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Änderung an IFRS 2 – Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden

 

Chronologie

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
bullet Entwurf am 13. Dezember 2007 herausgegeben. Ablauf der Kommentierungsfrist am 17. März 2008
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 51 KB)
bullet Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Mai 2008
bullet Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Juli 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
bullet 18. Juni 2009: IASB ändert IFRS 2 – weitere Informationen

 

 

Zeitplan

 

bullet Klicken Sie hier für den Zeitplan des IASB

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

Auf der Sitzung im September 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen, dass IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 geändert werden solle, um klarzustellen, dass bestimmte anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung fallen, und um festzulegen, wie die von den Arbeitnehmern für das Tochterunternehmen erbrachten Dienstleistungen in dessen Abschluss bewertet werden sollten. Darüber hinaus kam IFRIC überein, dem Board Folgeänderungen an IFRS 2 vorzuschlagen, damit dessen Anwendungsbereich, besonders in Paragraph 3 von IFRS 2, deutlich würde. (S. hierzu die IAS Plus-Mitschrift der IFRIC-Sitzung vom September 2007).

 

Vorbehaltlich editorischer Änderungen stimmte der Board den vorgeschlagenen Änderungen sowohl an IFRIC 11 als auch an IFRS 2 zu. (Der genaue Wortlaut war nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben).

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es besser wäre, erst IFRS 2 zu ändern und dann Folgeänderungen an IFRIC 11 vorzunehmen und nicht anderes herum. Bezüglich der gemäßen Vorgehensweise wurden auf dieser Sitzung jedoch keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Entwurf herausgegeben am 13. Dezember 2007

 

Am 13. Dezember 2007 hat der IASB einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen und an IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 mit der Bitte um Kommentierung herausgegeben.

 

Die Vorschläge enthalten Leitlinien zu der Frage, wie ein Konzernunternehmen, das Güter oder Dienstleistungen von seinen Lieferanten (einschließlich seinen Mitarbeitern) erhält, die folgenden Vereinbarungen bilanzieren soll:

 

bullet Vereinbarung 1 – die Lieferanten des Unternehmens erhalten Barleistungen, die vom Preis der Anteile des Unternehmens abhängen
bullet Vereinbarung 1 – die Lieferanten des Unternehmens erhalten Barleistungen, die vom Preis der Anteile des Mutterunternehmens abhängen

 

In beiden Fällen liegt die Verpflichtung, die erforderlichen Zahlungen an die Lieferanten des Unternehmens vorzunehmen, nicht bei dem Unternehmen selbst, sondern bei dessen Mutterunternehmen.

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung an IFRS 2 würde klargestellt, dass IFRS 2 auch auf solche Vereinbarungen anzuwenden ist, selbst wenn das Unternehmen, das Güter oder Dienstleistungen von seinen Lieferanten bezieht, nicht zur Ableistung der erforderlichen anteilsbasierten Barleistungen verpflichtet ist.

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung an IFRIC 11 wird ausgeführt, dass das Unternehmen die Güter oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften für in bar zu erfüllende anteilsbasierte Vergütungen zu bewerten hat.

 

Die Kommentierungsfrist läuft am 17. März 2008 ab. Presseerklärung (in englischer Sprache, 51 KB)

 

 

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Mai 2008

 

IFRIC erörterte Stellungnahmen, die zum IASB-Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und IFRIC 11 Änderung an IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden(nachfolgend als „der Entwurf" bezeichnet) eingegangen waren.

 

Der Stab wies darauf hin, dass dieser Entwurf mit IFRIC erörtert würde, da der Entwurf des IASB dadurch ausgelöst wurde, dass IFRIC einen Sachverhalt an den Board verwies.

 

Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen allgemeine Zustimmung mit den Vorschlägen hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Bewertung von konzerninternen Vereinbarungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen ausgedrückt würde. Starke Bedenken würden jedoch hinsichtlich der Anwendung der Vorschläge auf Vereinbarungen ausgedrückt, die keine Vereinbarungen zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen seien.

 

Anwendungsbereich und Klassifizierung

 

Die Hauptbedenken, die in den Stellungnahmen genannt wurden, waren die folgenden:

 

bullet Ein Betrag in Form von Eigenkapital eines Mutterunternehmens sollte nicht für Vereinbarungen jenseits derer zwischen Mutter- und Tochterunternehmen erfasst werden.
bullet Es gibt mangelnde Übereinstimmung zwischen dem Anwendungsbereich von IFRS 2 und dem von IFRIC 11 wie derzeit vorgeschlagen. Deshalb sollten der Anwendungsbereich und die Formulierungen zwischen diesen beiden Verlautbarungen vereinheitlicht werden.
bullet Durch den Entwurf wird der Anwendungsbereich von IFRS 2 auf einer Fall-zu-Fall-Basis ausgeweitet. Stattdessen sollten die Definitionen „anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente" und „anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich" im Anhang a von IFRS 2 geändert werden.

 

Alternativ wurde vorgeschlagen, ein umfassenderes Projekt zur Änderung von IFRS 2 aufzulegen, in dessen Zusammenhang die Hauptprinzipien aus IFRIC 11 und IFRIC 8 in IFRS 2 aufgenommen werden könnten.

 

Klassifizierung und Bewertung

 

Die Hauptbedenken, die in den Stellungnahmen genannt wurden, waren die folgenden:

 

bullet Eine Klassifizierung als anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich im Abschluss des Tochterunternehmens wäre nicht angemessen, da das Tochterunternehmen bei keiner der im Entwurf beschriebenen Vereinbarungen eine Schuld hätte.
bullet Im Entwurf wurden keine Grundsätze zur Bilanzierung der Schuld des Mutterunternehmens im Abschluss des Tochterunternehmens („push-down-accounting") festgelegt.
bullet Neubewertung: Die Änderungen im beizulegenden Zeitwert der Schuld des Mutterunternehmens sollte nicht in den Gewinnen und Verlusten des Tochterunternehmens erfasst werden, da dies Änderungen Änderungen in der Schuld des Mutterunternehmens wären.

 

IFRIC führte eine sehr vorläufige Diskussion zu einigen dieser Punkte und äußerte dem Stab gegenüber Vorschläge, aber es wurden keine Entscheidungen gefällt oder erbeten.

 

Projektplan/ nächste Schritte

 

IFRIC stimmte zu, den IASB bei der erneuten Erörterung von Sachverhalten im Licht der eingegangenen Stellungnahmen zu unterstützen. Insbesondere wird sich IFRIC Sachverhalten mit Bezug auf Anwendungsbereich und Klassifizierung im Juli 2008 annehmen und Sachverhalten mit Bezug auf Bewertung auf der Sitzung im September 2008. Der IASB wird die Schlussfolgerungen von IFRIC auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008 erörtern. Wenn keine weiteren Erörterungen durch den Board nötig sind, werden die Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11 vermutlich im Dezember 2008 veröffentlicht.

 

 

 

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Mai 2008

 

Entwurf zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und IFRIC 11 Änderung an IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden – Vorläufige Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

IFRIC begann mit einer ausführlichen erneuten Erörterung der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11. Im Entwurf wird vorgeschlagen, in bar zu erfüllende innerkonzernliche anteilsbasierte Vergütungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2 einzubeziehen. Ferner würde Leitlinien zur sachgerechten Bilanzierung gegeben. Im Mai 2008 wurde IFRIC eine vorläufige Analyse vorgelegt. Der Stab gliederte die Sitzung in die beiden folgenden Themenblöcke:

 

bullet Anwendungsbereich
bullet Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereich

 

Anwendungsbereich

 

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs hob der Stab hervor, dass es selbst bei dem jetzigen Vorschlag der Definition des Anwendungsbereichs immer noch Geschäftsvorfälle in Bezug auf konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen geben würde, die nicht durch IFRS 2 abgedeckt würden. Und die Vorschläge wurden diesen Sachverhalt noch ausweiten. Ein Grund dafür scheine zu sein, dass die Vorschläge den Anwendungsbereich ändern würden, nicht die definierten Termini. Der Stab stellte deshalb die folgenden Empfehlungen vor: Hinsichtlich des Sachverhalts 'Anwendungsbereich' hob der Stab hervor, dass auch mit der vorgeschlagenen Definition zum Anwendungsbereich noch innerkonzernliche anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen gäbe, die nicht durch durch IFRS 2 abgedeckt wären, und dass die Vorschläge diesen Sachverhalt noch verschlimmerten. Ein Grund schien darin zu liegen, dass mit den Vorschlägen der Gegenstandsbereich, nicht aber die definierten Termini geändert würden. Der Stab legte daher die folgenden Empfehlungen vor:

 

bullet Änderung der entsprechenden Begriffsabgrenzungen in Anhang A von IFRS 2;
bullet Änderung von Paragraph 2 in IFRS 2, um die geänderten Begriffsabgrenzungen widerzuspiegeln;
bullet Änderung von Paragraph 3 in IFRS 2, um das Prinzip in IFRS 2, wann eine von dem Unternehmen, das die Güter oder Dienstleistungen erhält, abweichende Partei die konzernliche anteilsbasierte Vergütungstransaktion begleicht, zu ändern.

 

Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob dies etwas sei, das der Board erörtern solle. Der Vorsitzende antwortete, dass der Sachverhalt ursprünglich von IFRIC gekommen sei, aber dass der Board offiziell den Entwurf herausgegeben habe, da er Änderungen an bestehenden Standards betreffe, und dass, sobald IFRIC die Erörterung abgeschlossen habe, die Entscheidungen dem Board als Ratschlag übergeben würden.

 

Einige Mitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Sichtweise, die im Entwurf geäußert werde – Konzern- oder Einzelunternehmenssichtweise, d.h., ist die Konzernbilanzierung für die Bilanzierung im Tochterunternehmen von Bedeutung? Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob die Einzelabschlüsse von Joint Ventures oder assoziierten unternehmen durch diese Änderungen adressiert würden. Es wurde gesagt, dass nur Tochterunternehmen betroffen seien, und dies würde durch den Verweis auf die Definitionen in IAS 27 verdeutlicht.

 

IFRIC stimmte den Empfehlungen des Stabs vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen zu.

 

Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereich

 

Der Stab wendete sich dann der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 2 in einer Konzernsituation zu. In vielen Stellungnahmen war die Meinung geäußert worden, dass, wenn ein Unternehmen (das Tochterunternehmen) keine Verpflichtung hinsichtlich einer Zahlung hätte, es nicht fundiert sei, von dem Tochterunternehmen zu verlangen, eine Schuld in seinem Abschluss zu erfassen. Dies stände auch im Konflikt zum Rahmenkonzept. IFRIC führte eine ausführliche Diskussion, ob die Bilanzierung im Mutterunternehmen und im Tochterunternehmen symmetrisch sein solle. Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass es eine Art von Beziehung geben solle – was oft zu einer Bilanzierung der Schuld des Mutterunternehmens im Abschluss des Tochterunternehmens führen würde („push-down-accounting"). Andere folgten der Unternehmenssichtweise und kamen zu dem Schluss, dass das Tochterunternehmen den Geschäftsvorfall als anteilsbasierte Vergütung mit Aktienerfüllung bilanzieren sollte. Eins der anwesenden Boardmitglieder hob die Strukturierungsmöglichkeiten hervor, die sich ergeben würden, wenn das Tochterunternehmen einen solchen Geschäftsvorfall als Beitrag des Mutterunternehmens im Rahmen eines aktienerfüllten Bilanzierungsmodells bilanzieren würde.

 

Ein IFRIC-Mitglied hob hervor, dass die Lösung in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen stehen sollte, die bei der erneuten Erörterung von D23 erreicht worden seien.

 

Es gab eine ausführliche Debatte darüber, ob, wenn ein Geschäftsvorfall als in Aktien zu erfüllen bilanziert wird, er jegliche nachträgliche Anpassungen an tatsächliche Werte („true-ups") widerspiegeln sollte, wenn Bewertungs- oder Verfallbarkeitsänderungen eintreten, die in manchen Szenarien wichtig sein könnten (beispielsweise wenn die anteilsbasierten Vergütungen den Arbeitsnehmern des Tochterunternehmens gewährt werden).

 

Der IFRIC-Koordinator hob hervor, dass der Stab vermeiden wolle, ein weiteres Bilanzierungsmodell einzuführen, und so nah wie möglich an IFRS 2 bleiben wolle.

 

Am Ende schien es allgemeine Unterstützung für ein Modell zu geben, bei dem es nachträgliche Anpassungen an tatsächliche Werte für Verfallbarkeitsänderungen geben sollte aber nicht für Bewertungsänderungen. Dies entspräche im Ergebnis der Bilanzierung für aktienerfüllte anteilsbasierte Vergütungen nach dem derzeitigen IFRS 2.

 

Der Vorsitzende fasste die Diskussionsergebnisse zusammen und hob hervor, dass alle getroffenen Schlussfolgerungen sowie bedeutende Minderheitenmeinungen an den Board weitergereicht würden. Die IFRIC-Koordinatorin betonte noch einmal, dass der allgemeine Ansatz des Bilanzierungsmodell nicht zu erhöhter Komplexität führen solle.

 

Der Vorsitzende ließ dann auf Empfehlung eines anwesenden Boardmitglieds über die Empfehlungen des Stabs vor dem Hintergrund der Diskussionsergebnisse abstimmen. IFRIC stimmte bei zwei Gegenstimmen den Empfehlungen zu.

 

Weitere Schritte

 

Die überarbeiteten Empfehlungen des Stabs werden dem Board bei einer der nächsten Boardsitzungen vorgestellt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008

 

Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, dass der Stab dem Board die Erörterungen und Empfehlungen von IFRIC aus dessen Sitzungen im Mai und Juli 2008 zusammenfasst, zusammen mit der Logik, die den empfohlenen Änderungen gegenüber den Vorschlägen aus dem Standardentwurf zugrundeliegt. Die Vorgehensweise des Stabs bestand darin, zunächst den Anwendungsbereich zu erörtern und dann eine gemeinsame Position zur Bewertung zu finden. Der Board erörterte, wie aktienbasierte Vergütungen, die im Konzern durch Barausgleich erfüllt werden, im Einzelabschluss des Tochterunternehmens behandelt werden sollten. Es gab unterschiedliche Ansichten zu der Frage, ob die Geschäftsvorfälle tatsächlich im Anwendungswendungsbereich von IFRS 2 lägen oder unter IAS 19 oder IAS 39 erwogen werden sollten. Man kam überein, dass, wenn Dienstleistungen durch die Arbeitnehmer erbracht würden, die Sollbuchung (zumindest teilweise) im Anwendungsbereich von IFRS 2 oder IAS 19 läge. Es wurden keine weiteren Beschlüsse gefasst.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008

 

In einer früheren Sitzung hatte der Board einen Vorschlag in dem Standardentwurf vorläufig bestätigt, wonach alle Arten aktienbasierter Vergütungen im Konzern Teil des Anwendungsbereichs von IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen sein sollten, unabhängig davon, ob sie durch Eigenkapitalinstrumente oder in bar erfüllt würden. Um dieses Ziel zu erreichen, war der Board des weiteren mit IFRICs Empfehlungen, einige der Begriffsabgrenzungen in IFRS 2 statt IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 zu ändern und die nachfolgenden Punkte klarzustellen, einverstanden:

 

bullet (a) das empfangende Unternehmen bilanziert die erhaltenen Güter und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit IFRS 2; und
bullet (b) das erfüllende Unternehmen bilanziert die Erfüllung in Übereinstimmung mit IFRS 2.

 

Auf dieser Sitzung erwog der Board mögliche Alternativen zur Bemessung dieser konzerninternen Vereinbarungen und IFRICs vorgeschlagene Änderungen gegenüber der im Entwurf vorgeschlagenen Einstufung für die Bilanzierung.

 

Der Board stimmte dem vom Stab bevorzugten Ansatz zu, verbrachte aber viel Zeit damit, sich uneins darüber zu sein, wie man dies in den Sitzungsunterlagen ausgedrückt habe. Schlussendlich verständigte sich der Board darauf, dass der aktienbasierte Vergütungsaufwand im Einzelabschluss des Tochterunternehmens als mit Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen bemessen werden soll, wenn den Arbeitnehmern eigene Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gegeben werden oder das Unternehmen keine Erfüllungsverpflichtung besitzt; in allen anderen Fällen soll er als durch Vermögenswerte zu erfüllen bemessen werden (dies führt dazu, dass eine aktienbasierte Vergütung im Einzelabschluss des Tochterunternehmens als mit Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen, im Konzernabschluss des Mutterunternehmens jedoch als durch Vermögenswerte zu erfüllen eingestuft wird).

 

Der Board einigte sich auf diesen Ansatz und nannte die folgenden Vorteile:

 

bullet Es kommt stets zu einer Aufwandsbuchung nach IFRS 2 in den Büchern des Tochterunternehmens. Diese Aufwandszuordnung ist eine eindeutige Verbesserung gegenüber dem Modell in IAS 19 für Gruppenpläne. Nach diesem Modell muss das Tochterunternehmen nur einen Aufwand in Höhe der gezahlten Barleistung erfassen.
bullet Mit dem Ansatz wird denen, die zum Entwurf Stellung bezogen und zwei Bedenken vorgebracht haben, Rechnung getragen, wonach konzerninterne, in bar erfüllte aktienbasierte Vergütungstransaktionen als in bar erfüllt bemessen werden. Diejenigen, die Stellung bezogen haben, waren nicht der Meinung, dass das Tochterunternehmen:
bullet eine Schuld ansetzen soll, wenn es keine Verpflichtung der Begleichung der Zahlung gegenüber den Mitarbeitern hat und
bullet die Einlage des Mutterunternehmen auf Grundlage der Wertänderung der Schuld des Mutterunternehmens neubewerten soll.
bullet Er bietet eine Rechnungslegung, die im Einklang mit der Unternehmenssicht im Abschluss des Tochterunternehmens steht.
bullet Er bietet ein weites und einheitliches Prinzip, wonach alle eigenständigen Unternehmen konzerninterne aktienbasierte Vergütungstransaktionen verwenden können. Auch wenn es nicht das Hauptziel dieses Projektes ist, bleiben mit dem Ansatz auch die bestehenden Leitlinien in IFRIC 11 für konzerninterne und in Eigenkapitalinstrumenten erfüllte aktienbasierte Vergütungstransaktionen erhalten.

 

Nächste Schritte

 

Der Stab wird einen Abstimmungsentwurf vorbereiten (der infolge anderer Budgetierungen der Zeit des Boards wahrscheinlich im Februar in Umlauf gehen wird), wobei irgendwelche Restanten auf der Februar- oder Märzsitzung des Boards erörtert werden. Der Stab wird ferner eine Beurteilung anfertigen, ob eine erneute Veröffentlichung erforderlich ist. Ein Boardmitglied deutete an, dass er der Änderung wahrscheinlich nicht zustimmen werde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009

 

Fragen, die sich aus dem Entwurf der vorläufigen Abstimmungsunterlage der Änderungen an IFRS 2 ergeben haben

 

Der Board einigte sich darauf, den gegenwärtigen Paragraphen 3, der sich den Übertragungen von Anteilseignern widmet, mit einem neuen Paragraphen 3A zu ersetzen, um den Anwendungsbereich von IFRS 2 für konzerninterne anteilsbasierte Zahlungstransaktionen zu verdeutlichen. Der Board bestätigte, dass man nicht der Meinung sei, dass die neuen Formulierungen eine Änderung der Leitlinien für die konzerninternen Transaktionen darstellten, die bereits jetzt unter den Anwendungsbereich von IFRS 2 fielen.

 

Der Board entschied, dass für die endgültigen Änderungen an IFRS 2 folgendes gelten solle:

 

 

bullet In den Anwendungsbereich von IFRS 2 soll ein erfüllendes Unternehmen ausdrücklich nur im Rahmen einer konzerninternen anteilsbasierten Zahlungstransaktion aufgenommen werden.
bullet Ein erfüllendes Konzernunternehmen soll nicht in die überarbeiteten Formulierung von "in Eigenkapital zu erfüllenden" und "in Barmittel zu erfüllenden" anteilsbasierten Zahlungstransaktionen aufgenommen werden.

 

Der Board vereinbarte, dass die Bilanzierung von Transfers von Arbeitnehmern untern Konzernunternehmen für alle Prämien, die als in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen bilanziert werden, die gleichen bleiben sollen wie nach dem Konsens in IFRIC 11.

 

Der Board vereinbarte, dass der Ausdruck "anteilsbasierte Zahlungsvereinbarung" nicht geändert werden sollte, um auf die Güter oder Dienstleistungen Bezug zu nehmen, die der Lieferant zur Verfügung stellt. (Es gab Bedenken, dass, weil der Ausdruck "Austausch von Waren oder Dienstleistungen" nicht Teil der definierten Ausdrucks "anteilsbasierte Vereinbarung" sei, sondern Bestandteil des definierten Ausdrucks "anteilsbasierte Transaktion" ist, es zu Uneinheitlichkeiten in der Praxis kommen könne.)

 

Der Board änderte die Paragraphen 44 und 45(a) von IFRS 2, die sich auf Angabeerfordernisse beziehen, um den Ausdruck "anteilsbasierte Zahlungsvereinbarung" durch den Ausdruck "anteilsbasierte Zahlungstransaktion" zu ersetzen.

 

Der Board überprüfte eine Analyse der Kriterien für eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme und kam zu dem Schluss, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nicht notwendig ist.

 

Der Board vereinbarte, dass das Datum des Inkrafttretens für die Änderungen Bilanzierungsperioden sein sollten, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen.

 

Der Board bestätigte die rückwirkenden Übergangsbestimmungen wie im Entwurf vorgeschlagen und gestattete die Verwendung von Beträgen, die vorher im Konzernabschluss im Einzelabschluss der Konzerneinheit angesetzt worden sind, wenn die notwendigen Informationen für eine rückwirkende Anwendung nicht vorliegen.

 

Der Board vereinbarte, ein Beispiel als Anwendungsleitlinie hinzuzufügen, das sich konzerninternen in Barmittel erfüllten anteilsbasierten Zahlungstransaktionen widmet.

 

Kein Boardmitglied deutete an, dass es den Änderungen nicht zustimmen werde.

 

 

Juni 2009: IASB stellt die Bilanzierung anteilsbasierter Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden, klar

Der IASB hat am 18. Juni 2009 Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen herausgegeben, mit denen die Bilanzierung von in bar erfüllten anteilsbasierten Vergütungen im Konzern klargestellt wird. Die Änderungen stellen eine Reaktion auf Bitten an den IASB dar, klarzustellen, wie eine einzelne Tochtergesellschaft in einem Konzern bestimmte anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen in ihrem eigenen Abschluss bilanzieren soll. Im Rahmen dieser Vereinbarungen erhält das Tochterunternehmen Güter oder Dienstleistungen von Arbeitnehmern oder Lieferanten, aber das Mutterunternehmen oder ein anderes konzernunternehmen hat diese Arbeitnehmer oder Lieferanten zu bezahlen. Der IASB hat seine ursprünglichen Vorschläge vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet. Die heute veröffentlichten Änderungen stellen Folgendes klar:

bullet Den Anwendungsbereich von IFRS 2. Ein Unternehmen, das Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung erhält, muss diese Güter oder Dienstleistungen bilanzieren, unabhängig davon, welches Unternehmen im Konzern die zugehörige Verpflichtung erfüllt, und unabhängig davon, ob die Verpflichtung in Anteilen oder in bar erfüllt wird.
bullet Das Zusammenwirken von IFRS 2 und anderen Standards. Der Board hat klargestellt, dass in IFRS 2 ein "Konzern" die gleiche Bedeutung hat wie in IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS, das heißt, er beinhaltet nur ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen.

Mit den Änderungen von IFRS 2 werden auch Leitlinien in den Standard aufgenommen, die vormals in IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 und IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 enthalten waren. Daher hat der IASB IFRIC 8 und IFRIC 11 zurückgezogen. Datum des Inkrafttretens für die Änderungen sind Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen. Sie sind rückwirkend anzuwenden. Ein frühere Anwendung ist zulässig. Weitere Informationen finden Sie in der Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 101 KB).

 

 

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