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Übergangssachverhalte, die Rechtskreise betreffen, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden

Chronologie

 

bullet Agendaentscheidung und erste Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
bullet Entwurf am 25. September 2008 herausgegeben. Die Kommentierungsfrist endet am 23. Januar 2009.
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
bullet Endgültige Änderungen am 23. Juli 2009 herausgegeben (weitere Informationen)

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

 

Hintergrund

 

Der Board erörterte Anfragen, die vom kanadischen Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board, AcSB) und der kanadischen Öl- und Gasindustrie eingereicht worden waren. Der Board hat sich entschieden, einige der gemachten Vorschläge weiter zu untersuchen; es wurde allerdings noch nicht festgelegt im Rahmen welcher Art von Projekt die Änderungen adressiert werden sollen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008

 

Der Board erörterte vom kanadischen Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board, AcSB) und der kanadischen Öl- und Gasindustrie eingereichte Anfragen. Die Anfrage des AcSB gilt Sachverhalten aus IFRS 1 für Rechtskreise, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden. Der von der kanadischen Öl- und Gasindustrie aufgebrachte Sachverhalt betrifft praktische Schwierigkeiten, auf die kanadische Unternehmen gestoßen sind, die nach der Vollkostenmethode unter kanadischen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanzieren.

 

Die Sachverhalte wurden vom Stab des AcSB und einem Vertreter der kanadischen Öl- und Gasindustrie vorgetragen und schlugen Änderungen von IFRS 1 bezüglich der folgenden Punkte vor:

 

bullet Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden,
bullet Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen,
bullet retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten.
bullet Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung.

 

Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden

 

Der Stab des AcSB empfahl, dass die Ausnahme bezüglich der Ausbuchungsanforderungen nach IAS 39 in IFRS 1.27 überarbeitet wird, um sich auf Geschäftsvorfälle zu beziehen, die vor dem „Datum des Überganges auf IFRS" aufgetreten sind, um Übergangssachverhalte in Ländern adressieren zu adressieren, in denen der Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS deutlich später liegt als der 1. Januar 2004 (beispielsweise 1. Januar 2011 in Kanada).

 

Der Board hielt fest, dass der 1. Januar 2004 das Datum sei, zu dem die Ausbuchungsanforderungen nach IAS 39 in Kraft getreten seien, deswegen gebe es keinen Zusammenhang zu Übergangsdaten. Darüber hinaus war der Stab des IASB der Ansicht, dass die genannten praktischen Probleme durch andere Ausnahmen in iFRS 1 bezüglich der rückwirkenden Anwendung von IFRS abgedeckt sein könnten.

 

Der Board stimmte dem zu und entschied, IFRS 1.27 nicht zu ändern.

 

Neueinschätzung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen

 

Dieser Vorschlag bezog sich auf Rechtskreise, die einen graduellen Übergang auf IFRS durchgeführt haben und nicht zu einem festgesetzten Datum einen vollständigen Übergang durchgeführt haben. Nach dem graduellen Übergang werden einzelne IFRS in nationale Rechnungslegungsgrundsätze eingebunden, bevor die Unternehmen Einhaltung der vollen IFRS für sich in Anspruch nehmen können.

 

Der Stab des AcSB schlug vor, die Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen auszuschließen, wenn diese vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze den entsprechenden IFRS Wort für Wort übernommen haben und die gleichen Übergangsbestimmungen wie nach IFRS 1 mit Ausnahme des Übergangsdatums festgeschrieben haben. Der Stab des AcSB wies darauf hin, dass in diesen Fällen in IFRS 1einem Unternehmen vorgeschrieben wird, diese Bilanzierung rückwirkend neu zu beurteilen, obwohl die Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen mit der nach IFRS identisch ist.

 

Einige Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und sagten aus, dass die Art der vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze nicht die erstmalige Anwendung beeinflussen sollte. Andere Boardmitglieder gestanden ein, dass der Aufwand für eine zweimalige Neubeurteilung (beispielsweise aller Leasingverträge eines Unternehmens) den Nutzen überwiegen könnte.

 

Schließlich wurde per Mehrheitsentscheidung entschieden, diesen Vorschlag weiter zu untersuchen. Der Stab des AcSB wurde gebeten, den Vorschlag insbesondere hinsichtlich der genauen Herausarbeitung des Umfangs einer solchen Änderung zu überarbeiten. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass eine jegliche Änderung nur anzuwenden sein sollte, wenn die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze den entsprechenden IFRS Wort für Wort übernommen haben, und dass eine Neubeurteilung nur „nicht gefordert" sein sollte und nicht  „ausgeschlossen".

 

Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten

 

Der Stab des AcSB schlug vor, ein Prinzip in IFRS 1 aufzunehmen, das die rückwirkende Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten verbietet, wenn die Information bezüglich des beizulegenden Zeitwerts zu dem Zeitpunkt, zu dem in den IFRS die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes vorgeschrieben ist, nicht vorlag oder bestimmt wurde. Der Board stimmte dem zu und bat den Stab des AcSB, einen Änderungsvorschlag zu entwerfen, der auf einer künftigen Sitzung erörtert werden solle.

 

Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung

 

Der Vertreter der kanadischen Öl- und Gasindustrie wies darauf hin, dass dieser Sachverhalt landesspezifisch zu sein scheine. Er erörterte, dass nach der Vollkostenmethode Aufwendungen, die während der Explorations- und Evaluierungsphase entstanden sind, nach einer  Art und Weise bilanziert würden, die im Wesentlichen im Einklang stehe mit IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen. Sobald feststeht, dass die Exploration erfolgreich war, werden die aufgelaufenen Aufwendungen in einer einzigen Kostenstelle für jedes Land in einem einzigen Betrag erfasst. Der Vertreter wies darauf hin, dass daher die Buchungseinheit nach IFRS kleiner sei als nach der Vollkostenmethode und dass die Wiederberechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für jeden Öl- oder Gasvermögenswert nicht durchführbar sei.

 

Der Vorschlag ging dahin, diesen Unternehmen zu erlauben, den derzeitigen Buchwert jeder Kostenstelle den Öl- oder Gasvermögenswerten zuzuordnen, die in dieser Kostenstelle erfasst sind (ein Ansatz nach zahlungsmittelgenerierenden Einheiten).

 

Der größte Teil der Diskussion galt dem Verständnis der Auswirkungen von Kostenrechnung. Schließlich entschied der Board, diesen Vorschlag weiter zu untersuchen und bat den Stab des AcSB, eine umfassende Beschreibung dieses Sachverhalts zu erarbeiten.

 

Der Board verschob die Entscheidung, im Rahmen welcher Art von Projekt die Änderungen adressiert werden sollten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008

 

Der kanadische Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board, AcSB) stellte die Analyse vor, die nachträglich zu den Sachverhalten ausgeführt worden war, die auf der Sitzung im März 2008 erörtert worden waren. Auf der Sitzung im März 2008 hatte der Board entschieden, mit den folgenden vorgeschlagenen Ausnahmen von IFRS 1 fortzufahren, aber hatte den Stab des AcSB gebeten, die Änderungen noch einmal unter Berücksichtigung der Entscheidungen und Kommentare des Boards von der Sitzung neu zu entwerfen.

 

bullet Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen.
bullet Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten.
bullet Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung.

 

Bezüglich eines vierten Sachverhalts hinsichtlich der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden hatte der Board einer Ausnahmeregelung weniger aufgeschlossen gegenüber gestanden und hatte den Stab des AcSB gebeten, zu untersuchen, ob die Ausnahme hinsichtlich der retrospektiven Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten das Problem nicht lösen würde.

 

Darüber hinaus stellte des Stab des AcSB auf dieser Sitzung eine vorgeschlagenen Änderungen an IFRS in Bezug auf nicht IFRS entsprechende Beträge in Sachanlagen vor. Dieser Sachverhalt war von der kanadischen zinsregulierten Industrie aufgebracht worden.

 

Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen

 

Der Stab des AcSB änderte den im März gemachten Vorschlag durch Klarstellung, dass die Ausnahme nur greifen solle, wenn die vorher angewendeten Rechungslegungsgrundsätze dieselbe bilanzielle Behandlung vorsehen. Außerdem wäre es einem Unternehmen gestattet, die Bilanzierung für einen vergangenen Geschäftsvorfall nicht neu zu beurteilen.

 

Der Stab des AcSB schlug vor, das folgende Prinzip zu IFRS 1 hinzuzufügen:

Mit diesem IFRS ist es einem Unternehmen, das IFRS erstmalig anwendet, gestattet, die Bilanzierung für einen vergangenen Geschäftsvorfall zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auf Grundlage des Tatsachen und Umstände zu dem Zeitpunkt nicht neu zu beurteilen, zu dem die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze dieselbe Bilanzierung wie IFRS auf Grundlage der Einschätzung der Tatsachen und Umstände zu einem früheren Zeitpunkt eingeführt haben. Ein Unternehmen, das IFRS erstmalig anwendet, das sich entscheidet, seine vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze unter diesen Umständen nicht neu zu beurteilen, hat mit der Beurteilung fortzufahren, die es in Übereinstimmung mit den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen getroffen hat.

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen zu. Insbesondere entschied der Board, dass der Ausdruck  „dieselbe Bilanzierung“ ersetzt werden soll durch  „eine identische Bilanzierung und Beurteilung“.

 

Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten

 

Der Stab des AcSB war der Ansicht, dass eine allgemeine Verknüpfung von IFRS 1 auf die Leitlinien zur Undurchführbarkeit in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler das Risiko bergen könne, dass die Ausnahme nicht nur die retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten erfassen könne sondern auch andere, wahrscheinlich nicht geeignete Posten.

 

Daher schlug der Stab des AcSB vor, mit dem (leicht veränderten) Vorschlag fortzufahren, der auf der Märzsitzung vorgestellt worden war:

Es ist nach diesem IFRS nicht zulässig, bei der erstmaligen Anwendung der IFRS rückwirkend beizulegende Zeitwerte zu Zeitpunkten vor dem Übergang auf IFRS neu darzustellen, wenn diese beizulegenden Zeitwerte zu dem Zeitpunkt, zu dem in den IFRS die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes vorgeschrieben ist, nicht vorlagen. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht vorlag, hat ein Unternehmen stattdessen den Buchwert nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen zu dem Zeitpunkt anzuwenden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung

 

Der Stab des AcSB stellte eine Analyse vor, die dem Bedarf an Anforderungen nach beigefügten Angaben galt, wenn ein Unternehmen sich entschließt, alle Öl- und Gasvermögenswerte in der Entwicklungs- und Produktionsphase zu dem Betrag zu bewerten, der unter den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt wurde. Nach dieser Analyse würde die Entscheidung, die vorgeschlagene Ausnahme zu nutzen, dazu führen, dass die Öl- und Gasvermögenswerte insgesamt mit einem höheren Betrag bewertet würden als wenn über sie nach den IFRS Bericht erstattet würde, die zum Berichtszeitpunkt des ersten IFRS-Abschlusses in Kraft wären. Darüber hinaus würde im bestehenden IFRS 1 keine Angaben gefordert, da die Ausnahme nicht zur Verwendung von beizulegenden Zeitwerten als angenommen Anschaffungskosten führen würde und sie damit nicht durch den Paragraphen IFRS 1.44 abgedeckt würde.

 

Der Stab des AcSB schlug vor, die folgenden Paragraphen in IFRS 1 aufzunehmen:

Die Ausnahme:

 

19A Ein Unternehmen hat zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS die Möglichkeit, Öl- und Gasvermögenswerte auf folgender Grundlage zu bewerten: (a) Explorations- und Evaluierungsvermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich jeglicher Wertminderungen bestimmt in Übereinstimmung mit IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen; und

 

(b) andere Vermögenswerte (d. h. diejenigen in der Entwicklungs- und Produktionsphase) mit dem betrag, der nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen des Unternehmens bestimmt wurde angepasst um die Verpflichtungen aus Stilllegung, Renaturierung oder ähnlicher Verpflichtungen bestimmt in Übereinstimmung mit IAS 37 und dem nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzten Betrag. Der Anpassungsbetrag wird dann anteilig unter Verwendung des Reservevolumens oder verwandter Werte zu dem Zeitpunkt zugewiesen. Ein Unternehmen, das diese Entscheidung trifft, wendet Paragraph 25E nicht auf diese Vermögenswerte an.

 

Die angenommenen Anschaffungskosten für jeden Öl- und Gasvermögenswert, die wie oben genannt bestimmt wurden, werden zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auf Wertminderung geprüft. Für Zwecke dieses Paragraphen sind als Öl- und Gasvermögenswerte nur diejenigen zu verstehen, die in der Exploration, Evaluierung, Entwicklung oder Produktion von Öl und Gas verwendet werden.

 

Angabeerfordernisse:

 

44A In Paragraph 19A wird eine Ausnahme für Öl- und Gasvermögenswerte dargestellt. Wenn ein Unternehmen von dieser Ausnahme Gebrauch macht, hat es diese Tatsache gemeinsam mit der Grundlage anzugeben, auf der nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen die Buchwerte zugewiesen wurden.

Der Board stimmte dem zu.

 

Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden

 

Der Stab des AcSB war zu dem Schluss gekommen, dass der Vorschlag, ein Prinzip aufzunehmen, nach dem die rückwirkende Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts verboten sei, das Problem des Ausbuchung löse, und zog die vorgeschlagene Änderung zurück

 

Kanadische zinsregulierten Industrie: Nicht IFRS entsprechende Beträge in Sachanlagen von Unternehmen, die IFRS erstmalig anwenden

 

Der Stab des AcSB strich die folgenden Aspekte heraus:

 

bullet Einige kanadische zinsregulierte Unternehmen Beträge als Teil ihrer fortgeführten Anschaffungskosten aktiviert, die nach IFRS nicht aktiviert werden dürfen (beispielsweise kalkulatorische Eigenkapitalkosten und nicht direkt zuweisbare Kosten (indirekte Gesamtkosten etc.)).
bullet In vielen Fällen wurden diese Kosten als Teil der gesamten Kosten einer Sachanlage aktiviert und nach Aufnahme in die Gesamtkosten nicht einzeln weiterverfolgt.
bullet Aufgrund der Kapitalintensität der Industrie, des Alters vieler Sachanlagen und der Schwierigkeit, Informationen bezüglich des beizulegenden Zeitwerts zu erhalten, ist in vielen Fällen weder die rückwirkende Neudarstellung noch die Verwendung von beizulegenden Zeitwerten als angenommene Anschaffungskosten durchführbar.

 

Daher schlug der Stab des AcSB vor, IFRS 1 dahingehend zu ändern, dass eine Aufnahme aufgenommen werden solle, nach der allen Unternehmen, die IFRS erstmalig anwenden und die sich diesem Problem gegenüber sehen, gestattet sein soll, den Buchwert einer Sachanlage zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS (einschließlich früher aktivierter Beträge, die nicht IFRS entsprechen) als angenommene Anschaffungskosten zu übernehmen. Nach diesem Vorschlag würde von unternehmen, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen, gefordert, zum Übergangszeit einen Test auf Wertminderung durchzuführen.

 

Der größte Teil der Diskussion galt dem Verstehen der Bilanzierung dieser Sachanlagen. Einige Boardmitglieder fragten, wie der Test auf Wertminderung durchgeführt werden solle, wenn Informationen bezüglich des beizulegenden Zeitwerts nicht erhältlich seien. Der Stab gab an, dass eine ungefähre Schätzung für Zwecke eines Tests auf Wertminderung getroffen werden könne, aber dass eine genaue Berechnung des beizulegenden Zeitwerts in vielen Fällen unmöglich sei.

 

Schließlich entschied der Board per Mehrheitsentscheid, mit dem Vorschlag fortzufahren. Die Ausnahme soll allerdings auf zinsregulierte Unternehmen beschränkt bleiben.

 

Weiteres Vorgehen

 

Der Stab des AcSB wurde gebeten, für den Bord einen Entwurf zu erstellen. Der Board entschied, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage betragen solle. Kein Boardmitglied gab zu erkennen, das es gegen den Entwurf stimmen werde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Lösungen zu fünf weiteren Fragen zu finden, die während der Abstimmung über den Entwurf vorgeschlagener zusätzlicher Ausnahmen für Erstanwender in IFRS 1 aufgetreten waren.

 

Bedarf weiterer Ausnahmen hinsichtlich IAS 17

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man nach weiteren Überlegungen zu dem Schluss gekommen sei, dass diese zusätzliche Ausnahme überflüssig sein. Der Board stimmte dem zu.

 

Beizulegender Zeitwert vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS

 

Der Stab äußerte Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit dieser zusätzlichen Ausnahme. Der Grund war, dass Risiko, dass Posten, die vorher ausgebucht worden wären, unter IFRS im Rückblick bewertet würden. Insgesamt schlug der Stab vor, die zusätzliche Ausnahme aus dem Entwurf zu streichen. Der Board stimmte dem zu.

 

Stilllegung, Wiederherstellung und ähnliche Verpflichtungen, die Bestandteil der Kosten von Sachanlagen sind

 

Der Board erörterte ausführlich, ob und wie ein zusätzlicher Vermögenswert, der aus der Verpflichtung zur Stilllegung eines Vermögenswert, die als Schuld angesetzt worden ist, entstanden ist, zwischen den Veräußerungskosten, den Vorräten und den Sachanlagen aufzuteilen ist. Im Endeffekt schien der Board einem Ansatz über einbehaltenen Gewinne zuzuneigen (d.h. Ansatz der Kosten für die Verpflichtung in den einbehaltenen Gewinnen), aber man war sich einig, dass in diesem Bereich noch mehr Arbeit zu tun ist.

 

Vermögenswerte in Form von Öl und Gas

 

Der Stab hob hervor, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen die Argumentation dafür dargestellt werde, warum der Board eine Ausnahme für die Bewertung von Vermögenswerten in Form von Öl und Gas gewähre. Einige Boardmitglied hinterfragten die Relevanz und damit auch die Aufnahme der verwendeten Formulierungen. Nach einiger Diskussion entschied der Board, die entsprechenden Absätze in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu streichen.

 

Fragen bezüglich weiterer Umstände, unter denen Erleichterungen für die Einschätzung unter den vor dem Tag des Übergangs angewendeten Rechnungslegungsstandards notwendig ist

 

Einige Baordmitglieder hinterfragten die Aufnahme einer bestimmten Frage in die Einladung zu Stellungnahme, die ausdrücklich von einigen anderen Boardmitgliedern gefordert worden war. Der Board kam überein, die Frage in der Einladung zur Stellungnahme zu belassen.

 

 

September 2008: IASB schlägt Änderung an IFRS 1 vor

Der IASB hat einen Entwurf vorgeschlagener zusätzlicher Ausnahmen für Erstanwender: Änderungen an IFRS 1 herausgegeben. Ursprünglich gehen die Änderungen auf Anfragen zurück, die vom kanadischen Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board, AcSB) und der kanadischen Öl- und Gasindustrie eingereicht worden waren. Der IASB beabsichtigt, Ende des Jahres eine strukturell überarbeitete Version von IFRS 1 auf Grundlage von Vorschlägen herauszugeben, die im Oktober 2007 veröffentlicht worden waren. Die Neustrukturierung wird die heute veröffentlichen Vorschläge inhaltlich nicht beeinflussen. Hier können Sie die Pressemitteilung herunterladen (in englischer Sprache, 47 KB). Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft am 23. Januar 2009 ab. Der Entwurf kann kostenfrei von der Website des IASB heruntergeladen werden (in englischer Sprache, 450 KB).

 

Im Entwurf wird folgendes vorgeschlagen:

 

bullet Unternehmen werden von der rückwirkenden Anwendung der IFRS für Öl- und Gasvermögenswerte bei Anwendung der Vollkostenmethode und für zinsregulierte Geschäfte ausgenommen.
bullet Unternehmen mit bestehenden Leasingverträgen, die in Übereinstimmung mit IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält bilanziert werden, sind von der Neueinschätzung der Klassifizierung dieser Verträge nach den IFRS ausgenommen, wenn dieselbe Klassifizierung vorher schon in Übereinstimmung mit den vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards vorgenommen wurde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009

 

Sachverhalte aus der Öl- und Gasbranche 

 

Der Board überprüfte seine vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 im Hinblick auf bestimmte Ausnahmen für Öl- und Gasvermögenswerte vor dem Hintergrund der Stellungnahmen, die auf den Entwurf eingegangen sind, der im September 2008 herausgegeben worden war. Der Stab wies darauf hin, dass 95 Stellungnahmen eingegangen seien und dass in der überwältigenden Mehrheit dieser Stellungnahmen die vorgeschlagenen Änderungen begrüßt worden seien.

 

Der Board bestätigte die Vorschläge. Dabei einigte man sich darauf, den vorgeschlagenen Paragraphen 19A dahingehend zu ändern, dass die Merkmale einer Vollkostenbilanzierung beschrieben werden und die Methode nicht nur benannt wird. Andere kleinere Änderungen wurde ohne größere Debatte angenommen. Der Board wird die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf preisregulierte Aktivitäten auf einer späteren Sitzung besprechen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Der Board erörterte Stellungnahmen, die in Bezug auf die verbleibenden Vorschläge im Entwurf vom September 2008 Zusätzliche Ausnahmen für erstmalige Anwender (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1) eingegangen waren.

 

Geschäfte, die einer Preisregulierung unterliegen

 

Der Board erörterte die folgenden Punkte und stimmte ihnen zu:

 

bullet Der Anwendungsbereich der Vorschläge des Entwurfs wird ausgeweitet, um qualifizierende Vermögenswerte einzuschließen, die als immaterielle Vermögenswerte klassifiziert sind.
bullet Die in den Vorschlägen enthaltene Definition von Geschäften, die einer Preisregulierung unterliegen, wird geändert, um die gegenwärtige Sichtweise des Boards im Rahmen des möglichen Projekts zur preisregulierten Geschäftsvorfällen in Bezug darauf widerzuspiegeln, welche Unternehmen in den möglichen Anwendungsbereich eines solchen Standards zu diesem Thema fallen würden.
bullet Es wird die Anforderung gestrichen, dass ein Unternehmen zuerst die Undurchführbarkeit sowohl der rückwirkenden Neudarstellung als auch des beizulegenden Zeitwerts als angenommene Anschaffungskosten beweisen muss, bevor es ihm gestattet ist, die vorgeschlagene Ausnahme anzuwenden.
bullet ES wird ein Satz in den Paragraphen D23 aufgenommen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen entweder die vorgeschlagene Ausnahme nutzt oder die Fremdkapitalkostenausnahme, nicht beide.

 

Darüber hinaus beschloss der Board, diesen Projektteil nicht abzuschließen, sondern die Erörterungen seines möglichen separaten Projekts zu preisregulierten Geschäftsvorfällen abzuwarten (damit die Ausnahmen in IFRS 1 in Einklang mit den Ergebnissen, sollte es welche geben, der Boardentscheidungen zu preisregulierten Geschäftsvorfällen gebracht werden können).

 

Leasinggeschäfte

 

Der Board kam überein, die Vorschläge des Entwurfs auszuweiten und keine Neueinschätzung der Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, zuzulassen, wenn früher angewendete Rechnungslegungsgrundsätze, die IFRIC 4 entsprechen, prospektiv angewendet wurden und nicht retrospektiv. Gleichzeitig vereinbarte der Board, klarzustellen, dass die Beurteilung für jede Vereinbarung einzeln zu treffen ist.

 

Der Board vereinbarte, den Paragraphen D9 dahingehend zu ändern, dass erläutert wird, dass die Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, nach den früher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen in Übereinklang mit Vorschriften gestanden haben müssen, die zum gleichen Ergebnis geführt hätten wie eine Beurteilung nach IAS 17.

 

Einschätzung unter den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen vor dem Übergangsdatum auf IFRS

 

Der Board entschied, dass keine zusätzlichen Änderungen am Entwurf bezüglich Einschätzungen unter den früher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen vor dem Übergangsdatum auf IFRS notwendig sind.

 

 

Juli 2009: IASB veröffentlicht Änderungen an IFRS 1

 

Der IASB hat am 23. Juli 2009 die endgültigen Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards herausgegeben. Die Änderungen gelten der rückwirkenden Anwendung der IFRS auf bestimmte Situationen und sollen sicherstellen, dass Unternehmen, die die IFRS anwenden, keine unnötigen Kosten oder Belastungen beim Übergangsprozess entstehen. Mit den Änderungen werden:
bullet Unternehmen, die die Vollkostenmethode anwenden, von der rückwirkenden Anwendung der IFRS auf Öl- und Gasvermögenswerte ausgenommen und
bullet Unternehmen mit bestehenden Leasingverträgen von der Einschätzung der Klassifizierung dieser Verträge nach IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält ausgenommen, wenn die Anwendung der nationalen Rechnungslegungsvorschriften zum gleichen Ergebnis geführt hat.

Der ursprüngliche Entwurf dieser Änderungen enthielt auch Vorschläge in Bezug auf preisregulierte Geschäftsvorfälle. Diese Vorschläge wurden aufgrund der zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet und in den Entwurf zu preisregulierten Geschäftsvorfällen aufgenommen. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie hier (102 KB). Die Änderungen stehen eIFRS-Abonnenten auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

 

 

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