|
|
| Änderungen an IAS 32 und IAS 39 Finanzinstrumente 2005-2006 |
|
Chronologie
IAS Plus Newsletter
Wichtig: IAS 39 ist vom IASB in geänderter Fassung im Dezember 2003 herausgegeben worden. Mehrere weitere Änderungen sind vom Board 2004
erwogen worden. Die Informationen auf dieser Seite spiegelt die Erörterungen des Boards in Bezug auf diese weiteren Überarbeitungen wieder.
|
Zeitplan
|
| Projektzusammenfassung |
|
Weitere Änderungen an IAS 39, die vom Board 2004 erwogen wurde
Auf dieser Seite werden die folgenden Teile des IASB-Projekts zu Änderung von IAS 39 angesprochen, die nach der Veröffentlichung der
Änderungen vom Dezember 2003 veröffentlicht wurden. Die Informationen spiegeln den Stand ab 2005 wider, für davorliegende Informationen
verweisen wir auf die englischsprachige Seite unserer Kollegen.
|
| Fair-Value-Option |
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005
Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen zu dem vorläufigen ersten Entwurf eines möglichen neuen Ansatzes
Es wurde von Anfang an klargestellt, dass aufgrund der Art und Weise, wie diese Kommentare eingeholt worden seien, die
Reaktionen auf dieses offen gelegte Arbeitspapier als 'Reaktionen' anzusehen seien und nicht als Stellungnahmen im
normalen Sinn. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass auf Grund dieser Art und Weise des Einholens die eingegangenen
Reaktionen, die auch mündliche Mitteilungen und Emails umfassten, nicht auf der Internetseite des IASB veröffentlicht
worden waren.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die große Bandbreite von Bedürfnissen auf diesem Gebiet zu Schwierigkeiten führe,
wenn man versuche, die Angemessenheit der Fair-Value-Option für diejenigen zu bestimmen, die diese Option anwenden
könnten und wollten, während man gleichzeitig versuche, Einschränkungen zu formulieren, um wieder den Bedürfnissen
anderer gerecht zu werden.
Nach einiger Diskussion drückten einige Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der mangelnden Klarheit der
Interessen der Bankenregulierer bezüglich der Fair-Value-Option aus, und unterstrichen, dass möglicher Weise an der
Fair-Value-Option tatsächlich nichts zu bemängeln sei. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass die Gesprächsrunden
durch eine öffentliche Unterrichtseinheit ersetzt werden sollten, während der die Bankenregulierer, insbesondere die
der Europäischen Zentralbank, die Gelegenheit haben sollten, ihre Interessen dem gesamten Board darzustellen.
Allgemeine Bedenken wurden bezüglich der Tatsache erhoben, dass die Bedenken eines einzelnen bestimmten Adressaten,
die der allgemeinen Meinung zuwider zu laufen schienen, in solcher Ausführlichkeit durch den Board erörtert wurden.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine überwältigende Mehrheit der Befragten dem 'möglichen neuen Ansatz' nicht
zustimmte und die uneingeschränkte Fair-Value-Option in IAS 39 voll unterstützte.
Es wurde festgestellt, dass die Themen, die von den Bankregulierern bei den Gesprächsrunden angesprochen worden
waren, die folgenden seien:
 |
Die Fair-Value-Option führe Risiken in Situationen herbei, in denen interne Kontrollen, Systeme usw.
nicht angemessen arbeiteten, wodurch es zu einer falschen Anwendung der Fair-Value-Option komme. |
 |
Bestimmte Instrumente, die nur über Bewertungsmodelle bewertet werden könnten, würden den Unternehmen
eine Gelegenheit bieten, ihre Erträge dadurch zu beeinflussen, dass sie die Instrumente, die den gewünschten
Effekt erbrächten, als Rosinen aus dem Kuchen picken würden. |
 |
Die unabsichtliche Fair-Value-Bewertung nur einer Seite der Bilanz würde eine Anomalie der
Bewertungsgrundlage innerhalb der Bilanz hervorrufen. |
In Beantwortung dieser Sachverhalte strichen Boardmitglieder Folgendes heraus:
 |
Es gebe bereits Umsetzungshinweise, die sich diesen Sachverhalten widmeten, und es existierten Umstände,
unter denen Bewertungsmodelle unter IAS 39 genutzt werden könnten. |
 |
Es seien bereits Angabeforderungen vorhanden, die sich mit der Verwaltung von Erträgen beschäftigten. |
 |
Die Risiken, derer die Bankregulierer Herr zu werden suchten, würden nicht durch die Rechnungslegung
verursacht, sondern durch die Bedingungen und Konditionen der Verträge, die die Unternehmensleitung eingegangen
sei. |
 |
Die Fair-Value-Option sei eine unwiderrufliche Entscheidung zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes; es gäbe
also keine Möglichkeit der 'Rosinenpickerei', da die zukünftige Entwicklung zu diesem Zeitpunkt nicht
vorherzusagen sei. |
Es wurde angemerkt, dass es so scheine, als ob die Bedenken der Bankenregulierer Sachverhalte beträfen, derer sie
sich selbst unter Ausnutzung ihrer Vollmachten annehmen könnten. Daher sei Inhalt der Debatte über die Fair-Value-
Option nicht die Rechnungslegung, sondern möglicherweise etwas ganz Anderes.
Es gab den Hinweis, dass in der Februarsitzung ein neues Arbeitspapier erörtert werden würde, das die Reaktionen,
die bisher zu diesem neuen Ansatz eingegangen seien, beinhalten werde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005
Seit der letzten Diskussion des Boards im Januar hat der Stab den möglichen neuen Ansatz im Angesicht der Kommentare
der Adressaten neu überarbeitet, und dieser wurde dem Board präsentiert. Dieses neu überarbeitete Dokument wird zum
Gespräch am Runden Tisch mitgenommen, das am Mittwoch, den 16. März 2005 in London in einer öffentlichen Sitzung
stattfinden soll. Aufgrund zeitlicher Beschränkungen werden nur bestimmte Adressaten (ca. 30) eingeladen, an dieser
Gesprächsrunde teilzunehmen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass einige Gespräche mit Vertretern des Baseler Ausschusses und mit der EZB
stattgefunden haben, während derer wertvolle Klarstellungen erreicht werden konnten bezüglich der vormals ausgedrückten
Bedenken, die die Fair-Value-Option in IAS 39 betrafen. Diese Klarstellungen wurden in die neu überarbeitete
Fassung des Dokuments eingearbeitet. Der Zweck der Gesprächsrunde würde darin bestehen, die Meinung von anderen
Adressaten einzuholen, um sicherzugehen, dass der Vorschlag für alle tragbar sei.
Einige Boardmitglieder fragten, ob der Ausschuss für genügend Sicherheit gesorgt hätte, dass das neu überarbeitete
Dokument in ausreichender Weise ihre Bedenken berücksichtigen würde, so dass der Board die Gesprächsrunde als
abschließend betrachten könne.
Bezüglich der tatsächlichen Neuüberarbeitung diskutierte der Board ausführlich, ob einige Teile der Terminologie
oder einige Beispiele missverständlich seien (dies betraf zum Beispiel des Wort "Anomalie" (mismatch) und
das Beispiel in Absatz AGX5, das von einigen als unklar empfunden wurde in Bezug auf den Grad der Reduzierung der
Anomalie, genauer gesagt, ob es sich um eine "größere Reduzierung" oder nur um eine "Reduzierung"
handele). Eine Inkonsistenz zu den Forderungen im neu überarbeiteten Absatz 9 wurde in diesem Absatz entdeckt, der von
"eliminiert oder reduziert eine Inkonsistenz in Maß oder Ansatz beträchtlich" spricht.
Nach ausführlicher Debatte kam man zu der Übereinstimmung, dass die Vorschläge sich auf eine
"Rechnungslegungsanomalie" (accounting mismatch) beziehen sollten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Der Stab stellte dem Board die Sachverhalte "Zeitpunkt des Inkrafttretens" und "Übergangsvorschriften"
auf der Grundlage vor, dass die Diskussion um die Fair-Value-Option weitgehend in derselben Form zum Abschluss gebracht werden
würde wie der gegenwärtig vorliegende Entwurf. Der Stab empfahl Folgendes:
 |
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, wobei eine
frühere Anwendung empfohlen wird. |
 |
Unternehmen wird erlaubt, ihre Kennzeichnung von Finanzinstrumenten, auf die die Fair-Value-Option (nicht)
angewendet werden soll, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ergänzung zu ändern. |
 |
Wenn Unternehmen ihre Kennzeichnungen ändern, sollte von ihnen verlangt werden, die Vergleichsabschlüsse neu
darzustellen. |
Der Board diskutierte diesen Sachverhalt ausgiebig, wobei er eine Reihe von Szenarien durchging, unter Einschluss solcher,
die sich aus der Streichung (engl.: carve out) ergeben, die in Europa angenommen wurde. Der Board kam zu dem Schluss,
dass ein Unternehmen am Tag des Inkrafttretens der eingeschränkten Fair Value Option gezwungen sein wird, die Kennzeichnung
für jedes Instrument, das die neuen Kriterien für die Fair-Value-Option nicht erfüllt, aufzuheben. Der beizulegende Zeitwert
dieses Instrumentes an diesem Tag würde zu seinen angenommenen Anschaffungskosten, und die Folgebewertung würde auf der Grundlage
von IAS 39 erfolgen.
Ein Unternehmen, das die IFRS erstmalig anwendet und dessen Übergangsdatum mit dem Datum des Inkrafttretens der eingeschränkten
Fair-Value-Option zusammenfällt, oder ein Unternehmen, das die eingeschränkte Fair-Value-Option im Zuge der erstmaligen Anwendung
der IFRS vorzeitig anwendet, muss diesbezüglich in Übereinstimmung mit IFRS 1 vorgehen.
Mitschrift von der Gesprächsrunde am 16. März 2005
Die Mitschrift von der heutigen Sitzungen wurde auf Basis einer Telefonverbindung erstellt, die nicht immer ganz deutlich
war. Technische Probleme erlaubten uns nicht, einem Teil der Diskussion zuzuhören. Während keiner Sitzung fällte der Board
Entscheidungen.
Sitzung mit Vertretern von Versicherungen
Es gab allgemeine Unterstützung für den letzten Entwurf der eingeschränkten Fair-Value-Option im Vergleich zum ersten Entwurf
derselben. Einige Teilnehmer wiesen darauf hin, dass sie die ursprüngliche, uneingeschränkte Fair Value Option bevorzugten, obwohl
sie mit der eingeschränkten Fassung arbeiten könnten.
Einige Teilnehmer beglückwünschten den IASB, auf Äußerungen gehört und einen überarbeiteten Entwurf entwickelt zu haben.
Es wurden verschiedene Stellungnahmen zu Detailbereichen abgegeben, die sich auf die Fair-Value-Option beziehen. Aus diesen
ließ sich ableiten, dass es Schwierigkeiten geben könne, den neuen Ansatz in bestimmten Situationen anzuwenden. Es schien aber
nicht so, als würden diese Schwierigkeiten die Vorschläge untergraben.
Einige Teilnehmer schlugen vor, dass Unternehmen in jenen Fällen, in denen die uneingeschränkte Fair Value Option bislang
angewendet wurde, die Finanzinstrumente weiterhin mit dieser Kennzeichnung versehen lassen können sollten, wenn der neue Ansatz
in Kraft tritt, damit im Weiteren nicht eine Anomalie geschaffen wird.
Der Stab des IASB gab einen Überblick über die Erörterungen bezüglich der Übergangsbestimmungen, auf die sich der Board
verständigt hatte (siehe unsere Mitschrift vom 15. März).
Sitzung mit Bankenvertretern
Im allgemeinen gab es für den Entwurf in der vorliegenden Fassung breite Unterstützung. Die Teilnehmer ermutigten den IASB,
mit der Fertigstellung der eingeschränkten Fair-Value-Option, so wie diese gegenwärtig formuliert sei, fortzufahren, vorbehaltlich
kleiner redaktioneller Änderungen.
Es wurde erwähnt, dass die uneingeschränkte Fair-Value-Option in Südafrika bereits seit einiger Zeit angewendet werde und
eine Bewertung der Umstände, in denen sie gezogen wird, darauf hindeute, dass die Nutzung der Fair-Value-Bewertung unter der
eingeschränkten Option fortgeführt werden könne. Dementsprechend fand der Vorschlag breite Unterstützung.
Es gab einige Diskussionen um Detailsachverhalte mit einigen Vertretern, die zusätzliche Hinweise bei der Abdeckung von
Bereichen erbaten, deren Anwendung als schwierig angesehen wurde.
Sitzung mit Vertretern anderweitiger Gruppen
Es wurde der Punkt vorgebracht, warum ein Unternehmen, das seine Finanzinstrumente auf Fair-Value-Basis steuert, nicht zur
Fair-Value-Bilanzierung verpflichtet werden solle (kein bzw. ein eingeschränktes Wahlrecht im vorliegenden Sachverhalt).
Es wurden Bedenken hinsichtlich der Formulierung "deutlich reduziert" in Paragraph 9(b)(i) der Vorschläge geäußert,
da nicht klar sei, auf welcher Grundlage dies gemessen werden solle "deutlich reduziert" im Vergleich wozu?
Im selben Absatz wird der Gedanke der Rechnungslegungsanomalie (engl.: accounting mismatch) eingeführt, wohingegen in
der Grundlage für Schlussfolgerungen der Gedanke des fehlenden Ausgleichs bei ökonomischen Sicherungsbeziehungen diskutiert
wird. Es wurde das Thema aufgebracht, ob sich diese beiden Gedanken auf denselben Sachverhalt beziehen und worin dieser
Sachverhalt tatsächlich bestünde.
Es wurde klargestellt, dass ein Unternehmen bei erstmaliger Anwendung der IFRS nach dem neuen Ansatz jedes Finanzinstrument
als 'zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' kennzeichnen kann, nicht nur jene, die nach der erstmaligen Anwendung eingegangen
wurden.
Boardsitzung
Im Anschluss an die Gesprächsrunden kam der Board zusammen, um die vorgebrachten Sachverhalte zu diskutieren und
zusammenzufassen und um den weiteren Weg festzulegen. Die nachfolgenden Themengebiete wurden für eine weitere Betrachtung
festgelegt:
 |
Probleme beim Übergang, insbesondere für Unternehmen, die von der "Ausklammerung" (Carve out)
betroffen sind |
 |
Was ist eine Rechnungslegungsanomalie im Vergleich zu einem fehlenden Ausgleich bei einer ökonomischen
Sicherungsbeziehung? Es wurde darauf hingewiesen, dass Hinweise auf der Grundlage einer Klarstellung formuliert werden
könnten, wonach eine Rechnungslegungsanomalie konzeptionell breiter angelegt sei als ein fehlender Ausgleich bei einer
ökonomischen Sicherungsbeziehung. Zudem sei der Board umsichtig genug, nicht eine Art Effektivitätstest in diesem Bereich
von IAS 39 einzuführen. |
 |
die Bedeutung von "deutliche Reduzierung" im Zusammenhang mit Ansatz- oder Bewertungsinkongruenzen |
 |
Darf ein Unternehmen Finanzinstrumente als in die Kategorie "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten" gehörig kennzeichnen oder diese Kennzeichnung wieder aufheben? |
 |
Es gab eine Bitte nach Leitlinien hinsichtlich des erforderlichen Dokumentationsgrads, um Paragraph 9(b)(ii) in
Bezug auf die "dokumentierte Risikomanagement- oder Investitionsstrategie" zu erfüllen. Der Board deutete an,
dass eine solche Dokumentation nicht denselben Grad erfordere wie das Hedge Accounting. |
 |
ob die Fair-Value-Option auf einen Teil eines Finanzinstruments angewendet werden könne (z.B. auf das
Zinsänderungsrisiko). |
Hinsichtlich einiger dieser Sachverhalte schien der Board die Notwendigkeit zusätzlicher Leitlinien zu sehen, wie man
bestimmte Themen angehen könne, die die Anwender als grundlegendes Problem ansähen. Der Stab wurde gebeten, Lösungsvorschläge
zu formulieren, die der Board auf seiner Sitzung im April erörtern würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2005
Im Anschluss an die öffentlichen Gesprächsrunden zu diesem Thema im März veröffentlichte der Stab des IASB ein Papier auf der Internetseite des
IASB und bat um Stellungnahmen zu drei möglichen Alternativen bezüglich des Datums des Inkrafttretens und zu Übergangsregelungen.
Der Stab gab einen Überblick über die eingegangenen Kommentare, in denen viele Befragte zum Ausdruck brachten, dass Alternative A die jetzigen
Anwender von IFRS in unfairer Weise abstrafen würde. Des Weiteren machten viele Befragte deutlich, dass sie Alternative C der Alternative B vorziehen
würden. Alternative C wurde allgemein als am „tolerantesten“ angesehen, da es mehr Unternehmen „Wahlfreiheit“ bezüglich der Designierung ihrer
Finanzinstrumente lassen würde.
Die Befragten ermutigten den Board auch, seine vorläufige Entscheidung, die Neudarstellung von Vergleichszahlen nicht zuzulassen, noch einmal zu
überdenken.
Es wurde deutlich gemacht, dass die derzeitigen Vorschläge befürwortende Stellungnahmen von Seiten verschiedener Regulatoren eingegangen seien.
Der Stab schlug Alternative C vor, da sie in ihren Auswirkungen am "fairsten" für bestehende und Erstanwender von IFRS sei. Der Board stimmte
Alternative C mit 13 zu 1 Stimmen aus dem Grund zu, dass die bestehenden IFRS-Anwender nicht auf Grund der Anwendung der ursprünglichen Hinweise
benachteiligt werden sollten. „Wahlfreiheit“ sollte deshalb den ursprünglichen Anwendern der Fair Value Option zugestanden werden.
Als Reaktion auf die insgesamt unterbreiteten Vorschläge äußerten sich einige Boardmitglieder die wie folgt:
 |
Sie zögen die ursprüngliche, uneingeschränkte Fair Value Option vor, da sie konzeptionell überlegen sei, würden aber für die derzeitigen
Vorschläge stimmen, da sie besser seien als diejenigen im ersten Entwurf und der Sachverhalt in der jetzigen Situation dringend geklärt werden
müsse. |
 |
Sie zeigten sich besorgt hinsichtlich einiger Rechtskreise, in denen die Aufsichtsbehörden sowohl eine Behandlung bestimmter finanzieller
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Fair-Value-Basis als auch die Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert forderten. Die Besorgnis bezog
sich auf die Auswirkung der eingeschränkten Fair-Value-Option auf die Rechnungslegung, die man als Rückschritt ansehe. |
 |
Die Einschränkung der Fair-Value-Option würde unnötige Komplexität in einen ohnehin komplexen Standard bringen. |
Im Anschluss an die allgemeine Diskussion deuteten drei Boardmitglieder an, dass sie gegen die eingeschränkte Fair-Value-Option stimmen wollten, wobei
einige darauf hinwiesen, dass der Rechnungslegung mit einer uneingeschränkten Fair-Value-Option, wie sie sich im derzeitigen Entwurf von IAS 39 finde,
besser gedient sei. Die veränderte Fair-Value-Option würde folglich mit einer Stimmenmehrheit von elf zu drei Stimmen als Änderung an IAS 39 angenommen.
Der Board bestätigte, dass das Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2006 sei, wobei eine frühere Anwendung zulässig sei. Der Zeitraum, in
dem "Wahlfreiheit" angewendet werden dürfe, beschränke sich auf die ersten drei Monate nach der Veröffentlichung der Ergänzung. Die Veröffentlichung
wird für Juni 2005 angestrebt. Der Stab wies darauf hin, dass dieses Zeitfenster von drei Monaten ein subjektiver Zeitrahmen sei und in Anlehnung an die
Vorgehensweise des IFRIC bezüglich Interpretationen gewählt würde. In dieser Zeit würden Anwender Finanzinstrumente als "erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten" designieren und auch die Designation jener Instrumente, die den Anforderungen nach den eingeschränkten Hinweisen nicht genügen,
rückgängig machen.
Der Board kam überein, dass "Wahlfreiheit" bei denjenigen Finanzinstrumenten, die bereits zum 1. Januar 2005 vorhanden waren, während
eines dreimonatigen Zeitfensters bestehen solle. Der Board entschied auch, dass Instrumente im Rahmen von Fair Value Hedges nur dann zum
1. Januar 2005 dedesigniert werden können, wenn der Grund für diese Maßnahme in der Anwendung der ergänzten Fair-Value-Option besteht.
Der Board wies darauf hin, dass der Entwurf der Ergänzung in Bezug auf "Wahlfreiheit" nicht die Quartalsberichterstattung beeinträchtigen werde.
Hinsichtlich der Neudarstellung ließ sich der Board von den Befragten und dem Stab überzeugen und stimmte der Gestattung von Neudarstellung von
Vergleichsinformationen zu. Ein Unternehmen kann also kann also die geänderte Fair-Value-Option zum 1. Januar 2004 (Übergangszeitpunkt vieler
Erstanwender in Europa) anwenden, vorausgesetzt, es erfüllte zu dem Zeitpunkt die Kriterien der geänderten Fair-Value-Option.
Wenn sich ein Unternehmen im Zuge der Anwendung von IAS 39 entschließt, Vergleichswerte wie in dem Standard zugelassen neu darzustellen, muss
es diese Vergleichsinformation unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der geänderten Fair-Value-Option neu darstellen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005
Der Stab hielt eine viva voce-Präsentation (d.h. es gab keine Unterlagen, weder für den Board noch für die Beobachter) zu einem Thema, das
darzustellen verschiedene Versicherungsgesellschaften gebeten hatten. Der Stab hielt fest, dass das Thema nicht neu und bereits zu dem Zeitpunkt
erörtert worden sei, als die Fair-Value-Option verabschiedet wurde.
Das Thema hatte mit der Neudarstellung von Vergleichszahlen zu tun und betraf insbesondere Erstanwender. Es gab ein mögliches Problem zwischen
den Definitionen in IAS 39.9(b)(i) und (ii) und dem Zeitraum einer Rückschau, der zulässig ist, wenn ein Unternehmen IAS 39 das erste Mal
anwendet. Die Versicherungsgesellschaften zeigten sich besorgt über "übertriebene Einschränkungen" bei der Designation und einen Mangel
an Vergleichbarkeit zwischen aktuellen und Vergleichsperioden.
Die Boardmitglieder diskutierten das Thema kurz, kamen aber überein, dass dieser Sachverhalt ihnen bekannt gewesen sei, als die Ergänzung zur
Fair-Value-Option im April 2005 beschlossen wurde. Es bestand kein Interesse daran, die Entscheidungen noch einmal aufzumachen, besonders da dies
weitere Verfahrensschritte nach sich ziehen könne, die die Veröffentlichung einer Ergänzung, die von den Adressaten als wichtig eingestuft würde,
verzögern könne.
Juni 2005: IASB gibt endgültige Fassung der Änderung an IAS 39 bezüglich der Fair-Value-Option heraus
Der IASB hat IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung geändert und die Nutzung des Wahlrechts, jedweden finanziellen Vermögenswert
oder jedwede finanzielle Verbindlichkeit als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" zu klassifizieren (die so genannte
'Fair-Value-Option') eingeschränkt. Der IASB hat diese Ergänzung entwickelt, nachdem Kommentare, vorrangig von Bank- und Wertpapieraufsichtsbehörden
sowie Versicherungen, laut wurden, dass die Fair-Value-Option, die in der im Jahr 2003 überarbeiteten Fassung von IAS 39 enthalten ist, in
nicht sachgerechter Weise angewendet werden könnte. Die erneute Überarbeitung begrenzt die Nutzung des Wahlrechts auf solche Finanzinstrumente, die
bestimmte Bedingungen erfüllen. Die Bedingungen sehen wie folgt aus:
 |
Die Nutzung der Fair-Value-Option beseitigt eine Rechnungslegungsanomalie oder verringert diese deutlich; |
 |
eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte und/oder finanzieller Verbindlichkeiten werden auf Fair-Value-Basis gesteuert und ihre
Erfolgsentwicklung entsprechend eingewertet, jeweils in Übereinstimmung mit der niedergelegten Management- oder Investmentstrategie; und |
 |
ein Instrument enthält ein eingebettetes Derivat, das bestimmte Bedingungen erfüllt. |
Die Ergänzung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft, eine frühere Anwendung wird empfohlen. Klicken Sie hier für die
Presseerklärung (in englischer Sprache, 55 KB).
|
Übergang (Ansatz von Bewertungserfolgen am Tag 1) Garantien/Kreditversicherungen Erwartete konzerninterne
Geschäftsvorfälle |
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005 Cash Flow Hedge Accounting bei erwarteten konzerninternen Geschäften
Vertreter von Philips hielten eine Präsentation vor dem Board. Die Präsentation umfasste eine Anzahl von Transaktionen
einschließlich innerkonzernlicher Verkäufe , die ein Kreditrisiko erzeugen und entsprechend der
Unternehmenspolitik abgesichert werden müssen. Die Darstellung strich die Schwierigkeiten heraus, die sich aus der Anwendung
der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 39 auf in der Praxis allgemein gängige Risiken ergeben. Sie zeigte auch den Unterschied
zwischen Transaktionskreditrisiken und Währungskreditrisiken auf.
Eine der vorgebrachten Meinungen war, dass diese Probleme zum Teil deswegen entstehen, weil die vom IASB vorgeschlagenen
Änderungen nicht weit genug in der Konvergenz mit den US GAAP gingen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005 Finanzgarantien und Versicherungsverträge
Der Zweck der Diskussion des Boards bestand darin, abschätzen zu können, ob der Board generell auf der Grundlage der
im Entwurf zu Finanzgarantieverträgen und Kreditversicherungen unterbreiteten Vorschlägen weiterarbeiten solle.
Unter Abwägung der Überlegungen, die aus der Analyse der Stellungnahmen und den Beratungen bezüglich der
Versicherungsverträge (Phase II) resultierten, riet der Stab, dass der Vorschlag zurückgezogen werden sollte. Der Board
erörterte diese Frage ausführlich und kam zu dem Schluss, dass der Sachverhalt dem Board zu einem späteren Zeitpunkt
wieder vorgelegt werden solle. In der Zwischenzeit solle der Stab unter folgenden Gesichtspunkten an dem Vorschlag
weiterarbeiten:
 |
Im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist klarzustellen, dass Finanzgarantien unter IAS 39, Kreditversicherungen
jedoch unter IFRS 4 fallen. Dies wurde allgemein als Einräumung einer Wahlfreiheit angesehen, da die 'Etikettierung'
eines Vertrags seine bilanzielle Behandlung bestimmen könne. |
 |
Die überarbeiteten Hinweise im Entwurf sind in IAS 39 einzuarbeiten. |
 |
Der Absatz zum Anwendungsbereich in IAS 39 hat zu verdeutlichen, dass Finanzgarantien eingeschlossen sind. |
 |
Der Angemessenheitstest für Verluste aus IFRS 4 hat für Kreditversicherungsverträge anhand von IAS 37 zu erfolgen. |
Es wurde festgehalten, dass das Ergebnis der Rechnungslegung für beide Arten von Verträgen (Finanzgarantie- und
Kreditversicherungsverträge) weitgehend dasselbe sei, unabhängig davon, welche Option gewählt würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005 erwartete konzerninterne Geschäfte
Der Stab gab einen Überblick über die Analyse der eingegangenen Kommentare. Zur Frage, ob die Befragten mit den
Vorschlägen im Entwurf übereinstimmten:
 |
28 (48% aller eingegangenen Kommentare, 50% derjenigen, die eine klare Meinung ausdrückten) stimmten den
Vorschlägen zu |
 |
28 (48% aller eingegangenen Kommentare, 50% derjenigen, die eine klare Meinung ausdrückten) stimmten nicht zu |
 |
2 (4%) drückten keine klare Meinung aus oder antworteten nicht |
Der Stab identifizierte folgende mögliche weitere Vorgehensweisen (von denen einige von den Antwortenden vorgeschlagen
worden waren) und stellte sie vor:
 |
Nichts tun, d.h. die Vorschläge im Entwurf verwerfen und die derzeitige Version von IAS 39 beibehalten
Der Stab empfahl diese Vorgehensweise nicht, da offensichtlich ist, dass größere Klarheit in dieser Angelegenheit
notwendig ist.
|
 |
Die vorgeschlagenen Ergänzung annehmen, eventuell mit einigen Änderungen, um einige der Hauptbedenken der
Befragten aufzufangen.
Der Stab empfahl auch diese Vorgehensweise nicht, da sie nicht mit den konzeptionellen Fragen befassen würde,
die sich während der Entwicklung des Entwurfs herausgeschält hatten
|
 |
Mit einer Ergänzung fortfahren, die gestattet, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete innerkonzernliche
Transaktionen als abgesicherte Positionen auf Konzernebene zu anzugeben. Die sich auf das Sicherungsinstrument
beziehenden Beträge, die ursprünglich im Eigenkapital ausgewiesen wurden, werden dem Periodenergebnis zugerechnet,
sobald die abgesicherte Position das Konzernergebnis beeinflusst.
Der Stab empfahl diese Vorgehensweise, und der Board stimmte zu. Diese Vorgehensweise würde bedeuten, dass
der IASB mit einer Ergänzung fortfährt, die gestattet, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete innerkonzernliche
Transaktionen als gesicherte Positionen zum Zweck eines konsolidierten Abschlusses zu anzugeben, so wie es unter
der Vorgängerversion von IAS 39 gestattet war, wie sie in IGC 137-14 (erwartete innerkonzernliche
Fremdwährungstransaktionen, die den konsolidierten Nettogewinn beeinflussen) ausgelegt war.
Der Board wies darauf hin, dass diese Lösung die einzige Möglichkeit sei, das IAS 21-Konzept zu umgehen, das
keine funktionale Währung für einen Konzern vorsehe. Ergänzend merkte der Stab an, dass eine Wiedervorlage nicht
notwendig sei.
|
Der Stab fuhr fort, indem er die folgenden "Vorschläge zum Übergang" vorstellte:
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Der Stab empfahl, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Ergänzung die Bilanzierungsperiode sein
solle, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, wobei eine frühere Anwendung unterstützt werden solle.
Neudarstellung von Vergleichszahlen
Für gegenwärtige Anwender von IAS 39 erfordert die Ergänzung keine Neudarstellung von Vergleichszahlen, da die
Empfehlung des Stabs im Wesentlichen mit IGC 137-14 übereinstimmt. Insbesondere im Hinblick auf den Vorschlag des
Stabs, der die Wiederverwendung jeglichen Bewertungserfolgs aus einem Sicherungsinstrument, das im Eigenkapital
gehalten wird, fordert, sobald das Konzernergebnis durch die gesicherte Position beeinflusst wird, empfiehlt der Stab,
dass Konzerne allein aus der praktischen Erwägungen heraus, dass diese Forderung die Neudarstellung von Vergleichen
erfordert, diese Forderung vorausblickend vom Anwendungszeitpunkt dieser Ergänzung an erfüllen sollten.
Für Erstanwender von IAS 39 ergibt sich das Thema der Neudarstellung von Vergleichen nicht, sie sind im ersten Jahr
der Anwendung von der Neudarstellung von Vergleichen ausgenommen. Das bedeutet, dass IFRS 1 nicht ergänzt werden muss.
Anwendung von Ergänzungen ab dem 1. Januar 2005
Alle Sicherungsbeziehungen müssen bei der Eingehung der Sicherung gekennzeichnet werden. Das bedeutet, dass Konzerne
vom 1. Januar 2005 an nicht wussten, was die abgesicherte Position sein sollte, um im Konzernabschluss eine
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anwenden zu können.
Wie vom Board in der Dezemberausgabe des IASB Update festgestellt wurde, sahen sich die Adressaten praktischen
Schwierigkeiten gegenüber, wie Konzernen Erleichterungen zu verschaffen seien für die Zeit zwischen dem
1. Januar 2005 und dem Inkrafttreten der Ergänzung. In Anbetracht dessen schlägt der Stab folgende Lösung vor:
 |
Der Board erlaubt einem Unternehmen, das zu Beginn der Berichtsperiode, die am 1. Januar 2005 oder danach
begann, eine erwartete innerkonzernliche Transaktion als gesicherte Position angegeben hat, in einer Sicherung,
die sich ansonsten für die Sicherungsbilanzierung qualifizieren würde, diese Angabe dafür zu nutzen, die
Sicherungsbilanzierung im Konzernabschluss vom Anfang desjenigen Berichtsjahres an, das am oder nach dem
1. Januar 2005 beginnt, anzuwenden. |
 |
Wenn ein Unternehmen eine externe erwartete Transaktion mit der funktionalen Währung des in die Transaktion
eintretenden Unternehmens als Nennwert angegeben hat, erlaubt der Board dem Unternehmen, die Sicherungsbilanzierung
im Konzernabschluss für den Zeitraum zu erreichen, der zwischen der am oder nach dem 1. Januar 2005
beginnenden Berichtsperiode und dem Inkrafttreten der Ergänzung liegt. Voraussetzung ist, dass sich die Sicherung
ansonsten für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen qualifiziert hätte. |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass während die obigen Vorschläge in diesem besonderen Fall notwendig
wären (da der Board angedeutet hatte, dass es durch den Entwurf lediglich die bestehenden Forderungen nach IAS 39
klarstellen wolle), sie keine stillschweigende Anerkennung dessen sein sollten, dass die Adressaten Regeln anwendeten,
die nur in den Entwurfs niedergelegt seien. Diese Boardmitglieder wiesen noch einmal darauf hin, dass nur Regeln aus
den endgültigen Verlautbarungen angewendet werden sollten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005 Finanzgarantien und Kreditversicherungen
Das Ziel der Diskussion bestand darin, die Auswirkungen der Entscheidungen, die der Board auf seiner Sitzung im
Januar getroffen hatte, zu untersuchen, einschließlich der wesentlichen Punkte, die in den Stellungnahmen zum
Ausdruck gebracht worden waren. Daneben stand zur Debatte, ob eine nochmalige Veröffentlichung erforderlich würde
und wie der vorgeschlagene Zeitplan für den Rest des Projekts aussähe.
Auf seiner Januarsitzung hatte der Board vorläufig entschieden, zwei Ansätze zuzulassen:
 |
den Ansatz, der in dem Entwurf vorgeschlagen wurde; oder |
 |
IFRS 4 anzuwenden, allerdings in Verbindung mit einem strengeren Schuldadäquanztest. Neben grundlegenden
Bestimmungen nach IFRS 4.16 darf die angesetzte Nettoschuld danach nicht kleiner sein als der Betrag, der
sich nach IAS 37 ergibt. Diese zusätzliche Bestimmung würde keine Anwendung auf andere Versicherungsverträge
finden. |
Die nachfolgenden Auswirkungen dieser Entscheidung wurden diskutiert:
 |
Zahlungsströme aus Abtretungen. Der Board stellte die Frage, warum Abtretungsrechte als
Entschädigungsanspruch nach IAS 37 aufgefasst würden und nicht als vertragliche Rechte aus dem
ursprünglichen Vertrag. Es bestand allgemeiner Dissens mit der vorgelegten Analyse, und der Board kam überein,
die anderen Auswirkungen vor einer endgültigen Entscheidung noch einmal zu überdenken; |
 |
innerkonzernliche Garantien. Der Board stellte fest, dass der aufgeworfene Sachverhalt größere Auswirkungen
auf die Bewertung von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen hat, für die es gegenwärtig keine
Regelung in den IFRS gibt. Die Auswirkungen würden sich solange weiter ergeben, wie keine Bewertungshinweise
existierten. Nach einiger Diskussion stellte der Board fest, dass es schwierig sei, in diesem Bereich Hinweise
zu geben. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass IAS 18 auf diese Verträge keine Anwendung findet
(Finanzgarantien, die faktisch Versicherungsverträge sind), da dieser Standard Versicherungsverträge aus seinem
Anwendungsbereich ausklammert und in den Anwendungsbereich von IFRS 4 stellt; |
 |
ob das Wahlrecht, IAS 39 oder IFRS 4 anzuwenden, als Methodenwahlrecht ausgestaltet sein sollte oder von
Instrument zu Instrument neu ausgeübt werden könne; |
 |
ob die Vorteile aus dem vorgeschlagenen Vorgehen die Kosten überwiegen. |
Der Board betrachtete diese Sachverhalte ganzheitlich zusammen mit Vorschlägen, die dargestellten Probleme aus
der Welt zu schaffen, die sich m Zusammenhang mit der "Stabilen Plattform" und den begrenzten Änderungen an
der Versicherungsrechnungslegung, die man bei der Ausarbeitung von IFRS 4 bezweckt hatte, ergäben. Der Board zog
in Erwägung, das Projekt zu beenden, beschloss aber, die Sachverhalte noch einmal auf der nächsten Sitzung aufzurufen,
um den drei nicht anwesenden Boardmitgliedern Gelegenheit zu geben, die vorgestellten Argumente zu hören.
Es wurde ferner vorgeschlagen, das Beispiel 9 aus IAS 37 in IFRS 4 zu verlagern, sollte sich der Board für einen
Abbruch des Projekts entscheiden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005 Finanzgarantien und Kreditversicherungen
Hintergrund
In vorangegangenen Sitzungen wurde der Sachverhalt, ob die Bilanzierung von Finanzgarantieverträgen in Übereinstimmung mit
IAS 39 oder IFRS 4 erfolgen sollte, ausgiebig diskutiert, wobei verschiedene mögliche Ansätze in Erwägung gezogen
wurden. Die Kosten und Nutzen dieses Projekts führten in der Vergangenheit allerdings zu dem Vorschlag, das Projekt aufzugeben.
Gleichwohl wurde das Projekt vom Board erneut diskutiert.
Der erwogene Ansatz bestand darin, IFRS 4 anzuwenden, sofern bestimmte "Versicherungs"-Merkmale bedeutend seien,
andernfalls standardmäßig IAS 39.
Versicherungsmerkmale sind solche, die regelmäßig in Kreditversicherungsverträgen anzutreffen sind, aber weniger häufig in
Finanzgarantien, die von Banken abgegeben werden, und die Bilanzierungssachverhalte hervorrufen, die sich kurzfristig nicht
lösen lassen (z.B. regelmäßige Prämien, Abtretungsrechte, bedeutende Entstehungskosten, Beteiligungsmerkmale).
Die vorgeschlagenen Merkmale sehen wie folgt aus:
 |
relativ bedeutende direkte Anschaffungskosten |
 |
die insgesamt endgültig entrichtete Prämie für den Vertrag kann nur zum Ende der Vertragsperiode ermittelt
werden, weil der Vertrag:
 |
Erfolgsbeteiligungsmerkmale oder Prämienanpassungen auf der Grundlage von Erfahrungen |
 |
ermessensabhängige Überschussbeteiligungen (in der Definition von IFRS 4) |
 |
eine Methode zur Festlegung der Prämie, die vom Gesamtumsatz der Periode abhängt, |
beinhaltet. |
 |
Die Prämie wird in Raten über die Laufzeit des Vertrags und nicht zu Beginn entrichtet. |
 |
Zahlungen an den Vertragspartner werden um Abschläge gekürzt. |
 |
Rückversicherungsverträge mögen vorhanden sein, um das Risiko zu mindern. |
Während mehrere Boardmitglieder immer noch der Auffassung waren, dass das Projekt aufgegeben werden sollte, wurden die
folgenden Gründe angeführt, das Projekt aufrechtzuerhalten:
 |
Es befasst sich mehr mit Bilanzierungssachverhalten (als mit Vertragsdetails), was nützlich ist. |
 |
Es gibt Leitlinien für Unternehmen, die keine Versicherungen sind, wie sie Garantien zu bilanzieren haben.
|
 |
Falls das Projekt fallen gelassen würde, werden sich Unternehmen Hinweisen lokaler Aufsichtsbehörden zuwenden,
die sich weltweit voneinander unterschieden. |
Der Board stimmte mit sieben zu fünf Stimmen dafür, einen letzten Anlauf bei diesem Projekt zu unternehmen, wobei bestimmte
Bedenken aufgegriffen werden:
 |
Härtere Kriterien (die gegenwärtigen Versicherungsmerkmale, die oben angeführt wurden, sind zu offen). Die
Formulierung ist so anzupassen, dass Banken möglichst in die Anwendung von IAS 39 und Versicherung in die Anwendung von
IFRS 4 zu gedrängt werden. |
 |
Angaben in den jeweiligen Standards sollen folgen (der ursprüngliche Vorschlag sah vor, alle Angaben zu vereinigen,
ungeachtet davon, welcher Standard angewendet wird). |
Die mögliche Ausnahme für innerkonzernliche Garantien wird bei der nächsten Sitzung erneut diskutiert.
April 2005: Änderung an IAS 39 in Bezug auf konzerninterner Absicherungen
Der IASB hat eine Änderung an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung herausgegeben. Danach darf das Währungsrisiko einer
erwarteten, aber hochwahrscheinlichen konzerninternen Transaktion als Grundgeschäft im Konzernabschluss designiert werden, vorausgesetzt, dass
das Geschäft in einer Währung denominiert ist, die nicht der funktionalen Währung des Unternehmens, das das Geschäft abschließt, entspricht und
dass das Währungsrisiko auf den Konzernabschluss durchschlägt. Die Ergänzung sieht ferner vor, dass, sollte die Absicherung eines erwarteten
konzerninternen Geschäfts für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen qualifizieren, jedweder Erfolg, der gemäß den Bilanzierungsregeln von
Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurde, in denselben Perioden in die GuV umzubuchen ist, in denen sich
das gesicherte Geschäft auf die Konzern-GuV auswirkt.
Die Ergänzung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft, wobei eine vorzeitige Anwendung empfohlen wird.
Mit dieser Ergänzung wird ein Unterschied zu US-GAAP beseitigt, der mit der Verabschiedung von IAS 39 im Dezember 2003 entstanden ist,
weil die Änderung die Anwendung der Bilanzierungsregeln bei Bestehen von Sicherungsbeziehungen bei erwarteten konzerninternen Geschäften nicht
zuließ. Klicken Sie hier für die Presseerklärung
(in englischer Sprache, 55 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2005 Finanzgarantien und Kreditversicherungen
Bei der Sitzung im März wurde ein Vorschlag unterbreitet, der die Entwicklung von Hinweisen auf Basis eines Geschäftsmodells haben würde:
Wenn der Emittent eines Vertrages, der unter den Entwurf fallen würde, vorher geltend gemacht hätte, dass diese Verträge Versicherungsverträge seien
und er die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften anwendet hätte, dann könne der Emittent entweder den Ansatz aus dem Entwurf oder IFRS 4
anwenden.
Der Board erörterte die Tatsache, dass nicht klar sei, auf welche Art und Weise ein Unternehmen "geltend machen" müsse, dass diese Verträge
Versicherungsverträge seien. Der Stab wies darauf hin, dass es in der Praxis genügen könne, dass das Unternehmen diese Verträge im letzten Abschluss als
Versicherungsverträge behandelt hätte, oder es beispielsweise müsse beweisen, dass es diese Verträge unter der Bezeichnung "Versicherungsvertrag"
verkaufe oder selbst als "Versicherungsunternehmen" firmiere.
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Vorschlag noch nicht "schön" sei, aber dass dies vermutlich der einzige Weg sei, die Zielsetzung
des Boards zu erreichen, nämlich dass die Rechnungslegung für Versicherungsverträge nach IFRS 4 erfolgen solle und für alle anderen nach IAS 39.
Der Stab empfahl, dass der Board dieses Projekt aufgeben solle. Der Board entschied jedoch mit acht zu sechs Stimmen, dieses Projekt nach dem
Geschäftsmodellansatz fortzuführen.
August 2005: IAS 39 und IFRS 4 um Bestimmungen zu finanziellen Garantien erweitert
Der IASB hat den Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung um von Unternehmen abgegebene finanzielle Garantien
erweitert. Es besteht allerdings ein Wahlrecht zur Bilanzierung derartiger Verträge, entweder nach IAS 39 oder IFRS 4, wenn Unternehmen, die
finanzielle Garantien abgegeben haben, bereits früher ausdrücklich erklärt haben, diese wie Versicherungsverträge zu behandeln und auch nach den für
Versicherungsverträge geltenden Regeln bilanziert haben Die neuen Regelungen schreiben unter anderem Folgendes vor:
 |
Ein finanzieller Garantievertrag ist ein Vertrag, der den Garantiegeber zur Leistung festgelegter Zahlungen verpflichtet, um den Inhaber
für einen erlittenen Verlust zu entschädigen, wenn ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommt. |
 |
Gemäß IAS 39 sind finanzielle Garantieverträge zunächst mit ihrem beizulegenden Zeitwert und in der Folge zum höheren der folgenden
Beträge anzusetzen: (a) dem gemäß IAS 37 ermittelten Betrag und (b) dem zunächst angesetzten Betrag, gegebenenfalls abzüglich gemäß
IAS 18 ermittelter kumulierter Abschreibungen. |
 |
Der Garantiegeber kann das Wahlrecht zur Bilanzierung nach IAS 39 oder IFRS 4 für jeden Vertrag einzeln ausüben. Die einmal für
einen Vertrag getroffene Entscheidung ist jedoch unumkehrbar. |
Die Änderungen von IAS 39 und IFRS 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen, anzuwenden. Eine
frühere Anwendung wird empfohlen.
Die Presseerklärung des IASB (57 KB, in englischer Sprache) finden sie
hier.
|
| Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert kündbar sind, und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen |
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Hintergrund
Der Board beriet den Sachverhalt eines Finanzinstruments, das zu einem entsprechenden Anteil am beizulegenden Zeitwert
des Residualvermögens des Emittenten zurückgegeben werden kann. Ein Beispiel wäre ein offener Fonds, der seinen Anteilseignern
das Recht auf jederzeitige Rückgabe der Anteile zu einem Geldbetrag einräumt, der ihrem Anteil am Nettoreinvermögen des
Unternehmens entspricht.
Der Board stellte fest, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, nach IAS 32 als
Fremdkapital eingestuft werden. Dies führe aber zu einer seltsamen Bilanzierung, bei der sich der beizulegende Zeitwert eines
Unternehmens vom bilanzierten Buchwert des Nettoreinvermögens des Unternehmens wegen beispielsweise nicht bilanzierter
Vermögenswerte (wie der Geschäfts- oder Firmenwert) oder der Bewertung einer Vermögenswerte zu Anschaffungskosten unterscheidet.
Auf seiner Sitzung im Juli 2004 verwarf der Board zwei mögliche Lösungsansätze zu diesem Sachverhalt. Die verworfenen
Alternativen bestanden darin,
 |
diese Instrumente weiterhin als Fremdkapital einzustufen, ihre Bewertung aber so zu ändern, dass Änderungen ihres
beizulegenden Zeitwerts nicht erfasst würden; und |
 |
alle Instrumente mit Inhaberkündigungsrechten in eine Verkaufsoption und einen Trägervertrag aufzuspalten. |
Der Vorschlag
Die vom Board vorgeschlagene Lösung ist eine Ergänzung an IAS 32, nach der Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können, als Eigenkapital eingestuft werden. Die vorgeschlagene Ergänzung wird einem Unternehmen gestatten,
andere Instrumente als Eigenkapital zu klassifizieren, solange die Instrumente den Instrumenten mit Inhaberkündigungsrechten im
Rang vorgehen und keinen Anteil am verbleibenden Nettoreinvermögen des Emittenten darstellen.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass diese Lösung bedeuten würde, dass beispielsweise zehnjährige Schuldverschreibungen,
die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital einzustufen seien, was nun wirklich keine zufrieden
stellende Antwort sei. Ob die Formulierung des Vorschlags dies tatsächlich nahe legte, war anderen Boardmitgliedern zufolge
jedoch fraglich.
Die Behandlung pflichtmäßig rückzahlbarer Instrumente wurde infolge von Rückmeldungen beleuchtet, die darauf hindeuten, dass
Irritationen bestehen, ob "Instrumente mit Inhaberkündigungsrechten" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen,
die zurückgegeben werden können.
IAS 32.18(b) deutet darauf hin, dass ein "Instrument mit Inhaberkündigungsrecht" kein Instrument beinhaltet, das
zu einem bestimmten Tag pflichtmäßig rückzahlbar ist. Dieses steht im Widerspruch zu IAS 32.BC7, wo ausgeführt wird, dass
es für die Feststellung der Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit keinen Unterschied macht, ob ein Instrument lediglich
an einem Tag oder an einer Vielzahl von Tagen zurückgegeben werden kann.
Dem Vorschlag zufolge gibt es viele Beispiele für Geschäfte mit begrenzter Laufzeit, bei denen die Eigenkapitalhalter die
Residualrisiken des Geschäfts teilen. Im vorliegenden Fall sollte die Möglichkeit einer Rückgabe zu einem festen Tag das Risiko
einer Strukturierung von Geschäften (engl.: financial engineering) nicht erhöhen, weil das Rückgabeereignis für alle
Instrumente dasselbe sein muss.
Daher wird in dem Antrag eine Folgeänderung an der Definition von "Instrumenten mit Inhaberkündigungsrechten" in
IAS 32.18(b) vorgeschlagen, um klarzustellen, dass der Ausdruck "Instrument mit Inhaberkündigungsrecht" Instrumente
mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können, wie beispielsweise pflichtmäßig kündbare Instrumente mit
fester Laufzeit.
Der Board sah die Notwendigkeit für Hinweise ein, nannte aber verschiedene Punkte, die der Erörterung bedürfen:
 |
Ein Unternehmen könnte am Ende möglicherweise mit negativem Eigenkapital dastehen, wenn es kündbare Optionen auf
Eigenkapital besitzt, die als solches eingestuft werden. |
 |
Der Vorschlag ist zu regelbasiert und könnte daher immer noch zur Strukturierung von Geschäften führen. |
 |
FASB und IASB arbeiten gegenwärtig an einem Projekt, in dem die Einstufung von Sachverhalten als Eigen- oder
Fremdkapital erörtert wird. Dieser Vorschlag steht nicht im Einklang mit den bisherigen Gedanken des FASB. |
 |
Vielleicht sollte man mit der Ergänzung bis zum Abschluss des "Eigen- vs. Fremdkapital"-Projekts warten
oder sie in dieses Projekt integrieren statt sie getrennt zu betrachten. |
 |
Warum sollten nur die Kapitalklassen mit dem niedrigsten Rang die Optionen anwenden? Was, wenn sie sich alle
ähnelten, mit Ausnahme der Rückgabeeigenschaft? Es gibt in dem Vorschlag keinen Hinweis darauf, welches Instrument
welchem im Rang vorgeht. |
Der Stab wurde gebeten, den Anwendungsbereich auszudehnen auf
 |
Minderheitenanteile mit Rückgaberecht |
 |
Personengesellschaften |
 |
Unternehmen mit begrenzter Laufzeit |
 |
Unterschiedliche Klassen von Aktien |
Zudem sollte der Stab das FASB-Projekt zu "Eigen- vs. Fremdkapital" berücksichtigen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2005
Inhalt des Projekts
Auf seiner Sitzung im März 2005 beschloss der Board, sich eingehender mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu befassen, die zum
anteiligen beizulegenden Zeitwert des Residualanspruchs am Nettovermögen des ausgebenden Unternehmens zurückgegeben werden können ("Financial
Instruments puttable at fair value"). Gemäß der gegenwärtigen Fassung von IAS 32 werden derartige Instrumente als finanzielle
Verbindlichkeiten eingestuft. Der Board merkte an, dass die Anwendung von IAS 32 und 39 auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können nach IAS 32 und IAS 39, zu einer ungewöhnlichen Bilanzierung führen könne, wenn diese Anteile die Stammanteile des
Unternehmens darstellen.
Als Ergebnis der Entscheidungen des Board vom März 2005 empfahl der Stab zwei Arten von Änderungen an IAS 32:
 |
1. Die erste Kategorie umfasst die Definition und Einstufung eines "Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben
werden kann" und zielt auf Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, deren Rückgabe zum beizulegenden
Zeitwert möglich ist. Derartige Anteilsarten haben ähnliche Charakteristika, indem sie den Inhaber berechtigen, das Instrument zu dessen
beizulegenden Zeitwert an das Unternehmen zurückzugeben, definiert als der anteilige beizulegende Zeitwert des ausgebenden Unternehmens zu
erhalten. |
 |
2. Die zweite Kategorie behandelt Instrumente, bei denen eine Verpflichtung bei Liquidation entsteht. Anteile an auf begrenzte Zeit
gegründeten Unternehmen beinhalten normalerweise kein Recht zur Rückgabe des Instruments an den Emittenten während der Bestehensdauer des
Unternehmens, sondern sie berechtigen den Inhaber zum Erhalt flüssiger Mittel oder anderer Vermögenswerte bei Liquidation. Diese ist von
Beginn an sicher. Anders ausgedrückt begründen Anteile an einem auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen eine Verpflichtung, die zum
Liquidationszeitpunkt entsteht, und die Liquidation wird zu einem bekannten Zeitpunkt erfolgen. |
Die Änderungen würden dazu führen, dass sämtliche der folgenden Instrumente als Eigenkapital (“Equity”) eingestuft und dargestellt würden: Aktien,
Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, sowie Anteile an auf
begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen.
Während der Diskussion wurden die entsprechenden Sachverhalte in der folgenden Reihenfolge analysiert:
 |
1. Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können. |
 |
2. Instrumente, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation sicher ist (betrifft auf
begrenzte Zeit gegründete Unternehmen) |
 |
3. Instrument, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation im Ermessen des Inhabers
steht (betrifft Geschäftsanteile an Personengesellschaften). |
 |
4. Einstufung von Minderheitenanteilen in Konzernabschlüssen, wenn die Minderheitenanteile zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben
werden können oder eine Verpflichtung zum Zeitpunkt der Liquidation entsteht und diese entweder sicher ist oder im Ermessen des Inhabers steht. |
Der Board beschloss, Thema Nr. 1 zuerst anzugehen, um die Richtschnur zur Lösung der komplexeren Themen weiter unten auf der Liste vorzugeben. Der
Board diskutierte die Vorschläge des Stabs ausführlich und merkte an, dass die Frage, ob die Verkaufsoption als von den Anteilen separates Instrument
anzusehen ist oder nicht, nicht zu unterschiedlicher Bilanzierung führen dürfe. Wenn es nicht möglich wäre, dies zu erreichen, würden lediglich
Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen.
Der Board kam überein, dass die einzige kurzfristige Lösung dieses Problems, bis zum Abschluss des langfristigen Projekts zur
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital, die Schaffung von Ausnahmeregelungen wäre. Diese Ausnahmeregelung würde klar festlegen, dass sie nur auf jenen
Teil des Eigenkapitals Anwendung fände, der der Put-Option zu Grunde liegt (d.h. es gäbe keine derartige Möglichkeit für andere Vertragsformen, die
auf ähnliche Eigenkapitalinstrumente geschrieben würden). Darüber hinaus müsste es sich bei dieser Eigenkapitalart um die "absolute Restgröße"
bzw. die "nachrangigste" Eigenkapitalklasse handeln. Es würden zusätzliche Arbeiten zur angemessenen Abgrenzung dieser Ausnahmeregelung
durchgeführt.
Der Board diskutierte die Frage, was verschiedene Eigenkapitalklassen ausmacht (wenn zum Beispiel verschiedene Stimm- oder Genussrechte mit
derselben Anteilsgattung verbunden sind) traf aber diesbezüglich keine Entscheidungen. Der Board schien darin überein zu stimmen, dass ein nicht
beherrschender Anteil (Minderheitenanteil) im Konzernabschluss als dieselbe Klasse Eigenkapital wie das des Mutterunternehmens anzusehen sei (d.h. dass
die Existenz eines nicht beherrschenden Anteils das Unternehmen nicht an der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung hindern würde).
Die Sachverhalte 2 bis einschließlich 4 wurden nicht als einzelne Fragestellungen behandelt, sondern auf sie wurde lediglich an verschiedenen Punkten
der Board-Diskussionen eingegangen.
Der Board merkte an, dass einige Mitglieder Vorbehalte gegenüber der zusätzlichen Komplexität im Bereich der Rechnungslegung für Finanzinstrumente
hätten, die für den Fall der Annahme der Vorschläge entstünde. Der Board beschloss, mit dem Projekt fortzufahren, da man es bereits auf die Agenda
genommen habe und der Sachverhalt wesentlich sei.
Festlegung, ob ein Anteil, der zum beizulegenden Zeitwert des Residualanteils am Unternehmen zurückgegeben werden kann, in einen Stammanteil und
eine Put-Option mit einem Wert von nahe Null aufgespalten werden sollte.
Zu diesem Sachverhalt gab der Stab die folgenden Empfehlungen:
Ein strukturiertes Finanzinstrument sollte in Komponenten aufgespalten werden, wenn klar ist, dass die Komponenten bestehen, dass die
Komponenten aufgespalten werden können und wenn die Aufspaltung der Komponenten zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung der Vermögenslage des
Unternehmens führt. Im konkreten Fall der in einem zurückgebbaren Anteil enthaltenen Put-Option befand der Stab, dass es nicht möglich sei, Komponenten
zu separieren, da es nicht möglich wäre, Situationen, in denen die Put-Option ausgeübt werde, wirtschaftlich zu bestimmen. Darüber hinaus ist eine
Bestimmung der Put-Option auf der Basis getrennter Zahlungsströme nicht möglich.
Der Stab befand, dass Anteile, die zu einem festgelegten Ausübungspreis zurückgegeben werden können, ihrer wirtschaftlichen Substanz nach
Wandelanleihen ähneln. Demzufolge geht der Stab davon aus, dass die Klassifizierung von zurückgebbaren Anteilen als Eigenkapital bei gleichzeitiger
Klassifizierung von Wandelanleihen als Schulden nicht zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung wirtschaftlich gleichartiger Verpflichtungen führt. Mit
anderen Worten ändert die Put-Option den Charakter, nicht aber notwendigerweise den Wert der Verpflichtung gegenüber den Anteilseignern.
Mithin gab der Stab keine Empfehlung dahingehend ab, zurückgebbare Anteile in einen Stammanteil und eine Put-Option mit variablem Ausübungspreis
aufzuspalten.
Einige Board-Mitglieder deuteten ihre Unterstützung für die Empfehlung des Stabes an, andere für einen alternativen Ansatz, der anerkennt, dass
das in IAS 32 enthaltene Klassifikationsschema "grundlegend fehlerhaft" sei. Befürworter der Alternativen kamen zu dem Schluss, dass
das als zurückgebbarer Anteil bezeichnete, zusammengesetzte Instrument nicht die Definition einer Schuld erfüllt und dass seine Darstellung als
Schuld die Relevanz von Abschlüssen nicht erhöht. Anhänger dieser Position räumen ein, dass das Instrument zwar eine Schuldkomponente enthält, dass
jedoch die in IAS 32 beschriebene Bewertung dieser Schuld auf der Grundlage des Rückzahlungsbetrags nicht den beizulegenden Zeitwert dieser
Komponente beim Erstansatz darstellt. Eine derartige Bewertung steht im Widerspruch zur Bewertung nahezu aller anderen Finanzinstrumente und der
meisten nicht-finanziellen Verbindlichkeiten (unter Ausnahme, vielleicht, von Verpflichtungen aus Leistungen an Mitarbeiter).
Der Board war aufgefordert, darüber abzustimmen, ob man (a) ein separates Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können, weiterverfolgen oder (b) das Problem innerhalb des weiter und längerfristig gefassten Projekts zur Fremd- und
Eigenkapital behandeln wolle. Der Board beschloss, die Problematik zum weiter gefassten Fremd- und Eigenkapital-Projekt hinzuzufügen, gleichzeitig
aber mit dem eigenständigen Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, fortzufahren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005
Der Board wurde gebeten, die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 als zutreffende Wiedergabe der Entscheidungen des Boards von der Sitzung im
September 2005 zu bestätigen (die Vorschläge sind in den Unterlagen für die Beobachter wiedergegeben).
Der Board erörterte, wie man die Änderung so klein wie möglich halten könnte um sicherzustellen, dass die Rendite über einen Zeitraum dieselbe
für alle Inhaber des Instruments in der nachrangigsten Klasse ist. Die Bedenken, die von einigen Board-Mitgliedern aufgebracht wurden, bezogen sich
auf den Umstand, dass der Zugangspreis für den Erwerb des Instruments durch Hinzufügung von Zu- oder Abschlägen manipuliert worden sein könnte und
die Rendite einzelner Inhaber verzerren könne. Der Stab wurde gebeten, zu diesem Punkt eine Bedingung entlang der Denkweise hinzuzufügen, wonach
Zugangs- und Abgangspreis in der nachrangigsten Eigenkapitalklasse zum beizulegenden Zeitwert erfolgen müssten.
Um die vorgeschlagenen Änderungen anzuwenden, meinte der Stab, dass ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit den
Anwendungsleitlinien in IAS 39 bestimmen muss. Personengesellschaften oder andere nicht-börsennotierte Unternehmen, die den beizulegenden
Zeitwert des Rückgabepreises für das kündbare Instrument unter Verwendung eines Stellvertreterwerts berechnen (z.B. Buchwerte und eine vorbestimmte
Formel auf Grundlage von Buchwerten) mögen womöglich nicht in der Lage sein, die vorgeschlagenen Änderungen anzuwenden. Das liegt daran, dass solche
Stellvertreterwerte nicht in Einklang mit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39.AG69 bis AG82 stehen. Der Board verständigte sich
darauf, die Verwendung der vorgeschlagenen Änderungen in den vorstehenden Umständen nur dort zuzulassen, wo der Anteil nicht gelistet ist und die
Formel oder der Stellvertreterwert eine Approximation des beizulegenden Zeitwerts darstellen.
Der Board wiederholte, dass die hier bestehende Zielsetzung darin bestehe, den beizulegenden Zeitwert bei Zu- und Abgang zu erreichen und eine
Formel, die darauf abziele, ein vorzeitiges Aussteigen zu bestrafen, sich nicht als Stellvertreterwert für den beizulegenden Zeitwert qualifizieren
mag.
Der Board bat den Stab, zusätzliche Angaben zu erwägen (sowie Ausweissachverhalte) hinsichtlich des beizulegenden Zeitwerts jener Instrumente,
die diesen Änderungen unterliegen, auch wenn sie als Eigenkapital eingestuft würden. Die Begründung für die ergänzenden Angabevorschriften lägen
darin, dass solche Instrumente einen möglichen Anspruch auf das Vermögen darstellten.
Unternehmen mit begrenzter Laufzeit
Der Board verständigte sich darauf, in die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 den Sachverhalt der Klassifizierung von zum beizulegenden Zeitwert
kündbaren Instrumenten in Unternehmen mit begrenzter Laufzeit aufzunehmen. Der Board verständigte sich auch auf die Aufnahme einer Tabelle mit
Beispielen in den Leitlinien zur Klarstellung, dass die Instrumente bei Unternehmen mit begrenzter Laufzeit nicht kündbar sind.
Liquidation auf Betreiben des Inhabers
Nach den vorgeschlagenen Änderungen wäre ein Einstufung von Instrumenten als Eigenkapital zugelassen, die eine Verpflichtung beinhalten, wonach
der Inhaber zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Falle dessen Liquidation berechtigt ist; das schließt Instrumente ein,
die dem Inhaber das Recht gewähren, die Liquidation des Unternehmens zu betreiben. Daher würden Anteile an einer Personengesellschaften, die eine
Bedingungen enthalten, der zufolge sich die Personengesellschaft auflöst, wenn einer der Partner aussteigt, als Eigenkapital eingestuft, wenn sie die
erforderlichen Eigenschaften aufwiesen.
Der Board erörterte, ob die Vorschriften zur Liquidation bei Ausscheiden eines Partners belastbar sind. Es wurden Bedenken geäußert, weil das
Ausscheiden eines Partners in der Praxis zu reinen Buchungsvorgängen führe.
Der Board äußerte auch Bedenken hinsichtlich einer Ausdehnung der Vorschriften auf jegliche Instrumente, die dem Inhaber die Möglichkeit zur
Liquidation einräumen, falls sich der Inhaber in irgendeiner Weise benachteiligt fühlt. Der Board schien darin übereinzustimmen, dass die Antwort
auf diese Frage darin bestünde vorzuschreiben, dass alle Parteien dieselbe Möglichkeit zum Betreiben der Liquidation haben sollten und im Fall einer
Personengesellschaft deshalb jeder Partner in der Lage sein muss, seinen Anteil der Personengesellschaft anzudienen.
Konzernabschluss
Der Board erwog die Konsequenzen seiner Entscheidungen für den Konzernabschluss. Der Board verständigte sich darauf, dass nicht-beherrschende
Anteile auf Konzernsicht zwingend als nicht der nachrangigsten Klasse an Instrumenten zugehörig anzusehen seien. Die Begründung für diese Sichtweise
besteht darin, dass die Ansprüche nicht-beherrschende Anteile auf das Nettovermögen einer Tochtergesellschaft befriedigt werden müssen, bevor der
Anteil des Mutterunternehmens am Nettovermögen des Tochterunternehmens an die Halter der Residualansprüche am Mutterunternehmens ausgekehrt werden
könne. Daher seien nicht-beherrschende Anteile nicht in der nachrangigsten Instrumentenklasse auf Konzernebene.
Hinsichtlich Unternehmen mit begrenzter Laufzeit verständigte sich der Board darauf, dass nicht-beherrschende Anteile an einem Tochterunternehmen
mit begrenzter Laufzeit auf Konzernebene als finanzielle Verpflichtung zu klassifizieren sind. Dies ist deshalb so, weil die vorgeschlagenen
Änderungen auf der Sichtweise gründen, dass nicht-beherrschende Anteile nicht in der nachrangigsten Instrumentenklasse auf Ebene des Konzerns sind.
Der Board erzielte eine ähnliche Sicht hinsichtlich des Sachverhalts zu Verpflichtungen, die im Falle einer Liquidation entstehen, wenn diese durch
den Inhaber betrieben werden kann.
Bei der Erwägung des gesamten Pakets an vorgeschlagenen Änderungen verständigte sich der Board per Abstimmung darauf, mit den Änderungen
fortzufahren, wobei einige Board-Mitglieder auf der Grundlage dagegen stimmten, dass diese Änderungen lediglich eine Ausnahme von den Prinzipien in
IAS 32 seien, die darauf abzielten, spezielle Bedenken bestimmter Adressaten zu behandeln und dementsprechend einen schlechten Präzedenzfall
schüfen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
Der Board setzte seine Erörterung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung vom Dezember 2005 fort. Auf der
vorangegangenen Sitzung hatte der Board entschieden, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können und bestimmte
Verpflichtungen, die sich im Rahmen einer Liquidation ergeben, als Eigenkapital zu klassifizieren seien, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Unter dieser Voraussetzung würden im allgemeinen Aktien, Anteile an Personengesellschaften, Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können sowie Anteile an Unternehmen auf Zeit als Eigenkapital zu klassifizieren sein. Auf seiner Februar-Sitzung wurde der Board
gebeten, über die vorgeschlagenen Ausweisvorschriften zu entscheiden.
Der Stab schlug vor, dass vier Kategorien neuer Ausweisvorschriften
zu IAS 1 und nicht zu IFRS 7 hinzugefügt werden. Der Board stimmte dem
Vorschlag zu.
Die vier vorgeschlagenen Änderungen neuer Ausweisvorschriften sowie
die jeweiligen Boardentscheidungen zu jeder, sind die folgenden:
Ausweisvorschriften für Unternehmen auf Zeit
Da IAS 1 Unternehmen auf Zeit bisher nicht dazu verpflichtet, die
Tatsache anzugeben, dass sie eine begrenzte Lebensdauer haben, schlug
der Stab vor eine explizite Verpflichtung hierzu durch eine Änderung des
IAS 1.126 einzufügen.
Der Board stimmte zu.
Angaben zu Umklassifizierungen
Der Stab schlug vor, IAS 1 um Angabevorschriften zur Art, des Betrags
und des Zeitpunkts von Umklassifizierungen von Instrumenten zwischen
Eigen- und Fremdkapital sowie der Gründe hierfür zu ergänzen.
Keine Beratungen. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu.
Angaben zum Kapital
Der Stab schlug bestimmte Änderungen der Angabevorschriften zum
Kapital nach IAS 1.124 vor, so dass das Unternehmen genügend
Informationen über Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können, offen legt und so den Nutzern von
Jahresabschlüssen ermöglicht, die Ziele, Bilanzierungsmethoden und
Prozesse des Unternehmens zum Kapitalmanagement beurteilen zu können.
Der Board stimmte mit dem Vorschlag des Stabs überein, bat den Stab
allerdings, weitergehende Überlegungen hinsichtlich eines der
vorgeschlagenen auszuweisenden Posten vorzunehmen,
Angaben zum Fair Value
Der Stab schlug vor:
 |
dass der auszuweisende beizulegende
Zeitwert des Instrumentes auf eine Art und Weise dargestellt werden
sollte, dass es einen Vergleich mit dem Buchwert ermöglicht |
 |
dass Informationen anzugeben sind, wie
der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde, und
|
 |
dass zusätzliche Anhangsangaben nötig
sind, wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit Hilfe
einer Formel berechnet hat; |
Der Board wog die Kosten einer Übereinstimmung gegen den Nutzen für
die Adressaten ab, wenn die Vorschriften so wie im Entwurf vorgesehen
umgesetzt werden würden.
Der Board beschloss die vom Stab vorgeschlagenen Ausweisvorschriften
verpflichtend einzuführen, allerdings nur verpflichtend für den
Jahresabschluss, nicht hingegen für die Zwischenberichte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
Der Board setzte seine Erörterungen eines Vorentwurfes
vorgeschlagener Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
fort.
Neue Bezeichnung des Projektes
Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Tilgung
entstehende Verpflichtungen
Klärung von Restanten aus dem Vorabstimmungsentwurf
Eine Formel zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von
Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden
können durch ein nicht öffentlich berichterstattungspflichtiges
Unternehmen
Der Board hat zuvor die Verwendung einer Formel zur Schätzung des
beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden kann bei Ausreichung, Rücknahme oder
Rückkauf des Instrumentes zugestanden, sofern die Formeln auf eine
Annäherung an den beizulegenden Zeitwert abzielt. Ein nationaler
Standardsetter hatte um Klarstellung darum gebeten, ob der Anteil des
Instruments am Unternehmen zum Buchwert als Formel akzeptiert würde.
Der Board hat einer Ergänzung zugestimmt, dass die Verwendung des
Anteils am Nettovermögen des Unternehmens zum Buchwert nicht als eine
den beizulegenden Zeitwert approximierende Formel angesehen wird. Eine
Ausnahme stellen die seltenen Fälle dar, in denen die Differenz nicht
wesentlich ist.
Angemessene Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes
Ein nationaler Standardsetter hatte darum gebeten, die
Ausnahmeregelung in IAS 39.46(c) als Referenz in die Leitlinien zur
Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes im Rahmen der geplanten
Änderungen an IAS 32 einzufügen. Dies würde bedeuten, dass nicht
börsennotierte Unternehmen ihre kündbaren Instrumente zu den
ursprünglichen Anschaffungskosten zurücknehmen oder zurückkaufen und
damit als Eigenkapital klassifizieren könnten.
Der Board hat beschlossen, dass eine solche Referenz nur für die
Bewertung der Eigenkapitalinstrumente von anderen Unternehmen von
Bedeutung ist und nicht für die Bewertung der eigenen
Eigenkapitalinstrumente.
Der Emissionspreis einer zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Stammaktie, die bei der Wandlung einer Wandelanleihe emittiert wird
Der Stab war darum gebeten worden, zu prüfen, ob der Preis einer zum
beizulegenden Zeitwert kündbaren Stammaktie, die bei Wandlung eines
wandelbaren Schuldtitels ausgegeben wurde, als beizulegender Zeitwert
angesehen werden könne. Wenn nicht, wäre eine Klassifizierung dieser
Aktien als Eigenkapital nicht möglich.
Der Stab hat zwei Problembereiche identifiziert. Erstens würde in
diesem Fallbeispiel eine eingebettete Option in der Wandelanleihe
entstehen, die abzutrennen und als Derivat zu bilanzieren wäre, das die
Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen würde. Zweitens
würden zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente nur dann
als zum Fair Value ausgegeben eingestuft (und sich somit für eine
Eigenkapitalklassifizierung qualifizieren), wenn der beizulegende
Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung dem des ausgegebenen Instrumentes
entspricht.
Der Board hat sich dafür entschieden, dass der Stab Leitlinien zur
Anwendung für diese Thematik formulieren soll.
Analyse von Kosten und Nutzen
Der Board hat sich für eine Besprechung dieser Analyse im Rahmen
einer der folgenden Sitzungen entschieden.
Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens
 |
Der Board hat zu drei Vorschlägen des
Stabs Entscheidungen getroffen: |
 |
Der Entwurf soll keinen Vorschlag für
einen Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten. Diese Frage soll
vorerst offen bleiben. |
 |
Eine vorzeitige Anwendung soll
zugelassen werden. Die Änderungen sollen sowohl von Erstanwendern
als auch von bereits nach IFRS bilanzierenden Anwendern retrospektiv
angewendet werden. |
 |
Der Board hat einer Ausnahme zur
rückwirkenden Anwendung der Anforderungen in IAS 32 auf hybride
Finanzinstrumente zugestimmt. Da eine rückwirkende Anwendung der
Änderungen vorgeschlagen wurde, müsste ein hybrides
Finanzinstrument, das das Recht auf einen Anteil am
Nettoreinvermögen im Falle der Liquidation einräumt, in eine
Verbindlichkeit und eine Eigenkapitalkomponente im
Emissionszeitpunkt aufgespalten werden (siehe Punkt c unter Klärung
der Fragestellungen). Im Zeitpunkt der Anwendung kann es vorkommen,
dass die Verbindlichkeitskomponente (das Derivat) nicht mehr
ausstehend ist, d.h., eine Aufspaltung nicht von Nutzen wäre. Das
ist genau der gleiche Grund, weshalb bereits für die retrospektive
Anwendung der Anforderungen in IAS 32 bei hybriden
Finanzinstrumenten in IFRS 1 eine Ausnahme existiert.
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
Es handelt sich um eine Fortsetzung der Diskussion
des Board in der Märzsitzung zu den vorgeschlagenen Änderungen in
IAS 32. Danach wären zum beizulegenden Zeitwert kündbare
Finanzinstrumente und bestimmte, bei Liquidation entstehende
Verpflichtungen als Eigenkapital zu klassifizieren unter der
Voraussetzung, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden. Die
Diskussion konzentrierte sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse der
vorgeschlagenen Änderungen durch den Stab.
Laut dieser Analyse umfassen die wesentlichen
Kosten in Zusammenhang mit den geplanten Änderungen:
 |
das Erfordernis
der neuerlichen Analyse diverser Finanzinstrumente;
|
 |
ein Anstieg des
Komplexitätsgrades von IAS 32; |
 |
ein Anwachsen der
Möglichkeiten zur Strukturierung von Finanzprodukten; und |
 |
die Kosten der Einhaltung der
Eigenkapitalklassifizierung. |
Die Analyse des Stabes führte zum Ergebnis, dass
der wesentliche Nutzen aus den geplanten Änderungen aus folgenden
Faktoren resultiert:
 |
sie adressieren die Bedenken
der Beteiligten hinsichtlich der Klassifizierung bestimmter
Finanzinstrumente; |
 |
sie verbessern den
zwischenbetrieblichen Vergleich (zum Beispiel zwischen
Unternehmen mit zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten, welche die Anforderungen an eine
Eigenkapitalklassifizierung erfüllen, und jenen, die
Stammaktien emittiert haben); und |
 |
die Klassifizierung ist
relevanter und verständlicher. |
Der
Board stellte fest, dass man – trotz seiner Zustimmung zur
vorgeschlagenen Bilanzierung von zum beizulegenden Zeitwert
kündbaren Finanzinstrumenten – nicht der Meinung ist, dass die
vorgeschlagenen Änderungen prinzipienbasiert seien und der
Hauptnutzen daraus resultiert, dass die Klassifizierung für die
Adressaten relevanter und verständlicher sei. Man stellte des
weiteren fest, dass man bei der Charakterisierung von
Vergleichbarkeit als nützlich umsichtig sein müsse, da zum
beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente sich dadurch von
normalen Eigenkapitalanteilen unterscheiden, dass sie es dem Inhaber
ermöglichen, die Rücknahme gegen Barausgleich zu verlangen. Darüber hinaus
ist die Eigenkapitalklassifizierung nur bei der nachrangigsten
Klasse von Instrumenten einschlägig. Daher kann es sein, das sehr
ähnliche Instrumente unterschiedlich klassifiziert werden, wenn
eines der nachrangigsten Klasse angehört und das andere nicht.
Der Board hat daran anschließend die
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 besprochen. Diese Änderungen
erfordern die drei nachstehenden, neuen Angabepflichten:
 |
1. Angabe von
Informationen über die Umklassifizierung von Instrumenten
zwischen Eigenkapital und finanziellen Verbindlichkeiten bei den
von den Änderungen betroffenen Instrumenten; |
 |
2. Angabe der beizulegenden
Zeitwerte bei zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten, die dem Eigenkapital zugeordnet wurden;
und |
 |
3. Angabe von Informationen
über die Lebensdauer einer befristeten Unternehmung.
|
Da sich keine neuen Fragestellungen ergaben,
sollte dies die letzte Diskussion des Boards zu diesem Thema vor der
Veröffentlichung eines Entwurfs gewesen sein.
Juni 2006: IASB-Standardentwurf zu kündbaren Anteilen
Am 22. Juni 2006 hat der International Accounting Standards Board Vorschläge zur Änderung des Standards IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis
"Financial Instruments Puttable at Fair Value and Obligations Arising on Liquidation" veröffentlicht. Folgeänderungen ergeben sich
auch für IAS 1 Darstellung des Abschlusses.
IAS 32 regelt die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital. Bislang werden nach IAS 32 alle Finanzinstrumente, die durch den Inhaber
gekündigt werden können, als Fremdkapital klassifiziert, sofern das bilanzierende Unternehmen bei Ausübung des Kündigungsrechts möglicherweise
Zahlungen leisten muss. Betroffen ist davon eine Reihe von deutschen Rechtsformen, insbesondere Personengesellschaften und Genossenschaften, deren
Gesellschaftern bzw. Mitgliedern sämtlich ein Kündigungsrecht gesetzlich zusteht. Der IASB schlägt vor, kündbare Anteile unter bestimmten
Voraussetzungen als Eigenkapital zu klassifizieren unabhängig und zusätzlich zur bisherigen Abgrenzung nach IAS 32. Zu den
Voraussetzungen gehören unter anderem:
 |
Die Anteile müssen zum beizulegenden Zeitwert ausgegeben worden sein und gegen Zahlung des beizulegenden Zeitwertes kündbar sein. |
 |
Die Anteile müssen die nachrangigste Kapitalklasse darstellen. |
Die Vorschläge des IASB hätten damit hohe Bedeutung für eine Vielzahl deutscher Unternehmen. Betroffen wären Personengesellschaften und
Genossenschaften, die nach IFRS bilanzieren, aber auch alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit einem Konzernunternehmen in einer der zuvor
genannten Rechtsformen. Die Kommentierungsfrist endet am 23. Oktober 2006. Klicken sie auf den nachfolgenden Link zum Download der
IASB-Pressemitteilung (in englischer Sprache, 67 KB)
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
Der Board diskutierte diverse Sachverhalte in Bezug auf
die Anwendung der Ausbuchungskriterien in IAS 39.15-37 und illustriert
in IAS 39.AG36
Gruppen von Vermögenswerten
Der Board diskutierte die
mögliche Bedeutung des Ausdrucks „Gruppe ähnlicher Vermögenswerte“, der
in IAS 39.16 enthalten ist. Der Board stimmte überein, dass IAS 39 die
Anwendung des Ausbuchungstests für die Übertragung von Gruppen
finanzieller Vermögenswerte verlangen würde (wie Kredite, Hypotheken
etc.), die die folgenden Derivate beinhalten:
 |
Kreditversicherungsverträge/Finanzgarantien, die mit
bestimmten Krediten ausgegeben werden. |
 |
Zinsswaps und Währungsswaps.
|
 |
Kreditversicherungen/Finanzgarantien, die nicht mit Krediten ausgegeben
werden. |
Insbesondere merkte der Board an, dass nur weil ein
Bündel an Vermögenswerten (zum Beispiel Hypothekenkredite und
Hypothekenentschädigungsgarantien) in einer einzigen Transaktion
übertragen worden waren, dies nicht automatisch vermuten lassen darf,
dass das Bündel „ein Vermögenswert“ sei. In anderen Worten, der
Transferierende hat die Hypothekenkredite und die
Hypothekenentschädigungsgarantien einzeln zu bewerten, um festzustellen,
ob diese „ähnlich“ im Sinne des Ausbuchungstests sind.
Boardmitglieder merkten an, dass IFRIC unter Umständen
unglücklich mit den Folgen einer solchen Beschlusses
sein könnte, wonach ein Derivat, dass entweder ein Vermögenswert
oder eine Schuld ist, zunächst den Ausbuchungstest bestehen muss, bevor
es aus der Bilanz genommen werden kann.
Durchleitungsvereinbarungen
Der Board legte fest, wann
eine Übertragung finanzieller Vermögenswerte den Durchleitungstest gemäß IAS 39.19 erfüllen muss. Der Board merkte an, dass IAS 39.18(b)
festlegt, dass der Durchleitungstest in IAS 39.19 erfüllt sein muss,
wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert übertragen hat,
„die vertraglichen Rechte auf die Cashflows aus dem finanziellen
Vermögenswert jedoch behält, allerdings dazu verpflichtet ist, die
Cashflows an einen oder mehrere Zahlungsempfänger weiterzuleiten“.
Andererseits ist der Durchleitungstest nicht vorzunehmen, wenn das
Unternehmen „die vertraglichen Rechte zum Erhalt der Cashflows aus dem
finanziellen Vermögenswert“ mit überträgt (IAS 39.18(a)).
Der Board stimmte überein, dass IAS 39 nicht die
Anwendung des Durchleitungstests bei Übertragungen von finanziellen
Vermögenswerten verlangen würde in denen (a) der rechtliche Eigentümer
nicht gewechselt hat und (b) die Übertragung bedingt ist.
Bericht an IFRIC
Der Board merkte an, dass die in der
Sitzung diskutierten Themen an IFRIC weitergeleitet wurden und der Stab
gebeten worden ist, einen umfassenden Bericht an IFRIC, zusammen mit der
Entscheidungsgrundlage des Boards (insbesondere der Arbeitspapiere des
Boards) zu erstellen, so dass IFRIC eine sachkundige Entscheidung
treffen kann, wie weiter zu verfahren sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006
Absicherung von Teilen von Zahlungsströmen
oder Fair Value-Risiken
Der Board hat bisher den Standpunkt vertreten, dass zusätzliche
Leitlinien erforderlich sind hinsichtlich der Frage, was als
abgesicherter Teil unter IAS 39 designiert werden kann. IAS 39 gestattet
einer Berichtseinheit, sämtliche Zahlungsströme eines Finanzinstruments
hinsichtlich eines oder mehrerer Risiken abzusichern, spezifiziert
jedoch nicht, welche Risiken zum Hedge Accounting berechtigen. Deshalb
behandelte der Board zwei Fragen in seiner Dezember-Sitzung:
 |
Die erste Frage war, ob IAS 39 angepasst werden sollte
hinsichtlich einer Spezifizierung von Risiken, die zur
Designation zum Hedge Accounting berechtigen.
|
 |
Die zweite Frage war, nachdem IAS 39 die Designation von
„anderen Teilen“ künftiger Zahlungsströme aus einem
Finanzinstrument für die vollständige Dauer oder Teile des
Zeitraums bis zur Fälligkeit desselben als Sicherungsobjekt
gestattet, ob der Board IAS 39 anpassen sollte, um
klarzustellen, welche spezifischen „anderen Teile“ eines
Finanzinstruments zur Designation als gesichertes Objekt
berechtigen. |
Zur ersten Frage entschied der Board, dass IAS 39 angepasst werden
solle, um solche Risiken zu spezifizieren, die zur Designation als
gesichertes Objekt berechtigen.
Zur zweiten Frage stimmte der Board ab und entschied zu spezifizieren,
welche „anderen Teile“ eines Finanzinstruments zur Designation als
gesicherter Teil unter IAS 39 berechtigen.
Der Board entschied außerdem, dass diese Anpassungen direkt durch den
Board zu entwickeln seien als eigenständige Anpassungen des IAS 39.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
Analyse der Stellungnahmen
bezüglich des Entwurfs
Der Mitarbeiterstab stellte eine Analyse zu den erhaltenen
Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs (Exposure Draft) der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und
IAS 1 Darstellung des Abschlusses (ED) vor.
Der Board erörterte bestimmte Aspekte der erhaltenen
Stellungnahmen, allerdings wurden keine Entscheidungen bezüglich der
Änderungen des Entwurfs getroffen.
Projektplan
Der Board erörterte, ob dieses Projekt fortgeführt
werden sollte oder ob abgewartet werden soll, wie das Ergebnis des
längerfristigen Projektes zu Eigen- und Fremdkapital ausfällt.
Die Hälfte der Stellung nehmenden schlug eine Erweiterung
des Anwendungsbereiches dieses Projektes vor, um auch die nachfolgenden
Instrumente zusätzlich als Eigenkapital auszuweisen, wie etwa:
 |
zum beizulegenden Zeitwert kündbare
Finanzinstrumente:
Kündbare Finanzinstrumente die ihren beizulegenden Zeitwert
nicht übersteigen (zum Beispiel zum Buchwert kündbare
Finanzinstrumente und Genossenschaftskapital) |
 |
zum beizulegenden Zeitwert kündbare
Minderheitenanteile |
 |
zum beizulegenden Zeitwert kündbare Instrumente,
die sich nicht in der nachrangigsten Kapitalklasse befinden,
jedoch den Gläubigern nachgeordnet sind, oder zum beizulegenden
Zeitwert kündbare Finanzinstrumente, die sich in der
nachrangigsten Kapitalklasse befinden, wobei jedoch eine weiter
Anteilsklasse in der nachrangigsten Kapitalklasse existiert, die
kein Kündigungsrecht aufweisen |
 |
Optionsscheine (und andere Derivate), die im
Zuge der Emission von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten erfüllt werden |
 |
zum beizulegenden Zeitwert kündbare
Finanzinstrumente mit dem Recht zu verpflichtender
Dividendenausschüttung oder Partnergesellschaftsbeteiligung. |
Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der
Projektumfang der schwierigste Sachverhalt darstellt und waren sich
einig, den Umfang eng zu begrenzen, da dieses Projekt andernfalls das
Ergebnis des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital vorbestimmen könnte.
Der Board erkannte dies an, so dass das Projekt nur die Probleme in
einigen Rechtskreisen beheben könne.
Der Board entschied, mit diesem Projekt fortzufahren und
wies den Stab an, ein Papier zur Frage des Umfangs zwecks Diskussion auf
einer künftigen Sitzung vorzubereiten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
Der Stab informierte den Board über seine nächsten geplanten Schritte in
diesem Projekt. Der Stab schlug vor, die in den Stellungnahmen bzgl. des
Entwurfs zu Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und
bei Kündigung entstehende Verpflichtungen vorgeschlagenen Sachverhalte
in zwei Arbeitsrichtungen zu trennen:
1. Fertigstellung des Entwurfs, in dem diejenigen in den
Stellungnahmen aufgeführten Sachverhalte adressiert werden, die keinen
Neuentwurf des Entwurfs fordern würden.
Dies bezieht sich auf Sachverhalte wie:
 |
die
Klarstellung dessen, was gemeint ist in Bezug auf den
beizulegenden Zeitwert bei den Kriterien zur
Eigenkapitalklassifizierung; |
 |
die
Klarstellung des Erfordernisses der „nachrangigsten
Kapitalklasse“; |
 |
den, ob der Ausgabepreis von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten dem beizulegenden Zeitwert entsprechen muss
und ob eine Übergangsvorschrift dazu ergänzt werden muss, was
diese bedeutet; |
 |
die Angabe der beizulegenden Zeitwerte der zum beizulegenden
Zeitwert kündbaren Finanzinstrumente;
|
 |
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen.
|
Der Stab plant, ein Papier auf der Sitzung im Mai 2007 einzubringen, um
Entscheidungen zu diesen Sachverhalten voranzutreiben.
2. Nachforschungen zu denjenigen Sachverhalten aus den
Stellungnahmen, die einen Neuentwurf des Entwurfs erforderlich machen
könnten
Diese Sachverhalte beziehen sich auf den Umfang der Änderungen. Einige
Antwortende merkten an, dass die Kriterien zur
Eigenkapitalklassifizierung in dem Entwurf zu restriktiv sind und eine
Vielzahl von Instrumenten nicht umfassen (wie etwa Anteile an
Personengesellschaften, Mitgliederanteile an Genossenschaften und
Entwicklungsbanken).
Es ist angedacht, die vorläufigen Betrachtungen zu diesen Sachverhalten
im Board im Juni 2007 vorzubringen.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der enge Umfang des
Projektes sehr wohl betrachtet wurde und dass er unter keinen Umständen
ausgeweitet werden sollte. Andere Boardmitglieder brachten die
Sichtweise zum Ausdruck, dass keine weiteren Nachforschungen zu
Sachverhalten außerhalb des Anwendungsbereich durchgeführt werden
sollten, dass dies aber im Zuge des Eigen-/Fremdkapitalprojektes
erfolgen sollte.
Mit einer Mehrheit von 9 Stimmen entschied der Board, mit dem
gegenwärtigen Anwendungsbereich fortzufahren und im Mai 2007 einen
überarbeiteten Entwurf vorzulegen, der die unter 1. genannten
Sachverhalte adressiert. Zusätzlich wies der Board den Stab an, weitere
Nachforschungen zu den unter 2. beschriebenen Sachverhalten anzustellen
zwecks Diskussion auf einer künftigen Sitzung.
Die in den Stellungnahmen aufgebrachten Sachverhalte wurden bei dieser
Sitzung nicht diskutiert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007
Auf Grundlage der Sachverhalte, die in den
Stellungnahmen genannt wurden, setzte der Board seine Diskussion des
Entwurfs zu zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und
bei Kündigung entstehende Verpflichtungen fort.
Die Diskussion drehte sich um die
Hauptkriterien (Prinzipien), die dem Entwurf zugrunde liegen.
Der Stab erläuterte, dass die in dem Entwurf
behandelten Instrumente
a) einen Anspruch auf das Residualvermögen des
Unternehmen während der Laufzeit des Instruments beinhalten und
b) während der Laufzeit des Instruments in
Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehmen.
In diesem Zusammenhang kam im Board die Frage
auf, auf welchen beizulegenden Zeitwert der Entwurf Bezug nehme – den
beizulegenden Zeitwert des Instruments oder den beizulegenden Zeitwert
des Unternehmens.
Nach gründlicher Diskussion schien
Übereinstimmung zu herrschen, dass der beizulegende Zeitwert, auf den im
Entwurf Bezug genommen wird, der beizulegende Zeitwert des Instruments
sei und dass dieser beizulegende Zeitwert nicht notwendigerweise den
proportionalen Anteil am beizulegenden Zeitwert des Unternehmens
widerspiegelt. Es wurde festgehalten, dass in vielen Fällen in einem
„laufenden Geschäft“ (d.h. kein Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer
zum Zeitpunkt der Liquidation) der beizulegende Zeitwert des Instruments
mit Hilfe einer Formel bestimmt wird. Der beizulegende Zeitwert des
Unternehmens ist nicht bestimmt oder bestimmbar, weil die Instrumente
nicht börsennotiert sind. Deshalb ist der „Formelwert“ der einzig
relevante Marktwert, um den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen.
Der Board wies darauf hin, dass, falls der
beizulegende Zeitwert des Instruments vom proportionalen Anteil am
beizulegenden Zeitwert des Unternehmens abweiche, das Instrument nicht
in Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehme und deshalb Merkmal b)
nicht erfüllt sei. Ein Boardmitglied hielt fest, dass die ursprünglichen
Formulierungen nur mit Bezug auf Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer
diskutiert worden waren.
Der Board kam überein, die Hauptkriterien
nicht zu verändern, aber die Formulierungen im Entwurf zu verbessern.
Dies soll insbesondere im Hinblick auf die Klarstellung der in dieser
Sitzung diskutierten Schlussfolgerungen zum beizulegenden Zeitwert
geschehen. Ein führendes Stabmitglied wies darauf hin, dass der Entwurf
im Endeffekt für die in Frage kommenden Instrumente klarstellen sollte,
dass es sich „abgesehen von der Kündigung um ein Eigenkapitalinstrument
handele“.
Weiterhin einigte sich der Board in den
folgenden Sachverhalten:
 |
Anteile an Personengesellschaften |
Persönliche Garantien von Gesellschaftern
(entweder persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafter mit
beschränkter Haftung) sollten für Klassifizierungszwecke außer Acht
gelassen werden und im Hinblick auf die Einordnung der Inhaber zur
Klasse der nachrangigsten (most residual) Instrumente zählen. Solche
persönlichen Garantien sollten als separate vertragliche Vereinbarungen
angesehen werden.
 |
Vorhandensein nicht kündbarer
Instrumente |
Der Board kam überein, die im Entwurf
genannten Kriterien in Bezug auf nicht kündbare Instrumente
beizubehalten, d.h. ein Merkmal der als letzte kündbaren Instrumente
ist, dass alle anderen Instrumente in einer Klasse kündbar sein müssen,
wenn diese Instrumente zum beizulegenden Zeitwert kündbar sind.
 |
Minderheitenanteile |
Der Board kam überein, dass die Hinweise aus
AG29A des Entwurfs im Hinblick auf die Behandlung von
Minderheitenanteilen auf Konsolidierungsebene beibehalten werden sollen.
 |
Bestimmung von Ausgabepreisen für alte
Finanzinstrumente / Übergangsregelungen |
Wird in der Junisitzung diskutiert.
Der Stab wurde aufgefordert, den Entwurf
entsprechend für eine Diskussion in einer späteren Sitzung zu
überarbeiten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
Der Board führte eine sehr kurze Diskussion mit dem Stab
zu diesem Projekt. Als Ergebnis der Diskussion zwischen Stab und
einzelnen Boardmitgliedern wurde dem Stab deutlich, dass weitere
Analysen nötig sei, bevor der Stab in der Lage sei, dem Board einen
überarbeiteten Vorschlag zu präsentieren. Es folgte noch eine kurze
Diskussion, die einige Herausforderungen der Definition von Eigenkapital
in IAS 39 zusammenfasste, die der Stab untersucht. Der Stab plant, seine
Analyse auf der Julisitzung vorzutragen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
Im Mai 2007 hatte der
Board vorläufig entschieden, dass ein kündbares Instrument,
um für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage zu
kommen, neben verschiedenen anderen Bedingungen auch zur
Gänze am Erfolg des emittierenden Unternehmens in der Zeit,
die das Instrument im Umlauf ist, teilnehmen muss. (Im
Folgenden wird diese Bedingung nur "die Bedingung" genannt.)
Der Board kam vorläufig überein, dass das vollständige
Teilnehmen am Erfolg des Unternehmens am besten dadurch
demonstriert werden könne, dass das Instrument zum
beizulegenden Zeitwert emittiert wird und zum beizulegenden
Zeitwert kündbar ist.
Forderung nach einer Ausnahme zu
der Bedingung
Einige Anwender hielten fest, dass
die Bedingung den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu sehr
einenge, da in vielen Situationen der Ausgabepreis und/oder der
Ausübungspreis der Rückprämie des kündbaren Instruments nicht einfach
als der beizulegende Zeitwert des Instruments definiert sei. Vielmehr
seien diese Preise das Ergebnis der Anwendung einer Formel oder einer
anderen Methode, zum Beispiel das Ergebnis der Verhandlungen zwischen
interessierten Parteien. Die Argumentation ist also, dass die
vorgeschlagene Änderung ohne eine Ausnahme zu der Bedingung nur eine
sehr begrenzte Anzahl von Unternehmen betreffen würde.
Nach Ansicht dieser Anwender wäre
"etwas weniger als die vollständige wirtschaftliche Teilnahme"
ausreichend, damit das kündbare Instrument für die Klassifizierung als
Eigenkapital in Frage käme - beispielsweise Teilnahme auf Grundlage
einer Formel.
Der Board entschied, dass eine
jegliche Ausnahme nur innerhalb der Grenzen von Paragraph AG 14A des
Entwurfs gelten dürfe, d.h., eine jegliche Ausnahme für nicht für
börsennotierte Unternehmen gelten und nicht für Unternehmen, die
Vermögenswerte treuhänderisch verwalten.
Umfang einer Ausnahme zu der
Bedingung
Der Board erörterte dann, welcher
Grad von Teilnahme am Erfolg des Unternehmens durch die Formel
vorgegeben werden solle, damit das Instrument für die Klassifizierung
als Eigenkapital in Frage käme.
Der Stab zeigte verschiedene
Alternativen auf, aber zeigte eine Präferenz für einen Ansatz nach dem
vollständige Teilnahme am bilanziellen Erfolg eines Unternehmens (d.h.
die Auswirkungen von Ereignissen, die keine Auswirkungen auf die
Rechnungslegung haben, werden nicht berücksichtigt) sei Voraussetzung,
damit ein kündbares Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital
in Frage käme, wenn die Ausnahme zu der Bedingung angewendet würde.
Folgendes Möglichkeiten würden bestehen:
1. Das Instrument wird sowohl zum
proportionalen Anteil des Buchwerts des Unternehmens (nach IFRS
berechnet)emittiert als auch zurückgenommen.
2. Das Instrument wird zu einem
festen Preis emittiert, das vollständige Einkommen des Unternehmens wird
in seiner Gänze über das Jahr verteilt oder, wenn nicht verteilt, dem
Kapital der Gesellschafter oder der Anteilseigner zugewiesen
(vollständige Gewinnaufteilung) und das Instrument wird zu demselben
festen Preis zurückgenommen, zu dem es ausgegeben wurde. (Wenn Verluste
entstanden wären, die während der Zeit, die das Instrument im Umlauf
ist, die anderen Reserven überschritten hätten, würde der feste
Rücknahmepreis entsprechend angepasst.)
3.Das Instrument wird sowohl zum
proportionalen Anteil des Buchwerts emittiert als auch zurückgenommen.
Dieser Buchwert wird jedoch nicht nach IFRS berechnet sondern nach
lokalen Gesetzen oder Rechnungslegungsstandards oder durch die Statuten
oder die Bedingungen und Konditionen des Instruments.
Der Board diskutierte ausführlich
aber konnte keinem Ansatz den Vorzug geben. Einige Boardmitglieder
äußerten sich sogar generell besorgt über die Ausweitung des
Anwendungsbereichs. Andere zögerten, Buchwerte nach lokalen Gesetzen
oder Rechnungslegungsstandards zuzulassen (obige Möglichkeit 3).
Schließlich wurde der Stab gebeten, einen vernünftigen Umfang von
Ausnahmen zu erarbeiten und dabei seine eigenen Ansichten und die
während der Sitzung gemachten Aussagen zu berücksichtigen. Wenn es nicht
möglich sei, eine Lösung zu finden, beabsichtige der Board, die
Veränderungen wie im derzeitigen Entwurf dargestellt zu veröffentlichen.
Der Sachverhalt wird auf der
Septembersitzung weiter erörtert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007
Der Board erörterte noch einmal die Charakteristika, die
dazu führen, dass kündbare Instrumente als Restanteil (residual interest)
betrachtet werden, also für die Klassifizierung als Eigenkapital
qualifizieren.
Der Entwurf Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation
entstehende Verpflichtungen identifizierte den Restanteil des Nettovermögens eines
Unternehmens dadurch, dass von jedem einzelnen kündbaren
Instrument gefordert wurde, dass es
 |
a) zu der nachrangigsten Klasse von Instrumenten
gehören müsse, |
 |
b) zum beizulegenden Zeitwert des proportionalen
Anteils des Nettovermögens des Unternehmens ausgegeben werde und
kündbar sein müsse und |
 |
c) weder einen begrenzten noch einen
garantierten Ertrag habe. |
In Bezug auf die oben genannte Forderung b) kam der
Board vorläufig zu dem Schluss, dass die vollständige Teilnahme am
Erfolg des Emittenten am deutlichsten dann werde, wenn die Instrumente
zum beizulegenden Zeitwert des Instrument ausgegeben werden und kündbar
sind.
Einige Anwender hielten fest, dass insbesondere die
Forderung b) den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Veränderung zu
sehr beschränke.
Der "Überarbeitete Ansatz"
Als Reaktion auf diese Kommentare präsentierte der Stab
den "Überarbeiteten Ansatz". Das Hauptmerkmal
dieses Ansatzes liegt darin, dass von der Klasse der kündbaren
Instrumente als Ganzes gefordert wird, den Restanteil des
Unternehmens darzustellen. Demzufolge wäre der Put-Preis des einzelnen
Instruments von wenig Belang für die Klassifizierung der Klasse der
kündbaren Instrumente solange die Klasse als Ganzes den Restanteil am
Unternehmen darstellt. Dennoch müssen alle einzelnen Instrumente immer
noch in jeder anderen Hinsicht gleich sein.
Der überarbeitet Ansatz lässt die Forderung b) fallen,
und deswegen hängt die Definition des Restanteils viel stärker auf
der oben genannten Forderung c).
Der Stab schlug vor, dass der Entwurf dahingehend
geändert werden sollte, dass beschrieben wird, welche Art von Ertrag
charakteristisch für Eigenkapital ist, und nicht nur, welche Art von
Ertrag nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital klassifiziert. Die
folgende Änderung wurde vorgeschlagen:
"Der
Gesamtertrag des kündbaren Instruments basiert in höchstem Maße auf dem
Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens
(ausgenommen jeglicher Auswirkungen, die das kündbare Instrument auf den
Nettoverdienst oder das Nettovermögen haben könnte). ein Beispiel für
ein kündbares Instrument mit einem Ertrag, der nicht im Höchsten Maße
auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des
Unternehmens basiert, ist ein kündbares Instrument, das einen
festgesetzten oder garantierten Gesamtertrag in welchem Umfang auch
immer vor oder bei der Liquidation hat."
Der Stab lenkte die Aufmerksamkeit des Boards darauf,
dass die Definition von Erträgen nicht den Sachverhalt adressiert, dass
es auch andere (weniger nachrangige) Instrumente geben kann, die den
größten Teil der Schwankung des Erfolgs eines Unternehmens auffangen und
nur einen vorherbestimmten (aber leicht schwankenden) Betrag des
Nettoverdienstes oder des Nettovermögens für die Klasse der kündbaren
Instrumente übrig lassen. Um dieser möglichen Schwäche entgegenzutreten,
schlug der Stab vor, die folgenden Leitlinien in den Entwurf
aufzunehmen:
"Die
Schwankung des Gesamtertrages bezüglich der Klasse der kündbaren
Instrumente wird nicht in einem hohen Maß durch einen anderen Vertrag
oder ein anderes Finanzinstrument oder einer wie auch immer gearteten
Kombination von beidem aufgefangen. Falls die Entscheidung, dass diese
Bedingungen erfüllt sind, nicht eindeutig getroffen werden kann, sind
die kündbaren Instrumente als Schulden zu klassifizieren.
Gewöhnliche Handelsverträge
wie beispielsweise Leasinggeschäfte, Hypotheken oder Franchising- oder
Lizenzvereinbarungen können Provisionen beinhalten, die auf
Bestandteilen des Ergebnisses basieren (beispielsweise ein prozentualer
Anteil des Bruttoerlöse). Verträge, die unter handelsüblichen
Bedingungen mit unverbundene Parteien eingegangen werden, fallen mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht in die mit diesem Test gemeinte Gruppe.
Wenn es beispielsweise das handelsübliche Vorgehen für einen
Leasinggeber ist, die Leasingzahlungen zu Teil an einen prozentualen
Anteil des Bruttoumsatzes zu binden, und wenn der prozentuale
Anteil im Leasingvertrag des Unternehmens in Übereinstimmung mit den in
dem Bereich berechneten Beträgen steht, dann sollte nicht davon
gesprochen werden, dass der Leasingvertrag in hohem Maße die Schwankung
im Nettoverdienst oder im Nettovermögen auffängt."
Der Board kam überein, mit dem überarbeiteten Ansatz
fortzufahren.
Verpflichtende Dividendenausschüttung und
Partnergesellschaftsbeteiligungen
Der Stab schlug vor, dass der Entwurf keine Leitlinien
zu der Frage enthalten solle, ob eine verpflichtenden
Dividendenausschüttung eine vertragliche Verpflichtung ist.
Der Board stimmte dem per Mehrheitsentscheid zu aber
wies darauf hin, dass das folgende Prinzip im Entwurf verdeutlicht
werden solle:
 |
Wenn es auch in Ermangelung eines Gewinns die
Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, qualifiziert
das Instrument nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital. |
 |
Wenn es nur bei einem genügend großen Gewinn die
Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, sollte eine
solche Klausel nicht verhindern, dass das Instrument als
Eigenkapital klassifiziert wird. |
Derivate auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen
aus Unternehmen auf Zeit
Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, die Leitlinien
im Entwurf beizubehalten, dass Derivate auf kündbare Instrumente oder
Anteile an Unternehmen auf Zeit kein Eigenkapital darstellen.
Umklassifizierung von Instrumenten
Der Board entschied, die folgenden Leitlinien
aufzunehmen, wie nach dem Entwurf ein Instrument umzuklassifizieren ist:
 |
Bei Umklassifizierung von den Schulden ins
Eigenkapital wird das Instrument als Eigenkapital mit dem
Buchwert klassifiziert, der dem vorherigen Buchwert entspricht.
Es gibt keine Gewinne oder Verluste. |
 |
Bei Umklassifizierung aus dem Eigenkapital in
die Schulden wird das Eigenkapitalinstrument zu
Anschaffungskosten übernommen, während IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung den
beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz einer Schuld
vorschreibt (Paragraph 43). Jegliche Differenz zwischen dem
Buchwert des Eigenkapitalinstruments und dem beizulegenden
Zeitwert der neu angesetzten finanziellen Verpflichtung wird im
Eigenkapital erfasst. |
Verpflichtende Rücknahme
Der Stab wies darauf hin, dass der
Entwurf sich diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich widme aber dass die
Kriterien im Entwurf (auch nach dem überarbeiteten Ansatz) nicht
verbieten würden, dass ein Instrument, dessen eingebetteter Put
automatisch bei Eintritt eines bestimmten gewissen oder ungewissen
Ereignisses ausgeübt wird (wie beispielsweise im Todesfall oder bei
Eintritt in den Ruhestand), als Eigenkapital klassifiziert wird.
Es schien Übereinstimmung zu
herrschen, dass die verpflichtende Rücknahme im Todesfall oder bei
Eintritt in den Ruhestand nicht der Klassifizierung eines Instruments
als Eigenkapital widerspricht. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass
solche Klauseln seit Jahrzehnten in Gebrauch seien und dass eine jede
Veränderung dieses Prinzips massive Auswirkungen für viele derzeit nach
IFRS als Eigenkapital klassifizierte Instrumente haben würde. Dies würde
weit über dieses Projekt hinausgehen.
Auswirkungen der erneuten Überlegungen zu bei Liquidation von Unternehmen auf Zeit entstehende
Verpflichtungen
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs einstimmig zu,
wonach die Leitlinien für kündbare Instrumente und für Verpflichtungen,
die im Zuge der Liquidation eines Unternehmens auf Zeit entstehen,
getrennt abgehandelt werden sollen, um die Komplexität des Entwurfs zu
verringern. In den Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass man
Probleme habe zu entscheiden, welches Kriterium sich auf welche Art von
Verpflichtung bezöge.
Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Der Board entschied vorläufig, dass das Datum des
Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle, wobei eine frühere
Anwendung zulässig ist. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen
rückwirkend angewendet werden. Eine Ausnahme besteht im Hinblick auf
hybride Instrumente, bei denen die Fremdkapitalkomponente nicht mehr
aussteht.
Nächste Schritte
Der Stab wurde gebeten, einen überarbeiteten Entwurf
unter Einschluss des überarbeiteten Ansatzes und der Entscheidungen, die
im Hinblick auf die sonstigen Sachverhalte getroffen wurden, zu
erstellen. Der Board beabsichtigt, Diskussionsrunden zum überarbeiteten
Entwurf in London im November 2007 abzuhalten. Auf der Grundlage des
Ergebnisses der Diskussionsrunden wird der Board festlegen, ob eine
erneute Veröffentlichung erforderlich ist.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
Vereinbarungen für die Gesprächsrunden
Auf seiner Sitzung im September 2007 entschied der Board, mit dem
sogenannten „überarbeiteten Ansatz" des Entwurfs Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation
entstehende Verpflichtungen weiterzuarbeiten und die vorgeschlagenen
Änderungen bei den öffentlichen Gesprächen am Runden Tisch zu erörtern. Die
Mitschrift der Deloitte-Bobachter dieser Sitzung finden Sie
hier.
Der Board kam überein, dass die Gespräche am Runden Tisch am
12. November 2007 in London stattfinden sollen. Die Diskussionen werden
öffentlich sein.
Die Teilnehmer werden gebeten, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen
(Einreichungsfrist für die Stellungnahmen ist der 29. Oktober 2007):
 |
Behandelt der Stab die Arten von
Finanzinstrumenten, die in einem Projekt mit geringer Laufzeit und
eingeschränktem Umfang behandelt werden sollten? Wenn nicht, welche
Instrumente sollten behandelt werden und warum? |
 |
Sind die Vorschläge umsetzbar? Wenn
nicht, warum nicht, und welche Änderungen würden Sie vorschlagen? |
 |
Gibt es Sachverhalte, die nicht
behandelt werden, die aber behandelt werden sollten? Wenn ja, welche
sind das, und warum sollten sie behandelt werden? |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es wichtig sei, klarzustellen,
dass der alleinige Zweck der Gespräche am Runden Tisch darin liege, die
vorgeschlagenen Änderungen zu diskutieren und nicht weitere Sachverhalte
aufzubringen. Dieser Aussage hatte kein Boardmitglied etwas
entgegenzusetzen.
Gesprächsrunden mit dem IASB zu kündbaren Finanzinstrumenten
Am
Montag, den 12. November 2007, bot der IASB öffentliche Gespräche am
Runden Tisch zum überarbeiteten Entwurf der Änderungen an IAS 32 an. Die Frage
lautet, ob zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen
als Eigen- oder als Fremdkapital zu klassifizieren sind. Nachfolgend
ein kurzer Bericht über die Gespräche, die dazu dienten, die mit dem
DRSC gemeinsam erreichten Ergebnisse einer breiteren Öffentlichkeit
zur Diskussion zu stellen, insbesondere denjenigen, die bisher nur
zum ursprünglichen Entwurf hatten Stellung nehmen können:
 |
33 Einzelteilnehmer und
Organisationen nahmen an den Gesprächen teil (unter anderem
Liesel Knorr, Präsidentin des DSR, und Dr. Andreas Barckow,
Mitglied des DSR und Leiter des IFRS Centres of Excellence
von Deloitte Deutschland), acht Boardmitglieder des IASB und
mehrere Mitarbeiter des Stabs des IASB. |
 |
Der überarbeitete Entwurf kann
von der
Internetseite des IASB heruntergeladen werden (in
englischer Sprache, 888 KB). |
 |
Während der Gespräche gab der
IASB zu erkennen, dass der Umfang der Änderungen gegenüber
dem Entwurf vom Juni 2006 keine erneute Veröffentlichung zur
Stellungnahme notwendig machen würde. |
 |
Obwohl von einigen Teilnehmern
kleinere inhaltliche oder umsetzungsbezogenen Bedenken
geäußert wurden, waren fast alle Teilnehmer der Meinung,
dass die Änderungen an IAS 32 notwendig seien; der
überarbeitete Entwurf fand breite Unterstützung. Die
Überarbeitung des Entwurfs führte dazu, dass viele Parteien
von ihrer ursprünglich ablehnenden Meinung abwichen und
jetzt den Entwurf unterstützen. Die Mitglieder des Stabs
werden die bei den Gesprächen vorgebrachten Bedenken noch
einmal abwägen, es sind aber keine weiteren größeren
Änderungen an dem Entwurf geplant. Der Entwurf wird auf der
Sitzung im Dezember 2007 dem Board wieder vorgelegt. |
 |
Der IASB ist sich der Tatsache
bewußt, dass die Änderungen sobald als möglich verabschiedet
werden müssen, da viele Unternehmen eine vorzeitige
Anwendung planen. Der Board wird die beinahe endgültige
Fassung des Entwurfs auf seiner Internetseite zur Verfügung
stellen, sobald dieser vorliegt. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007
Am 12. November hatte der Board zwei Gesprächsrunden am Runden Tisch
zu einem überarbeiteten Entwurf abgehalten.
Der Stab stellte eine Zusammenfassung der bei diesen Gesprächen
aufgebrachten Sachverhalten vor. Der Stab kam zu dem Schluss, dass die
Mehrheit der Teilnehmer den überarbeiteten Entwurf unterstützten und
dass die meisten vorgebrachten Sachverhalte durch Überarbeitung der
Formulierungen geklärt werden könnten. Der Stab schlug die folgenden
weiteren Vorgehensweisen vor:
 |
In den überarbeiteten Entwurf werden die Kommentare der Anwender
eingearbeitet. |
 |
Eine vorläufige Abstimmungsvorlage wird noch vor der
Dezembersitzung an die Boardmitglieder geschickt. |
 |
Der Board erörtert die vorläufige Abstimmungsvorlage auf der
Dezembersitzung und stimmt darüber ab. |
 |
Eine endgültige Abstimmungsvorlage wird nach der Dezembersitzung
an die Boardmitglieder geschickt. |
Der Board stimmte zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
Das Ziel dieses Sitzungsteils lag darin, mit den Boardmitgliedern
Sachverhalte zu erörtern, die während der Gespräche am Runden Tisch zum
Stabentwurf zu kündbaren Finanzinstrumenten aufgekommen waren, und die
bedeutendsten Änderungen des Entwurfs zusammenzufassen. Die Erörterungen
erfolgten auf der Grundlage einer vorläufigen Abstimmungsvorlage, die
der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stand.
Im ersten Teil der Sitzung wurden die folgenden Sachverhalte
erörtert:
 |
Finanzinstrumente, die andere vertragliche Verpflichtungen
enthalten
Die Anwender hatten hinterfragt, warum die Paragraphen 16A und 16C
des Stabentwurfs voneinander abwichen, insbesondere in Bezug auf die
Bedingung in Paragraph 16a, dass das Instrument „keine anderen
vertraglichen Verpflichtungen enthalten dürfe, Barzahlungen zu
leisten", während Paragraph 16C diese Bedingung nicht enthalte. Der
Stab war der Meinung, dass es angemessen sei, unterschiedliche
Bedingungen zu haben, änderte aber den Titel des Abschnitts, in dem
16C enthalten ist, auf „Komponenten von Instrumenten", um
deutlich zu machen, dass solche Instrumente andere vertragliche
Verpflichtungen enthalten könnten, die dann abzuspalten wären. Der
Board stimmte zu.
Ein weiterer Sachverhalt war, ob verpflichtende Ausschüttungen und
Teilhabervergütung die Definition einer vertraglichen Verpflichtung
erfüllen. Der Board war im September 2007 überein gekommen, diesen
Sachverhalt nicht zu behandeln, und entschied sich, diese
Entscheidung nicht zu ändern.
|
 |
Inhaber eines Instruments in der Rolle eines Eigentümers und
eines Nichteigentümers
Anwender beschrieben Situationen, in denen ein Teil der Vergütung
für erbrachte Dienstleistungen ist und deshalb nicht dem Eigentümer
in seiner Rolle als Eigentümer gelten. Dies würde allerdings nicht
automatisch dazu führen, dass das ganze Instrument als Schuld
behandelt würde und separat analysiert würde. Der Board stimmte zu,
dass das richtig sei, aber wie ein Boardmitglied angab, muss dies
zweckgebunden sein, d.h. übermäßige „Dienstleistungsvergütungen"
müssen verboten sein. Der Entwurf wird noch einmal dahingehend
geändert, dass deutlich wird, dass diese Vergütung in einem
angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen
muss.
|
 |
Die Bedeutung von „fest“,
„garantiert“ und „beschränkt“ zur Beschreibung der Erträge eines
Instruments
Der Stabentwurf hatte zu einiger Verwirrung geführt in Hinblick auf
die Bedeutung eines „festen“, „garantierten“ oder „beschränkten“
Ertrages eines Instruments. Deshalb wurde der letzte Satz des
Paragraphen 16A(e) in der vorläufigen Abstimmungsunterlage
gestrichen. Der Board stimmte dieser Streichung zu.
|
 |
Zusammenwirken der vorgeschlagenen Änderungen und der
Anforderungen in IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Anwender fragten auch nach dem Zusammenwirken von IFRS 2 und der
vorgeschlagenen Änderung. Es könne Situationen geben, in denen die
Vorschriften in IAS 32 zu einer Darstellung als Eigenkapital in der
Bilanz führten während IFRS 2 das Ausweisen einer Schuld
vorschreiben würde. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken
bezüglich des scheinbaren Konflikts zwischen dem Rahmenkonzept und
den vorgeschlagenen Änderungen. Nachdem der Vorsitzende dem Board in
Erinnerung gerufen hatte, dass dies kein großes Projekt sein solle,
stimmten die Baordmitglieder den überarbeiteten Formulierungen der
Abstimmungsvorlage zu.
|
 |
Vorgeschlagene Angabeforderungen
Der Stab war hinsichtlich der Angaben zum beizulegenden Zeitwert
dieser Instrumente geteilter Meinung. Ein Boardmitglied äußerte die
Meinung, dass diese Information aus der Sicht der Adressaten
nützlich sei. Der Board entschied, diese Angabeforderung
beizubehalten. Darüber hinaus kam man überein, eine Folgeänderung in
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben aufzunehmen, um zu
verdeutlichen, dass Instrumente, die unter die Änderungen von IAS 32
fallen, vom Anwendungsbereich von IFRS 7 ausgenommen sind.
|
 |
Anwendung der Anforderungen der vorgeschlagenen Änderungen
auf bestimmte Investmentfondstrukturen
Der Stab fragte den Board, ob es irgendwelche Fragen zur Anwendung
der Änderungen auf Investmentfonds gebe. Der Board entschied sich,
sich diesem Sachverhalt nicht im einzelnen zu widmen.
|
 |
Ist es angemessen, die Ausnahmen in der vorgeschlagenen
Änderung zu Analogieschlüssen heranzuziehen?
Der Stab fragte den Board, ob der Text des Standards Leitlinien
enthalten solle, dass die Ausnahmen, die sich aus den Änderungen
ergeben, nicht zu Analogieschlüssen herangezogen werden sollten.
Einige Boardmitglieder fragten, ob eine solche Änderung nicht eher
an IFRS 8 vorgenommen werden sollte, da es ein Prinzip zu sein
schiene, dass Ausnahmen nicht zu Analogieschlüssen herangezogen
werden sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies mehr als eine
geringfügige Änderung sei. Dennoch sollte diese Klarstellung
aufgrund der sich schnell bewegenden Strukturierungsindustrie in
diese Änderungen aufgenommen werden. Der Board stimmte zu.
|
 |
Änderung des Entwurfs, um Situationen zu begegnen, in denen
ein erheblicher Betrag der Gewinne über Rabatte ausgeschüttet wird
(nicht im Agendapapier enthalten)
Dies war ein zusätzlicher Sachverhalt, der vom Stab im Hinblick auf
Rabatte aufgebracht wurde, die Eigentümern gewährt werden. Es wurde
vorgeschlagen, die Anwendungshinweise zu ändern, um die Absichten
des Boards klarzustellen. Der Board stimmte zu. |
Danach stellte der Stab dem Board die bedeutendsten Änderungen im
Vergleich zum veröffentlichten Stabentwurf vor. Der Board akzeptierte
alle vorgenommenen Änderungen.
Der Stab fragte dann, ob die Grundlage für Schlussfolgerungen eine
Kosten-Nutzen-Analyse enthalten solle. Der Stab wies darauf hin, dass es
die übliche Vorgehensweise sei, eine solche Analyse aufzunehmen. Der
Board stimmte zu.
Der Vorsitzende bat um eine Abstimmung zwecks Stimmungsbild. Zwei
Bordmitglieder deuteten an, dass sie nicht zustimmen würden.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass eine
Abstimmungsvorlage versenden würde, und wenn diese akzeptiert würde,
würde spätestens am 24. Dezember ein beinahe endgültiger Entwurf im nur
für Abonnenten zugänglichen Bereich der Internetseite des IASB
veröffentlicht.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008
Für diesen Teil der Sitzung lagen keine Agendapapiere vor.
Der Board erörterte kurz einen Entwurfssachverhalt zu kündbaren
Finanzinstrumenten. Es handelte sich um einen Änderungsvorschlag
gegenüber dem Entwurf des Stabs, der bei den Gesprächen am Runden Tisch
im November 2007 vorgelegen hatte. Im Rahmen der Diskussion einigte sich
der Board darauf, das Prinzip aus dem Entwurf beizubehalten.
14. Februar 2008: IASB veröffentlicht Neufassung von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
Der International Accounting
Standards Board hat IAS 32 Finanzinstrumente:
Darstellung im Hinblick auf die Klassifizierung von
kündbaren Finanzinstrumenten und von Verpflichtungen, die lediglich
im Liquidationsfall entstehen, in der Bilanz geändert. Nach der
bestehenden Fassung von IAS 32 sind Instrumente als finanzielle
Verbindlichkeiten zu klassifizieren, wenn der Emittent verpflichtet
werden kann, Bargeld oder andere finanzielle Vermögenswerte für die
Rücknahme oder den Rückkauf eines Finanzinstruments abzugeben. Diese
Vorschrift wurde u.a. von deutscher Seite kritisiert, weil
infolgedessen gesellschaftsrechtliches Kapital aufgrund von
Kündigungsrechten der Gesellschafter als Verbindlichkeit zu
klassifizieren ist.
Infolge der Änderungen werden einige Finanzinstrumente, die
derzeit die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen,
als Eigenkapital klassifiziert, weil sie den nachrangigsten Anspruch
auf das Nettovermögen des Unternehmens darstellen. Die Änderungen
beinhalten detaillierte Anforderungen, sind aber im Großen und
Ganzen auf Folgendes zurückführbar:
 |
Kündbare Instrumente, die allen anderen Klassen von
Instrumenten im Rang nachgehen und den Inhaber zu einem
proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Falle
dessen Liquidation berechtigen. Ein kündbares Finanzinstrument
gibt dem Inhaber das Recht, das Instrument gegen bar oder andere
finanzielle Vermögenswerte zurückzugeben oder wird fällt
automatisch an den Emittenten bei Eintritt eines unsicheren
zukünftigen Ereignisses, Tod oder Eintritt in den Ruhestand des
Halters des Instruments zurück. |
 |
Instrumente oder Teile von Instrumenten, die allen anderen
Instrumentenklassen im Rang nachgehen und die einem Unternehmen
nur im Liquidationsfall die Verpflichtung auferlegen, an ein
anderes Unternehmen einen proportionalen Anteil am Nettovermögen
des Unternehmens abzugeben. |
Der Board hat daneben IAS 1
Darstellung des Abschlusses geändert und neue Angabevorschriften
hinzugefügt, die sich auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen
im Liquidationsfall beziehen. Die Änderungen gehen auf Vorschläge
zurück, die vom Board im Juni 2006 in einem Entwurf veröffentlicht
wurden. Die endgültige Fassung weist gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf erhebliche Änderungen auf, die auf intensive Beratungen mit
dem DRSC zurückgehen. Die Neufassung sollte deutschen
Personengesellschaften im Regelfall eine Eigenkapitalklassifizierung
ihres gesellschaftsrechtlichen Kapitals im IFRS-Jahresabschluss
erlauben. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am
oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, wobei eine vorzeitige
Anwendung statthaft ist. Europäische IFRS-Anwender haben zuvor die Übernahme der
Neufassung in europäisches Recht abzuwarten. Die
Presseerklärung des IASB können Sie
hier einsehen (in englischer
Sprache, 51 KB).
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine
Sonderausgabe
des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an
IAS 32 und IAS 1 in Bezug auf kündbare Finanzinstrumente und
bei Liquidation entstehende Verpflichtungen veröffentlicht
(in englischer Sprache, 101 KB), in der die Änderungen erläutert
werden.
|
|
|