Startseite   Archiv   Standards   Interpretationen   Agenda   Newsletter   Publikationen   Rechtskreise   Links   Sitemap   Suche   Drucken

 

IASB-AGENDAPROJEKT

 
Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab März 2005. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen wir auf die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS Plus.com.

 

Chronologie

 

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2005

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006

bullet

Juni 2006: Standardentwurf zu kündbaren Finanzinstrumenten

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007

bullet

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

 

Zeitplan

 

bullet

Klicken Sie hier für den Zeitplan des IASB

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005

 

Hintergrund

 

Der Board beriet den Sachverhalt eines Finanzinstruments, das zu einem entsprechenden Anteil am beizulegenden Zeitwert des Residualvermögens des Emittenten zurückgegeben werden kann. Ein Beispiel wäre ein offener Fonds, der seinen Anteilseignern das Recht auf jederzeitige Rückgabe der Anteile zu einem Geldbetrag einräumt, der ihrem Anteil am Nettoreinvermögen des Unternehmens entspricht.

 

Der Board stellte fest, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, nach IAS 32 als Fremdkapital eingestuft werden. Dies führe aber zu einer seltsamen Bilanzierung, bei der sich der beizulegende Zeitwert eines Unternehmens vom bilanzierten Buchwert des Nettoreinvermögens des Unternehmens wegen beispielsweise nicht bilanzierter Vermögenswerte (wie der Geschäfts- oder Firmenwert) oder der Bewertung einer Vermögenswerte zu Anschaffungskosten unterscheidet.

 

Auf seiner Sitzung im Juli 2004 verwarf der Board zwei mögliche Lösungsansätze zu diesem Sachverhalt. Die verworfenen Alternativen bestanden darin,

 
bullet

diese Instrumente weiterhin als Fremdkapital einzustufen, ihre Bewertung aber so zu ändern, dass Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts nicht erfasst würden; und

bullet

alle Instrumente mit Gläubigerkündigungsrechten in eine Verkaufsoption und einen Trägervertrag aufzuspalten.

 

Der Vorschlag

 

Die vom Board vorgeschlagene Lösung ist eine Ergänzung an IAS 32, nach der Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital eingestuft werden. Die vorgeschlagene Ergänzung wird einem Unternehmen gestatten, andere Instrumente als Eigenkapital zu klassifizieren, solange die Instrumente den Instrumenten mit Gläubigerkündigungsrechten im Rang vorgehen und keinen Anteil am verbleibenden Nettoreinvermögen des Emittenten darstellen.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass diese Lösung bedeuten würde, dass beispielsweise zehnjährige Schuldverschreibungen, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital einzustufen seien, was nun wirklich keine zufrieden stellende Antwort sei. Ob die Formulierung des Vorschlags dies tatsächlich nahe legte, war anderen Boardmitgliedern zufolge jedoch fraglich.

 

Die Behandlung pflichtmäßig rückzahlbarer Instrumente wurde infolge von Rückmeldungen beleuchtet, die darauf hindeuten, dass Irritationen bestehen, ob "Instrumente mit Gläubigerkündigungsrechten" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können.

 

IAS 32.18(b) deutet darauf hin, dass ein "Instrument mit Gläubigerkündigungsrecht" kein Instrument beinhaltet, das zu einem bestimmten Tag pflichtmäßig rückzahlbar ist. Dieses steht im Widerspruch zu IAS 32.BC7, wo ausgeführt wird, dass es für die Feststellung der Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit keinen Unterschied macht, ob ein Instrument lediglich an einem Tag oder an einer Vielzahl von Tagen zurückgegeben werden kann.

 

Dem Vorschlag zufolge gibt es viele Beispiele für Geschäfte mit begrenzter Laufzeit, bei denen die Eigenkapitalhalter die Residualrisiken des Geschäfts teilen. Im vorliegenden Fall sollte die Möglichkeit einer Rückgabe zu einem festen Tag das Risiko einer Strukturierung von Geschäften (engl.: financial engineering) nicht erhöhen, weil das Rückgabeereignis für alle Instrumente dasselbe sein muss.

 

Daher wird in dem Antrag eine Folgeänderung an der Definition von "Instrumenten mit Gläubigerkündigungsrechten" in IAS 32.18(b) vorgeschlagen, um klarzustellen, dass der Ausdruck "Instrument mit Gläubigerkündigungsrecht" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können, wie beispielsweise pflichtmäßig kündbare Instrumente mit fester Laufzeit.

 

Der Board sah die Notwendigkeit für Hinweise ein, nannte aber verschiedene Punkte, die der Erörterung bedürfen:

 
bullet

Ein Unternehmen könnte am Ende möglicherweise mit negativem Eigenkapital dastehen, wenn es kündbare Optionen auf Eigenkapital besitzt, die als solches eingestuft werden.

bullet

Der Vorschlag ist zu regelbasiert und könnte daher immer noch zur Strukturierung von Geschäften führen.

bullet

FASB und IASB arbeiten gegenwärtig an einem Projekt, in dem die Einstufung von Sachverhalten als Eigen- oder Fremdkapital erörtert wird. Dieser Vorschlag steht nicht im Einklang mit den bisherigen Gedanken des FASB.

bullet

Vielleicht sollte man mit der Ergänzung bis zum Abschluss des "Eigen- vs. Fremdkapital"-Projekts warten oder sie in dieses Projekt integrieren statt sie getrennt zu betrachten.

bullet

Warum sollten nur die Kapitalklassen mit dem niedrigsten Rang die Optionen anwenden? Was, wenn sie sich alle ähnelten, mit Ausnahme der Rückgabeeigenschaft? Es gibt in dem Vorschlag keinen Hinweis darauf, welches Instrument welchem im Rang vorgeht.

 

Der Stab wurde angewiesen den Gegenstandsbereich auszudehnen auf

 
bullet

Minderheitenanteile mit Rückgaberecht

bullet

Personengesellschaften

bullet

Unternehmen mit begrenzter Laufzeit

bullet

Unterschiedliche Klassen von Aktien

 

Zudem sollte der Stab das FASB-Projekt zu "Eigen- vs. Fremdkapital" berücksichtigen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2005

 

Inhalt des Projekts

 

Auf seiner Sitzung im März 2005 beschloss der Board, sich eingehender mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu befassen, die zum anteiligen beizulegenden Zeitwert des Residualanspruchs am Nettovermögen des ausgebenden Unternehmens zurückgegeben werden können („Financial Instruments puttable at fair value“). Gemäß der gegenwärtigen Fassung von IAS 32 werden derartige Instrumente als finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft. Der Board merkte an, dass die Anwendung von IAS 32 und 39 auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können nach IAS 32 und IAS 39, zu einer ungewöhnlichen Bilanzierung führen könne, wenn diese Anteile die Stammanteile des Unternehmens darstellen.

 

Als Ergebnis der Entscheidungen des Board vom März 2005 empfahl der Stab zwei Arten von Änderungen an IAS 32:

 

bullet 1. Die erste Kategorie umfasst die Definition und Einstufung eines “Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden kann“ und zielt auf Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, deren Rückgabe zum beizulegenden Zeitwert möglich ist. Derartige Anteilsarten haben ähnliche Charakteristika, indem sie den Inhaber berechtigen, das Instrument zu dessen beizulegenden Zeitwert an das Unternehmen zurückzugeben, definiert als der anteilige beizulegende Zeitwert des ausgebenden Unternehmens zu erhalten.
bullet 2. Die zweite Kategorie behandelt Instrumente, bei denen eine Verpflichtung bei Liquidation entsteht. Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen beinhalten normalerweise kein Recht zur Rückgabe des Instruments an den Emittenten während der Bestehensdauer des Unternehmens, sondern sie berechtigen den Inhaber zum Erhalt flüssiger Mittel oder anderer Vermögenswerte bei Liquidation. Diese ist von Beginn an sicher. Anders ausgedrückt begründen Anteile an einem auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen eine Verpflichtung, die zum Liquidationszeitpunkt entsteht, und die Liquidation wird zu einem bekannten Zeitpunkt erfolgen.

 

Die Änderungen würden dazu führen, dass sämtliche der folgenden Instrumente als Eigenkapital (“Equity”) eingestuft und dargestellt würden: Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, sowie Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen.

 

Während der Diskussion wurden die entsprechenden Sachverhalte in der folgenden Reihenfolge analysiert:

 

bullet 1. Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können.
bullet 2. Instrumente, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation sicher ist (betrifft auf begrenzte Zeit gegründete Unternehmen)
bullet 3. Instrument, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation im Ermessen des Inhabers steht (betrifft Geschäftsanteile an Personengesellschaften).
bullet 4. Einstufung von Minderheitenanteilen in Konzernabschlüssen, wenn die Minderheitenanteile zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können oder eine Verpflichtung zum Zeitpunkt der Liquidation entsteht und diese entweder sicher ist oder im Ermessen des Inhabers steht.

 

Der Board beschloss, Thema Nr. 1 zuerst anzugehen, um die Richtschnur zur Lösung der komplexeren Themen weiter unten auf der Liste vorzugeben. Der Board diskutierte die Vorschläge des Stabs ausführlich und merkte an, dass die Frage, ob die Verkaufsoption als von den Anteilen separates Instrument anzusehen ist oder nicht, nicht zu unterschiedlicher Bilanzierung führen dürfe. Wenn es nicht möglich wäre, dies zu erreichen, würden lediglich Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen.

 

Der Board kam überein, dass die einzige kurzfristige Lösung dieses Problems, bis zum Abschluss des langfristigen Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital, die Schaffung von Ausnahmeregelungen wäre. Diese Ausnahmeregelung würde klar festlegen, dass sie nur auf jenen Teil des Eigenkapitals Anwendung fände, der der Put-Option zu Grunde liegt (d.h. es gäbe keine derartige Möglichkeit für andere Vertragsformen, die auf ähnliche Eigenkapitalinstrumente geschrieben würden). Darüber hinaus müsste es sich bei dieser Eigenkapitalart um die „absolute Restgröße“ bzw. die „nachrangigste“ Eigenkapitalklasse handeln. Es würden zusätzliche Arbeiten zur angemessenen Abgrenzung dieser Ausnahmeregelung durchgeführt.

 

Der Board diskutierte die Frage, was verschiedene Eigenkapitalklassen ausmacht (wenn zum Beispiel verschiedene Stimm- oder Genussrechte mit derselben Anteilsgattung verbunden sind) traf aber diesbezüglich keine Entscheidungen. Der Board schien darin überein zu stimmen, dass ein nicht beherrschender Anteil (Minderheitenanteil) im Konzernabschluss als dieselbe Klasse Eigenkapital wie das des Mutterunternehmens anzusehen sei (d.h. dass die Existenz eines nicht beherrschenden Anteils das Unternehmen nicht an der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung hindern würde).

 

Die Sachverhalte 2 bis einschließlich 4 wurden nicht als einzelne Fragestellungen behandelt, sondern auf sie wurde lediglich an verschiedenen Punkten der Board-Diskussionen eingegangen.

 

Der Board merkte an, dass einige Mitglieder Vorbehalte gegenüber der zusätzlichen Komplexität im Bereich der Rechnungslegung für Finanzinstrumente hätten, die für den Fall der Annahme der Vorschläge entstünde. Der Board beschloss, mit dem Projekt fortzufahren, da man es bereits auf die Agenda genommen habe und der Sachverhalt wesentlich sei.

 

Festlegung, ob ein Anteil, der zum beizulegenden Zeitwert des Residualanteils am Unternehmen zurückgegeben werden kann, in einen Stammanteil und eine Put-Option mit einem Wert von nahe Null aufgespalten werden sollte.

 

Zu diesem Sachverhalt gab der Stab die folgenden Empfehlungen:

Ein strukturiertes Finanzinstrument sollte in Komponenten aufgespalten werden, wenn klar ist, dass die Komponenten bestehen, dass die Komponenten aufgespalten werden können und wenn die Aufspaltung der Komponenten zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens führt. Im konkreten Fall der in einem zurückgebbaren Anteil enthaltenen Put-Option befand der Stab, dass es nicht möglich sei, Komponenten zu separieren, da es nicht möglich wäre, Situationen, in denen die Put-Option ausgeübt werde, wirtschaftlich zu bestimmen. Darüber hinaus ist eine Bestimmung der Put-Option auf der Basis getrennter Zahlungsströme nicht möglich.

 

Der Stab befand, dass Anteile, die zu einem festgelegten Ausübungspreis zurückgegeben werden können, ihrer wirtschaftlichen Substanz nach Wandelanleihen ähneln. Demzufolge geht der Stab davon aus, dass die Klassifizierung von zurückgebbaren Anteilen als Eigenkapital bei gleichzeitiger Klassifizierung von Wandelanleihen als Schulden nicht zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung wirtschaftlich gleichartiger Verpflichtungen führt. Mit anderen Worten ändert die Put-Option den Charakter, nicht aber notwendigerweise den Wert der Verpflichtung gegenüber den Anteilseignern.

 

Mithin gab der Stab keine Empfehlung dahingehend ab, zurückgebbare Anteile in einen Stammanteil und eine Put-Option mit variablem Ausübungspreis aufzuspalten.

 

Einige Boardmitglieder deuteten ihre Unterstützung für die Empfehlung des Stabes an, andere für einen alternativen Ansatz, der anerkennt, dass das in IAS 32 enthaltene Klassifikationsschema „grundlegend fehlerhaft“ sei. Befürworter der Alternativen kamen zu dem Schluss, dass das als zurückgebbarer Anteil bezeichnete, zusammengesetzte Instrument nicht die Definition einer Schuld erfüllt und dass seine Darstellung als Schuld die Relevanz von Abschlüssen nicht erhöht. Anhänger dieser Position räumen ein, dass das Instrument zwar eine Schuldkomponente enthält, dass jedoch die in IAS 32 beschriebene Bewertung dieser Schuld auf der Grundlage des Rückzahlungsbetrags nicht den beizulegenden Zeitwert dieser Komponente beim Erstansatz darstellt. Eine derartige Bewertung steht im Widerspruch zur Bewertung nahezu aller anderen Finanzinstrumente und der meisten nicht-finanziellen Verbindlichkeiten (unter Ausnahme, vielleicht, von Verpflichtungen aus Leistungen an Mitarbeiter).

 

Der Board war aufgefordert, darüber abzustimmen, ob man (a) ein separates Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, weiterverfolgen oder (b) das Problem innerhalb des weiter und längerfristig gefassten Projekts zur Fremd- und Eigenkapital behandeln wolle. Der Board beschloss, die Problematik zum weiter gefassten Fremd- und Eigenkapital-Projekt hinzuzufügen, gleichzeitig aber mit dem eigenständigen Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, fortzufahren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006

 

Der Board setzte seine Erörterung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung vom Dezember 2005 fort. Auf der vorangegangenen Sitzung hatte der Board entschieden, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können und bestimmte Verpflichtungen, die sich im Rahmen einer Liquidation ergeben, als Eigenkapital zu klassifizieren seien, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Unter dieser Voraussetzung würden im allgemeinen Aktien, Anteile an Personengesellschaften, Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können sowie Anteile an Unternehmen auf Zeit als Eigenkapital zu klassifizieren sein. Auf seiner Februar-Sitzung wurde der Board gebeten über die vorgeschlagenen Ausweisvorschriften zu entscheiden.

 

Der Stab schlug vor, dass vier Kategorien neuer Ausweisvorschriften zu IAS 1 und nicht zu IFRS 7 hinzugefügt werden. Der Board stimmte dem Vorschlag zu.

 

Die vier vorgeschlagenen Änderungen neuer Ausweisvorschriften sowie die jeweiligen Boardentscheidungen zu jeder, sind die folgenden:

 

Ausweisvorschriften für Unternehmen auf Zeit

 

Da IAS 1 Unternehmen auf Zeit bisher nicht dazu verpflichtet, die Tatsache anzugeben, dass sie eine begrenzte Lebensdauer haben, schlug der Stab vor eine explizite Verpflichtung hierzu durch eine Änderung des IAS 1.126 einzufügen.

 

Der Board stimmte zu.

 

Angaben zu Umklassifizierungen

 

Der Stab schlug vor, IAS 1 um Angabevorschriften zur Art, des Betrags und des Zeitpunkts von Umklassifizierungen von Instrumenten zwischen Eigen- und Fremdkapital sowie der Gründe hierfür zu ergänzen.

 

Keine Beratungen. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu.

 

Angaben zum Kapital

 

Der Stab schlug bestimmte Änderungen der Angabevorschriften zum Kapital nach IAS 1.124 vor, so dass das Unternehmen genügend Informationen über Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, offen legt und so den Nutzern von Jahresabschlüssen ermöglicht, die Ziele, Bilanzierungsmethoden und Prozesse des Unternehmens zum Kapitalmanagement beurteilen zu können.

 

Der Board stimmte mit dem Vorschlag des Stabs überein, bat den Stab allerdings, weitergehende Überlegungen hinsichtlich eines der vorgeschlagenen auszuweisenden Posten vorzunehmen,

 

Angaben zum Fair Value

 

Der Stab schlug vor:

 

bullet dass der auszuweisende beizulegende Zeitwert des Instrumentes auf eine Art und Weise dargestellt werden sollte, dass es einen Vergleich mit dem Buchwert ermöglicht
bullet dass Informationen anzugeben sind, wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde, und
bullet dass zusätzliche Anhangsangaben nötig sind, wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit Hilfe einer Formel berechnet hat;

 

Der Board wog die Kosten einer Übereinstimmung gegen den Nutzen für die Adressaten ab, wenn die Vorschriften so wie im Entwurf vorgesehen umgesetzt werden würden.

 

Der Board beschloss die vom Stab vorgeschlagenen Ausweisvorschriften verpflichtend einzuführen, allerdings nur verpflichtend für den Jahresabschluss, nicht hingegen für die Zwischenberichte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

Der Board setzte seine Erörterungen eines Vorentwurfes vorgeschlagener Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung fort.

 

Neue Bezeichnung des Projektes

 

Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Tilgung entstehende Verpflichtungen

 

Klärung von Restanten aus dem Vorabstimmungsentwurf

 

Eine Formel zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können durch ein nicht öffentlich berichterstattungspflichtiges Unternehmen

 

Der Board hat zuvor die Verwendung einer Formel zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden kann bei Ausreichung, Rücknahme oder Rückkauf des Instrumentes zugestanden, sofern die Formeln auf eine Annäherung an den beizulegenden Zeitwert abzielt. Ein nationaler Standardsetter hatte um Klarstellung darum gebeten, ob der Anteil des Instruments am Unternehmen zum Buchwert als Formel akzeptiert würde.

Der Board hat einer Ergänzung zugestimmt, dass die Verwendung des Anteils am Nettovermögen des Unternehmens zum Buchwert nicht als eine den beizulegenden Zeitwert approximierende Formel angesehen wird. Eine Ausnahme stellen die seltenen Fälle dar, in denen die Differenz nicht wesentlich ist.

 

Angemessene Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes

 

Ein nationaler Standardsetter hatte darum gebeten, die Ausnahmeregelung in IAS 39.46(c) als Referenz in die Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes im Rahmen der geplanten Änderungen an IAS 32 einzufügen. Dies würde bedeuten, dass nicht börsennotierte Unternehmen ihre kündbaren Instrumente zu den ursprünglichen Anschaffungskosten zurücknehmen oder zurückkaufen und damit als Eigenkapital klassifizieren könnten.

 

Der Board hat beschlossen, dass eine solche Referenz nur für die Bewertung der Eigenkapitalinstrumente von anderen Unternehmen von Bedeutung ist und nicht für die Bewertung der eigenen Eigenkapitalinstrumente.

 

Der Emissionspreis einer zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Stammaktie, die bei der Wandlung einer Wandelanleihe emittiert wird

 

Der Stab war darum gebeten worden, zu prüfen, ob der Preis einer zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Stammaktie, die bei Wandlung eines wandelbaren Schuldtitels ausgegeben wurde, als beizulegender Zeitwert angesehen werden könne. Wenn nicht, wäre eine Klassifizierung dieser Aktien als Eigenkapital nicht möglich.

 

Der Stab hat zwei Problembereiche identifiziert. Erstens würde in diesem Fallbeispiel eine eingebettete Option in der Wandelanleihe entstehen, die abzutrennen und als Derivat zu bilanzieren wäre, das die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen würde. Zweitens würden zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente nur dann als zum Fair Value ausgegeben eingestuft (und sich somit für eine Eigenkapitalklassifizierung qualifizieren), wenn der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung dem des ausgegebenen Instrumentes entspricht.

 

Der Board hat sich dafür entschieden, dass der Stab Leitlinien zur Anwendung für diese Thematik formulieren soll.

 

Analyse von Kosten und Nutzen

 

Der Board hat sich für eine Besprechung dieser Analyse im Rahmen einer der folgenden Sitzungen entschieden.

 

Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

bullet Der Board hat zu drei Vorschlägen des Stabs Entscheidungen getroffen:
bullet Der Entwurf soll keinen Vorschlag für einen Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten. Diese Frage soll vorerst offen bleiben.
bullet Eine vorzeitige Anwendung soll zugelassen werden. Die Änderungen sollen sowohl von Erstanwendern als auch von bereits nach IFRS bilanzierenden Anwendern retrospektiv angewendet werden.
bullet Der Board hat einer Ausnahme zur rückwirkenden Anwendung der Anforderungen in IAS 32 auf hybride Finanzinstrumente zugestimmt. Da eine rückwirkende Anwendung der Änderungen vorgeschlagen wurde, müsste ein hybrides Finanzinstrument, das das Recht auf einen Anteil am Nettoreinvermögen im Falle der Liquidation einräumt, in eine Verbindlichkeit und eine Eigenkapitalkomponente im Emissionszeitpunkt aufgespalten werden (siehe Punkt c unter Klärung der Fragestellungen). Im Zeitpunkt der Anwendung kann es vorkommen, dass die Verbindlichkeitskomponente (das Derivat) nicht mehr ausstehend ist, d.h., eine Aufspaltung nicht von Nutzen wäre. Das ist genau der gleiche Grund, weshalb bereits für die retrospektive Anwendung der Anforderungen in IAS 32 bei hybriden Finanzinstrumenten in IFRS 1 eine Ausnahme existiert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006

 

Es handelt sich um eine Fortsetzung der Diskussion des Board in der Märzsitzung zu den vorgeschlagenen Änderungen in IAS 32. Danach wären zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bestimmte, bei Liquidation entstehende Verpflichtungen als Eigenkapital zu klassifizieren unter der Voraussetzung, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden. Die Diskussion konzentrierte sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse der vorgeschlagenen Änderungen durch den Stab.

 

Laut dieser Analyse umfassen die wesentlichen Kosten in Zusammenhang mit den geplanten Änderungen:

 

bullet das Erfordernis der neuerlichen Analyse diverser Finanzinstrumente;
bullet ein Anstieg des Komplexitätsgrades von IAS 32;
bullet ein Anwachsen der Möglichkeiten zur Strukturierung von Finanzprodukten; und
bullet die Kosten der Einhaltung der Eigenkapitalklassifizierung.

 

Die Analyse des Stabes führte zum Ergebnis, dass der wesentliche Nutzen aus den geplanten Änderungen aus folgenden Faktoren resultiert:

bullet sie adressieren die Bedenken der Beteiligten hinsichtlich der Klassifizierung bestimmter Finanzinstrumente;
bullet sie verbessern den zwischenbetrieblichen Vergleich (zum Beispiel zwischen Unternehmen mit zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten, welche die Anforderungen an eine Eigenkapitalklassifizierung erfüllen, und jenen, die Stammaktien emittiert haben); und
bullet die Klassifizierung ist relevanter und verständlicher.

 

Der Board stellte fest, dass man – trotz seiner Zustimmung zur vorgeschlagenen Bilanzierung von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten – nicht der Meinung ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen prinzipienbasiert seien und der Hauptnutzen daraus resultiert, dass die Klassifizierung für die Adressaten relevanter und verständlicher sei. Man stellte des weiteren fest, dass man bei der Charakterisierung von Vergleichbarkeit als nützlich umsichtig sein müsse, da zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente sich dadurch von normalen Eigenkapitalanteilen unterscheiden, dass sie es dem Inhaber ermöglichen, die Rücknahme gegen Barausgleich zu verlangen. Darüber hinaus ist die Eigenkapitalklassifizierung nur bei der nachrangigsten Klasse von Instrumenten einschlägig. Daher kann es sein, das sehr ähnliche Instrumente unterschiedlich klassifiziert werden, wenn eines der nachrangigsten Klasse angehört und das andere nicht.

 

Der Board hat daran anschließend die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 besprochen. Diese Änderungen erfordern die drei nachstehenden, neuen Angabepflichten:

 

bullet 1. Angabe von Informationen über die Umklassifizierung von Instrumenten zwischen Eigenkapital und finanziellen Verbindlichkeiten bei den von den Änderungen betroffenen Instrumenten;
bullet 2. Angabe der beizulegenden Zeitwerte bei zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten, die dem Eigenkapital zugeordnet wurden; und
bullet 3. Angabe von Informationen über die Lebensdauer einer befristeten Unternehmung.

 

Da sich keine neuen Fragestellungen ergaben, sollte dies die letzte Diskussion des Boards zu diesem Thema vor der Veröffentlichung eines Entwurfs gewesen sein.

 

 

22. Juni 2006: IASB-Standardentwurf - Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Tilgung entstehende Verpflichtungen

 

Der International Accounting Standards Board hat Vorschläge zur Änderung des Standards IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung “Financial Instruments Puttable at Fair Value and Obligations Arising on Liquidation“ veröffentlicht. Folgeänderungen ergeben sich auch für IAS 1 Darstellung des Abschlusses.

IAS 32 regelt die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital. Bislang werden nach IAS 32 alle Finanzinstrumente, die durch den Inhaber gekündigt werden können, als Fremdkapital klassifiziert, sofern das bilanzierende Unternehmen bei Ausübung des Kündigungsrechts möglicherweise Zahlungen leisten muss. Betroffen ist davon eine Reihe von deutschen Rechtsformen, insbesondere Personengesellschaften und Genossenschaften, deren Gesellschaftern bzw. Mitgliedern sämtlich ein Kündigungsrecht gesetzlich zusteht. Der IASB schlägt vor, kündbare Anteile unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapital zu klassifizieren – unabhängig und zusätzlich zur bisherigen Abgrenzung nach IAS 32. Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem: 

 

bullet Die Anteile müssen zum beizulegenden Zeitwert ausgegeben worden sein und gegen Zahlung des beizulegenden Zeitwertes kündbar sein.
bullet Die Anteile müssen die nachrangigste Kapitalklasse darstellen.

 

Die Vorschläge des IASB hätten damit hohe Bedeutung für eine Vielzahl deutscher Unternehmen. Betroffen wären Personengesellschaften und Genossenschaften, die nach IFRS bilanzieren, aber auch alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit einem Konzernunternehmen in einer der zuvor genannten Rechtsformen. Die Kommentierungsfrist endet am 23. Oktober 2006. Klicken sie auf den nachfolgenden Link zum Download der IASB-Pressemitteilung (in englischer Sprache, 67 KB)

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Der Board diskutierte diverse Sachverhalte in Bezug auf die Anwendung der Ausbuchungskriterien in IAS 39.15-37 und illustriert in IAS 39.AG36

 

Gruppen von Vermögenswerten

 

Der Board diskutierte die mögliche Bedeutung des Ausdrucks „Gruppe ähnlicher Vermögenswerte“, der in IAS 39.16 enthalten ist. Der Board stimmte überein, dass IAS 39 die Anwendung des Ausbuchungstests für die Übertragung von Gruppen finanzieller Vermögenswerte verlangen würde (wie Kredite, Hypotheken etc.), die die folgenden Derivate beinhalten:

 

bullet

Kreditversicherungsverträge/Finanzgarantien, die mit bestimmten Krediten ausgegeben werden.

bullet

Zinsswaps und Währungsswaps.

bullet

Kreditversicherungen/Finanzgarantien, die nicht mit Krediten ausgegeben werden.

 

Insbesondere merkte der Board an, dass nur weil ein Bündel an Vermögenswerten (zum Beispiel Hypothekenkredite und Hypothekenentschädigungsgarantien) in einer einzigen Transaktion übertragen worden waren, dies nicht automatisch vermuten lassen darf, dass das Bündel „ein Vermögenswert“ sei. In anderen Worten, der Transferierende hat die Hypothekenkredite und die Hypothekenentschädigungsgarantien einzeln zu bewerten, um festzustellen, ob diese „ähnlich“ im Sinne des Ausbuchungstests sind.

 

Boardmitglieder merkten an, dass IFRIC unter Umständen unglücklich mit den Folgen einer solchen Beschlusses sein könnte, wonach ein Derivat, dass entweder ein Vermögenswert oder eine Schuld ist, zunächst den Ausbuchungstest bestehen muss, bevor es aus der Bilanz genommen werden kann.

 

Durchleitungsvereinbarungen

 

Der Board legte fest, wann eine Übertragung finanzieller Vermögenswerte den Durchleitungstest gemäß IAS 39.19 erfüllen muss. Der Board merkte an, dass IAS 39.18(b) festlegt, dass der Durchleitungstest in IAS 39.19 erfüllt sein muss, wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert übertragen hat, „die vertraglichen Rechte auf die Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert jedoch behält, allerdings dazu verpflichtet ist, die Cashflows an einen oder mehrere Zahlungsempfänger weiterzuleiten“. Andererseits ist der Durchleitungstest nicht vorzunehmen, wenn das Unternehmen „die vertraglichen Rechte zum Erhalt der Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert“ mit überträgt (IAS 39.18(a)).

 

Der Board stimmte überein, dass IAS 39 nicht die Anwendung des Durchleitungstests bei Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten verlangen würde in denen (a) der rechtliche Eigentümer nicht gewechselt hat und (b) die Übertragung bedingt ist.

 

Bericht an IFRIC

 

Der Board merkte an, dass die in der Sitzung diskutierten Themen an IFRIC weitergeleitet wurden und der Stab gebeten worden ist, einen umfassenden Bericht an IFRIC, zusammen mit der Entscheidungsgrundlage des Boards (insbesondere der Arbeitspapiere des Boards) zu erstellen, so dass IFRIC eine sachkundige Entscheidung treffen kann, wie weiter zu verfahren sei.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006

 

Absicherung von Teilen von Zahlungsströmen oder Fair Value-Risiken

 

Der Board hat bisher den Standpunkt vertreten, dass zusätzliche Leitlinien erforderlich sind hinsichtlich der Frage, was als abgesicherter Teil unter IAS 39 designiert werden kann. IAS 39 gestattet einer Berichtseinheit, sämtliche Zahlungsströme eines Finanzinstruments hinsichtlich eines oder mehrerer Risiken abzusichern, spezifiziert jedoch nicht, welche Risiken zum Hedge Accounting berechtigen. Deshalb behandelte der Board zwei Fragen in seiner Dezember-Sitzung:

 

bullet

Die erste Frage war, ob IAS 39 angepasst werden sollte hinsichtlich einer Spezifizierung von Risiken, die zur Designation zum Hedge Accounting berechtigen.

bullet

Die zweite Frage war, nachdem IAS 39 die Designation von „anderen Teilen“ künftiger Zahlungsströme aus einem Finanzinstrument für die vollständige Dauer oder Teile des Zeitraums bis zur Fälligkeit desselben als Sicherungsobjekt gestattet, ob der Board IAS 39 anpassen sollte, um klarzustellen, welche spezifischen „anderen Teile“ eines Finanzinstruments zur Designation als gesichertes Objekt berechtigen.

 

Zur ersten Frage entschied der Board, dass IAS 39 angepasst werden solle, um solche Risiken zu spezifizieren, die zur Designation als gesichertes Objekt berechtigen.

 

Zur zweiten Frage stimmte der Board ab und entschied zu spezifizieren, welche „anderen Teile“ eines Finanzinstruments zur Designation als gesicherter Teil unter IAS 39 berechtigen.

 

Der Board entschied außerdem, dass diese Anpassungen direkt durch den Board zu entwickeln seien als eigenständige Anpassungen des IAS 39.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

 

Analyse der Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs

 

Der Mitarbeiterstab stellte eine Analyse zu den erhaltenen Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs (Exposure Draft) der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 1 Darstellung des Abschlusses (ED) vor.

 

Der Board erörterte bestimmte Aspekte der erhaltenen Stellungnahmen, allerdings wurden keine Entscheidungen bezüglich der Änderungen des Entwurfs getroffen.

 

Projektplan

 

Der Board erörterte, ob dieses Projekt fortgeführt werden sollte oder ob abgewartet werden soll, wie das Ergebnis des längerfristigen Projektes zu Eigen- und Fremdkapital ausfällt.

 

Die Hälfte der Stellung nehmenden schlug eine Erweiterung des Anwendungsbereiches dieses Projektes vor, um auch die nachfolgenden Instrumente zusätzlich als Eigenkapital auszuweisen, wie etwa:

 

bullet

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente: Kündbare Finanzinstrumente die ihren beizulegenden Zeitwert nicht übersteigen (zum Beispiel zum Buchwert kündbare Finanzinstrumente und Genossenschaftskapital)

bullet

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Minderheitenanteile

bullet

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Instrumente, die sich nicht in der nachrangigsten Kapitalklasse befinden, jedoch den Gläubigern nachgeordnet sind, oder zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente, die sich in der nachrangigsten Kapitalklasse befinden, wobei jedoch eine weiter Anteilsklasse in der nachrangigsten Kapitalklasse existiert, die kein Kündigungsrecht aufweisen

bullet

Optionsscheine (und andere Derivate), die im Zuge der Emission von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten erfüllt werden

bullet

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente mit dem Recht zu verpflichtender Dividendenausschüttung oder Partnergesellschaftsbeteiligung.

 

Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Projektumfang der schwierigste Sachverhalt darstellt und waren sich einig, den Umfang eng zu begrenzen, da dieses Projekt andernfalls das Ergebnis des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital vorbestimmen könnte. Der Board erkannte dies an, so dass das Projekt nur die Probleme in einigen Rechtskreisen beheben könne.

 

Der Board entschied, mit diesem Projekt fortzufahren und wies den Stab an, ein Papier zur Frage des Umfangs zwecks Diskussion auf einer künftigen Sitzung vorzubereiten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007

 

Der Stab informierte den Board über seine nächsten geplanten Schritte in diesem Projekt. Der Stab schlug vor, die in den Stellungnahmen bzgl. des Entwurfs zu Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Kündigung entstehende Verpflichtungen vorgeschlagenen Sachverhalte in zwei Arbeitsrichtungen zu trennen:

 

1. Fertigstellung des Entwurfs, in dem diejenigen in den Stellungnahmen aufgeführten Sachverhalte adressiert werden, die keinen Neuentwurf des Entwurfs fordern würden.

 

Dies bezieht sich auf Sachverhalte wie:

 

bullet

die Klarstellung dessen, was gemeint ist in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert bei den Kriterien zur Eigenkapitalklassifizierung;

bullet

die Klarstellung des Erfordernisses der „nachrangigsten Kapitalklasse“;

bullet

den, ob der Ausgabepreis von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten dem beizulegenden Zeitwert entsprechen muss und ob eine Übergangsvorschrift dazu ergänzt werden muss, was diese bedeutet;

bullet

die Angabe der beizulegenden Zeitwerte der zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumente;

bullet

der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen.

 

Der Stab plant, ein Papier auf der Sitzung im Mai 2007 einzubringen, um Entscheidungen zu diesen Sachverhalten voranzutreiben.

 

2. Nachforschungen zu denjenigen Sachverhalten aus den Stellungnahmen, die einen Neuentwurf des Entwurfs erforderlich machen könnten

 

Diese Sachverhalte beziehen sich auf den Umfang der Änderungen. Einige Antwortende merkten an, dass die Kriterien zur Eigenkapitalklassifizierung in dem Entwurf zu restriktiv sind und eine Vielzahl von Instrumenten nicht umfassen (wie etwa Anteile an Personengesellschaften, Mitgliederanteile an Genossenschaften und Entwicklungsbanken).

 

Es ist angedacht, die vorläufigen Betrachtungen zu diesen Sachverhalten im Board im Juni 2007 vorzubringen.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der enge Umfang des Projektes sehr wohl betrachtet wurde und dass er unter keinen Umständen ausgeweitet werden sollte. Andere Boardmitglieder brachten die Sichtweise zum Ausdruck, dass keine weiteren Nachforschungen zu Sachverhalten außerhalb des Anwendungsbereich durchgeführt werden sollten, dass dies aber im Zuge des Eigen-/Fremdkapitalprojektes erfolgen sollte.

 

Mit einer Mehrheit von 9 Stimmen entschied der Board, mit dem gegenwärtigen Anwendungsbereich fortzufahren und im Mai 2007 einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen, der die unter 1. genannten Sachverhalte adressiert. Zusätzlich wies der Board den Stab an, weitere Nachforschungen zu den unter 2. beschriebenen Sachverhalten anzustellen zwecks Diskussion auf einer künftigen Sitzung.

 

Die in den Stellungnahmen aufgebrachten Sachverhalte wurden bei dieser Sitzung nicht diskutiert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007

 

Auf Grundlage der Sachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt wurden, setzte der Board seine Diskussion des Entwurfs zu zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Kündigung entstehende Verpflichtungen fort.

 

Die Diskussion drehte sich um die Hauptkriterien (Prinzipien), die dem Entwurf zugrunde liegen.

 

Der Stab erläuterte, dass die in dem Entwurf behandelten Instrumente

 

a) einen Anspruch auf das Residualvermögen des Unternehmen während der Laufzeit des Instruments beinhalten und

b) während der Laufzeit des Instruments in Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehmen.

 

In diesem Zusammenhang kam im Board die Frage auf, auf welchen beizulegenden Zeitwert der Entwurf Bezug nehme – den beizulegenden Zeitwert des Instruments oder den beizulegenden Zeitwert des Unternehmens.

 

Nach gründlicher Diskussion schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der beizulegende Zeitwert, auf den im Entwurf Bezug genommen wird, der beizulegende Zeitwert des Instruments sei und dass dieser beizulegende Zeitwert nicht notwendigerweise den proportionalen Anteil am beizulegenden Zeitwert des Unternehmens widerspiegelt. Es wurde festgehalten, dass in vielen Fällen in einem „laufenden Geschäft“ (d.h. kein Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer zum Zeitpunkt der Liquidation) der beizulegende Zeitwert des Instruments mit Hilfe einer Formel bestimmt wird. Der beizulegende Zeitwert des Unternehmens ist nicht bestimmt oder bestimmbar, weil die Instrumente nicht börsennotiert sind. Deshalb ist der „Formelwert“ der einzig relevante Marktwert, um den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen.

 

Der Board wies darauf hin, dass, falls der beizulegende Zeitwert des Instruments vom proportionalen Anteil am beizulegenden Zeitwert des Unternehmens abweiche, das Instrument nicht in Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehme und deshalb Merkmal b) nicht erfüllt sei. Ein Boardmitglied hielt fest, dass die ursprünglichen Formulierungen nur mit Bezug auf Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer diskutiert worden waren.

 

Der Board kam überein, die Hauptkriterien nicht zu verändern, aber die Formulierungen im Entwurf zu verbessern. Dies soll insbesondere im Hinblick auf die Klarstellung der in dieser Sitzung diskutierten Schlussfolgerungen zum beizulegenden Zeitwert geschehen. Ein führendes Stabmitglied wies darauf hin, dass der Entwurf im Endeffekt für die in Frage kommenden Instrumente klarstellen sollte, dass es sich „abgesehen von der Kündigung um ein Eigenkapitalinstrument handele“.

 

Weiterhin einigte sich der Board in den folgenden Sachverhalten:

 

bullet

Anteile an Personengesellschaften

 

Persönliche Garantien von Gesellschaftern (entweder persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafter mit beschränkter Haftung) sollten für Klassifizierungszwecke außer Acht gelassen werden und im Hinblick auf die Einordnung der Inhaber zur Klasse der nachrangigsten (most residual) Instrumente zählen. Solche persönlichen Garantien sollten als separate vertragliche Vereinbarungen angesehen werden.

 

bullet

Vorhandensein nicht kündbarer Instrumente

 

Der Board kam überein, die im Entwurf genannten Kriterien in Bezug auf nicht kündbare Instrumente beizubehalten, d.h. ein Merkmal der als letzte kündbaren Instrumente ist, dass alle anderen Instrumente in einer Klasse kündbar sein müssen, wenn diese Instrumente zum beizulegenden Zeitwert kündbar sind.

 

bullet

Minderheitenanteile

 

Der Board kam überein, dass die Hinweise aus AG29A des Entwurfs im Hinblick auf die Behandlung von Minderheitenanteilen auf Konsolidierungsebene beibehalten werden sollen.

 

bullet

Bestimmung von Ausgabepreisen für alte Finanzinstrumente / Übergangsregelungen

 

Wird in der Junisitzung diskutiert.

 

Der Stab wurde aufgefordert, den Entwurf entsprechend für eine Diskussion in einer späteren Sitzung zu überarbeiten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007

 

Der Board führte eine sehr kurze Diskussion mit dem Stab zu diesem Projekt. Als Ergebnis der Diskussion zwischen Stab und einzelnen Boardmitgliedern wurde dem Stab deutlich, dass weitere Analysen nötig sei, bevor der Stab in der Lage sei, dem Board einen überarbeiteten Vorschlag zu präsentieren. Es folgte noch eine kurze Diskussion, die einige Herausforderungen der Definition von Eigenkapital in IAS 39 zusammenfasste, die der Stab untersucht. Der Stab plant, seine Analyse auf der Julisitzung vorzutragen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007

 

Im Mai 2007 hatte der Board vorläufig entschieden, dass ein kündbares Instrument, um für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage zu kommen, neben verschiedenen anderen Bedingungen auch zur Gänze am Erfolg des emittierenden Unternehmens in der Zeit, die das Instrument im Umlauf ist, teilnehmen muss. (Im Folgenden wird diese Bedingung nur "die Bedingung" genannt.) Der Board kam vorläufig überein, dass das vollständige Teilnehmen am Erfolg des Unternehmens am besten dadurch demonstriert werden könne, dass das Instrument zum beizulegenden Zeitwert emittiert wird und zum beizulegenden Zeitwert kündbar ist.

 

Forderung nach einer Ausnahme zu der Bedingung

 

Einige Anwender hielten fest, dass die Bedingung den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu sehr einenge, da in vielen Situationen der Ausgabepreis und/oder der Ausübungspreis der Rückprämie des kündbaren Instruments nicht einfach als der beizulegende Zeitwert des Instruments definiert sei. Vielmehr seien diese Preise das Ergebnis der Anwendung einer Formel oder einer anderen Methode, zum Beispiel das Ergebnis der Verhandlungen zwischen interessierten Parteien. Die Argumentation ist also, dass die vorgeschlagene Änderung ohne eine Ausnahme zu der Bedingung nur eine sehr begrenzte Anzahl von Unternehmen betreffen würde.

 

Nach Ansicht dieser Anwender wäre "etwas weniger als die vollständige wirtschaftliche Teilnahme" ausreichend, damit das kündbare Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme - beispielsweise Teilnahme auf Grundlage einer Formel.

 

Der Board entschied, dass eine jegliche Ausnahme nur innerhalb der Grenzen von Paragraph AG 14A des Entwurfs gelten dürfe, d.h., eine jegliche Ausnahme für nicht für börsennotierte Unternehmen gelten und nicht für Unternehmen, die Vermögenswerte treuhänderisch verwalten.

 

Umfang einer Ausnahme zu der Bedingung

 

Der Board erörterte dann, welcher Grad von Teilnahme am Erfolg des Unternehmens durch die Formel vorgegeben werden solle, damit das Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme.

 

Der Stab zeigte verschiedene Alternativen auf, aber zeigte eine Präferenz für einen Ansatz nach dem vollständige Teilnahme am bilanziellen Erfolg eines Unternehmens (d.h. die Auswirkungen von Ereignissen, die keine Auswirkungen auf die Rechnungslegung haben, werden nicht berücksichtigt) sei Voraussetzung, damit ein kündbares Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme, wenn die Ausnahme zu der Bedingung angewendet würde. Folgendes Möglichkeiten würden bestehen:

 

1. Das Instrument wird sowohl zum proportionalen Anteil des Buchwerts des Unternehmens (nach IFRS berechnet)emittiert als auch zurückgenommen.

2. Das Instrument wird zu einem festen Preis emittiert, das vollständige Einkommen des Unternehmens wird in seiner Gänze über das Jahr verteilt oder, wenn nicht verteilt, dem Kapital der Gesellschafter oder der Anteilseigner zugewiesen (vollständige Gewinnaufteilung) und das Instrument wird zu demselben festen Preis zurückgenommen, zu dem es ausgegeben wurde. (Wenn Verluste entstanden wären, die während der Zeit, die das Instrument im Umlauf ist, die anderen Reserven überschritten hätten, würde der feste Rücknahmepreis entsprechend angepasst.)

3.Das Instrument wird sowohl zum proportionalen Anteil des Buchwerts emittiert als auch zurückgenommen. Dieser Buchwert wird jedoch nicht nach IFRS berechnet sondern nach lokalen Gesetzen oder Rechnungslegungsstandards oder durch die Statuten oder die Bedingungen und Konditionen des Instruments.

 

Der Board diskutierte ausführlich aber konnte keinem Ansatz den Vorzug geben. Einige Boardmitglieder äußerten sich sogar generell besorgt über die Ausweitung des Anwendungsbereichs. Andere zögerten, Buchwerte nach lokalen Gesetzen oder Rechnungslegungsstandards zuzulassen (obige Möglichkeit 3). Schließlich wurde der Stab gebeten, einen vernünftigen Umfang von Ausnahmen zu erarbeiten und dabei seine eigenen Ansichten und die während der Sitzung gemachten Aussagen zu berücksichtigen. Wenn es nicht möglich sei, eine Lösung zu finden, beabsichtige der Board, die Veränderungen wie im derzeitigen Entwurf dargestellt zu veröffentlichen.

 

Der Sachverhalt wird auf der Septembersitzung weiter erörtert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007

 

Der Board erörterte noch einmal die Charakteristika, die dazu führen, dass kündbare Instrumente als Restanteil (residual interest) betrachtet werden, also für die Klassifizierung als Eigenkapital qualifizieren.

 

Der Entwurf Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen identifizierte den Restanteil des Nettovermögens eines Unternehmens dadurch, dass von jedem einzelnen kündbaren Instrument gefordert wurde, dass es

 

bullet a) zu der nachrangigsten Klasse von Instrumenten gehören müsse,
bullet b) zum beizulegenden Zeitwert des proportionalen Anteils des Nettovermögens des Unternehmens ausgegeben werde und kündbar sein müsse und
bullet c) weder einen begrenzten noch einen garantierten Ertrag habe.

 

In Bezug auf die oben genannte Forderung b) kam der Board vorläufig zu dem Schluss, dass die vollständige Teilnahme am Erfolg des Emittenten am deutlichsten dann werde, wenn die Instrumente zum beizulegenden Zeitwert des Instrument ausgegeben werden und kündbar sind.

 

Einige Anwender hielten fest, dass insbesondere die Forderung b) den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Veränderung zu sehr beschränke.

 

Der "Überarbeitete Ansatz"

 

Als Reaktion auf diese Kommentare präsentierte der Stab den "Überarbeiteten Ansatz". Das Hauptmerkmal dieses Ansatzes liegt darin, dass von der Klasse der kündbaren Instrumente als Ganzes gefordert wird, den Restanteil des Unternehmens darzustellen. Demzufolge wäre der Put-Preis des einzelnen Instruments von wenig Belang für die Klassifizierung der Klasse der kündbaren Instrumente solange die Klasse als Ganzes den Restanteil am Unternehmen darstellt. Dennoch müssen alle einzelnen Instrumente immer noch in jeder anderen Hinsicht gleich sein.

 

Der überarbeitet Ansatz lässt die Forderung b) fallen, und deswegen hängt die Definition des Restanteils  viel stärker auf der oben genannten Forderung c).

 

Der Stab schlug vor, dass der Entwurf dahingehend geändert werden sollte, dass beschrieben wird, welche Art von Ertrag charakteristisch für Eigenkapital ist, und nicht nur, welche Art von Ertrag nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital klassifiziert. Die folgende Änderung wurde vorgeschlagen:

 

"Der Gesamtertrag des kündbaren Instruments basiert in höchstem Maße auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens (ausgenommen jeglicher Auswirkungen, die das kündbare Instrument auf den Nettoverdienst oder das Nettovermögen haben könnte). ein Beispiel für ein kündbares Instrument mit einem Ertrag, der nicht im Höchsten Maße auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens basiert, ist ein kündbares Instrument, das einen festgesetzten oder garantierten Gesamtertrag in welchem Umfang auch immer vor oder bei der Liquidation hat."

 

Der Stab lenkte die Aufmerksamkeit des Boards darauf, dass die Definition von Erträgen nicht den Sachverhalt adressiert, dass es auch andere (weniger nachrangige) Instrumente geben kann, die den größten Teil der Schwankung des Erfolgs eines Unternehmens auffangen und nur einen vorherbestimmten (aber leicht schwankenden) Betrag des Nettoverdienstes oder des Nettovermögens für die Klasse der kündbaren Instrumente übrig lassen. Um dieser möglichen Schwäche entgegenzutreten, schlug der Stab vor, die folgenden Leitlinien in den Entwurf aufzunehmen:

 

"Die Schwankung des Gesamtertrages bezüglich der Klasse der kündbaren Instrumente wird nicht in einem hohen Maß durch einen anderen Vertrag oder ein anderes Finanzinstrument oder einer wie auch immer gearteten Kombination von beidem aufgefangen. Falls die Entscheidung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, nicht eindeutig getroffen werden kann, sind die kündbaren Instrumente als Schulden zu klassifizieren.

 

Gewöhnliche Handelsverträge wie beispielsweise Leasinggeschäfte, Hypotheken oder Franchising- oder Lizenzvereinbarungen können Provisionen beinhalten, die auf Bestandteilen des Ergebnisses basieren (beispielsweise ein prozentualer Anteil des Bruttoerlöse). Verträge, die unter handelsüblichen Bedingungen mit unverbundene Parteien eingegangen werden, fallen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in die mit diesem Test gemeinte Gruppe. Wenn es beispielsweise das handelsübliche Vorgehen für einen Leasinggeber ist, die Leasingzahlungen zu Teil an einen prozentualen Anteil des Bruttoumsatzes zu binden,  und wenn der prozentuale Anteil im Leasingvertrag des Unternehmens in Übereinstimmung mit den in dem Bereich berechneten Beträgen steht, dann sollte nicht davon gesprochen werden, dass der Leasingvertrag in hohem Maße die Schwankung im Nettoverdienst oder im Nettovermögen auffängt."

 

Der Board kam überein, mit dem überarbeiteten Ansatz fortzufahren.

 

Verpflichtende Dividendenausschüttung und Partnergesellschaftsbeteiligungen

 

Der Stab schlug vor, dass der Entwurf keine Leitlinien zu der Frage enthalten solle, ob eine verpflichtenden Dividendenausschüttung eine vertragliche Verpflichtung ist.

 

Der Board stimmte dem per Mehrheitsentscheid zu aber wies darauf hin, dass das folgende Prinzip im Entwurf verdeutlicht werden solle:

 

bullet Wenn es auch in Ermangelung eines Gewinns die Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, qualifiziert das Instrument nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital.
bullet Wenn es nur bei einem genügend großen Gewinn die Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, sollte eine solche Klausel nicht verhindern, dass das Instrument als Eigenkapital klassifiziert wird.

 

Derivate auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen aus Unternehmen auf Zeit

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, die Leitlinien im Entwurf beizubehalten, dass Derivate auf kündbare Instrumente oder Anteile an Unternehmen auf Zeit kein Eigenkapital darstellen.

 

Umklassifizierung von Instrumenten

 

Der Board entschied, die folgenden Leitlinien aufzunehmen, wie nach dem Entwurf ein Instrument umzuklassifizieren ist:

 

bullet Bei Umklassifizierung von den Schulden ins Eigenkapital wird das Instrument als Eigenkapital mit dem Buchwert klassifiziert, der dem vorherigen Buchwert entspricht. Es gibt keine Gewinne oder Verluste.
bullet Bei Umklassifizierung aus dem Eigenkapital in die Schulden wird das Eigenkapitalinstrument zu Anschaffungskosten übernommen, während IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung den beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz einer Schuld vorschreibt (Paragraph 43). Jegliche Differenz zwischen dem Buchwert des Eigenkapitalinstruments und dem beizulegenden Zeitwert der neu angesetzten finanziellen Verpflichtung wird im Eigenkapital erfasst.

 

Verpflichtende Rücknahme

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Entwurf sich diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich widme aber dass die Kriterien im Entwurf (auch nach dem überarbeiteten Ansatz) nicht verbieten würden, dass ein Instrument, dessen eingebetteter Put automatisch bei Eintritt eines bestimmten gewissen oder ungewissen Ereignisses ausgeübt wird (wie beispielsweise im Todesfall oder bei Eintritt in den Ruhestand), als Eigenkapital klassifiziert wird.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die verpflichtende Rücknahme im Todesfall oder bei Eintritt in den Ruhestand nicht der Klassifizierung eines Instruments als Eigenkapital widerspricht. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass solche Klauseln seit Jahrzehnten in Gebrauch seien und dass eine jede Veränderung dieses Prinzips massive Auswirkungen für viele derzeit nach IFRS als Eigenkapital klassifizierte Instrumente haben würde. Dies würde weit über dieses Projekt hinausgehen.

 

Auswirkungen der erneuten Überlegungen zu bei Liquidation von Unternehmen auf Zeit entstehende Verpflichtungen

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs einstimmig zu, wonach die Leitlinien für kündbare Instrumente und für Verpflichtungen, die im Zuge der Liquidation eines Unternehmens auf Zeit entstehen, getrennt abgehandelt werden sollen, um die Komplexität des Entwurfs zu verringern. In den Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass man Probleme habe zu entscheiden, welches Kriterium sich auf welche Art von Verpflichtung bezöge.

 

Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

 

Der Board entschied vorläufig, dass das Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen rückwirkend angewendet werden. Eine Ausnahme besteht im Hinblick auf hybride Instrumente, bei denen die Fremdkapitalkomponente nicht mehr aussteht.

 

Nächste Schritte

 

Der Stab wurde gebeten, einen überarbeiteten Entwurf unter Einschluss des überarbeiteten Ansatzes und der Entscheidungen, die im Hinblick auf die sonstigen Sachverhalte getroffen wurden, zu erstellen. Der Board beabsichtigt, Diskussionsrunden zum überarbeiteten Entwurf in London im November 2007 abzuhalten. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Diskussionsrunden wird der Board festlegen, ob eine erneute Veröffentlichung erforderlich ist.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

Vereinbarungen für die Gespräche am Runden Tisch

 

Auf seiner Sitzung im September 2007 entschied der Board, mit dem sogenannten überarbeiteten Ansatz" des Entwurfs Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen weiterzuarbeiten und die vorgeschlagenen Änderungen bei den öffentlichen Gesprächen am Runden Tisch zu erörtern. Die Mitschrift der Deloitte-Bobachter dieser Sitzung finden Sie hier.

 

Der Board kam überein, dass die Gespräche am Runden Tisch am 12. November 2007 in London stattfinden sollen. Die Diskussionen werden öffentlich sein.

 

Die Teilnehmer werden gebeten, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen (Einreichungsfrist für die Stellungnahmen ist der 29. Oktober 2007):

 

bullet Behandelt der Stab die Arten von Finanzinstrumenten, die in einem Projekt mit geringer Laufzeit und eingeschränktem Umfang behandelt werden sollten? Wenn nicht, welche Instrumente sollten behandelt werden und warum?
bullet Sind die Vorschläge umsetzbar? Wenn nicht, warum nicht, und welche Änderungen würden Sie vorschlagen?
bullet Gibt es Sachverhalte, die nicht behandelt werden, die aber behandelt werden sollten? Wenn ja, welche sind das, und warum sollten sie behandelt werden?

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es wichtig sei, klarzustellen, dass der alleinige Zweck der Gespräche am Runden Tisch darin liege, die vorgeschlagenen Änderungen zu diskutieren und nicht weitere Sachverhalte aufzubringen. Dieser Aussage hatte kein Boardmitglied etwas entgegenzusetzen.

Seitenanfang

   

Über IAS Plus.de  |  § 6 Teledienstegesetz  |  Rechtliche Hinweise  |  Datenschutz  |  IAS Plus.com

 

© Deloitte Touche Tohmatsu 2007