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Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Montag, 15. Juni 2009: Lehreinheit durch Vertreter von BNP Paribas – Operative Herausforderungen eines Wertminderungsmodells
erwarteter Verluste
Vier Vertreter von BNP Paribas erschienen vor dem IASB als 'gleichgesinnte Denker', um die operativen
Herausforderungen eines Modells erwarteter Verluste zu erörtern. Sie fußten ihre Beurteilung auf dem Modell der
erwarteten Verluste, das der Stabsmitarbeiter des IASB im Mai 2009 vorgestellt hatten (insbesondere
Agendapapier 5D).
Das Team von BNP versuchte darzustellen, wie ein solches Wertberichtigungsmodell in ihrer Situation angewendet werden
könnte.
Eine Kernfrage würde für Finanzinstitute darin bestehen, ob das Modell der erwarteten Verluste die
Prozyklizität in der Rechnungslegung reduziert oder ob es gegenzyklisch sein würde. In einer ersten Reaktion sagten
die Vertreter von BNP, dass das Modell der erwarteten Verluste weniger prozyklisch als das Modell der eingetretenen
Verluste sei, jedoch nicht gegenzyklisch.
Nach Schätzungen von BNP Paribas wären die Kosten der Einführung eines Modells der erwarteten Verluste
auf die Kreditrisikovorsorge erheblich und würden sich über drei Jahre erstrecken: ein Jahr für die Entwicklung der
Systeme und zwei Jahre für deren Ausrollen. Variabel verzinslich Vermögenswerte seien problematisch, und die
Systemfolgen solcher Instrumente müssten noch weiter untersucht werden. Als Privatmann gefragt, dachte einer der
Vortragenden, dass Banken diese bedeutenden Kosten wohl eingehen würden, wenn der Ansatz die Prozyklizität verringere.
Die Banken würden diese Kosten aber vermutlich nicht eingehen wollen, wenn sie sich zudem auch noch mit weiteren
regulatorischen Wertminderungen befassen müssten.
Ein Problem im Zusammenhang mit der Verwendung von Basel II-Daten bestehe darin, dass sie sehr grob
seien: der Schnitt erfolge danach, ob etwas kurz- oder langfristig sei. Dagegen würde das Modell der erwarteten
Verluste eine höhere Granularität der Daten, die von den Systemen abgegriffen würden, erfordern. Etwas operative
Effizienz könne man erreichen, indem man Portfolien ähnlicher Kredite statt Einzelkredite beobachte; dies würde
aber ebenfalls Systemänderungen mit sich bringen, wenn man die bloße Menge verschiedener Arten und Fälligkeiten
der betroffenen Kredite berücksichtige. Wie gesagt, dies müsse alles noch untersucht werden.
Die Boardmitglieder sondierten verschiedene Aspekte des Modells mit den Referenten und klärten
bestimmte Punkte. Aus Sicht der Vortragenden war klar, dass es ihr Leben als Ersteller vereinfachen würde, wenn
es ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den Daten gäbe, die bei der Ermittlung der Kreditrisikovorsorge für
die Rechnungslegung und für aufsichtliche Zwecke benötigt würden. Allerdings war ebenso offenkundig, dass einige
Boardmitglieder mit den Glättungskonsequenzen des Modells der eingetretenen Verluste immer noch Probleme hatten.
Beide Seiten drückten ihren Wunsch aus, weiter gemeinschaftlich an der Erforschung des Modells der
erwarteten Verluste zu arbeiten. Die Stabsmitarbeiter des IASB erinnerten die Adressaten daran, dass ein Dokument,
in welchem um die Übermittlung von Sichtweisen gebeten wird ('Request for Views'), Ende Juni oder Anfang Juli
freigegeben und das Modell der erwarteten Verluste untersuchen würde, um dessen Machbarkeit zu beurteilen.
Mittwoch, 17. Juni 2009: Lehreinheit durch Vertreter der Bank von Spanien Dynamische Risikovorsorge in Spanien
Zwei Vertreter der Zentralbank von Spanien (Banco de España, BdE), die die spanischen
Banken reguliert, stellten den statistischen Rückstellungsansatz
vor, den die BdE den von ihr regulierten Banken vorschreibt. Die
Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung nach das Modell
Verluste auffängt, die aufgrund einer zu niedrigen Bepreisung
von Krediten in wirtschaftlichen Hochzeiten im Kreditzyklus
aufgrund allzu großen Optimismusses der Märkte entstünden. Der
Kreditzyklus im Modell ist eng an den Wirtschaftszyklus als
Ganzes geknüpft.
Das Modell basiert auf einer statistischen Formel, die ein
Element kollektiver Wertminderung einschließt, das sich auf den
Punkt im Kreditzyklus ('alpha') und die eingetretenen Verluste
in Bezug auf einzelne Vermögenswerte ('beta') bezieht. Die alpha-Komponente
ist eine kollektive Einschätzung und wird auf die Veränderung
des Portfolios von Vermögenswerten zu jedem Zeitpunkt der
Bewertung angewendet. In Zeiten des Aufschwungs im Kreditzyklus
ist die alpha-Komponente also eng an die beta-Komponente
geknüpft, aber in Zeiten des Abschwungs wird dieser Trend
umgekehrt, da eingetretene Verluste, die sich auf den
allgemeinen Zyklus beziehen tatsächlich auf einzelne
Vermögenswerte übertragen werden; das alpha-Element kann negativ
sein und so allzu konservative Bepreisung von Krediten
widerspiegeln. Die Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung
nach der Vorteil des Modells in der frühzeitigen Erkennung von
Kreditverlusten liege.
Die Bank hat etwa sechs Vermögenswertklassen, die sie als
homogen ansieht; für jede von ihnen werden ein alpha (Auswirkung
des Punktes des Kreditzyklus auf die Vermögenswertklasse) und
ein beta (historisch eingetretene Verluste in Bezug auf einzelne
Vermögenswerte) geführt. Um den Kreditzyklus einzuschätzen,
verfügt die BdE über Daten des nationalen spanischen
Kreditregisters zurück bis 1988 für jede der
Vermögenswertklassen, was etwa zwei vollen Kreditzyklen
entspricht. Die Vertreter betonten, dass dies ein Modell der
eingetretenen Verluste sei, da die Eingaben in das Modell allein
aus historischer Erfahrung gewonnen würden.
Die Boardmitglieder stellten Fragen zu verschiedenen Aspekten
des Modells. Ein Mitglied fragte, welchen die BdE für neue
Produkte wähle, zu denen wenig historische Daten vorlägen. Die
Vertreter gaben zu Antwort, dass dies keine Frage sei, die im
spanischen Bankgeschäft zu viel Problemen führen würde, da es
relativ wenig neue Produkte in Spanien gebe so machten
beispielsweise Kreditkarten nur rund 1% des gesamten
Kreditgeschäfts in Spanien aus. Ein anderes Mitglied wies darauf
hin, dass das Modell für Kredite, die in wirtschaftlichen
Hochzeiten ausgegeben würden, effektiv zu großen Tag-1-Verlusten
für die Kreditgeber führte. Die Vertreter gaben zu Antwort, dass
dies eine notwendige Widerspiegelung der Kreditbepreisung in
diesen Zeiten sei.
Ein anderes Mitglied fragte, ob die BdE wisse, wie viele
Kreditdaten die anderen Zentralbanken vorhielten und wie
praktikabel daher ein solches System für Banken aus anderen
Ländern sein würde. Die Vertreter gaben zur Antwort, dass ihnen
bekannt sei, dass einige Zentralbanken über weit zurückreichende
Daten verfügten, es sei jedoch unwahrscheinlich, dass viele über
ausreichend detaillierte Daten bis zurück ins Jahr 1988
verfügten. Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die Bank ihr
Modell weiter verwenden würde, wenn ein Modell der erwarteten
Verluste in die IFRS aufgenommen würde. Die Vertreter
antworteten, dass es ihrer Meinung nach möglich sei, dieses
Modell zu verwenden, um erwartete Verluste einzuschätzen, es
wäre jedoch ein relativ simpler Ansatz. Die Vertreter stimmten
der Sichtweise der Boardmitglieder zu, dass dieses Modell, wenn
es übergreifender eingesetzt würde, mehr aktive Beteiligung der
Bankenaufsichten bei der Einschätzung der Rückstellungen
erfordern würde als derzeit der Fall sei, wenn man die komplexe
Natur des Modells und der zugrunde liegenden Daten bedenke. Die
Vertreter verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass in Zeiten
wirtschaftlicher Schwierigkeiten wie beispielsweise in den
jetzigen Banken wahrscheinlich weniger schnell die Ansicht
äußern würden, dass ein Modell wie ihr Ansatz zu
wettbewerblichen Nachteilen führen würde. Dies sei ihre
Erfahrung in Spanien gewesen.
Der Vorsitzende dankte den Vertretern für ihre Präsentation.
Freitag, 19. Juni 2009: Beschreibung möglicher alternativer Eigenschaften zum im Standardentwurf vorgeschlagenen Modell
Der Board diskutierte einen Vorschlag, der von einem Boardmitglied vorgeschlagen worden war und in welchem einige
zusätzlich Merkmale (Varianten) zum vom Board entwickelten Klassifizierungsmodells beschrieben wurden. Nach dieser Variante wäre
Folgendes vorgesehen:
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(a) Finanzielle Vermögenswerte mit einfachen Kreditmerkmalen, die auf vertraglicher Renditebasis gesteuert werden, würden zum
beizulegenden Zeitwert in der Bilanz angesetzt, es sei denn, sie erfüllen die Definition von Krediten und Forderungen in IAS 39. |
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(b) solche finanziellen Vermögenswerte würden:
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(i) auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten erfolgswirksam bewertet (einschließlich der Erfassung von
Wertminderungen unter Anwendung der Vorschriften zur Abbildung eingetretener Verluste nach IAS 39);
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(ii) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen der Bewertung zu fortgeführten
Anschaffungskosten und der Änderung des
beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. Es gäbe kein Recycling zwischen dem sonstigen
Gesamtergebnis und der Gewinn- und Verlustrechnung. |
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Dieser Vorschlag hätte zur Folge, dass möglicherweise mehr Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert
abgebildet würden, dass aber die Wertänderung zwischen der GuV und dem sonstigen Gesamtergebnis in der Gesamtergebnisrechnung aufgeteilt
würde.
Die Boardmitglieder erörterten diese Variante eine Weile und schlugen weitere Abänderungen vor. Mindestens ein Boardmitglied
betrachtete diese Methode als 'tot bei Ankunft' und wollte sie nicht unterstützen. ein anderes Boardmitglied meinte, es wäre nicht
hilfreich, die Bewertung von Finanzinstrumenten in der Vermögensaufstellung und der Gesamtergebnisrechnung zu mischen. Wenn ein Posten
in der Vermögensaufstellung zum beizulegenden Zeitwert angesetzt würde, sollten die Bewertungsänderungen in der GuV erfasst werden. Eine
gemischte Zuordnungsmethode wie die vorgeschlagene, bei der die fortgeführte-Anschaffungskosten-Komponente erfolgswirksam und der
'fehlende Betrag' zwischen dieser Komponente und der Wertänderung insgesamt im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt würde, würde
wahrscheinlich zu Problemen führen, wenn der Board andere Aspekte des überarbeiteten Finanzinstrumentepakets entwickelte.
Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Konsequenzen dieser Variante auf die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen, v.a. dahingehend, dass die gemischte Zuordnung in einigen Situation eher zu vermehrter denn zu verringerter
Komplexität führe. Falls die Sicherung darauf abziele, das zu steuern, was erfolgswirksam erfasst werde, würde die Zuordnung einiger
abgesicherter Risikopositionen zum sonstigen Gesamtergebnis zu Herausforderung bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen führen,
insbesondere bei der Beurteilung der Effektivität.
Auch wenn der Board sich nicht zu den Vorzügen der Variante äußerte, verständigte er sich darauf, dass sie in der Grundlage
für Schlussfolgerungen des kommenden Standardentwurfs ausgeführt werden sollte (so wie alle vom Board en Detail erwogenen Alternativen)
und dass man um Stellungnahmen zu ihr bitten solle.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Der FASB und der Stab des FASB schalteten sich dann per
Videoverbindung zu. Der Board erörterte die Stellungnahmen, die
auf die Bitte um Informationen, die im Juli veröffentlicht
worden war, eingegangenen sind sowie die weiteren Schritte.
Die Hauptaussage der Stellungnahmenden auf die Bitte um
Informationen war, dass der Ansatz über die erwarteten Verluste
bedeutende praktische Probleme mit sich bringen (insbesondere in
dem Bereich der Schätzung von Kapitalströmen und der Komplexität
der Berechnungen) und zu substanziellen Kosten führen würde und
einen bedeuten Vorlauf bei der Einführung erfordern würde. Die
Ansichten der Anwender zu anderen Sachverhalten waren im
Allgemeinen gemischt. Die Anwender forderten einerseits einige
zusätzliche Leitlinien und Klarstellungen zu bestimmten
Sachverhalten und andererseits mehr verordnende Vorschriften zur
Einschätzung von Wertminderung auf Portfoliobasis. Darüber
hinaus wäre ihrer Meinung nach eine weitere Vereinfachung des
Ansatzes wünschenswert, um die Prinzipien praktisch umsetzbar zu
machen.
Die FASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass der FASB die
Wertminderungsfrage bis jetzt noch nicht erörtert habe aber dass
die Bandbreite der Interpretationen, was das Modell der
erwarteten Verluste darstellen solle, groß sei. Einige Anwender
verstehen das Modell der erwarteten Verluste im Sinne von Basel
II oder alternativ als Möglichkeit, Verluste aufgrund der
Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen aufzunehmen.
Die Unterschiede in der Auffassung könnten eine Herausforderung
im Erörterungsprozess darstellen.
Einige Boardmitglieder brachte die Frage nach der Anwendung
des Modells auf Handelsforderungen von Unternehmen auf, die
keine Finanzinstitute sind. Es gab einen hohen Grad von
Übereinstimmung, dass diese Instrumente nicht vom Modell
ausgenommen werden sollten. Es sollten zusätzliche Leitlinien
für Handelsforderungen aufgenommen werden, um den Bedenken
entgegenzutreten, die von der Branche erhoben worden waren.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
zeitlichen Planung des Projekts. Unter Berücksichtigung der
geschätzten Vorlaufzeit (zwei bis vier Jahre nach
Veröffentlichung des endgültigen Standards für die Anpassung der
Systeme) forderten einige Boardmitglieder eine gründlichere
Erörterung, eventuell durch Herausgabe eines Diskussionspapiers
an Stelle eines Entwurfs. Andere Boardmitglieder zeigten sich
besorgt, dass das Modell nicht genügend entwickelt sei, um als
Entwurf veröffentlicht zu werden. Sie zeigten sich insbesondere
besorgt, dass weitere Leitlinien dann erst nach der
Veröffentlichung des Entwurfs entwickelt würden. Dennoch wiesen
andere Mitglieder auf das politische Umfeld und den eindeutigen
Bedarf für neue Leitlinien hin, die vom Board bereits zugesagt
worden sind. Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass
alternative Sichtweisen bereits durch den Board im Juni und Juli
untersucht worden seien und dass das Modell der erwarteten
Verluste als der richtige Weg vorwärts identifiziert worden sei.
Der Board entschied, eine klare Zielsetzung zur Verfügung zu
stellen und Prinzipien zu betonen, die durch klare und konzise
Anwendungsleitlinien verstärkt würden. Man war der Meinung, dass
es unmöglich sei, umfassende Leitlinien zur Verfügung zu
stellen, da man nicht Leitlinien zu wirklich allen Sachverhalten
anbieten könne. Einige Mitglieder des Boards äußerten Bedenken,
dass Aufsichtsbehörden die Lücke nutzen könnten und zusätzliche
Vorschriften erlassen könnten, wenn die Leitlinien nicht
ausführlich genug seien.
Der Board entschied, einen Expertenrat zur Wertminderung
einzurichten, der einschätzen solle, ob es notwendig sei,
weitere Leitlinien zu entwickeln. Der FASB wird an der
Erörterung teilnehmen. Der Board erwog außerdem den Bedarf
weiterer Einbindung der Anwender möglicherweise in Form von
Gesprächsrunden als Teil der Erörterung des Entwurfs.
Der Board bestätigte seine Entscheidung, ein einziges
Wertminderungsmodell für alle Finanzinstrumente zu fordern, die
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Daher
unterstützte er keinerlei Ausnahme für Handelsforderungen,
Instrumente, die in aktiven Märkten gehandelt werden oder
einzeln bedeutsame Vermögenswerte.
Der Board erörterte dann mögliche Vereinfachungen der
geforderten Berechnungen. Der Board unterstützte die
vorgeschlagene Verwendung der linearen Methode für die Bewertung
erwarteter Verluste bei erstmaligem Ansatz im Gegensatz zur
Effektivzinsmethode nicht. Man war der Meinung, dass der
Sachverhalt fachlich zu speziell sei und erst vom Expertenbeirat
eingeschätzt werden solle.
Der Board hielt außerdem fest, dass weitere Erläuterungen zur
Anwendung des Prinzips auf Portfolioebene in den Entwurf
aufgenommen werden sollen. Einige Boardmitglieder hielten fest,
dass die Anwendungsleitlinien auch Leitlinien dazu enthalten
sollten, wie Portfolios zu identifizieren seien.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 22. September 2009
Mögliche Sachverhalte, die man im Entwurf über Anwendungsleitlinien oder Klarstellungen klären kann
Der Stab erläuterte, dass der Zweck dieser Erörterung darin
liege, Sachverhalte wieder aufzugreifen, die in den
Stellungnahmen auf die Bitte um Meinungsäußerung in Bezug auf
den Ansatz über erwartete Kapitalströme (Expected Cash Flow approach, ECF)
aufgekommen waren. Im Agendapapier des Stabs wurden Empfehlungen
dazu aufgeführt, welche Sachverhalte durch Anwendungsleitlinien
oder Klarstellungen im Entwurf geklärt werden sollten und welche
Sachverhalte vom Expertenbeirat erörtert werden sollten, der
eingerichtet wurde, um sich Anwendungsfragen des ECF zu widmen.
Die Boardmitglieder fragten nach der Rolle des
Expertenbeirats und ob dessen Meinungsäußerungen auf die Poste
beschränkt sei, die im Agendapapier genannt würden. Der Stab
erläuterte, dass die Sachverhalte, die vom Expertenbeirat
erläutert werden sollten, noch nicht abschließend bestimmt seien
und die Liste im Agendapapier nicht abschließend sei. Der FASB,
der per Videoschaltung anwesend war, und andere Boardmitglieder
fragten, ob und wann Ergebnisses des Expertenbeirats in den
endgültigen Standard zu Wertminderungen aufgenommen würden.
Der Stab erläuterte, dass der Expertenrat in zeitlichem
Zusammenhang mit dem Entwurf arbeiten würde und dass seine Rolle
sei, den Board hinsichtlich der Art, des Charakters und des
Ausmaßes der Anwendungsleitlinien zu beraten, die in den
endgültigen Standard aufgenommen werden sollen. Der
Expertenbeirat wird auch bei den Feldversuchen der Vorschläge
helfen.
Der Board stimmte den folgenden Empfehlungen des Stabs zu:
- Es werden im Entwurf prinzipienbasierte Leitlinien
zur Verfügung gestellt, die den Schwerpunkt auf zwei Aspekte
der Schätzungen auf Portfoliobasis gegenüberauf Einzelbasis
legen: (a) Verwendung des Ansatzes, der die beste Schätzung
liefert, und (b) Sicherstellung, dass es nicht zu
Doppelzählungen kommt, wenn das Unternehmen zwischen den
Ansätzen wechselt.
- Hinsichtlich der Schätzung von Kapitalströmen wurde
vorgeschlagen, dass im Entwurf knappe Anwendungsleitlinien
dazu zur Verfügung gestellt werden, nach den Leitlinien in
IAS 39.38 historische Quelldaten erschlossen und angepasst
werden können. Der Expertenbeirat wird damit beauftragt, die
verbleibenden Sachverhalte in Bezug auf
Kapitalstromschätzungen zu untersuchen, die die
Stellungnehmenden in der Bitte um Meinungsäußerung
aufgebracht haben.
- Es werden Anwendungsleitlinien für Handelsforderungen
ohne erläuternde Beispiele in den Entwurf aufgenommen.
- Anstatt weitere Anwendungsleitlinien in den Entwurf
aufzunehmen, wird der Expertenbeirat damit beauftragt,
prozessgesteuerte Umsetzungsfragen zu erörtern, die mit dem
ECF-Ansatz in Verbindung stehen.
- Es werden in den Entwurf Klarstellungen hinsichtlich der
Unterscheidung von Zeitpunkt- und Zyklusschätzungen, von
Erwartungswert- und Wahrscheinlichkeitswert und der
Verwendung von unternehmensspezifischen gegenüber Marktdaten
aufgenommen, und der Unterschied des beizulegenden Zeitwerts
gegenüber den fortgeführten Anschaffungskosten wird in der
Grundlage für Schlussfolgerungen adressiert.
Übergang
In dieser Sitzung stellte der Stab sein Papier vor, in dem
drei verschiedene mögliche Ansätze für den Übergang auf die
neuen Wertminderungsregeln auf Grundlage des ECF erörtert werden.
Die Möglichkeiten sind die folgenden:
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Möglichkeit 1:
Rückwirkende Anwendung auf alle Finanzinstrumente. |
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Möglichkeit 2: Prospektive
Anwendung nur auf neue Finanzinstrumente bei erstmaligem
Ansatz zum Zeitpunkt oder nach der Einführung des
ECF-Ansatzes und Fortführung der alten Regeln für
bestehende Finanzinstrumente. |
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Möglichkeit 3: Ein
zugeschnittener Übergangsansatz der die prospektive Anwendung
für neue Finanzinstrumente bei erstmaligem Ansatz zum
Zeitpunkt oder nach der Einführung des ECF-Ansatzes mit
entweder (a) der rückwirkenden Anwendung oder (b) einer
Veränderung in der Bewertung (die die Abzinsung der
überarbeiteten Kapitalströme mit dem ursprünglichen
Effektivzinssatz und die Erfassung der Anapassungen in
der Eröffnungsrückstellung beinhaltet) für
Finanzinstrumente kombiniert, die vor der Einführung des
neuen Standards angesetzt wurden. |
Die Boardmitglieder erörterten diese Möglichkeiten und kamen
allgemein überein, dass die Möglichkeiten 1 und 2 nicht sachgerecht
seien. Stattdessen scheine die Möglichkeit 3 die angemessendste,
es gab jedoch Bedenken hinsichtlich der Beibehaltung des
bestehenden Effektivzinssatzes für bestimmte Finanzinstrumente,
die erstmalig vor der Übernahme des neuen Standards angesetzt
worden seien, der allerdings nicht vollständig rückwirkend
anzuwenden sein sollte. Die Bedenken gingen dahin, dass dies die
Auswirkung habe, die Rückstellungen zu verringern und das
Zinseinkommen über die verbleibende Laufzeit des Instruments zu
erhöhen, da der ursprüngliche Effektivzinssatz nach dem
bestehenden Modell der eingetretenen Verluste höher wär als der
Effektivzinssatz nach dem ECF-Ansatz.
Alternative Effektivzinssätze, die den Effektivzinssatz nach
dem ECF-Ansatz besser abbildeten, wurden vorgeschlagen, um
diesen Sachverhalt zu klären. Es wurde jedoch anerkannt, dass
ein solcher Effektivzinssatz negativ sein könne, wenn er nicht
durch einen Korridor beschränkt würde (beispielsweise eine
Beschränkung auf den Korridor zwischen dem risikolosen Zinssatz
und dem vertraglichen Zinssatz). Es wurde vereinbart, dass der
Stab diese Alternativen als Teil der Entwicklung des
zugeschnittenen Übergangsansatzes weiter erwägen würde.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 29. September 2009
Übergang und Datum des Inkrafttretens
Der Stab stellte zwei Ansätze für den Übergang vor, die
zusätzlich zu den Ansätzen sind, die auf der
Sondersitzung am
22. September 2009 erörtert worden waren:
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Effektivzinssatzcollaransatz, der beim
Übergang die Bestimmung eines neuen Effektivzinssatzes
auf der Grundlage der erwarteten Kapitalströme über die
verbleibende Laufzeit des Finanzinstrumente beinhalten
würde, für den eine Unter- (der risikolose Zinssatz) und
eine Obergrenze (der vertragliche Zinssatz) gelten
würden. |
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Effektivzinssatzmargenanpassungsansatz,
dessen Ziel sei, eine Anpassung des Effektivzinssatzes
nach IAS 39 zu bestimmen, die zu einem angepassten
Effektivzinssatz führen würde, der sich dem
Effektivzinssatz annähern würde, der nach dem Ansatz der
erwarteten Kapitalströme bestimmt worden wäre. |
Der Board kam überein, dass der Effektivzinssatzcollaransatz
zu komplex sein würde und zu große Herausforderungen bei der
Umsetzung mit sich bringen würde. Der Board war geteilter
Meinung hinsichtlich des zugeschnittenen Übergangsansatzes, der
auf der letzten Sitzung erörtert worden war (und der zu einer
Reduzierung der Umkehrungen und Zunahme des Zinsertrages über
die verbleibenden Laufzeit des Instruments führen würde) und dem Effektivzinssatzmargenanpassungsansatz (der
schwerer umzusetzen wäre). Der Board entschied, beide Ansätze in
die Einladung zur Stellungnahme des demnächst erscheinenden
Entwurfs aufzunehmen.
Der Board erörterte dann das vorgeschlagene Datum des
Inkrafttretens des neuen Standards (1. Januar 2014). Der Board
kam vorläufig überein, dieses Datum im Entwurf vorzuschlagen.
Der Board entschied, vollständige Vergleichsinformationen zu
verlangen. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine
solche Entscheidung das Datum des Inkrafttretens noch weiter
hinausschieben könne. Der Board entschied, dass eine vorzeitige
Anwendung zulässig sein sollte. Dennoch waren einige
Boardmitglieder hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Daten
zwischen den Berichtseinheiten besorgt, wenn man die lange
Vorlaufzeit bis zur Einführung bedenke.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 6. Oktober 2009
Leitlinien für variable Zinssätze
Der Board entschied, Anwendungsleitlinien zu variabel verzinslichen Instrumenten zur Verfügung zu
stellen, bei denen eine Aufholungsanpassung erforderlich ist (eine Methodik, die zur Anwendung kommt, um
sicherzustellen, dass sich der Buchwert eines variabel verzinslichen Instruments über eine erfolgswirksame
Anpassung auf die verbleibenden erwarteten Zahlungsströme auflöst, was zu einer Änderung des Buchwerts
des Instruments führt).
Ausweis und Angaben
Der Board erörterte die Vorschriften zu Ausweis und Angaben ausführlich, die sich infolge eines Wechsels
auf ein Wertminderungsmodell der erwarteten Verluste ergeben. Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken
zum Ausdruck, dass die vorgeschlagenen Angaben eine übermäßig große Belastung darstellten und zu komplex
und zu kostenträchtig in der Umsetzung wären. Andererseits war die Mehrheit der Boardmitglieder der Ansicht,
dass die Angaben für die Entscheidungsnützlichkeit des Abschlusses erforderlich seien.
Der Board entschied, die folgenden Angaben zu fordern:
- Zinserträge auf Grundlage der vertraglichen Zahlungsströme, Anpassung für eine Zuordnung der
ursprünglich erwarteten Verluste und Änderungen bei den Erwartungen erwarteter Verluste unmittelbar
in der Aufstellung über das Gesamteinkommen
- eine Überleitung des Rückstellungsbetrags für Kreditverluste nach Klasse von Finanzinstrumenten
- Informationen zur Altersstruktur finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten
bilanziert werden
- ein Schadendreieck in tabellarischer Form sowie qualitative Informationen zu wesentlichen Änderungen
bei den Schätzungen der Verluste
- eine Aufgliederung der Änderung bei den Erwartungen erwarteter Verluste
- die Annahmen und Methoden der Geschäftsleitung zur Bestimmung erwarteter Verluste
- eine grobe 'Sensitivitätsanalyse' zu den wesentlichen Annahmen und den Auswirkungen möglicher
vernünftiger Alternativen, die zur Anwendung kommen könnten
- Stresstest-Informationen, falls die Geschäftsleitung Stresstests für Zwecke des internen
Risikomanagements durchgeführt hat
- eine Überleitung leistungsgestörter finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten
bilanziert werden
- weitere Angaben zum Übergang vom Modell der eingetretenen zum Modell der erwarteten Verluste
Die bedeutendste Erörterung der Angaben drehte sich um die Vorschrift, Informationen zu Stresstests zur
Verfügung zu stellen (Nr. 8 in der obigen Aufzählung). Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass derartige
Angaben nicht sachgerecht seien, weil sie die Vergleichbarkeit verringern würden (nicht alle Unternehmen würden
Stresstests durchführen) und keine nützlichen Informationen liefern würden (allgemein gehaltene Angaben). Andere
Boardmitglieder widersprachen dem. Sie argumentierten, dass allein die Angabe, dass ein Unternehmen Stresstests
durchgeführt hat, möglicherweise von Nutzen sei. Darüberhinaus könnten die meisten Finanzintermediäre
aufsichtsrechtlich verpflichtet sein, Stresstests durchzuführen.
Ein Gutteil der Diskussion drehte sich auch um die Angabe zur Altersstruktur und dem Schadendreieck (Nr. 3 und
4). Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass diese Angaben in keinem vertretbaren Kosten-Nutzen-Verhältnis
stünden und auf aggregierter Ebene - wie vorgeschlagen - die beabsichtigte Information nicht lieferten. Sie wiesen
darauf hin, dass die Praxis im Risikomanagement von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein mag und damit
die Qualität des Portfolios nicht nur durch den Zeitpunkt beeinflusst sei, zu dem die Instrumente ausgereicht
wurden, sondern in gehörigem Maße auch durch die Art und die Qualität der Praxis des Risikomanagements des
Unternehmens. Die meisten Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Sie stellten fest, dass diesen Daten in jedem
Unternehmen zur Verfügung stehen sollten, weil sie auf vertraglichen Zahlungsströmen fußten und erforderlich
seien, um das Risikoprofil eines jeden Portfolios für Zwecke des internen Risikomanagements zu beurteilen.
Wechselwirkung mit anderen IFRS (IAS 28 und IFRS 4)
Der Board erwog die Folgeänderungen an IAS 28 und IFRS 4, die sich infolge einer Änderung des
Wertminderungsmodells ergeben.
Der Board entschied, die Wertminderungsindikatoren in IAS 36 zu verwenden, um festzustellen, ob ein
weitergehender Werthaltigkeitstest für eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen erforderlich
ist. Der Board hielt diesen Ansatz für sachgerecht, da der Wertminderungsbetrag in Übereinstimmung mit
IAS 36 gemäß den derzeit geltenden Vorschriften in IAS 28 bemessen wird.
Der Board verständigte sich ferner darauf, die bestehende Vorschrift für Vermögenswerte aus Rückversicherungen
in IFRS 4 beizubehalten, da er der Ansicht war, dass die Abschaffung der Leitlinien für Verlustereignisse in
IAS 39 bei unternehmen, die IFRS 4 auf Vermögenswerte aus Rückversicherungen anwenden, nicht zu einer Änderung
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden führen würde.
Kommentierungsfrist
Der Board diskutierte kurz die erwartete Frist zur Abgabe von Stellungnahmen. Der Stab bestätigte noch einmal
seine Absicht, den Standardentwurf zu Wertminderungen im Oktober zu veröffentlichen. Der Stab schlug eine
verlängerte 180 Tage dauernde Kommentierungsfrist für den Entwurf vor, so dass das beratende Expertenpanel
hinreichend Zeit hätte, seine Anwendungsleitlinien für die erneuten Erörterungen fertigzustellen. Einige
Boardmitglieder schlugen eine noch längere Kommentierungsfrist vor (neun Monate). Der Board stimmte zu, dass
eine längere Frist zur Abgabe von Stellungnahme angesichts des komplexen Wesens des Vorschlags wünschenswert sei,
verschob ab eine endgültige Entscheidung zur Kommentierungsfrist auf eine künftige Boardsitzung.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 15. Oktober 2009
Formulierung des Standardentwurfs und Stellungnahmefrist
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die vorläufigen Entscheidungen, die der Board getroffen
hatte, zusammenfasste. Der Board genehmigte dem Stab, mit der Formulierung des Standardentwurf fortzufahren.
Im Rahmen einer formellen Abstimmung deutete ein Boardmitglied an, dass er der Veröffentlichung des Entwurfs
nicht zuzustimmen gedenke, weil er sich mit dem vorgeschlagenen Ansatz nicht einverstanden zeigte.
Der Board verständigte sich darauf, die Stellungnahmefrist für den Standardentwurf auf acht Monate
auszuweiten, um dem beratenden Expertenpanel genügend Zeit einzuräumen, seine Empfehlungen auszusprechen.
Dieser Zeitplan würde den vereinbarten Zeitplan, wonach ein endgültiger IFRS im Dezember 2010 veröffentlicht
würde, nicht gefährden. Der Vorsitzende fragte, ob es nicht sachgerechter sei, eine kürzere Frist zu Abgabe
von Stellungnahmen zu haben und dem beratenden Expertenpanel zuzugestehen, auf die Stellungnahmen einzugehen.
Der Stab entgegnete, dass er ein solches Vorgehen nicht empfehlen würde, weil die Frist zur Abgabe von
Stellungnahmen in diesem Fall mit der Hochzeit der Abschlusserstellung zusammenfallen würde. Darüber hinaus
betonte der Stab, dass die erweiterte Kommentierungsfrist auch dazu diene, Adressaten, die üblicherweise
nicht zu den Vorschlägen des Boards Stellung nehmen, die Möglichkeit einzuräumen, genügend Zeit zu verschaffen,
um ihre Sichtweise zum Ausdruck zu bringen.
November 2009: IASB veröffentlicht
Entwurf zur Wertminderung von finanziellen VermögenswertenDer International Accounting Standards Board (IASB) hat heute einen
Entwurf zur Bewertung von Finanzinstrumenten zu fortgeführten
Anschaffungskosten und zu ihrer Wertminderung zwecks öffentlicher
Stellungnahme veröffentlicht. Die Vorschläge bilden den zweiten Teil
eines dreiphasigen Projekts zur Ersetzung von
IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung durch einen neuen Standard, der IFRS 9 Finanzinstrumente
heißen soll. Vorschläge zur
Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten waren
bereits im Juli veröffentlicht worden, und ein endgültiger Standard
wird in Kürze erwartet. Vorschläge zur
Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen werden noch entwickelt. Die wesentlichen
Änderungen im Vergleich zur jetzigen Vorgehensweise sind die
folgenden:
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Bestehendes Modell der eingetretenen Verluste:
Derzeit wird nach IAS 39 die Wertminderung von finanziellen
Vermögenswerten nach einem Modell der eingetretenen Verluste
angesetzt. In einem Modell der eingetretenen Verluste wird
angenommen, dass alle Kredite zurückgezahlt werden, solange
es keinen Beleg für das Gegenteil in Form eines bestimmten
Ereignisses gibt ("Verlustereignis" oder "auslösendes
Ereignis"). Erst zu diesem Zeitpunkt wird der wertgeminderte
Kredit (oder das Portfolio von Krediten) auf einen
niedrigeren Wert abgeschrieben. |
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Vom IASB vorgeschlagenes Modell der erwarteten
Verluste: Das im Entwurf vorgeschlagene Modell ist ein
Modell der erwarteten Verluste. Nach dem Modell werden
erwartete Verluste über die Laufzeit des Kredits oder eines
anderen finanziellen Vermögenswerts, der zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet wird, angesetzt und nicht erst,
wenn ein Verlustereignis identifiziert worden ist. Das
Modell der erwarteten Verluste vermeidet, was von vielen als
Bilanzierungsungleichgewicht nach dem derzeitigen Modell der
eingetretenen Verluste angesehen wird – eine Anfangsbelastung der
Zinserträge (die einen Betrag enthalten, der die erwarteten
Verluste des Kreditgebers abdecken soll), obwohl der
Wertminderungsverlust erst angesetzt wird, nachdem das
Verlustereignis eingetreten ist. Unterstützer des Modells
der erwarteten Verluste sind auch der Meinung, dass dieses
die Kreditvergabeentscheidung besser widerspiegelt. Nach dem
vom IASB vorgeschlagenen Modell der erwarteten Verluste
würde eine Risikovorsorge gegen Kreditverluste über die
Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts auf Grundlage
der erwarteten Kapitalströme aus dem Instrument
(einschließlich erwarteter Kreditverluste) und nicht auf Grundlage von
Marktwerten aufgebaut. Umfangreiche Angabevorschriften
würden den Anlegern helfen, zu verstehen, welche
Verlustschätzungen ein Unternehmen für notwendig hält.
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In der
Presserklärung des IASB heißt es zu den neuen Vorschlägen:
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Der IASB ist sich der bedeutenden praktischen
Herausforderungen bewusst, die der Übergang auf ein Modell der
erwarteten Verluste mit sich bringt. Aus diesem Grund wird ein
Expertenbeirat (Expert Advisory Panel, EAP) aus Experten im
Bereich Kreditrisikomanagement eingerichtet, der den Board beraten wird.
Eine achtmonatige Kommentierungsfrist wird gewährt, damit
ausreichend Zeit für die Unternehmen bleibt, die Auswirkungen
einer solchen Änderung auf ihre Organisation zu bedenken.
|
Die Kommentierungsfrist des Entwurfs endet am 30. Juni 2010. Weitere Dokumente in englischer Sprache:
November 2009: IASB-Entwurf zu Wertminderungsvorschriften
für finanzielle Vermögenswerte - Beispiele
Die praktischen Auswirkungen der Vorschläge des
IASB in seinem Entwurf zur Bewertung von Finanzinstrumenten zu fortgeführten
Anschaffungskosten und zu ihrer Wertminderung, die ein Modell der erwarteten Verluste und nicht mehr wie
bisher ein Modell der eingetretenen Verluste vorsehen, werden durch
Beispiele erläutert, die der Stab des IASB erarbeitet hat und
die nur auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen.
November 2009: Aufzeichnung des IASB-Webcasts zu
fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen bei
Finanzinstrumenten
Am 5. November 2009 hielt der Stab des IASB per Webcast eine Präsentation zum
am selben Tag veröffentlichten Entwurf zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderung bei Finanzinstrumenten ab.
Die Aufzeichnung des Webcasts steht jetzt auf der
Internetseite des IASB zur Verfügung.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
Aktueller Stand bei den Erkundungsaktivitäten
Der Stab vermittelte einen kurzen Überblick über die Diskussionen des beratenden Expertenpanels (Expert Advisory Panel, EAP). Das
EAP erörterte verschiedene Vereinfachung der Zuordnung ursprünglich erwarteter Verluste und entschied, mehrere Ansätze zu untersuchen
(z.B. auf Grundlage einer Anpassung der vertraglichen Zinserträge im Bilanzierungssystem unter Verwendung eines Zuordnungsprofils für
erwartete Verluste, die aus den Daten über erwartete Verluste in den Risikosystemen abgeleitet würden).
Das EAP erörterte zudem die mögliche Verwendung von Basel-II-Daten zu erwarteten Verlusten und die erforderlichen Anpassungen an
diese Daten, damit diese für das vorgeschlagene Modell der erwarteten Verluste verwendet werden können.
Der Stab stellte klar, dass das EAP drei weitere Modelle erörtern würde: das Modell des FASB, das Modell des Baseler Ausschusses
und das vom europäischen Bankenverband vorgeschlagene Modell.
Der Stab fasste zusammen, dass ungeachtet der Tatsache, dass die Bilanzierer weiterhin Bedenken hinsichtlich der Operationalisierung
und der Umsetzungskosten haben, insgesamt breite Einigkeit besteht, dass jedwedes Modell das Thema der Vorziehung von Zinserträgen durch
das Modell der eingetretenen Verluste behandeln müsse.
Der Stab meinte ferner, dass einige Adressaten das Modell der fortgeführten Anschaffungskosten insgesamt als kompliziert empfänden,
weil es eine Barwertberechnung beinhalte und auf abgezinsten Zahlungsströmen fuße. Nichtsdestotrotz seien dies Eigenschaften auch des
gegenwärtig verwendeten Modells fortgeführter Anschaffungskosten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Der Stab stellte dem Board eine Auswertung der zum Standardentwurf ED/2009/12 Finanzinstrumente: Fortgeführte
Anschaffungskosten und Wertminderungen eingegangenen Stellungnahmen vor. Der Board erörterte keinen der Sachverhalte
im Detail, noch fällte er auf dieser Sitzung irgendwelche Entscheidungen. Der Board wird den Prozess der erneuten Erörterungen
auf einer der nächsten Sitzungen beginnen.
Der Auswertung zufolge unterstützten die meisten Adressaten den Schritt in Richtung eines Modells der erwarteten Verluste für
Wertminderungen. Nichtsdestotrotz wurde einige Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit zur Gewinnsteuerung zum Ausdruck gebracht.
Einige Boardmitglieder meinten, dass diese Bedenken über ein vorgeschlagenes Angabenpaket adressiert werden sollten. Der Board
erörterte zudem kurz die Bedenken, die hinsichtlich der Prozyklizität der Vorschläge zum Ausdruck gebracht wurden und meinte,
dass die Bilanzierung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Situation zum Jahresende liefern und damit
die Auswirkungen des Zyklus widerspiegeln sollte. Nach Ansicht einiger Boardmitglieder würde dies nicht bedeuten, dass die
Vorschläge notwendigerweise prozyklisch sind.
Einige Adressaten meinten, dass die Formulierung im Standardentwurf dahingehend unklar sei, ob der Ansatz die Erwägung zukünftiger
Erwartungen erfordere, wenn man die erwarteten Zahlungsströme schätze. Die Boardmitglieder meinten, dass sie keine großen
Unterschiede zwischen den Zielsetzungen der vorgeschlagenen Ansätze von IASB und FASB sähen. Nichtsdestotrotz gestanden sie ein,
dass keiner der Vorschläge klar formuliert sei und dass die endgültigen Leitlinien wahrscheinlich irgendwo in der Mitte beider
Vorschläge lägen.
Die Adressaten brachten einige Bedenken hinsichtlich der Operationalität des Vorschlags zum Ausdruck und wiesen auf die
Arbeiten des beratenden Expertenpanels (Expert Advisory Panel, EAP) zu Wertminderungen auf den Gebieten offener Portfolien, dem
Fehlen historischer Daten, der Berechnung des Effektivzinses und der Nachverfolgung von Verlusten und dem damit einhergehenden
Erfordernis zur Vorhaltung von Daten hin.
Weitergehend wurden Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen sofortigen Anpassung (Schätzungsänderungen erwarteter Verluste
gehen unmittelbar erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst), deren Konsistenz mit dem Modell insgesamt sowie der operationellen
Herausforderungen laut. Die Board meinten zudem, dass Bedenken hinsichtlich der wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnittsmethode
für die Berechnung erwarteter Verluste geäußert wurden (ähnlich den in anderen Projekten geäußerten Bedenken zu
wahrscheinlichkeitsgewichteten Methoden, z.B. die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37).
Schließlich meinte der Stab, dass die Adressaten auch Bedenken hinsichtlich der praktischen Erleichterungen, der Darstellungs-
und Angabenvorschriften, die als zu belastend wahrgenommen würden, sowie zur Anwendung der Vorschläge für Nichtfinanzinstitute und
nicht zinstragende Finanzinstrumente geäußert hätten.
Viele Adressaten äußerten ihre Bedenken zum Standardsetzungsverfahren hinsichtlich der Arbeit des EAP und der Möglichkeit,
Stellung zum endgültigen Standard, der sich aus den Empfehlungen des EAP und den erneuten Beratungen des Boards ergäbe, zu nehmen.
Zusammenfassung der Arbeiten des beratenden Expertenpanels (EAP)
Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung der Erörterungen des EAP vor, die von den Mitgliedern des Boards und des Stabs, die
an den Sitzungen teilgenommen hatten, erstellt worden ist. Es wurden auf dieser Sitzungen keine Entscheidungen gefällt. Der Stab
meinte, dass die drei wichtigsten Sachverhalte zu Erleichterungen in Folgendem bestünden:
 |
Verwendung des geschätzten erwarteten Verlusts über die Laufzeit |
 |
Entkopplung der Berechnung des vertraglichen Effektivzinses von der Berechnung erwarteter Verluste (z.B. durch einen
Annuitätenansatz oder einen Bausteinansatz) |
 |
Anwendung der Leitlinien auf offene Portfolien mittels Anwendung mehrerer möglicher Ansätze zu der Frage, wie die
Leitlinien auf Portfolien 'guter Bücher' und 'schlechter Bücher' anzuwenden sind. |
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 3. August 2010
Erörterung von Varianten eines Ansatzes erwarteter Verluste
Der Stab stellte dem Board eine Erörterung von Varianten eines Ansatzes erwarteter Verluste vor, die sich aus den
erhaltenen Stellungnahmen sowie aus Eingaben des beratenden Expertenpanels (Expert Advisory Panel, EAP) ergeben haben.
Der Zweck dieser Sitzung besteht lediglich in einer Orientierung. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Stab stellte dem Board einen Arbeitsplan mit Sachverhalten im Hinblick auf Varianten eines Ansatzes erwarteter
Verluste vor, die über die kommenden Monate zu erörtern sind. Die Diskussion sollte den Boardmitgliedern einen Überblick
über Sachverhalte hinsichtlich eines Ansatzes der erwarteten Verluste sowie seiner Varianten und der Wechselwirkung
bestimmter Eigenschaften des Projekts vermitteln.
Der Stab meinte, dass die Adressaten das Modell der erwarteten Verluste (Expected Loss Model, ELM) mit überwältigender
Mehrheit jedem anderen möglichen Modell gegenüber bevorzugt hätten (z.B. dem Modell der eingetretenen Verluste nach
IAS 39 oder einem Fair-Value-Ansatz). Zudem stimmte die Mehrheit der Adressaten zu, dass das Modell den Einschluss
erwarteter Verluste über die Laufzeit eines Produkts einbezieht. Der Board stimmte dieser allgemeinen Richtung zu.
Der Stab fuhr damit fort, die Notwendigkeit einer Ansatzschwelle für erwartete Verluste in Erfahrung zu bringen.
Der Stab meinte, dass eine jedwede solche Schwelle mit der Zielsetzung der Bewertungsmethode fortgeführter
Anschaffungskosten nicht in Einklang stünde.
Der Board diskutierte sodann drei Kernmerkmale des Ansatzes erwarteter Verluste: die Zuordnung der ursprünglich
geschätzten erwarteten Verluste, die Zuordnung nachfolgender Änderungen an der Schätzung erwarteter Verluste und
die Notwendigkeit eines Sockels für die Bemessung erwarteter Verluste.
Der Stab gab einen Überblick über vier verschiedene Methoden der Zuordnung der ursprünglich geschätzten erwarteten
Verluste, die sich von einer Verteilung über die Laufzeit unter Verwendung einer integrierten Berechnung des
Effektivzinses (wie im Standardentwurf vorgeschlagen) über zwei Varianten eines solchen Ansatzes auf Grundlage einer
Entkopplung (wie vom EAP vorgeschlagen: Verteilung über die Laufzeit unter Verwendung eines Annuitätenansatzes oder
Verteilung in gleichen Tranchen über die durchschnittliche Laufzeit) bis hin zur Zuordnung der gesamten ursprünglich
geschätzten erwarteten Verluste zur ersten Periode reichen. Der Stab meinte, dass das letzte Modell eine 'vollständige
Aufholung' für nachfolgende Änderungen an der Schätzung erwarteter Verluste erfordern würde. Der Board wird diesen
Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt en Detail erörtern.
Was die Zuordnung nachfolgender Änderungen an der Schätzung erwarteter Verluste angeht, wurden mehrere Alternativen
vorgestellt:
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eine vollständige Aufholung wie im Standardentwurf vorgeschlagen, |
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eine 'teilweise Aufholung', bei der der zeitproportionale und geänderte erwartete Verluste zum Stichtag
erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst und der Rest über die verbleibende Laufzeit verteilt wird (entweder
durch Anpassung des Effektivzinses über die Restlaufzeit oder durch gleichmäßige Verteilung der nicht erfassten
erwarteten Verluste über die Restlaufzeit, sowie |
 |
keine Aufholung, d.h. Behandlung aller nachfolgenden Änderungen prospektiv. |
Der Board erörterte das Konzept eines "Guten Buches" und eines "Schlechten Buches" zur
Unterscheidung und den Umstand, dass eine genaue Definition eine Auswirkung auf das Bilanzierungsergebnis haben könnte.
Der Stab meinte, dass das "Schlechte Buch" eine vollständige Aufholung erfordere, wohingegen das "Gute
Buch" möglicherweise für eine andere Behandlung in Frage komme. Der Board wird diesen Sachverhalt zu einem späteren
Zeitpunkt erörtern.
Der Board erörterte auch die Auswirkung von Übertragungen zwischen dem "Guten Buch" und dem "Schlechten
Buch". Der Board bat den Stab um ein Zahlenbeispiel, um die Alternativen der Übertragung des vollständigen oder
proportionalen Saldos des Wertberichtskontos aus dem "Guten Buch" in das "Schlechte Buch" zu
vergleichen. Ein Boardmitglied meinte zudem, dass die Definition de schlechten Buches die Übertragung sowie den Einschluss
oder Nichteinschluss der Rückstellung für eingetretene, aber noch nicht berichtete Verluste beeinflusse. Der Stab meinte,
dass die Definition von 'eingetreten, aber noch nicht berichtet' nicht konsistent sei (und nicht notwendigerweise gleich
der Definition für eingetretene, aber noch nicht berichtete Verluste in IAS 39).
Schlussendlich erörterte der Board den Sockel für die Bemessung erwarteter Verluste, d.h. die Frage, ob ein
symmetrisches oder asymmetrisches Modell anzuwenden sei (Letzteres würde einen Bodensatz im Wertberichtigungskonto
erfordern, das alle eingetretenen Verluste abdecken würde). Der Board meinte, dass sich die Notwendigkeit eines Sockels
aus dem Modell insgesamt ergeben würde.
Der Board wird die Wertberichtigungsthematik auf einer der folgenden Sitzungen weiter besprechen.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 24. August 2010
Zusammenfassung der Rückmeldungen von den Nutzern
Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung der Rückmeldungen vor, die er im Rahmen der Erkundigungen bei den Nutzern von
Abschlüssen erhalten hatte. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Stab meinte, dass die meisten Rückmeldung der Nutzer mit dem in Einklang stünden, was man allgemein als Rückmeldung erhalten
habe (wie auf der Sitzung im Juli 2010 erörtert). Insbesondere unterstützten die meisten Nutzer den Schritt in Richtung eines
Wertminderungsmodells auf Grundlage der erwarteten Verluste, brachten aber ihre Bedenken hinsichtlich der damit verbundenen Komplexität
und Subjektivität zum Ausdruck. Der Kernunterschied zwischen den Rückmeldungen, die man von den Nutzern erhalten habe, und dem von
anderen Adressaten bestand in der Konzentration der Nutzer auf die Angabevorschriften. Die Nutzer stimmten zu, dass ausgedehnte
Angaben dabei helfen könnten, subjektives Ermessen der Geschäftsleitung im Zaum zu halten und nützliche Informationen zu vermitteln.
Allgemeines Vorgehen bei der erneuten Erörterung
Der Board erörterte das allgemeine Vorgehen bei der erneuten Erörterung. Der Board verständigte sich darauf, dass sich die erneute
Erörterung auf offene Portfolien konzentrieren solle. Der Stab meinte, dass jedwedes Modell, dass auf offene Portfolien anwendbar und
operationabel sei, in gleicher Weise auf geschlossene Portfolien
anwendbar und operationabel.
Der Board meinte zudem, dass er den Wertminderungsansatz gemeinsam mit dem FASB erörtern wolle, sobald die Kommentierungsfrist für
den FASB-Entwurf Bilanzierung von Finanzinstrumenten Ende September 2010 abgelaufen sei.
Zielsetzung und Ansatz
Die Boards erörterten die Zielsetzung einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten. Der Stab meinte, dass die Adressaten
die generelle Zielsetzung unterstützt hätten, einige deren, die Stellung genommen haben, aber meinten, dass die Zielsetzung
dahingehend
modifiziert werden sollen, dass sie das Thema Wertminderung speziell aufgreift. Der Stab meinte, dass der Board eine eigenständige
Zielsetzung erneut erwägen müsse, wenn er sich dazu entschlösse, Kreditverluste von der Berechnung des Effektivzinssatzes zu entkoppeln.
Der Board verständigte sich darauf, den Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt zu erwägen.
Der Board erwog vier alternative Wertminderungsansätze:
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den Ansatz der erwarteten Verluste |
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einen modifizierten Ansatz der eingetretenen Verluste |
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einen Ansatz auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts |
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einen Ansatz auf Grundlage von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten |
Auf Grundlage der deutlichen Unterstützung für einen Ansatz der erwarteten Verluste bei der Wertminderungsprüfung verständigte sich
der Board darauf, den Ansatz der erwarteten Verluste weiter zu verfolgen.
Der Board erörterte den modifizierten Ansatz der eingetretenen Verluste auf Grundlage einer Rückstellung für eingetretene, aber nicht
berichtete Verluste (Incurred but not reported, IBNR). Die meisten Boardmitglieder waren der Ansicht, dass der modifizierte Ansatz der
eingetretenen Verluste subjektiv wäre und die Verbindung zwischen speziellen Ereignissen und speziellen Folgen sich als schwer zu fassen
herausstellen könne.
Umfang der erwarteten Verluste: Vorschauzeitraum und Bedingungen
Der Board erörterte die Länge des Vorschauzeitraums und die in Erwägung zu ziehenden Bedingungen bei der Bestimmung eines erwarteten
Verlusts. Die Diskussion drehte sich um die groben Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Vorschauzeitraum und war nicht auf die praktischen
Auswirkungen, wie der erwartete Verlust zu bemessen sei oder welche Praxiserleichterungen verwendet werden könnten, gerichtet. Diese
Themen würden auf einer der zukünftigen Boardsitzungen diskutiert.
Der Board bestätigte die Entscheidung aus dem Standardentwurf, wonach der Ansatz der erwarteten Verlust auf Grundlage der erwarteten
Verluste über die Laufzeit durchzuführen sei. Nichtsdestotrotz, wie ein Boardmitglied meinte, bedeute eine Schätzung der Verluste
über die Laufzeit nicht, dass eine ausdrückliche Prognose erforderlich sei, sondern dass auf langfristige Durchschnitte als
Praxiserleichterung verwendet werden könnten. Wie ein Boardmitglied meinte, stehe der Laufzeitansatz im Einklang mit anderen
vorgeschlagenen Standards und werde von den Bankaufsichtsbehörden unterstützt.
Der Board erörterte sodann die Bedingungen für die Berechnung eines erwarteten Verlusts. In seinem Entwurf Bilanzierung von
Finanzinstrumenten schlug der FASB vor, den erwarteten Verlust auf Grundlage vergangener und bestehender Bedingungen zu bestimmen,
wohingegen der IASB in seinem Entwurf vorgeschlagen hatte, alle nachvollziehbaren und unterstützenden Informationen und Bedingungen zu
erwägen.
Ein Boardmitglied meinte, dass der Unterschied zwischen den Ansätzen von IASB und FASB nicht groß sei und beide durch Änderungen in
der Formulierung angepasst werden könnte. Seiner Ansicht nach hätte es nicht in der Absicht des FASB gelegen, die 'Situation auf dem
aktuellen Niveau einzufrieren'; ebensowenig hätte der IASB beabsichtigt, die Informationen 'willkürlich auszuwählen' z.B. durch
ein Zulassen der Verwendung zukünftiger Informationen. Er Schlug vor, mit dem FASB bei diesem Thema gemeinsam zu arbeiten und die
Beurteilung auf Grundlage der besten verfügbaren Informationen vorzunehmen.
Ein Boardmitglied meinte, dass die Information auf die beste Schätzung der Bedingungen begrenzt werden sollte, die Marktteilnehmer
bei der Beurteilung zugrundlegen würden, dabei aber die Ansicht der Marktteilnehmer zum Kreditrisiko außen vor zu lassen. Ein anderes
Boardmitglied meinte, dass die allgemeine Prognose in die Erwägungen einfließen sollte. Er meinte, dass die richtigen Bedingungen und
die Erwägung zukünftiger Bedingungen der Geschäftsleitung zwei unterschiedliche Dinge seien, die vor allem dann auseinandergingen,
wenn sich ein Markt eine spezielle Meinung zur Ertragskraft einer bestimmten Klasse an Vermögenswerten gebildet habe.
Schlussendlich verständigte sich der Board darauf, dass alle sachgerechten und unterstützenden Informationen und Bedingungen bei
der Bestimmung erwarteter Verluste berücksichtigt werden sollten. Wie ein Boardmitglied meinte, wären langfristige durchschnittliche
Ausfallraten einer der Inputfaktoren bei der Berechnung erwarteter Verluste über die Laufzeit, selbst wenn der IASB den Ansatz von
Wertminderungen über den Konjunkturzyklus hinweg verworfen habe. Der IASB wir die bei der Bestimmung eines erwarteten Verlusts zu
berücksichtigenden Bedingungen gemeinsam mit dem FASB erwägen, um zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2010
Behandlung ursprünglich erwarteter Verluste
Der Board setzte seine erneuten Beratungen zum Standardentwurf Finanzinstrumente: Fortgeführte Anschaffungskosten
und Wertminderungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Modells erwarteter Verluste auf offene Portfolien fort.
Nach kurzer Diskussion verständigte sich der Board darauf, einen Ansatz fertigzustellen, demzufolge ursprüngliche
Schätzungen erwarteter Verluste über die Laufzeit des Portfolios verteilt würden. Der Board argumentierte, dass dieser
Ansatz mit der Wirkungsweise des Vertrags in Einklang stünde, weil der erwartete Verlust in der Marge des Instruments
reflektiert (und durch diese abgedeckt) würde. Der Board meinte ferner, dass, falls ein Instrument nicht zum beizulegenden
Zeitwert bepreist worden sei, eine Anpassung erforderlich wäre, da alle finanziellen Vermögenswerte nach IFRS bei Zugang
zum beizulegenden Zeitwert angesetzt würden (z.B. eine Anpassung für ein zinsloses Darlehen). Der Board wies den Ansatz
zurück, demzufolge die Erfassung eines Verlusts am Tag 1 erforderlich würde.
Der Board verständigte sich zudem darauf, mit einem Ansatz fortzufahren, bei dem die ursprüngliche Schätzung des
erwarteten Verlusts unter Anwendung eines nicht-integrierten Effektivzinses (effective interest rate, EIR) verteilt würde
(d.h. Entkopplung getrennte Berechnung des vertraglich EIR und der erwarteten Verluste). Der Board meinte, dass der
integrierte EIR-Ansatz in der Praxis schwer umzusetzen sei und die Entkopplung die operationellen Sachverhalte, die von den
Adressaten aufgeworfen worden seien, lindern sollte (in Einklang mit den Schlussfolgerungen des beratenden Expertenpanels).
Der Stab meinte, dass die Methode der Entkopplung auf der nächsten IASB-Sitzung im Oktober erörtert werde.
Der Stab meinte zudem, dass der entkoppelte Ansatz nicht alle operationellen Sachverhalte im Hinblick auf das Modell
der erwarteten Verluste und dessen Anwendung auf offene Portfolien lösen würde und dass die Behandlung der erneuten
Schätzung der erwarteten Verluste Gegenstand einer Erörterung zu einem späteren Zeitpunkt im Projekt sein würde.
Schließlich erörterte der Board das Wahlrecht, einen integrierten EIR-Ansatz zu verwenden, falls ein Unternehmen über die
Daten und Ressourcen verfügt, um erwartete Verluste im Wege eines einzigen integrierten Ansatzes zu berechnen. Nach einer
bedeutenden Diskussion beschloss der Board, diesen Sachverhalt erst zu behandeln, nachdem das Modell finalisiert worden
sei, da zukünftige Entscheidungen (z.B. die erneute Schätzung erwarteter Verluste) Konsequenzen auf die Anwendbarkeit der
Berechnung eines integrierten EIR nach sich ziehen mögen.
Lehreinheit für IASB und FASB
Stabsmitarbeiter von IASB und FASB hielten gemeinsam eine Lehreinheit für die Boardmitglieder von IASB und FASB ab, um sie auf den
aktuellen Stand bei den erhaltenen Rückmeldungen aus den Stellungnahmen und von beratenden Expertenausschuss (Expert Advisory Panel,
EAP) zu bringen. Die Informationen, die der Stab des IASB dem FASB zur Verfügung stellte, waren dieselben, die dem IASB auf dessen
Sitzung am 23. Juli 2010 vorgestellt worden waren.
In der Zusammenfassung des Stabs zu den Rückmeldungen aus den Stellungnahmen wurden die folgenden Themen hervorgehoben:
 |
es bestand eine breite Unterstützung für die Hinwendung zu einem Wertminderungsansatz der erwarteten Verluste |
 |
der im Standardentwurf enthaltene Ansatz der erwarteten Zahlungsströme sei operativ zu schwierig umzusetzen |
 |
bestimmte Bewertungsprinzipien (bspw. die Verwendung von wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitten bei der
Schätzung der erwarteten Zahlungsströme) würden zu sehr vorgeschrieben |
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es fehle an einer Erwägung von Unternehmen jenseits des Finanzsektors, die vorrangig nicht zinstragende Finanzinstrumente hätten |
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die Vorschriften zu Ausweis und Angaben seien zu beschwerlich und umfangreich |
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die Wesentlichkeitserwägung der Praxiserleichterungen konterkariere die Praxistauglichkeit und die Ausnahme |
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Bedenken hinsichtlich der mangelnden Konvergenz sowie |
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der Wunsch nach einer erneuten Veröffentlichung bei Änderungen der ursprünglichen Vorschläge. |
Im Rahmen der Erörterung der Ergebnisse des EAP durch den Stab meinte dieser, dass die drei wichtigsten Sachverhalte, die einer
Vereinfachung bedürften, die folgenden seien:
 |
die Verwendung des über die geschätzte Laufzeit erwarteten Verlusts |
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die Entkopplung der Berechnungen des vertraglichen Effektivzinses und der erwarteten Verluste (z.B. im Wege eines
Annuitäten- oder Bausteinansatzes) |
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die Anwendung der Leitlinien auf offene Portfolien mittels Anwendung mehrerer möglicher Ansätze, wie die Leitlinien
auf Portfolien eines 'guten Buchs' und eines 'schlechten Buchs' anzuwenden sind. |
Die Lehreinheit konzentrierte sich alsbald auf den Prozess für die erneute Beratung durch die beiden Boards. Bestimmte FASB-
Mitglieder standen der Entscheidung des IASB extrem kritisch gegenüber, mit den erneuten Beratungen und der Entscheidungsfindung
bereits voranzuschreiten, einschließlich der bereits erneuten Erwägung auf Gebieten, wo die Boards abweichende Vorschläge
unterbreitet hätten, während der Standardentwurf des FASB zu Finanzinstrumenten (einschließlich des Themengebiets Wertminderungen)
noch bis zum 30. September 2010 kommentiert werden kann. Die FASB-Boardmitglieder sagten, dass sie Rückmeldungen von ihren
Adressaten erhalten würden, wonach dieses Projekt das kritischste der gemeinsamen Projekte sei, bei denen ein vereinheitlichter
Standard erreicht werden solle und dass der Umstand, dass der IASB bereits grundlegende Entscheidungen zum Wertminderungsmodell
ohne Mitwirkung des FASB oder dessen Adressaten träfe, ihre Fähigkeit eine konvergierte Lösung zu erreichen, erschwere.
Die Lehreinheit wandte sich dann einer Erörterung beider Boards, in deren Verlauf man ein besseres Verständnis bestimmter
Unterschiede erreichte, u.a. zum Bestehen eines grundlegenden Unterschieds in der Abgrenzung fortgeführter Anschaffungskosten
nach IFRS und US-GAAP.
Der Stab des IASB stellte dem FASB sodann den Entscheidungsbaum vor, den er für den Prozess der erneuten Beratungen des IASB
verwendet. Bei der Erörterung der weiteren Vorgehensweise brachte ein IASB-Boardmitglied sein Gefühl zum Ausdruck, dass die
Lehreinheit nutzbringend gewesen sei und er hoffe, dass solche Bemühungen auch fortgesetzt werden können, wenn der FASB die
Rückmeldung beurteilt, die er auf seinen Standardentwurf erhält. Gleichwohl beabsichtigt der IASB, seine Beratungen ohne Anpassung
oder Verzögerung der geplanten Zeitrahmens fortzusetzen.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 5. Oktober 2010
Der Board hielt eine Lehreinheit zur Entkopplung und der Allokation nachträglicher Änderungen erwarteter Verluste und
damit in Beziehung stehender Mechanismen der Berechnung ab. Da es sich um eine Lehreinheit handelte, wurden keine
Beschlüsse gefasst.
Der Board erwog "entkoppelte" Ansätze zur Verteilung der Schätzungen erwarteter Verluste (linear und nicht
linear sowie auf Grundlage abgezinster und nicht abgezinster Beträge).
Der Board erwog auch die Mechanismen der Aufholungsanpassung sowohl im Hinblick auf partielle Aufholungen (d.h.
der Erfassung von Änderungen an den Schätzungen erwarteter Verluste in dem Maß, wie dies deren Alter widerspiegelt) und
keine Aufholungen (d.h. Erfassung von Änderungen an den Schätzungen erwarteter Verluste nur über die aktuelle und zukünftige
Perioden, ohne Berücksichtigung der zeitlichen Abbaus im Portfolio).
Der Board konzentrierte seine Diskussion im Wesentlichen auf die Unterscheidung zwischen den Konzepten guter und
schlechter Bücher sowie der Frage, wann Risikopositionen und wie viel zwischen dem guten und dem schlechten Buch übertragen
werden soll. Für den Board war damit die Bilanzierungsfrage verbunden, wann der volle erwartete Verlust zu erfassen ist.
Aus der Diskussion wurde deutlich, dass der Board eine vollständige Aufholung für das schlechte Buch und eine partielle
oder keine Aufholung für das gute Buch favorisierte.
Mehrere Boardmitglieder stellten die Frage, wie man den Moment festlegen solle, zu dem die Übertragung vom guten in das
schlechte Buch erfolgen sollte, und schlugen eine Reihe an Kriterien vor, von denen einige den Kriterien in IAS 39 zur
Identifizierung eines eingetretenen Verlusts ähnelten. Einige wenige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken zum Ausdruck,
dass zusätzliche Klarheit vonnöten ist, wann die Übertragung zu erfassen ist, weil die Praxis im Hinblick auf die
Abgrenzung guter und schlechter Bücher ziemlich vage ist. Sie argumentierten, dass die Art und Weise, wie tatsächlich
in der Branche gesteuert wird, nicht notwendigerweise vergleichbar ist. Der Stab stellte klar, dass der Sachverhalt der
Unterscheidung zwischen gutem und schlechtem Buch Gegenstand der Kernboardsitzung im Oktober sein wird. Einige Boardmitglieder
stellten fest, dass die Übertragung vom guten in das schlechte Buch eine sehr bedeutende Auswirkung auf das berichtete
Periodenergebnis hat und daher nachprüfbar sein sollte. Sie meinten weiter, dass diese Übertragungen zu der höchsten
Ergebnisvolatilität in den erörterten veranschaulichenden Beispielen geführt hätten.
Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der Zahlen zum Ausdruck,
die unter den Aufholungsansätzen berichtet würden. Sie meinten, dass der in der Bilanz ausgewiesene Saldo nach den
Beispielen im Standardentwurf der Barwert der zukünftig erwarteten Zahlungsströme sei; je mehr man sich aber in Richtung
eines partiellen und gar kein Aufholungsmodell bewege, umso schwieriger sei es, den in der Bilanz ausgewiesenen Betrag
sowie den in der Gesamtergebnisrechnung dargestellten Saldo zu interpretieren. Der Board bat den Stab für die folgende
Sitzung um Bereitstellung weiterer Untersuchungen zu diesem Sachverhalt.
Zum Schluss bat ein Boardmitglied den Stab ferner, bei seiner Untersuchung aufsichtsrechtliche Vorschriften im Hinblick
auf die Berichterstattung "guter" und "schlechter" Portfoliobücher zu erwägen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2010
Der Board setzte seine Erörterung zum Projekt zu fortgeführten
Anschaffungskosten und Wertberichtigungen fort. Insbesondere ging es
um die Erfassung von Änderungen an den Schätzungen erwarteter
Verluste. Auf der Sondersitzung am 5. Oktober hatte der Stab dem
Board Informationen zu zwei möglichen Alternativen für die Erfassung
nachfolgender Änderungen in den erwarteten Verlusten vorgestellt,
die im Zusammenhang mit offenen Portfolios umgesetzt werden können
(der Ansatz der vollständigen Aufholung, der im Entwurf
vorgeschlagen worden war, war als nicht umsetzbar für offene
Portfolios kritisiert worden).
Die erste Möglichkeit ist der Ansatz über den Zeitanteil (oder
"partielle Aufholung"), bei dem eine ständig aktualisierte Schätzung
der erwarteten Verluste über die Gesamtlaufzeit des Portfolios mit
dem Betrag zugewiesen wird, der in der laufenden Periode erfasst
wird, der die erwarteten Verluste widerspiegelt, die bis dato
angesetzt worden wären, wenn sie in der ursprünglichen Schätzung
enthalten gewesen wären. Die zweite Möglichkeit ist der Ansatz über
die Zuweisung in einer Periode (oder "keine Aufholung"), bei dem die
nachfolgenden Änderungen in den erwarteten Verlusten anteilsmäßig
auf die gegenwärtige und künftige Perioden verteilt werden.
Während der heutigen Sitzung, stellte der Stab Informationen dazu
vor, was die Beträge innerhalb der Darstellung der Finanzlage und
innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung nach IAS 39, nach der im
Entwurf vorgeschlagenen vollständigen Aufholung, nach der partiellen
Aufholung und ohne Aufholung darstellen würden. Fortgeführte
Anschaffungskosten nach dem Vorschlag im Entwurf stellen der Barwert
aller künftigen erwarteten Kapitalflüsse dar. Wenn man jedoch die
Grenzen der Umsetzbarkeit des Vorschlags aus dem Entwurf in Betracht
zieht und entweder die partielle Aufholung oder keine Aufholung
anwendet, wir das Verständnis dessen, was der in der Darstellung der
Finanzlage dargestellte Betrag bedeutet, schwieriger (insbesondere
beim Ansatz ohne Aufholung, bei dem auch ein Ober-/Untergrenzenkonzept
für Drohverlustrückstellungen eingeführt wird).
Der Board tat sich allgemein schwer mit dem Ansatz ohne
Aufholung, insbesondere auch deshalb, weil schwer zu erläutern ist,
was der in der Darstellung der Finanzlage erfasste Betrag darstellt.
Der Board bestätigte seine Unterstützung der konzeptionellen
Grundlage für die Bewertung der fortgeführten Anschaffungskosten im
Entwurf, aber erkannte an, dass, wenn man die
Umsetzbarkeitsproblematik für offene Portfolios adressieren wolle,
der Ansatz über die partielle Aufholung die einzige Möglichkeit sei,
die noch irgendwie an den Prinzipien des Entwurfs festhalte.
Die Diskussion wendete sich dem Anwendungsbereich zu, weil ein
Boardmitglied Zweifel äußerte, ob selbst der Ansatz über die
partielle Aufholung von Nicht-Finanzinstituten angewendet werden
könne. Der Stab gab zur Antwort, dass er gegenwärtig ein Modell
entwickeln würde, das für offene Portfolios angewendet werden könne
(und daher auch für geschlossene Portfolios). Der Board könne später
erörtern, ob der Standard weitere Beschränkungen für bestimmte
Finanzinstrumente erfordern würde (beispielsweise kurzfristige
Handelsforderungen) oder auch für bestimmte Arten von Unternehmen
(beispielsweise Nicht-Finanzinstitute).
Einige Boardmitglieder brachten die Frage auf, ob man zwei
separate Modelle erwägen solle: die partielle Aufholung für offene
Portfolios und die vollständige Aufholung (wie im Entwurf
vorgeschlagen) für geschlossene Portfolios oder einzeln bedeutende
Positionen (beispielsweise Kredite für fremdfinanziertes Übernahmeangebote).
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass eine andere Alternative wäre,
die grundlegenden Konzepte aus dem Entwurf beizubehalten und
eventuell praktische Hilfsmöglichkeiten für offene Portfolios
zuzulassen, die den Ansatz der partiellen Aufholung nutzten.
Der Board traf keine endgültigen Entscheidungen, aber gab dem
Stab eine Richtung vor, indem der Ansatz ohne Aufholung aus den
künftigen Erwägungen gestrichen wurde, sodass man sich auf die
weitere Entwicklung des Ansatzes über die partielle Aufholung
und eine erneute Erwägung des Ansatzes über die vollständige
Aufholung aus dem Entwurf konzentrieren kann.
Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB vom 10.-12. November 2010
Bei der Schätzung erwarteter Verluste zu erwägende Informationen
Im Standardentwurf des IASB ist die Verwendung erwarteter Zahlungsströme vorgesehen, die implizit die Verwendung zukünftiger
Bedingungen beinhalten, wohingegen der FASB in seinem Standardentwurf die Erwägung zukünftiger Bedingungen explizit verbiete. Beide
Boards haben im Zuge des Kommentierungsprozesses Rückmeldungen zu ihren Vorschlägen erhalten. In den Stellungnahmen zum Vorschlag
des FASB wurde geäußert, dass das Verbot der Erwägung zukünftiger Bedingungen zu restriktiv sei, nicht im Einklang mit den
Prozessen des Kreditrisikomanagements stehe und entscheidungsnützliche Information für die Anleger beschränken würde. In den
Stellungnahmen zum IASB-Vorschlag wurde ausgeführt, dass die Leitlinien zu unklar seien und zu einer uneinheitlichen Anwendung bei
der Bemessung erwarteter Verluste führen könnten.
Beide Boards verständigten sich vorläufig darauf, dass ein Unternehmen im Rahmen der Entwicklung seiner Schätzung der erwarteten
Verluste aktuelle Informationen und Erwartungen zukünftiger Bedingungen verwenden soll (damit wurde die vorläufige Entscheidung des
IASB von dessen Sitzung am 24. August 2010 bestätigt und die FASB-Position in dessen Standardentwurf geändert). Die Boards
diskutierten, ob sie zusätzliche Leitlinien zur Anwendung der Erwartungen zukünftiger Bedingungen zur Verfügung stellen sollten,
beispielsweise:
 |
keine Zurverfügungstellung spezieller Leitlinien hinsichtlich des Vorschauzeitraums, |
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die Erwartung würde auf nachvollziehbaren und belastbaren Schätzungen basieren, |
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die Erwartung würde auf gegenwärtig zur Verfügung stehenden Informationen basieren und
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die Erwartung würde im Einklang mit dem Risikomanagementprozess stehen. |
Zwei Boardmitglieder des IASB zögerten hinsichtlich der Zurverfügungstellung zusätzlicher präskriptiver Leitlinien außerhalb der
oben genannten Parameter, da sie das Gefühl hatten, dass zur Schätzung abgezinster Zahlungsströme bereits ausreichend Leitlinien
bestünden und dass zusätzliche Informationen mehr Fragen als Antworten hervorrufen könnten. Gleichwohl meinte die kommissarische
Vorsitzende des FASB, dass sie zustimme, dass ausreichend Leitlinien für die Schätzung abgezinster Zahlungsströme eines einzelnen
Kredits bestünden, dass aber zusätzliche Leitlinien für die Anwendung im Zusammenhang eines offenen Portfolios erforderlich seien.
Für die Schätzung erwarteter Verluste heranzuziehender Zeitraum
In den Standardentwürfen beider Boards wurde vorgeschlagen, dass ein Unternehmen die erwarteten Verluste über die Laufzeit des
Instruments zu schätzen habe.
Einige derer, die dazu Stellung genommen hatten, schlugen einen kürzerer Zeitraum für die Schätzung erwarteter Verluste vor, weil
sie der Ansicht waren, dass Schätzungen jenseits eines Kurzfristzeitraums weit weniger präzis und subjektiver seien und damit zu
GuV-Volatilität führten, wenn die Schätzungsänderungen unmittelbar im Periodenergebnis erfasst würden.
Mitarbeiter des Stabs beider Boards waren jedoch der Ansicht, dass sich die Schätzung zur getreuen Darstellung der wirtschaftlichen
Gegebenheiten des Geschäftsvorfalls über die gesamte Laufzeit des Instruments statt über einen kürzeren Zeitraum erstrecken müssten.
Zudem wäre die Festlegung eines Schwellenwerts dafür, welcher Zeitraum noch als "kurzfristig" anzusehen sei, unweigerlich
willkürbehaftet.
Die kommissarische Vorsitzende des FASB meinte, dass sie die Bemessung der Schätzung der erwarteten Verluste über die Laufzeit
des Instruments unterstütze, jedoch hinterfragte, ob diese Entscheidung einen Einfluss auf den Zeitraum habe, über den diese erwarteten
Verluste zu erfassen wären.
Die Diskussion wandte sich sodann dem Thema zu, was die Schätzung erwarteter Verluste beinhalten solle: den Tilgungsbetrag oder alle
erwarteten Zahlungsströme (d.h. Zins und Tilgung). Die Boardmitglieder des IASB schienen die Berücksichtigung aller erwarteten
Zahlungsströme zu befürworten, während die FASB-Mitglieder die Sichtweise "nur Tilgung" zu unterstützen schienen. Der Stab
meinte, dass dies auf einer zukünftigen Sitzung erörtert werden müsse und bat die Boards, sich auf die spezielle, vor ihnen liegende
Frage zu konzentrieren.
Beide Boards verständigten sich vorläufig darauf, dass die erwarteten Verluste unter Berücksichtigung der Gesamtlaufzeit des
Instruments zu bemessen seien (damit wurde die Position aus den Standardentwürfen beider Boards sowie die vorläufig vom IASB auf seiner
Sitzung am 24. August 2010 getroffene Entscheidung erneut bestätigt).
Erfassung ursprünglich erwarteter Verluste
Am Mittwoch, den 10. November, nahmn die Boards die Erörterung zu der Frage auf, wann und wie man ursprünglich erwartete Verluste
erfassen solle.
Der IASB hatte in seinem Standardentwurf vorgeschlagen, die ursprünglich erwarteten Verluste im Rahmen des Effektivzinses des
Instruments zu berücksichtigen, so dass eine Rückstellung für schlechte Kredite systematisch über die Laufzeit des Instruments
aufgebaut wird. Im Zuge der nachfolgenden Erörterungen hatte sich der IASB vorläufig darauf verständigt, den vertraglichen Zinsertrag
von den erwarteten Kreditverlusten zu entkoppeln, jedoch die ursprünglichen Verluste weiterhin über die Laufzeit des Instruments
zu erfassen.
Der FASB hatte in seinem Standardentwurf vorgeschlagen, die ursprünglich erwarteten Verluste unmittelbar zu erfassen, so dass
die Rückstellung für schlechte Kredite diese erwarteten Verluste, die zukünftig eintreten werden, widerspiegelt.
Die kommissarische Vorsitzende des FASB brachte eine dritte Alternative ins Spiel, die einen Mittelweg zwischen den Vorschlägen der
beiden Boards darstellte. Auch wenn das Modell nicht vollends ausgearbeitet war, sähe es im Wesentlichen die Erfassung der erwarteten
Verluste über den Zeitraum der erwarteten Verluste vor, so dass Verluste bei Vermögenswertklassen, bei denen Verluste frühzeitig aufträten,
über diesen Zeitraum erfasst würden und nicht am ersten Tag wie nach den Vorschlägen des FASB oder über die Gesamtlaufzeit wie nach
dem Vorschlag des IASB.
Die Boards erörterten die Vor- und Nachteile der drei zu erwägenden Alternativen, fällten jedoch keine Beschlüsse. Die Erörterungen
zum Ansatz ursprünglich erwarteter Verluste werden über die verbleibende Woche hinweg fortgesetzt.
Am Donnerstag, den 11. November, setzten IASB und FASB ihre Erörterungen zu Erfassung von Wertminderungen für Finanzinstrumente fort,
wobei sie sich auf die Methode konzentrierten, nach der die ursprüngliche Schätzung der erwarteten Verluste erfasst würden.
Die Sitzung begann damit, dass beide Boards die Zielsetzungen ihrer Wertminderungsmodelle, wie sie in ihren jeweiligen
Standardentwürfen enthalten sind, erneut hervorhoben. Stabsmitarbeiter des IASB sagten, dass ihre Zielsetzung in der Bemessung
der fortgeführten Anschaffungskosten und der Zurverfügungstellung von Informationen über die Rendite eines Vermögenswertes
einschließlich der Erwartung über Kreditverluste läge. Auch wenn die frühere Erfassung von Kreditverlusten im Vergleich zu den
derzeitigen IFRS Teil der Zielsetzung gewesen sei, sie es doch nicht die einzige Zielsetzung. Stabsmitarbeiter des FASB meinten,
dass ihre Zielsetzung in der ausreichenden Rückstellungsdotierung läge, die die erwarteten Kreditverluste abdecke.
Die Boards begannen sodann mit einer Diskussion der jeweiligen Rückmeldungen, die man von den Abschlussnutzern erhalten hatte.
Stabsmitarbeiter des FASB meinten, dass sie mit mehr als 100 verschiedenen Anlegergruppen gesprochen hätten und diese dem Grunde
nach wollten, dass die angesetzte Rückstellung die erwarteten Verluste zumindest der näheren Zukunft abdeckten (2-3 Jahre) und den
prozyklischen Effekt aus der Überdotierung Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs verringerte. Zudem unterstützten sie einen
integrierten Effektivzins weder für Zwecke des Ausweises noch für den Ansatz. Stabsmitarbeiter des IASB sagten, dass es Nutzer
ihren Einbindungsaktivitäten zufolge darunter eine Sitzung mit der Gruppe der Analystenvertreter in der vergangenen Woche
durchaus schätzten, die für die Berechnung der Nettozinsmarge erforderlichen Informationen zur Verfügung zu haben und das
Angabenpaket mochten, das in dem Standardentwurf des IASB enthalten ist, v.a. die Informationen aus dem Schadensdreieck, über das
Trendinformationen über die Nachverfolgung der Jahrgänge vermittelt würden. Ein Boardmitglied des IASB meinte, dass die Gruppe
der Analystenvertreter im Allgemeinen eine Erfassung über die Zeit unterstütze und dass der Vertreter der ITAC (der stehende
Ausschuss der Analystenvertreter beim FASB) der einzige in der Gruppe war, der einen sofortigen Ansatz bevorzugte.
Die Boards begannen dann damit, die verschiedenen Modelle zu diskutieren, um die Erfassung über die Laufzeit (IASB-Entwurf),
die unmittelbare Erfassung (FASB-Entwurf), die Erfassung über den Zeitraum erwarteter Verluste, der zum ersten Mal auf der Sitzung
am Mittwoch diskutiert worden war, sowie eine vierte Alternative zu sondieren, die von der kommissarischen Vorsitzenden des FASB
ins Spiel gebracht wurde und nach der die kurzfristig erwarteten Verluste unmittelbar erfasst würden (z.B. unter Verwendung eines
rollierenden Dreijahresansatzes der erwarteten Verluste).
Ähnlich der Diskussion am Mittwoch unterstützen die Boards grundsätzlich ihre jeweiligen Modelle und äußerten Bedenken zum
Modell, das vom jeweils anderen Board vorgeschlagen wurde.
Die Boardmitglieder des FASB waren vor allem besorgt, dass es unter dem IASB-Modell infolge der Verteilung über die Laufzeit des
Kredits keine ausreichend dotierte Risikovorsorge zu dem Zeitpunkt gebe, zu dem der Verlust eintrete und dass dies zu Prozyklizität im
wirtschaftlichen Abschwung führe. Zudem meinten sie, dass die durch einen Verteilungsansatz hinzukommende Komplexität grundsätzlich
unnötig sei, weil die durchschnittliche Laufzeit des Kredits für viele Vermögenswertklassen zwischen 24 und 36 Monate sei, so dass
die Bilanzierungsunterschiede zwischen einer sofortigen Erfassung und einer Verteilung der erwarteten Verluste mit Blick auf die
Erfolgsrechnung nicht bedeutend ausfielen.
Die Boardmitglieder des IASB hatten vor allem Sorge, dass ein Ansatz der unmittelbaren Erfassung die wirtschaftlichen Vorgänge
von Geldleihgeschäften nicht zutreffend abbilden würde, weil ihr Modell dem Grundsatz nach auf erwarteten Kreditverlusten aufbaut,
die Baustein der Kreditvergabeentscheidung sei, und dass diese Kreditverluste ein Teil der Erfassung der Zinserträge aus dem Kredit
seien. Die Mitglieder des IASB brachten ferner ihre Bedenken hinsichtlich der während der Sitzung vorgeschlagenen, vierten Alternative
einer unmittelbaren Erfassung der kurzfristigen Prognose zum Ausdruck, da jeder Zeitraum, der für die Prognose herangezogen werde,
unweigerlich mit Willkür behaftet sei.
Ein Boardmitglied des IASB drückte seine Unterstützung für eine eingehendere Erwägung der gestern erörterten Alternative aus,
wonach erwartete Verluste über den Zeitraum erwarteter Verluste erfasst würden, wenn ein Verlustmuster nachgewiesen werden könne (z.B.
früh während der Kreditlaufzeit bei Autokrediten). Er meinte, dass dieser Ansatz einige der positiven Aspekte der Vorschläge beider
Boards beibehalte und dies ein Weg sein könne, eine gemeinsame Lösung zu erzielen. Er wiederholte die Bedeutung, die die Erzielung
eines vereinheitlichen Ergebnisses bei diesem Sachverhalt habe. Zwei andere Boardmitglieder des IASB stimmten dieser Ansicht zu, und
mindestens drei Boardmitglieder des FASB schienen für eine weitere Erwägung dieses Ansatzes offen zu sein. Allerdings hielten zehn
IASB-Mitglieder an einem Ansatz der Verteilung über die Laufzeit fest.
Die zwei Boards erörterten eine Überprüfung der vier Modelle mit tatsächlichen Kreditdaten, um die Ergebnisse besser zu verstehen.
Allerdings meinten die Boardmitglieder des IASB, dass ihr Modell bereits im Wege der Erörterung des beratenden Expertenpanels zu
Beginn des Jahres getestet worden sei. Der IASB-Vorsitzende wies darauf hin, dass der IASB an der Entwicklung eines zweiten
Standardentwurfs arbeite, dessen Veröffentlichung für Januar 2011 avisiert wurde und bei dem man das FASB-Modell als alternative
Sichtweise aufnehmen könne. Ein FASB-Mitglied meinte gleichwohl, dass man immer noch am Anfang der eigenen erneuten Erörterung stehe
und bezweifelte die Nützlichkeit einer Veröffentlichung des FASB-Ansatzes aus dem Standardentwurf als eine Alternative, wenn dieser
ebenfalls Gegenstand einer erneuten Betrachtung sei.
Die beiden Boards beschlossen, sich morgen zu ihrer geplanten Sitzungszeit erneut zu treffen und das weitere Vorgehen zu erörtern.
Am Freitag, den 12. November, setzten IASB und FASB ihre Erörterungen vom Mittwoch und Donnerstag zur Erfassung von Wertminderungen
bei Finanzinstrumenten fort.
Die kommissarische Vorsitzende des FASB eröffnete die Sitzung, indem sie die IASB-Mitglieder davon in Kenntnis setzte, dass der FASB
unlängst vertraulich Trendinformationen zu Kreditverlusten von einem der US-amerikanischen Bankenverbände erhalten habe. Man habe
gleichwohl die Erlaubnis bekommen, die Information mit dem IASB zu teilen. Deshalb schlug der FASB vor, eine Lehreinheit während der
gemeinsamen Sitzungen in Norwalk nächste Woche anzusetzen, um durch die zur Verfügung gestellten Informationen zu gehen. Mehrere IASB-
Mitglieder stimmten zu, dass eine Auswertung dieser Informationen eine nützliche Übung sein könne, auch wenn man festhielt, dass, wenn
diese Informationen sich lediglich auf amerikanische Kredite bezögen, die Trends nicht dieselben in anderen Rechtskreisen der Welt
sein mögen. Die kommissarische Vorsitzende des FASB betonte, dass der Zweck der Daten nicht darin bestünde, zu versuchen, spezielle
Verlustzeiträume für bestimmte Vermögenswertklassen zu entwickeln oder zu schätzen, sondern vielmehr festzustellen, ob die zur
Verfügung gestellten Informationen Mitgliedern beider Boards bei hülfen, ein Prinzip zu entwickeln, wie am erwartete Verluste am
besten über den erwarteten Verlustzeitraum erfassen könne.
Ein IASB-Mitglied schlug einen andern alternativen Erfassungsansatz zur Begutachtung vor, von dem er der Ansicht war, dass er die
Kluft zwischen den Positionen beider Boards überwinden helfen könne. Nach diesem Modell würde der Kredit bei Ausreichung zu seinem
unterlegten Betrag angesetzt, während die erwarteten Kreditverluste unmittelbar als Risikovorsorge erfasst würden, gleichzeitig
allerdings durch Ansatz eines abgegrenzten Ertrags für den Credit Spread, der dem vertraglichen Zinssatz im Hinblick auf Kreditrisiken
zugrunde läge, neutralisiert würde. Der abgegrenzte Kreditrisikobetrag würde in dem Maße ergebniswirksam vereinnahmt, wie der Kredit
zurückgezahlt werde. Dies würde dem FASB dabei helfen, dessen Bedenken
dahingehend, dass in der Bilanz keine ausreichende Risikovorsorge
bestünde, abzumildern und gleichzeitig den IASB-Ansatz der Erfassung in der Erfolgsrechnung beizubehalten, wonach die
Kreditrisikokomponente als Teil der vertraglichen Rendite des Kredits vereinnahmt würde. Es gab unterschiedliche Reaktionen auf diesen
Vorschlag, wobei einige die Ansicht vertraten, dass er helfe, die Zielsetzungen beider Boards zu erreichen, und andere der Ansicht
waren, dass mit ihm die Komplexität des ursprünglichen Standardentwurfs des IASB erneut eingebracht würde.
Der IASB-Vorsitzende nahm den Bestand der verschiedenen Alternativen auf, die über die vergangenen drei Tage erörtert worden sind,
und bat die Stabsmitarbeiter, kurze Zusammenfassungen für jede Alternative im Vorfeld weiterer Erörterungen bei den gemeinsamen
Sitzungen in der nächsten Woche zu erstellen. Zu den gekennzeichneten Alternativen, die derzeit erwogen werden, gehören die folgenden:
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Alternative 1 Verteile die erwarteten Verluste über die Laufzeit des Kredits unter Verwendung eines partiellen
Aufholungsansatzes für nachfolgende Änderungen der Schätzung erwarteter Verluste; ein Ansatz des "schlechten Buchs"
würde ferner dieses Modell für spezielle Kredite überlagern, die als ausfallend gekennzeichnet wurden und bei denen der
volle Betrag des erwarteten Verlusts unmittelbar zurückgestellt würde (der IASB-Ansatz nach erneuter Erörterung des
Standardentwurfs) |
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Alternative 2 Alternative 1 unter Hinzufügung eines Konzepts des "mittleren Buchs" für jene Kredite,
bei denen prognostiziert wird, dass diese kurzfristig ausfallen werden (ein Ansatz des 'eingetreten, aber noch nicht
berichtet' [incurred but not reported, 'IBNR'), unter dem die Erfassung der erwarteten Verluste für diese Kredite beschleunigt
erfolgt |
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Alternative 3a Verteilung der erwarteten Verluste über das Muster des erwarteten Verlusts (z.B. würde der Verlust
bei Autokrediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren, bei denen die meisten Kredite innerhalb von 24 Monaten ausfallen, über
die ersten zwei Jahre verteilt) |
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Alternative 3b Projektion der kurzfristig erwarteten Verluste (etwa 2-3 Jahre) und unmittelbare Erfassung dieser
Verluste, wobei diese Schätzung von Periode zu Periode gerollt wird (fortwährende Beobachtung über den Zeitraum kurzfristig
zu erwartender Verluste) |
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Alternative 4 unmittelbare Erfassung der erwarteten Kreditverluste als Risikovorsorge bei gleichzeitigem Ansatz
eines abgegrenzten Ertrags in Bezug auf den im vertraglichen Zins enthaltenen und für Kreditrisiken veranschlagten Credit
Spread, der dann entsprechend der Rückzahlung des Kredits als Ertrag vereinnahmt wird |
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Alternative 5 Aufteilung des Portfolios in jene Kredite vor oder während des erwarteten Verlustzeitraums und jene
Kredite, die den erwarteten Verlustzeitraum bereits durchschritten haben; die Kredite innerhalb des Verlustzeitraums hätten
in diesem Zeitraum eine höhere aufgelaufene Verlustrate, während jene Kredite, die den erwarteten Verlustzeitraum durchschritten
hätten, eine viel niedrigere aufgelaufene Verlustrate hätten; und |
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Alternative 6 unmittelbare Erfassung der erwarteten Verluste bei Ausreichung des Kredits, so dass die Risikovorsorge
stets für die erwarteten Verluste ausreicht (der Ansatz im Standardentwurf des FASB). |
Der Stab des FASB erklärte sich einverstanden, Zusammenfassungen der zu begutachtenden Alternativen einschließlich einer
grundlegenden Zusammenfassung des jeweiligen Ansatzes, was Bilanz und Erfolgsrechnung bei jedem Ansatz widerspiegelten sowie
mögliche aufzunehmende operationelle Erwägungen zu erstellen.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 1. Dezember 2010
IASB und FASB erörterten vier Themen im Zusammenhang mit dem Teilprojekt zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen.
Anwendungsbereich kurzfristige Handelsforderungen
Im Standardentwurf des IASB war vorgeschlagen worden, dass Handelsforderungen ohne angegeben Zins und einer kurzfristigen Fälligkeit,
so dass die Auswirkung einer Abzinsung nicht wesentlich wären, bei Zugang zum Rechnungsbetrag abzüglich der ursprünglich zu erwartenden
Kreditverluste angesetzt werden sollen. Diese ursprüngliche Schätzung der erwarteten Kreditverluste würden als Kürzung des Umsatzes
erfasst und nicht als Aufwendungen für schlechte Forderungen. Während nach IAS 18 gefordert wird, dass Erlöse in Höhe des beizulegenden
Zeitwerts der zu erhaltenen Gegenleistung zu erfassen sind, sieht die allgemeine Handhabung in der Praxis so aus, dass Erlöse auf Basis
des vollen Rechnungsbetrags erfasst und anschließend Kreditverluste auf Grundlage der Einbringlichkeitsbemühungen als Aufwand für
schlechte Forderungen gezeigt werden.
In den meisten Stellungnahmen wurde der Vorschlag abgelehnt und argumentiert, dass kurzfristige Handelsforderungen nicht Gegenstand
des im Standardentwurf vorgeschlagenen Erfassungsmodells sein sollten.
Der Board beschloss vorläufig, kurzfristige Handelsforderungen aus dem Gegenstandsbereich des anstehenden erneuten Entwurfs
auszuklammern und den Sachverhalt des Kreditrisikos bei Handelsforderungen im Zusammenhang mit den erneuten Beratungen beim Entwurf
zur Erlöserfassung erneut zu erwägen.
Einige Boardmitglieder hatten Bedenken dahingehend, wie man Handelsforderungen, die aus dem anstehenden erneuten Entwurf zu
fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen ausgeklammert werden sollen, sachgerecht abgrenzen und von Finanzforderungen
unterscheiden solle. Der Stab des IASB schlug vor, die Ausklammerung von Handelsforderungen auf der Grundlage vorzunehmen, dass
diese keinen angegebenen Zins und eine derart kurze Restlaufzeit aufwiesen, dass der Abzinsungseffekt für den Zeitwert des Geldes
unwesentlich sei. Nach diesem Satz an Kriterien könnten allerdings bestimmte Handelsforderungen in Rechtskreisen mit hohen
Inflationsraten im Gegenstandsbereich der Vorschläge zu fortgeführten Anschaffungskosten und Wertminderungen verbleiben.
Anwendungsbereich einzelne Finanzinstrumente
Infolge der operationellen Probleme, die in den Stellungnahmen sowie vom beratenden Expertenausschuss zum Standardentwurf
angemerkt wurden, haben sich die erneuten Beratungen des IASB zum Standardentwurf Fortgeführte Anschaffungskosten und
Wertminderungen bislang ausschließlich auf die Anwendung auf offene Portfolien konzentriert.
der Board hat offen seine Absicht bekannt gegeben, einen überarbeiteten Standardentwurf im Januar 2011 herauszubringen. Allerdings
hat der Board die Anwendung der überarbeiteten Vorschläge auf geschlossene Portfolien oder einzelne Instrumente nicht erörtert. Der
Stab des IASB bat um eine Richtungsentscheidung des Boards hinsichtlich des beabsichtigten Anwendungsbereichs des überarbeiteten
Standardentwurfs und hinsichtlich der Frage, ob sich dieser allein mit der Anwendung auf offene Portfolien befassen sollte, weil
Sachverhalte im Zusammenhang mit einzelnen Instrumente auf Grundlage der zum ursprünglichen Standardentwurf erhaltenen Stellungnehmen
erst noch erörtert werden müssen (wie bspw. die Vorschrift der Verwendung eines wahrscheinlichkeitsgewichteten Ansatzes erwarteter
Ergebnisse für eine einzelnes Instrument). Der IASB-Stab zeigte sich hinsichtlich der Einbeziehung einzelner Instrumente in den
Standardentwurf und dem Stellen von Fragen an die Adressaten, ohne zuvor die zum ursprünglichen Standardentwurf erhaltenen
Stellungnahmen behandelt zu haben, besorgt.
Mehrere Boardmitglieder äußerten Bedenken, geschlossene Portfolien oder einzelne Instrumente explizit von der Erwägung im
geplanten überarbeiteten Standardentwurf auszuklammern, v.a. wegen der Sorge, dass später ein dritter Entwurf erforderlich sein
könne. Ein Boardmitglied schlug den Ansatz vor, das alternativ in Erwägung befindliche Modell des IASB im Standardentwurf zu
beschreiben und schlicht um Sichtweisen zu dem Ansatz zu bitten und zu fragen, ob damit die operationellen Sachverhalte aus dem
ursprünglichen Vorschlag adressiert worden seien. Mehrere Boardmitglieder stimmten diesem Vorgehen zu, wobei ein anderes Boardmitglied
sagte, dass, falls der überarbeitete Standardentwurf einige Informationen zum Hintergrund und wohin sich der Board bewege enthielte,
damit einigen der Bedenken der Adressaten hinsichtlich einer nicht erfolgten Erwägung der Stellungnahmen zu ursprünglichen Entwurf
begegnet werden könne.
Zuordnung erwarteter Verluste
Im Rahmen seiner erneuten Beratungen der in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschläge hatte sich der IASB vorläufig dazu entschieden,
die Verwendung einer nicht integrierten (oder entkoppelten) Effektivzinsberechnung zwischen den vertraglichen Zahlungsströmen und den
erwarteten Kreditverlusten zu gestatten.
IASB und FASB erwägen derzeit drei Methoden für die Erfassung erwarteter Kreditverluste. Die ursprüngliche Methode des IASB (und ähnlich
dem Ansatz im Standardentwurf) bestand darin, die erwarteten Verluste über die Laufzeit des Portfolios zu verteilen. Der Board erwägt
daneben eine beschleunigte Erfassung der erwarteten Verluste sowie den Ansatz des FASB einer unmittelbaren Erfassung.
Der Stab des IASB hat das Modell zur Erfassung der erwarteten Verluste über die Laufzeit weiterentwickelt, da er der Ansicht war,
dass die erwogenen beschleunigten Methoden schlicht eine Überlagerung dieses Ansatzes seien. Die für die Verteilung erwarteter Verluste
über die Laufzeit des Portfolios zur Verfügung stehenden Methoden beinhalteten einen linearen Ansatz (hier sind abgezinste und nicht
abgezinster Methoden mögliche) oder einen Annuitätenansatz, bei dem ein Barwert in einen Annuitätenstrom umgewandelt wird. Sowohl der
abgezinste lineare Ansatz als auch der Annuitätenansatz würde die Verwendung eines Diskontierungszinses erfordern; daher würde der Board
auch zu erwägen haben, welche Leitlinien oder Vorschriften in dem Vorschlag zur Ermittlung des angemessenen Abzinsungssatzes enthalten
sein sollten, sollten der abgezinste lineare Ansatz oder der Annuitätenansatz vorgeschrieben oder zugelassen werden.
In der Untersuchung der drei Alternativen des IASB-Stabs wurde festgehalten, dass die undiskontierte lineare Methode operationabler
und weniger komplex als der Annuitätenansatz ist; allerdings werden bei ihm nicht der prognostizierte zeitliche Anfall der Verluste
oder der Zeitwert des Geldes berücksichtigt, die der annuitätische Ansatz enthält. Die abgezinste lineare Methode stellt eine Art
Kompromiss zwischen den beiden Alternativen dar, da sie die Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes vorsieht und weniger komplex
als der annuitätische Ansatz ist, gleichwohl operationell immer noch eine Herausforderung für Einige bei der Umsetzung darstellt.
Falls ein Abzinsungssatz als Teil einer Allokationsmethode eingebaut würde, gehörten zu den möglichen Alternativen für die Festlegung
des sachgerechten Abzinsungssatzes z.B. der risikofreie Zins, der Effektivzins nach IAS 39 oder der Effektivzins aus dem Standardentwurf
(wenngleich der IASB-Stab das Gefühl hatte, dass der Effektivzins nach IAS 39 zu hoch sei, weil er die erwarteten Kreditverluste beinhalte).
Der Board diskutierte, wie man die ursprüngliche Schätzung der erwarteten Kreditverluste über die Laufzeit des Portfolios vornehmen
könnte. Die Boardmitglieder fielen zu gleichen Teilen in zwei Lager: Die einen bevorzugten, keine bestimmte Methodologie vorzugeben und
Unternehmen zu gestatten, jede der drei oben beschriebenen Methoden anzuwenden, die anderen bevorzugten, kein Wahlrecht einzuräumen und
schlicht die undiskontierte lineare Methode vorzuschreiben (die am leichtesten umzusetzenden der drei Ansätze).
Jene Boardmitglieder, die die Vorgabe der undiskontierten linearen Methode bevorzugten, hatten Bedenken hinsichtlich der möglichen
Vielfalt bei Zulassung verschiedener Alternativen und meinten, dass, wenn man sich einmal von dem ursprünglichen Vorschlag im Standardentwurf
entfernt habe, keine dieser Alternativen eine perfekte Antworten darstelle. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass die Unterschiede
zwischen den Beispielen des Stabs (ausgeführt im Agendapapier) aufgrund der Abzinsung nur dann aufträten, wenn die Verluste am hinteren
Ende der Laufzeit der Kredite aufträten, was den Kreditdaten widerspreche, die während der vorherigen gemeinsamen Boardsitzung vorgestellt
worden seien und denen zufolge Verluste bei mehreren Klassen von Vermögenswerten typischerweise zu Beginn aufträten. Ein anderes Boardmitglied
schlug als Mittelweg die Vorgabe des undiskontierten linearen Ansatzes vor, es sei denn, die Auswirkung der Abzinsung wäre bedeutend; in
diesem Fall wäre der abgezinste Ansatz zu verwenden.
Da der Board bei dem Thema geteilter Meinung war, verständigte er sich vorläufig darauf, dass in dem überarbeiteten Standardentwurf
keine Ausführungen dazu enthalten sein werden, welche Methode angewendet werden könnte, und dass eine Frage dazu gestellt werden soll,
ob ein bestimmter Ansatz vorgeschrieben werden sollte.
Erwägungen rund um Gutes Buch/Schlechtes Buch
Das abschließende Thema der Sitzung bestand darin, das Modell der eingetretenen Verluste zusätzlich zum Modell der erwarteten
Verluste zu berücksichtigen (oft als "Ansatz guter/schlechter Bücher" bezeichnet). Nach diesem Ansatz werden erwartete
Verluste über die Laufzeit des Portfolios verteilt, es sei denn, dass ein Verlustereignis festgestellt wurde; dann würde der Kredit
aus dem "guten Buch" (das Modell erwarteter Verluste) in das "schlechte Buch" (das Modell der eingetretenen
Verluste) übertragen, in welchem die erwarteten Verluste unmittelbar in voller Höhe erfasst werden.
Der Board erwog, ob er eine spezielle Definition für Kredite vorschreiben sollte, die in das "schlechte Buch" zu
übertragen sind, wie bspw. 90 Tage überfällig (im Einklang mit der aktuellen Definition des Baseler Ausschusses für einen Ausfall),
oder ob er ein "schlechtes Buch" entwickeln sollte, das der Art und Weise folgt, wie ein Unternehmen seine gestörten
Kredite steuert (statt eine willkürliche Definition vorzuschreiben). Es wurde angemerkt, dass ein bestimmter Zeitraum der
Überfälligkeit für bestimmte Klassen an Vermögenswerten sachgerecht sein mag, nicht aber für andere Klassen an Vermögenswerten und
deshalb ein Modell für alle Umstände nicht sachgerecht sei.
Alle Boardmitglieder verständigten sich darauf, keine Schwellenwert-Definition für Posten vorzuschreiben, die im "schlechten
Buch" enthalten sein sollten (z.B. 90 Tage überfällig). Allerdings hatten mehrere Boardmitglieder Bedenken, allein der
Geschäftsleitung vollends zu überlassen, wie und wann Posten zwischen dem "guten Buch" und dem "schlechten Buch"
übertragen würden. Diese Boardmitglieder verlangten nach mehr Disziplin hinsichtlich der Kriterien für das "schlechte Buch".
Der Stab zeigte sich einverstanden, diese Bedenken der Boardmitglieder im Wege der Ausformulierung zu adressieren und dem Board
überarbeitete Kriterien zur Übertragung auf einer zukünftigen Sitzung vorzulegen.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 8. Dezember 2010
Ansatz von Wertberichtigungen auf Forderungen
IASB und FASB setzten ihre Erörterung zur Erfassung von erwarteten Kreditverlusten bei Finanzinstrumente fort. Auf der
gemeinsamen Sitzung am 17. November 2010 hatten die Boards ihre Erwägung von sieben möglichen Wertminderungsmodellen auf
drei begrenzt.
Die Stabsmitarbeiter von IASB und FASB haben diese drei Modelle weiter entwickelt und haben diesen drei Alternativen
mit demselben Datensatz modelliert. Der Stab hat der Untersuchung auch Varianten zweier Modelle hinzugefügt, so dass auf
dieser Sitzung insgesamt fünf Modelle diskutiert wurden. Grob zusammengefasst gehörten zu den erörterten Modellen die
folgenden (nummeriert auf Grundlage der ursprünglich erwogenen sieben Modelle):
Modell 2 unmittelbare Erfassung des Betrags an Kreditverlusten, deren Eintritt erwartet wird und verlässlich
geschätzt werden kann, über einen Teil der erwarteten Laufzeit der finanziellen Vermögenswerte oder wo möglich
die volle erwartete Laufzeit der finanziellen Vermögenswerte.
Modell 4 Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste unter Anwendung eines zeitproportionalen
Ansatzes für finanzielle Vermögenswerte in einem "guten Buch" und vollständige Erfassung der über die Laufzeit
erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte, die in ein "schlechtes Buch" übertragen wurden.
Modell 4' Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste unter Anwendung eines zeitproportionalen
Ansatzes für finanzielle Vermögenswerte in einem "guten Buch" und vollständige Erfassung der über die Laufzeit
erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte, die in ein "schlechtes Buch" übertragen wurden. Allerdings
würde die Risikovorsorge des "guten Buchs" einen Bodensatz vorsehen, der zumindest die im kommenden Jahr erwarteten
Verluste hinreichend abdeckt.
Modell 5A Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste unter Anwendung eines zeitproportionalen
Ansatzes für finanzielle Vermögenswerte in einem "guten Buch" und vollständige Erfassung der über die Laufzeit
erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte, die in ein "schlechtes Buch" übertragen wurden. Allerdings
würde der zeitproportionale Ansatz dergestalt beschleunigt, dass die Erfassung erwarteter Verluste unter Verwendung nominaler
Unterportfolien eindeutige Verlustmuster über die Laufzeit eines Vermögenswerts widerspiegelt.
Modell 5B Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste unter Anwendung eines zeitproportionalen
Ansatzes für finanzielle Vermögenswerte in einem "guten Buch" und vollständige Erfassung der über die Laufzeit
erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte, die in ein "schlechtes Buch" übertragen wurden. Allerdings
würde der zeitproportionale Ansatz dergestalt beschleunigt, dass die Erfassung erwarteter Verluste zu einer Anpassung der
Verteilung erwarteter Verluste auf Grundlage des zeitlichen Eintritts der erwarteten Verluste führt.
Die Sitzung begann mit einer Erörterung von Modell 2, welches eine Variante des Vorschlags im Standardentwurf des FASB ist,
wonach alle über die Laufzeit erwarteten Verluste unmittelbar erfasst werden (Modell 1). Mehrere Boardmitglieder zeigten sich
hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Modell 1 und 2 irritiert, wobei sie sich auf die Komponente "zuverlässig
schätzbar" in der Definition 2 konzentrierten. In einem Versuch, einen Teil der Irritation bei der Anwendung von
Modell 2 zu behandeln, stellte der Stab des FASB klar, dass Modell 2 eine Prognose der Verluste über einen kürzeren Zeitraum
des Auftretens vorsehe, da seine Erkundigungen ergeben hätten, dass Banken Kreditverluste für die nähere Zukunft zuverlässiger
abschätzen könnten als über die gesamte Laufzeit des Instruments. Modell 1 würde wahrscheinlich zur Anwendung einer historischen
Verlustrate über die Laufzeit des Instruments führen, da eine spezielle Prognose angesichts des langen Vorschauzeitraums
schwierig sei.
Ein IASB-Boardmitglied fragte, wie die Kreditverluste für einen Vermögenswert mit längerer Laufzeit (einen zehn Jahre laufenden
Kredit) in einem stetigen Umfeld mit einer historischen Ausfallrate von 3% erfasst würden. Stabsmitarbeiter des FASB und ein
Boardmitglied des FASB waren unterschiedlicher Ansicht: Das Boardmitglied meinte, dass der Verlust unmittelbar in voller Höhe
erfasst würde, wohingegen der FASB-Stab meinte, dass lediglich der Teil der erwarteten Verluste unmittelbar erfasst würde, der
für die nähere Zukunft vorhergesagt würde. Das FASB-Boardmitglied stellte klar, dass sie nach Modell 2 nicht die 3%ige Ausfallquote
verwendet haben mögen, weil die Prognose zu einer abweichenden Annahme geführt haben könne.
Der Stab des IASB leitete sodann die Erörterung der Modelle 4, 4', 5A und 5B ein. Modell 4 stellt eine Anpassung des vom IASB
im Standardentwurf vorgeschlagenen Modells des integrierten Effektivzinses dar, wobei die getätigten Änderungen die operativen
Herausforderungen auf Grundlagen der Empfehlungen des beratenden Expertenausschusses aufgriffen. Bei den Modellen 4', 5A und 5B
werde jeweils versucht, den im Standardentwurf des IASB enthaltenen Gedanken beizubehalten, wonach Kreditverluste in den Zins des
finanziellen Vermögenswerts eingepreist seien und deshalb in dem Maße über die Laufzeit des Instruments erfasst werden sollten,
wie der Zinsertrag verdient werde. Allerdings würde man in diesen Modellen auch die Bedenken adressieren, die einige hinsichtlich
Modell 4 geäußert hätten, wonach die Risikovorsorge unzureichend sei, wenn das Verlustmuster für eine Klasse finanzieller
Vermögenswerte eher auf Verluste zu Beginn hindeute.
Der IASB-Vorsitzende fragte den IASB-Stab, ob die Zielsetzung bei Modell 4' darin bestünde, die Modelle 5A und 5B zu ersetzen.
Der Stab des IASB meinte, dass, auch wenn man Modell 5 weiter entwickle, es sich als operativ herausfordernd darstelle. Es werde
mit Modell 4' versucht, eine ausreichende Vorsorge zu schaffen, ohne die zusätzliche Komplexität der Modell 5A und 5B hinzuzufügen.
Der Stab des IASB meinte, dass eine 12-Monats-Vorhersage für die erwarteten Verluste bereits für Banken gefordert sei, die Basel II
anwendeten; insofern sollte dieser "Mindestbodensatz" keine zusätzliche operative Hürde für Modell 4 hinzufügen. Der
Stab des IASB stellte klar, dass die Risikovorsorge nach Modell 4' in der Vorsorge bestünde, die sich bei Anwendung des "
schlechten Buchs" ergebe, zuzüglich der Vorsorge, die entsprechend dem zeitproportionalen Ansatz bei Modell 4 berechnet würde,
es sei denn, dass die während der nächsten 12 Monate erwarteten Verluste die Vorsorge nach dem zeitproportionalen Ansatz überstiegen;
in diesem Fall würde stattdessen der über die nächsten 12 Monate erwartete Verluste verwendet.
Ein IASB-Boardmitglied stellte die operative Komplexität im Zusammenhang mit Modell 5B in Frage und unterstützte dessen Merkmale.
Allerdings sprach sich eine Mehrheit im IASB (10 Boardmitglieder) für Modell 4' aus. Ein IASB-Boardmitglied fasste die Vorteile
von Modell 4' derart zusammen, dass dieser einen Kompromiss zwischen den Empfehlungen des beratenden Expertenausschusses (Beibehaltung
der Grundlagen des Standardentwurfs des IASB) und der Empfehlungen des Baseler Ausschusses darstelle, der eine Mindestrisikovorsorge
wolle. Einige wenige IASB-Boardmitglieder hatten Bedenken hinsichtlich des willkürlichen 12-Monats-Zeitraums beim "Bodensatz"
und bevorzugten stattdessen die Verwendung einer Formulierung entlang "absehbaren Zukunft, jedoch nicht weniger als 12 Monate
", um Unternehmen zu gestatten, kurzfristig erwartete Verluste auch über den 12-Monats-Zeitraum hinaus zu prognostizieren.
Die Boardmitglieder des FASB waren in ihren Ansichten zu Modell 4' geteilter Meinung. Zwei Boardmitglieder meinten, dass
sie weiterhin eine Präferenz für Modell 1 oder 2 hätten. Allerdings drückten drei FASB-Mitglieder ihr Interesse aus, Modell 4'
weiter zu untersuchen. Der FASB hatte zudem Bedenken hinsichtlich des willkürlichen 12-Monats-Zeitraums, der für den "
Mindestbodensatz" in der Risikovorsorge zur Anwendung gelangt. Der FASB analogisierte das Konzept in Modell 4' zum
Prinzip in Modell 2 hinsichtlich der über den kürzeren Zeithorizont vorhergesagten Verluste. Die kommissarische Vorsitzende
des FASB meinte, dass dieses Konzept in Modell 4' auf intuitivere Weise ausgedrückt werde und damit im Einklang stehen könnte,
wie die Geschäftsleitung gegenwärtig ihre Kreditverluste schätze.
Auch wenn keine offizielle Abstimmung erfolgte, verständigten sich die Board darauf, Modell 4' weiter zu entwickeln und
Erkundungsaktivitäten in der Erwartung durchzuführen, im Rahmen der gemeinsamen Boardsitzung in der kommenden Woche erneut
zusammenzukommen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2011
Die Stabsmitarbeiter von IASB und FASB sind derzeit damit beschäftigt, den ergänzenden Entwurf auszuformulieren
und beabsichtigen, ihn gegen Ende Januar herauszugeben. Die Boards verständigten sich auf eine Stellungnahmefrist
von 60 Tagen für den Entwurf. Die Boards diskutierten ferner kurz die während und nach dem Ende der Stellungnahmefrist
geplanten Erkundungsaktivitäten. Stabsmitarbeiter des IASB meinten, dass der Plan für die Erkundungsaktivitäten noch
festgelegt werden müsse. Mehrere FASB-Mitglieder drückten ihren Wunsch aus, dass die Erkundung über jene des beratenden
Expertenpanels (Expert Advisory Panel, EAP) hinausgehen möge und große sowie kleine Finanzinstitute einbezogen würden.
Ein FASB-Boardmitglied wiederholte zudem, dass die Erkundung gemeinsam mit Mitarbeitern von IASB und FASB durchgeführt
werden müsse, damit beide Boards einheitliche Botschaften erhielten.
Januar 2011: IASB gibt ergänzenden
Entwurf zur
Wertminderung von Finanzinstrumenten heraus
Der IASB und der FASB haben am 31. Januar 2011 gemeinsame
Vorschläge zur Wertminderung von Finanzinstrumenten zwecks öffentlicher Stellungnahme
herausgegeben, die eine Ergänzung zu dem im November 2009 vom IASB
herausgegebenen Standardentwurf ED/2009/12:
Wertminderung von Finanzinstrumenten darstellen. In
vielen Stellungnahmen, die zum Entwurf eingegangen sind, wurde
Unterstützung für den Wertminderungsansatz ausgedrückt, der darin
vorgeschlagen wurde, aber man war auch der Meinung, dass der Ansatz
schwer praktisch umzusetzen sei, insbesondere im Zusammenhang mit
offenen Portfolios.
In der Ergänzung zu ED/2009/12 wird vorgeschlagen, dass die Modelle
der eingetretenen Verluste in IAS 39 und in US-GAAP mit einem Modell der
erwarteten Verluste ersetzt wird, wobei es separate Ansätze für die
Erfassung erwarteter Verluste für leistungsbringende Vermögenswerte in
einem "guten Buch" oder gestörten Vermögenswerten in einem "schlechten
Buch" gibt. Erwartete Kreditverluste im "guten Buch" werden
über die Zeit auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts des Alters und
der erwarteten Laufzeit der Vermögenswerte im Portfolio erfasst, wobei
es eine Mindestrisikovorsorge für zumindest die Kreditverluste geben
muss, deren Eintreten in absehbarer Zukunft erwartet wird (ein Zeitraum
von nicht weniger als zwölf Monaten ab dem Berichtszeitpunkt). Wenn
Vermögenswerte aus dem "guten Buch" in das "schlechte Buch" übertragen
werden, sehen die Vorschläge vor, dass die erwarteten Kreditverluste
sofort erfasst werden.
Der IASB-Vorschlag enthält außerdem einen Anhang Z, der im
FASB-Vorschlag nicht enthalten ist. Er enthält separate
Vorschläge zur Wertminderung von finanziellen Vorschlägen, bei denen es insbesondere um den Anwendungsbereich, die
Darstellung und die Angaben geht. Diese Vorschläge sind bisher nur vom
IASB erörtert worden. Der FASB wird gegebenenfalls eigenständig
Darstellungs- und Angabevorschriften in Bezug auf die Vorschläge im
ergänzenden Entwurf erörtern.
Der Entwurf ist Teil des übergreifenden Projekts des
IASB zur Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung;
bei Finalisierung würde er Teil von
IFRS 9 Finanzinstrumente
werden. Ergänzung und Anhang Z sind mit einer Kommentierungsfrist von 60 Tagen versehen;
Stellungnahmen müssen bis zum 1. April 2011 beim IASB eingehen.
Weiterführende Informationen:
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2011
Zusammenfassung der Rückmeldungen von den
Einbindungsaktivitäten und aus den Stellungnahmen
Die Kommentierungsfrist für die gemeinsame Ergänzung zum
Standardentwurf ED/2009/12 endete am 1. April 2011.
Während die Frist noch lief haben der Stab und einige
Boardmitglieder Einbindungsaktivitäten mit verschiedenen Anwendern
weltweit durchgeführt. Während dieser Sitzung wurde dem IASB und dem
FASB eine Zusammenfassung der Meinungen, die bei den
Einbindungsaktivitäten eingesammelt wurden, sowie eine erste
Zusammenfassung der Stellungnahmen, die bis Ende der
Kommentierungsfrist eingingen, vorgestellt.
Der Stab des FASB stellte eine Zusammenfassung der
Einbindungsaktivitäten mit Adressaten von Abschlüssen vor, da die
Boards wenige Rückmeldungen von Abschlussadressaten in der Form von
Stellungnahmen erhalten haben. Zu den Adressaten gehören Analysten
der Käufer- und Verkäuferseite, Aufsichten sowie Anleger- und
Analystenvereinigungen. Sie sind der Meinung, dass es äußerst
wichtig ist, dass die Boards zu einem gemeinsamen
Wertminderungsmodell kommen. Sie unterstützen auch den Schritt hin
zu einem gemeinsamen Wertminderungsmodell für alle
Finanzinstrumente. Darüber hinaus sind die Abschlussadressaten der
Meinung, dass es wichtig ist, dass das endgültige
Wertminderungsmodell Prozyklizität mindert. Die wichtigsten
Bedenken, die die Adressaten in Bezug auf die Vorschläge in der
Ergänzung vorbrachten, galten dem Mangel an Vergleichbarkeit im
Zusammenhang mit dem "das höhere von"-Test beim zeitproportionalen Ansatz
und beim Ansatz über die absehbare Zukunft insbesondere in Fällen,
bei denen die angesetzte Vorsorge von Berichtsperiode zu
Berichtperiode zwischen den Ansätzen wechseln kann. Die Adressaten
haben Bedenken bei der Definition der absehbaren Zukunft, da sie der
Meinung waren, dass es da zu einem Mangel an Vergleichbarkeit kommen
könnte. Desgleiche zogen sie allgemein auch einen standardisierten
Marktauslöser für Übertragungen vom "guten Buch" in das "schlechte
Buch" vor, da dies die Vergleichbarkeit erhöhen würde.
Der Stab des IASB stellte eine Zusammenfassung der Stellungnahmen
vor, die bis zur Ende der Kommentierungsfrist eingegangen sind. Die
Stellungnehmenden waren generell der Meinung, dass eine
Kommentierungsfrist von 60 Tagen nicht ausreichend sei, um die
Vorschläge richtig zu prüfen, und verlangten, dass das gesamte
Wertminderungsmodell separat vorgeschlagen werden sollte, damit alle
Bestandteile gemeinsam beurteilt werden könnten. Die
Stellungnehmenden erkannten an, dass die Vorsorge für die absehbare
Zukunft oft höher sein würde als die zeitproportionale Vorsorge.
Stellungnehmende aus den Vereinigten Staaten zogen es allgemein vor,
nur die Vorsorge für die absehbare Zukunft anzuwenden, während die
internationalen Stellungnehmenden es allgemein vorzogen, nur die
zeitproportionale Vorsorge anzuwenden; allerdings gab es abweichende
Meinungen in allen Rechtskreisen. In vielen Stellungnahmen wurde
alternative Varianten der Vorschläge in der Ergänzung vorgebracht.
Die Stellungnahmenden brachten außerdem Bedenken zum Ausdruck, dass
der Grad des Ermessens, der in der Ergänzung gewährt wird, durch die
Aufsichtsbehörden eingeschränkt werden könne, sodass der Standard
zwar konvergiert sei, aber bei der Anwendung in den einzelnen
Rechtskreisen erheblich abweichen könne.
Die Boards erörterten den Sachverhalt auf Grundlage der von den
Stäben gelieferten Zusammenfassungen. Ein IASB-Mitglied hielt fest,
dass die Meinungen der Anwender sich zum Teil direkt widersprachen
und dass es zwar Unterstützung für eine Harmonisierung gebe, der aus
der Harmonisierung resultierende Vorschlag aber keine besondere
Unterstützung erfahren würde. Außerdem hätten die Boards zwar ein
prinzipienbasiertes Wertminderungsmodell entwickelt, aber es
beständen Bedenken, dass die Aufsichtsbehörden die Prinzipien im
Standard überstimmen und klare Grenzwerte einführen würden. Ein
anderes IASB-Mitglied nahm zur Kenntnis, dass die Boards vor großen
Herausforderungen bei der Ausbalancierung der Rückmeldungen der
Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden stehen würden, die sehr
unterschiedliche Positionen einnehmen würden. Die Boards fällten bei
dieser Sitzung keine Entscheidungen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2011
Weiteres Vorgehen im Projekt vor dem Hintergrund der eingegangenen Rückmeldungen
Die Boards erörterten das weitere Vorgehen beim Projekt zu
Wertminderungen, das die uneinheitlichen Rückmeldungen aus den
Stellungnahmen und Einbindungsaktivitäten zu der Ergänzung zum
Standardentwurf ED/2009/12 widerspiegeln würde.
Der Stab stellte vier Möglichkeiten vor, die die Boards erwägen
sollten:
- Fertigstellung des Wertminderungsmodells auf Grundlage des
zeitproportionalen Ansatzes, der vom IASB entwickelt
worden ist,
- Fertigstellung des Wertminderungsmodells auf
Grundlage des Ansatzes über die absehbarer Zukunft,
der vom FASB entwickelt worden ist,
- Fertigstellung des Wertminderungsmodells auf
Grundlage der Vorschläge im Entwurf oder
- Beauftragung der jüngst gebildeten Untergruppe
zu Wertminderung, um eine Variante des
Wertminderungsmodells auf Grundlage der
eingegangenen Stellungnahmen zu entwickeln.
Mitglieder beider Boards stimmten allgemein überein, dass man
bald zu einer endgültigen Entscheidung kommen müsse und dass es
wichtig sei, dass es eine gemeinsame Entscheidung sei. Ein
IASB-Mitglied schlug jedoch vor, dass man sich eine Frist setzen
solle, und wenn bis dahin keine Einigung erzielt worden sei, sollte
beiden Boards getrennt fortfahren. Ein IASB-Mitglied wies darauf
hin, dass man sich dem vierten Jahrestag des Beginns der
Finanzmarktkrise nähere und noch immer eines der Hauptprobleme nicht
gelöst habe, das mit der Finanzmarktkrise in Zusammenhang gebracht
werde. Ein anderes IASB-Mitglied fragte, welchen zeitlichen Rahmen
sich der Stab vorgestellt hätte, wenn die Möglichkeit der
Entwicklung einer neuen Variante des Wertminderungsmodells gewählt
werde. Der Stab gab zu Antwort, dass er sich allgemein vorstelle
idealerweise bis Ende Juni zu einer Übereinkunft zu gelangen.
Eines der FASB-Mitglieder meinte, dass ein Weg vorwärts sein
könne, sich die Schwächen anzusehen, die im Modell der eingetretenen
Verluste identifiziert worden seien und diese zu beheben, anstatt
ein vollständig neues Modell zu entwickeln. Insbesondere wies er auf
ein Überdenken der Daten hin, die für die Schätzung von Verlusten
verwendet würden, sowie auf eine Absenkung der Schwelle für den
Ansatz eines eingetretenen Verlustes. Andere Mitglieder beider
Boards standen einem solchen Ansatz reserviert gegenüber und waren
der Meinung, dass der Übergang auf ein Modell der erwarteten
Verluste unabdingbar sei, um eine Verbesserung der Rechnungslegung
zu erzielen. Ein anderes FASB-Mitglied meinte, dass die Boards sich
zuerst einmal auf die Angaben konzentrieren und dort Übereinkunft
erzielen und somit den Nutzern Informationen liefern könnten, die
diese für ihre Abschlussanalyse wirklich bräuchten. Die Beträge, die
in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt würden,
könnte man danach erörtern.
Der künftige Vorsitzende des IASB gab an, dass die
Finanzinstitute sich auch kritisch geäußert hätten, als der Basler
Ausschuss sie Basel III-Vorschriften entwickelt hätte. Allein dass
die Finanzinstitute den Vorschlägen kritisch gegenüberständen müsse
nicht heißen, dass die Vorschläge im Entwurf nicht die richtige
Antwort seien. Er gab der Meinung Ausdruck, dass eine Anpassung des
Modells der eingetretenen Verluste keine ausreichend starke Maßnahme
sei. Er wies auch darauf hin, dass viele europäische Finanzinstitute
Staatsanleihen in ihren Portfolien hätten, die mit bedeutenden
Abschlägen gehandelt würden, aber für die noch keine Wertminderungen
angesetzt würden. Er schloss damit, darauf hinzuweisen, dass die
Boards zu einer Einigung gelangen müssten.
Die Vorsitzende des FASB wies darauf hin, dass es auf Grundlage
der eingegangenen Stellungnahmen so scheine, dass es Einigkeit über
die Erfassung bestimmter Vermögenswerte im Schwarzbuch und die
Streichung der Auslöser für die Erfassung von Wertminderungen gebe.
Die Bedenken richteten sich mehr auf die Übertragungen ins
Schwarzbuch und die Erfassung von erwarteten Verlusten im Weißbuch.
Sie schlug vor, dass die Boards sich auf einen Weißbuchansatz
konzentrieren sollten, der sowohl umsetzbar als auch den Anlegern
verständlich zu machen sei, da die Möglichkeit, von Berichtsperiode
zu Berichtsperiode zwischen dem zeitproportionalen und dem Ansatz
der absehbaren Zukunft zu wechseln, den Erstellern im Hinblick auf
die Vermittlung gegenüber den Anlegern Sorgen bereite. Ein
IASB-Mitglied sagte daraufhin, dass es wichtig sei, dass die Boards
ein Modell entwickelten, bei dem der eine Ansatz den anderen nicht
dominiere. Eine oft geäußerte Meinung sei schließlich gewesen, dass
die Risikovorsorge für die absehbare Zukunft oft über den
zeitproportionalen Ansatz dominieren würde.
Der gegenwärtige IASB-Vorsitzende schloss die Sitzung, in der man
sich schließlich einigte, dass die Untergruppe zu Wertminderungen
schnellstmöglich eine Variante des Wertminderungsmodells entwickeln
sollte, die auf den eingegangenen Stellungnahmen fußt. Er schlug
vor, dass ein möglicher Ansatz für die Gruppe sein könne, einen
Bausteinansatz zu verwenden, in dem die Risikovorsorge sich aus den
folgenden Bestandteilen zusammensetzen würde:
 |
1)
einer Schwarzbuchrisikovorsorge, |
 |
2)
einem zeitproportionalen Element
und |
 |
3)
einem Mindestansatz (anstelle
eines "das höhere von"-Tests
würden also sowohl das
zeitproportionale Element als
auch der Mindestansatz teil der
Risikovorsorge sein). |
Die Boards waren allgemein der Ansicht, dass die Erwägung eines
solchen Ansatzes sinnvoll sein könnte.
Studie von Deloitte zeigt Unterstützung
für die Wertminderungsvorschläge
Die Branchengruppe Globale Finanzdienstleister (Global Financial Service Industry, GFSI) von Deloitte hat die Publikation Umfrage 2011 zu Wertminderungen
nach IFRS 9 herausgebracht. Die Umfrage basiert auf den Sichtweisen von 56 großen Bankkonzernen zum Thema Risikovorsorge. Die
befragten Banken beinhalteten sieben der zehn größten Bankkonzerne, gemessen am Geschäftsvolumen, und umfassten Banken mit Sitz in Europa, dem Nahen und
Mittleren Osten & Afrika, dem asiatisch-pazifischen Raum sowie aus Nordamerika.
Auch wenn noch nicht alle Einzelheiten der neuen
Wertminderungsvorschriften feststehen, bestand breiter Konsens,
dass der Ansatz der erwarteten Verluste die Grundlage des neuen
Wertminderungsmodells sein sollte.
Umfrage 2011 zu Wertminderungen nach IFRS 9 eine sich
ändernde Landschaft (in englischer Sprache, 1,2 MB, August 2011, 28 Seiten)
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2011
Anwendung gelangt, (2) mögliche Auslöser, Indikatoren oder Schwellenwerte erkunden, die zur Übertragung von Vermögenswerten aus Portefeuille 1
in 2 und 3 verwendet werden sowie (3) Angaben entwickeln, mit denen das Kreditrisikomanagement eines Unternehmens und die Anwendung des Modells
transparent gemacht wird.
Hintergrund
Das Ziel des vorgeschlagenen Wertminderungsmodells besteht darin, das grundsätzliche Muster einer Verschlechterung der Kreditqualität von
schuldrechtlichen Instrumenten widerzuspiegeln. Um dies zu erreichen, wären finanzielle Vermögenswerte, die Gegenstand einer Wertminderungsbilanzierung
sind (wie beispielsweise Kredite oder Anleihen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert gegen das sonstige Gesamtergebnis
bewertet werden) auf drei Kernportefeuilles zu verteilen. Diese Portefeuilles würden die Höhe und den zeitlichen Anfalls der auf schuldrechtliche
Instrumente zu erfassenden Kreditverluste bestimmen und die verschiedenen Phase der Verschlechterung der Kreditwürdigkeit widerspiegeln.
Die Boards hatten diskutiert, ob man bei der Portfoliozuordnung schuldrechtlicher Instrumente einen "absoluten" oder einen "relativen"
Kreditrisikoansatz anwenden solle. Bei einem relativen Kreditrisikoansatz würden ausgereichte und gekaufte Vermögenswerte zunächst in Portefeuille 1
klassifiziert, selbst wenn sie eine niedrigere Kreditqualität besitzen (z.B. Subprime-Kredite), und nachfolgend in Portefeuille 2 oder 3 übertragen,
wenn eine Verschlechterung der Kreditqualität auftritt; bei Krediten, die aufgrund von Kreditverlusten mit einem Abschlag erworben wurden, ist die
Effektivverzinsung unter Berücksichtigung der ursprünglichen Kreditausfallerwartungen zu berechnen und beim erstmaligen Ansatz keine Risikovorsorge
zu bilden. Rückmeldungen aus ersten Erkundigungsmaßnahmen deuten allerdings auf operationelle Herausforderungen im Zusammenhang mit diesem Ansatz hin
(so mögen Unternehmen z.B. aufgrund von Systembeschränkungen nicht in der Lage sein, die Verschlechterung der Kreditqualität von Vermögenswerten über
die Zeit zu beobachten und nachzufolgen, und in bestimmten Umständen die Daten zur historischen Ausfallerwartung nicht festhalten). Anstatt einen
relativen Kreditrisikoansatz zu verfolgen, änderten die Boards den Kurs und entschieden auf ihrer Septembersitzung 2011 vorläufig, einen
"absoluten" Kreditrisikoansatz zu verfolgen, bei dem alle Vermögenswerte ähnlicher Kreditqualität zu einem Zeitpunkt in demselben Portefeuille
enthalten sind. Beim absoluten Kreditrisikoansatz könnten Vermögenswerte mit einer niedrigeren Kreditqualität direkt in Portefeuille 2 oder 3 ausgereicht
oder gekauft werden.
Relativer Kreditrisikoansatz
Die Boards begannen ihre Diskussion zur Wertminderung finanzieller Vermögenswerte, indem sie Rückmeldungen zur Kenntnis brachten, die sie aus
einer Sitzung mit Bankaufsichtsorganen und dem internationalen Bankenverband erhalten hatten. Die Ersteller waren hinsichtlich eines Modells wie
einem absoluten Kreditrisikoansatz allgemeiner und relativer Kreditrisikoansatz waren von den Boards auf der gemeinsamen Sitzung am 21. September
2011 besprochen worden besorgt, der zu Bewertungsverlusten bei Zugang führen könnte, v.a. für Unternehmen, die sich an der Vergabe von Krediten
im Hochrisikobereich betätigen. Die Boards entgegneten diesen Erstellern, dass sie aufgrund von Bedenken, die von Erstellern hinsichtlich der
Operationalität eines relativen Kreditrisikoansatzes geäußert worden waren, beschlossen hätten, den Kurs zu ändern (wie oben ausgeführt).
Aufgrund (1) der Uneinheitlichkeit der (im Zuge vorherigen Erkundigungsmaßnahmen sowie im Rahmen dieser Sitzung) erhaltenen Rückmeldungen zu den
absoluten und relativen Kreditrisikoansätzen und (2) der Sichtweise der Boards, dass der relative Kreditrisikoansatz konzeptionell besser als der
absolute Kreditrisikoansatz sei und dass die wahrgenommenen operationellen Bedenken hinsichtlich des relativen Kreditrisikoansatzes nicht so
unüberbrückbar seien wie zuvor angenommen, wiesen die Boards den Stab an, ein Wertminderungsprinzip auf Grundlage eines relativen Kreditrisikoansatzes
zu entwickeln. Dieser Ansatz würde der übergeordneten Zielsetzung eines Modells der erwarteten Verluste mit "drei Portfolien" am nächsten
kommen, die darin bestehe, das grundsätzliche Muster der Verschlechterung der Kreditqualität von Vermögenswerten widerzuspiegeln. Nach diesem Ansatz
würden Vermögenswerte in Portefeuille 1 beginnen und in Portefeuille 2 und 3 übertragen, wenn sich die Kreditausfallerwartungen verschlechterten
(was sich in der Unsicherheit über die Einbringlichkeit der Zahlungsströme widerspiegele). Zudem empfahlen die Boards, dass das Prinzip nicht nur
auf Kredite, sondern gleichermaßen auf Anleihen angewendet werden solle.
Die Boards erörterten zudem das Prinzip, wonach die Risikovorsorge in Portefeuille 1 auf 12 bis 24 Monate berechnet werden solle. Während einige
Boardmitglieder der Ansicht waren, dass der Risikovorsorgebetrag einen Betrag eingetretener, aber noch nicht berichteter Verluste darstelle (incurred
but not reported, IBNR), sahen Andere die Wertberichtigung als Betrag, der die Effektivverzinsung eines Vermögenswerts zutreffend anpasse. Infolge
dieser Diskussion hoben die Boards die Notwendigkeit heraus, dieses Prinzip klar zu artikulieren, wenn die Grundlage für Schlussfolgerungen für den
neuen Wertminderungsstandard formuliert werde.
Übertragungen aus Portefeuille 1
Die Boards konzedierten, dass ein neues Wertminderungsmodell den in der jüngsten Finanzmarktkrise zum gegenwärtigen Wertminderungsmodell nach
US-GAAP und IFRS erhobenen Vorwurf des "zu wenig zu spät" nur dann adressieren würde, wenn das Prinzip zu der Frage, wann Vermögenswerte
aus Portefeuille 1 zu übertragen wären, klar artikuliert würde und auf eine Schwelle basiere, die niedriger als "wahrscheinlich" sei und
eine Verschlechterung in der Kreditqualität eines Vermögenswertes unter ein bestimmtes Niveau anzeige. Auf Grundlage früherer Erörterungen der Boards
müsste man in dieses Prinzip die Klassifizierungskonzepte und Definitionen der Ratingagenturen zusammen mit Konzepten aus den aufsichtsrechtlichen
Leitlinien einbetten. Darüber hinaus deuteten bestimmte Boardmitglieder an, dass das Prinzip zudem den Umstand beinhalten müsse, dass ein Unternehmen
die derzeitigen Marktbedingungen, die anzeigen mögen, dass einige oder sämtliche der vertraglichen Zahlungsströme möglicherweise nicht erhalten werden,
nicht ignorieren dürfe.
Angaben
Die Boards konzedierten, dass ein relativer Kreditrisikoansatz für Wertminderungen zu Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit zwischen
Finanzinstituten führen könne, weil sich die Art und Weise, in der Unternehmen das Kreditrisiko steuern und die Kreditqualität des Vermögens sehen,
unterscheiden mag. Dementsprechend wiesen die Boards die Stabsmitarbeiter an, Angaben zu entwickeln, mit dem das Kreditrisikomanagement eines
Unternehmens transparent gemacht wird. Die Boards empfahlen zudem, dass die Stabsmitarbeiter die bestehenden Standards bei der Entwicklung von Angaben
soweit wie möglich nutzen sollten.
Nächste Schritte
Einige Boardmitglieder brachten Bedenken dahingehend zum Ausdruck, dass die Stäbe nicht rechtzeitig ein Wertminderungsprinzip auf Grundlage eines
relativen Kreditrisikoansatzes und damit zusammenhängender Angaben bis zur nächsten gemeinsamen Sitzung im November entwickeln könnten. Infolgedessen
verständigten sich die Boards darauf, die Vorschläge der Stabsmitarbeiter auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Dezember zu erörtern.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2012
IASB und FASB setzten ihre Erörterungen zur Entwicklung des Wertminderungsmodells der drei Portfolien fort. Im Rahmen der Entwicklung des im Januar 2011
herausgegebenen Ergänzungsdokuments (Supplementary Document, 'SD') hatten die Boards im März und April 2011 vorläufig beschlossen, dass erworbene
finanzielle Vermögenswerte, für die keine ausdrückliche Erwartung eines bonitätsinduzierten Verlusts bestand, auf Wertminderungen gemäß dem SD-Ansatz
untersucht würden (ähnlich ausgereichten finanziellen Vermögenswerten), wohingegen die Erfassung von Zinserträgen bei erworbenen finanziellen
Vermögenswerten, bei denen eine ausdrücklich Verlusterwartung besteht (z.B. solche, die infolge einer Bonitätsverschlechterung mit einem deutlichen
Abschlag erworben werden), auf Grundlage erwarteter statt vertraglicher Zahlungen zu erfolgen hätte. Infolge der erheblichen Unterschiede zwischen
dem Wertminderungsmodell beim Ansatz der drei Portfolien und dem "Weißbuch/Schwarzbuch-Ansatz" aus dem SD wollten die Stabsmitarbeiter allerdings, dass die
Boards ihre vorangegangenen Entscheidungen zu erworbenen finanziellen Vermögenswerten noch einmal untersuchen.
Anwendung des allgemeinen Wertminderungsmodell auf finanzielle Vermögenswerte, bei denen zum Erwerbszeitpunkt eine explizit Verlusterwartung besteht
Die Boards erwogen, ob Änderungen der ursprünglichen Erwartungen bei erworbenen finanziellen Vermögenswerten, die als für eine Erlöserfassung mittels
erwarteter Zahlungsströme in Frage kommend gekennzeichnet werden, auf Grundlage einer Portfolio-1-Bewertung erfolgen sollten (d.h. Änderungen über die nächsten
12 Monate) oder einer Portfolio-2/3-Bewertung (d.h. Änderungen der über die Restlaufzeit erwarteten Verluste). Das Ergebnis dieser Entscheidung würde zu
einer Festlegung führen, ob diese erworbenen Vermögenswerte für zukünftige Wertminderungsüberlegungen bei Zugang in Portfolio 1 oder Portfolio 2 oder 3
einklassifiziert werden. Auch wenn eine Zugangsklassifizierung dieser Kredite in Portfolio 2 resp. 3 als nicht im Einklang mit dem Wertminderungsmodell der
drei Portfolien stehend angesehen werden mag (demzufolge alle Vermögenswerte bei Zugang in Portfolio 1 starten und etwaige Übertragungen auf Grundlage einer
Verschlechterung der Bonität erfolgen), folgt ein solcher Ansatz weiterhin der Leitlinie einer Verschlechterung, weil bei Erwerb keine Wertberichtigung
erfasst wird, sondern Wertberichtigungen nur dann gebucht werden, wenn es zu Änderungen in den ursprünglichen Erwartungen kommt. Dieser Argumentation folgend
entschieden IASB und FASB, dass erworbene finanzielle Vermögenswerte mit einer expliziten Verlusterwartung bei Zugang in Portfolio 2 oder 3 klassifiziert
werden sollten und eine Risikovorsorge auf Grundlage von Änderungen in den erwarteten Zahlungsströmen über die Restlaufzeit ab dem Erwerbszeitpunkt erfasst wird.
Umfang
Die Boards erörterten als nächstes den Umfang der erworbenen finanziellen Vermögenswerte, für den es sachgerecht ist, Zinserträge auf Grundlage der
ursprünglichen Einschätzung der Zahlungsströme zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erfassen, sowie welches Aggregationsniveau bei dieser Beurteilung herangezogen
werden sollte.
In den derzeit in den IFRS und in US-GAAP bestehenden Regelungen seien ähnliche Konzepte für erworbene finanzielle Vermögenswerte, die seit ihrer Ausreichung
eine Bonitätsverschlechterung verzeichnet hätten, vorhanden. In IAS 39 wird der Umfang derartiger Instrumente als solche umschrieben, die 'mit einem erheblichen
Abschlag erworben werden, welche eingetretene Bonitätsverluste darstelle’. Abschnitt 310-30 der US-amerikanischen Kodifizierung der Rechnungslegungsgrundsätze
findet Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte, für die 'man Hinweise auf eine Verschlechterung der Bonität seit der Ausreichung durch den Abschluss der
Übertragung erhalte, für die es zum Zugangszeitpunkt wahrscheinlich ist, dass der Anleger in Lage ist, sämtliche vertraglich geforderten Zahlungsansprüche
einzubringen’. Während der Erörterungen im März und April 2011 zu erworbenen finanziellen Vermögenswerte hatte die Boards die Formulierung 'erworbene finanzielle
Vermögenswerte, für die eine explizite Verlusterwartung besteht [wenn sie auf Ebene des einzelnen Vermögenswerts untersucht werden]’.
Die Diskussion begann damit, dass der IASB-Vorsitzende die Stabsmitarbeiter fragte, ob eine Möglichkeit bestünde, die beiden bestehenden Kriterien zum
Anwendungsbereich miteinander zu verbinden. Der IASB-Stab meinte, dass die bestehenden Anwendungsbereiche in den IFRS und nach US-GAAP auf einem Modell der
eingetretenen Verluste fußten und eine Anwendung in einem Modell der erwarteten Verluste sich nicht so einfach übertragen ließe wie gedacht.
Die IASB-Boardmitglieder sprachen sich bis auf wenige Ausnahmen im Großen und Ganzen dafür aus, den Umfang ziemlich klein zu halten, indem man eine
Formulierung i.S.v. 'explizite Verlusterwartung' verwendet, da sie der Ansicht waren, dass dies ähnlich interpretiert würde wie 'mit einem erheblichen
Abschlag erworben'. Der Board führte die operationellen Bedenken zum ursprünglichen Entwurf des IASB an, der ein Modell der Zinserfassung auf Basis
erwarteter Zahlungsströme vorsah, und wollte deshalb sicherstellen, dass der Umfang nicht zu groß sei, als dass diese operationellen Bedenken wieder
eingeführt werden. Ein IASB-Mitglied brachte eine Präferenz für eine 'Feinjustierung' der bestehenden Definitionen zum Umfang zum Ausdruck, indem er
Bedenken hinsichtlich der Einführung der Formulierung 'explizite Verlusterwartung' und dessen abschließende Auslegung anführte. Ein anderes IASB-Mitglied
bevorzugte eine Trennung bereits bei erworbenen finanziellen Vermögenswerten, indem er Bedenken anführte, wie sachgerecht zwischen 'erheblichen Abschlägen'
und anderweiten Abschlägen unterschieden werden könne. Ein IASB-Mitglied führte die Bedeutung einer sachgerechten Abgrenzung des Bilanzierungsobjekts an
und brachten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit der Schaffung von Arbitragemöglichkeiten dahingehend zum Ausdruck, dass die Zusammenfassung eines
Problemkredits mit anderen nicht leistungsgestörten erworbenen Krediten möglich sei, um den vorgegebenen Umfang auszuhebeln.
Bestimmte FASB-Mitglieder bevorzugten allerdings die Verwendung einer ähnlichen Formulierung wie für das Modell der Übertragung ausgereichter
Vermögenswerte in Portfolio 2 oder 3. Sie schlugen vor, dass die Erfassung von Zinserträgen bei erworbenen Vermögenswerte auf Grundlage erwarteter
Zahlungsströme erfolgen solle, wenn seit der Ausreichung zu einer mehr als nur unbedeutenden Bonitätsverschlechterung gekommen sei und die
Ausfallwahrscheinlichkeit so hoch ist, dass es zumindest hinreichend möglich ist, dass die vertraglichen Zahlungsströme nicht einbringlich sind. Der
IASB warnte allerdings, dass ein solcher Ansatz zu einem weitaus größeren Umfang führen könne als beabsichtigt und mehr finanzielle Vermögenswerte
diesem Erlöserfassungsmodell unterwerfen könne, womit die zum ursprünglichen Entwurf des IASB geäußerten operationellen Bedenken wieder aufleben würden.
Die Vorsitzende des FASB meinte, dass sie bevorzuge, den Umfang richtig festzulegen und sich der Bilanzierung getrennt anzunehmen, um zu sehen, ob man
diesen operationellen Bedenken durch Modifizierungen Rechnung tragen könne. Der IASB stand einem solchen Ansatz allerdings in hohem Maße skeptisch
gegenüber und meinte, dass sie seit mehreren Jahren an dem Versuch arbeiten würden, diese operationellen Herausforderungen zu adressieren und dass der
zeitproportionale Ansatz im SD ihre beste Leistung darstelle, diese Bedenken zu adressieren, und dieser Ansatz wurde von den Adressaten zurückgewiesen.
Die Boards fällten keine Entscheidung zum Umfang der erworbenen Vermögenswerte, die Gegenstand eines Erlöserfassungsmodells wären, das sich auf erwartete
Zahlungsströme gründet.
Änderungen in den Erwartungen nach dem Erwerbszeitpunkt
In einem Modell erworbener finanzieller Vermögenswerte mit einer Bonitätsverschlechterung, bei denen Zinserträge auf Basis erwarteter Zahlungsströme
erfasst werden und die Wertberichtigung sich aus Bonitätsverschlechterungen nach dem Erwerb ergibt, ist der Sachverhalt einer Verbesserung der Bonität
ebenfalls zu bedenken. Die Board erwogen, ob der ursprüngliche Effektivzinssatz auf Grundlage erwarteter Zahlungsströme 'freigeschaltet' und um verbesserte
Erwartungen angepasst oder ob Wertaufholungen oder Bewertungserfolge unmittelbar im Periodenergebnis erfasst werden sollten. Nach US-GAAP wird derzeit der
Effektivzins um vorteilhafte Änderungen bei den Erwartungen angepasst, während er nach IFRS für festverzinsliche Vermögenswerte eingefroren bleibt und
etwaige Änderungen als Änderungen der Risikovorsorge erfasst werden.
Die Boards standen einem Ansatz grundsätzlich positiv gegenüber, bei dem der ursprüngliche Effektivzins eingefroren bleibt und etwaige vorteilhafte
Änderungen bei den erwarteten Zahlungsströmen als Ertrag im Periodenergebnis erfasst werden. Die Vorschläge der Stabsmitarbeiter beinhalteten eine Erfassung
eines 'Bewertungserfolgs', aber ein FASB-Mitglied hatte mit dieser Klassifizierung ein Problem und erbat eine Erfassung als Minderung der Risikovorsorge
statt als eigenständigen Erlösposten. Die FASB-Mitglieder stimmten dieser Änderung zu; die IASB-Mitglieder waren davon zunächst nicht begeistert und
bevorzugten eine Erfassung als Erlös statt eine Beeinträchtigung der Risikovorsorge. Aus Gründen der Konvergenz entschied der IASB aber ebenso vorläufig,
dass Erhöhungen der einzunehmenden Zahlungsströme unmittelbar im Periodenergebnis über eine Verringerung der Rückstellung zu zeigen sind, dafür aber eine
Angabe über diesen gegen die Rückstellung laufenden Betrag zu verlangen.
Ausweis erworbener finanzieller Vermögenswerte, für die eine explizite Verlusterwartung besteht
Nach IFRS 3(R) und FAS 141(R) werden im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene finanzielle Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert
bei Zugang angesetzt, ohne Übernahme einer etwaigen Risikovorsorge für Uneinbringlichkeit. Insbesondere FASB-Adressaten haben das Thema unterschiedlicher
Darstellungsmethoden in der Bilanz für ausgereichte und erworbene finanzielle Vermögenswerte aufgebracht sowie die damit einhergehenden Sachverhalte bei
der Jahresabschlussanalyse (so haben ausgereichte Kredite eine zugehörige Risikovorsorge, während erworbene Kredite zum beizulegenden Zeitwert angesetzt
werden und keine zugehörige Risikovorsorge ausweisen).
Ein IASB-Mitglied äußerte seine Präferenz für einen Nettoausweis (d.h. keine zugehörige Risikovorsorge für erworbene Kredite), da es seiner Ansicht
irrelevant sei, Verluste anzugeben, die durch jemand Anderen getragen wurden. Gleichwohl meinte er, dass eine sachgerechte Angabe erforderlich sei, um
ausgereichte und erworbene Vermögenswerte vergleichen zu können. Ein anderes IASB-Mitglied betonte, dass dies ein schwieriges Thema sei, weil die Erfassung
von erworbenen Krediten zum beizulegenden Zeitwert ohne eine entsprechende Risikovorsorge einen Einfluss auf die Analyse von Finanzinstituten habe.
Allerdings führte sie ebenso an, dass ein Bruttoausweis erworbener Vermögenswerte andere Analysen ebenfalls beeinträchtigten, so dass es keine klare und
einfache Lösung gebe. Andere IASB-Mitglieder brachten den Sachverhalt anderen Vermögenswertklassen auf, die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses
erworben und bilanziert würde und dass es ähnliche Auswirkungen beim Sachanlagevermögen und anderweitigen Vermögenswerten gebe, die zum beizulegenden
Zeitwert angesetzt werden, ohne dass die kumulierten Abschreibungen übernommen würden. Der IASB stellte sich einstimmig hinter einen Nettoausweis für
erworbene finanzielle Vermögenswerte. Der FASB hatte leicht andere Sichtweisen, wobei mehrere seiner Mitglieder eine erste Präferenz für einen Bruttoausweis
äußerten. Sie meinten allerdings, dass sie für Zwecke der Konvergenz auch einen Nettoausweis unterstützen könnten, sofern hinreichend Informationen zu den
Bruttobeträgen angegeben würden. Die Boards entschieden vorläufig, einen Nettoausweis für erworbene finanzielle Vermögenswerte vorzuschreiben, aber Angaben
im Rahmen des Angabenpakets rund um Wertminderungen zu entwickeln, um Transparenz zu den Bruttobeträgen erworbener finanzieller Vermögenswerte zu gewähren.
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