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Chronologie
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Agendaentscheidung auf der IASB-Sitzung im Januar 2009 |
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Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009 |
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Standardentwurf Nr. ED/2009/1 am 30. Januar 2009 herausgegeben. Ablauf der Kommentierungsfrist am 2. März 2009.
Weitere Informationen. |
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Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009 |
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Anwendungsbereich von IFRIC 9 und des überarbeiteten IFRS 3
Der Board kam überein, dass eine Änderung an Paragraph 5 von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate notwendig sei, um
klarzustellen, dass der Anwendungsbereich von IFRIC 9 Verträge mit eingebetteten Derivaten ausschließt, die in einem Zusammenschluss von
Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder bei der Gründung eines Joint Ventures erworben werden. Mit der überarbeiteten Definition
einer Geschäftstätigkeit in IFRS 3 (2008), wurde die Gründung eines Joint Ventures in den Anwendungsbereich von IFRIC 9 gehoben. Damit hatte
der Board sich nicht gesondert befasst, als er IFRS 3 (2008 entwickelte.
Der Board kam überein, dass der Anwendungsbereich von IFRIC 9 wie folgt geändert werden soll:
5 Diese Interpretation ist nicht auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten aus
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(a) einem Unternehmenszusammenschluss; |
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(b) einem Zusammenschluss von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinschaftlicher Beherrschung wie in den Paragraphen B1-B4
von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (wie 2008 überarbeitet) beschrieben; oder |
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(c) der Gründung eines Joint Ventures wie in IAS 31 Anteile an Joint Ventures definiert |
anzuwenden und auch nicht auf eine etwaige Neubewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Damit diese Änderung rechtzeitig zum Datum des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) zur Verfügung steht (den 1. Juli 2009), kam der
Board überein, dass er einen Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das nach dem
Handbuch für den Konsultationsprozess zulässige Minimum).
IFRIC 16 Änderung hinsichtlich der Beschränkung, welches Unternehmen Sicherungsinstrumente halten darf
Der Board erörterte einen Sachverhalt, der von einem Anwender nach der Veröffentlichung von IFRIC 16 aufgebracht worden war. Der Stab hatte
geprüft (durch Rücksprache mit dem Board und einem IFRIC-Mitglied), das der Sachverhalt zu klären war und von IFRIC nicht erörtert worden war,
als IFRIC 16 entwickelt wurde. Die erhobenen Bedenken galten der Tatsache, dass unter bestimmten Umständen die Aufteilung zwischen den Beträgen,
die in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst sind, abweichen kann, obwohl die Gesamtbeträge der
Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen sowohl mit als auch ohne Sicherungsbilanzierung gleich sind. Ohne Sicherungsbilanzierung würde die
Fremdwährungsumrechnungsdifferenz aus dem Sicherungsinstrument in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, während die Differenz aus der
Nettoinvestition in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst würde.
Der Board kam überein, IFRIC 16.14 dadurch zu ändern, dass eine Bemerkung in Klammern gestrichen wird: "(mit Ausnahme des ausländischen
Geschäftsbetriebs, der selbst abgesichert wird)".
Damit diese Änderung rechtzeitig für die Zwischenabschlüsse zum 30. Juni 2009 zur Verfügung steht, kam der Board überein, dass er
einen Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das nach dem Handbuch für den
Konsultationsprozess zulässige Minimum). Es wurde anerkannt, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Änderung so rechtzeitig verabschiedet
werden könnte, dass sie für Zwischenberichte des ersten Quartals 2009 zur Verfügung stände.
Januar 2009: Standardentwurf herausgegeben
Am 30. Januar 2009 hat der International Accounting Standards Board (IASB) den Standardentwurf ED/2009/1 mit dem Titel Überarbeitungen
nach Einführung von IFRIC-Interpretationen (Vorgeschlagene Änderungen an IFRIC 9 und IFRIC 16) herausgegeben. Durch die Vorschläge
würden IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate und
IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb wie folgt geändert:
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IFRIC 9: Die vorgeschlagene Änderung an IFRIC 9 ist eine Folgeänderung, die aufgrund der geänderten Definition eines
Unternehmenszusammenschlusses in IFRS 3 notwendig wurde, die im Januar 2008 veröffentlicht
wurde. Der Board schlägt vor, eingebettete Derivate aus dem Anwendungsbereich der Interpretation auszunehmen, die in Verträgen enthalten sind,
die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses, eines Zusammenschlusses von Unternehmen untergemeinschaftlicher Beherrschung oder einer
Gründung eines Joint Ventures erworben wurden. Das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens sind Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009
beginnen zeitgleich mit Datum des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008). |
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IFRIC 16: Der vorgeschlagenen Änderung zufolge soll Unternehmen gestattet werden, ein Instrument als Sicherungsinstrument
bei einer Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb zu verwenden, das von dem ausländischen Geschäftsbetrieb,
der gesichert wird, gehalten wird. Der IASB schlägt in dem Standardentwurf vor, Paragraf 14 von IFRIC 16 dahingehend zu ändern, dass der in
Parenthese enthaltene Kommentar '(mit Ausnahme des ausländischen Geschäftsbetriebs, der selbst abgesichert wird)' gestrichen wird. Das
vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens sind Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen. |
Stellungnahmen zum Entwurf Überarbeitungen nach Einführung von IFRIC-Interpretationen werden bis zum 2. März 2009 erbeten.
Die Presseerklärung des IASB können Sie
hier herunterladen
(in englischer Sprache, 43 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
Entwurf ED/2009/1: Anwendungsbereich von IFRIC 9 und IFRS 3
Der Stab wies darauf hin, dass mit den Vorschlägen Verträge mit eingebetteten Derivaten, die im Rahmen eines Zusammenschlusses
von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle oder bei Gründung eines Joint Ventures erworben wurden, aus
dem Anwendungsbereich von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate
ausgeschlossen würden. Die Änderung wurde notwendig, weil die Definition eines Unternehmenszusammenschlusse nach IFRS 3 im
Rahmen der Überarbeitung 2008 geändert wurde.
Der Stab wies weiterhin darauf hin, dass die allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen eingegangen sei und dass nur in einer
Stellungnahme der Wunsch geäußert worden war, diese Ausnahme auf Beteiligungen in assoziierten Unternehmen auszuweiten. Der Stab
empfahl, die Ausnahme vom Anwendungsbereich nicht auszuweiten, da das Erhalten bedeutenden Einflusses nicht dasselbe sei wie das
Erhalten von Kontrolle.
Der Board kam überein, mit den Vorschlägen vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen fortzufahren.
Entwurf ED/2009/1: Streichung einer Beschränkung hinsichtlich der Sicherungsinstrumente in IFRIC 16
Nach den Vorschlägen würde eine derzeit in IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen
ausländischen Geschäftsbetrieb enthaltene Beschränkung wegfallen, nach der bei Absicherung einer Nettoinvestition in einen
ausländischen Geschäftsbetrieb kein Instrument als Sicherungsinstrument designiert werden darf, das von dem ausländischen Geschäftsbetrieb
gehalten wird, der abgesichert wird.
Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen dieser Vorschlag unterstützt worden sei. Viele Anwender jedoch äußerten
Bedenken hinsichtlich des vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens am 1. Oktober 2008, da die Möglichkeit von
Rückdatierungen bieten würde, ohne dass sachgerechte (und erforderliche) Sicherungsdokumentationen zu dem Zeitpunkt existiert hätten.
Nach kurzer Diskussion einigte sich der Board auf ein Datum des Inkrafttretens am 1. Juli 2009; frühere Anwendung ist
zulässig. Es wurde weiterhin vereinbart, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen deutlich gemacht werden solle, dass die
Änderung nicht die Möglichkeit der Rückdatierung von Sicherungsbeziehungen zulassen würde.
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