Hintergrund
Der Board beriet den Sachverhalt eines Finanzinstruments, das zu einem
entsprechenden Anteil am beizulegenden Zeitwert des Residualvermögens
des Emittenten zurückgegeben werden kann. Ein Beispiel wäre ein offener
Fonds, der seinen Anteilseignern das Recht auf jederzeitige Rückgabe der
Anteile zu einem Geldbetrag einräumt, der ihrem Anteil am
Nettoreinvermögen des Unternehmens entspricht.
Der Board stellte fest, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden können, nach IAS 32 als Fremdkapital
eingestuft werden. Dies führe aber zu einer seltsamen Bilanzierung, bei
der sich der beizulegende Zeitwert eines Unternehmens vom bilanzierten
Buchwert des Nettoreinvermögens des Unternehmens wegen beispielsweise
nicht bilanzierter Vermögenswerte (wie der Geschäfts- oder Firmenwert)
oder der Bewertung einer Vermögenswerte zu Anschaffungskosten
unterscheidet.
Auf
seiner Sitzung im Juli 2004 verwarf der Board zwei mögliche
Lösungsansätze zu diesem Sachverhalt. Die verworfenen Alternativen
bestanden darin,
 |
diese Instrumente weiterhin als
Fremdkapital einzustufen, ihre Bewertung aber so zu ändern, dass
Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts nicht erfasst würden;
und |
 |
alle Instrumente mit
Gläubigerkündigungsrechten in eine Verkaufsoption und einen
Trägervertrag aufzuspalten. |
Der Vorschlag
Die vom Board vorgeschlagene Lösung ist eine Ergänzung an IAS 32, nach
der Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden
können, als Eigenkapital eingestuft werden. Die vorgeschlagene Ergänzung
wird einem Unternehmen gestatten, andere Instrumente als Eigenkapital zu
klassifizieren, solange die Instrumente den Instrumenten mit
Gläubigerkündigungsrechten im Rang vorgehen und keinen Anteil am
verbleibenden Nettoreinvermögen des Emittenten darstellen.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass diese Lösung bedeuten würde,
dass beispielsweise zehnjährige Schuldverschreibungen, die zum
beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital
einzustufen seien, was nun wirklich keine zufrieden stellende Antwort
sei. Ob die Formulierung des Vorschlags dies tatsächlich nahe legte, war
anderen Boardmitgliedern zufolge jedoch fraglich.
Die Behandlung pflichtmäßig rückzahlbarer Instrumente wurde infolge von
Rückmeldungen beleuchtet, die darauf hindeuten, dass Irritationen
bestehen, ob "Instrumente mit Gläubigerkündigungsrechten" Instrumente
mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können.
IAS 32.18(b) deutet darauf hin, dass ein "Instrument mit
Gläubigerkündigungsrecht" kein Instrument beinhaltet, das zu einem
bestimmten Tag pflichtmäßig rückzahlbar ist. Dieses steht im Widerspruch
zu IAS 32.BC7, wo ausgeführt wird, dass es für die Feststellung der
Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit keinen Unterschied macht, ob
ein Instrument lediglich an einem Tag oder an einer Vielzahl von Tagen
zurückgegeben werden kann.
Dem Vorschlag zufolge gibt es viele Beispiele für Geschäfte mit
begrenzter Laufzeit, bei denen die Eigenkapitalhalter die
Residualrisiken des Geschäfts teilen. Im vorliegenden Fall sollte die
Möglichkeit einer Rückgabe zu einem festen Tag das Risiko einer
Strukturierung von Geschäften (engl.: financial engineering)
nicht erhöhen, weil das Rückgabeereignis für alle Instrumente dasselbe
sein muss.
Daher wird
in dem Antrag eine Folgeänderung an der Definition von "Instrumenten mit
Gläubigerkündigungsrechten" in IAS 32.18(b) vorgeschlagen, um
klarzustellen, dass der Ausdruck "Instrument mit
Gläubigerkündigungsrecht" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen,
die zurückgegeben werden können, wie beispielsweise pflichtmäßig
kündbare Instrumente mit fester Laufzeit.
Der Board sah die Notwendigkeit für Hinweise ein, nannte aber
verschiedene Punkte, die der Erörterung bedürfen:
 |
Ein Unternehmen könnte am Ende
möglicherweise mit negativem Eigenkapital dastehen, wenn es
kündbare Optionen auf Eigenkapital besitzt, die als solches
eingestuft werden. |
 |
Der Vorschlag ist zu regelbasiert und
könnte daher immer noch zur Strukturierung von Geschäften
führen. |
 |
FASB und IASB arbeiten gegenwärtig an
einem Projekt, in dem die Einstufung von Sachverhalten als
Eigen- oder Fremdkapital erörtert wird. Dieser Vorschlag steht
nicht im Einklang mit den bisherigen Gedanken des FASB. |
 |
Vielleicht sollte man mit der Ergänzung
bis zum Abschluss des "Eigen- vs. Fremdkapital"-Projekts warten
oder sie in dieses Projekt integrieren statt sie getrennt zu
betrachten. |
 |
Warum sollten nur die Kapitalklassen mit
dem niedrigsten Rang die Optionen anwenden? Was, wenn sie sich
alle ähnelten, mit Ausnahme der Rückgabeeigenschaft? Es gibt in
dem Vorschlag keinen Hinweis darauf, welches Instrument welchem
im Rang vorgeht. |
Der Stab wurde
angewiesen den Gegenstandsbereich auszudehnen auf
 |
Minderheitenanteile mit Rückgaberecht |
 |
Personengesellschaften |
 |
Unternehmen mit begrenzter Laufzeit |
 |
Unterschiedliche Klassen von Aktien |
Zudem sollte der Stab das FASB-Projekt zu "Eigen-
vs. Fremdkapital" berücksichtigen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2005
Inhalt des Projekts
Auf seiner Sitzung im März 2005 beschloss der Board, sich eingehender
mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu befassen, die zum
anteiligen beizulegenden Zeitwert des Residualanspruchs am Nettovermögen
des ausgebenden Unternehmens zurückgegeben werden können („Financial
Instruments puttable at fair value“). Gemäß der gegenwärtigen Fassung
von IAS 32 werden derartige Instrumente als finanzielle
Verbindlichkeiten eingestuft. Der Board merkte an, dass die Anwendung
von IAS 32 und 39 auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können nach IAS 32 und IAS 39, zu einer
ungewöhnlichen Bilanzierung führen könne, wenn diese Anteile die
Stammanteile des Unternehmens darstellen.
Als Ergebnis der Entscheidungen des Board vom März 2005 empfahl der
Stab zwei Arten von Änderungen an IAS 32:
 |
1. Die erste Kategorie umfasst die
Definition und Einstufung eines “Finanzinstrumentes, das zum
beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden kann“ und zielt auf
Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und
Minderheitenanteile, deren Rückgabe zum beizulegenden Zeitwert
möglich ist. Derartige Anteilsarten haben ähnliche Charakteristika,
indem sie den Inhaber berechtigen, das Instrument zu dessen
beizulegenden Zeitwert an das Unternehmen zurückzugeben, definiert
als der anteilige beizulegende Zeitwert des ausgebenden Unternehmens
zu erhalten. |
 |
2. Die zweite Kategorie behandelt
Instrumente, bei denen eine Verpflichtung bei Liquidation entsteht.
Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen beinhalten
normalerweise kein Recht zur Rückgabe des Instruments an den
Emittenten während der Bestehensdauer des Unternehmens, sondern sie
berechtigen den Inhaber zum Erhalt flüssiger Mittel oder anderer
Vermögenswerte bei Liquidation. Diese ist von Beginn an sicher.
Anders ausgedrückt begründen Anteile an einem auf begrenzte Zeit
gegründeten Unternehmen eine Verpflichtung, die zum
Liquidationszeitpunkt entsteht, und die Liquidation wird zu einem
bekannten Zeitpunkt erfolgen. |
Die Änderungen würden dazu führen, dass sämtliche der folgenden
Instrumente als Eigenkapital (“Equity”) eingestuft und dargestellt
würden: Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und
Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden
können, sowie Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen.
Während der Diskussion wurden die entsprechenden Sachverhalte in der
folgenden Reihenfolge analysiert:
 |
1. Instrumente, die zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden können. |
 |
2. Instrumente, aus denen
Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei
denen die Liquidation sicher ist (betrifft auf begrenzte Zeit
gegründete Unternehmen) |
 |
3. Instrument, aus denen
Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei
denen die Liquidation im Ermessen des Inhabers steht (betrifft
Geschäftsanteile an Personengesellschaften). |
 |
4. Einstufung von Minderheitenanteilen
in Konzernabschlüssen, wenn die Minderheitenanteile zum
beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können oder eine
Verpflichtung zum Zeitpunkt der Liquidation entsteht und diese
entweder sicher ist oder im Ermessen des Inhabers steht. |
Der Board beschloss, Thema Nr. 1 zuerst anzugehen, um die Richtschnur
zur Lösung der komplexeren Themen weiter unten auf der Liste vorzugeben.
Der Board diskutierte die Vorschläge des Stabs ausführlich und merkte
an, dass die Frage, ob die Verkaufsoption als von den Anteilen separates
Instrument anzusehen ist oder nicht, nicht zu unterschiedlicher
Bilanzierung führen dürfe. Wenn es nicht möglich wäre, dies zu
erreichen, würden lediglich Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen.
Der Board kam überein, dass die einzige kurzfristige Lösung dieses
Problems, bis zum Abschluss des langfristigen Projekts zur Abgrenzung
von Eigen- und Fremdkapital, die Schaffung von Ausnahmeregelungen wäre.
Diese Ausnahmeregelung würde klar festlegen, dass sie nur auf jenen Teil
des Eigenkapitals Anwendung fände, der der Put-Option zu Grunde liegt
(d.h. es gäbe keine derartige Möglichkeit für andere Vertragsformen, die
auf ähnliche Eigenkapitalinstrumente geschrieben würden). Darüber hinaus
müsste es sich bei dieser Eigenkapitalart um die „absolute Restgröße“
bzw. die „nachrangigste“ Eigenkapitalklasse handeln. Es würden
zusätzliche Arbeiten zur angemessenen Abgrenzung dieser Ausnahmeregelung
durchgeführt.
Der Board diskutierte die Frage, was verschiedene Eigenkapitalklassen
ausmacht (wenn zum Beispiel verschiedene Stimm- oder Genussrechte mit
derselben Anteilsgattung verbunden sind) traf aber diesbezüglich keine
Entscheidungen. Der Board schien darin überein zu stimmen, dass ein
nicht beherrschender Anteil (Minderheitenanteil) im Konzernabschluss als
dieselbe Klasse Eigenkapital wie das des Mutterunternehmens anzusehen
sei (d.h. dass die Existenz eines nicht beherrschenden Anteils das
Unternehmen nicht an der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung hindern
würde).
Die Sachverhalte 2 bis einschließlich 4 wurden nicht als einzelne
Fragestellungen behandelt, sondern auf sie wurde lediglich an
verschiedenen Punkten der Board-Diskussionen eingegangen.
Der Board merkte an, dass einige Mitglieder Vorbehalte gegenüber der
zusätzlichen Komplexität im Bereich der Rechnungslegung für
Finanzinstrumente hätten, die für den Fall der Annahme der Vorschläge
entstünde. Der Board beschloss, mit dem Projekt fortzufahren, da man es
bereits auf die Agenda genommen habe und der Sachverhalt wesentlich sei.
Festlegung, ob ein Anteil, der zum beizulegenden Zeitwert des
Residualanteils am Unternehmen zurückgegeben werden kann, in einen
Stammanteil und eine Put-Option mit einem Wert von nahe Null
aufgespalten werden sollte.
Zu diesem Sachverhalt gab der Stab die folgenden Empfehlungen:
Ein strukturiertes Finanzinstrument sollte in Komponenten
aufgespalten werden, wenn klar ist, dass die Komponenten bestehen, dass
die Komponenten aufgespalten werden können und wenn die Aufspaltung der
Komponenten zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung der Vermögenslage des
Unternehmens führt. Im konkreten Fall der in einem zurückgebbaren Anteil
enthaltenen Put-Option befand der Stab, dass es nicht möglich sei,
Komponenten zu separieren, da es nicht möglich wäre, Situationen, in
denen die Put-Option ausgeübt werde, wirtschaftlich zu bestimmen.
Darüber hinaus ist eine Bestimmung der Put-Option auf der Basis
getrennter Zahlungsströme nicht möglich.
Der Stab befand, dass Anteile, die zu einem festgelegten
Ausübungspreis zurückgegeben werden können, ihrer wirtschaftlichen
Substanz nach Wandelanleihen ähneln. Demzufolge geht der Stab davon aus,
dass die Klassifizierung von zurückgebbaren Anteilen als Eigenkapital
bei gleichzeitiger Klassifizierung von Wandelanleihen als Schulden nicht
zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung wirtschaftlich gleichartiger
Verpflichtungen führt. Mit anderen Worten ändert die Put-Option den
Charakter, nicht aber notwendigerweise den Wert der Verpflichtung
gegenüber den Anteilseignern.
Mithin gab der Stab keine Empfehlung dahingehend ab, zurückgebbare
Anteile in einen Stammanteil und eine Put-Option mit variablem
Ausübungspreis aufzuspalten.
Einige Boardmitglieder deuteten ihre Unterstützung für die
Empfehlung des Stabes an, andere für einen alternativen Ansatz, der
anerkennt, dass das in IAS 32 enthaltene Klassifikationsschema
„grundlegend fehlerhaft“ sei. Befürworter der Alternativen kamen zu dem
Schluss, dass das als zurückgebbarer Anteil bezeichnete,
zusammengesetzte Instrument nicht die Definition einer Schuld erfüllt
und dass seine Darstellung als Schuld die Relevanz von Abschlüssen nicht
erhöht. Anhänger dieser Position räumen ein, dass das Instrument zwar
eine Schuldkomponente enthält, dass jedoch die in IAS 32 beschriebene
Bewertung dieser Schuld auf der Grundlage des Rückzahlungsbetrags nicht
den beizulegenden Zeitwert dieser Komponente beim Erstansatz darstellt.
Eine derartige Bewertung steht im Widerspruch zur Bewertung nahezu aller
anderen Finanzinstrumente und der meisten nicht-finanziellen
Verbindlichkeiten (unter Ausnahme, vielleicht, von Verpflichtungen aus
Leistungen an Mitarbeiter).
Der Board war aufgefordert, darüber abzustimmen, ob man (a) ein
separates Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können, weiterverfolgen oder (b) das Problem
innerhalb des weiter und längerfristig gefassten Projekts zur Fremd- und
Eigenkapital behandeln wolle. Der Board beschloss, die Problematik zum
weiter gefassten Fremd- und Eigenkapital-Projekt hinzuzufügen,
gleichzeitig aber mit dem eigenständigen Projekt zu Finanzinstrumenten,
die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, fortzufahren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2006
Der Board setzte seine Erörterung der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
vom Dezember 2005 fort. Auf der vorangegangenen Sitzung hatte der Board
entschieden, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können und bestimmte Verpflichtungen, die sich im
Rahmen einer Liquidation ergeben, als Eigenkapital zu klassifizieren
seien, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Unter dieser
Voraussetzung würden im allgemeinen Aktien, Anteile an
Personengesellschaften, Minderheitenanteile, die zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden können sowie Anteile an Unternehmen auf
Zeit als Eigenkapital zu klassifizieren sein. Auf seiner Februar-Sitzung
wurde der Board gebeten über die vorgeschlagenen Ausweisvorschriften zu
entscheiden.
Der Stab schlug vor, dass vier Kategorien neuer Ausweisvorschriften
zu IAS 1 und nicht zu IFRS 7 hinzugefügt werden. Der Board stimmte dem
Vorschlag zu.
Die vier vorgeschlagenen Änderungen neuer Ausweisvorschriften sowie
die jeweiligen Boardentscheidungen zu jeder, sind die folgenden:
Ausweisvorschriften für Unternehmen auf Zeit
Da IAS 1 Unternehmen auf Zeit bisher nicht dazu verpflichtet, die
Tatsache anzugeben, dass sie eine begrenzte Lebensdauer haben, schlug
der Stab vor eine explizite Verpflichtung hierzu durch eine Änderung des
IAS 1.126 einzufügen.
Der Board stimmte zu.
Angaben zu Umklassifizierungen
Der Stab schlug vor, IAS 1 um Angabevorschriften zur Art, des Betrags
und des Zeitpunkts von Umklassifizierungen von Instrumenten zwischen
Eigen- und Fremdkapital sowie der Gründe hierfür zu ergänzen.
Keine Beratungen. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu.
Angaben zum Kapital
Der Stab schlug bestimmte Änderungen der Angabevorschriften zum
Kapital nach IAS 1.124 vor, so dass das Unternehmen genügend
Informationen über Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können, offen legt und so den Nutzern von
Jahresabschlüssen ermöglicht, die Ziele, Bilanzierungsmethoden und
Prozesse des Unternehmens zum Kapitalmanagement beurteilen zu können.
Der Board stimmte mit dem Vorschlag des Stabs überein, bat den Stab
allerdings, weitergehende Überlegungen hinsichtlich eines der
vorgeschlagenen auszuweisenden Posten vorzunehmen,
Angaben zum Fair Value
Der Stab schlug vor:
 |
dass der auszuweisende beizulegende
Zeitwert des Instrumentes auf eine Art und Weise dargestellt werden
sollte, dass es einen Vergleich mit dem Buchwert ermöglicht |
 |
dass Informationen anzugeben sind, wie
der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde, und
|
 |
dass zusätzliche Anhangsangaben nötig
sind, wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit Hilfe
einer Formel berechnet hat; |
Der Board wog die Kosten einer Übereinstimmung gegen den Nutzen für
die Adressaten ab, wenn die Vorschriften so wie im Entwurf vorgesehen
umgesetzt werden würden.
Der Board beschloss die vom Stab vorgeschlagenen Ausweisvorschriften
verpflichtend einzuführen, allerdings nur verpflichtend für den
Jahresabschluss, nicht hingegen für die Zwischenberichte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2006
Der Board setzte seine Erörterungen eines Vorentwurfes
vorgeschlagener Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
fort.
Neue Bezeichnung des Projektes
Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Tilgung
entstehende Verpflichtungen
Klärung von Restanten aus dem Vorabstimmungsentwurf
Eine Formel zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von
Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden
können durch ein nicht öffentlich berichterstattungspflichtiges
Unternehmen
Der Board hat zuvor die Verwendung einer Formel zur Schätzung des
beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden kann bei Ausreichung, Rücknahme oder
Rückkauf des Instrumentes zugestanden, sofern die Formeln auf eine
Annäherung an den beizulegenden Zeitwert abzielt. Ein nationaler
Standardsetter hatte um Klarstellung darum gebeten, ob der Anteil des
Instruments am Unternehmen zum Buchwert als Formel akzeptiert würde.
Der Board hat einer Ergänzung zugestimmt, dass die Verwendung des
Anteils am Nettovermögen des Unternehmens zum Buchwert nicht als eine
den beizulegenden Zeitwert approximierende Formel angesehen wird. Eine
Ausnahme stellen die seltenen Fälle dar, in denen die Differenz nicht
wesentlich ist.
Angemessene Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes
Ein nationaler Standardsetter hatte darum gebeten, die
Ausnahmeregelung in IAS 39.46(c) als Referenz in die Leitlinien zur
Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes im Rahmen der geplanten
Änderungen an IAS 32 einzufügen. Dies würde bedeuten, dass nicht
börsennotierte Unternehmen ihre kündbaren Instrumente zu den
ursprünglichen Anschaffungskosten zurücknehmen oder zurückkaufen und
damit als Eigenkapital klassifizieren könnten.
Der Board hat beschlossen, dass eine solche Referenz nur für die
Bewertung der Eigenkapitalinstrumente von anderen Unternehmen von
Bedeutung ist und nicht für die Bewertung der eigenen
Eigenkapitalinstrumente.
Der Emissionspreis einer zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Stammaktie, die bei der Wandlung einer Wandelanleihe emittiert wird
Der Stab war darum gebeten worden, zu prüfen, ob der Preis einer zum
beizulegenden Zeitwert kündbaren Stammaktie, die bei Wandlung eines
wandelbaren Schuldtitels ausgegeben wurde, als beizulegender Zeitwert
angesehen werden könne. Wenn nicht, wäre eine Klassifizierung dieser
Aktien als Eigenkapital nicht möglich.
Der Stab hat zwei Problembereiche identifiziert. Erstens würde in
diesem Fallbeispiel eine eingebettete Option in der Wandelanleihe
entstehen, die abzutrennen und als Derivat zu bilanzieren wäre, das die
Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen würde. Zweitens
würden zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente nur dann
als zum Fair Value ausgegeben eingestuft (und sich somit für eine
Eigenkapitalklassifizierung qualifizieren), wenn der beizulegende
Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung dem des ausgegebenen Instrumentes
entspricht.
Der Board hat sich dafür entschieden, dass der Stab Leitlinien zur
Anwendung für diese Thematik formulieren soll.
Analyse von Kosten und Nutzen
Der Board hat sich für eine Besprechung dieser Analyse im Rahmen
einer der folgenden Sitzungen entschieden.
Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens
 |
Der Board hat zu drei Vorschlägen des
Stabs Entscheidungen getroffen: |
 |
Der Entwurf soll keinen Vorschlag für
einen Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten. Diese Frage soll
vorerst offen bleiben. |
 |
Eine vorzeitige Anwendung soll
zugelassen werden. Die Änderungen sollen sowohl von Erstanwendern
als auch von bereits nach IFRS bilanzierenden Anwendern retrospektiv
angewendet werden. |
 |
Der Board hat einer Ausnahme zur
rückwirkenden Anwendung der Anforderungen in IAS 32 auf hybride
Finanzinstrumente zugestimmt. Da eine rückwirkende Anwendung der
Änderungen vorgeschlagen wurde, müsste ein hybrides
Finanzinstrument, das das Recht auf einen Anteil am
Nettoreinvermögen im Falle der Liquidation einräumt, in eine
Verbindlichkeit und eine Eigenkapitalkomponente im
Emissionszeitpunkt aufgespalten werden (siehe Punkt c unter Klärung
der Fragestellungen). Im Zeitpunkt der Anwendung kann es vorkommen,
dass die Verbindlichkeitskomponente (das Derivat) nicht mehr
ausstehend ist, d.h., eine Aufspaltung nicht von Nutzen wäre. Das
ist genau der gleiche Grund, weshalb bereits für die retrospektive
Anwendung der Anforderungen in IAS 32 bei hybriden
Finanzinstrumenten in IFRS 1 eine Ausnahme existiert.
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2006
Es handelt sich um eine Fortsetzung der Diskussion
des Board in der Märzsitzung zu den vorgeschlagenen Änderungen in
IAS 32. Danach wären zum beizulegenden Zeitwert kündbare
Finanzinstrumente und bestimmte, bei Liquidation entstehende
Verpflichtungen als Eigenkapital zu klassifizieren unter der
Voraussetzung, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden. Die
Diskussion konzentrierte sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse der
vorgeschlagenen Änderungen durch den Stab.
Laut dieser Analyse umfassen die wesentlichen
Kosten in Zusammenhang mit den geplanten Änderungen:
 |
das Erfordernis
der neuerlichen Analyse diverser Finanzinstrumente;
|
 |
ein Anstieg des
Komplexitätsgrades von IAS 32; |
 |
ein Anwachsen der
Möglichkeiten zur Strukturierung von Finanzprodukten; und |
 |
die Kosten der Einhaltung der
Eigenkapitalklassifizierung. |
Die Analyse des Stabes führte zum Ergebnis, dass
der wesentliche Nutzen aus den geplanten Änderungen aus folgenden
Faktoren resultiert:
 |
sie adressieren die Bedenken
der Beteiligten hinsichtlich der Klassifizierung bestimmter
Finanzinstrumente; |
 |
sie verbessern den
zwischenbetrieblichen Vergleich (zum Beispiel zwischen
Unternehmen mit zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten, welche die Anforderungen an eine
Eigenkapitalklassifizierung erfüllen, und jenen, die
Stammaktien emittiert haben); und |
 |
die Klassifizierung ist
relevanter und verständlicher. |
Der
Board stellte fest, dass man – trotz seiner Zustimmung zur
vorgeschlagenen Bilanzierung von zum beizulegenden Zeitwert
kündbaren Finanzinstrumenten – nicht der Meinung ist, dass die
vorgeschlagenen Änderungen prinzipienbasiert seien und der
Hauptnutzen daraus resultiert, dass die Klassifizierung für die
Adressaten relevanter und verständlicher sei. Man stellte des
weiteren fest, dass man bei der Charakterisierung von
Vergleichbarkeit als nützlich umsichtig sein müsse, da zum
beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente sich dadurch von
normalen Eigenkapitalanteilen unterscheiden, dass sie es dem Inhaber
ermöglichen, die Rücknahme gegen Barausgleich zu verlangen. Darüber hinaus
ist die Eigenkapitalklassifizierung nur bei der nachrangigsten
Klasse von Instrumenten einschlägig. Daher kann es sein, das sehr
ähnliche Instrumente unterschiedlich klassifiziert werden, wenn
eines der nachrangigsten Klasse angehört und das andere nicht.
Der Board hat daran anschließend die
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 besprochen. Diese Änderungen
erfordern die drei nachstehenden, neuen Angabepflichten:
 |
1. Angabe von
Informationen über die Umklassifizierung von Instrumenten
zwischen Eigenkapital und finanziellen Verbindlichkeiten bei den
von den Änderungen betroffenen Instrumenten; |
 |
2. Angabe der beizulegenden
Zeitwerte bei zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten, die dem Eigenkapital zugeordnet wurden;
und |
 |
3. Angabe von Informationen
über die Lebensdauer einer befristeten Unternehmung.
|
Da sich keine neuen Fragestellungen ergaben,
sollte dies die letzte Diskussion des Boards zu diesem Thema vor der
Veröffentlichung eines Entwurfs gewesen sein.
22. Juni 2006: IASB-Standardentwurf
- Zum
beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Tilgung
entstehende Verpflichtungen
Der
International Accounting Standards Board hat Vorschläge zur
Änderung des Standards IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
“Financial Instruments Puttable at Fair Value and Obligations
Arising on Liquidation“ veröffentlicht. Folgeänderungen
ergeben sich auch für IAS 1 Darstellung des Abschlusses.
IAS 32 regelt die Abgrenzung zwischen Eigen- und
Fremdkapital. Bislang werden nach IAS 32 alle Finanzinstrumente,
die durch den Inhaber gekündigt werden können, als Fremdkapital
klassifiziert, sofern das bilanzierende Unternehmen bei Ausübung
des Kündigungsrechts möglicherweise Zahlungen leisten muss.
Betroffen ist davon eine Reihe von deutschen Rechtsformen,
insbesondere Personengesellschaften und Genossenschaften, deren
Gesellschaftern bzw. Mitgliedern sämtlich ein Kündigungsrecht
gesetzlich zusteht. Der IASB schlägt vor, kündbare Anteile unter
bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapital zu klassifizieren –
unabhängig und zusätzlich zur bisherigen Abgrenzung nach IAS 32.
Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem:
 |
Die Anteile müssen zum
beizulegenden Zeitwert ausgegeben worden sein und gegen
Zahlung des beizulegenden Zeitwertes kündbar sein.
|
 |
Die Anteile müssen die
nachrangigste Kapitalklasse darstellen.
|
Die Vorschläge des IASB hätten damit hohe Bedeutung für eine
Vielzahl deutscher Unternehmen. Betroffen wären
Personengesellschaften und Genossenschaften, die nach IFRS
bilanzieren, aber auch alle kapitalmarktorientierten Unternehmen
mit einem Konzernunternehmen in einer der zuvor genannten
Rechtsformen. Die Kommentierungsfrist endet am 23. Oktober 2006.
Klicken sie auf den nachfolgenden Link zum Download der
IASB-Pressemitteilung (in englischer Sprache, 67 KB)
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2006
Der Board diskutierte diverse Sachverhalte in Bezug auf
die Anwendung der Ausbuchungskriterien in IAS 39.15-37 und illustriert
in IAS 39.AG36
Gruppen von Vermögenswerten
Der Board diskutierte die
mögliche Bedeutung des Ausdrucks „Gruppe ähnlicher Vermögenswerte“, der
in IAS 39.16 enthalten ist. Der Board stimmte überein, dass IAS 39 die
Anwendung des Ausbuchungstests für die Übertragung von Gruppen
finanzieller Vermögenswerte verlangen würde (wie Kredite, Hypotheken
etc.), die die folgenden Derivate beinhalten:
 |
Kreditversicherungsverträge/Finanzgarantien, die mit
bestimmten Krediten ausgegeben werden. |
 |
Zinsswaps und Währungsswaps.
|
 |
Kreditversicherungen/Finanzgarantien, die nicht mit Krediten ausgegeben
werden. |
Insbesondere merkte der Board an, dass nur weil ein
Bündel an Vermögenswerten (zum Beispiel Hypothekenkredite und
Hypothekenentschädigungsgarantien) in einer einzigen Transaktion
übertragen worden waren, dies nicht automatisch vermuten lassen darf,
dass das Bündel „ein Vermögenswert“ sei. In anderen Worten, der
Transferierende hat die Hypothekenkredite und die
Hypothekenentschädigungsgarantien einzeln zu bewerten, um festzustellen,
ob diese „ähnlich“ im Sinne des Ausbuchungstests sind.
Boardmitglieder merkten an, dass IFRIC unter Umständen
unglücklich mit den Folgen einer solchen Beschlusses
sein könnte, wonach ein Derivat, dass entweder ein Vermögenswert
oder eine Schuld ist, zunächst den Ausbuchungstest bestehen muss, bevor
es aus der Bilanz genommen werden kann.
Durchleitungsvereinbarungen
Der Board legte fest, wann
eine Übertragung finanzieller Vermögenswerte den Durchleitungstest gemäß IAS 39.19 erfüllen muss. Der Board merkte an, dass IAS 39.18(b)
festlegt, dass der Durchleitungstest in IAS 39.19 erfüllt sein muss,
wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert übertragen hat,
„die vertraglichen Rechte auf die Cashflows aus dem finanziellen
Vermögenswert jedoch behält, allerdings dazu verpflichtet ist, die
Cashflows an einen oder mehrere Zahlungsempfänger weiterzuleiten“.
Andererseits ist der Durchleitungstest nicht vorzunehmen, wenn das
Unternehmen „die vertraglichen Rechte zum Erhalt der Cashflows aus dem
finanziellen Vermögenswert“ mit überträgt (IAS 39.18(a)).
Der Board stimmte überein, dass IAS 39 nicht die
Anwendung des Durchleitungstests bei Übertragungen von finanziellen
Vermögenswerten verlangen würde in denen (a) der rechtliche Eigentümer
nicht gewechselt hat und (b) die Übertragung bedingt ist.
Bericht an IFRIC
Der Board merkte an, dass die in der
Sitzung diskutierten Themen an IFRIC weitergeleitet wurden und der Stab
gebeten worden ist, einen umfassenden Bericht an IFRIC, zusammen mit der
Entscheidungsgrundlage des Boards (insbesondere der Arbeitspapiere des
Boards) zu erstellen, so dass IFRIC eine sachkundige Entscheidung
treffen kann, wie weiter zu verfahren sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2006
Absicherung von Teilen von Zahlungsströmen
oder Fair Value-Risiken
Der Board hat bisher den Standpunkt vertreten, dass zusätzliche
Leitlinien erforderlich sind hinsichtlich der Frage, was als
abgesicherter Teil unter IAS 39 designiert werden kann. IAS 39 gestattet
einer Berichtseinheit, sämtliche Zahlungsströme eines Finanzinstruments
hinsichtlich eines oder mehrerer Risiken abzusichern, spezifiziert
jedoch nicht, welche Risiken zum Hedge Accounting berechtigen. Deshalb
behandelte der Board zwei Fragen in seiner Dezember-Sitzung:
 |
Die erste Frage war, ob IAS 39 angepasst werden sollte
hinsichtlich einer Spezifizierung von Risiken, die zur
Designation zum Hedge Accounting berechtigen.
|
 |
Die zweite Frage war, nachdem IAS 39 die Designation von
„anderen Teilen“ künftiger Zahlungsströme aus einem
Finanzinstrument für die vollständige Dauer oder Teile des
Zeitraums bis zur Fälligkeit desselben als Sicherungsobjekt
gestattet, ob der Board IAS 39 anpassen sollte, um
klarzustellen, welche spezifischen „anderen Teile“ eines
Finanzinstruments zur Designation als gesichertes Objekt
berechtigen. |
Zur ersten Frage entschied der Board, dass IAS 39 angepasst werden
solle, um solche Risiken zu spezifizieren, die zur Designation als
gesichertes Objekt berechtigen.
Zur zweiten Frage stimmte der Board ab und entschied zu spezifizieren,
welche „anderen Teile“ eines Finanzinstruments zur Designation als
gesicherter Teil unter IAS 39 berechtigen.
Der Board entschied außerdem, dass diese Anpassungen direkt durch den
Board zu entwickeln seien als eigenständige Anpassungen des IAS 39.
Der Sachverhalt wird auf der
Septembersitzung weiter erörtert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2007
Der Board erörterte noch einmal die Charakteristika, die
dazu führen, dass kündbare Instrumente als Restanteil (residual interest)
betrachtet werden, also für die Klassifizierung als Eigenkapital
qualifizieren.
Der Entwurf Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation
entstehende Verpflichtungen identifizierte den Restanteil des Nettovermögens eines
Unternehmens dadurch, dass von jedem einzelnen kündbaren
Instrument gefordert wurde, dass es
 |
a) zu der nachrangigsten Klasse von Instrumenten
gehören müsse, |
 |
b) zum beizulegenden Zeitwert des proportionalen
Anteils des Nettovermögens des Unternehmens ausgegeben werde und
kündbar sein müsse und |
 |
c) weder einen begrenzten noch einen
garantierten Ertrag habe. |
In Bezug auf die oben genannte Forderung b) kam der
Board vorläufig zu dem Schluss, dass die vollständige Teilnahme am
Erfolg des Emittenten am deutlichsten dann werde, wenn die Instrumente
zum beizulegenden Zeitwert des Instrument ausgegeben werden und kündbar
sind.
Einige Anwender hielten fest, dass insbesondere die
Forderung b) den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Veränderung zu
sehr beschränke.
Der "Überarbeitete Ansatz"
Als Reaktion auf diese Kommentare präsentierte der Stab
den "Überarbeiteten Ansatz". Das Hauptmerkmal
dieses Ansatzes liegt darin, dass von der Klasse der kündbaren
Instrumente als Ganzes gefordert wird, den Restanteil des
Unternehmens darzustellen. Demzufolge wäre der Put-Preis des einzelnen
Instruments von wenig Belang für die Klassifizierung der Klasse der
kündbaren Instrumente solange die Klasse als Ganzes den Restanteil am
Unternehmen darstellt. Dennoch müssen alle einzelnen Instrumente immer
noch in jeder anderen Hinsicht gleich sein.
Der überarbeitet Ansatz lässt die Forderung b) fallen,
und deswegen hängt die Definition des Restanteils viel stärker auf
der oben genannten Forderung c).
Der Stab schlug vor, dass der Entwurf dahingehend
geändert werden sollte, dass beschrieben wird, welche Art von Ertrag
charakteristisch für Eigenkapital ist, und nicht nur, welche Art von
Ertrag nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital klassifiziert. Die
folgende Änderung wurde vorgeschlagen:
"Der
Gesamtertrag des kündbaren Instruments basiert in höchstem Maße auf dem
Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens
(ausgenommen jeglicher Auswirkungen, die das kündbare Instrument auf den
Nettoverdienst oder das Nettovermögen haben könnte). ein Beispiel für
ein kündbares Instrument mit einem Ertrag, der nicht im Höchsten Maße
auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des
Unternehmens basiert, ist ein kündbares Instrument, das einen
festgesetzten oder garantierten Gesamtertrag in welchem Umfang auch
immer vor oder bei der Liquidation hat."
Der Stab lenkte die Aufmerksamkeit des Boards darauf,
dass die Definition von Erträgen nicht den Sachverhalt adressiert, dass
es auch andere (weniger nachrangige) Instrumente geben kann, die den
größten Teil der Schwankung des Erfolgs eines Unternehmens auffangen und
nur einen vorherbestimmten (aber leicht schwankenden) Betrag des
Nettoverdienstes oder des Nettovermögens für die Klasse der kündbaren
Instrumente übrig lassen. Um dieser möglichen Schwäche entgegenzutreten,
schlug der Stab vor, die folgenden Leitlinien in den Entwurf
aufzunehmen:
"Die
Schwankung des Gesamtertrages bezüglich der Klasse der kündbaren
Instrumente wird nicht in einem hohen Maß durch einen anderen Vertrag
oder ein anderes Finanzinstrument oder einer wie auch immer gearteten
Kombination von beidem aufgefangen. Falls die Entscheidung, dass diese
Bedingungen erfüllt sind, nicht eindeutig getroffen werden kann, sind
die kündbaren Instrumente als Schulden zu klassifizieren.
Gewöhnliche Handelsverträge
wie beispielsweise Leasinggeschäfte, Hypotheken oder Franchising- oder
Lizenzvereinbarungen können Provisionen beinhalten, die auf
Bestandteilen des Ergebnisses basieren (beispielsweise ein prozentualer
Anteil des Bruttoerlöse). Verträge, die unter handelsüblichen
Bedingungen mit unverbundene Parteien eingegangen werden, fallen mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht in die mit diesem Test gemeinte Gruppe.
Wenn es beispielsweise das handelsübliche Vorgehen für einen
Leasinggeber ist, die Leasingzahlungen zu Teil an einen prozentualen
Anteil des Bruttoumsatzes zu binden, und wenn der prozentuale
Anteil im Leasingvertrag des Unternehmens in Übereinstimmung mit den in
dem Bereich berechneten Beträgen steht, dann sollte nicht davon
gesprochen werden, dass der Leasingvertrag in hohem Maße die Schwankung
im Nettoverdienst oder im Nettovermögen auffängt."
Der Board kam überein, mit dem überarbeiteten Ansatz
fortzufahren.
Verpflichtende Dividendenausschüttung und
Partnergesellschaftsbeteiligungen
Der Stab schlug vor, dass der Entwurf keine Leitlinien
zu der Frage enthalten solle, ob eine verpflichtenden
Dividendenausschüttung eine vertragliche Verpflichtung ist.
Der Board stimmte dem per Mehrheitsentscheid zu aber
wies darauf hin, dass das folgende Prinzip im Entwurf verdeutlicht
werden solle:
 |
Wenn es auch in Ermangelung eines Gewinns die
Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, qualifiziert
das Instrument nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital. |
 |
Wenn es nur bei einem genügend großen Gewinn die
Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, sollte eine
solche Klausel nicht verhindern, dass das Instrument als
Eigenkapital klassifiziert wird. |
Derivate auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen
aus Unternehmen auf Zeit
Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, die Leitlinien
im Entwurf beizubehalten, dass Derivate auf kündbare Instrumente oder
Anteile an Unternehmen auf Zeit kein Eigenkapital darstellen.
Umklassifizierung von Instrumenten
Der Board entschied, die folgenden Leitlinien
aufzunehmen, wie nach dem Entwurf ein Instrument umzuklassifizieren ist:
 |
Bei Umklassifizierung von den Schulden ins
Eigenkapital wird das Instrument als Eigenkapital mit dem
Buchwert klassifiziert, der dem vorherigen Buchwert entspricht.
Es gibt keine Gewinne oder Verluste. |
 |
Bei Umklassifizierung aus dem Eigenkapital in
die Schulden wird das Eigenkapitalinstrument zu
Anschaffungskosten übernommen, während IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung den
beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz einer Schuld
vorschreibt (Paragraph 43). Jegliche Differenz zwischen dem
Buchwert des Eigenkapitalinstruments und dem beizulegenden
Zeitwert der neu angesetzten finanziellen Verpflichtung wird im
Eigenkapital erfasst. |
Verpflichtende Rücknahme
Der Stab wies darauf hin, dass der
Entwurf sich diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich widme aber dass die
Kriterien im Entwurf (auch nach dem überarbeiteten Ansatz) nicht
verbieten würden, dass ein Instrument, dessen eingebetteter Put
automatisch bei Eintritt eines bestimmten gewissen oder ungewissen
Ereignisses ausgeübt wird (wie beispielsweise im Todesfall oder bei
Eintritt in den Ruhestand), als Eigenkapital klassifiziert wird.
Es schien Übereinstimmung zu
herrschen, dass die verpflichtende Rücknahme im Todesfall oder bei
Eintritt in den Ruhestand nicht der Klassifizierung eines Instruments
als Eigenkapital widerspricht. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass
solche Klauseln seit Jahrzehnten in Gebrauch seien und dass eine jede
Veränderung dieses Prinzips massive Auswirkungen für viele derzeit nach
IFRS als Eigenkapital klassifizierte Instrumente haben würde. Dies würde
weit über dieses Projekt hinausgehen.
Auswirkungen der erneuten Überlegungen zu bei Liquidation von Unternehmen auf Zeit entstehende
Verpflichtungen
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs einstimmig zu,
wonach die Leitlinien für kündbare Instrumente und für Verpflichtungen,
die im Zuge der Liquidation eines Unternehmens auf Zeit entstehen,
getrennt abgehandelt werden sollen, um die Komplexität des Entwurfs zu
verringern. In den Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass man
Probleme habe zu entscheiden, welches Kriterium sich auf welche Art von
Verpflichtung bezöge.
Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Der Board entschied vorläufig, dass das Datum des
Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle, wobei eine frühere
Anwendung zulässig ist. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen
rückwirkend angewendet werden. Eine Ausnahme besteht im Hinblick auf
hybride Instrumente, bei denen die Fremdkapitalkomponente nicht mehr
aussteht.
Nächste Schritte
Der Stab wurde gebeten, einen überarbeiteten Entwurf
unter Einschluss des überarbeiteten Ansatzes und der Entscheidungen, die
im Hinblick auf die sonstigen Sachverhalte getroffen wurden, zu
erstellen. Der Board beabsichtigt, Diskussionsrunden zum überarbeiteten
Entwurf in London im November 2007 abzuhalten. Auf der Grundlage des
Ergebnisses der Diskussionsrunden wird der Board festlegen, ob eine
erneute Veröffentlichung erforderlich ist.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2007
Vereinbarungen für die Gespräche am Runden Tisch
Auf seiner Sitzung im September 2007 entschied der Board, mit dem
sogenannten „überarbeiteten Ansatz" des Entwurfs Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation
entstehende Verpflichtungen weiterzuarbeiten und die vorgeschlagenen
Änderungen bei den öffentlichen Gesprächen am Runden Tisch zu erörtern. Die
Mitschrift der Deloitte-Bobachter dieser Sitzung finden Sie
hier.
Der Board kam überein, dass die Gespräche am Runden Tisch am
12. November 2007 in London stattfinden sollen. Die Diskussionen werden
öffentlich sein.
Die Teilnehmer werden gebeten, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen
(Einreichungsfrist für die Stellungnahmen ist der 29. Oktober 2007):
 |
Behandelt der Stab die Arten von
Finanzinstrumenten, die in einem Projekt mit geringer Laufzeit und
eingeschränktem Umfang behandelt werden sollten? Wenn nicht, welche
Instrumente sollten behandelt werden und warum? |
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Sind die Vorschläge umsetzbar? Wenn
nicht, warum nicht, und welche Änderungen würden Sie vorschlagen? |
 |
Gibt es Sachverhalte, die nicht
behandelt werden, die aber behandelt werden sollten? Wenn ja, welche
sind das, und warum sollten sie behandelt werden? |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es wichtig sei, klarzustellen,
dass der alleinige Zweck der Gespräche am Runden Tisch darin liege, die
vorgeschlagenen Änderungen zu diskutieren und nicht weitere Sachverhalte
aufzubringen. Dieser Aussage hatte kein Boardmitglied etwas
entgegenzusetzen.