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Änderung an IFRS 2 – Ausübungsbedingungen und Annullierungen

Chronologie

 

bullet Entwurf am 2. Februar 2006 herausgegeben
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 52 KB) –
Ende der Kommentierungsfrist am 2. Juni 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007
bullet Endgültige Änderung am 17. Januar 2008 herausgegeben
bullet Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 47 KB)
bullet Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IFRS 2 hinsichtlich Ausübungsbedingungen und Annullierungen (in englischer Sprache, 126 KB)

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen.

 

 

Februar 2006: IASB schlägt Änderungen bei anteilsbasierter Vergütung vor

 

Der International Accounting Standards Board hat am 2. Februar 2006 einen Entwurf veröffentlicht, der Änderungen an zwei Teilaspekten bei IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung, nämlich bei der Frage der Ausübungsbedingungen und bei Annullierungen, vorschlägt:

 

Ausübungsbedingungen sind solche Bedingungen, die eine Person oder eine Organisation erfüllen müssen, um im Rahmen eines Programms zur anteilsbasierten Vergütung Anteile eines Unternehmens zu erhalten. Gemäß der aktuellen Fassung von IFRS 2 umfassen die Ausübungsbedingungen Dienst- und Leistungsbedingungen. Der Standard äußert sich nicht zu der Frage, ob auch andere Merkmale anteilsbasierter Vergütungen unter die Ausübungsbedingungen fallen. Der Entwurf schlägt vor die Ausübungsbedingungen auf Dienst- und Leistungsbedingungen zu beschränken. Gemäß IFRS 2 sind Merkmale anteilsbasierter Vergütung, bei denen es sich nicht um Ausübungsbedingungen handelt, in die Berechnung des beizulegenden Zeitwertes der anteilsbasierten Vergütung am Tag der Gewährung einzubeziehen (der beizulegende Zeitwert reflektiert somit auch marktbezogene Ausübungsbedingungen).
Gemäß IFRS 2 stellt die Nichterfüllung einer Bedingung, ausgenommen einer Ausübungsbedingung eine Annullierung dar. IFRS 2 schreibt die Bilanzierungsmethode für Annullierungen durch das Unternehmen vor, äußert sich aber nicht zur Behandlung von Annullierungen durch andere Parteien. Die Änderungen sehen vor, Annullierungen durch andere Parteien als das Unternehmen genauso abzubilden sind wie Annullierungen seitens des Unternehmens.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen wären für am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnende Geschäftsjahre anwendbar. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Zum Download der Presseerklärung des IASB klicken Sie bitte hier (in englischer Sprache, 52 KB).

 

Die Kommentierungsfrist endet am 2. Juni 2006.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006

 

Ausübungsbedingungen

 

Der Board war sich einig, dass Ausübungsbedingungen nur erfolgs- und leistungsabhängige Bedingungen umfassen. Es wurden unterschiedliche Ansichten darüber geäußert, ob eine Definition einer Ausübungsbedingung (und darauf aufbauend von "Erfolgsbedingungen" und "Leistungsbedingungen") notwendig sei.

 

Der Board einigte sich auf die Entwicklung weiterer Leitlinien in Bezug auf die verschiedenen Bedingungen, die darüber bestimmen können, ob eine Gegenpartei die gewährten Eigenkapitalinstrumente erhält. Diese würden als Zusatz in die Leitlinien zur Umsetzung zu IFRS 2 eingefügt werden. Diese könnten die Form eines einfachen Organisationsdiagramms oder einer Tabelle annehmen.

 

Annullierungen

 

Es wurde mehr Zeit für die Diskussion der Thematik von Annullierungen verwandt und ob es einen Unterschied machen sollte, ob die Annullierung aufgrund der Handlung der Gegenpartei oder des Unternehmens erfolgt.

 

Der Board war sich einig, dass Annullierungen Annullierungen seien, welche Partei auch immer diese durchführt und dass keine Änderung an IFRS 2 im Hinblick auf diesen Grundsatz vollzogen werden sollte.

 

Dennoch einigte sich der Board darauf, weiter zu untersuchen, ob einige der Programme, die als problem-auslösend angesehen wurden, wirklich anteilsbasierte Vergütungspläne seien (wie etwa "Save as you Earn"-Programme (SAYE-Programme)). Die Mitglieder des Boards bemerkten, dass solche Pläne von den Planteilnehmern oft Beitragszahlungen und/oder Gehaltsabzüge verlangten; diese Beitragszahlungen würden vom Planurheber bis zu dem Zeitpunkt auf einem getrennten Konto deponiert, zu dem der Einzahlende die Anteile unter Verwendung der Beträge im SAYE-Konto erwirbt. Daher funktioniert die Vereinbarung auf ähnliche Art und Weise wie ein verzinstes Sparkonto. Es wurde nicht vollkommen klar, dass dort ein anteilsbasierter Bestandteil vorliegen würde. Der Stab wird dies weiter untersuchen und dem Board wieder vorlegen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006

 

Ausübungsbedingungen und Annullierungen

 

(a) Definition einer „Ausübungsbedingung“

 

Der Board diskutierte darüber, wie am besten auf Anfragen von Adressaten in Bezug auf die Klarstellung der Definitionen von „Ausübungsbedingungen“ und „leistungsbezogene Bedingungen“ reagiert werden sollte. Der Board diskutierte über einen Vorschlag des Stabes (siehe Paragraph 6(a) in der „Observer Note“ 19). Dennoch schien sich der Board einig zu sein, dass die Definition des Entwurfs versucht, zu viel zu regeln und zerlegt werden sollte, um folgendes auszudrücken:

 
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Ausübungsbedingungen sind jene Bedingungen, die der Gegenpartei das Recht verleihen, Zahlungsmittel, andere Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gemäß den Bedingungen einer Vereinbarung über eine anteilsbasierte Vergütung zu erhalten. Ausübungsbedingungen können Dienstleistungsbedingungen und [nicht Dienstleistungs]-Bedingungen sein (siehe unten).

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Dienstleistungsbedingungen verpflichten die andere Partei, eine bestimmte Dienstleistungsperiode zu vollenden.

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[Eine Möglichkeit] Alle anderen Bedingungen sind Nicht-Dienstleistungsbedingungen.

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[Eine andere Möglichkeit] Alle anderen Bedingungen sind leistungsbezogene Bedingungen (so wie gegenwärtig definiert).

 

Der Stab wird diese Idee überdenken, obwohl allgemein viel Zustimmung in der Runde geäußert wurde.

 

(b) Definition einer „leistungsbezogenen Bedingung“

 

Die Board-Mitglieder brachten ihre Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, dass die gegenwärtige Definition zirkulär wäre, und sprachen sich dafür aus, eindeutig dahin gehend zu sein, dass „leistungsbezogene Bedingungen“ die Restkategorie darstellen würde (d.h., „Nicht-Dienstleistungs“-Bedingungen). Dies stellt keine Definition an sich dar, aber eine Erklärung der zwei größeren Kategorien von Bedingungen bei einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung. Es wurde angemerkt, dass sich die „Nicht-Dienstleistungsbedingungen“ auch von Dienstleistungsbedingungen unterscheiden, da es sich dabei immer um unternehmensspezifische Bedingungen handelt.

 

(c) Behandlung von Annullierungen

 

Der Board einigte sich darauf, keine Definition einer „Annullierung“ in IFRS 2 einzufügen. Das was eine Annullierung begründet, würde aufgrund der Bedingungen der anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung festgelegt werden. Der Board bestätigte seine vorherige Entscheidung, dass es nicht von Bedeutung sei, welche Partei einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung die Vereinbarung kündigt/annulliert, da jede von beiden als Annullierung behandelt würde. Dennoch war sich der Board mit dem Stab einig, dass in Bezug auf die „Save As You Earn“-Pläne die Auswirkungen der Annullierung in der Rückzahlung der Sparkomponente und der Wiederaufholung der Kompensationskomponente bestehen würden. Der Stab wies darauf hin, dass die Sparkomponente die weit größere Komponente wäre, was die Auswirkungen der Wiederaufholung abmildern würde. Der Board stimmte zu und wird ein Beispiel in die Leitlinien zur Umsetzung einfügen (im Stil des Beispiels in Paragraph 87 der „Observer Note“ 19).

 

(d) Auflösung bestehender Unterschiede gegenüber FAS 123(R)

 

Der Board war sich einig, nicht zu versuchen, die bestehenden Unterschiede gegenüber FAS 123(R) aufzulösen, da dies außerhalb des Inhalts dieser Änderung sei und aufgrund der Schlussfolgerungen des Boards in diesem Projekt nicht entstehen würden.

 

(e) Datum des Inkrafttretens

 

Der Board einigte sich darauf, dass die Änderungen an IFRS 2 für Geschäftsjahre in Kraft treten würden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen.

 

(f) Neuveröffentlichung

 

Der Board war sich einig, dass die Vorschläge nicht neu veröffentlicht werden müssten, da sich keine grundlegende Änderung in den vorgeschlagenen Änderungen gegenüber denen, die veröffentlicht wurden, ergeben hat.

 

Der Board schloss seine Beratungen ab und wies den Stab an, die Erstellung eines vorläufigen Entwurfs („Pre-Ballot Draft“) der Änderungen fortzuführen. Kein Boardmitglied deutete an, eine abweichende Meinung zum Standard zu vertreten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

 

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Entwurf: Ausübungsbedingungen und Annullierungen

 

Der Board diskutierte zwei Restanten aus dem Entwurf.

 

Bilanzierungsweise der Schuldkomponente

 

Der Stab schlug vor, in IFRS 2 einen neuen Paragraphen 28(ba) einzufügen, um die Bilanzierungsweise für die Schuldkomponente klarzustellen und stellte die folgende überarbeitete Formulierung vor:

falls jedoch die Vergütungsvereinbarung eine Schuldkomponente enthält, soll das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld zu dem Zeitpunkt der Annullierung oder der Erfüllung neu ermitteln. Und jede erfolgte Zahlung zur Erfüllung der Schuldkomponente sollte als eine Verringerung der Tilgung der Schuld bilanziert werden.

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes einstimmig zu.

 

Definition von Ausübungsbedingungen

 

Zwei Sachverhalte wurden diesbezüglich diskutiert.

 

Zuerst merkte ein Boardmitglied an, dass die vorgeschlagene Definition möglicherweise verwirrend ist. Als Hauptgrund wird angenommen, dass der Ausdruck „Dienstleistungsperiode“ die Menge (Dienstleistungsbedingung) und/oder die Qualität der Dienstleistungen (Leistungsbedingung) sowie den Zustand der Beschäftigung (in Beschäftigung) meinen könnte, und dass in Paragraph 21 von IFRS 2 der Ausdruck in allen drei Bedeutungen ohne Zweideutigkeiten verwendet wird.

 

Dementsprechend schlug der Stab die folgende Änderung der Definition in Anhang A von IFRS 2 und den folgenden zusätzlichen Paragraphen BC171A in der Grundlage für Schlussfolgerungen vor:

Definition von Ausübungsbedingungen

Die Bedingungen, die darüber entscheiden, ob das Unternehmen die Dienstleistungen erhält, die die Gegenpartei dazu berechtigen, Zahlungsmittel, andere Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens aus einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung zu erhalten. Aus diesem Grunde umfassen Ausübungsbedingungen Dienstleistungsbedingungen, die die andere Partei dazu verpflichten, eine bestimmte Dienstleistungsperiode zu vervollständigen. Alle anderen Ausübungsbedingungen sind Leistungsbedingungen, die verlangen, dass bestimmte Leistungsziele erfüllt werden (wie etwa ein bestimmter Anstieg des Unternehmensgewinns über eine bestimmte Zeitperiode). Leistungsbedingungen können marktbasierte oder andere Bedingungen sein.

Paragraph BC171A

 

Der Ausdruck "Dienstleistungen" bezieht sich auf die Menge (Dienstleistungsbedingung) oder Qualität (Leistungsbedingung) der von dem Unternehmen erhaltenen Dienstleistungen.

 

Im Grundsatz stimmte der Board der überarbeiteten Definition zu, merkte jedoch an, dass die Formulierung geändert werden muss. Vorschläge für eine Neuformulierung werden dem Stab online übermittelt werden.

 

Zweitens merkte einer der Adressaten an, dass eine weitere Klarstellung in Bezug auf die Behandlung der Bedingungen benötigt wird, die nicht von der Dienstleistung abhängig sind, wie zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer den Anteil an einem erfolgreichen Börsengang erhält, auch wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, bevor der Börsengang stattfindet. Der Board entschied sich dazu, in den Leitlinien zur Umsetzung zu IFRS 2 zu erläutern, wann es sich bei einer solchen Bedingung um eine Ausübungsbedingung handelt und wann nicht.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007

 

Der Board diskutierte einige vorgeschlagene Änderungen zur zweiten Abstimmungsvorlage des Entwurfs (die Abstimmungsvorlage war nicht in den für die Beobachter zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten).

 

Allgemein entschied der Board, innerhalb dieses Projekts keine Sachverhalte zu behandeln, die der Abweichung zu SFAS 123 (überarbeitet) gelten. Diese Sachverhalte sollten im Projekt zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital adressiert werden.

 

Ohne größere Diskussion entschied der Board, die folgenden Änderungen an der zweiten Entscheidungsvorlage des Entwurfs vorzunehmen:

 

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Änderung von Paragraph 26, um klarzustellen, dass eine Annullierung nicht vor dem Zeitpunkt der Gewährung stattfinden kann.

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In den Umsetzungsleitlinien [eine neue Umsetzungsleitlinie IG24 ist in Vorbereitung] wird bestätigt, dass die geforderte Behandlung einer echten Annullierung durch die Gegenpartei oder das Unternehmen nur anzuwenden ist, wenn die Annullierung nach dem Zeitpunkt der Gewährung erfolgt. Das bedeutet, dass das Unternehmen frühere Schätzungen ändern würde, um den Wert von Null zum Zeitpunkt der Gewährung im Falle von „Annullierungen“ vor dem Gewährungszeitpunkt widerzuspiegeln.

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Der Grundlage für Schlussfolgerungen wird ein Satz hinzugefügt, um Folgendes klarzustellen: „Eine anteilsbasierte Vergütung kann ausgeübt werden, selbst wenn einige Bedingungen für die Ausübung nicht erfüllt sind.“

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Das Flussdiagramm zur Darstellung von Ausübungsbedingungen wird nicht in Paragraph IG4A [neu] aufgenommen (das Flussdiagramm ist in den für die Beobachter zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten, s.o.).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007

 

Der Zweck dieser Diskussion war, sich Bedenken anzunehmen, die ein Boardmitglied als Reaktion auf den Abstimmungsentwurf geäußert hatte. Dieses Boardmitglied lehnt die Art und Weise ab, wie der Tag der Gewährung offensichtlich allgemein nach IFRS 2 interpretiert wird.

 

Die Definition des Tags der Gewährung wird in den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 2 nicht erwähnt. Es gibt jedoch ein Zusammenwirken zwischen der Bestimmung des Tags der Gewährung und den vorgeschlagenen Annullierungsbedingungen. Auf der Maisitzung hatte der Board entschieden, dass eine Annullierung nicht vor dem Tag der Gewährung erfolgen könne. Da der Tag der Gewährung nach IFRS 2 und SFAS 123 (überarbeitet) unterschiedlich sein kann, könnte das gleiche Ereignis von dem einen Standard als Stornierung eines Aufwands (weil der Tag der Gewährung noch nicht eingetreten ist) und von dem anderen Standard als Vorverlegung des Aufwands (weil der Tag der Gewährung bereits eingetreten ist) behandelt werden.

 

Der Board erkannte an, dass die bestehende Definition des Tags der Gewährung (insbesondere der Begriff "gemeinsames Verständnis") missverständlich sein könne.

 

Der Board traf keine fachlichen Entscheidungen in Bezug auf die Definition des Tags der Gewährung, aber die folgenden Alternativen wie mit dem Entwurf weiter fortzufahren sei wurden erörtert:

 

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Herausgabe des Abstimmungsentwurfs wie vorgesehen und spätere Adressierung des Sachverhalts bezüglich des Tags der Gewährung in einem separaten Projekt.

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Zurückhaltung des Abstimmungsentwurfs und Adressierung des Sachverhalts bezüglich des Tags der Gewährung in diesem Projekt. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies bedeutet, dass der Entwurf noch einmal zur Stellungnahme freigegeben werden muss.

 

Der Board entschied, über die weitere Vorgehensweise im September 2007 zu entscheiden und bat den Stab, ein Papier vorzubereiten, das den den Sachverhalt bezüglich des Tags der Gewährung in in größerer Detailtiefe analysiert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007

 

Der Stab informierte den Board darüber, dass die erneuten Erwägungen des Entwurfs so gut wie abgeschlossen seien aber dass einige Anwender Bedenken bezüglich bestimmter Aspekte in IFRS 2 erhoben. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Gewährungsdatum, bei dem festgehalten wurde, dass es erhebliche Abweichungen zu US-GAAP gäbe. Daher fragte der Stab, wie der Board mit dem Projekt fortzufahren gedenke. Die folgenden Alternativen wurden vorgestellt:

 

bullet Der Board fährt mit den vorgeschlagenen Änderungen fort und widmet anderen Sachverhalten keine weitere Aufmerksamkeit;
bullet der Board fährt mit den vorgeschlagenen Änderungen fort und nimmt ein neues Projekt auf die Agenda, in dem andere ausschlaggebende Sachverhalte erörtert werden, einschließlich der Bestimmung des Gewährungsdatums; oder
bullet der Board schließt die Änderungen jetzt nicht ab sondern nimmt stattdessen ein neues Projekt auf die Agenda, um eine Reihe von ausschlaggebenden Sachverhalten zu erwägen, einschließlich der Bestimmung des Gewährungsdatums und der Sachverhalte, die schon jetzt in der vorgeschlagenen Änderung enthalten sind.

 

Der Board führte eine kurze Diskussion über die Vorteile eines umfassenderen Projekts zu IFRS 2 mit Schwerpunkt auf der Konvergenz mit US-GAAP. Der Board zeigte sich auch besorgt darüber, dass das Fallenlassen des Entwurfs wie vorgeschlagen nicht helfen würde, da er einige bestimmte Probleme behebe aber andere wahrgenommene Probleme nicht verschlimmere. Der Board kam überein, mit der vorgeschlagenen Änderung so bald als mögliche fortzufahren, um eine vorzeitige Anwendung zum Jahresende zu ermöglichen, aber auch, Ressourcen bereitzustellen, um andere Wege zu untersuchen, wie man IFRS 2 und die Bilanzierung von anteilsbasierter Vergütung insgesamt verbessern könne. Das sollte dann vorzugsweise mit dem FASB gemeinsam getan werden. Das Ergebnis sollte ein Vorschlag sein, ein neues Projekt der Agenda des IASB auf der nächsten Agendasitzung hinzuzufügen.

 

 

17. Januar 2008: IASB ändert IFRS 2 hinsichtlich Ausübungsbedingungen und Annullierungen

 

Der IASB hat IFRS 2 Anteilbasierte Vergütung geändert, um die Ausdrücke 'Ausübungsbedingungen' und 'Annullierungen' wie folgt klarzustellen:

 

bullet Ausübungsbedingungen umfassen nur erfolgs- und leistungsabhängige Bedingungen. Andere Aspekte einer anteilsbasierten Vergütung stellen keine Ausübungsbedingung dar. Nach IFRS 2 sind Aspekte einer anteilsbasierten Vergütung, die keine Ausübungsbedingung darstellen, in den beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung zum Bewilligungszeitpunkt einzubeziehen.
bullet Alle Annullierungen, gleich ob sie durch das Unternehmen oder andere Parteien erfolgen, sollten die gleiche Bilanzierungsweise erfahren. Nach IFRS 2 wird eine Annullierung von Eigenkapitalinstrumenten als beschleunigte Ausübung bilanziert. Folglich sind nicht erfasste Beträge, die ansonsten als Aufwand erfasst worden wären, sofort zu erfassen. Jedwede Zahlung im Zusammenhang mit der Annullierung ist (bis in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der Eigenkapitalinstrumente) als Rückkauf eigener Anteile zu bilanzieren. Jedwede Zahlung über den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente hinaus ist als Aufwand zu erfassen.

 

Der Board hatte die Änderungen in einem Entwurf am 2. Februar 2006 vorgeschlagen. Die Änderung tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die englischsprachige Presseerklärung können Sie hier einsehen (47 KB).

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IFRS 2 hinsichtlich Ausübungsbedingungen und Annullierungen veröffentlicht (in englischer Sprache, 126 KB), in der die Änderungen erläutert werden.

 

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