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Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens

 

Chronologie

 

bullet Agendaentscheidung auf der IASB-Sitzung im März 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
bullet Herausgabe des Standardentwurfs am 25. Januar 2007. Die Kommentierungsfrist läuft am 27. April 2007 ab.
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007
bullet Überarbeiteter Entwurf am 13. Dezember 2007 herausgegeben. Die Kommentierungsfrist läuft am 26. Februar 2008 ab.
Pressemitteilung (in englischer Sprache, 127 KB)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008
bullet Endgültige Änderungen an IFRS 1 am 22. Mai 2008 herausgegeben.
Zugehörige Pressemitteilung (in englischer Sprache, 47 KB)

 

 

Zeitplan

 

bullet Klicken Sie hier für den Zeitplan des IASB

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

Der IASB erörterte einen Vorschlag zur Ausarbeitung einer Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS, um Problemfelder im separaten Abschluss des Mutterunternehmens anzugehen.

 

bullet Anschaffungskosten. In einigen Fällen ist es schwierig, die ursprünglichen Anschaffungskosten von Anteilen an einem Tochterunternehmen im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens im Einklang mit IAS 27 zu ermitteln, wenn ein Unternehmen die IFRS erstmalig anwendet. Diese Schwierigkeit wurde durch die Anwendung vereinfachter Bilanzierungsregeln bei Zusammenschlüssen im Vereinigten Königreich und anderen Staaten aufgeworfen. Bei dieser vereinfachten Bilanzierung werden alle Anteile, die als Gegenleistung für den Kauf eines Anteils an einem Tochterunternehmen übertragen wurden, zu ihrem Nominalwert erfasst. Dieser Nominalwert entspricht nicht den Anschaffungskosten gemäß IAS 27, wonach der Wertansatz bei Zugangsbewertung dem Betrag der gezahlten Gegenleistung entsprechen muss.
bullet Nach dem Erwerb gezahlte Dividenden. IAS 27 erfordert eine Anpassung der ursprünglichen Anschaffungskosten um alle gezahlten Dividenden, die aus vor dem Erwerb gebildeten Rücklagen geleistet werden, sowie um Wertminderungen. Wenn die Anschaffungskosten der Beteiligung nach IAS 27 beim Übergang auf IFRS angepasst werden, müssen die vor dem Erwerb gebildeten Rücklagen auch dementsprechend angepasst werden, um zu ermitteln, welche Ausschüttungen zu einer Wertaufholung bei dem erstmaligen Wertansatz des Anteils führen. Dies würde eine Rekonstruktion der vor dem Erwerb bestehenden Rücklagen unter IFRS erfordern. Die Meinung der Adressaten dazu ist, dass der damit verbundene Compliance-Aufwand viele Unternehmen dazu bewogen hat, die separaten Abschlüsse von Mutterunternehmen im Einklang mit lokalen Rechnungslegungsstandards und nicht nach IFRS aufzustellen.

 

Diese Probleme wurden an IFRIC herangetragen. IFRIC hat diese an den IASB mit dem Hinweis weitergeleitet, dass es sich bei diesem Sachverhalt nicht um eine Auslegungsfrage handelt. Die Standards sind eindeutig und geben keine Grundlage für die Gewährung einer Erleichterung her.

 

Der Stab erklärte, dass die Erarbeitung der Änderung keiner übermäßigen Ressourcen bedürfe. Der Board schloss sich dem an und entschied sich für die Aufnahme dieses Projekts auf die Agenda. Es wurde festgehalten, dass die Änderung trotz des Eingriffs in IFRS 1 die "Stable Platform" nicht berührt (da die Änderung nur auf separate Abschlüsse anzuwenden wäre) und zu einer weiter gesteigerten Akzeptanz der IFRS beitragen würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006

 

Auf seiner Sitzung vom März 2006 entschied der Board, das Projekt zu seinem Arbeitsprogramm hinzuzufügen, um Sachverhalte bezüglich der Ermittlung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten Einzelabschluss der Mutter bei der erstmaligen Umstellung auf IFRS zu klären. Die Bilanzersteller argumentieren, dass es unter bestimmten Umständen schwierig sei, die Anschaffungskosten einer Investition in ein Tochterunternehmen in Übereinstimmung mit IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS bei der erstmaligen Umstellung auf die IFRS zu bestimmen.

 

Drei Alternativen wurden vom Board in Betracht gezogen:

bullet 1. Verwendung der unter vorherigen Bilanzierungsstandards ermittelten Kosten als Ersatz für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bullet 2. Verwendung der IFRS-Buchwerte des Reinvermögens des Tochterunternehmens zum Übergangszeitpunkt als Ersatz für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bullet 3. Der beizulegende Zeitwert als Ersatz für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

 

Viele Boardmitglieder machten ihre Präferenz für Alternative 3 und dann 2 deutlich. Jedoch räumte der Board ein, dass IFRS 1 ein praktischer Helfer für Unternehmen beim Übergang auf IFRS ist, und die dargelegte Ausnahme daher nicht von höchster Qualität sein müsste. Nach einiger Diskussion über die genaue Art des Problems, welches nach Meinung einiger nur dann auftritt, wenn Aktien im Tausch für einen Anteil an dem Tochterunternehmen ausgegeben worden sind und der Wert des erworbenen Geschäftsbetriebes zu diesem Zeitpunkt nicht mehr länger bestimmt werden kann. Im Gegensatz dazu sind bei einem Erwerb eines Anteils (zum Beispiel durch Banküberweisung) einige Board-Mitglieder der Ansicht, dass diese Daten ermittelbar seien.

 

Es wurde Übereinstimmung erzielt, dass der Stab an der Entwicklung eines Modells arbeiten sollte, welches die zweite der obigen Alternativen verwendet, um die Kosten eines Tochterunternehmens zum Übergangszeitpunkt zu bestimmen, wenn die gemäß IAS 27 geforderten Informationen nicht mehr bestimmt werden können. In Bezug auf die Frage der Ermittlung der Vor-Erwerbs-Erträge würde der Stab ein Modell zu entwickeln versuchen, welches unabhängig von Alternative 2 ist, dabei jedoch sicherstellen, dass die beiden Modelle miteinander kompatibel sind.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Im Mai 2006 diskutierte der Board mögliche Änderungen an IFRS 1, um Erleichterungen bei der Bestimmung der Anschaffungskosten in Bezug auf IAS 27 bei der erstmaligen Anwendung der IFRS zu gewähren und wiesen den Stab an, eine dieser Methoden (der „vorgeschlagenen Erleichterung“) weiter zu erörtern.

 

Die vorgeschlagene Erleichterung erlaubt es einem Mutterunternehmen, den beizulegenden Zeitwert als Ersatz für die Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens zu verwenden und nicht die Anschaffungskosten in Übereinstimmung mit IAS 27 neu bestimmen zu müssen. Der beizulegende Zeitwert als Ersatz für die Anschaffungskosten muss unter Bezug auf die zugehörige IFRS-konforme Reinvermögenssituation zum Zeitpunkt des Übergangs ermittelt werden.

 

Auf dieser Sitzung wurden die Empfehlungen des Stabs diskutiert.

 

Bewertung der Anschaffungskosten bei Zugang – die vorgeschlagene Erleichterung

 

Einige Bilanzersteller argumentieren, dass es in manchen Fällen schwierig sein würde, die Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im Einklang mit IAS 27 bei der erstmaligen Bilanzierung nach IFRS festzustellen. Dies begründet sich daraus, dass Unternehmen, die auf IFRS umstellen, die Anschaffungskosten eines Erwerbs vormals nach anderen Rechnungslegungsstandards ermittelt haben, die nicht im Einklang mit IAS 27 stehen. Insbesondere wenn eine Bilanzierungsmethode, die nicht der Erwerbsmethode gemäß IFRS 3 entspricht, unter vorherigen Rechnungslegungsstandards verwendet wurde, würde das Mutterunternehmen dazu gezwungen sein, den Unternehmenszusammenschluss gemäß der Erwerbsmethode zu rekonstruieren, um die Anschaffungskosten beim Übergang auf IFRS ermitteln zu können.

 

Basierend auf seiner Analyse, empfahl der Stab, dass IFRS 1 dahingehend geändert wird, dass es dem Mutterunternehmen freisteht, entweder:

 

bullet den Buchwert des Reinvermögens des Tochterunternehmens (im Einklang mit den IFRS); oder
bullet den beizulegenden Zeitwert des Tochterunternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs der Mutter auf IFRS zu verwenden.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

 

Gewinnverteilung

 

Zusätzlich zur Ermittlung der Anschaffungskosten bei einem Unternehmenserwerb, haben Bilanzersteller auf Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens bei der erstmaligen Anwendung der IFRS hingewiesen, wenn seit dem Unternehmenserwerb Dividenden ausgeschüttet worden sind. IAS 27 verlangt eine Einschätzung, ob Dividendenzahlungen, die ein Mutterunternehmen von einem Tochterunternehmen erhält, sich auf Gewinne aus dem Zeitraum vor oder nach dem Unternehmenserwerb beziehen. Gemäß IAS 27 reduzieren Gewinne aus dem Zeitraum vor dem Erwerb des Tochterunternehmens, die Anschaffungskosten des Tochterunternehmens und Gewinne aus dem Zeitraum nach dem Erwerb des Tochterunternehmens stellen einen Ertrag dar. In einigen Rechtsräumen war es nicht erforderlich, festzustellen, ob eine Ausschüttung aus den Gewinnen aus dem Zeitraum vor dem Erwerb oder nach dem Erwerb stammt. In diesen Rechtsräumen würde das Mutterunternehmen jede Ausschüttung neu untersuchen müssen.

 

Der Board stimmte zu, dass:

 

bullet wenn das Mutterunternehmen das Erleichterungswahlrecht bei der neuen Ermittlung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im Einklang mit IAS 27 beim Übergang auf IFRS ausübt, die bis zu diesem Zeitpunkt akkumulierten Gewinne des Tochterunternehmens als Gewinne vor dem Zeitpunkt des Erwerbes zum Zwecke der Anschaffungskostenmethode gemäß IAS 27 angesehen werden würden.
bullet wenn ein Mutterunternehmen nicht das Erleichterungswahlrecht einer neuen Ermittlung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmen im Einklang mit IAS 27 beim Übergang auf IAS 27 ausübt, die nach vorherigen Rechnungslegungsstandards akkumulierten Gewinne vor dem Unternehmenserwerb als solche für Zwecke des IAS 27 zu übernehmen sind.

 

Beschlussfassung

 

Keines des Boardmitglieder hatte die Absicht, dem Entwurf, der die Empfehlungen des Stabes beinhaltet, zu widersprechen.

 

 

Januar 2007: Herausgabe des Standardentwurfs

 

Am 25. Januar 2007 hat der IASB einen Standardentwurf veröffentlicht, in dem weitere Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung der IFRS vorgeschlagen werden. Der Entwurf würde IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ändern. Der Vorschlag soll Schwierigkeiten von Mutterunternehmen bei der erstmaligen Anwendung der IFRS bei der Bestimmung der Anschaffungskosten einer Beteiligung in ein Tochterunternehmen beseitigen.

 

Zurzeit muss ein Unternehmen gemäß IFRS die Bewertung einer Beteiligung in ein Tochterunternehmen entweder zu Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert vornehmen. In einigen Fällen lassen sich die Anschaffungskosten durch das Mutterunternehmen nicht IFRS-konform bestimmen und das Mutterunternehmen ist nicht Willens die Beteiligung an dem Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, da diese Bewertung nachfolgend zu jedem Bilanzstichtag wiederholt werden muss.

 

Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass ein Mutterunternehmen die "deemed cost" im ersten Abschluss nach IFRS zur Bewertung einer Beteiligung in ein Tochterunternehmen anwenden darf. Die "deemed cost" können mittels Bezug auf die Beteiligung des Mutterunternehmens in die Nettovermögenswerte der Tochtergesellschaft oder den beizulegenden Zeitwert der Anteile an der Tochtergesellschaft bestimmt werden. Zusätzlich vereinfachen die vorgeschlagenen Änderungen die Anforderungen einer erneuten Aufstellung der kumulierten Gewinne der Tochtergesellschaft vor dem Anteilserwerb gemäß IFRS zum Zwecke der Differenzierung von Dividenden.

 

Die Kommentierungsfrist läuft am 27. April 2007 ab.

 

Zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

 

 

Diskussion auf IASB-Sitzung im Juni 2007

 

Auswertung der Stellungnahmen

 

Der Stab stellte seine Auswertung der zu IASB-Entwurf zu vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Kosten der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eingegangenen Stellungnahmen vor. Die Auswertung kann in den Materialien für Beobachter auf der Seite des IASB eingesehen werden (Agendapapier 10A).

 

Der Stab fragte nur nach ersten Reaktionen des Boards auf die eingegangenen Stellungnahmen; demzufolge wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten

 

Dieser Entwurf schlägt vor, als angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder den Buchwert des Reinvermögens des Tochterunternehmens bestimmt nach dessen IFRS oder dessen beizulegenden Zeitwert zuzulassen.

 

Die Wahlmöglichkeit des beizulegenden Zeitwerts fand große Unterstützung.

 

Im Hinblick auf die Verwendung des Buchwerts wurde in vielen Stellungnahmen vorgezogen, die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Buchwert des Reinvermögens bestimmt nach den vorherigen nationalen Rechnungslegungsstandards anzusetzen. Dies sollte entweder anstelle von oder in Verbindung mit den im Entwurf vorgeschlagenen Erleichterungen gelten. Der Hauptgrund für den Widerstand war, dass der Ansatz im Entwurf nicht die Aufnahme eines Geschäfts- oder Firmenwerts in den Buchwert des Reinvermögens gestattet, denn das zu tun käme dem Ansatz von selbstgeneriertem Geschäfts- oder Firmenwert gleich. In den Stellungnahmen wurde zu bedenken gegeben, dass dies zu einer Wertminderung der Beteiligung an einem Tochterunternehmen zum Zeitpunkt des Überganges nach IFRS führen könnte. Diese Wertminderung könnte zu solch ungünstigen Steuer- oder rechtlichen Szenarien führen - besonders in der Auswirkung auf die zur Gewinnausschüttung zur Verfügung stehenden Erträge -, dass viele Unternehmen weiterhin lieber auf die Anwendung von IFRS für ihre Einzelabschlüsse verzichten würden.

 

Die folgenden Methoden, um die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln, wurden in den Stellungnahmen vorgeschlagen:

 

bullet (a) Kosten nach den vorherigen nationalen Rechnungslegungsstandards,
bullet (b) das Höhere von dem Buchwert der Beteiligung nach den vorherigen nationalen Rechnungslegungsstandards und dem Reinvermögen (nach den Vorschriften des Entwurfs),
bullet (c) das Reinvermögen des Tochterunternehmens (nach IFRS) einschließlich historischem Geschäfts- oder Firmenwert,
bullet (d) das Reinvermögen des Tochterunternehmens (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert), das im konsolidierten Abschluss angesetzt ist.

 

Ein Boardmitglied gab zu, dass "die Sache mit dem Geschäfts- oder Firmenwert" ein wichtiger Punkt sei, den man weiter erörtern solle. Die Mehrheit der Boardmitglieder schien jedoch keinen der vorgeschlagenen alternativen Ansätze zu unterstützen. Besonders im Hinblick auf die Methoden (b) und (c) erklärte ein Boardmitglied, dass der Grund, weshalb man die Erleichterungen schaffen wolle, die Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Kosten sei. Seiner Meinung nach zeigten die alternativen Ansätze, dass die Unternehmen sehr wohl in der Lage seien, die Kosten zu bestimmen, und deshalb keine Erleichterungen bräuchten. Es schien allgemeine Zustimmung zu dieser Ansicht zu geben.

 

Gewinne aus dem Zeitraum vor dem Unternehmenserwerb

 

Der Entwurf sieht einen vereinfachten Ansatz für die Bestimmung der vor dem Unternehmenserwerb akkumulierten Gewinne eines Tochterunternehmens zum Zweck der Anschaffungskostenmethode gemäß IAS 27.

 

Der Stab gab der Meinung Ausdruck, dass in viel Stellungnahmen als Grund des Problems ein grundlegender Fehler in IAS 27 (d.h. die Anschaffungskostenmethode) genannt wird. Dies sei kein Problem der erstmaligen Anwendung. In diesen Stellungnahmen wird vorgeschlagen, IAS 27 zu ändern, so dass Dividenden aus Tochterunternehmen als Erträge aus Investitionen behandelt werden können - nachdem der Buchwerts des Tochterunternehmens in den Büchern des Mutterunternehmens einem Wertminderungstest unterzogen wurde und festgestellt wurde, ob die Dividende ihrem Gehalt nach ein Ertrag aus investiertem Kapital ist.

 

Der Board nahm einen Vorschlag der Führung des Stabs an, zu prüfen, ob eine nachfolgende Änderung von IAS 27 ein gangbarer Ansatz sei. Der Stab wurde gebeten, ein Diskussionspapier für eine zukünftige Sitzung vorzubereiten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007

 

Auf der Sitzung im Juni 2007 hatte der Board Sachverhalte erörtert, die in den Stellungnahmen, die als Reaktion auf den Entwurf Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ─ Anschaffungskosten einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen eingegangen waren. Der Board hatte den Stab gebeten, eine Ausarbeitung vorzubereiten, in der Möglichkeiten zu Änderungen an dem Entwurf und an IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS dargestellt werden.

 

Angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten

 

Bezüglich des Paragraphen B5(a) des Entwurfs wurde in den Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass in vielen Rechtskreisen Unternehmen derzeit einen Buchwert angeben, der die Kosten widerspiegelt. Diese schließen immaterielle Vermögenswerte und einen Geschäfts- oder Firmenwert, der derzeit nicht im Abschluss des Tochterunternehmens nach IFRS angesetzt wird, mit ein. Die Verwendung einer Reinvermögen-Option könnte zu einer erheblichen Reduzierung der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Übergang auf IFRS führen, da diese immateriellen Vermögenswerte und der Geschäfts- oder Firmenwert aus den Kosten herausgerechnet würden. Dies könne zu ungünstigen Steuer- und/oder rechtlichen Szenarien führen.

 

Der Board erörterte die folgenden Alternativen bezüglich der Reinvermögen-Option (in beiden Fällen würde die Option des beizulegende Zeitwerts zum Übergangsdatum aus Paragraph 5B(b) beibehalten):

 

Alternative 1:

 

Die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden zum Übergangsdatum auf IFRS auf Basis der Beträge der zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens im Konzernabschluss berechnet. Demzufolge würden die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten immaterielle Vermögenswerte und einen Geschäfts- oder Firmenwert des Tochterunternehmens einschließen.

 

Alternative 2:

 

Die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden auf Basis der Beträge der vorherigen nationalen Rechnungslegungsstandards berechnet.

 

Der Board diskutierte ausführlich und war beinah hälftig den beiden Alternativen zugeneigt.

 

Boardmitglieder, die Alternative 1 bevorzugten, wiesen darauf hin, dass diese Alternative im Einklang mit den Ausnahmen stände, die für Unternehmenszusammenschlüsse in IFRS 1 gemacht würden. Darüber hinaus glaubten sie, dass diese Alternative nicht unnötig belastend sei, da die Beträge für Zwecke der Konsolidierung sowieso bestimmt werden müssten. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass dies aber nicht der Fall für Mutterunternehmen (die gleichzeitig Tochterunternehmen sind) ist, die keinen Konzernabschluss erstellen oder in keinen Konzernabschluss einbezogen werden.

 

Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Alternative 2 im Einklang mit der Ausnahme für die Neudarstellung von Unternehmenszusammenschlüssen in IFRS 1 stehe. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass diese Alternative die beste Art und Weise sei, den von den Anwendern erhobenen Bedenken entgegenzutreten, und auch leicht akzeptiert würde. Die Boardmitglieder, die Alternative 1 bevorzugten, gaben zu bedenken, dass Alternative 2 zu „Kosten" führen könne, die wenige Informationsgehalt bieten – besonders in Fällen, in denen Nominal- oder Pariwerte zur Bestimmung der Kosten verwendet werden (wie beispielsweise bei der Fusionserleichterung in Groß Britannien).

 

Es wurde keine Übereinstimmung erreicht; acht Boardmitglieder gaben jedoch zu erkennen, dass sie Alternative 2 akzeptieren würden, und sechs Boardmitglieder gaben an, dass sie Alternative 1 akzeptieren würden. Zwei Boardmitglieder waren nicht anwesend.

 

Umfang der Ausnahme

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, die Ausnahme bezüglich angenommener Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die erstmalige Bewertung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Anteilen an Joint Ventures bei Übergang auf IFRS auszuweiten.

 

Die Anschaffungskostenmethode aus IAS 27 (Dividenden)

 

Anwender hatten vorgeschlagen, IAS 27 dahin gehend zu ändern, dass Dividenden, die vor und nach dem Anteilserwerb vom Tochterunternehmen erhalten wurden, als Anlageerträge behandelt werden sollten – vorbehaltlich eines Wertminderungstests des Wert des Tochterunternehmens in der Bilanz des Mutterunternehmens in Übereinstimmung mit IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten.

 

Der Board stimmte den Vorschlägen der Anwender zu und entschied, die Definition der Anschaffungskostenmethode aus IAS 27.4 zu streichen. Demzufolge würden alle Dividenden von Tochterunternehmen als Erträge aus Beteiligungen behandelt und in den Anlageerträgen dargestellt. Der Board wies darauf hin, dass unter der Fair-Value-Option alle Dividenden zu eine Reduzierung des des beizulegenden Zeitwerts  führen würden während unter der Kosten-Option eine Dividende einen Hinweis darauf liefern würde, dass die Beteiligung wertgemindert sein könne.

 

Weitere Schritte

 

In Anbetracht der Änderungen am Entwurf wie er derzeit gefasst ist, kam der Board überein, den Entwurf erneut zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Der Board kam zu dem Schluss, die großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen um informelle Rückmeldung bezüglich der Praktikabilität der geplanten Änderungen zu bitten. Danach wird der Stab den Entwurf für die erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme verfassen und diese auf einer zukünftigen Sitzung zur Erörterung vorlegen.

 

Darüber hinaus werden die Änderungen an IAS 27 eigenständig zur Stellungnahme veröffentlicht.

Im Juli hatte der Board den Stab angewiesen, einen Änderungsvorschlag zu IAS 27 zu verfassen, der klarstellen sollte, dass IAS 27.37 nicht für die Bildung eines neuen Mutterunternehmens einer bestehenden Gruppe gilt, wenn aus der geänderten Organisationsstruktur keine Veränderung der Substanz erfolgt. Der Board entschied, diesen Sachverhalt ebenfalls eigenständig in den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 27 zur Stellungnahme zu veröffentlichen.

Angenommene Anschaffungskosten

 

Der Board hat seine Schlussfolgerungen zu den Alternativen hinsichtlich der angenommenen Anschaffungskosten in Bezug auf das Wahlrecht eines Nettovermögenswertes abgeschlossen (s. o.). Am ersten Tag der Sitzung hatten acht Boardmitglieder angedeutet, dass sie Alternative 2 akzeptieren könnten, wonach die angenommenen Anschaffungskosten auf der Grundlage der nach den vormals angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Beträgen zu berechnen. Sechs hatten angedeutet, dass sie mit der ersten Alternative leben könnten, wonach die angenommenen Anschaffungskosten auf der Grundlage der Beträge berechnet würden, die sich aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten und Schulden des Tochterunternehmens im Konzernabschluss zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS ergeben. Allerdings wurde am ersten Tag kein endgültiger Beschluss gefasst, weil zwei Boardmitglieder nicht anwesend waren. Diese Boardmitglieder waren in der Sitzung am Freitag zugegen, und beide deuteten an, dass sie Alternative 2 akzeptieren könnten (das heißt, die zweite Alternative hat die Unterstützung von zehn Boardmitgliedern).

 

 

Überarbeiteter Entwurf im Dezember 2007 herausgegeben

 

Am 13. Dezember 2007 hat der IASB einen überarbeiteten Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und an IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS mit der Bitte um Kommentierung herausgegeben. Der überarbeitete Entwurf – Anschaffungskosten einer Beteiligung einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, einem gemeinschaftlich kontrollierten Unternehmen oder einem assoziierten Unternehmen – ist eine Reaktion auf die Stellungnahmen, die auf einen verwandten Entwurf eingegangen sind, der im Januar 2007 veröffentlicht wurde. Im Licht dieser Stellungnahmen und weitere Besprechungen mit interessierten Parteien hat der IASB die ursprünglichen Vorschläge erneut erwogen und überarbeitet.

 

Die Vorschläge treten Bedenken entgegen, dass die rückwirkende Bestimmung der Anschaffungskosten nach IAS 27 bei einer erstmaligen Anwendung von IFRS in machen Fällen nicht ohne unzumutbare Kosten oder Anstrengungen erreicht werden kann. Damit könne also eine Hürde für die Übernahme der IFRS in den separaten Einzelabschlüssen eines Unternehmens geschaffen worden sein. Darüber hinaus stellen die Vorschläge eine Reaktion auf eingegangenen Nachfragen dar, wie die Anschaffungskosten in den separaten Einzelabschlüssen eines neuen Mutterunternehmens bewertet werden sollten.

 

Nach dem überarbeiteten Vorschlag gälte folgendes:

 

bullet Unternehmen wäre es gestattet, in ihren separaten Einzelabschlüssen bei der Bestimmung der Anschaffungskosten einer Beteiligung eine Option der „angenommene Anschaffungskosten" anzuwenden.
bullet Diese „angenommenen Anschaffungskosten" könnten entweder der beizulegende Zeitwert (bestimmt in Übereinstimmung mit

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) oder der Buchwert nach den vorher angewendeten nationalen Rechnungslegungsstandards sein.

bullet

Diese „angenommenen Anschaffungskosten"-Option gälte für gemeinschaftlich kontrollierte Unternehmen und assoziierte Unternehmen genauso wie für Tochtergesellschaften.

bullet

Ein neues Mutterunternehmen müsste die Anschaffungskosten unter Verwendung der Buchwerte des bestehenden Unternehmens zum Zeitpunkt der Bildung des neuen Mutterunternehmens bewerten.

 

Die Kommentierungsfrist für den überarbeiteten Entwurf läuft am 26. Februar 2008 ab. Die zugehörige englischsprachige Presseerklärung finden Sie hier (127 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008

 

Der Stab stellte die Agendapapiere für die Sitzung vor. Der Stab wies darauf hin, dass im Januar 2007 ein Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 1 veröffentlicht worden war und, im Anschluss an erneute Erörterungen des Boards, ein überarbeiteter Entwurf im Dezember 2007. Die Kommentierungsfrist endete im Februar 2008.

 

Insgesamt werde in den Stellungnahmen im Großen und Ganzen Zustimmung ausgedrückt, wie der Stab erklärte, es gebe jedoch die folgenden zwei Ausnahmen:

 

bullet die Forderung nach einem Wertminderungstest; und
bullet die Bildung eines neuen Mutterunternehmens.

 

Der Stab schlug dem Board vor, nicht die unstrittigen Punkte des Entwurfs zu erörtern, als da wären angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Aufnahme von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in die Vorschläge und das Entfernen der Anschaffungskostenmethode aus IAS 27. Diese Punkte können nach Einschätzung des Stabs durch kleine editorische Änderungen abgehandelt werden. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab fuhr dann damit fort, den ersten der umstrittenen Sachverhalte zu erörtern – Darstellung von Dividenden als Erträge und die Anforderung, eine Beteiligung auf Wertminderung zu prüfen.

 

Der Stab hielt fest, dass in den Stellungnahmen unterschiedliche Meinungen dazu ausgedrückt würden, ob empfangene Dividenden immer als Erträge dargestellt werden sollten, die Stellungnehmenden waren jedoch einhellig der Meinung, dass der Vorschlag des Boards, einen Wertminderungstest durchzuführen, abzulehnen sei. Der Stab empfahl dem Board folgendes:

 

bullet Beibehaltung des Vorschlags, dass ein Anteilseigner in seinem Einzelabschluss von einem Tochterunternehmen, einem Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder einem assoziierten Unternehmen erhaltene Dividenden als Erträge darzustellen hat; und
bullet Änderung des Vorschlags, einen Wertminderungstest für den entsprechenden Anteil zu fordern, so dass das Recht auf den Erhalt einer Dividende ein Hinweis auf Wertminderung sein kann. Dies gelte insbesondere in einer Situation, in der der Betrag der Dividende den erzielbaren Ertrag aus dem Anteil auf einen Betrag unter den Buchwert des Anteils im Einzelabschluss des Anteilseigners verringert.

 

Der Board stimmte dem ersten Vorschlag zu und stimmte auch dem zweiten Vorschlag zu unter der Vorraussetzung, dass der zweiten Satz gestrichen werde, da dies bereits eine Wertminderung per Definition sei. Es wurde von einem Boardmitglied festgehalten, dass dieser Vorschlag alle erhaltenen Dividenden betreffe und nicht nur Dividenden aus Tochterunternehmen. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab wendete sich dann dem zweiten strittigen Punkt zu – Bilanzierung der Bildung eines neuen Mutterunternehmens.

 

Der Stab deutete an, dass in den Stellungnahmen gemischte Gefühle bezüglich dieses Vorschlags ausgedrückt worden seien. Nur knapp über die Hälfte der Stellungnehmenden stimmte den Vorschlägen des Boards zu.

 

Vor dem Hintergrund der Stellungnahmen hatte der Stab drei Ansätze herausgearbeitet, zwischen denen der Board wählen könne:

 

bullet Ansatz A – Fortfahren mit dem Vorschlag in Entwurf, IAS 27 dahingehend zu ändern, dass Unternehmen aufgefordert sind, Vortragswerte zu verwenden.
bullet Ansatz B – Derzeit keine Änderung von IAS 27. Abwarten und Erörterung im Rahmen des Projekts zu gemeinschaftlicher Kontrolle.
bullet Ansatz C – Änderung von IAS 27, um klarzustellen, dass Unternehmen entweder den beizulegenden Zeitwert oder Vortragswerte verwenden können, bis der Sachverhalt im Rahmen des Projekts zu gemeinschaftlicher Kontrolle erörtert wird.

 

Es wurde auch noch einmal darauf hingewiesen, dass erörterte Sachverhalt die Einzelabschlüsse betrifft. Aus Sicht des Konzerns hat sich nichts geändert. Der Stab wies auch darauf hin, dass IAS 27 derzeit von vielen Anwendern so interpretiert wird, dass bei Bildung eines neuen Mutterunternehmens der beizulegende Zeitwert verwendet werden muss. Es wurde auch klargestellt, dass die erörterten Vorschläge keine Auswirkungen auf die Möglichkeit des Mutterunternehmens hätten, sich für die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 39 zu entscheiden, wenn eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen bilanziert wird. Der Vorschlag beziehe sich nur darauf, wie die Anschaffungskosten für einen solche Beteiligung zu bewerten sind.

 

Der Board stimmte mit acht Stimmen für Ansatz C. Vier Boardmitglieder stimmten für Ansatz A. Der Stab bat dann den Board zu Meinungen bezüglich weiterer Sachverhalte, die in den Stellungnahmen aufgebracht worden waren. Der erste Sachverhalt betraf die Frage, ob die Änderung auch dann anzuwenden ist, wenn Vorzugsaktien (oder ähnliche Wertpapiere) im vorigen Mutterunternehmen verbleiben. Eine Reihe von Boardmitgliedern bat um Klarstellung, was mit diesem Sachverhalt gemeint sei. Der Stab stellte klar, dass in einem solchen Szenario, sich die Vermögenswerte und Schulden des Konzerns sich nicht verändern und dass sich die proportionalen Eigentümeranteile der Eigentümer des vorigen Mutterunternehmens sich nicht ändern. Unter der Voraussetzung, dass es klar sei, dass sich die proportionalen Eigentümeranteile nicht verändern, stimmte der Board zu.

 

Ein zweiter Sachverhalt, der zu erörtern war, war die Frage, ob die Änderungen auch auf Zwischenholdinggesellschaften anzuwenden seien. Der Stab deutete an, dass nie beabsichtigt gewesen sei, dass die Änderung auch auf solche Gesellschaften anzuwenden sein sollten. Einige Boardmitglieder fragten, warum dies nicht der Fall sein sollte. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, dass die Änderungen nicht auf Bildungen von Zwischenmutterunternehmen anzuwenden sein solle.

 

Die dritte Frage war, ob die Änderungen auch dann gelten sollten, wenn das neue Mutterunternehmen einen Teil des Erwerbs über Schulden finanziert. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ihm nicht klar sei, wie man eine Buchung finanzieren könne. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, dass die Anwendung nicht auf die Bildung eines neuen Mutterunternehmens anzuwenden sein soll, die teilweise über Schulden finanziert wird.

 

Der Board erörterte dann, wie die Vortragswerte bestimmt werden sollen, wenn das vorige Mutterunternehmen Nettoschulden oder ein Nettovermögen hat, die geringer sind als der Nominalwert der ausgegebenen Anteile. Der Board kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen vortragen solle, was immer in den Büchern des vorigen Mutterunternehmens verzeichnet war.

 

Der Stab ging dann auf Sachverhalte in Bezug auf Übergangsbestimmungen und das Datum des Inkrafttretens ein. Im Entwurf war vorgeschlagen worden, dass alle Änderungen prospektiv anzuwenden sein sollten. In einigen Stellungnahmen war gefordert worden, dass der Board gestatten solle (aber nicht vorschreiben solle), dass Unternehmen die Änderungen rückwirkend anwenden können. Der Board war nicht der Meinung, dass rückwirkende Anwendung für die Änderungen von IAS 27 angemessen sei, und stimmte dafür, den Vorschlag im Entwurf, der einen prospektive Anwendung vorschreibt, beizubehalten.

 

Per Mehrheitsbeschluss entschied der Board, dass es Unternehmen gestattet sein soll, die Änderungen bezüglich der Bildung eines neuen Mutterunternehmens rückwirkend anzuwenden.

 

Der Board entscheid außerdem, dass das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der 1. Januar 2009 sein solle.

 

 

22. Mai 2008: Bestimmung der Anschaffungskosten einer Beteiligung in separaten Abschlüssen

 

Der IASB hat zwei Standards geändert, um die Art und Weise zu ändern, nach der die Anschaffungskosten einer Beteiligung bei erstmaliger Anwendung der IFRS bewertet werden. Die geänderten Standards sind IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS. Der Board hat die Änderungen vorgenommen, weil die rückwirkende Bestimmung der Anschaffungskosten und die Anwendung der Anschaffungskostenmethode nach IAS 27 bei erstmaliger Anwendung der IFRS in manchen Fällen nicht ohne übermäßige Kosten und Mühen erreicht werden kann.

 

Die Änderungen an IFRS 1 und IAS 27:
bullet Bei erstmaliger Anwendung der IFRS ist die Verwendung angenommener Anschaffungskosten entweder des beizulegenden Zeitwerts oder des Buchwerts nach vorherigen Rechnungslegungsstandards für die Bewertung der ursprünglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung an Tochterunternehmen, Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle und assoziierten Unternehmen zulässig, und
bullet die Definition der Anschaffungskostenmethode wird aus IAS 27 entfernt und durch die Anforderung ersetzt, Dividenden als Erträge im separaten Abschluss des Investors darzustellen.
bullet Wenn im Rahmen einer Neustrukturierung ein neues Mutterunternehmen gebildet wird, muss das neue Mutterunternehmen die Anschaffungskosten der Beteiligung an seinem früheren Mutterunternehmen und den Buchwert seines Anteils an dessen Eigenkapital zum Zeitpunkt der Neustrukturierung bewerten.

 

Die Änderungen an IFRS 1 und IAS 27 treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Lesen Sie auch die Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 46 KB).

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