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Versicherungsverträge Phase II (beginnend ab 2004)

Chronologie

 

bullet Projekt vom IASC übernommen - klicken Sie für eine englischsprachige Historie zu diesem Projekt bei den Kollegen von IAS Plus.com
bullet Zwischenstandard zu Versicherungsverträgen: IFRS 4 Versicherungsverträge
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2004 - Unterrichtseinheit
bullet September 2004: Arbeitsgruppe zu Versicherungen benannt - Neustart dieses Projekt
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005 - Unterrichtseinheit
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005 - Unterrichtseinheit
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2005 - Unterrichtseinheit
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005 - Nicht-Lebensversicherungsbilanzierung
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005 - Unterrichtseinheit
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005 - Unterrichtseinheit
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005 - Unterrichtseinheit
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005 - Unterrichtseinheit und Boardsitzung
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007
bullet 3. Mai 2007: Diskussionspapier veröffentlicht.
zugehörige Presseerklärung (in englischer Sprache, 68 KB)
bullet Mai 2007: Newsletter von Deloitte – Auswirkungen des Diskussionspapiers des IASB zu Versicherungen
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007
bullet Stellungnahme von Deloitte zum Diskussionspapier
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Februar 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 1. Juni 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Juni 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juni 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 23. Juni 2010

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

 

Monatlicher Newsletter zur Versicherungsbilanzierung

Im März 2009 haben unsere britischen Kollegen haben einen neuen monatlich erscheinenden Newsletter in englischer Sprache ins Leben gerufen, der sich dem gemeinsamen Projekt von IASB und FASB zur Entwicklung eines neuen weltweit gültigen Rechnungslegungsstandards zu Versicherungen widmet. Der neue Newsletter von Deloitte wird monatlich über die Fortschritte berichten, die vom IASB und vom FASB bei ihrem gemeinsamen Projekt erzielt werden, berichten.

bullet Sechzehnte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (Juli 2010, 125 KB), eine deutsche Übersetzung dieser Ausgabe finden Sie hier (390 KB)
bullet Fünfzehnte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (Juni 2010, 113 KB), eine deutsche Übersetzung dieser Ausgabe finden Sie hier (395 KB)
bullet Vierzehnte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (Mai 2010, 113 KB), eine deutsche Übersetzung dieser Ausgabe finden Sie hier (360 KB)
bullet Dreizehnte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (April 2010, 115 KB), eine deutsche Übersetzung dieser Ausgabe finden Sie hier (368 KB)
bullet Zwölfte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (März 2010, 130 KB), eine deutsche Übersetzung dieser Ausgabe finden Sie hier (365 KB)
bullet Elfte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (Februar 2010, 105 KB), eine deutsche Übersetzung dieser Ausgabe finden Sie hier (357 KB)
bullet Zehnte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (Januar 2010, 118 KB)
bullet Neunte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (November 2009, 353 KB), eine deutsche Übersetzung dieser Ausgabe finden Sie hier (437 KB)
bullet Achte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (September 2009, 115 KB), eine deutsche Übersetzung dieser Ausgabe finden Sie hier (357 KB)
bullet Siebte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (August 2009, 88 KB), eine deutsche Übersetzung dieser Ausgabe finden Sie hier (404 KB)
bullet Erste Ausgabe: Insurance Accounting Insight Newsletter (Juli 2009, 88 KB) (stellt zugleich die sechste Ausgabe des Insurance Accounting Newsletters dar)
bullet Sonderausgabe: Insurance Accounting Newsletter (Juli 2009, 116 KB), eine deutsche Übersetzung dieser Ausgabe finden Sie hier (361 KB)
bullet Fünfte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (Juli 2009, 198 KB), eine deutsche Übersetzung dieser Ausgabe finden Sie hier (339 KB)
bullet Vierte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (Juni 2009, 117 KB)
bullet Dritte Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (Mai 2009, 240 KB)
bullet Zweite Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (April 2009, 130 KB)
bullet Erste Ausgabe: Insurance Accounting Newsletter (März 2009, 244 KB)
Zusammenfassung des Projekts

21. September 2004: Neue IASB-Arbeitsgruppe zu Versicherungen

 

Im September 2004 verkündete der IASB die Mitglieder seiner neuen Arbeitsgruppe zur Rechnungslegung durch Versicherer. Obwohl der Vorgänger des IASB ein Themenpapier und eine Entwurf der Prinzipien erarbeitet hatte und der IASB selbst das Projekt auf vielen Sitzungen erörtert hatte, hatten andere Prioritäten den IASB gezwungen, die Arbeiten an dem Projekt nach der Sitzung im Januar 2003 einzustellen. Daher wird der IASB die früheren Arbeiten als nützliches Quellenmaterial ansehen; er fühlt sich aber nicht daran gebunden. „Die einzigen Beschränkungen bei einem Neuanfang sind das Rahmenkonzept des IASB und die allgemeinen Prinzipien, die in den bestehenden Standards niedergelegt sind," hieß es in der Ankündigung des Boards.

 

Mitglieder der Arbeitsgruppe des IASB zu Versicherungen (aktualisiert am 11. Oktober 2007)
Name Position Organisation Land
Phil Arthur Partner Ernst & Young Kanada
Norbert Barth Abteilungsdirektor, Leadanalyst Chemie, Aktienresearch
(Mitglied des DSR)
West LB AG Deutschland
Philip Broadley Finanzvorstand Prudential Großbritannien
Richard Carbone Finanzvorstand Prudential Financial USA
Tony Coleman Risikovorstand und leitender Aktuar Insurance Australia Group Australien
Denis Duverne Finanzvorstand Axa Frankreich
Sam Gutterman Vorsitzender des
Komitees zur Versicherungsbilanzierung
Internationale Vereinigung der Aktuare International/USA
Rob Jones Managing Director Standard & Poors Großbritannien
Patrick O'Sullivan Finanzvorstand Zurich Financial Services Schweiz
Hitesh Patel Partner KPMG Großbritannien
Helmut Perlet Finanzvorstand Allianz Deutschland
Jörg Schneider Finanzvorstand Münchener Rück Deutschland
Jerry de St Paer Finanzvorstand AIG USA
Joseph Streppel Finanzvorstand Aegon Niederlande
Mark Swallow Finanzvorstand Schweizer Rück Schweiz
David Wheat Finanzvorstand ING US Financial Services USA
Hiroyuki Yamaguchi General Manager Sompo Japan Insurance Japan
Masaaki Yoshimura Hauptvertreter in New York Sumitomo Life Insurance Company Japan
Alan Zimmerman US-Forschungsdirektor Fox-Pitt, Kelton USA
Beobachter

 

bullet Basel-Komitee zur Bankenaufsicht
bullet internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO)
bullet Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (IAIS)
bullet Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (EFRAG)
weitere Teilnehmer:

 

bullet Stab des amerikanischen Standardsetzers, FASB
bullet Stab des australischen Standardsetzers, AASB

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2004

 

Der Board diskutierte allgemeines Unterrichtsmaterial zur Art von Versicherungsverträgen und gegenwärtigen Bilanzierungsmodellen für Versicherungsverträge. Im Wesentlichen stellte diese Sitzung den Beginn des Phase-II-Projektes dar, das einen Neubeginn darstellt. Es wurden keine Entscheidungen gefällt, da diese Sitzung eine Art "Wiederauffrischung" für den Board darstellte.

 

Der Board diskutierte allgemeine Fragen dazu, welche Modelle für verschiedene Arten von Versicherungsverträgen verwendet werden sollten - wobei man sich auf das "Vermögenswert/Schulden-Modell" (Asset/liability model) und das "Abgrenzungs-Modell" (deferral and matching model) konzentrierte. Der Board diskutierte allgemeine Fragen ob das Model:

 

bullet auf eine Art und Weise konstruiert werden sollte, die die erfassung des Nettogewinns oder -verlusts bei erstmaligem Ansatz begrenzt oder verbietet,
bullet Erwartungen über Zahlungszuflüsse und -abflüsse mitberücksichtigen sollte, die eine Konsequenz von Verlängerungen oder Kündigungen des Versicherungsnehmers darstellen, und
bullet vorschreibe sollte, dass angefallene Kosten zum Erwerb neuer Versicherungsverträge als vermögenswerte aktiviert und amortisiert werden sollten.

 

Im September wird der Board Sachverhalte in Bezug auf die Bewertung diskutieren, wie etwa Diskontierung, Vermögenswert/Schuld-Wechselwirkung, Risiko/Dienstleistungsanpassungen, Aufspaltung (Unbundling), Verträge mit Beteiligungseigenschaften und Kreditwürdigkeit. Diese Diskussion wird vermutlich auch eine Unterrichtseinheit sein, von der keine Entscheidungen erwartet werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005

 

Der IASB erhielt eine Unterrichtseinheit durch die Internationale Vereinigung der Versicherungsmathematiker (International Actuarial Association) mit Schwerpunkt auf Verbindlichkeiten aus Nicht-Lebensansprüchen.

 

Der Stab gab zu erkennen, dass es im Moment noch zu früh sei, um einen detaillierten Plan zu entwickeln. Es hänge noch viel von den Hinweisen ab, die aus Diskussionen mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen und aus den Wechselbeziehungen mit anderen Projekten entstammen. Der Stab wird den Plan mit Fortschreiten des Projektes aktualisieren und die Details ausarbeiten.

 

Der Board erörterte die Wechselwirkungen dieses Projektes mit den anderen Projekten, die im Moment existieren: Rahmenkonzept, Ertragserfassung, bilanzielle Bewertung, Erfolgsberichtserstattung, Finanzinstrumente und das Projekt zu Fremd- und Eigenkapital. Der Stab stellte klar, dass die Komplexität der wechselseitigen Beziehungen die Erstellung eines detaillierten Zeitplans derzeit erschwere.

 

Der Aufgabenbereich der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten wurde im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf dieses Projekt erörtert. Das Board kam überein, eher jeweils ad hoc Rücksprache nehmen zu wollen als ein eigenes Regelwerk zu formulieren.

 

Der Board sieht in den Wechselwirkungen zwischen dem Versicherungsprojekt und dem Erlöserfassungsprojekt eine Herausforderung.

 

Hinsichtlich des Konvergenzthemas stellte der Stab klar, dass vom FASB derzeit nicht erwartet wird, Ressourcen für das Projekt zu Versicherungsverträgen zur Verfügung zu stellen. Der Board machte seine Absicht deutlich, mit dem Projekt fortfahren zu wollen.

 

Es wurde die Frage an den Board gerichtet, ob die Herausgabe eines Dokumentes mit „ersten Informationen“ zwecks Kommentierung geplant sei - etwa in der Richtung eines kurzen Diskussionspapiers, das sich nur den „heißen Punkten“ widme und die vorläufigen Ansichten des Boards aufzeige. Der Borad zeigte sich mit diesem Vorschlag einverstanden und hielt den Stab an, sich mit Kleinigkeiten nicht weiter zu beschäftigen. Die im Folgenden aufgeführten Punkte würden den Fokus des Papiers darstellen.

 

bullet

Modell. Sollte das Board ein einziges Modell für alle Verträge entwickeln, oder sollte es verschiedene Modelle für verschiedene Vertragsarten geben? Sollte das Rechnungslegungsmodell auf der direkten Bewertung des Vertragsvermögens und der Vertragsverbindlichkeiten basieren (Vermögenswert-und-Schuld-Modell), auf Abgrenzung und Abstimmung von vertragsbezogenen Erträgen und Ausgaben (Abgrenzungs-Modell) oder auf einer Kombination von beidem?

bullet

Bewertung. Sollte die Bewertung in einem Vermögenswert-und-Schuld-Modell auf dem beizulegenden Zeitwert basieren, dem unternehmensspezifischen Wert oder einer Kombination von Bewertungsmerkmalen? Wenn das Bewertungskriterium der beizulegende Zeitwert ist, sollte es eine Geschäft-an-Kunde-Bewertung sein (Kundenermessen) oder eine Geschäft-an-Geschäft-Bewertung (gesetzliche Kündigung)? Sollte die Bewertung in einen Vertrag eingebettete Optionen oder Garantien mit einschließen?

bullet

Abschreibung. Sollte die Bewertung einiger oder aller in der Bilanz angesetzten Beträge auf ihren Barwerten beruhen?

bullet

Wechselwirkungen zwischen Vermögen und Kapital. Sollte das Bewertungsmodell erwartete Anlageerträge einschließen, um den Buchwert einer Vertragsverbindlichkeit zu bestimmen?

bullet

Risiko-/Leistungsanpassung. Wie sollte das Rechnungslegungsmodell die Frage der Risiko- oder Leistungsanpassung angehen?

bullet

Jahresüberschuss bei erstmaliger Bewertung/erstmaligem Ansatz von Verbindlichkeiten. Sollte das Rechnungslegungsmodell so angelegt sein, dass es den Ansatz von Nettoverlusten oder –gewinnen bei erstmaligem Ansatz verbietet oder erheblich einschränkt?

bullet

Verhalten der Versicherungsnehmer. Sollte das Rechnungslegungsmodell die erwarteten Einkünfte und Ausgaben berücksichtigen, die aus Vertragsverlängerungen oder –kündigungen durch den Versicherungsnehmer resultieren?

bullet

Akquisitionskosten. Sollten Kosten, die im Zusammenhang mit der Akquisition neuer Verträge entstanden sind, als Anlagevermögen kapitalisiert und abgeschrieben werden?

bullet

Zerlegung. Sollte das Rechnungslegungsmodell einen Versicherungsvertrag in die einzelnen Bestandteile zerlegen und sie einzeln bewerten?

bullet

Versicherungsverträge mit Beteiligungseigenschaften. Wie sollen die Verbindlichkeiten des Versicherers aus Verträgen mit Beteiligungseigenschaften angesetzt und bewertet werden?

bullet

Kreditwürdigkeit. Sollte die Bewertung die Auswirkungen der Kreditwürdigkeit des Unternehmens berücksichtigen?

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005

 

Der Board erhielt eine Präsentation über Aspekte von Abzinsung und Risikomargen von Verbindlichkeiten aus Vermögensschadens- und Unglücksfallversicherungen. Die anwesenden Vortragenden waren Ralph Blanchard (Casualty Actuarial Society), Robert Conger (Towers Perrin Tillinghast) und Sam Gutterman (PricewaterhouseCoopers). Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Der Board hielt eine öffentliche Schulungssitzung über Nicht-Lebensversicherungsverträge ab, wobei der Fokus auf Fragen der Abzinsung und der Risikomargen lag. Die Sitzungen wurden vom japanischen Allgemeinen Versicherungsverband und der Gruppe nordamerikanischer Versicherungsunternehmen geleitet. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2005 [Unterrichtseinheit]

 

Der Board hielt eine Unterrichtseinheit zu Nicht-Lebensversicherungsverträgen ab, wobei der Schwerpunkt auf den Themen Abzinsung und Risikomargen lag. Diese Einheit wurde vorrangig von den australischen und kanadischen Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Versicherungen des IASB gestaltet.

 

Die Rechnungslegung von Nicht-Lebensversicherungen in Australien wurde von Tony Coleman und Andries Terblanche vorgestellt.

Phil Arthur und Jim Christie präsentierten die Rechnungslegung von Nicht-Lebensversicherungen: Die kanadische Perspektive zu Abzinsung und Verwendung von Risikomargen.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005 Nicht-Lebensversicherungsbilanzierung

 

Der Board erörterte folgende Aspekte von Nicht-Lebensversicherungsverträgen:

 

bullet

ob die Bewertung von Schulden aus Nicht-Versicherungsansprüchen Abzinsungen und Risikomargen beinhalten solle

bullet

vier mögliche Bilanzierungsansätze für Nicht-Lebensversicherungsverträge, die im Januar mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen diskutiert worden waren

 

Eine kurze Abweichung von der Diskussion entstand dadurch, dass einige Board-Mitglieder sich außerordentlich enttäuscht darüber zeigten, dass sie einen Brief einiger Verbände der Versicherungswirtschaft erhalten hatten, der die Arbeit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen anzweifelte. Der Board sprach der Arbeitsgruppe seine uneingeschränkte Unterstützung aus und gab seiner Anerkennung für die Art und Weise Ausdruck, wie die Arbeitsgruppe den Board und den Stab zur Beschäftigung mit komplexen Problemen bringe. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Versicherungsverbände die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe falsch verstehen, die Empfehlungen an den Board nicht vorsehe. Man kam überein, dass der Board diesen Sachverhalt sobald wie möglich bei den Versicherungsverbänden klarstellen solle.

 

Einleitung

 

Der Stab des IASB hielt eine Rückschau auf die jüngsten Entwicklungen im Versicherungsprojekt und hielt dabei fest, dass der FASB den Wunsch geäußert hat, dass dies zu gegebener Zeit (d.h. nach der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers durch den IASB) ein „modifiziertes gemeinsames Projekt“ werden solle. Der Stab wies darauf hin, dass die Diskussionsthemen der Sitzung die folgenden Ratschläge von Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Versicherungen widerspiegelten:

 

bullet

Es ist wichtig, nicht nur die einzelnen Bewertungsthemen zu betrachten, sondern auch das Gesamtpaket von Entscheidungen, die einen Bilanzierungsansatz ausmachen.

bullet

Es gibt Bedenken hinsichtlich möglicher Rechnungslegungsanomalien zwischen den Versicherungsschulden und den Vermögenswerten, die sie decken.

 

Der Board kam überein, dass nicht diskutiert werden soll, ob es ein einziges Modell geben solle, bis die Arbeitsgruppe die Möglichkeit gehabt hat, einige grundlegende Arten von Versicherungsverträgen zu diskutieren (jährliche Nicht-Lebensversicherungen ohne Überschussbeteiligung, Lebensversicherungen ohne Überschussbeteiligung, Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung, fondsgebundene (variable) Lebensversicherungen oder Renten, universelle Lebensversicherungen). Es bestehe außerdem die Notwendigkeit, noch einmal die Bewertungsattribute durchzusehen, bevor man sich für eine bestimmte Verfahrensweise entscheide. Ein Board-Mitglied machte deutlich, dass er keine Lösung unterstützen würde, die für jede Art Versicherungsvertrag ein anderes Bilanzierungsmodell vorsehe, ja nachdem, wie der Vertrag beschrieben würde. Es möge ja Argumente für unterschiedliche Ansätze bezüglich Lebens- und Nicht-Lebensversicherungen geben, aber anderer „Schnickschnack“ könne durch bestehende Standards erlegt werden, z.B. durch jene zur Zerlegung, Rechnungslegung von Derivaten, etc.

 

Nicht-Leben-Geschäft: Überblick über mögliche Bilanzierungsansätze

 

Der Board diskutierte vier mögliche Ansätze für die Bilanzierung von Nicht-Lebensversicherungs-Verträgen, die einfach mit A bis D bezeichnet sind:

 

Ansatz A:

 

(a) verwendet die Hauptbestandteile der in den meisten Ländern bestehenden Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsverbindlichkeiten (d.h. Verbindlichkeiten aus noch nicht vereinnahmten Prämien [auflösen, wenn die Prämie vereinnahmt wird, und einem Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten unterworfen], abgegrenzte Anschaffungskosten [abzuschreiben und einer Werthaltigkeitsprüfung zu unterziehen], nicht abgezinste Verbindlichkeiten aus Ansprüchen ohne explizite Risikomargen).

(b) wendet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auf finanzielle Vermögenswerte an

 

Ansatz A ist im Prinzip der bestehende Standpunkt für viele Versicherer, die IAS 39, regionalen Varianten von IAS 39 oder den US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften unterworfen sind.

 

Ansatz B:

 

(a) verwendet die Hauptbestandteile der in den meisten Ländern bestehenden Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsschulden (so wie Ansatz A)

(b) ändert Ansatz A hinsichtlich der Behandlung von einigen finanziellen Vermögenswerten ab. Insbesondere erlaubt er eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bei finanziellen Vermögenswerten, die feste oder bestimmbare Zahlungen vorsehen und zur Deckung von Versicherungsschulden gehalten werden.

 

Ansatz C:

 

(a) unterscheidet die Zahlungsverpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen aus zukünftig eintretenden Ereignissen, die in bestehenden Verträgen versichert sind (stand-ready obligation), von Verbindlichkeiten aus Ansprüchen - d.h. Zahlungsverbindlichkeiten aus berechtigten Ansprüchen aus versicherten Ereignissen, die bereits eingetreten sind, einschließlich Ansprüchen, die erworben aber nicht geltend gemacht wurden (incurred but not reported, IBNR). Die Zahlungsverpflichtung aus zukünftigen Ereignissen werden (wie in den Ansätzen A und B) als der noch nicht vereinnahmte Anteil der Prämie abzüglich der abgegrenzten Anschaffungskosten angesetzt (bei einer zukünftigen Sitzung sollte erörtert werden, ob abgegrenzte Anschaffungskosten unabhängig von den noch nicht vereinnahmten Prämien angesetzt werden sollten).

(b) verändert die Behandlung von Verbindlichkeiten aus Ansprüchen, wie sie in Ansatz A dargestellt werden. Insbesondere gilt für die Verbindlichkeiten:

bullet

Sie werden abgezinst. Die Arbeitsgruppe hat noch nicht genau erörtert, welcher Diskontierungssatz bei einem Ansatz wie diesem zu verwenden sei. Um einen präzisen Vorschlag zu machen, nimmt das Papier einen aktuellen risikofreien Abzinsungsfaktor an. Die Verwendung eines aktuellen Abzinsungsfaktors scheint der Absicht der Mitglieder der Arbeitsgruppe entgegenzukommen, das Auftreten von Rechnungslegungsanomalien weitestgehend zu vermeiden.

bullet

Sie beinhalten eine Risikomarge (die Grundlage ist noch zu bestimmen).

(c) wendet IAS 39 auf finanzielle Vermögenswerte an (analog zu Ansatz A).

 

Die Behandlung von Verbindlichkeiten aus Ansprüchen unter Ansatz C wäre übereinstimmend mit der Behandlung von Rückstellungen unter IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen.

 

Ansatz D:

 

(a) bilanziert Versicherungsschulden (sowohl Schulden aus angemeldeten Ansprüchen als auch aus noch nicht angemeldeten Ansprüchen (sog. pre-claim liabilities)) analog zu dem Ansatz, den IASB und FASB in ihrem gemeinsamen Projekt zur Erlöserfassung untersuchen. In einigen Punkten ist dieser Ansatz auch den Vorschlägen im Draft Statement of Principles (DSOP) ähnlich, das vom früheren IASC-Lenkungsausschuss entwickelt wurde. Insbesondere werden noch nicht vereinnahmte Prämien und Anschaffungskosten nicht abgegrenzt. Stattdessen würden die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherers von Anfang an zu aktuellen Veräußerungswerten angesetzt.

(b) wendet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auf finanzielle Vermögenswerte an (analog zu Ansatz A).

 

Es wurde festgehalten, dass die „ausschließliche“ Etikettierung nicht notwendigerweise Sinn ergeben würde und dass es Überschneidungen gebe, besonders zwischen Ansatz C und Ansatz D. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Ansatz C den Bilanzierungsansätzen in Australien, Kanada und Neuseeland ähnlich sei. Außerdem könne Ansatz C wie folgt beschrieben werden: „Keine Änderung bei der Bilanzierung von Prämien; FAS 60 mit Abzinsung von Ansprüchen.“ Ansatz D ist ein generell neuer Ansatz.

 

Der Board diskutierte die vom Stab vorgeschlagenen Alternativen ausführlich. Die Entscheidung bezüglich einer Präferenz wurde aufgeschoben, da die Diskussion bezüglich der Abzinsungen und der Risiken und Unsicherheiten noch offen sei.

 

Abzinsung

 

Der Stab ging noch einmal die Argumente für und gegen die Abzinsung von Versicherungsschulden durch (s. für die einzelnen Argumente die Observer Notes, Agenda Paper 4A). Der Board führte eine weitgreifende Diskussion, einigte sich aber schließlich, dass Abzinsungen für alle Schulden aus Nicht-Leben-Ansprüchen gefordert werden sollen. Es solle keine besonderen Ausnahmen aufgrund von Wesentlichkeit für Schulden geben, die bestimmte Kriterien erfüllen. Die üblichen Wesentlichkeitskriterien sollen anwendbar sein.

 

Risiko und Unsicherheit

 

Der Board erörterte, wie Risiko und Unsicherheit im Rechnungslegungsmodell widergespiegelt werden sollte. Der Stab wies darauf hin, dass die Bearbeitung dieses Themas für die Arbeitsgruppe besonders schwierig gewesen sei. Nach heftiger Debatte kam der Board folgendermaßen überein:

 

bullet Die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Nicht-Lebensversicherungsansprüchen sollte Risikomargen beinhalten. Diese Empfehlung entspricht den oben dargestellten Ansätzen C und D.
bullet Wenn Ansatz D angenommen werden sollte, würden Risikomargen sowohl in

(a) den Verbindlichkeiten aus Ansprüchen (d.h. die Zahlungsverpflichtung für berechtigte Ansprüche aus versicherten Ereignissen, die bereits eingetreten sind, einschließlich der Ansprüchen, die erworben aber nicht geltend gemacht wurden) als auch in

(b) Zahlungsverpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen aus zukünftig eintretenden Ereignissen, die in bestehenden Verträgen versichert sind; mit anderen Worten: Verpflichtungen aus dem noch nicht ausgelaufenen Anteil der Risikoabdeckung (für die Diskussionen mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen hat der Stab den Ausdruck „noch nicht angemeldete Ansprüche (pre-claim liability)“ geprägt, um diesen Sachverhalt zu beschreiben) eingeschlossen sein

bullet Risikomargen sollten in der Ausführung eines Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten Anwendung finden.

 

Der Board befand, dass der Ausdruck „Risikomarge“ ein künstlicher Begriff sei, und drückte eine gewisse Unzufriedenheit damit aus.

 

Schätztechniken

 

Der Board kam überein, dass er (zu gegebener Zeit) die Zielsetzung der Bewertung klarstellen und grundlegende Hinweise geben solle, aber nicht detaillierte Verfahrenshinweise zu Schätztechniken hinsichtlich Anzahl und Menge der Ansprüche, die aus Versicherungsverträgen entstehen.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005 [Unterrichtseinheit]

 

Diese Lehreinheit wurde vom Stab des FASB geleitet und war auf die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem wesentliche Versicherungsrisiken übergehen, gerichtet. Die Festlegung dieses Zeitpunkts hat Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung des Vertrages, nämlich entweder als Versicherungsvertrag oder als finanzieller Vertrag (Einlage oder Derivat)

 

Während dieser Einheit wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Zwei Experten aus der Lebensversicherungsbranche hielten einen Vortrag zur bilanziellen Behandlung von Lebensversicherungen, in dem speziell auf deren Produkteigenschaften eingegangen wurde. Ihre Präsentation (141 Folien) ist auf der Website des IASB (www.iasb.org) zum Download verfügbar. Es wurden keinerlei Entscheidungen getroffen. Ebenso fand, abgesehen von punktuellen Klarstellungen, keine wesentliche Diskussion seitens der Boardmitglieder statt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005 [Unterrichtseinheit]

 

Hierbei handelte es sich um eine Lehreinheit. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Der Board erhielt eine Vorlesung von Versicherungsexperten zweier internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bezüglich der Eigenschaften von Vertragsverlängerungen und deren Auswirkungen auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Der Board erörterte eine Reihe unterschiedlicher Vertragstypen und beschäftigte sich speziell mit der Frage, ob Unternehmen in bestimmten Situationen zukünftige Prämien kontrollieren können.

 

Der Board merkte an, dass derartige Entscheidungen auf Portfolio-Basis getroffen werden müssten, vor dem Hintergrund der Vertragsbedingungen des jeweiligen Produkts, nicht bezogen auf den einzelnen Policen-Inhaber. Ebenso merkte der Board an, dass der Abschluss des Versicherungsprojekts zu wesentlichen Überlegungen hinsichtlich bestimmter Bestandteile von Abschlüssen führen wird und dass die Ergebnisse dieser Forschungs- und Diskussionsarbeiten bei der Beurteilung des Rahmenkonzepts zur Erstellung und Darstellung von Abschlüssen sehr hilfreich sein werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005

 

Bei dieser Sitzung handelte es sich um eine Unterrichtseinheit. Somit wurden keine Beschlüsse gefasst.

 

Vertreter aus Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen hielten eine Unterrichtseinheit zu Rückversicherungen und an Versicherungen gekoppelte Wertpapiere ab. Dieses ist die zweite von drei Unterrichtseinheiten zu Versicherungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der zweiten Phase des Projekts zu Versicherungsverträgen.

 

Die Referenten gaben eine Einführung in Aspekte und das Wesen der Rückversicherung. Diese Sitzung deckte auch die verschiedenen Arten der Rückversicherung und die Risikomodelle ab, die Rückversicherungsunternehmen bei der Festlegung von Risiko und Versicherungsprämie verwenden. Der Board betrachtete verschiedene Bilanzierungssachverhalte im Zusammenhang mit diesen Vertragsarten und erachtete insbesondere Hinweise zum Risikotransfer als eines der Kernthemen.

 

Zum Ende der Sitzung erwogen die Boardmitglieder die Bilanzierungsauswirkungen des wachsenden Markts für an Versicherungen gekoppelte Wertpapiere (Katastrophenanleihen), die von Versicherungsunternehmen verwendet werden, um mit Extremrisiken aus gravierenden Katastrophen umzugehen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005

 

Kündigungs- und Verlängerungsoptionen

 

Im Rahmen der Phase II des Projekts zu Versicherungsverträgen erörterte der Board Ausarbeitungen des Stabes zu Themen im Zusammenhang mit Kündigungs- oder Verlängerungsoptionen

 

Die erste gestellte Frage bezog sich auf mögliche Unterschiede, je nachdem, ob es sich um kurz- oder langfristige Verträge handelt. Der Stab war der Ansicht, dass es keine grundsätzlichen Unterschiede bei Verträgen geben sollte, solange diese die gleiche Terminologie verwendeten. Einige Board-Mitglieder stimmten mit dieser Aussage nicht überein. Sie führten an, dass die Akquisitionskosten sich je nach Kurz- oder Langfristigkeit des Vertrages unterscheiden können. Es wurde ebenfalls angemerkt, dass kurzfristige Verträge mit Verlängerungsoptionen möglicherweise andere Ziele verfolgen können als normale langfristige Verträge. Der Board schien darin überein zu kommen, dass sowohl institutionelle wie auch vertragliche Regelungen bei der Bilanzierung zu berücksichtigen seien.

 

Ebenso warf der Stab die Frage auf, ob lediglich wesentliche Eigenschaften unterschiedliche Bilanzierungsweisen von Verträgen nach sich ziehen sollten. Der Board erörterte kurz die Frage, ob der Preis der einzige signifikante Unterscheidungsfaktor eines Vertrages sei und kam zu dem Schluss, dass dies wahrscheinlich nicht so sei. Man beschloss, auf diesen Sachverhalt zurückzukommen.

 

Das nächste Stabspapier behandelte die Frage der möglichen Ansatzfähigkeit von Vermögenswerten auf der Grundlage der von Policeninhabern zu erhaltenden Cash-Flows. Ein Board-Mitglied merkte an, dass das Ergebnis des Stabes, nämlich dass kein Vermögenswert angesetzt werden solle, vernünftig erschien, allerdings nicht aus den genannten Gründen, nämlich dass der Versicherer keine Kontrolle über die Cash-Flows habe. Das Board-Mitglied sagte, dass die Frage zu stellen sei, ob der Versicherer ein gegenwärtiges Recht auf den Erhalt dieser Cash-Flows habe.

 

Das andere in diesem Zusammenhang behandelte Thema war ob diese Schlussfolgerung auch dann Bestand hätte, wenn die erwarteten Cash-Flows vertraglich festgelegt seien. In diesem Zusammenhang erörterte der Board kurz die Bedeutung des Begriffs "vertraglich festgelegt". Einige Board-Mitglieder merkten an, dass die Policeninhaber keine Verpflichtung zur Prämienzahlung haben, selbst wenn Beträge vertraglich festgelegt seien. Aus diesem Grunde ändere sich der Sachverhalt nicht und es entstehe für den Versicherer kein ansatzfähiger Vermögenswert.

 

Der Board debattierte ebenfalls das Thema der versicherungsvertraglichen Rechte und Pflichten. Der Board wurde gefragt, ob diese Rechte gerichtlich durchsetzbar sein müssen. Die Board-Mitglieder neigten dazu, der entscheidenden Bedeutung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit zuzustimmen. Ein zusätzliches Thema war die Frage ob ein Versicherer aus einem Versicherungsverhältnis vertragliche Rechte erwerben könne. Der Stab merkte an, dass der Versicherer den Vertrag ohne Verpflichtung seinerseits kündigen oder verfallen lassen kann, wenn der Policeninhaber seine Prämien nicht zahlt. Der entscheidende Punkt ist wie stark die gerichtliche Heilungsmöglichkeit sein muss, um von Durchsetzbarkeit und dem Erwerb vertraglicher Rechte durch den Versicherer ausgehen zu können. Der Board beschloss, dass es diesbezüglich weiterer Diskussionen bedürfe.

 

Die Agenda-Papiere 3E und 3F wurden vom Board nicht erörtert.

 

Versicherungsverträge Phase II - Unterrichtseinheit

 

Während dieser Einheit wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Vertreter der IAA hielten eine Unterrichtseinheit zur Überschussbeteiligung und performanceabhängigen Eigenschaften bei Versicherungs- und mit diesen verwandten Verträgen

 

Die Referenten gaben eine Einführung zu den wesentlichen in dieser Einheit behandelten Produkte. Im Wesentlichen waren dies Lebensversicherungs-, Investment- und bestimmte Nicht-Lebensversicherungsverträge. Der Board erörterte Versicherungsvertrags-Bestandteile wie zum Beispiel performanceabhängige Verträge, die einen vertraglichen Bezug zu einer der Vertragsparteien beinhalten. Die Referenten stellten das Thema Ermessen in Versicherungsverträgen vor und der Board diskutierte verschiedene ermessensabhängige Vertragsbestandteile und -beschränkungen.

 

Zum Ende der Einheit warfen die Vertreter drei wesentliche, sich aus der Nutzung derartiger Bestandteile in Versicherungsverträgen ergebene Bilanzierungsfragen auf. Einige Board-Mitglieder äußerten Bedenken bezüglich der Wahrnehmung von Ermessen und der möglichen Auswirkungen, insbesondere dann, wenn dies zu einer Umgliederung von Überschüssen aus Eigen- in Fremdkapital führe.

 

Bilanzierungsmodelle für Lebensversicherungen

 

Der Zweck dieser Sitzung bestand für den Board darin, einen Überblick über die verschiedenen, dem Board möglichen Bilanzierungsansätze zu erhalten, ohne ins Detail in Bezug auf die genauen Wertmaßstäbe zu gehen.

 

Der Board diskutierte die möglichen Schwierigkeiten in Bezug auf die Ermittlung der erfassten Marge, wenn der Versicherer Leistungen anbietet und vom Risiko aus dem Vertrag befreit worden ist. Dies geht einher mit der Tatsache, dass zusätzliche Risiken während der Periode entstehen können, die zu dem Erfordernis führen, dass zu jedem Abschlussstichtag das ganze Ausmaß der Risiken innerhalb bestehender Verträge neubeurteilt werden muss, zusätzlich zu der Beurteilung der Risikobefreiung vom Zeitpunkt der Auflegung oder einer vorherigen Beurteilung.

 

Nach der Diskussion anderer Aspekte der Präsentation des Stabes entschied der Board, dass der Stab alle künftigen Arbeiten an dem Projekt auf die zwei Gegenwartswert-Ansätze konzentrieren sollte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006

 

Die Diskussionen basieren auf den Agenda Papers 10A – 10J.

 

Vertragliche, vom Verhalten des Versicherungsnehmers abhängige Cashflows (Agenda Papers 10A – C)

 

Diese Diskussion drehte sich vornehmlich um ein äußerst einfaches Beispiel des Stabes zu einer zweijährigen Lebensversicherungspolice (siehe Absatz 3-5 des Dokuments). Im Dokument wurden vier mögliche Darstellungen der Bilanz eines Lebensversicherers betrachtet. Der Board stimmte grundsätzlich dem zweiten Ansatz zu, wonach alle zukünftigen Cashflows, die aus den zukünftigen, im Vertrag festgeschriebenen Cashflows resultieren, angesetzt werden. Man war sich darüber einig, dass das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag für den Versicherer einen Vermögenswert darstellt, welcher die Definition eines immateriellen Vermögenswertes in IAS 38 erfüllt. Der immaterielle Vermögenswert würde bei der Erfüllung mehrerer Ansatzkriterien angesetzt. Man war sich allgemein darüber einig, dass der immaterielle Vermögenswert eine vertraglich gesicherte Kundenbeziehung darstellt. Dieses Dokument widmete sich nicht der Frage, wie der Vermögenswert und die Schuld in der Bilanz dargestellt würden (z.B. Brutto oder Netto).

 

Zusammenfassung möglicher Bilanzierungsansätze (Agenda Papers 10D – E)

 

Die Agenda Papers D und E fassten die möglichen Bilanzierungsansätze zusammen, die vom Board für Versicherungsverträge in Betracht gezogen werden. Diese Dokumente stellten Hintergrundinformationen für andere Agenda Papers dar, und der Board wurde nicht dazu aufgefordert, auf Basis dieser Dokumente Entscheidungen zu treffen.

 

Abschlusskosten (Agenda Paper F)

 

[Es findet sich ein kleiner Tippfehler in der Überschrift unmittelbar vor Paragraph 9 im Agenda Paper – Die Überschrift müsste wie folgt heißen: „Abschlusskosten und gegenwärtiger Rückkaufwert“]

 

Wiederum drehte sich die Diskussion um ein vom Mitarbeiterstab entwickeltes Beispiel. Im Beispiel werden im Rahmen eines Versicherungsvertrages Leistungen an die Versicherungsnehmer mit einem Barwert in Höhe von 900 Geldeinheiten erbracht. Da der Versicherer Kosten in Höhe von 100 Geldeinheiten übernehmen muss, um den Vertrag aufzulegen, wird er dem Versicherungsnehmer wenigstens 1000 Geldeinheiten berechnen. Der Vertrag weist eine Einmalprämienzahlung auf, zahlbar bei Vertragsbeginn. Der Barwert der Verpflichtung des Versicherers beträgt 900 Geldeinheiten (nicht 1000 Geldeinheiten). Diese Lösung ergibt sich sowohl nach dem prospektiven Prämienansatz als auch nach dem Prämienübertragsansatz.

 

Der Board war sich darüber einig, dass die Verpflichtung des Versicherers in diesem Beispiel 900 Geldeinheiten beträgt. Es herrschte gleichfalls Einigkeit darüber, dass die Abschlusskosten nicht aktiviert werden dürften. Diese sind nur insoweit von Belang, als sie vom Versicherer für die Festsetzung seiner Prämienzahlungen betrachtet werden. Abgesehen davon würde eine Aktivierung dieser Kosten zu Problemen bei der Bewertung im Anschluss an eine erstmalige Aktivierung führen.

 

Im Dokument wurde untersucht, ob es nützlich wäre, einige andere vertragliche Rechte oder Pflichten gesondert darzustellen, aber der Board wurde nicht um Entscheidungen gebeten. Im Dokument wurde weiterhin der Frage nachgegangen, welche Kosten zu den Abschlusskosten gezählt werden. Es wurden hierbei keine Entscheidungen getroffen, dennoch gab es Unterstützung dafür, dass diese Kosten mehr als nur die Grenzkosten umfassen. Dies resultiert daraus, dass der Wert der Verträge als eine Funktion der beim Versicherer verursachten Kosten dargestellt werden kann, wobei dieser mehr als lediglich die Grenzkosten zurückgewinnen möchte.

 

Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten (Agenda Paper G)

 

Paragraph 10 des Dokuments enthält eine Zusammenfassung des Falles, wenn der Mitarbeiterstab feststellt, dass ein Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten nötig würde. Der Board stimmte den Ergebnissen zu, wobei viele Mitglieder des Boards der Ansicht waren, dass ein Test für die Folgebewertung notwendig wäre sowohl bei Leistungsverpflichtungen aus Lebensversicherungen als auch bei vorläufigen Ansprüchen bei Nicht-Lebensversicherungen, wenn ein aktueller Zugangswert als Bewertungsbasis verwendet wurde.

 

In den Paragraphen 12-21 werden Risikoaufschläge behandelt. In Bezug auf das Beispiel in Paragraph 14 war sich der Board darüber einig, dass die mit Hilfe eines Angemessenheitstests bestimmte Leistungsverpflichtung größer als 105 Geldeinheiten sein, jedoch nicht notwendigerweise 113 Geldeinheiten betragen sollte (wie in Paragraph 14c)). Die Bewertung sollte auf Annahmen über Veräußerungswerte basieren. Da dies eine beträchtliche Änderung gegenüber dem betrachteten Modell darstellen würde, wird der Mitarbeiterstab dieses Beispiel überdenken und auf einer späteren Sitzung erneut vortragen.

 

Über Ausfallreserven wurde nicht gesprochen, allerdings stimmte der Board den Vorschlägen des Mitarbeiterstabes zur Bilanzierung im Anschluss an einen Ausfall zu. Vereinfacht dargestellt beinhalteten diese, dass wenn ein Versicherer einen aktuellen Zugangswert-Ansatz für Leistungsverpflichtungen aus vorläufigen Ansprüchen verwendet, diese Verpflichtungen gleichfalls den Zeitwert der Geldmittel und des Risikoaufschlags berücksichtigen. Daher sollten die im Zeitablauf anfallenden Zinsen zu dem Ausfallbetrag hinzuaddiert werden und der Versicherer sollte dann Erträge vereinnahmen, sobald er vom Risiko befreit ist, welches sich im Aufschlag als Teil des Ausfallbetrags niederschlägt. In einem Prämienübertragsansatz sollten Zinsen im Falle eines Ausfalls nicht erfasst werden, um im Einklang zu sein mit der Tatsache, dass Zinsen nicht auf eine unverdiente Versicherungsprämie erfasst werden. Allerdings kann es, da Zinsen nicht aufgeschlagen werden, zu einem zusätzlichen Ausfall im Falle der erneuten Anwendung des Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten kommen. Der Board war sich auch darüber einig, dass ein Ausfall rückgängig gemacht werden sollte, wenn dafür keine Grundlage mehr vorhanden ist.

 

Erträge bei erstmaliger Aktivierung von Versicherungsverträgen (Agenda Paper H)

 

Es wurden keine Entscheidungen durch das Board getroffen, obwohl man sich darüber einig war, dass weitere Anstrengungen folgen sollten um die Folgen eines Nicht-Verbots der Erfassung von Nettogewinnen beim erstmaligen Ansatz zu untersuchen. Ferner wurden Parallelen gezogen zum IAS 39 und der Erfassung eines „Tag-1“-Gewinns. Es wurde allgemein bemerkt, dass es einen Grundsatz geben sollte, welcher auf konsistente Art und Weise für alle Vertragstypen angewandt wird.

 

Nicht-Lebenversicherungsverträge – Bewertungsmerkmal für vorläufige Ansprüche (Agenda Paper 10)

 

Der Board war sich mit dem Mitarbeiterstab darüber einig, dass ein prospektiver Ansatz zur Bewertung von vorläufigen Ansprüchen aus Nicht-Lebensversicherungen herangezogen werden sollte. Der Stab schlug außerdem vor, ohne eine spezielle Ausnahme für den prospektiven Ansatz zu begründen, dass für kurzfristige Verträge nicht-verdiente Prämien oftmals eine angemessene Näherung an eine prospektive Bewertung sein können. Jedoch sollte ein Versicherer diese Annahme nicht ohne Überprüfung treffen. Bei dieser Diskussion durch den Board waren einige Mitglieder darüber besorgt, dass dies für Versicherer keine Erleichterung bringen würde, da sie zum Zwecke der Entscheidung über die mögliche Verwendung eines Prämienübertragsansatzes gleichfalls eine Bewertung unter Anwendung des prospektiven Ansatzes vornehmen müssten. Der Stab ließ erkennen, dass dies nicht im Sinne dieses Paragraphen wäre, und dass sie die Formulierungen überdenken und bei einer späteren Sitzung erneut vorbringen würden.

 

Der Board war sich darüber einig, dass Leistungsverpflichtungen aus Ansprüchen aus Nicht-Lebensversicherungen unter Verwendung eines aktuellen Zinssatzes abgezinst werden würden.

 

Projektplanung (Agenda Paper 10H)

 

Dieses Dokument wurde nicht in Gänze diskutiert. Der Stab stellte klar, dass der Board bei dem vorgesehenen Zeitplan im Juli 2006 einen ersten, noch nicht zur Abstimmung stehenden Entwurf eines Diskussionspapiers erwarten könne.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern

 

Einige Versicherungsverträge räumen Versicherungsnehmern sowohl garantierte Leistungen (dies sind Leistungen für die ein bestimmter Versicherungsnehmer ein unbedingtes Recht hat, welches nicht im Ermessen des Versicherungsgebers liegt, zum Beispiel Leistungen im Todesfall) und ein Recht an günstigem Vertragsverlauf zu partizipieren, bei der der Versicherungsgeber eine Beschränkung hinsichtlich des Betrages und/oder des Zeitpunktes der Ausschüttung an den Versicherungsnehmer hat. Ähnliche Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern gibt es auch in einigen Investmentverträgen (Finanzinstrumenten), die von Versicherungsgebern verkauft werden. Der Board diskutierte, ob ein Versicherungsgeber Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern

 

bullet (a) in Gänze als Schuld, oder
bullet (b) in Gänze oder in Teilen als eine Eigenkapitalkomponente eines hybriden Vertrages, der auch eine Fremdkapitalkomponente enthält (die Fremdkapitalkomponente ist die Verpflichtung, garantierte Leistungen bereitzustellen)

 

klassifizieren sollte.

 

Zur Unterstützung der Diskussion betrachtete der Board verschiedene Beispiele. Hinsichtlich einiger Szenarien ließ der Board eine Tendenz erkennen, aber bei anderen Szenarien wurde der Stab gebeten detaillierter aufzuzeigen, wie die Verträge funktionieren.

 

Unabhängig von den einzelnen diskutierten Beispielen, wurde der Board gebeten die vorhandenen Bilanzierungsmodelle zu betrachten und seine Präferenz anzudeuten.

Die diskutierten Optionen waren:

 

bullet (a) Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern bilden keine Verpflichtung, bis ein bestimmter Versicherungsnehmer ein unbedingtes Recht auf eine Ausschüttung aufgrund dieses Rechtes hat
bullet (b) Wenn der Beteiligungsanspruch des Versicherungsnehmers keine Verpflichtung begründet, die darauf hindeutet, dass ein beteiligter Versicherungsnehmer ein hybrides Instrument mit zwei Komponenten kauft: eine Verbindlichkeit (die bedingte Leistungsverpflichtung zur Zahlung der garantierten Leistungen) und eine Eigenkapitalkomponente (der Beteiligungsanspruch).

 

Der Board schlug eine dritte Alternative vor, welche die mehrheitliche Zustimmung fand. Gemäß dieses Modells würde keine unterschiedliche Bilanzierung stattfinden, da diese als belastend und konzeptionell fehlerhaft angesehen wurde. Es sei fragwürdig ob nur aufgrund der Nicht-Erfüllung der Schulddefinition zwangsläufig eine Zuordnung zum Eigenkapital erfolgen müsse (das Rahmenkonzept besagt, dass wenn die Schulddefinition nicht erfüllt ist, ein Ertrag zu bilanzieren ist). Gemäß dieser Alternative würde, wenn Dividenden beschlossen sind, die Beteiligung daran erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand gebucht werden. Im Board gab es keine Zustimmung zu einer Verteilung des Nettoergebnisses zwischen Aktionären und beteiligten Versicherungsnehmern (ähnlich der Verteilung bei Eigenkapitalgebern des Mutterunternehmens und Minderheitenanteilen, wie sie für den Konzernabschluss gefordert ist).

 

Investmentverträge

 

Hinsichtlich der Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern stimmte der Board der Empfehlung des Stabes zu, diese auf dieselbe Art und Weise zu bilanzieren wie Beteiligungsansprüche bei Versicherungsverträgen.

 

[Der folgende Teil der Diskussion wurde am Freitag 31. März 2006 gehalten.]

 

Schätzung von Cashflows

 

Der Board diskutierte eine frühe Fassung von Materialien, die möglicherweise in das in Kürze erscheinende Diskussionspapier eingehen werden. [Es war sehr schwierig, dieser Diskussion zu folgen]. Das nachfolgend erläuterte Prinzip und seine Anwendung wurden lange debattiert. Der Board stimmte vorläufig zu, dass:

Ein Versicherungsgeber bei der Schätzung des tatsächlichen Wertes einer Versicherungsschuld [Wiederbeschaffungspreis/Veräußerungspreis] Schätzungen über Cashflows entwickeln sollte, die:

bullet (a) eindeutig sind;
bullet (b) sämtliche verfügbare Informationen bezüglich des Betrages, des Zeitpunkts und der Unsicherheit sämtlicher Cashflows einbeziehen, die sich aus den Verbindlichkeiten ergeben;
bullet (c) so gut es geht im Einklang mit beobachtbaren Marktpreisen stehen; und
bullet (d) mit den Bedingungen am Ende der Berichtsperiode korrespondieren.

 

Risikomargen

 

Der Board stimmte zu, dass:

bullet eine Risikomarge weder dazu da sei, als Puffer für unerwartete Verluste zu dienen, noch die Solvenz des Versicherungsgebers zu erhöhen. Vielmehr besteht ihr Sinn darin, den Adressaten entscheidungsrelevante Informationen über die Unsicherheiten zukünftiger Cashflows zur Verfügung zu stellen. Eine Risikomarge erfüllt diesen Zweck dann am besten, wenn sie im Einklang mit einer neutralen Schätzung der Gegenleistung stehe, die Marktteilnehmer für eine Übernahme des Risikos verlangen würden; und
bullet der Board nicht spezielle Verfahren zur Berechnung der Risikomarge vorschreiben sollte. Vielmehr sollte der Board in dem Diskussionspapier (und schließlich in einem IFRS) die Charakteristika, durch die Risikomargen entscheidungsrelevante Informationen für Adressaten hinsichtlich der Unsicherheit von Cashflows vermitteln können, erklären.

 

Eingebettete Derivate

 

Der Board diskutierte die Behandlung von eingebetteten Derivaten (inklusive eingebetteter Optionen und Garantien) die in dem Trägerversicherungsvertrag enthalten sind, der zu seinem derzeitigen Wiederbeschaffungspreis bewertet ist. Dies war eine vorläufige Diskussion und der Board wurde nicht um eine Stellungnahme gebeten.

 

Diskontierungsfaktor

 

Der Board stimmte zu, dass es der Sinn des Diskontierungsfaktors ist, geschätzte zukünftige Cashflows hinsichtlich des Zeitwerts des Geldes anzupassen. Der Diskontierungsfaktor muss im Einklang mit am Markt beobachtbaren Marktpreisen für Cashflows stehen, deren Merkmale denen der Versicherungsschuld hinsichtlich Laufzeit, Währung und Liquidität entsprechen. Der beobachtete Diskontierungsfaktor sollte angepasst werden, um jegliche Faktoren auszuschließen, die den beobachteten Zins beeinflussen aber für die Schuld nicht relevant sind (zum Beispiel, Risiken, die nicht in der Schuld, aber in dem zum Vergleich herangezogenen Instrument enthalten sind). Der Board stimmte zu, dass er zu diesem Zeitpunkt, keine weiteren Hinweise geben würde, wie dieses Ziel zu erreichen sei.

 

Ansatz und Ausbuchung

 

Der Board stimmte zu, dass die Schlussfolgerung in IFRS 4 Versicherungsverträge in Bezug auf die Ausbuchung einer Versicherungsschuld noch immer zutreffend ist.

 

Projektplan

 

Der Board erhielt den aktuellsten Projektplan. Der derzeitig erwartete Veröffentlichungszeitpunkt des Diskussionspapiers ist Dezember 2006.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006

 

Zins- und Diskontierungssatz

 

Zu Beginn fragte der Mitarbeiterstab den Board, ob er der Empfehlung im Agendapapier 7G, Absatz 5 zustimmen würde, wonach der Board bei diesem Projekt zu den folgenden Themen keine Leitlinien entwickeln sollte:

 

bullet Zur Bestimmung des Diskontierungssatzes für Laufzeiten, die die von auf beobachtbaren Märkten gehandelten Instrumenten übertreffen; und
bullet zur Ableitung der Zinssätze für Währungen, für die lediglich ein kleiner oder kein Markt für risikofreie Instrumente existiert.

 

Bewertungsmerkmale

 

Im Anschluss diskutierte der Board darüber, welche Bewertungsmerkmale für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen verwendet werden sollten. Der Stab schlug folgendes vor:

 

bullet a. Das Bewertungsmerkmal für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollte der gegenwärtige Verkaufswert sein. Der gegenwärtige Verkaufswert sollte als der Betrag definiert werden, den der Versicherer seiner Erwartung nach an ein anderes Unternehmen bezahlen müsste, wenn er alle seine verbleibenden vertraglichen Rechte und Verpflichtungen unverzüglich an dieses Unternehmen überträgt (und ausschließlich jeder zu erhaltenden oder zu leistenden Zahlung für andere Rechte oder Verpflichtungen).
bullet b. Einem Versicherer sollte die Realisierung eines Nettogewinns (Netto nach Abschlusskosten) oder Nettoverlusts bei der Auflegung des Versicherungsvertrages nicht untersagt werden. Wenn ein Versicherer jedoch einen offensichtlich wesentlichen Gewinn oder Verlust bei der Auflegung feststellt, müsste er eine sorgfältige Prüfung auf Fehler oder Auslassungen vornehmen.
bullet c. Der Board könnte im Zuge des Fair Value Measurement-Projektes zu dem Schluss kommen, dass der gegenwärtigen Verkaufswert mit dem beizulegenden Zeitwert gleich zu setzen ist. Dennoch wäre es verfrüht, bei diesem Punkt in dem Projekt zu Versicherungsverträgen zu einer Lösung zu kommen, da sich das Fair Value Measurement-Projekt noch in einer frühen Phase befindet. Der Stab empfiehlt, dass der Board in der Zwischenzeit den gegenwärtigen Verkaufswert als das Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge definiert. Sowie die Arbeiten am Fair Value Measurement-Projekt voranschreiten, wird der Stab von Zeit zu Zeit untersuchen, ob eine Empfehlung zur Zusammenlegung der beiden Konzepte für das Projekt zu Versicherungsverträgen angebracht wäre.

 

Der Board wurde zu der vorgenannten Empfehlung befragt. 7 Mitglieder des Boards stimmten für die Empfehlung, 6 dagegen und eines enthielt sich. Im Allgemeinen waren die Mitglieder des Boards, die nicht für die Empfehlung stimmten, besorgt über die folgenden Sachverhalte:

 

bullet Sie zogen den alternativen Gegenwartswert-Ansatz (Alternative Current Value Approach) so wie im Papier beschrieben vor, bei dem die Marge zum Zeitpunkt der Auflegung an die tatsächlich berechnete Prämie angeglichen wird. Nach diesem Ansatz beinhaltet die Marge die Veränderungen der geschätzten Risikosumme im Zeitablauf, friert jedoch den Stückpreis des Risikos zum Zeitpunkt der Auflegung ein. Zudem würde dieser Ansatz die Vereinnahmung jedes Nettogewinns bei der Auflegung verbieten. Einige Board-Mitglieder zeigten sich dafür offen, verschiedene Varianten dieses Ansatzes in die Betrachtung mit einzubeziehen (bei denen beispielsweise der Stückpreis des Risikos bei der Auflegung nicht eingefroren wird).
bullet Sie zeigten sich besorgt über die die Vereinnahmung eines Nettogewinns bei der Auflegung.
bullet Es gab Bedenken über das Zusammenwirken mit dem Projekt zur Ertragsrealisierung, und darüber, ob es im Einklang mit den Vorschlägen dieses Projektes sei.
bullet Man gab sich über die Praktikabilität dieses vom Stab empfohlenen Ansatzes besorgt. Er sei möglicherweise zu idealistisch, mit zuviel Gewicht auf der Bestimmung von Marktpreisen, wo keine existierten.

 

Bewertungseinheit

 

Der Board besprach den Aggregationsgrad von Versicherungsverträgen für Bewertungszwecke. Der Board stimmte im Allgemeinen den Vorschlägen des Stabs zum Aggregationsgrad zu – dass ein Vertragsportfolio Verträge mit gleichen Risikomerkmalen beinhalten sollte. Dennoch wurde kurz diskutiert, wie viel Diversität in einem Portfolio mit ähnlichen Verträgen vorkommen kann.

 

Aufteilung von Sparkomponenten (Unbundling)

 

Der Board wurde um die Betrachtung der Frage gebeten, ob ein Bewertungsmodell einen Versicherungsvertrag in die einzelnen Bestandteile aufteilen und diese einzeln bewerten sollte. Der Stab argumentierte, dass zur Aufteilung der Einlagen- und Leistungsbestandteile für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung wahrscheinlich eine willkürliche Verteilung und sehr aufwendige Systeme notwendig wären und dies wahrscheinlich nicht zu abbildungsgetreuen Jahresabschlüssen führen würde. Eine Aufteilung sollte nicht vorgeschrieben werden.

 

Es wurde eine gewisse Zustimmung zum Vorschlag des Stabs geäußert, doch zahlreiche Boad-Mitglieder waren besorgt, dass der Vorschlag darauf hinauslaufen würde, dass Unternehmen die freie Wahl zwischen Aufteilung oder Nicht-Aufteilung hätten. Es gab auch Bedenken, wie dies bei anderen Vertragstypen an die Ertragsrealisierung anknüpfen würde, bei denen eine Aufteilung unter bestimmter Umständen vorgeschrieben wäre. Der Stab wird sich damit auseinandersetzen, ob Umstände existieren, bei denen eine Aufteilung verboten werden sollte.

 

Separate Konten

 

Der Stab bat den Board, sich mit der Frage separater Konten auseinanderzusetzen. Bestimmte Verträge koppeln den Leistungsbetrag an den beizulegenden Zeitwert eines festgelegten Pools von Vermögenswerten, der in ähnlicher Weise wie ein Investmentfonds gesteuert wird. Das heißt, der Versicherungsnehmer trägt die Risiken und Chancen des Anlageerfolgs des Kontos und der Herausgeber erhält nur Gebühreneinnahmen als Vermögensverwalter. Einige Lebensversicherer verkaufen Verträge, die solche Bestandteile mit anderen Bestandteilen kombinieren, so wie Lebensversicherungen, die ein Mindestmaß an Anlageerfolg garantieren oder abdecken. Der Stab schlug vor, dass ein Versicherer Vermögenswerte eines separaten Kontos und die verbundenen Verpflichtungen zur Zahlung der Kundenleistungen ansetzen sollte, es sei denn, dass dem Versicherer eine vertragliche Verpflichtung zur Bedienung aller Cashflows aus den Vermögenswerten des separaten Kontos an die Versicherungsnehmer des separaten Kontos obliegt. Das bedeutet:

 

bullet a. Der Versicherer hat keine Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen an die endgültigen Empfänger, es sei denn, dass er gleichwertige Beträge von Vermögenswerten des separaten Kontos einzieht. Diese Bedingung wird nicht verletzt, wenn der Versicherer solche Leistungen in Form von garantierten Anlageerfolgen oder garantierten Mindestleistungen im Todesfall anbietet. Dennoch müsste der Versicherer seine Bereitschaftsverpflichtung zur Bereitstellung dieser Leistungen ansetzen und diese Verpflichtung mit dem gegenwärtigen Verkaufswert bewerten (wenn die Garantie die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllt) oder zum beizulegenden Zeitwert (wenn die Garantie ein Finanzinstrument darstellt).
bullet b. Vertrag, Gesetz oder Vorschriften verbieten dem Unternehmen den Verkauf, die Verpfändung oder Ausleihung der separaten Vermögenswerte außer zur Leistung an die Versicherungsnehmer des separaten Kontos.
bullet c. Das Unternehmen hat eine Verpflichtung zur Weiterleitung aller Cashflows ohne wesentliche Verzögerung im Auftrag der möglichen Empfänger. Darüber hinaus ist das Unternehmen nicht zur Re-Investition dieser Cashflows außerhalb des separaten Kontos befugt, außer für Investitionen in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente während der kurzen Erfüllungsperiode zwischen dem Einzugszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Pflicht zur Weiterleitung an das separate Konto. Durch eine solche Investition erhaltene Zinsen sind an das separate Konto weiterzuleiten.
bullet d. Der Versicherer trägt im Wesentlichen keine der mit dem Besitz der Vermögenswerte des separaten Kontos verbundenen Risiken und Chancen (außer dem Recht zum Einzug von Gebühren für die Vermögensverwaltungsdienstleistungen).

 

Es wurde angemerkt, dass diese Kriterien grob den „Durchleitungskriterien“ in IAS 39 entsprechen, jedoch als Ansatz- und nicht als Abgangskriterien verwandt werden. Es gab Bedenken, ob dies im Konflikt zu den allgemeinen Ansatzkriterien im Rahmenkonzept stehen würde. Es gab auch einige Unstimmigkeiten zwischen den Kriterien „a“ und „d“. Zu den möglichen Lösungen dieser Unstimmigkeiten gehörten die Abschaffung von „d“ oder die konsistente Behandlung von Garantien in diesen beiden Absätzen. Der Stab wird sich diesem Sachverhalt erneut annehmen.

 

Kundenbeziehungen

 

Bei seiner Februar-Sitzung entschied der Board, dass wenn ein Versicherer Rechte und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag ansetzt, er dann gleichfalls den Anteil der mit der Kundenbeziehung verbundenen Cashflows, die der Versicherungsnehmer zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf garantierten Versicherungsschutz leistet, ansetzen muss. Der Stab schlug vor, dass (der angesetzte Teil der) Kundenbeziehungen als Teil der Verbindlichkeit ausgewiesen werden sollte. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, mit der Anmerkung zahlreicher Board-Mitglieder, dass die beiden nicht getrennt dargestellt werden sollten, da sie untrennbar verbunden seien.

 

Der Stab wird nach der besten Art und Weise zur Bereitstellung nützlicher Angaben über das Ausmaß, in dem das Gesamtverbindlichkeits-„Paket“ durchsetzbare Cashflows enthält, suchen.

 

Profitmargen

 

Der Board kam bereits früher zu dem Schluss, dass die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen eine Marge mit einschließen sollte. Die früheren Entscheidungen des Boards setzten den Schwerpunkt auf Margen, die auf die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen über die mit den künftigen Cashflows verbundene Unsicherheit an die Adressaten ausgelegt waren (Risikomargen).

 

Bei dieser Sitzung kam der Board zu dem Schluss, dass das Bewertungsmerkmal von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen der aktuelle Veräußerungspreis sein sollte. Die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollte zusätzlich zur Risikomarge auch eine Marge beinhalten, die eine neutrale Schätzung der Ausgleichszahlung darstellen würde, die die Marktteilnehmer für die Bereitstellung von Dienstleistungen (eine Profitmarge) außer der Dienstleistung der Risikoübernahme (die Risikomarge deckt die Dienstleistung der Risikoübernahme ab) verlangen würden. Der Board bemerkte auch, dass eine Trennung dieser Bestandteile in der Praxis schwierig werde.

 

Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen

 

Der Board begann eine Diskussion über die Bewertung von Zahlungen der Versicherungsnehmer, die als interne oder externe Investmentfonds oder Indices ausgewiesen werden. Jedoch wurde aufgrund der eingeschränkten Zeit beschlossen, diese Diskussion auf die nächste Sitzung des Boards zu verschieben.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006

 

Der IASB führte seine Diskussion verschiedener Aspekte der Bilanzierung von Versicherungsverträgen fort, deren Ergebnisse in einem vorläufigen Meinungs-Diskussionspapier münden werden (das vorläufige Meinungspapier). Bei dieser Sitzung wurden die folgenden Themen besprochen, von denen einige aus der April-Sitzung fortgeführt wurden:
bullet Universelle Lebensversicherungsverträge
bullet Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen (der Board führte eine kurze Diskussion zu diesem Papier im April 2006, schloss seine Beratungen jedoch nicht ab)
bullet Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
bullet Überblick über einschlägige FASB-Projekte
bullet Rückversicherung
bullet Restwert- und Regressansprüche
bullet Unternehmenszusammenschlüsse und Portfolioübertragungen

 

Der Board hatte die Diskussion folgender Themen eingeplant, hatte jedoch keine Zeit:
bullet Gewinnbeteiligungseigenschaften
bullet Veränderungen bei Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen

 

Der Board nahm den jüngsten Zeitplan zur Kenntnis, der eine Sitzung mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen Ende Juni 2006 vorsieht, sowie den vollen Diskussionsplan für die Juli-Sitzung des IASB. Wenn alle Themen, die in dem vorläufigen Meinungspapier enthalten sein sollen, bis zum Ende dieser Sitzung diskutiert worden sind, könnte ein erster Vor-Abstimmungsentwurf des vorläufigen Meinungspapiers im Juli oder frühen August zwecks Veröffentlichung des Papiers bis Dezember 2006 fertig gestellt sein.

 

Der IASB-Stab merkte zur Vorgehensweise an, dass die üblichen Entwurfs-Verfahrensweisen befolgt würden, mit der Ausnahme, dass die Hürde zur Veröffentlichung des vorläufigen Meinungspapiers acht Ja-Stimmen betragen würde und nicht neun, so wie es für einen Standardentwurf oder einen IFRS vonnöten wäre.

 

Universelle Lebensversicherungsverträge

 

Der Board diskutierte die angemessene Bilanzierung für 'universelle Lebensversicherungsverträge', welche den Typ einer durchgehenden Lebensversicherung darstellt, die dem Versicherungsnehmer nach seiner Anfangszahlung erlaubt, Prämienzahlungen zu jedem Zeitpunkt und in praktisch jedem beliebigem Betrag unter der Beachtung bestimmter Unter- und Obergrenzen vorzunehmen. Solch eine Police erlaubt dem Versicherungsnehmer zudem die einfachere Herauf- oder Herabsetzung der Versicherungsleistung im Todesfall, als dies bei einer herkömmlichen Gesamt-Lebensversicherungspolice möglich wäre. Zur Heraufsetzung der Versicherungsleistung im Todesfall verlangt das Versicherungsunternehmen normalerweise die Erbringung des Nachweises weiterhin guter Gesundheit.

 

Der Stab wies darauf hin, dass zwei mögliche Bilanzierungsansätze existierten, die der Einfachheit halber als "Komponentenansatz" ("Component Approach") und als der "Integrierte Anwartschaftsansatz" ("Integrated prospective approach") bezeichnet würden. Der Stab stellte die Vorzüge und Beschränkungen jedes Ansatzes vor.

 

Der Board diskutierte ohne Ergebnis, allerdings wurde deutlich, dass die Board-Mitglieder sich über den wirklichen Unterschied zwischen den beiden Ansätzen unsicher waren. Einige brachten ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, auf welche Art und Weise der integrierte Anwartschaftsansatz hergeleitet wurde mit der Bemerkung, dass zuviele Dinge von Sachverhalten rund um das Modell abhängig wären. Verschiedene Board-Mitglieder stellten fest, dass der Komponentenansatz durchsichtiger als der integrierte Anwartschaftsansatz sei.

 

Die Board-Mitglieder meinten dazu, dass die Lösung der Fragen rund um die zwei Bilanzierungsansätze von einem umfassenden numerischen Beispiel begleitet würde.

 

Der Board stimmte der Unterbrechung der Diskussion dieser Fragen bis zur nächsten Sitzung zu.

 

Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen

Der Stab führte in das Thema mit der Erklärung ein, dass er versuchen würde, ein bestimmtes Bilanzierungsungleichgewicht zu behandeln, wenn ein Versicherungsfonds faktisch ein bis zum Ablauf geschlossener Fonds ist und alle Cashflows letztendlich an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden. Der Stab schlug vor, dass wenn die Vermögenswerte des gebundenen Fondsvermögens (sogar bei Anwendung aller verfügbaren Bilanzierungsmöglichkeiten) nicht angesetzt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden können (zum Beispiel: Eigene Anteile), dann der Buchwert der Verbindlichkeiten den Anteil der Versicherungsleistung ausschließen sollte, der in direkter Weise von dem Unterschied zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte und deren beizulegendem Zeitwert abhängt.

 

Einige Board-Mitglieder stellten die Prämisse bei der vorgeschlagenen Darstellung in Frage mit der Bemerkung, dass das Ungleichgewicht nicht aufgrund der Bilanzierung sondern aufgrund der Definitionen von Vermögenswerten, Fremdkapital und Eigenkapital verursacht worden sei, unter denen eigene Anteile beim Emittenten keine Vermögenswerte darstellten.

 

Es gab keine wirkliche Unterstützung für die Ansicht des Stabes hinsichtlich fondsgebundener Zahlungen, so dass der Stab mit anderen Vorschlägen wiederkehren wird. Der Board fragte, ob ein Fair Value-Option-Ansatz möglich sein könnte, allerdings gab es grundlegende Bedenken hinsichtlich der Beschränkung der Grenzen solch einer Option. Die Boardmitglieder waren besorgt, dass solch eine Option zu einer "machen Sie was Sie wollen"-Bilanzierung für fondsgebundene Versicherungsverträge führen würde.

 

Es wurde keine formale Abstimmung zu diesen Sachverhalten durchgeführt, wobei jedoch offensichtlich wurde, dass die Boardmitglieder mit den indexgebundenen Versicherungsverträgen zufrieden waren, die vermutlich wie Derivate bilanziert werden würden.

 

Krediteigenschaften von Versicherungsverträgen

 

Der Board diskutierte, ob die Krediteigenschaften einer Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag deren Bewertung beeinflussen sollten. Die Boardmitglieder unterstrichen, dass das zu behandelnde Kreditrisiko das des Versicherungsvertrags und nicht das des Versicherers sei. Dennoch würden die mit einem einzelnen Versicherungsvertrag zusammenhängenden Risiken Auswirkungen auf das Kreditrisiko des Versicherers haben. Nach einer kurzen Debatte kam der Board wie folgt überein:

 
bullet Aufgrund nachfolgender Gründe ist der gegenwärtige Verkaufspreis einer Verbindlichkeit konzeptionell gesehen der Preis einer Übertragung, die die Krediteigenschaften weder verbessert noch beeinträchtigt:

bullet Der Überträger würde nicht bereitwillig den Preis bezahlen, den der bereitwillige Empfänger für eine Übertragung mit einer Verbesserung dieser Eigenschaften verlangen würde.
bullet Der Versicherungsnehmer (und die Aufsicht, wenn vorhanden) würde keiner Übertragung zustimmen, die diese Eigenschaften beeinträchtigen würde.
bullet Bei der Auflegung haben die Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen wahrscheinlich weder Auswirkungen auf die Prämienzahlungen noch auf den gegenwärtigen Verkaufspreis. Ein Versicherungsnehmer wird vermutlich keine Versicherung abschließen, wenn er der Meinung ist, dass der Versicherer seinen Verpflichtungen nicht in Gänze nachkommt. Wenn die Krediteigenschaften die erstmalige Bewertung wesentlich beeinflussen, sollte der Versicherer diese Auswirkungen offenlegen.
bullet Unter konzeptionellen Gesichtspunkten sollte die Folgebewertung einer Verbindlichkeit aus Versicherungsverträgen zum gegenwärtigen Verkaufspreis die Veränderungen der Auswirkungen ihrer Krediteigenschaften widerspiegeln. (d.h. Veränderungen in der Ausfallwahrscheinlichkeit oder Veränderungen im Preis eines möglichen Ausfalls).
bullet Wenn die Marge von Beginn auf die Prämie abgestimmt und diese Marge bei Auflegung festgeschrieben wird, könnte argumentiert werden, dass die Marge die Auswirkungen der Krediteigenschaften bei Auflegung beinhalten (weitergehend argumentiert: sie sei vernachlässigbar) und keine Folgeänderungen der Auswirkungen dieser Krediteigenschaften widerspiegeln würde.
bullet Wenn der Wertansatz einer Verbindlichkeit aus Versicherungsverträgen die Auswirkungen der Veränderungen ihrer Krediteigenschaften beinhaltet, sollten diese Auswirkungen offengelegt werden. (Bei der Entwicklung der Verbesserungen an IAS 39 und der Änderungen zur Fair Value-Option bemerkte der Board, dass die Identifizierung des Anteils einer Veränderung der beizulegenden Zeitwerte, der mit einer Veränderung der Auswirkungen der Krediteigenschaften in Beziehung steht, schwierig zu identifizieren sei. Dennoch sollte diese Problematik nicht für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen auftreten, da diese Auswirkungen explizit im Bewertungsmodell mitberücksichtigt werden sollten, anstatt einer Schätzung anhand beobachtbarer Marktpreise).

 

Update zu einschlägigen FASB-Projekten

 

Der Board erhielt einen kurzen Überblick über die Entwicklungen bei den FASB-Projekten bezüglich verschiedener Aspekte bei der Bilanzierung von Versicherungsverträgen.

 

Einige Board-Mitglieder zeigten sich besorgt, dass die Schlussfolgerungen zu den FASB-Arbeiten zur Risikoübertragung nicht im vorläufigen Meinungspapier enthalten wären. Dennoch wurde festgehalten, dass der FASB die IASB-Definition eines Versicherungsvertrages verwenden würde und alle Unterschiede daher eher unbedeutend sein sollten.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabes zu, wonach das vorläufige Meinungspapier nicht die Bilanzierung beim Versicherungsnehmer hinsichtlich Anteile an und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen behandeln sollte. Dennoch forderten einige Board-Mitglieder den Stab zur Untersuchung der Möglichkeiten der Steigerung der Aufmerksamkeit bei den Adressaten zu diesem Sachverhalt auf.

 

Rückversicherung

 

Nach einer kurzen Debatte kam der Board überein, dass:
bullet Das Bewertungsmerkmal für eine abgeschlossene Rückversicherung (Rückversicherung kommt herein) sollte der gegenwärtige Verkaufspreis sein.
bullet Das Bewertungsmerkmal für Rückversicherungsvermögenswerte (Rückversicherung geht hinaus) sollte der gegenwärtige Verkaufspreis sein.
bullet Hinsichtlich Risiken aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag ist eine Risikoanpassung normalerweise:

bullet eine Erhöhung des Wertansatzes des Rückversicherungsvermögenswertes.
bullet gleich dem Betrag der Risikoanpassung hinsichtlich des korrespondierenden Anteils des zugrundeliegenden Versicherungsvertrages.
bullet Die Schlussfolgerung zu Risikoanpassungen für Rückversicherungsvermögenswerte kann auch für die Bilanzierung beim Versicherungsnehmer von Bedeutung sein. Der Board wird nach der Diskussionspapier-Phase auch die Bilanzierung beim Versicherungsnehmer berücksichtigen.
bullet Der Buchwert der Rückversicherungsvermögenswerte sollte in Höhe des erwarteten (gewichteten) Barwertes der Verluste aus Aus- oder Streitfällen verringert werden, mit einer zusätzlichen Verringerung für die Marge, die Marktteilnehmer zur Kompensation der Übernahme des Risikos verlangen würden, dass die Aus- oder Streitfälle den Erwartungswert übersteigen (Erwartungsverlust-Modell (Expected Loss Model).
bullet Unter Berücksichtigung des vorläufigen Entschlusses des Boards zur Verwendung des gegenwärtigen Verkaufspreises als Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge existiert kein Bedarf nach speziellen Einschränkungen zur Verhinderung des Ansatzes missverständlicher Gewinne oder Verluste, wenn ein Versicherer eine Rückversicherung abschließt.
bullet Ein Abtretender (Zedent) sollte sein vertragliches Recht (sofern vorhanden) zum Erhalt von einer Rückversicherung für noch nicht herausgegebene Verträge zum gegenwärtigen Verkaufspreis ansetzen. In der Praxis wird dieser gegenwärtige Verkaufspreis in keinem Fall wesentlich sein.

 

Restwert- und Regressansprüche

 

Der Board beschloss, dass:

bullet Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollten abzüglich der Auswirkungen verbundener Restwert- oder Regressansprüche bewertet werden, die der Versicherer beim Erwerb einer Forderung erwerben würde.
bullet Wenn ein Versicherer Restwert- oder Regressansprüche erwirbt (im Allgemeinen durch Ablösung einer Forderung aus einem Versicherungsvertrag), so hat der Versicherer einen Vermögenswert. Der Versicherer sollte diesen Vermögenswert zu Beginn zum gegenwärtigen Verkaufspreis bewerten.
bullet Bis der Board Erstattungsansprüche im Projekt zur Änderung von IAS 37 diskutiert hat, sollte der Board keine Schlussfolgerungen dazu vornehmen, wie ein Versicherer Restwert- und Regressansprüche nach der erstmaligen Bewertung bewerten sollte.

 

Unternehmenszusammenschlüsse und Portfolioübertragungen

 

Der Board beschloss, dass:

bullet IFRS 4 erlaubt eine ausgeweitete Darstellung für Versicherungsverträge, die bei einem Unternehmenszusammenschluss oder bei einer Portfolioübertragung erworben wurden. Wenn bei Abschluss der Phase II des Versicherungsvertragsprojektes noch wesentliche Unterschiede zwischen dem gegenwärtigen Verkaufspreis und dem beizulegenden Zeitwert verbleiben, so mag man eine ausgeweitete Darstellung beibehalten. Wenn keine wesentlichen Unterschiede verbleiben, wäre die ausgeweitete Darstellung überflüssig.
bullet Wenn ein Unternehmen ein Portfolio von Versicherungsverträgen bei einer Portfolioübertragung übernimmt, entspricht der gegenwärtige Verkaufspreis dieses Portfolios zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich der erhaltenen Gegenleistung, abzüglich des beizulegenden Zeitwertes aller anderen erhaltenen Vermögenswerte (beispielsweise Investments oder ansatzfähige immaterielle Vermögenswerte in Zusammenhang mit Kundenbeziehungen). Wenn der gegenwärtige Verkaufspreis ein abweichender Betrag ist, sollte der Empfänger den Unterschied als Aufwand oder Ertrag erfassen.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006 - im Rahmen der Unterrichtseinheit zur Pensionsbilanzierung

 

Das Ziel dieser Einheit war es, die Boardmitglieder über das Projekt des ASB zur Pensionsbilanzierung zu informieren und Ihnen die Möglichkeit zu geben, Vorschläge und Anmerkungen im Hinblick auf die Zukunft des Projektes zu machen. Eine Zusammenfassung der Einheit findet sich im Agendapapier 11. Papier 11A war detaillierter, jedoch den Beobachtern nicht zugänglich. Es wird auf der Website des ASB in Kürze verfügbar sein.

 

Die Einheit konzentrierte sich auf die geleistete Arbeit bei der Entwicklung eines neuen Bilanzierungsstandards, der weltweit angewendet werden kann. Das Ziel des Projektes ist es, prinzipienbasiert zu sein. So ist zum Beispiel ein derzeitiges Ziel, keine Unterscheidung in den Prinzipien zwischen beitragsorientierten und leistungsorientierten Pensionsplänen zu haben. Andrew Leonard (vom ASB) merkte im Rahmen seines Vortrags an, dass es derzeitig mehrere aktive IASB-Projekte gibt, die als Bestandteile der Arbeit zu Pensionen betrachtet werden müssen. Dies beinhaltet die Projekte zu:

bullet dem Rahmenkonzept;
bullet nicht-finanziellen Schulden;
bullet Konsolidierung;
bullet Bewertung;
bullet Erfolgsberichterstattung; und
bullet Versicherungen

 

Mehrere Board-Mitglieder merkten an, dass das Projekt zu Versicherungen von besonderer Bedeutung ist, da es dort mehrere ähnliche Sachverhalte gibt, insbesondere hinsichtlich unbedingter Verpflichtungen. Während der Einheit wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006 - Unterrichtseinheit

 

Der Board erhielt eine Unterrichtseinheit zu Versicherungen. Er erhielt eine Unterweisung von Versicherungsaufsichten zu den Entwicklungen in der Aufsicht von Versicherungen. Drei verschiedene Organisationen vertreten von fünf Personen hielten den Vortrag vor dem Board.

 

Es wurden während der Sitzung keine Entscheidungen getroffen.

 

Zweites Papier der IAIS zu Schulden

 

Rob Esson, Vorsitzender des Unterausschusses zu Versicherungsverträgen (Insurance Contracts Subcommittee) von der internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (International Association of Insurance Supervisors - IAIS) hielt einen Vortrag, um die strittigen Bereiche hervorzuheben und dazu, wie IAIS sich die Zusammenarbeit mit dem IASB in Zukunft vorstellt.

 

Deren Papier zu Schulden enthält einen zweiten Satz von Beobachtungen des IAIS zu identifizierten Bewertungsfragen, die sowohl für allgemeine Rechnungslegungszwecke als auch für die aufsichtsrechtliche Berichterstattung alltäglich sind, und die nach dem Verständnis der IAIS vom IASB in seinen Überlegungen zu Phase II des Projekts zu Versicherungsverträgen mitberücksichtigt werden sollten.

 

Abriss der CEIOPS-Struktur und Arbeiten am Solvency II-Projekt

 

Alberto Corinti, Paul Sharma und Gabriel Bernardino vom Komitee der Europäischen Versicherungs- und Betriebsrentenaufsicht (Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors - CEIOPS) hielten drei Vorträge zur Organisationsstruktur, zum Rahmenkonzept, den fachlichen Ressourcen von CEIOPS und der Entwicklung von Berichterstattungsanforderungen zum Solvency II-Projekt (Beim Solvency-Projekt handelt es sich um ein von der EU initiiertem Projekt, welches auf die Erarbeitung eines eher risikoorientierten Bonitätsmodells abzielt).

 

International Actuarial Association

 

Schließlich hielt Sam Gutterman von der internationalen Vereinigung der Aktuare (International Actuarial Association – IAA) einen Vortrag zum IAIS-Papier zu Schulden aus der Sicht der IAA zu einigen aufsichtsrechtlichen Sachverhalten zu Versicherungen und zu Schlüsselfragen, für die weitere aktuarische Beurteilungen vonnöten sind.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006

 

IASB setzte seine Diskussion zu einigen Aspekten der Bilanzierung von Versicherungsverträgen fort. Das Ergebnis wird ein Diskussionspapier mit vorläufigen Ansichten sein.

 

Zeitplan für das Diskussionspapier

 

Der Mitarbeiterstab präsentierte den jüngsten Projektzeitplan und die erwarteten Inhalte des Diskussionspapiers. Der Mitarbeiterstab geht von der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers im Dezember 2006 aus.

 

Die Mitglieder des Boards brachten ihre Bedenken darüber zum Ausdruck, dass Treffen mit Branchenvertretern in der gleichen Woche angesetzt wurden, in der der Board laut Plan viele der Sachverhalte erörtern wird, die diese Adressaten wahrscheinlich mit dem Board diskutieren werden. Der Mitarbeiterstab zog in Betracht, den Zeitplan zu ändern.

 

Einige Mitglieder des Boards hatten Bedenken, eine "Zusammenfassung der Vorschläge einiger Verbände der Versicherungswirtschaft" als Anhang des Diskussionspapiers aufzunehmen. Der Mitarbeiterstab stellte klar, dass im Anhang nur aufgelistet wird, wo die Vorschläge gefunden werden können (wie etwa die Internetadresse jedes Vorschlages) und es nicht beabsichtigt ist, einen Überblick oder eine Kurzfassung der Vorschläge bereitzustellen.

 

Es wurde vom Stab angemerkt, dass Angaben zu diesem frühzeitigen Stand des Projektes nicht behandelt würden. Allerdings merkte der Stab an, dass keine Absicht dahin gehend bestünde, die Angabegrundsätze in IFRS 4 grundlegend zu ändern.

 

Es wurde vom Stab auch angemerkt, dass der FASB das Diskussionspapier bearbeiten wird, es allerdings zur Zeit unsicher ist, was daraus folgt. Da Versicherungen bisher nicht auf der fachlichen Agenda des FASB stehen, ist es wahrscheinlich, dass das Diskussionspapier einen Teil des Vorschlags für die Agenda des FASB darstellen wird.

 

Änderungen der Verbindlichkeit aus Versicherungsverträgen

 

Der Mitarbeiterstab vermerkte, dass der im Diskussionspapier enthaltene Arbeitsgrundsatz darin bestand, die erhaltene Prämie von kurzfristigen Versicherungsverträgen als Ertrag zu erfassen. Hingegen werden die Umsätze aus langfristigen Verträgen aufgespalten und die Sparkomponente getrennt erfasst.

 

Es wurde vom Stab angemerkt, dass die Behandlung von kurzfristigen Verträgen problembehaftet sei, wenn man sich die Tendenzen der Ertragserfassungsdiskussionen vor Augen hält. Einige erklärten, dass sie nicht bereit seien, eine vorläufige Ansicht einzufügen, welche im Widerspruch zur Tendenz im Projekt zur Ertragserfassung steht. Die diese Meinung vertretende Mitglieder des Board erklärten, dass die Aufspaltung geeignetere Informationen zur Verfügung stellt. Von größerer Bedeutung wäre eine gründliche Diskussion des Sachverhaltes.

 

Der Board akzeptierte den Vorschlag des Mitarbeiterstabes, wonach das Diskussionspapier keine vorläufige Ansicht zur Aufspaltung von kurzfristigen Verträgen beinhalten, aber erklären sollte, was in diesem Zusammenhang unter Aufspaltung zu verstehen ist und welche Auswirkungen eine solche Behandlung nach sich zieht.

 

Der Board erörterte ein Beispiel, das Erträge und Erwerbskosten behandelt. Der Board stimmte überein, dass der Überschuss der erhaltenen Anfangsprämie über den Anfangs-Wertansatz der Verbindlichkeit nicht mit den angefallenen Erwerbskosten verrechnet werden sollte. Eine Verrechnung stünde im Widerspruch zu den allgemeinen Saldierungsrestriktionen der IFRS und verschleiere Informationen zur Höhe der Erwerbskosten.

 

Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen

 

Darstellung von Vermögenswerten und Schulden eines getrennten Kontos

 

Es gab Übereinstimmung im Board, dass ein Versicherer Vermögenswerte eines getrennten Kontos und die verbundenen Verpflichtungen zur Auszahlung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer ansetzen sollte, es sei denn, dass dem Versicherer eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung aller Cashflows aus den Vermögenswerten des separaten Kontos an die Versicherungsnehmer des separaten Kontos obliegt (eine "Durchleitungs"-Verpflichtung). Der Board schien zu akzeptieren, dass diese Darstellung eine Ein-Zeilen-Darstellung sein könnte (eine einzelne Zeile für fonds-/indexgebundene Vermögenswerte und eine einzelne Zeile für die Schulden aufgrund der Versicherungsnehmer-Überschüsse).

 

Bewertung von Vermögenswerten eines separaten Kontos

 

Der Stab erläuterte, dass Versicherer die Vermögenswerte aus fondsgebundenem Vermögen in den meisten Ländern zum beizulegenden Zeitwert bewerten und fondgebundene Überschüsse auf einer ähnlichen Grundlage: Wenn die Verpflichtung zur Auszahlung von Überschüssen 100 Einheiten entspricht, werden die Überschüsse mit dem 100-fachen des gegenwärtigen Preis pro Einheit bewertet.

 

Im Mai merkte der Board an, dass es zu Bilanzierungsungleichgewichten kommen kann, wenn alle oder einige fondsgebundene Vermögenswerte:

 

bullet a) nicht angesetzt werden können (zum Beispiel, wenn fondsgebundene Vermögenswerte Anteile oder finanzielle Schulden des Emittenten selbst ("Treasury Shares") oder der Goodwill von Tochterunternehmen);
bullet b) angesetzt werden, allerdings nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden können (zum Beispiel, wenn ein anzuwendender Standard eine andere Bewertungsgröße vorsieht); oder
bullet c) zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, aber Änderungen dieser beizulegenden Zeitwerte außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt recht ausführlich, um einen Lösungsansatz zum Vermeiden dieser Bilanzierungsungleichgewichte zu finden; dies blieb allerdings ohne Erfolg. Der Board kam überein, dass das Diskussionspapier die vollständige Diskussion zu diesem Sachverhalt, die vorliegenden Widersprüche innerhalb der IFRS sowie die Herausforderungen, denen sich der Board aufgrund des gemischten Merkmalsmodells gegenüber sieht, beinhalten sollte. Allerdings würden keine vorläufigen Meinungen zum Ausdruck gebracht.

 

 

Unterrichtseinheit auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Helmut Perlet (Vertreter des CFO-Forums), Jerry de St. Paer (Vertreter der Gruppe nordamerikanischer Versicherungen – Group of North American Insurance Enterprises (GNAIE)) und Masaaki Yoshimura (Vertreter der vier größten japanischen Lebensversicherer) präsentierten eine Zusammenstellung der Empfehlungen, die die drei Organisationen hinsichtlich der Fortentwicklung des Bilanzierungsmodells für Versicherungen ausgearbeitet haben.

 

Die Vertreter gaben eine kurze Einleitung, in der sie die Rolle der Versicherungen in einer Volkswirtschaft darstellten und auf ihre Ziele bei der Entwicklung eines weltweiten Rechnungslegungsstandards eingingen. Nachfolgend fassten sie ihre Vorschläge zusammen, welche bereits im Juni 2006 der Arbeitsgruppe für Versicherungen (Insurance Working Group) vorgestellt worden waren.

 

Nachfolgend gehen wir auf die Vorschläge ein, die Gegenstand von Diskussionen im Board waren. Eine umfassende Liste der Vorschläge der Versicherungsindustrie findet sich in den "Observer Notes", die über die IASB-Website zu beziehen sind.

 

Zugangsbewertung

 

Die Versicherungsindustrie schlägt vor, dass keine Gewinne oder Verluste bei der erstmaligen Bewertung entstehen sollen.

 

Der Board stellte klar, dass dies im Widerspruch zur vorläufigen Entscheidung des Boards steht, dass Gewinne oder Verluste zu Anfang entstehen können, wenn das Versicherungsunternehmen einen Fehler bei der Bewertung der Verträge begangen hat.

 

Verbindlichkeitsbewertung

 

Helmut Perlet erklärte die Sichtweise des CFO-Forums, wonach eine Verbindlichkeit sowohl bei Lebensversicherungen als auch bei Nicht Lebensversicherungen abgezinst sollte, um den Barwert der zukünftigen Cashflows einschließlich von Abschlägen für inhärente Risken und Unsicherheiten darzustellen.

 

Auf der anderen Seite ist GNAIE der Meinung, dass Lebensversicherungen und Nicht-Lebensversicherungen grundlegende Unterschiede aufweisen, die sich in einer unterschiedlichen Bewertung widerspiegeln sollten. Für die meisten Nicht-Lebensversicherungen würde es schwierig sein, vorherzusagen, ob Verluste anfallen werden, wann sie anfallen werden oder welcher Betrag, an den Versicherungsnehmer zu zahlen wäre. Ihr Widerspruch hinsichtlich des Veräußerungspreis-Modells, welches der Board favorisiert, basiert auf der Ansicht, dass dieser Wert nicht verlässlich ermittelt werden kann, da es keinen aktiven Markt für Nicht-Lebensversicherungen gibt, von dem die Werte abgeleitet werden könnten. Jerry de St. Paer führte aus, dass die Abzinsung solcher Verträge in vielen Fällen ein zusätzliches Element der Unsicherheit zu der Verbindlichkeitskomponente hinzufügen würde, und dass dies zu nicht vergleichbaren und im Allgemeinen weniger nützlichen Abschlüssen führen würde.

 

Mitglieder des Boards kommentierten das von GNAIE vorgestellte Modell. Viele der Board-Mitglieder sagten, dass dies auf für sie wie ein Schritt rückwärts im Vergleich zu dem Bewertungsmodell für kurzfristige Verbindlichkeiten, welches auf dem Veräußerungspreis und dem Rahmenkonzept basiert, wirkt. Es wurde angemerkt, dass das von GNAIE präsentierte Modell konzeptionell nicht im Einklang stehen würde mit dem derzeitigen Modell, dass auf Pensionen gemäß IAS 19 oder auf Verbindlichkeiten, die nach IAS 37 bewertet werden, angewendet wird.

 

Getrennter immaterieller Vermögenswert

 

Die Versicherungsindustrie ist der Meinung, dass zusätzlich zu einem immateriellen Vermögenswert, der zukünftige Zahlungen repräsentiert, die der Versicherungsnehmer zu leisten hat, um das Recht auf Versicherungsschutz zu haben, ein weiterer getrennter immaterieller Vermögenswert angesetzt werden sollte, der die Akquisekosten des Versicherungsvertrages repräsentiert.

 

Mitglieder des Boards hatten Schwierigkeiten, dieser Argumentation zu folgen. Diese würde es zulassen, dass zwei unterschiedliche immaterielle Vermögenswerte anzusetzen sind, obwohl die Police nur einen Zahlungsstrom generiert.

 

Aufspaltung (Unbundling)

 

Die Versicherungsindustrie schlägt vor, dass kein impliziter finanzieller oder nicht-finanzieller Vertrag abgespalten werden sollte, da die Versicherungsnehmer Versicherungsverträge als ein Produkt betrachten würden. Die Aufspaltung der Verträge würde erhebliches Einschätzungsvermögen verlangen. Zudem wird sie als unnötig betrachtet, da die Industrie alle Komponenten eines Vertrages auf einer aggregierten Grundlage bewertet.

 

Die Board-Mitglieder diskutierten kurz darüber. Einige hinterfragten, ob eine Aufspaltung für den Fall, in dem ein Unternehmen über mehr als eine Komponente verfügt, unterschiedliche Gewinnmargen verschleiern könnte.

 

Versicherungsverträge mit Überschussbeteiligung

 

Der Vorschlag der Versicherungsindustrie besteht darin, dass Verbindlichkeiten die besten Schätzwerte des zukünftigen Nutzens der Versicherungsnehmer widerspiegeln sollten. Dieses sollte auf Annahmen basieren, die widerspiegeln sollten, was den Versicherungsnehmern aus dem Versicherungsvertrag zufließen wird. Es wurde außerdem angemerkt, dass sich Zahlungen an einen Versicherungsnehmer, wie beispielsweise Dividenden, grundlegend unterscheiden würden von Dividenden, die an Eigenkapitalgeber gezahlt werden. Daher sollten erstere nicht im Eigenkapital erfasst werden, da das Versicherungsunternehmen sich entscheiden könnte, den Versicherungsnehmer zu bezahlen, ohne den Eigenkapitalgeber zu bezahlen.

 

Der Board untersuchte den Vorschlag der Branche, um zu nachvollziehen zu können, wie die Verbindlichkeit bewertet wird. Basierend auf den Erklärungen der Teilnehmer aus der Versicherungswirtschaft ist die Bewertung der Verbindlichkeit davon abhängig, was das Versicherungsunternehmen bereit wäre dem Versicherungsnehmer zu bezahlen, und nicht was das Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, zu bezahlen. Dies unterscheidet sich von der vorläufigen Entscheidung des Boards, wonach der Teil der Verbindlichkeit, der sich nicht aus der unabdingbaren Verpflichtung ergibt, im Eigenkapital erfasst werden sollte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Projektplan

 

Der Board überprüfte den Projektplan. Obwohl der Stab zuversichtlich blieb, dass das Diskussionspapier im Dezember 2006 veröffentlicht werden würde, waren einige Board-Mitglieder weniger hoffnungsvoll, da die noch durch den Board zu erörternden Sachverhalte nicht trivial sein würden.

 

Berichtsänderungen bei den Versicherungsschulden (außer der Prämiendarstellung)

 

Der Board diskutierte, ob der Versicherer verpflichtet sein sollte, bestimmte Komponenten der Änderung im Buchwert der Versicherungsschulden (welche genau, soll später spezifiziert werden) getrennt auszuweisen. Der Sachverhalt steht in engem Zusammenhang zu der Frage, ob ein Versicherer sämtliche Prämien als Umsatz, sämtliche Prämien als Depoteinzahlungen oder einige Prämien als Umsatz und einige Prämien als Depoteinzahlungen ausweisen sollte (die Brutto- oder Netto-Diskussion).

 

Der Board schien der Empfehlung des Stabes nicht im Detail zuzustimmen. Vielmehr stimmte er überein, das die Arbeitsgruppe zur Darstellung des Abschlusses die Ausweisfragen klären sollte. Das Diskussionspapier soll Bilanzaufsteller fragen, ob bestimmte Posten, entweder im Hauptteil des Abschlusses oder in den Notes, im Zusammenhang mit einer Veränderung in der Bewertung einer Versicherungsschuld ausgewiesen werden sollte. Der nachfolgende Standardentwurf würde diese Sachverhalte dann tiefergehend berücksichtigen.

 

Anlageverträge: Vergleich von IAS 39 und IAS 18

 

Der Board beriet darüber, ob das Diskussionspapier die Hauptunterschiede, die zwischen dem vorgeschlagenen „Gegenwärtigen Veräußerungspreis Modell“ (Current Exit Value Model) für Versicherungsverträge und der derzeitigen Behandlung von Anlageverträgen gemäß IAS 39 und IAS 18 bestehen, dokumentieren sollte und ob es um Kommentare bitten sollte, ob der Board sich damit befassen sollte, diese Differenzen zu eliminieren.

 

Der Stab identifizierte die folgenden Hauptunterschiede:

 

bullet (a) Bewertung der Schuld bei Zugang:
bullet (i) das „Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell“ basiert auf dem Erwartungswert. Gemäß IAS 39 ist die Schuld mindestens zum Rückkaufswert zu bilanzieren; und
bullet (ii) gemäß IAS 39 und IAS 18 führen fixe Anlaufkosten wahrscheinlich zu einem Anstieg des Verlustes bei Vertragsabschluss, sogar wenn diese Kosten in den Vertrag eingepreist sind. Dem „Gegenwärtigen Veräußerungspreis Modell“ folgend ist dies nicht der Fall (siehe Anhang für weitere Erörterungen).

 

bullet (b) Folgebewertung der Schuld:
bullet (i) das „Gegenwärtige Veräußerungspreis-Modell“ basiert auf dem Erwartungswert. Gemäß IAS 39 ist die Schuld mindestens zum Rückkaufswert zu bilanzieren; und
bullet (ii) das Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell basiert auf Marktwerten. Gemäß IAS 39, demfolgend ein Anlagevertrag zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, sind einige Annahmen festgeschrieben, insbesondere die, dass obwohl die Cashflows auf heutigen Schätzungen beruhen und die Bewertung den ursprünglichen Effektivzins widerspiegeln muss (einschließlich der ursprünglichen Menge und des Preises des Risikos).

 

bullet (c) Erfolgswirksame Erfassung von Ertrag und Aufwand bei Vertragsabschluss
bullet (i) das „Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell“ erfasst Erträge bei Vertragsabschluss (wenn ein Ertrag entsteht). Gemäß IAS 18 ist eine Ertragserfassung bei Zugang unwahrscheinlich, es sei denn, es kann aufgezeigt werden, dass eine Dienstleistung bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden ist; und
bullet (ii) die Behandlung der Anlaufkosten.

 

Die durch den Stab identifizierten Posten zeigen Sachverhalte auf, in denen der Board mit dem für Versicherungen entwickelten Modell und wie es sich im Verhältnis zu existierenden Standards verhält, nicht zufrieden ist, da es die Möglichkeit von "Accounting Arbitrage" lässt. Einige Board-Mitglieder waren der festen Meinung, dass wenn ein Versicherungsvertrag ein Finanzinstrument beinhaltet, das separierbar ist vom Versicherungsrisiko, dieses Finanzinstrument gemäß IAS 39 bilanziert werden sollte. Andere Board-Mitglieder merkten an, dass dieser Ansatz trennbare Versicherungsverträge voraussetzt.

 

Der Board schien übereinzustimmen, dass der grundlegende Ansatz sein würde, sich auf den Gedanken der Interdependenz, der sich schon in IFRS 4 findet, zu konzentrieren. Daraus folgt, dass wenn die Cashflows so interdependent sind, dass eine Aufspaltung zu einer arbiträren Verteilung zwischen den Komponenten des Vertrages führen, eine Aufspaltung verboten werden sollte. In jedem Falle gilt, dass wenn die Cashflows nicht interdependent sind, der Vertrag aufgespaltet werden sollte. Der Board stimmte zu, dass dieser Sachverhalt in der Bitte zur Kommentierung angesprochen werden sollte.

 

Sollte eine Bewertung auf Portfoliobasis erlaubt sein?

 

Der Board diskutierte die Frage, ob Versicherer seine Rechte und Verpflichtungen auf Portfolio- und nicht auf Einzelvertragsbasis bewerten sollte.

 

Der Board stimmte zu, dass Risikomargen für ein Portfolio von Kreditverträgen bestimmt werden sollten, die im Wesentlichen ähnlichen Risiken ausgesetzt sind und zusammen als ein einzelnes Portfolio gemanagt werden (auch dies ist konsistent zu IFRS 4). In jedem Falle stimmte der Board zu, dass die Erträge aus der Diversifikation zwischen den Portfolios nicht Teil der Erstbewertung wären. Der Board sah einen Unterschied zwischen einem Portfolio ähnlicher Risiken und eine Zusammenstellung von Portfolios unterschiedlicher Risiken. (Folglich, wenn ein Versicherungsunternehmen ein Portfolio von Seerisiken und ein anderes von Umweltrisiken zusammen verwaltet, würden die in den zwei Portfolios inhärenten Risiken den „Im Wesentlichen ähnliche Risiken“-Test nicht bestehen, wenn auch die Diversifikation zwischen dem Seeportfolio und dem Umweltportfolio den „Im Wesentlichen ähnliche Risiken“-Test bestehen würden.)

 

Aufspaltung

 

Der Board beschloss seine bisherige Meinung (April 2006) zu ändern, und die Aufspaltung von Versicherungsverträgen zu fordern, es sei denn, das Versicherungselement und das Finanzelement sind so interdependent, dass ein Unternehmen das Finanzelement nicht separat bewerten kann (das heißt, ohne eine Betrachtung des Versicherungselements), in welchem Falle es verboten wäre. Diese Meinung basiert auf den in IAS 39 AG33(h) bestehenden Hinweisen.

 

Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern

 

Der Board stellte fest, dass es durch die Definition von Fremd- und Eigenkapital ein Dilemma in Bezug auf Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern gibt. In den meisten Fällen würden Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern nicht die Definition einer Verbindlichkeit erfüllen, da es gewöhnlicher Weise keine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung dieser geben würde. In jedem Falle seien Versicherungsnehmer allerdings keine Eigentümer, so dass die Beteiligungsansprüche auch keine Dividenden sein.

 

Mitglieder des Boards zeigten eine Analogie zwischen Beteiligungsansprüchen von Versicherungsnehmern und Dividenden auf kumulierte Vorzugsaktien auf. Die derzeitigen Bilanzierungsstandards verlangen keine Erfassung solcher Dividenden, es sei denn, diese sind vereinbart. Unternehmen ist es häufig verboten, auf Stammaktien eine Dividende zu bezahlen, bevor es nicht eine Dividende auf die kumulierten Vorzugsaktien bezahlt hat. In anderen Worten können nicht sämtliche Gewinnrücklagen den Stammaktionären zugeordnet werden.

 

Der Board einigte sich darauf, herauszufinden, ob es möglich sein würde, eine Darstellung zu entwickeln (entweder im Hauptteil oder im Anhang), die ein Unternehmen in die Lage versetzen würde, zwischen solchen Elementen des Eigenkapitals auf die die Stammaktionäre nicht zugreifen können (nicht durch Dividendenzahlungen und auch nicht bei Liquidation) zu unterscheiden. Die Darstellung würde die Restriktion hinsichtlich Auszahlung/Zuteilung von Gewinnrücklagen, die Versicherungsnehmern zustehen, deutlich erkennbar machen (Dies würde sowohl die Bilanz als auch die Aufstellung über die Veränderung des Konzerneigenkapitals berühren.).

 

Universelle Lebensversicherungsverträge

 

Der Board diskutierte Aspekte der Bilanzierung universeller Lebensversicherungsverträge – solche, die es dem Versicherten erlauben, nach der Anfangszahlung jede Prämie zu jeder Zeit zu bezahlen, zu praktisch jedem Betrag mit bestimmten Unter- und Obergrenzen. Einige der Board-Mitglieder äußerten tiefe Unzufriedenheit mit einigen der Folgewirkungen des vom Stab entwickelten Modells. Jedoch stimmte der Board nach einiger Diskussion zu, seine bisherige vorläufige Sichtweise nicht zu ändern, wiesen den Stab allerdings an, weitere Untersuchungen hinsichtlich der Effekte „garantierter Versicherungen“ zu unternehmen, sobald das Diskussionspapier veröffentlicht ist.

 

Kreditvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen

 

Der Board diskutierte einen Vorschlag, dass Schätzungen von Kreditvereinbarungen (in einer gegebenen Situation) reflektieren sollten, was der Versicherungsgeber wirklich zu tun gedenkt (in dieser Situation) und nicht einfach anzunehmen, dass der Versicherungsgeber das absolute Minimum, welches vertraglich zugelassen ist, bezahlen würde. Einige der Boardmitglieder äußerten tiefes Unbehagen über dieses Vorgehen, insbesondere aufgrund der Auswirkungen dieses Ansatzes auf den Begriff des Veräußerungspreises (Exit Value), der vorher in der Boardsitzung diskutiert worden war (siehe Boardprotokoll vom 19. September). Der Board schien zu keiner einheitlichen Sichtweise bei diesem Sachverhalt zu gelangen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006

 

Auf der September-Sitzung 2006 wurde der Board von Verbänden der Versicherungswirtschaft über deren Empfehlungen in Bezug auf eine Reihe von anzuwendenden Grundsätzen bei der Bilanzierung von Versicherungsverträgen unterrichtet. Auf der Oktober-Sitzung überprüfte der Board seine vorläufigen Entscheidungen vor dem Hintergrund der Empfehlungen dieser Organisationen.

 

Unten haben wir die vom Board überprüften Vorschläge hervorgehoben. Für eine umfassendere Liste zum Hintergrund verweisen wir auf die Observer Notes, die über die IASB-Website erhältlich sind.

 

Verbindlichkeiten für Ansprüche aus Nicht-Lebensversicherungen

 

Einer der auf der September-Sitzung teilnehmenden Verbände der Versicherungswirtschaft war der Ansicht, dass Nicht-Lebensversicherungsverträge sich wesentlich unterscheiden würden, was sich auch in der Bewertung widerspiegeln sollte. Außerdem wurde ausgesagt, dass eine Abzinsung von Nicht-Lebensversicherungsverträgen vielfach zu zusätzlicher Unsicherheit bei der Verbindlichkeitskomponente führen würde, die zu nicht-vergleichbaren und im Allgemeinen weniger nützlichen Ergebnissen führen würde.

 

Der Board untermauerte seine Ablehnung dieser Sichtweise und kam zu dem Schluss, was auf einer Linie mit seinen vorläufigen Agenda-Entscheidungen steht, dass diese Verbindlichkeiten auf einer abgezinsten Grundlage bewertet werden sollten, einschließlich einer Risikomarge.

 

Verbindlichkeiten für Voransprüche aus Nicht-Lebensversicherungen

 

Der Board bestätigte, dass er einen einzeln zu bewertenden Vertrag bevorzugt, und dass diese Verträge zum gegenwärtigen Verkaufspreis bewertet werden sollten.

 

Erstmalige Bewertung - Gewinne bei Vertragsabschluss

 

Die Versicherungswirtschaft schlägt vor, dass keine Gewinne oder Verluste bei der erstmaligen Erfassung entstehen sollten. Der Board war geteilter Meinung. Er entschied, dass das Diskussionspapier das Grundprinzip zu beiden Standpunkten ansprechen und erklären sollte, und zwar sowohl das Entstehen von Gewinnen bei Vertragsabschluss als auch das Entstehen einer an den im Markt erzielbaren Preis angepassten Marge, mit der Folge der Nichterfassung eines Gewinns.

 

Risikoaufschlag

 

Der Board bestätigte nochmals, dass eine Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag einen Risikoaufschlag enthalten sollte (bestehend aus einer expliziten und unvoreingenommenen Schätzung), die die Teilnehmer zwecks Tragen des Risikos vereinnahmen würden.

 

Dienstleistungsmarge

 

Der Board bestätigte nochmals, dass eine Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag, zusätzlich zum Risikoaufschlag, auch eine Dienstleistungsmarge beinhalten kann, die die Teilnehmer zur Leistung von Dienstleistungen aufbringen müssen.

 

Diskontierungszinssatz

 

Der Board erörterte und bestätigte seine unverbindliche Entscheidung zu den Diskontierungszinssätzen, die im Einklang mit am Markt beobachtbaren Marktpreisen für Cashflows stehen sollten, deren Merkmale denen der Versicherungsverbindlichkeit hinsichtlich Laufzeit, Währung und Liquidität entsprechen.

 

Bewertungsmerkmale

 

Der Board bestätigte nochmals, dass das Diskussionspapier den Begriff „gegenwärtiger Veräußerungspreis“ als Bewertungsmerkmal verwenden sollte.

 

Grundlagen der Schätzungen

 

Der Board bestätigte, dass seine vorherige Schlussfolgerung, wonach Cashflows, die nicht selbst mit der Verbindlichkeit im Zusammenhang stehen, von der Bewertung ausgenommen sein sollten.

 

Überprüfung der Annahmen

 

Der Board beschloss, dass alle Schätzungsänderungen sowohl finanzieller als auch nicht-finanzieller Variablen angesetzt werden sollten.

 

Aufspaltung

 

Der Board führte eine längere Diskussion zum Thema Aufspaltung. Einige Mitglieder des Board merkten an, dass die Formulierung im Arbeitspapier Inkonsistenzen aufzeige. Der Mitarbeiterstab vermerkte die Stellungnahme des Boards. Des Weiteren bestätigte der Board seine vorherige Schlussfolgerung, wonach die Komponenten durch die Versicherer nicht aufgespaltet werden sollten, wenn diese so voneinander abhängig sind, dass die Bewertung isolierter Komponenten willkürlich wäre.

 

Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen

 

Der Board bestätigte nochmals seine bisherige Schlussfolgerung, dass der gegenwärtige Veräußerungspreis einer Verbindlichkeit ihre Krediteigenschaften widerspiegelt.

 

Getrennter immaterieller Vermögenswert als Teil einer zur Akquise von Kundenbeziehungen getätigten erstmaligen Investition

 

Der Board erörterte, ob ein immaterieller Vermögenswert angesetzt werden sollte, um die erstmalige vom Versicherer getätigte Investition zur Akquise von Kundenbeziehungen widerzuspiegeln (und dabei einen getrennten Posten in der Bilanz anzusetzen).

 

Nach Beendigung der Diskussion beschloss der Board, übereinstimmend mit seinen vorherigen Entscheidungen, dass Akquisekosten normalerweise als Aufwand ausgewiesen werden sollten, wenn diese mit bereits erhaltenen Cashflows in Beziehung stehen oder durch zukünftige Cashflows bereits bei der Bewertung der Verbindlichkeit berücksichtigt wurden.

 

Der Board erörterte auch, ob ein Vermögenswert getrennt von seiner Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag ausgewiesen werden sollte, wenn diese Verbindlichkeit mit Kundenbeziehungen verbundene Cashflows beinhaltet. Der Board war geteilter Meinung. Es wurde entschieden, dass das Diskussionspapier sowohl Argumente für die Abspaltung des Vermögenswertes von der Verbindlichkeit als auch für eine Nettodarstellung der Verbindlichkeit.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

 

Beteiligungsansprüche der Versicherungsnehmer

 

Der Stab präsentierte einen Arbeitsentwurf von Kapitel 6 „Versicherungsnehmer Beteiligung“ des Diskussionspapiers.

 

Die Diskussion konzentrierte sich auf die Frage, bis zu welchem Ausmaß ein Versicherer die Beteiligungseigenschaft eines Beteiligungsvertrages als eine Schuld klassifizieren sollte. Der Board merkte an, dass die „einheitliche Sicht“, die verlangt, dass der gesamte Vertrag als eine Schuld klassifiziert wird, keine angemessene Lösung darstellt.

 

Bei vorherigen Sitzungen hatte der Board vorläufig entschieden, dass ein Versicherer eine Schuld in Bezug auf die erwarteten Dividenden für Versicherungsnehmer mit Beteiligungseigenschaften erfassen sollte, wenn der Versicherer eine durchsetzbare Verpflichtung hat. Wirtschaftlicher Zwang wurde nicht als ausreichend angesehen, um eine durchsetzbare Verpflichtung zu begründen. Nach einer heftigen Diskussion kam der Board zu der Schlussfolgerung, dass dann eine Schuld angesetzt werden sollte, wenn der Versicherer eine faktische Verpflichtung hat.

 

Der Stab wurde angewiesen, diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen und die Definition einer faktischen Verpflichtung sowohl unter IFRS als auch US GAAP zu berücksichtigen.

 

Universelle Lebensversicherungsverträge – Diskontierungssatz (-sätze)

 

Der Board war sich einig, dass bei der Bewertung eines universellen Lebensversicherungsvertrages jedes Cashflow-Szenario den Zins enthalten solle, der dem Zinssatz entspricht, den ein Versicherer für dieses Szenario als angemessen einschätzt, anstatt des absoluten Minimums, das vertraglich gefordert werden kann.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007

 

Aufspaltung (Unbundling)

 

Der Board entschied im September 2006 vorläufig, dass ein Versicherer seine Versicherungs-, Anzahlungs- und Dienstleistungskomponenten seiner Versicherungsverträge nicht aufspalten sollte, wenn diese Komponenten voneinander abhängig seien und somit nur nach freiem Ermessen bewertet werden könnten. Bei Nichtbestehen solcher Interdependenzen sollte eine Aufspaltung in Komponenten vorgenommen werden.

 

Der Stab beschäftigte sich erneut mit diesem Sachverhalt, da Stellungnehmende Bedenken hatten, dass eine solche Aufspaltung in den meisten Fällen willkürlich, synthetisch und mühsam sei und es anscheinend keine praktischen Auswirkungen habe. (Eine Kurzfassung zu diesem Sachverhalt finden Sie in den Beobachter-Notizen auf der IASB-Website).

 

Der Board führte eine sorgfältige Debatte bezüglich des Zusammenhangs zwischen Aufspaltung und Bewertung von verschiedenen Komponenten eines Versicherungsvertrages und bestätigte letztendlich seine zuvor getroffene vorläufige Entscheidung zur Aufspaltung (mit einer Mehrheit von 8 Stimmen sowie 6 Gegenstimmen).

 

Es wurde angemerkt, dass die nachfolgenden Szenarien diesbezüglich beachtet werden sollten:

 

bullet

(a) Der Vertrag besteht aus Komponenten die keine Interdependenzen aufweisen. In diesem Fall soll der Vertrag in einen Versicherungsvertrag, der unter Verwendung des Versicherungsmodell bewertet wird, und andere Verträge, die gemäß den entsprechenden Standards bewertet werden, gespalten werden. Die unter b) und c) aufgezeigten Szenarien wären dann für den Versicherungsvertrag relevant.

bullet

(b) Die Komponenten des Versicherungsvertrags sind vollständig abhängig voneinander. Der Vertrag sollte unter Verwendung des Versicherungsmodells bewertet werden, da eine Aufspaltung in diesem Fall nicht durchführbar ist. Die Komponenten sollten zusammen bewertet und dargestellt werden.

bullet

(c) Die Bestandteile des Versicherungsvertrages sind in gewissem Umfang voneinander abhängig. Der Vertrag ist entsprechend dem Versicherungsmodell zu bilanzieren. Soweit eine Zerlegung möglich ist, sind die Komponenten getrennt zu bewerten und darzustellen. Dies hat Bewertungskonsequenzen für Einlage- und Dienstleistungskomponenten, anzuwenden sind IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, IAS 18 Erträge, sowie wahrscheinlich weitere IFRS.

 

Restanten – Hauptanliegen aus den Kommentaren der Boardmitglieder zu dem vorläufigen Entwurf („Pre-Ballot Draft“)

 

Bewertungsbezeichnung – Cash Flow-Schätzungen

 

Der Board wurde gefragt, ob er es bei der Bewertungsbezeichnung 'gegenwärtiger Ausstiegswert' belassen möchte oder ob der Begriff in 'gegenwärtiger Ausstiegspreis' geändert werden soll, wie bspw. in dem Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung verwendet.

 

Der vorläufige Entwurf des Diskussionspapiers zu Versicherungsverträgen erfordert die Schätzung künftiger Cash Flows unter Berücksichtigung der Strategie des Versicherungsgebers, um den Leistungsumfangs an die Versicherungsnehmer, dessen Verfahrensweise zum Umgang mit der Schadensregulierung, sowie der Effizienz des Versicherungsgebers bei der Erbringung der Leistungsniveaus und der Umsetzung des gewählten Umgangs mit der Schadenregulierung zu bestimmen.

 

Der Board merkte an, dass die Bezugnahme auf unternehmensspezifische Daten anstatt marktspezifischer Daten zu anderen Ergebnissen als nach dem Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung führen kann. Dies muss allerdings nicht zwangsläufig so sein. Beim Nichtvorhandensein von beobachtbaren Marktdaten erlaubt der Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung die Heranziehung unternehmensspezifischer Daten ('Eingabeparameter 3. Ebene').

 

Der Board entschied den Begriff 'gegenwärtiger Ausstiegswert' weiterhin zu benutzen. Der Stab wurde angewiesen in dem Diskussionspapier detaillierter zu erläutern, inwieweit der gegenwärtige Ausstiegswert vom Fair Value abweicht und zu vermerken, dass der Board sich derzeit keiner wesentlicher Unterschiede bewusst ist.

 

Sonstiges

 

Der Board bat den Stab, das Diskussionspapier gemäß den Leitlinien zur Bestimmung der Risikoprämien, der Wechselwirkung des Projekts zu Versicherungsverträgen mit dem Projekt zu Erträgen, sowie Kundenbeziehungen zu ändern. Die Umformulierungen wurden nicht im Detail besprochen.

 

Projektplan – Herausgabe des Diskussionspapiers

 

Der Board entschied (12 dafür, 2 dagegen), das Diskussionspapier in der oben genannten abgeänderten Form innerhalb der nächsten Monate zu veröffentlichen.

 

 

Mai 2007: Diskussionspapier veröffentlicht – Vorläufige Sichtweise zu Versicherungsverträgen

 

Der IASB hat am 3. Mai 2007 ein Diskussionspapier (DP) Vorläufige Sichtweisen zu Versicherungsverträgen veröffentlicht. Stellungnahmen werden bis zum 16. November 2007 erbeten. Danach wird der IASB einen festen Vorschlag für einen Entwurf entwickeln, der gegen Ende 2008 veröffentlicht wird. Unter Berücksichtigung einer weiteren Periode für öffentliche Beratung, erwartet der IASB, dass der Standard 2010 in Kraft treten wird. IASB Abonnenten können das DP bereits jetzt herunterladen (ein Dokument mit dem Haupttext, ein weiteres für die Anhänge). Das DP wird ab dem 14. Mai öffentlich auf der Internetseite des IASB verfügbar sein. Druckfassungen werden an die IASB Abonnenten per Post verschickt oder können vom IASB erworben werden. Klicken Sie hier für die Presseerklärung (in englischer Sprache, 68 KB).

 

Diskussionspapier: Vorläufige Sichtweise zu Versicherungsverträgen

Das DP schlägt vor, dass ein Versicherer seine Versicherungsverbindlichkeiten unter Anwendung der folgenden drei Bausteine bewertet:

 

bullet

Eindeutige, unvoreingenommene, marktgerechte, wahrscheinlichkeitsgewichtete und aktuelle Schätzung der vertraglichen Cashflows.

bullet

Gegenwärtige marktgerechte Abzinsungssätze, die die erwarteten zukünftigen Cashflows an den Zeitwert des Geldes anpassen.

bullet

Eine eindeutige und unvoreingenommene Schätzung der Marge, die von Marktteilnehmern für die Risikoübernahme (eine Risikomarge) und die Erbringung von anderen Dienstleistungen, wenn überhaupt (eine Dienstleistungsmarge) gefordert wird.

 

Diese Prinzipien würden für alle Arten von Versicherungsverträgen angewendet.

 

Das DP empfiehlt, dass eine informative und prägnante Bezeichnung für eine Bewertung, die diese drei Bausteine nutzt, „gegenwärtiger Verkaufswert“ sein sollte. Das DP definiert den gegenwärtigen Verkaufwert als den Betrag, von dem der Versicherer erwarten würde, dass er ihn am Bilanzstichtag zahlen müsste, um seine verbleibenden vertraglichen Rechte und Pflichten sofort auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Eine Bewertung zum gegenwärtigen Verkaufswert beabsichtigt nicht, zu implizieren, dass ein Versicherer seine Versicherungsverbindlichkeiten auf einen Dritten übertragen kann oder sollte. Faktisch werden Versicherer in den meisten Fällen die Verbindlichkeit nicht auf einen Dritten übertragen können und werden dies auch nicht wünschen. Stattdessen ist der Zweck der Spezifizierung dieses Bewertungsmodels nützliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die den Adressaten helfen sollen, wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus beabsichtigt der „gegenwärtige Verkaufwert“ nicht zu implizieren, dass der Versicherer nicht beabsichtigt sein Verpflichtung gegenüber dem Versicherten zu begleichen. Die endgültige Begleichung gegenüber dem Versicherten wäre sicherlich ein wichtiger Bestandteil des Preises, den der Dritte für die Übernahme der Verbindlichkeit verlangen würde.

 

Das Papier behandelt verschiedene andere Themen, einschließlich des Verhaltens des Versicherten, Beteiligungsverträgen und dem Bericht über Veränderungen der Versicherungsverträge.

 

 

Mai 2007: Newsletter von Deloitte – Auswirkungen des Diskussionspapiers des IASB zu Versicherungen

 

Im Mai 2007 veröffentlichten unsere britischen Kollegen eine Sonderausgabe des Newsletters zu aktuellen Entwicklungen auf dem Versicherungsmarkt (Special Edition of the Insurance Market Update Newsletter, in englischer Sprache, 357 KB), der sich der Phase II des Projekts des IASB zur Entwicklung eines IFRS für Versicherungsverträge widmet. Der Newsletter erörtert das kürzlich herausgegebene Diskussionspapier zu Versicherungsverträgen. Im Newsletter wird die grundsätzliche Unterstützung durch Deloitte für den generellen Ansatz zur marktkonformen Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten ausgedrückt. Es wird jedoch festgehalten, dass der Ansatz zum aktuellen Abgangswert (current exit value, CEV), der im DP vorgeschlagen wird, viele Fragen aufwirft, die die Versicherungsindustrie prüfen muss. Es ist wichtig, dass die Marktteilnehmer sowohl aus der Lebens- als auch aus der Nicht-Lebensversicherungsindustrie sich weiterhin aktiv bei der Entwicklung von Prinzipien eines Standards beteiligen. Im Newsletter werden die wesentlichen Auswirkungen der Vorschläge im DP genannt. Diese sind die folgenden:

 

Wesentliche Auswirkungen des DP zu Versicherungsverträgen und zu prüfende Problembereiche:

 

bullet

Die Anwendung der Abzinsung auf Cash Flows aus Versicherungen (einschließlich Nicht-Lebensversicherungsschulden) und die Auswahl des zugehörigen Diskontierungszinssatzes;

bullet

die Forderung, alle möglichen Cash Flows zu berücksichtigen, um zu wahrscheinlichkeitsgewichteten erwarteten durchschnittlichen Cash Flows zu gelangen;

bullet

die Entwicklung branchenüblicher Marktpraxis für die Festlegung marktgerechter Risiko- und Servicemargen;

bullet

die Frage, ob die Gesamtmarge eines Versicherers Portfoliodiversifikation berücksichtigen soll;

bullet

die Tatsache, dass Risiko- und Servicemargen, die zu Versicherungsbeginn festgelegt wurden, einem Versicherer unter bestimmten Umständen gestatten können, zu Beginn des Versicherungsgeschäfts einen Gewinn oder einen Verlust zu erfassen;

bullet

die Volatilität der Schulden des Versicherers und die daraus entstehen Gewinne oder Verluste, die aus Veränderungen marktgerechter Diskontierungszinssätze und der Veränderung der Schätzungen von Risiko- und Servicemargen nach Versicherungsbeginn resultieren;

bullet

die Tatsache, dass die Subjektivität vieler erforderlicher Schätzungen und die wahrscheinliche Bandbreite akzeptabler Schätzungen für Geschäftsführung und Wirtschaftsprüfer Herausforderungen bei der Bestimmung der Angemessenheit der Gesamtschätzungen von Versicherungsschulden bergen werden;

bullet

die Tatsache, dass umfangreiche Angaben bezüglich der bei der Berechnung von Risiko- und Servicemarge verwendeten Annahmen und Methoden für die Förderung der Herausbildung akzeptierter Branchenpraxis bei der einheitlichen Schätzung dieser Margen für Zwecke der Marktangabe von entscheidender Bedeutung sein werden;

bullet

die Frage, ob Bilanzierungsunterschiede zwischen den CEV-Vorschlägen und den Vorschriften von IAS 18 für Investmentverträge beseitigt werden sollen und, falls nicht, ob die erhöhten Kosten und die Komplexität der Zerlegung von Versicherungs- und Investmentverträgen dies rechtfertigen würden;

bullet

die Frage, ob der CEV die Bonitätsmerkmale des Versicherers widerspiegeln oder auf einheitlicher Basis durch alle Versicherer geschätzt werden soll;

bullet

die Konvergenz von Rechnungslegungs-, Aufsichtsrechts-, Preis- und Risikomanagementmodellierungen von Versicherungsschulden, damit die grundlegenden Modellierungsverfahren im Unternehmen verankert werden können und zu einheitlicher Berichterstattung und Bewertung führen;

bullet

die Tatsache, dass die Einführung neuer Buchhaltungssysteme für die Bestimmung des CEV finanziell aufwändig sein wird, dass aber eine bessere Kosteneffizienz erreicht werden könnte, wenn sie im gesamten Unternehmen und nicht nur für die Erstellung des Jahresabschlusses verwendet würden; und

bullet

die Notwendigkeit für Versicherer, Adressaten von Jahresabschlüssen auf die Auswirkungen hinzuweisen, die die Anwendung dieses neuen Berichtsmodells für ihre Branche haben wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007

 

Dem Board wurde ein Agendapapier vorgestellt, das sich der Bilanzierung der Rechte eines Versicherungsnehmers innerhalb eines Versicherungsvertrages beschäftigt. Der Stab erklärte, dass es keinen bestimmten Standard oder keine bestimmten Leitlinien gebe, die sich der Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer widmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies in der Vergangenheit nicht als erheblicher Sachverhalt betrachtet worden sei und deshalb keine Leitlinien entwickelt worden seien. Der Stab wies darauf hin, dass der Bedarf nach Bilanzierungsleitlinien in den letzten Jahren zugenommen habe und dass US-GAAP bereits einige Leitlinien in diesem Bereich aufweise.

 

Der Board erörterte den Aspekt der Symmetrie der Bilanzierung und diskutierte, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer Teil des Projekts zu Versicherungsverträgen bleiben solle (sie liegt innerhalb des vereinbarten Umfangs des Projekts).

 

Der Board kam überein, dass die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer Teil des Projekts zu Versicherungsverträgen bleiben solle und dass mehr Gewicht auf diese Sachverhalte gelegt werden solle. Der Board kam außerdem vorläufig überein, dass kein Diskussionspapier erforderlich sei und dass jegliche Ergebnisse direkt in einen Entwurf fließen würden. Es wurde nicht entschieden, ob es sich um Änderungen an einem bestehenden Standard oder um einen eigenständigen Standard handeln würde.

 

 

November 2007: Deloitte nimmt gegenüber dem IASB Stellung zu Versicherungsverträgen

 

Am 23. November 2007 haben wir beim IASB unsere Stellungnahme zum Diskussionspapier Vorläufige Sichtweisen zu Versicherungsverträgen eingereicht (Comments on the Discssion Paper: Preliminary Views on Insurance Contracts, in englischer Sprache, 172 KB). Der IASB hatte das Diskussionspapier am 3. Mai 2007 zur Stellungnahme veröffentlicht. Wir stimmen dem Hauptvorschlag des Diskussionspapiers zu, dass Versicherungsschulden auf Grundlage der ‚drei Bausteine' zum gegenwärtigen Wert bewertet werden sollten. Bei genauerer Betrachtung des im Diskussionspapiers dargestellten Ansatzes, haben wir eine Anzahl von Kommentaren und Bedenken. Dies schließt unter anderem die folgenden ein:

 

bullet Verwendung marktbasierter Daten. Wir stimmen dem Gesamtprinzip zu, dass alle Annahmen in Übereinstimmung mit dem Markt stehen sollten. Dies gilt aber nur soweit, wie Marktdatenreferenzen tatsächlich zur Verfügung stehen und für die Bewertung einer Versicherungsschuld relevant sind. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte der endgültige Standard zu Versicherungsverträgen deutlich machen, dass ein Versicherer ‚portfoliospezifische' Daten verwenden wird, wenn ihm diese zur Verfügung stehen, und ansonsten seine eigenen unternehmensspezifischen Daten in dem Maße wie Marktteilnehmer diese Art von Daten in die Bewertung einer Versicherungsschuld eingeschlossen hätten.
bullet Risikomargen und Dienstleistungsmargen. Wir sind der Meinung, dass das Diskussionspapier Stellungnahme dazu enthält, was die Risiko- und Dienstleistungsmargen sind. Darüber hinaus gelingt es in dem Diskussionspapier nicht, den Charakter von Versicherungsverträgen sauber zu diskutieren und zu erörtern, ob Analogien zu Dienstleistungsverträgen gezogen werden sollten.
bullet Tag 1-Gewinne und -Verluste. Nachdem Versicherungsschulden unter Verwendung der ‚drei Bausteine' (und unter Berücksichtigung unserer Kommentare) bestimmt worden sind, wird eine angemessene Schätzung der Leistungsverpflichtungen, die aus den Versicherungsverträgen resultieren, erfolgt sein. Daher stimmen wir zu, dass es angemessen ist, jegliche Differenzen, die zu Beginn des Versicherungsvertrages zwischen der Bewertung, die man erreicht hat, (abzüglich relevanter Anschaffungskosten) und den erhaltenen Prämien bestehen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
bullet Bezeichnung der Bewertungsattribute für Versicherungsschulden. Wir stimmen der Bezeichnung für Versicherungsschulden als ‚gegenwärtiger Abgangspreis'  nicht zu.  Wir glauben nicht, dass dieser Begriff  angemessen widerspiegelt, was das Ziel der Bewertung sein sollte, oder dass es einen Bezug auf einen Übertragungswert geben sollte. Versicherer können ihre Versicherungsschulden nicht frei an dritte Parteien übertragen und würden allgmein auch nicht wünschen, dies zu tun. ... Der übliche Weg für die Erfüllung einer Versicherungsschuld besteht für einen Versicherer darin, seine Verpflichtungen zu erfüllen, bis die Verbindlichkeit erloschen ist.
bullet Bewertungseinheit. Wir halten es für wichtig, dass der endgültige Standard zu Versicherungsverträgen unmissverständlich deutlich macht, dass die Bewertungseinheit sowohl für die Schätzung des erwarteten zukünftigen Cashflows als auch der Schätzung der Risikomarge das Portfolio der Versicherungsverträge ist.
bullet Schätzungen zukünftiger Cashflows: Verhaltensweise und Beteiligung der Versicherungsnehmer. Die Erwägung der Verhaltensweise der Versicherungsnehmer ist eine Realität im Versicherungsgeschäft. Wir unterstützen ein übergreifendes Ziel im endgültigen Standard zu Versicherungsverträgen, das darin besteht, den Adressaten von Abschlüssen relevante Informationen zu liefern, die sie in die Lage versetzen, zukünftige Cashflows in Bezug auf Versicherungsverträge vorherzusagen, die in und aus der Berichtseinheit fließen werden.
bullet Übereinstimmung der Anforderungen für Versicherungsverträge mit anderen Standards. Wir ... unterstützen die Fortführung der bisher vorgenommenen Bestrebungen, Vorschläge für Versicherungsverträge zu erarbeiten, die – in nicht allzu ferner Zukunft – zu verlässlichen und relevanten Informationen für diese Verträge führen, die den Adressaten von Abschlüssen erlauben werden, die zukünftige Cashflows in Bezug auf Versicherungsverträge besser vorherzusagen, die in und aus der Berichtseinheit fließen. Wenn eine Behandlungsweise als diejenige erachtet wird, die die Ziele am besten zu erreichen erlaubt, die wir aufgezeigt haben, aber die eine mangelnden Übereinstimmung mit anderen Teilen der IFRS-Literatur hervorrufen würde, sind wir der Meinung, dass diese Behandlung nicht unbedingt sofort verworfen werden muss.

Alle früheren Stellungnahmen von Deloitte gegenüber dem IASB und dem IASC finden Sie  hier.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008

 

In dem Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu Versicherungsverträgen wurden drei Bausteine vorgeschlagen, die bei der Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten angewendet werden sollen. Einer dieser Bausteine ist eine Risikomarge. Die Vortragenden haben eine Analyse zur Bestimmung einer solchen Marge aus der Sichtweise der Rechnungslegung und aus einer aufsichtsrechtlichen Sichtweise (im Sinne von Kapitalanforderungen) durchgeführt und stellten dem Board die Zusammenfassung ihrer Ergebnisse vor. Die Präsentation kann von der Internetseite des IASB heruntergeladen werden.

 

Da es sich um eine Lehreinheit handelte wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Die Vertreter der Prüfungsgesellschaft, die diese Analyse im Auftrag der Gruppe nordamerikanischer Versicherungsunternehmen (Group of North American Insurance Enterprises, GNAIE) durchgeführt hatten, erklärten die Wichtigkeit von Risikomargen/Marktwertmargen und stellten den Ansatz vor, der die breiteste Unterstützung erfährt, die Kapitalkostenmethode. Die Boardmitglieder zeigten sich besonders interessiert an den verschiedenen Abwandlungen dieses Ansatzes und dort besonders an den zugrunde liegenden Annahmen, den verwendeten Parametern und der Kalibrierung der entsprechenden Modelle.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass alle vorgestellten Abwandlungen Änderungen des eigenen Kreditrisikos des berichtenden Unternehmens einzuschließen schienen. Die Vortragenden widersprachen dieser Einschätzung nicht.

 

Die vortragenden hielten fest, dass eine angemessenen Erwägung der steuerlichen Auswirkungen notwendig sei. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass der in der Präsentation gewählte Ansatz dies nicht angemessen widerspiegeln würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008

 

Der Board hielt eine erste Erörterung der Stellungnahmen ab, die zum Diskussionspapier vom Mai 2007 Vorläufige Ansichten zu Versicherungsverträgen eingegangen sind. Die Diskussion erfolgte auf Grundlage einer Zusammenfassung auf höchster Ebene dieser Stellungnahmen, die vom Stab vorbereitet worden war. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Allgemeiner Überblick

 

Der Stab hielt fest, dass 158 Stellungnahmen eingegangen seien und dass nicht mehr viele weitere erwartet würden. Es herrschte breite Übereinstimmung, dass das Baussteinprinzip einen sinnvollen Rahmen für die Untersuchung von Sachverhalten mit Bezug auf Versicherungsverträge darstelle. Fast in allen Stellungnahmen jedoch wurden Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte einzelner Bausteine ausgedrückt. Der Stab wies darauf hin, dass es eine breite Unterstützung für die folgenden Hauptaspekte der Bausteine gebe:

 

bullet Verwendung heutiger Schätzungen von Cash Flows anstelle von festgeschriebenen Schätzungen; Auswirkungen von Änderungen in Schätzungen werden sofort erfolgswirksam erfasst;
bullet Übereinstimmung mit beobachtbaren Marktpreisen für Faktoren wie Zinssätze und Aktienkurse;
bullet Verwendung von Erwartungswerten (also wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnittswerten) und nicht Einzelwerten; es gab allerdings Bedenken, wie dieses Prinzip in der Praxis anzuwenden sei;
bullet Widerspiegelung des Zeitwertes des Geldes und
bullet Einschluss einer Risikomarge.

 

Bedenken wurden jedoch hinsichtlich der folgenden Punkte ausgedrückt:

 

bullet Erfassung von Tag 1-Gewinnen bei Versicherungsverträgen;
bullet inhaltliche Bedeutung der Risikomarge (handelt es sich um ein Surrogat für die Kapitalkosten des Unternehmens oder um eine Gewinnmarge) und deren Wechselwirkung mit dem, was im Diskussionspapier eine Dienstleistungsmarge genannt wurde;
bullet Marktkonsistenz von Cash Flows;
bullet es wurde die Frage gestellt, ob vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die meisten Versicherungsschulden nicht übertragen werden können, unternehmensspezifische Ausgaben nicht von größerer Bedeutung für die Adressaten sei;
bullet manche Interessengruppen (insbesondere aus Nordamerika und von den Bermudas) standen der Abzinsung von Nichtlebensversicherungssachverhalten ablehnend gegenüber, andere Interessengruppen begrüßten diese Handlungsweise;
bullet viele Anwender äußerten sich besorgt hinsichtlich der Vereinbarkeit mit anderen IASB-Standards und laufenden Projekten, insbesondere Erlöserfassung und [nichtfinanzielle] Schulden.

 

Bilanzierung des gesamten Vertrages?

 

Der Stab hob hervor, dass manche der Sachverhalte sich darauf bezögen, ob ein Unternehmen die aus einem Versicherungsvertrag entstehenden Rechte und Pflichten getrennt bilanzieren solle oder den Vertrag als Ganzes. Der Stab hielt auch fest, dass die auf zukünftigen Sitzungen zu erörternden Sachverhalte in Bezug zu verschiedenen anderen Projekten stünden. Dies schließt Erlöserfassung, die Kapital zu Elementen und Ansatz des Rahmenkonzepts, Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, Finanzinstrumente und nichtfinanzielle Schulden mit ein.

 

Es gab einige vorläufige Diskussionen zu einzelnen Themen, aber keine wesentlichen Erkenntnisse oder Ergebnisse.

 

Erfüllungswert als Bewertungsmerkmal

 

Einige Anwender unterstützten das vorgeschlagenen Bewertungsmerkmal (gegenwärtiger Abgangswert), aber viele andere ermutigten den Board, noch einen weiteren Erfüllungsansatz zu suchen (dies vor dem Hintergrund, dass viele Versicherer nicht erwarten, ihre Schulden zu übertragen, sondern eher, die Ansprüche im normalen Lauf des Geschäftsbetriebes zu erfüllen). Es gab jedoch keine einhellige Meinung dazu, wie dieses Erfüllungsmodell aussehen könne.

 

Der Stab hatte untersucht, ob der Erfüllungswert ein Kandidat für das Bewertungsmerkmal für einige oder alle Versicherungsschulden sein könne. Es wurde festgehalten, dass in vielen Fällen der Erfüllungswert gleich dem gegenwärtigen Abgangswert sei, nur dass es mehr unternehmensspezifische Werte für solche Punkte wie Aufwendungen gebe. Der Stab hatte sich auch gefragt, ob es einen wirklichen Bedarf für ein Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge gebe: Man war zu dem Schluss gekommen, dass dies so sei, da es helfen würde, die Bilanzierung von Versicherungsverträgen zu verdeutlichen. Auch dieses Thema wird der Board auf einer zukünftigen Sitzung erörtern und auch dort erst Entscheidungen treffen.

 

Zeitplan

 

Der Stab stellte einen Zeitplan für die Erarbeitung eines Entwurfs vor. Die Boardmitglieder gaben an, dass sie nicht genug Informationen besäßen, um die Angemessenheit des Zeitplans zu beurteilen. Man war sich jedoch einig, dass der Sachverhalt der Bilanzierung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer dieses Projekt nicht verzögern solle.

 

Es wird Gespräche am Runden Tisch geben; dies allerdings erst, wenn die Boardmitglieder mehr Zeit gehabt haben, die Sachverhalte zu überdenken und auf die in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier genannten Sachverhalte sinnvoll reagieren können.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008

 

Der Stab hielt eine Unterrichtseinheit zum Erfüllungswert als möglichen Kandidaten für die Bewertungsgrundlage, der in vielen Stellungnahmen zum Diskussionspapier zu Versicherungsverträgen genannt worden war. Es wurden keine Entscheidungen erbeten oder getroffen.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Erfüllungswert eher die vom Versicherer beabsichtigte Erfüllung widerspiegeln würde (durch fortlaufende Erfüllung und nicht durch Übertragung oder Erfüllung zum Bilanzstichtag). Die Anwender würden nach einer Bewertung suchen, die die Kreditmerkmale der Schuld ausschließen. Der Stab hervor, dass er erwarten würde, dass der Erfüllungswert identisch mit oder zumindest sehr ähnlich der Vorstellung des gegenwärtigen Abgangspreises wäre. Die Boardmitglieder zeigten sich sehr interessiert an diesen Differenzen und wie sie entstehen können. Der Stab hob diese möglichen Quellen von Differenzen hervor:

 

bullet Schätzungen
bullet Risikomargen
bullet Tag-1-Gewinne
bullet eigenes Kreditrisiko

 

Der Board führte eine ausführliche Diskussion zu einigen Aspekten dieser möglichen Differenzen.

 

Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken, die Berechnung einen „Wert“ zu nennen, da sie nicht überzeugt schienen, dass der bestimmte Betrag einen Wert darstelle.

 

Der Stab setzte dem Board dann kurz die nächsten Schritte auseinander. Der Stab beabsichtigt, dem Board auf der Sitzung im Oktober 2008 eine Liste und Beschreibungen aller Kandidaten für die Bewertung vorzustellen. Nach Beratungen mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen wird der Stab dann den Board im November um Entscheidungen zum Bewertungsattribut bitten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008

 

Hans van der Veen (aus der Wirtschaft an den IASB ausgeliehen) veranstaltete gemeinsam mit Peter Clark eine Lehreinheit, in der eine Liste von Bewertungsattributen vorgestellt wurden, die vom Stab als mögliche Kandidaten für die Auswahl von Versicherungsverträgen identifiziert worden waren. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Kandidaten zu erkennen, zu denen der Board weitere Informationen benötigt oder braucht.

 

Agendapapier 3: Überblick

 

Bewertungsattribute, die in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier des IASB vorgeschlagen worden sind

 

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Auffassung des Boards in Bezug auf die Erlöserfassung bei Versicherungsverträgen. Insbesondere galten die Bedenken der Frage, wie man das Konzept der Erfüllungspflicht formuliere. Der Stab stimmte zu, dass man diesem Punkt noch mehr Aufmerksamkeit widmen müsse. Insbesondere gelte dies für Situationen, in denen Ansprüche mehrere Monate nach einem Jahresvertrag geltend gemacht würden. In vielen Fällen würde die Erfüllung einer Pflicht als separater Sachverhalt von der Erlöserfassung behandelt.

 

Ein Boardmitglied bat um Klarstellung, bis zu welchem Grad das Modell der noch nicht verdienten Prämien mit dem Modell der Kundengegenleistung übereinstimme, das im rahmen des Projekts zu Erlöserfassung entwickelt werde. Insbesondere wollte dieses Mitglied wissen, ob das Kundenverhalten berücksichtigt werde. Der Stab gestand ein, dass im Modell der noch nicht verdienten Prämien das Augenmerk auf die Schuld aus den noch nicht verdienten Prämien gelegt werde und in Bezug auf die Erlöserfassung keine Aussagen gemacht würden. Dies müsse klargestellt werden.

 

Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken über das derzeitige Preisfestlegungs- bzw. Zugangspreismodell. Der Stab gab an, dass es unter den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Versicherungen keine Unterstützung für diesen Ansatz gebe und er deshalb nicht beabsichtige, diesen Ansatz weiterzuentwickeln.

 

Merkmale eines Bewertungsattributs und Bausteine

 

Ein Boardmitglied bat um weitere Erläuterungen zu dem Kommentar in Absatz 6(c), in dem es heißt, dass in manchen Stellungnahmen zu dem Diskussionspapier argumentiert werde, "dass die Risikomarge die Kosten für die Risikoübernahme widerspiegeln solle aber keine weiteren Kosten beinhalten solle, die das Unternehmen oder ein Marktteilnehmer für das Übernehmen des Risikos fordern würde". Der Stab gab zu, dass ihnen im Moment nicht klar sei, was der Unterschied sei, aber wies darauf hin, dass in einigen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht worden sei, dass zwischen den beiden ein Unterschied bestehe, während in anderen Stellungnahmen deutlich gemacht würde, dass kein Unterschied bestehe. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in einigen Stellungnahmen die beiden Konzepte als der Unterschied zwischen dem Abgangspreismodell und dem Erfüllungsmodell angesehen würden.

 

In Bezug auf die Frage der "Kosten" der Risikoübernahme erinnerte ein Boardmitglied den Board und den Stab daran, dass die Definition von "Kosten" in den IFRS laute "der Barmittelbetrag oder der beizulegenden Zeitwert anderer hingegebener Gegenleistungen". Nach seiner Ansicht bedeute dies, dass der Abgangspreis und der Erfüllungswert bei Vertragsbeginn gleich sein sollten.

 

Agendapapiere 3B und 3C: Kandidaten für Bewertungsansätze

 

Der Stab wies darauf hin, dass die im Agendapapier genannten Ansätze nicht in wertender Reihenfolge aufgeführt seien. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Stab die Zielsetzung der Marge(n), die zu jedem der Kandidaten gehörten, erörtern werde, nicht jedoch im Detail, wie diese Margen geschätzt werden sollten. Schließlich würden einige allgemeine Fragen, die alle Ansätze betreffen, nicht erörtert werden, dies gelte auch für das Verhalten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerbeteiligung, die Auswirkungen der Streuung von Risikomargen, die Merkmale des Abzinsungssatzes in Bezug auf die Charakteristika der Zahlungsströme der Versicherungsschuld und bestimmte Fragen der Darstellung im Abschluss.

 

Die Kandidaten fielen in drei Kategorien:

 

bullet Das Modell des gegenwärtigen Abgangspreises wie im Diskussionspapier vorgeschlagen,
bullet drei Varianten des "gegenwärtigen Erfüllungsmodells" und
bullet ein Modell noch nicht verdienter Prämien für die Schuld aus noch nicht gestellten Ansprüchen aus Verträgen mit kurzer Laufzeit.

 

Ein Boardmitglied hinterfragte die vorgestellten "gegenwärtigen Erfüllungsmodelle", da sie nicht im Einklang mit dem Modell der Kundengegenleistung ständen, das derzeit im Projekt zu Erlöserfassung entwickelt werde. Er sah keinen Grund dafür, warum Erlöse aus Versicherungsverträgen nach anderen Grundlegenden Prinzipien erfasst werden sollten. Darüber hinaus stimme das Modell der gegenwärtigen Erfüllung nicht mit den Prinzipien überein, die vom Board im Rahmen des Projekts zu IAS 37 entwickelt würden. Ein anderes Boardmitglied unterstütze diese Einwände. Der Stab wies darauf hin, das dieser Punkt an späterer Stelle erörtert werde (Absatz 37). Das erste Boardmitglied wiederholte seinen Punkt, dass das Modell der gegenwärtigen Abgangspreise der einzige Ansatz sei, der im Einklang mit den Ansätzen des Boards aus den Projekten zur Erlöserfassung und zu IAS 37 stehe. Der Stab stimmte dem zu aber wies darauf hin, dass andere mögliche Ansätze in verschiedenen Stellungnahmen vorgeschlagen worden seien. Es sei ein notwendiger Schritt in den Erwägungen des Boards bei der Entwicklung eines Entwurfs, diese Vorschläge zu erörtern.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die dargestellten gegenwärtigen Erfüllungsmodelle alle zu einem gewissen Maß auf unternehmensspezifischen Kapitalströmen beruhten und nicht auf Kapitalströmen, die für alle Marktteilnehmer so auftreten würden. Viele Boardmitglieder fanden die Vorstellung unbehaglich, unternehmensspezifische Kapitalströme zu verwenden, da nicht exakt eingeschätzt werden könne, was diese Kapitalströme beinhalten würden. Andere gaben an, dass ihnen aus den Zusammenfassungen der dargestellten gegenwärtigen Erfüllungsmodelle keinerlei Erkenntnisse entständen wären.

 

In Beantwortung einer Frage des Stabs forderten die Boardmitglieder mehr Informationen vom Stab. Insbesondere wurde gewünscht, dass der Stab die Übereinstimmung (oder mangelnde Übereinstimmung) mit dem Rahmenkonzept, bestehenden IFRS und anderen Projekten prüfen solle. Einige Boardmitglieder wiesen außerdem darauf hin, dass in den vom Stab durchgeführten Überprüfungen untersucht werden solle, was passieren könne, wenn die erhaltenen Prämie als Hinterlegung behandelt werde und nicht als Erlös.

 

Agendapapier 3D wurde nicht erörtert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Ziele hervorhob. Das Hauptziel lag darin, entwicklungsfähige Kandidaten für die Bewertung aus dem Pool der bestehenden Kandidaten auszuwählen, deren weitere Verfolgung sinnvoll ist:

 

bullet Gegenwärtiger Abgangswert wie im Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zu Versicherungsverträgen vorgeschlagen.
bullet Gegenwärtiger Erfüllungswert einschließlich einer Risikomarge, die den Aufwand für die Übernahme des Risikos widerspiegelt.
bullet Gegenwärtiger Erfüllungswert wie oben vorgeschlagen mit zusätzlicher separater Marge, die bei Vertragsbeginn auf die Prämie kalibriert wird.
bullet Gegenwärtiger Erfüllungswert einschließlich einer einzigen Marge, die bei Vertragsbeginn auf die Prämie kalibriert wird (ähnlich wie beim vorigen Kandidaten, nur dass es eine Gesamtmarge gibt, nicht zwei separate Margen).
bullet Noch nicht vereinnahmte Prämien (nur für noch nicht angemeldete Ansprüche aus Verträgen mit kurzer Laufzeit).

 

Der Stab frage den Board, was das anzuwendende Bewertungsziel sein solle:

 

bullet Der gegenwärtige Abgangswert bietet ein klares Prinzip, und dies führt zu den entscheidungsnützlichsten Informationen.
bullet Erfüllungswertinformationen sind am ehesten relevant.
bullet Der gegenwärtige Abgangswert ist konzeptionell vorzuziehen, aber der Erfüllungswert steht eher im Einklang mit der Denkweise des Boards zur Ertragsvereinnahmung und würde praktische Fragen lösen, wenn die Begriff eines Abgangspreises verwendet wird.

 

Der Board erörterte die Frage lebhaft und ausdauernd, aber es war keine klare Richtung in der Diskussion zu erkennen. Es wurde deutlich, dass der Board hinsichtlich des "richtigen" Bewertungsattributs für Versicherungsverträge geteilt ist. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Board nun vier Projekte zu führen scheine, die nicht miteinander im Einklang stehen.

 

Einige Boardmitglieder fragten, warum Versicherungsverträgen eine solche Sonderrolle zukäme. Andere gaben der Meinung Ausdruck, dass eine Entbündelung viele der Sachverhalte lösen würde, die während der Erörterungen aufgekommen seien. Einige Boardmitglieder zeigten sich auch besorgt, dass hypothetische Geschäftsvorfälle am Markt kreiert würden, wo solche Geschäftsvorfälle fast nie aufträten. Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Anwender panische Angst davor hätten, Gewinne am Tag 1 anzusetzen, und Wege suchten, den Ansatz solcher Gewinne zu vermeiden. Verluste am Tag 1 würde sie aber nicht schrecken.

 

Schließlich bat der Vorsitzende um eine Abstimmung zur Widerspiegelung des Meinungsbilds, welches Bewertungsattribut von den Boardmitgliedern vorläufig vorgezogen würde. Es gab eine leichte Mehrheit für einen Ansatz über den Erfüllungswert.

 

Der Stab fuhr fort und fragte den Board, welche möglichen anderen Kandidaten in die engere Auswahl aufgenommen werden sollten, und stellte eine Liste vor. Einige Boardmitglied äußerten sich zustimmend zu einigen Kandidaten in der Liste (Ansatz über den zugewiesenen Transaktionspreis, einen Ansatz nach IAS 37 (wie derzeit erörtert), ein Ansatz nach IAS 39).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009

 

(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, allgemeine Anweisung vom Board einzuholen hinsichtlich der Kapitalströme, die in die Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten sowohl bei einem Abgangsszenario als auch bei einem Erfüllungsszenario einfließen sollen. Nach kurzer Information über den erwarteten Zeitplan des Projekts wendete sich der Stab dem eigentlichen Thema der Sitzung zu.

 

Der Stab verwies die Boardmitglieder auf eine detaillierte Tabelle in den Sitzungspapieren hin, die eine detaillierte Liste der Leitlinien zur Bestimmung gegenwärtiger Schätzung erwarteter Kapitalströme enthielt (im Wesentlichen aus dem Diskussionspapier entnommen), die die Unterschiede und Ähnlichkeiten aufzeigte, wenn diese auf ein Abgangsszenario oder ein Erfüllungsszenario angewendet werden.

 

Der Stab hob den hohen Grad von Ähnlichkeit beider Ansätze aus der Perspektive der Schätzung von Kapitalströmen hervor.

 

Viele Boardmitglieder stimmte der vorgestellten Analyse allgemein zu, einige allerdings äußerten Bedenken hinsichtlich des Zusammenwirkens der Bewertungskomponenten, die auf künftigen Sitzungen erläutert werden sollen (insbesondere die Marge). Ander zeigten Zurückhaltung angesichts der Tatsache, dass die Analyse nahezulegen scheine, dass die Marge über die Zeit der Prämienzahlung vereinnahmt werde und nicht über die Zeit, in der das Risiko getragen werde. Die könne unter bestimmten Umständen jedoch erheblich länger sein. Ein Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass Änderungen in den Verwaltungsaufwendungen beispielsweise in toto in der Periode erfasst würden, in denen die Änderung der Schätzung dieser Aufwendungen auftrete. Dieses Boardmitglied zog eine Erfassung der Änderungen über die künftigen Perioden vor.

 

Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass es die Sachgerechtigkeit der vorgestellten Analyse nicht beurteilen könne, solange die Vorschläge zu den anderen Bewertungsbestandteilen nicht bekannt seien.

 

Die Sitzung wurde geschlossen, ohne dass Entscheidungen getroffen wurden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009

 

Margen

 

Der Board hielt fest, dass man schon früher entscheiden habe, dass die Gesamtmarge bei Vertragsbeginn unter Hinblick auf die Prämie festgelegt werden und keine "Tag-1-Gewinne" entstehen sollten. Auf dieser Sitzung kam der Board überein, dass, wenn eine Prämie nicht ausreiche, die Verpflichtungen abzudecken, , der Unterschied bei Vertragsbeginn in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden solle.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, dass diese Situation im Entwurf etwa wie folgt beschrieben werden solle: "Bei Vertragsbeginn wird kein Vermögenswert [und damit kein Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung] angesetzt, wenn der Vertrag einen Vermögenswert darstellt; wenn der Vertrag eine Verbindlichkeit darstellt, werden die Verbindlichkeit und der entsprechende Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst."

 

Sollte der Bewertungsansatz bestimmte Margen beinhalten? 

 

Es gab wenig Unterstützung für die Empfehlung des Stabs, dass ein Bewertungsansatz eine separate Risikomarge enthalten solle, die zu jedem Berichtsstichtag neu bewertet wird. Mindestens ein Boardmitglied gab an, dass es nicht wisse, was diese Marge sein solle und wie sie zu berechnen sei.

 

Sind Margen Teil der Versicherungsschuld? 

 

Der Board war geteilter Meinung, ob alle Margen, die vom Stab identifiziert worden sind, einen Teil der Versicherungsschuld darstellen oder nicht eher eine separate Schuld außerhalb der Versicherungsschuld sind. Es gab eine Menge an Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Empfehlungen des Stabs.

 

Erwerbskosten 

 

Der Stab hielt fest, dass die Behandlung von Erwerbskosten gleichermaßen relevant für das Erfüllungskonzept und das Abgangspreiskonzept sei. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf der Frage, was Erwerbskosten darstelle. US-GAAP (beispielsweise SFAS 91 zu Kreditvergabekosten) bietet eine eher weit gefasste Definition, die auch Verkaufs-, Übernahme- und Initiationskosten beinhaltet; in IAS 39 werden Transaktionskosten auf zusätzliche Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung unmittelbar zuzurechnen sind, beschränkt.

 

Der Board entschied, dass die Erwerbskosten eng definiert werden sollten - auf Kosten beschränkt, die zusätzlich zum Vertrag sind (was per Definition nur direkte Kosten sein können).

 

Erwerbskosten sollten als Aufwand erfasst und ein Teil der Prämie als Ertrag angesetzt werden. Der Stab erklärte, dass diese Behandlung Transparenz hinsichtlich der Erwerbskosten, die während der Berichtsperiode entstanden sind, gewähre und anerkenne, dass die Bepreisung von Versicherungsverträgen "Prämienaufschläge" beinhalte, um solche Kosten wieder einzubringen.

 

Verhalten des Versicherungsnehmers

 

Der Board führte eine  vorläufige Diskussion über künftige Zahlungen von Versicherungsprämien (und anderen Kapitalströmen, die aus diesen Prämien entstehen wir beispielsweise Leistungen und Ansprüche). Insbesondere erörterte der Board, ob wiederkehrende Prämienzahlungen – also die Prämien, deren Zahlung so lange erfolgt, wie der Versicherungsnehmer den bestehende Vertrag nicht kündigt – in die Bewertung der Versicherungsschuld einfließen sollten. Sollte die Antwort auf diese Frage 'ja' lauten, müsste der Board sich der Frage widmen, wie die 'Grenze' für einen bestehenden Vertrag bestimmt werden soll.

 

Der Board widmete sich dem zweiten Teil der Frage (der Grenze). In der Analyse des Stabs war festgehalten worden, dass allgemein anerkannt werde, dass künftige Verträge nicht in die Bewertung der gegenwärtigen Versicherungsschuld einfließt (obwohl sie für die Bestimmung des immateriellen Vermögenswerts aus der Kundenbeziehung relevant sein mögen). Daher wurde in der Diskussion der Schwerpunkt auf bestehende Verträge gelegt, die der Stab in zwei Segmente unterteilt hatte:

 

bullet Verträge, die den Versicherungsgeber verpflichten, künftige Prämienzahlungen anzunehmen,
bullet Verträge, die eine fortlaufende Versicherbarkeit garantieren, wenn der Versicherungsnehmer weiterhin Prämien zahlt (eine Untergruppe dieser Verträge) und
bullet andere Verträge, die keins dieser Merkmale aufweisen (der Versicherungsnehmer kann also den Versicherungsgeber nicht zwingen, künftige Prämienzahlungen anzunehmen).

 

Der Board war geteilter Meinung: Einige Boardmitglieder wollten die Grenze so ziehen, dass einige der 'anderen Verträge' mit innerhalb der Grenze lägen. Andere Boardmitglieder waren sichtlich besorgt, dass, wenn die Grenze so verschoben würde, dass 'andere Verträge' mit aufgenommen würden, dies einen bedeutenden, ungeprüften Sprung in der bilanziellen Bewertung darstellen würde und deutlich von der Bewertung immaterieller Vermögenswerte in IAS 38 abweichen würde. Ein Boardmitglied verglich die 'anderen Verträge' mit nichts anderem als einer Zeitreihe geschriebener Optionen und äußerte großes Unbehagen, dass diese als Vermögenswerte angesetzt werden sollten, wenn man die Konsequenzen für andere Bereiche der IFRS in Betracht ziehen würde. Andere Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise.

 

Einige Boardmitglieder hielten außerdem fest, dass einige der Fragen bei diesem Sachverhalt sehr ähnlich einiger Fragen seien, die Erneuerungen in der Projekten des Boards zu Erlösvereinnahmung und Leasinggeschäften seien. Sie wollten eine einheitliche Lösung für alle diese Fragen. Darüber hinaus hätte die Bilanzierung von Kundenverhalten mit der von Erwerbskosten im Einklang zu stehen. Es wurden keine Entscheidungen getroffen, und der Stab wird später wieder zu diesem Thema vortragen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Im April 2009 führte der IASB eine vorläufige Diskussion zum Erhalt künftiger Prämien aus Versicherungsverträgen (Verhalten des Versicherungsnehmers und der damit zusammenhänge Punkt der Vertragsgrenzen). Auf dieser Sitzung wurde eine Analyse des Stabs und dessen Empfehlungen zum Thema erörtert.

 

Bilanzierung künftiger Prämien, die von Optionen abhängen

 

Der Stab wies darauf hin, dass in vielen langfristigen Versicherungsvereinbarungen der Versicherte das Recht hat, weiterhin Versicherungsschutz zu erhalten, wenn er die vertragliche Prämie weiter zahlt. Der Versicherer hat im Prinzip eine Option für den Versicherungsnehmer geschrieben. Die Option zwingt den Versicherer, die Prämien des Versicherungsnehmers anzunehmen (wie im Versicherungsvertrag festgelegt) und den Versicherungsschutz weiter anzubieten. Der Versicherer hat die Prämie für das laufende Jahr und eine Reihe geschriebener Optionen für die künftigen Jahre. Der Stab hat drei Ansätze identifiziert, wie man die Erneuerungsoptionen bilanzieren könne, von denen sie der Meinung sind, dass sie im Einklang mit den Ansätzen stehen, die das Team zur Erlöserfassung in seinem Papier zu Vertragsgrenzen herausgearbeitet hat:

 

bullet (a) Ignorierung der Option,
bullet (b) Bewertung der Option,
bullet (c) Prüfung der Option (also Behandlung der Zahlungsströme, die von Erneuerung abhängen, und der Kündigungsoptionen als Teil des bestehenden Vertrags).

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die Bewertung eines Versicherungsvertrags die erwarteten (d.h. wahrscheinlichkeitsgewichteten) Zahlungsströme(künftige Prämien und andere Zahlungsströme, die aus diesen Prämien entstehen, beispielsweise Leistungen und Ansprüche) beinhalten sollte, die aus diesem Vertrag entstehen, einschließlich der Zahlungsströme, deren Betrag oder zeitlicher Anfall davon abhängt, ob ein Versicherungsnehmer in einem bestehenden Vertrag Optionen ausübt (wie beispielsweise Erneuerungs- oder Kündigungsoptionen). Anders gesagt, die Bewertung eines Versicherungsvertrags sollte auch die Erneuerungs- und Kündigungsoptionen prüfen.

 

Einige Boardmitglieder waren nicht zufrieden damit, wie der Stab den Sachverhalt analysiert hatte. Einige waren der Meinung, dass die "Option", die der Versicherte hat, den Versicherungsvertrag zu erneuern, dasselbe sei wie eine Option, wie sie im Diskussionspapier zur Erlöserfassung zu verstehen sei – andere waren nicht der Meinung. Einige Boardmitglieder zogen vor, die Erneuerungsoption beim erstmaligen Ansatz zu bewerten und sie nicht fortlaufend zu prüfen wie der Stab vorgeschlagen hatte.

 

Ein anderes Boardmitglied formulierte noch einmal neu, was seiner Meinung nach der Stab auszudrücken wünschte: Beim erstmaligen Ansatz eines Versicherungsvertrags müsse identifiziert werden, was der Versicherer erhalte und wofür er es erhalte. Er schlug vor, dass bei erstmaligem Ansatz der Versicherer die Prämie erhalte für (i) den Versicherungsschutz des ersten Jahres und (ii) das Recht, den Versicherungsvertrag im nächsten Jahr zu den gleichen Bedingungen zu verlängern. Dieses Boardmitglied wollte kein allgemeines Prinzip, nach dem Erneuerungsoptionen immer erneut zu prüfen sind, etablieren und warte den Stab, vorsichtig zu sein, wie dieser sein Prinzip formuliere.

 

Ein andere Boardmitglied war der Meinung, dass eine fortlaufende Prüfung der Option gestatten würde, ein Maß des Erwartungswert zu erhalten: Dies schließe eine Art von Zeitwert ein, aber ob dieser der richtige sei, sei fraglich. Dieses Boardmitglied war nicht gegen die fortwährende Prüfung, aber zeigte Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie das Prinzip ausgedrückt werde. Insbesondere waren nach seiner Ansicht die künftigen Prämien nicht vertraglich, der der Versicherte keine Verpflichtung habe, künftig Prämienzahlungen zu leisten. Daher seien die Kapitalströme nicht vertraglich.

 

Schließlich akzeptierte der Board die Empfehlung des Stabs, äußerte aber erhebliche Bedenken dahingehend, wie diese ausgedrückt und formuliert sei. Der Stab wird auf einer späteren Sitzung mit feiner ausgearbeiteten Vorschlägen wieder vor den Board treten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009

 

Projektzeitplan

 

Der Stab stellte einen überarbeiteten Projektzeitplan vor, nach dem vorgesehen ist, dass der Entwurf der Vorschläge des Boards im April 2010 mit einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen veröffentlicht wird. Die erneuten Erörterungen sollen bis Juni 2011 abgeschlossen sein.

 

Der überarbeitete Zeitplan wurde vom IASB-Vorsitzenden und verschiedenen Boardmitgliedern nicht gut aufgenommen. Der Stab wurde angewiesen, sicherzustellen, dass der Entwurf nicht später als Dezember 2009 veröffentlicht wird.

 

Bewertungsansatz für Versicherungsverträge/ Verwendung des aktualisierten Modells aus IAS37 als Kandidat für die Bewertung von Versicherungsverträgen

 

Der Board kam überein, dass hinsichtlich des Modells aus IAS 37 für Schulden gemacht worden sei, dass eine modifizierte Version des Modells als Kandidat für die Bewertung von Versicherungsschulden in Erwägung gezogen werden sollte. Gleichzeitig wurde der Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert, der eine Marge für die Kosten der Risikoübernahme und ein Restmarge enthält, aus dem Kreis der Kandidaten fallengelassen.

 

Beim Vorschlag des Bewertungsmodells aus IAS 37 hielt der Board fest, dass die Zielsetzung in IAS 37 sei, den Betrag zu bewerten, den der Versicherer vernünftigerweise dafür bezahlen würde, die Schuld übertragen zu können. In Abwesenheit eines aktiven Marktes wird im modifizierten Modell aus IAS 37 festgehalten, , dass der Versicherer diesen Betrag schätzen kann, in dem er die Vertragslast betrachtet, die der Versicherer hat, um die Verpflichtung über die Zeit zu erfüllen, oder was er vernünftigerweise erwarten würde von einer dritten Partei zu erhalten, um die Schuld zu übernehmen. Die Marge würde so berechnet, dass es keine Tag-1-Gewinne oder -Verluste gibt; der Versicherer würde bei Vertragsbeginn nur in dem Maß Erlöse erfassen, wie er Einbringung der zusätzlichen aufgetretenen Kosten erfährt.

 

Obwohl sie zustimmten, dass das Modell aus IAS 37 in die Liste der Bewertungskandidaten aufgenommen werden sollte, verlangten einige Boardmitglieder größere Zusicherung, dass das modifizierte Modell aus IAS 37 genügend stabil ist, um auf Versicherungsschulden angewendet zu werden. Darüber hinaus müsse das Teams der Versicherungsstabs weitere Überlegungen dazu liefern, wie das Modell aus IAS 37 auf Versicherungsverträge anzuwenden sei und welche zusätzlichen Leitlinien notwendig sein könnten. Boardmitglieder verlangten eine gemeinsame Sitzung mit den Stäben zu Versicherungen und zu IAS 37, um größere Zusicherung und Beruhigung bei dieser grundlegenden Frage zu erreichen.

 

Ein Boardmitglied wollte auch mehr Beruhigung in Bezug auf die Risikomarge: Handele es sich dabei um ein Surrogat für die kapitalkosten des Unternehmens oder sei es ein Ausgleich für die Übernahme des Versicherungsrisikos. Einige Boardmitglieder waren sich nicht sicher, dass es zwischen diesen beiden einen Unterschied gebe. Es herrschte jedoch Einigkeit, dass der Board explizit das Bewertungsziel, das in der Risikomarge inhärent sei, festhalten solle.

 

Gegenwärtiger Abgangspreis

 

Unter der Voraussetzung, dass das modifizierte Modell aus IAS 37 in Bezug auf Versicherungen angemessen formuliert wird, entschied der Board, den gegenwärtigen Abgangspreis nicht länger als einen der Bewertungskandidaten für Versicherungsverträge in Erwägung zu ziehen.

 

Einige Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass der Abgangspreis einen "Vernünftigkeitstest" für die Bewertung von Versicherungsschulden bieten würde. Die Boardmitglieder wurden daran erinnert, dass die Vorschrift, zu prüfen, was das Unternehmen vernünftigerweise annehmen oder verlangen würde, um die Schuld von einem anderen zu übernehmen, einen Test des "würde vernünftigerweise zahlen"-Kriteriums in der Bewertungsvorschrift bieten würde.

 

Feldversuche

 

Der Board stimmte einem Vorschlag des Stabs zu "gezielte Feldversuche" vorzunehmen, die vor Veröffentlichung des Entwurfs beginnen sollten, um einzuschätzen, ob die Vorschläge der Zielsetzung gerecht werden und wie der vorgeschlagenen Ansatz die gegenwärtige Praxis ändern würde. Der Stab erwartet, etwa 15 Versicherer (Ersteller) einbinden zu können und will in die Auswertung Anwendergruppen einbinden.

 

Der Stab hatte gehofft, seine Arbeiten abschließen zu können, bevor der Entwurf veröffentlicht wird, aber vor dem Hintergrund der expliziten Anweisung des Boards, den Entwurf bis Dezember 2009 fertiggestellt zu haben, werden eventuell nicht alle Arbeiten vor der Veröffentlichung des Entwurfs abgeschlossen sein.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009

 

Bewertungsansatz für Versicherungsverträge

 

Der Board wurde vom Stab ermutigt, die Kandidatenliste für den Bewertungsansatz für Versicherungsverträge noch weiter einzuschränken, nämlich auf das modifizierte Modell aus IAS 37. Vor dem Hintergrund der Erörterung des Modells aus IAS 37 früher am Tag sah sich der Board jedoch nicht in der Lage, diese Entscheidung zu fällen. Stattdessen erbat der Board eine detailliertere Ausführung, wie das modifizierte Modell aus IAS 37 aussehen könnte sowie einen Vergleich zum Modell der gegenwärtigen Erfüllung.

 

Modell der noch nicht verdienten Prämien

 

Der Board kam überein, dass eine Ansatz über die noch nicht verdienten Prämien der geforderte Bewertungsansatz für Versicherungsschulden vor Ansprüchen aus kurzfristigen Verträgen sein sollte (beispielsweise Sachversicherungen, Unfallversicherungen, Seeversicherung). Dieser Ansatz wurde als Vereinfachung akzeptiert.

 

Andere Aspekte des Modells der noch nicht verdienten Prämien werden auf einer späteren Sitzung erörtert.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009

 

Aktuelle Informationen von der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten (IAIS)

 

Robert Esson, der Vorsitzende des Unterausschusses zu Versicherungsverträgen der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten, stellte kurz vier Aspekte des IASB-Projekts zu Versicherungsverträgen vor, die für Versicherungsaufsichten derzeit von besonderer Bedeutung sind.

 

Zeitliche Planung des Projekts zu Versicherungsverträgen

 

Esson hielt fest, dass, wenn man die Arbeit des Vorgängers des IASB mit hinzurechne, das Projekt zu Versicherungsverträgen schon über zehn Jahre dauere und dass jegliche Verzögerung über den geplanten Abschlusszeitpunkt Mai 2011 hinaus bedeuten könne, dass die internationale Übereinstimmung, die derzeit bestehe, gefährdet sein könne. Er wies darauf hin, dass bestimmte Regionen wahrscheinlich ihre eigenen Lösungen entwickeln würden, wenn es bedeutende Verzögerungen gebe. Eine Lösung durch den IASB ist die bevorzugte Lösung des IAIS, da man versuchen wolle, IFRS-Finanzinformationen als Eingabe für die aufsichtlichen Versicherungsvorschriften zu nutzen und diese nicht frei zu bestimmen.

 

Erwerbskosten

 

Esson hielt fest dass insbesondere bei langfristigen Versicherungsverträgen die Erwerbskosten die Prämie des ersten Jahres übersteigen können, aber dass insgesamt erwartet wird, dass der Vertrag Gewinn bringt. Dies legt nahe, dass der Versicherungsvertrag einen Wert aufweist und dass dieser Wert größer ist als die Zahlung von Erwerbskosten.

 

Darüber hinaus rief er den Boards die Empfehlung des IAIS in Erinnerung, wie Vertragsgrenzen definiert werden können, was den Boards dabei helfen könne, die Erneuerungsoptionen in langfristigen Verträgen zu erörtern.

 

Tag 2/Tag 366

 

Die Abwicklungsmarge sei ein bedeutender Sachverhalt, der in den letzten zehn Jahren im Großen und Ganzen ignoriert worden sei und dringend einer Lösung bedürfe, bevor der Entwurf veröffentlicht wird. Eine jegliche Lösung müsse einfach, verständlich und prüfbar sein. Er stellte einige Beispiele zur Verfügung, die den Sachverhalt erläuterten, und fragte die Boardmitglieder, ob die Abwicklungsmarge auf der Befreiung von Risiko oder auf den erwarteten Kapitalströmen basiere.

 

Finanzinstrumente

 

Esson stellte in den Raum, dass die Versicherungsunternehmen der größte Käufer von Finanzinstrumenten weltweit seien und dass es die Notwendigkeit gebe, Einheitlichkeit zwischen der Vermögensseite und der Schuldenseite der Bilanz zu erreichen – insbesondere in Bezug auf langfristige Versicherungen. Seiner Meinung nach müsse es einen inneren Zusammenhang zwischen Vermögenswerten und Schulden geben. Er zeigte sich besorgt, dass die zeitliche Planung des Projekts zu Finanzinstrumenten (also der Vermögenswerte der Versicherer) und des Projekts zu Versicherungsverträgen (also der Schulden der Versicherer) problematisch sei und beim Übergang zu bedeutenden Problemen führen könne. Die Versicherer seien sehr am Zusammenwirken der beiden Projekte interessiert, insbesondere daran, wie sich Annahmen lösten und Margen abwickeln ließen für Schulden und ob fortgeführte Anschaffungskosten wie im Entwurf des IASB nahegelegt diese Schulden absichern würden.

 

Esson nahm Fragen der Boardmitglieder entgegen, bei deren Beantwortung er auf die Ansicht des IAIS verwies, dass ein nützlicher IFRS-Abschluss eine gute Vorlage für aufsichtliche Aktivitäten bilden würde. Die Risikoaussetzung eines Versicherungsunternehmens zu verstehen, sei sehr wichtig; das gleiche gelte aber auch dafür, nützliche und verständliche Bewertungen im Abschluss zu haben.

 

Fortsetzung der Erörterungen zu möglichen Bewertungsmaßstäben

 

Bewertungsansatz

 

Der Stab des IASB informierte die beiden Board kurz über die jeweiligen jüngsten Entscheidungen des anderen (die früher in der Woche gefällt worden waren) zu jeweils bevorzugten Bewertungsansatz. Der FASB bevorzugte den Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert; der IASB erwägte weiterhin sowohl einen Ansatz über ein modifiziertes IAS 37-Modell als auch einen Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert.

 

Der FASB unterstützt einen Bausteinansatz für die Bewertung am ersten Tag, stimmt aber der Aufnahme einer Übertragungsvorstellung in Bezug auf die Folgebewertung nicht zu – weil es oft keinen Übertragungsmarkt für Versicherungsschulden gibt (deshalb würde eine reine Fair-Value-Bewertung nicht funktionieren).

 

Es gab eine gute aber zu keinem Ziel führende Diskussion zwischen den Mitgliedern von IASB und FASB, in der einige der grundlegenden Bewertungsfragen beleuchtet wurden einschließlich der Frage, was die Schuld sei, die bewertet würde – die Erfüllungspflicht oder die Schuld aus Ansprüchen? Die Boardmitglieder hielten fest, dass unabhängig davon, welches Modell gewählt werde, es logisch, leicht erklärbar, von den Erstellern unterstützt und für die Anwender nützlich sein müsse.

 

Von keinem der Boards wurden Entscheidungen getroffen. Beide werden dies weiter erwägen und Entscheidungen im September treffen und im Oktober weiter gemeinsam diskutieren.

 

Erwerbskosten

 

Beide Boards sind sich einig, dass Erwerbskosten als Aufwand erfasst werden sollten; die vorläufige Sichtweise des IASB ist, dass man einen Teil der Prämie (Kundengegenleistung) freigeben würde, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die bei Erwerb des einzelnen Versicherungsvertrags entstehen. Die Boards erörterten, ob sie sich bei dieser Frage einigen könnten.

 

Ein IASB-Mitglied schlug vor, dass der IASB fragen sollte, ob der Versicherer den Vertrag selbst am ersten Tag als Vermögenswert ansetzen sollte und diesen Vermögenswert über eine bestimmte Periode abschreiben sollte. Bisher hatte die Versicherungsbranche abgegrenzte Erwerbskosten als einen Ersatz für den Vertragswert verwendet.

 

Der Vorsitzende des FASB hinterfragte die vereinbarte Position des IASB, indem er fragte, warum ein Versicherungsvertrag von anderen langfristigen Geschäften abweichen sollte, für die bedeutende Erwerbskosten anfallen würden.

 

Der FASB bestätigte seine Sichtweise (5 für Erfassung als Aufwand); der IASB war geteilt: 4 würden Aufwand erfassen, 8 Erträge freigeben. Ein IASB-Mitglied fragte auch nach der Meinung seiner Kollegen – wie viele würden es vorziehen, den Wert der Vermögenswerts aus dem Versicherungsvertrag zu bewerten: mindestens 5 würden dies tun.

 

Der IASB wird dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009

 

Zeitplan und Sachverhalte, die aus dem Entwurf ausgenommen werden sollen

 

Der Board nahm den vorgeschlagenen Zeitplan für die verbleibendenden erneuten Erörterungen, die Veröffentlichung des Entwurfs und weitere Maßnahmen zur Einbindung der Anwender und weitere Erörterungen zur Kenntnis.

 

Eine Folge des vorgeschlagenen Zeitplans ist, dass die Bilanzierung durch den Policeninhaber mit Ausnahme der Bilanzierung der Rückversicherung (sowohl durch die Zedenten als auch durch die Rückversicherer) nicht im Entwurf adressiert wird. Mindestens ein Boardmitglied hinterfragte diese Entscheidung. Er hielt fest, dass die Bilanzierung durch den Versicherten zwar die zeitliche Planung kompliziert mache aber nützliche Einsichten zu strittigen Punkten in der Bilanzierung durch den Versicherer liefern könne.

 

Das Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass der Wert der zu übergebenden Barmittel bei einer Lebensversicherungspolice von der Bewertung der Schuld im Abschluss des Versicherers ausgeschlossen worden sei, während es beinahe sicher sei, dass es sich hierbei um ein relevantes Bewertungsattribut für den Policeninhaber handele. Darüber hinaus sei es wahrscheinlich, dass der Board fordern würde, einen Vermögenswert für künftige Vertragserneuerungen bei langfristigen Verträgen anzusetzen. Es sei jedoch höchst unwahrscheinlich, dass der Board den Ansatz einer Schuld im Abschluss des Policeninhabers fordern würde. In beiden Fällen sei der Mangel an Symmetrie bedenklich.

 

Ein anderes  Boardmitglied äußerte Bedenken, dass der Board keine Lehren aus dem Projekt zu Leasingverhältnissen gezogen habe, bei dem er heftig dafür kritisiert worden sei, dass er sich nur der Bilanzierung durch den Leasingnehmer gewidmet habe und die Bilanzierung durch den Leasinggeber bis auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben habe. Dieses Boardmitglied äußerte Bedenken, dass IAS 8 die Policenhalter zum IFRS für Versicherungsverträge führen und vielleicht nicht sachgerechte Schlüsse zu symmetrischer Bilanzierung nahe legen würde.

 

Andere Boardmitglieder zeigten sich außerdem von der Aufnahme der Verwendung des sonstigen Gesamtergebnissen (und daher der Möglichkeit des Recycelns) überrascht: Dies sei das erste Mal, dass der Board davon Kenntnis erhalte, dass dieses Thema adressiert werden solle.

 

Der Vorsitzende schloss die Debatte zu diesem Thema.

 

Bewertungsansatz

 

Der Board erörterte die verbleibenden Bewertungsansätze (die beide geändert werden würden, um Tag-1-Gewinne auszuschließen):

 

bullet Bewertung auf Grundlage des Ansatzes, der im Projekt zur Änderung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen entwickelt wird (aktualisiertes IAS-37-Modell) und
bullet ein gegenwärtiger Erfüllungswert, der eine zusammengesetzte Marge enthält.

 

Der Board war in seiner Meinung hälftig geteilt. Einige zogen den Ansatz über den Erfüllungswert vor und wiesen insbesondere darauf hin, dass der FASB eine vorläufige Bevorzugung dieses Ansatzes ausgesprochen habe. Diese Boardmitglieder sahen auch eine gewisse Übereinstimmung zwischen dem Erfüllungswertansatz und den Schlussfolgerungen des Boards bei der Erlöserfassung. Andere waren der Meinung, dass es zu viel zu klären geben bei den "Macken und Tücken" des aktualisierten IAS 37-Modells; sie könnten dieses daher nicht unterstützen.

 

Andere verwarfen insbesondere den Erfüllungswertansatz und dabei speziell die Analogie zum Erlöserfassungsmodell. Diejenigen, die den aktualisierten IAS-37-Ansatz unterstützten, hielten fest, dass nach dem Ansatz die Marge neu bewertet wird und er im Einklang mit dem Bausteinansatz stehe, der im Entwurf vorgeschlagen werde. Obwohl der IAS-37-Ansatz "Macken und Tücken" aufwiese, sei er besser als der Erfüllungswert.

 

Der Board stimmte mit 8 zu 7 Stimmen für den aktualisierten IAS-37-Ansatz. Dies war nur eine entscheidende Probeabstimmung, da der Überhang unzureichend wäre, wenn so über den Entwurf abgestimmt würde, und dieser nicht veröffentlicht werden könnte. Der Board kam zu dem Schluss, dass er fortfahren könne, da es das Gesamtpaket sei, über das abgestimmt werden müsse.

 

Auf jeden Fall würde im Entwurf eine gründliche Erörterung des Erfüllungswertansatzes enthalten sein, und in der Einladung zu Stellungnahme würde um alternative Sichtweisen gebeten.

 

Nachfolgende Freigabe der Residualgröße und der zusammengesetzten Marge

 

Diese Diskussion begann damit, dass der Stab zugab, dass er nicht in der Lage sei, dem Board eine Empfehlung auszusprechen, da er untereinander geteilter Meinung sei. Einige Mitglieder des Stabs waren der Meinung, dass das (bestimmenden) Attribut, das für die Freigabe der Restgröße und der zusammengesetzten Marge gewählt würde, dazu führen sollte, dass diese Margen auf eine systematische Art und Weise im Ergebnis dargestellt würden, die am besten die Leistung des Versicherers unter dem entsprechenden Vertrag widerspiegle. Die andere Sichtweise war, dass das Attribut in allen Fällen die Freigabe vom Risiko sein sollte. Es ist nicht überraschen, dass auch der Board in seiner Meinung hälftig geteilt war.

 

Der Stab hielt folgendes fest:

 

bullet Der aktualisierte IAS-37-Ansatz beinhaltet eine separate Risikomarge, und die Marge der Restgröße sollte über die Versicherungsperiode nur freigegeben werden, wenn die Risikomarge nach dem Ansatz dazu gedacht ist, das Risiko in der Anspruchabwicklungsperiode einzufangen.
bullet Der Erfüllungswertansatz enthält nur eine zusammengesetzte Marge, die über eine Periode freigegeben werden sollte, die die Anspruchabwicklungsperiode beinhaltet, weil die verwendete Periode das Risiko widerspiegeln sollte, das mit der Erfüllung von Ansprüchen im einher geht.

 

Der Board erörterte den Sachverhalt in beachtlicher Tiefe und stimmte am Ende (8 zu 7 stimmen) für die erste Alternative. Die Risikomarge sollte auf Grundlage eines "Freigabe vom Risiko"-Konzepts freigegeben werden, während die Restgröße auf Grund des Zeitverlaufs freigegeben werden sollte. Die Boardmitglieder hielten fest, dass beim aktualisierten IAS-37-Ansatz die Marge der Restgröße eigentlich nur ein Platzhalter sei, weshalb sie über den kürzest möglichen Zeitraum laufen solle.

 

Erstmaliger Ansatz: Tag-1-Verluste

 

Der Stab wies darauf hin, dass wegen der Unterschiede wie Versicherungsverträge bepreist würden im Vergleich zu den erörterten Bewertungsmodellen in manchen Fällen ein Tag-1-Verlust auftreten könne. Der Board bestätigte, dass, wenn ein solcher Verlust auftreten solle, er in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sei.

 

Beziehung zwischen der Restgröße und der zusammengesetzten Marge und Folgeänderungen in der Schätzung

 

Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für den Umgang mit Folgeänderungen in der Restgröße und der zusammengesetzten Marge vor.

 

bullet Ansatz A würde dazu führen, dass Folgeänderungen in den Schätzungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt würden.
bullet Mit Ansatz B würde die Marge um die Änderungen in den Kapitalströmen geändert, die Gewinn- und Verlustrechnung bliebe unberührt.
bullet Mit Ansatz C, den der Stab kaum verteidigen konnte, würde die Marge als ein fester Anteil der Kapitalströme aktualisiert, der als Vorbehalt bestimmt würde.

 

Der Board unterstützte Ansatz A mit großer Mehrheit. Viele Boardmitglieder waren der Meinung, dass Ansatz B zu viele Informationen verwische.

 

Abzinsungssatz

 

Der Board kam überein, dass der gewählte Abzinsungssatz die Merkmale der Schuld widerspiegeln solle. Er solle nicht die Merkmale des Vermögenswerts einfangen, der gehalten würde, um diese Schuld zu decken, wenn die Schuld diese Merkmale nicht teile. Darüber hinaus kam der Board zu dem Schluss, dass er keine bestimmten Leitlinien zur Verfügung stellen wolle, wie ein Abzinsungssatz für Versicherungsschulden zu schätzen sei. Es würde nur einen Verweis auf die Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert geben.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009

 

Entbündelung

 

Der Board erörterte, ob ein Versicherungsvertrag, der Versicherungs-, Einlagen- (finanziell) und Leistungsbestandteile enthält, so bilanzierte werden soll, als ob es sich um separate Verträge handelt (Entbündelung). Der Board erörterte die Vorschrift der Entbündelung, wenn die Bestandteile nicht untereinander voneinander abhängen.

 

Nach langer Diskussion, während der der Board die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den vorgeschlagenen Leitlinien für Verträge mit multiplen Segmenten im Erlöserfassungsprojekt erörterte, bat der Board den Stab, die Bedingungen und Leitlinien dafür neu zu definieren, wann der die Vertragsbestandteile voneinander abhingen und nicht entbündelt werden könnten (also separat bewertet).

 

Darstellung der Erfolgsberichterstattung

 

Der Board setzte eine Unterrichtseinheit zur Darstellung von Versicherungsverträgen in der Erfolgsberichterstattung fort.

 

Dem Board wurden drei Möglichkeiten vorgestellt:

 

bullet (a) Alle Prämien (auch der Teil, der die Gegenleistung für die Einlage darstellt) für alle Versicherungsverträge werden als Ertrag behandelt.
bullet (b) Alle (oder bestimmte) Versicherungsverträge werden in eine Versicherungskomponente wie in (a) und eine Einlagenkomponente aufgeteilt - ein Ansatz über Gebühren.
bullet (c) Alle Prämien für alle Versicherungsverträge werden als Einlagen behandelt und alle Ansprüche und Aufwendungen als Rückzahlung der Einlagen. Das Margenmodell wird für die Marge verwendet.
bullet (d) Bei Versicherungsverträgen, die bestimmte Kriterien erfüllen (beispielsweise Lebensversicherungsverträge oder langfristig angelegte Verträge), werden alle Prämien für alle Verträge als Einlage wie in (c) behandelt. Bei allen anderen Versicherungsverträgen werden die Prämien als Erträge wie in (a) behandelt.
bullet (e) Den Versicherern wird erlaubt, sich für jede Klasse von Versicherungsverträgen zwischen einer Ertragsdarstellung wie in (a) und einer Einlagendarstellung wie in (c) zu entscheiden.

 

Nach gründlicher Diskussion, während der der Board den notwendigen Grad der Granulierung erörterte, schien der Board wieder dem Modell der noch nicht verdienten Prämien für kurzfristige Verträge und (c) oder (d) für andere Versicherungsverträge zuzuneigen. Der Board wird diese Modelle auf seiner Sitzung im November erneut erörtern, nachdem Rückmeldung von der Arbeitsgruppe zu Versicherungen eingegangen ist.

 

Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge

 

Der Board erörterte erneut die Frage einer Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge. Die Verwendung eines Bewertungsmodells auf Grundlage von erwarteten Kapitalströmen aus Versicherungsverträgen scheint nahezulegen, dass keine Einlagenuntergrenze bei der Bewertung von Versicherungsverträgen greift.

 

In der Erörterung dieser Schlussfolgerung aus dem Bewertungsmodell diskutierte der Board auch den Umfang eines Versicherungsvertrags sowie die Einheitlichkeit der Einlagenuntergrenze bei Banken und Versicherungen.

 

Der Board bestätigte vorläufig, dass keine Einlagenuntergrenze für die Bewertung von Versicherungsverträgen greift. Dennoch bat der Board den Stab, die Auswirkungen dieser Entscheidung auf komplexere Versicherungsprodukte zu untersuchen. Darüber hinaus bat der Board den Stab, mögliche Arbitragemöglichkeiten, die aus dieser Entscheidung in Konzernen entstehen könnten, die sowohl aus einer Bank als auch aus einer Versicherung bestehen, zu untersuchen.

 

Zeitplan

 

Vor dem Hintergrund der in den vorigen Sitzungen getroffenen Entscheidungen (einschließlich des Mangels an endgültigen Entscheidungen zu bestimmten Fragen) entschied der Board, den Zeitplan für das Projekt auf seiner Sitzung im November zu überdenken.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009

 

Klärung bedeutender Unterschiede in fachlichen Entscheidungen der beiden Boards

 

Der Stab nutzte diese Sitzung, um in den bedeutenden Bereichen, in denen die Boards zu unterschiedlichen Schlüssen gekommen sind, wieder Einklang zu erzielen zu suchen. Die Klärung der Unterschiede im Projekt ist Voraussetzung für einen fristgerechten Abschluss der Erörterungen und die daraus folgende Veröffentlichung eines Entwurfs. Der Stab stellte drei Bereiche vor, in denen die Boards zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gekommen sind:

 

  1. Bilanzierung durch den Policeninhaber
  2. Zielsetzung der Bewertung
  3. Erwerbskosten

 

Bilanzierung durch den Policeninhaber

 

Der Umfang des Projekts beinhaltete ursprünglich die Bilanzierung sowohl durch den Anbieter des Versicherungsvertrags (der Versicherer) als auch durch den Käufer des Versicherungsvertrags (den Policeninhaber oder Versicherungsnehmer). Der IASB hat jedoch auf einer früheren Sitzung vorläufig entscheiden, dass die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer im Entwurf nicht adressiert werden soll. Da FASB hat bislang noch nicht erörtert, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer in den Entwurf aufgenommen oder daraus ausgeklammert werden soll.

 

Die Boards erörterten, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer in den Entwurf aufgenommen oder daraus ausgeklammert werden soll. Die Boards kamen überein, dass der Stab den möglichen Umfang des Projekts weiter untersuchen und auf einer späteren Sitzung wiederkehren solle, um zu erörtern, ob Verträge aus Sicht des Policeninhabers im Entwurf enthalten sein sollen.

 

Zielsetzung der Bewertung

 

Die Boards erörterten die Bewertungsansätze für Versicherungsverträge. Auf früheren Boardsitzungen hatte der IASB vorläufig den Bewertungsansatz ausgewählt, der im Projekt zur Änderung von IAS 37 entwickelt wird, wobei Gewinne am Tag 1 ausgenommen werden, und der FASB hatte vorläufig einen Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert ausgewählt, der eine zusammengesetzte Marge enthält.

 

Die Boards erörterten die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den beiden Bewertungsmodellen. Die Boards hielten fest, dass die Formulierungen, die verwendet würden, um die Modelle zu beschreiben, zu Verwirrungen führen würden, und betonten die Wichtigkeit der richtigen Wortwahl. Die Boards kamen überein, dass der Stab auf einer künftigen Sitzung den Boards die Konzepte der beiden Bewertungsmodelle noch einmal darstellen sollten, wobei die richtigen Formulierungen zur Beschreibung jedes Modells verwendet werden sollten.

 

Erwerbskosten

 

Zu einem früheren Zeitpunkt hatten die beiden Boards vorläufig entschieden, dass Erwerbskosten als Aufwand erfasst werden sollten. Danach hatte der IASB vorläufig entschieden, dass ein Versicherer bei Vertragsbeginn Prämienerträge zur Deckung der entstandenen Anschaffungskosten ansetzen solle. Daher sollten die Erwerbskosten auf die zusätzlichen Kosten der Herausgabe (also Verkauf, Zeichnung, Initiierung) eines Versicherungsvertrags beschränkt werden und keine anderen direkten Kosten enthalten. Der FASB hingegen war der Meinung, dass der Versicherer keinerlei Erträge (oder einkommen) ansetzen sollte, um eingetretene Anschaffungskosten auszugleichen.

 

Die Boards hinterfragten ausführlich, warum bei Versicherungsverträgen Erträge anders erfasst werden sollten als in anderen Branchen. Viele Boardmitglieder sind der Meinung, dass bei Unterzeichnung des Vertrags keine Erfüllungspflichten erfüllt werden und dass deshalb keine Erträge bei Vertragsbeginn erfasst werden sollten. Es wurde von den Boards vorläufig entschieden, dass ein Versicherer keine Prämie bei Vertragsbeginn als Ausgleich für die Anschaffungskosten ansetzen solle.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009

 

Ansatz eines Versicherungsvertrags

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass ein Versicherer einen Versicherungsvertrag ansetzen soll, wenn er Partei des Vertrages wird. Diese Definition steht im Einklang mit IAS 39.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu und gab der Meinung Ausdruck, dass eine bessere Klarstellung dessen, was es heiße, "Partei eines Versicherungsvertrages" zu werden, notwendig sei. Es wurden Bedenken erhoben, dass es international eine Reihe von aufsichtlichen und gesetzlichen Vorgehensweisen in Bezug auf den Eintritt in einen Versicherungsvertrag gebe, die Auswirkungen auf die Antwort auf die Frage haben würden, die der Board stelle. So folge beispielsweise in einigen Rechtskreisen aus dem Schritt, unwiderruflich einen Versicherungsvertrag anzubieten, schon ein Versicherungsrisiko für den Versicherer sogar, bevor der Versicherungsnehmer das Angebot annehme. Es war nicht klar, wie die Definition, "Partei eines Versicherungsvertrages" zu werden, in diesem Fall anzuwenden sei.

 

Andere Bedenken galten der Bilanzierung im Zeitraum zwischen dem Eingehen eines Versicherungsvertrags und dem Beginn des durch den Versicherungsvertrag abgedeckten Zeitraums. In einigen Fällen kann dieser Zeitraum verhältnismäßig lang sein, und der Versicherungsnehmer kann den Vertrag in dieser Zeit kündigen. Der Stab schlug vor, diesen Zeitraum als Teil des Versicherungsvertrags zu behandeln, weil die Behandlung des Vertrags als noch völlig unvollzogen bis zum Beginn der Deckungsperiode nicht vollständig das Risiko widerspiegelt, dem der Versicherer in der Zwischenzeit  durch Änderungen in den Bedingung ausgesetzt ist. Die Boardmitglieder drückten zu diesem Vorschlag eine Reihe von Ansichten aus. Einige Mitglieder waren der Meinung, dass der Vertrag vor Beginn der Deckungsperiode als völlig unvollzogen anzusehen ist. Andere gaben an, dass bei Ausstellung der Police, der Versicherer verpflichtet sein könnte, einen Schadensanspruch zu erfüllen, obwohl der Beginn der vertraglichen Deckungsperiode noch nicht eingetreten ist, wenn ein Verlustfall in diesem Zeitraum eintritt. Diese Mitglieder waren der Meinung, dass ein Vertrag vollständig angesetzt werden sollte, wenn die Deckungsperiode beginnt, aber dass deutlicher gemacht werden müsse, wann die Deckungsperiode tatsächlich beginnt, da dies in den verschiedenen Rechtskreisen abweichen könne und nicht allein auf den vertraglichen Einzelheiten beruhen muss. Einige schlugen vor, dass die Definition folgendermaßen geändert werden solle: "Ein Versicherer sollte einen Versicherungsvertrag ansetzen, wenn er Partei der vertraglichen Vorschriften oder gesetzlicher oder aufsichtlicher Forderungen wird".

 

Der Board bat den Stab, herauszuarbeiten, wie das vorgeschlagene Ansatzmodell bei verschiedenen Tatsachenmustern anzuwenden sei.

 

Ausbuchung von Versicherungsschulden

 

Der Board kam überein, dass eine Versicherungsschuld auszubuchen sei, wenn sie nicht länger als Schuld des Versicherers nach Anwendung der Ausbuchungsprinzipien aus IAS 39 anzusehen ist.

 

Teilnehmende Verträge

 

Der Board hielt eine Lehreinheit zur Erörterung der Beispiele von teilnehmenden Verträgen und der vorgeschlagenen Bilanzierung solcher Verträge ab. Es folgte eine engagierte Diskussion zu der Frage, ob ein Teilnahmemerkmal die Definition einer Schuld erfülle oder ob es als Eigenkapital angesehen werden könne. (Wird auf der Sitzung am Mittwoch, den 18. November weiter erörtert.)

 

Teilnehmende Versicherungsverträge (Fortsetzung der Diskussion gemeinsam mit dem FASB am 18. November)

 

Der Board erörterte die Hauptmerkmale von teilnehmenden Verträgen und suchte nach einem grundlegenden Prinzip für ihre Bilanzierung. Teilnehmende Verträge können wie folgt charakterisiert werden: Ein Versicherungsnehmer zahlt eine höhere Prämie, um an einigen der Chancen und Risiken des zugrunde liegenden Pools von Versicherungsverträgen teilzunehmen. Es gibt normalerweise zwei Elemente bei einem solchen Vertrag: einen "garantierten Mindestnutzen" und ein diskretionäres "teilnehmendes Merkmal". Das teilnehmende Merkmal besteht normalerweise aus mehreren Elementen, bei denen der Versicherer nach seinem Ermessen entscheiden kann, aber es gibt gesetzliche, aufsichtliche und vertragliche Beschränkungen. Das Ermessen der Unternehmensleitung bedeutet, dass ein Teil des Teilnahmemerkmals eventuell nicht die Definition einer Schuld aus dem Rahmenkonzept erfüllt. Zwei vorgeschlagenen Arten der Bilanzierung wurden erörtert:

 

Sichtweise 1: Kapitalströme, die aus dem Teilnahmemerkmal eines Versicherungsvertrags entstehen, werden als integraler Bestandteil des Versicherungsvertrags behandelt ebenso wie alle anderen Kapitalströme, die aus dem Vertrag entstehen, und sie werden in die Bestimmung der Versicherungsschuld auf Grundlage des erwarteten Barwerts ohne separaten Ansatz aufgenommen.

 

Sichtweise 2: Das Teilnahmemerkmal wird danach klassifiziert, ob es die Definition einer Schuld erfüllt. Dies führt zu einer Aufspaltung des Versicherungsvertrags. Nach diesem Ansatz  gibt es drei Möglichkeiten in Bezug auf das Teilnahmemerkmal: 1) Es wird vor dem Hintergrund der Ermessensbedingung immer Separat als Eigenkapital erfasst; 2) das Merkmal wird in zwei Elemente unterteilt und als Schuld klassifiziert soweit gesetzliche oder faktische Verpflichtungen bestehen; 3) das Merkmal wird entweder als Schuld oder als Eigenkapital klassifiziert, je nachdem, ob die Merkmale von Schulden oder von Eigenkapital vorwiegen.

 

Viele Boardmitglieder lehnten Sichtweise 2 ab, nach der Chancen der Versicherungsnehmer , die die Definition einer Schuld nicht erfüllen, als Eigenkapital behandelt werden, weil diese Mittel nicht den Eigenkapitalhaltern zustehen. Die Unterstützer von Sichtweise 1 gaben an, dass die Behandlung von Teilnahmemerkmalen als Teil der Versicherungsschuld die Tatsache anerkenne, dass solche Merkmale in den Versicherungsvertrag eingebettet sind und ohne ihn möglicherweise keinen wirtschaftlichen Gehalt aufwiesen. Mit Sichtweise 1 würden auch komplizierte Bewertungsalgorithmen vermieden, die notwendig wären, um sowohl die Versicherungsschuld als auch die Prämienzahlungen aufzuspalten. Einige waren der Ansicht, dass die Sichtweise zu besserer Erfolgsbewertung führen würde, da nach ihr Schulden und Aufwendungen für Leistungen an Versicherungsnehmer in der gleichen Periode erfasst würden wie die zugrunde liegende Versicherungsleistung.

 

Unterstützer der Sichtweise 2 argumentierten, dass der Ansatz einer Schuld, die über gesetzliche oder faktische Verpflichtungen hinaus gehe, zu einer Abweichung vom Rahmenkonzept führen würde. Sie sahen die Leistungen als diskretionär an, bis sie verkündet würden, und würden sie im Eigenkapital erfassen, möglicherweise getrennt in einer nicht auszuschüttenden Rücklage. Einmal verkündet würde die Schuld mit Belastung der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

 

Der IASB stimmte vorläufig für Sichtweise 1, der FASB für Sichtweise 2. Die beiden Boards werden ihre Erörterungen fortsetzen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009

 

Die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses

 

Der Board erwog, ob er Versicherern die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses für die Neubewertung von Versicherungsschulden gestatten oder vorschreiben sollte, wenn finanzielle Vermögenswerte zur Deckung dieser Schulden nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige derer, die Stellung zum Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu Versicherungsverträgen genommen haben, vertraten die Ansicht, dass eine Erfassung einiger oder aller Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis gestattet werden sollte, um Bilanzierungsanomalien zu vermeiden, weil die zur Deckung der Schulden verwendeten Vermögenswerte nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden und/oder zur Unterscheidung kurzfristiger Marktvolatilität, die sich über die lange Laufzeit des Versicherungsvertrags umkehren könne.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, die Bilanzierung der Vermögenswerte nicht zu ändern oder die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses für Versicherungsschulden zu erlauben, weil die eine Ausnahme von anderen Standards schaffen würde, die normalerweise nur bei der Bilanzierung von Vermögenswerten Anwendung findet.

 

Der Board erörterte sodann, ob er die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses zur Berichterstattung einiger Änderungen von Versicherungsschulden zulassen sollte. Der Board erwog, dass ein Zulassen oder Vorschreiben der Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses wahrscheinlich komplexe und zum Teil beschwerliche Prozeduren erfordere, um festzustellen, welcher Teil der Versicherungsschuld durch Vermögenswerte gedeckt wird, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, um die 'Anschaffungskosten'-Information für diesen Teil der Schuld nachzuverfolgen und um festzustellen, welche Beträge aus dem sonstigen Gesamtergebnis in die Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden sollten. Der Board stellte fest, dass jegliche Bilanzierungsanomalien vermieden werden könnten, indem man die Fair Value Option aus IFRS 9 zieht, und verständigte sich mit großer Mehrheit, die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses nicht zuzulassen oder die Bilanzierung von Versicherungsvermögenswerten zu ändern.

 

Der Board setzte mit der Erörterung fort, ob die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses nützlich sein könne, um kurzfristige Marktvolatilität von der langfristigen Leistungskraft des Unternehmens zu unterscheiden. Einige derer, die Stellung zum Diskussionspapier genommen hatten, vertraten die Ansicht, dass die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses in IAS 19 zu Pensionen und anderen Leistungen nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für solche Schulden zulässig sei und eine ähnliche Bilanzierung auf auch Versicherungsschulden anwendbar sein sollte. Der Board hob hervor, dass es nicht immer möglich sei, die Einheitlichkeit mit bestehenden Standards aufrechtzuhalten, wenn man neue Standards entwickle, und dass eine Analogie der bestehenden Pensionsbilanzierung angesichts der Absicht des Boards, die Bilanzierung für Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen, nicht sachgerecht sei.

 

Schattenbilanzierung (Shadow accounting)

 

Zu der Frage, ob Schattenbilanzierung erlaubt sein sollte, stellte der Board fest, dass Bewertungsergebnisse auf Vermögenswerte im vorgeschlagenen Versicherungsstandards die Bemessung nicht-partizipierender Versicherungsverträge nicht berührten. Im Hinblick auf die Darstellungsalternative des sonstigen Gesamtergebnisses in IFRS 9 gibt es kein Recycling realisierter Bewertungserfolge. Schattenbilanzierung würde zu einem komplexen Ausweis führen, der für Nutzer nicht leicht zu verstehen sei. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass Schattenbilanzierung nicht aufrechterhalten werden sollte.

 

Gemeinsame Erörterung mit dem FASB

 

Den Boards wurde eine genaue Darstellung der Bilanzierung von Versicherungsverträgen mit einem Vergleich der Auswirkungen der Anwendung des "Ansatzes mit Zuweisung des ursprünglichen Transaktionspreisen", des "expliziten Bausteinansatzes" und der Anwendung des Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge vorgestellt.

 

Die Boards erörterten die Auswirkungen der Anwendung des Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge auf Grundlage eines numerischen Beispiels. Obwohl einige Boardmitglieder einen gewissen Nutzen darin sehen konnten, dieses Modell anzuwenden, fanden die meisten Boardmitglieder, es sei nicht geeignet, da die Ergebnisse als nicht verständlich in Bezug auf die Auswirkungen von Pooling angesehen wurden, insbesondere bei Versicherungsverträgen mit eher "beweglichen Teilen". Einige Boardmitglieder würden gern eine alternative Anwendung des Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge erörtern. Der Stab machte deutlich, dass er eine Reihe von verschiedenen Anwendungen geprüft habe, aber dass die Ergebnisse allgemein gesehen den im Beispiel dargestellten im Beispiel ähnelten.

 

Die Boards erörterten auch den expliziten Bausteinansatz. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der Glättung von Erträgen. In der dann folgenden Diskussion lag der Schwerpunkt auf Risikomargen, die für einen Ausgleich der inhärenten Risikocharakteristika der Verträgen sorgen sollen. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Anwendung dieses Ansatzes auf Verträge mit mehreren Erfüllungspflichten und einer möglicherweisen notwendigen Aufspaltung der Marge, was zu einer erhöhten Komplexität führen würde.

 

Bewertungsziel

 

Die Boards erörterten das Bewertungsziel von Versicherungsverträgen. Ein Boardmitglied zeigte sich frustriert in Bezug auf das gesamte Projekt zu Versicherungsverträgen, da es der Meinung war, das die Versicherungsbranche anderen Finanzdienstleistungsbranchen gleiche und allgemeine Bilanzierungsmodelle greifen sollten, die nur einige notwendige Änderungen oder zusätzliche (Anwendungs-)-Leitlinien enthalten sollten. Einige Boardmitglieder drückten ihre bereits häufiger artikulierte Gegenwehr in Bezug auf die separate Risikomargenkomponente im Bewertungsziel aus. Sie waren der Meinung, dass das Risikomerkmal von Versicherungsverträgen bereits in den zu- und Abflüssen des Vertrags enthalten sei und dass im vorgeschlagenen Bewertungsziel Zu- und Abflüsse durcheinander gebracht würden. Andere Boardmitglieder verliehen einer gegenteiligen Meinung Ausdruck. Sie sahen die Risikomargenkomponente des Bewertungsziels als Ausdruck der Risiken an, die Teil eines Versicherungsvertrags seien, sowie als Ausgleich für zusätzlich gehaltenes Kapital, das dieses Risiko widerspiegele.

 

Nach bedeutende Diskussion kamen beide Boards knapp überein, dass eine Berichtseinheit eine Versicherungsvertrag nach dem Bausteinansatz mit einem Betrag bewerten solle, der ihrer gegenwärtigen Schätzung des Betrags entspricht, der für die Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung, die sich aus diesem Vertrag ergibt, notwendig ist.

 

Die Boards vereinbarten außerdem, dass eine Berichtseinheit diesen Betrag mit Hilfe einer Barwertmethode schätzen solle, bei der folgendes berücksichtigt würde:

 

  1. unverzerrter, wahrscheinlichkeitsgewichteter Durchschnitt künftiger Kapitalflüsse,
  2. Zeitwert des Geldes,
  3. eine Risikoanpassung für die Auswirkungen von Unsicherheit hinsichtlich des Betrags und des Zeitpunkts künftiger Kapitalflüsse und
  4. ein Betrag für den Ausgleich jeglicher positiver Tag-1-Differenzen.

 

Margen

 

Die Boards setzen ihre Diskussion damit fort, einzuschätzen, wie die Risikoanpassung (Punkt 3. oben) bestimmt werden könne. Der Board erwog drei mögliche Definitionen des Risikomargenkonzepts:

 

  1. Preis, den ein Risikomarktteilnehmer fordern würde, wenn er die Verpflichtung vom Versicherer übernähme;
  2. Preis, den ein Versicherer fordern würde, wenn man ihn dazu bringen wollte, das Risiko vom Policeninhaber oder einer anderen Partei zu übernehmen;
  3. Betrag, den ein Versicherer vernünftigerweise zahlen würde, um vom Risiko entbunden zu sein.

 

Die Boards erörterten den Charakter aller drei vorgeschlagenen Ansätze und versuchten zu bestimmen, welcher der beste Startpunkt sei und zu welchem Grad er im Einklang mit anderen getroffenen Entscheidungen stände (d.h. in Bezug auf IAS 37). Die Boards kamen schließlich überein, den dritten Ansatz so zu ändern, dass das Ziel sei, die Bewertung des Betrags für die Übernahme von Unsicherheit und Änderungen darin widerzuspiegeln und alle Faktoren in Erwägung zu ziehen, die die besten Hinweise in Bezug auf dieses Ziel liefern.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010

 

Entbündelung

 

Die Boards begannen ihre Diskussion zu Versicherungsverträgen mit dem Sachverhalt, ob man einen getrennten Ansatz und eine getrennte Bewertung für die verschiedenen Bestandteile von Verträgen vorschreiben solle (Versicherung, Anlage, Dienstleistung), so als handelte es sich um eigenständige Verträge, und ob man sie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Standards bilanzieren solle (mit dem möglichen Ergebnis, die ihnen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zugrundelägen). Der Stab schlug vor, dass die Entbündelung eines Bestandteil eines Vertrags für Ansatz- und Bewertungszwecke dann vorgeschrieben sein sollte, falls dieser Bestandteil nicht mit anderen Bestandteilen des Vertrags verflochten sei. Die meisten IASB-Mitglieder stimmten einem derartigen Ansatz zu. Dessen ungeachtet waren die FASB-Mitglieder hinsichtlich des Konzepts der Entbündelung besorgt und hinterfragten das Ziel, das mit der Entbündelung erreicht werden sollte. Sie fühlten sich insbesondere unwohl, dass praktische Bewertungssachverhalte den Ansatz und die Bewertung beeinflussen sollten und stellten die Auswirkungen einer Entbündelung für Darstellungszwecke in Frage. Nach kurzer Diskussion stellte der Stab klar, dass seines Erachtens eine Entbündelung ziemlich selten sei, weil die einzelnen Bestandteile in den meisten Fällen miteinander verflochten seien. Einige Boardmitglieder stellten diese Schlussfolgerung in Frage und waren besorgt, dass eine Empfehlung, nur dann zu entbündeln, wenn die Bestandteile auch bei Ansatz und Bewertung unverflochten seien, vorschnell sei und weitere Untersuchungen erforderlich seien. Auch stünde dies im Widerspruch zu der Empfehlung, Bestandteile für Darstellungszwecke zu entbündeln.

 

Mehrere Boardmitglieder sprachen zudem die Auswirkungen der Entbündelung auf die Bilanzierung auf Seiten des Policeninhabers an (wird bei der nächsten Boardsitzung besprochen) und die Auswirkung von Universal Life-Policen, die nach den gegenwärtigen Vorschriften in der Regel entbündelt werden.

 

Schließlich stimmte der IASB mehrheitlich für den Vorschlag des Stabs, eine Komponente zu entbündeln, wenn dieser Bestandteil nicht mit anderen Vertragskomponenten verflochten ist, wohingegen der FASB dagegen war. Die FASB-Mitglieder wollten eine eingehendere Untersuchung der Auswirkung einer Entbündelung eingebetteter Derivate, der Darstellung sowie weiterer, breiter angelegter Erwägungen (z.B. in welcher Beziehung steht die Bedeutung der Verflechtung zur Bedeutung von enger Beziehung, die derzeit bei einigen eingebetteten Derivaten in IAS 39 verwendet wird).

 

Ungeachtet einer weiteren Entscheidung zur Entbündelung verständigten sich die Boards darauf, dass in Fällen, in denen eine Entbündelung nicht vorgeschrieben ist, sie verboten sein sollte.

 

Die Boards setzten ihre Erörterung zu der Frage fort, ob einem Versicherer verboten werden soll, die Einlagenkomponente für Zwecke der Darstellung in der Erfolgsrechnung zu entbündeln, sofern die Entbündelung dieser Komponente nicht für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung vorgeschrieben sei. Die meisten Boardmitglieder fühlten sich nicht in der Lage, diese Entscheidung zu treffen, bevor die Darstellung von Versicherungsverträgen in der Erfolgsrechnung erörtert wird. Mehr noch: Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass eine solche Entscheidung zu einer Ungleichbehandlung in der Darstellung zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Darstellung der Vermögenslage führen könne, und sie wollten verstehen, ob eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei oder nicht.

 

Darstellung der Erfolgsrechnung

 

Die Boards setzten ihre Erörterungen zur Darstellung in der Erfolgsrechnung fort. Der Stab erörterte fünf Darstellungsalternativen, die jeweils durch Beispiele ergänzt wurden (geschriebener Prämien-, verdienter Prämien-, entbündelter, zusammengefasster Margen- und erweiterter Margenansatz).

 

Die Boards verständigten sich prinzipiell darauf, dass Erlöse auf Grundlage der Erdienung und weniger aufgrund des Schreibens berichtet werden sollten. Nichtsdestotrotz wurde der Stab um Untersuchung gebeten, wie die Grundlage der Erdienung definiert würde.

 

Ohne eine Entscheidung zu treffen erörterten die Boards, ob ein Versicherer den Teil der Prämie als Erlös berichten sollte, der nicht in einem engen Zusammenhang mit Versicherungsabdeckung und anderen Dienstleistungen, die unter dem Vertrag geleistet werden, steht (d.h. ob Versicherer die Prämie als Erlös berichten sollen, die sich auf erwartete künftige Rückzahlungen an dieselben Policeninhaber beziehen).

 

Die Diskussion zu den Darstellungsalternativen war ergebnislos – kein bestimmtes Modell erhielt viel Unterstützung. Grundsätzlich schienen Margenansätze einige Unterstützer beim IASB zu haben, auch wenn mehrfach Praxissachverhalte angeführt wurden. Der Stab wurde gebeten, weitere Untersuchungen durchzuführen und auf Grundlage dieser Untersuchungen ein Modell vorzuschlagen. Nichtsdestotrotz schien es, dass viele Boardmitglieder sich nicht in der Lage sahen, ein einziges Modell für die Darstellung zu unterstützen, weil ihrer Meinung ein einzigen Modell nicht für alle Arten an Versicherungsverträgen nützliche Informationen liefere. Einige Boardmitglieder unterstützen den Ansatz nicht erdienter Prämien für kurzfristige Nichtlebenverträge ohne Einlagengeschäft. Die Boards werden die Erörterung zur Darstellung von Versicherungsverträgen bei einer der nächsten Sitzungen fortsetzen.

 

Eingebettete Derivate

 

Zum Abschluss erörterten die Boards die bilanzielle Behandlung von Derivaten, die in einen Versicherungsvertrag eingebettet sind. Die Boards waren geteilter Ansicht, ob diese eingebetteten Derivate demselben Bewertungsansatz folgen sollten, der für den Versicherungsvertrag Anwendung findet, oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen.

 

In der Diskussion schienen die meisten Boardmitglieder einen gemischten Ansatz für eingebettete Derivate zu favorisieren, bei dem in einigen Fällen eine Abspaltung der eingebetteten Derivate und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und in anderen eine Behandlung als Teil des Versicherungsvertrags vorgeschrieben ist. Der Board bat den Stab, den Sachverhalt zu untersuchen und bei der nächsten Boardsitzung eine aktualisierten Untersuchung vorzulegen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010

 

Bewertungsziel und Risikoanpassung

 

Die Boards erörterten die folgenden Punkte:

 

bullet (a) Ob der vorgeschlagene Bausteinansatz auf (i) sowohl Kapitalzuflüsse als auch Kapitalabflüsse aus Versicherungsverträgen anzuwenden wäre oder (ii) nur auf Kapitalabflüsse.
bullet (b) Ob das Bewertungsziel die Kosten der Erfüllung der Verpflichtung widerspiegeln solle (wie in den Agendapapieren des Stabs vom Dezember vorgeschlagen) oder ein anderes Erfüllungskonzept und wie die vorgeschlagene Risikoanpassung in Bezug zum Bewertungsziel steht.
bullet (c) Weitere Leitlinien zur Risikoanpassung einschließlich der Informationsquellen, die ein Versicherer zu ihrer Schätzung heranziehen kann.

 

Bausteinansatz

 

Die Boards kamen überein (IASB: zwei Gegenstimmen, FASB: zwei Gegenstimmen), dass ein Bausteinansatz, der eine Risikoanpassung für die Auswirkungen der Unsicherheit hinsichtlich des Betrags und des Zeitpunkts künftiger Kapitalflüsse enthält, verwendet werden soll für die Bewertung der Nettokombination von Rechten und Pflichten aus Versicherungsverträgen. Das Bedeutet, dass die Bruttokapitalflüsse bewertet werden und nicht die Nettoverpflichtungen. Zu dieser Entscheidung zu gelangen war schwierig. Mitglieder sowohl des IASB als auch des FASB äußerten Bedenken hinsichtlich der Bewertung der Risikomarge getrennt von anderen Kapitalströmen und Optionen des Versicherungsvertrags. Einige waren besorgt, dass das vom Stab vorgeschlagene Modell zu einer einseitigen Verzerrung führen könnte und darüber hinaus ihm die notwendig Stringenz fehle, um zu verhindern, dass es zu einer Bewertung nach Gutdünken benutzt werden könne. Es gab eine lange Debatte, während der der Stab zu verdeutlichen suchte, was er eigentlich vorschlug. Einige Boardmitglieder waren alles andere als überzeugt und waren der Meinung, dass man es den Anwendern schulde, die identifizierten Bewertungsmethoden zu untersuchen insbesondere in Bezug auf die Bewertung von Risiken. Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass es unmöglich sein würde, einen Ansatz vorzuschreiben; solide Angaben jedoch würden für eine Disziplin sorgen, die im Laufe der Zeit für bessere Bewertungen sorgen könnten.

 

Die Boards kamen überein, dass die Vertragsposition eines Versicherungsvertrags netto anstelle von brutto gezeigt werden solle.

 

Bewertungsziele

 

Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, dass das Bewertungsziel für Versicherungsverträge ausgedrückt werden sollte als '[die gegenwärtige Schätzung durch des Unternehmen des] Barwerts der Ressourcen, die erforderlich sind, um die Nettoverpflichtung zu erfüllen, die aus dem Versicherungsvertrag entsteht'.

 

Die Boardmitglieder kritisierten das vorgeschlagene Bewertungsziel aus verschiedenen Gründen. Ein IASB-Mitglied kritisierte den Mangel an Genauigkeit in 'Barwert' und wies darauf hin, dass der Diskontierungssatz spezifiziert werden müsse. Ein führendes Mitglied des Stabs wies darauf hin, dass, wenn nichts Anderes angegeben werde, in den IFRS die Verwendung des risikolosen Standardsatzes vorgeschrieben sei. Bei Vorschlag dieser Bewertung würde der Diskontierungssatz keine Risikoanpassung berücksichtigen - diese würde separat bewertet.

 

Andere Boardmitglieder kritisierten dass vorgeschlagene Bewertungsziel als nicht ausreichend rigoros, so dass einige der extremeren Bewertungskandidaten, die in den Agendapapieren identifiziert worden seinen, nicht ausgeschlossen würden.

 

Der Board kam bei diesem Thema zu keinem Schluss und wird es später noch einmal erörtern müssen.

 

Risikoanpassung

 

In einer sehr vehement geführten Debatte erörterten die Boards, ob die Risikoanpassung der Betrag sein sollte, den der Versicherer fordern würde, um die Unsicherheit bezüglich der Ressourcen zu übernehmen, die er benötigen würde, um die verbleibenden (Netto-)-Verpflichtung aus den Versicherungsverträgen zu erfüllen, und ob diese Risikoanpassung über die Laufzeit des Vertrags neubewertet werden sollte.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte der Vorschläge, obwohl einige sie als die bestmögliche verfügbare Lösung verteidigten. In den Kommentaren wurden viele der Bedenken wiederholt, die auch in früheren Teilen dieser Sitzung schon geäußert worden waren. Die Boards kamen schließlich zu dem Schluss, dass sie die Empfehlung des Stabs annehmen würden (IASB: acht dafür; FASB: 3 dafür).

 

Verhalten der Versicherungsnehmer

 

Die Boards erörterten die Behandlung von Vertragsmerkmalen, mit denen den Policeninhabern ermöglicht wird, Schritte einzuschlagen, die die Kapitalflüsse ändern, die aus einem Vertrag entstehen werden. Die Diskussion war im Wesentlichen auf den FASB ausgerichtet, da der IASB bereits vorläufige Entscheidungen zu diesen Fragen gefällt hat.

 

Mit einer Mehrheit von drei Stimmen gegen zwei Stimmen lehnte der FASB eine Empfehlung des Stabs ab, dass die Optionen des Policeninhabers auf einer Basis bewertet werden sollen, bei der auf die erwarteten künftigen Kapitalflüsse im Zusammenhang mit der Optionen "hindurchgesehen" wird (in dem Maß, wie es die Grenzen des bestehenden Vertrags erlauben). Da der IASb vorher dies Empfehlung angenommen hatte (und damit die Tatsache, dass keine Einlagenuntergrenze greifen würde), muss dieser Sachverhalt zwischen den Boards geklärt werden.

 

Der FASB stimmte zu, dass der erwarteten Kapitalflüsse aus Optionen, Termingeschäften und Garantien, die nicht im Zusammenhang mit der Vertragsabdeckung im Versicherungsvertrag stehen, aus den erwarteten Versicherungskapitalflüssen aus diesem Vertrag für die Bewertung des Vertrags ausgenommen werden sollen.

 

Der FASB stimmte außerdem zu, dass diese Optionen, Termingeschäfte und Garantien nach den IFRS oder GAAP bilanziert werden sollen, die für dieses Instrument gelten, beispielsweise Bilanzierung von Versicherungsverträgen für solche Optionen, die aus sich selbst zu Versicherungsverträgen führen.

 

Restmargen

 

Die Boards kamen überein, dass, wenn die Erstbewertung eines Versicherungsvertrags zu einer negativen Tag-1-Differenz führt, ein Unternehmen diese Differenz in den Gewinnen und Verlusten erfassen soll. Dabei zeigten die Boards Unbehagen darüber, dass solche Verträge "belastend" genannt werden sollten, was manche als Verwirrung stiftend ansahen.

 

Spätere Auflösung der Restmargen zugunsten der Gewinn- und Verlustrechnung

 

Die Boards erörterten die Frage, wie die Restmarge in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden soll, aber sie kamen zu keinem Schluss. Die Boards wiesen darauf hin, dass die Restmarge im Wesentlichen eine Vorsichtsgröße sei, um Tag-1-Gewinne zu vermeiden. Die Boards kamen überein, dass in dem demnächst erscheinenden Entwurf spezifiziert werden solle, die diese Vorsichtsgröße amortisiert werden soll (das Unternehmen soll also nicht frei entscheiden können). Der Stab wurde gebeten, auf einer künftigen Sitzung mit Vorschlägen vorstellig zu werden.

 

Änderungen im erwarteten Barwert der Kapitalflüsse

 

Die Boards kamen überein (IASB: 9 dafür, FASB: 4 dafür), dass Veränderungen im erwarteten Barwert von Kapitalflüssen sofort als Ertrag zu erfassen sein sollten.

 

Zeitplan für die Erörterungen der Boards

 

Den Boards wurde ein Zeitplan für die künftigen Diskussionen der Boards vorgestellt, dem die Annahme zugrunde liegt, dass ein Entwurf im Mai 2010 herausgegeben wird. Der Zeitplan wurde allerdings nicht erörtert. Der Stab wies darauf hin, dass "einige" der zusätzlichen Boardsitzungen, die angesetzt würden, notwendig wären, wenn der Zeitplan erfüllt werden soll.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Februar 2010

 

Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen

 

Der Boards wurde ein Modell für die Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen vorgestellt, der auf dem Bausteinansatz für den Ansatz und die Bewertung von Versicherungsverträgen aufbaut. Es wurde sowohl die Bilanzierung durch den Rückversicherer als auch durch den Zedenten erörtert.

 

Bilanzierung durch den Rückversicherer

 

Weil ein Rückversicherungsvertrag eine Art Versicherungsvertrag ist, der vom Versicherer erworben wird, stimmten die Boards einstimmig dem Vorschlag des Stabs zu, dass der Rückversicherer die gleichen Ansatz- und Bewertungsprinzipien für herausgegebene Rückversicherungsverträge anwenden soll wie Versicherer für herausgegebene Versicherungsverträge anwenden. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass trotz der Anwendung der selben Prinzipien bei der Bewertung von Vertragsverbindlichkeiten der Rückversicherer und der Zedent immer noch unterschiedliche Annahmen hätten, was dazu führen würde, dass unterschiedliche Beträge in ihren Abschlüssen erfasst würden.

 

Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten

 

Die Boards erörterten einen Vorschlag, den erzielbaren Betrag aus der Rückversicherung wie folgt zu bewerten:

 

bullet a. der Barwert der erwarteten künftigen Zahlungsströme, die erforderlich sind, um den Rückversicherungsanteil der Verpflichtung der Versicherers zu erfüllen
bullet b. zuzüglich der Risikomarge (aber nicht der Restmarge), die in der Bewertung des rückversicherten Anteils der Vertragsverpflichtung enthalten ist
bullet c. zuzüglich der Restmarge, die aus dem Rückversicherungsvertrag entsteht
bullet d. abzüglich der Auswirkungen möglicher Wertminderungen der Rückversicherungsvermögenswerts aufgrund von Kreditverlusten und Deckungsstreitigkeiten bewertet mit einem Erwartungswert und nicht auf Grundlage eingetretener Verluste

 

Der Stab stellte klar, dass die Risikomarge, die in die Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts aufgenommen wird, der rückversicherte Teil der Risikomarge des Zedenten aus seiner direkten Versicherungsschuld ist. Die Boardmitglieder fragten, warum diese Risikomarge den Wert des Vermögenswerts erhöht. Der Stab erläuterte, dass diese Marge die Auswirkungen der Unsicherheit hinsichtlich der direkten Vertragsschuld des Versicherers widerspiegelt, die an den Rückversicherer weitergegeben wird, und sie kann als Schutzvermögenswert angesehen werden.

 

Bei der Erörterung der Restmarge des Rückversicherungsvermögenswerts stellte der Stab klar, dass diese Marge nicht an die Restmarge des ursprünglichen Versicherungsvertrags gebunden ist. Es handelt sich auch nicht um die Restmarge, die der Rückversicherer in seinem eigenen Abschluss erfassen würde. Sie stellt vielmehr das Ergebnis aus den Elementen (a) und (b) und der im Rahmen des Rückversicherungsvertrags gezählten Prämie dar. Die Frage, ob diese Marge negativ sein kann, muss noch erörtert werden.

 

Die vorgeschlagene Anpassung für Wertminderungen brachte Fragen einer möglichen doppelten Erfassung auf. Eine Frage war, ob, wenn der Versicherer erwarte nur den Barwert der erwarteten künftigen Zahlungsströme zu erhalten (Element a), das bedeute, dass beide Margen sofort als Wertminderung abgeschrieben werden müssten. Der Stab erläuterte, dass eine Anpassung für eine Wertminderung dazu dienen solle, künftige Kreditverluste, von denen erwartet wird, dass sie nach Vertragsbeginn eintreten und nicht bei erstmaligen Ansatz, einzubeziehen. Der Stab wird mit dem Sachverhalt einer möglichen doppelten Erfassung, besseren Formulierungen für die Wertminderungsanpassung und einigen Beispielen von Berechnungen von Rückversicherungsvermögenswerten auf einer künftigen Sitzung wieder zur Diskussion erscheinen. Unter Vorbehalt eines möglichen Bedarfs, die Formulierungen für eine Wertminderungsanpassung zu überdenken, stimmten die Boards dem vorgeschlagenen Bewertungsmodell zu.

 

Verrechnung

 

Die Boards stimmten einstimmig dafür, keine Verrechnung der erzielbaren Beträge aus der Rückversicherung gegen die Versicherungsschuld zuzulassen - weder in der Bilanz noch in der Gewinn- und Verlustrechnung -, wenn es kein gesetzliches Recht auf Verrechnung gibt.

 

Ausbuchung

 

Die Boards waren einstimmig der Meinung, dass die Rückversicherung nicht zu einer Ausbuchung der entsprechenden Versicherungsvertragsschuld führt, wenn nicht die Verpflichtung, die in dem Vertrag spezifiziert wird, rechtlich erlischt, annulliert wird oder ausläuft.

 

Bilanzierung von Abtretungskommissionen durch den Zedenten

 

Der Stab schlug vor, dass der Zedent Abtretungskommissionen, die er vom Rückversicherer erhält, im Einklang mit der vorgeschlagenen Bilanzierung von Erwerbskosten behandeln soll. Die Boards hatten in der Vergangenheit vorläufig vereinbart, Versicherungsvertragserwerbskosten bei ihrem Anfall sofort als Aufwand zu erfassen. Daher würden die erhaltenen Abtretungskommissionen auch in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Da die Abtretungskommissionen zu einer Erfassung von Ertrag beim Zedenten führen würden, gab es allgemeine Besorgnis, dass Strukturierungsmöglichkeiten bei Rückversicherungsverträgen entstehen könnten, die die Aufteilung zwischen Abtretungskommission und Prämie beträfen.

 

Die Boardmitglieder fragten, ob die Abtretungskommissionen sich nur auf anteilige Rückversicherung bezögen, wo die Verbindung zu den zugrunde liegenden direkten Kapitalströmen aus dem Versicherungsvertrag klarer wären. Der Stab wird den Sachverhalt weiter in Bezug auf nicht anteilige Rückversicherungen untersuchen. Nur für anteilige Rückversicherungen stimmten die Boards einstimmig der Empfehlung des Stabs zu, das der Zedent Abtretungskommissionen analog zu Erwerbskosten erfassen solle.

 

Fragen der Symmetrie

 

Die Boards erörterten die Frage der Symmetrie in der Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts des Zedenten und der Versicherungsschuld. Die Boardmitglieder waren sich einig, dass das vorgeschlagene Modell dazu führen würde, dass die gleiche Bewertungsmethode sowohl auf den Rückversicherungsvermögenswert als auch auf die Versicherungsschuld angewendet würde, nur dass der Rückversicherungsvermögenswert eine Wertminderungsanpassung enthalte, während die Versicherungsschuld nicht das eigene Kreditrisiko des Versicherers berücksichtige. Die Boards wendeten sich auch der Frage der Symmetrie in der Bilanzierung der Rückversicherungsschuld durch den Rückversicherer und des Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten zu, aber einigten sich, sich dieser Frage nicht weiter zu widmen.

 

Bilanzierung durch den Policeninhaber

 

Der Stab hat sich der Frage gewidmet, ob das vorgeschlagene Versicherungsmodel auch auf die Bilanzierung durch den Policeninhaber angewendet werden kann und welche Fragen wenn daraus für die Bilanzierung durch den Versicherer erkennbar sein können. Insgesamt war der Stab der Meinung, dass der Bausteinansatz für Versicherungen auch auf die Bilanzierung durch den Policeninhaber angewendet werden kann; es wären jedoch weitere Untersuchungen notwendig. Von den besonderen Fragen, die für die Bilanzierung durch den Policeninhaber geprüft wurden, schienen nur zwei möglicherweise auch Auswirkungen auf die Bilanzierung durch den Versicherer zu haben, wenn Symmetrie zwischen den Modellen der Bilanzierung durch den Versicherer und durch den Policeninhaber wichtig ist. Diese Fragen waren die vorläufigen Entscheidungen zur Aufwandserfassung von Erwerbskosten sowohl im Modell des IASB als auch in dem des FASB und zu Partizipationsrechten im FASB-Modell. Aus Sicht des Policeninhabers würden alle gezahlten Prämien einschließlich der Erwerbskosten einen Vermögenswert darstellen. Hier gäbe es keine Symmetrie zur Bilanzierung durch den Versicherer. Im FASB-Modell wird vorgeschlagen, Partizipationsmerkmale nur dann als Teil der Schuld aus dem Versicherungsvertrag zu erfassen, wenn es eine rechtliche oder faktische Verpflichtung gibt, diese Kapitalströme zu leisten; sonst wären sie als Eigenkapitalkomponente anzusehen. Aus Sicht des Policeninhabers würde die höhere Prämie, die für das Teilnahmemerkmal gezahlt wird, einen Vermögenswert darstellen, was den Unterschied zur Bilanzierung durch den Versicherer herausstreicht. Die Boards kamen überein (FASB: einstimmig, IASB: alle Mitglieder bis auf eins), zu diesem Zeitpunkt die Frage der Symmetrie der Bilanzierung durch den Policeninhaber und den Versicherer mit Ausnahme der Prüfung der Behandlung von Erwerbskosten und Partizipationsrechten nicht weiter zu erörtern.

 

Eine weitere Frage war, ob der Entwurf die Bilanzierung durch den Policeninhaber beinhalten solle. Die Boards kamen überein, die Bilanzierung durch den Policeninhaber nicht in den Anwendungsbereich des Entwurfs aufzunehmen. Die Definition von Versicherung jedoch würde in gleichem Maß für Versicherer und Policeninhaber gelten.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010

 

Vortrag des Vorsitzenden des Unterausschusses für Versicherungsverträge der internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (IAIS)

 

Robert Esson hielt einen kurzen Vortrag in Vertretung der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten. Er betonte, dass die Aufsichten zunehmen besorgt hinsichtlich des Ansatzes der Boards sei, Sachverhalte theoretisch und auf Einzelfallbasis zu erörtern. Er erkannte an, dass dies ein notwendiger Schritt sei, die IAIS ist jedoch der Meinung, dass die Boards auch die Auswirkungen ihrer vorläufigen Entscheidungen auf die Gesamtheit der Finanzberichterstattung der Versicherer bedenken solle. Seiner Meinung nach sollten die Boards die Geschäftsstruktur von Versicherungen in Betracht ziehen und bestimmen, ob in der Summe ihre vorläufigen Entscheidungen, die bisher getroffen wurden, zu nützlichen Informationen für die Adressaten der Abschlüsse von Versicherern führen würden

 

Insbesondere betonte er, dass ein jegliches Finanzberichterstattungsmodell, das von den Boards eingeführt würde, einen gewissen Grad an Pragmatismus enthalten müsse. Was wichtig sei, sei, dass die Finanzberichterstattung die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegeln müsse und nicht ein Volatilität einführen dürfe, die eben nicht die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegelte.

 

Während seines Vortrags wies Esson immer wieder darauf hin, dass die IAIS ein Hauptprinzip identifiziert habe, das Vorrang haben sollte: dass ein Modell, dass unverzerrte, wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse verwende, Antworten auf viele der Probleme im Projekt zu Versicherungsverträgen bieten würde. Insbesondere verwies er auf die Probleme, die dadurch entstanden seien, dass erzwungen worden sei, dass die Restmarge denn Gewinn oder Verlust zu Vertragsbeginn auf Null kalibrieren soll. Wenn in dem Modell gestattet würde, die Erwerbskosten mit einer "1,0" als Kapitalfluss zu gewichten (also als sicher annehmen würde), wäre die Restmarge niedriger, die Erwerbskosten würden immer noch als Aufwand erfasst, aber der aufgeschobene Gewinn, der in der Restmarge eingebettet sei, würde nicht verzerrt. Er erkannte an, dass unverzerrte, wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse nicht perfekt seine, aber sie seien deutlich besser als die Richtung, die die Boards jetzt eingeschlagen hätten.

 

Die Boardmitglieder baten um Klarstellung bestimmter Sachverhalte, aber schien, dass viele der Boardmitglieder, die sich eher zu Wort meldeten, vom Vortrag nicht überzeugt waren.

 

Versicherungsverträge – Entbündelung

 

Der Boards erörterten, ob ein Versicherer die Komponenten eines Vertrags so ansetzen und bewerten solle, als ob sie separate Verträge wären (Entbündelung). Der Stab führte in die fachliche Diskussion ein, indem er darauf hinwies, dass der Stab des IASB und der Stab des FASB bei diesem Sachverhalt geteilter Meinung seien.

 

Der Stab des IASB unterstützte im Wesentlichen die folgenden Positionen:

Ein Versicherer sollte eine Komponente aus einem Versicherungsvertrag lösen, wenn diese Komponenten nicht gegenseitig verknüpft ist mit anderen Komponenten des Vertrags. Dies würde auch für die Komponenten von Versicherungsverträgen gelten, die eingebettete Derivate sind.

Wenn die Komponenten eine innere Abhängigkeit von einander aufweisen, sollte für den Versicherer folgendes gelten:
bullet Es sollte ihm nicht gestattet sein, diese Komponenten für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung zu entbündeln.
bullet Er sollte keinen Einlagenteil vom Rest der Prämie für die Darstellung in der Erfolgsrechnung abtrennen.

Der Stab des FASB hatte eine alternative Sichtweise entwickelt:

bullet Das Konzept der inneren Abhängigkeit sollte nur auf solche Situationen angewendet werden, in denen die Komponenten nicht unabhängig von einander funktionierten, also nur auf Situation, in denen eine Wahrhaft symbiotische Beziehung notwendig ist, damit die einzelnen Komponenten funktionieren.
bullet Eingebettete Derivate in Versicherungsbasisverträgen sollten weiterhin den bestehenden Leitlinien für die Bilanzierung von derivativen Instrumenten unterworfen sein und abgetrennt werden, wenn dies sachgerecht ist. Es sollte keine Ausnahme von den IFRS für Versicherungen geben - das allgemeine Konzept im Versicherungsprojekt sollte sein, sich versicherungsspezifischen Themen zu widmen.
bullet Verträge, die einer Entbündelung unterliegen, sollten sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung auf entbündelter Grundlage dargestellt werden.

Der folgenden Diskussion war schwer zu folgen, da die Boardmitglieder beliebig zwischen den Agendapapieren hin- und hersprangen. Es wurde jedoch deutlich, dass mangelnde Übereinstimmung zwischen dem FASB und dem IASB herrschte - obwohl manche IASB-Mitglieder die Sichtweise des FASB unterstützten. Ein IASB-Mitglied nannte sechs bedeutende Probleme des vorgeschlagenen Modells und äußerte die Meinung, dass die innere Abhängigkeit der Grund für all diese wäre.

 

Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass die Konzepte von Abhängigkeit und Unabhängigkeit sehr schwer zu untersuchen seien, aber er wäre dafür, einen Einheitsansatz wenn immer möglich zu verwenden: Er war sich noch nicht einmal sicher, ob es die Mühe lohne, die Komponenten eines Versicherungsvertrags zu trennen. Was für die Nutzer wichtig sei, sei die aggregierte Bewertung, nicht die einzelnen Komponenten, und er drängte die Boards, die IFRS nicht zu übermotorisieren. Ein Mitglied des Stabs des IASB hielt außerdem fest, dass die zusätzliche Arbeit, die aus der Sichtweise des FASB folgte, bedeutende Mühen mit sich bringen würden, ohne dass es viel zusätzlichen Nutzen gebe (besonders in Rechtskreisen außerhalb der Vereinigten Staaten und der EU).

 

In einem Versuch, eine gewisse Richtung in die Diskussion zu bringen, schlug ein Mitglied des Stabs des IASB einen modifizierten Ansatz vor:

Eine Entbündelung für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung sollte nicht vorgeschrieben werden, wenn die Komponenten bedeutende innere Abhängigkeit aufwiesen.

Die Boardmitglieder lehnten dies ab, da es keine Übereinkunft gebe, was innere Abhängigkeit in diesem Zusammenhang bedeute. Die Sitzungsmitglieder einigten sich auf Beispiele, die die extremen Enden des Spektrums verdeutlichten, (beispielweise Lebensversicherungen mit einer Laufzeit (abhängig) und Investitionsverträge (entbündelt), aber waren sich nicht einig über die Verträge zwischen diesen Extremen. Eine knappe Mehrheit der IASB-Mitglieder (8-7) unterstützten diesen Vorschlag, aber keines der anwesenden FASB-Mitglieder unterstützte ihn.

 

Eingebettete Derivate

 

Die Boards erörterten die Auswirkungen des Entbündelungsansatzes auf die Bilanzierung von eingebetteten Derivaten. Eine der Hauptsorgen, insbesondere der FASB-Mitglieder, war, dass Derivate, die sich als Versicherungen verkleideten, (beispielsweise Credit Default Swaps) nicht so behandelt werden sollten, als seien sie Versicherungsverträge.

 

Der Stab des IASB hielt fest, dass die Definition und Ausführung des Ausdrucks Versicherungsverträge bei dieser Frage kritisch sei, und schlug vor, auf weitere Diskussion zu verzichten und den Boards zu einem späteren Zeitpunkt geänderte Vorschläge vorzustellen.

 

Darstellung des Abschlusses

 

Die Boards erörterten die Darstellung von Versicherungsverträgen in der Gesamtergebnisrechnung. Der Stab stellte drei Beispiele vor.

 

bullet (a) die zusammengefasste Margendarstellung;
bullet (b) die ausgeweitete Margendarstellung; und
bullet (c) die herkömmlich Darstellung der Prämienzuweisung.

 

Diese Ansätze waren den Boards im Dezember 2009 vorgestellt worden.

 

Der Stab des IASB wies darauf hin, dass der Bewertungsansatz, der im Projekt gewählt wurde, die grundlegende Struktur des Darstellungsmodells bestimmt. Um dies zu erreichen, sollten in der Gesamtergebnisrechnung (zumindest) die folgenden Informationen im Hauptteil gezeigt werden:

 

bullet (a) die Auflösung der erwarteten Marge während der Periode, die aus dem Bewertungsmodell stammt und bei der die Auflösung der Risikoanpassung separat von der Auflösung der Restmarge entweder im Hauptteil der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang gezeigt wird;
bullet (b) die Unterschiede zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Kapitalströmen;
bullet (c) Änderungen in Schätzungen; und
bullet (d) Ergebnisse aus Anlagen mit getrenntem Ausweis von
bullet (i) Zinseinkünften und
bullet (ii) Zinsen auf die Versicherungsschuld.

 

Die Boards erörterten verschiedene Aspekte dieser Prinzipien und der zur Verfügung gestellten Beispiele. Alle Alternativen fanden durch irgendwen Unterstützung, obwohl manche der Meinung waren, dass die Streichung des Konzepts von geschriebenen Prämien/erhaltenen Prämien aus der Gesamtergebnisrechnung für einige Nutzer verwirrend sein könnte, selbst wenn dies im Einklang mit dem Bewertungsansatz stehe.

 

Der IASB und der FASB kamen überein, dass der Bewertungsansatz das Darstellungsmodell für die Erfolgsrechnung bestimmen soll. Die Boards kamen außerdem überein, dass sie nicht den herkömmlichen Ansatz der Prämienzuweisung als Darstellungsmodell für alle Arten von Verträgen wählen wollten (obwohl er immer noch als Grundlage für die Darstellung eines vereinfachten Bewertungsansatzes auf Grundlage einer Prämienzuweisung verwendet werden kann [zB. für Nichtlebensversicherungsverträge]).

 

Darüber hinaus zeigte der IASB einen starken Vorzug des ausgeweiteten Margendarstellungsansatzes, während der FASB den zusammengefassten Margendarstellungsansatz vorzog - wobei der FASB noch die Angabe der Haupttreiber des Geschäfts verlangen würde.

 

Variable und fondsgebundene Verträge – getrennte Konten

 

Die Boards erörterten die Bilanzierung von kontobestimmten Verträgen, die allgemein als "fondsgebunden" oder "variable Versicherungen" bezeichnet werden, und Rentenverträgen. Insbesondere erörterten sie Fragen dazu, ob der Anlagefonds, in den die Prämie eingezahlt wird, einen Vermögenswert darstellt und eine korrespondierende Schuld des Versicherungsunternehmens. Der Stab wies darauf hin, dass die grundlegende Frage in dieser Diskussion sei "wessen Vermögenswerte und Schulden" betroffen seien. Der Board erörterte einige Modelle für die Trennung und Abspaltung, die in verschiedenen Rechtskreisen bestehen, die der Stab vorgestellt hatte. Es wurde festgehalten, dass das US-amerikanische Modell der separaten Konten vermutlich das extreme Beispiel sei, da das Konto eine eigenen rechtliche Existenz habe und rechtlich von den allgemeinen Kontoschulden des Versicherungsunternehmens getrennt sei.

 

Die Board kamen überein, dass die Vermögenswerte und die damit zusammenhängenden Schulden, die sich auf fondsgebundene Verträge beziehen, (einschließlich derer, die als separate Konten definiert sind) als die Vermögenswerte und Schulden der Versicherers in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage berichtet werden sollen.

 

Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass die Fragen der Konsolidierung von Anlagefonds, die mit fondsgebundenen Verträgen in Verbindung stehen 8einschließlich Verträgen mit separaten Konten) im Rahmen des Projekts zu Konsolidierung  und nicht im Rahmen des Versicherungsprojekts erörtert werden sollen.

 

Die Boards diskutierten nicht, ob fondsgebundene Verträge auf die gleiche Art und Weise bewertet werden sollen wie andere kontogesteuerte Verträge. Es wurde auch keine diesbezügliche Abstimmung vorgenommen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010

 

Auflösung der Restmarge und Erfassung von Erträgen

 

Die Boards erörterten wie eine Restmarge, die zu Vertragsbeginn festgelegt wird, in der Folgezeit zugunsten der Gewinn- und Verlustrechnung aufgelöst wird. Der Stab erläuterte, dass er bei der Erarbeitung seiner Empfehlung das Hauptaugenmerk auf die Leistung der Versicherers im Rahmen des Vertrags gelegt habe, die darin bestehe, einen Vermögenswert für den Policeninhaber zu erbringen. Der Stab erinnerte die Boards auch daran, dass das vorgeschlagenen Versicherungsmodell eine Mischung aus den folgenden beiden Faktoren ist:

 

bullet eine direkte Bewertung der Schuld unter Verwendung gegenwärtiger Schätzungen erwarteter Kapitalströme, des Zeitwerts des Geldes und einer Risikoanpassung und
bullet eine Zuweisung die Restmarge), die einen Gewinn am Tag 1 verhindert und in der Folge als Ertrag über einen sachgerechten Zeitraum aufgelöst wird. Der Stab schlug vor, dass dieser 'sachgerechte Zeitraum' die Zeit sei, über die der Versicherer im Rahmen des Vertrags seine Leistung erbringt.

 

Die Restmarge

 

Bei der Vorstellung seiner Empfehlung schlug der Stab vor, dass 'in folgenden Berichtsperioden die Restmarge ... Zinsen akkretiert'. Dieser Vorschlag führte zu erheblichen Diskussionen unter den Boardmitgliedern. Einige Boardmitglieder sahen in der Restmarge eine Art 'Dummy', der Gewinne und Verluste am Tag 1 verhindern soll. Daher sei sie nichts wesentlich Anderes als zurückgestellte Erträge, die normalerweise keine Zinsen erzeugen. Andere stimmten dem nicht zu, da die Restmarge Teil der größeren Barwertberechnung sei, die vom Versicherungsunternehmen durchgeführt wird, wenn die Preisgestaltung des Vertrags festgelegt wird. Daher sei die Erzeugung von Zinsen als im Einklang mit dem Modell für die Erlöserfassung stehend anzusehen, das derzeit von den Boards entwickelt wird. Noch wieder andere lehnten diese zweite Auslegung ab und wiesen darauf hin, dass die Versicherungsprämie am Tag 1 erhalten wird. Dies stimmt nicht mit den meisten Erlöserfassungssituationen überein, bei denen mit der Zinserzeugung anerkannt wird, dass das Unternehmen zwischen der Lieferung der Leistung und dem Erhalt der Kundengegenleistung im Prinzip als Finanzierer auftritt.

 

Die Boards und der Stab versuchten den Sachverhalt zu verdeutlichen, indem sie Bezug auf die Beispiele des Stabs nahmen, aber diese trugen nur zur Verwirrung bei – sogar bei den Boardmitgliedern, die versucht hatten, die Beispiele zu prüfen.

 

Die Boards waren sich einig, dass es wichtig sei, dass das Modell nicht verworfen würde, nur weil Uneinigkeit herrsche, ob Zinsen erzeugt würden. Ein Boardmitglied hielt fest, dass er eine Rückkehr der Boards zu einem Ansatz über zusammengesetzte Margen nicht wünschen würde. Die Risikomarge und die Restmarge ständen im Zusammenhang aber wären deutlich zu unterscheiden, und das von den Boards vorgeschlagene Modell sollte dies anerkennen.

 

Der Stab stimmte zu, die Frage zurückzuziehen, ob aus der Restmarge Zinsen über den Zeitraum entstehen würden, über den diese aufgelöst wird. Überarbeitete Vorschläge werden entweder im Lauf dieser Sitzungswoche oder im April vorgestellt.

 

Zeitraum der Auflösung

 

Die Boards erörterten dann den Zeitraum, über den die Restmarge aufgelöst werden soll. Einige Boardmitglieder zeigten sich erneut besorgt, dass die Vorschläge des Stabs komplizierter seien als notwendig. Sie waren insbesondere der Meinung, dass mit den Vorschlägen versucht werden, die Extreme einzufangen, nicht der allgemeine Fall (beispielsweise Hurrikan- und Wintersturmschäden, mit sehr begrenztem Zeitfenster, in denen Versicherungsfälle eintreten, und nicht Ansprüche, die gleichmäßig verteilt über die Zeit entstehen).

 

Ein FASB-Mitglied schlug einen alternativen Ansatz vor, den der Stab seiner eigenen Formulierung der ursprünglichen Empfehlung vorzog. Daher wurden die Boards gebeten, über eine Empfehlung abzustimmen, dass die Restmarge linear aufzulösen sei, solange ein anderes Auflösungsmuster nicht die Risikoaussetzung über die Versicherungsperiode besser abbilde.

 

Eine deutliche Mehrheit des IASB und des FASB unterstützte jeweils diese Empfehlung in separaten Abtimmungen.

 

Ein FASB-Mitglied war der Meinung, dass es voreilig sei, sich auf diesen Ansatz festzulegen. Dieses FASB-Mitglied war der Meinung, dass die Kapitalzu- und -abflüsse und die Margen untrennbar verbunden sind und dass die Verwendung einer zusammengesetzten Marge, die über die Erfüllungsperiode neu bewertet wird, dies am besten widerspiegele.

 

Erwerbskosten

 

Die Boards waren immer der Ansicht, dass Versicherer Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfassen sollen, und bei Vertragsbeginn sollte ein Teil der Prämie, der den entstandenen Erwerbskosten entspricht nicht als Erlös erfasst werden. In den Antworten auf den Fragebogen des Feldversuchs war angedeutet worden, dass dieser Vorschlag bedeutende Auswirkungen auf Lebensversicherer haben und keine sinnvollen Informationen liefern würde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erörterten die Boards noch das Ausmaß, in dem das Projekt zu Versicherungen im Einklang mit dem Projekt zur Erlöserfassung stehen solle bzw. inwieweit man den Schwerpunkt auf die direkte Bewertung der Vertragsschuld legen sollte. Seit dem haben die Boards bestätigt, dass das anzuwendende Bewertungsmodell ein Hybrid der direkten Bewertung und der Zuweisung eine positiven Differenz zwischen den erwarteten Prämien und den Kapitalabflüssen plus Risikomarge sein soll. Daher war der Stab gebeten worden, die Frage der Erwerbskosten zu untersuchen; er stellte den Boards die folgenden vier Möglichkeiten vor:

 

bullet A. Erfassung aller Erwerbskosten als Aufwand bei Anfall und Nichtansatz eines Teils der Prämie als Erlös (gegenwärtige Entscheidung der Boards);
bullet B. Kalibrierung der direkten Bewertung der Vertragsschuld auf die Prämie unter Ausschluss zusätzlicher Erwerbskosten;
bullet C. zusätzliche Erwerbskosten werden in die vertraglichen Kapitalflüsse aufgenommen, um die Restmarge bei Vertragsbeginn zu bestimmen; oder
bullet D. ein immaterieller Vermögenswert wird angesetzt, der mit dem Betrag der zusätzlichen Erwerbskosten bewertet wird.

 

Verschiedene Boardmitglieder waren dagegen, die derzeitige Entscheidung zu ändern, da dies nahelegen würde, der Versicherungen eine Sonderbehandlung erfahren; sie sprachen sich stark für Möglichkeit A aus. Sie waren außerdem nicht der Meinung, dass diese Kosten nicht Teil der Vertragsschuld bilden und deshalb als Aufwand erfasst werden sollten.

 

Ein paar andere Boardmitglieder sprachen sich für Möglichkeit C aus, da sie diese als im Einklang mit dem Bausteinansatz stehend ansahen, der speziell für Versicherungen entwickelt worden sei; in dieser Hinsicht seien Versicherungen etwas Besonderes. Andere Boardmitglieder deuteten an, dass sie entweder Möglichkeit B oder Möglichkeit C unterstützen könnten, je nachdem, wie Erwerbskosten definiert werden.

 

Ein Boardmitglied, das sich ursprünglich für Möglichkeit A ausgesprochen hatte, schlug eine Modifizierung von Möglichkeit A vor und führte ein Beispiel an, bei dem ein Versicherungsvertrag eine Klausel enthält, nach der der Kunde dem Versicherungsunternehmen einen Betrag für die entstandenen Erwerbskosten schuldet, wenn der Vertrag nicht verlängert wird. Diese 'Schuld' des Kunden wird normalerweise mit dem Erfüllungswert des Vertrags verrechnet. In diesem Szenario erhält der Versicherer die Erwerbskosten entweder durch Vertragsverlängerung oder durch einen reduzierten Erfüllungswert zurück. Nach der modifizierten Möglichkeit A würden alle Erwerbskosten als Aufwand erfasst und eine Forderung in Höhe der erwarteten zurückerhaltenen Kosten angesetzt.

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt eine Weile aber konnten zu keiner gemeinsamen Sichtweise kommen. Die Mehrheit der Boardmitglieder bat um mehr Zeit, um den Sachverhalt zu überdenken, und forderten weitere Untersuchungen zu der Wirkungsweise und den Auswirkungen jeder Möglichkeit. Um dem Stab zumindest eine Richtung mitzugeben, wurden die Boardmitglieder gebeten, für entweder A, B/C oder D zu stimmen. Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte für Möglichkeit A, während die Mehrheit der IASB-Mitglieder sich für Möglichkeit B/C aussprach. Die Boards baten den Stab, diese Möglichkeiten weiter zu untersuchen, wobei auch die modifizierte Möglichkeit A berücksichtigt werden solle, und den Sachverhalt für weitere Diskussion auf einer späteren Sitzung wieder vorzulegen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)

 

Unterrichtseinheit: Bemessung der Risikomarge

 

Auf Bitte eines FASB-Mitglieds hatte der Stab des FASB ein Papier vorbereitet, in dem die Rolle, die Risikoanpassung bei den gängigen Optionspreismethoden spielt, untersucht und erläutert wurde. Dieses FASB-Mitglied wollte untersuchen, ob die Herausforderungen der Boards bei dem Versuch, um die Risikomarge anzupassen, dadurch wirkungsvoller gelöst werden könnten, wenn man Optionspreismodelle im Gegensatz zu den derzeit erörterten Alternativen verwendet.

 

Der Stab des FASB stellte auch eine Auswahl aktueller (und bedeutender älterer) wissenschaftlicher Untersuchungen zur Verwendung des Optionspreismodells in der Bewertung von Schulden vor. Es war nicht klar, wie viele dieser Studien auf Daten beruhten, die außerhalb der USA oder nicht nach US-GAAP gesammelt wurden. (Diese Frage wurde auch von keinem der Boardmitglieder gestellt.)

 

Das Hauptpapier wurde nach Art einer Unterrichtseinheit erörtert, und Entscheidungen der Boards waren nicht erforderlich. Es wurde jedoch deutlich, dass die Boardmitglieder geteilter Meinung waren. Einige zogen Optionspreismodelle für die Bewertung von Versicherungsverträgen vor, einige wollten bei der derzeitigen Position des Stabs bleiben.

 

Mitglieder beider Boards äußerten Bedenken, dass die Verwendung des Optionspreismodells zur Bestimmung der Risikomarge im Grunde Ersteller dazu einladen würde, einen Bewertungsansatz mit 'frei wählbaren' Zahlen zu wählen. Es gab keine erkennbare Möglichkeit, die Ansätze zu den Bewertungen oder den Eingaben zu beschränken, daher war schwer zu sehen, wie die Verwendung des Optionspreismodells dem Modell überlegen sein sollte, das derzeit entwickelt wird. Verteidigend hielt der Hauptfürsprecher des FASB-Modells fest, dass in einigen Fällen im Optionspreismodell weniger Subjektivität gegeben wäre, beispielsweise bei Berechnung des Value at Risk.

 

Ein FASB-Mitglied zeigte sich besorgt, dass die Boards eine größere Strenge für Versicherungsverträge vorschlagen würden als sie bei anderen Bewertungen [zum beizulegenden Zeitwert] forderten: Lag dies daran, dass die Boards das Abgangspreismodell als Bewertungsziel aufgegeben haben und einen Ersatz noch eindeutig formulieren müssen? Der Mangel eines klaren Bewertungsziels wäre die Wurzel des Problems der Boards.

 

Ein Mitglied des IASB stimmte dem zu und meinte, dass die Boards versuchen würden, einen 'Abgangspreis' oder etwas sehr Ähnliches zu erzielen, ohne diesen Ausdruck oder den Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' zu verwenden. Der Abgangspreis sei für ihn die richtige Antwort, und die Boards sollten so ehrlich sein, zuzugeben, dass er als Bewertungsziel verwendet würde. Der Abgangspreis würde sowohl von den Nutzern als auch von den Bewertern gut verstanden, und es gäbe bereits gut eingerichtete Bewertungsmethoden dafür in den IFRS und US-GAAP.

 

Aus der Diskussion ließ sich nicht auf breite Unterstützung für die Verwendung von Optionspreismethoden bei der Bestimmung von Eingaben in die Bewertung von Versicherungsverträgen schließen. Das kann sich jedoch noch ändern, wenn die Boardmitglieder in der Zeit zwischen der heutigen Sitzung und der fachlichen Sitzung in der Woche vom 22. März darüber nachdenken.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)

 

Anwendung von Risikoanpassung und Restmarge

 

Der Stab des FASB stellte Dokumente zur Anwendung eines Zweimargenansatzes (Risikoanpassung und Restmarge) und eines zusammengesetzten Margenansatzes vor. Der Stab hob die Hauptprobleme in Bezug auf beide hervor: die Zuweisung und die Auflösung der zusammengesetzten Marge, die frage, ob die zusammengesetzte Marge/ die Restmarge Teil der Schuld sein solle und ob Zinsen daraus erwachsen sollen. Die Boardmitglieder dankten dem Stab für die Papiere, die sie sehr nützlich fanden. Obwohl sie im Hinterkopf behielten, dass die Entscheidung zwischen einen Modell mit einer Marge und einem Modell mit zwei Margen auf einer späteren Sitzung getroffen werden soll, erörterten die Boardmitglieder die Sachverhalte ausführlich, was dazu dienen sollte, dem Stab Leitlinien für die Verbesserung eines jeden Modells zu bieten.

 

Im Hinblick auf das Modell mit zusammengesetzter Marge kamen die Boards wie folgt überein:

 

bullet Wenn die Erstbewertung eines Versicherungsvertrags zu einem negativen Betrag am Tag 1, hat der Versicherer diese Differenz (den Verlust) sofort erfolgswirksam zu erfassen.
bullet Obwohl einige Boardmitglieder in dieser Hinsicht zögerten, kamen sie überein, diesen Verlust wie vom Stab vorgeschlagen zu bewerten - also erwarteter Barwert der Abflüsse abzüglich des erwarteten Barwerts der Prämien:
bullet Die zusammengesetzte Marge soll über den Abdeckungszeitraum und die Anspruchsperiode vereinnahmt werden.

 

Bei Fragen, die sich auf beide Modelle beziehen, kamen die Boards überein, dass die zusammengesetzte Marge/ die Restmarge Teil der Versicherungsschuld sein soll und keine separate Schuld, und sie vereinbarten, dass die Margen angegeben werden sollten. Ein Punkt, bei dem die Boards sich nicht einig waren, war die Entstehung von Zinsen aus der Marge; der IASB kam vorläufig überein, dass aus der zusammengesetzten Marge/ der Restmarge Zinsen entstehen sollen, während der FASB diesen Vorschlag ablehnte.

 

Für Versicherungsverträge zu verwendender Abzinsungssatz

 

Abzinsung ist eine bedeutender Punkt bei langfristigen Versicherungsverträgen. Manche sind der Meinung, dass die Versicherer die Policen oft unter Verwendung der Rendite ihrer Anlagen als Abzinsungssatz bepreisen und dass die Verwendung eines anderen Zinssatzes, wie beispielweise eines risikolosen Zinssatzes zu Verlusten am Tag 1 führen würden.

 

Unter Berücksichtigung der vergangenen Entscheidungen, ein Bausteinbewertungsmodell zu verwenden, die Schuld nicht zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und insbesondere nicht das eigene Kreditrisiko aufzunehmen, hat der Stab eine Zielsetzung für die Abzinsung entwickelt. Sie liegt darin, die geschätzten (wahrscheinlichkeitsgewichteten) Kapitalflüsse um den Zeitwert des Geldes auf eine Art anzupassen, die die Merkmale der Schuld widerspiegelt und nicht die der Vermögenswerte, die verwendet werden, um Versicherungsschulden zu finanzieren, es sei denn, die Kapitalflüsse an die Policeninhaber sind an die Leistungen dieser Vermögenswerte geknüpft wie beispielsweise in Fällen von teilnehmenden Verträgen. Insbesondere solle der Abzinsungssatz das Liquiditätsrisiko berücksichtigen, da dieses Risiko der Schuld inhärent ist und in anderen Bausteinen nicht widergespiegelt wird. Sowohl die IASB- als auch die FASB-Mitglieder unterstützten diese Zielsetzung einstimmig, und man war der Meinung, dass das Liquiditätsrisiko einige Bedenken in Bezug auf Verluste am Tag 1 mildern könnte.

 

Es gab einige Diskussionen, wie der Abzinsungssatz am besten zu schätzen sein könnte. Die Vorschläge des Stabs waren die folgenden: 1) keine detaillierten Leitlinien über das Bewertungsziel hinaus anzugeben oder 2) vorzuschlagen, eine hochwertige Industrieanleihe als einen einfach anzuwendenden und vergleichbaren Abzinsungssatz zu verwenden, der im Einklang mit der Pensionsbilanzierung nach IAS 19 steht. Die erste Methode würde dazu führen, dass der Abzinsungssatz ein risikoloser Satz zuzüglich einer Liquiditätsprämie sei. Die Verwendung der hochwertigen Industrieanleihe wurde nicht unterstützt. Sie scheine zwar praktikabler aber gleichzeitig ein Stellvertreter für das eigene Kreditrisiko. Außerdem verfügen manche Länder nicht über solche Anleihen, und die Methode schein weniger theoretisch fundiert. Die Erörterung wendete sich dann dem eigenen Kreditrisiko zu, die dies in der vorgeschlagenen Zielsetzung nicht direkt angesprochen wird. Eine Reihe von Mitglieder von IASB und FASB wollten es aufnehmen. Seine Aufnahme würde das Zusammenführen des Erfolgs von Versicherungsverträgen und der Versicherungsanlagen verbessern, wenn die Anlagen zum beizulegenden Zeitwert geführt werden. Unter Verweis jedoch auf die jüngsten Entscheidungen im Rahmen des Projekts zu IFRS 9 zum eigenen Kreditrisiko schlug der FASB vor, den Abzinsungssatz auf den Merkmalen der Schuld aufzubauen, sodass dieser der risikolose Zinssatz zuzüglich Liquiditätsrisiko sei, und in den Entwurf separate Fragen hinsichtlich einer Anpassung um Aufnahme des eigenen Kreditrisikos zu stellen. Beide Boards stimmten einstimmig dafür. Die Boards stimmten dann einstimmig für die Aufnahme gesonderter Leitlinien aus der einschlägigen IASB-/FASB-Literatur zu den Prinzipien für die Bestimmung des Abzinsungssatzes auf eine Art und Weise, die eine Doppelerfassung von Risiken vermeidet.

 

Bei den teilnehmenden Verträgen empfahl der Stab, die Rendite aus den damit zusammenhängenden Vermögenswerten zu bedenken, wo diese selbst wenn nur teilweise die Kapitalflüsse aus dem Versicherungsvertrag beeinflusst. Wenn die damit verknüpften Vermögenswerte ein "replizierendes Portfolio" darstellen, in dem den tatsächlichen Kapitalströme der Versicherungsschuld in allen Fällen entsprochen wird, und diese direkt gemessen werden können, besteht keine Notwendigkeit, einen Bausteinansatz zu verwenden. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte die Rendite aus den verknüpften Vermögenswerten bei der Bestimmung des Abzinsungssatzes berücksichtigt werden, der nach Maßgabe der Zielsetzung die Merkmale der Schuld widerspiegelt. Die Mitglieder des FASB stellten klar, dass bei Vermögenswerten der Abzinsungssatz vertragliche und nicht erwartete Kapitalflüsse abzinst. Man müsse die Doppelerfassung des Risikos der Unsicherheit von Kapitalflüssen sowohl bei den erwarteten Kapitalflüssen als auch beim Abzinsungssatz vermeiden. Die Verwendung eines replizierenden Portfolios, wenn es ein solches gebe, verhindere diese Doppelerfassung. Alle IASB-Mitglieder und alle FASB-Mitglieder bis auf eines unterstützten den Vorschlag des Stabs unter der Voraussetzung, dass er wie erörtert verdeutlicht werde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2010

 

Vertragsgrenzen

 

Der IASB diskutierte, wo die Grenze eines bestehenden Versicherungsvertrags liegen solle. Über die Vertragsgrenze bestimmt sich, welche zukünftigen Zahlungsströme in die Bewertung des Versicherungsvertrags einzubeziehen sind. Der Stab stellte fest, dass der IASB die Grenze zwischen bestehenden und neuen Verträgen im Mai 2009 vorläufig als den Zeitpunkt bestimmt habe, zu dem der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Preisgestaltung bzw. andere Ausstattungsmerkmale ändern kann.

 

Seitdem hat die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (International Association of Insurance Supervisors, IAIS) vorgeschlagen, jene Zahlungsströme bei der Bewertung des Versicherungsvertrag zu berücksichtigen, die durch den früheren der folgenden Sachverhalte begrenzt würden (sofern einschlägig):

 

bullet das vertragliche Fälligkeitsdatum unter Berücksichtigung einer jeglichen einseitigen Verlängerungsoption auf Seiten des Policeninhabers, oder
bullet das einseitige Recht des Versicherers, die Police kündigen oder sie frei erneut zu zeichnen oder
bullet den Umstand, dass Versicherer und Policeninhaber gemeinsam und beidseitig eine Entscheidung auf Fortführung der Police beschließen.

 

Der Stab hat diesen Vorschlag weiterentwickelt und die folgende Vertragsgrenze empfohlen:

Die Vertragsgrenze wird unter Einschluss aller Zahlungsströme definiert, die unter dem Vertrag infolge von Ereignissen auftreten, die im Verlauf des früher endenden Zeitraums aus:
bullet dem im Vertrag festgelegten Deckungszeitraum (unter Berücksichtigung einer jeglichen Verlängerungsoption auf Seiten des Policeninhabers) und
bullet dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer uneingeschränkt in der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu schreiben und zu bepreisen. Zu diesem Zweck würden Beschränkungen ignoriert, wenn diese wirtschaftlich keine Substanz besitzen (d.h. keine erkennbare Auswirkung auf die Wirkungsweise des Vertrags),
auftreten.

Der Board konzentrierte seine Erörterung auf die Bedeutung und die praktische Anwendung des Ausdrucks 'uneingeschränkt in der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu schreiben und zu bepreisen', wie er in dem Vorschlag des Stabs zum Ausdruck kam. Verschiedene Boardmitglieder waren nicht glücklich darüber, wie dies in der Praxis angewendet werden könnte, ob die Option unbegrenzt sei, ob jegliche neue Preisgestaltung bedeute, dass es sich um einen neuen Vertrag handele oder ob Erhöhungen in Übereinstimmung mit einer vertraglichen Formel den preislich neu festgelegten Vertrag innerhalb der ursprünglichen Vertragsgrenze hielten. Die Boardmitglieder zeigten sich noch weniger glücklich hinsichtlich der Fähigkeit eines erneuten Schreibens, was die Vermutung nähre, dass ein neuer Vertrag bestünde. Zudem bestanden Bedenken dahingehend, ob die erneute Preisfestlegung u.dgl. auf eine bestimmte Klasse oder einen einzelnen Vertrag angewendet würde.

 

Nach eine langen Diskussion schien sich der Board auf die Formulierung der Vertragsgrenze zu verständigen, die von der IAIS entwickelte wurde, statt der Empfehlung des Stabs. Man verständigte sich darauf, dass dies die Grundlage der nächsten Schritte in dem Projekt sein sollte, auch wenn der Stab aufgefordert wurde, die Auswirkung von Ereignissen zu untersuchen, die sich auf den Vertragsbedingungen ergäben (das genaue Beispiel soll die Wirkung einer Nichtinanspruchnahmeklausel in einer Kfz-Versicherungspolice sein, bei der Autofahrer, die verlängern, in Abhängigkeit der Schadenserfahrung unter einer vertraglichen (oder rechtlichen) Formel zu 'Klassen' zusammengefasst werden, sowie die Frage, ob die Migration von einer Klasse in eine andere einen neuen Vertrag darstellt.)

 

Ansatz

 

Der Board erörterte den Ansatz von Rechten und Pflichten, die aus einem Versicherungsvertrag entstehen, einschließlich der Behandlung des Vertrags in dem Zeitraum (soweit einschlägig) zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die zwei Parteien (Versicherer und Policeninhaber) in den Vertrag eintreten, und dem Start des Deckungszeitraums. Der Stab stellte fest, dass der FASB bereits vorläufig beschlossen habe, dass ein Unternehmen eine Versicherungsschuld zu früheren der beiden folgenden Zeitpunkte erfassen sollte: (a) dem Umstand, dass das Unternehmen 'im Risiko' stehe, den Policeninhaber für versicherte Ereignisse abzudecken und (b) der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags.

 

Auch wenn die Boardmitglieder einige Bedenken hinsichtlich ihres Verständnisses von 'im Risiko' hatten, war offensichtlich, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Boardmitglieder (wenn nicht alle) zustimmten, dass das Prinzip anders ausgedrückt werden könnte, nämlich als 'eine Versicherungsschuld entsteht, wenn der Versicherer Versicherungsrisiken ausgesetzt ist'.

 

Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs – vorbehaltlich der Formulierung – einverstanden (wie zuvor der FASB).

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)

 

Die Boards führten eine ausführliche Diskussion, die darauf ausgelegt schien, die Elemente der alternativen Ansätze zur Bewertung von Risiko in einem Versicherungsvertrag zu bestätigen, die in den demnächst erscheinenden Entwurf aufgenommen werden sollen. Es war schwer, der Diskussion zu folgen, was nur bewies, dass beide Boards und ihre entsprechenden Stabmitglieder unter sich und die beiden Gruppen insgesamt unterschiedlicher Meinung waren. Viele der Einwürfe waren im Grunde Wiederholungen der früher schon geäußerten Ansichten und Meinungen der Boardmitglieder und förderten die Fortsetzung der Diskussion nicht auf nennenswerte Weise. Das Ergebnis war eine der schlechtesten Debatten zu diesem Projekt seit Monaten.

 

Risikoanpassung oder zusammengesetzte Marge

 

Die Boards waren weiterhin auf eine ausgewogenen Art und Weise unterschiedlicher Meinung, ob ein Ansatz über eine Risikoanpassung mit einer Restmarge oder über eine zusammengesetzte Marge gewählt werden soll: Der FASB stimmte 3:2 für eine zusammengesetzte Marge, der IASB stimmte 8:7 für eine Risikoanpassung mit Restmarge. Daher wird im Entwurf beides erörtert werden.

 

Die Boards kamen überein (FASB: 5 Ja-Stimmen; IASB: 8 Ja-Stimmen), dass in dem Fall, in dem ein Versicherungsvertrag eine separate Risikoanpassung enthält, im Entwurf die Bandbreite der erlaubten Verfahren begrenzt werden solle, indem die Bandbreite der Verfahren spezifiziert wird, die die Boards als im Einklang mit dem Bewertungsziel stehend ansehen (dies ähnelt dem Ansatz in Bezug auf Bewertungsmethoden, der in IFRS 2 gewählt wird).

 

Zusammengesetzte Marge

 

Die Boards erörterten mögliche Ansätze für die Auflösung der zusammengesetzten Marge nach dem erstmaligen Ansatz. Der Stab schlug vor, dass die Auflösung von zwei "Treibern" bestimmt werden sollte, die im Entwurf näher beschrieben werden würden. Die vorgeschlagenen Formel lautete:

 

tatsächliche Prämie der laufenden Periode + Ansprüche und Leistungen aus der laufenden Periode
erwarteter Wert der Prämien + erwarteter Wert der künftigen Ansprüche und Leistungen

 

Mindestens ein Boardmitglied hinterfragte die vom Stab vorgeschlagenen "Treiber" und hielt fest, dass seiner Meinung nach diese Treiber nicht einfangen würden, was der Board bewerten solle: den Währungsbetrag der Prämien und den Währungsbetrag der Ansprüche, die wenig mit den Risiken und der Unsicherheit zu tun hätten, die in Versicherungsverträgen enthalten seien.

 

Andere Boardmitglieder sahen die vorgeschlagenen Auflösungsformel als eine Formel der Art "Grad der Fertigstellung" für die Verträge an; sie sahen dies als eine nützliche Art und Weise an, die zusammengesetzte Marge aufzulösen.

 

Schließlich wurde der Vorschlag des Stabs vom FASB (3 Ja-Stimmen) und vom IASB (13 Ja-Stimmen) angenommen. Es schien, dass die Boards den Sachverhalt in Bezug auf die Ansatzänderungen von Schätzungen beim Ansatz über zusammengesetzte Margen nicht erneut erörtern wollten.

 

Grad der Bewertung (Buchungseinheit)

 

Die Boards erörterten den Grad der Zusammenfassung, den ein Versicherer für Bewertungszwecke wählen soll.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass die Anpassung für ein Portfolio von Versicherungsverträgen bestimmt werden solle, wenn die Bewertung eine separate Risikoanpassung enthält. Die Risikoanpassung sollte die Auswirkungen der Diversifikation zwischen Portfolien oder die negative Korrelation zwischen Portfolien nicht widerspiegeln (FASB: 5 Ja-Stimmen, IASB: 14 Ja-Stimmen).

 

Darüber hinaus kamen die Boardmitglieder einstimmig zu dem Schluss, dass im Entwurf die Definition eines "Portfolios von Versicherungsverträgen" aus IFRS 4 weiter zu verwenden: "Verträge, die ungefähr ähnliche Risiken beinhalten und zusammen als ein einzelnes Portefeuille geführt werden".

 

Angaben

 

Die Boards erörterten die vorgeschlagenen Angabevorschriften für den demnächst erscheinenden Entwurf. Sie erörterten insbesondere ein überarbeitetes Angabeprinzip:

Um den Adressaten von Abschlüssen zu helfen, den Betrag, den Zeitpunkt und die Unsicherheit hinsichtlich künftiger Kapitalflüsse zu verstehen, die aus Versicherungsverträgen entstehen, hat ein Unternehmen qualitative und quantitative Angaben zu folgenden Aspekten zu leisten:
bullet die Beträge, die aus Versicherungsverträgen entstehen und im Abschluss des Unternehmensangesetzt sind; und
bullet die Art und das Ausmaß des Risikos, das aus solchen Verträgen entsteht.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Angabe Prinzip auch das "Wesen" der Kapitalflüsse beinhalten solle, da ein Versicherungsvertrag eine Reihe von Kapitalflüssen beinhaltet.

 

Ein anderes Boardmitglied forderte den Stab auf, zu zeigen, wie die vorgeschlagenen Angaben auf die Bedürfnisse der Anwender und deren geforderte Vorschriften eingingen.

 

Einige Boardmitglieder hinterfragten die Umsetzbarkeit der Vorschriften in ihrer jetzigen Form und wiesen darauf hin, dass bei einigen der großen multinationalen Versicherer die Vorschläge zu einem "Telefonbuch" von Angaben führen würden. Zu diesen Vorschlägen wurde nicht abgestimmt.

Entbündelung

 

Die Boards erörterten, ob Investitions- oder Finanzierungsdienstleistungskomponenten, die in einem Vertrag zusammen mit der Versicherungsleistung enthalten wären, separat angesetzt und bewertet werden sollten, als ob sie eigene Verträge wären. Insbesondere erörterten die Boards das vorgeschlagene Prinzip für die Entbündelung:

Ein Bestandteil eines Versicherungsvertrags sollte aus diesem herausgelöst werden, wenn er unabhängig von den anderen Bestandteilen dieses Vertrags bestehen kann. Ein Bestandteil kann unabhängig bestehen, wenn er nicht wesentlich von anderen Bestandteilen des Vertrags abhängt.

Die Boards waren weiterhin der Meinung und unglücklich darüber, dass die Unterscheidung  zwischen "unabhängig" und "abhängig" in der Praxis nicht umgesetzt werden könne. Verschiedene Boardmitglieder zeigten sich tief besorgt angesichts der Auswirkungen für eingebettete Derivate und die mögliche Bilanzierung einer Arbitrage zwischen Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten. Im Endeffekt konnten die Boards bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss gelangen und entschieden, andere Aspekte der Entbündelung zu diskutieren, da sie hofften, dass diese Erörterungen ihnen dabei helfen könnten, dass Entbündelungsprinzip auf eine zusammenhängende Art und Weise zu artikulieren.

 

Die Boards erörterten, wie man die Entbündelung eines Anlagebestandteils insbesondere innerhalb eines langfristigen Versicherungsvertrags fordern könne. Die Boards kamen überein, dass Verträge mit explizit ausgeglichenem Konto des Inhabers (kontobestimmten Verträgen) entbündelt werden sollten. Darüber hinaus sollen teilnehmende Verträge und Verträge mit nicht garantierten Prämien, die Merkmale aufweisen, die für kontobestimmte Verträge wesentlich sind, den kontobestimmten Verträgen zugerechnet werden.

 

Die Boards kamen überein, dass der Stab auf bestehenden US-amerikanischen Leitlinien aufbauen sollte (ASC Topic 944-20-15-29) , wenn er sich den adressatenbestimmten Verträgen zuwendet. Die Boards kamen überein, dass der Anlagebestandteil von Versicherungsverträgen, die keine Merkmale aufweisen, die für kontenbestimmte Verträge bedeutsam sind, normalerweise nicht herausgetrennt würden. Solche Verträge weisen keine explizite Kontobalance auf, und sie teilen auch die grundlegenden Merkmale der kontobestimmten Verträge nicht auf. Wenn jedoch solche Verträge zwei oder mehr Bestandteile aus Gründen aufweisen würden, die nicht wirtschaftlicher Art sind, würden diese Bestandteile herausgelöst, weil sie unabhängig bestehen könnten.

 

Die Behandlung von eingebetteten Derivaten war nicht so leicht zu klären. Der IASB stimmte mit knapper Mehrheit dafür (9 Ja-Stimmen; 5 Nein-Stimmen), dass die eingebetteten Derivate mit Hilfe der bestehenden IFRS-Aufspaltungsvorschriften entbündelt werden sollten. Dagegen war der FASB einstimmig der Meinung, dass alle Bestandteile einschließlich der eingebetteten Derivate entbündelt werden sollten, wenn der jeweilige Bestandteil nicht ausreichend abhängig von den anderen Bestandteilen des Versicherungsvertrags ist.

 

Der Stab wird diese Paket von Entscheidungen mit sich nehmen und mit dem Board außerhalb der Sitzung zusammenarbeiten, um eine einheitliche Position zu erzielen. Dies wird den Versuch einschließen, ein Entbündelungsprinzip zu identifizieren. Eine solche Position würde öffentlich in der üblichen Art und Weise erörtert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgruppe für Umsetzungsfragen in Bezug auf Derivate (Derivatives Implementation Group, DIG) des FASB sich einer Reihe der Sachverhalte gewidmet habe, die allgemeinen Versicherungsverträgen gälten. Langfristige Verträge einen allerdings nicht erörtert worden.

 

Anwendungsbereich: Finanzgarantien

 

Die Boards erörterten, ob Finanzgarantieverträge in den Anwendungsbereich von Versicherungen oder  den des Projekts zu Finanzinstrumenten fallen sollten. Insbesondere erörterten sie Finanzgarantieversicherungsverträge (für Nichtzahlung von Zinsen und Tilgungen von Schuldtiteln), Hypothekengarantieversicherungsverträge und Kreditversicherungsverträge (für Handelsforderungen).

 

Mindestens ein Boardmitglied zeigte Bedenken, dass viele der erörterten Verträge Derivate seien aber, da sie die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllten, nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanziert würden. Der Stab versuchte, die Bedenken der Boards zu zerstreuen, und meinte, dass dies nicht der Fall sein würde Tda die Behandlung nicht davon abhinge, das zugrunde liegende Instrument zu halten.

 

Die Boards kamen schlussendlich überein (FASB: 4 Ja-Stimmen; IASB: 13 Ja-Stimmen), dass Verträge, die die Definition einer Versicherung erfüllten, als Versicherungsvertrag bilanziert werden sollten. Die Boards waren sich einig, dass die Absicht des Projekts sei, dass gleiche oder ähnliche Transaktionen ähnlich bilanziert werden sollten. Dies Ziel lässt wenig Alternativen dazu zu, Finanzgarantieverträge, mit denen der Halter entschädigt wird, als Versicherungsverträge zu behandeln.

 

Anwendungsbereich: Dienstleistungsverträge mit festgesetztem Preis

 

Nach kurzer Diskussion lehnten die Boards ab, dass Dienstleistungsverträge mit festgesetztem PreisAfter die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllen und in den Anwendungsbereich des IFRS/ ASC zu Versicherungen fallen sollten (FASB: 5 Gegenstimmen; IASB: 4 Stimmen dafür). Daher werden solche Verträge vom Standard ausgenommen. Dies stimmt mit der bisherigen Behandlung dieser Verträge überein.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 1. Juni 2010

 

Unternehmenszusammenschlüsse und Übertragungen von Portfolios

 

Die Boards erörterten die sachgerechte bilanzielle Behandlung einer Übertragung eines Portfolios, also Versicherungsverträge, die in einem Geschäftsvorfall erworben werden, der kein Unternehmenszusammenschluss ist. Nach ausführlicher Debatte kamen die Boards überein, dass der Versicherer den Betrag, der sich aus der Bestimmung des erwarteten Barwerts der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] ergibt, mit der Gegenleistung vergleicht, der für diese Verträge erhalten wurde.

 

bullet (a) Wenn die erhaltene Gegenleistung die erwarteten Kapitalflüsse übersteigt, behandelt der Versicherer den Unterschiedsbetrag als die [Restmarge] [zusammengesetzte Marge] (in Abhängigkeit davon, auf welches Modell sich die Boards schließlich einigen werden) zu dem Zeitpunkt.
bullet (b) Wenn die erwarteten Kapitalflüsse die erhaltenen Gegenleistung übersteigen, erfasst der Versicherer den Unterschiedsbetrag zu dem Zeitpunkt in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 

Die Boards hielten fest, dass, bevor der Betrag in (b) erfasst wird, das Unternehmen, das das Portfolio von Versicherungsverträgen übernimmt, auch einzuschätzen hat, ob es irgendwelche anderen Vermögenswerte übernommen hat einschließlich jeglicher separat identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte (beispielsweise einen Kundenstamm). Wenn das der Fall ist, sind solche Vermögenswerte anzusetzen.

 

Im Hinblick auf die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Verträge kamen die Boards überein, dass der Versicherer den erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] ergibt, mit dem beizulegenden Zeitwert dieser Verträge vergleicht.

 

bullet (a) Wenn der beizulegende Zeitwert dieser Verträge den erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] übersteigt, behandelt der Versicherer den Unterschiedsbetrag als die [Restmarge] [zusammengesetzte Marge] zu dem Zeitpunkt.
bullet (b) Wenn der erwartete Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] den beizulegende Zeitwert dieser Verträge übersteigt, bewertet der Versicherer zuerst die übernommenen Verträge mit dem dem erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] und nicht zum beizulegenden Zeitwert. Diese Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und ASC Topic 805 Unternehmenszusammenschlüsse würde den erstmaligen Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts erhöhen, der im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses angesetzt wird.

 

Boardmitglieder aus beiden Boards wiesen darauf hin, dass diese Schlussfolgerung zeige, dass sie beide der Verwendung des falschen Bewertungsmerkmals zugestimmt hätten – der beizulegende Zeitwert wäre besser –, aber wenigsten lägen sie übereinstimmend falsch.

 

Übergang

 

Anwendung von Übergangsmodellen auf die Versicherungsbilanzierung und bewertungsbezogene Sachverhalte

 

Diese Sitzung galt nicht dem Datum des Inkrafttretens oder der Frage, ob eine vorzeitige Anwendung zulässig sein sollte. Diese Fragen sollten später zusammen mit Entscheidungen zu IFRS 9 und anderen Standards, die bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen sein sollen, entscheiden werden. Es gab eine ausgiebige und hitzige Debatte hinsichtlich der Frage, ob ein prospektives oder ein rückwirkendes Modell für den Übergang gewählt werden soll, wegen der Zuweisung der Restmarge/zusammengesetzten Marge. Im Bausteinmodel wird die Restmarge/zusammengesetzte Marge bei Vertragsbeginn kalibriert und wird nachfolgend nicht mehr neu bewertet. Dies stellt ein Problem bei der Bestimmung dieser Marge beim Übergang dar.

 

Der Vorschlag des Stabs lautete, die Versicherungsverträge beim Übergang mit dem erwarteten wahrscheinlichkeitsgewichteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] plus [Restmarge]/[zusammengesetzten Marge] zu bewerten.

 

Die [Restmarge]/[zusammengesetzte Marge] wird als die positive Differenz zwischen dem Buchwert der Versicherungsverträge nach den vorher verwendeten Rechnungslegungsregeln und dem erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] angesetzt. Die negative Differenz, wenn der Buchwert unter den vorher angewendeten Rechungslegungsregeln geringer ist als die Bewertung nach dem Bausteinansatz, wird zuerst mit positiven Differenzen aus anderen Versicherungsportfolios verrechnet, und die negative Nettodifferenz auf Unternehmensebene wird in die Gewinnrücklage genommen.

 

Beide Boards haben die Verwendung einer anderen Buchungseinheit beim Übergang (auf Unternehmensebene) abgelehnt. Sie zogen einen portfoliobasierten Ansatz vor und einigten sich auf ein rückwirkendes Übergangsmodell.

 

Der FASB und einige IASB-Mitglieder sprachen sich strikt gegen die Behandlung aller Schuldposten als Abzug von der Gewinnrücklage, aber die Behandlung aller Kreditposten als Margen mit Auswirkungen auf künftige Gewinne aus. Die Bedenken auf der Seite des FASB lauteten, dass die Restmarge/zusammengesetzte Marge auf Bewertungen der alten Bilanzierungsweise kalibriert ist und Auswirkungen auf künftige Gewinne haben wird und damit die Leistungseinheitlichkeit der Versicherungsverträge über die Zeit und über Unternehmen und Rechtskreise hinweg unterminiert. Einige Mitglieder wollten die zusammengesetzte Marge auf den Betrag kalibrieren, den ein Versicherer für einen ähnlichen Vertrag zu Übergangszeitpunkt fordern würde. Andere hielten fest, dass die Aktualisierung der Bewertung auf diese Weise sowohl schwierig sei als auch der wahren zusammengesetzten Marge in Bezug auf künftige Kapitalflüsse nicht entsprechen würde. Einige wollten die zusammengesetzte Marge nur als die Differenz zwischen den verbleibenden künftigen erwarteten Kapitalabflüssen und -zuflüssen zum Übergangszeitpunkt bewerten. Diese Berechnung würde jedoch oft dazu führen, dass es gar keine Marge gibt, weil nach Vertragsbeginn die verbleibenden Kapitalabflüsse normalerweise die Zuflüsse übersteigen.

 

Alle Boardmitglieder waren sich einig, dass irgendeine Marge zum Übergangszeitpunkt angesetzt werden müsse, um die Unsicherheit hinsichtlich des Barwerts der erwarteten Kapitalflüsse widerzuspiegeln.

 

Um dieses Problem zu überwinden, schlug ein IASB-Mitglied vor, Versicherungsverträge zum Zeitpunkt des Übergangs wie folgt zu bewerten:

 

  1. Beim Übergang bestimmt das Unternehmen den erwarteten wahrscheinlichkeitsgewichteten Barwert der Kapitalflüsse (auf Portfolioebene).
  2. Es bestimmt dann eine Risikoanpassung unabhängig von dem Margenmodell, das von den Boards gewählt wird. Wenn ein Modell über die zusammengesetzte Marge gewählt wird, wird diese Risikoanpassung die neue zusammengesetzte Marge. Im Modell der Restmarge wäre dies die Restmarge.
  3. Der erwartete Barwert der Kapitalflüsse plus Risikoanpassung wird mit den Buchwerten des Unternehmens unter den vorher angewendeten Rechungslegungsregeln verglichen, und jegliche Differenzen, positiv oder negativ, werden in die Gewinnrücklage genommen.

 

Der IASB stimmte diesem Vorschlag mit 9 Stimmen zu. Beim FASB stimmten 2 von 5 Mitgliedern dafür, und ein Mitglied sagte, es könne zustimmen.

 

Behandlung von immateriellen vermögenswerten, die aus einem Unternehmenszusammenschluss resultieren, zum Zeitpunkt des Übergangs

 

Die Boards kamen einstimmig überein, bei der Bestimmung der Beträge der Versicherungsverträge beim Übergang immaterielle Vermögenswerte, die aus Unternehmenszusammenschlüssen entstehen und die sich allein auf die bestehenden Versicherungsverträge beziehen, als Teil der Buchwerte unter den vorherigen Rechungslegungsregeln zu behandeln. Dies hat dies Auswirkung, diese immateriellen Vermögenswerte in die Gewinnrücklage abzuschreiben. Diese Vermögenswerte entstehen aus der Anwendung von IFRS 4.31 und werden oft als der Barwert der aktuellen Geschäftstätigkeit oder als Barwert der künftigen Gewinne oder der Wert des erworbenen Geschäfts bezeichnet und beinhalten keine immateriellen Vermögenswerte, die sich auf künftige Verträge beziehen wie beispielsweise Kundenbeziehungen.

 

Behandlung von aufgeschobenen Erwerbskosten zum Zeitpunkt des Übergangs

 

In dem Versicherungsbilanzierungsmodell werden aufgeschobenen Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfasst. Die Boards kamen einstimmig überein, jegliche aufgeschobenen Erwerbskosten mit aufzunehmen, die das Unternehmen früher eventuell unter den vorher angewendeten Rechungslegungsregeln als Teil des Buchwerts der Versicherungsschuld erfasst haben mag. Dies hat dies Auswirkung, diese aufgeschobenen Kosten in die Gewinnrücklage abzuschreiben.

 

Übergangsangaben

 

Die Boards kamen überein, eine Ausnahme ähnlich der in IFRS 4.44 einzuräumen. Dies würde einen Versicherer davon ausnehmen, vorher nicht veröffentlichte Informationen über Schadenentwicklungen anzugeben, die mehr als fünf Jahre vor dem Ende des ersten Geschäftsjahres eintraten, in dem der Versicherer den vorgeschlagenen Standard anwendet. Alle anderen Angabevorschriften aus IAS 8 und IFRS 4 wären anzuwenden. Der FASB bat den Stab, klarzustellen, dass er nicht den Angabevorschriften aus Subtopic 250-10-50 nachkommen müsse, da es sich um eine verpflichtende Änderung der Bilanzierungsmethode handelt, während das Subtopic sich auf freiwillige Änderungen bezieht.

 

Die Boards kamen außerdem überein, eine separate Angabe ab dem Übergang und nachfolgend zum Auslaufen der beim Übergang bestimmten Marge zu fordern.

 

Anwendung von IFRS 9 und Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten

 

Die Boards kamen überein, das es einem Unternehmen, das Versicherungsverträge anbiete, gestattet sein soll, bei Übernahme des künftigen Standards zu Versicherungsverträgen einen finanziellen Vermögenswert neu als als erfolgswirksam zu beizulegenden Zeitwert bewertet zum Beginn der frühesten dargestellten Periode zu designieren, wenn dies eine Uneinheitlichkeit beim Ansatz oder bei der Bewertung beseitigen oder deutlich reduzieren würde (manchmal als Bilanzierungsanomalie bezeichnet), die ansonsten aus der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden oder der Erfassung der Gewinne oder Verluste daraus auf unterschiedlicher Bewertungsgrundlage entstehen. Gefordert wäre dies aber nicht. Das Unternehmen würden die kumulierten Auswirkungen dieser Neudesignierung als eine Anpassung an der Gewinnrücklage der Eröffnungsbilanz der frühesten dargestellten Periode erfassen und jegliche dazu gehörige Posten aus dem kumulierten sonstigen Gesamtergebnis entfernen.

 

Darüber hinaus kam der IASB überein, dass der vorgeschlagene Übergang gleichermaßen für Versicherer gelten würde, die bereits IFRS oder US-GAAP anwenden, wie für Versicherer, die die IFRS das erste Mal anwenden.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Juni 2010

 

Teilnehmende Investmentverträge

 

Die Boards erörterten, ob Investmentverträge mit einem diskretionären teilnehmenden Merkmal in den Anwendungsbereich

 

bullet eines Standards zu Versicherungsverträgen fallen sollten und deshalb auf die gleiche Art und Weise wie teilnehmende Versicherungsverträge behandelt werden sollten, oder
bullet eines Standards zu Finanzinstrumenten fallen sollten und deshalb zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zu beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten.

 

Der Stab empfahl einen geteilten Ansatz - dass der IASB und der FASB sich auf unterschiedliche Positionen einigen sollten:

 

bullet Der IASB solle Investmentverträge mit diskretionären teilnehmenden Merkmalen als Versicherungsverträge behandeln, und
bullet der FASB solle diese Posten als Finanzinstrumente im Anwendungsbereich seines vorgeschlagenen Standards zu Finanzinstrumenten behandeln, der derzeit zur Stellungnahme veröffentlicht ist.

 

Der FASB bestätigte, dass solche Verträge in den Anwendungsbereich seines vorgeschlagenen Standards zu Finanzinstrumenten fallen würde.

 

Der IASB war bei diesem Thema geteilter Meinung. Diejenigen, die der Empfehlung des Stabs widersprachen, waren besorgt ob der Tatsache, dass Dinge in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen IFRS zu Versicherungsverträgen aufgenommen werden sollten, die explizit keine Versicherungsverträge sind. Dies würde bedeuten, "branchenspezifische" Standards zu schaffen, was der Philosophie des IASB widerspräche. Darüber hinaus zeigten sich einige besorgt ob möglicher Strukturierungsmöglichkeiten, beispielsweise, dass einige Transaktionen eine Bilanzierung als Finanzinstrumente insgesamt verhindern könnten. Diejenigen, die den Vorschlag des Stabs unterstützten, erkannten die Sichtweise ihrer Gegenüber an, aber waren bereit, den Vorschlag hauptsächlich aus pragmatischen Gründen anzunehmen. Einige wollten den Vorschlag nur in Situationen unterstützen, in denen die Investmentverträge an einem Pool teilnehmen, bei dem die deutliche Mehrheit der teilnehmenden Verträge Versicherungsverträge sind.

 

Der IASB war hälftig geteilt (6 zu 6 Stimmen der anwesenden Mitglieder). Daher sagte der Vorsitzende, dass im IASB-Entwurf die Stabempfehlung enthalten sein würde (also die Aufnahme von Investmentverträgen mit einem diskretionären teilnehmenden Merkmal in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen IFRS) ebenso wie eine Erörterung dieser Verträge als Finanzinstrumente, die der normalen IFRS-Bilanzierung für Finanzinstrumente unterliegen in der Grundlage für Schlussfolgerungen. In der Einladung zur Stellungnahme würde es eine spezifische Frage dazu geben.

 

Vertragsgrenzen

 

Bei einem verwandten Thema kam der IASB überein, dass die Vertragsgrenzen für "Investmentverträge mit diskretionärem teilnehmenden Merkmal" als der Punkt definiert werden sollten, an dem der Vertragsinhaber nicht länger über ein vertragliches Recht verfügt, Nutzen aus einem diskretionären teilnehmenden Merkmal zu ziehen.

 

Risikoanpassungsverfahren

 

Die Boards erörterten, welche Verfahren zur Verfügung stehen sollten, um eine Risikoanpassung zu bewerten, und insbesondere, ob ein Kapitalkostenverfahren das vorgeschlagenen Ziele der Risikoanpassung erfüllen würde. Diese Diskussion folgte auf eine vom 18. Mai 2010, als entschieden wurde, dass, wenn das Bewertungsmodell für Versicherungsverträge eine separate Risikoanpassung enthalten sollte, die Bandbreite der zur Verfügung stehenden Verfahren für die Bewertung einer solchen Risikoanpassung auf irgendeine Art und Weise begrenzt werden sollte.

 

Der Stab schlug vor, dass die Verfahren auf die folgenden begrenzt werden sollten, wobei das angewendete Verfahren von der erwarteten Verteilung der erwarteten Verluste bestimmt werden sollte:

 

bullet ein Konfidenzniveauverfahren (oder Value at Risk);
bullet ein bedingter/reduzierter Erwartungswert (Conditional Tail Expectation oder Tail Value at Risk); und
bullet ein Kapitalkostenverfahren.

 

Der Vorschlag des Stabs traf auf keine große Unterstützung. Insbesondere wurde der Kapitalkostenansatz kritisiert, da er das Bewertungsziel der Boards nicht erfülle, da er das bewerte, was ein Anleger fordern würde, um ein Geschäftsbuch zu übernehmen, während die Boards versuchten, die Versicherungsschuld zu bewerten.

 

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass das einzige Bewertungsverfahren, das das Bewertungsziel der Boards erfülle, der bedingte/reduzierte Erwartungswert sei. Insbesondere gelte dies, weil dieser sich der besonderen Herausforderung stelle, Risiken zu bewerten, die selten auftreten aber von hoher Durchschlagskraft sind und die deshalb Risikoanpassungen haben, die höher sind als die derjenigen Risiken, die oft auftreten und wenig Durchschlagskraft haben.

 

Ein FASB-Mitglied war nicht der Meinung, dass die Boards über ausreichend Informationen oder Analysen von Risikobewertungsmethoden verfügten, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Darüber hinaus zeigte sich das Boardmitglied besorgt, dass der Stab versuchen würde, bestimmte regulatorischen Bilanzierungspraxen in die anlegerorientierte Finanzberichterstattung aufzunehmen. Dies liege nicht notwendigerweise in der Verantwortung der Boards.

 

Die Boards kamen bei diesem Thema zu keinem Schluss. Der Stab wird auf der IASB-Sitzung vom 15. bis 17. Juni einen weiteren Versuch unternehmen, Einigkeit in dieser Frage zu bewirken.

 

 

Diskussion auf der Sitzung von IASB und FASB im Juni 2010

 

Entwurf von Anwendungsleitlinien in Bezug auf künftige Kapitalflüsse

 

Die Boards erörterten die die Anwendungsleitlinien, die vom Stab in Bezug auf die Frage vorgeschlagen worden sind, welche erwarteten zukünftigen Kapitalflüsse in die Bewertung von Versicherungsverträgen aufgenommen werden sollen. Das Ziel der Diskussion lag darin, dem Stab Rückmeldung zu geben, die dieser mitnehmen und in die Aktualisierung des Entwurfs einfließen lassen könne.

 

Das vorgeschlagene Prinzip sieht vor, künftige Kapitalflüsse aus der Erfüllung eines Versicherungsvertrags aufzunehmen. Diese Kapitalflüsse sollten die Schätzung des Versicherers seiner Kosten für die Erfüllung widerspiegeln, die Eingaben sind mit Ausnahme von Marktvariablen also unternehmensspezifisch, und der Schwerpunkt liegt auf Kapitalflüssen aus bestehenden Verträgen und nicht aus möglichen neuen Verträgen. In den Leitlinien wird dargelegt, dass der Versicherer zu den Kosten, die notwendig sind, um den Vertrag zu erfüllen, alle Kosten aufnehmen soll, die direkt damit im Zusammenhang stehen (direkte Kosten) und eine systematische Zuweisung der Kosten vornehmen soll, die sich auf den Vertrag oder vertragliche Aktivitäten beziehen (indirekte Kosten). In einem Anhang zu den Leitlinien werden Beispiele von direkten und zusätzlichen Kosten zur Verfügung gestellt, die aufzunehmen sind; ebenso werden die Kosten benannt, die auszuschließen sind, da sie nicht dem Erfüllungskonzept entsprechen.

 

In den Leitlinien wird ein replizierendes Portfolio für alle Kapitalströme aus der Versicherungsschuld oder einen Teil davon erörtert. Obwohl keine Methode über ein replizierendes Portfolio vorgeschrieben wird, wird im Papier des Stabs die Meinung geäußert, dass, wenn kein solches Portfolio für die Kalibrierung besteht, eine andere Methode verwendet werden sollte, um dies zu erreichen.

 

In den Leitlinien wird weiter erklärt, dass bei der Schätzung der Kapitalflüsse zum Berichtszeitpunkt, die Bewertung aktuell sein sollte und die Wahrscheinlichkeiten und Erwartungen zu diesem Zeitpunkt widerspiegeln sollten; es sollten keine rückwirkenden Erkenntnisse verwendet werden und es sollten keine möglichen künftigen Kapitalflüsse aus möglichen künftigen Verträgen verwendet werden.

 

Der Stab stellte später klar, dass die Kapitalflüsse zu ihrem Nominal- oder ihrem tatsächlichen Wert geschätzt werden können (also angepasst um künftige Inflationen), solange die Annahmen durchgehend verwendet werden.

 

Insgesamt waren viele Mitglieder der Meinung, dass die Leitlinien gut entworfen seien, es wurden jedoch einige Anmerkungen angebracht und Klarstellungen vorgeschlagen. Der Schwerpunkt der Kommentare der FASB-Mitglieder lag darauf, dass einige der Kosten, bei denen vorgeschlagen wurde, sie in die Kapitalflüsse aufzunehmen, nicht gut mit dem Erfüllungskonzept zusammen passten. So seien beispielsweise die Kosten eines Versicherers für die Zahlung fortlaufender Kommissionen an Zwischenhändler, damit die Policen in Kraft bleiben würden, keine Kosten für die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Policeninhaber. Desgleichen seinen auch Policenverwaltungs- und -pflegekosten, die aufzunehmen vorgeschlagen wurde, keine Kosten für die Erfüllung einer Verpflichtung. Diese Diskussion zeigte die Unterschiede in der Art und Weise, wie der IASB und der FASB das Erfüllungskonzept verstehen. Der Ansatz des IASB legte den Schwerpunkt eher auf die Frage, ob die Kosten direkt und zusätzlich zum Vertrag seien, und nicht auf der Frage, ob sie im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Policeninhaber stünden.

 

Hinsichtlich der Anwendung eine replizierenden Portfolios fragten die Boardmitglieder den Stab nach Klarstellung, ob dieses in allen Fällen berechnet werden müsse, um die Kalibrierung darauf zu ermöglichen, selbst wenn der Versicherer eine andere Methode anwenden würde.

 

Weiterhin schlugen die Boardmitglieder vor, dass die Leitlinien zu den Auswirkungen künftiger Ereignisse auf die Schätzungen künftiger Ereignisse klargestellt würden, um die Unterscheidung zwischen den Arten von künftigen Ereignissen deutlicher zu machen, die in Erwägung gezogen werden müssen, da sie Auswirkungen auf die Kapitalflüsse gegenwärtiger Verträge haben, und denjenigen, die ignoriert werden müssen, weil sie keine Auswirkungen auf bestehende Verträge haben.

 

Schließlich wurde der Stab gebeten, die Formulierung des übergreifenden Prinzips zu verschärfen, um es enger mit den detaillierten Leitlinien in Zusammenhang zu bringen, die ihm folgen.

 

Kapitalflüsse in fremder Währung

 

Nach einer allgemeinen theoretischen Debatte, ob die Bestandteile einer Versicherungsschuld die Definition eines Geldpostens erfüllen, stimmten die Boards einstimmig dem Vorschlag des Stabs zu, Versicherungskosten in ihrer Gesamtheit einschließlich aller Bestandteile als Geldposten zu behandeln. Dies würde bedeuten, dass Versicherungsverträge mit erwarteten Kapitalflüssen in fremder Währung den Rückübertragungsregeln für Fremdwährungen unterliegen würden. Die Boards stimmten weiterhin dem Stab zu, dass Versicherungsschulden aus kurzfristigen Verträgen vor Inanspruchnahme, die nach dem Ansatz der noch nicht verdienten Prämie bewertet würden, ebenfalls als Geldposten anzusehen wären. Dies liegt darin begründet, dass der Ansatz der noch nicht verdienten Prämien als eine abkürzende Bewertungsmethode zum vollen Bausteinansatz angesehen wird, bei der auf den zugrunde liegenden Kapitalflussansatz geschaut wird, sodass es keine Unterschiede in der Fremdwährungsbehandlung geben sollte. Dies würde von der derzeitigen Behandlung solcher Verträge abweichen. Derzeit werden sie als Vorauszahlungen auf künftige Dienstleistungen angesehen und daher als nicht monetäre Posten.

 

Einbringlichkeit von Erwerbskosten

 

Die Boards führten eine lange und im Endeffekt zu keiner Schlussfolgerung führenden Debatte zu Erwerbskosten. In vielen Versicherungsverträgen wird die Kommission aus aus der Prämie erhalten, beinahe wie ein Zuschlag zur Prämie. Die Frage wird dann, wenn diese eingebracht werden können (beispielsweise von einem Händler, wenn der Versicherungsvertrag ausfällt), warum solche Kosten als Aufwand erfasst werden; sollten sie nicht ein Vermögenswert sein? Die FAS-Mitglieder hielten fest, dass es keine wirkliche Garantie gebe (bei einem Ausfall), dass die Kosten eingebracht werden könnten, daher würde das bedingte Recht, Kosten wieder einzubringen, nicht die Kriterien eines Vermögenswerts erfüllen. Daher sei es der Wunsch des FASB, alle Erwerbskosten als Aufwand zu erfassen.

 

Einige IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass es einen mangelnden Zusammenhang zwischen der Art und Weise gebe, wie Erwerbskosten behandelt würden, abhängig davon, ob sie von Policeninhabern über Bruttoprämien erhalten und dann an die Händler gezahlt würden oder ob sie netto über den Händler gezahlt würden. Diese Mitglieder argumentierten, dass es keinen inneren Unterschied in den wirtschaftlichen Hintergründen der Situation gebe, nur in der Darstellung, also gäbe es keinen Grund, sie unterschiedlich zu behandeln. Der Grund für die unterschiedliche Darstellung liege hauptsächlich darin begründet, dass der Händler über kein Konto beim Versicherer verfüge (daher entstehe ein Vermögenswert), während ein Policeninhaber über ein Konto verfügen würde (wahrscheinlich eine Anlagepolitik irgendeiner Art, da dies einer der Hauptsachverhalte bei einer Lebensversicherung sei, bei der die Erwerbskosten bedeutend seien), wo die Auszahlung durch irgendeine Verzögerungsstrafzahlung reduziert würde, was somit zu einer Reduzierung der zugrunde liegenden Schuld führen würde.

 

Die Boards erörterten die Möglichkeit der Erfassung von Erwerbskosten als Aufwand bei ihrem Anfall, wenn sie nicht wieder einbringlich sind; dies könnte möglicherweise auf Händlereinbringungen begrenzt werden (da Ausfallstrafzahlungen vermutlich in die vertraglichen Kapitalflüsse aufgenommen werden, also in die Schuld, wenn sie sich auf einen Policeninhaber beziehen). Dieser Vorschlag erhielt wenig Unterstützung, da die Boardmitglieder der Meinung Ausdruck verliehen, dass es immer noch kein vertragliches Recht gebe, Barmittel zu erhalten, also gebe es auch keinen Vermögenswert (anhängig von einem künftigen Ereignis - dem Ausfall - also bestenfalls einen bedingten Vermögenswert).

 

Die nächste Frage bezog sich darauf, ob (unter der Annahme von Einbringlichkeit) die Erwerbskosten in den Gewinnen und Verlusten als Aufwand erfasst werden sollten. Wenn dies nicht de Fall sei, was sei denn die sachgerechte Bilanzierung? Der ursprüngliche Vorschlag, dass die Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht sachgerecht sei und dass Einbringungen durch Händler als Vorauszahlungen und versicherte Einbringungen mit der Schuld erfasst werden sollten, wurde nicht wohl aufgenommen. Die Boardmitglieder argumentierten, dass dies nur eine andere Art und Weise sei, Aufwand aufzuschieben und abzuschreiben - so wie Abgegrenzte Akquisitionskosten (DAC) - die die Boards bereits verworfen hätten.

 

Die Boards argumentierten dann, dass, da die Erwerbskosten als ein Zusatzposten definiert seien, der Versicherer im Endeffekt Erlöse nützen würden (durch die Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung), um einen Vermögenswert zu kreieren, der künftige Erlöse generieren würde - dies sei nicht intuitiv.

 

Die Boards versuchten dann, sich durch ein Beispiel zu arbeiten, aber es gab Uneinigkeit beispielsweise über die Parameter. Der Vorsitzende entschied, die heutige Sitzung zu beenden, die Mittwoch fortgesetzt werden soll.

 

Anwendungsleitlinien für Verfahren zur Risikoanpassung

 

Die Boards erörterten den Entwurf der Anwendungsleitlinien für die Bemessung des Risikoanpassung, die Teil des kommenden Standardentwurfs zu Versicherungsverträgen sein wird. Auf ihrer gemeinsamen Sitzung am 18. Mai 2010 hatten die Boards beschlossen, dass die Bandbreite zulässiger Verfahren zur Bemessung dieser Risikoanpassung begrenzt werden sollte, falls das Bewertungsmodell für Versicherungsverträge eine eigenständige Risikoanpassung vorsähe.

 

Die Board erwogen erneut die Art und Weise, wie die Zielsetzung und die Charakteristika der Risikoanpassung ausgedrückt worden ist. Nach einer erheblichen Diskussion verständigten sich die Boards darauf, die Zielsetzung der Risikoanpassung in 'den maximalen Betrag, den ein Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur Erfüllung jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.

 

Die Boards erwogen, ob die Risikomarge negativ sein könnte. Der Stab meinte, dass es theoretisch möglich sei, eine negative Marge zu haben, das Auftreten einer solchen sollte aber selten sein.

 

Einige Boardmitglieder drückten ihre Präferenz für eine Bewertung von Versicherungsverträgen zu einer Art Abgangspreis zum Ausdruck. Einige dieser Boardmitglieder meinten, dass die neue Zielsetzung einem Abgangspreis recht nahe käme, ohne ihn so zu bezeichnen. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und meinten, dass der Unterschied zum Abgangspreis (beizulegender Zeitwert) infolge des Fehlens der Dienstleistungsmarge und des eigenen Kreditrisikos bestehen bliebe. Die Mehrheit der Boards wies den Abgangspreis zurück, da es ihrer Ansicht nach auf den Märkten nicht genug Geschäftsvorfälle gebe, um den Abgangspreis zu kalibrieren. So gesehen könnten unternehmensspezifische Inputfaktoren bei der Bewertung nicht vermieden werden.

 

Der FASB-Vorsitzende brachte seine Sichtweise zum Ausdruck, wonach grobe Leitlinien zu den Verfahren der Risikoanpassung, die um Angaben ergänzt würden, einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Alternativen darstellten.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, das einseitige Wesen des Risikos (Übersteigen der erwarteten Zahlungsströme statt Abweichen von den erwarteten Zahlungsströmen) zu betonen. Für diese Mitglieder stellt die Risikomarge eine Vergütung für die Unsicherheit dar und spiegelt die Risikoaversion (als ein Preismechanismus) der Berichtseinheit wider. Einige Boardmitglieder meinten zudem, dass die Risikoaversion ein breiteres Konzept als einseitiges Risiko darstelle.

 

Schlussendlich erwogen die Boards, ob man in die Zielsetzung der Risikoanpassung mehr Disziplin einbauen sollte. Nichtsdestotrotz waren die meisten Boardmitglieder besorgt, dass jedwede Verschärfung zu weiterer Komplexität und der Einführung neuer Konzepte führen könnte, die zu weiteren Regeln führten. Folglich bestätigte die Boards die Zielsetzung der Risikoanpassung als 'den maximalen Betrag, den ein Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur Erfüllung jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.

 

Die Boards setzten ferner ihre Erörterung (von ihrer Sondersitzung am 10. Juni 2010) zu der Frage fort, welche Methoden zur Bemessung der Risikoanpassung zugelassen werden sollten. Nach einer Diskussion, in deren Verlauf mehrere Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Konfidenzniveaumethode und deren Beschränkungen (anwendbar lediglich bei Normalverteilungen, wohingegen die Verteilung der Verluste für Versicherungsverträge üblicherweise schief ist und somit das Randrisiko ignoriert wird) sowie die Beschränkungen anderer Methoden zum Ausdruck brachten (beispielsweise die Annahme einer Schuldkompensation Dollar für Dollar für die Entbindung vom möglichen Risiko beim bedingten Erwartungswertansatz), verständigten sich die Boards darauf, Beschreibung der drei Methoden als Teil der vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen: Konfidenzniveau, bedingte Randschätzung und Kapitalkosten.

 

Obgleich einige Boardmitglieder eine Begrenzung der Verwendung der beiden Methoden vorschlugen, beschlossen die Boards, keine Methode vorzuschreiben, da sie der Ansicht waren, dass jedes Verfahren einen bestimmten Teil der Risikoverteilung abgedeckt und ihre Verwendung von bestimmten Umständen abhängt.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass diese Methoden sowohl Menge als auch Preis des Risikos beinhalten sollten und meinte, dass die Methoden so, wie sie vorgeschlagen werden, lediglich das Mengenelement umfassten.

 

Die Boards genehmigten den Entwurf vorgeschlagener Anwendungsleitlinien, die sowohl die Charakteristika der Verfahren, die verwendet werden können, als auch eine Beschreibung der drei Verfahren, die Anwendung finden dürfen, beinhalten – Konfidenzniveau, bedingte Randschätzung und Kapitalkosten und deren Vergleich. Die Boards verständigten sich darauf, keine weiteren Methoden in den Entwurf der Anwendungsleitlinien aufzunehmen.

 

Rückversicherung

 

Die Boards erwogen mehrere Folgesachverhalte in Bezug auf Rückversicherungen, die in der Sitzung vom 10. Februar 2010 aufgebracht worden waren.

 

Der Boards verständigten sich darauf, dass die Berichtseinheit den Rückversicherungsvermögenswert bei Zugang des Rückversicherungsvertrags neu bewerten soll, da sich das Risikoprofil seit dem letzten Berichtsstichtag verändert haben mag. Die Boards einigten sich darauf, dass ein Zedent keine negativen Restwerte oder Verbundmargen ansetzen soll, wenn er den Rückversicherungsvermögenswert bemiss, sondern stattdessen die Differenz als Bewertungsgewinn erfolgswirksam bei Zugang des Rückversicherungsvertrag erfassen soll, wenn die durch ihn gezahlte Gegenleistung für den Rückversicherungsvertrag kleiner als die Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts ist.

 

Der IASB einigte sich, dass ein Zedent jedwede Zessionsprovision aus Rückversicherungsverträgen als Verringerung der an den Versicherer gezahlten Prämie erfassen soll.

 

Der FASB verständigte sich darauf, dass diese Provisionen in dem Maße erfolgswirksam als Bewertungsgewinn erfasst werden sollten, wie sich diese Zessionsprovisionen auf den Anteil des Rückversicherers an den inkrementellen Erwerbskosten des Zedenten beziehen. Der Zedent hat diesen Bewertungsgewinn zum frühen Zeitpunkt aus dem Tag, zu dem er den Rückversicherungsvertrag angesetzt hat, und jenem, zu dem er die inkrementellen Erwerbskosten eingegangen ist, zu erfassen. Der Zedent hat den verbleibenden Anteil an den Zessionsprovisionen als Verringerung der an den Rückversicherer abgetretenen Prämie zu behandeln.

 

Auch wenn die FASB-Mitglieder dem Vorschlag zu den Zessionsprovisionen zustimmten, meinten sie, dass sich die vorläufige Entscheidung als Ergebnis der erneuten Erwägung der Behandlung von Erwerbskosten ändern könne.

 

Ein IASB-Mitglied fragte nach dem Ausweis dieser Provisionen. Der Stab stellte klar, dass diese Provisionen entsprechend dem Ausweismodell der erweiterten Margen (auf das man sich vorläufig geeinigt habe) als Erlös in gleicher Höhe der eingegangen Erwerbskosten darzustellen sind. Mehrere IASB-Mitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich dieses Bilanzierungsergebnisses zum Ausdruck. Daher werden die Boards den Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal behandeln.

 

Überblick über das Versicherungsmodell

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in welchem das Paket der im Versicherungsprojekt getroffenen vorläufigen Entscheidungen zusammengefasst wird. Da der FASB andeutete, dass er die Behandlung der Erwerbskosten, die einen erheblichen Einfluss auf weitere Teile des Projekts haben könnten, erneut erwägen wolle, beschlossen die Boards, ihre Diskussion nicht fortzusetzen. Die Boards beobachteten, dass sich die Zielsetzung der Versicherungsverträge über die Zeit von einem Ansatz des Erfüllungswerts zu einem Ansatz der Vertragstätigkeit entwickelt habe, bei dem alle direkten und inkrementellen Zahlungsströme einzubeziehen seien. Beide Boards stimmten einer solchen Charakterisierung zu. Infolgedessen stellten die Boards fest, dass sie einige Entscheidungen noch einmal betrachten mögen, um zu sehen, ob sie mit der geänderten Zielsetzung in Einklang steht.

 

Die Boards stellten zudem fest, dass sie mehrere Aspekte des vorgeschlagenen Modells noch einmal ansehen müssen – die Behandlung von Erwerbskosten, die Entbündelung, Verträge mit Gewinnbeteiligungen und die Darstellung der Aufstellung über die Ertragslage (vorrangig den erweiterten Margenansatz).

 

Unterschiede bei IASB/FASB hinsichtlich der vorläufigen Entscheidungen – Überleitung

 

Die Boards wandten sich der Erörterung einer Zusammenfassung jener Sachverhalte zu, bei denen die zwei Boards zu unterschiedlichen Beschlüssen gekommen waren, in der Absicht, dass man versuchen wolle, eine gemeinsame Sicht zu erreichen, damit man die Anzahl unterschiedlicher Sichtweisen im in Kürze erscheinenden Standardentwurf auf so wenig Fälle wie möglich begrenzen könne.

 

Erwerbskosten

 

Der IASB zeigte, dass er selbst geteilter Meinung ist, selbst mit der Beschreibung ihrer früheren Entscheidungen durch den Stab, insbesondere ob es sachgerechter sei, den Ansatz der 'Aufwandserfassung bei Anfall' eher als 'Zahlungsströme des Vertrags' zu beschreiben.

 

Andere Boardmitglieder widersprachen. Der Stab versuchte sein Bestes klarzustellen, was man mit dem Agendapapier zu erreichen versuche, jedoch mit bescheidenem Erfolg.

 

Nach einer lebhaften Diskussion stimmte der IASB mit 8 gegen 7 Stimmen dafür, den Ansatz beizubehalten, wonach Erwerbskosten bei Zugang als Aufwand verrechnet werden, jedoch in Höhe der inkrementellen Erwerbskosten ein gegenläufigen Erlös anzusetzen.

 

Der FASB bestätigte seine Haltung, wonach Erwerbskosten nicht in die ursprüngliche Marge einzubeziehen seien.

 

Marge: Risikoanpassung

 

Der IASB bestätigte seine Präferenz, eine Risikoanpassung zuzüglich einer Restmarge in die Erstbewertung des Versicherungsvertrags einzubeziehen (9 dafür). Der FASB bestätigte, dass er weiterhin die Verwendung einer Verbundmarge bevorzuge, die man bei Anwendung des Erfüllungsansatzes als relevanter ansehe.

 

Marge: Soll die Rest-/Verbundmarge aufgezinst werden?

 

Hierzu gab es eine weitere interessante Diskussion. Nachdem allerdings offensichtlich wurde, dass zwei leitende Stabsmitarbeiter bei diesem Sachverhalt anderer Meinung waren, verständigte der IASB sich darauf, zu diesem Sachverhalt noch keinen Beschluss zu fassen, sondern zu warten, bis der Stab eine abgestimmte Empfehlung abgibt. Der FASB bestätigte, dass man bevorzuge, die Verbundmarge nicht aufzuzinsen (3 dafür).

 

Gewinnbeteiligte Verträge

 

Der IASB bestätigte (bei 2 Gegenstimmen), dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in den erwarteten Barwert in der gleichen Weise einbeziehen würde wie jeden anderen vertraglichen Zahlungsstrom. Der FASB bestätigte, dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in dem Maße einbeziehen würde, in dem der Versicherer eine Zahlungsverpflichtung besitzt.

 

Definition: Wann besteht ein Versicherungsrisiko?

 

Der IASB verständigte sich darauf (10 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen (und somit die gegenwärtige Definition in IFRS 4 um einen neuen Test zu erweitern): Versicherungsrisiko bestünde danach, falls es mindestens ein Szenario gibt, in welchem der Barwert der Nettozahlungsströme den Barwert der Prämien übersteigen könnte.

 

Eingebettete Derivate

 

Der IASB verständigte sich darauf (14 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen, wonach das Prinzip der Entbündelung im Standard zu Versicherungsverträgen für in einem Versicherungsvertrag eingebettete Derivate zur Anwendung gelangen soll – d.h., dass solche Posten entbündelt werden sollen, es sei denn, die Komponenten sind derart von einander abhängig, dass sie nicht getrennt bewertet werden können. Der Stab ist der Ansicht, dass dies zum gleichen Ergebnis führen würde wie die Anwendung des Prinzips, das in IAS 39.AG33(h) zum Ausdruck komme.

 

Ausbuchung

 

IASB und FASB bestätigten ihre Entscheidungen (ohne Abstimmung): Es soll das Ausbuchungsprinzip aus IAS 39 zur Anwendung kommen – d.h. eine Schuld wird dann ausgebucht, wenn sie erlischt (d.h. wenn man sich der Verpflichtung entledigt hat, sie gelöscht oder ausgelaufen ist) –, allerdings mit einem erläuternden Kommentar, wonach bei Erlöschen eines Versicherungsvertrags der Versicherer nicht mehr Risiken ausgesetzt und nicht länger verpflichtet ist, irgendwelche wirtschaftlichen Ressourcen für diese Verpflichtung zu übertragen.

 

Übertragungen eines Portfolios

 

Der FASB sprach dafür aus (mit drei Stimmen), sich der vorläufigen Entscheidung des IASB anzuschließen, wonach ein Verlust aus der Übertragung eines Portfolios erfasst werden sollte, falls der Barwert der Zahlungsströme (einschließlich jedweder Risikoanpassung) die Gegenleistung übersteigt.

 

Andeutung der Absicht einer Nichtzustimmung

 

Der IASB-Vorsitzende fragte, ob jemand aus dem IASB beabsichtige, im Standardentwurf eine alternative Sichtweise zu unterbreiten. Die Boardmitglieder McConnell, Engström, Leisenring und Smith deuteten an, dass sie dies täten (die Ablehnung von Leisenring wäre nur dann von Bedeutung, falls über den Entwurf vor dem 30. Juni 2010 abgestimmt würde, was unwahrscheinlich erscheint).

 

Herz meinte, dass der FASB immer noch mehrere Sachverhalte lösen müsse, bevor man sich in der Lage sähe zu wissen, welche Art Dokument man im Standardsetzungsverfahren verwende. Man würde diese Themen in der Woche vom 20. Juni 2010 besprechen.

 

Alle anderen Versicherungssachverhalte, die für diese Sitzung vorgesehen waren, wurden gestrichen.

 

Alternative Sichtweisen im Entwurf

 

Die IASB-Mitglieder, die angedeutet hatten, dass sie im demnächst erscheinenden Entwurf zu Versicherungsverträgen eine abweichende Meinung angeben wollten, stellten die Gründe dar, aus denen sie wahrscheinlich den Entwurf ablehnen würden.

 

John T. Smith

 

Smith würde den Entwurf aus vielen der Gründe ablehnen, aus denen er die Veröffentlichung von IFRS 4 Versicherungsverträge abgelehnt hatte. Darüber hinaus lehnt er die Behandlung der Risikoanpassung, die Behandlung der Erneuerungsoptionen und die Bilanzierung von Versicherungsverträgen mit einen diskretionären teilnehmenden Merkmal, die von einem Versicherungsunternehmen herausgegeben werden, ab. Er fasste seine Gründe zusammen, indem er sagte, dass seiner Meinung nach das Paket der Entscheidungen im Entwurf die Finanzberichterstattung nicht voranbringe. Er war der Meinung, dass die Anwender wüssten, dass IFRS 4 nicht perfekt sei, und er wollte nicht den Eindruck erwecken, dass der Entwurf eine bessere Lösung sei.

 

Jan Engström

 

Engström wies darauf hin, dass er noch nicht entschieden habe, ob er den Entwurf ablehnen würde.

 

Er zeigte sich besorgt, dass der Anwendungsbereich zu groß sei. Er stimmte zu, dass Kranken-, Lebens- und Großschadenversicherungsverträge (hohe Schadenssumme, niedriges Risiko) als Versicherungen bilanziert werden sollten. Er sah jedoch in vielen allgemeinen Versicherungsverträgen (Feuerversicherungen, Autoversicherungen etc.) im Grunde nicht anderes als Dienstleistungsverträge; diese in das vorgeschlagene Modell für die Versicherungsbilanzierung zu zwängen würde weder den Versicherern noch ihren Anlegern helfen.

 

Er lehnt die Behandlung der Erwerbskosten ab. Er wies darauf hin, dass auch bei anderen Arten von Geschäften erhebliche Kosten anfallen, bevor ein Vertrag zustande kommt, (er nannte den Verteidigungsgütersektor als Beispiel). Vergütungen von Agenten und anderen Experten würden in der Periode, in der sie anfallen, als Aufwand erfasst; er konnte nicht einsehen, warum diese "Vertragserwerbskosten" im Wesentlichen von den Versicherungsvertragserwerbskosten abweichen sollten und daher anders bilanziert werden sollten.

 

Schließlich ist er nicht überzeugt, dass er das Gesamtmodell versteht, das im Entwurf vorgeschlagen werden soll. Folglich kann er dieses nicht akzeptieren.

 

Patricia McConnell

 

McConnell hat ihre Absicht, eine abweichende Meinung anzugeben, noch nicht bestätigt.

 

Sie war jedoch besonders besorgt hinsichtlich der Behandlung von Erwerbskosten und Fragen der Darstellung und der Angaben.

 

James Leisenring

 

Leisenring hielt fest, dass seine Ablehnung rein akademisch sei, da über den Entwurf nicht abgestimmt würde bevor seine Amtszeit als Boardmitglied endet. Er hätte den Entwurf jedoch aus einer Reihe von Gründen abgelehnt.

 

Grundsätzlich ist er der Meinung, dass der Ansatz in Bezug auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen, der im Entwurf vorgeschlagen werden soll, nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept des IASB steht, weil Dinge als Vermögenswerte und Schulden angesetzt werden sollen, die ganz offensichtlich nicht die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden im Rahmenkonzept erfüllen.

 

Er ist nicht der Meinung, dass der Anwendungsbereich praktisch umsetzbar ist, dies gelte insbesondere für Krankenversicherungsverträge und Investmentverträge. Er sieht keine Logik darin, den Rückkaufwert einer Versicherungspolice nicht als eine Schuld anzusetzen, wenn dieser doch im Grunde das gleiche ist wie die Einlagenuntergrenze, die als Schuld erfasst wird.

 

Er würde den Entwurf auch aufgrund einer Reihe der Darstellungsfragen ablehnen, die von den anderen Boardmitgliedern hervorgehoben worden waren.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 23. Juni 2010

 

Der IASB (in London) und der FASB (in Norwalk, per Videokonferenz zugeschaltet) tagten, um Versicherungsverträge zu erörtern. Mehrere IASB-Mitglieder, FASB-Mitglieder und der Stab des FASB nahmen an der Sitzung per Videoschaltung oder Telefonkonferenz teil. Vier IASB- Mitglieder nahmen an der Sitzung nicht teil.

 

Zahlungsströme, die im Zuge der Erfüllung des bestehenden Versicherungsvertrags durch den Versicherer entstehen

 

Die Boards erörterten, ob der erwartete Barwert der Zahlungen, der bei der Bemessung des Versicherungsvertrags verwendet wird, den erwarteten Barwert aller zukünftigen Zahlungsmittelab- und -zuflüsse beinhalten sollte, die im Zuge der Erfüllung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer entstehen, oder ob sie auf jene Zahlungsmittelab- und -zuflüsse beschränkt werden sollten, die sich aus der Versicherungsschuld ergeben.

 

Die Boards erwogen eine Reihe von Beispielen an Zahlungsströmen und beurteilten, ob und warum sie in die Bemessung von Versicherungsverträgen einbezogen werden sollten. Grundsätzlich verständigten sich die Boards darauf, dass alle inkrementellen Zahlungsströme aus der Erfüllung bestehender Versicherungsverträge einzubeziehen sind sowie darauf, dass allgemeine Gemeinkosten oder Ertragsteuern nicht in diese Zahlungsströme einbezogen würden. Dessen ungeachtet brachten viele Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der Formulierung des vorstehenden Prinzips zum Ausdruck. Diese Boardmitglieder meinten, dass das Prinzip alle inkrementellen Zahlungsströme aus bestehenden dieses Versicherungsverträgen, die auf Portfolioebene bemessen würden, umfassen solle. Nach kurzer Diskussion verständigten sich beide Boards auf neue Prinzip. Nichtsdestotrotz baten den Boards den Stab, das Prinzip in einer Weise zu formulieren, das mit den bestehenden Leitlinien in der Bilanzliteratur in Einklang stünde (direkt zurechenbare und direkt Zahlungsströme, einschließlich der Zurechnung direkter Gemeinkosten), und die notwendigen Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen.

 

Die Boards erörterten die mögliche Umklassifizierung von Vermögenswerten infolge des Verwertungsrechts oder Schulden aus einem Anspruch auf ein allgemeines Schuldenkonto. Einige Boardmitglieder brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass jedwede Umklassifizierung aus Versicherungsverträgen zu belastend sei und Angaben ausreichten. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.

 

Erwerbskosten

 

Die Boards bestätigten ihre vorläufige Entscheidung, wonach ein Versicherer Erwerbskosten bei Anfall aufwandswirksam zu erfassen habe. Die Boards entschieden, dass die Rest-/Verbundmarge um den Betrag der direkt zurechenbaren Erwerbskosten, die beim Ersatzansatz entstehen, verringert werden sollten, indem der Betrag den Zahlungsströmen zugerechnet wird.

 

Nach kurzer Diskussion entschieden die Boards, dass die Anschaffungskosten als direkt zurechenbare Erwerbskosten auf Vertragsebene definiert werden sollten. Die Boards stimmten dem Einbezug von zugerechneten Gemeinkosten in diese Kosten oder des Teils der Kosten, die sich auf nicht erfolgreiche Verträge beziehen, nicht zu. Die Boards waren besorgt, dass die Entscheidung, diese Kosten in die Erwerbskosten einzubeziehen, die Restmarge verringern und zur Bilanzierung höherer Erlöse beim Erstansatz führen könnten (um sie gegen die eingegangenen Erwerbskosten aufzurechnen).

 

Einige Boardmitglieder äußerten ihre Bedenken hinsichtlich des vereinbarten Ansatzes, v.a. der fehlenden Konsistenz mit der getroffenen Entscheidung zu den Zahlungsströmen (siehe oben - der Unterschied im Bilanzierungsobjekt) sowie Unterschieden im Geschäftsmodell des Versicherers (d.h. es könnte Unterschiede bei der Bilanzierung von Anschaffungskosten und Erlösen zwischen einem Versicherer, der Dritte einschaltet und ihnen für den Erwerb eine Provision zahlt, und einem Versicherer geben, der interne Ressourcen für den Verkauf der Versicherungsverträge nutzt).

 

Entbündelung

 

Die Boards setzten ihre Erörterung zum Prinzip der Entbündelung fort. Auf ihrer Sitzung im Mai 2010 verständigten sich die Boards darauf, das Prinzip der Entbündelung auf der Grundlage bedeutender Wechselbeziehung aufzubauen. Nichtsdestotrotz baten die Boards den Stab auf dieser Sitzung, die vorgeschlagenen Leitlinien zu verfeinern.

 

Auf dieser Sitzung schlug der Stab vor, das Prinzip der Entbündelung wie folgt zu formulieren:

Eine Komponente eines Versicherungsvertrags sollte entbündelt werden, wenn sie unabhängig von anderen Komponenten dieses Vertrags läuft. Eine Komponente läuft unabhängig, wenn sie in keiner bedeutenden Wechselwirkung zu anderen Komponenten dieses Vertrags steht.

Der Stab schlug die Hinzufügung der folgenden Faktoren vor, welche anzeigen würden, dass eine Komponente in keiner bedeutenden Wechselwirkung zu einer anderen steht:

 

  1. Die Komponente setzt den Versicherer nur Risiken aus, die die Definition von Finanzrisiken in IFRS 4 erfüllen.
  2. Für diese Komponente besteht ein eigenständig beobachtbarer Markt oder Marktpreis.
  3. Die Komponente ändert die Zahlungsströme des Versicherungsvertrags in einer Weise, die mit den Regelungen des Versicherungsschutzes nicht verknüpft ist oder von der Richtung her in Einklang steht.
  4. Die Komponente stellte einen Saldo in Übereinstimmung mit den Merkmalen dar, wie sie nach US-GAAP festgelegt sind (ASC Thema 944-20-15).

 

Viele Boardmitglieder äußerten erhebliche Bedenkungen, ob die Bedeutung von bedeutender Wechselwirkung als Prinzip hinreichend operationabel sei. Ein Boardmitglied schlug ein neues Prinzip der Entbündelung vor, dass eine Entbündelung für alle Versicherungsverträge vorsähe, die dem Teilnehmer die Rückzahlung oder Entnahme des Anlagebetrags ohne ermöglichten, ohne das Versicherungsereignis auszulösen, und dessen Zahlungsprofil keine Beziehung zur Versicherungsdeckung aufweise (oder, anders ausgedrückt, die Variabilität der Zahlungsströme des Vertrags hängt von finanziellen Faktoren ab).

 

Die meisten Boardmitglieder schienen diesem Vorschlag zuzuneigen Der Stab meinte, dass das Prinzip um die Wechselwirkung mit anderen Versicherungskomponenten aktualisiert werden sollte (d.h. Situationen, wenn ein teilweiser Rückzug den Versicherungsschutz nicht außer Kraft setzt). Der Board bat den Stab, das Prinzip der Entbündelung auf Grundlage dieser neuen Bedeutung wie oben ausgedrückt zu formulieren und zu erwägen, wie operationabel die Leitlinien seien.

 

Ungeachtet dessen beschlossen die Boards für den fall, dass die neuen Leitlinien nicht hinreichend klar und operationabel seien, zum ursprünglichen Vorschlag des Stabs zurückzukehren, der auf bedeutender Wechselwirkung basiert. Die Boards verständigten sich darauf, dass, sollte eine derartige Situation eintreten, der Entwurf eine Frage an die Adressaten enthalten würde, wie praktikabel das Prinzip auf Grundlage der bedeutenden Wechselwirkung ist.

 

Darstellung

 

Die Boards erwogen verschiedene Modelle für die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung. Der Boards erwogen die vier Modelle, die bereits auf der Februarsitzung erörtert worden waren – das Modell der geschriebenen Prämien, das Modell der allokierten Prämien, das Modell der zusammengefassten Marge und das erweiterte Margenmodell. Auf jener Februarsitzung hatten die Boards entschieden, dass die Bewertung Treiber für die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung sein sollte. Von daher verständigten sich die Boards darauf, den erweiterten Margenansatz weiterzuverfolgen.

 

Mehrere Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen hinsichtlich des erweiterten Margenmodells zum Ausdruck, da es zur einer Berechnung der Erlösgröße führt (statt eine Widerspiegelung der tatsächlichen Gegenleistung des Kunden). Zudem würde die Anwendung des erweiterten Margenmodells zur Bilanzierung eines Betrags als Erlös führen, der gleich den Anschaffungskosten sei.

 

Nach einer kurzen Diskussion verständigten sich die Boards, dass ein zusammengefasster Margenansatz, der um zusätzliche Angaben zum Geschäftsvolumen und zu der Veränderung der Versicherungsschuld ergänzt würde, am besten zu dem in der Entwicklung befindlichen Versicherungsmodell passe. Die meisten Boardmitglieder stimmten diesem Vorschlag zu.

 

Nichtsdestotrotz drückte eine bedeutende Minderheit des Boards einige Bedenken hinsichtlich des vorgeschlagenen Ansatzes aus. Sie meinten, dass die Verwendung des Darstellungsmodells zusammengefasster Margen zu mangelnder Vergleichbarkeit mit anderen Finanzinstituten und zu Darstellungsfragen für Versicherer führen könne, die bedeutende Verträge besäßen, die auf Grundlage des vereinfachten Modells bilanziert würden (auf Grundlage der geschriebenen Prämie). Die Boardmitglieder meinten, dass die zusammengefasste Marge zur Schaffung eines branchenspezifischen Standards führen würde und das Darstellungsmodell nicht mit dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses in Einklang stünde (auf Grundlage der Prinzipien zur Aufgliederung und Kohärenz). Auf der anderen Seite meinte die Mehrheit der Boards, dass das Darstellungsmodell vom Bewertungsmodell getrieben werde, und da dieses speziell sei, sollte das Darstellungsmodell dieses widerspiegeln.

 

Aufzinsung der Rest-/Verbundmargen

 

Der IASB erörterte einen zusätzlichen Sachverhalt im Hinblick auf die Aufzinsung der Restmarge (der FASB entschied, die Verbundmarge nicht aufzuzinsen).

 

Der IASB diskutierte, ob ein fester Zinssatz, der bei Zugang festgelegt wird, oder ein in jeder Periode aktualisierter Zins für die Aufzinsung verwendet werden sollte. Der Board war bei diesem Thema geteilter Meinung, die Hälfte der Boardmitglieder sahen die Restmarge als Ergebnis eines Systems von Barwerten zukünftiger Zahlungsmittelzu- und -abflüsse, die bei Zugang festgestellt würden, wohingegen andere Boardmitglieder das Versicherungsmodell konzeptionell als ein Gegenwartsmodell ansahen, das die Verwendung eines aktuellen Zinses rechtfertige. Der Board kam überein, zu diesem Sachverhalt in dem kommenden Standardentwurf eine Frage zu stellen.

 

 

 

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