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Finanzinstrumente – Umfassendes Projekt (ab 2005)

Chronologie

 

bullet 21. September 2004: Ernennung der Arbeitsgruppe Finanzinstrumente
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2005
bullet 6. März 2006: Fragebogen zu der Sichtweise der Anwender zu Angaben zum beizulegenden Zeitwert
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008
bullet Diskussionspapier am 20. März 2008 veröffentlicht. Ende der Kommentierungsfrist: 19. September 2008.
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008 – Erörterung des FASB-Projekts zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
bullet Im November 2008 in das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sondersitzung im Mai 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sondersitzung am 1. Juni 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sondersitzung am 5. Juni 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
bullet Verknüpfungen auf die Erörterungen auf späteren Sitzungen verweisen wir auch auf unsere separaten IAS PLUS-Seiten für die einzelnen Teile des Projekts zur Ersetzung von IAS 39:
bullet Klassifizierung und Bewertung
bullet Wertminderungen und Risikovorsorge
bullet Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2011
bullet Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 28. Juli 2011

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

Neuorganisation der Projektseiten zur umfassenden Überarbeitung von IAS 39 auf IAS PLUS

Im Juni 2009 teilte der IASB das Projekt zur Überarbeitung von IAS 39 in drei Teile auf. Im Juni 2010 nahm der IASB als weitere Komponente Aufrechnung in der Bilanz hinzu. Im Juli 2011 hat der IASB außerdem ein Projekt aufgenommen, mit dem das Datum des Inkrafttretens von IFRS 9 von 2013 auf 2015 verschoben werden soll, und im November 2011 eine begrenzte, gezielte Überarbeitung von IFRS 9 angestoßen. Wir haben eigenständige Internetseiten für jeden dieser Teile eingerichtet, und zwar wie folgt:

bullet Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung
bullet Wertminderung und Risikovorsorge
bullet Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
bullet Aufrechnung in der Bilanz
bullet Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9
bullet Begrenzte Überarbeitung von IFRS 9

Davon losgelöst betrieb der Board bereits ein eigenständiges Projekt zur

bullet Ausbuchung

Die nachstehenden Informationen reichen von September 2004 bis Juni 2009.

 

Überblick über das Ineinandergreifen der verschiedenen Entwürfe und bereits früher veröffentlichten IASB-Dokumente rund um Finanzinstrumente (Stand Juli 2010)

 

Für einen besseren Überblick über noch zu erwartende Projektschritte in Bezug auf auf Finanzinstrumente seitens des IASB hat das DRSC ein Schaubild erstellt (165 KB). Dieses Schaubild zeigt wiederum auch einige der bereits früher veröffentlichten IASB-Dokumente rund um Finanzinstrumente, so dass ein vollständiges Bild über den Verlauf der Projektschritte und deren Zusammenhänge gezeichnet wird.

 

IFRS-Podcasts von Deloitte zu Finanzinstrumenten

 

Andrew Spooner, verantwortlicher Partner für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS, und Bob Uhl, Leiter des IFRS Centre of Excellence für die Region Amerika, erörtern die Vorschläge von IASB und FASB hinsichtlich Finanzinstrumenten. Die Diskussionen werden von dem britischen Finanzjournalisten Robert Bruce geleitet. Es handelt sich um eine mehrteilige Reihe. Bisher sind erschienen

 

bullet Teil 1: Klassifizierung und Bewertung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Der Podcast in englischer Sprache kann entweder hier heruntergeladen werden (19:30 min, 23 MB) oder steht über iTunes zur Verfügung.
bullet Teil 2: Wertminderung von Finanzinstrumenten. Der Podcast in englischer Sprache kann entweder hier heruntergeladen werden (28:19 min, 33 MB) oder steht über iTunes zur Verfügung.
bullet Teil 3: Sicherungsbilanzierung von Finanzinstrumenten. Der Podcast in englischer Sprache kann entweder hier heruntergeladen werden (28:28 min, 22 MB) oder steht über iTunes zur Verfügung.

 

Andrew Spooner, verantwortlicher Partner für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS, und Kush Patel, Senior Manager von Deloitte und bis vor Kurzem Mitarbeiter des IASB, erörtern den IASB-Entwurf zur Sicherungsbilanzierung von Finanzinstrumenten. Die Diskussion wird von dem britischen Finanzjournalisten Robert Bruce geleitet.

 

bullet Teil 4: IASB-Entwurf zur Sicherungsbilanzierung von Finanzinstrumenten. Der Podcast in englischer Sprache kann entweder hier heruntergeladen werden (35:18 min, 33 MB) oder steht über iTunes zur Verfügung.

 

 

Zusammenfassung des Projekts

 

21. September 2004: Ernennung der Arbeitsgruppe Finanzinstrumente

 

Am 21. September 2004 gab der IASB die Mitglieder seiner neuen Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten bekannt. Die Arbeitsgruppe Finanzinstrumente wird dem IASB dabei helfen, unvoreingenommen an den Bilanzierungsstandard IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung heranzugehen, indem die Kernprinzipien des Standards im Kontext des IASB-Rahmenkonzepts untersucht und hinterfragt werden. "Die Tätigkeiten wird sich daher auf die Verbesserung, Vereinfachung und letztlich die Ersetzung von IAS 39 konzentrieren und in der Untersuchung breiterer Fragestellungen der Anwendung und des Ausmaßes der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert bestehen – ein Thema, bei der IASB bislang noch keine Schlüsse gezogen hat. Auch wenn jede größere Überarbeitung von IAS 39 mehrere Jahre bis zum Abschluss dauern kann, ist der IASB willens, den Standard kurzfristig zu ändern, sollten sich unmittelbare Lösungen aus den Erörterungen der Arbeitsgruppe ergeben", hieß es in der Ankündigung des Boards.

 

Mitglieder der IASB-Arbeitsgruppe Finanzinstrumente
NameTitelOrganisationLand
Melissa AllenEuropäische Leiterin des Bereichs Neugeschäft und fachliche BilanzierungsunterstützungCredit Suisse First BostonVereinigtes Königreich
Jeannot BlanchetManaging Director - AktienresearchMorgan StanleyFrankreich
Joseph BoatengManager, PensionsfondsJohnson & JohnsonVereinigte Staaten
Philippe BordenaveKonzernfinanzvorstandBNPFrankreich
Günther GebhardtProfessorJohann Wolfgang Goethe-UniversitätDeutschland
Mark KirklandVizepräsident, UnternehmensfinanzierungPhilipsNiederlande
François MasquelierLeiter des Bereichs UnternehmensfinanzierungRTLFrankreich
Esther Millserste Vizepräsidentin, Leiterin des Bereichs BilanzierungsmethodenMerrill LynchVereinigte Staaten
Ralph OdermattManaging Director, Leiter der Bereichs Konzernbilanzierungsmethoden und -unterstützungUBSSchweiz
Russell PicotKonzernrechnungswesenvorstandHSBCVereinigtes Königreich
Francis RuijgtKonzernweites Versicherungsrisikomanagement bei ING, stellvertretender VersicherungsrisikovorstandInternationale Aktuarsvereinigung/ING-KonzernNiederlande
Yoshio SatoPartner im Bereich FinanzdienstleistungenDeloitteJapan
Elisabeth SchmalfußLeiterin des Bereichs Rechnungslegungs- und ControllingmethodenSiemensDeutschland
Sadaki TakagiLeitender Direktor für BankbilanzierungJapanische BankiersvereinigungJapan
Bob UhlPartnerDeloitteVereinigte Staaten
Pauline WallacePartnerin im Bereich IFRS-DienstleistungenPwCVereinigtes Königreich
Peter ZeggerController in der UnternehmenszentraleUnileverNiederlande
Beobachter
bullet Baseler Ausschuss für Bankaufsicht
bullet Europäische Zentralbank
bullet Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG)
bullet Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO)
Weiterer Teilnehmer:
bullet Stabsmitarbeiter des US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005

 

Dies war eine Unterrichtseinheit. Der Board wurde nicht gebeten, Entscheidungen zu fällen.

 

Das Ziel dieser Unterrichtseinheit bestand darin, dem Board einen Projektplan für die Konvergenz mit US GAAP vorzustellen und nach Vorschlägen für die Herangehensweise bei dem Projekt zu fragen. Die Liste der Konvergenzthemen, die bislang identifiziert wurden, umfasst:

 

bullet die Bilanzierung von Wertpapieren, die verkauft wurden, aber noch nicht im Bestand sind (Leerverkäufe)
bullet die Definition eines Derivats
bullet der Abgang finanzieller Vermögenswerte
bullet die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte – bis zur Fälligkeit gehalten
bullet die Effektivzinsmethode
bullet Wertminderungen
bullet nicht notierte Eigenkapitalinstrumente.

 

Im Allgemeinen unterstützte der Board die Vorgehensweise bei der Identifizierung von Unterschieden und die vorgestellte Analyse dieser Sachverhalte. Der Board bat darum, Cash Flow Hedge Accounting in das Papier als Konvergenzthema mit aufzunehmen und den FASB zu bitten, die IFRS-Vorschriften zu prüfen.

 

Dessen ungeachtet drückte der Board seine Frustration darüber aus, dass die herausgearbeiteten Unterschiede auf die Notwendigkeit hindeuteten, die bestehenden Standards zu Finanzinstrumenten (IAS 39 und FAS 133 - das US GAAP-Gegenstück) nicht nur zu verbessern, sondern auch zu vereinfachen. Einige Boardmitglieder sind der Ansicht, dass IASB und FASB enger zusammenarbeiten, sich auf die grundlegenden Themen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten konzentrieren und mit diesen Sachverhalten beschäftigen sollten, damit die Unterschiede und Unvereinbarkeiten, die im Detail beider Standards liegen, beseitigt würden. Als eine dieser Grundlagen wurde exemplarisch genannt, ob alle Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden sollten oder nicht; eine Übereinkunft in diesem Punkt würde es dem Board erlauben, die Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen.

 

Der Stab des FASB stimmte den getätigten Äußerungen zu (über eine Videoverbindung) und deutete an, dass derselbe Sachverhalte mit dem FASB am 16. März diskutiert würde. Der IASB schlug vor, diesen Themen auf der gemeinsamen Sitzung der zwei Boards im April zu erörtern.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2005

 

Die Boards erörterten die Frage nach den besten zukünftig zu wählenden Schritten für die Weiterentwicklung der Modelle für Finanzinstrumente. Insbesondere sollen Unterschiede beseitigt und das Mischmodell der Bewertung aufgegeben werden. Der Stab schlug die folgenden Vorgehensalternativen vor:

 

  1. Man könne mit einem Projekt zur Einführung eines Modells der vollumfassenden Fair-Value-Bewertung fortfahren.
  2. Man könne mit einem Projekt zur Einführung des vollständigen Fair-Value-Modells fortfahren und dabei gewisse Ausnahmen auf der Grundlage der Zahlungsströme des jeweiligen Instruments aufnehmen.
  3. Man könne separate Bereiche der Rechnungslegung für Finanzinstrumente bestimmen und behandeln.
  4. Man könne ein Projekt aufnehmen, das sich der Behandlung von „kleineren“ Sachverhalten widme, die die Überleitungsposten zwischen US GAAP und IFRS eliminieren würden.

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass der FASB vor einer endgültigen Entscheidung bezüglich der Agenda diese aller Voraussicht nach mit seinem Beirat (Financial Accounting Standards Advisory Committee, FASAC) erörtern müsse. Es folgte eine kurze Diskussion hinsichtlich der Rolle der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Arbeitsgruppe eine rein beratende und keine entscheidungstragende Funktion habe.

 

Die Boards brachten zum Ausdruck, dass der vollständige Fair-Value-Ansatz das endgültige Ziel sei. Mitglieder des FASB hielten fest, dass der FASB mit der Verabschiedung von FAS 133 verdeutlicht habe, dass er sich – vorbehaltlich der Lösung gewisser Praxisprobleme – auf ein Fair-Value-Modell zubewege. Es wurde darauf hingewiesen, dass das fachliche Projekt der Erstellung eines Dokuments zu einer vollständigen Fair-Value-Option bei weitem nicht so viel Zeit in Anspruch nehmen werde wie für die Überzeugung der Adressaten vom Nutzen dieser Methode nötig sei. Die schon bestehenden Fair-Value-Alternativen müssten erst einige Zeit in Kraft sein, damit die Adressaten die Vorzüge eines solchen Ansatzes besser verstehen könnten. Erst dann wäre es möglich, ein Projekt aufzunehmen, mit dem der beizulegenden Zeitwert für alle Finanzinstrumente verpflichtend eingeführt werde.

 

Die Boards verdeutlichten, dass auch ein Projekt zur Ausbuchung notwendig sei. Dieses Projekt sollte aber weiter greifen und sich nicht nur mit Finanzinstrumenten beschäftigen. Es folgte eine kurze Diskussion darüber, ob es möglich sei, gleichzeitig IAS 39 und FAS 140 zu erfüllen. Es herrschte Übereinstimmung darüber, dass in einigen Fällen das gleiche Ergebnis erzielt würde, in vielen aber eine Überleitung notwendig sei. Die Boards hielten fest, dass die Rechtfertigung eines Projekts zur Ausbuchung möglicherweise leichter fallen würde als die weiterer Überlegungen zu den Fair-Value-Optionen. Dies resultiere daraus, dass der Unterschied zwischen IFRS und US GAAP von weitaus bedeutenderer Größenordnung sei und dass es eine anhaltende öffentliche Diskussion über außerbilanzielle Finanztransaktionen gebe. Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, dass dies vorerst ein Forschungsprojekt sein solle und kein aktives Agendaprojekt und dass es daher unwahrscheinlich sei, dass es auf absehbare Zeit in einer Form vorliegen würde, über die man diskutieren könne.

 

Die Boards brachten zum Ausdruck, dass von den ihnen vorgestellten Fair-Value-Alternativen weder Alternative (3) noch Alternative (4) annehmbar zu sein schienen, da sie viele Stunden der Zeit des Stabs und der Agenda in Anspruch nehmen würden, ohne entscheidende Ergebnisse zu liefern. Der jeweils vorgeschlagene Zeitplan für die anderen Ansätze müsse überdacht werden – Alternative (2) sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn die Fertigstellung in kurzer Zeit wahrscheinlich sei und einen weiteren Schritt in Richtung vollständigem Fair-Value-Ansatz biete. Einige Mitglieder wiesen darauf hin, dass Alternative (2) tatsächlich mehr Zeit in Anspruch nehmen könne, da die Ausarbeitung der sachgerechter Ausnahmen für Instrumente, für die eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten zulässig sein solle, schwierig sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Boards bei Entscheidung für diesen Ansatz sicherstellen müssten, dass die Adressaten verständen, dass dies als einer von mehreren Schritten in Richtung eines vollständigen Fair-Value-Modells zu betrachten sei.

 

Der Stab machte die Boards auf die Tatsache aufmerksam, dass selbst bei Einführung der vollständigen Fair Value-Optionen bedeutende Schwierigkeiten hinsichtlich des Cash Flow Hedgings zu lösen blieben. Die Boards stimmten darin überein, dass eine Vereinfachung des Cash Flow Hedgings wünschenswert sei.

 

Der Stab hielt fest, dass es drei Hauptpunkte zu geben scheine:

 

bullet Anwendungsbereich (Konsistenz und Angemessenheit der Definition eines Finanzinstrumentes)
bullet Aufschlüsselung von Erfolgen in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie
bullet Angabepflichten.

 

Der IASB gab zu, kein so weit fortgeschrittenes Projekt zur Definition des beizulegenden Zeitwerts zu haben wie der FASB. Daher müsse vor einer Weiterführung des Projekts Übereinstimmung zwischen den Boards hinsichtlich der Bedeutung des Ausdrucks „beizulegender Zeitwert“ erzielt werden. Der IASB war sich einig, dass dies ein Schlüsselaspekt seiner weiteren Arbeit in dieser Richtung sein werde. Die Boards kamen überein, dass der Agenda ein Projekt hinzugefügt werden solle, das sich der vollständigen Fair-Value-Option widmen solle. Ein erster Schritt in diese Richtung solle die Ausarbeitung eines Plans durch den Stab sein, der sich mit der Herangehensweise an diese Frage auseinandersetzen solle. Der Plan würde sich in erster Linie den ersten beiden der oben genannten Punkte widmen, aber darauf ausgelegt sein, das allgemeine Ziel (eine letztendliche Bewegung hin zu einem vollständiges Fair-Value-Modell) stets als Hauptaugenmerk jeglicher Entwicklungen zu behalten. Dieser Plan wird vom gemeinsamen Projektteam entwickelt und jedem Board bei seiner eigenen Sitzung vorgestellt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005

 

Der Board wurde über das jüngste Treffen der Arbeitsgruppe Finanzinstrumente informiert. Dieses Update bezog sich auf die folgenden Sachverhalte:

 

bullet Boardmitglieder, die bei diesen Sitzungen zugegen waren, wiederholten, dass die Arbeitsgruppe zur Unterstützung des Board bei Arbeiten zur Rechnungslegung von Finanzinstrumenten beabsichtigt sei, deren Ziel es wäre, einen Ersatz für IAS 39 zu schaffen. Es wurde angemerkt, dass es sich hierbei nicht um Flickschusterei am bestehenden Standard handeln dürfe, sondern dass lediglich solche Verbesserungsmöglichkeiten vertieft werden sollten, die zu einer Verbesserung des Standards in Richtung einer vollständigen Überarbeitung führten.
bullet Vor dem Hintergrund des momentanen Status Quo der Rechnungslegung äußerten Mitglieder der Arbeitsgruppe Bedenken gegen eine Bewegung hin zur vollständigen "Fair-Value-Bilanzierung".

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005

 

Diese Einheit beinhaltete eine vorläufige Diskussion im Vorfeld der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB, um Ziele und Status des möglichen Arbeitsprogramms klarzustellen, sowie die Durcharbeitung eines Papiers zur Erörterung von Sachverhalten bezüglich der Aufschlüsselung des beizulegenden Zeitwerts. Die Boardmitglieder diskutierten das Konvergenzprojekt von IASB und FASB, und es schien Einigkeit zu bestehen, dass dies im Rahmen eines langfristigen Projekts geschehen solle, dessen Ergebnis die Verabschiedung eines neuen Standards (und nicht lediglich eine Überarbeitung von IAS 39 und seiner entsprechenden Gegenstücke unter US-GAAP) der auf einem „Full Fair Value“-Modell fuße. Die Boardmitglieder betonten, dass man von diesem Ziel noch ein großes Stück entfernt sei. Die Verfolgung dieses langfristigen Ziels schlösse hingegen eine kurzfristigere Entwicklung von Standards zu einzelnen Aspekten der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten nicht aus. Diese Kurzfristprojekte würden allerdings nur dann durchgeführt, wenn sie als im Einklang mit dem langfristigen Projekt stehend angesehen würden.

 

Das Papier zur Zerlegung des beizulegenden Zeitwerts wurde sehr kurz diskutiert, da die meisten Mitglieder mit den Vorschlägen des Stabs einverstanden waren. Insbesondere die Ermittlung solcher beizulegender Zeitwerte, die ohne oder nur mithilfe weniger Marktdaten berechnet würden („mark-to-model“), wurde als kritisch angesehen.

 

Der Board kam überein, dass bei den Abschlusserstellern und -adressaten ein bedeutender Lernprozess im Gange sei, jetzt, da Informationen auf der Grundlage von IAS 39 vielerorts erstmalig vorgelegt würden. Dieser voranschreitende Lernprozess müsse in die Planungen des Stabs zu diesem Thema einfließen. Dies würde dem Stab bei der Zusammenarbeit mit den Abschlussadressaten helfen, deren Anforderungen in Bezug auf disaggregierte Informationen festzustellen. Sobald man diese ermittelt hätte, könne man untersuchen, ob es möglich ist, diese Informationen bereit zu stellen. Dieses Vorgehen würde so lange wiederholt, wie dies von Nöten sei. Der Stab wurde ermuntert, auf die nationalen Standardsetzer bei der Frage zuzugehen, wie man die Adressaten in diesen Prozess einbinden könne.

 

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2005

 

Die Boards erwogen ihre Projekte zu Finanzinstrumenten und die Art und Weise, wie sie ihre Ziele den Adressaten kommunizieren sollten. Der Stab empfahl, dass die Boards ihre zukünftigen Pläne auf ihren jeweiligen Websites bekannt machen sollten. Diese Pläne beinhalten:

 

bullet ein Bekenntnis zu einer durchgehenden Bewertung zum beizulegenden Zeitwert,
bullet eine Verbesserung der Ausbuchungsvorschriften,
bullet eine Verbesserung der Vorschriften zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen sowie
bullet eine Festlegung der angemessenen Behandlung nicht-finanzieller Vermögenswerte und Schulden, die ein Grundgeschäft beinhalten.

 

Die Boards merkten an, dass das Bekenntnis zur Entwicklung eines umfassenden Bewertungsmodells zum beizulegenden Zeitwert für den FASB lediglich eine Beteuerung dessen sei, was man bereits vor einiger Zeit gesagt habe. Es wurde angemerkt, dass die Entwicklung eines umfassenden Bewertungsmodells zum beizulegenden Zeitwert besser als langfristige Vision denn als Ziel betrachtet werden sollte. Die Boards sollten klar zum Ausdruck bringen, warum sie die umfassende Zeitwertbilanzierung unterstützten und welche Hindernisse in dieser Vision lägen ( Boardmitglieder führten Sachverhalte in Bezug auf den Anwendungsbereich, Sicherungsgeschäfte, die Behandlung von Waren und definitorische Probleme an). Die Boards hoffen, im Zuge des Prozesses der Standardentwicklung Ende 2006 ein Dokument herauszugeben, mit welchem Lösungsansätze zu einigen dieser Hindernisse vorgeschlagen werden.

 

Einige IASB-Mitglieder merkten an, dass es notwendig wäre, kurzfristig Änderungen an IAS 39 vorzunehmen und es mehr Sinne ergebe, jedes Anliegen im Hinblick auf dessen Vorteile zu untersuchen und nicht, wie es die momentane Position ist, kleinere Änderungen am Standard pauschal abzulehnen.

 

Die Boards prüften ein Papier zur Aufschlüsselung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, um dem Stab Hinweise zu geben, wie mit dem Projekt fortzufahren sei. Der Stab hatte die zu treffenden Entscheidungen in drei Kategorien unterteilt:

 

bullet solche, die im Projekt "Erfolgsberichterstattung" behandelt werden sollten;
bullet solche, die der Board als Vorschrift entwickeln sollte; und
bullet Posten, die in halbformellen Sitzungen mit den Adressaten diskutiert werden sollten.

 

Die Boards merkten an, dass die Adressaten in der Lage sein müssten, die konkurrierenden Erfordernisse zu gewichten, damit Sitzungen mit ihnen effektiv sein könnten. Boardmitglieder waren besorgt, dass das Projekt zur Aufschlüsselung die Entwicklung des umfassenden Bewertungsmodells zum beizulegenden Zeitwert verzögern könnte und betonten nachdrücklich ihre Sichtweise, dass dies verhindert werden müsse.

 

Die Boards stimmten überein, dass der Stab eine eingehendere Analyse zur Aufschlüsselung entwickeln sollte. Gleichzeitig würde der Stab eine Bitte um Information entwerfen, die an die Adressaten übermittelt würde.

 

 

Fragebogen zu der Sichtweise der Anwender zu Angaben zum beizulegenden Zeitwert

 

In einer gemeinsamen Umfrage bitten der IASB und der US-amerikanische FASB die Nutzer von Jahresabschlüssen um Angaben darüber, welche Informationen bezüglich der beizulegenden Zeitwerte von Finanzinstrumenten und der Veränderungen dieser beizulegenden Zeitwerte für Investitions- oder Kreditentscheidungen oder bei der Beratung von Dritten im Hinblick auf Investitions- oder Kreditentscheidungen für notwendig erachtet werden. Finanzinstrumente umfassen zu diesem Zweck nicht nur Schuld- und Eigenkapitaltitel sowie Derivate, sondern auch Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung und beinahe jede andere Forderung und Verbindlichkeit. Die Boards haben einen Fragebogen sowie ein Hintergrunddokument veröffentlicht, die darauf abzielen, die Ansichten der Abschlussadressaten darüber zu erheben, ob die gegenwärtigen Standards Anlegern und Gläubigern die zur Analyse von Unternehmen, welche einige oder sämtliche Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren, notwendigen Informationen liefern. Die Boards nennen die folgenden zwei Beispiele für mögliche Zusatzinformationen, welche die Nutzer benötigen könnten:

 

bullet Quantitative Informationen über die Gründe für Änderungen der beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten;
bullet Angaben, inwiefern die beizulegenden Zeitwerte von Finanzinstrumenten künftigen Schwankungen ausgesetzt sind.

 

Der Fragebogen enthält fünf Fragen mit zahlreichen Unterfragen:

 

Frage 1 fragt die Nutzer, wie sie gegenwärtig Informationen zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten nutzen und welche Informationen sie gerne hätten, jedoch zur Zeit nicht erhalten.

Frage 2 fragt nach der Art der Informationen, welche die Nutzer gerne zur Verfügung hätten, um ihnen dabei zu helfen, Wertschwankungen des beizulegenden Zeitwerts innerhalb eines Geschäftsjahres nachvollziehen zu können.

Frage 3 fragt nach der Berichterstattung über Zinsaufwendungen und -erträge von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und ob solche Zinsen die gegenwärtigen Marktpreise bzw. -renditen und die Bonität widerspiegeln sollten.

Frage 4 fragt, wie die Nutzer beurteilen, inwiefern ein Finanzinstrument künftigen Schwankungen seines beizulegenden Zeitwerts ausgesetzt ist.

Frage 5 fragt nach der relativen Bedeutung verschiedener Arten von Informationen, deren Angabe verpflichtend sein sollte.

 

Um Antworten wird bis zum 14 April 2006 gebeten. Bitte folgen Sie den nachfolgenden Links für:

 

bullet Die Pressemitteilung (in englischer Sprache, 28 KB)
bullet Den Fragebogen (in englischer Sprache, 39 KB)
bullet Das Hintergrunddokument (in englischer Sprache, 38 KB)

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006

 

Der Stab stellte ein Papier vor, das sich mit dem langfristigen Ziel der Vereinfachung und Verbesserung der Rechnungslegung für Finanzinstrumente auseinandersetzt. Das gleiche Papier wird auf der anstehenden gemeinsamen Sitzung des IASB und des FASB am 27. April 2006 diskutiert werden.

 

In dem Papier beschäftigt man sich mit Wegen zur Vereinfachung oder Abschaffung der Notwendigkeit für ein spezielles Hedge Accounting. Sowohl die Absicherung von beizulegenden Zeitwerten als auch von Zahlungsströmen wurde angesprochen.

 

Einige der Boardmitglieder sprachen sich für das Papier aus und schlugen vor, dass der Stab die im Papier angesprochenen Sachverhalte weitergehender analysieren sollte. Ein an der Sitzung teilnehmendes FASB-Mitglied sagte, dass das Papier ein guter vorläufiger Entwurf sei, schlug jedoch vor, dass vor weiteren Beratungen der Sachverhalte der Abschluss des Fair Value Measurement-Projektes abgewartet werden sollte.

 

Die Mitglieder des Boards bezogen allgemein Stellung; Entscheidungen wurden jedoch nicht gefällt.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2006

 

Die Boards erörterten ihr langfristiges Ziel zur Beseitigung oder Vereinfachung des Hedge Accounting im weiteren Kontext des im Rahmen des FASB/IASB-Memorandum of Understanding vereinbarten Ziels zur Veröffentlichung eines oder mehrerer Ergebnisdokument zum Themenkomplex Finanzinstrumente bis zum 1. Januar 2008. Die Boards haben nicht über das Dokument diskutiert, welches Beobachtern als Agendapapier 1 für die gemeinsame Sitzung vorlag.

 

Ein Mitglied des FASB merkte an, dass das langfristige Ziel der Boards die Beseitigung des momentan zur Anwendung kommenden gemischten Bewertungsmodells für Finanzinstrumente ist. Daher sollte das Ergebnisdokument erörtern, warum der eine Wertmaßstab dem anderen überlegen ist und warum aus Sicht der Boards der beizulegende Zeitwert bei Finanzinstrumenten die bessere Lösung für Anwender, Abschlussersteller und Prüfer ist. Mitglieder beider Boards erklärten, dass das Dokument im Abstimmungsprozess eher die Bewertungsparameter als einfach nur die Berechnung erörtern sollte, die das Ergebnis dieser Festlegungen sind; dass das Papier genau beschreiben sollte, was ein Finanzinstrument ist und bei welchen Komponenten eines Finanzinstrumentes (wenn es solche gibt) welche besondere Bewertung anzuwenden ist. Die Boardmitglieder betonten, dass sich dieses Dokument nicht für eine Erweiterung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Vermögenswerte und Schulden aussprechen (oder auf andere Weise) werde, die definitionsgemäß keine Finanzinstrumente sind. Zusätzlich müsste das Dokument im Abstimmungsprozess sowohl das Thema der Entscheidungsnützlichkeit (Relevanz, Verlässlichkeit und Neutralität) behandeln als auch Fragen zur Komplexität.

 

Die Boards erörterten die Form und den Inhalt des Dokuments im Abstimmungsprozess. Der Charakter des Dokuments (ob es ein Stabpapier oder ein vorläufiges Positionspapier werden soll) kann nicht festgelegt werden, bis der Stab eine Zusammenfassung erstellt und eine Abschätzung des benötigten Beitrages durch die Boards abgegeben hat. Der benötigte Zeitaufwand des Boards wäre auch abhängig vom Anteil konzeptioneller Neuarbeit gegenüber einem Zusammentragen bereits vorhandener Arbeiten im Dokument. Einige Boardmitglieder, insbesondere vom IASB, betonten, dass ein vorläufiges Positionspapier quantitativ und qualitativ mehr Aufmerksamkeit von den Beteiligten erhalten und somit auch Antworten von höherer Qualität hervorrufen würde.

 

Der IASB und der FASB einigten sich auf das Abstellen von Personal für den nächsten Abschnitt "ihrer Bemühungen" (dies war keine Agendaentscheidung). Ein Mitglied des FASB unterstützte die Entscheidung nicht, weil der Entwurf des Stabs nicht ausreichend eingegrenzt war, um ihm eine wohl abgewogene Entscheidung zu ermöglichen.

 

In der nächsten Stufe werden die Mitarbeiterstäbe von IASB und FASB eine Gliederung des Ergebnisdokuments vorlegen mit einer Einschätzung der notwendigen zeitlichen und inhaltlichen Beteiligung der Boards, wenn das Dokument bis 1. Januar 2008 veröffentlicht werden soll.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006

 

Planung

 

Während der Sitzung wurden keine fachlichen Entscheidungen getroffen.

 

Der Board erörterte die grundlegenden Ziele eines vorgeschlagenen Abrisses sowie das mögliche Ausmaß der Teilnahme des IASB, und schlug einen Zeitplan für das IASB-FASB Diskussionspapier oder die vorläufigen Ansichten zu Finanzinstrumenten vor.

 

Grundlegende Ziele

 

Der Board bekräftigte, dass die grundlegenden Ziele des Diskussionspapiers die folgenden sind:

 

bullet Beschreibung der Haupt-Sachverhalte bei derzeitigen Rechnungslegungsstandards und der praktischen Vorgehensweise bezüglich Finanzinstrumente;
bullet Beschreibung der Langzeitziele der Boards in Bezug auf die Rechnungslegung für Finanzinstrumente und Begründung der Boards für diese Zielsetzung;
bullet Darstellung vorläufiger Ansichten zu allen einzelnen Sachverhalten, bei denen die Mehrheit der Mitglieder beider Boards zugestimmt hat, unverbindliche Beschlüsse, welche bei einer bedeutenden Minderheit der Mitglieder der Boards Unterstützung fanden und aller anderen Beschlüsse des Boards, die den Adressaten bei der Formulierung von Antworten zu den im Dokument enthaltenen Fragen behilflich sein würden;
bullet Befragung der Adressaten nach ihren Meinungen zu den Sachverhalten und möglichen alternativen Lösungsansätzen, auf die man hätte stoßen können, sowie Aufforderung der Adressaten zur Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich möglicher Wege zur Erreichung der langfristigen Ziele der Boards mit den geringsten Kosten und praktischen Verwerfungen; und
bullet Aufzeigen der Wechselwirkung zwischen den Sachverhalten in Bezug auf die langfristigen Ziele für Finanzinstrumente und anderen vom Board unternommenen Projekten (wie etwa das Projekt zur Darstellung von Jahresabschlüssen) gegenüber den Adressaten. Das Arbeitsprozess-Dokument sollte die erreichten Fortschritte darlegen, welche bei der Behandlung von mit der Rechnungslegung für Finanzinstrumente verbundenen Sachverhalten bei anderen Projekten gemacht wurden.

 

Ausmaß der Mitwirkung des/der Boards

 

Der Board fasste folgende Beschlüsse:

 

bullet das Diskussionspapier sollte nur vorläufige Ansichten beinhalten, auf die sich die Boards entweder in diesem Projekt (wie etwa die langfristigen Ziele beider Boards und den Entschluss, keine Anstrengungen mit dem alleinigen Ziel zur Beseitigung von Überleitungsrechnungen in den an die SEC übermittelten Berichte zu unternehmen) oder in anderen verbundenen Projekten geeinigt haben;
bullet das Diskussionspapier sollte vorläufige Ansichten der Boards zu anderen Sachverhalten dahingehend beinhalten, dass der Mitarbeiterstab und der Board es für möglich erachten, die vorläufigen Ansichten innerhalb des gegebenen Zeitrahmens zu verwirklichen; und
bullet das Diskussionspapier sollte keine neutrale Diskussion dieser Sachverhalte beinhalten (und aussagen, dass man zu keiner Ansicht gekommen ist), soweit die beiden Boards keine vorläufigen Ansichten zu speziellen Sachverhalten diskutiert (oder solche erreicht) haben.

 

Mögliche Inhalte des Diskussionspapiers

 

Der Board fasste folgende Beschlüsse:

 

bullet Das Diskussionspapier sollte ausgehend von einer Ausgangsbasis mit einem „breiten Anwendungsbereich“ aus entworfen werden. Dies bedeutet, dass Finanzinstrumente (Definition im weiteren Sinne) eine angemessene Grundlage für den Anwendungsbereich des Dokumentes darstellen, in Abhängigkeit von irgendwelchen Ausnahmen, die die Boards für wünschenswert halten oder zusätzlichen Posten, die die Boards hinzufügen möchten. Im Board gab es Übereinstimmung mit dem Mitarbeiterstab darüber, dass ein Anwendungsbereich, der alle Verträge, die eine Lieferung oder einen Austausch erfordern mit einschließt, leichter zu beschreiben und umzusetzen und auch konzeptionell einfacher zu rechtfertigen ist.
bullet Das Diskussionspapier sollte keine Ausbuchungssachverhalte in Bezug auf die Übertragung von Finanzinstrumenten ansprechen: Diese Themen sollen in einem getrennten Diskussionspapier enthalten sein. Dieses Diskussionspapier sollte auch andere Ausbuchungssachverhalte beinhalten (zum Beispiel in Bezug auf die Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten oder einer Umschuldung).
bullet Bei Erstellung des Diskussionspapiers sollte das langfristige Ziel einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert angenommen werden. Der Board betonte, dass es einige Instrumente geben könnte, für die eine beizulegende-Zeitwert-Größe nicht angemessen wäre, und, dass dieser allgemeine Grundsatz es erleichtert, solche Verträge ausfindig zu machen, für die ein beizulegender Zeitwert keine angemessene Größe darstellt und diesen Grundsatz auf konsistente Art und Weise anzuwenden.

 

Zeitplan

 

Der Board stellte den gegenwärtigen Zeitplan fest, wonach das Diskussionspapier mit vorläufigen Ansichten bis zum November 2007 herausgegeben würde. Einige Mitglieder des Boards merkten an, dass der Zeitplan ehrgeizig sei, ermutigten jedoch den Stab, diesen voranzutreiben.

 

Darstellung von Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes

 

Der Board erörterte die Analyse der Resultate einer Umfrage zur Sichtweise von Adressaten, die für Investment- und Kreditentscheidungen verantwortlich sind (oder bei Investment- und Kreditentscheidungen beratend tätig sind). Bei der Umfrage wurde nach den Informationsarten in Bezug auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, gefragt, die wichtig für deren Analysen wären.

 

Der Stab erhielt von 47 Einzelpersonen aus 34 Organisationen Rückmeldungen zum Fragebogen, einschließlich vieler der größten Institutionen auf der Käufer- und der Verkäuferseite. Sechs der teilnehmenden Organisationen haben ihren Sitz in den USA, der Rest außerhalb. Der Stab dankte diesen Adressaten für ihre Mitwirkung. Mitglieder des Boards gaben bekannt, dass diese Untersuchung eine der umfassendsten und nützlichsten seiner Art war.

 

Der Fragebogen zeigte die folgenden wichtigsten Punkte auf:

 

bullet Die Nutzer benötigen einige detaillierte Informationen zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Insbesondere möchten Nutzer weiterhin Informationen zu "faulen Krediten" (sowohl bezüglich der Belastungen als auch der Rückstellungen für faule Kredite) sowie Zinsen erhalten. Jedoch sind die Nutzer nicht der Ansicht, dass eine weitere Disaggregation von Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes und der Bestandsgrößen Informationen zur Verfügung stellen würde, die unter Berücksichtigung der gegenwärtig verfügbaren Bewertungsverfahren von Wert sein könnten;
bullet Es herrscht kaum oder gar keine Nachfrage nach einer Berichterstattung von Zinsaufwendungen bzw. -erträgen auf Basis des beizulegenden Zeitwertes. Die meisten Nutzer bevorzugen eine Darstellung auf Basis des periodisch anfallenden Zinsaufwandes;
bullet Es gibt Unterstützung für die Bereitstellung von mehr Informationen zur Risikoposition eines Unternehmens in Bezug auf die künftigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten (wie etwa erweiterte Sensitivitätsanalysen oder Belastungstests).

 

Es wurde ein grundsätzliches Unbehagen seitens der Nutzer bezüglich des Umfangs der Wahlmöglichkeiten innerhalb von IAS 39 bemerkt. Die Nutzer hatten auch Schwierigkeiten beim Nachvollziehen der Wiederaufholungen von Wertveränderungen, die im Eigenkapital erfasst wurden, wenn diese in in den Folgeperioden erfolgswirksam umgewälzt würden. Zusätzlich wurde bemerkt, dass die Umfrage vor Inkrafttreten von IFRS 7 durchgeführt wurde, welcher einige der Informationen erfordert, die gegenwärtig von den Adressaten vermisst werden.

 

Es gab Übereinstimmung innerhalb des Boards zu den nächsten Schritten dieses Projektes, welche das Abhalten weiterer Diskussionen mit ausgesuchten Nutzern vorsehen:

 

bullet Sicherstellung der Angemessenheit der im Papier dargelegten Analysen des Stabes; und
bullet Anstrengung zur Entwicklung von Anforderungen für Sensitivitätsanalysen und Belastungstests, welche den Adressaten nützliche Informationen zur Verfügung stellen werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Der Board diskutierte vom Stab vorgebrachte Sachverhalte bezüglich des Inhalts des vorgeschlagenen Verfahrenssdokumentes im Hinblick auf Finanzinstrumente.

 

Inhalt

 

Nach einer Diskussion einigte sich der Board darauf, dass der Inhalt des Arbeitspapiers auf der allgemeinen Definition von Finanzinstrumenten beruhen sollte, anstatt auf Instrumenten mit vergleichbar wahrscheinlichen Ergebnissen. Die letztgenannte Alternative wurde als zu weit gefasst angesehen und würde möglicherweise Posten erfassen, deren Einschluss nicht im Sinne des Boards gewesen wäre.

 

Definition eines Finanzinstrumentes

 

Der Stab schlug eine Definition von Finanzinstrumenten vor und diskutierte diese:

 

Ein Finanzinstrument ist definiert als:

 

bullet (a) Zahlungsmittel;
bullet (b) Nachweise, die einen Residual- oder anderen Eigentumsanspruch an einem Unternehmen begründen;
bullet (c) eine vertragliche Verpflichtung einer Partei zur Lieferung eines Finanzinstrumentes an eine zweite Partei und ein korrespondierendes vertragliches Recht der zweiten Partei, um die Annahme dieses Finanzinstrumentes im Austausch für keine andere Gegenleistung als die Freistellung von der Verpflichtung zu verlangen; oder
bullet (d) eine vertragliche Verpflichtung einer Partei zum Austausch von Finanzinstrumenten mit einer zweiten Partei und ein vertragliches Recht der zweiten Partei, um einen Austausch von Finanzinstrumenten mit der ersten Partei zu verlangen.

 

Ein finanzieller Vermögenswert ist ein Finanzinstrument, bei dem es sich um einen Vermögenswert handelt.

 

Eine finanzielle Schuld ist ein Finanzinstrument, bei dem es sich um eine Schuld handelt.

 

Ein Finanzinstrument, dass von einem Unternehmen im Eigenkapitalteil seiner Bilanz ausgewiesen wird, ist für dieses Unternehmen weder ein finanzieller Vermögenswert noch eine Schuld.

 

Eigentümeranteile

 

Die vorgeschlagene Definition basiert auf derjenigen in FAS 107 Angaben zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten, die sich auf Nachweise für Eigenkapitalanteile ohne Bezug auf Verträge beziehen. Der Board war sich einig, dass der Ansatz in FAS 107 klarer und daher zu bevorzugen ist. Dies bedeutet, dass Eigentümeranteile und Verträge auf besondere Art und Weise miteinbezogen werden, die die Lieferung und den Tausch von Eigentümeranteilen mit anderen Liefer- oder Tauschverträgen verlangen.

 

Gleichlauf von vertraglichen Rechten und Verpflichtungen

 

Der Board einigte sich darauf, dass die vertragliche Verpflichtung eines Unternehmens zur Lieferung ein vertragliches Recht eines anderen Unternehmens zum Erhalt begründet, und dass Tauschverträge Rechte und Verpflichtungen für beide Parteien entstehen lassen.

 

Verweis auf Zahlungsmittel und Finanzinstrumente in Verträgen, die Finanzinstrumente darstellen

 

Der Board einigte sich darauf, dass ein getrennter Verweis auf Zahlungsmittel nicht vonnöten sei. IAS 32 und FAS 107 verweisen explizit auf Verpflichtungen zur Lieferung von Zahlungsmitteln oder Finanzinstrumenten und Rechte zum Erhalt von Zahlungsmitteln oder Finanzinstrumenten, obwohl Zahlungsmittel vorher als Finanzinstrumente spezifiziert worden sind.

 

Gruppierung von Liefer- und Tauschrechten und -verpflichtungen

 

FAS 107 besagt:

 

Ein Finanzinstrument ist definiert als ein Vertrag, der sowohl:

 

bullet (a) einem Unternehmen eine vertragliche Verpflichtung auferlegt (1) zur Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzinstrumenten an ein zweites Unternehmen oder (2) zum Tausch von anderen Finanzinstrumenten zu möglicherweise unvorteilhaften Bedingungen mit dem zweiten Unternehmen; und
bullet (b) an das zweite Unternehmen ein vertragliches Recht abtritt (1) zum Erhalt von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzinstrumenten vom ersten Unternehmen oder (2) zum Tausch von anderen Finanzinstrumenten zu möglicherweise unvorteilhaften Bedingungen mit dem ersten Unternehmen.

 

Der Board war sich einig, dass eine Zusammenfassung beider Seiten des Vertrages (des Rechts und der Verpflichtung zur Lieferung oder zum Tausch) sowohl klarer als auch logischer wäre.

 

Verweise auf vorteilhafte und unvorteilhafte Verträge

 

Der Board einigte sich darauf, dass der Verweis auf "vorteilhaft" und "unvorteilhaft" nicht vonnöten sei, um klar zu stellen, ob es sich bei etwas um einen Vermögenswert oder eine Schuld handelt. Das Arbeitspapier könnte einen finanziellen Vermögenswert als ein Finanzinstrument beschreiben, bei dem es sich um einen Vermögenswert handelt (und gleichzeitig dass eine finanzielle Schuld ein Finanzinstrument ist, bei dem es sich um eine Schuld handelt).

 

Recht, eine Lieferung oder Tausch zu verlangen

 

Der Board war sich einig, dass das Recht, den Erhalt oder den Tausch zu verlangen, ein Recht auf eine ökonomische Ressource und daher einen Vermögenswert begründet (und nicht die Möglichkeit einfach zu erhalten oder zu tauschen).

 

Einbeziehung von Bestandteilen von nicht-finanziellen Verträgen

 

Der Board einigte sich darauf, dass die Definition eines Liefervertrags verbessert werden könnte, indem klargestellt wird, dass das Recht auf den Erhalt eines Finanzinstruments bei einem Liefervertrag die einzige Form einer Gegenleistung darstellt, die im Austausch für die Ablösung der anderen Partei von der Verpflichtung erhalten wird.

 

Multikomponentenverträge

 

Nach einer Diskussion war sich der Board einig, dass er es gerne sehen würde, wenn Multikomponentenverträge als getrennte Sätze von Rechten und Verpflichtungen angesehen werden. Einige Boardmitglieder zeigten sich nicht überzeugt und wollten einen "Gesamt-Instrumenten-Ansatz" (Whole Instrument Approach) untersuchen.

 

Mögliche Änderungen am Inhalt

 

Der Board war sich einig, die folgenden Posten aus dem Inhalt des Arbeitspapiers auszuschließen:

 

Themen, die in anderen gegenwärtigen Projekten betrachtet werden:

 

bullet Anteile an konsolidierten Tochterunternehmen, konsolidierten "Variable Interest Entities" (nur FASB) und assoziierten Unternehmen (Nach Equity-Methode bilanzierten Beteiligungsunternehmen nach FASB-Begriff) oder Joint Ventures
bullet Bedingte Gegenleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
bullet Leasingverhältnisse
bullet Lizenzabkommen und andere Verträge über Nutzungsrechte an Vermögenswerten (Ertragsrealisierungsaspekte)
bullet Pensionen und andere Leistungen an Arbeitnehmer
bullet Finanzinstrumente, die vom Unternehmen als Eigenkapital klassifiziert wurden
bullet Versicherungen und verbundene Verträge

 

Von anderen Standards unlängst behandelt:

 

bullet Finanzinstrumente und mit Derivaten verbundene anteilsbasierte Vergütungen

 

Der Board einigte sich darauf, Folgendes einzufügen:

 

bullet Verträge, bei denen es sich um Finanzinstrumente per Definition handelt, die jedoch unter gegenwärtigen Rechnungslegungsstandards nicht erfasst werden (beispielsweise Kreditzusagen, Kreditbriefe)
bullet Innerkonzern-Salden [im Rahmen von separaten Einzelabschlüssen]
bullet Dienstleistungsverträge in Bezug auf Finanzinstrumente

 

Der Board hielt fest, dass "strategische Beteiligungen" im Allgemeinen innerhalb des Anwendungsbereichs von Finanzinstrumenten sind und nicht als getrennte Art von finanziellen Vermögenswerten betrachtet werden.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass Verträge mit großer Ähnlichkeit zu verwandten Verträgen über Finanzinstrumente nicht innerhalb des Anwendungsbereichs des Arbeitspapiers enthalten sein sollten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006

 

Der Board führte seine Beratungen hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Measurement, FVM) fort und erörterte eine Reihe der wichtigsten Sachverhalte bezüglich Ansatz und Bewertung.

 

Verlässlichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Board erörterte die Frage, ob alle Finanzinstrumente und verwandte Posten mit hinreichender Verlässlichkeit zu angemessenen Kosten ermittelt werden können. Der Board stellte fest, das insbesondere für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente und langfristige Derivate subjektive Annahmen getroffen werden müssen. Allerdings wurde entschieden, dass keine Ausnahme erlaubt sind. Die Frage, ob die Kosten den Nutzen übertreffen könnten, wurde in der Sitzung nicht erörtert.

 

Betrachtungseinheit für den Ansatz

 

Im Papier des Stabes wurden die nachfolgenden Möglichkeiten von Betrachtungseinheiten hinsichtlich des Ansatzes betrachtet:

 

bullet ein Teil des individuellen Instrumentes (Individualansatz)
bullet das individuelle Instrument
bullet ein verbundenes (synthetisches) Instrument

 

Der Board entschied, das individuelle Instrument als Ausgangspunkt zum Zwecke des Ansatzes zu verwenden. Er merkte an, das dieser Ansatz allerdings von einer spezifischen Vorschrift eines Standards aufgehoben werden kann, wie etwa durch die Erlaubnis zum Ansatz von verbundenen Finanzinstrumenten.

 

Erstmalige Bewertung

 

Der Board erörterte, ob ein Finanzinstrument folgendermaßen erstmalig bewertet werden sollte:

 

bullet Veräußerungswert
bullet Transaktionspreis/Wiederbeschaffungswert

 

Einige Boardmitglieder merkten an, dass der Transaktionspreis/Wiederbeschaffungswert bei der erstmaligen Bewertung sich nicht von dem Veräußerungswert unterscheiden sollte. Andere Mitglieder des Boards waren der Meinung, das ein Unterschied basierend auf dem vom Unternehmen bei der Erstbewertung verwendeten Bewertungsmodell vorhanden sein könnte. Letztendlich war der Board geteilter Meinung zwischen dem Modell des Veräußerungswerts und dem Modell des Wiederbeschaffungswerts. Keine endgültige Entscheidung wurde getroffen. Jedoch wurde angemerkt, dass für die Folgebewertung der Veräußerungswert maßgeblich sei.

 

Bewertungsobjekt

 

In dem Diskussionspapier wurden die folgenden Bewertungsobjekte betrachtet:

 

bullet individuelles Instrument
bullet Portfolio von Instrumenten
bullet a. Portefeuille von identischen Finanzinstrumenten, die in einem aktiven Markt gehandelt werden
bullet b. Portefeuille von nicht-identischen Finanzinstrumenten, die ähnliche Risiken aufweisen
bullet c. Portefeuille von nicht-identischen Finanzinstrumenten, die einzeln ausgleichende Risikopositionen darstellen

 

Der Board war der Meinung, dass individuelle Instrumente als Ausgangspunkt hinsichtlich der Bewertung genommen werden sollten, die Portefeuille-Kategorien a. und b. allerdings auch angemessene Bewertungsobjekte darstellen könnten.

 

Darstellung von nicht-realisierten Gewinnen und Verlusten

 

Der Board erörterte, wie nicht-realisierte Gewinne und Verluste, die bei der erneuten Bewertung von Finanzinstrumenten entstehen, dargestellt werden sollen. Der Board war der Meinung, nicht zwischen realisierten und nicht-realisierten Gewinnen und Verlusten zu unterscheiden. Alle realisierten und nicht-realisierten Gewinne und Verluste sollten in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden.

 

Bewertung von garantierten Verbindlichkeiten

 

Der Board erörterte, ob eine Finanzgarantie die Bewertung einer garantierten Verbindlichkeit beeinflusst und ob die Garantie getrennt von der Verbindlichkeit berücksichtigt werden sollte (und daher keinen Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit des Schuldners hat). Hierzu gab es keine Entscheidung, allerdings wurde der Mitarbeiterstab beauftragt, diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen, um diesen dann in einer zukünftigen Sitzung zu erörtern. Zur Berichterstattung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund Änderungen des unternehmenseigenen Ausfallrisikos oder eigenen Aktienkurses wurde keine Entscheidung getroffen. Der Stab wurde beauftragt diesen Sachverhalt weiterhin zu untersuchen, um diesen dann bei einer zukünftigen Sitzung erneut aufzugreifen.

 

Bewertung von bestimmten Optionen und eingebetteten Optionen

 

Dieser Sachverhalt bezieht sich auf die Frage, ob erwartete Zahlungsströme bei der Bewertung eines gegenwärtigen vertraglichen Rechtes bzw. Verpflichtung eines Unternehmens verwendet werden sollen. Als Beispiel verwendete der Board eine geschriebene Option eines Kreditkarten-Unternehmens, die das Recht einräumt, entweder Bargeld zu erhalten oder die Karten zu verwenden, um Produkte und Dienstleistungen zu erhalten.

 

Zwei Ansätze wurden diskutiert:

 

bullet Ansatz A: Die verwendeten Zahlungsströme lassen vermuten, dass die Ausübung der Option nur dann vorgenommen wird, wenn eine Wertpapieroption ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn der Bezugspreis der Option zum Kauf eines Gegenstandes kleiner als der Marktpreis dieses Gegenstandes ist.
bullet Ansatz B: Alle erwarteten Zahlungsströme eines Marktteilnehmers werden bei der Bewertung des Optionsvertrages berücksichtigt, wie bspw. die Verwendung aller möglichen Zahlungsströme die durch den bestehenden Vertrag auftreten.

 

Der Board entschied, Ansatz B anzuwenden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006

 

Der Board setzte seine Diskussion zu Fragen in Zusammenhang mit Ansatz und Bewertung im Rahmen des Verfahrensdokuments fort. Vier Kernfragen wurden auf der Dezember-Sitzung behandelt.

 

Kredite mit Vorfälligkeitsoption und Kreditkartenvereinbarungen

 

Zuerst diskutierte der Board die Frage, wie ein Kredit mit Vorfälligkeitsoption vom Halter des Instruments zu charakterisieren sei.

 

Die Boardmitglieder diskutierten, ob die Vorfälligkeitsoption eine nicht-finanzielle Komponente sei, die der Halter getrennt vom Kredit zu bilanzieren habe. Der Board brachte gegenüber diesem Ansatz Vorbehalte zum Ausdruck. Der Board äußerte seine vorläufige Ansicht, dass der vollständige Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren sei. Der Board räumte ein, dass die Vorfälligkeitsoption den beizulegenden Zeitwert beeinflusse, diese Tatsache jedoch nicht zum Ansatz des nichtfinanziellen Teils des Wertes als separaten Vermögenswert führe.

 

Zweitens diskutierte der Board die Frage, wie Kreditkartenvereinbarungen aus Sicht der ausgebenden Stelle der Kreditkarten zu beurteilen seien, und insbesondere ob die Kreditkartengesellschaft separat über den Teil des Werts der Kreditkartenvereinbarung mit dem Kartenhalter berichten solle, der nicht bestehen würde, wenn der Kartenhalter seine Beurteilung einzig auf Grundlage von Zinssatzüberlegungen treffen würde.

 

In dem dem Board vorgelegten Papier wurden zwei Alternativen identifiziert, die von einigen Board-Mitgliedern unterstützt wurden. Einem Ansatz zufolge würde ein einziger nichtfinanzieller Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bilanziert. Nach dem anderen Ansatz würde der Vertrag in zwei Teile getrennt werden, so dass ein nichtfinanzieller Vermögenswert und eine finanzielle Schuld bilanziert würden. Board-Mitglieder, die den zweiten Ansatz unterstützten, sagten, sie würden die beiden Komponenten trennen, wenn die finanzielle Schuld wesentlich und eine Trennung vor dem Hintergrund von Kosten-Nutzen-Erwägungen gerechtfertigt ist.

 

Vereinbarungen zu Sichteinlagen

 

Der Board diskutierte, ob Vereinbarungen zu Sichteinlagen zwischen einer Bank und einem Halter der Sichteinlage die Definition eines Finanzinstruments für Zwecke des Verfahrensdokuments erfüllen. Die vorläufige Ansicht des Boards war, dass, nachdem die Bank keine permanente Verpflichtung zur Annahme von Einlagen des Kunden hat, die Vereinbarungen zu Sichteinlagen nicht als Finanzinstrument betrachtet werden sollten. Nichtsdestotrotz solle das Verfahrensdokument eine Diskussion über diese Vereinbarungen beinhalten und die Meinungen der Adressaten einholen.

 

Schulden mit Rückforderungseigenschaft

 

Der Board debattierte, wie Schulden mit Rückforderungseigenschaft neubewertet werden können. Die Frage war, ob Schulden auf Basis des Wertes bei sofortiger Rückzahlung neubewertet werden sollten oder ob diese Neubewertung auf Basis der Markterwartungen hinsichtlich zeitlichem Anfall und Betrag der Zahlungsströme, des Diskontfaktors sowie Nebenkosten aus der Verbindlichkeit erfolgen sollte.

Der Board drückte seine vorläufige Sicht aus, dass diese Schulden auf Basis der Markterwartungen bewertet werden sollten, die zeitlichen Anfall, Diskontfaktor und Nebenkosten einbeziehen.

 

Verbriefte Schulden

 

Der Board diskutierte, ob vertragliche Verbriefungen mit Dritten einen Einfluss darauf ausüben, wie der Schuldner die Schulden bewertet. Die Sichtweisen der Board-Mitglieder waren unterschiedlich. Eine Sichtweise war, dass, solange der Schuldner nicht von seiner Verpflichtung freigestellt sei, wenn der Garantiegeber die Verpflichtung zu bedienen habe, dieses nicht die Bewertung der Verbindlichkeit beeinflussen solle. Die andere Sichtweise war, dass das Bestehen einer Verbriefung stets den Wert der Verbindlichkeit beeinflusst.

 

Der Board entschied, dass er spezifische Beispiele beurteilen müsse, bevor er in der Lage sei, eine vorläufige Sichtweise abzugeben zur Frage, wie vertragliche Verbriefungen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Schulden aus Sicht des Kreditnehmers beeinflussen. Der Board beauftragte den Mitarbeiterstab, einige Beispiele zu entwickeln, die auf einer späteren Sitzung berücksichtigt werden sollen.

 

Das dem Board vorgelegte Dokument beinhaltete auch eine Diskussion über gesetzliche Bürgschaften, jedoch wurde die Diskussion aufgrund des Ergebnisses zu Garantien gegenüber Dritten verschoben.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

 

Der Board setzte seine Erörterungen zu einem Verfahrensdokument zur Bewertung von Finanzinstrumenten und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen fort.

 

Garantieverpflichtungen

 

Vertragliche Garantien

 

Der Board diskutierte, ob die vertragliche Garantie eines Dritten einen Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert des Kreditnehmers für die Verbindlichkeit in Bezug auf die vertragliche Garantie hat. Der Board kam zu dem Schluss, dass eine solche vertragliche Garantie den beizulegenden Zeitwert nicht berührt, es sei denn die Begleichung der Garantie durch den Garantiegeber an den Kreditnehmer führt dazu, dass der Kreditnehmer aus seiner Verpflichtung entlassen wird.

 

 

Darüber hinaus stimmte der Board überein, dass wenn die Begleichung der Garantie durch den Garantiegeber an den Kreditnehmer dazu führt, dass der Kreditnehmer von der Verpflichtung befreit wird, der Kreditnehmer einen Vermögenswert ansetzen sollte und den beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit basierend auf der kombinierten Wahrscheinlichkeit der Cashflows vom Kreditnehmer und Cashflows vom Garantiegeber bewerten sollte.

 

Gesetzliche Garantien (wie zum Beispiel Einlagenversicherung)

 

Der Board stimmte zu, dass eine gesetzliche Einlagenversicherung und ähnliche nicht vertragliche Garantien die Verpflichtung des Kreditnehmers beeinflussen und in die Bewertung der Verbindlichkeit miteinbezogen werden sollten. (Einige Boardmitglieder widersprachen der Begründung des Stabs, obwohl sie bezüglich des Ergebnisses übereinstimmten. Die Begründung, welche sich in der Beobachter-Notiz 7 findet, wird geändert werden.)

 

Das bevorstehende Diskussionspapier wird diese Sichtweisen beinhalten.

 

Abbildung von Sicherungsbeziehungen

 

Der Stab merkte an, dass das Arbeitspapier die Abbildung von Sicherungsbeziehungen als eine Ausnahme von den normalen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften behandelt. Der Stab präsentierte nachfolgend eine Anzahl von Szenarien und bat den Board zu sagen, welches, wenn überhaupt eines, Szenario eine Ausnahme von den Grundprinzipien erlaubt. Der Stab merkte an, dass Sicherungsbeziehungen von Fremdwährungsrisiken einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb in dem Arbeitspapier nicht angesprochen werden würden.

 

Der Board diskutierte jeden der folgenden Sachverhalte:

 

bullet Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines angesetzten Postens im Geltungsbereich des Arbeitspapiers
bullet Risiken aus Änderungen der erwarteten zukünftigen Cashflows eines angesetzten Postens im Geltungsbereich des Arbeitspapiers
bullet Risiken aus Änderungen eines erwarteten Cashflows aus einer erwarteten Transaktion einen Posten zu kaufen oder zu verkaufen, dass sobald es angesetzt wird, im Geltungsbereich des Arbeitspapiers sein würde.

 

Der Board stimmte überein, dass das Arbeitspapier die vorläufige Sichtweise darstellen sollte, dass es keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den grundlegenden Bilanzierungsprinzipien für diese Posten geben darf. Boardmitglieder merkten an, dass Informationen über Risiken wie sie gemäß IFRS 7 gefordert werden, diese Dinge ansprechen würden.

 

Der Board ist damit einverstanden, eine Fair Value Option für Risiken, die aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes entstehen, außerhalb des Geltungsbereiches des Arbeitspapiers zu erlauben, beispielsweise Waren, die nicht „normal“ erworben und veräußert werden. Solch ein Ansatz würde erlauben sowohl das Grundgeschäft (die Kaufverpflichtung) als auch das Sicherungsinstrument (wahrscheinlich ein Derivat) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Eine Designation würde vorgeschrieben sein. Boardmitglieder merkten an, dass Komponenten (das heißt spezielle Risiken) des Grundgeschäfts (zum Beispiel Inflationsrisiko) nicht abgesichert werden können. Eine Sicherungsbeziehung muss weder für die gesamte Zeit der Verpflichtung, noch für die gesamte Menge der Kaufverpflichtung sein. Sämtliche Gewinne und Verluste aus solchen Sicherungsbeziehungen würde in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

 

Einige der Boardmitglieder waren vorsichtig und merkten an, dass sie keine weiteren Bilanzierungsungleichgewichte schaffen wollten. Andere waren besorgt über die sich ergebenen Verdunklungsmöglichkeiten durch die Erlaubnis zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen. Diese Boardmitglieder waren besorgt, dass es keine Ausweis- und Angabevorschriften für nicht-finanzielle Posten, die einem ökonomischen Risiko ausgesetzt sind, geben würde (da diese nicht gesichert waren). Abermals wurde angemerkt, dass IFRS 7 eine Vielzahl dieser Bedenken ausräumen würde.

 

Es wurde ferner angemerkt, dass das Arbeitspapier die Schwierigkeiten, die sich aus einer festen Verpflichtung in Fremdwährung ergeben, obwohl nicht notwendigerweise geklärt, so doch angesprochen werden sollte. Obwohl solche Transaktionen außerhalb des Geltungsbereiches des Papiers sind, merkte der Board an, dass diese untrennbar mit den im Papier angesprochenen Sachverhalten verbunden sind.

 

Risiken aus Änderungen in den erwarteten Cashflows aus einer erwarteten Transaktion eine Sache zu verkaufen oder zu kaufen, werden außerhalb des Geltungsbereiches des Arbeitspapiers sein.

 

Der Board drückte eine Präferenz dafür aus, dass das Arbeitspapier als vorläufige Sichtweise enthalten soll, dass es keine Ausnahme von den grundlegenden Bilanzierungsvorschriften für diese Posten, unter der Voraussetzung, dass das Dokument sich ergebene Ausweis und Anhangvorschriften diskutiert, geben sollte. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass wenn der Posten, der möglicherweise anzusetzen gewesen wäre eine Sachanlage ist (zum Beispiel ein Flugzeug oder ein Schiff), die Risiken aus Änderungen der Cashflows als ein Cashflow aus Finanzierungstätigkeit dargestellt werden sollte, im Falle von Vorräten hingegen als Cashflow aus Investitionstätigkeit.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007

 

Der Stab begann die Diskussion damit, den Board daran zu erinnern, dass das anstehende Verfahrensdokument zu Finanzinstrumenten (das „Dokument“) aus zwei Teilen besteht:

 

bullet den Hauptbestandteilen des Modells des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente und
bullet wie der IASB und der FASB auf dieses Modell übergehen könnten.

 

Der Stab brachte drei mögliche Ansätze vor, um die Arbeit an dem Projekt nach Berücksichtigung der Stellungnahmen zu dem Papier voranzutreiben.

 

Die vom Stab vorgebrachten Ansätze waren:

 

bullet Direkter Übergang auf das Modell des beizulegenden Zeitwerts für Finanzinstrumente;
bullet Entwicklung von ein oder mehreren Zwischenschritten, die die Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwertes voranbringen. Ein solcher Ansatz könnte dazu führen, dass bestehende Ausnahmen der allgemeinen Prinzipien von IAS 32 und IAS 39 begrenzt werden und, sofern möglich, die Konvergenz mit den US-GAAP erreicht wird;
bullet eine abwartende Haltung einnehmen.

 

Die Boardmitglieder waren nicht der Ansicht, dass eine abwartende Haltung eine gangbare Alternative darstellt, es erreicht nichts weiter als den Status quo. Der Board würde weiterhin ein einem Zustand des Reagierens sein, d.h. kleine Änderungen an den Standards vornehmen. Daneben würde IFRIC weiterhin mit Anfragen nach Interpretationen konfrontiert sein. Insgesamt würde dieser Ansatz den Vorstellungen der Kommentatoren entgegenstehen, die Komplexität der Standards zu reduzieren. Dies war für viele Boardmitglieder nicht akzeptabel.

 

Es schien Einigkeit unter den Boardmitgliedern zu herrschen, dass das Modell des beizulegenden Zeitwertes das Ziel sei. Sie konnten sich jedoch nicht darauf einigen, wie man am besten dort hingelangt. Einige favorisierten den Ansatz mit Zwischenschritten verfolgen, da er realistisch und pragmatisch sei. Andere überlegten, dass der nächste Schritt wäre, einen Entwurf zu entwickeln, da dies den Board dazu zwingen würde, zu definieren, was mit dem „Modell des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente“ gemeint ist, sowie eine Bilanzierung, von der er annimmt, dass sie das Modell umsetzt. Nur dann sind die Adressaten in der Lage die Position des Boards vernünftig und emotionslos zu beurteilen.

 

Einige Boardmitglieder erachteten es als wichtig, eindeutig zu definieren, was der Board mit „Reduzierung der Komplexität“ meint und welche möglichen Alternativen nicht in Frage kommen würden, um das Ziel der Komplexitätsreduzierung zu erreichen, da sie die Absicht des Boards, das Modell des beizulegenden Zeitwertes voranzutreiben, nicht unterstützen. (Daher wird die Einführung weiterer zur Anschaffungskostenbewertung von Finanzinstrumenten vom Board nicht in Betracht gezogen, obwohl es die Komplexität verringert). Diese Idee wurde „Richtungsstetigkeit“ bezeichnet.

 

Der Board ging auf die Diskussion über die Parameter (oder Einschränkungen), die die nächsten Schritte bestimmen könnten, über. Die Boardmitglieder hatten unterschiedliche Ansichten über die relative Wichtigkeit der Vorschläge des Stabs, die nachfolgenden Punkte jedoch wurden allgemein als Möglichkeit angesehen, das Modell des beizulegenden Zeitwertes voranzutreiben.

 

bullet Mehr Finanzinstrumente sollten zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
bullet Die Komplexität der Standards sollte reduziert werden.
bullet Bilanzierungswahlrechte sollten reduziert und der Einfluss der Absicht der Geschäftsführung sollten entfernt werden.

 

Der Board stimmte zu, dass die kurzfristige Konvergenz mit den US-GAAP wünschenswert sei, aber keinen Zwang darstellen sollte, da die zwei Boards von unterschiedlichen Positionen gestartet sind. Daher wäre es annehmbar, sich gegenseitig zu „überspringen“. Die Boardmitglieder stellen auch heraus, dass die „Konvergenz mit den US-GAAP“ langfristige Konvergenz beinhaltet, und nicht dass der IASB sich FAS 133 nähert. Einige Boardmitglieder stellten fest, dass neben diesem Ansatz auch die Darstellung im Abschluss ein Thema war. Die Adressaten könnten den Schritt in Richtung Modell des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente akzeptieren unter der Voraussetzung akzeptieren, dass nicht alle Wertänderungen im Ergebnis der Geschäftstätigkeit gezeigt werden. Der Stab beschloss die Diskussion und sicherte zu, dass er auf einer späteren Boardsitzung mit Beispielen zu den Ansätzen, die den Zielen des Boards gerecht werden, wiederkehren wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007

 

Auf der Boardsitzung vom März 2007 betrachtete der Board unterschiedliche Ansätze, um sich auf das „Fair Value“-Modell weiter hin zu bewegen, bei dem es sich um das langfristige Ziel des Boards hinsichtlich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten handelt. Ein diskutierter Ansatz war der „Ansatz der Zwischenschritte“.

 

Auf dieser Sitzung diskutierte der Board ein Modell, das einen möglichen Zwischenschritt darstellen könnte. Der Ausgangspunkt dieses Modells stellt das „Modell des beizulegenden Zeitwerts“ dar, und nicht einzelne Bestandteile der gegenwärtigen Standards (Abbildung von Sicherungsbeziehungen, Derivate, etc.). Die Begründung zur Auswahl dieses Ansatzes lag darin, dass die derzeit gültigen Anforderungen zu einer gemischten Bewertung zu Anschaffungskosten und zum Fair Value als die Hauptquelle der Komplexität angesehen wurden.

 

Die Schlüsselmerkmale dieses Modells sind:

 

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als die Vorgabe für Finanzinstrumente
bullet Als Ausnahme können Finanzinstrumente mit bestimmten Cash-Flow-Charakteristika, die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden, beim erstmaligen Ansatz zu Anschaffungskosten bewertet werden.

 

Die Konsequenzen dieses Modells wurden im Detail für die Komponente „Abbildung von Sicherungsbeziehungen“ diskutiert. Weitere Details und erläuternde Beispiele sind in den Unterlagen 10 und 10A für die Beobachter auf der IASB-Website verfügbar.

 

Es wurden auf dieser Sitzung keine Entscheidungen gefällt. Dennoch schien es einen Konsens hinsichtlich der folgenden Sachverhalte zu geben:

 

bullet Ein „Ansatz der Zwischenschritte“ ist grundsätzlich eine gangbare Alternative im Vergleich zu einer Einführung des Fair-Value-Modells in einem Schritt und sollte weiter betrachtet werden.
bullet Jeder Zwischenschritt sollte dahingehen, dass mehr Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, da alles andere als ein Rückschritt angesehen wird.
bullet Wenn die „Komplexität“ betrachtet wird, sollten die verschiedenen Formen von Komplexität in Betracht gezogen werden. Beispielsweise könnte die Verringerung der Komplexität bei der Anwendung (d.h. beim Verständnis) der Standards die Komplexität bei der Umsetzung der Standards in der Praxis erhöhen, da neue Bewertungsmodelle umgesetzt werden könnten.
bullet Wenn ein Zwischenschritt Ausnahmen von der Fair-Value-Bewertung für bestimmte Finanzinstrumente vorsieht, sollte ein Folgeschritt hin zur Fair-Value-Bewertung für diese Instrumente erlaubt werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung von Diskussionen vor, die zwischen einem IASB-Team (bestehend aus ausgewählten Boardmitgliedern und dem Stab) und einer Anzahl von Banken im Juli und September 2007 geführt wurden, vor. Diese Treffen waren das Ergebnis der Unterredungen zwischen dem Europäischen Bankenverband (Fédération Bancaire Européenne, FBE) und dem Team des IASB, die zu einer Präsentation des FBE vor dem IASB im Dezember 2006 geführt hatten.

 

Die Diskussionen zielten darauf ab, jegliche Sachverhalte zu identifizieren, die aus der Anwendung eines Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsmodells in IAS 39 entstehen. Der Stab bat um Klarstellung, ob irgendeine Verdeutlichung von IAS 39 notwendig sei.

 

Die Hauptsachverhalte, die möglicherweise einer Klarstellung bedürften, sind die folgenden:

 

bullet Was heißt „hypothetisches Derivat" für Effektivitätstests?
bullet Verbesserung der Dokumentation/Effektivitätsmethodologie, die auf bestehende Sicherungsbeziehungen angewendet werden.
bullet Designierung von Positionen mit Sub-Benchmark-Zinssatz.
bullet Zeitraum, innerhalb dessen aufgeschobene Gewinne/Verluste neuklassifiziert werden sollten, wenn ein Sicherungsinstrument dedesigniert wird.

 

Der Stab deutete an, dass drei der o. g. Sachverhalte ohne übermäßigen Aufwand von Stabsressourcen klargestellt werden könnten. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der formale Prozess, der notwendig sei, um die Klarstellungen im Standard einzubinden, (zumindest teilweise) über den jährlichen Verbesserungsprozess laufen könne. Es wurde vorgeschlagen, diese Punkte in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit zu besprechen.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die Banken hinsichtlich einiger Punkte, die vom FBE vorgebracht worden seien, keine Anwendungssachverhalte hätten. Es wurde vorgeschlagen, dass eine Möglichkeit, festzustellen, ob diese Sachverhalte im Bankensektor weit verbreitet seien, wäre, eine weitere Sitzung mit den Banken abzuhalten. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass, wenn einige Anwender Schwierigkeiten bei der Anwendung der Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsvorschriften aus IAS 39 hätten, der Board Klarstellung bieten solle.

 

Ein Boardmitglied nahm an, dass der wahre Sachverhalt, dem der Bankensektor gegenüberstehe, die Designation von Sichteinlagen innerhalb des Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsmodells in IAS 39 wäre (die Behandlung der Sichteinlagen nach dem derzeitigen IAS 39-Modell hatte zum „carve out" der betreffenden Abschnitte in der EU geführt). Der Board bestätigte seine frühere Entscheidung, dieses Prinzip nicht zu ändern.

 

Um zu einem allgemeinen Verständnis zu gelangen, was die Probleme der Banken sind, wurde vorgeschlagen, einen Brief, der alle vom FBE genannten Punkte aufzähle, an die Banken zu schicken einschließlich einer Darstellung, warum manche Sachverhalte nicht im Agendapapier angesprochen würden – entweder weil es sich nicht um einen Sachverhalt handele, der aus den Gesprächen mit den Banken nicht hervorgegangen sei, oder weil der Board der Meinung ist, dass der Standard in dieser Hinsicht eindeutig ist.

 

Der Board traf keine Entscheidungen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008

 

In der Absichtserklärung des FASB und des IASB kamen die Boards überein, dass eine oder mehrere Dokumente im Rahmen des Konsultationsprozesses zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten veröffentlicht werden sollten. Der IASB plant die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers mit dem Titel Reduzierung der Komplexität der Berichterstattung über Finanzinstrumente (Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments) im ersten Quartal 2008. Dieses Papier war mit den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten (Financial Instruments Working Group, FIWG) am 17. Januar 2008 abgestimmt worden.

 

In dieser Sitzung sollte Folgendes erreicht werden:

 

bullet Erörterung des Inhalts des Entwurfs des Stabs der Einladung zur Stellungnahme des IASB,
bullet Erörterung der darin an die Stellungnehmenden zu richtenden Fragen,
bullet mündliche Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG vom 17. Januar 2008.

 

Der Stab begann mit der Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG. Zwei Vorschläge hatten sich aus diesen Diskussionen ergeben:

 

bullet Der Schwerpunkt des Papiers sollte weniger auf dem beizulegenden Zeitwert liegen und mehr auf direkten Lösungen zur Reduzierung der Komplexität der Berichterstattung über Finanzinstrumente.
bullet Die Diskussion sollte auch auf Probleme ausgeweitet werden, die sich aus der zunehmenden Verwendung des beizulegenden Zeitwerts ergeben, insbesondere wenn keine oder nur illiquide Märkte existieren.

 

Bezüglich des ersten Sachverhalts gab der Stab an, daß er die Struktur und Sprache des Papiers noch einmal durchsehen wolle, da einige Mitglieder der FIWG der Eindruck hatten, dass die Boardmitglieder bereits entschieden hätten, dass der beizulegenden Zeitwert das ultimativer Bewertungsattribut sei. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der FASB ebenfalls eine Änderung des Tenors in dem Papier vorzuschlagen scheine, allerdings in entgegen gesetzter Richtung (also den beizulegenden Zeitwert deutlicher als Bewertungsgrundlage vorzuschlagen).

 

Die FIWG schlug außerdem vor, Fragen zu den folgenden Sachverhalten mit aufzunehmen:

 

bullet Darstellung (einschließlich Disaggregation) – besonders die Frage, was die Adressaten sich in dieser Hinsicht wünschen,
bullet ob ein einziges Bewertungsattribut wünschenswert sei,
bullet Erörterung von alternativen Möglichkeiten des Hedge Accountings.

 

Bezüglich des ersten Punktes führte der Board eine lange Diskussion, ob dieser Sachverhalt aufgenommen werden solle. Diejenigen, die eine Aufnahme unterstützten, wiesen darauf hin, dass, wenn dieser Sachverhalt nicht aufgenommen würde, die Rückmeldungen auf das Papier vermutlich negativ ausfallen würden. Diejenigen, die nicht dafür waren, Verweise auf oder Fragen zur Darstellung in das Diskussionspapier aufzunehmen, wiesen darauf hin, dass dies die Leser vom Anwendungsbereich des Dokuments ablenken könne. Ein Boardmitglied schlug vor, dass man Verweise auf die Abschnitte bezüglich Darstellung in den Papieren der gemeinsamen Arbeitsgruppe internationaler Standardsetzer zu Finanzinstrumenten (Joint Working Group of International Standard Setters on Financial Instruments, JWG) aufnehmen könne, die vor einigen Jahren veröffentlicht wurden.

 

Bezüglich der Frage des Hedge Accountings berichtete der Stab, dass die Mitglieder der FIWG offensichtlich Hedge Accounting nicht aufgeben wollten. Der Vorsitzende schlug vor, dass eine Möglichkeit für einen Weg vorwärts darin liegen könnte, Hedge Accounting aufzugeben aber den Unternehmen zu gestatten, die Auswirkungen zu erläutern und sie in den Anhang in den wirtschaftlichen Zusammenhang einzuordnen. Ein anderes Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die Adressaten möglicherweise mehr Abgrenzungsalternativen zusätzlich zum derzeitigen Hedge Accounting wünschen könnten.

 

 

März 2008: Diskussionspapier zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten

 

Der International Accounting Standards Board hat am 20. März 2008 ein Diskussionspapier zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit dem Titel Reduzierung der Komplexität der Berichterstattung über Finanzinstrumente (Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments) veröffentlicht. Es stellt das erste Zwischenergebnis eines langfristigen Agendaprojekts dar, in welchem ein Nachfolgestandard für IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung erarbeitet werden soll. In dem Diskussionspapier analysiert der IASB die wesentlichen Quellen der Komplexität der IFRS allgemein – viele Alternativen, viele Vorgaben „bester" Vorgehensweisen und viele Ausnahmen, die oft das zugrunde liegende Prinzip verschleiern. Es werden Argumente für und gegen einen langfristigen Ansatz zur Bilanzierung aller Finanzinstrumente, basierend auf nur einem Bewertungskonzept (Bilanzierung aller Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert) diskutiert und die Schlussfolgerung gezogen, dass „der beizulegende Zeitwert das einzige Bewertungsattribut zu sein scheint, das relevante Informationen für alle Finanzinstrumente liefert". Dennoch müsse man sich vieler Sachverhalte und Bedenken annehmen, bevor eine allgemeine Forderung nach Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingeführt werden könne. Daher werden im Diskussionspapier Zwischenschritte vorgeschlagen, die diese Komplexität in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) und die Bewertung relativ rasch reduziert werden können. Dies schließt die folgenden Möglichkeiten einzeln oder in Kombination mit ein:

 

bullet Änderung der bestehenden Anforderungen in IAS 39, beispielsweise durch Reduzierung der Anzahl der Kategorien von Finanzinstrumenten,
bullet Ersetzung der bestehenden Bewertungsanforderungen in IAS 39 durch ein Prinzip der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit einigen Ausnahmen von einer solchen Anforderung,
bullet Vereinfachung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

 

Das Diskussionspapier ist folgendermaßen aufgebaut:

 

bullet Abschnitt 1: Probleme in Bezug auf Bewertung
bullet Abschnitt 2: Zwischenlösungen zur Bewertung und damit verbundener Probleme
bullet Abschnitt 3: Eine langfristige Lösung – eine Bewertungsmethode für alle Arten von Finanzinstrumenten
bullet Anhänge
bullet A Zu lösende Fragen des Anwendungsbereichs
bullet B Zu lösende Fragen der Bewertung
bullet C Überblick über betreffende Projekte des IASB und betreffende gemeinsame Projekte von IASB und FASB
bullet D Überblick über Projekte des FASB zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
bullet E Fragen für Stellungnahmen

 

Das Diskussionspapier wird vom IASB herausgegeben. Der US-amerikanische Standardsetzer FASB erwägt jedoch, das Papier zu Stellungnahme durch seine eigenen Anwender herauszugeben. Stellungnahmen werden bis zum 19. September 2008 erbeten.

 

bullet Diskussionspapier Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments (in englischer Sprache, 792 KB)
bullet Presseerklärung des IASB zum Diskussionspapier (in englischer Sprache, 78 KB)

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008 – Erörterung des FASB-Projekts zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Projekt des FASB zum Hedge Accounting – Unterrichtseinheit

 

Der Stab des FASB stellte den Entwurf zur Vereinfachung von Hedge Accounting nach SFAS 133 vor, der kürzlich vom FASB veröffentlicht wurde. Während dieser Unterrichtseinheit wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

In einer einleitenden Bemerkung wies der Stab darauf hin, dass die Zielsetzung des Entwurfs darin liege, die Bilanzierung von und die Finanzberichterstattung über Sicherungsbeziehungen zu vereinfachen und zu verbessern. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass zwei FASB-Mitglieder der im Entwurf dargestellten Meinung nicht zugestimmt hätten. Dies sei hauptsächlich darin begründet, dass der Entwurf nicht zu einer Konvergenz mit den IFRS führen würde und dass einige der komplexen Absicherungen von Risikopositionen weiterhin gestattet würden. Ein Boardmitglied fragte, ob der FASB erwäge, die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten verpflichtend vorzuschreiben. Der Stab des FASB erwiderte, dass man dies erwogen habe, es aber aus zeitlichen Gründen verworfen habe, da beabsichtigt gewesen sei, kurzfristig zu einer Lösung zu gelangen.

 

Der Stab stellte dann die Vorschläge im Entwurf vor. Es wurde hervorgehoben, dass die qualifizierenden Kriterien für Grundgeschäfte nicht geändert würden. Darüber hinaus würde mit dem Entwurf eine sogenannter Ansatz über eine Methodologie des beizulegenden Zeitwerts in Hinblick auf Sicherungsbeziehungen eingeführt. Die Auswirkungen des Ansatzes würden die folgenden sein:

 

bullet keine Aufspaltung von Risiken (mit Ausnahmen),
bullet Wegfall der Shortcut-Methode und der Übereinstimmung der wesentlichen Bedingungen,
bullet im Allgemeinen keine Forderung nach Test der quantitativen Hedgeeffektivität.

 

Der Stab wendete sich dann der Beschreibung der wesentlichen Veränderungen zu, die durch den Entwurf herbeigeführt würden.

 

Hedgeeffektivität

 

Der Stab erläuterte die neuen Prinzipien bezüglich der Forderung nach Hedgeeffektivität, die mit dem Entwurf eingeführt würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der quantitative Test, der die Effektivität einer Sicherungsbeziehung „beweist“, nicht länger gefordert sei, wenn eine qualitative Analyse einen „vernünftigen“ wirtschaftlichen Ausgleich zwischen Sicherungsinstrument und Grundgeschäft zeige. Sei dies allerdings nicht offensichtlich, würde immer noch ein quantitativer Test gefordert. Ein Boardmitglied erklärte dem Stab, dass einige Anwender den Eindruck haben würden, dass, wenn kein Effektivitätstest gefordert würde, es dazu führen würde, dass eine Ineffektivität nicht erkannt würde. Der Stab des FASB erklärte, dass, obwohl kein Effektivitätstest gefordert würde, ein Unternehmen immer noch jegliche Ineffektivität zu messen hätte.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, was mit dem Ausdruck „vernünftig“ gemeint sei. Der Stab des FASB gab zur Antwort, dass es dafür keinen quantitativen Schwellenwert gebe. Es wurde auch gefragt, ob eine Annahme der Effektivität immer noch gefordert würde, obwohl jegliche Ineffektivität eh in den Gewinnen oder Verlusten erfasst würde. Der Stab des FASB gab zur Antwort, dass der FASB dies erwogen habe, aber dass die Tatsache, dass nicht irgendeine Vorstellung von Effektivität gefordert würde, im Endeffekt dazu führen würde, dass es einen Fair-Value-Option für nicht-finanzielle Posten über die Designation gebe. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass, wenn die Umstände darauf hinwiesen, dass die Annahme der Effektivität nicht länger haltbar wäre, die Effektivität neu eingewertet werden müsse.

 

Aufgabe einer Sicherungsbeziehung

 

Der Stab des FASB stellte dann die neuen Kriterien für die Aufgabe einer Sicherungsbeziehung vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass die freiwillige Aufgabe einer Sicherungsbeziehung nach dem Ansatz im Entwurf nicht länger gestattet sei. Stattdessen würde eine Sicherungsbeziehung beendet, wenn das Sicherungsinstrument gekündigt oder verkauft wird oder ausläuft oder nicht länger die Kriterien in SFAS 133.21 und .22 erfüllt. Auch würde das Eingehen eines Derivatekontrakts zur Glattstellung des Sicherungsderivats als effektive Beendigung angesehen. Ein Boardmitglied fragte, ob dies auch ein Recycling des im Rahmen eines Cash Flow Hedges eines erwarteten Geschäftsvorfalls im Eigenkapital abgegrenzten Betrags auslösen würde. Der Stab des FASB erläuterte, dass der Betrag unter der Voraussetzung, dass der erwartete Geschäftsvorfall immer noch als hochwahrscheinlich angesehen wird, solange weiter abgegrenzt wird, bis das Grundgeschäft GuV-wirksam wird.

 

Abgesichertes Risiko

 

Der Stab des FASB wandte sich sodann der Definition des abgesicherten Risikos nach dem Entwurf zu. Man stellte fest, dass das generelle Vorgehen darin bestünde, nur eine Designation aller Risiken zuzulassen – mit zwei Ausnahmen:

 

bullet dem Fremdwährungsrisiko und
bullet dem Zinsänderungsrisiko bei der Absicherung eigener Verbindlichkeiten, sofern dies so zu Beginn designiert worden ist.

 

Dies würde die Situationen einschränken, in denen die Aufspaltung von Risiken möglich wäre. Man stellte allerdings fest, dass die Designation eines Anteils nach wie vor möglich sei.

 

Ein Boardmitglied fragte, warum man diese zwei Ausnahmen gemacht hätte. Der FASB erklärte, dass eine Änderung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Absicherung des Fremdwährungsrisikos nach SFAS 133, die aus SFAS 52 übernommen worden seien, eine erneute Erörterung und Änderung von SFAS 52 erfordert hätte. Hinsichtlich der zweiten Ausnahme wurde ausgeführt, dass dies aus Bequemlichkeitsgründen geschehen sei, weil Unternehmen dargelegt hätten, dass sie die Emission festverzinslicher Schulden bevorzugten und diese dann in variable Schulden swappen. In diesem Fall müssten sie statt der Ziehung der Fair Value Option für das Schuldinstrument auf Hedge Accounting zurückgreifen. Das hätte bei diesen Unternehmen dazu geführt, dass sie die Veränderungen des eigenen Kreditrisikos, das ihren emittierten Schulden innewohnt, hätten zeigen müssen. Ein anderes Boardmitglied fragte, warum man dieses Wahlrecht nicht auch für Vermögenswerte eingeräumt habe. Der Stab des FASB antwortete, dass der FASB es als nützliche Information ansähe, wenn die Nutzer des Abschlusses nicht nur sähen, was abgesichert worden sei, sondern auch, was nicht abgesichert worden sei. Dies hätte man mit dem im Entwurf vorgeschlagenen Hedge-Accounting-Modell umgesetzt.

 

Ein Boardmitglied fragte nach der Wechselwirkung des 'alle Risiken'-Ansatzes und der Bemessung der Ineffektivität sowie, falls erforderlich, irgendeinem quantitativen Effektivitätstest. Der Stab des FASB strich heraus, dass bei Designation aller Risiken sämtliche Wertveränderungen des Grundgeschäfts, die durch diese Risiken verursacht würden, in der Bemessung der Ineffektivität (oder dem Testen auf Effektivität) widergespiegelt würden. Dies wäre allerdings anders in einem Szenario, bei dem eine Absicherung von Risikokomponenten weiterhin im Entwurf erlaubt wären.

 

Bewertung des Grundgeschäfts in einem Fair Value Hedge

 

Der Stab des FASB hob hervor, dass das Grundgeschäft dem Entwurf zufolge nach wie vor im Hinblick auf Änderungen des beizulegenden Zeitwerts anzupassen sei. Es wurde ferner festgestellt, dass Grund- und Sicherungsgeschäft getrennt bewertet und alle vertraglichen Zahlungsströme berücksichtigt werden müssten.

 

Bemessung und Darstellung der Ineffektivität in einem Cash Flow Hedge

 

Der FASB fuhr mit der Darstellung der Bilanzierungsfolgen bei Cash Flow Hedges fort. Man stellt fest, dass im Entwurf die hypothetische Derivatemethode umgesetzt werde, nach der das tatsächliche Sicherungsinstrument mit einem hypothetischen Derivat verglichen wird, das die Risiken aus dem Grundgeschäft perfekt kompensieren würde. Jeglicher Unterschiedsbetrag zwischen diesem Derivat und dem tatsächlichen Sicherungsinstrument würde in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ineffektivität gezeigt. Der Stab des FASB hob auch hervor, dass das Vorgehen, das in der Umsetzungsleitlinie G20 dargelegt wird, wonach Änderungen des Zeitwerts einer Option bei einem Cash Flow Hedge abgegrenzt werden dürfen, unter dem Entwurf weiter zulässig wäre, allerdings in den Hauptteil von SFAS 133 verschoben werde. Man strich ferner heraus, dass der Zeitwert auf 'vernünftige Weise' aufgelöst werden müsse.

 

Angaben

 

Der Stab des FASB erläuterte sodann die neuen Angabeerfordernisse aus dem Entwurf. Es wurde dargelegt, dass eine Überleitung erforderlich sei, in der der in der Bilanz gezeigte Betrag, jedwede Buchwertanpassungen aus Sicherungsbeziehungen sowie andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gezeigt werden müssen. Falls ein Unternehmen darüber hinaus das Zinsänderungsrisiko einer emittierten Schuld absichert, muss es die Auswirkung jedweder Derivate auf die Fälligkeit und den Zinssatz der Schuld angeben.

 

Zeitanteilige Absicherung

 

Zum Ende des Sitzung wurde der Stab des FASB gefragt, ob eine zeitanteilige Absicherung weiterhin möglich sei. Der Stab des FASB verneinte dies.

 

Der Vorsitzende dankte dem Stab des FASB für die Präsentation und schloss die Sitzung.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008

 

(Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.)

 

Die Sitzung war in drei Teile unterteilt:

 

bullet Teil 1: Rückblick auf die erste Gesprächsrunde
bullet Teil 2: Agendavorschlag
bullet Teil 3: Sachverhalte, die von Anwendern zwecks dringender Klärung aufgebacht worden sind

 

Rückblick auf die erste Gesprächsrunde

 

Der Stab berichtete dem Board über die ersten Gespräche am Runden Tisch zur Finanzmarktkrise, die am 14. November 2008 in London abgehalten worden waren. Mitarbeiter von Deloitte waren bei diesen Gesprächen als Beobachter anwesend. Wir stellen Ihnen ihre Mitschrift hier zur Verfügung.) Es wurde festgehalten, dass ein allgemeines Thema bei den Gesprächen am Runden Tisch gewesen sei, dass jegliche nächste Schritte der Boards zur Konvergenz zwischen US-GAAP und IFRS beitragen und dem Konsultationsprozess unterworfen sein sollten. Es wurde auch hervorgehoben, dass die Wertminderungsmodelle unter beiden Sätzen von Rechnungslegungsstandards für nicht ausreichend gehalten wurden, und das Thema Wertminderung nahm bei beiden Gesprächsrunden am meisten Zeit in Anspruch. Andere erörterte Themen waren die folgenden: Bilanzierung von CDOs, die Fair-Value-Option und die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in illiquiden Märkten.

 

Agendavorschlag

 

Der Stab stellte seinen Vorschlag vor, ein Projekt zur umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf die aktive Agenda des IASB zu nehmen. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Vorschlag bereits mit dem Standardbeirat erörtert worden sei. Der Stab wies darauf hin, dass der Standardbeirat den Vorschlag unterstütze, ein derartiges Projekt auf die Agenda zu nehmen. Man sei jedoch geteilter Ansicht hinsichtlich des zu erwartenden Ergebnisses.

 

Die Boardmitglieder fragten, wie der Umfang des Projekts aussehen solle. Der Stab gab zur Antwort, dass der Umfang festgelegt würde, nachdem das Projekt auf die aktive Agenda genommen worden sei. Der Stab sagte, das dringendere Fragen schneller gelöst werden könnten. Der Stab setzte außerdem den Board davon in Kenntnis, dass der FASB einen ähnlichen Vorschlag in den nächsten Wochen erörtern werde.

 

Nach der Diskussion stimmte der Board einstimmig dafür, dem Vorschlag des Stabs zu folgen und das Projekt auf die aktive Agenda zu nehmen.

 

Sachverhalte, die von Anwendern zwecks dringender Klärung aufgebacht worden sind

 

Der Stab stellte dem Board drei Agendapapiere vor:

 

bullet Fair-Value-Option
bullet Bilanzierung von Anlagen in von Kreditereignissen abhängige Instrumente
bullet Wertminderungsvorschriften für Finanzinstrumente

 

Dieser Teil der Sitzung diente nur der Unterrichtung des Boards, und es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Fair-Value-Option

 

Der Stab stellte das Papier vor. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass eine Ansicht, die an den Runden Tischen bisher allgemein geäußert worden sei, diejenige sei, dass eine Umklassifizierung aus der Fair-Value-Option die Finanzberichterstattung nicht verbessern würde. Ein anderes Boardmitglied äußerte die Meinung, dass im Rahmen des Projekts zu Finanzinstrumenten erwogen werden sollte, die Beschränkungen, die in den IFRS bisher für Ziehen der Fair-Value-Option beinhaltet sind, aufgehoben werden sollten, was auch zu einer Konvergenz mit US-GAAP führen würde.

 

Bilanzierung von Anlagen in von Kreditereignissen abhängige Instrumente

 

Es gab einige Verwirrung über den Ausdruck "von Kreditereignissen abhängige Instrumente" (credit-linked instruments). Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass alle Finanzinstrumente in irgendeiner Art und Weise vom Kreditrisiko abhingen. Der Stab gestand das ein aber hielt fest, dass dies ein Ausdruck sei, der am Markt für bestimmte Instrumente verwendet würde. Insbesondere der wahrgenommene Unterschied der bilanziellen Behandlung von synthetischen CDOs unter IFRS und US-GAAP sorgte bei den Anwendern für Bedenken. Der Stab hob hervor, dass dies eine unbeabsichtigte Inkonsistenz sein könne und dass die US-GAAP-Vorschriften breiter als beabsichtigt angewendet worden sein könnten. Der Vorsitzende fragte die Vertreter des FASB, ob sie in dieser Hinsicht etwas zu tun beabsichtigten. Der Stab des FASB sagte, dass sie gegenwärtig mögliche Klarstellungen der betroffene Vorschriften unter US-GAAP erwägen würden.

 

Wertminderungsvorschriften für Finanzinstrumente

 

Der Stab erörterte bestehende Ansätze für den Ansatz und die Bestimmung von Wertminderung sowohl unter US-GAAP als auch unter IFRS. Das bestehen der verschiedenen Bewertungskategorien erschwert den Sachverhalt, da verschiedene Wertminderungsmodelle auf sie anzuwenden sind. Dies gilt zusätzlich zu den Unterschieden zwischen US-GAAP und den IFRS hinsichtlich des Umfangs der verschiedenen Bewertungskategorien. Ein Boardmitglied fragte nach der konzeptionellen Grundlage für das Wertminderungsmodell unter IFRS.

 

Einige Boardmitglieder hoben hervor, dass dieser Sachverhalt nicht schnell repariert werden kann und als Teil des umfassenden Projekts zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten erörtert werden sollte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008

 

Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass diese die erste von zwei Sitzungen auf der Dezembersitzung sei. Auf dieser Sitzung wurden die folgenden Themen erörtert:

 

bullet Rückmeldung zu den öffentlichen Gesprächsrunden zur globalen Finanzmarktkrise;
bullet Beurteilung eingebetteter Derivate bei Umklassifizierungen; und
bullet Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte.

 

Rückmeldung zu den öffentlichen Gesprächsrunden zur globalen Finanzmarktkrise

 

Der Stab präsentierte eine Zusammenfassung der drei im November und Dezember in London, New York und Tokio abgehaltenen Gesprächsrunden. Während viele Sachverhalte bei den Gesprächsrunden aufgeworfen wurden – wobei das Thema Wertminderungen am ausgiebigsten diskutiert wurde –, wurde keiner der Sachverhalte als so dringlich angesehen, dass er Änderungen für die Berichtsperiode 2008 erforderlich machte.

 

Viele Teilnehmer waren der Ansicht, dass weitere Schritte unter Sicherstellung der Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP erfolgten und dem Standardsetzungsprozess folgen müssten (möglicherweise beschleunigt). Man stellte ferner fest, dass eine umfassende Überprüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten erforderlich sei.

 

Der IASB wird auf Wunsch eines Boardmitglieds zu gegebener Zeit eine Zusammenfassung zusammen mit einer Teilnehmerliste veröffentlichen. Der Stab betonte, dass die Gesprächsrunden im Internet übertragen wurden und die Aufnahmen öffentlich zugänglich sind.

 

Die Mitschriften von IAS PLUS von den drei Gesprächsrunden finden Sie hier:

 

bullet Gesprächsrunde in London, 14. November 2008
bullet Gesprächsrunde in den USA, 25. November 2008
bullet Gesprächsrunde in Tokio, 3. Dezember 2008

 

Beurteilung eingebetteter Derivate bei Umklassifizierungen

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er feststellte, dass einige Teilnehmer bei den Gesprächsrunden die Wechselwirkung von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate und die jüngsten Umklassifizierungsänderungen an IAS 39/IFRS 7 hervorgehoben haben. Es wurde vorgeschlagen, Änderungen an den IFRS vorzunehmen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen bei einer Umklassifizierung zu beurteilen hat, ob ein eingebettetes Derivat nach IAS 39 getrennt bilanziert werden muss oder nicht.

 

Der Stab schlug vor, IFRIC 9 zu ändern, um klarzustellen, dass Umklassifizierung eine Beurteilung der Kriterien zu eingebetteten Derivaten nach IAS 39 auslöst. Der Board stimmte dem vehement zu und hob hervor, dass man nie etwas Anderes beabsichtigt habe. Zudem schlug der Stab eine rückwirkende Anwendung vor. Dem schloss sich der Board an.

 

Der Stab fuhr damit fort, dass der Entwurf für diese Änderung lediglich für 30 Tage zur Kommentierung stehen solle, weil es sich dabei nicht um eine Überraschung für die Adressaten handele, berücksichtigt man die Öffentlichkeitswirkung der klaren Position des Boards zu diesem Sachverhalt. Dem stimmte der Board zu. Man verständigte sich ferner darauf, ein Datum des Inkrafttretens für Jahresperioden vorzuschlagen, die am oder nach dem 15. Dezember 2008 endeten.

 

Diese Entscheidung löste einige der nachfolgenden Sachverhalte aus, die der Stab dem Board vorgestellt hatte. Der Stab stellte fest, dass nicht klar sei, ob eine Beurteilung der Abspaltung eingebetteter Derivate auf Grundlage der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Umklassifizierung oder zum Zeitpunkt des Zugangs zu erfolgen habe. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, wonach die Untersuchung auf Grundlage der Verhältnisse zu erfolgen habe, die bei Zugang bestanden. Diese Entscheidung führte zur Vermeidung weiterer Folgesachverhalte.

 

Als letztes Thema entschied der Board, eine verpflichtende Klassifizierung des gesamten Vertrags in die Kategorie 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' vorzuschreiben, falls das trennungspflichtige eingebettete Derivate nicht zuverlässig zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden kann.

 

Der Stab stellte fest, dass man die Herausgabe des Standardentwurfs für die kommende Woche erwarte.

 

Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte

 

Der Stab stellte fest, dass Wertminderungen das bei weitem am häufigsten diskutierte Thema bei den Gesprächsrunden war. Zwei Kernsachverhalte kamen im Zusammenhang mit Wertminderungen auf:

 

bullet verschiedene Wertminderungsansätze
bullet die Bedeutung von Wertminderungen und Ergebnisauswirkungen

 

Der Stab sagte, dass Wertminderungen Teil der umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten seien. Bei dieser Sitzung wurde nur bestimmte Aspekte erörtert:

 

bullet Unterscheidung in bonitätsbezogene Wertminderungsverluste und andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bei als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierten Schuldinstrumenten
bullet Auslöser einer Wertminderung und Aufholungen von Wertminderungen in Bezug auf als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierte Eigenkapitalinstrumente

 

Unterscheidung in bonitätsbezogene Wertminderungsverluste und andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bei als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierten Schuldinstrumenten

 

Die Teilnehmer der Gesprächsrunden hoben die unterschiedlichen Bewertungsansätze für Wertminderungen von Schuldinstrumenten in IAS 39, die in Abhängigkeit von Klassifizierung zur Anwendung gelangten. Insbesondere fußten Wertminderungen von als 'zur Veräußerung verfügbar' (Available-for-Sale, AFS) klassifizierten Schuldinstrumenten auf dem beizulegenden Zeitwert. Man schlug vor, den gesamten Wertminderungsaufwand in einen Teil für eingetretene Verluste (d.h. den Teil, den man als Wertminderung festgestellt hätte, wären das Instrument zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und die Wertminderungsvorschriften für zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte Instrumente angewendet worden) und einen verbleibenden Restbetrag. Der Stab stellte fest, dass die Teilnehmer allerdings unterschiedlicher Ansicht waren, was den Ausweisort dieser Aufteilung anging. Die Ersteller bevorzugten eine Aufteilung in der Erfolgsrechnung, wobei der auf eingetretene Verluste entfallende Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde, während der verbleibende Restbetrag im sonstigen vollständigen Einkommen gezeigt würde. Die Nutzer bevorzugten eine Angabe der Aufteilung im Anhang und ein Erfassung des kompletten Aufwands in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 

Der Stab fragte den Board, ob derartige Aufgliederungen nützliche Informationen darstellten. Er schlug ferner vor, dass – so der zustimme – dass man dies durch die Einführung zusätzlicher Angaben vornehmen solle.

 

Der Board diskutierte dieses Thema ausführlich. Besondere Bedenken wurden erhoben hinsichtlich irgendwelchen unmittelbaren Schritten, die unmöglich für alle Unternehmen eingeführt werden könnten. Man fragte, warum Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, nicht enthalten seien. Bezüglich dieses Sachverhalts verständigte man sich darauf, diese Frage in einem sich ergebenden Standardentwurf fragen würde. Andere stellten die Dringlichkeit dieses Sachverhalts in Frage, bei dem etwas binnen Wochen getan werden müsse.

 

Der Stab stellte dem Board mögliche Ansätze für eine Angabevorschrift vor. Der Board erörterte ausführlich mögliche Alternativen, um den Vorschlag zu verbessern.

 

Der Stab stellte fest, dass der FASB einen ähnlichen Vorschlag im weiteren Verlauf des Tages diskutieren würde. Der Vorsitzende stellte fest, dass der Board seinem Gegenspieler eine klare Richtung hinsichtlich seiner Sichtweise mitgeben solle. Es schien Einigkeit zu bestehen, dass jedwede Angabe klar erkennen lassen sollte, ob die resultierenden Wertminderungsbeträge aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten stammten. Erneut wurde bezweifelt, dass Unternehmen in der Lage seien, die Information rückwirkend zu erstellen.

 

Auslöser einer Wertminderung und Aufholungen von Wertminderungen in Bezug auf als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierte Eigenkapitalinstrumente

 

Der Board setzte dann seine Erörterung wertminderungsbezogener Themen fort. Der Stab stellte fest, dass einige Teilnahme gefragt hätten, ob die Leitlinien für die Auslöser einer Wertminderung von AFS-Eigenkapitalinstrumenten verbessert werden könnten. Es bestand am Tisch wenig Interesse, dieses Thema anzugehen. Der Stab stellte fest, dass jedweder Auslöser für eine Wertminderung bei Eigenkapitalinstrumenten irgendwie willkürlich sei.

 

Der Board erörterte ferner kurz einen Vorschlag des Stabs, Umkehrungen von Wertminderungen bei AFS-Eigenkapitalinstrumenten nicht als eilbedürftiges Thema zu behandeln. Man beschloss, diese Sachverhalte mit dem FASB zu besprechen und sie im Januar erneut vorzulegen.

 

Angaben zu Wertminderungen

 

Der erste erörterte Sachverhalt waren verbesserte Angaben zu Wertminderungen. Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB sich darauf verständigt habe, einen Ansatz vorzuschlagen, nach dem eingetretene Verluste bei bestimmten Instrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, anzugeben.

 

Dem FASB-Vorschlag zufolge würde Folgendes für alle Anlage in Schuldinstrumenten, die nicht als 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' klassifiziert wurden, gefordert:

 

  1. das Vorsteuerergebnis, als wäre das Instrument:
    bullet a. als 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' klassifiziert worden sowie
    bullet b. zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert worden.
  2. die folgenden Beträge in einer Art und Weise, dass sie einen Vergleich ermöglichen:
    bullet a. der Buchwert in der Bilanz;
    bullet b. der beizulegende Zeitwert; und
    bullet c. die fortgeführten Anschaffungskosten.

Diese Angabe müsste in tabellarischer Form wie folgt gezeigt werden:

 

 

Der Board erörterte bestimmte Aspekte dieser Tabelle, die Informationen, die mit ihr vermittelt werden sollen, und mögliche Verbesserungen. Einige Boardmitglied wollten eine Überleitung von Pro-Forma-Zahlen auf das berichtete Ergebnis. Der Stab entgegnete, dass man alle Vorschläge des Boards aufgreifen werden. Einige zeigten sich besorgt über die Praktikabilität einer solchen Überleitung und verlangten, dass diese Frage gestellt werden, falls eine solche Überleitung vorgeschlagen werde.

 

In Beantwortung einer Frage seitens des Boards setzt der Stab des FASB den Board davon in Kenntnis, dass man plane, seinen Standardentwurf noch vor Weihnachten mit einem Datum des Inkrafttretens zum 31. Dezember 2008 herauszubringen. Dabei müssten keine Vergleichszahlen angegeben werden. Der Board verständigte sich darauf, diesen Ansatz zu übernehmen.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob die US-Vorschläge, die Leitlinien zu bestimmten nutzbringenden Beteiligungen zu beseitigen und sie in die allgemeinen Leitlinien in SFAS 115 zu überführen zu Unterschieden führen würde. Man hob hervor, dass man die US-GAAP durch diese 'Rationalisierungsmaßnahme' näher an die IFRS führen würde, auch wenn Unterschiede verblieben.

 

Der Stab des FASB setzte den Board auch davon in Kenntnis, dass man plane, einen Entwurf zur Klärung der Bilanzierung synthetischer CDO-Instrumente herauszugeben, durch den US-GAAP und IFRS weiter angeglichen würden.

 

Fair Value Option (FVO)

 

Der Stab stellte fest, dass Teilnehmer bei den Gesprächsrunden zur weltweiten Finanzmarktkrise den Board gebeten hatten, die Leitlinien zu Fair Value Option zu überprüfen. Themen, bei denen Bedenken bestanden, beinhalteten:

 

bullet den Anwendungsbereich der FVO;
bullet die Vorschriften zur Anwendbarkeit der FVO; und
bullet die Möglichkeit, etwas aus der FVO-Kategorie zu entnehmen.

 

Der Stab erläuterte, dass Teilnehmer die Leitlinien mit US-GAAP zusammengeführt haben wollten. Der Stab fuhr fort, dass er von Adressaten angesprochen worden sei, sich die FVO im Paket anzusehen, möglicherweise als Teil der umfassenden Überprüfung der Rechnungslegung für Finanzinstrumente, da jedwede Teiländerung Gefahr laufe, das Vertrauen der Anleger zu verringern. Der Vorsitzende gab den aktuellen Stand zu den Ansichten der Adressaten wieder, die man angesprochen habe, vor allem die Europäische Zentralbank und den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab brachte einen weiteren von einem Teilnehmer geäußerten Sachverhalt auf, wonach die 'unterschiedlichen' Definitionen der Kategorie 'zu Handelszwecken gehalten' nach IFRS und US-GAAP zu Abweichungen führten. Man habe den Eindruck, dass Umklassifizierungen aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach US-GAAP häufiger möglich seien. Der Board wurde gefragt, ob mehr Leitlinien aufgenommen werden sollten. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, keine weiteren Leitlinien aufzunehmen.

 

Bilanzierung von Collateralised Debts Obligations (CDOs)

 

Der Board verständigte sich darauf, die Bilanzierung von in bestimmten CDOs eingebetteten Derivaten angesichts des bevorstehenden Vorschlags des FASB nicht zu behandeln, durch den die Leitlinien in US-GAAP und IFRS einander angeglichen würden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009

 

Der Stab stellte dem Board seine Analyse der Stellungnahmen und Empfehlungen zum Standardentwurf des IASB mit dem Titel Eingebettete Derivative (Vorgeschlagene Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39) vor. In dem Standardentwurf war Folgendes vorgeschlagen worden:

 

bullet Ein Unternehmen muss beurteilen, ob ein eingebettetes Derivat von einem Trägervertrag zu trennen ist, wenn das Unternehmen das strukturierte Produkt aus der FVTPL-Kategorie umklassifiziert.
bullet Diese Beurteilung muss auf der Grundlage der Umstände erfolgen, die bestanden, als das Unternehmen ursprünglich Vertragspartei wurde.
bullet Falls der beizulegende Zeitwert eines eingebetteten Derivats, das eigentlich zu trennen wäre, nicht verlässlich ermittelt werden kann, muss das gesamte strukturierte Produkt in der FVTPL-Kategorie verbleiben.

 

Der Board verständigte sich ohne Diskussion, mit den vorgeschlagenen Änderungen unter dem Vorbehalt einiger Änderungen an Formulierungen fortzufahren, da sich eine deutliche Mehrheit der Adressaten mit den Vorschlägen einverstanden erklärt habe.

 

Der Stab setzte den Board dann davon in Kenntnis, dass sich einige Adressaten besorgt über das Datum des Inkrafttretens (15. Dezember 2008) gezeigt hätten, v.a. infolge der Auswirkungen einer Rückdatierung des Datum des Inkrafttretens. Es wurde festgestellt, dass dies in Rechtskreisen zu Schwierigkeiten führen könne, in denen die IFRS Teil des Gesetzes wären und wo in Teilen eine Rückdatierung verboten sei. Ein Boardmitglied stellte fest, dass dies ein guter Zeitpunkt sei, zum Tagesgeschäft überzugehen und ein Datum des Inkrafttretens vorzuschlagen, dass mindestens drei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung der endgültigen Änderungen liege. Andere Boardmitglieder hatten im Großen und Ganzen Sympathie für dieser Sichtweise. Einige glaubten, dass eine bilanzielle Behandlung, die von der, die im Standardentwurf vorgeschlagen worden war, in der Bilanzierung eines Fehlers bestünde, gaben aber zu, dass es dann keine Grund für eine Änderung gebe.

 

Schließlich entschied der Board, dass die Änderungen rückwirkend für Bilanzierungsperioden angewendet werden sollten, die am oder nach dem 30. Juni 2009 endeten.

 

Bei dieser Gelegenheit informierte der Stab den Board zum letzten Stand hinsichtlich des Sachverhalts bestimmter bonitätsbezogener Instrumente, die im allgemeinen als synthetische besicherte Schuldverschreibungen (Synthetic Collateralised Debt Obligations, CDO) bezeichnet werden und die die tatsächlichen Vermögenswerte, auf die das Bonitätsrisiko referenziert, nicht in ihrem Pool an Vermögenswerten haben.

 

Der Sachverhalte besteht darin, ob das in die emittierten Schuldverschreibungen eingebettete Kreditderivat von solchen Strukturierern zu trennen sei oder nicht. Nach den IFRS ist die generelle Praxis, das eingebettete Kreditderivat aus der Struktur herauszutrennen. Unter US-GAAP hat sich eine Praxis herausgebildet, nach der nicht zu trennen wäre. Adressaten stellten fest, dass dies nicht für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorge. Im Dezember 2008 hatte der Board entschieden, dass es keine Notwendigkeit gebe, IAS 39 zu ändern, weil es nach IFRS keine unterschiedliche Anwendung in der Praxis gebe. Der FASB hat Leitlinien vorgeschlagen, in denen die Absicht des FASB klargestellt würde, wann eine Trennung erforderlich sei.

 

Der Stab stellte fest, dass die vorgeschlagene Leitlinien DIG C22 in bestimmten Szenarien zu einer von den IFRS abweichenden Praxis führen würde. Er stellte allerdings fest, dass dies in der Praxis ein kleiner Unterschied sein mag (im Wesentlichen der Folgebilanzierung für einige der Beteiligungen, die unter einem synthetischen CDO begeben würden, nach US-GAAP geschuldet) und warnte den Board, zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren kleinteiligen Änderungen an IAS 39 anzubringen. Falls die US-GAAP sich voll auf Linie mit den IFRS begeben wollten, würde dies fundamentale Änderungen an den US-amerikanischen Leitlinien erfordern.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich über diesen Bericht besorgt und gaben an, dass bestimmte Kreise dieses aufgreifen werden. Man schlug vor, den aktuellen Stand, die praktischen Auswirkungen sowie die verbleibenden Unterschiede bei diesem Sachverhalt im IASB Update und auf der Internetseite des IASB klarzustellen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009

 

Aktuelles zu Finanzinstrumenten

 

(Der Stab des FASB war per Video zugeschaltet.)

 

Das Ziel dieser Sitzung lag darin, die Boardmitglieder auf den aktuellen Stand hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen bezüglich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach US-GAAP zu bringen.

 

Auf seiner Sitzung am 16. März 2009, erörterte und verabschiedete der FASB zwei Sachverhalte:

 

bullet zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und
bullet Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere).

 

Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass beide Sachverhalte in Form einer vorgeschlagenen Position des FASB-Stabs (FASB Staff Position, FSP) demnächst erscheinen würden.

 

Zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab des FASB stellte die neuen vorgeschlagenen Leitlinien in Form zusätzlicher Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vor. Mit den Vorschlägen würde ein zweistufiger Prozess vorgeschlagen:

 

bullet 1. Bestimmung, ob ein Markt aktiv oder inaktiv ist.
bullet 2. Wenn der Markt inaktiv ist, ist davon auszugehen, dass Preisquotierungen (einschließlich Brokerpreisen) aus Notverkäufen stammen, es sei den,
bullet es gab eine Marketingperiode vor dem Bewertungszeitpunkt und/oder
bullet es gab mehrere Bieter für den Vermögenswert.

 

Der Stab des FASB wies darauf hin, dass dies zu einer Zunahme der "Stufe 3"-Zeitwerte nach SFAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwertführen wird (Verwendung eines Bewertungsmodells). Ein Boardmitglied kam zu dem Schluss, dass Transaktionen in Private Equity Instrumenten immer Stufe-3-Bewertungen seien, da es selten mehrere Bieter für die Vermögenswerte gebe.

 

Andere Boardmitglieder interpretierten die Vorschläge als Vorschrift, Informationen zu ignorieren. Der Stab des FASB erklärte, dass FSP 157-3, Ende Oktober 2008 herausgegeben, weitere Bewertungen auf Stufe 3 hätten bringen sollen. Dies sei aber nicht erreicht worden.

 

Es wurde auch ohne Nennung von Hintergrundinformationen darauf hingewiesen, dass Liquiditätsprämien auf bestimmte Vermögenswerte Bedenken hervorrufen würden. Eine Stufe-3-Bewertung würde solchen Bedenken abhelfen.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass diese Leitlinien im Gegensatz zu den Leitlinien stünden, die im abschließenden Dokument des Expertenpanels des IASB genannt würden, wo explizit festgehalten werde, dass selbst in inaktiven Märkten Transaktionspreise nicht ignoriert werden sollten.

 

Die Boardmitglieder wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass die Mitglieder des Expertenpanels bereits um ihre Meinung zu einer möglichen Änderung ihrer Leitlinien gebeten worden seien.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, wie viele der Kriterien in den FSP für die Bestimmung, ob ein Markt inaktiv sei, erfüllt sein müssten, damit der entsprechende Schluss gezogen werden könne. Der Stab des FASB antwortete, dass dies das Ergebnis von Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung aller erwähnten und wenn nötig weiterer Faktoren sein müsse (die Liste der Faktoren ist also nicht abschließend).

 

Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere)

 

Der Stab des FASB setzte seine Ausführungen fort, indem er die Vorschläge zur Wertminderung von Schuld- und Eigenkapitaltiteln vorstellte. Der FASB ist übereingekommen, ein Modell zur Stellungnahme zu veröffentlichen, mit dem die Art und Weise, wie nicht vorübergehende Wertminderungen festgestellt und angesetzt werden, geändert wird.

 

Nach dem vorgeschlagenen Modell wäre es einem Unternehmen vorgeschrieben, zu beurteilen, ob es beabsichtigt, das Wertpapier zu veräußern, oder ob die Wahrscheinlichkeit, dass es gezwungen sein könnte, das Wertpapier vor einer Werterholung zu veräußern, größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass es das Wertpapier halten kann.

 

Nur bonitätsbezogene Verluste würden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Der Stab erläuterte, dass in einem ersten Schritt alle Änderungen im beizulegenden Zweitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden, aber der nicht bonitätsbezogene Anteil würde über eine Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung in das andere vollständige Einkommen übertragen.

 

Weitere bonitätsbezogene Verluste müssten in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Des weiteren gilt, dass, wenn die Absicht, das Wertpapier zu veräußern, sich ändert oder die Wahrscheinlichkeit eines Notverkaufs abnimmt, der Teil im anderen vollständigen Einkommen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden muss.

 

Viele Boardmitglieder hatten spezifische Fragen über die diesem Modell zugrunde liegenden Logik und wie es in der Praxis anzuwenden sei. Viele Boardmitglieder schienen hinsichtlich des Ermessensspielraums, den die Ersteller bei der Bestimmung, ob ein Wertminderungsverlust zu erfassen sei, hätten, Bedenken zu hegen.

 

Der Vorsitzende fragte den Stab des FASB, ob dieses Modell Auswirkungen auf das langfristige Projekt zur Verbesserung der Berichterstattung über Finanzinstrumente hätte. Der Stab des FASB gab an, dass dies nicht der Fall sei, aber es besteh immer die Möglichkeit, dass die Anwender das neue vorgeschlagene Modell vorziehen würden, was man dann den Stellungnahmen würde entnehmen können.

 

Der Vorsitzende fragte die Mitglieder des IASB, wie die Reaktionen des IASB auf diese Dokumente aussehen sollten. Er schlug vor, die Vorschläge des IASB mit einem entsprechenden Begleittext als Vorschläge des IASB zu veröffentlichen. Es wurde vereinbart, das das zu veröffentlichende Dokument die Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS in Hinblick auf die Bilanzierung von Wertminderungen hervorheben solle.

 

Es gab einige Diskussionen über die Form des Dokuments, da das Ziel sein soll, die Anwender zu fragen, ob der IASB ähnliche Leitlinien entwickeln solle. Es wurde vereinbart, abzuwarten, bis der IASB die Vorschläge des FASB gesehen habe, und dann die Form des Dokuments zu erörtern [im Nachgang für Donnerstag den 19. März 2009] angesetzt]. Des Weiteren vereinbarte der Board, dass das entsprechende Dokumente ein Kommentierungsfrist von 30 Tagen haben solle.

 

Umfassendes Projekt

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Meinung der Boardmitglieder zu bestimmten Aspekten des Projekts zur umfassenden Prüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu erfragen. Dieses Projekt wurde sowohl vom FASB als auch vom IASB der Agenda hinzugefügt, und zwar im November bzw. im Dezember 2008. Der Board wurde nicht um formelle Entscheidungen gebeten.

 

Der Stab erörterte die möglichen Zielsetzungen dieses Projekts. Der Stab schlug vor, das folgende Projektziel zu definieren: Verbesserung der Nützlichkeit der Berichterstattung über Finanzinstrumente für Anwender. Der Board deutete Zustimmung zu dieser Zielsetzung an.

 

Mit einer Mehrheit von neun zu fünf bestätigte der Board seine Ansicht, dass das langfristige Ziel konzeptionell die Fair-Value-Bewertung aller Finanzinstrumente sein müsse, dass aber kurzfristig ein gemischtattributiges Modell sachgerecht ist.

 

Der Stab versuchte dann, die Grenze zu ziehen zwischen dem, was zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist, und dem, was auf einer anderen Grundlage bewertet wird (voraussichtlich fortgeführte Anschaffungskosten).

 

Der Board diskutierte ob die Absicht der Geschäftsführung (oder das "Geschäftsmodell") ein angemessenes Unterscheidungsmerkmal sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass dies nicht der Fall sei. Viele Boardmitglieder neigten der Ansicht zu, dass die Merkmale eines Finanzinstruments bei der Wahl eines Bewertungsattributs wichtig sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass es nicht nur ein Kriterium für die Wahl des Bewertungsattributs geben könne.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009

 

Umfassendes Projekt

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er feststellte, dass das endgültige Ergebnis des Projekts darin bestünde, einen einheitlichen Standard nach IFRS und US-GAAP zu haben. Er stellte dem Board seine Empfehlungen zum Gegenstandsbereich des Projekts wie folgt vor: 'die Entscheidungsnützlichkeit der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten für die Nutzer zu verbessern.'

 

Ein Boardmitglied des IASB meinte, dass man kaum gegen diese Zielsetzung sein könne. Er fuhr fort, dass der Stab ein Ziel ermitteln müsse, auf dass er sich zubewegen wolle. Ein weiteres Boardmitglied wollte klarstellen, dass alle Aspekte des Rahmenkonzepts und der darin enthaltenen Definition von Entscheidungsnützlichkeit bei der Beurteilung jedweder Vorschläge angewendet würden. Man stellte weiter fest, dass jedwede Verbesserung zu einer Vereinfachung führen müsse - einige meinten, dass die fast von selbst passiere.

 

Der Vorsitzende des IASB erinnerte die Teilnehmer darin, dass sich beide Board verpflichtet hätten, verbesserte Leitlinien binnen Monaten zu entwickeln, nicht Jahren. Ein Boardmitglied des IASB meinte, dass dies bedeute, dass man nicht mit einem leeren Blatt Papier begänne.

 

Einer der Projektmanager hob hervor, dass die Zielsetzung darin bestünde, die Berichterstattung über Finanzinstrumente verständlicher für die Nutzer zu gestalten.

 

Der Stab wandte sich sodann den Kriterien zu, nach denen der sachgerechte Bewertungsmaßstab bestimmt würde. Es schien Einigkeit rund um den Tisch zu bestehen, dass für Bewertungszwecke mindestens zwei Kategorien erforderlich seien: beizulegender Zeitwert (Startpunkt) und 'etwas Anderes' (offensichtlich fortgeführte Anschaffungskosten oder eine Gegenwartsbewertung, die nicht auf einem Abgangsbetrachtung fußt).

 

Die Boardmitglieder betonten, dass die Trennlinie zwischen den Kategorien entscheidend sei und verständlich sein müsse.

 

Man ermittelte drei mögliche Ansätze für die Kategorisierung:

 

bullet entsprechend den Charakteristika des Instruments, insbesondere der Zahlungsströme (Variabilität - die zu definieren wäre)
bullet entsprechend der Handelbarkeit des Instruments
bullet entsprechend der Verwendungsabsicht der Geschäftsleitung/dem Geschäftsmodell

 

Ein Mehrheit der Boardmitglieder stimmte darin überein, dass bestimmte Instrumente, v.a. Derivate, weiterhin zum beizulegenden Zeitwert geführt werden müssten.

 

Der Stab stellte dann seinen Projektaufbau vor:

 

bullet Ziele des Projekts (auf dieser Sitzung erörtert)
bullet Alternative Bewertungsmaßstäbe
bullet Zuordnung von Finanzinstrumenten zu Bewertungskategorien
bullet Wertminderungsmodell (falls fortgeführte Anschaffungskosten als Bewertungsmaßstab identifiziert werden
bullet Umklassifizierungen und eine Fair Value Option
bullet Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Entscheidung, dieses Thema in diesem oder möglicherweise in einem eigenständigen Projekt anzusprechen)
bullet Ausweis, Angaben, Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

 

Ein Boardmitglied des IASB merkte an, dass die Wahl eines jedweden Bewertungsattributs auch auf der Grundlage der Darstellung von Wertänderungen beurteilt werden sollte. Er betonte, dass einige Themen in der Liste miteinander verbunden seien. Ein Boardmitglied des FASB fragte, ob der Stab beabsichtige, irgendeine Art der Erfassung von Wertänderungen unmittelbar im sonstigen vollständigen Einkommen vorzuschlagen. Der Stab antwortete, dass er dies zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtige.

 

Der Vorsitzende des IASB fasste sodann die Sitzungsergebnisse zusammen:

 

bullet Das Ziel bestünde darin, zwei Bewertungsmaßstäbe zu haben, einen dritten aber in Erwägung zu ziehen.
bullet Dieser dritte mögliche Bewertungskandidat müsse sauber definiert werden.
bullet Es müsse ein Wertminderungsmodell definiert werden.
bullet Derivate sollten zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (der Vorsitzende ließ darüber abstimmen, und 13 Mitglieder beider Boards stimmten dem zu).
bullet Mögliche Trennlinien einer Zuordnung von Finanzinstrumenten zu den Bewertungskategorien müssten untersucht und bewertet werden (s.o.).

 

Dynamische Risikovorsorge (Risikovorsorge für Kreditverluste)

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass das Ziel dieser Sitzung darin bestünde, eine grundlegende Erörterung des Themas 'Kreditrisikovorsorge' vorzunehmen und zu einer Entscheidung zu gelangen, ob dieses Thema einen eigenständigen Arbeitsabschnitt im Finanzinstrumenteprojekt darstellen solle.

 

Der Stab stellte fest, dass zum Verständnis der Modelle, die als möglicher Ersatz für das Modell der eingetretenen Verluste in IAS 39 vorgeschlagen würden, weitere Sitzungen mit den Adressaten erforderlich seien, v.a. mit der spanischen Zentralbank, da deren Modell von einige Adressaten als möglicher Ausgangspunkt für eine Verbesserung der Leitlinien im Bereich der Kreditrisikovorsorge angesehen werde. Man betonte zudem, dass eine Risikovorsorge 'über den Konjunkturzyklus hinweg' im Vergleich zum Modell der erwarteten Verluste den Ansatz höherer Wertberichtigungen erfordere, weil die Länge eines Konjunkturzyklusses (10 bis 15 Jahre) länger als die durchschnittliche Laufzeit von Krediten sei.

 

Der Stab stellte ferner fest, dass der Ausdruck 'dynamische Risikovorsorge' nicht sauber definiert sei und verschiedene Leute verschiedene Modelle im Kopf hätten, wenn sie über dynamische Risikovorsorge redeten.

 

Die Boardmitglieder fragten, warum der erwartete Verlust am ersten Tag nicht in den Transaktionspreis eingepreist werde. Der Stab bestätigte, dass theoretisch alle erwarteten Verluste am Tag des Geschäftsvorfalls in den Transaktionspreis eingepreist werden sollten. Der Stab sagte, dass, falls die Wertberichtigungen höher seien, deren Auflösung zukünftig zu einem höheren Effektivzins führe, der in bestimmten Szenarien zu einem prozyklischen Effekt führen könne. Man stellte fest, dass der Effektivzinssatz nach dem gegenwärtigen Modell in IAS 39 konstant gehalten werde und die Zahlungsströme angepasst würden.

 

Die Boardmitglieder erörterten eine Weile, was eine Wertminderung eigentlich bedeute, über fachliche Fragestellungen und dazu, ob ein Modell der erwarteten Verluste näher am beizulegenden Zeitwert sei. Keine Erörterung wurde mit einem Ergebnis beendet.

 

Schlussendlich entschieden die Boards, dass der Sachverhalt der Wertminderung wichtig genug sei, um zu rechtfertigen, ihn als eigenständigen Arbeitsabschnitt im Finanzinstrumenteprojekt abzubilden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009

 

Vom FASB bewirkte Änderungen hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Stellungnahmen vorgestellt, die auf seine Bitte um Stellungnahmen zu den drei vorgeschlagenen FSP eingegangen waren (am 9. April 2009 wurde diese Bitte in eine Bitte um Stellungnahmen zu den endgültigen FSP geändert).

 

Übereinstimmung der FSP FAS 157-4 und der Leitlinien, die vom Expertenbeirat (Expert Advisory Panel, EAP) des IASB herausgegeben wurden (Feststellung und Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten)

Nach Prüfung der Stellungnahmen, die beim IASB zu diesem Thema eingegangen waren, entschied der Board einstimmig, dass die Leitlinien, die vom EAP im Oktober 2008 herausgegeben worden waren, mit denen in FSP 157-4 in Einklang stehen. Insbesondere wiesen Boardmitglieder darauf hin, dass die Materialien des EAP als Ergebnis von eingegangenen Stellungnahmen geändert worden seien, um die Bedeutung von Ermessensentscheidungen bei der Feststellung des beizulegenden Zeitwerts in Märkten, die nicht länger aktiv sind, hervorzuheben.

Der Board vereinbarte außerdem, dass die Leitlinien aus FSP 157-4 in den demnächst erscheinenden Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen werden sollten. Ein Boardmitglied enthielt sich der Stimme und verwies auf verbleibende Bedenken, dass einige der Aspekte der FSP als 'leichter' als die EAP-Leitlinien gelesen werden könnten.

 

Fertigstellung des Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er dem Board sofort eine vorläufige Abstimmungsunterlage zusenden würde und im Stellungnahme bis zum 4. Mai 2009 bäte. Der Stab hoffe auf eine Abstimmung in der Woche vom 11. Mai, so dass der Entwurf bis Ende Mai zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben werden könne.

 

Vom FASB bewirkte Änderungen hinsichtlich nicht vorübergehender Wertminderungen

 

Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Antworten auf seine Bitte um Stellungnahmen zur FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 Ansatz und Darstellung von nicht vorübergehenden Wertminderungen vorgestellt.

Es gingen über 60 Schreiben mit Stellungnahmen zu der FSP ein, die hauptsächlich von Finanzinstituten, Aufsichtsbehörden und nationalen Standardsetzern stammten.

In keiner Stellungnahme wurde eine vollständige Übernahme der FSP empfohlen. Im Großen und Ganzen teilten sich die Stellungnahmen in zwei Gruppen: In den einen wurden begrenzte Änderungen der Wertminderungsregeln in IAS 39 vorgeschlagen, in den anderen wurde empfohlen, keine sofortigen Änderungen vorzunehmen sondern sich auf das umfassendere Projekt zu IAS 39 zu konzentrieren, das sich Bewertungsmethoden und den Merkmalen für die Kategorisierung von Finanzinstrumenten widmet.

Diejenigen, die begrenzte Änderungen empfahlen, unterbreiteten eine Reihe von Vorschlägen, wobei Unternehmen aus der Bankenbranche den Schwerpunkt darauf legten, Chancengleichheit in Bezug auf US-GAAP zu erreichen und die Frage der scheinbaren Überbewertung von Verlusten nach dem gegenwärtigen Modell zu klären.

Die Boardmitglieder riefen in Erinnerung, dass bei den vergangenen Gesprächen am Runden Tisch und in verschiedenen Stellungnahmen (einschließlich derer zu dieser FSP und zum Entwurf zu Anlagen in Schuldtiteln vom Januar) allgemein eine ablehnende Haltung gegenüber kurzfristigen Flickwerkänderungen an IAS 39 ohne Konsultationsprozess zum Ausdruck gebracht worden war.

Es wurde festgehalten, dass eine Änderung an den Wertminderungsregeln im Rahmen eines eigenständigen Projekts Zeit- und Personalressourcen vom allgemeinen IAS 39-Projekt abziehen würde. Des Weiteren gelte, dass, wenn man für die Erörterung und den Konsultationsprozess ausreichend Zeit veranschlagen würde, eine endgültige Änderung an den Wertminderungsregeln nicht lange vor den endgültigen Änderungen erscheinen könne, die sich aus dem umfassenderen IAS 39-Projekt ergäben. Die Boardmitglieder hoben hervor, dass bei einer Änderung der Wertminderungsregeln im Rahmen eines eigenständigen Projekts, der kurz darauf eine weitere Änderung (oder Streichung) im Rahmen des umfassenderen Projekts folgen würde, zwei Änderungen am Standard innerhalb eines geringen zeitlichen Abstands erfolgen würden, was die Umsetzungskosten für die Ersteller beträchtlich erhöhen würde.

Als Ergebnis entschied der Board einstimmig, keine Flickwerkänderungen an den Wertminderungsregeln in IAS 39 vorzunehmen sondern sich auf das umfassendere Projekt zu IAS 39 zu konzentrieren und in dessen Rahmen die Vorschläge zu erwägen, die in den Antworten auf die Bitte um Stellungnahme zu der FSP vorgebracht worden sind.

 

Umfassendes Projekt

 

Der Board gab einen kurzen Überblick über seinen Zeitplan bezüglich des IAS 39-Projekts zur Entwicklung eines umfassenden Standards für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten. Nach diesem Zeitplan ist vorgesehen, dass der Board rechtzeitig beginnt, vorläufige Entscheidungen zu Bewertungsmethoden für Finanzinstrumente und den möglichen Merkmalen für die Kategorisierung von Finanzinstrumenten zu treffen, damit sie auf der gemeinsamen Boardsitzung im Juli diskutiert werden können.

 

Die Sitzung war die erste in einer Reihe, die dazu gedacht ist, sicherzustellen, dass die Boardmitglieder die verschiedenen möglichen Bewertungsmethoden, die zu Verfügung stehen, und ihre vermeintlichen Vor- und Nachteile grundlegend verstehen, um informierte Entscheidungen zu treffen, welche Methode zu einem späteren Zeitpunkt gewählt werden soll. Es wurde keinerlei Entscheidungen, welche Methode gewählt werden soll, auf dieser Sitzung getroffen.

 

Auf dieser Sitzung wurden die erste der drei möglichen Bewertungsmethoden erörtert: fortgeführte Anschaffungskosten (die anderen sind diskontierte Zahlungsströme und beizulegender Zeitwert, die in den nächsten beiden Monaten erörtert werden sollen).

 

Der Schwerpunkt der Diskussion des Boards lag auf den drei verschiedenen Wertminderungsmodellen: eingetretene Verluste, erwartete Verluste und auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts. Einige Boardmitglieder brachten den Punkt auf, dass, wenn es dazu käme, zu entscheiden, welches Modell verwendet werden solle, sie verstehen müssten, was die Zielsetzung der Feststellung von Wertminderungen und das zugrunde liegende Prinzip seien, so dass anhand bestimmter Kriterien die einzelnen Modelle eingeordnet werden können.

 

Die Boardmitglieder erörterten, wie ein Modell der erwarteten Verluste in der Praxis funktionieren könne, woraus die Unterschiede deutlich wurden, die in Bezug auf das Verständnis des Modells vorliegen. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass es einem Fair-Value-Modell gleiche, weil der Diskontierungssatz neu berechnet würde, um Marktzinssätze widerzuspiegeln. Es wurden Fragen erhoben, ob das Modell der erwarteten Verluste auf Portfolio- der auf Einzelbasis angewendet werde. Es gab verschiedene Erwartungen, ob das Modell der erwarteten Verluste zu einer Glättung von Wertminderungsverlusten führen würde.

 

Einige Boardmitglieder verlangten, dass die Konzepte in FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 beim zeitwertbasierten Modell angemessen in Erwägung gezogen würden.

 

Als Ergebnis dieser Diskussionen werden den Boardmitgliedern weitere Informationen zum Modell der erwarteten Verluste und dem zeitwertbasierten Modell auf der nächsten Sitzung zur Verfügung gestellt werden.

 

Beschlüsse des IASB zu den FSPs des FASB

 

Der IASB hat zwei jüngst erschienene Positionspapiere des FASB-Stabs (FASB Staff Positions, FSPs) zum beizulegenden Zeitwert und zu Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte geprüft und die folgenden Beschlüsse gefasst:

bullet FSP FAS 157-4, das Leitlinien zur Feststellung des beizulegenden Zeitwerts enthält, wenn die Marktaktivität zurückgegangen ist. Der IASB hat sich darauf verständigt, dass die Leitlinien in FSP FAS 157-4 im Großen und Ganzen im Einklang mit den Prinzipien für den beizulegenden Zeitwert in den IFRS und den Empfehlung des beratenden Expertenpanels des IASB stehen. Der IASB plant, relevante Leitlinien aus dem FSP in den Standardentwurf des IASB zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einzufügen, der im Mai veröffentlicht wird.
bullet FSP FAS 115-2 und FAS 124-2, mit denen nicht vorübergehende Wertminderungen für Schuldtitel behandelt werden. Der IASB hat sich entschieden, die Schlussfolgerungen in diesem FSP nicht zu übernehmen. Dieses FSP findet auf Schuldtitel Anwendung und verlagert den Fokus für die Beurteilung einer Wertminderung von der Absicht des Unternehmens, sie bis zur Wertaufholung zu halten, auf dessen Absicht, sie zu verkaufen.
FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 sehen Folgendes vor:
bullet Ein Unternehmen muss feststellen, ob (a) es beabsichtigt, den Schuldtitel zu verkaufen oder (b) mehr dafür als dagegen spricht, dass dass Unternehmen gezwungen sein wird, den Schuldtitel vor dessen erwarteter Werterholung zu veräußern (bspw. um Kapitalanforderungen gerecht zu werden).
bullet Wenn es beabsichtigt zu verkaufen (oder es nicht unterstellen kann, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass es die Wertpapiere nicht vor deren Erholung verkaufen muss), hat es den Vermögenswert erfolgswirksam auf den beizulegenden Zeitwert abzuschreiben.
bullet Wenn ein Unternehmen nicht beabsichtigt, einen Schuldtitel zu verkaufen (zur Veräußerung verfügbar oder bis zur Fälligkeit gehalten), es aber wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen nicht alle gemäß den vertraglichen Regelungen fälligen Beträge einnehmen kann, hat das Unternehmen den Wertminderungsbetrag aufzuteilen:
bullet Der auf Bonitätsverschlechterungen entfallende Teil der Wertminderung, bemessen als Unterschied zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und dem Barwert der zukünftig erwarteten Zahlungsströme, die mit dem Effektivzins der Schuldverschreibung abgezinst werden, ist erfolgswirksam zu erfassen.
bullet Der verbleibende Wertminderungsbetrag (der nicht bonitätsbezogene Teil) würde im sonstigen vollständigen Einkommen erfasst (getrennt von anderen nicht realisierten Bewertungsergebnissen auf Wertpapiere, die zur Veräußerung verfügbar sind). Der nicht bonitätsbezogene, im sonstigen vollständigen Einkommen erfasste Teil bei Wertpapieren, die bis zur Fälligkeit gehalten werden, ist über die Restlaufzeit des Wertpapiers prospektiv aufzulösen (wobei der gegenläufige Betrag den Wert des Vermögenswerts erhöht).

Mit der Entscheidung, FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 nicht zu übernehmen, verlautbarte der IASB, dass er sich stattdessen des Themas der Wertminderungen gesamthaft im Zuge seiner Umfassenden Überprüfung von IAS 39 widmen will. Der IASB glaubt, dass eine unmittelbare Reaktion auf die jüngsten FSPs zu Wertminderungen unnötig seien. Der IASB gab zudem einen Zeitplan für die Überprüfung von IAS 39 bekannt, wonach die Veröffentlichung eines Standardentwurfs für eine geplante Ersetzung von IAS 39 bis Oktober 2009 vorgesehen ist.

Weiterführende Informationen:

bullet Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 112 KB).
bullet weitergehende Informationen zu den FSPs

 

 

Diskussion auf der IASB-Sondersitzung im Mai 2009

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er den Board daran erinnerte, dass die Boards auf der Gemeinsamen Boardsitzung im März 2009 vorläufig entschieden hätten, drei mögliche Bewertungsmodelle zu erwägen:

bullet (a) beizulegender Zeitwert (als Abgangspreis definiert);
bullet (b) andere Folgebewertungsmethoden auf der Grundlage abgezinster Zahlungsströme (DCF-Folgebewertungsmethode); und
bullet (c) fortgeführte Anschaffungskosten (einschließlich Wertminderungen).

Auf der Aprilsitzung 2009 hatte der IASB die fortgeführten Anschaffungskosten und mögliche Wertminderungsansätze erörtert. Diese Diskussion wird auf der Maisitzung des IASB fortgesetzt.

Das Ziel der Sondersitzung bestand in einer öffentlichen Lehreinheit zur DCF-Folgebewertungsmethode. Sie stellte eine Gelegenheit für den Board dar, Fragen zu der Methode zu stellen und um weitere Informationen zu bitten, die sie brauchen könnten, um das Modell zu verstehen.

Der Stab gab an, dass der FASB die Methode am morgigen Tag erörtern und er mit den Rückmeldungen aus dieser Sitzung versorgt werden würde. Weitere Diskussionen zu dem Modell werden bei zukünftigen IASB-Sitzungen abgehalten.

Mit dem Agendapapier des IASB für diese Sitzung wurde auch ein Papier, das der Stab des FASB ausgearbeitet hat, ausgeteilt, in dem die DCF-Folgebewertungsmethode beschrieben wurde – in dem Papier des FASB-Stabs als 'Gegenwartswert-Bewertungsmethode' bezeichnet. In dem Papier wird Folgendes ausgeführt:

Die Gegenwartswert-Bewertungsmethode basiert auf dem Gedanken, einen Wert für einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit auf der Grundlage des Barwerts erwarteter zukünftiger Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit zu berechnen. Der mit dieser Methode so berechnete Wert basiert nicht auf einem Tauschpreis, sondern auf der Grundlage der in dem Instrument festgeschriebenen Zahlungsströme, die ein Unternehmen durch Einsammlung von oder Zahlung durch die Gegenpartei des Instruments realisieren würde. Der Sinn dieser Methode besteht in der Bereitstellung einer Alternative zum beizulegenden Zeitwert für bestimmte Instrumente in bestimmten Situationen und nicht darin, den beizulegenden Zeitwert in allen Situationen zu ersetzen.

Der Stab meinte, dass dieses Modell nicht als Ersatz für die Methode des beizulegenden Zeitwerts gedacht sei. Der Vorsitzende bat sodann jedes einzelne Boardmitglied um Eingaben.

Eine Reihe von Boardmitgliedern drückte Bedenken dahingehend aus, wie die Risikoprämie in dem Modell berechnet würde. Sie waren sich im Unklaren darüber, wie diese Berechnung erfolge. Ein Boardmitglied bat den Stab auch um eine Klarstellung, welche weitergehenden Leitlinien erforderlich seien, um sicherzustellen, dass das vorgestellte Modell einheitlich angewendet werden könne, um Vergleichbarkeit zu ermöglichen.

Unter Bezugnahme auf die Gegenwartswert-Bewertungsmethode in dem Papier des Stab beschrieb ein Boardmitglied dies als 'arithmetische Magie'. Viele Boardmitglieder verliehen ihren Bedenken Ausdruck bei dieser Methode. Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte Bedenken dahingehend, wie Methode 2 operationalisiert würde. Ein Boardmitglied fragte, warum diese Methode drei Szenarien enthielte, wenn sie insgesamt prima arbeiten würde. Dasselbe Boardmitglied fragte, wie es möglich sei, einen Zahlungsstrom von mehr als $100.000 zu erhalten.

In Bezug auf die Gegenwartswert-Bewertungsmethode fragten viele Boardmitglieder, ob dies ein unternehmensspezifischer oder ein marktbasierter Maßstab sei. Eine Reihe von Boardmitgliedern bat den Stab um Klarstellung, wie oder warum die beiden Methoden zu unterschiedlichen Antworten führten. Einige Boardmitglieder stellten fest, dass sie glaubten, dass die Zielsetzung beider Methoden zur gleichen Antwort führen würde. Ein Boardmitglied fragte, ob aus praktischer Sicht heraus die Methoden tatsächlich angewendet werden könnten.

Eine Boardmitglieder fragten, wann das Modell denn tatsächlich angewendet würde – jederzeit oder nur in mildernden Umständen? Andere Boardmitglieder fragten, ob das Modell nur für Stufe-3-Schätzungen angewendet würde. Der Vorsitzende stellte fest, dass das Verständnis, wann das Modell zur Anwendung gelange, kritisch sei. Ferner stellte er fest, dass es wichtig sei zu verstehen, wo das Modell hineinpasse – ist es eine dritte Methode oder ein Ersatz für fortgeführte Anschaffungskosten?

Der Stab dankte dem Board für die Rückmeldungen und wird die Fragen und Anmerkungen an den Stab des FASB weiterleiten. Ein Boardmitglied schloss mit der Feststellung, dass die Kommentare, die die Boardmitglieder getätigt hätten, schwer zu beantworten seien.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Wertminderungen im Modell der erwarteten Verluste

 

Fortgeführte Anschaffungskosten - ein Ansatz über erwartete Kapitalströme

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er einen Überblick über die Hauptmerkmale eines Ansatzes für die Erfassung von Wertminderungen von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden, über erwartete Kapitalströme gab. Insbesondere wurden die Boardmitglieder daran erinnert, dass mit diesem Ansatz die Vorschrift, vor der Erfassung von Kreditverlusten ein auslösendes Ereignis zu identifizieren, wegfallen würde.

 

Die Boardmitglieder erörterten die ausgearbeiteten Beispiele, die vom Stab in seinem Agendapapier zur Verfügung gestellt worden waren. Die ersten Diskussionen entzündeten sich an Beispiel 3, in dem ein Szenario beschrieben wurde, wo die fortgeführten Anschaffungskosten höher sind als die ursprünglichen Kosten. Einige Boardmitglieder äußerten dabei Bedenken, weil das Ziel des Modells der erwarteten Verluste sei, Wertminderungen zu bemessen - ein Buchwert, der die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigt, sei nicht intuitiv (da man daraus auf negative Wertminderungen schließen könne). Andere Boardmitglieder zeigten sich allerdings zufrieden mit dem Beispiel, da sie der Meinung waren, dass es ein Ergebnis der Effektivzinsmethode sei und einfach nur den Barwert künftiger Zinsen und Kapitalströme zeige.

 

Die Diskussion wendete sich der Frage zu, wie die erwarteten Kapitalströme, die für die Berechnung des Effektivzinssatzes verwendet würden, zu definieren seien. Die Boardmitglieder erbaten eine Klarstellung, ob die erwarteten Kapitalströme den eigenen Erwartungen des Unternehmens im Hinblick auf die Kapitalströme entsprechen oder der Schätzung des Unternehmens der durch die Marktteilnehmer erwarteten Kapitalströme. Die Boardmitglieder forderten auch weitere Klarheit, welche Risiken in die erwarteten Kapitalströme einbezogen werden sollten und welche Risiken in den Effektivzinssatz einbezogen werden sollten.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob das Modell der erwarteten Verluste tatsächlich die Komplexität und die Belastung der Ersteller reduzieren würde, da stets die erwarteten Kapitalströme neu eingeschätzt werden müssten, obwohl keine Auslöser von Wertminderungen vorlägen. Andere Boardmitglieder äußerten die Ansicht, dass die Streichung von Wertminderungsauslösern im gegenwärtigen Modell der eingetretenen Verluste die Komplexität insgesamt reduzieren würde.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man sich in der frühen Phase einer gemeinsam mit einigen Banken durchgeführten Eruierung der Auswirkungen des Modells der erwarteten Verluste auf die Systeme befinde.

 

Einige Boardmitglieder baten den Stab, mehr Details zur Verfügung zu stellen, wie kollektive und individuelle Wertminderung unter einem Modell der erwarteten Verluste funktionieren würden. Der Stab teilte dem Board mit, dass das Zusammenspiel zwischen kollektiver und individueller Wertminderung ein weiteres Thema sei, dass in den Gesprächen mit Banken untersucht würde, um eine Vorstellung der praktischen Auswirkungen zu erlangen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass ein Modell der erwarteten Verluste die Berichterstattung über Kreditverluste verschleiern könne wie beispielsweise in Fällen, in denen erwartete Verluste bei Vertragsbeginn korrekt geschätzt würden und bei denen nachher keine faulen Kredite berichtet würden.

 

Fortgeführte Anschaffungskosten - Ziel eines Wertminderungstests und Auswirkungen für finanzielle Vermögenswerte

 

Der Stab stellte sein Papier vor, in dem die abweichenden Komplexitäten für die Bewertung von Wertminderungen von nicht-finanziellen Vermögenswerten gegenüber der Bewertung von Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten dargestellt wurden.

 

Es wurde erläutert, dass der allgemeine Ansatz für die Bewertung von Wertminderungen bei nicht-finanziellen Vermögenswerten auf Grund der Natur dieser Instrumente auf Gegenwartswerten beruht. Für finanzielle Vermögenswerte jedoch stehen Alternativen zur Verfügung, da die Kapitalströme, die mit solchen Instrumenten in Verbindung stehen, vertraglich sind.

 

Der Board zeigte, dass er die verschiedenen Merkmale von finanziellen und nicht-finanziellen Vermögenswerten und die daraus folgenden verschiedenen Wertminderungsansätze, die zur Verfügung stehen, verstand.

 

Wertminderungen im Model der Fair-Value-Methode

 

Der Stab fasste aus seinem Papier die Hauptpunkte zusammen, die in Bezug auf ein fair-value-basiertes Wertminderungsmodell zu bedenken sind. Er stellte dann dem Board eine Version eines solchen Modelles vor, nicht als Empfehlung des Stabs sondern rein für Diskussionszwecke. Nach dieser Version wird eine Wertminderung erfasst wenn der beizulegende Zeitwert des Instruments unter seinen fortgeführten Anschaffungskosten liegt. So lange wie der beizulegende Zeitwert unter den fortgeführten Anschaffungskosten liegt, wird der finanzielle Vermögenswert mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Sobald der beizulegende Zeitwert den fortgeführten Anschaffungskosten entspricht oder diese übersteigt, wird der Vermögenswert wieder mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

 

Ein Boardmitglied brachte den Punkt auf, dass ein solcher Ansatz erfordern würde, dass gleichzeitig die fortgeführten Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert weitergeführt werden. Der Stab hob hervor, dass dies derzeit für bestimmte wertgeminderte Schuldtitel, die als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert sind, gefordert ist.

 

Wertminderungen: Vergleich der drei Ansätze (Modelle der eingetretenen und der erwarteten Verluste sowie Fair-Value-Modell) und Unterschiede und mögliche Auswirkungen unterschiedlicher Wertminderungsmodelle für finanzielle und nicht-finanzielle Vermögenswerte

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die drei verschiedenen Wertminderungsansätze verglichen wurden (Modelle der eingetretenen und der erwarteten Verluste sowie Fair-Value-Modell), um dem Board dabei zu helfen, zwischen den drei Ansätzen zu entscheiden.

 

Ein Boardmitglied bat darum, dass die Kosten für die Anwender jedes Modells nicht nur als Einführungskosten dargestellt würden sondern zwischen Einführungs- und fortlaufenden Kosten unterteilt würden. Man erkannte an, dass dies einen besseren Vergleich mit dem bestehenden Modell erlauben würde, dass keine zusätzlichen Einführungskosten hat.

 

Boardmitglieder fragten, ob die Einführungskosten des Modells der erwarteten Verluste für Banken bedeutend seien, wenn man deren bestehende interne Systeme für die Lieferung der Basel II-Daten und die Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts bedenke. Der Stab erläuterte, dass dies in Gesprächen mit Banken über die nächsten Monate eruiert werden würde.

 

Klassifizierung

 

Der Board erörterte Umstände, unter denen Finanzinstrumente auf einer anderen Grundlage als dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden können.

 

Der Stab stellte sein Papier vor, um die die Erörterung möglicher Klassifizierungskriterien für Finanzinstrumente einzuleiten, die später ihre Bewertungsgrundlage bestimmen würden.

 

Die drei möglichen vorgebrachten Kriterien waren die folgenden:

 

  1. die Merkmale des Instruments,
  2. das Geschäftsmodell des Unternehmens,
  3. die Absicht oder die Möglichkeit, das Instrument zu handeln.

 

Die Boardmitglieder erörterten jedes Kriterium. Einige Boardmitglieder lehnten ein Kriterium ab, dass auf der Absicht der Unternehmensführung aufbaut, da diese Absicht sich möglichweise im Laufe der Zeit abhängig von den Marktbedingungen ändern könne. Einige Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass die Absicht der Unternehmensführung relevant sei, wenn man die Kapitalströme vorhersagen wolle, die mit einem Finanzinstrumente erzielt werden könnten. Diese Boardmitglieder schlugen auch vor, dass Änderungen der Absicht den Anwendern gegenüber durch angemessene Angaben hervorgehoben werden könnten.

 

Die Boardmitglieder erörterten das Konzept, zwischen Instrumenten auf der Grundlage der Vorhersagbarkeit ihrer Kapitalströme zu unterscheiden. Danach würde zwischen Instrumenten mit vorhersagbaren Kapitalströmen und Instrumenten mit veränderlichen Kapitalströmen unterschieden. Einige Boardmitglieder fragten, ob solche Kriterien auf Derivate angewendet werden könnten. Ein Boardmitglied hob hervor, dass die Kapitalströme von Termingeschäften über ausländische Währung einen hohen Grad von Vorhersagbarkeit aufwiesen - könnte dies dazu führen, dass sie der gleichen Gruppe wie den Standardinstrumenten mit vorhersagbaren Kapitalströmen zu geordnet würden (wie beispielsweise Kredite) und möglicherweise auf einer anderen Grundlage als dem beizulegenden Zeitwert bewertet würden? Andere Boardmitglieder schlugen vor, dass eine Unterscheidung gezogen werden müsse zwischen Instrumenten mit Leverage und Instrumenten ohne Leverage; das würde dazu führen, dass Derivate unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden würden. Einige Boardmitglieder gaben an, dass sie nicht der Meinung wären, dass die Bewertungsgrundlage von Derivaten zur Debatte stünde sondern das dies der beizulegenden Zeitwert bleiben würde.

 

Einige Boardmitglieder fragten, ob die Kriterien für die Charakterisierung der Instrumente nur bei Vertragsbeginn untersucht würden oder fortlaufend.

 

Ein Boardmitglied gab der festen Überzeugung Ausdruck, dass Instrumente nicht nur danach charakterisiert werden sollten, wie vorhersagbar ihre Kapitalströme seien. Er war der Meinung, dass eine Unterscheidung auf Grundlage dessen gezogen werden sollte, ob ein Instrumente gehandelt werden könne. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die meisten Instrumente gehandelt werden könnten, was zu keiner klaren Unterscheidung führen würde. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass die Möglichkeit, ein Instrumente zu handeln, nicht notwendigerweise bedeuten würde, dass ein Unternehmen die Kapitalströme eines Instruments durch seine Veräußerung realisieren würde, sondern stattdessen die Kapitalströme des Instruments durch Halten bis zur Endfälligkeit realisieren würde. In einem solchen Fall würde die Charakterisierung des Instruments als handelbar mit der Absicht der Unternehmensleitung konfligieren.

 

Einige waren der Meinung, dass es in der Praxis eine Übereinstimmung zwischen den Merkmalen eines Instruments und der Art und Weise gebe, wie die Kapitalströme des Instruments realisiert würden. Was nahegelegt werden sollte, war, dass Standardinstrumente normalerweise durch ihre vertraglichen Kapitalströme realisiert würden, während komplexere Instrumente durch Veräußerung realisiert würden. Daher sei die Konzentration auf die Absicht der Unternehmensführung übertrieben.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, dass eine Bewertungsgrundlage von fortgeführten Anschaffungskosten für Instrumente mit vorhersagbaren vertraglichen Kapitalströmen verwendet werden sollte. Ein anderes Boardmitglied widersprach dem, weil es Bewertungsschwierigkeiten für Instrumente einführen würde, die diese Kriterium erfüllten aber in einem aktiven Markt gehandelt würden, aus dem ein einzige Fair-Value-Bewertung mühelos erlangt werden könne - beispielsweise gält dies für Staatsanleihen.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern ihrem Vorzug einer Fair-Value-Bewertung für Eigenkapitalinstrumente Ausdruck. Dies war sogar der Fall, wenn Eigenkapitalien langfristig für strategische Zwecke gehalten werden. Es wurden frage erhoben, ob dies erfolgswirksamer beizulegender Zeitwert wäre oder beizulegender Zeitwert über die Gesamtergebnisrechnung.

 

Ausgangspunkt für einen Klassifizierungsansatz

 

Die Diskussion verlagerte sich auf die Erörterung eines möglichen Ausgangspunkts zur Bestimmung eines Klassifizierungsansatzes zwischen dem beizulegenden Zeitwert und fortgeführten Anschaffungskosten. Drei Ansätze wurden vorgestellt:

 

bullet Ansatz 1 – auf Grundlage der gegenwärtigen IAS 39-Kategorien von fortgeführten Anschaffungskosten, also ob ein Instrument feste und bestimmbare Zahlungen aufweist
bullet Ansatz 2 – auf Grundlage eines Ansatzes, der in dem demnächst erscheinenden IFRS für KMU enthalten ist, also eine Unterscheidung zwischen Standardinstrumenten und nicht Standardinstrumenten
bullet Ansatz 3 – auf Grundlage dessen, ob der Vermögenswert vom Unternehmen herausgegeben worden ist.

 

Bei einer Probeabstimmung unterstützten die Boardmitglieder mit großer Mehrheit Ansatz 2, einige Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass weitere Änderungen an diesem Ansatz notwendig sein würden, beispielsweise in Bezug auf den Ausschluss aktiv gehandelter Instrumente aus den fortgeführten Anschaffungskosten. Würden diese Änderungen nicht vorgenommen, würden diese Boardmitglieder Ansatz 3 unterstützen. Daher würde eine Mehrheit der Boardmitglieder gestatten, dass bestimmte hochliquide Instrumente, die als Standard angesehen werden, zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden.

 

Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie der Streichung der Tainting-Regeln für Vermögenswerte zustimmen würden, die aufgrund der Absicht des Unternehmens, sie bis zur Endfälligkeit zu halten als fortgeführte Anschaffungskosten klassifiziert würden, wenn bei einer nachfolgenden Veräußerung zusätzliche Angaben geleistet würden. Die Boardmitglieder unterstützten dies generell.

 

Ein Boardmitglied brachte die Idee auf, dass eine Unterscheidung gezogen werden könnte zwischen Standardinstrumenten nach Ansatz 2 auf Grundlage dessen, ob ihre beizulegenden Zeitwerte auf Ebene 1, Ebene 2 oder Ebene 3 bestimmt werden könnten. zumindest für die Instrumente nach Ebene 3 sollte gestattet werden, dass diese nicht beizulegender Zeitwert wären. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass Instrumente der Ebene 2 auch aus der Fair-Value-Bewertung ausgenommen werden sollten, wenn sie nach Ansatz 2 als Standard angesehen würden.

 

Auf Nachfrage widersprach kein Boardmitglied dem Konzept einer Fair-Value-Option für Instrumente, die gehandelt würden. Daher war die Hauptüberlegung des Boards, ob der beizulegende Zeitwert für bestimmte Instrumente vorgeschrieben werden sollte, und wenn ja, für welche Instrumente.

 

Der Vorsitzende brachte die Diskussion zum Ansatz von Gewinnen und Verlusten von Instrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie einen Ansatz in Erwägung ziehen würden, bei dem die Fair-Value-Gewinne und -Verluste entweder (1) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden oder (2) in der Gesamtergebnisrechnung und nie in die Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden würden. Eine Mehrheit der Boardmitglieder gab an, dass sie einen solchen Ansatz in Erwägung ziehen würde.

 

Der Vorsitzende fasste die Erörterung dann wie folgt zusammen:

 

bullet Es gibt Unterstützung für die Vereinfachung der Kategorisierung der Finanzinstrumente in zwei Töpfe: beizulegender Zeitwert und fortgeführte Anschaffungskosten. Die Mehrheit unterstützte einen Ansatz, die auf dem Ansatz aufbaut, der in dem demnächst erscheinenden IFRS für KMU enthalten ist.
bullet Es gibt Unterstützung für eine Fair-Value-Option, nach der der beizulegende Zeitwert für einen Vermögenswert gestattet ist, der ansonsten die Anforderungen für fortgeführte Anschaffungskosten erfüllen würde.
bullet Innerhalb der Fair-Value-Kategorie würden Veränderungen im Wert mancher Instrumente im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.
bullet Es würde keine Umklassifizierung zwischen den Kategorien gestattet sein.

 

Unterteilung des Finanzinstrumenteprojekts in einzelne Abschnitte

 

Der Vorsitzende wies dann darauf hin, dass unter der Voraussetzung, dass der Board ein funktionierendes Modell für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten finde, viele Wertminderungsfragen, die in IAS 39 beständen, gelöst würden. Es wurde also gesagt, dass, wenn der Stab sich darauf konzentriere, dieses Klassifizierungsmodell zu entwickeln, es möglich sei, einen Entwurf bis Juli 2009 zu veröffentlichen, der mit eine Kommentierungsfrist von zwei bis zweieinhalb Monaten versehen würde. Die Erwartung wäre dann, dass ein Standard bis Ende 2009 herausgegeben werden könne.

 

Darüber hinaus würde der Board eine Bitte um Sichtweisen zu den Wertminderungsthemen veröffentlichen, die trotz des Klassifizierungsmodells im Entwurf verbleiben würden. Die Erwartung sei hier, dies gemeinsam mit dem Klassifizierungsentwurf zu tun. Der Board würde die Reaktionen nutzen, um einen Entwurf zu entwickeln, der im letzten Quartal 2009 veröffentlicht werden würde. Des Weiteren würden Vorschläge zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im letzten Quartal 2009 herausgegeben.

 

Die Boardmitglieder äußerten Bedenken zu Übergangs- und Umsetzungsfragen. Der Vorsitzende gab an, dass man sich diesen auf einer Sondersitzung am 5. Juni widmen wolle.

 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sondersitzung am 1. Juni 2009

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die vorläufig erzielten Sichtweisen, die der Board in der Sitzung des vergangenen Monats erzielt hatte, zusammenfasste. Diese umfassten:

 

bullet zwei Bewertungsmaßstäbe als Arbeitsgrundlage (beizulegender Zeitwert und fortgeführte Anschaffungskosten)
bullet der Ansatz des kommenden IFRS für KMU als Ausgangspunkt für die Klassifizierung
bullet die Beibehaltung einer Fair Value Option in irgendeiner Form (auch wenn dies nicht auf dieser Sitzung erörtert werden soll)
bullet Keine Zulassung von Umklassifizierungen
bullet Abschaffung der Strafvorschriften und Ersetzung durch zusätzliche Angabevorschriften

 

Klassifizierung – Prinzipien auf der Grundlage der Ausstattungsmerkmale von Finanzinstrumente

 

Der Stab stellte sodann seine Prinzipien für einen zweistufigen Ansatz zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten vor, wonach zunächst die Finanzinstrumente abgegrenzt würden, die für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen, und diese Klassifizierung anschließend durch die Anwendung eines sie überlagernden Geschäftsmodells überschrieben würde, bei dem die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten durch eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert ersetzt würde. Dieser Ansatz fußt als Ausgangspunkt auf dem IFRS für KMU, wird aber abgeändert, um zu einem Prinzip zu gelangen, nach dem die Klassifizierung auf der Grundlage der Variabilität von Zahlungsströmen basiert.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken dahingehend, dass die entwickelten Prinzipien nicht operationalisierbar sein könnten. Sie sagten, dass die Charakterisierung von Instrumente auf der Grundlage der Variabilität von Zahlungsströmen zu weiterer Komplexität führe und die Variabilität des beizulegenden Zeitwerts ignoriere. Ein Boardmitglied wandte sich insbesondere gegen die Folge einer Anwendung des zweistufigen Ansatzes auf einen Kredit mit einer geschriebenen Zinsobergrenze, die zu einer Bilanzierung des gesamten Instruments zu fortgeführten Anschaffungskosten führe. Das Boardmitglied bevorzugte einen Ansatz, bei dem alle Eigenschaften des Instruments Berücksichtigung fänden (und nicht nur die Variabilität von Zahlungsströmen), was im vorliegenden Fall zu einer erfolgswirksamen Bilanzierung des gesamten Instrumenten zum beizulegenden Zeitwert führen würde. Dies nicht zu tun, bedeute, die Variabilität des beizulegenden Zeitwerts des Instruments zu ignorieren, die durch die geschriebene Option eingeführt werde. Ein anderes Boardmitglied, das den Vorschlag des Stabs unterstützte, meinte, dass eine derartige Variabilität des beizulegenden Zeitwerts bei einfachen festverzinslichen Instrumenten auftrete und deshalb für sich genommen keine Bedenken auslösen sollte. Allerdings bestünden Bedenken mehr wegen der asymmetrischen Variabilität des beizulegenden Zeitwerts und weniger wegen der Variabilität als solcher.

 

Einige Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs und sahen ein Prinzip auf der Grundlage der Variabilität von Zahlungsströmen als vorzugswürdiger an als einen Ansatz, bei dem man mit einer Liste von Instrumenten für jede Klassifizierung begänne.

 

Als der Vorsitzende die Frage stelle, sprach sich eine Mehrheit der Boardmitglieder für die grundsätzliche Stoßrichtung der Vorschläge des Stabs, wonach 'bestimmte einfache Kreditinstrumente' zu fortgeführten Anschaffungskosten und alle anderen Instrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

 

Klassifizierung – Auswirkungen des Geschäftsmodells

 

Der Vorsitzende leitete dann zum nächsten Stabspapier über, in dem es um die Überlagerung durch das Geschäftsmodell ging. Er lenkte die Aufmerksamkeit des Boards auf die Empfehlung des Stabs, wonach die Überlagerung durch das Geschäftsmodell eine verpflichtende Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für solche Instrumente erfordere, die auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert und hinsichtlich ihrer Leistung auch so beurteilt würden (womit ein Einschluss aller Instrumente beabsichtigt wird, die zu Handelszwecken gehalten werden). Der Stab erläuterte, dass die zu einer Ausweitung der verpflichtenden Bewertung zum beizulegenden Zeitwert führe.

 

Der Board erörterte, ob ein hochliquider finanzieller Vermögenswert (wie bspw. eine gehandelte Staatsanleihe), die als Liquiditätsreserve gehalten werden, überhaupt für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommen sollten. Die meisten Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dies nicht der Fall sein sollte.

 

Einige Boardmitglieder fühlten sich hinsichtlich der Empfehlung des Stabs unwohl, wonach ein Unternehmen ein Unternehmen gleichzeitig einige liquide Staatsanleihen zum beizulegenden Zeitwert (bei Handelsabsicht) und einige zu fortgeführten Anschaffungskosten ansetzen könnte (falls diese nicht zu Handelszwecken gehalten und nicht auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert oder beurteilt würden).

 

Einige Boardmitglieder erklärten sich mit der Überlagerung durch das Geschäftsmodell einverstanden, da sie der Ansicht waren, dass es auf Tatsachen beruhe (dem Geschäftsmodell) und nicht auf der Absicht der Geschäftsleitung oder irgendeiner ausgewählten Designation.

 

Ein Boardmitglied lehnte den Gedanken ab, wonach eine Klassifizierung auf Grundlage eines Geschäftsmodells zu entscheidungsnützlichen Informationen führen würde.

 

Der Vorsitzende fasste die Sichtweise des Boards dahingehend zusammen, dass man eine Art Überlagerung positiv sähe, die eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert für bestimmte Instrumente erfordere und mindestens jene Instrumente beinhalte, die zu Handelszwecken gehalten werden. Er schlug vor, dass der Stab die Äußerungen des Boards überdenken und einen feiner ausgearbeiteten Ansatz vorlegen solle.

 

Klassifizierung – Auswirkung auf eingebettete Derivate

 

Der Stab stellte die folgenden drei Alternativen zur Behandlung eingebetteter Derivate im überarbeiteten Standard vor:

 

bullet Alternative 1: Beibehaltung der bestehenden Vorschriften
bullet Alternative 2: Abschaffung des Konzepts der Bilanzierung eingebetteter Derivate
bullet Alternative 3: Änderung der Kriterien zur Zerlegung

 

Der Vorsitzende erläuterte, dass er seinem Bauchgefühl nach die zweite Alternative unterstützen würde. Die Sichtweise des Stabs dazu war, dass dies eine wesentliche Änderung darstelle und im vorgegebenen Zeitrahmen angesichts der Tatsache, dass man die Regeln für die Beurteilung eingebetteter Derivate in nicht-finanziellen Verträgen beibehalten müsse, nur schwer umzusetzen sei. Der Stab war der Ansicht, dass Änderungen an den Regelungen zu eingebetteten Derivaten eingehendere Beratungen erforderten.

 

Ein Boardmitglied lehnte die Empfehlung des Stabs für Alternative 1 ab. Er war der Ansicht, dass man ein Klassifizierungsprinzip ausarbeiten könne, mit dem man in Finanzinstrumente eingebettete Derivate dadurch abdecken könne, dass das gesamte Instrument als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert würde.

 

Ein anderes Boardmitglied fühlte sich unwohl bei dem Gedanken, dass man eingebettete Derivate zum einem späteren Zeitpunkt behandeln solle, weil dies zu einem Flickwerkansatz bei der Überarbeitung von IAS 39 führe.

 

Der Stab erklärte sich einverstanden, seine Sichtweise auf der Grundlage der vom Board erhaltenen Äußerungen zu überdenken.

 

Eigenkapitalinstrumente: OCI-Methode

 

Der Stab erinnerte den Board an seine vorläufige Entscheidung aus den im Mai abgehaltenen Sitzungen, eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu erwägen, bei der Bewertungserfolge im sonstigen vollständigen Einkommen ohne späteres Recycling bilanziert würden.

 

Die vom Stab unterbreitete Empfehlung bestand darin, einem Unternehmen bei Zugang ein freies Wahlrecht zuzubilligen, Eigenkapitalinstrumente als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei die Bewertungserfolge im sonstigen vollständigen Einkommen erfasst würden. Die Designation wäre nicht abänderbar.

 

Der Board war geteilter Meinung, wobei einige die freie Wahl nicht unterstützten und andere mit der nicht rückgängig zu machenden Entscheidung in Verbindung mit erweiterten Angabepflichten einverstanden und der Ansicht waren, dass dies hinreichend disziplinierend wirke. Diejenigen, die das freie Wahlrecht ablehnten, wollten, dass die Designation auf ganz bestimmte Situationen beschränkt werde, in denen der Nutzen, die Anlage zu halten, in einem größer angelegten Geschäftszweck bestünde und nicht aus Gewinn- oder Bewertungserfolgen heraus erfolge. Der Stab erläuterte, dass er die Absicht verfolgt hätte, die Designation zu begrenzen, es aber als zu schwierig herausgestellt habe, eindeutige Kriterien festzulegen.

 

Einige Boardmitglieder fühlten sich unwohl bei der Möglichkeit, dass nach der Empfehlung des Stabs unterschiedliche Käufe desselben Eigenkapitalinstruments zu unterschiedlichen Einstufungen führen könnten (d.h. einige würden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und andere ergebnisneutral im sonstigen vollständigen Einkommen).

 

Übergangsvorschriften und Anschaffungskostenausnahme für Eigenkapitalinstrumente

 

Die Sitzung ging über die angesetzte Zeit hinaus und vier Boardmitglieder verließen die Sitzung. Der Vorsitzende schlug vor, die Sitzung fortzusetzen und die verbleibenden Papiere zu diskutieren, ohne allerdings Beschlüsse bis zur nächsten Sitzung zu fällen.

 

Der Stab stellte seine Empfehlung für eine rückwirkende Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen (in Übereinstimmung mit IAS 8) unter Einschluss zusätzlicher Angaben vor. Die Grundlage für die Empfehlung bestand in der Erhöhung der Vergleichbarkeit mit der Vorperiode und darin, Änderungen im Bewertungsmaßstab innerhalb der Berichtsperiode einzuführen (was der Fall wäre, wenn eine prospektive Anwendung ab bspw. November 2009 zugelassen würde).

 

Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass Unternehmen im Nachhinein beizulegende Zeitwerte mit nunmehr besserem Kenntnisstand verwenden könnten. Andere meinten, dass es dazu nicht käme, weil die beizulegenden Zeitwerte bereits berichtet worden seien.

 

Der Stab stimmte den Bedenken des Boards zu, dass Berechnungen der fortgeführten Anschaffungskosten kostspielig und zeitaufwändig sein könnten.

 

Als sich die Sitzung dem Ende näherte, wurde die Empfehlung des Stabs, die Anschaffungskostenausnahme für bestimmte nicht notierte Eigenkapitalinstrumente zu streichen, in aller Kürze vorgelegt, um von den verbliebenen Boardmitgliedern zu erfahren, ob sie ein Problem damit hätten. Es wurden keine Bedenken geäußert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sondersitzung am 5. Juni 2009

 

Der Stab eröffnete die Sitzung mit einer Zusammenfassung des gegenwärtig verfolgten Klassifizierungsmodells. Finanzinstrumente werden danach - kurz gesagt - entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten kommt für schulrechtliche Vermögenswerte in Frage, die nicht zu Handelszwecken gehalten, als 'einfach' angesehen und auf Grundlagen der vereinbarte Rendite gesteuert werden (die ausführlichen und festzulegenden Kriterien sind Gegenstand der regulären Boardsitzung). Beteiligungstitel, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden und ein ganz bestimmtes Prinzip erfüllen (auf der nächsten Boardsitzung festzulegen), werden ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen vollständigen Einkommen ohne jedes Recycling und ohne Wertminderungsprüfung geführt. Alle anderen Finanzinstrumente werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Man erwarte, dass es eine Fair Value Option für den Fall einer Bilanzierungsanomalie geben werde.

 

Die folgenden Themengebiete werden auch in der nächsten Sitzung erörtert werden (Woche vom 15.-19. Juni 2009):

 

bullet Eingebettete Derivate – sollen die bestehenden Leitlinien für finanzielle Trägerverträge beibehalten oder die Leitlinien gestrichen und stattdessen auf die Definition der fortgeführten Anschaffungskosten geschaut werden, um die Eigenschaften solcher schuldrechtlicher Instrumente herauszuarbeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden, und solcher, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen;
bullet Wie werden schuldrechtliche Instrumente im Klassifikationsmodell behandelt, die eine Konzentration von Kreditrisiken aufweisen;
bullet Anwendung der Fair Value Option;
bullet Verwendung des sonstigen vollständigen Einkommens (Other Comprehensive Income, OCI) zur Erfassung der Bewertungserfolge von Eigenkapitalinstrumenten. Der Stab deutete an, dass - falls ein Prinzip für die Verwendung von OCI zur Erfassung von Bewertungserfolgen bestimmter Eigenkapitalinstrumente entwickelt würde - es eine Erörterung geben solle, ob Umklassifizierungen erforderlich seien. Dies ist deshalb erforderlich, weil das Prinzip, das eine OCI Behandlung eines bestimmten Eigenkapitalinstruments zulasse oder nicht mehr zulasse, sich nach der ursprünglichen Klassifizierung ergeben könne.

 

Bevor man fortfuhr, fragte der Vorsitzende jedes Boardmitglied, ob sie im Großen und Ganzen mit der Richtung einverstanden seien, in die das Projekt im Hinblick auf die Klassifizierung laufe. Alle Mitglieder bis auf eines erklärten sich einverstanden.

 

Übergangsvorschriften

 

Der Stab fasste die Sichtweise zusammen, auf die sich die bei der Boardsitzung am 1. Juni 2009 Anwesenden im Großen und Ganzen geeinigt hatten, nämlich im Wesentlichen einen Ansatz der rückwirkenden Anwendung vorbehaltlich von Ausnahmen, die man ausführlicher auf der regulären Boardsitzung im Juni angehen wolle.

 

Der Vorsitzende bat um die Sichtweisen derjenigen Boardmitglieder, die bei der letzten Sitzung nicht anwesend waren, als die Übergangsvorschriften besprochen wurden.

 

Ein Boardmitglied konzedierte, dass IAS 8 ein grundsätzliches Prinzip für eine rückwirkende Anwendung enthalte, mit dem er sich einverstanden erkläre. Allerdings meinte er, dass die Sachgerechtigkeit dieses Prinzips in diesem Szenario von der Robustheit des gewählten Klassifizierungsmodells abhinge. Ein lockeres Klassifizierungsmodell, das einem Unternehmen de facto erlaube, sich für jedes Finanzinstrument einen Bewertungsmaßstab auszuwählen, mag bspw. wegen der Möglichkeit, ausgewählte bereits erfasste Verluste umzukehren, nicht passend für eine rückwirkende Anwendung sein.

 

Ein Boardmitglied stellte fest, dass Unternehmen, die sich für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten gegenüber einer zum beizulegenden Zeitwert zur Umkehr vergangener Verluste entschlössen, sich zugleich von der Erfassung zukünftiger Bewertungsgewinne ausschlössen.

 

Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, dass man die Sachgerechtigkeit einer rückwirkenden Anwendung nicht beurteilen könne, ohne die Auswirkung des gewählten Klassifizierungsmodells zu kennen.

 

Der Stab meinte, dass eine der wichtigsten Auswirkungen eines überarbeiteten Klassifizierungsmodells vermutlich darin bestünde, dass einige schuldrechtliche Instrumente, die derzeit als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert seien, stattdessen zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden (infolge der Abschaffung der Strafvorschriften). Andere Auswirkungen würden von den Entscheidungen abhängen, die auf der Boardsitzung im Juni getroffen würden, so z.B. die Behandlung strukturierter Produkte.

 

Der Vorsitzende wiederholte, dass die Zielsetzung der aktuellen Sitzung darin bestünde, festzustellen, ob irgendein Boardmitglied sich dagegen ausspräche, dass der Stab weiter von einer rückwirkenden Anwendung ausginge. Als zu einer Abstimmung aufgerufen wurde, stimmten bis auf ein Boardmitglied alle dafür, dass der Stab mit der Ausarbeitung eines detaillierteren Papiers zur rückwirkenden Anwendung für die reguläre Boardsitzung im Juni fortfahren solle.

 

Die Boardmitglieder baten darum, dass jedes Stabspapier zu diesem Thema eine Kosten-Nutzen-Analyse der rückwirkenden Anwendung sowie Anwendungsbeispiele enthalten möge. Der Stab sagte, dass es eine Menge Themengebiete gebe, die man im Hinblick auf eine rückwirkende Anwendung behandeln müsse, einschließlich der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, Wertberichtigungen sowie die frühere Anwendung der Fair Value Option/die Änderungen zur Umklassifizierung. All dies würde durch ihr Papier abgedeckt.

 

Anlagen in Beteiligungstitel: Anschaffungskostenausnahme

 

Der Stab begann mit der zusammenfassenden Aussage, dass die Boardmitglieder, die die Anschaffungskostenausnahme für Eigenkapitalanlagen auf der letzten Boardsitzung erörtert hatten, sich im Großen und Ganzen mit dem Vorschlag einer Streichung einverstanden erklärt hätten. Der Vorsitzende bat sodann jedes Boardmitglied, das bei der Sitzung nicht (mehr) anwesend war, um Darstellung seiner Sichtweise. Von allen Boardmitgliedern stimmten zwei der Streichung der Ausnahme nicht zu. Der Grund, den sie dafür angaben, bestand in der Auswirkung, den diese Entscheidung auf nicht-Finanzinstitutionen habe, die bedeutende Anlagen in nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten hätten. Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass die berechneten beizulegenden Zeitwerte nicht verlässlich und schwer zu prüfen seien.

 

Ein anderes Boardmitglied schlug vor, andere Kriterien für eine ergebnisneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente zu verwenden.

 

Zeitplan

 

Der Stab gab eine Zusammenfassung der kommenden Dokumente und Sitzungen:

 

bullet Der Stab wird in der kommenden Woche Präsentationen mittels Internetsendungen durchführen, um Informationen zum aktuellen Stand des Projekts zu vermitteln.
bullet Eine Bitte um Stellungnahme eines Stabspapiers zur Berücksichtigung des Kreditrisikos bei der Bewertung von Schulden ist für Juni 2009 angesetzt.
bullet Die Veröffentlichung des Standardentwurfs zu Klassifizierung und Bewertung ist für Juli 2009 geplant, wobei die Kommentierungsfrist mindestens zwei Monate betragen wird. Die Stellungnahmen würden dann mit der Erwartung erörtert, einen endgültigen Standard im Dezember 2009 herausgeben zu können. Der Stab bestätigte, dass man nicht die Absicht habe, einen endgültigen Standard zu Klassifizierung und Bewertung verpflichtend für Abschlüsse einzuführen, deren Berichtsperiode im Dezember 2009 ende; d.h. der Standard könne vorzeitig angewendet, müsse es aber nicht.
bullet Eine Bitte um Stellungnahme zu Wertminderung würde im Juli 2009 herausgegeben, in welcher man ganz bestimmte Fragen zu den Herausforderungen bei der Umsetzung der verschiedenen Modelle stellen werde. Die eingehenden Stellungnahmen würden dann in die Erörterungen des Boards im September 2009 Eingang finden, mit dem Ziel der Veröffentlichung eines Standardentwurfs im Oktober 2009. Auf der regulären Boardsitzung im Juni wird BNP Paribas dem Board die Herausforderungen bei der Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten auf der Grundlage eines Modells der erwarteten Verluste vorstellen. Die Bank von Spanien würde ferner ihr Modell einer dynamischen Risikovorsorge vorstellen.
bullet Die Veröffentlichung eines Standardentwurfs zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ist für Dezember 2009 geplant.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009

 

Montag, 15. Juni 2009: Lehreinheit durch Vertreter von BNP Paribas – Operative Herausforderungen eines Wertminderungsmodells erwarteter Verluste

 

Vier Vertreter von BNP Paribas erschienen vor dem IASB als 'gleichgesinnte Denker', um die operativen Herausforderungen eines Modells erwarteter Verluste zu erörtern. Sie fußten ihre Beurteilung auf dem Modell der erwarteten Verluste, das der Stabsmitarbeiter des IASB im Mai 2009 vorgestellt hatten (insbesondere Agendapapier 5D). Das Team von BNP versuchte darzustellen, wie ein solches Wertberichtigungsmodell in ihrer Situation angewendet werden könnte.

Eine Kernfrage würde für Finanzinstitute darin bestehen, ob das Modell der erwarteten Verluste die Prozyklizität in der Rechnungslegung reduziert oder ob es gegenzyklisch sein würde. In einer ersten Reaktion sagten die Vertreter von BNP, dass das Modell der erwarteten Verluste weniger prozyklisch als das Modell der eingetretenen Verluste sei, jedoch nicht gegenzyklisch.

Nach Schätzungen von BNP Paribas wären die Kosten der Einführung eines Modells der erwarteten Verluste auf die Kreditrisikovorsorge erheblich und würden sich über drei Jahre erstrecken: ein Jahr für die Entwicklung der Systeme und zwei Jahre für deren Ausrollen. Variabel verzinslich Vermögenswerte seien problematisch, und die Systemfolgen solcher Instrumente müssten noch weiter untersucht werden. Als Privatmann gefragt, dachte einer der Vortragenden, dass Banken diese bedeutenden Kosten wohl eingehen würden, wenn der Ansatz die Prozyklizität verringere. Die Banken würden diese Kosten aber vermutlich nicht eingehen wollen, wenn sie sich zudem auch noch mit weiteren regulatorischen Wertminderungen befassen müssten.

Ein Problem im Zusammenhang mit der Verwendung von Basel II-Daten bestehe darin, dass sie sehr grob seien: der Schnitt erfolge danach, ob etwas kurz- oder langfristig sei. Dagegen würde das Modell der erwarteten Verluste eine höhere Granularität der Daten, die von den Systemen abgegriffen würden, erfordern. Etwas operative Effizienz könne man erreichen, indem man Portfolien ähnlicher Kredite statt Einzelkredite beobachte; dies würde aber ebenfalls Systemänderungen mit sich bringen, wenn man die bloße Menge verschiedener Arten und Fälligkeiten der betroffenen Kredite berücksichtige. Wie gesagt, dies müsse alles noch untersucht werden.

Die Boardmitglieder sondierten verschiedene Aspekte des Modells mit den Referenten und klärten bestimmte Punkte. Aus Sicht der Vortragenden war klar, dass es ihr Leben als Ersteller vereinfachen würde, wenn es ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den Daten gäbe, die bei der Ermittlung der Kreditrisikovorsorge für die Rechnungslegung und für aufsichtliche Zwecke benötigt würden. Allerdings war ebenso offenkundig, dass einige Boardmitglieder mit den Glättungskonsequenzen des Modells der eingetretenen Verluste immer noch Probleme hatten.

Beide Seiten drückten ihren Wunsch aus, weiter gemeinschaftlich an der Erforschung des Modells der erwarteten Verluste zu arbeiten. Die Stabsmitarbeiter des IASB erinnerten die Adressaten daran, dass ein Dokument, in welchem um die Übermittlung von Sichtweisen gebeten wird ('Request for Views'), Ende Juni oder Anfang Juli freigegeben und das Modell der erwarteten Verluste untersuchen würde, um dessen Machbarkeit zu beurteilen.

 

Dienstag, 16. Juni 2009: Erörterung des umfassenden Projekts zur Ersetzung von IAS 39

 

Mitarbeiter des Stabs eröffneten die Sitzung mit der Vorstellung der Tagesordnung, die aus einer Erörterung und der anschließenden Abstimmung des Boards zu den sieben nachfolgend dargestellten Punkten in Bezug auf die vorgeschlagene neue Klassifizierungsstruktur und Übergangsvorschriften bestand.

 

Bilanzierung eingebetteter Derivate

Der Stab fasste sein Papier zu dem Thema zusammen, das aus drei Alternativen bestand, die der Board erwägen solle. Dabei handelte es sich um die folgenden:

bullet Alternative 1A: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate als Filter für die Klassifizierung. Nach dieser Alternative erfolgten die Beurteilung eingebetteter Derivate und jegliche Aufspaltungen wie in den bestehenden Vorschriften nach IAS 39; in einem zweiten Schritt würden dann die abgetrennten Derivate, die Trägerverträge sowie die strukturierten Produkte, die nicht aufgespalten worden seien, unter Anwendung der neuen Kriterien klassifiziert.
bullet Alternative 1B: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate, wie sie derzeit in IAS 39 besteht, als eigentliche Beurteilung zur Klassifizierung. Nach diesem Ansatz würden eingebettete Derivate, die abgetrennt worden seien, automatisch als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert, und der Trägervertrag zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Wenn es nicht zu einer Aufspaltung käme, würde das Instrument automatisch in Gänze für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren.
bullet Alternative 2: Vollständige Abschaffung des Konzepts eingebetteter Derivate. Diesem Ansatz zufolge würde ein strukturiertes Instrument zur Gänze entsprechend der neuen Kriterien klassifiziert. Wenn also ein in ein schulrechtliches Instrument eingebettetes Derivat, bspw. eine Indexierung an einen Warenpreis, zu einem Zahlungsstrom führen könnte, der das Instrument insgesamt entsprechend den neuen Klassifizierungskriterien von einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschlösse, würde das gesamte Instrument als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert. Allerdings würden Ausstattungsmerkmale in Form von Zinsoptionen (Caps, Floors und Collars), die dazu führen, dass die Verzinsung eines Instruments von fest in variabel oder umgekehrt geändert würde, ein Instrument nicht von einer Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschließen. Das wird damit begründet, dass sowohl fest- als auch variabel verzinsliche Instrumente für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren würden und der Stab deshalb ein Instrument, in welchem beide Elemente miteinander kombiniert werden, ungeachtet anderer Ausstattungsmerkmale ebenfalls als für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommend ansehen würde. Da dieser Ansatz mit dem Nachteil behaftet sei, dass ein relativ unbedeutendes eingebettetes Ausstattungsmerkmal dazu führen könne, dass ein Instrument zur Gänze als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten zu klassifizieren wäre, empfahl der Stab die Einführung einer Wesentlichkeitsüberlagerung zur Beurteilung der Bedeutung derartiger Ausstattungsmerkmale auf die Variabilität der Zahlungsströme des Instruments in toto für Zwecke der Klassifizierung.

Zwei Boardmitglieder äußerten deutliche Unterstützung für Alternative 2 als den saubersten und einfachsten Ansatz und somit jenen, der am meisten mit der Zielsetzung der Verringerung von Komplexität in Einklang stünde. Man hob hervor, dass es keine Wechselwirkung zwischen den hier vorgestellten Vorschriften für eingebettete Derivate und der vorgeschlagenen Behandlung der Fair Value Option gebe, weil vorgeschlagen worden sei, dass Letztgenannte nur für die Beseitigung von Bilanzierungsanomalien aufrechterhalten würde. Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass die Überlagerung durch Wesentlichkeitserwägungen als Teil von Alternative 2 nicht beibehalten werden sollte, weil Wesentlichkeit bei der Auslegung aller Standards erwogen werden sollte. Drei weitere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für diese Sichtweise aus.

Als Reaktion auf Bedenken, Alternative 2 könne zu einer großflächigen Änderung führen, meinte ein Boardmitglied, dass ausreichend Vorlaufzeit bestünde, wenn als Datum der Anwendung der 1. Januar 2011 verabschiedet würde. Ein Boardmitglied meinte, dass die Möglichkeit zum Financial Engineering bestünde, weil einige Instrumente, die eingebettete Derivate einhielten, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden. Ein anderes Boardmitglied antworte auf diese Bedenken, dass zweifelhaft sei, dass Instrumente, die komplexe oder mehrfache eingebettete Derivate enthielten, überhaupt für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen.

Elf Boardmitglieder stimmten für Alternative 2. Eine Mehrheit stimmte gegen die Einbeziehung einer Wesentlichkeitsüberlagerung, nur zwei waren dafür.

 

Kreditrisikokonzentrationen

Der Stab fasste seine Empfehlungen auf diesem Gebiet zusammen. Der Sachverhalt bezieht sich auf Kreditrisikokonzentrationen auf Ebene des einzelnen Finanzinstruments infolge von Nachrangigkeit, d.h. des Bestehens einer Struktur bevorzugter Zahlungen für verschiedene Instrumente, die vom selben Schuldner emittiert wurden. Die Folge davon sei, dass bevorrechtigte und abgesicherte Gläubiger üblicherweise nicht gehebelt seien und deshalb das Kriterium 'haben nur einfache Kreditmerkmale' erfüllen würden. Dagegen würden nachrangige Instrumente, die im Rahmen einer Wasserfallstruktur gehalten würden, vertraglich gehebelt seien und damit einen Bonitätsschutz für die bevorrechtigten Tranchen bieten. Instrumente, die einen Schutz für andere Tranchen böten, würden keine einfachen Kreditgeschäfte darstellen und somit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sein. Dagegen würden nachrangige Schuldinstrumente im Rahmen einer allgemeinen Gläubigerstruktur, die keinen Wasserfall darstellte, nicht vertraglich gehebelt sein, weil sie lediglich eine Ausfallreihenfolge entsprechend dem Handelsrecht widerspiegelten. Für sich genommen, würden sie das Kriterium, nur einfache Kreditmerkmale zu besitzen, erfüllen.

Es folgte eine Diskussion dazu, ob dies der vorläufigen Übereinkunft widerspräche, wonach einfache Kreditmerkmale als lediglich aus Zins- und Tilgungszahlungen bestehend definiert würden, weil alle Tranchen einschließlich der emittierten nachrangigen Instrumente dieses Kriterium erfüllten. Letztlich verständigte sich der Board aber darauf, dass das Element vertraglicher Hebelungen und das daraus folgende Gefälle beim Kreditrisiko zwischen vor- und nachrangigen Schulden zur Ergänzung des Zahlungsprofils um einen weiteren Faktor führe und dementsprechend keine Inkonsistenz bestünde.

Der Board stimmte mit 13 Stimmen dafür, dass zu Kreditrisikokonzentrationen Anwendungsleitlinien aufgenommen werden sollten, und stimmte der Sichtweise des Stabs zu, wonach auf der Grundlage von Wasserfallstrukturen und Gläubigerreihenfolgen zu unterscheiden sei.

 

Fair Value Option

Der Stab stellte seine Sichtweise vor, wonach die Fair Value Option auf das Auswahlkriterium beschränkt werden sollte, wonach durch die Designation eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend verringert wird. So gesehen würden zwei der Kriterien, die derzeit nach IAS 39 zulässig seien - namentlich:

bullet wenn eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert und dessen Ertragskraft entsprechend beurteilt wird; sowie
bullet wenn ein strukturierter Vertrag ein eingebettetes Derivat enthält, es sei denn, das eingebettete Derivat berührt die Zahlungsströme nicht bedeutend oder ist mit den Risiken und Chancen des Trägervertrags eng verbunden;

nach den neuen Leitlinien aufgegeben. Man hob allerdings hervor, dass der zweite Punkt nicht länger relevant sei, weil der Board bereits für die Abschaffung der Kriterien für eingebettete Derivate gestimmt habe.

Ein Boardmitglied, das mit der Sichtweise des Stabs übereinstimmte, meinte, man solle im Text klarstellen, dass die zwei Kriterien, die man fallen ließe, bereits an anderer Stelle durch die neuen Bewertungskriterien behandelt würden.

Der Board stimmte für die Sichtweise des Stabs.

 

OCI-Methode für Eigenkapitalinstrumente

Der Stab verwies auf die vorläufige Sichtweise des Boards, wonach Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bestimmter Eigenkapitalinstrumente über das sonstige Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) dargestellt werden dürften, dass aber nachfolgende Übertragungen in das laufende Ergebnis, auch bei Verkauf, verboten würden. Der Stab stellte zwei mögliche Ansätze hinsichtlich der Frage vor, wann eine OCI-Behandlung zulässig wäre:

bullet Ansatz 1. Ein Unternehmen würde bei erstmaliger Erfassung die Wahl besitzen, jedwedes Eigenkapitalinstrument als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren. Die Designation wäre unabänderlich und erfolgte auf Grundlage des einzelnen Instruments. Bei Ausbuchung eines Instruments würde der im OCI erfasste Betrag in die Gewinnrücklagen umgebucht. Es wären Angaben erforderlich, die transparent machten, warum ein Unternehmen das Wahlrecht ausgeübt hätte und was der Effekt auf den Abschluss sei.
bullet Ansatz 2. Die Designation als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' würde durch ein Prinzip bestimmt. Ein möglicher Ausgangspunkt für ein derartiges Prinzip könnte wie folgt aussehen:
Ein Eigenkapitalinstrument, das in einem größer angelegten wirtschaftlichen Zusammenhang gehalten wird und nicht vorrangig zur Realisierung der im innewohnenden finanziellen Vorteile ist als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu bilanzieren.

Der Stab sprach sich für den zweiten Ansatz aus, wobei Umklassifizierungen in die und aus der OCI-Kategorie erforderlich würden, wenn sich der strategische Zusammenhang in Bezug auf ein Eigenkapitalinstrument ändere, dergestalt, dass das Prinzip nicht länger einschlägig sei oder erst zu einem Zeitpunkt nach dem erstmaligen Ansatz erfüllt sei.

Ein Boardmitglied stimmte der Sichtweise des Stabs auf der Grundlage nicht zu, dass die Umklassifizierungskriterien zusätzliche Komplexität einführen würden. Man stellte heraus, dass die OCI-Kategorie ein Zugeständnis durch den Board und es nicht sachgerecht sei, ein neues Prinzip einzuführen. Weiter wurde angemerkt, dass Umklassifizierungskriterien missbraucht werden könnten, falls Unternehmen Bewertungserfolge bei bestimmten Instrumenten erwarteten. Es wurde diskutiert, ob ein hinreichend robustes Umklassifizierungsmodell derartigen Missbrauch verhindern könne. Einige Boardmitglieder meinten auch, dass es dem vorgeschlagenen Prinzip an Klarheit mangele.

Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass das Verbot von Umklassifizierungen ausreichend Disziplin erzeugen würde, wenn Unternehmen auswählten, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' klassifiziert werden sollten, und damit die Möglichkeit für Missbrauch in Grenzen hielte.

Ein weiteres Boardmitglied führte das Beispiel eines Unternehmens an, bei dem es sich um eine Wagniskapitalgesellschaft mit einer Vielzahl an Anlagen handele. Ein unbeschränktes Wahlrecht bei der Designation einiger Instrument als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' und anderer als 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' führe zu mangelnder Transparenz; Nutzer hätten sich die gesamte Aufstellung des Gesamtergebnisses anzusehen, um die Ergebnisse zu verstehen.

Mehrere Boardmitglieder wiesen allerdings auf den Umstand hin, dass eine sachgerechte Formulierung bei jedwedem Prinzip problematisch sei und zu der Notwendigkeit umfassender Leitlinien auf dem weiteren Weg führen könne.

Der Board stimmte gegen einen prinzipienbasierten Ansatz, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren seien. Vier Mitglieder stimmten dafür. Der Board stimmte ferner dafür, die Designation auf Grundlage einer Beurteilung des einzelnen Instruments vorzunehmen.

Der Stab empfahl sodann, dass IAS 18 geändert werden solle, um zu erhaltene Dividenden bei Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, von den Leitlinien für die Erlöserfassung auszunehmen. Es wurde diskutiert, ob Übertragungen von Dividendeneinkommen in die Gewinnrücklagen zulässig wären, wobei IAS 16.41 als eine Parallele angeführt wurde. Ein Boardmitglied stellte zudem fest, dass Leitlinien im Hinblick auf Gebiete wie die Angaben zu Ergebnis je Aktie und der Aufstellung über die Zahlungsströme erforderlich seien. Der Board stimmte der Ansicht des Stabs hinsichtlich IAS 18 zu.

 

Übergang: rückwirkende Anwendung

Der Stab führte den Board durch seine Empfehlung rund um die rückwirkende Anwendung auf 12 unterschiedlichen Gebieten.

  1. Klassifizierungsmodell und Beurteilung, ob ein Instrument auf Basis der vertraglichen Rendite gesteuert wird – der Stab empfahl eine rückwirkende Anwendung; allerdings sollte die Beurteilung des Kriteriums der Basis vertraglicher Rendite auf den Tatsachen und Umständen zum Zeitpunkt des Übergangs auf die neuen Leitlinien erfolgen. Der Board stimmte diesem Ansatz zu.
  2. Designation von Eigenkapitalinstrumenten, die unter Anwendung der OCI-Methode zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden – der Stab empfahl eine volle rückwirkende Anwendung. Das Problem, beizulegende Zeitwerte für die Eigenkapitalinstrumente zu erhalten, die zu Anschaffungskosten geführt werden, wird in Nummer 8 unten behandelt. Hinsichtlich dieser Empfehlung gab es im Board keinen Dissens.
  3. Behandlung von Available-for-sale-Rücklagen bei Instrumenten, die gemäß den derzeitigen Leitlinien zu AFS bewertet werden – der Stab empfahl eine volle rückwirkende Anwendung, bei der die Beträge, die sich im OCI auf AFS-Instrumente bezögen, in der Eröffnungsbilanz in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden sollten, wenn sie sich auf Instrumente beziehen, die nach den neuen Leitlinien erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert abgebildet werden. Für Instrumente, die nach den derzeitigen Kriterien als AFS behandelt, nach den neuen Leitlinien aber zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, werden die Sachverhalte rund um die Berechnung von Wertminderungen unter Nummer 7 unten behandelt. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
  4. Strukturierte Verträge, bei denen nach den alten Leitlinien eine Abspaltung eines eingebetteten Derivats erfolgte und bei denen das strukturierte Produkt nach den neuen Leitlinien zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist – der Stab empfahl die volle rückwirkende Anwendung. Der beizulegende Zeitwert des strukturierten Vertrags wäre die Summe aus beizulegendem Zeitwert des zuvor abgespaltenen eingebetteten Derivats und dem beizulegenden Zeitwert des Trägervertrags, die zuvor nach IFRS 7 angegeben worden sind. Zur Behandlung von strukturierten Verträgen, für die nach den neuen Leitlinien eine Behandlung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorgesehen ist, und damit in Beziehungen stehenden Wertminderungssachverhalten siehe Nummer 7 unten. Zwei Boardmitglieder brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass die Anwendung quer über die verschiedenen Gebiete soweit wie möglich einheitlich erfolgen solle. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu (neun Stimmen dafür).
  5. Fair Value Option – der Stab empfahl, dass die Beurteilung für Designation und Dedesignation zum Zeitpunkt des Übergangs erfolgen solle und die Bilanzierungsfolgen rückwirkend zu erfassen wären. Zu diesem Punkt bestand im Board kein Dissens.
  6. Effektivzins – der Stab empfahl eine rückwirkende Anwendung für Instrumente, die nach den neuen Kriterien zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, zuvor aber einen anderen Bewertungsmaßstab besaßen. Das würde die Feststellung der zukünftig erwarteten Zahlungsströme unter Berücksichtigung aller vertraglichen Ausstattungsmerkmale des Instruments, Gebühren, Transaktionskosten und Agien/Disagien mit sich bringen sowie die Ermittlung der internen Rendite erfordern. Der Stab vertrat die Ansicht, dass dies hinsichtlich des Erfordernisses, Finanzinstrumente zukünftig zu fortgeführten Anschaffungskosten zu berichten, entscheidend sei. Der Stab zeigte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.
  7. Wertminderungen – der Stab empfahl eine prospektive Anwendung, verbunden mit einem Werthaltigkeitstest zum Zeitpunkt des Übergangs und einer erfolgswirksamen Erfassung einer jedweden Wertberichtigung. Der Board erwog, ob eine rückwirkende Anwendung möglich sei. Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass infolge früherer Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts eine Zahlungsstromreihe vorläge, um eine rückwirkende Beurteilung auf Wertminderungen vornehmen zu können; allerdings wurde festgestellt, dass einige beizulegende Zeitwerte aus Preisnotierungen abgeleitet würden, bei denen keine Zahlungsreihe für die Berechnung vorläge. Ein anderes Boardmitglied stellte fest, dass es zu einer großen Anpassung kommen könnte, wenn die Anwendung prospektiv erfolge. Ein weiteres Boardmitglied schlug eine alternative Behandlung vor, nach der der beizulegende Zeitwert eines Instruments für Zwecke der rückwirkenden Erfassung von Wertminderungen stellvertretend für den geminderten Betrag genommen werden könnte. Es gab einige Diskussionen darüber, ob Zahlungsströme verwendet werden sollten, wenn sie für eine rückwirkende Berechnung zur Verfügung stünden, und stellvertretend der beizulegende Zeitwert verwendet werden solle, wenn dies nicht möglich sei. Man hob hervor, dass Wertaufholungen in Perioden, die zeitlich vor den dargestellten Perioden lägen, kein Problem darstellten, weil jedwede Wertminderungsberechnungen zuvor erfasste Wertminderungen überschreiben würden. Man beschloss, dass der Stab die Möglichkeit, in diesem Zusammenhang den beizulegenden Zeitwert zu verwenden, untersuchen solle.
  8. Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente – der Board hatte sich bereits darauf verständigt, dass die Ausnahme von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente unter den neuen Klassifizierungsregeln nicht beibehalten werden solle. Der Stab schlug vor, dass der beizulegende Zeitwert für diese Instrumente zum Zeitpunkt des Übergangs festgestellt und der Unterschiedsbetrag bei Übergang erfolgswirksam erfasst werden sollte. Zwei Boardmitglieder stellten die Frage, warum die Differenz bei Übergang nicht als Anpassung des Eröffnungswerts der Gewinnrücklagen im Sinne einer Änderung der Bilanzierungsmethoden nach IAS 8 gezeigt werde. Man hob allerdings hervor, dass es schwierig wäre, festzulegen, auf welche Periode sich eine Änderung des beizulegenden Zeitwert bezöge.
  9. Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen – der Stab schlug die Sichtweise vor, nach der eine jede Sicherungsbeziehung, die nach den neuen Kriterien aufgelöst werden müsse, als Abbruch der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bilanziert werden solle. Dies würde Erstellern eine Erleichterung beim Übergang geben, weil es nicht erforderlich wäre, rückwirkend irgendwelche Effekte aus der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu identifizieren und umzukehren. Ein Boardmitglied meinte dazu, dass es schwierig sei, diese Übergangsvorschrift auszulegen, weil die Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Juli 2009 noch nicht zur Verfügung stünden. Der Stab stellte fest, dass die Fair Value Option für die Beseitigung von Bilanzierungsanomalien nach wie vor zur Verfügung stünde, wenn Sicherungsbeziehungen abgebrochen worden seien und Grundgeschäfte andernfalls zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten gewesen wären. Es bestand im Board keine Meinungsverschiedenheit zu dem Vorschlag des Stabs.
  10. Angaben – der Stab empfahl keine Erleichterungen beim Übergang hinsichtlich des Erfordernisses, Vergleichszahlen nach IFRS 7 im Hinblick auf das neue Klassifizierungs- und Bewertungssystem vorzusehen. Dem stimmte der Board zu, und es gab keine abweichenden Meinungen.
  11. Angaben beim Übergang – der Stab schlug keine zusätzlichen Vorschriften zu jenen Verlautbarungen vor, die bereits nach IAS 8.28 für die erstmalige Anwendung eines IFRS vorgesehen sind. Der Board schloss sich der Sichtweise des Stabs an, und es gab keine abweichenden Meinungen.
  12. Umfassende zusätzliche Angaben für vorzeitige Anwender – um die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen sicherzustellen, empfahl der Stab die folgenden Angabevorschriften für Unternehmen, die die Regelungen vorzeitig anwenden:
    bullet eine zusätzliche Aufstellung der Vermögenslage in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen Regelungen in IAS 39 für alle dargestellten Perioden
    bullet eine zusätzliche Aufstellung des Gesamtergebnisses in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen Regelungen in IAS 39 für alle dargestellten Perioden
    bullet eine Tabelle, in der der Buchwert für jede dargestellte Periode für jede Klasse nach der bestehenden Fassung von IAS 39 mit dem Buchwert nach den neuen Leitlinien verglichen wird
    bullet Erläuternde Informationen dazu, wie das Unternehmen das neue Klassifizierungsmodell angewendet hat und wie das Modell die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens in der laufenden und den vorangehenden Periode(n) beeinflusst hat

Alle vorstehenden Angaben würden solange in jeder Periode gefordert, bis die neuen Leitlinien für alle nach IFRS berichtenden Unternehmen in Kraft träten.

Der Stab erläuterte, dass es zum Thema Angaben für frühzeitige Anwender in hohem Maße Schriftwechsel und Beratungen gegeben habe. Die in Kraft befindlichen Regeln würde eine hohen Hürde für eine frühzeitigen Anwendung aufbauen. Ein Boardmitglied meinte, dass die Vorschriften exzessiv anmuteten; er verstünde allerdings ihre Notwendigkeit.

Der Stab schlug eine alternative Sichtweise vor, nach der die Angabevorschriften für erstmalige Anwendung auf eine Angabe der Auswirkung der ausgeübten Wahlrechte im Vergleich zur Lage vor dem Übergang beschränkt würden. Der Vorsitzende meinte, dass man dies als alternative Sichtweise im Standardentwurf veröffentlichen könnte.

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass, falls die neuen Vorschriften höherwertig seien, der Board keine hohen Hürden für eine vorzeitige Anwendung aufbauen sollte. Diese Sichtweise wurde von einem anderen Boardmitglied geteilt. Der Stab meinte, dass der einzige Grund für die vorgeschlagenen Angaben die Vergleichbarkeit sei. Der Vorsitzende bat darum, dass Boardmitglieder, die eine möglicherweise abweichende Ansicht verträten, diese Ansichten an den Stab noch in der laufenden Woche übermitteln sollten.

 

Folgeänderungen an IFRS 1

Der Stab schlug einige Folgeänderungen an IFRS 1 in Bezug auf das Wahlrecht zum Designationszeitpunkt (d.h. das Wahlrecht, Finanzinstrumente entweder zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung oder zum Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS zu designieren) sowie einige Sachverhalte in Bezug auf Umsetzungsleitlinien vor, einschließlich Leitlinien zu eingebetteten Derivaten sowie zu Klassifizierungs- und Bewertungssachverhalten. Die Boardmitglieder fragten, ob es erforderlich sei, dies in der ersten Phase des Projekts aufzunehmen, oder ob es nicht sinnvoller sei, Änderungen an IFRS 1 auf die zweite Phase zu verschieben.

 

Folgeänderungen an IFRS 7

Der Stab stellte Folgeänderungen an IFRS 7 vor, um die neuen Kategorien widerzuspiegeln und Angaben zu beseitigen, die nicht länger relevant seien (wie zu den Umklassifizierungen). Es gab dazu im Board keine gegenteiligen Ansichten.

 

Restanten

Der Stab stellte dem Board dem folgenden vier Sachverhalte vor:

  1. Der Stab schlug vor, den Anwendungsbereich von IAS 39 nicht in dieser Phase des Projekts zu adressieren. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
  2. Der Stab empfahl, dass die Vorschriften hinsichtlich der Erfassung von Erfolgen am Tag 1 in dem Standardentwurf nicht geändert werden sollten. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
  3. Der Stab hob hervor, dass zwei der jährlichen Verbesserungen an IAS 39, die in den kommenden Standardentwurf aufgenommen würden und sich auf die Effektivverzinsung und die Abspaltung eingebetteter Derivate bezögen, nicht länger relevant sein könnten. Man stellte fest, dass der Standardentwurf für die jährlichen Verbesserungen ein Anwendungsdatum zum 1. Januar 2011 vorsehe und dass das Anwendungsdatum für die geänderten Klassifizierungs- oder Bewertungsvorschriften der 1. Januar 2011 oder 2012 sein könnte. Ein Boardmitglied sprach sich für den 1. Januar 2012 aus, weil alle vorgeschlagenen Änderungen zum selben Zeitpunkt anwendbar sein sollten. Man beschloss, die Frage in den im September erscheinenden Standardentwurf der jährlichen Verbesserungen aufzunehmen.
  4. Der Stab empfahl, keine Änderungen an den Bewertungsleitlinien in IAS 39 hinsichtlich Finanzgarantieverträgen, Kreditzusagen oder finanziellen Verbindlichkeiten mit Kündigungsrecht vorzunehmen. Der Board zeigte sich damit einverstanden.

 

Abschließende Diskussion

Der Vorsitzende machte deutlich, dass alternative Sichtweisen - sofern sachgerecht - im Standardentwurf hinsichtlich der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften aufgenommen werden könnten. ein Boardmitglied brachte eine alternative Sichtweise auf, die die Unterstützung eines weiteren Boardmitglieds hatte. Der Vorsitzende schlug vor, dass diese alternative Sichtweise zwischen dem Boardmitglied und dem Stab erörtert werden sollte und dass eine weitere Erörterung am Freitag, den 19. Juni 2009 stattfände.

Das Boardmitglied stellte die alternative Sichtweise knapp vor. Diese bestand darin, dass für bestimmte schuldrechtliche Instrumente, bei denen es sich nicht um Kredite oder Forderungen handelt, Zinserträge in der GuV und Bewegungen des beizulegenden Zeitwerts im OCI dargestellt werden könnten. Somit würde unter Aufrechterhaltung der Fair-Value-Basis die Information zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz und ein Ertragsstrom auf Basis fortgeführter Anschaffungskosten in der GuV gegeben. Somit würde das Modell der fortgeführten Anschaffungskosten lediglich für Kredite und Forderungen beibehalten. Allerdings würden ansonsten alle weiteren Kriterien wie für eine Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten gelten (d.h. Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite). Man beschloss, ein Papier zu erstellen, in dem diese Sichtweise zusammengefasst würde.

Der Vorsitzende stellt fest, dass diese alternative Sichtweise und jene zu den Angaben bei erstmaliger Anwendung am Freitag, den 19. Juni 2009 erörtert werden sollten.

 

Mittwoch, 17. Juni 2009: Lehreinheit durch Vertreter der Bank von Spanien – Dynamische Risikovorsorge in Spanien

 

Zwei Vertreter der Zentralbank von Spanien (Banco de España, BdE), die die spanischen Banken reguliert, stellten den statistischen Rückstellungsansatz vor, den die BdE den von ihr regulierten Banken vorschreibt. Die Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung nach das Modell Verluste auffängt, die aufgrund einer zu niedrigen Bepreisung von Krediten in wirtschaftlichen Hochzeiten im Kreditzyklus aufgrund allzu großen Optimismusses der Märkte entstünden. Der Kreditzyklus im Modell ist eng an den Wirtschaftszyklus als Ganzes geknüpft.

 

Das Modell basiert auf einer statistischen Formel, die ein Element kollektiver Wertminderung einschließt, das sich auf den Punkt im Kreditzyklus ('alpha') und die eingetretenen Verluste in Bezug auf einzelne Vermögenswerte ('beta') bezieht. Die alpha-Komponente ist eine kollektive Einschätzung und wird auf die Veränderung des Portfolios von Vermögenswerten zu jedem Zeitpunkt der Bewertung angewendet. In Zeiten des Aufschwungs im Kreditzyklus ist die alpha-Komponente also eng an die beta-Komponente geknüpft, aber in Zeiten des Abschwungs wird dieser Trend umgekehrt, da eingetretene Verluste, die sich auf den allgemeinen Zyklus beziehen tatsächlich auf einzelne Vermögenswerte übertragen werden; das alpha-Element kann negativ sein und so allzu konservative Bepreisung von Krediten widerspiegeln. Die Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung nach der Vorteil des Modells in der frühzeitigen Erkennung von Kreditverlusten liege.

 

Die Bank hat etwa sechs Vermögenswertklassen, die sie als homogen ansieht; für jede von ihnen werden ein alpha (Auswirkung des Punktes des Kreditzyklus auf die Vermögenswertklasse) und ein beta (historisch eingetretene Verluste in Bezug auf einzelne Vermögenswerte) geführt. Um den Kreditzyklus einzuschätzen, verfügt die BdE über Daten des nationalen spanischen Kreditregisters zurück bis 1988 für jede der Vermögenswertklassen, was etwa zwei vollen Kreditzyklen entspricht. Die Vertreter betonten, dass dies ein Modell der eingetretenen Verluste sei, da die Eingaben in das Modell allein aus historischer Erfahrung gewonnen würden.

 

Die Boardmitglieder stellten Fragen zu verschiedenen Aspekten des Modells. Ein Mitglied fragte, welchen die BdE für neue Produkte wähle, zu denen wenig historische Daten vorlägen. Die Vertreter gaben zu Antwort, dass dies keine Frage sei, die im spanischen Bankgeschäft zu viel Problemen führen würde, da es relativ wenig neue Produkte in Spanien gebe – so machten beispielsweise Kreditkarten nur rund 1% des gesamten Kreditgeschäfts in Spanien aus. Ein anderes Mitglied wies darauf hin, dass das Modell für Kredite, die in wirtschaftlichen Hochzeiten ausgegeben würden, effektiv zu großen Tag-1-Verlusten für die Kreditgeber führte. Die Vertreter gaben zu Antwort, dass dies eine notwendige Widerspiegelung der Kreditbepreisung in diesen Zeiten sei.

 

Ein anderes Mitglied fragte, ob die BdE wisse, wie viele Kreditdaten die anderen Zentralbanken vorhielten und wie praktikabel daher ein solches System für Banken aus anderen Ländern sein würde. Die Vertreter gaben zur Antwort, dass ihnen bekannt sei, dass einige Zentralbanken über weit zurückreichende Daten verfügten, es sei jedoch unwahrscheinlich, dass viele über ausreichend detaillierte Daten bis zurück ins Jahr 1988 verfügten. Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die Bank ihr Modell weiter verwenden würde, wenn ein Modell der erwarteten Verluste in die IFRS aufgenommen würde. Die Vertreter antworteten, dass es ihrer Meinung nach möglich sei, dieses Modell zu verwenden, um erwartete Verluste einzuschätzen, es wäre jedoch ein relativ simpler Ansatz. Die Vertreter stimmten der Sichtweise der Boardmitglieder zu, dass dieses Modell, wenn es übergreifender eingesetzt würde, mehr aktive Beteiligung der Bankenaufsichten bei der Einschätzung der Rückstellungen erfordern würde als derzeit der Fall sei, wenn man die komplexe Natur des Modells und der zugrunde liegenden Daten bedenke. Die Vertreter verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten wie beispielsweise in den jetzigen Banken wahrscheinlich weniger schnell die Ansicht äußern würden, dass ein Modell wie ihr Ansatz zu wettbewerblichen Nachteilen führen würde. Dies sei ihre Erfahrung in Spanien gewesen.

 

Der Vorsitzende dankte den Vertretern für ihre Präsentation.

 

Freitag, 19. Juni 2009: Übergang – Angabevorschriften für frühzeitige Anwender

 

Der Stab führte aus, dass die vom Board vorgeschlagenen und in Kürze erscheinenden Änderungen an IAS 39 für Geschäftsjahre in Kraft träten, die am oder nach dem 1. Januar 2012 begännen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig sei.

Der Board erwog die Vorschläge des Stabs, mit denen Bedenken von Boardmitgliedern begegnet werden sollte, wonach Angaben für frühzeitige Anwender erforderlich würden, um die Vergleichbarkeit mit jenen Unternehmen zu erhöhen, die die Änderungen nicht vorzeitig anwendeten. Der Stab stellte fest, dass nach IAS 8.28 bereits umfassende Angaben im Jahr der erstmaligen Anwendung eines IFRS vorgesehen seien. Er hielt aber seinen Standpunkt aufrecht, dass zusätzliche Angaben für frühzeitige Anwender erforderlich seien, um den Nutzern beim Vergleich von Vermögens- und Ertragslage von Unternehmen behilflich zu sein, die die Änderungen vor dem Zeitpunkt der pflichtmäßigen Anwendung anwendeten. Gleichwohl erkannten sie die Notwendigkeit eines abgewogenen Ansatzes an, damit die Angaben nicht derart belastend seien, dass sie Unternehmen von einer vorzeitigen Anwendung abhielten.

Der Stab stellte klar, dass diese vorgeschlagenen Angaben keine Anwendung auf Unternehmen fänden, die die IFRS (insgesamt) zum ersten Mal anwendeten, und dass man eine Änderung an IFRS 1 erarbeite, mit der dies klargestellt werde (die Angaben beziehen sich auf den Übergang vom aktuellen Modell nach IAS 32/39 und nicht auf die Anwendung des neuen Modell von vormals angewendeten Rechnungslegungsvorschriften).

Der Board verständigte sich (bei einer Gegenstimme) darauf, dass die folgenden Angaben (zusätzlich zu denen, die nach IAS 8.28 gefordert sind) im Jahr der Anwendung zu leisten sind, falls die endgültigen Vorschriften vor dem Datum der pflichtmäßigen Anwendung angewendet werden.

bullet (a) eine Tabelle, in der alle Finanzinstrumente nach Klassen wie in IFRS 7 definiert dargestellt werden, deren Bewertungsmaßstab oder Abbildung von Bewertungserfolgen sich infolge der Anwendung der neuen Leitlinien geändert hat, und zu der Folgendes angegeben wird:
bullet (i) der ursprüngliche und der neue Bewertungsmaßstab
bullet (ii) der ursprüngliche und der neue Buchwert
bullet (iii) die Gründe für die Änderung des Bewertungsmaßstabs oder der Abbildungsmethode.
bullet (b) eine Tabelle, in der die umklassifizierten Beträge infolge der folgenden Ereignisse dargestellt werden:
bullet (i) Designationen in die Fair Value Option einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden) und Buchwerte;
bullet (ii) Dedesignationen aus der Fair Value Option, wobei zwischen zulässigen und vorgeschriebenen Dedesignationen unterschieden wird, einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden) und Buchwerte; sowie
bullet (iii) die Gründe für jede derartige Designation und Dedesignation

Ein Boardmitglied meinte, dass, auch wenn er die Absicht der vorgeschlagenen Angaben verstünde, das Ergebnis untaugliche Standardformulierungen wären. Der überarbeitete Standard würde Änderungen bei Abbildung und Bewertung zulassen, und ein Ersteller mag völlig zu Recht im Anhang angeben, dass das Unternehmen eine neue Bilanzierungsmethode anwenden würde, weil ihm der IASB dies zu tun gestattet habe! Andere Boardmitglieder meinte, dass diese Sichtweise extrem sei und eine sinnvolle Anwendung der Vorschriften zu sachgerechten Angaben führe.

Es gab einige Bedenken unter den Boardmitglieder darüber, wie die vorgeschlagenen Angaben in der Zwischenberichterstattung anzuwenden wären. Der Stab zeigte sich einverstanden, die Folgen seiner Vorschläge auf die Zwischenberichterstattung zu bestätigen und erforderlichenfalls noch einmal vor den Board zu treten. Falls keine Boardentscheidung erforderlich sei, würden die Auswirkungen auf die Zwischenberichterstattung im Standardentwurf erläutert.

 

Freitag, 19. Juni 2009: Beschreibung möglicher alternativer Eigenschaften zum im Standardentwurf vorgeschlagenen Modell

 

Der Board diskutierte einen Vorschlag, der von einem Boardmitglied vorgeschlagen worden war und in welchem einige zusätzlich Merkmale (Varianten) zum vom Board entwickelten Klassifizierungsmodells beschrieben wurden. Nach dieser Variante wäre Folgendes vorgesehen:

bullet (a) Finanzielle Vermögenswerte mit einfachen Kreditmerkmalen, die auf vertraglicher Renditebasis gesteuert werden, würden zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz angesetzt, es sei denn, sie erfüllen die Definition von Krediten und Forderungen in IAS 39.
bullet (b) solche finanziellen Vermögenswerte würden:
bullet (i) auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten erfolgswirksam bewertet (einschließlich der Erfassung von Wertminderungen unter Anwendung der Vorschriften zur Abbildung eingetretener Verluste nach IAS 39);
bullet (ii) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und der Änderung des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. Es gäbe kein Recycling zwischen dem sonstigen Gesamtergebnis und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Dieser Vorschlag hätte zur Folge, dass möglicherweise mehr Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert abgebildet würden, dass aber die Wertänderung zwischen der GuV und dem sonstigen Gesamtergebnis in der Gesamtergebnisrechnung aufgeteilt würde.

Die Boardmitglieder erörterten diese Variante eine Weile und schlugen weitere Abänderungen vor. Mindestens ein Boardmitglied betrachtete diese Methode als 'tot bei Ankunft' und wollte sie nicht unterstützen. ein anderes Boardmitglied meinte, es wäre nicht hilfreich, die Bewertung von Finanzinstrumenten in der Vermögensaufstellung und der Gesamtergebnisrechnung zu mischen. Wenn ein Posten in der Vermögensaufstellung zum beizulegenden Zeitwert angesetzt würde, sollten die Bewertungsänderungen in der GuV erfasst werden. Eine gemischte Zuordnungsmethode wie die vorgeschlagene, bei der die fortgeführte-Anschaffungskosten-Komponente erfolgswirksam und der 'fehlende Betrag' zwischen dieser Komponente und der Wertänderung insgesamt im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt würde, würde wahrscheinlich zu Problemen führen, wenn der Board andere Aspekte des überarbeiteten Finanzinstrumentepakets entwickelte.

Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Konsequenzen dieser Variante auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, v.a. dahingehend, dass die gemischte Zuordnung in einigen Situation eher zu vermehrter denn zu verringerter Komplexität führe. Falls die Sicherung darauf abziele, das zu steuern, was erfolgswirksam erfasst werde, würde die Zuordnung einiger abgesicherter Risikopositionen zum sonstigen Gesamtergebnis zu Herausforderung bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen führen, insbesondere bei der Beurteilung der Effektivität.

Auch wenn der Board sich nicht zu den Vorzügen der Variante äußerte, verständigte er sich darauf, dass sie in der Grundlage für Schlussfolgerungen des kommenden Standardentwurfs ausgeführt werden sollte (so wie alle vom Board en detail erwogenen Alternativen) und dass man um Stellungnahmen zu ihr bitten solle.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009

 

Russ Golden, der fachliche Direktor des FASB, stellte die vorläufigen Schlussfolgerungen des FASB bei dessen Projekt zur Verbesserung des Ansatzes und der Bewertung von Finanzinstrumenten vor. Er erklärte, dass der FASB überein gekommen sei, ein Modell für die Verbesserung der Berichterstattung über Finanzinstrumente vorzuschlagen. Bisher lauteten die vorläufigen Entscheidungen des FASB wie folgt:

 

bullet Alle Finanzinstrumente würden in der Darstellung der Finanzlage zum beizulegenden Zeitwert dargestellt, Änderungen im beizulegenden Zeitwert im Nettoeinkommen oder im sonstigen Gesamtergebnis erfasst und eine optionale Ausnahme für eigene Schulden unter bestimmten Umständen eingerichtet, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden. Für die Finanzinstrumente, deren Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis erfasst würden, würden in der Darstellung zusätzlich zu eine Fair-Value-Anpassung, um zum beizulegenden Zeitwert zu gelangen, auch die fortgeführten Anschaffungskosten gezeigt.
bullet Änderungen im Wert eines Instruments können im sonstigen Gesamtergebnis gezeigt werden, wenn qualifizierende Kriterien in Bezug auf das Geschäftsmodell eines Unternehmens und die Kapitalstromvariabilität des Instruments erfüllt sind. Der FASB würde zusätzlich Leitlinien zur Verfügung stellen, wie diese qualifizierenden Kriterien anzuwenden wären. Der FASB wird auch vorschlagen, dass Wertveränderungen bei drei Arten von Instrumenten im Nettogewinn oder -verlust erfasst werden: Derivate, Eigenkapitaltitel und hybride Instrumente, die eingebettete Derivate enthalten, die nach SFAS 133 Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsbeziehungen einer Aufspaltung bedürfen. Darüber hinaus würden für alle Finanzinstrumente Zinsen und Dividenden weiter hin im Nettogewinn oder -verlust erfasst. Wertminderungen aufgrund von Kreditverlusten und realisierte Gewinne und Verluste aus Veräußerung und Erfüllung werden auch im Nettogewinn oder -verlust erfasst. Die Klassifizierung der Instrumente würde bei erstmaligem Ansatz des Instruments beurteilt und würde nachfolgend nicht geändert (keine Umklassifizierung erlaubt).
bullet Eine Darstellung der Finanzleistung mit Zwischensummen für Nettoeinkommen und sonstiges Gesamtergebnis würde gefordert werden. Der FASB wird vorschlagen, das Ergebnis je Aktie weiterhin nur für das Nettoeinkommen zu fordern.

 

Golden wies darauf hin, dass die Erörterungen des FASB weniger weit gediehen seien als die des IASB und dass bestimmte Fragen wie beispielsweise die Behandlung von Schulden aus Sichteinlagen und Wertminderung noch zu erörtern seien.

 

Im Lauf der nachfolgenden Diskussion verdeutlichten FASB-Mitglieder und Mitglieder seines Stabs bestimmte Punkte und führten sie weiter aus. So wies beispielsweise ein IASB-Mitglied darauf hin, dass für eine Bank die Option der fortgeführten Anschaffungskosten niemals gelten würde, da die meisten der finanziellen Vermögenswerte der Bank zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

 

Es wurde festgehalten, dass das, was für die Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten in Frage käme, zwischen IASB und FASB ähnlich wäre aber dass die Behandlung abweiche – dies gelte insbesondere für die Bewertung in der Darstellung der Finanzlage und die Behandlung in der Gesamtergebnisrechnung. Dies würde den Anwendern zur Kenntnis gebracht mit dem Ziel, eine gemeinsame Lösung zu finden.

 

Der Vorsitzende des FASB hielt fest, dass der IASB und der FASB ein gemeinsames Ziel verfolgten: einen gemeinsamen hochwertigen Rechnungslegungsstandard zu entwickeln. Der FASB brauche mehr Zeit, um seine Erörterungen abzuschließen, aber erkennt den Druck, der auf dem IASB lastet, und die Gründe, warum dieser auf diese Art und Weise das Projekt vorantreibe. Der FASB würde sein Modell vor dem offiziellen Entwurf zur Verfügung stellen – es wird vermutlich Ende August 2009 auf der Internetseite des FASB verfügbar sein. Ausführliche Diskussionen würden auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober geführt und, wenn dies notwendig sein sollte, auch im November.

 

Der Vorsitzende des IASB sagte aus, dass der IASB sich noch Wertminderung widmen müsse und dem Modell der erwarteten Verluste. Es sei auch wahrscheinlich, dass der IASB ein einzige Gesamtergebnisrechnung vorschlagen würde, so dass die Darstellung des Abschlusses zwischen IFRS und US-GAAP einheitlich wäre.

 

Gespräche am Runden Tisch

 

FASB und IASB werden gemeinsame Gesprächsrunden als Teil der Einbindung des Anwenderkreises bei diesem gemeinsamen Projekt abhalten. Diese werden Anfang September 2009 stattfinden (bevor die Kommentierungsfrist zum IASB-Entwurf zu Klassifizierung und Bewertung endet) und in London, Norwalk und Tokio abgehalten.

 

Es wäre wahrscheinlich, dass eine Bedingung für die Teilnahme an den Gesprächsrunden die Einreichung einer Stellungnahme wäre – oder zumindest einer zusammenfassenden Stellungnahme. Die Boardmitglieder wollen Anwender einbinden und ihre Sichtweisen erörtern und ihnen nicht dabei helfen, Sachverhalte für ihre Stellungnahmen zu identifizieren.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009

 

Die Boards erörterten, ob sowohl die Informationen zum beizulegenden Zeitwert als auch die zu den fortgeführten Anschaffungskosten deutlich im Hauptteil des Abschlusses gezeigt werden sollen (beispielsweise durch Angaben in Klammern oder Überleitungsinformationen im Hauptteil des Abschlusses). Eine Nutzen würde sein, dass es Anlagern leichter möglich wäre, Abschlüsse, die nach dem jeweiligen Ansatz des FASB oder des IASB erstellt wären, zu vergleichen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass manche zeitnah Anleger sowohl die Informationen zum beizulegenden Zeitwert als auch die zu den fortgeführten Anschaffungskosten erwarten würden. Einige fragten, ob die Zurverfügungstellung sowohl der Informationen zum beizulegende Zeitwert als auch der zu den fortgeführten Anschaffungskosten im Hauptteil der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage für die Adressaten von Abschlüssen verwirrend sein könnte.

 

Eine Mehrheit der anwesenden IASB-Mitglieder gab an, dass sie nicht notwendigerweise dagegen stimmen würden, Unternehmen vorzuschreiben, sowohl die Informationen zum beizulegende Zeitwert als auch die zu den fortgeführten Anschaffungskosten im Hauptteil der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage für Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen, die nach dem IASB-Ansatz als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet klassifiziert würden. Der IASB kam überein, diesen Sachverhalt auf einer künftigen Sitzung gemeinsam mit der Frage weiter zu erwägen, ob eine hervorgehobene Angabe zu Änderungen im beizulegenden Zeitwert in separaten pro-forma-Abschlüssen gefordert werden soll, um die Auswirkungen auf das akkumulierte sonstige Gesamtergebnis und das Eigenkapital der Anteilseigner zu zeigen. (Der FASB hatte vorher zugestimmt, dass eine hervorgehobene Angabe sowohl der Informationen zum beizulegende Zeitwert als auch der zu den fortgeführten Anschaffungskosten im Abschluss für solche Finanzinstrumente vorgeschlagen werden soll, die nach dem FASB-Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert sind.)

 

Kernprinzipien

 

Unter Vorbehalt einer weiteren Ausarbeitung einigten sich die beiden Boards auf die folgenden Kernprinzipien für die Harmonisierung der jeweiligen Ansätze des FASB und des IASB für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten (N.B.: die unten dargestellten Kernprinzipien basieren auf den Materialien für Beobachter und werden von den Boards noch weiter ausgearbeitet):

 

  1. Die neuen Vorschriften sollen zum Nutzen der Anleger die Vergleichbarkeit erhöhen.
  2. Die neuen Vorschriften sollen Transparenz hinsichtlich der Risiken in der Geschäftsstrategie des Unternehmensführung bieten.
  3. Hervorgehobene und zeitnah zur Verfügung gestellte Informationen zum beizulegenden Zeitwert sind für Finanzinstrumente mit hoch variablen Kapitalströmen und solche, die zu Handelszwecken gehalten werden, relevant.
  4. Sowohl Informationen zu fortgeführten Anschaffungskosten als auch solche zum beizulegenden Zeitwert sind für Finanzinstrumente relevant, deren Hauptbeträge für die Generierung von Zahlungseingängen oder den Erhalt vertraglicher Kapitalströme gehalten werden und nicht für eine Veräußerung oder eine Erfüllung gegenüber einer dritten Partei.
  5. Die neuen Vorschriften sollten weniger kompliziert umzusetzen sein.
  6. Der Wertminderungsansatz für Finanzinstrumente, die für die Erzielung vertraglicher Kapitalströme gehalten werden, sollte einheitlich sein.

 

In Bezug auf das Prinzip 4 äußerten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich der Relevanz von Informationen zum beizulegenden Zeitwert für finanzielle Schulden aufgrund der Auswirkungen des eigenen Kreditrisikos auf die Zeitwertbewertung von Schulden. Die Boards vereinbarten, auf ihren jeweiligen Internetseiten die Kernprinzipien für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten zur Verfügung zu stellen, nachdem sie entsprechen ausgearbeitet wurden.

 

Arbeitsplan für die Harmonisierung

 

Der Stab des FASB setzte die Boards davon in Kenntnis, dass der FASB erwartet, im ersten Quartal 2010 einen Entwurf zum Projekt zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten veröffentlichen zu können. Darüber hinaus wurde der folgende Zeitplan für die Arbeiten vorgestellt:

 

bullet Beide Boards werden gemeinsam im November und Dezember die Verbesserungen bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erörtern.
bullet Der Expertenbeirat wird sich auf die beiden vom IASB und FASB vorgeschlagenen Wertminderungsmodelle konzentrieren.
bullet Die Unterschiede und bestimmte Finanzinstrumente werden identifiziert, auf die die von den beiden Boards entwickelten Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle Auswirkungen haben.
bullet Sachverhalte, die sich auf das Kreditrisiko in der Bewertung von Schulden beziehen, werden gemeinsam erörtert.
bullet Ein endgültiger Standard wird Ende 2010 veröffentlicht.

 

Wertminderung

 

Die Boards tauschten Fragen über ihre jeweiligen Ansätze in Bezug auf Wertminderungen von Krediten aus, die sich im Wesentlichen darum drehten, welche Informationen verwendet werden können, um festzustellen, ob eine Wertminderung von Krediten vorliegt. IASB-Mitglieder fragten, ob der Ansatz des FASB dazu führen könne, dass ein Verlust beim erstmaligen Ansatz eines Portfolios von Krediten angesetzt werden könne, wenn es innerhalb des Portfolios eine Erwartung von Kreditverlusten gebe. Die Mitglieder des FASB gaben an, dass sie bis jetzt die Einzelheiten des FASB-Ansatzes noch nicht erörtert hätten. Es wurden keine Entscheidungen getroffen. 

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2011

 

Der Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung der Abschnitte, Klassifizierung, Bewertung und Ansatz von IFRS 9 ist gegenwärtig der 1. Januar 2013. In der Grundlage für Schlussfolgerungen von IFRS 9 wird ausgeführt, dass der Board erwarte, dass der Übergang bei allen Phasen des Projekts zur Ablösung von IAS 39 zur selben Zeit geschieht und dass er den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit jenem dessen kommenden Versicherungsstandards angleichen könne. Aufgrund des Fortschritts bei den Projektteilen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (einschließlich Macro Hedging) und Wertminderungen ist es allerdings fraglich geworden, ob der 1. Januar 2013 immer noch ein realistischer Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist, um alle Teile des Standards zum Abschluss zu bringen und hinreichend Zeit zur Umsetzung zu lassen. Zudem dauert das Projekt zur Versicherungsbilanzierung noch an, und der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht festgelegt worden. Aufgrund der vorstehenden Punkte empfahl der Stab dem Board, den Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung auf Jahreszeiträume zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

 

Ein IASB-Mitglied sprach sich aus verschiedenen Gründen deutlich gegen eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 9 aus, in erster Linie aber aufgrund der unbeabsichtigten Botschaft, die Adressaten hineininterpretieren könnten. Er zeigte sich ferner besorgt über den Präzedenzfall, der damit geschaffen würde, dass nämlich ein Regulator oder Standardsetzer die Nichtübernahme eines neuen Standards als Maßnahme einer Aufschiebung oder Öffnung für erneute Erwägungen verstehen könnte.

 

Viele andere IASB-Mitglieder hatten für die Bedenken des Boardmitglieds Sympathie, unterstützten aber dennoch weiterhin die Empfehlung des Stabs für einen Aufschub. Ein Boardmitglied fragte, ob 2015 der richtige Zeitpunkt sei oder ob nicht 2016 sachgerechter sein könnte. Mehrere Boardmitglieder betonten, dass es wichtig sei, wie man den Aufschub begründe, so dass es nicht zu Missverständnissen hinsichtlich des Aufschubs komme.

 

Der Board verständigte sich vorläufig darauf, den Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 9 auf Jahreszeiträume zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, wobei eine vorgezogene Anwendung weiterhin zulässig ist. Der Aufschub von IFRS 9 wird einem Standardentwurf vorgeschlagen werden, der mit einer Stellungnahmefrist von 60 Tagen versehen werden wird.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 28. Juli 2011

 

Auf der Boardsitzung vom 22. Juli 2011 hatte der IASB vorläufig beschlossen, den Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung von IFRS 9 auf Jahreszeiträume zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, und den Vorschlag in einem Standardentwurf mit einer Kommentierungsfrist von 60 Tagen herauszugeben.

 

Der Stab brachte einige – wie er es formulierte – Restanten vor den Board, die er ebenfalls in dem Entwurf zu Änderungen an IFRS 9 untergebracht haben wollte. Diese Sachverhalte drehten sich um den Zeitraum, über den eine Erleichterung hinsichtlich Vergleichszahlen gewährt wird, sowie um eine Klarstellung des Ausdrucks 'Berichtszeitraum’. Die Begründung für die Erleichterung hinsichtlich der Abgabe von Vergleichsinformationen bei der Anwendung in Berichtszeiträumen, die vor dem 1. Januar 2012 beginnen, bestand in dem Versuch, einen Mittelweg zwischen der vorziehungswürdigen Ansatz einer vollständig rückwirkenden Anwendung und der Praktikabilität der Umsetzung des neuen Standards in einem kurzen Zeitraum zu finden.

 

Der Stab war der Ansicht, dass der ursprüngliche Grund, den der Board für die Gewährung der Erleichterung bei den Vergleichszahlen angeführt hatte, von der Entscheidung, das Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung nicht berührt sei und deshalb keine Änderungen an den Vorschriften zu Vergleichsperioden vorgenommen werden sollten.

 

Zudem seien Fragen hinsichtlich des Ausdrucks 'Berichtszeitraum', der in den Vorschriften zur vorzeitigen Anwendung verwendet wird, dahingehend aufgekommen, ob damit Jahreszeiträume gemeint seien oder ob IFRS 9 auch zu Beginn einer Zwischenberichtsperiode vorzeitig angewendet werden könne, also nachdem der Jahreszeitraum schon begonnen hat. Der Stab war der Ansicht, dass die ursprüngliche Absicht des Boards darin gelegen haben, dass eine vorzeitige Anwendung zu Beginn eines Zwischen- oder Jahreszeitraums möglich sei.

 

Eines der IASB-Mitglieder konzedierte, dass er dem Board nach der ursprünglichen Herausgabe von IFRS 9 beigetreten sei und die Anwendung des neuen Standards während einer Zwischenberichtsperiode nicht unterstütze, weil dies im Widerspruch zu IAS 34 stehe. Ein anderes Boardmitglied brachte die Frage auf, wie eine solche Klarstellung in Bezug auf andere unlängst herausgegebene Standards ausgelegt werden könne, wobei er hervorhob, dass man dort in den Leitlinien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oft lediglich von 'Zeitraum' spreche.

 

Der Stab konzedierte den möglichen Sachverhalt hinsichtlich der Klarstellung des Ausdrucks 'Berichtszeitraum' und seiner Auswirkung auf andere Standards und schlug daher vor, dass der Board dieses Thema zurückstellen und stattdessen lediglich den Sachverhalt der Gewährung einer Erleichterung bei den Vorjahreszahlen für den ausstehenden Standardentwurf zu IFRS 9 erwägen solle. Der Board entschied sich vorläufig (mit acht zu null Stimmen) für die Beibehaltung der Erleichterung hinsichtlich des Vergleichszeitraums bei einer vorzeitigen Anwendung von IFRS 9 auf Berichtsperioden, die vor dem 1. Januar 2012 beginnen.

 

 

 

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