|
21. September 2004: Neue
IASB-Arbeitsgruppe zu Versicherungen
Im September 2004 verkündete der IASB die Mitglieder seiner neuen
Arbeitsgruppe zur Rechnungslegung durch Versicherer. Obwohl der Vorgänger
des IASB ein Themenpapier und eine Entwurf der Prinzipien erarbeitet hatte
und der IASB selbst das Projekt auf vielen Sitzungen erörtert hatte, hatten
andere Prioritäten den IASB gezwungen, die Arbeiten an dem Projekt nach der
Sitzung im Januar 2003 einzustellen. Daher wird der IASB die früheren
Arbeiten als nützliches Quellenmaterial ansehen; er fühlt sich aber nicht
daran gebunden. „Die einzigen Beschränkungen bei einem Neuanfang sind das
Rahmenkonzept des IASB und die allgemeinen Prinzipien, die in den
bestehenden Standards niedergelegt sind," hieß es in der Ankündigung des
Boards.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2004
Der Board diskutierte allgemeines Unterrichtsmaterial zur Art von
Versicherungsverträgen und gegenwärtigen Bilanzierungsmodellen für
Versicherungsverträge. Im Wesentlichen stellte diese Sitzung den Beginn
des Phase-II-Projektes dar, das einen Neubeginn darstellt. Es wurden
keine Entscheidungen gefällt, da diese Sitzung eine Art
"Wiederauffrischung" für den Board darstellte.
Der Board diskutierte allgemeine Fragen dazu, welche Modelle für
verschiedene Arten von Versicherungsverträgen verwendet werden sollten -
wobei man sich auf das "Vermögenswert/Schulden-Modell" (Asset/liability
model) und das "Abgrenzungs-Modell" (deferral and matching model)
konzentrierte. Der Board diskutierte allgemeine Fragen ob das Model:
 |
auf eine Art und Weise konstruiert
werden sollte, die die erfassung des Nettogewinns oder -verlusts bei
erstmaligem Ansatz begrenzt oder verbietet, |
 |
Erwartungen über Zahlungszuflüsse und
-abflüsse mitberücksichtigen sollte, die eine Konsequenz von
Verlängerungen oder Kündigungen des Versicherungsnehmers darstellen,
und |
 |
vorschreibe sollte, dass angefallene
Kosten zum Erwerb neuer Versicherungsverträge als vermögenswerte
aktiviert und amortisiert werden sollten. |
Im September wird der Board Sachverhalte in Bezug auf die Bewertung
diskutieren, wie etwa Diskontierung, Vermögenswert/Schuld-Wechselwirkung,
Risiko/Dienstleistungsanpassungen, Aufspaltung (Unbundling), Verträge mit
Beteiligungseigenschaften und Kreditwürdigkeit. Diese Diskussion wird
vermutlich auch eine Unterrichtseinheit sein, von der keine Entscheidungen
erwartet werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2005
Der IASB erhielt eine Unterrichtseinheit durch die Internationale
Vereinigung der Versicherungsmathematiker (International Actuarial
Association) mit Schwerpunkt auf Verbindlichkeiten aus
Nicht-Lebensansprüchen.
Der Stab gab zu erkennen, dass es im Moment noch zu früh sei, um einen
detaillierten Plan zu entwickeln. Es hänge noch viel von den Hinweisen
ab, die aus Diskussionen mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen und aus
den Wechselbeziehungen mit anderen Projekten entstammen. Der Stab wird
den Plan mit Fortschreiten des Projektes aktualisieren und die Details
ausarbeiten.
Der Board erörterte die Wechselwirkungen dieses Projektes mit den
anderen Projekten, die im Moment existieren: Rahmenkonzept,
Ertragserfassung, bilanzielle Bewertung,
Erfolgsberichtserstattung, Finanzinstrumente und das Projekt zu
Fremd- und Eigenkapital. Der Stab stellte klar, dass die Komplexität der
wechselseitigen Beziehungen die Erstellung eines detaillierten Zeitplans
derzeit erschwere.
Der Aufgabenbereich der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten wurde im
Zusammenhang mit den Auswirkungen auf dieses Projekt erörtert. Das Board
kam überein, eher jeweils ad hoc Rücksprache nehmen zu wollen als ein
eigenes Regelwerk zu formulieren.
Der Board sieht in den Wechselwirkungen zwischen dem
Versicherungsprojekt und dem Erlöserfassungsprojekt eine
Herausforderung.
Hinsichtlich des Konvergenzthemas stellte der Stab klar, dass vom FASB
derzeit nicht erwartet wird, Ressourcen für das Projekt zu
Versicherungsverträgen zur Verfügung zu stellen. Der Board machte seine
Absicht deutlich, mit dem Projekt fortfahren zu wollen.
Es wurde die Frage an den Board gerichtet, ob die Herausgabe eines
Dokumentes mit „ersten Informationen“ zwecks Kommentierung geplant sei -
etwa in der Richtung eines kurzen Diskussionspapiers, das sich nur den
„heißen Punkten“ widme und die vorläufigen Ansichten des Boards
aufzeige. Der Borad zeigte sich mit diesem Vorschlag einverstanden und
hielt den Stab an, sich mit Kleinigkeiten nicht weiter zu beschäftigen.
Die im Folgenden aufgeführten Punkte würden den Fokus des Papiers
darstellen.
 |
Modell. Sollte das Board ein einziges Modell für alle
Verträge entwickeln, oder sollte es verschiedene Modelle für
verschiedene Vertragsarten geben? Sollte das
Rechnungslegungsmodell auf der direkten Bewertung des
Vertragsvermögens und der Vertragsverbindlichkeiten basieren (Vermögenswert-und-Schuld-Modell),
auf Abgrenzung und Abstimmung von vertragsbezogenen Erträgen und
Ausgaben (Abgrenzungs-Modell) oder auf einer
Kombination von beidem? |
 |
Bewertung. Sollte die Bewertung in einem
Vermögenswert-und-Schuld-Modell auf dem beizulegenden
Zeitwert basieren, dem unternehmensspezifischen Wert oder einer
Kombination von Bewertungsmerkmalen? Wenn das
Bewertungskriterium der beizulegende Zeitwert ist, sollte es
eine Geschäft-an-Kunde-Bewertung sein (Kundenermessen) oder eine
Geschäft-an-Geschäft-Bewertung (gesetzliche Kündigung)? Sollte
die Bewertung in einen Vertrag eingebettete Optionen oder
Garantien mit einschließen? |
 |
Abschreibung. Sollte die Bewertung einiger oder aller in
der Bilanz angesetzten Beträge auf ihren Barwerten beruhen? |
 |
Wechselwirkungen zwischen Vermögen und Kapital. Sollte
das Bewertungsmodell erwartete Anlageerträge einschließen, um
den Buchwert einer Vertragsverbindlichkeit zu bestimmen? |
 |
Risiko-/Leistungsanpassung. Wie sollte das
Rechnungslegungsmodell die Frage der Risiko- oder
Leistungsanpassung angehen? |
 |
Jahresüberschuss bei erstmaliger Bewertung/erstmaligem Ansatz
von Verbindlichkeiten. Sollte das Rechnungslegungsmodell so
angelegt sein, dass es den Ansatz von Nettoverlusten oder
–gewinnen bei erstmaligem Ansatz verbietet oder erheblich
einschränkt? |
 |
Verhalten der Versicherungsnehmer. Sollte das
Rechnungslegungsmodell die erwarteten Einkünfte und Ausgaben
berücksichtigen, die aus Vertragsverlängerungen oder –kündigungen
durch den Versicherungsnehmer resultieren? |
 |
Akquisitionskosten. Sollten Kosten, die im Zusammenhang
mit der Akquisition neuer Verträge entstanden sind, als
Anlagevermögen kapitalisiert und abgeschrieben werden? |
 |
Zerlegung. Sollte das Rechnungslegungsmodell einen
Versicherungsvertrag in die einzelnen Bestandteile zerlegen und
sie einzeln bewerten? |
 |
Versicherungsverträge mit Beteiligungseigenschaften. Wie sollen die
Verbindlichkeiten des Versicherers aus
Verträgen mit Beteiligungseigenschaften angesetzt und bewertet werden? |
 |
Kreditwürdigkeit. Sollte die Bewertung die Auswirkungen
der Kreditwürdigkeit des Unternehmens berücksichtigen? |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2005
Der Board erhielt
eine Präsentation über Aspekte von Abzinsung und Risikomargen von
Verbindlichkeiten aus Vermögensschadens- und Unglücksfallversicherungen.
Die anwesenden Vortragenden waren Ralph Blanchard (Casualty Actuarial Society),
Robert Conger (Towers Perrin Tillinghast) und Sam Gutterman (PricewaterhouseCoopers).
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Der Board hielt eine öffentliche
Schulungssitzung über Nicht-Lebensversicherungsverträge ab, wobei der
Fokus auf Fragen der Abzinsung und der Risikomargen lag. Die Sitzungen
wurden vom japanischen Allgemeinen Versicherungsverband und der Gruppe
nordamerikanischer Versicherungsunternehmen geleitet. Es wurden keine
Beschlüsse gefasst.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2005
[Unterrichtseinheit]
Der Board hielt eine
Unterrichtseinheit zu Nicht-Lebensversicherungsverträgen ab, wobei der
Schwerpunkt auf den Themen Abzinsung und Risikomargen lag. Diese Einheit
wurde vorrangig von den australischen und kanadischen Mitgliedern der
Arbeitsgruppe zu Versicherungen des IASB gestaltet.
Die Rechnungslegung von Nicht-Lebensversicherungen in Australien
wurde von Tony Coleman und Andries Terblanche vorgestellt.
Phil Arthur und
Jim Christie präsentierten die Rechnungslegung von
Nicht-Lebensversicherungen: Die kanadische Perspektive zu Abzinsung und
Verwendung von Risikomargen.
Es wurden keine
Entscheidungen getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Mai 2005 Nicht-Lebensversicherungsbilanzierung Der Board erörterte folgende Aspekte von
Nicht-Lebensversicherungsverträgen:
 |
ob die Bewertung von Schulden aus
Nicht-Versicherungsansprüchen Abzinsungen und
Risikomargen beinhalten solle |
 |
vier mögliche Bilanzierungsansätze für
Nicht-Lebensversicherungsverträge, die im Januar mit der
Arbeitsgruppe zu Versicherungen diskutiert worden waren |
Eine kurze Abweichung von der Diskussion entstand
dadurch, dass einige Board-Mitglieder sich außerordentlich enttäuscht
darüber zeigten, dass sie einen Brief einiger Verbände der
Versicherungswirtschaft erhalten hatten, der die Arbeit der
Arbeitsgruppe zu Versicherungen anzweifelte. Der Board sprach der
Arbeitsgruppe seine uneingeschränkte Unterstützung aus und gab seiner
Anerkennung für die Art und Weise Ausdruck, wie die Arbeitsgruppe den
Board und den Stab zur Beschäftigung mit komplexen Problemen bringe. Es
sei jedoch offensichtlich, dass die Versicherungsverbände die
Arbeitsweise der Arbeitsgruppe falsch verstehen, die Empfehlungen an den
Board nicht vorsehe. Man kam überein, dass der Board diesen Sachverhalt
sobald wie möglich bei den Versicherungsverbänden klarstellen solle.
Einleitung
Der Stab des IASB hielt eine Rückschau auf die jüngsten Entwicklungen im
Versicherungsprojekt und hielt dabei fest, dass der FASB den Wunsch
geäußert hat, dass dies zu gegebener Zeit (d.h. nach der
Veröffentlichung eines Diskussionspapiers durch den IASB) ein
„modifiziertes gemeinsames Projekt“ werden solle. Der Stab wies darauf
hin, dass die Diskussionsthemen der Sitzung die folgenden Ratschläge von
Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Versicherungen widerspiegelten:
 |
Es ist wichtig, nicht nur die einzelnen
Bewertungsthemen zu betrachten, sondern auch das Gesamtpaket von
Entscheidungen, die einen Bilanzierungsansatz ausmachen. |
 |
Es gibt Bedenken hinsichtlich möglicher
Rechnungslegungsanomalien zwischen den Versicherungsschulden und
den Vermögenswerten, die sie decken. |
Der Board kam überein, dass nicht diskutiert werden
soll, ob es ein einziges Modell geben solle, bis die Arbeitsgruppe die
Möglichkeit gehabt hat, einige grundlegende Arten von
Versicherungsverträgen zu diskutieren (jährliche
Nicht-Lebensversicherungen ohne Überschussbeteiligung,
Lebensversicherungen ohne Überschussbeteiligung, Lebensversicherungen
mit Überschussbeteiligung, fondsgebundene (variable)
Lebensversicherungen oder Renten, universelle Lebensversicherungen). Es bestehe außerdem die
Notwendigkeit, noch einmal die Bewertungsattribute durchzusehen, bevor
man sich für eine bestimmte Verfahrensweise entscheide. Ein
Board-Mitglied machte deutlich, dass er keine Lösung unterstützen würde,
die für jede Art Versicherungsvertrag ein anderes Bilanzierungsmodell
vorsehe, ja nachdem, wie der Vertrag beschrieben würde. Es möge ja
Argumente für unterschiedliche Ansätze bezüglich Lebens- und Nicht-Lebensversicherungen geben, aber anderer „Schnickschnack“ könne
durch bestehende Standards erlegt werden, z.B. durch jene zur Zerlegung,
Rechnungslegung von Derivaten, etc.
Nicht-Leben-Geschäft: Überblick über mögliche
Bilanzierungsansätze
Der Board diskutierte vier mögliche Ansätze für die
Bilanzierung von Nicht-Lebensversicherungs-Verträgen, die einfach mit A bis D
bezeichnet sind:
Ansatz A:
(a) verwendet die Hauptbestandteile der in den meisten Ländern
bestehenden Rechnungslegungsvorschriften für
Versicherungsverbindlichkeiten (d.h. Verbindlichkeiten aus noch nicht
vereinnahmten Prämien [auflösen, wenn die Prämie vereinnahmt wird, und
einem Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten unterworfen], abgegrenzte Anschaffungskosten
[abzuschreiben und einer Werthaltigkeitsprüfung zu unterziehen], nicht
abgezinste Verbindlichkeiten aus Ansprüchen ohne explizite
Risikomargen).
(b) wendet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
auf finanzielle Vermögenswerte an
Ansatz A ist im Prinzip der bestehende Standpunkt
für viele Versicherer, die IAS 39, regionalen Varianten von IAS 39 oder
den US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften unterworfen sind.
Ansatz B:
(a) verwendet die Hauptbestandteile der in den meisten Ländern
bestehenden Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsschulden (so
wie Ansatz A)
(b) ändert Ansatz A hinsichtlich der Behandlung von einigen
finanziellen Vermögenswerten ab. Insbesondere erlaubt er eine Bewertung
zu fortgeführten Anschaffungskosten bei finanziellen Vermögenswerten,
die feste oder bestimmbare Zahlungen vorsehen und zur Deckung von
Versicherungsschulden gehalten werden.
Ansatz C:
(a) unterscheidet die Zahlungsverpflichtungen aus berechtigten
Ansprüchen aus zukünftig eintretenden Ereignissen, die in bestehenden
Verträgen versichert sind (stand-ready obligation), von
Verbindlichkeiten aus Ansprüchen - d.h. Zahlungsverbindlichkeiten aus
berechtigten Ansprüchen aus versicherten Ereignissen, die bereits
eingetreten sind, einschließlich Ansprüchen, die erworben aber nicht
geltend gemacht wurden (incurred but not reported, IBNR). Die
Zahlungsverpflichtung aus zukünftigen Ereignissen werden (wie in den
Ansätzen A und B) als der noch nicht vereinnahmte Anteil der Prämie
abzüglich der abgegrenzten Anschaffungskosten angesetzt (bei einer
zukünftigen Sitzung sollte erörtert werden, ob abgegrenzte
Anschaffungskosten unabhängig von den noch nicht vereinnahmten Prämien
angesetzt werden sollten).
(b) verändert die Behandlung von Verbindlichkeiten aus
Ansprüchen, wie sie in Ansatz A dargestellt werden. Insbesondere gilt
für die Verbindlichkeiten:
 |
Sie werden
abgezinst. Die Arbeitsgruppe hat noch nicht genau erörtert,
welcher Diskontierungssatz bei einem Ansatz wie diesem zu
verwenden sei. Um einen präzisen Vorschlag zu machen, nimmt
das Papier einen aktuellen risikofreien Abzinsungsfaktor an.
Die Verwendung eines aktuellen Abzinsungsfaktors scheint der
Absicht der Mitglieder der Arbeitsgruppe entgegenzukommen,
das Auftreten von Rechnungslegungsanomalien weitestgehend zu
vermeiden. |
 |
Sie beinhalten
eine Risikomarge (die Grundlage ist noch zu bestimmen). |
(c) wendet IAS 39 auf finanzielle Vermögenswerte an (analog zu
Ansatz A).
Die Behandlung von Verbindlichkeiten aus Ansprüchen
unter Ansatz C wäre übereinstimmend mit der Behandlung von
Rückstellungen unter IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen.
Ansatz D:
(a) bilanziert Versicherungsschulden (sowohl Schulden aus
angemeldeten Ansprüchen als auch aus noch nicht angemeldeten Ansprüchen
(sog. pre-claim liabilities)) analog zu dem Ansatz, den IASB und FASB in
ihrem gemeinsamen Projekt zur Erlöserfassung untersuchen. In einigen
Punkten ist dieser Ansatz auch den Vorschlägen im Draft Statement of
Principles (DSOP) ähnlich, das vom früheren
IASC-Lenkungsausschuss entwickelt wurde. Insbesondere werden noch nicht
vereinnahmte Prämien und Anschaffungskosten nicht abgegrenzt.
Stattdessen würden die vertraglichen Rechte und Pflichten des
Versicherers von Anfang an zu aktuellen Veräußerungswerten angesetzt.
(b) wendet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
auf finanzielle Vermögenswerte an (analog zu Ansatz A).
Es wurde festgehalten, dass die „ausschließliche“
Etikettierung nicht notwendigerweise Sinn ergeben würde und dass es
Überschneidungen gebe, besonders zwischen Ansatz C und Ansatz D. Es
wurde auch darauf hingewiesen, dass Ansatz C den Bilanzierungsansätzen
in Australien, Kanada und Neuseeland ähnlich sei. Außerdem könne Ansatz
C wie folgt beschrieben werden: „Keine Änderung bei der Bilanzierung von
Prämien; FAS 60 mit Abzinsung von Ansprüchen.“ Ansatz D ist ein generell
neuer Ansatz.
Der Board diskutierte die vom Stab vorgeschlagenen
Alternativen ausführlich. Die Entscheidung bezüglich einer Präferenz
wurde aufgeschoben, da die Diskussion bezüglich der Abzinsungen und der
Risiken und Unsicherheiten noch offen sei.
Abzinsung
Der Stab ging noch einmal die Argumente für und
gegen die Abzinsung von Versicherungsschulden durch (s. für die
einzelnen Argumente die Observer Notes,
Agenda Paper 4A). Der Board führte eine weitgreifende
Diskussion, einigte sich aber schließlich, dass Abzinsungen für alle
Schulden aus Nicht-Leben-Ansprüchen gefordert werden sollen. Es solle
keine besonderen Ausnahmen aufgrund von Wesentlichkeit für Schulden
geben, die bestimmte Kriterien erfüllen. Die üblichen
Wesentlichkeitskriterien sollen anwendbar sein.
Risiko und Unsicherheit
Der Board erörterte, wie Risiko und Unsicherheit im
Rechnungslegungsmodell widergespiegelt werden sollte. Der Stab wies
darauf hin, dass die Bearbeitung dieses Themas für die Arbeitsgruppe
besonders schwierig gewesen sei. Nach heftiger Debatte kam der Board
folgendermaßen überein:
 |
Die
Bewertung von Verbindlichkeiten aus
Nicht-Lebensversicherungsansprüchen sollte Risikomargen
beinhalten. Diese Empfehlung entspricht den oben dargestellten
Ansätzen C und D. |
 |
Wenn
Ansatz D angenommen werden sollte, würden Risikomargen sowohl in
|
(a) den Verbindlichkeiten aus Ansprüchen (d.h. die
Zahlungsverpflichtung für berechtigte Ansprüche aus versicherten
Ereignissen, die bereits eingetreten sind, einschließlich der
Ansprüchen, die erworben aber nicht geltend gemacht wurden) als auch in
(b) Zahlungsverpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen
aus zukünftig eintretenden Ereignissen, die in bestehenden Verträgen
versichert sind; mit anderen Worten: Verpflichtungen aus dem noch nicht
ausgelaufenen Anteil der Risikoabdeckung (für die Diskussionen mit der
Arbeitsgruppe zu Versicherungen hat der Stab den Ausdruck „noch nicht
angemeldete Ansprüche (pre-claim liability)“ geprägt, um diesen
Sachverhalt zu beschreiben) eingeschlossen sein
 |
Risikomargen sollten in der Ausführung eines
Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten Anwendung finden. |
Der Board befand, dass der Ausdruck „Risikomarge“
ein künstlicher Begriff sei, und drückte eine gewisse Unzufriedenheit
damit aus.
Schätztechniken
Der Board kam überein, dass er (zu gegebener Zeit)
die Zielsetzung der Bewertung klarstellen und grundlegende Hinweise
geben solle, aber nicht detaillierte Verfahrenshinweise zu
Schätztechniken hinsichtlich Anzahl und Menge der Ansprüche, die aus
Versicherungsverträgen entstehen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2005 [Unterrichtseinheit] Diese Lehreinheit wurde vom Stab des FASB geleitet
und war auf die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem wesentliche
Versicherungsrisiken übergehen, gerichtet. Die Festlegung dieses
Zeitpunkts hat Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung des
Vertrages, nämlich entweder als Versicherungsvertrag oder als
finanzieller Vertrag (Einlage oder Derivat)
Während dieser Einheit wurden keine Entscheidungen
getroffen.
Zwei Experten aus der Lebensversicherungsbranche hielten einen Vortrag
zur bilanziellen Behandlung von Lebensversicherungen, in dem speziell
auf deren Produkteigenschaften eingegangen wurde. Ihre Präsentation
(141 Folien) ist auf der Website des IASB (www.iasb.org)
zum Download verfügbar. Es wurden keinerlei Entscheidungen getroffen.
Ebenso fand, abgesehen von punktuellen Klarstellungen, keine wesentliche
Diskussion seitens der Boardmitglieder statt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2005 [Unterrichtseinheit]
Hierbei handelte es sich um eine Lehreinheit. Es wurden keine
Entscheidungen getroffen.
Der Board erhielt eine Vorlesung von Versicherungsexperten zweier
internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bezüglich der
Eigenschaften von Vertragsverlängerungen und deren Auswirkungen auf die
Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Der Board erörterte eine Reihe
unterschiedlicher Vertragstypen und beschäftigte sich speziell mit der
Frage, ob Unternehmen in bestimmten Situationen zukünftige Prämien
kontrollieren können.
Der Board merkte an, dass derartige Entscheidungen auf
Portfolio-Basis getroffen werden müssten, vor dem Hintergrund der
Vertragsbedingungen des jeweiligen Produkts, nicht bezogen auf den
einzelnen Policen-Inhaber. Ebenso merkte der Board an, dass der
Abschluss des Versicherungsprojekts zu wesentlichen Überlegungen
hinsichtlich bestimmter Bestandteile von Abschlüssen führen wird und
dass die Ergebnisse dieser Forschungs- und Diskussionsarbeiten bei der
Beurteilung des Rahmenkonzepts zur Erstellung und Darstellung von
Abschlüssen sehr hilfreich sein werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2005
Bei dieser
Sitzung handelte es sich um eine Unterrichtseinheit. Somit wurden keine
Beschlüsse gefasst.
Vertreter aus
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen hielten eine
Unterrichtseinheit zu Rückversicherungen und an Versicherungen
gekoppelte Wertpapiere ab.
Dieses ist die zweite von drei Unterrichtseinheiten zu Versicherungen im
Zusammenhang mit der Entwicklung der zweiten Phase des Projekts zu
Versicherungsverträgen.
Die Referenten
gaben eine Einführung in Aspekte und das Wesen der Rückversicherung.
Diese Sitzung deckte auch die verschiedenen Arten der Rückversicherung
und die Risikomodelle ab, die Rückversicherungsunternehmen bei der
Festlegung von Risiko und Versicherungsprämie verwenden. Der Board
betrachtete verschiedene Bilanzierungssachverhalte im Zusammenhang mit
diesen Vertragsarten und erachtete insbesondere Hinweise zum
Risikotransfer als eines der Kernthemen.
Zum Ende der Sitzung erwogen die Boardmitglieder die
Bilanzierungsauswirkungen des wachsenden Markts für an Versicherungen
gekoppelte Wertpapiere (Katastrophenanleihen), die von
Versicherungsunternehmen verwendet werden, um mit Extremrisiken aus
gravierenden Katastrophen umzugehen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2005
Kündigungs- und
Verlängerungsoptionen Im Rahmen der Phase II des Projekts zu
Versicherungsverträgen erörterte der Board Ausarbeitungen des
Stabes zu Themen im Zusammenhang mit Kündigungs- oder
Verlängerungsoptionen Die erste gestellte Frage
bezog sich auf mögliche Unterschiede, je nachdem, ob es sich
um kurz- oder langfristige Verträge handelt. Der Stab war der
Ansicht, dass es keine grundsätzlichen Unterschiede bei
Verträgen geben sollte, solange diese die gleiche Terminologie
verwendeten. Einige Board-Mitglieder stimmten mit dieser
Aussage nicht überein. Sie führten an, dass die
Akquisitionskosten sich je nach Kurz- oder Langfristigkeit des
Vertrages unterscheiden können. Es wurde ebenfalls angemerkt,
dass kurzfristige Verträge mit Verlängerungsoptionen
möglicherweise andere Ziele verfolgen können als normale
langfristige Verträge. Der Board schien darin überein zu
kommen, dass sowohl institutionelle wie auch vertragliche
Regelungen bei der Bilanzierung zu berücksichtigen seien.
Ebenso warf der Stab die Frage auf, ob lediglich wesentliche
Eigenschaften unterschiedliche Bilanzierungsweisen von
Verträgen nach sich ziehen sollten. Der Board erörterte kurz
die Frage, ob der Preis der einzige signifikante
Unterscheidungsfaktor eines Vertrages sei und kam zu dem
Schluss, dass dies wahrscheinlich nicht so sei. Man beschloss,
auf diesen Sachverhalt zurückzukommen.
Das nächste Stabspapier behandelte die Frage der
möglichen Ansatzfähigkeit von Vermögenswerten auf der
Grundlage der von Policeninhabern zu erhaltenden Cash-Flows.
Ein Board-Mitglied merkte an, dass das Ergebnis des Stabes,
nämlich dass kein Vermögenswert angesetzt werden solle,
vernünftig erschien, allerdings nicht aus den genannten
Gründen, nämlich dass der Versicherer keine Kontrolle über die
Cash-Flows habe. Das Board-Mitglied sagte, dass die Frage zu
stellen sei, ob der Versicherer ein gegenwärtiges Recht auf
den Erhalt dieser Cash-Flows habe.
Das andere in diesem Zusammenhang behandelte Thema
war ob diese Schlussfolgerung auch dann Bestand hätte, wenn
die erwarteten Cash-Flows vertraglich festgelegt seien. In
diesem Zusammenhang erörterte der Board kurz die Bedeutung des
Begriffs "vertraglich festgelegt". Einige Board-Mitglieder
merkten an, dass die Policeninhaber keine Verpflichtung zur
Prämienzahlung haben, selbst wenn Beträge vertraglich
festgelegt seien. Aus diesem Grunde ändere sich der
Sachverhalt nicht und es entstehe für den Versicherer kein
ansatzfähiger Vermögenswert. Der Board debattierte
ebenfalls das Thema der versicherungsvertraglichen Rechte und
Pflichten. Der Board wurde gefragt, ob diese Rechte
gerichtlich durchsetzbar sein müssen. Die Board-Mitglieder
neigten dazu, der entscheidenden Bedeutung der gerichtlichen
Durchsetzbarkeit zuzustimmen. Ein zusätzliches Thema war die
Frage ob ein Versicherer aus einem Versicherungsverhältnis
vertragliche Rechte erwerben könne. Der Stab merkte an, dass
der Versicherer den Vertrag ohne Verpflichtung seinerseits
kündigen oder verfallen lassen kann, wenn der Policeninhaber
seine Prämien nicht zahlt. Der entscheidende Punkt ist wie
stark die gerichtliche Heilungsmöglichkeit sein muss, um von
Durchsetzbarkeit und dem Erwerb vertraglicher Rechte durch den
Versicherer ausgehen zu können. Der Board beschloss, dass es
diesbezüglich weiterer Diskussionen bedürfe. Die
Agenda-Papiere 3E und 3F wurden vom Board nicht erörtert.
Versicherungsverträge
Phase II - Unterrichtseinheit
Während dieser Einheit wurden keine Entscheidungen
getroffen.
Vertreter der IAA hielten eine Unterrichtseinheit
zur Überschussbeteiligung und performanceabhängigen
Eigenschaften bei Versicherungs- und mit diesen verwandten
Verträgen Die Referenten gaben eine Einführung zu
den wesentlichen in dieser Einheit behandelten Produkte. Im
Wesentlichen waren dies Lebensversicherungs-, Investment-
und bestimmte Nicht-Lebensversicherungsverträge. Der Board
erörterte Versicherungsvertrags-Bestandteile wie zum
Beispiel performanceabhängige Verträge, die einen
vertraglichen Bezug zu einer der Vertragsparteien
beinhalten. Die Referenten stellten das Thema Ermessen in
Versicherungsverträgen vor und der Board diskutierte
verschiedene ermessensabhängige Vertragsbestandteile und -beschränkungen.
Zum Ende der Einheit warfen die Vertreter drei wesentliche,
sich aus der Nutzung derartiger Bestandteile in
Versicherungsverträgen ergebene Bilanzierungsfragen auf.
Einige Board-Mitglieder äußerten Bedenken bezüglich der
Wahrnehmung von Ermessen und der möglichen Auswirkungen,
insbesondere dann, wenn dies zu einer Umgliederung von
Überschüssen aus Eigen- in Fremdkapital führe.
Bilanzierungsmodelle für Lebensversicherungen
Der Zweck dieser Sitzung bestand für den Board darin, einen Überblick
über die verschiedenen, dem Board möglichen Bilanzierungsansätze zu
erhalten, ohne ins Detail in Bezug auf die genauen Wertmaßstäbe zu
gehen.
Der Board diskutierte die möglichen Schwierigkeiten in Bezug auf die
Ermittlung der erfassten Marge, wenn der Versicherer Leistungen anbietet
und vom Risiko aus dem Vertrag befreit worden ist. Dies geht einher mit
der Tatsache, dass zusätzliche Risiken während der Periode entstehen
können, die zu dem Erfordernis führen, dass zu jedem Abschlussstichtag
das ganze Ausmaß der Risiken innerhalb bestehender Verträge neubeurteilt
werden muss, zusätzlich zu der Beurteilung der Risikobefreiung vom
Zeitpunkt der Auflegung oder einer vorherigen Beurteilung.
Nach der Diskussion anderer Aspekte der Präsentation des Stabes
entschied der Board, dass der Stab alle künftigen Arbeiten an dem
Projekt auf die zwei Gegenwartswert-Ansätze konzentrieren sollte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006 Die Diskussionen basieren auf den Agenda Papers 10A – 10J.
Vertragliche, vom Verhalten des Versicherungsnehmers abhängige
Cashflows (Agenda Papers 10A – C)
Diese Diskussion drehte sich vornehmlich um ein äußerst einfaches
Beispiel des Stabes zu einer zweijährigen Lebensversicherungspolice (siehe
Absatz 3-5 des Dokuments). Im Dokument wurden vier mögliche
Darstellungen der Bilanz eines Lebensversicherers betrachtet. Der Board
stimmte grundsätzlich dem zweiten Ansatz zu, wonach alle zukünftigen
Cashflows, die aus den zukünftigen, im Vertrag festgeschriebenen Cashflows
resultieren, angesetzt werden. Man war sich darüber einig, dass das
Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag für den Versicherer einen
Vermögenswert darstellt, welcher die Definition eines immateriellen
Vermögenswertes in IAS 38 erfüllt. Der immaterielle Vermögenswert würde bei
der Erfüllung mehrerer Ansatzkriterien angesetzt. Man war sich allgemein
darüber einig, dass der immaterielle Vermögenswert eine
vertraglich gesicherte Kundenbeziehung darstellt. Dieses Dokument widmete
sich nicht der Frage, wie der Vermögenswert und die Schuld in der Bilanz
dargestellt würden (z.B. Brutto oder Netto).
Zusammenfassung möglicher Bilanzierungsansätze (Agenda Papers 10D – E)
Die Agenda Papers D und E fassten die möglichen Bilanzierungsansätze
zusammen, die vom Board für Versicherungsverträge in Betracht gezogen
werden. Diese Dokumente stellten Hintergrundinformationen für andere Agenda
Papers dar, und der Board wurde nicht dazu aufgefordert, auf Basis dieser
Dokumente Entscheidungen zu treffen.
Abschlusskosten (Agenda Paper F)
[Es findet sich ein kleiner Tippfehler in der Überschrift unmittelbar vor
Paragraph 9 im Agenda Paper – Die Überschrift müsste wie folgt heißen:
„Abschlusskosten und gegenwärtiger Rückkaufwert“]
Wiederum drehte sich die Diskussion um ein vom Mitarbeiterstab
entwickeltes Beispiel. Im Beispiel werden im Rahmen eines Versicherungsvertrages
Leistungen an die Versicherungsnehmer mit einem Barwert in Höhe von 900
Geldeinheiten erbracht. Da der Versicherer Kosten in Höhe von 100 Geldeinheiten
übernehmen muss, um den Vertrag aufzulegen, wird er dem Versicherungsnehmer
wenigstens 1000 Geldeinheiten berechnen. Der Vertrag weist eine
Einmalprämienzahlung auf, zahlbar bei Vertragsbeginn. Der Barwert der
Verpflichtung des Versicherers beträgt 900 Geldeinheiten (nicht 1000
Geldeinheiten). Diese Lösung ergibt sich sowohl nach dem prospektiven
Prämienansatz als auch nach dem Prämienübertragsansatz.
Der Board war sich darüber einig, dass die Verpflichtung des Versicherers
in diesem Beispiel 900 Geldeinheiten beträgt. Es herrschte gleichfalls
Einigkeit darüber, dass die Abschlusskosten nicht aktiviert werden dürften.
Diese sind nur insoweit von Belang, als sie vom Versicherer für die
Festsetzung seiner Prämienzahlungen betrachtet werden. Abgesehen davon würde
eine Aktivierung dieser Kosten zu Problemen bei der Bewertung im Anschluss
an eine erstmalige Aktivierung führen.
Im Dokument wurde untersucht, ob es nützlich wäre, einige andere
vertragliche Rechte oder Pflichten gesondert darzustellen, aber der Board
wurde nicht um Entscheidungen gebeten. Im Dokument wurde weiterhin der Frage
nachgegangen, welche Kosten zu den Abschlusskosten gezählt werden. Es wurden
hierbei keine Entscheidungen getroffen, dennoch gab es Unterstützung dafür,
dass diese Kosten mehr als nur die Grenzkosten umfassen. Dies resultiert
daraus, dass der Wert der Verträge als eine Funktion der beim Versicherer
verursachten Kosten dargestellt werden kann, wobei dieser mehr als lediglich
die Grenzkosten zurückgewinnen möchte.
Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten (Agenda Paper G)
Paragraph 10 des Dokuments enthält eine Zusammenfassung des Falles, wenn
der Mitarbeiterstab feststellt, dass ein Angemessenheitstest für
Verbindlichkeiten nötig würde. Der Board stimmte den Ergebnissen zu, wobei
viele Mitglieder des Boards der Ansicht waren, dass ein Test für die
Folgebewertung notwendig wäre sowohl bei Leistungsverpflichtungen aus
Lebensversicherungen als auch bei vorläufigen Ansprüchen bei
Nicht-Lebensversicherungen, wenn ein aktueller Zugangswert als
Bewertungsbasis verwendet wurde.
In den Paragraphen 12-21 werden Risikoaufschläge behandelt. In Bezug auf
das Beispiel in Paragraph 14 war sich der Board darüber einig, dass die mit
Hilfe eines Angemessenheitstests bestimmte Leistungsverpflichtung größer als
105 Geldeinheiten sein, jedoch nicht notwendigerweise 113 Geldeinheiten
betragen sollte (wie in Paragraph 14c)). Die Bewertung sollte auf Annahmen
über Veräußerungswerte basieren. Da dies eine beträchtliche Änderung
gegenüber dem betrachteten Modell darstellen würde, wird der Mitarbeiterstab
dieses Beispiel überdenken und auf einer späteren Sitzung erneut vortragen.
Über Ausfallreserven wurde nicht gesprochen, allerdings stimmte der Board
den Vorschlägen des Mitarbeiterstabes zur Bilanzierung im Anschluss an einen
Ausfall zu. Vereinfacht dargestellt beinhalteten diese, dass wenn ein
Versicherer einen aktuellen Zugangswert-Ansatz für Leistungsverpflichtungen
aus vorläufigen Ansprüchen verwendet, diese Verpflichtungen gleichfalls den
Zeitwert der Geldmittel und des Risikoaufschlags berücksichtigen. Daher
sollten die im Zeitablauf anfallenden Zinsen zu dem Ausfallbetrag
hinzuaddiert werden und der Versicherer sollte dann Erträge vereinnahmen,
sobald er vom Risiko befreit ist, welches sich im Aufschlag als Teil des
Ausfallbetrags niederschlägt. In einem Prämienübertragsansatz sollten Zinsen
im Falle eines Ausfalls nicht erfasst werden, um im Einklang zu sein mit der
Tatsache, dass Zinsen nicht auf eine unverdiente Versicherungsprämie erfasst
werden. Allerdings kann es, da Zinsen nicht aufgeschlagen werden, zu einem
zusätzlichen Ausfall im Falle der erneuten Anwendung des
Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten kommen. Der Board war sich auch
darüber einig, dass ein Ausfall rückgängig gemacht werden sollte, wenn dafür
keine Grundlage mehr vorhanden ist.
Erträge bei erstmaliger Aktivierung von Versicherungsverträgen
(Agenda Paper H)
Es wurden keine Entscheidungen durch das Board getroffen, obwohl man sich
darüber einig war, dass weitere Anstrengungen folgen sollten um die Folgen
eines Nicht-Verbots der Erfassung von Nettogewinnen beim erstmaligen Ansatz
zu untersuchen. Ferner wurden Parallelen gezogen zum IAS 39 und der
Erfassung eines „Tag-1“-Gewinns. Es wurde allgemein bemerkt, dass es einen
Grundsatz geben sollte, welcher auf konsistente Art und Weise für alle
Vertragstypen angewandt wird.
Nicht-Lebenversicherungsverträge – Bewertungsmerkmal für vorläufige
Ansprüche (Agenda Paper 10)
Der Board war sich mit dem Mitarbeiterstab darüber einig, dass ein
prospektiver Ansatz zur Bewertung von vorläufigen Ansprüchen aus
Nicht-Lebensversicherungen herangezogen werden sollte. Der Stab schlug
außerdem vor, ohne eine spezielle Ausnahme für den prospektiven Ansatz zu
begründen, dass für kurzfristige Verträge nicht-verdiente Prämien oftmals
eine angemessene Näherung an eine prospektive Bewertung sein können. Jedoch
sollte ein Versicherer diese Annahme nicht ohne Überprüfung treffen. Bei
dieser Diskussion durch den Board waren einige Mitglieder darüber besorgt,
dass dies für Versicherer keine Erleichterung bringen würde, da sie zum
Zwecke der Entscheidung über die mögliche Verwendung eines
Prämienübertragsansatzes gleichfalls eine Bewertung unter Anwendung des
prospektiven Ansatzes vornehmen müssten. Der Stab ließ erkennen, dass dies
nicht im Sinne dieses Paragraphen wäre, und dass sie die Formulierungen
überdenken und bei einer späteren Sitzung erneut vorbringen würden.
Der Board war sich darüber einig, dass Leistungsverpflichtungen aus
Ansprüchen aus Nicht-Lebensversicherungen unter Verwendung eines aktuellen
Zinssatzes abgezinst werden würden.
Projektplanung (Agenda Paper 10H)
Dieses Dokument wurde nicht in Gänze diskutiert. Der Stab stellte klar,
dass der Board bei dem vorgesehenen Zeitplan im Juli 2006 einen ersten, noch
nicht zur Abstimmung stehenden Entwurf eines Diskussionspapiers erwarten
könne.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2006 Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern
Einige Versicherungsverträge räumen Versicherungsnehmern sowohl
garantierte Leistungen (dies sind Leistungen für die ein bestimmter
Versicherungsnehmer ein unbedingtes Recht hat, welches nicht im Ermessen
des Versicherungsgebers liegt, zum Beispiel Leistungen im Todesfall) und
ein Recht an günstigem Vertragsverlauf zu partizipieren, bei der der
Versicherungsgeber eine Beschränkung hinsichtlich des Betrages und/oder
des Zeitpunktes der Ausschüttung an den Versicherungsnehmer hat.
Ähnliche Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern gibt es auch in
einigen Investmentverträgen (Finanzinstrumenten), die von
Versicherungsgebern verkauft werden. Der Board diskutierte, ob ein
Versicherungsgeber Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern
 |
(a) in Gänze als Schuld, oder
|
 |
(b) in Gänze oder in Teilen als eine
Eigenkapitalkomponente eines hybriden Vertrages, der auch eine
Fremdkapitalkomponente enthält (die Fremdkapitalkomponente ist die
Verpflichtung, garantierte Leistungen bereitzustellen) |
klassifizieren sollte.
Zur Unterstützung der Diskussion betrachtete der Board verschiedene
Beispiele. Hinsichtlich einiger Szenarien ließ der Board eine Tendenz
erkennen, aber bei anderen Szenarien wurde der Stab gebeten
detaillierter aufzuzeigen, wie die Verträge funktionieren.
Unabhängig von den einzelnen diskutierten Beispielen, wurde der Board
gebeten die vorhandenen Bilanzierungsmodelle zu betrachten und seine
Präferenz anzudeuten.
Die diskutierten Optionen waren:
 |
(a) Beteiligungsansprüche von
Versicherungsnehmern bilden keine Verpflichtung, bis ein bestimmter
Versicherungsnehmer ein unbedingtes Recht auf eine Ausschüttung
aufgrund dieses Rechtes hat |
 |
(b) Wenn der Beteiligungsanspruch des
Versicherungsnehmers keine Verpflichtung begründet, die darauf
hindeutet, dass ein beteiligter Versicherungsnehmer ein hybrides
Instrument mit zwei Komponenten kauft: eine Verbindlichkeit (die
bedingte Leistungsverpflichtung zur Zahlung der garantierten
Leistungen) und eine Eigenkapitalkomponente (der
Beteiligungsanspruch). |
Der Board schlug eine dritte Alternative vor, welche die
mehrheitliche Zustimmung fand. Gemäß dieses Modells würde keine
unterschiedliche Bilanzierung stattfinden, da diese als belastend und
konzeptionell fehlerhaft angesehen wurde. Es sei fragwürdig ob nur
aufgrund der Nicht-Erfüllung der Schulddefinition zwangsläufig eine
Zuordnung zum Eigenkapital erfolgen müsse (das Rahmenkonzept besagt,
dass wenn die Schulddefinition nicht erfüllt ist, ein Ertrag zu
bilanzieren ist). Gemäß dieser Alternative würde, wenn Dividenden
beschlossen sind, die Beteiligung daran erfolgswirksam in der Gewinn-
und Verlustrechnung als Aufwand gebucht werden. Im Board gab es keine
Zustimmung zu einer Verteilung des Nettoergebnisses zwischen Aktionären
und beteiligten Versicherungsnehmern (ähnlich der Verteilung bei
Eigenkapitalgebern des Mutterunternehmens und Minderheitenanteilen, wie
sie für den Konzernabschluss gefordert ist).
Investmentverträge
Hinsichtlich der Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern
stimmte der Board der Empfehlung des Stabes zu, diese auf dieselbe Art
und Weise zu bilanzieren wie Beteiligungsansprüche bei
Versicherungsverträgen.
[Der folgende Teil der Diskussion wurde am Freitag 31. März 2006
gehalten.]
Schätzung von Cashflows
Der Board diskutierte eine frühe Fassung von Materialien, die
möglicherweise in
das in Kürze erscheinende Diskussionspapier eingehen werden. [Es war
sehr schwierig, dieser Diskussion zu folgen]. Das nachfolgend erläuterte
Prinzip und seine Anwendung wurden lange debattiert. Der Board
stimmte vorläufig zu, dass:
Ein Versicherungsgeber bei der Schätzung des tatsächlichen Wertes
einer Versicherungsschuld
[Wiederbeschaffungspreis/Veräußerungspreis] Schätzungen über
Cashflows entwickeln sollte, die:
 |
(a) eindeutig sind;
|
 |
(b) sämtliche verfügbare Informationen
bezüglich des Betrages, des Zeitpunkts und der Unsicherheit
sämtlicher Cashflows einbeziehen, die sich aus den Verbindlichkeiten
ergeben; |
 |
(c) so gut es geht im Einklang mit
beobachtbaren Marktpreisen stehen; und |
 |
(d) mit den Bedingungen am Ende der
Berichtsperiode korrespondieren. |
Risikomargen
Der Board stimmte zu, dass:
 |
eine Risikomarge weder dazu da sei,
als Puffer für unerwartete Verluste zu dienen, noch die Solvenz des
Versicherungsgebers zu erhöhen. Vielmehr besteht ihr Sinn darin, den
Adressaten entscheidungsrelevante Informationen über die
Unsicherheiten zukünftiger Cashflows zur Verfügung zu stellen. Eine
Risikomarge erfüllt diesen Zweck dann am besten, wenn sie im Einklang mit einer
neutralen Schätzung der Gegenleistung stehe, die Marktteilnehmer
für eine Übernahme des Risikos verlangen würden; und |
 |
der Board nicht spezielle Verfahren zur Berechnung der Risikomarge vorschreiben
sollte.
Vielmehr sollte der Board in dem Diskussionspapier (und schließlich in einem IFRS) die
Charakteristika, durch die Risikomargen entscheidungsrelevante Informationen für Adressaten
hinsichtlich der Unsicherheit von Cashflows vermitteln können, erklären.
|
Eingebettete Derivate
Der Board diskutierte die Behandlung von eingebetteten Derivaten
(inklusive eingebetteter Optionen und Garantien) die in dem
Trägerversicherungsvertrag enthalten sind, der zu seinem derzeitigen
Wiederbeschaffungspreis bewertet ist. Dies war eine vorläufige
Diskussion und der Board wurde nicht um eine Stellungnahme gebeten.
Diskontierungsfaktor
Der Board stimmte zu, dass es der Sinn des Diskontierungsfaktors ist,
geschätzte zukünftige Cashflows hinsichtlich des Zeitwerts des Geldes
anzupassen. Der Diskontierungsfaktor muss im Einklang mit am Markt
beobachtbaren Marktpreisen für Cashflows stehen, deren Merkmale denen
der Versicherungsschuld hinsichtlich Laufzeit, Währung und Liquidität
entsprechen. Der beobachtete Diskontierungsfaktor sollte angepasst
werden, um jegliche Faktoren auszuschließen, die den beobachteten Zins
beeinflussen aber für die Schuld nicht relevant sind (zum Beispiel,
Risiken, die nicht in der Schuld, aber in dem zum Vergleich
herangezogenen Instrument enthalten sind). Der Board stimmte zu, dass er
zu diesem Zeitpunkt, keine weiteren Hinweise geben würde, wie dieses
Ziel zu erreichen sei.
Ansatz und Ausbuchung
Der Board stimmte zu, dass die Schlussfolgerung
in IFRS 4 Versicherungsverträge in Bezug auf die Ausbuchung einer
Versicherungsschuld noch immer zutreffend ist.
Projektplan
Der Board erhielt den aktuellsten Projektplan. Der derzeitig
erwartete Veröffentlichungszeitpunkt des Diskussionspapiers ist Dezember
2006.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2006 Zins- und Diskontierungssatz
Zu
Beginn fragte der Mitarbeiterstab den Board, ob er der Empfehlung im Agendapapier 7G, Absatz 5 zustimmen würde,
wonach der Board bei diesem Projekt zu den folgenden Themen keine
Leitlinien entwickeln sollte:
 |
Zur Bestimmung des
Diskontierungssatzes für Laufzeiten, die die
von auf beobachtbaren Märkten gehandelten
Instrumenten übertreffen; und |
 |
zur Ableitung der Zinssätze für
Währungen, für die lediglich ein kleiner oder kein
Markt für risikofreie Instrumente existiert. |
Bewertungsmerkmale
Im Anschluss diskutierte der Board darüber, welche
Bewertungsmerkmale für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
verwendet werden sollten. Der Stab schlug folgendes vor:
 |
a. Das
Bewertungsmerkmal für Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen sollte der gegenwärtige Verkaufswert
sein. Der gegenwärtige Verkaufswert sollte als der Betrag
definiert werden, den der Versicherer seiner Erwartung nach
an ein anderes Unternehmen bezahlen müsste, wenn er alle
seine verbleibenden vertraglichen Rechte und Verpflichtungen
unverzüglich an dieses Unternehmen überträgt (und
ausschließlich jeder zu erhaltenden oder zu leistenden
Zahlung für andere Rechte oder Verpflichtungen).
|
 |
b. Einem Versicherer sollte
die Realisierung eines Nettogewinns (Netto nach
Abschlusskosten) oder Nettoverlusts bei der Auflegung des
Versicherungsvertrages nicht untersagt werden. Wenn ein
Versicherer jedoch einen offensichtlich wesentlichen Gewinn
oder Verlust bei der Auflegung feststellt, müsste er eine
sorgfältige Prüfung auf Fehler oder Auslassungen vornehmen.
|
 |
c. Der Board könnte im Zuge
des Fair Value Measurement-Projektes zu dem Schluss kommen,
dass der gegenwärtigen Verkaufswert mit dem beizulegenden
Zeitwert gleich zu setzen ist. Dennoch wäre es verfrüht, bei
diesem Punkt in dem Projekt zu Versicherungsverträgen zu
einer Lösung zu kommen, da sich das Fair Value
Measurement-Projekt noch in einer frühen Phase befindet. Der
Stab empfiehlt, dass der Board in der Zwischenzeit den
gegenwärtigen Verkaufswert als das Bewertungsmerkmal für
Versicherungsverträge definiert. Sowie die Arbeiten am Fair
Value Measurement-Projekt voranschreiten, wird der Stab von
Zeit zu Zeit untersuchen, ob eine Empfehlung zur
Zusammenlegung der beiden Konzepte für das Projekt zu
Versicherungsverträgen angebracht wäre. |
Der Board wurde zu der vorgenannten Empfehlung
befragt. 7 Mitglieder des Boards stimmten für die Empfehlung, 6
dagegen und eines enthielt sich. Im Allgemeinen waren die Mitglieder
des Boards, die nicht für die Empfehlung stimmten, besorgt über die
folgenden Sachverhalte:
 |
Sie zogen den
alternativen Gegenwartswert-Ansatz (Alternative Current
Value Approach) so wie im Papier beschrieben vor, bei dem
die Marge zum Zeitpunkt der Auflegung an die tatsächlich
berechnete Prämie angeglichen wird. Nach diesem Ansatz
beinhaltet die Marge die Veränderungen der geschätzten
Risikosumme im Zeitablauf, friert jedoch den Stückpreis des
Risikos zum Zeitpunkt der Auflegung ein. Zudem würde dieser
Ansatz die Vereinnahmung jedes Nettogewinns bei der
Auflegung verbieten. Einige Board-Mitglieder zeigten sich
dafür offen, verschiedene Varianten dieses Ansatzes in die
Betrachtung mit einzubeziehen (bei denen beispielsweise der
Stückpreis des Risikos bei der Auflegung nicht eingefroren
wird). |
 |
Sie zeigten sich besorgt über
die die Vereinnahmung eines Nettogewinns bei der Auflegung.
|
 |
Es gab Bedenken über das
Zusammenwirken mit dem Projekt zur Ertragsrealisierung, und
darüber, ob es im Einklang mit den Vorschlägen
dieses Projektes sei. |
 |
Man gab sich über die
Praktikabilität dieses vom Stab empfohlenen Ansatzes
besorgt. Er sei möglicherweise zu idealistisch, mit
zuviel Gewicht auf der Bestimmung von Marktpreisen, wo keine
existierten. |
Bewertungseinheit
Der Board besprach den Aggregationsgrad von
Versicherungsverträgen für Bewertungszwecke. Der Board stimmte im
Allgemeinen den Vorschlägen des Stabs zum Aggregationsgrad zu – dass
ein Vertragsportfolio Verträge mit gleichen Risikomerkmalen
beinhalten sollte. Dennoch wurde kurz diskutiert, wie viel
Diversität in einem Portfolio mit ähnlichen Verträgen vorkommen
kann.
Aufteilung
von Sparkomponenten (Unbundling)
Der Board wurde um die Betrachtung der Frage
gebeten, ob ein Bewertungsmodell einen Versicherungsvertrag in die
einzelnen Bestandteile aufteilen und diese einzeln bewerten sollte.
Der Stab argumentierte, dass zur Aufteilung der Einlagen- und
Leistungsbestandteile für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung
wahrscheinlich eine willkürliche Verteilung und sehr aufwendige Systeme
notwendig wären und dies wahrscheinlich nicht zu abbildungsgetreuen
Jahresabschlüssen führen würde. Eine Aufteilung sollte nicht
vorgeschrieben werden.
Es
wurde eine gewisse Zustimmung zum Vorschlag des Stabs
geäußert, doch zahlreiche Boad-Mitglieder waren besorgt, dass der
Vorschlag darauf hinauslaufen würde, dass Unternehmen die freie Wahl
zwischen Aufteilung oder Nicht-Aufteilung hätten. Es gab auch
Bedenken, wie dies bei anderen Vertragstypen an die
Ertragsrealisierung anknüpfen würde, bei denen eine Aufteilung unter
bestimmter Umständen vorgeschrieben wäre. Der Stab wird sich damit
auseinandersetzen, ob Umstände existieren, bei denen eine Aufteilung
verboten werden sollte.
Separate Konten
Der
Stab bat den Board, sich mit der Frage separater Konten
auseinanderzusetzen. Bestimmte Verträge koppeln den Leistungsbetrag
an den beizulegenden Zeitwert eines festgelegten Pools von
Vermögenswerten, der in ähnlicher Weise wie ein Investmentfonds
gesteuert wird. Das heißt, der Versicherungsnehmer trägt die Risiken
und Chancen des Anlageerfolgs des Kontos und der Herausgeber erhält
nur Gebühreneinnahmen als Vermögensverwalter. Einige
Lebensversicherer verkaufen Verträge, die solche Bestandteile mit
anderen Bestandteilen kombinieren, so wie Lebensversicherungen, die
ein Mindestmaß an Anlageerfolg garantieren oder abdecken. Der Stab
schlug vor, dass ein Versicherer Vermögenswerte eines separaten
Kontos und die verbundenen Verpflichtungen zur Zahlung der
Kundenleistungen ansetzen sollte, es sei denn, dass dem Versicherer
eine vertragliche Verpflichtung zur Bedienung aller Cashflows aus
den Vermögenswerten des separaten Kontos an die Versicherungsnehmer
des separaten Kontos obliegt. Das bedeutet:
 |
a. Der Versicherer hat
keine Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen an die
endgültigen Empfänger, es sei denn, dass er gleichwertige
Beträge von Vermögenswerten des separaten Kontos einzieht.
Diese Bedingung wird nicht verletzt, wenn der Versicherer
solche Leistungen in Form von garantierten Anlageerfolgen
oder garantierten Mindestleistungen im Todesfall anbietet.
Dennoch müsste der Versicherer seine
Bereitschaftsverpflichtung zur Bereitstellung dieser
Leistungen ansetzen und diese Verpflichtung mit dem
gegenwärtigen Verkaufswert bewerten (wenn die Garantie die
Definition eines Versicherungsvertrags erfüllt) oder zum
beizulegenden Zeitwert (wenn die Garantie ein
Finanzinstrument darstellt). |
 |
b. Vertrag, Gesetz oder
Vorschriften verbieten dem Unternehmen den Verkauf, die
Verpfändung oder Ausleihung der separaten Vermögenswerte
außer zur Leistung an die Versicherungsnehmer des separaten
Kontos. |
 |
c. Das Unternehmen hat
eine Verpflichtung zur Weiterleitung aller Cashflows ohne
wesentliche Verzögerung im Auftrag der möglichen Empfänger.
Darüber hinaus ist das Unternehmen nicht zur Re-Investition
dieser Cashflows außerhalb des separaten Kontos befugt,
außer für Investitionen in Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente während der kurzen Erfüllungsperiode
zwischen dem Einzugszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Pflicht
zur Weiterleitung an das separate Konto. Durch eine solche
Investition erhaltene Zinsen sind an das separate Konto
weiterzuleiten. |
 |
d. Der Versicherer trägt im
Wesentlichen keine der mit dem Besitz der
Vermögenswerte des separaten Kontos verbundenen Risiken und
Chancen (außer dem Recht zum Einzug von Gebühren für die
Vermögensverwaltungsdienstleistungen). |
Es wurde angemerkt, dass diese
Kriterien grob den
„Durchleitungskriterien“ in IAS 39 entsprechen, jedoch als Ansatz-
und nicht als Abgangskriterien verwandt werden. Es gab Bedenken, ob
dies im Konflikt zu den allgemeinen Ansatzkriterien im Rahmenkonzept
stehen würde. Es gab auch einige Unstimmigkeiten zwischen den
Kriterien „a“ und „d“. Zu den möglichen Lösungen dieser
Unstimmigkeiten gehörten die Abschaffung von „d“ oder die
konsistente Behandlung von Garantien in diesen beiden Absätzen. Der
Stab wird sich diesem Sachverhalt erneut annehmen.
Kundenbeziehungen
Bei seiner Februar-Sitzung entschied der Board,
dass wenn ein Versicherer Rechte und Verpflichtungen aus einem
Versicherungsvertrag ansetzt, er dann gleichfalls den Anteil der mit
der Kundenbeziehung verbundenen Cashflows, die der
Versicherungsnehmer zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf
garantierten Versicherungsschutz leistet, ansetzen muss. Der Stab
schlug vor, dass (der angesetzte Teil der) Kundenbeziehungen als Teil
der Verbindlichkeit ausgewiesen werden sollte. Der Board stimmte dem
Vorschlag des Stabs zu, mit der Anmerkung zahlreicher Board-Mitglieder, dass die beiden nicht getrennt dargestellt werden
sollten, da sie untrennbar verbunden seien.
Der Stab wird nach der besten Art und Weise zur
Bereitstellung nützlicher Angaben über das Ausmaß, in dem das
Gesamtverbindlichkeits-„Paket“ durchsetzbare Cashflows enthält,
suchen.
Profitmargen
Der Board kam
bereits früher zu dem Schluss, dass die
Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen eine
Marge mit einschließen sollte. Die früheren Entscheidungen des Boards setzten den Schwerpunkt auf Margen, die auf die
Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen über die mit den künftigen
Cashflows verbundene Unsicherheit an die Adressaten ausgelegt waren
(Risikomargen).
Bei dieser Sitzung kam der Board zu dem Schluss,
dass das Bewertungsmerkmal von Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen der aktuelle Veräußerungspreis sein sollte. Die
Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
sollte zusätzlich zur Risikomarge auch eine Marge beinhalten,
die eine neutrale Schätzung der Ausgleichszahlung darstellen
würde, die die Marktteilnehmer für die Bereitstellung von
Dienstleistungen (eine Profitmarge) außer der Dienstleistung der
Risikoübernahme (die Risikomarge deckt die Dienstleistung der
Risikoübernahme ab) verlangen würden. Der Board bemerkte auch, dass
eine Trennung dieser Bestandteile in der Praxis schwierig werde.
Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen
Der Board begann eine Diskussion über die
Bewertung von Zahlungen der Versicherungsnehmer, die als interne
oder externe Investmentfonds oder Indices ausgewiesen werden. Jedoch
wurde aufgrund der eingeschränkten Zeit beschlossen, diese
Diskussion auf die nächste Sitzung des Boards zu verschieben.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Mai 2006
Der IASB führte seine Diskussion verschiedener Aspekte der Bilanzierung
von Versicherungsverträgen fort, deren Ergebnisse in einem vorläufigen
Meinungs-Diskussionspapier münden werden (das vorläufige
Meinungspapier). Bei dieser Sitzung wurden die folgenden Themen
besprochen, von denen einige aus der April-Sitzung fortgeführt
wurden:
 |
Universelle Lebensversicherungsverträge |
 |
Fondsgebundene und indexgebundene
Zahlungen (der Board führte eine kurze Diskussion zu diesem
Papier im April 2006, schloss seine Beratungen jedoch nicht ab) |
 |
Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten
aus Versicherungsverträgen |
 |
Überblick über einschlägige FASB-Projekte |
 |
Rückversicherung |
 |
Restwert- und Regressansprüche |
 |
Unternehmenszusammenschlüsse und
Portfolioübertragungen |
Der Board hatte die
Diskussion folgender Themen eingeplant, hatte jedoch keine Zeit:
 |
Gewinnbeteiligungseigenschaften |
 |
Veränderungen bei
Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen |
Der Board nahm den
jüngsten Zeitplan zur Kenntnis, der eine Sitzung mit der Arbeitsgruppe zu
Versicherungen Ende Juni 2006 vorsieht, sowie den vollen Diskussionsplan
für die Juli-Sitzung des IASB. Wenn alle Themen, die in dem vorläufigen
Meinungspapier enthalten sein sollen, bis zum Ende dieser Sitzung
diskutiert worden sind, könnte ein erster Vor-Abstimmungsentwurf des
vorläufigen Meinungspapiers im Juli oder frühen August zwecks
Veröffentlichung des Papiers bis Dezember 2006 fertig gestellt sein.
Der IASB-Stab merkte
zur Vorgehensweise an, dass die üblichen Entwurfs-Verfahrensweisen
befolgt würden, mit der Ausnahme, dass die Hürde zur Veröffentlichung
des vorläufigen Meinungspapiers acht Ja-Stimmen betragen würde und nicht
neun, so wie es für einen Standardentwurf oder einen IFRS vonnöten wäre.
Universelle Lebensversicherungsverträge
Der Board diskutierte die angemessene Bilanzierung für 'universelle
Lebensversicherungsverträge', welche den Typ einer durchgehenden
Lebensversicherung darstellt, die dem Versicherungsnehmer nach
seiner Anfangszahlung erlaubt, Prämienzahlungen zu jedem Zeitpunkt und in praktisch
jedem beliebigem Betrag unter der Beachtung bestimmter Unter- und
Obergrenzen vorzunehmen. Solch eine Police erlaubt dem
Versicherungsnehmer zudem die einfachere Herauf- oder Herabsetzung der
Versicherungsleistung im Todesfall, als dies bei einer herkömmlichen
Gesamt-Lebensversicherungspolice möglich wäre. Zur Heraufsetzung der
Versicherungsleistung im Todesfall verlangt das Versicherungsunternehmen normalerweise
die Erbringung des Nachweises weiterhin guter Gesundheit.
Der Stab wies darauf
hin, dass zwei mögliche Bilanzierungsansätze existierten, die der
Einfachheit halber als "Komponentenansatz" ("Component Approach") und
als der "Integrierte Anwartschaftsansatz" ("Integrated prospective
approach") bezeichnet würden. Der Stab stellte die Vorzüge und
Beschränkungen
jedes Ansatzes vor. Der
Board diskutierte ohne Ergebnis, allerdings wurde deutlich, dass die
Board-Mitglieder sich über den wirklichen Unterschied zwischen den
beiden Ansätzen unsicher waren. Einige brachten ihre Besorgnis darüber
zum Ausdruck, auf welche Art und Weise der integrierte
Anwartschaftsansatz hergeleitet wurde mit der Bemerkung, dass zuviele
Dinge von
Sachverhalten rund um das Modell abhängig wären. Verschiedene Board-Mitglieder stellten fest, dass der Komponentenansatz
durchsichtiger als der integrierte Anwartschaftsansatz sei.
Die Board-Mitglieder meinten dazu, dass die Lösung der Fragen rund um
die zwei Bilanzierungsansätze von einem umfassenden numerischen Beispiel
begleitet würde. Der
Board stimmte der Unterbrechung der Diskussion dieser Fragen bis zur nächsten
Sitzung zu.
Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen
Der Stab führte in das Thema mit der Erklärung ein, dass er versuchen
würde, ein bestimmtes Bilanzierungsungleichgewicht zu behandeln, wenn
ein Versicherungsfonds faktisch ein bis zum Ablauf
geschlossener Fonds ist und alle Cashflows letztendlich an die
Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden. Der Stab schlug vor, dass wenn
die Vermögenswerte des gebundenen Fondsvermögens (sogar bei Anwendung aller
verfügbaren Bilanzierungsmöglichkeiten) nicht angesetzt und zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden können (zum Beispiel: Eigene
Anteile), dann der Buchwert der Verbindlichkeiten den Anteil der
Versicherungsleistung ausschließen sollte, der in direkter Weise von dem
Unterschied zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte und deren
beizulegendem Zeitwert abhängt.
Einige Board-Mitglieder stellten die Prämisse bei der vorgeschlagenen
Darstellung in Frage mit der Bemerkung, dass das Ungleichgewicht nicht
aufgrund der Bilanzierung sondern aufgrund der Definitionen von
Vermögenswerten, Fremdkapital und Eigenkapital verursacht worden sei,
unter denen eigene Anteile beim Emittenten keine Vermögenswerte
darstellten.
Es gab keine wirkliche Unterstützung für die Ansicht des Stabes
hinsichtlich fondsgebundener Zahlungen, so dass der Stab mit anderen
Vorschlägen wiederkehren wird. Der Board fragte, ob ein Fair
Value-Option-Ansatz möglich sein könnte, allerdings gab es grundlegende
Bedenken hinsichtlich der Beschränkung der Grenzen solch einer Option.
Die Boardmitglieder waren besorgt, dass solch eine Option zu einer
"machen Sie was Sie wollen"-Bilanzierung für fondsgebundene
Versicherungsverträge führen würde.
Es wurde keine formale Abstimmung zu diesen Sachverhalten durchgeführt,
wobei jedoch offensichtlich wurde, dass die Boardmitglieder mit den
indexgebundenen Versicherungsverträgen zufrieden waren, die vermutlich
wie Derivate bilanziert werden würden.
Krediteigenschaften von Versicherungsverträgen
Der Board diskutierte, ob die Krediteigenschaften einer Verbindlichkeit
aus einem Versicherungsvertrag deren Bewertung beeinflussen sollten. Die
Boardmitglieder unterstrichen, dass das zu behandelnde Kreditrisiko das
des Versicherungsvertrags und nicht das des Versicherers sei. Dennoch
würden die mit einem einzelnen Versicherungsvertrag zusammenhängenden
Risiken Auswirkungen auf das Kreditrisiko des Versicherers haben. Nach
einer kurzen Debatte kam der Board wie folgt überein:
 |
Aufgrund nachfolgender Gründe ist der
gegenwärtige Verkaufspreis einer Verbindlichkeit konzeptionell
gesehen der Preis einer Übertragung, die die Krediteigenschaften
weder verbessert noch beeinträchtigt: |
 |
Der Überträger würde nicht
bereitwillig den Preis bezahlen, den der bereitwillige
Empfänger für eine Übertragung mit einer Verbesserung dieser
Eigenschaften verlangen würde. |
 |
Der Versicherungsnehmer (und die
Aufsicht, wenn vorhanden) würde keiner Übertragung
zustimmen, die diese Eigenschaften beeinträchtigen würde. |
 |
Bei der Auflegung haben die
Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen wahrscheinlich weder Auswirkungen auf die
Prämienzahlungen noch auf den gegenwärtigen Verkaufspreis. Ein
Versicherungsnehmer wird vermutlich keine Versicherung
abschließen, wenn er der Meinung ist, dass der Versicherer
seinen Verpflichtungen nicht in Gänze nachkommt. Wenn die
Krediteigenschaften die erstmalige Bewertung wesentlich
beeinflussen, sollte der Versicherer diese Auswirkungen
offenlegen. |
 |
Unter konzeptionellen Gesichtspunkten
sollte die Folgebewertung einer Verbindlichkeit aus
Versicherungsverträgen zum gegenwärtigen Verkaufspreis die
Veränderungen der Auswirkungen ihrer Krediteigenschaften
widerspiegeln. (d.h. Veränderungen in der
Ausfallwahrscheinlichkeit oder Veränderungen im Preis eines
möglichen Ausfalls). |
 |
Wenn die Marge von Beginn auf die Prämie
abgestimmt und diese Marge bei Auflegung festgeschrieben wird,
könnte argumentiert werden, dass die Marge die Auswirkungen der
Krediteigenschaften bei Auflegung beinhalten (weitergehend
argumentiert: sie sei vernachlässigbar) und keine
Folgeänderungen der Auswirkungen dieser Krediteigenschaften
widerspiegeln würde. |
 |
Wenn der Wertansatz einer Verbindlichkeit
aus Versicherungsverträgen die Auswirkungen der Veränderungen
ihrer Krediteigenschaften beinhaltet, sollten diese Auswirkungen
offengelegt werden. (Bei der Entwicklung der Verbesserungen an
IAS 39 und der Änderungen zur Fair Value-Option bemerkte der
Board, dass die Identifizierung des Anteils einer Veränderung
der beizulegenden Zeitwerte, der mit einer Veränderung der
Auswirkungen der Krediteigenschaften in Beziehung steht,
schwierig zu identifizieren sei. Dennoch sollte diese
Problematik nicht für Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen auftreten, da diese Auswirkungen explizit
im Bewertungsmodell mitberücksichtigt werden sollten, anstatt
einer Schätzung anhand beobachtbarer Marktpreise). |
Update zu einschlägigen FASB-Projekten
Der Board erhielt einen kurzen Überblick über die
Entwicklungen bei den FASB-Projekten bezüglich verschiedener Aspekte bei
der Bilanzierung von Versicherungsverträgen.
Einige Board-Mitglieder zeigten sich besorgt, dass
die Schlussfolgerungen zu den FASB-Arbeiten zur Risikoübertragung nicht
im vorläufigen Meinungspapier enthalten wären. Dennoch wurde
festgehalten, dass der FASB die IASB-Definition eines
Versicherungsvertrages verwenden würde und alle Unterschiede daher eher
unbedeutend sein sollten.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabes zu,
wonach das vorläufige Meinungspapier nicht die Bilanzierung beim
Versicherungsnehmer hinsichtlich Anteile an und Verpflichtungen aus
Versicherungsverträgen behandeln sollte. Dennoch forderten einige
Board-Mitglieder den Stab zur Untersuchung der Möglichkeiten der
Steigerung der Aufmerksamkeit bei den Adressaten zu diesem Sachverhalt
auf.
Rückversicherung
Nach einer kurzen Debatte kam der Board überein, dass:
 |
Das Bewertungsmerkmal für eine
abgeschlossene Rückversicherung (Rückversicherung kommt herein)
sollte der gegenwärtige Verkaufspreis sein. |
 |
Das Bewertungsmerkmal für
Rückversicherungsvermögenswerte (Rückversicherung geht hinaus)
sollte der gegenwärtige Verkaufspreis sein. |
 |
Hinsichtlich Risiken aus dem zugrunde
liegenden Versicherungsvertrag ist eine Risikoanpassung
normalerweise: |
 |
eine Erhöhung des Wertansatzes des
Rückversicherungsvermögenswertes. |
 |
gleich dem Betrag der Risikoanpassung
hinsichtlich des korrespondierenden Anteils des
zugrundeliegenden Versicherungsvertrages. |
 |
Die Schlussfolgerung zu Risikoanpassungen
für Rückversicherungsvermögenswerte kann auch für die
Bilanzierung beim Versicherungsnehmer von Bedeutung sein. Der
Board wird nach der Diskussionspapier-Phase auch die
Bilanzierung beim Versicherungsnehmer berücksichtigen. |
 |
Der Buchwert der
Rückversicherungsvermögenswerte sollte in Höhe des erwarteten
(gewichteten) Barwertes der Verluste aus Aus- oder Streitfällen
verringert werden, mit einer zusätzlichen Verringerung für die
Marge, die Marktteilnehmer zur Kompensation der Übernahme des
Risikos verlangen würden, dass die Aus- oder Streitfälle den
Erwartungswert übersteigen (Erwartungsverlust-Modell (Expected
Loss Model). |
 |
Unter Berücksichtigung des vorläufigen
Entschlusses des Boards zur Verwendung des gegenwärtigen
Verkaufspreises als Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge
existiert kein Bedarf nach speziellen Einschränkungen zur
Verhinderung des Ansatzes missverständlicher Gewinne oder
Verluste, wenn ein Versicherer eine Rückversicherung abschließt. |
 |
Ein Abtretender (Zedent) sollte sein
vertragliches Recht (sofern vorhanden) zum Erhalt von einer
Rückversicherung für noch nicht herausgegebene Verträge zum
gegenwärtigen Verkaufspreis ansetzen. In der Praxis wird dieser
gegenwärtige Verkaufspreis in keinem Fall wesentlich sein. |
Restwert- und Regressansprüche
Der Board beschloss, dass:
 |
Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen sollten abzüglich der Auswirkungen
verbundener Restwert- oder Regressansprüche bewertet werden, die
der Versicherer beim Erwerb einer Forderung erwerben würde.
|
 |
Wenn ein Versicherer Restwert- oder
Regressansprüche erwirbt (im Allgemeinen durch Ablösung einer
Forderung aus einem Versicherungsvertrag), so hat der
Versicherer einen Vermögenswert. Der Versicherer sollte diesen
Vermögenswert zu Beginn zum gegenwärtigen Verkaufspreis
bewerten. |
 |
Bis der Board Erstattungsansprüche im
Projekt zur Änderung von IAS 37 diskutiert hat, sollte der Board
keine Schlussfolgerungen dazu vornehmen, wie ein Versicherer
Restwert- und Regressansprüche nach der erstmaligen Bewertung
bewerten sollte. |
Unternehmenszusammenschlüsse und
Portfolioübertragungen
Der Board beschloss, dass:
 |
IFRS 4 erlaubt eine ausgeweitete
Darstellung für Versicherungsverträge, die bei einem
Unternehmenszusammenschluss oder bei einer Portfolioübertragung
erworben wurden. Wenn bei Abschluss der Phase II des
Versicherungsvertragsprojektes noch wesentliche Unterschiede
zwischen dem gegenwärtigen Verkaufspreis und dem beizulegenden
Zeitwert verbleiben, so mag man eine ausgeweitete Darstellung
beibehalten. Wenn keine wesentlichen Unterschiede verbleiben,
wäre die ausgeweitete Darstellung überflüssig. |
 |
Wenn ein Unternehmen ein Portfolio von
Versicherungsverträgen bei einer Portfolioübertragung übernimmt,
entspricht der gegenwärtige Verkaufspreis dieses Portfolios zu
diesem Zeitpunkt wahrscheinlich der erhaltenen Gegenleistung,
abzüglich des beizulegenden Zeitwertes aller anderen erhaltenen
Vermögenswerte (beispielsweise Investments oder ansatzfähige
immaterielle Vermögenswerte in Zusammenhang mit
Kundenbeziehungen). Wenn der gegenwärtige Verkaufspreis ein
abweichender Betrag ist, sollte der Empfänger den Unterschied
als Aufwand oder Ertrag erfassen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2006
- im Rahmen der Unterrichtseinheit zur Pensionsbilanzierung
Das Ziel dieser Einheit war es, die Boardmitglieder über das Projekt
des ASB zur Pensionsbilanzierung zu informieren und Ihnen die
Möglichkeit zu geben, Vorschläge und Anmerkungen im Hinblick auf die
Zukunft des Projektes zu machen. Eine Zusammenfassung der Einheit findet
sich im Agendapapier 11. Papier 11A war detaillierter, jedoch den
Beobachtern nicht zugänglich. Es wird auf der Website des ASB in Kürze
verfügbar sein.
Die Einheit konzentrierte sich auf die geleistete Arbeit bei der
Entwicklung eines neuen Bilanzierungsstandards, der weltweit angewendet
werden kann. Das Ziel des Projektes ist es, prinzipienbasiert zu sein.
So ist zum Beispiel ein derzeitiges Ziel, keine Unterscheidung in den
Prinzipien zwischen beitragsorientierten und leistungsorientierten
Pensionsplänen zu haben. Andrew Leonard (vom ASB) merkte im Rahmen
seines Vortrags an, dass es derzeitig mehrere aktive IASB-Projekte gibt,
die als Bestandteile der Arbeit zu Pensionen betrachtet werden müssen.
Dies beinhaltet die Projekte zu:
 |
dem Rahmenkonzept;
|
 |
nicht-finanziellen Schulden;
|
 |
Konsolidierung;
|
 |
Bewertung; |
 |
Erfolgsberichterstattung; und
|
 |
Versicherungen
|
Mehrere Board-Mitglieder merkten an, dass das Projekt zu
Versicherungen von besonderer Bedeutung ist, da es dort mehrere ähnliche
Sachverhalte gibt, insbesondere hinsichtlich unbedingter
Verpflichtungen. Während der Einheit wurden keine Entscheidungen
getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2006
- Unterrichtseinheit
Der Board erhielt eine Unterrichtseinheit zu Versicherungen. Er
erhielt eine Unterweisung von Versicherungsaufsichten zu den
Entwicklungen in der Aufsicht von Versicherungen. Drei verschiedene
Organisationen vertreten von fünf Personen hielten den Vortrag vor dem
Board.
Es wurden während der Sitzung keine Entscheidungen getroffen.
Zweites Papier der IAIS zu Schulden
Rob Esson, Vorsitzender des Unterausschusses zu
Versicherungsverträgen (Insurance Contracts Subcommittee) von der
internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden
(International Association of Insurance Supervisors - IAIS) hielt einen
Vortrag, um die strittigen Bereiche hervorzuheben und dazu, wie IAIS
sich die Zusammenarbeit mit dem IASB in Zukunft vorstellt.
Deren Papier zu Schulden enthält einen zweiten Satz von Beobachtungen
des IAIS zu identifizierten Bewertungsfragen, die sowohl für allgemeine
Rechnungslegungszwecke als auch für die aufsichtsrechtliche
Berichterstattung alltäglich sind, und die nach dem Verständnis der IAIS
vom IASB in seinen Überlegungen zu Phase II des Projekts zu
Versicherungsverträgen mitberücksichtigt werden sollten.
Abriss der CEIOPS-Struktur und Arbeiten am Solvency II-Projekt
Alberto Corinti, Paul Sharma und Gabriel Bernardino vom Komitee der
Europäischen Versicherungs- und Betriebsrentenaufsicht (Committee of
European Insurance and Occupational Pensions Supervisors - CEIOPS)
hielten drei Vorträge zur Organisationsstruktur, zum Rahmenkonzept, den
fachlichen Ressourcen von CEIOPS und der Entwicklung von
Berichterstattungsanforderungen zum Solvency II-Projekt (Beim
Solvency-Projekt handelt es sich um ein von der EU initiiertem Projekt,
welches auf die Erarbeitung eines eher risikoorientierten
Bonitätsmodells abzielt).
International Actuarial Association
Schließlich hielt Sam Gutterman von der internationalen Vereinigung
der Aktuare (International Actuarial Association – IAA) einen Vortrag
zum IAIS-Papier zu Schulden aus der Sicht der IAA zu einigen
aufsichtsrechtlichen Sachverhalten zu Versicherungen und zu
Schlüsselfragen, für die weitere aktuarische Beurteilungen vonnöten
sind.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2006
IASB setzte seine Diskussion zu einigen Aspekten der
Bilanzierung von Versicherungsverträgen fort. Das Ergebnis
wird ein Diskussionspapier mit vorläufigen Ansichten sein.
Zeitplan für das Diskussionspapier
Der Mitarbeiterstab präsentierte den jüngsten
Projektzeitplan und die erwarteten Inhalte des
Diskussionspapiers. Der Mitarbeiterstab geht von der
Veröffentlichung eines Diskussionspapiers im Dezember 2006
aus.
Die Mitglieder des Boards brachten ihre Bedenken darüber
zum Ausdruck, dass Treffen mit Branchenvertretern in der
gleichen Woche angesetzt wurden, in der der Board laut Plan
viele der Sachverhalte erörtern wird, die diese Adressaten
wahrscheinlich mit dem Board diskutieren werden. Der
Mitarbeiterstab zog in Betracht, den Zeitplan zu ändern.
Einige Mitglieder des Boards hatten Bedenken, eine
"Zusammenfassung der Vorschläge einiger Verbände der
Versicherungswirtschaft" als Anhang des Diskussionspapiers
aufzunehmen. Der Mitarbeiterstab stellte klar, dass im
Anhang nur aufgelistet wird, wo die Vorschläge gefunden
werden können (wie etwa die Internetadresse jedes
Vorschlages) und es nicht beabsichtigt ist, einen Überblick
oder eine Kurzfassung der Vorschläge bereitzustellen.
Es wurde vom Stab angemerkt, dass Angaben zu diesem
frühzeitigen Stand des Projektes nicht behandelt würden.
Allerdings merkte der Stab an, dass keine Absicht dahin
gehend bestünde, die Angabegrundsätze in IFRS 4 grundlegend
zu ändern.
Es wurde vom Stab auch angemerkt, dass der FASB das
Diskussionspapier bearbeiten wird, es allerdings zur Zeit
unsicher ist, was daraus folgt. Da Versicherungen bisher
nicht auf der fachlichen Agenda des FASB stehen, ist es
wahrscheinlich, dass das Diskussionspapier einen Teil des
Vorschlags für die Agenda des FASB darstellen wird.
Änderungen der Verbindlichkeit aus
Versicherungsverträgen
Der Mitarbeiterstab vermerkte, dass der im
Diskussionspapier enthaltene Arbeitsgrundsatz darin bestand,
die erhaltene Prämie von kurzfristigen
Versicherungsverträgen als Ertrag zu erfassen. Hingegen
werden die Umsätze aus langfristigen Verträgen aufgespalten
und die Sparkomponente getrennt erfasst.
Es wurde vom Stab angemerkt, dass die Behandlung von
kurzfristigen Verträgen problembehaftet sei, wenn man sich
die Tendenzen der Ertragserfassungsdiskussionen vor Augen
hält. Einige erklärten, dass sie nicht bereit seien, eine
vorläufige Ansicht einzufügen, welche im Widerspruch zur
Tendenz im Projekt zur Ertragserfassung steht. Die diese
Meinung vertretende Mitglieder des Board erklärten, dass die
Aufspaltung geeignetere Informationen zur Verfügung stellt.
Von größerer Bedeutung wäre eine gründliche Diskussion des
Sachverhaltes.
Der Board akzeptierte den Vorschlag des
Mitarbeiterstabes, wonach das Diskussionspapier keine
vorläufige Ansicht zur Aufspaltung von kurzfristigen
Verträgen beinhalten, aber erklären sollte, was in diesem
Zusammenhang unter Aufspaltung zu verstehen ist und welche
Auswirkungen eine solche Behandlung nach sich zieht.
Der Board erörterte ein Beispiel, das Erträge und
Erwerbskosten behandelt. Der Board stimmte überein, dass der
Überschuss der erhaltenen Anfangsprämie über den
Anfangs-Wertansatz der Verbindlichkeit nicht mit den
angefallenen Erwerbskosten verrechnet werden sollte. Eine
Verrechnung stünde im Widerspruch zu den allgemeinen
Saldierungsrestriktionen der IFRS und verschleiere
Informationen zur Höhe der Erwerbskosten.
Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen
Darstellung von Vermögenswerten und Schulden eines
getrennten Kontos
Es gab Übereinstimmung im Board, dass ein Versicherer
Vermögenswerte eines getrennten Kontos und die verbundenen
Verpflichtungen zur Auszahlung der Überschüsse an die
Versicherungsnehmer ansetzen sollte, es sei denn, dass dem
Versicherer eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung
aller Cashflows aus den Vermögenswerten des separaten Kontos
an die Versicherungsnehmer des separaten Kontos obliegt
(eine "Durchleitungs"-Verpflichtung). Der Board schien zu
akzeptieren, dass diese Darstellung eine
Ein-Zeilen-Darstellung sein könnte (eine einzelne Zeile für
fonds-/indexgebundene Vermögenswerte und eine einzelne Zeile
für die Schulden aufgrund der
Versicherungsnehmer-Überschüsse).
Bewertung von Vermögenswerten eines separaten Kontos
Der Stab erläuterte, dass Versicherer die Vermögenswerte
aus fondsgebundenem Vermögen in den meisten Ländern zum
beizulegenden Zeitwert bewerten und fondgebundene
Überschüsse auf einer ähnlichen Grundlage: Wenn die
Verpflichtung zur Auszahlung von Überschüssen 100 Einheiten
entspricht, werden die Überschüsse mit dem 100-fachen des
gegenwärtigen Preis pro Einheit bewertet.
Im Mai merkte der Board an, dass es zu
Bilanzierungsungleichgewichten kommen kann, wenn alle oder
einige fondsgebundene Vermögenswerte:
 |
a) nicht angesetzt werden
können (zum Beispiel, wenn fondsgebundene Vermögenswerte
Anteile oder finanzielle Schulden des Emittenten selbst
("Treasury Shares") oder der Goodwill von
Tochterunternehmen); |
 |
b) angesetzt werden,
allerdings nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden können (zum Beispiel, wenn ein anzuwendender
Standard eine andere Bewertungsgröße vorsieht); oder
|
 |
c) zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden, aber Änderungen dieser
beizulegenden Zeitwerte außerhalb der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden. |
Der Board erörterte diesen Sachverhalt recht ausführlich,
um einen Lösungsansatz zum Vermeiden dieser
Bilanzierungsungleichgewichte zu finden; dies blieb
allerdings ohne Erfolg. Der Board kam überein, dass das
Diskussionspapier die vollständige Diskussion zu diesem
Sachverhalt, die vorliegenden Widersprüche innerhalb der
IFRS sowie die Herausforderungen, denen sich der Board
aufgrund des gemischten Merkmalsmodells gegenüber sieht,
beinhalten sollte. Allerdings würden keine vorläufigen
Meinungen zum Ausdruck gebracht.
Unterrichtseinheit auf der
IASB-Sitzung im September 2006 Helmut Perlet (Vertreter des CFO-Forums), Jerry de
St. Paer (Vertreter der Gruppe nordamerikanischer Versicherungen – Group
of North American Insurance Enterprises (GNAIE)) und Masaaki Yoshimura
(Vertreter der vier größten japanischen Lebensversicherer) präsentierten
eine Zusammenstellung der Empfehlungen, die die drei Organisationen
hinsichtlich der Fortentwicklung des Bilanzierungsmodells für
Versicherungen ausgearbeitet haben.
Die Vertreter gaben eine kurze Einleitung, in der sie die Rolle der
Versicherungen in einer Volkswirtschaft darstellten und auf ihre Ziele
bei der Entwicklung eines weltweiten Rechnungslegungsstandards
eingingen. Nachfolgend fassten sie ihre Vorschläge zusammen, welche
bereits im Juni 2006 der Arbeitsgruppe für Versicherungen (Insurance
Working Group) vorgestellt worden waren.
Nachfolgend gehen wir auf die Vorschläge ein, die Gegenstand von
Diskussionen im Board waren. Eine umfassende Liste der Vorschläge der
Versicherungsindustrie findet sich in den "Observer Notes", die über die
IASB-Website zu beziehen sind.
Zugangsbewertung
Die Versicherungsindustrie schlägt vor, dass keine Gewinne oder
Verluste bei der erstmaligen Bewertung entstehen sollen.
Der Board stellte klar, dass dies im Widerspruch zur vorläufigen
Entscheidung des Boards steht, dass Gewinne oder Verluste zu Anfang
entstehen können, wenn das Versicherungsunternehmen einen Fehler bei der
Bewertung der Verträge begangen hat.
Verbindlichkeitsbewertung
Helmut Perlet erklärte die Sichtweise des CFO-Forums, wonach eine
Verbindlichkeit sowohl bei Lebensversicherungen als auch bei Nicht
Lebensversicherungen abgezinst sollte, um den Barwert der zukünftigen
Cashflows einschließlich von Abschlägen für inhärente Risken und
Unsicherheiten darzustellen.
Auf der anderen Seite ist GNAIE der Meinung, dass
Lebensversicherungen und Nicht-Lebensversicherungen grundlegende
Unterschiede aufweisen, die sich in einer unterschiedlichen Bewertung
widerspiegeln sollten. Für die meisten Nicht-Lebensversicherungen würde
es schwierig sein, vorherzusagen, ob Verluste anfallen werden, wann sie
anfallen werden oder welcher Betrag, an den Versicherungsnehmer zu
zahlen wäre. Ihr Widerspruch hinsichtlich des Veräußerungspreis-Modells,
welches der Board favorisiert, basiert auf der Ansicht, dass dieser Wert
nicht verlässlich ermittelt werden kann, da es keinen aktiven Markt für
Nicht-Lebensversicherungen gibt, von dem die Werte abgeleitet werden
könnten.
Jerry de St. Paer führte aus, dass die Abzinsung solcher Verträge
in vielen Fällen ein zusätzliches Element der Unsicherheit zu der
Verbindlichkeitskomponente hinzufügen würde, und dass dies zu nicht
vergleichbaren und im Allgemeinen weniger nützlichen Abschlüssen führen
würde.
Mitglieder des Boards kommentierten das von GNAIE vorgestellte
Modell. Viele der Board-Mitglieder sagten, dass dies auf für sie wie ein
Schritt rückwärts im Vergleich zu dem Bewertungsmodell für kurzfristige
Verbindlichkeiten, welches auf dem Veräußerungspreis und dem
Rahmenkonzept basiert, wirkt. Es wurde angemerkt, dass das von GNAIE
präsentierte Modell konzeptionell nicht im Einklang stehen würde mit dem
derzeitigen Modell, dass auf Pensionen gemäß IAS 19 oder auf
Verbindlichkeiten, die nach IAS 37 bewertet werden, angewendet wird.
Getrennter immaterieller Vermögenswert
Die Versicherungsindustrie ist der Meinung, dass zusätzlich zu einem
immateriellen Vermögenswert, der zukünftige Zahlungen repräsentiert, die
der Versicherungsnehmer zu leisten hat, um das Recht auf
Versicherungsschutz zu haben, ein weiterer getrennter immaterieller
Vermögenswert angesetzt werden sollte, der die Akquisekosten des
Versicherungsvertrages repräsentiert.
Mitglieder des Boards hatten Schwierigkeiten, dieser Argumentation zu
folgen. Diese würde es zulassen, dass zwei unterschiedliche immaterielle
Vermögenswerte anzusetzen sind, obwohl die Police nur einen
Zahlungsstrom generiert.
Aufspaltung (Unbundling)
Die Versicherungsindustrie schlägt vor, dass kein impliziter
finanzieller oder nicht-finanzieller Vertrag abgespalten werden sollte,
da die Versicherungsnehmer Versicherungsverträge als ein Produkt
betrachten würden. Die Aufspaltung der Verträge würde erhebliches
Einschätzungsvermögen verlangen. Zudem wird sie als unnötig betrachtet,
da die Industrie alle Komponenten eines Vertrages auf einer aggregierten
Grundlage bewertet.
Die Board-Mitglieder diskutierten kurz
darüber. Einige hinterfragten, ob eine Aufspaltung für den Fall,
in dem ein Unternehmen über mehr als eine Komponente verfügt,
unterschiedliche Gewinnmargen verschleiern könnte.
Versicherungsverträge mit Überschussbeteiligung
Der Vorschlag der Versicherungsindustrie besteht darin, dass
Verbindlichkeiten die besten Schätzwerte des zukünftigen Nutzens der
Versicherungsnehmer widerspiegeln sollten. Dieses sollte auf Annahmen
basieren, die widerspiegeln sollten, was den Versicherungsnehmern
aus dem Versicherungsvertrag zufließen wird. Es wurde außerdem
angemerkt, dass sich Zahlungen an einen Versicherungsnehmer, wie
beispielsweise Dividenden, grundlegend unterscheiden würden von
Dividenden, die an Eigenkapitalgeber gezahlt werden. Daher sollten
erstere nicht im Eigenkapital erfasst werden, da das
Versicherungsunternehmen sich entscheiden könnte, den
Versicherungsnehmer zu bezahlen, ohne den Eigenkapitalgeber zu bezahlen.
Der Board untersuchte den Vorschlag der Branche, um zu nachvollziehen
zu können, wie die Verbindlichkeit bewertet wird. Basierend auf den
Erklärungen der Teilnehmer aus der Versicherungswirtschaft ist die
Bewertung der Verbindlichkeit davon abhängig, was das
Versicherungsunternehmen bereit wäre dem Versicherungsnehmer zu
bezahlen, und nicht was das Versicherungsunternehmen vertraglich
verpflichtet ist, zu bezahlen. Dies unterscheidet sich von der
vorläufigen Entscheidung des Boards, wonach der Teil der
Verbindlichkeit, der sich nicht aus der unabdingbaren Verpflichtung
ergibt, im Eigenkapital erfasst werden sollte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2006
Projektplan
Der Board überprüfte den Projektplan. Obwohl der Stab
zuversichtlich blieb, dass das Diskussionspapier im Dezember 2006
veröffentlicht werden würde, waren einige Board-Mitglieder weniger
hoffnungsvoll, da die noch durch den Board zu erörternden
Sachverhalte nicht trivial sein würden.
Berichtsänderungen bei den Versicherungsschulden (außer
der Prämiendarstellung)
Der Board diskutierte, ob der Versicherer verpflichtet
sein sollte, bestimmte Komponenten der Änderung im Buchwert der
Versicherungsschulden (welche genau, soll später spezifiziert werden)
getrennt auszuweisen. Der Sachverhalt steht in engem Zusammenhang zu der
Frage, ob ein Versicherer sämtliche Prämien als Umsatz, sämtliche
Prämien als Depoteinzahlungen oder einige Prämien als Umsatz und einige
Prämien als Depoteinzahlungen ausweisen sollte (die Brutto- oder Netto-Diskussion).
Der Board schien der Empfehlung des Stabes nicht im
Detail zuzustimmen. Vielmehr stimmte er überein, das die Arbeitsgruppe
zur Darstellung des Abschlusses die Ausweisfragen klären sollte. Das
Diskussionspapier soll Bilanzaufsteller fragen, ob bestimmte Posten,
entweder im Hauptteil des Abschlusses oder in den Notes, im Zusammenhang
mit einer Veränderung in der Bewertung einer Versicherungsschuld
ausgewiesen werden sollte. Der nachfolgende Standardentwurf würde diese
Sachverhalte dann tiefergehend berücksichtigen.
Anlageverträge: Vergleich von IAS 39 und IAS 18
Der
Board beriet darüber, ob das Diskussionspapier die Hauptunterschiede,
die zwischen dem vorgeschlagenen „Gegenwärtigen Veräußerungspreis
Modell“ (Current Exit Value Model) für Versicherungsverträge und der
derzeitigen Behandlung von Anlageverträgen gemäß IAS 39 und IAS 18
bestehen, dokumentieren sollte und ob es um Kommentare bitten sollte,
ob der Board sich damit befassen sollte, diese Differenzen zu
eliminieren.
Der Stab identifizierte die folgenden Hauptunterschiede:
 |
(a) Bewertung der Schuld bei Zugang:
 |
(i) das „Gegenwärtige
Veräußerungspreis Modell“ basiert auf dem Erwartungswert. Gemäß IAS 39
ist die Schuld mindestens zum Rückkaufswert zu bilanzieren; und
|
 |
(ii)
gemäß IAS 39 und IAS 18 führen fixe Anlaufkosten wahrscheinlich zu einem
Anstieg des Verlustes bei Vertragsabschluss, sogar wenn diese Kosten in
den Vertrag eingepreist sind. Dem „Gegenwärtigen Veräußerungspreis
Modell“ folgend ist dies nicht der Fall (siehe Anhang für weitere
Erörterungen). |
|
 |
(b) Folgebewertung der Schuld:
 |
(i) das „Gegenwärtige
Veräußerungspreis-Modell“ basiert auf dem Erwartungswert. Gemäß IAS 39
ist die Schuld mindestens zum Rückkaufswert zu bilanzieren; und
|
 |
(ii) das
Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell basiert auf Marktwerten. Gemäß IAS
39, demfolgend ein Anlagevertrag zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet wird, sind einige Annahmen festgeschrieben, insbesondere die,
dass obwohl die Cashflows auf heutigen Schätzungen beruhen und die
Bewertung den ursprünglichen Effektivzins widerspiegeln muss (einschließlich
der ursprünglichen Menge und des Preises des Risikos). |
|
 |
(c) Erfolgswirksame Erfassung von Ertrag und Aufwand bei
Vertragsabschluss
 |
(i) das „Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell“ erfasst
Erträge bei Vertragsabschluss (wenn ein Ertrag entsteht). Gemäß IAS 18
ist eine Ertragserfassung bei Zugang unwahrscheinlich, es sei denn, es
kann aufgezeigt werden, dass eine Dienstleistung bis zu diesem Zeitpunkt
erbracht worden ist; und |
 |
(ii) die Behandlung der Anlaufkosten. |
|
Die durch den Stab identifizierten Posten zeigen
Sachverhalte auf, in denen der Board mit dem für Versicherungen
entwickelten Modell und wie es sich im Verhältnis zu existierenden Standards verhält,
nicht zufrieden ist, da es die Möglichkeit von "Accounting Arbitrage"
lässt. Einige Board-Mitglieder waren der festen Meinung, dass wenn ein
Versicherungsvertrag ein Finanzinstrument beinhaltet, das separierbar
ist vom Versicherungsrisiko, dieses Finanzinstrument gemäß IAS 39
bilanziert werden sollte. Andere Board-Mitglieder merkten an, dass dieser
Ansatz trennbare Versicherungsverträge voraussetzt.
Der Board schien übereinzustimmen, dass der
grundlegende Ansatz sein würde, sich auf den Gedanken der
Interdependenz, der sich schon in IFRS 4 findet, zu konzentrieren. Daraus
folgt, dass wenn die Cashflows so interdependent sind, dass eine
Aufspaltung zu einer arbiträren Verteilung zwischen den
Komponenten des Vertrages führen, eine Aufspaltung verboten
werden
sollte. In jedem Falle gilt, dass wenn die Cashflows nicht
interdependent sind, der Vertrag aufgespaltet werden sollte. Der Board
stimmte zu, dass dieser Sachverhalt in der Bitte zur Kommentierung
angesprochen werden sollte.
Sollte eine Bewertung auf Portfoliobasis erlaubt sein?
Der Board diskutierte die Frage, ob Versicherer seine Rechte und
Verpflichtungen auf Portfolio- und nicht auf Einzelvertragsbasis bewerten
sollte.
Der Board stimmte zu, dass Risikomargen für ein
Portfolio von Kreditverträgen bestimmt werden sollten, die im
Wesentlichen ähnlichen Risiken ausgesetzt sind und zusammen als ein
einzelnes Portfolio gemanagt werden (auch dies ist konsistent zu IFRS
4). In jedem Falle stimmte der Board zu, dass die Erträge aus der
Diversifikation zwischen den Portfolios nicht Teil der Erstbewertung
wären. Der Board sah einen Unterschied zwischen einem Portfolio ähnlicher
Risiken und eine Zusammenstellung von Portfolios unterschiedlicher
Risiken. (Folglich, wenn ein Versicherungsunternehmen ein Portfolio von
Seerisiken und ein anderes von Umweltrisiken zusammen verwaltet, würden
die in den zwei Portfolios inhärenten Risiken den „Im Wesentlichen
ähnliche Risiken“-Test nicht bestehen, wenn auch die Diversifikation
zwischen dem Seeportfolio und dem Umweltportfolio den „Im Wesentlichen
ähnliche Risiken“-Test bestehen würden.)
Aufspaltung
Der Board beschloss seine bisherige Meinung
(April 2006) zu ändern, und die Aufspaltung von Versicherungsverträgen
zu fordern, es sei denn, das Versicherungselement und das Finanzelement
sind so interdependent, dass ein Unternehmen das Finanzelement nicht
separat bewerten kann (das heißt, ohne eine Betrachtung des
Versicherungselements), in welchem Falle es verboten wäre. Diese Meinung
basiert auf den in IAS 39 AG33(h) bestehenden Hinweisen.
Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern
Der Board
stellte fest, dass es durch die Definition von Fremd- und Eigenkapital
ein Dilemma in Bezug auf Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern
gibt. In den meisten Fällen würden Beteiligungsansprüche von
Versicherungsnehmern nicht die Definition einer Verbindlichkeit
erfüllen, da es gewöhnlicher Weise keine unbedingte Verpflichtung zur
Zahlung dieser geben würde. In jedem Falle seien Versicherungsnehmer
allerdings keine Eigentümer, so dass die Beteiligungsansprüche auch
keine Dividenden sein.
Mitglieder des Boards zeigten eine Analogie zwischen
Beteiligungsansprüchen von Versicherungsnehmern und Dividenden auf
kumulierte Vorzugsaktien auf. Die derzeitigen Bilanzierungsstandards
verlangen keine Erfassung solcher Dividenden, es sei denn, diese sind
vereinbart. Unternehmen ist es häufig verboten, auf Stammaktien eine
Dividende zu bezahlen, bevor es nicht eine Dividende auf die kumulierten
Vorzugsaktien bezahlt hat. In anderen Worten können nicht sämtliche
Gewinnrücklagen den Stammaktionären zugeordnet werden.
Der Board einigte sich darauf, herauszufinden, ob es möglich
sein würde, eine Darstellung zu entwickeln (entweder im Hauptteil oder im
Anhang), die ein Unternehmen in die Lage versetzen würde, zwischen
solchen Elementen des Eigenkapitals auf die die Stammaktionäre nicht
zugreifen können (nicht durch Dividendenzahlungen und auch nicht bei
Liquidation) zu unterscheiden. Die Darstellung würde die Restriktion
hinsichtlich Auszahlung/Zuteilung von Gewinnrücklagen, die
Versicherungsnehmern zustehen, deutlich erkennbar machen (Dies würde
sowohl die Bilanz als auch die Aufstellung über die Veränderung des
Konzerneigenkapitals berühren.).
Universelle Lebensversicherungsverträge
Der Board
diskutierte Aspekte der Bilanzierung universeller
Lebensversicherungsverträge – solche, die es dem Versicherten erlauben,
nach der Anfangszahlung jede Prämie zu jeder Zeit zu bezahlen, zu
praktisch jedem Betrag mit bestimmten Unter- und Obergrenzen. Einige der Board-Mitglieder äußerten tiefe Unzufriedenheit mit einigen der
Folgewirkungen des vom Stab entwickelten Modells. Jedoch stimmte der
Board nach einiger Diskussion zu, seine bisherige vorläufige Sichtweise
nicht zu ändern, wiesen den Stab allerdings an, weitere Untersuchungen
hinsichtlich der Effekte „garantierter Versicherungen“ zu unternehmen,
sobald das Diskussionspapier veröffentlicht ist.
Kreditvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen
Der
Board diskutierte einen Vorschlag, dass Schätzungen von
Kreditvereinbarungen (in einer gegebenen Situation) reflektieren
sollten, was der Versicherungsgeber wirklich zu tun gedenkt (in dieser
Situation) und nicht einfach anzunehmen, dass der Versicherungsgeber das
absolute Minimum, welches vertraglich zugelassen ist, bezahlen würde.
Einige der Boardmitglieder äußerten tiefes Unbehagen über dieses
Vorgehen, insbesondere aufgrund der Auswirkungen dieses Ansatzes auf den
Begriff des Veräußerungspreises (Exit Value), der vorher in der
Boardsitzung diskutiert worden war (siehe Boardprotokoll vom 19.
September). Der Board schien zu keiner einheitlichen Sichtweise bei
diesem Sachverhalt zu gelangen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2006
Auf der September-Sitzung 2006 wurde der Board von Verbänden der
Versicherungswirtschaft über deren Empfehlungen in Bezug auf eine Reihe
von anzuwendenden Grundsätzen bei der Bilanzierung von
Versicherungsverträgen unterrichtet. Auf der Oktober-Sitzung überprüfte
der Board seine vorläufigen Entscheidungen vor dem Hintergrund der
Empfehlungen dieser Organisationen.
Unten haben wir die vom Board überprüften Vorschläge hervorgehoben. Für
eine umfassendere Liste zum Hintergrund verweisen wir auf die Observer
Notes, die über die IASB-Website
erhältlich sind.
Verbindlichkeiten für Ansprüche aus Nicht-Lebensversicherungen
Einer der auf der September-Sitzung teilnehmenden Verbände der
Versicherungswirtschaft war der Ansicht, dass
Nicht-Lebensversicherungsverträge sich wesentlich unterscheiden würden,
was sich auch in der Bewertung widerspiegeln sollte. Außerdem wurde
ausgesagt, dass eine Abzinsung von Nicht-Lebensversicherungsverträgen
vielfach zu zusätzlicher Unsicherheit bei der Verbindlichkeitskomponente
führen würde, die zu nicht-vergleichbaren und im Allgemeinen weniger
nützlichen Ergebnissen führen würde.
Der Board untermauerte seine Ablehnung dieser Sichtweise und kam zu dem
Schluss, was auf einer Linie mit seinen vorläufigen
Agenda-Entscheidungen steht, dass diese Verbindlichkeiten auf einer
abgezinsten Grundlage bewertet werden sollten, einschließlich einer
Risikomarge.
Verbindlichkeiten für Voransprüche aus Nicht-Lebensversicherungen
Der Board bestätigte, dass er einen einzeln zu bewertenden Vertrag
bevorzugt, und dass diese Verträge zum gegenwärtigen Verkaufspreis
bewertet werden sollten.
Erstmalige Bewertung - Gewinne bei Vertragsabschluss
Die Versicherungswirtschaft schlägt vor, dass keine Gewinne oder
Verluste bei der erstmaligen Erfassung entstehen sollten. Der Board war
geteilter Meinung. Er entschied, dass das Diskussionspapier das
Grundprinzip zu beiden Standpunkten ansprechen und erklären sollte, und
zwar sowohl das Entstehen von Gewinnen bei Vertragsabschluss als auch
das Entstehen einer an den im Markt erzielbaren Preis angepassten Marge,
mit der Folge der Nichterfassung eines Gewinns.
Risikoaufschlag
Der Board bestätigte nochmals, dass eine Verbindlichkeit aus einem
Versicherungsvertrag einen Risikoaufschlag enthalten sollte (bestehend
aus einer expliziten und unvoreingenommenen Schätzung), die die
Teilnehmer zwecks Tragen des Risikos vereinnahmen würden.
Dienstleistungsmarge
Der Board bestätigte nochmals, dass eine Verbindlichkeit aus einem
Versicherungsvertrag, zusätzlich zum Risikoaufschlag, auch eine
Dienstleistungsmarge beinhalten kann, die die Teilnehmer zur Leistung
von Dienstleistungen aufbringen müssen.
Diskontierungszinssatz
Der Board erörterte und bestätigte seine unverbindliche Entscheidung zu
den Diskontierungszinssätzen, die im Einklang mit am Markt beobachtbaren
Marktpreisen für Cashflows stehen sollten, deren Merkmale denen der
Versicherungsverbindlichkeit hinsichtlich Laufzeit, Währung und
Liquidität entsprechen.
Bewertungsmerkmale
Der Board bestätigte nochmals, dass das Diskussionspapier den Begriff
„gegenwärtiger Veräußerungspreis“ als Bewertungsmerkmal verwenden
sollte.
Grundlagen der Schätzungen
Der Board bestätigte, dass seine vorherige Schlussfolgerung, wonach
Cashflows, die nicht selbst mit der Verbindlichkeit im Zusammenhang
stehen, von der Bewertung ausgenommen sein sollten.
Überprüfung der Annahmen
Der Board beschloss, dass alle Schätzungsänderungen sowohl finanzieller
als auch nicht-finanzieller Variablen angesetzt werden sollten.
Aufspaltung
Der Board führte eine längere Diskussion zum Thema Aufspaltung. Einige
Mitglieder des Board merkten an, dass die Formulierung im Arbeitspapier
Inkonsistenzen aufzeige. Der Mitarbeiterstab vermerkte die Stellungnahme
des Boards. Des Weiteren bestätigte der Board seine vorherige
Schlussfolgerung, wonach die Komponenten durch die Versicherer nicht
aufgespaltet werden sollten, wenn diese so voneinander abhängig sind,
dass die Bewertung isolierter Komponenten willkürlich wäre.
Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
Der Board bestätigte nochmals seine bisherige Schlussfolgerung, dass der
gegenwärtige Veräußerungspreis einer Verbindlichkeit ihre
Krediteigenschaften widerspiegelt.
Getrennter immaterieller Vermögenswert als Teil einer zur Akquise von
Kundenbeziehungen getätigten erstmaligen Investition
Der Board erörterte, ob ein immaterieller Vermögenswert angesetzt werden
sollte, um die erstmalige vom Versicherer getätigte Investition zur
Akquise von Kundenbeziehungen widerzuspiegeln (und dabei einen
getrennten Posten in der Bilanz anzusetzen).
Nach Beendigung der Diskussion beschloss der Board, übereinstimmend mit
seinen vorherigen Entscheidungen, dass Akquisekosten normalerweise als
Aufwand ausgewiesen werden sollten, wenn diese mit bereits erhaltenen
Cashflows in Beziehung stehen oder durch zukünftige Cashflows bereits
bei der Bewertung der Verbindlichkeit berücksichtigt wurden.
Der Board erörterte auch, ob ein Vermögenswert getrennt von seiner
Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag ausgewiesen werden
sollte, wenn diese Verbindlichkeit mit Kundenbeziehungen verbundene
Cashflows beinhaltet. Der Board war geteilter Meinung. Es wurde
entschieden, dass das Diskussionspapier sowohl Argumente für die
Abspaltung des Vermögenswertes von der Verbindlichkeit als auch für eine
Nettodarstellung der Verbindlichkeit.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2007
Beteiligungsansprüche der Versicherungsnehmer
Der Stab präsentierte einen Arbeitsentwurf von Kapitel 6
„Versicherungsnehmer Beteiligung“ des Diskussionspapiers.
Die Diskussion konzentrierte sich auf die Frage, bis zu
welchem Ausmaß ein Versicherer die Beteiligungseigenschaft eines
Beteiligungsvertrages als eine Schuld klassifizieren sollte. Der Board
merkte an, dass die „einheitliche Sicht“, die verlangt, dass der gesamte
Vertrag als eine Schuld klassifiziert wird, keine angemessene Lösung
darstellt.
Bei vorherigen Sitzungen hatte der Board vorläufig
entschieden, dass ein Versicherer eine Schuld in Bezug auf die
erwarteten Dividenden für Versicherungsnehmer mit
Beteiligungseigenschaften erfassen sollte, wenn der Versicherer eine
durchsetzbare Verpflichtung hat. Wirtschaftlicher Zwang wurde nicht als
ausreichend angesehen, um eine durchsetzbare Verpflichtung zu begründen.
Nach einer heftigen Diskussion kam der Board zu der Schlussfolgerung,
dass dann eine Schuld angesetzt werden sollte, wenn der Versicherer eine
faktische Verpflichtung hat.
Der Stab wurde angewiesen, diesen Sachverhalt weiter zu
untersuchen und die Definition einer faktischen Verpflichtung sowohl
unter IFRS als auch US GAAP zu berücksichtigen.
Universelle Lebensversicherungsverträge –
Diskontierungssatz (-sätze)
Der Board war sich einig, dass bei der Bewertung eines
universellen Lebensversicherungsvertrages jedes Cashflow-Szenario den
Zins enthalten solle, der dem Zinssatz entspricht, den ein Versicherer
für dieses Szenario als angemessen einschätzt, anstatt des absoluten
Minimums, das vertraglich gefordert werden kann.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2007
Aufspaltung (Unbundling)
Der Board entschied im September 2006 vorläufig, dass ein Versicherer
seine Versicherungs-, Anzahlungs- und Dienstleistungskomponenten seiner
Versicherungsverträge nicht aufspalten sollte, wenn diese Komponenten
voneinander abhängig seien und somit nur nach freiem Ermessen bewertet
werden könnten. Bei Nichtbestehen solcher Interdependenzen sollte eine
Aufspaltung in Komponenten vorgenommen werden.
Der Stab beschäftigte sich erneut mit diesem Sachverhalt, da
Stellungnehmende Bedenken hatten, dass eine solche Aufspaltung in den
meisten Fällen willkürlich, synthetisch und mühsam sei und es
anscheinend keine praktischen Auswirkungen habe. (Eine Kurzfassung zu
diesem Sachverhalt finden Sie in den Beobachter-Notizen auf der IASB-Website).
Der Board führte eine sorgfältige Debatte bezüglich des Zusammenhangs
zwischen Aufspaltung und Bewertung von verschiedenen Komponenten
eines Versicherungsvertrages und bestätigte letztendlich seine zuvor
getroffene vorläufige Entscheidung zur Aufspaltung (mit einer Mehrheit
von 8 Stimmen sowie 6 Gegenstimmen).
Es wurde angemerkt, dass die nachfolgenden Szenarien diesbezüglich
beachtet werden sollten:
 |
(a) Der Vertrag besteht aus Komponenten die keine
Interdependenzen aufweisen. In diesem Fall soll der Vertrag in
einen Versicherungsvertrag, der unter Verwendung des
Versicherungsmodell bewertet wird, und andere Verträge,
die gemäß den entsprechenden Standards bewertet werden,
gespalten werden. Die unter b) und c) aufgezeigten Szenarien
wären dann für den Versicherungsvertrag relevant.
|
 |
(b) Die Komponenten des Versicherungsvertrags sind vollständig
abhängig voneinander. Der Vertrag sollte unter Verwendung des
Versicherungsmodells bewertet werden, da eine Aufspaltung in
diesem Fall nicht durchführbar ist. Die Komponenten sollten
zusammen bewertet und dargestellt werden.
|
 |
(c) Die Bestandteile des Versicherungsvertrages sind in gewissem
Umfang voneinander abhängig. Der Vertrag ist entsprechend dem
Versicherungsmodell zu bilanzieren. Soweit eine Zerlegung
möglich ist, sind die Komponenten getrennt zu bewerten und
darzustellen. Dies hat Bewertungskonsequenzen für Einlage- und
Dienstleistungskomponenten, anzuwenden sind IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, IAS 18 Erträge,
sowie wahrscheinlich weitere IFRS.
|
Restanten – Hauptanliegen aus den Kommentaren der Boardmitglieder zu dem
vorläufigen Entwurf („Pre-Ballot Draft“)
Bewertungsbezeichnung – Cash Flow-Schätzungen
Der Board wurde gefragt, ob er es bei der Bewertungsbezeichnung
'gegenwärtiger Ausstiegswert' belassen möchte oder ob der Begriff in
'gegenwärtiger Ausstiegspreis' geändert werden soll, wie bspw. in dem
Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung verwendet.
Der vorläufige Entwurf des Diskussionspapiers zu Versicherungsverträgen
erfordert die Schätzung künftiger Cash Flows unter Berücksichtigung der
Strategie des Versicherungsgebers, um den Leistungsumfangs an die
Versicherungsnehmer, dessen Verfahrensweise zum Umgang mit der
Schadensregulierung, sowie der Effizienz des Versicherungsgebers bei der
Erbringung der Leistungsniveaus und der Umsetzung des gewählten Umgangs
mit der Schadenregulierung zu bestimmen.
Der Board merkte an, dass die Bezugnahme auf unternehmensspezifische
Daten anstatt marktspezifischer Daten zu anderen Ergebnissen als nach
dem Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung führen kann. Dies muss
allerdings nicht zwangsläufig so sein. Beim Nichtvorhandensein von
beobachtbaren Marktdaten erlaubt der Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung die Heranziehung unternehmensspezifischer Daten
('Eingabeparameter 3. Ebene').
Der Board entschied den Begriff 'gegenwärtiger Ausstiegswert' weiterhin
zu benutzen. Der Stab wurde angewiesen in dem Diskussionspapier
detaillierter zu erläutern, inwieweit der gegenwärtige Ausstiegswert vom
Fair Value abweicht und zu vermerken, dass der Board sich derzeit keiner
wesentlicher Unterschiede bewusst ist.
Sonstiges
Der Board bat den Stab, das Diskussionspapier gemäß den Leitlinien zur
Bestimmung der Risikoprämien, der Wechselwirkung des Projekts zu
Versicherungsverträgen mit dem Projekt zu Erträgen, sowie
Kundenbeziehungen zu ändern. Die Umformulierungen wurden nicht im Detail
besprochen.
Projektplan – Herausgabe des Diskussionspapiers
Der Board entschied (12 dafür, 2 dagegen), das Diskussionspapier in der
oben genannten abgeänderten Form innerhalb der nächsten Monate zu
veröffentlichen.
Mai 2007: Diskussionspapier veröffentlicht – Vorläufige
Sichtweise zu Versicherungsverträgen
Der IASB hat
am 3. Mai 2007 ein Diskussionspapier (DP) Vorläufige Sichtweisen zu
Versicherungsverträgen veröffentlicht. Stellungnahmen
werden bis zum 16. November 2007 erbeten. Danach wird der
IASB einen festen Vorschlag für einen Entwurf entwickeln,
der gegen Ende 2008 veröffentlicht wird. Unter
Berücksichtigung einer weiteren Periode für öffentliche
Beratung, erwartet der IASB, dass der Standard 2010 in Kraft
treten wird. IASB Abonnenten können das DP bereits jetzt
herunterladen (ein Dokument mit dem Haupttext, ein weiteres
für die Anhänge). Das DP wird ab dem 14. Mai öffentlich auf
der Internetseite des IASB verfügbar sein. Druckfassungen
werden an die IASB Abonnenten per Post verschickt oder
können vom IASB erworben
werden. Klicken Sie
hier für die Presseerklärung (in englischer Sprache, 68 KB).
|
Diskussionspapier: Vorläufige Sichtweise zu
Versicherungsverträgen |
|
Das DP schlägt vor, dass ein Versicherer
seine Versicherungsverbindlichkeiten unter Anwendung der
folgenden drei Bausteine bewertet:
 |
Eindeutige, unvoreingenommene, marktgerechte,
wahrscheinlichkeitsgewichtete und aktuelle Schätzung
der vertraglichen Cashflows. |
 |
Gegenwärtige
marktgerechte Abzinsungssätze, die die erwarteten
zukünftigen Cashflows an den Zeitwert des Geldes
anpassen. |
 |
Eine
eindeutige und unvoreingenommene Schätzung der
Marge, die von Marktteilnehmern für die
Risikoübernahme (eine Risikomarge) und die
Erbringung von anderen Dienstleistungen, wenn
überhaupt (eine Dienstleistungsmarge) gefordert
wird. |
Diese
Prinzipien würden für alle Arten von Versicherungsverträgen
angewendet.
Das DP
empfiehlt, dass eine informative und prägnante Bezeichnung
für eine Bewertung, die diese drei Bausteine nutzt,
„gegenwärtiger Verkaufswert“ sein sollte. Das DP definiert
den gegenwärtigen Verkaufwert als den Betrag, von dem der
Versicherer erwarten würde, dass er ihn am Bilanzstichtag
zahlen müsste, um seine verbleibenden vertraglichen Rechte
und Pflichten sofort auf ein anderes Unternehmen zu
übertragen. Eine Bewertung zum gegenwärtigen Verkaufswert
beabsichtigt nicht, zu implizieren, dass ein Versicherer
seine Versicherungsverbindlichkeiten auf einen Dritten
übertragen kann oder sollte. Faktisch werden Versicherer in
den meisten Fällen die Verbindlichkeit nicht auf einen
Dritten übertragen können und werden dies auch nicht
wünschen. Stattdessen ist der Zweck der Spezifizierung
dieses Bewertungsmodels nützliche Informationen zur
Verfügung zu stellen, die den Adressaten helfen sollen,
wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus
beabsichtigt der „gegenwärtige Verkaufwert“ nicht zu
implizieren, dass der Versicherer nicht beabsichtigt sein
Verpflichtung gegenüber dem Versicherten zu begleichen. Die
endgültige Begleichung gegenüber dem Versicherten wäre
sicherlich ein wichtiger Bestandteil des Preises, den der
Dritte für die Übernahme der Verbindlichkeit verlangen
würde.
Das Papier
behandelt verschiedene andere Themen, einschließlich des
Verhaltens des Versicherten, Beteiligungsverträgen und dem
Bericht über Veränderungen der Versicherungsverträge. |
Mai 2007:
Newsletter von Deloitte – Auswirkungen des Diskussionspapiers des IASB
zu Versicherungen
Im
Mai 2007 veröffentlichten unsere britischen Kollegen eine Sonderausgabe
des Newsletters zu aktuellen Entwicklungen auf dem Versicherungsmarkt (Special
Edition of the Insurance Market Update Newsletter,
in englischer Sprache,
357 KB), der sich der Phase II des Projekts des IASB zur Entwicklung
eines IFRS für Versicherungsverträge widmet. Der Newsletter erörtert das
kürzlich herausgegebene Diskussionspapier zu Versicherungsverträgen.
Im Newsletter wird die grundsätzliche Unterstützung durch
Deloitte für den generellen Ansatz zur marktkonformen Bewertung von
Versicherungsverbindlichkeiten ausgedrückt. Es wird jedoch
festgehalten, dass der Ansatz zum aktuellen Abgangswert (current
exit value, CEV), der im DP vorgeschlagen wird, viele Fragen
aufwirft, die die Versicherungsindustrie prüfen muss. Es ist
wichtig, dass die Marktteilnehmer sowohl aus der Lebens- als auch
aus der Nicht-Lebensversicherungsindustrie sich weiterhin aktiv bei
der Entwicklung von Prinzipien eines Standards beteiligen. Im
Newsletter werden die wesentlichen Auswirkungen der Vorschläge im DP
genannt. Diese sind die folgenden:
|
Wesentliche Auswirkungen des DP zu Versicherungsverträgen
und zu prüfende Problembereiche:
 |
Die
Anwendung der Abzinsung auf Cash Flows aus
Versicherungen (einschließlich
Nicht-Lebensversicherungsschulden) und die Auswahl
des zugehörigen Diskontierungszinssatzes; |
 |
die
Forderung, alle möglichen Cash Flows zu
berücksichtigen, um zu
wahrscheinlichkeitsgewichteten erwarteten
durchschnittlichen Cash Flows zu gelangen; |
 |
die
Entwicklung branchenüblicher Marktpraxis für die
Festlegung marktgerechter Risiko- und Servicemargen; |
 |
die
Frage, ob die Gesamtmarge eines Versicherers
Portfoliodiversifikation berücksichtigen soll; |
 |
die
Tatsache, dass Risiko- und Servicemargen, die zu
Versicherungsbeginn festgelegt wurden, einem
Versicherer unter bestimmten Umständen gestatten
können, zu Beginn des Versicherungsgeschäfts einen
Gewinn oder einen Verlust zu erfassen; |
 |
die
Volatilität der Schulden des Versicherers und die
daraus entstehen Gewinne oder Verluste, die aus
Veränderungen marktgerechter Diskontierungszinssätze
und der Veränderung der Schätzungen von Risiko- und
Servicemargen nach Versicherungsbeginn resultieren; |
 |
die
Tatsache, dass die Subjektivität vieler
erforderlicher Schätzungen und die wahrscheinliche
Bandbreite akzeptabler Schätzungen für
Geschäftsführung und Wirtschaftsprüfer
Herausforderungen bei der Bestimmung der
Angemessenheit der Gesamtschätzungen von
Versicherungsschulden bergen werden; |
 |
die
Tatsache, dass umfangreiche Angaben bezüglich der
bei der Berechnung von Risiko- und Servicemarge
verwendeten Annahmen und Methoden für die Förderung
der Herausbildung akzeptierter Branchenpraxis bei
der einheitlichen Schätzung dieser Margen für Zwecke
der Marktangabe von entscheidender Bedeutung sein
werden; |
 |
die
Frage, ob Bilanzierungsunterschiede zwischen den
CEV-Vorschlägen und den Vorschriften von IAS 18 für
Investmentverträge beseitigt werden sollen und,
falls nicht, ob die erhöhten Kosten und die
Komplexität der Zerlegung von Versicherungs- und
Investmentverträgen dies rechtfertigen würden; |
 |
die
Frage, ob der CEV die Bonitätsmerkmale des
Versicherers widerspiegeln oder auf einheitlicher
Basis durch alle Versicherer geschätzt werden soll; |
 |
die
Konvergenz von Rechnungslegungs-, Aufsichtsrechts-,
Preis- und Risikomanagementmodellierungen von
Versicherungsschulden, damit die grundlegenden
Modellierungsverfahren im Unternehmen verankert
werden können und zu einheitlicher Berichterstattung
und Bewertung führen; |
 |
die
Tatsache, dass die Einführung neuer
Buchhaltungssysteme für die Bestimmung des CEV
finanziell aufwändig sein wird, dass aber eine
bessere Kosteneffizienz erreicht werden könnte, wenn
sie im gesamten Unternehmen und nicht nur für die
Erstellung des Jahresabschlusses verwendet würden;
und |
 |
die
Notwendigkeit für Versicherer, Adressaten von
Jahresabschlüssen auf die Auswirkungen hinzuweisen,
die die Anwendung dieses neuen Berichtsmodells für
ihre Branche haben wird. |
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2007
Dem Board wurde ein Agendapapier vorgestellt, das sich der
Bilanzierung der Rechte eines Versicherungsnehmers innerhalb eines
Versicherungsvertrages beschäftigt. Der Stab erklärte, dass es keinen
bestimmten Standard oder keine bestimmten Leitlinien gebe, die sich der
Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer widmen. Es wurde darauf
hingewiesen, dass dies in der Vergangenheit nicht als erheblicher
Sachverhalt betrachtet worden sei und deshalb keine Leitlinien
entwickelt worden seien. Der Stab wies darauf hin, dass der Bedarf nach
Bilanzierungsleitlinien in den letzten Jahren zugenommen habe und dass
US-GAAP bereits einige Leitlinien in diesem Bereich aufweise.
Der Board erörterte den Aspekt der Symmetrie der Bilanzierung und
diskutierte, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer Teil des
Projekts zu Versicherungsverträgen bleiben solle (sie liegt innerhalb
des vereinbarten Umfangs des Projekts).
Der Board kam überein, dass die Bilanzierung durch den
Versicherungsnehmer Teil des Projekts zu Versicherungsverträgen bleiben
solle und dass mehr Gewicht auf diese Sachverhalte gelegt werden solle.
Der Board kam außerdem vorläufig überein, dass kein Diskussionspapier
erforderlich sei und dass jegliche Ergebnisse direkt in einen Entwurf
fließen würden. Es wurde nicht entschieden, ob es sich um Änderungen an
einem bestehenden Standard oder um einen eigenständigen Standard handeln
würde.
November 2007:
Deloitte nimmt gegenüber dem IASB Stellung zu Versicherungsverträgen
Am 23. November 2007 haben wir beim IASB unsere Stellungnahme zum
Diskussionspapier Vorläufige Sichtweisen zu
Versicherungsverträgen eingereicht (Comments
on the Discssion Paper: Preliminary Views on Insurance
Contracts, in englischer Sprache, 172 KB). Der IASB
hatte das
Diskussionspapier am 3. Mai 2007 zur Stellungnahme
veröffentlicht. Wir stimmen dem Hauptvorschlag des
Diskussionspapiers zu, dass Versicherungsschulden auf
Grundlage der ‚drei Bausteine' zum gegenwärtigen Wert
bewertet werden sollten. Bei genauerer Betrachtung des im
Diskussionspapiers dargestellten Ansatzes, haben wir eine
Anzahl von Kommentaren und Bedenken. Dies schließt unter
anderem die folgenden ein:
 |
Verwendung marktbasierter Daten.
Wir stimmen dem Gesamtprinzip zu, dass
alle Annahmen in Übereinstimmung mit dem
Markt stehen sollten. Dies gilt aber nur
soweit, wie Marktdatenreferenzen
tatsächlich zur Verfügung stehen und für
die Bewertung einer Versicherungsschuld
relevant sind. Wenn dies nicht der Fall
ist, sollte der endgültige Standard zu
Versicherungsverträgen deutlich machen,
dass ein Versicherer
‚portfoliospezifische' Daten verwenden
wird, wenn ihm diese zur Verfügung
stehen, und ansonsten seine eigenen
unternehmensspezifischen Daten in dem
Maße wie Marktteilnehmer diese Art von
Daten in die Bewertung einer
Versicherungsschuld eingeschlossen
hätten. |
 |
Risikomargen und
Dienstleistungsmargen. Wir sind der
Meinung, dass das Diskussionspapier
Stellungnahme dazu enthält, was die
Risiko- und Dienstleistungsmargen sind.
Darüber hinaus gelingt es in dem
Diskussionspapier nicht, den Charakter
von Versicherungsverträgen sauber zu
diskutieren und zu erörtern, ob
Analogien zu Dienstleistungsverträgen
gezogen werden sollten.
|
 |
Tag 1-Gewinne und -Verluste.
Nachdem Versicherungsschulden unter
Verwendung der ‚drei Bausteine' (und
unter Berücksichtigung unserer
Kommentare) bestimmt worden sind, wird
eine angemessene Schätzung der
Leistungsverpflichtungen, die aus den
Versicherungsverträgen resultieren,
erfolgt sein. Daher stimmen wir zu, dass
es angemessen ist, jegliche Differenzen,
die zu Beginn des Versicherungsvertrages
zwischen der Bewertung, die man erreicht
hat, (abzüglich relevanter
Anschaffungskosten) und den erhaltenen
Prämien bestehen, in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen.
|
 |
Bezeichnung der
Bewertungsattribute für
Versicherungsschulden. Wir stimmen
der Bezeichnung für
Versicherungsschulden als ‚gegenwärtiger
Abgangspreis' nicht zu. Wir
glauben nicht, dass dieser Begriff
angemessen widerspiegelt, was das Ziel
der Bewertung sein sollte, oder dass es
einen Bezug auf einen Übertragungswert
geben sollte. Versicherer können ihre
Versicherungsschulden nicht frei an
dritte Parteien übertragen und würden
allgmein auch nicht wünschen, dies zu
tun. ... Der übliche Weg für die
Erfüllung einer Versicherungsschuld
besteht für einen Versicherer darin,
seine Verpflichtungen zu erfüllen, bis
die Verbindlichkeit erloschen ist. |
 |
Bewertungseinheit. Wir halten
es für wichtig, dass der endgültige
Standard zu Versicherungsverträgen
unmissverständlich deutlich macht, dass
die Bewertungseinheit sowohl für die
Schätzung des erwarteten zukünftigen
Cashflows als auch der Schätzung der
Risikomarge das Portfolio der
Versicherungsverträge ist. |
 |
Schätzungen zukünftiger
Cashflows: Verhaltensweise und
Beteiligung der Versicherungsnehmer.
Die Erwägung der Verhaltensweise der
Versicherungsnehmer ist eine Realität im
Versicherungsgeschäft. Wir unterstützen
ein übergreifendes Ziel im endgültigen
Standard zu Versicherungsverträgen, das
darin besteht, den Adressaten von
Abschlüssen relevante Informationen zu
liefern, die sie in die Lage versetzen,
zukünftige Cashflows in Bezug auf
Versicherungsverträge vorherzusagen, die
in und aus der Berichtseinheit fließen
werden. |
 |
Übereinstimmung der Anforderungen
für Versicherungsverträge mit anderen
Standards.
Wir ... unterstützen die Fortführung der
bisher vorgenommenen Bestrebungen,
Vorschläge für Versicherungsverträge zu
erarbeiten, die – in nicht allzu
ferner Zukunft – zu verlässlichen
und relevanten Informationen für
diese Verträge führen, die den
Adressaten von Abschlüssen erlauben
werden, die zukünftige Cashflows in
Bezug auf Versicherungsverträge
besser vorherzusagen, die in und aus
der Berichtseinheit fließen. Wenn
eine Behandlungsweise als diejenige
erachtet wird, die die Ziele am
besten zu erreichen erlaubt, die wir
aufgezeigt haben, aber die eine
mangelnden Übereinstimmung mit
anderen Teilen der IFRS-Literatur
hervorrufen würde, sind wir der
Meinung, dass diese Behandlung nicht
unbedingt sofort verworfen werden
muss. |
|
Alle früheren Stellungnahmen von Deloitte gegenüber dem IASB und
dem IASC finden Sie
hier.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2008
In dem Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu
Versicherungsverträgen wurden drei Bausteine vorgeschlagen, die bei der
Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten angewendet werden sollen.
Einer dieser Bausteine ist eine Risikomarge. Die Vortragenden haben eine
Analyse zur Bestimmung einer solchen Marge aus der Sichtweise der
Rechnungslegung und aus einer aufsichtsrechtlichen Sichtweise (im Sinne
von Kapitalanforderungen) durchgeführt und stellten dem Board die
Zusammenfassung ihrer Ergebnisse vor. Die Präsentation kann von der
Internetseite des IASB
heruntergeladen werden.
Da es sich um eine Lehreinheit handelte wurden keine Entscheidungen
getroffen.
Die Vertreter der Prüfungsgesellschaft, die diese Analyse im Auftrag
der Gruppe nordamerikanischer Versicherungsunternehmen (Group of North
American Insurance Enterprises, GNAIE) durchgeführt hatten, erklärten
die Wichtigkeit von Risikomargen/Marktwertmargen und stellten den Ansatz
vor, der die breiteste Unterstützung erfährt, die Kapitalkostenmethode.
Die Boardmitglieder zeigten sich besonders interessiert an den
verschiedenen Abwandlungen dieses Ansatzes und dort besonders an den
zugrunde liegenden Annahmen, den verwendeten Parametern und der
Kalibrierung der entsprechenden Modelle.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass alle vorgestellten Abwandlungen
Änderungen des eigenen Kreditrisikos des berichtenden Unternehmens
einzuschließen schienen. Die Vortragenden widersprachen dieser
Einschätzung nicht.
Die vortragenden hielten fest, dass eine angemessenen Erwägung der
steuerlichen Auswirkungen notwendig sei. Ein Boardmitglied war der
Meinung, dass der in der Präsentation gewählte Ansatz dies nicht
angemessen widerspiegeln würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2008
Der Board hielt eine erste Erörterung der Stellungnahmen ab, die zum
Diskussionspapier vom Mai 2007 Vorläufige Ansichten zu
Versicherungsverträgen eingegangen sind. Die Diskussion erfolgte auf
Grundlage einer Zusammenfassung auf höchster Ebene dieser
Stellungnahmen, die vom Stab vorbereitet worden war. Es wurden keine
Entscheidungen getroffen.
Allgemeiner Überblick
Der Stab hielt fest, dass 158 Stellungnahmen eingegangen seien und
dass nicht mehr viele weitere erwartet würden. Es herrschte breite
Übereinstimmung, dass das Baussteinprinzip einen sinnvollen Rahmen für
die Untersuchung von Sachverhalten mit Bezug auf Versicherungsverträge
darstelle. Fast in allen Stellungnahmen jedoch wurden Bedenken
hinsichtlich bestimmter Aspekte einzelner Bausteine ausgedrückt. Der
Stab wies darauf hin, dass es eine breite Unterstützung für die
folgenden Hauptaspekte der Bausteine gebe:
 |
Verwendung heutiger Schätzungen von Cash Flows anstelle von
festgeschriebenen Schätzungen; Auswirkungen von Änderungen in
Schätzungen werden sofort erfolgswirksam erfasst; |
 |
Übereinstimmung mit beobachtbaren Marktpreisen für Faktoren wie
Zinssätze und Aktienkurse; |
 |
Verwendung von Erwartungswerten (also
wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnittswerten) und nicht
Einzelwerten; es gab allerdings Bedenken, wie dieses Prinzip in der
Praxis anzuwenden sei; |
 |
Widerspiegelung des Zeitwertes des Geldes und |
 |
Einschluss einer Risikomarge. |
Bedenken wurden jedoch hinsichtlich der folgenden Punkte ausgedrückt:
 |
Erfassung von Tag 1-Gewinnen bei Versicherungsverträgen; |
 |
inhaltliche Bedeutung der Risikomarge (handelt es sich um ein
Surrogat für die Kapitalkosten des Unternehmens oder um eine
Gewinnmarge) und deren Wechselwirkung mit dem, was im
Diskussionspapier eine Dienstleistungsmarge genannt wurde; |
 |
Marktkonsistenz von Cash Flows; |
 |
es wurde die Frage gestellt, ob vor dem Hintergrund der
Tatsache, dass die meisten Versicherungsschulden nicht übertragen
werden können, unternehmensspezifische Ausgaben nicht von größerer
Bedeutung für die Adressaten sei; |
 |
manche Interessengruppen (insbesondere aus Nordamerika und von
den Bermudas) standen der Abzinsung von
Nichtlebensversicherungssachverhalten ablehnend gegenüber, andere
Interessengruppen begrüßten diese Handlungsweise; |
 |
viele Anwender äußerten sich besorgt hinsichtlich der
Vereinbarkeit mit anderen IASB-Standards und laufenden Projekten,
insbesondere Erlöserfassung und [nichtfinanzielle] Schulden. |
Bilanzierung des gesamten Vertrages?
Der Stab hob hervor, dass manche der Sachverhalte sich darauf
bezögen, ob ein Unternehmen die aus einem Versicherungsvertrag
entstehenden Rechte und Pflichten getrennt bilanzieren solle oder den
Vertrag als Ganzes. Der Stab hielt auch fest, dass die auf zukünftigen
Sitzungen zu erörternden Sachverhalte in Bezug zu verschiedenen anderen
Projekten stünden. Dies schließt Erlöserfassung, die Kapital zu
Elementen und Ansatz des Rahmenkonzepts, Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert, Finanzinstrumente und nichtfinanzielle Schulden
mit ein.
Es gab einige vorläufige Diskussionen zu einzelnen Themen, aber keine
wesentlichen Erkenntnisse oder Ergebnisse.
Erfüllungswert als Bewertungsmerkmal
Einige Anwender unterstützten das vorgeschlagenen Bewertungsmerkmal
(gegenwärtiger Abgangswert), aber viele andere ermutigten den Board,
noch einen weiteren Erfüllungsansatz zu suchen (dies vor dem
Hintergrund, dass viele Versicherer nicht erwarten, ihre Schulden zu
übertragen, sondern eher, die Ansprüche im normalen Lauf des
Geschäftsbetriebes zu erfüllen). Es gab jedoch keine einhellige Meinung
dazu, wie dieses Erfüllungsmodell aussehen könne.
Der Stab hatte untersucht, ob der Erfüllungswert ein Kandidat für das
Bewertungsmerkmal für einige oder alle Versicherungsschulden sein könne.
Es wurde festgehalten, dass in vielen Fällen der Erfüllungswert gleich
dem gegenwärtigen Abgangswert sei, nur dass es mehr
unternehmensspezifische Werte für solche Punkte wie Aufwendungen gebe.
Der Stab hatte sich auch gefragt, ob es einen wirklichen Bedarf für ein
Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge gebe: Man war zu dem Schluss
gekommen, dass dies so sei, da es helfen würde, die Bilanzierung von
Versicherungsverträgen zu verdeutlichen. Auch dieses Thema wird der
Board auf einer zukünftigen Sitzung erörtern und auch dort erst
Entscheidungen treffen.
Zeitplan
Der Stab stellte einen Zeitplan für die Erarbeitung eines Entwurfs
vor. Die Boardmitglieder gaben an, dass sie nicht genug Informationen
besäßen, um die Angemessenheit des Zeitplans zu beurteilen. Man war sich
jedoch einig, dass der Sachverhalt der Bilanzierung des
Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer dieses Projekt
nicht verzögern solle.
Es wird Gespräche am Runden Tisch geben; dies allerdings erst, wenn
die Boardmitglieder mehr Zeit gehabt haben, die Sachverhalte zu
überdenken und auf die in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier
genannten Sachverhalte sinnvoll reagieren können.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2008
Der Stab hielt eine Unterrichtseinheit zum Erfüllungswert
als möglichen Kandidaten für die Bewertungsgrundlage, der in
vielen Stellungnahmen zum Diskussionspapier zu
Versicherungsverträgen genannt worden war. Es wurden keine
Entscheidungen erbeten oder getroffen.
Der Stab wies darauf hin, dass der Erfüllungswert
eher die vom Versicherer beabsichtigte Erfüllung
widerspiegeln würde (durch fortlaufende Erfüllung und
nicht durch Übertragung oder Erfüllung zum
Bilanzstichtag). Die Anwender würden nach einer
Bewertung suchen, die die Kreditmerkmale der Schuld
ausschließen. Der Stab hervor, dass er erwarten würde,
dass der Erfüllungswert identisch mit oder zumindest
sehr ähnlich der Vorstellung des gegenwärtigen
Abgangspreises wäre. Die Boardmitglieder zeigten sich
sehr interessiert an diesen Differenzen und wie sie
entstehen können. Der Stab hob diese möglichen Quellen
von Differenzen hervor:
 |
Schätzungen |
 |
Risikomargen |
 |
Tag-1-Gewinne |
 |
eigenes Kreditrisiko |
Der Board führte eine ausführliche Diskussion zu einigen
Aspekten dieser möglichen Differenzen.
Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken, die
Berechnung einen „Wert“ zu nennen, da sie nicht
überzeugt schienen, dass der bestimmte Betrag einen Wert
darstelle.
Der Stab setzte dem Board dann kurz die nächsten
Schritte auseinander. Der Stab beabsichtigt, dem Board
auf der Sitzung im Oktober 2008 eine Liste und
Beschreibungen aller Kandidaten für die Bewertung
vorzustellen. Nach Beratungen mit der Arbeitsgruppe zu
Versicherungen wird der Stab dann den Board im November
um Entscheidungen zum Bewertungsattribut bitten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2008
Hans van der Veen (aus der Wirtschaft an den IASB
ausgeliehen) veranstaltete gemeinsam mit Peter Clark eine
Lehreinheit, in der eine Liste von Bewertungsattributen
vorgestellt wurden, die vom Stab als mögliche Kandidaten für
die Auswahl von Versicherungsverträgen identifiziert worden
waren. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Kandidaten zu
erkennen, zu denen der Board weitere Informationen benötigt
oder braucht.
Agendapapier 3: Überblick
Bewertungsattribute, die in den Stellungnahmen zum
Diskussionspapier des IASB vorgeschlagen worden sind
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der
derzeitigen Auffassung des Boards in Bezug auf die
Erlöserfassung bei Versicherungsverträgen. Insbesondere
galten die Bedenken der Frage, wie man das Konzept der
Erfüllungspflicht formuliere. Der Stab stimmte zu, dass
man diesem Punkt noch mehr Aufmerksamkeit widmen müsse.
Insbesondere gelte dies für Situationen, in denen
Ansprüche mehrere Monate nach einem Jahresvertrag
geltend gemacht würden. In vielen Fällen würde die
Erfüllung einer Pflicht als separater Sachverhalt von
der Erlöserfassung behandelt.
Ein Boardmitglied bat um Klarstellung, bis zu welchem
Grad das Modell der noch nicht verdienten Prämien mit
dem Modell der Kundengegenleistung übereinstimme, das im
rahmen des Projekts zu Erlöserfassung entwickelt werde.
Insbesondere wollte dieses Mitglied wissen, ob das
Kundenverhalten berücksichtigt werde. Der Stab gestand
ein, dass im Modell der noch nicht verdienten Prämien
das Augenmerk auf die Schuld aus den noch nicht
verdienten Prämien gelegt werde und in Bezug auf die
Erlöserfassung keine Aussagen gemacht würden. Dies müsse
klargestellt werden.
Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken über das
derzeitige Preisfestlegungs- bzw. Zugangspreismodell.
Der Stab gab an, dass es unter den Mitgliedern der
Arbeitsgruppe zu Versicherungen keine Unterstützung für
diesen Ansatz gebe und er deshalb nicht beabsichtige,
diesen Ansatz weiterzuentwickeln.
Merkmale eines Bewertungsattributs und Bausteine
Ein Boardmitglied bat um weitere Erläuterungen zu dem
Kommentar in Absatz 6(c), in dem es heißt, dass in
manchen Stellungnahmen zu dem Diskussionspapier
argumentiert werde, "dass die Risikomarge die Kosten für
die Risikoübernahme widerspiegeln solle aber keine
weiteren Kosten beinhalten solle, die das Unternehmen
oder ein Marktteilnehmer für das Übernehmen des Risikos
fordern würde". Der Stab gab zu, dass ihnen im Moment
nicht klar sei, was der Unterschied sei, aber wies
darauf hin, dass in einigen Stellungnahmen zum Ausdruck
gebracht worden sei, dass zwischen den beiden ein
Unterschied bestehe, während in anderen Stellungnahmen
deutlich gemacht würde, dass kein Unterschied bestehe.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in einigen
Stellungnahmen die beiden Konzepte als der Unterschied
zwischen dem Abgangspreismodell und dem Erfüllungsmodell
angesehen würden.
In Bezug auf die Frage der "Kosten" der
Risikoübernahme erinnerte ein Boardmitglied den Board
und den Stab daran, dass die Definition von "Kosten" in
den IFRS laute "der Barmittelbetrag oder der
beizulegenden Zeitwert anderer hingegebener
Gegenleistungen". Nach seiner Ansicht bedeute dies, dass
der Abgangspreis und der Erfüllungswert bei
Vertragsbeginn gleich sein sollten.
Agendapapiere 3B und 3C: Kandidaten für
Bewertungsansätze
Der Stab wies darauf hin, dass die im Agendapapier
genannten Ansätze nicht in wertender Reihenfolge
aufgeführt seien. Darüber hinaus wurde darauf
hingewiesen, dass der Stab die Zielsetzung der Marge(n),
die zu jedem der Kandidaten gehörten, erörtern werde,
nicht jedoch im Detail, wie diese Margen geschätzt
werden sollten. Schließlich würden einige allgemeine
Fragen, die alle Ansätze betreffen, nicht erörtert
werden, dies gelte auch für das Verhalten der
Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerbeteiligung,
die Auswirkungen der Streuung von Risikomargen, die
Merkmale des Abzinsungssatzes in Bezug auf die
Charakteristika der Zahlungsströme der
Versicherungsschuld und bestimmte Fragen der Darstellung
im Abschluss.
Die Kandidaten fielen in drei Kategorien:
 |
Das Modell des gegenwärtigen Abgangspreises wie
im Diskussionspapier vorgeschlagen, |
 |
drei Varianten des "gegenwärtigen
Erfüllungsmodells" und |
 |
ein Modell noch nicht verdienter Prämien für die
Schuld aus noch nicht gestellten Ansprüchen aus
Verträgen mit kurzer Laufzeit. |
Ein Boardmitglied hinterfragte die vorgestellten
"gegenwärtigen Erfüllungsmodelle", da sie nicht im
Einklang mit dem Modell der Kundengegenleistung ständen,
das derzeit im Projekt zu Erlöserfassung entwickelt
werde. Er sah keinen Grund dafür, warum Erlöse aus
Versicherungsverträgen nach anderen Grundlegenden
Prinzipien erfasst werden sollten. Darüber hinaus stimme
das Modell der gegenwärtigen Erfüllung nicht mit den
Prinzipien überein, die vom Board im Rahmen des Projekts
zu IAS 37 entwickelt würden. Ein anderes Boardmitglied
unterstütze diese Einwände. Der Stab wies darauf hin,
das dieser Punkt an späterer Stelle erörtert werde
(Absatz 37). Das erste Boardmitglied wiederholte seinen
Punkt, dass das Modell der gegenwärtigen Abgangspreise
der einzige Ansatz sei, der im Einklang mit den Ansätzen
des Boards aus den Projekten zur Erlöserfassung und zu
IAS 37 stehe. Der Stab stimmte dem zu aber wies darauf
hin, dass andere mögliche Ansätze in verschiedenen
Stellungnahmen vorgeschlagen worden seien. Es sei ein
notwendiger Schritt in den Erwägungen des Boards bei der
Entwicklung eines Entwurfs, diese Vorschläge zu
erörtern.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die
dargestellten gegenwärtigen Erfüllungsmodelle alle zu
einem gewissen Maß auf unternehmensspezifischen
Kapitalströmen beruhten und nicht auf Kapitalströmen,
die für alle Marktteilnehmer so auftreten würden. Viele
Boardmitglieder fanden die Vorstellung unbehaglich,
unternehmensspezifische Kapitalströme zu verwenden, da
nicht exakt eingeschätzt werden könne, was diese
Kapitalströme beinhalten würden. Andere gaben an, dass
ihnen aus den Zusammenfassungen der dargestellten
gegenwärtigen Erfüllungsmodelle keinerlei Erkenntnisse
entständen wären.
In Beantwortung einer Frage des Stabs forderten die
Boardmitglieder mehr Informationen vom Stab.
Insbesondere wurde gewünscht, dass der Stab die
Übereinstimmung (oder mangelnde Übereinstimmung) mit dem
Rahmenkonzept, bestehenden IFRS und anderen Projekten
prüfen solle. Einige Boardmitglieder wiesen außerdem
darauf hin, dass in den vom Stab durchgeführten
Überprüfungen untersucht werden solle, was passieren
könne, wenn die erhaltenen Prämie als Hinterlegung
behandelt werde und nicht als Erlös.
Agendapapier 3D wurde nicht erörtert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2009
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Ziele
hervorhob. Das Hauptziel lag darin, entwicklungsfähige
Kandidaten für die Bewertung aus dem Pool der bestehenden
Kandidaten auszuwählen, deren weitere Verfolgung sinnvoll ist:
 |
Gegenwärtiger Abgangswert
wie im Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zu
Versicherungsverträgen vorgeschlagen. |
 |
Gegenwärtiger
Erfüllungswert einschließlich einer Risikomarge, die den
Aufwand für die Übernahme des Risikos widerspiegelt. |
 |
Gegenwärtiger
Erfüllungswert wie oben vorgeschlagen mit zusätzlicher
separater Marge, die bei Vertragsbeginn auf die Prämie
kalibriert wird. |
 |
Gegenwärtiger
Erfüllungswert einschließlich einer einzigen Marge, die
bei Vertragsbeginn auf die Prämie kalibriert wird
(ähnlich wie beim vorigen Kandidaten, nur dass es eine
Gesamtmarge gibt, nicht zwei separate Margen). |
 |
Noch nicht vereinnahmte
Prämien (nur für noch nicht angemeldete Ansprüche aus
Verträgen mit kurzer Laufzeit). |
Der Stab frage den Board, was das anzuwendende Bewertungsziel
sein solle:
 |
Der gegenwärtige
Abgangswert bietet ein klares Prinzip, und dies führt zu
den entscheidungsnützlichsten Informationen. |
 |
Erfüllungswertinformationen sind am ehesten relevant. |
 |
Der gegenwärtige
Abgangswert ist konzeptionell vorzuziehen, aber der
Erfüllungswert steht eher im Einklang mit der Denkweise
des Boards zur Ertragsvereinnahmung und würde praktische
Fragen lösen, wenn die Begriff eines Abgangspreises
verwendet wird. |
Der Board erörterte die Frage lebhaft und ausdauernd, aber es
war keine klare Richtung in der Diskussion zu erkennen. Es wurde
deutlich, dass der Board hinsichtlich des "richtigen"
Bewertungsattributs für Versicherungsverträge geteilt ist. Der
Vorsitzende wies darauf hin, dass der Board nun vier Projekte zu
führen scheine, die nicht miteinander im Einklang stehen.
Einige Boardmitglieder fragten, warum Versicherungsverträgen
eine solche Sonderrolle zukäme. Andere gaben der Meinung
Ausdruck, dass eine Entbündelung viele der Sachverhalte lösen
würde, die während der Erörterungen aufgekommen seien. Einige
Boardmitglieder zeigten sich auch besorgt, dass hypothetische
Geschäftsvorfälle am Markt kreiert würden, wo solche
Geschäftsvorfälle fast nie aufträten. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass die Anwender panische Angst davor hätten, Gewinne am
Tag 1 anzusetzen, und Wege suchten, den Ansatz solcher Gewinne
zu vermeiden. Verluste am Tag 1 würde sie aber nicht schrecken.
Schließlich bat der Vorsitzende um eine Abstimmung zur
Widerspiegelung des Meinungsbilds, welches Bewertungsattribut
von den Boardmitgliedern vorläufig vorgezogen würde. Es gab eine
leichte Mehrheit für einen Ansatz über den Erfüllungswert.
Der Stab fuhr fort und fragte den Board, welche möglichen
anderen Kandidaten in die engere Auswahl aufgenommen werden
sollten, und stellte eine Liste vor. Einige Boardmitglied
äußerten sich zustimmend zu einigen Kandidaten in der Liste
(Ansatz über den zugewiesenen Transaktionspreis, einen Ansatz
nach IAS 37 (wie derzeit erörtert), ein Ansatz nach IAS 39).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2009
(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, allgemeine Anweisung vom
Board einzuholen hinsichtlich der Kapitalströme, die in die
Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten sowohl bei einem
Abgangsszenario als auch bei einem Erfüllungsszenario einfließen
sollen. Nach kurzer Information über den erwarteten Zeitplan des
Projekts wendete sich der Stab dem eigentlichen Thema der
Sitzung zu.
Der Stab verwies die Boardmitglieder auf eine detaillierte
Tabelle in den Sitzungspapieren hin, die eine detaillierte Liste
der Leitlinien zur Bestimmung gegenwärtiger Schätzung erwarteter
Kapitalströme enthielt (im Wesentlichen aus dem
Diskussionspapier entnommen), die die Unterschiede und
Ähnlichkeiten aufzeigte, wenn diese auf ein Abgangsszenario oder
ein Erfüllungsszenario angewendet werden.
Der Stab hob den hohen Grad von Ähnlichkeit beider Ansätze
aus der Perspektive der Schätzung von Kapitalströmen hervor.
Viele Boardmitglieder stimmte der vorgestellten Analyse
allgemein zu, einige allerdings äußerten Bedenken hinsichtlich
des Zusammenwirkens der Bewertungskomponenten, die auf künftigen
Sitzungen erläutert werden sollen (insbesondere die Marge).
Ander zeigten Zurückhaltung angesichts der Tatsache, dass die
Analyse nahezulegen scheine, dass die Marge über die Zeit der
Prämienzahlung vereinnahmt werde und nicht über die Zeit, in der
das Risiko getragen werde. Die könne unter bestimmten Umständen
jedoch erheblich länger sein. Ein Boardmitglied zeigte sich
insbesondere besorgt, dass Änderungen in den
Verwaltungsaufwendungen beispielsweise in toto in der Periode
erfasst würden, in denen die Änderung der Schätzung dieser
Aufwendungen auftrete. Dieses Boardmitglied zog eine Erfassung
der Änderungen über die künftigen Perioden vor.
Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass es die
Sachgerechtigkeit der vorgestellten Analyse nicht beurteilen
könne, solange die Vorschläge zu den anderen
Bewertungsbestandteilen nicht bekannt seien.
Die Sitzung wurde geschlossen, ohne dass Entscheidungen
getroffen wurden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2009
Margen
Der Board hielt fest, dass man schon früher entscheiden habe,
dass die Gesamtmarge bei Vertragsbeginn unter Hinblick auf die
Prämie festgelegt werden und keine "Tag-1-Gewinne" entstehen
sollten. Auf dieser Sitzung kam der Board überein, dass, wenn
eine Prämie nicht ausreiche, die Verpflichtungen abzudecken, ,
der Unterschied bei Vertragsbeginn in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden solle.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass diese Situation im Entwurf
etwa wie folgt beschrieben werden solle: "Bei Vertragsbeginn
wird kein Vermögenswert [und damit kein Gewinn in der Gewinn-
und Verlustrechnung] angesetzt, wenn der Vertrag einen
Vermögenswert darstellt; wenn der Vertrag eine Verbindlichkeit
darstellt, werden die Verbindlichkeit und der entsprechende
Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst."
Sollte der Bewertungsansatz bestimmte Margen beinhalten?
Es gab wenig Unterstützung für die Empfehlung des Stabs, dass
ein Bewertungsansatz eine separate Risikomarge enthalten solle,
die zu jedem Berichtsstichtag neu bewertet wird. Mindestens ein
Boardmitglied gab an, dass es nicht wisse, was diese Marge sein
solle und wie sie zu berechnen sei.
Sind Margen Teil der Versicherungsschuld?
Der Board war geteilter Meinung, ob alle Margen, die vom Stab
identifiziert worden sind, einen Teil der Versicherungsschuld
darstellen oder nicht eher eine separate Schuld außerhalb der
Versicherungsschuld sind. Es gab eine Menge an Bedenken
hinsichtlich der Auswirkungen der Empfehlungen des Stabs.
Erwerbskosten
Der Stab hielt fest, dass die Behandlung von Erwerbskosten
gleichermaßen relevant für das Erfüllungskonzept und das
Abgangspreiskonzept sei. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf
der Frage, was Erwerbskosten darstelle. US-GAAP (beispielsweise
SFAS 91 zu Kreditvergabekosten) bietet eine eher weit gefasste
Definition, die auch Verkaufs-, Übernahme- und Initiationskosten
beinhaltet; in IAS 39 werden Transaktionskosten auf zusätzliche
Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung unmittelbar zuzurechnen sind,
beschränkt.
Der Board entschied, dass die Erwerbskosten eng definiert
werden sollten - auf Kosten beschränkt, die zusätzlich zum
Vertrag sind (was per Definition nur direkte Kosten sein
können).
Erwerbskosten sollten als Aufwand erfasst und ein Teil der
Prämie als Ertrag angesetzt werden. Der Stab erklärte, dass
diese Behandlung Transparenz hinsichtlich der Erwerbskosten, die
während der Berichtsperiode entstanden sind, gewähre und
anerkenne, dass die Bepreisung von Versicherungsverträgen
"Prämienaufschläge" beinhalte, um solche Kosten wieder
einzubringen.
Verhalten des Versicherungsnehmers
Der Board führte eine vorläufige Diskussion über
künftige Zahlungen von Versicherungsprämien (und anderen
Kapitalströmen, die aus diesen Prämien entstehen wir
beispielsweise Leistungen und Ansprüche). Insbesondere erörterte
der Board, ob wiederkehrende Prämienzahlungen – also die
Prämien, deren Zahlung so lange erfolgt, wie der
Versicherungsnehmer den bestehende Vertrag nicht kündigt – in
die Bewertung der Versicherungsschuld einfließen sollten. Sollte
die Antwort auf diese Frage 'ja' lauten, müsste der Board sich
der Frage widmen, wie die 'Grenze' für einen bestehenden Vertrag
bestimmt werden soll.
Der Board widmete sich dem zweiten Teil der Frage (der Grenze).
In der Analyse des Stabs war festgehalten worden, dass allgemein
anerkannt werde, dass künftige Verträge nicht in die Bewertung
der gegenwärtigen Versicherungsschuld einfließt (obwohl sie für
die Bestimmung des immateriellen Vermögenswerts aus der
Kundenbeziehung relevant sein mögen). Daher wurde in der
Diskussion der Schwerpunkt auf bestehende Verträge gelegt, die
der Stab in zwei Segmente unterteilt hatte:
 |
Verträge, die den Versicherungsgeber verpflichten,
künftige Prämienzahlungen anzunehmen, |
 |
Verträge, die eine fortlaufende Versicherbarkeit
garantieren, wenn der Versicherungsnehmer weiterhin
Prämien zahlt (eine Untergruppe dieser Verträge) und
|
 |
andere Verträge, die keins
dieser Merkmale aufweisen (der Versicherungsnehmer kann
also den Versicherungsgeber nicht zwingen, künftige
Prämienzahlungen anzunehmen). |
Der Board war geteilter Meinung: Einige Boardmitglieder
wollten die Grenze so ziehen, dass einige der 'anderen Verträge'
mit innerhalb der Grenze lägen. Andere Boardmitglieder waren
sichtlich besorgt, dass, wenn die Grenze so verschoben würde,
dass 'andere Verträge' mit aufgenommen würden, dies einen
bedeutenden, ungeprüften Sprung in der bilanziellen Bewertung
darstellen würde und deutlich von der Bewertung immaterieller
Vermögenswerte in IAS 38 abweichen würde. Ein Boardmitglied
verglich die 'anderen Verträge' mit nichts anderem als einer
Zeitreihe geschriebener Optionen und äußerte großes Unbehagen,
dass diese als Vermögenswerte angesetzt werden sollten, wenn man
die Konsequenzen für andere Bereiche der IFRS in Betracht ziehen
würde. Andere Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise.
Einige Boardmitglieder hielten außerdem fest, dass einige der
Fragen bei diesem Sachverhalt sehr ähnlich einiger Fragen seien,
die Erneuerungen in der Projekten des Boards zu
Erlösvereinnahmung und Leasinggeschäften seien. Sie wollten eine
einheitliche Lösung für alle diese Fragen. Darüber hinaus hätte
die Bilanzierung von Kundenverhalten mit der von Erwerbskosten
im Einklang zu stehen. Es wurden keine Entscheidungen getroffen,
und der Stab wird später wieder zu diesem Thema vortragen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Im April 2009 führte der IASB eine vorläufige Diskussion zum
Erhalt künftiger Prämien aus Versicherungsverträgen (Verhalten
des Versicherungsnehmers und der damit zusammenhänge Punkt der
Vertragsgrenzen). Auf dieser Sitzung wurde eine Analyse des
Stabs und dessen Empfehlungen zum Thema erörtert.
Bilanzierung künftiger Prämien, die von Optionen abhängen
Der Stab wies darauf hin, dass in vielen langfristigen
Versicherungsvereinbarungen der Versicherte das Recht hat,
weiterhin Versicherungsschutz zu erhalten, wenn er die
vertragliche Prämie weiter zahlt. Der Versicherer hat im Prinzip
eine Option für den Versicherungsnehmer geschrieben. Die Option
zwingt den Versicherer, die Prämien des Versicherungsnehmers
anzunehmen (wie im Versicherungsvertrag festgelegt) und den
Versicherungsschutz weiter anzubieten. Der Versicherer hat die
Prämie für das laufende Jahr und eine Reihe geschriebener
Optionen für die künftigen Jahre. Der Stab hat drei Ansätze
identifiziert, wie man die Erneuerungsoptionen bilanzieren
könne, von denen sie der Meinung sind, dass sie im Einklang mit
den Ansätzen stehen, die das Team zur Erlöserfassung in seinem
Papier zu Vertragsgrenzen herausgearbeitet hat:
 |
(a) Ignorierung der Option, |
 |
(b) Bewertung der Option, |
 |
(c) Prüfung der Option (also Behandlung der
Zahlungsströme, die von Erneuerung abhängen, und der
Kündigungsoptionen als Teil des bestehenden Vertrags). |
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die
Bewertung eines Versicherungsvertrags die erwarteten (d.h.
wahrscheinlichkeitsgewichteten) Zahlungsströme(künftige Prämien
und andere Zahlungsströme, die aus diesen Prämien entstehen,
beispielsweise Leistungen und Ansprüche) beinhalten sollte, die
aus diesem Vertrag entstehen, einschließlich der Zahlungsströme,
deren Betrag oder zeitlicher Anfall davon abhängt, ob ein
Versicherungsnehmer in einem bestehenden Vertrag Optionen ausübt
(wie beispielsweise Erneuerungs- oder Kündigungsoptionen).
Anders gesagt, die Bewertung eines Versicherungsvertrags sollte
auch die Erneuerungs- und Kündigungsoptionen prüfen.
Einige Boardmitglieder waren nicht zufrieden damit, wie der
Stab den Sachverhalt analysiert hatte. Einige waren der Meinung,
dass die "Option", die der Versicherte hat, den
Versicherungsvertrag zu erneuern, dasselbe sei wie eine Option,
wie sie im Diskussionspapier zur Erlöserfassung zu verstehen
sei andere waren nicht der Meinung. Einige
Boardmitglieder zogen vor, die Erneuerungsoption beim
erstmaligen Ansatz zu bewerten und sie nicht fortlaufend zu
prüfen wie der Stab vorgeschlagen hatte.
Ein anderes Boardmitglied formulierte noch einmal neu, was
seiner Meinung nach der Stab auszudrücken wünschte: Beim
erstmaligen Ansatz eines Versicherungsvertrags müsse
identifiziert werden, was der Versicherer erhalte und wofür er
es erhalte. Er schlug vor, dass bei erstmaligem Ansatz der
Versicherer die Prämie erhalte für (i) den Versicherungsschutz
des ersten Jahres und (ii) das Recht, den Versicherungsvertrag
im nächsten Jahr zu den gleichen Bedingungen zu verlängern.
Dieses Boardmitglied wollte kein allgemeines Prinzip, nach dem
Erneuerungsoptionen immer erneut zu prüfen sind, etablieren und
warte den Stab, vorsichtig zu sein, wie dieser sein Prinzip
formuliere.
Ein andere Boardmitglied war der Meinung, dass eine
fortlaufende Prüfung der Option gestatten würde, ein Maß des
Erwartungswert zu erhalten: Dies schließe eine Art von Zeitwert
ein, aber ob dieser der richtige sei, sei fraglich. Dieses
Boardmitglied war nicht gegen die fortwährende Prüfung, aber
zeigte Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie das Prinzip
ausgedrückt werde. Insbesondere waren nach seiner Ansicht die
künftigen Prämien nicht vertraglich, der der Versicherte keine
Verpflichtung habe, künftig Prämienzahlungen zu leisten. Daher
seien die Kapitalströme nicht vertraglich.
Schließlich akzeptierte der Board die Empfehlung des Stabs, äußerte
aber erhebliche Bedenken dahingehend, wie diese ausgedrückt
und formuliert sei. Der Stab wird auf einer späteren Sitzung mit
feiner ausgearbeiteten Vorschlägen wieder vor den Board
treten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Projektzeitplan
Der Stab stellte einen überarbeiteten Projektzeitplan vor,
nach dem vorgesehen ist, dass der Entwurf der Vorschläge des
Boards im April 2010 mit einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen
veröffentlicht wird. Die erneuten Erörterungen sollen bis Juni
2011 abgeschlossen sein.
Der überarbeitete Zeitplan wurde vom IASB-Vorsitzenden und
verschiedenen Boardmitgliedern nicht gut aufgenommen. Der Stab
wurde angewiesen, sicherzustellen, dass der Entwurf nicht später
als Dezember 2009 veröffentlicht wird.
Bewertungsansatz für Versicherungsverträge/ Verwendung des aktualisierten
Modells aus IAS37 als Kandidat für die Bewertung von Versicherungsverträgen
Der Board kam überein, dass hinsichtlich des Modells aus IAS
37 für Schulden gemacht worden sei, dass eine modifizierte
Version des Modells als Kandidat für die Bewertung von
Versicherungsschulden in Erwägung gezogen werden sollte.
Gleichzeitig wurde der Ansatz über den gegenwärtigen
Erfüllungswert, der eine Marge für die Kosten der
Risikoübernahme und ein Restmarge enthält, aus dem Kreis der
Kandidaten fallengelassen.
Beim Vorschlag des Bewertungsmodells aus IAS 37 hielt der
Board fest, dass die Zielsetzung in IAS 37 sei, den Betrag zu
bewerten, den der Versicherer vernünftigerweise dafür bezahlen
würde, die Schuld übertragen zu können. In Abwesenheit eines
aktiven Marktes wird im modifizierten Modell aus IAS 37
festgehalten, , dass der Versicherer diesen Betrag schätzen
kann, in dem er die Vertragslast betrachtet, die der Versicherer
hat, um die Verpflichtung über die Zeit zu erfüllen, oder was er
vernünftigerweise erwarten würde von einer dritten Partei zu
erhalten, um die Schuld zu übernehmen. Die Marge würde so
berechnet, dass es keine Tag-1-Gewinne oder -Verluste gibt; der
Versicherer würde bei Vertragsbeginn nur in dem Maß Erlöse
erfassen, wie er Einbringung der zusätzlichen aufgetretenen
Kosten erfährt.
Obwohl sie zustimmten, dass das Modell aus IAS 37 in die
Liste der Bewertungskandidaten aufgenommen werden sollte,
verlangten einige Boardmitglieder größere Zusicherung, dass das
modifizierte Modell aus IAS 37 genügend stabil ist, um auf
Versicherungsschulden angewendet zu werden. Darüber hinaus müsse
das Teams der Versicherungsstabs weitere Überlegungen dazu
liefern, wie das Modell aus IAS 37 auf Versicherungsverträge
anzuwenden sei und welche zusätzlichen Leitlinien notwendig sein
könnten. Boardmitglieder verlangten eine gemeinsame Sitzung mit
den Stäben zu Versicherungen und zu IAS 37, um größere
Zusicherung und Beruhigung bei dieser grundlegenden Frage zu
erreichen.
Ein Boardmitglied wollte auch mehr Beruhigung in Bezug auf
die Risikomarge: Handele es sich dabei um ein Surrogat für die
kapitalkosten des Unternehmens oder sei es ein Ausgleich für die
Übernahme des Versicherungsrisikos. Einige Boardmitglieder waren
sich nicht sicher, dass es zwischen diesen beiden einen
Unterschied gebe. Es herrschte jedoch Einigkeit, dass der Board
explizit das Bewertungsziel, das in der Risikomarge inhärent
sei, festhalten solle.
Gegenwärtiger Abgangspreis
Unter der Voraussetzung, dass das modifizierte Modell aus
IAS 37 in Bezug auf Versicherungen angemessen formuliert wird,
entschied der Board, den gegenwärtigen Abgangspreis nicht länger
als einen der Bewertungskandidaten für Versicherungsverträge in
Erwägung zu ziehen.
Einige Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass der
Abgangspreis einen "Vernünftigkeitstest" für die Bewertung von
Versicherungsschulden bieten würde. Die Boardmitglieder wurden
daran erinnert, dass die Vorschrift, zu prüfen, was das
Unternehmen vernünftigerweise annehmen oder verlangen würde, um
die Schuld von einem anderen zu übernehmen, einen Test des
"würde vernünftigerweise zahlen"-Kriteriums in der
Bewertungsvorschrift bieten würde.
Feldversuche
Der Board stimmte einem Vorschlag des Stabs zu "gezielte
Feldversuche" vorzunehmen, die vor Veröffentlichung des Entwurfs
beginnen sollten, um einzuschätzen, ob die Vorschläge der
Zielsetzung gerecht werden und wie der vorgeschlagenen Ansatz
die gegenwärtige Praxis ändern würde. Der Stab erwartet, etwa 15
Versicherer (Ersteller) einbinden zu können und will in die
Auswertung Anwendergruppen einbinden.
Der Stab hatte gehofft, seine Arbeiten abschließen zu können,
bevor der Entwurf veröffentlicht wird, aber vor dem Hintergrund
der expliziten Anweisung des Boards, den Entwurf bis Dezember
2009 fertiggestellt zu haben, werden eventuell nicht alle
Arbeiten vor der Veröffentlichung des Entwurfs abgeschlossen
sein.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
Bewertungsansatz für Versicherungsverträge
Der Board wurde vom Stab ermutigt, die Kandidatenliste für
den Bewertungsansatz für Versicherungsverträge noch weiter
einzuschränken, nämlich auf das modifizierte Modell aus IAS 37.
Vor dem Hintergrund der Erörterung des Modells aus IAS 37 früher
am Tag sah sich der Board jedoch nicht in der Lage, diese
Entscheidung zu fällen. Stattdessen erbat der Board eine
detailliertere Ausführung, wie das modifizierte Modell aus
IAS 37 aussehen könnte sowie einen Vergleich zum Modell der
gegenwärtigen Erfüllung.
Modell der noch nicht verdienten Prämien
Der Board kam überein, dass eine Ansatz über die noch nicht
verdienten Prämien der geforderte Bewertungsansatz für
Versicherungsschulden vor Ansprüchen aus kurzfristigen Verträgen
sein sollte (beispielsweise Sachversicherungen,
Unfallversicherungen, Seeversicherung). Dieser Ansatz wurde als
Vereinfachung akzeptiert.
Andere Aspekte des Modells der noch nicht verdienten Prämien
werden auf einer späteren Sitzung erörtert.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
Aktuelle Informationen von der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten (IAIS)
Robert Esson, der Vorsitzende des Unterausschusses zu
Versicherungsverträgen der internationalen Vereinigung der
Versicherungsaufsichten, stellte kurz vier Aspekte des
IASB-Projekts zu Versicherungsverträgen vor, die für
Versicherungsaufsichten derzeit von besonderer Bedeutung sind.
Zeitliche Planung des Projekts zu Versicherungsverträgen
Esson hielt fest, dass, wenn man die Arbeit des Vorgängers
des IASB mit hinzurechne, das Projekt zu Versicherungsverträgen
schon über zehn Jahre dauere und dass jegliche Verzögerung über
den geplanten Abschlusszeitpunkt Mai 2011 hinaus bedeuten könne,
dass die internationale Übereinstimmung, die derzeit bestehe,
gefährdet sein könne. Er wies darauf hin, dass bestimmte
Regionen wahrscheinlich ihre eigenen Lösungen entwickeln würden,
wenn es bedeutende Verzögerungen gebe. Eine Lösung durch den
IASB ist die bevorzugte Lösung des IAIS, da man versuchen wolle,
IFRS-Finanzinformationen als Eingabe für die aufsichtlichen
Versicherungsvorschriften zu nutzen und diese nicht frei zu
bestimmen.
Erwerbskosten
Esson hielt fest dass insbesondere bei langfristigen
Versicherungsverträgen die Erwerbskosten die Prämie des ersten
Jahres übersteigen können, aber dass insgesamt erwartet wird,
dass der Vertrag Gewinn bringt. Dies legt nahe, dass der
Versicherungsvertrag einen Wert aufweist und dass dieser Wert
größer ist als die Zahlung von Erwerbskosten.
Darüber hinaus rief er den Boards die Empfehlung des IAIS in
Erinnerung, wie Vertragsgrenzen definiert werden können, was den
Boards dabei helfen könne, die Erneuerungsoptionen in
langfristigen Verträgen zu erörtern.
Tag 2/Tag 366
Die Abwicklungsmarge sei ein bedeutender Sachverhalt, der in
den letzten zehn Jahren im Großen und Ganzen ignoriert worden
sei und dringend einer Lösung bedürfe, bevor der Entwurf
veröffentlicht wird. Eine jegliche Lösung müsse einfach,
verständlich und prüfbar sein. Er stellte einige Beispiele zur
Verfügung, die den Sachverhalt erläuterten, und fragte die
Boardmitglieder, ob die Abwicklungsmarge auf der Befreiung von
Risiko oder auf den erwarteten Kapitalströmen basiere.
Finanzinstrumente
Esson stellte in den Raum, dass die Versicherungsunternehmen
der größte Käufer von Finanzinstrumenten weltweit seien und dass
es die Notwendigkeit gebe, Einheitlichkeit zwischen der
Vermögensseite und der Schuldenseite der Bilanz zu erreichen insbesondere
in Bezug auf langfristige Versicherungen. Seiner Meinung nach
müsse es einen inneren Zusammenhang zwischen Vermögenswerten und
Schulden geben. Er zeigte sich besorgt, dass die zeitliche
Planung des Projekts zu Finanzinstrumenten (also der
Vermögenswerte der Versicherer) und des Projekts zu
Versicherungsverträgen (also der Schulden der Versicherer)
problematisch sei und beim Übergang zu bedeutenden Problemen
führen könne. Die Versicherer seien sehr am Zusammenwirken der
beiden Projekte interessiert, insbesondere daran, wie sich
Annahmen lösten und Margen abwickeln ließen für Schulden und ob
fortgeführte Anschaffungskosten wie im Entwurf des IASB
nahegelegt diese Schulden absichern würden.
Esson nahm Fragen der Boardmitglieder entgegen, bei deren
Beantwortung er auf die Ansicht des IAIS verwies, dass ein
nützlicher IFRS-Abschluss eine gute Vorlage für aufsichtliche
Aktivitäten bilden würde. Die Risikoaussetzung eines
Versicherungsunternehmens zu verstehen, sei sehr wichtig; das
gleiche gelte aber auch dafür, nützliche und verständliche
Bewertungen im Abschluss zu haben.
Fortsetzung der Erörterungen zu möglichen Bewertungsmaßstäben
Bewertungsansatz
Der Stab des IASB informierte die beiden Board kurz über die
jeweiligen jüngsten Entscheidungen des anderen (die früher in
der Woche gefällt worden waren) zu jeweils bevorzugten
Bewertungsansatz. Der FASB bevorzugte den Ansatz über den
gegenwärtigen Erfüllungswert; der IASB erwägte weiterhin sowohl
einen Ansatz über ein modifiziertes IAS 37-Modell als auch einen
Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert.
Der FASB unterstützt einen Bausteinansatz für die Bewertung
am ersten Tag, stimmt aber der Aufnahme einer
Übertragungsvorstellung in Bezug auf die Folgebewertung nicht zu
weil es oft keinen Übertragungsmarkt für Versicherungsschulden
gibt (deshalb würde eine reine Fair-Value-Bewertung nicht
funktionieren).
Es gab eine gute aber zu keinem Ziel führende Diskussion
zwischen den Mitgliedern von IASB und FASB, in der einige der
grundlegenden Bewertungsfragen beleuchtet wurden einschließlich
der Frage, was die Schuld sei, die bewertet würde die
Erfüllungspflicht oder die Schuld aus Ansprüchen? Die
Boardmitglieder hielten fest, dass unabhängig davon, welches
Modell gewählt werde, es logisch, leicht erklärbar, von den
Erstellern unterstützt und für die Anwender nützlich sein müsse.
Von keinem der Boards wurden Entscheidungen getroffen. Beide
werden dies weiter erwägen und Entscheidungen im September
treffen und im Oktober weiter gemeinsam diskutieren.
Erwerbskosten
Beide Boards sind sich einig, dass Erwerbskosten als Aufwand
erfasst werden sollten; die vorläufige Sichtweise des IASB ist,
dass man einen Teil der Prämie (Kundengegenleistung) freigeben
würde, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die bei Erwerb
des einzelnen Versicherungsvertrags entstehen. Die Boards
erörterten, ob sie sich bei dieser Frage einigen könnten.
Ein IASB-Mitglied schlug vor, dass der IASB fragen sollte, ob
der Versicherer den Vertrag selbst am ersten Tag als
Vermögenswert ansetzen sollte und diesen Vermögenswert über eine
bestimmte Periode abschreiben sollte. Bisher hatte die
Versicherungsbranche abgegrenzte Erwerbskosten als einen Ersatz
für den Vertragswert verwendet.
Der Vorsitzende des FASB hinterfragte die vereinbarte
Position des IASB, indem er fragte, warum ein
Versicherungsvertrag von anderen langfristigen Geschäften
abweichen sollte, für die bedeutende Erwerbskosten anfallen
würden.
Der FASB bestätigte seine Sichtweise (5 für Erfassung als
Aufwand); der IASB war geteilt: 4 würden Aufwand erfassen, 8
Erträge freigeben. Ein IASB-Mitglied fragte auch nach der
Meinung seiner Kollegen wie viele würden es vorziehen,
den Wert der Vermögenswerts aus dem Versicherungsvertrag zu
bewerten: mindestens 5 würden dies tun.
Der IASB wird dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt wieder
aufnehmen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Zeitplan und Sachverhalte, die aus dem Entwurf ausgenommen werden sollen
Der Board nahm den vorgeschlagenen Zeitplan für die
verbleibendenden erneuten Erörterungen, die Veröffentlichung des
Entwurfs und weitere Maßnahmen zur Einbindung der Anwender und
weitere Erörterungen zur Kenntnis.
Eine Folge des vorgeschlagenen Zeitplans ist, dass die
Bilanzierung durch den Policeninhaber mit Ausnahme der
Bilanzierung der Rückversicherung (sowohl durch die Zedenten als
auch durch die Rückversicherer) nicht im Entwurf adressiert
wird. Mindestens ein Boardmitglied hinterfragte diese
Entscheidung. Er hielt fest, dass die Bilanzierung durch den
Versicherten zwar die zeitliche Planung kompliziert mache aber
nützliche Einsichten zu strittigen Punkten in der Bilanzierung
durch den Versicherer liefern könne.
Das Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass der
Wert der zu übergebenden Barmittel bei einer
Lebensversicherungspolice von der Bewertung der Schuld im
Abschluss des Versicherers ausgeschlossen worden sei, während es
beinahe sicher sei, dass es sich hierbei um ein relevantes
Bewertungsattribut für den Policeninhaber handele. Darüber
hinaus sei es wahrscheinlich, dass der Board fordern würde,
einen Vermögenswert für künftige Vertragserneuerungen bei
langfristigen Verträgen anzusetzen. Es sei jedoch höchst
unwahrscheinlich, dass der Board den Ansatz einer Schuld im
Abschluss des Policeninhabers fordern würde. In beiden Fällen
sei der Mangel an Symmetrie bedenklich.
Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, dass der
Board keine Lehren aus dem Projekt zu Leasingverhältnissen
gezogen habe, bei dem er heftig dafür kritisiert worden sei,
dass er sich nur der Bilanzierung durch den Leasingnehmer
gewidmet habe und die Bilanzierung durch den Leasinggeber bis
auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben habe. Dieses
Boardmitglied äußerte Bedenken, dass IAS 8 die Policenhalter zum
IFRS für Versicherungsverträge führen und vielleicht nicht
sachgerechte Schlüsse zu symmetrischer Bilanzierung nahe legen
würde.
Andere Boardmitglieder zeigten sich außerdem von der Aufnahme
der Verwendung des sonstigen Gesamtergebnissen (und daher der
Möglichkeit des Recycelns) überrascht: Dies sei das erste Mal,
dass der Board davon Kenntnis erhalte, dass dieses Thema
adressiert werden solle.
Der Vorsitzende schloss die Debatte zu diesem Thema.
Bewertungsansatz
Der Board erörterte die verbleibenden Bewertungsansätze (die
beide geändert werden würden, um Tag-1-Gewinne auszuschließen):
 |
Bewertung auf Grundlage des Ansatzes, der
im Projekt zur Änderung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
entwickelt wird (aktualisiertes IAS-37-Modell) und |
 |
ein gegenwärtiger Erfüllungswert, der eine
zusammengesetzte Marge enthält. |
Der Board war in seiner Meinung hälftig geteilt. Einige zogen
den Ansatz über den Erfüllungswert vor und wiesen insbesondere
darauf hin, dass der FASB eine vorläufige Bevorzugung dieses
Ansatzes ausgesprochen habe. Diese Boardmitglieder sahen auch
eine gewisse Übereinstimmung zwischen dem Erfüllungswertansatz
und den Schlussfolgerungen des Boards bei der Erlöserfassung.
Andere waren der Meinung, dass es zu viel zu klären geben bei
den "Macken und Tücken" des aktualisierten IAS 37-Modells; sie
könnten dieses daher nicht unterstützen.
Andere verwarfen insbesondere den Erfüllungswertansatz und
dabei speziell die Analogie zum Erlöserfassungsmodell.
Diejenigen, die den aktualisierten IAS-37-Ansatz unterstützten,
hielten fest, dass nach dem Ansatz die Marge neu bewertet wird
und er im Einklang mit dem Bausteinansatz stehe, der im Entwurf
vorgeschlagen werde. Obwohl der IAS-37-Ansatz "Macken und
Tücken" aufwiese, sei er besser als der Erfüllungswert.
Der Board stimmte mit 8 zu 7 Stimmen für den aktualisierten
IAS-37-Ansatz. Dies war nur eine entscheidende Probeabstimmung,
da der Überhang unzureichend wäre, wenn so über den Entwurf
abgestimmt würde, und dieser nicht veröffentlicht werden könnte.
Der Board kam zu dem Schluss, dass er fortfahren könne, da es
das Gesamtpaket sei, über das abgestimmt werden müsse.
Auf jeden Fall würde im Entwurf eine gründliche Erörterung
des Erfüllungswertansatzes enthalten sein, und in der Einladung
zu Stellungnahme würde um alternative Sichtweisen gebeten.
Nachfolgende Freigabe der Residualgröße und der zusammengesetzten Marge
Diese Diskussion begann damit, dass der Stab zugab, dass er
nicht in der Lage sei, dem Board eine Empfehlung auszusprechen,
da er untereinander geteilter Meinung sei. Einige Mitglieder des
Stabs waren der Meinung, dass das (bestimmenden) Attribut, das
für die Freigabe der Restgröße und der zusammengesetzten Marge
gewählt würde, dazu führen sollte, dass diese Margen auf eine
systematische Art und Weise im Ergebnis dargestellt würden, die
am besten die Leistung des Versicherers unter dem entsprechenden
Vertrag widerspiegle. Die andere Sichtweise war, dass das
Attribut in allen Fällen die Freigabe vom Risiko sein sollte. Es
ist nicht überraschen, dass auch der Board in seiner Meinung
hälftig geteilt war.
Der Stab hielt folgendes fest:
 |
Der aktualisierte IAS-37-Ansatz beinhaltet eine
separate Risikomarge, und die Marge der Restgröße sollte
über die Versicherungsperiode nur freigegeben werden,
wenn die Risikomarge nach dem Ansatz dazu gedacht ist,
das Risiko in der Anspruchabwicklungsperiode einzufangen. |
 |
Der Erfüllungswertansatz enthält nur eine
zusammengesetzte Marge, die über eine Periode
freigegeben werden sollte, die die
Anspruchabwicklungsperiode beinhaltet, weil die
verwendete Periode das Risiko widerspiegeln sollte, das
mit der Erfüllung von Ansprüchen im einher geht. |
Der Board erörterte den Sachverhalt in beachtlicher Tiefe und
stimmte am Ende (8 zu 7 stimmen) für die erste Alternative. Die
Risikomarge sollte auf Grundlage eines "Freigabe vom
Risiko"-Konzepts freigegeben werden, während die Restgröße auf
Grund des Zeitverlaufs freigegeben werden sollte. Die Boardmitglieder
hielten fest, dass beim aktualisierten IAS-37-Ansatz die Marge
der Restgröße eigentlich nur ein Platzhalter sei, weshalb sie
über den kürzest möglichen Zeitraum laufen solle.
Erstmaliger Ansatz: Tag-1-Verluste
Der Stab wies darauf hin, dass wegen der Unterschiede wie
Versicherungsverträge bepreist würden im Vergleich zu den
erörterten Bewertungsmodellen in manchen Fällen ein
Tag-1-Verlust auftreten könne. Der Board bestätigte, dass, wenn
ein solcher Verlust auftreten solle, er in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen sei.
Beziehung zwischen der Restgröße und der zusammengesetzten Marge und Folgeänderungen in der Schätzung
Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für den Umgang mit
Folgeänderungen in der Restgröße und der zusammengesetzten Marge
vor.
 |
Ansatz A würde dazu führen, dass Folgeänderungen in
den Schätzungen in der Gewinn- und Verlustrechnung
gezeigt würden. |
 |
Mit Ansatz B würde die Marge um die Änderungen in
den Kapitalströmen geändert, die Gewinn- und
Verlustrechnung bliebe unberührt. |
 |
Mit Ansatz C, den der Stab kaum verteidigen konnte,
würde die Marge als ein fester Anteil der Kapitalströme
aktualisiert, der als Vorbehalt bestimmt würde. |
Der Board unterstützte Ansatz A mit großer Mehrheit. Viele
Boardmitglieder waren der Meinung, dass Ansatz B zu viele
Informationen verwische.
Abzinsungssatz
Der Board kam überein, dass der gewählte Abzinsungssatz die
Merkmale der Schuld widerspiegeln solle. Er solle nicht die
Merkmale des Vermögenswerts einfangen, der gehalten würde, um
diese Schuld zu decken, wenn die Schuld diese Merkmale nicht
teile. Darüber hinaus kam der Board zu dem Schluss, dass er
keine bestimmten Leitlinien zur Verfügung stellen wolle, wie ein
Abzinsungssatz für Versicherungsschulden zu schätzen sei. Es
würde nur einen Verweis auf die Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert geben.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
Entbündelung
Der Board erörterte, ob ein Versicherungsvertrag, der
Versicherungs-, Einlagen- (finanziell) und Leistungsbestandteile
enthält, so bilanzierte werden soll, als ob es sich um separate
Verträge handelt (Entbündelung). Der Board erörterte die
Vorschrift der Entbündelung, wenn die Bestandteile nicht
untereinander voneinander abhängen.
Nach langer Diskussion, während der der Board die
Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den vorgeschlagenen
Leitlinien für Verträge mit multiplen Segmenten im
Erlöserfassungsprojekt erörterte, bat der Board den Stab, die
Bedingungen und Leitlinien dafür neu zu definieren, wann der die
Vertragsbestandteile voneinander abhingen und nicht entbündelt
werden könnten (also separat bewertet).
Darstellung der Erfolgsberichterstattung
Der Board setzte eine Unterrichtseinheit zur Darstellung von
Versicherungsverträgen in der Erfolgsberichterstattung fort.
Dem Board wurden drei Möglichkeiten vorgestellt:
 |
(a) Alle Prämien (auch der Teil, der die
Gegenleistung für die Einlage darstellt) für alle
Versicherungsverträge werden als Ertrag behandelt. |
 |
(b) Alle (oder bestimmte) Versicherungsverträge
werden in eine Versicherungskomponente wie in (a) und
eine Einlagenkomponente aufgeteilt - ein Ansatz über
Gebühren. |
 |
(c) Alle Prämien für alle Versicherungsverträge
werden als Einlagen behandelt und alle Ansprüche und
Aufwendungen als Rückzahlung der Einlagen. Das
Margenmodell wird für die Marge verwendet. |
 |
(d) Bei Versicherungsverträgen, die bestimmte
Kriterien erfüllen (beispielsweise
Lebensversicherungsverträge oder langfristig angelegte
Verträge), werden alle Prämien für alle Verträge als
Einlage wie in (c) behandelt. Bei allen anderen
Versicherungsverträgen werden die Prämien als Erträge
wie in (a) behandelt. |
 |
(e) Den Versicherern wird erlaubt, sich für jede
Klasse von Versicherungsverträgen zwischen einer
Ertragsdarstellung wie in (a) und einer
Einlagendarstellung wie in (c) zu entscheiden. |
Nach gründlicher Diskussion, während der der Board den
notwendigen Grad der Granulierung erörterte, schien der Board
wieder dem Modell der noch nicht verdienten Prämien für
kurzfristige Verträge und (c) oder (d) für andere
Versicherungsverträge zuzuneigen. Der Board wird diese Modelle
auf seiner Sitzung im November erneut erörtern, nachdem
Rückmeldung von der Arbeitsgruppe zu Versicherungen eingegangen
ist.
Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge
Der Board erörterte erneut die Frage einer
Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge. Die Verwendung
eines Bewertungsmodells auf Grundlage von erwarteten
Kapitalströmen aus Versicherungsverträgen scheint nahezulegen,
dass keine Einlagenuntergrenze bei der Bewertung von
Versicherungsverträgen greift.
In der Erörterung dieser Schlussfolgerung aus dem
Bewertungsmodell diskutierte der Board auch den Umfang eines
Versicherungsvertrags sowie die Einheitlichkeit der
Einlagenuntergrenze bei Banken und Versicherungen.
Der Board bestätigte vorläufig, dass keine
Einlagenuntergrenze für die Bewertung von Versicherungsverträgen
greift. Dennoch bat der Board den Stab, die Auswirkungen dieser
Entscheidung auf komplexere Versicherungsprodukte zu
untersuchen. Darüber hinaus bat der Board den Stab, mögliche
Arbitragemöglichkeiten, die aus dieser Entscheidung in Konzernen
entstehen könnten, die sowohl aus einer Bank als auch aus einer
Versicherung bestehen, zu untersuchen.
Zeitplan
Vor dem Hintergrund der in den vorigen Sitzungen getroffenen
Entscheidungen (einschließlich des Mangels an endgültigen
Entscheidungen zu bestimmten Fragen) entschied der Board, den
Zeitplan für das Projekt auf seiner Sitzung im November zu
überdenken.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
Klärung bedeutender Unterschiede in fachlichen Entscheidungen der beiden Boards
Der Stab nutzte diese Sitzung, um in den bedeutenden
Bereichen, in denen die Boards zu unterschiedlichen Schlüssen
gekommen sind, wieder Einklang zu erzielen zu suchen. Die
Klärung der Unterschiede im Projekt ist Voraussetzung für einen
fristgerechten Abschluss der Erörterungen und die daraus
folgende Veröffentlichung eines Entwurfs. Der Stab stellte drei
Bereiche vor, in denen die Boards zu unterschiedlichen
Schlussfolgerungen gekommen sind:
- Bilanzierung durch den Policeninhaber
- Zielsetzung der Bewertung
- Erwerbskosten
Bilanzierung durch den Policeninhaber
Der Umfang des Projekts beinhaltete ursprünglich die Bilanzierung sowohl
durch den Anbieter des Versicherungsvertrags (der Versicherer) als auch
durch den Käufer des Versicherungsvertrags (den Policeninhaber oder
Versicherungsnehmer). Der IASB hat jedoch auf einer früheren Sitzung
vorläufig entscheiden, dass die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer
im Entwurf nicht adressiert werden soll. Da FASB hat bislang noch nicht
erörtert, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer in den Entwurf
aufgenommen oder daraus ausgeklammert werden soll.
Die Boards erörterten, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer
in den Entwurf aufgenommen oder daraus ausgeklammert werden soll. Die Boards
kamen überein, dass der Stab den möglichen Umfang des Projekts weiter
untersuchen und auf einer späteren Sitzung wiederkehren solle, um zu
erörtern, ob Verträge aus Sicht des Policeninhabers im Entwurf enthalten
sein sollen.
Zielsetzung der Bewertung
Die Boards erörterten die Bewertungsansätze für Versicherungsverträge.
Auf früheren Boardsitzungen hatte der IASB vorläufig den Bewertungsansatz
ausgewählt, der im Projekt zur Änderung von IAS 37 entwickelt wird, wobei
Gewinne am Tag 1 ausgenommen werden, und der FASB hatte vorläufig einen
Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert ausgewählt, der eine
zusammengesetzte Marge enthält.
Die Boards erörterten die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den
beiden Bewertungsmodellen. Die Boards hielten fest, dass die Formulierungen,
die verwendet würden, um die Modelle zu beschreiben, zu Verwirrungen führen
würden, und betonten die Wichtigkeit der richtigen Wortwahl. Die Boards
kamen überein, dass der Stab auf einer künftigen Sitzung den Boards die
Konzepte der beiden Bewertungsmodelle noch einmal darstellen sollten, wobei
die richtigen Formulierungen zur Beschreibung jedes Modells verwendet werden
sollten.
Erwerbskosten
Zu einem früheren Zeitpunkt hatten die beiden Boards
vorläufig entschieden, dass Erwerbskosten als Aufwand erfasst
werden sollten. Danach hatte der IASB vorläufig entschieden,
dass ein Versicherer bei Vertragsbeginn Prämienerträge zur
Deckung der entstandenen Anschaffungskosten ansetzen solle.
Daher sollten die Erwerbskosten auf die zusätzlichen Kosten der
Herausgabe (also Verkauf, Zeichnung, Initiierung) eines
Versicherungsvertrags beschränkt werden und keine anderen
direkten Kosten enthalten. Der FASB hingegen war der Meinung,
dass der Versicherer keinerlei Erträge (oder einkommen) ansetzen
sollte, um eingetretene Anschaffungskosten auszugleichen.
Die Boards hinterfragten ausführlich, warum bei Versicherungsverträgen
Erträge anders erfasst werden sollten als in anderen Branchen. Viele
Boardmitglieder sind der Meinung, dass bei Unterzeichnung des Vertrags keine
Erfüllungspflichten erfüllt werden und dass deshalb keine Erträge bei
Vertragsbeginn erfasst werden sollten. Es wurde von den Boards vorläufig
entschieden, dass ein Versicherer keine Prämie bei Vertragsbeginn als
Ausgleich für die Anschaffungskosten ansetzen solle.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
Ansatz eines Versicherungsvertrags
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass ein
Versicherer einen Versicherungsvertrag ansetzen soll, wenn er
Partei des Vertrages wird. Diese Definition steht im Einklang
mit IAS 39.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu und gab
der Meinung Ausdruck, dass eine bessere Klarstellung dessen, was
es heiße, "Partei eines Versicherungsvertrages" zu werden,
notwendig sei. Es wurden Bedenken erhoben, dass es international
eine Reihe von aufsichtlichen und gesetzlichen Vorgehensweisen
in Bezug auf den Eintritt in einen Versicherungsvertrag gebe,
die Auswirkungen auf die Antwort auf die Frage haben würden, die
der Board stelle. So folge beispielsweise in einigen
Rechtskreisen aus dem Schritt, unwiderruflich einen
Versicherungsvertrag anzubieten, schon ein Versicherungsrisiko
für den Versicherer sogar, bevor der Versicherungsnehmer das
Angebot annehme. Es war nicht klar, wie die Definition, "Partei
eines Versicherungsvertrages" zu werden, in diesem Fall
anzuwenden sei.
Andere Bedenken galten der Bilanzierung im Zeitraum zwischen
dem Eingehen eines Versicherungsvertrags und dem Beginn des
durch den Versicherungsvertrag abgedeckten Zeitraums. In einigen
Fällen kann dieser Zeitraum verhältnismäßig lang sein, und der
Versicherungsnehmer kann den Vertrag in dieser Zeit kündigen.
Der Stab schlug vor, diesen Zeitraum als Teil des
Versicherungsvertrags zu behandeln, weil die Behandlung des
Vertrags als noch völlig unvollzogen bis zum Beginn der
Deckungsperiode nicht vollständig das Risiko widerspiegelt, dem
der Versicherer in der Zwischenzeit durch Änderungen in
den Bedingung ausgesetzt ist. Die Boardmitglieder drückten zu
diesem Vorschlag eine Reihe von Ansichten aus. Einige Mitglieder
waren der Meinung, dass der Vertrag vor Beginn der
Deckungsperiode als völlig unvollzogen anzusehen ist. Andere
gaben an, dass bei Ausstellung der Police, der Versicherer
verpflichtet sein könnte, einen Schadensanspruch zu erfüllen,
obwohl der Beginn der vertraglichen Deckungsperiode noch nicht
eingetreten ist, wenn ein Verlustfall in diesem Zeitraum
eintritt. Diese Mitglieder waren der Meinung, dass ein Vertrag
vollständig angesetzt werden sollte, wenn die Deckungsperiode
beginnt, aber dass deutlicher gemacht werden müsse, wann die
Deckungsperiode tatsächlich beginnt, da dies in den
verschiedenen Rechtskreisen abweichen könne und nicht allein auf
den vertraglichen Einzelheiten beruhen muss. Einige schlugen
vor, dass die Definition folgendermaßen geändert werden solle:
"Ein Versicherer sollte einen Versicherungsvertrag ansetzen,
wenn er Partei der vertraglichen Vorschriften oder gesetzlicher
oder aufsichtlicher Forderungen wird".
Der Board bat den Stab, herauszuarbeiten, wie das
vorgeschlagene Ansatzmodell bei verschiedenen Tatsachenmustern
anzuwenden sei.
Ausbuchung von Versicherungsschulden
Der Board kam überein, dass eine Versicherungsschuld
auszubuchen sei, wenn sie nicht länger als Schuld des
Versicherers nach Anwendung der Ausbuchungsprinzipien aus IAS 39
anzusehen ist.
Teilnehmende Verträge
Der Board hielt eine Lehreinheit zur Erörterung der Beispiele
von teilnehmenden Verträgen und der vorgeschlagenen Bilanzierung
solcher Verträge ab. Es folgte eine engagierte Diskussion zu der
Frage, ob ein Teilnahmemerkmal die Definition einer Schuld
erfülle oder ob es als Eigenkapital angesehen werden könne.
(Wird auf der Sitzung am Mittwoch, den 18. November weiter
erörtert.)
Teilnehmende Versicherungsverträge (Fortsetzung der
Diskussion gemeinsam mit dem FASB am 18. November)
Der Board erörterte die Hauptmerkmale von teilnehmenden
Verträgen und suchte nach einem grundlegenden Prinzip für ihre
Bilanzierung. Teilnehmende Verträge können wie folgt
charakterisiert werden: Ein Versicherungsnehmer zahlt eine
höhere Prämie, um an einigen der Chancen und Risiken des
zugrunde liegenden Pools von Versicherungsverträgen
teilzunehmen. Es gibt normalerweise zwei Elemente bei einem
solchen Vertrag: einen "garantierten Mindestnutzen" und ein
diskretionäres "teilnehmendes Merkmal". Das teilnehmende Merkmal
besteht normalerweise aus mehreren Elementen, bei denen der
Versicherer nach seinem Ermessen entscheiden kann, aber es gibt
gesetzliche, aufsichtliche und vertragliche Beschränkungen. Das
Ermessen der Unternehmensleitung bedeutet, dass ein Teil des
Teilnahmemerkmals eventuell nicht die Definition einer Schuld
aus dem Rahmenkonzept erfüllt. Zwei vorgeschlagenen Arten der
Bilanzierung wurden erörtert:
Sichtweise 1: Kapitalströme, die aus dem Teilnahmemerkmal eines
Versicherungsvertrags entstehen, werden als integraler Bestandteil des
Versicherungsvertrags behandelt ebenso wie alle anderen Kapitalströme, die
aus dem Vertrag entstehen, und sie werden in die Bestimmung der
Versicherungsschuld auf Grundlage des erwarteten Barwerts ohne separaten
Ansatz aufgenommen.
Sichtweise 2: Das Teilnahmemerkmal wird danach klassifiziert, ob
es die Definition einer Schuld erfüllt. Dies führt zu einer Aufspaltung des
Versicherungsvertrags. Nach diesem Ansatz gibt es drei Möglichkeiten
in Bezug auf das Teilnahmemerkmal: 1) Es wird vor dem Hintergrund der
Ermessensbedingung immer Separat als Eigenkapital erfasst; 2) das Merkmal
wird in zwei Elemente unterteilt und als Schuld klassifiziert soweit
gesetzliche oder faktische Verpflichtungen bestehen; 3) das Merkmal wird
entweder als Schuld oder als Eigenkapital klassifiziert, je nachdem, ob die
Merkmale von Schulden oder von Eigenkapital vorwiegen.
Viele Boardmitglieder lehnten Sichtweise 2 ab, nach der Chancen der
Versicherungsnehmer , die die Definition einer Schuld nicht erfüllen, als
Eigenkapital behandelt werden, weil diese Mittel nicht den
Eigenkapitalhaltern zustehen. Die Unterstützer von Sichtweise 1 gaben an,
dass die Behandlung von Teilnahmemerkmalen als Teil der Versicherungsschuld
die Tatsache anerkenne, dass solche Merkmale in den Versicherungsvertrag
eingebettet sind und ohne ihn möglicherweise keinen wirtschaftlichen Gehalt
aufwiesen. Mit Sichtweise 1 würden auch komplizierte Bewertungsalgorithmen
vermieden, die notwendig wären, um sowohl die Versicherungsschuld als auch
die Prämienzahlungen aufzuspalten. Einige waren der Ansicht, dass die
Sichtweise zu besserer Erfolgsbewertung führen würde, da nach ihr Schulden
und Aufwendungen für Leistungen an Versicherungsnehmer in der gleichen
Periode erfasst würden wie die zugrunde liegende Versicherungsleistung.
Unterstützer der Sichtweise 2 argumentierten, dass der Ansatz einer
Schuld, die über gesetzliche oder faktische Verpflichtungen hinaus gehe, zu
einer Abweichung vom Rahmenkonzept führen würde. Sie sahen die Leistungen
als diskretionär an, bis sie verkündet würden, und würden sie im
Eigenkapital erfassen, möglicherweise getrennt in einer nicht
auszuschüttenden Rücklage. Einmal verkündet würde die Schuld mit Belastung
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Der IASB stimmte vorläufig für Sichtweise 1, der FASB für Sichtweise 2.
Die beiden Boards werden ihre Erörterungen fortsetzen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses
Der Board erwog, ob er Versicherern die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses für die Neubewertung von Versicherungsschulden
gestatten oder vorschreiben sollte, wenn finanzielle Vermögenswerte zur Deckung dieser Schulden nicht erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige derer, die Stellung zum Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu
Versicherungsverträgen genommen haben, vertraten die Ansicht, dass eine Erfassung einiger oder aller Änderungen im sonstigen
Gesamtergebnis gestattet werden sollte, um Bilanzierungsanomalien zu vermeiden, weil die zur Deckung der Schulden verwendeten
Vermögenswerte nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden und/oder zur Unterscheidung kurzfristiger
Marktvolatilität, die sich über die lange Laufzeit des Versicherungsvertrags umkehren könne.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, die Bilanzierung der Vermögenswerte nicht zu ändern oder die Nutzung des sonstigen
Gesamtergebnisses für Versicherungsschulden zu erlauben, weil die eine Ausnahme von anderen Standards schaffen würde, die normalerweise
nur bei der Bilanzierung von Vermögenswerten Anwendung findet.
Der Board erörterte sodann, ob er die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses zur Berichterstattung einiger Änderungen von
Versicherungsschulden zulassen sollte. Der Board erwog, dass ein Zulassen oder Vorschreiben der Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses
wahrscheinlich komplexe und zum Teil beschwerliche Prozeduren erfordere, um festzustellen, welcher Teil der Versicherungsschuld
durch Vermögenswerte gedeckt wird, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, um die 'Anschaffungskosten'-Information
für diesen Teil der Schuld nachzuverfolgen und um festzustellen, welche Beträge aus dem sonstigen Gesamtergebnis in die Gewinn- und
Verlustrechnung recycelt werden sollten. Der Board stellte fest, dass jegliche Bilanzierungsanomalien vermieden werden könnten,
indem man die Fair Value Option aus IFRS 9 zieht, und verständigte sich mit großer Mehrheit, die Nutzung des sonstigen
Gesamtergebnisses nicht zuzulassen oder die Bilanzierung von Versicherungsvermögenswerten zu ändern.
Der Board setzte mit der Erörterung fort, ob die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses nützlich sein könne, um kurzfristige
Marktvolatilität von der langfristigen Leistungskraft des Unternehmens zu unterscheiden. Einige derer, die Stellung zum
Diskussionspapier genommen hatten, vertraten die Ansicht, dass die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses in IAS 19 zu Pensionen
und anderen Leistungen nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für solche Schulden zulässig sei und eine ähnliche
Bilanzierung auf auch Versicherungsschulden anwendbar sein sollte. Der Board hob hervor, dass es nicht immer möglich sei, die
Einheitlichkeit mit bestehenden Standards aufrechtzuhalten, wenn man neue Standards entwickle, und dass eine Analogie der
bestehenden Pensionsbilanzierung angesichts der Absicht des Boards, die Bilanzierung für Leistungen bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu überprüfen, nicht sachgerecht sei.
Schattenbilanzierung (Shadow accounting)
Zu der Frage, ob Schattenbilanzierung erlaubt sein sollte, stellte der Board fest, dass Bewertungsergebnisse auf Vermögenswerte
im vorgeschlagenen Versicherungsstandards die Bemessung nicht-partizipierender Versicherungsverträge nicht berührten. Im Hinblick
auf die Darstellungsalternative des sonstigen Gesamtergebnisses in IFRS 9 gibt es kein Recycling realisierter Bewertungserfolge.
Schattenbilanzierung würde zu einem komplexen Ausweis führen, der für Nutzer nicht leicht zu verstehen sei. Der Board stimmte der
Empfehlung des Stabs zu, dass Schattenbilanzierung nicht aufrechterhalten werden sollte.
Gemeinsame Erörterung mit dem FASB
Den Boards wurde eine genaue Darstellung der Bilanzierung von
Versicherungsverträgen mit einem Vergleich der Auswirkungen der
Anwendung des "Ansatzes mit Zuweisung des ursprünglichen
Transaktionspreisen", des "expliziten Bausteinansatzes" und der
Anwendung des Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge
vorgestellt.
Die Boards erörterten die Auswirkungen der Anwendung des
Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge auf Grundlage
eines numerischen Beispiels. Obwohl einige Boardmitglieder einen
gewissen Nutzen darin sehen konnten, dieses Modell anzuwenden,
fanden die meisten Boardmitglieder, es sei nicht geeignet, da
die Ergebnisse als nicht verständlich in Bezug auf die
Auswirkungen von Pooling angesehen wurden, insbesondere bei
Versicherungsverträgen mit eher "beweglichen Teilen". Einige
Boardmitglieder würden gern eine alternative Anwendung des
Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge erörtern. Der
Stab machte deutlich, dass er eine Reihe von verschiedenen
Anwendungen geprüft habe, aber dass die Ergebnisse allgemein
gesehen den im Beispiel dargestellten im Beispiel ähnelten.
Die Boards erörterten auch den expliziten Bausteinansatz.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
möglichen Auswirkungen der Glättung von Erträgen. In der dann
folgenden Diskussion lag der Schwerpunkt auf Risikomargen, die
für einen Ausgleich der inhärenten Risikocharakteristika der
Verträgen sorgen sollen. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken hinsichtlich der Anwendung dieses Ansatzes auf Verträge
mit mehreren Erfüllungspflichten und einer möglicherweisen
notwendigen Aufspaltung der Marge, was zu einer erhöhten
Komplexität führen würde.
Bewertungsziel
Die Boards erörterten das Bewertungsziel von
Versicherungsverträgen. Ein Boardmitglied zeigte sich frustriert
in Bezug auf das gesamte Projekt zu Versicherungsverträgen, da
es der Meinung war, das die Versicherungsbranche anderen
Finanzdienstleistungsbranchen gleiche und allgemeine
Bilanzierungsmodelle greifen sollten, die nur einige notwendige
Änderungen oder zusätzliche (Anwendungs-)-Leitlinien enthalten
sollten. Einige Boardmitglieder drückten ihre bereits häufiger
artikulierte Gegenwehr in Bezug auf die separate
Risikomargenkomponente im Bewertungsziel aus. Sie waren der
Meinung, dass das Risikomerkmal von Versicherungsverträgen
bereits in den zu- und Abflüssen des Vertrags enthalten sei und
dass im vorgeschlagenen Bewertungsziel Zu- und Abflüsse
durcheinander gebracht würden. Andere Boardmitglieder verliehen
einer gegenteiligen Meinung Ausdruck. Sie sahen die
Risikomargenkomponente des Bewertungsziels als Ausdruck der
Risiken an, die Teil eines Versicherungsvertrags seien, sowie
als Ausgleich für zusätzlich gehaltenes Kapital, das dieses
Risiko widerspiegele.
Nach bedeutende Diskussion kamen beide Boards knapp überein,
dass eine Berichtseinheit eine Versicherungsvertrag nach dem
Bausteinansatz mit einem Betrag bewerten solle, der ihrer
gegenwärtigen Schätzung des Betrags entspricht, der für die
Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung, die sich aus diesem
Vertrag ergibt, notwendig ist.
Die Boards vereinbarten außerdem, dass eine Berichtseinheit
diesen Betrag mit Hilfe einer Barwertmethode schätzen solle, bei
der folgendes berücksichtigt würde:
- unverzerrter, wahrscheinlichkeitsgewichteter
Durchschnitt künftiger Kapitalflüsse,
- Zeitwert des Geldes,
- eine Risikoanpassung für die Auswirkungen von
Unsicherheit hinsichtlich des Betrags und des Zeitpunkts
künftiger Kapitalflüsse und
- ein Betrag für den Ausgleich jeglicher positiver
Tag-1-Differenzen.
Margen
Die Boards setzen ihre Diskussion damit fort, einzuschätzen, wie die
Risikoanpassung (Punkt 3. oben) bestimmt werden könne. Der Board erwog drei
mögliche Definitionen des Risikomargenkonzepts:
- Preis, den ein Risikomarktteilnehmer fordern würde,
wenn er die Verpflichtung vom Versicherer übernähme;
- Preis, den ein Versicherer fordern würde, wenn man
ihn dazu bringen wollte, das Risiko vom Policeninhaber
oder einer anderen Partei zu übernehmen;
- Betrag, den ein Versicherer vernünftigerweise zahlen
würde, um vom Risiko entbunden zu sein.
Die Boards erörterten den Charakter aller drei vorgeschlagenen Ansätze
und versuchten zu bestimmen, welcher der beste Startpunkt sei und zu welchem
Grad er im Einklang mit anderen getroffenen Entscheidungen stände (d.h. in
Bezug auf IAS 37). Die Boards kamen schließlich überein, den dritten Ansatz
so zu ändern, dass das Ziel sei, die Bewertung des Betrags für die Übernahme
von Unsicherheit und Änderungen darin widerzuspiegeln und alle Faktoren in
Erwägung zu ziehen, die die besten Hinweise in Bezug auf dieses Ziel
liefern.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010
Entbündelung
Die Boards begannen ihre Diskussion zu Versicherungsverträgen mit dem Sachverhalt, ob man einen getrennten Ansatz und eine
getrennte Bewertung für die verschiedenen Bestandteile von Verträgen vorschreiben solle (Versicherung, Anlage, Dienstleistung), so
als handelte es sich um eigenständige Verträge, und ob man sie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Standards bilanzieren solle
(mit dem möglichen Ergebnis, die ihnen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zugrundelägen). Der Stab schlug vor, dass die Entbündelung
eines Bestandteil eines Vertrags für Ansatz- und Bewertungszwecke dann vorgeschrieben sein sollte, falls dieser Bestandteil nicht
mit anderen Bestandteilen des Vertrags verflochten sei. Die meisten IASB-Mitglieder stimmten einem derartigen Ansatz zu. Dessen
ungeachtet waren die FASB-Mitglieder hinsichtlich des Konzepts der Entbündelung besorgt und hinterfragten das Ziel, das mit der
Entbündelung erreicht werden sollte. Sie fühlten sich insbesondere unwohl, dass praktische Bewertungssachverhalte den Ansatz und
die Bewertung beeinflussen sollten und stellten die Auswirkungen einer Entbündelung für Darstellungszwecke in Frage. Nach kurzer
Diskussion stellte der Stab klar, dass seines Erachtens eine Entbündelung ziemlich selten sei, weil die einzelnen Bestandteile in
den meisten Fällen miteinander verflochten seien. Einige Boardmitglieder stellten diese Schlussfolgerung in Frage und waren besorgt,
dass eine Empfehlung, nur dann zu entbündeln, wenn die Bestandteile auch bei Ansatz und Bewertung unverflochten seien, vorschnell
sei und weitere Untersuchungen erforderlich seien. Auch stünde dies im Widerspruch zu der Empfehlung, Bestandteile für
Darstellungszwecke zu entbündeln.
Mehrere Boardmitglieder sprachen zudem die Auswirkungen der Entbündelung auf die Bilanzierung auf Seiten des Policeninhabers
an (wird bei der nächsten Boardsitzung besprochen) und die Auswirkung von Universal Life-Policen, die nach den gegenwärtigen
Vorschriften in der Regel entbündelt werden.
Schließlich stimmte der IASB mehrheitlich für den Vorschlag des Stabs, eine Komponente zu entbündeln, wenn dieser Bestandteil
nicht mit anderen Vertragskomponenten verflochten ist, wohingegen der FASB dagegen war. Die FASB-Mitglieder wollten eine eingehendere
Untersuchung der Auswirkung einer Entbündelung eingebetteter Derivate, der Darstellung sowie weiterer, breiter angelegter
Erwägungen (z.B. in welcher Beziehung steht die Bedeutung der Verflechtung zur Bedeutung von enger Beziehung, die derzeit bei
einigen eingebetteten Derivaten in IAS 39 verwendet wird).
Ungeachtet einer weiteren Entscheidung zur Entbündelung verständigten sich die Boards darauf, dass in Fällen, in denen eine
Entbündelung nicht vorgeschrieben ist, sie verboten sein sollte.
Die Boards setzten ihre Erörterung zu der Frage fort, ob einem Versicherer verboten werden soll, die Einlagenkomponente für Zwecke
der Darstellung in der Erfolgsrechnung zu entbündeln, sofern die Entbündelung dieser Komponente nicht für Zwecke des Ansatzes und
der Bewertung vorgeschrieben sei. Die meisten Boardmitglieder fühlten sich nicht in der Lage, diese Entscheidung zu treffen, bevor
die Darstellung von Versicherungsverträgen in der Erfolgsrechnung erörtert wird. Mehr noch: Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass
eine solche Entscheidung zu einer Ungleichbehandlung in der Darstellung zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Darstellung
der Vermögenslage führen könne, und sie wollten verstehen, ob eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei oder nicht.
Darstellung der Erfolgsrechnung
Die Boards setzten ihre Erörterungen zur Darstellung in der Erfolgsrechnung fort. Der Stab erörterte fünf Darstellungsalternativen,
die jeweils durch Beispiele ergänzt wurden (geschriebener Prämien-, verdienter Prämien-, entbündelter, zusammengefasster Margen- und
erweiterter Margenansatz).
Die Boards verständigten sich prinzipiell darauf, dass Erlöse auf Grundlage der Erdienung und weniger aufgrund des Schreibens
berichtet werden sollten. Nichtsdestotrotz wurde der Stab um Untersuchung gebeten, wie die Grundlage der Erdienung definiert würde.
Ohne eine Entscheidung zu treffen erörterten die Boards, ob ein Versicherer den Teil der Prämie als Erlös berichten sollte, der
nicht in einem engen Zusammenhang mit Versicherungsabdeckung und anderen Dienstleistungen, die unter dem Vertrag geleistet werden,
steht (d.h. ob Versicherer die Prämie als Erlös berichten sollen, die sich auf erwartete künftige Rückzahlungen an dieselben
Policeninhaber beziehen).
Die Diskussion zu den Darstellungsalternativen war ergebnislos kein bestimmtes Modell erhielt viel Unterstützung. Grundsätzlich
schienen Margenansätze einige Unterstützer beim IASB zu haben, auch wenn mehrfach Praxissachverhalte angeführt wurden. Der Stab wurde
gebeten, weitere Untersuchungen durchzuführen und auf Grundlage dieser Untersuchungen ein Modell vorzuschlagen. Nichtsdestotrotz
schien es, dass viele Boardmitglieder sich nicht in der Lage sahen, ein einziges Modell für die Darstellung zu unterstützen, weil
ihrer Meinung ein einzigen Modell nicht für alle Arten an Versicherungsverträgen nützliche Informationen liefere. Einige Boardmitglieder
unterstützen den Ansatz nicht erdienter Prämien für kurzfristige Nichtlebenverträge ohne Einlagengeschäft. Die Boards werden die
Erörterung zur Darstellung von Versicherungsverträgen bei einer der nächsten Sitzungen fortsetzen.
Eingebettete Derivate
Zum Abschluss erörterten die Boards die bilanzielle Behandlung von Derivaten, die in einen Versicherungsvertrag eingebettet sind.
Die Boards waren geteilter Ansicht, ob diese eingebetteten Derivate demselben Bewertungsansatz folgen sollten, der für den
Versicherungsvertrag Anwendung findet, oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen.
In der Diskussion schienen die meisten Boardmitglieder einen gemischten Ansatz für eingebettete Derivate zu favorisieren, bei dem
in einigen Fällen eine Abspaltung der eingebetteten Derivate und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und in anderen eine
Behandlung als Teil des Versicherungsvertrags vorgeschrieben ist. Der Board bat den Stab, den Sachverhalt zu untersuchen und bei der
nächsten Boardsitzung eine aktualisierten Untersuchung vorzulegen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
Bewertungsziel und Risikoanpassung
Die Boards erörterten die folgenden Punkte:
 |
(a) Ob der vorgeschlagene Bausteinansatz auf (i)
sowohl Kapitalzuflüsse als auch Kapitalabflüsse aus
Versicherungsverträgen anzuwenden wäre oder (ii) nur auf
Kapitalabflüsse. |
 |
(b) Ob das Bewertungsziel die Kosten der Erfüllung
der Verpflichtung widerspiegeln solle (wie in den
Agendapapieren des Stabs vom Dezember vorgeschlagen)
oder ein anderes Erfüllungskonzept und wie die
vorgeschlagene Risikoanpassung in Bezug zum
Bewertungsziel steht. |
 |
(c) Weitere Leitlinien zur Risikoanpassung
einschließlich der Informationsquellen, die ein
Versicherer zu ihrer Schätzung heranziehen kann. |
Bausteinansatz
Die Boards kamen überein (IASB: zwei Gegenstimmen, FASB: zwei
Gegenstimmen), dass ein Bausteinansatz, der eine Risikoanpassung
für die Auswirkungen der Unsicherheit hinsichtlich des Betrags
und des Zeitpunkts künftiger Kapitalflüsse enthält, verwendet
werden soll für die Bewertung der Nettokombination von Rechten
und Pflichten aus Versicherungsverträgen. Das Bedeutet, dass die
Bruttokapitalflüsse bewertet werden und nicht die
Nettoverpflichtungen. Zu dieser Entscheidung zu gelangen war
schwierig. Mitglieder sowohl des IASB als auch des FASB äußerten
Bedenken hinsichtlich der Bewertung der Risikomarge getrennt von
anderen Kapitalströmen und Optionen des Versicherungsvertrags.
Einige waren besorgt, dass das vom Stab vorgeschlagene Modell zu
einer einseitigen Verzerrung führen könnte und darüber hinaus
ihm die notwendig Stringenz fehle, um zu verhindern, dass es zu
einer Bewertung nach Gutdünken benutzt werden könne. Es gab eine
lange Debatte, während der der Stab zu verdeutlichen suchte, was
er eigentlich vorschlug. Einige Boardmitglieder waren alles
andere als überzeugt und waren der Meinung, dass man es den
Anwendern schulde, die identifizierten Bewertungsmethoden zu
untersuchen insbesondere in Bezug auf die Bewertung von Risiken.
Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass es unmöglich sein
würde, einen Ansatz vorzuschreiben; solide Angaben jedoch würden
für eine Disziplin sorgen, die im Laufe der Zeit für bessere
Bewertungen sorgen könnten.
Die Boards kamen überein, dass die Vertragsposition eines
Versicherungsvertrags netto anstelle von brutto gezeigt werden
solle.
Bewertungsziele
Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, dass das
Bewertungsziel für Versicherungsverträge ausgedrückt werden
sollte als '[die gegenwärtige Schätzung durch des Unternehmen
des] Barwerts der Ressourcen, die erforderlich sind, um die
Nettoverpflichtung zu erfüllen, die aus dem Versicherungsvertrag
entsteht'.
Die Boardmitglieder kritisierten das vorgeschlagene
Bewertungsziel aus verschiedenen Gründen. Ein IASB-Mitglied
kritisierte den Mangel an Genauigkeit in 'Barwert' und wies
darauf hin, dass der Diskontierungssatz spezifiziert werden
müsse. Ein führendes Mitglied des Stabs wies darauf hin, dass,
wenn nichts Anderes angegeben werde, in den IFRS die Verwendung
des risikolosen Standardsatzes vorgeschrieben sei. Bei Vorschlag
dieser Bewertung würde der Diskontierungssatz keine
Risikoanpassung berücksichtigen - diese würde separat bewertet.
Andere Boardmitglieder kritisierten dass vorgeschlagene
Bewertungsziel als nicht ausreichend rigoros, so dass einige der
extremeren Bewertungskandidaten, die in den Agendapapieren
identifiziert worden seinen, nicht ausgeschlossen würden.
Der Board kam bei diesem Thema zu keinem Schluss und wird es
später noch einmal erörtern müssen.
Risikoanpassung
In einer sehr vehement geführten Debatte erörterten die
Boards, ob die Risikoanpassung der Betrag sein sollte, den der
Versicherer fordern würde, um die Unsicherheit bezüglich der
Ressourcen zu übernehmen, die er benötigen würde, um die
verbleibenden (Netto-)-Verpflichtung aus den
Versicherungsverträgen zu erfüllen, und ob diese Risikoanpassung
über die Laufzeit des Vertrags neubewertet werden sollte.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich
bestimmter Aspekte der Vorschläge, obwohl einige sie als die
bestmögliche verfügbare Lösung verteidigten. In den Kommentaren
wurden viele der Bedenken wiederholt, die auch in früheren
Teilen dieser Sitzung schon geäußert worden waren. Die Boards
kamen schließlich zu dem Schluss, dass sie die Empfehlung des
Stabs annehmen würden (IASB: acht dafür; FASB: 3 dafür).
Verhalten der Versicherungsnehmer
Die Boards erörterten die Behandlung von Vertragsmerkmalen,
mit denen den Policeninhabern ermöglicht wird, Schritte
einzuschlagen, die die Kapitalflüsse ändern, die aus einem
Vertrag entstehen werden. Die Diskussion war im Wesentlichen auf
den FASB ausgerichtet, da der IASB bereits vorläufige
Entscheidungen zu diesen Fragen gefällt hat.
Mit einer Mehrheit von drei Stimmen gegen zwei Stimmen lehnte
der FASB eine Empfehlung des Stabs ab, dass die Optionen des
Policeninhabers auf einer Basis bewertet werden sollen, bei der
auf die erwarteten künftigen Kapitalflüsse im Zusammenhang mit
der Optionen "hindurchgesehen" wird (in dem Maß, wie es die
Grenzen des bestehenden Vertrags erlauben). Da der IASb vorher
dies Empfehlung angenommen hatte (und damit die Tatsache, dass
keine Einlagenuntergrenze greifen würde), muss dieser
Sachverhalt zwischen den Boards geklärt werden.
Der FASB stimmte zu, dass der erwarteten Kapitalflüsse aus
Optionen, Termingeschäften und Garantien, die nicht im
Zusammenhang mit der Vertragsabdeckung im Versicherungsvertrag
stehen, aus den erwarteten Versicherungskapitalflüssen aus
diesem Vertrag für die Bewertung des Vertrags ausgenommen werden
sollen.
Der FASB stimmte außerdem zu, dass diese Optionen,
Termingeschäfte und Garantien nach den IFRS oder GAAP bilanziert
werden sollen, die für dieses Instrument gelten, beispielsweise
Bilanzierung von Versicherungsverträgen für solche Optionen, die
aus sich selbst zu Versicherungsverträgen führen.
Restmargen
Die Boards kamen überein, dass, wenn die Erstbewertung eines
Versicherungsvertrags zu einer negativen Tag-1-Differenz führt,
ein Unternehmen diese Differenz in den Gewinnen und
Verlusten erfassen soll. Dabei zeigten die Boards
Unbehagen darüber, dass solche Verträge "belastend" genannt
werden sollten, was manche als Verwirrung stiftend ansahen.
Spätere Auflösung der Restmargen zugunsten der Gewinn- und Verlustrechnung
Die Boards erörterten die Frage, wie die Restmarge in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden soll, aber sie kamen
zu keinem Schluss. Die Boards wiesen darauf hin, dass die
Restmarge im Wesentlichen eine Vorsichtsgröße sei, um
Tag-1-Gewinne zu vermeiden. Die Boards kamen überein, dass in
dem demnächst erscheinenden Entwurf spezifiziert werden solle,
die diese Vorsichtsgröße amortisiert werden soll (das
Unternehmen soll also nicht frei entscheiden können). Der Stab
wurde gebeten, auf einer künftigen Sitzung mit Vorschlägen
vorstellig zu werden.
Änderungen im erwarteten Barwert der Kapitalflüsse
Die Boards kamen überein (IASB: 9 dafür, FASB: 4 dafür), dass
Veränderungen im erwarteten Barwert von Kapitalflüssen sofort
als Ertrag zu erfassen sein sollten.
Zeitplan für die Erörterungen der Boards
Den Boards wurde ein Zeitplan für die künftigen Diskussionen der Boards
vorgestellt, dem die Annahme zugrunde liegt, dass ein Entwurf im Mai 2010
herausgegeben wird. Der Zeitplan wurde allerdings nicht erörtert. Der Stab
wies darauf hin, dass "einige" der zusätzlichen Boardsitzungen, die
angesetzt würden, notwendig wären, wenn der Zeitplan erfüllt werden soll.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Februar 2010
Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen
Der Boards wurde ein Modell für die Bilanzierung von
Rückversicherungsverträgen vorgestellt, der auf dem
Bausteinansatz für den Ansatz und die Bewertung von
Versicherungsverträgen aufbaut. Es wurde sowohl die Bilanzierung
durch den Rückversicherer als auch durch den Zedenten erörtert.
Bilanzierung durch den Rückversicherer
Weil ein Rückversicherungsvertrag eine Art
Versicherungsvertrag ist, der vom Versicherer erworben wird,
stimmten die Boards einstimmig dem Vorschlag des Stabs zu, dass
der Rückversicherer die gleichen Ansatz- und
Bewertungsprinzipien für herausgegebene
Rückversicherungsverträge anwenden soll wie Versicherer für
herausgegebene Versicherungsverträge anwenden. Boardmitglieder
wiesen darauf hin, dass trotz der Anwendung der selben
Prinzipien bei der Bewertung von Vertragsverbindlichkeiten der
Rückversicherer und der Zedent immer noch unterschiedliche
Annahmen hätten, was dazu führen würde, dass unterschiedliche
Beträge in ihren Abschlüssen erfasst würden.
Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten
Die Boards erörterten einen Vorschlag, den erzielbaren Betrag
aus der Rückversicherung wie folgt zu bewerten:
 |
a. der Barwert der erwarteten künftigen
Zahlungsströme, die erforderlich sind, um den
Rückversicherungsanteil der Verpflichtung der
Versicherers zu erfüllen |
 |
b. zuzüglich der Risikomarge (aber nicht der
Restmarge), die in der Bewertung des rückversicherten
Anteils der Vertragsverpflichtung enthalten ist |
 |
c. zuzüglich der Restmarge, die aus dem
Rückversicherungsvertrag entsteht |
 |
d. abzüglich der Auswirkungen möglicher
Wertminderungen der Rückversicherungsvermögenswerts
aufgrund von Kreditverlusten und Deckungsstreitigkeiten
bewertet mit einem Erwartungswert und nicht auf
Grundlage eingetretener Verluste |
Der Stab stellte klar, dass die Risikomarge, die in die
Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts aufgenommen wird,
der rückversicherte Teil der Risikomarge des Zedenten aus seiner
direkten Versicherungsschuld ist. Die Boardmitglieder fragten,
warum diese Risikomarge den Wert des Vermögenswerts erhöht. Der
Stab erläuterte, dass diese Marge die Auswirkungen der
Unsicherheit hinsichtlich der direkten Vertragsschuld des
Versicherers widerspiegelt, die an den Rückversicherer
weitergegeben wird, und sie kann als Schutzvermögenswert
angesehen werden.
Bei der Erörterung der Restmarge des
Rückversicherungsvermögenswerts stellte der Stab klar, dass
diese Marge nicht an die Restmarge des ursprünglichen
Versicherungsvertrags gebunden ist. Es handelt sich auch nicht
um die Restmarge, die der Rückversicherer in seinem eigenen
Abschluss erfassen würde. Sie stellt vielmehr das Ergebnis aus
den Elementen (a) und (b) und der im Rahmen des
Rückversicherungsvertrags gezählten Prämie dar. Die Frage, ob
diese Marge negativ sein kann, muss noch erörtert werden.
Die vorgeschlagene Anpassung für Wertminderungen brachte
Fragen einer möglichen doppelten Erfassung auf. Eine Frage war,
ob, wenn der Versicherer erwarte nur den Barwert der erwarteten
künftigen Zahlungsströme zu erhalten (Element a), das bedeute,
dass beide Margen sofort als Wertminderung abgeschrieben werden
müssten. Der Stab erläuterte, dass eine Anpassung für eine
Wertminderung dazu dienen solle, künftige Kreditverluste, von
denen erwartet wird, dass sie nach Vertragsbeginn eintreten und
nicht bei erstmaligen Ansatz, einzubeziehen. Der Stab wird mit
dem Sachverhalt einer möglichen doppelten Erfassung, besseren
Formulierungen für die Wertminderungsanpassung und einigen
Beispielen von Berechnungen von Rückversicherungsvermögenswerten
auf einer künftigen Sitzung wieder zur Diskussion erscheinen.
Unter Vorbehalt eines möglichen Bedarfs, die Formulierungen für
eine Wertminderungsanpassung zu überdenken, stimmten die Boards
dem vorgeschlagenen Bewertungsmodell zu.
Verrechnung
Die Boards stimmten einstimmig dafür, keine Verrechnung der
erzielbaren Beträge aus der Rückversicherung gegen die
Versicherungsschuld zuzulassen - weder in der Bilanz noch in der
Gewinn- und Verlustrechnung -, wenn es kein gesetzliches Recht
auf Verrechnung gibt.
Ausbuchung
Die Boards waren einstimmig der Meinung, dass die
Rückversicherung nicht zu einer Ausbuchung der entsprechenden
Versicherungsvertragsschuld führt, wenn nicht die Verpflichtung,
die in dem Vertrag spezifiziert wird, rechtlich erlischt,
annulliert wird oder ausläuft.
Bilanzierung von Abtretungskommissionen durch den Zedenten
Der Stab schlug vor, dass der Zedent Abtretungskommissionen,
die er vom Rückversicherer erhält, im Einklang mit der
vorgeschlagenen Bilanzierung von Erwerbskosten behandeln soll.
Die Boards hatten in der Vergangenheit vorläufig vereinbart,
Versicherungsvertragserwerbskosten bei ihrem Anfall sofort als
Aufwand zu erfassen. Daher würden die erhaltenen
Abtretungskommissionen auch in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst. Da die Abtretungskommissionen zu einer Erfassung von
Ertrag beim Zedenten führen würden, gab es allgemeine Besorgnis,
dass Strukturierungsmöglichkeiten bei Rückversicherungsverträgen
entstehen könnten, die die Aufteilung zwischen
Abtretungskommission und Prämie beträfen.
Die Boardmitglieder fragten, ob die Abtretungskommissionen
sich nur auf anteilige Rückversicherung bezögen, wo die
Verbindung zu den zugrunde liegenden direkten Kapitalströmen aus
dem Versicherungsvertrag klarer wären. Der Stab wird den
Sachverhalt weiter in Bezug auf nicht anteilige
Rückversicherungen untersuchen. Nur für anteilige
Rückversicherungen stimmten die Boards einstimmig der Empfehlung
des Stabs zu, das der Zedent Abtretungskommissionen analog zu
Erwerbskosten erfassen solle.
Fragen der Symmetrie
Die Boards erörterten die Frage der Symmetrie in der
Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts des Zedenten
und der Versicherungsschuld. Die Boardmitglieder waren sich
einig, dass das vorgeschlagene Modell dazu führen würde, dass
die gleiche Bewertungsmethode sowohl auf den
Rückversicherungsvermögenswert als auch auf die
Versicherungsschuld angewendet würde, nur dass der
Rückversicherungsvermögenswert eine Wertminderungsanpassung
enthalte, während die Versicherungsschuld nicht das eigene
Kreditrisiko des Versicherers berücksichtige. Die Boards
wendeten sich auch der Frage der Symmetrie in der Bilanzierung
der Rückversicherungsschuld durch den Rückversicherer und des
Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten zu, aber
einigten sich, sich dieser Frage nicht weiter zu widmen.
Bilanzierung durch den Policeninhaber
Der Stab hat sich der Frage gewidmet, ob das vorgeschlagene
Versicherungsmodel auch auf die Bilanzierung durch den Policeninhaber
angewendet werden kann und welche Fragen wenn daraus für die Bilanzierung
durch den Versicherer erkennbar sein können. Insgesamt war der Stab der
Meinung, dass der Bausteinansatz für Versicherungen auch auf die
Bilanzierung durch den Policeninhaber angewendet werden kann; es wären
jedoch weitere Untersuchungen notwendig. Von den besonderen Fragen, die für
die Bilanzierung durch den Policeninhaber geprüft wurden, schienen nur zwei
möglicherweise auch Auswirkungen auf die Bilanzierung durch den Versicherer
zu haben, wenn Symmetrie zwischen den Modellen der Bilanzierung durch den
Versicherer und durch den Policeninhaber wichtig ist. Diese Fragen waren die
vorläufigen Entscheidungen zur Aufwandserfassung von Erwerbskosten sowohl im
Modell des IASB als auch in dem des FASB und zu Partizipationsrechten im
FASB-Modell. Aus Sicht des Policeninhabers würden alle gezahlten Prämien
einschließlich der Erwerbskosten einen Vermögenswert darstellen. Hier gäbe
es keine Symmetrie zur Bilanzierung durch den Versicherer. Im FASB-Modell
wird vorgeschlagen, Partizipationsmerkmale nur dann als Teil der Schuld aus
dem Versicherungsvertrag zu erfassen, wenn es eine rechtliche oder faktische
Verpflichtung gibt, diese Kapitalströme zu leisten; sonst wären sie als
Eigenkapitalkomponente anzusehen. Aus Sicht des Policeninhabers würde die
höhere Prämie, die für das Teilnahmemerkmal gezahlt wird, einen
Vermögenswert darstellen, was den Unterschied zur Bilanzierung durch den
Versicherer herausstreicht. Die Boards kamen überein (FASB: einstimmig,
IASB: alle Mitglieder bis auf eins), zu diesem Zeitpunkt die Frage der
Symmetrie der Bilanzierung durch den Policeninhaber und den Versicherer mit
Ausnahme der Prüfung der Behandlung von Erwerbskosten und
Partizipationsrechten nicht weiter zu erörtern.
Eine weitere Frage war, ob der Entwurf die Bilanzierung durch den
Policeninhaber beinhalten solle. Die Boards kamen überein, die Bilanzierung
durch den Policeninhaber nicht in den Anwendungsbereich des Entwurfs
aufzunehmen. Die Definition von Versicherung jedoch würde in gleichem Maß
für Versicherer und Policeninhaber gelten.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Vortrag des Vorsitzenden des Unterausschusses für Versicherungsverträge der internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (IAIS)
Robert Esson hielt einen kurzen Vortrag in Vertretung der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten.
Er betonte, dass die Aufsichten zunehmen besorgt hinsichtlich
des Ansatzes der Boards sei, Sachverhalte theoretisch und auf
Einzelfallbasis zu erörtern. Er erkannte an, dass dies ein
notwendiger Schritt sei, die IAIS ist jedoch der Meinung, dass
die Boards auch die Auswirkungen ihrer vorläufigen
Entscheidungen auf die Gesamtheit der Finanzberichterstattung
der Versicherer bedenken solle. Seiner Meinung nach sollten die
Boards die Geschäftsstruktur von Versicherungen in Betracht
ziehen und bestimmen, ob in der Summe ihre vorläufigen
Entscheidungen, die bisher getroffen wurden, zu nützlichen
Informationen für die Adressaten der Abschlüsse von Versicherern
führen würden
Insbesondere betonte er, dass ein jegliches
Finanzberichterstattungsmodell, das von den Boards eingeführt
würde, einen gewissen Grad an Pragmatismus enthalten müsse. Was
wichtig sei, sei, dass die Finanzberichterstattung die
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegeln müsse
und nicht ein Volatilität einführen dürfe, die eben nicht die
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegelte.
Während seines Vortrags wies Esson immer wieder darauf hin,
dass die IAIS ein Hauptprinzip identifiziert habe, das Vorrang
haben sollte: dass ein Modell, dass unverzerrte,
wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse verwende, Antworten
auf viele der Probleme im Projekt zu Versicherungsverträgen
bieten würde. Insbesondere verwies er auf die Probleme, die
dadurch entstanden seien, dass erzwungen worden sei, dass die
Restmarge denn Gewinn oder Verlust zu Vertragsbeginn auf Null
kalibrieren soll. Wenn in dem Modell gestattet würde, die
Erwerbskosten mit einer "1,0" als Kapitalfluss zu gewichten
(also als sicher annehmen würde), wäre die Restmarge niedriger,
die Erwerbskosten würden immer noch als Aufwand erfasst, aber
der aufgeschobene Gewinn, der in der Restmarge eingebettet sei,
würde nicht verzerrt. Er erkannte an, dass unverzerrte,
wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse nicht perfekt seine,
aber sie seien deutlich besser als die Richtung, die die Boards
jetzt eingeschlagen hätten.
Die Boardmitglieder baten um Klarstellung bestimmter
Sachverhalte, aber schien, dass viele der Boardmitglieder, die
sich eher zu Wort meldeten, vom Vortrag nicht überzeugt waren.
Versicherungsverträge Entbündelung
Der Boards erörterten, ob ein Versicherer die Komponenten
eines Vertrags so ansetzen und bewerten solle, als ob sie
separate Verträge wären (Entbündelung). Der Stab führte in die
fachliche Diskussion ein, indem er darauf hinwies, dass der Stab
des IASB und der Stab des FASB bei diesem Sachverhalt geteilter
Meinung seien.
Der Stab des IASB unterstützte im Wesentlichen die folgenden
Positionen:
Ein Versicherer sollte eine Komponente aus einem
Versicherungsvertrag lösen, wenn diese Komponenten nicht
gegenseitig verknüpft ist mit anderen Komponenten des
Vertrags. Dies würde auch für die Komponenten von
Versicherungsverträgen gelten, die eingebettete Derivate
sind.
Wenn die Komponenten eine innere Abhängigkeit von einander
aufweisen, sollte für den Versicherer folgendes gelten:
 |
Es sollte ihm nicht gestattet sein, diese
Komponenten für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung zu
entbündeln. |
 |
Er sollte keinen Einlagenteil vom Rest der Prämie
für die Darstellung in der Erfolgsrechnung abtrennen. |
Der Stab des FASB hatte eine alternative Sichtweise
entwickelt:
 |
Das Konzept der inneren Abhängigkeit sollte nur auf
solche Situationen angewendet werden, in denen die
Komponenten nicht unabhängig von einander
funktionierten, also nur auf Situation, in denen eine
Wahrhaft symbiotische Beziehung notwendig ist, damit die
einzelnen Komponenten funktionieren. |
 |
Eingebettete Derivate in Versicherungsbasisverträgen
sollten weiterhin den bestehenden Leitlinien für die
Bilanzierung von derivativen Instrumenten unterworfen
sein und abgetrennt werden, wenn dies sachgerecht ist.
Es sollte keine Ausnahme von den IFRS für Versicherungen
geben - das allgemeine Konzept im Versicherungsprojekt
sollte sein, sich versicherungsspezifischen Themen zu
widmen. |
 |
Verträge, die einer Entbündelung unterliegen,
sollten sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und
Verlustrechnung auf entbündelter Grundlage dargestellt
werden. |
Der folgenden Diskussion war schwer zu folgen, da die
Boardmitglieder beliebig zwischen den Agendapapieren hin- und
hersprangen. Es wurde jedoch deutlich, dass mangelnde
Übereinstimmung zwischen dem FASB und dem IASB herrschte -
obwohl manche IASB-Mitglieder die Sichtweise des FASB
unterstützten. Ein IASB-Mitglied nannte sechs bedeutende
Probleme des vorgeschlagenen Modells und äußerte die Meinung,
dass die innere Abhängigkeit der Grund für all diese wäre.
Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass die Konzepte von
Abhängigkeit und Unabhängigkeit sehr schwer zu untersuchen
seien, aber er wäre dafür, einen Einheitsansatz wenn immer
möglich zu verwenden: Er war sich noch nicht einmal sicher, ob
es die Mühe lohne, die Komponenten eines Versicherungsvertrags
zu trennen. Was für die Nutzer wichtig sei, sei die aggregierte
Bewertung, nicht die einzelnen Komponenten, und er drängte die
Boards, die IFRS nicht zu übermotorisieren. Ein Mitglied des
Stabs des IASB hielt außerdem fest, dass die zusätzliche Arbeit,
die aus der Sichtweise des FASB folgte, bedeutende Mühen mit
sich bringen würden, ohne dass es viel zusätzlichen Nutzen gebe
(besonders in Rechtskreisen außerhalb der Vereinigten Staaten
und der EU).
In einem Versuch, eine gewisse Richtung in die Diskussion zu
bringen, schlug ein Mitglied des Stabs des IASB einen
modifizierten Ansatz vor:
Eine Entbündelung für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung sollte nicht vorgeschrieben werden, wenn die Komponenten
bedeutende innere Abhängigkeit aufwiesen.
Die Boardmitglieder lehnten dies ab, da es keine Übereinkunft
gebe, was innere Abhängigkeit in diesem Zusammenhang bedeute.
Die Sitzungsmitglieder einigten sich auf Beispiele, die die
extremen Enden des Spektrums verdeutlichten, (beispielweise
Lebensversicherungen mit einer Laufzeit (abhängig) und
Investitionsverträge (entbündelt), aber waren sich nicht einig
über die Verträge zwischen diesen Extremen. Eine knappe Mehrheit
der IASB-Mitglieder (8-7) unterstützten diesen Vorschlag, aber
keines der anwesenden FASB-Mitglieder unterstützte ihn.
Eingebettete Derivate
Die Boards erörterten die Auswirkungen des
Entbündelungsansatzes auf die Bilanzierung von eingebetteten
Derivaten. Eine der Hauptsorgen, insbesondere der
FASB-Mitglieder, war, dass Derivate, die sich als Versicherungen
verkleideten, (beispielsweise Credit Default Swaps) nicht so
behandelt werden sollten, als seien sie Versicherungsverträge.
Der Stab des IASB hielt fest, dass die Definition und
Ausführung des Ausdrucks Versicherungsverträge bei dieser Frage
kritisch sei, und schlug vor, auf weitere Diskussion zu
verzichten und den Boards zu einem späteren Zeitpunkt geänderte
Vorschläge vorzustellen.
Darstellung des Abschlusses
Die Boards erörterten die Darstellung von
Versicherungsverträgen in der Gesamtergebnisrechnung. Der Stab
stellte drei Beispiele vor.
 |
(a) die zusammengefasste Margendarstellung; |
 |
(b) die ausgeweitete Margendarstellung; und |
 |
(c) die herkömmlich Darstellung der
Prämienzuweisung. |
Diese Ansätze waren den Boards im Dezember 2009 vorgestellt
worden.
Der Stab des IASB wies darauf hin, dass der Bewertungsansatz,
der im Projekt gewählt wurde, die grundlegende Struktur des
Darstellungsmodells bestimmt. Um dies zu erreichen, sollten in
der Gesamtergebnisrechnung (zumindest) die folgenden
Informationen im Hauptteil gezeigt werden:
 |
(a) die Auflösung der erwarteten Marge während der
Periode, die aus dem Bewertungsmodell stammt und bei der
die Auflösung der Risikoanpassung separat von der
Auflösung der Restmarge entweder im Hauptteil der
Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang gezeigt wird; |
 |
(b) die Unterschiede zwischen den erwarteten und den
tatsächlichen Kapitalströmen; |
 |
(c) Änderungen in Schätzungen; und |
 |
(d) Ergebnisse aus Anlagen mit getrenntem Ausweis
von
 |
(i) Zinseinkünften und |
 |
(ii) Zinsen auf die
Versicherungsschuld. |
|
Die Boards erörterten verschiedene Aspekte dieser Prinzipien
und der zur Verfügung gestellten Beispiele. Alle Alternativen
fanden durch irgendwen Unterstützung, obwohl manche der Meinung
waren, dass die Streichung des Konzepts von geschriebenen
Prämien/erhaltenen Prämien aus der Gesamtergebnisrechnung für
einige Nutzer verwirrend sein könnte, selbst wenn dies im
Einklang mit dem Bewertungsansatz stehe.
Der IASB und der FASB kamen überein, dass der Bewertungsansatz das
Darstellungsmodell für die Erfolgsrechnung bestimmen soll. Die Boards kamen
außerdem überein, dass sie nicht den herkömmlichen Ansatz der
Prämienzuweisung als Darstellungsmodell für alle Arten von Verträgen wählen
wollten (obwohl er immer noch als Grundlage für die Darstellung eines
vereinfachten Bewertungsansatzes auf Grundlage einer Prämienzuweisung
verwendet werden kann [zB. für Nichtlebensversicherungsverträge]).
Darüber hinaus zeigte der IASB einen starken Vorzug des ausgeweiteten
Margendarstellungsansatzes, während der FASB den zusammengefassten
Margendarstellungsansatz vorzog - wobei der FASB noch die Angabe der
Haupttreiber des Geschäfts verlangen würde.
Variable und fondsgebundene Verträge getrennte Konten
Die Boards erörterten die Bilanzierung von kontobestimmten
Verträgen, die allgemein als "fondsgebunden" oder "variable
Versicherungen" bezeichnet werden, und Rentenverträgen.
Insbesondere erörterten sie Fragen dazu, ob der Anlagefonds, in
den die Prämie eingezahlt wird, einen Vermögenswert darstellt
und eine korrespondierende Schuld des Versicherungsunternehmens.
Der Stab wies darauf hin, dass die grundlegende Frage in dieser
Diskussion sei "wessen Vermögenswerte und Schulden" betroffen
seien. Der Board erörterte einige Modelle für die Trennung und
Abspaltung, die in verschiedenen Rechtskreisen bestehen, die der
Stab vorgestellt hatte. Es wurde festgehalten, dass das
US-amerikanische Modell der separaten Konten vermutlich das
extreme Beispiel sei, da das Konto eine eigenen rechtliche
Existenz habe und rechtlich von den allgemeinen Kontoschulden
des Versicherungsunternehmens getrennt sei.
Die Board kamen überein, dass die Vermögenswerte und die
damit zusammenhängenden Schulden, die sich auf fondsgebundene
Verträge beziehen, (einschließlich derer, die als separate
Konten definiert sind) als die Vermögenswerte und Schulden der
Versicherers in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
berichtet werden sollen.
Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass die Fragen der
Konsolidierung von Anlagefonds, die mit fondsgebundenen
Verträgen in Verbindung stehen 8einschließlich Verträgen mit
separaten Konten) im Rahmen des Projekts zu Konsolidierung
und nicht im Rahmen des Versicherungsprojekts erörtert werden
sollen.
Die Boards diskutierten nicht, ob fondsgebundene Verträge auf
die gleiche Art und Weise bewertet werden sollen wie andere
kontogesteuerte Verträge. Es wurde auch keine diesbezügliche
Abstimmung vorgenommen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
Auflösung der Restmarge und Erfassung von Erträgen
Die Boards erörterten wie eine Restmarge, die zu
Vertragsbeginn festgelegt wird, in der Folgezeit zugunsten der
Gewinn- und Verlustrechnung aufgelöst wird. Der Stab erläuterte,
dass er bei der Erarbeitung seiner Empfehlung das Hauptaugenmerk
auf die Leistung der Versicherers im Rahmen des Vertrags gelegt
habe, die darin bestehe, einen Vermögenswert für den
Policeninhaber zu erbringen. Der Stab erinnerte die Boards auch
daran, dass das vorgeschlagenen Versicherungsmodell eine
Mischung aus den folgenden beiden Faktoren ist:
 |
eine direkte Bewertung der Schuld unter Verwendung
gegenwärtiger Schätzungen erwarteter Kapitalströme, des
Zeitwerts des Geldes und einer Risikoanpassung und |
 |
eine Zuweisung die Restmarge), die einen Gewinn am
Tag 1 verhindert und in der Folge als Ertrag über einen
sachgerechten Zeitraum aufgelöst wird. Der Stab schlug
vor, dass dieser 'sachgerechte Zeitraum' die Zeit sei,
über die der Versicherer im Rahmen des Vertrags seine
Leistung erbringt. |
Die Restmarge
Bei der Vorstellung seiner Empfehlung schlug der Stab vor,
dass 'in folgenden Berichtsperioden die Restmarge ... Zinsen
akkretiert'. Dieser Vorschlag führte zu erheblichen Diskussionen
unter den Boardmitgliedern. Einige Boardmitglieder sahen in der
Restmarge eine Art 'Dummy', der Gewinne und Verluste am Tag 1
verhindern soll. Daher sei sie nichts wesentlich Anderes als zurückgestellte Erträge,
die normalerweise keine Zinsen erzeugen. Andere stimmten dem
nicht zu, da die Restmarge Teil der größeren Barwertberechnung
sei, die vom Versicherungsunternehmen durchgeführt wird, wenn
die Preisgestaltung des Vertrags festgelegt wird. Daher sei die
Erzeugung von Zinsen als im Einklang mit dem Modell für die
Erlöserfassung stehend anzusehen, das derzeit von den Boards
entwickelt wird. Noch wieder andere lehnten diese zweite
Auslegung ab und wiesen darauf hin, dass die Versicherungsprämie
am Tag 1 erhalten wird. Dies stimmt nicht mit den meisten
Erlöserfassungssituationen überein, bei denen mit der
Zinserzeugung anerkannt wird, dass das Unternehmen zwischen der
Lieferung der Leistung und dem Erhalt der Kundengegenleistung im
Prinzip als Finanzierer auftritt.
Die Boards und der Stab versuchten den Sachverhalt zu
verdeutlichen, indem sie Bezug auf die Beispiele des Stabs
nahmen, aber diese trugen nur zur Verwirrung bei – sogar bei den
Boardmitgliedern, die versucht hatten, die Beispiele zu prüfen.
Die Boards waren sich einig, dass es wichtig sei, dass das
Modell nicht verworfen würde, nur weil Uneinigkeit herrsche, ob
Zinsen erzeugt würden. Ein Boardmitglied hielt fest, dass er
eine Rückkehr der Boards zu einem Ansatz über zusammengesetzte
Margen nicht wünschen würde. Die Risikomarge und die Restmarge
ständen im Zusammenhang aber wären deutlich zu unterscheiden,
und das von den Boards vorgeschlagene Modell sollte dies
anerkennen.
Der Stab stimmte zu, die Frage zurückzuziehen, ob aus der
Restmarge Zinsen über den Zeitraum entstehen würden, über den
diese aufgelöst wird. Überarbeitete Vorschläge werden entweder
im Lauf dieser Sitzungswoche oder im April vorgestellt.
Zeitraum der Auflösung
Die Boards erörterten dann den Zeitraum, über den die
Restmarge aufgelöst werden soll. Einige Boardmitglieder zeigten
sich erneut besorgt, dass die Vorschläge des Stabs komplizierter
seien als notwendig. Sie waren insbesondere der Meinung, dass
mit den Vorschlägen versucht werden, die Extreme einzufangen,
nicht der allgemeine Fall (beispielsweise Hurrikan- und
Wintersturmschäden, mit sehr begrenztem Zeitfenster, in denen
Versicherungsfälle eintreten, und nicht Ansprüche, die
gleichmäßig verteilt über die Zeit entstehen).
Ein FASB-Mitglied schlug einen alternativen Ansatz vor, den
der Stab seiner eigenen Formulierung der ursprünglichen
Empfehlung vorzog. Daher wurden die Boards gebeten, über eine
Empfehlung abzustimmen, dass die Restmarge linear aufzulösen
sei, solange ein anderes Auflösungsmuster nicht die
Risikoaussetzung über die Versicherungsperiode besser abbilde.
Eine deutliche Mehrheit des IASB und des FASB unterstützte
jeweils diese Empfehlung in separaten Abtimmungen.
Ein FASB-Mitglied war der Meinung, dass es voreilig sei, sich
auf diesen Ansatz festzulegen. Dieses FASB-Mitglied war der
Meinung, dass die Kapitalzu- und -abflüsse und die Margen
untrennbar verbunden sind und dass die Verwendung einer
zusammengesetzten Marge, die über die Erfüllungsperiode neu
bewertet wird, dies am besten widerspiegele.
Erwerbskosten
Die Boards waren immer der Ansicht, dass Versicherer
Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfassen sollen, und bei
Vertragsbeginn sollte ein Teil der Prämie, der den entstandenen
Erwerbskosten entspricht nicht als Erlös erfasst werden. In den
Antworten auf den Fragebogen des Feldversuchs war angedeutet
worden, dass dieser Vorschlag bedeutende Auswirkungen auf
Lebensversicherer haben und keine sinnvollen Informationen
liefern würde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erörterten die
Boards noch das Ausmaß, in dem das Projekt zu Versicherungen im
Einklang mit dem Projekt zur Erlöserfassung stehen solle bzw.
inwieweit man den Schwerpunkt auf die direkte Bewertung der
Vertragsschuld legen sollte. Seit dem haben die Boards
bestätigt, dass das anzuwendende Bewertungsmodell ein Hybrid der
direkten Bewertung und der Zuweisung eine positiven Differenz
zwischen den erwarteten Prämien und den Kapitalabflüssen plus
Risikomarge sein soll. Daher war der Stab gebeten worden, die
Frage der Erwerbskosten zu untersuchen; er stellte den Boards
die folgenden vier Möglichkeiten vor:
 |
A. Erfassung aller Erwerbskosten als
Aufwand bei Anfall und Nichtansatz eines Teils der Prämie als Erlös
(gegenwärtige Entscheidung der Boards); |
 |
B. Kalibrierung der direkten Bewertung
der Vertragsschuld auf die Prämie unter Ausschluss zusätzlicher
Erwerbskosten; |
 |
C. zusätzliche Erwerbskosten werden in
die vertraglichen Kapitalflüsse aufgenommen, um die Restmarge bei
Vertragsbeginn zu bestimmen; oder |
 |
D. ein immaterieller Vermögenswert
wird angesetzt, der mit dem Betrag der zusätzlichen Erwerbskosten
bewertet wird. |
Verschiedene Boardmitglieder waren dagegen, die derzeitige
Entscheidung zu ändern, da dies nahelegen würde, der
Versicherungen eine Sonderbehandlung erfahren; sie sprachen sich
stark für Möglichkeit A aus. Sie waren außerdem nicht der
Meinung, dass diese Kosten nicht Teil der Vertragsschuld bilden
und deshalb als Aufwand erfasst werden sollten.
Ein paar andere Boardmitglieder sprachen sich für Möglichkeit C aus, da
sie diese als im Einklang mit dem Bausteinansatz stehend ansahen, der
speziell für Versicherungen entwickelt worden sei; in dieser Hinsicht seien
Versicherungen etwas Besonderes. Andere Boardmitglieder deuteten an, dass
sie entweder Möglichkeit B oder Möglichkeit C unterstützen könnten, je
nachdem, wie Erwerbskosten definiert werden.
Ein Boardmitglied, das sich ursprünglich für Möglichkeit A ausgesprochen
hatte, schlug eine Modifizierung von Möglichkeit A vor und führte ein
Beispiel an, bei dem ein Versicherungsvertrag eine Klausel enthält, nach der
der Kunde dem Versicherungsunternehmen einen Betrag für die entstandenen
Erwerbskosten schuldet, wenn der Vertrag nicht verlängert wird. Diese
'Schuld' des Kunden wird normalerweise mit dem Erfüllungswert des Vertrags
verrechnet. In diesem Szenario erhält der Versicherer die Erwerbskosten
entweder durch Vertragsverlängerung oder durch einen reduzierten
Erfüllungswert zurück. Nach der modifizierten Möglichkeit A würden alle
Erwerbskosten als Aufwand erfasst und eine Forderung in Höhe der erwarteten
zurückerhaltenen Kosten angesetzt.
Die Boards erörterten den Sachverhalt eine Weile aber konnten zu keiner
gemeinsamen Sichtweise kommen. Die Mehrheit der Boardmitglieder bat um mehr
Zeit, um den Sachverhalt zu überdenken, und forderten weitere Untersuchungen
zu der Wirkungsweise und den Auswirkungen jeder Möglichkeit. Um dem Stab
zumindest eine Richtung mitzugeben, wurden die Boardmitglieder gebeten, für
entweder A, B/C oder D zu stimmen. Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte
für Möglichkeit A, während die Mehrheit der IASB-Mitglieder sich für
Möglichkeit B/C aussprach. Die Boards baten den Stab, diese Möglichkeiten
weiter zu untersuchen, wobei auch die modifizierte Möglichkeit A
berücksichtigt werden solle, und den Sachverhalt für weitere Diskussion auf
einer späteren Sitzung wieder vorzulegen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
Unterrichtseinheit: Bemessung der Risikomarge
Auf Bitte eines FASB-Mitglieds hatte der Stab des FASB ein
Papier vorbereitet, in dem die Rolle, die Risikoanpassung bei
den gängigen Optionspreismethoden spielt, untersucht und
erläutert wurde. Dieses FASB-Mitglied wollte untersuchen, ob die
Herausforderungen der Boards bei dem Versuch, um die Risikomarge
anzupassen, dadurch wirkungsvoller gelöst werden könnten, wenn
man Optionspreismodelle im Gegensatz zu den derzeit erörterten
Alternativen verwendet.
Der Stab des FASB stellte auch eine Auswahl aktueller (und
bedeutender älterer) wissenschaftlicher Untersuchungen zur
Verwendung des Optionspreismodells in der Bewertung von Schulden
vor. Es war nicht klar, wie viele dieser Studien auf Daten
beruhten, die außerhalb der USA oder nicht nach US-GAAP
gesammelt wurden. (Diese Frage wurde auch von keinem der
Boardmitglieder gestellt.)
Das Hauptpapier wurde nach Art einer Unterrichtseinheit
erörtert, und Entscheidungen der Boards waren nicht
erforderlich. Es wurde jedoch deutlich, dass die Boardmitglieder
geteilter Meinung waren. Einige zogen Optionspreismodelle für
die Bewertung von Versicherungsverträgen vor, einige wollten bei
der derzeitigen Position des Stabs bleiben.
Mitglieder beider Boards äußerten Bedenken, dass die
Verwendung des Optionspreismodells zur Bestimmung der
Risikomarge im Grunde Ersteller dazu einladen würde, einen
Bewertungsansatz mit 'frei wählbaren' Zahlen zu wählen. Es gab
keine erkennbare Möglichkeit, die Ansätze zu den Bewertungen
oder den Eingaben zu beschränken, daher war schwer zu sehen, wie
die Verwendung des Optionspreismodells dem Modell überlegen sein
sollte, das derzeit entwickelt wird. Verteidigend hielt der
Hauptfürsprecher des FASB-Modells fest, dass in einigen Fällen
im Optionspreismodell weniger Subjektivität gegeben wäre,
beispielsweise bei Berechnung des Value at Risk.
Ein FASB-Mitglied zeigte sich besorgt, dass die Boards eine
größere Strenge für Versicherungsverträge vorschlagen würden als
sie bei anderen Bewertungen [zum beizulegenden Zeitwert]
forderten: Lag dies daran, dass die Boards das
Abgangspreismodell als Bewertungsziel aufgegeben haben und einen
Ersatz noch eindeutig formulieren müssen? Der Mangel eines
klaren Bewertungsziels wäre die Wurzel des Problems der Boards.
Ein Mitglied des IASB stimmte dem zu und meinte, dass die
Boards versuchen würden, einen 'Abgangspreis' oder etwas sehr
Ähnliches zu erzielen, ohne diesen Ausdruck oder den Ausdruck
'beizulegender Zeitwert' zu verwenden. Der Abgangspreis sei für
ihn die richtige Antwort, und die Boards sollten so ehrlich
sein, zuzugeben, dass er als Bewertungsziel verwendet würde. Der
Abgangspreis würde sowohl von den Nutzern als auch von den
Bewertern gut verstanden, und es gäbe bereits gut eingerichtete
Bewertungsmethoden dafür in den IFRS und US-GAAP.
Aus der Diskussion ließ sich nicht auf breite Unterstützung
für die Verwendung von Optionspreismethoden bei der Bestimmung
von Eingaben in die Bewertung von Versicherungsverträgen
schließen. Das kann sich jedoch noch ändern, wenn die
Boardmitglieder in der Zeit zwischen der heutigen Sitzung und
der fachlichen Sitzung in der Woche vom 22. März darüber
nachdenken.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
Anwendung von Risikoanpassung und Restmarge
Der Stab des FASB stellte Dokumente zur Anwendung eines
Zweimargenansatzes (Risikoanpassung und Restmarge) und eines
zusammengesetzten Margenansatzes vor. Der Stab hob die
Hauptprobleme in Bezug auf beide hervor: die Zuweisung und die
Auflösung der zusammengesetzten Marge, die frage, ob die
zusammengesetzte Marge/ die Restmarge Teil der Schuld sein solle
und ob Zinsen daraus erwachsen sollen. Die Boardmitglieder
dankten dem Stab für die Papiere, die sie sehr nützlich fanden.
Obwohl sie im Hinterkopf behielten, dass die Entscheidung
zwischen einen Modell mit einer Marge und einem Modell mit zwei
Margen auf einer späteren Sitzung getroffen werden soll,
erörterten die Boardmitglieder die Sachverhalte ausführlich, was
dazu dienen sollte, dem Stab Leitlinien für die Verbesserung
eines jeden Modells zu bieten.
Im Hinblick auf das Modell mit zusammengesetzter Marge kamen
die Boards wie folgt überein:
 |
Wenn die Erstbewertung eines Versicherungsvertrags
zu einem negativen Betrag am Tag 1, hat der Versicherer
diese Differenz (den Verlust) sofort erfolgswirksam zu
erfassen. |
 |
Obwohl einige Boardmitglieder in dieser Hinsicht
zögerten, kamen sie überein, diesen Verlust wie vom Stab
vorgeschlagen zu bewerten - also erwarteter Barwert der
Abflüsse abzüglich des erwarteten Barwerts der Prämien: |
 |
Die zusammengesetzte Marge soll über den
Abdeckungszeitraum und die Anspruchsperiode vereinnahmt
werden. |
Bei Fragen, die sich auf beide Modelle beziehen, kamen die
Boards überein, dass die zusammengesetzte Marge/ die Restmarge
Teil der Versicherungsschuld sein soll und keine separate
Schuld, und sie vereinbarten, dass die Margen angegeben werden
sollten. Ein Punkt, bei dem die Boards sich nicht einig waren,
war die Entstehung von Zinsen aus der Marge; der IASB kam
vorläufig überein, dass aus der zusammengesetzten Marge/ der
Restmarge Zinsen entstehen sollen, während der FASB diesen
Vorschlag ablehnte.
Für Versicherungsverträge zu verwendender Abzinsungssatz
Abzinsung ist eine bedeutender Punkt bei langfristigen
Versicherungsverträgen. Manche sind der Meinung, dass die Versicherer die
Policen oft unter Verwendung der Rendite ihrer Anlagen als Abzinsungssatz
bepreisen und dass die Verwendung eines anderen Zinssatzes, wie
beispielweise eines risikolosen Zinssatzes zu Verlusten am Tag 1 führen
würden.
Unter Berücksichtigung der vergangenen Entscheidungen, ein
Bausteinbewertungsmodell zu verwenden, die Schuld nicht zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten und insbesondere nicht das eigene Kreditrisiko
aufzunehmen, hat der Stab eine Zielsetzung für die Abzinsung entwickelt. Sie
liegt darin, die geschätzten (wahrscheinlichkeitsgewichteten) Kapitalflüsse
um den Zeitwert des Geldes auf eine Art anzupassen, die die Merkmale der
Schuld widerspiegelt und nicht die der Vermögenswerte, die verwendet werden,
um Versicherungsschulden zu finanzieren, es sei denn, die Kapitalflüsse an
die Policeninhaber sind an die Leistungen dieser Vermögenswerte geknüpft wie
beispielsweise in Fällen von teilnehmenden Verträgen. Insbesondere solle der
Abzinsungssatz das Liquiditätsrisiko berücksichtigen, da dieses Risiko der
Schuld inhärent ist und in anderen Bausteinen nicht widergespiegelt wird.
Sowohl die IASB- als auch die FASB-Mitglieder unterstützten diese
Zielsetzung einstimmig, und man war der Meinung, dass das Liquiditätsrisiko
einige Bedenken in Bezug auf Verluste am Tag 1 mildern könnte.
Es gab einige Diskussionen, wie der Abzinsungssatz am besten zu schätzen
sein könnte. Die Vorschläge des Stabs waren die folgenden: 1) keine
detaillierten Leitlinien über das Bewertungsziel hinaus anzugeben oder 2)
vorzuschlagen, eine hochwertige Industrieanleihe als einen einfach
anzuwendenden und vergleichbaren Abzinsungssatz zu verwenden, der im
Einklang mit der Pensionsbilanzierung nach IAS 19 steht. Die erste Methode
würde dazu führen, dass der Abzinsungssatz ein risikoloser Satz zuzüglich
einer Liquiditätsprämie sei. Die Verwendung der hochwertigen
Industrieanleihe wurde nicht unterstützt. Sie scheine zwar praktikabler aber
gleichzeitig ein Stellvertreter für das eigene Kreditrisiko. Außerdem
verfügen manche Länder nicht über solche Anleihen, und die Methode schein
weniger theoretisch fundiert. Die Erörterung wendete sich dann dem eigenen
Kreditrisiko zu, die dies in der vorgeschlagenen Zielsetzung nicht direkt
angesprochen wird. Eine Reihe von Mitglieder von IASB und FASB wollten es
aufnehmen. Seine Aufnahme würde das Zusammenführen des Erfolgs von
Versicherungsverträgen und der Versicherungsanlagen verbessern, wenn die
Anlagen zum beizulegenden Zeitwert geführt werden. Unter Verweis jedoch auf
die jüngsten Entscheidungen im Rahmen des Projekts zu IFRS 9 zum eigenen
Kreditrisiko schlug der FASB vor, den Abzinsungssatz auf den Merkmalen der
Schuld aufzubauen, sodass dieser der risikolose Zinssatz zuzüglich
Liquiditätsrisiko sei, und in den Entwurf separate Fragen hinsichtlich einer
Anpassung um Aufnahme des eigenen Kreditrisikos zu stellen. Beide Boards
stimmten einstimmig dafür. Die Boards stimmten dann einstimmig für die
Aufnahme gesonderter Leitlinien aus der einschlägigen IASB-/FASB-Literatur
zu den Prinzipien für die Bestimmung des Abzinsungssatzes auf eine Art und
Weise, die eine Doppelerfassung von Risiken vermeidet.
Bei den teilnehmenden Verträgen empfahl der Stab, die Rendite aus den
damit zusammenhängenden Vermögenswerten zu bedenken, wo diese selbst wenn
nur teilweise die Kapitalflüsse aus dem Versicherungsvertrag beeinflusst.
Wenn die damit verknüpften Vermögenswerte ein "replizierendes Portfolio"
darstellen, in dem den tatsächlichen Kapitalströme der Versicherungsschuld
in allen Fällen entsprochen wird, und diese direkt gemessen werden können,
besteht keine Notwendigkeit, einen Bausteinansatz zu verwenden. Wenn dies
nicht der Fall ist, sollte die Rendite aus den verknüpften Vermögenswerten
bei der Bestimmung des Abzinsungssatzes berücksichtigt werden, der nach
Maßgabe der Zielsetzung die Merkmale der Schuld widerspiegelt. Die
Mitglieder des FASB stellten klar, dass bei Vermögenswerten der
Abzinsungssatz vertragliche und nicht erwartete Kapitalflüsse abzinst. Man
müsse die Doppelerfassung des Risikos der Unsicherheit von Kapitalflüssen
sowohl bei den erwarteten Kapitalflüssen als auch beim Abzinsungssatz
vermeiden. Die Verwendung eines replizierenden Portfolios, wenn es ein
solches gebe, verhindere diese Doppelerfassung. Alle IASB-Mitglieder und
alle FASB-Mitglieder bis auf eines unterstützten den Vorschlag des Stabs
unter der Voraussetzung, dass er wie erörtert verdeutlicht werde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2010
Vertragsgrenzen
Der IASB diskutierte, wo die Grenze eines bestehenden Versicherungsvertrags liegen solle. Über die Vertragsgrenze bestimmt
sich, welche zukünftigen Zahlungsströme in die Bewertung des Versicherungsvertrags einzubeziehen sind. Der Stab stellte fest, dass der
IASB die Grenze zwischen bestehenden und neuen Verträgen im Mai 2009 vorläufig als den Zeitpunkt bestimmt habe, zu dem der Versicherer
den Vertrag kündigen oder die Preisgestaltung bzw. andere Ausstattungsmerkmale ändern kann.
Seitdem hat die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (International Association of Insurance Supervisors,
IAIS) vorgeschlagen, jene Zahlungsströme bei der Bewertung des Versicherungsvertrag zu berücksichtigen, die durch den früheren der folgenden
Sachverhalte begrenzt würden (sofern einschlägig):
 |
das vertragliche Fälligkeitsdatum unter Berücksichtigung einer jeglichen einseitigen Verlängerungsoption auf Seiten des
Policeninhabers, oder |
 |
das einseitige Recht des Versicherers, die Police kündigen oder sie frei erneut zu zeichnen oder |
 |
den Umstand, dass Versicherer und Policeninhaber gemeinsam und beidseitig eine Entscheidung auf Fortführung der Police
beschließen. |
Der Stab hat diesen Vorschlag weiterentwickelt und die folgende Vertragsgrenze empfohlen:
Die Vertragsgrenze wird unter Einschluss aller Zahlungsströme definiert, die unter dem Vertrag infolge von Ereignissen
auftreten, die im Verlauf des früher endenden Zeitraums aus:
 |
dem im Vertrag festgelegten Deckungszeitraum (unter Berücksichtigung einer jeglichen Verlängerungsoption auf Seiten des
Policeninhabers) und |
 |
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer uneingeschränkt in der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu
schreiben und zu bepreisen. Zu diesem Zweck würden Beschränkungen ignoriert, wenn diese wirtschaftlich keine Substanz besitzen
(d.h. keine erkennbare Auswirkung auf die Wirkungsweise des Vertrags), |
auftreten.
Der Board konzentrierte seine Erörterung auf die Bedeutung und die praktische Anwendung des Ausdrucks 'uneingeschränkt in
der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu schreiben und zu bepreisen', wie er in dem Vorschlag des Stabs zum
Ausdruck kam. Verschiedene Boardmitglieder waren nicht glücklich darüber, wie dies in der Praxis angewendet werden könnte, ob die
Option unbegrenzt sei, ob jegliche neue Preisgestaltung bedeute, dass es sich um einen neuen Vertrag handele oder ob Erhöhungen in
Übereinstimmung mit einer vertraglichen Formel den preislich neu festgelegten Vertrag innerhalb der ursprünglichen Vertragsgrenze
hielten. Die Boardmitglieder zeigten sich noch weniger glücklich hinsichtlich der Fähigkeit eines erneuten Schreibens, was die Vermutung
nähre, dass ein neuer Vertrag bestünde. Zudem bestanden Bedenken dahingehend, ob die erneute Preisfestlegung u.dgl. auf eine bestimmte
Klasse oder einen einzelnen Vertrag angewendet würde.
Nach eine langen Diskussion schien sich der Board auf die Formulierung der Vertragsgrenze zu verständigen, die von der IAIS
entwickelte wurde, statt der Empfehlung des Stabs. Man verständigte sich darauf, dass dies die Grundlage der nächsten Schritte in dem
Projekt sein sollte, auch wenn der Stab aufgefordert wurde, die Auswirkung von Ereignissen zu untersuchen, die sich auf den
Vertragsbedingungen ergäben (das genaue Beispiel soll die Wirkung einer Nichtinanspruchnahmeklausel in einer Kfz-Versicherungspolice sein,
bei der Autofahrer, die verlängern, in Abhängigkeit der Schadenserfahrung unter einer vertraglichen (oder rechtlichen) Formel zu 'Klassen'
zusammengefasst werden, sowie die Frage, ob die Migration von einer Klasse in eine andere einen neuen Vertrag darstellt.)
Ansatz
Der Board erörterte den Ansatz von Rechten und Pflichten, die aus einem Versicherungsvertrag entstehen, einschließlich der
Behandlung des Vertrags in dem Zeitraum (soweit einschlägig) zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die zwei Parteien (Versicherer und
Policeninhaber) in den Vertrag eintreten, und dem Start des Deckungszeitraums. Der Stab stellte fest, dass der FASB bereits vorläufig
beschlossen habe, dass ein Unternehmen eine Versicherungsschuld zu früheren der beiden folgenden Zeitpunkte erfassen sollte: (a) dem Umstand,
dass das Unternehmen 'im Risiko' stehe, den Policeninhaber für versicherte Ereignisse abzudecken und (b) der Unterzeichnung des
Versicherungsvertrags.
Auch wenn die Boardmitglieder einige Bedenken hinsichtlich ihres Verständnisses von 'im Risiko' hatten, war offensichtlich,
dass die weit überwiegende Mehrzahl der Boardmitglieder (wenn nicht alle) zustimmten, dass das Prinzip anders ausgedrückt werden könnte,
nämlich als 'eine Versicherungsschuld entsteht, wenn der Versicherer Versicherungsrisiken ausgesetzt ist'.
Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs vorbehaltlich der Formulierung einverstanden (wie zuvor
der FASB).
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
Die Boards führten eine ausführliche Diskussion, die darauf
ausgelegt schien, die Elemente der alternativen Ansätze zur
Bewertung von Risiko in einem Versicherungsvertrag zu
bestätigen, die in den demnächst erscheinenden Entwurf
aufgenommen werden sollen. Es war schwer, der Diskussion zu
folgen, was nur bewies, dass beide Boards und ihre
entsprechenden Stabmitglieder unter sich und die beiden Gruppen
insgesamt unterschiedlicher Meinung waren. Viele der Einwürfe
waren im Grunde Wiederholungen der früher schon geäußerten
Ansichten und Meinungen der Boardmitglieder und förderten die
Fortsetzung der Diskussion nicht auf nennenswerte Weise. Das
Ergebnis war eine der schlechtesten Debatten zu diesem Projekt
seit Monaten.
Risikoanpassung oder zusammengesetzte Marge
Die Boards waren weiterhin auf eine ausgewogenen Art und
Weise unterschiedlicher Meinung, ob ein Ansatz über eine
Risikoanpassung mit einer Restmarge oder über eine
zusammengesetzte Marge gewählt werden soll: Der FASB stimmte 3:2
für eine zusammengesetzte Marge, der IASB stimmte 8:7 für eine
Risikoanpassung mit Restmarge. Daher wird im Entwurf beides
erörtert werden.
Die Boards kamen überein (FASB: 5 Ja-Stimmen; IASB: 8
Ja-Stimmen), dass in dem Fall, in dem ein Versicherungsvertrag
eine separate Risikoanpassung enthält, im Entwurf die Bandbreite
der erlaubten Verfahren begrenzt werden solle, indem die
Bandbreite der Verfahren spezifiziert wird, die die Boards als
im Einklang mit dem Bewertungsziel stehend ansehen (dies ähnelt
dem Ansatz in Bezug auf Bewertungsmethoden, der in IFRS 2
gewählt wird).
Zusammengesetzte Marge
Die Boards erörterten mögliche Ansätze für die Auflösung der
zusammengesetzten Marge nach dem erstmaligen Ansatz. Der Stab
schlug vor, dass die Auflösung von zwei "Treibern" bestimmt
werden sollte, die im Entwurf näher beschrieben werden würden.
Die vorgeschlagenen Formel lautete:
tatsächliche Prämie der laufenden Periode + Ansprüche
und Leistungen aus der laufenden Periode
erwarteter Wert der Prämien + erwarteter Wert der
künftigen Ansprüche und Leistungen
Mindestens ein Boardmitglied hinterfragte die vom Stab
vorgeschlagenen "Treiber" und hielt fest, dass seiner Meinung
nach diese Treiber nicht einfangen würden, was der Board
bewerten solle: den Währungsbetrag der Prämien und den
Währungsbetrag der Ansprüche, die wenig mit den Risiken und der
Unsicherheit zu tun hätten, die in Versicherungsverträgen
enthalten seien.
Andere Boardmitglieder sahen die vorgeschlagenen
Auflösungsformel als eine Formel der Art "Grad der
Fertigstellung" für die Verträge an; sie sahen dies als eine
nützliche Art und Weise an, die zusammengesetzte Marge
aufzulösen.
Schließlich wurde der Vorschlag des Stabs vom FASB (3
Ja-Stimmen) und vom IASB (13 Ja-Stimmen) angenommen. Es schien,
dass die Boards den Sachverhalt in Bezug auf die
Ansatzänderungen von Schätzungen beim Ansatz über
zusammengesetzte Margen nicht erneut erörtern wollten.
Grad der Bewertung (Buchungseinheit)
Die Boards erörterten den Grad der Zusammenfassung, den ein
Versicherer für Bewertungszwecke wählen soll.
Schließlich kamen die Boards überein, dass die Anpassung für
ein Portfolio von Versicherungsverträgen bestimmt werden solle,
wenn die Bewertung eine separate Risikoanpassung enthält. Die
Risikoanpassung sollte die Auswirkungen der Diversifikation
zwischen Portfolien oder die negative Korrelation zwischen
Portfolien nicht widerspiegeln (FASB: 5 Ja-Stimmen, IASB: 14
Ja-Stimmen).
Darüber hinaus kamen die Boardmitglieder einstimmig zu dem
Schluss, dass im Entwurf die Definition eines "Portfolios von
Versicherungsverträgen" aus IFRS 4 weiter zu verwenden: "Verträge,
die ungefähr ähnliche Risiken beinhalten und zusammen als ein
einzelnes Portefeuille geführt werden".
Angaben
Die Boards erörterten die vorgeschlagenen Angabevorschriften
für den demnächst erscheinenden Entwurf. Sie erörterten
insbesondere ein überarbeitetes Angabeprinzip:
Um den Adressaten von Abschlüssen zu helfen, den
Betrag, den Zeitpunkt und die Unsicherheit
hinsichtlich künftiger Kapitalflüsse zu
verstehen, die aus Versicherungsverträgen
entstehen, hat ein Unternehmen qualitative und
quantitative Angaben zu folgenden Aspekten zu
leisten:
 |
die Beträge, die aus
Versicherungsverträgen entstehen und im
Abschluss des Unternehmensangesetzt sind;
und |
 |
die Art und das Ausmaß des Risikos, das
aus solchen Verträgen entsteht. |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Angabe Prinzip
auch das "Wesen" der Kapitalflüsse beinhalten solle, da ein
Versicherungsvertrag eine Reihe von Kapitalflüssen beinhaltet.
Ein anderes Boardmitglied forderte den Stab auf, zu zeigen,
wie die vorgeschlagenen Angaben auf die Bedürfnisse der Anwender
und deren geforderte Vorschriften eingingen.
Einige Boardmitglieder hinterfragten die Umsetzbarkeit der
Vorschriften in ihrer jetzigen Form und wiesen darauf hin, dass
bei einigen der großen multinationalen Versicherer die
Vorschläge zu einem "Telefonbuch" von Angaben führen würden. Zu
diesen Vorschlägen wurde nicht abgestimmt.
Entbündelung
Die Boards erörterten, ob Investitions- oder
Finanzierungsdienstleistungskomponenten, die in einem Vertrag
zusammen mit der Versicherungsleistung enthalten wären, separat
angesetzt und bewertet werden sollten, als ob sie eigene
Verträge wären. Insbesondere erörterten die Boards das
vorgeschlagene Prinzip für die Entbündelung:
Ein Bestandteil eines Versicherungsvertrags sollte
aus diesem herausgelöst werden, wenn er
unabhängig von den anderen Bestandteilen dieses
Vertrags bestehen kann. Ein Bestandteil kann
unabhängig bestehen, wenn er nicht wesentlich
von anderen Bestandteilen des Vertrags abhängt.
Die Boards waren weiterhin der Meinung und unglücklich
darüber, dass die Unterscheidung zwischen "unabhängig" und
"abhängig" in der Praxis nicht umgesetzt werden könne.
Verschiedene Boardmitglieder zeigten sich tief besorgt
angesichts der Auswirkungen für eingebettete Derivate und die
mögliche Bilanzierung einer Arbitrage zwischen
Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten. Im Endeffekt
konnten die Boards bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss
gelangen und entschieden, andere Aspekte der Entbündelung zu
diskutieren, da sie hofften, dass diese Erörterungen ihnen dabei
helfen könnten, dass Entbündelungsprinzip auf eine
zusammenhängende Art und Weise zu artikulieren.
Die Boards erörterten, wie man die Entbündelung eines
Anlagebestandteils insbesondere innerhalb eines langfristigen
Versicherungsvertrags fordern könne. Die Boards kamen überein,
dass Verträge mit explizit ausgeglichenem Konto des Inhabers
(kontobestimmten Verträgen) entbündelt werden sollten. Darüber
hinaus sollen teilnehmende Verträge und Verträge mit nicht
garantierten Prämien, die Merkmale aufweisen, die für
kontobestimmte Verträge wesentlich sind, den kontobestimmten
Verträgen zugerechnet werden.
Die Boards kamen überein, dass der Stab auf bestehenden
US-amerikanischen Leitlinien aufbauen sollte (ASC Topic 944-20-15-29)
, wenn er sich den adressatenbestimmten Verträgen zuwendet. Die Boards
kamen überein, dass der Anlagebestandteil von
Versicherungsverträgen, die keine Merkmale aufweisen, die für
kontenbestimmte Verträge bedeutsam sind, normalerweise nicht
herausgetrennt würden. Solche Verträge weisen keine explizite
Kontobalance auf, und sie teilen auch die grundlegenden Merkmale
der kontobestimmten Verträge nicht auf. Wenn jedoch solche
Verträge zwei oder mehr Bestandteile aus Gründen aufweisen
würden, die nicht wirtschaftlicher Art sind, würden diese
Bestandteile herausgelöst, weil sie unabhängig bestehen könnten.
Die Behandlung von eingebetteten Derivaten war nicht so
leicht zu klären. Der IASB stimmte mit knapper Mehrheit dafür (9
Ja-Stimmen; 5 Nein-Stimmen), dass die eingebetteten Derivate mit
Hilfe der bestehenden IFRS-Aufspaltungsvorschriften entbündelt
werden sollten. Dagegen war der FASB einstimmig der Meinung,
dass alle Bestandteile einschließlich der eingebetteten Derivate
entbündelt werden sollten, wenn der jeweilige Bestandteil nicht
ausreichend abhängig von den anderen Bestandteilen des
Versicherungsvertrags ist.
Der Stab wird diese Paket von Entscheidungen mit sich nehmen
und mit dem Board außerhalb der Sitzung zusammenarbeiten, um
eine einheitliche Position zu erzielen. Dies wird den Versuch
einschließen, ein Entbündelungsprinzip zu identifizieren. Eine
solche Position würde öffentlich in der üblichen Art und Weise
erörtert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgruppe für Umsetzungsfragen in Bezug auf Derivate (Derivatives Implementation Group, DIG)
des FASB sich einer Reihe der Sachverhalte gewidmet habe, die
allgemeinen Versicherungsverträgen gälten. Langfristige Verträge
einen allerdings nicht erörtert worden.
Anwendungsbereich: Finanzgarantien
Die Boards erörterten, ob Finanzgarantieverträge in den
Anwendungsbereich von Versicherungen oder den des Projekts
zu Finanzinstrumenten fallen sollten. Insbesondere erörterten
sie Finanzgarantieversicherungsverträge (für Nichtzahlung von
Zinsen und Tilgungen von Schuldtiteln),
Hypothekengarantieversicherungsverträge und
Kreditversicherungsverträge (für Handelsforderungen).
Mindestens ein Boardmitglied zeigte Bedenken, dass viele der
erörterten Verträge Derivate seien aber, da sie die Definition
eines Versicherungsvertrags erfüllten, nicht zum beizulegenden
Zeitwert bilanziert würden. Der Stab versuchte, die Bedenken der
Boards zu zerstreuen, und meinte, dass dies nicht der Fall sein
würde Tda die Behandlung nicht davon abhinge, das zugrunde
liegende Instrument zu halten.
Die Boards kamen schlussendlich überein (FASB: 4 Ja-Stimmen;
IASB: 13 Ja-Stimmen), dass Verträge, die die Definition einer
Versicherung erfüllten, als Versicherungsvertrag bilanziert
werden sollten. Die Boards waren sich einig, dass die Absicht
des Projekts sei, dass gleiche oder ähnliche Transaktionen
ähnlich bilanziert werden sollten. Dies Ziel lässt wenig
Alternativen dazu zu, Finanzgarantieverträge, mit denen der
Halter entschädigt wird, als Versicherungsverträge zu behandeln.
Anwendungsbereich: Dienstleistungsverträge mit festgesetztem Preis
Nach kurzer Diskussion lehnten die Boards ab, dass
Dienstleistungsverträge mit festgesetztem PreisAfter die
Definition eines Versicherungsvertrags erfüllen und in den
Anwendungsbereich des IFRS/ ASC zu Versicherungen fallen sollten (FASB: 5
Gegenstimmen; IASB: 4 Stimmen dafür). Daher werden solche
Verträge vom Standard ausgenommen. Dies stimmt mit der
bisherigen Behandlung dieser Verträge überein.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 1. Juni 2010
Unternehmenszusammenschlüsse und Übertragungen von Portfolios
Die Boards erörterten die sachgerechte bilanzielle Behandlung
einer Übertragung eines Portfolios, also Versicherungsverträge,
die in einem Geschäftsvorfall erworben werden, der kein
Unternehmenszusammenschluss ist. Nach ausführlicher Debatte
kamen die Boards überein, dass der Versicherer den Betrag, der
sich aus der Bestimmung des erwarteten Barwerts der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] ergibt, mit der Gegenleistung
vergleicht, der für diese Verträge erhalten wurde.
 |
(a) Wenn die erhaltene Gegenleistung die
erwarteten Kapitalflüsse übersteigt,
behandelt der Versicherer den
Unterschiedsbetrag als die [Restmarge]
[zusammengesetzte Marge] (in Abhängigkeit
davon, auf welches Modell sich die Boards
schließlich einigen werden) zu dem
Zeitpunkt. |
 |
(b) Wenn die erwarteten Kapitalflüsse
die erhaltenen Gegenleistung übersteigen,
erfasst der Versicherer den
Unterschiedsbetrag zu dem Zeitpunkt in der
Gewinn- und Verlustrechnung. |
Die Boards hielten fest, dass, bevor der Betrag in (b)
erfasst wird, das Unternehmen, das das Portfolio von
Versicherungsverträgen übernimmt, auch einzuschätzen hat, ob es
irgendwelche anderen Vermögenswerte übernommen hat
einschließlich jeglicher separat identifizierbarer immaterieller
Vermögenswerte (beispielsweise einen Kundenstamm). Wenn das der
Fall ist, sind solche Vermögenswerte anzusetzen.
Im Hinblick auf die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Verträge kamen die
Boards überein, dass der Versicherer den erwarteten Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] ergibt, mit dem beizulegenden
Zeitwert dieser Verträge vergleicht.
 |
(a) Wenn der beizulegende Zeitwert
dieser Verträge den erwarteten Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem
Modell, das eine solche Anpassung verwendet]
übersteigt, behandelt der Versicherer den
Unterschiedsbetrag als die [Restmarge]
[zusammengesetzte Marge] zu dem Zeitpunkt. |
 |
(b) Wenn der erwartete Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem
Modell, das eine solche Anpassung verwendet]
den beizulegende Zeitwert dieser Verträge
übersteigt, bewertet der Versicherer zuerst
die übernommenen Verträge mit dem dem
erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus
Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] und nicht zum
beizulegenden Zeitwert. Diese Ausnahme von
den allgemeinen Vorschriften in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und
ASC Topic 805 Unternehmenszusammenschlüsse würde
den erstmaligen Buchwert des Geschäfts- oder
Firmenwerts erhöhen, der im Rahmen des
Unternehmenszusammenschlusses angesetzt
wird. |
Boardmitglieder aus beiden Boards wiesen darauf hin, dass
diese Schlussfolgerung zeige, dass sie beide der Verwendung des
falschen Bewertungsmerkmals zugestimmt hätten – der beizulegende
Zeitwert wäre besser –, aber wenigsten lägen sie übereinstimmend
falsch.
Übergang
Anwendung von Übergangsmodellen auf die Versicherungsbilanzierung und bewertungsbezogene Sachverhalte
Diese Sitzung galt nicht dem Datum des Inkrafttretens oder
der Frage, ob eine vorzeitige Anwendung zulässig sein sollte.
Diese Fragen sollten später zusammen mit Entscheidungen zu IFRS
9 und anderen Standards, die bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen
sein sollen, entscheiden werden. Es gab eine ausgiebige und
hitzige Debatte hinsichtlich der Frage, ob ein prospektives oder
ein rückwirkendes Modell für den Übergang gewählt werden soll,
wegen der Zuweisung der Restmarge/zusammengesetzten Marge. Im
Bausteinmodel wird die Restmarge/zusammengesetzte Marge bei
Vertragsbeginn kalibriert und wird nachfolgend nicht mehr neu
bewertet. Dies stellt ein Problem bei der Bestimmung dieser
Marge beim Übergang dar.
Der Vorschlag des Stabs lautete, die Versicherungsverträge
beim Übergang mit dem erwarteten wahrscheinlichkeitsgewichteten
Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell,
das eine solche Anpassung verwendet] plus
[Restmarge]/[zusammengesetzten Marge] zu bewerten.
Die [Restmarge]/[zusammengesetzte Marge] wird als die
positive Differenz zwischen dem Buchwert der
Versicherungsverträge nach den vorher verwendeten
Rechnungslegungsregeln und dem erwarteten Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] angesetzt. Die negative Differenz,
wenn der Buchwert unter den vorher angewendeten
Rechungslegungsregeln geringer ist als die Bewertung nach dem
Bausteinansatz, wird zuerst mit positiven Differenzen aus
anderen Versicherungsportfolios verrechnet, und die negative
Nettodifferenz auf Unternehmensebene wird in die Gewinnrücklage
genommen.
Beide Boards haben die Verwendung einer anderen
Buchungseinheit beim Übergang (auf Unternehmensebene) abgelehnt.
Sie zogen einen portfoliobasierten Ansatz vor und einigten sich
auf ein rückwirkendes Übergangsmodell.
Der FASB und einige IASB-Mitglieder sprachen sich strikt
gegen die Behandlung aller Schuldposten als Abzug von der
Gewinnrücklage, aber die Behandlung aller Kreditposten als
Margen mit Auswirkungen auf künftige Gewinne aus. Die Bedenken
auf der Seite des FASB lauteten, dass die
Restmarge/zusammengesetzte Marge auf Bewertungen der alten
Bilanzierungsweise kalibriert ist und Auswirkungen auf künftige
Gewinne haben wird und damit die Leistungseinheitlichkeit der
Versicherungsverträge über die Zeit und über Unternehmen und
Rechtskreise hinweg unterminiert. Einige Mitglieder wollten die
zusammengesetzte Marge auf den Betrag kalibrieren, den ein
Versicherer für einen ähnlichen Vertrag zu Übergangszeitpunkt
fordern würde. Andere hielten fest, dass die Aktualisierung der
Bewertung auf diese Weise sowohl schwierig sei als auch der
wahren zusammengesetzten Marge in Bezug auf künftige
Kapitalflüsse nicht entsprechen würde. Einige wollten die
zusammengesetzte Marge nur als die Differenz zwischen den
verbleibenden künftigen erwarteten Kapitalabflüssen und -zuflüssen
zum Übergangszeitpunkt bewerten. Diese Berechnung würde jedoch
oft dazu führen, dass es gar keine Marge gibt, weil nach
Vertragsbeginn die verbleibenden Kapitalabflüsse normalerweise
die Zuflüsse übersteigen.
Alle Boardmitglieder waren sich einig, dass irgendeine Marge
zum Übergangszeitpunkt angesetzt werden müsse, um die
Unsicherheit hinsichtlich des Barwerts der erwarteten
Kapitalflüsse widerzuspiegeln.
Um dieses Problem zu überwinden, schlug ein IASB-Mitglied
vor, Versicherungsverträge zum Zeitpunkt des Übergangs wie folgt
zu bewerten:
- Beim Übergang bestimmt das Unternehmen den erwarteten
wahrscheinlichkeitsgewichteten Barwert der
Kapitalflüsse (auf Portfolioebene).
- Es bestimmt dann eine Risikoanpassung
unabhängig von dem Margenmodell, das von den
Boards gewählt wird. Wenn ein Modell über die
zusammengesetzte Marge gewählt wird, wird diese
Risikoanpassung die neue zusammengesetzte Marge.
Im Modell der Restmarge wäre dies die Restmarge.
- Der erwartete Barwert der Kapitalflüsse plus
Risikoanpassung wird mit den Buchwerten des
Unternehmens unter den vorher angewendeten
Rechungslegungsregeln verglichen, und jegliche
Differenzen, positiv oder negativ, werden in die
Gewinnrücklage genommen.
Der IASB stimmte diesem Vorschlag mit 9 Stimmen zu. Beim FASB
stimmten 2 von 5 Mitgliedern dafür, und ein Mitglied sagte, es
könne zustimmen.
Behandlung von immateriellen vermögenswerten, die aus einem Unternehmenszusammenschluss resultieren, zum Zeitpunkt des Übergangs
Die Boards kamen einstimmig überein, bei der Bestimmung der
Beträge der Versicherungsverträge beim Übergang immaterielle
Vermögenswerte, die aus Unternehmenszusammenschlüssen entstehen
und die sich allein auf die bestehenden Versicherungsverträge
beziehen, als Teil der Buchwerte unter den vorherigen
Rechungslegungsregeln zu behandeln. Dies hat dies Auswirkung,
diese immateriellen Vermögenswerte in die Gewinnrücklage
abzuschreiben. Diese Vermögenswerte entstehen aus der Anwendung
von IFRS 4.31 und werden oft als der Barwert der aktuellen
Geschäftstätigkeit oder als Barwert der künftigen Gewinne oder
der Wert des erworbenen Geschäfts bezeichnet und beinhalten
keine immateriellen Vermögenswerte, die sich auf künftige
Verträge beziehen wie beispielsweise Kundenbeziehungen.
Behandlung von aufgeschobenen Erwerbskosten zum Zeitpunkt des Übergangs
In dem Versicherungsbilanzierungsmodell werden aufgeschobenen
Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfasst. Die Boards kamen
einstimmig überein, jegliche aufgeschobenen Erwerbskosten mit
aufzunehmen, die das Unternehmen früher eventuell unter den
vorher angewendeten Rechungslegungsregeln als Teil des Buchwerts
der Versicherungsschuld erfasst haben mag. Dies hat dies
Auswirkung, diese aufgeschobenen Kosten in die Gewinnrücklage
abzuschreiben.
Übergangsangaben
Die Boards kamen überein, eine Ausnahme ähnlich der in IFRS
4.44 einzuräumen. Dies würde einen Versicherer davon ausnehmen,
vorher nicht veröffentlichte Informationen über
Schadenentwicklungen anzugeben, die mehr als fünf Jahre vor dem
Ende des ersten Geschäftsjahres eintraten, in dem der
Versicherer den vorgeschlagenen Standard anwendet. Alle anderen
Angabevorschriften aus IAS 8 und IFRS 4 wären anzuwenden. Der FASB
bat den Stab, klarzustellen, dass er nicht den
Angabevorschriften aus Subtopic 250-10-50 nachkommen müsse, da
es sich um eine verpflichtende Änderung der Bilanzierungsmethode
handelt, während das Subtopic sich auf freiwillige Änderungen
bezieht.
Die Boards kamen außerdem überein, eine separate Angabe ab
dem Übergang und nachfolgend zum Auslaufen der beim Übergang
bestimmten Marge zu fordern.
Anwendung von IFRS 9 und Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten
Die Boards kamen überein, das es einem Unternehmen, das
Versicherungsverträge anbiete, gestattet sein soll, bei
Übernahme des künftigen Standards zu Versicherungsverträgen
einen finanziellen Vermögenswert neu als als erfolgswirksam zu
beizulegenden Zeitwert bewertet zum Beginn der frühesten
dargestellten Periode zu designieren, wenn dies eine
Uneinheitlichkeit beim Ansatz oder bei der Bewertung beseitigen
oder deutlich reduzieren würde (manchmal als
Bilanzierungsanomalie bezeichnet), die ansonsten aus der
Bewertung von Vermögenswerten und Schulden oder der Erfassung
der Gewinne oder Verluste daraus auf unterschiedlicher
Bewertungsgrundlage entstehen. Gefordert wäre dies aber nicht.
Das Unternehmen würden die kumulierten Auswirkungen dieser
Neudesignierung als eine Anpassung an der Gewinnrücklage der
Eröffnungsbilanz der frühesten dargestellten Periode erfassen
und jegliche dazu gehörige Posten aus dem kumulierten sonstigen
Gesamtergebnis entfernen.
Darüber hinaus kam der IASB überein, dass der vorgeschlagene
Übergang gleichermaßen für Versicherer gelten würde, die bereits
IFRS oder US-GAAP anwenden, wie für Versicherer, die die IFRS
das erste Mal anwenden.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Juni 2010
Teilnehmende Investmentverträge
Die Boards erörterten, ob Investmentverträge mit einem
diskretionären teilnehmenden Merkmal in den Anwendungsbereich
 |
eines Standards zu Versicherungsverträgen
fallen sollten und deshalb auf die gleiche Art
und Weise wie teilnehmende Versicherungsverträge
behandelt werden sollten, oder |
 |
eines Standards zu Finanzinstrumenten fallen
sollten und deshalb zu fortgeführten
Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zu
beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten. |
Der Stab empfahl einen geteilten Ansatz - dass der IASB und
der FASB sich auf unterschiedliche Positionen einigen sollten:
 |
Der IASB solle Investmentverträge mit
diskretionären teilnehmenden Merkmalen als
Versicherungsverträge behandeln, und |
 |
der FASB solle diese Posten als
Finanzinstrumente im Anwendungsbereich seines
vorgeschlagenen Standards zu Finanzinstrumenten
behandeln, der derzeit zur Stellungnahme
veröffentlicht ist. |
Der FASB bestätigte, dass solche Verträge in den
Anwendungsbereich seines vorgeschlagenen Standards zu
Finanzinstrumenten fallen würde.
Der IASB war bei diesem Thema geteilter Meinung. Diejenigen,
die der Empfehlung des Stabs widersprachen, waren besorgt ob der
Tatsache, dass Dinge in den Anwendungsbereich des
vorgeschlagenen IFRS zu Versicherungsverträgen aufgenommen
werden sollten, die explizit keine Versicherungsverträge sind.
Dies würde bedeuten, "branchenspezifische" Standards zu
schaffen, was der Philosophie des IASB widerspräche. Darüber
hinaus zeigten sich einige besorgt ob möglicher
Strukturierungsmöglichkeiten, beispielsweise, dass einige
Transaktionen eine Bilanzierung als Finanzinstrumente insgesamt
verhindern könnten. Diejenigen, die den Vorschlag des Stabs
unterstützten, erkannten die Sichtweise ihrer Gegenüber an, aber
waren bereit, den Vorschlag hauptsächlich aus pragmatischen
Gründen anzunehmen. Einige wollten den Vorschlag nur in
Situationen unterstützen, in denen die Investmentverträge an
einem Pool teilnehmen, bei dem die deutliche Mehrheit der
teilnehmenden Verträge Versicherungsverträge sind.
Der IASB war hälftig geteilt (6 zu 6 Stimmen der anwesenden
Mitglieder). Daher sagte der Vorsitzende, dass im IASB-Entwurf
die Stabempfehlung enthalten sein würde (also die Aufnahme von
Investmentverträgen mit einem diskretionären teilnehmenden
Merkmal in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen IFRS)
ebenso wie eine Erörterung dieser Verträge als
Finanzinstrumente, die der normalen IFRS-Bilanzierung für
Finanzinstrumente unterliegen in der Grundlage für
Schlussfolgerungen. In der Einladung zur Stellungnahme würde es
eine spezifische Frage dazu geben.
Vertragsgrenzen
Bei einem verwandten Thema kam der IASB überein, dass die
Vertragsgrenzen für "Investmentverträge mit diskretionärem
teilnehmenden Merkmal" als der Punkt definiert werden sollten,
an dem der Vertragsinhaber nicht länger über ein vertragliches
Recht verfügt, Nutzen aus einem diskretionären teilnehmenden
Merkmal zu ziehen.
Risikoanpassungsverfahren
Die Boards erörterten, welche Verfahren zur Verfügung stehen sollten, um
eine Risikoanpassung zu bewerten, und insbesondere, ob ein
Kapitalkostenverfahren das vorgeschlagenen Ziele der Risikoanpassung
erfüllen würde. Diese Diskussion folgte auf eine vom 18. Mai 2010, als
entschieden wurde, dass, wenn das Bewertungsmodell für Versicherungsverträge
eine separate Risikoanpassung enthalten sollte, die Bandbreite der zur
Verfügung stehenden Verfahren für die Bewertung einer solchen
Risikoanpassung auf irgendeine Art und Weise begrenzt werden sollte.
Der Stab schlug vor, dass die Verfahren auf die folgenden begrenzt werden
sollten, wobei das angewendete Verfahren von der erwarteten Verteilung der
erwarteten Verluste bestimmt werden sollte:
 |
ein
Konfidenzniveauverfahren (oder Value at Risk); |
 |
ein
bedingter/reduzierter Erwartungswert (Conditional
Tail Expectation oder Tail Value at Risk);
und |
 |
ein
Kapitalkostenverfahren. |
Der Vorschlag des Stabs traf auf keine große Unterstützung. Insbesondere
wurde der Kapitalkostenansatz kritisiert, da er das Bewertungsziel der
Boards nicht erfülle, da er das bewerte, was ein Anleger fordern würde, um
ein Geschäftsbuch zu übernehmen, während die Boards versuchten, die
Versicherungsschuld zu bewerten.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass das einzige
Bewertungsverfahren, das das Bewertungsziel der Boards erfülle, der
bedingte/reduzierte Erwartungswert sei. Insbesondere gelte dies, weil dieser
sich der besonderen Herausforderung stelle, Risiken zu bewerten, die selten
auftreten aber von hoher Durchschlagskraft sind und die deshalb
Risikoanpassungen haben, die höher sind als die derjenigen Risiken, die oft
auftreten und wenig Durchschlagskraft haben.
Ein FASB-Mitglied war nicht der Meinung, dass die Boards über ausreichend
Informationen oder Analysen von Risikobewertungsmethoden verfügten, um eine
informierte Entscheidung zu treffen. Darüber hinaus zeigte sich das
Boardmitglied besorgt, dass der Stab versuchen würde, bestimmte
regulatorischen Bilanzierungspraxen in die anlegerorientierte
Finanzberichterstattung aufzunehmen. Dies liege nicht notwendigerweise in
der Verantwortung der Boards.
Die Boards kamen bei diesem Thema zu keinem Schluss. Der Stab wird auf
der IASB-Sitzung vom 15. bis 17. Juni einen weiteren Versuch unternehmen,
Einigkeit in dieser Frage zu bewirken.
Diskussion auf der Sitzung von IASB und FASB im Juni 2010
Entwurf von Anwendungsleitlinien in Bezug auf künftige Kapitalflüsse
Die Boards erörterten die die Anwendungsleitlinien, die vom
Stab in Bezug auf die Frage vorgeschlagen worden sind, welche
erwarteten zukünftigen Kapitalflüsse in die Bewertung von
Versicherungsverträgen aufgenommen werden sollen. Das Ziel der
Diskussion lag darin, dem Stab Rückmeldung zu geben, die dieser
mitnehmen und in die Aktualisierung des Entwurfs einfließen
lassen könne.
Das vorgeschlagene Prinzip sieht vor, künftige Kapitalflüsse
aus der Erfüllung eines Versicherungsvertrags aufzunehmen. Diese
Kapitalflüsse sollten die Schätzung des Versicherers seiner
Kosten für die Erfüllung widerspiegeln, die Eingaben sind mit
Ausnahme von Marktvariablen also unternehmensspezifisch, und der
Schwerpunkt liegt auf Kapitalflüssen aus bestehenden Verträgen
und nicht aus möglichen neuen Verträgen. In den Leitlinien wird
dargelegt, dass der Versicherer zu den Kosten, die notwendig
sind, um den Vertrag zu erfüllen, alle Kosten aufnehmen soll,
die direkt damit im Zusammenhang stehen (direkte Kosten) und
eine systematische Zuweisung der Kosten vornehmen soll, die sich
auf den Vertrag oder vertragliche Aktivitäten beziehen
(indirekte Kosten). In einem Anhang zu den Leitlinien werden
Beispiele von direkten und zusätzlichen Kosten zur Verfügung
gestellt, die aufzunehmen sind; ebenso werden die Kosten
benannt, die auszuschließen sind, da sie nicht dem
Erfüllungskonzept entsprechen.
In den Leitlinien wird ein replizierendes Portfolio für alle
Kapitalströme aus der Versicherungsschuld oder einen Teil davon
erörtert. Obwohl keine Methode über ein replizierendes Portfolio
vorgeschrieben wird, wird im Papier des Stabs die Meinung
geäußert, dass, wenn kein solches Portfolio für die Kalibrierung
besteht, eine andere Methode verwendet werden sollte, um dies zu
erreichen.
In den Leitlinien wird weiter erklärt, dass bei der Schätzung
der Kapitalflüsse zum Berichtszeitpunkt, die Bewertung aktuell
sein sollte und die Wahrscheinlichkeiten und Erwartungen zu
diesem Zeitpunkt widerspiegeln sollten; es sollten keine
rückwirkenden Erkenntnisse verwendet werden und es sollten keine
möglichen künftigen Kapitalflüsse aus möglichen künftigen
Verträgen verwendet werden.
Der Stab stellte später klar, dass die Kapitalflüsse zu ihrem
Nominal- oder ihrem tatsächlichen Wert geschätzt werden können
(also angepasst um künftige Inflationen), solange die Annahmen
durchgehend verwendet werden.
Insgesamt waren viele Mitglieder der Meinung, dass die
Leitlinien gut entworfen seien, es wurden jedoch einige
Anmerkungen angebracht und Klarstellungen vorgeschlagen. Der
Schwerpunkt der Kommentare der FASB-Mitglieder lag darauf, dass
einige der Kosten, bei denen vorgeschlagen wurde, sie in die
Kapitalflüsse aufzunehmen, nicht gut mit dem Erfüllungskonzept
zusammen passten. So seien beispielsweise die Kosten eines
Versicherers für die Zahlung fortlaufender Kommissionen an
Zwischenhändler, damit die Policen in Kraft bleiben würden,
keine Kosten für die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem
Policeninhaber. Desgleichen seinen auch Policenverwaltungs- und
-pflegekosten, die aufzunehmen vorgeschlagen wurde, keine Kosten
für die Erfüllung einer Verpflichtung. Diese Diskussion zeigte
die Unterschiede in der Art und Weise, wie der IASB und der FASB
das Erfüllungskonzept verstehen. Der Ansatz des IASB legte den
Schwerpunkt eher auf die Frage, ob die Kosten direkt und
zusätzlich zum Vertrag seien, und nicht auf der Frage, ob sie im
direkten Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung
gegenüber dem Policeninhaber stünden.
Hinsichtlich der Anwendung eine replizierenden Portfolios
fragten die Boardmitglieder den Stab nach Klarstellung, ob
dieses in allen Fällen berechnet werden müsse, um die
Kalibrierung darauf zu ermöglichen, selbst wenn der Versicherer
eine andere Methode anwenden würde.
Weiterhin schlugen die Boardmitglieder vor, dass die
Leitlinien zu den Auswirkungen künftiger Ereignisse auf die
Schätzungen künftiger Ereignisse klargestellt würden, um die
Unterscheidung zwischen den Arten von künftigen Ereignissen
deutlicher zu machen, die in Erwägung gezogen werden müssen, da
sie Auswirkungen auf die Kapitalflüsse gegenwärtiger Verträge
haben, und denjenigen, die ignoriert werden müssen, weil sie
keine Auswirkungen auf bestehende Verträge haben.
Schließlich wurde der Stab gebeten, die Formulierung des
übergreifenden Prinzips zu verschärfen, um es enger mit den
detaillierten Leitlinien in Zusammenhang zu bringen, die ihm
folgen.
Kapitalflüsse in fremder Währung
Nach einer allgemeinen theoretischen Debatte, ob die
Bestandteile einer Versicherungsschuld die Definition eines
Geldpostens erfüllen, stimmten die Boards einstimmig dem
Vorschlag des Stabs zu, Versicherungskosten in ihrer Gesamtheit
einschließlich aller Bestandteile als Geldposten zu behandeln.
Dies würde bedeuten, dass Versicherungsverträge mit erwarteten
Kapitalflüssen in fremder Währung den Rückübertragungsregeln für
Fremdwährungen unterliegen würden. Die Boards stimmten weiterhin
dem Stab zu, dass Versicherungsschulden aus kurzfristigen
Verträgen vor Inanspruchnahme, die nach dem Ansatz der noch
nicht verdienten Prämie bewertet würden, ebenfalls als
Geldposten anzusehen wären. Dies liegt darin begründet, dass der
Ansatz der noch nicht verdienten Prämien als eine abkürzende
Bewertungsmethode zum vollen Bausteinansatz angesehen wird, bei
der auf den zugrunde liegenden Kapitalflussansatz geschaut wird,
sodass es keine Unterschiede in der Fremdwährungsbehandlung
geben sollte. Dies würde von der derzeitigen Behandlung solcher
Verträge abweichen. Derzeit werden sie als Vorauszahlungen auf
künftige Dienstleistungen angesehen und daher als nicht monetäre
Posten.
Einbringlichkeit von Erwerbskosten
Die Boards führten eine lange und im Endeffekt zu keiner
Schlussfolgerung führenden Debatte zu Erwerbskosten. In vielen
Versicherungsverträgen wird die Kommission aus aus der Prämie
erhalten, beinahe wie ein Zuschlag zur Prämie. Die Frage wird
dann, wenn diese eingebracht werden können (beispielsweise von
einem Händler, wenn der Versicherungsvertrag ausfällt), warum
solche Kosten als Aufwand erfasst werden; sollten sie nicht ein
Vermögenswert sein? Die FAS-Mitglieder hielten fest, dass es
keine wirkliche Garantie gebe (bei einem Ausfall), dass die
Kosten eingebracht werden könnten, daher würde das bedingte
Recht, Kosten wieder einzubringen, nicht die Kriterien eines
Vermögenswerts erfüllen. Daher sei es der Wunsch des FASB, alle
Erwerbskosten als Aufwand zu erfassen.
Einige IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass es einen
mangelnden Zusammenhang zwischen der Art und Weise gebe, wie
Erwerbskosten behandelt würden, abhängig davon, ob sie von
Policeninhabern über Bruttoprämien erhalten und dann an die
Händler gezahlt würden oder ob sie netto über den Händler
gezahlt würden. Diese Mitglieder argumentierten, dass es keinen
inneren Unterschied in den wirtschaftlichen Hintergründen der
Situation gebe, nur in der Darstellung, also gäbe es keinen
Grund, sie unterschiedlich zu behandeln. Der Grund für die
unterschiedliche Darstellung liege hauptsächlich darin
begründet, dass der Händler über kein Konto beim Versicherer
verfüge (daher entstehe ein Vermögenswert), während ein
Policeninhaber über ein Konto verfügen würde (wahrscheinlich
eine Anlagepolitik irgendeiner Art, da dies einer der
Hauptsachverhalte bei einer Lebensversicherung sei, bei der die
Erwerbskosten bedeutend seien), wo die Auszahlung durch
irgendeine Verzögerungsstrafzahlung reduziert würde, was somit
zu einer Reduzierung der zugrunde liegenden Schuld führen würde.
Die Boards erörterten die Möglichkeit der Erfassung von
Erwerbskosten als Aufwand bei ihrem Anfall, wenn sie nicht
wieder einbringlich sind; dies könnte möglicherweise auf
Händlereinbringungen begrenzt werden (da Ausfallstrafzahlungen
vermutlich in die vertraglichen Kapitalflüsse aufgenommen
werden, also in die Schuld, wenn sie sich auf einen
Policeninhaber beziehen). Dieser Vorschlag erhielt wenig
Unterstützung, da die Boardmitglieder der Meinung Ausdruck
verliehen, dass es immer noch kein vertragliches Recht gebe,
Barmittel zu erhalten, also gebe es auch keinen Vermögenswert
(anhängig von einem künftigen Ereignis - dem Ausfall - also
bestenfalls einen bedingten Vermögenswert).
Die nächste Frage bezog sich darauf, ob (unter der Annahme
von Einbringlichkeit) die Erwerbskosten in den Gewinnen und
Verlusten als Aufwand erfasst werden sollten. Wenn dies nicht de
Fall sei, was sei denn die sachgerechte Bilanzierung? Der
ursprüngliche Vorschlag, dass die Erfassung in der Gewinn- und
Verlustrechnung nicht sachgerecht sei und dass Einbringungen
durch Händler als Vorauszahlungen und versicherte Einbringungen
mit der Schuld erfasst werden sollten, wurde nicht wohl
aufgenommen. Die Boardmitglieder argumentierten, dass dies nur
eine andere Art und Weise sei, Aufwand aufzuschieben und
abzuschreiben - so wie Abgegrenzte Akquisitionskosten (DAC) - die die Boards
bereits verworfen hätten.
Die Boards argumentierten dann, dass, da die Erwerbskosten
als ein Zusatzposten definiert seien, der Versicherer im
Endeffekt Erlöse nützen würden (durch die Erfassung in der
Gewinn- und Verlustrechnung), um einen Vermögenswert zu
kreieren, der künftige Erlöse generieren würde - dies sei nicht
intuitiv.
Die Boards versuchten dann, sich durch ein Beispiel zu
arbeiten, aber es gab Uneinigkeit beispielsweise über die
Parameter. Der Vorsitzende entschied, die heutige Sitzung zu
beenden, die Mittwoch fortgesetzt werden soll.
Anwendungsleitlinien für Verfahren zur Risikoanpassung
Die Boards erörterten den Entwurf der Anwendungsleitlinien für die Bemessung des Risikoanpassung, die Teil des kommenden Standardentwurfs
zu Versicherungsverträgen sein wird. Auf ihrer gemeinsamen Sitzung am 18. Mai 2010 hatten die Boards beschlossen,
dass die Bandbreite zulässiger Verfahren zur Bemessung dieser Risikoanpassung begrenzt werden sollte, falls das Bewertungsmodell für
Versicherungsverträge eine eigenständige Risikoanpassung vorsähe.
Die Board erwogen erneut die Art und Weise, wie die Zielsetzung und die Charakteristika der Risikoanpassung ausgedrückt worden ist. Nach
einer erheblichen Diskussion verständigten sich die Boards darauf, die Zielsetzung der Risikoanpassung in 'den maximalen Betrag, den ein
Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur Erfüllung
jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.
Die Boards erwogen, ob die Risikomarge negativ sein könnte. Der Stab meinte, dass es theoretisch möglich sei, eine negative Marge zu
haben, das Auftreten einer solchen sollte aber selten sein.
Einige Boardmitglieder drückten ihre Präferenz für eine Bewertung von Versicherungsverträgen zu einer Art Abgangspreis zum Ausdruck.
Einige dieser Boardmitglieder meinten, dass die neue Zielsetzung einem Abgangspreis recht nahe käme, ohne ihn so zu bezeichnen. Andere
Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und meinten, dass der Unterschied zum Abgangspreis (beizulegender Zeitwert) infolge des Fehlens
der Dienstleistungsmarge und des eigenen Kreditrisikos bestehen bliebe. Die Mehrheit der Boards wies den Abgangspreis zurück, da es
ihrer Ansicht nach auf den Märkten nicht genug Geschäftsvorfälle gebe, um den Abgangspreis zu kalibrieren. So gesehen könnten
unternehmensspezifische Inputfaktoren bei der Bewertung nicht vermieden werden.
Der FASB-Vorsitzende brachte seine Sichtweise zum Ausdruck, wonach grobe Leitlinien zu den Verfahren der Risikoanpassung, die um
Angaben ergänzt würden, einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Alternativen darstellten.
Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, das einseitige Wesen des Risikos (Übersteigen der erwarteten Zahlungsströme statt
Abweichen von den erwarteten Zahlungsströmen) zu betonen. Für diese Mitglieder stellt die Risikomarge eine Vergütung für die
Unsicherheit dar und spiegelt die Risikoaversion (als ein Preismechanismus) der Berichtseinheit wider. Einige Boardmitglieder meinten
zudem, dass die Risikoaversion ein breiteres Konzept als einseitiges Risiko darstelle.
Schlussendlich erwogen die Boards, ob man in die Zielsetzung der Risikoanpassung mehr Disziplin einbauen sollte. Nichtsdestotrotz
waren die meisten Boardmitglieder besorgt, dass jedwede Verschärfung zu weiterer Komplexität und der Einführung neuer Konzepte führen
könnte, die zu weiteren Regeln führten. Folglich bestätigte die Boards die Zielsetzung der Risikoanpassung als 'den maximalen Betrag,
den ein Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur
Erfüllung jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.
Die Boards setzten ferner ihre Erörterung (von ihrer Sondersitzung am 10. Juni 2010) zu der Frage fort,
welche Methoden zur Bemessung der Risikoanpassung zugelassen werden sollten. Nach einer Diskussion, in deren Verlauf mehrere
Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Konfidenzniveaumethode und deren Beschränkungen (anwendbar lediglich bei
Normalverteilungen, wohingegen die Verteilung der Verluste für Versicherungsverträge üblicherweise schief ist und somit das Randrisiko
ignoriert wird) sowie die Beschränkungen anderer Methoden zum Ausdruck brachten (beispielsweise die Annahme einer Schuldkompensation
Dollar für Dollar für die Entbindung vom möglichen Risiko beim bedingten Erwartungswertansatz), verständigten sich die Boards darauf,
Beschreibung der drei Methoden als Teil der vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen: Konfidenzniveau, bedingte
Randschätzung und Kapitalkosten.
Obgleich einige Boardmitglieder eine Begrenzung der Verwendung der beiden Methoden vorschlugen, beschlossen die Boards, keine
Methode vorzuschreiben, da sie der Ansicht waren, dass jedes Verfahren einen bestimmten Teil der Risikoverteilung abgedeckt und
ihre Verwendung von bestimmten Umständen abhängt.
Ein Boardmitglied meinte, dass diese Methoden sowohl Menge als auch Preis des Risikos beinhalten sollten und meinte, dass die
Methoden so, wie sie vorgeschlagen werden, lediglich das Mengenelement umfassten.
Die Boards genehmigten den Entwurf vorgeschlagener Anwendungsleitlinien, die sowohl die Charakteristika der Verfahren, die verwendet
werden können, als auch eine Beschreibung der drei Verfahren, die Anwendung finden dürfen, beinhalten Konfidenzniveau, bedingte
Randschätzung und Kapitalkosten und deren Vergleich. Die Boards verständigten sich darauf, keine weiteren Methoden in den Entwurf der
Anwendungsleitlinien aufzunehmen.
Rückversicherung
Die Boards erwogen mehrere Folgesachverhalte in Bezug auf Rückversicherungen, die in der
Sitzung vom 10. Februar 2010 aufgebracht worden waren.
Der Boards verständigten sich darauf, dass die Berichtseinheit den Rückversicherungsvermögenswert bei Zugang des
Rückversicherungsvertrags neu bewerten soll, da sich das Risikoprofil seit dem letzten Berichtsstichtag verändert haben mag.
Die Boards einigten sich darauf, dass ein Zedent keine negativen Restwerte oder Verbundmargen ansetzen soll, wenn er den
Rückversicherungsvermögenswert bemiss, sondern stattdessen die Differenz als Bewertungsgewinn erfolgswirksam bei Zugang des
Rückversicherungsvertrag erfassen soll, wenn die durch ihn gezahlte Gegenleistung für den Rückversicherungsvertrag kleiner
als die Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts ist.
Der IASB einigte sich, dass ein Zedent jedwede Zessionsprovision aus Rückversicherungsverträgen als Verringerung der an den
Versicherer gezahlten Prämie erfassen soll.
Der FASB verständigte sich darauf, dass diese Provisionen in dem Maße erfolgswirksam als Bewertungsgewinn erfasst werden sollten,
wie sich diese Zessionsprovisionen auf den Anteil des Rückversicherers an den inkrementellen Erwerbskosten des Zedenten beziehen. Der
Zedent hat diesen Bewertungsgewinn zum frühen Zeitpunkt aus dem Tag, zu dem er den Rückversicherungsvertrag angesetzt hat, und jenem,
zu dem er die inkrementellen Erwerbskosten eingegangen ist, zu erfassen. Der Zedent hat den verbleibenden Anteil an den
Zessionsprovisionen als Verringerung der an den Rückversicherer abgetretenen Prämie zu behandeln.
Auch wenn die FASB-Mitglieder dem Vorschlag zu den Zessionsprovisionen zustimmten, meinten sie, dass sich die vorläufige Entscheidung
als Ergebnis der erneuten Erwägung der Behandlung von Erwerbskosten ändern könne.
Ein IASB-Mitglied fragte nach dem Ausweis dieser Provisionen. Der Stab stellte klar, dass diese Provisionen entsprechend dem
Ausweismodell der erweiterten Margen (auf das man sich vorläufig geeinigt habe) als Erlös in gleicher Höhe der eingegangen Erwerbskosten
darzustellen sind. Mehrere IASB-Mitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich dieses Bilanzierungsergebnisses zum Ausdruck. Daher werden
die Boards den Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal behandeln.
Überblick über das Versicherungsmodell
Der Stab stellte ein Papier vor, in welchem das Paket der im Versicherungsprojekt getroffenen vorläufigen Entscheidungen
zusammengefasst wird. Da der FASB andeutete, dass er die Behandlung der Erwerbskosten, die einen erheblichen Einfluss auf weitere
Teile des Projekts haben könnten, erneut erwägen wolle, beschlossen die Boards, ihre Diskussion nicht fortzusetzen. Die Boards
beobachteten, dass sich die Zielsetzung der Versicherungsverträge über die Zeit von einem Ansatz des Erfüllungswerts zu einem
Ansatz der Vertragstätigkeit entwickelt habe, bei dem alle direkten und inkrementellen Zahlungsströme einzubeziehen seien. Beide
Boards stimmten einer solchen Charakterisierung zu. Infolgedessen stellten die Boards fest, dass sie einige Entscheidungen noch
einmal betrachten mögen, um zu sehen, ob sie mit der geänderten Zielsetzung in Einklang steht.
Die Boards stellten zudem fest, dass sie mehrere Aspekte des vorgeschlagenen Modells noch einmal ansehen müssen die
Behandlung von Erwerbskosten, die Entbündelung, Verträge mit Gewinnbeteiligungen und die Darstellung der Aufstellung über die
Ertragslage (vorrangig den erweiterten Margenansatz).
Unterschiede bei IASB/FASB hinsichtlich der vorläufigen Entscheidungen Überleitung
Die Boards wandten sich der Erörterung einer Zusammenfassung jener Sachverhalte zu, bei denen die zwei Boards zu unterschiedlichen
Beschlüssen gekommen waren, in der Absicht, dass man versuchen wolle, eine gemeinsame Sicht zu erreichen, damit man die Anzahl
unterschiedlicher Sichtweisen im in Kürze erscheinenden Standardentwurf auf so wenig Fälle wie möglich begrenzen könne.
Erwerbskosten
Der IASB zeigte, dass er selbst geteilter Meinung ist, selbst mit der Beschreibung ihrer früheren Entscheidungen durch den Stab,
insbesondere ob es sachgerechter sei, den Ansatz der 'Aufwandserfassung bei Anfall' eher als 'Zahlungsströme des Vertrags' zu beschreiben.
Andere Boardmitglieder widersprachen. Der Stab versuchte sein Bestes klarzustellen, was man mit dem Agendapapier zu erreichen
versuche, jedoch mit bescheidenem Erfolg.
Nach einer lebhaften Diskussion stimmte der IASB mit 8 gegen 7 Stimmen dafür, den Ansatz beizubehalten, wonach Erwerbskosten bei Zugang
als Aufwand verrechnet werden, jedoch in Höhe der inkrementellen Erwerbskosten ein gegenläufigen Erlös anzusetzen.
Der FASB bestätigte seine Haltung, wonach Erwerbskosten nicht in die ursprüngliche Marge einzubeziehen seien.
Marge: Risikoanpassung
Der IASB bestätigte seine Präferenz, eine Risikoanpassung zuzüglich einer Restmarge in die Erstbewertung des Versicherungsvertrags
einzubeziehen (9 dafür). Der FASB bestätigte, dass er weiterhin die Verwendung einer Verbundmarge bevorzuge, die man bei Anwendung des
Erfüllungsansatzes als relevanter ansehe.
Marge: Soll die Rest-/Verbundmarge aufgezinst werden?
Hierzu gab es eine weitere interessante Diskussion. Nachdem allerdings offensichtlich wurde, dass zwei leitende Stabsmitarbeiter
bei diesem Sachverhalt anderer Meinung waren, verständigte der IASB sich darauf, zu diesem Sachverhalt noch keinen Beschluss zu fassen,
sondern zu warten, bis der Stab eine abgestimmte Empfehlung abgibt. Der FASB bestätigte, dass man bevorzuge, die Verbundmarge nicht
aufzuzinsen (3 dafür).
Gewinnbeteiligte Verträge
Der IASB bestätigte (bei 2 Gegenstimmen), dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in den erwarteten Barwert in der gleichen Weise
einbeziehen würde wie jeden anderen vertraglichen Zahlungsstrom. Der FASB bestätigte, dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in dem
Maße einbeziehen würde, in dem der Versicherer eine Zahlungsverpflichtung besitzt.
Definition: Wann besteht ein Versicherungsrisiko?
Der IASB verständigte sich darauf (10 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen (und somit die gegenwärtige
Definition in IFRS 4 um einen neuen Test zu erweitern): Versicherungsrisiko bestünde danach, falls es mindestens ein Szenario gibt, in
welchem der Barwert der Nettozahlungsströme den Barwert der Prämien übersteigen könnte.
Eingebettete Derivate
Der IASB verständigte sich darauf (14 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen, wonach das Prinzip der
Entbündelung im Standard zu Versicherungsverträgen für in einem Versicherungsvertrag eingebettete Derivate zur Anwendung gelangen
soll d.h., dass solche Posten entbündelt werden sollen, es sei denn, die Komponenten sind derart von einander abhängig, dass
sie nicht getrennt bewertet werden können. Der Stab ist der Ansicht, dass dies zum gleichen Ergebnis führen würde wie die
Anwendung des Prinzips, das in IAS 39.AG33(h) zum Ausdruck komme.
Ausbuchung
IASB und FASB bestätigten ihre Entscheidungen (ohne Abstimmung): Es soll das Ausbuchungsprinzip aus IAS 39 zur Anwendung kommen
d.h. eine Schuld wird dann ausgebucht, wenn sie erlischt (d.h. wenn man sich der Verpflichtung entledigt hat, sie gelöscht
oder ausgelaufen ist) , allerdings mit einem erläuternden Kommentar, wonach bei Erlöschen eines Versicherungsvertrags der
Versicherer nicht mehr Risiken ausgesetzt und nicht länger verpflichtet ist, irgendwelche wirtschaftlichen Ressourcen für diese
Verpflichtung zu übertragen.
Übertragungen eines Portfolios
Der FASB sprach dafür aus (mit drei Stimmen), sich der vorläufigen Entscheidung des IASB anzuschließen, wonach ein Verlust aus der
Übertragung eines Portfolios erfasst werden sollte, falls der Barwert der Zahlungsströme (einschließlich jedweder Risikoanpassung) die
Gegenleistung übersteigt.
Andeutung der Absicht einer Nichtzustimmung
Der IASB-Vorsitzende fragte, ob jemand aus dem IASB beabsichtige, im Standardentwurf eine alternative Sichtweise zu unterbreiten.
Die Boardmitglieder McConnell, Engström, Leisenring und Smith deuteten an, dass sie dies täten (die Ablehnung von Leisenring wäre
nur dann von Bedeutung, falls über den Entwurf vor dem 30. Juni 2010 abgestimmt würde, was unwahrscheinlich erscheint).
Herz meinte, dass der FASB immer noch mehrere Sachverhalte lösen müsse, bevor man sich in der Lage sähe zu wissen, welche Art
Dokument man im Standardsetzungsverfahren verwende. Man würde diese Themen in der Woche vom 20. Juni 2010 besprechen.
Alle anderen Versicherungssachverhalte, die für diese Sitzung vorgesehen waren, wurden gestrichen.
Alternative Sichtweisen im Entwurf
Die IASB-Mitglieder, die angedeutet hatten, dass sie im
demnächst erscheinenden Entwurf zu Versicherungsverträgen eine
abweichende Meinung angeben wollten, stellten die Gründe dar,
aus denen sie wahrscheinlich den Entwurf ablehnen würden.
John T. Smith
Smith würde den Entwurf aus vielen der Gründe ablehnen, aus
denen er die Veröffentlichung von IFRS 4 Versicherungsverträge
abgelehnt hatte. Darüber hinaus lehnt er die Behandlung der
Risikoanpassung, die Behandlung der Erneuerungsoptionen und die
Bilanzierung von Versicherungsverträgen mit einen diskretionären
teilnehmenden Merkmal, die von einem Versicherungsunternehmen
herausgegeben werden, ab. Er fasste seine Gründe zusammen, indem
er sagte, dass seiner Meinung nach das Paket der Entscheidungen
im Entwurf die Finanzberichterstattung nicht voranbringe. Er war
der Meinung, dass die Anwender wüssten, dass IFRS 4 nicht
perfekt sei, und er wollte nicht den Eindruck erwecken, dass der
Entwurf eine bessere Lösung sei.
Jan Engström
Engström wies darauf hin, dass er noch nicht entschieden
habe, ob er den Entwurf ablehnen würde.
Er zeigte sich besorgt, dass der Anwendungsbereich zu groß
sei. Er stimmte zu, dass Kranken-, Lebens- und
Großschadenversicherungsverträge (hohe Schadenssumme, niedriges
Risiko) als Versicherungen bilanziert werden sollten. Er sah
jedoch in vielen allgemeinen Versicherungsverträgen
(Feuerversicherungen, Autoversicherungen etc.) im Grunde nicht
anderes als Dienstleistungsverträge; diese in das vorgeschlagene
Modell für die Versicherungsbilanzierung zu zwängen würde weder
den Versicherern noch ihren Anlegern helfen.
Er lehnt die Behandlung der Erwerbskosten ab. Er wies darauf
hin, dass auch bei anderen Arten von Geschäften erhebliche
Kosten anfallen, bevor ein Vertrag zustande kommt, (er nannte
den Verteidigungsgütersektor als Beispiel). Vergütungen von
Agenten und anderen Experten würden in der Periode, in der sie
anfallen, als Aufwand erfasst; er konnte nicht einsehen, warum
diese "Vertragserwerbskosten" im Wesentlichen von den
Versicherungsvertragserwerbskosten abweichen sollten und daher
anders bilanziert werden sollten.
Schließlich ist er nicht überzeugt, dass er das Gesamtmodell
versteht, das im Entwurf vorgeschlagen werden soll. Folglich
kann er dieses nicht akzeptieren.
Patricia McConnell
McConnell hat ihre Absicht, eine abweichende Meinung
anzugeben, noch nicht bestätigt.
Sie war jedoch besonders besorgt hinsichtlich der Behandlung
von Erwerbskosten und Fragen der Darstellung und der Angaben.
James Leisenring
Leisenring hielt fest, dass seine Ablehnung rein akademisch
sei, da über den Entwurf nicht abgestimmt würde bevor seine
Amtszeit als Boardmitglied endet. Er hätte den Entwurf jedoch
aus einer Reihe von Gründen abgelehnt.
Grundsätzlich ist er der Meinung, dass der Ansatz in Bezug
auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen, der im Entwurf
vorgeschlagen werden soll, nicht im Einklang mit dem
Rahmenkonzept des IASB steht, weil Dinge als Vermögenswerte und
Schulden angesetzt werden sollen, die ganz offensichtlich nicht
die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden im
Rahmenkonzept erfüllen.
Er ist nicht der Meinung, dass der Anwendungsbereich
praktisch umsetzbar ist, dies gelte insbesondere für
Krankenversicherungsverträge und Investmentverträge. Er sieht
keine Logik darin, den Rückkaufwert einer Versicherungspolice
nicht als eine Schuld anzusetzen, wenn dieser doch im Grunde das
gleiche ist wie die Einlagenuntergrenze, die als Schuld erfasst
wird.
Er würde den Entwurf auch aufgrund einer Reihe der
Darstellungsfragen ablehnen, die von den anderen
Boardmitgliedern hervorgehoben worden waren.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 23. Juni 2010
Der IASB (in London) und der FASB (in Norwalk, per Videokonferenz zugeschaltet) tagten, um Versicherungsverträge zu erörtern. Mehrere
IASB-Mitglieder, FASB-Mitglieder und der Stab des FASB nahmen an der Sitzung per Videoschaltung oder Telefonkonferenz teil. Vier IASB-
Mitglieder nahmen an der Sitzung nicht teil.
Zahlungsströme, die im Zuge der Erfüllung des bestehenden Versicherungsvertrags durch den Versicherer entstehen
Die Boards erörterten, ob der erwartete Barwert der Zahlungen, der bei der Bemessung des Versicherungsvertrags verwendet wird, den
erwarteten Barwert aller zukünftigen Zahlungsmittelab- und -zuflüsse beinhalten sollte, die im Zuge der Erfüllung des Versicherungsvertrags
durch den Versicherer entstehen, oder ob sie auf jene Zahlungsmittelab- und -zuflüsse beschränkt werden sollten, die sich aus der
Versicherungsschuld ergeben.
Die Boards erwogen eine Reihe von Beispielen an Zahlungsströmen und beurteilten, ob und warum sie in die Bemessung von
Versicherungsverträgen einbezogen werden sollten. Grundsätzlich verständigten sich die Boards darauf, dass alle inkrementellen Zahlungsströme
aus der Erfüllung bestehender Versicherungsverträge einzubeziehen sind sowie darauf, dass allgemeine Gemeinkosten oder Ertragsteuern nicht
in diese Zahlungsströme einbezogen würden. Dessen ungeachtet brachten viele Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der Formulierung des
vorstehenden Prinzips zum Ausdruck. Diese Boardmitglieder meinten, dass das Prinzip alle inkrementellen Zahlungsströme aus bestehenden dieses
Versicherungsverträgen, die auf Portfolioebene bemessen würden, umfassen solle. Nach kurzer Diskussion verständigten sich beide Boards auf
neue Prinzip. Nichtsdestotrotz baten den Boards den Stab, das Prinzip in einer Weise zu formulieren, das mit den bestehenden Leitlinien in
der Bilanzliteratur in Einklang stünde (direkt zurechenbare und direkt Zahlungsströme, einschließlich der Zurechnung direkter Gemeinkosten),
und die notwendigen Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen.
Die Boards erörterten die mögliche Umklassifizierung von Vermögenswerten infolge des Verwertungsrechts oder Schulden aus einem
Anspruch auf ein allgemeines Schuldenkonto. Einige Boardmitglieder brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass jedwede Umklassifizierung
aus Versicherungsverträgen zu belastend sei und Angaben ausreichten. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
Erwerbskosten
Die Boards bestätigten ihre vorläufige Entscheidung, wonach ein Versicherer Erwerbskosten bei Anfall aufwandswirksam zu erfassen habe.
Die Boards entschieden, dass die Rest-/Verbundmarge um den Betrag der direkt zurechenbaren Erwerbskosten, die beim Ersatzansatz entstehen,
verringert werden sollten, indem der Betrag den Zahlungsströmen zugerechnet wird.
Nach kurzer Diskussion entschieden die Boards, dass die Anschaffungskosten als direkt zurechenbare Erwerbskosten auf Vertragsebene
definiert werden sollten. Die Boards stimmten dem Einbezug von zugerechneten Gemeinkosten in diese Kosten oder des Teils der Kosten, die sich
auf nicht erfolgreiche Verträge beziehen, nicht zu. Die Boards waren besorgt, dass die Entscheidung, diese Kosten in die Erwerbskosten
einzubeziehen, die Restmarge verringern und zur Bilanzierung höherer Erlöse beim Erstansatz führen könnten (um sie gegen die eingegangenen
Erwerbskosten aufzurechnen).
Einige Boardmitglieder äußerten ihre Bedenken hinsichtlich des vereinbarten Ansatzes, v.a. der fehlenden Konsistenz mit der getroffenen
Entscheidung zu den Zahlungsströmen (siehe oben - der Unterschied im Bilanzierungsobjekt) sowie Unterschieden im Geschäftsmodell des Versicherers
(d.h. es könnte Unterschiede bei der Bilanzierung von Anschaffungskosten und Erlösen zwischen einem Versicherer, der Dritte einschaltet und
ihnen für den Erwerb eine Provision zahlt, und einem Versicherer geben, der interne Ressourcen für den Verkauf der Versicherungsverträge
nutzt).
Entbündelung
Die Boards setzten ihre Erörterung zum Prinzip der Entbündelung fort. Auf ihrer Sitzung im Mai 2010 verständigten sich die Boards darauf,
das Prinzip der Entbündelung auf der Grundlage bedeutender Wechselbeziehung aufzubauen. Nichtsdestotrotz baten die Boards den Stab auf dieser
Sitzung, die vorgeschlagenen Leitlinien zu verfeinern.
Auf dieser Sitzung schlug der Stab vor, das Prinzip der Entbündelung wie folgt zu formulieren:
Eine Komponente eines Versicherungsvertrags sollte entbündelt werden, wenn sie unabhängig von anderen Komponenten dieses
Vertrags läuft. Eine Komponente läuft unabhängig, wenn sie in keiner bedeutenden Wechselwirkung zu anderen Komponenten dieses Vertrags
steht.
Der Stab schlug die Hinzufügung der folgenden Faktoren vor, welche anzeigen würden, dass eine Komponente in keiner bedeutenden
Wechselwirkung zu einer anderen steht:
- Die Komponente setzt den Versicherer nur Risiken aus, die die Definition von Finanzrisiken in IFRS 4 erfüllen.
- Für diese Komponente besteht ein eigenständig beobachtbarer Markt oder Marktpreis.
- Die Komponente ändert die Zahlungsströme des Versicherungsvertrags in einer Weise, die mit den Regelungen des
Versicherungsschutzes nicht verknüpft ist oder von der Richtung her in Einklang steht.
- Die Komponente stellte einen Saldo in Übereinstimmung mit den Merkmalen dar, wie sie nach US-GAAP festgelegt sind
(ASC Thema 944-20-15).
Viele Boardmitglieder äußerten erhebliche Bedenkungen, ob die Bedeutung von bedeutender Wechselwirkung als Prinzip hinreichend
operationabel sei. Ein Boardmitglied schlug ein neues Prinzip der Entbündelung vor, dass eine Entbündelung für alle Versicherungsverträge
vorsähe, die dem Teilnehmer die Rückzahlung oder Entnahme des Anlagebetrags ohne ermöglichten, ohne das Versicherungsereignis auszulösen,
und dessen Zahlungsprofil keine Beziehung zur Versicherungsdeckung aufweise (oder, anders ausgedrückt, die Variabilität der Zahlungsströme
des Vertrags hängt von finanziellen Faktoren ab).
Die meisten Boardmitglieder schienen diesem Vorschlag zuzuneigen Der Stab meinte, dass das Prinzip um die Wechselwirkung mit anderen
Versicherungskomponenten aktualisiert werden sollte (d.h. Situationen, wenn ein teilweiser Rückzug den Versicherungsschutz nicht außer
Kraft setzt). Der Board bat den Stab, das Prinzip der Entbündelung auf Grundlage dieser neuen Bedeutung wie oben ausgedrückt zu formulieren
und zu erwägen, wie operationabel die Leitlinien seien.
Ungeachtet dessen beschlossen die Boards für den fall, dass die neuen Leitlinien nicht hinreichend klar und operationabel seien, zum
ursprünglichen Vorschlag des Stabs zurückzukehren, der auf bedeutender Wechselwirkung basiert. Die Boards verständigten sich darauf, dass,
sollte eine derartige Situation eintreten, der Entwurf eine Frage an die Adressaten enthalten würde, wie praktikabel das Prinzip auf
Grundlage der bedeutenden Wechselwirkung ist.
Darstellung
Die Boards erwogen verschiedene Modelle für die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung. Der Boards erwogen die vier Modelle, die
bereits auf der Februarsitzung erörtert worden waren das Modell der geschriebenen Prämien, das Modell der allokierten Prämien,
das Modell der zusammengefassten Marge und das erweiterte Margenmodell. Auf jener Februarsitzung hatten die Boards entschieden, dass
die Bewertung Treiber für die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung sein sollte. Von daher verständigten sich die Boards darauf, den
erweiterten Margenansatz weiterzuverfolgen.
Mehrere Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen hinsichtlich des erweiterten Margenmodells zum Ausdruck, da es zur einer Berechnung
der Erlösgröße führt (statt eine Widerspiegelung der tatsächlichen Gegenleistung des Kunden). Zudem würde die Anwendung des erweiterten
Margenmodells zur Bilanzierung eines Betrags als Erlös führen, der gleich den Anschaffungskosten sei.
Nach einer kurzen Diskussion verständigten sich die Boards, dass ein zusammengefasster Margenansatz, der um zusätzliche Angaben zum
Geschäftsvolumen und zu der Veränderung der Versicherungsschuld ergänzt würde, am besten zu dem in der Entwicklung befindlichen
Versicherungsmodell passe. Die meisten Boardmitglieder stimmten diesem Vorschlag zu.
Nichtsdestotrotz drückte eine bedeutende Minderheit des Boards einige Bedenken hinsichtlich des vorgeschlagenen Ansatzes aus. Sie
meinten, dass die Verwendung des Darstellungsmodells zusammengefasster Margen zu mangelnder Vergleichbarkeit mit anderen Finanzinstituten
und zu Darstellungsfragen für Versicherer führen könne, die bedeutende Verträge besäßen, die auf Grundlage des vereinfachten Modells
bilanziert würden (auf Grundlage der geschriebenen Prämie). Die Boardmitglieder meinten, dass die zusammengefasste Marge zur Schaffung
eines branchenspezifischen Standards führen würde und das Darstellungsmodell nicht mit dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses in
Einklang stünde (auf Grundlage der Prinzipien zur Aufgliederung und Kohärenz). Auf der anderen Seite meinte die Mehrheit der Boards,
dass das Darstellungsmodell vom Bewertungsmodell getrieben werde, und da dieses speziell sei, sollte das Darstellungsmodell dieses
widerspiegeln.
Aufzinsung der Rest-/Verbundmargen
Der IASB erörterte einen zusätzlichen Sachverhalt im Hinblick auf die Aufzinsung der Restmarge (der FASB entschied, die Verbundmarge
nicht aufzuzinsen).
Der IASB diskutierte, ob ein fester Zinssatz, der bei Zugang festgelegt wird, oder ein in jeder Periode aktualisierter Zins für die
Aufzinsung verwendet werden sollte. Der Board war bei diesem Thema geteilter Meinung, die Hälfte der Boardmitglieder sahen die Restmarge
als Ergebnis eines Systems von Barwerten zukünftiger Zahlungsmittelzu- und -abflüsse, die bei Zugang festgestellt würden, wohingegen
andere Boardmitglieder das Versicherungsmodell konzeptionell als ein Gegenwartsmodell ansahen, das die Verwendung eines aktuellen Zinses
rechtfertige. Der Board kam überein, zu diesem Sachverhalt in dem kommenden Standardentwurf eine Frage zu stellen.
|