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Chronologie
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen. |
Februar 2006: IASB schlägt
Änderungen bei anteilsbasierter Vergütung vor
Der International Accounting Standards Board hat
am 2. Februar 2006 einen Entwurf
veröffentlicht, der Änderungen an zwei Teilaspekten bei
IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütung, nämlich bei der Frage der
Ausübungsbedingungen und bei Annullierungen, vorschlägt:
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Ausübungsbedingungen sind solche
Bedingungen, die eine Person oder eine Organisation erfüllen müssen, um
im Rahmen eines Programms zur anteilsbasierten Vergütung Anteile eines
Unternehmens zu erhalten. Gemäß der aktuellen Fassung von IFRS 2
umfassen die Ausübungsbedingungen Dienst- und Leistungsbedingungen. Der
Standard äußert sich nicht zu der Frage, ob auch andere Merkmale
anteilsbasierter Vergütungen unter die Ausübungsbedingungen fallen. Der
Entwurf schlägt vor die Ausübungsbedingungen auf Dienst- und
Leistungsbedingungen zu beschränken. Gemäß IFRS 2 sind Merkmale
anteilsbasierter Vergütung, bei denen es sich nicht um
Ausübungsbedingungen handelt, in die Berechnung des beizulegenden
Zeitwertes der anteilsbasierten Vergütung am Tag der Gewährung
einzubeziehen (der beizulegende Zeitwert reflektiert somit auch
marktbezogene Ausübungsbedingungen). |
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Gemäß IFRS 2 stellt die Nichterfüllung
einer Bedingung, ausgenommen einer Ausübungsbedingung eine Annullierung
dar. IFRS 2 schreibt die Bilanzierungsmethode für Annullierungen durch
das Unternehmen vor, äußert sich aber nicht zur Behandlung von
Annullierungen durch andere Parteien. Die Änderungen sehen vor,
Annullierungen durch andere Parteien als das Unternehmen genauso
abzubilden sind wie Annullierungen seitens des Unternehmens. |
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Die vorgeschlagenen Änderungen wären für am oder nach dem 1. Januar 2007
beginnende Geschäftsjahre anwendbar. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Zum Download der Presseerklärung des IASB klicken Sie bitte
hier (in englischer Sprache, 52 KB).
Die Kommentierungsfrist endet am 2. Juni 2006.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
Ausübungsbedingungen
Der Board war sich einig, dass Ausübungsbedingungen nur
erfolgs- und leistungsabhängige Bedingungen umfassen. Es wurden unterschiedliche Ansichten
darüber geäußert, ob eine Definition einer
Ausübungsbedingung (und darauf aufbauend von "Erfolgsbedingungen"
und "Leistungsbedingungen") notwendig sei.
Der Board einigte sich auf die Entwicklung weiterer
Leitlinien in Bezug auf die verschiedenen Bedingungen, die
darüber bestimmen können, ob eine Gegenpartei die gewährten
Eigenkapitalinstrumente erhält. Diese würden als Zusatz in
die Leitlinien zur Umsetzung zu IFRS 2 eingefügt werden.
Diese könnten die Form eines einfachen
Organisationsdiagramms oder einer Tabelle annehmen.
Annullierungen
Es wurde mehr Zeit für die Diskussion der Thematik von
Annullierungen verwandt und ob es einen Unterschied machen
sollte, ob die Annullierung aufgrund der Handlung der
Gegenpartei oder des Unternehmens erfolgt.
Der Board war sich einig, dass Annullierungen Annullierungen
seien, welche Partei auch immer diese durchführt und dass
keine Änderung an IFRS 2 im Hinblick auf diesen Grundsatz
vollzogen werden sollte.
Dennoch einigte sich der Board darauf, weiter zu
untersuchen, ob einige der Programme, die als
problem-auslösend angesehen wurden, wirklich anteilsbasierte
Vergütungspläne seien (wie etwa "Save as you Earn"-Programme
(SAYE-Programme)). Die Mitglieder des Boards bemerkten, dass
solche Pläne von den Planteilnehmern oft Beitragszahlungen
und/oder Gehaltsabzüge verlangten; diese Beitragszahlungen
würden vom Planurheber bis zu dem Zeitpunkt auf einem
getrennten Konto deponiert, zu dem der Einzahlende die
Anteile unter Verwendung der Beträge im SAYE-Konto erwirbt.
Daher funktioniert die Vereinbarung auf ähnliche Art und
Weise wie ein verzinstes Sparkonto. Es wurde nicht
vollkommen klar, dass dort ein anteilsbasierter Bestandteil
vorliegen würde. Der Stab wird dies weiter untersuchen und
dem Board wieder vorlegen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2006
Ausübungsbedingungen und Annullierungen
(a) Definition einer „Ausübungsbedingung“
Der Board diskutierte darüber, wie am besten auf Anfragen
von Adressaten in Bezug auf die Klarstellung der
Definitionen von „Ausübungsbedingungen“ und
„leistungsbezogene Bedingungen“ reagiert werden sollte. Der
Board diskutierte über einen Vorschlag des Stabes (siehe
Paragraph 6(a) in der „Observer Note“ 19). Dennoch schien
sich der Board einig zu sein, dass die Definition des
Entwurfs versucht, zu viel zu regeln und zerlegt werden
sollte, um folgendes auszudrücken:
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Ausübungsbedingungen sind jene
Bedingungen, die der Gegenpartei das Recht verleihen,
Zahlungsmittel, andere Vermögenswerte oder
Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gemäß den Bedingungen
einer Vereinbarung über eine anteilsbasierte Vergütung zu
erhalten. Ausübungsbedingungen können Dienstleistungsbedingungen
und [nicht Dienstleistungs]-Bedingungen sein (siehe unten). |
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Dienstleistungsbedingungen
verpflichten die andere Partei, eine bestimmte
Dienstleistungsperiode zu vollenden. |
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[Eine Möglichkeit] Alle
anderen Bedingungen sind Nicht-Dienstleistungsbedingungen. |
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[Eine andere Möglichkeit] Alle
anderen Bedingungen sind leistungsbezogene Bedingungen (so wie
gegenwärtig definiert). |
Der Stab wird diese Idee überdenken, obwohl allgemein viel
Zustimmung in der Runde geäußert wurde.
(b) Definition einer „leistungsbezogenen Bedingung“
Die Board-Mitglieder brachten ihre Bedenken dahin gehend zum
Ausdruck, dass die gegenwärtige Definition zirkulär wäre,
und sprachen sich dafür aus, eindeutig dahin gehend zu sein,
dass „leistungsbezogene Bedingungen“ die Restkategorie
darstellen würde (d.h., „Nicht-Dienstleistungs“-Bedingungen).
Dies stellt keine Definition an sich dar, aber eine
Erklärung der zwei größeren Kategorien von Bedingungen bei
einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung. Es wurde
angemerkt, dass sich die „Nicht-Dienstleistungsbedingungen“
auch von Dienstleistungsbedingungen unterscheiden, da es
sich dabei immer um unternehmensspezifische Bedingungen
handelt.
(c) Behandlung von Annullierungen
Der Board einigte sich darauf, keine Definition einer
„Annullierung“ in IFRS 2 einzufügen. Das was eine
Annullierung begründet, würde aufgrund der Bedingungen der
anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung festgelegt werden.
Der Board bestätigte seine vorherige Entscheidung, dass es
nicht von Bedeutung sei, welche Partei einer
anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung die Vereinbarung
kündigt/annulliert, da jede von beiden als Annullierung
behandelt würde. Dennoch war sich der Board mit dem Stab
einig, dass in Bezug auf die „Save As You Earn“-Pläne die
Auswirkungen der Annullierung in der Rückzahlung der
Sparkomponente und der Wiederaufholung der
Kompensationskomponente bestehen würden. Der Stab wies
darauf hin, dass die Sparkomponente die weit größere
Komponente wäre, was die Auswirkungen der Wiederaufholung
abmildern würde. Der Board stimmte zu und wird ein Beispiel
in die Leitlinien zur Umsetzung einfügen (im Stil des
Beispiels in Paragraph 87 der „Observer Note“ 19).
(d) Auflösung bestehender Unterschiede gegenüber FAS
123(R)
Der Board war sich einig, nicht zu versuchen, die
bestehenden Unterschiede gegenüber FAS 123(R) aufzulösen, da
dies außerhalb des Inhalts dieser Änderung sei und aufgrund
der Schlussfolgerungen des Boards in diesem Projekt nicht
entstehen würden.
(e) Datum des Inkrafttretens
Der Board einigte sich darauf, dass die Änderungen an IFRS 2
für Geschäftsjahre in Kraft treten würden, die am oder nach
dem 1. Januar 2008 beginnen.
(f) Neuveröffentlichung
Der Board war sich einig, dass die Vorschläge nicht neu
veröffentlicht werden müssten, da sich keine grundlegende
Änderung in den vorgeschlagenen Änderungen gegenüber denen,
die veröffentlicht wurden, ergeben hat.
Der Board schloss seine Beratungen ab und wies den Stab an,
die Erstellung eines vorläufigen Entwurfs („Pre-Ballot Draft“)
der Änderungen fortzuführen. Kein Boardmitglied deutete an,
eine abweichende Meinung zum Standard zu vertreten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
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Entwurf: Ausübungsbedingungen und Annullierungen
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Der Board diskutierte zwei Restanten aus dem Entwurf.
Bilanzierungsweise der Schuldkomponente
Der Stab schlug vor, in IFRS 2 einen neuen Paragraphen 28(ba) einzufügen, um die Bilanzierungsweise für die Schuldkomponente
klarzustellen und stellte die folgende überarbeitete Formulierung vor:
falls jedoch
die Vergütungsvereinbarung eine Schuldkomponente enthält, soll das
Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld zu dem Zeitpunkt
der Annullierung oder der Erfüllung neu ermitteln. Und jede erfolgte
Zahlung zur Erfüllung der Schuldkomponente sollte als eine
Verringerung der Tilgung der Schuld bilanziert werden.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes einstimmig
zu.
Definition von Ausübungsbedingungen
Zwei Sachverhalte wurden diesbezüglich diskutiert.
Zuerst merkte ein Boardmitglied an, dass die
vorgeschlagene Definition möglicherweise verwirrend ist. Als Hauptgrund
wird angenommen, dass der Ausdruck „Dienstleistungsperiode“ die Menge
(Dienstleistungsbedingung) und/oder die Qualität der Dienstleistungen
(Leistungsbedingung) sowie den Zustand der Beschäftigung (in
Beschäftigung) meinen könnte, und dass in Paragraph 21 von IFRS 2 der
Ausdruck in allen drei Bedeutungen ohne Zweideutigkeiten verwendet wird.
Dementsprechend schlug der Stab die folgende Änderung
der Definition in Anhang A von IFRS 2 und den folgenden zusätzlichen
Paragraphen BC171A in der Grundlage für Schlussfolgerungen vor:
Definition von Ausübungsbedingungen
Die
Bedingungen, die darüber entscheiden, ob das Unternehmen die
Dienstleistungen erhält, die die Gegenpartei dazu berechtigen,
Zahlungsmittel, andere Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente
des Unternehmens aus einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung
zu erhalten. Aus diesem Grunde umfassen Ausübungsbedingungen
Dienstleistungsbedingungen, die die andere Partei dazu verpflichten,
eine bestimmte Dienstleistungsperiode zu vervollständigen. Alle
anderen Ausübungsbedingungen sind Leistungsbedingungen, die
verlangen, dass bestimmte Leistungsziele erfüllt werden (wie etwa
ein bestimmter Anstieg des Unternehmensgewinns über eine bestimmte
Zeitperiode). Leistungsbedingungen können marktbasierte oder andere
Bedingungen sein.
Paragraph BC171A
Der Ausdruck "Dienstleistungen" bezieht sich auf die Menge
(Dienstleistungsbedingung) oder Qualität (Leistungsbedingung) der von dem
Unternehmen erhaltenen Dienstleistungen.
Im Grundsatz stimmte der Board der überarbeiteten
Definition zu, merkte jedoch an, dass die Formulierung geändert werden
muss. Vorschläge für eine Neuformulierung werden dem Stab online
übermittelt werden.
Zweitens merkte einer der Adressaten an, dass eine
weitere Klarstellung in Bezug auf die Behandlung der Bedingungen
benötigt wird, die nicht von der Dienstleistung abhängig sind, wie zum
Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer den Anteil an einem erfolgreichen
Börsengang erhält, auch wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt,
bevor der Börsengang stattfindet. Der Board entschied sich dazu, in den
Leitlinien zur Umsetzung zu IFRS 2 zu erläutern, wann es sich bei einer
solchen Bedingung um eine Ausübungsbedingung handelt und wann nicht.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007
Der Board diskutierte einige
vorgeschlagene Änderungen zur zweiten Abstimmungsvorlage des Entwurfs
(die Abstimmungsvorlage war nicht in den für die Beobachter zur
Verfügung gestellten Unterlagen enthalten).
Allgemein entschied der Board,
innerhalb dieses Projekts keine Sachverhalte zu behandeln, die der
Abweichung zu SFAS 123 (überarbeitet) gelten. Diese Sachverhalte sollten
im Projekt zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital adressiert werden.
Ohne größere Diskussion entschied der
Board, die folgenden Änderungen an der zweiten Entscheidungsvorlage des
Entwurfs vorzunehmen:
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Änderung von Paragraph 26, um
klarzustellen, dass eine Annullierung nicht vor dem Zeitpunkt
der Gewährung stattfinden kann. |
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In den Umsetzungsleitlinien
[eine neue Umsetzungsleitlinie IG24 ist in Vorbereitung] wird
bestätigt, dass die geforderte Behandlung einer echten
Annullierung durch die Gegenpartei oder das Unternehmen nur
anzuwenden ist, wenn die Annullierung nach dem Zeitpunkt der
Gewährung erfolgt. Das bedeutet, dass das Unternehmen frühere
Schätzungen ändern würde, um den Wert von Null zum Zeitpunkt der
Gewährung im Falle von „Annullierungen“ vor dem
Gewährungszeitpunkt widerzuspiegeln.
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Der Grundlage für
Schlussfolgerungen wird ein Satz hinzugefügt, um Folgendes
klarzustellen: „Eine anteilsbasierte Vergütung kann ausgeübt
werden, selbst wenn einige Bedingungen für die Ausübung nicht
erfüllt sind.“ |
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Das Flussdiagramm zur
Darstellung von Ausübungsbedingungen wird nicht in Paragraph
IG4A [neu] aufgenommen (das Flussdiagramm ist in den für die
Beobachter zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten, s.o.).
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Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
Der Zweck dieser Diskussion war, sich
Bedenken anzunehmen, die ein Boardmitglied als Reaktion auf den
Abstimmungsentwurf geäußert hatte. Dieses Boardmitglied lehnt die Art
und Weise ab, wie der Tag der Gewährung offensichtlich allgemein nach
IFRS 2 interpretiert wird.
Die Definition des Tags der Gewährung
wird in den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 2 nicht erwähnt. Es gibt
jedoch ein Zusammenwirken zwischen der Bestimmung des Tags der Gewährung
und den vorgeschlagenen Annullierungsbedingungen. Auf der Maisitzung
hatte der Board entschieden, dass eine Annullierung nicht vor dem Tag der Gewährung
erfolgen könne. Da der Tag der Gewährung
nach IFRS 2 und SFAS 123 (überarbeitet) unterschiedlich sein kann,
könnte das gleiche Ereignis von dem einen Standard als Stornierung eines
Aufwands (weil der Tag der Gewährung noch nicht eingetreten ist) und von dem
anderen Standard als Vorverlegung des Aufwands (weil der Tag der Gewährung bereits eingetreten ist) behandelt
werden.
Der Board erkannte an, dass die
bestehende Definition des Tags der Gewährung
(insbesondere der Begriff "gemeinsames Verständnis") missverständlich
sein könne.
Der Board traf keine fachlichen
Entscheidungen in Bezug auf die Definition des Tags der Gewährung, aber
die folgenden Alternativen wie mit dem Entwurf weiter fortzufahren sei
wurden erörtert:
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Herausgabe des
Abstimmungsentwurfs wie vorgesehen und spätere Adressierung des
Sachverhalts bezüglich des Tags der Gewährung in einem separaten
Projekt. |
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Zurückhaltung des
Abstimmungsentwurfs und Adressierung des Sachverhalts bezüglich
des Tags der Gewährung in diesem Projekt. Es wurde darauf
hingewiesen, dass dies bedeutet, dass der Entwurf noch einmal
zur Stellungnahme freigegeben werden muss. |
Der Board entschied, über die weitere
Vorgehensweise im September 2007 zu entscheiden und bat den Stab, ein
Papier vorzubereiten, das den den Sachverhalt bezüglich des Tags der
Gewährung in in größerer Detailtiefe analysiert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007
Der Stab informierte den Board darüber, dass die erneuten Erwägungen
des Entwurfs so gut wie abgeschlossen seien aber dass einige Anwender
Bedenken bezüglich bestimmter Aspekte in IFRS 2 erhoben. Dies gilt
insbesondere in Bezug auf das Gewährungsdatum, bei dem festgehalten
wurde, dass es erhebliche Abweichungen zu US-GAAP gäbe. Daher fragte der
Stab, wie der Board mit dem Projekt fortzufahren gedenke. Die folgenden
Alternativen wurden vorgestellt:
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Der Board fährt mit den vorgeschlagenen Änderungen fort und
widmet anderen Sachverhalten keine weitere Aufmerksamkeit; |
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der Board fährt mit den vorgeschlagenen Änderungen fort und
nimmt ein neues Projekt auf die Agenda, in dem andere
ausschlaggebende Sachverhalte erörtert werden, einschließlich der
Bestimmung des Gewährungsdatums; oder |
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der Board schließt die Änderungen jetzt nicht ab sondern nimmt
stattdessen ein neues Projekt auf die Agenda, um eine Reihe von
ausschlaggebenden Sachverhalten zu erwägen, einschließlich der
Bestimmung des Gewährungsdatums und der Sachverhalte, die schon
jetzt in der vorgeschlagenen Änderung enthalten sind. |
Der Board führte eine kurze Diskussion über die Vorteile eines
umfassenderen Projekts zu IFRS 2 mit Schwerpunkt auf der Konvergenz mit
US-GAAP. Der Board zeigte sich auch besorgt darüber, dass das
Fallenlassen des Entwurfs wie vorgeschlagen nicht helfen würde, da er
einige bestimmte Probleme behebe aber andere wahrgenommene Probleme
nicht verschlimmere. Der Board kam überein, mit der vorgeschlagenen
Änderung so bald als mögliche fortzufahren, um eine vorzeitige Anwendung
zum Jahresende zu ermöglichen, aber auch, Ressourcen bereitzustellen, um
andere Wege zu untersuchen, wie man IFRS 2 und die Bilanzierung von
anteilsbasierter Vergütung insgesamt verbessern könne. Das sollte dann
vorzugsweise mit dem FASB gemeinsam getan werden. Das Ergebnis sollte
ein Vorschlag sein, ein neues Projekt der Agenda des IASB auf der
nächsten Agendasitzung hinzuzufügen.
17. Januar 2008: IASB ändert IFRS 2
hinsichtlich Ausübungsbedingungen und Annullierungen
Der IASB hat IFRS 2 Anteilbasierte Vergütung geändert, um die Ausdrücke 'Ausübungsbedingungen' und
'Annullierungen' wie folgt klarzustellen:
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Ausübungsbedingungen umfassen nur erfolgs- und leistungsabhängige Bedingungen.
Andere Aspekte einer anteilsbasierten Vergütung stellen
keine Ausübungsbedingung dar. Nach IFRS 2 sind Aspekte
einer anteilsbasierten Vergütung, die keine
Ausübungsbedingung darstellen, in den beizulegenden
Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung zum
Bewilligungszeitpunkt einzubeziehen. |
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Alle Annullierungen, gleich ob sie durch das
Unternehmen oder andere Parteien erfolgen, sollten die
gleiche Bilanzierungsweise erfahren. Nach IFRS 2 wird
eine Annullierung von Eigenkapitalinstrumenten als
beschleunigte Ausübung bilanziert. Folglich sind nicht
erfasste Beträge, die ansonsten als Aufwand erfasst
worden wären, sofort zu erfassen. Jedwede Zahlung im
Zusammenhang mit der Annullierung ist (bis in Höhe des
beizulegenden Zeitwerts der Eigenkapitalinstrumente) als
Rückkauf eigener Anteile zu bilanzieren. Jedwede Zahlung
über den beizulegenden Zeitwert der gewährten
Eigenkapitalinstrumente hinaus ist als Aufwand zu
erfassen. |
Der Board hatte die Änderungen in einem Entwurf am 2. Februar
2006 vorgeschlagen. Die Änderung tritt für Geschäftsjahre in Kraft,
die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine vorzeitige
Anwendung ist zulässig. Die englischsprachige Presseerklärung können
Sie
hier einsehen (47 KB).
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine
Sonderausgabe des
IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IFRS 2 hinsichtlich
Ausübungsbedingungen und Annullierungen veröffentlicht
(in englischer Sprache, 126 KB), in der die Änderungen erläutert
werden.
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