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Chronologie
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen |
Hintergrund
Der Board erörterte Anfragen, die vom kanadischen
Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board, AcSB) und
der kanadischen Öl- und Gasindustrie eingereicht worden waren.
Der Board hat sich entschieden, einige der gemachten Vorschläge
weiter zu untersuchen; es wurde allerdings noch nicht festgelegt
im Rahmen welcher Art von Projekt die Änderungen adressiert
werden sollen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008
Der Board erörterte vom kanadischen Standardsetzer (Canadian
Accounting Standards Board, AcSB) und der kanadischen Öl- und
Gasindustrie eingereichte Anfragen. Die Anfrage des AcSB gilt
Sachverhalten aus IFRS 1 für
Rechtskreise, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen
werden. Der von der kanadischen Öl- und Gasindustrie aufgebrachte
Sachverhalt betrifft praktische Schwierigkeiten, auf die kanadische
Unternehmen gestoßen sind, die nach der Vollkostenmethode unter
kanadischen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanzieren.
Die Sachverhalte wurden vom Stab des AcSB und einem Vertreter der
kanadischen Öl- und Gasindustrie vorgetragen und schlugen Änderungen von
IFRS 1 bezüglich der folgenden Punkte vor:
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Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden, |
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Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen, |
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retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten. |
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Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie:
Vollkostenbilanzierung. |
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden
Der Stab des AcSB empfahl, dass die Ausnahme bezüglich der
Ausbuchungsanforderungen nach IAS 39 in IFRS 1.27 überarbeitet wird, um
sich auf Geschäftsvorfälle zu beziehen, die vor dem
„Datum des Überganges auf IFRS" aufgetreten sind, um
Übergangssachverhalte in Ländern adressieren zu adressieren, in denen
der Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS deutlich später liegt als der
1. Januar 2004 (beispielsweise 1. Januar 2011 in Kanada).
Der Board hielt fest, dass der 1. Januar 2004 das Datum sei, zu dem
die Ausbuchungsanforderungen nach IAS 39 in Kraft getreten seien,
deswegen gebe es keinen Zusammenhang zu Übergangsdaten. Darüber hinaus
war der Stab des IASB der Ansicht, dass die genannten praktischen
Probleme durch andere Ausnahmen in iFRS 1 bezüglich der rückwirkenden
Anwendung von IFRS abgedeckt sein könnten.
Der Board stimmte dem zu und entschied, IFRS 1.27 nicht zu ändern.
Neueinschätzung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen
Dieser Vorschlag bezog sich auf Rechtskreise, die einen graduellen
Übergang auf IFRS durchgeführt haben und nicht zu einem festgesetzten
Datum einen vollständigen Übergang durchgeführt haben. Nach dem
graduellen Übergang werden einzelne IFRS in nationale
Rechnungslegungsgrundsätze eingebunden, bevor die Unternehmen Einhaltung
der vollen IFRS für sich in Anspruch nehmen können.
Der Stab des AcSB schlug vor, die Neubeurteilung der Bilanzierung
nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen auszuschließen,
wenn diese vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze den
entsprechenden IFRS Wort für Wort übernommen haben und die gleichen
Übergangsbestimmungen wie nach IFRS 1 mit Ausnahme des Übergangsdatums
festgeschrieben haben. Der Stab des AcSB wies darauf hin, dass in diesen
Fällen in IFRS 1einem Unternehmen vorgeschrieben wird, diese
Bilanzierung rückwirkend neu zu beurteilen, obwohl die Bilanzierung nach
den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen mit der nach IFRS
identisch ist.
Einige Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und sagten aus, dass die
Art der vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze nicht die
erstmalige Anwendung beeinflussen sollte. Andere Boardmitglieder
gestanden ein, dass der Aufwand für eine zweimalige Neubeurteilung
(beispielsweise aller Leasingverträge eines Unternehmens) den Nutzen
überwiegen könnte.
Schließlich wurde per Mehrheitsentscheidung entschieden, diesen
Vorschlag weiter zu untersuchen. Der Stab des AcSB wurde gebeten, den
Vorschlag insbesondere hinsichtlich der genauen Herausarbeitung des
Umfangs einer solchen Änderung zu überarbeiten. Es schien
Übereinstimmung zu herrschen, dass eine jegliche Änderung nur anzuwenden
sein sollte, wenn die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze den
entsprechenden IFRS Wort für Wort übernommen haben, und dass eine
Neubeurteilung nur „nicht gefordert" sein sollte und nicht
„ausgeschlossen".
Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten
Der Stab des AcSB schlug vor, ein Prinzip in IFRS 1 aufzunehmen, das
die rückwirkende Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten verbietet,
wenn die Information bezüglich des beizulegenden Zeitwerts zu dem
Zeitpunkt, zu dem in den IFRS die Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes vorgeschrieben ist, nicht vorlag oder bestimmt wurde. Der
Board stimmte dem zu und bat den Stab des AcSB, einen Änderungsvorschlag
zu entwerfen, der auf einer künftigen Sitzung erörtert werden solle.
Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung
Der Vertreter der kanadischen Öl- und Gasindustrie wies darauf hin,
dass dieser Sachverhalt landesspezifisch zu sein scheine. Er erörterte,
dass nach der Vollkostenmethode Aufwendungen, die während der
Explorations- und Evaluierungsphase entstanden sind, nach einer
Art und Weise bilanziert würden, die im Wesentlichen im Einklang stehe
mit IFRS 6 Exploration und
Evaluierung von mineralischen Ressourcen. Sobald feststeht, dass
die Exploration erfolgreich war, werden die aufgelaufenen Aufwendungen
in einer einzigen Kostenstelle für jedes Land in einem einzigen Betrag
erfasst. Der Vertreter wies darauf hin, dass daher die Buchungseinheit
nach IFRS kleiner sei als nach der Vollkostenmethode und dass die
Wiederberechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für jeden Öl- oder
Gasvermögenswert nicht durchführbar sei.
Der Vorschlag ging dahin, diesen Unternehmen zu erlauben, den
derzeitigen Buchwert jeder Kostenstelle den Öl- oder Gasvermögenswerten
zuzuordnen, die in dieser Kostenstelle erfasst sind (ein Ansatz nach
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten).
Der größte Teil der Diskussion galt dem Verständnis der Auswirkungen
von Kostenrechnung. Schließlich entschied der Board, diesen Vorschlag
weiter zu untersuchen und bat den Stab des AcSB, eine umfassende
Beschreibung dieses Sachverhalts zu erarbeiten.
Der Board verschob die Entscheidung, im Rahmen welcher Art von
Projekt die Änderungen adressiert werden sollten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
Der kanadische Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board,
AcSB) stellte die Analyse vor, die nachträglich zu den Sachverhalten
ausgeführt worden war, die auf der Sitzung im März 2008 erörtert worden
waren. Auf der Sitzung im März 2008 hatte der Board entschieden, mit den
folgenden vorgeschlagenen Ausnahmen von IFRS 1 fortzufahren, aber
hatte den Stab des AcSB gebeten, die Änderungen noch einmal unter
Berücksichtigung der Entscheidungen und Kommentare des Boards von der
Sitzung neu zu entwerfen.
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Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen. |
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Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten. |
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Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie:
Vollkostenbilanzierung. |
Bezüglich eines vierten Sachverhalts hinsichtlich der Ausbuchung von
finanziellen Vermögenswerten und Schulden hatte der Board einer
Ausnahmeregelung weniger aufgeschlossen gegenüber gestanden und hatte
den Stab des AcSB gebeten, zu untersuchen, ob die Ausnahme hinsichtlich
der retrospektiven Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten das
Problem nicht lösen würde.
Darüber hinaus stellte des Stab des AcSB auf dieser Sitzung eine
vorgeschlagenen Änderungen an IFRS in Bezug auf nicht IFRS entsprechende
Beträge in Sachanlagen vor. Dieser Sachverhalt war von der kanadischen
zinsregulierten Industrie aufgebracht worden.
Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen
Der Stab des AcSB änderte den im März gemachten Vorschlag durch
Klarstellung, dass die Ausnahme nur greifen solle, wenn die vorher
angewendeten Rechungslegungsgrundsätze dieselbe bilanzielle Behandlung
vorsehen. Außerdem wäre es einem Unternehmen gestattet, die
Bilanzierung für einen vergangenen Geschäftsvorfall nicht neu zu
beurteilen.
Der Stab des AcSB schlug vor, das folgende Prinzip zu IFRS 1
hinzuzufügen:
Mit diesem IFRS ist es einem Unternehmen, das IFRS
erstmalig anwendet, gestattet, die Bilanzierung für einen
vergangenen Geschäftsvorfall zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS
auf Grundlage des Tatsachen und Umstände zu dem Zeitpunkt nicht neu
zu beurteilen, zu dem die vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätze dieselbe Bilanzierung wie IFRS auf
Grundlage der Einschätzung der Tatsachen und Umstände zu einem
früheren Zeitpunkt eingeführt haben. Ein Unternehmen, das IFRS
erstmalig anwendet, das sich entscheidet, seine vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätze unter diesen Umständen nicht neu zu
beurteilen, hat mit der Beurteilung fortzufahren, die es in
Übereinstimmung mit den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen getroffen hat. Der Board
stimmte der vorgeschlagenen Änderung vorbehaltlich einiger
Formulierungsänderungen zu. Insbesondere entschied der Board, dass der
Ausdruck „dieselbe Bilanzierung“ ersetzt werden soll durch
„eine identische Bilanzierung und Beurteilung“.
Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten
Der Stab des AcSB war der Ansicht, dass eine allgemeine Verknüpfung
von IFRS 1 auf die Leitlinien zur Undurchführbarkeit in IAS 8
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehler das Risiko bergen könne, dass die Ausnahme nicht nur die
retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten erfassen könne
sondern auch andere, wahrscheinlich nicht geeignete Posten.
Daher schlug der Stab des AcSB vor, mit dem (leicht veränderten)
Vorschlag fortzufahren, der auf der Märzsitzung vorgestellt worden war:
Es ist nach diesem IFRS nicht zulässig, bei der erstmaligen
Anwendung der IFRS rückwirkend beizulegende Zeitwerte zu Zeitpunkten
vor dem Übergang auf IFRS neu darzustellen, wenn diese beizulegenden
Zeitwerte zu dem Zeitpunkt, zu dem in den IFRS die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwertes vorgeschrieben ist, nicht vorlagen. Wenn
der beizulegende Zeitwert nicht vorlag, hat ein Unternehmen
stattdessen den Buchwert nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen zu dem Zeitpunkt anzuwenden.
Der Board stimmte dem zu.
Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung
Der Stab des AcSB stellte eine Analyse vor, die dem Bedarf an
Anforderungen nach beigefügten Angaben galt, wenn ein Unternehmen sich
entschließt, alle Öl- und Gasvermögenswerte in der Entwicklungs- und
Produktionsphase zu dem Betrag zu bewerten, der unter den vorher
angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt wurde. Nach dieser
Analyse würde die Entscheidung, die vorgeschlagene Ausnahme zu nutzen,
dazu führen, dass die Öl- und Gasvermögenswerte insgesamt mit einem
höheren Betrag bewertet würden als wenn über sie nach den IFRS Bericht
erstattet würde, die zum Berichtszeitpunkt des ersten IFRS-Abschlusses
in Kraft wären. Darüber hinaus würde im bestehenden IFRS 1 keine Angaben
gefordert, da die Ausnahme nicht zur Verwendung von beizulegenden
Zeitwerten als angenommen Anschaffungskosten führen würde und sie damit
nicht durch den Paragraphen IFRS 1.44 abgedeckt würde.
Der Stab des AcSB schlug vor, die folgenden Paragraphen in IFRS 1
aufzunehmen:
Die Ausnahme:
19A Ein Unternehmen hat zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS die
Möglichkeit, Öl- und Gasvermögenswerte auf folgender Grundlage zu
bewerten: (a) Explorations- und Evaluierungsvermögenswerte zu
fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich jeglicher Wertminderungen
bestimmt in Übereinstimmung mit IFRS 6
Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen; und
(b) andere Vermögenswerte (d. h. diejenigen in der Entwicklungs-
und Produktionsphase) mit dem betrag, der nach den vorher
angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen des Unternehmens bestimmt
wurde angepasst um die Verpflichtungen aus Stilllegung,
Renaturierung oder ähnlicher Verpflichtungen bestimmt in
Übereinstimmung mit IAS 37 und dem nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzten Betrag. Der Anpassungsbetrag
wird dann anteilig unter Verwendung des Reservevolumens oder
verwandter Werte zu dem Zeitpunkt zugewiesen. Ein Unternehmen, das
diese Entscheidung trifft, wendet Paragraph 25E nicht auf diese
Vermögenswerte an.
Die angenommenen Anschaffungskosten für jeden Öl- und
Gasvermögenswert, die wie oben genannt bestimmt wurden, werden zum
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auf Wertminderung geprüft. Für
Zwecke dieses Paragraphen sind als Öl- und Gasvermögenswerte nur
diejenigen zu verstehen, die in der Exploration, Evaluierung,
Entwicklung oder Produktion von Öl und Gas verwendet werden.
Angabeerfordernisse:
44A In Paragraph 19A wird eine Ausnahme für Öl- und
Gasvermögenswerte dargestellt. Wenn ein Unternehmen von dieser
Ausnahme Gebrauch macht, hat es diese Tatsache gemeinsam mit der
Grundlage anzugeben, auf der nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen die Buchwerte zugewiesen wurden.
Der Board stimmte dem zu.
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden
Der Stab des AcSB war zu dem Schluss gekommen, dass der Vorschlag,
ein Prinzip aufzunehmen, nach dem die rückwirkende Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts verboten sei, das Problem des Ausbuchung löse,
und zog die vorgeschlagene Änderung zurück
Kanadische zinsregulierten Industrie: Nicht IFRS entsprechende
Beträge in Sachanlagen von Unternehmen, die IFRS erstmalig anwenden
Der Stab des AcSB strich die folgenden Aspekte heraus:
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Einige kanadische
zinsregulierte Unternehmen Beträge als Teil ihrer
fortgeführten Anschaffungskosten aktiviert, die nach
IFRS nicht aktiviert werden dürfen (beispielsweise
kalkulatorische Eigenkapitalkosten und nicht direkt
zuweisbare Kosten (indirekte Gesamtkosten etc.)). |
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In vielen Fällen wurden
diese Kosten als Teil der gesamten Kosten einer
Sachanlage aktiviert und nach Aufnahme in die
Gesamtkosten nicht einzeln weiterverfolgt. |
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Aufgrund der
Kapitalintensität der Industrie, des Alters vieler
Sachanlagen und der Schwierigkeit, Informationen
bezüglich des beizulegenden Zeitwerts zu erhalten, ist
in vielen Fällen weder die rückwirkende Neudarstellung
noch die Verwendung von beizulegenden Zeitwerten als
angenommene Anschaffungskosten durchführbar. |
Daher schlug der Stab des AcSB vor, IFRS 1 dahingehend zu
ändern, dass eine Aufnahme aufgenommen werden solle, nach der
allen Unternehmen, die IFRS erstmalig anwenden und die sich
diesem Problem gegenüber sehen, gestattet sein soll, den
Buchwert einer Sachanlage zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS
(einschließlich früher aktivierter Beträge, die nicht IFRS
entsprechen) als angenommene Anschaffungskosten zu übernehmen.
Nach diesem Vorschlag würde von unternehmen, die diese Ausnahme
in Anspruch nehmen, gefordert, zum Übergangszeit einen Test auf
Wertminderung durchzuführen.
Der größte Teil der Diskussion galt dem Verstehen der
Bilanzierung dieser Sachanlagen. Einige Boardmitglieder fragten,
wie der Test auf Wertminderung durchgeführt werden solle, wenn
Informationen bezüglich des beizulegenden Zeitwerts nicht
erhältlich seien. Der Stab gab an, dass eine ungefähre Schätzung
für Zwecke eines Tests auf Wertminderung getroffen werden könne,
aber dass eine genaue Berechnung des beizulegenden Zeitwerts in
vielen Fällen unmöglich sei.
Schließlich entschied der Board per Mehrheitsentscheid, mit
dem Vorschlag fortzufahren. Die Ausnahme soll allerdings auf
zinsregulierte Unternehmen beschränkt bleiben.
Weiteres Vorgehen
Der Stab des AcSB wurde gebeten, für den Bord einen Entwurf
zu erstellen. Der Board entschied, dass die Kommentierungsfrist
120 Tage betragen solle. Kein Boardmitglied gab zu erkennen, das
es gegen den Entwurf stimmen werde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2008
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Lösungen zu fünf
weiteren Fragen zu finden, die während der Abstimmung über
den Entwurf vorgeschlagener zusätzlicher Ausnahmen für
Erstanwender in IFRS 1 aufgetreten waren.
Bedarf weiterer Ausnahmen hinsichtlich IAS 17
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man
nach weiteren Überlegungen zu dem Schluss gekommen sei,
dass diese zusätzliche Ausnahme überflüssig sein. Der
Board stimmte dem zu.
Beizulegender Zeitwert vor dem Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRS
Der Stab äußerte Bedenken hinsichtlich der
Notwendigkeit dieser zusätzlichen Ausnahme. Der Grund
war, dass Risiko, dass Posten, die vorher ausgebucht
worden wären, unter IFRS im Rückblick bewertet würden.
Insgesamt schlug der Stab vor, die zusätzliche Ausnahme
aus dem Entwurf zu streichen. Der Board stimmte dem zu.
Stilllegung, Wiederherstellung und ähnliche
Verpflichtungen, die Bestandteil der Kosten von
Sachanlagen sind
Der Board erörterte ausführlich, ob und wie ein
zusätzlicher Vermögenswert, der aus der Verpflichtung
zur Stilllegung eines Vermögenswert, die als Schuld
angesetzt worden ist, entstanden ist, zwischen den
Veräußerungskosten, den Vorräten und den Sachanlagen
aufzuteilen ist. Im Endeffekt schien der Board einem
Ansatz über einbehaltenen Gewinne zuzuneigen (d.h.
Ansatz der Kosten für die Verpflichtung in den
einbehaltenen Gewinnen), aber man war sich einig, dass
in diesem Bereich noch mehr Arbeit zu tun ist.
Vermögenswerte in Form von Öl und Gas
Der Stab hob hervor, dass in der Grundlage für
Schlussfolgerungen die Argumentation dafür dargestellt
werde, warum der Board eine Ausnahme für die Bewertung
von Vermögenswerten in Form von Öl und Gas gewähre.
Einige Boardmitglied hinterfragten die Relevanz und
damit auch die Aufnahme der verwendeten Formulierungen.
Nach einiger Diskussion entschied der Board, die
entsprechenden Absätze in der Grundlage für
Schlussfolgerungen zu streichen.
Fragen bezüglich weiterer Umstände, unter denen
Erleichterungen für die Einschätzung unter den vor dem
Tag des Übergangs angewendeten Rechnungslegungsstandards
notwendig ist
Einige Baordmitglieder hinterfragten die Aufnahme
einer bestimmten Frage in die Einladung zu
Stellungnahme, die ausdrücklich von einigen anderen
Boardmitgliedern gefordert worden war. Der Board kam
überein, die Frage in der Einladung zur Stellungnahme zu
belassen.
September 2008: IASB schlägt
Änderung an IFRS 1 vor
Der IASB hat einen Entwurf vorgeschlagener
zusätzlicher Ausnahmen für Erstanwender:
Änderungen an IFRS 1
herausgegeben. Ursprünglich gehen die Änderungen auf
Anfragen zurück, die vom kanadischen
Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board, AcSB) und
der kanadischen Öl- und Gasindustrie eingereicht worden
waren. Der IASB beabsichtigt, Ende des Jahres eine
strukturell überarbeitete Version von IFRS 1 auf Grundlage
von Vorschlägen herauszugeben, die im Oktober 2007
veröffentlicht worden waren. Die Neustrukturierung wird die
heute veröffentlichen Vorschläge inhaltlich nicht
beeinflussen.
Hier können Sie die Pressemitteilung herunterladen (in
englischer Sprache, 47 KB). Die Frist zur Abgabe von
Stellungnahmen läuft am 23. Januar 2009 ab. Der Entwurf kann
kostenfrei von der
Website des IASB heruntergeladen werden (in englischer
Sprache, 450 KB).
Im Entwurf wird folgendes vorgeschlagen:
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Unternehmen werden von der rückwirkenden Anwendung der
IFRS für Öl- und Gasvermögenswerte bei Anwendung der
Vollkostenmethode und für zinsregulierte Geschäfte ausgenommen. |
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Unternehmen mit bestehenden Leasingverträgen, die in
Übereinstimmung mit IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält bilanziert werden, sind von der
Neueinschätzung der Klassifizierung dieser Verträge nach den IFRS ausgenommen,
wenn dieselbe Klassifizierung vorher schon in Übereinstimmung
mit den vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards
vorgenommen wurde. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
Sachverhalte aus der Öl- und Gasbranche
Der Board überprüfte seine vorgeschlagenen Änderungen an
IFRS 1 im Hinblick auf bestimmte Ausnahmen für Öl- und
Gasvermögenswerte vor dem Hintergrund der Stellungnahmen, die
auf den Entwurf eingegangen sind, der im September 2008
herausgegeben worden war. Der Stab wies darauf hin, dass 95
Stellungnahmen eingegangen seien und dass in der überwältigenden
Mehrheit dieser Stellungnahmen die vorgeschlagenen Änderungen
begrüßt worden seien.
Der Board bestätigte die Vorschläge. Dabei einigte man sich
darauf, den vorgeschlagenen Paragraphen 19A dahingehend zu
ändern, dass die Merkmale einer Vollkostenbilanzierung
beschrieben werden und die Methode nicht nur benannt wird.
Andere kleinere Änderungen wurde ohne größere Debatte
angenommen. Der Board wird die vorgeschlagenen Änderungen in
Bezug auf preisregulierte Aktivitäten auf einer späteren Sitzung
besprechen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Der Board erörterte Stellungnahmen, die in Bezug auf die
verbleibenden Vorschläge im Entwurf vom September 2008 Zusätzliche Ausnahmen für erstmalige Anwender
(vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1) eingegangen waren.
Geschäfte, die einer Preisregulierung unterliegen
Der Board erörterte die folgenden Punkte und stimmte ihnen
zu:
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Der Anwendungsbereich der
Vorschläge des Entwurfs wird ausgeweitet, um
qualifizierende Vermögenswerte einzuschließen, die als
immaterielle Vermögenswerte klassifiziert sind. |
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Die in den Vorschlägen
enthaltene Definition von Geschäften, die einer
Preisregulierung unterliegen, wird geändert, um die
gegenwärtige Sichtweise des Boards im Rahmen des
möglichen Projekts zur preisregulierten
Geschäftsvorfällen in Bezug darauf widerzuspiegeln,
welche Unternehmen in den möglichen Anwendungsbereich
eines solchen Standards zu diesem Thema fallen würden. |
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Es wird die Anforderung gestrichen, dass ein
Unternehmen zuerst die Undurchführbarkeit sowohl der
rückwirkenden Neudarstellung als auch des beizulegenden
Zeitwerts als angenommene Anschaffungskosten beweisen
muss, bevor es ihm gestattet ist, die vorgeschlagene
Ausnahme anzuwenden. |
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ES wird ein Satz in den Paragraphen D23 aufgenommen,
um klarzustellen, dass ein Unternehmen entweder die
vorgeschlagene Ausnahme nutzt oder die
Fremdkapitalkostenausnahme, nicht beide. |
Darüber hinaus beschloss der Board, diesen Projektteil nicht
abzuschließen, sondern die Erörterungen seines möglichen
separaten Projekts zu preisregulierten Geschäftsvorfällen
abzuwarten (damit die Ausnahmen in IFRS 1 in Einklang mit den
Ergebnissen, sollte es welche geben, der Boardentscheidungen zu
preisregulierten Geschäftsvorfällen gebracht werden können).
Leasinggeschäfte
Der Board kam überein, die Vorschläge des Entwurfs
auszuweiten und keine Neueinschätzung der Beurteilung, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, zuzulassen, wenn
früher angewendete Rechnungslegungsgrundsätze, die IFRIC 4
entsprechen, prospektiv angewendet wurden und nicht
retrospektiv. Gleichzeitig vereinbarte der Board, klarzustellen,
dass die Beurteilung für jede Vereinbarung einzeln zu treffen
ist.
Der Board vereinbarte, den Paragraphen D9 dahingehend zu
ändern, dass erläutert wird, dass die Beurteilung, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, nach den früher
angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen in Übereinklang mit
Vorschriften gestanden haben müssen, die zum gleichen Ergebnis
geführt hätten wie eine Beurteilung nach IAS 17.
Einschätzung unter den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen vor dem Übergangsdatum auf IFRS
Der Board entschied, dass keine zusätzlichen Änderungen am
Entwurf bezüglich Einschätzungen unter den früher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen vor dem Übergangsdatum auf IFRS
notwendig sind.
Juli 2009: IASB veröffentlicht Änderungen an IFRS 1
Der IASB hat am 23. Juli 2009 die endgültigen Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
herausgegeben. Die Änderungen gelten der rückwirkenden Anwendung
der IFRS auf bestimmte Situationen und sollen sicherstellen,
dass Unternehmen, die die IFRS anwenden, keine unnötigen
Kosten oder Belastungen beim Übergangsprozess entstehen. Mit den
Änderungen werden:
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Unternehmen, die die Vollkostenmethode anwenden, von der
rückwirkenden Anwendung der IFRS auf Öl- und Gasvermögenswerte
ausgenommen und |
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Unternehmen mit bestehenden Leasingverträgen von der
Einschätzung der Klassifizierung dieser Verträge nach IFRIC 4 Beurteilung,
ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
ausgenommen, wenn die Anwendung der nationalen
Rechnungslegungsvorschriften zum gleichen Ergebnis geführt hat.
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Der ursprüngliche Entwurf dieser Änderungen enthielt
auch Vorschläge in Bezug auf preisregulierte Geschäftsvorfälle.
Diese Vorschläge wurden aufgrund der zum Entwurf eingegangenen
Stellungnahmen überarbeitet und in den
Entwurf zu preisregulierten
Geschäftsvorfällen aufgenommen. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB
finden Sie
hier (102 KB). Die Änderungen stehen eIFRS-Abonnenten
auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.
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