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Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen in IFRS 7

Chronologie

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
bullet 15. Oktober 2008 – Entwurf veröffentlicht
bullet 15. Dezember 2008 – Ende der Kommentierungsfrist des Entwurfs
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
bullet Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 7 herausgegeben
bullet 15. Januar 2009 – Ende der Kommentierungsfrist des Entwurfs
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Auf dieser Sitzung entschied der Board, die Vorschläge aus dem Entwurf vom 23. Dezember 2008 fallen zu lassen.
bullet 5. März 2009 IFRS 7 geändert – Verbesserte Angaben zum beizulegenden Zeitwert und zum Liquiditätsrisiko

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008

 

Die Diskussion erstreckte sich über drei Tage während der IASB-Sitzung im September 2008.

 

16. September 2008:

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er hervorhob, dass der Zweck dieser Sitzung darin liege, auf die Empfehlungen der Anwender zu reagieren, insbesondere auf die Empfehlungen des Finanzstabilitätsforums (Financial Stability Forum, FSF). Die beiden Hauptempfehlungen waren die folgenden:

 

bullet Verbesserung der Bilanzierung und der Angaben bezüglich bilanzunwirksamer Konstruktionen.
bullet Verschärfung der Standards, um bessere Angaben bezüglich der Bewertungen, Methoden und Unsicherheiten zu erreichen, die mit Bewertungen verbunden sind.

 

Das FSF empfahl außerdem, dass der Board diese Fragen auf schnellstmöglichem Weg behandeln solle.

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Wünsche hinsichtlich der Grundlage zu erfragen, auf der der Stab Vorschläge zur Änderung von IFRS 7 bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und das Liquiditätsrisiko entwickeln solle. Außerdem sollen die Ergebnisse dieser Sitzung hinsichtlich außerbilanzieller Vehikel in den Entwurf zu Konsolidierung aufgenommen werden, der gegen Ende des Jahres erwartet wird.

 

Liquiditätsrisiko

 

Der Stab stellte zwei möglich Ansätze vor, wie die Angaben hinsichtlich des Liquiditätsrisikos verbessert werden könnten:

 

bullet Die Vorschriften in IFRS bleiben für nicht-derivative finanzielle Schulden unverändert (d.h. Liquiditätsanalyse auf Grundlage von Vertragslaufzeiten), aber für Derivate werden Angabeforderungen eingeführt, wie die Erwartungen des Unternehmens sind und wie das Risikomanagement aussieht.
bullet Die Angabe der Laufzeitanalyse auf der Grundlage von Erwartungen ist zulässig, wenn das dem Risikomanagement der Unternehmens entspricht.

 

Der Stab empfahl auch, dass egal nach welchem Ansatz die Angaben nur Schulden betreffen sollten, die im Anwendungsbereich von IAS 39 liegen und die entweder in bar oder in anderen finanziellen Vermögenswerten erfüllt werden.

 

Der Board führte eine lange Diskussion darüber, ob ein Unternehmen nur Angaben auf der Grundlage von Erwartungen tätigen solle. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Informationen über vertragliche Zahlungsströme auch entscheidungsnützlich seien. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass bei jedem Ansatz qualitative Angabeinformationen in den Vordergrund gestellt werden sollten, warum ein Unternehmen Abweichungen zwischen den vertraglichen Zahlungsströmen und den erwarteten Zahlungsströmen erwarten würde und wie mit diesem Risiko umgegangen wird. Der Board schlug vor, dass der Stab überlegen sollte, ob nicht einige der Umsetzungsleitlinien in IFRS 7 verpflichtend gemacht werden sollten.

 

Ein Boardmitglied brachte die Frage nach eingebetteten Derivaten auf, insbesondere in Fällen, in denen sie in nicht-finanzielle Basisverträge eingebettet sind. Dieses Boardmitglied fragte auch, ob der Stab die Auswirkung der Erhöhung des Umfangs der Angabeforderungen bedacht habe – etwas, was hauptsächlich für Finanzinstitute gelte. Der Stab hob hervor, dass es von besonderer Wichtigkeit sei, sich erst über den Anwendungsbereich zu einigen und dann über die sachgerechte Behandlung.

 

Der Board kam überein, dass die Laufzeitanalyse auf der Grundlage der Erwartungen des Unternehmens von einer vertraglichen Laufzeitanalyse begleitet werden solle und dass nur Instrumente im Anwendungsbereich von IAS 39 aufgenommen werden sollten.

 

Angabeerfordernisse hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er darauf hinwies, dass die aktuellen Marktbedingungen auf verschiedenen Seiten zur Forderungen geführt hätten, dass die Angaben zu beizulegenden Zeitwerten verbessert werden sollten. Der Stab hielt fest, dass einige der geäußerten Empfehlungen in das langfristige Projekt zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen würden, aber dass es einige Verbesserungen als Reaktion auf die Finanzmarktkrise gebe, die man kurzfristig vornehmen könne:

 

bullet Klarstellung der Fair-Value-Hierarchie in IFRS 7;
bullet Zurverfügungstellung von mehr Anleitung hinsichtlich der Form der Angaben zu beizulegenden Zeitwerten einschließlich eines Verweises auf ein Tabellenformat für quantitativen Angaben; und
bullet Vorschrift einer Überleitung von den Werten der vergangenen Periode für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, denen bedeutende nicht beobachtbare Variablen zu Grunde liegen.

 

Klarstellung der Fair-Value-Hierarchie in IFRS 7

 

Der Stab wies darauf hin, dass viele Unternehmen einen Ansatz übernommen haben, nach dem beizulegende Zeitwerte in drei Stufen klassifiziert werden, die im Wesentlichen mit der Hierarchie nach den US-GAAP-Leitlinien in SFAS 157 übereinstimmen. Diese Stufen sind die folgenden:

 

bullet beizulegende Zeitwerte. die mit Hilfe von in aktiven Märkten notierten Preisen bestimmt werden,
bullet beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die Inputfaktoren, die für den beizulegenden Zeitwert bedeutend sind, auf beobachtbaren Marktdaten basieren, und
bullet beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die Inputfaktoren, die für den beizulegenden Zeitwert bedeutend sind, auf nicht beobachtbaren Marktdaten basieren.

 

Der Stab stellte dem Board diesbezüglich die folgenden möglichen Ansätze vor:

 

bullet Möglichkeit 1: Aufnahme der Hierarchie aus SFAS 157 sowohl in IFRS 7 als auch in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.
bullet Möglichkeit 2: Aufnahme der Hierarchie aus SFAS 157 nur in IFRS 7.
bullet Möglichkeit 3: Verwendung der bestehenden Fair-Value-Hierarchie aus IAS 39, was das widerspiegelt, was manche Unternehmen in der Praxis tun, um sowohl die Angabeerfordernisse in IAS 39 als auch die in IFRS 7 zu erfüllen.
bullet Möglichkeit 4: Keine Änderungen an IFRS 7 in Hinblick auf die Hierarchie aber Festlegung, für welche Instrumente (oder Arten von Instrumenten) mehr Angaben zu leisten sind.
bullet Möglichkeit 5: Keine Änderungen an IFRS 7. Stattdessen könnten Unternehmen Materialien aus dem Abschnitt zu Angaben des Berichts des Expertenpanels verwenden, in dem die Angaben zusammengefasst sind, die Abschlussadressaten nützlich finden würden und die über die Angabeerfordernisse in IFRS 7 hinausgehen.

 

Der Board entschied sich für Möglichkeit 3, was der Empfehlung des Stabs entsprach.

 

Tabellenformat für quantitativen Angaben

 

Der Stab wies darauf hin, dass die tabellarischen Angaben, die unter US-GAAP für beizulegenden Zeitwerte vorgeschrieben sind, von den Adressaten gut aufgenommen würden. Der Stab empfahl, solche Angaben ohne vorgeschriebenes Format zu fordern. Der Board stimmte dem zu.

 

Überleitung von den Werten der vergangenen Periode für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, denen bedeutende nicht beobachtbare Variablen zu Grunde liegen

 

Der Stab empfahl, eine Überleitung auf die jeweils aktuelle Periode zu fordern hinsichtlich Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, die der dritten Hierarchieebene angehörten (beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die Inputfaktoren, die für den beizulegenden Zeitwert bedeutend sind, auf nicht beobachtbaren Marktdaten basieren). Daneben sollten Erläuterungen zu Bewegungen zwischen den Stufen beigefügt werden. Der Board stimmte dem zu. Er kam auch überein, Unternehmen vorzuschreiben, eine Indikation der Stufe in der Hierarchie für nicht angesetzte Finanzinstrumente aufzunehmen, also der Verträge, die nicht unter IAS 39 fallen.

 

Der Stab wies darauf hin, dass von einigen Seiten gefordert worden sei, Angaben zu beizulegenden Zeitwerten in die Zwischenberichte aufzunehmen. Der Stab hob dabei hervor, dass in IAS 34 gefordert würde, Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn während der Periode bedeutenden Änderungen aufträten. Der Board stimmte dem zu aber bat den Stab, eine Erinnerung an diese Vorschrift aufzunehmen.

 

Angabeforderungen hinsichtlich außerbilanziellen Vehikeln

 

Der nächste Sachverhalt, der vom Stab vorgestellt wurde, betraf außerbilanzielle Beteiligungen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass, obwohl sich die Diskussion meistens um Finanzinstitute drehe, die Leitlinien, die entwickelt würden, für alle Unternehmen anwendbar sein würden, auch für Genossenschaften. Andere gaben zu Bedenken, dass dies zu nachträglichem Besserwissen und Nachprüfungen von Einschätzungen führen würde, die von der Unternehmensleitung getroffen und von den Prüfern abgezeichnet worden wären. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die meisten der Angaben bereits in IAS 1 mit der Forderung nach Angaben zu bedeutenden Einschätzungen gefordert würden. Es schien allgemein die Meinung zu herrschen, dass der Vorschlag zu Angaben in Form von Standardformulierungen führen würden, die nicht nützlich seien.

 

Dem Board wurde dann ein Vorschlag vorgestellt, welche Angabeforderungen in den neuen Konsolidierungsstandard aufgenommen werden sollten. (Dieser Standard würde IAS 27 und SIC-12 einschließlich Angaben ersetzen.) Die folgenden Bereiche wurden abgedeckt:

 

bullet von der Unternehmensleitung getroffene Konsolidierungsentscheidungen
bullet Anwendung der Konsolidierungspolitik
bullet Management von Reputationsrisiken
bullet finanzielle Auswirkungen von Konsolidierungsentscheidungen
bullet Art der Beteiligung und mit der Beteiligung in Verbindung stehende Risiken
bullet andere Erwägungen

 

Von der Unternehmensleitung getroffene Konsolidierungsentscheidungen

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Obwohl er der Empfehlung des Stabs zustimmte, bat der Board den Stab auch, sich mit den Beratern des Boards nach den Gesprächen am Runden Tisch zu beraten, die zu einem späteren Zeitpunkt in der Woche stattfinden. Es herrschte allgemeine Übereinstimmung, dass, wenn ein Unternehmen einen Indikator hinsichtlich Kontrolle als widerlegt erachtet, der auf einer widerlegbaren Annahme beruht, diese Einschätzung angegeben werden muss.

 

Management von Reputationsrisiken

 

Der Board erörterte auch Reputationsrisiken ausführlich. Der Stab schlug vor, dass Angabevorschriften zu Reputationsrisiken nur dann gelten sollten, nachdem ein Ereignis eingetreten ist, dass den Ruf des Unternehmens schädigt. Zu dem Zeitpunkt gäbe es auch eine Angabe über die erwarteten künftigen Auswirkungen. Einige Boardmitglieder stimmten diesem Vorschlag nicht zu, und gaben der Meinung Ausdruck, dass zukunftsgerichtete Informationen besser seien. Andere erhoben Bedenken hinsichtlich des Ausdrucks Reputationsrisiko und baten den Stab, eine Formulierung zu suchen, die dem entspräche, was wirklich gemeint sei.

 

Finanzielle Auswirkungen von Konsolidierungsentscheidungen

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, Angaben zu den Auswirkungen auf die Hauptfinanzindikatoren zu fordern, wenn ein Unternehmen seine Entscheidung ändert, ob ein Unternehmen konsolidiert wird.

 

Art der Beteiligung und mit der Beteiligung in Verbindung stehende Risiken

 

Der Board erörterte ausgiebig die Art der „Beteiligung“ in dem Sinn, wie dieser Ausdruck im neuesten Entwurf des Stabs verwendet wird. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf möglichen Angaben zu Risiken, die aus Beteiligungen entstehen. Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken hinsichtlich der Definition von „bedeutender Beteiligung“ und der Menge der Angaben. Die Diskussion schien in keine erkennbare Richtung geführt zu werden (es wurden auch Sachverhalte erörtert, die nicht in den Materialien für Beobachter enthalten waren), aber es war deutlich, dass der Board nicht von dem Ansatz überzeugt war, den der Stab gewählt hatte. Am Ende einigte man sich, auf die Ergebnisse der Gespräche am Runden Tisch zu Konsolidierung zu warten und dann diesen Sachverhalt zusammen mit anderen Sachverhalten noch einmal zu erörtern.

 

18. September 2008:

 

Der Stab, der zu Verbesserungen der Angaben zum Liquiditätsrisiko arbeitet, bat den Board in dieser unangekündigten Sitzung, die Entscheidung zu Liquiditätsangaben zu bestätigen. Der Stab überreichte dem Board ein Agendapapier, das den Beobachtern nicht zur Verfügung stand und das die Grundlage für die Erörterung bildete. Der Stab strukturierte diese kurze Sitzung um die Erörterung der folgenden Arten von Instrumenten:

 

bullet freistehende Derivate
bullet nicht-derivative finanzielle Schulden
bullet eingebettet Derivate in finanziellen Basisverträgen

 

Bevor die verschiedenen Arten von Instrumenten angesprochen wurden, bestätigte der Board den Anwendungsbereich der Liquiditätsanalyse. Der Board bestätigte im Wesentlichen seine Entscheidungen vom ersten Tag der Septembersitzung.

 

19. September 2008:

 

Der Stab des Projekts zu Konsolidierung trat noch einmal auf, um die Erörterungen mit dem Board hinsichtlich Angaben zu bilanzunwirksamen Vehikeln fortzusetzen. Der Zweck lag darin, zwei Sachverhalte zu diskutieren:

 

bullet Welche Instrumente sollten im Rahmen einer bedeutenden Beteiligung abgedeckt werden?
bullet Wie sollten die Angaben aussehen?

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er bereit sei, den Ausdruck „bedeutende Beteiligung‟ zu streichen, wenn dieser Ausdruck hinderlich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die meisten Beteiligungen an bilanzunwirksamen Vehikeln im Anwendungsbereich von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben liegen würden, aber der Stab schlug vor, zusätzliche Angaben zu den sogenannten bilanzunwirksamen Vehikeln zu fordern. Es wurde anerkannt, dass diese Formulierung noch verbessert werden müsse. Die zusätzlichen Angaben wären quantitativen Charakters und für in zusammenfassender tabellarischer Form angegeben, um den Adressaten Informationen zu den Vermögenswerten zu geben, die in diesen bilanzunwirksamen Vehikeln gehalten würden. Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit der Daten, aber der Stab antwortete, dass, wenn die Beteiligung bedeutend sei, sollte die Berichtseinheit darüber Bescheid wissen. Die Informationen, die zur Verfügung gestellt würden, sollte den Adressaten Hinweise bezüglich des Grads geben, zu dem Verlustrisiken bei der Berichtseinheit bestehen.

 

Viele Boardmitglieder zeigten sich wieder besorgt über den Ausdruck „bedeutende Beteiligung‟ und hoben hervor, dass man damit zu weit ausholen könne. Es wurde hervorgehoben, dass diese Fragen unter US-GAAP nicht aufkämen, da die Angaben nur für eine bestimmte Untergruppe von Unternehmen gefordert würden. Die Boardmitglieder hoben hervor, dass es die Beteiligung sei, die über die in der Bilanz genannte hinausgehe, auf die es ihnen ankäme.

 

Der Stab wendete sich dann Angaben zu Beziehungen zu, die außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 7 liegen. Dies würde häufig auftreten, wenn die Berichtseinheit der Sponsor des bilanzunwirksamen Vehikels sei aber nach dessen Gründung nicht weiter beteiligt wäre.

 

Wie jedoch die gegenwärtige Finanzmarktkrise zeige, würden sich die Unternehmen doch wieder an diesen Vehikeln beteiligen, was hauptsächlich aus Angst vor Rufschädigung geschehe. Es gab Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit von Informationen, wenn der Sponsor keine Mittel besäße, um diese Informationen von dem bilanzunwirksamen Vehikel zu fordern. Der Board erörterte, wie man an diesen Punkt herangehen solle. Einige Boardmitglieder bezweifelten die Häufigkeit der Hilfsleistungen gegenüber solchen Vehikeln, wenn es keine Verpflichtung gäbe, dies zu tun, und keine weitere Beteiligung vorliegt. Der Stab wurde gebeten, diese Frage zu untersuchen.

 

Der Board bat den Stab, die Meinung der Adressaten hinsichtlich der vom Stab vorgeschlagenen Angaben einzuholen und die Ergebnisse dem Board zu präsentieren.

 

 

15. Oktober 2008: IASB-Entwurf bezüglich Angaben zu Finanzinstrumenten

 

Der IASB hat einen Standardentwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben herausgegeben. Die Vorschläge sind Teil der Antwort des IASB auf die Finanzmarktkrise und folgen Empfehlungen des Finanzstabilitätsforums (Financial Stability Forum, FSF), welche ihrerseits die Unterstützung der Finanzminister der G7-Staaten hatten. Die Vorschläge spiegeln ferner die Erörterungen des vom IASB berufenen Expertenpanels zur Bemessung und Angabe von beizulegenden Zeitwerten von Finanzinstrumenten auf Märkten, die inaktiv geworden sind, wider. Der Entwurf mit dem Titel Verbesserung der Angaben über Finanzinstrumente kann kostenfrei von der Website des IASB heruntergeladen werden. Die Kommentierungsfrist läuft am 15. Dezember 2008 ab, das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens ist der 1. Juli 2009. Die Presseerklärung können Sie hier herunterladen (in englischer Sprache, 93 KB).

 

Im Entwurf werden die folgenden Änderungen an IFRS 7 vorgeschlagen:

Angaben zum beizulegenden Zeitwert
bullet Einführung einer dreistufigen Hierarchie für die Angabe von beizulegenden Zeitwerten (vergleichbar mit der Hierarchie nach SFAS 157)
bullet Überleitungen der Salden für beizulegende Zeitwerte, die ohne beobachtbare Marktdaten ermittelt wurden
bullet Überleitungen der Bewegungen zwischen den Stufen (einschließlich der Gründe)

 

Angaben zum Liquiditätsrisiko
bullet Klarstellung, welche Instrumente in den Anwendungsbereich fallen
bullet Angabe des Liquiditätsrisikos für derivative Finanzverbindlichkeiten auf der Grundlage der Risikosteuerung des Unternehmens
bullet Angabe erwarteter Restlaufzeiten nicht-derivativer finanzieller Verbindlichkeiten, falls das Unternehmen Risiken auf diese Weise steuert
bullet Verbesserung der Beziehung zwischen quantitativen und qualitativen Angaben zum Liquiditätsrisiko

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters herausgegeben (in englischer Sprache, 210 KB), in der der Entwurf erläutert wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008

 

Diese Sitzung war dazu gedacht, die Sichtweise des Boards zu bestimmten kleineren Sachverhalten, die im Zuge der Erörterungen zur Verbesserung von IFRS 7 infolge der Finanzmarktkrise festgestellt wurden, zu erheben. Adressaten zeigten sich besorgt über einige beschwerliche Mindestangabevorschriften und den Umstand, dass qualitative und quantitative Angaben nicht Hand in Hand gehen. Der Stab schlug eine Reihe kleinerer Änderungen vor. Grundsätzlich schlug er vor, IFRS 7.32 dahingehend zu ändern, dass eine Äußerung aufgenommen wird, wonach qualitative und quantitative Angaben zusammengehören. Dem stimmte der Board zu.

 

In der folgenden Aufstellung fassen wir die kleineren Sachverhalte, die Empfehlung des Stabs und die jeweilige Entscheidung des Boards zusammen:

 

Paragraf in IFRS 7BeschreibungStabsempfehlungBoardentscheid
36(a)Maximale KreditrisikopositionKlarstellung, dass die Angabe nur auf Vermögenswerte anzuwenden sind, deren maximale Kreditrisiko von deren Buchwert abweichtZustimmung
36(d)Finanzielle Vermögenswerte mit neu ausgehandelten BedingungenEntfernenZustimmung
37(a)Fälligkeitsaufgliederungunverändert belassenZustimmung
37(b)Individuell wertgeminderte finanzielle VermögenswerteHinzufügung einer neuen Angabe, nach der ein Unternehmen verpflichtet wird, eine Aufgliederung der finanziellen Vermögenswerte darzustellen, die am Ende der Berichtsperiode gemeinsam auf Wertminderung geprüft werdenAblehnung
37(c)Beizulegender Zeitwert von Sicherheiten und anderen bonitätsverbessernden MaßnahmenForderung nach Angabe von Über- und UntersicherungenEntfernung von 37(c), Erweiterung von IFRS 7.36
38Fällig gewordene SicherheitenKlarstellung, dass nur der am Berichtsstichtag gehalten Betrag anzugeben ist Zustimmung
40(a)Auswirkung auf Ergebnis und EigenkapitalAufnahme in den Umsetzungsleitlinien, dass Unternehmen dazu ermuntert werden, die Auswirkungen auf wirtschaftlicher Grundlage angeben sollenAblehnung
41Stresstestskeine Vorschrift erforderlichZustimmung
15Verkauf oder Verpfändung von Sicherheitenunverändert belassenZustimmung
32Qualitative und quantitative AngabenEinfügung eines Satz, wonach die qualitativen die quantitativen Angaben unterstützen sollenZustimmung
34(b)WesentlichkeitEntfernung des Bezug auf die WesentlichkeitZustimmung

 

Der Stab empfahl dem Board die vereinbarten Änderungen über den Jährlichen Verbesserungsprozess einzuspielen. Der Board zeigte sich einverstanden.

 

 

Dezember 2008: IASB schlägt weitere Änderungen an IFRS 7 in Bezug auf Anlagen in Schuldtiteln vor

 

Der International Accounting Standards Board hat mit heutigem Datum einen Änderungsentwurf zu IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben herausgegeben. In diesem schlägt er die Einführung weiterer Angabepflichten für Anlagen in schuldrechtlichen Finanzinstrumenten vor. Die Angaben würden für alle Schuldtitel zu erbringen sein, es sei denn, das Instrument wird erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

 

Den Vorschlägen zufolge sollen Unternehmen den beizulegenden Zeitwert, die fortgeführten Anschaffungskosten und den Buchwert, mit dem die Instrumente tatsächlich in der Bilanz stehen, tabellarisch angeben. Die Änderungen sehen ferner vor, dass ein Unternehmen die Auswirkungen auf das Ergebnis angibt, falls sämtliche Schuldinstrumente zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden.

 

Der IASB bittet um Stellungnahmen bis zum 15. Januar 2009. Der Entwurf kann kostenfrei von der Internetseite des IASB bezogen werden (in englischer Sprache, 392 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

Finanzinstrumente: Angaben

 

Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er den Board an die beiden Hauptthemen im Entwurf Verbesserung der Angaben über Finanzinstrumente (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 7) erinnerte:

 

bullet Verdeutlichung der Angaben über Finanzinstrumente
bullet Liquiditätsrisiko von Finanzinstrumenten

 

Verdeutlichung der Angaben über Finanzinstrumente

 

Der Stab wendete sich dem Vorschlag einer tabellarischen Angabe der beizulegenden Zeitwerte nach einer Hierarchie mit drei Ebenen zu (ähnlich den US-amerikanischen Vorschriften). Es wurde festgehalten, dass in den Stellungnahmen diese Hierarchie mit den Bewertungsleitlinien in IAS 39 in Verbindung gebracht wurde und dass sich die Stellungnahmenden verwirrt zeigten, wenn sie die Leitlinien als eine Hierarchie mit zwei, drei oder fünf Ebenen interpretiert hatten. Die Anwender zeigten sich besorgt wie sie die IAS 39-Ebenen des beizulegenden Zeitwerts auf die Definition der Ebenen im Vorschlag übertragen sollten.

 

Der Stab schlug deshalb vor, diese Angabe des beizulegenden Zeitwerts in drei Ebenen nicht weiter zu verfolgen sondern stattdessen zusätzliche Informationen zu Angaben der dritten Ebene zur Verfügung zu stellen, auf der einige der Eingaben bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe eines Modells nicht beobachtbar sind. Ein Stabmitglied trug einen Alternativvorschlag vor. Dieses Stabmitglied stimmte dem allgemeinen Stabvorschlag nicht zu und schlug vor, den Ansatz in den Entwurf zu übernehmen und deutlich zu machen, dass die Definitionen der Ebenen genau die gleichen seien wie unter US-GAAP. Des Weiteren sollte in der endgültigen Änderung deutlich gemacht werden, dass es keine Verbindung zwischen der Bewertungshierarchie in IAS 39 und der Hierarchie bei der Angabe der beizulegenden Zeitwerte nach den vorgeschlagenen Änderungen gebe.

 

Obwohl eine Mehrheit der Boardmitglieder eine Bevorzugung der Mindermeinung im Stab ausdrückte, zeigten sich einige besorgt, dass der Zeitpunkt für die Vorschrift einer solchen Angabenhierarchie der beizulegenden Zeitwerte nicht hinzunehmen sei, wenn man bedenkt, dass dieser Sachverhalt in einem größeren Zusammenhang im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert behandelt werden wird. Ein Boardmitglied hielt fest, dass diese Änderung nicht nur Finanzinstitute betreffen werde sondern auch Genossenschaften.

 

Der Board stimmte für den Alternativvorschlag aus dem Stab und gegen die Stabempfehlung.

 

Der Board entschied außerdem folgendes:

 

bullet Ersetzung von dem Begriff der "gesamten nicht realisierten Gewinne und Verluste" durch "gesamte nicht realisierten Gewinne und Verluste"
bullet Forderung der Angabe der Auswirkungen von Änderung von einer oder mehrerer bedeutender unbeobachtbarer Eingabedaten, die in der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumente der dritten Hierarchieebene verwendet werden, auf eine andere sachgerechte Annahme
bullet Streichung der Anforderung nach Gliederung des beizulegenden Zeitwerts im vorgeschlagenen Paragraphen 27C

 

Liquiditätsrisiko von Finanzinstrumenten

 

Der Stab wendete sich dann den vorgeschlagenen Änderungen der Angaben zur Liquidität zu. Der Stab wies darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen die vorgeschlagenen Änderungen an den Angaben zum Liquiditätsrisiko nach IFRS 7 begrüßt worden waren. Vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen schlug der Stab die folgenden Änderungen an den ursprünglichen Vorschlägen vor:

 

bullet Forderung der Angabe von separaten Laufzeitanalysen für derivative und nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten auf Grundlage der vertraglichen Laufzeiten aber als Erleichterung Streichung der Angabeforderung nach vertraglichen Laufzeiten für eine Untergruppe von derivativen finanziellen Verbindlichkeiten in der Laufzeitanalyse
bullet Betonung der nach IFRS 7.34(a) bestehenden Anforderung, zusammenfassende Daten zu jeder Art von Risiko, die aus Finanzinstrumenten entsteht, auf Grundlage von Informationen zur Verfügung zu stellen, die intern dem verantwortlichen Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden; dies stellt auch klar, dass derivative finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht in der Laufzeitanalyse auf Grundlage vertraglicher Laufzeiten enthalten sind (nach der vorgeschlagenen obigen Erleichterung) in einer Laufzeitanalyse auf Grundlage von Informationen, die intern dem verantwortlichen Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden, dargestellt werden sollten
bullet Klarstellung der folgenden Sachverhalte:
bullet Umfang der Angaben zum Liquiditätsrisiko in Bezug auf Derivate, die während ihrer Laufzeit sowohl finanzielle Vermögenswerte als auch finanzielle Verbindlichkeiten sein können
bullet wie Beträge bestimmt werden, wenn der zu zahlende Betrag nicht festgelegt ist
bullet wie Globalverrechnungsvereinbarungen in Erwägung gezogen werden
bullet Beibehalt der vorgeschlagenen Behandlung von
bullet hybriden Verträgen
bullet nicht derivativen Handelsverbindlichkeiten
bullet Klarstellung von Paragraph B11C, so dass folgendes beinhaltet ist:
bullet derivative finanzielle Verbindlichkeiten die in der Darstellung der Vermögenslage erfasst sind
bullet Kreditzusagen, die die Definition eines Derivats erfüllen unabhängig davon, ob sie in der Darstellung der Vermögenslage erfasst sind
bullet emittierte Finanzgarantieverträge
bullet Verdeutlichung der Formulierung in Paragraph B11E, um die Angabe einer Laufzeitanalyse für finanzielle Vermögenswerte, die in Liquiditätsrisikomanagement verwendet werden, sicherzustellen, wenn das für Adressaten von Abschlüssen für das Verständnis der Liquiditätsrisiken des Unternehmens wichtig ist
bullet andere Klarstellungen

 

Übergang

 

Der Stab schlug vor, das Datum des Inkrafttretens der Änderungen auf Berichtsperioden vorzuziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, aber keine Vergleichszahlen zu fordern. Einige Boardmitglieder erhoben vor dem Hintergrund der Anforderungen aus IAS 34 für Zwischenberichte Bedenken. Der Stab gab dem Board zur Kenntnis, dass das ein umfassenderer Sachverhalt sei, zu dem sie auf der Boardsitzung im Februar ein Papier vorstellen wollten.

 

Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen in IFRS 7 im Hinblick auf schuldrechtliche Instrumente

 

Der Stab stellte sein Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf Anlagen in Schuldtiteln eingegangen waren, mit dem zusätzliche Angaben für bestimmte Schuldinstrumente gefordert werden. Der Stab gab an, dass die überwältigende Mehrheit der Stellungnehmenden die Vorschläge ablehnten. Die Hauptgründe waren der nicht eingehaltene Konsultationsprozess, Zweifel an der Nützlichkeit der Informationen, Schwächung der Bewertungsgrundlagen, die im Hauptabschluss gewählt würden und praktische Bedenken.

 

Viele Boardmitglieder gaben an, dass diese Angaben von den Anwendern gefordert worden seien, und zeigten sich erstaunt, dass diese sie nun zurückwiesen. Der Stab erklärte, dass dem FASB, der ähnliche Vorschläge zur Stellungnahme veröffentlich hatte, von seinem Stab der Vorschlag unterbreitet werden würde, diese Vorschläge fallen zu lassen (mit der möglichen Ausnahme, Angaben nach SAFS 157 für Zwischenberichte zu fordern).

 

Der Board kam überein, die Vorschläge vorläufig fallen zu lassen, und die Sachverhalte, die mit dem Entwurf hätten geklärt werden sollen, dem Projekt zur umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten hinzuzufügen.

 

März 2009 – Änderungen an IFRS 7 veröffentlicht

 

Am 5. März 2009 veröffentlichte der IASB Verbesserung der Angaben über Finanzinstrumente (Änderungen an IFRS 7). Mit diesen Änderungen werden verbesserte Angaben über Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und zu Liquiditätsrisiken gefordert.

 

 

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