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Finanzinstrumente – Umfassendes Projekt – Sachverhalte in Bezug auf Wertminderung und Risikovorsorge

Chronologie

 

Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Aufzählung Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 22. September 2009
Aufzählung Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 29. September 2009
Aufzählung Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 6. Oktober 2009
Aufzählung Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 15. Oktober 2009
Aufzählung Entwurf herausgegeben am 5. November 2009 (weitere Informationen)
Aufzählung 30. Juni 2010: Ende der Kommentierungsfrist zum Entwurf
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
Aufzählung Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 3. August 2010
Aufzählung Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 24. August 2010
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2010
Aufzählung Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 5. Oktober 2010
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2010
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB vom 10.-12. November 2010
Aufzählung Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 1. Dezember 2010
Aufzählung Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 8. Dezember 2010
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2011
Aufzählung Ergänzung zum Entwurf ED/2009/12 am 31. Januar 2011 herausgegeben (weitere Informationen)
Kommentierungsfrist endet am 1. April 2011
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2011
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2011
Aufzählung August 2011: Studie von Deloitte zeigt Unterstützung für die Wertminderungsvorschläge (weitere Informationen)
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2011
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2012

 

 

Zeitplan

 

Aufzählung Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

Neuorganisation der Projektseiten zur umfassenden Überarbeitung von IAS 39 auf IAS PLUS

Im Juni 2009 teilte der IASB das Projekt zur Überarbeitung von IAS 39 in drei Teile auf. Im Juni 2010 nahm der IASB als weitere Komponente Aufrechnung in der Bilanz hinzu. Im Juli 2011 hat der IASB außerdem ein Projekt aufgenommen, mit dem das Datum des Inkrafttretens von IFRS 9 von 2013 auf 2015 verschoben werden soll, und im November 2011 eine begrenzte, gezielte Überarbeitung von IFRS 9 angestoßen. Wir haben eigenständige Internetseiten für jeden dieser Teile eingerichtet, und zwar wie folgt:

Aufzählung Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung
Aufzählung Wertminderung und Risikovorsorge (diese Seite)
Aufzählung Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Aufzählung Aufrechnung in der Bilanz
Aufzählung Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9
Aufzählung Begrenzte Überarbeitung von IFRS 9

Davon losgelöst betrieb der Board bereits ein eigenständiges Projekt zur

Aufzählung Ausbuchung

Informationen zum Projekt im Zeitraum 2005 bis Juni 2009 können Sie hier einsehen.

 

 

IASB-Projekteinblicke

 

Aufzählung einen schnellen Überblick über dieses Projekt bietet eine Ausgabe der englischsprachigen IASB-Projekteinblicke

 

Zusammenfassung des Projekts

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009

 

Montag, 15. Juni 2009: Lehreinheit durch Vertreter von BNP Paribas – Operative Herausforderungen eines Wertminderungsmodells erwarteter Verluste

 

Vier Vertreter von BNP Paribas erschienen vor dem IASB als 'gleichgesinnte Denker', um die operativen Herausforderungen eines Modells erwarteter Verluste zu erörtern. Sie fußten ihre Beurteilung auf dem Modell der erwarteten Verluste, das der Stabsmitarbeiter des IASB im Mai 2009 vorgestellt hatten (insbesondere Agendapapier 5D). Das Team von BNP versuchte darzustellen, wie ein solches Wertberichtigungsmodell in ihrer Situation angewendet werden könnte.

Eine Kernfrage würde für Finanzinstitute darin bestehen, ob das Modell der erwarteten Verluste die Prozyklizität in der Rechnungslegung reduziert oder ob es gegenzyklisch sein würde. In einer ersten Reaktion sagten die Vertreter von BNP, dass das Modell der erwarteten Verluste weniger prozyklisch als das Modell der eingetretenen Verluste sei, jedoch nicht gegenzyklisch.

Nach Schätzungen von BNP Paribas wären die Kosten der Einführung eines Modells der erwarteten Verluste auf die Kreditrisikovorsorge erheblich und würden sich über drei Jahre erstrecken: ein Jahr für die Entwicklung der Systeme und zwei Jahre für deren Ausrollen. Variabel verzinslich Vermögenswerte seien problematisch, und die Systemfolgen solcher Instrumente müssten noch weiter untersucht werden. Als Privatmann gefragt, dachte einer der Vortragenden, dass Banken diese bedeutenden Kosten wohl eingehen würden, wenn der Ansatz die Prozyklizität verringere. Die Banken würden diese Kosten aber vermutlich nicht eingehen wollen, wenn sie sich zudem auch noch mit weiteren regulatorischen Wertminderungen befassen müssten.

Ein Problem im Zusammenhang mit der Verwendung von Basel II-Daten bestehe darin, dass sie sehr grob seien: der Schnitt erfolge danach, ob etwas kurz- oder langfristig sei. Dagegen würde das Modell der erwarteten Verluste eine höhere Granularität der Daten, die von den Systemen abgegriffen würden, erfordern. Etwas operative Effizienz könne man erreichen, indem man Portfolien ähnlicher Kredite statt Einzelkredite beobachte; dies würde aber ebenfalls Systemänderungen mit sich bringen, wenn man die bloße Menge verschiedener Arten und Fälligkeiten der betroffenen Kredite berücksichtige. Wie gesagt, dies müsse alles noch untersucht werden.

Die Boardmitglieder sondierten verschiedene Aspekte des Modells mit den Referenten und klärten bestimmte Punkte. Aus Sicht der Vortragenden war klar, dass es ihr Leben als Ersteller vereinfachen würde, wenn es ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den Daten gäbe, die bei der Ermittlung der Kreditrisikovorsorge für die Rechnungslegung und für aufsichtliche Zwecke benötigt würden. Allerdings war ebenso offenkundig, dass einige Boardmitglieder mit den Glättungskonsequenzen des Modells der eingetretenen Verluste immer noch Probleme hatten.

Beide Seiten drückten ihren Wunsch aus, weiter gemeinschaftlich an der Erforschung des Modells der erwarteten Verluste zu arbeiten. Die Stabsmitarbeiter des IASB erinnerten die Adressaten daran, dass ein Dokument, in welchem um die Übermittlung von Sichtweisen gebeten wird ('Request for Views'), Ende Juni oder Anfang Juli freigegeben und das Modell der erwarteten Verluste untersuchen würde, um dessen Machbarkeit zu beurteilen.

 

Mittwoch, 17. Juni 2009: Lehreinheit durch Vertreter der Bank von Spanien – Dynamische Risikovorsorge in Spanien

 

Zwei Vertreter der Zentralbank von Spanien (Banco de España, BdE), die die spanischen Banken reguliert, stellten den statistischen Rückstellungsansatz vor, den die BdE den von ihr regulierten Banken vorschreibt. Die Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung nach das Modell Verluste auffängt, die aufgrund einer zu niedrigen Bepreisung von Krediten in wirtschaftlichen Hochzeiten im Kreditzyklus aufgrund allzu großen Optimismusses der Märkte entstünden. Der Kreditzyklus im Modell ist eng an den Wirtschaftszyklus als Ganzes geknüpft.

 

Das Modell basiert auf einer statistischen Formel, die ein Element kollektiver Wertminderung einschließt, das sich auf den Punkt im Kreditzyklus ('alpha') und die eingetretenen Verluste in Bezug auf einzelne Vermögenswerte ('beta') bezieht. Die alpha-Komponente ist eine kollektive Einschätzung und wird auf die Veränderung des Portfolios von Vermögenswerten zu jedem Zeitpunkt der Bewertung angewendet. In Zeiten des Aufschwungs im Kreditzyklus ist die alpha-Komponente also eng an die beta-Komponente geknüpft, aber in Zeiten des Abschwungs wird dieser Trend umgekehrt, da eingetretene Verluste, die sich auf den allgemeinen Zyklus beziehen tatsächlich auf einzelne Vermögenswerte übertragen werden; das alpha-Element kann negativ sein und so allzu konservative Bepreisung von Krediten widerspiegeln. Die Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung nach der Vorteil des Modells in der frühzeitigen Erkennung von Kreditverlusten liege.

 

Die Bank hat etwa sechs Vermögenswertklassen, die sie als homogen ansieht; für jede von ihnen werden ein alpha (Auswirkung des Punktes des Kreditzyklus auf die Vermögenswertklasse) und ein beta (historisch eingetretene Verluste in Bezug auf einzelne Vermögenswerte) geführt. Um den Kreditzyklus einzuschätzen, verfügt die BdE über Daten des nationalen spanischen Kreditregisters zurück bis 1988 für jede der Vermögenswertklassen, was etwa zwei vollen Kreditzyklen entspricht. Die Vertreter betonten, dass dies ein Modell der eingetretenen Verluste sei, da die Eingaben in das Modell allein aus historischer Erfahrung gewonnen würden.

 

Die Boardmitglieder stellten Fragen zu verschiedenen Aspekten des Modells. Ein Mitglied fragte, welchen die BdE für neue Produkte wähle, zu denen wenig historische Daten vorlägen. Die Vertreter gaben zu Antwort, dass dies keine Frage sei, die im spanischen Bankgeschäft zu viel Problemen führen würde, da es relativ wenig neue Produkte in Spanien gebe – so machten beispielsweise Kreditkarten nur rund 1% des gesamten Kreditgeschäfts in Spanien aus. Ein anderes Mitglied wies darauf hin, dass das Modell für Kredite, die in wirtschaftlichen Hochzeiten ausgegeben würden, effektiv zu großen Tag-1-Verlusten für die Kreditgeber führte. Die Vertreter gaben zu Antwort, dass dies eine notwendige Widerspiegelung der Kreditbepreisung in diesen Zeiten sei.

 

Ein anderes Mitglied fragte, ob die BdE wisse, wie viele Kreditdaten die anderen Zentralbanken vorhielten und wie praktikabel daher ein solches System für Banken aus anderen Ländern sein würde. Die Vertreter gaben zur Antwort, dass ihnen bekannt sei, dass einige Zentralbanken über weit zurückreichende Daten verfügten, es sei jedoch unwahrscheinlich, dass viele über ausreichend detaillierte Daten bis zurück ins Jahr 1988 verfügten. Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die Bank ihr Modell weiter verwenden würde, wenn ein Modell der erwarteten Verluste in die IFRS aufgenommen würde. Die Vertreter antworteten, dass es ihrer Meinung nach möglich sei, dieses Modell zu verwenden, um erwartete Verluste einzuschätzen, es wäre jedoch ein relativ simpler Ansatz. Die Vertreter stimmten der Sichtweise der Boardmitglieder zu, dass dieses Modell, wenn es übergreifender eingesetzt würde, mehr aktive Beteiligung der Bankenaufsichten bei der Einschätzung der Rückstellungen erfordern würde als derzeit der Fall sei, wenn man die komplexe Natur des Modells und der zugrunde liegenden Daten bedenke. Die Vertreter verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten wie beispielsweise in den jetzigen Banken wahrscheinlich weniger schnell die Ansicht äußern würden, dass ein Modell wie ihr Ansatz zu wettbewerblichen Nachteilen führen würde. Dies sei ihre Erfahrung in Spanien gewesen.

 

Der Vorsitzende dankte den Vertretern für ihre Präsentation.

 

Freitag, 19. Juni 2009: Beschreibung möglicher alternativer Eigenschaften zum im Standardentwurf vorgeschlagenen Modell

 

Der Board diskutierte einen Vorschlag, der von einem Boardmitglied vorgeschlagen worden war und in welchem einige zusätzlich Merkmale (Varianten) zum vom Board entwickelten Klassifizierungsmodells beschrieben wurden. Nach dieser Variante wäre Folgendes vorgesehen:

Aufzählung (a) Finanzielle Vermögenswerte mit einfachen Kreditmerkmalen, die auf vertraglicher Renditebasis gesteuert werden, würden zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz angesetzt, es sei denn, sie erfüllen die Definition von Krediten und Forderungen in IAS 39.
Aufzählung (b) solche finanziellen Vermögenswerte würden:
Aufzählung (i) auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten erfolgswirksam bewertet (einschließlich der Erfassung von Wertminderungen unter Anwendung der Vorschriften zur Abbildung eingetretener Verluste nach IAS 39);
Aufzählung (ii) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und der Änderung des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. Es gäbe kein Recycling zwischen dem sonstigen Gesamtergebnis und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Dieser Vorschlag hätte zur Folge, dass möglicherweise mehr Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert abgebildet würden, dass aber die Wertänderung zwischen der GuV und dem sonstigen Gesamtergebnis in der Gesamtergebnisrechnung aufgeteilt würde.

Die Boardmitglieder erörterten diese Variante eine Weile und schlugen weitere Abänderungen vor. Mindestens ein Boardmitglied betrachtete diese Methode als 'tot bei Ankunft' und wollte sie nicht unterstützen. ein anderes Boardmitglied meinte, es wäre nicht hilfreich, die Bewertung von Finanzinstrumenten in der Vermögensaufstellung und der Gesamtergebnisrechnung zu mischen. Wenn ein Posten in der Vermögensaufstellung zum beizulegenden Zeitwert angesetzt würde, sollten die Bewertungsänderungen in der GuV erfasst werden. Eine gemischte Zuordnungsmethode wie die vorgeschlagene, bei der die fortgeführte-Anschaffungskosten-Komponente erfolgswirksam und der 'fehlende Betrag' zwischen dieser Komponente und der Wertänderung insgesamt im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt würde, würde wahrscheinlich zu Problemen führen, wenn der Board andere Aspekte des überarbeiteten Finanzinstrumentepakets entwickelte.

Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Konsequenzen dieser Variante auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, v.a. dahingehend, dass die gemischte Zuordnung in einigen Situation eher zu vermehrter denn zu verringerter Komplexität führe. Falls die Sicherung darauf abziele, das zu steuern, was erfolgswirksam erfasst werde, würde die Zuordnung einiger abgesicherter Risikopositionen zum sonstigen Gesamtergebnis zu Herausforderung bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen führen, insbesondere bei der Beurteilung der Effektivität.

Auch wenn der Board sich nicht zu den Vorzügen der Variante äußerte, verständigte er sich darauf, dass sie in der Grundlage für Schlussfolgerungen des kommenden Standardentwurfs ausgeführt werden sollte (so wie alle vom Board en Detail erwogenen Alternativen) und dass man um Stellungnahmen zu ihr bitten solle.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009

 

Der FASB und der Stab des FASB schalteten sich dann per Videoverbindung zu. Der Board erörterte die Stellungnahmen, die auf die Bitte um Informationen, die im Juli veröffentlicht worden war, eingegangenen sind sowie die weiteren Schritte.

 

Die Hauptaussage der Stellungnahmenden auf die Bitte um Informationen war, dass der Ansatz über die erwarteten Verluste bedeutende praktische Probleme mit sich bringen (insbesondere in dem Bereich der Schätzung von Kapitalströmen und der Komplexität der Berechnungen) und zu substanziellen Kosten führen würde und einen bedeuten Vorlauf bei der Einführung erfordern würde. Die Ansichten der Anwender zu anderen Sachverhalten waren im Allgemeinen gemischt. Die Anwender forderten einerseits einige zusätzliche Leitlinien und Klarstellungen zu bestimmten Sachverhalten und andererseits mehr verordnende Vorschriften zur Einschätzung von Wertminderung auf Portfoliobasis. Darüber hinaus wäre ihrer Meinung nach eine weitere Vereinfachung des Ansatzes wünschenswert, um die Prinzipien praktisch umsetzbar zu machen.

 

Die FASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass der FASB die Wertminderungsfrage bis jetzt noch nicht erörtert habe aber dass die Bandbreite der Interpretationen, was das Modell der erwarteten Verluste darstellen solle, groß sei. Einige Anwender verstehen das Modell der erwarteten Verluste im Sinne von Basel II oder alternativ als Möglichkeit, Verluste aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen aufzunehmen. Die Unterschiede in der Auffassung könnten eine Herausforderung im Erörterungsprozess darstellen.

 

Einige Boardmitglieder brachte die Frage nach der Anwendung des Modells auf Handelsforderungen von Unternehmen auf, die keine Finanzinstitute sind. Es gab einen hohen Grad von Übereinstimmung, dass diese Instrumente nicht vom Modell ausgenommen werden sollten. Es sollten zusätzliche Leitlinien für Handelsforderungen aufgenommen werden, um den Bedenken entgegenzutreten, die von der Branche erhoben worden waren.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der zeitlichen Planung des Projekts. Unter Berücksichtigung der geschätzten Vorlaufzeit (zwei bis vier Jahre nach Veröffentlichung des endgültigen Standards für die Anpassung der Systeme) forderten einige Boardmitglieder eine gründlichere Erörterung, eventuell durch Herausgabe eines Diskussionspapiers an Stelle eines Entwurfs. Andere Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass das Modell nicht genügend entwickelt sei, um als Entwurf veröffentlicht zu werden. Sie zeigten sich insbesondere besorgt, dass weitere Leitlinien dann erst nach der Veröffentlichung des Entwurfs entwickelt würden. Dennoch wiesen andere Mitglieder auf das politische Umfeld und den eindeutigen Bedarf für neue Leitlinien hin, die vom Board bereits zugesagt worden sind. Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass alternative Sichtweisen bereits durch den Board im Juni und Juli untersucht worden seien und dass das Modell der erwarteten Verluste als der richtige Weg vorwärts identifiziert worden sei.

 

Der Board entschied, eine klare Zielsetzung zur Verfügung zu stellen und Prinzipien zu betonen, die durch klare und konzise Anwendungsleitlinien verstärkt würden. Man war der Meinung, dass es unmöglich sei, umfassende Leitlinien zur Verfügung zu stellen, da man nicht Leitlinien zu wirklich allen Sachverhalten anbieten könne. Einige Mitglieder des Boards äußerten Bedenken, dass Aufsichtsbehörden die Lücke nutzen könnten und zusätzliche Vorschriften erlassen könnten, wenn die Leitlinien nicht ausführlich genug seien.

 

Der Board entschied, einen Expertenrat zur Wertminderung einzurichten, der einschätzen solle, ob es notwendig sei, weitere Leitlinien zu entwickeln. Der FASB wird an der Erörterung teilnehmen. Der Board erwog außerdem den Bedarf weiterer Einbindung der Anwender möglicherweise in Form von Gesprächsrunden als Teil der Erörterung des Entwurfs.

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung, ein einziges Wertminderungsmodell für alle Finanzinstrumente zu fordern, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Daher unterstützte er keinerlei Ausnahme für Handelsforderungen, Instrumente, die in aktiven Märkten gehandelt werden oder einzeln bedeutsame Vermögenswerte.

 

Der Board erörterte dann mögliche Vereinfachungen der geforderten Berechnungen. Der Board unterstützte die vorgeschlagene Verwendung der linearen Methode für die Bewertung erwarteter Verluste bei erstmaligem Ansatz im Gegensatz zur Effektivzinsmethode nicht. Man war der Meinung, dass der Sachverhalt fachlich zu speziell sei und erst vom Expertenbeirat eingeschätzt werden solle.

 

Der Board hielt außerdem fest, dass weitere Erläuterungen zur Anwendung des Prinzips auf Portfolioebene in den Entwurf aufgenommen werden sollen. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass die Anwendungsleitlinien auch Leitlinien dazu enthalten sollten, wie Portfolios zu identifizieren seien.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 22. September 2009

 

Mögliche Sachverhalte, die man im Entwurf über Anwendungsleitlinien oder Klarstellungen klären kann

 

Der Stab erläuterte, dass der Zweck dieser Erörterung darin liege, Sachverhalte wieder aufzugreifen, die in den Stellungnahmen auf die Bitte um Meinungsäußerung in Bezug auf den Ansatz über erwartete Kapitalströme (Expected Cash Flow approach, ECF) aufgekommen waren. Im Agendapapier des Stabs wurden Empfehlungen dazu aufgeführt, welche Sachverhalte durch Anwendungsleitlinien oder Klarstellungen im Entwurf geklärt werden sollten und welche Sachverhalte vom Expertenbeirat erörtert werden sollten, der eingerichtet wurde, um sich Anwendungsfragen des ECF zu widmen.

 

Die Boardmitglieder fragten nach der Rolle des Expertenbeirats und ob dessen Meinungsäußerungen auf die Poste beschränkt sei, die im Agendapapier genannt würden. Der Stab erläuterte, dass die Sachverhalte, die vom Expertenbeirat erläutert werden sollten, noch nicht abschließend bestimmt seien und die Liste im Agendapapier nicht abschließend sei. Der FASB, der per Videoschaltung anwesend war, und andere Boardmitglieder fragten, ob und wann Ergebnisses des Expertenbeirats in den endgültigen Standard zu Wertminderungen aufgenommen würden.

 

Der Stab erläuterte, dass der Expertenrat in zeitlichem Zusammenhang mit dem Entwurf arbeiten würde und dass seine Rolle sei, den Board hinsichtlich der Art, des Charakters und des Ausmaßes der Anwendungsleitlinien zu beraten, die in den endgültigen Standard aufgenommen werden sollen. Der Expertenbeirat wird auch bei den Feldversuchen der Vorschläge helfen.

 

Der Board stimmte den folgenden Empfehlungen des Stabs zu:

  1. Es werden im Entwurf prinzipienbasierte Leitlinien zur Verfügung gestellt, die den Schwerpunkt auf zwei Aspekte der Schätzungen auf Portfoliobasis gegenüberauf Einzelbasis legen: (a) Verwendung des Ansatzes, der die beste Schätzung liefert, und (b) Sicherstellung, dass es nicht zu Doppelzählungen kommt, wenn das Unternehmen zwischen den Ansätzen wechselt.
  2. Hinsichtlich der Schätzung von Kapitalströmen wurde vorgeschlagen, dass im Entwurf knappe Anwendungsleitlinien dazu zur Verfügung gestellt werden, nach den Leitlinien in IAS 39.38 historische Quelldaten erschlossen und angepasst werden können. Der Expertenbeirat wird damit beauftragt, die verbleibenden Sachverhalte in Bezug auf Kapitalstromschätzungen zu untersuchen, die die Stellungnehmenden in der Bitte um Meinungsäußerung aufgebracht haben.
  3. Es werden Anwendungsleitlinien für Handelsforderungen ohne erläuternde Beispiele in den Entwurf aufgenommen.
  4. Anstatt weitere Anwendungsleitlinien in den Entwurf aufzunehmen, wird der Expertenbeirat damit beauftragt, prozessgesteuerte Umsetzungsfragen zu erörtern, die mit dem ECF-Ansatz in Verbindung stehen.
  5. Es werden in den Entwurf Klarstellungen hinsichtlich der Unterscheidung von Zeitpunkt- und Zyklusschätzungen, von Erwartungswert- und Wahrscheinlichkeitswert und der Verwendung von unternehmensspezifischen gegenüber Marktdaten aufgenommen, und der Unterschied des beizulegenden Zeitwerts gegenüber den fortgeführten Anschaffungskosten wird in der Grundlage für Schlussfolgerungen adressiert.

 

Übergang

 

In dieser Sitzung stellte der Stab sein Papier vor, in dem drei verschiedene mögliche Ansätze für den Übergang auf die neuen Wertminderungsregeln auf Grundlage des ECF erörtert werden. Die Möglichkeiten sind die folgenden:

 

Aufzählung Möglichkeit 1: Rückwirkende Anwendung auf alle Finanzinstrumente.
Aufzählung Möglichkeit 2: Prospektive Anwendung nur auf neue Finanzinstrumente bei erstmaligem Ansatz zum Zeitpunkt oder nach der Einführung des ECF-Ansatzes und Fortführung der alten Regeln für bestehende Finanzinstrumente.
Aufzählung Möglichkeit 3: Ein zugeschnittener Übergangsansatz der die prospektive Anwendung für neue Finanzinstrumente bei erstmaligem Ansatz zum Zeitpunkt oder nach der Einführung des ECF-Ansatzes mit entweder (a) der rückwirkenden Anwendung oder (b) einer Veränderung in der Bewertung (die die Abzinsung der überarbeiteten Kapitalströme mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz und die Erfassung der Anapassungen in der Eröffnungsrückstellung beinhaltet) für Finanzinstrumente kombiniert, die vor der Einführung des neuen Standards angesetzt wurden.

 

Die Boardmitglieder erörterten diese Möglichkeiten und kamen allgemein überein, dass die Möglichkeiten 1 und 2 nicht sachgerecht seien. Stattdessen scheine die Möglichkeit 3 die angemessendste, es gab jedoch Bedenken hinsichtlich der Beibehaltung des bestehenden Effektivzinssatzes für bestimmte Finanzinstrumente, die erstmalig vor der Übernahme des neuen Standards angesetzt worden seien, der allerdings nicht vollständig rückwirkend anzuwenden sein sollte. Die Bedenken gingen dahin, dass dies die Auswirkung habe, die Rückstellungen zu verringern und das Zinseinkommen über die verbleibende Laufzeit des Instruments zu erhöhen, da der ursprüngliche Effektivzinssatz nach dem bestehenden Modell der eingetretenen Verluste höher wär als der Effektivzinssatz nach dem ECF-Ansatz.

 

Alternative Effektivzinssätze, die den Effektivzinssatz nach dem ECF-Ansatz besser abbildeten, wurden vorgeschlagen, um diesen Sachverhalt zu klären. Es wurde jedoch anerkannt, dass ein solcher Effektivzinssatz negativ sein könne, wenn er nicht durch einen Korridor beschränkt würde (beispielsweise eine Beschränkung auf den Korridor zwischen dem risikolosen Zinssatz und dem vertraglichen Zinssatz). Es wurde vereinbart, dass der Stab diese Alternativen als Teil der Entwicklung des zugeschnittenen Übergangsansatzes weiter erwägen würde.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 29. September 2009

 

Übergang und Datum des Inkrafttretens

 

Der Stab stellte zwei Ansätze für den Übergang vor, die zusätzlich zu den Ansätzen sind, die auf der Sondersitzung am 22. September 2009 erörtert worden waren:

 

Aufzählung Effektivzinssatzcollaransatz, der beim Übergang die Bestimmung eines neuen Effektivzinssatzes auf der Grundlage der erwarteten Kapitalströme über die verbleibende Laufzeit des Finanzinstrumente beinhalten würde, für den eine Unter- (der risikolose Zinssatz) und eine Obergrenze (der vertragliche Zinssatz) gelten würden.
Aufzählung Effektivzinssatzmargenanpassungsansatz, dessen Ziel sei, eine Anpassung des Effektivzinssatzes nach IAS 39 zu bestimmen, die zu einem angepassten Effektivzinssatz führen würde, der sich dem Effektivzinssatz annähern würde, der nach dem Ansatz der erwarteten Kapitalströme bestimmt worden wäre.

 

Der Board kam überein, dass der Effektivzinssatzcollaransatz zu komplex sein würde und zu große Herausforderungen bei der Umsetzung mit sich bringen würde. Der Board war geteilter Meinung hinsichtlich des zugeschnittenen Übergangsansatzes, der auf der letzten Sitzung erörtert worden war (und der zu einer Reduzierung der Umkehrungen und Zunahme des Zinsertrages über die verbleibenden Laufzeit des Instruments führen würde) und dem Effektivzinssatzmargenanpassungsansatz (der schwerer umzusetzen wäre). Der Board entschied, beide Ansätze in die Einladung zur Stellungnahme des demnächst erscheinenden Entwurfs aufzunehmen.

 

Der Board erörterte dann das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens des neuen Standards (1. Januar 2014). Der Board kam vorläufig überein, dieses Datum im Entwurf vorzuschlagen. Der Board entschied, vollständige Vergleichsinformationen zu verlangen. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine solche Entscheidung das Datum des Inkrafttretens noch weiter hinausschieben könne. Der Board entschied, dass eine vorzeitige Anwendung zulässig sein sollte. Dennoch waren einige Boardmitglieder hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Daten zwischen den Berichtseinheiten besorgt, wenn man die lange Vorlaufzeit bis zur Einführung bedenke.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 6. Oktober 2009

 

Leitlinien für variable Zinssätze

 

Der Board entschied, Anwendungsleitlinien zu variabel verzinslichen Instrumenten zur Verfügung zu stellen, bei denen eine Aufholungsanpassung erforderlich ist (eine Methodik, die zur Anwendung kommt, um sicherzustellen, dass sich der Buchwert eines variabel verzinslichen Instruments über eine erfolgswirksame Anpassung auf die verbleibenden erwarteten Zahlungsströme auflöst, was zu einer Änderung des Buchwerts des Instruments führt).

 

Ausweis und Angaben

 

Der Board erörterte die Vorschriften zu Ausweis und Angaben ausführlich, die sich infolge eines Wechsels auf ein Wertminderungsmodell der erwarteten Verluste ergeben. Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass die vorgeschlagenen Angaben eine übermäßig große Belastung darstellten und zu komplex und zu kostenträchtig in der Umsetzung wären. Andererseits war die Mehrheit der Boardmitglieder der Ansicht, dass die Angaben für die Entscheidungsnützlichkeit des Abschlusses erforderlich seien.

 

Der Board entschied, die folgenden Angaben zu fordern:

  1. Zinserträge auf Grundlage der vertraglichen Zahlungsströme, Anpassung für eine Zuordnung der ursprünglich erwarteten Verluste und Änderungen bei den Erwartungen erwarteter Verluste unmittelbar in der Aufstellung über das Gesamteinkommen
  2. eine Überleitung des Rückstellungsbetrags für Kreditverluste nach Klasse von Finanzinstrumenten
  3. Informationen zur Altersstruktur finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden
  4. ein Schadendreieck in tabellarischer Form sowie qualitative Informationen zu wesentlichen Änderungen bei den Schätzungen der Verluste
  5. eine Aufgliederung der Änderung bei den Erwartungen erwarteter Verluste
  6. die Annahmen und Methoden der Geschäftsleitung zur Bestimmung erwarteter Verluste
  7. eine grobe 'Sensitivitätsanalyse' zu den wesentlichen Annahmen und den Auswirkungen möglicher vernünftiger Alternativen, die zur Anwendung kommen könnten
  8. Stresstest-Informationen, falls die Geschäftsleitung Stresstests für Zwecke des internen Risikomanagements durchgeführt hat
  9. eine Überleitung leistungsgestörter finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden
  10. weitere Angaben zum Übergang vom Modell der eingetretenen zum Modell der erwarteten Verluste

 

Die bedeutendste Erörterung der Angaben drehte sich um die Vorschrift, Informationen zu Stresstests zur Verfügung zu stellen (Nr. 8 in der obigen Aufzählung). Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass derartige Angaben nicht sachgerecht seien, weil sie die Vergleichbarkeit verringern würden (nicht alle Unternehmen würden Stresstests durchführen) und keine nützlichen Informationen liefern würden (allgemein gehaltene Angaben). Andere Boardmitglieder widersprachen dem. Sie argumentierten, dass allein die Angabe, dass ein Unternehmen Stresstests durchgeführt hat, möglicherweise von Nutzen sei. Darüberhinaus könnten die meisten Finanzintermediäre aufsichtsrechtlich verpflichtet sein, Stresstests durchzuführen.

 

Ein Gutteil der Diskussion drehte sich auch um die Angabe zur Altersstruktur und dem Schadendreieck (Nr. 3 und 4). Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass diese Angaben in keinem vertretbaren Kosten-Nutzen-Verhältnis stünden und auf aggregierter Ebene - wie vorgeschlagen - die beabsichtigte Information nicht lieferten. Sie wiesen darauf hin, dass die Praxis im Risikomanagement von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein mag und damit die Qualität des Portfolios nicht nur durch den Zeitpunkt beeinflusst sei, zu dem die Instrumente ausgereicht wurden, sondern in gehörigem Maße auch durch die Art und die Qualität der Praxis des Risikomanagements des Unternehmens. Die meisten Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Sie stellten fest, dass diesen Daten in jedem Unternehmen zur Verfügung stehen sollten, weil sie auf vertraglichen Zahlungsströmen fußten und erforderlich seien, um das Risikoprofil eines jeden Portfolios für Zwecke des internen Risikomanagements zu beurteilen.

 

Wechselwirkung mit anderen IFRS (IAS 28 und IFRS 4)

 

Der Board erwog die Folgeänderungen an IAS 28 und IFRS 4, die sich infolge einer Änderung des Wertminderungsmodells ergeben.

 

Der Board entschied, die Wertminderungsindikatoren in IAS 36 zu verwenden, um festzustellen, ob ein weitergehender Werthaltigkeitstest für eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen erforderlich ist. Der Board hielt diesen Ansatz für sachgerecht, da der Wertminderungsbetrag in Übereinstimmung mit IAS 36 gemäß den derzeit geltenden Vorschriften in IAS 28 bemessen wird.

 

Der Board verständigte sich ferner darauf, die bestehende Vorschrift für Vermögenswerte aus Rückversicherungen in IFRS 4 beizubehalten, da er der Ansicht war, dass die Abschaffung der Leitlinien für Verlustereignisse in IAS 39 bei unternehmen, die IFRS 4 auf Vermögenswerte aus Rückversicherungen anwenden, nicht zu einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden führen würde.

 

Kommentierungsfrist

 

Der Board diskutierte kurz die erwartete Frist zur Abgabe von Stellungnahmen. Der Stab bestätigte noch einmal seine Absicht, den Standardentwurf zu Wertminderungen im Oktober zu veröffentlichen. Der Stab schlug eine verlängerte 180 Tage dauernde Kommentierungsfrist für den Entwurf vor, so dass das beratende Expertenpanel hinreichend Zeit hätte, seine Anwendungsleitlinien für die erneuten Erörterungen fertigzustellen. Einige Boardmitglieder schlugen eine noch längere Kommentierungsfrist vor (neun Monate). Der Board stimmte zu, dass eine längere Frist zur Abgabe von Stellungnahme angesichts des komplexen Wesens des Vorschlags wünschenswert sei, verschob ab eine endgültige Entscheidung zur Kommentierungsfrist auf eine künftige Boardsitzung.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 15. Oktober 2009

 

Formulierung des Standardentwurfs und Stellungnahmefrist

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die vorläufigen Entscheidungen, die der Board getroffen hatte, zusammenfasste. Der Board genehmigte dem Stab, mit der Formulierung des Standardentwurf fortzufahren. Im Rahmen einer formellen Abstimmung deutete ein Boardmitglied an, dass er der Veröffentlichung des Entwurfs nicht zuzustimmen gedenke, weil er sich mit dem vorgeschlagenen Ansatz nicht einverstanden zeigte.

 

Der Board verständigte sich darauf, die Stellungnahmefrist für den Standardentwurf auf acht Monate auszuweiten, um dem beratenden Expertenpanel genügend Zeit einzuräumen, seine Empfehlungen auszusprechen. Dieser Zeitplan würde den vereinbarten Zeitplan, wonach ein endgültiger IFRS im Dezember 2010 veröffentlicht würde, nicht gefährden. Der Vorsitzende fragte, ob es nicht sachgerechter sei, eine kürzere Frist zu Abgabe von Stellungnahmen zu haben und dem beratenden Expertenpanel zuzugestehen, auf die Stellungnahmen einzugehen. Der Stab entgegnete, dass er ein solches Vorgehen nicht empfehlen würde, weil die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen in diesem Fall mit der Hochzeit der Abschlusserstellung zusammenfallen würde. Darüber hinaus betonte der Stab, dass die erweiterte Kommentierungsfrist auch dazu diene, Adressaten, die üblicherweise nicht zu den Vorschlägen des Boards Stellung nehmen, die Möglichkeit einzuräumen, genügend Zeit zu verschaffen, um ihre Sichtweise zum Ausdruck zu bringen.

 

 

November 2009: IASB veröffentlicht Entwurf zur Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute einen Entwurf zur Bewertung von Finanzinstrumenten zu fortgeführten Anschaffungskosten und zu ihrer Wertminderung zwecks öffentlicher Stellungnahme veröffentlicht. Die Vorschläge bilden den zweiten Teil eines dreiphasigen Projekts zur Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung durch einen neuen Standard, der IFRS 9 Finanzinstrumente heißen soll. Vorschläge zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten waren bereits im Juli veröffentlicht worden, und ein endgültiger Standard wird in Kürze erwartet. Vorschläge zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen werden noch entwickelt. Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur jetzigen Vorgehensweise sind die folgenden:

Aufzählung Bestehendes Modell der eingetretenen Verluste: Derzeit wird nach IAS 39 die Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten nach einem Modell der eingetretenen Verluste angesetzt. In einem Modell der eingetretenen Verluste wird angenommen, dass alle Kredite zurückgezahlt werden, solange es keinen Beleg für das Gegenteil in Form eines bestimmten Ereignisses gibt ("Verlustereignis" oder "auslösendes Ereignis"). Erst zu diesem Zeitpunkt wird der wertgeminderte Kredit (oder das Portfolio von Krediten) auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben.
Aufzählung Vom IASB vorgeschlagenes Modell der erwarteten Verluste: Das im Entwurf vorgeschlagene Modell ist ein Modell der erwarteten Verluste. Nach dem Modell werden erwartete Verluste über die Laufzeit des Kredits oder eines anderen finanziellen Vermögenswerts, der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, angesetzt und nicht erst, wenn ein Verlustereignis identifiziert worden ist. Das Modell der erwarteten Verluste vermeidet, was von vielen als Bilanzierungsungleichgewicht nach dem derzeitigen Modell der eingetretenen Verluste angesehen wird – eine Anfangsbelastung der Zinserträge (die einen Betrag enthalten, der die erwarteten Verluste des Kreditgebers abdecken soll), obwohl der Wertminderungsverlust erst angesetzt wird, nachdem das Verlustereignis eingetreten ist. Unterstützer des Modells der erwarteten Verluste sind auch der Meinung, dass dieses die Kreditvergabeentscheidung besser widerspiegelt. Nach dem vom IASB vorgeschlagenen Modell der erwarteten Verluste würde eine Risikovorsorge gegen Kreditverluste über die Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts auf Grundlage der erwarteten Kapitalströme aus dem Instrument (einschließlich erwarteter Kreditverluste) und nicht auf Grundlage von Marktwerten aufgebaut. Umfangreiche Angabevorschriften würden den Anlegern helfen, zu verstehen, welche Verlustschätzungen ein Unternehmen für notwendig hält.

In der Presserklärung des IASB heißt es zu den neuen Vorschlägen:

Der IASB ist sich der bedeutenden praktischen Herausforderungen bewusst, die der Übergang auf ein Modell der erwarteten Verluste mit sich bringt. Aus diesem Grund wird ein Expertenbeirat (Expert Advisory Panel, EAP) aus Experten im Bereich Kreditrisikomanagement eingerichtet, der den Board beraten wird. Eine achtmonatige Kommentierungsfrist wird gewährt, damit ausreichend Zeit für die Unternehmen bleibt, die Auswirkungen einer solchen Änderung auf ihre Organisation zu bedenken.

Die Kommentierungsfrist des Entwurfs endet am 30. Juni 2010. Weitere Dokumente in englischer Sprache:

Aufzählung der Entwurf ED/2009/12 (285 KB)
Aufzählung die Grundlage für Schlussfolgerungen (200 KB)
Aufzählung die Presseerklärung des IASB (97 KB)
Aufzählung ein Snapshot des IASB-Stabs mit einer kurzen Erläuterung des Entwurfs (190 KB)

 

 

November 2009: IASB-Entwurf zu Wertminderungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte - Beispiele

Die praktischen Auswirkungen der Vorschläge des IASB in seinem Entwurf zur Bewertung von Finanzinstrumenten zu fortgeführten Anschaffungskosten und zu ihrer Wertminderung, die ein Modell der erwarteten Verluste und nicht mehr wie bisher ein Modell der eingetretenen Verluste vorsehen, werden durch Beispiele erläutert, die der Stab des IASB erarbeitet hat und die nur auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen.

 

 

November 2009: Aufzeichnung des IASB-Webcasts zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen bei Finanzinstrumenten

Am 5. November 2009 hielt der Stab des IASB per Webcast eine Präsentation zum am selben Tag veröffentlichten Entwurf zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderung bei Finanzinstrumenten ab. Die Aufzeichnung des Webcasts steht jetzt auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010

 

Aktueller Stand bei den Erkundungsaktivitäten

 

Der Stab vermittelte einen kurzen Überblick über die Diskussionen des beratenden Expertenpanels (Expert Advisory Panel, EAP). Das EAP erörterte verschiedene Vereinfachung der Zuordnung ursprünglich erwarteter Verluste und entschied, mehrere Ansätze zu untersuchen (z.B. auf Grundlage einer Anpassung der vertraglichen Zinserträge im Bilanzierungssystem unter Verwendung eines Zuordnungsprofils für erwartete Verluste, die aus den Daten über erwartete Verluste in den Risikosystemen abgeleitet würden).

 

Das EAP erörterte zudem die mögliche Verwendung von Basel-II-Daten zu erwarteten Verlusten und die erforderlichen Anpassungen an diese Daten, damit diese für das vorgeschlagene Modell der erwarteten Verluste verwendet werden können.

 

Der Stab stellte klar, dass das EAP drei weitere Modelle erörtern würde: das Modell des FASB, das Modell des Baseler Ausschusses und das vom europäischen Bankenverband vorgeschlagene Modell.

 

Der Stab fasste zusammen, dass ungeachtet der Tatsache, dass die Bilanzierer weiterhin Bedenken hinsichtlich der Operationalisierung und der Umsetzungskosten haben, insgesamt breite Einigkeit besteht, dass jedwedes Modell das Thema der Vorziehung von Zinserträgen durch das Modell der eingetretenen Verluste behandeln müsse.

 

Der Stab meinte ferner, dass einige Adressaten das Modell der fortgeführten Anschaffungskosten insgesamt als kompliziert empfänden, weil es eine Barwertberechnung beinhalte und auf abgezinsten Zahlungsströmen fuße. Nichtsdestotrotz seien dies Eigenschaften auch des gegenwärtig verwendeten Modells fortgeführter Anschaffungskosten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010

 

Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Stab stellte dem Board eine Auswertung der zum Standardentwurf ED/2009/12 Finanzinstrumente: Fortgeführte Anschaffungskosten und Wertminderungen eingegangenen Stellungnahmen vor. Der Board erörterte keinen der Sachverhalte im Detail, noch fällte er auf dieser Sitzung irgendwelche Entscheidungen. Der Board wird den Prozess der erneuten Erörterungen auf einer der nächsten Sitzungen beginnen.

 

Der Auswertung zufolge unterstützten die meisten Adressaten den Schritt in Richtung eines Modells der erwarteten Verluste für Wertminderungen. Nichtsdestotrotz wurde einige Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit zur Gewinnsteuerung zum Ausdruck gebracht. Einige Boardmitglieder meinten, dass diese Bedenken über ein vorgeschlagenes Angabenpaket adressiert werden sollten. Der Board erörterte zudem kurz die Bedenken, die hinsichtlich der Prozyklizität der Vorschläge zum Ausdruck gebracht wurden und meinte, dass die Bilanzierung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Situation zum Jahresende liefern und damit die Auswirkungen des Zyklus widerspiegeln sollte. Nach Ansicht einiger Boardmitglieder würde dies nicht bedeuten, dass die Vorschläge notwendigerweise prozyklisch sind.

 

Einige Adressaten meinten, dass die Formulierung im Standardentwurf dahingehend unklar sei, ob der Ansatz die Erwägung zukünftiger Erwartungen erfordere, wenn man die erwarteten Zahlungsströme schätze. Die Boardmitglieder meinten, dass sie keine großen Unterschiede zwischen den Zielsetzungen der vorgeschlagenen Ansätze von IASB und FASB sähen. Nichtsdestotrotz gestanden sie ein, dass keiner der Vorschläge klar formuliert sei und dass die endgültigen Leitlinien wahrscheinlich irgendwo in der Mitte beider Vorschläge lägen.

 

Die Adressaten brachten einige Bedenken hinsichtlich der Operationalität des Vorschlags zum Ausdruck und wiesen auf die Arbeiten des beratenden Expertenpanels (Expert Advisory Panel, EAP) zu Wertminderungen auf den Gebieten offener Portfolien, dem Fehlen historischer Daten, der Berechnung des Effektivzinses und der Nachverfolgung von Verlusten und dem damit einhergehenden Erfordernis zur Vorhaltung von Daten hin.

 

Weitergehend wurden Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen sofortigen Anpassung (Schätzungsänderungen erwarteter Verluste gehen unmittelbar erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst), deren Konsistenz mit dem Modell insgesamt sowie der operationellen Herausforderungen laut. Die Board meinten zudem, dass Bedenken hinsichtlich der wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnittsmethode für die Berechnung erwarteter Verluste geäußert wurden (ähnlich den in anderen Projekten geäußerten Bedenken zu wahrscheinlichkeitsgewichteten Methoden, z.B. die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37).

 

Schließlich meinte der Stab, dass die Adressaten auch Bedenken hinsichtlich der praktischen Erleichterungen, der Darstellungs- und Angabenvorschriften, die als zu belastend wahrgenommen würden, sowie zur Anwendung der Vorschläge für Nichtfinanzinstitute und nicht zinstragende Finanzinstrumente geäußert hätten.

 

Viele Adressaten äußerten ihre Bedenken zum Standardsetzungsverfahren hinsichtlich der Arbeit des EAP und der Möglichkeit, Stellung zum endgültigen Standard, der sich aus den Empfehlungen des EAP und den erneuten Beratungen des Boards ergäbe, zu nehmen.

 

Zusammenfassung der Arbeiten des beratenden Expertenpanels (EAP)

 

Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung der Erörterungen des EAP vor, die von den Mitgliedern des Boards und des Stabs, die an den Sitzungen teilgenommen hatten, erstellt worden ist. Es wurden auf dieser Sitzungen keine Entscheidungen gefällt. Der Stab meinte, dass die drei wichtigsten Sachverhalte zu Erleichterungen in Folgendem bestünden:

 

Aufzählung Verwendung des geschätzten erwarteten Verlusts über die Laufzeit
Aufzählung Entkopplung der Berechnung des vertraglichen Effektivzinses von der Berechnung erwarteter Verluste (z.B. durch einen Annuitätenansatz oder einen Bausteinansatz)
Aufzählung Anwendung der Leitlinien auf offene Portfolien mittels Anwendung mehrerer möglicher Ansätze zu der Frage, wie die Leitlinien auf Portfolien 'guter Bücher' und 'schlechter Bücher' anzuwenden sind.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 3. August 2010

 

Erörterung von Varianten eines Ansatzes erwarteter Verluste

 

Der Stab stellte dem Board eine Erörterung von Varianten eines Ansatzes erwarteter Verluste vor, die sich aus den erhaltenen Stellungnahmen sowie aus Eingaben des beratenden Expertenpanels (Expert Advisory Panel, EAP) ergeben haben. Der Zweck dieser Sitzung besteht lediglich in einer Orientierung. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.

 

Der Stab stellte dem Board einen Arbeitsplan mit Sachverhalten im Hinblick auf Varianten eines Ansatzes erwarteter Verluste vor, die über die kommenden Monate zu erörtern sind. Die Diskussion sollte den Boardmitgliedern einen Überblick über Sachverhalte hinsichtlich eines Ansatzes der erwarteten Verluste sowie seiner Varianten und der Wechselwirkung bestimmter Eigenschaften des Projekts vermitteln.

 

Der Stab meinte, dass die Adressaten das Modell der erwarteten Verluste (Expected Loss Model, ELM) mit überwältigender Mehrheit jedem anderen möglichen Modell gegenüber bevorzugt hätten (z.B. dem Modell der eingetretenen Verluste nach IAS 39 oder einem Fair-Value-Ansatz). Zudem stimmte die Mehrheit der Adressaten zu, dass das Modell den Einschluss erwarteter Verluste über die Laufzeit eines Produkts einbezieht. Der Board stimmte dieser allgemeinen Richtung zu.

 

Der Stab fuhr damit fort, die Notwendigkeit einer Ansatzschwelle für erwartete Verluste in Erfahrung zu bringen. Der Stab meinte, dass eine jedwede solche Schwelle mit der Zielsetzung der Bewertungsmethode fortgeführter Anschaffungskosten nicht in Einklang stünde.

 

Der Board diskutierte sodann drei Kernmerkmale des Ansatzes erwarteter Verluste: die Zuordnung der ursprünglich geschätzten erwarteten Verluste, die Zuordnung nachfolgender Änderungen an der Schätzung erwarteter Verluste und die Notwendigkeit eines Sockels für die Bemessung erwarteter Verluste.

 

Der Stab gab einen Überblick über vier verschiedene Methoden der Zuordnung der ursprünglich geschätzten erwarteten Verluste, die sich von einer Verteilung über die Laufzeit unter Verwendung einer integrierten Berechnung des Effektivzinses (wie im Standardentwurf vorgeschlagen) über zwei Varianten eines solchen Ansatzes auf Grundlage einer Entkopplung (wie vom EAP vorgeschlagen: Verteilung über die Laufzeit unter Verwendung eines Annuitätenansatzes oder Verteilung in gleichen Tranchen über die durchschnittliche Laufzeit) bis hin zur Zuordnung der gesamten ursprünglich geschätzten erwarteten Verluste zur ersten Periode reichen. Der Stab meinte, dass das letzte Modell eine 'vollständige Aufholung' für nachfolgende Änderungen an der Schätzung erwarteter Verluste erfordern würde. Der Board wird diesen Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt en Detail erörtern.

 

Was die Zuordnung nachfolgender Änderungen an der Schätzung erwarteter Verluste angeht, wurden mehrere Alternativen vorgestellt:

 

Aufzählung eine vollständige Aufholung wie im Standardentwurf vorgeschlagen,
Aufzählung eine 'teilweise Aufholung', bei der der zeitproportionale und geänderte erwartete Verluste zum Stichtag erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst und der Rest über die verbleibende Laufzeit verteilt wird (entweder durch Anpassung des Effektivzinses über die Restlaufzeit oder durch gleichmäßige Verteilung der nicht erfassten erwarteten Verluste über die Restlaufzeit, sowie
Aufzählung keine Aufholung, d.h. Behandlung aller nachfolgenden Änderungen prospektiv.

 

Der Board erörterte das Konzept eines "Guten Buches" und eines "Schlechten Buches" zur Unterscheidung und den Umstand, dass eine genaue Definition eine Auswirkung auf das Bilanzierungsergebnis haben könnte. Der Stab meinte, dass das "Schlechte Buch" eine vollständige Aufholung erfordere, wohingegen das "Gute Buch" möglicherweise für eine andere Behandlung in Frage komme. Der Board wird diesen Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt erörtern.

 

Der Board erörterte auch die Auswirkung von Übertragungen zwischen dem "Guten Buch" und dem "Schlechten Buch". Der Board bat den Stab um ein Zahlenbeispiel, um die Alternativen der Übertragung des vollständigen oder proportionalen Saldos des Wertberichtskontos aus dem "Guten Buch" in das "Schlechte Buch" zu vergleichen. Ein Boardmitglied meinte zudem, dass die Definition de schlechten Buches die Übertragung sowie den Einschluss oder Nichteinschluss der Rückstellung für eingetretene, aber noch nicht berichtete Verluste beeinflusse. Der Stab meinte, dass die Definition von 'eingetreten, aber noch nicht berichtet' nicht konsistent sei (und nicht notwendigerweise gleich der Definition für eingetretene, aber noch nicht berichtete Verluste in IAS 39).

 

Schlussendlich erörterte der Board den Sockel für die Bemessung erwarteter Verluste, d.h. die Frage, ob ein symmetrisches oder asymmetrisches Modell anzuwenden sei (Letzteres würde einen Bodensatz im Wertberichtigungskonto erfordern, das alle eingetretenen Verluste abdecken würde). Der Board meinte, dass sich die Notwendigkeit eines Sockels aus dem Modell insgesamt ergeben würde.

 

Der Board wird die Wertberichtigungsthematik auf einer der folgenden Sitzungen weiter besprechen.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 24. August 2010

 

Zusammenfassung der Rückmeldungen von den Nutzern

 

Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung der Rückmeldungen vor, die er im Rahmen der Erkundigungen bei den Nutzern von Abschlüssen erhalten hatte. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.

 

Der Stab meinte, dass die meisten Rückmeldung der Nutzer mit dem in Einklang stünden, was man allgemein als Rückmeldung erhalten habe (wie auf der Sitzung im Juli 2010 erörtert). Insbesondere unterstützten die meisten Nutzer den Schritt in Richtung eines Wertminderungsmodells auf Grundlage der erwarteten Verluste, brachten aber ihre Bedenken hinsichtlich der damit verbundenen Komplexität und Subjektivität zum Ausdruck. Der Kernunterschied zwischen den Rückmeldungen, die man von den Nutzern erhalten habe, und dem von anderen Adressaten bestand in der Konzentration der Nutzer auf die Angabevorschriften. Die Nutzer stimmten zu, dass ausgedehnte Angaben dabei helfen könnten, subjektives Ermessen der Geschäftsleitung im Zaum zu halten und nützliche Informationen zu vermitteln.

 

Allgemeines Vorgehen bei der erneuten Erörterung

 

Der Board erörterte das allgemeine Vorgehen bei der erneuten Erörterung. Der Board verständigte sich darauf, dass sich die erneute Erörterung auf offene Portfolien konzentrieren solle. Der Stab meinte, dass jedwedes Modell, dass auf offene Portfolien anwendbar und operationabel sei, in gleicher Weise auf geschlossene Portfolien anwendbar und operationabel.

 

Der Board meinte zudem, dass er den Wertminderungsansatz gemeinsam mit dem FASB erörtern wolle, sobald die Kommentierungsfrist für den FASB-Entwurf Bilanzierung von Finanzinstrumenten Ende September 2010 abgelaufen sei.

 

Zielsetzung und Ansatz

 

Die Boards erörterten die Zielsetzung einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten. Der Stab meinte, dass die Adressaten die generelle Zielsetzung unterstützt hätten, einige deren, die Stellung genommen haben, aber meinten, dass die Zielsetzung dahingehend modifiziert werden sollen, dass sie das Thema Wertminderung speziell aufgreift. Der Stab meinte, dass der Board eine eigenständige Zielsetzung erneut erwägen müsse, wenn er sich dazu entschlösse, Kreditverluste von der Berechnung des Effektivzinssatzes zu entkoppeln. Der Board verständigte sich darauf, den Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt zu erwägen.

 

Der Board erwog vier alternative Wertminderungsansätze:

 

Aufzählung den Ansatz der erwarteten Verluste
Aufzählung einen modifizierten Ansatz der eingetretenen Verluste
Aufzählung einen Ansatz auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts
Aufzählung einen Ansatz auf Grundlage von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

 

Auf Grundlage der deutlichen Unterstützung für einen Ansatz der erwarteten Verluste bei der Wertminderungsprüfung verständigte sich der Board darauf, den Ansatz der erwarteten Verluste weiter zu verfolgen.

 

Der Board erörterte den modifizierten Ansatz der eingetretenen Verluste auf Grundlage einer Rückstellung für eingetretene, aber nicht berichtete Verluste (Incurred but not reported, IBNR). Die meisten Boardmitglieder waren der Ansicht, dass der modifizierte Ansatz der eingetretenen Verluste subjektiv wäre und die Verbindung zwischen speziellen Ereignissen und speziellen Folgen sich als schwer zu fassen herausstellen könne.

 

Umfang der erwarteten Verluste: Vorschauzeitraum und Bedingungen

 

Der Board erörterte die Länge des Vorschauzeitraums und die in Erwägung zu ziehenden Bedingungen bei der Bestimmung eines erwarteten Verlusts. Die Diskussion drehte sich um die groben Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Vorschauzeitraum und war nicht auf die praktischen Auswirkungen, wie der erwartete Verlust zu bemessen sei oder welche Praxiserleichterungen verwendet werden könnten, gerichtet. Diese Themen würden auf einer der zukünftigen Boardsitzungen diskutiert.

 

Der Board bestätigte die Entscheidung aus dem Standardentwurf, wonach der Ansatz der erwarteten Verlust auf Grundlage der erwarteten Verluste über die Laufzeit durchzuführen sei. Nichtsdestotrotz, wie ein Boardmitglied meinte, bedeute eine Schätzung der Verluste über die Laufzeit nicht, dass eine ausdrückliche Prognose erforderlich sei, sondern dass auf langfristige Durchschnitte als Praxiserleichterung verwendet werden könnten. Wie ein Boardmitglied meinte, stehe der Laufzeitansatz im Einklang mit anderen vorgeschlagenen Standards und werde von den Bankaufsichtsbehörden unterstützt.

 

Der Board erörterte sodann die Bedingungen für die Berechnung eines erwarteten Verlusts. In seinem Entwurf Bilanzierung von Finanzinstrumenten schlug der FASB vor, den erwarteten Verlust auf Grundlage vergangener und bestehender Bedingungen zu bestimmen, wohingegen der IASB in seinem Entwurf vorgeschlagen hatte, alle nachvollziehbaren und unterstützenden Informationen und Bedingungen zu erwägen.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass der Unterschied zwischen den Ansätzen von IASB und FASB nicht groß sei und beide durch Änderungen in der Formulierung angepasst werden könnte. Seiner Ansicht nach hätte es nicht in der Absicht des FASB gelegen, die 'Situation auf dem aktuellen Niveau einzufrieren'; ebensowenig hätte der IASB beabsichtigt, die Informationen 'willkürlich auszuwählen' – z.B. durch ein Zulassen der Verwendung zukünftiger Informationen. Er Schlug vor, mit dem FASB bei diesem Thema gemeinsam zu arbeiten und die Beurteilung auf Grundlage der besten verfügbaren Informationen vorzunehmen.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass die Information auf die beste Schätzung der Bedingungen begrenzt werden sollte, die Marktteilnehmer bei der Beurteilung zugrundlegen würden, dabei aber die Ansicht der Marktteilnehmer zum Kreditrisiko außen vor zu lassen. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass die allgemeine Prognose in die Erwägungen einfließen sollte. Er meinte, dass die richtigen Bedingungen und die Erwägung zukünftiger Bedingungen der Geschäftsleitung zwei unterschiedliche Dinge seien, die vor allem dann auseinandergingen, wenn sich ein Markt eine spezielle Meinung zur Ertragskraft einer bestimmten Klasse an Vermögenswerten gebildet habe.

 

Schlussendlich verständigte sich der Board darauf, dass alle sachgerechten und unterstützenden Informationen und Bedingungen bei der Bestimmung erwarteter Verluste berücksichtigt werden sollten. Wie ein Boardmitglied meinte, wären langfristige durchschnittliche Ausfallraten einer der Inputfaktoren bei der Berechnung erwarteter Verluste über die Laufzeit, selbst wenn der IASB den Ansatz von Wertminderungen über den Konjunkturzyklus hinweg verworfen habe. Der IASB wir die bei der Bestimmung eines erwarteten Verlusts zu berücksichtigenden Bedingungen gemeinsam mit dem FASB erwägen, um zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2010

 

Behandlung ursprünglich erwarteter Verluste

 

Der Board setzte seine erneuten Beratungen zum Standardentwurf Finanzinstrumente: Fortgeführte Anschaffungskosten und Wertminderungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Modells erwarteter Verluste auf offene Portfolien fort.

 

Nach kurzer Diskussion verständigte sich der Board darauf, einen Ansatz fertigzustellen, demzufolge ursprüngliche Schätzungen erwarteter Verluste über die Laufzeit des Portfolios verteilt würden. Der Board argumentierte, dass dieser Ansatz mit der Wirkungsweise des Vertrags in Einklang stünde, weil der erwartete Verlust in der Marge des Instruments reflektiert (und durch diese abgedeckt) würde. Der Board meinte ferner, dass, falls ein Instrument nicht zum beizulegenden Zeitwert bepreist worden sei, eine Anpassung erforderlich wäre, da alle finanziellen Vermögenswerte nach IFRS bei Zugang zum beizulegenden Zeitwert angesetzt würden (z.B. eine Anpassung für ein zinsloses Darlehen). Der Board wies den Ansatz zurück, demzufolge die Erfassung eines Verlusts am Tag 1 erforderlich würde.

 

Der Board verständigte sich zudem darauf, mit einem Ansatz fortzufahren, bei dem die ursprüngliche Schätzung des erwarteten Verlusts unter Anwendung eines nicht-integrierten Effektivzinses (effective interest rate, EIR) verteilt würde (d.h. Entkopplung – getrennte Berechnung des vertraglich EIR und der erwarteten Verluste). Der Board meinte, dass der integrierte EIR-Ansatz in der Praxis schwer umzusetzen sei und die Entkopplung die operationellen Sachverhalte, die von den Adressaten aufgeworfen worden seien, lindern sollte (in Einklang mit den Schlussfolgerungen des beratenden Expertenpanels). Der Stab meinte, dass die Methode der Entkopplung auf der nächsten IASB-Sitzung im Oktober erörtert werde.

 

Der Stab meinte zudem, dass der entkoppelte Ansatz nicht alle operationellen Sachverhalte im Hinblick auf das Modell der erwarteten Verluste und dessen Anwendung auf offene Portfolien lösen würde und dass die Behandlung der erneuten Schätzung der erwarteten Verluste Gegenstand einer Erörterung zu einem späteren Zeitpunkt im Projekt sein würde.

 

Schließlich erörterte der Board das Wahlrecht, einen integrierten EIR-Ansatz zu verwenden, falls ein Unternehmen über die Daten und Ressourcen verfügt, um erwartete Verluste im Wege eines einzigen integrierten Ansatzes zu berechnen. Nach einer bedeutenden Diskussion beschloss der Board, diesen Sachverhalt erst zu behandeln, nachdem das Modell finalisiert worden sei, da zukünftige Entscheidungen (z.B. die erneute Schätzung erwarteter Verluste) Konsequenzen auf die Anwendbarkeit der Berechnung eines integrierten EIR nach sich ziehen mögen.

 

Lehreinheit für IASB und FASB

 

Stabsmitarbeiter von IASB und FASB hielten gemeinsam eine Lehreinheit für die Boardmitglieder von IASB und FASB ab, um sie auf den aktuellen Stand bei den erhaltenen Rückmeldungen aus den Stellungnahmen und von beratenden Expertenausschuss (Expert Advisory Panel, EAP) zu bringen. Die Informationen, die der Stab des IASB dem FASB zur Verfügung stellte, waren dieselben, die dem IASB auf dessen Sitzung am 23. Juli 2010 vorgestellt worden waren.

 

In der Zusammenfassung des Stabs zu den Rückmeldungen aus den Stellungnahmen wurden die folgenden Themen hervorgehoben:

 

Aufzählung es bestand eine breite Unterstützung für die Hinwendung zu einem Wertminderungsansatz der erwarteten Verluste
Aufzählung der im Standardentwurf enthaltene Ansatz der erwarteten Zahlungsströme sei operativ zu schwierig umzusetzen
Aufzählung bestimmte Bewertungsprinzipien (bspw. die Verwendung von wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitten bei der Schätzung der erwarteten Zahlungsströme) würden zu sehr vorgeschrieben
Aufzählung es fehle an einer Erwägung von Unternehmen jenseits des Finanzsektors, die vorrangig nicht zinstragende Finanzinstrumente hätten
Aufzählung die Vorschriften zu Ausweis und Angaben seien zu beschwerlich und umfangreich
Aufzählung die Wesentlichkeitserwägung der Praxiserleichterungen konterkariere die Praxistauglichkeit und die Ausnahme
Aufzählung Bedenken hinsichtlich der mangelnden Konvergenz sowie
Aufzählung der Wunsch nach einer erneuten Veröffentlichung bei Änderungen der ursprünglichen Vorschläge.

 

Im Rahmen der Erörterung der Ergebnisse des EAP durch den Stab meinte dieser, dass die drei wichtigsten Sachverhalte, die einer Vereinfachung bedürften, die folgenden seien:

 

Aufzählung die Verwendung des über die geschätzte Laufzeit erwarteten Verlusts
Aufzählung die Entkopplung der Berechnungen des vertraglichen Effektivzinses und der erwarteten Verluste (z.B. im Wege eines Annuitäten- oder Bausteinansatzes)
Aufzählung die Anwendung der Leitlinien auf offene Portfolien mittels Anwendung mehrerer möglicher Ansätze, wie die Leitlinien auf Portfolien eines 'guten Buchs' und eines 'schlechten Buchs' anzuwenden sind.

 

Die Lehreinheit konzentrierte sich alsbald auf den Prozess für die erneute Beratung durch die beiden Boards. Bestimmte FASB- Mitglieder standen der Entscheidung des IASB extrem kritisch gegenüber, mit den erneuten Beratungen und der Entscheidungsfindung bereits voranzuschreiten, einschließlich der bereits erneuten Erwägung auf Gebieten, wo die Boards abweichende Vorschläge unterbreitet hätten, während der Standardentwurf des FASB zu Finanzinstrumenten (einschließlich des Themengebiets Wertminderungen) noch bis zum 30. September 2010 kommentiert werden kann. Die FASB-Boardmitglieder sagten, dass sie Rückmeldungen von ihren Adressaten erhalten würden, wonach dieses Projekt das kritischste der gemeinsamen Projekte sei, bei denen ein vereinheitlichter Standard erreicht werden solle und dass der Umstand, dass der IASB bereits grundlegende Entscheidungen zum Wertminderungsmodell ohne Mitwirkung des FASB oder dessen Adressaten träfe, ihre Fähigkeit eine konvergierte Lösung zu erreichen, erschwere.

 

Die Lehreinheit wandte sich dann einer Erörterung beider Boards, in deren Verlauf man ein besseres Verständnis bestimmter Unterschiede erreichte, u.a. zum Bestehen eines grundlegenden Unterschieds in der Abgrenzung fortgeführter Anschaffungskosten nach IFRS und US-GAAP.

 

Der Stab des IASB stellte dem FASB sodann den Entscheidungsbaum vor, den er für den Prozess der erneuten Beratungen des IASB verwendet. Bei der Erörterung der weiteren Vorgehensweise brachte ein IASB-Boardmitglied sein Gefühl zum Ausdruck, dass die Lehreinheit nutzbringend gewesen sei und er hoffe, dass solche Bemühungen auch fortgesetzt werden können, wenn der FASB die Rückmeldung beurteilt, die er auf seinen Standardentwurf erhält. Gleichwohl beabsichtigt der IASB, seine Beratungen ohne Anpassung oder Verzögerung der geplanten Zeitrahmens fortzusetzen.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 5. Oktober 2010

 

Der Board hielt eine Lehreinheit zur Entkopplung und der Allokation nachträglicher Änderungen erwarteter Verluste und damit in Beziehung stehender Mechanismen der Berechnung ab. Da es sich um eine Lehreinheit handelte, wurden keine Beschlüsse gefasst.

 

Der Board erwog "entkoppelte" Ansätze zur Verteilung der Schätzungen erwarteter Verluste (linear und nicht linear sowie auf Grundlage abgezinster und nicht abgezinster Beträge).

 

Der Board erwog auch die Mechanismen der Aufholungsanpassung – sowohl im Hinblick auf partielle Aufholungen (d.h. der Erfassung von Änderungen an den Schätzungen erwarteter Verluste in dem Maß, wie dies deren Alter widerspiegelt) und keine Aufholungen (d.h. Erfassung von Änderungen an den Schätzungen erwarteter Verluste nur über die aktuelle und zukünftige Perioden, ohne Berücksichtigung der zeitlichen Abbaus im Portfolio).

 

Der Board konzentrierte seine Diskussion im Wesentlichen auf die Unterscheidung zwischen den Konzepten guter und schlechter Bücher sowie der Frage, wann Risikopositionen und wie viel zwischen dem guten und dem schlechten Buch übertragen werden soll. Für den Board war damit die Bilanzierungsfrage verbunden, wann der volle erwartete Verlust zu erfassen ist. Aus der Diskussion wurde deutlich, dass der Board eine vollständige Aufholung für das schlechte Buch und eine partielle oder keine Aufholung für das gute Buch favorisierte.

 

Mehrere Boardmitglieder stellten die Frage, wie man den Moment festlegen solle, zu dem die Übertragung vom guten in das schlechte Buch erfolgen sollte, und schlugen eine Reihe an Kriterien vor, von denen einige den Kriterien in IAS 39 zur Identifizierung eines eingetretenen Verlusts ähnelten. Einige wenige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass zusätzliche Klarheit vonnöten ist, wann die Übertragung zu erfassen ist, weil die Praxis im Hinblick auf die Abgrenzung guter und schlechter Bücher ziemlich vage ist. Sie argumentierten, dass die Art und Weise, wie tatsächlich in der Branche gesteuert wird, nicht notwendigerweise vergleichbar ist. Der Stab stellte klar, dass der Sachverhalt der Unterscheidung zwischen gutem und schlechtem Buch Gegenstand der Kernboardsitzung im Oktober sein wird. Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die Übertragung vom guten in das schlechte Buch eine sehr bedeutende Auswirkung auf das berichtete Periodenergebnis hat und daher nachprüfbar sein sollte. Sie meinten weiter, dass diese Übertragungen zu der höchsten Ergebnisvolatilität in den erörterten veranschaulichenden Beispielen geführt hätten.

 

Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der Zahlen zum Ausdruck, die unter den Aufholungsansätzen berichtet würden. Sie meinten, dass der in der Bilanz ausgewiesene Saldo nach den Beispielen im Standardentwurf der Barwert der zukünftig erwarteten Zahlungsströme sei; je mehr man sich aber in Richtung eines partiellen und gar kein Aufholungsmodell bewege, umso schwieriger sei es, den in der Bilanz ausgewiesenen Betrag sowie den in der Gesamtergebnisrechnung dargestellten Saldo zu interpretieren. Der Board bat den Stab für die folgende Sitzung um Bereitstellung weiterer Untersuchungen zu diesem Sachverhalt.

 

Zum Schluss bat ein Boardmitglied den Stab ferner, bei seiner Untersuchung aufsichtsrechtliche Vorschriften im Hinblick auf die Berichterstattung "guter" und "schlechter" Portfoliobücher zu erwägen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2010

 

Der Board setzte seine Erörterung zum Projekt zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertberichtigungen fort. Insbesondere ging es um die Erfassung von Änderungen an den Schätzungen erwarteter Verluste. Auf der Sondersitzung am 5. Oktober hatte der Stab dem Board Informationen zu zwei möglichen Alternativen für die Erfassung nachfolgender Änderungen in den erwarteten Verlusten vorgestellt, die im Zusammenhang mit offenen Portfolios umgesetzt werden können (der Ansatz der vollständigen Aufholung, der im Entwurf vorgeschlagen worden war, war als nicht umsetzbar für offene Portfolios kritisiert worden).

 

Die erste Möglichkeit ist der Ansatz über den Zeitanteil (oder "partielle Aufholung"), bei dem eine ständig aktualisierte Schätzung der erwarteten Verluste über die Gesamtlaufzeit des Portfolios mit dem Betrag zugewiesen wird, der in der laufenden Periode erfasst wird, der die erwarteten Verluste widerspiegelt, die bis dato angesetzt worden wären, wenn sie in der ursprünglichen Schätzung enthalten gewesen wären. Die zweite Möglichkeit ist der Ansatz über die Zuweisung in einer Periode (oder "keine Aufholung"), bei dem die nachfolgenden Änderungen in den erwarteten Verlusten anteilsmäßig auf die gegenwärtige und künftige Perioden verteilt werden.

 

Während der heutigen Sitzung, stellte der Stab Informationen dazu vor, was die Beträge innerhalb der Darstellung der Finanzlage und innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung nach IAS 39, nach der im Entwurf vorgeschlagenen vollständigen Aufholung, nach der partiellen Aufholung und ohne Aufholung darstellen würden. Fortgeführte Anschaffungskosten nach dem Vorschlag im Entwurf stellen der Barwert aller künftigen erwarteten Kapitalflüsse dar. Wenn man jedoch die Grenzen der Umsetzbarkeit des Vorschlags aus dem Entwurf in Betracht zieht und entweder die partielle Aufholung oder keine Aufholung anwendet, wir das Verständnis dessen, was der in der Darstellung der Finanzlage dargestellte Betrag bedeutet, schwieriger (insbesondere beim Ansatz ohne Aufholung, bei dem auch ein Ober-/Untergrenzenkonzept für Drohverlustrückstellungen eingeführt wird).

 

Der Board tat sich allgemein schwer mit dem Ansatz ohne Aufholung, insbesondere auch deshalb, weil schwer zu erläutern ist, was der in der Darstellung der Finanzlage erfasste Betrag darstellt. Der Board bestätigte seine Unterstützung der konzeptionellen Grundlage für die Bewertung der fortgeführten Anschaffungskosten im Entwurf, aber erkannte an, dass, wenn man die Umsetzbarkeitsproblematik für offene Portfolios adressieren wolle, der Ansatz über die partielle Aufholung die einzige Möglichkeit sei, die noch irgendwie an den Prinzipien des Entwurfs festhalte.

 

Die Diskussion wendete sich dem Anwendungsbereich zu, weil ein Boardmitglied Zweifel äußerte, ob selbst der Ansatz über die partielle Aufholung von Nicht-Finanzinstituten angewendet werden könne. Der Stab gab zur Antwort, dass er gegenwärtig ein Modell entwickeln würde, das für offene Portfolios angewendet werden könne (und daher auch für geschlossene Portfolios). Der Board könne später erörtern, ob der Standard weitere Beschränkungen für bestimmte Finanzinstrumente erfordern würde (beispielsweise kurzfristige Handelsforderungen) oder auch für bestimmte Arten von Unternehmen (beispielsweise Nicht-Finanzinstitute).

 

Einige Boardmitglieder brachten die Frage auf, ob man zwei separate Modelle erwägen solle: die partielle Aufholung für offene Portfolios und die vollständige Aufholung (wie im Entwurf vorgeschlagen) für geschlossene Portfolios oder einzeln bedeutende Positionen (beispielsweise Kredite für fremdfinanziertes Übernahmeangebote). Ein anderes Boardmitglied meinte, dass eine andere Alternative wäre, die grundlegenden Konzepte aus dem Entwurf beizubehalten und eventuell praktische Hilfsmöglichkeiten für offene Portfolios zuzulassen, die den Ansatz der partiellen Aufholung nutzten.

 

Der Board traf keine endgültigen Entscheidungen, aber gab dem Stab eine Richtung vor, indem der Ansatz ohne Aufholung aus den künftigen Erwägungen gestrichen wurde, sodass man sich auf die weitere Entwicklung des Ansatzes über die partielle Aufholung und eine erneute Erwägung des Ansatzes über die vollständige Aufholung aus dem Entwurf konzentrieren kann.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB vom 10.-12. November 2010

 

Bei der Schätzung erwarteter Verluste zu erwägende Informationen

 

Im Standardentwurf des IASB ist die Verwendung erwarteter Zahlungsströme vorgesehen, die implizit die Verwendung zukünftiger Bedingungen beinhalten, wohingegen der FASB in seinem Standardentwurf die Erwägung zukünftiger Bedingungen explizit verbiete. Beide Boards haben im Zuge des Kommentierungsprozesses Rückmeldungen zu ihren Vorschlägen erhalten. In den Stellungnahmen zum Vorschlag des FASB wurde geäußert, dass das Verbot der Erwägung zukünftiger Bedingungen zu restriktiv sei, nicht im Einklang mit den Prozessen des Kreditrisikomanagements stehe und entscheidungsnützliche Information für die Anleger beschränken würde. In den Stellungnahmen zum IASB-Vorschlag wurde ausgeführt, dass die Leitlinien zu unklar seien und zu einer uneinheitlichen Anwendung bei der Bemessung erwarteter Verluste führen könnten.

 

Beide Boards verständigten sich vorläufig darauf, dass ein Unternehmen im Rahmen der Entwicklung seiner Schätzung der erwarteten Verluste aktuelle Informationen und Erwartungen zukünftiger Bedingungen verwenden soll (damit wurde die vorläufige Entscheidung des IASB von dessen Sitzung am 24. August 2010 bestätigt und die FASB-Position in dessen Standardentwurf geändert). Die Boards diskutierten, ob sie zusätzliche Leitlinien zur Anwendung der Erwartungen zukünftiger Bedingungen zur Verfügung stellen sollten, beispielsweise:

 

Aufzählung keine Zurverfügungstellung spezieller Leitlinien hinsichtlich des Vorschauzeitraums,
Aufzählung die Erwartung würde auf nachvollziehbaren und belastbaren Schätzungen basieren,
Aufzählung die Erwartung würde auf gegenwärtig zur Verfügung stehenden Informationen basieren und
Aufzählung die Erwartung würde im Einklang mit dem Risikomanagementprozess stehen.

 

Zwei Boardmitglieder des IASB zögerten hinsichtlich der Zurverfügungstellung zusätzlicher präskriptiver Leitlinien außerhalb der oben genannten Parameter, da sie das Gefühl hatten, dass zur Schätzung abgezinster Zahlungsströme bereits ausreichend Leitlinien bestünden und dass zusätzliche Informationen mehr Fragen als Antworten hervorrufen könnten. Gleichwohl meinte die kommissarische Vorsitzende des FASB, dass sie zustimme, dass ausreichend Leitlinien für die Schätzung abgezinster Zahlungsströme eines einzelnen Kredits bestünden, dass aber zusätzliche Leitlinien für die Anwendung im Zusammenhang eines offenen Portfolios erforderlich seien.

 

Für die Schätzung erwarteter Verluste heranzuziehender Zeitraum

 

In den Standardentwürfen beider Boards wurde vorgeschlagen, dass ein Unternehmen die erwarteten Verluste über die Laufzeit des Instruments zu schätzen habe.

 

Einige derer, die dazu Stellung genommen hatten, schlugen einen kürzerer Zeitraum für die Schätzung erwarteter Verluste vor, weil sie der Ansicht waren, dass Schätzungen jenseits eines Kurzfristzeitraums weit weniger präzis und subjektiver seien und damit zu GuV-Volatilität führten, wenn die Schätzungsänderungen unmittelbar im Periodenergebnis erfasst würden.

 

Mitarbeiter des Stabs beider Boards waren jedoch der Ansicht, dass sich die Schätzung zur getreuen Darstellung der wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäftsvorfalls über die gesamte Laufzeit des Instruments statt über einen kürzeren Zeitraum erstrecken müssten. Zudem wäre die Festlegung eines Schwellenwerts dafür, welcher Zeitraum noch als "kurzfristig" anzusehen sei, unweigerlich willkürbehaftet.

 

Die kommissarische Vorsitzende des FASB meinte, dass sie die Bemessung der Schätzung der erwarteten Verluste über die Laufzeit des Instruments unterstütze, jedoch hinterfragte, ob diese Entscheidung einen Einfluss auf den Zeitraum habe, über den diese erwarteten Verluste zu erfassen wären.

 

Die Diskussion wandte sich sodann dem Thema zu, was die Schätzung erwarteter Verluste beinhalten solle: den Tilgungsbetrag oder alle erwarteten Zahlungsströme (d.h. Zins und Tilgung). Die Boardmitglieder des IASB schienen die Berücksichtigung aller erwarteten Zahlungsströme zu befürworten, während die FASB-Mitglieder die Sichtweise "nur Tilgung" zu unterstützen schienen. Der Stab meinte, dass dies auf einer zukünftigen Sitzung erörtert werden müsse und bat die Boards, sich auf die spezielle, vor ihnen liegende Frage zu konzentrieren.

 

Beide Boards verständigten sich vorläufig darauf, dass die erwarteten Verluste unter Berücksichtigung der Gesamtlaufzeit des Instruments zu bemessen seien (damit wurde die Position aus den Standardentwürfen beider Boards sowie die vorläufig vom IASB auf seiner Sitzung am 24. August 2010 getroffene Entscheidung erneut bestätigt).

 

Erfassung ursprünglich erwarteter Verluste

 

Am Mittwoch, den 10. November, nahmn die Boards die Erörterung zu der Frage auf, wann und wie man ursprünglich erwartete Verluste erfassen solle.

 

Der IASB hatte in seinem Standardentwurf vorgeschlagen, die ursprünglich erwarteten Verluste im Rahmen des Effektivzinses des Instruments zu berücksichtigen, so dass eine Rückstellung für schlechte Kredite systematisch über die Laufzeit des Instruments aufgebaut wird. Im Zuge der nachfolgenden Erörterungen hatte sich der IASB vorläufig darauf verständigt, den vertraglichen Zinsertrag von den erwarteten Kreditverlusten zu entkoppeln, jedoch die ursprünglichen Verluste weiterhin über die Laufzeit des Instruments zu erfassen.

 

Der FASB hatte in seinem Standardentwurf vorgeschlagen, die ursprünglich erwarteten Verluste unmittelbar zu erfassen, so dass die Rückstellung für schlechte Kredite diese erwarteten Verluste, die zukünftig eintreten werden, widerspiegelt.

 

Die kommissarische Vorsitzende des FASB brachte eine dritte Alternative ins Spiel, die einen Mittelweg zwischen den Vorschlägen der beiden Boards darstellte. Auch wenn das Modell nicht vollends ausgearbeitet war, sähe es im Wesentlichen die Erfassung der erwarteten Verluste über den Zeitraum der erwarteten Verluste vor, so dass Verluste bei Vermögenswertklassen, bei denen Verluste frühzeitig aufträten, über diesen Zeitraum erfasst würden und nicht am ersten Tag wie nach den Vorschlägen des FASB oder über die Gesamtlaufzeit wie nach dem Vorschlag des IASB.

 

Die Boards erörterten die Vor- und Nachteile der drei zu erwägenden Alternativen, fällten jedoch keine Beschlüsse. Die Erörterungen zum Ansatz ursprünglich erwarteter Verluste werden über die verbleibende Woche hinweg fortgesetzt.

 

Am Donnerstag, den 11. November, setzten IASB und FASB ihre Erörterungen zu Erfassung von Wertminderungen für Finanzinstrumente fort, wobei sie sich auf die Methode konzentrierten, nach der die ursprüngliche Schätzung der erwarteten Verluste erfasst würden.

 

Die Sitzung begann damit, dass beide Boards die Zielsetzungen ihrer Wertminderungsmodelle, wie sie in ihren jeweiligen Standardentwürfen enthalten sind, erneut hervorhoben. Stabsmitarbeiter des IASB sagten, dass ihre Zielsetzung in der Bemessung der fortgeführten Anschaffungskosten und der Zurverfügungstellung von Informationen über die Rendite eines Vermögenswertes einschließlich der Erwartung über Kreditverluste läge. Auch wenn die frühere Erfassung von Kreditverlusten im Vergleich zu den derzeitigen IFRS Teil der Zielsetzung gewesen sei, sie es doch nicht die einzige Zielsetzung. Stabsmitarbeiter des FASB meinten, dass ihre Zielsetzung in der ausreichenden Rückstellungsdotierung läge, die die erwarteten Kreditverluste abdecke.

 

Die Boards begannen sodann mit einer Diskussion der jeweiligen Rückmeldungen, die man von den Abschlussnutzern erhalten hatte. Stabsmitarbeiter des FASB meinten, dass sie mit mehr als 100 verschiedenen Anlegergruppen gesprochen hätten und diese dem Grunde nach wollten, dass die angesetzte Rückstellung die erwarteten Verluste zumindest der näheren Zukunft abdeckten (2-3 Jahre) und den prozyklischen Effekt aus der Überdotierung Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs verringerte. Zudem unterstützten sie einen integrierten Effektivzins weder für Zwecke des Ausweises noch für den Ansatz. Stabsmitarbeiter des IASB sagten, dass es Nutzer ihren Einbindungsaktivitäten zufolge – darunter eine Sitzung mit der Gruppe der Analystenvertreter in der vergangenen Woche – durchaus schätzten, die für die Berechnung der Nettozinsmarge erforderlichen Informationen zur Verfügung zu haben und das Angabenpaket mochten, das in dem Standardentwurf des IASB enthalten ist, v.a. die Informationen aus dem Schadensdreieck, über das Trendinformationen über die Nachverfolgung der Jahrgänge vermittelt würden. Ein Boardmitglied des IASB meinte, dass die Gruppe der Analystenvertreter im Allgemeinen eine Erfassung über die Zeit unterstütze und dass der Vertreter der ITAC (der stehende Ausschuss der Analystenvertreter beim FASB) der einzige in der Gruppe war, der einen sofortigen Ansatz bevorzugte.

 

Die Boards begannen dann damit, die verschiedenen Modelle zu diskutieren, um die Erfassung über die Laufzeit (IASB-Entwurf), die unmittelbare Erfassung (FASB-Entwurf), die Erfassung über den Zeitraum erwarteter Verluste, der zum ersten Mal auf der Sitzung am Mittwoch diskutiert worden war, sowie eine vierte Alternative zu sondieren, die von der kommissarischen Vorsitzenden des FASB ins Spiel gebracht wurde und nach der die kurzfristig erwarteten Verluste unmittelbar erfasst würden (z.B. unter Verwendung eines rollierenden Dreijahresansatzes der erwarteten Verluste).

 

Ähnlich der Diskussion am Mittwoch unterstützen die Boards grundsätzlich ihre jeweiligen Modelle und äußerten Bedenken zum Modell, das vom jeweils anderen Board vorgeschlagen wurde.

 

Die Boardmitglieder des FASB waren vor allem besorgt, dass es unter dem IASB-Modell infolge der Verteilung über die Laufzeit des Kredits keine ausreichend dotierte Risikovorsorge zu dem Zeitpunkt gebe, zu dem der Verlust eintrete und dass dies zu Prozyklizität im wirtschaftlichen Abschwung führe. Zudem meinten sie, dass die durch einen Verteilungsansatz hinzukommende Komplexität grundsätzlich unnötig sei, weil die durchschnittliche Laufzeit des Kredits für viele Vermögenswertklassen zwischen 24 und 36 Monate sei, so dass die Bilanzierungsunterschiede zwischen einer sofortigen Erfassung und einer Verteilung der erwarteten Verluste mit Blick auf die Erfolgsrechnung nicht bedeutend ausfielen.

 

Die Boardmitglieder des IASB hatten vor allem Sorge, dass ein Ansatz der unmittelbaren Erfassung die wirtschaftlichen Vorgänge von Geldleihgeschäften nicht zutreffend abbilden würde, weil ihr Modell dem Grundsatz nach auf erwarteten Kreditverlusten aufbaut, die Baustein der Kreditvergabeentscheidung sei, und dass diese Kreditverluste ein Teil der Erfassung der Zinserträge aus dem Kredit seien. Die Mitglieder des IASB brachten ferner ihre Bedenken hinsichtlich der während der Sitzung vorgeschlagenen, vierten Alternative einer unmittelbaren Erfassung der kurzfristigen Prognose zum Ausdruck, da jeder Zeitraum, der für die Prognose herangezogen werde, unweigerlich mit Willkür behaftet sei.

 

Ein Boardmitglied des IASB drückte seine Unterstützung für eine eingehendere Erwägung der gestern erörterten Alternative aus, wonach erwartete Verluste über den Zeitraum erwarteter Verluste erfasst würden, wenn ein Verlustmuster nachgewiesen werden könne (z.B. früh während der Kreditlaufzeit bei Autokrediten). Er meinte, dass dieser Ansatz einige der positiven Aspekte der Vorschläge beider Boards beibehalte und dies ein Weg sein könne, eine gemeinsame Lösung zu erzielen. Er wiederholte die Bedeutung, die die Erzielung eines vereinheitlichen Ergebnisses bei diesem Sachverhalt habe. Zwei andere Boardmitglieder des IASB stimmten dieser Ansicht zu, und mindestens drei Boardmitglieder des FASB schienen für eine weitere Erwägung dieses Ansatzes offen zu sein. Allerdings hielten zehn IASB-Mitglieder an einem Ansatz der Verteilung über die Laufzeit fest.

 

Die zwei Boards erörterten eine Überprüfung der vier Modelle mit tatsächlichen Kreditdaten, um die Ergebnisse besser zu verstehen. Allerdings meinten die Boardmitglieder des IASB, dass ihr Modell bereits im Wege der Erörterung des beratenden Expertenpanels zu Beginn des Jahres getestet worden sei. Der IASB-Vorsitzende wies darauf hin, dass der IASB an der Entwicklung eines zweiten Standardentwurfs arbeite, dessen Veröffentlichung für Januar 2011 avisiert wurde und bei dem man das FASB-Modell als alternative Sichtweise aufnehmen könne. Ein FASB-Mitglied meinte gleichwohl, dass man immer noch am Anfang der eigenen erneuten Erörterung stehe und bezweifelte die Nützlichkeit einer Veröffentlichung des FASB-Ansatzes aus dem Standardentwurf als eine Alternative, wenn dieser ebenfalls Gegenstand einer erneuten Betrachtung sei.

 

Die beiden Boards beschlossen, sich morgen zu ihrer geplanten Sitzungszeit erneut zu treffen und das weitere Vorgehen zu erörtern.

 

Am Freitag, den 12. November, setzten IASB und FASB ihre Erörterungen vom Mittwoch und Donnerstag zur Erfassung von Wertminderungen bei Finanzinstrumenten fort.

 

Die kommissarische Vorsitzende des FASB eröffnete die Sitzung, indem sie die IASB-Mitglieder davon in Kenntnis setzte, dass der FASB unlängst vertraulich Trendinformationen zu Kreditverlusten von einem der US-amerikanischen Bankenverbände erhalten habe. Man habe gleichwohl die Erlaubnis bekommen, die Information mit dem IASB zu teilen. Deshalb schlug der FASB vor, eine Lehreinheit während der gemeinsamen Sitzungen in Norwalk nächste Woche anzusetzen, um durch die zur Verfügung gestellten Informationen zu gehen. Mehrere IASB- Mitglieder stimmten zu, dass eine Auswertung dieser Informationen eine nützliche Übung sein könne, auch wenn man festhielt, dass, wenn diese Informationen sich lediglich auf amerikanische Kredite bezögen, die Trends nicht dieselben in anderen Rechtskreisen der Welt sein mögen. Die kommissarische Vorsitzende des FASB betonte, dass der Zweck der Daten nicht darin bestünde, zu versuchen, spezielle Verlustzeiträume für bestimmte Vermögenswertklassen zu entwickeln oder zu schätzen, sondern vielmehr festzustellen, ob die zur Verfügung gestellten Informationen Mitgliedern beider Boards bei hülfen, ein Prinzip zu entwickeln, wie am erwartete Verluste am besten über den erwarteten Verlustzeitraum erfassen könne.

 

Ein IASB-Mitglied schlug einen andern alternativen Erfassungsansatz zur Begutachtung vor, von dem er der Ansicht war, dass er die Kluft zwischen den Positionen beider Boards überwinden helfen könne. Nach diesem Modell würde der Kredit bei Ausreichung zu seinem unterlegten Betrag angesetzt, während die erwarteten Kreditverluste unmittelbar als Risikovorsorge erfasst würden, gleichzeitig allerdings durch Ansatz eines abgegrenzten Ertrags für den Credit Spread, der dem vertraglichen Zinssatz im Hinblick auf Kreditrisiken zugrunde läge, neutralisiert würde. Der abgegrenzte Kreditrisikobetrag würde in dem Maße ergebniswirksam vereinnahmt, wie der Kredit zurückgezahlt werde. Dies würde dem FASB dabei helfen, dessen Bedenken dahingehend, dass in der Bilanz keine ausreichende Risikovorsorge bestünde, abzumildern und gleichzeitig den IASB-Ansatz der Erfassung in der Erfolgsrechnung beizubehalten, wonach die Kreditrisikokomponente als Teil der vertraglichen Rendite des Kredits vereinnahmt würde. Es gab unterschiedliche Reaktionen auf diesen Vorschlag, wobei einige die Ansicht vertraten, dass er helfe, die Zielsetzungen beider Boards zu erreichen, und andere der Ansicht waren, dass mit ihm die Komplexität des ursprünglichen Standardentwurfs des IASB erneut eingebracht würde.

 

Der IASB-Vorsitzende nahm den Bestand der verschiedenen Alternativen auf, die über die vergangenen drei Tage erörtert worden sind, und bat die Stabsmitarbeiter, kurze Zusammenfassungen für jede Alternative im Vorfeld weiterer Erörterungen bei den gemeinsamen Sitzungen in der nächsten Woche zu erstellen. Zu den gekennzeichneten Alternativen, die derzeit erwogen werden, gehören die folgenden:

 

Aufzählung Alternative 1 – Verteile die erwarteten Verluste über die Laufzeit des Kredits unter Verwendung eines partiellen Aufholungsansatzes für nachfolgende Änderungen der Schätzung erwarteter Verluste; ein Ansatz des "schlechten Buchs" würde ferner dieses Modell für spezielle Kredite überlagern, die als ausfallend gekennzeichnet wurden und bei denen der volle Betrag des erwarteten Verlusts unmittelbar zurückgestellt würde (der IASB-Ansatz nach erneuter Erörterung des Standardentwurfs)
Aufzählung Alternative 2 – Alternative 1 unter Hinzufügung eines Konzepts des "mittleren Buchs" für jene Kredite, bei denen prognostiziert wird, dass diese kurzfristig ausfallen werden (ein Ansatz des 'eingetreten, aber noch nicht berichtet' [incurred but not reported, 'IBNR'), unter dem die Erfassung der erwarteten Verluste für diese Kredite beschleunigt erfolgt
Aufzählung Alternative 3a – Verteilung der erwarteten Verluste über das Muster des erwarteten Verlusts (z.B. würde der Verlust bei Autokrediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren, bei denen die meisten Kredite innerhalb von 24 Monaten ausfallen, über die ersten zwei Jahre verteilt)
Aufzählung Alternative 3b – Projektion der kurzfristig erwarteten Verluste (etwa 2-3 Jahre) und unmittelbare Erfassung dieser Verluste, wobei diese Schätzung von Periode zu Periode gerollt wird (fortwährende Beobachtung über den Zeitraum kurzfristig zu erwartender Verluste)
Aufzählung Alternative 4 – unmittelbare Erfassung der erwarteten Kreditverluste als Risikovorsorge bei gleichzeitigem Ansatz eines abgegrenzten Ertrags in Bezug auf den im vertraglichen Zins enthaltenen und für Kreditrisiken veranschlagten Credit Spread, der dann entsprechend der Rückzahlung des Kredits als Ertrag vereinnahmt wird
Aufzählung Alternative 5 – Aufteilung des Portfolios in jene Kredite vor oder während des erwarteten Verlustzeitraums und jene Kredite, die den erwarteten Verlustzeitraum bereits durchschritten haben; die Kredite innerhalb des Verlustzeitraums hätten in diesem Zeitraum eine höhere aufgelaufene Verlustrate, während jene Kredite, die den erwarteten Verlustzeitraum durchschritten hätten, eine viel niedrigere aufgelaufene Verlustrate hätten; und
Aufzählung Alternative 6 – unmittelbare Erfassung der erwarteten Verluste bei Ausreichung des Kredits, so dass die Risikovorsorge stets für die erwarteten Verluste ausreicht (der Ansatz im Standardentwurf des FASB).

 

Der Stab des FASB erklärte sich einverstanden, Zusammenfassungen der zu begutachtenden Alternativen einschließlich einer grundlegenden Zusammenfassung des jeweiligen Ansatzes, was Bilanz und Erfolgsrechnung bei jedem Ansatz widerspiegelten sowie mögliche aufzunehmende operationelle Erwägungen zu erstellen.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 1. Dezember 2010

 

IASB und FASB erörterten vier Themen im Zusammenhang mit dem Teilprojekt zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen.

 

Anwendungsbereich – kurzfristige Handelsforderungen

 

Im Standardentwurf des IASB war vorgeschlagen worden, dass Handelsforderungen ohne angegeben Zins und einer kurzfristigen Fälligkeit, so dass die Auswirkung einer Abzinsung nicht wesentlich wären, bei Zugang zum Rechnungsbetrag abzüglich der ursprünglich zu erwartenden Kreditverluste angesetzt werden sollen. Diese ursprüngliche Schätzung der erwarteten Kreditverluste würden als Kürzung des Umsatzes erfasst und nicht als Aufwendungen für schlechte Forderungen. Während nach IAS 18 gefordert wird, dass Erlöse in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der zu erhaltenen Gegenleistung zu erfassen sind, sieht die allgemeine Handhabung in der Praxis so aus, dass Erlöse auf Basis des vollen Rechnungsbetrags erfasst und anschließend Kreditverluste auf Grundlage der Einbringlichkeitsbemühungen als Aufwand für schlechte Forderungen gezeigt werden.

 

In den meisten Stellungnahmen wurde der Vorschlag abgelehnt und argumentiert, dass kurzfristige Handelsforderungen nicht Gegenstand des im Standardentwurf vorgeschlagenen Erfassungsmodells sein sollten.

 

Der Board beschloss vorläufig, kurzfristige Handelsforderungen aus dem Gegenstandsbereich des anstehenden erneuten Entwurfs auszuklammern und den Sachverhalt des Kreditrisikos bei Handelsforderungen im Zusammenhang mit den erneuten Beratungen beim Entwurf zur Erlöserfassung erneut zu erwägen.

 

Einige Boardmitglieder hatten Bedenken dahingehend, wie man Handelsforderungen, die aus dem anstehenden erneuten Entwurf zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen ausgeklammert werden sollen, sachgerecht abgrenzen und von Finanzforderungen unterscheiden solle. Der Stab des IASB schlug vor, die Ausklammerung von Handelsforderungen auf der Grundlage vorzunehmen, dass diese keinen angegebenen Zins und eine derart kurze Restlaufzeit aufwiesen, dass der Abzinsungseffekt für den Zeitwert des Geldes unwesentlich sei. Nach diesem Satz an Kriterien könnten allerdings bestimmte Handelsforderungen in Rechtskreisen mit hohen Inflationsraten im Gegenstandsbereich der Vorschläge zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen verbleiben.

 

Anwendungsbereich – einzelne Finanzinstrumente

 

Infolge der operationellen Probleme, die in den Stellungnahmen sowie vom beratenden Expertenausschuss zum Standardentwurf angemerkt wurden, haben sich die erneuten Beratungen des IASB zum Standardentwurf Fortgeführte Anschaffungskosten und Wertminderungen bislang ausschließlich auf die Anwendung auf offene Portfolien konzentriert.

 

der Board hat offen seine Absicht bekannt gegeben, einen überarbeiteten Standardentwurf im Januar 2011 herauszubringen. Allerdings hat der Board die Anwendung der überarbeiteten Vorschläge auf geschlossene Portfolien oder einzelne Instrumente nicht erörtert. Der Stab des IASB bat um eine Richtungsentscheidung des Boards hinsichtlich des beabsichtigten Anwendungsbereichs des überarbeiteten Standardentwurfs und hinsichtlich der Frage, ob sich dieser allein mit der Anwendung auf offene Portfolien befassen sollte, weil Sachverhalte im Zusammenhang mit einzelnen Instrumente auf Grundlage der zum ursprünglichen Standardentwurf erhaltenen Stellungnehmen erst noch erörtert werden müssen (wie bspw. die Vorschrift der Verwendung eines wahrscheinlichkeitsgewichteten Ansatzes erwarteter Ergebnisse für eine einzelnes Instrument). Der IASB-Stab zeigte sich hinsichtlich der Einbeziehung einzelner Instrumente in den Standardentwurf und dem Stellen von Fragen an die Adressaten, ohne zuvor die zum ursprünglichen Standardentwurf erhaltenen Stellungnahmen behandelt zu haben, besorgt.

 

Mehrere Boardmitglieder äußerten Bedenken, geschlossene Portfolien oder einzelne Instrumente explizit von der Erwägung im geplanten überarbeiteten Standardentwurf auszuklammern, v.a. wegen der Sorge, dass später ein dritter Entwurf erforderlich sein könne. Ein Boardmitglied schlug den Ansatz vor, das alternativ in Erwägung befindliche Modell des IASB im Standardentwurf zu beschreiben und schlicht um Sichtweisen zu dem Ansatz zu bitten und zu fragen, ob damit die operationellen Sachverhalte aus dem ursprünglichen Vorschlag adressiert worden seien. Mehrere Boardmitglieder stimmten diesem Vorgehen zu, wobei ein anderes Boardmitglied sagte, dass, falls der überarbeitete Standardentwurf einige Informationen zum Hintergrund und wohin sich der Board bewege enthielte, damit einigen der Bedenken der Adressaten hinsichtlich einer nicht erfolgten Erwägung der Stellungnahmen zu ursprünglichen Entwurf begegnet werden könne.

 

Zuordnung erwarteter Verluste

 

Im Rahmen seiner erneuten Beratungen der in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschläge hatte sich der IASB vorläufig dazu entschieden, die Verwendung einer nicht integrierten (oder entkoppelten) Effektivzinsberechnung zwischen den vertraglichen Zahlungsströmen und den erwarteten Kreditverlusten zu gestatten.

 

IASB und FASB erwägen derzeit drei Methoden für die Erfassung erwarteter Kreditverluste. Die ursprüngliche Methode des IASB (und ähnlich dem Ansatz im Standardentwurf) bestand darin, die erwarteten Verluste über die Laufzeit des Portfolios zu verteilen. Der Board erwägt daneben eine beschleunigte Erfassung der erwarteten Verluste sowie den Ansatz des FASB einer unmittelbaren Erfassung.

 

Der Stab des IASB hat das Modell zur Erfassung der erwarteten Verluste über die Laufzeit weiterentwickelt, da er der Ansicht war, dass die erwogenen beschleunigten Methoden schlicht eine Überlagerung dieses Ansatzes seien. Die für die Verteilung erwarteter Verluste über die Laufzeit des Portfolios zur Verfügung stehenden Methoden beinhalteten einen linearen Ansatz (hier sind abgezinste und nicht abgezinster Methoden mögliche) oder einen Annuitätenansatz, bei dem ein Barwert in einen Annuitätenstrom umgewandelt wird. Sowohl der abgezinste lineare Ansatz als auch der Annuitätenansatz würde die Verwendung eines Diskontierungszinses erfordern; daher würde der Board auch zu erwägen haben, welche Leitlinien oder Vorschriften in dem Vorschlag zur Ermittlung des angemessenen Abzinsungssatzes enthalten sein sollten, sollten der abgezinste lineare Ansatz oder der Annuitätenansatz vorgeschrieben oder zugelassen werden.

 

In der Untersuchung der drei Alternativen des IASB-Stabs wurde festgehalten, dass die undiskontierte lineare Methode operationabler und weniger komplex als der Annuitätenansatz ist; allerdings werden bei ihm nicht der prognostizierte zeitliche Anfall der Verluste oder der Zeitwert des Geldes berücksichtigt, die der annuitätische Ansatz enthält. Die abgezinste lineare Methode stellt eine Art Kompromiss zwischen den beiden Alternativen dar, da sie die Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes vorsieht und weniger komplex als der annuitätische Ansatz ist, gleichwohl operationell immer noch eine Herausforderung für Einige bei der Umsetzung darstellt. Falls ein Abzinsungssatz als Teil einer Allokationsmethode eingebaut würde, gehörten zu den möglichen Alternativen für die Festlegung des sachgerechten Abzinsungssatzes z.B. der risikofreie Zins, der Effektivzins nach IAS 39 oder der Effektivzins aus dem Standardentwurf (wenngleich der IASB-Stab das Gefühl hatte, dass der Effektivzins nach IAS 39 zu hoch sei, weil er die erwarteten Kreditverluste beinhalte).

 

Der Board diskutierte, wie man die ursprüngliche Schätzung der erwarteten Kreditverluste über die Laufzeit des Portfolios vornehmen könnte. Die Boardmitglieder fielen zu gleichen Teilen in zwei Lager: Die einen bevorzugten, keine bestimmte Methodologie vorzugeben und Unternehmen zu gestatten, jede der drei oben beschriebenen Methoden anzuwenden, die anderen bevorzugten, kein Wahlrecht einzuräumen und schlicht die undiskontierte lineare Methode vorzuschreiben (die am leichtesten umzusetzenden der drei Ansätze).

 

Jene Boardmitglieder, die die Vorgabe der undiskontierten linearen Methode bevorzugten, hatten Bedenken hinsichtlich der möglichen Vielfalt bei Zulassung verschiedener Alternativen und meinten, dass, wenn man sich einmal von dem ursprünglichen Vorschlag im Standardentwurf entfernt habe, keine dieser Alternativen eine perfekte Antworten darstelle. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass die Unterschiede zwischen den Beispielen des Stabs (ausgeführt im Agendapapier) aufgrund der Abzinsung nur dann aufträten, wenn die Verluste am hinteren Ende der Laufzeit der Kredite aufträten, was den Kreditdaten widerspreche, die während der vorherigen gemeinsamen Boardsitzung vorgestellt worden seien und denen zufolge Verluste bei mehreren Klassen von Vermögenswerten typischerweise zu Beginn aufträten. Ein anderes Boardmitglied schlug als Mittelweg die Vorgabe des undiskontierten linearen Ansatzes vor, es sei denn, die Auswirkung der Abzinsung wäre bedeutend; in diesem Fall wäre der abgezinste Ansatz zu verwenden.

 

Da der Board bei dem Thema geteilter Meinung war, verständigte er sich vorläufig darauf, dass in dem überarbeiteten Standardentwurf keine Ausführungen dazu enthalten sein werden, welche Methode angewendet werden könnte, und dass eine Frage dazu gestellt werden soll, ob ein bestimmter Ansatz vorgeschrieben werden sollte.

 

Erwägungen rund um Gutes Buch/Schlechtes Buch

 

Das abschließende Thema der Sitzung bestand darin, das Modell der eingetretenen Verluste zusätzlich zum Modell der erwarteten Verluste zu berücksichtigen (oft als "Ansatz guter/schlechter Bücher" bezeichnet). Nach diesem Ansatz werden erwartete Verluste über die Laufzeit des Portfolios verteilt, es sei denn, dass ein Verlustereignis festgestellt wurde; dann würde der Kredit aus dem "guten Buch" (das Modell erwarteter Verluste) in das "schlechte Buch" (das Modell der eingetretenen Verluste) übertragen, in welchem die erwarteten Verluste unmittelbar in voller Höhe erfasst werden.

 

Der Board erwog, ob er eine spezielle Definition für Kredite vorschreiben sollte, die in das "schlechte Buch" zu übertragen sind, wie bspw. 90 Tage überfällig (im Einklang mit der aktuellen Definition des Baseler Ausschusses für einen Ausfall), oder ob er ein "schlechtes Buch" entwickeln sollte, das der Art und Weise folgt, wie ein Unternehmen seine gestörten Kredite steuert (statt eine willkürliche Definition vorzuschreiben). Es wurde angemerkt, dass ein bestimmter Zeitraum der Überfälligkeit für bestimmte Klassen an Vermögenswerten sachgerecht sein mag, nicht aber für andere Klassen an Vermögenswerten und deshalb ein Modell für alle Umstände nicht sachgerecht sei.

 

Alle Boardmitglieder verständigten sich darauf, keine Schwellenwert-Definition für Posten vorzuschreiben, die im "schlechten Buch" enthalten sein sollten (z.B. 90 Tage überfällig). Allerdings hatten mehrere Boardmitglieder Bedenken, allein der Geschäftsleitung vollends zu überlassen, wie und wann Posten zwischen dem "guten Buch" und dem "schlechten Buch" übertragen würden. Diese Boardmitglieder verlangten nach mehr Disziplin hinsichtlich der Kriterien für das "schlechte Buch".

 

Der Stab zeigte sich einverstanden, diese Bedenken der Boardmitglieder im Wege der Ausformulierung zu adressieren und dem Board überarbeitete Kriterien zur Übertragung auf einer zukünftigen Sitzung vorzulegen.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 8. Dezember 2010

 

Ansatz von Wertberichtigungen auf Forderungen

 

IASB und FASB setzten ihre Erörterung zur Erfassung von erwarteten Kreditverlusten bei Finanzinstrumente fort. Auf der gemeinsamen Sitzung am 17. November 2010 hatten die Boards ihre Erwägung von sieben möglichen Wertminderungsmodellen auf drei begrenzt.

 

Die Stabsmitarbeiter von IASB und FASB haben diese drei Modelle weiter entwickelt und haben diesen drei Alternativen mit demselben Datensatz modelliert. Der Stab hat der Untersuchung auch Varianten zweier Modelle hinzugefügt, so dass auf dieser Sitzung insgesamt fünf Modelle diskutiert wurden. Grob zusammengefasst gehörten zu den erörterten Modellen die folgenden (nummeriert auf Grundlage der ursprünglich erwogenen sieben Modelle):

 

Modell 2 – unmittelbare Erfassung des Betrags an Kreditverlusten, deren Eintritt erwartet wird und verlässlich geschätzt werden kann, über einen Teil der erwarteten Laufzeit der finanziellen Vermögenswerte oder – wo möglich – die volle erwartete Laufzeit der finanziellen Vermögenswerte.

 

Modell 4 – Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste unter Anwendung eines zeitproportionalen Ansatzes für finanzielle Vermögenswerte in einem "guten Buch" und vollständige Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte, die in ein "schlechtes Buch" übertragen wurden.

 

Modell 4' – Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste unter Anwendung eines zeitproportionalen Ansatzes für finanzielle Vermögenswerte in einem "guten Buch" und vollständige Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte, die in ein "schlechtes Buch" übertragen wurden. Allerdings würde die Risikovorsorge des "guten Buchs" einen Bodensatz vorsehen, der zumindest die im kommenden Jahr erwarteten Verluste hinreichend abdeckt.

 

Modell 5A – Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste unter Anwendung eines zeitproportionalen Ansatzes für finanzielle Vermögenswerte in einem "guten Buch" und vollständige Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte, die in ein "schlechtes Buch" übertragen wurden. Allerdings würde der zeitproportionale Ansatz dergestalt beschleunigt, dass die Erfassung erwarteter Verluste unter Verwendung nominaler Unterportfolien eindeutige Verlustmuster über die Laufzeit eines Vermögenswerts widerspiegelt.

 

Modell 5B – Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste unter Anwendung eines zeitproportionalen Ansatzes für finanzielle Vermögenswerte in einem "guten Buch" und vollständige Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte, die in ein "schlechtes Buch" übertragen wurden. Allerdings würde der zeitproportionale Ansatz dergestalt beschleunigt, dass die Erfassung erwarteter Verluste zu einer Anpassung der Verteilung erwarteter Verluste auf Grundlage des zeitlichen Eintritts der erwarteten Verluste führt.

 

Die Sitzung begann mit einer Erörterung von Modell 2, welches eine Variante des Vorschlags im Standardentwurf des FASB ist, wonach alle über die Laufzeit erwarteten Verluste unmittelbar erfasst werden (Modell 1). Mehrere Boardmitglieder zeigten sich hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Modell 1 und 2 irritiert, wobei sie sich auf die Komponente "zuverlässig schätzbar" in der Definition 2 konzentrierten. In einem Versuch, einen Teil der Irritation bei der Anwendung von Modell 2 zu behandeln, stellte der Stab des FASB klar, dass Modell 2 eine Prognose der Verluste über einen kürzeren Zeitraum des Auftretens vorsehe, da seine Erkundigungen ergeben hätten, dass Banken Kreditverluste für die nähere Zukunft zuverlässiger abschätzen könnten als über die gesamte Laufzeit des Instruments. Modell 1 würde wahrscheinlich zur Anwendung einer historischen Verlustrate über die Laufzeit des Instruments führen, da eine spezielle Prognose angesichts des langen Vorschauzeitraums schwierig sei.

 

Ein IASB-Boardmitglied fragte, wie die Kreditverluste für einen Vermögenswert mit längerer Laufzeit (einen zehn Jahre laufenden Kredit) in einem stetigen Umfeld mit einer historischen Ausfallrate von 3% erfasst würden. Stabsmitarbeiter des FASB und ein Boardmitglied des FASB waren unterschiedlicher Ansicht: Das Boardmitglied meinte, dass der Verlust unmittelbar in voller Höhe erfasst würde, wohingegen der FASB-Stab meinte, dass lediglich der Teil der erwarteten Verluste unmittelbar erfasst würde, der für die nähere Zukunft vorhergesagt würde. Das FASB-Boardmitglied stellte klar, dass sie nach Modell 2 nicht die 3%ige Ausfallquote verwendet haben mögen, weil die Prognose zu einer abweichenden Annahme geführt haben könne.

 

Der Stab des IASB leitete sodann die Erörterung der Modelle 4, 4', 5A und 5B ein. Modell 4 stellt eine Anpassung des vom IASB im Standardentwurf vorgeschlagenen Modells des integrierten Effektivzinses dar, wobei die getätigten Änderungen die operativen Herausforderungen auf Grundlagen der Empfehlungen des beratenden Expertenausschusses aufgriffen. Bei den Modellen 4', 5A und 5B werde jeweils versucht, den im Standardentwurf des IASB enthaltenen Gedanken beizubehalten, wonach Kreditverluste in den Zins des finanziellen Vermögenswerts eingepreist seien und deshalb in dem Maße über die Laufzeit des Instruments erfasst werden sollten, wie der Zinsertrag verdient werde. Allerdings würde man in diesen Modellen auch die Bedenken adressieren, die einige hinsichtlich Modell 4 geäußert hätten, wonach die Risikovorsorge unzureichend sei, wenn das Verlustmuster für eine Klasse finanzieller Vermögenswerte eher auf Verluste zu Beginn hindeute.

 

Der IASB-Vorsitzende fragte den IASB-Stab, ob die Zielsetzung bei Modell 4' darin bestünde, die Modelle 5A und 5B zu ersetzen. Der Stab des IASB meinte, dass, auch wenn man Modell 5 weiter entwickle, es sich als operativ herausfordernd darstelle. Es werde mit Modell 4' versucht, eine ausreichende Vorsorge zu schaffen, ohne die zusätzliche Komplexität der Modell 5A und 5B hinzuzufügen. Der Stab des IASB meinte, dass eine 12-Monats-Vorhersage für die erwarteten Verluste bereits für Banken gefordert sei, die Basel II anwendeten; insofern sollte dieser "Mindestbodensatz" keine zusätzliche operative Hürde für Modell 4 hinzufügen. Der Stab des IASB stellte klar, dass die Risikovorsorge nach Modell 4' in der Vorsorge bestünde, die sich bei Anwendung des " schlechten Buchs" ergebe, zuzüglich der Vorsorge, die entsprechend dem zeitproportionalen Ansatz bei Modell 4 berechnet würde, es sei denn, dass die während der nächsten 12 Monate erwarteten Verluste die Vorsorge nach dem zeitproportionalen Ansatz überstiegen; in diesem Fall würde stattdessen der über die nächsten 12 Monate erwartete Verluste verwendet.

 

Ein IASB-Boardmitglied stellte die operative Komplexität im Zusammenhang mit Modell 5B in Frage und unterstützte dessen Merkmale. Allerdings sprach sich eine Mehrheit im IASB (10 Boardmitglieder) für Modell 4' aus. Ein IASB-Boardmitglied fasste die Vorteile von Modell 4' derart zusammen, dass dieser einen Kompromiss zwischen den Empfehlungen des beratenden Expertenausschusses (Beibehaltung der Grundlagen des Standardentwurfs des IASB) und der Empfehlungen des Baseler Ausschusses darstelle, der eine Mindestrisikovorsorge wolle. Einige wenige IASB-Boardmitglieder hatten Bedenken hinsichtlich des willkürlichen 12-Monats-Zeitraums beim "Bodensatz" und bevorzugten stattdessen die Verwendung einer Formulierung entlang "absehbaren Zukunft, jedoch nicht weniger als 12 Monate ", um Unternehmen zu gestatten, kurzfristig erwartete Verluste auch über den 12-Monats-Zeitraum hinaus zu prognostizieren.

 

Die Boardmitglieder des FASB waren in ihren Ansichten zu Modell 4' geteilter Meinung. Zwei Boardmitglieder meinten, dass sie weiterhin eine Präferenz für Modell 1 oder 2 hätten. Allerdings drückten drei FASB-Mitglieder ihr Interesse aus, Modell 4' weiter zu untersuchen. Der FASB hatte zudem Bedenken hinsichtlich des willkürlichen 12-Monats-Zeitraums, der für den " Mindestbodensatz" in der Risikovorsorge zur Anwendung gelangt. Der FASB analogisierte das Konzept in Modell 4' zum Prinzip in Modell 2 hinsichtlich der über den kürzeren Zeithorizont vorhergesagten Verluste. Die kommissarische Vorsitzende des FASB meinte, dass dieses Konzept in Modell 4' auf intuitivere Weise ausgedrückt werde und damit im Einklang stehen könnte, wie die Geschäftsleitung gegenwärtig ihre Kreditverluste schätze.

 

Auch wenn keine offizielle Abstimmung erfolgte, verständigten sich die Board darauf, Modell 4' weiter zu entwickeln und Erkundungsaktivitäten in der Erwartung durchzuführen, im Rahmen der gemeinsamen Boardsitzung in der kommenden Woche erneut zusammenzukommen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2011

 

Die Stabsmitarbeiter von IASB und FASB sind derzeit damit beschäftigt, den ergänzenden Entwurf auszuformulieren und beabsichtigen, ihn gegen Ende Januar herauszugeben. Die Boards verständigten sich auf eine Stellungnahmefrist von 60 Tagen für den Entwurf. Die Boards diskutierten ferner kurz die während und nach dem Ende der Stellungnahmefrist geplanten Erkundungsaktivitäten. Stabsmitarbeiter des IASB meinten, dass der Plan für die Erkundungsaktivitäten noch festgelegt werden müsse. Mehrere FASB-Mitglieder drückten ihren Wunsch aus, dass die Erkundung über jene des beratenden Expertenpanels (Expert Advisory Panel, EAP) hinausgehen möge und große sowie kleine Finanzinstitute einbezogen würden. Ein FASB-Boardmitglied wiederholte zudem, dass die Erkundung gemeinsam mit Mitarbeitern von IASB und FASB durchgeführt werden müsse, damit beide Boards einheitliche Botschaften erhielten.

 

 

Januar 2011: IASB gibt ergänzenden Entwurf zur Wertminderung von Finanzinstrumenten heraus

 

Der IASB und der FASB haben am 31. Januar 2011 gemeinsame Vorschläge zur Wertminderung von Finanzinstrumenten zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben, die eine Ergänzung zu dem im November 2009 vom IASB herausgegebenen Standardentwurf ED/2009/12: Wertminderung von Finanzinstrumenten darstellen. In vielen Stellungnahmen, die zum Entwurf eingegangen sind, wurde Unterstützung für den Wertminderungsansatz ausgedrückt, der darin vorgeschlagen wurde, aber man war auch der Meinung, dass der Ansatz schwer praktisch umzusetzen sei, insbesondere im Zusammenhang mit offenen Portfolios.

In der Ergänzung zu ED/2009/12 wird vorgeschlagen, dass die Modelle der eingetretenen Verluste in IAS 39 und in US-GAAP mit einem Modell der erwarteten Verluste ersetzt wird, wobei es separate Ansätze für die Erfassung erwarteter Verluste für leistungsbringende Vermögenswerte in einem "guten Buch" oder gestörten Vermögenswerten in einem "schlechten Buch" gibt. Erwartete Kreditverluste im "guten Buch"  werden über die Zeit auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts des Alters und der erwarteten Laufzeit der Vermögenswerte im Portfolio erfasst, wobei es eine Mindestrisikovorsorge für zumindest die Kreditverluste geben muss, deren Eintreten in absehbarer Zukunft erwartet wird (ein Zeitraum von nicht weniger als zwölf Monaten ab dem Berichtszeitpunkt). Wenn Vermögenswerte aus dem "guten Buch" in das "schlechte Buch" übertragen werden, sehen die Vorschläge vor, dass die erwarteten Kreditverluste sofort erfasst werden.

Der IASB-Vorschlag enthält außerdem einen Anhang Z, der im FASB-Vorschlag nicht enthalten ist. Er enthält separate Vorschläge zur Wertminderung von finanziellen Vorschlägen, bei denen es insbesondere um den Anwendungsbereich, die Darstellung und die Angaben geht. Diese Vorschläge sind bisher nur vom IASB erörtert worden. Der FASB wird gegebenenfalls eigenständig Darstellungs- und Angabevorschriften in Bezug auf die Vorschläge im ergänzenden Entwurf erörtern.

Der Entwurf ist Teil des übergreifenden Projekts des IASB zur Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung; bei Finalisierung würde er Teil von IFRS 9 Finanzinstrumente werden. Ergänzung und Anhang Z sind mit einer Kommentierungsfrist von 60 Tagen versehen; Stellungnahmen müssen bis zum 1. April 2011 beim IASB eingehen.

Weiterführende Informationen:

Aufzählung Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 42 KB)
Aufzählung Zugang zum Entwurf auf der Internetseite des IASB
Aufzählung Snapshot des IASB mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Vorschläge (in englischer Sprache, 77 KB)

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2011

 

Zusammenfassung der Rückmeldungen von den Einbindungsaktivitäten und aus den Stellungnahmen

 

Die Kommentierungsfrist für die gemeinsame Ergänzung zum Standardentwurf ED/2009/12 endete am 1. April 2011. Während die Frist noch lief haben der Stab und einige Boardmitglieder Einbindungsaktivitäten mit verschiedenen Anwendern weltweit durchgeführt. Während dieser Sitzung wurde dem IASB und dem FASB eine Zusammenfassung der Meinungen, die bei den Einbindungsaktivitäten eingesammelt wurden, sowie eine erste Zusammenfassung der Stellungnahmen, die bis Ende der Kommentierungsfrist eingingen, vorgestellt.

 

Der Stab des FASB stellte eine Zusammenfassung der Einbindungsaktivitäten mit Adressaten von Abschlüssen vor, da die Boards wenige Rückmeldungen von Abschlussadressaten in der Form von Stellungnahmen erhalten haben. Zu den Adressaten gehören Analysten der Käufer- und Verkäuferseite, Aufsichten sowie Anleger- und Analystenvereinigungen. Sie sind der Meinung, dass es äußerst wichtig ist, dass die Boards zu einem gemeinsamen Wertminderungsmodell kommen. Sie unterstützen auch den Schritt hin zu einem gemeinsamen Wertminderungsmodell für alle Finanzinstrumente. Darüber hinaus sind die Abschlussadressaten der Meinung, dass es wichtig ist, dass das endgültige Wertminderungsmodell Prozyklizität mindert. Die wichtigsten Bedenken, die die Adressaten in Bezug auf die Vorschläge in der Ergänzung vorbrachten, galten dem Mangel an Vergleichbarkeit im Zusammenhang mit dem "das höhere von"-Test beim zeitproportionalen Ansatz und beim Ansatz über die absehbare Zukunft insbesondere in Fällen, bei denen die angesetzte Vorsorge von Berichtsperiode zu Berichtperiode zwischen den Ansätzen wechseln kann. Die Adressaten haben Bedenken bei der Definition der absehbaren Zukunft, da sie der Meinung waren, dass es da zu einem Mangel an Vergleichbarkeit kommen könnte. Desgleiche zogen sie allgemein auch einen standardisierten Marktauslöser für Übertragungen vom "guten Buch" in das "schlechte Buch" vor, da dies die Vergleichbarkeit erhöhen würde.

 

Der Stab des IASB stellte eine Zusammenfassung der Stellungnahmen vor, die bis zur Ende der Kommentierungsfrist eingegangen sind. Die Stellungnehmenden waren generell der Meinung, dass eine Kommentierungsfrist von 60 Tagen nicht ausreichend sei, um die Vorschläge richtig zu prüfen, und verlangten, dass das gesamte Wertminderungsmodell separat vorgeschlagen werden sollte, damit alle Bestandteile gemeinsam beurteilt werden könnten. Die Stellungnehmenden erkannten an, dass die Vorsorge für die absehbare Zukunft oft höher sein würde als die zeitproportionale Vorsorge. Stellungnehmende aus den Vereinigten Staaten zogen es allgemein vor, nur die Vorsorge für die absehbare Zukunft anzuwenden, während die internationalen Stellungnehmenden es allgemein vorzogen, nur die zeitproportionale Vorsorge anzuwenden; allerdings gab es abweichende Meinungen in allen Rechtskreisen. In vielen Stellungnahmen wurde alternative Varianten der Vorschläge in der Ergänzung vorgebracht. Die Stellungnahmenden brachten außerdem Bedenken zum Ausdruck, dass der Grad des Ermessens, der in der Ergänzung gewährt wird, durch die Aufsichtsbehörden eingeschränkt werden könne, sodass der Standard zwar konvergiert sei, aber bei der Anwendung in den einzelnen Rechtskreisen erheblich abweichen könne.

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt auf Grundlage der von den Stäben gelieferten Zusammenfassungen. Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass die Meinungen der Anwender sich zum Teil direkt widersprachen und dass es zwar Unterstützung für eine Harmonisierung gebe, der aus der Harmonisierung resultierende Vorschlag aber keine besondere Unterstützung erfahren würde. Außerdem hätten die Boards zwar ein prinzipienbasiertes Wertminderungsmodell entwickelt, aber es beständen Bedenken, dass die Aufsichtsbehörden die Prinzipien im Standard überstimmen und klare Grenzwerte einführen würden. Ein anderes IASB-Mitglied nahm zur Kenntnis, dass die Boards vor großen Herausforderungen bei der Ausbalancierung der Rückmeldungen der Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden stehen würden, die sehr unterschiedliche Positionen einnehmen würden. Die Boards fällten bei dieser Sitzung keine Entscheidungen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2011

 

Weiteres Vorgehen im Projekt vor dem Hintergrund der eingegangenen Rückmeldungen

 

Die Boards erörterten das weitere Vorgehen beim Projekt zu Wertminderungen, das die uneinheitlichen Rückmeldungen aus den Stellungnahmen und Einbindungsaktivitäten zu der Ergänzung zum Standardentwurf ED/2009/12 widerspiegeln würde.

 

Der Stab stellte vier Möglichkeiten vor, die die Boards erwägen sollten:

 

  1. Fertigstellung des Wertminderungsmodells auf Grundlage des zeitproportionalen Ansatzes, der vom IASB entwickelt worden ist,
  2. Fertigstellung des Wertminderungsmodells auf Grundlage des Ansatzes über die absehbarer Zukunft, der vom FASB entwickelt worden ist,
  3. Fertigstellung des Wertminderungsmodells auf Grundlage der Vorschläge im Entwurf oder
  4. Beauftragung der jüngst gebildeten Untergruppe zu Wertminderung, um eine Variante des Wertminderungsmodells auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen zu entwickeln.

 

Mitglieder beider Boards stimmten allgemein überein, dass man bald zu einer endgültigen Entscheidung kommen müsse und dass es wichtig sei, dass es eine gemeinsame Entscheidung sei. Ein IASB-Mitglied schlug jedoch vor, dass man sich eine Frist setzen solle, und wenn bis dahin keine Einigung erzielt worden sei, sollte beiden Boards getrennt fortfahren. Ein IASB-Mitglied wies darauf hin, dass man sich dem vierten Jahrestag des Beginns der Finanzmarktkrise nähere und noch immer eines der Hauptprobleme nicht gelöst habe, das mit der Finanzmarktkrise in Zusammenhang gebracht werde. Ein anderes IASB-Mitglied fragte, welchen zeitlichen Rahmen sich der Stab vorgestellt hätte, wenn die Möglichkeit der Entwicklung einer neuen Variante des Wertminderungsmodells gewählt werde. Der Stab gab zu Antwort, dass er sich allgemein vorstelle idealerweise bis Ende Juni zu einer Übereinkunft zu gelangen.

 

Eines der FASB-Mitglieder meinte, dass ein Weg vorwärts sein könne, sich die Schwächen anzusehen, die im Modell der eingetretenen Verluste identifiziert worden seien und diese zu beheben, anstatt ein vollständig neues Modell zu entwickeln. Insbesondere wies er auf ein Überdenken der Daten hin, die für die Schätzung von Verlusten verwendet würden, sowie auf eine Absenkung der Schwelle für den Ansatz eines eingetretenen Verlustes. Andere Mitglieder beider Boards standen einem solchen Ansatz reserviert gegenüber und waren der Meinung, dass der Übergang auf ein Modell der erwarteten Verluste unabdingbar sei, um eine Verbesserung der Rechnungslegung zu erzielen. Ein anderes FASB-Mitglied meinte, dass die Boards sich zuerst einmal auf die Angaben konzentrieren und dort Übereinkunft erzielen und somit den Nutzern Informationen liefern könnten, die diese für ihre Abschlussanalyse wirklich bräuchten. Die Beträge, die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt würden, könnte man danach erörtern.

 

Der künftige Vorsitzende des IASB gab an, dass die Finanzinstitute sich auch kritisch geäußert hätten, als der Basler Ausschuss sie Basel III-Vorschriften entwickelt hätte. Allein dass die Finanzinstitute den Vorschlägen kritisch gegenüberständen müsse nicht heißen, dass die Vorschläge im Entwurf nicht die richtige Antwort seien. Er gab der Meinung Ausdruck, dass eine Anpassung des Modells der eingetretenen Verluste keine ausreichend starke Maßnahme sei. Er wies auch darauf hin, dass viele europäische Finanzinstitute Staatsanleihen in ihren Portfolien hätten, die mit bedeutenden Abschlägen gehandelt würden, aber für die noch keine Wertminderungen angesetzt würden. Er schloss damit, darauf hinzuweisen, dass die Boards zu einer Einigung gelangen müssten.

 

Die Vorsitzende des FASB wies darauf hin, dass es auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen so scheine, dass es Einigkeit über die Erfassung bestimmter Vermögenswerte im Schwarzbuch und die Streichung der Auslöser für die Erfassung von Wertminderungen gebe. Die Bedenken richteten sich mehr auf die Übertragungen ins Schwarzbuch und die Erfassung von erwarteten Verlusten im Weißbuch. Sie schlug vor, dass die Boards sich auf einen Weißbuchansatz konzentrieren sollten, der sowohl umsetzbar als auch den Anlegern verständlich zu machen sei, da die Möglichkeit, von Berichtsperiode zu Berichtsperiode zwischen dem zeitproportionalen und dem Ansatz der absehbaren Zukunft zu wechseln, den Erstellern im Hinblick auf die Vermittlung gegenüber den Anlegern Sorgen bereite. Ein IASB-Mitglied sagte daraufhin, dass es wichtig sei, dass die Boards ein Modell entwickelten, bei dem der eine Ansatz den anderen nicht dominiere. Eine oft geäußerte Meinung sei schließlich gewesen, dass die Risikovorsorge für die absehbare Zukunft oft über den zeitproportionalen Ansatz dominieren würde.

 

Der gegenwärtige IASB-Vorsitzende schloss die Sitzung, in der man sich schließlich einigte, dass die Untergruppe zu Wertminderungen schnellstmöglich eine Variante des Wertminderungsmodells entwickeln sollte, die auf den eingegangenen Stellungnahmen fußt. Er schlug vor, dass ein möglicher Ansatz für die Gruppe sein könne, einen Bausteinansatz zu verwenden, in dem die Risikovorsorge sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen würde:

 

Aufzählung 1) einer Schwarzbuchrisikovorsorge,
Aufzählung 2) einem zeitproportionalen Element und
Aufzählung 3) einem Mindestansatz (anstelle eines "das höhere von"-Tests würden also sowohl das zeitproportionale Element als auch der Mindestansatz teil der Risikovorsorge sein).

 

Die Boards waren allgemein der Ansicht, dass die Erwägung eines solchen Ansatzes sinnvoll sein könnte.

 

 

Studie von Deloitte zeigt Unterstützung für die Wertminderungsvorschläge

 

Die Branchengruppe Globale Finanzdienstleister (Global Financial Service Industry, GFSI) von Deloitte hat die Publikation Umfrage 2011 zu Wertminderungen nach IFRS 9 herausgebracht. Die Umfrage basiert auf den Sichtweisen von 56 großen Bankkonzernen zum Thema Risikovorsorge. Die befragten Banken beinhalteten sieben der zehn größten Bankkonzerne, gemessen am Geschäftsvolumen, und umfassten Banken mit Sitz in Europa, dem Nahen und Mittleren Osten & Afrika, dem asiatisch-pazifischen Raum sowie aus Nordamerika.

 

Auch wenn noch nicht alle Einzelheiten der neuen Wertminderungsvorschriften feststehen, bestand breiter Konsens, dass der Ansatz der erwarteten Verluste die Grundlage des neuen Wertminderungsmodells sein sollte.

 

Umfrage 2011 zu Wertminderungen nach IFRS 9– eine sich ändernde Landschaft (in englischer Sprache, 1,2 MB, August 2011, 28 Seiten)

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2011

 

Anwendung gelangt, (2) mögliche Auslöser, Indikatoren oder Schwellenwerte erkunden, die zur Übertragung von Vermögenswerten aus Portefeuille 1 in 2 und 3 verwendet werden sowie (3) Angaben entwickeln, mit denen das Kreditrisikomanagement eines Unternehmens und die Anwendung des Modells transparent gemacht wird.

 

Hintergrund

 

Das Ziel des vorgeschlagenen Wertminderungsmodells besteht darin, das grundsätzliche Muster einer Verschlechterung der Kreditqualität von schuldrechtlichen Instrumenten widerzuspiegeln. Um dies zu erreichen, wären finanzielle Vermögenswerte, die Gegenstand einer Wertminderungsbilanzierung sind (wie beispielsweise Kredite oder Anleihen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert gegen das sonstige Gesamtergebnis bewertet werden) auf drei Kernportefeuilles zu verteilen. Diese Portefeuilles würden die Höhe und den zeitlichen Anfalls der auf schuldrechtliche Instrumente zu erfassenden Kreditverluste bestimmen und die verschiedenen Phase der Verschlechterung der Kreditwürdigkeit widerspiegeln.

 

Die Boards hatten diskutiert, ob man bei der Portfoliozuordnung schuldrechtlicher Instrumente einen "absoluten" oder einen "relativen" Kreditrisikoansatz anwenden solle. Bei einem relativen Kreditrisikoansatz würden ausgereichte und gekaufte Vermögenswerte zunächst in Portefeuille 1 klassifiziert, selbst wenn sie eine niedrigere Kreditqualität besitzen (z.B. Subprime-Kredite), und nachfolgend in Portefeuille 2 oder 3 übertragen, wenn eine Verschlechterung der Kreditqualität auftritt; bei Krediten, die aufgrund von Kreditverlusten mit einem Abschlag erworben wurden, ist die Effektivverzinsung unter Berücksichtigung der ursprünglichen Kreditausfallerwartungen zu berechnen und beim erstmaligen Ansatz keine Risikovorsorge zu bilden. Rückmeldungen aus ersten Erkundigungsmaßnahmen deuten allerdings auf operationelle Herausforderungen im Zusammenhang mit diesem Ansatz hin (so mögen Unternehmen z.B. aufgrund von Systembeschränkungen nicht in der Lage sein, die Verschlechterung der Kreditqualität von Vermögenswerten über die Zeit zu beobachten und nachzufolgen, und in bestimmten Umständen die Daten zur historischen Ausfallerwartung nicht festhalten). Anstatt einen relativen Kreditrisikoansatz zu verfolgen, änderten die Boards den Kurs und entschieden auf ihrer Septembersitzung 2011 vorläufig, einen "absoluten" Kreditrisikoansatz zu verfolgen, bei dem alle Vermögenswerte ähnlicher Kreditqualität zu einem Zeitpunkt in demselben Portefeuille enthalten sind. Beim absoluten Kreditrisikoansatz könnten Vermögenswerte mit einer niedrigeren Kreditqualität direkt in Portefeuille 2 oder 3 ausgereicht oder gekauft werden.

 

Relativer Kreditrisikoansatz

 

Die Boards begannen ihre Diskussion zur Wertminderung finanzieller Vermögenswerte, indem sie Rückmeldungen zur Kenntnis brachten, die sie aus einer Sitzung mit Bankaufsichtsorganen und dem internationalen Bankenverband erhalten hatten. Die Ersteller waren hinsichtlich eines Modells wie einem absoluten Kreditrisikoansatz – allgemeiner und relativer Kreditrisikoansatz waren von den Boards auf der gemeinsamen Sitzung am 21. September 2011 besprochen worden – besorgt, der zu Bewertungsverlusten bei Zugang führen könnte, v.a. für Unternehmen, die sich an der Vergabe von Krediten im Hochrisikobereich betätigen. Die Boards entgegneten diesen Erstellern, dass sie aufgrund von Bedenken, die von Erstellern hinsichtlich der Operationalität eines relativen Kreditrisikoansatzes geäußert worden waren, beschlossen hätten, den Kurs zu ändern (wie oben ausgeführt).

 

Aufgrund (1) der Uneinheitlichkeit der (im Zuge vorherigen Erkundigungsmaßnahmen sowie im Rahmen dieser Sitzung) erhaltenen Rückmeldungen zu den absoluten und relativen Kreditrisikoansätzen und (2) der Sichtweise der Boards, dass der relative Kreditrisikoansatz konzeptionell besser als der absolute Kreditrisikoansatz sei und dass die wahrgenommenen operationellen Bedenken hinsichtlich des relativen Kreditrisikoansatzes nicht so unüberbrückbar seien wie zuvor angenommen, wiesen die Boards den Stab an, ein Wertminderungsprinzip auf Grundlage eines relativen Kreditrisikoansatzes zu entwickeln. Dieser Ansatz würde der übergeordneten Zielsetzung eines Modells der erwarteten Verluste mit "drei Portfolien" am nächsten kommen, die darin bestehe, das grundsätzliche Muster der Verschlechterung der Kreditqualität von Vermögenswerten widerzuspiegeln. Nach diesem Ansatz würden Vermögenswerte in Portefeuille 1 beginnen und in Portefeuille 2 und 3 übertragen, wenn sich die Kreditausfallerwartungen verschlechterten (was sich in der Unsicherheit über die Einbringlichkeit der Zahlungsströme widerspiegele). Zudem empfahlen die Boards, dass das Prinzip nicht nur auf Kredite, sondern gleichermaßen auf Anleihen angewendet werden solle.

 

Die Boards erörterten zudem das Prinzip, wonach die Risikovorsorge in Portefeuille 1 auf 12 bis 24 Monate berechnet werden solle. Während einige Boardmitglieder der Ansicht waren, dass der Risikovorsorgebetrag einen Betrag eingetretener, aber noch nicht berichteter Verluste darstelle (incurred but not reported, IBNR), sahen Andere die Wertberichtigung als Betrag, der die Effektivverzinsung eines Vermögenswerts zutreffend anpasse. Infolge dieser Diskussion hoben die Boards die Notwendigkeit heraus, dieses Prinzip klar zu artikulieren, wenn die Grundlage für Schlussfolgerungen für den neuen Wertminderungsstandard formuliert werde.

 

Übertragungen aus Portefeuille 1

 

Die Boards konzedierten, dass ein neues Wertminderungsmodell den in der jüngsten Finanzmarktkrise zum gegenwärtigen Wertminderungsmodell nach US-GAAP und IFRS erhobenen Vorwurf des "zu wenig zu spät" nur dann adressieren würde, wenn das Prinzip zu der Frage, wann Vermögenswerte aus Portefeuille 1 zu übertragen wären, klar artikuliert würde und auf eine Schwelle basiere, die niedriger als "wahrscheinlich" sei und eine Verschlechterung in der Kreditqualität eines Vermögenswertes unter ein bestimmtes Niveau anzeige. Auf Grundlage früherer Erörterungen der Boards müsste man in dieses Prinzip die Klassifizierungskonzepte und Definitionen der Ratingagenturen zusammen mit Konzepten aus den aufsichtsrechtlichen Leitlinien einbetten. Darüber hinaus deuteten bestimmte Boardmitglieder an, dass das Prinzip zudem den Umstand beinhalten müsse, dass ein Unternehmen die derzeitigen Marktbedingungen, die anzeigen mögen, dass einige oder sämtliche der vertraglichen Zahlungsströme möglicherweise nicht erhalten werden, nicht ignorieren dürfe.

 

Angaben

 

Die Boards konzedierten, dass ein relativer Kreditrisikoansatz für Wertminderungen zu Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit zwischen Finanzinstituten führen könne, weil sich die Art und Weise, in der Unternehmen das Kreditrisiko steuern und die Kreditqualität des Vermögens sehen, unterscheiden mag. Dementsprechend wiesen die Boards die Stabsmitarbeiter an, Angaben zu entwickeln, mit dem das Kreditrisikomanagement eines Unternehmens transparent gemacht wird. Die Boards empfahlen zudem, dass die Stabsmitarbeiter die bestehenden Standards bei der Entwicklung von Angaben soweit wie möglich nutzen sollten.

 

Nächste Schritte

 

Einige Boardmitglieder brachten Bedenken dahingehend zum Ausdruck, dass die Stäbe nicht rechtzeitig ein Wertminderungsprinzip auf Grundlage eines relativen Kreditrisikoansatzes und damit zusammenhängender Angaben bis zur nächsten gemeinsamen Sitzung im November entwickeln könnten. Infolgedessen verständigten sich die Boards darauf, die Vorschläge der Stabsmitarbeiter auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Dezember zu erörtern.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2012

 

IASB und FASB setzten ihre Erörterungen zur Entwicklung des Wertminderungsmodells der drei Portfolien fort. Im Rahmen der Entwicklung des im Januar 2011 herausgegebenen Ergänzungsdokuments (Supplementary Document, 'SD') hatten die Boards im März und April 2011 vorläufig beschlossen, dass erworbene finanzielle Vermögenswerte, für die keine ausdrückliche Erwartung eines bonitätsinduzierten Verlusts bestand, auf Wertminderungen gemäß dem SD-Ansatz untersucht würden (ähnlich ausgereichten finanziellen Vermögenswerten), wohingegen die Erfassung von Zinserträgen bei erworbenen finanziellen Vermögenswerten, bei denen eine ausdrücklich Verlusterwartung besteht (z.B. solche, die infolge einer Bonitätsverschlechterung mit einem deutlichen Abschlag erworben werden), auf Grundlage erwarteter statt vertraglicher Zahlungen zu erfolgen hätte. Infolge der erheblichen Unterschiede zwischen dem Wertminderungsmodell beim Ansatz der drei Portfolien und dem "Weißbuch/Schwarzbuch-Ansatz" aus dem SD wollten die Stabsmitarbeiter allerdings, dass die Boards ihre vorangegangenen Entscheidungen zu erworbenen finanziellen Vermögenswerten noch einmal untersuchen.

 

Anwendung des allgemeinen Wertminderungsmodell auf finanzielle Vermögenswerte, bei denen zum Erwerbszeitpunkt eine explizit Verlusterwartung besteht

 

Die Boards erwogen, ob Änderungen der ursprünglichen Erwartungen bei erworbenen finanziellen Vermögenswerten, die als für eine Erlöserfassung mittels erwarteter Zahlungsströme in Frage kommend gekennzeichnet werden, auf Grundlage einer Portfolio-1-Bewertung erfolgen sollten (d.h. Änderungen über die nächsten 12 Monate) oder einer Portfolio-2/3-Bewertung (d.h. Änderungen der über die Restlaufzeit erwarteten Verluste). Das Ergebnis dieser Entscheidung würde zu einer Festlegung führen, ob diese erworbenen Vermögenswerte für zukünftige Wertminderungsüberlegungen bei Zugang in Portfolio 1 oder Portfolio 2 oder 3 einklassifiziert werden. Auch wenn eine Zugangsklassifizierung dieser Kredite in Portfolio 2 resp. 3 als nicht im Einklang mit dem Wertminderungsmodell der drei Portfolien stehend angesehen werden mag (demzufolge alle Vermögenswerte bei Zugang in Portfolio 1 starten und etwaige Übertragungen auf Grundlage einer Verschlechterung der Bonität erfolgen), folgt ein solcher Ansatz weiterhin der Leitlinie einer Verschlechterung, weil bei Erwerb keine Wertberichtigung erfasst wird, sondern Wertberichtigungen nur dann gebucht werden, wenn es zu Änderungen in den ursprünglichen Erwartungen kommt. Dieser Argumentation folgend entschieden IASB und FASB, dass erworbene finanzielle Vermögenswerte mit einer expliziten Verlusterwartung bei Zugang in Portfolio 2 oder 3 klassifiziert werden sollten und eine Risikovorsorge auf Grundlage von Änderungen in den erwarteten Zahlungsströmen über die Restlaufzeit ab dem Erwerbszeitpunkt erfasst wird.

 

Umfang

 

Die Boards erörterten als nächstes den Umfang der erworbenen finanziellen Vermögenswerte, für den es sachgerecht ist, Zinserträge auf Grundlage der ursprünglichen Einschätzung der Zahlungsströme zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erfassen, sowie welches Aggregationsniveau bei dieser Beurteilung herangezogen werden sollte.

 

In den derzeit in den IFRS und in US-GAAP bestehenden Regelungen seien ähnliche Konzepte für erworbene finanzielle Vermögenswerte, die seit ihrer Ausreichung eine Bonitätsverschlechterung verzeichnet hätten, vorhanden. In IAS 39 wird der Umfang derartiger Instrumente als solche umschrieben, die 'mit einem erheblichen Abschlag erworben werden, welche eingetretene Bonitätsverluste darstelle’. Abschnitt 310-30 der US-amerikanischen Kodifizierung der Rechnungslegungsgrundsätze findet Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte, für die 'man Hinweise auf eine Verschlechterung der Bonität seit der Ausreichung durch den Abschluss der Übertragung erhalte, für die es zum Zugangszeitpunkt wahrscheinlich ist, dass der Anleger in Lage ist, sämtliche vertraglich geforderten Zahlungsansprüche einzubringen’. Während der Erörterungen im März und April 2011 zu erworbenen finanziellen Vermögenswerte hatte die Boards die Formulierung 'erworbene finanzielle Vermögenswerte, für die eine explizite Verlusterwartung besteht [wenn sie auf Ebene des einzelnen Vermögenswerts untersucht werden]’.

 

Die Diskussion begann damit, dass der IASB-Vorsitzende die Stabsmitarbeiter fragte, ob eine Möglichkeit bestünde, die beiden bestehenden Kriterien zum Anwendungsbereich miteinander zu verbinden. Der IASB-Stab meinte, dass die bestehenden Anwendungsbereiche in den IFRS und nach US-GAAP auf einem Modell der eingetretenen Verluste fußten und eine Anwendung in einem Modell der erwarteten Verluste sich nicht so einfach übertragen ließe wie gedacht.

 

Die IASB-Boardmitglieder sprachen sich bis auf wenige Ausnahmen im Großen und Ganzen dafür aus, den Umfang ziemlich klein zu halten, indem man eine Formulierung i.S.v. 'explizite Verlusterwartung' verwendet, da sie der Ansicht waren, dass dies ähnlich interpretiert würde wie 'mit einem erheblichen Abschlag erworben'. Der Board führte die operationellen Bedenken zum ursprünglichen Entwurf des IASB an, der ein Modell der Zinserfassung auf Basis erwarteter Zahlungsströme vorsah, und wollte deshalb sicherstellen, dass der Umfang nicht zu groß sei, als dass diese operationellen Bedenken wieder eingeführt werden. Ein IASB-Mitglied brachte eine Präferenz für eine 'Feinjustierung' der bestehenden Definitionen zum Umfang zum Ausdruck, indem er Bedenken hinsichtlich der Einführung der Formulierung 'explizite Verlusterwartung' und dessen abschließende Auslegung anführte. Ein anderes IASB-Mitglied bevorzugte eine Trennung bereits bei erworbenen finanziellen Vermögenswerten, indem er Bedenken anführte, wie sachgerecht zwischen 'erheblichen Abschlägen' und anderweiten Abschlägen unterschieden werden könne. Ein IASB-Mitglied führte die Bedeutung einer sachgerechten Abgrenzung des Bilanzierungsobjekts an und brachten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit der Schaffung von Arbitragemöglichkeiten dahingehend zum Ausdruck, dass die Zusammenfassung eines Problemkredits mit anderen nicht leistungsgestörten erworbenen Krediten möglich sei, um den vorgegebenen Umfang auszuhebeln.

 

Bestimmte FASB-Mitglieder bevorzugten allerdings die Verwendung einer ähnlichen Formulierung wie für das Modell der Übertragung ausgereichter Vermögenswerte in Portfolio 2 oder 3. Sie schlugen vor, dass die Erfassung von Zinserträgen bei erworbenen Vermögenswerte auf Grundlage erwarteter Zahlungsströme erfolgen solle, wenn seit der Ausreichung zu einer mehr als nur unbedeutenden Bonitätsverschlechterung gekommen sei und die Ausfallwahrscheinlichkeit so hoch ist, dass es zumindest hinreichend möglich ist, dass die vertraglichen Zahlungsströme nicht einbringlich sind. Der IASB warnte allerdings, dass ein solcher Ansatz zu einem weitaus größeren Umfang führen könne als beabsichtigt und mehr finanzielle Vermögenswerte diesem Erlöserfassungsmodell unterwerfen könne, womit die zum ursprünglichen Entwurf des IASB geäußerten operationellen Bedenken wieder aufleben würden. Die Vorsitzende des FASB meinte, dass sie bevorzuge, den Umfang richtig festzulegen und sich der Bilanzierung getrennt anzunehmen, um zu sehen, ob man diesen operationellen Bedenken durch Modifizierungen Rechnung tragen könne. Der IASB stand einem solchen Ansatz allerdings in hohem Maße skeptisch gegenüber und meinte, dass sie seit mehreren Jahren an dem Versuch arbeiten würden, diese operationellen Herausforderungen zu adressieren und dass der zeitproportionale Ansatz im SD ihre beste Leistung darstelle, diese Bedenken zu adressieren, und dieser Ansatz wurde von den Adressaten zurückgewiesen.

 

Die Boards fällten keine Entscheidung zum Umfang der erworbenen Vermögenswerte, die Gegenstand eines Erlöserfassungsmodells wären, das sich auf erwartete Zahlungsströme gründet.

 

Änderungen in den Erwartungen nach dem Erwerbszeitpunkt

 

In einem Modell erworbener finanzieller Vermögenswerte mit einer Bonitätsverschlechterung, bei denen Zinserträge auf Basis erwarteter Zahlungsströme erfasst werden und die Wertberichtigung sich aus Bonitätsverschlechterungen nach dem Erwerb ergibt, ist der Sachverhalt einer Verbesserung der Bonität ebenfalls zu bedenken. Die Board erwogen, ob der ursprüngliche Effektivzinssatz auf Grundlage erwarteter Zahlungsströme 'freigeschaltet' und um verbesserte Erwartungen angepasst oder ob Wertaufholungen oder Bewertungserfolge unmittelbar im Periodenergebnis erfasst werden sollten. Nach US-GAAP wird derzeit der Effektivzins um vorteilhafte Änderungen bei den Erwartungen angepasst, während er nach IFRS für festverzinsliche Vermögenswerte eingefroren bleibt und etwaige Änderungen als Änderungen der Risikovorsorge erfasst werden.

 

Die Boards standen einem Ansatz grundsätzlich positiv gegenüber, bei dem der ursprüngliche Effektivzins eingefroren bleibt und etwaige vorteilhafte Änderungen bei den erwarteten Zahlungsströmen als Ertrag im Periodenergebnis erfasst werden. Die Vorschläge der Stabsmitarbeiter beinhalteten eine Erfassung eines 'Bewertungserfolgs', aber ein FASB-Mitglied hatte mit dieser Klassifizierung ein Problem und erbat eine Erfassung als Minderung der Risikovorsorge statt als eigenständigen Erlösposten. Die FASB-Mitglieder stimmten dieser Änderung zu; die IASB-Mitglieder waren davon zunächst nicht begeistert und bevorzugten eine Erfassung als Erlös statt eine Beeinträchtigung der Risikovorsorge. Aus Gründen der Konvergenz entschied der IASB aber ebenso vorläufig, dass Erhöhungen der einzunehmenden Zahlungsströme unmittelbar im Periodenergebnis über eine Verringerung der Rückstellung zu zeigen sind, dafür aber eine Angabe über diesen gegen die Rückstellung laufenden Betrag zu verlangen.

 

Ausweis erworbener finanzieller Vermögenswerte, für die eine explizite Verlusterwartung besteht

 

Nach IFRS 3(R) und FAS 141(R) werden im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene finanzielle Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert bei Zugang angesetzt, ohne Übernahme einer etwaigen Risikovorsorge für Uneinbringlichkeit. Insbesondere FASB-Adressaten haben das Thema unterschiedlicher Darstellungsmethoden in der Bilanz für ausgereichte und erworbene finanzielle Vermögenswerte aufgebracht sowie die damit einhergehenden Sachverhalte bei der Jahresabschlussanalyse (so haben ausgereichte Kredite eine zugehörige Risikovorsorge, während erworbene Kredite zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden und keine zugehörige Risikovorsorge ausweisen).

 

Ein IASB-Mitglied äußerte seine Präferenz für einen Nettoausweis (d.h. keine zugehörige Risikovorsorge für erworbene Kredite), da es seiner Ansicht irrelevant sei, Verluste anzugeben, die durch jemand Anderen getragen wurden. Gleichwohl meinte er, dass eine sachgerechte Angabe erforderlich sei, um ausgereichte und erworbene Vermögenswerte vergleichen zu können. Ein anderes IASB-Mitglied betonte, dass dies ein schwieriges Thema sei, weil die Erfassung von erworbenen Krediten zum beizulegenden Zeitwert ohne eine entsprechende Risikovorsorge einen Einfluss auf die Analyse von Finanzinstituten habe. Allerdings führte sie ebenso an, dass ein Bruttoausweis erworbener Vermögenswerte andere Analysen ebenfalls beeinträchtigten, so dass es keine klare und einfache Lösung gebe. Andere IASB-Mitglieder brachten den Sachverhalt anderen Vermögenswertklassen auf, die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworben und bilanziert würde und dass es ähnliche Auswirkungen beim Sachanlagevermögen und anderweitigen Vermögenswerten gebe, die zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, ohne dass die kumulierten Abschreibungen übernommen würden. Der IASB stellte sich einstimmig hinter einen Nettoausweis für erworbene finanzielle Vermögenswerte. Der FASB hatte leicht andere Sichtweisen, wobei mehrere seiner Mitglieder eine erste Präferenz für einen Bruttoausweis äußerten. Sie meinten allerdings, dass sie für Zwecke der Konvergenz auch einen Nettoausweis unterstützen könnten, sofern hinreichend Informationen zu den Bruttobeträgen angegeben würden. Die Boards entschieden vorläufig, einen Nettoausweis für erworbene finanzielle Vermögenswerte vorzuschreiben, aber Angaben im Rahmen des Angabenpakets rund um Wertminderungen zu entwickeln, um Transparenz zu den Bruttobeträgen erworbener finanzieller Vermögenswerte zu gewähren.

 

 

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