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Chronologie
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen |
Diskussion auf der Märzsitzung
2010 des Interpretations Committee
Das IFRSIC erörterte eine Ausnahme, die in IFRS 1 hinsichtlich
der vollen rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für die
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Schulden nach IAS 39 für Geschäftsvorfälle vor dem 1. Januar 2004
gewährt.
Ein Mitglied des IFRSIC stimmte dem Stab zu, dass die Ausnahme in
den Standard wegen des Datums des Inkrafttretens von IAS 39
eingeführt worden war und ursprünglich nicht als eigenständige
Ausnahme in IFRS 1 gedacht war. Daher hielt sie fest, dass eine jede
solche Ausnahme die Einheitlichkeit der Übergangsbilanz gefährden
würde.
Andere Mitglieder des IFRSIC stimmten dem nicht zu. Ihrer Ansicht
nach wäre die Ausdehnung der Aufnahme beispielsweise auf das Datum,
das ein Jahr vor dem Übergangsdatum liegt, eine praxisgerechte
Auslegung ähnlich der, die für Europa 2005 galt. Das würde
gleichzeitig möglichen Missbrauch verhindern. Einige Mitglieder des
IFRSIC stimmten konzeptionell zu, dass die Ausnahme falsch sei, aber
sie hielten fest, dass in der Praxis ihre Streichung eine große
Belastung für erstmalige Anwender darstellen würde, und IFRS 1 sei
entwickelt worden, um den Übergang zu erleichtern.
Ein IFRSIC-Mitglied fragte, ob die Ausnahme überhaupt gebraucht
würde und was die Auswirkungen wären, wenn diese Ausnahme rückgängig
gemacht würde. Ein anderes IFRSIC-Mitglied schlug einen anderen
Ansatz vor, bei dem nur Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Übergangs
angesetzt würden.
Verschiedene IFRSIC-Mitglieder fragten besorgt, wie die
Ergebnisse unter den neuen Ausbuchungsleitlinien aussehen würden,
weil eine solche Änderung nur für Unternehmen gelten würden, die
nicht die neuen Leitlinien anwenden (also für einen Zwischenperiode
von zwei bis drei Jahren).
Schließlich kam das IFRSIC zum dem Schluss, dass weitere
Untersuchungen zu dem Thema geboten seien, und der Stab wurde
gebeten, Kontakt mit dem Projektteam zu Ausbuchungen aufzunehmen.
Darüber hinaus vereinbarte das IFRSIC, Rücksprache mit den
nationalen Standardsetzern hinsichtlich der Unterschiede zu den
nationalen Rechnungslegungsstandards und zu den praktischen
Erfahrungen mit der Anwendung der Ausnahme zu nehmen.
Diskussion auf der Maisitzung
2010 des Interpretations Committee
Das Committee setzte seine Diskussion hinsichtlich einer Ausnahme
fort, die in IFRS 1 bezüglich einer vollen rückwirkenden Anwendung
der Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten
und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 39 gewährt, die für
Geschäftsvorfälle gilt, die vor dem 1. Januar 2004 stattgefunden
haben. Der Sachverhalt war ursprünglich im März 2010 erörtert
worden.
Das Committee zeigte viel Verständnis dafür, zu einem Ansatz über
ein "relatives Datum" überzugehen und nicht das feste Datum
1. Januar 2010 beizubehalten, sodass in IFRS 1 Bezug auf "das Datum
des Übergangs auf IFRS" genommen würde. Es wurde jedoch anerkannt,
dass es unwahrscheinlich sei, das die Änderung rechtzeitig für die
Unternehmen eingeführt werden könne, die 2010 auf IFRS übergehen.
Bei einem ähnlichen Sachverhalt erörterte das Committee, ob ein
ähnliches Zugeständnis in IFRS 1.D20 gemacht werden solle (Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten oder
finanziellen Verbindlichkeiten bei erstmaligem Ansatz/ "Diffenrenzen
am Tag 1"), mit dem Unternehmen gestattet würde, die Vorschriften
aus A76 und A76A von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
prospektiv für Geschäftsvorfälle anzuwenden, die nach dem 25.
Oktober 2002 stattfanden oder dem 1. Januar 2004.
Es gab beträchtliche Unruhe über den Vorschlag, für solche
Geschäftsvorfälle zu einem "relativen Datum" überzugehen das
Committee würde zur Strukturierung von Geschäftsvorfällen in
Erwartung eines Übergangs auf IFRS in Situationen einladen, in denen
die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze zu einem
vorteilhafteren Bilanzierungsergebnis führten. Darüber hinaus hielt
es das Committee nicht für sachgerecht, Rechnungslegungsstandards in
Vorwegnahme eines unsicheren künftigen Ereignisses zu schreiben.
Das Committee hob hervor, dass es selbst und das
Ausbuchungssystem des IASB zur gleichen Antwort gelangt seien, und
wies darauf hin, dass das Ausbuchungsteam sich noch nicht in der
Lage sähe, das Committee über seine endgültige Position zu
unterrichten. Das Committe kam bei diesem Sachverhalt zu keinem
Schluss und wird auf die Entwicklungen in der Ausbuchungsphase des
IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten warten.
Diskussion auf der Julisitzung
2010 des Interpretations Committee
Auf seiner Sitzung im Mai entschied das Committee, den Abschluss
der Anfrage zur Ersetzung des festen Zeitpunkt 1. Januar 2004 in IFRS 1.B2
durch ein relevanteres Datum aufzuschieben, bis die
Übergangsbestimmungen im Entwurf des Boards zu Ausbuchungen
veröffentlich werden. Nach dem überarbeiteten Arbeitsplan des Boards
und der Entscheidung, in naher Zukunft keinen Entwurf zu
Ausbuchungen herauszugeben, wies der Board den Sachverhalt an das
Committee zwecks erneuter Erörterung zurück.
Ohne viel Diskussion des Sachverhalts stimmte das Committee
dem Vorschlag des Stabs zu, den festen Zeitpunkt durch den
Ausdruck "Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS" zu ersetzen. Das
Committee stimmte außerdem dem Vorschlag zu, dem Board zu
empfehlen, dass die Änderung an IFRS 1 nicht als Teil des
jährlichen Verbesserungsprozesses vorgenommen werden sollte,
sondern als eigenständige Änderung an IFRS 1, da dies zu einer
rascheren Lösung für die Rechtskreise führt, die IFRS in naher
Zukunft übernehmen wollen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im Juli 2010
Der Board erörterte die Empfehlung des IFRS-Interpretations
Committee, den festen Zeitpunkt 1. Januar 2010 in Bezug auf die
Ausbuchungsausnahme (IFRS 1.B2) und die Zeitwertbewertung von
finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bei
erstmaligem Ansatz (IFRS 1.D20) durch ein relevanteres Datum zu
ersetzen. Der Board erkannte an, dass die Kosten für ein
Unternehmen für die Rekonstruierung von Geschäftsvorfällen bis
2004 zurück wahrscheinlich den Nutzen übersteigen würde, den
dies hätte. Der Baord kam einstimmig überein, den festen
Zeitpunkt mit dem Ausdruck "Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS" zu
ersetzen. Der Board kam außerdem überein, IFRS 1 im Rahmen eines
separaten Projekts zu ändern und nicht im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses, um die Erleichterung, die durch diese
Änderung geschaffen würde, rechtzeitig für die Rechtskreise zur
Verfügung stellen zu können, die in naher Zukunft auf die IFRS
übergehen wollen. Die Änderungen werden mit einer
Kommentierungsfrist von 60 Tagen versehen.
August 2010: IASB schlägt Änderungen an IFRS 1 vor
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am
26. August 2010
vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards zwecks
öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Mit dem Vorschlag soll
IFRS 1 dahingehend geändert werden, dass die Verweise auf das feste
Übergangsdatum '1. Januar 2004' durch den Ausdruck 'Datum des
Übergangs auf die IFRS' ersetzt werden sollen. Als Ergebnis würden
Unternehmen, die die IFRS erstmalig anwenden,
Ausbuchungstransaktionen, die vor dem Datum des Übergangs auf IFRS
stattgefunden haben, nicht länger neu darstellen müssen. Darüber
hinaus müssten Erstanwender keine "Tag-1-Differenzen" beim
erstmaligen Ansatz von Finanzinstrumenten mehr neu berechnen, wenn
der entsprechende Geschäftsvorfall vor dem Datum des Übergangs auf
IFRS stattfand.In der Grundlage für Schlussfolgerungen
heißt es dazu:
In IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
ist einem Erstanwender vorgeschrieben, vergangene
Ausbuchungstransaktionen neu darzustellen, die nach
dem 1. Januar 2004 stattfanden. Diese Vorschrift
wurde 2003 in IFRS 1 als Ergebnis der Überarbeitung
von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
aufgenommen, um Unternehmen, die dann erstmalig die
IFRS anwendeten, in die gleiche Lage zu setzen wie
damals bereits IFRS anwendende Unternehmen. Im
Verlauf der Zeit lag das Übergangsdatum 1. Januar
2004 in immer weiterer Ferne und zunehmend
bedeutungsloser für Abschlüsse in Rechtskreisen, die
erwägen, die IFRS einzuführen. |
Der Standardentwurf Streichung der festen Daten für erstmalige Anwender kann bis zum 27. Oktober
2010 kommentiert werden.
Er steht auf der
Internetseite des IASB zur Verfügung. Die Presseerklärung des
IASB finden Sie
hier (in englischer Sprache,
98 KB).
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine neue Ausgabe des IFRS in Focus-Newsletters mit dem Titel
IASB gibt Standardentwurf zur Abschaffung fester Zeitpunkte für erstmalige
Anwender heraus veröffentlicht (in englischer Sprache, 63 KB). In diesem Newsletter wird der Vorschlag des IASB
zur Änderung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
dargestellt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im November 2010
Der Board erörterte die Analyse, die der Stab hinsichtlich der
Stellungnahmen angefertigt hat, die zum Standardentwurf Streichung der festen Daten für erstmalige Anwender
eingegangen sind, der im August 2010 veröffentlicht worden war.
Durch diesen Entwurf würde das feste Datum 1. Januar 2004 mit dem
Ausdruck "Datum des Übergangs auf IFRS" in den Paragraphen B2 und
D20 von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
ersetzt. Der Entwurf war herausgegeben worden, weil das
festgelegte Datum des Übergangs im Lauf der Zeit in immer größere
Ferne gerückt war.
Der Stab legte dar, dass 37 Stellungnahmen zum Entwurf von einer
gemischten Gruppe Stellungnehmender eingegangen sind. darunter
befanden sich Abschlussersteller, Standardsetzer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. In allen Stellungnahmen wurde die
vorgeschlagene Änderung an IFRS 1 unterstütz, wobei manche
Stellungnehmenden zusätzliche Empfehlungen einbrachten. Die
relevantesten Empfehlungen, die vom Stab ausgemacht wurden, waren
die folgenden:
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Streichung weiterer festen Daten in IFRS 1,
insbesondere in den Paragraphen D2 und D3, |
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Hinweis auf die erhöhte Relevanz von Paragraph B3
in IFRS 1 und |
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Bitte um Klarstellung der Definition von "in
anderen Worten" wie sie derzeit in Paragraph B2
in IFRS 1 verwendet wird. |
Der Stab stellte seine Überlegungen zu jeder der drei
zusätzlichen Empfehlungen zum Entwurf vor und empfahl dem Board in
Bezug auf die zusätzlichen Empfehlungen, die in den Stellungnahmen
genannt worden waren, keine weiteren Schritte zu unternehmen. Der
Board stimmte den Empfehlungen des Stabs einstimmig zu.
Der Stab hat außerdem empfohlen, dass die endgültige Änderung für
Geschäftsjahre in Kraft treten soll, die am oder nach dem 1.
Juli 2011 beginnen. Eine frühere Anwendung solle zulässig sein. Der
Board stimmte dieser Empfehlung des Stabs einstimmig zu.
Dezember 2010: IASB
veröffentlicht kleinere Änderungen an IFRS 1
Der IASB hat am 20. Dezember 2010 eine kleinere
Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRSs) veröffentlicht.
Sie ersetzt die Verweise auf den festen Umstellungszeitpunkt "1. Januar 2004" durch
"Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS". Diese Änderung war im
August 2010
vorgeschlagen worden und tritt zum 1. Juli 2011
in Kraft. Eine vorzeitige Anwendung ist
zulässig. Die englischsprachige Presseerklärung
des IASB finden Sie
hier (33 KB).
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