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Änderungen an IFRS 1 – Feste Zeitpunkte in der Ausnahme für Ausbuchungen

Chronologie

 

bullet Sachverhalt erörtert auf der Märzsitzung des Interpretations Committee
bullet Sachverhalt erörtert auf der Maisitzung des Interpretations Committee
bullet Sachverhalt erörtert auf der Julisitzung des Interpretations Committee
bullet Sachverhalt erörtert auf der IASB-Sitzung im Juli 2010 – Auf die Agenda des IASB genommen
bullet Entwurf am 26. August 2010 herausgegeben (weitere Informationen)
bullet Sachverhalt erörtert auf der IASB-Sitzung im November 2010
bullet Endgültige Änderungen an IFRS 1 am 20. Dezember 2010 veröffentlicht (weitere Informationen)

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

 

Diskussion auf der Märzsitzung 2010 des Interpretations Committee

 

Das IFRSIC erörterte eine Ausnahme, die in IFRS 1 hinsichtlich der vollen rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Schulden nach IAS 39 für Geschäftsvorfälle vor dem 1. Januar 2004 gewährt.

 

Ein Mitglied des IFRSIC stimmte dem Stab zu, dass die Ausnahme in den Standard wegen des Datums des Inkrafttretens von IAS 39 eingeführt worden war und ursprünglich nicht als eigenständige Ausnahme in IFRS 1 gedacht war. Daher hielt sie fest, dass eine jede solche Ausnahme die Einheitlichkeit der Übergangsbilanz gefährden würde.

 

Andere Mitglieder des IFRSIC stimmten dem nicht zu. Ihrer Ansicht nach wäre die Ausdehnung der Aufnahme beispielsweise auf das Datum, das ein Jahr vor dem Übergangsdatum liegt, eine praxisgerechte Auslegung ähnlich der, die für Europa 2005 galt. Das würde gleichzeitig möglichen Missbrauch verhindern. Einige Mitglieder des IFRSIC stimmten konzeptionell zu, dass die Ausnahme falsch sei, aber sie hielten fest, dass in der Praxis ihre Streichung eine große Belastung für erstmalige Anwender darstellen würde, und IFRS 1 sei entwickelt worden, um den Übergang zu erleichtern.

 

Ein IFRSIC-Mitglied fragte, ob die Ausnahme überhaupt gebraucht würde und was die Auswirkungen wären, wenn diese Ausnahme rückgängig gemacht würde. Ein anderes IFRSIC-Mitglied schlug einen anderen Ansatz vor, bei dem nur Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Übergangs angesetzt würden.

 

Verschiedene IFRSIC-Mitglieder fragten besorgt, wie die Ergebnisse unter den neuen Ausbuchungsleitlinien aussehen würden, weil eine solche Änderung nur für Unternehmen gelten würden, die nicht die neuen Leitlinien anwenden (also für einen Zwischenperiode von zwei bis drei Jahren).

 

Schließlich kam das IFRSIC zum dem Schluss, dass weitere Untersuchungen zu dem Thema geboten seien, und der Stab wurde gebeten, Kontakt mit dem Projektteam zu Ausbuchungen aufzunehmen. Darüber hinaus vereinbarte das IFRSIC, Rücksprache mit den nationalen Standardsetzern hinsichtlich der Unterschiede zu den nationalen Rechnungslegungsstandards und zu den praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der Ausnahme zu nehmen.

 

 

Diskussion auf der Maisitzung 2010 des Interpretations Committee

 

Das Committee setzte seine Diskussion hinsichtlich einer Ausnahme fort, die in IFRS 1 bezüglich einer vollen rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 39 gewährt, die für Geschäftsvorfälle gilt, die vor dem 1. Januar 2004 stattgefunden haben. Der Sachverhalt war ursprünglich im März 2010 erörtert worden.

 

Das Committee zeigte viel Verständnis dafür, zu einem Ansatz über ein "relatives Datum" überzugehen und nicht das feste Datum 1. Januar 2010 beizubehalten, sodass in IFRS 1 Bezug auf "das Datum des Übergangs auf IFRS" genommen würde. Es wurde jedoch anerkannt, dass es unwahrscheinlich sei, das die Änderung rechtzeitig für die Unternehmen eingeführt werden könne, die 2010 auf IFRS übergehen.

 

Bei einem ähnlichen Sachverhalt erörterte das Committee, ob ein ähnliches Zugeständnis in IFRS 1.D20 gemacht werden solle (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten bei erstmaligem Ansatz/ "Diffenrenzen am Tag 1"), mit dem Unternehmen gestattet würde, die Vorschriften aus A76 und A76A von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung prospektiv für Geschäftsvorfälle anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 2002 stattfanden oder dem 1. Januar 2004.

 

Es gab beträchtliche Unruhe über den Vorschlag, für solche Geschäftsvorfälle zu einem "relativen Datum" überzugehen – das Committee würde zur Strukturierung von Geschäftsvorfällen in Erwartung eines Übergangs auf IFRS in Situationen einladen, in denen die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze zu einem vorteilhafteren Bilanzierungsergebnis führten. Darüber hinaus hielt es das Committee nicht für sachgerecht, Rechnungslegungsstandards in Vorwegnahme eines unsicheren künftigen Ereignisses zu schreiben.

 

Das Committee hob hervor, dass es selbst und das Ausbuchungssystem des IASB zur gleichen Antwort gelangt seien, und wies darauf hin, dass das Ausbuchungsteam sich noch nicht in der Lage sähe, das Committee über seine endgültige Position zu unterrichten. Das Committe kam bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss und wird auf die Entwicklungen in der Ausbuchungsphase des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten warten.

 

 

Diskussion auf der Julisitzung 2010 des Interpretations Committee

 

Auf seiner Sitzung im Mai entschied das Committee, den Abschluss der Anfrage zur Ersetzung des festen Zeitpunkt 1. Januar 2004 in IFRS 1.B2 durch ein relevanteres Datum aufzuschieben, bis die Übergangsbestimmungen im Entwurf des Boards zu Ausbuchungen veröffentlich werden. Nach dem überarbeiteten Arbeitsplan des Boards und der Entscheidung, in naher Zukunft keinen Entwurf zu Ausbuchungen herauszugeben, wies der Board den Sachverhalt an das Committee zwecks erneuter Erörterung zurück.

 

Ohne viel Diskussion des Sachverhalts stimmte das Committee dem Vorschlag des Stabs zu, den festen Zeitpunkt durch den Ausdruck "Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS" zu ersetzen. Das Committee stimmte außerdem dem Vorschlag zu, dem Board zu empfehlen, dass die Änderung an IFRS 1 nicht als Teil des jährlichen Verbesserungsprozesses vorgenommen werden sollte, sondern als eigenständige Änderung an IFRS 1, da dies zu einer rascheren Lösung für die Rechtskreise führt, die IFRS in naher Zukunft übernehmen wollen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010

 

Der Board erörterte die Empfehlung des IFRS-Interpretations Committee, den festen Zeitpunkt 1. Januar 2010 in Bezug auf die Ausbuchungsausnahme (IFRS 1.B2) und die Zeitwertbewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bei erstmaligem Ansatz (IFRS 1.D20) durch ein relevanteres Datum zu ersetzen. Der Board erkannte an, dass die Kosten für ein Unternehmen für die Rekonstruierung von Geschäftsvorfällen bis 2004 zurück wahrscheinlich den Nutzen übersteigen würde, den dies hätte. Der Baord kam einstimmig überein, den festen Zeitpunkt mit dem Ausdruck "Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS" zu ersetzen. Der Board kam außerdem überein, IFRS 1 im Rahmen eines separaten Projekts zu ändern und nicht im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses, um die Erleichterung, die durch diese Änderung geschaffen würde, rechtzeitig für die Rechtskreise zur Verfügung stellen zu können, die in naher Zukunft auf die IFRS übergehen wollen. Die Änderungen werden mit einer Kommentierungsfrist von 60 Tagen versehen.

 

 

August 2010: IASB schlägt Änderungen an IFRS 1 vor

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 26. August 2010 vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Mit dem Vorschlag soll IFRS 1 dahingehend geändert werden, dass die Verweise auf das feste Übergangsdatum '1. Januar 2004' durch den Ausdruck 'Datum des Übergangs auf die IFRS' ersetzt werden sollen. Als Ergebnis würden Unternehmen, die die IFRS erstmalig anwenden, Ausbuchungstransaktionen, die vor dem Datum des Übergangs auf IFRS stattgefunden haben, nicht länger neu darstellen müssen. Darüber hinaus müssten Erstanwender keine "Tag-1-Differenzen" beim erstmaligen Ansatz von Finanzinstrumenten mehr neu berechnen, wenn der entsprechende Geschäftsvorfall vor dem Datum des Übergangs auf IFRS stattfand.

In der Grundlage für Schlussfolgerungen heißt es dazu:

In IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ist einem Erstanwender vorgeschrieben, vergangene Ausbuchungstransaktionen neu darzustellen, die nach dem 1. Januar 2004 stattfanden. Diese Vorschrift wurde 2003 in IFRS 1 als Ergebnis der Überarbeitung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung aufgenommen, um Unternehmen, die dann erstmalig die IFRS anwendeten, in die gleiche Lage zu setzen wie damals bereits IFRS anwendende Unternehmen. Im Verlauf der Zeit lag das Übergangsdatum 1. Januar 2004 in immer weiterer Ferne und zunehmend bedeutungsloser für Abschlüsse in Rechtskreisen, die erwägen, die IFRS einzuführen.

Der Standardentwurf Streichung der festen Daten für erstmalige Anwender kann bis zum 27. Oktober 2010 kommentiert werden. Er steht auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. Die Presseerklärung des IASB finden Sie hier (in englischer Sprache, 98 KB).

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine neue Ausgabe des IFRS in Focus-Newsletters mit dem Titel IASB gibt Standardentwurf zur Abschaffung fester Zeitpunkte für erstmalige Anwender heraus veröffentlicht (in englischer Sprache, 63 KB). In diesem Newsletter wird der Vorschlag des IASB zur Änderung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards dargestellt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2010

 

Der Board erörterte die Analyse, die der Stab hinsichtlich der Stellungnahmen angefertigt hat, die zum Standardentwurf Streichung der festen Daten für erstmalige Anwender eingegangen sind, der im August 2010 veröffentlicht worden war. Durch diesen Entwurf würde das feste Datum 1. Januar 2004 mit dem Ausdruck "Datum des Übergangs auf IFRS" in den Paragraphen B2 und D20 von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ersetzt. Der Entwurf war herausgegeben worden, weil das festgelegte Datum des Übergangs im Lauf der Zeit in immer größere Ferne gerückt war.

 

Der Stab legte dar, dass 37 Stellungnahmen zum Entwurf von einer gemischten Gruppe Stellungnehmender eingegangen sind. darunter befanden sich Abschlussersteller, Standardsetzer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. In allen Stellungnahmen wurde die vorgeschlagene Änderung an IFRS 1 unterstütz, wobei manche Stellungnehmenden zusätzliche  Empfehlungen einbrachten. Die relevantesten Empfehlungen, die vom Stab ausgemacht wurden, waren die folgenden:

 

bullet Streichung weiterer festen Daten in IFRS 1, insbesondere in den Paragraphen D2 und D3,
bullet Hinweis auf die erhöhte Relevanz von Paragraph B3 in IFRS 1 und
bullet Bitte um Klarstellung der Definition von "in anderen Worten" wie sie derzeit in Paragraph B2 in IFRS 1 verwendet wird.

 

Der Stab stellte seine Überlegungen zu jeder der drei zusätzlichen Empfehlungen zum Entwurf vor und empfahl dem Board in Bezug auf die zusätzlichen Empfehlungen, die in den Stellungnahmen genannt worden waren, keine weiteren Schritte zu unternehmen. Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs einstimmig zu.

 

Der Stab hat außerdem empfohlen, dass die endgültige Änderung für Geschäftsjahre in Kraft treten soll, die am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnen. Eine frühere Anwendung solle zulässig sein. Der Board stimmte dieser Empfehlung des Stabs einstimmig zu.

 

 

Dezember 2010: IASB veröffentlicht kleinere Änderungen an IFRS 1

 

Der IASB hat am 20. Dezember 2010 eine kleinere Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRSs) veröffentlicht. Sie ersetzt die Verweise auf den festen Umstellungszeitpunkt "1. Januar 2004" durch "Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS". Diese Änderung war im August 2010 vorgeschlagen worden und tritt zum 1. Juli 2011 in Kraft. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie hier (33 KB).

 

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