Im September 2004 verkündete der IASB die Mitglieder seiner neuen
Arbeitsgruppe zur Rechnungslegung durch Versicherer. Obwohl der Vorgänger
des IASB ein Themenpapier und eine Entwurf der Prinzipien erarbeitet hatte
und der IASB selbst das Projekt auf vielen Sitzungen erörtert hatte, hatten
andere Prioritäten den IASB gezwungen, die Arbeiten an dem Projekt nach der
Sitzung im Januar 2003 einzustellen. Daher wird der IASB die früheren
Arbeiten als nützliches Quellenmaterial ansehen; er fühlt sich aber nicht
daran gebunden. „Die einzigen Beschränkungen bei einem Neuanfang sind das
Rahmenkonzept des IASB und die allgemeinen Prinzipien, die in den
bestehenden Standards niedergelegt sind," hieß es in der Ankündigung des
Boards.
Der Board diskutierte allgemeines Unterrichtsmaterial zur Art von
Versicherungsverträgen und gegenwärtigen Bilanzierungsmodellen für
Versicherungsverträge. Im Wesentlichen stellte diese Sitzung den Beginn
des Phase-II-Projektes dar, das einen Neubeginn darstellt. Es wurden
keine Entscheidungen gefällt, da diese Sitzung eine Art
"Wiederauffrischung" für den Board darstellte.
Der Board diskutierte allgemeine Fragen dazu, welche Modelle für
verschiedene Arten von Versicherungsverträgen verwendet werden sollten -
wobei man sich auf das "Vermögenswert/Schulden-Modell" (Asset/liability
model) und das "Abgrenzungs-Modell" (deferral and matching model)
konzentrierte. Der Board diskutierte allgemeine Fragen ob das Model:
Im September wird der Board Sachverhalte in Bezug auf die Bewertung
diskutieren, wie etwa Diskontierung, Vermögenswert/Schuld-Wechselwirkung,
Risiko/Dienstleistungsanpassungen, Aufspaltung (Unbundling), Verträge mit
Beteiligungseigenschaften und Kreditwürdigkeit. Diese Diskussion wird
vermutlich auch eine Unterrichtseinheit sein, von der keine Entscheidungen
erwartet werden.
Der IASB erhielt eine Lehreinheit durch die Internationale Vereinigung der Versicherungsmathematiker (International Actuarial
Association) mit Schwerpunkt auf Verbindlichkeiten aus dem Nichtleben-Bereich.
Der Stab gab zu erkennen, dass es im Moment noch zu früh sei, um einen detaillierten Plan zu entwickeln. Es hänge noch
viel von den Hinweisen ab, die aus Diskussionen mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen und aus den Wechselbeziehungen mit
anderen Projekten entstammen. Der Stab wird den Plan mit Fortschreiten des Projektes aktualisieren und die Details ausarbeiten.
Der Board erörterte die Wechselwirkungen dieses Projektes mit den anderen Projekten, die im Moment existieren: Rahmenkonzept,
Erlöserfassung, bilanzielle Bewertung, Berichtserstattung über die Leistungskraft, Finanzinstrumente und das Projekt zur
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital. Der Stab stellte klar, dass die Komplexität der wechselseitigen Beziehungen die
Erstellung eines detaillierten Zeitplans derzeit erschwere.
Der Aufgabenbereich der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten wurde im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf dieses Projekt
erörtert. Der Board kam überein, eher jeweils ad hoc Rücksprache nehmen zu wollen als ein eigenes Regelwerk zu formulieren.
Der Board sieht in den Wechselwirkungen zwischen dem Versicherungsprojekt und dem Erlöserfassungsprojekt eine Herausforderung.
Hinsichtlich des Konvergenzthemas stellte der Stab klar, dass vom FASB derzeit nicht erwartet wird, Ressourcen für das
Projekt zu Versicherungsverträgen zur Verfügung zu stellen. Der Board machte seine Absicht deutlich, mit dem Projekt
fortfahren zu wollen.
Es wurde die Frage an den Board gerichtet, ob die Herausgabe eines Dokumentes mit 'ersten Informationen' zwecks Kommentierung
geplant sei etwa in der Richtung eines kurzen Diskussionspapiers, das sich nur den 'heißen Punkten' widme und die
vorläufigen Ansichten des Boards aufzeige. Der Board zeigte sich mit diesem Vorschlag einverstanden und hielt den Stab an, sich
mit Kleinigkeiten nicht weiter zu beschäftigen. Die im Folgenden aufgeführten Punkte würden den Fokus des Papiers darstellen.
Der Board erhielt eine Präsentation über Aspekte von Abzinsung und Risikomargen von Verbindlichkeiten aus
Vermögensschadens- und Unglücksfallversicherungen. Die anwesenden Vortragenden waren Ralph Blanchard (Gesellschaft der
Versicherungsmathematiker (Casualty Actuarial Society)), Robert Conger (Towers Perrin Tillinghast) und Sam Gutterman
(PricewaterhouseCoopers). Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Der Board hielt eine öffentliche Schulungssitzung über Nichtleben-Versicherungsverträge ab, wobei der Fokus auf Fragen
der Abzinsung und der Risikomargen lag. Die Sitzungen wurden vom japanischen Allgemeinen Versicherungsverband und der Gruppe
nordamerikanischer Versicherungsunternehmen geleitet. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Board hielt eine Unterrichtseinheit zu Nichtleben-Versicherungsverträgen ab, wobei der Schwerpunkt auf den Themen Abzinsung und Risikomargen
lag. Diese Einheit wurde vorrangig von den australischen und kanadischen Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Versicherungen des IASB gestaltet.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Eine kurze Abweichung von der Diskussion entstand dadurch, dass einige Boardmitglieder sich außerordentlich enttäuscht darüber zeigten, dass sie
einen Brief einiger Verbände der Versicherungswirtschaft erhalten hatten, der die Arbeit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen anzweifelte. Der Board
sprach der Arbeitsgruppe seine uneingeschränkte Unterstützung aus und gab seiner Anerkennung für die Art und Weise Ausdruck, wie die Arbeitsgruppe
den Board und den Stab zur Beschäftigung mit komplexen Problemen bringe. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Versicherungsverbände die Arbeitsweise
der Arbeitsgruppe falsch verstehen, die Empfehlungen an den Board nicht vorsehe. Man kam überein, dass der Board diesen Sachverhalt sobald wie möglich
bei den Versicherungsverbänden klarstellen solle.
Der Stab des IASB hielt eine Rückschau auf die jüngsten Entwicklungen im Versicherungsprojekt und hielt dabei fest, dass der FASB den Wunsch
geäußert hat, dass dies zu gegebener Zeit (d.h. nach der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers durch den IASB) ein "modifiziertes gemeinsames
Projekt" werden solle. Der Stab wies darauf hin, dass die Diskussionsthemen der Sitzung die folgenden Ratschläge von Mitgliedern der Arbeitsgruppe
zu Versicherungen widerspiegelten:
Der Board kam überein, dass nicht diskutiert werden soll, ob es ein einziges Modell geben solle, bis die Arbeitsgruppe die Möglichkeit gehabt hat,
einige grundlegende Arten von Versicherungsverträgen zu diskutieren (jährliche Nicht-Lebensversicherungen ohne Überschussbeteiligung, Lebensversicherungen
ohne Überschussbeteiligung, Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung, fondsgebundene (variable) Lebensversicherungen oder Renten, universelle
Lebensversicherungen). Es bestehe außerdem die Notwendigkeit, noch einmal die Bewertungsattribute durchzusehen, bevor man sich für eine bestimmte
Verfahrensweise entscheide. Ein Boardmitglied machte deutlich, dass er keine Lösung unterstützen würde, die für jede Art Versicherungsvertrag ein anderes
Bilanzierungsmodell vorsehe, ja nachdem, wie der Vertrag beschrieben würde. Es möge ja Argumente für unterschiedliche Ansätze bezüglich Lebens- und
Nicht-Lebensversicherungen geben, aber anderer "Schnickschnack" könne durch bestehende Standards erlegt werden, z.B. durch jene zur Zerlegung,
Rechnungslegung von Derivaten, etc.
Der Board diskutierte vier mögliche Ansätze für die Bilanzierung von Nicht-Lebensverträgen, die einfach mit A bis D bezeichnet sind:
Ansatz A ist im Prinzip der bestehende Standpunkt für viele Versicherer, die IAS 39, regionalen Varianten von IAS 39 oder den US-amerikanischen
Rechnungslegungsvorschriften unterworfen sind.
Die Behandlung von Verbindlichkeiten aus Ansprüchen unter Ansatz C wäre übereinstimmend mit der Behandlung von Rückstellungen unter IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen.
Es wurde festgehalten, dass die "ausschließliche" Etikettierung nicht notwendigerweise Sinn ergeben würde und dass es Überschneidungen
gebe, besonders zwischen Ansatz C und Ansatz D. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Ansatz C den Bilanzierungsansätzen in
Australien, Kanada und Neuseeland ähnlich sei. Außerdem könne Ansatz C wie folgt beschrieben werden: "Keine Änderung bei der Bilanzierung
von Prämien; FAS 60 mit Abzinsung von Ansprüchen." Ansatz D ist ein generell neuer Ansatz.
Der Board diskutierte die vom Stab vorgeschlagenen Alternativen ausführlich. Die Entscheidung bezüglich einer Präferenz wurde aufgeschoben, da die
Diskussion bezüglich der Abzinsungen und der Risiken und Unsicherheiten noch offen sei.
Der Stab ging noch einmal die Argumente für und gegen die Abzinsung von Versicherungsschulden durch (s. für die einzelnen Argumente die Observer
Notes, Agenda Paper 4A). Der Board führte eine weitgreifende
Diskussion, einigte sich aber schließlich, dass Abzinsungen für alle Schulden aus Nicht-Leben-Ansprüchen gefordert werden sollen. Es solle keine
besonderen Ausnahmen aufgrund von Wesentlichkeit für Schulden geben, die bestimmte Kriterien erfüllen. Die üblichen Wesentlichkeitskriterien sollen
anwendbar sein.
Der Board erörterte, wie Risiko und Unsicherheit im Rechnungslegungsmodell widergespiegelt werden sollte. Der Stab wies darauf hin, dass die
Bearbeitung dieses Themas für die Arbeitsgruppe besonders schwierig gewesen sei. Nach heftiger Debatte kam der Board folgendermaßen überein:
Der Board befand, dass der Ausdruck "Risikomarge" ein künstlicher Begriff sei, und drückte eine gewisse Unzufriedenheit damit aus.
Der Board kam überein, dass er (zu gegebener Zeit) die Zielsetzung der Bewertung klarstellen und grundlegende Hinweise geben solle, aber nicht
detaillierte Verfahrenshinweise zu Schätztechniken hinsichtlich Anzahl und Menge der Ansprüche, die aus Versicherungsverträgen entstehen.
Diese Lehreinheit wurde vom Stab des FASB geleitet und war auf die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem wesentliche Versicherungsrisiken übergehen,
gerichtet. Die Festlegung dieses Zeitpunkts hat Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung des Vertrages, nämlich entweder als Versicherungsvertrag oder
als finanzieller Vertrag (Einlage oder Derivat)
Während dieser Einheit wurden keine Entscheidungen getroffen.
Zwei Experten aus der Lebensversicherungsbranche hielten einen Vortrag zur bilanziellen Behandlung von Lebensversicherungen, in dem speziell auf
deren Produkteigenschaften eingegangen wurde. Ihre Präsentation (141 Folien) ist auf der Website des IASB (
www.iasb.org) zum Download verfügbar. Es wurden keinerlei Entscheidungen getroffen. Ebenso fand, abgesehen von punktuellen Klarstellungen, keine
wesentliche Diskussion seitens der Boardmitglieder statt.
Hierbei handelte es sich um eine Lehreinheit. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Der Board erhielt eine Vorlesung von Versicherungsexperten zweier internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bezüglich der Eigenschaften
von Vertragsverlängerungen und deren Auswirkungen auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Der Board erörterte eine Reihe unterschiedlicher
Vertragstypen und beschäftigte sich speziell mit der Frage, ob Unternehmen in bestimmten Situationen zukünftige Prämien kontrollieren können.
Der Board merkte an, dass derartige Entscheidungen auf Portfolio-Basis getroffen werden müssten, vor dem Hintergrund der Vertragsbedingungen des
jeweiligen Produkts, nicht bezogen auf den einzelnen Policen-Inhaber. Ebenso merkte der Board an, dass der Abschluss des Versicherungsprojekts zu
wesentlichen Überlegungen hinsichtlich bestimmter Bestandteile von Abschlüssen führen wird und dass die Ergebnisse dieser Forschungs- und
Diskussionsarbeiten bei der Beurteilung des Rahmenkonzepts zur Erstellung und Darstellung von Abschlüssen sehr hilfreich sein werden.
Bei dieser Sitzung handelte es sich um eine Lehreinheit. Somit wurden keine Beschlüsse gefasst.
Vertreter aus Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen hielten eine Lehreinheit zu Rückversicherungen und an Versicherungen gekoppelte
Wertpapiere ab. Dieses ist die zweite von drei Lehreinheiten zu Versicherungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der zweiten Phase des Projekts
zu Versicherungsverträgen.
Die Referenten gaben eine Einführung in Aspekte und das Wesen der Rückversicherung. Diese Sitzung deckte auch die verschiedenen Arten der
Rückversicherung und die Risikomodelle ab, die Rückversicherungsunternehmen bei der Festlegung von Risiko und Versicherungsprämie verwenden. Der
Board betrachtete verschiedene Bilanzierungssachverhalte im Zusammenhang mit diesen Vertragsarten und erachtete insbesondere Hinweise zum
Risikotransfer als eines der Kernthemen.
Zum Ende der Sitzung erwogen die Boardmitglieder die Bilanzierungsauswirkungen des wachsenden Markts für an Versicherungen gekoppelte
Wertpapiere (Katastrophenanleihen), die von Versicherungsunternehmen verwendet werden, um mit Extremrisiken aus gravierenden Katastrophen umzugehen.
Im Rahmen der Phase II des Projekts zu Versicherungsverträgen erörterte der Board Ausarbeitungen des Stabes zu Themen im Zusammenhang mit Kündigungs-
oder Verlängerungsoptionen/p
Die erste gestellte Frage bezog sich auf mögliche Unterschiede, je nachdem, ob es sich um kurz- oder langfristige Verträge handelt. Der Stab war der
Ansicht, dass es keine grundsätzlichen Unterschiede bei Verträgen geben sollte, solange diese die gleiche Terminologie verwendeten. Einige Board-
Mitglieder stimmten mit dieser Aussage nicht überein. Sie führten an, dass die Akquisitionskosten sich je nach Kurz- oder Langfristigkeit des Vertrages
unterscheiden können. Es wurde ebenfalls angemerkt, dass kurzfristige Verträge mit Verlängerungsoptionen möglicherweise andere Ziele verfolgen können
als normale langfristige Verträge. Der Board schien darin überein zu kommen, dass sowohl institutionelle wie auch vertragliche Regelungen bei der
Bilanzierung zu berücksichtigen seien.
Ebenso warf der Stab die Frage auf, ob lediglich wesentliche Eigenschaften unterschiedliche Bilanzierungsweisen von Verträgen nach sich ziehen sollten.
Der Board erörterte kurz die Frage, ob der Preis der einzige signifikante Unterscheidungsfaktor eines Vertrages sei und kam zu dem Schluss, dass dies
wahrscheinlich nicht so sei. Man beschloss, auf diesen Sachverhalt zurückzukommen.
Das nächste Stabspapier behandelte die Frage der möglichen Ansatzfähigkeit von Vermögenswerten auf der Grundlage der von Policeninhabern zu erhaltenden
Zahlungen. Ein Board-Mitglied merkte an, dass das Ergebnis des Stabes, nämlich dass kein Vermögenswert angesetzt werden solle, vernünftig erschien,
allerdings nicht aus den genannten Gründen, nämlich dass der Versicherer keine Kontrolle über die Zahlungen habe. Das Board-Mitglied sagte, dass die Frage
zu stellen sei, ob der Versicherer ein gegenwärtiges Recht auf den Erhalt dieser Zahlungen habe.
Das andere in diesem Zusammenhang behandelte Thema war ob diese Schlussfolgerung auch dann Bestand hätte, wenn die erwarteten Zahlungen vertraglich
festgelegt seien. In diesem Zusammenhang erörterte der Board kurz die Bedeutung des Begriffs "vertraglich festgelegt". Einige Board-Mitglieder
merkten an, dass die Policeninhaber keine Verpflichtung zur Prämienzahlung haben, selbst wenn Beträge vertraglich festgelegt seien. Aus diesem Grunde
ändere sich der Sachverhalt nicht und es entstehe für den Versicherer kein ansatzfähiger Vermögenswert.
Der Board debattierte ebenfalls das Thema der versicherungsvertraglichen Rechte und Pflichten. Der Board wurde gefragt, ob diese Rechte gerichtlich
durchsetzbar sein müssen. Die Board-Mitglieder neigten dazu, der entscheidenden Bedeutung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit zuzustimmen. Ein
zusätzliches Thema war die Frage ob ein Versicherer aus einem Versicherungsverhältnis vertragliche Rechte erwerben könne. Der Stab merkte an, dass
der Versicherer den Vertrag ohne Verpflichtung seinerseits kündigen oder verfallen lassen kann, wenn der Policeninhaber seine Prämien nicht zahlt. Der
entscheidende Punkt ist, wie stark die gerichtliche Heilungsmöglichkeit sein muss, um von Durchsetzbarkeit und dem Erwerb vertraglicher Rechte durch den
Versicherer ausgehen zu können. Der Board beschloss, dass es diesbezüglich weiterer Diskussionen bedürfe.
Die Agenda-Papiere 3E und 3F wurden vom Board nicht erörtert.
Vertreter der IAA hielten eine Unterrichtseinheit zur Überschussbeteiligung und performanceabhängigen Eigenschaften bei Versicherungs- und
mit diesen verwandten Verträgen
Die Referenten gaben eine Einführung zu den wesentlichen in dieser Einheit behandelten Produkte. Im Wesentlichen waren dies Lebensversicherungs-,
Investment- und bestimmte Nicht-Lebensversicherungsverträge. Der Board erörterte Versicherungsvertragsbestandteile wie zum Beispiel
performanceabhängige Verträge, die einen vertraglichen Bezug zu einer der Vertragsparteien beinhalten. Die Referenten stellten das Thema Ermessen in
Versicherungsverträgen vor und der Board diskutierte verschiedene ermessensabhängige Vertragsbestandteile und -beschränkungen.
Zum Ende der Einheit warfen die Vertreter drei wesentliche, sich aus der Nutzung derartiger Bestandteile in Versicherungsverträgen ergebene
Bilanzierungsfragen auf. Einige Board-Mitglieder äußerten Bedenken bezüglich der Wahrnehmung von Ermessen und der möglichen Auswirkungen, insbesondere
dann, wenn dies zu einer Umgliederung von Überschüssen aus Eigen- in Fremdkapital führe.
Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, dem Board einen Überblick über die verschiedenen Bilanzierungsansätze zu geben, die dem Board zur
Verfügung stehen, ohne in die Tiefe zu gehen, was die genauen Bewertungsmaßstäbe sind.
Der Board diskutierte die möglichen Schwierigkeiten, die mit der Bewertung der angesetzten Marge ergeben, wenn der Versicherer seine Dienste
erbringt und vom Risiko unter dem Vertrag entbunden wird. Dies ist verbunden mit dem Umstand, dass zusätzliche Risiken in dem Zeitraum entstehen
und zum Erfordernis führen können, zu jedem Stichtag eine neue Einschätzung hinsichtlich des Gesamtausmaßes der Risiken in den bestehenden
Verträgen durchzuführen, neben der Beurteilung der Entlassung aus dem Risiko ab dem Zeitpunkt der Eingehung oder einer früheren Einschätzung.
Nach der Erörterung anderer Sachverhalte im Vortrag des Stabs entschied der Board, dass sich der Stab bei allen weiteren Arbeiten im Projekt
auf die beiden Ansätze konzentrieren solle, die Gegenwartsbewertungen vorsehen.
Die Diskussionen basieren auf den Agenda Papers 10A – 10J.
Diese Diskussion drehte sich vornehmlich um ein äußerst einfaches
Beispiel des Stabes zu einer zweijährigen Lebensversicherungspolice (siehe
Absatz 3-5 des Dokuments). Im Dokument wurden vier mögliche
Darstellungen der Bilanz eines Lebensversicherers betrachtet. Der Board
stimmte grundsätzlich dem zweiten Ansatz zu, wonach alle zukünftigen
Cashflows, die aus den zukünftigen, im Vertrag festgeschriebenen Cashflows
resultieren, angesetzt werden. Man war sich darüber einig, dass das
Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag für den Versicherer einen
Vermögenswert darstellt, welcher die Definition eines immateriellen
Vermögenswertes in IAS 38 erfüllt. Der immaterielle Vermögenswert würde bei
der Erfüllung mehrerer Ansatzkriterien angesetzt. Man war sich allgemein
darüber einig, dass der immaterielle Vermögenswert eine
vertraglich gesicherte Kundenbeziehung darstellt. Dieses Dokument widmete
sich nicht der Frage, wie der Vermögenswert und die Schuld in der Bilanz
dargestellt würden (z.B. Brutto oder Netto).
Die Agenda Papers D und E fassten die möglichen Bilanzierungsansätze
zusammen, die vom Board für Versicherungsverträge in Betracht gezogen
werden. Diese Dokumente stellten Hintergrundinformationen für andere Agenda
Papers dar, und der Board wurde nicht dazu aufgefordert, auf Basis dieser
Dokumente Entscheidungen zu treffen.
[Es findet sich ein kleiner Tippfehler in der Überschrift unmittelbar vor
Paragraph 9 im Agenda Paper – Die Überschrift müsste wie folgt heißen:
„Abschlusskosten und gegenwärtiger Rückkaufwert“]
Wiederum drehte sich die Diskussion um ein vom Mitarbeiterstab
entwickeltes Beispiel. Im Beispiel werden im Rahmen eines Versicherungsvertrages
Leistungen an die Versicherungsnehmer mit einem Barwert in Höhe von 900
Geldeinheiten erbracht. Da der Versicherer Kosten in Höhe von 100 Geldeinheiten
übernehmen muss, um den Vertrag aufzulegen, wird er dem Versicherungsnehmer
wenigstens 1000 Geldeinheiten berechnen. Der Vertrag weist eine
Einmalprämienzahlung auf, zahlbar bei Vertragsbeginn. Der Barwert der
Verpflichtung des Versicherers beträgt 900 Geldeinheiten (nicht 1000
Geldeinheiten). Diese Lösung ergibt sich sowohl nach dem prospektiven
Prämienansatz als auch nach dem Prämienübertragsansatz.
Der Board war sich darüber einig, dass die Verpflichtung des Versicherers
in diesem Beispiel 900 Geldeinheiten beträgt. Es herrschte gleichfalls
Einigkeit darüber, dass die Abschlusskosten nicht aktiviert werden dürften.
Diese sind nur insoweit von Belang, als sie vom Versicherer für die
Festsetzung seiner Prämienzahlungen betrachtet werden. Abgesehen davon würde
eine Aktivierung dieser Kosten zu Problemen bei der Bewertung im Anschluss
an eine erstmalige Aktivierung führen.
Im Dokument wurde untersucht, ob es nützlich wäre, einige andere
vertragliche Rechte oder Pflichten gesondert darzustellen, aber der Board
wurde nicht um Entscheidungen gebeten. Im Dokument wurde weiterhin der Frage
nachgegangen, welche Kosten zu den Abschlusskosten gezählt werden. Es wurden
hierbei keine Entscheidungen getroffen, dennoch gab es Unterstützung dafür,
dass diese Kosten mehr als nur die Grenzkosten umfassen. Dies resultiert
daraus, dass der Wert der Verträge als eine Funktion der beim Versicherer
verursachten Kosten dargestellt werden kann, wobei dieser mehr als lediglich
die Grenzkosten zurückgewinnen möchte.
Paragraph 10 des Dokuments enthält eine Zusammenfassung des Falles, wenn
der Mitarbeiterstab feststellt, dass ein Angemessenheitstest für
Verbindlichkeiten nötig würde. Der Board stimmte den Ergebnissen zu, wobei
viele Mitglieder des Boards der Ansicht waren, dass ein Test für die
Folgebewertung notwendig wäre sowohl bei Leistungsverpflichtungen aus
Lebensversicherungen als auch bei vorläufigen Ansprüchen bei
Nicht-Lebensversicherungen, wenn ein aktueller Zugangswert als
Bewertungsbasis verwendet wurde.
In den Paragraphen 12-21 werden Risikoaufschläge behandelt. In Bezug auf
das Beispiel in Paragraph 14 war sich der Board darüber einig, dass die mit
Hilfe eines Angemessenheitstests bestimmte Leistungsverpflichtung größer als
105 Geldeinheiten sein, jedoch nicht notwendigerweise 113 Geldeinheiten
betragen sollte (wie in Paragraph 14c)). Die Bewertung sollte auf Annahmen
über Veräußerungswerte basieren. Da dies eine beträchtliche Änderung
gegenüber dem betrachteten Modell darstellen würde, wird der Mitarbeiterstab
dieses Beispiel überdenken und auf einer späteren Sitzung erneut vortragen.
Über Ausfallreserven wurde nicht gesprochen, allerdings stimmte der Board
den Vorschlägen des Mitarbeiterstabes zur Bilanzierung im Anschluss an einen
Ausfall zu. Vereinfacht dargestellt beinhalteten diese, dass wenn ein
Versicherer einen aktuellen Zugangswert-Ansatz für Leistungsverpflichtungen
aus vorläufigen Ansprüchen verwendet, diese Verpflichtungen gleichfalls den
Zeitwert der Geldmittel und des Risikoaufschlags berücksichtigen. Daher
sollten die im Zeitablauf anfallenden Zinsen zu dem Ausfallbetrag
hinzuaddiert werden und der Versicherer sollte dann Erträge vereinnahmen,
sobald er vom Risiko befreit ist, welches sich im Aufschlag als Teil des
Ausfallbetrags niederschlägt. In einem Prämienübertragsansatz sollten Zinsen
im Falle eines Ausfalls nicht erfasst werden, um im Einklang zu sein mit der
Tatsache, dass Zinsen nicht auf eine unverdiente Versicherungsprämie erfasst
werden. Allerdings kann es, da Zinsen nicht aufgeschlagen werden, zu einem
zusätzlichen Ausfall im Falle der erneuten Anwendung des
Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten kommen. Der Board war sich auch
darüber einig, dass ein Ausfall rückgängig gemacht werden sollte, wenn dafür
keine Grundlage mehr vorhanden ist.
Es wurden keine Entscheidungen durch das Board getroffen, obwohl man sich
darüber einig war, dass weitere Anstrengungen folgen sollten um die Folgen
eines Nicht-Verbots der Erfassung von Nettogewinnen beim erstmaligen Ansatz
zu untersuchen. Ferner wurden Parallelen gezogen zum IAS 39 und der
Erfassung eines „Tag-1“-Gewinns. Es wurde allgemein bemerkt, dass es einen
Grundsatz geben sollte, welcher auf konsistente Art und Weise für alle
Vertragstypen angewandt wird.
Der Board war sich mit dem Mitarbeiterstab darüber einig, dass ein
prospektiver Ansatz zur Bewertung von vorläufigen Ansprüchen aus
Nicht-Lebensversicherungen herangezogen werden sollte. Der Stab schlug
außerdem vor, ohne eine spezielle Ausnahme für den prospektiven Ansatz zu
begründen, dass für kurzfristige Verträge nicht-verdiente Prämien oftmals
eine angemessene Näherung an eine prospektive Bewertung sein können. Jedoch
sollte ein Versicherer diese Annahme nicht ohne Überprüfung treffen. Bei
dieser Diskussion durch den Board waren einige Mitglieder darüber besorgt,
dass dies für Versicherer keine Erleichterung bringen würde, da sie zum
Zwecke der Entscheidung über die mögliche Verwendung eines
Prämienübertragsansatzes gleichfalls eine Bewertung unter Anwendung des
prospektiven Ansatzes vornehmen müssten. Der Stab ließ erkennen, dass dies
nicht im Sinne dieses Paragraphen wäre, und dass sie die Formulierungen
überdenken und bei einer späteren Sitzung erneut vorbringen würden.
Der Board war sich darüber einig, dass Leistungsverpflichtungen aus
Ansprüchen aus Nicht-Lebensversicherungen unter Verwendung eines aktuellen
Zinssatzes abgezinst werden würden.
Dieses Dokument wurde nicht in Gänze diskutiert. Der Stab stellte klar,
dass der Board bei dem vorgesehenen Zeitplan im Juli 2006 einen ersten, noch
nicht zur Abstimmung stehenden Entwurf eines Diskussionspapiers erwarten
könne.
Einige Versicherungsverträge räumen Versicherungsnehmern sowohl
garantierte Leistungen (dies sind Leistungen für die ein bestimmter
Versicherungsnehmer ein unbedingtes Recht hat, welches nicht im Ermessen
des Versicherungsgebers liegt, zum Beispiel Leistungen im Todesfall) und
ein Recht an günstigem Vertragsverlauf zu partizipieren, bei der der
Versicherungsgeber eine Beschränkung hinsichtlich des Betrages und/oder
des Zeitpunktes der Ausschüttung an den Versicherungsnehmer hat.
Ähnliche Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern gibt es auch in
einigen Investmentverträgen (Finanzinstrumenten), die von
Versicherungsgebern verkauft werden. Der Board diskutierte, ob ein
Versicherungsgeber Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern
klassifizieren sollte.
Zur Unterstützung der Diskussion betrachtete der Board verschiedene
Beispiele. Hinsichtlich einiger Szenarien ließ der Board eine Tendenz
erkennen, aber bei anderen Szenarien wurde der Stab gebeten
detaillierter aufzuzeigen, wie die Verträge funktionieren.
Unabhängig von den einzelnen diskutierten Beispielen, wurde der Board
gebeten die vorhandenen Bilanzierungsmodelle zu betrachten und seine
Präferenz anzudeuten.
Der Board schlug eine dritte Alternative vor, welche die
mehrheitliche Zustimmung fand. Gemäß dieses Modells würde keine
unterschiedliche Bilanzierung stattfinden, da diese als belastend und
konzeptionell fehlerhaft angesehen wurde. Es sei fragwürdig ob nur
aufgrund der Nicht-Erfüllung der Schulddefinition zwangsläufig eine
Zuordnung zum Eigenkapital erfolgen müsse (das Rahmenkonzept besagt,
dass wenn die Schulddefinition nicht erfüllt ist, ein Ertrag zu
bilanzieren ist). Gemäß dieser Alternative würde, wenn Dividenden
beschlossen sind, die Beteiligung daran erfolgswirksam in der Gewinn-
und Verlustrechnung als Aufwand gebucht werden. Im Board gab es keine
Zustimmung zu einer Verteilung des Nettoergebnisses zwischen Aktionären
und beteiligten Versicherungsnehmern (ähnlich der Verteilung bei
Eigenkapitalgebern des Mutterunternehmens und Minderheitenanteilen, wie
sie für den Konzernabschluss gefordert ist).
Hinsichtlich der Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern
stimmte der Board der Empfehlung des Stabes zu, diese auf dieselbe Art
und Weise zu bilanzieren wie Beteiligungsansprüche bei
Versicherungsverträgen.
Der Board diskutierte eine frühe Fassung von Materialien, die
möglicherweise in
das in Kürze erscheinende Diskussionspapier eingehen werden. [Es war
sehr schwierig, dieser Diskussion zu folgen]. Das nachfolgend erläuterte
Prinzip und seine Anwendung wurden lange debattiert. Der Board
stimmte vorläufig zu, dass:
Ein Versicherungsgeber bei der Schätzung des tatsächlichen Wertes
einer Versicherungsschuld
[Wiederbeschaffungspreis/Veräußerungspreis] Schätzungen über
Cashflows entwickeln sollte, die:
Der Board diskutierte die Behandlung von eingebetteten Derivaten
(inklusive eingebetteter Optionen und Garantien) die in dem
Trägerversicherungsvertrag enthalten sind, der zu seinem derzeitigen
Wiederbeschaffungspreis bewertet ist. Dies war eine vorläufige
Diskussion und der Board wurde nicht um eine Stellungnahme gebeten.
Der Board stimmte zu, dass es der Sinn des Diskontierungsfaktors ist,
geschätzte zukünftige Cashflows hinsichtlich des Zeitwerts des Geldes
anzupassen. Der Diskontierungsfaktor muss im Einklang mit am Markt
beobachtbaren Marktpreisen für Cashflows stehen, deren Merkmale denen
der Versicherungsschuld hinsichtlich Laufzeit, Währung und Liquidität
entsprechen. Der beobachtete Diskontierungsfaktor sollte angepasst
werden, um jegliche Faktoren auszuschließen, die den beobachteten Zins
beeinflussen aber für die Schuld nicht relevant sind (zum Beispiel,
Risiken, die nicht in der Schuld, aber in dem zum Vergleich
herangezogenen Instrument enthalten sind). Der Board stimmte zu, dass er
zu diesem Zeitpunkt, keine weiteren Hinweise geben würde, wie dieses
Ziel zu erreichen sei.
Der Board stimmte zu, dass die Schlussfolgerung
in IFRS 4 Versicherungsverträge in Bezug auf die Ausbuchung einer
Versicherungsschuld noch immer zutreffend ist.
Der Board erhielt den aktuellsten Projektplan. Der derzeitig
erwartete Veröffentlichungszeitpunkt des Diskussionspapiers ist Dezember
2006.
Im Anschluss diskutierte der Board darüber, welche
Bewertungsmerkmale für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
verwendet werden sollten. Der Stab schlug folgendes vor:
Der Board wurde zu der vorgenannten Empfehlung
befragt. 7 Mitglieder des Boards stimmten für die Empfehlung, 6
dagegen und eines enthielt sich. Im Allgemeinen waren die Mitglieder
des Boards, die nicht für die Empfehlung stimmten, besorgt über die
folgenden Sachverhalte:
Der Board besprach den Aggregationsgrad von
Versicherungsverträgen für Bewertungszwecke. Der Board stimmte im
Allgemeinen den Vorschlägen des Stabs zum Aggregationsgrad zu – dass
ein Vertragsportfolio Verträge mit gleichen Risikomerkmalen
beinhalten sollte. Dennoch wurde kurz diskutiert, wie viel
Diversität in einem Portfolio mit ähnlichen Verträgen vorkommen
kann.
Der Board wurde um die Betrachtung der Frage
gebeten, ob ein Bewertungsmodell einen Versicherungsvertrag in die
einzelnen Bestandteile aufteilen und diese einzeln bewerten sollte.
Der Stab argumentierte, dass zur Aufteilung der Einlagen- und
Leistungsbestandteile für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung
wahrscheinlich eine willkürliche Verteilung und sehr aufwendige Systeme
notwendig wären und dies wahrscheinlich nicht zu abbildungsgetreuen
Jahresabschlüssen führen würde. Eine Aufteilung sollte nicht
vorgeschrieben werden.
Es
wurde eine gewisse Zustimmung zum Vorschlag des Stabs
geäußert, doch zahlreiche Boad-Mitglieder waren besorgt, dass der
Vorschlag darauf hinauslaufen würde, dass Unternehmen die freie Wahl
zwischen Aufteilung oder Nicht-Aufteilung hätten. Es gab auch
Bedenken, wie dies bei anderen Vertragstypen an die
Ertragsrealisierung anknüpfen würde, bei denen eine Aufteilung unter
bestimmter Umständen vorgeschrieben wäre. Der Stab wird sich damit
auseinandersetzen, ob Umstände existieren, bei denen eine Aufteilung
verboten werden sollte.
Der
Stab bat den Board, sich mit der Frage separater Konten
auseinanderzusetzen. Bestimmte Verträge koppeln den Leistungsbetrag
an den beizulegenden Zeitwert eines festgelegten Pools von
Vermögenswerten, der in ähnlicher Weise wie ein Investmentfonds
gesteuert wird. Das heißt, der Versicherungsnehmer trägt die Risiken
und Chancen des Anlageerfolgs des Kontos und der Herausgeber erhält
nur Gebühreneinnahmen als Vermögensverwalter. Einige
Lebensversicherer verkaufen Verträge, die solche Bestandteile mit
anderen Bestandteilen kombinieren, so wie Lebensversicherungen, die
ein Mindestmaß an Anlageerfolg garantieren oder abdecken. Der Stab
schlug vor, dass ein Versicherer Vermögenswerte eines separaten
Kontos und die verbundenen Verpflichtungen zur Zahlung der
Kundenleistungen ansetzen sollte, es sei denn, dass dem Versicherer
eine vertragliche Verpflichtung zur Bedienung aller Cashflows aus
den Vermögenswerten des separaten Kontos an die Versicherungsnehmer
des separaten Kontos obliegt. Das bedeutet:
Es wurde angemerkt, dass diese
Kriterien grob den
„Durchleitungskriterien“ in IAS 39 entsprechen, jedoch als Ansatz-
und nicht als Abgangskriterien verwandt werden. Es gab Bedenken, ob
dies im Konflikt zu den allgemeinen Ansatzkriterien im Rahmenkonzept
stehen würde. Es gab auch einige Unstimmigkeiten zwischen den
Kriterien „a“ und „d“. Zu den möglichen Lösungen dieser
Unstimmigkeiten gehörten die Abschaffung von „d“ oder die
konsistente Behandlung von Garantien in diesen beiden Absätzen. Der
Stab wird sich diesem Sachverhalt erneut annehmen.
Bei seiner Februar-Sitzung entschied der Board,
dass wenn ein Versicherer Rechte und Verpflichtungen aus einem
Versicherungsvertrag ansetzt, er dann gleichfalls den Anteil der mit
der Kundenbeziehung verbundenen Cashflows, die der
Versicherungsnehmer zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf
garantierten Versicherungsschutz leistet, ansetzen muss. Der Stab
schlug vor, dass (der angesetzte Teil der) Kundenbeziehungen als Teil
der Verbindlichkeit ausgewiesen werden sollte. Der Board stimmte dem
Vorschlag des Stabs zu, mit der Anmerkung zahlreicher Board-Mitglieder, dass die beiden nicht getrennt dargestellt werden
sollten, da sie untrennbar verbunden seien.
Der Stab wird nach der besten Art und Weise zur
Bereitstellung nützlicher Angaben über das Ausmaß, in dem das
Gesamtverbindlichkeits-„Paket“ durchsetzbare Cashflows enthält,
suchen.
Der Board kam
bereits früher zu dem Schluss, dass die
Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen eine
Marge mit einschließen sollte. Die früheren Entscheidungen des Boards setzten den Schwerpunkt auf Margen, die auf die
Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen über die mit den künftigen
Cashflows verbundene Unsicherheit an die Adressaten ausgelegt waren
(Risikomargen).
Bei dieser Sitzung kam der Board zu dem Schluss,
dass das Bewertungsmerkmal von Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen der aktuelle Veräußerungspreis sein sollte. Die
Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
sollte zusätzlich zur Risikomarge auch eine Marge beinhalten,
die eine neutrale Schätzung der Ausgleichszahlung darstellen
würde, die die Marktteilnehmer für die Bereitstellung von
Dienstleistungen (eine Profitmarge) außer der Dienstleistung der
Risikoübernahme (die Risikomarge deckt die Dienstleistung der
Risikoübernahme ab) verlangen würden. Der Board bemerkte auch, dass
eine Trennung dieser Bestandteile in der Praxis schwierig werde.
Der Board begann eine Diskussion über die
Bewertung von Zahlungen der Versicherungsnehmer, die als interne
oder externe Investmentfonds oder Indices ausgewiesen werden. Jedoch
wurde aufgrund der eingeschränkten Zeit beschlossen, diese
Diskussion auf die nächste Sitzung des Boards zu verschieben.
Der IASB führte seine Diskussion verschiedener Aspekte der Bilanzierung
von Versicherungsverträgen fort, deren Ergebnisse in einem vorläufigen
Meinungs-Diskussionspapier münden werden (das vorläufige
Meinungspapier). Bei dieser Sitzung wurden die folgenden Themen
besprochen, von denen einige aus der April-Sitzung fortgeführt
wurden:
Der Board hatte die
Diskussion folgender Themen eingeplant, hatte jedoch keine Zeit:
Der Board nahm den
jüngsten Zeitplan zur Kenntnis, der eine Sitzung mit der Arbeitsgruppe zu
Versicherungen Ende Juni 2006 vorsieht, sowie den vollen Diskussionsplan
für die Juli-Sitzung des IASB. Wenn alle Themen, die in dem vorläufigen
Meinungspapier enthalten sein sollen, bis zum Ende dieser Sitzung
diskutiert worden sind, könnte ein erster Vor-Abstimmungsentwurf des
vorläufigen Meinungspapiers im Juli oder frühen August zwecks
Veröffentlichung des Papiers bis Dezember 2006 fertig gestellt sein.
Der IASB-Stab merkte
zur Vorgehensweise an, dass die üblichen Entwurfs-Verfahrensweisen
befolgt würden, mit der Ausnahme, dass die Hürde zur Veröffentlichung
des vorläufigen Meinungspapiers acht Ja-Stimmen betragen würde und nicht
neun, so wie es für einen Standardentwurf oder einen IFRS vonnöten wäre.
Der Board diskutierte die angemessene Bilanzierung für 'universelle
Lebensversicherungsverträge', welche den Typ einer durchgehenden
Lebensversicherung darstellt, die dem Versicherungsnehmer nach
seiner Anfangszahlung erlaubt, Prämienzahlungen zu jedem Zeitpunkt und in praktisch
jedem beliebigem Betrag unter der Beachtung bestimmter Unter- und
Obergrenzen vorzunehmen. Solch eine Police erlaubt dem
Versicherungsnehmer zudem die einfachere Herauf- oder Herabsetzung der
Versicherungsleistung im Todesfall, als dies bei einer herkömmlichen
Gesamt-Lebensversicherungspolice möglich wäre. Zur Heraufsetzung der
Versicherungsleistung im Todesfall verlangt das Versicherungsunternehmen normalerweise
die Erbringung des Nachweises weiterhin guter Gesundheit.
Der Stab wies darauf
hin, dass zwei mögliche Bilanzierungsansätze existierten, die der
Einfachheit halber als "Komponentenansatz" ("Component Approach") und
als der "Integrierte Anwartschaftsansatz" ("Integrated prospective
approach") bezeichnet würden. Der Stab stellte die Vorzüge und
Beschränkungen
jedes Ansatzes vor.
Der
Board diskutierte ohne Ergebnis, allerdings wurde deutlich, dass die
Board-Mitglieder sich über den wirklichen Unterschied zwischen den
beiden Ansätzen unsicher waren. Einige brachten ihre Besorgnis darüber
zum Ausdruck, auf welche Art und Weise der integrierte
Anwartschaftsansatz hergeleitet wurde mit der Bemerkung, dass zuviele
Dinge von
Sachverhalten rund um das Modell abhängig wären. Verschiedene Board-Mitglieder stellten fest, dass der Komponentenansatz
durchsichtiger als der integrierte Anwartschaftsansatz sei.
Die Board-Mitglieder meinten dazu, dass die Lösung der Fragen rund um
die zwei Bilanzierungsansätze von einem umfassenden numerischen Beispiel
begleitet würde.
Der
Board stimmte der Unterbrechung der Diskussion dieser Fragen bis zur nächsten
Sitzung zu.
Der Stab führte in das Thema mit der Erklärung ein, dass er versuchen
würde, ein bestimmtes Bilanzierungsungleichgewicht zu behandeln, wenn
ein Versicherungsfonds faktisch ein bis zum Ablauf
geschlossener Fonds ist und alle Cashflows letztendlich an die
Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden. Der Stab schlug vor, dass wenn
die Vermögenswerte des gebundenen Fondsvermögens (sogar bei Anwendung aller
verfügbaren Bilanzierungsmöglichkeiten) nicht angesetzt und zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden können (zum Beispiel: Eigene
Anteile), dann der Buchwert der Verbindlichkeiten den Anteil der
Versicherungsleistung ausschließen sollte, der in direkter Weise von dem
Unterschied zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte und deren
beizulegendem Zeitwert abhängt.
Einige Board-Mitglieder stellten die Prämisse bei der vorgeschlagenen
Darstellung in Frage mit der Bemerkung, dass das Ungleichgewicht nicht
aufgrund der Bilanzierung sondern aufgrund der Definitionen von
Vermögenswerten, Fremdkapital und Eigenkapital verursacht worden sei,
unter denen eigene Anteile beim Emittenten keine Vermögenswerte
darstellten.
Es gab keine wirkliche Unterstützung für die Ansicht des Stabes
hinsichtlich fondsgebundener Zahlungen, so dass der Stab mit anderen
Vorschlägen wiederkehren wird. Der Board fragte, ob ein Fair
Value-Option-Ansatz möglich sein könnte, allerdings gab es grundlegende
Bedenken hinsichtlich der Beschränkung der Grenzen solch einer Option.
Die Boardmitglieder waren besorgt, dass solch eine Option zu einer
"machen Sie was Sie wollen"-Bilanzierung für fondsgebundene
Versicherungsverträge führen würde.
Es wurde keine formale Abstimmung zu diesen Sachverhalten durchgeführt,
wobei jedoch offensichtlich wurde, dass die Boardmitglieder mit den
indexgebundenen Versicherungsverträgen zufrieden waren, die vermutlich
wie Derivate bilanziert werden würden.
Der Board diskutierte, ob die Krediteigenschaften einer Verbindlichkeit
aus einem Versicherungsvertrag deren Bewertung beeinflussen sollten. Die
Boardmitglieder unterstrichen, dass das zu behandelnde Kreditrisiko das
des Versicherungsvertrags und nicht das des Versicherers sei. Dennoch
würden die mit einem einzelnen Versicherungsvertrag zusammenhängenden
Risiken Auswirkungen auf das Kreditrisiko des Versicherers haben. Nach
einer kurzen Debatte kam der Board wie folgt überein:
Der Board erhielt einen kurzen Überblick über die
Entwicklungen bei den FASB-Projekten bezüglich verschiedener Aspekte bei
der Bilanzierung von Versicherungsverträgen.
Einige Board-Mitglieder zeigten sich besorgt, dass
die Schlussfolgerungen zu den FASB-Arbeiten zur Risikoübertragung nicht
im vorläufigen Meinungspapier enthalten wären. Dennoch wurde
festgehalten, dass der FASB die IASB-Definition eines
Versicherungsvertrages verwenden würde und alle Unterschiede daher eher
unbedeutend sein sollten.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabes zu,
wonach das vorläufige Meinungspapier nicht die Bilanzierung beim
Versicherungsnehmer hinsichtlich Anteile an und Verpflichtungen aus
Versicherungsverträgen behandeln sollte. Dennoch forderten einige
Board-Mitglieder den Stab zur Untersuchung der Möglichkeiten der
Steigerung der Aufmerksamkeit bei den Adressaten zu diesem Sachverhalt
auf.
Das Ziel dieser Einheit war es, die Boardmitglieder über das Projekt
des ASB zur Pensionsbilanzierung zu informieren und Ihnen die
Möglichkeit zu geben, Vorschläge und Anmerkungen im Hinblick auf die
Zukunft des Projektes zu machen. Eine Zusammenfassung der Einheit findet
sich im Agendapapier 11. Papier 11A war detaillierter, jedoch den
Beobachtern nicht zugänglich. Es wird auf der Website des ASB in Kürze
verfügbar sein.
Die Einheit konzentrierte sich auf die geleistete Arbeit bei der
Entwicklung eines neuen Bilanzierungsstandards, der weltweit angewendet
werden kann. Das Ziel des Projektes ist es, prinzipienbasiert zu sein.
So ist zum Beispiel ein derzeitiges Ziel, keine Unterscheidung in den
Prinzipien zwischen beitragsorientierten und leistungsorientierten
Pensionsplänen zu haben. Andrew Leonard (vom ASB) merkte im Rahmen
seines Vortrags an, dass es derzeitig mehrere aktive IASB-Projekte gibt,
die als Bestandteile der Arbeit zu Pensionen betrachtet werden müssen.
Dies beinhaltet die Projekte zu:
 |
dem Rahmenkonzept;
|
 |
nicht-finanziellen Schulden;
|
 |
Konsolidierung;
|
 |
Bewertung; |
 |
Erfolgsberichterstattung; und
|
 |
Versicherungen
|
Mehrere Board-Mitglieder merkten an, dass das Projekt zu
Versicherungen von besonderer Bedeutung ist, da es dort mehrere ähnliche
Sachverhalte gibt, insbesondere hinsichtlich unbedingter
Verpflichtungen. Während der Einheit wurden keine Entscheidungen
getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006 - Unterrichtseinheit
Der Board erhielt eine Unterrichtseinheit zu Versicherungen. Er
erhielt eine Unterweisung von Versicherungsaufsichten zu den
Entwicklungen in der Aufsicht von Versicherungen. Drei verschiedene
Organisationen vertreten von fünf Personen hielten den Vortrag vor dem
Board.
Es wurden während der Sitzung keine Entscheidungen getroffen.
Zweites Papier der IAIS zu Schulden
Rob Esson, Vorsitzender des Unterausschusses zu
Versicherungsverträgen (Insurance Contracts Subcommittee) von der
internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden
(International Association of Insurance Supervisors - IAIS) hielt einen
Vortrag, um die strittigen Bereiche hervorzuheben und dazu, wie IAIS
sich die Zusammenarbeit mit dem IASB in Zukunft vorstellt.
Deren Papier zu Schulden enthält einen zweiten Satz von Beobachtungen
des IAIS zu identifizierten Bewertungsfragen, die sowohl für allgemeine
Rechnungslegungszwecke als auch für die aufsichtsrechtliche
Berichterstattung alltäglich sind, und die nach dem Verständnis der IAIS
vom IASB in seinen Überlegungen zu Phase II des Projekts zu
Versicherungsverträgen mitberücksichtigt werden sollten.
Abriss der CEIOPS-Struktur und Arbeiten am Solvency II-Projekt
Alberto Corinti, Paul Sharma und Gabriel Bernardino vom Komitee der
Europäischen Versicherungs- und Betriebsrentenaufsicht (Committee of
European Insurance and Occupational Pensions Supervisors - CEIOPS)
hielten drei Vorträge zur Organisationsstruktur, zum Rahmenkonzept, den
fachlichen Ressourcen von CEIOPS und der Entwicklung von
Berichterstattungsanforderungen zum Solvency II-Projekt (Beim
Solvency-Projekt handelt es sich um ein von der EU initiiertem Projekt,
welches auf die Erarbeitung eines eher risikoorientierten
Bonitätsmodells abzielt).
International Actuarial Association
Schließlich hielt Sam Gutterman von der internationalen Vereinigung
der Aktuare (International Actuarial Association – IAA) einen Vortrag
zum IAIS-Papier zu Schulden aus der Sicht der IAA zu einigen
aufsichtsrechtlichen Sachverhalten zu Versicherungen und zu
Schlüsselfragen, für die weitere aktuarische Beurteilungen vonnöten
sind.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2006
IASB setzte seine Diskussion zu einigen Aspekten der
Bilanzierung von Versicherungsverträgen fort. Das Ergebnis
wird ein Diskussionspapier mit vorläufigen Ansichten sein.
Zeitplan für das Diskussionspapier
Der Mitarbeiterstab präsentierte den jüngsten
Projektzeitplan und die erwarteten Inhalte des
Diskussionspapiers. Der Mitarbeiterstab geht von der
Veröffentlichung eines Diskussionspapiers im Dezember 2006
aus.
Die Mitglieder des Boards brachten ihre Bedenken darüber
zum Ausdruck, dass Treffen mit Branchenvertretern in der
gleichen Woche angesetzt wurden, in der der Board laut Plan
viele der Sachverhalte erörtern wird, die diese Adressaten
wahrscheinlich mit dem Board diskutieren werden. Der
Mitarbeiterstab zog in Betracht, den Zeitplan zu ändern.
Einige Mitglieder des Boards hatten Bedenken, eine
"Zusammenfassung der Vorschläge einiger Verbände der
Versicherungswirtschaft" als Anhang des Diskussionspapiers
aufzunehmen. Der Mitarbeiterstab stellte klar, dass im
Anhang nur aufgelistet wird, wo die Vorschläge gefunden
werden können (wie etwa die Internetadresse jedes
Vorschlages) und es nicht beabsichtigt ist, einen Überblick
oder eine Kurzfassung der Vorschläge bereitzustellen.
Es wurde vom Stab angemerkt, dass Angaben zu diesem
frühzeitigen Stand des Projektes nicht behandelt würden.
Allerdings merkte der Stab an, dass keine Absicht dahin
gehend bestünde, die Angabegrundsätze in IFRS 4 grundlegend
zu ändern.
Es wurde vom Stab auch angemerkt, dass der FASB das
Diskussionspapier bearbeiten wird, es allerdings zur Zeit
unsicher ist, was daraus folgt. Da Versicherungen bisher
nicht auf der fachlichen Agenda des FASB stehen, ist es
wahrscheinlich, dass das Diskussionspapier einen Teil des
Vorschlags für die Agenda des FASB darstellen wird.
Änderungen der Verbindlichkeit aus
Versicherungsverträgen
Der Mitarbeiterstab vermerkte, dass der im
Diskussionspapier enthaltene Arbeitsgrundsatz darin bestand,
die erhaltene Prämie von kurzfristigen
Versicherungsverträgen als Ertrag zu erfassen. Hingegen
werden die Umsätze aus langfristigen Verträgen aufgespalten
und die Sparkomponente getrennt erfasst.
Es wurde vom Stab angemerkt, dass die Behandlung von
kurzfristigen Verträgen problembehaftet sei, wenn man sich
die Tendenzen der Ertragserfassungsdiskussionen vor Augen
hält. Einige erklärten, dass sie nicht bereit seien, eine
vorläufige Ansicht einzufügen, welche im Widerspruch zur
Tendenz im Projekt zur Ertragserfassung steht. Die diese
Meinung vertretende Mitglieder des Board erklärten, dass die
Aufspaltung geeignetere Informationen zur Verfügung stellt.
Von größerer Bedeutung wäre eine gründliche Diskussion des
Sachverhaltes.
Der Board akzeptierte den Vorschlag des
Mitarbeiterstabes, wonach das Diskussionspapier keine
vorläufige Ansicht zur Aufspaltung von kurzfristigen
Verträgen beinhalten, aber erklären sollte, was in diesem
Zusammenhang unter Aufspaltung zu verstehen ist und welche
Auswirkungen eine solche Behandlung nach sich zieht.
Der Board erörterte ein Beispiel, das Erträge und
Erwerbskosten behandelt. Der Board stimmte überein, dass der
Überschuss der erhaltenen Anfangsprämie über den
Anfangs-Wertansatz der Verbindlichkeit nicht mit den
angefallenen Erwerbskosten verrechnet werden sollte. Eine
Verrechnung stünde im Widerspruch zu den allgemeinen
Saldierungsrestriktionen der IFRS und verschleiere
Informationen zur Höhe der Erwerbskosten.
Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen
Darstellung von Vermögenswerten und Schulden eines
getrennten Kontos
Es gab Übereinstimmung im Board, dass ein Versicherer
Vermögenswerte eines getrennten Kontos und die verbundenen
Verpflichtungen zur Auszahlung der Überschüsse an die
Versicherungsnehmer ansetzen sollte, es sei denn, dass dem
Versicherer eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung
aller Cashflows aus den Vermögenswerten des separaten Kontos
an die Versicherungsnehmer des separaten Kontos obliegt
(eine "Durchleitungs"-Verpflichtung). Der Board schien zu
akzeptieren, dass diese Darstellung eine
Ein-Zeilen-Darstellung sein könnte (eine einzelne Zeile für
fonds-/indexgebundene Vermögenswerte und eine einzelne Zeile
für die Schulden aufgrund der
Versicherungsnehmer-Überschüsse).
Bewertung von Vermögenswerten eines separaten Kontos
Der Stab erläuterte, dass Versicherer die Vermögenswerte
aus fondsgebundenem Vermögen in den meisten Ländern zum
beizulegenden Zeitwert bewerten und fondgebundene
Überschüsse auf einer ähnlichen Grundlage: Wenn die
Verpflichtung zur Auszahlung von Überschüssen 100 Einheiten
entspricht, werden die Überschüsse mit dem 100-fachen des
gegenwärtigen Preis pro Einheit bewertet.
Im Mai merkte der Board an, dass es zu
Bilanzierungsungleichgewichten kommen kann, wenn alle oder
einige fondsgebundene Vermögenswerte:
 |
a) nicht angesetzt werden
können (zum Beispiel, wenn fondsgebundene Vermögenswerte
Anteile oder finanzielle Schulden des Emittenten selbst
("Treasury Shares") oder der Goodwill von
Tochterunternehmen); |
 |
b) angesetzt werden,
allerdings nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden können (zum Beispiel, wenn ein anzuwendender
Standard eine andere Bewertungsgröße vorsieht); oder
|
 |
c) zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden, aber Änderungen dieser
beizulegenden Zeitwerte außerhalb der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden. |
Der Board erörterte diesen Sachverhalt recht ausführlich,
um einen Lösungsansatz zum Vermeiden dieser
Bilanzierungsungleichgewichte zu finden; dies blieb
allerdings ohne Erfolg. Der Board kam überein, dass das
Diskussionspapier die vollständige Diskussion zu diesem
Sachverhalt, die vorliegenden Widersprüche innerhalb der
IFRS sowie die Herausforderungen, denen sich der Board
aufgrund des gemischten Merkmalsmodells gegenüber sieht,
beinhalten sollte. Allerdings würden keine vorläufigen
Meinungen zum Ausdruck gebracht.
Unterrichtseinheit auf der
IASB-Sitzung im September 2006
Helmut Perlet (Vertreter des CFO-Forums), Jerry de
St. Paer (Vertreter der Gruppe nordamerikanischer Versicherungen – Group
of North American Insurance Enterprises (GNAIE)) und Masaaki Yoshimura
(Vertreter der vier größten japanischen Lebensversicherer) präsentierten
eine Zusammenstellung der Empfehlungen, die die drei Organisationen
hinsichtlich der Fortentwicklung des Bilanzierungsmodells für
Versicherungen ausgearbeitet haben.
Die Vertreter gaben eine kurze Einleitung, in der sie die Rolle der
Versicherungen in einer Volkswirtschaft darstellten und auf ihre Ziele
bei der Entwicklung eines weltweiten Rechnungslegungsstandards
eingingen. Nachfolgend fassten sie ihre Vorschläge zusammen, welche
bereits im Juni 2006 der Arbeitsgruppe für Versicherungen (Insurance
Working Group) vorgestellt worden waren.
Nachfolgend gehen wir auf die Vorschläge ein, die Gegenstand von
Diskussionen im Board waren. Eine umfassende Liste der Vorschläge der
Versicherungsindustrie findet sich in den "Observer Notes", die über die
IASB-Website zu beziehen sind.
Zugangsbewertung
Die Versicherungsindustrie schlägt vor, dass keine Gewinne oder
Verluste bei der erstmaligen Bewertung entstehen sollen.
Der Board stellte klar, dass dies im Widerspruch zur vorläufigen
Entscheidung des Boards steht, dass Gewinne oder Verluste zu Anfang
entstehen können, wenn das Versicherungsunternehmen einen Fehler bei der
Bewertung der Verträge begangen hat.
Verbindlichkeitsbewertung
Helmut Perlet erklärte die Sichtweise des CFO-Forums, wonach eine
Verbindlichkeit sowohl bei Lebensversicherungen als auch bei Nicht
Lebensversicherungen abgezinst sollte, um den Barwert der zukünftigen
Cashflows einschließlich von Abschlägen für inhärente Risken und
Unsicherheiten darzustellen.
Auf der anderen Seite ist GNAIE der Meinung, dass
Lebensversicherungen und Nicht-Lebensversicherungen grundlegende
Unterschiede aufweisen, die sich in einer unterschiedlichen Bewertung
widerspiegeln sollten. Für die meisten Nicht-Lebensversicherungen würde
es schwierig sein, vorherzusagen, ob Verluste anfallen werden, wann sie
anfallen werden oder welcher Betrag, an den Versicherungsnehmer zu
zahlen wäre. Ihr Widerspruch hinsichtlich des Veräußerungspreis-Modells,
welches der Board favorisiert, basiert auf der Ansicht, dass dieser Wert
nicht verlässlich ermittelt werden kann, da es keinen aktiven Markt für
Nicht-Lebensversicherungen gibt, von dem die Werte abgeleitet werden
könnten.
Jerry de St. Paer führte aus, dass die Abzinsung solcher Verträge
in vielen Fällen ein zusätzliches Element der Unsicherheit zu der
Verbindlichkeitskomponente hinzufügen würde, und dass dies zu nicht
vergleichbaren und im Allgemeinen weniger nützlichen Abschlüssen führen
würde.
Mitglieder des Boards kommentierten das von GNAIE vorgestellte
Modell. Viele der Board-Mitglieder sagten, dass dies auf für sie wie ein
Schritt rückwärts im Vergleich zu dem Bewertungsmodell für kurzfristige
Verbindlichkeiten, welches auf dem Veräußerungspreis und dem
Rahmenkonzept basiert, wirkt. Es wurde angemerkt, dass das von GNAIE
präsentierte Modell konzeptionell nicht im Einklang stehen würde mit dem
derzeitigen Modell, dass auf Pensionen gemäß IAS 19 oder auf
Verbindlichkeiten, die nach IAS 37 bewertet werden, angewendet wird.
Getrennter immaterieller Vermögenswert
Die Versicherungsindustrie ist der Meinung, dass zusätzlich zu einem
immateriellen Vermögenswert, der zukünftige Zahlungen repräsentiert, die
der Versicherungsnehmer zu leisten hat, um das Recht auf
Versicherungsschutz zu haben, ein weiterer getrennter immaterieller
Vermögenswert angesetzt werden sollte, der die Akquisekosten des
Versicherungsvertrages repräsentiert.
Mitglieder des Boards hatten Schwierigkeiten, dieser Argumentation zu
folgen. Diese würde es zulassen, dass zwei unterschiedliche immaterielle
Vermögenswerte anzusetzen sind, obwohl die Police nur einen
Zahlungsstrom generiert.
Aufspaltung (Unbundling)
Die Versicherungsindustrie schlägt vor, dass kein impliziter
finanzieller oder nicht-finanzieller Vertrag abgespalten werden sollte,
da die Versicherungsnehmer Versicherungsverträge als ein Produkt
betrachten würden. Die Aufspaltung der Verträge würde erhebliches
Einschätzungsvermögen verlangen. Zudem wird sie als unnötig betrachtet,
da die Industrie alle Komponenten eines Vertrages auf einer aggregierten
Grundlage bewertet.
Die Board-Mitglieder diskutierten kurz
darüber. Einige hinterfragten, ob eine Aufspaltung für den Fall,
in dem ein Unternehmen über mehr als eine Komponente verfügt,
unterschiedliche Gewinnmargen verschleiern könnte.
Versicherungsverträge mit Überschussbeteiligung
Der Vorschlag der Versicherungsindustrie besteht darin, dass
Verbindlichkeiten die besten Schätzwerte des zukünftigen Nutzens der
Versicherungsnehmer widerspiegeln sollten. Dieses sollte auf Annahmen
basieren, die widerspiegeln sollten, was den Versicherungsnehmern
aus dem Versicherungsvertrag zufließen wird. Es wurde außerdem
angemerkt, dass sich Zahlungen an einen Versicherungsnehmer, wie
beispielsweise Dividenden, grundlegend unterscheiden würden von
Dividenden, die an Eigenkapitalgeber gezahlt werden. Daher sollten
erstere nicht im Eigenkapital erfasst werden, da das
Versicherungsunternehmen sich entscheiden könnte, den
Versicherungsnehmer zu bezahlen, ohne den Eigenkapitalgeber zu bezahlen.
Der Board untersuchte den Vorschlag der Branche, um zu nachvollziehen
zu können, wie die Verbindlichkeit bewertet wird. Basierend auf den
Erklärungen der Teilnehmer aus der Versicherungswirtschaft ist die
Bewertung der Verbindlichkeit davon abhängig, was das
Versicherungsunternehmen bereit wäre dem Versicherungsnehmer zu
bezahlen, und nicht was das Versicherungsunternehmen vertraglich
verpflichtet ist, zu bezahlen. Dies unterscheidet sich von der
vorläufigen Entscheidung des Boards, wonach der Teil der
Verbindlichkeit, der sich nicht aus der unabdingbaren Verpflichtung
ergibt, im Eigenkapital erfasst werden sollte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2006
Projektplan
Der Board überprüfte den Projektplan. Obwohl der Stab
zuversichtlich blieb, dass das Diskussionspapier im Dezember 2006
veröffentlicht werden würde, waren einige Board-Mitglieder weniger
hoffnungsvoll, da die noch durch den Board zu erörternden
Sachverhalte nicht trivial sein würden.
Berichtsänderungen bei den Versicherungsschulden (außer
der Prämiendarstellung)
Der Board diskutierte, ob der Versicherer verpflichtet
sein sollte, bestimmte Komponenten der Änderung im Buchwert der
Versicherungsschulden (welche genau, soll später spezifiziert werden)
getrennt auszuweisen. Der Sachverhalt steht in engem Zusammenhang zu der
Frage, ob ein Versicherer sämtliche Prämien als Umsatz, sämtliche
Prämien als Depoteinzahlungen oder einige Prämien als Umsatz und einige
Prämien als Depoteinzahlungen ausweisen sollte (die Brutto- oder Netto-Diskussion).
Der Board schien der Empfehlung des Stabes nicht im
Detail zuzustimmen. Vielmehr stimmte er überein, das die Arbeitsgruppe
zur Darstellung des Abschlusses die Ausweisfragen klären sollte. Das
Diskussionspapier soll Bilanzaufsteller fragen, ob bestimmte Posten,
entweder im Hauptteil des Abschlusses oder in den Notes, im Zusammenhang
mit einer Veränderung in der Bewertung einer Versicherungsschuld
ausgewiesen werden sollte. Der nachfolgende Standardentwurf würde diese
Sachverhalte dann tiefergehend berücksichtigen.
Anlageverträge: Vergleich von IAS 39 und IAS 18
Der
Board beriet darüber, ob das Diskussionspapier die Hauptunterschiede,
die zwischen dem vorgeschlagenen „Gegenwärtigen Veräußerungspreis
Modell“ (Current Exit Value Model) für Versicherungsverträge und der
derzeitigen Behandlung von Anlageverträgen gemäß IAS 39 und IAS 18
bestehen, dokumentieren sollte und ob es um Kommentare bitten sollte,
ob der Board sich damit befassen sollte, diese Differenzen zu
eliminieren.
Der Stab identifizierte die folgenden Hauptunterschiede:
 |
(a) Bewertung der Schuld bei Zugang:
 |
(i) das „Gegenwärtige
Veräußerungspreis Modell“ basiert auf dem Erwartungswert. Gemäß IAS 39
ist die Schuld mindestens zum Rückkaufswert zu bilanzieren; und
|
 |
(ii)
gemäß IAS 39 und IAS 18 führen fixe Anlaufkosten wahrscheinlich zu einem
Anstieg des Verlustes bei Vertragsabschluss, sogar wenn diese Kosten in
den Vertrag eingepreist sind. Dem „Gegenwärtigen Veräußerungspreis
Modell“ folgend ist dies nicht der Fall (siehe Anhang für weitere
Erörterungen). |
|
 |
(b) Folgebewertung der Schuld:
 |
(i) das „Gegenwärtige
Veräußerungspreis-Modell“ basiert auf dem Erwartungswert. Gemäß IAS 39
ist die Schuld mindestens zum Rückkaufswert zu bilanzieren; und
|
 |
(ii) das
Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell basiert auf Marktwerten. Gemäß IAS
39, demfolgend ein Anlagevertrag zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet wird, sind einige Annahmen festgeschrieben, insbesondere die,
dass obwohl die Cashflows auf heutigen Schätzungen beruhen und die
Bewertung den ursprünglichen Effektivzins widerspiegeln muss (einschließlich
der ursprünglichen Menge und des Preises des Risikos). |
|
 |
(c) Erfolgswirksame Erfassung von Ertrag und Aufwand bei
Vertragsabschluss
 |
(i) das „Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell“ erfasst
Erträge bei Vertragsabschluss (wenn ein Ertrag entsteht). Gemäß IAS 18
ist eine Ertragserfassung bei Zugang unwahrscheinlich, es sei denn, es
kann aufgezeigt werden, dass eine Dienstleistung bis zu diesem Zeitpunkt
erbracht worden ist; und |
 |
(ii) die Behandlung der Anlaufkosten. |
|
Die durch den Stab identifizierten Posten zeigen
Sachverhalte auf, in denen der Board mit dem für Versicherungen
entwickelten Modell und wie es sich im Verhältnis zu existierenden Standards verhält,
nicht zufrieden ist, da es die Möglichkeit von "Accounting Arbitrage"
lässt. Einige Board-Mitglieder waren der festen Meinung, dass wenn ein
Versicherungsvertrag ein Finanzinstrument beinhaltet, das separierbar
ist vom Versicherungsrisiko, dieses Finanzinstrument gemäß IAS 39
bilanziert werden sollte. Andere Board-Mitglieder merkten an, dass dieser
Ansatz trennbare Versicherungsverträge voraussetzt.
Der Board schien übereinzustimmen, dass der
grundlegende Ansatz sein würde, sich auf den Gedanken der
Interdependenz, der sich schon in IFRS 4 findet, zu konzentrieren. Daraus
folgt, dass wenn die Cashflows so interdependent sind, dass eine
Aufspaltung zu einer arbiträren Verteilung zwischen den
Komponenten des Vertrages führen, eine Aufspaltung verboten
werden
sollte. In jedem Falle gilt, dass wenn die Cashflows nicht
interdependent sind, der Vertrag aufgespaltet werden sollte. Der Board
stimmte zu, dass dieser Sachverhalt in der Bitte zur Kommentierung
angesprochen werden sollte.
Sollte eine Bewertung auf Portfoliobasis erlaubt sein?
Der Board diskutierte die Frage, ob Versicherer seine Rechte und
Verpflichtungen auf Portfolio- und nicht auf Einzelvertragsbasis bewerten
sollte.
Der Board stimmte zu, dass Risikomargen für ein
Portfolio von Kreditverträgen bestimmt werden sollten, die im
Wesentlichen ähnlichen Risiken ausgesetzt sind und zusammen als ein
einzelnes Portfolio gemanagt werden (auch dies ist konsistent zu IFRS
4). In jedem Falle stimmte der Board zu, dass die Erträge aus der
Diversifikation zwischen den Portfolios nicht Teil der Erstbewertung
wären. Der Board sah einen Unterschied zwischen einem Portfolio ähnlicher
Risiken und eine Zusammenstellung von Portfolios unterschiedlicher
Risiken. (Folglich, wenn ein Versicherungsunternehmen ein Portfolio von
Seerisiken und ein anderes von Umweltrisiken zusammen verwaltet, würden
die in den zwei Portfolios inhärenten Risiken den „Im Wesentlichen
ähnliche Risiken“-Test nicht bestehen, wenn auch die Diversifikation
zwischen dem Seeportfolio und dem Umweltportfolio den „Im Wesentlichen
ähnliche Risiken“-Test bestehen würden.)
Aufspaltung
Der Board beschloss seine bisherige Meinung
(April 2006) zu ändern, und die Aufspaltung von Versicherungsverträgen
zu fordern, es sei denn, das Versicherungselement und das Finanzelement
sind so interdependent, dass ein Unternehmen das Finanzelement nicht
separat bewerten kann (das heißt, ohne eine Betrachtung des
Versicherungselements), in welchem Falle es verboten wäre. Diese Meinung
basiert auf den in IAS 39 AG33(h) bestehenden Hinweisen.
Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern
Der Board
stellte fest, dass es durch die Definition von Fremd- und Eigenkapital
ein Dilemma in Bezug auf Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern
gibt. In den meisten Fällen würden Beteiligungsansprüche von
Versicherungsnehmern nicht die Definition einer Verbindlichkeit
erfüllen, da es gewöhnlicher Weise keine unbedingte Verpflichtung zur
Zahlung dieser geben würde. In jedem Falle seien Versicherungsnehmer
allerdings keine Eigentümer, so dass die Beteiligungsansprüche auch
keine Dividenden sein.
Mitglieder des Boards zeigten eine Analogie zwischen
Beteiligungsansprüchen von Versicherungsnehmern und Dividenden auf
kumulierte Vorzugsaktien auf. Die derzeitigen Bilanzierungsstandards
verlangen keine Erfassung solcher Dividenden, es sei denn, diese sind
vereinbart. Unternehmen ist es häufig verboten, auf Stammaktien eine
Dividende zu bezahlen, bevor es nicht eine Dividende auf die kumulierten
Vorzugsaktien bezahlt hat. In anderen Worten können nicht sämtliche
Gewinnrücklagen den Stammaktionären zugeordnet werden.
Der Board einigte sich darauf, herauszufinden, ob es möglich
sein würde, eine Darstellung zu entwickeln (entweder im Hauptteil oder im
Anhang), die ein Unternehmen in die Lage versetzen würde, zwischen
solchen Elementen des Eigenkapitals auf die die Stammaktionäre nicht
zugreifen können (nicht durch Dividendenzahlungen und auch nicht bei
Liquidation) zu unterscheiden. Die Darstellung würde die Restriktion
hinsichtlich Auszahlung/Zuteilung von Gewinnrücklagen, die
Versicherungsnehmern zustehen, deutlich erkennbar machen (Dies würde
sowohl die Bilanz als auch die Aufstellung über die Veränderung des
Konzerneigenkapitals berühren.).
Universelle Lebensversicherungsverträge
Der Board
diskutierte Aspekte der Bilanzierung universeller
Lebensversicherungsverträge – solche, die es dem Versicherten erlauben,
nach der Anfangszahlung jede Prämie zu jeder Zeit zu bezahlen, zu
praktisch jedem Betrag mit bestimmten Unter- und Obergrenzen. Einige der Board-Mitglieder äußerten tiefe Unzufriedenheit mit einigen der
Folgewirkungen des vom Stab entwickelten Modells. Jedoch stimmte der
Board nach einiger Diskussion zu, seine bisherige vorläufige Sichtweise
nicht zu ändern, wiesen den Stab allerdings an, weitere Untersuchungen
hinsichtlich der Effekte „garantierter Versicherungen“ zu unternehmen,
sobald das Diskussionspapier veröffentlicht ist.
Kreditvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen
Der
Board diskutierte einen Vorschlag, dass Schätzungen von
Kreditvereinbarungen (in einer gegebenen Situation) reflektieren
sollten, was der Versicherungsgeber wirklich zu tun gedenkt (in dieser
Situation) und nicht einfach anzunehmen, dass der Versicherungsgeber das
absolute Minimum, welches vertraglich zugelassen ist, bezahlen würde.
Einige der Boardmitglieder äußerten tiefes Unbehagen über dieses
Vorgehen, insbesondere aufgrund der Auswirkungen dieses Ansatzes auf den
Begriff des Veräußerungspreises (Exit Value), der vorher in der
Boardsitzung diskutiert worden war (siehe Boardprotokoll vom 19.
September). Der Board schien zu keiner einheitlichen Sichtweise bei
diesem Sachverhalt zu gelangen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2006
Auf der September-Sitzung 2006 wurde der Board von Verbänden der
Versicherungswirtschaft über deren Empfehlungen in Bezug auf eine Reihe
von anzuwendenden Grundsätzen bei der Bilanzierung von
Versicherungsverträgen unterrichtet. Auf der Oktober-Sitzung überprüfte
der Board seine vorläufigen Entscheidungen vor dem Hintergrund der
Empfehlungen dieser Organisationen.
Unten haben wir die vom Board überprüften Vorschläge hervorgehoben. Für
eine umfassendere Liste zum Hintergrund verweisen wir auf die Observer
Notes, die über die IASB-Website
erhältlich sind.
Verbindlichkeiten für Ansprüche aus Nicht-Lebensversicherungen
Einer der auf der September-Sitzung teilnehmenden Verbände der
Versicherungswirtschaft war der Ansicht, dass
Nicht-Lebensversicherungsverträge sich wesentlich unterscheiden würden,
was sich auch in der Bewertung widerspiegeln sollte. Außerdem wurde
ausgesagt, dass eine Abzinsung von Nicht-Lebensversicherungsverträgen
vielfach zu zusätzlicher Unsicherheit bei der Verbindlichkeitskomponente
führen würde, die zu nicht-vergleichbaren und im Allgemeinen weniger
nützlichen Ergebnissen führen würde.
Der Board untermauerte seine Ablehnung dieser Sichtweise und kam zu dem
Schluss, was auf einer Linie mit seinen vorläufigen
Agenda-Entscheidungen steht, dass diese Verbindlichkeiten auf einer
abgezinsten Grundlage bewertet werden sollten, einschließlich einer
Risikomarge.
Verbindlichkeiten für Voransprüche aus Nicht-Lebensversicherungen
Der Board bestätigte, dass er einen einzeln zu bewertenden Vertrag
bevorzugt, und dass diese Verträge zum gegenwärtigen Verkaufspreis
bewertet werden sollten.
Erstmalige Bewertung - Gewinne bei Vertragsabschluss
Die Versicherungswirtschaft schlägt vor, dass keine Gewinne oder
Verluste bei der erstmaligen Erfassung entstehen sollten. Der Board war
geteilter Meinung. Er entschied, dass das Diskussionspapier das
Grundprinzip zu beiden Standpunkten ansprechen und erklären sollte, und
zwar sowohl das Entstehen von Gewinnen bei Vertragsabschluss als auch
das Entstehen einer an den im Markt erzielbaren Preis angepassten Marge,
mit der Folge der Nichterfassung eines Gewinns.
Risikoaufschlag
Der Board bestätigte nochmals, dass eine Verbindlichkeit aus einem
Versicherungsvertrag einen Risikoaufschlag enthalten sollte (bestehend
aus einer expliziten und unvoreingenommenen Schätzung), die die
Teilnehmer zwecks Tragen des Risikos vereinnahmen würden.
Dienstleistungsmarge
Der Board bestätigte nochmals, dass eine Verbindlichkeit aus einem
Versicherungsvertrag, zusätzlich zum Risikoaufschlag, auch eine
Dienstleistungsmarge beinhalten kann, die die Teilnehmer zur Leistung
von Dienstleistungen aufbringen müssen.
Diskontierungszinssatz
Der Board erörterte und bestätigte seine unverbindliche Entscheidung zu
den Diskontierungszinssätzen, die im Einklang mit am Markt beobachtbaren
Marktpreisen für Cashflows stehen sollten, deren Merkmale denen der
Versicherungsverbindlichkeit hinsichtlich Laufzeit, Währung und
Liquidität entsprechen.
Bewertungsmerkmale
Der Board bestätigte nochmals, dass das Diskussionspapier den Begriff
„gegenwärtiger Veräußerungspreis“ als Bewertungsmerkmal verwenden
sollte.
Grundlagen der Schätzungen
Der Board bestätigte, dass seine vorherige Schlussfolgerung, wonach
Cashflows, die nicht selbst mit der Verbindlichkeit im Zusammenhang
stehen, von der Bewertung ausgenommen sein sollten.
Überprüfung der Annahmen
Der Board beschloss, dass alle Schätzungsänderungen sowohl finanzieller
als auch nicht-finanzieller Variablen angesetzt werden sollten.
Aufspaltung
Der Board führte eine längere Diskussion zum Thema Aufspaltung. Einige
Mitglieder des Board merkten an, dass die Formulierung im Arbeitspapier
Inkonsistenzen aufzeige. Der Mitarbeiterstab vermerkte die Stellungnahme
des Boards. Des Weiteren bestätigte der Board seine vorherige
Schlussfolgerung, wonach die Komponenten durch die Versicherer nicht
aufgespaltet werden sollten, wenn diese so voneinander abhängig sind,
dass die Bewertung isolierter Komponenten willkürlich wäre.
Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
Der Board bestätigte nochmals seine bisherige Schlussfolgerung, dass der
gegenwärtige Veräußerungspreis einer Verbindlichkeit ihre
Krediteigenschaften widerspiegelt.
Getrennter immaterieller Vermögenswert als Teil einer zur Akquise von
Kundenbeziehungen getätigten erstmaligen Investition
Der Board erörterte, ob ein immaterieller Vermögenswert angesetzt werden
sollte, um die erstmalige vom Versicherer getätigte Investition zur
Akquise von Kundenbeziehungen widerzuspiegeln (und dabei einen
getrennten Posten in der Bilanz anzusetzen).
Nach Beendigung der Diskussion beschloss der Board, übereinstimmend mit
seinen vorherigen Entscheidungen, dass Akquisekosten normalerweise als
Aufwand ausgewiesen werden sollten, wenn diese mit bereits erhaltenen
Cashflows in Beziehung stehen oder durch zukünftige Cashflows bereits
bei der Bewertung der Verbindlichkeit berücksichtigt wurden.
Der Board erörterte auch, ob ein Vermögenswert getrennt von seiner
Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag ausgewiesen werden
sollte, wenn diese Verbindlichkeit mit Kundenbeziehungen verbundene
Cashflows beinhaltet. Der Board war geteilter Meinung. Es wurde
entschieden, dass das Diskussionspapier sowohl Argumente für die
Abspaltung des Vermögenswertes von der Verbindlichkeit als auch für eine
Nettodarstellung der Verbindlichkeit.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2007
Beteiligungsansprüche der Versicherungsnehmer
Der Stab präsentierte einen Arbeitsentwurf von Kapitel 6
„Versicherungsnehmer Beteiligung“ des Diskussionspapiers.
Die Diskussion konzentrierte sich auf die Frage, bis zu
welchem Ausmaß ein Versicherer die Beteiligungseigenschaft eines
Beteiligungsvertrages als eine Schuld klassifizieren sollte. Der Board
merkte an, dass die „einheitliche Sicht“, die verlangt, dass der gesamte
Vertrag als eine Schuld klassifiziert wird, keine angemessene Lösung
darstellt.
Bei vorherigen Sitzungen hatte der Board vorläufig
entschieden, dass ein Versicherer eine Schuld in Bezug auf die
erwarteten Dividenden für Versicherungsnehmer mit
Beteiligungseigenschaften erfassen sollte, wenn der Versicherer eine
durchsetzbare Verpflichtung hat. Wirtschaftlicher Zwang wurde nicht als
ausreichend angesehen, um eine durchsetzbare Verpflichtung zu begründen.
Nach einer heftigen Diskussion kam der Board zu der Schlussfolgerung,
dass dann eine Schuld angesetzt werden sollte, wenn der Versicherer eine
faktische Verpflichtung hat.
Der Stab wurde angewiesen, diesen Sachverhalt weiter zu
untersuchen und die Definition einer faktischen Verpflichtung sowohl
unter IFRS als auch US GAAP zu berücksichtigen.
Universelle Lebensversicherungsverträge –
Diskontierungssatz (-sätze)
Der Board war sich einig, dass bei der Bewertung eines
universellen Lebensversicherungsvertrages jedes Cashflow-Szenario den
Zins enthalten solle, der dem Zinssatz entspricht, den ein Versicherer
für dieses Szenario als angemessen einschätzt, anstatt des absoluten
Minimums, das vertraglich gefordert werden kann.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2007
Aufspaltung (Unbundling)
Der Board entschied im September 2006 vorläufig, dass ein Versicherer
seine Versicherungs-, Anzahlungs- und Dienstleistungskomponenten seiner
Versicherungsverträge nicht aufspalten sollte, wenn diese Komponenten
voneinander abhängig seien und somit nur nach freiem Ermessen bewertet
werden könnten. Bei Nichtbestehen solcher Interdependenzen sollte eine
Aufspaltung in Komponenten vorgenommen werden.
Der Stab beschäftigte sich erneut mit diesem Sachverhalt, da
Stellungnehmende Bedenken hatten, dass eine solche Aufspaltung in den
meisten Fällen willkürlich, synthetisch und mühsam sei und es
anscheinend keine praktischen Auswirkungen habe. (Eine Kurzfassung zu
diesem Sachverhalt finden Sie in den Beobachter-Notizen auf der IASB-Website).
Der Board führte eine sorgfältige Debatte bezüglich des Zusammenhangs
zwischen Aufspaltung und Bewertung von verschiedenen Komponenten
eines Versicherungsvertrages und bestätigte letztendlich seine zuvor
getroffene vorläufige Entscheidung zur Aufspaltung (mit einer Mehrheit
von 8 Stimmen sowie 6 Gegenstimmen).
Es wurde angemerkt, dass die nachfolgenden Szenarien diesbezüglich
beachtet werden sollten:
 |
(a) Der Vertrag besteht aus Komponenten die keine
Interdependenzen aufweisen. In diesem Fall soll der Vertrag in
einen Versicherungsvertrag, der unter Verwendung des
Versicherungsmodell bewertet wird, und andere Verträge,
die gemäß den entsprechenden Standards bewertet werden,
gespalten werden. Die unter b) und c) aufgezeigten Szenarien
wären dann für den Versicherungsvertrag relevant.
|
 |
(b) Die Komponenten des Versicherungsvertrags sind vollständig
abhängig voneinander. Der Vertrag sollte unter Verwendung des
Versicherungsmodells bewertet werden, da eine Aufspaltung in
diesem Fall nicht durchführbar ist. Die Komponenten sollten
zusammen bewertet und dargestellt werden.
|
 |
(c) Die Bestandteile des Versicherungsvertrages sind in gewissem
Umfang voneinander abhängig. Der Vertrag ist entsprechend dem
Versicherungsmodell zu bilanzieren. Soweit eine Zerlegung
möglich ist, sind die Komponenten getrennt zu bewerten und
darzustellen. Dies hat Bewertungskonsequenzen für Einlage- und
Dienstleistungskomponenten, anzuwenden sind IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, IAS 18 Erträge,
sowie wahrscheinlich weitere IFRS.
|
Restanten – Hauptanliegen aus den Kommentaren der Boardmitglieder zu dem
vorläufigen Entwurf („Pre-Ballot Draft“)
Bewertungsbezeichnung – Cash Flow-Schätzungen
Der Board wurde gefragt, ob er es bei der Bewertungsbezeichnung
'gegenwärtiger Ausstiegswert' belassen möchte oder ob der Begriff in
'gegenwärtiger Ausstiegspreis' geändert werden soll, wie bspw. in dem
Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung verwendet.
Der vorläufige Entwurf des Diskussionspapiers zu Versicherungsverträgen
erfordert die Schätzung künftiger Cash Flows unter Berücksichtigung der
Strategie des Versicherungsgebers, um den Leistungsumfangs an die
Versicherungsnehmer, dessen Verfahrensweise zum Umgang mit der
Schadensregulierung, sowie der Effizienz des Versicherungsgebers bei der
Erbringung der Leistungsniveaus und der Umsetzung des gewählten Umgangs
mit der Schadenregulierung zu bestimmen.
Der Board merkte an, dass die Bezugnahme auf unternehmensspezifische
Daten anstatt marktspezifischer Daten zu anderen Ergebnissen als nach
dem Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung führen kann. Dies muss
allerdings nicht zwangsläufig so sein. Beim Nichtvorhandensein von
beobachtbaren Marktdaten erlaubt der Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung die Heranziehung unternehmensspezifischer Daten
('Eingabeparameter 3. Ebene').
Der Board entschied den Begriff 'gegenwärtiger Ausstiegswert' weiterhin
zu benutzen. Der Stab wurde angewiesen in dem Diskussionspapier
detaillierter zu erläutern, inwieweit der gegenwärtige Ausstiegswert vom
Fair Value abweicht und zu vermerken, dass der Board sich derzeit keiner
wesentlicher Unterschiede bewusst ist.
Sonstiges
Der Board bat den Stab, das Diskussionspapier gemäß den Leitlinien zur
Bestimmung der Risikoprämien, der Wechselwirkung des Projekts zu
Versicherungsverträgen mit dem Projekt zu Erträgen, sowie
Kundenbeziehungen zu ändern. Die Umformulierungen wurden nicht im Detail
besprochen.
Projektplan – Herausgabe des Diskussionspapiers
Der Board entschied (12 dafür, 2 dagegen), das Diskussionspapier in der
oben genannten abgeänderten Form innerhalb der nächsten Monate zu
veröffentlichen.
Mai 2007: Diskussionspapier veröffentlicht – Vorläufige
Sichtweise zu Versicherungsverträgen
Der IASB hat
am 3. Mai 2007 ein Diskussionspapier (DP) Vorläufige Sichtweisen zu
Versicherungsverträgen veröffentlicht. Stellungnahmen
werden bis zum 16. November 2007 erbeten. Danach wird der
IASB einen festen Vorschlag für einen Entwurf entwickeln,
der gegen Ende 2008 veröffentlicht wird. Unter
Berücksichtigung einer weiteren Periode für öffentliche
Beratung, erwartet der IASB, dass der Standard 2010 in Kraft
treten wird. IASB Abonnenten können das DP bereits jetzt
herunterladen (ein Dokument mit dem Haupttext, ein weiteres
für die Anhänge). Das DP wird ab dem 14. Mai öffentlich auf
der Internetseite des IASB verfügbar sein. Druckfassungen
werden an die IASB Abonnenten per Post verschickt oder
können vom IASB erworben
werden. Klicken Sie
hier für die Presseerklärung (in englischer Sprache, 68 KB).
|
Diskussionspapier: Vorläufige Sichtweise zu
Versicherungsverträgen |
|
Das DP schlägt vor, dass ein Versicherer
seine Versicherungsverbindlichkeiten unter Anwendung der
folgenden drei Bausteine bewertet:
 |
Eindeutige, unvoreingenommene, marktgerechte,
wahrscheinlichkeitsgewichtete und aktuelle Schätzung
der vertraglichen Cashflows. |
 |
Gegenwärtige
marktgerechte Abzinsungssätze, die die erwarteten
zukünftigen Cashflows an den Zeitwert des Geldes
anpassen. |
 |
Eine
eindeutige und unvoreingenommene Schätzung der
Marge, die von Marktteilnehmern für die
Risikoübernahme (eine Risikomarge) und die
Erbringung von anderen Dienstleistungen, wenn
überhaupt (eine Dienstleistungsmarge) gefordert
wird. |
Diese
Prinzipien würden für alle Arten von Versicherungsverträgen
angewendet.
Das DP
empfiehlt, dass eine informative und prägnante Bezeichnung
für eine Bewertung, die diese drei Bausteine nutzt,
„gegenwärtiger Verkaufswert“ sein sollte. Das DP definiert
den gegenwärtigen Verkaufwert als den Betrag, von dem der
Versicherer erwarten würde, dass er ihn am Bilanzstichtag
zahlen müsste, um seine verbleibenden vertraglichen Rechte
und Pflichten sofort auf ein anderes Unternehmen zu
übertragen. Eine Bewertung zum gegenwärtigen Verkaufswert
beabsichtigt nicht, zu implizieren, dass ein Versicherer
seine Versicherungsverbindlichkeiten auf einen Dritten
übertragen kann oder sollte. Faktisch werden Versicherer in
den meisten Fällen die Verbindlichkeit nicht auf einen
Dritten übertragen können und werden dies auch nicht
wünschen. Stattdessen ist der Zweck der Spezifizierung
dieses Bewertungsmodels nützliche Informationen zur
Verfügung zu stellen, die den Adressaten helfen sollen,
wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus
beabsichtigt der „gegenwärtige Verkaufwert“ nicht zu
implizieren, dass der Versicherer nicht beabsichtigt sein
Verpflichtung gegenüber dem Versicherten zu begleichen. Die
endgültige Begleichung gegenüber dem Versicherten wäre
sicherlich ein wichtiger Bestandteil des Preises, den der
Dritte für die Übernahme der Verbindlichkeit verlangen
würde.
Das Papier
behandelt verschiedene andere Themen, einschließlich des
Verhaltens des Versicherten, Beteiligungsverträgen und dem
Bericht über Veränderungen der Versicherungsverträge. |
Mai 2007:
Newsletter von Deloitte – Auswirkungen des Diskussionspapiers des IASB
zu Versicherungen
Im
Mai 2007 veröffentlichten unsere britischen Kollegen eine Sonderausgabe
des Newsletters zu aktuellen Entwicklungen auf dem Versicherungsmarkt (Special
Edition of the Insurance Market Update Newsletter,
in englischer Sprache,
357 KB), der sich der Phase II des Projekts des IASB zur Entwicklung
eines IFRS für Versicherungsverträge widmet. Der Newsletter erörtert das
kürzlich herausgegebene Diskussionspapier zu Versicherungsverträgen.
Im Newsletter wird die grundsätzliche Unterstützung durch
Deloitte für den generellen Ansatz zur marktkonformen Bewertung von
Versicherungsverbindlichkeiten ausgedrückt. Es wird jedoch
festgehalten, dass der Ansatz zum aktuellen Abgangswert (current
exit value, CEV), der im DP vorgeschlagen wird, viele Fragen
aufwirft, die die Versicherungsindustrie prüfen muss. Es ist
wichtig, dass die Marktteilnehmer sowohl aus der Lebens- als auch
aus der Nicht-Lebensversicherungsindustrie sich weiterhin aktiv bei
der Entwicklung von Prinzipien eines Standards beteiligen. Im
Newsletter werden die wesentlichen Auswirkungen der Vorschläge im DP
genannt. Diese sind die folgenden:
|
Wesentliche Auswirkungen des DP zu Versicherungsverträgen
und zu prüfende Problembereiche:
 |
Die
Anwendung der Abzinsung auf Cash Flows aus
Versicherungen (einschließlich
Nicht-Lebensversicherungsschulden) und die Auswahl
des zugehörigen Diskontierungszinssatzes; |
 |
die
Forderung, alle möglichen Cash Flows zu
berücksichtigen, um zu
wahrscheinlichkeitsgewichteten erwarteten
durchschnittlichen Cash Flows zu gelangen; |
 |
die
Entwicklung branchenüblicher Marktpraxis für die
Festlegung marktgerechter Risiko- und Servicemargen; |
 |
die
Frage, ob die Gesamtmarge eines Versicherers
Portfoliodiversifikation berücksichtigen soll; |
 |
die
Tatsache, dass Risiko- und Servicemargen, die zu
Versicherungsbeginn festgelegt wurden, einem
Versicherer unter bestimmten Umständen gestatten
können, zu Beginn des Versicherungsgeschäfts einen
Gewinn oder einen Verlust zu erfassen; |
 |
die
Volatilität der Schulden des Versicherers und die
daraus entstehen Gewinne oder Verluste, die aus
Veränderungen marktgerechter Diskontierungszinssätze
und der Veränderung der Schätzungen von Risiko- und
Servicemargen nach Versicherungsbeginn resultieren; |
 |
die
Tatsache, dass die Subjektivität vieler
erforderlicher Schätzungen und die wahrscheinliche
Bandbreite akzeptabler Schätzungen für
Geschäftsführung und Wirtschaftsprüfer
Herausforderungen bei der Bestimmung der
Angemessenheit der Gesamtschätzungen von
Versicherungsschulden bergen werden; |
 |
die
Tatsache, dass umfangreiche Angaben bezüglich der
bei der Berechnung von Risiko- und Servicemarge
verwendeten Annahmen und Methoden für die Förderung
der Herausbildung akzeptierter Branchenpraxis bei
der einheitlichen Schätzung dieser Margen für Zwecke
der Marktangabe von entscheidender Bedeutung sein
werden; |
 |
die
Frage, ob Bilanzierungsunterschiede zwischen den
CEV-Vorschlägen und den Vorschriften von IAS 18 für
Investmentverträge beseitigt werden sollen und,
falls nicht, ob die erhöhten Kosten und die
Komplexität der Zerlegung von Versicherungs- und
Investmentverträgen dies rechtfertigen würden; |
 |
die
Frage, ob der CEV die Bonitätsmerkmale des
Versicherers widerspiegeln oder auf einheitlicher
Basis durch alle Versicherer geschätzt werden soll; |
 |
die
Konvergenz von Rechnungslegungs-, Aufsichtsrechts-,
Preis- und Risikomanagementmodellierungen von
Versicherungsschulden, damit die grundlegenden
Modellierungsverfahren im Unternehmen verankert
werden können und zu einheitlicher Berichterstattung
und Bewertung führen; |
 |
die
Tatsache, dass die Einführung neuer
Buchhaltungssysteme für die Bestimmung des CEV
finanziell aufwändig sein wird, dass aber eine
bessere Kosteneffizienz erreicht werden könnte, wenn
sie im gesamten Unternehmen und nicht nur für die
Erstellung des Jahresabschlusses verwendet würden;
und |
 |
die
Notwendigkeit für Versicherer, Adressaten von
Jahresabschlüssen auf die Auswirkungen hinzuweisen,
die die Anwendung dieses neuen Berichtsmodells für
ihre Branche haben wird. |
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2007
Dem Board wurde ein Agendapapier vorgestellt, das sich der
Bilanzierung der Rechte eines Versicherungsnehmers innerhalb eines
Versicherungsvertrages beschäftigt. Der Stab erklärte, dass es keinen
bestimmten Standard oder keine bestimmten Leitlinien gebe, die sich der
Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer widmen. Es wurde darauf
hingewiesen, dass dies in der Vergangenheit nicht als erheblicher
Sachverhalt betrachtet worden sei und deshalb keine Leitlinien
entwickelt worden seien. Der Stab wies darauf hin, dass der Bedarf nach
Bilanzierungsleitlinien in den letzten Jahren zugenommen habe und dass
US-GAAP bereits einige Leitlinien in diesem Bereich aufweise.
Der Board erörterte den Aspekt der Symmetrie der Bilanzierung und
diskutierte, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer Teil des
Projekts zu Versicherungsverträgen bleiben solle (sie liegt innerhalb
des vereinbarten Umfangs des Projekts).
Der Board kam überein, dass die Bilanzierung durch den
Versicherungsnehmer Teil des Projekts zu Versicherungsverträgen bleiben
solle und dass mehr Gewicht auf diese Sachverhalte gelegt werden solle.
Der Board kam außerdem vorläufig überein, dass kein Diskussionspapier
erforderlich sei und dass jegliche Ergebnisse direkt in einen Entwurf
fließen würden. Es wurde nicht entschieden, ob es sich um Änderungen an
einem bestehenden Standard oder um einen eigenständigen Standard handeln
würde.
November 2007:
Deloitte nimmt gegenüber dem IASB Stellung zu Versicherungsverträgen
Am 23. November 2007 haben wir beim IASB unsere Stellungnahme zum
Diskussionspapier Vorläufige Sichtweisen zu
Versicherungsverträgen eingereicht (Comments
on the Discssion Paper: Preliminary Views on Insurance
Contracts, in englischer Sprache, 172 KB). Der IASB
hatte das
Diskussionspapier am 3. Mai 2007 zur Stellungnahme
veröffentlicht. Wir stimmen dem Hauptvorschlag des
Diskussionspapiers zu, dass Versicherungsschulden auf
Grundlage der ‚drei Bausteine' zum gegenwärtigen Wert
bewertet werden sollten. Bei genauerer Betrachtung des im
Diskussionspapiers dargestellten Ansatzes, haben wir eine
Anzahl von Kommentaren und Bedenken. Dies schließt unter
anderem die folgenden ein:
 |
Verwendung marktbasierter Daten.
Wir stimmen dem Gesamtprinzip zu, dass
alle Annahmen in Übereinstimmung mit dem
Markt stehen sollten. Dies gilt aber nur
soweit, wie Marktdatenreferenzen
tatsächlich zur Verfügung stehen und für
die Bewertung einer Versicherungsschuld
relevant sind. Wenn dies nicht der Fall
ist, sollte der endgültige Standard zu
Versicherungsverträgen deutlich machen,
dass ein Versicherer
‚portfoliospezifische' Daten verwenden
wird, wenn ihm diese zur Verfügung
stehen, und ansonsten seine eigenen
unternehmensspezifischen Daten in dem
Maße wie Marktteilnehmer diese Art von
Daten in die Bewertung einer
Versicherungsschuld eingeschlossen
hätten. |
 |
Risikomargen und
Dienstleistungsmargen. Wir sind der
Meinung, dass das Diskussionspapier
Stellungnahme dazu enthält, was die
Risiko- und Dienstleistungsmargen sind.
Darüber hinaus gelingt es in dem
Diskussionspapier nicht, den Charakter
von Versicherungsverträgen sauber zu
diskutieren und zu erörtern, ob
Analogien zu Dienstleistungsverträgen
gezogen werden sollten.
|
 |
Tag 1-Gewinne und -Verluste.
Nachdem Versicherungsschulden unter
Verwendung der ‚drei Bausteine' (und
unter Berücksichtigung unserer
Kommentare) bestimmt worden sind, wird
eine angemessene Schätzung der
Leistungsverpflichtungen, die aus den
Versicherungsverträgen resultieren,
erfolgt sein. Daher stimmen wir zu, dass
es angemessen ist, jegliche Differenzen,
die zu Beginn des Versicherungsvertrages
zwischen der Bewertung, die man erreicht
hat, (abzüglich relevanter
Anschaffungskosten) und den erhaltenen
Prämien bestehen, in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen.
|
 |
Bezeichnung der
Bewertungsattribute für
Versicherungsschulden. Wir stimmen
der Bezeichnung für
Versicherungsschulden als ‚gegenwärtiger
Abgangspreis' nicht zu. Wir
glauben nicht, dass dieser Begriff
angemessen widerspiegelt, was das Ziel
der Bewertung sein sollte, oder dass es
einen Bezug auf einen Übertragungswert
geben sollte. Versicherer können ihre
Versicherungsschulden nicht frei an
dritte Parteien übertragen und würden
allgmein auch nicht wünschen, dies zu
tun. ... Der übliche Weg für die
Erfüllung einer Versicherungsschuld
besteht für einen Versicherer darin,
seine Verpflichtungen zu erfüllen, bis
die Verbindlichkeit erloschen ist. |
 |
Bewertungseinheit. Wir halten
es für wichtig, dass der endgültige
Standard zu Versicherungsverträgen
unmissverständlich deutlich macht, dass
die Bewertungseinheit sowohl für die
Schätzung des erwarteten zukünftigen
Cashflows als auch der Schätzung der
Risikomarge das Portfolio der
Versicherungsverträge ist. |
 |
Schätzungen zukünftiger
Cashflows: Verhaltensweise und
Beteiligung der Versicherungsnehmer.
Die Erwägung der Verhaltensweise der
Versicherungsnehmer ist eine Realität im
Versicherungsgeschäft. Wir unterstützen
ein übergreifendes Ziel im endgültigen
Standard zu Versicherungsverträgen, das
darin besteht, den Adressaten von
Abschlüssen relevante Informationen zu
liefern, die sie in die Lage versetzen,
zukünftige Cashflows in Bezug auf
Versicherungsverträge vorherzusagen, die
in und aus der Berichtseinheit fließen
werden. |
 |
Übereinstimmung der Anforderungen
für Versicherungsverträge mit anderen
Standards.
Wir ... unterstützen die Fortführung der
bisher vorgenommenen Bestrebungen,
Vorschläge für Versicherungsverträge zu
erarbeiten, die – in nicht allzu
ferner Zukunft – zu verlässlichen
und relevanten Informationen für
diese Verträge führen, die den
Adressaten von Abschlüssen erlauben
werden, die zukünftige Cashflows in
Bezug auf Versicherungsverträge
besser vorherzusagen, die in und aus
der Berichtseinheit fließen. Wenn
eine Behandlungsweise als diejenige
erachtet wird, die die Ziele am
besten zu erreichen erlaubt, die wir
aufgezeigt haben, aber die eine
mangelnden Übereinstimmung mit
anderen Teilen der IFRS-Literatur
hervorrufen würde, sind wir der
Meinung, dass diese Behandlung nicht
unbedingt sofort verworfen werden
muss. |
|
Alle früheren Stellungnahmen von Deloitte gegenüber dem IASB und
dem IASC finden Sie
hier.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2008
In dem Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu
Versicherungsverträgen wurden drei Bausteine vorgeschlagen, die bei der
Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten angewendet werden sollen.
Einer dieser Bausteine ist eine Risikomarge. Die Vortragenden haben eine
Analyse zur Bestimmung einer solchen Marge aus der Sichtweise der
Rechnungslegung und aus einer aufsichtsrechtlichen Sichtweise (im Sinne
von Kapitalanforderungen) durchgeführt und stellten dem Board die
Zusammenfassung ihrer Ergebnisse vor. Die Präsentation kann von der
Internetseite des IASB
heruntergeladen werden.
Da es sich um eine Lehreinheit handelte wurden keine Entscheidungen
getroffen.
Die Vertreter der Prüfungsgesellschaft, die diese Analyse im Auftrag
der Gruppe nordamerikanischer Versicherungsunternehmen (Group of North
American Insurance Enterprises, GNAIE) durchgeführt hatten, erklärten
die Wichtigkeit von Risikomargen/Marktwertmargen und stellten den Ansatz
vor, der die breiteste Unterstützung erfährt, die Kapitalkostenmethode.
Die Boardmitglieder zeigten sich besonders interessiert an den
verschiedenen Abwandlungen dieses Ansatzes und dort besonders an den
zugrunde liegenden Annahmen, den verwendeten Parametern und der
Kalibrierung der entsprechenden Modelle.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass alle vorgestellten Abwandlungen
Änderungen des eigenen Kreditrisikos des berichtenden Unternehmens
einzuschließen schienen. Die Vortragenden widersprachen dieser
Einschätzung nicht.
Die vortragenden hielten fest, dass eine angemessenen Erwägung der
steuerlichen Auswirkungen notwendig sei. Ein Boardmitglied war der
Meinung, dass der in der Präsentation gewählte Ansatz dies nicht
angemessen widerspiegeln würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2008
Der Board hielt eine erste Erörterung der Stellungnahmen ab, die zum
Diskussionspapier vom Mai 2007 Vorläufige Ansichten zu
Versicherungsverträgen eingegangen sind. Die Diskussion erfolgte auf
Grundlage einer Zusammenfassung auf höchster Ebene dieser
Stellungnahmen, die vom Stab vorbereitet worden war. Es wurden keine
Entscheidungen getroffen.
Allgemeiner Überblick
Der Stab hielt fest, dass 158 Stellungnahmen eingegangen seien und
dass nicht mehr viele weitere erwartet würden. Es herrschte breite
Übereinstimmung, dass das Baussteinprinzip einen sinnvollen Rahmen für
die Untersuchung von Sachverhalten mit Bezug auf Versicherungsverträge
darstelle. Fast in allen Stellungnahmen jedoch wurden Bedenken
hinsichtlich bestimmter Aspekte einzelner Bausteine ausgedrückt. Der
Stab wies darauf hin, dass es eine breite Unterstützung für die
folgenden Hauptaspekte der Bausteine gebe:
 |
Verwendung heutiger Schätzungen von Cash Flows anstelle von
festgeschriebenen Schätzungen; Auswirkungen von Änderungen in
Schätzungen werden sofort erfolgswirksam erfasst; |
 |
Übereinstimmung mit beobachtbaren Marktpreisen für Faktoren wie
Zinssätze und Aktienkurse; |
 |
Verwendung von Erwartungswerten (also
wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnittswerten) und nicht
Einzelwerten; es gab allerdings Bedenken, wie dieses Prinzip in der
Praxis anzuwenden sei; |
 |
Widerspiegelung des Zeitwertes des Geldes und |
 |
Einschluss einer Risikomarge. |
Bedenken wurden jedoch hinsichtlich der folgenden Punkte ausgedrückt:
 |
Erfassung von Tag 1-Gewinnen bei Versicherungsverträgen; |
 |
inhaltliche Bedeutung der Risikomarge (handelt es sich um ein
Surrogat für die Kapitalkosten des Unternehmens oder um eine
Gewinnmarge) und deren Wechselwirkung mit dem, was im
Diskussionspapier eine Dienstleistungsmarge genannt wurde; |
 |
Marktkonsistenz von Cash Flows; |
 |
es wurde die Frage gestellt, ob vor dem Hintergrund der
Tatsache, dass die meisten Versicherungsschulden nicht übertragen
werden können, unternehmensspezifische Ausgaben nicht von größerer
Bedeutung für die Adressaten sei; |
 |
manche Interessengruppen (insbesondere aus Nordamerika und von
den Bermudas) standen der Abzinsung von
Nichtlebensversicherungssachverhalten ablehnend gegenüber, andere
Interessengruppen begrüßten diese Handlungsweise; |
 |
viele Anwender äußerten sich besorgt hinsichtlich der
Vereinbarkeit mit anderen IASB-Standards und laufenden Projekten,
insbesondere Erlöserfassung und [nichtfinanzielle] Schulden. |
Bilanzierung des gesamten Vertrages?
Der Stab hob hervor, dass manche der Sachverhalte sich darauf
bezögen, ob ein Unternehmen die aus einem Versicherungsvertrag
entstehenden Rechte und Pflichten getrennt bilanzieren solle oder den
Vertrag als Ganzes. Der Stab hielt auch fest, dass die auf zukünftigen
Sitzungen zu erörternden Sachverhalte in Bezug zu verschiedenen anderen
Projekten stünden. Dies schließt Erlöserfassung, die Kapital zu
Elementen und Ansatz des Rahmenkonzepts, Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert, Finanzinstrumente und nichtfinanzielle Schulden
mit ein.
Es gab einige vorläufige Diskussionen zu einzelnen Themen, aber keine
wesentlichen Erkenntnisse oder Ergebnisse.
Erfüllungswert als Bewertungsmerkmal
Einige Anwender unterstützten das vorgeschlagenen Bewertungsmerkmal
(gegenwärtiger Abgangswert), aber viele andere ermutigten den Board,
noch einen weiteren Erfüllungsansatz zu suchen (dies vor dem
Hintergrund, dass viele Versicherer nicht erwarten, ihre Schulden zu
übertragen, sondern eher, die Ansprüche im normalen Lauf des
Geschäftsbetriebes zu erfüllen). Es gab jedoch keine einhellige Meinung
dazu, wie dieses Erfüllungsmodell aussehen könne.
Der Stab hatte untersucht, ob der Erfüllungswert ein Kandidat für das
Bewertungsmerkmal für einige oder alle Versicherungsschulden sein könne.
Es wurde festgehalten, dass in vielen Fällen der Erfüllungswert gleich
dem gegenwärtigen Abgangswert sei, nur dass es mehr
unternehmensspezifische Werte für solche Punkte wie Aufwendungen gebe.
Der Stab hatte sich auch gefragt, ob es einen wirklichen Bedarf für ein
Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge gebe: Man war zu dem Schluss
gekommen, dass dies so sei, da es helfen würde, die Bilanzierung von
Versicherungsverträgen zu verdeutlichen. Auch dieses Thema wird der
Board auf einer zukünftigen Sitzung erörtern und auch dort erst
Entscheidungen treffen.
Zeitplan
Der Stab stellte einen Zeitplan für die Erarbeitung eines Entwurfs
vor. Die Boardmitglieder gaben an, dass sie nicht genug Informationen
besäßen, um die Angemessenheit des Zeitplans zu beurteilen. Man war sich
jedoch einig, dass der Sachverhalt der Bilanzierung des
Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer dieses Projekt
nicht verzögern solle.
Es wird Gespräche am Runden Tisch geben; dies allerdings erst, wenn
die Boardmitglieder mehr Zeit gehabt haben, die Sachverhalte zu
überdenken und auf die in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier
genannten Sachverhalte sinnvoll reagieren können.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2008
Der Stab hielt eine Unterrichtseinheit zum Erfüllungswert
als möglichen Kandidaten für die Bewertungsgrundlage, der in
vielen Stellungnahmen zum Diskussionspapier zu
Versicherungsverträgen genannt worden war. Es wurden keine
Entscheidungen erbeten oder getroffen.
Der Stab wies darauf hin, dass der Erfüllungswert
eher die vom Versicherer beabsichtigte Erfüllung
widerspiegeln würde (durch fortlaufende Erfüllung und
nicht durch Übertragung oder Erfüllung zum
Bilanzstichtag). Die Anwender würden nach einer
Bewertung suchen, die die Kreditmerkmale der Schuld
ausschließen. Der Stab hervor, dass er erwarten würde,
dass der Erfüllungswert identisch mit oder zumindest
sehr ähnlich der Vorstellung des gegenwärtigen
Abgangspreises wäre. Die Boardmitglieder zeigten sich
sehr interessiert an diesen Differenzen und wie sie
entstehen können. Der Stab hob diese möglichen Quellen
von Differenzen hervor:
 |
Schätzungen |
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Risikomargen |
 |
Tag-1-Gewinne |
 |
eigenes Kreditrisiko |
Der Board führte eine ausführliche Diskussion zu einigen
Aspekten dieser möglichen Differenzen.
Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken, die
Berechnung einen „Wert“ zu nennen, da sie nicht
überzeugt schienen, dass der bestimmte Betrag einen Wert
darstelle.
Der Stab setzte dem Board dann kurz die nächsten
Schritte auseinander. Der Stab beabsichtigt, dem Board
auf der Sitzung im Oktober 2008 eine Liste und
Beschreibungen aller Kandidaten für die Bewertung
vorzustellen. Nach Beratungen mit der Arbeitsgruppe zu
Versicherungen wird der Stab dann den Board im November
um Entscheidungen zum Bewertungsattribut bitten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2008
Hans van der Veen (aus der Wirtschaft an den IASB
ausgeliehen) veranstaltete gemeinsam mit Peter Clark eine
Lehreinheit, in der eine Liste von Bewertungsattributen
vorgestellt wurden, die vom Stab als mögliche Kandidaten für
die Auswahl von Versicherungsverträgen identifiziert worden
waren. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Kandidaten zu
erkennen, zu denen der Board weitere Informationen benötigt
oder braucht.
Agendapapier 3: Überblick
Bewertungsattribute, die in den Stellungnahmen zum
Diskussionspapier des IASB vorgeschlagen worden sind
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der
derzeitigen Auffassung des Boards in Bezug auf die
Erlöserfassung bei Versicherungsverträgen. Insbesondere
galten die Bedenken der Frage, wie man das Konzept der
Erfüllungspflicht formuliere. Der Stab stimmte zu, dass
man diesem Punkt noch mehr Aufmerksamkeit widmen müsse.
Insbesondere gelte dies für Situationen, in denen
Ansprüche mehrere Monate nach einem Jahresvertrag
geltend gemacht würden. In vielen Fällen würde die
Erfüllung einer Pflicht als separater Sachverhalt von
der Erlöserfassung behandelt.
Ein Boardmitglied bat um Klarstellung, bis zu welchem
Grad das Modell der noch nicht verdienten Prämien mit
dem Modell der Kundengegenleistung übereinstimme, das im
rahmen des Projekts zu Erlöserfassung entwickelt werde.
Insbesondere wollte dieses Mitglied wissen, ob das
Kundenverhalten berücksichtigt werde. Der Stab gestand
ein, dass im Modell der noch nicht verdienten Prämien
das Augenmerk auf die Schuld aus den noch nicht
verdienten Prämien gelegt werde und in Bezug auf die
Erlöserfassung keine Aussagen gemacht würden. Dies müsse
klargestellt werden.
Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken über das
derzeitige Preisfestlegungs- bzw. Zugangspreismodell.
Der Stab gab an, dass es unter den Mitgliedern der
Arbeitsgruppe zu Versicherungen keine Unterstützung für
diesen Ansatz gebe und er deshalb nicht beabsichtige,
diesen Ansatz weiterzuentwickeln.
Merkmale eines Bewertungsattributs und Bausteine
Ein Boardmitglied bat um weitere Erläuterungen zu dem
Kommentar in Absatz 6(c), in dem es heißt, dass in
manchen Stellungnahmen zu dem Diskussionspapier
argumentiert werde, "dass die Risikomarge die Kosten für
die Risikoübernahme widerspiegeln solle aber keine
weiteren Kosten beinhalten solle, die das Unternehmen
oder ein Marktteilnehmer für das Übernehmen des Risikos
fordern würde". Der Stab gab zu, dass ihnen im Moment
nicht klar sei, was der Unterschied sei, aber wies
darauf hin, dass in einigen Stellungnahmen zum Ausdruck
gebracht worden sei, dass zwischen den beiden ein
Unterschied bestehe, während in anderen Stellungnahmen
deutlich gemacht würde, dass kein Unterschied bestehe.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in einigen
Stellungnahmen die beiden Konzepte als der Unterschied
zwischen dem Abgangspreismodell und dem Erfüllungsmodell
angesehen würden.
In Bezug auf die Frage der "Kosten" der
Risikoübernahme erinnerte ein Boardmitglied den Board
und den Stab daran, dass die Definition von "Kosten" in
den IFRS laute "der Barmittelbetrag oder der
beizulegenden Zeitwert anderer hingegebener
Gegenleistungen". Nach seiner Ansicht bedeute dies, dass
der Abgangspreis und der Erfüllungswert bei
Vertragsbeginn gleich sein sollten.
Agendapapiere 3B und 3C: Kandidaten für
Bewertungsansätze
Der Stab wies darauf hin, dass die im Agendapapier
genannten Ansätze nicht in wertender Reihenfolge
aufgeführt seien. Darüber hinaus wurde darauf
hingewiesen, dass der Stab die Zielsetzung der Marge(n),
die zu jedem der Kandidaten gehörten, erörtern werde,
nicht jedoch im Detail, wie diese Margen geschätzt
werden sollten. Schließlich würden einige allgemeine
Fragen, die alle Ansätze betreffen, nicht erörtert
werden, dies gelte auch für das Verhalten der
Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerbeteiligung,
die Auswirkungen der Streuung von Risikomargen, die
Merkmale des Abzinsungssatzes in Bezug auf die
Charakteristika der Zahlungsströme der
Versicherungsschuld und bestimmte Fragen der Darstellung
im Abschluss.
Die Kandidaten fielen in drei Kategorien:
 |
Das Modell des gegenwärtigen Abgangspreises wie
im Diskussionspapier vorgeschlagen, |
 |
drei Varianten des "gegenwärtigen
Erfüllungsmodells" und |
 |
ein Modell noch nicht verdienter Prämien für die
Schuld aus noch nicht gestellten Ansprüchen aus
Verträgen mit kurzer Laufzeit. |
Ein Boardmitglied hinterfragte die vorgestellten
"gegenwärtigen Erfüllungsmodelle", da sie nicht im
Einklang mit dem Modell der Kundengegenleistung ständen,
das derzeit im Projekt zu Erlöserfassung entwickelt
werde. Er sah keinen Grund dafür, warum Erlöse aus
Versicherungsverträgen nach anderen Grundlegenden
Prinzipien erfasst werden sollten. Darüber hinaus stimme
das Modell der gegenwärtigen Erfüllung nicht mit den
Prinzipien überein, die vom Board im Rahmen des Projekts
zu IAS 37 entwickelt würden. Ein anderes Boardmitglied
unterstütze diese Einwände. Der Stab wies darauf hin,
das dieser Punkt an späterer Stelle erörtert werde
(Absatz 37). Das erste Boardmitglied wiederholte seinen
Punkt, dass das Modell der gegenwärtigen Abgangspreise
der einzige Ansatz sei, der im Einklang mit den Ansätzen
des Boards aus den Projekten zur Erlöserfassung und zu
IAS 37 stehe. Der Stab stimmte dem zu aber wies darauf
hin, dass andere mögliche Ansätze in verschiedenen
Stellungnahmen vorgeschlagen worden seien. Es sei ein
notwendiger Schritt in den Erwägungen des Boards bei der
Entwicklung eines Entwurfs, diese Vorschläge zu
erörtern.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die
dargestellten gegenwärtigen Erfüllungsmodelle alle zu
einem gewissen Maß auf unternehmensspezifischen
Kapitalströmen beruhten und nicht auf Kapitalströmen,
die für alle Marktteilnehmer so auftreten würden. Viele
Boardmitglieder fanden die Vorstellung unbehaglich,
unternehmensspezifische Kapitalströme zu verwenden, da
nicht exakt eingeschätzt werden könne, was diese
Kapitalströme beinhalten würden. Andere gaben an, dass
ihnen aus den Zusammenfassungen der dargestellten
gegenwärtigen Erfüllungsmodelle keinerlei Erkenntnisse
entständen wären.
In Beantwortung einer Frage des Stabs forderten die
Boardmitglieder mehr Informationen vom Stab.
Insbesondere wurde gewünscht, dass der Stab die
Übereinstimmung (oder mangelnde Übereinstimmung) mit dem
Rahmenkonzept, bestehenden IFRS und anderen Projekten
prüfen solle. Einige Boardmitglieder wiesen außerdem
darauf hin, dass in den vom Stab durchgeführten
Überprüfungen untersucht werden solle, was passieren
könne, wenn die erhaltenen Prämie als Hinterlegung
behandelt werde und nicht als Erlös.
Agendapapier 3D wurde nicht erörtert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2009
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Ziele
hervorhob. Das Hauptziel lag darin, entwicklungsfähige
Kandidaten für die Bewertung aus dem Pool der bestehenden
Kandidaten auszuwählen, deren weitere Verfolgung sinnvoll ist:
 |
Gegenwärtiger Abgangswert
wie im Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zu
Versicherungsverträgen vorgeschlagen. |
 |
Gegenwärtiger
Erfüllungswert einschließlich einer Risikomarge, die den
Aufwand für die Übernahme des Risikos widerspiegelt. |
 |
Gegenwärtiger
Erfüllungswert wie oben vorgeschlagen mit zusätzlicher
separater Marge, die bei Vertragsbeginn auf die Prämie
kalibriert wird. |
 |
Gegenwärtiger
Erfüllungswert einschließlich einer einzigen Marge, die
bei Vertragsbeginn auf die Prämie kalibriert wird
(ähnlich wie beim vorigen Kandidaten, nur dass es eine
Gesamtmarge gibt, nicht zwei separate Margen). |
 |
Noch nicht vereinnahmte
Prämien (nur für noch nicht angemeldete Ansprüche aus
Verträgen mit kurzer Laufzeit). |
Der Stab frage den Board, was das anzuwendende Bewertungsziel
sein solle:
 |
Der gegenwärtige
Abgangswert bietet ein klares Prinzip, und dies führt zu
den entscheidungsnützlichsten Informationen. |
 |
Erfüllungswertinformationen sind am ehesten relevant. |
 |
Der gegenwärtige
Abgangswert ist konzeptionell vorzuziehen, aber der
Erfüllungswert steht eher im Einklang mit der Denkweise
des Boards zur Ertragsvereinnahmung und würde praktische
Fragen lösen, wenn die Begriff eines Abgangspreises
verwendet wird. |
Der Board erörterte die Frage lebhaft und ausdauernd, aber es
war keine klare Richtung in der Diskussion zu erkennen. Es wurde
deutlich, dass der Board hinsichtlich des "richtigen"
Bewertungsattributs für Versicherungsverträge geteilt ist. Der
Vorsitzende wies darauf hin, dass der Board nun vier Projekte zu
führen scheine, die nicht miteinander im Einklang stehen.
Einige Boardmitglieder fragten, warum Versicherungsverträgen
eine solche Sonderrolle zukäme. Andere gaben der Meinung
Ausdruck, dass eine Entbündelung viele der Sachverhalte lösen
würde, die während der Erörterungen aufgekommen seien. Einige
Boardmitglieder zeigten sich auch besorgt, dass hypothetische
Geschäftsvorfälle am Markt kreiert würden, wo solche
Geschäftsvorfälle fast nie aufträten. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass die Anwender panische Angst davor hätten, Gewinne am
Tag 1 anzusetzen, und Wege suchten, den Ansatz solcher Gewinne
zu vermeiden. Verluste am Tag 1 würde sie aber nicht schrecken.
Schließlich bat der Vorsitzende um eine Abstimmung zur
Widerspiegelung des Meinungsbilds, welches Bewertungsattribut
von den Boardmitgliedern vorläufig vorgezogen würde. Es gab eine
leichte Mehrheit für einen Ansatz über den Erfüllungswert.
Der Stab fuhr fort und fragte den Board, welche möglichen
anderen Kandidaten in die engere Auswahl aufgenommen werden
sollten, und stellte eine Liste vor. Einige Boardmitglied
äußerten sich zustimmend zu einigen Kandidaten in der Liste
(Ansatz über den zugewiesenen Transaktionspreis, einen Ansatz
nach IAS 37 (wie derzeit erörtert), ein Ansatz nach IAS 39).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2009
(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, allgemeine Anweisung vom
Board einzuholen hinsichtlich der Kapitalströme, die in die
Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten sowohl bei einem
Abgangsszenario als auch bei einem Erfüllungsszenario einfließen
sollen. Nach kurzer Information über den erwarteten Zeitplan des
Projekts wendete sich der Stab dem eigentlichen Thema der
Sitzung zu.
Der Stab verwies die Boardmitglieder auf eine detaillierte
Tabelle in den Sitzungspapieren hin, die eine detaillierte Liste
der Leitlinien zur Bestimmung gegenwärtiger Schätzung erwarteter
Kapitalströme enthielt (im Wesentlichen aus dem
Diskussionspapier entnommen), die die Unterschiede und
Ähnlichkeiten aufzeigte, wenn diese auf ein Abgangsszenario oder
ein Erfüllungsszenario angewendet werden.
Der Stab hob den hohen Grad von Ähnlichkeit beider Ansätze
aus der Perspektive der Schätzung von Kapitalströmen hervor.
Viele Boardmitglieder stimmte der vorgestellten Analyse
allgemein zu, einige allerdings äußerten Bedenken hinsichtlich
des Zusammenwirkens der Bewertungskomponenten, die auf künftigen
Sitzungen erläutert werden sollen (insbesondere die Marge).
Ander zeigten Zurückhaltung angesichts der Tatsache, dass die
Analyse nahezulegen scheine, dass die Marge über die Zeit der
Prämienzahlung vereinnahmt werde und nicht über die Zeit, in der
das Risiko getragen werde. Die könne unter bestimmten Umständen
jedoch erheblich länger sein. Ein Boardmitglied zeigte sich
insbesondere besorgt, dass Änderungen in den
Verwaltungsaufwendungen beispielsweise in toto in der Periode
erfasst würden, in denen die Änderung der Schätzung dieser
Aufwendungen auftrete. Dieses Boardmitglied zog eine Erfassung
der Änderungen über die künftigen Perioden vor.
Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass es die
Sachgerechtigkeit der vorgestellten Analyse nicht beurteilen
könne, solange die Vorschläge zu den anderen
Bewertungsbestandteilen nicht bekannt seien.
Die Sitzung wurde geschlossen, ohne dass Entscheidungen
getroffen wurden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2009
Margen
Der Board hielt fest, dass man schon früher entscheiden habe,
dass die Gesamtmarge bei Vertragsbeginn unter Hinblick auf die
Prämie festgelegt werden und keine "Tag-1-Gewinne" entstehen
sollten. Auf dieser Sitzung kam der Board überein, dass, wenn
eine Prämie nicht ausreiche, die Verpflichtungen abzudecken, ,
der Unterschied bei Vertragsbeginn in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden solle.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass diese Situation im Entwurf
etwa wie folgt beschrieben werden solle: "Bei Vertragsbeginn
wird kein Vermögenswert [und damit kein Gewinn in der Gewinn-
und Verlustrechnung] angesetzt, wenn der Vertrag einen
Vermögenswert darstellt; wenn der Vertrag eine Verbindlichkeit
darstellt, werden die Verbindlichkeit und der entsprechende
Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst."
Sollte der Bewertungsansatz bestimmte Margen beinhalten?
Es gab wenig Unterstützung für die Empfehlung des Stabs, dass
ein Bewertungsansatz eine separate Risikomarge enthalten solle,
die zu jedem Berichtsstichtag neu bewertet wird. Mindestens ein
Boardmitglied gab an, dass es nicht wisse, was diese Marge sein
solle und wie sie zu berechnen sei.
Sind Margen Teil der Versicherungsschuld?
Der Board war geteilter Meinung, ob alle Margen, die vom Stab
identifiziert worden sind, einen Teil der Versicherungsschuld
darstellen oder nicht eher eine separate Schuld außerhalb der
Versicherungsschuld sind. Es gab eine Menge an Bedenken
hinsichtlich der Auswirkungen der Empfehlungen des Stabs.
Erwerbskosten
Der Stab hielt fest, dass die Behandlung von Erwerbskosten
gleichermaßen relevant für das Erfüllungskonzept und das
Abgangspreiskonzept sei. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf
der Frage, was Erwerbskosten darstelle. US-GAAP (beispielsweise
SFAS 91 zu Kreditvergabekosten) bietet eine eher weit gefasste
Definition, die auch Verkaufs-, Übernahme- und Initiationskosten
beinhaltet; in IAS 39 werden Transaktionskosten auf zusätzliche
Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung unmittelbar zuzurechnen sind,
beschränkt.
Der Board entschied, dass die Erwerbskosten eng definiert
werden sollten - auf Kosten beschränkt, die zusätzlich zum
Vertrag sind (was per Definition nur direkte Kosten sein
können).
Erwerbskosten sollten als Aufwand erfasst und ein Teil der
Prämie als Ertrag angesetzt werden. Der Stab erklärte, dass
diese Behandlung Transparenz hinsichtlich der Erwerbskosten, die
während der Berichtsperiode entstanden sind, gewähre und
anerkenne, dass die Bepreisung von Versicherungsverträgen
"Prämienaufschläge" beinhalte, um solche Kosten wieder
einzubringen.
Verhalten des Versicherungsnehmers
Der Board führte eine vorläufige Diskussion über
künftige Zahlungen von Versicherungsprämien (und anderen
Kapitalströmen, die aus diesen Prämien entstehen wir
beispielsweise Leistungen und Ansprüche). Insbesondere erörterte
der Board, ob wiederkehrende Prämienzahlungen – also die
Prämien, deren Zahlung so lange erfolgt, wie der
Versicherungsnehmer den bestehende Vertrag nicht kündigt – in
die Bewertung der Versicherungsschuld einfließen sollten. Sollte
die Antwort auf diese Frage 'ja' lauten, müsste der Board sich
der Frage widmen, wie die 'Grenze' für einen bestehenden Vertrag
bestimmt werden soll.
Der Board widmete sich dem zweiten Teil der Frage (der Grenze).
In der Analyse des Stabs war festgehalten worden, dass allgemein
anerkannt werde, dass künftige Verträge nicht in die Bewertung
der gegenwärtigen Versicherungsschuld einfließt (obwohl sie für
die Bestimmung des immateriellen Vermögenswerts aus der
Kundenbeziehung relevant sein mögen). Daher wurde in der
Diskussion der Schwerpunkt auf bestehende Verträge gelegt, die
der Stab in zwei Segmente unterteilt hatte:
 |
Verträge, die den Versicherungsgeber verpflichten,
künftige Prämienzahlungen anzunehmen, |
 |
Verträge, die eine fortlaufende Versicherbarkeit
garantieren, wenn der Versicherungsnehmer weiterhin
Prämien zahlt (eine Untergruppe dieser Verträge) und
|
 |
andere Verträge, die keins
dieser Merkmale aufweisen (der Versicherungsnehmer kann
also den Versicherungsgeber nicht zwingen, künftige
Prämienzahlungen anzunehmen). |
Der Board war geteilter Meinung: Einige Boardmitglieder
wollten die Grenze so ziehen, dass einige der 'anderen Verträge'
mit innerhalb der Grenze lägen. Andere Boardmitglieder waren
sichtlich besorgt, dass, wenn die Grenze so verschoben würde,
dass 'andere Verträge' mit aufgenommen würden, dies einen
bedeutenden, ungeprüften Sprung in der bilanziellen Bewertung
darstellen würde und deutlich von der Bewertung immaterieller
Vermögenswerte in IAS 38 abweichen würde. Ein Boardmitglied
verglich die 'anderen Verträge' mit nichts anderem als einer
Zeitreihe geschriebener Optionen und äußerte großes Unbehagen,
dass diese als Vermögenswerte angesetzt werden sollten, wenn man
die Konsequenzen für andere Bereiche der IFRS in Betracht ziehen
würde. Andere Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise.
Einige Boardmitglieder hielten außerdem fest, dass einige der
Fragen bei diesem Sachverhalt sehr ähnlich einiger Fragen seien,
die Erneuerungen in der Projekten des Boards zu
Erlösvereinnahmung und Leasinggeschäften seien. Sie wollten eine
einheitliche Lösung für alle diese Fragen. Darüber hinaus hätte
die Bilanzierung von Kundenverhalten mit der von Erwerbskosten
im Einklang zu stehen. Es wurden keine Entscheidungen getroffen,
und der Stab wird später wieder zu diesem Thema vortragen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Im April 2009 führte der IASB eine vorläufige Diskussion zum
Erhalt künftiger Prämien aus Versicherungsverträgen (Verhalten
des Versicherungsnehmers und der damit zusammenhänge Punkt der
Vertragsgrenzen). Auf dieser Sitzung wurde eine Analyse des
Stabs und dessen Empfehlungen zum Thema erörtert.
Bilanzierung künftiger Prämien, die von Optionen abhängen
Der Stab wies darauf hin, dass in vielen langfristigen
Versicherungsvereinbarungen der Versicherte das Recht hat,
weiterhin Versicherungsschutz zu erhalten, wenn er die
vertragliche Prämie weiter zahlt. Der Versicherer hat im Prinzip
eine Option für den Versicherungsnehmer geschrieben. Die Option
zwingt den Versicherer, die Prämien des Versicherungsnehmers
anzunehmen (wie im Versicherungsvertrag festgelegt) und den
Versicherungsschutz weiter anzubieten. Der Versicherer hat die
Prämie für das laufende Jahr und eine Reihe geschriebener
Optionen für die künftigen Jahre. Der Stab hat drei Ansätze
identifiziert, wie man die Erneuerungsoptionen bilanzieren
könne, von denen sie der Meinung sind, dass sie im Einklang mit
den Ansätzen stehen, die das Team zur Erlöserfassung in seinem
Papier zu Vertragsgrenzen herausgearbeitet hat:
 |
(a) Ignorierung der Option, |
 |
(b) Bewertung der Option, |
 |
(c) Prüfung der Option (also Behandlung der
Zahlungsströme, die von Erneuerung abhängen, und der
Kündigungsoptionen als Teil des bestehenden Vertrags). |
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die
Bewertung eines Versicherungsvertrags die erwarteten (d.h.
wahrscheinlichkeitsgewichteten) Zahlungsströme(künftige Prämien
und andere Zahlungsströme, die aus diesen Prämien entstehen,
beispielsweise Leistungen und Ansprüche) beinhalten sollte, die
aus diesem Vertrag entstehen, einschließlich der Zahlungsströme,
deren Betrag oder zeitlicher Anfall davon abhängt, ob ein
Versicherungsnehmer in einem bestehenden Vertrag Optionen ausübt
(wie beispielsweise Erneuerungs- oder Kündigungsoptionen).
Anders gesagt, die Bewertung eines Versicherungsvertrags sollte
auch die Erneuerungs- und Kündigungsoptionen prüfen.
Einige Boardmitglieder waren nicht zufrieden damit, wie der
Stab den Sachverhalt analysiert hatte. Einige waren der Meinung,
dass die "Option", die der Versicherte hat, den
Versicherungsvertrag zu erneuern, dasselbe sei wie eine Option,
wie sie im Diskussionspapier zur Erlöserfassung zu verstehen
sei andere waren nicht der Meinung. Einige
Boardmitglieder zogen vor, die Erneuerungsoption beim
erstmaligen Ansatz zu bewerten und sie nicht fortlaufend zu
prüfen wie der Stab vorgeschlagen hatte.
Ein anderes Boardmitglied formulierte noch einmal neu, was
seiner Meinung nach der Stab auszudrücken wünschte: Beim
erstmaligen Ansatz eines Versicherungsvertrags müsse
identifiziert werden, was der Versicherer erhalte und wofür er
es erhalte. Er schlug vor, dass bei erstmaligem Ansatz der
Versicherer die Prämie erhalte für (i) den Versicherungsschutz
des ersten Jahres und (ii) das Recht, den Versicherungsvertrag
im nächsten Jahr zu den gleichen Bedingungen zu verlängern.
Dieses Boardmitglied wollte kein allgemeines Prinzip, nach dem
Erneuerungsoptionen immer erneut zu prüfen sind, etablieren und
warte den Stab, vorsichtig zu sein, wie dieser sein Prinzip
formuliere.
Ein andere Boardmitglied war der Meinung, dass eine
fortlaufende Prüfung der Option gestatten würde, ein Maß des
Erwartungswert zu erhalten: Dies schließe eine Art von Zeitwert
ein, aber ob dieser der richtige sei, sei fraglich. Dieses
Boardmitglied war nicht gegen die fortwährende Prüfung, aber
zeigte Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie das Prinzip
ausgedrückt werde. Insbesondere waren nach seiner Ansicht die
künftigen Prämien nicht vertraglich, der der Versicherte keine
Verpflichtung habe, künftig Prämienzahlungen zu leisten. Daher
seien die Kapitalströme nicht vertraglich.
Schließlich akzeptierte der Board die Empfehlung des Stabs, äußerte
aber erhebliche Bedenken dahingehend, wie diese ausgedrückt
und formuliert sei. Der Stab wird auf einer späteren Sitzung mit
feiner ausgearbeiteten Vorschlägen wieder vor den Board
treten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Projektzeitplan
Der Stab stellte einen überarbeiteten Projektzeitplan vor,
nach dem vorgesehen ist, dass der Entwurf der Vorschläge des
Boards im April 2010 mit einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen
veröffentlicht wird. Die erneuten Erörterungen sollen bis Juni
2011 abgeschlossen sein.
Der überarbeitete Zeitplan wurde vom IASB-Vorsitzenden und
verschiedenen Boardmitgliedern nicht gut aufgenommen. Der Stab
wurde angewiesen, sicherzustellen, dass der Entwurf nicht später
als Dezember 2009 veröffentlicht wird.
Bewertungsansatz für Versicherungsverträge/ Verwendung des aktualisierten
Modells aus IAS37 als Kandidat für die Bewertung von Versicherungsverträgen
Der Board kam überein, dass hinsichtlich des Modells aus IAS
37 für Schulden gemacht worden sei, dass eine modifizierte
Version des Modells als Kandidat für die Bewertung von
Versicherungsschulden in Erwägung gezogen werden sollte.
Gleichzeitig wurde der Ansatz über den gegenwärtigen
Erfüllungswert, der eine Marge für die Kosten der
Risikoübernahme und ein Restmarge enthält, aus dem Kreis der
Kandidaten fallengelassen.
Beim Vorschlag des Bewertungsmodells aus IAS 37 hielt der
Board fest, dass die Zielsetzung in IAS 37 sei, den Betrag zu
bewerten, den der Versicherer vernünftigerweise dafür bezahlen
würde, die Schuld übertragen zu können. In Abwesenheit eines
aktiven Marktes wird im modifizierten Modell aus IAS 37
festgehalten, , dass der Versicherer diesen Betrag schätzen
kann, in dem er die Vertragslast betrachtet, die der Versicherer
hat, um die Verpflichtung über die Zeit zu erfüllen, oder was er
vernünftigerweise erwarten würde von einer dritten Partei zu
erhalten, um die Schuld zu übernehmen. Die Marge würde so
berechnet, dass es keine Tag-1-Gewinne oder -Verluste gibt; der
Versicherer würde bei Vertragsbeginn nur in dem Maß Erlöse
erfassen, wie er Einbringung der zusätzlichen aufgetretenen
Kosten erfährt.
Obwohl sie zustimmten, dass das Modell aus IAS 37 in die
Liste der Bewertungskandidaten aufgenommen werden sollte,
verlangten einige Boardmitglieder größere Zusicherung, dass das
modifizierte Modell aus IAS 37 genügend stabil ist, um auf
Versicherungsschulden angewendet zu werden. Darüber hinaus müsse
das Teams der Versicherungsstabs weitere Überlegungen dazu
liefern, wie das Modell aus IAS 37 auf Versicherungsverträge
anzuwenden sei und welche zusätzlichen Leitlinien notwendig sein
könnten. Boardmitglieder verlangten eine gemeinsame Sitzung mit
den Stäben zu Versicherungen und zu IAS 37, um größere
Zusicherung und Beruhigung bei dieser grundlegenden Frage zu
erreichen.
Ein Boardmitglied wollte auch mehr Beruhigung in Bezug auf
die Risikomarge: Handele es sich dabei um ein Surrogat für die
kapitalkosten des Unternehmens oder sei es ein Ausgleich für die
Übernahme des Versicherungsrisikos. Einige Boardmitglieder waren
sich nicht sicher, dass es zwischen diesen beiden einen
Unterschied gebe. Es herrschte jedoch Einigkeit, dass der Board
explizit das Bewertungsziel, das in der Risikomarge inhärent
sei, festhalten solle.
Gegenwärtiger Abgangspreis
Unter der Voraussetzung, dass das modifizierte Modell aus
IAS 37 in Bezug auf Versicherungen angemessen formuliert wird,
entschied der Board, den gegenwärtigen Abgangspreis nicht länger
als einen der Bewertungskandidaten für Versicherungsverträge in
Erwägung zu ziehen.
Einige Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass der
Abgangspreis einen "Vernünftigkeitstest" für die Bewertung von
Versicherungsschulden bieten würde. Die Boardmitglieder wurden
daran erinnert, dass die Vorschrift, zu prüfen, was das
Unternehmen vernünftigerweise annehmen oder verlangen würde, um
die Schuld von einem anderen zu übernehmen, einen Test des
"würde vernünftigerweise zahlen"-Kriteriums in der
Bewertungsvorschrift bieten würde.
Feldversuche
Der Board stimmte einem Vorschlag des Stabs zu "gezielte
Feldversuche" vorzunehmen, die vor Veröffentlichung des Entwurfs
beginnen sollten, um einzuschätzen, ob die Vorschläge der
Zielsetzung gerecht werden und wie der vorgeschlagenen Ansatz
die gegenwärtige Praxis ändern würde. Der Stab erwartet, etwa 15
Versicherer (Ersteller) einbinden zu können und will in die
Auswertung Anwendergruppen einbinden.
Der Stab hatte gehofft, seine Arbeiten abschließen zu können,
bevor der Entwurf veröffentlicht wird, aber vor dem Hintergrund
der expliziten Anweisung des Boards, den Entwurf bis Dezember
2009 fertiggestellt zu haben, werden eventuell nicht alle
Arbeiten vor der Veröffentlichung des Entwurfs abgeschlossen
sein.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
Bewertungsansatz für Versicherungsverträge
Der Board wurde vom Stab ermutigt, die Kandidatenliste für
den Bewertungsansatz für Versicherungsverträge noch weiter
einzuschränken, nämlich auf das modifizierte Modell aus IAS 37.
Vor dem Hintergrund der Erörterung des Modells aus IAS 37 früher
am Tag sah sich der Board jedoch nicht in der Lage, diese
Entscheidung zu fällen. Stattdessen erbat der Board eine
detailliertere Ausführung, wie das modifizierte Modell aus
IAS 37 aussehen könnte sowie einen Vergleich zum Modell der
gegenwärtigen Erfüllung.
Modell der noch nicht verdienten Prämien
Der Board kam überein, dass eine Ansatz über die noch nicht
verdienten Prämien der geforderte Bewertungsansatz für
Versicherungsschulden vor Ansprüchen aus kurzfristigen Verträgen
sein sollte (beispielsweise Sachversicherungen,
Unfallversicherungen, Seeversicherung). Dieser Ansatz wurde als
Vereinfachung akzeptiert.
Andere Aspekte des Modells der noch nicht verdienten Prämien
werden auf einer späteren Sitzung erörtert.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
Aktuelle Informationen von der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten (IAIS)
Robert Esson, der Vorsitzende des Unterausschusses zu
Versicherungsverträgen der internationalen Vereinigung der
Versicherungsaufsichten, stellte kurz vier Aspekte des
IASB-Projekts zu Versicherungsverträgen vor, die für
Versicherungsaufsichten derzeit von besonderer Bedeutung sind.
Zeitliche Planung des Projekts zu Versicherungsverträgen
Esson hielt fest, dass, wenn man die Arbeit des Vorgängers
des IASB mit hinzurechne, das Projekt zu Versicherungsverträgen
schon über zehn Jahre dauere und dass jegliche Verzögerung über
den geplanten Abschlusszeitpunkt Mai 2011 hinaus bedeuten könne,
dass die internationale Übereinstimmung, die derzeit bestehe,
gefährdet sein könne. Er wies darauf hin, dass bestimmte
Regionen wahrscheinlich ihre eigenen Lösungen entwickeln würden,
wenn es bedeutende Verzögerungen gebe. Eine Lösung durch den
IASB ist die bevorzugte Lösung des IAIS, da man versuchen wolle,
IFRS-Finanzinformationen als Eingabe für die aufsichtlichen
Versicherungsvorschriften zu nutzen und diese nicht frei zu
bestimmen.
Erwerbskosten
Esson hielt fest dass insbesondere bei langfristigen
Versicherungsverträgen die Erwerbskosten die Prämie des ersten
Jahres übersteigen können, aber dass insgesamt erwartet wird,
dass der Vertrag Gewinn bringt. Dies legt nahe, dass der
Versicherungsvertrag einen Wert aufweist und dass dieser Wert
größer ist als die Zahlung von Erwerbskosten.
Darüber hinaus rief er den Boards die Empfehlung des IAIS in
Erinnerung, wie Vertragsgrenzen definiert werden können, was den
Boards dabei helfen könne, die Erneuerungsoptionen in
langfristigen Verträgen zu erörtern.
Tag 2/Tag 366
Die Abwicklungsmarge sei ein bedeutender Sachverhalt, der in
den letzten zehn Jahren im Großen und Ganzen ignoriert worden
sei und dringend einer Lösung bedürfe, bevor der Entwurf
veröffentlicht wird. Eine jegliche Lösung müsse einfach,
verständlich und prüfbar sein. Er stellte einige Beispiele zur
Verfügung, die den Sachverhalt erläuterten, und fragte die
Boardmitglieder, ob die Abwicklungsmarge auf der Befreiung von
Risiko oder auf den erwarteten Kapitalströmen basiere.
Finanzinstrumente
Esson stellte in den Raum, dass die Versicherungsunternehmen
der größte Käufer von Finanzinstrumenten weltweit seien und dass
es die Notwendigkeit gebe, Einheitlichkeit zwischen der
Vermögensseite und der Schuldenseite der Bilanz zu erreichen insbesondere
in Bezug auf langfristige Versicherungen. Seiner Meinung nach
müsse es einen inneren Zusammenhang zwischen Vermögenswerten und
Schulden geben. Er zeigte sich besorgt, dass die zeitliche
Planung des Projekts zu Finanzinstrumenten (also der
Vermögenswerte der Versicherer) und des Projekts zu
Versicherungsverträgen (also der Schulden der Versicherer)
problematisch sei und beim Übergang zu bedeutenden Problemen
führen könne. Die Versicherer seien sehr am Zusammenwirken der
beiden Projekte interessiert, insbesondere daran, wie sich
Annahmen lösten und Margen abwickeln ließen für Schulden und ob
fortgeführte Anschaffungskosten wie im Entwurf des IASB
nahegelegt diese Schulden absichern würden.
Esson nahm Fragen der Boardmitglieder entgegen, bei deren
Beantwortung er auf die Ansicht des IAIS verwies, dass ein
nützlicher IFRS-Abschluss eine gute Vorlage für aufsichtliche
Aktivitäten bilden würde. Die Risikoaussetzung eines
Versicherungsunternehmens zu verstehen, sei sehr wichtig; das
gleiche gelte aber auch dafür, nützliche und verständliche
Bewertungen im Abschluss zu haben.
Fortsetzung der Erörterungen zu möglichen Bewertungsmaßstäben
Bewertungsansatz
Der Stab des IASB informierte die beiden Board kurz über die
jeweiligen jüngsten Entscheidungen des anderen (die früher in
der Woche gefällt worden waren) zu jeweils bevorzugten
Bewertungsansatz. Der FASB bevorzugte den Ansatz über den
gegenwärtigen Erfüllungswert; der IASB erwägte weiterhin sowohl
einen Ansatz über ein modifiziertes IAS 37-Modell als auch einen
Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert.
Der FASB unterstützt einen Bausteinansatz für die Bewertung
am ersten Tag, stimmt aber der Aufnahme einer
Übertragungsvorstellung in Bezug auf die Folgebewertung nicht zu
weil es oft keinen Übertragungsmarkt für Versicherungsschulden
gibt (deshalb würde eine reine Fair-Value-Bewertung nicht
funktionieren).
Es gab eine gute aber zu keinem Ziel führende Diskussion
zwischen den Mitgliedern von IASB und FASB, in der einige der
grundlegenden Bewertungsfragen beleuchtet wurden einschließlich
der Frage, was die Schuld sei, die bewertet würde die
Erfüllungspflicht oder die Schuld aus Ansprüchen? Die
Boardmitglieder hielten fest, dass unabhängig davon, welches
Modell gewählt werde, es logisch, leicht erklärbar, von den
Erstellern unterstützt und für die Anwender nützlich sein müsse.
Von keinem der Boards wurden Entscheidungen getroffen. Beide
werden dies weiter erwägen und Entscheidungen im September
treffen und im Oktober weiter gemeinsam diskutieren.
Erwerbskosten
Beide Boards sind sich einig, dass Erwerbskosten als Aufwand
erfasst werden sollten; die vorläufige Sichtweise des IASB ist,
dass man einen Teil der Prämie (Kundengegenleistung) freigeben
würde, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die bei Erwerb
des einzelnen Versicherungsvertrags entstehen. Die Boards
erörterten, ob sie sich bei dieser Frage einigen könnten.
Ein IASB-Mitglied schlug vor, dass der IASB fragen sollte, ob
der Versicherer den Vertrag selbst am ersten Tag als
Vermögenswert ansetzen sollte und diesen Vermögenswert über eine
bestimmte Periode abschreiben sollte. Bisher hatte die
Versicherungsbranche abgegrenzte Erwerbskosten als einen Ersatz
für den Vertragswert verwendet.
Der Vorsitzende des FASB hinterfragte die vereinbarte
Position des IASB, indem er fragte, warum ein
Versicherungsvertrag von anderen langfristigen Geschäften
abweichen sollte, für die bedeutende Erwerbskosten anfallen
würden.
Der FASB bestätigte seine Sichtweise (5 für Erfassung als
Aufwand); der IASB war geteilt: 4 würden Aufwand erfassen, 8
Erträge freigeben. Ein IASB-Mitglied fragte auch nach der
Meinung seiner Kollegen wie viele würden es vorziehen,
den Wert der Vermögenswerts aus dem Versicherungsvertrag zu
bewerten: mindestens 5 würden dies tun.
Der IASB wird dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt wieder
aufnehmen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Zeitplan und Sachverhalte, die aus dem Entwurf ausgenommen werden sollen
Der Board nahm den vorgeschlagenen Zeitplan für die
verbleibendenden erneuten Erörterungen, die Veröffentlichung des
Entwurfs und weitere Maßnahmen zur Einbindung der Anwender und
weitere Erörterungen zur Kenntnis.
Eine Folge des vorgeschlagenen Zeitplans ist, dass die
Bilanzierung durch den Policeninhaber mit Ausnahme der
Bilanzierung der Rückversicherung (sowohl durch die Zedenten als
auch durch die Rückversicherer) nicht im Entwurf adressiert
wird. Mindestens ein Boardmitglied hinterfragte diese
Entscheidung. Er hielt fest, dass die Bilanzierung durch den
Versicherten zwar die zeitliche Planung kompliziert mache aber
nützliche Einsichten zu strittigen Punkten in der Bilanzierung
durch den Versicherer liefern könne.
Das Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass der
Wert der zu übergebenden Barmittel bei einer
Lebensversicherungspolice von der Bewertung der Schuld im
Abschluss des Versicherers ausgeschlossen worden sei, während es
beinahe sicher sei, dass es sich hierbei um ein relevantes
Bewertungsattribut für den Policeninhaber handele. Darüber
hinaus sei es wahrscheinlich, dass der Board fordern würde,
einen Vermögenswert für künftige Vertragserneuerungen bei
langfristigen Verträgen anzusetzen. Es sei jedoch höchst
unwahrscheinlich, dass der Board den Ansatz einer Schuld im
Abschluss des Policeninhabers fordern würde. In beiden Fällen
sei der Mangel an Symmetrie bedenklich.
Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, dass der
Board keine Lehren aus dem Projekt zu Leasingverhältnissen
gezogen habe, bei dem er heftig dafür kritisiert worden sei,
dass er sich nur der Bilanzierung durch den Leasingnehmer
gewidmet habe und die Bilanzierung durch den Leasinggeber bis
auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben habe. Dieses
Boardmitglied äußerte Bedenken, dass IAS 8 die Policenhalter zum
IFRS für Versicherungsverträge führen und vielleicht nicht
sachgerechte Schlüsse zu symmetrischer Bilanzierung nahe legen
würde.
Andere Boardmitglieder zeigten sich außerdem von der Aufnahme
der Verwendung des sonstigen Gesamtergebnissen (und daher der
Möglichkeit des Recycelns) überrascht: Dies sei das erste Mal,
dass der Board davon Kenntnis erhalte, dass dieses Thema
adressiert werden solle.
Der Vorsitzende schloss die Debatte zu diesem Thema.
Bewertungsansatz
Der Board erörterte die verbleibenden Bewertungsansätze (die
beide geändert werden würden, um Tag-1-Gewinne auszuschließen):
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Bewertung auf Grundlage des Ansatzes, der
im Projekt zur Änderung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
entwickelt wird (aktualisiertes IAS-37-Modell) und |
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ein gegenwärtiger Erfüllungswert, der eine
zusammengesetzte Marge enthält. |
Der Board war in seiner Meinung hälftig geteilt. Einige zogen
den Ansatz über den Erfüllungswert vor und wiesen insbesondere
darauf hin, dass der FASB eine vorläufige Bevorzugung dieses
Ansatzes ausgesprochen habe. Diese Boardmitglieder sahen auch
eine gewisse Übereinstimmung zwischen dem Erfüllungswertansatz
und den Schlussfolgerungen des Boards bei der Erlöserfassung.
Andere waren der Meinung, dass es zu viel zu klären geben bei
den "Macken und Tücken" des aktualisierten IAS 37-Modells; sie
könnten dieses daher nicht unterstützen.
Andere verwarfen insbesondere den Erfüllungswertansatz und
dabei speziell die Analogie zum Erlöserfassungsmodell.
Diejenigen, die den aktualisierten IAS-37-Ansatz unterstützten,
hielten fest, dass nach dem Ansatz die Marge neu bewertet wird
und er im Einklang mit dem Bausteinansatz stehe, der im Entwurf
vorgeschlagen werde. Obwohl der IAS-37-Ansatz "Macken und
Tücken" aufwiese, sei er besser als der Erfüllungswert.
Der Board stimmte mit 8 zu 7 Stimmen für den aktualisierten
IAS-37-Ansatz. Dies war nur eine entscheidende Probeabstimmung,
da der Überhang unzureichend wäre, wenn so über den Entwurf
abgestimmt würde, und dieser nicht veröffentlicht werden könnte.
Der Board kam zu dem Schluss, dass er fortfahren könne, da es
das Gesamtpaket sei, über das abgestimmt werden müsse.
Auf jeden Fall würde im Entwurf eine gründliche Erörterung
des Erfüllungswertansatzes enthalten sein, und in der Einladung
zu Stellungnahme würde um alternative Sichtweisen gebeten.
Nachfolgende Freigabe der Residualgröße und der zusammengesetzten Marge
Diese Diskussion begann damit, dass der Stab zugab, dass er
nicht in der Lage sei, dem Board eine Empfehlung auszusprechen,
da er untereinander geteilter Meinung sei. Einige Mitglieder des
Stabs waren der Meinung, dass das (bestimmenden) Attribut, das
für die Freigabe der Restgröße und der zusammengesetzten Marge
gewählt würde, dazu führen sollte, dass diese Margen auf eine
systematische Art und Weise im Ergebnis dargestellt würden, die
am besten die Leistung des Versicherers unter dem entsprechenden
Vertrag widerspiegle. Die andere Sichtweise war, dass das
Attribut in allen Fällen die Freigabe vom Risiko sein sollte. Es
ist nicht überraschen, dass auch der Board in seiner Meinung
hälftig geteilt war.
Der Stab hielt folgendes fest:
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Der aktualisierte IAS-37-Ansatz beinhaltet eine
separate Risikomarge, und die Marge der Restgröße sollte
über die Versicherungsperiode nur freigegeben werden,
wenn die Risikomarge nach dem Ansatz dazu gedacht ist,
das Risiko in der Anspruchabwicklungsperiode einzufangen. |
 |
Der Erfüllungswertansatz enthält nur eine
zusammengesetzte Marge, die über eine Periode
freigegeben werden sollte, die die
Anspruchabwicklungsperiode beinhaltet, weil die
verwendete Periode das Risiko widerspiegeln sollte, das
mit der Erfüllung von Ansprüchen im einher geht. |
Der Board erörterte den Sachverhalt in beachtlicher Tiefe und
stimmte am Ende (8 zu 7 stimmen) für die erste Alternative. Die
Risikomarge sollte auf Grundlage eines "Freigabe vom
Risiko"-Konzepts freigegeben werden, während die Restgröße auf
Grund des Zeitverlaufs freigegeben werden sollte. Die Boardmitglieder
hielten fest, dass beim aktualisierten IAS-37-Ansatz die Marge
der Restgröße eigentlich nur ein Platzhalter sei, weshalb sie
über den kürzest möglichen Zeitraum laufen solle.
Erstmaliger Ansatz: Tag-1-Verluste
Der Stab wies darauf hin, dass wegen der Unterschiede wie
Versicherungsverträge bepreist würden im Vergleich zu den
erörterten Bewertungsmodellen in manchen Fällen ein
Tag-1-Verlust auftreten könne. Der Board bestätigte, dass, wenn
ein solcher Verlust auftreten solle, er in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen sei.
Beziehung zwischen der Restgröße und der zusammengesetzten Marge und Folgeänderungen in der Schätzung
Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für den Umgang mit
Folgeänderungen in der Restgröße und der zusammengesetzten Marge
vor.
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Ansatz A würde dazu führen, dass Folgeänderungen in
den Schätzungen in der Gewinn- und Verlustrechnung
gezeigt würden. |
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Mit Ansatz B würde die Marge um die Änderungen in
den Kapitalströmen geändert, die Gewinn- und
Verlustrechnung bliebe unberührt. |
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Mit Ansatz C, den der Stab kaum verteidigen konnte,
würde die Marge als ein fester Anteil der Kapitalströme
aktualisiert, der als Vorbehalt bestimmt würde. |
Der Board unterstützte Ansatz A mit großer Mehrheit. Viele
Boardmitglieder waren der Meinung, dass Ansatz B zu viele
Informationen verwische.
Abzinsungssatz
Der Board kam überein, dass der gewählte Abzinsungssatz die
Merkmale der Schuld widerspiegeln solle. Er solle nicht die
Merkmale des Vermögenswerts einfangen, der gehalten würde, um
diese Schuld zu decken, wenn die Schuld diese Merkmale nicht
teile. Darüber hinaus kam der Board zu dem Schluss, dass er
keine bestimmten Leitlinien zur Verfügung stellen wolle, wie ein
Abzinsungssatz für Versicherungsschulden zu schätzen sei. Es
würde nur einen Verweis auf die Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert geben.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
Entbündelung
Der Board erörterte, ob ein Versicherungsvertrag, der
Versicherungs-, Einlagen- (finanziell) und Leistungsbestandteile
enthält, so bilanzierte werden soll, als ob es sich um separate
Verträge handelt (Entbündelung). Der Board erörterte die
Vorschrift der Entbündelung, wenn die Bestandteile nicht
untereinander voneinander abhängen.
Nach langer Diskussion, während der der Board die
Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den vorgeschlagenen
Leitlinien für Verträge mit multiplen Segmenten im
Erlöserfassungsprojekt erörterte, bat der Board den Stab, die
Bedingungen und Leitlinien dafür neu zu definieren, wann der die
Vertragsbestandteile voneinander abhingen und nicht entbündelt
werden könnten (also separat bewertet).
Darstellung der Erfolgsberichterstattung
Der Board setzte eine Unterrichtseinheit zur Darstellung von
Versicherungsverträgen in der Erfolgsberichterstattung fort.
Dem Board wurden drei Möglichkeiten vorgestellt:
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(a) Alle Prämien (auch der Teil, der die
Gegenleistung für die Einlage darstellt) für alle
Versicherungsverträge werden als Ertrag behandelt. |
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(b) Alle (oder bestimmte) Versicherungsverträge
werden in eine Versicherungskomponente wie in (a) und
eine Einlagenkomponente aufgeteilt - ein Ansatz über
Gebühren. |
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(c) Alle Prämien für alle Versicherungsverträge
werden als Einlagen behandelt und alle Ansprüche und
Aufwendungen als Rückzahlung der Einlagen. Das
Margenmodell wird für die Marge verwendet. |
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(d) Bei Versicherungsverträgen, die bestimmte
Kriterien erfüllen (beispielsweise
Lebensversicherungsverträge oder langfristig angelegte
Verträge), werden alle Prämien für alle Verträge als
Einlage wie in (c) behandelt. Bei allen anderen
Versicherungsverträgen werden die Prämien als Erträge
wie in (a) behandelt. |
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(e) Den Versicherern wird erlaubt, sich für jede
Klasse von Versicherungsverträgen zwischen einer
Ertragsdarstellung wie in (a) und einer
Einlagendarstellung wie in (c) zu entscheiden. |
Nach gründlicher Diskussion, während der der Board den
notwendigen Grad der Granulierung erörterte, schien der Board
wieder dem Modell der noch nicht verdienten Prämien für
kurzfristige Verträge und (c) oder (d) für andere
Versicherungsverträge zuzuneigen. Der Board wird diese Modelle
auf seiner Sitzung im November erneut erörtern, nachdem
Rückmeldung von der Arbeitsgruppe zu Versicherungen eingegangen
ist.
Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge
Der Board erörterte erneut die Frage einer
Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge. Die Verwendung
eines Bewertungsmodells auf Grundlage von erwarteten
Kapitalströmen aus Versicherungsverträgen scheint nahezulegen,
dass keine Einlagenuntergrenze bei der Bewertung von
Versicherungsverträgen greift.
In der Erörterung dieser Schlussfolgerung aus dem
Bewertungsmodell diskutierte der Board auch den Umfang eines
Versicherungsvertrags sowie die Einheitlichkeit der
Einlagenuntergrenze bei Banken und Versicherungen.
Der Board bestätigte vorläufig, dass keine
Einlagenuntergrenze für die Bewertung von Versicherungsverträgen
greift. Dennoch bat der Board den Stab, die Auswirkungen dieser
Entscheidung auf komplexere Versicherungsprodukte zu
untersuchen. Darüber hinaus bat der Board den Stab, mögliche
Arbitragemöglichkeiten, die aus dieser Entscheidung in Konzernen
entstehen könnten, die sowohl aus einer Bank als auch aus einer
Versicherung bestehen, zu untersuchen.
Zeitplan
Vor dem Hintergrund der in den vorigen Sitzungen getroffenen
Entscheidungen (einschließlich des Mangels an endgültigen
Entscheidungen zu bestimmten Fragen) entschied der Board, den
Zeitplan für das Projekt auf seiner Sitzung im November zu
überdenken.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
Klärung bedeutender Unterschiede in fachlichen Entscheidungen der beiden Boards
Der Stab nutzte diese Sitzung, um in den bedeutenden
Bereichen, in denen die Boards zu unterschiedlichen Schlüssen
gekommen sind, wieder Einklang zu erzielen zu suchen. Die
Klärung der Unterschiede im Projekt ist Voraussetzung für einen
fristgerechten Abschluss der Erörterungen und die daraus
folgende Veröffentlichung eines Entwurfs. Der Stab stellte drei
Bereiche vor, in denen die Boards zu unterschiedlichen
Schlussfolgerungen gekommen sind:
- Bilanzierung durch den Policeninhaber
- Zielsetzung der Bewertung
- Erwerbskosten
Bilanzierung durch den Policeninhaber
Der Umfang des Projekts beinhaltete ursprünglich die Bilanzierung sowohl
durch den Anbieter des Versicherungsvertrags (der Versicherer) als auch
durch den Käufer des Versicherungsvertrags (den Policeninhaber oder
Versicherungsnehmer). Der IASB hat jedoch auf einer früheren Sitzung
vorläufig entscheiden, dass die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer
im Entwurf nicht adressiert werden soll. Da FASB hat bislang noch nicht
erörtert, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer in den Entwurf
aufgenommen oder daraus ausgeklammert werden soll.
Die Boards erörterten, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer
in den Entwurf aufgenommen oder daraus ausgeklammert werden soll. Die Boards
kamen überein, dass der Stab den möglichen Umfang des Projekts weiter
untersuchen und auf einer späteren Sitzung wiederkehren solle, um zu
erörtern, ob Verträge aus Sicht des Policeninhabers im Entwurf enthalten
sein sollen.
Zielsetzung der Bewertung
Die Boards erörterten die Bewertungsansätze für Versicherungsverträge.
Auf früheren Boardsitzungen hatte der IASB vorläufig den Bewertungsansatz
ausgewählt, der im Projekt zur Änderung von IAS 37 entwickelt wird, wobei
Gewinne am Tag 1 ausgenommen werden, und der FASB hatte vorläufig einen
Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert ausgewählt, der eine
zusammengesetzte Marge enthält.
Die Boards erörterten die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den
beiden Bewertungsmodellen. Die Boards hielten fest, dass die Formulierungen,
die verwendet würden, um die Modelle zu beschreiben, zu Verwirrungen führen
würden, und betonten die Wichtigkeit der richtigen Wortwahl. Die Boards
kamen überein, dass der Stab auf einer künftigen Sitzung den Boards die
Konzepte der beiden Bewertungsmodelle noch einmal darstellen sollten, wobei
die richtigen Formulierungen zur Beschreibung jedes Modells verwendet werden
sollten.
Erwerbskosten
Zu einem früheren Zeitpunkt hatten die beiden Boards
vorläufig entschieden, dass Erwerbskosten als Aufwand erfasst
werden sollten. Danach hatte der IASB vorläufig entschieden,
dass ein Versicherer bei Vertragsbeginn Prämienerträge zur
Deckung der entstandenen Anschaffungskosten ansetzen solle.
Daher sollten die Erwerbskosten auf die zusätzlichen Kosten der
Herausgabe (also Verkauf, Zeichnung, Initiierung) eines
Versicherungsvertrags beschränkt werden und keine anderen
direkten Kosten enthalten. Der FASB hingegen war der Meinung,
dass der Versicherer keinerlei Erträge (oder einkommen) ansetzen
sollte, um eingetretene Anschaffungskosten auszugleichen.
Die Boards hinterfragten ausführlich, warum bei Versicherungsverträgen
Erträge anders erfasst werden sollten als in anderen Branchen. Viele
Boardmitglieder sind der Meinung, dass bei Unterzeichnung des Vertrags keine
Erfüllungspflichten erfüllt werden und dass deshalb keine Erträge bei
Vertragsbeginn erfasst werden sollten. Es wurde von den Boards vorläufig
entschieden, dass ein Versicherer keine Prämie bei Vertragsbeginn als
Ausgleich für die Anschaffungskosten ansetzen solle.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
Ansatz eines Versicherungsvertrags
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass ein
Versicherer einen Versicherungsvertrag ansetzen soll, wenn er
Partei des Vertrages wird. Diese Definition steht im Einklang
mit IAS 39.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu und gab
der Meinung Ausdruck, dass eine bessere Klarstellung dessen, was
es heiße, "Partei eines Versicherungsvertrages" zu werden,
notwendig sei. Es wurden Bedenken erhoben, dass es international
eine Reihe von aufsichtlichen und gesetzlichen Vorgehensweisen
in Bezug auf den Eintritt in einen Versicherungsvertrag gebe,
die Auswirkungen auf die Antwort auf die Frage haben würden, die
der Board stelle. So folge beispielsweise in einigen
Rechtskreisen aus dem Schritt, unwiderruflich einen
Versicherungsvertrag anzubieten, schon ein Versicherungsrisiko
für den Versicherer sogar, bevor der Versicherungsnehmer das
Angebot annehme. Es war nicht klar, wie die Definition, "Partei
eines Versicherungsvertrages" zu werden, in diesem Fall
anzuwenden sei.
Andere Bedenken galten der Bilanzierung im Zeitraum zwischen
dem Eingehen eines Versicherungsvertrags und dem Beginn des
durch den Versicherungsvertrag abgedeckten Zeitraums. In einigen
Fällen kann dieser Zeitraum verhältnismäßig lang sein, und der
Versicherungsnehmer kann den Vertrag in dieser Zeit kündigen.
Der Stab schlug vor, diesen Zeitraum als Teil des
Versicherungsvertrags zu behandeln, weil die Behandlung des
Vertrags als noch völlig unvollzogen bis zum Beginn der
Deckungsperiode nicht vollständig das Risiko widerspiegelt, dem
der Versicherer in der Zwischenzeit durch Änderungen in
den Bedingung ausgesetzt ist. Die Boardmitglieder drückten zu
diesem Vorschlag eine Reihe von Ansichten aus. Einige Mitglieder
waren der Meinung, dass der Vertrag vor Beginn der
Deckungsperiode als völlig unvollzogen anzusehen ist. Andere
gaben an, dass bei Ausstellung der Police, der Versicherer
verpflichtet sein könnte, einen Schadensanspruch zu erfüllen,
obwohl der Beginn der vertraglichen Deckungsperiode noch nicht
eingetreten ist, wenn ein Verlustfall in diesem Zeitraum
eintritt. Diese Mitglieder waren der Meinung, dass ein Vertrag
vollständig angesetzt werden sollte, wenn die Deckungsperiode
beginnt, aber dass deutlicher gemacht werden müsse, wann die
Deckungsperiode tatsächlich beginnt, da dies in den
verschiedenen Rechtskreisen abweichen könne und nicht allein auf
den vertraglichen Einzelheiten beruhen muss. Einige schlugen
vor, dass die Definition folgendermaßen geändert werden solle:
"Ein Versicherer sollte einen Versicherungsvertrag ansetzen,
wenn er Partei der vertraglichen Vorschriften oder gesetzlicher
oder aufsichtlicher Forderungen wird".
Der Board bat den Stab, herauszuarbeiten, wie das
vorgeschlagene Ansatzmodell bei verschiedenen Tatsachenmustern
anzuwenden sei.
Ausbuchung von Versicherungsschulden
Der Board kam überein, dass eine Versicherungsschuld
auszubuchen sei, wenn sie nicht länger als Schuld des
Versicherers nach Anwendung der Ausbuchungsprinzipien aus IAS 39
anzusehen ist.
Teilnehmende Verträge
Der Board hielt eine Lehreinheit zur Erörterung der Beispiele
von teilnehmenden Verträgen und der vorgeschlagenen Bilanzierung
solcher Verträge ab. Es folgte eine engagierte Diskussion zu der
Frage, ob ein Teilnahmemerkmal die Definition einer Schuld
erfülle oder ob es als Eigenkapital angesehen werden könne.
(Wird auf der Sitzung am Mittwoch, den 18. November weiter
erörtert.)
Teilnehmende Versicherungsverträge (Fortsetzung der
Diskussion gemeinsam mit dem FASB am 18. November)
Der Board erörterte die Hauptmerkmale von teilnehmenden
Verträgen und suchte nach einem grundlegenden Prinzip für ihre
Bilanzierung. Teilnehmende Verträge können wie folgt
charakterisiert werden: Ein Versicherungsnehmer zahlt eine
höhere Prämie, um an einigen der Chancen und Risiken des
zugrunde liegenden Pools von Versicherungsverträgen
teilzunehmen. Es gibt normalerweise zwei Elemente bei einem
solchen Vertrag: einen "garantierten Mindestnutzen" und ein
diskretionäres "teilnehmendes Merkmal". Das teilnehmende Merkmal
besteht normalerweise aus mehreren Elementen, bei denen der
Versicherer nach seinem Ermessen entscheiden kann, aber es gibt
gesetzliche, aufsichtliche und vertragliche Beschränkungen. Das
Ermessen der Unternehmensleitung bedeutet, dass ein Teil des
Teilnahmemerkmals eventuell nicht die Definition einer Schuld
aus dem Rahmenkonzept erfüllt. Zwei vorgeschlagenen Arten der
Bilanzierung wurden erörtert:
Sichtweise 1: Kapitalströme, die aus dem Teilnahmemerkmal eines
Versicherungsvertrags entstehen, werden als integraler Bestandteil des
Versicherungsvertrags behandelt ebenso wie alle anderen Kapitalströme, die
aus dem Vertrag entstehen, und sie werden in die Bestimmung der
Versicherungsschuld auf Grundlage des erwarteten Barwerts ohne separaten
Ansatz aufgenommen.
Sichtweise 2: Das Teilnahmemerkmal wird danach klassifiziert, ob
es die Definition einer Schuld erfüllt. Dies führt zu einer Aufspaltung des
Versicherungsvertrags. Nach diesem Ansatz gibt es drei Möglichkeiten
in Bezug auf das Teilnahmemerkmal: 1) Es wird vor dem Hintergrund der
Ermessensbedingung immer Separat als Eigenkapital erfasst; 2) das Merkmal
wird in zwei Elemente unterteilt und als Schuld klassifiziert soweit
gesetzliche oder faktische Verpflichtungen bestehen; 3) das Merkmal wird
entweder als Schuld oder als Eigenkapital klassifiziert, je nachdem, ob die
Merkmale von Schulden oder von Eigenkapital vorwiegen.
Viele Boardmitglieder lehnten Sichtweise 2 ab, nach der Chancen der
Versicherungsnehmer , die die Definition einer Schuld nicht erfüllen, als
Eigenkapital behandelt werden, weil diese Mittel nicht den
Eigenkapitalhaltern zustehen. Die Unterstützer von Sichtweise 1 gaben an,
dass die Behandlung von Teilnahmemerkmalen als Teil der Versicherungsschuld
die Tatsache anerkenne, dass solche Merkmale in den Versicherungsvertrag
eingebettet sind und ohne ihn möglicherweise keinen wirtschaftlichen Gehalt
aufwiesen. Mit Sichtweise 1 würden auch komplizierte Bewertungsalgorithmen
vermieden, die notwendig wären, um sowohl die Versicherungsschuld als auch
die Prämienzahlungen aufzuspalten. Einige waren der Ansicht, dass die
Sichtweise zu besserer Erfolgsbewertung führen würde, da nach ihr Schulden
und Aufwendungen für Leistungen an Versicherungsnehmer in der gleichen
Periode erfasst würden wie die zugrunde liegende Versicherungsleistung.
Unterstützer der Sichtweise 2 argumentierten, dass der Ansatz einer
Schuld, die über gesetzliche oder faktische Verpflichtungen hinaus gehe, zu
einer Abweichung vom Rahmenkonzept führen würde. Sie sahen die Leistungen
als diskretionär an, bis sie verkündet würden, und würden sie im
Eigenkapital erfassen, möglicherweise getrennt in einer nicht
auszuschüttenden Rücklage. Einmal verkündet würde die Schuld mit Belastung
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Der IASB stimmte vorläufig für Sichtweise 1, der FASB für Sichtweise 2.
Die beiden Boards werden ihre Erörterungen fortsetzen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses
Der Board erwog, ob er Versicherern die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses für die Neubewertung von Versicherungsschulden
gestatten oder vorschreiben sollte, wenn finanzielle Vermögenswerte zur Deckung dieser Schulden nicht erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige derer, die Stellung zum Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu
Versicherungsverträgen genommen haben, vertraten die Ansicht, dass eine Erfassung einiger oder aller Änderungen im sonstigen
Gesamtergebnis gestattet werden sollte, um Bilanzierungsanomalien zu vermeiden, weil die zur Deckung der Schulden verwendeten
Vermögenswerte nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden und/oder zur Unterscheidung kurzfristiger
Marktvolatilität, die sich über die lange Laufzeit des Versicherungsvertrags umkehren könne.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, die Bilanzierung der Vermögenswerte nicht zu ändern oder die Nutzung des sonstigen
Gesamtergebnisses für Versicherungsschulden zu erlauben, weil die eine Ausnahme von anderen Standards schaffen würde, die normalerweise
nur bei der Bilanzierung von Vermögenswerten Anwendung findet.
Der Board erörterte sodann, ob er die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses zur Berichterstattung einiger Änderungen von
Versicherungsschulden zulassen sollte. Der Board erwog, dass ein Zulassen oder Vorschreiben der Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses
wahrscheinlich komplexe und zum Teil beschwerliche Prozeduren erfordere, um festzustellen, welcher Teil der Versicherungsschuld
durch Vermögenswerte gedeckt wird, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, um die 'Anschaffungskosten'-Information
für diesen Teil der Schuld nachzuverfolgen und um festzustellen, welche Beträge aus dem sonstigen Gesamtergebnis in die Gewinn- und
Verlustrechnung recycelt werden sollten. Der Board stellte fest, dass jegliche Bilanzierungsanomalien vermieden werden könnten,
indem man die Fair Value Option aus IFRS 9 zieht, und verständigte sich mit großer Mehrheit, die Nutzung des sonstigen
Gesamtergebnisses nicht zuzulassen oder die Bilanzierung von Versicherungsvermögenswerten zu ändern.
Der Board setzte mit der Erörterung fort, ob die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses nützlich sein könne, um kurzfristige
Marktvolatilität von der langfristigen Leistungskraft des Unternehmens zu unterscheiden. Einige derer, die Stellung zum
Diskussionspapier genommen hatten, vertraten die Ansicht, dass die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses in IAS 19 zu Pensionen
und anderen Leistungen nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für solche Schulden zulässig sei und eine ähnliche
Bilanzierung auf auch Versicherungsschulden anwendbar sein sollte. Der Board hob hervor, dass es nicht immer möglich sei, die
Einheitlichkeit mit bestehenden Standards aufrechtzuhalten, wenn man neue Standards entwickle, und dass eine Analogie der
bestehenden Pensionsbilanzierung angesichts der Absicht des Boards, die Bilanzierung für Leistungen bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu überprüfen, nicht sachgerecht sei.
Schattenbilanzierung (Shadow accounting)
Zu der Frage, ob Schattenbilanzierung erlaubt sein sollte, stellte der Board fest, dass Bewertungsergebnisse auf Vermögenswerte
im vorgeschlagenen Versicherungsstandards die Bemessung nicht-partizipierender Versicherungsverträge nicht berührten. Im Hinblick
auf die Darstellungsalternative des sonstigen Gesamtergebnisses in IFRS 9 gibt es kein Recycling realisierter Bewertungserfolge.
Schattenbilanzierung würde zu einem komplexen Ausweis führen, der für Nutzer nicht leicht zu verstehen sei. Der Board stimmte der
Empfehlung des Stabs zu, dass Schattenbilanzierung nicht aufrechterhalten werden sollte.
Gemeinsame Erörterung mit dem FASB
Den Boards wurde eine genaue Darstellung der Bilanzierung von
Versicherungsverträgen mit einem Vergleich der Auswirkungen der
Anwendung des "Ansatzes mit Zuweisung des ursprünglichen
Transaktionspreisen", des "expliziten Bausteinansatzes" und der
Anwendung des Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge
vorgestellt.
Die Boards erörterten die Auswirkungen der Anwendung des
Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge auf Grundlage
eines numerischen Beispiels. Obwohl einige Boardmitglieder einen
gewissen Nutzen darin sehen konnten, dieses Modell anzuwenden,
fanden die meisten Boardmitglieder, es sei nicht geeignet, da
die Ergebnisse als nicht verständlich in Bezug auf die
Auswirkungen von Pooling angesehen wurden, insbesondere bei
Versicherungsverträgen mit eher "beweglichen Teilen". Einige
Boardmitglieder würden gern eine alternative Anwendung des
Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge erörtern. Der
Stab machte deutlich, dass er eine Reihe von verschiedenen
Anwendungen geprüft habe, aber dass die Ergebnisse allgemein
gesehen den im Beispiel dargestellten im Beispiel ähnelten.
Die Boards erörterten auch den expliziten Bausteinansatz.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
möglichen Auswirkungen der Glättung von Erträgen. In der dann
folgenden Diskussion lag der Schwerpunkt auf Risikomargen, die
für einen Ausgleich der inhärenten Risikocharakteristika der
Verträgen sorgen sollen. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken hinsichtlich der Anwendung dieses Ansatzes auf Verträge
mit mehreren Erfüllungspflichten und einer möglicherweisen
notwendigen Aufspaltung der Marge, was zu einer erhöhten
Komplexität führen würde.
Bewertungsziel
Die Boards erörterten das Bewertungsziel von
Versicherungsverträgen. Ein Boardmitglied zeigte sich frustriert
in Bezug auf das gesamte Projekt zu Versicherungsverträgen, da
es der Meinung war, das die Versicherungsbranche anderen
Finanzdienstleistungsbranchen gleiche und allgemeine
Bilanzierungsmodelle greifen sollten, die nur einige notwendige
Änderungen oder zusätzliche (Anwendungs-)-Leitlinien enthalten
sollten. Einige Boardmitglieder drückten ihre bereits häufiger
artikulierte Gegenwehr in Bezug auf die separate
Risikomargenkomponente im Bewertungsziel aus. Sie waren der
Meinung, dass das Risikomerkmal von Versicherungsverträgen
bereits in den zu- und Abflüssen des Vertrags enthalten sei und
dass im vorgeschlagenen Bewertungsziel Zu- und Abflüsse
durcheinander gebracht würden. Andere Boardmitglieder verliehen
einer gegenteiligen Meinung Ausdruck. Sie sahen die
Risikomargenkomponente des Bewertungsziels als Ausdruck der
Risiken an, die Teil eines Versicherungsvertrags seien, sowie
als Ausgleich für zusätzlich gehaltenes Kapital, das dieses
Risiko widerspiegele.
Nach bedeutende Diskussion kamen beide Boards knapp überein,
dass eine Berichtseinheit eine Versicherungsvertrag nach dem
Bausteinansatz mit einem Betrag bewerten solle, der ihrer
gegenwärtigen Schätzung des Betrags entspricht, der für die
Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung, die sich aus diesem
Vertrag ergibt, notwendig ist.
Die Boards vereinbarten außerdem, dass eine Berichtseinheit
diesen Betrag mit Hilfe einer Barwertmethode schätzen solle, bei
der folgendes berücksichtigt würde:
- unverzerrter, wahrscheinlichkeitsgewichteter
Durchschnitt künftiger Kapitalflüsse,
- Zeitwert des Geldes,
- eine Risikoanpassung für die Auswirkungen von
Unsicherheit hinsichtlich des Betrags und des Zeitpunkts
künftiger Kapitalflüsse und
- ein Betrag für den Ausgleich jeglicher positiver
Tag-1-Differenzen.
Margen
Die Boards setzen ihre Diskussion damit fort, einzuschätzen, wie die
Risikoanpassung (Punkt 3. oben) bestimmt werden könne. Der Board erwog drei
mögliche Definitionen des Risikomargenkonzepts:
- Preis, den ein Risikomarktteilnehmer fordern würde,
wenn er die Verpflichtung vom Versicherer übernähme;
- Preis, den ein Versicherer fordern würde, wenn man
ihn dazu bringen wollte, das Risiko vom Policeninhaber
oder einer anderen Partei zu übernehmen;
- Betrag, den ein Versicherer vernünftigerweise zahlen
würde, um vom Risiko entbunden zu sein.
Die Boards erörterten den Charakter aller drei vorgeschlagenen Ansätze
und versuchten zu bestimmen, welcher der beste Startpunkt sei und zu welchem
Grad er im Einklang mit anderen getroffenen Entscheidungen stände (d.h. in
Bezug auf IAS 37). Die Boards kamen schließlich überein, den dritten Ansatz
so zu ändern, dass das Ziel sei, die Bewertung des Betrags für die Übernahme
von Unsicherheit und Änderungen darin widerzuspiegeln und alle Faktoren in
Erwägung zu ziehen, die die besten Hinweise in Bezug auf dieses Ziel
liefern.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010
Entbündelung
Die Boards begannen ihre Diskussion zu Versicherungsverträgen mit dem Sachverhalt, ob man einen getrennten Ansatz und eine
getrennte Bewertung für die verschiedenen Bestandteile von Verträgen vorschreiben solle (Versicherung, Anlage, Dienstleistung), so
als handelte es sich um eigenständige Verträge, und ob man sie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Standards bilanzieren solle
(mit dem möglichen Ergebnis, die ihnen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zugrundelägen). Der Stab schlug vor, dass die Entbündelung
eines Bestandteil eines Vertrags für Ansatz- und Bewertungszwecke dann vorgeschrieben sein sollte, falls dieser Bestandteil nicht
mit anderen Bestandteilen des Vertrags verflochten sei. Die meisten IASB-Mitglieder stimmten einem derartigen Ansatz zu. Dessen
ungeachtet waren die FASB-Mitglieder hinsichtlich des Konzepts der Entbündelung besorgt und hinterfragten das Ziel, das mit der
Entbündelung erreicht werden sollte. Sie fühlten sich insbesondere unwohl, dass praktische Bewertungssachverhalte den Ansatz und
die Bewertung beeinflussen sollten und stellten die Auswirkungen einer Entbündelung für Darstellungszwecke in Frage. Nach kurzer
Diskussion stellte der Stab klar, dass seines Erachtens eine Entbündelung ziemlich selten sei, weil die einzelnen Bestandteile in
den meisten Fällen miteinander verflochten seien. Einige Boardmitglieder stellten diese Schlussfolgerung in Frage und waren besorgt,
dass eine Empfehlung, nur dann zu entbündeln, wenn die Bestandteile auch bei Ansatz und Bewertung unverflochten seien, vorschnell
sei und weitere Untersuchungen erforderlich seien. Auch stünde dies im Widerspruch zu der Empfehlung, Bestandteile für
Darstellungszwecke zu entbündeln.
Mehrere Boardmitglieder sprachen zudem die Auswirkungen der Entbündelung auf die Bilanzierung auf Seiten des Policeninhabers
an (wird bei der nächsten Boardsitzung besprochen) und die Auswirkung von Universal Life-Policen, die nach den gegenwärtigen
Vorschriften in der Regel entbündelt werden.
Schließlich stimmte der IASB mehrheitlich für den Vorschlag des Stabs, eine Komponente zu entbündeln, wenn dieser Bestandteil
nicht mit anderen Vertragskomponenten verflochten ist, wohingegen der FASB dagegen war. Die FASB-Mitglieder wollten eine eingehendere
Untersuchung der Auswirkung einer Entbündelung eingebetteter Derivate, der Darstellung sowie weiterer, breiter angelegter
Erwägungen (z.B. in welcher Beziehung steht die Bedeutung der Verflechtung zur Bedeutung von enger Beziehung, die derzeit bei
einigen eingebetteten Derivaten in IAS 39 verwendet wird).
Ungeachtet einer weiteren Entscheidung zur Entbündelung verständigten sich die Boards darauf, dass in Fällen, in denen eine
Entbündelung nicht vorgeschrieben ist, sie verboten sein sollte.
Die Boards setzten ihre Erörterung zu der Frage fort, ob einem Versicherer verboten werden soll, die Einlagenkomponente für Zwecke
der Darstellung in der Erfolgsrechnung zu entbündeln, sofern die Entbündelung dieser Komponente nicht für Zwecke des Ansatzes und
der Bewertung vorgeschrieben sei. Die meisten Boardmitglieder fühlten sich nicht in der Lage, diese Entscheidung zu treffen, bevor
die Darstellung von Versicherungsverträgen in der Erfolgsrechnung erörtert wird. Mehr noch: Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass
eine solche Entscheidung zu einer Ungleichbehandlung in der Darstellung zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Darstellung
der Vermögenslage führen könne, und sie wollten verstehen, ob eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei oder nicht.
Darstellung der Erfolgsrechnung
Die Boards setzten ihre Erörterungen zur Darstellung in der Erfolgsrechnung fort. Der Stab erörterte fünf Darstellungsalternativen,
die jeweils durch Beispiele ergänzt wurden (geschriebener Prämien-, verdienter Prämien-, entbündelter, zusammengefasster Margen- und
erweiterter Margenansatz).
Die Boards verständigten sich prinzipiell darauf, dass Erlöse auf Grundlage der Erdienung und weniger aufgrund des Schreibens
berichtet werden sollten. Nichtsdestotrotz wurde der Stab um Untersuchung gebeten, wie die Grundlage der Erdienung definiert würde.
Ohne eine Entscheidung zu treffen erörterten die Boards, ob ein Versicherer den Teil der Prämie als Erlös berichten sollte, der
nicht in einem engen Zusammenhang mit Versicherungsabdeckung und anderen Dienstleistungen, die unter dem Vertrag geleistet werden,
steht (d.h. ob Versicherer die Prämie als Erlös berichten sollen, die sich auf erwartete künftige Rückzahlungen an dieselben
Policeninhaber beziehen).
Die Diskussion zu den Darstellungsalternativen war ergebnislos kein bestimmtes Modell erhielt viel Unterstützung. Grundsätzlich
schienen Margenansätze einige Unterstützer beim IASB zu haben, auch wenn mehrfach Praxissachverhalte angeführt wurden. Der Stab wurde
gebeten, weitere Untersuchungen durchzuführen und auf Grundlage dieser Untersuchungen ein Modell vorzuschlagen. Nichtsdestotrotz
schien es, dass viele Boardmitglieder sich nicht in der Lage sahen, ein einziges Modell für die Darstellung zu unterstützen, weil
ihrer Meinung ein einzigen Modell nicht für alle Arten an Versicherungsverträgen nützliche Informationen liefere. Einige Boardmitglieder
unterstützen den Ansatz nicht erdienter Prämien für kurzfristige Nichtlebenverträge ohne Einlagengeschäft. Die Boards werden die
Erörterung zur Darstellung von Versicherungsverträgen bei einer der nächsten Sitzungen fortsetzen.
Eingebettete Derivate
Zum Abschluss erörterten die Boards die bilanzielle Behandlung von Derivaten, die in einen Versicherungsvertrag eingebettet sind.
Die Boards waren geteilter Ansicht, ob diese eingebetteten Derivate demselben Bewertungsansatz folgen sollten, der für den
Versicherungsvertrag Anwendung findet, oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen.
In der Diskussion schienen die meisten Boardmitglieder einen gemischten Ansatz für eingebettete Derivate zu favorisieren, bei dem
in einigen Fällen eine Abspaltung der eingebetteten Derivate und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und in anderen eine
Behandlung als Teil des Versicherungsvertrags vorgeschrieben ist. Der Board bat den Stab, den Sachverhalt zu untersuchen und bei der
nächsten Boardsitzung eine aktualisierten Untersuchung vorzulegen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
Bewertungsziel und Risikoanpassung
Die Boards erörterten die folgenden Punkte:
 |
(a) Ob der vorgeschlagene Bausteinansatz auf (i)
sowohl Kapitalzuflüsse als auch Kapitalabflüsse aus
Versicherungsverträgen anzuwenden wäre oder (ii) nur auf
Kapitalabflüsse. |
 |
(b) Ob das Bewertungsziel die Kosten der Erfüllung
der Verpflichtung widerspiegeln solle (wie in den
Agendapapieren des Stabs vom Dezember vorgeschlagen)
oder ein anderes Erfüllungskonzept und wie die
vorgeschlagene Risikoanpassung in Bezug zum
Bewertungsziel steht. |
 |
(c) Weitere Leitlinien zur Risikoanpassung
einschließlich der Informationsquellen, die ein
Versicherer zu ihrer Schätzung heranziehen kann. |
Bausteinansatz
Die Boards kamen überein (IASB: zwei Gegenstimmen, FASB: zwei
Gegenstimmen), dass ein Bausteinansatz, der eine Risikoanpassung
für die Auswirkungen der Unsicherheit hinsichtlich des Betrags
und des Zeitpunkts künftiger Kapitalflüsse enthält, verwendet
werden soll für die Bewertung der Nettokombination von Rechten
und Pflichten aus Versicherungsverträgen. Das Bedeutet, dass die
Bruttokapitalflüsse bewertet werden und nicht die
Nettoverpflichtungen. Zu dieser Entscheidung zu gelangen war
schwierig. Mitglieder sowohl des IASB als auch des FASB äußerten
Bedenken hinsichtlich der Bewertung der Risikomarge getrennt von
anderen Kapitalströmen und Optionen des Versicherungsvertrags.
Einige waren besorgt, dass das vom Stab vorgeschlagene Modell zu
einer einseitigen Verzerrung führen könnte und darüber hinaus
ihm die notwendig Stringenz fehle, um zu verhindern, dass es zu
einer Bewertung nach Gutdünken benutzt werden könne. Es gab eine
lange Debatte, während der der Stab zu verdeutlichen suchte, was
er eigentlich vorschlug. Einige Boardmitglieder waren alles
andere als überzeugt und waren der Meinung, dass man es den
Anwendern schulde, die identifizierten Bewertungsmethoden zu
untersuchen insbesondere in Bezug auf die Bewertung von Risiken.
Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass es unmöglich sein
würde, einen Ansatz vorzuschreiben; solide Angaben jedoch würden
für eine Disziplin sorgen, die im Laufe der Zeit für bessere
Bewertungen sorgen könnten.
Die Boards kamen überein, dass die Vertragsposition eines
Versicherungsvertrags netto anstelle von brutto gezeigt werden
solle.
Bewertungsziele
Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, dass das
Bewertungsziel für Versicherungsverträge ausgedrückt werden
sollte als '[die gegenwärtige Schätzung durch des Unternehmen
des] Barwerts der Ressourcen, die erforderlich sind, um die
Nettoverpflichtung zu erfüllen, die aus dem Versicherungsvertrag
entsteht'.
Die Boardmitglieder kritisierten das vorgeschlagene
Bewertungsziel aus verschiedenen Gründen. Ein IASB-Mitglied
kritisierte den Mangel an Genauigkeit in 'Barwert' und wies
darauf hin, dass der Diskontierungssatz spezifiziert werden
müsse. Ein führendes Mitglied des Stabs wies darauf hin, dass,
wenn nichts Anderes angegeben werde, in den IFRS die Verwendung
des risikolosen Standardsatzes vorgeschrieben sei. Bei Vorschlag
dieser Bewertung würde der Diskontierungssatz keine
Risikoanpassung berücksichtigen - diese würde separat bewertet.
Andere Boardmitglieder kritisierten dass vorgeschlagene
Bewertungsziel als nicht ausreichend rigoros, so dass einige der
extremeren Bewertungskandidaten, die in den Agendapapieren
identifiziert worden seinen, nicht ausgeschlossen würden.
Der Board kam bei diesem Thema zu keinem Schluss und wird es
später noch einmal erörtern müssen.
Risikoanpassung
In einer sehr vehement geführten Debatte erörterten die
Boards, ob die Risikoanpassung der Betrag sein sollte, den der
Versicherer fordern würde, um die Unsicherheit bezüglich der
Ressourcen zu übernehmen, die er benötigen würde, um die
verbleibenden (Netto-)-Verpflichtung aus den
Versicherungsverträgen zu erfüllen, und ob diese Risikoanpassung
über die Laufzeit des Vertrags neubewertet werden sollte.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich
bestimmter Aspekte der Vorschläge, obwohl einige sie als die
bestmögliche verfügbare Lösung verteidigten. In den Kommentaren
wurden viele der Bedenken wiederholt, die auch in früheren
Teilen dieser Sitzung schon geäußert worden waren. Die Boards
kamen schließlich zu dem Schluss, dass sie die Empfehlung des
Stabs annehmen würden (IASB: acht dafür; FASB: 3 dafür).
Verhalten der Versicherungsnehmer
Die Boards erörterten die Behandlung von Vertragsmerkmalen,
mit denen den Policeninhabern ermöglicht wird, Schritte
einzuschlagen, die die Kapitalflüsse ändern, die aus einem
Vertrag entstehen werden. Die Diskussion war im Wesentlichen auf
den FASB ausgerichtet, da der IASB bereits vorläufige
Entscheidungen zu diesen Fragen gefällt hat.
Mit einer Mehrheit von drei Stimmen gegen zwei Stimmen lehnte
der FASB eine Empfehlung des Stabs ab, dass die Optionen des
Policeninhabers auf einer Basis bewertet werden sollen, bei der
auf die erwarteten künftigen Kapitalflüsse im Zusammenhang mit
der Optionen "hindurchgesehen" wird (in dem Maß, wie es die
Grenzen des bestehenden Vertrags erlauben). Da der IASb vorher
dies Empfehlung angenommen hatte (und damit die Tatsache, dass
keine Einlagenuntergrenze greifen würde), muss dieser
Sachverhalt zwischen den Boards geklärt werden.
Der FASB stimmte zu, dass der erwarteten Kapitalflüsse aus
Optionen, Termingeschäften und Garantien, die nicht im
Zusammenhang mit der Vertragsabdeckung im Versicherungsvertrag
stehen, aus den erwarteten Versicherungskapitalflüssen aus
diesem Vertrag für die Bewertung des Vertrags ausgenommen werden
sollen.
Der FASB stimmte außerdem zu, dass diese Optionen,
Termingeschäfte und Garantien nach den IFRS oder GAAP bilanziert
werden sollen, die für dieses Instrument gelten, beispielsweise
Bilanzierung von Versicherungsverträgen für solche Optionen, die
aus sich selbst zu Versicherungsverträgen führen.
Restmargen
Die Boards kamen überein, dass, wenn die Erstbewertung eines
Versicherungsvertrags zu einer negativen Tag-1-Differenz führt,
ein Unternehmen diese Differenz in den Gewinnen und
Verlusten erfassen soll. Dabei zeigten die Boards
Unbehagen darüber, dass solche Verträge "belastend" genannt
werden sollten, was manche als Verwirrung stiftend ansahen.
Spätere Auflösung der Restmargen zugunsten der Gewinn- und Verlustrechnung
Die Boards erörterten die Frage, wie die Restmarge in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden soll, aber sie kamen
zu keinem Schluss. Die Boards wiesen darauf hin, dass die
Restmarge im Wesentlichen eine Vorsichtsgröße sei, um
Tag-1-Gewinne zu vermeiden. Die Boards kamen überein, dass in
dem demnächst erscheinenden Entwurf spezifiziert werden solle,
die diese Vorsichtsgröße amortisiert werden soll (das
Unternehmen soll also nicht frei entscheiden können). Der Stab
wurde gebeten, auf einer künftigen Sitzung mit Vorschlägen
vorstellig zu werden.
Änderungen im erwarteten Barwert der Kapitalflüsse
Die Boards kamen überein (IASB: 9 dafür, FASB: 4 dafür), dass
Veränderungen im erwarteten Barwert von Kapitalflüssen sofort
als Ertrag zu erfassen sein sollten.
Zeitplan für die Erörterungen der Boards
Den Boards wurde ein Zeitplan für die künftigen Diskussionen der Boards
vorgestellt, dem die Annahme zugrunde liegt, dass ein Entwurf im Mai 2010
herausgegeben wird. Der Zeitplan wurde allerdings nicht erörtert. Der Stab
wies darauf hin, dass "einige" der zusätzlichen Boardsitzungen, die
angesetzt würden, notwendig wären, wenn der Zeitplan erfüllt werden soll.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Februar 2010
Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen
Der Boards wurde ein Modell für die Bilanzierung von
Rückversicherungsverträgen vorgestellt, der auf dem
Bausteinansatz für den Ansatz und die Bewertung von
Versicherungsverträgen aufbaut. Es wurde sowohl die Bilanzierung
durch den Rückversicherer als auch durch den Zedenten erörtert.
Bilanzierung durch den Rückversicherer
Weil ein Rückversicherungsvertrag eine Art
Versicherungsvertrag ist, der vom Versicherer erworben wird,
stimmten die Boards einstimmig dem Vorschlag des Stabs zu, dass
der Rückversicherer die gleichen Ansatz- und
Bewertungsprinzipien für herausgegebene
Rückversicherungsverträge anwenden soll wie Versicherer für
herausgegebene Versicherungsverträge anwenden. Boardmitglieder
wiesen darauf hin, dass trotz der Anwendung der selben
Prinzipien bei der Bewertung von Vertragsverbindlichkeiten der
Rückversicherer und der Zedent immer noch unterschiedliche
Annahmen hätten, was dazu führen würde, dass unterschiedliche
Beträge in ihren Abschlüssen erfasst würden.
Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten
Die Boards erörterten einen Vorschlag, den erzielbaren Betrag
aus der Rückversicherung wie folgt zu bewerten:
 |
a. der Barwert der erwarteten künftigen
Zahlungsströme, die erforderlich sind, um den
Rückversicherungsanteil der Verpflichtung der
Versicherers zu erfüllen |
 |
b. zuzüglich der Risikomarge (aber nicht der
Restmarge), die in der Bewertung des rückversicherten
Anteils der Vertragsverpflichtung enthalten ist |
 |
c. zuzüglich der Restmarge, die aus dem
Rückversicherungsvertrag entsteht |
 |
d. abzüglich der Auswirkungen möglicher
Wertminderungen der Rückversicherungsvermögenswerts
aufgrund von Kreditverlusten und Deckungsstreitigkeiten
bewertet mit einem Erwartungswert und nicht auf
Grundlage eingetretener Verluste |
Der Stab stellte klar, dass die Risikomarge, die in die
Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts aufgenommen wird,
der rückversicherte Teil der Risikomarge des Zedenten aus seiner
direkten Versicherungsschuld ist. Die Boardmitglieder fragten,
warum diese Risikomarge den Wert des Vermögenswerts erhöht. Der
Stab erläuterte, dass diese Marge die Auswirkungen der
Unsicherheit hinsichtlich der direkten Vertragsschuld des
Versicherers widerspiegelt, die an den Rückversicherer
weitergegeben wird, und sie kann als Schutzvermögenswert
angesehen werden.
Bei der Erörterung der Restmarge des
Rückversicherungsvermögenswerts stellte der Stab klar, dass
diese Marge nicht an die Restmarge des ursprünglichen
Versicherungsvertrags gebunden ist. Es handelt sich auch nicht
um die Restmarge, die der Rückversicherer in seinem eigenen
Abschluss erfassen würde. Sie stellt vielmehr das Ergebnis aus
den Elementen (a) und (b) und der im Rahmen des
Rückversicherungsvertrags gezählten Prämie dar. Die Frage, ob
diese Marge negativ sein kann, muss noch erörtert werden.
Die vorgeschlagene Anpassung für Wertminderungen brachte
Fragen einer möglichen doppelten Erfassung auf. Eine Frage war,
ob, wenn der Versicherer erwarte nur den Barwert der erwarteten
künftigen Zahlungsströme zu erhalten (Element a), das bedeute,
dass beide Margen sofort als Wertminderung abgeschrieben werden
müssten. Der Stab erläuterte, dass eine Anpassung für eine
Wertminderung dazu dienen solle, künftige Kreditverluste, von
denen erwartet wird, dass sie nach Vertragsbeginn eintreten und
nicht bei erstmaligen Ansatz, einzubeziehen. Der Stab wird mit
dem Sachverhalt einer möglichen doppelten Erfassung, besseren
Formulierungen für die Wertminderungsanpassung und einigen
Beispielen von Berechnungen von Rückversicherungsvermögenswerten
auf einer künftigen Sitzung wieder zur Diskussion erscheinen.
Unter Vorbehalt eines möglichen Bedarfs, die Formulierungen für
eine Wertminderungsanpassung zu überdenken, stimmten die Boards
dem vorgeschlagenen Bewertungsmodell zu.
Verrechnung
Die Boards stimmten einstimmig dafür, keine Verrechnung der
erzielbaren Beträge aus der Rückversicherung gegen die
Versicherungsschuld zuzulassen - weder in der Bilanz noch in der
Gewinn- und Verlustrechnung -, wenn es kein gesetzliches Recht
auf Verrechnung gibt.
Ausbuchung
Die Boards waren einstimmig der Meinung, dass die
Rückversicherung nicht zu einer Ausbuchung der entsprechenden
Versicherungsvertragsschuld führt, wenn nicht die Verpflichtung,
die in dem Vertrag spezifiziert wird, rechtlich erlischt,
annulliert wird oder ausläuft.
Bilanzierung von Abtretungskommissionen durch den Zedenten
Der Stab schlug vor, dass der Zedent Abtretungskommissionen,
die er vom Rückversicherer erhält, im Einklang mit der
vorgeschlagenen Bilanzierung von Erwerbskosten behandeln soll.
Die Boards hatten in der Vergangenheit vorläufig vereinbart,
Versicherungsvertragserwerbskosten bei ihrem Anfall sofort als
Aufwand zu erfassen. Daher würden die erhaltenen
Abtretungskommissionen auch in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst. Da die Abtretungskommissionen zu einer Erfassung von
Ertrag beim Zedenten führen würden, gab es allgemeine Besorgnis,
dass Strukturierungsmöglichkeiten bei Rückversicherungsverträgen
entstehen könnten, die die Aufteilung zwischen
Abtretungskommission und Prämie beträfen.
Die Boardmitglieder fragten, ob die Abtretungskommissionen
sich nur auf anteilige Rückversicherung bezögen, wo die
Verbindung zu den zugrunde liegenden direkten Kapitalströmen aus
dem Versicherungsvertrag klarer wären. Der Stab wird den
Sachverhalt weiter in Bezug auf nicht anteilige
Rückversicherungen untersuchen. Nur für anteilige
Rückversicherungen stimmten die Boards einstimmig der Empfehlung
des Stabs zu, das der Zedent Abtretungskommissionen analog zu
Erwerbskosten erfassen solle.
Fragen der Symmetrie
Die Boards erörterten die Frage der Symmetrie in der
Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts des Zedenten
und der Versicherungsschuld. Die Boardmitglieder waren sich
einig, dass das vorgeschlagene Modell dazu führen würde, dass
die gleiche Bewertungsmethode sowohl auf den
Rückversicherungsvermögenswert als auch auf die
Versicherungsschuld angewendet würde, nur dass der
Rückversicherungsvermögenswert eine Wertminderungsanpassung
enthalte, während die Versicherungsschuld nicht das eigene
Kreditrisiko des Versicherers berücksichtige. Die Boards
wendeten sich auch der Frage der Symmetrie in der Bilanzierung
der Rückversicherungsschuld durch den Rückversicherer und des
Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten zu, aber
einigten sich, sich dieser Frage nicht weiter zu widmen.
Bilanzierung durch den Policeninhaber
Der Stab hat sich der Frage gewidmet, ob das vorgeschlagene
Versicherungsmodel auch auf die Bilanzierung durch den Policeninhaber
angewendet werden kann und welche Fragen wenn daraus für die Bilanzierung
durch den Versicherer erkennbar sein können. Insgesamt war der Stab der
Meinung, dass der Bausteinansatz für Versicherungen auch auf die
Bilanzierung durch den Policeninhaber angewendet werden kann; es wären
jedoch weitere Untersuchungen notwendig. Von den besonderen Fragen, die für
die Bilanzierung durch den Policeninhaber geprüft wurden, schienen nur zwei
möglicherweise auch Auswirkungen auf die Bilanzierung durch den Versicherer
zu haben, wenn Symmetrie zwischen den Modellen der Bilanzierung durch den
Versicherer und durch den Policeninhaber wichtig ist. Diese Fragen waren die
vorläufigen Entscheidungen zur Aufwandserfassung von Erwerbskosten sowohl im
Modell des IASB als auch in dem des FASB und zu Partizipationsrechten im
FASB-Modell. Aus Sicht des Policeninhabers würden alle gezahlten Prämien
einschließlich der Erwerbskosten einen Vermögenswert darstellen. Hier gäbe
es keine Symmetrie zur Bilanzierung durch den Versicherer. Im FASB-Modell
wird vorgeschlagen, Partizipationsmerkmale nur dann als Teil der Schuld aus
dem Versicherungsvertrag zu erfassen, wenn es eine rechtliche oder faktische
Verpflichtung gibt, diese Kapitalströme zu leisten; sonst wären sie als
Eigenkapitalkomponente anzusehen. Aus Sicht des Policeninhabers würde die
höhere Prämie, die für das Teilnahmemerkmal gezahlt wird, einen
Vermögenswert darstellen, was den Unterschied zur Bilanzierung durch den
Versicherer herausstreicht. Die Boards kamen überein (FASB: einstimmig,
IASB: alle Mitglieder bis auf eins), zu diesem Zeitpunkt die Frage der
Symmetrie der Bilanzierung durch den Policeninhaber und den Versicherer mit
Ausnahme der Prüfung der Behandlung von Erwerbskosten und
Partizipationsrechten nicht weiter zu erörtern.
Eine weitere Frage war, ob der Entwurf die Bilanzierung durch den
Policeninhaber beinhalten solle. Die Boards kamen überein, die Bilanzierung
durch den Policeninhaber nicht in den Anwendungsbereich des Entwurfs
aufzunehmen. Die Definition von Versicherung jedoch würde in gleichem Maß
für Versicherer und Policeninhaber gelten.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Vortrag des Vorsitzenden des Unterausschusses für Versicherungsverträge der internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (IAIS)
Robert Esson hielt einen kurzen Vortrag in Vertretung der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten.
Er betonte, dass die Aufsichten zunehmen besorgt hinsichtlich
des Ansatzes der Boards sei, Sachverhalte theoretisch und auf
Einzelfallbasis zu erörtern. Er erkannte an, dass dies ein
notwendiger Schritt sei, die IAIS ist jedoch der Meinung, dass
die Boards auch die Auswirkungen ihrer vorläufigen
Entscheidungen auf die Gesamtheit der Finanzberichterstattung
der Versicherer bedenken solle. Seiner Meinung nach sollten die
Boards die Geschäftsstruktur von Versicherungen in Betracht
ziehen und bestimmen, ob in der Summe ihre vorläufigen
Entscheidungen, die bisher getroffen wurden, zu nützlichen
Informationen für die Adressaten der Abschlüsse von Versicherern
führen würden
Insbesondere betonte er, dass ein jegliches
Finanzberichterstattungsmodell, das von den Boards eingeführt
würde, einen gewissen Grad an Pragmatismus enthalten müsse. Was
wichtig sei, sei, dass die Finanzberichterstattung die
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegeln müsse
und nicht ein Volatilität einführen dürfe, die eben nicht die
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegelte.
Während seines Vortrags wies Esson immer wieder darauf hin,
dass die IAIS ein Hauptprinzip identifiziert habe, das Vorrang
haben sollte: dass ein Modell, dass unverzerrte,
wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse verwende, Antworten
auf viele der Probleme im Projekt zu Versicherungsverträgen
bieten würde. Insbesondere verwies er auf die Probleme, die
dadurch entstanden seien, dass erzwungen worden sei, dass die
Restmarge denn Gewinn oder Verlust zu Vertragsbeginn auf Null
kalibrieren soll. Wenn in dem Modell gestattet würde, die
Erwerbskosten mit einer "1,0" als Kapitalfluss zu gewichten
(also als sicher annehmen würde), wäre die Restmarge niedriger,
die Erwerbskosten würden immer noch als Aufwand erfasst, aber
der aufgeschobene Gewinn, der in der Restmarge eingebettet sei,
würde nicht verzerrt. Er erkannte an, dass unverzerrte,
wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse nicht perfekt seine,
aber sie seien deutlich besser als die Richtung, die die Boards
jetzt eingeschlagen hätten.
Die Boardmitglieder baten um Klarstellung bestimmter
Sachverhalte, aber schien, dass viele der Boardmitglieder, die
sich eher zu Wort meldeten, vom Vortrag nicht überzeugt waren.
Versicherungsverträge Entbündelung
Der Boards erörterten, ob ein Versicherer die Komponenten
eines Vertrags so ansetzen und bewerten solle, als ob sie
separate Verträge wären (Entbündelung). Der Stab führte in die
fachliche Diskussion ein, indem er darauf hinwies, dass der Stab
des IASB und der Stab des FASB bei diesem Sachverhalt geteilter
Meinung seien.
Der Stab des IASB unterstützte im Wesentlichen die folgenden
Positionen:
Ein Versicherer sollte eine Komponente aus einem
Versicherungsvertrag lösen, wenn diese Komponenten nicht
gegenseitig verknüpft ist mit anderen Komponenten des
Vertrags. Dies würde auch für die Komponenten von
Versicherungsverträgen gelten, die eingebettete Derivate
sind.
Wenn die Komponenten eine innere Abhängigkeit von einander
aufweisen, sollte für den Versicherer folgendes gelten:
 |
Es sollte ihm nicht gestattet sein, diese
Komponenten für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung zu
entbündeln. |
 |
Er sollte keinen Einlagenteil vom Rest der Prämie
für die Darstellung in der Erfolgsrechnung abtrennen. |
Der Stab des FASB hatte eine alternative Sichtweise
entwickelt:
 |
Das Konzept der inneren Abhängigkeit sollte nur auf
solche Situationen angewendet werden, in denen die
Komponenten nicht unabhängig von einander
funktionierten, also nur auf Situation, in denen eine
Wahrhaft symbiotische Beziehung notwendig ist, damit die
einzelnen Komponenten funktionieren. |
 |
Eingebettete Derivate in Versicherungsbasisverträgen
sollten weiterhin den bestehenden Leitlinien für die
Bilanzierung von derivativen Instrumenten unterworfen
sein und abgetrennt werden, wenn dies sachgerecht ist.
Es sollte keine Ausnahme von den IFRS für Versicherungen
geben - das allgemeine Konzept im Versicherungsprojekt
sollte sein, sich versicherungsspezifischen Themen zu
widmen. |
 |
Verträge, die einer Entbündelung unterliegen,
sollten sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und
Verlustrechnung auf entbündelter Grundlage dargestellt
werden. |
Der folgenden Diskussion war schwer zu folgen, da die
Boardmitglieder beliebig zwischen den Agendapapieren hin- und
hersprangen. Es wurde jedoch deutlich, dass mangelnde
Übereinstimmung zwischen dem FASB und dem IASB herrschte -
obwohl manche IASB-Mitglieder die Sichtweise des FASB
unterstützten. Ein IASB-Mitglied nannte sechs bedeutende
Probleme des vorgeschlagenen Modells und äußerte die Meinung,
dass die innere Abhängigkeit der Grund für all diese wäre.
Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass die Konzepte von
Abhängigkeit und Unabhängigkeit sehr schwer zu untersuchen
seien, aber er wäre dafür, einen Einheitsansatz wenn immer
möglich zu verwenden: Er war sich noch nicht einmal sicher, ob
es die Mühe lohne, die Komponenten eines Versicherungsvertrags
zu trennen. Was für die Nutzer wichtig sei, sei die aggregierte
Bewertung, nicht die einzelnen Komponenten, und er drängte die
Boards, die IFRS nicht zu übermotorisieren. Ein Mitglied des
Stabs des IASB hielt außerdem fest, dass die zusätzliche Arbeit,
die aus der Sichtweise des FASB folgte, bedeutende Mühen mit
sich bringen würden, ohne dass es viel zusätzlichen Nutzen gebe
(besonders in Rechtskreisen außerhalb der Vereinigten Staaten
und der EU).
In einem Versuch, eine gewisse Richtung in die Diskussion zu
bringen, schlug ein Mitglied des Stabs des IASB einen
modifizierten Ansatz vor:
Eine Entbündelung für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung sollte nicht vorgeschrieben werden, wenn die Komponenten
bedeutende innere Abhängigkeit aufwiesen.
Die Boardmitglieder lehnten dies ab, da es keine Übereinkunft
gebe, was innere Abhängigkeit in diesem Zusammenhang bedeute.
Die Sitzungsmitglieder einigten sich auf Beispiele, die die
extremen Enden des Spektrums verdeutlichten, (beispielweise
Lebensversicherungen mit einer Laufzeit (abhängig) und
Investitionsverträge (entbündelt), aber waren sich nicht einig
über die Verträge zwischen diesen Extremen. Eine knappe Mehrheit
der IASB-Mitglieder (8-7) unterstützten diesen Vorschlag, aber
keines der anwesenden FASB-Mitglieder unterstützte ihn.
Eingebettete Derivate
Die Boards erörterten die Auswirkungen des
Entbündelungsansatzes auf die Bilanzierung von eingebetteten
Derivaten. Eine der Hauptsorgen, insbesondere der
FASB-Mitglieder, war, dass Derivate, die sich als Versicherungen
verkleideten, (beispielsweise Credit Default Swaps) nicht so
behandelt werden sollten, als seien sie Versicherungsverträge.
Der Stab des IASB hielt fest, dass die Definition und
Ausführung des Ausdrucks Versicherungsverträge bei dieser Frage
kritisch sei, und schlug vor, auf weitere Diskussion zu
verzichten und den Boards zu einem späteren Zeitpunkt geänderte
Vorschläge vorzustellen.
Darstellung des Abschlusses
Die Boards erörterten die Darstellung von
Versicherungsverträgen in der Gesamtergebnisrechnung. Der Stab
stellte drei Beispiele vor.
 |
(a) die zusammengefasste Margendarstellung; |
 |
(b) die ausgeweitete Margendarstellung; und |
 |
(c) die herkömmlich Darstellung der
Prämienzuweisung. |
Diese Ansätze waren den Boards im Dezember 2009 vorgestellt
worden.
Der Stab des IASB wies darauf hin, dass der Bewertungsansatz,
der im Projekt gewählt wurde, die grundlegende Struktur des
Darstellungsmodells bestimmt. Um dies zu erreichen, sollten in
der Gesamtergebnisrechnung (zumindest) die folgenden
Informationen im Hauptteil gezeigt werden:
 |
(a) die Auflösung der erwarteten Marge während der
Periode, die aus dem Bewertungsmodell stammt und bei der
die Auflösung der Risikoanpassung separat von der
Auflösung der Restmarge entweder im Hauptteil der
Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang gezeigt wird; |
 |
(b) die Unterschiede zwischen den erwarteten und den
tatsächlichen Kapitalströmen; |
 |
(c) Änderungen in Schätzungen; und |
 |
(d) Ergebnisse aus Anlagen mit getrenntem Ausweis
von
 |
(i) Zinseinkünften und |
 |
(ii) Zinsen auf die
Versicherungsschuld. |
|
Die Boards erörterten verschiedene Aspekte dieser Prinzipien
und der zur Verfügung gestellten Beispiele. Alle Alternativen
fanden durch irgendwen Unterstützung, obwohl manche der Meinung
waren, dass die Streichung des Konzepts von geschriebenen
Prämien/erhaltenen Prämien aus der Gesamtergebnisrechnung für
einige Nutzer verwirrend sein könnte, selbst wenn dies im
Einklang mit dem Bewertungsansatz stehe.
Der IASB und der FASB kamen überein, dass der Bewertungsansatz das
Darstellungsmodell für die Erfolgsrechnung bestimmen soll. Die Boards kamen
außerdem überein, dass sie nicht den herkömmlichen Ansatz der
Prämienzuweisung als Darstellungsmodell für alle Arten von Verträgen wählen
wollten (obwohl er immer noch als Grundlage für die Darstellung eines
vereinfachten Bewertungsansatzes auf Grundlage einer Prämienzuweisung
verwendet werden kann [zB. für Nichtlebensversicherungsverträge]).
Darüber hinaus zeigte der IASB einen starken Vorzug des ausgeweiteten
Margendarstellungsansatzes, während der FASB den zusammengefassten
Margendarstellungsansatz vorzog - wobei der FASB noch die Angabe der
Haupttreiber des Geschäfts verlangen würde.
Variable und fondsgebundene Verträge getrennte Konten
Die Boards erörterten die Bilanzierung von kontobestimmten
Verträgen, die allgemein als "fondsgebunden" oder "variable
Versicherungen" bezeichnet werden, und Rentenverträgen.
Insbesondere erörterten sie Fragen dazu, ob der Anlagefonds, in
den die Prämie eingezahlt wird, einen Vermögenswert darstellt
und eine korrespondierende Schuld des Versicherungsunternehmens.
Der Stab wies darauf hin, dass die grundlegende Frage in dieser
Diskussion sei "wessen Vermögenswerte und Schulden" betroffen
seien. Der Board erörterte einige Modelle für die Trennung und
Abspaltung, die in verschiedenen Rechtskreisen bestehen, die der
Stab vorgestellt hatte. Es wurde festgehalten, dass das
US-amerikanische Modell der separaten Konten vermutlich das
extreme Beispiel sei, da das Konto eine eigenen rechtliche
Existenz habe und rechtlich von den allgemeinen Kontoschulden
des Versicherungsunternehmens getrennt sei.
Die Board kamen überein, dass die Vermögenswerte und die
damit zusammenhängenden Schulden, die sich auf fondsgebundene
Verträge beziehen, (einschließlich derer, die als separate
Konten definiert sind) als die Vermögenswerte und Schulden der
Versicherers in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
berichtet werden sollen.
Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass die Fragen der
Konsolidierung von Anlagefonds, die mit fondsgebundenen
Verträgen in Verbindung stehen 8einschließlich Verträgen mit
separaten Konten) im Rahmen des Projekts zu Konsolidierung
und nicht im Rahmen des Versicherungsprojekts erörtert werden
sollen.
Die Boards diskutierten nicht, ob fondsgebundene Verträge auf
die gleiche Art und Weise bewertet werden sollen wie andere
kontogesteuerte Verträge. Es wurde auch keine diesbezügliche
Abstimmung vorgenommen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
Auflösung der Restmarge und Erfassung von Erträgen
Die Boards erörterten wie eine Restmarge, die zu
Vertragsbeginn festgelegt wird, in der Folgezeit zugunsten der
Gewinn- und Verlustrechnung aufgelöst wird. Der Stab erläuterte,
dass er bei der Erarbeitung seiner Empfehlung das Hauptaugenmerk
auf die Leistung der Versicherers im Rahmen des Vertrags gelegt
habe, die darin bestehe, einen Vermögenswert für den
Policeninhaber zu erbringen. Der Stab erinnerte die Boards auch
daran, dass das vorgeschlagenen Versicherungsmodell eine
Mischung aus den folgenden beiden Faktoren ist:
 |
eine direkte Bewertung der Schuld unter Verwendung
gegenwärtiger Schätzungen erwarteter Kapitalströme, des
Zeitwerts des Geldes und einer Risikoanpassung und |
 |
eine Zuweisung die Restmarge), die einen Gewinn am
Tag 1 verhindert und in der Folge als Ertrag über einen
sachgerechten Zeitraum aufgelöst wird. Der Stab schlug
vor, dass dieser 'sachgerechte Zeitraum' die Zeit sei,
über die der Versicherer im Rahmen des Vertrags seine
Leistung erbringt. |
Die Restmarge
Bei der Vorstellung seiner Empfehlung schlug der Stab vor,
dass 'in folgenden Berichtsperioden die Restmarge ... Zinsen
akkretiert'. Dieser Vorschlag führte zu erheblichen Diskussionen
unter den Boardmitgliedern. Einige Boardmitglieder sahen in der
Restmarge eine Art 'Dummy', der Gewinne und Verluste am Tag 1
verhindern soll. Daher sei sie nichts wesentlich Anderes als zurückgestellte Erträge,
die normalerweise keine Zinsen erzeugen. Andere stimmten dem
nicht zu, da die Restmarge Teil der größeren Barwertberechnung
sei, die vom Versicherungsunternehmen durchgeführt wird, wenn
die Preisgestaltung des Vertrags festgelegt wird. Daher sei die
Erzeugung von Zinsen als im Einklang mit dem Modell für die
Erlöserfassung stehend anzusehen, das derzeit von den Boards
entwickelt wird. Noch wieder andere lehnten diese zweite
Auslegung ab und wiesen darauf hin, dass die Versicherungsprämie
am Tag 1 erhalten wird. Dies stimmt nicht mit den meisten
Erlöserfassungssituationen überein, bei denen mit der
Zinserzeugung anerkannt wird, dass das Unternehmen zwischen der
Lieferung der Leistung und dem Erhalt der Kundengegenleistung im
Prinzip als Finanzierer auftritt.
Die Boards und der Stab versuchten den Sachverhalt zu
verdeutlichen, indem sie Bezug auf die Beispiele des Stabs
nahmen, aber diese trugen nur zur Verwirrung bei – sogar bei den
Boardmitgliedern, die versucht hatten, die Beispiele zu prüfen.
Die Boards waren sich einig, dass es wichtig sei, dass das
Modell nicht verworfen würde, nur weil Uneinigkeit herrsche, ob
Zinsen erzeugt würden. Ein Boardmitglied hielt fest, dass er
eine Rückkehr der Boards zu einem Ansatz über zusammengesetzte
Margen nicht wünschen würde. Die Risikomarge und die Restmarge
ständen im Zusammenhang aber wären deutlich zu unterscheiden,
und das von den Boards vorgeschlagene Modell sollte dies
anerkennen.
Der Stab stimmte zu, die Frage zurückzuziehen, ob aus der
Restmarge Zinsen über den Zeitraum entstehen würden, über den
diese aufgelöst wird. Überarbeitete Vorschläge werden entweder
im Lauf dieser Sitzungswoche oder im April vorgestellt.
Zeitraum der Auflösung
Die Boards erörterten dann den Zeitraum, über den die
Restmarge aufgelöst werden soll. Einige Boardmitglieder zeigten
sich erneut besorgt, dass die Vorschläge des Stabs komplizierter
seien als notwendig. Sie waren insbesondere der Meinung, dass
mit den Vorschlägen versucht werden, die Extreme einzufangen,
nicht der allgemeine Fall (beispielsweise Hurrikan- und
Wintersturmschäden, mit sehr begrenztem Zeitfenster, in denen
Versicherungsfälle eintreten, und nicht Ansprüche, die
gleichmäßig verteilt über die Zeit entstehen).
Ein FASB-Mitglied schlug einen alternativen Ansatz vor, den
der Stab seiner eigenen Formulierung der ursprünglichen
Empfehlung vorzog. Daher wurden die Boards gebeten, über eine
Empfehlung abzustimmen, dass die Restmarge linear aufzulösen
sei, solange ein anderes Auflösungsmuster nicht die
Risikoaussetzung über die Versicherungsperiode besser abbilde.
Eine deutliche Mehrheit des IASB und des FASB unterstützte
jeweils diese Empfehlung in separaten Abtimmungen.
Ein FASB-Mitglied war der Meinung, dass es voreilig sei, sich
auf diesen Ansatz festzulegen. Dieses FASB-Mitglied war der
Meinung, dass die Kapitalzu- und -abflüsse und die Margen
untrennbar verbunden sind und dass die Verwendung einer
zusammengesetzten Marge, die über die Erfüllungsperiode neu
bewertet wird, dies am besten widerspiegele.
Erwerbskosten
Die Boards waren immer der Ansicht, dass Versicherer
Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfassen sollen, und bei
Vertragsbeginn sollte ein Teil der Prämie, der den entstandenen
Erwerbskosten entspricht nicht als Erlös erfasst werden. In den
Antworten auf den Fragebogen des Feldversuchs war angedeutet
worden, dass dieser Vorschlag bedeutende Auswirkungen auf
Lebensversicherer haben und keine sinnvollen Informationen
liefern würde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erörterten die
Boards noch das Ausmaß, in dem das Projekt zu Versicherungen im
Einklang mit dem Projekt zur Erlöserfassung stehen solle bzw.
inwieweit man den Schwerpunkt auf die direkte Bewertung der
Vertragsschuld legen sollte. Seit dem haben die Boards
bestätigt, dass das anzuwendende Bewertungsmodell ein Hybrid der
direkten Bewertung und der Zuweisung eine positiven Differenz
zwischen den erwarteten Prämien und den Kapitalabflüssen plus
Risikomarge sein soll. Daher war der Stab gebeten worden, die
Frage der Erwerbskosten zu untersuchen; er stellte den Boards
die folgenden vier Möglichkeiten vor:
 |
A. Erfassung aller Erwerbskosten als
Aufwand bei Anfall und Nichtansatz eines Teils der Prämie als Erlös
(gegenwärtige Entscheidung der Boards); |
 |
B. Kalibrierung der direkten Bewertung
der Vertragsschuld auf die Prämie unter Ausschluss zusätzlicher
Erwerbskosten; |
 |
C. zusätzliche Erwerbskosten werden in
die vertraglichen Kapitalflüsse aufgenommen, um die Restmarge bei
Vertragsbeginn zu bestimmen; oder |
 |
D. ein immaterieller Vermögenswert
wird angesetzt, der mit dem Betrag der zusätzlichen Erwerbskosten
bewertet wird. |
Verschiedene Boardmitglieder waren dagegen, die derzeitige
Entscheidung zu ändern, da dies nahelegen würde, der
Versicherungen eine Sonderbehandlung erfahren; sie sprachen sich
stark für Möglichkeit A aus. Sie waren außerdem nicht der
Meinung, dass diese Kosten nicht Teil der Vertragsschuld bilden
und deshalb als Aufwand erfasst werden sollten.
Ein paar andere Boardmitglieder sprachen sich für Möglichkeit C aus, da
sie diese als im Einklang mit dem Bausteinansatz stehend ansahen, der
speziell für Versicherungen entwickelt worden sei; in dieser Hinsicht seien
Versicherungen etwas Besonderes. Andere Boardmitglieder deuteten an, dass
sie entweder Möglichkeit B oder Möglichkeit C unterstützen könnten, je
nachdem, wie Erwerbskosten definiert werden.
Ein Boardmitglied, das sich ursprünglich für Möglichkeit A ausgesprochen
hatte, schlug eine Modifizierung von Möglichkeit A vor und führte ein
Beispiel an, bei dem ein Versicherungsvertrag eine Klausel enthält, nach der
der Kunde dem Versicherungsunternehmen einen Betrag für die entstandenen
Erwerbskosten schuldet, wenn der Vertrag nicht verlängert wird. Diese
'Schuld' des Kunden wird normalerweise mit dem Erfüllungswert des Vertrags
verrechnet. In diesem Szenario erhält der Versicherer die Erwerbskosten
entweder durch Vertragsverlängerung oder durch einen reduzierten
Erfüllungswert zurück. Nach der modifizierten Möglichkeit A würden alle
Erwerbskosten als Aufwand erfasst und eine Forderung in Höhe der erwarteten
zurückerhaltenen Kosten angesetzt.
Die Boards erörterten den Sachverhalt eine Weile aber konnten zu keiner
gemeinsamen Sichtweise kommen. Die Mehrheit der Boardmitglieder bat um mehr
Zeit, um den Sachverhalt zu überdenken, und forderten weitere Untersuchungen
zu der Wirkungsweise und den Auswirkungen jeder Möglichkeit. Um dem Stab
zumindest eine Richtung mitzugeben, wurden die Boardmitglieder gebeten, für
entweder A, B/C oder D zu stimmen. Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte
für Möglichkeit A, während die Mehrheit der IASB-Mitglieder sich für
Möglichkeit B/C aussprach. Die Boards baten den Stab, diese Möglichkeiten
weiter zu untersuchen, wobei auch die modifizierte Möglichkeit A
berücksichtigt werden solle, und den Sachverhalt für weitere Diskussion auf
einer späteren Sitzung wieder vorzulegen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
Unterrichtseinheit: Bemessung der Risikomarge
Auf Bitte eines FASB-Mitglieds hatte der Stab des FASB ein
Papier vorbereitet, in dem die Rolle, die Risikoanpassung bei
den gängigen Optionspreismethoden spielt, untersucht und
erläutert wurde. Dieses FASB-Mitglied wollte untersuchen, ob die
Herausforderungen der Boards bei dem Versuch, um die Risikomarge
anzupassen, dadurch wirkungsvoller gelöst werden könnten, wenn
man Optionspreismodelle im Gegensatz zu den derzeit erörterten
Alternativen verwendet.
Der Stab des FASB stellte auch eine Auswahl aktueller (und
bedeutender älterer) wissenschaftlicher Untersuchungen zur
Verwendung des Optionspreismodells in der Bewertung von Schulden
vor. Es war nicht klar, wie viele dieser Studien auf Daten
beruhten, die außerhalb der USA oder nicht nach US-GAAP
gesammelt wurden. (Diese Frage wurde auch von keinem der
Boardmitglieder gestellt.)
Das Hauptpapier wurde nach Art einer Unterrichtseinheit
erörtert, und Entscheidungen der Boards waren nicht
erforderlich. Es wurde jedoch deutlich, dass die Boardmitglieder
geteilter Meinung waren. Einige zogen Optionspreismodelle für
die Bewertung von Versicherungsverträgen vor, einige wollten bei
der derzeitigen Position des Stabs bleiben.
Mitglieder beider Boards äußerten Bedenken, dass die
Verwendung des Optionspreismodells zur Bestimmung der
Risikomarge im Grunde Ersteller dazu einladen würde, einen
Bewertungsansatz mit 'frei wählbaren' Zahlen zu wählen. Es gab
keine erkennbare Möglichkeit, die Ansätze zu den Bewertungen
oder den Eingaben zu beschränken, daher war schwer zu sehen, wie
die Verwendung des Optionspreismodells dem Modell überlegen sein
sollte, das derzeit entwickelt wird. Verteidigend hielt der
Hauptfürsprecher des FASB-Modells fest, dass in einigen Fällen
im Optionspreismodell weniger Subjektivität gegeben wäre,
beispielsweise bei Berechnung des Value at Risk.
Ein FASB-Mitglied zeigte sich besorgt, dass die Boards eine
größere Strenge für Versicherungsverträge vorschlagen würden als
sie bei anderen Bewertungen [zum beizulegenden Zeitwert]
forderten: Lag dies daran, dass die Boards das
Abgangspreismodell als Bewertungsziel aufgegeben haben und einen
Ersatz noch eindeutig formulieren müssen? Der Mangel eines
klaren Bewertungsziels wäre die Wurzel des Problems der Boards.
Ein Mitglied des IASB stimmte dem zu und meinte, dass die
Boards versuchen würden, einen 'Abgangspreis' oder etwas sehr
Ähnliches zu erzielen, ohne diesen Ausdruck oder den Ausdruck
'beizulegender Zeitwert' zu verwenden. Der Abgangspreis sei für
ihn die richtige Antwort, und die Boards sollten so ehrlich
sein, zuzugeben, dass er als Bewertungsziel verwendet würde. Der
Abgangspreis würde sowohl von den Nutzern als auch von den
Bewertern gut verstanden, und es gäbe bereits gut eingerichtete
Bewertungsmethoden dafür in den IFRS und US-GAAP.
Aus der Diskussion ließ sich nicht auf breite Unterstützung
für die Verwendung von Optionspreismethoden bei der Bestimmung
von Eingaben in die Bewertung von Versicherungsverträgen
schließen. Das kann sich jedoch noch ändern, wenn die
Boardmitglieder in der Zeit zwischen der heutigen Sitzung und
der fachlichen Sitzung in der Woche vom 22. März darüber
nachdenken.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
Anwendung von Risikoanpassung und Restmarge
Der Stab des FASB stellte Dokumente zur Anwendung eines
Zweimargenansatzes (Risikoanpassung und Restmarge) und eines
zusammengesetzten Margenansatzes vor. Der Stab hob die
Hauptprobleme in Bezug auf beide hervor: die Zuweisung und die
Auflösung der zusammengesetzten Marge, die frage, ob die
zusammengesetzte Marge/ die Restmarge Teil der Schuld sein solle
und ob Zinsen daraus erwachsen sollen. Die Boardmitglieder
dankten dem Stab für die Papiere, die sie sehr nützlich fanden.
Obwohl sie im Hinterkopf behielten, dass die Entscheidung
zwischen einen Modell mit einer Marge und einem Modell mit zwei
Margen auf einer späteren Sitzung getroffen werden soll,
erörterten die Boardmitglieder die Sachverhalte ausführlich, was
dazu dienen sollte, dem Stab Leitlinien für die Verbesserung
eines jeden Modells zu bieten.
Im Hinblick auf das Modell mit zusammengesetzter Marge kamen
die Boards wie folgt überein:
 |
Wenn die Erstbewertung eines Versicherungsvertrags
zu einem negativen Betrag am Tag 1, hat der Versicherer
diese Differenz (den Verlust) sofort erfolgswirksam zu
erfassen. |
 |
Obwohl einige Boardmitglieder in dieser Hinsicht
zögerten, kamen sie überein, diesen Verlust wie vom Stab
vorgeschlagen zu bewerten - also erwarteter Barwert der
Abflüsse abzüglich des erwarteten Barwerts der Prämien: |
 |
Die zusammengesetzte Marge soll über den
Abdeckungszeitraum und die Anspruchsperiode vereinnahmt
werden. |
Bei Fragen, die sich auf beide Modelle beziehen, kamen die
Boards überein, dass die zusammengesetzte Marge/ die Restmarge
Teil der Versicherungsschuld sein soll und keine separate
Schuld, und sie vereinbarten, dass die Margen angegeben werden
sollten. Ein Punkt, bei dem die Boards sich nicht einig waren,
war die Entstehung von Zinsen aus der Marge; der IASB kam
vorläufig überein, dass aus der zusammengesetzten Marge/ der
Restmarge Zinsen entstehen sollen, während der FASB diesen
Vorschlag ablehnte.
Für Versicherungsverträge zu verwendender Abzinsungssatz
Abzinsung ist eine bedeutender Punkt bei langfristigen
Versicherungsverträgen. Manche sind der Meinung, dass die Versicherer die
Policen oft unter Verwendung der Rendite ihrer Anlagen als Abzinsungssatz
bepreisen und dass die Verwendung eines anderen Zinssatzes, wie
beispielweise eines risikolosen Zinssatzes zu Verlusten am Tag 1 führen
würden.
Unter Berücksichtigung der vergangenen Entscheidungen, ein
Bausteinbewertungsmodell zu verwenden, die Schuld nicht zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten und insbesondere nicht das eigene Kreditrisiko
aufzunehmen, hat der Stab eine Zielsetzung für die Abzinsung entwickelt. Sie
liegt darin, die geschätzten (wahrscheinlichkeitsgewichteten) Kapitalflüsse
um den Zeitwert des Geldes auf eine Art anzupassen, die die Merkmale der
Schuld widerspiegelt und nicht die der Vermögenswerte, die verwendet werden,
um Versicherungsschulden zu finanzieren, es sei denn, die Kapitalflüsse an
die Policeninhaber sind an die Leistungen dieser Vermögenswerte geknüpft wie
beispielsweise in Fällen von teilnehmenden Verträgen. Insbesondere solle der
Abzinsungssatz das Liquiditätsrisiko berücksichtigen, da dieses Risiko der
Schuld inhärent ist und in anderen Bausteinen nicht widergespiegelt wird.
Sowohl die IASB- als auch die FASB-Mitglieder unterstützten diese
Zielsetzung einstimmig, und man war der Meinung, dass das Liquiditätsrisiko
einige Bedenken in Bezug auf Verluste am Tag 1 mildern könnte.
Es gab einige Diskussionen, wie der Abzinsungssatz am besten zu schätzen
sein könnte. Die Vorschläge des Stabs waren die folgenden: 1) keine
detaillierten Leitlinien über das Bewertungsziel hinaus anzugeben oder 2)
vorzuschlagen, eine hochwertige Industrieanleihe als einen einfach
anzuwendenden und vergleichbaren Abzinsungssatz zu verwenden, der im
Einklang mit der Pensionsbilanzierung nach IAS 19 steht. Die erste Methode
würde dazu führen, dass der Abzinsungssatz ein risikoloser Satz zuzüglich
einer Liquiditätsprämie sei. Die Verwendung der hochwertigen
Industrieanleihe wurde nicht unterstützt. Sie scheine zwar praktikabler aber
gleichzeitig ein Stellvertreter für das eigene Kreditrisiko. Außerdem
verfügen manche Länder nicht über solche Anleihen, und die Methode schein
weniger theoretisch fundiert. Die Erörterung wendete sich dann dem eigenen
Kreditrisiko zu, die dies in der vorgeschlagenen Zielsetzung nicht direkt
angesprochen wird. Eine Reihe von Mitglieder von IASB und FASB wollten es
aufnehmen. Seine Aufnahme würde das Zusammenführen des Erfolgs von
Versicherungsverträgen und der Versicherungsanlagen verbessern, wenn die
Anlagen zum beizulegenden Zeitwert geführt werden. Unter Verweis jedoch auf
die jüngsten Entscheidungen im Rahmen des Projekts zu IFRS 9 zum eigenen
Kreditrisiko schlug der FASB vor, den Abzinsungssatz auf den Merkmalen der
Schuld aufzubauen, sodass dieser der risikolose Zinssatz zuzüglich
Liquiditätsrisiko sei, und in den Entwurf separate Fragen hinsichtlich einer
Anpassung um Aufnahme des eigenen Kreditrisikos zu stellen. Beide Boards
stimmten einstimmig dafür. Die Boards stimmten dann einstimmig für die
Aufnahme gesonderter Leitlinien aus der einschlägigen IASB-/FASB-Literatur
zu den Prinzipien für die Bestimmung des Abzinsungssatzes auf eine Art und
Weise, die eine Doppelerfassung von Risiken vermeidet.
Bei den teilnehmenden Verträgen empfahl der Stab, die Rendite aus den
damit zusammenhängenden Vermögenswerten zu bedenken, wo diese selbst wenn
nur teilweise die Kapitalflüsse aus dem Versicherungsvertrag beeinflusst.
Wenn die damit verknüpften Vermögenswerte ein "replizierendes Portfolio"
darstellen, in dem den tatsächlichen Kapitalströme der Versicherungsschuld
in allen Fällen entsprochen wird, und diese direkt gemessen werden können,
besteht keine Notwendigkeit, einen Bausteinansatz zu verwenden. Wenn dies
nicht der Fall ist, sollte die Rendite aus den verknüpften Vermögenswerten
bei der Bestimmung des Abzinsungssatzes berücksichtigt werden, der nach
Maßgabe der Zielsetzung die Merkmale der Schuld widerspiegelt. Die
Mitglieder des FASB stellten klar, dass bei Vermögenswerten der
Abzinsungssatz vertragliche und nicht erwartete Kapitalflüsse abzinst. Man
müsse die Doppelerfassung des Risikos der Unsicherheit von Kapitalflüssen
sowohl bei den erwarteten Kapitalflüssen als auch beim Abzinsungssatz
vermeiden. Die Verwendung eines replizierenden Portfolios, wenn es ein
solches gebe, verhindere diese Doppelerfassung. Alle IASB-Mitglieder und
alle FASB-Mitglieder bis auf eines unterstützten den Vorschlag des Stabs
unter der Voraussetzung, dass er wie erörtert verdeutlicht werde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2010
Vertragsgrenzen
Der IASB diskutierte, wo die Grenze eines bestehenden Versicherungsvertrags liegen solle. Über die Vertragsgrenze bestimmt
sich, welche zukünftigen Zahlungsströme in die Bewertung des Versicherungsvertrags einzubeziehen sind. Der Stab stellte fest, dass der
IASB die Grenze zwischen bestehenden und neuen Verträgen im Mai 2009 vorläufig als den Zeitpunkt bestimmt habe, zu dem der Versicherer
den Vertrag kündigen oder die Preisgestaltung bzw. andere Ausstattungsmerkmale ändern kann.
Seitdem hat die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (International Association of Insurance Supervisors,
IAIS) vorgeschlagen, jene Zahlungsströme bei der Bewertung des Versicherungsvertrag zu berücksichtigen, die durch den früheren der folgenden
Sachverhalte begrenzt würden (sofern einschlägig):
 |
das vertragliche Fälligkeitsdatum unter Berücksichtigung einer jeglichen einseitigen Verlängerungsoption auf Seiten des
Policeninhabers, oder |
 |
das einseitige Recht des Versicherers, die Police kündigen oder sie frei erneut zu zeichnen oder |
 |
den Umstand, dass Versicherer und Policeninhaber gemeinsam und beidseitig eine Entscheidung auf Fortführung der Police
beschließen. |
Der Stab hat diesen Vorschlag weiterentwickelt und die folgende Vertragsgrenze empfohlen:
Die Vertragsgrenze wird unter Einschluss aller Zahlungsströme definiert, die unter dem Vertrag infolge von Ereignissen
auftreten, die im Verlauf des früher endenden Zeitraums aus:
 |
dem im Vertrag festgelegten Deckungszeitraum (unter Berücksichtigung einer jeglichen Verlängerungsoption auf Seiten des
Policeninhabers) und |
 |
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer uneingeschränkt in der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu
schreiben und zu bepreisen. Zu diesem Zweck würden Beschränkungen ignoriert, wenn diese wirtschaftlich keine Substanz besitzen
(d.h. keine erkennbare Auswirkung auf die Wirkungsweise des Vertrags), |
auftreten.
Der Board konzentrierte seine Erörterung auf die Bedeutung und die praktische Anwendung des Ausdrucks 'uneingeschränkt in
der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu schreiben und zu bepreisen', wie er in dem Vorschlag des Stabs zum
Ausdruck kam. Verschiedene Boardmitglieder waren nicht glücklich darüber, wie dies in der Praxis angewendet werden könnte, ob die
Option unbegrenzt sei, ob jegliche neue Preisgestaltung bedeute, dass es sich um einen neuen Vertrag handele oder ob Erhöhungen in
Übereinstimmung mit einer vertraglichen Formel den preislich neu festgelegten Vertrag innerhalb der ursprünglichen Vertragsgrenze
hielten. Die Boardmitglieder zeigten sich noch weniger glücklich hinsichtlich der Fähigkeit eines erneuten Schreibens, was die Vermutung
nähre, dass ein neuer Vertrag bestünde. Zudem bestanden Bedenken dahingehend, ob die erneute Preisfestlegung u.dgl. auf eine bestimmte
Klasse oder einen einzelnen Vertrag angewendet würde.
Nach eine langen Diskussion schien sich der Board auf die Formulierung der Vertragsgrenze zu verständigen, die von der IAIS
entwickelte wurde, statt der Empfehlung des Stabs. Man verständigte sich darauf, dass dies die Grundlage der nächsten Schritte in dem
Projekt sein sollte, auch wenn der Stab aufgefordert wurde, die Auswirkung von Ereignissen zu untersuchen, die sich auf den
Vertragsbedingungen ergäben (das genaue Beispiel soll die Wirkung einer Nichtinanspruchnahmeklausel in einer Kfz-Versicherungspolice sein,
bei der Autofahrer, die verlängern, in Abhängigkeit der Schadenserfahrung unter einer vertraglichen (oder rechtlichen) Formel zu 'Klassen'
zusammengefasst werden, sowie die Frage, ob die Migration von einer Klasse in eine andere einen neuen Vertrag darstellt.)
Ansatz
Der Board erörterte den Ansatz von Rechten und Pflichten, die aus einem Versicherungsvertrag entstehen, einschließlich der
Behandlung des Vertrags in dem Zeitraum (soweit einschlägig) zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die zwei Parteien (Versicherer und
Policeninhaber) in den Vertrag eintreten, und dem Start des Deckungszeitraums. Der Stab stellte fest, dass der FASB bereits vorläufig
beschlossen habe, dass ein Unternehmen eine Versicherungsschuld zu früheren der beiden folgenden Zeitpunkte erfassen sollte: (a) dem Umstand,
dass das Unternehmen 'im Risiko' stehe, den Policeninhaber für versicherte Ereignisse abzudecken und (b) der Unterzeichnung des
Versicherungsvertrags.
Auch wenn die Boardmitglieder einige Bedenken hinsichtlich ihres Verständnisses von 'im Risiko' hatten, war offensichtlich,
dass die weit überwiegende Mehrzahl der Boardmitglieder (wenn nicht alle) zustimmten, dass das Prinzip anders ausgedrückt werden könnte,
nämlich als 'eine Versicherungsschuld entsteht, wenn der Versicherer Versicherungsrisiken ausgesetzt ist'.
Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs vorbehaltlich der Formulierung einverstanden (wie zuvor
der FASB).
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
Die Boards führten eine ausführliche Diskussion, die darauf
ausgelegt schien, die Elemente der alternativen Ansätze zur
Bewertung von Risiko in einem Versicherungsvertrag zu
bestätigen, die in den demnächst erscheinenden Entwurf
aufgenommen werden sollen. Es war schwer, der Diskussion zu
folgen, was nur bewies, dass beide Boards und ihre
entsprechenden Stabmitglieder unter sich und die beiden Gruppen
insgesamt unterschiedlicher Meinung waren. Viele der Einwürfe
waren im Grunde Wiederholungen der früher schon geäußerten
Ansichten und Meinungen der Boardmitglieder und förderten die
Fortsetzung der Diskussion nicht auf nennenswerte Weise. Das
Ergebnis war eine der schlechtesten Debatten zu diesem Projekt
seit Monaten.
Risikoanpassung oder zusammengesetzte Marge
Die Boards waren weiterhin auf eine ausgewogenen Art und
Weise unterschiedlicher Meinung, ob ein Ansatz über eine
Risikoanpassung mit einer Restmarge oder über eine
zusammengesetzte Marge gewählt werden soll: Der FASB stimmte 3:2
für eine zusammengesetzte Marge, der IASB stimmte 8:7 für eine
Risikoanpassung mit Restmarge. Daher wird im Entwurf beides
erörtert werden.
Die Boards kamen überein (FASB: 5 Ja-Stimmen; IASB: 8
Ja-Stimmen), dass in dem Fall, in dem ein Versicherungsvertrag
eine separate Risikoanpassung enthält, im Entwurf die Bandbreite
der erlaubten Verfahren begrenzt werden solle, indem die
Bandbreite der Verfahren spezifiziert wird, die die Boards als
im Einklang mit dem Bewertungsziel stehend ansehen (dies ähnelt
dem Ansatz in Bezug auf Bewertungsmethoden, der in IFRS 2
gewählt wird).
Zusammengesetzte Marge
Die Boards erörterten mögliche Ansätze für die Auflösung der
zusammengesetzten Marge nach dem erstmaligen Ansatz. Der Stab
schlug vor, dass die Auflösung von zwei "Treibern" bestimmt
werden sollte, die im Entwurf näher beschrieben werden würden.
Die vorgeschlagenen Formel lautete:
tatsächliche Prämie der laufenden Periode + Ansprüche
und Leistungen aus der laufenden Periode
erwarteter Wert der Prämien + erwarteter Wert der
künftigen Ansprüche und Leistungen
Mindestens ein Boardmitglied hinterfragte die vom Stab
vorgeschlagenen "Treiber" und hielt fest, dass seiner Meinung
nach diese Treiber nicht einfangen würden, was der Board
bewerten solle: den Währungsbetrag der Prämien und den
Währungsbetrag der Ansprüche, die wenig mit den Risiken und der
Unsicherheit zu tun hätten, die in Versicherungsverträgen
enthalten seien.
Andere Boardmitglieder sahen die vorgeschlagenen
Auflösungsformel als eine Formel der Art "Grad der
Fertigstellung" für die Verträge an; sie sahen dies als eine
nützliche Art und Weise an, die zusammengesetzte Marge
aufzulösen.
Schließlich wurde der Vorschlag des Stabs vom FASB (3
Ja-Stimmen) und vom IASB (13 Ja-Stimmen) angenommen. Es schien,
dass die Boards den Sachverhalt in Bezug auf die
Ansatzänderungen von Schätzungen beim Ansatz über
zusammengesetzte Margen nicht erneut erörtern wollten.
Grad der Bewertung (Buchungseinheit)
Die Boards erörterten den Grad der Zusammenfassung, den ein
Versicherer für Bewertungszwecke wählen soll.
Schließlich kamen die Boards überein, dass die Anpassung für
ein Portfolio von Versicherungsverträgen bestimmt werden solle,
wenn die Bewertung eine separate Risikoanpassung enthält. Die
Risikoanpassung sollte die Auswirkungen der Diversifikation
zwischen Portfolien oder die negative Korrelation zwischen
Portfolien nicht widerspiegeln (FASB: 5 Ja-Stimmen, IASB: 14
Ja-Stimmen).
Darüber hinaus kamen die Boardmitglieder einstimmig zu dem
Schluss, dass im Entwurf die Definition eines "Portfolios von
Versicherungsverträgen" aus IFRS 4 weiter zu verwenden: "Verträge,
die ungefähr ähnliche Risiken beinhalten und zusammen als ein
einzelnes Portefeuille geführt werden".
Angaben
Die Boards erörterten die vorgeschlagenen Angabevorschriften
für den demnächst erscheinenden Entwurf. Sie erörterten
insbesondere ein überarbeitetes Angabeprinzip:
Um den Adressaten von Abschlüssen zu helfen, den
Betrag, den Zeitpunkt und die Unsicherheit
hinsichtlich künftiger Kapitalflüsse zu
verstehen, die aus Versicherungsverträgen
entstehen, hat ein Unternehmen qualitative und
quantitative Angaben zu folgenden Aspekten zu
leisten:
 |
die Beträge, die aus
Versicherungsverträgen entstehen und im
Abschluss des Unternehmensangesetzt sind;
und |
 |
die Art und das Ausmaß des Risikos, das
aus solchen Verträgen entsteht. |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Angabe Prinzip
auch das "Wesen" der Kapitalflüsse beinhalten solle, da ein
Versicherungsvertrag eine Reihe von Kapitalflüssen beinhaltet.
Ein anderes Boardmitglied forderte den Stab auf, zu zeigen,
wie die vorgeschlagenen Angaben auf die Bedürfnisse der Anwender
und deren geforderte Vorschriften eingingen.
Einige Boardmitglieder hinterfragten die Umsetzbarkeit der
Vorschriften in ihrer jetzigen Form und wiesen darauf hin, dass
bei einigen der großen multinationalen Versicherer die
Vorschläge zu einem "Telefonbuch" von Angaben führen würden. Zu
diesen Vorschlägen wurde nicht abgestimmt.
Entbündelung
Die Boards erörterten, ob Investitions- oder
Finanzierungsdienstleistungskomponenten, die in einem Vertrag
zusammen mit der Versicherungsleistung enthalten wären, separat
angesetzt und bewertet werden sollten, als ob sie eigene
Verträge wären. Insbesondere erörterten die Boards das
vorgeschlagene Prinzip für die Entbündelung:
Ein Bestandteil eines Versicherungsvertrags sollte
aus diesem herausgelöst werden, wenn er
unabhängig von den anderen Bestandteilen dieses
Vertrags bestehen kann. Ein Bestandteil kann
unabhängig bestehen, wenn er nicht wesentlich
von anderen Bestandteilen des Vertrags abhängt.
Die Boards waren weiterhin der Meinung und unglücklich
darüber, dass die Unterscheidung zwischen "unabhängig" und
"abhängig" in der Praxis nicht umgesetzt werden könne.
Verschiedene Boardmitglieder zeigten sich tief besorgt
angesichts der Auswirkungen für eingebettete Derivate und die
mögliche Bilanzierung einer Arbitrage zwischen
Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten. Im Endeffekt
konnten die Boards bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss
gelangen und entschieden, andere Aspekte der Entbündelung zu
diskutieren, da sie hofften, dass diese Erörterungen ihnen dabei
helfen könnten, dass Entbündelungsprinzip auf eine
zusammenhängende Art und Weise zu artikulieren.
Die Boards erörterten, wie man die Entbündelung eines
Anlagebestandteils insbesondere innerhalb eines langfristigen
Versicherungsvertrags fordern könne. Die Boards kamen überein,
dass Verträge mit explizit ausgeglichenem Konto des Inhabers
(kontobestimmten Verträgen) entbündelt werden sollten. Darüber
hinaus sollen teilnehmende Verträge und Verträge mit nicht
garantierten Prämien, die Merkmale aufweisen, die für
kontobestimmte Verträge wesentlich sind, den kontobestimmten
Verträgen zugerechnet werden.
Die Boards kamen überein, dass der Stab auf bestehenden
US-amerikanischen Leitlinien aufbauen sollte (ASC Topic 944-20-15-29)
, wenn er sich den adressatenbestimmten Verträgen zuwendet. Die Boards
kamen überein, dass der Anlagebestandteil von
Versicherungsverträgen, die keine Merkmale aufweisen, die für
kontenbestimmte Verträge bedeutsam sind, normalerweise nicht
herausgetrennt würden. Solche Verträge weisen keine explizite
Kontobalance auf, und sie teilen auch die grundlegenden Merkmale
der kontobestimmten Verträge nicht auf. Wenn jedoch solche
Verträge zwei oder mehr Bestandteile aus Gründen aufweisen
würden, die nicht wirtschaftlicher Art sind, würden diese
Bestandteile herausgelöst, weil sie unabhängig bestehen könnten.
Die Behandlung von eingebetteten Derivaten war nicht so
leicht zu klären. Der IASB stimmte mit knapper Mehrheit dafür (9
Ja-Stimmen; 5 Nein-Stimmen), dass die eingebetteten Derivate mit
Hilfe der bestehenden IFRS-Aufspaltungsvorschriften entbündelt
werden sollten. Dagegen war der FASB einstimmig der Meinung,
dass alle Bestandteile einschließlich der eingebetteten Derivate
entbündelt werden sollten, wenn der jeweilige Bestandteil nicht
ausreichend abhängig von den anderen Bestandteilen des
Versicherungsvertrags ist.
Der Stab wird diese Paket von Entscheidungen mit sich nehmen
und mit dem Board außerhalb der Sitzung zusammenarbeiten, um
eine einheitliche Position zu erzielen. Dies wird den Versuch
einschließen, ein Entbündelungsprinzip zu identifizieren. Eine
solche Position würde öffentlich in der üblichen Art und Weise
erörtert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgruppe für Umsetzungsfragen in Bezug auf Derivate (Derivatives Implementation Group, DIG)
des FASB sich einer Reihe der Sachverhalte gewidmet habe, die
allgemeinen Versicherungsverträgen gälten. Langfristige Verträge
einen allerdings nicht erörtert worden.
Anwendungsbereich: Finanzgarantien
Die Boards erörterten, ob Finanzgarantieverträge in den
Anwendungsbereich von Versicherungen oder den des Projekts
zu Finanzinstrumenten fallen sollten. Insbesondere erörterten
sie Finanzgarantieversicherungsverträge (für Nichtzahlung von
Zinsen und Tilgungen von Schuldtiteln),
Hypothekengarantieversicherungsverträge und
Kreditversicherungsverträge (für Handelsforderungen).
Mindestens ein Boardmitglied zeigte Bedenken, dass viele der
erörterten Verträge Derivate seien aber, da sie die Definition
eines Versicherungsvertrags erfüllten, nicht zum beizulegenden
Zeitwert bilanziert würden. Der Stab versuchte, die Bedenken der
Boards zu zerstreuen, und meinte, dass dies nicht der Fall sein
würde Tda die Behandlung nicht davon abhinge, das zugrunde
liegende Instrument zu halten.
Die Boards kamen schlussendlich überein (FASB: 4 Ja-Stimmen;
IASB: 13 Ja-Stimmen), dass Verträge, die die Definition einer
Versicherung erfüllten, als Versicherungsvertrag bilanziert
werden sollten. Die Boards waren sich einig, dass die Absicht
des Projekts sei, dass gleiche oder ähnliche Transaktionen
ähnlich bilanziert werden sollten. Dies Ziel lässt wenig
Alternativen dazu zu, Finanzgarantieverträge, mit denen der
Halter entschädigt wird, als Versicherungsverträge zu behandeln.
Anwendungsbereich: Dienstleistungsverträge mit festgesetztem Preis
Nach kurzer Diskussion lehnten die Boards ab, dass
Dienstleistungsverträge mit festgesetztem PreisAfter die
Definition eines Versicherungsvertrags erfüllen und in den
Anwendungsbereich des IFRS/ ASC zu Versicherungen fallen sollten (FASB: 5
Gegenstimmen; IASB: 4 Stimmen dafür). Daher werden solche
Verträge vom Standard ausgenommen. Dies stimmt mit der
bisherigen Behandlung dieser Verträge überein.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 1. Juni 2010
Unternehmenszusammenschlüsse und Übertragungen von Portfolios
Die Boards erörterten die sachgerechte bilanzielle Behandlung
einer Übertragung eines Portfolios, also Versicherungsverträge,
die in einem Geschäftsvorfall erworben werden, der kein
Unternehmenszusammenschluss ist. Nach ausführlicher Debatte
kamen die Boards überein, dass der Versicherer den Betrag, der
sich aus der Bestimmung des erwarteten Barwerts der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] ergibt, mit der Gegenleistung
vergleicht, der für diese Verträge erhalten wurde.
 |
(a) Wenn die erhaltene Gegenleistung die
erwarteten Kapitalflüsse übersteigt,
behandelt der Versicherer den
Unterschiedsbetrag als die [Restmarge]
[zusammengesetzte Marge] (in Abhängigkeit
davon, auf welches Modell sich die Boards
schließlich einigen werden) zu dem
Zeitpunkt. |
 |
(b) Wenn die erwarteten Kapitalflüsse
die erhaltenen Gegenleistung übersteigen,
erfasst der Versicherer den
Unterschiedsbetrag zu dem Zeitpunkt in der
Gewinn- und Verlustrechnung. |
Die Boards hielten fest, dass, bevor der Betrag in (b)
erfasst wird, das Unternehmen, das das Portfolio von
Versicherungsverträgen übernimmt, auch einzuschätzen hat, ob es
irgendwelche anderen Vermögenswerte übernommen hat
einschließlich jeglicher separat identifizierbarer immaterieller
Vermögenswerte (beispielsweise einen Kundenstamm). Wenn das der
Fall ist, sind solche Vermögenswerte anzusetzen.
Im Hinblick auf die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Verträge kamen die
Boards überein, dass der Versicherer den erwarteten Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] ergibt, mit dem beizulegenden
Zeitwert dieser Verträge vergleicht.
 |
(a) Wenn der beizulegende Zeitwert
dieser Verträge den erwarteten Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem
Modell, das eine solche Anpassung verwendet]
übersteigt, behandelt der Versicherer den
Unterschiedsbetrag als die [Restmarge]
[zusammengesetzte Marge] zu dem Zeitpunkt. |
 |
(b) Wenn der erwartete Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem
Modell, das eine solche Anpassung verwendet]
den beizulegende Zeitwert dieser Verträge
übersteigt, bewertet der Versicherer zuerst
die übernommenen Verträge mit dem dem
erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus
Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] und nicht zum
beizulegenden Zeitwert. Diese Ausnahme von
den allgemeinen Vorschriften in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und
ASC Topic 805 Unternehmenszusammenschlüsse würde
den erstmaligen Buchwert des Geschäfts- oder
Firmenwerts erhöhen, der im Rahmen des
Unternehmenszusammenschlusses angesetzt
wird. |
Boardmitglieder aus beiden Boards wiesen darauf hin, dass
diese Schlussfolgerung zeige, dass sie beide der Verwendung des
falschen Bewertungsmerkmals zugestimmt hätten – der beizulegende
Zeitwert wäre besser –, aber wenigsten lägen sie übereinstimmend
falsch.
Übergang
Anwendung von Übergangsmodellen auf die Versicherungsbilanzierung und bewertungsbezogene Sachverhalte
Diese Sitzung galt nicht dem Datum des Inkrafttretens oder
der Frage, ob eine vorzeitige Anwendung zulässig sein sollte.
Diese Fragen sollten später zusammen mit Entscheidungen zu IFRS
9 und anderen Standards, die bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen
sein sollen, entscheiden werden. Es gab eine ausgiebige und
hitzige Debatte hinsichtlich der Frage, ob ein prospektives oder
ein rückwirkendes Modell für den Übergang gewählt werden soll,
wegen der Zuweisung der Restmarge/zusammengesetzten Marge. Im
Bausteinmodel wird die Restmarge/zusammengesetzte Marge bei
Vertragsbeginn kalibriert und wird nachfolgend nicht mehr neu
bewertet. Dies stellt ein Problem bei der Bestimmung dieser
Marge beim Übergang dar.
Der Vorschlag des Stabs lautete, die Versicherungsverträge
beim Übergang mit dem erwarteten wahrscheinlichkeitsgewichteten
Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell,
das eine solche Anpassung verwendet] plus
[Restmarge]/[zusammengesetzten Marge] zu bewerten.
Die [Restmarge]/[zusammengesetzte Marge] wird als die
positive Differenz zwischen dem Buchwert der
Versicherungsverträge nach den vorher verwendeten
Rechnungslegungsregeln und dem erwarteten Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] angesetzt. Die negative Differenz,
wenn der Buchwert unter den vorher angewendeten
Rechungslegungsregeln geringer ist als die Bewertung nach dem
Bausteinansatz, wird zuerst mit positiven Differenzen aus
anderen Versicherungsportfolios verrechnet, und die negative
Nettodifferenz auf Unternehmensebene wird in die Gewinnrücklage
genommen.
Beide Boards haben die Verwendung einer anderen
Buchungseinheit beim Übergang (auf Unternehmensebene) abgelehnt.
Sie zogen einen portfoliobasierten Ansatz vor und einigten sich
auf ein rückwirkendes Übergangsmodell.
Der FASB und einige IASB-Mitglieder sprachen sich strikt
gegen die Behandlung aller Schuldposten als Abzug von der
Gewinnrücklage, aber die Behandlung aller Kreditposten als
Margen mit Auswirkungen auf künftige Gewinne aus. Die Bedenken
auf der Seite des FASB lauteten, dass die
Restmarge/zusammengesetzte Marge auf Bewertungen der alten
Bilanzierungsweise kalibriert ist und Auswirkungen auf künftige
Gewinne haben wird und damit die Leistungseinheitlichkeit der
Versicherungsverträge über die Zeit und über Unternehmen und
Rechtskreise hinweg unterminiert. Einige Mitglieder wollten die
zusammengesetzte Marge auf den Betrag kalibrieren, den ein
Versicherer für einen ähnlichen Vertrag zu Übergangszeitpunkt
fordern würde. Andere hielten fest, dass die Aktualisierung der
Bewertung auf diese Weise sowohl schwierig sei als auch der
wahren zusammengesetzten Marge in Bezug auf künftige
Kapitalflüsse nicht entsprechen würde. Einige wollten die
zusammengesetzte Marge nur als die Differenz zwischen den
verbleibenden künftigen erwarteten Kapitalabflüssen und -zuflüssen
zum Übergangszeitpunkt bewerten. Diese Berechnung würde jedoch
oft dazu führen, dass es gar keine Marge gibt, weil nach
Vertragsbeginn die verbleibenden Kapitalabflüsse normalerweise
die Zuflüsse übersteigen.
Alle Boardmitglieder waren sich einig, dass irgendeine Marge
zum Übergangszeitpunkt angesetzt werden müsse, um die
Unsicherheit hinsichtlich des Barwerts der erwarteten
Kapitalflüsse widerzuspiegeln.
Um dieses Problem zu überwinden, schlug ein IASB-Mitglied
vor, Versicherungsverträge zum Zeitpunkt des Übergangs wie folgt
zu bewerten:
- Beim Übergang bestimmt das Unternehmen den erwarteten
wahrscheinlichkeitsgewichteten Barwert der
Kapitalflüsse (auf Portfolioebene).
- Es bestimmt dann eine Risikoanpassung
unabhängig von dem Margenmodell, das von den
Boards gewählt wird. Wenn ein Modell über die
zusammengesetzte Marge gewählt wird, wird diese
Risikoanpassung die neue zusammengesetzte Marge.
Im Modell der Restmarge wäre dies die Restmarge.
- Der erwartete Barwert der Kapitalflüsse plus
Risikoanpassung wird mit den Buchwerten des
Unternehmens unter den vorher angewendeten
Rechungslegungsregeln verglichen, und jegliche
Differenzen, positiv oder negativ, werden in die
Gewinnrücklage genommen.
Der IASB stimmte diesem Vorschlag mit 9 Stimmen zu. Beim FASB
stimmten 2 von 5 Mitgliedern dafür, und ein Mitglied sagte, es
könne zustimmen.
Behandlung von immateriellen vermögenswerten, die aus einem Unternehmenszusammenschluss resultieren, zum Zeitpunkt des Übergangs
Die Boards kamen einstimmig überein, bei der Bestimmung der
Beträge der Versicherungsverträge beim Übergang immaterielle
Vermögenswerte, die aus Unternehmenszusammenschlüssen entstehen
und die sich allein auf die bestehenden Versicherungsverträge
beziehen, als Teil der Buchwerte unter den vorherigen
Rechungslegungsregeln zu behandeln. Dies hat dies Auswirkung,
diese immateriellen Vermögenswerte in die Gewinnrücklage
abzuschreiben. Diese Vermögenswerte entstehen aus der Anwendung
von IFRS 4.31 und werden oft als der Barwert der aktuellen
Geschäftstätigkeit oder als Barwert der künftigen Gewinne oder
der Wert des erworbenen Geschäfts bezeichnet und beinhalten
keine immateriellen Vermögenswerte, die sich auf künftige
Verträge beziehen wie beispielsweise Kundenbeziehungen.
Behandlung von aufgeschobenen Erwerbskosten zum Zeitpunkt des Übergangs
In dem Versicherungsbilanzierungsmodell werden aufgeschobenen
Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfasst. Die Boards kamen
einstimmig überein, jegliche aufgeschobenen Erwerbskosten mit
aufzunehmen, die das Unternehmen früher eventuell unter den
vorher angewendeten Rechungslegungsregeln als Teil des Buchwerts
der Versicherungsschuld erfasst haben mag. Dies hat dies
Auswirkung, diese aufgeschobenen Kosten in die Gewinnrücklage
abzuschreiben.
Übergangsangaben
Die Boards kamen überein, eine Ausnahme ähnlich der in IFRS
4.44 einzuräumen. Dies würde einen Versicherer davon ausnehmen,
vorher nicht veröffentlichte Informationen über
Schadenentwicklungen anzugeben, die mehr als fünf Jahre vor dem
Ende des ersten Geschäftsjahres eintraten, in dem der
Versicherer den vorgeschlagenen Standard anwendet. Alle anderen
Angabevorschriften aus IAS 8 und IFRS 4 wären anzuwenden. Der FASB
bat den Stab, klarzustellen, dass er nicht den
Angabevorschriften aus Subtopic 250-10-50 nachkommen müsse, da
es sich um eine verpflichtende Änderung der Bilanzierungsmethode
handelt, während das Subtopic sich auf freiwillige Änderungen
bezieht.
Die Boards kamen außerdem überein, eine separate Angabe ab
dem Übergang und nachfolgend zum Auslaufen der beim Übergang
bestimmten Marge zu fordern.
Anwendung von IFRS 9 und Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten
Die Boards kamen überein, das es einem Unternehmen, das
Versicherungsverträge anbiete, gestattet sein soll, bei
Übernahme des künftigen Standards zu Versicherungsverträgen
einen finanziellen Vermögenswert neu als als erfolgswirksam zu
beizulegenden Zeitwert bewertet zum Beginn der frühesten
dargestellten Periode zu designieren, wenn dies eine
Uneinheitlichkeit beim Ansatz oder bei der Bewertung beseitigen
oder deutlich reduzieren würde (manchmal als
Bilanzierungsanomalie bezeichnet), die ansonsten aus der
Bewertung von Vermögenswerten und Schulden oder der Erfassung
der Gewinne oder Verluste daraus auf unterschiedlicher
Bewertungsgrundlage entstehen. Gefordert wäre dies aber nicht.
Das Unternehmen würden die kumulierten Auswirkungen dieser
Neudesignierung als eine Anpassung an der Gewinnrücklage der
Eröffnungsbilanz der frühesten dargestellten Periode erfassen
und jegliche dazu gehörige Posten aus dem kumulierten sonstigen
Gesamtergebnis entfernen.
Darüber hinaus kam der IASB überein, dass der vorgeschlagene
Übergang gleichermaßen für Versicherer gelten würde, die bereits
IFRS oder US-GAAP anwenden, wie für Versicherer, die die IFRS
das erste Mal anwenden.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Juni 2010
Teilnehmende Investmentverträge
Die Boards erörterten, ob Investmentverträge mit einem
diskretionären teilnehmenden Merkmal in den Anwendungsbereich
 |
eines Standards zu Versicherungsverträgen
fallen sollten und deshalb auf die gleiche Art
und Weise wie teilnehmende Versicherungsverträge
behandelt werden sollten, oder |
 |
eines Standards zu Finanzinstrumenten fallen
sollten und deshalb zu fortgeführten
Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zu
beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten. |
Der Stab empfahl einen geteilten Ansatz - dass der IASB und
der FASB sich auf unterschiedliche Positionen einigen sollten:
 |
Der IASB solle Investmentverträge mit
diskretionären teilnehmenden Merkmalen als
Versicherungsverträge behandeln, und |
 |
der FASB solle diese Posten als
Finanzinstrumente im Anwendungsbereich seines
vorgeschlagenen Standards zu Finanzinstrumenten
behandeln, der derzeit zur Stellungnahme
veröffentlicht ist. |
Der FASB bestätigte, dass solche Verträge in den
Anwendungsbereich seines vorgeschlagenen Standards zu
Finanzinstrumenten fallen würde.
Der IASB war bei diesem Thema geteilter Meinung. Diejenigen,
die der Empfehlung des Stabs widersprachen, waren besorgt ob der
Tatsache, dass Dinge in den Anwendungsbereich des
vorgeschlagenen IFRS zu Versicherungsverträgen aufgenommen
werden sollten, die explizit keine Versicherungsverträge sind.
Dies würde bedeuten, "branchenspezifische" Standards zu
schaffen, was der Philosophie des IASB widerspräche. Darüber
hinaus zeigten sich einige besorgt ob möglicher
Strukturierungsmöglichkeiten, beispielsweise, dass einige
Transaktionen eine Bilanzierung als Finanzinstrumente insgesamt
verhindern könnten. Diejenigen, die den Vorschlag des Stabs
unterstützten, erkannten die Sichtweise ihrer Gegenüber an, aber
waren bereit, den Vorschlag hauptsächlich aus pragmatischen
Gründen anzunehmen. Einige wollten den Vorschlag nur in
Situationen unterstützen, in denen die Investmentverträge an
einem Pool teilnehmen, bei dem die deutliche Mehrheit der
teilnehmenden Verträge Versicherungsverträge sind.
Der IASB war hälftig geteilt (6 zu 6 Stimmen der anwesenden
Mitglieder). Daher sagte der Vorsitzende, dass im IASB-Entwurf
die Stabempfehlung enthalten sein würde (also die Aufnahme von
Investmentverträgen mit einem diskretionären teilnehmenden
Merkmal in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen IFRS)
ebenso wie eine Erörterung dieser Verträge als
Finanzinstrumente, die der normalen IFRS-Bilanzierung für
Finanzinstrumente unterliegen in der Grundlage für
Schlussfolgerungen. In der Einladung zur Stellungnahme würde es
eine spezifische Frage dazu geben.
Vertragsgrenzen
Bei einem verwandten Thema kam der IASB überein, dass die
Vertragsgrenzen für "Investmentverträge mit diskretionärem
teilnehmenden Merkmal" als der Punkt definiert werden sollten,
an dem der Vertragsinhaber nicht länger über ein vertragliches
Recht verfügt, Nutzen aus einem diskretionären teilnehmenden
Merkmal zu ziehen.
Risikoanpassungsverfahren
Die Boards erörterten, welche Verfahren zur Verfügung stehen sollten, um
eine Risikoanpassung zu bewerten, und insbesondere, ob ein
Kapitalkostenverfahren das vorgeschlagenen Ziele der Risikoanpassung
erfüllen würde. Diese Diskussion folgte auf eine vom 18. Mai 2010, als
entschieden wurde, dass, wenn das Bewertungsmodell für Versicherungsverträge
eine separate Risikoanpassung enthalten sollte, die Bandbreite der zur
Verfügung stehenden Verfahren für die Bewertung einer solchen
Risikoanpassung auf irgendeine Art und Weise begrenzt werden sollte.
Der Stab schlug vor, dass die Verfahren auf die folgenden begrenzt werden
sollten, wobei das angewendete Verfahren von der erwarteten Verteilung der
erwarteten Verluste bestimmt werden sollte:
 |
ein
Konfidenzniveauverfahren (oder Value at Risk); |
 |
ein
bedingter/reduzierter Erwartungswert (Conditional
Tail Expectation oder Tail Value at Risk);
und |
 |
ein
Kapitalkostenverfahren. |
Der Vorschlag des Stabs traf auf keine große Unterstützung. Insbesondere
wurde der Kapitalkostenansatz kritisiert, da er das Bewertungsziel der
Boards nicht erfülle, da er das bewerte, was ein Anleger fordern würde, um
ein Geschäftsbuch zu übernehmen, während die Boards versuchten, die
Versicherungsschuld zu bewerten.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass das einzige
Bewertungsverfahren, das das Bewertungsziel der Boards erfülle, der
bedingte/reduzierte Erwartungswert sei. Insbesondere gelte dies, weil dieser
sich der besonderen Herausforderung stelle, Risiken zu bewerten, die selten
auftreten aber von hoher Durchschlagskraft sind und die deshalb
Risikoanpassungen haben, die höher sind als die derjenigen Risiken, die oft
auftreten und wenig Durchschlagskraft haben.
Ein FASB-Mitglied war nicht der Meinung, dass die Boards über ausreichend
Informationen oder Analysen von Risikobewertungsmethoden verfügten, um eine
informierte Entscheidung zu treffen. Darüber hinaus zeigte sich das
Boardmitglied besorgt, dass der Stab versuchen würde, bestimmte
regulatorischen Bilanzierungspraxen in die anlegerorientierte
Finanzberichterstattung aufzunehmen. Dies liege nicht notwendigerweise in
der Verantwortung der Boards.
Die Boards kamen bei diesem Thema zu keinem Schluss. Der Stab wird auf
der IASB-Sitzung vom 15. bis 17. Juni einen weiteren Versuch unternehmen,
Einigkeit in dieser Frage zu bewirken.
Diskussion auf der Sitzung von IASB und FASB im Juni 2010
Entwurf von Anwendungsleitlinien in Bezug auf künftige Kapitalflüsse
Die Boards erörterten die die Anwendungsleitlinien, die vom
Stab in Bezug auf die Frage vorgeschlagen worden sind, welche
erwarteten zukünftigen Kapitalflüsse in die Bewertung von
Versicherungsverträgen aufgenommen werden sollen. Das Ziel der
Diskussion lag darin, dem Stab Rückmeldung zu geben, die dieser
mitnehmen und in die Aktualisierung des Entwurfs einfließen
lassen könne.
Das vorgeschlagene Prinzip sieht vor, künftige Kapitalflüsse
aus der Erfüllung eines Versicherungsvertrags aufzunehmen. Diese
Kapitalflüsse sollten die Schätzung des Versicherers seiner
Kosten für die Erfüllung widerspiegeln, die Eingaben sind mit
Ausnahme von Marktvariablen also unternehmensspezifisch, und der
Schwerpunkt liegt auf Kapitalflüssen aus bestehenden Verträgen
und nicht aus möglichen neuen Verträgen. In den Leitlinien wird
dargelegt, dass der Versicherer zu den Kosten, die notwendig
sind, um den Vertrag zu erfüllen, alle Kosten aufnehmen soll,
die direkt damit im Zusammenhang stehen (direkte Kosten) und
eine systematische Zuweisung der Kosten vornehmen soll, die sich
auf den Vertrag oder vertragliche Aktivitäten beziehen
(indirekte Kosten). In einem Anhang zu den Leitlinien werden
Beispiele von direkten und zusätzlichen Kosten zur Verfügung
gestellt, die aufzunehmen sind; ebenso werden die Kosten
benannt, die auszuschließen sind, da sie nicht dem
Erfüllungskonzept entsprechen.
In den Leitlinien wird ein replizierendes Portfolio für alle
Kapitalströme aus der Versicherungsschuld oder einen Teil davon
erörtert. Obwohl keine Methode über ein replizierendes Portfolio
vorgeschrieben wird, wird im Papier des Stabs die Meinung
geäußert, dass, wenn kein solches Portfolio für die Kalibrierung
besteht, eine andere Methode verwendet werden sollte, um dies zu
erreichen.
In den Leitlinien wird weiter erklärt, dass bei der Schätzung
der Kapitalflüsse zum Berichtszeitpunkt, die Bewertung aktuell
sein sollte und die Wahrscheinlichkeiten und Erwartungen zu
diesem Zeitpunkt widerspiegeln sollten; es sollten keine
rückwirkenden Erkenntnisse verwendet werden und es sollten keine
möglichen künftigen Kapitalflüsse aus möglichen künftigen
Verträgen verwendet werden.
Der Stab stellte später klar, dass die Kapitalflüsse zu ihrem
Nominal- oder ihrem tatsächlichen Wert geschätzt werden können
(also angepasst um künftige Inflationen), solange die Annahmen
durchgehend verwendet werden.
Insgesamt waren viele Mitglieder der Meinung, dass die
Leitlinien gut entworfen seien, es wurden jedoch einige
Anmerkungen angebracht und Klarstellungen vorgeschlagen. Der
Schwerpunkt der Kommentare der FASB-Mitglieder lag darauf, dass
einige der Kosten, bei denen vorgeschlagen wurde, sie in die
Kapitalflüsse aufzunehmen, nicht gut mit dem Erfüllungskonzept
zusammen passten. So seien beispielsweise die Kosten eines
Versicherers für die Zahlung fortlaufender Kommissionen an
Zwischenhändler, damit die Policen in Kraft bleiben würden,
keine Kosten für die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem
Policeninhaber. Desgleichen seinen auch Policenverwaltungs- und
-pflegekosten, die aufzunehmen vorgeschlagen wurde, keine Kosten
für die Erfüllung einer Verpflichtung. Diese Diskussion zeigte
die Unterschiede in der Art und Weise, wie der IASB und der FASB
das Erfüllungskonzept verstehen. Der Ansatz des IASB legte den
Schwerpunkt eher auf die Frage, ob die Kosten direkt und
zusätzlich zum Vertrag seien, und nicht auf der Frage, ob sie im
direkten Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung
gegenüber dem Policeninhaber stünden.
Hinsichtlich der Anwendung eine replizierenden Portfolios
fragten die Boardmitglieder den Stab nach Klarstellung, ob
dieses in allen Fällen berechnet werden müsse, um die
Kalibrierung darauf zu ermöglichen, selbst wenn der Versicherer
eine andere Methode anwenden würde.
Weiterhin schlugen die Boardmitglieder vor, dass die
Leitlinien zu den Auswirkungen künftiger Ereignisse auf die
Schätzungen künftiger Ereignisse klargestellt würden, um die
Unterscheidung zwischen den Arten von künftigen Ereignissen
deutlicher zu machen, die in Erwägung gezogen werden müssen, da
sie Auswirkungen auf die Kapitalflüsse gegenwärtiger Verträge
haben, und denjenigen, die ignoriert werden müssen, weil sie
keine Auswirkungen auf bestehende Verträge haben.
Schließlich wurde der Stab gebeten, die Formulierung des
übergreifenden Prinzips zu verschärfen, um es enger mit den
detaillierten Leitlinien in Zusammenhang zu bringen, die ihm
folgen.
Kapitalflüsse in fremder Währung
Nach einer allgemeinen theoretischen Debatte, ob die
Bestandteile einer Versicherungsschuld die Definition eines
Geldpostens erfüllen, stimmten die Boards einstimmig dem
Vorschlag des Stabs zu, Versicherungskosten in ihrer Gesamtheit
einschließlich aller Bestandteile als Geldposten zu behandeln.
Dies würde bedeuten, dass Versicherungsverträge mit erwarteten
Kapitalflüssen in fremder Währung den Rückübertragungsregeln für
Fremdwährungen unterliegen würden. Die Boards stimmten weiterhin
dem Stab zu, dass Versicherungsschulden aus kurzfristigen
Verträgen vor Inanspruchnahme, die nach dem Ansatz der noch
nicht verdienten Prämie bewertet würden, ebenfalls als
Geldposten anzusehen wären. Dies liegt darin begründet, dass der
Ansatz der noch nicht verdienten Prämien als eine abkürzende
Bewertungsmethode zum vollen Bausteinansatz angesehen wird, bei
der auf den zugrunde liegenden Kapitalflussansatz geschaut wird,
sodass es keine Unterschiede in der Fremdwährungsbehandlung
geben sollte. Dies würde von der derzeitigen Behandlung solcher
Verträge abweichen. Derzeit werden sie als Vorauszahlungen auf
künftige Dienstleistungen angesehen und daher als nicht monetäre
Posten.
Einbringlichkeit von Erwerbskosten
Die Boards führten eine lange und im Endeffekt zu keiner
Schlussfolgerung führenden Debatte zu Erwerbskosten. In vielen
Versicherungsverträgen wird die Kommission aus aus der Prämie
erhalten, beinahe wie ein Zuschlag zur Prämie. Die Frage wird
dann, wenn diese eingebracht werden können (beispielsweise von
einem Händler, wenn der Versicherungsvertrag ausfällt), warum
solche Kosten als Aufwand erfasst werden; sollten sie nicht ein
Vermögenswert sein? Die FAS-Mitglieder hielten fest, dass es
keine wirkliche Garantie gebe (bei einem Ausfall), dass die
Kosten eingebracht werden könnten, daher würde das bedingte
Recht, Kosten wieder einzubringen, nicht die Kriterien eines
Vermögenswerts erfüllen. Daher sei es der Wunsch des FASB, alle
Erwerbskosten als Aufwand zu erfassen.
Einige IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass es einen
mangelnden Zusammenhang zwischen der Art und Weise gebe, wie
Erwerbskosten behandelt würden, abhängig davon, ob sie von
Policeninhabern über Bruttoprämien erhalten und dann an die
Händler gezahlt würden oder ob sie netto über den Händler
gezahlt würden. Diese Mitglieder argumentierten, dass es keinen
inneren Unterschied in den wirtschaftlichen Hintergründen der
Situation gebe, nur in der Darstellung, also gäbe es keinen
Grund, sie unterschiedlich zu behandeln. Der Grund für die
unterschiedliche Darstellung liege hauptsächlich darin
begründet, dass der Händler über kein Konto beim Versicherer
verfüge (daher entstehe ein Vermögenswert), während ein
Policeninhaber über ein Konto verfügen würde (wahrscheinlich
eine Anlagepolitik irgendeiner Art, da dies einer der
Hauptsachverhalte bei einer Lebensversicherung sei, bei der die
Erwerbskosten bedeutend seien), wo die Auszahlung durch
irgendeine Verzögerungsstrafzahlung reduziert würde, was somit
zu einer Reduzierung der zugrunde liegenden Schuld führen würde.
Die Boards erörterten die Möglichkeit der Erfassung von
Erwerbskosten als Aufwand bei ihrem Anfall, wenn sie nicht
wieder einbringlich sind; dies könnte möglicherweise auf
Händlereinbringungen begrenzt werden (da Ausfallstrafzahlungen
vermutlich in die vertraglichen Kapitalflüsse aufgenommen
werden, also in die Schuld, wenn sie sich auf einen
Policeninhaber beziehen). Dieser Vorschlag erhielt wenig
Unterstützung, da die Boardmitglieder der Meinung Ausdruck
verliehen, dass es immer noch kein vertragliches Recht gebe,
Barmittel zu erhalten, also gebe es auch keinen Vermögenswert
(anhängig von einem künftigen Ereignis - dem Ausfall - also
bestenfalls einen bedingten Vermögenswert).
Die nächste Frage bezog sich darauf, ob (unter der Annahme
von Einbringlichkeit) die Erwerbskosten in den Gewinnen und
Verlusten als Aufwand erfasst werden sollten. Wenn dies nicht de
Fall sei, was sei denn die sachgerechte Bilanzierung? Der
ursprüngliche Vorschlag, dass die Erfassung in der Gewinn- und
Verlustrechnung nicht sachgerecht sei und dass Einbringungen
durch Händler als Vorauszahlungen und versicherte Einbringungen
mit der Schuld erfasst werden sollten, wurde nicht wohl
aufgenommen. Die Boardmitglieder argumentierten, dass dies nur
eine andere Art und Weise sei, Aufwand aufzuschieben und
abzuschreiben - so wie Abgegrenzte Akquisitionskosten (DAC) - die die Boards
bereits verworfen hätten.
Die Boards argumentierten dann, dass, da die Erwerbskosten
als ein Zusatzposten definiert seien, der Versicherer im
Endeffekt Erlöse nützen würden (durch die Erfassung in der
Gewinn- und Verlustrechnung), um einen Vermögenswert zu
kreieren, der künftige Erlöse generieren würde - dies sei nicht
intuitiv.
Die Boards versuchten dann, sich durch ein Beispiel zu
arbeiten, aber es gab Uneinigkeit beispielsweise über die
Parameter. Der Vorsitzende entschied, die heutige Sitzung zu
beenden, die Mittwoch fortgesetzt werden soll.
Anwendungsleitlinien für Verfahren zur Risikoanpassung
Die Boards erörterten den Entwurf der Anwendungsleitlinien für die Bemessung des Risikoanpassung, die Teil des kommenden Standardentwurfs
zu Versicherungsverträgen sein wird. Auf ihrer gemeinsamen Sitzung am 18. Mai 2010 hatten die Boards beschlossen,
dass die Bandbreite zulässiger Verfahren zur Bemessung dieser Risikoanpassung begrenzt werden sollte, falls das Bewertungsmodell für
Versicherungsverträge eine eigenständige Risikoanpassung vorsähe.
Die Board erwogen erneut die Art und Weise, wie die Zielsetzung und die Charakteristika der Risikoanpassung ausgedrückt worden ist. Nach
einer erheblichen Diskussion verständigten sich die Boards darauf, die Zielsetzung der Risikoanpassung in 'den maximalen Betrag, den ein
Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur Erfüllung
jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.
Die Boards erwogen, ob die Risikomarge negativ sein könnte. Der Stab meinte, dass es theoretisch möglich sei, eine negative Marge zu
haben, das Auftreten einer solchen sollte aber selten sein.
Einige Boardmitglieder drückten ihre Präferenz für eine Bewertung von Versicherungsverträgen zu einer Art Abgangspreis zum Ausdruck.
Einige dieser Boardmitglieder meinten, dass die neue Zielsetzung einem Abgangspreis recht nahe käme, ohne ihn so zu bezeichnen. Andere
Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und meinten, dass der Unterschied zum Abgangspreis (beizulegender Zeitwert) infolge des Fehlens
der Dienstleistungsmarge und des eigenen Kreditrisikos bestehen bliebe. Die Mehrheit der Boards wies den Abgangspreis zurück, da es
ihrer Ansicht nach auf den Märkten nicht genug Geschäftsvorfälle gebe, um den Abgangspreis zu kalibrieren. So gesehen könnten
unternehmensspezifische Inputfaktoren bei der Bewertung nicht vermieden werden.
Der FASB-Vorsitzende brachte seine Sichtweise zum Ausdruck, wonach grobe Leitlinien zu den Verfahren der Risikoanpassung, die um
Angaben ergänzt würden, einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Alternativen darstellten.
Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, das einseitige Wesen des Risikos (Übersteigen der erwarteten Zahlungsströme statt
Abweichen von den erwarteten Zahlungsströmen) zu betonen. Für diese Mitglieder stellt die Risikomarge eine Vergütung für die
Unsicherheit dar und spiegelt die Risikoaversion (als ein Preismechanismus) der Berichtseinheit wider. Einige Boardmitglieder meinten
zudem, dass die Risikoaversion ein breiteres Konzept als einseitiges Risiko darstelle.
Schlussendlich erwogen die Boards, ob man in die Zielsetzung der Risikoanpassung mehr Disziplin einbauen sollte. Nichtsdestotrotz
waren die meisten Boardmitglieder besorgt, dass jedwede Verschärfung zu weiterer Komplexität und der Einführung neuer Konzepte führen
könnte, die zu weiteren Regeln führten. Folglich bestätigte die Boards die Zielsetzung der Risikoanpassung als 'den maximalen Betrag,
den ein Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur
Erfüllung jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.
Die Boards setzten ferner ihre Erörterung (von ihrer Sondersitzung am 10. Juni 2010) zu der Frage fort,
welche Methoden zur Bemessung der Risikoanpassung zugelassen werden sollten. Nach einer Diskussion, in deren Verlauf mehrere
Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Konfidenzniveaumethode und deren Beschränkungen (anwendbar lediglich bei
Normalverteilungen, wohingegen die Verteilung der Verluste für Versicherungsverträge üblicherweise schief ist und somit das Randrisiko
ignoriert wird) sowie die Beschränkungen anderer Methoden zum Ausdruck brachten (beispielsweise die Annahme einer Schuldkompensation
Dollar für Dollar für die Entbindung vom möglichen Risiko beim bedingten Erwartungswertansatz), verständigten sich die Boards darauf,
Beschreibung der drei Methoden als Teil der vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen: Konfidenzniveau, bedingte
Randschätzung und Kapitalkosten.
Obgleich einige Boardmitglieder eine Begrenzung der Verwendung der beiden Methoden vorschlugen, beschlossen die Boards, keine
Methode vorzuschreiben, da sie der Ansicht waren, dass jedes Verfahren einen bestimmten Teil der Risikoverteilung abgedeckt und
ihre Verwendung von bestimmten Umständen abhängt.
Ein Boardmitglied meinte, dass diese Methoden sowohl Menge als auch Preis des Risikos beinhalten sollten und meinte, dass die
Methoden so, wie sie vorgeschlagen werden, lediglich das Mengenelement umfassten.
Die Boards genehmigten den Entwurf vorgeschlagener Anwendungsleitlinien, die sowohl die Charakteristika der Verfahren, die verwendet
werden können, als auch eine Beschreibung der drei Verfahren, die Anwendung finden dürfen, beinhalten Konfidenzniveau, bedingte
Randschätzung und Kapitalkosten und deren Vergleich. Die Boards verständigten sich darauf, keine weiteren Methoden in den Entwurf der
Anwendungsleitlinien aufzunehmen.
Rückversicherung
Die Boards erwogen mehrere Folgesachverhalte in Bezug auf Rückversicherungen, die in der
Sitzung vom 10. Februar 2010 aufgebracht worden waren.
Der Boards verständigten sich darauf, dass die Berichtseinheit den Rückversicherungsvermögenswert bei Zugang des
Rückversicherungsvertrags neu bewerten soll, da sich das Risikoprofil seit dem letzten Berichtsstichtag verändert haben mag.
Die Boards einigten sich darauf, dass ein Zedent keine negativen Restwerte oder Verbundmargen ansetzen soll, wenn er den
Rückversicherungsvermögenswert bemiss, sondern stattdessen die Differenz als Bewertungsgewinn erfolgswirksam bei Zugang des
Rückversicherungsvertrag erfassen soll, wenn die durch ihn gezahlte Gegenleistung für den Rückversicherungsvertrag kleiner
als die Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts ist.
Der IASB einigte sich, dass ein Zedent jedwede Zessionsprovision aus Rückversicherungsverträgen als Verringerung der an den
Versicherer gezahlten Prämie erfassen soll.
Der FASB verständigte sich darauf, dass diese Provisionen in dem Maße erfolgswirksam als Bewertungsgewinn erfasst werden sollten,
wie sich diese Zessionsprovisionen auf den Anteil des Rückversicherers an den inkrementellen Erwerbskosten des Zedenten beziehen. Der
Zedent hat diesen Bewertungsgewinn zum frühen Zeitpunkt aus dem Tag, zu dem er den Rückversicherungsvertrag angesetzt hat, und jenem,
zu dem er die inkrementellen Erwerbskosten eingegangen ist, zu erfassen. Der Zedent hat den verbleibenden Anteil an den
Zessionsprovisionen als Verringerung der an den Rückversicherer abgetretenen Prämie zu behandeln.
Auch wenn die FASB-Mitglieder dem Vorschlag zu den Zessionsprovisionen zustimmten, meinten sie, dass sich die vorläufige Entscheidung
als Ergebnis der erneuten Erwägung der Behandlung von Erwerbskosten ändern könne.
Ein IASB-Mitglied fragte nach dem Ausweis dieser Provisionen. Der Stab stellte klar, dass diese Provisionen entsprechend dem
Ausweismodell der erweiterten Margen (auf das man sich vorläufig geeinigt habe) als Erlös in gleicher Höhe der eingegangen Erwerbskosten
darzustellen sind. Mehrere IASB-Mitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich dieses Bilanzierungsergebnisses zum Ausdruck. Daher werden
die Boards den Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal behandeln.
Überblick über das Versicherungsmodell
Der Stab stellte ein Papier vor, in welchem das Paket der im Versicherungsprojekt getroffenen vorläufigen Entscheidungen
zusammengefasst wird. Da der FASB andeutete, dass er die Behandlung der Erwerbskosten, die einen erheblichen Einfluss auf weitere
Teile des Projekts haben könnten, erneut erwägen wolle, beschlossen die Boards, ihre Diskussion nicht fortzusetzen. Die Boards
beobachteten, dass sich die Zielsetzung der Versicherungsverträge über die Zeit von einem Ansatz des Erfüllungswerts zu einem
Ansatz der Vertragstätigkeit entwickelt habe, bei dem alle direkten und inkrementellen Zahlungsströme einzubeziehen seien. Beide
Boards stimmten einer solchen Charakterisierung zu. Infolgedessen stellten die Boards fest, dass sie einige Entscheidungen noch
einmal betrachten mögen, um zu sehen, ob sie mit der geänderten Zielsetzung in Einklang steht.
Die Boards stellten zudem fest, dass sie mehrere Aspekte des vorgeschlagenen Modells noch einmal ansehen müssen die
Behandlung von Erwerbskosten, die Entbündelung, Verträge mit Gewinnbeteiligungen und die Darstellung der Aufstellung über die
Ertragslage (vorrangig den erweiterten Margenansatz).
Unterschiede bei IASB/FASB hinsichtlich der vorläufigen Entscheidungen Überleitung
Die Boards wandten sich der Erörterung einer Zusammenfassung jener Sachverhalte zu, bei denen die zwei Boards zu unterschiedlichen
Beschlüssen gekommen waren, in der Absicht, dass man versuchen wolle, eine gemeinsame Sicht zu erreichen, damit man die Anzahl
unterschiedlicher Sichtweisen im in Kürze erscheinenden Standardentwurf auf so wenig Fälle wie möglich begrenzen könne.
Erwerbskosten
Der IASB zeigte, dass er selbst geteilter Meinung ist, selbst mit der Beschreibung ihrer früheren Entscheidungen durch den Stab,
insbesondere ob es sachgerechter sei, den Ansatz der 'Aufwandserfassung bei Anfall' eher als 'Zahlungsströme des Vertrags' zu beschreiben.
Andere Boardmitglieder widersprachen. Der Stab versuchte sein Bestes klarzustellen, was man mit dem Agendapapier zu erreichen
versuche, jedoch mit bescheidenem Erfolg.
Nach einer lebhaften Diskussion stimmte der IASB mit 8 gegen 7 Stimmen dafür, den Ansatz beizubehalten, wonach Erwerbskosten bei Zugang
als Aufwand verrechnet werden, jedoch in Höhe der inkrementellen Erwerbskosten ein gegenläufigen Erlös anzusetzen.
Der FASB bestätigte seine Haltung, wonach Erwerbskosten nicht in die ursprüngliche Marge einzubeziehen seien.
Marge: Risikoanpassung
Der IASB bestätigte seine Präferenz, eine Risikoanpassung zuzüglich einer Restmarge in die Erstbewertung des Versicherungsvertrags
einzubeziehen (9 dafür). Der FASB bestätigte, dass er weiterhin die Verwendung einer Verbundmarge bevorzuge, die man bei Anwendung des
Erfüllungsansatzes als relevanter ansehe.
Marge: Soll die Rest-/Verbundmarge aufgezinst werden?
Hierzu gab es eine weitere interessante Diskussion. Nachdem allerdings offensichtlich wurde, dass zwei leitende Stabsmitarbeiter
bei diesem Sachverhalt anderer Meinung waren, verständigte der IASB sich darauf, zu diesem Sachverhalt noch keinen Beschluss zu fassen,
sondern zu warten, bis der Stab eine abgestimmte Empfehlung abgibt. Der FASB bestätigte, dass man bevorzuge, die Verbundmarge nicht
aufzuzinsen (3 dafür).
Gewinnbeteiligte Verträge
Der IASB bestätigte (bei 2 Gegenstimmen), dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in den erwarteten Barwert in der gleichen Weise
einbeziehen würde wie jeden anderen vertraglichen Zahlungsstrom. Der FASB bestätigte, dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in dem
Maße einbeziehen würde, in dem der Versicherer eine Zahlungsverpflichtung besitzt.
Definition: Wann besteht ein Versicherungsrisiko?
Der IASB verständigte sich darauf (10 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen (und somit die gegenwärtige
Definition in IFRS 4 um einen neuen Test zu erweitern): Versicherungsrisiko bestünde danach, falls es mindestens ein Szenario gibt, in
welchem der Barwert der Nettozahlungsströme den Barwert der Prämien übersteigen könnte.
Eingebettete Derivate
Der IASB verständigte sich darauf (14 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen, wonach das Prinzip der
Entbündelung im Standard zu Versicherungsverträgen für in einem Versicherungsvertrag eingebettete Derivate zur Anwendung gelangen
soll d.h., dass solche Posten entbündelt werden sollen, es sei denn, die Komponenten sind derart von einander abhängig, dass
sie nicht getrennt bewertet werden können. Der Stab ist der Ansicht, dass dies zum gleichen Ergebnis führen würde wie die
Anwendung des Prinzips, das in IAS 39.AG33(h) zum Ausdruck komme.
Ausbuchung
IASB und FASB bestätigten ihre Entscheidungen (ohne Abstimmung): Es soll das Ausbuchungsprinzip aus IAS 39 zur Anwendung kommen
d.h. eine Schuld wird dann ausgebucht, wenn sie erlischt (d.h. wenn man sich der Verpflichtung entledigt hat, sie gelöscht
oder ausgelaufen ist) , allerdings mit einem erläuternden Kommentar, wonach bei Erlöschen eines Versicherungsvertrags der
Versicherer nicht mehr Risiken ausgesetzt und nicht länger verpflichtet ist, irgendwelche wirtschaftlichen Ressourcen für diese
Verpflichtung zu übertragen.
Übertragungen eines Portfolios
Der FASB sprach dafür aus (mit drei Stimmen), sich der vorläufigen Entscheidung des IASB anzuschließen, wonach ein Verlust aus der
Übertragung eines Portfolios erfasst werden sollte, falls der Barwert der Zahlungsströme (einschließlich jedweder Risikoanpassung) die
Gegenleistung übersteigt.
Andeutung der Absicht einer Nichtzustimmung
Der IASB-Vorsitzende fragte, ob jemand aus dem IASB beabsichtige, im Standardentwurf eine alternative Sichtweise zu unterbreiten.
Die Boardmitglieder McConnell, Engström, Leisenring und Smith deuteten an, dass sie dies täten (die Ablehnung von Leisenring wäre
nur dann von Bedeutung, falls über den Entwurf vor dem 30. Juni 2010 abgestimmt würde, was unwahrscheinlich erscheint).
Herz meinte, dass der FASB immer noch mehrere Sachverhalte lösen müsse, bevor man sich in der Lage sähe zu wissen, welche Art
Dokument man im Standardsetzungsverfahren verwende. Man würde diese Themen in der Woche vom 20. Juni 2010 besprechen.
Alle anderen Versicherungssachverhalte, die für diese Sitzung vorgesehen waren, wurden gestrichen.
Alternative Sichtweisen im Entwurf
Die IASB-Mitglieder, die angedeutet hatten, dass sie im
demnächst erscheinenden Entwurf zu Versicherungsverträgen eine
abweichende Meinung angeben wollten, stellten die Gründe dar,
aus denen sie wahrscheinlich den Entwurf ablehnen würden.
John T. Smith
Smith würde den Entwurf aus vielen der Gründe ablehnen, aus
denen er die Veröffentlichung von IFRS 4 Versicherungsverträge
abgelehnt hatte. Darüber hinaus lehnt er die Behandlung der
Risikoanpassung, die Behandlung der Erneuerungsoptionen und die
Bilanzierung von Versicherungsverträgen mit einen diskretionären
teilnehmenden Merkmal, die von einem Versicherungsunternehmen
herausgegeben werden, ab. Er fasste seine Gründe zusammen, indem
er sagte, dass seiner Meinung nach das Paket der Entscheidungen
im Entwurf die Finanzberichterstattung nicht voranbringe. Er war
der Meinung, dass die Anwender wüssten, dass IFRS 4 nicht
perfekt sei, und er wollte nicht den Eindruck erwecken, dass der
Entwurf eine bessere Lösung sei.
Jan Engström
Engström wies darauf hin, dass er noch nicht entschieden
habe, ob er den Entwurf ablehnen würde.
Er zeigte sich besorgt, dass der Anwendungsbereich zu groß
sei. Er stimmte zu, dass Kranken-, Lebens- und
Großschadenversicherungsverträge (hohe Schadenssumme, niedriges
Risiko) als Versicherungen bilanziert werden sollten. Er sah
jedoch in vielen allgemeinen Versicherungsverträgen
(Feuerversicherungen, Autoversicherungen etc.) im Grunde nicht
anderes als Dienstleistungsverträge; diese in das vorgeschlagene
Modell für die Versicherungsbilanzierung zu zwängen würde weder
den Versicherern noch ihren Anlegern helfen.
Er lehnt die Behandlung der Erwerbskosten ab. Er wies darauf
hin, dass auch bei anderen Arten von Geschäften erhebliche
Kosten anfallen, bevor ein Vertrag zustande kommt, (er nannte
den Verteidigungsgütersektor als Beispiel). Vergütungen von
Agenten und anderen Experten würden in der Periode, in der sie
anfallen, als Aufwand erfasst; er konnte nicht einsehen, warum
diese "Vertragserwerbskosten" im Wesentlichen von den
Versicherungsvertragserwerbskosten abweichen sollten und daher
anders bilanziert werden sollten.
Schließlich ist er nicht überzeugt, dass er das Gesamtmodell
versteht, das im Entwurf vorgeschlagen werden soll. Folglich
kann er dieses nicht akzeptieren.
Patricia McConnell
McConnell hat ihre Absicht, eine abweichende Meinung
anzugeben, noch nicht bestätigt.
Sie war jedoch besonders besorgt hinsichtlich der Behandlung
von Erwerbskosten und Fragen der Darstellung und der Angaben.
James Leisenring
Leisenring hielt fest, dass seine Ablehnung rein akademisch
sei, da über den Entwurf nicht abgestimmt würde bevor seine
Amtszeit als Boardmitglied endet. Er hätte den Entwurf jedoch
aus einer Reihe von Gründen abgelehnt.
Grundsätzlich ist er der Meinung, dass der Ansatz in Bezug
auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen, der im Entwurf
vorgeschlagen werden soll, nicht im Einklang mit dem
Rahmenkonzept des IASB steht, weil Dinge als Vermögenswerte und
Schulden angesetzt werden sollen, die ganz offensichtlich nicht
die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden im
Rahmenkonzept erfüllen.
Er ist nicht der Meinung, dass der Anwendungsbereich
praktisch umsetzbar ist, dies gelte insbesondere für
Krankenversicherungsverträge und Investmentverträge. Er sieht
keine Logik darin, den Rückkaufwert einer Versicherungspolice
nicht als eine Schuld anzusetzen, wenn dieser doch im Grunde das
gleiche ist wie die Einlagenuntergrenze, die als Schuld erfasst
wird.
Er würde den Entwurf auch aufgrund einer Reihe der
Darstellungsfragen ablehnen, die von den anderen
Boardmitgliedern hervorgehoben worden waren.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 23. Juni 2010
Der IASB (in London) und der FASB (in Norwalk, per Videokonferenz zugeschaltet) tagten, um Versicherungsverträge zu erörtern. Mehrere
IASB-Mitglieder, FASB-Mitglieder und der Stab des FASB nahmen an der Sitzung per Videoschaltung oder Telefonkonferenz teil. Vier IASB-
Mitglieder nahmen an der Sitzung nicht teil.
Zahlungsströme, die im Zuge der Erfüllung des bestehenden Versicherungsvertrags durch den Versicherer entstehen
Die Boards erörterten, ob der erwartete Barwert der Zahlungen, der bei der Bemessung des Versicherungsvertrags verwendet wird, den
erwarteten Barwert aller zukünftigen Zahlungsmittelab- und -zuflüsse beinhalten sollte, die im Zuge der Erfüllung des Versicherungsvertrags
durch den Versicherer entstehen, oder ob sie auf jene Zahlungsmittelab- und -zuflüsse beschränkt werden sollten, die sich aus der
Versicherungsschuld ergeben.
Die Boards erwogen eine Reihe von Beispielen an Zahlungsströmen und beurteilten, ob und warum sie in die Bemessung von
Versicherungsverträgen einbezogen werden sollten. Grundsätzlich verständigten sich die Boards darauf, dass alle inkrementellen Zahlungsströme
aus der Erfüllung bestehender Versicherungsverträge einzubeziehen sind sowie darauf, dass allgemeine Gemeinkosten oder Ertragsteuern nicht
in diese Zahlungsströme einbezogen würden. Dessen ungeachtet brachten viele Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der Formulierung des
vorstehenden Prinzips zum Ausdruck. Diese Boardmitglieder meinten, dass das Prinzip alle inkrementellen Zahlungsströme aus bestehenden dieses
Versicherungsverträgen, die auf Portfolioebene bemessen würden, umfassen solle. Nach kurzer Diskussion verständigten sich beide Boards auf
neue Prinzip. Nichtsdestotrotz baten den Boards den Stab, das Prinzip in einer Weise zu formulieren, das mit den bestehenden Leitlinien in
der Bilanzliteratur in Einklang stünde (direkt zurechenbare und direkt Zahlungsströme, einschließlich der Zurechnung direkter Gemeinkosten),
und die notwendigen Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen.
Die Boards erörterten die mögliche Umklassifizierung von Vermögenswerten infolge des Verwertungsrechts oder Schulden aus einem
Anspruch auf ein allgemeines Schuldenkonto. Einige Boardmitglieder brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass jedwede Umklassifizierung
aus Versicherungsverträgen zu belastend sei und Angaben ausreichten. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
Erwerbskosten
Die Boards bestätigten ihre vorläufige Entscheidung, wonach ein Versicherer Erwerbskosten bei Anfall aufwandswirksam zu erfassen habe.
Die Boards entschieden, dass die Rest-/Verbundmarge um den Betrag der direkt zurechenbaren Erwerbskosten, die beim Ersatzansatz entstehen,
verringert werden sollten, indem der Betrag den Zahlungsströmen zugerechnet wird.
Nach kurzer Diskussion entschieden die Boards, dass die Anschaffungskosten als direkt zurechenbare Erwerbskosten auf Vertragsebene
definiert werden sollten. Die Boards stimmten dem Einbezug von zugerechneten Gemeinkosten in diese Kosten oder des Teils der Kosten, die sich
auf nicht erfolgreiche Verträge beziehen, nicht zu. Die Boards waren besorgt, dass die Entscheidung, diese Kosten in die Erwerbskosten
einzubeziehen, die Restmarge verringern und zur Bilanzierung höherer Erlöse beim Erstansatz führen könnten (um sie gegen die eingegangenen
Erwerbskosten aufzurechnen).
Einige Boardmitglieder äußerten ihre Bedenken hinsichtlich des vereinbarten Ansatzes, v.a. der fehlenden Konsistenz mit der getroffenen
Entscheidung zu den Zahlungsströmen (siehe oben - der Unterschied im Bilanzierungsobjekt) sowie Unterschieden im Geschäftsmodell des Versicherers
(d.h. es könnte Unterschiede bei der Bilanzierung von Anschaffungskosten und Erlösen zwischen einem Versicherer, der Dritte einschaltet und
ihnen für den Erwerb eine Provision zahlt, und einem Versicherer geben, der interne Ressourcen für den Verkauf der Versicherungsverträge
nutzt).
Entbündelung
Die Boards setzten ihre Erörterung zum Prinzip der Entbündelung fort. Auf ihrer Sitzung im Mai 2010 verständigten sich die Boards darauf,
das Prinzip der Entbündelung auf der Grundlage bedeutender Wechselbeziehung aufzubauen. Nichtsdestotrotz baten die Boards den Stab auf dieser
Sitzung, die vorgeschlagenen Leitlinien zu verfeinern.
Auf dieser Sitzung schlug der Stab vor, das Prinzip der Entbündelung wie folgt zu formulieren:
Eine Komponente eines Versicherungsvertrags sollte entbündelt werden, wenn sie unabhängig von anderen Komponenten dieses
Vertrags läuft. Eine Komponente läuft unabhängig, wenn sie in keiner bedeutenden Wechselwirkung zu anderen Komponenten dieses Vertrags
steht.
Der Stab schlug die Hinzufügung der folgenden Faktoren vor, welche anzeigen würden, dass eine Komponente in keiner bedeutenden
Wechselwirkung zu einer anderen steht:
- Die Komponente setzt den Versicherer nur Risiken aus, die die Definition von Finanzrisiken in IFRS 4 erfüllen.
- Für diese Komponente besteht ein eigenständig beobachtbarer Markt oder Marktpreis.
- Die Komponente ändert die Zahlungsströme des Versicherungsvertrags in einer Weise, die mit den Regelungen des
Versicherungsschutzes nicht verknüpft ist oder von der Richtung her in Einklang steht.
- Die Komponente stellte einen Saldo in Übereinstimmung mit den Merkmalen dar, wie sie nach US-GAAP festgelegt sind
(ASC Thema 944-20-15).
Viele Boardmitglieder äußerten erhebliche Bedenkungen, ob die Bedeutung von bedeutender Wechselwirkung als Prinzip hinreichend
operationabel sei. Ein Boardmitglied schlug ein neues Prinzip der Entbündelung vor, dass eine Entbündelung für alle Versicherungsverträge
vorsähe, die dem Teilnehmer die Rückzahlung oder Entnahme des Anlagebetrags ohne ermöglichten, ohne das Versicherungsereignis auszulösen,
und dessen Zahlungsprofil keine Beziehung zur Versicherungsdeckung aufweise (oder, anders ausgedrückt, die Variabilität der Zahlungsströme
des Vertrags hängt von finanziellen Faktoren ab).
Die meisten Boardmitglieder schienen diesem Vorschlag zuzuneigen Der Stab meinte, dass das Prinzip um die Wechselwirkung mit anderen
Versicherungskomponenten aktualisiert werden sollte (d.h. Situationen, wenn ein teilweiser Rückzug den Versicherungsschutz nicht außer
Kraft setzt). Der Board bat den Stab, das Prinzip der Entbündelung auf Grundlage dieser neuen Bedeutung wie oben ausgedrückt zu formulieren
und zu erwägen, wie operationabel die Leitlinien seien.
Ungeachtet dessen beschlossen die Boards für den fall, dass die neuen Leitlinien nicht hinreichend klar und operationabel seien, zum
ursprünglichen Vorschlag des Stabs zurückzukehren, der auf bedeutender Wechselwirkung basiert. Die Boards verständigten sich darauf, dass,
sollte eine derartige Situation eintreten, der Entwurf eine Frage an die Adressaten enthalten würde, wie praktikabel das Prinzip auf
Grundlage der bedeutenden Wechselwirkung ist.
Darstellung
Die Boards erwogen verschiedene Modelle für die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung. Der Boards erwogen die vier Modelle, die
bereits auf der Februarsitzung erörtert worden waren das Modell der geschriebenen Prämien, das Modell der allokierten Prämien,
das Modell der zusammengefassten Marge und das erweiterte Margenmodell. Auf jener Februarsitzung hatten die Boards entschieden, dass
die Bewertung Treiber für die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung sein sollte. Von daher verständigten sich die Boards darauf, den
erweiterten Margenansatz weiterzuverfolgen.
Mehrere Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen hinsichtlich des erweiterten Margenmodells zum Ausdruck, da es zur einer Berechnung
der Erlösgröße führt (statt eine Widerspiegelung der tatsächlichen Gegenleistung des Kunden). Zudem würde die Anwendung des erweiterten
Margenmodells zur Bilanzierung eines Betrags als Erlös führen, der gleich den Anschaffungskosten sei.
Nach einer kurzen Diskussion verständigten sich die Boards, dass ein zusammengefasster Margenansatz, der um zusätzliche Angaben zum
Geschäftsvolumen und zu der Veränderung der Versicherungsschuld ergänzt würde, am besten zu dem in der Entwicklung befindlichen
Versicherungsmodell passe. Die meisten Boardmitglieder stimmten diesem Vorschlag zu.
Nichtsdestotrotz drückte eine bedeutende Minderheit des Boards einige Bedenken hinsichtlich des vorgeschlagenen Ansatzes aus. Sie
meinten, dass die Verwendung des Darstellungsmodells zusammengefasster Margen zu mangelnder Vergleichbarkeit mit anderen Finanzinstituten
und zu Darstellungsfragen für Versicherer führen könne, die bedeutende Verträge besäßen, die auf Grundlage des vereinfachten Modells
bilanziert würden (auf Grundlage der geschriebenen Prämie). Die Boardmitglieder meinten, dass die zusammengefasste Marge zur Schaffung
eines branchenspezifischen Standards führen würde und das Darstellungsmodell nicht mit dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses in
Einklang stünde (auf Grundlage der Prinzipien zur Aufgliederung und Kohärenz). Auf der anderen Seite meinte die Mehrheit der Boards,
dass das Darstellungsmodell vom Bewertungsmodell getrieben werde, und da dieses speziell sei, sollte das Darstellungsmodell dieses
widerspiegeln.
Aufzinsung der Rest-/Verbundmargen
Der IASB erörterte einen zusätzlichen Sachverhalt im Hinblick auf die Aufzinsung der Restmarge (der FASB entschied, die Verbundmarge
nicht aufzuzinsen).
Der IASB diskutierte, ob ein fester Zinssatz, der bei Zugang festgelegt wird, oder ein in jeder Periode aktualisierter Zins für die
Aufzinsung verwendet werden sollte. Der Board war bei diesem Thema geteilter Meinung, die Hälfte der Boardmitglieder sahen die Restmarge
als Ergebnis eines Systems von Barwerten zukünftiger Zahlungsmittelzu- und -abflüsse, die bei Zugang festgestellt würden, wohingegen
andere Boardmitglieder das Versicherungsmodell konzeptionell als ein Gegenwartsmodell ansahen, das die Verwendung eines aktuellen Zinses
rechtfertige. Der Board kam überein, zu diesem Sachverhalt in dem kommenden Standardentwurf eine Frage zu stellen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2010
Der IASB-Vorsitzende drückte den Boardmitgliedern und Stabsmitarbeitern des FASB öffentlich das Beileid aller beim IASB zum Tod
von Jeff Cropsey aus, der Anfang Juli plötzlich verstorben ist. Wie Sir David ausführte, war er ein extrem wichtiger Teil des Teams
zu Versicherungsverträgen; man werde seine Beiträge vermissen.
Entbündelung von Versicherungsverträgen
Der Board erörterte die Ergebnisse der weiteren Nachforschungen des Stabs bei der Entwicklung der hinter den Konzepten stehenden
Prinzip, wann Elemente von Versicherungsverträgen abzutrennen (zu 'entbündeln') sind und diskutierte den vorgeschlagenen Ansatz zur
Entbündelung, der in den kommenden Standardentwurfs zu Versicherungsverträgen aufgenommen werden soll.
Der Stab hatte sowohl einen Ansatz 'bedeutender wechselseitiger Abhängigkeiten' als auch einen Ansatz der 'Schwankungen des
Gesamtzahlungsstroms' untersucht, ist aber zu dem Schluss gekommen, dass keiner für sich genommen hinreichend ist. Dementsprechend
schlug man einen Ansatz vor, der die Entbündelung auf bestimmte Elemente beschränken würde, die die Boards als am relevantesten und
prominenteste Fälle der Entbündelung herausgearbeitet hätten, namentlich Salden auf Seiten des Policeninhabers und eingebettete
Derivate, die nach der bestehenden Leitlinien zur Zerlegung abgespalten würden.
Die Boards hielten eine gründliche Diskussion ab. Einige unterstützten den Vorschlag; andere wollten entweder bedeutende wechselseitige
Abhängigkeiten oder Schwankungen des Gesamtzahlungsstroms als Prinzip benannt wissen und dann auflisten, was man vernünftigerweise
zu entbündeln erwarte; mindestens ein IASB-Mitglied schlug einen vollkommen anderen Ansatz vor. Ein FASB-Mitglied war besorgt, dass
die beiden durch den Stab herausgearbeiteten Prinzipien bei unterschiedlichen Elementen von Posten, die man entbündeln würde, zu
funktionieren schienen, jedoch keines bei allen zu funktionieren schien. Er zeigte sich besorgt, dass sich die Boards bei dem
Sachverhalt verzettelten.
Der FASB schien das Prinzip der Schwankungen des Gesamtzahlungsstroms mehr zu unterstützen, eine starke Mehrheit im IASB
bevorzugte jedoch die bedeutenden wechselseitigen Abhängigkeiten ein Konzept, das bereits in IFRS 4 enthalten ist.
Der Board schritt mit der Erörterung der Elemente fort, die entbündelt würden. Ein FASB-Mitglied war besorgt, dass eine
vorgeschlagene Vorschrift zur Verwendung eines Marktzinses in bestimmten Fällen unnötig beschwerlich sei und zumindest im
US-amerikanischen Umfeld zu einer 'Suchen und zerstören'-Aufgabe für Unternehmen führe, die danach trachteten sicherzustellen,
dass alle möglichen Informationen bei der Bestimmung des Zinssatzes berücksichtigt worden seien. Die Boards stimmten zu, dass
das nicht die Absicht sei und der anzurechnende Zins für den Saldo durch die Anlagerendite der zugrunde liegenden Anlagen
zu bestimmen sei (ähnlich der Pensionsbilanzierung).
Nach diesen Klarstellungen bestätigte der Board, dass das Prinzip der Entbündelung wie folgt gefasst werden soll:
Ein Element eines Versicherungsvertrags sollte entbündelt werden, falls es unabhängig von anderen Elementen dieses
Vertrags funktioniert. Ein Element funktioniert unabhängig, falls keine bedeutenden wechselseitigen Abhängigkeiten zu anderen
Elementen dieses Vertrags bestehen.
Ein Versicherer hätte die folgenden Elemente eines Vertrags, die nicht eng mit der Versicherungsdeckung, die in dem Vertrag
festgelegt ist, verbunden sind, zu entbündeln:
 |
(a) Salden des Policeninhabers, die einen anrechenbaren Zins erbringen, der sich durch die Anlagerendite der zugrunde
liegenden Anlagen bestimmt (unterlegt durch weitere Leitlinien); |
 |
(b) eingebettete Derivate, die nach den bestehenden Leitlinien zur Zerlegung abgetrennt werden; sowie |
 |
(c) Güter und Dienstleistungen, die unter dem Vertrag erbracht werden, jedoch keinen engen Zusammenhang mit der
Versicherungsdeckung aufweisen, ergänzt um die Klarstellung, dass die Absicht nicht darin besteht, eine erschöpfende
Suche nach Gütern und Dienstleistungen einzuführen oder vorzuschreiben, die zu eng verbunden sind, sondern Situationen
zu regeln, bei denen Güter und Dienstleistungen mit Versicherungsdeckung kombiniert wurden, ohne dass dafür ein
wirtschaftlicher Grund besteht. |
Der Stab wird mit Boardmitgliedern außerhalb der Sitzung an der Verfeinerung der Leitlinien arbeiten.
Unit-linked-Sachverhalte (Folgefragen)
Die Boards erörterten zwei Folgesachverhalte zu Unit-linked-Verträgen: die Bilanzierungsanomalien aus der Bewertung der
Vermögenswerte, die die Unit-linked-Verträge decken, sowie die Darstellung der Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge aus diesen
Verträgen.
Bilanzierungsanomalien
Der Board meinte, dass sich mehrere Sachverhalte aus der Bewertung von Vermögenswerten in Portfolien, die in Verbindung mit
Unit-linked-Verträgen stehen, ergäben, vor allem dann, wenn Fonds konsolidiert werden oder wenn der Fonds ein intern gesteuerter
virtueller Fonds ist. Drei Sachverhalte wurden als problematisch eingestuft: eigene Anteile des Emittenten, die im Fonds gehalten
werden (in den Rechtskreisen, wo dies erlaubt ist), Immobilien und Anteile an assoziierten Unternehmen.
Der Stab schlug vor, dass diese Posten der Liste mit Posten hinzugefügt werden sollte, die sich für die Anwendung der Fair-Value-
Option qualifizieren, um Bilanzierungsanomalien zu beseitigen. Zudem wäre es notwendig festzulegen, dass sich der Besitz von eigenen
Anteilen des Versicherers nur für den Fall für den Ansatz als Vermögenswerte qualifiziert, in dem die Anteile Unit-linked-Verträge
decken (weil sie z.B. in einem Fonds enthalten sind, der einen Index abbildet).
Der Board führte eine weitere heftige Diskussion. Ein IASB-Mitglied warnte, dass die Vorschläge den Board auf eine 'Rutschbahn'
führen würden, v.a. was die eigenen Anteile anginge. Der Stab entgegnete, dass die Gefälligkeit nur für den Fall gewährt werde, dass
eine vertragliche Beziehung zwischen dem Unit-linked-Versicherungsvertrag und dem zugrunde liegenden Fonds bestehe.
Am Ende stimmte der IASB (mit zehn stimmen) für den Vorschlag des Stabs und stellte klar, dass die vertragliche Beziehung zwischen
dem Unit-linked-Versicherungsvertrag und dem zugrunde liegenden Fonds betont werden soll. Der FASB war mit dem geänderten Vorschlag
einverstanden.
Ausweisfragen
Ohne große Diskussion einigten sich die beiden Boards, dass ein Versicherer den Pool an Vermögenswerten, der Unit-linked-Verträgen
zugrunde liegt, in einer Ausweiszeile auszuweisen und nicht mit den anderen Vermögenswerten des Versicherers zu vermischen hat.
Zudem verständigten sich die Boards darauf, dass ein Versicherer Erträgen und Aufwendungen aus dem Pool an Vermögenswerten, die
Unit-linked-Verträgen zugrunde liegen, in einer Ausweiszeile auszuweisen hat, wobei die Darstellung unmittelbar in der
Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang erfolgt, und nicht mit Erträgen oder Aufwendungen anderer Vermögenswerte des Versicherers
vermischen soll.
Vereinfachte Bewertung (Verträge von kurzer Dauer)
Die Boards hatten vorläufig entschieden, das Modell der Prämienzuordnung für Schulden vor Geltendmachung des Anspruchs für
Verträge von kurzer Dauer zur Anwendung kommen zu lassen. Diese Vorschrift führt zu einigen Spannungen für die Trennlinie zwischen
Verträgen von kurzer Dauer und anderen Versicherungsverträgen. Diese Sitzung war der Identifizierung der Eigenschaften eines Vertrags
von kurzer Dauer gewidmet.
Eine damit in Beziehung stehende Frage, die der Board zu beantworten hatte, bestand darin, ob ein Versicherungsunternehmen, das
sowohl Versicherungsverträge von kurzer und langer Dauer schreibt, dasselbe Bilanzierungsmodell für alle Versicherungsverträge
verwenden soll, oder ob alle Verträge von kurzer Dauer unter Anwendung des Modells der Prämienzuordnung und alle anderen
Versicherungsverträge unter Anwendung des Bausteinansatzes bilanziert werden sollten. Die Präferenz des Stabs lag auf Ersterem.
Die Boards verständigten sich letztlich darauf, dass die geforderte Anwendung des Modells der Prämienzuordnung auf die Schuld vor
Geltendmachung des Anspruchs bei Verträgen von kurzer Dauer beschränkt werden soll, welches die folgenden Eigenschaften aufweist:
 |
(a) der Deckungszeitraum beträgt ungefähr 12 Monate oder weniger; |
 |
(b) es ist unwahrscheinlich, dass der Versicherer während des Deckungszeitraums Kenntnis von Ereignissen erlangt, die
zu bedeutenden Verringerungen des erwarteten Abflusses an Zahlungsmitteln führt[*]; und |
 |
(c) der Vertrag enthält keine bedeutenden eingebetteten Optionen oder Garantien. |
[*] Der IASB war bei diesem Sachverhalt exakt geteilter Ansicht und der FASB vollauf für dessen Einbeziehung, daher wird er
in den kommenden Standardentwurf mit einer entsprechenden Frage in der Aufforderung zur Stellungnahme einbezogen
Behandlung von Erwerbskosten
Die Boards erörterten die Behandlung von Erwerbskosten. Die Boards waren verwirrt, weil es schien, dass eine Option darin bestand,
diese bei Anfall als Aufwand zu verrechnen, und die andere darin, sie abzugrenzen und über die Vertragslaufzeit (d.h. 12 Monate)
aufzulösen. Die Boardmitglieder dachten, dass diese beiden Behandlungsweisen de facto identisch seien. Es wurde kein klarer Beschluss
gefasst (oder falls doch, war es zumindest nicht deutlich).
Abzinsungssatz: eingelockt oder aktualisiert?
Einige IASB-Mitglieder würden es bevorzugen, zum Sachverhalt des Abzinsungssatzes nichts zu sagen, vorrangig aus dem Grund, dass
die Effekte der Abzinsung für Verträge von kurzer Dauer nicht wesentlich sein werden. Allerdings verständigte sich der IASB darauf,
einen aktuellen Satz für die Aufzinsung der nicht zugeordneten Prämienschuld zu verwenden (vorbehaltlich der üblichen
Wesentlichkeitsbeschränkung).
Der FASB wird über diesen Sachverhalt später im Juli abstimmen.
Restmarge für Investmentverträge mit ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen [Sachverhalt nur für den IASB]
Der IASB verständigte sich praktisch ohne jede Diskussion darauf, dass die Restmarge einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung
erfolgswirksam über die Laufzeit des Vertrags in der Gewinn- und Verlustrechnung in einer systematischen Weise, die die Dienstleitung
aus der Vermögensverwaltung am besten widerspiegelt, zu erfassen ist:
 |
(a) auf Grundlage abschmelzender Restlaufzeit; allerdings: |
 |
(b) falls der Versicherer erwartet, Vermögensverwaltungsdienste in einer Weise zu erbringen, die erheblich vom zeitlichen
Verlauf abwichen, hat er die Restmarge auf Grundlage der verwalteten Vermögenswerte zu vereinnahmen. |
Bestätigung alternativer Sichtweise und Enthaltungen
John Smith bestätigte seine Absicht, eine alternative Sichtweise im Standardentwurf aus den Gründen vorzulegen, die er bereits
im Juni genannt hatte (siehe dazu die Mitschrift weiter oben). Jan Engström bestätigte ebenfalls,
dass er erwägt, eine alternative Sichtweise auf den im Juni genannten Gründen vorzulegen.
Dr. Paul Pacter wird sich vor dem Hintergrund, dass er an der Entwicklung des Standardentwurfs mit Ausnahme dieser Sitzung
nicht teilgenommen hat, enthalten.
Dr. Elke König sagte, dass sie für den Standardentwurf stimmen würde, da sie das Projekt eng verfolgt und davon profitiert
habe, als Beobachter am IASB-Tisch seit ihrer Ernennung Anfang 2010 teilgenommen zu haben.
Die Boards erörterten knapp den Anwendungsbereich des Standardentwurfs zu Versicherungsverträgen. Der FASB brachte das Thema
auf, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer regelmäßig eine Krankenversicherung zur Verfügung stellt, möglicherweise in
den Anwendungsbereich der neuen Leitlinien für Versicherungsverträge fällt. Der IASB entgegnete, dass eine derartige durch den
Arbeitgeber gewährte Krankenversicherung nach IFRS die Kriterien für Leistungen an Arbeitnehmer erfüllen und damit vom
Anwendungsbereich von IFRS 4 Versicherungsverträge sowie vom in Kürze erscheinenden Standardentwurf ausgeschlossen würde.
30. Juli 2010: IASB veröffentlicht Standardentwurf für neuen IFRS Versicherungsverträge
Der IASB hat einen Standardentwurf eines vorgeschlagenen IFRS für Versicherungsverträge mit der Bitte um Stellungnahme
veröffentlicht. Im Entwurf ED/2010/8 Versicherungsverträge wird ein einziger IFRS vorgeschlagen, den alle Versicherer
in allen Rechtskreisen auf alle Vertragsarten in einheitlicher Weise anwenden können. Der vorgeschlagene IFRS würde sowohl
auf den Schreiber von Versicherungs- als auch Rückversicherungsverträgen Anwendung finden. Nachfolgend fassen wir die
Kernvorschläge überblicksartig zusammen:
| Anwendungsbereich und Ansatz
Der vorgeschlagene IFRS wäre auf alle Versicherungsverträge wie definiert anzuwenden. Ein Versicherungsvertrag
würde zum frühen Zeitpunkt der beiden nachfolgenden angesetzt:
 |
dem Zeitpunkt, zu dem sich der Versicherer für die Gewährung der Deckung von versicherten Ereignissen gegenüber
dem Policeninhaber ins Obligo begibt und |
 |
der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags. |
Ein Versicherer würde eine Versicherungsschuld ausbuchen, wenn sie erlischt.
Bewertung
Die Bewertung des Versicherungsvertrags fußt auf einem einem 'Bausteinansatz', der sich durch eine aktuelle
Beurteilung des Vertrags auszeichnet und folgende Elemente umfasst:
 |
ein unverzerrter, wahrscheinlichkeitsgewichteter Durchschnitt der Zahlungsströme, deren Entstehen in dem Maße
erwartet wird, wie der Versicherer den Vertrag erfüllt (Erwartungswert); |
 |
die Auswirkungen aus dem Zeitwert des Geldes; und |
 |
eine Marge. |
Die Bausteine würden verwendet, um die Kombination aus Rechte und Pflichten, die sich aus einem
Versicherungsvertrag ergeben, zu bemessen, statt Rechte und Pflichten getrennt voneinander zu ermitteln. Die
Kombination von Rechten und Pflichten würde auf Nettobasis dargestellt.
Angaben
Hinsichtlich Angaben wird im Entwurf vorgeschlagen, dass Unternehmen qualitative und quantitative Informationen über:
 |
die Beträge, die sie im Abschluss aus der Entstehung von Versicherungsverträgen ansetzen, und |
 |
Art und Ausmaß von Risiken aus Versicherungsverträgen |
vorlegen.
|
Zum Entwurf ED/2010/8 kann bis zum 30. November 2010 Stellung genommen werden. Weiterführende Informationen:
Juli 2010: Presseerklärung von Deloitte zu den IASB-Vorschlägen zu Versicherungsverträgen
In Ergänzung unserer unmittelbar vorhergehenden Nachricht geben wir bekannt, dass Deloitte eine
Presseerklärung zur Herausgabe des Entwurfs ED/2010/8 Versicherungsverträge veröffentlicht hat. Mit dem Entwurf
werden fundamentale Änderungen an der Rechnungslegung von nach IFRS bilanzierenden Versicherungsunternehmen vorgeschlagen,
mit dem Ziel, sie einheitlicher und transparenter als bisher zu gestalten. Nachfolgend geben wir einen Ausschnitt aus der
Presseerklärung wieder:
| Angesichts der zunehmenden Übernahme der IFRS weltweit ist es keine Übertreibung anzunehmen, dass
dieser vorgeschlagene Bilanzierungsstandards eine globale Auswirkung hat und die Art und Weise, wie Versicherungsunternehmen
ihre Versicherungsverträge bemessen, über sie berichten und ihre Erfolgskraft beurteilen, fundamental ändern kann", sagt
Joel Osnoss, Global IFRS Leader für Mandanten und Märkte bei Deloitte Touche Tohmatsu.
Francesco Nagari, Global IFRS Leader für Versicherungen bei Deloitte, nahm wie folgt Stellung: "Die
Veröffentlichung des Standardentwurfs ist ein einschneidendes Ereignis in dem 13 Jahre währenden Projekt des IASB zur
Entwicklung eines einheitlichen Standards für die Bilanzierung von Versicherungen und wird eine bedeutende Auswirkung
auf Versicherer rund um die Welt haben. Dem vorgeschlagenen IFRS zufolge würden alle Versicherungsverträge dies
schließt Lebens- wie Nichtlebensverträge ein unter Verwendung derselben Bausteine bemessen werden, die auf
abgezinsten, wahrscheinlichkeitsgewichteten besten Schätzungen für Zahlungsströme fußen."
|
Weiterführende Informationen:
 |
Presseerklärung
Deloitte zur Veröffentlichung des IASB-Standardentwurfs für einen neuen International Financial Reporting Standard
für Versicherungsverträge |
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IFRS in Focus-Newsletter mit dem Titel
Versicherungsverträge verfasst, in dem die Vorschläge des IASB
erläutert werden: IFRS in Focus-Newsletter
Versicherungsverträge (in englischer Sprache, 105 KB).
Diskussion auf der Sitzung von IASB und FASB im Januar 2011
Stabsmitarbeiter von IASB und FASB auf dem Projekt zu Versicherungsverträgen stellten die Zusammenfassung
der Auswertung der Stellungnahmen zum Standardentwurf ED/2010/8 (IASB) bzw. zum Diskussionspapier
Versicherungsverträge (FASB) vor. Die Stabsmitarbeiter und die Boards identifizierten mehrere Sachverhalte
'ersten Ranges' in den Stellungnahmen und als Ergebnis der sonstigen Erkundungsaktivitäten (einschließlich der
Gesprächsrunden mit den Adressaten, Feldversuche sowie anderweitige Sitzungen mit den Adressaten), die während
der Stellungnahmefrist durchgeführt wurden.
Die Boards, und hier vor allem der IASB, sehen sich dem Wunsch und der von IFRS-Nutzern zum Ausdruck gebrachten
Notwendigkeit ausgesetzt, einen IFRS so schnell wie möglich herauszubringen. Dabei gilt es allerdings die Bedenken
abzuwägen, dass qualitativ hochwertige Rechnungslegungsstandard durch beide Boards herausgegeben werden und
Qualität und nicht Zeitnähe die maßgebliche Zielsetzung der Boards sein sollten.
Die Boardmitglieder meinten, dass sich kein klarer Konsens bei jenen herausgeschält habe, die die Vorschläge
der Boards nicht mochten. Es gab eine Reihe an starken Mindermeinungen, jedoch kein Vorherrschen einer bestimmten
Alternative.
Zu den kritischen Sachverhalten, die der Stab ermittelt hat, gehören der Abzinsungssatz, die Risikomargen
und die Risikoanpassung, die Entbündelung von Elementen von Versicherungsverträgen, der geänderte/vereinfachte
Ansatz für Verträge mit kurzer Laufzeit sowie der Ausweis.
Als der Stab gefragt wurde, ob er bereits in der Lage gewesen sei, ein 'Ankerthema' zu bestimmen, in welche
Richtung man strategisch gehen und wie die Menge der noch einmal zu betrachtenden Sachverhalte während der
erneuten Beratungen minimiert werden könne, wurde deutlich, dass es keinen derartigen Sachverhalt gebe, obgleich
der Ausweis und die Risikomarge/Risikoanpassungen zusammen gesehen eine Richtung vorgeben mögen.
Im Rahmen der Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen. Gleichwohl deuteten mehrere Mitglieder beider
Boards ihre Sichtweise auf Gebieten an, bei denen sie eine gefestigte Meinung hatten. Dies war beispielsweise
bei der Darstellung des Abschlusses der Fall: Jedweder IFRS sollte wirtschaftliche Ungleichgewichte genau
abbilden und die Bilanzierung diese nicht verschleiern.
Der Beginn der Wiederaufnahme der Beratungen wird für Februar 2011 erwartet, wobei vermutlich einige
'erstrangige Themen' angesprochen werden, darunter der Vergleich des Ansatzes der Risikoanpassung mit jenem der
Verbundmarge sowie der Vergleich des Verbundmargenansatzes mit dem Restmargenansatz. Beides sind Sachverhalte,
bei denen IASB und FASB grundlegend unterschiedlicher Ansicht sind.
Lehreinheit: Der Abzinsungssatz
Die Boards hielten eine Unterrichtseinheit zu der Wahl des
Abzinsungssatzes ab. Bei der Einführung in die Sitzung wies der Stab
des IASB darauf hin, dass der IASB-Entwurf ED/2010/8 (und das
entsprechende Diskussionspapier des FASB) zwei Vorschläge für den
Abzinsungssatz enthalte. Für teilnehmende Versicherungsverträge, bei
denen ein Teil oder die Gesamtheit des Zeitpunkts und der Höhe der
Zahlungsströme, die im Rahmen des Vertrages entstehen, von der
Leistungsentwicklung der Vermögenswerte abhängen kann, muss die
Leistung der Vermögenswerte bei der Bewertung der entsprechenden
Versicherungsschuld berücksichtigt werden; dies geschieht entweder
im Abzinsungssatz oder an anderer Stelle der Bausteine. Bei den
nicht teilnehmenden Geschäftsvorfällen schlugen die Boards vor, dass
der Abzinsungssatz ein risikoloser Satz zuzüglich einer
Liquiditätsanpassung sein solle, wobei das eigene
Nichterfüllungsrisiko des Versicherers außer acht gelassen werden
solle.
Als Ergebnis der Einbindungsaktivitäten und Stellungnahmen hat
der Stab drei Gruppen von Abzinsungssätzen identifiziert, die
Kandidaten für den sachgerechtesten Abzinsungssatz sein könnten:
 |
Aufbau eines Abzinsungssatzes
von unten her, wobei einem risikoloser Zinssatz
bestimmte Faktoren hinzugefügt
werden, die für die Bewertung der
Schuld von Belang sind |
 |
Beginn von oben nach unten,
wobei tatsächliche oder geschätzte
Vermögensrenditen der Ausgangspunkt
sind und dann bestimmte Faktoren
gestrichen werden, die als für die
Bewertung der Schuld irrelevant
identifiziert werden |
 |
Verwendung eines beobachtbaren
Abzinsungssatzes (beispielsweise
Zinssätze hochwertiger
Unternehmensanleihen) als
pragmatische Lösung, um den Aufbau
von unten her oder der Beginn von
oben her annäherungsweise
widerzuspiegeln. |
Den Boards wurden drei Präsentationen vorgestellt, bei denen
verschiedenen Ansätze vorgestellt wurden, die von oben her beginnen.
Die Präsentationen kamen von Robert Esson (NAIC); Francesco Nagari und Andrew Smith (Deloitte LLP);
und Nick Bauer (Eckler Ltd). In jeder Präsentation sollten die
folgenden Fragen beantwortet werden:
 |
Wie spiegelt
dieser Abzinsungssatz die Merkmale der
Schuld wieder? |
 |
Welche
Faktoren und Risiken werden bei diesem
Zinssatz berücksichtigt oder ausgeschlossen? |
 |
Was sind die
Sensitivitäten sowohl der Vermögenswerte als
auch der Schulden in Bezug auf die Faktoren
in diesem Zinssatz? |
 |
Wie
kompliziert ist es in der Praxis, diesen
Zinssatz zu bestimmen? |
Die Boardmitglieder hinterfragten in jeder Präsentation bestimmte
Aspekte, baten um Klarstellung oder äußerten Bedenken in Bezug auf die
vorgeschlagenen Methoden.
Entscheidungen wurden weder gefordert noch gefällt.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB im Februar 2011
Erwerbskosten
Die Boards erörterten die Bilanzierung von Erwerbskosten bei
Versicherungsverträgen. Es war schwer, der Diskussion zu folgen,
und dies wurde durch den Stab nicht erleichtert, der versuchte,
ein wesentliches Element seiner Empfehlungen "klarzustellen",
und doch nur die Boardmitglieder weiter verwirrte. Die
Boardmitglieder waren offensichtlich nicht bereit, ein
Berichterstattungsmodell für Versicherungsverträge zu
entwickeln, das sich ganz wesentlich von dem unterschied, das
für Erlöserfassungen entwickelt worden ist.
Die Boards entschieden vorläufig, dass für ausgegebene
Verträge einige Erwerbskosten in die erstmalige Bewertung von
Versicherungsverträgen als vertragliche Kapitalflüsse einfließen
sollten, während andere Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand
erfasst werden sollten - diese Bestimmung sollte auf
Portfolioebene erfolgen.
Die Boards erörterten dann, ob Erwerbskosten, die in die
Kapitalflüsse von Versicherungsverträgen aufgenommen sind, auf
diejenigen beschränkt werden sollten, die auf Portfolioebene
direkt sind (beispielsweise Gehälter) oder zusätzlich (also Boni
und Kommissionen) oder diejenigen die "direkt und direkt und
zusätzlich" sind. Der Stab war der Meinung, dass diese
Hilfskonstruktion notwendig sei, um Missbrauch zu vermeiden, da
US-amerikanische Erfahrungen neue Erfindungen bei der
Interpretation von "direkt und zusätzlich" gezeigt hätten. Die
Boards erörterten außerdem, ob es eine weitere Beschränkung nur
auf erfolgreiche Verträge geben solle. (Verschiedene
Boardmitglieder zeigten sich ob der gezogenen Unterscheidung
verwirrt, da ein Portfolio nur aus emittierten (erfolgreichen)
Verträgen bestehen könne.) Die Boardmitglieder waren bei diesem
Sachverhalt geteilter Meinung, und vor dem Hintergrund, dass
nicht alle Boardmitglieder anwesend waren, wird dieser
Sachverhalt auf einer künftigen Sitzung erneut erörtert werden.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB im März 2011
Die Agendapapiere 2A und 2B sollten ursprünglich auf der
regulären Boardsitzung im Februar 2011 erörtert werden, wurden
aber aus Zeitgründen auf diese Sondersitzung verschoben.
Festscheibung des Abzinsungssatzes (Agendapapier 2A)
Der Stab stellte den Boards ein Papier zur Erörterung vor,
bei dem es um die Verwendung von festgeschriebenen
Abzinsungssätzen ging. Im Entwurf/Diskussionspapier war
ursprünglich vorgeschlagen worden, einen nicht festgeschriebenen
Abzinsungssatz zu verwenden, und viele Ersteller hatten
angemerkt, dass unter anderem ein nicht festgeschriebener
Abzinsungssatz den wirtschaftlichen Gehalt vieler
Versicherungsverträge nicht adäquat widerspiegeln und zu
größerer Volatilität führen würde, und es wurden Parallelen
gezogen zwischen der Behandlung von anderen finanziellen
Vermögenswerten und Schulden und Versicherungsverträgen.
Der Stab hat diese Stellungnahmen erwogen, aber er konnte den
Gehalt der vorgebrachten Argumente nicht erkennen und kam
deshalb zu dem Schluss, den Boards vorzuschlagen, dass der
Abzinsungssatz weiterhin nicht festgeschrieben sein sollte.
Ohne viel Diskussion stimmten die Boards einstimmig den
Empfehlungen des Stabs zu.
Abzinsung von Schulden aus Verträgen, die keine Lebensversicherungen sind (Agendapapier 2B)
Der Stab stellte den Boards ein Papier vor, in dem es darum
ging, ob bestimmte (also kurzfristige)
Nichtlebensversicherungsverträge von der Abzinsung ausgenommen
werden sollten. Dieses Papier ist aus Bedenken entstanden, die
in den Stellungnahmen vorgebracht worden waren, insbesondere von
Sach-/Unfallversicherern in den Vereinigten Staaten, dass die
Anwendung von Abzinsung auf kurzfristige
Nichtlebensversicherungsverträge diese Verträge nicht
sachgerecht abbilden würde.
Nach Untersuchung dieser Bedenken schlug der Stab den Boards
nun Folgendes vor:
 |
Von der
Abzinsung werden kurzfristige, beschränkte
Ansprüche ausgenommen, bei denen der
Erfüllungszeitraum weniger als ein Jahr nach
Eintritt des Versicherungsfalls beträgt. |
 |
Abzinsung wird
auf alle Ansprüche mit langem
Schadennachlauf und vernünftigerweise
einzuschätzendem Vergütungsmuster
angewendet. |
 |
Abzinsung wird
auf alle Ansprüche mit langem
Schadennachlauf angewendet, bei denen der
Betrag und der Zeitpunkt des
Kapitalabflusses ungewiss ist. |
Die Boards verbrachten erheblich Zeit mit der Erörterung des
ersten Vorschlages des Stabs. Es wurden Bedenken erhoben, dass
dieser Vorschlag dazu führen würde, dass es möglich würde, dass
Ansprüche bis zu zwei Jahre nach Vertragsbeginn erfüllt würden,
um Abzinsung zu vermeiden. Es wurde darauf hingewiesen, dass das
Papier zwar nur Nicht-Lebensversicherungsansprüche behandeln
würde, dass aber die Formulierungen so interpretiert werden
könnten, dass bestimmte Arten von Lebensversicherungsansprüchen
beinhaltet sein könnten (beispielsweise kurzfristige
Versicherungen). Einige Boardmitglieder schlugen vor, sich auf
das Wesentlichkeitskonzept zu verlassen, dass in den IFRS
allgemein angewendet wird, aber andere Boardmitglieder lehnten
dies ab, weil sie sagten, dass die Boards niemals richtig die
Anwendung der Wesentlichkeite definiert hätten, und dass diese
von Rechtskreis zu Rechtskreis variierte.
Trotz der ausführlichen Diskussion konnten die Boards bei
diesem Sachverhalt insgesamt keine Einigung erzielen und wiesen
den Stab an, weitere Untersuchungen durchzuführen und den
Sachverhalt noch einmal im Rahmen der Erörterung des
modifizierten Ansatzes für Verträge mit kurzer Laufzeit
vorzustellen.
In Bezug auf den zweiten Vorschlag des Stabs wurden keine
Streitpunkte identifiziert, aber einige Boardmitglieder erhoben
Bedenken, weil sie keinen Unterschied zwischen den Vorschlägen
zwei und drei sehen konnten. Der Stab erläuterte den Boards,
dass diese Aufteilung aus den gegenwärtigen Abzinsungspraxis in
Bezug auf Ansprüche, die in Vorschlag zwei dargestellt würden,
und Bedenken von vielen Stellungnahmenden zum
Entwurf/Diskussionspapier herrührte, die der Abzinsung von
ungewissen Ansprüchen betrafen. Der Stab gab zu, dass er sich
keine realen Umstände vorstellen könne, in denen die Vorschläge
zwei und drei zu Unterschieden in der Praxis führen würden.
Insgesamt unterstützten beide Boards die Empfehlungen für
Vorschläge zwei und drei des Stabs, aber sie wiesen darauf hin,
dass es möglicherweise in der Entwurfsphase noch zu weiteren
Überarbeitungen kommen könnte.
Anwendungsbereich (Agendapapier 2D)
Der Stab stellte ein Papier vor, mit dessen Hilfe die Boards
einen Sachverhalt erörtern sollten, der im
Entwurf/Diskussionspapier identifiziert worden war und der sich
auf den vorgeschlagenen Anwendungsbereich des Standards zu
Versicherungsverträgen bezieht. In dem Papier ging es nicht um
Finanzgarantieverträge oder Finanzinstrumente, die ein diskretes
teilnehmendes Merkmal aufweisen. Diese beiden Sachverhalte
werden von den Boards später erörtert werden.
Die wesentlichen Bedenken, die in Bezug auf den Entwurf/das
Diskussionspapier vorgebracht wurden, betrafen die Behandlung
von Verträgen mit festen Dienstleistungsgebühren. Einige
Stellungnahmende hatten sich besorgt geäußert, dass die
Formulierung, die im Entwurf/Diskussionspapier vorgeschlagen
wurde, dazu führen würde, dass Verträge, die eindeutig nicht
versicherungsbezogen seien (beispielsweise Verträge mit
festgesetzten Dienstleistungsgebühren für die
Zurverfügungstellung von Rechtsbeistand) in den
Anwendungsbereich des Standards zu Versicherungsverträgen fallen
würden.
Der Stab schlug vor, dass die Ausnahme vom Anwendungsbereich
für Dienstleistungsverträge mit festgesetzter Gebühr auf solche
Verträge beschränkt werden sollte, deren hauptsächlicher Zweck
die Erbringung von Dienstleistungen ist und die für den
modifizierten Ansatz für kurzfristige Verträge in Frage kämen.
Die Boards erörterten diesen Sachverhalt ausführlich. Es
wurde Bedenken Ausdruck gegeben, dass die derzeitig vom Stab
vorgeschlagene Formulierung dazu führen würde, dass
Nicht-Versicherer ihre Verträge anhand der Definition von
Versicherungsverträgen beurteilen und bestimmen müssten, ob
Verträge (einschließlich derer, die eindeutig nicht der
Erbringung von Versicherungsleistungen dienten) in den
Anwendungsbereich des modifizierten Ansatzes für Verträge mit
kurzer Laufzeit fallen würden. Eine Reihe von Verbesserungen
wurden vorgeschlagen (beispielsweise eine Entscheidung auf
alleiniger Grundlage des Gehalts des Produkts und Verwendung von
Entbündelung, um die Versicherungskomponenten herauszutrennen),
aber keine allgemein akzeptierte Lösung konnte gefunden werden.
Die Boards stimmten vorläufig dem Vorschlag zu, Verträge über
Dienstleistungen mit festgesetzten Gebühren, die hauptsächlich
darauf abzielten, Leistungen zu erbringen, die keine
Versicherungsleistungen sind, vom Anwendungsbereich auszunehmen,
und wiesen den Stab an, den Bezug auf den modifizierten Ansatz
für kurzfristige Verträge zu streichen und den Sachverhalt
weiter zu untersuchen. Die Boards schlugen vor, dass dieser
Sachverhalt sachgerechterweise im Rahmen ihrer Erörterungen in
Hinblick auf die Definition eines Versicherungsvertrags
behandelt werden solle.
Der Stab bat die Boards außerdem, Stellung zu den Ausnahmen
vom Anwendungsbereich zu beziehen, die nicht gesondert erörtert
worden waren:
 |
Produktgarantien,
die von einem Hersteller, Groß- oder
Einzelhändler gewährt werden; |
 |
Vermögenswerte
und Schulden eines Arbeitgebers im Rahmen
von Sozialleistungsplänen und
Rentenverpflichtungen, die im Rahmen von
leistungsorientierten Rentenplänen berichtet
werden; |
 |
vertragliche
Rechte oder Pflichten, die von der künftigen
Nutzung eines nichtfinanziellen
Vermögenswerts oder des Rechts auf dessen
Nutzung abhängen; |
 |
Restwertgarantien,
die von einem Hersteller, Groß- oder
Einzelhändler gewährt werden, sowie
Restwertgarantien eines Leasingnehmers, die
eingebetteter Bestandteil eines
Finanzierungsleasings sind; |
 |
bedingte
Gegenleistungen, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses zu leisten
oder zu erhalten sind; und |
 |
direkte
Versicherungsverträge, die das Unternehmen
hält (also direkte Versicherungsverträge,
bei denen das unternehmen der Versicherte
ist). |
Unter Vorbehalt der oben dargestellten Diskussion der
Definition eines Versicherungsvertrags kamen die Boards
einstimmig überein, dass diese Ausnahmen vom Anwendungsbereich
so bleiben sollten, wie im Entwurf/Diskussionspapier
vorgeschlagen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2011
Zusammenfassung Aktueller Stand der Erörterungen (Papier 5/63)
Der Stab stellte den Boards ein kurzes Papier vor, in dem der
gegenwärtige Stand des Versicherungsprojekts und die bisher
getroffenen Entscheidungen zusammengefasst wurden. Das Papier wurde
nicht groß diskutiert, und das wichtigste Ergebnis ist, dass der
Juni 2011 nun offiziell noch ein "Arbeitsmonat" ist, der zu einer
endgültigen Abstimmung über den Standard und zu einer
Veröffentlichung des Standards vermutlich im Juli 2011 führen wird.
Top-Down-Ansatz beim Diskontierungssatz (Papier 5A/63A)
Der Stab stellte den Boards ein Papier vor, das der Anwendung der
vorläufigen Entscheidung der Boards vom 17. Februar, sowohl
Top-Down- als auch Bottom-Up-Ansätze für die Bestimmung des
Diskontierungssatzes zuzulassen, mit Schwerpunkt auf nicht
teilnehmende Verträge gewidmet war.
Der Stab empfahl, dass die Boards die folgenden
Anwendungsleitlinien in den endgültigen Standard aufnehmen sollten:
 |
Der Top-Down-Zinssatz ist kein
vermögensspezifischer Zinssatz sondern
sollte so bestimmt werden, dass er die
Merkmale der Verbindlichkeit aus dem
Versicherungsvertrag widerspiegelt. |
 |
Eine angemessene Ertragskurve sollte auf
Grundlage von aktuellen Marktinformationen
bestimmt werden. Die Ertragskurve kann die
tatsächlichen Vermögenswerte widerspiegeln,
die der Versicherer hält, oder auf einem
Referenzportfolio (keinem replizierenden
Portfolio) basieren, das bestimmt wird, um
die Merkmale der Versicherungsschuld
widerzuspiegeln. |
 |
Wo es keine beobachtbaren Marktwerte für
einzelne Punkte auf der Ertragskurve gibt,
sollte der Versicherer einen Schätzung
verwenden, die im Einklang mit den
Leitlinien der Boards zu Schätzungen steht
insbesondere sind die Leitlinien zu
Finanzinstrumenten der dritten Ebene in den
Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert zu berücksichtigen. |
Der Stab bestätigte, dass es im endgültigen Standard heißen wird,
dass Kapitalflüsse, die für eine
Top-Down-Diskontierungssatzbewertung verwendet werden, angepasst
werden sollten, um die Kapitalflüsse der Versicherungsschuld
widerzuspiegeln. Insbesondere sollten sie in folgender Hinsicht
angepasst werden.
 |
Zeitliche
Unterschiede zwischen den Kapitalflüssen im
Referenzportfolio (oder den eigenen
Vermögenswerten des Versicherers) und denen
der Versicherungsschuld sollten so angepasst
werden, dass sie den tatsächlichen Grad
widerspiegeln, wie die Laufzeiten einander
entsprechen. |
 |
Sie sollten um
Risiken angepasst werden, die dem
Vermögenswert innewohnen aber keinen Bezug
zur Versicherungsschuld haben. |
Der Stab empfahl außerdem, dass aufgrund der Tatsache, dass
Versicherer, die einen Top-Down-Ansatz für die Bestimmung des
Diskontierungssatzes verwenden, es vermutlich schwierig gefunden
haben, einen Bottom-Up-Ansatz zu verwenden, keine weiteren
Anpassungen (zb für Liquidität/Illiquidität) vorgenommen werden
sollten.
Die Mitglieder der Boards stellten dem Stab eine Reihe von
Fragen, die generell darauf abzielten, ihr Verständnis der
betroffenen Sachverhalte zu vertiefen. Ein Boardmitglied schlug vor,
eine Praxishilfe für Nichtversicherungsunternehmen für diesen
Prozess zur Verfügung zu stellen, aber dieser Vorschlag wurde nicht
großartig unterstützt. Der Stab verdeutlichte außerdem, dass der
Top-Down-Diskontierungssatz kein vermögenswertbasierter
Abzinsungssatz ist. Er bleibt der Diskontierungssatz der die
Merkmale der Versicherungsschuld widerspiegelt (ebenso wie der
Bottom-Up-Zinssatz kein risikofreier Zinssatz ist); er wurde
lediglich auf einer anderen Grundlage bestimmt.
Insgesamt unterstützten die Boardmitglieder die Analyse des Stabs
und die Schlussfolgerungen, die er gezogen hat, ohne abweichende
Meinungen. Der Stab soll nun die Analyse abschließen und endgültige
Formulierungen für den Standard in Bezug auf die Wertfeststellung
von Abzinsungssätzen für nicht teilnehmende Verträge erarbeiten.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB im Mai 2011
Der IASB und der FASB kamen am 4. Mai zu einer Sondersitzung
zusammen, bei der das Versicherungsprojekt besprochen wurde.
Insbesondere sollte es um Entbündelung und teilnehmende Verträge
gehen. Die Sitzung war auf 2,5 Stunden angelegt aber nahm 3
Stunden in Anspruch, ohne dass teilnehmende Verträge besprochen
wurden. Das Thema wurde auf die nächste Sitzung verschoben.
Hintergrundinformationen zur Entbündelung (Agendapapier 1C / 66C)
Der Stab des IASB begann damit, dass er
Hintergrundinformationen und entsprechende Papiere zur
Entbündelung vorstellt, in denen einige Kommentare aus
Stellungnahmen zum Entwurf zu diesem Projekt zusammengefasst
waren. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass es für
schwierig gehalten werde, das Konzept "eng zusammenhängend" zu
interpretieren und anzuwenden. Daher wurde in den Stellungnahmen
um mehr Leitlinien und Beispiele gebeten. Der Stab wiederholte,
dass das Ziel der Entbündelung sei, dass die
Nichtversicherungsbestandteile eines Versicherungsvertrags
bewertet würden, wenn die Vorschriften eines anderen Standards
bessere Informationen bieten würden als der Bausteinansatz. Ein
Nichtversicherungsbestandteil ist einer, der unabhängig vom
Eintreten des Versicherungsfalls ausgeführt wird. Zu den
vorgestellten Informationen gab es keine Fragen.
Entbündelung von Waren und Dienstleistungen (Agendapapier 1D / 66D)
Der Stab stellte drei verschiedene Ansätze vor. Von diesen
empfahl der Stab den Ansatz C, der vorsieht, dass Waren und
Dienstleistungen aus einem Versicherungsvertrag nach den
Prinzipien herauszuspalten sind, die für die Identifizierung von
separaten Erfüllungspflichten im Rahmen des
Erlöserfassungsprojekts entwickelt worden sind. Nach der
Herausspaltung würden diese Waren und Dienstleistungen nach den
entsprechenden Vorschriften in den IFRS oder US-GAAP bewertet.
Die anderen vorgestellten Möglichkeiten waren die folgenden:
 |
A: Eine Entbündelung von Nichtversicherungsdienstleistungen
und -waren wird nur vorgeschrieben, wenn sie mit dem
Versicherungsschutz aus Gründen in einen Vertrag
zusammengefasst worden sind, die keinen wirtschaftlichen
Gehalt haben. |
 |
B:
Eine weitere Entbündelung von
Nichtversicherungsdienstleistungen
und -waren wird vorgeschrieben
(zusätzlich zu denen, die aus
Gründen zusammengefasst wurden,
die keinen wirtschaftlichen
Gehalt haben, wie in Ansatz A
beschrieben). |
Obwohl die FASB-Mitglieder der Empfehlung des Stabs allgemein
zustimmten, gab es ausführliche Diskussionen über den Abschnitt,
in dem vorgeschrieben wird, dass ein Unternehmen eine Ware oder
eine Dienstleistung zu entbündeln und separat als
Erfüllungspflicht zu bilanzieren hat, "wenn sich das
Übertragungsmuster der Ware oder der Dienstleistung von dem
Übertragungsmuster von anderen im Rahmen des Vertrags zugesagten
Waren oder Dienstleistungen unterscheidet". Diese Formulierung
ist aus dem Projekt zu Erlöserfassung übernommen, und der FASB
argumentierte, dass sie sich nicht gut auf ein
Verbindlichkeitsbewertungsmodell übertragen lasse, weil sie eine
eine Entbündelung in Fällen verhindern würde, in denen die
Bestandteile eindeutig nicht miteinander zusammenhingen aber das
gleiche Muster aufweisen würden. Die Mehrheit des FASB war daher
nur bereit, die Empfehlung des Stabs zu unterstützen, wenn
dieses Kriterium gestrichen oder bedeutend überarbeitet wird.
Der IASB unterstütze die Empfehlung des IASB allgemein.
Einige Mitglieder gaben zu bedenken, dass es ohne Leitlinien
schwierig sein könnte, die Prinzipien zu interpretieren, und
dass der Status klar gemacht werden muss, wenn Beispiele zur
Verfügung gestellt werden. Die meisten waren der Ansicht, dass
der Versicherungsstandard so weit wie möglich im Einklang mit
dem Erlöserfassungsstandard stehen sollte und dass daher das
Kriterium "Übertragungsmuster" eventuell weiter geprüft werden
müsste. Der IASB hielt fest, dass es zu einer Verwechselung der
beiden Ansätze kommen könnte, wenn der Erlöserfassungsansatz für
den Versicherungsstandard modifiziert werden würde. Daher
müssten in den beiden Standards identische Formulierungen
verwendet werden.
Der Stab erläuterte, dass die Begründung der Einführung des
Kriteriums "Übertragungsmuster" darin liege, dass alle
Dienstleistungen in einer Buchungseinheit zusammengehalten
werden sollten, wenn die Entbündelung nur aus
Darstellungsgründen erfolge, ohne Auswirkungen auf das
Nettoergebnis zu haben. Der IASB führte eine Abstimmung durch,
die ergab, dass die Mehrheit der Empfehlung zustimmt. Der IASB
bat den Stab, die verschiedenen vorgebrachten Bedenken zu
berücksichtigen und den Sachverhalt bei der demnächst
stattfindenden Sitzung der Arbeitsgruppe für Versicherungen (Insurance Working Group, IWG)
zu besprechen, die am 16. Mai stattfindet.
Entbündelung von Anlagekomponenten (Agendapapier 1E / 66E)
In dem Papier wird die Bedeutung von "Anlagekomponente"
untersucht, dem Kriterium, das zu berücksichtigen ist, wenn die
Anlagekomponente aus dem Versicherungsvertrag herausgespalten
wird und wenn die Frage untersucht wird, ob sie im Einklang mit
den Vorschriften für Finanzinstrumente in den IFRS oder US-GAAP
angesetzt und bewertet werden soll. Der Stab betonte noch einmal
die Zielsetzung, dass der Nutzen im Vergleich zu den Kosten
überwiegen sollte.
Die Empfehlung des Stabs lautet, dass "explizite Salden in
Versicherungsverträgen, die die festgelegten Kriterien erfüllen,
herausgespalten werden sollten. Die festgelegten Kriterien sind
aus denjenigen abgeleitet, die im Rahmen des
Erlöserfassungsprojekts für die Identifizierung von separaten
Erfüllungspflichten entwickelt worden sind. Wenn der Saldo die
festgelegten Kriterien erfüllt, sollte dieser Bestandteil im
Einklang mit den Vorschriften für Finanzinstrumente in den IFRS
oder US-GAAP bilanziert werden."
Der FASB eröffnete die Diskussion, indem er sich verwirrt
über die Definition des expliziten Saldos zeigte und fragte, ob
der Rückkaufwert (Cash surrender value, CSV) als expliziter
Saldo qualifizieren würde. Der Stab stellt klar, dass er den
Rückkaufwert als integralen Bestandteil des Vertrags ansehen
würde und ihn daher als impliziten Saldo sehen würde. Einige
Boardmitglieder des FASB waren von den Erläuterungen des Stabs
nicht überzeugt. Sie stimmten der Empfehlung zwar allgemein zu,
baten aber um weitere Klarstellung oder Neuformulierung des
"expliziten Saldos".
Der IASB erörterte die Empfehlung des Stabs kurz und stimmte
ihr allgemein zu, aber er bat darum, dass der Sachverhalt von
der IWG bei ihrer demnächst stattfinden Sitzung besprochen wird.
Die beiden anderen Bestandteile der Empfehlung des Stabs,
also die Kriterien für die Entbündelung und die Bewertung,
wurden vom IASB ganz kurz erörtert und allgemein unterstützt. Es
wurde jedoch darum gebeten, dass eine Formulierungsklarstellung
in Bezug auf die Treiber vorgenommen wird, die Auswirkungen auf
das Versicherungsrisiko haben, das der Versicherer eingegangen
ist, was sowohl die vom Versicherten eingezahlten Beträge und
das Anlageergebnis sind.
Obwohl der FASB die Empfehlung des Stabs ebenfalls allgemein
unterstützte, war es ihm ein großes Anliegen, dass die Kriterien
so effizient wir möglich formuliert werden sollten, damit man
nicht mehr als einmal durch den Einschätzungsprozess laufen
müsse, beispielsweise für Salden und für Waren und
Dienstleistungen. Nach dieser Aussage entschied der FASB, zu
diesen Fragen nicht abzustimmen, da er der Meinung war, dass sie
von ähnlichen Sachverhalten abhingen, wie die, die bei der
Erstbewertung eines Finanzinstruments identifiziert worden sind.
Wiederum wurde entschieden, dass die IWG diesen Sachverhalt
besprechen sollte.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2011
Die Sitzung war ausgiebig, begann eine Stunde früher als geplant und endete eine Stunde später.
Die Boards erwogen eine verbale Zusammenfassung zu Erkundigungsmaßnahmen bei den Anlegern, die über die letzten paar Monate stattgefunden hatten.
Die Stabsmitarbeiter fassten sie mit den Worten zusammen, dass es zwei große Themenbereiche gebe, die sich aus den Erkundigungen ergeben hätten. Soweit
sie dies verstanden hätten, wollten Anleger Folgendes sehen:
 |
Mehr Hinweise einer Absicht der Boards, ihren Sichtweisen und Bedenken zuzuhören. Allerdings meinte der Stab auch, dass man widersprüchliche
Sichtweise und Bitten von Anlegers erhalten habe; sowie |
 |
eine Bilanzierungsstandards, bei dem wirtschaftliche Volatilität und Volumeninformationen berichtet werden und sie mit Einsichten zu den
Auswirkungen von Ermessensbewertungen sowie zu den Änderungen dieses Ermessens versorgt, insbesondere wenn sie von Zinssatzänderungen abhingen. |
Anwendungsbereich Dienstleistungsverträge mit fester Gebühr
Stabsmitarbeiter des FASB leiteten die Diskussion zu diesem Sachverhalte und erinnerten die Boards daran, dass man sich im vergangenen März vorläufig
darauf verständigt habe, bestimmte Arten von Verträgen mit fester Gebühr aus der Definition einer Versicherung auszuklammern.
Die Stabsmitarbeiter empfahlen, Verträge mit fester Gebühr, bei denen als Kernzweck eine Dienstleistung erbracht werde, aus dem Anwendungsbereich des
Standards zu Versicherungsverträgen auszuklammern, wenn sie alle der folgenden Eigenschaften aufwiesen:
- Die Verträge werden nicht auf Grundlage einer Beurteilung der mit dem einzelnen Kunden verbundenen Risiken bepreist,
- die Verträge entschädigen Kunden typischerweise durch eine Sachleistung statt einer Geldzahlung und
- die Art des übertragenen Risikos bezieht sich im Wesentlichen auf eine 'Übernutzung' der Dienstleistungen.
In der Diskussion wurden bestimmte Vereinbarungen im Graubereich erwogen, darunter der Ersatz einer Windschutzscheibe, die Reparatur einer Straße,
Gewährleistungen und Gesundheit. Die Boards wollten sicherstellen, dass sie verstünden, wo bestimmte Verträge aus dem Anwendungsbereich herausfallen.
Im Großen und Ganzen gab es breite Unterstützung von den Boards, ungeachtet einiger offener Frage zu bestimmten Verträgen wie Gewährleistungen oder
gesundheitsbezogene Verträge. Die Empfehlung des Stabs wurde von den beiden Boards einstimmig genehmigt, vorbehaltlich einiger sprachlicher Überarbeitungen
und der Hinzufügung von Anwendungsleitlinien oder Beispielen.
Ausweis Gesamtergebnisrechnung
Die Stabsmitarbeiter erinnerten die Boards daran, dass auf der Junisitzung Ausweisalternativen vorgestellt worden waren, zu denen die Boards
weitere Informationswünsche geäußert hatten. Die Stabsmitarbeiter umrissen die Alternativen mit veranschaulichenden Beispielen zum empfohlenen
Ausweis, wobei sie hervorhoben, welche Informationen unmittelbar in der Bilanz und im Anhang vonnöten sei und wie sich die Empfehlung im
Bausteinansatz (Building Blocks Approach, BBA) und dem Ansatz der Prämienallokation (Premium Allocation Approach, PAA) ausnehme. Die Stabsmitarbeiter
meinten, dass sie zu dem Schluss gekommen seien, dass ein eigenständiger Ausweis der BBA- und PAA-Posten nützlich sei.
Die Stabsmitarbeiter fragten, ob die Boards zustimmten, dass der Versicherer Folgendes angeben solle:
- die Marge für die Risikoübernahme aus den Verträgen, die nach dem BBA bilanziert werden;
- einige bestimmte Komponenten der BBA-Marge für die Risikoübernahme wie im Vorschlag des Stabs ausgeführt;
- die Marge für die Risikoübernahme aus den Verträgen, die nach dem PAA bilanziert werden; und
- einige bestimmte Komponenten der PAAA-Marge für die Risikoübernahme wie im Vorschlag des Stabs ausgeführt
Daneben fragten die Stabsmitarbeiter, welchen der nachfolgenden Empfehlungen die Boards zustimmten und welche Ausweiszeilen mindestens unmittelbar
in der Gesamtergebnisrechnung gezeigt werden sollten.
Die Empfehlungen sahen wie folgt aus:
Empfehlung A Gib die Marge für die Risikoübernahme entweder insgesamt oder aufgeteilt in BBA- und PAA-Verträge an, wobei die
Vorschrift erhoben wird, verdientes Prämieneinkommen und Aufwendungen für die Schadenregulierung bei PAA-Verträgen sowie fällige Prämien für BBA-Verträge
gesondert zu zeigen; oder
Empfehlung B Vorschreibung lediglich der BBA-Marge für die Risikoübernahme in der Gesamtergebnisrechnung und Belassung der fälligen
PAA- und BAA-Prämien als Sachverhalte, die im Anhang anzugeben wären, wobei das Methodenwahlrecht eingeräumt würde, sie unmittelbar in der
Gesamtergebnisrechnung zu zeigen.
Die Stabsmitarbeiter meinten, dass Volumeninformationen bei Empfehlung A unmittelbar in der Gesamtergebnisrechnung gezeigt würden, während bei
Empfehlung B die Information im Anhang angegeben werden könne und dies zu einem Ansatz führen würde, der eine ähnliche Gesamtergebnisrechnung
für reine Versicherer wie für Konglomerate mit Versicherungstätigkeiten hervorbrächte. Bei Empfehlung A käme stets der allgemeine Wesentlichkeitsgrundsatz
zum Tragen.
Empfehlung C (ergänzend von einem IASB-Mitglied vorgeschlagen) Verbinde BBA und PAA in getrennten Spalten, die sich auf das
zugrundeliegende Geschäftsmodell bezögen (d.h. Leben- und Nichtlebenbereich mangels einer besseren Definition zu diesem Zeitpunkt), wobei nur zwei
Posten unmittelbar in der Gesamtergebnisrechnung zu zeigen wären: die Summe der verdienten und fälligen Prämien, wobei letztere um Änderungen der
BBA-Schuld angepasst würde, und die Zeile mit der Marge aus der Risikoübernahme. Das IASB-Mitglied, das diesen Vorschlag unterbreitete, meinte, dass
dieser Ansatz Informationen vergleichbarer mit Unternehmen außerhalb des Versicherungssektors machen würde.
Die Stabsmitarbeiter meinten, sie hätten das Gefühl, dass Empfehlung C komplex sei, dass Änderungen der Schuld auch die Auswirkung von Schäden und
Nutzen beinhalteten und dass die Prämiengröße für den BBA-Teil dieses Ausweispostens eine abgeleitete Zahl statt des echten Prämienbetrags sei.
Das IASB-Mitglied, das Empfehlung C vorgeschlagen hatte, veranschaulichte anhand von Beispielen, warum er nicht der Ansicht sei, dass die Größe als
abgeleiteter Betrag angesehen werden sollte und dass er ihre Relevanz für Anleger durchaus sehen könne.
Es folgte eine lebhafte, wenn auch unschlüssige Diskussion, bei der wir vor allem feststellten, dass die Boards sich lediglich darauf verständigten,
dass die Empfehlungen in unterschiedlichem Licht erschienen, wenn es eine weitergehende Entbündelung der Einlagenkomponenten gebe.
Alle konzedierten, dass die Nutzer Volumeninformationen (z.B. Prämien) und die Marge aus der Risikoübernahme sehen wollten. Man stellte ferner fest,
dass Versicherer verpflichtet werden könnte, lediglich die Prinzipien in IAS 1 anzuwenden, um die Notwendigkeit der Hinzufügung bestimmten Ausweisposten
in der Gesamtergebnisrechnung zu adressieren. Mit diesen Erwägungen, die nicht so aussahen, als stellten sie vorläufige Entscheidungen dar, baten die
Boards die Stabsmitarbeiter, diesen Sachverhalt erneut vorzulegen und dabei Beispiele zu verwenden, die Empfehlung C untersuchten und die verschiedenen
Unternehmensarten veranschaulichten.
Die Boards behandelten die verbleibenden Fragen aus dem Paper des Stabs nicht.
Ausweis Bilanz
Die Stabsmitarbeiter fragten, ob die Boards bei BBA-Verträgen zustimmten, dass Versicherer die folgenden Komponenten getrennt zeigen sollten,
und zwar entweder in der Bilanz oder im Anhang (in diesem Fall müssten die Beträge zu den Bilanzwerten übergeleitet werden):
- Erwartete zukünftige Zahlungsströme;
- Risikoanpassung (IASB);
- Restmarge (IASB);
- die einzige Marge, wo maßgeblich (FASB);
- der Effekt der Abzinsung
Die Boards stimmten dieser Empfehlung uneingeschränkt zu. Als Reaktion auf den Vorschlag eines FASB-Mitglieds zu erwägen, ob Erwerbskosten
ebenfalls eigenständig in der Bilanz als Vermögenswert ausgewiesen werden könnten, verständigten sie sich allerdings darauf, dass der Stab dies
auf einer künftigen Sitzung weiter verfolgen solle.
Die Stabsmitarbeiter fragten sodann, ob die Boards für Verträge, die unter dem PAA bewertet würden, zustimmen würden, dass die Schuld für die
noch nicht abgelaufene Deckung (d.h. jene auf Grundlage der Methode der nicht verdienten Prämien) getrennt von der Schuld für eingetretene Schäden
angegeben werden sollte (immer auf Grundlage der BAA).
Die Boards stimmten dieser Empfehlung einstimmig zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2011
Der IASB kam am 15. November zu einer Unterrichtseinheit zu Restmargen zusammen. Während der zweistündigen Sitzung stellt der IASB-Stab Papiere
vor und bat den Board um seine Sichtweise zu bestimmten Fragestellungen, ohne dass er ihn formell um eine Entscheidungsfindung bat. Obwohl
Stabsmitarbeiter des FASB per Videokonferenz zugeschaltet waren, nahmen sie an der Diskussion nicht teil, weil der FASB den Weg einer einzigen
Kompositmarge bevorzugt.
In dem ersten Papier mit dem Titel "Welche Schätzungsänderungen führen zu Anpassungen des Restmarge?" werden die Schätzungsänderungen
diskutiert, die zu einer Anpassung einer entsperrten Restmarge führen würden; dabei wir angenommen, dass die vorläufig Entscheidung, Margen
anzupassen, um Änderungen in den Zahlungsströmen widerzuspiegeln, weiterhin gilt. Der Stab bat den IASB um seine Sichtweise, ob sämtliche
Schätzungsänderungen, die zur Bemessung der Schuld aus dem Versicherungsvertrag verwendet werden, zu einer Anpassung der Restmarge führen sollten,
und wenn dies nicht so sei, welche Änderungen dazu führen sollten und welche nicht.
Nach ziemlich langer Diskussion bestand eine klare Präferenz unter den Boardmitglieder für ein Entsperren lediglich nicht-finanzieller
Schätzungen (d.h. jedwede Änderungen, die sich auf den Abzinsungssatz und die Risikoanpassung beziehen, sollen nicht auf die Risikomage durchschlagen
(unter der Annahme der vorläufigen Entscheidung, dass es bei der Entsperrung bliebe)). Man machte dem Stab gegenüber gleichwohl klar, dass noch
viele Fragen unbeantwortet blieben und dass die Entwicklung konkreter Beispiele die Erörterungen viel produktiver gestalten würden.
Im zweiten Papier mit dem Titel "Restmargen — zwei Ansätze" wird der Ansatz zur Sperrung der Marge bei Zugang, wie im
Standardentwurf vorgeschlagen, dem Ansatz einer Anpassung der Restmarge zur Abbildung einiger oder aller Schätzungsänderungen gegenübergestellt.
Nach einer Zusammenfassung des Papiers fragte der Stab den IASB, welchen Ansatz er bevorzuge. Die Ansichten dazu waren geteilt; etwa die Hälfte
der Mitglieder, die sich dazu äußerten, hatten eine Präferenz für eine Entsperrung der Marge, während die andere Hälfte bevorzugte, den Ansatz aus
dem Standardentwurf beizubehalten. Wir stellten fest, dass ähnliche Argumente zur Verteidigung der jeweiligen Ansätze angeführt wurde; insbesondere
wurde das Maß an Komplexität als negatives Merkmal des jeweils anderen Ansatzes durch beide Lager genannt. Der Stab des IASB schien eher das Lager
derer zu unterstützen, die für eine Entsperrung waren, wenn sie hervorhoben, dass die Sperrung der Restmarge nicht so einfach sei, wie das erscheine,
und dass diejenigen, die sich zum Standardentwurf geäußert hatten, sich tatsächlich besorgt über die praktischen Auswirkungen einer Sperrung der
Restmarge gezeigt hatten.
Die anderen Papiere zur Aufteilung der Restmarge und zur Aufzinsung wurden nicht erörtert. Es findet am 16. November eine weitere Sitzung zu
Versicherungen statt, in der es um die Aufschlüsselung expliziter Salden geht.
IASB und FASB kamen am Folgetag zusammen, um die Aufschlüsselung expliziter Salden zu erörtern. Dieses Thema wurde bislang unter der Bezeichnung
'Entbündelung von nicht-Versicherungskomponenten' geführt.
Vor Beginn der Erörterung dieses Sachverhalts fassten Stabsmitarbeiter des IASB die Rückmeldungen zusammen, die man von der Arbeitsgruppe (AG) zu
Versicherungen am 24. Oktober 2011 erhalten hatte, als zwei Vertreter der Versicherungsbranche ihre Vorschläge zu einer OCI-Lösung für die
Versicherungsbilanzierung vorgestellt hatten. Der Stab berichtete, dass die AG-Mitglieder eine Präferenz dafür ausgedrückt hatten, Vermögenswerte
und Schulden auf einheitlicher Grundlage zu bewerten entweder auf Grundlage aktueller oder kostenbasierter Werte ("aktuell-aktuell"-
oder "Kosten-Kosten"-Ansätze). Der "aktuell-aktuell"-Ansatz schien bevorzugt zu werden, falls in den endgültigen IFRS irgendetwas
entlang der vorgeschlagenen OCI-lösung zur Verringerung der aus der Rechnungslegungsanomalie entstehenden Volatilität aufgenommen wird. Der Stab
konzedierte, dass ungeachtet der bedeutenden Unterstützung, die unter den AG-Mitgliedern zu beobachten war, eine Reihe an Fragen zur OCI-Lösung
weiterhin unbeantwortet bleiben, vor allem hinsichtlich des Themas 'Angemessenheitstest für Schulden' sowie einer Entsperrung der Restmarge.
Man wendete sich sodann dem Papier zur Bilanzierung expliziter Salden zu. Der Stab hob seine Empfehlung hervor, wonach ein Saldo explizit sei,
wenn er eine Ansammlung eines monetären Betrags darstellt, die mit eine Gutschrift mit einer expliziten Rendite erfährt. Er stellte zudem klar, dass
man zwischen Entbündelung und Aufschlüsselung von Nicht-Versicherungskomponenten unterscheiden würde. Die Aufschlüsselung eines expliziten Saldos würde
allein zu Ausweiszwecken erfolgen, und der Versicherer würde die Zahlungen im Zusammenhang mit dem expliziten Saldo gemäß dem Bausteinansatz gemeinsam
mit allen anderen Zahlungen aus dem Versicherungsvertrag bewerten. Im Nachgang zu der erfolgten Bewertung würde er dann einen etwaigen expliziten
Saldo getrennt ausweisen. Der Stab stellt die ersten beiden seiner Fragen:
- Stimmen die Boards zu, dass alle expliziten Salden getrennt von der Schuld aus dem Versicherungsvertrag ausgewiesen werden sollten?
- Stimmen die Boards den folgenden Kriterien für die Identifizierung expliziter Salden zu?
Ein Vertrag besitzt einen expliziten Saldo, wenn die beiden folgenden Bedingungen vorliegen:
- Der Saldo ist eine Ansammlung des monetären Betrags aus Geschäftsvorfällen zwischen dem Inhaber der Police und dem Versicherer.
- Der Saldo erfährt eine Gutschrift mit einer expliziten Rendite. Eine Rendite ist explizit, wenn sie sich durch Anwendung eines der
beiden folgenden auf den Saldo ergibt: (1) eine vertragliche Formel, in der der Versicherer die Möglichkeit besitzt, die Rendite über
die Laufzeit des Vertrags anzupassen oder (2) eine Zuordnung, die sich unmittelbar aus der Leistung festgelegter Vermögenswerte ergibt.
Die FASB-Vorsitzende bat um Stimmen zu der ersten Frage und stellte heraus, dass man annehmen müsse, dass der Vorschlag des Stabs eine Bagatelle
sei, was die Aufschlüsselung von Salden angehe, und konzedierte, dass die Mitglieder um eine Erweiterung bitten mögen. Beide Boards stimmten dem zu;
allerdings sagten einige, dass anderweitige Sachverhalte der Erwägung und weiterer Nachforschungen bedürften. Die Boards entschieden, die zweite
Frage aufgrund der zugrundeliegenden Sachverhalte rund um die Frage, was einzubeziehen sei und wie er zu bewerten sei, zu umgehen und bevorzugten,
die anderen Fragen des Stabs zu beantworten. Der Stab brachte sodann die nächsten drei Fragen vor:
- Stimmen die Boards zu, dass sämtliche expliziten Salden und die damit verbundenen Vermögenswerte im Abschluss eines Versicherers zu
erfassen sind und nicht gegeneinander saldiert werden sollten?
- Stimmen die Boards zu, dass ein Versicherer explizite Salden und etwaige Dienstleistungen im Zusammenhang mit den expliziten Salden
zusammen mit den übrigen Komponenten von Versicherungsverträgen bewerten soll?
- Stimmen die Boards zu, dass explizite Salden unmittelbar in der Bilanz (statt im Anhang) getrennt von der Schuld aus dem Versicherungsvertrag
in einem Betrag ausgewiesen werden sollten, der gleich der Summe aus
- dem expliziten Saldo und
- einer Abgrenzung sämtlicher Gebühren und Renditen bis zum Berichtsstichtag
ist?
Der Stab wiederholte, dass explizite Salden nicht von der Versicherungskomponente des Vertrags aufgeschlüsselt und eigenständig bewertet würden.
Stattdessen würden sie gemeinsam mit den anderen Komponenten der Zahlungen unter einem Versicherungsvertrag bewertet. Allerdings führe ihre
Aussonderung aus dem Buchwert des Versicherungsvertrags zu einem von diesem getrennten Ausweis in der Bilanz. Solch ein Ansatz erfordere keine
Abzinsung der expliziten Salden. Im Anschluss an eine ergebnislose Diskussion der Boardmitglieder versuchte die Stabsmitarbeiter des IASB, die
Boards mit einigen grundlegenden Fragen zu überprüfen. Als man die Boardmitglieder fragte, ob sie glaubten, dass der gesamte Vertrag unter
Verwendung der Bausteine (exklusive eingebetteter Derivate sowie anderer Posten, die bereits abgekoppelt seien) bewertet werden sollte, sagten
neun IASB-Mitglieder, dass sie dies so sähen, und sechs Mitglieder, dass sie eine Abkopplung gegenüber einer Aufschlüsselung bevorzugten. Gleichwohl
waren sich die IASB-Mitglieder darin einig, dass eine Aufschlüsselung im endgültigen IFRS zumindest erforderlich sei. Schließlich deutete dieselbe
Mehrheit von neun Mitgliedern an, dass sie damit leben könnten, wenn die Aufschlüsselungsvorschriften nur auf explizite Salden wie in dem Papier
des Stabs ausgeführt beschränkt würden. Die anderen Mitglieder waren bereit, bei der Aufgliederung der Einlagekomponenten weiter zu gehen. Als
man dem FASB ähnliche Fragen stellt, meinten lediglich zwei FASB-Mitglieder, dass der gesamte Vertrag unter Anwendung der Bausteine bewertet
werden sollte.
Der Vorsitzende des IASB erklärte, dass man zum Ende dieser Sitzung keine vorläufigen Entscheidungen vermelden könne und bat den Stab um Untersuchung
anderer Ansätze. Er bat auch um präzisere und gründlichere Papiere und meinte, dass die Länge der bei dieser Sitzung erörterten Papieren im Verbund mit
der Anzahl an Fragen, die verblieben und behandelt werden müssten, ein Faktor gewesen sein mag, der die Qualität der Diskussion beeinflusst habe.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2012
Diese Sitzung war ursprünglich als gemeinsame Sitzung mit dem FASB angesetzt worden, um gemeinsame vorläufige Entscheidungen
zu den vorgelegten Papieren zu erreichen. Da der gleiche Satz Papiere allerdings bereits am 18. Januar in einer allein für
den FASB veranstalteten Unterrichtseinheit durch diesen erörtert worden war, wurde die Tagesordnung geändert und die Sitzung in
eine Unterrichtseinheit allein für den IASB umgewidmet. Gleichwohl war der FASB per Videokonferenz zugeschaltet. Auf der
Tagesordnung standen folgende Sachverhalte:
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Der bislang durch den Board erzielte Fortschritt in dem Projekt |
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Agendapapier 2A: Auswahlkriterien für den Ansatz der Prämienallokation (Premium Allocation Approach, PAA) |
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Agendapapier 2B: Funktionsweise des PAA |
Der Board wurde zu diesem Zeitpunkt nicht um Entscheidungen gebeten.
Der Stab führte aus, dass der IASB im Großen und Ganzen die hinsichtlich der Bewertung eines Versicherungsvertrags erforderlichen
Arbeiten abgeschlossen habe und dass mehrere Entscheidungen auf der Linie des FASB lägen. Allerdings gebe es einige Gebiete, auf
denen die Boards zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gekommen seien. Der Board wird neben dem Abschluss der Erörterungen zu den
noch ausstehenden Themen in den kommenden Monaten beurteilen, ob irgendwelche Unterschiede zwischen ihm und dem FASB vor der
Veröffentlichung ihrer jeweiligen Konsultationsdokumente beseitigt werden können.
Papier 2A, PAA: Auswahlkriterien
Der IASB erörterte einige prinzipienbasierte Auswahlkriterien zum Ansatz der Prämienallokation. In den Vorschlägen wurde
ausgeführt, dass Versicherer den Bausteinansatz anstelle des Ansatzes der Prämienallokation verwenden sollten, falls zum Zeitpunkt
der Eingehung des Vertrags eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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Es ist wahrscheinlich, dass es in dem Zeitraum, bevor der Schaden eintritt, zu erheblichen Änderungen bei den
Erwartungen über die für zur Erfüllung des Vertrags erforderlichen Nettozahlungen kommt, die nicht über den Drohverlusttest
abgefangen werden ('Kriterium der erwarteten Zahlungsströme'); oder |
 |
es ist erhebliches Maß an Ermessen erforderlich, ob den in jeder Berichtsperiode zu erfassenden Prämienbetrag zu
ermitteln, bspw. wenn erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Länge des Deckungszeitraums besteht ('Kriterium der
Prämienallokation'). |
Der Stab meinte, dass die Boards die Auswahlkriterien bei vergangenen Gelegenheiten erörtert hätten, zum letzten Mal im
Rahmen der Oktobersitzung 2011. In Papier 2A werden prinzipienbasierte Kriterien für die Anwendung des PAA vorgeschlagen, die auf
Grundlage der Ergebnisse dieser Oktobersitzung entwickelt wurden. Der Stab berichtete, dass er gezielte Erkundigungen und
"Tests" von Verträgen durchgeführt habe; dabei stellte er fest, dass, wenn Teilnehmer bei bestimmten Verträgen zu
unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Auswahlkriterien gekommen seien, dies Ergebnis der subjektiven Einschätzung
und des erforderlichen Ermessens sei. Die Stabsmitarbeiter führen zudem aus, dass es nur bei einem vergleichsweise kleinen Satz
an unterschiedlichen Ausgangssituationen zu den verschiedenen Schlussfolgerungen gekommen sei.
Es folgte eine ausgiebige Diskussion mit IASB-Mitgliedern, die mit der Absicht einverstanden schienen, allerdings der Ansicht
waren, dass die Kriterien übermäßig komplex seien und nicht die Frage adressierten, ob der PAA ein grober Ersatz für den oder
ein eigenständiges Modell neben dem Bausteinansatz (Building Block Approach, BBA) sei. Man stellte heraus, dass dies das vierte
Mal sei, dass die Boards diesen Sachverhalt diskutierten und zumindest weiterhin Einigkeit über das große Ganze bestünde.
Grundsätzlich brachten die IASB-Mitglieder ihre Ansicht zum Ausdruck, dass es nur ein Modell für Versicherungsverträge gebe und
dass dieses Modell standardmäßig der Bausteinansatz sei. Der PAA sei lediglich ein grober Ersatz oder eine Praxiserleichterung
anstelle einer Anwendung des vollen BBA. Hinsichtlich der Frage, welche Art Verträge sich für eine Anwendung des PAA qualifizierten,
stimmte so gut wie jeder zu, dass ein Test über eine 12-monatige Dauer eine gute Praxiserleichterung darstelle. Die verbleibende
Frage besteht in der Notwendigkeit, zusätzliche Anwendungsleitlinien zu entwickeln, um festzulegen, welche Verträge mit einer
Laufzeit von mehr als 12 Monaten ebenfalls über den PAA abgebildet werden sollen.
Der Stab deutete an, dass man die PAA-Kriterien im Februar erneut vorlegen werde, einschließlich einer Ergänzung von Papier 2A
um eine 12-monatige Praxiserleichterung, und dass dann Kriterien besprochen werden sollten, mit denen der folgende Sachverhalt
adressiert würde: "Stellte der PAA einen qualitativ hochwertigen Ersatz für den BAA dar?". Der IASB-Vorsitzende meinte,
dass dies dann das fünfte Mal sei, dass dieser Sachverhalt behandelt werde.
Paper 2B, PAA: Funktionsweise
Der Staff führte in Papier 2B sowie die Frage ein, ob der im Standardentwurf vorgeschlagene PAA vereinfacht werden könne, indem
man (a) das Erfordernis zur Abzinsung der Schuld über die verbleibende Deckung und zur Aufzinsung sowie (b) die Behandlung von
Erwerbskosten erwäge.
Der Stab strich die Vorteile einer Angleichung an den Standardentwurf zur Erlöserfassung und die Nachteile einer schwierigen
Anwendung heraus. Der Stab schlug die folgenden zwei Alternativen vor:
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Alternative A: Stimmen die Boards zu, dass zur Bewertung der Schuld über die verbleibende Deckung diese nicht abgezinst
und nachfolgend nicht aufgezinst werden soll? |
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Alternative B: Stimmen die Boards zu, dass (1) bei der Bewertung der Schuld eine Ab- und Aufzinsung über die verbleibende
Deckung für Verträge vorgeschrieben werden sollte, die ein bedeutendes Finanzierungselement aufweisen und (2) Versicherer als
Praxiserleichterung auf eine Ab- und Aufzinsung verzichten können, wenn der Deckungszeitraum der Verträge weniger als ein
Jahr beträgt? |
Allgemein schien in der Diskussion eine Vorliebe dafür zum Ausdruck zu kommen, das Ab- und Aufzinsung bei der Bewertung der
Schuld vorgeschrieben werden sollte, wenn die verbleibende Deckung der Verträge eine bedeutende Finanzierungskomponente aufweist
(dies steht im Einklang mit den Vorschlägen aus dem Standardentwurf zur Erlöserfassung).
Im Zuge der Erörterung funktionaler Sachverhalte erörterte der IASB auch die Behandlung von Erwerbskosten.
Der Stab meinte, dass Einige der Ansicht seien, dass die Bewertung von Erwerbskosten beim PAA direkt zurechenbare Kosten
beinhalten und Versicherer dazu berechtigt sein sollten, direkt zurechenbare Kosten unmittelbar als Aufwand zu verrechnen, soweit
diese nicht um Grenzkosten handele. Andere glaubten allerdings, dass die Bewertung der Erwerbskosten beim PAA in Einklang mit den
im Standardentwurf zur Erlöserfassung unterbreiteten Vorschlägen gebracht werden sollte (d.h. nur Grenzkosten werden bei Anfall
nicht als Aufwand verrechnet). Schließlich hielt der Stab fest, dass Erwerbskosten als Vermögenswert angesetzt und in einer Art
und Weise abgeschrieben werden sollte, die im Einklang mit der vorläufigen Entscheidung hinsichtlich der Verringerung der Schuld
im die verbleibende Deckung steht.
Das Ergebnis der Diskussion bestand in dem Wunsch, die Angleichung von BBA und PPA beizubehalten. Schlussendlich stimmte nahezu
jeder zu, dass Erwerbskosten Teil der Zahlungsströme eines Versicherungsvertrags seien und keinen eigenständigen Vermögenswert
darstellten.