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Chronologie
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Diskussion auf der IASB-Sitzung vom Oktober 2008 |
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14. Oktober 2008 Änderung an IAS 39 herausgegeben |
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1. Juli 2008 Datum des Inkrafttretens der Änderung an IAS 39 |
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen |
Diskussion auf der IASB-Sitzung vom Oktober 2008
(Mitarbeiter des FASB waren per Telefon zugeschaltet)
Der Board erörterte mögliche Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Angaben und Bewertung
in Bezug auf die Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte. Dies stellte die Antwort des IASB auf Bitten bestimmter Interessenten, ein
auf diesem Gebiet 'gleiche Wettbewerbsbedingungen' mit den US-GAAP zu schaffen. Die möglichen Änderungen würden in bestimmten Fällen die
Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus der Kategorie 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zulassen. In den
Vorschlägen des Stabs finden sich ferner zusätzliche Leitlinien zur Wertminderung solcher umklassifizierter Vermögenswerte im Fall einer
Umklassifizierung, die auf seltene Umstände zurückgeht. Angesichts der derzeitigen Bedingungen wird der Board seinen üblichen Prozess der
Standardsetzung (wie mit den Treuhändern vereinbart) umgehen und die Änderung umgehend herausgeben, höchstwahrscheinlich in dieser Woche.
Der Board erörterte vier Kerngebiete des Stabsentwurfs, der auf der
Website des IASB
verfügbar ist:
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Wertminderungen |
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Datum des Inkrafttretens |
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Bedeutung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen' |
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Angaben |
Wertminderungen
Der Board erörterte, ob es sachgerecht sei, in dieser Änderung auf der Grundlage der Vorschriften nach US-GAAP zusätzliche Leitlinien zur
Wertminderung einzuführen. Man stellte fest, dass die Zulassung einer Umklassifizierung in den selben Umständen wie unter US-GAAP, jedoch
ohne gleichzeitige Bemessung der Wertminderungen wie unter US-GAAP 'keine gleichen Wettbewerbsbedingungen' schaffen würden. Ein Boardmitglied
hob hervor, dass solche Umklassifizierungen nach US-GAAP selten seien, weil die Wertminderungsvorschriften eine Abschreckung von der
Umklassifizierung darstellten. Der Vorsitzende sagte, dass der unmittelbar vor dem Board liegende Sachverhalt ein politischer sei
Umklassifizierungen nach IFRS in denselben Umständen zu erlauben wie US-GAAP. Er schlug als eigenständige Folgemaßnahme eine Arbeitsgruppe
zwischen IASB und FASB zum Gebiet der Wertminderungen (und möglicher anderer Sachverhalte) vor. um kurzfristig eine konvergierte Lösung zu
erreichen.
Der Board diskutierte knapp die fachlichen Unterschiede beider Wertminderungsansätze (sowohl Auslöser als auch Bemessung). Es wurde deutlich,
dass sich die Leitlinien nach IFRS und US-GAAP zu sehr unterschieden, als dass sie schnell ineinander überführt/konvergiert werden könnten.
Auch betrachteten einige Boardmitglieder den Ansatz nach US-GAAP für Folgewertminderungen als 'schwächer' im Vergleich zu IFRS. Der Board
erwog ferner, ob Angaben über die erwartete Rückgewinnung zusammen mit dem Effektivzinssatz nützlich wären.
Es schien allgemeiner Konsens zu bestehen, dass jede Lösung zu diesem Zeitpunkt nicht optimal seien würde, es angesichts der Umstände aber
akzeptabel sei, in dieser Weise vorzugehen. Da die Leitlinien zur Wertminderung nicht dem Ziel einer Konvergenz von IFRS und US-GAAP entsprächen,
bat der Vorsitzende den Board jedoch, über die Streichung des relevanten Paragrafen abzustimmen. Der Board stimmte dem mit 11:2 Stimmen zu.
Datum des Inkrafttretens
Der Board erörterte kurz das Datum des Inkrafttretens für diese Änderung. Der Board stimmte mit 11:2 Stimmen dafür, dass die Änderung zum
1. Juli 2008 in Kraft treten solle.
Bedeutung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen'
Der Board erörterte, ob eine Klarstellung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen' im eigentlichen Standardtext erfolgen solle, v.a. ob die
gegenwärtige Finanzmarktkrise einen solchen 'seltenen Umstand' darstelle. Nach kurzer Diskussion beschloss man, dass der eigentliche Text keine
Referenz auf die gegenwärtigen Umstände enthalten solle, dass aber eine Begleiterklärung des Boards klarstellen würde, dass die aktuelle
Situation als 'selten' anzusehen sei.
Angaben
Angaben waren der letzte Punkt, den der Board diskutierte. Ein Boardmitglied schlug eine
Überleitung der beizulegenden Zeitwerte vom Datum des
Inkrafttretens zum Datum der Umklassifizierung (falls dieses zwischen der Herausgabe der Änderung und dem 31. Oktober 2008 liege) vor,
da dieses jede Umklassifizierung, die mit nachträglicher besserer Kenntnis erfolge, sichtbar mache. Der Stab und einige andere Boardmitglieder
waren der Ansicht, dass dies bereits durch die Änderungen abgedeckt sei. Der Stab bestätigte ferner, dass ein Nutzer eine Gewinn- und Verlustrechnung
entwickeln könne, die die Auswirkungen der Umklassifizierung ausschlösse. Dem stimmte der Board zu.
Sonstige Sachverhalte
Der Chairman wandte sich sodann zwei anderen Sachverhalte im Zusammenhang mit den Änderungen zu: Zuerst stellte er die Frage, ob die Änderungen
die Möglichkeit eröffnen sollten, Finanzinstrumente umzuklassifizieren, für die ein Unternehmen die Fair-Value-Option ausgeübt hat. Der Board lehnte
dies ab.
Anschließend fragte er den Board, ob eine Arbeitsgruppe oder ein Panel eingesetzt werden solle, um kurzfristig Ansätze einer Annäherung der
Leitlinien nach US-GAAP und IFRS auf bestimmten Gebieten der Bilanzierung für Finanzinstrumente vorzuschlagen. Dem stimmte der Board zu.
Abschließend fragte der Vorsitzende den Board, ob er zustimme, den üblichen Standardsetzungsprozess zu umgehen und unmittelbar zur Veröffentlichung
der Änderung zu schreiten. Ein Boardmitglied machte in aller Deutlichkeit klar, dass er dies ablehne, weil er sowohl den fachlichen Inhalt und die
Umgehung des Standardsetzungsprozesses ablehne. Der Board entschied sich mit 11:2 Stimmen für dieses Vorgehen.
Restant
Der Stab brachte ein Thema im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften der Änderungen an IAS 39 vom Oktober 2008 auf.
Nach IAS 39.103G soll 'jede Umklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts, die in Perioden vorgenommen wird, die am
oder nach dem 1. November 2008 beginnen, erst ab dem Tag in Kraft treten, an dem die Umklassifizierung vorgenommen wird.'
In einigen Ländern werden Unternehmen diese Änderung nicht anwenden können, bis sie durch die nationale Gesetzgebung
verabschiedet worden ist. In einigen Fällen wird dies erst nach dem 1. November 2008 sein. Der Stab stellte die Frage, ob
solchen Unternehmen nach dem 1. November 2008 eine Art rückwirkende Anwendung ermöglicht werden solle, die an die
Übernahme in das nationale Recht geknüpft ist.
Der Board erklärte sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Er hofft, dass die nationalen Rechtskreis diese Änderung
zügig übernehmen. Unternehmen sollten vor dem 1. November 2008 entscheiden, ob sie vorbehaltlich der Anforderungen
des nationalen Rechts Umklassifizierungen beabsichtigen oder nicht, und die Auswirkungen errechnen. Wenn die Übernahme
zu einem späteren Datum erfolgt, wäre es nicht hinzunehmen, dass Unternehmen eine Entscheidung hinsichtlich dieser Änderung
aufschieben und sie nachträglich rückwirkend anwenden.
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