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Chronologie
Zeitplan
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
Auf der Sitzung im September 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen,
dass IFRIC 11 Konzerninterne
Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 geändert
werden solle, um klarzustellen, dass bestimmte anteilsbasierte
Vergütungsvereinbarungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütung fallen, und um festzulegen, wie die von
den Arbeitnehmern für das Tochterunternehmen erbrachten Dienstleistungen
in dessen Abschluss bewertet werden sollten. Darüber hinaus kam IFRIC
überein, dem Board Folgeänderungen an IFRS 2 vorzuschlagen, damit dessen
Anwendungsbereich, besonders in Paragraph 3 von IFRS 2, deutlich würde.
(S. hierzu die IAS Plus-Mitschrift der
IFRIC-Sitzung vom September 2007).
Vorbehaltlich editorischer Änderungen stimmte der Board den
vorgeschlagenen Änderungen sowohl an IFRIC 11 als auch an IFRS 2 zu.
(Der genaue Wortlaut war nicht in den Materialien für Beobachter
wiedergegeben).
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es besser wäre, erst
IFRS 2 zu ändern und dann Folgeänderungen an IFRIC 11 vorzunehmen und
nicht anderes herum. Bezüglich der gemäßen Vorgehensweise wurden auf
dieser Sitzung jedoch keine Entscheidungen getroffen.
Entwurf herausgegeben am 13. Dezember 2007
Am 13. Dezember 2007 hat der IASB einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen und an
IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2
mit der Bitte um Kommentierung herausgegeben.
Die Vorschläge enthalten Leitlinien zu der Frage, wie ein
Konzernunternehmen, das Güter oder Dienstleistungen von seinen Lieferanten
(einschließlich seinen Mitarbeitern) erhält, die folgenden Vereinbarungen
bilanzieren soll:
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Vereinbarung 1 die Lieferanten des Unternehmens erhalten Barleistungen, die vom Preis der Anteile des Unternehmens abhängen |
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Vereinbarung 1 die Lieferanten des Unternehmens erhalten Barleistungen, die vom Preis der Anteile des Mutterunternehmens abhängen |
In beiden Fällen liegt die Verpflichtung, die erforderlichen Zahlungen an
die Lieferanten des Unternehmens vorzunehmen, nicht bei dem Unternehmen
selbst, sondern bei dessen Mutterunternehmen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung an IFRS 2 würde klargestellt, dass IFRS 2
auch auf solche Vereinbarungen anzuwenden ist, selbst wenn das Unternehmen,
das Güter oder Dienstleistungen von seinen Lieferanten bezieht, nicht zur
Ableistung der erforderlichen anteilsbasierten Barleistungen verpflichtet
ist.
Mit der vorgeschlagenen Änderung an IFRIC 11 wird ausgeführt, dass das
Unternehmen die Güter oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den
Vorschriften für in bar zu erfüllende anteilsbasierte Vergütungen zu
bewerten hat.
Die Kommentierungsfrist läuft am 17. März 2008 ab.
Presseerklärung (in englischer Sprache, 51 KB)
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Mai
2008
IFRIC erörterte Stellungnahmen, die zum IASB-Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und
IFRIC 11 Änderung an IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden(nachfolgend als „der
Entwurf" bezeichnet) eingegangen waren.
Der Stab wies darauf hin, dass dieser Entwurf mit IFRIC erörtert
würde, da der Entwurf des IASB dadurch ausgelöst wurde, dass IFRIC einen
Sachverhalt an den Board verwies.
Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen allgemeine
Zustimmung mit den Vorschlägen hinsichtlich des Anwendungsbereichs und
der Bewertung von konzerninternen Vereinbarungen zwischen Mutter- und
Tochterunternehmen ausgedrückt würde. Starke Bedenken würden jedoch
hinsichtlich der Anwendung der Vorschläge auf Vereinbarungen
ausgedrückt, die keine Vereinbarungen zwischen einem Mutter- und einem
Tochterunternehmen seien.
Anwendungsbereich und Klassifizierung
Die Hauptbedenken, die in den Stellungnahmen genannt wurden, waren
die folgenden:
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Ein Betrag in Form von Eigenkapital eines Mutterunternehmens sollte nicht für Vereinbarungen jenseits derer zwischen Mutter- und
Tochterunternehmen erfasst werden. |
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Es gibt mangelnde Übereinstimmung zwischen dem Anwendungsbereich von IFRS 2 und dem von IFRIC 11
wie derzeit vorgeschlagen. Deshalb sollten der Anwendungsbereich und die Formulierungen zwischen diesen beiden Verlautbarungen
vereinheitlicht werden. |
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Durch den Entwurf wird der Anwendungsbereich von IFRS 2 auf einer Fall-zu-Fall-Basis
ausgeweitet. Stattdessen sollten die Definitionen „anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch
Eigenkapitalinstrumente" und „anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich" im Anhang a von IFRS 2 geändert werden. |
Alternativ wurde vorgeschlagen, ein umfassenderes Projekt zur
Änderung von IFRS 2 aufzulegen, in dessen Zusammenhang die
Hauptprinzipien aus IFRIC 11 und IFRIC 8 in IFRS 2 aufgenommen werden
könnten.
Klassifizierung und Bewertung
Die Hauptbedenken, die in den Stellungnahmen genannt wurden, waren
die folgenden:
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Eine Klassifizierung als anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich im Abschluss des Tochterunternehmens wäre nicht angemessen, da das
Tochterunternehmen bei keiner der im Entwurf beschriebenen Vereinbarungen eine Schuld hätte. |
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Im Entwurf wurden keine Grundsätze zur Bilanzierung der Schuld des Mutterunternehmens im Abschluss des Tochterunternehmens
(„push-down-accounting") festgelegt. |
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Neubewertung: Die Änderungen im beizulegenden Zeitwert der Schuld des Mutterunternehmens sollte nicht in den Gewinnen und Verlusten
des Tochterunternehmens erfasst werden, da dies Änderungen Änderungen in der Schuld des Mutterunternehmens wären. |
IFRIC führte eine sehr vorläufige Diskussion zu einigen dieser Punkte
und äußerte dem Stab gegenüber Vorschläge, aber es wurden keine
Entscheidungen gefällt oder erbeten.
Projektplan/ nächste Schritte
IFRIC stimmte zu, den IASB bei der erneuten Erörterung von
Sachverhalten im Licht der eingegangenen Stellungnahmen zu unterstützen.
Insbesondere wird sich IFRIC Sachverhalten mit Bezug auf
Anwendungsbereich und Klassifizierung im Juli 2008 annehmen und
Sachverhalten mit Bezug auf Bewertung auf der Sitzung im September 2008.
Der IASB wird die Schlussfolgerungen von IFRIC auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2008 erörtern. Wenn keine weiteren Erörterungen durch den Board
nötig sind, werden die Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11 vermutlich im
Dezember 2008 veröffentlicht.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Mai
2008
Entwurf zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und IFRIC 11 Änderung an IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern,
die in bar erfüllt werden Vorläufige Analyse der eingegangenen Stellungnahmen
IFRIC begann mit einer ausführlichen erneuten Erörterung der
vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11. Im Entwurf wird
vorgeschlagen, in bar zu erfüllende innerkonzernliche anteilsbasierte
Vergütungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2 einzubeziehen. Ferner
würde Leitlinien zur sachgerechten Bilanzierung gegeben. Im Mai 2008
wurde IFRIC eine vorläufige Analyse vorgelegt. Der Stab gliederte die
Sitzung in die beiden folgenden Themenblöcke:
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Anwendungsbereich |
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Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereich |
Anwendungsbereich
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs hob der Stab hervor, dass es
selbst bei dem jetzigen Vorschlag der Definition des Anwendungsbereichs
immer noch Geschäftsvorfälle in Bezug auf konzerninterne anteilsbasierte
Vergütungen geben würde, die nicht durch IFRS 2 abgedeckt würden. Und
die Vorschläge wurden diesen Sachverhalt noch ausweiten. Ein Grund dafür
scheine zu sein, dass die Vorschläge den Anwendungsbereich ändern
würden, nicht die definierten Termini. Der Stab stellte deshalb die
folgenden Empfehlungen vor: Hinsichtlich des Sachverhalts
'Anwendungsbereich' hob der Stab hervor, dass auch mit der
vorgeschlagenen Definition zum Anwendungsbereich noch innerkonzernliche
anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen gäbe, die nicht durch durch
IFRS 2 abgedeckt wären, und dass die Vorschläge diesen Sachverhalt noch
verschlimmerten. Ein Grund schien darin zu liegen, dass mit den
Vorschlägen der Gegenstandsbereich, nicht aber die definierten Termini
geändert würden. Der Stab legte daher die folgenden Empfehlungen vor:
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Änderung der entsprechenden Begriffsabgrenzungen in Anhang A von IFRS 2; |
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Änderung von Paragraph 2 in IFRS 2, um die geänderten Begriffsabgrenzungen widerzuspiegeln; |
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Änderung von Paragraph 3 in IFRS 2, um das Prinzip in IFRS 2, wann eine von dem Unternehmen, das die Güter oder Dienstleistungen erhält,
abweichende Partei die konzernliche anteilsbasierte Vergütungstransaktion begleicht, zu ändern. |
Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob dies etwas sei, das der Board erörtern
solle. Der Vorsitzende antwortete, dass der Sachverhalt ursprünglich von
IFRIC gekommen sei, aber dass der Board offiziell den Entwurf
herausgegeben habe, da er Änderungen an bestehenden Standards betreffe,
und dass, sobald IFRIC die Erörterung abgeschlossen habe, die
Entscheidungen dem Board als Ratschlag übergeben würden.
Einige Mitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Sichtweise, die
im Entwurf geäußert werde Konzern- oder
Einzelunternehmenssichtweise, d.h., ist die Konzernbilanzierung für die
Bilanzierung im Tochterunternehmen von Bedeutung? Ein IFRIC-Mitglied
fragte, ob die Einzelabschlüsse von Joint Ventures oder assoziierten
unternehmen durch diese Änderungen adressiert würden. Es wurde gesagt,
dass nur Tochterunternehmen betroffen seien, und dies würde durch den
Verweis auf die Definitionen in IAS 27 verdeutlicht.
IFRIC stimmte den Empfehlungen des Stabs vorbehaltlich einiger
Formulierungsänderungen zu.
Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereich
Der Stab wendete sich dann der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen
innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 2 in einer Konzernsituation
zu. In vielen Stellungnahmen war die Meinung geäußert worden, dass, wenn
ein Unternehmen (das Tochterunternehmen) keine Verpflichtung
hinsichtlich einer Zahlung hätte, es nicht fundiert sei, von dem
Tochterunternehmen zu verlangen, eine Schuld in seinem Abschluss zu
erfassen. Dies stände auch im Konflikt zum Rahmenkonzept. IFRIC führte
eine ausführliche Diskussion, ob die Bilanzierung im Mutterunternehmen
und im Tochterunternehmen symmetrisch sein solle. Einige
IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass es eine Art von Beziehung geben
solle was oft zu einer Bilanzierung der Schuld des
Mutterunternehmens im Abschluss des Tochterunternehmens führen würde („push-down-accounting").
Andere folgten der Unternehmenssichtweise und kamen zu dem Schluss, dass
das Tochterunternehmen den Geschäftsvorfall als anteilsbasierte
Vergütung mit Aktienerfüllung bilanzieren sollte. Eins der anwesenden
Boardmitglieder hob die Strukturierungsmöglichkeiten hervor, die sich
ergeben würden, wenn das Tochterunternehmen einen solchen
Geschäftsvorfall als Beitrag des Mutterunternehmens im Rahmen eines
aktienerfüllten Bilanzierungsmodells bilanzieren würde.
Ein IFRIC-Mitglied hob hervor, dass die Lösung in Übereinstimmung mit
den Schlussfolgerungen stehen sollte, die bei der erneuten Erörterung
von D23 erreicht worden seien.
Es gab eine ausführliche Debatte darüber, ob, wenn ein
Geschäftsvorfall als in Aktien zu erfüllen bilanziert wird, er jegliche
nachträgliche Anpassungen an tatsächliche Werte („true-ups")
widerspiegeln sollte, wenn Bewertungs- oder Verfallbarkeitsänderungen
eintreten, die in manchen Szenarien wichtig sein könnten (beispielsweise
wenn die anteilsbasierten Vergütungen den Arbeitsnehmern des
Tochterunternehmens gewährt werden).
Der IFRIC-Koordinator hob hervor, dass der Stab vermeiden wolle, ein
weiteres Bilanzierungsmodell einzuführen, und so nah wie möglich an
IFRS 2 bleiben wolle.
Am Ende schien es allgemeine Unterstützung für ein Modell zu geben,
bei dem es nachträgliche Anpassungen an tatsächliche Werte für
Verfallbarkeitsänderungen geben sollte aber nicht für
Bewertungsänderungen. Dies entspräche im Ergebnis der Bilanzierung für
aktienerfüllte anteilsbasierte Vergütungen nach dem derzeitigen IFRS 2.
Der Vorsitzende fasste die Diskussionsergebnisse zusammen und hob
hervor, dass alle getroffenen Schlussfolgerungen sowie bedeutende
Minderheitenmeinungen an den Board weitergereicht würden. Die
IFRIC-Koordinatorin betonte noch einmal, dass der allgemeine Ansatz des
Bilanzierungsmodell nicht zu erhöhter Komplexität führen solle.
Der Vorsitzende ließ dann auf Empfehlung eines anwesenden
Boardmitglieds über die Empfehlungen des Stabs vor dem Hintergrund der
Diskussionsergebnisse abstimmen. IFRIC stimmte bei zwei Gegenstimmen den
Empfehlungen zu.
Weitere Schritte
Die überarbeiteten Empfehlungen des Stabs werden dem Board bei einer
der nächsten Boardsitzungen vorgestellt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, dass der Stab dem Board die Erörterungen und Empfehlungen von IFRIC aus
dessen Sitzungen im Mai und Juli 2008 zusammenfasst, zusammen mit der Logik, die den empfohlenen Änderungen gegenüber
den Vorschlägen aus dem Standardentwurf zugrundeliegt. Die Vorgehensweise des Stabs bestand darin, zunächst den
Anwendungsbereich zu erörtern und dann eine gemeinsame Position zur Bewertung zu finden. Der Board erörterte, wie
aktienbasierte Vergütungen, die im Konzern durch Barausgleich erfüllt werden, im Einzelabschluss des Tochterunternehmens
behandelt werden sollten. Es gab unterschiedliche Ansichten zu der Frage, ob die Geschäftsvorfälle tatsächlich im
Anwendungswendungsbereich von IFRS 2 lägen oder unter IAS 19 oder IAS 39 erwogen werden sollten. Man kam überein, dass,
wenn Dienstleistungen durch die Arbeitnehmer erbracht würden, die Sollbuchung (zumindest teilweise) im Anwendungsbereich
von IFRS 2 oder IAS 19 läge. Es wurden keine weiteren Beschlüsse gefasst.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
In einer früheren Sitzung hatte der Board einen Vorschlag in dem Standardentwurf vorläufig bestätigt, wonach alle Arten
aktienbasierter Vergütungen im Konzern Teil des Anwendungsbereichs von IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen sein sollten,
unabhängig davon, ob sie durch Eigenkapitalinstrumente oder in bar erfüllt würden. Um dieses Ziel zu erreichen, war der Board
des weiteren mit IFRICs Empfehlungen, einige der Begriffsabgrenzungen in IFRS 2 statt IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und
Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 zu ändern und die nachfolgenden Punkte klarzustellen, einverstanden:
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(a) das empfangende Unternehmen bilanziert die erhaltenen Güter und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit IFRS 2; und
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(b) das erfüllende Unternehmen bilanziert die Erfüllung in Übereinstimmung mit IFRS 2. |
Auf dieser Sitzung erwog der Board mögliche Alternativen zur Bemessung dieser konzerninternen Vereinbarungen und IFRICs
vorgeschlagene Änderungen gegenüber der im Entwurf vorgeschlagenen Einstufung für die Bilanzierung.
Der Board stimmte dem vom Stab bevorzugten Ansatz zu, verbrachte aber viel Zeit damit, sich uneins darüber zu sein, wie man dies
in den Sitzungsunterlagen ausgedrückt habe. Schlussendlich verständigte sich der Board darauf, dass der aktienbasierte Vergütungsaufwand
im Einzelabschluss des Tochterunternehmens als mit Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen bemessen werden soll, wenn den Arbeitnehmern
eigene Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gegeben werden oder das Unternehmen keine Erfüllungsverpflichtung besitzt; in allen
anderen Fällen soll er als durch Vermögenswerte zu erfüllen bemessen werden (dies führt dazu, dass eine aktienbasierte Vergütung im
Einzelabschluss des Tochterunternehmens als mit Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen, im Konzernabschluss des Mutterunternehmens
jedoch als durch Vermögenswerte zu erfüllen eingestuft wird).
Der Board einigte sich auf diesen Ansatz und nannte die folgenden Vorteile:
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Es kommt stets zu einer Aufwandsbuchung nach IFRS 2 in den Büchern des Tochterunternehmens. Diese Aufwandszuordnung ist eine
eindeutige Verbesserung gegenüber dem Modell in IAS 19 für Gruppenpläne. Nach diesem Modell muss das Tochterunternehmen nur einen
Aufwand in Höhe der gezahlten Barleistung erfassen. |
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Mit dem Ansatz wird denen, die zum Entwurf Stellung bezogen und zwei Bedenken vorgebracht haben, Rechnung getragen, wonach
konzerninterne, in bar erfüllte aktienbasierte Vergütungstransaktionen als in bar erfüllt bemessen werden. Diejenigen, die
Stellung bezogen haben, waren nicht der Meinung, dass das Tochterunternehmen:
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eine Schuld ansetzen soll, wenn es keine Verpflichtung der Begleichung der Zahlung gegenüber den Mitarbeitern hat und |
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die Einlage des Mutterunternehmen auf Grundlage der Wertänderung der Schuld des Mutterunternehmens neubewerten soll. |
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Er bietet eine Rechnungslegung, die im Einklang mit der Unternehmenssicht im Abschluss des Tochterunternehmens steht. |
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Er bietet ein weites und einheitliches Prinzip, wonach alle eigenständigen Unternehmen konzerninterne aktienbasierte
Vergütungstransaktionen verwenden können. Auch wenn es nicht das Hauptziel dieses Projektes ist, bleiben mit dem Ansatz auch die
bestehenden Leitlinien in IFRIC 11 für konzerninterne und in Eigenkapitalinstrumenten erfüllte aktienbasierte Vergütungstransaktionen
erhalten. |
Nächste Schritte
Der Stab wird einen Abstimmungsentwurf vorbereiten (der infolge anderer Budgetierungen der Zeit des Boards wahrscheinlich im Februar
in Umlauf gehen wird), wobei irgendwelche Restanten auf der Februar- oder Märzsitzung des Boards erörtert werden. Der Stab wird ferner
eine Beurteilung anfertigen, ob eine erneute Veröffentlichung erforderlich ist. Ein Boardmitglied deutete an, dass er der Änderung
wahrscheinlich nicht zustimmen werde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
Fragen, die sich aus dem Entwurf der vorläufigen Abstimmungsunterlage der Änderungen an IFRS 2 ergeben haben
Der Board einigte sich darauf, den gegenwärtigen Paragraphen
3, der sich den Übertragungen von Anteilseignern widmet, mit
einem neuen Paragraphen 3A zu ersetzen, um den Anwendungsbereich
von IFRS 2 für konzerninterne anteilsbasierte
Zahlungstransaktionen zu verdeutlichen. Der Board bestätigte,
dass man nicht der Meinung sei, dass die neuen Formulierungen
eine Änderung der Leitlinien für die konzerninternen
Transaktionen darstellten, die bereits jetzt unter den
Anwendungsbereich von IFRS 2 fielen.
Der Board entschied, dass für die endgültigen Änderungen an
IFRS 2 folgendes gelten solle:
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In den Anwendungsbereich von IFRS 2 soll ein erfüllendes
Unternehmen ausdrücklich nur im Rahmen einer konzerninternen
anteilsbasierten Zahlungstransaktion aufgenommen werden. |
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Ein erfüllendes Konzernunternehmen soll nicht in die
überarbeiteten Formulierung von "in Eigenkapital zu
erfüllenden" und "in Barmittel zu erfüllenden" anteilsbasierten
Zahlungstransaktionen aufgenommen werden. |
Der Board vereinbarte, dass die Bilanzierung von Transfers
von Arbeitnehmern untern Konzernunternehmen für alle Prämien,
die als in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen bilanziert
werden, die gleichen bleiben sollen wie nach dem Konsens in
IFRIC 11.
Der Board vereinbarte, dass der Ausdruck "anteilsbasierte
Zahlungsvereinbarung" nicht geändert werden sollte, um auf die
Güter oder Dienstleistungen Bezug zu nehmen, die der Lieferant
zur Verfügung stellt. (Es gab Bedenken, dass, weil der Ausdruck
"Austausch von Waren oder Dienstleistungen" nicht Teil der
definierten Ausdrucks "anteilsbasierte Vereinbarung" sei,
sondern Bestandteil des definierten Ausdrucks "anteilsbasierte
Transaktion" ist, es zu Uneinheitlichkeiten in der Praxis kommen
könne.)
Der Board änderte die Paragraphen 44 und 45(a) von IFRS 2,
die sich auf Angabeerfordernisse beziehen, um den Ausdruck
"anteilsbasierte Zahlungsvereinbarung" durch den Ausdruck
"anteilsbasierte Zahlungstransaktion" zu ersetzen.
Der Board überprüfte eine Analyse der Kriterien für eine
erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme und kam zu dem
Schluss, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
nicht notwendig ist.
Der Board vereinbarte, dass das Datum des Inkrafttretens für
die Änderungen Bilanzierungsperioden sein sollten, die am oder
nach dem 1. Januar 2010 beginnen.
Der Board bestätigte die rückwirkenden Übergangsbestimmungen
wie im Entwurf vorgeschlagen und gestattete die Verwendung von
Beträgen, die vorher im Konzernabschluss im Einzelabschluss der
Konzerneinheit angesetzt worden sind, wenn die notwendigen
Informationen für eine rückwirkende Anwendung nicht vorliegen.
Der Board vereinbarte, ein Beispiel als Anwendungsleitlinie
hinzuzufügen, das sich konzerninternen in Barmittel erfüllten
anteilsbasierten Zahlungstransaktionen widmet.
Kein Boardmitglied deutete an, dass es den Änderungen nicht
zustimmen werde.
Juni 2009: IASB stellt die Bilanzierung anteilsbasierter
Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden, klar
Der IASB hat am 18. Juni 2009 Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen herausgegeben,
mit denen die Bilanzierung von in bar erfüllten anteilsbasierten
Vergütungen im Konzern klargestellt wird.
Die Änderungen stellen eine Reaktion auf Bitten an den IASB dar,
klarzustellen, wie eine einzelne Tochtergesellschaft in einem
Konzern bestimmte anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen in ihrem
eigenen Abschluss bilanzieren soll. Im Rahmen dieser Vereinbarungen
erhält das Tochterunternehmen Güter oder Dienstleistungen von
Arbeitnehmern oder Lieferanten, aber das Mutterunternehmen oder ein
anderes konzernunternehmen hat diese Arbeitnehmer oder Lieferanten zu bezahlen. Der IASB
hat seine ursprünglichen Vorschläge vor dem Hintergrund der
eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet. Die heute
veröffentlichten Änderungen stellen Folgendes klar:
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Den Anwendungsbereich von IFRS 2. Ein
Unternehmen, das Güter oder Dienstleistungen im Rahmen
einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung erhält, muss
diese Güter oder Dienstleistungen bilanzieren, unabhängig
davon, welches Unternehmen im Konzern die zugehörige
Verpflichtung erfüllt, und unabhängig davon, ob die
Verpflichtung in Anteilen oder in bar erfüllt wird. |
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Das Zusammenwirken von IFRS 2 und anderen Standards. Der Board
hat klargestellt, dass in IFRS 2 ein "Konzern" die gleiche
Bedeutung hat wie in IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS, das heißt,
er beinhaltet nur ein Mutterunternehmen und seine
Tochterunternehmen. |
Mit den Änderungen von IFRS 2 werden auch Leitlinien in
den Standard aufgenommen, die vormals in IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 und
IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 enthalten
waren. Daher hat der IASB IFRIC 8 und IFRIC 11 zurückgezogen.
Datum des Inkrafttretens für die Änderungen sind Berichtsperioden,
die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen. Sie sind rückwirkend
anzuwenden. Ein frühere Anwendung ist zulässig. Weitere Informationen finden Sie in der
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 101 KB).
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