definition in IAS 31
abweichen solle.
Zwei Arten von gemeinsamen Vereinbarungen an Stelle von drei
Der Board entschied, dass in dem IFRS zwei Arten von
gemeinsamen Vereinbarungen beschrieben werden sollten
("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" und "Joint Ventures") an
Stelle von drei, wie bisher in ED 9 festgehalten ("gemeinsame
geschäftliche Aktivitäten", "gemeinsame Vermögenswerte" und
"Joint Ventures"), und wies auf Folgendes hin:
 |
In vielen Situationen
haben gemeinsame Vereinbarungen Elemente von beiden
Arten von Vereinbarungen (gemeinsame Vermögenswerte, die
gemeinsam von den Parteien in Rahmen einer gemeinsamen
Vereinbarung betrieben werden). Die Klassifizierung
dieser Art von Vereinbarungen als entweder "gemeinsame
geschäftliche Aktivitäten" oder "gemeinsame
Vermögenswerte" ist schwierig, da Elemente beider Arten
von Vereinbarungen vorliegen. |
 |
"Gemeinsame geschäftliche
Tätigkeit" und "gemeinsame Vermögenswerte" sind Arten
von gemeinsamen Vereinbarungen, die einige Merkmale
gemein haben: Die Parteien beider Arten von
Vereinbarungen halten Anteile an den Vermögenswerte,
Schulden, Erträgen und Aufwendungen. Daher führen aus
bilanzieller Sicht beide Vereinbarungen zum selben
Ergebnis. |
Der Board kam überein, dass dies gestatten wird, die Anzahl
von verschiedenen Arten von gemeinsamen Vereinbarungen
("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" und "Joint Ventures")
mit den zwei möglichen Bilanzierungsvorschriften in Einklang zu
bringen (Ansatz der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und
Aufwendungen; oder Ansatz einer Beteiligung an einer gemeinsamen
Vereinbarung).
Hybride Vereinbarungen (zwei verschiedene Arten von gemeinsamen Vereinbarungen und der gleichen Vereinbarung über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit)
Der Board legte fest, dass zwei Arten von gemeinsamen
Vereinbarungen (gemeinsame geschäftliche Tätigkeit und Joint
Ventures) Bestandteil einer einzigen Vereinbarung über
gemeinsame geschäftliche Tätigkeit sein können.
Bestimmung der Art der gemeinsamen Vereinbarung: "widerlegbare Vermutung" oder "offene Einschätzung"?
Der Board erörterte, ob es mögliche sei, eine widerlegbare
Vermutung zu formulieren, die eine einheitliche und sachgerechte
Klassifizierung einer gemeinsamen Vereinbarung als gemeinsame
geschäftliche Tätigkeit oder als Joint Venture (oder eines
Eingeständnisses, dass die Vereinbarung Elemente von Beidem
aufweist) ermöglicht. Die Boardmitglieder hegten Bedenken, dass
es ihnen nicht gelingen würde, ein funktionierendes
Entscheidungsmerkmal zu finden.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die vertragliche
Vereinbarung, die die gemeinsame Vereinbarung begründet, die
Rechte und Pflichten der Parteien enthalten würde (deshalb sei
es unabdingbar gewesen, "vertraglich vereinbarte Teilung..." in
der Definition von gemeinsamer Kontrolle zu haben). Ein
sorgfältiges Lesen sollte zu einer sachgerechten Klassifizierung
der Tätigkeiten führen. Dies würde einen Ansatz über eine offene
Einschätzung voraussetzen. Obwohl es diese Meinung nicht rundweg
ablehnte, hielt ein anderes Boardmitglied fest, dass ein solcher
Ansatz den jüngsten Entwicklungen der US-GAAP widersprechen
könnte.
Der Board kam überein, dass gemeinsame Vereinbarungen, die
nicht im Rahmen eines separaten Unternehmens abgewickelt werden,
"gemeinsame geschäftliche Tätigkeit" sein würden.
Er vereinbarte außerdem, dass im Standard ein Indikatoransatz
gewählt werden sollte (offene Einschätzung), um die
Klassifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen zu bestimmen, die
in von den Parteien der gemeinsamen Vereinbarung separaten
Unternehmen abgewickelt werden ("Unternehmen" ist in diesem
Zusammenhang auf eine Art und Weise zu verstehen, die im
Einklang mit der Definition einer Berichtseinheit im
gegenwärtigen Projekt des IASB zum Rahmenkonzept steht).
"Anleger" in gemeinsame Vereinbarungen
Der Board führte eine erste Diskussion darüber, ob und wie
man den Sachverhalt der "Anleger" in eine gemeinsame
Vereinbarung adressieren solle also die Teilnehmer einer
gemeinsamen Vereinbarung, die nicht gemeinsame Kontrolle über
die Tätigkeiten ausüben, die Bestandteil der gemeinsamen
Vereinbarung sind.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu,
insbesondere nicht dessen Vorschlag, dass "Anleger in eine
gemeinsame Vereinbarung ihre Anlagen in Übereinstimmung mit
IAS 39 bilanzieren sollen oder, wenn sie über einen bedeutenden
Einfluss auf das Joint Venture haben, in Übereinstimmung mit
IAS 28." Der Board hielt das für nicht sehr hilfreich.
Der Board hielt fest, dass Anleger ihr "Nutzungsrecht" im
Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung festhalten sollten; das
würde nicht in IAS 39 und IAS 28 adressiert. darüber hinaus
müsse der Board noch ausführlicher darüber nachdenken, was das
dargestellte Nutzungsrecht sei: sei es ein Anteil an den
Vermögenswerten und Schulden der gemeinsamen Vereinbarung oder
ein Anteil am Nettoeinkommen der gemeinsamen Vereinbarung? Die
Bilanzierung wäre recht unterschiedlich.
Der Stab schloss die Diskussion, indem er sagte, dass er
seine Empfehlungen im Lichte der Ratschläge des Boards
überdenken wolle und später wieder vor dem Board erscheinen
wolle.
Die Diskussion eines letzten Themas, "Klarstellung der
Bilanzierungsvorschriften für 'gemeinsame geschäftliche
Tätigkeit/Vermögenswerte'" wurde aufgeschoben.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Parteien gemeinsamer Vereinbarungen, die nicht an der "gemeinsamen Kontrolle" teilhaben
Der Board erörterte, ob im endgültigen Standard auf
irgendeine Art und Weise auf Parteien gemeinsamer Vereinbarungen
Bezug genommen werden sollte, die nicht an der gemeinsamen
Kontrolle teilhaben, und wie diese wenn ihre Anteile bilanzieren
sollten. In Stellungnahmen zum Entwurf ED 9 war ausgesagt
worden, dass es in der Praxis zu Abweichungen komme, und der
Board wollte klarstellen, was seiner Meinung nach die
sachgerechte Bilanzierung sein sollte.
Nach einer Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass im
endgültigen Standard anerkannt werden sollte, dass eine Partei
einer gemeinsamen Vereinbarung möglicherweise nicht an der
gemeinsamen Kontrolle teilhaben könne. Solche Parteien sollten
ihre Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge
bilanzieren einschließlich ihrer Anteile an Vermögenswerten,
Schulden, Aufwendungen und Erträgen, die aus der gemeinsamen
Vereinbarung entstehen. Ein Querverweis für Anleger in "Joint
Ventures" (wie jetzt definiert) auf die Leitlinien in IAS 39
(oder IAS 28) könnte notwendig sein.
Klarstellung der Bilanzierungsvorschriften für "gemeinsame Geschäftsvorfälle"
Buchungseinheit und Art der anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden
In Stellungnahmen zum ED 9 waren die Schlussfolgerungen des
Boards zu bestimmten Aspekten der Buchungseinheit hinterfragt
worden, insbesondere in Beziehung auf die Schlussfolgerung, die
anteilsmäßige Konsolidierung zu streichen (ED 9, GS8-GS10), wenn
man diese Schlussfolgerung mit den anderen
Schlussfolgerungen in Bezug auf die Buchungseinheit vergliche
(bspw. ED 9, GS18).
Der Board hielt fest, dass GS8-GS10 und insbesondere GS9
Schlussfolgerungen seien, die sich speziell auf seine
Schlussfolgerungen zur Unangemessenheit der anteiligen
Konsolidierungsmethode bezögen. Bei der Festlegung der
Bilanzierung von gemeinsamen Geschäftsvorfällen hatte der Board
beabsichtigt, dass die Teilnehmer einer solchen Vereinbarung die
Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge bilanzieren
sollten, die zu einem solchen gemeinsamen Geschäftsvorfall
beigetragen würden. Solche Posten würden in den Bedingungen der
Vereinbarung über den gemeinsamen Geschäftsvorfall definiert, in
denen auch die Rechte und Pflichten der Parteien dieser
Vereinbarung über einen gemeinsamen Geschäftsvorfall
spezifiziert würden. Die Bilanzierung sollten diesen Rechten und
Pflichten folgen. Die Gesamtauswirkung könne nach anteiliger
Konsolidierung aussehen, aber die Vorgehensweise sei grundlegend
anders.
Der Board vereinbarte, dass in der Grundlage für
Schlussfolgerungen, die dem endgültigen Standard beigegeben
wird, die Schlussfolgerungen des Boards hinsichtlich dessen,
wann es für ein Unternehmen sachgerecht ist, seine Anteile an
Vermögenswerten/Schulden zu bilanzieren, und wann, die
Beteiligung zu bilanzieren, beschrieben werden sollte statt den
Schwerpunkt auf die Streichung der anteiligen
Konsolidierungsmethode zu legen.
Art der anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden
Der Board vereinbarte, dass im endgültigen Standard
klargestellt werden sollte, dass die Bilanzierungsvorschriften
in Bezug auf die Art der durch die Parteien eines gemeinsamen
Geschäftsvorfalls anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden
"Anteile an Vermögenswerte/Schulden" beträfen und nicht
"Rechte". Dadurch sollen die Leitlinien in IAS 31 beibehalten
werden, die sich auf die Klassifizierung der Anteile von
Vermögenswerten nach ihrer Art beziehen.
Nächste Schritte
Die Führung des Stabs wies darauf hin, dass, obwohl die
wichtigsten Fragen in Bezug auf ED 9 erneut erörtert und gelöst
worden seien, der Stab noch eine gründliche Prüfung der
Folgeänderungen vorzunehmen habe. Dies gelte insbesondere vor
dem Hintergrund, dass der Konsolidierungsstandard erneut
erörtert werde. Es gebe potenzielle Konflikte zwischen ED 9 und
anderen Standards, die sorgfältig analysiert und dem Board
vorgestellt werden müssten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Inkonsistenz zwischen IAS 27 und SIC-13
Der Board erörterte die Inkonsistenz zwischen den Vorschriften in IAS 27 und
SIC-13 im Hinblick auf die Bilanzierung von Erfolgen aus der Einbringung nicht-monetärer
Vermögenswerte in gemeinsame Vereinbarungen. Der Board wurde daran erinnert, dass Erfolge aus der Einbringung nicht-monetärer
Vermögenswerte in ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen (jointly controlled entity, JCE) nach SIC-13 nur in dem Maße erfasst
werden, wie dies den den anderen Eigenkapitalhaltern zuzurechnenden Anteilen entspricht. Wenn der nicht-monetäre Vermögenswert
in einem Tochterunternehmen besteht, das in ein JCE eingebracht wird, ist nach IAS 27 vorgeschrieben, dass die Vermögenswerte
und Schulden des Tochterunternehmen ausgebucht und die Erfolge vollständig in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
Mehrere Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag, die gegenwärtig in SIC-13 niedergelegten Vorschriften in den
vorgeschlagenen Standards zu Joint Ventures aufzunehmen, sie hinterfragten aber, wann die Inkonsistenz behandelt würde. Man hob
hervor, dass die Themengebiete, die behandelt werden müssten, um die Inkonsistenz zu auflösen, noch weitere Arbeiten erforderten
und zu einer Klarstellung des Anwendungsbereichs und der Wechselwirkung zwischen IFRS 3, IAS 27, IAS 31 und IAS 28 führen könne.
Dies würde die Veröffentlichung des neuen Standards zu Joint Ventures höchst wahrscheinlich verzögern.
Es folgte eine kurze Diskussion zu der Frage, ob es dem Board möglich sei, den Standard zu Joint Ventures fertig zu stellen und
was der sachgerechteste Weg sei, auf welchem man die Inkonsistenz behandeln könne. Ein Boardmitglied meinte, man könnte dies im
Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 und IAS 27 machen.
Als zur Abstimmung aufgerufen wurde, verständigte sich der Board einstimmig darauf, die gegenwärtig in SIC-13 niedergelegten
Vorschriften in die Folgeänderungen an IAS 28 aufzunehmen und die Inkonsistenz getrennt vom Projekt zu Joint Ventures aufzulösen.
Folgeänderungen an IAS 28
Der Board erörterte die Vorschriften von Paragraf 5 von SIC-13, in welchem die folgenden Umstände aufgelistet werden, in denen
es nicht sachgerecht ist, einen Teil eines Erfolg aus der Einbringung eines nicht-monetären Vermögenswerts in ein JCE zu erfassen:
 |
bedeutende, mit dem Eigentum verbundene Chancen und Risiken wurden nicht übertragen; oder |
 |
der Erfolg aus der Beteiligung kann nicht verlässlich bemessen werden; oder |
 |
dem Geschäftsvorfall fehlt es an wirtschaftlichem Gehalt. |
Der Board diskutierte, ob diese Vorschriften in den neuen Standard zu Joint Ventures übernommen werden sollten. Der Board erwog,
dass der Fokus von ED 9 auf einem Beherrschungsansatz und nicht einem Ansatz der Risiken und Chancen liege. Er konzedierte, dass die
Übertragung von Chancen und Risiken für die Feststellung, ob Beherrschung vorliegt, nicht entscheidend, sondern lediglich ein
Indikator für Beherrschung sei. Der Board erwog ferner, dass die Vorschrift einer zuverlässigen Bemessung im Rahmenkonzept ausgeführt
werde und es unnötig sei, Ausführungen aus dem Rahmenkonzept zu wiederholen, wenn man sich über die Erfassung unterhalte.
Der Board stellte zudem fest, dass die Vorschrift zum Geschäftsvorfall, dem es an wirtschaftlichem Gehalt mangele, abgefasst
worden sei, um die Erfassung von Erfolgen zu verhindern, wenn ein Unternehmen sich in eine künstliche Transaktion mit der Absicht
begibt, einen Gewinn durch aufgeblasene Werte zu 'erzeugen'.
Der Board stimmte einstimmig dafür, lediglich diese Vorschrift einzubeziehen und die anderen beiden Vorschriften bei dem neuen
Standard wegzulassen. Der Board erwog weitere Bedenken, die von denen, die Stellung zu ED 9 genommen hatten, hinsichtlich des
Weglassens der bestehenden Vorschriften von IAS 31 in Bezug auf Wertminderungsverluste vorgebracht wurden. Mehrere Boardmitglieder
stellten fest, dass es bei ED 9 nicht in ihrer Absicht gelegen hätte, die Leitlinien aus IAS 31 nicht zu übernehmen, und man
verständigte sich darauf, diese Leitlinien in den neuen Standard aufzunehmen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Februar 2010
Partielle Anwendung der Fair Value Option für die
Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, IAS 28 zu
ändern, um klarzustellen, dass unterschiedliche
Bewertungsgrundlagen auf Anteile an assoziierten Unternehmen
angewendet werden können, wenn ein Teil der Anteile an dem
assoziierten Unternehmen bei erstmaligem Ansatz als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten nach der
Ausnahme vom Anwendungsbereich nach IAS 28 designiert wird. Ein
Boardmitglied fragte, ob die Konsequenzen der Folgebewertung,
die sich aus der vorgeschlagenen Änderung ergeben, zu Ende
gedacht worden sind, und hielt fest, dass dies zu Möglichkeiten
der Gewinngestaltung führen könnte. Einige Boardmitglieder
hegten ähnliche Bedenken aber kamen überein, dass die Bedenken
nicht aus der Änderung entstehen und an anderer Stelle
adressiert werden können.
Der Board kam außerdem überein, kleiner Änderungen
aufzunehmen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen zuerst nach
den Vorschriften von IAS 28 prüft, ob es bedeutenden Einfluss
auf ein Unternehmen hat. Erst nachdem bedeutender Einfluss
festgestellt wurde, bemisst das Unternehmen den Anteil der
Anteile. auf die die Ausnahme vom Anwendungsbereich zutrifft,
zum beizulegenden Zeitwert. Die verbleibenden Anteile an dem
assoziierten Unternehmen sind nach der Equitymethode zu
bilanzieren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010
Auf dieser Sitzung widmete sich der Board dem
Anwendungsbereichsabschnitt und dem Abschnitt zum Verlust der
gemeinschaftlichen Beherrschung des vorgeschlagenen Standards.
Im März wird der Board die Übergangsbestimmungen und die Angaben
erörtern. Der Board erwartet, den endgültigen Standard Ende des
zweiten Quartals 2010 veröffentlichen zu können.
Anwendungsbereich
Der Board erörterte kurz eine Formulierungsänderung im
Paragraphen zum Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Standards,
mit dem allen Unternehmen vorgeschrieben würde, Beteiligungen an
gemeinschaftlichen Vereinbarungen nach diesem Standard zu
bilanzieren. Die derzeitige Ausnahme vom Anwendungsbereich für
Gesellschaften nach Art von Investmentunternehmen würde in den
Abschnitt zu Bewertungen aufgenommen, das heißt, diesen
Unternehmen wäre es nach wie vor gestattet, den beizulegenden
Zeitwert statt der Equitymethode anzuwenden.
Der Stab begründete diese Änderung damit, dass man den
Standard säubern wolle, da derzeit nach IAS 31 die
Angabevorschriften für diese Unternehmen gelten würden, während
sie von den Bewertungsvorschriften ausgenommen wären.
Einige Boardmitglieder waren nicht zufrieden und fragten,
warum ein solcher Vorschlag so spät unterbreitet würde. Darüber
hinaus hinterfragten sie die Logik von Folgeänderungen an
IAS 28, während gleichzeitig eine Verbesserung im Rahmen des
jährlichen Verbesserungsprozesses erwogen würde, und sie
drückten ihre Bedenken hinsichtlich zwei Änderungen aus, die im
gleichen Paragraphen zum Anwendungsbereich in sehr kurzer Zeit
vorgenommen würden, die möglicherweise auch noch zwei
unterschiedliche Daten des Inkrafttretens hätten.
Ein Boardmitglied sagte aus, dass er die derzeitigen
Leitlinien vorzöge, da er eine Ausnahme vom Anwendungsbereich
von zwei unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen im Standard
vorzöge. Schließlich stimmte der Board mit knapper Mehrheit der
vorgeschlagenen Änderung zu. Hinsichtlich der Frage des
jährlichen Verbesserungsprojekts hielt der Board fest, dass er
die jährliche Verbesserung in Bezug auf den Paragraphen zum
Anwendungsbereich von IAS 28 in die Folgeänderungen an IAS 28
aufnehmen wolle, wenn der endgültige Standard zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen veröffentlicht werde, um
Änderungen am Paragraphen zum Anwendungsbereich von IAS 28 in
kurzer Folge zu verhindern.
Verlust gemeinschaftlicher Beherrschung
Der Board erörterte kurz die Bewertungsvorschriften, die sich
auf den Verlust gemeinschaftlicher Beherrschung insbesondere in
dem Fall beziehen, wenn eine Berichtseinheit eine Änderung in
den Beteiligungen vornimmt, die sie aus einem Joint Venture in
ein assoziiertes Unternehmen verwandeln.
Der Board kam überein, dass aufgrund der Beibehaltung der
Bewertungsmethode in diesem Fall (Equitiymethode) keine
Neubewertung notwendig ist. Ein Boardmitglied schlug vor,
klarzustellen, dass diese Prinzip auch bei umgekehrter
Reihenfolge gelten würde (ein assoziiertes Unternehmen wird ein
Joint Venture), aber der Board entschied sichm zu diesem Punkt
zu schweigen und den Anwendern zu gestatten, die bilanzielle
Behandlung per Analogschluss aus den zur Verfügung gestellten
Leitlinien abzuleiten.
Der Stab hielt fest, dass Fragen der Teilveräußerung zu einem
späteren Zeitpunkt im Projekt erörtert würden.
Der Board kam außerdem überein, des "bedeutsame
wirtschaftliche Ereignis" neu als ein Ereignis zu definieren,
das die Art der Anlage ändert und Konzerngrenzen betrifft, und
daher alle Beschreibungen zu streichen, die den Verlust von
gemeinschaftlicher Beherrschung mit dem Verlust bedeutendem
Einfluss in den gegenwärtigen Standards mit "bedeutenden
wirtschaftlichen Ereignissen" Verbindung bringen.
Schließlich kam der Board überein, dass der Standard zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen bestätigen solle, dass der
Übergang von gemeinsamer Beherrschung zu bedeutendem Einfluss zu
einer TEilveräu0erung in IAS 21 führt, und die Streichung des
"bedeutenden wirtschaftlichen Einflusses" soll in der Grundlage
für Schlussfolgerungen in IASs 21 erläutert werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
Der Board erörterten Sachverhalte in Bezug auf Angaben und
Übergangsbestimmungen. Bevor diese Sachverhalte jedoch
besprochen wurden, brachte der agierende Vorsitzende einen
Sachverhalt auf, der im Begleittext zu den Agendapapieren
genannt wurde und der Konflikte betraf, die zwischen IAS 28 und
SIC-13 identifiziert worden waren. Der Stab hielt fest, dass man
sich diesen Konflikten nicht im Rahmen des Projekts zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen widmen werde (zumindest
derzeit nicht), weil die Konflikte einen Konflikt innerhalb der
Equitymethode selbst widerspiegelten und der Frage galten, ob es
sich um eine Bewertungsmethode handele (dann würden
unternehmensinterne Geschäftsvorfälle etc nicht herausgerechnet)
oder eine Form von Konsolidierung (dann würden solche
Geschäftsvorfälle herausgerechnet). Der Stab war sich dieses
Problems bewusst aber wollte der Abschluss des Projekts zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen nicht verzögern.
Übergangsvereinbarungen
Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die anteilig konsolidiert werden (IAS 31),
die zu einem
Joint Venture werden, das nach der Equitymethode bilanziert wird (IFRS)
Der Stab hielt fest, dass im Entwurf ED 9 eine rückwirkende
Anwendung vorgeschlagen wird: Einige Anwender hatten dies
kritisiert, aber es gab andere Hinweise, die nahelegten, dass
der Übergang von anteiliger Konsolidierung auf die Equitymethode
nicht besonders belastend sei. Der Stab schlug jedoch eine
'vereinfachte Methode' vor, nach der die Vermögenswerte aus der
anteiligen Konsolidierung in eine 'Nettoinvestitionsgröße'
zusammengefasst würden, die die 'angenommenen
Anschaffungskosten' zur Equitybilanzierungszwecke darstellen
würden - unter Vorbehalt der üblichen Wertminderungsprüfungen.
Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen angesichts dieses
Vorschlags. Ihnen widerstrebte die Einrichtung einer Ausnahme
von der rückwirkenden Anwendung, und sie konnten keine
Schwierigkeiten darin sehen, die Bilanzierungsgröße für die
früheste dargestellte Periode für die Equitymethode rückwirkend
zu rekonstruieren. Der Anleger/Venturer sei bereits im Besitz
der Informationen, also sei es nicht schwer, den Betrag zu
bestimmen, zu dem x% der Beteiligung an einem Joint Venture
angesetzt werden müssten. Wertminderung sollte bei Eintreten
erfasst werden und sollte nicht in der Eröffnungsanpassung der
Gewinnrücklage vergraben werden.
Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der
Auswirkungen von Teilveräußerungen im Zeitraum zwischen der
frühesten dargestellten Periode und dem Bilanzstichtag und
hinsichtlich der Auswirkungen, wenn ein gemeinschaftliches
Unternehmen eine Nettoschuldenposition aufweist und daraus
entsprechende Konsequenzen für die Equitymethode entstehen. Ein
Boardmitglied hielt fest, dass, wenn ein Anteil eines Venturers
an einem gemeinschaftlichen Unternehmen, das aus Grundlage
anteiliger Konsolidierung bilanziert wird, eine
Nettoschuldenposition aufweist, dies wahrscheinlich darauf
hinweise, dass es in dem gemeinschaftlichen Unternehmen
tatsächlich Schulden gebe.
Der Board lehnten die Empfehlung des Stabs ab. Er
unterstützte jedoch einstimmig einen modifizierten rückwirkenden
Ansatz, nach dem die IFRS rückwirkend auf alle dargestellten
Perioden angewendet würde, wobei alle Aufholungsanpassungen
einschließlich der Auswirkungen jeglicher Wertminderungen, die
in Perioden vor den dargestellten aufgetreten sind, in der
frühesten dargestellten Periode erfasst werden (also nicht in
der Gewinnrücklage der Eröffnungsbilanz vergraben werden).
Der Board kam mit der Mehrheit der Stimmen überein, dass eine
Angabe der Aufgliederung der Beteiligungssumme der
Eröffnungsbilanz für Anlagen für die Periode gefordert werden
soll, in der die IFRS das erste Mal angewendet werden. Die
Angaben sollte für alle Joint Ventures aggregiert werden (wie in
den IFRS definiert).
Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die nach der Equitymethode
bilanziert werden (IAS 31), die zu einer gemeinschaftlichen
Tätigkeit werden sollen, bei dem das Unternehmen seinen Anteil
der Vermögenswerte und Schulden ansetzt (IFRS)
Wiederum wurden die Empfehlungen des Stabs nicht vom Board
unterstützt. Die Boardmitglieder widersprachen insbesondere dem
Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einem
Geschäftsvorfall, der kein Unternehmenszusammenschluss ist.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass das Vorkommen
solcher Situationen gering genug sei, um sich nicht dazu zu
äußern und die Ersteller selbst Lösungen finden zu lassen; wenn
man jedoch den Sachverhalt schon einmal aufgebracht habe, sei
eine geradlinige Behandlung die beste. Wiederum sei eine
vollständige rückwirkende Anpassung nicht notwendig, und die
Anpassungen sollten auf die früheste dargestellte Periode
beschränkt werden.
Nach sehr lebhafte Debatte stimmte der Board einstimmig
dafür, dass in der erörterten Situation der Buchwert nach der
Equitymethode zum Zeitpunkt des Übergangs den Vermögenswerten
und Schulden auf sachgerechter Grundlage zugewiesen werden
sollte. Obwohl der relative beizulegende Zeitwert eine
sachgerechte Grundlage sein könnte, sollte der IFRS keine
bestimme Grundlage vorschreiben.
Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die anteilig konsolidiert werden (IAS 31),
die zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (IFRS)/einem
gemeinschaftlichen Vermögenswert oder einer gemeinschaftlichen
Tätigkeit nach IAS 31 und IFRS werden soll
Der Board kam überein, dass in dieser Situation eine
besonderen Übergangsbestimmungen erforderlich sind.
Separate Abschlüsse
Der Board kam überein, klarzustellen, dass die Bilanzierung
von Anteilen, die von einem Unternehmen an gemeinschaftlichen
Tätigkeiten gehalten werden die immer gleichen seien - sowohl im
separaten Einzelabschluss als auch im Konzernabschluss. Darüber
hinaus soll IAS 27 geändert werden, sodass die Vorschriften für
die Bilanzierung von Anteilen an gemeinschaftlichen
Vereinbarungen im separaten Abschluss der Unternehmens sich nur
auf die Art von Vereinbarungen beziehen, die Joint Ventures
sind.
Angaben und Übergangsbestimmungen (auch für assoziierte Unternehmen)
Der Board erörterte die Übergangsbestimmungen für
gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen.
Diese Angaben bilden Teil des umfassenden Angabestandards für
die Beteiligung einer Berichtseinheit an anderen unternehmen,
die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39/IFRS 9 fallen.
Angabeprinzip für gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen
Der Board kam überein, die Angaben für gemeinschaftliche
Vereinbarungen (insbesondere Joint Ventures) und assoziierte
Unternehmen zu vereinheitlichen (da beide nach der Equitymethode
behandelt werden).
Angabe der Grundlage von gemeinschaftlicher Beherrschung und bedeutendem Einfluss
Der Board entschied, die Vorschriften aus IAS 28.37(c) und
IAS 28.37(d) zu übernehmen; diese Vorschriften müssen jedoch
angeglichen werden in Bezug auf die Grundlage gemeinschaftlicher
Beherrschung.
Eine Auflistung und Beschreibung von Anlagen in bedeutende Joint Ventures, assoziierte Unternehmen und Tochterunternehmen
Der Board vereinbarte per Mehrheitsentscheid die folgenden
Punkte:
 |
In dem IFRS sollte die Angabe einer Liste und
Beschreibung der Anteile an bedeutenden gemeinschaftlichen
Vereinbarungen (und nicht Joint Ventures) gefordert werden;
und |
 |
die Folgeänderung, die die Äquivalenzvorschrift in Bezug
auf bedeutende assoziierte Unternehmen wieder herstellt,
wurde bestätigt. |
Ein Boardmitglied wehrte sich gegen die Verwendung des
Ausdrucks 'bedeutend', da es der Meinung war, dass dieser nicht
eindeutig sei (bedeutend für wen?); es zog den Ausdruck
'wesentlich' vor. Dieses Boardmitglied war das einzige, das sich
zu diesem Sachverhalt äußerte.
Verpflichtungen
Der Board vereinbarte mit Stimmenmehrheit, die Angabe aller
Verpflichtungen in Bezug auf alle Arten von Joint Ventures zu
fordern. Ein Vorschlag, diese Angabe auf assoziierte Unternehmen
auszuweiten, wurde von der Mehrheit der Boardmitglieder nicht
unterstützt. Bei der Erläuterung des Unterschieds wurde
festgehalten, dass das Bestehen des Vertrags über die
gemeinschaftliche Vereinbarung dem Unternehmen weniger Freiheit
in Bezug auf Verpflichtungen gebe im Vergleich zu einem Joint
Venture. Die Nutzer seien am Grad der finanziellen Flexibilität
der Unternehmung interessiert. In der Situation einer
Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen sei es
wahrscheinlich, dass d ein Unternehmen über eine größere
Diskretion verfüge, die Erfüllung der Verpflichtung
hinauszuzögern.
'Bedingte' Verbindlichkeiten
Der Board kam überein, die Vorschlag aus dem Entwurf ED9:38
in Bezug auf 'bedingte' Verbindlichkeiten beizubehalten, die in
Bezug auf den Anteil des Unternehmens an dem Joint Venture und
sein Anteil an den 'bedingten' Verbindlichkeiten, die in
Verbindung mit anderen Parteien eingegangen werden, entstehen.
In Beantwortung einer Frage eines Boardmitglieds hinsichtlich
der Verwendung dieser antiquierten Terminologie gab der Stab an,
dass die Formulierungen an diejenige angepasst werden würde, die
in dem IFRS verwendet wird, der IAS 37 ersetzt.
Angabevorschriften, die gemeinschaftliche Tätigkeiten betreffen
Kurz gefasste Finanzinformationen für 'gemeinschaftliche Tätigkeiten''
Der Board vereinbarte, keine kurz gefassten
Finanzinformationen für die Vereinbarungen zu fordern, die nach
dem IFRS 'gemeinschaftliche Tätigkeiten' sind.
Kurz gefasste Finanzinformationen für alle Joint Ventures,
die für sich genommen wesentlich sind
Der Board erörterte, ob die Zusammenfassung in den
Angabevorschriften in Bezug auf kurz gefasste Finanzinformationen für Joint Ventures
und assoziierte Unternehmen unabhängig von der
Bewertungsmethode, nach der beide Arten von Beteiligungen
bilanziert werden, angeglichen werden soll auf 'entweder einzeln
oder in Gruppen'. Verschiedene Boardmitglieder lehnten diesen
Vorschlag ab, da er keine wirklichen Leitlinien bieten würde und
nicht die nötige Schärfe aufweisen würde, um praktisch anwendbar
zu sein.
Der Stab erklärte sich bereit, auf einer späteren Sitzung
eine besser formulierte Empfehlung vorzulegen.
Granularität der Angaben Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
Der Board vereinbarte die folgenden (aggregierten) Angaben in
Bezug auf Beteiligungen an Joint Ventures zu fordern (Angaben,
die über die im Entwurf ED 9 hinausgehen, sind unterstrichen):
 |
Barmittel; |
 |
kurzfristige Vermögenswerte; |
 |
langfristige Vermögenswerte; |
 |
finanzielle Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Handels-
und anderen Verbindlichkeiten und Rückstellungen; |
 |
kurzfristige Schulden; |
 |
langfristige Schulden. |
Einige Boardmitglieder unterstützten diese Angaben gar nicht
und wiesen darauf hin, dass diese der Bevorzugung der
Equitymethode durch den Board in der Weise zuwiderlaufen würden,
dass sie darauf abzielten, dem Nutzer zu gestatten, eine
artifizielle 'Nettoschuldengröße' mit Barmitteln und Schulden zu
konstruieren, die dem Anleger/Venturer nicht zuzurechnen seien.
Granularität der Angaben –Gesamtergebnisrechnung
Der Board vereinbarte die folgenden (aggregierten) Angaben in
Bezug auf Beteiligungen an Joint Ventures zu fordern (Angaben,
die über die im Entwurf ED 9 hinausgehen, sind unterstrichen):
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Erträge; |
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Abschreibung und Amortisierung; |
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Zinserträge; |
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Zinsaufwendungen; |
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Ertragsteueraufwendungen oder -erträge; |
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Gewinne und Verluste. |
Darüber hinaus würden vom Anleger/Venturer Angaben zu
Dividenden gefordert, die aus dem Joint Venture erhalten werden.
Granularität der Angaben –Assoziierte Unternehmen
Der Board erörterte einen Vorschlag, kurz gefasste
Finanzinformationen für assoziierte Unternehmen zu liefern, die
kurz- und langfristige Vermögenswerte und Schulden beinhalten
sollten; der Board lehnte diesen Vorschlag strikt ab. Der Stab
verfolgte die Empfehlung nicht weiter und wird auf einer
späteren Sitzung alternative Vorschläge vorlegen.
Angabevorschriften für Joint Ventures, die von Wagniskapitalgesellschaften, Investmentfonds,
fondsgebundenen Investmentgesellschaften und ähnlichen Unternehmen einschließlich fondsgebundenen Versicherungsfonds gehalten werden
Der Board entschied, einen Vorschlag im Entwurf ED 9
umzudrehen und die Angabe beizubehalten, mit der in IAS 28.37(i)
gefordert wird, kurz gefasste Finanzinformationen zu
assoziierten Unternehmen anzugeben - entweder einzeln oder in
Gruppen -, die nicht nach der Equitymethode bilanziert werden.
Dies soll Gesamtvermögen, Gesamtschulden, Erträge und Gewinne
und Verluste beinhalten.
Der Board kam überein, dass Informationen zu den Aktivitäten
des assoziierten Unternehmens unabhängig von der Grundlege
seien, auf der die Nettoinvestition bewertet würde. Darüber
hinaus kam der Board überein, die Angabevorschriften für Joint
Ventures und assoziierte Unternehmen anzugleichen, obwohl die
Notwendigkeit ähnlicher Vorschriften im Fall von Joint Ventures
weniger groß sein könnte.
Beizulegender Zeitwert von Beteiligungen an Joint Ventures, für die es keine öffentlichen Preisquotierungen gibt
In IAS 28 wird einem Unternehmen vorgeschrieben, 'den beizulegenden Zeitwert von Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen, für die es öffentliche Preisquotierungen gibt'
anzugeben. Der Board vereinbarte, diese Vorschrift auf Joint
Ventures auszudehnen, wobei anerkannt wurde, dass öffentliche
Preisquotierungen für Joint Ventures nicht geläufig sein
könnten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust der gemeinschaftlichen Beherrschung
Ohne viel Diskussion kam der Board zu folgenden Entscheidungen:
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Ein Unternehmen klassifiziert einen Teilanteil
an einem Joint Venture oder an einem
assoziierten Unternehmen als zur Veräußerung
gehalten, wenn eine solche Teilveräußerung
die Kriterien für die Klassifizierung zur
Veräußerung gehalten wie in IFRS
dargestellt erfüllt, während die Equity-Methode
für die Bilanzierung des behaltenen Anteils
verwendet wird. |
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In dem Fall, dass die
Veräußerungsabsicht sich ändert, kehrt das
Unternehmen zu Bilanzierung über die
Equity-Methode für den zur Veräußerung
gehalten Teilanteil zurück. |
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Im Fall gemeinschaftlicher
Geschäftstätigkeit sollten die Leitlinien
für die Klassifizierung als zur Veräußerung
gehalten ausgeweitet werden um die
Klassifizierung als zur Veräußerung
vgehalten von allen Vermögenswerten und
Schulden zu umfassen, an denen der gemeinsam
Geschäftstätige einen Anteil hält, in Fällen
in denen eine Veräußerung die Kriterien für
eine Klassifizierung als zur Veräußerung
gehalten wie in IFRS 5 definiert erfüllt. |
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Paragraph 28
von IFRS 5 sollte geändert
werden, um klarzustellen, dass
die Abschlüsse für die Perioden
seit der Klassifizierung als zur
Veräußerung gehalten rückwirkend
angepasst werden sollen, wenn
die Veräußerungsgruppe oder der
langfristige Vermögenswert, die
nicht länger als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert wird, ein
Tochterunternehmen, einen
gemeinsame Vereinbarung oder ein
assoziiertes Unternehmen ist. |
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Die Vorschriften in Paragraph 34
des Entwurfs ED 9 sollten neu
formuliert werden, um die
entsprechenden Vorschriften für
gemeinsame Geschäftstätigkeit
aufzunehmen, die nicht länger
die Kriterien erfüllen, nach
denen sie als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert würden. |
Angaben
Der Board kam überein, eine Auflistung und eine Beschreibung
der gemeinsamen Vereinbarungen und den assoziierten Unternehmen
zu fordern, die einzeln wesentlich für die berichtende Gruppe
sind. Der Board entschied, keinen Bezug auf bedeutende
gemeinsame Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen zu
nehmen, da der Begriff "bedeutend" in den IFRS nicht definiert
ist.
Der Board entschied, dass zusammengefasste
Finanzinformationen in Bezug auf Joint Ventures oder assoziierte
Unternehmen den Anteil im Abschluss des berichtenden
Unternehmens zu 100% zeigen soll, da die Angaben bereits den
proportionalen Anteil und die Stimmrechte an dem Joint Venture
oder assoziierten Unternehmen zeigen. Daher entschied der Board,
die Angabe der Beträge zu 100% für die einzeln wesentlichen
Joint Ventures und assoziierten Unternehmen zu fordern sowie den
Betrag des Nettoanteils an den Joint Ventures oder assoziierten
Unternehmen, die nicht für sich genommen wesentlich sind.
Der Board war geteilter Meinung hinsichtlich der Angaben für
assoziierte Unternehmen. Einige Boardmitglieder zogen es vor,
detailliertere Informationen zu fordern, die solchen ähnelten,
die für Joint Ventures gefordert werden, da sie der Meinung
waren, dass einige assoziierte Unternehmen ebenso bedeutend sein
können wie Joint Ventures. Sie waren der Meinung, dass solche
Informationen für die Nutzer von Abschlüssen wichtig sein
können. Dennoch entscheid der Board beinah hälftig geteilt (8 zu
7 Stimmen), nur den jeweiligen Anteil des Anlegers am Betrag der
kurzfristigen Vermögenswerte, der langfristigen Vermögenswerte,
der kurzfristigen Schulden, der langfristigen Schulden, der
Erträge, der Gewinne und Verluste und des sonstigen
Gesamtergebnisses zu fordern.
Einige Boardmitglieder schlugen außerdem vor, diese Angaben
für jedes einzeln wesentliche assoziierte Unternehmen zu fordern
und nicht nur aggregiert für alle assoziierten Unternehmen.
Schließlich kam der Board überein, die Vorschrift zu
streichen, dass alle Eventualverbindlichkeiten und Zusagen aus
gemeinsamer Geschäftstätigkeit separat von den eigenen
Eventualverbindlichkeiten und Zusagen der Berichtseinheit
anzugeben sind, aber die Vorschrift beizubehalten, dass die
Eventualverbindlichkeiten und Zusagen aus dem Engagement der
BErichtseinheit in Joint Ventures separat anzugeben sind.
Übergangsbestimmungen
Nach sehr kurzer Erörterung kam der Board überein, dass im
Fall eines Übergangs von der Bilanzierung von Vereinbarungen
nach der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Anteilen an den
Vermögenswerten und Schulden (gemeinsame Geschäftstätigkeit nach
dem neuen Standard) ein Unternehmen die Beteiligung ausbuchen
und die Anteile an den Vermögenswerten und Schulden auf
Grundlage des Anteils des Unternehmens in Übereinstimmung mit
der Vereinbarung zu ihrem entsprechenden Buchwert (angepasst um
ihren beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt,
Abschreibungen und Wertminderung) ansetzen solle. Darüber hinaus
soll das Unternehmen den Unterschied zwischen dem Buchwert der
Beteiligung und dem Buchwert der einzelnen Vermögenswerte und
Schulden in der Gewinnrücklage erfassen. Der Board kam außerdem
überein, dass der Geschäfts- oder Firmenwert, der in der
Beteiligung unter der Equity-Methode beinhaltet ist, den
einzelnen Vermögenswerten der gemeinsamen Geschäftstätigkeit
zugewiesen werden soll.
Der Board kam außerdem überein, dass im Fall eines Übergangs
von der Bilanzierung von Vereinbarungen nach der Equity-Methode
auf die Bilanzierung von Anteilen an den Vermögenswerten und
Schulden ein Unternehmen eine Überleitung zwischen der
ausgebuchten Beteiligung und den neu angesetzten Vermögenswerten
und Schulden erstellen und angeben soll; jegliche Abweichungen
werden in der Gewinnrücklage erfasst.
Des Weiteren kam der Board überein, dass Erstanwender, die
von der anteilsgemäßen Bilanzierung auf die Bilanzierung nach
der Equity-Methode übergehen, eine Wertminderungsprüfung der
entstehenden Beteiligung durchführen sollen.
Außerdem kam der Board überein, dass Erstanwender, die von
der anteilsgemäßen Bilanzierung auf die Bilanzierung von
Anteilen an den Vermögenswerten und Schulden übergehen, die
gleichen Übergangsvorschriften erfüllen müssen wir gegenwärtige
IFRS-Anwender. Ausgenommen sind Anpassungen, die ein
Erstanwender benötigen könnte, um seine Beteiligungen auf eine
IRS-Grundlage umzustellen.
Der Board vereinbarte, dass die Übergangsvorschriften
separate Abschlüsse von Erstanwendern die gleichen sein sollen
wie die Übergangsvorschriften von gegenwärtigen IFRS-Anwendern.
Der Board war sich einig, dass das Datum des Inkrafttretens
der Leitlinien mit den anderen Projekten des Arbeitsabkommens in
Einklang gebracht werden soll. Schließlich bat der Vorsitzende
die Boardmitglieder, ihre Unterstützung für das
Entscheidungspaket zu zeigen. Keines der Boardmitglieder deutete
eine Ablehnung an.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 10. Juni 2010
Restant zu IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen: Klarstellung zur
Teilanwendung der Fair-Value-Änderung
Im Februar 2010 verabschiedete der Board eine Änderung im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts an IAS 28, um einem
Mutternehmen zu ermöglichen, einen Teil der Beteiligung an einem
assoziierten Unternehmen in seinem Konzernabschluss zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wenn dieser Teil als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit
der Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 28.1 designiert ist
(die Ausnahme für Wagniskapitalgesellschaften). Diese Änderung
wird als Folgeänderung im demnächst erscheinenden IFRS zu
gemeinsamen Vereinbarungen veröffentlicht werden.
Beim Entwurf der Folgeänderungen fielen dem Stab zwei
verwandte Restanten auf, die er dem Board vorstellte. Die
Sachverhalte waren die folgenden:
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Ist ein bedeutender Einfluss auf
Ebene der
Wagniskapitalgesellschaft
notwendig oder nur auf
Konzernebene, um für eine
Ausnahme auf Konzernebene in
Betracht zu kommen? |
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Sollte die Verwendung des
erfolgswirksamen beizulegenden
Zeitwerts eine Vorschrift im
Abschluss der
Wagniskapitalgesellschaft sein,
um die Verwendung des
beizulegenden Zeitwerts auf
Konzernebene beibehalten zu
können? |
Nach kurzer Diskussion kam der Board wie folgt überein:
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Bedeutender Einfluss auf den
Investitionsempfänger ist nicht
auf Ebene der
Wagniskapitalgesellschaft
erforderlich, um die Beteiligung
auf Konzernebene erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten. |
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Es
ist nicht notwendig, dass die
Wagniskapitalgesellschaft in
ihrem separaten Abschluss ihre
Beteiligung erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet.
Anders gesagt: Die Bilanzierung
der Beteiligung in der
Wagniskapitalgesellschaft
beeinträchtigt die
Wahlmöglichkeit im
Konzernabschluss nicht. |
Die Ausnahme wird als eine Ausnahme vom Bewertungsprinzip in
IAS 28 beschrieben werden, nicht als eine Ausnahme vom
Anwendungsbereich. Darüber hinaus wird in der Änderung
klargestellt werden, dass die Ausnahme auf der Grundlage des
Geschäftszwecks verfügbar ist, aus dem die Beteiligung gehalten
wird; sie wird nicht durch die Rechnungslegungsgrundlage
beschränkt, die im Abschluss der Wagniskapitalgesellschaft
verwendet wird.
Schließlich wird in den Änderungen vermutlich der Ausdruck
"Wagniskapitalgesellschaften oder Investmentfonds,
Investmentgesellschaften und ähnliche Unternehmen einschließlich
anlagebestimmte Versicherungsfonds" (oderetwas ähnliches
verwendet, bis der demnächst erscheinende Entwurf, in dem eine
Definition eines "Investmentunternehmens" vorgeschlagen wird,
als endgültiger Standard erscheint.
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