|
Chronologie
Zeitplan
 |
Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
Die Diskussion erstreckte sich über drei Tage während der IASB-Sitzung im September 2008.
16. September 2008:
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er hervorhob, dass der Zweck dieser Sitzung darin liege, auf die Empfehlungen der Anwender
zu reagieren, insbesondere auf die Empfehlungen des Finanzstabilitätsforums (Financial Stability Forum, FSF). Die beiden Hauptempfehlungen
waren die folgenden:
 |
Verbesserung der Bilanzierung und der Angaben bezüglich bilanzunwirksamer Konstruktionen. |
 |
Verschärfung der Standards, um bessere Angaben bezüglich der Bewertungen, Methoden und Unsicherheiten zu erreichen, die mit
Bewertungen verbunden sind. |
Das FSF empfahl außerdem, dass der Board diese Fragen auf schnellstmöglichem Weg behandeln solle.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Wünsche hinsichtlich der Grundlage zu erfragen, auf der der Stab Vorschläge zur Änderung von
IFRS 7 bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und das Liquiditätsrisiko entwickeln solle. Außerdem sollen die
Ergebnisse dieser Sitzung hinsichtlich außerbilanzieller Vehikel in den Entwurf zu Konsolidierung aufgenommen werden, der gegen Ende
des Jahres erwartet wird.
Liquiditätsrisiko
Der Stab stellte zwei möglich Ansätze vor, wie die Angaben hinsichtlich des Liquiditätsrisikos verbessert werden könnten:
 |
Die Vorschriften in IFRS bleiben für nicht-derivative finanzielle Schulden unverändert (d.h. Liquiditätsanalyse auf Grundlage von
Vertragslaufzeiten), aber für Derivate werden Angabeforderungen eingeführt, wie die Erwartungen des Unternehmens sind und wie das
Risikomanagement aussieht. |
 |
Die Angabe der Laufzeitanalyse auf der Grundlage von Erwartungen ist zulässig, wenn das dem Risikomanagement der Unternehmens entspricht. |
Der Stab empfahl auch, dass egal nach welchem Ansatz die Angaben nur Schulden betreffen sollten, die im Anwendungsbereich von IAS 39
liegen und die entweder in bar oder in anderen finanziellen Vermögenswerten erfüllt werden.
Der Board führte eine lange Diskussion darüber, ob ein Unternehmen nur Angaben auf der Grundlage von Erwartungen tätigen solle. Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Informationen über vertragliche Zahlungsströme auch entscheidungsnützlich seien. Es schien
Übereinstimmung zu herrschen, dass bei jedem Ansatz qualitative Angabeinformationen in den Vordergrund gestellt werden sollten, warum ein
Unternehmen Abweichungen zwischen den vertraglichen Zahlungsströmen und den erwarteten Zahlungsströmen erwarten würde und wie mit diesem
Risiko umgegangen wird. Der Board schlug vor, dass der Stab überlegen sollte, ob nicht einige der Umsetzungsleitlinien in IFRS 7
verpflichtend gemacht werden sollten.
Ein Boardmitglied brachte die Frage nach eingebetteten Derivaten auf, insbesondere in Fällen, in denen sie in nicht-finanzielle
Basisverträge eingebettet sind. Dieses Boardmitglied fragte auch, ob der Stab die Auswirkung der Erhöhung des Umfangs der Angabeforderungen
bedacht habe etwas, was hauptsächlich für Finanzinstitute gelte. Der Stab hob hervor, dass es von besonderer Wichtigkeit sei,
sich erst über den Anwendungsbereich zu einigen und dann über die sachgerechte Behandlung.
Der Board kam überein, dass die Laufzeitanalyse auf der Grundlage der Erwartungen des Unternehmens von einer vertraglichen
Laufzeitanalyse begleitet werden solle und dass nur Instrumente im Anwendungsbereich von IAS 39 aufgenommen werden sollten.
Angabeerfordernisse hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er darauf hinwies, dass die aktuellen Marktbedingungen auf verschiedenen Seiten zur
Forderungen geführt hätten, dass die Angaben zu beizulegenden Zeitwerten verbessert werden sollten. Der Stab hielt fest, dass einige der
geäußerten Empfehlungen in das langfristige Projekt zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen würden, aber dass es einige Verbesserungen als
Reaktion auf die Finanzmarktkrise gebe, die man kurzfristig vornehmen könne:
 |
Klarstellung der Fair-Value-Hierarchie in IFRS 7; |
 |
Zurverfügungstellung von mehr Anleitung hinsichtlich der Form der Angaben zu beizulegenden Zeitwerten einschließlich eines Verweises
auf ein Tabellenformat für quantitativen Angaben; und |
 |
Vorschrift einer Überleitung von den Werten der vergangenen Periode für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, denen bedeutende nicht
beobachtbare Variablen zu Grunde liegen. |
Klarstellung der Fair-Value-Hierarchie in IFRS 7
Der Stab wies darauf hin, dass viele Unternehmen einen Ansatz übernommen haben, nach dem beizulegende Zeitwerte in drei Stufen
klassifiziert werden, die im Wesentlichen mit der Hierarchie nach den US-GAAP-Leitlinien in SFAS 157 übereinstimmen. Diese Stufen
sind die folgenden:
 |
beizulegende Zeitwerte. die mit Hilfe von in aktiven Märkten notierten Preisen bestimmt werden, |
 |
beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die Inputfaktoren, die für den beizulegenden
Zeitwert bedeutend sind, auf beobachtbaren Marktdaten basieren, und |
 |
beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die Inputfaktoren, die für den beizulegenden
Zeitwert bedeutend sind, auf nicht beobachtbaren Marktdaten basieren. |
Der Stab stellte dem Board diesbezüglich die folgenden möglichen Ansätze vor:
 |
Möglichkeit 1: Aufnahme der Hierarchie aus SFAS 157 sowohl in IFRS 7 als auch in IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung. |
 |
Möglichkeit 2: Aufnahme der Hierarchie aus SFAS 157 nur in IFRS 7. |
 |
Möglichkeit 3: Verwendung der bestehenden Fair-Value-Hierarchie aus IAS 39, was das widerspiegelt, was manche
Unternehmen in der Praxis tun, um sowohl die Angabeerfordernisse in IAS 39 als auch die in IFRS 7 zu erfüllen. |
 |
Möglichkeit 4: Keine Änderungen an IFRS 7 in Hinblick auf die Hierarchie aber Festlegung, für welche Instrumente
(oder Arten von Instrumenten) mehr Angaben zu leisten sind. |
 |
Möglichkeit 5: Keine Änderungen an IFRS 7. Stattdessen könnten Unternehmen Materialien aus dem Abschnitt zu Angaben
des Berichts des Expertenpanels verwenden, in dem die Angaben zusammengefasst sind, die Abschlussadressaten nützlich finden würden und
die über die Angabeerfordernisse in IFRS 7 hinausgehen. |
Der Board entschied sich für Möglichkeit 3, was der Empfehlung des Stabs entsprach.
Tabellenformat für quantitativen Angaben
Der Stab wies darauf hin, dass die tabellarischen Angaben, die unter US-GAAP für beizulegenden Zeitwerte vorgeschrieben sind, von den
Adressaten gut aufgenommen würden. Der Stab empfahl, solche Angaben ohne vorgeschriebenes Format zu fordern. Der Board stimmte dem zu.
Überleitung von den Werten der vergangenen Periode für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, denen bedeutende nicht beobachtbare
Variablen zu Grunde liegen
Der Stab empfahl, eine Überleitung auf die jeweils aktuelle Periode zu fordern hinsichtlich Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, die
der dritten Hierarchieebene angehörten (beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die
Inputfaktoren, die für den beizulegenden Zeitwert bedeutend sind, auf nicht beobachtbaren Marktdaten basieren). Daneben sollten
Erläuterungen zu Bewegungen zwischen den Stufen beigefügt werden. Der Board stimmte dem zu. Er kam auch überein, Unternehmen vorzuschreiben,
eine Indikation der Stufe in der Hierarchie für nicht angesetzte Finanzinstrumente aufzunehmen, also der Verträge, die nicht unter IAS 39
fallen.
Der Stab wies darauf hin, dass von einigen Seiten gefordert worden sei, Angaben zu beizulegenden Zeitwerten in die Zwischenberichte
aufzunehmen. Der Stab hob dabei hervor, dass in IAS 34 gefordert würde, Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn während der
Periode bedeutenden Änderungen aufträten. Der Board stimmte dem zu aber bat den Stab, eine Erinnerung an diese Vorschrift aufzunehmen.
Angabeforderungen hinsichtlich außerbilanziellen Vehikeln
Der nächste Sachverhalt, der vom Stab vorgestellt wurde, betraf außerbilanzielle Beteiligungen. Ein Boardmitglied wies darauf hin,
dass, obwohl sich die Diskussion meistens um Finanzinstitute drehe, die Leitlinien, die entwickelt würden, für alle Unternehmen anwendbar
sein würden, auch für Genossenschaften. Andere gaben zu Bedenken, dass dies zu nachträglichem Besserwissen und Nachprüfungen von
Einschätzungen führen würde, die von der Unternehmensleitung getroffen und von den Prüfern abgezeichnet worden wären. Es wurde auch darauf
hingewiesen, dass die meisten der Angaben bereits in IAS 1 mit der Forderung nach Angaben zu bedeutenden Einschätzungen gefordert
würden. Es schien allgemein die Meinung zu herrschen, dass der Vorschlag zu Angaben in Form von Standardformulierungen führen würden, die
nicht nützlich seien.
Dem Board wurde dann ein Vorschlag vorgestellt, welche Angabeforderungen in den neuen Konsolidierungsstandard aufgenommen werden sollten.
(Dieser Standard würde IAS 27 und SIC-12 einschließlich Angaben ersetzen.) Die folgenden Bereiche wurden abgedeckt:
 |
von der Unternehmensleitung getroffene Konsolidierungsentscheidungen |
 |
Anwendung der Konsolidierungspolitik |
 |
Management von Reputationsrisiken |
 |
finanzielle Auswirkungen von Konsolidierungsentscheidungen |
 |
Art der Beteiligung und mit der Beteiligung in Verbindung stehende Risiken |
 |
andere Erwägungen |
Von der Unternehmensleitung getroffene Konsolidierungsentscheidungen
Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Obwohl er der Empfehlung des Stabs zustimmte, bat der Board den Stab auch, sich
mit den Beratern des Boards nach den Gesprächen am Runden Tisch zu beraten, die zu einem späteren Zeitpunkt in der Woche stattfinden. Es
herrschte allgemeine Übereinstimmung, dass, wenn ein Unternehmen einen Indikator hinsichtlich Kontrolle als widerlegt erachtet, der auf
einer widerlegbaren Annahme beruht, diese Einschätzung angegeben werden muss.
Management von Reputationsrisiken
Der Board erörterte auch Reputationsrisiken ausführlich. Der Stab schlug vor, dass Angabevorschriften zu Reputationsrisiken nur dann
gelten sollten, nachdem ein Ereignis eingetreten ist, dass den Ruf des Unternehmens schädigt. Zu dem Zeitpunkt gäbe es auch eine Angabe
über die erwarteten künftigen Auswirkungen. Einige Boardmitglieder stimmten diesem Vorschlag nicht zu, und gaben der Meinung Ausdruck,
dass zukunftsgerichtete Informationen besser seien. Andere erhoben Bedenken hinsichtlich des Ausdrucks Reputationsrisiko und baten den
Stab, eine Formulierung zu suchen, die dem entspräche, was wirklich gemeint sei.
Finanzielle Auswirkungen von Konsolidierungsentscheidungen
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, Angaben zu den Auswirkungen auf die Hauptfinanzindikatoren zu fordern, wenn ein
Unternehmen seine Entscheidung ändert, ob ein Unternehmen konsolidiert wird.
Art der Beteiligung und mit der Beteiligung in Verbindung stehende Risiken
Der Board erörterte ausgiebig die Art der „Beteiligung“ in dem Sinn, wie dieser Ausdruck im neuesten Entwurf des Stabs verwendet wird.
Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf möglichen Angaben zu Risiken, die aus Beteiligungen entstehen. Einige Boardmitglieder zeigten
Bedenken hinsichtlich der Definition von „bedeutender Beteiligung“ und der Menge der Angaben. Die Diskussion schien in keine erkennbare
Richtung geführt zu werden (es wurden auch Sachverhalte erörtert, die nicht in den Materialien für Beobachter enthalten waren), aber es
war deutlich, dass der Board nicht von dem Ansatz überzeugt war, den der Stab gewählt hatte. Am Ende einigte man sich, auf die Ergebnisse
der Gespräche am Runden Tisch zu Konsolidierung zu warten und dann diesen Sachverhalt zusammen mit anderen Sachverhalten noch einmal zu
erörtern.
18. September 2008:
Der Stab, der zu Verbesserungen der Angaben zum Liquiditätsrisiko arbeitet, bat den Board in dieser unangekündigten Sitzung, die
Entscheidung zu Liquiditätsangaben zu bestätigen. Der Stab überreichte dem Board ein Agendapapier, das den Beobachtern nicht zur Verfügung
stand und das die Grundlage für die Erörterung bildete. Der Stab strukturierte diese kurze Sitzung um die Erörterung der folgenden Arten von
Instrumenten:
 |
freistehende Derivate |
 |
nicht-derivative finanzielle Schulden |
 |
eingebettet Derivate in finanziellen Basisverträgen |
Bevor die verschiedenen Arten von Instrumenten angesprochen wurden, bestätigte der Board den Anwendungsbereich der Liquiditätsanalyse.
Der Board bestätigte im Wesentlichen seine Entscheidungen vom ersten Tag der Septembersitzung.
19. September 2008:
Der Stab des Projekts zu Konsolidierung trat noch einmal auf, um die Erörterungen mit dem Board hinsichtlich Angaben zu bilanzunwirksamen
Vehikeln fortzusetzen. Der Zweck lag darin, zwei Sachverhalte zu diskutieren:
 |
Welche Instrumente sollten im Rahmen einer bedeutenden Beteiligung abgedeckt werden? |
 |
Wie sollten die Angaben aussehen? |
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er bereit sei, den Ausdruck „bedeutende Beteiligung‟ zu streichen, wenn dieser
Ausdruck hinderlich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die meisten Beteiligungen an bilanzunwirksamen Vehikeln im Anwendungsbereich von
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben liegen würden, aber der Stab schlug vor, zusätzliche Angaben zu den sogenannten
bilanzunwirksamen Vehikeln zu fordern. Es wurde anerkannt, dass diese Formulierung noch verbessert werden müsse. Die zusätzlichen Angaben
wären quantitativen Charakters und für in zusammenfassender tabellarischer Form angegeben, um den Adressaten Informationen zu den
Vermögenswerten zu geben, die in diesen bilanzunwirksamen Vehikeln gehalten würden. Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der
Verfügbarkeit der Daten, aber der Stab antwortete, dass, wenn die Beteiligung bedeutend sei, sollte die Berichtseinheit darüber Bescheid
wissen. Die Informationen, die zur Verfügung gestellt würden, sollte den Adressaten Hinweise bezüglich des Grads geben, zu dem Verlustrisiken
bei der Berichtseinheit bestehen.
Viele Boardmitglieder zeigten sich wieder besorgt über den Ausdruck „bedeutende Beteiligung‟ und hoben hervor, dass man damit zu
weit ausholen könne. Es wurde hervorgehoben, dass diese Fragen unter US-GAAP nicht aufkämen, da die Angaben nur für eine bestimmte
Untergruppe von Unternehmen gefordert würden. Die Boardmitglieder hoben hervor, dass es die Beteiligung sei, die über die in der Bilanz
genannte hinausgehe, auf die es ihnen ankäme.
Der Stab wendete sich dann Angaben zu Beziehungen zu, die außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 7 liegen. Dies würde häufig auftreten,
wenn die Berichtseinheit der Sponsor des bilanzunwirksamen Vehikels sei aber nach dessen Gründung nicht weiter beteiligt wäre.
Wie jedoch die gegenwärtige Finanzmarktkrise zeige, würden sich die Unternehmen doch wieder an diesen Vehikeln beteiligen, was
hauptsächlich aus Angst vor Rufschädigung geschehe. Es gab Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit von Informationen, wenn der Sponsor
keine Mittel besäße, um diese Informationen von dem bilanzunwirksamen Vehikel zu fordern. Der Board erörterte, wie man an diesen Punkt
herangehen solle. Einige Boardmitglieder bezweifelten die Häufigkeit der Hilfsleistungen gegenüber solchen Vehikeln, wenn es keine
Verpflichtung gäbe, dies zu tun, und keine weitere Beteiligung vorliegt. Der Stab wurde gebeten, diese Frage zu untersuchen.
Der Board bat den Stab, die Meinung der Adressaten hinsichtlich der vom Stab vorgeschlagenen Angaben einzuholen und die Ergebnisse dem
Board zu präsentieren.
15. Oktober 2008: IASB-Entwurf bezüglich Angaben zu Finanzinstrumenten
Der IASB hat einen Standardentwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente:
Angaben herausgegeben. Die Vorschläge sind Teil der Antwort des IASB auf die Finanzmarktkrise und folgen Empfehlungen des
Finanzstabilitätsforums (Financial Stability Forum, FSF), welche ihrerseits die Unterstützung der Finanzminister der G7-Staaten hatten.
Die Vorschläge spiegeln ferner die Erörterungen des vom IASB berufenen Expertenpanels zur Bemessung und Angabe von beizulegenden
Zeitwerten von Finanzinstrumenten auf Märkten, die inaktiv geworden sind, wider. Der Entwurf mit dem Titel Verbesserung der Angaben
über Finanzinstrumente kann kostenfrei von der
Website des IASB
heruntergeladen werden. Die Kommentierungsfrist läuft am 15. Dezember 2008 ab, das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens ist der 1. Juli
2009. Die Presseerklärung können Sie
hier herunterladen (in englischer Sprache, 93 KB).
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS
Plus-Newsletters herausgegeben (in englischer Sprache, 210 KB), in der der Entwurf erläutert wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
Diese Sitzung war dazu gedacht, die Sichtweise des Boards zu bestimmten kleineren Sachverhalten, die im Zuge der Erörterungen zur
Verbesserung von IFRS 7 infolge der Finanzmarktkrise festgestellt wurden, zu erheben. Adressaten zeigten sich besorgt über einige
beschwerliche Mindestangabevorschriften und den Umstand, dass qualitative und quantitative Angaben nicht Hand in Hand gehen. Der Stab
schlug eine Reihe kleinerer Änderungen vor. Grundsätzlich schlug er vor, IFRS 7.32 dahingehend zu ändern, dass eine Äußerung aufgenommen
wird, wonach qualitative und quantitative Angaben zusammengehören. Dem stimmte der Board zu.
In der folgenden Aufstellung fassen wir die kleineren Sachverhalte, die Empfehlung des Stabs und die jeweilige Entscheidung des
Boards zusammen:
| Paragraf in IFRS 7 | Beschreibung | Stabsempfehlung | Boardentscheid |
| 36(a) | Maximale Kreditrisikoposition | Klarstellung, dass die Angabe nur auf Vermögenswerte anzuwenden sind,
deren maximale Kreditrisiko von deren Buchwert abweicht | Zustimmung |
| 36(d) | Finanzielle Vermögenswerte mit neu ausgehandelten Bedingungen | Entfernen | Zustimmung |
| 37(a) | Fälligkeitsaufgliederung | unverändert belassen | Zustimmung |
| 37(b) | Individuell wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte | Hinzufügung einer neuen Angabe, nach der
ein Unternehmen verpflichtet wird, eine Aufgliederung der finanziellen Vermögenswerte darzustellen, die am Ende der Berichtsperiode
gemeinsam auf Wertminderung geprüft werden | Ablehnung |
| 37(c) | Beizulegender Zeitwert von Sicherheiten und anderen bonitätsverbessernden Maßnahmen | Forderung nach
Angabe von Über- und Untersicherungen | Entfernung von 37(c), Erweiterung von IFRS 7.36 |
| 38 | Fällig gewordene Sicherheiten | Klarstellung, dass nur der am Berichtsstichtag gehalten Betrag anzugeben ist |
Zustimmung |
| 40(a) | Auswirkung auf Ergebnis und Eigenkapital | Aufnahme in den Umsetzungsleitlinien, dass Unternehmen dazu
ermuntert werden, die Auswirkungen auf wirtschaftlicher Grundlage angeben sollen | Ablehnung |
| 41 | Stresstests | keine Vorschrift erforderlich | Zustimmung |
| 15 | Verkauf oder Verpfändung von Sicherheiten | unverändert belassen | Zustimmung |
| 32 | Qualitative und quantitative Angaben | Einfügung eines Satz, wonach die qualitativen die quantitativen
Angaben unterstützen sollen | Zustimmung |
| 34(b) | Wesentlichkeit | Entfernung des Bezug auf die Wesentlichkeit | Zustimmung |
Der Stab empfahl dem Board die vereinbarten Änderungen über den Jährlichen Verbesserungsprozess einzuspielen. Der Board zeigte
sich einverstanden.
Dezember 2008: IASB schlägt weitere Änderungen an IFRS 7 in Bezug auf Anlagen in Schuldtiteln vor
Der International Accounting Standards Board hat mit heutigem Datum einen Änderungsentwurf zu IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
herausgegeben. In diesem schlägt er die Einführung weiterer Angabepflichten für Anlagen in schuldrechtlichen Finanzinstrumenten vor. Die
Angaben würden für alle Schuldtitel zu erbringen sein, es sei denn, das Instrument wird erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert bewertet.
Den Vorschlägen zufolge sollen Unternehmen den beizulegenden Zeitwert, die fortgeführten Anschaffungskosten und den Buchwert,
mit dem die Instrumente tatsächlich in der Bilanz stehen, tabellarisch angeben. Die Änderungen sehen ferner vor, dass ein Unternehmen
die Auswirkungen auf das Ergebnis angibt, falls sämtliche Schuldinstrumente zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet würden.
Der IASB bittet um Stellungnahmen bis zum 15. Januar 2009. Der Entwurf kann kostenfrei von der
Internetseite
des IASB bezogen werden (in englischer Sprache, 392 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Finanzinstrumente: Angaben
Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er den Board
an die beiden Hauptthemen im Entwurf Verbesserung der Angaben über Finanzinstrumente (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 7)
erinnerte:
 |
Verdeutlichung der Angaben über Finanzinstrumente |
 |
Liquiditätsrisiko von Finanzinstrumenten |
Verdeutlichung der Angaben über Finanzinstrumente
Der Stab wendete sich dem Vorschlag einer tabellarischen
Angabe der beizulegenden Zeitwerte nach einer Hierarchie mit
drei Ebenen zu (ähnlich den US-amerikanischen Vorschriften).
Es wurde festgehalten, dass in den Stellungnahmen diese
Hierarchie mit den Bewertungsleitlinien in IAS 39 in
Verbindung gebracht wurde und dass sich die
Stellungnahmenden verwirrt zeigten, wenn sie die Leitlinien
als eine Hierarchie mit zwei, drei oder fünf Ebenen
interpretiert hatten. Die Anwender zeigten sich besorgt wie
sie die IAS 39-Ebenen des beizulegenden Zeitwerts auf die
Definition der Ebenen im Vorschlag übertragen sollten.
Der Stab schlug deshalb vor, diese Angabe des
beizulegenden Zeitwerts in drei Ebenen nicht weiter zu
verfolgen sondern stattdessen zusätzliche Informationen
zu Angaben der dritten Ebene zur Verfügung zu stellen,
auf der einige der Eingaben bei der Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe eines Modells nicht
beobachtbar sind. Ein Stabmitglied trug einen
Alternativvorschlag vor. Dieses Stabmitglied stimmte dem
allgemeinen Stabvorschlag nicht zu und schlug vor, den
Ansatz in den Entwurf zu übernehmen und deutlich zu
machen, dass die Definitionen der Ebenen genau die
gleichen seien wie unter US-GAAP. Des Weiteren sollte in
der endgültigen Änderung deutlich gemacht werden, dass
es keine Verbindung zwischen der Bewertungshierarchie in
IAS 39 und der Hierarchie bei der Angabe der
beizulegenden Zeitwerte nach den vorgeschlagenen
Änderungen gebe.
Obwohl eine Mehrheit der Boardmitglieder eine
Bevorzugung der Mindermeinung im Stab ausdrückte,
zeigten sich einige besorgt, dass der Zeitpunkt für die
Vorschrift einer solchen Angabenhierarchie der
beizulegenden Zeitwerte nicht hinzunehmen sei, wenn man
bedenkt, dass dieser Sachverhalt in einem größeren
Zusammenhang im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert behandelt werden wird. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass diese Änderung nicht nur Finanzinstitute
betreffen werde sondern auch Genossenschaften.
Der Board stimmte für den Alternativvorschlag aus dem
Stab und gegen die Stabempfehlung.
Der Board entschied außerdem folgendes:
 |
Ersetzung von dem Begriff der "gesamten nicht
realisierten Gewinne und Verluste" durch "gesamte
nicht realisierten Gewinne und Verluste" |
 |
Forderung der Angabe der Auswirkungen von
Änderung von einer oder mehrerer bedeutender
unbeobachtbarer Eingabedaten, die in der Bestimmung
des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumente
der dritten Hierarchieebene verwendet werden, auf
eine andere sachgerechte Annahme |
 |
Streichung der Anforderung nach Gliederung des
beizulegenden Zeitwerts im vorgeschlagenen
Paragraphen 27C |
Liquiditätsrisiko von Finanzinstrumenten
Der Stab wendete sich dann den vorgeschlagenen
Änderungen der Angaben zur Liquidität zu. Der Stab wies
darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen die
vorgeschlagenen Änderungen an den Angaben zum
Liquiditätsrisiko nach IFRS 7 begrüßt worden waren. Vor
dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen schlug
der Stab die folgenden Änderungen an den ursprünglichen
Vorschlägen vor:
 |
Forderung der Angabe von separaten
Laufzeitanalysen für derivative und nicht derivative
finanzielle Verbindlichkeiten auf Grundlage der
vertraglichen Laufzeiten aber als Erleichterung Streichung der Angabeforderung nach vertraglichen Laufzeiten für
eine Untergruppe von derivativen finanziellen
Verbindlichkeiten in der Laufzeitanalyse |
 |
Betonung der nach IFRS 7.34(a) bestehenden
Anforderung, zusammenfassende Daten zu jeder Art von
Risiko, die aus Finanzinstrumenten entsteht, auf
Grundlage von Informationen zur Verfügung zu
stellen, die intern dem verantwortlichen
Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden; dies
stellt auch klar, dass derivative finanzielle
Verbindlichkeiten, die nicht in der Laufzeitanalyse
auf Grundlage vertraglicher Laufzeiten enthalten
sind (nach der vorgeschlagenen obigen Erleichterung)
in einer Laufzeitanalyse auf Grundlage von
Informationen, die intern dem verantwortlichen
Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden,
dargestellt werden sollten |
 |
Klarstellung der folgenden Sachverhalte:
 |
Umfang der Angaben zum Liquiditätsrisiko in
Bezug auf Derivate, die während ihrer Laufzeit
sowohl finanzielle Vermögenswerte als auch
finanzielle Verbindlichkeiten sein können |
 |
wie Beträge bestimmt werden, wenn der zu
zahlende Betrag nicht festgelegt ist |
 |
wie Globalverrechnungsvereinbarungen in Erwägung gezogen werden |
|
 |
Beibehalt der vorgeschlagenen Behandlung von
 |
hybriden Verträgen |
 |
nicht derivativen Handelsverbindlichkeiten |
|
 |
Klarstellung von Paragraph B11C, so dass
folgendes beinhaltet ist:
 |
derivative finanzielle Verbindlichkeiten die
in der Darstellung der Vermögenslage erfasst
sind |
 |
Kreditzusagen, die die Definition eines
Derivats erfüllen unabhängig davon, ob sie in
der Darstellung der Vermögenslage erfasst sind |
 |
emittierte Finanzgarantieverträge |
|
 |
Verdeutlichung der Formulierung in Paragraph
B11E, um die Angabe einer Laufzeitanalyse für
finanzielle Vermögenswerte, die in
Liquiditätsrisikomanagement verwendet werden,
sicherzustellen, wenn das für Adressaten von
Abschlüssen für das Verständnis der
Liquiditätsrisiken des Unternehmens wichtig ist |
 |
andere Klarstellungen |
Übergang
Der Stab schlug vor, das Datum des Inkrafttretens der
Änderungen auf Berichtsperioden vorzuziehen, die am oder
nach dem 1. Januar 2009 beginnen, aber keine
Vergleichszahlen zu fordern. Einige Boardmitglieder
erhoben vor dem Hintergrund der Anforderungen aus IAS 34
für Zwischenberichte Bedenken. Der Stab gab dem Board
zur Kenntnis, dass das ein umfassenderer Sachverhalt
sei, zu dem sie auf der Boardsitzung im Februar ein
Papier vorstellen wollten.
Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen in IFRS 7 im Hinblick auf
schuldrechtliche Instrumente
Der Stab stellte sein Analyse der Stellungnahmen vor,
die zum Entwurf Anlagen in Schuldtiteln eingegangen
waren, mit dem zusätzliche Angaben für bestimmte
Schuldinstrumente gefordert werden. Der Stab gab an, dass
die überwältigende Mehrheit der Stellungnehmenden die
Vorschläge ablehnten. Die Hauptgründe waren der nicht
eingehaltene Konsultationsprozess, Zweifel an der
Nützlichkeit der Informationen, Schwächung der
Bewertungsgrundlagen, die im Hauptabschluss gewählt würden
und praktische Bedenken.
Viele Boardmitglieder gaben an, dass diese Angaben
von den Anwendern gefordert worden seien, und zeigten
sich erstaunt, dass diese sie nun zurückwiesen. Der Stab
erklärte, dass dem FASB, der ähnliche Vorschläge zur
Stellungnahme veröffentlich hatte, von seinem Stab der
Vorschlag unterbreitet werden würde, diese Vorschläge
fallen zu lassen (mit der möglichen Ausnahme, Angaben
nach SAFS 157 für Zwischenberichte zu fordern).
Der Board kam überein, die Vorschläge vorläufig
fallen zu lassen, und die Sachverhalte, die mit dem
Entwurf hätten geklärt werden sollen, dem Projekt zur
umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten hinzuzufügen.
März 2009 Änderungen an IFRS 7 veröffentlicht
Am 5. März 2009 veröffentlichte der IASB Verbesserung der Angaben über Finanzinstrumente (Änderungen an IFRS 7).
Mit diesen Änderungen werden verbesserte Angaben über Bewertungen zum beizulegenden
Zeitwert und zu Liquiditätsrisiken gefordert.
|