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Änderungen an IAS 32 und IAS 39 Finanzinstrumente – 2005-2006
Chronologie

 

Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Aufzählung Am 14. April 2005 hat der IASB IAS 39 im Hinblick auf Cash Flow Hedges erwarteter konzerninterner Geschäftsvorfälle geändert
Für weiterführende Informationen siehe unsere Zusammenfassung von IAS 39.
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005
Aufzählung Änderung der Fair-Value-Option am 15. Juni 2005 herausgegeben. Die englischsprachige Presseerklärung finden Sie hier (55 KB).
Aufzählung Änderung in Bezug auf Finanzgarantieverträge am 18. August 2005 herausgegeben.
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2005 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Entwurf zu Kündbaren Anteilen am 22. Juni 2006 herausgegeben
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007 – Risikopositionen, die sich für die Sicherungsbilanzierung qualifizieren
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Entwurf zu Risikopositionen, die sich für die Sicherungsbilanzierung qualifizieren, am 6. September 2007 herausgegeben
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007 – Risikopositionen, die sich für die Sicherungsbilanzierung qualifizieren
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Öffentliche Gesprächsrunde zu kündbaren Instrumenten am 12. November 2007 abgehalten
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008 – Kündbare Instrumente
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008 – Risikopositionen, die sich für die Sicherungsbilanzierung qualifizieren
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008 – Risikopositionen, die sich für die Sicherungsbilanzierung qualifizieren
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008 – Risikopositionen, die sich für die Sicherungsbilanzierung qualifizieren
Aufzählung Oktober 2008 – Änderung an IAS 39: Reklassifizierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 – Beseitigung von Unterschieden zu US-GAAP?

 

IAS Plus Newsletter

 

Aufzählung Juli 2005 – Sonderausgabe – Änderungen an IAS 39 – Fair-Value-Option (64 KB)
Aufzählung September 2005 – Sonderausgabe – Vorgeschlagene Änderungen an IAS 32: Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert kündbar sind, und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen (56 KB)
Aufzählung Dezember 2005 – Sonderausgabe – Änderungen an IAS 39 und IFRS 4 – Finanzgarantieverträge (46 KB)

 

Wichtig: IAS 39 ist vom IASB in geänderter Fassung im Dezember 2003 herausgegeben worden. Mehrere weitere Änderungen sind vom Board 2004 erwogen worden. Die Informationen auf dieser Seite spiegelt die Erörterungen des Boards in Bezug auf diese weiteren Überarbeitungen wieder.

 

Zeitplan

 

Aufzählung Klicken Sie hier für den Zeitplan des IASB

 

Projektzusammenfassung

 

Weitere Änderungen an IAS 39, die vom Board 2004 erwogen wurde

Auf dieser Seite werden die folgenden Teile des IASB-Projekts zu Änderung von IAS 39 angesprochen, die nach der Veröffentlichung der Änderungen vom Dezember 2003 veröffentlicht wurden. Die Informationen spiegeln den Stand ab 2005 wider, für davorliegende Informationen verweisen wir auf die englischsprachige Seite unserer Kollegen.
Aufzählung Fair-Value-Option.
Aufzählung Übergang (Ansatz von Bewertungserfolgen am Tag 1), Garantien/Kreditversicherungen und erwartete konzerninterne Geschäftsvorfälle
Aufzählung Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert kündbar sind, und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen
Aufzählung Benennung von Risikopositionen, die sich für die Sicherungsbilanzierung qualifizieren

 

Fair-Value-Option

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005

 

Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen zu dem vorläufigen ersten Entwurf eines möglichen neuen Ansatzes

 

Es wurde von Anfang an klargestellt, dass aufgrund der Art und Weise, wie diese Kommentare eingeholt worden seien, die Reaktionen auf dieses offen gelegte Arbeitspapier als 'Reaktionen' anzusehen seien und nicht als Stellungnahmen im normalen Sinn. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass auf Grund dieser Art und Weise des Einholens die eingegangenen Reaktionen, die auch mündliche Mitteilungen und Emails umfassten, nicht auf der Internetseite des IASB veröffentlicht worden waren.

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass die große Bandbreite von Bedürfnissen auf diesem Gebiet zu Schwierigkeiten führe, wenn man versuche, die Angemessenheit der Fair-Value-Option für diejenigen zu bestimmen, die diese Option anwenden könnten und wollten, während man gleichzeitig versuche, Einschränkungen zu formulieren, um wieder den Bedürfnissen anderer gerecht zu werden.

 

Nach einiger Diskussion drückten einige Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der mangelnden Klarheit der Interessen der Bankenregulierer bezüglich der Fair-Value-Option aus, und unterstrichen, dass möglicher Weise an der Fair-Value-Option tatsächlich nichts zu bemängeln sei. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass die Gesprächsrunden durch eine öffentliche Unterrichtseinheit ersetzt werden sollten, während der die Bankenregulierer, insbesondere die der Europäischen Zentralbank, die Gelegenheit haben sollten, ihre Interessen dem gesamten Board darzustellen.

 

Allgemeine Bedenken wurden bezüglich der Tatsache erhoben, dass die Bedenken eines einzelnen bestimmten Adressaten, die der allgemeinen Meinung zuwider zu laufen schienen, in solcher Ausführlichkeit durch den Board erörtert wurden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine überwältigende Mehrheit der Befragten dem 'möglichen neuen Ansatz' nicht zustimmte und die uneingeschränkte Fair-Value-Option in IAS 39 voll unterstützte.

 

Es wurde festgestellt, dass die Themen, die von den Bankregulierern bei den Gesprächsrunden angesprochen worden waren, die folgenden seien:

 

Aufzählung Die Fair-Value-Option führe Risiken in Situationen herbei, in denen interne Kontrollen, Systeme usw. nicht angemessen arbeiteten, wodurch es zu einer falschen Anwendung der Fair-Value-Option komme.
Aufzählung Bestimmte Instrumente, die nur über Bewertungsmodelle bewertet werden könnten, würden den Unternehmen eine Gelegenheit bieten, ihre Erträge dadurch zu beeinflussen, dass sie die Instrumente, die den gewünschten Effekt erbrächten, als Rosinen aus dem Kuchen picken würden.
Aufzählung Die unabsichtliche Fair-Value-Bewertung nur einer Seite der Bilanz würde eine Anomalie der Bewertungsgrundlage innerhalb der Bilanz hervorrufen.

 

In Beantwortung dieser Sachverhalte strichen Boardmitglieder Folgendes heraus:

 

Aufzählung Es gebe bereits Umsetzungshinweise, die sich diesen Sachverhalten widmeten, und es existierten Umstände, unter denen Bewertungsmodelle unter IAS 39 genutzt werden könnten.
Aufzählung Es seien bereits Angabeforderungen vorhanden, die sich mit der Verwaltung von Erträgen beschäftigten.
Aufzählung Die Risiken, derer die Bankregulierer Herr zu werden suchten, würden nicht durch die Rechnungslegung verursacht, sondern durch die Bedingungen und Konditionen der Verträge, die die Unternehmensleitung eingegangen sei.
Aufzählung Die Fair-Value-Option sei eine unwiderrufliche Entscheidung zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes; es gäbe also keine Möglichkeit der 'Rosinenpickerei', da die zukünftige Entwicklung zu diesem Zeitpunkt nicht vorherzusagen sei.

 

Es wurde angemerkt, dass es so scheine, als ob die Bedenken der Bankenregulierer Sachverhalte beträfen, derer sie sich selbst unter Ausnutzung ihrer Vollmachten annehmen könnten. Daher sei Inhalt der Debatte über die Fair-Value- Option nicht die Rechnungslegung, sondern möglicherweise etwas ganz Anderes.

 

Es gab den Hinweis, dass in der Februarsitzung ein neues Arbeitspapier erörtert werden würde, das die Reaktionen, die bisher zu diesem neuen Ansatz eingegangen seien, beinhalten werde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005

 

Seit der letzten Diskussion des Boards im Januar hat der Stab den möglichen neuen Ansatz im Angesicht der Kommentare der Adressaten neu überarbeitet, und dieser wurde dem Board präsentiert. Dieses neu überarbeitete Dokument wird zum Gespräch am Runden Tisch mitgenommen, das am Mittwoch, den 16. März 2005 in London in einer öffentlichen Sitzung stattfinden soll. Aufgrund zeitlicher Beschränkungen werden nur bestimmte Adressaten (ca. 30) eingeladen, an dieser Gesprächsrunde teilzunehmen.

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass einige Gespräche mit Vertretern des Baseler Ausschusses und mit der EZB stattgefunden haben, während derer wertvolle Klarstellungen erreicht werden konnten bezüglich der vormals ausgedrückten Bedenken, die die Fair-Value-Option in IAS 39 betrafen. Diese Klarstellungen wurden in die neu überarbeitete Fassung des Dokuments eingearbeitet. Der Zweck der Gesprächsrunde würde darin bestehen, die Meinung von anderen Adressaten einzuholen, um sicherzugehen, dass der Vorschlag für alle tragbar sei.

 

Einige Boardmitglieder fragten, ob der Ausschuss für genügend Sicherheit gesorgt hätte, dass das neu überarbeitete Dokument in ausreichender Weise ihre Bedenken berücksichtigen würde, so dass der Board die Gesprächsrunde als abschließend betrachten könne.

 

Bezüglich der tatsächlichen Neuüberarbeitung diskutierte der Board ausführlich, ob einige Teile der Terminologie oder einige Beispiele missverständlich seien (dies betraf zum Beispiel des Wort "Anomalie" (mismatch) und das Beispiel in Absatz AGX5, das von einigen als unklar empfunden wurde in Bezug auf den Grad der Reduzierung der Anomalie, genauer gesagt, ob es sich um eine "größere Reduzierung" oder nur um eine "Reduzierung" handele). Eine Inkonsistenz zu den Forderungen im neu überarbeiteten Absatz 9 wurde in diesem Absatz entdeckt, der von "eliminiert oder reduziert eine Inkonsistenz in Maß oder Ansatz beträchtlich" spricht.

 

Nach ausführlicher Debatte kam man zu der Übereinstimmung, dass die Vorschläge sich auf eine "Rechnungslegungsanomalie" (accounting mismatch) beziehen sollten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005

 

Der Stab stellte dem Board die Sachverhalte "Zeitpunkt des Inkrafttretens" und "Übergangsvorschriften" auf der Grundlage vor, dass die Diskussion um die Fair-Value-Option weitgehend in derselben Form zum Abschluss gebracht werden würde wie der gegenwärtig vorliegende Entwurf. Der Stab empfahl Folgendes:

 

Aufzählung Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird.
Aufzählung Unternehmen wird erlaubt, ihre Kennzeichnung von Finanzinstrumenten, auf die die Fair-Value-Option (nicht) angewendet werden soll, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ergänzung zu ändern.
Aufzählung Wenn Unternehmen ihre Kennzeichnungen ändern, sollte von ihnen verlangt werden, die Vergleichsabschlüsse neu darzustellen.

 

Der Board diskutierte diesen Sachverhalt ausgiebig, wobei er eine Reihe von Szenarien durchging, unter Einschluss solcher, die sich aus der Streichung (engl.: carve out) ergeben, die in Europa angenommen wurde. Der Board kam zu dem Schluss, dass ein Unternehmen am Tag des Inkrafttretens der eingeschränkten Fair Value Option gezwungen sein wird, die Kennzeichnung für jedes Instrument, das die neuen Kriterien für die Fair-Value-Option nicht erfüllt, aufzuheben. Der beizulegende Zeitwert dieses Instrumentes an diesem Tag würde zu seinen angenommenen Anschaffungskosten, und die Folgebewertung würde auf der Grundlage von IAS 39 erfolgen.

 

Ein Unternehmen, das die IFRS erstmalig anwendet und dessen Übergangsdatum mit dem Datum des Inkrafttretens der eingeschränkten Fair-Value-Option zusammenfällt, oder ein Unternehmen, das die eingeschränkte Fair-Value-Option im Zuge der erstmaligen Anwendung der IFRS vorzeitig anwendet, muss diesbezüglich in Übereinstimmung mit IFRS 1 vorgehen.

 

 

Mitschrift von der Gesprächsrunde am 16. März 2005

 

Die Mitschrift von der heutigen Sitzungen wurde auf Basis einer Telefonverbindung erstellt, die nicht immer ganz deutlich war. Technische Probleme erlaubten uns nicht, einem Teil der Diskussion zuzuhören. Während keiner Sitzung fällte der Board Entscheidungen.

 

Sitzung mit Vertretern von Versicherungen

Es gab allgemeine Unterstützung für den letzten Entwurf der eingeschränkten Fair-Value-Option im Vergleich zum ersten Entwurf derselben. Einige Teilnehmer wiesen darauf hin, dass sie die ursprüngliche, uneingeschränkte Fair Value Option bevorzugten, obwohl sie mit der eingeschränkten Fassung arbeiten könnten.

 

Einige Teilnehmer beglückwünschten den IASB, auf Äußerungen gehört und einen überarbeiteten Entwurf entwickelt zu haben.

 

Es wurden verschiedene Stellungnahmen zu Detailbereichen abgegeben, die sich auf die Fair-Value-Option beziehen. Aus diesen ließ sich ableiten, dass es Schwierigkeiten geben könne, den neuen Ansatz in bestimmten Situationen anzuwenden. Es schien aber nicht so, als würden diese Schwierigkeiten die Vorschläge untergraben.

 

Einige Teilnehmer schlugen vor, dass Unternehmen in jenen Fällen, in denen die uneingeschränkte Fair Value Option bislang angewendet wurde, die Finanzinstrumente weiterhin mit dieser Kennzeichnung versehen lassen können sollten, wenn der neue Ansatz in Kraft tritt, damit im Weiteren nicht eine Anomalie geschaffen wird.

 

Der Stab des IASB gab einen Überblick über die Erörterungen bezüglich der Übergangsbestimmungen, auf die sich der Board verständigt hatte (siehe unsere Mitschrift vom 15. März).

 

Sitzung mit Bankenvertretern

 

Im allgemeinen gab es für den Entwurf in der vorliegenden Fassung breite Unterstützung. Die Teilnehmer ermutigten den IASB, mit der Fertigstellung der eingeschränkten Fair-Value-Option, so wie diese gegenwärtig formuliert sei, fortzufahren, vorbehaltlich kleiner redaktioneller Änderungen.

 

Es wurde erwähnt, dass die uneingeschränkte Fair-Value-Option in Südafrika bereits seit einiger Zeit angewendet werde und eine Bewertung der Umstände, in denen sie gezogen wird, darauf hindeute, dass die Nutzung der Fair-Value-Bewertung unter der eingeschränkten Option fortgeführt werden könne. Dementsprechend fand der Vorschlag breite Unterstützung.

 

Es gab einige Diskussionen um Detailsachverhalte mit einigen Vertretern, die zusätzliche Hinweise bei der Abdeckung von Bereichen erbaten, deren Anwendung als schwierig angesehen wurde.

 

Sitzung mit Vertretern anderweitiger Gruppen

 

Es wurde der Punkt vorgebracht, warum ein Unternehmen, das seine Finanzinstrumente auf Fair-Value-Basis steuert, nicht zur Fair-Value-Bilanzierung verpflichtet werden solle (kein bzw. ein eingeschränktes Wahlrecht im vorliegenden Sachverhalt).

 

Es wurden Bedenken hinsichtlich der Formulierung "deutlich reduziert" in Paragraph 9(b)(i) der Vorschläge geäußert, da nicht klar sei, auf welcher Grundlage dies gemessen werden solle – "deutlich reduziert" im Vergleich wozu? Im selben Absatz wird der Gedanke der Rechnungslegungsanomalie (engl.: accounting mismatch) eingeführt, wohingegen in der Grundlage für Schlussfolgerungen der Gedanke des fehlenden Ausgleichs bei ökonomischen Sicherungsbeziehungen diskutiert wird. Es wurde das Thema aufgebracht, ob sich diese beiden Gedanken auf denselben Sachverhalt beziehen und worin dieser Sachverhalt tatsächlich bestünde.

 

Es wurde klargestellt, dass ein Unternehmen bei erstmaliger Anwendung der IFRS nach dem neuen Ansatz jedes Finanzinstrument als 'zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' kennzeichnen kann, nicht nur jene, die nach der erstmaligen Anwendung eingegangen wurden.

 

Boardsitzung

 

Im Anschluss an die Gesprächsrunden kam der Board zusammen, um die vorgebrachten Sachverhalte zu diskutieren und zusammenzufassen und um den weiteren Weg festzulegen. Die nachfolgenden Themengebiete wurden für eine weitere Betrachtung festgelegt:

 

Aufzählung Probleme beim Übergang, insbesondere für Unternehmen, die von der "Ausklammerung" (Carve out) betroffen sind
Aufzählung Was ist eine Rechnungslegungsanomalie im Vergleich zu einem fehlenden Ausgleich bei einer ökonomischen Sicherungsbeziehung? Es wurde darauf hingewiesen, dass Hinweise auf der Grundlage einer Klarstellung formuliert werden könnten, wonach eine Rechnungslegungsanomalie konzeptionell breiter angelegt sei als ein fehlender Ausgleich bei einer ökonomischen Sicherungsbeziehung. Zudem sei der Board umsichtig genug, nicht eine Art Effektivitätstest in diesem Bereich von IAS 39 einzuführen.
Aufzählung die Bedeutung von "deutliche Reduzierung" im Zusammenhang mit Ansatz- oder Bewertungsinkongruenzen
Aufzählung Darf ein Unternehmen Finanzinstrumente als in die Kategorie "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" gehörig kennzeichnen oder diese Kennzeichnung wieder aufheben?
Aufzählung Es gab eine Bitte nach Leitlinien hinsichtlich des erforderlichen Dokumentationsgrads, um Paragraph 9(b)(ii) in Bezug auf die "dokumentierte Risikomanagement- oder Investitionsstrategie" zu erfüllen. Der Board deutete an, dass eine solche Dokumentation nicht denselben Grad erfordere wie das Hedge Accounting.
Aufzählung ob die Fair-Value-Option auf einen Teil eines Finanzinstruments angewendet werden könne (z.B. auf das Zinsänderungsrisiko).

 

Hinsichtlich einiger dieser Sachverhalte schien der Board die Notwendigkeit zusätzlicher Leitlinien zu sehen, wie man bestimmte Themen angehen könne, die die Anwender als grundlegendes Problem ansähen. Der Stab wurde gebeten, Lösungsvorschläge zu formulieren, die der Board auf seiner Sitzung im April erörtern würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2005

 

Im Anschluss an die öffentlichen Gesprächsrunden zu diesem Thema im März veröffentlichte der Stab des IASB ein Papier auf der Internetseite des IASB und bat um Stellungnahmen zu drei möglichen Alternativen bezüglich des Datums des Inkrafttretens und zu Übergangsregelungen.

 

Der Stab gab einen Überblick über die eingegangenen Kommentare, in denen viele Befragte zum Ausdruck brachten, dass Alternative A die jetzigen Anwender von IFRS in unfairer Weise abstrafen würde. Des Weiteren machten viele Befragte deutlich, dass sie Alternative C der Alternative B vorziehen würden. Alternative C wurde allgemein als am „tolerantesten“ angesehen, da es mehr Unternehmen „Wahlfreiheit“ bezüglich der Designierung ihrer Finanzinstrumente lassen würde.

 

Die Befragten ermutigten den Board auch, seine vorläufige Entscheidung, die Neudarstellung von Vergleichszahlen nicht zuzulassen, noch einmal zu überdenken.

 

Es wurde deutlich gemacht, dass die derzeitigen Vorschläge befürwortende Stellungnahmen von Seiten verschiedener Regulatoren eingegangen seien.

 

Der Stab schlug Alternative C vor, da sie in ihren Auswirkungen am "fairsten" für bestehende und Erstanwender von IFRS sei. Der Board stimmte Alternative C mit 13 zu 1 Stimmen aus dem Grund zu, dass die bestehenden IFRS-Anwender nicht auf Grund der Anwendung der ursprünglichen Hinweise benachteiligt werden sollten. „Wahlfreiheit“ sollte deshalb den ursprünglichen Anwendern der Fair Value Option zugestanden werden.

 

Als Reaktion auf die insgesamt unterbreiteten Vorschläge äußerten sich einige Boardmitglieder die wie folgt:

 

Aufzählung Sie zögen die ursprüngliche, uneingeschränkte Fair Value Option vor, da sie konzeptionell überlegen sei, würden aber für die derzeitigen Vorschläge stimmen, da sie besser seien als diejenigen im ersten Entwurf und der Sachverhalt in der jetzigen Situation dringend geklärt werden müsse.
Aufzählung Sie zeigten sich besorgt hinsichtlich einiger Rechtskreise, in denen die Aufsichtsbehörden sowohl eine Behandlung bestimmter finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Fair-Value-Basis als auch die Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert forderten. Die Besorgnis bezog sich auf die Auswirkung der eingeschränkten Fair-Value-Option auf die Rechnungslegung, die man als Rückschritt ansehe.
Aufzählung Die Einschränkung der Fair-Value-Option würde unnötige Komplexität in einen ohnehin komplexen Standard bringen.

 

Im Anschluss an die allgemeine Diskussion deuteten drei Boardmitglieder an, dass sie gegen die eingeschränkte Fair-Value-Option stimmen wollten, wobei einige darauf hinwiesen, dass der Rechnungslegung mit einer uneingeschränkten Fair-Value-Option, wie sie sich im derzeitigen Entwurf von IAS 39 finde, besser gedient sei. Die veränderte Fair-Value-Option würde folglich mit einer Stimmenmehrheit von elf zu drei Stimmen als Änderung an IAS 39 angenommen.

 

Der Board bestätigte, dass das Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2006 sei, wobei eine frühere Anwendung zulässig sei. Der Zeitraum, in dem "Wahlfreiheit" angewendet werden dürfe, beschränke sich auf die ersten drei Monate nach der Veröffentlichung der Ergänzung. Die Veröffentlichung wird für Juni 2005 angestrebt. Der Stab wies darauf hin, dass dieses Zeitfenster von drei Monaten ein subjektiver Zeitrahmen sei und in Anlehnung an die Vorgehensweise des IFRIC bezüglich Interpretationen gewählt würde. In dieser Zeit würden Anwender Finanzinstrumente als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" designieren und auch die Designation jener Instrumente, die den Anforderungen nach den eingeschränkten Hinweisen nicht genügen, rückgängig machen.

 

Der Board kam überein, dass "Wahlfreiheit" bei denjenigen Finanzinstrumenten, die bereits zum 1. Januar 2005 vorhanden waren, während eines dreimonatigen Zeitfensters bestehen solle. Der Board entschied auch, dass Instrumente im Rahmen von Fair Value Hedges nur dann zum 1. Januar 2005 dedesigniert werden können, wenn der Grund für diese Maßnahme in der Anwendung der ergänzten Fair-Value-Option besteht.

 

Der Board wies darauf hin, dass der Entwurf der Ergänzung in Bezug auf "Wahlfreiheit" nicht die Quartalsberichterstattung beeinträchtigen werde.

 

Hinsichtlich der Neudarstellung ließ sich der Board von den Befragten und dem Stab überzeugen und stimmte der Gestattung von Neudarstellung von Vergleichsinformationen zu. Ein Unternehmen kann also kann also die geänderte Fair-Value-Option zum 1. Januar 2004 (Übergangszeitpunkt vieler Erstanwender in Europa) anwenden, vorausgesetzt, es erfüllte zu dem Zeitpunkt die Kriterien der geänderten Fair-Value-Option.

 

Wenn sich ein Unternehmen im Zuge der Anwendung von IAS 39 entschließt, Vergleichswerte – wie in dem Standard zugelassen – neu darzustellen, muss es diese Vergleichsinformation unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der geänderten Fair-Value-Option neu darstellen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005

 

Der Stab hielt eine viva voce-Präsentation (d.h. es gab keine Unterlagen, weder für den Board noch für die Beobachter) zu einem Thema, das darzustellen verschiedene Versicherungsgesellschaften gebeten hatten. Der Stab hielt fest, dass das Thema nicht neu und bereits zu dem Zeitpunkt erörtert worden sei, als die Fair-Value-Option verabschiedet wurde.

 

Das Thema hatte mit der Neudarstellung von Vergleichszahlen zu tun und betraf insbesondere Erstanwender. Es gab ein mögliches Problem zwischen den Definitionen in IAS 39.9(b)(i) und (ii) und dem Zeitraum einer Rückschau, der zulässig ist, wenn ein Unternehmen IAS 39 das erste Mal anwendet. Die Versicherungsgesellschaften zeigten sich besorgt über "übertriebene Einschränkungen" bei der Designation und einen Mangel an Vergleichbarkeit zwischen aktuellen und Vergleichsperioden.

 

Die Boardmitglieder diskutierten das Thema kurz, kamen aber überein, dass dieser Sachverhalt ihnen bekannt gewesen sei, als die Ergänzung zur Fair-Value-Option im April 2005 beschlossen wurde. Es bestand kein Interesse daran, die Entscheidungen noch einmal aufzumachen, besonders da dies weitere Verfahrensschritte nach sich ziehen könne, die die Veröffentlichung einer Ergänzung, die von den Adressaten als wichtig eingestuft würde, verzögern könne.

 

 

Juni 2005: IASB gibt endgültige Fassung der Änderung an IAS 39 bezüglich der Fair-Value-Option heraus

 

Der IASB hat IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung geändert und die Nutzung des Wahlrechts, jedweden finanziellen Vermögenswert oder jedwede finanzielle Verbindlichkeit als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" zu klassifizieren (die so genannte 'Fair-Value-Option') eingeschränkt. Der IASB hat diese Ergänzung entwickelt, nachdem Kommentare, vorrangig von Bank- und Wertpapieraufsichtsbehörden sowie Versicherungen, laut wurden, dass die Fair-Value-Option, die in der im Jahr 2003 überarbeiteten Fassung von IAS 39 enthalten ist, in nicht sachgerechter Weise angewendet werden könnte. Die erneute Überarbeitung begrenzt die Nutzung des Wahlrechts auf solche Finanzinstrumente, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Die Bedingungen sehen wie folgt aus:

 

Aufzählung Die Nutzung der Fair-Value-Option beseitigt eine Rechnungslegungsanomalie oder verringert diese deutlich;
Aufzählung eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte und/oder finanzieller Verbindlichkeiten werden auf Fair-Value-Basis gesteuert und ihre Erfolgsentwicklung entsprechend eingewertet, jeweils in Übereinstimmung mit der niedergelegten Management- oder Investmentstrategie; und
Aufzählung ein Instrument enthält ein eingebettetes Derivat, das bestimmte Bedingungen erfüllt.

 

Die Ergänzung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft, eine frühere Anwendung wird empfohlen. Klicken Sie hier für die Presseerklärung (in englischer Sprache, 55 KB).

 

Übergang (Ansatz von Bewertungserfolgen am Tag 1)
Garantien/Kreditversicherungen
Erwartete konzerninterne Geschäftsvorfälle

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005 – Cash Flow Hedge Accounting bei erwarteten konzerninternen Geschäften

 

Vertreter von Philips hielten eine Präsentation vor dem Board. Die Präsentation umfasste eine Anzahl von Transaktionen – einschließlich innerkonzernlicher Verkäufe –, die ein Kreditrisiko erzeugen und entsprechend der Unternehmenspolitik abgesichert werden müssen. Die Darstellung strich die Schwierigkeiten heraus, die sich aus der Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 39 auf in der Praxis allgemein gängige Risiken ergeben. Sie zeigte auch den Unterschied zwischen Transaktionskreditrisiken und Währungskreditrisiken auf.

 

Eine der vorgebrachten Meinungen war, dass diese Probleme zum Teil deswegen entstehen, weil die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen nicht weit genug in der Konvergenz mit den US GAAP gingen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005 – Finanzgarantien und Versicherungsverträge

 

Der Zweck der Diskussion des Boards bestand darin, abschätzen zu können, ob der Board generell auf der Grundlage der im Entwurf zu Finanzgarantieverträgen und Kreditversicherungen unterbreiteten Vorschlägen weiterarbeiten solle.

 

Unter Abwägung der Überlegungen, die aus der Analyse der Stellungnahmen und den Beratungen bezüglich der Versicherungsverträge (Phase II) resultierten, riet der Stab, dass der Vorschlag zurückgezogen werden sollte. Der Board erörterte diese Frage ausführlich und kam zu dem Schluss, dass der Sachverhalt dem Board zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorgelegt werden solle. In der Zwischenzeit solle der Stab unter folgenden Gesichtspunkten an dem Vorschlag weiterarbeiten:

 

Aufzählung Im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist klarzustellen, dass Finanzgarantien unter IAS 39, Kreditversicherungen jedoch unter IFRS 4 fallen. Dies wurde allgemein als Einräumung einer Wahlfreiheit angesehen, da die 'Etikettierung' eines Vertrags seine bilanzielle Behandlung bestimmen könne.
Aufzählung Die überarbeiteten Hinweise im Entwurf sind in IAS 39 einzuarbeiten.
Aufzählung Der Absatz zum Anwendungsbereich in IAS 39 hat zu verdeutlichen, dass Finanzgarantien eingeschlossen sind.
Aufzählung Der Angemessenheitstest für Verluste aus IFRS 4 hat für Kreditversicherungsverträge anhand von IAS 37 zu erfolgen.

 

Es wurde festgehalten, dass das Ergebnis der Rechnungslegung für beide Arten von Verträgen (Finanzgarantie- und Kreditversicherungsverträge) weitgehend dasselbe sei, unabhängig davon, welche Option gewählt würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005 – erwartete konzerninterne Geschäfte

 

Der Stab gab einen Überblick über die Analyse der eingegangenen Kommentare. Zur Frage, ob die Befragten mit den Vorschlägen im Entwurf übereinstimmten:

 

Aufzählung 28 (48% aller eingegangenen Kommentare, 50% derjenigen, die eine klare Meinung ausdrückten) stimmten den Vorschlägen zu
Aufzählung 28 (48% aller eingegangenen Kommentare, 50% derjenigen, die eine klare Meinung ausdrückten) stimmten nicht zu
Aufzählung 2 (4%) drückten keine klare Meinung aus oder antworteten nicht

 

Der Stab identifizierte folgende mögliche weitere Vorgehensweisen (von denen einige von den Antwortenden vorgeschlagen worden waren) und stellte sie vor:

 

Aufzählung Nichts tun, d.h. die Vorschläge im Entwurf verwerfen und die derzeitige Version von IAS 39 beibehalten

Der Stab empfahl diese Vorgehensweise nicht, da offensichtlich ist, dass größere Klarheit in dieser Angelegenheit notwendig ist.

Aufzählung Die vorgeschlagenen Ergänzung annehmen, eventuell mit einigen Änderungen, um einige der Hauptbedenken der Befragten aufzufangen.

Der Stab empfahl auch diese Vorgehensweise nicht, da sie nicht mit den konzeptionellen Fragen befassen würde, die sich während der Entwicklung des Entwurfs herausgeschält hatten

Aufzählung Mit einer Ergänzung fortfahren, die gestattet, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete innerkonzernliche Transaktionen als abgesicherte Positionen auf Konzernebene zu anzugeben. Die sich auf das Sicherungsinstrument beziehenden Beträge, die ursprünglich im Eigenkapital ausgewiesen wurden, werden dem Periodenergebnis zugerechnet, sobald die abgesicherte Position das Konzernergebnis beeinflusst.

Der Stab empfahl diese Vorgehensweise, und der Board stimmte zu. Diese Vorgehensweise würde bedeuten, dass der IASB mit einer Ergänzung fortfährt, die gestattet, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete innerkonzernliche Transaktionen als gesicherte Positionen zum Zweck eines konsolidierten Abschlusses zu anzugeben, so wie es unter der Vorgängerversion von IAS 39 gestattet war, wie sie in IGC 137-14 (erwartete innerkonzernliche Fremdwährungstransaktionen, die den konsolidierten Nettogewinn beeinflussen) ausgelegt war.


Der Board wies darauf hin, dass diese Lösung die einzige Möglichkeit sei, das IAS 21-Konzept zu umgehen, das keine funktionale Währung für einen Konzern vorsehe. Ergänzend merkte der Stab an, dass eine Wiedervorlage nicht notwendig sei.

Der Stab fuhr fort, indem er die folgenden "Vorschläge zum Übergang" vorstellte:

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

Der Stab empfahl, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Ergänzung die Bilanzierungsperiode sein solle, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, wobei eine frühere Anwendung unterstützt werden solle.

 

Neudarstellung von Vergleichszahlen

 

Für gegenwärtige Anwender von IAS 39 erfordert die Ergänzung keine Neudarstellung von Vergleichszahlen, da die Empfehlung des Stabs im Wesentlichen mit IGC 137-14 übereinstimmt. Insbesondere im Hinblick auf den Vorschlag des Stabs, der die Wiederverwendung jeglichen Bewertungserfolgs aus einem Sicherungsinstrument, das im Eigenkapital gehalten wird, fordert, sobald das Konzernergebnis durch die gesicherte Position beeinflusst wird, empfiehlt der Stab, dass Konzerne allein aus der praktischen Erwägungen heraus, dass diese Forderung die Neudarstellung von Vergleichen erfordert, diese Forderung vorausblickend vom Anwendungszeitpunkt dieser Ergänzung an erfüllen sollten.

 

Für Erstanwender von IAS 39 ergibt sich das Thema der Neudarstellung von Vergleichen nicht, sie sind im ersten Jahr der Anwendung von der Neudarstellung von Vergleichen ausgenommen. Das bedeutet, dass IFRS 1 nicht ergänzt werden muss.

 

Anwendung von Ergänzungen ab dem 1. Januar 2005

 

Alle Sicherungsbeziehungen müssen bei der Eingehung der Sicherung gekennzeichnet werden. Das bedeutet, dass Konzerne vom 1. Januar 2005 an nicht wussten, was die abgesicherte Position sein sollte, um im Konzernabschluss eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anwenden zu können.

 

Wie vom Board in der Dezemberausgabe des IASB Update festgestellt wurde, sahen sich die Adressaten praktischen Schwierigkeiten gegenüber, wie Konzernen Erleichterungen zu verschaffen seien für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2005 und dem Inkrafttreten der Ergänzung. In Anbetracht dessen schlägt der Stab folgende Lösung vor:

 

Aufzählung Der Board erlaubt einem Unternehmen, das zu Beginn der Berichtsperiode, die am 1. Januar 2005 oder danach begann, eine erwartete innerkonzernliche Transaktion als gesicherte Position angegeben hat, in einer Sicherung, die sich ansonsten für die Sicherungsbilanzierung qualifizieren würde, diese Angabe dafür zu nutzen, die Sicherungsbilanzierung im Konzernabschluss vom Anfang desjenigen Berichtsjahres an, das am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnt, anzuwenden.
Aufzählung Wenn ein Unternehmen eine externe erwartete Transaktion mit der funktionalen Währung des in die Transaktion eintretenden Unternehmens als Nennwert angegeben hat, erlaubt der Board dem Unternehmen, die Sicherungsbilanzierung im Konzernabschluss für den Zeitraum zu erreichen, der zwischen der am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnenden Berichtsperiode und dem Inkrafttreten der Ergänzung liegt. Voraussetzung ist, dass sich die Sicherung ansonsten für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen qualifiziert hätte.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass während die obigen Vorschläge in diesem besonderen Fall notwendig wären (da der Board angedeutet hatte, dass es durch den Entwurf lediglich die bestehenden Forderungen nach IAS 39 klarstellen wolle), sie keine stillschweigende Anerkennung dessen sein sollten, dass die Adressaten Regeln anwendeten, die nur in den Entwurfs niedergelegt seien. Diese Boardmitglieder wiesen noch einmal darauf hin, dass nur Regeln aus den endgültigen Verlautbarungen angewendet werden sollten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005 – Finanzgarantien und Kreditversicherungen

 

Das Ziel der Diskussion bestand darin, die Auswirkungen der Entscheidungen, die der Board auf seiner Sitzung im Januar getroffen hatte, zu untersuchen, einschließlich der wesentlichen Punkte, die in den Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht worden waren. Daneben stand zur Debatte, ob eine nochmalige Veröffentlichung erforderlich würde und wie der vorgeschlagene Zeitplan für den Rest des Projekts aussähe.

 

Auf seiner Januarsitzung hatte der Board vorläufig entschieden, zwei Ansätze zuzulassen:

 

Aufzählung den Ansatz, der in dem Entwurf vorgeschlagen wurde; oder
Aufzählung IFRS 4 anzuwenden, allerdings in Verbindung mit einem strengeren Schuldadäquanztest. Neben grundlegenden Bestimmungen nach IFRS 4.16 darf die angesetzte Nettoschuld danach nicht kleiner sein als der Betrag, der sich nach IAS 37 ergibt. Diese zusätzliche Bestimmung würde keine Anwendung auf andere Versicherungsverträge finden.

 

Die nachfolgenden Auswirkungen dieser Entscheidung wurden diskutiert:

 

Aufzählung Zahlungsströme aus Abtretungen. Der Board stellte die Frage, warum Abtretungsrechte als Entschädigungsanspruch nach IAS 37 aufgefasst würden und nicht als vertragliche Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag. Es bestand allgemeiner Dissens mit der vorgelegten Analyse, und der Board kam überein, die anderen Auswirkungen vor einer endgültigen Entscheidung noch einmal zu überdenken;
Aufzählung innerkonzernliche Garantien. Der Board stellte fest, dass der aufgeworfene Sachverhalt größere Auswirkungen auf die Bewertung von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen hat, für die es gegenwärtig keine Regelung in den IFRS gibt. Die Auswirkungen würden sich solange weiter ergeben, wie keine Bewertungshinweise existierten. Nach einiger Diskussion stellte der Board fest, dass es schwierig sei, in diesem Bereich Hinweise zu geben. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass IAS 18 auf diese Verträge keine Anwendung findet (Finanzgarantien, die faktisch Versicherungsverträge sind), da dieser Standard Versicherungsverträge aus seinem Anwendungsbereich ausklammert und in den Anwendungsbereich von IFRS 4 stellt;
Aufzählung ob das Wahlrecht, IAS 39 oder IFRS 4 anzuwenden, als Methodenwahlrecht ausgestaltet sein sollte oder von Instrument zu Instrument neu ausgeübt werden könne;
Aufzählung ob die Vorteile aus dem vorgeschlagenen Vorgehen die Kosten überwiegen.

 

Der Board betrachtete diese Sachverhalte ganzheitlich zusammen mit Vorschlägen, die dargestellten Probleme aus der Welt zu schaffen, die sich m Zusammenhang mit der "Stabilen Plattform" und den begrenzten Änderungen an der Versicherungsrechnungslegung, die man bei der Ausarbeitung von IFRS 4 bezweckt hatte, ergäben. Der Board zog in Erwägung, das Projekt zu beenden, beschloss aber, die Sachverhalte noch einmal auf der nächsten Sitzung aufzurufen, um den drei nicht anwesenden Boardmitgliedern Gelegenheit zu geben, die vorgestellten Argumente zu hören.

 

Es wurde ferner vorgeschlagen, das Beispiel 9 aus IAS 37 in IFRS 4 zu verlagern, sollte sich der Board für einen Abbruch des Projekts entscheiden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005 – Finanzgarantien und Kreditversicherungen

 

Hintergrund

 

In vorangegangenen Sitzungen wurde der Sachverhalt, ob die Bilanzierung von Finanzgarantieverträgen in Übereinstimmung mit IAS 39 oder IFRS 4 erfolgen sollte, ausgiebig diskutiert, wobei verschiedene mögliche Ansätze in Erwägung gezogen wurden. Die Kosten und Nutzen dieses Projekts führten in der Vergangenheit allerdings zu dem Vorschlag, das Projekt aufzugeben. Gleichwohl wurde das Projekt vom Board erneut diskutiert.

 

Der erwogene Ansatz bestand darin, IFRS 4 anzuwenden, sofern bestimmte "Versicherungs"-Merkmale bedeutend seien, andernfalls standardmäßig IAS 39.

 

Versicherungsmerkmale sind solche, die regelmäßig in Kreditversicherungsverträgen anzutreffen sind, aber weniger häufig in Finanzgarantien, die von Banken abgegeben werden, und die Bilanzierungssachverhalte hervorrufen, die sich kurzfristig nicht lösen lassen (z.B. regelmäßige Prämien, Abtretungsrechte, bedeutende Entstehungskosten, Beteiligungsmerkmale).

 

Die vorgeschlagenen Merkmale sehen wie folgt aus:

 

Aufzählung relativ bedeutende direkte Anschaffungskosten
Aufzählung die insgesamt endgültig entrichtete Prämie für den Vertrag kann nur zum Ende der Vertragsperiode ermittelt werden, weil der Vertrag:
Aufzählung Erfolgsbeteiligungsmerkmale oder Prämienanpassungen auf der Grundlage von Erfahrungen
Aufzählung ermessensabhängige Überschussbeteiligungen (in der Definition von IFRS 4)
Aufzählung eine Methode zur Festlegung der Prämie, die vom Gesamtumsatz der Periode abhängt,
beinhaltet.
Aufzählung Die Prämie wird in Raten über die Laufzeit des Vertrags und nicht zu Beginn entrichtet.
Aufzählung Zahlungen an den Vertragspartner werden um Abschläge gekürzt.
Aufzählung Rückversicherungsverträge mögen vorhanden sein, um das Risiko zu mindern.

 

Während mehrere Boardmitglieder immer noch der Auffassung waren, dass das Projekt aufgegeben werden sollte, wurden die folgenden Gründe angeführt, das Projekt aufrechtzuerhalten:

 

Aufzählung Es befasst sich mehr mit Bilanzierungssachverhalten (als mit Vertragsdetails), was nützlich ist.
Aufzählung Es gibt Leitlinien für Unternehmen, die keine Versicherungen sind, wie sie Garantien zu bilanzieren haben.
Aufzählung Falls das Projekt fallen gelassen würde, werden sich Unternehmen Hinweisen lokaler Aufsichtsbehörden zuwenden, die sich weltweit voneinander unterschieden.

 

Der Board stimmte mit sieben zu fünf Stimmen dafür, einen letzten Anlauf bei diesem Projekt zu unternehmen, wobei bestimmte Bedenken aufgegriffen werden:

 

Aufzählung Härtere Kriterien (die gegenwärtigen Versicherungsmerkmale, die oben angeführt wurden, sind zu offen). Die Formulierung ist so anzupassen, dass Banken möglichst in die Anwendung von IAS 39 und Versicherung in die Anwendung von IFRS 4 zu gedrängt werden.
Aufzählung Angaben in den jeweiligen Standards sollen folgen (der ursprüngliche Vorschlag sah vor, alle Angaben zu vereinigen, ungeachtet davon, welcher Standard angewendet wird).

 

Die mögliche Ausnahme für innerkonzernliche Garantien wird bei der nächsten Sitzung erneut diskutiert.

 

 

April 2005: Änderung an IAS 39 in Bezug auf konzerninterner Absicherungen

 

Der IASB hat eine Änderung an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung herausgegeben. Danach darf das Währungsrisiko einer erwarteten, aber hochwahrscheinlichen konzerninternen Transaktion als Grundgeschäft im Konzernabschluss designiert werden, vorausgesetzt, dass das Geschäft in einer Währung denominiert ist, die nicht der funktionalen Währung des Unternehmens, das das Geschäft abschließt, entspricht und dass das Währungsrisiko auf den Konzernabschluss durchschlägt. Die Ergänzung sieht ferner vor, dass, sollte die Absicherung eines erwarteten konzerninternen Geschäfts für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen qualifizieren, jedweder Erfolg, der gemäß den Bilanzierungsregeln von Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurde, in denselben Perioden in die GuV umzubuchen ist, in denen sich das gesicherte Geschäft auf die Konzern-GuV auswirkt.

 

Die Ergänzung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft, wobei eine vorzeitige Anwendung empfohlen wird.

 

Mit dieser Ergänzung wird ein Unterschied zu US-GAAP beseitigt, der mit der Verabschiedung von IAS 39 im Dezember 2003 entstanden ist, weil die Änderung die Anwendung der Bilanzierungsregeln bei Bestehen von Sicherungsbeziehungen bei erwarteten konzerninternen Geschäften nicht zuließ. Klicken Sie hier für die Presseerklärung (in englischer Sprache, 55 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2005 – Finanzgarantien und Kreditversicherungen

 

Bei der Sitzung im März wurde ein Vorschlag unterbreitet, der die Entwicklung von Hinweisen auf Basis eines Geschäftsmodells haben würde: Wenn der Emittent eines Vertrages, der unter den Entwurf fallen würde, vorher geltend gemacht hätte, dass diese Verträge Versicherungsverträge seien und er die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften anwendet hätte, dann könne der Emittent entweder den Ansatz aus dem Entwurf oder IFRS 4 anwenden.

 

Der Board erörterte die Tatsache, dass nicht klar sei, auf welche Art und Weise ein Unternehmen "geltend machen" müsse, dass diese Verträge Versicherungsverträge seien. Der Stab wies darauf hin, dass es in der Praxis genügen könne, dass das Unternehmen diese Verträge im letzten Abschluss als Versicherungsverträge behandelt hätte, oder es beispielsweise müsse beweisen, dass es diese Verträge unter der Bezeichnung "Versicherungsvertrag" verkaufe oder selbst als "Versicherungsunternehmen" firmiere.

 

Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Vorschlag noch nicht "schön" sei, aber dass dies vermutlich der einzige Weg sei, die Zielsetzung des Boards zu erreichen, nämlich dass die Rechnungslegung für Versicherungsverträge nach IFRS 4 erfolgen solle und für alle anderen nach IAS 39.

 

Der Stab empfahl, dass der Board dieses Projekt aufgeben solle. Der Board entschied jedoch mit acht zu sechs Stimmen, dieses Projekt nach dem Geschäftsmodellansatz fortzuführen.

 

 

August 2005: IAS 39 und IFRS 4 um Bestimmungen zu finanziellen Garantien erweitert

 

Der IASB hat den Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung um von Unternehmen abgegebene finanzielle Garantien erweitert. Es besteht allerdings ein Wahlrecht zur Bilanzierung derartiger Verträge, entweder nach IAS 39 oder IFRS 4, wenn Unternehmen, die finanzielle Garantien abgegeben haben, bereits früher ausdrücklich erklärt haben, diese wie Versicherungsverträge zu behandeln und auch nach den für Versicherungsverträge geltenden Regeln bilanziert haben Die neuen Regelungen schreiben unter anderem Folgendes vor:

 

Aufzählung Ein finanzieller Garantievertrag ist ein Vertrag, der den Garantiegeber zur Leistung festgelegter Zahlungen verpflichtet, um den Inhaber für einen erlittenen Verlust zu entschädigen, wenn ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommt.
Aufzählung Gemäß IAS 39 sind finanzielle Garantieverträge zunächst mit ihrem beizulegenden Zeitwert und in der Folge zum höheren der folgenden Beträge anzusetzen: (a) dem gemäß IAS 37 ermittelten Betrag und (b) dem zunächst angesetzten Betrag, gegebenenfalls abzüglich gemäß IAS 18 ermittelter kumulierter Abschreibungen.
Aufzählung Der Garantiegeber kann das Wahlrecht zur Bilanzierung nach IAS 39 oder IFRS 4 für jeden Vertrag einzeln ausüben. Die einmal für einen Vertrag getroffene Entscheidung ist jedoch unumkehrbar.

 

Die Änderungen von IAS 39 und IFRS 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

 

Die Presseerklärung des IASB (57 KB, in englischer Sprache) finden sie hier.

 

Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert kündbar sind, und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005

 

Hintergrund

Der Board beriet den Sachverhalt eines Finanzinstruments, das zu einem entsprechenden Anteil am beizulegenden Zeitwert des Residualvermögens des Emittenten zurückgegeben werden kann. Ein Beispiel wäre ein offener Fonds, der seinen Anteilseignern das Recht auf jederzeitige Rückgabe der Anteile zu einem Geldbetrag einräumt, der ihrem Anteil am Nettoreinvermögen des Unternehmens entspricht.

 

Der Board stellte fest, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, nach IAS 32 als Fremdkapital eingestuft werden. Dies führe aber zu einer seltsamen Bilanzierung, bei der sich der beizulegende Zeitwert eines Unternehmens vom bilanzierten Buchwert des Nettoreinvermögens des Unternehmens wegen beispielsweise nicht bilanzierter Vermögenswerte (wie der Geschäfts- oder Firmenwert) oder der Bewertung einer Vermögenswerte zu Anschaffungskosten unterscheidet.

 

Auf seiner Sitzung im Juli 2004 verwarf der Board zwei mögliche Lösungsansätze zu diesem Sachverhalt. Die verworfenen Alternativen bestanden darin,

 

Aufzählung diese Instrumente weiterhin als Fremdkapital einzustufen, ihre Bewertung aber so zu ändern, dass Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts nicht erfasst würden; und
Aufzählung alle Instrumente mit Inhaberkündigungsrechten in eine Verkaufsoption und einen Trägervertrag aufzuspalten.

 

Der Vorschlag

 

Die vom Board vorgeschlagene Lösung ist eine Ergänzung an IAS 32, nach der Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital eingestuft werden. Die vorgeschlagene Ergänzung wird einem Unternehmen gestatten, andere Instrumente als Eigenkapital zu klassifizieren, solange die Instrumente den Instrumenten mit Inhaberkündigungsrechten im Rang vorgehen und keinen Anteil am verbleibenden Nettoreinvermögen des Emittenten darstellen.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass diese Lösung bedeuten würde, dass beispielsweise zehnjährige Schuldverschreibungen, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital einzustufen seien, was nun wirklich keine zufrieden stellende Antwort sei. Ob die Formulierung des Vorschlags dies tatsächlich nahe legte, war anderen Boardmitgliedern zufolge jedoch fraglich.

 

Die Behandlung pflichtmäßig rückzahlbarer Instrumente wurde infolge von Rückmeldungen beleuchtet, die darauf hindeuten, dass Irritationen bestehen, ob "Instrumente mit Inhaberkündigungsrechten" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können.

 

IAS 32.18(b) deutet darauf hin, dass ein "Instrument mit Inhaberkündigungsrecht" kein Instrument beinhaltet, das zu einem bestimmten Tag pflichtmäßig rückzahlbar ist. Dieses steht im Widerspruch zu IAS 32.BC7, wo ausgeführt wird, dass es für die Feststellung der Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit keinen Unterschied macht, ob ein Instrument lediglich an einem Tag oder an einer Vielzahl von Tagen zurückgegeben werden kann.

 

Dem Vorschlag zufolge gibt es viele Beispiele für Geschäfte mit begrenzter Laufzeit, bei denen die Eigenkapitalhalter die Residualrisiken des Geschäfts teilen. Im vorliegenden Fall sollte die Möglichkeit einer Rückgabe zu einem festen Tag das Risiko einer Strukturierung von Geschäften (engl.: financial engineering) nicht erhöhen, weil das Rückgabeereignis für alle Instrumente dasselbe sein muss.

 

Daher wird in dem Antrag eine Folgeänderung an der Definition von "Instrumenten mit Inhaberkündigungsrechten" in IAS 32.18(b) vorgeschlagen, um klarzustellen, dass der Ausdruck "Instrument mit Inhaberkündigungsrecht" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können, wie beispielsweise pflichtmäßig kündbare Instrumente mit fester Laufzeit.

 

Der Board sah die Notwendigkeit für Hinweise ein, nannte aber verschiedene Punkte, die der Erörterung bedürfen:

 

Aufzählung Ein Unternehmen könnte am Ende möglicherweise mit negativem Eigenkapital dastehen, wenn es kündbare Optionen auf Eigenkapital besitzt, die als solches eingestuft werden.
Aufzählung Der Vorschlag ist zu regelbasiert und könnte daher immer noch zur Strukturierung von Geschäften führen.
Aufzählung FASB und IASB arbeiten gegenwärtig an einem Projekt, in dem die Einstufung von Sachverhalten als Eigen- oder Fremdkapital erörtert wird. Dieser Vorschlag steht nicht im Einklang mit den bisherigen Gedanken des FASB.
Aufzählung Vielleicht sollte man mit der Ergänzung bis zum Abschluss des "Eigen- vs. Fremdkapital"-Projekts warten oder sie in dieses Projekt integrieren statt sie getrennt zu betrachten.
Aufzählung Warum sollten nur die Kapitalklassen mit dem niedrigsten Rang die Optionen anwenden? Was, wenn sie sich alle ähnelten, mit Ausnahme der Rückgabeeigenschaft? Es gibt in dem Vorschlag keinen Hinweis darauf, welches Instrument welchem im Rang vorgeht.

 

Der Stab wurde gebeten, den Anwendungsbereich auszudehnen auf

 

Aufzählung Minderheitenanteile mit Rückgaberecht
Aufzählung Personengesellschaften
Aufzählung Unternehmen mit begrenzter Laufzeit
Aufzählung Unterschiedliche Klassen von Aktien

 

Zudem sollte der Stab das FASB-Projekt zu "Eigen- vs. Fremdkapital" berücksichtigen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2005

 

Inhalt des Projekts

 

Auf seiner Sitzung im März 2005 beschloss der Board, sich eingehender mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu befassen, die zum anteiligen beizulegenden Zeitwert des Residualanspruchs am Nettovermögen des ausgebenden Unternehmens zurückgegeben werden können ("Financial Instruments puttable at fair value"). Gemäß der gegenwärtigen Fassung von IAS 32 werden derartige Instrumente als finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft. Der Board merkte an, dass die Anwendung von IAS 32 und 39 auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können nach IAS 32 und IAS 39, zu einer ungewöhnlichen Bilanzierung führen könne, wenn diese Anteile die Stammanteile des Unternehmens darstellen.

 

Als Ergebnis der Entscheidungen des Board vom März 2005 empfahl der Stab zwei Arten von Änderungen an IAS 32:

 

Aufzählung 1. Die erste Kategorie umfasst die Definition und Einstufung eines "Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden kann" und zielt auf Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, deren Rückgabe zum beizulegenden Zeitwert möglich ist. Derartige Anteilsarten haben ähnliche Charakteristika, indem sie den Inhaber berechtigen, das Instrument zu dessen beizulegenden Zeitwert an das Unternehmen zurückzugeben, definiert als der anteilige beizulegende Zeitwert des ausgebenden Unternehmens zu erhalten.
Aufzählung 2. Die zweite Kategorie behandelt Instrumente, bei denen eine Verpflichtung bei Liquidation entsteht. Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen beinhalten normalerweise kein Recht zur Rückgabe des Instruments an den Emittenten während der Bestehensdauer des Unternehmens, sondern sie berechtigen den Inhaber zum Erhalt flüssiger Mittel oder anderer Vermögenswerte bei Liquidation. Diese ist von Beginn an sicher. Anders ausgedrückt begründen Anteile an einem auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen eine Verpflichtung, die zum Liquidationszeitpunkt entsteht, und die Liquidation wird zu einem bekannten Zeitpunkt erfolgen.

 

Die Änderungen würden dazu führen, dass sämtliche der folgenden Instrumente als Eigenkapital (“Equity”) eingestuft und dargestellt würden: Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, sowie Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen.

 

Während der Diskussion wurden die entsprechenden Sachverhalte in der folgenden Reihenfolge analysiert:

 

Aufzählung 1. Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können.
Aufzählung 2. Instrumente, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation sicher ist (betrifft auf begrenzte Zeit gegründete Unternehmen)
Aufzählung 3. Instrument, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation im Ermessen des Inhabers steht (betrifft Geschäftsanteile an Personengesellschaften).
Aufzählung 4. Einstufung von Minderheitenanteilen in Konzernabschlüssen, wenn die Minderheitenanteile zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können oder eine Verpflichtung zum Zeitpunkt der Liquidation entsteht und diese entweder sicher ist oder im Ermessen des Inhabers steht.

 

Der Board beschloss, Thema Nr. 1 zuerst anzugehen, um die Richtschnur zur Lösung der komplexeren Themen weiter unten auf der Liste vorzugeben. Der Board diskutierte die Vorschläge des Stabs ausführlich und merkte an, dass die Frage, ob die Verkaufsoption als von den Anteilen separates Instrument anzusehen ist oder nicht, nicht zu unterschiedlicher Bilanzierung führen dürfe. Wenn es nicht möglich wäre, dies zu erreichen, würden lediglich Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen.

 

Der Board kam überein, dass die einzige kurzfristige Lösung dieses Problems, bis zum Abschluss des langfristigen Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital, die Schaffung von Ausnahmeregelungen wäre. Diese Ausnahmeregelung würde klar festlegen, dass sie nur auf jenen Teil des Eigenkapitals Anwendung fände, der der Put-Option zu Grunde liegt (d.h. es gäbe keine derartige Möglichkeit für andere Vertragsformen, die auf ähnliche Eigenkapitalinstrumente geschrieben würden). Darüber hinaus müsste es sich bei dieser Eigenkapitalart um die "absolute Restgröße" bzw. die "nachrangigste" Eigenkapitalklasse handeln. Es würden zusätzliche Arbeiten zur angemessenen Abgrenzung dieser Ausnahmeregelung durchgeführt.

 

Der Board diskutierte die Frage, was verschiedene Eigenkapitalklassen ausmacht (wenn zum Beispiel verschiedene Stimm- oder Genussrechte mit derselben Anteilsgattung verbunden sind) traf aber diesbezüglich keine Entscheidungen. Der Board schien darin überein zu stimmen, dass ein nicht beherrschender Anteil (Minderheitenanteil) im Konzernabschluss als dieselbe Klasse Eigenkapital wie das des Mutterunternehmens anzusehen sei (d.h. dass die Existenz eines nicht beherrschenden Anteils das Unternehmen nicht an der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung hindern würde).

 

Die Sachverhalte 2 bis einschließlich 4 wurden nicht als einzelne Fragestellungen behandelt, sondern auf sie wurde lediglich an verschiedenen Punkten der Board-Diskussionen eingegangen.

 

Der Board merkte an, dass einige Mitglieder Vorbehalte gegenüber der zusätzlichen Komplexität im Bereich der Rechnungslegung für Finanzinstrumente hätten, die für den Fall der Annahme der Vorschläge entstünde. Der Board beschloss, mit dem Projekt fortzufahren, da man es bereits auf die Agenda genommen habe und der Sachverhalt wesentlich sei.

 

Festlegung, ob ein Anteil, der zum beizulegenden Zeitwert des Residualanteils am Unternehmen zurückgegeben werden kann, in einen Stammanteil und eine Put-Option mit einem Wert von nahe Null aufgespalten werden sollte.

 

Zu diesem Sachverhalt gab der Stab die folgenden Empfehlungen:

Ein strukturiertes Finanzinstrument sollte in Komponenten aufgespalten werden, wenn klar ist, dass die Komponenten bestehen, dass die Komponenten aufgespalten werden können und wenn die Aufspaltung der Komponenten zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens führt. Im konkreten Fall der in einem zurückgebbaren Anteil enthaltenen Put-Option befand der Stab, dass es nicht möglich sei, Komponenten zu separieren, da es nicht möglich wäre, Situationen, in denen die Put-Option ausgeübt werde, wirtschaftlich zu bestimmen. Darüber hinaus ist eine Bestimmung der Put-Option auf der Basis getrennter Zahlungsströme nicht möglich.

Der Stab befand, dass Anteile, die zu einem festgelegten Ausübungspreis zurückgegeben werden können, ihrer wirtschaftlichen Substanz nach Wandelanleihen ähneln. Demzufolge geht der Stab davon aus, dass die Klassifizierung von zurückgebbaren Anteilen als Eigenkapital bei gleichzeitiger Klassifizierung von Wandelanleihen als Schulden nicht zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung wirtschaftlich gleichartiger Verpflichtungen führt. Mit anderen Worten ändert die Put-Option den Charakter, nicht aber notwendigerweise den Wert der Verpflichtung gegenüber den Anteilseignern.

 

Mithin gab der Stab keine Empfehlung dahingehend ab, zurückgebbare Anteile in einen Stammanteil und eine Put-Option mit variablem Ausübungspreis aufzuspalten.

 

Einige Board-Mitglieder deuteten ihre Unterstützung für die Empfehlung des Stabes an, andere für einen alternativen Ansatz, der anerkennt, dass das in IAS 32 enthaltene Klassifikationsschema "grundlegend fehlerhaft" sei. Befürworter der Alternativen kamen zu dem Schluss, dass das als zurückgebbarer Anteil bezeichnete, zusammengesetzte Instrument nicht die Definition einer Schuld erfüllt und dass seine Darstellung als Schuld die Relevanz von Abschlüssen nicht erhöht. Anhänger dieser Position räumen ein, dass das Instrument zwar eine Schuldkomponente enthält, dass jedoch die in IAS 32 beschriebene Bewertung dieser Schuld auf der Grundlage des Rückzahlungsbetrags nicht den beizulegenden Zeitwert dieser Komponente beim Erstansatz darstellt. Eine derartige Bewertung steht im Widerspruch zur Bewertung nahezu aller anderen Finanzinstrumente und der meisten nicht-finanziellen Verbindlichkeiten (unter Ausnahme, vielleicht, von Verpflichtungen aus Leistungen an Mitarbeiter).

 

Der Board war aufgefordert, darüber abzustimmen, ob man (a) ein separates Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, weiterverfolgen oder (b) das Problem innerhalb des weiter und längerfristig gefassten Projekts zur Fremd- und Eigenkapital behandeln wolle. Der Board beschloss, die Problematik zum weiter gefassten Fremd- und Eigenkapital-Projekt hinzuzufügen, gleichzeitig aber mit dem eigenständigen Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, fortzufahren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005

 

Der Board wurde gebeten, die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 als zutreffende Wiedergabe der Entscheidungen des Boards von der Sitzung im September 2005 zu bestätigen (die Vorschläge sind in den Unterlagen für die Beobachter wiedergegeben).

 

Der Board erörterte, wie man die Änderung so klein wie möglich halten könnte um sicherzustellen, dass die Rendite über einen Zeitraum dieselbe für alle Inhaber des Instruments in der nachrangigsten Klasse ist. Die Bedenken, die von einigen Board-Mitgliedern aufgebracht wurden, bezogen sich auf den Umstand, dass der Zugangspreis für den Erwerb des Instruments durch Hinzufügung von Zu- oder Abschlägen manipuliert worden sein könnte und die Rendite einzelner Inhaber verzerren könne. Der Stab wurde gebeten, zu diesem Punkt eine Bedingung entlang der Denkweise hinzuzufügen, wonach Zugangs- und Abgangspreis in der nachrangigsten Eigenkapitalklasse zum beizulegenden Zeitwert erfolgen müssten.

 

Um die vorgeschlagenen Änderungen anzuwenden, meinte der Stab, dass ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit den Anwendungsleitlinien in IAS 39 bestimmen muss. Personengesellschaften oder andere nicht-börsennotierte Unternehmen, die den beizulegenden Zeitwert des Rückgabepreises für das kündbare Instrument unter Verwendung eines Stellvertreterwerts berechnen (z.B. Buchwerte und eine vorbestimmte Formel auf Grundlage von Buchwerten) mögen womöglich nicht in der Lage sein, die vorgeschlagenen Änderungen anzuwenden. Das liegt daran, dass solche Stellvertreterwerte nicht in Einklang mit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39.AG69 bis AG82 stehen. Der Board verständigte sich darauf, die Verwendung der vorgeschlagenen Änderungen in den vorstehenden Umständen nur dort zuzulassen, wo der Anteil nicht gelistet ist und die Formel oder der Stellvertreterwert eine Approximation des beizulegenden Zeitwerts darstellen.

 

Der Board wiederholte, dass die hier bestehende Zielsetzung darin bestehe, den beizulegenden Zeitwert bei Zu- und Abgang zu erreichen und eine Formel, die darauf abziele, ein vorzeitiges Aussteigen zu bestrafen, sich nicht als Stellvertreterwert für den beizulegenden Zeitwert qualifizieren mag.

 

Der Board bat den Stab, zusätzliche Angaben zu erwägen (sowie Ausweissachverhalte) hinsichtlich des beizulegenden Zeitwerts jener Instrumente, die diesen Änderungen unterliegen, auch wenn sie als Eigenkapital eingestuft würden. Die Begründung für die ergänzenden Angabevorschriften lägen darin, dass solche Instrumente einen möglichen Anspruch auf das Vermögen darstellten.

 

Unternehmen mit begrenzter Laufzeit

 

Der Board verständigte sich darauf, in die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 den Sachverhalt der Klassifizierung von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Instrumenten in Unternehmen mit begrenzter Laufzeit aufzunehmen. Der Board verständigte sich auch auf die Aufnahme einer Tabelle mit Beispielen in den Leitlinien zur Klarstellung, dass die Instrumente bei Unternehmen mit begrenzter Laufzeit nicht kündbar sind.

 

Liquidation auf Betreiben des Inhabers

 

Nach den vorgeschlagenen Änderungen wäre ein Einstufung von Instrumenten als Eigenkapital zugelassen, die eine Verpflichtung beinhalten, wonach der Inhaber zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Falle dessen Liquidation berechtigt ist; das schließt Instrumente ein, die dem Inhaber das Recht gewähren, die Liquidation des Unternehmens zu betreiben. Daher würden Anteile an einer Personengesellschaften, die eine Bedingungen enthalten, der zufolge sich die Personengesellschaft auflöst, wenn einer der Partner aussteigt, als Eigenkapital eingestuft, wenn sie die erforderlichen Eigenschaften aufwiesen.

 

Der Board erörterte, ob die Vorschriften zur Liquidation bei Ausscheiden eines Partners belastbar sind. Es wurden Bedenken geäußert, weil das Ausscheiden eines Partners in der Praxis zu reinen Buchungsvorgängen führe.

 

Der Board äußerte auch Bedenken hinsichtlich einer Ausdehnung der Vorschriften auf jegliche Instrumente, die dem Inhaber die Möglichkeit zur Liquidation einräumen, falls sich der Inhaber in irgendeiner Weise benachteiligt fühlt. Der Board schien darin übereinzustimmen, dass die Antwort auf diese Frage darin bestünde vorzuschreiben, dass alle Parteien dieselbe Möglichkeit zum Betreiben der Liquidation haben sollten und im Fall einer Personengesellschaft deshalb jeder Partner in der Lage sein muss, seinen Anteil der Personengesellschaft anzudienen.

 

Konzernabschluss

 

Der Board erwog die Konsequenzen seiner Entscheidungen für den Konzernabschluss. Der Board verständigte sich darauf, dass nicht-beherrschende Anteile auf Konzernsicht zwingend als nicht der nachrangigsten Klasse an Instrumenten zugehörig anzusehen seien. Die Begründung für diese Sichtweise besteht darin, dass die Ansprüche nicht-beherrschende Anteile auf das Nettovermögen einer Tochtergesellschaft befriedigt werden müssen, bevor der Anteil des Mutterunternehmens am Nettovermögen des Tochterunternehmens an die Halter der Residualansprüche am Mutterunternehmens ausgekehrt werden könne. Daher seien nicht-beherrschende Anteile nicht in der nachrangigsten Instrumentenklasse auf Konzernebene.

 

Hinsichtlich Unternehmen mit begrenzter Laufzeit verständigte sich der Board darauf, dass nicht-beherrschende Anteile an einem Tochterunternehmen mit begrenzter Laufzeit auf Konzernebene als finanzielle Verpflichtung zu klassifizieren sind. Dies ist deshalb so, weil die vorgeschlagenen Änderungen auf der Sichtweise gründen, dass nicht-beherrschende Anteile nicht in der nachrangigsten Instrumentenklasse auf Ebene des Konzerns sind. Der Board erzielte eine ähnliche Sicht hinsichtlich des Sachverhalts zu Verpflichtungen, die im Falle einer Liquidation entstehen, wenn diese durch den Inhaber betrieben werden kann.

 

Bei der Erwägung des gesamten Pakets an vorgeschlagenen Änderungen verständigte sich der Board per Abstimmung darauf, mit den Änderungen fortzufahren, wobei einige Board-Mitglieder auf der Grundlage dagegen stimmten, dass diese Änderungen lediglich eine Ausnahme von den Prinzipien in IAS 32 seien, die darauf abzielten, spezielle Bedenken bestimmter Adressaten zu behandeln und dementsprechend einen schlechten Präzedenzfall schüfen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006

 

Der Board setzte seine Erörterung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung vom Dezember 2005 fort. Auf der vorangegangenen Sitzung hatte der Board entschieden, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können und bestimmte Verpflichtungen, die sich im Rahmen einer Liquidation ergeben, als Eigenkapital zu klassifizieren seien, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Unter dieser Voraussetzung würden im allgemeinen Aktien, Anteile an Personengesellschaften, Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können sowie Anteile an Unternehmen auf Zeit als Eigenkapital zu klassifizieren sein. Auf seiner Februar-Sitzung wurde der Board gebeten, über die vorgeschlagenen Ausweisvorschriften zu entscheiden.

 

Der Stab schlug vor, dass vier Kategorien neuer Ausweisvorschriften zu IAS 1 und nicht zu IFRS 7 hinzugefügt werden. Der Board stimmte dem Vorschlag zu.

 

Die vier vorgeschlagenen Änderungen neuer Ausweisvorschriften sowie die jeweiligen Boardentscheidungen zu jeder, sind die folgenden:

 

Ausweisvorschriften für Unternehmen auf Zeit

 

Da IAS 1 Unternehmen auf Zeit bisher nicht dazu verpflichtet, die Tatsache anzugeben, dass sie eine begrenzte Lebensdauer haben, schlug der Stab vor eine explizite Verpflichtung hierzu durch eine Änderung des IAS 1.126 einzufügen.

 

Der Board stimmte zu.

 

Angaben zu Umklassifizierungen

 

Der Stab schlug vor, IAS 1 um Angabevorschriften zur Art, des Betrags und des Zeitpunkts von Umklassifizierungen von Instrumenten zwischen Eigen- und Fremdkapital sowie der Gründe hierfür zu ergänzen.

 

Keine Beratungen. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu.

 

Angaben zum Kapital

 

Der Stab schlug bestimmte Änderungen der Angabevorschriften zum Kapital nach IAS 1.124 vor, so dass das Unternehmen genügend Informationen über Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, offen legt und so den Nutzern von Jahresabschlüssen ermöglicht, die Ziele, Bilanzierungsmethoden und Prozesse des Unternehmens zum Kapitalmanagement beurteilen zu können.

 

Der Board stimmte mit dem Vorschlag des Stabs überein, bat den Stab allerdings, weitergehende Überlegungen hinsichtlich eines der vorgeschlagenen auszuweisenden Posten vorzunehmen,

 

Angaben zum Fair Value

 

Der Stab schlug vor:

 

Aufzählung dass der auszuweisende beizulegende Zeitwert des Instrumentes auf eine Art und Weise dargestellt werden sollte, dass es einen Vergleich mit dem Buchwert ermöglicht
Aufzählung dass Informationen anzugeben sind, wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde, und
Aufzählung dass zusätzliche Anhangsangaben nötig sind, wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit Hilfe einer Formel berechnet hat;

 

Der Board wog die Kosten einer Übereinstimmung gegen den Nutzen für die Adressaten ab, wenn die Vorschriften so wie im Entwurf vorgesehen umgesetzt werden würden.

 

Der Board beschloss die vom Stab vorgeschlagenen Ausweisvorschriften verpflichtend einzuführen, allerdings nur verpflichtend für den Jahresabschluss, nicht hingegen für die Zwischenberichte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

 

Der Board setzte seine Erörterungen eines Vorentwurfes vorgeschlagener Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung fort.

 

Neue Bezeichnung des Projektes

 

Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Tilgung entstehende Verpflichtungen

 

Klärung von Restanten aus dem Vorabstimmungsentwurf

 

Eine Formel zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können durch ein nicht öffentlich berichterstattungspflichtiges Unternehmen

 

Der Board hat zuvor die Verwendung einer Formel zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden kann bei Ausreichung, Rücknahme oder Rückkauf des Instrumentes zugestanden, sofern die Formeln auf eine Annäherung an den beizulegenden Zeitwert abzielt. Ein nationaler Standardsetter hatte um Klarstellung darum gebeten, ob der Anteil des Instruments am Unternehmen zum Buchwert als Formel akzeptiert würde.

Der Board hat einer Ergänzung zugestimmt, dass die Verwendung des Anteils am Nettovermögen des Unternehmens zum Buchwert nicht als eine den beizulegenden Zeitwert approximierende Formel angesehen wird. Eine Ausnahme stellen die seltenen Fälle dar, in denen die Differenz nicht wesentlich ist.

 

Angemessene Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes

 

Ein nationaler Standardsetter hatte darum gebeten, die Ausnahmeregelung in IAS 39.46(c) als Referenz in die Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes im Rahmen der geplanten Änderungen an IAS 32 einzufügen. Dies würde bedeuten, dass nicht börsennotierte Unternehmen ihre kündbaren Instrumente zu den ursprünglichen Anschaffungskosten zurücknehmen oder zurückkaufen und damit als Eigenkapital klassifizieren könnten.

 

Der Board hat beschlossen, dass eine solche Referenz nur für die Bewertung der Eigenkapitalinstrumente von anderen Unternehmen von Bedeutung ist und nicht für die Bewertung der eigenen Eigenkapitalinstrumente.

 

Der Emissionspreis einer zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Stammaktie, die bei der Wandlung einer Wandelanleihe emittiert wird

 

Der Stab war darum gebeten worden, zu prüfen, ob der Preis einer zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Stammaktie, die bei Wandlung eines wandelbaren Schuldtitels ausgegeben wurde, als beizulegender Zeitwert angesehen werden könne. Wenn nicht, wäre eine Klassifizierung dieser Aktien als Eigenkapital nicht möglich.

 

Der Stab hat zwei Problembereiche identifiziert. Erstens würde in diesem Fallbeispiel eine eingebettete Option in der Wandelanleihe entstehen, die abzutrennen und als Derivat zu bilanzieren wäre, das die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen würde. Zweitens würden zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente nur dann als zum Fair Value ausgegeben eingestuft (und sich somit für eine Eigenkapitalklassifizierung qualifizieren), wenn der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung dem des ausgegebenen Instrumentes entspricht.

 

Der Board hat sich dafür entschieden, dass der Stab Leitlinien zur Anwendung für diese Thematik formulieren soll.

 

Analyse von Kosten und Nutzen

 

Der Board hat sich für eine Besprechung dieser Analyse im Rahmen einer der folgenden Sitzungen entschieden.

 

Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

Aufzählung Der Board hat zu drei Vorschlägen des Stabs Entscheidungen getroffen:
Aufzählung Der Entwurf soll keinen Vorschlag für einen Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten. Diese Frage soll vorerst offen bleiben.
Aufzählung Eine vorzeitige Anwendung soll zugelassen werden. Die Änderungen sollen sowohl von Erstanwendern als auch von bereits nach IFRS bilanzierenden Anwendern retrospektiv angewendet werden.
Aufzählung Der Board hat einer Ausnahme zur rückwirkenden Anwendung der Anforderungen in IAS 32 auf hybride Finanzinstrumente zugestimmt. Da eine rückwirkende Anwendung der Änderungen vorgeschlagen wurde, müsste ein hybrides Finanzinstrument, das das Recht auf einen Anteil am Nettoreinvermögen im Falle der Liquidation einräumt, in eine Verbindlichkeit und eine Eigenkapitalkomponente im Emissionszeitpunkt aufgespalten werden (siehe Punkt c unter Klärung der Fragestellungen). Im Zeitpunkt der Anwendung kann es vorkommen, dass die Verbindlichkeitskomponente (das Derivat) nicht mehr ausstehend ist, d.h., eine Aufspaltung nicht von Nutzen wäre. Das ist genau der gleiche Grund, weshalb bereits für die retrospektive Anwendung der Anforderungen in IAS 32 bei hybriden Finanzinstrumenten in IFRS 1 eine Ausnahme existiert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006

 

 

Es handelt sich um eine Fortsetzung der Diskussion des Board in der Märzsitzung zu den vorgeschlagenen Änderungen in IAS 32. Danach wären zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bestimmte, bei Liquidation entstehende Verpflichtungen als Eigenkapital zu klassifizieren unter der Voraussetzung, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden. Die Diskussion konzentrierte sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse der vorgeschlagenen Änderungen durch den Stab.

 

Laut dieser Analyse umfassen die wesentlichen Kosten in Zusammenhang mit den geplanten Änderungen:

 

Aufzählung das Erfordernis der neuerlichen Analyse diverser Finanzinstrumente;
Aufzählung ein Anstieg des Komplexitätsgrades von IAS 32;
Aufzählung ein Anwachsen der Möglichkeiten zur Strukturierung von Finanzprodukten; und
Aufzählung die Kosten der Einhaltung der Eigenkapitalklassifizierung.

 

Die Analyse des Stabes führte zum Ergebnis, dass der wesentliche Nutzen aus den geplanten Änderungen aus folgenden Faktoren resultiert:

Aufzählung sie adressieren die Bedenken der Beteiligten hinsichtlich der Klassifizierung bestimmter Finanzinstrumente;
Aufzählung sie verbessern den zwischenbetrieblichen Vergleich (zum Beispiel zwischen Unternehmen mit zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten, welche die Anforderungen an eine Eigenkapitalklassifizierung erfüllen, und jenen, die Stammaktien emittiert haben); und
Aufzählung die Klassifizierung ist relevanter und verständlicher.

 

Der Board stellte fest, dass man – trotz seiner Zustimmung zur vorgeschlagenen Bilanzierung von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten – nicht der Meinung ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen prinzipienbasiert seien und der Hauptnutzen daraus resultiert, dass die Klassifizierung für die Adressaten relevanter und verständlicher sei. Man stellte des weiteren fest, dass man bei der Charakterisierung von Vergleichbarkeit als nützlich umsichtig sein müsse, da zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente sich dadurch von normalen Eigenkapitalanteilen unterscheiden, dass sie es dem Inhaber ermöglichen, die Rücknahme gegen Barausgleich zu verlangen. Darüber hinaus ist die Eigenkapitalklassifizierung nur bei der nachrangigsten Klasse von Instrumenten einschlägig. Daher kann es sein, das sehr ähnliche Instrumente unterschiedlich klassifiziert werden, wenn eines der nachrangigsten Klasse angehört und das andere nicht.

 

Der Board hat daran anschließend die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 besprochen. Diese Änderungen erfordern die drei nachstehenden, neuen Angabepflichten:

 

Aufzählung 1. Angabe von Informationen über die Umklassifizierung von Instrumenten zwischen Eigenkapital und finanziellen Verbindlichkeiten bei den von den Änderungen betroffenen Instrumenten;
Aufzählung 2. Angabe der beizulegenden Zeitwerte bei zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten, die dem Eigenkapital zugeordnet wurden; und
Aufzählung 3. Angabe von Informationen über die Lebensdauer einer befristeten Unternehmung.

 

Da sich keine neuen Fragestellungen ergaben, sollte dies die letzte Diskussion des Boards zu diesem Thema vor der Veröffentlichung eines Entwurfs gewesen sein.

 

 

Juni 2006: IASB-Standardentwurf zu kündbaren Anteilen

 

Am 22. Juni 2006 hat der International Accounting Standards Board Vorschläge zur Änderung des Standards IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis "Financial Instruments Puttable at Fair Value and Obligations Arising on Liquidation" veröffentlicht. Folgeänderungen ergeben sich auch für IAS 1 Darstellung des Abschlusses.

 

IAS 32 regelt die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital. Bislang werden nach IAS 32 alle Finanzinstrumente, die durch den Inhaber gekündigt werden können, als Fremdkapital klassifiziert, sofern das bilanzierende Unternehmen bei Ausübung des Kündigungsrechts möglicherweise Zahlungen leisten muss. Betroffen ist davon eine Reihe von deutschen Rechtsformen, insbesondere Personengesellschaften und Genossenschaften, deren Gesellschaftern bzw. Mitgliedern sämtlich ein Kündigungsrecht gesetzlich zusteht. Der IASB schlägt vor, kündbare Anteile unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapital zu klassifizieren – unabhängig und zusätzlich zur bisherigen Abgrenzung nach IAS 32. Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem:

 

Aufzählung Die Anteile müssen zum beizulegenden Zeitwert ausgegeben worden sein und gegen Zahlung des beizulegenden Zeitwertes kündbar sein.
Aufzählung Die Anteile müssen die nachrangigste Kapitalklasse darstellen.

 

Die Vorschläge des IASB hätten damit hohe Bedeutung für eine Vielzahl deutscher Unternehmen. Betroffen wären Personengesellschaften und Genossenschaften, die nach IFRS bilanzieren, aber auch alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit einem Konzernunternehmen in einer der zuvor genannten Rechtsformen. Die Kommentierungsfrist endet am 23. Oktober 2006. Klicken sie auf den nachfolgenden Link zum Download der IASB-Pressemitteilung (in englischer Sprache, 67 KB)

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Der Board diskutierte diverse Sachverhalte in Bezug auf die Anwendung der Ausbuchungskriterien in IAS 39.15-37 und illustriert in IAS 39.AG36

 

Gruppen von Vermögenswerten

 

Der Board diskutierte die mögliche Bedeutung des Ausdrucks „Gruppe ähnlicher Vermögenswerte“, der in IAS 39.16 enthalten ist. Der Board stimmte überein, dass IAS 39 die Anwendung des Ausbuchungstests für die Übertragung von Gruppen finanzieller Vermögenswerte verlangen würde (wie Kredite, Hypotheken etc.), die die folgenden Derivate beinhalten:

 

Aufzählung

Kreditversicherungsverträge/Finanzgarantien, die mit bestimmten Krediten ausgegeben werden.

Aufzählung

Zinsswaps und Währungsswaps.

Aufzählung

Kreditversicherungen/Finanzgarantien, die nicht mit Krediten ausgegeben werden.

 

Insbesondere merkte der Board an, dass nur weil ein Bündel an Vermögenswerten (zum Beispiel Hypothekenkredite und Hypothekenentschädigungsgarantien) in einer einzigen Transaktion übertragen worden waren, dies nicht automatisch vermuten lassen darf, dass das Bündel „ein Vermögenswert“ sei. In anderen Worten, der Transferierende hat die Hypothekenkredite und die Hypothekenentschädigungsgarantien einzeln zu bewerten, um festzustellen, ob diese „ähnlich“ im Sinne des Ausbuchungstests sind.

 

Boardmitglieder merkten an, dass IFRIC unter Umständen unglücklich mit den Folgen einer solchen Beschlusses sein könnte, wonach ein Derivat, dass entweder ein Vermögenswert oder eine Schuld ist, zunächst den Ausbuchungstest bestehen muss, bevor es aus der Bilanz genommen werden kann.

 

Durchleitungsvereinbarungen

 

Der Board legte fest, wann eine Übertragung finanzieller Vermögenswerte den Durchleitungstest gemäß IAS 39.19 erfüllen muss. Der Board merkte an, dass IAS 39.18(b) festlegt, dass der Durchleitungstest in IAS 39.19 erfüllt sein muss, wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert übertragen hat, „die vertraglichen Rechte auf die Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert jedoch behält, allerdings dazu verpflichtet ist, die Cashflows an einen oder mehrere Zahlungsempfänger weiterzuleiten“. Andererseits ist der Durchleitungstest nicht vorzunehmen, wenn das Unternehmen „die vertraglichen Rechte zum Erhalt der Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert“ mit überträgt (IAS 39.18(a)).

 

Der Board stimmte überein, dass IAS 39 nicht die Anwendung des Durchleitungstests bei Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten verlangen würde in denen (a) der rechtliche Eigentümer nicht gewechselt hat und (b) die Übertragung bedingt ist.

 

Bericht an IFRIC

 

Der Board merkte an, dass die in der Sitzung diskutierten Themen an IFRIC weitergeleitet wurden und der Stab gebeten worden ist, einen umfassenden Bericht an IFRIC, zusammen mit der Entscheidungsgrundlage des Boards (insbesondere der Arbeitspapiere des Boards) zu erstellen, so dass IFRIC eine sachkundige Entscheidung treffen kann, wie weiter zu verfahren sei.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006

 

Absicherung von Teilen von Zahlungsströmen oder Fair Value-Risiken

 

Der Board hat bisher den Standpunkt vertreten, dass zusätzliche Leitlinien erforderlich sind hinsichtlich der Frage, was als abgesicherter Teil unter IAS 39 designiert werden kann. IAS 39 gestattet einer Berichtseinheit, sämtliche Zahlungsströme eines Finanzinstruments hinsichtlich eines oder mehrerer Risiken abzusichern, spezifiziert jedoch nicht, welche Risiken zum Hedge Accounting berechtigen. Deshalb behandelte der Board zwei Fragen in seiner Dezember-Sitzung:

 

Aufzählung

Die erste Frage war, ob IAS 39 angepasst werden sollte hinsichtlich einer Spezifizierung von Risiken, die zur Designation zum Hedge Accounting berechtigen.

Aufzählung

Die zweite Frage war, nachdem IAS 39 die Designation von „anderen Teilen“ künftiger Zahlungsströme aus einem Finanzinstrument für die vollständige Dauer oder Teile des Zeitraums bis zur Fälligkeit desselben als Sicherungsobjekt gestattet, ob der Board IAS 39 anpassen sollte, um klarzustellen, welche spezifischen „anderen Teile“ eines Finanzinstruments zur Designation als gesichertes Objekt berechtigen.

 

Zur ersten Frage entschied der Board, dass IAS 39 angepasst werden solle, um solche Risiken zu spezifizieren, die zur Designation als gesichertes Objekt berechtigen.

 

Zur zweiten Frage stimmte der Board ab und entschied zu spezifizieren, welche „anderen Teile“ eines Finanzinstruments zur Designation als gesicherter Teil unter IAS 39 berechtigen.

 

Der Board entschied außerdem, dass diese Anpassungen direkt durch den Board zu entwickeln seien als eigenständige Anpassungen des IAS 39.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

 

Analyse der Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs

 

Der Mitarbeiterstab stellte eine Analyse zu den erhaltenen Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs (Exposure Draft) der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 1 Darstellung des Abschlusses (ED) vor.

 

Der Board erörterte bestimmte Aspekte der erhaltenen Stellungnahmen, allerdings wurden keine Entscheidungen bezüglich der Änderungen des Entwurfs getroffen.

 

Projektplan

 

Der Board erörterte, ob dieses Projekt fortgeführt werden sollte oder ob abgewartet werden soll, wie das Ergebnis des längerfristigen Projektes zu Eigen- und Fremdkapital ausfällt.

 

Die Hälfte der Stellung nehmenden schlug eine Erweiterung des Anwendungsbereiches dieses Projektes vor, um auch die nachfolgenden Instrumente zusätzlich als Eigenkapital auszuweisen, wie etwa:

 

Aufzählung

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente: Kündbare Finanzinstrumente die ihren beizulegenden Zeitwert nicht übersteigen (zum Beispiel zum Buchwert kündbare Finanzinstrumente und Genossenschaftskapital)

Aufzählung

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Minderheitenanteile

Aufzählung

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Instrumente, die sich nicht in der nachrangigsten Kapitalklasse befinden, jedoch den Gläubigern nachgeordnet sind, oder zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente, die sich in der nachrangigsten Kapitalklasse befinden, wobei jedoch eine weiter Anteilsklasse in der nachrangigsten Kapitalklasse existiert, die kein Kündigungsrecht aufweisen

Aufzählung

Optionsscheine (und andere Derivate), die im Zuge der Emission von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten erfüllt werden

Aufzählung

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente mit dem Recht zu verpflichtender Dividendenausschüttung oder Partnergesellschaftsbeteiligung.

 

Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Projektumfang der schwierigste Sachverhalt darstellt und waren sich einig, den Umfang eng zu begrenzen, da dieses Projekt andernfalls das Ergebnis des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital vorbestimmen könnte. Der Board erkannte dies an, so dass das Projekt nur die Probleme in einigen Rechtskreisen beheben könne.

 

Der Board entschied, mit diesem Projekt fortzufahren und wies den Stab an, ein Papier zur Frage des Umfangs zwecks Diskussion auf einer künftigen Sitzung vorzubereiten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007

 

Der Stab informierte den Board über seine nächsten geplanten Schritte in diesem Projekt. Der Stab schlug vor, die in den Stellungnahmen bzgl. des Entwurfs zu Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Kündigung entstehende Verpflichtungen vorgeschlagenen Sachverhalte in zwei Arbeitsrichtungen zu trennen:

 

1. Fertigstellung des Entwurfs, in dem diejenigen in den Stellungnahmen aufgeführten Sachverhalte adressiert werden, die keinen Neuentwurf des Entwurfs fordern würden.

 

Dies bezieht sich auf Sachverhalte wie:

 

Aufzählung

die Klarstellung dessen, was gemeint ist in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert bei den Kriterien zur Eigenkapitalklassifizierung;

Aufzählung

die Klarstellung des Erfordernisses der „nachrangigsten Kapitalklasse“;

Aufzählung

den, ob der Ausgabepreis von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten dem beizulegenden Zeitwert entsprechen muss und ob eine Übergangsvorschrift dazu ergänzt werden muss, was diese bedeutet;

Aufzählung

die Angabe der beizulegenden Zeitwerte der zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumente;

Aufzählung

der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen.

 

Der Stab plant, ein Papier auf der Sitzung im Mai 2007 einzubringen, um Entscheidungen zu diesen Sachverhalten voranzutreiben.

 

2. Nachforschungen zu denjenigen Sachverhalten aus den Stellungnahmen, die einen Neuentwurf des Entwurfs erforderlich machen könnten

 

Diese Sachverhalte beziehen sich auf den Umfang der Änderungen. Einige Antwortende merkten an, dass die Kriterien zur Eigenkapitalklassifizierung in dem Entwurf zu restriktiv sind und eine Vielzahl von Instrumenten nicht umfassen (wie etwa Anteile an Personengesellschaften, Mitgliederanteile an Genossenschaften und Entwicklungsbanken).

 

Es ist angedacht, die vorläufigen Betrachtungen zu diesen Sachverhalten im Board im Juni 2007 vorzubringen.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der enge Umfang des Projektes sehr wohl betrachtet wurde und dass er unter keinen Umständen ausgeweitet werden sollte. Andere Boardmitglieder brachten die Sichtweise zum Ausdruck, dass keine weiteren Nachforschungen zu Sachverhalten außerhalb des Anwendungsbereich durchgeführt werden sollten, dass dies aber im Zuge des Eigen-/Fremdkapitalprojektes erfolgen sollte.

 

Mit einer Mehrheit von 9 Stimmen entschied der Board, mit dem gegenwärtigen Anwendungsbereich fortzufahren und im Mai 2007 einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen, der die unter 1. genannten Sachverhalte adressiert. Zusätzlich wies der Board den Stab an, weitere Nachforschungen zu den unter 2. beschriebenen Sachverhalten anzustellen zwecks Diskussion auf einer künftigen Sitzung.

 

Die in den Stellungnahmen aufgebrachten Sachverhalte wurden bei dieser Sitzung nicht diskutiert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007

 

 

Auf Grundlage der Sachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt wurden, setzte der Board seine Diskussion des Entwurfs zu zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Kündigung entstehende Verpflichtungen fort.

 

Die Diskussion drehte sich um die Hauptkriterien (Prinzipien), die dem Entwurf zugrunde liegen.

 

Der Stab erläuterte, dass die in dem Entwurf behandelten Instrumente

 

a) einen Anspruch auf das Residualvermögen des Unternehmen während der Laufzeit des Instruments beinhalten und

b) während der Laufzeit des Instruments in Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehmen.

 

In diesem Zusammenhang kam im Board die Frage auf, auf welchen beizulegenden Zeitwert der Entwurf Bezug nehme – den beizulegenden Zeitwert des Instruments oder den beizulegenden Zeitwert des Unternehmens.

 

Nach gründlicher Diskussion schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der beizulegende Zeitwert, auf den im Entwurf Bezug genommen wird, der beizulegende Zeitwert des Instruments sei und dass dieser beizulegende Zeitwert nicht notwendigerweise den proportionalen Anteil am beizulegenden Zeitwert des Unternehmens widerspiegelt. Es wurde festgehalten, dass in vielen Fällen in einem „laufenden Geschäft“ (d.h. kein Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer zum Zeitpunkt der Liquidation) der beizulegende Zeitwert des Instruments mit Hilfe einer Formel bestimmt wird. Der beizulegende Zeitwert des Unternehmens ist nicht bestimmt oder bestimmbar, weil die Instrumente nicht börsennotiert sind. Deshalb ist der „Formelwert“ der einzig relevante Marktwert, um den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen.

 

Der Board wies darauf hin, dass, falls der beizulegende Zeitwert des Instruments vom proportionalen Anteil am beizulegenden Zeitwert des Unternehmens abweiche, das Instrument nicht in Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehme und deshalb Merkmal b) nicht erfüllt sei. Ein Boardmitglied hielt fest, dass die ursprünglichen Formulierungen nur mit Bezug auf Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer diskutiert worden waren.

 

Der Board kam überein, die Hauptkriterien nicht zu verändern, aber die Formulierungen im Entwurf zu verbessern. Dies soll insbesondere im Hinblick auf die Klarstellung der in dieser Sitzung diskutierten Schlussfolgerungen zum beizulegenden Zeitwert geschehen. Ein führendes Stabmitglied wies darauf hin, dass der Entwurf im Endeffekt für die in Frage kommenden Instrumente klarstellen sollte, dass es sich „abgesehen von der Kündigung um ein Eigenkapitalinstrument handele“.

 

Weiterhin einigte sich der Board in den folgenden Sachverhalten:

 

Aufzählung

Anteile an Personengesellschaften

 

Persönliche Garantien von Gesellschaftern (entweder persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafter mit beschränkter Haftung) sollten für Klassifizierungszwecke außer Acht gelassen werden und im Hinblick auf die Einordnung der Inhaber zur Klasse der nachrangigsten (most residual) Instrumente zählen. Solche persönlichen Garantien sollten als separate vertragliche Vereinbarungen angesehen werden.

 

Aufzählung

Vorhandensein nicht kündbarer Instrumente

 

Der Board kam überein, die im Entwurf genannten Kriterien in Bezug auf nicht kündbare Instrumente beizubehalten, d.h. ein Merkmal der als letzte kündbaren Instrumente ist, dass alle anderen Instrumente in einer Klasse kündbar sein müssen, wenn diese Instrumente zum beizulegenden Zeitwert kündbar sind.

 

Aufzählung

Minderheitenanteile

 

Der Board kam überein, dass die Hinweise aus AG29A des Entwurfs im Hinblick auf die Behandlung von Minderheitenanteilen auf Konsolidierungsebene beibehalten werden sollen.

 

Aufzählung

Bestimmung von Ausgabepreisen für alte Finanzinstrumente / Übergangsregelungen

 

Wird in der Junisitzung diskutiert.

 

Der Stab wurde aufgefordert, den Entwurf entsprechend für eine Diskussion in einer späteren Sitzung zu überarbeiten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007

 

Der Board führte eine sehr kurze Diskussion mit dem Stab zu diesem Projekt. Als Ergebnis der Diskussion zwischen Stab und einzelnen Boardmitgliedern wurde dem Stab deutlich, dass weitere Analysen nötig sei, bevor der Stab in der Lage sei, dem Board einen überarbeiteten Vorschlag zu präsentieren. Es folgte noch eine kurze Diskussion, die einige Herausforderungen der Definition von Eigenkapital in IAS 39 zusammenfasste, die der Stab untersucht. Der Stab plant, seine Analyse auf der Julisitzung vorzutragen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007

 

Im Mai 2007 hatte der Board vorläufig entschieden, dass ein kündbares Instrument, um für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage zu kommen, neben verschiedenen anderen Bedingungen auch zur Gänze am Erfolg des emittierenden Unternehmens in der Zeit, die das Instrument im Umlauf ist, teilnehmen muss. (Im Folgenden wird diese Bedingung nur "die Bedingung" genannt.) Der Board kam vorläufig überein, dass das vollständige Teilnehmen am Erfolg des Unternehmens am besten dadurch demonstriert werden könne, dass das Instrument zum beizulegenden Zeitwert emittiert wird und zum beizulegenden Zeitwert kündbar ist.

 

Forderung nach einer Ausnahme zu der Bedingung

 

Einige Anwender hielten fest, dass die Bedingung den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu sehr einenge, da in vielen Situationen der Ausgabepreis und/oder der Ausübungspreis der Rückprämie des kündbaren Instruments nicht einfach als der beizulegende Zeitwert des Instruments definiert sei. Vielmehr seien diese Preise das Ergebnis der Anwendung einer Formel oder einer anderen Methode, zum Beispiel das Ergebnis der Verhandlungen zwischen interessierten Parteien. Die Argumentation ist also, dass die vorgeschlagene Änderung ohne eine Ausnahme zu der Bedingung nur eine sehr begrenzte Anzahl von Unternehmen betreffen würde.

 

Nach Ansicht dieser Anwender wäre "etwas weniger als die vollständige wirtschaftliche Teilnahme" ausreichend, damit das kündbare Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme - beispielsweise Teilnahme auf Grundlage einer Formel.

 

Der Board entschied, dass eine jegliche Ausnahme nur innerhalb der Grenzen von Paragraph AG 14A des Entwurfs gelten dürfe, d.h., eine jegliche Ausnahme für nicht für börsennotierte Unternehmen gelten und nicht für Unternehmen, die Vermögenswerte treuhänderisch verwalten.

 

Umfang einer Ausnahme zu der Bedingung

 

Der Board erörterte dann, welcher Grad von Teilnahme am Erfolg des Unternehmens durch die Formel vorgegeben werden solle, damit das Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme.

 

Der Stab zeigte verschiedene Alternativen auf, aber zeigte eine Präferenz für einen Ansatz nach dem vollständige Teilnahme am bilanziellen Erfolg eines Unternehmens (d.h. die Auswirkungen von Ereignissen, die keine Auswirkungen auf die Rechnungslegung haben, werden nicht berücksichtigt) sei Voraussetzung, damit ein kündbares Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme, wenn die Ausnahme zu der Bedingung angewendet würde. Folgendes Möglichkeiten würden bestehen:

 

1. Das Instrument wird sowohl zum proportionalen Anteil des Buchwerts des Unternehmens (nach IFRS berechnet)emittiert als auch zurückgenommen.

2. Das Instrument wird zu einem festen Preis emittiert, das vollständige Einkommen des Unternehmens wird in seiner Gänze über das Jahr verteilt oder, wenn nicht verteilt, dem Kapital der Gesellschafter oder der Anteilseigner zugewiesen (vollständige Gewinnaufteilung) und das Instrument wird zu demselben festen Preis zurückgenommen, zu dem es ausgegeben wurde. (Wenn Verluste entstanden wären, die während der Zeit, die das Instrument im Umlauf ist, die anderen Reserven überschritten hätten, würde der feste Rücknahmepreis entsprechend angepasst.)

3.Das Instrument wird sowohl zum proportionalen Anteil des Buchwerts emittiert als auch zurückgenommen. Dieser Buchwert wird jedoch nicht nach IFRS berechnet sondern nach lokalen Gesetzen oder Rechnungslegungsstandards oder durch die Statuten oder die Bedingungen und Konditionen des Instruments.

 

Der Board diskutierte ausführlich aber konnte keinem Ansatz den Vorzug geben. Einige Boardmitglieder äußerten sich sogar generell besorgt über die Ausweitung des Anwendungsbereichs. Andere zögerten, Buchwerte nach lokalen Gesetzen oder Rechnungslegungsstandards zuzulassen (obige Möglichkeit 3). Schließlich wurde der Stab gebeten, einen vernünftigen Umfang von Ausnahmen zu erarbeiten und dabei seine eigenen Ansichten und die während der Sitzung gemachten Aussagen zu berücksichtigen. Wenn es nicht möglich sei, eine Lösung zu finden, beabsichtige der Board, die Veränderungen wie im derzeitigen Entwurf dargestellt zu veröffentlichen.

 

Der Sachverhalt wird auf der Septembersitzung weiter erörtert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007

 

Der Board erörterte noch einmal die Charakteristika, die dazu führen, dass kündbare Instrumente als Restanteil (residual interest) betrachtet werden, also für die Klassifizierung als Eigenkapital qualifizieren.

 

Der Entwurf Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen identifizierte den Restanteil des Nettovermögens eines Unternehmens dadurch, dass von jedem einzelnen kündbaren Instrument gefordert wurde, dass es

 

Aufzählung a) zu der nachrangigsten Klasse von Instrumenten gehören müsse,
Aufzählung b) zum beizulegenden Zeitwert des proportionalen Anteils des Nettovermögens des Unternehmens ausgegeben werde und kündbar sein müsse und
Aufzählung c) weder einen begrenzten noch einen garantierten Ertrag habe.

 

In Bezug auf die oben genannte Forderung b) kam der Board vorläufig zu dem Schluss, dass die vollständige Teilnahme am Erfolg des Emittenten am deutlichsten dann werde, wenn die Instrumente zum beizulegenden Zeitwert des Instrument ausgegeben werden und kündbar sind.

 

Einige Anwender hielten fest, dass insbesondere die Forderung b) den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Veränderung zu sehr beschränke.

 

Der "Überarbeitete Ansatz"

 

Als Reaktion auf diese Kommentare präsentierte der Stab den "Überarbeiteten Ansatz". Das Hauptmerkmal dieses Ansatzes liegt darin, dass von der Klasse der kündbaren Instrumente als Ganzes gefordert wird, den Restanteil des Unternehmens darzustellen. Demzufolge wäre der Put-Preis des einzelnen Instruments von wenig Belang für die Klassifizierung der Klasse der kündbaren Instrumente solange die Klasse als Ganzes den Restanteil am Unternehmen darstellt. Dennoch müssen alle einzelnen Instrumente immer noch in jeder anderen Hinsicht gleich sein.

 

Der überarbeitet Ansatz lässt die Forderung b) fallen, und deswegen hängt die Definition des Restanteils  viel stärker auf der oben genannten Forderung c).

 

Der Stab schlug vor, dass der Entwurf dahingehend geändert werden sollte, dass beschrieben wird, welche Art von Ertrag charakteristisch für Eigenkapital ist, und nicht nur, welche Art von Ertrag nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital klassifiziert. Die folgende Änderung wurde vorgeschlagen:

 

"Der Gesamtertrag des kündbaren Instruments basiert in höchstem Maße auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens (ausgenommen jeglicher Auswirkungen, die das kündbare Instrument auf den Nettoverdienst oder das Nettovermögen haben könnte). ein Beispiel für ein kündbares Instrument mit einem Ertrag, der nicht im Höchsten Maße auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens basiert, ist ein kündbares Instrument, das einen festgesetzten oder garantierten Gesamtertrag in welchem Umfang auch immer vor oder bei der Liquidation hat."

 

Der Stab lenkte die Aufmerksamkeit des Boards darauf, dass die Definition von Erträgen nicht den Sachverhalt adressiert, dass es auch andere (weniger nachrangige) Instrumente geben kann, die den größten Teil der Schwankung des Erfolgs eines Unternehmens auffangen und nur einen vorherbestimmten (aber leicht schwankenden) Betrag des Nettoverdienstes oder des Nettovermögens für die Klasse der kündbaren Instrumente übrig lassen. Um dieser möglichen Schwäche entgegenzutreten, schlug der Stab vor, die folgenden Leitlinien in den Entwurf aufzunehmen:

 

"Die Schwankung des Gesamtertrages bezüglich der Klasse der kündbaren Instrumente wird nicht in einem hohen Maß durch einen anderen Vertrag oder ein anderes Finanzinstrument oder einer wie auch immer gearteten Kombination von beidem aufgefangen. Falls die Entscheidung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, nicht eindeutig getroffen werden kann, sind die kündbaren Instrumente als Schulden zu klassifizieren.

 

Gewöhnliche Handelsverträge wie beispielsweise Leasinggeschäfte, Hypotheken oder Franchising- oder Lizenzvereinbarungen können Provisionen beinhalten, die auf Bestandteilen des Ergebnisses basieren (beispielsweise ein prozentualer Anteil des Bruttoerlöse). Verträge, die unter handelsüblichen Bedingungen mit unverbundene Parteien eingegangen werden, fallen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in die mit diesem Test gemeinte Gruppe. Wenn es beispielsweise das handelsübliche Vorgehen für einen Leasinggeber ist, die Leasingzahlungen zu Teil an einen prozentualen Anteil des Bruttoumsatzes zu binden,  und wenn der prozentuale Anteil im Leasingvertrag des Unternehmens in Übereinstimmung mit den in dem Bereich berechneten Beträgen steht, dann sollte nicht davon gesprochen werden, dass der Leasingvertrag in hohem Maße die Schwankung im Nettoverdienst oder im Nettovermögen auffängt."

 

Der Board kam überein, mit dem überarbeiteten Ansatz fortzufahren.

 

Verpflichtende Dividendenausschüttung und Partnergesellschaftsbeteiligungen

 

Der Stab schlug vor, dass der Entwurf keine Leitlinien zu der Frage enthalten solle, ob eine verpflichtenden Dividendenausschüttung eine vertragliche Verpflichtung ist.

 

Der Board stimmte dem per Mehrheitsentscheid zu aber wies darauf hin, dass das folgende Prinzip im Entwurf verdeutlicht werden solle:

 

Aufzählung Wenn es auch in Ermangelung eines Gewinns die Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, qualifiziert das Instrument nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital.
Aufzählung Wenn es nur bei einem genügend großen Gewinn die Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, sollte eine solche Klausel nicht verhindern, dass das Instrument als Eigenkapital klassifiziert wird.

 

Derivate auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen aus Unternehmen auf Zeit

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, die Leitlinien im Entwurf beizubehalten, dass Derivate auf kündbare Instrumente oder Anteile an Unternehmen auf Zeit kein Eigenkapital darstellen.

 

Umklassifizierung von Instrumenten

 

Der Board entschied, die folgenden Leitlinien aufzunehmen, wie nach dem Entwurf ein Instrument umzuklassifizieren ist:

 

Aufzählung Bei Umklassifizierung von den Schulden ins Eigenkapital wird das Instrument als Eigenkapital mit dem Buchwert klassifiziert, der dem vorherigen Buchwert entspricht. Es gibt keine Gewinne oder Verluste.
Aufzählung Bei Umklassifizierung aus dem Eigenkapital in die Schulden wird das Eigenkapitalinstrument zu Anschaffungskosten übernommen, während IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung den beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz einer Schuld vorschreibt (Paragraph 43). Jegliche Differenz zwischen dem Buchwert des Eigenkapitalinstruments und dem beizulegenden Zeitwert der neu angesetzten finanziellen Verpflichtung wird im Eigenkapital erfasst.

 

Verpflichtende Rücknahme

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Entwurf sich diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich widme aber dass die Kriterien im Entwurf (auch nach dem überarbeiteten Ansatz) nicht verbieten würden, dass ein Instrument, dessen eingebetteter Put automatisch bei Eintritt eines bestimmten gewissen oder ungewissen Ereignisses ausgeübt wird (wie beispielsweise im Todesfall oder bei Eintritt in den Ruhestand), als Eigenkapital klassifiziert wird.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die verpflichtende Rücknahme im Todesfall oder bei Eintritt in den Ruhestand nicht der Klassifizierung eines Instruments als Eigenkapital widerspricht. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass solche Klauseln seit Jahrzehnten in Gebrauch seien und dass eine jede Veränderung dieses Prinzips massive Auswirkungen für viele derzeit nach IFRS als Eigenkapital klassifizierte Instrumente haben würde. Dies würde weit über dieses Projekt hinausgehen.

 

Auswirkungen der erneuten Überlegungen zu bei Liquidation von Unternehmen auf Zeit entstehende Verpflichtungen

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs einstimmig zu, wonach die Leitlinien für kündbare Instrumente und für Verpflichtungen, die im Zuge der Liquidation eines Unternehmens auf Zeit entstehen, getrennt abgehandelt werden sollen, um die Komplexität des Entwurfs zu verringern. In den Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass man Probleme habe zu entscheiden, welches Kriterium sich auf welche Art von Verpflichtung bezöge.

 

Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

 

Der Board entschied vorläufig, dass das Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen rückwirkend angewendet werden. Eine Ausnahme besteht im Hinblick auf hybride Instrumente, bei denen die Fremdkapitalkomponente nicht mehr aussteht.

 

Nächste Schritte

 

Der Stab wurde gebeten, einen überarbeiteten Entwurf unter Einschluss des überarbeiteten Ansatzes und der Entscheidungen, die im Hinblick auf die sonstigen Sachverhalte getroffen wurden, zu erstellen. Der Board beabsichtigt, Diskussionsrunden zum überarbeiteten Entwurf in London im November 2007 abzuhalten. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Diskussionsrunden wird der Board festlegen, ob eine erneute Veröffentlichung erforderlich ist.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

Vereinbarungen für die Gesprächsrunden

 

Auf seiner Sitzung im September 2007 entschied der Board, mit dem sogenannten überarbeiteten Ansatz" des Entwurfs Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen weiterzuarbeiten und die vorgeschlagenen Änderungen bei den öffentlichen Gesprächen am Runden Tisch zu erörtern. Die Mitschrift der Deloitte-Bobachter dieser Sitzung finden Sie hier.

 

Der Board kam überein, dass die Gespräche am Runden Tisch am 12. November 2007 in London stattfinden sollen. Die Diskussionen werden öffentlich sein.

 

Die Teilnehmer werden gebeten, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen (Einreichungsfrist für die Stellungnahmen ist der 29. Oktober 2007):

 

Aufzählung Behandelt der Stab die Arten von Finanzinstrumenten, die in einem Projekt mit geringer Laufzeit und eingeschränktem Umfang behandelt werden sollten? Wenn nicht, welche Instrumente sollten behandelt werden und warum?
Aufzählung Sind die Vorschläge umsetzbar? Wenn nicht, warum nicht, und welche Änderungen würden Sie vorschlagen?
Aufzählung Gibt es Sachverhalte, die nicht behandelt werden, die aber behandelt werden sollten? Wenn ja, welche sind das, und warum sollten sie behandelt werden?

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es wichtig sei, klarzustellen, dass der alleinige Zweck der Gespräche am Runden Tisch darin liege, die vorgeschlagenen Änderungen zu diskutieren und nicht weitere Sachverhalte aufzubringen. Dieser Aussage hatte kein Boardmitglied etwas entgegenzusetzen.

 

 

Gesprächsrunden mit dem IASB zu kündbaren Finanzinstrumenten

 

Am Montag, den 12. November 2007, bot der IASB öffentliche Gespräche am Runden Tisch zum überarbeiteten Entwurf der Änderungen an IAS 32 an. Die Frage lautet, ob zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen als Eigen- oder als Fremdkapital zu klassifizieren sind. Nachfolgend ein kurzer Bericht über die Gespräche, die dazu dienten, die mit dem DRSC gemeinsam erreichten Ergebnisse einer breiteren Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen, insbesondere denjenigen, die bisher nur zum ursprünglichen Entwurf hatten Stellung nehmen können:

 

Aufzählung 33 Einzelteilnehmer und Organisationen nahmen an den Gesprächen teil (unter anderem Liesel Knorr, Präsidentin des DSR, und Dr. Andreas Barckow, Mitglied des DSR und Leiter des IFRS Centres of Excellence von Deloitte Deutschland), acht Boardmitglieder des IASB und mehrere Mitarbeiter des Stabs des IASB.
Aufzählung Der überarbeitete Entwurf kann von der Internetseite des IASB heruntergeladen werden (in englischer Sprache, 888 KB).
Aufzählung Während der Gespräche gab der IASB zu erkennen, dass der Umfang der Änderungen gegenüber dem Entwurf vom Juni 2006 keine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig machen würde.
Aufzählung Obwohl von einigen Teilnehmern kleinere inhaltliche oder umsetzungsbezogenen Bedenken geäußert wurden, waren fast alle Teilnehmer der Meinung, dass die Änderungen an IAS 32 notwendig seien; der überarbeitete Entwurf fand breite Unterstützung. Die Überarbeitung des Entwurfs führte dazu, dass viele Parteien von ihrer ursprünglich ablehnenden Meinung abwichen und jetzt den Entwurf unterstützen. Die Mitglieder des Stabs werden die bei den Gesprächen vorgebrachten Bedenken noch einmal abwägen, es sind aber keine weiteren größeren Änderungen an dem Entwurf geplant. Der Entwurf wird auf der Sitzung im Dezember 2007 dem Board wieder vorgelegt.
Aufzählung Der IASB ist sich der Tatsache bewußt, dass die Änderungen sobald als möglich verabschiedet werden müssen, da viele Unternehmen eine vorzeitige Anwendung planen. Der Board wird die beinahe endgültige Fassung des Entwurfs auf seiner Internetseite zur Verfügung stellen, sobald dieser vorliegt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007

 

 

Am 12. November hatte der Board zwei Gesprächsrunden am Runden Tisch zu einem überarbeiteten Entwurf abgehalten.

 

Der Stab stellte eine Zusammenfassung der bei diesen Gesprächen aufgebrachten Sachverhalten vor. Der Stab kam zu dem Schluss, dass die Mehrheit der Teilnehmer den überarbeiteten Entwurf unterstützten und dass die meisten vorgebrachten Sachverhalte durch Überarbeitung der Formulierungen geklärt werden könnten. Der Stab schlug die folgenden weiteren Vorgehensweisen vor:

 

Aufzählung In den überarbeiteten Entwurf werden die Kommentare der Anwender eingearbeitet.
Aufzählung Eine vorläufige Abstimmungsvorlage wird noch vor der Dezembersitzung an die Boardmitglieder geschickt.
Aufzählung Der Board erörtert die vorläufige Abstimmungsvorlage auf der Dezembersitzung und stimmt darüber ab.
Aufzählung Eine endgültige Abstimmungsvorlage wird nach der Dezembersitzung an die Boardmitglieder geschickt.

 

Der Board stimmte zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007

 

Das Ziel dieses Sitzungsteils lag darin, mit den Boardmitgliedern Sachverhalte zu erörtern, die während der Gespräche am Runden Tisch zum Stabentwurf zu kündbaren Finanzinstrumenten aufgekommen waren, und die bedeutendsten Änderungen des Entwurfs zusammenzufassen. Die Erörterungen erfolgten auf der Grundlage einer vorläufigen Abstimmungsvorlage, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stand.

 

Im ersten Teil der Sitzung wurden die folgenden Sachverhalte erörtert:

 

Aufzählung Finanzinstrumente, die andere vertragliche Verpflichtungen enthalten

Die Anwender hatten hinterfragt, warum die Paragraphen 16A und 16C des Stabentwurfs voneinander abwichen, insbesondere in Bezug auf die Bedingung in Paragraph 16a, dass das Instrument „keine anderen vertraglichen Verpflichtungen enthalten dürfe, Barzahlungen zu leisten", während Paragraph 16C diese Bedingung nicht enthalte. Der Stab war der Meinung, dass es angemessen sei, unterschiedliche Bedingungen zu haben, änderte aber den Titel des Abschnitts, in dem 16C enthalten ist,  auf „Komponenten von Instrumenten", um deutlich zu machen, dass solche Instrumente andere vertragliche Verpflichtungen enthalten könnten, die dann abzuspalten wären. Der Board stimmte zu.

Ein weiterer Sachverhalt war, ob verpflichtende Ausschüttungen und Teilhabervergütung die Definition einer vertraglichen Verpflichtung erfüllen. Der Board war im September 2007 überein gekommen, diesen Sachverhalt nicht zu behandeln, und entschied sich, diese Entscheidung nicht zu ändern.
 
Aufzählung Inhaber eines Instruments in der Rolle eines Eigentümers und eines Nichteigentümers

Anwender beschrieben Situationen, in denen ein Teil der Vergütung für erbrachte Dienstleistungen ist und deshalb nicht dem Eigentümer in seiner Rolle als Eigentümer gelten. Dies würde allerdings nicht automatisch dazu führen, dass das ganze Instrument als Schuld behandelt würde und separat analysiert würde. Der Board stimmte zu, dass das richtig sei, aber wie ein Boardmitglied angab, muss dies zweckgebunden sein, d.h. übermäßige „Dienstleistungsvergütungen" müssen verboten sein. Der Entwurf wird noch einmal dahingehend geändert, dass deutlich wird, dass diese Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen muss.
 
Aufzählung Die Bedeutung von „fest“, „garantiert“ und „beschränkt“ zur Beschreibung der Erträge eines Instruments

Der Stabentwurf hatte zu einiger Verwirrung geführt in Hinblick auf die Bedeutung eines „festen“, „garantierten“ oder „beschränkten“ Ertrages eines Instruments. Deshalb wurde der letzte Satz des Paragraphen 16A(e) in der vorläufigen Abstimmungsunterlage gestrichen. Der Board stimmte dieser Streichung zu.
 
Aufzählung Zusammenwirken der vorgeschlagenen Änderungen und der Anforderungen in IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Anwender fragten auch nach dem Zusammenwirken von IFRS 2 und der vorgeschlagenen Änderung. Es könne Situationen geben, in denen die Vorschriften in IAS 32 zu einer Darstellung als Eigenkapital in der Bilanz führten während IFRS 2 das Ausweisen einer Schuld vorschreiben würde. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken bezüglich des scheinbaren Konflikts zwischen dem Rahmenkonzept und den vorgeschlagenen Änderungen. Nachdem der Vorsitzende dem Board in Erinnerung gerufen hatte, dass dies kein großes Projekt sein solle, stimmten die Baordmitglieder den überarbeiteten Formulierungen der Abstimmungsvorlage zu.
 
Aufzählung Vorgeschlagene Angabeforderungen

Der Stab war hinsichtlich der Angaben zum beizulegenden Zeitwert dieser Instrumente geteilter Meinung. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass diese Information aus der Sicht der Adressaten nützlich sei. Der Board entschied, diese Angabeforderung beizubehalten. Darüber hinaus kam man überein, eine Folgeänderung in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben aufzunehmen, um zu verdeutlichen, dass Instrumente, die unter die Änderungen von IAS 32 fallen, vom Anwendungsbereich von IFRS 7 ausgenommen sind.
 
Aufzählung Anwendung der Anforderungen der vorgeschlagenen Änderungen auf bestimmte Investmentfondstrukturen

Der Stab fragte den Board, ob es irgendwelche Fragen zur Anwendung der Änderungen auf Investmentfonds gebe. Der Board entschied sich, sich diesem Sachverhalt nicht im einzelnen zu widmen.
 
Aufzählung Ist es angemessen, die Ausnahmen in der vorgeschlagenen Änderung zu Analogieschlüssen heranzuziehen?

Der Stab fragte den Board, ob der Text des Standards Leitlinien enthalten solle, dass die Ausnahmen, die sich aus den Änderungen ergeben, nicht zu Analogieschlüssen herangezogen werden sollten. Einige Boardmitglieder fragten, ob eine solche Änderung nicht eher an IFRS 8 vorgenommen werden sollte, da es ein Prinzip zu sein schiene, dass Ausnahmen nicht zu Analogieschlüssen herangezogen werden sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies mehr als eine geringfügige Änderung sei. Dennoch sollte diese Klarstellung aufgrund der sich schnell bewegenden Strukturierungsindustrie in diese Änderungen aufgenommen werden. Der Board stimmte zu.
 
Aufzählung Änderung des Entwurfs, um Situationen zu begegnen, in denen ein erheblicher Betrag der Gewinne über Rabatte ausgeschüttet wird (nicht im Agendapapier enthalten)

Dies war ein zusätzlicher Sachverhalt, der vom Stab im Hinblick auf Rabatte aufgebracht wurde, die Eigentümern gewährt werden. Es wurde vorgeschlagen, die Anwendungshinweise zu ändern, um die Absichten des Boards klarzustellen. Der Board stimmte zu.

 

Danach stellte der Stab dem Board die bedeutendsten Änderungen im Vergleich zum veröffentlichten Stabentwurf vor. Der Board akzeptierte alle vorgenommenen Änderungen.

 

Der Stab fragte dann, ob die Grundlage für Schlussfolgerungen eine Kosten-Nutzen-Analyse enthalten solle. Der Stab wies darauf hin, dass es die übliche Vorgehensweise sei, eine solche Analyse aufzunehmen. Der Board stimmte zu.

 

Der Vorsitzende bat um eine Abstimmung zwecks Stimmungsbild. Zwei Bordmitglieder deuteten an, dass sie nicht zustimmen würden.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass eine Abstimmungsvorlage versenden würde, und wenn diese akzeptiert würde, würde spätestens am 24. Dezember ein beinahe endgültiger Entwurf im nur für Abonnenten zugänglichen Bereich der Internetseite des IASB veröffentlicht.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008

 

Für diesen Teil der Sitzung lagen keine Agendapapiere vor.

 

Der Board erörterte kurz einen Entwurfssachverhalt zu kündbaren Finanzinstrumenten. Es handelte sich um einen Änderungsvorschlag gegenüber dem Entwurf des Stabs, der bei den Gesprächen am Runden Tisch im November 2007 vorgelegen hatte. Im Rahmen der Diskussion einigte sich der Board darauf, das Prinzip aus dem Entwurf beizubehalten.

 

 

14. Februar 2008: IASB veröffentlicht Neufassung von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

Der International Accounting Standards Board hat IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung im Hinblick auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und von Verpflichtungen, die lediglich im Liquidationsfall entstehen, in der Bilanz geändert. Nach der bestehenden Fassung von IAS 32 sind Instrumente als finanzielle Verbindlichkeiten zu klassifizieren, wenn der Emittent verpflichtet werden kann, Bargeld oder andere finanzielle Vermögenswerte für die Rücknahme oder den Rückkauf eines Finanzinstruments abzugeben. Diese Vorschrift wurde u.a. von deutscher Seite kritisiert, weil infolgedessen gesellschaftsrechtliches Kapital aufgrund von Kündigungsrechten der Gesellschafter als Verbindlichkeit zu klassifizieren ist.

Infolge der Änderungen werden einige Finanzinstrumente, die derzeit die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen, als Eigenkapital klassifiziert, weil sie den nachrangigsten Anspruch auf das Nettovermögen des Unternehmens darstellen. Die Änderungen beinhalten detaillierte Anforderungen, sind aber im Großen und Ganzen auf Folgendes zurückführbar:

 

Aufzählung Kündbare Instrumente, die allen anderen Klassen von Instrumenten im Rang nachgehen und den Inhaber zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Falle dessen Liquidation berechtigen. Ein kündbares Finanzinstrument gibt dem Inhaber das Recht, das Instrument gegen bar oder andere finanzielle Vermögenswerte zurückzugeben oder wird fällt automatisch an den Emittenten bei Eintritt eines unsicheren zukünftigen Ereignisses, Tod oder Eintritt in den Ruhestand des Halters des Instruments zurück.
Aufzählung Instrumente oder Teile von Instrumenten, die allen anderen Instrumentenklassen im Rang nachgehen und die einem Unternehmen nur im Liquidationsfall die Verpflichtung auferlegen, an ein anderes Unternehmen einen proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmens abzugeben.

 

Der Board hat daneben IAS 1 Darstellung des Abschlusses geändert und neue Angabevorschriften hinzugefügt, die sich auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen im Liquidationsfall beziehen. Die Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die vom Board im Juni 2006 in einem Entwurf veröffentlicht wurden. Die endgültige Fassung weist gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erhebliche Änderungen auf, die auf intensive Beratungen mit dem DRSC zurückgehen. Die Neufassung sollte deutschen Personengesellschaften im Regelfall eine Eigenkapitalklassifizierung ihres gesellschaftsrechtlichen Kapitals im IFRS-Jahresabschluss erlauben. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung statthaft ist. Europäische IFRS-Anwender haben zuvor die Übernahme der Neufassung in europäisches Recht abzuwarten. Die Presseerklärung des IASB können Sie hier einsehen (in englischer Sprache, 51 KB).

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an IAS 32 und IAS 1 in Bezug auf kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen veröffentlicht (in englischer Sprache, 101 KB), in der die Änderungen erläutert werden.

 

 

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