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21. September 2004: Ernennung der Arbeitsgruppe Finanzinstrumente
Am 21. September 2004 gab der IASB die Mitglieder seiner neuen
Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten bekannt. Die Arbeitsgruppe
Finanzinstrumente wird dem IASB dabei helfen, unvoreingenommen
an den Bilanzierungsstandard IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz
und Bewertung heranzugehen, indem die Kernprinzipien des
Standards im Kontext des IASB-Rahmenkonzepts untersucht und
hinterfragt werden. "Die Tätigkeiten wird sich daher auf die
Verbesserung, Vereinfachung und letztlich die Ersetzung von
IAS 39 konzentrieren und in der Untersuchung breiterer
Fragestellungen der Anwendung und des Ausmaßes der Bilanzierung
zum beizulegenden Zeitwert bestehen ein Thema, bei der
IASB bislang noch keine Schlüsse gezogen hat. Auch wenn jede
größere Überarbeitung von IAS 39 mehrere Jahre bis zum Abschluss
dauern kann, ist der IASB willens, den Standard kurzfristig zu
ändern, sollten sich unmittelbare Lösungen aus den Erörterungen
der Arbeitsgruppe ergeben", hieß es in der Ankündigung des Boards.
| Mitglieder der IASB-Arbeitsgruppe Finanzinstrumente |
| Name | Titel | Organisation | Land |
| Melissa Allen | Europäische Leiterin des Bereichs Neugeschäft und fachliche Bilanzierungsunterstützung | Credit Suisse First Boston | Vereinigtes Königreich |
| Jeannot Blanchet | Managing Director - Aktienresearch | Morgan Stanley | Frankreich |
| Joseph Boateng | Manager, Pensionsfonds | Johnson & Johnson | Vereinigte Staaten |
| Philippe Bordenave | Konzernfinanzvorstand | BNP | Frankreich |
| Günther Gebhardt | Professor | Johann Wolfgang Goethe-Universität | Deutschland |
| Mark Kirkland | Vizepräsident, Unternehmensfinanzierung | Philips | Niederlande |
| François Masquelier | Leiter des Bereichs Unternehmensfinanzierung | RTL | Frankreich |
| Esther Mills | erste Vizepräsidentin, Leiterin des Bereichs Bilanzierungsmethoden | Merrill Lynch | Vereinigte Staaten |
| Ralph Odermatt | Managing Director, Leiter der Bereichs Konzernbilanzierungsmethoden und -unterstützung | UBS | Schweiz |
| Russell Picot | Konzernrechnungswesenvorstand | HSBC | Vereinigtes Königreich |
| Francis Ruijgt | Konzernweites Versicherungsrisikomanagement bei ING, stellvertretender Versicherungsrisikovorstand | Internationale Aktuarsvereinigung/ING-Konzern | Niederlande |
| Yoshio Sato | Partner im Bereich Finanzdienstleistungen | Deloitte | Japan |
| Elisabeth Schmalfuß | Leiterin des Bereichs Rechnungslegungs- und Controllingmethoden | Siemens | Deutschland |
| Sadaki Takagi | Leitender Direktor für Bankbilanzierung | Japanische Bankiersvereinigung | Japan |
| Bob Uhl | Partner | Deloitte | Vereinigte Staaten |
| Pauline Wallace | Partnerin im Bereich IFRS-Dienstleistungen | PwC | Vereinigtes Königreich |
| Peter Zegger | Controller in der Unternehmenszentrale | Unilever | Niederlande |
Beobachter
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Baseler Ausschuss für Bankaufsicht |
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Europäische Zentralbank |
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Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) |
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Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) |
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Weiterer Teilnehmer:
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Stabsmitarbeiter des US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board |
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Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Dies war eine Unterrichtseinheit. Der Board wurde nicht gebeten, Entscheidungen zu fällen.
Das Ziel dieser Unterrichtseinheit bestand darin, dem Board einen Projektplan für die Konvergenz mit US GAAP vorzustellen
und nach Vorschlägen für die Herangehensweise bei dem Projekt zu fragen. Die Liste der Konvergenzthemen, die bislang identifiziert wurden,
umfasst:
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die Bilanzierung von Wertpapieren, die verkauft wurden, aber noch nicht im Bestand sind (Leerverkäufe) |
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die Definition eines Derivats |
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der Abgang finanzieller Vermögenswerte |
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die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte bis zur Fälligkeit gehalten |
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die Effektivzinsmethode |
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Wertminderungen |
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nicht notierte Eigenkapitalinstrumente. |
Im Allgemeinen unterstützte der Board die Vorgehensweise bei der Identifizierung von Unterschieden und die
vorgestellte Analyse dieser Sachverhalte. Der Board bat darum, Cash Flow Hedge Accounting in das Papier als Konvergenzthema mit aufzunehmen und
den FASB zu bitten, die IFRS-Vorschriften zu prüfen.
Dessen ungeachtet drückte der Board seine Frustration darüber aus, dass die herausgearbeiteten Unterschiede auf
die Notwendigkeit hindeuteten, die bestehenden Standards zu Finanzinstrumenten (IAS 39 und FAS 133 - das US GAAP-Gegenstück) nicht
nur zu verbessern, sondern auch zu vereinfachen. Einige Boardmitglieder sind der Ansicht, dass IASB und FASB enger zusammenarbeiten, sich auf
die grundlegenden Themen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten konzentrieren und mit diesen Sachverhalten beschäftigen sollten, damit
die Unterschiede und Unvereinbarkeiten, die im Detail beider Standards liegen, beseitigt würden. Als eine dieser Grundlagen wurde exemplarisch
genannt, ob alle Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden sollten oder nicht; eine Übereinkunft in diesem Punkt würde es
dem Board erlauben, die Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen.
Der Stab des FASB stimmte den getätigten Äußerungen zu (über eine Videoverbindung) und deutete an, dass derselbe
Sachverhalte mit dem FASB am 16. März diskutiert würde. Der IASB schlug vor, diesen Themen auf der gemeinsamen Sitzung der zwei Boards im April
zu erörtern.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2005
Die Boards erörterten die Frage nach den besten zukünftig zu wählenden Schritten für die Weiterentwicklung der Modelle für Finanzinstrumente.
Insbesondere sollen Unterschiede beseitigt und das Mischmodell der Bewertung aufgegeben werden. Der Stab schlug die folgenden
Vorgehensalternativen vor:
- Man könne mit einem Projekt zur Einführung eines Modells der vollumfassenden Fair-Value-Bewertung fortfahren.
- Man könne mit einem Projekt zur Einführung des vollständigen Fair-Value-Modells fortfahren und dabei gewisse Ausnahmen auf der Grundlage
der Zahlungsströme des jeweiligen Instruments aufnehmen.
- Man könne separate Bereiche der Rechnungslegung für Finanzinstrumente bestimmen und behandeln.
- Man könne ein Projekt aufnehmen, das sich der Behandlung von „kleineren“ Sachverhalten widme, die die Überleitungsposten zwischen US GAAP
und IFRS eliminieren würden.
Es wurde darauf hingewiesen, dass der FASB vor einer endgültigen Entscheidung bezüglich der Agenda diese aller Voraussicht nach mit
seinem Beirat (Financial Accounting Standards Advisory Committee, FASAC) erörtern müsse. Es folgte eine kurze Diskussion hinsichtlich der Rolle
der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Arbeitsgruppe eine rein beratende und keine
entscheidungstragende Funktion habe.
Die Boards brachten zum Ausdruck, dass der vollständige Fair-Value-Ansatz das endgültige Ziel sei. Mitglieder des FASB hielten fest, dass
der FASB mit der Verabschiedung von FAS 133 verdeutlicht habe, dass er sich vorbehaltlich der Lösung gewisser Praxisprobleme
auf ein Fair-Value-Modell zubewege. Es wurde darauf hingewiesen, dass das fachliche Projekt der Erstellung eines Dokuments zu einer
vollständigen Fair-Value-Option bei weitem nicht so viel Zeit in Anspruch nehmen werde wie für die Überzeugung der Adressaten vom Nutzen
dieser Methode nötig sei. Die schon bestehenden Fair-Value-Alternativen müssten erst einige Zeit in Kraft sein, damit die Adressaten die
Vorzüge eines solchen Ansatzes besser verstehen könnten. Erst dann wäre es möglich, ein Projekt aufzunehmen, mit dem der beizulegenden
Zeitwert für alle Finanzinstrumente verpflichtend eingeführt werde.
Die Boards verdeutlichten, dass auch ein Projekt zur Ausbuchung notwendig sei. Dieses Projekt sollte aber weiter greifen und sich nicht nur mit
Finanzinstrumenten beschäftigen. Es folgte eine kurze Diskussion darüber, ob es möglich sei, gleichzeitig IAS 39 und FAS 140 zu erfüllen.
Es herrschte Übereinstimmung darüber, dass in einigen Fällen das gleiche Ergebnis erzielt würde, in vielen aber eine Überleitung notwendig sei.
Die Boards hielten fest, dass die Rechtfertigung eines Projekts zur Ausbuchung möglicherweise leichter fallen würde als die weiterer
Überlegungen zu den Fair-Value-Optionen. Dies resultiere daraus, dass der Unterschied zwischen IFRS und US GAAP von weitaus bedeutenderer
Größenordnung sei und dass es eine anhaltende öffentliche Diskussion über außerbilanzielle Finanztransaktionen gebe. Die Boards stimmten dem
Vorschlag des Stabs zu, dass dies vorerst ein Forschungsprojekt sein solle und kein aktives Agendaprojekt und dass es daher unwahrscheinlich
sei, dass es auf absehbare Zeit in einer Form vorliegen würde, über die man diskutieren könne.
Die Boards brachten zum Ausdruck, dass von den ihnen vorgestellten Fair-Value-Alternativen weder Alternative (3) noch Alternative (4)
annehmbar zu sein schienen, da sie viele Stunden der Zeit des Stabs und der Agenda in Anspruch nehmen würden, ohne entscheidende Ergebnisse
zu liefern. Der jeweils vorgeschlagene Zeitplan für die anderen Ansätze müsse überdacht werden Alternative (2) sollte nur in Betracht
gezogen werden, wenn die Fertigstellung in kurzer Zeit wahrscheinlich sei und einen weiteren Schritt in Richtung vollständigem Fair-Value-Ansatz
biete. Einige Mitglieder wiesen darauf hin, dass Alternative (2) tatsächlich mehr Zeit in Anspruch nehmen könne, da die Ausarbeitung der
sachgerechter Ausnahmen für Instrumente, für die eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten zulässig sein solle, schwierig sei. Es
wurde darauf hingewiesen, dass die Boards bei Entscheidung für diesen Ansatz sicherstellen müssten, dass die Adressaten verständen, dass dies
als einer von mehreren Schritten in Richtung eines vollständigen Fair-Value-Modells zu betrachten sei.
Der Stab machte die Boards auf die Tatsache aufmerksam, dass selbst bei Einführung der vollständigen Fair Value-Optionen bedeutende
Schwierigkeiten hinsichtlich des Cash Flow Hedgings zu lösen blieben. Die Boards stimmten darin überein, dass eine Vereinfachung des Cash Flow
Hedgings wünschenswert sei.
Der Stab hielt fest, dass es drei Hauptpunkte zu geben scheine:
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Anwendungsbereich (Konsistenz und Angemessenheit der Definition eines Finanzinstrumentes) |
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Aufschlüsselung von Erfolgen in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie |
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Angabepflichten. |
Der IASB gab zu, kein so weit fortgeschrittenes Projekt zur Definition des beizulegenden Zeitwerts zu haben wie der FASB. Daher müsse vor einer
Weiterführung des Projekts Übereinstimmung zwischen den Boards hinsichtlich der Bedeutung des Ausdrucks „beizulegender Zeitwert“
erzielt werden. Der IASB war sich einig, dass dies ein Schlüsselaspekt seiner weiteren Arbeit in dieser Richtung sein werde. Die Boards kamen
überein, dass der Agenda ein Projekt hinzugefügt werden solle, das sich der vollständigen Fair-Value-Option widmen solle.
Ein erster Schritt in diese Richtung solle die Ausarbeitung eines Plans durch den Stab sein, der sich mit der Herangehensweise an diese Frage
auseinandersetzen solle. Der Plan würde sich in erster Linie den ersten beiden der oben genannten Punkte widmen, aber darauf ausgelegt sein, das
allgemeine Ziel (eine letztendliche Bewegung hin zu einem vollständiges Fair-Value-Modell) stets als Hauptaugenmerk jeglicher Entwicklungen zu
behalten. Dieser Plan wird vom gemeinsamen Projektteam entwickelt und jedem Board bei seiner eigenen Sitzung vorgestellt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005
Der Board wurde über das jüngste Treffen der Arbeitsgruppe Finanzinstrumente informiert. Dieses Update bezog sich auf
die folgenden Sachverhalte:
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Boardmitglieder, die bei diesen Sitzungen zugegen waren, wiederholten, dass die Arbeitsgruppe zur Unterstützung des Board
bei Arbeiten zur Rechnungslegung von Finanzinstrumenten beabsichtigt sei, deren Ziel es wäre, einen Ersatz für IAS 39 zu schaffen.
Es wurde angemerkt, dass es sich hierbei nicht um Flickschusterei am bestehenden Standard handeln dürfe, sondern dass lediglich solche
Verbesserungsmöglichkeiten vertieft werden sollten, die zu einer Verbesserung des Standards in Richtung einer vollständigen Überarbeitung
führten. |
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Vor dem Hintergrund des momentanen Status Quo der Rechnungslegung äußerten Mitglieder der Arbeitsgruppe Bedenken gegen
eine Bewegung hin zur vollständigen "Fair-Value-Bilanzierung". |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005
Diese Einheit beinhaltete eine vorläufige Diskussion im Vorfeld der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB, um Ziele und Status des möglichen
Arbeitsprogramms klarzustellen, sowie die Durcharbeitung eines Papiers zur Erörterung von Sachverhalten bezüglich der Aufschlüsselung des
beizulegenden Zeitwerts. Die Boardmitglieder diskutierten das Konvergenzprojekt von IASB und FASB, und es schien Einigkeit zu
bestehen, dass dies im Rahmen eines langfristigen Projekts geschehen solle, dessen Ergebnis die Verabschiedung eines neuen Standards (und
nicht lediglich eine Überarbeitung von IAS 39 und seiner entsprechenden Gegenstücke unter US-GAAP) der auf einem „Full Fair Value“-Modell fuße.
Die Boardmitglieder betonten, dass man von diesem Ziel noch ein großes Stück entfernt sei. Die Verfolgung dieses langfristigen Ziels schlösse
hingegen eine kurzfristigere Entwicklung von Standards zu einzelnen Aspekten der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten nicht aus. Diese
Kurzfristprojekte würden allerdings nur dann durchgeführt, wenn sie als im Einklang mit dem langfristigen Projekt stehend angesehen würden.
Das Papier zur Zerlegung des beizulegenden Zeitwerts wurde sehr kurz diskutiert, da die meisten Mitglieder mit den Vorschlägen des Stabs
einverstanden waren. Insbesondere die Ermittlung solcher beizulegender Zeitwerte, die ohne oder nur mithilfe weniger Marktdaten berechnet
würden („mark-to-model“), wurde als kritisch angesehen.
Der Board kam überein, dass bei den Abschlusserstellern und -adressaten ein bedeutender Lernprozess im Gange sei, jetzt, da Informationen auf
der Grundlage von IAS 39 vielerorts erstmalig vorgelegt würden. Dieser voranschreitende Lernprozess müsse in die Planungen des Stabs zu diesem
Thema einfließen. Dies würde dem Stab bei der Zusammenarbeit mit den Abschlussadressaten helfen, deren Anforderungen in Bezug auf
disaggregierte Informationen festzustellen. Sobald man diese ermittelt hätte, könne man untersuchen, ob es möglich ist, diese Informationen
bereit zu stellen. Dieses Vorgehen würde so lange wiederholt, wie dies von Nöten sei. Der Stab wurde ermuntert, auf die nationalen
Standardsetzer bei der Frage zuzugehen, wie man die Adressaten in diesen Prozess einbinden könne.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2005
Die Boards erwogen ihre Projekte zu Finanzinstrumenten und die Art und Weise, wie sie ihre Ziele den Adressaten kommunizieren sollten. Der Stab
empfahl, dass die Boards ihre zukünftigen Pläne auf ihren jeweiligen Websites bekannt machen sollten. Diese Pläne beinhalten:
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ein Bekenntnis zu einer durchgehenden Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, |
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eine Verbesserung der Ausbuchungsvorschriften, |
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eine Verbesserung der Vorschriften zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen sowie |
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eine Festlegung der angemessenen Behandlung nicht-finanzieller Vermögenswerte und Schulden, die ein Grundgeschäft beinhalten. |
Die Boards merkten an, dass das Bekenntnis zur Entwicklung eines umfassenden Bewertungsmodells zum beizulegenden Zeitwert für den FASB
lediglich eine Beteuerung dessen sei, was man bereits vor einiger Zeit gesagt habe. Es wurde angemerkt, dass die Entwicklung eines umfassenden
Bewertungsmodells zum beizulegenden Zeitwert besser als langfristige Vision denn als Ziel betrachtet werden sollte. Die Boards sollten klar
zum Ausdruck bringen, warum sie die umfassende Zeitwertbilanzierung unterstützten und welche Hindernisse in dieser Vision lägen (
Boardmitglieder führten Sachverhalte in Bezug auf den Anwendungsbereich, Sicherungsgeschäfte, die Behandlung von Waren und definitorische
Probleme an). Die Boards hoffen, im Zuge des Prozesses der Standardentwicklung Ende 2006 ein Dokument herauszugeben, mit welchem
Lösungsansätze zu einigen dieser Hindernisse vorgeschlagen werden.
Einige IASB-Mitglieder merkten an, dass es notwendig wäre, kurzfristig Änderungen an IAS 39 vorzunehmen und es mehr Sinne ergebe, jedes
Anliegen im Hinblick auf dessen Vorteile zu untersuchen und nicht, wie es die momentane Position ist, kleinere Änderungen am Standard pauschal
abzulehnen.
Die Boards prüften ein Papier zur Aufschlüsselung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, um dem Stab Hinweise zu geben, wie mit dem
Projekt fortzufahren sei. Der Stab hatte die zu treffenden Entscheidungen in drei Kategorien unterteilt:
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solche, die im Projekt "Erfolgsberichterstattung" behandelt werden sollten; |
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solche, die der Board als Vorschrift entwickeln sollte; und |
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Posten, die in halbformellen Sitzungen mit den Adressaten diskutiert werden sollten. |
Die Boards merkten an, dass die Adressaten in der Lage sein müssten, die konkurrierenden Erfordernisse zu gewichten, damit Sitzungen mit
ihnen effektiv sein könnten. Boardmitglieder waren besorgt, dass das Projekt zur Aufschlüsselung die Entwicklung des umfassenden
Bewertungsmodells zum beizulegenden Zeitwert verzögern könnte und betonten nachdrücklich ihre Sichtweise, dass dies verhindert werden
müsse.
Die Boards stimmten überein, dass der Stab eine eingehendere Analyse zur Aufschlüsselung entwickeln sollte. Gleichzeitig würde der Stab eine
Bitte um Information entwerfen, die an die Adressaten übermittelt würde.
Fragebogen zu der Sichtweise der Anwender zu Angaben zum beizulegenden Zeitwert
In einer gemeinsamen Umfrage bitten der IASB und der US-amerikanische FASB die Nutzer von Jahresabschlüssen um Angaben darüber, welche
Informationen bezüglich der beizulegenden Zeitwerte von Finanzinstrumenten und der Veränderungen dieser beizulegenden Zeitwerte für
Investitions- oder Kreditentscheidungen oder bei der Beratung von Dritten im Hinblick auf Investitions- oder Kreditentscheidungen für notwendig
erachtet werden. Finanzinstrumente umfassen zu diesem Zweck nicht nur Schuld- und Eigenkapitaltitel sowie Derivate, sondern auch Ausleihungen,
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung und beinahe jede andere Forderung und Verbindlichkeit. Die Boards haben einen
Fragebogen sowie ein Hintergrunddokument veröffentlicht, die darauf abzielen, die Ansichten der Abschlussadressaten darüber zu erheben, ob
die gegenwärtigen Standards Anlegern und Gläubigern die zur Analyse von Unternehmen, welche einige oder sämtliche Finanzinstrumente zum
beizulegenden Zeitwert bilanzieren, notwendigen Informationen liefern. Die Boards nennen die folgenden zwei Beispiele für mögliche
Zusatzinformationen, welche die Nutzer benötigen könnten:
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Quantitative Informationen über die Gründe für Änderungen der beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten; |
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Angaben, inwiefern die beizulegenden Zeitwerte von Finanzinstrumenten künftigen Schwankungen ausgesetzt sind. |
Der Fragebogen enthält fünf Fragen mit zahlreichen Unterfragen:
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Frage 1 fragt die Nutzer, wie sie gegenwärtig Informationen zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten nutzen und
welche Informationen sie gerne hätten, jedoch zur Zeit nicht erhalten.
Frage 2 fragt nach der Art der Informationen, welche die Nutzer gerne zur Verfügung hätten, um ihnen dabei zu helfen,
Wertschwankungen des beizulegenden Zeitwerts innerhalb eines Geschäftsjahres nachvollziehen zu können.
Frage 3 fragt nach der Berichterstattung über Zinsaufwendungen und -erträge von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden, und ob solche Zinsen die gegenwärtigen Marktpreise bzw. -renditen und die Bonität widerspiegeln sollten.
Frage 4 fragt, wie die Nutzer beurteilen, inwiefern ein Finanzinstrument künftigen Schwankungen seines beizulegenden
Zeitwerts ausgesetzt ist.
Frage 5 fragt nach der relativen Bedeutung verschiedener Arten von Informationen, deren Angabe verpflichtend sein sollte.
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Um Antworten wird bis zum 14 April 2006 gebeten. Bitte folgen Sie den nachfolgenden Links für:
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
Der Stab stellte ein Papier vor, das sich mit dem langfristigen Ziel der Vereinfachung und Verbesserung der Rechnungslegung für
Finanzinstrumente auseinandersetzt. Das gleiche Papier wird auf der anstehenden gemeinsamen Sitzung des IASB und des FASB am 27. April
2006 diskutiert werden.
In dem Papier beschäftigt man sich mit Wegen zur Vereinfachung oder Abschaffung der Notwendigkeit für ein spezielles Hedge
Accounting. Sowohl die Absicherung von beizulegenden Zeitwerten als auch von Zahlungsströmen wurde angesprochen.
Einige der Boardmitglieder sprachen sich für das Papier aus und schlugen vor, dass der Stab die im Papier angesprochenen
Sachverhalte weitergehender analysieren sollte. Ein an der Sitzung teilnehmendes FASB-Mitglied sagte, dass das Papier ein guter
vorläufiger Entwurf sei, schlug jedoch vor, dass vor weiteren Beratungen der Sachverhalte der Abschluss des Fair Value
Measurement-Projektes abgewartet werden sollte.
Die Mitglieder des Boards bezogen allgemein Stellung; Entscheidungen wurden jedoch nicht gefällt.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2006
Die Boards erörterten ihr langfristiges Ziel zur Beseitigung oder Vereinfachung des Hedge Accounting im weiteren Kontext des im Rahmen
des FASB/IASB-Memorandum of Understanding vereinbarten Ziels zur Veröffentlichung eines oder mehrerer Ergebnisdokument zum
Themenkomplex Finanzinstrumente bis zum 1. Januar 2008. Die Boards haben nicht über das Dokument diskutiert, welches Beobachtern als
Agendapapier 1 für die gemeinsame Sitzung vorlag.
Ein Mitglied des FASB merkte an, dass das langfristige Ziel der Boards die Beseitigung des momentan zur Anwendung kommenden
gemischten Bewertungsmodells für Finanzinstrumente ist. Daher sollte das Ergebnisdokument erörtern, warum der eine Wertmaßstab dem
anderen überlegen ist und warum aus Sicht der Boards der beizulegende Zeitwert bei Finanzinstrumenten die bessere Lösung für
Anwender, Abschlussersteller und Prüfer ist. Mitglieder beider Boards erklärten, dass das Dokument im Abstimmungsprozess eher die
Bewertungsparameter als einfach nur die Berechnung erörtern sollte, die das Ergebnis dieser Festlegungen sind; dass das Papier genau
beschreiben sollte, was ein Finanzinstrument ist und bei welchen Komponenten eines Finanzinstrumentes (wenn es solche gibt) welche
besondere Bewertung anzuwenden ist. Die Boardmitglieder betonten, dass sich dieses Dokument nicht für eine Erweiterung der Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert auf Vermögenswerte und Schulden aussprechen (oder auf andere Weise) werde, die definitionsgemäß
keine Finanzinstrumente sind. Zusätzlich müsste das Dokument im Abstimmungsprozess sowohl das Thema der Entscheidungsnützlichkeit
(Relevanz, Verlässlichkeit und Neutralität) behandeln als auch Fragen zur Komplexität.
Die Boards erörterten die Form und den Inhalt des Dokuments im Abstimmungsprozess. Der Charakter des Dokuments (ob es ein
Stabpapier oder ein vorläufiges Positionspapier werden soll) kann nicht festgelegt werden, bis der Stab eine Zusammenfassung erstellt
und eine Abschätzung des benötigten Beitrages durch die Boards abgegeben hat. Der benötigte Zeitaufwand des Boards wäre auch
abhängig vom Anteil konzeptioneller Neuarbeit gegenüber einem Zusammentragen bereits vorhandener Arbeiten im Dokument. Einige
Boardmitglieder, insbesondere vom IASB, betonten, dass ein vorläufiges Positionspapier quantitativ und qualitativ mehr
Aufmerksamkeit von den Beteiligten erhalten und somit auch Antworten von höherer Qualität hervorrufen würde.
Der IASB und der FASB einigten sich auf das Abstellen von Personal für den nächsten Abschnitt "ihrer Bemühungen" (dies
war keine Agendaentscheidung). Ein Mitglied des FASB unterstützte die Entscheidung nicht, weil der Entwurf des Stabs nicht
ausreichend eingegrenzt war, um ihm eine wohl abgewogene Entscheidung zu ermöglichen.
In der nächsten Stufe werden die Mitarbeiterstäbe von IASB und FASB eine Gliederung des Ergebnisdokuments vorlegen mit einer
Einschätzung der notwendigen zeitlichen und inhaltlichen Beteiligung der Boards, wenn das Dokument bis 1. Januar 2008 veröffentlicht
werden soll.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006
Planung
Während der Sitzung wurden keine fachlichen Entscheidungen getroffen.
Der Board erörterte die grundlegenden Ziele eines vorgeschlagenen Abrisses sowie das mögliche Ausmaß der Teilnahme des IASB, und schlug
einen Zeitplan für das IASB-FASB Diskussionspapier oder die vorläufigen Ansichten zu Finanzinstrumenten vor.
Grundlegende Ziele
Der Board bekräftigte, dass die grundlegenden Ziele des Diskussionspapiers die folgenden sind:
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Beschreibung der Haupt-Sachverhalte bei derzeitigen Rechnungslegungsstandards und der praktischen Vorgehensweise bezüglich
Finanzinstrumente; |
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Beschreibung der Langzeitziele der Boards in Bezug auf die Rechnungslegung für Finanzinstrumente und Begründung der Boards
für diese Zielsetzung; |
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Darstellung vorläufiger Ansichten zu allen einzelnen Sachverhalten, bei denen die Mehrheit der Mitglieder beider Boards
zugestimmt hat, unverbindliche Beschlüsse, welche bei einer bedeutenden Minderheit der Mitglieder der Boards Unterstützung fanden
und aller anderen Beschlüsse des Boards, die den Adressaten bei der Formulierung von Antworten zu den im Dokument enthaltenen
Fragen behilflich sein würden; |
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Befragung der Adressaten nach ihren Meinungen zu den Sachverhalten und möglichen alternativen Lösungsansätzen, auf die man
hätte stoßen können, sowie Aufforderung der Adressaten zur Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich möglicher Wege zur Erreichung
der langfristigen Ziele der Boards mit den geringsten Kosten und praktischen Verwerfungen; und |
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Aufzeigen der Wechselwirkung zwischen den Sachverhalten in Bezug auf die langfristigen Ziele für Finanzinstrumente und anderen
vom Board unternommenen Projekten (wie etwa das Projekt zur Darstellung von Jahresabschlüssen) gegenüber den Adressaten. Das
Arbeitsprozess-Dokument sollte die erreichten Fortschritte darlegen, welche bei der Behandlung von mit der Rechnungslegung für
Finanzinstrumente verbundenen Sachverhalten bei anderen Projekten gemacht wurden. |
Ausmaß der Mitwirkung des/der Boards
Der Board fasste folgende Beschlüsse:
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das Diskussionspapier sollte nur vorläufige Ansichten beinhalten, auf die sich die Boards entweder in diesem Projekt (wie etwa
die langfristigen Ziele beider Boards und den Entschluss, keine Anstrengungen mit dem alleinigen Ziel zur Beseitigung von
Überleitungsrechnungen in den an die SEC übermittelten Berichte zu unternehmen) oder in anderen verbundenen Projekten geeinigt haben; |
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das Diskussionspapier sollte vorläufige Ansichten der Boards zu anderen Sachverhalten dahingehend beinhalten, dass der
Mitarbeiterstab und der Board es für möglich erachten, die vorläufigen Ansichten innerhalb des gegebenen Zeitrahmens zu verwirklichen; und |
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das Diskussionspapier sollte keine neutrale Diskussion dieser Sachverhalte beinhalten (und aussagen, dass man zu keiner Ansicht
gekommen ist), soweit die beiden Boards keine vorläufigen Ansichten zu speziellen Sachverhalten diskutiert (oder solche erreicht) haben. |
Mögliche Inhalte des Diskussionspapiers
Der Board fasste folgende Beschlüsse:
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Das Diskussionspapier sollte ausgehend von einer Ausgangsbasis mit einem „breiten Anwendungsbereich“ aus entworfen werden. Dies
bedeutet, dass Finanzinstrumente (Definition im weiteren Sinne) eine angemessene Grundlage für den Anwendungsbereich des Dokumentes
darstellen, in Abhängigkeit von irgendwelchen Ausnahmen, die die Boards für wünschenswert halten oder zusätzlichen Posten, die die
Boards hinzufügen möchten. Im Board gab es Übereinstimmung mit dem Mitarbeiterstab darüber, dass ein Anwendungsbereich, der alle
Verträge, die eine Lieferung oder einen Austausch erfordern mit einschließt, leichter zu beschreiben und umzusetzen und auch
konzeptionell einfacher zu rechtfertigen ist. |
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Das Diskussionspapier sollte keine Ausbuchungssachverhalte in Bezug auf die Übertragung von Finanzinstrumenten ansprechen:
Diese Themen sollen in einem getrennten Diskussionspapier enthalten sein. Dieses Diskussionspapier sollte auch andere
Ausbuchungssachverhalte beinhalten (zum Beispiel in Bezug auf die Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten oder einer Umschuldung). |
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Bei Erstellung des Diskussionspapiers sollte das langfristige Ziel einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert angenommen werden.
Der Board betonte, dass es einige Instrumente geben könnte, für die eine beizulegende-Zeitwert-Größe nicht angemessen wäre, und, dass
dieser allgemeine Grundsatz es erleichtert, solche Verträge ausfindig zu machen, für die ein beizulegender Zeitwert keine
angemessene Größe darstellt und diesen Grundsatz auf konsistente Art und Weise anzuwenden. |
Zeitplan
Der Board stellte den gegenwärtigen Zeitplan fest, wonach das Diskussionspapier mit vorläufigen Ansichten bis zum November 2007
herausgegeben würde. Einige Mitglieder des Boards merkten an, dass der Zeitplan ehrgeizig sei, ermutigten jedoch den Stab, diesen
voranzutreiben.
Darstellung von Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes
Der Board erörterte die Analyse der Resultate einer Umfrage zur Sichtweise von Adressaten, die für Investment- und Kreditentscheidungen
verantwortlich sind (oder bei Investment- und Kreditentscheidungen beratend tätig sind). Bei der Umfrage wurde nach den Informationsarten
in Bezug auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, gefragt, die wichtig für deren Analysen wären.
Der Stab erhielt von 47 Einzelpersonen aus 34 Organisationen Rückmeldungen zum Fragebogen, einschließlich vieler der größten
Institutionen auf der Käufer- und der Verkäuferseite. Sechs der teilnehmenden Organisationen haben ihren Sitz in den USA, der Rest
außerhalb. Der Stab dankte diesen Adressaten für ihre Mitwirkung. Mitglieder des Boards gaben bekannt, dass diese Untersuchung eine der
umfassendsten und nützlichsten seiner Art war.
Der Fragebogen zeigte die folgenden wichtigsten Punkte auf:
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Die Nutzer benötigen einige detaillierte Informationen zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Insbesondere möchten Nutzer weiterhin Informationen zu "faulen Krediten" (sowohl bezüglich der Belastungen als auch der
Rückstellungen für faule Kredite) sowie Zinsen erhalten. Jedoch sind die Nutzer nicht der Ansicht, dass eine weitere Disaggregation
von Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes und der Bestandsgrößen Informationen zur Verfügung stellen würde, die unter
Berücksichtigung der gegenwärtig verfügbaren Bewertungsverfahren von Wert sein könnten; |
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Es herrscht kaum oder gar keine Nachfrage nach einer Berichterstattung von Zinsaufwendungen bzw. -erträgen auf Basis des
beizulegenden Zeitwertes. Die meisten Nutzer bevorzugen eine Darstellung auf Basis des periodisch anfallenden Zinsaufwandes; |
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Es gibt Unterstützung für die Bereitstellung von mehr Informationen zur Risikoposition eines Unternehmens in Bezug auf die
künftigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten (wie etwa erweiterte Sensitivitätsanalysen oder Belastungstests). |
Es wurde ein grundsätzliches Unbehagen seitens der Nutzer bezüglich des Umfangs der Wahlmöglichkeiten innerhalb von IAS 39 bemerkt. Die
Nutzer hatten auch Schwierigkeiten beim Nachvollziehen der Wiederaufholungen von Wertveränderungen, die im Eigenkapital erfasst
wurden, wenn diese in in den Folgeperioden erfolgswirksam umgewälzt würden. Zusätzlich wurde bemerkt, dass die Umfrage vor Inkrafttreten von
IFRS 7 durchgeführt wurde, welcher einige der Informationen erfordert, die gegenwärtig von den Adressaten vermisst werden.
Es gab Übereinstimmung innerhalb des Boards zu den nächsten Schritten dieses Projektes, welche das Abhalten weiterer Diskussionen mit
ausgesuchten Nutzern vorsehen:
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Sicherstellung der Angemessenheit der im Papier dargelegten Analysen des Stabes; und |
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Anstrengung zur Entwicklung von Anforderungen für Sensitivitätsanalysen und Belastungstests, welche den Adressaten nützliche
Informationen zur Verfügung stellen werden. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
Der Board diskutierte vom Stab vorgebrachte Sachverhalte bezüglich des Inhalts des vorgeschlagenen Verfahrenssdokumentes im Hinblick
auf Finanzinstrumente.
Inhalt
Nach einer Diskussion einigte sich der Board darauf, dass der Inhalt des Arbeitspapiers auf der allgemeinen Definition von
Finanzinstrumenten beruhen sollte, anstatt auf Instrumenten mit vergleichbar wahrscheinlichen Ergebnissen. Die letztgenannte Alternative
wurde als zu weit gefasst angesehen und würde möglicherweise Posten erfassen, deren Einschluss nicht im Sinne des Boards gewesen wäre.
Definition eines Finanzinstrumentes
Der Stab schlug eine Definition von Finanzinstrumenten vor und diskutierte diese:
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Ein Finanzinstrument ist definiert als:
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(a) Zahlungsmittel; |
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(b) Nachweise, die einen Residual- oder anderen Eigentumsanspruch an einem Unternehmen begründen; |
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(c) eine vertragliche Verpflichtung einer Partei zur Lieferung eines Finanzinstrumentes an eine zweite Partei und ein
korrespondierendes vertragliches Recht der zweiten Partei, um die Annahme dieses Finanzinstrumentes im Austausch für keine andere
Gegenleistung als die Freistellung von der Verpflichtung zu verlangen; oder |
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(d) eine vertragliche Verpflichtung einer Partei zum Austausch von Finanzinstrumenten mit einer zweiten Partei und ein
vertragliches Recht der zweiten Partei, um einen Austausch von Finanzinstrumenten mit der ersten Partei zu verlangen. |
Ein finanzieller Vermögenswert ist ein Finanzinstrument, bei dem es sich um einen Vermögenswert handelt.
Eine finanzielle Schuld ist ein Finanzinstrument, bei dem es sich um eine Schuld handelt.
Ein Finanzinstrument, dass von einem Unternehmen im Eigenkapitalteil seiner Bilanz ausgewiesen wird, ist für dieses Unternehmen
weder ein finanzieller Vermögenswert noch eine Schuld.
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Eigentümeranteile
Die vorgeschlagene Definition basiert auf derjenigen in FAS 107 Angaben zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten,
die sich auf Nachweise für Eigenkapitalanteile ohne Bezug auf Verträge beziehen. Der Board war sich einig, dass der Ansatz in FAS 107
klarer und daher zu bevorzugen ist. Dies bedeutet, dass Eigentümeranteile und Verträge auf besondere Art und Weise miteinbezogen werden,
die die Lieferung und den Tausch von Eigentümeranteilen mit anderen Liefer- oder Tauschverträgen verlangen.
Gleichlauf von vertraglichen Rechten und Verpflichtungen
Der Board einigte sich darauf, dass die vertragliche Verpflichtung eines Unternehmens zur Lieferung ein vertragliches Recht eines
anderen Unternehmens zum Erhalt begründet, und dass Tauschverträge Rechte und Verpflichtungen für beide Parteien entstehen lassen.
Verweis auf Zahlungsmittel und Finanzinstrumente in Verträgen, die Finanzinstrumente darstellen
Der Board einigte sich darauf, dass ein getrennter Verweis auf Zahlungsmittel nicht vonnöten sei. IAS 32 und FAS 107 verweisen
explizit auf Verpflichtungen zur Lieferung von Zahlungsmitteln oder Finanzinstrumenten und Rechte zum Erhalt von Zahlungsmitteln oder
Finanzinstrumenten, obwohl Zahlungsmittel vorher als Finanzinstrumente spezifiziert worden sind.
Gruppierung von Liefer- und Tauschrechten und -verpflichtungen
FAS 107 besagt:
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Ein Finanzinstrument ist definiert als ein Vertrag, der sowohl:
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(a) einem Unternehmen eine vertragliche Verpflichtung auferlegt (1) zur Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen
Finanzinstrumenten an ein zweites Unternehmen oder (2) zum Tausch von anderen Finanzinstrumenten zu möglicherweise unvorteilhaften
Bedingungen mit dem zweiten Unternehmen; und |
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(b) an das zweite Unternehmen ein vertragliches Recht abtritt (1) zum Erhalt von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzinstrumenten
vom ersten Unternehmen oder (2) zum Tausch von anderen Finanzinstrumenten zu möglicherweise unvorteilhaften Bedingungen mit dem
ersten Unternehmen. |
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Der Board war sich einig, dass eine Zusammenfassung beider Seiten des Vertrages (des Rechts und der Verpflichtung zur Lieferung oder
zum Tausch) sowohl klarer als auch logischer wäre.
Verweise auf vorteilhafte und unvorteilhafte Verträge
Der Board einigte sich darauf, dass der Verweis auf "vorteilhaft" und "unvorteilhaft" nicht vonnöten sei, um
klar zu stellen, ob es sich bei etwas um einen Vermögenswert oder eine Schuld handelt. Das Arbeitspapier könnte einen finanziellen
Vermögenswert als ein Finanzinstrument beschreiben, bei dem es sich um einen Vermögenswert handelt (und gleichzeitig dass eine
finanzielle Schuld ein Finanzinstrument ist, bei dem es sich um eine Schuld handelt).
Recht, eine Lieferung oder Tausch zu verlangen
Der Board war sich einig, dass das Recht, den Erhalt oder den Tausch zu verlangen, ein Recht auf eine ökonomische Ressource und
daher einen Vermögenswert begründet (und nicht die Möglichkeit einfach zu erhalten oder zu tauschen).
Einbeziehung von Bestandteilen von nicht-finanziellen Verträgen
Der Board einigte sich darauf, dass die Definition eines Liefervertrags verbessert werden könnte, indem klargestellt wird, dass das
Recht auf den Erhalt eines Finanzinstruments bei einem Liefervertrag die einzige Form einer Gegenleistung darstellt, die im Austausch
für die Ablösung der anderen Partei von der Verpflichtung erhalten wird.
Multikomponentenverträge
Nach einer Diskussion war sich der Board einig, dass er es gerne sehen würde, wenn Multikomponentenverträge als getrennte Sätze von
Rechten und Verpflichtungen angesehen werden. Einige Boardmitglieder zeigten sich nicht überzeugt und wollten einen
"Gesamt-Instrumenten-Ansatz" (Whole Instrument Approach) untersuchen.
Mögliche Änderungen am Inhalt
Der Board war sich einig, die folgenden Posten aus dem Inhalt des Arbeitspapiers auszuschließen:
Themen, die in anderen gegenwärtigen Projekten betrachtet werden:
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Anteile an konsolidierten Tochterunternehmen, konsolidierten "Variable Interest Entities" (nur FASB) und assoziierten
Unternehmen (Nach Equity-Methode bilanzierten Beteiligungsunternehmen nach FASB-Begriff) oder Joint Ventures |
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Bedingte Gegenleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen |
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Leasingverhältnisse |
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Lizenzabkommen und andere Verträge über Nutzungsrechte an Vermögenswerten (Ertragsrealisierungsaspekte) |
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Pensionen und andere Leistungen an Arbeitnehmer |
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Finanzinstrumente, die vom Unternehmen als Eigenkapital klassifiziert wurden |
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Versicherungen und verbundene Verträge |
Von anderen Standards unlängst behandelt:
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Finanzinstrumente und mit Derivaten verbundene anteilsbasierte Vergütungen |
Der Board einigte sich darauf, Folgendes einzufügen:
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Verträge, bei denen es sich um Finanzinstrumente per Definition handelt, die jedoch unter gegenwärtigen Rechnungslegungsstandards
nicht erfasst werden (beispielsweise Kreditzusagen, Kreditbriefe) |
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Innerkonzern-Salden [im Rahmen von separaten Einzelabschlüssen] |
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Dienstleistungsverträge in Bezug auf Finanzinstrumente |
Der Board hielt fest, dass "strategische Beteiligungen" im Allgemeinen innerhalb des Anwendungsbereichs von Finanzinstrumenten
sind und nicht als getrennte Art von finanziellen Vermögenswerten betrachtet werden.
Der Board kam zu dem Schluss, dass Verträge mit großer Ähnlichkeit zu verwandten Verträgen über Finanzinstrumente nicht innerhalb des
Anwendungsbereichs des Arbeitspapiers enthalten sein sollten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006
Der Board führte seine Beratungen hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Measurement, FVM) fort und erörterte
eine Reihe der wichtigsten Sachverhalte bezüglich Ansatz und Bewertung.
Verlässlichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Board erörterte die Frage, ob alle Finanzinstrumente und verwandte Posten mit hinreichender Verlässlichkeit zu angemessenen Kosten
ermittelt werden können. Der Board stellte fest, das insbesondere für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente und langfristige Derivate
subjektive Annahmen getroffen werden müssen. Allerdings wurde entschieden, dass keine Ausnahme erlaubt sind. Die Frage, ob die Kosten
den Nutzen übertreffen könnten, wurde in der Sitzung nicht erörtert.
Betrachtungseinheit für den Ansatz
Im Papier des Stabes wurden die nachfolgenden Möglichkeiten von Betrachtungseinheiten hinsichtlich des Ansatzes betrachtet:
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ein Teil des individuellen Instrumentes (Individualansatz) |
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das individuelle Instrument |
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ein verbundenes (synthetisches) Instrument |
Der Board entschied, das individuelle Instrument als Ausgangspunkt zum Zwecke des Ansatzes zu verwenden. Er merkte an, das dieser
Ansatz allerdings von einer spezifischen Vorschrift eines Standards aufgehoben werden kann, wie etwa durch die Erlaubnis zum Ansatz von
verbundenen Finanzinstrumenten.
Erstmalige Bewertung
Der Board erörterte, ob ein Finanzinstrument folgendermaßen erstmalig bewertet werden sollte:
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Veräußerungswert |
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Transaktionspreis/Wiederbeschaffungswert |
Einige Boardmitglieder merkten an, dass der Transaktionspreis/Wiederbeschaffungswert bei der erstmaligen Bewertung sich nicht von dem
Veräußerungswert unterscheiden sollte. Andere Mitglieder des Boards waren der Meinung, das ein Unterschied basierend auf dem vom Unternehmen
bei der Erstbewertung verwendeten Bewertungsmodell vorhanden sein könnte. Letztendlich war der Board geteilter Meinung zwischen dem Modell des
Veräußerungswerts und dem Modell des Wiederbeschaffungswerts. Keine endgültige Entscheidung wurde getroffen. Jedoch wurde angemerkt, dass
für die Folgebewertung der Veräußerungswert maßgeblich sei.
Bewertungsobjekt
In dem Diskussionspapier wurden die folgenden Bewertungsobjekte betrachtet:
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individuelles Instrument |
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Portfolio von Instrumenten
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a. Portefeuille von identischen Finanzinstrumenten, die in einem aktiven Markt gehandelt werden |
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b. Portefeuille von nicht-identischen Finanzinstrumenten, die ähnliche Risiken aufweisen |
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c. Portefeuille von nicht-identischen Finanzinstrumenten, die einzeln ausgleichende Risikopositionen darstellen |
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Der Board war der Meinung, dass individuelle Instrumente als Ausgangspunkt hinsichtlich der Bewertung genommen werden sollten, die
Portefeuille-Kategorien a. und b. allerdings auch angemessene Bewertungsobjekte darstellen könnten.
Darstellung von nicht-realisierten Gewinnen und Verlusten
Der Board erörterte, wie nicht-realisierte Gewinne und Verluste, die bei der erneuten Bewertung von Finanzinstrumenten entstehen, dargestellt
werden sollen. Der Board war der Meinung, nicht zwischen realisierten und nicht-realisierten Gewinnen und Verlusten zu unterscheiden. Alle
realisierten und nicht-realisierten Gewinne und Verluste sollten in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden.
Bewertung von garantierten Verbindlichkeiten
Der Board erörterte, ob eine Finanzgarantie die Bewertung einer garantierten Verbindlichkeit beeinflusst und ob die Garantie getrennt
von der Verbindlichkeit berücksichtigt werden sollte (und daher keinen Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit des
Schuldners hat). Hierzu gab es keine Entscheidung, allerdings wurde der Mitarbeiterstab beauftragt, diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen,
um diesen dann in einer zukünftigen Sitzung zu erörtern. Zur Berichterstattung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund
Änderungen des unternehmenseigenen Ausfallrisikos oder eigenen Aktienkurses wurde keine Entscheidung getroffen. Der Stab
wurde beauftragt diesen Sachverhalt weiterhin zu untersuchen, um diesen dann bei einer zukünftigen Sitzung erneut aufzugreifen.
Bewertung von bestimmten Optionen und eingebetteten Optionen
Dieser Sachverhalt bezieht sich auf die Frage, ob erwartete Zahlungsströme bei der Bewertung eines gegenwärtigen vertraglichen
Rechtes bzw. Verpflichtung eines Unternehmens verwendet werden sollen. Als Beispiel verwendete der Board eine geschriebene Option eines
Kreditkarten-Unternehmens, die das Recht einräumt, entweder Bargeld zu erhalten oder die Karten zu verwenden, um Produkte und
Dienstleistungen zu erhalten.
Zwei Ansätze wurden diskutiert:
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Ansatz A: Die verwendeten Zahlungsströme lassen vermuten, dass die Ausübung der Option nur dann vorgenommen wird, wenn eine
Wertpapieroption ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn der Bezugspreis der Option zum Kauf eines Gegenstandes kleiner als
der Marktpreis dieses Gegenstandes ist. |
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Ansatz B: Alle erwarteten Zahlungsströme eines Marktteilnehmers werden bei der Bewertung des Optionsvertrages berücksichtigt,
wie bspw. die Verwendung aller möglichen Zahlungsströme die durch den bestehenden Vertrag auftreten. |
Der Board entschied, Ansatz B anzuwenden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006
Der Board setzte seine Diskussion zu Fragen in Zusammenhang
mit Ansatz und Bewertung im Rahmen des Verfahrensdokuments fort. Vier
Kernfragen wurden auf der Dezember-Sitzung behandelt.
Kredite mit Vorfälligkeitsoption und Kreditkartenvereinbarungen
Zuerst diskutierte der Board die Frage, wie ein Kredit mit Vorfälligkeitsoption vom Halter des Instruments zu charakterisieren sei.
Die Boardmitglieder diskutierten, ob die Vorfälligkeitsoption eine nicht-finanzielle Komponente sei, die der Halter getrennt vom Kredit zu
bilanzieren habe. Der Board brachte gegenüber diesem Ansatz Vorbehalte zum Ausdruck. Der Board äußerte seine vorläufige Ansicht, dass der
vollständige Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren sei. Der Board räumte ein, dass die Vorfälligkeitsoption den
beizulegenden Zeitwert beeinflusse, diese Tatsache jedoch nicht zum Ansatz des nichtfinanziellen Teils des Wertes als separaten
Vermögenswert führe.
Zweitens diskutierte der Board die Frage, wie Kreditkartenvereinbarungen aus Sicht der ausgebenden Stelle der Kreditkarten zu beurteilen seien,
und insbesondere ob die Kreditkartengesellschaft separat über den Teil des Werts der Kreditkartenvereinbarung mit dem Kartenhalter berichten
solle, der nicht bestehen würde, wenn der Kartenhalter seine Beurteilung einzig auf Grundlage von Zinssatzüberlegungen treffen würde.
In dem dem Board vorgelegten Papier wurden zwei Alternativen identifiziert, die von einigen Board-Mitgliedern unterstützt wurden.
Einem Ansatz zufolge würde ein einziger nichtfinanzieller Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bilanziert. Nach dem anderen Ansatz würde der
Vertrag in zwei Teile getrennt werden, so dass ein nichtfinanzieller Vermögenswert und eine finanzielle Schuld bilanziert würden.
Board-Mitglieder, die den zweiten Ansatz unterstützten, sagten, sie würden die beiden Komponenten trennen, wenn die finanzielle Schuld
wesentlich und eine Trennung vor dem Hintergrund von Kosten-Nutzen-Erwägungen gerechtfertigt ist.
Vereinbarungen zu Sichteinlagen
Der Board diskutierte, ob Vereinbarungen zu Sichteinlagen
zwischen einer Bank und einem Halter der Sichteinlage die
Definition eines Finanzinstruments für Zwecke des
Verfahrensdokuments erfüllen. Die vorläufige Ansicht des Boards
war, dass, nachdem die Bank keine permanente Verpflichtung zur
Annahme von Einlagen des Kunden hat, die Vereinbarungen zu
Sichteinlagen nicht als Finanzinstrument betrachtet werden
sollten. Nichtsdestotrotz solle das Verfahrensdokument eine Diskussion über diese Vereinbarungen beinhalten und die Meinungen der
Adressaten einholen.
Schulden mit Rückforderungseigenschaft
Der Board debattierte, wie Schulden mit Rückforderungseigenschaft neubewertet werden können. Die Frage war, ob Schulden auf Basis des
Wertes bei sofortiger Rückzahlung neubewertet werden sollten oder ob diese Neubewertung auf Basis der Markterwartungen hinsichtlich
zeitlichem Anfall und Betrag der Zahlungsströme, des Diskontfaktors sowie Nebenkosten aus der Verbindlichkeit erfolgen sollte.
Der Board drückte seine vorläufige Sicht aus, dass diese Schulden auf Basis der Markterwartungen bewertet werden sollten, die zeitlichen
Anfall, Diskontfaktor und Nebenkosten einbeziehen.
Verbriefte Schulden
Der Board diskutierte, ob vertragliche Verbriefungen mit Dritten einen Einfluss darauf ausüben, wie der Schuldner die Schulden bewertet. Die
Sichtweisen der Board-Mitglieder waren unterschiedlich. Eine Sichtweise war, dass, solange der Schuldner nicht von seiner Verpflichtung
freigestellt sei, wenn der Garantiegeber die Verpflichtung zu bedienen habe, dieses nicht die Bewertung der Verbindlichkeit beeinflussen solle.
Die andere Sichtweise war, dass das Bestehen einer Verbriefung stets den Wert der Verbindlichkeit beeinflusst.
Der Board entschied, dass er spezifische Beispiele beurteilen müsse, bevor er in der Lage sei, eine vorläufige Sichtweise abzugeben zur
Frage, wie vertragliche Verbriefungen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Schulden aus Sicht des Kreditnehmers beeinflussen. Der
Board beauftragte den Mitarbeiterstab, einige Beispiele zu entwickeln, die auf einer späteren Sitzung berücksichtigt werden sollen.
Das dem Board vorgelegte Dokument beinhaltete auch eine Diskussion über gesetzliche Bürgschaften, jedoch wurde die Diskussion aufgrund des
Ergebnisses zu Garantien gegenüber Dritten verschoben.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
Der Board setzte seine Erörterungen zu einem Verfahrensdokument zur Bewertung von Finanzinstrumenten und der Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen fort.
Garantieverpflichtungen
Vertragliche Garantien
Der Board diskutierte, ob die vertragliche Garantie eines Dritten einen Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert des Kreditnehmers für die
Verbindlichkeit in Bezug auf die vertragliche Garantie hat. Der Board kam zu dem Schluss, dass eine solche vertragliche Garantie den
beizulegenden Zeitwert nicht berührt, es sei denn die Begleichung der Garantie durch den Garantiegeber an den Kreditnehmer führt dazu, dass
der Kreditnehmer aus seiner Verpflichtung entlassen wird.
Darüber hinaus stimmte der Board überein, dass wenn die Begleichung der Garantie durch den Garantiegeber an den Kreditnehmer dazu führt, dass
der Kreditnehmer von der Verpflichtung befreit wird, der Kreditnehmer einen Vermögenswert ansetzen sollte und den beizulegenden Zeitwert der
Verbindlichkeit basierend auf der kombinierten Wahrscheinlichkeit der Cashflows vom Kreditnehmer und Cashflows vom Garantiegeber bewerten
sollte.
Gesetzliche Garantien (wie zum Beispiel Einlagenversicherung)
Der Board stimmte zu, dass eine gesetzliche Einlagenversicherung und ähnliche nicht vertragliche Garantien die Verpflichtung des
Kreditnehmers beeinflussen und in die Bewertung der Verbindlichkeit miteinbezogen werden sollten. (Einige Boardmitglieder widersprachen der
Begründung des Stabs, obwohl sie bezüglich des Ergebnisses übereinstimmten. Die Begründung, welche sich in der Beobachter-Notiz 7
findet, wird geändert werden.)
Das bevorstehende Diskussionspapier wird diese Sichtweisen beinhalten.
Abbildung von Sicherungsbeziehungen
Der Stab merkte an, dass das Arbeitspapier die Abbildung von Sicherungsbeziehungen als eine Ausnahme von den normalen Ansatz-,
Bewertungs- und Ausweisvorschriften behandelt. Der Stab präsentierte nachfolgend eine Anzahl von Szenarien und bat den Board zu sagen,
welches, wenn überhaupt eines, Szenario eine Ausnahme von den Grundprinzipien erlaubt. Der Stab merkte an, dass Sicherungsbeziehungen
von Fremdwährungsrisiken einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb in dem Arbeitspapier nicht angesprochen werden würden.
Der Board diskutierte jeden der folgenden Sachverhalte:
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Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines angesetzten Postens im Geltungsbereich des Arbeitspapiers |
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Risiken aus Änderungen der erwarteten zukünftigen Cashflows eines angesetzten Postens im Geltungsbereich des Arbeitspapiers |
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Risiken aus Änderungen eines erwarteten Cashflows aus einer erwarteten Transaktion einen Posten zu kaufen oder zu verkaufen,
dass sobald es angesetzt wird, im Geltungsbereich des Arbeitspapiers sein würde.
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Der Board stimmte überein, dass das Arbeitspapier die vorläufige Sichtweise darstellen sollte, dass es keine Rechtfertigung für eine
Ausnahme von den grundlegenden Bilanzierungsprinzipien für diese Posten geben darf. Boardmitglieder merkten an, dass Informationen über Risiken
wie sie gemäß IFRS 7 gefordert werden, diese Dinge ansprechen würden.
Der Board ist damit einverstanden, eine Fair Value Option für Risiken, die aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes entstehen,
außerhalb des Geltungsbereiches des Arbeitspapiers zu erlauben, beispielsweise Waren, die nicht „normal“ erworben und veräußert werden.
Solch ein Ansatz würde erlauben sowohl das Grundgeschäft (die Kaufverpflichtung) als auch das Sicherungsinstrument (wahrscheinlich ein Derivat)
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Eine Designation würde vorgeschrieben sein. Boardmitglieder merkten an, dass Komponenten
(das heißt spezielle Risiken) des Grundgeschäfts (zum Beispiel Inflationsrisiko) nicht abgesichert werden können. Eine
Sicherungsbeziehung muss
weder für die gesamte Zeit der Verpflichtung, noch für die gesamte Menge der Kaufverpflichtung sein. Sämtliche Gewinne und Verluste aus solchen
Sicherungsbeziehungen würde in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
Einige der Boardmitglieder waren vorsichtig und merkten an, dass sie keine weiteren Bilanzierungsungleichgewichte schaffen wollten. Andere
waren besorgt über die sich ergebenen Verdunklungsmöglichkeiten durch die Erlaubnis zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen. Diese
Boardmitglieder waren besorgt, dass es keine Ausweis- und Angabevorschriften für nicht-finanzielle Posten, die einem ökonomischen
Risiko ausgesetzt sind, geben würde (da diese nicht gesichert waren). Abermals wurde angemerkt, dass IFRS 7 eine Vielzahl dieser Bedenken
ausräumen würde.
Es wurde ferner angemerkt, dass das Arbeitspapier die Schwierigkeiten, die sich aus einer festen Verpflichtung in Fremdwährung ergeben, obwohl
nicht notwendigerweise geklärt, so doch angesprochen werden sollte. Obwohl solche Transaktionen außerhalb des Geltungsbereiches des Papiers
sind, merkte der Board an, dass diese untrennbar mit den im Papier angesprochenen Sachverhalten verbunden sind.
Risiken aus Änderungen in den erwarteten Cashflows aus einer erwarteten Transaktion eine Sache zu verkaufen oder zu kaufen, werden außerhalb
des Geltungsbereiches des Arbeitspapiers sein.
Der Board drückte eine Präferenz dafür aus, dass das Arbeitspapier als vorläufige Sichtweise enthalten soll, dass es keine Ausnahme von den
grundlegenden Bilanzierungsvorschriften für diese Posten, unter der Voraussetzung, dass das Dokument sich ergebene Ausweis und
Anhangvorschriften diskutiert, geben sollte. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass wenn der Posten, der möglicherweise anzusetzen
gewesen wäre eine Sachanlage ist (zum Beispiel ein Flugzeug oder ein Schiff), die Risiken aus Änderungen der Cashflows als ein Cashflow aus
Finanzierungstätigkeit dargestellt werden sollte, im Falle von Vorräten hingegen als Cashflow aus Investitionstätigkeit.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
Der Stab begann die Diskussion damit, den Board daran zu erinnern, dass das anstehende Verfahrensdokument zu Finanzinstrumenten
(das „Dokument“) aus zwei Teilen besteht:
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den Hauptbestandteilen des Modells des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente und |
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wie der IASB und der FASB auf dieses Modell übergehen könnten. |
Der Stab brachte drei mögliche Ansätze vor, um die Arbeit an dem Projekt nach Berücksichtigung der Stellungnahmen zu dem Papier voranzutreiben.
Die vom Stab vorgebrachten Ansätze waren:
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Direkter Übergang auf das Modell des beizulegenden Zeitwerts für Finanzinstrumente; |
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Entwicklung von ein oder mehreren Zwischenschritten, die die Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwertes voranbringen.
Ein solcher Ansatz könnte dazu führen, dass bestehende Ausnahmen der allgemeinen Prinzipien von IAS 32 und IAS 39 begrenzt werden und,
sofern möglich, die Konvergenz mit den US-GAAP erreicht wird; |
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eine abwartende Haltung einnehmen. |
Die Boardmitglieder waren nicht der Ansicht, dass eine abwartende Haltung eine gangbare Alternative darstellt, es erreicht nichts
weiter als den Status quo. Der Board würde weiterhin ein einem Zustand des Reagierens sein, d.h. kleine Änderungen an den Standards
vornehmen. Daneben würde IFRIC weiterhin mit Anfragen nach Interpretationen konfrontiert sein. Insgesamt würde dieser Ansatz
den Vorstellungen der Kommentatoren entgegenstehen, die Komplexität der Standards zu reduzieren. Dies war für viele Boardmitglieder nicht
akzeptabel.
Es schien Einigkeit unter den Boardmitgliedern zu herrschen, dass das Modell des beizulegenden Zeitwertes das Ziel sei. Sie konnten
sich jedoch nicht darauf einigen, wie man am besten dort hingelangt. Einige favorisierten den Ansatz mit Zwischenschritten verfolgen,
da er realistisch und pragmatisch sei. Andere überlegten, dass der nächste Schritt wäre, einen Entwurf zu entwickeln, da dies den Board
dazu zwingen würde, zu definieren, was mit dem „Modell des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente“ gemeint ist, sowie eine
Bilanzierung, von der er annimmt, dass sie das Modell umsetzt. Nur dann sind die Adressaten in der Lage die Position des
Boards vernünftig und emotionslos zu beurteilen.
Einige Boardmitglieder erachteten es als wichtig, eindeutig zu definieren, was der Board mit „Reduzierung der Komplexität“ meint
und welche möglichen Alternativen nicht in Frage kommen würden, um das Ziel der Komplexitätsreduzierung zu erreichen, da sie die
Absicht des Boards, das Modell des beizulegenden Zeitwertes voranzutreiben, nicht unterstützen. (Daher wird die Einführung weiterer
zur Anschaffungskostenbewertung von Finanzinstrumenten vom Board nicht in Betracht gezogen, obwohl es die Komplexität verringert). Diese Idee
wurde „Richtungsstetigkeit“ bezeichnet.
Der Board ging auf die Diskussion über die Parameter (oder Einschränkungen), die die nächsten Schritte bestimmen könnten, über. Die
Boardmitglieder hatten unterschiedliche Ansichten über die relative Wichtigkeit der Vorschläge des Stabs, die nachfolgenden Punkte jedoch
wurden allgemein als Möglichkeit angesehen, das Modell des beizulegenden Zeitwertes voranzutreiben.
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Mehr Finanzinstrumente sollten zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
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Die Komplexität der Standards sollte reduziert werden. |
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Bilanzierungswahlrechte sollten reduziert und der Einfluss der Absicht der Geschäftsführung sollten entfernt werden. |
Der Board stimmte zu, dass die kurzfristige Konvergenz mit den US-GAAP wünschenswert sei, aber keinen Zwang darstellen sollte, da
die zwei Boards von unterschiedlichen Positionen gestartet sind. Daher wäre es annehmbar, sich gegenseitig zu „überspringen“. Die
Boardmitglieder stellen auch heraus, dass die „Konvergenz mit den US-GAAP“ langfristige Konvergenz beinhaltet, und nicht dass der IASB
sich FAS 133 nähert. Einige Boardmitglieder stellten fest, dass neben diesem Ansatz auch die Darstellung im Abschluss ein Thema war.
Die Adressaten könnten den Schritt in Richtung Modell des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente akzeptieren unter der
Voraussetzung akzeptieren, dass nicht alle Wertänderungen im Ergebnis der Geschäftstätigkeit gezeigt werden. Der Stab beschloss die Diskussion
und sicherte zu, dass er auf einer späteren Boardsitzung mit Beispielen zu den Ansätzen, die den Zielen des Boards gerecht werden, wiederkehren
wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
Auf der Boardsitzung vom März 2007 betrachtete der Board unterschiedliche Ansätze, um sich auf das „Fair Value“-Modell weiter hin
zu bewegen, bei dem es sich um das langfristige Ziel des Boards hinsichtlich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten handelt. Ein
diskutierter Ansatz war der „Ansatz der Zwischenschritte“.
Auf dieser Sitzung diskutierte der Board ein Modell, das einen möglichen Zwischenschritt darstellen könnte. Der Ausgangspunkt dieses Modells
stellt das „Modell des beizulegenden Zeitwerts“ dar, und nicht einzelne Bestandteile der gegenwärtigen Standards (Abbildung von
Sicherungsbeziehungen, Derivate, etc.). Die Begründung zur Auswahl dieses Ansatzes lag darin, dass die derzeit gültigen Anforderungen zu
einer gemischten Bewertung zu Anschaffungskosten und zum Fair Value als die Hauptquelle der Komplexität angesehen wurden.
Die Schlüsselmerkmale dieses Modells sind:
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Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als die Vorgabe für Finanzinstrumente |
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Als Ausnahme können Finanzinstrumente mit bestimmten Cash-Flow-Charakteristika, die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden,
beim erstmaligen Ansatz zu Anschaffungskosten bewertet werden. |
Die Konsequenzen dieses Modells wurden im Detail für die Komponente „Abbildung von Sicherungsbeziehungen“ diskutiert. Weitere Details und
erläuternde Beispiele sind in den
Unterlagen 10 und 10A für die Beobachter auf der IASB-Website verfügbar.
Es wurden auf dieser Sitzung keine Entscheidungen gefällt. Dennoch schien es einen Konsens hinsichtlich der folgenden Sachverhalte zu
geben:
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Ein „Ansatz der Zwischenschritte“ ist grundsätzlich eine gangbare Alternative im Vergleich zu einer Einführung des Fair-Value-Modells
in einem Schritt und sollte weiter betrachtet werden. |
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Jeder Zwischenschritt sollte dahingehen, dass mehr Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, da alles andere als
ein Rückschritt angesehen wird. |
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Wenn die „Komplexität“ betrachtet wird, sollten die verschiedenen Formen von Komplexität in Betracht gezogen werden. Beispielsweise
könnte die Verringerung der Komplexität bei der Anwendung (d.h. beim Verständnis) der Standards die Komplexität bei der Umsetzung der
Standards in der Praxis erhöhen, da neue Bewertungsmodelle umgesetzt werden könnten. |
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Wenn ein Zwischenschritt Ausnahmen von der Fair-Value-Bewertung für bestimmte Finanzinstrumente vorsieht, sollte ein Folgeschritt hin
zur Fair-Value-Bewertung für diese Instrumente erlaubt werden. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung von Diskussionen vor, die zwischen einem IASB-Team (bestehend aus ausgewählten
Boardmitgliedern und dem Stab) und einer Anzahl von Banken im Juli und September 2007 geführt wurden, vor. Diese Treffen waren das
Ergebnis der Unterredungen zwischen dem Europäischen Bankenverband (Fédération Bancaire Européenne, FBE) und dem Team des
IASB, die zu einer Präsentation des FBE vor dem IASB im Dezember 2006 geführt hatten.
Die Diskussionen zielten darauf ab, jegliche Sachverhalte zu identifizieren, die aus der Anwendung eines
Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsmodells in IAS 39 entstehen. Der Stab bat um Klarstellung, ob irgendeine Verdeutlichung von IAS 39
notwendig sei.
Die Hauptsachverhalte, die möglicherweise einer Klarstellung bedürften, sind die folgenden:
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Was heißt „hypothetisches Derivat" für Effektivitätstests? |
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Verbesserung der Dokumentation/Effektivitätsmethodologie, die auf bestehende Sicherungsbeziehungen angewendet werden. |
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Designierung von Positionen mit Sub-Benchmark-Zinssatz. |
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Zeitraum, innerhalb dessen aufgeschobene Gewinne/Verluste neuklassifiziert werden sollten, wenn ein Sicherungsinstrument dedesigniert wird. |
Der Stab deutete an, dass drei der o. g. Sachverhalte ohne übermäßigen Aufwand von Stabsressourcen klargestellt werden könnten. Es
wurde auch darauf hingewiesen, dass der formale Prozess, der notwendig sei, um die Klarstellungen im Standard einzubinden, (zumindest
teilweise) über den jährlichen Verbesserungsprozess laufen könne. Es wurde vorgeschlagen, diese Punkte in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit
zu besprechen.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die Banken hinsichtlich einiger Punkte, die vom FBE vorgebracht worden seien, keine
Anwendungssachverhalte hätten. Es wurde vorgeschlagen, dass eine Möglichkeit, festzustellen, ob diese Sachverhalte im Bankensektor weit
verbreitet seien, wäre, eine weitere Sitzung mit den Banken abzuhalten. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass, wenn einige Anwender
Schwierigkeiten bei der Anwendung der Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsvorschriften aus IAS 39 hätten, der Board
Klarstellung bieten solle.
Ein Boardmitglied nahm an, dass der wahre Sachverhalt, dem der Bankensektor gegenüberstehe, die Designation von Sichteinlagen innerhalb
des Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsmodells in IAS 39 wäre (die Behandlung der Sichteinlagen nach dem derzeitigen IAS 39-Modell hatte zum
„carve out" der betreffenden Abschnitte in der EU geführt). Der Board bestätigte seine frühere Entscheidung, dieses
Prinzip nicht zu ändern.
Um zu einem allgemeinen Verständnis zu gelangen, was die Probleme der Banken sind, wurde vorgeschlagen, einen Brief, der alle vom FBE
genannten Punkte aufzähle, an die Banken zu schicken einschließlich einer Darstellung, warum manche Sachverhalte nicht im Agendapapier
angesprochen würden entweder weil es sich nicht um einen Sachverhalt handele, der aus den Gesprächen mit den Banken nicht
hervorgegangen sei, oder weil der Board der Meinung ist, dass der Standard in dieser Hinsicht eindeutig ist.
Der Board traf keine Entscheidungen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008
In der Absichtserklärung des FASB und des IASB kamen die Boards überein, dass eine oder mehrere Dokumente im Rahmen des
Konsultationsprozesses zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten veröffentlicht werden sollten. Der IASB plant die Veröffentlichung eines
Diskussionspapiers mit dem Titel Reduzierung der Komplexität der Berichterstattung über Finanzinstrumente (Reducing Complexity in
Reporting Financial Instruments) im ersten Quartal 2008. Dieses Papier war mit den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten
(Financial Instruments Working Group, FIWG) am 17. Januar 2008 abgestimmt worden.
In dieser Sitzung sollte Folgendes erreicht werden:
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Erörterung des Inhalts des Entwurfs des Stabs der Einladung zur Stellungnahme des IASB, |
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Erörterung der darin an die Stellungnehmenden zu richtenden Fragen, |
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mündliche Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG vom 17. Januar 2008. |
Der Stab begann mit der Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG. Zwei Vorschläge hatten sich aus diesen Diskussionen ergeben:
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Der Schwerpunkt des Papiers sollte weniger auf dem beizulegenden Zeitwert liegen und mehr auf direkten Lösungen zur Reduzierung der
Komplexität der Berichterstattung über Finanzinstrumente. |
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Die Diskussion sollte auch auf Probleme ausgeweitet werden, die sich aus der zunehmenden Verwendung des beizulegenden Zeitwerts
ergeben, insbesondere wenn keine oder nur illiquide Märkte existieren. |
Bezüglich des ersten Sachverhalts gab der Stab an, daß er die Struktur und Sprache des Papiers noch einmal durchsehen wolle, da einige
Mitglieder der FIWG der Eindruck hatten, dass die Boardmitglieder bereits entschieden hätten, dass der beizulegenden Zeitwert das
ultimativer Bewertungsattribut sei. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der FASB ebenfalls eine Änderung des Tenors in dem Papier
vorzuschlagen scheine, allerdings in entgegen gesetzter Richtung (also den beizulegenden Zeitwert deutlicher als Bewertungsgrundlage
vorzuschlagen).
Die FIWG schlug außerdem vor, Fragen zu den folgenden Sachverhalten mit aufzunehmen:
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Darstellung (einschließlich Disaggregation) besonders die Frage, was die Adressaten sich in dieser Hinsicht wünschen, |
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ob ein einziges Bewertungsattribut wünschenswert sei, |
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Erörterung von alternativen Möglichkeiten des Hedge Accountings. |
Bezüglich des ersten Punktes führte der Board eine lange Diskussion, ob dieser Sachverhalt aufgenommen werden solle. Diejenigen, die eine
Aufnahme unterstützten, wiesen darauf hin, dass, wenn dieser Sachverhalt nicht aufgenommen würde, die Rückmeldungen auf das Papier vermutlich
negativ ausfallen würden. Diejenigen, die nicht dafür waren, Verweise auf oder Fragen zur Darstellung in das Diskussionspapier aufzunehmen,
wiesen darauf hin, dass dies die Leser vom Anwendungsbereich des Dokuments ablenken könne. Ein Boardmitglied schlug vor, dass man
Verweise auf die Abschnitte bezüglich Darstellung in den Papieren der gemeinsamen
Arbeitsgruppe internationaler Standardsetzer zu Finanzinstrumenten (Joint Working Group of International Standard Setters on
Financial Instruments, JWG) aufnehmen könne, die vor einigen Jahren veröffentlicht wurden.
Bezüglich der Frage des Hedge Accountings berichtete der Stab, dass die Mitglieder der FIWG offensichtlich Hedge Accounting nicht aufgeben
wollten. Der Vorsitzende schlug vor, dass eine Möglichkeit für einen Weg vorwärts darin liegen könnte, Hedge Accounting aufzugeben aber den
Unternehmen zu gestatten, die Auswirkungen zu erläutern und sie in den Anhang in den wirtschaftlichen Zusammenhang einzuordnen. Ein anderes
Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die Adressaten möglicherweise mehr Abgrenzungsalternativen zusätzlich zum derzeitigen Hedge Accounting
wünschen könnten.
März 2008: Diskussionspapier zur
Bilanzierung von Finanzinstrumenten
Der International Accounting Standards Board hat am 20. März
2008
ein Diskussionspapier zur Bilanzierung von
Finanzinstrumenten mit dem Titel Reduzierung der Komplexität der Berichterstattung über
Finanzinstrumente (Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments) veröffentlicht. Es
stellt das erste Zwischenergebnis eines langfristigen
Agendaprojekts dar, in welchem ein Nachfolgestandard für
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung erarbeitet
werden soll.
In dem Diskussionspapier analysiert der IASB die
wesentlichen Quellen der Komplexität der IFRS allgemein
viele Alternativen, viele Vorgaben
„bester" Vorgehensweisen und viele Ausnahmen, die oft das
zugrunde liegende Prinzip verschleiern. Es werden Argumente für
und gegen einen langfristigen Ansatz zur Bilanzierung aller
Finanzinstrumente, basierend auf nur einem Bewertungskonzept
(Bilanzierung aller Finanzinstrumente zum beizulegenden
Zeitwert)
diskutiert und die Schlussfolgerung gezogen, dass „der
beizulegende Zeitwert das einzige Bewertungsattribut zu sein
scheint, das relevante Informationen für alle Finanzinstrumente
liefert". Dennoch müsse man sich vieler Sachverhalte und Bedenken
annehmen, bevor eine allgemeine Forderung nach Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert eingeführt werden könne. Daher werden im
Diskussionspapier Zwischenschritte vorgeschlagen, die diese
Komplexität in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
(Hedge Accounting) und die Bewertung relativ rasch reduziert werden
können. Dies schließt die folgenden Möglichkeiten einzeln oder in
Kombination mit ein:
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Änderung der bestehenden Anforderungen in IAS 39,
beispielsweise durch Reduzierung der Anzahl der Kategorien von
Finanzinstrumenten, |
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Ersetzung der bestehenden Bewertungsanforderungen in
IAS 39 durch ein Prinzip der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit
einigen Ausnahmen von einer solchen Anforderung, |
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Vereinfachung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. |
Das Diskussionspapier wird vom IASB herausgegeben. Der
US-amerikanische Standardsetzer FASB erwägt jedoch, das Papier zu
Stellungnahme durch seine eigenen Anwender herauszugeben. Stellungnahmen
werden bis zum 19. September 2008 erbeten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008 Erörterung des FASB-Projekts zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Projekt des FASB zum Hedge Accounting –
Unterrichtseinheit
Der Stab des FASB stellte den Entwurf zur Vereinfachung von Hedge
Accounting nach SFAS 133 vor, der kürzlich vom FASB veröffentlicht
wurde. Während dieser Unterrichtseinheit wurden keine Entscheidungen
getroffen.
In einer einleitenden Bemerkung wies der Stab darauf hin, dass die
Zielsetzung des Entwurfs darin liege, die Bilanzierung von und die
Finanzberichterstattung über Sicherungsbeziehungen zu vereinfachen und
zu verbessern. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass zwei
FASB-Mitglieder der im Entwurf dargestellten Meinung nicht zugestimmt
hätten. Dies sei hauptsächlich darin begründet, dass der Entwurf nicht
zu einer Konvergenz mit den IFRS führen würde und dass einige der
komplexen Absicherungen von Risikopositionen weiterhin gestattet würden.
Ein Boardmitglied fragte, ob der FASB erwäge, die Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten verpflichtend
vorzuschreiben. Der Stab des FASB erwiderte, dass man dies erwogen habe,
es aber aus zeitlichen Gründen verworfen habe, da beabsichtigt gewesen
sei, kurzfristig zu einer Lösung zu gelangen.
Der Stab stellte dann die Vorschläge im Entwurf vor. Es wurde
hervorgehoben, dass die qualifizierenden Kriterien für Grundgeschäfte
nicht geändert würden. Darüber hinaus würde mit dem Entwurf eine
sogenannter Ansatz über eine Methodologie des beizulegenden Zeitwerts in
Hinblick auf Sicherungsbeziehungen eingeführt. Die Auswirkungen des
Ansatzes würden die folgenden sein:
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keine Aufspaltung von Risiken (mit
Ausnahmen), |
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Wegfall der Shortcut-Methode und
der Übereinstimmung der wesentlichen Bedingungen, |
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im Allgemeinen keine Forderung
nach Test der quantitativen Hedgeeffektivität. |
Der Stab wendete sich dann der Beschreibung der wesentlichen
Veränderungen zu, die durch den Entwurf herbeigeführt würden.
Hedgeeffektivität
Der Stab erläuterte die neuen Prinzipien bezüglich der Forderung nach
Hedgeeffektivität, die mit dem Entwurf eingeführt würden. Es wurde
darauf hingewiesen, dass der quantitative Test, der die Effektivität
einer Sicherungsbeziehung „beweist“, nicht länger gefordert sei, wenn
eine qualitative Analyse einen „vernünftigen“ wirtschaftlichen Ausgleich
zwischen Sicherungsinstrument und Grundgeschäft zeige. Sei dies
allerdings nicht offensichtlich, würde immer noch ein quantitativer Test
gefordert. Ein Boardmitglied erklärte dem Stab, dass einige Anwender den
Eindruck haben würden, dass, wenn kein Effektivitätstest gefordert
würde, es dazu führen würde, dass eine Ineffektivität nicht erkannt
würde. Der Stab des FASB erklärte, dass, obwohl kein Effektivitätstest
gefordert würde, ein Unternehmen immer noch jegliche Ineffektivität zu
messen hätte.
Ein anderes Boardmitglied fragte, was mit dem Ausdruck „vernünftig“
gemeint sei. Der Stab des FASB gab zur Antwort, dass es dafür keinen
quantitativen Schwellenwert gebe. Es wurde auch gefragt, ob eine Annahme
der Effektivität immer noch gefordert würde, obwohl jegliche
Ineffektivität eh in den Gewinnen oder Verlusten erfasst würde. Der Stab
des FASB gab zur Antwort, dass der FASB dies erwogen habe, aber dass die
Tatsache, dass nicht irgendeine Vorstellung von Effektivität gefordert
würde, im Endeffekt dazu führen würde, dass es einen Fair-Value-Option
für nicht-finanzielle Posten über die Designation gebe. Es wurde auch
darauf hingewiesen, dass, wenn die Umstände darauf hinwiesen, dass die
Annahme der Effektivität nicht länger haltbar wäre, die Effektivität neu
eingewertet werden müsse.
Aufgabe einer Sicherungsbeziehung
Der Stab des FASB stellte dann die neuen Kriterien für die Aufgabe
einer Sicherungsbeziehung vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass die
freiwillige Aufgabe einer Sicherungsbeziehung nach dem Ansatz im Entwurf
nicht länger gestattet sei. Stattdessen würde eine Sicherungsbeziehung
beendet, wenn das Sicherungsinstrument gekündigt oder verkauft wird oder
ausläuft oder nicht länger die Kriterien in SFAS 133.21 und .22 erfüllt.
Auch würde das Eingehen eines Derivatekontrakts zur Glattstellung des
Sicherungsderivats als effektive Beendigung angesehen. Ein Boardmitglied
fragte, ob dies auch ein Recycling des im Rahmen eines Cash Flow Hedges
eines erwarteten Geschäftsvorfalls im Eigenkapital abgegrenzten Betrags
auslösen würde. Der Stab des FASB erläuterte, dass der Betrag unter der
Voraussetzung, dass der erwartete Geschäftsvorfall immer noch als
hochwahrscheinlich angesehen wird, solange weiter abgegrenzt wird, bis
das Grundgeschäft GuV-wirksam wird.
Abgesichertes Risiko
Der Stab des FASB wandte sich sodann der Definition des abgesicherten
Risikos nach dem Entwurf zu. Man stellte fest, dass das generelle Vorgehen
darin bestünde, nur eine Designation aller Risiken zuzulassen mit
zwei Ausnahmen:
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dem Fremdwährungsrisiko und |
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dem Zinsänderungsrisiko bei der Absicherung eigener Verbindlichkeiten,
sofern dies so zu Beginn designiert worden ist. |
Dies würde die Situationen einschränken, in denen die Aufspaltung von
Risiken möglich wäre. Man stellte allerdings fest, dass die Designation eines
Anteils nach wie vor möglich sei.
Ein Boardmitglied fragte, warum man diese zwei Ausnahmen gemacht hätte. Der
FASB erklärte, dass eine Änderung der Vorschriften zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen bei Absicherung des Fremdwährungsrisikos nach SFAS 133,
die aus SFAS 52 übernommen worden seien, eine erneute Erörterung und
Änderung von SFAS 52 erfordert hätte. Hinsichtlich der zweiten Ausnahme
wurde ausgeführt, dass dies aus Bequemlichkeitsgründen geschehen sei, weil
Unternehmen dargelegt hätten, dass sie die Emission festverzinslicher Schulden
bevorzugten und diese dann in variable Schulden swappen. In diesem Fall müssten
sie statt der Ziehung der Fair Value Option für das Schuldinstrument auf
Hedge Accounting zurückgreifen. Das hätte bei diesen Unternehmen dazu geführt,
dass sie die Veränderungen des eigenen Kreditrisikos, das ihren emittierten
Schulden innewohnt, hätten zeigen müssen. Ein anderes Boardmitglied fragte,
warum man dieses Wahlrecht nicht auch für Vermögenswerte eingeräumt habe. Der
Stab des FASB antwortete, dass der FASB es als nützliche Information ansähe,
wenn die Nutzer des Abschlusses nicht nur sähen, was abgesichert worden sei,
sondern auch, was nicht abgesichert worden sei. Dies hätte man mit dem im
Entwurf vorgeschlagenen Hedge-Accounting-Modell umgesetzt.
Ein Boardmitglied fragte nach der Wechselwirkung des 'alle Risiken'-Ansatzes
und der Bemessung der Ineffektivität sowie, falls erforderlich, irgendeinem
quantitativen Effektivitätstest. Der Stab des FASB strich heraus, dass bei
Designation aller Risiken sämtliche Wertveränderungen des Grundgeschäfts, die
durch diese Risiken verursacht würden, in der Bemessung der Ineffektivität
(oder dem Testen auf Effektivität) widergespiegelt würden. Dies wäre allerdings
anders in einem Szenario, bei dem eine Absicherung von Risikokomponenten
weiterhin im Entwurf erlaubt wären.
Bewertung des Grundgeschäfts in einem Fair Value Hedge
Der Stab des FASB hob hervor, dass das Grundgeschäft dem Entwurf zufolge
nach wie vor im Hinblick auf Änderungen des beizulegenden Zeitwerts anzupassen
sei. Es wurde ferner festgestellt, dass Grund- und Sicherungsgeschäft getrennt
bewertet und alle vertraglichen Zahlungsströme berücksichtigt werden müssten.
Bemessung und Darstellung der Ineffektivität in einem Cash Flow Hedge
Der FASB fuhr mit der Darstellung der Bilanzierungsfolgen bei Cash Flow Hedges
fort. Man stellt fest, dass im Entwurf die hypothetische Derivatemethode umgesetzt
werde, nach der das tatsächliche Sicherungsinstrument mit einem hypothetischen
Derivat verglichen wird, das die Risiken aus dem Grundgeschäft perfekt kompensieren
würde. Jeglicher Unterschiedsbetrag zwischen diesem Derivat und dem tatsächlichen
Sicherungsinstrument würde in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ineffektivität
gezeigt. Der Stab des FASB hob auch hervor, dass das Vorgehen, das in der
Umsetzungsleitlinie G20 dargelegt wird, wonach Änderungen des Zeitwerts einer
Option bei einem Cash Flow Hedge abgegrenzt werden dürfen, unter dem Entwurf
weiter zulässig wäre, allerdings in den Hauptteil von SFAS 133 verschoben
werde. Man strich ferner heraus, dass der Zeitwert auf 'vernünftige Weise'
aufgelöst werden müsse.
Angaben
Der Stab des FASB erläuterte sodann die neuen Angabeerfordernisse aus dem Entwurf.
Es wurde dargelegt, dass eine Überleitung erforderlich sei, in der der in der Bilanz
gezeigte Betrag, jedwede Buchwertanpassungen aus Sicherungsbeziehungen sowie andere
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gezeigt werden müssen. Falls ein Unternehmen
darüber hinaus das Zinsänderungsrisiko einer emittierten Schuld absichert, muss es
die Auswirkung jedweder Derivate auf die Fälligkeit und den Zinssatz der Schuld
angeben.
Zeitanteilige Absicherung
Zum Ende des Sitzung wurde der Stab des FASB gefragt, ob eine zeitanteilige
Absicherung weiterhin möglich sei. Der Stab des FASB verneinte dies.
Der Vorsitzende dankte dem Stab des FASB für die Präsentation und schloss die
Sitzung.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
(Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.)
Die Sitzung war in drei Teile unterteilt:
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Teil 1: Rückblick auf die erste Gesprächsrunde |
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Teil 2: Agendavorschlag |
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Teil 3: Sachverhalte, die von Anwendern zwecks dringender Klärung aufgebacht worden sind |
Rückblick auf die erste Gesprächsrunde
Der Stab berichtete dem Board über die ersten Gespräche am Runden Tisch zur Finanzmarktkrise, die am
14. November 2008 in London abgehalten worden waren. Mitarbeiter von Deloitte waren bei diesen Gesprächen als
Beobachter anwesend. Wir stellen Ihnen ihre Mitschrift
hier zur Verfügung.) Es wurde festgehalten, dass ein allgemeines Thema bei den Gesprächen am Runden Tisch
gewesen sei, dass jegliche nächste Schritte der Boards zur Konvergenz zwischen US-GAAP und IFRS beitragen und
dem Konsultationsprozess unterworfen sein sollten. Es wurde auch hervorgehoben, dass die Wertminderungsmodelle
unter beiden Sätzen von Rechnungslegungsstandards für nicht ausreichend gehalten wurden, und das Thema
Wertminderung nahm bei beiden Gesprächsrunden am meisten Zeit in Anspruch. Andere erörterte Themen waren die
folgenden: Bilanzierung von CDOs, die Fair-Value-Option und die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in
illiquiden Märkten.
Agendavorschlag
Der Stab stellte seinen Vorschlag vor, ein Projekt zur umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten auf die aktive Agenda des IASB zu nehmen. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass
der Vorschlag bereits mit dem Standardbeirat erörtert worden sei. Der Stab wies darauf hin, dass der
Standardbeirat den Vorschlag unterstütze, ein derartiges Projekt auf die Agenda zu nehmen. Man sei jedoch
geteilter Ansicht hinsichtlich des zu erwartenden Ergebnisses.
Die Boardmitglieder fragten, wie der Umfang des Projekts aussehen solle. Der Stab gab zur Antwort, dass
der Umfang festgelegt würde, nachdem das Projekt auf die aktive Agenda genommen worden sei. Der Stab sagte, das
dringendere Fragen schneller gelöst werden könnten. Der Stab setzte außerdem den Board davon in Kenntnis, dass
der FASB einen ähnlichen Vorschlag in den nächsten Wochen erörtern werde.
Nach der Diskussion stimmte der Board einstimmig dafür, dem Vorschlag des Stabs zu folgen und das Projekt
auf die aktive Agenda zu nehmen.
Sachverhalte, die von Anwendern zwecks dringender Klärung aufgebacht worden sind
Der Stab stellte dem Board drei Agendapapiere vor:
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Fair-Value-Option |
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Bilanzierung von Anlagen in von Kreditereignissen abhängige Instrumente |
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Wertminderungsvorschriften für Finanzinstrumente |
Dieser Teil der Sitzung diente nur der Unterrichtung des Boards, und es wurden keine Entscheidungen
getroffen.
Fair-Value-Option
Der Stab stellte das Papier vor. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass eine Ansicht, die an den Runden
Tischen bisher allgemein geäußert worden sei, diejenige sei, dass eine Umklassifizierung aus der
Fair-Value-Option die Finanzberichterstattung nicht verbessern würde. Ein anderes Boardmitglied äußerte die
Meinung, dass im Rahmen des Projekts zu Finanzinstrumenten erwogen werden sollte, die
Beschränkungen, die in den IFRS bisher für Ziehen der Fair-Value-Option beinhaltet sind, aufgehoben werden
sollten, was auch zu einer Konvergenz mit US-GAAP führen würde.
Bilanzierung von Anlagen in von Kreditereignissen abhängige Instrumente
Es gab einige Verwirrung über den Ausdruck "von Kreditereignissen abhängige Instrumente" (credit-linked
instruments). Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass alle Finanzinstrumente in irgendeiner Art und Weise vom
Kreditrisiko abhingen. Der Stab gestand das ein aber hielt fest, dass dies ein Ausdruck sei, der am Markt für
bestimmte Instrumente verwendet würde. Insbesondere der wahrgenommene Unterschied der bilanziellen Behandlung
von synthetischen CDOs unter IFRS und US-GAAP sorgte bei den Anwendern für Bedenken. Der Stab hob hervor, dass
dies eine unbeabsichtigte Inkonsistenz sein könne und dass die US-GAAP-Vorschriften breiter als beabsichtigt
angewendet worden sein könnten. Der Vorsitzende fragte die Vertreter des FASB, ob sie in dieser Hinsicht etwas
zu tun beabsichtigten. Der Stab des FASB sagte, dass sie gegenwärtig mögliche Klarstellungen der betroffene
Vorschriften unter US-GAAP erwägen würden.
Wertminderungsvorschriften für Finanzinstrumente
Der Stab erörterte bestehende Ansätze für den Ansatz und die Bestimmung von Wertminderung sowohl unter
US-GAAP als auch unter IFRS. Das bestehen der verschiedenen Bewertungskategorien erschwert den
Sachverhalt, da verschiedene Wertminderungsmodelle auf sie anzuwenden sind. Dies gilt zusätzlich zu den
Unterschieden zwischen US-GAAP und den IFRS hinsichtlich des Umfangs der verschiedenen Bewertungskategorien. Ein
Boardmitglied fragte nach der konzeptionellen Grundlage für das Wertminderungsmodell unter IFRS.
Einige Boardmitglieder hoben hervor, dass dieser Sachverhalt nicht schnell repariert werden kann und als
Teil des umfassenden Projekts zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten erörtert werden sollte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass diese die erste von zwei Sitzungen auf der Dezembersitzung sei. Auf dieser Sitzung wurden
die folgenden Themen erörtert:
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Rückmeldung zu den öffentlichen Gesprächsrunden zur globalen Finanzmarktkrise; |
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Beurteilung eingebetteter Derivate bei Umklassifizierungen; und |
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Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte. |
Rückmeldung zu den öffentlichen Gesprächsrunden zur globalen Finanzmarktkrise
Der Stab präsentierte eine Zusammenfassung der drei im November und Dezember in London, New York und Tokio abgehaltenen Gesprächsrunden.
Während viele Sachverhalte bei den Gesprächsrunden aufgeworfen wurden wobei das Thema Wertminderungen am ausgiebigsten diskutiert
wurde , wurde keiner der Sachverhalte als so dringlich angesehen, dass er Änderungen für die Berichtsperiode 2008 erforderlich machte.
Viele Teilnehmer waren der Ansicht, dass weitere Schritte unter Sicherstellung der Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP erfolgten und dem
Standardsetzungsprozess folgen müssten (möglicherweise beschleunigt). Man stellte ferner fest, dass eine umfassende Überprüfung der Bilanzierung
von Finanzinstrumenten erforderlich sei.
Der IASB wird auf Wunsch eines Boardmitglieds zu gegebener Zeit eine Zusammenfassung zusammen mit einer Teilnehmerliste veröffentlichen. Der
Stab betonte, dass die Gesprächsrunden im Internet übertragen wurden und die Aufnahmen öffentlich zugänglich sind.
Die Mitschriften von IAS PLUS von den drei Gesprächsrunden finden Sie hier:
Beurteilung eingebetteter Derivate bei Umklassifizierungen
Der Stab führte in das Thema ein, indem er feststellte, dass einige Teilnehmer bei den Gesprächsrunden die Wechselwirkung von
IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate und die jüngsten
Umklassifizierungsänderungen an IAS 39/IFRS 7 hervorgehoben haben. Es wurde vorgeschlagen,
Änderungen an den IFRS vorzunehmen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen bei einer Umklassifizierung zu beurteilen hat, ob ein
eingebettetes Derivat nach IAS 39 getrennt bilanziert werden muss oder nicht.
Der Stab schlug vor, IFRIC 9 zu ändern, um klarzustellen, dass Umklassifizierung eine Beurteilung der Kriterien zu eingebetteten
Derivaten nach IAS 39 auslöst. Der Board stimmte dem vehement zu und hob hervor, dass man nie etwas Anderes beabsichtigt habe. Zudem
schlug der Stab eine rückwirkende Anwendung vor. Dem schloss sich der Board an.
Der Stab fuhr damit fort, dass der Entwurf für diese Änderung lediglich für 30 Tage zur Kommentierung stehen solle, weil es sich
dabei nicht um eine Überraschung für die Adressaten handele, berücksichtigt man die Öffentlichkeitswirkung der klaren Position des
Boards zu diesem Sachverhalt. Dem stimmte der Board zu. Man verständigte sich ferner darauf, ein Datum des Inkrafttretens für
Jahresperioden vorzuschlagen, die am oder nach dem 15. Dezember 2008 endeten.
Diese Entscheidung löste einige der nachfolgenden Sachverhalte aus, die der Stab dem Board vorgestellt hatte. Der Stab stellte
fest, dass nicht klar sei, ob eine Beurteilung der Abspaltung eingebetteter Derivate auf Grundlage der Verhältnisse zum Zeitpunkt
der Umklassifizierung oder zum Zeitpunkt des Zugangs zu erfolgen habe. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, wonach die
Untersuchung auf Grundlage der Verhältnisse zu erfolgen habe, die bei Zugang bestanden. Diese Entscheidung führte zur Vermeidung
weiterer Folgesachverhalte.
Als letztes Thema entschied der Board, eine verpflichtende Klassifizierung des gesamten Vertrags in die Kategorie 'erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' vorzuschreiben, falls das trennungspflichtige eingebettete Derivate nicht zuverlässig zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden kann.
Der Stab stellte fest, dass man die Herausgabe des Standardentwurfs für die kommende Woche erwarte.
Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte
Der Stab stellte fest, dass Wertminderungen das bei weitem am häufigsten diskutierte Thema bei den Gesprächsrunden war. Zwei
Kernsachverhalte kamen im Zusammenhang mit Wertminderungen auf:
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verschiedene Wertminderungsansätze |
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die Bedeutung von Wertminderungen und Ergebnisauswirkungen |
Der Stab sagte, dass Wertminderungen Teil der umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten seien. Bei dieser
Sitzung wurde nur bestimmte Aspekte erörtert:
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Unterscheidung in bonitätsbezogene Wertminderungsverluste und andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bei als 'zur
Veräußerung verfügbar' klassifizierten Schuldinstrumenten |
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Auslöser einer Wertminderung und Aufholungen von Wertminderungen in Bezug auf als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierte
Eigenkapitalinstrumente |
Unterscheidung in bonitätsbezogene Wertminderungsverluste und andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bei als 'zur
Veräußerung verfügbar' klassifizierten Schuldinstrumenten
Die Teilnehmer der Gesprächsrunden hoben die unterschiedlichen Bewertungsansätze für Wertminderungen von Schuldinstrumenten in IAS 39,
die in Abhängigkeit von Klassifizierung zur Anwendung gelangten. Insbesondere fußten Wertminderungen von als 'zur Veräußerung verfügbar'
(Available-for-Sale, AFS) klassifizierten Schuldinstrumenten auf dem beizulegenden Zeitwert. Man schlug vor, den gesamten
Wertminderungsaufwand in einen Teil für eingetretene Verluste (d.h. den Teil, den man als Wertminderung festgestellt hätte, wären das
Instrument zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und die Wertminderungsvorschriften für zu fortgeführten Anschaffungskosten
bilanzierte Instrumente angewendet worden) und einen verbleibenden Restbetrag. Der Stab stellte fest, dass die Teilnehmer allerdings
unterschiedlicher Ansicht waren, was den Ausweisort dieser Aufteilung anging. Die Ersteller bevorzugten eine Aufteilung in der
Erfolgsrechnung, wobei der auf eingetretene Verluste entfallende Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde, während der
verbleibende Restbetrag im sonstigen vollständigen Einkommen gezeigt würde. Die Nutzer bevorzugten eine Angabe der Aufteilung im Anhang
und ein Erfassung des kompletten Aufwands in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Der Stab fragte den Board, ob derartige Aufgliederungen nützliche Informationen darstellten. Er schlug ferner vor, dass so der
zustimme dass man dies durch die Einführung zusätzlicher Angaben vornehmen solle.
Der Board diskutierte dieses Thema ausführlich. Besondere Bedenken wurden erhoben hinsichtlich irgendwelchen unmittelbaren Schritten,
die unmöglich für alle Unternehmen eingeführt werden könnten. Man fragte, warum Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet würden, nicht enthalten seien. Bezüglich dieses Sachverhalts verständigte man sich darauf, diese Frage in einem sich
ergebenden Standardentwurf fragen würde. Andere stellten die Dringlichkeit dieses Sachverhalts in Frage, bei dem etwas binnen Wochen getan
werden müsse.
Der Stab stellte dem Board mögliche Ansätze für eine Angabevorschrift vor. Der Board erörterte ausführlich mögliche Alternativen, um den
Vorschlag zu verbessern.
Der Stab stellte fest, dass der FASB einen ähnlichen Vorschlag im weiteren Verlauf des Tages diskutieren würde. Der Vorsitzende stellte
fest, dass der Board seinem Gegenspieler eine klare Richtung hinsichtlich seiner Sichtweise mitgeben solle. Es schien Einigkeit zu bestehen,
dass jedwede Angabe klar erkennen lassen sollte, ob die resultierenden Wertminderungsbeträge aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
oder einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten stammten. Erneut wurde bezweifelt, dass Unternehmen in der Lage seien, die
Information rückwirkend zu erstellen.
Auslöser einer Wertminderung und Aufholungen von Wertminderungen in Bezug auf als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierte
Eigenkapitalinstrumente
Der Board setzte dann seine Erörterung wertminderungsbezogener Themen fort. Der Stab stellte fest, dass einige Teilnahme gefragt hätten,
ob die Leitlinien für die Auslöser einer Wertminderung von AFS-Eigenkapitalinstrumenten verbessert werden könnten. Es bestand am Tisch wenig
Interesse, dieses Thema anzugehen. Der Stab stellte fest, dass jedweder Auslöser für eine Wertminderung bei Eigenkapitalinstrumenten
irgendwie willkürlich sei.
Der Board erörterte ferner kurz einen Vorschlag des Stabs, Umkehrungen von Wertminderungen bei AFS-Eigenkapitalinstrumenten nicht als
eilbedürftiges Thema zu behandeln. Man beschloss, diese Sachverhalte mit dem FASB zu besprechen und sie im Januar erneut vorzulegen.
Angaben zu Wertminderungen
Der erste erörterte Sachverhalt waren verbesserte Angaben zu Wertminderungen. Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis,
dass der FASB sich darauf verständigt habe, einen Ansatz vorzuschlagen, nach dem eingetretene Verluste bei bestimmten Instrumenten, die
zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, anzugeben.
Dem FASB-Vorschlag zufolge würde Folgendes für alle Anlage in Schuldinstrumenten, die nicht als 'erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten' klassifiziert wurden, gefordert:
- das Vorsteuerergebnis, als wäre das Instrument:
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a. als 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' klassifiziert worden sowie |
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b. zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert worden. |
- die folgenden Beträge in einer Art und Weise, dass sie einen Vergleich ermöglichen:
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a. der Buchwert in der Bilanz; |
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b. der beizulegende Zeitwert; und |
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c. die fortgeführten Anschaffungskosten. |
Diese Angabe müsste in tabellarischer Form wie folgt gezeigt werden:
Der Board erörterte bestimmte Aspekte dieser Tabelle, die Informationen, die mit ihr vermittelt werden sollen, und mögliche
Verbesserungen. Einige Boardmitglied wollten eine Überleitung von Pro-Forma-Zahlen auf das berichtete Ergebnis. Der Stab entgegnete,
dass man alle Vorschläge des Boards aufgreifen werden. Einige zeigten sich besorgt über die Praktikabilität einer solchen
Überleitung und verlangten, dass diese Frage gestellt werden, falls eine solche Überleitung vorgeschlagen werde.
In Beantwortung einer Frage seitens des Boards setzt der Stab des FASB den Board davon in Kenntnis, dass man plane, seinen
Standardentwurf noch vor Weihnachten mit einem Datum des Inkrafttretens zum 31. Dezember 2008 herauszubringen. Dabei müssten keine
Vergleichszahlen angegeben werden. Der Board verständigte sich darauf, diesen Ansatz zu übernehmen.
Ein Boardmitglied fragte, ob die US-Vorschläge, die Leitlinien zu bestimmten nutzbringenden Beteiligungen zu beseitigen und sie in die
allgemeinen Leitlinien in SFAS 115 zu überführen zu Unterschieden führen würde. Man hob hervor, dass man die US-GAAP durch diese
'Rationalisierungsmaßnahme' näher an die IFRS führen würde, auch wenn Unterschiede verblieben.
Der Stab des FASB setzte den Board auch davon in Kenntnis, dass man plane, einen Entwurf zur Klärung der Bilanzierung synthetischer
CDO-Instrumente herauszugeben, durch den US-GAAP und IFRS weiter angeglichen würden.
Fair Value Option (FVO)
Der Stab stellte fest, dass Teilnehmer bei den Gesprächsrunden zur weltweiten Finanzmarktkrise den Board gebeten hatten, die Leitlinien
zu Fair Value Option zu überprüfen. Themen, bei denen Bedenken bestanden, beinhalteten:
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den Anwendungsbereich der FVO; |
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die Vorschriften zur Anwendbarkeit der FVO; und |
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die Möglichkeit, etwas aus der FVO-Kategorie zu entnehmen. |
Der Stab erläuterte, dass Teilnehmer die Leitlinien mit US-GAAP zusammengeführt haben wollten. Der Stab fuhr fort, dass er von
Adressaten angesprochen worden sei, sich die FVO im Paket anzusehen, möglicherweise als Teil der umfassenden Überprüfung der
Rechnungslegung für Finanzinstrumente, da jedwede Teiländerung Gefahr laufe, das Vertrauen der Anleger zu verringern. Der Vorsitzende
gab den aktuellen Stand zu den Ansichten der Adressaten wieder, die man angesprochen habe, vor allem die Europäische Zentralbank und
den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht.
Der Board stimmte dem zu.
Der Stab brachte einen weiteren von einem Teilnehmer geäußerten Sachverhalt auf, wonach die 'unterschiedlichen' Definitionen der
Kategorie 'zu Handelszwecken gehalten' nach IFRS und US-GAAP zu Abweichungen führten. Man habe den Eindruck, dass Umklassifizierungen
aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach US-GAAP häufiger möglich seien. Der Board wurde gefragt, ob mehr Leitlinien
aufgenommen werden sollten. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, keine weiteren Leitlinien aufzunehmen.
Bilanzierung von Collateralised Debts Obligations (CDOs)
Der Board verständigte sich darauf, die Bilanzierung von in bestimmten CDOs eingebetteten Derivaten angesichts des
bevorstehenden Vorschlags des FASB nicht zu behandeln, durch den die Leitlinien in US-GAAP und IFRS einander angeglichen
würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
Der Stab stellte dem Board seine Analyse der Stellungnahmen und Empfehlungen zum Standardentwurf des IASB mit dem Titel Eingebettete Derivative
(Vorgeschlagene Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39) vor. In dem Standardentwurf war Folgendes vorgeschlagen worden:
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Ein Unternehmen muss beurteilen, ob ein eingebettetes Derivat von einem Trägervertrag zu trennen ist, wenn das Unternehmen das strukturierte
Produkt aus der FVTPL-Kategorie umklassifiziert. |
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Diese Beurteilung muss auf der Grundlage der Umstände erfolgen, die bestanden, als das Unternehmen ursprünglich Vertragspartei wurde. |
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Falls der beizulegende Zeitwert eines eingebetteten Derivats, das eigentlich zu trennen wäre, nicht verlässlich ermittelt werden kann, muss
das gesamte strukturierte Produkt in der FVTPL-Kategorie verbleiben. |
Der Board verständigte sich ohne Diskussion, mit den vorgeschlagenen Änderungen unter dem Vorbehalt einiger Änderungen an Formulierungen
fortzufahren, da sich eine deutliche Mehrheit der Adressaten mit den Vorschlägen einverstanden erklärt habe.
Der Stab setzte den Board dann davon in Kenntnis, dass sich einige Adressaten besorgt über das Datum des Inkrafttretens (15. Dezember 2008) gezeigt
hätten, v.a. infolge der Auswirkungen einer Rückdatierung des Datum des Inkrafttretens. Es wurde festgestellt, dass dies in Rechtskreisen zu
Schwierigkeiten führen könne, in denen die IFRS Teil des Gesetzes wären und wo in Teilen eine Rückdatierung verboten sei. Ein Boardmitglied stellte
fest, dass dies ein guter Zeitpunkt sei, zum Tagesgeschäft überzugehen und ein Datum des Inkrafttretens vorzuschlagen, dass mindestens drei Monate
nach dem Datum der Veröffentlichung der endgültigen Änderungen liege. Andere Boardmitglieder hatten im Großen und Ganzen Sympathie für dieser
Sichtweise. Einige glaubten, dass eine bilanzielle Behandlung, die von der, die im Standardentwurf vorgeschlagen worden war, in der Bilanzierung
eines Fehlers bestünde, gaben aber zu, dass es dann keine Grund für eine Änderung gebe.
Schließlich entschied der Board, dass die Änderungen rückwirkend für Bilanzierungsperioden angewendet werden sollten, die am oder nach dem
30. Juni 2009 endeten.
Bei dieser Gelegenheit informierte der Stab den Board zum letzten Stand hinsichtlich des Sachverhalts bestimmter bonitätsbezogener Instrumente,
die im allgemeinen als synthetische besicherte Schuldverschreibungen (Synthetic Collateralised Debt Obligations, CDO) bezeichnet werden und die die
tatsächlichen Vermögenswerte, auf die das Bonitätsrisiko referenziert, nicht in ihrem Pool an Vermögenswerten haben.
Der Sachverhalte besteht darin, ob das in die emittierten Schuldverschreibungen eingebettete Kreditderivat von solchen Strukturierern zu trennen
sei oder nicht. Nach den IFRS ist die generelle Praxis, das eingebettete Kreditderivat aus der Struktur herauszutrennen. Unter US-GAAP hat sich
eine Praxis herausgebildet, nach der nicht zu trennen wäre. Adressaten stellten fest, dass dies nicht für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorge. Im
Dezember 2008 hatte der Board entschieden, dass es keine Notwendigkeit gebe, IAS 39 zu ändern, weil es nach IFRS keine unterschiedliche
Anwendung in der Praxis gebe. Der FASB hat Leitlinien vorgeschlagen, in denen die Absicht des FASB klargestellt würde, wann eine Trennung
erforderlich sei.
Der Stab stellte fest, dass die vorgeschlagene Leitlinien DIG C22 in bestimmten Szenarien zu einer von den IFRS abweichenden Praxis führen
würde. Er stellte allerdings fest, dass dies in der Praxis ein kleiner Unterschied sein mag (im Wesentlichen der Folgebilanzierung für einige
der Beteiligungen, die unter einem synthetischen CDO begeben würden, nach US-GAAP geschuldet) und warnte den Board, zum jetzigen Zeitpunkt keine
weiteren kleinteiligen Änderungen an IAS 39 anzubringen. Falls die US-GAAP sich voll auf Linie mit den IFRS begeben wollten, würde dies
fundamentale Änderungen an den US-amerikanischen Leitlinien erfordern.
Einige Boardmitglieder zeigten sich über diesen Bericht besorgt und gaben an, dass bestimmte Kreise dieses aufgreifen werden. Man schlug vor,
den aktuellen Stand, die praktischen Auswirkungen sowie die verbleibenden Unterschiede bei diesem Sachverhalt im IASB Update und auf der
Internetseite des IASB klarzustellen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
Aktuelles zu Finanzinstrumenten
(Der Stab des FASB war per Video zugeschaltet.)
Das Ziel dieser Sitzung lag darin, die Boardmitglieder auf den aktuellen Stand hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen bezüglich der
Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach US-GAAP zu bringen.
Auf seiner Sitzung am 16. März 2009, erörterte und verabschiedete der FASB zwei Sachverhalte:
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zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und |
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Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere). |
Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass beide Sachverhalte in Form einer vorgeschlagenen Position des FASB-Stabs (FASB Staff
Position, FSP) demnächst erscheinen würden.
Zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Stab des FASB stellte die neuen vorgeschlagenen Leitlinien in Form zusätzlicher Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts vor. Mit den Vorschlägen würde ein zweistufiger Prozess vorgeschlagen:
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1. Bestimmung, ob ein Markt aktiv oder inaktiv ist. |
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2. Wenn der Markt inaktiv ist, ist davon auszugehen, dass Preisquotierungen (einschließlich Brokerpreisen) aus Notverkäufen
stammen, es sei den,
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es gab eine Marketingperiode vor dem Bewertungszeitpunkt und/oder |
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es gab mehrere Bieter für den Vermögenswert. |
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Der Stab des FASB wies darauf hin, dass dies zu einer Zunahme der "Stufe 3"-Zeitwerte nach SFAS 157 Bewertung zum
beizulegenden Zeitwertführen wird (Verwendung eines Bewertungsmodells). Ein Boardmitglied kam zu dem Schluss, dass Transaktionen in
Private Equity Instrumenten immer Stufe-3-Bewertungen seien, da es selten mehrere Bieter für die Vermögenswerte gebe.
Andere Boardmitglieder interpretierten die Vorschläge als Vorschrift, Informationen zu ignorieren. Der Stab des FASB erklärte, dass
FSP 157-3, Ende Oktober 2008 herausgegeben, weitere Bewertungen auf Stufe 3 hätten bringen sollen. Dies sei aber nicht erreicht worden.
Es wurde auch ohne Nennung von Hintergrundinformationen darauf hingewiesen, dass Liquiditätsprämien auf bestimmte Vermögenswerte
Bedenken hervorrufen würden. Eine Stufe-3-Bewertung würde solchen Bedenken abhelfen.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass diese Leitlinien im Gegensatz zu den Leitlinien stünden, die im abschließenden Dokument des
Expertenpanels des IASB genannt würden, wo explizit festgehalten werde, dass selbst in inaktiven Märkten Transaktionspreise nicht
ignoriert werden sollten.
Die Boardmitglieder wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass
die Mitglieder des Expertenpanels bereits um ihre Meinung zu
einer möglichen Änderung ihrer Leitlinien gebeten worden seien.
Ein anderes Boardmitglied fragte, wie viele der Kriterien in
den FSP für die Bestimmung, ob ein Markt inaktiv sei, erfüllt
sein müssten, damit der entsprechende Schluss gezogen werden
könne. Der Stab des FASB antwortete, dass dies das Ergebnis von
Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung aller erwähnten
und wenn nötig weiterer Faktoren sein müsse (die Liste der
Faktoren ist also nicht abschließend).
Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere)
Der Stab des FASB setzte seine Ausführungen fort, indem er
die Vorschläge zur Wertminderung von Schuld- und
Eigenkapitaltiteln vorstellte. Der FASB ist übereingekommen, ein
Modell zur Stellungnahme zu veröffentlichen, mit dem die Art und
Weise, wie nicht vorübergehende Wertminderungen festgestellt und
angesetzt werden, geändert wird.
Nach dem vorgeschlagenen Modell wäre es einem Unternehmen
vorgeschrieben, zu beurteilen, ob es beabsichtigt, das
Wertpapier zu veräußern, oder ob die Wahrscheinlichkeit, dass es
gezwungen sein könnte, das Wertpapier vor einer Werterholung zu
veräußern, größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass es das
Wertpapier halten kann.
Nur bonitätsbezogene Verluste würden in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst. Der Stab erläuterte, dass in einem
ersten Schritt alle Änderungen im beizulegenden Zweitwert in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden, aber der nicht
bonitätsbezogene Anteil würde über eine Gegenbuchung in der
Gewinn- und Verlustrechnung in das andere vollständige Einkommen
übertragen.
Weitere bonitätsbezogene Verluste müssten in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden. Des weiteren gilt, dass, wenn
die Absicht, das Wertpapier zu veräußern, sich ändert oder die
Wahrscheinlichkeit eines Notverkaufs abnimmt, der Teil im
anderen vollständigen Einkommen in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden muss.
Viele Boardmitglieder hatten spezifische Fragen über die
diesem Modell zugrunde liegenden Logik und wie es in der Praxis
anzuwenden sei. Viele Boardmitglieder schienen hinsichtlich des
Ermessensspielraums, den die Ersteller bei der Bestimmung, ob
ein Wertminderungsverlust zu erfassen sei, hätten, Bedenken zu
hegen.
Der Vorsitzende fragte den Stab des FASB, ob dieses Modell
Auswirkungen auf das langfristige Projekt zur Verbesserung der
Berichterstattung über Finanzinstrumente hätte. Der Stab des
FASB gab an, dass dies nicht der Fall sei, aber es besteh immer
die Möglichkeit, dass die Anwender das neue vorgeschlagene
Modell vorziehen würden, was man dann den Stellungnahmen würde
entnehmen können.
Der Vorsitzende fragte die Mitglieder des IASB, wie die
Reaktionen des IASB auf diese Dokumente aussehen sollten. Er
schlug vor, die Vorschläge des IASB mit einem entsprechenden
Begleittext als Vorschläge des IASB zu veröffentlichen. Es wurde
vereinbart, das das zu veröffentlichende Dokument die
Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS in Hinblick auf die
Bilanzierung von Wertminderungen hervorheben solle.
Es gab einige Diskussionen über die Form des Dokuments, da
das Ziel sein soll, die Anwender zu fragen, ob der IASB ähnliche
Leitlinien entwickeln solle. Es wurde vereinbart, abzuwarten,
bis der IASB die Vorschläge des FASB gesehen habe, und dann die
Form des Dokuments zu erörtern [im Nachgang für Donnerstag den
19. März 2009] angesetzt]. Des Weiteren vereinbarte der Board,
dass das entsprechende Dokumente ein Kommentierungsfrist von 30
Tagen haben solle.
Umfassendes Projekt
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Meinung der
Boardmitglieder zu bestimmten Aspekten des Projekts zur
umfassenden Prüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu
erfragen. Dieses Projekt wurde sowohl vom FASB als auch vom IASB
der Agenda hinzugefügt, und zwar im November bzw. im Dezember
2008. Der Board wurde nicht um formelle Entscheidungen gebeten.
Der Stab erörterte die möglichen Zielsetzungen dieses
Projekts. Der Stab schlug vor, das folgende Projektziel zu
definieren: Verbesserung der Nützlichkeit der Berichterstattung
über Finanzinstrumente für Anwender. Der Board deutete
Zustimmung zu dieser Zielsetzung an.
Mit einer Mehrheit von neun zu fünf bestätigte der Board
seine Ansicht, dass das langfristige Ziel konzeptionell die
Fair-Value-Bewertung aller Finanzinstrumente sein müsse, dass
aber kurzfristig ein gemischtattributiges Modell sachgerecht
ist.
Der Stab versuchte dann, die Grenze zu ziehen zwischen dem,
was zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist, und dem, was auf
einer anderen Grundlage bewertet wird (voraussichtlich
fortgeführte Anschaffungskosten).
Der Board diskutierte ob die Absicht der Geschäftsführung
(oder das "Geschäftsmodell") ein angemessenes
Unterscheidungsmerkmal sei. Es schien Übereinstimmung zu
herrschen, dass dies nicht der Fall sei. Viele Boardmitglieder
neigten der Ansicht zu, dass die Merkmale eines
Finanzinstruments bei der Wahl eines Bewertungsattributs wichtig
sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass es nicht nur
ein Kriterium für die Wahl des Bewertungsattributs geben könne.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009
Umfassendes Projekt
Der Stab führte in das Thema ein, indem er feststellte, dass das endgültige Ergebnis des Projekts darin bestünde, einen einheitlichen
Standard nach IFRS und US-GAAP zu haben. Er stellte dem Board seine Empfehlungen zum Gegenstandsbereich des Projekts wie folgt vor:
'die Entscheidungsnützlichkeit der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten für die Nutzer zu verbessern.'
Ein Boardmitglied des IASB meinte, dass man kaum gegen diese Zielsetzung sein könne. Er fuhr fort, dass der Stab ein Ziel ermitteln müsse,
auf dass er sich zubewegen wolle. Ein weiteres Boardmitglied wollte klarstellen, dass alle Aspekte des Rahmenkonzepts und der darin enthaltenen
Definition von Entscheidungsnützlichkeit bei der Beurteilung jedweder Vorschläge angewendet würden. Man stellte weiter fest, dass jedwede
Verbesserung zu einer Vereinfachung führen müsse - einige meinten, dass die fast von selbst passiere.
Der Vorsitzende des IASB erinnerte die Teilnehmer darin, dass sich beide Board verpflichtet hätten, verbesserte Leitlinien binnen Monaten zu
entwickeln, nicht Jahren. Ein Boardmitglied des IASB meinte, dass dies bedeute, dass man nicht mit einem leeren Blatt Papier begänne.
Einer der Projektmanager hob hervor, dass die Zielsetzung darin bestünde, die Berichterstattung über Finanzinstrumente verständlicher für
die Nutzer zu gestalten.
Der Stab wandte sich sodann den Kriterien zu, nach denen der sachgerechte Bewertungsmaßstab bestimmt würde. Es schien Einigkeit rund um den
Tisch zu bestehen, dass für Bewertungszwecke mindestens zwei Kategorien erforderlich seien: beizulegender Zeitwert (Startpunkt) und 'etwas
Anderes' (offensichtlich fortgeführte Anschaffungskosten oder eine Gegenwartsbewertung, die nicht auf einem Abgangsbetrachtung fußt).
Die Boardmitglieder betonten, dass die Trennlinie zwischen den Kategorien entscheidend sei und verständlich sein müsse.
Man ermittelte drei mögliche Ansätze für die Kategorisierung:
 |
entsprechend den Charakteristika des Instruments, insbesondere der Zahlungsströme (Variabilität - die zu definieren wäre) |
 |
entsprechend der Handelbarkeit des Instruments |
 |
entsprechend der Verwendungsabsicht der Geschäftsleitung/dem Geschäftsmodell |
Ein Mehrheit der Boardmitglieder stimmte darin überein, dass bestimmte Instrumente, v.a. Derivate, weiterhin zum beizulegenden Zeitwert
geführt werden müssten.
Der Stab stellte dann seinen Projektaufbau vor:
 |
Ziele des Projekts (auf dieser Sitzung erörtert) |
 |
Alternative Bewertungsmaßstäbe |
 |
Zuordnung von Finanzinstrumenten zu Bewertungskategorien |
 |
Wertminderungsmodell (falls fortgeführte Anschaffungskosten als Bewertungsmaßstab identifiziert werden |
 |
Umklassifizierungen und eine Fair Value Option |
 |
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Entscheidung, dieses Thema in diesem oder möglicherweise in einem eigenständigen Projekt
anzusprechen) |
 |
Ausweis, Angaben, Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften |
Ein Boardmitglied des IASB merkte an, dass die Wahl eines jedweden Bewertungsattributs auch auf der Grundlage der Darstellung von
Wertänderungen beurteilt werden sollte. Er betonte, dass einige Themen in der Liste miteinander verbunden seien. Ein Boardmitglied
des FASB fragte, ob der Stab beabsichtige, irgendeine Art der Erfassung von Wertänderungen unmittelbar im sonstigen vollständigen
Einkommen vorzuschlagen. Der Stab antwortete, dass er dies zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtige.
Der Vorsitzende des IASB fasste sodann die Sitzungsergebnisse zusammen:
 |
Das Ziel bestünde darin, zwei Bewertungsmaßstäbe zu haben, einen dritten aber in Erwägung zu ziehen. |
 |
Dieser dritte mögliche Bewertungskandidat müsse sauber definiert werden. |
 |
Es müsse ein Wertminderungsmodell definiert werden. |
 |
Derivate sollten zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (der Vorsitzende ließ darüber abstimmen, und 13 Mitglieder beider Boards
stimmten dem zu). |
 |
Mögliche Trennlinien einer Zuordnung von Finanzinstrumenten zu den Bewertungskategorien müssten untersucht und bewertet werden (s.o.). |
Dynamische Risikovorsorge (Risikovorsorge für Kreditverluste)
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass das Ziel dieser Sitzung darin bestünde, eine grundlegende Erörterung des Themas
'Kreditrisikovorsorge' vorzunehmen und zu einer Entscheidung zu gelangen, ob dieses Thema einen eigenständigen Arbeitsabschnitt im
Finanzinstrumenteprojekt darstellen solle.
Der Stab stellte fest, dass zum Verständnis der Modelle, die als möglicher Ersatz für das Modell der eingetretenen Verluste in IAS 39
vorgeschlagen würden, weitere Sitzungen mit den Adressaten erforderlich seien, v.a. mit der spanischen Zentralbank, da deren Modell von
einige Adressaten als möglicher Ausgangspunkt für eine Verbesserung der Leitlinien im Bereich der Kreditrisikovorsorge angesehen werde. Man
betonte zudem, dass eine Risikovorsorge 'über den Konjunkturzyklus hinweg' im Vergleich zum Modell der erwarteten Verluste den Ansatz höherer
Wertberichtigungen erfordere, weil die Länge eines Konjunkturzyklusses (10 bis 15 Jahre) länger als die durchschnittliche Laufzeit von
Krediten sei.
Der Stab stellte ferner fest, dass der Ausdruck 'dynamische Risikovorsorge' nicht sauber definiert sei und verschiedene Leute verschiedene
Modelle im Kopf hätten, wenn sie über dynamische Risikovorsorge redeten.
Die Boardmitglieder fragten, warum der erwartete Verlust am ersten Tag nicht in den Transaktionspreis eingepreist werde. Der Stab bestätigte,
dass theoretisch alle erwarteten Verluste am Tag des Geschäftsvorfalls in den Transaktionspreis eingepreist werden sollten. Der Stab sagte, dass,
falls die Wertberichtigungen höher seien, deren Auflösung zukünftig zu einem höheren Effektivzins führe, der in bestimmten Szenarien zu einem
prozyklischen Effekt führen könne. Man stellte fest, dass der Effektivzinssatz nach dem gegenwärtigen Modell in IAS 39 konstant gehalten werde
und die Zahlungsströme angepasst würden.
Die Boardmitglieder erörterten eine Weile, was eine Wertminderung eigentlich bedeute, über fachliche Fragestellungen und dazu, ob ein Modell
der erwarteten Verluste näher am beizulegenden Zeitwert sei. Keine Erörterung wurde mit einem Ergebnis beendet.
Schlussendlich entschieden die Boards, dass der Sachverhalt der Wertminderung wichtig genug sei, um zu rechtfertigen, ihn als eigenständigen
Arbeitsabschnitt im Finanzinstrumenteprojekt abzubilden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
Vom FASB bewirkte Änderungen
hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Stellungnahmen
vorgestellt, die auf seine Bitte um Stellungnahmen zu den drei
vorgeschlagenen FSP eingegangen waren (am 9. April 2009 wurde
diese Bitte in eine Bitte um Stellungnahmen zu den endgültigen
FSP geändert).
Übereinstimmung der FSP FAS 157-4 und der Leitlinien, die vom
Expertenbeirat (Expert Advisory Panel, EAP) des IASB herausgegeben wurden (Feststellung
und Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in
inaktiven Märkten)
Nach Prüfung der Stellungnahmen, die beim IASB zu diesem Thema
eingegangen waren, entschied der Board einstimmig, dass die
Leitlinien, die vom EAP im Oktober 2008 herausgegeben worden waren,
mit denen in FSP 157-4 in Einklang stehen. Insbesondere wiesen
Boardmitglieder darauf hin, dass die Materialien des EAP als
Ergebnis von eingegangenen Stellungnahmen geändert worden seien, um die
Bedeutung von Ermessensentscheidungen bei der Feststellung des
beizulegenden Zeitwerts in Märkten, die nicht länger aktiv sind,
hervorzuheben.
Der Board vereinbarte außerdem, dass die Leitlinien aus FSP 157-4 in den
demnächst erscheinenden Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert aufgenommen werden sollten. Ein Boardmitglied enthielt sich
der Stimme und verwies auf verbleibende Bedenken, dass einige der
Aspekte der FSP als 'leichter' als die EAP-Leitlinien gelesen werden
könnten.
Fertigstellung des Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er dem
Board sofort eine vorläufige Abstimmungsunterlage zusenden würde
und im Stellungnahme bis zum 4. Mai 2009 bäte. Der Stab hoffe
auf eine Abstimmung in der Woche vom 11. Mai, so dass der
Entwurf bis Ende Mai zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben
werden könne.
Vom FASB bewirkte Änderungen
hinsichtlich nicht vorübergehender Wertminderungen
Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Antworten auf seine Bitte um
Stellungnahmen zur FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 Ansatz und Darstellung von
nicht vorübergehenden Wertminderungen vorgestellt.
Es gingen über 60 Schreiben mit Stellungnahmen zu der
FSP ein, die hauptsächlich von Finanzinstituten, Aufsichtsbehörden
und nationalen Standardsetzern stammten.
In keiner Stellungnahme wurde eine vollständige Übernahme der FSP
empfohlen. Im Großen und Ganzen teilten sich die Stellungnahmen in
zwei Gruppen: In den einen wurden begrenzte Änderungen der
Wertminderungsregeln in IAS 39 vorgeschlagen, in den anderen wurde
empfohlen, keine sofortigen Änderungen vorzunehmen sondern sich auf
das umfassendere Projekt zu IAS 39 zu konzentrieren, das sich
Bewertungsmethoden und den Merkmalen für die Kategorisierung von
Finanzinstrumenten widmet.
Diejenigen, die begrenzte Änderungen empfahlen, unterbreiteten eine
Reihe von Vorschlägen, wobei Unternehmen aus der Bankenbranche den
Schwerpunkt darauf legten, Chancengleichheit in Bezug auf US-GAAP zu
erreichen und die Frage der scheinbaren Überbewertung von Verlusten
nach dem gegenwärtigen Modell zu klären.
Die Boardmitglieder riefen in Erinnerung, dass bei den
vergangenen Gesprächen am Runden Tisch und in verschiedenen
Stellungnahmen (einschließlich derer zu dieser FSP und zum Entwurf
zu Anlagen in Schuldtiteln vom Januar) allgemein eine ablehnende
Haltung gegenüber kurzfristigen Flickwerkänderungen an IAS 39 ohne
Konsultationsprozess zum Ausdruck gebracht worden war.
Es wurde festgehalten, dass eine Änderung an den
Wertminderungsregeln im Rahmen eines eigenständigen Projekts Zeit-
und Personalressourcen vom allgemeinen IAS 39-Projekt abziehen
würde. Des Weiteren gelte, dass, wenn man für die Erörterung und den
Konsultationsprozess ausreichend Zeit veranschlagen würde, eine
endgültige Änderung an den Wertminderungsregeln nicht lange vor den
endgültigen Änderungen erscheinen könne, die sich aus dem
umfassenderen IAS 39-Projekt ergäben. Die Boardmitglieder hoben
hervor, dass bei einer Änderung der Wertminderungsregeln im Rahmen
eines eigenständigen Projekts, der kurz darauf eine weitere Änderung
(oder Streichung) im Rahmen des umfassenderen Projekts folgen würde,
zwei Änderungen am Standard innerhalb eines geringen zeitlichen
Abstands erfolgen würden, was die Umsetzungskosten für die Ersteller
beträchtlich erhöhen würde.
Als Ergebnis entschied der Board einstimmig, keine
Flickwerkänderungen an den Wertminderungsregeln in IAS 39
vorzunehmen sondern sich auf das umfassendere Projekt zu IAS 39
zu konzentrieren und in dessen Rahmen die Vorschläge zu erwägen,
die in den Antworten auf die Bitte um Stellungnahme zu der FSP
vorgebracht worden sind.
Umfassendes Projekt
Der Board gab einen kurzen Überblick über seinen Zeitplan
bezüglich des IAS 39-Projekts zur Entwicklung eines umfassenden
Standards für den Ansatz und die Bewertung von
Finanzinstrumenten. Nach diesem Zeitplan ist vorgesehen, dass
der Board rechtzeitig beginnt, vorläufige Entscheidungen zu
Bewertungsmethoden für Finanzinstrumente und den möglichen
Merkmalen für die Kategorisierung von Finanzinstrumenten zu
treffen, damit sie auf der gemeinsamen Boardsitzung im Juli
diskutiert werden können.
Die Sitzung war die erste in einer Reihe, die dazu gedacht
ist, sicherzustellen, dass die Boardmitglieder die verschiedenen
möglichen Bewertungsmethoden, die zu Verfügung stehen, und ihre
vermeintlichen Vor- und Nachteile grundlegend verstehen, um
informierte Entscheidungen zu treffen, welche Methode zu einem
späteren Zeitpunkt gewählt werden soll. Es wurde keinerlei
Entscheidungen, welche Methode gewählt werden soll, auf dieser
Sitzung getroffen.
Auf dieser Sitzung wurden die erste der drei möglichen
Bewertungsmethoden erörtert: fortgeführte Anschaffungskosten
(die anderen sind diskontierte Zahlungsströme und beizulegender
Zeitwert, die in den nächsten beiden Monaten erörtert werden
sollen).
Der Schwerpunkt der Diskussion des Boards lag auf den drei
verschiedenen Wertminderungsmodellen: eingetretene Verluste,
erwartete Verluste und auf Grundlage des beizulegenden
Zeitwerts. Einige Boardmitglieder brachten den Punkt auf, dass,
wenn es dazu käme, zu entscheiden, welches Modell verwendet
werden solle, sie verstehen müssten, was die Zielsetzung der
Feststellung von Wertminderungen und das zugrunde liegende
Prinzip seien, so dass anhand bestimmter Kriterien die einzelnen
Modelle eingeordnet werden können.
Die Boardmitglieder erörterten, wie ein Modell der erwarteten
Verluste in der Praxis funktionieren könne, woraus die
Unterschiede deutlich wurden, die in Bezug auf das Verständnis
des Modells vorliegen. Einige Boardmitglieder waren der Meinung,
dass es einem Fair-Value-Modell gleiche, weil der
Diskontierungssatz neu berechnet würde, um Marktzinssätze
widerzuspiegeln. Es wurden Fragen erhoben, ob das Modell der
erwarteten Verluste auf Portfolio- der auf Einzelbasis
angewendet werde. Es gab verschiedene Erwartungen, ob das Modell
der erwarteten Verluste zu einer Glättung von
Wertminderungsverlusten führen würde.
Einige Boardmitglieder verlangten, dass die Konzepte in FSP
FAS 115-2 und FAS 124-2 beim zeitwertbasierten Modell angemessen
in Erwägung gezogen würden.
Als Ergebnis dieser Diskussionen werden den Boardmitgliedern
weitere Informationen zum Modell der erwarteten Verluste und dem
zeitwertbasierten Modell auf der nächsten Sitzung zur Verfügung
gestellt werden.
Beschlüsse des IASB zu den FSPs des FASB
Der IASB hat zwei jüngst erschienene Positionspapiere des FASB-Stabs (FASB Staff Positions, FSPs) zum beizulegenden Zeitwert
und zu Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte geprüft und die folgenden Beschlüsse gefasst:
 |
FSP FAS 157-4, das Leitlinien zur Feststellung des beizulegenden Zeitwerts enthält, wenn die Marktaktivität zurückgegangen
ist. Der IASB hat sich darauf verständigt, dass die Leitlinien in FSP FAS 157-4 im Großen und Ganzen im Einklang mit den
Prinzipien für den beizulegenden Zeitwert in den IFRS und den Empfehlung des beratenden Expertenpanels des IASB stehen. Der IASB
plant, relevante Leitlinien aus dem FSP in den Standardentwurf des IASB zur
Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert einzufügen, der im Mai veröffentlicht wird. |
 |
FSP FAS 115-2 und FAS 124-2, mit denen nicht vorübergehende Wertminderungen für Schuldtitel behandelt werden. Der IASB hat
sich entschieden, die Schlussfolgerungen in diesem FSP nicht zu übernehmen. Dieses FSP findet auf Schuldtitel Anwendung und verlagert
den Fokus für die Beurteilung einer Wertminderung von der Absicht des Unternehmens, sie bis zur Wertaufholung zu halten, auf dessen
Absicht, sie zu verkaufen.
FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 sehen Folgendes vor:
 |
Ein Unternehmen muss feststellen, ob (a) es beabsichtigt, den Schuldtitel zu verkaufen oder (b) mehr dafür als dagegen
spricht, dass dass Unternehmen gezwungen sein wird, den Schuldtitel vor dessen erwarteter Werterholung zu veräußern (bspw.
um Kapitalanforderungen gerecht zu werden). |
 |
Wenn es beabsichtigt zu verkaufen (oder es nicht unterstellen kann, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass es
die Wertpapiere nicht vor deren Erholung verkaufen muss), hat es den Vermögenswert erfolgswirksam auf den beizulegenden
Zeitwert abzuschreiben. |
 |
Wenn ein Unternehmen nicht beabsichtigt, einen Schuldtitel zu verkaufen (zur Veräußerung verfügbar oder bis zur
Fälligkeit gehalten), es aber wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen nicht alle gemäß den vertraglichen Regelungen fälligen
Beträge einnehmen kann, hat das Unternehmen den Wertminderungsbetrag aufzuteilen:
 |
Der auf Bonitätsverschlechterungen entfallende Teil der Wertminderung, bemessen als Unterschied zwischen den
fortgeführten Anschaffungskosten und dem Barwert der zukünftig erwarteten Zahlungsströme, die mit dem Effektivzins
der Schuldverschreibung abgezinst werden, ist erfolgswirksam zu erfassen. |
 |
Der verbleibende Wertminderungsbetrag (der nicht bonitätsbezogene Teil) würde im sonstigen vollständigen
Einkommen erfasst (getrennt von anderen nicht realisierten Bewertungsergebnissen auf Wertpapiere, die zur Veräußerung
verfügbar sind). Der nicht bonitätsbezogene, im sonstigen vollständigen Einkommen erfasste Teil bei Wertpapieren, die
bis zur Fälligkeit gehalten werden, ist über die Restlaufzeit des Wertpapiers prospektiv aufzulösen (wobei der
gegenläufige Betrag den Wert des Vermögenswerts erhöht). |
|
|
Mit der Entscheidung, FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 nicht zu übernehmen, verlautbarte der IASB, dass er sich stattdessen des Themas der
Wertminderungen gesamthaft im Zuge seiner
Umfassenden Überprüfung von IAS 39 widmen will. Der IASB
glaubt, dass eine unmittelbare Reaktion auf die jüngsten FSPs zu Wertminderungen unnötig seien. Der IASB gab zudem einen Zeitplan für
die Überprüfung von IAS 39 bekannt, wonach die Veröffentlichung eines Standardentwurfs für eine geplante Ersetzung von IAS 39 bis
Oktober 2009 vorgesehen ist.
|
Weiterführende Informationen:
Diskussion auf der IASB-Sondersitzung im Mai 2009
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er den Board daran erinnerte, dass die Boards auf der
Gemeinsamen Boardsitzung im März 2009 vorläufig entschieden hätten, drei mögliche
Bewertungsmodelle zu erwägen:
 |
(a) beizulegender Zeitwert (als Abgangspreis definiert); |
 |
(b) andere Folgebewertungsmethoden auf der Grundlage abgezinster Zahlungsströme
(DCF-Folgebewertungsmethode); und |
 |
(c) fortgeführte Anschaffungskosten (einschließlich Wertminderungen). |
Auf der Aprilsitzung 2009 hatte der IASB die fortgeführten Anschaffungskosten
und mögliche Wertminderungsansätze erörtert. Diese Diskussion wird auf der Maisitzung des IASB fortgesetzt.
Das Ziel der Sondersitzung bestand in einer öffentlichen Lehreinheit zur DCF-Folgebewertungsmethode.
Sie stellte eine Gelegenheit für den Board dar, Fragen zu der Methode zu stellen und um weitere Informationen
zu bitten, die sie brauchen könnten, um das Modell zu verstehen.
Der Stab gab an, dass der FASB die Methode am morgigen Tag erörtern und er mit den Rückmeldungen
aus dieser Sitzung versorgt werden würde. Weitere Diskussionen zu dem Modell werden bei zukünftigen IASB-Sitzungen
abgehalten.
Mit dem Agendapapier des IASB für diese Sitzung wurde auch ein
Papier, das der Stab des FASB ausgearbeitet hat, ausgeteilt, in dem die DCF-Folgebewertungsmethode beschrieben wurde
in dem Papier des FASB-Stabs als 'Gegenwartswert-Bewertungsmethode' bezeichnet. In dem Papier wird Folgendes
ausgeführt:
Die Gegenwartswert-Bewertungsmethode basiert auf dem Gedanken, einen Wert für einen finanziellen
Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit auf der Grundlage des Barwerts erwarteter zukünftiger Zahlungsströme
des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit zu berechnen. Der mit dieser Methode so
berechnete Wert basiert nicht auf einem Tauschpreis, sondern auf der Grundlage der in dem Instrument festgeschriebenen
Zahlungsströme, die ein Unternehmen durch Einsammlung von oder Zahlung durch die Gegenpartei des Instruments realisieren
würde. Der Sinn dieser Methode besteht in der Bereitstellung einer Alternative zum beizulegenden Zeitwert für bestimmte
Instrumente in bestimmten Situationen und nicht darin, den beizulegenden Zeitwert in allen Situationen zu ersetzen.
Der Stab meinte, dass dieses Modell nicht als Ersatz für die Methode des beizulegenden Zeitwerts gedacht
sei. Der Vorsitzende bat sodann jedes einzelne Boardmitglied um Eingaben.
Eine Reihe von Boardmitgliedern drückte Bedenken dahingehend aus, wie die Risikoprämie in dem Modell
berechnet würde. Sie waren sich im Unklaren darüber, wie diese Berechnung erfolge. Ein Boardmitglied bat den Stab auch
um eine Klarstellung, welche weitergehenden Leitlinien erforderlich seien, um sicherzustellen, dass das vorgestellte
Modell einheitlich angewendet werden könne, um Vergleichbarkeit zu ermöglichen.
Unter Bezugnahme auf die Gegenwartswert-Bewertungsmethode in dem Papier des Stab beschrieb ein Boardmitglied
dies als 'arithmetische Magie'. Viele Boardmitglieder verliehen ihren Bedenken Ausdruck bei dieser Methode. Eine Reihe
von Boardmitgliedern äußerte Bedenken dahingehend, wie Methode 2 operationalisiert würde. Ein Boardmitglied fragte,
warum diese Methode drei Szenarien enthielte, wenn sie insgesamt prima arbeiten würde. Dasselbe Boardmitglied fragte, wie
es möglich sei, einen Zahlungsstrom von mehr als $100.000 zu erhalten.
In Bezug auf die Gegenwartswert-Bewertungsmethode fragten viele Boardmitglieder, ob dies ein
unternehmensspezifischer oder ein marktbasierter Maßstab sei. Eine Reihe von Boardmitgliedern bat den Stab um Klarstellung,
wie oder warum die beiden Methoden zu unterschiedlichen Antworten führten. Einige Boardmitglieder stellten fest, dass
sie glaubten, dass die Zielsetzung beider Methoden zur gleichen Antwort führen würde. Ein Boardmitglied fragte, ob aus
praktischer Sicht heraus die Methoden tatsächlich angewendet werden könnten.
Eine Boardmitglieder fragten, wann das Modell denn tatsächlich angewendet würde jederzeit oder nur
in mildernden Umständen? Andere Boardmitglieder fragten, ob das Modell nur für Stufe-3-Schätzungen angewendet würde. Der
Vorsitzende stellte fest, dass das Verständnis, wann das Modell zur Anwendung gelange, kritisch sei. Ferner stellte er
fest, dass es wichtig sei zu verstehen, wo das Modell hineinpasse ist es eine dritte Methode oder ein Ersatz für
fortgeführte Anschaffungskosten?
Der Stab dankte dem Board für die Rückmeldungen und wird die Fragen und Anmerkungen an den Stab des FASB
weiterleiten. Ein Boardmitglied schloss mit der Feststellung, dass die Kommentare, die die Boardmitglieder getätigt
hätten, schwer zu beantworten seien.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Wertminderungen im Modell der erwarteten Verluste
Fortgeführte Anschaffungskosten - ein Ansatz über erwartete Kapitalströme
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er einen Überblick
über die Hauptmerkmale eines Ansatzes für die Erfassung von
Wertminderungen von Vermögenswerten, die zu fortgeführten
Anschaffungskosten bilanziert werden, über erwartete
Kapitalströme gab. Insbesondere wurden die Boardmitglieder daran
erinnert, dass mit diesem Ansatz die Vorschrift, vor der
Erfassung von Kreditverlusten ein auslösendes Ereignis zu
identifizieren, wegfallen würde.
Die Boardmitglieder erörterten die ausgearbeiteten Beispiele,
die vom Stab in seinem Agendapapier zur Verfügung gestellt
worden waren. Die ersten Diskussionen entzündeten sich an
Beispiel 3, in dem ein Szenario beschrieben wurde, wo die
fortgeführten Anschaffungskosten höher sind als die
ursprünglichen Kosten. Einige Boardmitglieder äußerten dabei
Bedenken, weil das Ziel des Modells der erwarteten Verluste sei,
Wertminderungen zu bemessen - ein Buchwert, der die
ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigt, sei nicht intuitiv
(da man daraus auf negative Wertminderungen schließen könne).
Andere Boardmitglieder zeigten sich allerdings zufrieden mit dem
Beispiel, da sie der Meinung waren, dass es ein Ergebnis der
Effektivzinsmethode sei und einfach nur den Barwert künftiger
Zinsen und Kapitalströme zeige.
Die Diskussion wendete sich der Frage zu, wie die erwarteten
Kapitalströme, die für die Berechnung des Effektivzinssatzes
verwendet würden, zu definieren seien. Die Boardmitglieder
erbaten eine Klarstellung, ob die erwarteten Kapitalströme den
eigenen Erwartungen des Unternehmens im Hinblick auf die
Kapitalströme entsprechen oder der Schätzung des Unternehmens
der durch die Marktteilnehmer erwarteten Kapitalströme. Die
Boardmitglieder forderten auch weitere Klarheit, welche Risiken
in die erwarteten Kapitalströme einbezogen werden sollten und
welche Risiken in den Effektivzinssatz einbezogen werden
sollten.
Ein Boardmitglied fragte, ob das Modell der erwarteten
Verluste tatsächlich die Komplexität und die Belastung der
Ersteller reduzieren würde, da stets die erwarteten
Kapitalströme neu eingeschätzt werden müssten, obwohl keine
Auslöser von Wertminderungen vorlägen. Andere Boardmitglieder
äußerten die Ansicht, dass die Streichung von
Wertminderungsauslösern im gegenwärtigen Modell der
eingetretenen Verluste die Komplexität insgesamt reduzieren
würde.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man sich in
der frühen Phase einer gemeinsam mit einigen Banken
durchgeführten Eruierung der Auswirkungen des Modells der
erwarteten Verluste auf die Systeme befinde.
Einige Boardmitglieder baten den Stab, mehr Details zur
Verfügung zu stellen, wie kollektive und individuelle
Wertminderung unter einem Modell der erwarteten Verluste
funktionieren würden. Der Stab teilte dem Board mit, dass das
Zusammenspiel zwischen kollektiver und individueller
Wertminderung ein weiteres Thema sei, dass in den Gesprächen mit
Banken untersucht würde, um eine Vorstellung der praktischen
Auswirkungen zu erlangen.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass ein Modell der
erwarteten Verluste die Berichterstattung über Kreditverluste
verschleiern könne wie beispielsweise in Fällen, in denen
erwartete Verluste bei Vertragsbeginn korrekt geschätzt würden
und bei denen nachher keine faulen Kredite berichtet würden.
Fortgeführte Anschaffungskosten - Ziel eines Wertminderungstests und Auswirkungen für finanzielle Vermögenswerte
Der Stab stellte sein Papier vor, in dem die abweichenden
Komplexitäten für die Bewertung von Wertminderungen von
nicht-finanziellen Vermögenswerten gegenüber der Bewertung von
Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten dargestellt
wurden.
Es wurde erläutert, dass der allgemeine Ansatz für die
Bewertung von Wertminderungen bei nicht-finanziellen
Vermögenswerten auf Grund der Natur dieser Instrumente auf
Gegenwartswerten beruht. Für finanzielle Vermögenswerte jedoch
stehen Alternativen zur Verfügung, da die Kapitalströme, die mit
solchen Instrumenten in Verbindung stehen, vertraglich sind.
Der Board zeigte, dass er die verschiedenen Merkmale von
finanziellen und nicht-finanziellen Vermögenswerten und die
daraus folgenden verschiedenen Wertminderungsansätze, die zur
Verfügung stehen, verstand.
Wertminderungen im Model der Fair-Value-Methode
Der Stab fasste aus seinem Papier die Hauptpunkte zusammen,
die in Bezug auf ein fair-value-basiertes Wertminderungsmodell
zu bedenken sind. Er stellte dann dem Board eine Version eines
solchen Modelles vor, nicht als Empfehlung des Stabs sondern
rein für Diskussionszwecke. Nach dieser Version wird eine
Wertminderung erfasst wenn der beizulegende Zeitwert des
Instruments unter seinen fortgeführten Anschaffungskosten liegt.
So lange wie der beizulegende Zeitwert unter den fortgeführten
Anschaffungskosten liegt, wird der finanzielle Vermögenswert mit
dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Sobald der beizulegende
Zeitwert den fortgeführten Anschaffungskosten entspricht oder
diese übersteigt, wird der Vermögenswert wieder mit den
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
Ein Boardmitglied brachte den Punkt auf, dass ein solcher
Ansatz erfordern würde, dass gleichzeitig die fortgeführten
Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert weitergeführt
werden. Der Stab hob hervor, dass dies derzeit für bestimmte
wertgeminderte Schuldtitel, die als zur Veräußerung verfügbar
klassifiziert sind, gefordert ist.
Wertminderungen: Vergleich der drei Ansätze (Modelle der
eingetretenen und der erwarteten Verluste sowie
Fair-Value-Modell) und Unterschiede und mögliche Auswirkungen
unterschiedlicher Wertminderungsmodelle für finanzielle und
nicht-finanzielle Vermögenswerte
Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die drei
verschiedenen Wertminderungsansätze verglichen wurden (Modelle
der eingetretenen und der erwarteten Verluste sowie
Fair-Value-Modell), um dem Board dabei zu helfen, zwischen den
drei Ansätzen zu entscheiden.
Ein Boardmitglied bat darum, dass die Kosten für die Anwender
jedes Modells nicht nur als Einführungskosten dargestellt würden
sondern zwischen Einführungs- und fortlaufenden Kosten
unterteilt würden. Man erkannte an, dass dies einen besseren
Vergleich mit dem bestehenden Modell erlauben würde, dass keine
zusätzlichen Einführungskosten hat.
Boardmitglieder fragten, ob die Einführungskosten des Modells
der erwarteten Verluste für Banken bedeutend seien, wenn man
deren bestehende interne Systeme für die Lieferung der Basel
II-Daten und die Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts
bedenke. Der Stab erläuterte, dass dies in Gesprächen mit Banken
über die nächsten Monate eruiert werden würde.
Klassifizierung
Der Board erörterte Umstände, unter denen Finanzinstrumente
auf einer anderen Grundlage als dem beizulegenden Zeitwert
bewertet werden können.
Der Stab stellte sein Papier vor, um die die Erörterung
möglicher Klassifizierungskriterien für Finanzinstrumente
einzuleiten, die später ihre Bewertungsgrundlage bestimmen
würden.
Die drei möglichen vorgebrachten Kriterien waren die
folgenden:
- die Merkmale des Instruments,
- das Geschäftsmodell des Unternehmens,
- die Absicht oder die Möglichkeit, das Instrument zu handeln.
Die Boardmitglieder erörterten jedes Kriterium. Einige
Boardmitglieder lehnten ein Kriterium ab, dass auf der Absicht
der Unternehmensführung aufbaut, da diese Absicht sich
möglichweise im Laufe der Zeit abhängig von den Marktbedingungen
ändern könne. Einige Boardmitglieder waren jedoch der Meinung,
dass die Absicht der Unternehmensführung relevant sei, wenn man
die Kapitalströme vorhersagen wolle, die mit einem
Finanzinstrumente erzielt werden könnten. Diese Boardmitglieder
schlugen auch vor, dass Änderungen der Absicht den Anwendern
gegenüber durch angemessene Angaben hervorgehoben werden
könnten.
Die Boardmitglieder erörterten das Konzept, zwischen
Instrumenten auf der Grundlage der Vorhersagbarkeit ihrer
Kapitalströme zu unterscheiden. Danach würde zwischen
Instrumenten mit vorhersagbaren Kapitalströmen und Instrumenten
mit veränderlichen Kapitalströmen unterschieden. Einige
Boardmitglieder fragten, ob solche Kriterien auf Derivate
angewendet werden könnten. Ein Boardmitglied hob hervor, dass
die Kapitalströme von Termingeschäften über ausländische Währung
einen hohen Grad von Vorhersagbarkeit aufwiesen - könnte dies
dazu führen, dass sie der gleichen Gruppe wie den
Standardinstrumenten mit vorhersagbaren Kapitalströmen zu
geordnet würden (wie beispielsweise Kredite) und möglicherweise
auf einer anderen Grundlage als dem beizulegenden Zeitwert
bewertet würden? Andere Boardmitglieder schlugen vor, dass eine
Unterscheidung gezogen werden müsse zwischen Instrumenten mit
Leverage und Instrumenten ohne Leverage; das würde dazu führen,
dass Derivate unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden
würden. Einige Boardmitglieder gaben an, dass sie nicht der
Meinung wären, dass die Bewertungsgrundlage von Derivaten zur
Debatte stünde sondern das dies der beizulegenden Zeitwert
bleiben würde.
Einige Boardmitglieder fragten, ob die Kriterien für die
Charakterisierung der Instrumente nur bei Vertragsbeginn
untersucht würden oder fortlaufend.
Ein Boardmitglied gab der festen Überzeugung Ausdruck, dass
Instrumente nicht nur danach charakterisiert werden sollten, wie
vorhersagbar ihre Kapitalströme seien. Er war der Meinung, dass
eine Unterscheidung auf Grundlage dessen gezogen werden sollte,
ob ein Instrumente gehandelt werden könne. Einige
Boardmitglieder waren der Meinung, dass die meisten Instrumente
gehandelt werden könnten, was zu keiner klaren Unterscheidung
führen würde. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass die
Möglichkeit, ein Instrumente zu handeln, nicht notwendigerweise
bedeuten würde, dass ein Unternehmen die Kapitalströme eines
Instruments durch seine Veräußerung realisieren würde, sondern
stattdessen die Kapitalströme des Instruments durch Halten bis
zur Endfälligkeit realisieren würde. In einem solchen Fall würde
die Charakterisierung des Instruments als handelbar mit der
Absicht der Unternehmensleitung konfligieren.
Einige waren der Meinung, dass es in der Praxis eine
Übereinstimmung zwischen den Merkmalen eines Instruments und der
Art und Weise gebe, wie die Kapitalströme des Instruments
realisiert würden. Was nahegelegt werden sollte, war, dass
Standardinstrumente normalerweise durch ihre vertraglichen
Kapitalströme realisiert würden, während komplexere Instrumente
durch Veräußerung realisiert würden. Daher sei die Konzentration
auf die Absicht der Unternehmensführung übertrieben.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass eine Bewertungsgrundlage
von fortgeführten Anschaffungskosten für Instrumente mit
vorhersagbaren vertraglichen Kapitalströmen verwendet werden
sollte. Ein anderes Boardmitglied widersprach dem, weil es
Bewertungsschwierigkeiten für Instrumente einführen würde, die
diese Kriterium erfüllten aber in einem aktiven Markt gehandelt
würden, aus dem ein einzige Fair-Value-Bewertung mühelos erlangt
werden könne - beispielsweise gält dies für Staatsanleihen.
Eine Reihe von Boardmitgliedern ihrem Vorzug einer
Fair-Value-Bewertung für Eigenkapitalinstrumente Ausdruck. Dies
war sogar der Fall, wenn Eigenkapitalien langfristig für
strategische Zwecke gehalten werden. Es wurden frage erhoben, ob
dies erfolgswirksamer beizulegender Zeitwert wäre oder
beizulegender Zeitwert über die Gesamtergebnisrechnung.
Ausgangspunkt für einen Klassifizierungsansatz
Die Diskussion verlagerte sich auf die Erörterung eines
möglichen Ausgangspunkts zur Bestimmung eines
Klassifizierungsansatzes zwischen dem beizulegenden Zeitwert und
fortgeführten Anschaffungskosten. Drei Ansätze wurden
vorgestellt:
 |
Ansatz 1 auf Grundlage der
gegenwärtigen IAS 39-Kategorien von fortgeführten
Anschaffungskosten, also ob ein Instrument feste und
bestimmbare Zahlungen aufweist |
 |
Ansatz 2 auf Grundlage eines Ansatzes,
der in dem demnächst erscheinenden IFRS für KMU
enthalten ist, also eine Unterscheidung zwischen
Standardinstrumenten und nicht Standardinstrumenten |
 |
Ansatz 3 auf Grundlage dessen, ob der
Vermögenswert vom Unternehmen herausgegeben worden ist. |
Bei einer Probeabstimmung unterstützten die Boardmitglieder
mit großer Mehrheit Ansatz 2, einige Boardmitglieder waren
jedoch der Meinung, dass weitere Änderungen an diesem Ansatz
notwendig sein würden, beispielsweise in Bezug auf den
Ausschluss aktiv gehandelter Instrumente aus den fortgeführten
Anschaffungskosten. Würden diese Änderungen nicht vorgenommen,
würden diese Boardmitglieder Ansatz 3 unterstützen. Daher würde
eine Mehrheit der Boardmitglieder gestatten, dass bestimmte
hochliquide Instrumente, die als Standard angesehen werden, zu
fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden.
Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie der Streichung der
Tainting-Regeln für Vermögenswerte zustimmen würden, die
aufgrund der Absicht des Unternehmens, sie bis zur Endfälligkeit
zu halten als fortgeführte Anschaffungskosten klassifiziert
würden, wenn bei einer nachfolgenden Veräußerung zusätzliche
Angaben geleistet würden. Die Boardmitglieder unterstützten dies
generell.
Ein Boardmitglied brachte die Idee auf, dass eine
Unterscheidung gezogen werden könnte zwischen
Standardinstrumenten nach Ansatz 2 auf Grundlage dessen, ob ihre
beizulegenden Zeitwerte auf Ebene 1, Ebene 2 oder Ebene 3
bestimmt werden könnten. zumindest für die Instrumente nach
Ebene 3 sollte gestattet werden, dass diese nicht beizulegender
Zeitwert wären. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass
Instrumente der Ebene 2 auch aus der Fair-Value-Bewertung
ausgenommen werden sollten, wenn sie nach Ansatz 2 als Standard
angesehen würden.
Auf Nachfrage widersprach kein Boardmitglied dem Konzept
einer Fair-Value-Option für Instrumente, die gehandelt würden.
Daher war die Hauptüberlegung des Boards, ob der beizulegende
Zeitwert für bestimmte Instrumente vorgeschrieben werden sollte,
und wenn ja, für welche Instrumente.
Der Vorsitzende brachte die Diskussion zum Ansatz von
Gewinnen und Verlusten von Instrumenten, die zum beizulegenden
Zeitwert bewertet würden.
Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie einen Ansatz in
Erwägung ziehen würden, bei dem die Fair-Value-Gewinne und
-Verluste entweder (1) in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst würden oder (2) in der Gesamtergebnisrechnung und nie in
die Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden würden. Eine
Mehrheit der Boardmitglieder gab an, dass sie einen solchen
Ansatz in Erwägung ziehen würde.
Der Vorsitzende fasste die Erörterung dann wie folgt
zusammen:
 |
Es gibt Unterstützung für die Vereinfachung der
Kategorisierung der Finanzinstrumente in zwei Töpfe:
beizulegender Zeitwert und fortgeführte Anschaffungskosten. Die
Mehrheit unterstützte einen Ansatz, die auf dem Ansatz aufbaut,
der in dem demnächst erscheinenden IFRS für KMU enthalten ist. |
 |
Es gibt Unterstützung für eine Fair-Value-Option, nach der
der beizulegende Zeitwert für einen Vermögenswert gestattet ist,
der ansonsten die Anforderungen für fortgeführte
Anschaffungskosten erfüllen würde. |
 |
Innerhalb der Fair-Value-Kategorie würden Veränderungen im
Wert mancher Instrumente im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. |
 |
Es würde keine Umklassifizierung zwischen den Kategorien
gestattet sein. |
Unterteilung des Finanzinstrumenteprojekts in einzelne Abschnitte
Der Vorsitzende wies dann darauf hin, dass unter der
Voraussetzung, dass der Board ein funktionierendes Modell für
die Klassifizierung von Finanzinstrumenten finde, viele
Wertminderungsfragen, die in IAS 39 beständen, gelöst würden. Es
wurde also gesagt, dass, wenn der Stab sich darauf konzentriere,
dieses Klassifizierungsmodell zu entwickeln, es möglich sei,
einen Entwurf bis Juli 2009 zu veröffentlichen, der mit eine
Kommentierungsfrist von zwei bis zweieinhalb Monaten versehen
würde. Die Erwartung wäre dann, dass ein Standard bis Ende 2009
herausgegeben werden könne.
Darüber hinaus würde der Board eine Bitte um Sichtweisen
zu den Wertminderungsthemen veröffentlichen, die trotz des Klassifizierungsmodells im Entwurf
verbleiben würden. Die Erwartung sei hier, dies gemeinsam mit
dem Klassifizierungsentwurf zu tun. Der Board würde die
Reaktionen nutzen, um einen Entwurf zu entwickeln, der im
letzten Quartal 2009 veröffentlicht werden würde. Des Weiteren
würden Vorschläge zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im letzten Quartal
2009 herausgegeben.
Die Boardmitglieder äußerten Bedenken zu Übergangs- und
Umsetzungsfragen. Der Vorsitzende gab an, dass man sich diesen
auf einer Sondersitzung am 5. Juni widmen wolle.
Diskussion auf der IASB-Sondersitzung am 1. Juni 2009
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die vorläufig erzielten Sichtweisen, die der Board in der Sitzung des
vergangenen Monats erzielt hatte, zusammenfasste. Diese umfassten:
 |
zwei Bewertungsmaßstäbe als Arbeitsgrundlage (beizulegender Zeitwert und fortgeführte Anschaffungskosten) |
 |
der Ansatz des kommenden IFRS für KMU als Ausgangspunkt für die Klassifizierung |
 |
die Beibehaltung einer Fair Value Option in irgendeiner Form (auch wenn dies nicht auf dieser Sitzung
erörtert werden soll) |
 |
Keine Zulassung von Umklassifizierungen |
 |
Abschaffung der Strafvorschriften und Ersetzung durch zusätzliche Angabevorschriften |
Klassifizierung Prinzipien auf der Grundlage der Ausstattungsmerkmale von Finanzinstrumente
Der Stab stellte sodann seine Prinzipien für einen zweistufigen Ansatz zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten
vor, wonach zunächst die Finanzinstrumente abgegrenzt würden, die für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
in Frage kämen, und diese Klassifizierung anschließend durch die Anwendung eines sie überlagernden Geschäftsmodells
überschrieben würde, bei dem die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten durch eine Bilanzierung zum
beizulegenden Zeitwert ersetzt würde. Dieser Ansatz fußt als Ausgangspunkt auf dem IFRS für KMU, wird aber
abgeändert, um zu einem Prinzip zu gelangen, nach dem die Klassifizierung auf der Grundlage der Variabilität von
Zahlungsströmen basiert.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken dahingehend, dass die entwickelten Prinzipien nicht operationalisierbar
sein könnten. Sie sagten, dass die Charakterisierung von Instrumente auf der Grundlage der Variabilität von
Zahlungsströmen zu weiterer Komplexität führe und die Variabilität des beizulegenden Zeitwerts ignoriere. Ein
Boardmitglied wandte sich insbesondere gegen die Folge einer Anwendung des zweistufigen Ansatzes auf einen Kredit
mit einer geschriebenen Zinsobergrenze, die zu einer Bilanzierung des gesamten Instruments zu fortgeführten
Anschaffungskosten führe. Das Boardmitglied bevorzugte einen Ansatz, bei dem alle Eigenschaften des Instruments
Berücksichtigung fänden (und nicht nur die Variabilität von Zahlungsströmen), was im vorliegenden Fall zu einer
erfolgswirksamen Bilanzierung des gesamten Instrumenten zum beizulegenden Zeitwert führen würde. Dies nicht zu
tun, bedeute, die Variabilität des beizulegenden Zeitwerts des Instruments zu ignorieren, die durch die geschriebene
Option eingeführt werde. Ein anderes Boardmitglied, das den Vorschlag des Stabs unterstützte, meinte, dass eine
derartige Variabilität des beizulegenden Zeitwerts bei einfachen festverzinslichen Instrumenten auftrete und
deshalb für sich genommen keine Bedenken auslösen sollte. Allerdings bestünden Bedenken mehr wegen der asymmetrischen
Variabilität des beizulegenden Zeitwerts und weniger wegen der Variabilität als solcher.
Einige Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs und sahen ein Prinzip auf der Grundlage der
Variabilität von Zahlungsströmen als vorzugswürdiger an als einen Ansatz, bei dem man mit einer Liste von Instrumenten
für jede Klassifizierung begänne.
Als der Vorsitzende die Frage stelle, sprach sich eine Mehrheit der Boardmitglieder für die grundsätzliche
Stoßrichtung der Vorschläge des Stabs, wonach 'bestimmte einfache Kreditinstrumente' zu fortgeführten Anschaffungskosten
und alle anderen Instrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.
Klassifizierung Auswirkungen des Geschäftsmodells
Der Vorsitzende leitete dann zum nächsten Stabspapier über, in dem es um die Überlagerung durch das Geschäftsmodell
ging. Er lenkte die Aufmerksamkeit des Boards auf die Empfehlung des Stabs, wonach die Überlagerung durch das
Geschäftsmodell eine verpflichtende Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für solche Instrumente erfordere, die auf
der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert und hinsichtlich ihrer Leistung auch so beurteilt würden (womit
ein Einschluss aller Instrumente beabsichtigt wird, die zu Handelszwecken gehalten werden). Der Stab erläuterte, dass
die zu einer Ausweitung der verpflichtenden Bewertung zum beizulegenden Zeitwert führe.
Der Board erörterte, ob ein hochliquider finanzieller Vermögenswert (wie bspw. eine gehandelte Staatsanleihe), die
als Liquiditätsreserve gehalten werden, überhaupt für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage
kommen sollten. Die meisten Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dies nicht der Fall sein sollte.
Einige Boardmitglieder fühlten sich hinsichtlich der Empfehlung des Stabs unwohl, wonach ein Unternehmen ein
Unternehmen gleichzeitig einige liquide Staatsanleihen zum beizulegenden Zeitwert (bei Handelsabsicht) und einige
zu fortgeführten Anschaffungskosten ansetzen könnte (falls diese nicht zu Handelszwecken gehalten und nicht auf
Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert oder beurteilt würden).
Einige Boardmitglieder erklärten sich mit der Überlagerung durch das Geschäftsmodell einverstanden, da sie der
Ansicht waren, dass es auf Tatsachen beruhe (dem Geschäftsmodell) und nicht auf der Absicht der Geschäftsleitung
oder irgendeiner ausgewählten Designation.
Ein Boardmitglied lehnte den Gedanken ab, wonach eine Klassifizierung auf Grundlage eines Geschäftsmodells zu
entscheidungsnützlichen Informationen führen würde.
Der Vorsitzende fasste die Sichtweise des Boards dahingehend zusammen, dass man eine Art Überlagerung positiv
sähe, die eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert für bestimmte Instrumente erfordere und mindestens jene
Instrumente beinhalte, die zu Handelszwecken gehalten werden. Er schlug vor, dass der Stab die Äußerungen des
Boards überdenken und einen feiner ausgearbeiteten Ansatz vorlegen solle.
Klassifizierung Auswirkung auf eingebettete Derivate
Der Stab stellte die folgenden drei Alternativen zur Behandlung eingebetteter Derivate im überarbeiteten Standard vor:
 |
Alternative 1: Beibehaltung der bestehenden Vorschriften |
 |
Alternative 2: Abschaffung des Konzepts der Bilanzierung eingebetteter Derivate |
 |
Alternative 3: Änderung der Kriterien zur Zerlegung |
Der Vorsitzende erläuterte, dass er seinem Bauchgefühl nach die zweite Alternative unterstützen würde. Die
Sichtweise des Stabs dazu war, dass dies eine wesentliche Änderung darstelle und im vorgegebenen Zeitrahmen
angesichts der Tatsache, dass man die Regeln für die Beurteilung eingebetteter Derivate in nicht-finanziellen
Verträgen beibehalten müsse, nur schwer umzusetzen sei. Der Stab war der Ansicht, dass Änderungen an den
Regelungen zu eingebetteten Derivaten eingehendere Beratungen erforderten.
Ein Boardmitglied lehnte die Empfehlung des Stabs für Alternative 1 ab. Er war der Ansicht, dass man ein
Klassifizierungsprinzip ausarbeiten könne, mit dem man in Finanzinstrumente eingebettete Derivate dadurch abdecken
könne, dass das gesamte Instrument als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert würde.
Ein anderes Boardmitglied fühlte sich unwohl bei dem Gedanken, dass man eingebettete Derivate zum einem späteren
Zeitpunkt behandeln solle, weil dies zu einem Flickwerkansatz bei der Überarbeitung von IAS 39 führe.
Der Stab erklärte sich einverstanden, seine Sichtweise auf der Grundlage der vom Board erhaltenen Äußerungen zu
überdenken.
Eigenkapitalinstrumente: OCI-Methode
Der Stab erinnerte den Board an seine vorläufige Entscheidung aus den im Mai abgehaltenen Sitzungen, eine
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu erwägen, bei der Bewertungserfolge im sonstigen vollständigen Einkommen
ohne späteres Recycling bilanziert würden.
Die vom Stab unterbreitete Empfehlung bestand darin, einem Unternehmen bei Zugang ein freies Wahlrecht zuzubilligen,
Eigenkapitalinstrumente als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei die Bewertungserfolge im sonstigen
vollständigen Einkommen erfasst würden. Die Designation wäre nicht abänderbar.
Der Board war geteilter Meinung, wobei einige die freie Wahl nicht unterstützten und andere mit der nicht
rückgängig zu machenden Entscheidung in Verbindung mit erweiterten Angabepflichten einverstanden und der Ansicht waren,
dass dies hinreichend disziplinierend wirke. Diejenigen, die das freie Wahlrecht ablehnten, wollten, dass die
Designation auf ganz bestimmte Situationen beschränkt werde, in denen der Nutzen, die Anlage zu halten, in
einem größer angelegten Geschäftszweck bestünde und nicht aus Gewinn- oder Bewertungserfolgen heraus erfolge. Der Stab
erläuterte, dass er die Absicht verfolgt hätte, die Designation zu begrenzen, es aber als zu schwierig herausgestellt
habe, eindeutige Kriterien festzulegen.
Einige Boardmitglieder fühlten sich unwohl bei der Möglichkeit, dass nach der Empfehlung des Stabs unterschiedliche
Käufe desselben Eigenkapitalinstruments zu unterschiedlichen Einstufungen führen könnten (d.h. einige würden
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und andere ergebnisneutral im sonstigen vollständigen Einkommen).
Übergangsvorschriften und Anschaffungskostenausnahme für Eigenkapitalinstrumente
Die Sitzung ging über die angesetzte Zeit hinaus und vier Boardmitglieder verließen die Sitzung. Der Vorsitzende
schlug vor, die Sitzung fortzusetzen und die verbleibenden Papiere zu diskutieren, ohne allerdings Beschlüsse bis
zur nächsten Sitzung zu fällen.
Der Stab stellte seine Empfehlung für eine rückwirkende Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen (in Übereinstimmung
mit IAS 8) unter Einschluss zusätzlicher Angaben vor. Die Grundlage für die Empfehlung bestand in der Erhöhung der
Vergleichbarkeit mit der Vorperiode und darin, Änderungen im Bewertungsmaßstab innerhalb der Berichtsperiode
einzuführen (was der Fall wäre, wenn eine prospektive Anwendung ab bspw. November 2009 zugelassen würde).
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass Unternehmen im Nachhinein beizulegende Zeitwerte mit nunmehr besserem
Kenntnisstand verwenden könnten. Andere meinten, dass es dazu nicht käme, weil die beizulegenden Zeitwerte bereits
berichtet worden seien.
Der Stab stimmte den Bedenken des Boards zu, dass Berechnungen der fortgeführten Anschaffungskosten kostspielig
und zeitaufwändig sein könnten.
Als sich die Sitzung dem Ende näherte, wurde die Empfehlung des Stabs, die Anschaffungskostenausnahme für
bestimmte nicht notierte Eigenkapitalinstrumente zu streichen, in aller Kürze vorgelegt, um von den verbliebenen
Boardmitgliedern zu erfahren, ob sie ein Problem damit hätten. Es wurden keine Bedenken geäußert.
Diskussion auf der IASB-Sondersitzung am 5. Juni 2009
Der Stab eröffnete die Sitzung mit einer Zusammenfassung des gegenwärtig verfolgten Klassifizierungsmodells. Finanzinstrumente werden
danach - kurz gesagt - entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Eine Bewertung zu fortgeführten
Anschaffungskosten kommt für schulrechtliche Vermögenswerte in Frage, die nicht zu Handelszwecken gehalten, als 'einfach' angesehen und auf
Grundlagen der vereinbarte Rendite gesteuert werden (die ausführlichen und festzulegenden Kriterien sind Gegenstand der regulären
Boardsitzung). Beteiligungstitel, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden und ein ganz bestimmtes Prinzip erfüllen (auf der nächsten
Boardsitzung festzulegen), werden ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen vollständigen Einkommen ohne jedes Recycling und
ohne Wertminderungsprüfung geführt. Alle anderen Finanzinstrumente werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Man erwarte,
dass es eine Fair Value Option für den Fall einer Bilanzierungsanomalie geben werde.
Die folgenden Themengebiete werden auch in der nächsten Sitzung erörtert werden (Woche vom 15.-19. Juni 2009):
 |
Eingebettete Derivate – sollen die bestehenden Leitlinien für finanzielle Trägerverträge beibehalten oder die Leitlinien gestrichen
und stattdessen auf die Definition der fortgeführten Anschaffungskosten geschaut werden, um die Eigenschaften solcher schuldrechtlicher
Instrumente herauszuarbeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden, und solcher, die erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden sollen; |
 |
Wie werden schuldrechtliche Instrumente im Klassifikationsmodell behandelt, die eine Konzentration von Kreditrisiken aufweisen; |
 |
Anwendung der Fair Value Option; |
 |
Verwendung des sonstigen vollständigen Einkommens (Other Comprehensive Income, OCI) zur Erfassung der Bewertungserfolge von
Eigenkapitalinstrumenten. Der Stab deutete an, dass - falls ein Prinzip für die Verwendung von OCI zur Erfassung von Bewertungserfolgen
bestimmter Eigenkapitalinstrumente entwickelt würde - es eine Erörterung geben solle, ob Umklassifizierungen erforderlich seien. Dies ist
deshalb erforderlich, weil das Prinzip, das eine OCI Behandlung eines bestimmten Eigenkapitalinstruments zulasse oder nicht mehr zulasse,
sich nach der ursprünglichen Klassifizierung ergeben könne. |
Bevor man fortfuhr, fragte der Vorsitzende jedes Boardmitglied, ob sie im Großen und Ganzen mit der Richtung einverstanden seien, in die
das Projekt im Hinblick auf die Klassifizierung laufe. Alle Mitglieder bis auf eines erklärten sich einverstanden.
Übergangsvorschriften
Der Stab fasste die Sichtweise zusammen, auf die sich die bei der Boardsitzung am 1. Juni 2009 Anwesenden im Großen und Ganzen geeinigt hatten,
nämlich im Wesentlichen einen Ansatz der rückwirkenden Anwendung vorbehaltlich von Ausnahmen, die man ausführlicher auf der regulären Boardsitzung
im Juni angehen wolle.
Der Vorsitzende bat um die Sichtweisen derjenigen Boardmitglieder, die bei der letzten Sitzung nicht anwesend waren, als die Übergangsvorschriften
besprochen wurden.
Ein Boardmitglied konzedierte, dass IAS 8 ein grundsätzliches Prinzip für eine rückwirkende Anwendung enthalte, mit dem er sich einverstanden
erkläre. Allerdings meinte er, dass die Sachgerechtigkeit dieses Prinzips in diesem Szenario von der Robustheit des gewählten Klassifizierungsmodells
abhinge. Ein lockeres Klassifizierungsmodell, das einem Unternehmen de facto erlaube, sich für jedes Finanzinstrument einen Bewertungsmaßstab
auszuwählen, mag bspw. wegen der Möglichkeit, ausgewählte bereits erfasste Verluste umzukehren, nicht passend für eine rückwirkende Anwendung sein.
Ein Boardmitglied stellte fest, dass Unternehmen, die sich für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten gegenüber einer zum
beizulegenden Zeitwert zur Umkehr vergangener Verluste entschlössen, sich zugleich von der Erfassung zukünftiger Bewertungsgewinne ausschlössen.
Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, dass man die Sachgerechtigkeit einer rückwirkenden Anwendung nicht beurteilen könne, ohne die
Auswirkung des gewählten Klassifizierungsmodells zu kennen.
Der Stab meinte, dass eine der wichtigsten Auswirkungen eines überarbeiteten Klassifizierungsmodells vermutlich darin bestünde, dass einige
schuldrechtliche Instrumente, die derzeit als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert seien, stattdessen zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet würden (infolge der Abschaffung der Strafvorschriften). Andere Auswirkungen würden von den Entscheidungen abhängen, die auf der
Boardsitzung im Juni getroffen würden, so z.B. die Behandlung strukturierter Produkte.
Der Vorsitzende wiederholte, dass die Zielsetzung der aktuellen Sitzung darin bestünde, festzustellen, ob irgendein Boardmitglied sich
dagegen ausspräche, dass der Stab weiter von einer rückwirkenden Anwendung ausginge. Als zu einer Abstimmung aufgerufen wurde, stimmten
bis auf ein Boardmitglied alle dafür, dass der Stab mit der Ausarbeitung eines detaillierteren Papiers zur rückwirkenden Anwendung für die
reguläre Boardsitzung im Juni fortfahren solle.
Die Boardmitglieder baten darum, dass jedes Stabspapier zu diesem Thema eine Kosten-Nutzen-Analyse der rückwirkenden Anwendung sowie
Anwendungsbeispiele enthalten möge. Der Stab sagte, dass es eine Menge Themengebiete gebe, die man im Hinblick auf eine rückwirkende Anwendung
behandeln müsse, einschließlich der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, Wertberichtigungen sowie die frühere Anwendung der Fair Value
Option/die Änderungen zur Umklassifizierung. All dies würde durch ihr Papier abgedeckt.
Anlagen in Beteiligungstitel: Anschaffungskostenausnahme
Der Stab begann mit der zusammenfassenden Aussage, dass die Boardmitglieder, die die Anschaffungskostenausnahme für Eigenkapitalanlagen
auf der letzten Boardsitzung erörtert hatten, sich im Großen und Ganzen mit dem Vorschlag einer Streichung einverstanden erklärt hätten. Der
Vorsitzende bat sodann jedes Boardmitglied, das bei der Sitzung nicht (mehr) anwesend war, um Darstellung seiner Sichtweise. Von allen
Boardmitgliedern stimmten zwei der Streichung der Ausnahme nicht zu. Der Grund, den sie dafür angaben, bestand in der Auswirkung, den diese
Entscheidung auf nicht-Finanzinstitutionen habe, die bedeutende Anlagen in nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten hätten. Ein Boardmitglied
war der Ansicht, dass die berechneten beizulegenden Zeitwerte nicht verlässlich und schwer zu prüfen seien.
Ein anderes Boardmitglied schlug vor, andere Kriterien für eine ergebnisneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für nicht notierte
Eigenkapitalinstrumente zu verwenden.
Zeitplan
Der Stab gab eine Zusammenfassung der kommenden Dokumente und Sitzungen:
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Der Stab wird in der kommenden Woche Präsentationen mittels Internetsendungen durchführen, um Informationen zum aktuellen Stand
des Projekts zu vermitteln. |
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Eine Bitte um Stellungnahme eines Stabspapiers zur Berücksichtigung des Kreditrisikos bei der Bewertung von Schulden ist
für Juni 2009 angesetzt. |
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Die Veröffentlichung des Standardentwurfs zu Klassifizierung und Bewertung ist für Juli 2009 geplant, wobei die Kommentierungsfrist
mindestens zwei Monate betragen wird. Die Stellungnahmen würden dann mit der Erwartung erörtert, einen endgültigen Standard im Dezember
2009 herausgeben zu können. Der Stab bestätigte, dass man nicht die Absicht habe, einen endgültigen Standard zu Klassifizierung und
Bewertung verpflichtend für Abschlüsse einzuführen, deren Berichtsperiode im Dezember 2009 ende; d.h. der Standard könne vorzeitig
angewendet, müsse es aber nicht. |
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Eine Bitte um Stellungnahme zu Wertminderung würde im Juli 2009 herausgegeben, in welcher man ganz bestimmte Fragen zu den
Herausforderungen bei der Umsetzung der verschiedenen Modelle stellen werde. Die eingehenden Stellungnahmen würden dann in die
Erörterungen des Boards im September 2009 Eingang finden, mit dem Ziel der Veröffentlichung eines Standardentwurfs im Oktober 2009. Auf
der regulären Boardsitzung im Juni wird BNP Paribas dem Board die Herausforderungen bei der Bilanzierung zu fortgeführten
Anschaffungskosten auf der Grundlage eines Modells der erwarteten Verluste vorstellen. Die Bank von Spanien würde ferner ihr Modell
einer dynamischen Risikovorsorge vorstellen. |
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Die Veröffentlichung eines Standardentwurfs zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ist für Dezember 2009 geplant. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Montag, 15. Juni 2009: Lehreinheit durch Vertreter von BNP Paribas – Operative Herausforderungen eines Wertminderungsmodells
erwarteter Verluste
Vier Vertreter von BNP Paribas erschienen vor dem IASB als 'gleichgesinnte Denker', um die operativen
Herausforderungen eines Modells erwarteter Verluste zu erörtern. Sie fußten ihre Beurteilung auf dem Modell der
erwarteten Verluste, das der Stabsmitarbeiter des IASB im Mai 2009 vorgestellt hatten (insbesondere
Agendapapier 5D).
Das Team von BNP versuchte darzustellen, wie ein solches Wertberichtigungsmodell in ihrer Situation angewendet werden
könnte.
Eine Kernfrage würde für Finanzinstitute darin bestehen, ob das Modell der erwarteten Verluste die
Prozyklizität in der Rechnungslegung reduziert oder ob es gegenzyklisch sein würde. In einer ersten Reaktion sagten
die Vertreter von BNP, dass das Modell der erwarteten Verluste weniger prozyklisch als das Modell der eingetretenen
Verluste sei, jedoch nicht gegenzyklisch.
Nach Schätzungen von BNP Paribas wären die Kosten der Einführung eines Modells der erwarteten Verluste
auf die Kreditrisikovorsorge erheblich und würden sich über drei Jahre erstrecken: ein Jahr für die Entwicklung der
Systeme und zwei Jahre für deren Ausrollen. Variabel verzinslich Vermögenswerte seien problematisch, und die
Systemfolgen solcher Instrumente müssten noch weiter untersucht werden. Als Privatmann gefragt, dachte einer der
Vortragenden, dass Banken diese bedeutenden Kosten wohl eingehen würden, wenn der Ansatz die Prozyklizität verringere.
Die Banken würden diese Kosten aber vermutlich nicht eingehen wollen, wenn sie sich zudem auch noch mit weiteren
regulatorischen Wertminderungen befassen müssten.
Ein Problem im Zusammenhang mit der Verwendung von Basel II-Daten bestehe darin, dass sie sehr grob
seien: der Schnitt erfolge danach, ob etwas kurz- oder langfristig sei. Dagegen würde das Modell der erwarteten
Verluste eine höhere Granularität der Daten, die von den Systemen abgegriffen würden, erfordern. Etwas operative
Effizienz könne man erreichen, indem man Portfolien ähnlicher Kredite statt Einzelkredite beobachte; dies würde
aber ebenfalls Systemänderungen mit sich bringen, wenn man die bloße Menge verschiedener Arten und Fälligkeiten
der betroffenen Kredite berücksichtige. Wie gesagt, dies müsse alles noch untersucht werden.
Die Boardmitglieder sondierten verschiedene Aspekte des Modells mit den Referenten und klärten
bestimmte Punkte. Aus Sicht der Vortragenden war klar, dass es ihr Leben als Ersteller vereinfachen würde, wenn
es ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den Daten gäbe, die bei der Ermittlung der Kreditrisikovorsorge für
die Rechnungslegung und für aufsichtliche Zwecke benötigt würden. Allerdings war ebenso offenkundig, dass einige
Boardmitglieder mit den Glättungskonsequenzen des Modells der eingetretenen Verluste immer noch Probleme hatten.
Beide Seiten drückten ihren Wunsch aus, weiter gemeinschaftlich an der Erforschung des Modells der
erwarteten Verluste zu arbeiten. Die Stabsmitarbeiter des IASB erinnerten die Adressaten daran, dass ein Dokument,
in welchem um die Übermittlung von Sichtweisen gebeten wird ('Request for Views'), Ende Juni oder Anfang Juli
freigegeben und das Modell der erwarteten Verluste untersuchen würde, um dessen Machbarkeit zu beurteilen.
Dienstag, 16. Juni 2009: Erörterung des umfassenden Projekts zur Ersetzung von IAS 39
Mitarbeiter des Stabs eröffneten die Sitzung mit der Vorstellung der Tagesordnung, die aus einer Erörterung
und der anschließenden Abstimmung des Boards zu den sieben nachfolgend dargestellten Punkten in Bezug auf die
vorgeschlagene neue Klassifizierungsstruktur und Übergangsvorschriften bestand.
Bilanzierung eingebetteter Derivate
Der Stab fasste sein Papier zu dem Thema zusammen, das aus drei Alternativen bestand, die der Board erwägen solle.
Dabei handelte es sich um die folgenden:
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Alternative 1A: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate als Filter für die Klassifizierung.
Nach dieser Alternative erfolgten die Beurteilung eingebetteter Derivate und jegliche Aufspaltungen wie in
den bestehenden Vorschriften nach IAS 39; in einem zweiten Schritt würden dann die abgetrennten Derivate, die
Trägerverträge sowie die strukturierten Produkte, die nicht aufgespalten worden seien, unter Anwendung der
neuen Kriterien klassifiziert. |
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Alternative 1B: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate, wie sie derzeit in IAS 39 besteht,
als eigentliche Beurteilung zur Klassifizierung. Nach diesem Ansatz würden eingebettete Derivate, die
abgetrennt worden seien, automatisch als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert, und der
Trägervertrag zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Wenn es nicht zu einer Aufspaltung käme, würde das
Instrument automatisch in Gänze für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren. |
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Alternative 2: Vollständige Abschaffung des Konzepts eingebetteter Derivate. Diesem Ansatz zufolge
würde ein strukturiertes Instrument zur Gänze entsprechend der neuen Kriterien klassifiziert. Wenn also ein in
ein schulrechtliches Instrument eingebettetes Derivat, bspw. eine Indexierung an einen Warenpreis, zu einem
Zahlungsstrom führen könnte, der das Instrument insgesamt entsprechend den neuen Klassifizierungskriterien von
einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschlösse, würde das gesamte Instrument als zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten klassifiziert. Allerdings würden Ausstattungsmerkmale in Form von Zinsoptionen (Caps, Floors
und Collars), die dazu führen, dass die Verzinsung eines Instruments von fest in variabel oder umgekehrt geändert
würde, ein Instrument nicht von einer Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschließen. Das wird
damit begründet, dass sowohl fest- als auch variabel verzinsliche Instrumente für eine Bilanzierung zu
fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren würden und der Stab deshalb ein Instrument, in welchem beide
Elemente miteinander kombiniert werden, ungeachtet anderer Ausstattungsmerkmale ebenfalls als für eine Bilanzierung
zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommend ansehen würde. Da dieser Ansatz mit dem Nachteil behaftet
sei, dass ein relativ unbedeutendes eingebettetes Ausstattungsmerkmal dazu führen könne, dass ein Instrument zur
Gänze als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten zu klassifizieren wäre, empfahl der Stab die Einführung einer
Wesentlichkeitsüberlagerung zur Beurteilung der Bedeutung derartiger Ausstattungsmerkmale auf die Variabilität
der Zahlungsströme des Instruments in toto für Zwecke der Klassifizierung. |
Zwei Boardmitglieder äußerten deutliche Unterstützung für Alternative 2 als den saubersten und einfachsten
Ansatz und somit jenen, der am meisten mit der Zielsetzung der Verringerung von Komplexität in Einklang stünde. Man hob
hervor, dass es keine Wechselwirkung zwischen den hier vorgestellten Vorschriften für eingebettete Derivate und der
vorgeschlagenen Behandlung der Fair Value Option gebe, weil vorgeschlagen worden sei, dass Letztgenannte nur für die
Beseitigung von Bilanzierungsanomalien aufrechterhalten würde. Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass die Überlagerung
durch Wesentlichkeitserwägungen als Teil von Alternative 2 nicht beibehalten werden sollte, weil Wesentlichkeit bei der
Auslegung aller Standards erwogen werden sollte. Drei weitere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für diese
Sichtweise aus.
Als Reaktion auf Bedenken, Alternative 2 könne zu einer großflächigen Änderung führen, meinte ein Boardmitglied,
dass ausreichend Vorlaufzeit bestünde, wenn als Datum der Anwendung der 1. Januar 2011 verabschiedet würde. Ein
Boardmitglied meinte, dass die Möglichkeit zum Financial Engineering bestünde, weil einige Instrumente, die eingebettete
Derivate einhielten, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden. Ein anderes Boardmitglied antworte auf diese
Bedenken, dass zweifelhaft sei, dass Instrumente, die komplexe oder mehrfache eingebettete Derivate enthielten, überhaupt
für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen.
Elf Boardmitglieder stimmten für Alternative 2. Eine Mehrheit stimmte gegen die Einbeziehung einer
Wesentlichkeitsüberlagerung, nur zwei waren dafür.
Kreditrisikokonzentrationen
Der Stab fasste seine Empfehlungen auf diesem Gebiet zusammen. Der Sachverhalt bezieht sich auf
Kreditrisikokonzentrationen auf Ebene des einzelnen Finanzinstruments infolge von Nachrangigkeit, d.h. des Bestehens
einer Struktur bevorzugter Zahlungen für verschiedene Instrumente, die vom selben Schuldner emittiert wurden. Die
Folge davon sei, dass bevorrechtigte und abgesicherte Gläubiger üblicherweise nicht gehebelt seien und deshalb das
Kriterium 'haben nur einfache Kreditmerkmale' erfüllen würden. Dagegen würden nachrangige Instrumente, die im
Rahmen einer Wasserfallstruktur gehalten würden, vertraglich gehebelt seien und damit einen Bonitätsschutz für die
bevorrechtigten Tranchen bieten. Instrumente, die einen Schutz für andere Tranchen böten, würden keine einfachen
Kreditgeschäfte darstellen und somit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sein. Dagegen würden nachrangige
Schuldinstrumente im Rahmen einer allgemeinen Gläubigerstruktur, die keinen Wasserfall darstellte, nicht vertraglich
gehebelt sein, weil sie lediglich eine Ausfallreihenfolge entsprechend dem Handelsrecht widerspiegelten. Für sich
genommen, würden sie das Kriterium, nur einfache Kreditmerkmale zu besitzen, erfüllen.
Es folgte eine Diskussion dazu, ob dies der vorläufigen Übereinkunft widerspräche, wonach
einfache Kreditmerkmale als lediglich aus Zins- und Tilgungszahlungen bestehend definiert würden, weil alle Tranchen
einschließlich der emittierten nachrangigen Instrumente dieses Kriterium erfüllten. Letztlich verständigte sich der
Board aber darauf, dass das Element vertraglicher Hebelungen und das daraus folgende Gefälle beim Kreditrisiko zwischen
vor- und nachrangigen Schulden zur Ergänzung des Zahlungsprofils um einen weiteren Faktor führe und dementsprechend
keine Inkonsistenz bestünde.
Der Board stimmte mit 13 Stimmen dafür, dass zu Kreditrisikokonzentrationen Anwendungsleitlinien
aufgenommen werden sollten, und stimmte der Sichtweise des Stabs zu, wonach auf der Grundlage von Wasserfallstrukturen
und Gläubigerreihenfolgen zu unterscheiden sei.
Fair Value Option
Der Stab stellte seine Sichtweise vor, wonach die Fair Value Option auf das Auswahlkriterium beschränkt
werden sollte, wonach durch die Designation eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend verringert wird. So
gesehen würden zwei der Kriterien, die derzeit nach IAS 39 zulässig seien - namentlich:
 |
wenn eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts
gesteuert und dessen Ertragskraft entsprechend beurteilt wird; sowie
|
 |
wenn ein strukturierter Vertrag ein eingebettetes Derivat enthält, es sei denn, das eingebettete Derivat berührt
die Zahlungsströme nicht bedeutend oder ist mit den Risiken und Chancen des Trägervertrags eng verbunden;
|
nach den neuen Leitlinien aufgegeben. Man hob allerdings hervor, dass der zweite Punkt nicht länger relevant sei,
weil der Board bereits für die Abschaffung der Kriterien für eingebettete Derivate gestimmt habe.
Ein Boardmitglied, das mit der Sichtweise des Stabs übereinstimmte, meinte, man solle im Text klarstellen, dass
die zwei Kriterien, die man fallen ließe, bereits an anderer Stelle durch die neuen Bewertungskriterien behandelt würden.
Der Board stimmte für die Sichtweise des Stabs.
OCI-Methode für Eigenkapitalinstrumente
Der Stab verwies auf die vorläufige Sichtweise des Boards, wonach Änderungen des beizulegenden Zeitwerts
bestimmter Eigenkapitalinstrumente über das sonstige Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) dargestellt werden
dürften, dass aber nachfolgende Übertragungen in das laufende Ergebnis, auch bei Verkauf, verboten würden. Der Stab stellte
zwei mögliche Ansätze hinsichtlich der Frage vor, wann eine OCI-Behandlung zulässig wäre:
 |
Ansatz 1. Ein Unternehmen würde bei erstmaliger Erfassung die Wahl besitzen, jedwedes Eigenkapitalinstrument
als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren. Die Designation wäre unabänderlich und
erfolgte auf Grundlage des einzelnen Instruments. Bei Ausbuchung eines Instruments würde der im OCI erfasste Betrag
in die Gewinnrücklagen umgebucht. Es wären Angaben erforderlich, die transparent machten, warum ein Unternehmen das
Wahlrecht ausgeübt hätte und was der Effekt auf den Abschluss sei. |
 |
Ansatz 2. Die Designation als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' würde durch
ein Prinzip bestimmt. Ein möglicher Ausgangspunkt für ein derartiges Prinzip könnte wie folgt aussehen:
Ein Eigenkapitalinstrument, das in einem größer angelegten wirtschaftlichen Zusammenhang gehalten
wird und nicht vorrangig zur Realisierung der im innewohnenden finanziellen Vorteile ist als 'erfolgsneutral
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu bilanzieren.
|
Der Stab sprach sich für den zweiten Ansatz aus, wobei Umklassifizierungen in die und aus der OCI-Kategorie
erforderlich würden, wenn sich der strategische Zusammenhang in Bezug auf ein Eigenkapitalinstrument ändere, dergestalt,
dass das Prinzip nicht länger einschlägig sei oder erst zu einem Zeitpunkt nach dem erstmaligen Ansatz erfüllt sei.
Ein Boardmitglied stimmte der Sichtweise des Stabs auf der Grundlage nicht zu, dass die Umklassifizierungskriterien
zusätzliche Komplexität einführen würden. Man stellte heraus, dass die OCI-Kategorie ein Zugeständnis durch den Board
und es nicht sachgerecht sei, ein neues Prinzip einzuführen. Weiter wurde angemerkt, dass Umklassifizierungskriterien
missbraucht werden könnten, falls Unternehmen Bewertungserfolge bei bestimmten Instrumenten erwarteten. Es wurde diskutiert,
ob ein hinreichend robustes Umklassifizierungsmodell derartigen Missbrauch verhindern könne. Einige Boardmitglieder meinten
auch, dass es dem vorgeschlagenen Prinzip an Klarheit mangele.
Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass das Verbot von Umklassifizierungen ausreichend Disziplin erzeugen
würde, wenn Unternehmen auswählten, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten'
klassifiziert werden sollten, und damit die Möglichkeit für Missbrauch in Grenzen hielte.
Ein weiteres Boardmitglied führte das Beispiel eines Unternehmens an, bei dem es sich um eine
Wagniskapitalgesellschaft mit einer Vielzahl an Anlagen handele. Ein unbeschränktes Wahlrecht bei der Designation einiger
Instrument als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' und anderer als 'erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten' führe zu mangelnder Transparenz; Nutzer hätten sich die gesamte Aufstellung des Gesamtergebnisses
anzusehen, um die Ergebnisse zu verstehen.
Mehrere Boardmitglieder wiesen allerdings auf den Umstand hin, dass eine sachgerechte Formulierung bei
jedwedem Prinzip problematisch sei und zu der Notwendigkeit umfassender Leitlinien auf dem weiteren Weg führen könne.
Der Board stimmte gegen einen prinzipienbasierten Ansatz, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren seien. Vier Mitglieder stimmten dafür. Der Board stimmte ferner dafür,
die Designation auf Grundlage einer Beurteilung des einzelnen Instruments vorzunehmen.
Der Stab empfahl sodann, dass IAS 18 geändert werden solle, um zu erhaltene Dividenden bei
Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, von den Leitlinien für die
Erlöserfassung auszunehmen. Es wurde diskutiert, ob Übertragungen von Dividendeneinkommen in die Gewinnrücklagen zulässig
wären, wobei IAS 16.41 als eine Parallele angeführt wurde. Ein Boardmitglied stellte zudem fest, dass Leitlinien im Hinblick
auf Gebiete wie die Angaben zu Ergebnis je Aktie und der Aufstellung über die Zahlungsströme erforderlich seien. Der Board
stimmte der Ansicht des Stabs hinsichtlich IAS 18 zu.
Übergang: rückwirkende Anwendung
Der Stab führte den Board durch seine Empfehlung rund um die rückwirkende Anwendung auf 12 unterschiedlichen
Gebieten.
- Klassifizierungsmodell und Beurteilung, ob ein Instrument auf Basis der vertraglichen Rendite gesteuert
wird der Stab empfahl eine rückwirkende Anwendung; allerdings sollte die Beurteilung des Kriteriums der
Basis vertraglicher Rendite auf den Tatsachen und Umständen zum Zeitpunkt des Übergangs auf die neuen
Leitlinien erfolgen. Der Board stimmte diesem Ansatz zu.
- Designation von Eigenkapitalinstrumenten, die unter Anwendung der OCI-Methode zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden der Stab empfahl eine volle rückwirkende Anwendung. Das Problem, beizulegende Zeitwerte
für die Eigenkapitalinstrumente zu erhalten, die zu Anschaffungskosten geführt werden, wird in Nummer 8 unten
behandelt. Hinsichtlich dieser Empfehlung gab es im Board keinen Dissens.
- Behandlung von Available-for-sale-Rücklagen bei Instrumenten, die gemäß den derzeitigen Leitlinien zu
AFS bewertet werden der Stab empfahl eine volle rückwirkende Anwendung, bei der die Beträge, die sich
im OCI auf AFS-Instrumente bezögen, in der Eröffnungsbilanz in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden sollten,
wenn sie sich auf Instrumente beziehen, die nach den neuen Leitlinien erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
abgebildet werden. Für Instrumente, die nach den derzeitigen Kriterien als AFS behandelt, nach den neuen
Leitlinien aber zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, werden die Sachverhalte rund um die
Berechnung von Wertminderungen unter Nummer 7 unten behandelt. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
- Strukturierte Verträge, bei denen nach den alten Leitlinien eine Abspaltung eines eingebetteten Derivats
erfolgte und bei denen das strukturierte Produkt nach den neuen Leitlinien zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten
ist der Stab empfahl die volle rückwirkende Anwendung. Der beizulegende Zeitwert des strukturierten
Vertrags wäre die Summe aus beizulegendem Zeitwert des zuvor abgespaltenen eingebetteten Derivats und dem beizulegenden
Zeitwert des Trägervertrags, die zuvor nach IFRS 7 angegeben worden sind. Zur Behandlung von strukturierten Verträgen,
für die nach den neuen Leitlinien eine Behandlung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorgesehen ist, und damit in
Beziehungen stehenden Wertminderungssachverhalten siehe Nummer 7 unten. Zwei Boardmitglieder brachten ihre Meinung
zum Ausdruck, dass die Anwendung quer über die verschiedenen Gebiete soweit wie möglich einheitlich erfolgen solle.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu (neun Stimmen dafür).
- Fair Value Option der Stab empfahl, dass die Beurteilung für Designation und Dedesignation zum
Zeitpunkt des Übergangs erfolgen solle und die Bilanzierungsfolgen rückwirkend zu erfassen wären. Zu diesem Punkt
bestand im Board kein Dissens.
- Effektivzins der Stab empfahl eine rückwirkende Anwendung für Instrumente, die nach den neuen
Kriterien zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, zuvor aber einen anderen Bewertungsmaßstab besaßen.
Das würde die Feststellung der zukünftig erwarteten Zahlungsströme unter Berücksichtigung aller vertraglichen
Ausstattungsmerkmale des Instruments, Gebühren, Transaktionskosten und Agien/Disagien mit sich bringen sowie die
Ermittlung der internen Rendite erfordern. Der Stab vertrat die Ansicht, dass dies hinsichtlich des Erfordernisses,
Finanzinstrumente zukünftig zu fortgeführten Anschaffungskosten zu berichten, entscheidend sei. Der Stab zeigte sich
mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.
- Wertminderungen der Stab empfahl eine prospektive Anwendung, verbunden mit einem Werthaltigkeitstest
zum Zeitpunkt des Übergangs und einer erfolgswirksamen Erfassung einer jedweden Wertberichtigung. Der Board erwog, ob
eine rückwirkende Anwendung möglich sei. Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass infolge früherer Berechnungen
des beizulegenden Zeitwerts eine Zahlungsstromreihe vorläge, um eine rückwirkende Beurteilung auf Wertminderungen
vornehmen zu können; allerdings wurde festgestellt, dass einige beizulegende Zeitwerte aus Preisnotierungen abgeleitet
würden, bei denen keine Zahlungsreihe für die Berechnung vorläge. Ein anderes Boardmitglied stellte fest, dass es
zu einer großen Anpassung kommen könnte, wenn die Anwendung prospektiv erfolge. Ein weiteres Boardmitglied schlug
eine alternative Behandlung vor, nach der der beizulegende Zeitwert eines Instruments für Zwecke der rückwirkenden
Erfassung von Wertminderungen stellvertretend für den geminderten Betrag genommen werden könnte. Es gab einige
Diskussionen darüber, ob Zahlungsströme verwendet werden sollten, wenn sie für eine rückwirkende Berechnung zur
Verfügung stünden, und stellvertretend der beizulegende Zeitwert verwendet werden solle, wenn dies nicht möglich sei.
Man hob hervor, dass Wertaufholungen in Perioden, die zeitlich vor den dargestellten Perioden lägen, kein Problem
darstellten, weil jedwede Wertminderungsberechnungen zuvor erfasste Wertminderungen überschreiben würden. Man
beschloss, dass der Stab die Möglichkeit, in diesem Zusammenhang den beizulegenden Zeitwert zu verwenden, untersuchen
solle.
- Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente der Board hatte sich bereits darauf
verständigt, dass die Ausnahme von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
unter den neuen Klassifizierungsregeln nicht beibehalten werden solle. Der Stab schlug vor, dass der beizulegende
Zeitwert für diese Instrumente zum Zeitpunkt des Übergangs festgestellt und der Unterschiedsbetrag bei Übergang
erfolgswirksam erfasst werden sollte. Zwei Boardmitglieder stellten die Frage, warum die Differenz bei Übergang nicht
als Anpassung des Eröffnungswerts der Gewinnrücklagen im Sinne einer Änderung der Bilanzierungsmethoden nach IAS 8
gezeigt werde. Man hob allerdings hervor, dass es schwierig wäre, festzulegen, auf welche Periode sich eine
Änderung des beizulegenden Zeitwert bezöge.
- Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen der Stab schlug die Sichtweise vor, nach der eine jede
Sicherungsbeziehung, die nach den neuen Kriterien aufgelöst werden müsse, als Abbruch der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
bilanziert werden solle. Dies würde Erstellern eine Erleichterung beim Übergang geben, weil es nicht erforderlich wäre,
rückwirkend irgendwelche Effekte aus der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu identifizieren und umzukehren. Ein
Boardmitglied meinte dazu, dass es schwierig sei, diese Übergangsvorschrift auszulegen, weil die Leitlinien zur Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen im Juli 2009 noch nicht zur Verfügung stünden. Der Stab stellte fest, dass die Fair Value Option
für die Beseitigung von Bilanzierungsanomalien nach wie vor zur Verfügung stünde, wenn Sicherungsbeziehungen abgebrochen
worden seien und Grundgeschäfte andernfalls zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten gewesen wären. Es bestand
im Board keine Meinungsverschiedenheit zu dem Vorschlag des Stabs.
- Angaben der Stab empfahl keine Erleichterungen beim Übergang hinsichtlich des Erfordernisses, Vergleichszahlen
nach IFRS 7 im Hinblick auf das neue Klassifizierungs- und Bewertungssystem vorzusehen. Dem stimmte der Board zu, und es
gab keine abweichenden Meinungen.
- Angaben beim Übergang der Stab schlug keine zusätzlichen Vorschriften zu jenen Verlautbarungen vor, die
bereits nach IAS 8.28 für die erstmalige Anwendung eines IFRS vorgesehen sind. Der Board schloss sich der Sichtweise des
Stabs an, und es gab keine abweichenden Meinungen.
- Umfassende zusätzliche Angaben für vorzeitige Anwender um die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen
sicherzustellen, empfahl der Stab die folgenden Angabevorschriften für Unternehmen, die die Regelungen vorzeitig anwenden:
 |
eine zusätzliche Aufstellung der Vermögenslage in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen Regelungen in IAS 39
für alle dargestellten Perioden |
 |
eine zusätzliche Aufstellung des Gesamtergebnisses in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen Regelungen in IAS 39
für alle dargestellten Perioden |
 |
eine Tabelle, in der der Buchwert für jede dargestellte Periode für jede Klasse nach der bestehenden Fassung von
IAS 39 mit dem Buchwert nach den neuen Leitlinien verglichen wird |
 |
Erläuternde Informationen dazu, wie das Unternehmen das neue Klassifizierungsmodell angewendet hat und wie das
Modell die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens in der laufenden und den vorangehenden Periode(n) beeinflusst
hat |
Alle vorstehenden Angaben würden solange in jeder Periode gefordert, bis die neuen Leitlinien für alle nach IFRS berichtenden
Unternehmen in Kraft träten.
Der Stab erläuterte, dass es zum Thema Angaben für frühzeitige Anwender in hohem Maße Schriftwechsel und Beratungen gegeben
habe. Die in Kraft befindlichen Regeln würde eine hohen Hürde für eine frühzeitigen Anwendung aufbauen. Ein Boardmitglied meinte, dass
die Vorschriften exzessiv anmuteten; er verstünde allerdings ihre Notwendigkeit.
Der Stab schlug eine alternative Sichtweise vor, nach der die Angabevorschriften für erstmalige Anwendung auf eine Angabe
der Auswirkung der ausgeübten Wahlrechte im Vergleich zur Lage vor dem Übergang beschränkt würden. Der Vorsitzende meinte, dass man dies
als alternative Sichtweise im Standardentwurf veröffentlichen könnte.
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass, falls die neuen Vorschriften höherwertig seien, der Board keine hohen Hürden für
eine vorzeitige Anwendung aufbauen sollte. Diese Sichtweise wurde von einem anderen Boardmitglied geteilt. Der Stab meinte, dass der
einzige Grund für die vorgeschlagenen Angaben die Vergleichbarkeit sei. Der Vorsitzende bat darum, dass Boardmitglieder, die eine
möglicherweise abweichende Ansicht verträten, diese Ansichten an den Stab noch in der laufenden Woche übermitteln sollten.
Folgeänderungen an IFRS 1
Der Stab schlug einige Folgeänderungen an IFRS 1 in Bezug auf das Wahlrecht zum Designationszeitpunkt
(d.h. das Wahlrecht, Finanzinstrumente entweder zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung oder zum Zeitpunkt des Übergangs
auf die IFRS zu designieren) sowie einige Sachverhalte in Bezug auf Umsetzungsleitlinien vor, einschließlich Leitlinien
zu eingebetteten Derivaten sowie zu Klassifizierungs- und Bewertungssachverhalten. Die Boardmitglieder fragten, ob es
erforderlich sei, dies in der ersten Phase des Projekts aufzunehmen, oder ob es nicht sinnvoller sei, Änderungen an
IFRS 1 auf die zweite Phase zu verschieben.
Folgeänderungen an IFRS 7
Der Stab stellte Folgeänderungen an IFRS 7 vor, um die neuen Kategorien widerzuspiegeln und Angaben zu beseitigen,
die nicht länger relevant seien (wie zu den Umklassifizierungen). Es gab dazu im Board keine gegenteiligen Ansichten.
Restanten
Der Stab stellte dem Board dem folgenden vier Sachverhalte vor:
- Der Stab schlug vor, den Anwendungsbereich von IAS 39 nicht in dieser Phase des Projekts zu adressieren.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
- Der Stab empfahl, dass die Vorschriften hinsichtlich der Erfassung von Erfolgen am Tag 1 in dem Standardentwurf nicht
geändert werden sollten. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
- Der Stab hob hervor, dass zwei der jährlichen Verbesserungen an IAS 39, die in den kommenden Standardentwurf
aufgenommen würden und sich auf die Effektivverzinsung und die Abspaltung eingebetteter Derivate bezögen, nicht
länger relevant sein könnten. Man stellte fest, dass der Standardentwurf für die jährlichen Verbesserungen ein
Anwendungsdatum zum 1. Januar 2011 vorsehe und dass das Anwendungsdatum für die geänderten Klassifizierungs- oder
Bewertungsvorschriften der 1. Januar 2011 oder 2012 sein könnte. Ein Boardmitglied sprach sich für den 1. Januar 2012
aus, weil alle vorgeschlagenen Änderungen zum selben Zeitpunkt anwendbar sein sollten. Man beschloss, die Frage
in den im September erscheinenden Standardentwurf der jährlichen Verbesserungen aufzunehmen.
- Der Stab empfahl, keine Änderungen an den Bewertungsleitlinien in IAS 39 hinsichtlich Finanzgarantieverträgen,
Kreditzusagen oder finanziellen Verbindlichkeiten mit Kündigungsrecht vorzunehmen. Der Board zeigte sich damit
einverstanden.
Abschließende Diskussion
Der Vorsitzende machte deutlich, dass alternative Sichtweisen - sofern sachgerecht - im Standardentwurf
hinsichtlich der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften aufgenommen werden könnten. ein Boardmitglied brachte
eine alternative Sichtweise auf, die die Unterstützung eines weiteren Boardmitglieds hatte. Der Vorsitzende schlug vor,
dass diese alternative Sichtweise zwischen dem Boardmitglied und dem Stab erörtert werden sollte und dass eine weitere
Erörterung am Freitag, den 19. Juni 2009 stattfände.
Das Boardmitglied stellte die alternative Sichtweise knapp vor. Diese bestand darin, dass für bestimmte
schuldrechtliche Instrumente, bei denen es sich nicht um Kredite oder Forderungen handelt, Zinserträge in der GuV und
Bewegungen des beizulegenden Zeitwerts im OCI dargestellt werden könnten. Somit würde unter Aufrechterhaltung der
Fair-Value-Basis die Information zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz und ein Ertragsstrom auf Basis fortgeführter
Anschaffungskosten in der GuV gegeben. Somit würde das Modell der fortgeführten Anschaffungskosten lediglich für Kredite
und Forderungen beibehalten. Allerdings würden ansonsten alle weiteren Kriterien wie für eine Klassifizierung zu
fortgeführten Anschaffungskosten gelten (d.h. Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite). Man beschloss, ein
Papier zu erstellen, in dem diese Sichtweise zusammengefasst würde.
Der Vorsitzende stellt fest, dass diese alternative Sichtweise und jene zu den Angaben bei erstmaliger Anwendung
am Freitag, den 19. Juni 2009 erörtert werden sollten.
Mittwoch, 17. Juni 2009: Lehreinheit durch Vertreter der Bank von Spanien Dynamische Risikovorsorge in Spanien
Zwei Vertreter der Zentralbank von Spanien (Banco de España, BdE), die die spanischen
Banken reguliert, stellten den statistischen Rückstellungsansatz
vor, den die BdE den von ihr regulierten Banken vorschreibt. Die
Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung nach das Modell
Verluste auffängt, die aufgrund einer zu niedrigen Bepreisung
von Krediten in wirtschaftlichen Hochzeiten im Kreditzyklus
aufgrund allzu großen Optimismusses der Märkte entstünden. Der
Kreditzyklus im Modell ist eng an den Wirtschaftszyklus als
Ganzes geknüpft.
Das Modell basiert auf einer statistischen Formel, die ein
Element kollektiver Wertminderung einschließt, das sich auf den
Punkt im Kreditzyklus ('alpha') und die eingetretenen Verluste
in Bezug auf einzelne Vermögenswerte ('beta') bezieht. Die alpha-Komponente
ist eine kollektive Einschätzung und wird auf die Veränderung
des Portfolios von Vermögenswerten zu jedem Zeitpunkt der
Bewertung angewendet. In Zeiten des Aufschwungs im Kreditzyklus
ist die alpha-Komponente also eng an die beta-Komponente
geknüpft, aber in Zeiten des Abschwungs wird dieser Trend
umgekehrt, da eingetretene Verluste, die sich auf den
allgemeinen Zyklus beziehen tatsächlich auf einzelne
Vermögenswerte übertragen werden; das alpha-Element kann negativ
sein und so allzu konservative Bepreisung von Krediten
widerspiegeln. Die Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung
nach der Vorteil des Modells in der frühzeitigen Erkennung von
Kreditverlusten liege.
Die Bank hat etwa sechs Vermögenswertklassen, die sie als
homogen ansieht; für jede von ihnen werden ein alpha (Auswirkung
des Punktes des Kreditzyklus auf die Vermögenswertklasse) und
ein beta (historisch eingetretene Verluste in Bezug auf einzelne
Vermögenswerte) geführt. Um den Kreditzyklus einzuschätzen,
verfügt die BdE über Daten des nationalen spanischen
Kreditregisters zurück bis 1988 für jede der
Vermögenswertklassen, was etwa zwei vollen Kreditzyklen
entspricht. Die Vertreter betonten, dass dies ein Modell der
eingetretenen Verluste sei, da die Eingaben in das Modell allein
aus historischer Erfahrung gewonnen würden.
Die Boardmitglieder stellten Fragen zu verschiedenen Aspekten
des Modells. Ein Mitglied fragte, welchen die BdE für neue
Produkte wähle, zu denen wenig historische Daten vorlägen. Die
Vertreter gaben zu Antwort, dass dies keine Frage sei, die im
spanischen Bankgeschäft zu viel Problemen führen würde, da es
relativ wenig neue Produkte in Spanien gebe so machten
beispielsweise Kreditkarten nur rund 1% des gesamten
Kreditgeschäfts in Spanien aus. Ein anderes Mitglied wies darauf
hin, dass das Modell für Kredite, die in wirtschaftlichen
Hochzeiten ausgegeben würden, effektiv zu großen Tag-1-Verlusten
für die Kreditgeber führte. Die Vertreter gaben zu Antwort, dass
dies eine notwendige Widerspiegelung der Kreditbepreisung in
diesen Zeiten sei.
Ein anderes Mitglied fragte, ob die BdE wisse, wie viele
Kreditdaten die anderen Zentralbanken vorhielten und wie
praktikabel daher ein solches System für Banken aus anderen
Ländern sein würde. Die Vertreter gaben zur Antwort, dass ihnen
bekannt sei, dass einige Zentralbanken über weit zurückreichende
Daten verfügten, es sei jedoch unwahrscheinlich, dass viele über
ausreichend detaillierte Daten bis zurück ins Jahr 1988
verfügten. Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die Bank ihr
Modell weiter verwenden würde, wenn ein Modell der erwarteten
Verluste in die IFRS aufgenommen würde. Die Vertreter
antworteten, dass es ihrer Meinung nach möglich sei, dieses
Modell zu verwenden, um erwartete Verluste einzuschätzen, es
wäre jedoch ein relativ simpler Ansatz. Die Vertreter stimmten
der Sichtweise der Boardmitglieder zu, dass dieses Modell, wenn
es übergreifender eingesetzt würde, mehr aktive Beteiligung der
Bankenaufsichten bei der Einschätzung der Rückstellungen
erfordern würde als derzeit der Fall sei, wenn man die komplexe
Natur des Modells und der zugrunde liegenden Daten bedenke. Die
Vertreter verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass in Zeiten
wirtschaftlicher Schwierigkeiten wie beispielsweise in den
jetzigen Banken wahrscheinlich weniger schnell die Ansicht
äußern würden, dass ein Modell wie ihr Ansatz zu
wettbewerblichen Nachteilen führen würde. Dies sei ihre
Erfahrung in Spanien gewesen.
Der Vorsitzende dankte den Vertretern für ihre Präsentation.
Freitag, 19. Juni 2009: Übergang – Angabevorschriften für frühzeitige Anwender
Der Stab führte aus, dass die vom Board vorgeschlagenen und in Kürze erscheinenden Änderungen an IAS 39 für Geschäftsjahre
in Kraft träten, die am oder nach dem 1. Januar 2012 begännen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig sei.
Der Board erwog die Vorschläge des Stabs, mit denen Bedenken von Boardmitgliedern begegnet werden sollte, wonach Angaben
für frühzeitige Anwender erforderlich würden, um die Vergleichbarkeit mit jenen Unternehmen zu erhöhen, die die Änderungen nicht vorzeitig
anwendeten. Der Stab stellte fest, dass nach IAS 8.28 bereits umfassende Angaben im Jahr der erstmaligen Anwendung eines IFRS vorgesehen
seien. Er hielt aber seinen Standpunkt aufrecht, dass zusätzliche Angaben für frühzeitige Anwender erforderlich seien, um den Nutzern
beim Vergleich von Vermögens- und Ertragslage von Unternehmen
behilflich zu sein, die die Änderungen vor dem Zeitpunkt der pflichtmäßigen
Anwendung anwendeten. Gleichwohl erkannten sie die Notwendigkeit eines abgewogenen Ansatzes an, damit die Angaben nicht derart belastend
seien, dass sie Unternehmen von einer vorzeitigen Anwendung abhielten.
Der Stab stellte klar, dass diese vorgeschlagenen Angaben keine Anwendung auf Unternehmen fänden, die die IFRS (insgesamt)
zum ersten Mal anwendeten, und dass man eine Änderung an IFRS 1 erarbeite, mit der dies klargestellt werde (die Angaben beziehen sich auf den
Übergang vom aktuellen Modell nach IAS 32/39 und nicht auf die Anwendung des neuen Modell von vormals angewendeten Rechnungslegungsvorschriften).
Der Board verständigte sich (bei einer Gegenstimme) darauf, dass die folgenden Angaben (zusätzlich zu denen, die nach IAS 8.28
gefordert sind) im Jahr der Anwendung zu leisten sind, falls die endgültigen Vorschriften vor dem Datum der pflichtmäßigen Anwendung
angewendet werden.
 |
(a) eine Tabelle, in der alle Finanzinstrumente nach Klassen wie in IFRS 7 definiert dargestellt werden, deren Bewertungsmaßstab
oder Abbildung von Bewertungserfolgen sich infolge der Anwendung der neuen Leitlinien geändert hat, und zu der Folgendes angegeben wird:
 |
(i) der ursprüngliche und der neue Bewertungsmaßstab |
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(ii) der ursprüngliche und der neue Buchwert |
 |
(iii) die Gründe für die Änderung des Bewertungsmaßstabs oder der Abbildungsmethode. |
|
 |
(b) eine Tabelle, in der die umklassifizierten Beträge infolge der folgenden Ereignisse dargestellt werden:
 |
(i) Designationen in die Fair Value Option einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden)
und Buchwerte; |
 |
(ii) Dedesignationen aus der Fair Value Option, wobei zwischen zulässigen und vorgeschriebenen Dedesignationen unterschieden
wird, einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden) und Buchwerte; sowie |
 |
(iii) die Gründe für jede derartige Designation und Dedesignation |
|
Ein Boardmitglied meinte, dass, auch wenn er die Absicht der vorgeschlagenen Angaben verstünde, das Ergebnis untaugliche
Standardformulierungen wären. Der überarbeitete Standard würde Änderungen bei Abbildung und Bewertung zulassen, und ein Ersteller mag
völlig zu Recht im Anhang angeben, dass das Unternehmen eine neue Bilanzierungsmethode anwenden würde, weil ihm der IASB dies zu tun
gestattet habe! Andere Boardmitglieder meinte, dass diese Sichtweise extrem sei und eine sinnvolle Anwendung der Vorschriften zu
sachgerechten Angaben führe.
Es gab einige Bedenken unter den Boardmitglieder darüber, wie die vorgeschlagenen Angaben in der Zwischenberichterstattung
anzuwenden wären. Der Stab zeigte sich einverstanden, die Folgen seiner Vorschläge auf die Zwischenberichterstattung zu bestätigen und
erforderlichenfalls noch einmal vor den Board zu treten. Falls keine Boardentscheidung erforderlich sei, würden die Auswirkungen auf
die Zwischenberichterstattung im Standardentwurf erläutert.
Freitag, 19. Juni 2009: Beschreibung möglicher alternativer Eigenschaften zum im Standardentwurf vorgeschlagenen Modell
Der Board diskutierte einen Vorschlag, der von einem Boardmitglied vorgeschlagen worden war und in welchem einige
zusätzlich Merkmale (Varianten) zum vom Board entwickelten Klassifizierungsmodells beschrieben wurden. Nach dieser Variante wäre
Folgendes vorgesehen:
 |
(a) Finanzielle Vermögenswerte mit einfachen Kreditmerkmalen, die auf vertraglicher Renditebasis gesteuert werden, würden zum
beizulegenden Zeitwert in der Bilanz angesetzt, es sei denn, sie erfüllen die Definition von Krediten und Forderungen in IAS 39. |
 |
(b) solche finanziellen Vermögenswerte würden:
 |
(i) auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten erfolgswirksam bewertet (einschließlich der Erfassung von
Wertminderungen unter Anwendung der Vorschriften zur Abbildung eingetretener Verluste nach IAS 39);
|
 |
(ii) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen der Bewertung zu fortgeführten
Anschaffungskosten und der Änderung des
beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. Es gäbe kein Recycling zwischen dem sonstigen
Gesamtergebnis und der Gewinn- und Verlustrechnung. |
|
Dieser Vorschlag hätte zur Folge, dass möglicherweise mehr Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert
abgebildet würden, dass aber die Wertänderung zwischen der GuV und dem sonstigen Gesamtergebnis in der Gesamtergebnisrechnung aufgeteilt
würde.
Die Boardmitglieder erörterten diese Variante eine Weile und schlugen weitere Abänderungen vor. Mindestens ein Boardmitglied
betrachtete diese Methode als 'tot bei Ankunft' und wollte sie nicht unterstützen. ein anderes Boardmitglied meinte, es wäre nicht
hilfreich, die Bewertung von Finanzinstrumenten in der Vermögensaufstellung und der Gesamtergebnisrechnung zu mischen. Wenn ein Posten
in der Vermögensaufstellung zum beizulegenden Zeitwert angesetzt würde, sollten die Bewertungsänderungen in der GuV erfasst werden. Eine
gemischte Zuordnungsmethode wie die vorgeschlagene, bei der die fortgeführte-Anschaffungskosten-Komponente erfolgswirksam und der
'fehlende Betrag' zwischen dieser Komponente und der Wertänderung insgesamt im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt würde, würde
wahrscheinlich zu Problemen führen, wenn der Board andere Aspekte des überarbeiteten Finanzinstrumentepakets entwickelte.
Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Konsequenzen dieser Variante auf die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen, v.a. dahingehend, dass die gemischte Zuordnung in einigen Situation eher zu vermehrter denn zu verringerter
Komplexität führe. Falls die Sicherung darauf abziele, das zu steuern, was erfolgswirksam erfasst werde, würde die Zuordnung einiger
abgesicherter Risikopositionen zum sonstigen Gesamtergebnis zu Herausforderung bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen führen,
insbesondere bei der Beurteilung der Effektivität.
Auch wenn der Board sich nicht zu den Vorzügen der Variante äußerte, verständigte er sich darauf, dass sie in der Grundlage
für Schlussfolgerungen des kommenden Standardentwurfs ausgeführt werden sollte (so wie alle vom Board en detail erwogenen Alternativen)
und dass man um Stellungnahmen zu ihr bitten solle.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2009
Russ Golden, der fachliche Direktor des FASB, stellte die
vorläufigen Schlussfolgerungen des FASB bei dessen Projekt zur
Verbesserung des Ansatzes und der Bewertung von
Finanzinstrumenten vor. Er erklärte, dass der FASB überein
gekommen sei, ein Modell für die Verbesserung der
Berichterstattung über Finanzinstrumente vorzuschlagen. Bisher
lauteten die vorläufigen Entscheidungen des FASB wie folgt:
 |
Alle Finanzinstrumente würden in der Darstellung der
Finanzlage zum beizulegenden Zeitwert dargestellt,
Änderungen im beizulegenden Zeitwert im Nettoeinkommen
oder im sonstigen Gesamtergebnis erfasst und eine
optionale Ausnahme für eigene Schulden unter bestimmten
Umständen eingerichtet, die zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet würden. Für die
Finanzinstrumente, deren Wertänderungen im sonstigen
Gesamtergebnis erfasst würden, würden in der Darstellung
zusätzlich zu eine Fair-Value-Anpassung, um zum
beizulegenden Zeitwert zu gelangen, auch die
fortgeführten Anschaffungskosten gezeigt. |
 |
Änderungen im Wert eines Instruments können im
sonstigen Gesamtergebnis gezeigt werden, wenn
qualifizierende Kriterien in Bezug auf das
Geschäftsmodell eines Unternehmens und die
Kapitalstromvariabilität des Instruments erfüllt sind.
Der FASB würde zusätzlich Leitlinien zur Verfügung
stellen, wie diese qualifizierenden Kriterien anzuwenden
wären. Der FASB wird auch vorschlagen, dass
Wertveränderungen bei drei Arten von Instrumenten im
Nettogewinn oder -verlust erfasst werden: Derivate,
Eigenkapitaltitel und hybride Instrumente, die
eingebettete Derivate enthalten, die nach SFAS 133 Bilanzierung
von Derivaten und Sicherungsbeziehungen einer
Aufspaltung bedürfen. Darüber hinaus würden für alle
Finanzinstrumente Zinsen und Dividenden weiter hin im Nettogewinn oder -verlust
erfasst. Wertminderungen aufgrund von Kreditverlusten
und realisierte Gewinne und Verluste aus Veräußerung und
Erfüllung werden auch im Nettogewinn oder -verlust erfasst.
Die Klassifizierung der Instrumente würde bei
erstmaligem Ansatz des Instruments beurteilt und würde
nachfolgend nicht geändert (keine Umklassifizierung
erlaubt). |
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Eine Darstellung der Finanzleistung mit
Zwischensummen für Nettoeinkommen und sonstiges
Gesamtergebnis würde gefordert werden. Der FASB wird
vorschlagen, das Ergebnis je Aktie weiterhin nur für das
Nettoeinkommen zu fordern. |
Golden wies darauf hin, dass die Erörterungen des FASB
weniger weit gediehen seien als die des IASB und dass bestimmte
Fragen wie beispielsweise die Behandlung von Schulden aus
Sichteinlagen und Wertminderung noch zu erörtern seien.
Im Lauf der nachfolgenden Diskussion verdeutlichten
FASB-Mitglieder und Mitglieder seines Stabs bestimmte Punkte und
führten sie weiter aus. So wies beispielsweise ein IASB-Mitglied
darauf hin, dass für eine Bank die Option der fortgeführten
Anschaffungskosten niemals gelten würde, da die meisten der
finanziellen Vermögenswerte der Bank zum beizulegenden Zeitwert
bewertet würden.
Es wurde festgehalten, dass das, was für die Kategorie der
fortgeführten Anschaffungskosten in Frage käme, zwischen IASB
und FASB ähnlich wäre aber dass die Behandlung abweiche
dies gelte insbesondere für die Bewertung in der Darstellung der
Finanzlage und die Behandlung in der Gesamtergebnisrechnung.
Dies würde den Anwendern zur Kenntnis gebracht mit dem Ziel,
eine gemeinsame Lösung zu finden.
Der Vorsitzende des FASB hielt fest, dass der IASB und der
FASB ein gemeinsames Ziel verfolgten: einen gemeinsamen
hochwertigen Rechnungslegungsstandard zu entwickeln. Der FASB
brauche mehr Zeit, um seine Erörterungen abzuschließen, aber
erkennt den Druck, der auf dem IASB lastet, und die Gründe,
warum dieser auf diese Art und Weise das Projekt vorantreibe.
Der FASB würde sein Modell vor dem offiziellen Entwurf zur
Verfügung stellen es wird vermutlich Ende August 2009 auf
der Internetseite des FASB verfügbar sein. Ausführliche
Diskussionen würden auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und
FASB im Oktober geführt und, wenn dies notwendig sein sollte,
auch im November.
Der Vorsitzende des IASB sagte aus, dass der IASB sich noch
Wertminderung widmen müsse und dem Modell der erwarteten
Verluste. Es sei auch wahrscheinlich, dass der IASB ein einzige
Gesamtergebnisrechnung vorschlagen würde, so dass die
Darstellung des Abschlusses zwischen IFRS und US-GAAP
einheitlich wäre.
Gespräche am Runden Tisch
FASB und IASB werden gemeinsame Gesprächsrunden als Teil der
Einbindung des Anwenderkreises bei diesem gemeinsamen Projekt
abhalten. Diese werden Anfang September 2009 stattfinden (bevor
die Kommentierungsfrist zum IASB-Entwurf zu Klassifizierung und
Bewertung endet) und in London, Norwalk und Tokio abgehalten.
Es wäre wahrscheinlich, dass eine Bedingung für die Teilnahme
an den Gesprächsrunden die Einreichung einer Stellungnahme wäre
oder zumindest einer zusammenfassenden Stellungnahme. Die
Boardmitglieder wollen Anwender einbinden und ihre Sichtweisen
erörtern und ihnen nicht dabei helfen, Sachverhalte für ihre
Stellungnahmen zu identifizieren.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
Die Boards erörterten, ob sowohl die Informationen zum
beizulegenden Zeitwert als auch die zu den fortgeführten
Anschaffungskosten deutlich im Hauptteil des Abschlusses gezeigt
werden sollen (beispielsweise durch Angaben in Klammern oder
Überleitungsinformationen im Hauptteil des Abschlusses). Eine
Nutzen würde sein, dass es Anlagern leichter möglich wäre,
Abschlüsse, die nach dem jeweiligen Ansatz des FASB oder des
IASB erstellt wären, zu vergleichen. Darüber hinaus wurde darauf
hingewiesen, dass manche zeitnah Anleger sowohl die
Informationen zum beizulegenden Zeitwert als auch die zu den
fortgeführten Anschaffungskosten erwarten würden. Einige
fragten, ob die Zurverfügungstellung sowohl der Informationen
zum beizulegende Zeitwert als auch der zu den fortgeführten
Anschaffungskosten im Hauptteil der Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage für die Adressaten von Abschlüssen verwirrend sein
könnte.
Eine Mehrheit der anwesenden IASB-Mitglieder gab an, dass sie
nicht notwendigerweise dagegen stimmen würden, Unternehmen
vorzuschreiben, sowohl die Informationen zum beizulegende
Zeitwert als auch die zu den fortgeführten Anschaffungskosten im
Hauptteil der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage für
Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen, die nach dem
IASB-Ansatz als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
klassifiziert würden. Der IASB kam überein, diesen Sachverhalt
auf einer künftigen Sitzung gemeinsam mit der Frage weiter zu
erwägen, ob eine hervorgehobene Angabe zu Änderungen im
beizulegenden Zeitwert in separaten pro-forma-Abschlüssen
gefordert werden soll, um die Auswirkungen auf das akkumulierte
sonstige Gesamtergebnis und das Eigenkapital der Anteilseigner
zu zeigen. (Der FASB hatte vorher zugestimmt, dass eine
hervorgehobene Angabe sowohl der Informationen zum beizulegende
Zeitwert als auch der zu den fortgeführten Anschaffungskosten im
Abschluss für solche Finanzinstrumente vorgeschlagen werden
soll, die nach dem FASB-Ansatz als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert sind.)
Kernprinzipien
Unter Vorbehalt einer weiteren Ausarbeitung einigten sich die
beiden Boards auf die folgenden Kernprinzipien für die
Harmonisierung der jeweiligen Ansätze des FASB und des IASB für
die Bilanzierung von Finanzinstrumenten (N.B.: die unten
dargestellten Kernprinzipien basieren auf den Materialien für
Beobachter und werden von den Boards noch weiter ausgearbeitet):
- Die neuen Vorschriften sollen zum Nutzen der Anleger
die Vergleichbarkeit erhöhen.
- Die neuen Vorschriften sollen Transparenz
hinsichtlich der Risiken in der Geschäftsstrategie des
Unternehmensführung bieten.
- Hervorgehobene und zeitnah zur Verfügung gestellte
Informationen zum beizulegenden Zeitwert sind für
Finanzinstrumente mit hoch variablen Kapitalströmen und
solche, die zu Handelszwecken gehalten werden, relevant.
- Sowohl Informationen zu fortgeführten
Anschaffungskosten als auch solche zum beizulegenden
Zeitwert sind für Finanzinstrumente relevant, deren
Hauptbeträge für die Generierung von Zahlungseingängen
oder den Erhalt vertraglicher Kapitalströme gehalten
werden und nicht für eine Veräußerung oder eine
Erfüllung gegenüber einer dritten Partei.
- Die neuen Vorschriften sollten weniger kompliziert
umzusetzen sein.
- Der Wertminderungsansatz für Finanzinstrumente, die
für die Erzielung vertraglicher Kapitalströme gehalten
werden, sollte einheitlich sein.
In Bezug auf das Prinzip 4 äußerten einige Boardmitglieder
Bedenken hinsichtlich der Relevanz von Informationen zum
beizulegenden Zeitwert für finanzielle Schulden aufgrund der
Auswirkungen des eigenen Kreditrisikos auf die Zeitwertbewertung
von Schulden. Die Boards vereinbarten, auf ihren jeweiligen
Internetseiten die Kernprinzipien für die Bilanzierung von
Finanzinstrumenten zur Verfügung zu stellen, nachdem sie
entsprechen ausgearbeitet wurden.
Arbeitsplan für die Harmonisierung
Der Stab des FASB setzte die Boards davon in Kenntnis, dass
der FASB erwartet, im ersten Quartal 2010 einen Entwurf zum
Projekt zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten veröffentlichen
zu können. Darüber hinaus wurde der folgende Zeitplan für die
Arbeiten vorgestellt:
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Beide Boards werden gemeinsam im November und
Dezember die Verbesserungen bei der Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen erörtern. |
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Der Expertenbeirat wird sich auf die beiden vom IASB
und FASB vorgeschlagenen Wertminderungsmodelle
konzentrieren. |
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Die Unterschiede und bestimmte Finanzinstrumente
werden identifiziert, auf die die von den beiden Boards
entwickelten Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle
Auswirkungen haben. |
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Sachverhalte, die sich auf das Kreditrisiko in der
Bewertung von Schulden beziehen, werden gemeinsam
erörtert. |
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Ein endgültiger Standard wird Ende 2010
veröffentlicht. |
Wertminderung
Die Boards tauschten Fragen über ihre jeweiligen Ansätze in
Bezug auf Wertminderungen von Krediten aus, die sich im
Wesentlichen darum drehten, welche Informationen verwendet
werden können, um festzustellen, ob eine Wertminderung von
Krediten vorliegt. IASB-Mitglieder fragten, ob der Ansatz des
FASB dazu führen könne, dass ein Verlust beim erstmaligen Ansatz
eines Portfolios von Krediten angesetzt werden könne, wenn es
innerhalb des Portfolios eine Erwartung von Kreditverlusten
gebe. Die Mitglieder des FASB gaben an, dass sie bis jetzt die
Einzelheiten des FASB-Ansatzes noch nicht erörtert hätten. Es
wurden keine Entscheidungen getroffen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Juli 2011
Der Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung der Abschnitte, Klassifizierung, Bewertung und Ansatz von IFRS 9 ist gegenwärtig
der 1. Januar 2013. In der Grundlage für Schlussfolgerungen von IFRS 9 wird ausgeführt, dass der Board erwarte, dass der
Übergang bei allen Phasen des Projekts zur Ablösung von IAS 39 zur selben Zeit geschieht und dass er den Zeitpunkt des Inkrafttretens
mit jenem dessen kommenden Versicherungsstandards angleichen könne. Aufgrund des Fortschritts bei den Projektteilen zur Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen (einschließlich Macro Hedging) und Wertminderungen ist es allerdings fraglich geworden, ob der
1. Januar 2013 immer noch ein realistischer Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist, um alle Teile des Standards zum
Abschluss zu bringen und hinreichend Zeit zur Umsetzung zu lassen. Zudem dauert das Projekt zur Versicherungsbilanzierung noch an, und
der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht festgelegt worden. Aufgrund der vorstehenden Punkte empfahl der Stab dem Board, den
Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung auf Jahreszeiträume zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
Ein IASB-Mitglied sprach sich aus verschiedenen Gründen deutlich gegen eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 9
aus, in erster Linie aber aufgrund der unbeabsichtigten Botschaft, die Adressaten hineininterpretieren könnten. Er zeigte sich ferner
besorgt über den Präzedenzfall, der damit geschaffen würde, dass nämlich ein Regulator oder Standardsetzer die Nichtübernahme eines
neuen Standards als Maßnahme einer Aufschiebung oder Öffnung für erneute Erwägungen verstehen könnte.
Viele andere IASB-Mitglieder hatten für die Bedenken des Boardmitglieds Sympathie, unterstützten aber dennoch weiterhin die Empfehlung
des Stabs für einen Aufschub. Ein Boardmitglied fragte, ob 2015 der richtige Zeitpunkt sei oder ob nicht 2016 sachgerechter sein könnte.
Mehrere Boardmitglieder betonten, dass es wichtig sei, wie man den Aufschub begründe, so dass es nicht zu Missverständnissen hinsichtlich
des Aufschubs komme.
Der Board verständigte sich vorläufig darauf, den Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 9 auf Jahreszeiträume zu
verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, wobei eine vorgezogene Anwendung weiterhin zulässig ist. Der Aufschub
von IFRS 9 wird einem Standardentwurf vorgeschlagen werden, der mit einer Stellungnahmefrist von 60 Tagen versehen werden wird.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 28. Juli 2011
Auf der Boardsitzung vom 22. Juli 2011 hatte der IASB vorläufig beschlossen, den Zeitpunkt der verpflichtenden
Anwendung von IFRS 9 auf Jahreszeiträume zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen,
und den Vorschlag in einem Standardentwurf mit einer Kommentierungsfrist von 60 Tagen herauszugeben.
Der Stab brachte einige wie er es formulierte Restanten vor den Board, die er ebenfalls in dem
Entwurf zu Änderungen an IFRS 9 untergebracht haben wollte. Diese Sachverhalte drehten sich um den Zeitraum,
über den eine Erleichterung hinsichtlich Vergleichszahlen gewährt wird, sowie um eine Klarstellung des Ausdrucks
'Berichtszeitraum’. Die Begründung für die Erleichterung hinsichtlich der Abgabe von Vergleichsinformationen bei
der Anwendung in Berichtszeiträumen, die vor dem 1. Januar 2012 beginnen, bestand in dem Versuch, einen
Mittelweg zwischen der vorziehungswürdigen Ansatz einer vollständig rückwirkenden Anwendung und der Praktikabilität
der Umsetzung des neuen Standards in einem kurzen Zeitraum zu finden.
Der Stab war der Ansicht, dass der ursprüngliche Grund, den der Board für die Gewährung der Erleichterung bei
den Vergleichszahlen angeführt hatte, von der Entscheidung, das Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung nicht
berührt sei und deshalb keine Änderungen an den Vorschriften zu Vergleichsperioden vorgenommen werden sollten.
Zudem seien Fragen hinsichtlich des Ausdrucks 'Berichtszeitraum', der in den Vorschriften zur vorzeitigen
Anwendung verwendet wird, dahingehend aufgekommen, ob damit Jahreszeiträume gemeint seien oder ob IFRS 9 auch
zu Beginn einer Zwischenberichtsperiode vorzeitig angewendet werden könne, also nachdem der Jahreszeitraum schon
begonnen hat. Der Stab war der Ansicht, dass die ursprüngliche Absicht des Boards darin gelegen haben, dass eine
vorzeitige Anwendung zu Beginn eines Zwischen- oder Jahreszeitraums möglich sei.
Eines der IASB-Mitglieder konzedierte, dass er dem Board nach der ursprünglichen Herausgabe von IFRS 9
beigetreten sei und die Anwendung des neuen Standards während einer Zwischenberichtsperiode nicht unterstütze,
weil dies im Widerspruch zu IAS 34 stehe. Ein anderes Boardmitglied brachte die Frage auf, wie eine solche
Klarstellung in Bezug auf andere unlängst herausgegebene Standards ausgelegt werden könne, wobei er hervorhob,
dass man dort in den Leitlinien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oft lediglich von 'Zeitraum' spreche.
Der Stab konzedierte den möglichen Sachverhalt hinsichtlich der Klarstellung des Ausdrucks 'Berichtszeitraum'
und seiner Auswirkung auf andere Standards und schlug daher vor, dass der Board dieses Thema zurückstellen und
stattdessen lediglich den Sachverhalt der Gewährung einer Erleichterung bei den Vorjahreszahlen für den
ausstehenden Standardentwurf zu IFRS 9 erwägen solle. Der Board entschied sich vorläufig (mit acht zu null
Stimmen) für die Beibehaltung der Erleichterung hinsichtlich des Vergleichszeitraums bei einer vorzeitigen
Anwendung von IFRS 9 auf Berichtsperioden, die vor dem 1. Januar 2012 beginnen.
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