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Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Der Board erwog in dieser Sitzung mögliche Ansätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting). Mitglieder und
Mitarbeiter des FASB waren der Diskussion per Videoübertragung zugeschaltet.
Der Stab stellt eine breite Palette an Möglichkeit für die Zukunft der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vor, von einer
vollständigen Abschaffung bis hin zur Beibehaltung und Änderung der derzeit bestehenden Bedingungen und Kriterien. Der Stab empfahl,
das Fair Value Hedge Accounting dadurch zu ersetzen, dass Bewertungsergebnisse von Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrument
designiert worden sind, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen würden (ein dem Cash Flow Hedge Accounting vergleichbarer
Ansatz). Der Stab empfahl ferner einige Erleichterungen am gegenwärtigen Modell des Cash Flow Hedge Accounting. Eine Mehrheit der
Boardmitglieder zeigte sich mit diesem grundlegenden Ansatz einverstanden. Mehrere Boardmitglieder konzentrierten sich dabei auf
die Notwendigkeit einer weiteren Vereinfachung der Vorschriften für das Hedge Accounting und die Entwicklung eines einzigen Satzes an
Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Nichtsdestotrotz äußerten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich einiger Detailregelungen sowie in Bezug auf die Wechselwirkung
des Projekts mit der Phase zu Klassifizierung und Bewertung im Projekt zu Finanzinstrumenten.
Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt zu dem vorgeschlagenen Ansatz, weil er meinte, dass er zu mehr Fragen und Sachverhalten
führen würde als er löse. Er war insbesondere besorgt hinsichtlich der Beurteilung des Effektivität der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Mehrere Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die fehlende Vereinheitlichung mit dem FASB. Der FASB stellte klar, dass er Standards
zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (weder öffentlich noch privatissime) erwogen haben. Der FASB und mehrere IASB-Boardmitglieder
schienen insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Fair Value Hedge Accounting auf Finanzinstrumente, die infolge des Geschäftsmodells
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, besorgt zu sein. Ihrer Ansicht nach wäre das intuitive Argument, die Anwendung von
Fair Value Hedge Accounting für solche Finanzinstrumente zu verbieten, weil eine Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite einer
Absicherung gegen Wertschwankungsrisiken entgegenstünde. Der Stab entgegnete, dass diese Wechselwirkung vollständig untersucht werden
müsse und zu einem späteren Zeitpunkt von beiden Boards angegangen werde.
Der Board verständigte sich grundsätzlich darauf, dass zunächst die grundlegenden Vorschriften für die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen entwickelt und Einigkeit erzielt werden sollte (in Form eines Standardentwurfs) und dass auf Grundlage des
gewählten Ansatzes und Beratungen mit der breiten Öffentlichkeit erst dann Anwendungsgrundsätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
auf Portfolioebene entwickelt werden sollten.
Der Board stimmte zu, dass Portfolio Hedge Accounting ein sehr komplexes Themengebiet darstelle, dass man zu einem späteren Zeitpunkt
beurteilen müsse und das erhebliche Zeit für eine abschließende Bearbeitung erfordere.
Der Board fuhr mit einer Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb
fort. Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass dieses Thema zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt werden sollte, weil es weniger mit
der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als mehr mit den Vorschriften in IAS 21 zu tun habe. Nichtsdestotrotz betonten einige
Boardmitglieder die Notwendigkeit eines einzigen Modells für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Der Board verständigte sich darauf,
dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt anzugehen, wenn man sich auf das grundlegende Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
verständigt habe.
Ein Boardmitglied schlug vor, die Definition eines Sicherungsinstruments aus den Zahlungsstromcharakteristika abzuleiten. Der Stab wird
untersuchen, wie man diesen Vorschlag in dem Modell unterbringen könne.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 6. Oktober 2009
Anwendung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auf Fair Value Hedges
Der Board erwog die Anwendung der im September 2009 gefällten Entscheidung, dass Fair Value Hedge
Accounting durch eine Methodik zu ersetzen, die einen Ansatz der Bewertungsänderungen von Finanzinstrumenten,
die als Sicherungsinstrument designiert wurden, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung d.h. eine
Übertragung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auch auf Fair Value Hedges. Die wesentliche Auswirkung
bestünde in der Anwendung des sogenannten 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges. Der 'kleiner als'-Test,
der derzeit nur bei Cash Flow Hedges Anwendung findet, stellt sicher, dass nur Ineffektivitäten infolge
überschießender Zahlungsströme aus dem Sicherungsinstrument (d.h. dem Derivat) erfolgswirksam erfasst werden.
Die Boardmitglieder zeigten sich mit der Ausweitung der 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges nicht
einverstanden. Der Board hatte Sorge, dass es mit dem Wesen des Fair Value Hedgings nicht in Einklang stünde,
zu Änderungen bei der Zulässigkeit von Teilabsicherung führen könne, zu ungewollten Konsequenzen auf dem
Gebiet einer gezielten Untersicherung führen könne und de facto zu einer Situation führen würde, dass es
keine Ineffektivität bei Fair Value Hedges an sich geben würde. Ein FASB-Mitglied stellte klar, dass beim
Ansatz des FASB zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (nach Maßgabe der jüngsten Erörterungen dieses
Sachverhalts) der 'kleiner als'-Test keine Anwendung auf Fair Value Hedges fände.
Nach einer kurzen Diskussion entschied der Board mit knapper Mehrheit (acht Stimmen) den 'kleiner als'-Test
nur für Cash Flow Hedges aufrechtzuerhalten. Ein Drittel der Boardmitglieder enthielt sich dabei der Stimme.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 16. Oktober 2009
Eignung von Finanzinstrumenten, die auf Grundlage vertraglicher Zahlungsströme gesteuert werden, für
einen Fair Value Hedge
Der Board erörterte, ob Posten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, überhaupt
grundsätzlich für ein Fair Value Hedge Accounting in Frage kämen.
Der Board war sich einig, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei einem Fair Value Hedge für
Instrumente, die auf der Grundlage vertraglicher Zahlungsströme gesteuert werden, nicht im Widerspruch zu
dieser Klassifizierungsbedingung stünde und es Situationen gäbe, in denen eine derartige Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen sachgerecht sei. Ein Boardmitglied stellte fest, dass Finanzinstitutionen Fair Value
Hedges verwenden, ob ihre Marge einzulocken und somit die Rendite zu stabilisieren. Seiner Ansicht nach
würde dies nicht im Widerspruch zur der Klassifizierungsbedingung stehen.
Auf der anderen Seite waren mehrere Boardmitglieder weiterhin nicht überzeugt davon, weil sie fürchteten,
dass eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Wege des Fair Value Hedges in diesen Situationen zu
Strukturierungsmöglichkeiten führen könne und eine synthetische Rendite statt einer vertraglichen Rendite
schaffe, welche die Grundlage für die Klassifizierungsbedingung sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Zusammenfassung der Einbindungsbemühungen [Lehreinheit]
Die Boards erörterten die Rückmeldungen, die in Bezug auf die
Sicherungsbilanzierung bei den Einbindungsbemühungen
eingesammelt werden konnten, die von beiden Boards unternommen
worden waren. Die Vorherrschende Meinung unter den Anwendern
war, dass die Boards einen prinzipienbasierten Ansatz für die
Sicherungsbilanzierung wählen sollten, der zu einer
Vereinfachung der Vorschriften in Bezug auf die
Sicherungsbilanzierung führen würde.
Viele Anwender baten um eine Vereinfachung der Regelungen in
Bezug auf die Designierung von Sicherungsposten,
Effektivitätstests und die Frage, ob eine Sicherungsbilanzierung
in Frage kommt, sowie um eine klarere gemeinsame Ausrichtung von
Risikomanagementverfahren und den Leitlinien zur
Sicherungsbilanzierung. Auf der anderen Seite zogen es einige
FASB-Anwender aus der Nutzergemeinde vor, Cash-Flow-Hedges ganz
zu streichen anstatt ihre Mechanismen für das gegenwärtig
angewendete Modell von Fair-Value-Hedges zu verwenden (die
Lösung, die vom IASB und seinen Anwendern bevorzugt wird).
Die Boards erörterten die allgemeinen Prinzipien für
Sicherungsbilanzierung und ihre Ausrichtung an
Risikomanagementverfahren. Einige Boardmitglieder waren der
Meinung, dass ein solcher Ansatz zu einem Anstieg an
Gewinngestaltung führen würde; sie unterstützten ihn daher
nicht. Andere würden es vorziehen, wenn dieser Ansatz durch
umfassende Angaben ergänzt würde, die die Primäreinträge ohne
die Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung zeigen würden.
Da es sich um eine Lehreinheit handelte, wurden keine
Entscheidungen gefällt.
Die Boards gaben auch kurz Auskunft zu den Ergebnissen der
jüngsten Strategiesitzung zum aktualisierten Plan für das
Projekt zu Finanzinstrumenten. Die Boards kamen überein, im
Januar und Februar 2010 gemeinsam Sicherungsbilanzierung sowie
die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen
Verpflichtungen zu erörtern. Zu diesem Zweck werden sich die
Boards im Januar und Februar 2010 zweimal im Monat treffen. Nach
der Erörterungsphase wird der FASB sein umfassendes Modell
zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgeben. Gleichzeitig wird
der IASB der verbleibenden Teile seines Modells veröffentlichen.
Die Boards beabsichtigen, eine gemeinsame Beschreibung der
Unterscheide zwischen den Modellen zu veröffentlichen und ihre
Fragen an die Anwender miteinander abzustimmen.
Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2010
Zeitplan für die Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Die Boards erörterten, welche Sachverhalte im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Rahmen des
Finanzinstrumenteprojekts behandelt werden sollen. Die Boards stellten fest, dass sich beide Boards dem Projektplan zufolge eine
Selbstverpflichtung auferlegt hätten, einen umfassenden Standardentwurf zu Finanzinstrumenten im März 2010 zu veröffentlichen.
Auf Grundlage von Diskussionen mit dem Projektteam wurde jedoch deutlich, dass eine jegliche umfassende Überprüfung der
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht vor Mai 2010 abgeschlossen werden könnte, und das sei der frühestmögliche Termin.
Die Boards erörterten deshalb Möglichkeiten einer Verschiebung des Projektteils zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
oder der Behandlung lediglich eines engen Satzes an Sachverhalten mit Bezug zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Die meisten Boardmitglieder waren besorgt, dass der Board eine umfassende Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
versprochen habe und alles, was weniger als eine umfassende Überprüfung sein würde, von den Adressaten als unzureichend kritisiert
werden würde.
Mehr noch: Einige Boardmitglieder glaubten, dass jetzt eine einmalige Gelegenheit für eine Überprüfung der Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen bestünde, die sich für viele Jahre nicht mehr ergeben würde.
Dementsprechend entschieden die Boards, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in ihrer Gesamtheit anzugehen, den Teil zur
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Finanzinstrumenteprojekt jedoch in zwei Phasen aufzuteilen.
Die Boards verständigten sich darauf, in den umfassenden Standardentwurf des FASB, der im März veröffentlicht werden soll (sowie
im korrespondierenden Standardentwurf des IASB) die Teile der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aufzunehmen, die sich unmittelbar
auf die Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beziehen (das würde höchstwahrscheinlich das
übergeordnete Modell für Fair Value und Cash Flow Hedging, die Erwägungen zur Effektivität sowie die Trennung nach Risiken
einschließen). Auf der anderen Seite würden die Sachverhalte rund um nicht-finanzielle Posten sowie das Portfolio Hedging in der
zweiten Phase des Projekts diskutiert werden. Der IASB beschloss vorläufig, dass die zweite Phase bis Juni 2011 abgeschlossen sein soll.
Die Board würden den genauen Zeitplan für die Erörterungen auf der nächsten Sitzung besprechen. Der Stab stellte fest, dass
Sondersitzungen erforderlich sein würden, um den vorgeschlagenen Zeitplan einzuhalten.
Diskussion auf der Boardsitzung im Januar 2010
Die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Der Board erörterte die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Einige Boardmitglieder brachten
ihre Bedenken zum Ausdruck, dass dieser Sachverhalt im Rahmen einer gesonderten Sitzung und nicht auf der gemeinsamen
Sitzung besprochen werde. Ihrer Ansicht nach würde dieses Vorgehen nicht zur Wahrnehmung als gemeinsames Projekt
führen. Der Stab entgegnete, dass sich der FASB nicht in der Lage gesehen hätte, dieses Thema auf der gemeinsamen
Sitzung zu Beginn der Woche zu besprechen, und dass der Stab der Ansicht sei, dass eine Art Unterrichtseinheit
angesichts des ehrgeizigen Zeitplans erforderlich sei, um mit den Erörterungen zu beginnen. Der FASB würde eine
getrennte Unterrichtseinheit abhalten. Letztlich würde die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
gemeinsam auf einer der folgenden gemeinsamen Sitzungen erörtert.
Der Board entschied, dass dies eine Unterrichtseinheit sein würde. Dementsprechend wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Board erwog zwei mögliche Zielsetzungen einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen:
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die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Risikomanagement eines Unternehmens und dessen
Rechnungslegung oder |
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die Linderung der Ansatz- und Bewertungsanomalien zwischen der Bilanzierung von Grundgeschäften
und Sicherungsinstrumenten und die Steuerung des zeitlichen Anfalls der Bewertungsergebnisse der zur
Absicherung von Zahlungsstromrisiken verwendeten derivativen Sicherungsinstrumente. |
Dem Grunde nach brachten die Boardmitglieder unterschiedliche Sichtweisen zu dem Thema zum Ausdruck. Sie
empfanden die erste Zielsetzung als zu weitgehend und meinten, dass sie abgespeckt werden müsse, wohingegen
die zweite Zielsetzung auf der anderen Seite zu eng schien. Auch wenn die Boardmitglieder darin übereinstimmten,
dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen grob abgegrenzt und dann durch zusätzliche
Prinzipien weiter eingeschränkt werden sollte, glaubten viele Boardmitglieder, dass die erste Zielsetzung in
der Abgrenzung zu weit sei.
Einige Boardmitglieder glaubten, dass die erste (breite) Zielsetzung den Unterschied zwischen Sicherungsmaßnahmen
(ökonomischer Absicherung) und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht hinreichend abgreife. Darüber hinaus
glaubten sie, dass die Zielsetzung auf Finanzrisiken konzentriert sein solle, weil das Risikomanagement eine Vielzahl
an Risiken zum Gegenstand haben könne, die sich nicht im Abschluss wiederfände.
Andere Boardmitglieder meinten, dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen sich mehr auf
die Risikobegrenzung beziehen solle. Sie brachten ihre Sichtweise zum Ausdruck, dass die gegenwärtig vorgeschlagene
erste Zielsetzung eher für umfassende Risikoangaben angemessen sei als für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Im weiteren Verlauf der Diskussion zur Anwendung/Veranschaulichung dieser Zielsetzung verständigte sich der Board
vorläufig darauf, dass die Möglichkeit, Teilrisiken zu designieren, aufrechterhalten werden solle, sofern das Teilrisiko
für Zwecke der Beurteilung der Ineffektivität der Absicherung eigenständig identifizierbar und bemessbar ist. Der Board
bat den Stab gleichwohl darum, wie operationabel diese Kriterien seien.
Die Mehrheit des Boards brachte die vorläufige Sichtweise zum Ausdruck, wonach einheitliche Prinzipien hinsichtlich
der Zulässigkeit einer Absicherung von Teilrisiken bei finanziellen und nicht-finanziellen Posten zur Anwendung kommen
sollten.
Der Board wird seine Erörterungen auf der nächsten Boardsitzung fortsetzen.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010
Die Boards erörterten die Zielsetzung von
Sicherungsbilanzierung. Die Boardmitglieder drückten eine
Vielzahl von Wünschen aus. Einige Boardmitglieder unterstützten
die Zielsetzung, die vom Stab vorgeschlagen worden war, als
Kompromiss zwischen den beiden Sichtweisen, die auf der Sitzung
im Januar erörtert worden waren; andere zeigten sich besorgt,
dass das Ziel sehr uneindeutig sei, da es eine Kombination der
beiden Sichtweisen darstelle. Daher entschieden die Boards,
gegenwärtig erst mal keine Zielsetzung der
Sicherungsbilanzierung zu entwickeln und die Frage erneut zu
erörtern, wenn erste Entscheidungen auf einer detaillierteren
Ebene gefällt wären.
Die Boards setzen ihre Erörterungen mit der Designierung von
Risikokomponenten fort ('Aufspaltung nach Risiko'). Der IASB
stimmte im Grunde zu, dass die Aufspaltung nach Risiken auf
Grundlage angemessener Identifizierung und Bewertung von
Risikokomponenten gestattet sein sollte. Einige IASB-Mitglieder
zeigten sich besorgt, ob ein Prinzip, das auf der
Identifizierung und Bewertung von Risikokomponenten basiere,
praktikabel sei, aber sie unterstützten es auf konzeptionellen
Gründen als Grundlage für eine Untersuchung des Ansatzes.
Die FASB-Mitglieder versenkten sich in eine lange Diskussion,
die die Meinungen der Mitglieder zum FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten
widerspiegelten. Einige FASB-Mitglieder argumentierten gegen das
Gestatten von Aufspaltung nach Risiko. Sie waren der Meinung,
dass ihr Modell der Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf
Grundlage des beizulegenden Zeitwerts einige der Fragen der
Sicherungsbilanzierung lösen würde. Andere FASB-Mitglieder
stimmten dem nicht zu. Schließlich einigten sich die beiden
Boards im Wesentlichen, die Bilanzierung nach Aufspaltung nach
Risiko unter Berücksichtigung beide Modelle für die Bilanzierung
von Finanzinstrumenten zu untersuchen (also Berücksichtigung von
IFRS 9 und der FASB-Vorschläge).
Die Boards einigten sich vorerst auch darauf, dass sie zuerst
die finanziellen Positionen mit Bezug auf Aufgliederung nach
Risiko erörtern wollten, bevor sie sich der Anwendung auf nicht
finanzielle Positionen widmen wollten. Aus der Diskussion schien
deutlich zu werden, dass die Frage des grundlegenden Risikos
wichtiger für den IASB als für den FASB ist.
Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Grundgeschäfte: Ansatz für die Bestimmung, welche Risikobestandteile für eine Designierung in Frage kommen
Die Boards erörterten (im Wesentlichen im IASB-Kontext)
mögliche Bedingungen für eine Aufspaltung nach Risiko. Die
Erörterung war eine Folgediskussion zu der Diskussion vom 2.
Februar 2010, bei der einige IASB-Mitglieder ihre Bedenken zum
Ausdruck gebracht hatten, dass der allgemeine Ansatz in Bezug
auf die Designierung von Risikokomponenten zu einer Situation
führen könnte, bei der es freie Wahl in Bezug auf den Ausgleich
eines Grundgeschäfts gäbe, sodass eine Situation entstünde, bei
der die Designierung einer Komponente automatisch zu einer
Bilanzierungsbeziehung führen würde, die 100%ig effektiv sei.
Im Papier des Stabs wurde eine Analyse der gegenwärtigen
Vorschriften aus IAS 39 geboten, wobei die Kriterien für das
Infragekommen von Risikokomponenten für die Designierung als
Grundgeschäft betont wurden, die in separater
Identifizierbarkeit und verlässlicher Bewertbarkeit bestehen.
Auf Grundlage einer Anwendung der Kriterien aus IAS 39 auf
einen Satz von Risikokomponenten, die explizit in einem Vertrag
festgelegt sein können oder nicht, kam der Stab zu dem Schluss,
dass die Kriterien aus IAS 39 nicht zu einer freien Wahl führen,
wie ein Posten in Komponenten aufgespalten werden kann, und
nicht automatisch zu einer 100%igen Effektivität der
Sicherungsbilanzierung führen. Dennoch kam der Stab zu dem
Schluss, dass die gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39
problematisch seine, da sie regelbasiert und in sich selbst
nicht konsistent sind.
Nach dieser Diskussion stimmte der Board zu, dass ein neues
Kriterium zum Zweck der Bestimmung von infrage kommenden
gesicherten Komponenten untersucht werden soll. Der Stab wird
eine dem entsprechenden Analyse auf einer künftigen Boardsitzung
vorstellen.
In der folgenden Diskussion über mögliche Kriterien drückte
eine Boardmitglied seine Bedenken dahingehend aus, ob im Fall
von nicht vertraglich spezifizierten Risikokomponenten die
Risikokomponenten separat indentifizierbar innerhalb aller
gesicherten Posten sei. Er argumentierte, dass die Anwendung von
IAS 39 in einigen dieser Fälle nicht aus der Tatsache entstammt,
dass die Risikokomponente separat identifizierbar gewesen ist,
sondern vielmehr daraus, dass IAS 39 gestattet, dass dies eine
gesichertes Grundgeschäft sein kann. Er äußerte Bedenken
hinsichtlich der gegenseitigen Abhängigkeit von
Risikokomponenten in vielen dieser Fälle.
Ein anderes IASB-Mitglied bestärkte diese Sichtweise und gab
seinen Zweifeln Ausdruck, dass der vorgeschlagenen Ansatz nicht
umsetzbar sein könnte. Er verlieh außerdem seiner Meinung
Ausdruck, dass Sicherungsbilanzierung an sich eine Ausnahme von
den Klassifizierungs- und Bewertungsprinzipien für
Finanzinstrumente ist. Deshalb würde es seiner Meinung nach
schwierig sein, ein allgemeines Prinzip zu formulieren, das der
Sicherungsbilanzierung zugrunde liegen kann, sodass einige
Regeln notwendig sein würden.
Der Stab gab zur Antwort, dass es nicht seine Absicht sei,
das Prinzip zu formulieren, dass hinter der
Sicherungsbilanzierung steht, sondern dass man vielmehr einen
prinzipienbasierten Ansatz für Risikokomponenten suche, was nach
Meinung des Stabs möglich sein sollte.
Ein anderes Boardmitglied unterstützte die allgemeine
Richtung, die der Stab eingeschlagen hat. Er fragte den Stab, ob
auf Grundlage der ersten Untersuchungen die neuen Kriterien für
die Designierung von Risikokomponenten weiter oder enger gefasst
im Vergleich zu den gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 seien.
Der Stab gab zu Antwort, dass die Antwort von der Nützlichkeit
der Informationen abhängen würde, die den Adressaten von
Abschlüssen zur Verfügung gestellt würden.
Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass die Kriterien noch
unterfüttert werden müssten, bevor es möglich sein würde, zu
bestimmen, wie umsetzbar diese Leitlinien sein würden.
Der Stab hielt fest, dass mehr Aufmerksamkeit auf das
Kriterium der Verlässlichkeit der Bewertung gelegt werden solle
und nicht auf das Kriterium der separaten Identifizierbarkeit.
Ein IASB-Mitglied zitierte das Beispiel eines AA gerateten
festverzinslichen Instruments. Er erwähnte darauf hin, dass in
der Vergangenheit der Benchmarkzinssatz um 50 Basispunkte
zurückgegangen wär wahrend der AA-Zinssatz um 100 Basispunkte
gestiegen sei. Er bat den Stab, irgendeins der Kriterien
auf das Beispiel anzuwenden und einzuschätzen, ob der
Benchmarkzinssatz für eine Designierung als Risikokomponente in
Frage käme.
Die Diskussion wendete sich dann dem FASB-Ansatz für die
Aufspaltung nach Risikoart für Finanzinstrumente im Rahmen des
allgemeinen Modells des FASB für Finanzinstrumente zu.
Der Stab des FASB empfahl die Anwendung des gegenwärtigen
Modells für die Aufspaltung nach Risikoart aus ASC Topic 815,
wenn der FASB das vorläufige Modell für die Klassifizierung und
Bewertung von Finanzinstrumenten beibehält. Des Weiteren empfahl
der Stab, dass, wenn der FASB die Kategorie der fortgeführten
Anschaffungskosten vergrößert, um zuzulassen, dass mehr
Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
werden, der FASB Leitlinien zur Aufspaltung nach Risikoart
nutzen sollte, die ähnlich denjenigen seien, die im FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten, der
im Juni 2008 herausgegeben worden ist, um zu bestimmen, ob die
Beziehung für eine Sicherungsbilanzierung in Frage kommt.
Der FASB stimmte dieser Empfehlung des Stabs zu. Der FASB kam
außerdem überein, der die sachgerechte Effektivitätsgrenze für
Sicherungseffektivität (ebenfalls wie im FASB-Entwurf vom Juni
2008 vorgeschlagen) in die neuen Leitlinien übernommen werden
sollte, womit mehr Sicherungsbeziehungen als in Frage für eine
Sicherungsbilanzierung zugelassen würden. Die FASB-Mitglieder
hielten fest, dass vor dem Hintergrund des vorläufigen Modells
das gegenwärtige Modell nach US-GAAP zumindest belastend sei.
Sie hielten jedoch fest, dass jede Verschiebung hin zur
Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten über eigene
Schulden hinaus bedeuten würde, dass eine grundlegendere
Änderung notwendig sei. Die Boards erörterten beide Modelle und
kamen zu dem Schluss, dass es sehr schwierig sei, die
Sicherungsbeziehungsmodelle weiter zu spezifizieren, bis die
Leitlinien zur Klassifizierung und Bewertung fertiggestellt sind
(die grenze zwischen dem beizulegenden Zeitwert und den
fortgeführten Anschaffungskosten). Die Unterschiede zwischen
beiden Modelle gründen im Wesentlichen auf der Tatsache, dass
die Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle von IASB und FASB
unterschiedlich sind, was wiederum zu unterschiedlichen
Vorschriften für die Sicherungsbilanzierung führt.
Der FASB erörterte kurz die Notwendigkeit falls überhaupt
gegeben einer Zeitwertsicherungsbilanzierung im Kontext von
Finanzinstrumente, die wegen ihrer vertraglichen Kapitalflüsse
gehalten werden. Die Boardmitglieder hielten fest, dass es sich
dabei eher um synthetische Bilanzierung als um
Sicherungsbilanzierung handelt, das heißt, ihr Zweck liege eher
darin, einen Kapitalfluss festzuschreiben im Fall einer
Inkongruenz von festverzinslichen finanziellen Vermögenswerten,
die durch variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeiten
finanziert werden (beispielsweise im Kontext eines
Finanzinstituts).
Die Boards fassten zusammen, dass das
Sicherungsbilanzierungsmodell des FASB alle Risiken im Abschluss
darstellen würde, während das Modell des IASB im Einklang mit
dem Konzept der fortgeführten Anschaffungskosten nicht alle
Risiken im Abschluss abbilden würde. Ein IASB-Mitglied hielt
fest, dass eine paradoxe Schlussfolgerung aus dem FASB-Modell im
IASB-Kontext darin liege, dass Finanzinstrumente, die zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden und den Regeln
der Sicherungsbilanzierung unterlägen, auch die Auswirkungen
nicht gesicherten Risiken in der Gewinn- und Verlustrechnung
darstellen würden (beizulegender Zeitwert), während
Berichtseinheiten, die keine Sicherungsbilanzierungsregeln
anwenden würden, die nicht täten.
Der FASB stimmte dem nicht zu, die dessen Mitglieder der
Meinung waren, dass ihr Modell ein einheitliches
Bewertungsattribut bieten würde und dass jegliche Ineffektivität
in der Gewinn- und Verlustrechnung tatsächliche finanzielle
Risiken der Berichtseinheit und ihr Management abbilden würden.
Die Mitglieder des IASB hielten fest, dass der IASB schon
früher entschieden hat, die Cash-Flow-Hedge-MEchanismen auch auf
Fair-Value-Hedges anzuwenden, die ein einheitliches
Bewertungsattribut bieten würden. Schließlich hielten beide
Boards fest, dass die unterschiedlichen Positionen in Bezug auf
die Sicherungsbilanzierung die Unterschiede aus den
Klassifizierungs- und Bewertungsmodellen widerspiegeln. Dennoch
drückten beide Boards ihre Bereitschaft aus, einen Satz von
Kriterien für die Designierung von Risikokomponenten zu
untersuchen und diesen auf einer der künftigen Boardsitzungen zu
erörtern.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010
Zulässige Grundgeschäfte: Derivative als Grundgeschäfte
Der Board diskutierte, ob Derivate als Grundgeschäfte zugelassen werden sollten. Der Stab argumentierte,
dass viele Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen verpflichtet seien, in Geschäftsvorfälle einzutreten, die zu
Warenpreisrisiken, Zinsänderungsrisiken und Währungsrisiken führen, und dass sie diese Risiken unabhängig voneinander
steuerten.
Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Gedanken einverstanden, dass die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen die Steuerung des Risikofaktors (einschließlich eines Derivats) nach Änderung durch ein anderes
Derivat widerspiegeln sollte, wenn das der Strategie eines Unternehmens für die Steuerung unterschiedlicher Risiken
entspricht. Nichtsdestotrotz waren viele Boardmitglieder besorgt, dass die vorgeschlagene Formulierung zu allgemein
sei und eine generelle Designation von Derivaten als Grundgeschäften zulassen könnte. Diese Boardmitglieder stellten
fest, dass obgleich eine solche Designation netto keine Auswirkung auf das Ergebnis haben würde, weil alle Derivate
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen, es die Klarheit verringern und Möglichkeiten zur Strukturierung
erweitern könnte.
Der Stab entgegnete, dass es selbst gegenwärtig einige Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Designation
von Derivaten als Grundgeschäft gebe (eine gekaufte Option wird als Grundgeschäft zugelassen, wenn sie durch eine
geschriebene Option abgesichert wird). Darüber hinaus könnten einige Derivatearten nicht für eine erfolgswirksame
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert qualifizieren z.B. einige eingebettete Derivate, die nicht vom
Trägervertrag abgespalten werden, oder Verträge, die in Gänze zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, weil sie
die Ausnahme für die Eigennutzung nicht erfüllten.
Einige Boardmitglieder meinten, dass die Formulierung verschärft werden sollte, um die oben genannten
Bedenken zu adressieren. Schlussendlich verständigte sich der Board auf die allgemeinen Prinzipien, die vorgestellt
wurden, einigte sich aber darauf, die Zulässigkeit enger abzugrenzen und mehr Beispiele zur Verfügung zu stellen.
Zulässige Grundgeschäfte: Teile von Nominalbeträgen
Der Board erörterte kurz die Designation von Teilen von Nominalbeträgen als Grundgeschäft und erklärte
sich einverstanden. Diese Vorschriften würden die gegenwärtig bestehenden Regelungen in IAS 39 widerspiegeln.
Einige Boardmitglieder waren hinsichtlich der Klarheit besorgt und schlugen Folgendes vor:
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eine Klarstellung der Begriffe 'Teil' und 'Anteil' sowie |
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die Aufnahme von Beispielen für Nominalbeträge mit geldlichen und physikalischen Größen. |
Einige Boardmitglieder erörterten einen umfassenderen Sachverhalt in Bezug auf Anteile und deren
Zulässigkeit in Verbindung mit dem zeitlichen Anfall erwarteter Geschäftsvorfälle. Der Stab stellte klar, dass diese
Sachverhalte zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Diskussion um das Effektivitätskriterium behandelt würden.
Zulässige Grundgeschäfte: einseitige Risikokomponenten
Der Board verständigte sich darauf, die Vorschriften aus IAS 39 zu übernehmen, denen zufolge die
Designation einseitiger Risikokomponenten als Grundgeschäft zugelassen ist.
Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob man erwogen hätte, das Verbot der Verwendung geschriebener Optionen
als Sicherungsinstrument zu ändern. Der Stab antwortete, dass diese Diskussion nicht den Eindruck einer solchen
Änderung erwecken und auf zulässige Grundgeschäfte beschränkt bleiben sollte. Darüber hinaus stellte er fest, dass
man Optionsstrategien bei einer zukünftigen Sitzung besprechen würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
Aktueller Stand bei den Erkundungsaktivitäten
Der Stab gab einen Überblick über die Erkundungsbemühungen hinsichtlich der Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Auf Grundlage dieser Erkundigungen würden die meisten Nutzer die Änderungen im beizulegenden Zeitwert aus den für eine Absicherung
eingesetzten Derivaten herausrechnen, wenn sie die Erfolgslage des Unternehmens untersuchten. Stattdessen würden die Auswirkungen
erwarteter Transaktionen durch eine Anpassung der Grundgeschäfte auf Grundlage der vertraglichen Bedingungen der Derivate widergespiegelt.
Zudem deuteten die Nutzer an, dass Ineffektivität nicht als ein Problem wahrgenommen werde, das eine Hürde bei der Anwendung einer
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen darstellen sollte.
Die Mehrheit der Nutzer sehen die Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als übermäßig komplex an. Der Stab meinte
zudem, dass Nutzer auf Risikomanagementberichte zurückgriffen und nicht so sehr auf Rechnungslegungszahlen, die geprüft seien, weil
sie fänden, dass die Risikoberichte eher an die Risikomanagementstrategie des Unternehmens angepasst seien. Darüber hinaus würde in
den Risikoberichten der Sachverhalte danach angesprochen, welchem Risiko ein Unternehmen ausgesetzt ist (Währungsrisiko, Zinsrisiko
etc.), statt dass eine aus der Bilanzierung stammende Terminologie verwendet wird, die Analysten nicht verstünden (Cash Flow Hedges,
Fair Value Hedges).
Auf Grundlage der Erkundungsaktivitäten unterstützen die meisten Nutzer eine Beibehaltung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Darüber hinaus würden die meisten Nutzer eine grundlegendere Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen statt kleinerer
Veränderungen bevorzugen, selbst wenn dies bedeuten würde, dass sich die Veröffentlichung der Leitlinien zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen verschieben würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2010
Überblick über die Sachverhalte
Der Stab vermittelte dem Board einen Überblick über die Sachverhalte, die im Rahmen des Projekts zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen behandelt werden müssen. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Board kam überein, den allgemeinen Ansatz zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu verfolgen und danach die Sachverhalte
zu erwägen, die sich auf Portfolio-Hedges beziehen. Der Stab stellte zudem klar, dass einige Sachverhalte in Bezug auf sowohl auf den
allgemeinen als auch auf den Portfolioansatz frühzeitig in den Erörterungen behandelt werden müssen (z.B. Gruppen von Posten und
Nettopositionen).
Einige Boardmitglieder brachten Bedenken hinsichtlich der vorläufigen Entscheidung des Boards zum Ausdruck, die Verfahrensweise
des Cash Flow Hedge Accountings auf Fair Value Hedges anzuwenden. Der Stab meinte, dass dieser Sachverhalte erneut diskutiert werden
müsse, um Bedenken, die von mehreren Adressaten im Rahmen der Erkundung über mögliche unbeabsichtigte Konsequenzen einer solchen
Entscheidung geäußert wurden, zu erwägen.
Der Stab stellte zudem klar, dass die Adressaten den Erkundigungen zufolge eine umfassende Schau über die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen anstatt einer 'schnellen Reparatur' bevorzugten. Auf der anderen Seite wird der FASB seinen Standardentwurf
zu Finanzinstrumenten einschließlich vorgeschlagener Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Mai herausbringen.
Der Board wird seine Beratungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf seiner Sitzung im Mai fortsetzen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen: Aggregierte Grundgeschäfte und Nettopositionen
Der Board erörterte Kriterien für in Frage kommende
aggregierte Grundgeschäfte, die eine Bruttoposition darstellen,
und aggregierte Grundgeschäfte, die eine Nettoposition
darstellen im Zusammenhang eines allgemeinen Sicherungsmodells.
Diese Positionen stellen verbreitete Risikomanagementstrategien
dar und sind Bausteine eines Portfoliosicherungsmodells.
Der Stab schlug vor die Erörterung nur auf feste Zusagen zu
beschränken, da erwartete Transaktionen zu einem späteren
Zeitpunkt erörtert werden würden. Einige Boardmitglieder
stellten klar, dass die aggregierten Positionen sich auf
geschlossene Portfolien von Instrumenten beziehen und nicht auf
ein volles Portfoliosicherungsmodell; das würde erörtert werden,
nachdem das allgemeine Modell fertiggestellt wurde.
Einige Boardmitglieder fragten auch, ob manche dieser
Sachverhalte nicht auch durch die Anwendung der Verfahrensweise
eine Cash-Flow-Hedges auf einen Fair-Value-Hedge beeinflusst
würden.
Das Ziel der Diskussion lag darin, zu erwägen, ob und wie die
Beschränkungen hinsichtlich der Arten von aggregierten
Grundgeschäften, die nach IAS 39 für die Sicherungsbilanzierung
in frage kommen, gelockert werden sollten.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen:
Aggregierte Grundgeschäfte
Der Board erörterte, ob irgendwelche bestimmten Kriterien des
Infragekommens für aggregierte Grundgeschäfte notwendig sind,
die Bruttopositionen von Grundgeschäften der gleichen Art mit
unterschiedlichen Risikomerkmalen sind, die Auswirkungen auf den
Gewinn oder Verlust in der gleichen Periode haben. Die meisten
Boardmitglieder waren sich vorläufig einig, dass unter diesen
eng umrissenen Umständen keine bestimmten Kriterien des
Infragekommens notwendig sind.
Einige Boardmitglieder gaben ihrer Sichtweise Ausdruck, dass
solche Positionen nur in Frage kommen, wenn die aggregierten
Grundgeschäfte fortlaufen neu bewertet werden. Sie waren der
Meinung, dass solche Entscheidungen schließlich zu
Strukturierung und zum Versagen des Effektivitätstests führen
würden. Der Stab stellte klar, dass Effektivität zu einem
späteren Zeitpunkt des Projekts erörtert werden würde. Darüber
hinaus wies er darauf hin, dass es Sachverhalte in der Praxis
gebe, die selbst diese eng umrissene Kombination beeinflussen
könnten (beispielsweise Absicherung von Saat in Abhängigkeit
einer Benchmark-Komponente für Kornpreise und einer Komponente
der Saatergiebigkeit).
Ein weiteres Boardmitglied zeigte sich besorgt hinsichtlich
des Konzepts der gleichen Berichtsperiode. Er wies auf das
Zusammenspiel mit den Leitlinien in IAS 34 hin und fragte, ob
das Infragekommen von der Tatsache abhängen sollte, dass das
Unternehmen Zwischenberichte erstellt. Der Stab wird diese Frage
weiter untersuchen.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen: Nettopositionen
Der Board erörterte das Infragekommen und die Darstellung von
einigen Arten von Nettopositionen in Bezug auf
Sicherungsbilanzierung. Der Stab schlug vor, dass die
designierten Grundgeschäfte nicht angepasst würden sondern
stattdessen die verrechneten Gewinne und Verluste aus dem
Sicherungsinstrument in einer separaten Ausweiszeile in der
Gesamtergebnisrechnung gezeigt würden.
Für die meisten Boardmitglieder stellte das Szenario (auf der
Grundlage von zwei festen Zusagen - Kauf von Materialien und
Verkauf von Gütern in einer fremden Währung, woraus sich eine
Nettorisikoposition ergibt) im Wesentliche eine
Darstellungsfrage dar. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass
der Stab die Darstellung in ihrer Gänze erwägen solle, da der
vorgeschlagene Ansatz zu einer separaten Ausweiszeile bei
Absicherung einer Nettoposition führen würde nicht jedoch, wenn
die Geschäftsvorfälle separat abgesichert würden. Diese
Boardmitglieder fragten, ob eine solche Darstellung wirklich die
Transparenz bei der Behandlung von Derivaten erhöhen würde.
Darüber hinaus verlieh ein Boardmitglied seinen Bedenken
Ausdruck, dass, wenn der Board damit fortfahre, separate
Ausweiszeilen im Hauptteil des Abschlusses zu verlangen, dies zu
einer Situation führen könne, in der der Hauptteil zu
vollgestopft mit Einzelausweiszeilen werden könne, um noch
nützlich zu sein. Er fragte, ob die Angabe im Anhang nicht die
Transparenzfrage lösen könne.
Schließlich kam der Board, obwohl er Nutzen in dem
vorgeschlagenen Ansatz sehen konnte, überein, dass der Stab die
Darstellungsfrage in Bezug auf Sicherungsinstrumente in ihrer
Gänze bedenken solle.
Der Board weitete dann seine Diskussion auf mehrere
Berichtsperioden aus. Der Board erörterte die Verfahrensweise
der Bilanzierung von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten.
Einige Boardmitglieder hinterfragten die Verfahrensweise des
vorgeschlagenen Modells, die zu einer Neubewertung sowohl des
Sicherungsinstruments als auch des Grundgeschäfts in Bezug auf
das abgesicherte Risiko direkt im sonstigen Gesamtergebnis führt
(es würde also vom gegenwärtigen Cash-Flow-Hedgeverfahren
abweichen). Eine solche Verfahrensweise würde direkte
Umklassifizierung aus den Gewinnen oder Verlusten in das
sonstige Gesamtergebnis beinhalten. Verschiedene Boardmitglieder
hinterfragten solche Umklassifizierungen ebenso wie die Frage,
ob der Board einer solchen Verfahrensweise zustimmen würde. Der
Board kam bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss und wird die
Erörterung am Donnerstag fortsetzen.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Postionen:
Nettopositionen
Der Board setzte seine Erörterungen vom Mittwoch zu
Nettopositionen fort, die aus geschlossenen Gruppen bestehenden,
nicht finanzieller Grundgeschäfte bestehen, die unterschiedliche
risikomerkmale aufweisen, die die Gewinne und Verluste in
unterschiedlichen Berichtsperioden betreffen (beispielsweise
eine Gruppe teilweisender verrechnender festen Vereinbarungen in
fremder Währung, die innerhalb von fünf Berichtsperioden erfüllt
werden, mit einem Fremdwährungstermingeschäft, das genutzt wird,
um das Nettorisiko abzusichern).
Verschiedene Boardmitglieder waren mit dem vorgeschlagenen
Modell nicht zufrieden und forderten den Stab mit der Aussage
heraus, dass das vorgeschlagene Modell (das die Erfassungen im
sonstigen Gesamtergebnis sowohl der Änderungen des
Sicherungsinstruments als auch der Neubewertung der der festen
Vereinbarungen erfordern würde) nicht im Einklang mit den
Grundlegenden Merkmalen des Modells stehe, das vom Board
erörtert worden sei. Diese Boardmitglieder waren der Meinung,
dass das neue Sicherungsmodell auf reine Cash-Flow-Hedge-Verfahrensweisen
beschränkt werden solle (also nur Neubewertung des derivativen
Sicherungsinstruments). Diese Boardmitglieder würden es
vorziehen, die Ergebnisse des Ansatzes von Neubewertungen der
nicht angesetzten festen Vereinbarungen als Vermögenswerte und
Schulden anzusetzen, die Auswirkungen auf die Gewinne und
Verluste haben (also nicht die vorgeschlagene Bilanzierung im
sonstigen Gesamtergebnis mit eine "Doppelungseintrag" in den
Gewinnen und Verlusten). Diese Boardmitglieder baten den Stab
auch, die Kriterien weiter klarzustellen, wann Grundgeschäfte
(in Bezug auf das gesicherte Risiko) im sonstigen Ergebnis
neubewertet würden.
Andererseits wollte eine Mehrheit der Boardmitglieder, dass
der Stab das vorgeschlagene Sicherungsmodell weiter verfolgt und
es weiter entwickelt. Sie ermutigten den Stab, das Modell weiter
zu untersuchen, sodass der Board in der Lage sein würde, eine
Entscheidung zu treffen, ob das entwickelte Modell eine
Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen Vorschriften darstellt.
Daher wird der Stab auf einer künftigen Sitzung weitere Merkmale
des Modells vorstellen.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Postionen: Vertraglich festgelegte Risikokomponenten
Der Board erörterte das Infragekommen von vertraglich
spezifizierten Komponenten einer Position für die
Sicherungsbilanzierung (sowohl finanzielle als auch nicht
finanzielle Positionen). Die meisten Boardmitglieder waren sich
einig, dass eine vertraglich spezifizierte Risikokomponente für
eine Designierung als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung
für Zwecke der Sicherungsbilanzierung unabhängig davon in frage
kommen sollte, ob sie Komponente einer finanziellen Position
oder einer nicht finanziellen Position ist; die gegenwärtigen
Beschränkungen in IAS 39 sollten also gelockert werden (derzeit
beschränkt IAS 39 die in Frage kommenden Risikokomponenten auf
separat identifizierbare und verlässlich zu bewertende
Risikokomponenten von finanziellen Postionen und
Fremdwährungsrisiken bei nicht finanziellen Positionen).
Einige Boardmitglieder zeigten sich zurückhaltend gegenüber
dem Vorschlag. Sie argumentierten, dass die gegenwärtigen
Beschränkungen in IAS 39 eingeführt worden seien, um
sicherzustellen, dass die Position nicht marktfremd bewertet
werden.
Schließlich kam der Board überein, diese Kriterien
weiterzuverfolgen. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass
einige Kriterien des Infragekommens schärfer gefasst werden
müssten, um das Modells umsetzbar zu machen. Der Stab wird auf
einer kommenden Sitzung zusätzliche Untersuchungen vorstellen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
Im Zuge der Sitzung im September 2009 hatte der Board vorläufig entschieden, das Fair Value Hedge Accounting durch ein Modell
zu ersetzen, das ähnlich dem Cash Flow Hedge Accounting ist und die Bewertungsergebnisse aus dem effektiven Teil des
Sicherungsinstruments in sonstigen Gesamtergebnis und die Ineffektivität der Sicherung im Periodenergebnis erfassen würde.
Während der Erkundungsaktivitäten wurden dem Stab gegenüber Bedenken hinsichtlich der künstlichen Volatilität, die durch diese
Entscheidung im Eigenkapital geschaffen würde, geäußert. Zu diesen Unternehmen, die die Bedenken äußerten, gehörten Banken und
bestimmte Nichtfinanzunternehmen, die Fremdwährungsverträge eingehen, um das Risiko im Zusammenhang mit langfristigen schwebenden
Geschäften abzusichern, bspw. Unternehmen der Luft- und Raumfahrt sowie Werften. Diese Unternehmen zeigten sich besorgt über die
möglichen Auswirkungen einer Entscheidung, den effektiven Teil der Sicherungsbeziehungen dem Eigenkapital hinzuzufügen,
einschließlich der Möglichkeit, dass das Eigenkapital insgesamt negativ wird, sowie über die Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote.
Der Stab schlug drei Alternativen vor, um die aufgebrachten Bedenken zu adressieren:
- Beibehaltung der ursprünglichen Entscheidung eines Ansatzes im sonstigen Gesamtergebnis,
- Hinzufügung eines eigenständigen Bilanzpostens "Bewertungskonto" für den Ansatz des effektiven Teils der
Sicherungsbeziehung (anstelle einer Neubewertung des Grundgeschäfts selbst) oder
- Beibehaltung des Ansatzes in IAS 39 einer Neubewertung des Grundgeschäfts.
Der Stab sprach sich für Alternative 2 aus, also der Schaffung einer eigenständigen Ausweiszeile in der Bilanz, in welchem der
effektive Teil der Sicherungsbeziehung widergespiegelt würde.
Der Board erörterte die drei Alternativen, wobei er sich auf die Alternativen 1 und 2 konzentrierte. Ein Boardmitglied drückte
Vorbehalte dahingehend aus, dass der eigenständige Ausweisposten die Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld erfüllen
würde, wohingegen andere der Ansicht waren, dass es sich schlicht um ein Bewertungskonto für einen angesetzten Vermögenswert oder
eine angesetzte Schuld oder ein schwebendes Geschäft in einer Sicherungsbeziehung handele und es daher nicht selbst die
Definitionsmerkmale erfüllen müsse.
Eine Mehrheit des Boards stimmte schlussendlich der Empfehlung des Stabs zu, eine eigenständige Ausweiszeile innerhalb der
Vermögenswerte oder Schulden zu schaffen, um den effektiven Teil der Sicherungsbeziehung anzusetzen.
Der Board erörterte sodann einen alternativen Vorschlag, der von einem Mitglied des Stabs eingebracht wurde. Er empfehl einen
Ansatz der verbundenen Darstellung für Fair Value Hedges über schwebende Geschäfte. Es folgte eine Diskussion über den Unterschied
zwischen einem Ansatz der verbundenen Darstellung und der Saldierung (v.a. dass Saldierung zwei Posten als einzelnen Posten im
Abschluss zeigt, wohingegen eine verbundene Darstellung zwei getrennte Posten "verbindet" typischerweise einen
Vermögenswert und eine Schuld , zwischen denen eine natürlich Beziehung besteht und bei denen es vorteilhaft erscheint, sie
gemeinsam darzustellen statt in verschiedenen Abschnitten der Bilanz). Obgleich die vorgeschlagene Alternative nur darin bestand,
eine verbundene Darstellung für Fair Value Hedges über schwebende Geschäfte zuzulassen (da das Grundgeschäft nicht in der Bilanz
angesetzt wird), erörterten viele Boardmitglieder eine Ausweitung des Ansatzes auf alle Fair Value Hedges. Der Board beschloss
vorläufig, die Alternative einer verbundenen Darstellung zu diesem Zeitpunkt nicht zuzulassen, sondern weitere Erkundigungen zu
diesem Sachverhalt zu unternehmen.
Beurteilung der Effektivität
Einer der Sachverhalte, zu dem Adressaten während des Projekts zu erneuten Erwägung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Stellung genommen haben, ist die Beurteilung der Effektivität zu erstmaligen Qualifizierung und fortwährenden Aufrechterhaltung
der Zulässigkeit einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Viele sind der Ansicht, dass die gegenwärtigen
Effektivitätsanforderungen übermäßig regelgetrieben sind (der willkürliche Korridor von 80 bis 125%), die Testvorschriften zu
beschwerlich (die Anforderung, fortwährend sowohl prospektive als auch retrospektive Effektivitätstests durchzuführen), der
Klippeneffekt eines Nichtbestehens der Effektivitätskriterien zu hart ist (eine Effektivität außerhalb des Bandes von 80 bis
125% in irgendeiner Periode führt dazu, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht mehr angewendet werden darf) sowie
möglicherweise am bedeutendsten es so gut wie keine Korrelation zwischen den Vorschriften für die Qualifizierung
für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und der zugrundeliegenden Strategie im Risikomanagement gibt.
Der Stab erwog, ob ein Ansatz der Begründung eines Mindestniveaus für die Effektivität um bestimmte Sicherungen zu erlauben
oder ein Ansatz der Begründung von Leitlinien dergestalt, dass Sicherungen mit zufälliger Saldierung herausgehalten werden,
zu bevorzugen sei. Der Stab erwog zudem die Verwendung qualitativer Schellen, quantitativer Schwellen oder eine Kombination
aus den beiden als Kriterien für die Beurteilung der Effektivität. Der Stab schlug dem Board vier Alternativen für die
Beurteilung der Effektivität vor:
- eine quantitative Schwelle,
- eine qualitative Schwelle,
- ein Verlassen allein auf die Risikomanagementpolitik eines Unternehmens oder
- eine Kombination aus quantitativen Schwellen mit Mindestanforderungen, die an das Risikomanagement oder zusätzliche
Tests anknüpfen würden.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs für Alternative 4 zu, wonach ein Modell für die Beurteilung der Effektivität
eingebaut werden soll, bei dem sowohl qualitative Schwellen als auch die Risikomanagementpolitik Anwendung finden würden. Unter
Verwendung dieses Ansatzes schlug der Stab ferner einen Ansatz vor, nach dem Sicherungsbeziehungen in nicht komplexe und komplexe
Sicherungen aufgeteilt würden.
Nicht komplexe Sicherungsbeziehungen wären solche, bei denen sich die kritischen Ausstattungsmerkmale entweder entsprechen
oder soweit angenähert sind, dass zu erwarten ist, dass die Sicherung über die gesamte Laufzeit als hochgradig effektiv ist. Da
diese Sicherungen als hochgradig effektiv eingeschätzt werden, für die bei Zugang und fortwährend prospektiv qualitativ auf
Effektivität beurteilt, soweit nicht Ereignisse eintreten, die dazu führen würden, dass die Sicherung nicht länger als effektiv
eingestuft werden kann; daraufhin wäre dann eine quantitative Beurteilung durchzuführen.
Komplexe Sicherungsbeziehungen würden keine passenden Ausstattungsmerkmale aufweisen und so die Unsicherheit hinsichtlich
des Maßes erhöhen, in welchem es zu einem Ausgleich von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft kommt. Aufgrund des Ausmaßes der
Unsicherheit in Bezug auf deren Effektivität würden die Sicherungsbeziehungen prospektiv bei Zugang und fortwährend quantitativ
zu prüfen sein.
Der Board war hinsichtlich des Vorschlags des Stabs geteilter Ansicht, wobei einige Mitglieder den Vorschlag unterstützten.
Andere Boardmitglieder äußerten jedoch Bedenken, die von einer Operationalisierung des Vorschlags für komplexe
Sicherungsbeziehungen über mangelnde Konvergenz mit den Vorschlägen des FASB bis hin zu Bedenken reichten, dass die genannten
Kriterien zur Qualifizierung für die Effektivität nicht hinreichend hart genug schienen. Ein Boardmitglied schlug ein Modell
vor, bei dem die Effektivität als sehr hoch korreliert angenommen werden sollte und bei dem das Unternehmen im Rahmen der
Begründung der Sicherung jene Risiken dokumentieren würde, die zur Ineffektivität der Sicherungsbeziehung aus seiner
Risikomanagementpolitik heraus beitragen. Andere Boardmitglieder schienen das diesem Vorschlag zugrundeliegende Konzept zu
unterstützen. Der Board bat den Stab, diesen Ansatz weiter zu entwickeln.
Effektivität Beurteilungsmethoden
Der Board setzte seine Erörterungen zur Beurteilung der Effektivität einer Sicherung vom Vortag fort. Diese Sitzung war der
Frage gewidmet, welche Beurteilungsmethode Berichtsunternehmen bei der Durchführung ihrer Effektivitätsuntersuchung verwenden
sollten und ob der IASB Bewertungsverfahren vorschreiben oder ausschließen sollte. Der Stab machte Vorbehalte gegenüber
Methoden geltend, die auf Relationen fußen, vor allem im Hinblick auf komplexere Sicherungsbeziehungen, da man der Ansicht sei,
dass die zur Verfügung gestellten Informationen begrenzt seien und keine ökonomische Bedeutung hätten. Dessen ungeachtet kam der
Board überein, dass man keine Methodologie zur Effektivität vorschreiben und prozentuale Methoden für die Beurteilung der
Effektivität zulassen sollte.
Qualifizierung für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Nettopositionen
In IAS 39 ist die Absicherung von Nettoposition derzeit verboten und verpflichtet die Berichtsunternehmen dazu, eine Absicherung
von Nettopositionen entweder als zwei einander ausgleichende derivative Instrumente oder als Absicherung eines Teils nur einer Seite
der Bruttorisikoposition anzusehen. Der Board hatte sich bereits früher darauf verständigt, ein Modell zu entwickeln, das die
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auch für Nettopositionen zulässt. Auf der Sitzung im Mai 2010 hatte der Board vorläufig
beschlossen, dass Bewertungsergebnisse aus der Absicherung von Nettopositionen in einem eigenständigen Posten in der Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesen werden sollten (Da das Sicherungsinstrument das Risiko zweier eigenständiger Posten in der Bilanz
vermindert, kam die Frage auf, in welcher Zeile der Ausgleich durch das Sicherungsinstrument gezeigt werden sollte).
Während der Sitzung weitete der Stab das zuvor erörterte Beispiel einer Nettoabsicherung eines Fremdwährungsrisikos aus zwei
schwebenden Geschäften auf eine Nettoabsicherung des Währungsrisikos zweier hoch wahrscheinlicher erwarteter
Geschäftsvorfälle, die das Periodenergebnis in unterschiedlichen Perioden beeinflussen würden, aus. Der Stab schlug vor, dass
die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen für eine Nettoposition aus zukünftig erwarteten Geschäftsvorfällen zulässig sein
sollte. Einige Boardmitglieder hatten Vorbehalte bei der Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf eine
Nettoposition aus einer zukünftig erwarteten Transaktion, v.a. hinsichtlich der Verbindung zwischen den beiden Posten. Das
Beispiel der Absicherung des Währungsrisikos zukünftiger Verkäufe und Herstellungskosten, das im Beispiel des Stabs verwendet
wurde, wurde in die Absicherung des Währungsrisikos zukünftiger Verkäufe und Werbeaufwendungen abgewandelt. Dabei ging es
um die Frage, ob diese zwei Posten hinreichend miteinander korreliert seien, um eine Nettoposition zu bilden. Einige
Boardmitglieder waren der Ansicht, dass, sofern die Korrelation hinreichend im Rahmen der ursprünglichen Sicherungsstrategie
dokumentiert sei, dies die Annahme stützen würde, warum die Verfahrensweise des Risikomanagements die beiden Positionen zu
einer Nettoposition verbinden würde. Ein Boardmitglieder war der Ansicht, dass das Modell hinsichtlich der Frage schärfer
gefasst müsste, was als Absicherung einer Nettoposition angesehen werden könne was die Unterstützung anderer Mitglieder
des Boards erhielt.
Der Board erörterte zudem, wie man das Grundgeschäft identifizieren könne, wenn Gruppen von Posten gesichert werden. Dies ist einer
der Bausteine, mit dem man zukünftige Erörterungen zum Portfolio-Hedging beginnen kann. Der Stab empfahl, die Nettoposition als mehrere
brutto dargestellte Grundgeschäfte darzustellen, die sich innerhalb einer und über die Periode hinweg ausglichen. Der Board war der
Ansicht, dass dieselben Sachverhalte, die man im Zuge der Erörterung von Nettoposition einer zukünftig erwarteten Transaktion diskutiert
habe, auch in dieser Erörterung relevant seien.
Obgleich offiziell keine Beschlüsse gefasst wurden, drückte der Board sein Einverständnis für die generelle Richtung aus, die der
Stab eingeschlagen hatte, warnte allerdings davor, die Vorschläge und Bedenken, die im Rahmen der Sitzung geäußert worden waren,
einzubauen.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 3. August 2010
Diskussion über die Effektivität der Sicherungsbeziehungen
Im Juli 2010 hatte sich der Board vorläufig darauf verständigt, keine bestimmte Methodologie für die Beurteilung der Effektivität
einer Sicherungsbeziehung vorzuschreiben, um festzustellen, ob sich eine Sicherungsbeziehung bei Zugang und fortwährend für eine
entsprechende Bilanzierung qualifiziert. Zudem hatte sich der Board darauf geeinigt, dass, statt einen geteilten Ansatz für die
Effektivität einer Sicherungsbeziehung vorzuschreiben (qualitativ für nicht-komplexe Sicherungsbeziehungen, bei denen die
wesentlichen Ausstattungsmerkmale übereinstimmen, und quantitativ für komplexe Sicherungsbeziehungen), ein Modell erwogen werden soll,
bei dem eine Sicherungsbeziehung bei Zugang mit einem hohen Grad an Effektivität konstruiert und jedwede Ineffektivität im Rahmen
der Verfahrensweise im Risikomanagement erwogen und dokumentiert wird.
Bei der Erwägung dieser Entscheidungen des Boards kamen dem Stab Zweifel dahingehend, dass die bestehenden Schwellenwerte in
IAS 39 (das Intervall von 80 bis 125%) praktisch fortbestünde, und zwar teilweise deshalb, weil der Ausdruck "hochgradig
effektiv" bei der Beurteilung der Effektivität verwendet wird. Zudem hatte der Stab Bedenken hinsichtlich der Verwendung
prozentbasierter Verfahren zur Beurteilung der Effektivität (z.B. Dollar-Offset) und fragte sich, ob diese Ergebnis vorbrächten,
die den Anschein einer hochgradig effektiven Sicherungsbeziehung vermittelten, wenn tatsächlich eine statistische Beurteilung der
Effektivität zeigen würde, dass die Beziehung nicht hochgradig effektiv sei.
Der Stab bat den Board in der Sitzung nicht um irgendwelche Entscheidungen, sondern wollte diese Bedenken lediglich adressieren,
um festzulegen, wie man die früheren Beschlüsse des Boards fortentwickeln könne.
Ein Boardmitglied stimmte der vom Stab geäußerten Prämisse, wonach die Verwendung eines statistischen Verfahrens zur Beurteilung
der Effektivität isoliert betrachtet eine Sicherungsbeziehung richtig als hochgradig effektiv anzeigen würde, nicht zu und meinte,
dass man bei der Beurteilung der Effektivität sowohl prozentbasierte als auch statistische Verfahren in Erwägung ziehen müsse.
Der Board prüfte seinen in der vorangegangenen Sitzung gefällten Beschluss, wonach bei einer Sicherungsbeziehung ein vollständiger
Ausgleich angestrebt und im Rahmen der Entscheidungsfindung im Risikomanagement vorab ein Verständnis dafür erlangt werden sollte,
warum ein vollständiger Ausgleich nicht erreicht werden könne (z.B. aufgrund von Unterschieden in der Basis). Aufgrund der Bedenken
hinsichtlich der fortgesetzten Verwendung des Ausdrucks "hochgradig effektiv" wandte sich der Board für die Beschreibung
der Sicherungsbeziehung bei Zugang der Verwendung des Ausdrucks "neutral" zu (d.h., dass sie nicht über- oder untersichert
ist) bei einem Verständnis für die Gründe einer Ineffektivität.
Der Stab fasste die Diskussion des Boards und die vorgelegte Richtung dahingehend zusammen, dass einem Unternehmen für die
Beurteilung der Effektivität einer Sicherungsbeziehung mehrere Werkzeuge zur Verfügung stehen, darunter qualitative Erwägungen
(einschließlich des Grades an Ausgleich der verschiedenen Ausstattungsmerkmalen von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft),
quantitative Überlegungen, prozentbasierte Beurteilungsverfahren sowie statistische Beurteilungsmethoden. Die Unternehmen werden
aufgrund ihrer jeweiligen Situation zu erwägen haben, welche Verfahren zur Einschätzung verwendet werden können, dass die
Sicherungsbeziehung bei Zugang "neutral" ist und zukünftige Quellen an Ineffektivität im Rahmen der ursprünglichen
Dokumentation der Sicherungsbeziehung benannt werden.
Benennung von Teilen eines Grundgeschäfts
Der Stab führte in das Thema ein, ob es sachgerecht sei, einen Teil eines bestehenden Postens, der als Grundgeschäft im
Rahmen einer Sicherungsbeziehung designiert wird, als Teil des gesamten Postens zu benennen. Die Diskussion drehte sich
um die Unterscheidung zwischen einem Anteil (z.B. 80% eines schwebenden Geschäfts über insgesamt 100 Millionen Dollar)
und einem
Teil (z.B. einer anderen Komponente als einem proportionalen Teil des gesamten Postens). Die Bedeutung des Umstands, ob man
einen Teil als Grundgeschäft benennen kann, bezieht sich in erster Linie auf die Beurteilung und Bemessung des Effektivitätsgrads
in der Sicherungsbeziehung.
Der Stab stellte dem Board zwei Beispiele vor, mit welchen die Konzepte veranschaulicht wurden. Das erste Beispiel war ein
schwebendes Geschäft über einen Fremdwährungskauf, bei dem Unsicherheit hinsichtlich der Fähigkeit der Gegenpartei besteht, dass
diese zur Lieferung in der Lage ist; das zweite Beispiel war das eines festverzinslichen Darlehens, das mit dem Recht zur
vorzeitigen Rückzahlung zum beizulegenden Zeitwert ausgestattet ist.
Im ersten Beispiel entscheidet sich ein Unternehmen aufgrund seiner Verfahrensweise im Risikomanagement und der Unsicherheit
hinsichtlich der Fähigkeit der Gegenpartei, den Vertrag vollauf zu erfüllen, das Fremdwährungsrisiko aus dem schwebenden Kauf
von Posten des Sachanlagevermögens zu 70% abzusichern. Die Gegenpartei liefert neun von zehn bestellten Posten (eine Erfüllung
zu 90%), und der verbleibende Vertrag wird aufgehoben. Falls das Unternehmen die Sicherungsbeziehung als Absicherung eines
70%-Anteils des Kaufs designiert hätte, würde die Sicherung zu einer Ineffektivität in Höhe von 10% führen (weil 10% des Vertrags
aufgehoben wurden); dies hätte zur Folge, dass bei einem Cash Flow Hedge 10% der im sonstigen Gesamtergebnis abgegrenzten
Bewertungsergebnisse in das Periodenergebnis umzubuchen und bei einem Fair Value Hedge 10% des in der Bilanz aktivierten
schwebenden Geschäfts auszubuchen und erfolgswirksam im Periodenergebnis zu erfassen wären. Wenn das Unternehmen die
Sicherungsbeziehung dagegen als Absicherung eines Kaufs zu 70% designiert hätte, käme es solange nicht zur Erfassung von
Ineffektivität, wie 70% der Bestellung erfüllt würden (d.h. die ersten sieben Käufe wären das Grundgeschäft). Der Unterschied
zwischen den beiden Ansätzen führt infolge der gemessenen Ineffektivitäten zu bedeutenden Unterschieden in der Ergebniserfassung.
Im zweiten Beispiel emittiert ein Unternehmen eine Anleihe über 100 Millionen Pfund mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die
Anleihe hat einen festen Kupon von 7% und gewährt dem Emittenten das Recht, jeden ausstehenden Tilgungsbetrag sowie noch nicht
gezahlte Zinsen zu beizulegenden Zeitwert vorzeitig zurückzuzahlen. Im Risikomanagement des Unternehmens wir das Festzinsrisiko aus
der Schuld in Höhe der Hälfte des Emissionsvolumens abgesichert. Ferner ist das Unternehmen der Ansicht, dass es bis zu 30 Millionen
Pfund vor Fälligkeit zurückzahlen könnte. Das Unternehmen tritt in einen Swap 5% fest gegen 3-Monats-LIBOR über 50 Millionen Pfund
ein. Falls das Unternehmen einen 50%-Anteil der Schuld als Grundgeschäft designiert und 30 Millionen Pfund vorzeitig zurückgezahlt
hätte, würden die 30 Millionen Pfund und jedwede Anpassung des Schuld aus dem Fair Value Hedge ausgebucht und der Rückzahlungsbetrag
erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst. Um eine effektive Sicherungsbeziehung aufrechtzuerhalten, müsste das Unternehmen 15
Millionen Pfund der zuvor nicht gesicherten Schuld als Grundgeschäft designieren und einen nicht marktgerechten Swap verwenden
(was zu einem weiteren Ergebniseffekt führt). Falls dagegen das Grundgeschäft als 50-Millionen-Pfund-Teil der Schuld designiert
worden wäre, wären die zuvor erwähnten Sachverhalte nicht aufgetreten, da sich die Sicherungsbeziehung weiterhin auf die ursprünglich
designierten 50 Millionen Pfund bezöge.
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der Anwendung auf Instrumente, die die Möglichkeit zur Vorauszahlung gewährten;
der Stab bestätigte jedoch, dass sich die vorliegende Frage auf Vorauszahlungseigenschaften bezöge, deren beizulegender Zeitwert
nicht vom abgesicherten Risiko beeinflusst würde. Der Board würde zu einem späteren Zeitpunkt mit der Frage konfrontiert werden,
wie sich der Sachverhalt in Bezug auf andere Vorauszahlungseigenschaften darstelle.
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies die Robustheit der ursprünglichen Dokumentation der Sicherungsbeziehung weiter
betonen würde, da klar angegeben werden müsse, welcher Teil Gegenstand der Sicherungsbeziehung sei.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, wonach Teile eines bestehenden Postens als Teil (oder Schicht) des
gesamten Postens als Grundgeschäft in jenen Fällen benannt und designiert werden dürfen, in denen
 |
der Teil bei Zugang der Sicherung benannt und dokumentiert wird, |
 |
die Designation im Einklang mit der Risikomanagementstrategie des Unternehmens steht und |
 |
der beizulegende Zeitwert jedweder Vorauszahlungs-/Kündigungsklausel nicht vom abgesicherten Risiko betroffen ist. |
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 24. August 2010
Beurteilung der Effektivität
Der Board setzte seine vorangegangenen Erörterungen auf den Sitzungen vom 3. August und aus dem Juli hinsichtlich der Entwicklung
einer Methode zur Ermittlung der Effektivität einer Sitzung fort, mit der sich ein Unternehmen dann für die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen qualifiziert. Während dieser vorangegangenen Sitzungen hatte der Board ein Konzept entwickelt, wonach eine
Sicherungsbeziehung gesucht wird, bei der bei Eingehung die Absicht besteht, dass diese hochgradig effektiv ist und man jedwede Quellen
für eine etwaige Ineffektivität im Rahmen des Designationsprozesses bereits versteht und dokumentiert. Der Board hatte den Stab
gebeten, ein Modell um dieses Konzept herum zu entwickeln.
Das Modell, das der Stab entwickelt und auf dieser Sitzung vorgeschlagen hatte, beinhaltete folgende Punkte:
 |
Die Zielsetzung bei der Beurteilung der Effektivität besteht darin sicherzustellen, dass die Sicherungsbeziehung
ein unverzerrtes Ergebnis hervorbringt (z.B. keine gezielte Über- oder Untersuchung) und die Ineffektivität minimiert wird. |
 |
Sicherungsbeziehungen sollten erwartungsgemäß nicht zu einem zufälligen Ausgleich führen (ein zweites Betrachtungskriterium
neben dem o.g. Erfordernis einer unverzerrten Sicherung). |
 |
Die Beurteilung der Effektivität stellt ein nach vorn gerichtetes Konzept dar, das bei Eingehung der Sicherungsbeziehung
und fortwährend über die Laufzeit der Beziehung durchgeführt wird. |
 |
Die Art der Effektivitätsbeurteilung (gleich ob quantitativ oder qualitativ) wird zu einem großen Teil vom in dem Unternehmen
verwendeten Risikomanagementsystem, den spezielle Charakteristika der Sicherungsbeziehung und möglichen Quellen für eine
Ineffektivität abhängen. Es wird keine Methode vorgeschrieben. |
 |
Änderungen der Methode für die Beurteilung der Effektivität werden vorgeschrieben, wenn in der Sicherungsbeziehung unerwartete
Quellen der Ineffektivität auftreten oder die Beziehung neu abgeglichen wird und nicht länger in der Lage ist, die Quellen der
Ineffektivität abzugreifen. In diesen Fällen wäre ein Unternehmen verpflichtet, die Methodik für die Beurteilung der Effektivität
zu ändern. |
Der Einbezug des Konzepts eines neutralen oder unverzerrten Ergebnisses berücksichtigt, dass viele Sicherungsmaßnahmen nicht zur
Beseitigung aller Quellen der Ineffektivität führen können (weil entweder kein perfektes Sicherungsinstrument zur Verfügung steht oder die
Kosten zu seiner Erlangen prohibitiv sind); gleichwohl sollte eine Sicherungsbeziehung nicht in der Weise aufgesetzt werden, dass es gezielt
zu einem Ungleichgewicht von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument kommt.
Ein Boardmitglied brachte Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Ausdrucks "neutrale Sicherung" vor und bevorzugte den
Rückgriff auf die Terminologie einer unverzerrten Sicherung. Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich des im Agendapapier
verwendeten Beispiels, in welchem zusätzliche Effektivitätskriterien in Bezug auf einen zufälligen Ausgleich erörtert werden. Er verwendete
zur Veranschaulichung die Absicherung des Preises von Whiskey durch Eintritt in ein Sicherungsinstrument auf den Preis von Stahl als
Beispiel dafür, dass jegliche Art Ausgleich klar zufälliger Natur sei.
Der Board stimmte dem vom Stab vorgeschlagenen Modell für die Beurteilung der Effektivität einer Sicherung vorläufig zu.
Hedging eines Teils einer Gruppe von Posten
Der Board setzte seine vorangegangenen Erörterungen aus der Sitzung vom 3. August hinsichtlich der Designation eines Teils (statt eines
Anteils) eines Postens in einer Sicherungsbeziehungen fort. Die bisherige vorläufige Entscheidung, die Bilanzierung einer
Sicherung für einen Teil eines Postens zuzulassen, drehte sich v.a. um einen einzelnen Posten. Die heutige Diskussion erweiterte die
vorangegangene Diskussion um die Absicherung eines Teils mehrerer Posten, wie bspw. einen speziellen Teil (z.B. 700.000 Euro) mehrerer
schwebender Vereinbarungen zum Kauf mehrerer Posten im Sachanlagevermögen in derselben Währung oder der obersten Schicht (z.B. 50 Millionen
Pfund) zweier emittierter Anleihen.
In Übereinstimmung mit der vorherigen Diskussion um Einzelgeschäfte wurden Posten mit festen Vorfälligkeitseigenschaften (in denen
das Grundgeschäft eine Änderung im beizulegenden Zeitwert aufgrund von Zinsänderungen erfährt) aus dem Gegenstandsbereich der Diskussion
ausgeklammert und zu einem späteren Zeitpunkt erörtert.
Der Board verständigte sich vorläufig darauf, vorzuschreiben, dass, wenn sich ein Unternehmen für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung
entscheidet, ein Teil einer Gruppe bestehender Posten zu benennen und als Teil der gesamten Gruppe von Posten zu designieren sind, wenn
 |
der Teil bei Eintritt in die Sicherung benannt und dokumentiert wird; |
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die Designation im Einklang mit der Risikomanagementstrategie des Unternehmens steht; |
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das Unternehmen nachweisen kann, dass
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die Grundgeschäfte bestehende Posten sind, die eindeutig benannt werden können, |
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jeder Posten der Gruppe dem gleichen gesicherten Risiko unterliegt, |
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es möglich ist, den Teil und die Gesamtheit der Posten sachgerecht zu verfolgen, um die Ineffektivität der Sicherung
zu bemessen und festzulegen, wann Beträge, die in der Bilanz angesetzt wurden, aufzulösen sind, weil das Grundgeschäft
das Periodenergebnis beeinflusst und |
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der gesicherte Teil eindeutig benannt und verlässlich bewertet werden kann; sowie |
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der beizulegenden Zeitwert jeglicher Vorauszahlungs- oder Kündigungselemente vom gesicherten Risiko nicht beeinflusst wird. |
Zulässigkeit einer Anwendung auf Grundgeschäfte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
Infolge der Herausgabe von IFRS 9 und der Möglichkeit sich dafür zu entscheiden, bestimmte Eigenkapitalanlage zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten, wobei die Bewertungsergebnisse dauerhaft im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden (Other Comprehensive Income,
OCI), wurde die Frage gestellt, ob (und wie) einem Unternehmen gestattet sei, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf eine derartige
Investition anzuwenden. Die aktuelle Definition von sowohl Fair Value als auch Cash Flow Hedges nehmen Bezug auf das Periodenergebnis.
Da die Vorschriften in IFRS 9 ein Recyceln von Bewertungsergebnissen aus dem OCI nicht gestatten, wenn eine Anlage veräußert wird, wird
es unweigerlich zu einem Auseinanderlaufen zwischen der Anwendung der Prinzipien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen kommen
(d.h. sowohl bei Ineffektivitäten über die Haltedauer der Anlage als auch mit der Effektivität bei Realisierung der Anlage da
das Grundgeschäft das Periodenergebnis nicht beeinflusst, würden die in der Bilanz abgegrenzten Beträge aus dem Sicherungsinstrument im
Periodenergebnis bei Begleichung erfasst, ohne dass es zu einem Ausgleich aus der Ausbuchung des Grundgeschäfts kommt).
Die Behandlung der Fragestellung, ob die Bilanzierung von Sicherungsinstrumente für Anlagen in Beteiligungstitel, die zum beizulegenden
Zeitwert bewertet und deren Wertveränderungen im OCI erfasst werden, zugelassen werden soll, würde die Erwägung eines gesonderten Modells
der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen für diese Posten erfordern. Zudem stellt die Vorschrift in IFRS 9, einen Beteiligungstitel
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und deren Wertveränderungen im OCI zu erfassen, ein Wahlrecht dar. Demzufolge empfahl der Stab
dem Board, die Anwendung einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf derartige Anlage zu verbieten.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu. Allerdings waren zwei Boardmitglieder gegen den Vorschlag des Stabs, die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen für diese Posten zu verbieten, und ein weiteres Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich des Vorschlags,
stimmte aber letztlich wegen des optionalen Wesens der Designation nicht gegen den Vorschlag. Eines der Boardmitglieder, die gegen
den Vorschlag des Stabs gestimmte hatten, war der Ansicht, dass es eine valide Sicherungsstrategie sei, das Kapital zu schützen und man
es deshalb nicht deshalb ausschließen solle, nur weil es nicht in das bestehende Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen passe.
Zudem meinten sie, dass infolge des anhängigen Standards zur Schaffung einer einzigen Gesamtergebnisrechnung, in der das Periodenergebnis
und das sonstige Gesamtergebnis gemeinsam gezeigt würden, keine Unterscheidung getroffen werden sollte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2010
Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung einzelnen vorläufigen Entscheidungen zu Sicherungsmaßnahmen bei Bündeln vor,
die er über die letzten vier Monate gefällt hatte. In der Zusammenfassung wurden auch einige Bedenken der Boardmitglieder
hinsichtlich des vorgeschlagenen Modells sowie eine Entgegnung des Stabs auf diese Bedenken hervorgehoben.
Der Stab stellte drei Alternativen vor, wie man die Erörterungen rund um die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Bündeln
zum Abschluss bringen könnte, bevor er mit der Erörterung zur Portfoliosicherungen fortfuhr.
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Bei Alternative 1 würden alle bestehenden restriktiven Kriterien im Hinblick auf Gruppen von Grundgeschäften übernommen,
die derzeit in IAS 39 enthalten sind. |
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Bei Alternative 2 würden einige der bestehenden restriktiven Kriterien im Hinblick auf Gruppen von Grundgeschäften übernommen,
die derzeit in IAS 39 enthalten sind |
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Bei Alternative 3 würden keine der bestehenden restriktiven Kriterien im Hinblick auf Gruppen von Grundgeschäften übernommen,
die derzeit in IAS 39 enthalten sind, und stattdessen die Kriterien und Prinzipien eingefügt, die der Board zuvor entwickelt hat. |
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der vom Board bislang getroffenen Entscheidungen. Er sagte, dass jede Entscheidung
isoliert getroffen worden sei; betrachte man sie aber in ihrer Gesamtheit, habe er nicht das Gefühl, dass dem Board genug Informationen
vorlägen, um eine Entscheidung zu treffen. Das Boardmitglied war insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Kassainstrumenten besorgt,
die andere Kassainstrumente absicherten, sowie hinsichtlich der Anwendung auf erwartete Geschäftsvorfälle, da keine Ineffektivität
erfasst würde, sollte die erwartete Transaktion nie eintreten.
Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, dass das Projekt als Vereinfachungsprojekt angekündigt worden sei; allerdings scheine
man dem Modell stetig Regeln hinzuzufügen. Ein anderes Boardmitglied pflichtete dem bei. Der Stab entgegnete, dass das Projekt nicht
allein als Vereinfachungsprojekt gedacht gewesen sei, sondern vielmehr das Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen dem
Risikomanagementprozess eines Unternehmen anzunähern. Allerdings könne es dabei zu zusätzlicher Komplexität kommen, bei der der Board
die damit verbundenen Auswirkungen einschätzen und gewichten müsse.
Der Board verständigte sich schlussendlich darauf, mit einem Ansatz auf Grundlage von Alternative 2 fortzufahren, bei dem die
Anwendung der Absicherung von Bündeln begrenzt werde und solche Posten wie erwartete Transaktionen ausschlösse.
Portfolioabsicherung
Der Stab stellte dem Board eine vorläufige Zusammenfassung möglicher Sachverhalte vor, die bei der Portfolioabsicherung von
Zinsrisiken aufträten. Der Stab wird dem Board Papiere im Hinblick auf Portfolioabsicherung auf zukünftigen Sitzungen vorlegen.
Bemessung der Ineffektivität einer Sicherung
Auf der Boardsitzung vom 24. August 2010 hatte sich der Board auf ein Modell zur Beurteilung der Effektivität einer Sicherung
verständigt. Auf dieser Sitzung stellte der Stab dem Board eine Zielsetzung, ein Prinzip sowie Leitlinien im Zusammenhang mit der
Bemessung der Ineffektivität einer Sicherung vor.
Die vom Stab entwickelte Zielsetzung für die Bemessung der Ineffektivität einer Sicherung besteht in "der Quantifizierung
jenes Teils der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments, der während der Berichtsperiode nicht durch eine
Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts im Hinblick auf das gesicherte Risiko (und umgekehrt bei Fair Value Hedges)
ausgeglichen wurde."
Das Prinzip, das der Stab entwickelt hat, besteht in einem "Dollar-Offset"-Ansatz (Berechnung der Ineffektivität einer
Sicherung durch Verwendung des Quotienten aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft),
der angewendet werden soll, um die Ineffektivität zu bemessen. Diese würde zum jeweils früheren Zeitpunkt aus (1) dem Ende der
Berichtsperiode oder (2) dem Auftreten einer Neuzusammenstellung der Sicherungsbeziehung erfasst.
Die vom Stab zur Bemessung der Ineffektivität ausgearbeiteten Leitlinien würden beinhalten, dass Unternehmen die Ineffektivität
der Sicherung unter Verwendung der Dollar-Offset-Methode auf Grundlage der tatsächlichen Entwicklung von Grundgeschäft und
Sicherungsinstrument berechnen sollten und dass die Erfassung der Ineffektivität sich danach unterscheidet, ob es sich bei der
Sicherungsbeziehung um einen Fair Value oder einen Cash Flow Hedge handelt (wegen des sog. "lower of"-Tests bei Cash Flow
Hedges.
Der Board stimmte der vom Stab entwickelten Zielsetzung, dem Prinzip und den Leitlinien zu.
Der Stab brachte sodann die Frage auf, ob der Zeitwert des Geldes im Rahmen der Bemessung der Ineffektivität einer Sicherung
berücksichtigt werden sollte. Diese Frage ist bei IFRIC im März 2007 gestellt worden; dort hatte man allerdings entschieden, den
Sachverhalt mit der Begründung nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, dass ein Grund für die Ineffektivität in dem zeitlichen
Anfall der jeweiligen Zinszahlungen aus Swap und Sicherungsinstrument liege. Um dies zu tun, hätten Unternehmen den Zeitwert des
Geldes zu berücksichtigen. Der Stab empfahl, dass der Standard eine spezielle Regelung enthalten solle, nach der der Zeitwert des
Geldes bei der Bemessung der Ineffektivität zu berücksichtigen sei. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
Der Stab brachte außerdem den Sachverhalt der Verwendung eines hypothetischen Derivats als Teil der Bemessung des Ineffektivität
auf. Der gegenwärtige Ansatz des hypothetischen Derivats in IAS 39 sei als Inputfaktor beim Effektivitätstest beabsichtigt und
weniger als Effektivitätstest selbst; allerdings sei der Standard an dieser Stelle unklar. Der Stab fragte den Board, ob die
hypothetische Derivatemethode zugelassen werden solle, nicht als eigenständige Methode, sondern als ein Weg zur Feststellung jener
Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts, die auf das abgesicherte Risiko zurückgehen; dieses Ergebnis mag dann als
Inputfaktor in einer anderen Methode der Bemessung Verwendung finden. Einige Boardmitglieder betonten, dass die hypothetische
Derivatemethode lediglich als Inputfaktor für eine andere Methode der Bemessung behandelt werden sollte und baten den Stab, diesen
Punkt im in Kürze erscheinenden Standardentwurf zu betonen.
Der Stab brachte auch die Frage hinsichtlich eines Teilbereichs aus der vom FASB vorgeschlagenen Aktualisierung der
Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) zu Finanzinstrumenten auf, der zufolge eine Erleichterung abseits des
hypothetischen Derivatekonzepts für Bündel von Posten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums fällig werden, gewährt wird. Der
Board verständigte sich darauf, die Anwendung eines hypothetischen Derivats als Inputfaktor bei der Bemessungsmethode der
Ineffektivität zuzulassen und keine vergleichbare spezielle Ausnahme zu gewähren, wie sie derzeit in der ASU des FASB vorgeschlagen
wird.
Umfang der Angaben
Der Stab brachte das Thema Angaben im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf, indem er einen Überblick
über den von ihm geplanten Ansatz vorstellte. Der vom Stab verfolgte Ansatz sieht vor, die gegenwärtigen Angaben in IFRS 7 um
die Risikoposition im Zusammenhang mit einem speziellen Risiko zu erweitern, wenn ein Unternehmen die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen anwendet, und auf der anderen Seite die Angaben auf jene Risikopositionen zu beschränken, die das
Unternehmen im Rahmen seines Risikomanagementprozesses nachverfolgt.
Ein Boardmitglied bat um Klarstellung bei den Kriterien für die Risiken, die im Rahmen des Risikomanagements nachverfolgt
werden. Der Stab stellte klar, dass die Angabe sowohl die Risikoposition als auch die Absicherung dieser Risikoposition beinhalte.
Ein anderes Boardmitglied drückte Bedenken dahingehend aus, dass es Risiken geben könne, denen ein Unternehmen ausgesetzt sei,
die es aber noch nicht aktiv nachverfolge, und hätte gern die Angabe dieser Information. Andere Boardmitglieder meinten, dass
dies den Anwendungsbereich der Angaben im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen übersteige und stattdessen im Rahmen der
Lageberichterstattung erwogen werden sollte.
Der Board stimmte dem vom Stab geplanten Ansatz für die Entwicklung von Angaben zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu.
Ausweis der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Die abschließende Diskussion des Tages zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen drehte sich um zwei spezielle Ausweisfragen.
Das zuerst diskutierte Thema bestand in dem Bilanzierungswahlrecht, das derzeit in IAS 39 in Bezug auf Cash Flow Hedges
eines erwarteten Geschäfts, das zum Ansatz eines nicht-finanziellen Postens führt, enthalten ist. Derzeit kann ein Unternehmen
entweder (1) den Buchwert des Grundgeschäfts bei Zugang um den Bewertungserfolg des Sicherungsinstruments anpassen oder (2)
den Bewertungserfolg des Sicherungsinstruments im sonstigen Gesamtergebnis belassen, bis das Grundgeschäft die GuV berührt; zu
diesem Zeitpunkt würden die Bewertungserfolge dann in das Periodenergebnis umgebucht. Das derzeitige Bilanzierungswahlrecht
führt zu verschiedenen Themen hinsichtlich der Vergleichbarkeit, u.a. dass ein Ansatz der Anpassung der Anschaffungskostenbasis
für finanzielle Vermögenswerte nicht besteht, dass derartige Anpassungen nach US-GAAP ausgeschlossen sind und dass die beiden
Wahlrechte zu unterschiedlichen Buchwerten für den angesetzten nicht-finanziellen Vermögenswert führen, und wenn sie auch nicht
zu abweichenden Beträgen im Periodenergebnis führen, werden doch unterschiedliche Beträge im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.
Aus operativer Sicht erfordert die Anwendung der Anpassung des Anschaffungswerts im Vergleich zu dem Recyclingansatz aus dem
sonstigen Ergebnis in das Periodenergebnis allerdings weniger Aufwand bei der Verfolgung des zeitlichen Anfalls der Auswirkungen
auf das Periodenergebnis. Wenn die Anschaffungskostenbasis des nicht-finanziellen Postens angepasst wird, wird sie automatisch
zum Zeitpunkt des Verbrauchs GuV-wirksam über eine Abschreibungsbuchung, als Teil der Herstellungskosten usw. Für sich
gesehen haben die Erkundungsaktivitäten des IASB ergeben, dass entweder das Bilanzierungswahlrecht beibehalten werden oder, falls
eine Alternative gestrichen werden sollte, die Anpassung der Anschaffungskosten beibehalten werden sollte.
Der Stab stellte dem Board vier Alternativen zur Behandlung des Sachverhalts vor:
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Alternative 1 Lasse weiterhin das Bilanzierungswahlrecht in IAS 39 |
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Alternative 2 Schreibe Unternehmen vor, Bewertungserfolge aus Sicherungen im sonstigen Gesamtergebnis zu belassen |
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Alternative 3 Fordere Anpassungen der Anschaffungskostenbasis bei Ansatz des nicht-finanziellen Postens |
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Alternative 4 Fordere Anpassungen der Anschaffungskostenbasis vom aufgelaufenen sonstigen Gesamtergebnis oder
Eigenkapital unmittelbar und ohne Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung bei Übertragung. |
Der Stab empfahl Alternative 4, teilweise weil man der Ansicht war, dass diese (neben Alternative 3) die am leichtesten umsetzbare
ist und dabei hilft, die Komplexität sowie Themen der Vergleichbarkeit durch Abschaffung eines Bilanzierungswahlrechts zu verringern.
Zudem würden weder Alternative 3 noch Alternative 4 zu einem abweichenden Ausweis für angesetzte Posten aus der Absicherung eines
schwebenden Fremdwährungsgeschäfts resultieren, unabhängig davon, ob man sich für Cash Flow oder Fair Value Hedge Accounting entscheidet
(der zweite der beiden Ausweissachverhalte, s.u.). Zudem führt Alternative 4 nicht zu einem Klippeneffekt auf das sonstige
Gesamtergebnis, der aber bei Alternative 3 zu beobachten ist, wenn der Anpassungsbetrag umgebucht wird.
Eines der Boardmitglieder äußerte Bedenken zum Vorschlag des Stabs. Er wies auf etwas hin, was eine Inkonsistenz in den Vorschlägen
sei, da der Board den Ansatz der Anpassung der Anschaffungskostenbasis für Fair Value Hedges gerade durch einen Ansatz eines eigenen
Ausweispostens für die Bewertungserfolge ersetzt habe. Für Cash Flow Hedges erwarteter Geschäfte schreibe der Board nun aber eine
Anpassung des erfassten Vermögenswerts vor. Er fragte den Stab, ob ein Fair Value Hedge von Vorräten zu einer Anpassung der
Anschaffungskosten oder einem Bewertungserfolg in einer eigenen Ausweiszeile führe, was der Stab damit beantwortete, dass ein eigener
Ausweisposten erforderlich sei. Der Stab unterstellte, dass der Unterscheid zwischen den beiden Szenarien darin bestünde, dass der
Vermögenswert bei Cash Flow Hedges erwarteter Geschäfte noch erfasst werden müsse und der Bewertungserfolg des Sicherungsinstruments
die Anschaffungskosten des Vermögenswerts, der anders als möglicherweise ein finanzieller Vermögenswert nicht erneut
bewertet werden müsse, anpasse. Das Boardmitglied drückte auch seine Bedenken dahingehend aus, dass diese Beschluss zu einem weiteren
Abweichen von US-GAAP führe, was von einem anderen Boardmitglied wiederholt wurde.
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass Analysten das Gefühl hätten, dass die Anpassung der Anschaffungskosten zu der Information
führe, die am ehesten entscheidungsnützlich sei. Ein anderes Boardmitglied brachte seine Unterstützung für Alternative 3 zum Ausdruck,
da er der Ansicht war, dass ein grundlegendes Prinzip darin bestehe, einen Cash Flow Hedge über das sonstige Gesamtergebnis zu
erfassen. Schlussendlich stimmte eine Mehrheit des Boards der Empfehlung des Stabs zu, eine Anpassung der Anschaffungskosten aus dem
akkumulierten sonstigen Gesamtergebnis oder Eigenkapital unmittelbar ohne Auswirkung auf das sonstige Ergebnis vorzuschreiben.
Der zweite Ausweissachverhalt, den der Board erörterte, bezog sich auf die Absicherung des Fremdwährungsrisikos eines schwebenden
Geschäfts. Nach IAS 39 kann die Sicherung gegenwärtig entweder als Cash Flow oder als Fair Value Hedge bilanziert werden, weil sie
sowohl einen Einfluss auf die Zahlungsströme als auch auf den beizulegenden Zeitwert des Grundgeschäfts besitzt. Infolge der
vorherigen Entscheidung des Boards zum Fair Value Hedge Accounting würde der Ausweis einer Absicherung des Fremdwährungsrisikos aus
einem schwebenden Geschäft aufgrund der Art der gewählten Sicherungsdesignation variieren; diese könne noch dazu für jede Sicherung
neu und abweichend bestimmt werden.
Der Stab stellte dem Board drei Alternativen zur Behandlung des Sachverhalts vor:
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Alternative 1 Lasse weiterhin ein Wahlrecht zur Anwendung von Cash Flow oder Fair Value Hedge Accounting auf
Einzelfallbasis |
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Alternative 2 Schreibe die Anwendung von Cash Flow Hedge Accounting vor |
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Alternative 3 Schreibe die Anwendung von Fair Value Hedge Accounting vor |
Der Stab empfahl Alternative 1 zur Beibehaltung des Wahlrechts, eine Beziehung entweder als Fair Value oder als Cash Flow
Hedge zu designieren. Der Stab stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
Oktober 2010: Überblick über den Stand der vorläufigen Entscheidungen in Bezug auf Sicherungsbilanzierung
Um denjenigen seiner Anwender, die die Entwicklungen in Bezug
auf Sicherungsbilanzierung beim Projekt zur Ersetzung von IAS 39
verfolgen, eine bessere Orientierung zu verschaffen, hat der IASB
auf seiner Projektseite einen Überblick über die bis dato
getroffenen vorläufigen Entscheidungen zur Verfügung gestellt. Dabei
wird auch auf relevante Boardsitzungen und Agendapapiere verwiesen,
damit Interessierte sich weiter in das Thema einlesen können. Die
Zusammenfassung der bisher getroffenen vorläufigen Entscheidungen
finden Sie
hier (in englischer Sprache, 234 KB).
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 5. Oktober 2010
Der IASB erörterte drei Sachverhalte im Hinblick auf die Eignung bestimmter Posten als Sicherungsinstrument im
Rahmen einer Sicherungsbeziehung für Bilanzierungszwecke.
Zulässigkeit eingebetteter Derivate als Sicherungsinstrument
Mit IFRS 9 wurde das Konzept der Trennung eingebetteter Derivate, wie es heute in IAS 39 enthalten ist, für
finanzielle Vermögenswerte abgeschafft, das strukturierte finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9 typischerweise in ihrer
Gesamtheit zum beizulegenden Zeitwert bewertet und die Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden. Da aber das
im finanziellen Trägervertrag enthaltene Derivat nicht mehr abgespalten wird, eignet es sich nicht länger als
Sicherungsinstrument.
Der Stab erwog drei mögliche Alternativen zur Behandlung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, wenn das
Sicherungsinstrument in einem finanziellen Vermögenswert eingebettet ist:
- Einräumung eines Wahlrechts zur Abspaltung eingebetteter Derivate, um die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
zuzulassen;
- Zulassung der Designation von Risikokomponenten eines strukturierten finanziellen Vermögenswerts als
Sicherungsinstrument; oder
- Verbot der Designation eines strukturierten Produkts als Sicherungsinstrument.
Der Stab empfahl, strukturierte finanzielle Vermögenswerte nicht als Sicherungsinstrumente zuzulassen, um eine erhöhte
Komplexität zu vermeiden, die sich aus der Zulassung einer Designation von Risikokomponenten oder der Schaffung von
Ausnahmen an IFRS 9 durch Zulassung einer Abspaltung eingebetteter Derivate für Sicherungsbeziehungen ergäbe. Zudem würden
die anderen beiden Alternativen zu einer Ausweitung des Gegenstandsbereichs des Projekts zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen führen, was weitere Verzögerungen nach sich zöge.
Der Board stimmte zu, strukturierte finanzielle Vermögenswerte nicht als Sicherungsinstrument zuzulassen. Viele
Boardmitglieder drückten ihre Bedenken aus, dass man in IFRS 9 getroffene Entscheidungen wieder aufmachen oder von diesen
Entscheidungen würde, wenn man die Abspaltung eingebetteter Derivate zuließe, um die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
zu ermöglichen.
Zulässigkeit von Kassainstrumenten als Sicherungsinstrument
Der Board erörterte ferner, ob ein Kassainstrument (d.h. ein nicht-derivatives Finanzinstrument) als Sicherungsinstrument
in einer bilanziellen Sicherungsbeziehung zugelassen werden sollte. In IAS 39 werden nicht-derivative Finanzinstrumente
gegenwärtig nur im Rahmen einer Absicherung des Fremdwährungsrisikos zugelassen.
Der Stab erwog drei mögliche Alternativen:
- Aufrechterhaltung der Beschränkung in IAS 39, nach der die Zulässigkeit von Kassainstrumenten als
Sicherungsinstrument auf Absicherungen des Fremdwährungsrisikos beschränkt ist;
- Beseitigung der Beschränkung in IAS 39 nur für jene Kassainstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
bewertet und deren Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden; und
- Beseitigung der Beschränkung in IAS 39 für alle Kassainstrumente.
Der Stab empfahl, Kassainstrumente als Sicherungsinstrument zuzulassen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und
deren Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden. Der Stab unterstützte diesen Ansatz, weil er meinte, dass er
zu einer Komplexitätsreduktion führe, indem er eine schlüssige Begründung für die Zulässigkeit von Sicherungsinstrumenten
liefere und zu einer Angleichung von Rechnungslegung und Risikomanagement führe.
Der Board war sich einig in seiner Ablehnung der dritten Alternative, jegliche Kassainstrumente als Sicherungsinstrument
zuzulassen. Bei der Beurteilung, ob man Kassainstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und deren Wertänderungen
im Periodenergebnis erfasst werden, als Sicherungsinstrument zulassen sollte (Alternative 2), äußerten mehrere
Boardmitglieder gleichwohl Bedenken hinsichtlich der Empfehlung des Stabs. Die Sichtweise derjenigen, die Bedenken äußerten,
drehte sich vorrangig darum, festzustellen, welche Praxissachverhalte mit der Empfehlung des Stabs behandelt oder geheilt
werden sollen und warum die Anwendung der Fair-Value-Option keine akzeptable Alternative darstellt. Der Board war geteilter
Ansicht und bat den Stab, seine Untersuchung auszuweiten und zusätzliche Informationen für eine zukünftige Sitzung zur
Verfügung zu stellen, damit der Board zwischen den vorstehenden Alternativen 1 und 2 entscheiden kann.
Zulässigkeit interner Derivate als Sicherungsinstrument
Der Board erörterte, ob ein internes Derivat (z.B. ein Derivat, das zwischen Tochtergesellschaften und einer zentralen
Treasury-Einheit abgeschlossen wurde) als Sicherungsinstrument in einer bilanziellen Sicherungsbeziehung zugelassen werden
sollte. Gegenwärtig wird die Designation interner Derivate als Sicherungsinstrument in einer bilanziellen Sicherungsbeziehung
in IAS 39 versagt. Nach US-amerikanischen Grundsätze können interne Derivate hingegen für die bilanzielle Absicherung
von Fremdwährungsrisiken verwendet werden.
Im Zuge der Erkundungsmaßnahmen, die der Stab durchgeführt hat, haben sowohl große Finanzinstitute als auch große
Industrieunternehmen sowie Prüfer gesagt, dass Unternehmen in vielen Fällen gezwungen sind, interne Derivate mit einer
zentralen Treasury-Einheit abzuschließen, und dass die zentrale Treasury-Einheit dann ein externes Derivat eingeht, das
möglicherweise nicht zu dem internen Derivat passt. Da diese internen Derivate nicht für die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen zugelassen werden, sind diese Unternehmen folglich der Ansicht, dass die Anwendung der Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen schwer zu verstehen ist und mit der Risikomanagementpraxis nicht in Einklang steht. Viele
zentrale Treasury-Gruppen haben Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, weil die
verschiedenen Risikopositionen auf Nettobasis gesteuert und Sicherungspositionen regelmäßig angepasst werden.
Der Stab empfahl, interne Derivate nicht als Sicherungsinstrument zuzulassen, da sie keine Instrumente darstellten, mit
denen Risiko auf eine externe Partei übertragen wird, und sie im Widerspruch zu den grundlegenden Konsolidierungsprinzipien
stünden, weil diese Instrumente im Rahmen der Konsolidierung eliminiert würden. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs
zu, interne Derivate nicht als Sicherungsinstrument zuzulassen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2010
Der IASB erörterte drei Themen im Zusammenhang mit seinem laufenden Projekt zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Anwendungsbereich Ausnahme bei eigener Nutzung (Own Use Exception)
In IAS 39 ist gegenwärtig vorgesehen, dass Verträge zum Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens, die durch Nettobarausgleich
erfüllt werden können, aber eingegangen werden, um den nicht-finanziellen Posten im Rahmen der vom Unternehmen erwarteten Kauf-, Verkaufs-
oder Nutzungsanforderungen zu empfangen oder zu liefern, aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 liegen. Folglich werden diese Verträge
nicht als Derivate angesehen und nicht in jeder Berichtsperiode zum Marktwert bemessen.
Im Zuge der vom Stab durchgeführten Erkundigungen haben das warenverarbeitende Gewerbe und Dienstleister Bedenken hinsichtlich
der Vorschriften der "Ausnahme bei eigener Nutzung" in IAS 39 geäußert. Das Geschäftsmodell dieser Unternehmen beinhaltet
den Erwerb einer Ware, die Veredelung dieser Ware und den anschließenden Vertrieb der Ware, oftmals in einem ziemlich liquiden
Markt (z.B. Zucker oder Rapsöl), oder sie werden über einen Grundstoff zuzüglich Verarbeitungsmarge gepreist. Um sich gegen das Risiko
eines schwankenden Warenpreises während des Veredelungsprozesses abzusichern (da ihr Geschäftsmodell genau genommen auf die Erzielung
der Marge im Zusammenhang mit dem Veredelungsprozess ausgerichtet ist), gehen diese Unternehmen oftmals Derivate ein, um ihren
Verkaufspreis des veredelten Produkts zu fixieren.
Diese Unternehmen steuern ihr Geschäft auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts und oftmals auch auf Nettobasis; allerdings führt
die fehlende Möglichkeit, den ursprünglichen Kaufvertrag wegen der Ausnahme bei eigener Nutzung als Derivat anzusetzen, zu einer
Bilanzierungsanomalie. Die Anwendung des Fair Value Hedge Accounting ist eine mögliche Alternative, aber wegen der Menge der
vorhandenen Verträge sowie des Umstands, dass sich viele Positionen ausgleichen, schwierig. Unternehmen, die eine Nettoabsicherung
betreiben, müssen die Sicherungsbeziehung infolge der häufigen Bewegung in der Nettogesamtposition regelmäßig designieren, auflösen
und neu designieren.
Der Board erwog drei mögliche Alternativen, um den Sachverhalt der Ausnahme zwecks eigener Nutzung zu adressieren:
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Beibehaltung der derzeitigen Ausnahme von der Vorschrift in IAS 39 bei "eigener Nutzung", |
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Einräumung eines Wahlrechts für die Ausnahme bei "eigener Nutzung" (Vorgehen ähnlich der derzeitigen Praxis
nach US-GAAP), oder |
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Verpflichtung der Unternehmen, die ihr Geschäft auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts steuern, zur Bilanzierung der
Verträge, die die Ausnahme bei "eigener Nutzung" erfüllen, als Derivat. |
Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob ein Unternehmen bei der dritten Alternative ähnlich wie bei IFRS 9 mehr als nur ein
Geschäftsmodell zur Steuerung seines Unternehmens haben könne, weil das Agendapapier von "dem gesamten Geschäft" als
auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert spreche. Der Stab bestätigte, dass Unternehmen ähnlich wie in IFRS 9
mehr als nur ein Geschäftsmodell haben könnten.
Diese Boardmitglied fragte weiter, ob die Vornehmen eines Nettobarausgleichs bei einigen Verträgen diesen Unternehmen
versagen würde, ihr Geschäft nicht auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts zu führen, um weiterhin die Ausnahme bei eigener
Nutzung zu erhalten. Der Stab antwortete, dass die Leitlinien im Hinblick auf die Nettobarausgleichsdefinition eines Derivats
im Rahmen des Projekts zur Sicherungsbilanzierung nicht erneut begutachtet wurde und die Vorschriften aus IAS 39 in IFRS 9
beibehalten würden.
Der Board verständigte sich vorläufig darauf, die Ausnahme bei eigener Nutzung in IAS 39 beizubehalten, Unternehmen jedoch,
die ihr Geschäft auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts steuerten, vorzuschreiben, Verträge auf den Erwerb nicht-finanzieller
Posten unter Zulassung von Nettobarausgleich als Derivat zu bilanzieren.
Risikokomponenten Absicherung von Posten mit einem Abschlag gegenüber LIBOR
In IAS 39 ist gegenwärtig vorgeschrieben, dass, wenn ein Teil der Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts bzw. einer
finanziellen Verbindlichkeit als Grundgeschäft designiert wird, der designierte Teil kleiner als die gesamten Zahlungsströme des
Vermögenswerts bzw. der Verbindlichkeit sein muss. Ein Unternehmen kann allerdings einen Vermögenswert bzw. eine Verbindlichkeit
mit einem Effektivzins unter LIBOR als Grundgeschäft zur Absicherung gegen ein Teilrisiko von LIBOR-Veränderungen designieren.
Der Unterschied zwischen LIBOR und dem Abschlag gegenüber LIBOR in Grundgeschäft wird eine Quelle von Sicherungsineffektivität
sein, aber solange die Ineffektivität innerhalb der Bandbreite von 80-125% bleibt, kann die Sicherungsbilanzierung aufrechterhalten
werden. Unternehmen können sich auf entscheiden, eine Sicherungsbeziehung nicht auf einer eins-zu-eins-Grundlage vorzunehmen, um
die Effektivität der Sicherung zu verbessern.
Der Stab brachte das Thema auf, ob ein zinstragender finanzieller Vermögenswert bzw. eine zinstragende finanzielle Verbindlichkeit
eine LIBOR-Komponente aufweise, wenn der Effektivzinssatz des Instruments unter dem LIBOR liege und ob die LIBOR-Komponente für eine
Designation als Grundgeschäft in Frage komme. Der Stab untersuchte ein Unternehmen mit einem sub-LIBOR-Instrument, das in einen
Swap LIBOR gegen fix eintritt. Sobald der LIBOR-Zins unter 1% fällt, entsteht infolge des Festsatzlegs eine negative Marge auf dem
Instrument.
Der Board erwog, die derzeitigen und vorstehend ausgeführten Leitlinien in IAS 39 beizubehalten oder stattdessen eine Designation
von Risikokomponenten auf Grundlage eines Benchmarkzinses zuzulassen, bei dem Zahlungsströme angenommen werden, die die insgesamt
beim Grundgeschäft auftretenden Zahlungsströme übersteigen. Der Board verständigte sich vorläufig darauf, die derzeitigen Leitlinien
in IAS 39 beizubehalten.
Angaben
Der Board setzte seine Diskussion aus der Boardsitzung vom September 2010 zu Angaben im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen fort.
Zur Auswirkung der Sicherungsbilanzierung auf die Bilanz entwickelt der Stab einen Angabenansatz, der eine tabellarische Darstellung
von Informationen nach Art der Sicherung und Risikokategorie vorsieht. Ein Unternehmen würde sowohl für Fair Value als auch für Cash Flow
Hedges den Nominalbetrag und den Buchwert des Sicherungsinstruments anzugeben haben (getrennt nach Vermögenswerten und Verbindlichkeiten).
Für Cash Flow Hedges würde ein Unternehmen zudem den Saldo innerhalb des kumulierten sonstigen Gesamtergebnisses aus der Neubewertung des
Sicherungsinstruments, der dem Grundgeschäft zuzurechnen ist, sowie jedwede abgebrochenen Grundgeschäfte anzugeben haben. Für Fair Value
Hedges hätte ein Unternehmen zudem den Buchwert des kumulierten Bewertungserfolgs beim Grundgeschäft anzugeben (die in der Bilanz zu
erfassende Bewertungskorrektur).
Zur Auswirkung der Sicherungsbilanzierung auf die GuV, das sonstige Gesamtergebnis und die Cash-Flow-Hedge-Rücklage entwickelt der
Stab ähnlich den vorstehenden Bilanzangaben einen Angabenansatz, der eine tabellarische Darstellung von Informationen nach Art der Sicherung
und Risikokategorie vorsieht. Sowohl für Cash Flow als auch für Fair Value Hedges würde ein Unternehmen die Änderungen im Wert des
Sicherungsinstruments, die im Periodenergebnis erfasst Ineffektivität sowie die Ausweiszeile im Periodenergebnis anzugeben haben, in der
die Ineffektivität der Sicherung enthalten ist. Für Cash Flow Hedges hätte ein Unternehmen darüber hinaus das effektive Sicherungsergebnis
bei Absicherungen einer Nettoposition in einer eigenen Ausweiszeile im Periodenergebnis, den vom sonstigen Gesamtergebnis in das
Periodenergebnis umgebuchten Betrag, den im Periodenergebnis infolge der Umbuchung berührten Posten sowie eine Überleitung der Cash-Flow-Hedge-Rücklage anzugeben.
Zusätzlich zu den im Abschluss erfassten Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung entwickelt der Stab auch Angaben zu Informationen,
die nicht im Abschluss abgebildet werden. Diese Angaben beinhalten Informationen zur Risikomanagementstrategie, quantitative Informationen
zu Risikopositionen und zu der Frage, wie das Risiko abgesichert wird einschließlich der geldwerten oder mengenmäßigen (Barrel, Tonnen usw.)
Risikoposition für dieses Risiko, den abgesicherten Betrag oder die Menge der Risikoposition sowie den Umstand, wie die Sicherung die
Risikoposition verändert hat.
Der Stab hat es vorgezogen, kein spezielles Aggregationsniveau für Angabezwecke vorzuschreiben, sondern vielmehr gesagt, dass die
Geschäftsleitung Ermessen walten lassen müsste, um das sachgerechte Niveau festzulegen.
Ein Boardmitglied ermutigte den Stab, einen Angaberahmen zu entwickeln, der sich aus einer logischen Folge ergebe, statt einfach mit
den Bilanzierungsinformationen zu beginnen. Ein anderes Boardmitglied fragte, wie sicher die Angaben infolge der Vorschrift, bestimmte
Mengen anzugeben, zu einem aussagekräftigen Niveau verdichtet werden können. Insgesamt aber unterstützte der Board die Richtung, die
der Stab bei der Entwicklung der Angabevorschriften eingeschlagen hat.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 27. Oktober 2010
Der IASB erörterte die abschließenden geplanten Themen für die erste Phase im Projektabschnitt zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Verwendung konzerninterner, nicht-derivativer Finanzinstrumente als Sicherungsinstrument
Auf der Boardsitzung vom 5. Oktober 2010 hatte der Board vorläufig beschlossen, konzerninterne Derivate nicht für die Verwendung
als Sicherungsinstrument zuzulassen. Heute erörterte der Board einen weiteren Sachverhalt, bei dem es darum ging, ob konzerninterne
Finanzinstrumente als Sicherungsinstrument zugelassen werden können.
Der Stab stellte als Beispiel ein Mutterunternehmen vor, das mit hoher Wahrscheinlichkeit ein anderes Unternehmen erwerben wird,
wobei der Kaufpreis in 12 Monaten und in einer Währung zu leisten ist, die nicht der funktionalen Währung des Erwerbers entspricht.
Ein Unternehmen mag entweder aufgrund der mangelnden Fähigkeit, ein passendes Währungstermingeschäft zu finden, oder infolge Bedenken
hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei eines solchen Termingeschäfts ein konzerninternes Darlehen mit einer ausländischen
Tochtergesellschaft eingehen, welche dieselbe funktionale Währung wie der zukünftig erwartete Kauf hat. In diesem Szenario kommt es
zu einem Bilanzierungsanomalie, weil die Umrechnung des Darlehens in die funktionale Währung des Mutterunternehmens (gemäß IAS 21)
über die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt, während der erwartete Geschäftsvorfall erst noch eintreten muss. Selbst sich wenn das
Mutterunternehmen also wirtschaftlich gegen das Wechselkursrisiko aus dem Geschäft abgesichert hat, tut es ihm die Bilanzierung nicht
gleich.
Der Board erwog, ob er eine Ausnahme für Wechselkursrisiken im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss einräumen, eine
umfassende Überprüfung der Wechselwirkung von IAS 21 mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfolgen oder er die gegenwärtigen
Leitlinien in IAS 39 übernehmen sollte. Der Board zeigte wenig Interesse an einer Behandlung des Themas und entschied vorläufig, die
Leitlinien in IAS 39 zu übernehmen, wonach interne nicht-derivative Finanzinstrumente nicht als Sicherungsinstrument zugelassen sind.
Zulässige Grundgeschäfte vertraglich nicht spezifizierte Teilrisiken
Auf der Boardsitzung im Mai 2010 hatte der Board vorläufig beschlossen, die Designation von Teilrisiken bei nicht-finanziellen
Posten als Grundgeschäft zuzulassen, wenn die Teilrisiken vertraglich spezifiziert ist (die Designation von Teilrisiken ist
nach IAS 39 bei finanziellen Posten bereits gestattet). Heute erörterten die Boardmitglieder, ob sie eine weitergehende Designation von
Teilrisiken für vertraglich nicht spezifizierte Sachverhalte bei finanziellen und nicht-finanziellen Posten zulassen sollten (eine
Ursache bedeutender Probleme im heutigen Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen).
In der Untersuchung, die der Stab ursprünglich für die Boardsitzung im Mai 2010 erstellt hatte, wurde ausgeführt, dass eine
Unterscheidung in finanzielle und nicht-finanzielle Grundgeschäfte bei der Designation von Teilrisiken einer konzeptionellen Grundlage
entbehre. Zudem könnte das in diesem Projekt entwickelte Modell zur Effektivität der Sicherungsbeziehung zu einer Verzerrung des
Absicherungsgrades führen, sollte die Designation von Teilrisiken nicht zugelassen werden.
Der Stab hatte ursprünglich empfohlen, die Teilrisiken für finanzielle und nicht-finanzielle Posten solange anzugleichen, wie
"das Teilrisiko zuverlässig bemessen werden kann wofür die Identifizierbarkeit des Teilrisikos eine Voraussetzung
darstellt." Der Board zeigte grundsätzlich seine Unterstützung für eine Designation von Teilrisiken bei nicht-finanziellen
Posten; gleichwohl bestanden Bedenken hinsichtlich der vom Stab verwendeten Formulierung, weil sie für finanzielle Posten eine
Änderung gegenüber dem, was derzeit in IAS 39 steht, impliziere. Der Stab stellte klar, dass die Absicht nicht darin bestünde,
die Vorschriften grundlegend zu ändern, sondern sie in ihrer logischen Abfolge darzustellen. Aufgrund der Bedenken bestimmter
Boardmitglieder dahingehend, wie die derzeitige Formulierung ausgelegt werden könnte, sagte der Stab allerdings, dass er die
derzeitige Formulierung in IAS 39 im Hinblick auf "eigenständig identifizierbar" und "zuverlässig bemessbar"
beibehalten werde. Der Board verständigte sich vorläufig darauf, die Designation von Teilrisiken sowohl für finanzielle als auch
für nicht-finanzielle Posten zuzulassen, wenn die Teilrisiken eigenständig identifizierbar und zuverlässig bemessbar sind.
Zeitwert von Optionen
Ein weiterer, in der Praxis häufig auftretender Sachverhalt beim derzeitigen Modell der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
bezieht sich auf die Beurteilung des Zeitwerts des Geldes für optionale Derivate. In IAS 39 ist derzeit vorgeschrieben, dass ein
Unternehmen wählen kann, ob es das optionale Derivat zur Gänze als Sicherungsinstrument designiert oder den Zeitwert der Option
abspaltet und nur den inneren Wert der Option designiert. In der Realität führt dies allerdings faktisch zu einer Vorschrift, die
Zeitwertkomponente der Option abzuspalten; andernfalls würde die zu erfassende Ineffektivität aus der Sicherungsbeziehung infolge
des Zeitwerts der Option wahrscheinlich so groß sein, dass die Sicherungsbeziehung aus den Effektivitätsgrenzen von 80 bis 125%
herausfällt. Wenn der Zeitwertanteil der Option abgespalten wird, wird er als zu Handelszwecken gehalten behandelt, zum beizulegenden
Zeitwert bewertet und ergebniswirksam im Periodenergebnis erfasst.
Dieser Sachverhalt ist vor allem deshalb so bedenklich, weil die Bilanzierungsvorschriften derzeit die Entscheidungsfindung im
Risikomanagement treiben, weil sich Risikomanager aufgrund der Bilanzierungskonsequenzen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen für
die Verwendung nicht-optionaler Derivate statt für Optionen entscheiden.
Der Stab entwickelte einen Ansatz für die Beurteilung des Zeitwertanteils einer Option als Versicherungsprämie. Gemäß der
"Sichtweise einer Versicherungsprämie" würde die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Option, der dem Zeitwert
zuzurechnen ist, bei geschäftsbezogenen Grundgeschäften (z.B. die erwarteten Kauf von Vorräten) im sonstigen Gesamtergebnis erfasst
und dann recycelt (aktiviert bei einem nicht-finanziellen Vermögenswert oder ergebniswirksam erfasst bei abgesicherten Verkäufen).
Entsprechend würde die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Option, der dem Zeitwert zuzurechnen ist, bei zeitraumbezogenen
Grundgeschäften (z.B. der Absicherung vorhandener Warenbestände über einen Zeitraum) im sonstigen Gesamtergebnis erfasst und als
Versicherungsprämie auf nachvollziehbare Weise planmäßig gegen das Periodenergebnis aufgelöst. Zur Vermeidung der Bilanzierungssachverhalte
im Zusammenhang mit Optionsbedingungen, die den Grundgeschäften nicht entsprechen, falls der tatsächliche Zeitwert kleiner als der
Zeitwert der Option ist, die dem Grundgeschäft exakt entsprechen würde, würde der im kumulierten sonstigen Gesamtergebnis zu
erfassende Betrag der kleinere aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aufgrund des tatsächlichen Zeitwerts und dem Zeitwert
der "perfekten" Option festgelegt. Diese im sonstigen Gesamtergebnis angesetzten Beträge unterlägen zudem einem
Werthaltigkeitstest.
Der Board war hinsichtlich des vom Stab entwickelten Vorschlags unterschiedlicher Meinung. Einige Boardmitglieder hatten das Gefühl,
dass der Vorschlag dabei helfe, die innere Konsistenz des übergeordneten Sicherungsmodells, das man entwickle, aufrechtzuerhalten.
Andere Boardmitglieder drückten "widerwillig Unterstützung" für den Vorschlag aus, indem sie das Problem in IAS 39 anerkannten,
sich jedoch nicht mit ganzem Herzen hinter den Vorschlag als die beste Alternative stellten. Sie bezweifelten, dass dieser eine bessere
Antwort darstelle als die gegenwärtigen Leitlinien in IAS 39. Zwei Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag nicht: einer, weil er das
Gefühl hatte, dass der Vorschlag weitere Komplexität hinzufügt, der andere, weil er die Aktivierung des Optionswerts bei
geschäftsbezogenen Grundgeschäften ablehnte (das Thema Aktivierung wurde auch von einigen anderen Boardmitgliedern aufgebracht, die der
Kategorie "widerwillige Unterstützung" zuzurechnen sind).
Der Board verständigte sich vorläufig auf die "Sichtweise einer Versicherungsprämie" bei der Bilanzierung des Zeitwerts
von Optionen, wird aber in den Standardentwurf eine spezielle Frage hinsichtlich des Aktivierungssachverhalts aufnehmen.
Kassainstrumente als zulässige Sicherungsinstrumente
Auf der Boardsitzung vom 5. Oktober 2010 waren dem Board drei Alternativen zu der Frage vorgestellt worden, ob Kassainstrumente
(d.h. nicht-derivative Finanzinstrumente) als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung für bilanzielle Zwecke zugelassen
werden sollten. Diese Alternativen beinhalteten die Beibehaltung der derzeitigen Leitlinien in IAS 39, wonach die Verwendung von
Kassainstrumenten auf die Absicherung gegen Währungsrisiken beschränkt ist, die Zulassung nur solcher Finanzinstrumente als
Sicherungsinstrument, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und deren Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden, oder die
Zulassung aller Finanzinstrumente als zulässige Sicherungsinstrumente.
Heute nahm der Board seine Erwägungen dieses Themas wieder auf. Der Board verständigte sich vorläufig darauf, Finanzinstrumente,
die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und deren Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden, als Sicherungsinstrument
zuzulassen, teilweise deshalb, weil ihr Bewertungsmaßstab dem eines Derivats ähnelt. Ein Boardmitglied stimmte dem nicht zu, da er
das Gefühl hatte, dass der Stab nicht hinreichend dargelegt habe, welcher Praxissachverhalt durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs
bei der Verwendung von Kassainstrumenten als Sicherungsinstrument behandelt werden soll. Er war der Ansicht, dass die Frage im
Standardentwurf gestellt werden soll und dass jedwede Entscheidung erst danach getroffen werden sollte. Der Vorsitzende meinte
allerdings, dass ein solches Vorgehen eine erneute Veröffentlichung erfordern könne.
Übergang
Aufgrund der mit der Anwendung eines neuen Modells zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen inhärenten Komplexität verständigte
sich der Board vorläufig darauf, lediglich eine prospektive Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen vorzuschreiben, jedoch festzulegen,
dass die Änderungen auf alle Sicherungsbeziehungen anzuwenden wären und nicht nur auf jene, die nach der erstmaligen Anwendung designiert
würden. Insbesondere wäre für jene Sicherungsbeziehungen, für die das bestehende Fair Value Hedge Accounting nach IAS 39 zur Anwendung
gelangt und die auch unter dem neuen Modell fortbestehen, ein eigenständiger Ausweis der Wertänderungen aus dem Grundgeschäft für die
gesamte Dauer der Sicherungsbeziehung erforderlich.
Bilanzielle Sicherungsbeziehungen gemäß IAS 39, die sich für das neue Modell qualifizieren, würden als fortbestehende Sicherungen
eingestuft (d.h. kein Abbruch und Neustart). Gemäß IAS 39 gebildete bilanzielle Sicherungsbeziehungen, die sich unter dem neu vorgeschlagenen
Modell jedoch nicht qualifizieren, wären Gegenstand der Leitlinien zum Abbruch der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden Anwendungsleitlinien enthalten, die denen in IFRS 9 vergleichbar sind, der vorgeschlagene
Zeitpunkt des Inkrafttretens also Geschäftsjahre sein, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung
zulässig ist. Unternehmen könnten diese Vorschriften allerdings nur dann vorzeitig anwenden, wenn sie gleichzeitig alle anderen
Vorschriften in IFRS 9, die zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen wurden, ebenfalls anwenden.
Ausformulierung des Standardentwurfs
Da der heutige Tag das Ende der geplanten Erörterungen zur ersten Phase im Teilprojekt zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
darstellte, verständigte sich der Board darauf, dem Stab die Freigabe zu erteilen, mit der Ausformulierung des kommenden
Standardentwurfs zu beginnen. Der Stab meinte, dass man weiter an der Entwicklung der Phase zum Portfolio Hedging arbeiten würde,
diese Vorschläge aber aufgrund der zeitlichen Restriktion, unter der man arbeite, Teil eines eigenständigen Standardentwurfs würden,
der zu einem zukünftigen Zeitpunkt herausgegeben würde.
Der Board verständigte sich zudem auf eine Frist zur Kommentierung des Standardentwurfs von 90 Tagen sowie darauf, dass der
Entwurf vor Jahresende erscheinen soll. Bestimmte Boardmitglieder äußerten Bedenken dahingehend, dass man die Frist nicht auf 120 Tage
ausweiten würde, vor allem wegen der Feiertage und aufgrund des Umstands, dass Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr in
diesem Zeitraum ihren Abschluss aufstellen müssten. Gleichwohl bestätigte der Vorsitzende, dass eine Frist von 90 Tagen verwendet
werden müsse, wenn man den Abschlusszeitpunkt 30. Juni 2011 halten wolle, damit der Stab hinreichend Zeit für die erneuten Beratungen
im zweiten Quartal 2011 habe.
Der Stab fragte den Board, ob jemand beabsichtige, dem Entwurf nicht zuzustimmen (oder eine alternative Sichtweise vorzulegen). Ein
Boardmitglied deutete seine Absicht an, nicht zuzustimmen und führte dafür seine Ablehnung mehrerer Entscheidungen des Boards an,
darunter die Verwendung von Kassainstrumenten als zulässige Sicherungsinstrumente und die Zulassung der Absicherung von Nettopositionen
unter Einschluss entweder eines kleinen oder gar keines Derivats als Sicherungsinstrument. Er habe zudem das Gefühl, dass mit den
Vorschlägen keine Komplexitätsverringerung erreicht werde (jede Verringerung der Komplexität wird durch zusätzliche Komplexität an
einer anderen Stelle in den Vorschlägen aufgehoben) und dazu führen werde, dass die Rechnungslegung schwerer zu verstehen werde.
9. Dezember 2010: IASB gibt Entwurf zur Sicherungsbilanzierung heraus
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen
Entwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen herausgegeben. In
dem Entwurf werden Vorschriften vorgeschlagen, die darauf abzielen,
Unternehmen zu ermöglichen, ihr Risikomanagement in ihren
Abschlüssen besser zu zeigen und damit den Anlegern zu helfen, die
Auswirkungen dieser Maßnahmen auf künftige Kapitalflüsse zu
verstehen. Das vorgeschlagene Modell ist
prinzipienbasiert und darauf ausgerichtet, die
Sicherungsbilanzierung besser mit dem Risikomanagement eines
Unternehmens, das der Absicherung seiner finanziellen und nicht
finanziellen Risiken dient, besser übereinzubringen.
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Zusammenfassung der Vorschläge im Entwurf
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Ein neues Modell der Sicherungsbilanzierung, bei dem die
Sichtweise der Unternehmensführung, die darauf abzielt, die
gewonnenen Informationen intern für das Risikomanagement zu
verwenden, und eine rechnungslegerische Sichtweise
kombiniert werden, bei der die Risikomanagementfrage in Bezug
auf den Ansatzzeitpunkt der Gewinne und Verluste adressiert
werden soll |
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Es wird nur danach geschaut, ob eine
Risikokomponente identifiziert und bewertet werden kann,
nicht danach, was Art der einzelnen Position abgesichert
werden kann (finanziell oder nicht finanziell) |
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Die Qualifikation für Sicherungsbilanzierung basiert
darauf, wie Unternehmen Sicherungsbeziehungen für
Risikomanagementzwecke anlegen, und erlaubt die Anpassung
von Sicherungsbeziehungen, ohne dass die
Sicherungsbilanzierung notwendigerweise aufgegeben und neu
begonnen werden muss |
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Die Zeitwertprämie einer gekauften
Option wird als Sicherungsaufwand behandelt, der im
sonstigen Gesamtergebnis erfasst wird |
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Die Anwendung von
Sicherungsbilanzierung wird auf Nettopositionen ausgeweitet
(um die Beziehung zum Risikomanagement zu stärken) |
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Ein
umfassender neuer Satz von vorgeschriebenen Angaben, die den
Schwerpunkt auf die abgesicherten Risiken, das Steuern
dieser Risiken und die Auswirkung der Absicherung dieser
Risiken auf den eigentlichen Abschluss legen |
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Der Entwurf ist Teil des übergreifenden Projekts des
IASB zur Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung;
bei Finalisierung würde er Teil von
IFRS 9 Finanzinstrumente werden.
Der Entwurf enthält keine Erwägungen zur
Makrosicherungsbilanzierung; dieses Thema wird vom IASB noch weiter
erörtert.
Zum Standardentwurf ED/2010/13 Sicherungsbilanzierung kann
bis zum 9. März 2011 Stellung genommen werden. Der
IASB beabsichtigt, die Vorschläge in der ersten
Jahreshälfte 2011 zu finalisieren und als
endgültigen Standard herauszugeben.
Weiterführende Informationen:
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 27. April 2011
Im Rahmen seiner im Gang befindlichen Erörterungen rund um den Standardentwurf Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (ED)
erörterte der Board die folgenden Themen:
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Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen bei sog. 'Zero-Cost'-Collars |
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Designation von Nominalbeträgen |
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Bilanzierung von Fair Value Hedges |
Der Board fällte im Rahmen dieser Erörterungen eine Reihe vorläufiger Entscheidungen, die nachfolgend zusammengefasst sind:
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Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen bei sog. 'Zero-Cost'-Collars
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Die Bilanzierung von Zero-Cost-Collars und des Zeitwerts von Optionen würden einander angepasst. |
Designation von Nominalbeträgen
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Eine schichtenbasierte Designation eines Grundgeschäfts ist zulässig (sofern der Posten keine Option auf vorzeitige
Rückzahlung enthält, deren beizulegender Zeitwert durch Änderungen des abgesicherten Risikos berührt wird); |
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eine schichtenbasierte Designation des Grundgeschäfts bei einem teilweise vorzeitig rückzahlbaren Posten ist für
jene Beträge zulässig, die zum Zeitpunkt der Designation nicht vorzeitig zurückgezahlt werden könnten; |
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eine Designation einer Schicht als Grundgeschäft sollte zulässig sein, sofern sie die Auswirkung einer damit in
Beziehung stehenden Option auf vorzeitige Rückzahlung bei der Bestimmung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des
Grundgeschäfts beinhaltet; und |
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für Zwecke der Zulässigkeit einer schichtenbasierten Designation von Grundgeschäften wird nicht zwischen geschriebenen
und gekauften Optionen auf vorzeitige Rückzahlung unterschieden. |
Bilanzierung von Fair Value Hedges
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Änderungen im beizulegenden Zeitwert des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts würden unmittelbar im Periodenergebnis
erfasst, so wie dies derzeit durch IAS 39 vorgeschrieben ist, und nicht im Sonstigen Gesamtergebnis, wie dies im Entwurf
vorgeschlagen worden war. Dazu soll es herausgehobene Angaben im Anhang zum Abschluss geben, aus denen das Ausmaß der
vom Risikomanagement getroffenen Maßnahmen und die durch die Sicherungen erzielte Kompensation hervorgehen würden; |
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das Bewertungsergebnis des Grundgeschäfts, das auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen ist, soll als Anpassung des
Buchwerts des Grundgeschäfts gezeigt werden, so wie das gegenwärtig in IAS 39 gefordert ist, und nicht als eigenständiger
Ausweisposten in der Bilanz, was man im Entwurf vorgeschlagen hatte. Dabei soll die vorgenommene Anpassung des Buchwerts im
Anhang zum Abschluss angegeben werden; und |
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für Zwecke der Sicherungsbilanzierung wäre ein verbundener Ausweis unzulässig. |
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Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen — 'Zero-Cost'-Collars
Im Rahmen des Entwurfs hatte der Board vorgeschlagen, dass der Zeitwert von Optionen, der stellvertretend für eine Prämie für die
Absicherung gegen Risiko angesehen wurde (Sichtweise der 'Versicherungsprämie'), als Kosten der Absicherung behandelt würde, wobei
der gezahlte Zeitwert eines Sicherungsinstrument im sonstigen Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) abgegrenzt, nachfolgende
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf den Zeitwert der Option zurückzuführen sind, dort angesammelt und in Abhängigkeit von
der Art des Grundgeschäfts in das Periodenergebnis umgebucht würden.
In dieser Sitzung erörterte der Board sog. Zero-Cost-Collars, die für Zwecke der Diskussion stellvertretend als Kombination aus
Put- und Call-Optionen über den Verkauf (oder Kauf) einer Ware dargestellt wurden und bei Eingehung zusammen Nettoanschaffungskosten
(und damit einen Zeitwert) von Null haben. Angesichts zuvor im Entwurf ausgeführter Vorschläge des Boards wäre die vorgesehen
Behandlung für den Zeitwert von Optionen nicht auf Zero-Cost-Collars anzuwenden, weil diese Collars keinen (Netto-)Zeitwert bei
Eingehung aufweisen. Deshalb ersuchte der Stab den Board um Klärung dahingehend, ob die endgültigen Vorschriften zur Bilanzierung
des Zeitwerts von Optionen auch auf Zero-Cost-Collars angewendet werden sollten, eingedenk des Umstands, dass Zero-Cost-Collars über
die Laufzeit der Sicherungsbeziehung sehr wohl schwankenden Zeitwertkomponenten aufweisen, selbst wenn es keine Zeitwertkomponente
bei Eingehung gebe. Dabei wies der Stab darauf hin, dass der Board den Vorschlag zum Zeitwert von Optionen aus dem Entwurf noch nicht
erneut diskutiert hat, weil dieses Thema für eine spätere Sitzung vorgesehen ist. Vielmehr lag der Zweck der heutigen Erörterung
einzig und allein darin, festzulegen, ob die Bilanzierung von Zero-Cost-Collars und anderweitigen Zeitwertoptionen einander angeglichen
werden sollte.
Der Stab machte deutlich, dass viele derer, die Stellung genommen oder in Einbindungsaktivitäten involviert waren, der Ansicht waren,
dass die vorgeschlagene Bilanzierung für gekaufte Optionen auch auf alle Zero-Cost-Collars angewendet werden sollte; dabei wiesen sie
darauf hin, dass eine Anfälligkeit zur Strukturierung von Geschäftsvorfällen bestünde, wenn die Behandlung nicht angeglichen würde.
Mehrere Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass die Veränderung des Zeitwerts einer Kombination aus gekauften und geschriebenen
Optionen aus Sicht des Risikomanagements exakt dieselbe sei wie bei anderen Optionen, die für Sicherungszwecke eingesetzt würden, wobei
man Zero-Cost-Collars im Allgemeinen verwende, um die Kosten der Sicherung zu verringern. Deshalb würde der Zeitwert als vorübergehende
Volatilität angesehen, was mit einer im Voraus entrichteten Prämie/Kosten in Einklang stünde.
Ein IASB-Mitglied brachte seine Bedenken hinsichtlich des Ausweises von Zero-Cost-Collars im OCI zum Ausdruck, da er befürchtete,
dass OCI zu einem Müllhalde für sonstige Optionsgeschäfte würde. Speziell wies er darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen
Zero-Cost-Collars und Terminkontrakten nicht jederzeit möglich sei und er aus dieser Sicht Bedenken hinsichtlich der Folgen einer
Angleichung der bilanziellen Behandlung von Zero-Cost-Collars und Zeitwertoptionen habe, weil im Entwurf derzeit vorgeschlagen würde,
Letztere im OCI zu erfassen (obwohl die Bilanzierung noch auf einer kommenden Sitzung erneut besprochen werden muss).
Der Board entschied vorläufig, dass die bilanzielle Behandlung von Zero-Cost-Collars jener für den Zeitwert von Optionen angeglichen
werden soll, auch wenn über die endgültigen Vorschriften zum Zeitwert von Optionen erst auf einer künftigen Sitzung beraten wird.
Designation von Nominalbeträgen — Schichten
Der Board erörterte infolge der im Entwurf hinsichtlich der Designation einer Schicht in Form eines Nominalbetrags als Grundgeschäft
gestellten Fragen, ob er die Vorschläge im Entwurf beibehalten oder die Zulässigkeit einer schichtenbasierten Designation als
Grundgeschäft in einigen Umständen zulassen sollten, wenn das Grundgeschäft eine Option auf vorzeitige Rückzahlung beinhaltet. Im
Entwurf war insbesondere vorgeschlagen worden, dass (a) eine Schichtenkomponente des Nominalbetrags eines Posten als Grundgeschäft
designiert werden dürfe und (b) eine Schichtenkomponente eines Vertrags, der eine Option auf vorzeitige Rückzahlung enthält, nicht als
Grundgeschäft in einem Fair Value Hedge in Frage käme, falls der beizulegende Zeitwert der Option durch Änderungen des abgesicherten
Risikos berührt werde. Diese Vorschläge würde zu einer Veränderung dahingehend führen, wie ein Unternehmen das Grundgeschäft in
anderen Umständen als bei einem erwarteten Geschäftsvorfall, bei dem eine schichtenbasierte Designation bereits nach IAS 39
zulässig ist, festlegen könnte.
Der Stab stellte die Rückmeldungen vor, die man aus den Stellungnahmen und den Einbindungsaktivitäten gewonnen hat und in denen die
meisten Befragten dem Vorschlag zustimmten, wonach eine Schichtenkomponente des Nominalbetrags eines Postens für eine Designation als
Grundgeschäft zulässig sein sollte, während die Rückmeldungen hinsichtlich des Vorschlags, dass eine Schichtenkomponente eines Vertrags,
der eine Option auf vorzeitige Rückzahlung enthält, nicht als Grundgeschäft in einem Fair Value Hedge bestimmt werden dürfe, gemischt
ausfiel. Dabei hoben diejenigen, die dem Vorschlag ablehnend gegenüberstehen, hervor, dass der Vorschlag nicht im Einklang mit den
vom Risikomanagement verfolgten Strategien stehe und der Wert einer Option auf vorzeitige Rückzahlung in einer unteren Schicht
irrelevant sei.
Zur Bestimmung, ob man die Vorschläge aus dem Entwurf aufrechterhalten oder die Zulässigkeit einer schichtenbasierten Designation
von Grundgeschäften in einigen Umständen ändern solle, erwog der Board folgende Punkte:
Zulässigkeit der Designation einer Schicht
Eingedenk der überwältigenden Unterstützung auf Seiten der Befragten und entsprechend der Erwägung im Abschnitt zur Grundlage für
Schlussfolgerungen im Entwurf bestätigte der Board die dort enthaltenen Vorschläge, wonach eine schichtenbasierte Designation eines
Grundgeschäfts zulässig ist (wenn der Posten keine Option auf vorzeitige Rückzahlung enthält, deren beizulegender Zeitwert durch
Änderungen des abgesicherten Risikos berührt wird). Der Board deutete auf die notwendige Einfügung eines Beispiels zur Designation
der obersten Schicht im endgültigen Standard, da die Befragten im Zuge der Einbindungsaktivitäten um Klarstellung gebeten hätten, ob
oberste Schichten als Grundgeschäft designiert werden könnte und ihre Zulässigkeit davon abhänge, ob sich die Schicht auf eine offene
oder geschlossene Anzahl von Posten beziehe. Da im Entwurf nichts speziell zur Designation der obersten Schicht enthalten ist und
dies eine Änderung gegenüber IAS 39 darstellt, wird der Stab für die Herausgabe des endgültigen Standards den Beispielen eines
zur Designation der obersten Schicht hinzufügen.
Relevanter Bezugspunkt der Option auf vorzeitige Rückzahlung
In Beantwortung der im Zuge der Einbindungsaktivitäten erhaltenen Rückmeldung, dass der Entwurf nicht hinreichend klar sei, was
die Anwendung der Designation bei teilweise vorzeitig rückzahlbaren Posten angehe, empfahl der Stab, dass eine schichtenbasierte
Designation des Grundgeschäfts bei einem teilweise vorzeitig rückzahlbaren Posten für jene Beträge zulässig sein sollte, die zum
Zeitpunkt der Designation nicht vorzeitig zurückgezahlt werden könnten. Diese Empfehlung gründet sich auf die Zustimmung zur von
den Befragten geäußerten Sichtweise, wonach die Option auf vorzeitige Rückzahlung nur in dem Maße relevant sei, wie sie sich auf
die designierte Schicht bezieht und nicht auf den gesamten Posten oder Vertrag. Daneben berücksichtige man ebenso, dass die
Zulässigkeit einer schichtenbasierten Designation im Einklang mit dem Denkansatz des Boards bei den Vorschlägen zu den Auswirkungen
von Optionen auf vorzeitige Rückzahlung bei schichtenbasierten Designationen stehe.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, wobei ein IASB-Mitglied allerdings anführte, dass die Beurteilung die
Wechselwirkung der Beziehung berücksichtigen soll statt den Geschäftsvorfall als teilweise vorzeitig rückzahlbar zu beschreiben
(z.B. Basisrisiko versus Risiko der Trennbarkeit).
Designation einschließlich des Effekts einer Option auf vorzeitige Rückzahlung
Auf Grundlage der Rückmeldungen aus den Einbindungsaktivitäten bat der Stab den Board sodann, ein Umfeld zu erwägen, in dem
vorzeitig rückzahlbare Posten nicht zu pari zurückgezahlt werden können, sondern stattdessen einen Mechanismus aufweisen, der den
Geldgeber für die frühzeitige Rückzahlung entschädigt (z.B. eine Klausel auf Vorfälligkeitsentschädigung), oder eine anderweitige
Option auf vorzeitige Rückzahlung. Im Entwurf wird ausgeführt, dass, falls diese zusammen zu einem Ausübungspreis der Option auf
vorzeitige Rückzahlung zum beizulegenden Zeitwert führen (d.h. zu einer Rückzahlung zum dann gültigen beizulegenden Zeitwert), eine
schichtenbasierte Designation des Grundgeschäfts zulässig sei. Falls allerdings der Kompensationsmechanismus nicht genau zu einem
Ausübungspreis der Option auf vorzeitige Rückzahlung zum beizulegenden Zeitwert führe, sei eine teilweise schichtenbasierte
Designation nicht zulässig.
In einem solchen Umfeld stimmte der Stab den Befragten zu, dass eine Designation einer Schicht als Grundgeschäft zulässig sein
sollte, sofern sie die Auswirkung einer damit in Beziehung stehenden Option auf vorzeitige Rückzahlung bei der Bestimmung der
Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts beinhaltet. Es wurde festgehalten, dass diese Designation nicht im Konflikt
mit der Denkweise des Boards im Entwurf stehe und Unternehmen erlauben würde, die Bilanzierung ihrem Risikomanagement anzugleichen
und gleichzeitig die Auswirkung von Strafen bei vorzeitiger Rückzahlung zu berücksichtigen.
Zwei Boardmitglieder stimmten diesem Vorschlag nicht zu und stellten heraus, dass der Vorschlag des Stabs nicht zur Anwendung
eines Proportionalansatzes führen würde, wie man bislang nach IAS 39 durchgeführt hätte; folglich würde das Basisrisiko nicht
auf sachgerechte Weise unabhängig vom Risiko der Trennbarkeit berücksichtigt (dieselben Bedenken, die in Bezug auf das Macro
Hedge Accounting in der Boardsitzung von 12.-15. April geäußert wurden).
Der Board entschied vorläufig, dass eine Designation einer Schicht als Grundgeschäft zulässig sein sollte, sofern sie die Auswirkung
einer damit in Beziehung stehenden Option auf vorzeitige Rückzahlung bei der Bestimmung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des
Grundgeschäfts beinhaltet, erbat aber eine zukünftige Erörterung, bei der die Rückmeldungen, die in den zwei vorstehende genannten,
abweichenden Stimmen zum Ausdruck kamen, berücksichtigt werden.
Unterscheidung zwischen geschriebenen und gekauften Optionen auf vorzeitige Rückzahlung
Following respondent feedback that for the eligibility of layer-based designation of hedged items, written and purchased prepayment options should be differentiated, the staff disagreed with respondents and noted (a) the hedged risk affects the fair value of a prepayment option irrespective of whether the particular option holder actually exercises it at that time or intends to actually exercise it in the future and (b) this would conflict with the Board's rationale in proposal.
Infolge dieser Rückmeldungen beschloss der Board vorläufig, nicht zwischen geschriebenen und gekauften Optionen auf vorzeitige
Rückzahlung für Zwecke der Zulässigkeit einer schichtenbasierten Designation von Grundgeschäften zu unterscheiden, was im Einklang
mit dem Entwurf steht.
Bilanzierung von Fair Value Hedges
Im Nachgang zu den Fragen, die im Entwurf hinsichtlich des Ausweises von Fair Value Hedges gestellt wurde, erörterte der Board
den Ausweis von Fair Value Hedges, einschließlich der im Entwurf enthaltenen Vorschläge, (a) Bewertungserfolge von Sicherungsinstrument
und Grundgeschäft im OCI auszuweisen, während der ineffektive Teil des Bewertungserfolgs in das Periodenergebnis umgebucht wird,
(b) den Bewertungserfolg des Grundgeschäfts, der auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen ist, in einer eigenständigen
Ausweiszeile in der Bilanz zu zeigen und (c) den verbundenen Ausweis zu verbieten.
Erfassung der Bewertungsergebnisse von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft im OCI
Die Rückmeldungen von Seiten der Befragten machten deutlich, dass die meisten Nutzer die Vorschläge des Boards aus Gründen der
Vermittlung von Klarheit und Transparenz im Abschluss und die Auswirkungen von Maßnahmen des Risikomanagements zusammengefasst an
einem Ort unterstützten (sowohl für Cash Flow als auch für Fair Value Hedges). Darüber hinaus glaubte man, dass ein solcher Ausweis
nützliche Informationen zum Ausmaß der erreichten Kompensation vermittele (d.h. das Ausmaß der Wirksamkeit). Eine Minderheit der
Befragten hob allerdings hervor, dass die Verwendung von OCI solange begrenzt werden sollte, bis der Board sein Projekt dazu
abschließt, was OCI eigentlich erwartet darzustellen; sie unterstützten dementsprechend die Anwendung eines Ausweises im OCI nicht.
Mehrere Boardmitglieder stimmten zu, dass die Information über das Ausmaß der Kompensation sowie andere Erwägungen zum
Risikomanagement für die Abschlussnutzer nützlich seien und stimmten folglich zu, dass der Ausweis klar entweder unmittelbar in
der Bilanz oder im Anhang erfolgen solle. Eine Mehrheit im Board hob allerdings hervor, dass die Berücksichtigung der Auswirkungen
von Maßnahmen des Risikomanagements unmittelbar im Abschluss unverhältnismäßig belastend sei und der Nützlichkeit angesichts der
Hinzufügung einer bedeutenden Anzahl von Ausweiszeilen im Abschluss Grenzen setze, In ähnlicher Weise brachten Boardmitglieder
Bedenken hinsichtlich des Ausweises der Maßnahmen im OCI zum Ausdruck, da mangelnde Klarheit in Bezug auf die Definition von OCI
bestünde.
Nach erfolgter Diskussion nannten mehrere Boardmitglieder eine Präferenz für den Ansatz, der in IAS 39 angewendet und nach dem
Bewertungsergebnisse von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft im Periodenergebnis (für Fair Value Hedges) bzw. im OCI (bei Cash
Flow Hedges) ausgewiesen würden, bei Hervorhebung umfassender Angaben zur Darstellung des Auswirkungen von Maßnahmen des
Risikomanagements sowie des Ausmaßes der durch die Absicherung erreichten Kompensation. Spezielle Angabevorschriften werden auf
einer zukünftigen Sitzung erwogen. Der Board stimmte diesem Vorgehen vorläufig zu. Mehrere Boardmitglieder brachten ihren Wunsch
zum Ausdruck, zu dieser vorläufigen Entscheidung gesondert Erkundigungen einzuholen, da sie sich vom im Entwurf enthaltenen
Vorschlag unterscheide und dieser von einer Mehrheit der Befragten unterstützt worden war.
Eigenständige Ausweiszeile in der Bilanz
Im Entwurf war im Rahmen der Bemühungen um die Abschaffung der Mischbewertung des Grundgeschäfts (d.h. einem Betrag, der den
fortgeführten Anschaffungskosten mit einer teilweise Bewertung zum beizulegenden Zeitwert entspricht) vorgeschlagen worden, den
Bewertungserfolg aus dem Grundgeschäft, der dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist, in einer eigenständigen Ausweiszeile in der
Bilanz auszuweisen.
Der Stab stellte die im Zuge der Einbindungsaktivitäten erhaltenen Rückmeldungen vor, bei denen die Mehrheit der Befragten und
Teilnehmer die Abschaffung des gemischten Bewertungsansatzes für das Grundgeschäft in der Bilanz befürworteten. Die meisten Nutzer
unterstützten die Darstellung im Wege einer eigenständigen Ausweiszeile und sahen dies als nützliche Information an, weil die
Auswirkung der Fair Value Hedges unmittelbar in der Bilanz transparent würden. Dieselben Befragten äußerten allerdings Bedenken,
dass die zusätzlichen Ausweiszeilen im Abschluss zu einer überfrachteten Darstellung führten und daher eine Angabe im Anhang
bevorzugten.
Der Board nahm die im Zuge der Einbindungsaktivitäten erhaltenen Rückmeldungen zur Kenntnis und strich die einhelligen Bedenken
hinsichtlich einer überfrachteten Darstellung in der Bilanz heraus.
Infolgedessen beschloss der Board vorläufig, dieselben Ausweisvorschriften anzuwenden, die in IAS 39 niedergelegt sind
(das Bewertungsergebnis aus dem Grundgeschäft im Hinblick auf das abgesicherte Risiko ist im Wege einer Anpassung des Buchwerts
des Grundgeschäfts abzubilden), wobei die Buchwertanpassung aus der Sicherung im Anhang zum Abschluss anzugeben wäre.
Verbundener Ausweis
Im Entwurf war vorgeschlagen worden, die Verwendung eines verbundenen Ausweises für Zwecke der Sicherungsbilanzierung zu untersagen,
wobei festgehalten wurde, dass auch wenn ein verbundener Ausweis nützliche Informationen über eine bestimmte Beziehung zwischen einem
Vermögenswert und einer Schuld vermitteln könne, mit ihm nicht zwischen den Risikoarten unterschieden werde, die mit dieser Beziehung
abgedeckt werden, und jenen, bei denen das nicht der Fall ist.
Die meisten Befragten stimmten dem Vorschlag des Boards, einen verbundenen Ausweis nicht zuzulassen, vor dem Hintergrund zu, dass
man denkt, dass sie die Vergleichbarkeit von Abschlüssen über Unternehmen hinweg beeinträchtige. Diejenigen allerdings, die einen
verbundenen Ausweis unterstützten, meinten, dass Unternehmen, die eine Sicherungsbilanzierung anwenden, ohne ihn als risikoreicher als
jene angesehen würden, die dies nicht tun, da der eigenständige Ausweis nicht die 'wahren' wirtschaftlichen Auswirkungen einer
Absicherung des Fremdwährungsrisikos bei schwebenden Geschäften widerspiegele. Der Board beschloss vorläufig, seinen ursprünglichen
Vorschlag aufrechtzuerhalten und den verbundenen Ausweis auf der Grundlage zu untersagen, dass man nicht zwischen den Risikoarten
unterscheiden könne, die durch eine Beziehung abgedeckt würden; man hob aber hervor, dass eine Gesprächsrunde mit Branchenvertretern
zu diesem Thema zu einem späteren Zeitpunkt erwartet werde.
Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB im Mai/Juni 2011
Macro Hedge Accounting Unterrichtseinheit
Der IASB hielt eine Unterrichtseinheit zum Projekt des Macro
Hedge Accounting ab.
Dem Board wurden zwei Präsentationen vorgetragen. Die erste
Präsentation war von der Toronto Dominion Bank Group (TD Bank),
die zweite vom Europäischen Bankenverband, für den Vertreter des
französischen Bankenverbandes, der Rabobank, der BNP Paribas,
der Intensa Sanpoalo, der Commerzbank und der HSBC angereist
waren. Beide Präsentationen finden Sie in
dieser ZIP- Datei (1,93 MB). In beiden Präsentationen wurden
Ansätze vorgestellt, die Finanzinstitute anwenden um über das
Unternehmen hinweg Risikomanagement für dynamische Portfolien
von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten zu betreiben. Im Rahmen dieser
Unterrichtseinheit wurden keine Entscheidungen gefällt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2011
Terminstellen (Forward points)
Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war eine Änderung hinsichtlich
der Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen vorgeschlagen worden, die sich aber nicht auf eine entsprechende Änderung der Bilanzierung von
Termingeschäften erstreckte (d.h. ein Unternehmen kann entweder das Termingeschäft in Gänze oder die Veränderungen lediglich der
Spotkomponente als zulässiges Sicherungsinstrument designieren). Die Rückmeldungen auf den Entwurf führten zu der Bitte an den Board, die
Vorschläge in Bezug auf den Zeitwert von Optionen auszuweiten und auch Terminstellen einzubeziehen.
Der Stab des IASB meinte, dass der Zeitwert von Optionen und Terminstellen ähnliche Eigenschaften besäßen, insbesondere dergestalt, dass
sich der Zeitwerts über die Laufzeit ändere und bei Fälligkeit des Vertrags einen Wert von Null erreiche.
Unternehmen, die sich dazu entscheiden, das Termingeschäft für geschäftsbezogene Posten in Gänze zu designieren (die 'Terminzinsmethode'),
würden gegenwärtig nach IAS 39 eine Bilanzierung erreichen, die den Vorschlägen im Entwurf hinsichtlich des Zeitwerts von Optionen gleiche
(d.h. der ursprüngliche Zeitwert wird im OCI abgegrenzt und entsprechend der allgemeinen Vorschriften des Grundgeschäfts erfasst, führt also
zu einer Anpassung dessen Buchwerts). Für zeitraumbezogene Grundgeschäfte steht aber keine entsprechende Erleichterung zur Verfügung, und
Unternehmen müssen entweder die Terminzinsmethode anwenden oder lediglich die Spotkomponente designieren (was zu einer Erfassung der
Änderung des beizulegenden Zeitwerts im Hinblick auf die Terminstellen als Handelsgewinn oder -verlust führt). Der Stab fand im Zuge der
Erkundigungen heraus, dass dies insbesondere für Finanzinstitute in Asien ein relevantes Thema sei, die regelmäßig sog. Finanzierungsswap-
Geschäfte eingingen. Ihrer Ansicht nach stellen die Terminstellen den Zinsunterschied zwischen den zwei Währungen bei Eingehung des
Geschäfts dar und würden wirtschaftlich als Anpassung der Investitionsrendite angesehen.
Der Stab beim IASB empfahl dem Board, den Ansatz von Terminstellen, die bei Eingehung einer Sicherungsbeziehung bestehen, auf
nachvollziehbare Art und Weise im Periodenergebnis über die Zeit zuzulassen und nachfolgende Änderungen im beizulegenden Zeitwert im
kumulierten sonstigen Gesamtergebnis anzuhäufen. Ein Boardmitglied brachte seine Bedenken zu diesem Vorschlag zum Ausdruck, indem er
sagte, dass er Terminstellen als vom Zeitwert von Optionen verschieden ansehe, weil Terminstellen sowohl Sicherungskosten als auch
Einkommensquelle sein könnten. Dementsprechend sehe er Terminstellen als Basisrisiko, die als Ineffektivität einer Sicherung erfasst
werden sollte. Andere IASB-Mitglieder unterstützen grundsätzlich die Empfehlung des Stabs, auch wenn zwei eine Präferenz für ein Gebot
statt eines Wahlrecht äußerten, Terminstellen in einer dem Zeitwert von Optionen ähnlichen Weise zu bilanzieren. Der Board verständigte
sich vorläufig darauf, den Ansatz von Terminstellen zuzulassen, die bei Eingehung einer Sicherungsbeziehung bestehen, auf nachvollziehbare
Art und Weise im Periodenergebnis über die Zeit zuzulassen und nachfolgende Änderungen im beizulegenden Zeitwert im kumulierten sonstigen
Gesamtergebnis anzuhäufen.
Aggregierte Risikopositionen
Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war vorgeschlagen worden,
dass, wenn ein Unternehmen eine Risikopositionen mit einem Derivat verbindet, um eine andere aggregierte Risikoposition zu schaffen,
die als eine Risikoposition für ein bestimmtes Risiko gesteuert wird, diese aggregierte Risikoposition als Grundgeschäft designiert
werden kann.
Im Zuge der Erkundungsaktivitäten zum Standardentwurf äußerten sich die Adressaten sehr angetan zu den Vorschlägen hinsichtlich
aggregierter Risikopositionen, da sie ihnen helfen, die Sicherungsbilanzierung mit der Risikosteuerung des Unternehmens überein zu
bekommen und die gegenwärtig bestehenden, willkürlichen Beschränkungen, die in IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung heutzutage bestehen, zu beseitigen. Lediglich eine begrenzte Zahl an Adressaten
stimmte den Vorschlägen nicht zu; allerdings baten mehrere Adressaten den Board, (1) Beispiele zu geben, welche die konkrete
Bilanzierung im Hinblick auf aggregierte Risikopositionen veranschaulichten, (2) klarzustellen, dass die Bilanzierung aggregierter
Risikopositionen keine Methodik 'synthetischer Bilanzierung' darstelle und (3) klarzustellen, ob die Sicherungsbilanzierung für die
Kombination aus Risikoposition und Derivat als Voraussetzung dafür bestehen müsse, dass eine aggregierte Risikoposition als zulässiges
Grundgeschäft in einer anderen Sicherungsbeziehung angesehen wird.
Weitere Themen in Bezug auf aggregierte Risikopositionen, bei denen Adressaten um weitere Klarstellung baten, beinhalteten die Frage,
 |
ob erwartete Geschäftsvorfälle, die bei Eintritt eine aggregierte Risikoposition darstellten, als aggregierte Risikoposition
designiert werden können; |
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ob Derivate zur Gänze designiert werden müssen oder ausgewählte Zahlungsströme designiert werden können; |
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ob ein Derivat für einen kürzen Zeitraum als die nicht-derivative Risikoposition immer noch zu einer aggregierten
Risikoposition zusammengefügt und designiert werden kann; |
 |
ob Derivate, die Basis Swaps darstellen, bei der Absicherung aggregierter Risikopositionen verwendet werden können und |
 |
wie die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei als Grundgeschäften designierten aggregierten Risikopositionen
beeinflusst würde, wenn die Sicherungsbilanzierung für die Kombination aus Risikoposition und Derivat abgebrochen würde. |
Auf Grundlage der Rückmeldungen von Seiten der Adressaten empfahl der Stab beim IASB, dass der Board
 |
den im Standardentwurf enthaltenen Vorschlag vorbehaltlich klarstellender Leitlinien bestätigen solle; |
 |
veranschaulichende Beispiele im endgültigen Standard einfügen solle; |
 |
klarstellen solle, dass Derivate, die Teil einer aggregierten Risikoposition sind, stets eigenständig als Vermögenswert bzw.
Verbindlichkeit anzusetzen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und in der Grundlage für Schlussfolgerungen des
endgültigen Standards vorsehen solle, dass eine aggregierte Risikoposition Teil der Sicherungsbeziehung ist und nicht eine Art
'synthetische Bilanzierung'; |
 |
keine speziellen Beschränkungen vorsehen solle, die eine Sicherungsbilanzierung der ursprünglichen Risikoposition und
des Derivats, die die aggregierte Risikoposition darstellen, erfordern würde; |
 |
klarzustellen, dass der Begriff einer aggregierten Risikoposition einen hochwahrscheinlichen erwarteten Geschäftsvorfall
einer aggregierten Risikoposition beinhaltet, wenn diese einmal eintretende aggregierte Risikoposition sich als Grundgeschäft
qualifiziert; und |
 |
klarstellen möge, wie man die allgemeinen Vorschriften im Kontext der Designation eines Derivats als Teil einer aggregierten
Risikoposition anzuwenden habe. |
Ein IASB-Mitglied befragte den Stab zu einem einem der zur Klarstellung anstehenden Themen in den Agendapapieren, ob Derivate, die
Basis Swaps darstellen, verwendet werden können, wenn aggregierte Risikopositionen abgesichert werden. In dem Agendapapier wird
hervorgehoben, dass, weil mit einem Basis Swap lediglich die Art der Variabilität geändert wird, sie sich nicht als Sicherungsinstrument
qualifizieren, und zwar weder in einem Cash-Flow- noch in einer Fair-Value-Sicherungsbeziehung. Das Boardmitglied meinte, dass er Basis
Swaps in Sicherungsbeziehungen zulassen würde. Ein anderes Boardmitglied brachte seine Unterstützung für die Einbeziehung
veranschaulichender Beispiele zum Ausdruck, da er das Gefühl hatte, dass Beispiele zu mehr Klarheit führen würden als komplexe und
detaillierte Leitlinien.
Allerdings meinte ein Boardmitglied, dass er nicht damit einverstanden sei, aggregierte Risikopositionen als zulässige Grundgeschäfte
zuzulassen und weiterhin Bedenken habe. Tatsächlich meinte er, dass die Vorschläge des Stabs zu einer Ausweitung der Möglichkeit führten,
aggregierte Risikopositionen abzusichern. Er bevorzuge stattdessen, dass der Board die ursprüngliche Beziehung verschärfen solle, da er
Bedenken habe, dass Unternehmen die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften überschreiben könnten. Ein anderes Boardmitglied stimmte
diesen Bedenken zu.
Der Board verständigte sich vorläufig auf das Folgende:
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Bestätigung des Vorschlags im Standardentwurf, die Designation einer aggregierten Nettoposition als zulässiges Grundgeschäft
zu erlauben; |
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Aufnahme veranschaulichender Beispiele im endgültigen Standard |
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Klarstellung folgender Punkte:
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im endgültigen Standard, dass Derivate, die Teil einer aggregierten Nettoposition sind, stets eigenständig als
Vermögenswert bzw. Verbindlichkeit anzusetzen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind; und |
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in der Grundlage für Schlussfolgerungen, dass der Board der Ansicht sei, dass die Bilanzierung aggregierter
Risikopositionen Teile der Sicherungsbilanzierung und keine 'synthetische Bilanzierung' sei; |
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Keine Auferlegung bestimmter Beschränkungen hinsichtlich des Umstands, dass die nicht-derivative ursprüngliche
Risikoposition und das Derivat, die die aggregierte Risikoposition bilden, sich als zulässiges Grundgeschäft qualifizieren; |
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weitere Klarstellung im endgültigen Standards durch:
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Ausweitung der Beschreibung einer aggregierten Risikoposition zwecks Aufnahme eines hochwahrscheinlichen erwarteten
Geschäftsvorfalls, falls sich die aggregierte Risikoposition bei Eintritt als zulässiges Grundgeschäft qualifiziert; sowie |
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Hinzufügung von Anwendungsleitlinien:
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dass die Art und Weise, in der ein Derivat als Grundgeschäft im Rahmen einer aggregierten Risikoposition
designiert wird, mit jedweder Designation dieses Derivats als Sicherungsinstrument auf Ebene der aggregierten
Risikoposition sein muss; und |
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dass ein Derivat ansonsten in Gänze oder als prozentualer Anteil seines Nominalbetrags zu designieren ist. |
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Gruppen und Nettopositionen
Der IASB erörterte die Vorschläge aus dem Standardentwurf zur Sicherungsbilanzierung in Bezug auf die Absicherung von Gruppen und
Nettopositionen. Dem Standardentwurf zufolge ist die Absicherung von Gruppen von Posten erlaubt, für Cash Flow Hedges wurde die
Absicherung sich ausgleichender Zahlungsströme (Nettopositionen) im Standardentwurf aber eingeschränkt, wenn diese Zahlungsströme
das Periodenergebnis in unterschiedlichen Perioden berühren. Diese Beschränkung wurde angebracht, um verschiedenen Bedenken des
Boards Rechnung zu tragen.
In den Stellungnahmen und den Erkundungsaktivitäten wurde breite Unterstützung für die Vorschläge laut. Allerdings wurde in den
erhaltenen Rückmeldungen auf bestimmte Gebiete aufmerksam gemacht, bei denen Adressaten weitere Klarstellung oder Flexibilität erbaten,
darunter zu folgenden Sachverhalten:
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Unsicherheit dahingehend, ob die Vorschläge zu Gruppen und Nettopositionen auf Portfolio/Macro Hedge Accounting ausgedehnt
werden; |
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eine Bitte um erneute Erwägung der Beschränkung hinsichtlich der Anwendung einer Sicherungsbilanzierung auf Cash Flow
Hedges einer Nettoposition aus Posten, die das Periodenergebnis in unterschiedlichen Perioden berühren; |
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eine Bitte um Erwägung jährlicher Berichtsperioden als Grundlage für die Beschränkung anstatt jedweder Berichtsperiode
(d.h. einschließlich Zwischenberichtsperioden); sowie |
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die Bitte um zusätzliche Leitlinien hinsichtlich der Behandlung von Beträgen, die im OCI abgegrenzt wurden, wenn sich die im
Rahmen eines Cash Flow Hedges einer Nettoposition ausgleichenden und ursprünglich in derselben Periode erwarteten Zahlungsströme
nachfolgend ändern und der Eintritt nunmehr in unterschiedlichen Perioden erwartet wird. |
Zur Behandlung der Bitte im Hinblick auf die Abschaffung der Beschränkung bei Cash Flow Hedges, die das Periodenergebnis über mehrere
Berichtsperioden hinweg berühren, stellte der Stab dem Board fünf mögliche Alternativen vor:
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Alternative 1 — Abschaffung der Beschränkung, allerdings nur für erwartete Geschäftsvorfälle, die in einer
Nettoposition designiert wurden und bei denen die erwarteten Geschäftsvorfälle gleicher Art sind und dieser bei Eingehung der
Absicherung festgehalten wurden; |
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Alternative 2 — Abschaffung der Beschränkung für erwartete Geschäftsvorfälle, die in einer Nettoposition designiert
wurden, allerdings nur dann, wenn die Berichtsperiode, in der eine Berührung des Periodenergebnisses durch die Geschäftsvorfälle
erwartet wird (das Muster des Auftretens), und die Art der Geschäftsvorfälle bei Eingehung der Sicherungsbeziehung festgehalten
wurden; |
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Alternative 3 — Abschaffung der Beschränkung für erwartete Geschäftsvorfälle, die in einer Nettoposition designiert
wurden, allerdings nur dann, wenn die Berichtsperiode, in der eine Berührung des Periodenergebnisses durch die Geschäftsvorfälle
erwartet wird (das Muster des Auftretens), die Art und das Volumen eines jedes erwarteten Geschäftsvorfalls bei Eingehung der
Sicherungsbeziehung festgehalten wurden; |
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Alternative 4 — vollständige Abschaffung der Beschränkung und |
 |
Alternative 5 — Beibehaltung der Vorschläge aus dem Standardentwurf |
Der Board erwog auf Grundlage der Empfehlung des Stabs vorrangig die Alternativen 3 und 5. Der Board war bei dem Thema ziemlich geteilter
Meinung, wobei bestimmte Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich der Abschaffung der Beschränkung bei Cash Flow Hedges von erwarteten
Geschäftsvorfällen wegen der Komplexität und der Möglichkeit einer Ergebnisgestaltung zum Ausdruck brachten. Andere Boardmitglieder drückten
Unterstützung für die Abschaffung der Beschränkung aus, indem sie darauf hinwiesen, dass eine Sicherungsbilanzierung zur Anwendung kommen könnte,
wenn man zwei getrennte Sicherungsbeziehungen mit Derivaten über die Bruttobeträge einginge, was übermäßig beschwerlich und kostenträchtig
erschien, wenn man dasselbe Ergebnis mit einem einzigen Derivat gegen die Nettoposition erreichen könne. Ein IASB-Mitglied fragte, ob es
irgendwelche Risiken außerhalb des Fremdwährungsrisikos gebe, bei dem das Cash Flow Hedging erwarteter Geschäftsvorfälle zur Anwendung
komme (bspw. Zinsrisiken). Der Stab meinte, dass die Themen, die von Adressaten aufgebracht worden seien, vorrangig einen Bezug zum
Fremdwährungsrisiko aufwiesen. Das Boardmitglied sagte, dass eine Eingrenzung der Abschaffung der Beschränkung lediglich auf Geschäftsvorfälle
in fremder Währung einen Teil dieser Bedenken Rechnung tragen würde.
Schlussendlich verständigte sich der Board vorläufig (mit neun zu sechs Stimmen) darauf, die Zulässigkeit einer Designation als Grundgeschäft
auf Nettopositionen unter Einschluss erwarteter Geschäftsvorfälle auszudehnen, die das Periodenergebnis in unterschiedlichen Perioden berühren,
sofern das Fremdwährungsrisiko abgesichert werde.
[Hinweis: Im IASB Update wurde die vorläufige
Entscheidung des Boards von dieser Sitzung dahingehend
klargestellt, dass Cash Flow Hedges von Nettopositionen nur für
die Absicherung des Fremdwährungsrisikos zur Verfügung stehen
würden. Der Board entschied außerdem vorläufig, die Beschränkung
aufzuheben, dass die Aufrechnung von Cash Flows in einer
Nettoposition in der gleichen Berichtsperiode Auswirkungen auf
das Periodenergebnis haben muss. Stattdessen würden die
Zulässigkeitskriterien dahingehend ausgeweitet, dass Posten
innerhalb der Nettoposition so spezifiziert werden müssen, dass
das Muster des Auftretens der Auswirkungen auf das
Periodenergebnis als Teil der ursprünglichen Designierung der
Sicherungsbeziehung gezeigt wird.]
Der Board erörterte auch den Ausweis einer Absicherung von Gruppen und Nettopositionen in der Vermögensaufstellung. Im Standardentwurf
war vorgeschlagen worden, dass Bewertungsergebnisse des Sicherungsinstruments in einem eigenständigen Bilanzposten ausgewiesen werden sollten,
wenn die Sicherungsbeziehung eine Nettoposition beinhaltet, die verschiedene Posten des Periodenergebnisses berührt (z.B. Umsätze und
Umsatzkosten). Die meisten derer, die Stellung bezogen und an den Erkundungsaktivitäten teilgenommen hatten, unterstützten die Vorschläge
aus dem Standardentwurf; einige der Befragten lehnten die Vorschläge allerdings ab. Jene, die anderer Meinung waren, hatten das Gefühl, dass
ein solcher Nettoausweis u.a. nicht zu einer Anpassung der Bilanzposten führen würde, die von dem Grundgeschäft berührt würden und daher
zur Schaffung von Volatilität in diesen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung führen würden. Allerdings meinte der Stab auch, dass der
Ausweis von Bewertungsergebnissen aus dem Sicherungsinstrument in einer eigenständigen Ausweiszeile verhindern würde, dass man Geschäftsvorfälle
zu erwägen habe, die gar nicht bestünden (erwartete Geschäftsvorfälle) und man künstliche Bewertungsergebnisse zur Erreichung eines
Bruttoausweises darstellen würde.
Der Board verständigte sich vorläufig darauf, dass bei einer Absicherung einer Gruppe von Posten mit gegenläufigen, abgesicherten
Risikopositionen, die unterschiedliche Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung berührten (Nettopositionen) die Umgliederung von
Bewertungsergebnissen aus den Sicherungsinstrumenten in einer eigenständigen Zeile in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist,
ohne dass die Posten angepasst würden, die durch die erwarteten Geschäftsvorfälle berührt werden.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 28. Juli 2011
Designation von Risikokomponenten
Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war vorgeschlagen worden, die Möglichkeit der
Designation von Risikokomponenten für eigenständig identifizierbare und verlässlich bemessbare Risikokomponenten
von finanziellen wie nicht-finanziellen Grundgeschäften zuzulassen. Nach Ansicht des Stabs führt dieser Vorschlag
zu einer Angleichung des Bilanzierungsmodells für Absicherungen für finanzielle und nicht-finanzielle Posten,
zu einer besseren Angleichung der Sicherungsbilanzierung mit den Tätigkeiten im Risikomanagement und zur
Darlegung von Informationen, die für die Abschlussnutzer von größerem Nutzen sind.
Die Sichtweise der Adressaten zu den Vorschlägen war überaus positiv, und sie hoben hervor, dass dieser
Vorschlag einen der Kernaspekte des neuen Bilanzierungsmodells für Absicherungen bilde. Viele Adressaten erbaten
weitergehende Leitlinien oder Klarstellungen, wobei es vorrangig um nicht vertraglich festgelegte Risikokomponenten
nicht-finanzieller Posten ging; Andere lehnten indes zusätzliche Leilinien ab, weil sie fürchteten, dass dies zu
einer regelbasierten Anwendung führe. Viele Adressaten baten darum, dass der endgültige Standard die Designation
von Risikokomponenten wie Inflationsrisiko, Kreditrisiko, Vorfälligkeitsrisiko und Situationen, bei denen die
Zahlungsströme der Komponente die Zahlungsströme insgesamt überstiegen (das 'sub-LIBOR'-Thema, auch wenn viele
Stellungnahmen zu diesem Thema sich auf die Warenabsicherung konzentrierten), nicht ausdrücklich ausschließen solle.
Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen empfahl der Stab beim IASB dem Board, die Bedeutung von
Risikokomponenten als zulässige Grundgeschäfte beizubehalten, indem man für finanzielle und nicht-finanzielle
Posten einen einzigen Satz an Kriterien auf der Grundlage verwendet, dass die Komponente eigenständig identifizierbar
und verlässlich bemessbar ist. Der Stab ist der Ansicht, dass eine Untersuchung der 'Marktstruktur' von entscheidender
Bedeutung für die Festlegung zulässiger Risikokomponenten ist, weil die Marktstruktur die Parameter für die
Bestimmung zulässiger Risikokomponenten determiniere und sicherstelle, dass die Risikokomponente nicht schlicht aus
dem entsprechenden Sicherungsinstrument übernommen werden kann. Der Stab empfahl zudem, Leitlinien dazu zur Verfügung
zu stellen, wie die Kriterien anzuwenden sind, indem Beispiele für die Untersuchung verwendet werden, die man zur
Feststellung benötigt, dass die Risikokomponente für eine Designation in Frage kommt.
Einige wenige IASB-Mitglieder hatten aus verschiedenen Gründen Bedenken hinsichtlich der Empfehlung des Stabs.
Ein IASB-Mitglied fragte, wie restriktiv der Begriff der Marktstruktur angewendet würde; er konzedierte die
Notwendigkeit von Disziplin im Zusammenhang mit der Designation von Risikokomponenten, wollte aber sicherstellen,
dass das Modell nicht derart restriktiv ist, dass es in der Praxis nicht angewendet werden kann. Ein anderes
Boardmitglied hatte aber erhebliche Vorbehalte hinsichtlich des Vorschlags und sagte, dass er nicht glaube, dass
das Modell operationabel sei; er meinte, dass, falls der Board spezielle Beispiele vorgelegt bekomme, wahrscheinlich
jedes Mitglied zu einer anderen Schlussfolgerung komme. Dieses Boardmitglied sagte auch, dass er nicht wisse, worauf
sich die 'Marktstruktur' beziehe und dass dies unzweifelhaft zu großen operationellen Schwierigkeit führen werde. Er
verlieh auch seiner Präferenz Ausdruck, stattdessen vertraglich festgelegte Risikokomponenten zu verwenden. Ein
anderes IASB-Mitglied drückte seine Bedenken hinsichtlich der Hinzufügung von Beispielen aus, weil er fürchte, dass
dies zu einer regelbasierten Anwendung führe.
Andere IASB-Mitglieder standen den Vorschlägen des Stabs positiver gegenüber, da sie das Gefühl hatten, sie
spiegelten wider, wie Unternehmen ihre Risiken steuerten. Ein IASB-Mitglied meinte, dass sich das Konzept von
'verlässlich bemessbar' für finanzielle Posten in der Praxis bewährt habe. Ein IASB-Mitglied verlieh seiner Ansicht
Ausdruck, dass die bestehenden Leitlinien in Bezug auf die Designation von Risikokomponenten nicht zu einer
qualitativ hochwertigen Rechnungslegung führten und die Aufrechterhaltung des Status quo daher keine Option sein
sollte. Ein anderes IASB-Mitglied entgegnete darauf, dass der Sachverhalt, mit dem die Praxis derzeit Probleme
habe, in der Vorschrift einer Effektivität zwischen 80 und 125% bestünde und die Designation den gesamten Postens
somit zu Ineffektivität führe, die zur Versagung einer Sicherungsbilanzierung insgesamt führen könne. Er meinte,
dass der neue Ansatz zur Beurteilung der Effektivität im Bilanzierungsmodell für Absicherungen diese Probleme lösen
könne. Der Stab meinte indes, dass die 80-125% das Thema im Zusammenhang mit Risikokomponenten nicht-finanzieller
Posten nicht lösten.
Schließlich beschloss der Board (mit neun zu eins Stimmen) vorläufig, die Möglichkeit der Designation von
Risikokomponenten für eigenständig identifizierbare und verlässlich bemessbare Risikokomponenten von finanziellen
wie nicht-finanziellen Grundgeschäften beizubehalten. der Board entschied zudem vorläufig (mit acht zu zwei Stimmen),
Leitlinien zu geben, wie die Kriterien anzuwenden sind, indem man Beispiele auf der Grundlage von Warenpreisrisiken
in Bezug auf Käufe von Kaffee, Preisrisiken in Hinblick auf Kerosinkäufe und das Fair-Value-Zinsänderungsrisiko
einer festverzinslichen Schuldverschreibung verwendet und gleichzeitig auch das Beispiel vertraglich festgelegter
Risikokomponenten in einem Erdgasvertrag beibehält. Der Board beschloss zudem vorläufig, das 'sub-LIBOR'-Beispiel
auch auf eine Warenabsicherung auszudehnen, um die Sachverhalte zu veranschaulichen, die sich auf Märkten für
nicht-finanzielle Posten ergeben.
Der Board diskutierte auch das Thema Inflationsrisiko und die spezielle Einschränkung im Standardentwurf, nach
der die Designation des Inflationsrisikos als zulässiges Grundgeschäft untersagt ist. Der Stab stellte dem Board
die folgenden vier Alternativen vor, wie man das Thema Inflationsrisiko als Risikokomponente abhandeln könne::
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Alternative 1 Beibehaltung der Beschränkung aus dem Standardentwurf |
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Alternative 2 Beseitigung der Beschränkung aus dem Standardentwurf |
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Alternative 3 Beseitigung der Beschränkung aus dem Standardentwurf, aber Hinzufügung von
'Vorsicht' oder 'widerlegbare Vermutung' hinsichtlich nicht vertraglich festgelegter Risikokomponenten bei
finanziellen Posten. |
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Alternative 4 Änderung des absoluten Verbots im Standardentwurf durch Einfügung eines
Beispiels einer Situation, in der eine Inflationsrisikokomponente für eine Designation als Risikokomponente
in Frage kommt, sowie eines Beispiels für eine Situation, in der das Inflationsrisiko keine zulässige
Risikokomponente darstellt. |
Eines der IASB-Mitglieder fragte, wie 'Vorsicht' oder 'widerlegbare Vermutung' aussähen. Der Stab antwortete,
dass beide Konzepte eingearbeitet werden könnten, wobei die widerlegbare Vermutung in den Standard aufgenommen
und die Erörterung der Vorsicht in der Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden könnte.
Viele Boardmitglieder verliehen ihrer Unterstützung für Alternative 3 Ausdruck und meinten, dass Alternative 4
allein nicht ausreichend schiene. Ein Boardmitglied fragte, ob Alternative 4 auf Alternative 3 aufgesetzt
werden könne, worauf der Stab entgegnete, dass diese Möglichkeit bestehe. Schlussendlich beschloss der Board (mit
sieben zu drei Stimmen) vorläufig, die Beschränkung im Standardentwurf zu beseitigen, mit der die Designation des
Inflationsrisikos als zulässiges Grundgeschäft verboten wird. Der Board entschied zudem vorläufig (mit neun zu
eins Stimmen), eine 'widerlegbare Vermutung' in den Standard aufzunehmen und eine 'Vorsicht' hinsichtlich nicht
vertraglich festgelegter Risikokomponenten für finanzielle Posten in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu
erörtern. Der Board entschied sich ferner (mit sechs zu vier Stimmen) vorläufig, ein Beispiel für eine Situation
aufzunehmen, in der eine Inflationsrisikokomponente für eine Designation als Risikokomponente in Frage kommt, sowie
ein Beispiel für eine Situation, in der das Inflationsrisiko keine zulässige Risikokomponente darstellt.
Verwendung von Kreditderivaten
Im Zuge der ursprünglichen Erörterungen zum Standardentwurf zur Sicherungsbilanzierung hatte der Board Methoden
zur Behandlung der Bilanzierungsanomalie erwogen, die auftritt, wenn Unternehmen Kreditderivate (z.B. CDS) zur
Steuerung ihrer Risikopositionen aus Kreditvergabe- oder Anlagetransaktionen (Schuldverschreibungen, Kredite und
Kreditzusagen) einsetzen. In diesen Situationen wird die Schuldverschreibung bzw. der Kredit nach IAS 39
typischerweise zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (oder AFS, wobei die Bewertungserfolge aus der
Bemessung zum beizulegenden Zeitwert im OCI erfasst werden) und eine Kreditzusage gemäß IAS 37 bewertet, während
der CDS zum beizulegenden Zeitwert bewertet und die Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden. Gleichwohl
steht die Sicherungsbilanzierung aufgrund der Schwierigkeit einer Isolierung und Bemessung der Kreditrisikokomponente
regelmäßig nicht zur Verfügung. Der Board hatte das Gefühl, dass die mögliche Alternative der Gewährung einer
Fair-Value-Option übermäßig komplex sei und hatte deshalb keine Änderungen an der Absicherung des Kreditrisikos
mit Kreditderivaten vorgeschlagen.
Viele Adressaten meinten in ihren Stellungnahme, dass der Board erwägen möge, wie man Absicherungen des Kreditrisikos
mit Kreditderivaten zulassen könne, weil sie das Gefühl hätten, dass die gegenwärtig bestehenden IFRS die
Berichterstattung über die Ertragslage für Finanzinstitute verzerre. Jene Institute, die Kreditderivate zur
Absicherung des Kreditrisikos verwendeten, stellten eine höhere Ergebnisvolatilität fest als jene, die ihre
Risikoposition nicht absicherten.
Der Stab stellte dem Board erneut drei Fair-Value-Optionen als mögliche Alternativen zur Adressierung der
Bilanzierungsanomalie aus der Nutzung von Kreditderivaten zur Absicherung des Kreditrisikos vor.
Der Board begann seine Erörterungen damit, dass ein Mitglied sagte, der Board müsse klarstellen, ob die
Absicherung des Kreditrisikos ausdrücklich verboten oder operationell schwierig sei, da unter den Adressaten
Verwirrung bestehe. Ein anderes IASB-Mitglied sagte, dass er keine Ausnahme für die Absicherung des Kreditrisikos
schaffen wolle und bevorzuge, es bei den Prinzipien im Ansatz der Risikokomponenten zu belassen eigenständig
identifizierbar und verlässlich bemessbar. Ein Boardmitglied meinte, dass es wichtig sei, etwas zu tun, um die
Bilanzierungsanomalie zu adressieren, hatte aber einige Bedenken hinsichtlich der Frage, ob die Schaffung einer
weiteren Fair-Value-Option der richtige Ansatz sei. Er fragte, warum nicht die Designation des gesamten Instruments
statt der Kreditrisikokomponente möglich sei. Der Stab antwortete, dass das Instrument die Effektivitätskriterien
eines nicht nur zufälligen Ausgleichs nicht erfüllen mag, weil es mehrere Risiken beinhalte (z.B. Zinsänderungs-
und Kreditrisiko) und eine quantitative Einschätzung der Korrelation wahrscheinlich erforderlich sei, um diese
Einschätzung vorzunehmen.
Ein anderes Boardmitglied führte an, dass er den Vorschlag des Stabs ursprünglich unterstützt habe (eine Fair-
Value-Option bei erstmaliger Erfassung oder nachfolgend, wobei sämtliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts
seit dem erstmaligen Ansatz im OCI abgegrenzt würden), er aber mehr und mehr Vorbehalte gegenüber einem derartigen
Ansatz habe, wenn er an das Missbrauchspotenzial eingedenk der aktuellen Situation bei den Staatsschulden denke,
bei denen Unternehmen Anlageverluste im OCI beerdigen statt als Wertminderung erfassen könnten. Er meinte, dass
dieses Thema aufgrund der verwandten Sachverhalte im Rahmen des Projekts zu Wertminderungen behandelt werden sollte
und nicht nur im Zusammenhang mit der Sicherungsbilanzierung. Er meinte auch, dass eine weitere Möglichkeit darin
bestehen könnte, den Anwendungsbereich der Definition eines Finanzgarantievertrags auszudehnen.
Insgesamt unterstützte der Board die Behandlung des Sachverhalts, entschied aber, das Thema bis zur Boardsitzung
im September zu verschieben, damit der Stab andere Alternativen einschließlich der Wechselwirkung mit der Bilanzierung
von Wertminderungen weiter entwickeln und eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Finanzgarantieverträgen
untersuchen könne.
Angabevorschriften
Der Board begann mit seiner erneuten Beratung der im Standardentwurf enthaltenen vorgeschlagenen Angabevorschriften.
Als erstes entschied der Board vorläufig, die Vorschläge im Standardentwurf zu bestätigen, wonach die Angaben zur
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in einer einzigen Anhangziffer bzw. einem eigenen Abschnitt im Abschluss darzustellen
sind, Informationen, die aber bereits an anderer Stelle ausgewiesen wird (bspw. im Lage- oder Risikobericht) nicht erneut
dargestellt werden muss, sondern im Wege eines Querverweises eingebunden werden kann. Der Board beschloss ebenso vorläufig,
die Vorschrift in IFRS 7.23(b) zu übernehmen, der zufolge eine Beschreibung eines jeden erwarteten Geschäftsvorfalls
erforderlich ist, der in Vorperioden als Grundgeschäft designiert wurde, dessen Eintritt aber nun nicht länger erwartet wird.
Anwendungsbereich
Als nächstes erörterte der Board den Anwendungsbereich der Angabevorschriften und die Frage, ob man die Vorschläge im
Standardentwurf bestätigen solle, wonach Informationen nur zu jenen Risiken anzugeben sind, die ein Unternehmen im Rahmen
seiner Risikomanagementstrategie steuert und bei denen die Sicherungsbilanzierung zur Anwendung gelangt.
Ein IASB-Mitglied fragte, warum der Anwendungsbereich nur auf jene Risiken begrenzt wurde, bei denen eine Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen erfolgt. Ihrer Ansicht nach hinterließe dies eine Lücke, wenn nicht auch Angaben vorgeschrieben würden,
wenn ein Unternehmen ein Risikoposition ökonomisch absichert, ohne jedoch die Sicherungsbilanzierung anzuwenden. Der Stab
meinte, dass IFRS 7 Angaben in Zusammenhang mit Risiken aus Finanzinstrumenten vorschreibe und Angaben daher erforderlich
seien, wenn Derivate als Sicherungsinstrument in ökonomischen Sicherungsbeziehungen eingesetzt würden. Nach Ansicht des
Boardmitglieds gestatteten die Angaben nach IFRS 7 einem Unternehmen allerdings zu viel Flexibilität bei der Frage, was
anzugeben sei. Ein anderes IASB-Mitglied stimmte dem zu und sagte, dass die gegenwärtig in IFRS 7 vorgesehenen Angaben
Informationen zu Risiken aus dem Sicherungsinstruments erforderten und nicht der Risiken, die mit dem eingesetzten Derivat
gesteuert würden. Der Stab entgegnete, dass solche Angaben über den Anwendungsbereich des Projekts zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen hinausgingen und besser zu einer Überprüfung von IFRS 7 nach dessen Einführung passten. Andere
IASB-Mitglieder pflichteten dem Stab bei, dass Angaben zu Risiken, die abgesichert werden, bei denen aber die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen nicht zur Anwendung kommt, außerhalb des Anwendungsbereichs des Projekts liegen. Der Board verständigte
sich (mit neun zu eins Stimmen) darauf, den Anwendungsbereich der Angaben zur Sicherungsbilanzierung aus dem Standardentwurf
zu bestätigen, wonach Informationen nur zu den Risiken anzugeben sind, die ein Unternehmen im Rahmen seiner
Risikomanagementstrategie absichert und bei denen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zur Anwendung gelangt.
Risikomanagementstrategie
Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war vorgeschlagen worden, dass ein Unternehmen Informationen
anzugeben zu seiner Risikomanagementstrategie für jede Risikokategorie anzugeben habe, um Nutzer in die Lage zu versetzen zu
beurteilen, (1) wie jedes Risiko entsteht, (2) wie das Unternehmen jedes Risiko steuert (einschließlich der Frage, ob das
gesamte Risiko oder eine Komponente gesichert wird) und (3) in welchem Ausmaß das Unternehmen Risikopositionen steuert.
In nahezu allen Stellungnahme wurde dem Vorschlag Zustimmung zuteil, Informationen hinsichtlich der Risikomanagementstrategie
eines Unternehmen nach Risikoart anzugeben, wobei verbesserte Transparenz und nützlichere Informationen als Grund angeführt
wurden. Einige sahen aber mangelnde Klarheit hinsichtlich der Frage, wie detailliert die Beschreibung der Risikomanagementstrategie
sein müsse und auf welchem Ebene der Risikomanagementstrategie die Angaben vorzunehmen seien.
Der Stab empfahl die Beibehaltung der im Standardentwurf enthaltenen Vorschläge zur Angaben der Risikomanagementstrategie
eines Unternehmen und die Aufnahme zusätzlicher Leitlinien zur den Arten an Information, die zu geben seien, bspw. (1) ob
ein Unternehmen einen Posten in seiner Gesamtheit oder eine Risikokomponente eines Postens absichert und wie jedes Risiko
entsteht, (2) die zur Glattstellung der Risikoposition eingesetzten Sicherungsinstrumente, (3) wie das Unternehmen die
wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument für Zwecke des Effektivitätstest festlegt
und (4) wie das Unternehmen die Sicherungsquote festlegt und welche Quellen an Ineffektivität bestehen. Wenn Risikokomponenten
als Grundgeschäft festgelegt würden, könnte ein Unternehmen darüber hinaus Informationen dazu geben, (1) wie das Unternehmen
die Komponente festgelegt hat und (2) in welchem Verhältnis die Komponente zum Posten insgesamt steht.
Ein IASB-Mitglied fragte, warum die Empfehlung des Stabs das Wort 'könnte' statt 'sollte' enthalte und fragte sich, ob dies
ein faktisches Wahlrecht impliziere. Der Stab antwortete, dass man besorgt gewesen sein, Leerphrasen zu schaffen, indem man
spezielle Informationen vorschreibe und dass man stattdessen bevorzuge, eine Zielsetzung mit Beispielinformationen aufzunehmen,
die der Zielsetzung gerecht würden. Ein anderes Boardmitglied erwähnte, dass in jüngst herausgegebenen Standards Angabevorschriften
enthalten seien, in denen es heiße 'Ein Unternehmen hat mindestens ... anzugeben' und fragte sich, ob dieser Ansatz nicht auch
hier zur Anwendung kommen könne; der Stab schien mit einem derartigen Vorgehen einverstanden. Zwei andere IASB-Mitglieder
verliehen ihrer Sichtweise Ausdruck, wonach zusätzliche Transparenz die Kosten dafür seien, dass man Sicherungsbilanzierung
betreiben dürfe und unterstützten die Empfehlung des Stabs.
Am Ende entschied der Board vorläufig (mit neun zu eins Stimmen), den Vorschlag aus dem Standardentwurf beizubehalten, wonach
Unternehmen im Standard verpflichtet werden, Informationen zu dessen Risikomanagementstrategie für jede Risikoart anzugeben, mit
den Nutzer in die Lage zu versetzt werden zu beurteilen, (1) wie jedes Risiko entsteht, (2) wie das Unternehmen jedes Risiko
steuert (einschließlich der Frage, ob das gesamte Risiko oder eine Komponente gesichert wird) und (3) in welchem Ausmaß das
Unternehmen Risikopositionen steuert. Im Standard würden ferner Anwendungsleitlinien zu den Arten an Information enthalten sein,
die zur Erreichung der Zielsetzung anzugeben sind, bspw. (1) ob ein Unternehmen einen Posten in seiner Gesamtheit oder eine
Risikokomponente eines Postens absichert und wie jedes Risiko entsteht, (2) die zur Glattstellung der Risikoposition eingesetzten
Sicherungsinstrumente, (3) wie das Unternehmen die wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Grundgeschäft und dem
Sicherungsinstrument für Zwecke des Effektivitätstest festlegt und (4) wie das Unternehmen die Sicherungsquote festlegt und
welche Quellen an Ineffektivität bestehen. Wenn Risikokomponenten als Grundgeschäft festgelegt würden, könnte ein Unternehmen
darüber hinaus Informationen dazu geben, (1) wie das Unternehmen die Komponente festgelegt hat und (2) in welchem Verhältnis die
Komponente zum Posten insgesamt steht.
Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung auf den Abschluss
Im Rahmen der erneuten Beratungen zum Ausweis der Bilanzierung von Fair Value Hedges hatte sich der Board vorläufig gegen die
Vorschläge im Standardentwurf entschieden und die Ausweisvorschriften aus IAS 39 beibehalten.
Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wurde vorgeschlagen, die Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung
auf die Gewinn- und Verlustrechnung und das sonstige Gesamtergebnis sowie auf die Vermögensaufstellung in tabellarischer Form und
getrennt nach Risikoart und Sicherungsart anzugeben. Zudem sollten die Beträge im Zusammenhang mit der Sicherungsbilanzierung in
der Überleitungsrechnung für das kumulierte sonstige Gesamtergebnis nach IAS 1 leicht zu erkennen sein.
In den meisten Stellungnahme wurde Zustimmung zu der Angabezielsetzung geäußert, allerdings waren einige besorgt, dass
die vorgeschlagenen Vorschriften übermäßig präskriptiv seien. Einige fragten auch, warum eine tabellarische Darstellung vorgeschrieben
werden soll und meinten, dass der Fokus auf der Risikomanagementstrategie statt auf einer speziellen Periodensicht liegen sollte. Ein
Abschlussnutzer kritisierte die tabellarischen Angaben auch dafür, dass sie das Sicherungsinstrument mit dem Grundgeschäft nicht
sachgerecht verbinden würden.
Der Board beschloss vorläufig (mit zehn zu null Stimmen), kein spezielles Aggregations- oder Disaggregationsniveau für die
Angaben zur Sicherungsbilanzierung vorzuschreiben; vielmehr sollten Unternehmen die Angaben im Einklang mit dem Aggregationsniveau
vornehmen, das für die Angaben nach IFRS 7 und 13 verwendet wird. Die im Standardentwurf enthaltene Vorschrift nach
tabellarischer Angabe wurde ebenfalls bestätigt, jedoch beschloss der Board vorläufig, zusätzliche Spalten hinzuzufügen, um
Informationen zu (1) der Ausweiszeile in der Bilanz, der das designierte Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument enthält, und
(2) den Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument, die für die Berechnung der Ineffektivität
der Sicherung verwendet werden, anzugeben. Der Board beschloss zudem (mit sieben zu drei Stimmen) vorläufig, keine Angabevorschrift
speziell zur Unterscheidung zwischen Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrument designiert wurden, und jenen, bei denen das
nicht der Fall ist, einzuführen.
Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit zukünftiger Zahlungsströme
Im Standardentwurf zur Sicherungsbilanzierung waren Angaben (1) quantitativer Art zur Risikoposition, die das Unternehmen
steuert, und zum Ausmaß, in welchem das Unternehmen die Risikoposition absichert sowie (2) zu einer Aufgliederung dieser
Informationen für jeden Bilanzierungszeitraum, über den die Sicherungsbeziehung die Risikoposition abdeckt, vorgeschlagen worden.
Zudem sollte ein Unternehmen Informationen zu den Quellen von Ineffektivität der Sicherungsbeziehungen für jede einzelne
Risikoart angeben.
Viele Adressaten hatten bei den vorgeschlagenen Angaben zu Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit zukünftiger Zahlungsströme
Bedenken, insbesondere weil dies die Angabe von Zukunftsinformationen erfordern würde. Ersteller hatten Bedenken, solche
Informationen zur Verfügung zu stellen, während Prüfer Bedenken hatten, solche Informationen zum Prüfungsgegenstand zu machen.
Viele meinten zudem, dass die Angabe erwarteter Informationen und der Sicherungsquote bzw. des Sicherungspreises dazu führe,
dass vertrauliche Wirtschaftsinformationen angegeben werden müssten. Ein weiterer Sachverhalt, den der Stab herausgefunden
hatte, besteht in der Anwendung der vorgeschlagenen Angabe auf 'dynamische' Sicherungsbeziehungen, da die Angabe von
Informationen zu Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit zukünftiger Zahlungsströme infolge des regelmäßigen Abbruchs und Neustarts
der Sicherungsbilanzierung bei Veränderung des Portefeuilles nicht zu nützlichen Informationen führen würden.
Da die Adressaten hinsichtlich des Vorschlags zur Angabe möglicher Quellen der Ineffektivität wenig Bedenken hatten,
beschloss der Board vorläufig, die im Standardentwurf enthaltenen Vorschläge zu bestätigen, nach denen Unternehmen eine
Beschreibung der erwarteten und unerwarteten Quellen möglicher Sicherungsineffektivitäten durchzuführen haben.
Im Hinblick auf die Bedenken zur Vertraulichkeit im Wirtschaftsleben und zur Verwendung dynamischer Sicherungsbeziehungen
empfahl der Stab, eine Ausnahme vom Anwendungsbereich vorzusehen, der zufolge Unternehmen sich dazu entscheiden könnten, die
Angabevorschrift nicht anzuwenden, wenn die Abgabe derartiger Informationen zur Angabe vertraulicher Wirtschaftsinformationen
führen würde oder sie die Sicherungsbilanzierung als Ersatz für dynamische Sicherungen verwendeten. Um von der Nichtoffenlegung
Gebrauch zu machen, würde ein Unternehmen Folgendes anzugeben haben:
 |
bei vertraulichen Wirtschaftsinformationen: Informationen je Risikokategorie über Sicherungsinstrumente, um
Informationen über den Tilgungsbetrag, den angegebenen, aufgedruckten oder sonstigen Betrag (z.B. Nominalvolumen) und
ein zeitliches Profil für das Sicherungsinstrument anzugeben |
 |
bei dynamischen Sicherungsstrategien: Informationen je Risikokategorie, um Informationen dazu anzugeben, warum
die Sicherungsbilanzierung als Ersatz für dynamische Absicherungen verwendet wird, worin die letztendliche
Risikomanagementstrategie besteht und wie diese mit der Zielsetzung in Einklang steht, die Sicherungsbilanzierung
anzuwenden und bestimmte Sicherungsbeziehungen zu designieren |
Der stellvertretende IASB-Vorsitzende drückte sein Gefallen an der Vorschrift aus, vertrauliche Wirtschaftsinformationen
anzugeben, fragte aber, ob die Abwahlmöglichkeit die richtige Lösung darstelle. Er sehe mögliche Streitpunkte zwischen
Erstellern und Prüfern bei der Durchführung der Beurteilung voraus, ob Informationen vertraulich seien. Ein anderes
IASB-Mitglied stimmte dem zu und sagte, dass der Board keine Angaben zu Erwartungen im Zusammenhang mit vertraulichen
Wirtschaftsinformationen fordern solle. Ein IASB-Mitglied meinte, dass die Angabe des Umstands, dass Wirtschaftsinformationen
vertraulich seien, selbst schon etwas sein könne, was wirtschaftlich sensibel sei. Er fragte, ob Unternehmen dazu gezwungen
würden, die Angabe vorzunehmen statt sich für die Abwahl zu entscheiden. Ein anderes IASB-Mitglied meinte, dass dies der
Grund sei, warum er eine Abwahl unterstützen könne, nämlich aufgrund des Marktdrucks, die auf Unternehmen ausgeübt würde,
die Angabe zu leisten. Ein IASB-Mitglied schlug vor, die Zukunftsinformationen gänzlich aus dem Anwendungsbereich der
Angaben zu streichen statt eine Abwahlmöglichkeit zu schaffen. Allerdings meinte er, dass Informationen, die Nutzern
ermöglichen würden, den Nominalbetrag des Sicherungsinstruments, sein zeitliches Profil und sofern sachgerecht
einen Durchschnittspreis oder -zins des Sicherungsinstruments zu verstehen.
Hinsichtlich der Anwendung der Sicherungsbilanzierung als Ersatz für dynamische Absicherungen fragte ein IASB-Mitglied, ob,
falls der Board nicht irgendetwas im Projekt zu Macro Hedging final ausarbeite, die vom Stab hier empfohlene Angabe das
Einzige sei, was man im Bereich der Angaben zu Macro Hedging tun würde. Der Stab entgegnete, dass der Board weiterhin die
Möglichkeit haben werden, sich die Angaben zu Macro Hedging getrennt anzusehen, so der Board dies wolle. Ein Boardmitglied
sagte, dass alle Sicherungstätigkeiten dynamisch seien und fragte, wann die Hürde für die Abwahl der Angaben genommen sei.
Ein anderes IASB-Mitglied führte Erfahrungen aus den Erkundungsaktivitäten an, wonach ein bestimmtes Unternehmen darauf
hingewiesen habe, dass Sicherungspositionen innerhalb des Tages angepasst würden und fragte, ob die vorgeschlagene Angabe
irgendeine relevante Informationen liefere. Ein anderes Boardmitglied meinte dagegen, dass andere Angaben oftmals zum
Stichtag gefordert würden, selbst wenn sich der Saldo oder die Risikoposition nach dem Stichtag ändern würden. Der Board
beschloss vorläufig (mit sieben zu drei Stimmen), dass eine eigenständige Angabevorschrift für dynamische Sicherungsstrategien
erforderlich sei, bat aber den Stab, weiter zu untersuchen, welche Informationen in diesen Situationen angegeben werden sollten,
da man der Ansicht war, dass die Empfehlung des Stabs nicht ausreichend sei.
Verbundener Ausweis für Fair Value Hedges
Auf der Boardsitzung im April 2011 hatte der Board vorläufig beschlossen, einen verbundenen Ausweis ('linked
presentation') für Fair Value Hedges nicht zuzulassen, den Stab jedoch gebeten, weitergehende Erkundigungen
vorzunehmen. Diese weiteren Erkundigungen führten zur Bestätigung, dass die Unterstützung für einen verbundenen
Ausweis vorrangig durch aufsichtsrechtliche Vorschriften in einem bestimmten Rechtskreis getrieben sei, in dem
Unternehmen zu einer verpflichtenden Umstrukturierung gezwungen seien, wenn ihr Verschuldungsgrad ein bestimmtes
Niveau überschreite. Auch wenn der Stab für diesen Sachverhalt Verständnis hatte, vertrat er die Ansicht, dass
es sich eher um ein aufsichtsrechtliches Thema handele und weniger um eines der Standardsetzung auf dem Gebiet
der Bilanzierung.
Auf Grundlage der zusätzlich durchgeführten Erkundigungen bekräftigte der Board seine frühere vorläufige
Entscheidung, eine verbundene Darstellung bei Fair Value Hedges nicht zuzulassen.
Zur eigenen Nutzung eingegangene Verträge (Own Use Contracts)
Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war vorgeschlagen worden, die Derivatebilanzierung
für Verträge auf den Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens, der durch Nettobarausgleich erfüllt werden
kann, zur Anwendung kommen zu lassen, wenn die Verträge zwecks Empfang oder Lieferung nicht finanzieller Posten gemäß
dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden und in diesem Sinne weiter
gehalten werden (sog. eigene Nutzung), sofern dies im Einklang mit der Fair-Value-basierten Risikomanagementstrategie
des Unternehmens steht und das Unternehmen die Nettorisikoposition auf Null oder nahe Null steuert.
Die Adressaten unterstützten generell die Bemühungen des Boards zur Lösung der Bilanzierungsanomalie, die auftreten
kann, wenn ein außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 stehender Warenvertrag mit einem Derivat abgesichert
wird. Allerdings hatte einige Adressaten bei den Vorschlägen im Standardentwurf erhebliche Bedenken, da sie meinten,
dass eine Anwendung der Derivatebilanzierung auf Verträge zur 'eigenen Nutzung' tatsächlich eine Bilanzierungsanomalie
in jenen Fällen hervorrufen könne, in denen andere Posten im Rahmen einer Fair-Value-basierten Risikomanagementstrategie
gesteuert würden und andere Posten nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.
Der Stab stellte dem Board vier mögliche Alternativen zur Behandlung der Bilanzierungsanomalie im Zusammenhang mit
Verträge zur 'eigenen Nutzung' vor. Bei Alternative l würde man den Vorschlag aus dem Standardentwurf beibehalten.
Alternative 2 sähe eine Ausweitung der Fair-Value-Option in IFRS 9 für finanzielle Vermögenswerte auf
Verträge vor, die die Ausnahme der 'eigenen Nutzung' vom Anwendungsbereich erfüllten. Bei Alternative 3 würde man
eine wahlweise Ausnahme der 'eigenen Nutzung' vom Anwendungsbereich vorsehen (ähnlich des unumkehrbaren Wahlrechts
für übliche Kauf- und Verkaufsverträge nach US-GAAP). Unter Alternative 4 würde man die gegenwärtig in IAS 39
bestehenden Vorschriften beibehalten und den Sachverhalt dann erneut erwägen, wenn der Board den Anwendungsbereich
von IFRS 9 behandelt. Der Stab empfahl dem Board, mit Alternative 2 fortzufahren.
Eines der IASB-Mitglieder schlug vor, die Vorschläge aus dem Standardentwurf beizubehalten und fragte, wie weitverbreitet
der von der Adressaten aufgebrachte Sachverhalt der Schaffung einer Bilanzierungsanomalie wirklich sei. Der Stab
entgegnete, dass der Sachverhalt zwar begrenzt, aber bedeutend für diejenigen sei, die davon betroffen seien. Zwei
Boardmitglieder führten die Konvergenz an und fragten, warum der Stab nicht Alternative 3 empfehle, um einen der
bestehenden Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP zu beseitigen. Der Stab antwortete, dass, weil es sich bei
Alternative 3 um ein Wahlrecht handele, es größere Auswirkungen rund um IAS 39 geben könne. Eines dieser
Boardmitglieder bekräftigte seine Präferenz für Alternative 3, da er Alternative 3 als Ausnahme einer Ausnahme
betrachte, was übermäßig kompliziert sei. Ein anderes IASB-Mitglied drückte ebenfalls Bedenken hinsichtlich der
möglichen Verwirrung aus. Der Stab entgegnete gleichwohl, dass jene Unternehmen, die von diesem Thema betroffen
seien, dieses hinreichend verstünden und die Ausnahme anwenden könnten. Schlussendlich verständigte sich der Board
(mit sieben zu drei Stimmen) darauf, die Fair-Value-Option in IFRS 9 auf Verträge auszuweiten, die die Ausnahme
der 'eigenen Nutzung' vom Anwendungsbereich erfüllten, wenn dies eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend
verringert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2011
Der Stab stellte dem Board zwei Agendapapiere zum Thema Macro Hedging vor. Im ersten Papier ging es um Alternativen für die
Entwicklung eines geschäftsorientierten Macro-Hedging-Modells, das auf dem Szenario einer Absicherung von Zinsänderungsrisiken
aufbaute, das in den vorangegangenen Boarddiskussionen erörtert worden war. Das zweite Papier hatte die Verwendung von nicht
auf der Rechnungslegung aufbauenden Informationen zu Sicherungsmaßnahmen zum Gegenstand.
Der Stab bat den Board, sowohl jene Gebiete des Abschlusses zu erwägen, die vorrangig vom Zinsrisikomanagement betroffen
sind, als auch die Frage, was die Wirkung von Maßnahmen des Risikomanagements auf diese Abschlussgebiete sein sollte.
Der Stab führte zwei Möglichkeiten der Bilanzierung von Sicherungsinstrumenten in einem Macro-Hedging-Modell an. Die erste
Alternative wurde als 'Bilanzierungskonzept der Abgrenzung' bezeichnet, bei dem den Sicherungsinstrument im Einklang mit dem
abgesicherten Risiko auf Grundlage einer Abgrenzung bilanziert würde (entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder mit
einer vollständigen Abgrenzung aller Änderungen des beizulegenden Zeitwerts). Die zweite Alternative wurde als 'Bewertungskonzept'
bezeichnet; hier würde die abgesicherte Risikoposition so bewertet, dass sie die Bewertung des Sicherungsinstruments kompensiert.
Der Stab meinte, dass eine der Beschränkungen im Bilanzierungskonzept der Abgrenzung darin bestünde, dass ein sich ergebender
Nichtausgleich nicht sichtbar würde, wenn das Sicherungsinstrument das abgesicherte Risiko nicht perfekt kompensiere, wohingegen
im Bewertungskonzept eine imperfekte Kompensation als Bewertungselement abgebildet würde und zu einer erhöhten Transparenz führte.
Andere Gründe, die der Stab zur Unterstützung des Bewertungskonzepts vorstellte, beinhalteten 1) den Umstand, dass Finanzinstitute
das Zinsänderungsrisiko für gewöhnlich auf der Grundlage festverzinslicher Finanzinstrumente feststellten und Barwertansätze
verwendeten und dies 2) im Einklang mit der seit langem etablierten Behandlung in den IFRS stehe, wonach Derivate zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten und Bewertungsänderungen im Periodenergebnis zu erfassen sind.
Aufgrund der Ansicht des Stabs, dass das Bewertungskonzept dem Bilanzierungskonzept der Abgrenzung vorzuziehen sei, fuhr der
Stab mit einer Detailbeschreibung zweier möglicher Ausprägungen des Bewertungskonzepts fort. Beim ersten Ansatz, der als
'Konzept der getrennten Bewertung' bezeichnet wurde, wird die Bewertung von Elementen der Risikoposition geändert, so dass eine
Überbrückung von Bilanzierungsanomalien möglich wird, die ansonsten aufgrund der Bewertung der Sicherungsinstrumente zum beizulegenden
Zeitwert entstehen würden. Der zweite Ansatz, als 'Konzept der Deckung' bezeichnet, sähe eine Bewertung der Risikoposition zur
Feststellung des Teils der Änderungen im beizulegenden Zeitwert der Sicherungsinstrumente vor, der durch einen kompensierenden
Effekt abgedeckt wäre und folglich nicht im Periodenergebnis erfasst würde. Im Zuge der Überlegungen zur Bewertung der Risikoposition
machte der Stab die folgenden elf Schritte aus, die es zu erwägen gelte:
- Vollständige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
- Zinsinduzierte Bewertung
- Nettozinsmarge als Zielgröße des Risikomanagements
- Portfolio als Bilanzierungsobjekt
- Einbezug offener Portfolien
- Anwendung des Risikos der Neubepreisung für Perioden statt Tage
- Mehrdimensionale Risikoziele
- Bewertung variabel verzinslicher Instrumente
- Bonitätsrisiko der Gegenpartei eines Sicherungsinstruments
- Interne Derivate
- Risikolimite
Der Board äußerte eine grundsätzliche Präferenz zur Weiterentwicklung eines Bewertungskonzepts und zur Änderung der
abgesicherten Risikoposition gegenüber einem Bilanzierungskonzept der Abgrenzung und einer Änderung der Bewertung des
Sicherungsinstruments. Ein Boardmitglied meinte, dass, falls Macro Hedging erlaubt würde, der volle beizulegende Zeitwert
des Grundgeschäfts in der Bilanz abgebildet werden sollte. Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich einer
Vielzahl von Sachverhalten in der Ausarbeitung des Stabs, darunter dem Umstand, dass ganze Voraussetzung von Macro Hedging
auf einer Verankerung am Risikomanagement beruhe, Risikomanagement allerdings nicht definiert werde. Er meinte auch, dass
es entscheidend sei, dass das Bilanzierungsobjekt in dem Modell behandelt würde. Ein anderes Boardmitglied bat den Stab, dem
Board auf einer künftigen Boardsitzung Zahlenbeispiele vorzulegen, weil dies dabei helfe, die Themen zu veranschaulichen, die
erörtert würden. Ein anderes Boardmitglied bat den Stab um ein besseres Verständnis der Erwartungen der Abschlussnutzer in
Bezug auf Macro Hedging, weil dies auch eine wichtige Erwägung darstelle. Ein weiteres Boardmitglied fragte, ob so
sich der Board auf ein Bilanzierungsmodell zum Macro Hedging zu verständigen könne dieses verpflichtend oder
optional wäre.
Der Board traf in dieser Sitzung keine Entscheidungen. Der Stab wird seine Arbeiten zur Entwicklung eines Modells
zur Bilanzierung von Macro Hedges auf der Grundlage des Bewertungsansatzes fortsetzen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2011
Der Board setzte seine Erörterungen zur Entwicklung eines Bilanzierungsmodells zum Macro Hedging fort. Auf der Sitzung im
November 2011 hatte der Stab die nachfolgenden Schritte für die Erwägung der Bewertung der Risikoposition in einem Bilanzierungsmodell
zum Macro Hedging vorgestellt:
- Vollständige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
- Zinsinduzierte Bewertung
- Nettozinsmarge als Zielgröße des Risikomanagements
- Portfolio als Bilanzierungsobjekt
- Einbezug offener Portfolien
- Anwendung des Risikos der Neubepreisung für Perioden statt Tage
- Mehrdimensionale Risikoziele
- Bewertung variabel verzinslicher Instrumente
- Bonitätsrisiko der Gegenpartei eines Sicherungsinstruments
- Interne Derivate
- Risikolimite
Die vom Stab vorbereiteten und dem Board auf dieser Sitzung vorgestellten Tagungsunterlagen konzentrierten sich auf die
ersten drei Schritte und verwenden als Beispiel eine Absicherung des Zinsänderungsrisikos. Der Stab fasste die Ansätze für
jeden der drei erörterten Schritte zusammen.
Bei Schritt 1 (d.h. die volle Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) glaubte der Stab, dass mit ihm hinsichtlich eines
'fiktiven' Verkaufspreises von Grundgeschäft und der gegenläufigen Absicherungsmaßnahme Transparenz gewährt werde. Das im
Periodenergebnis erfasste Ungleichgewicht stelle den ungesicherten des 'fiktiven' Verkaufspreises dar. Es wären weitere Angaben
zur Bemessung dieser beizulegenden Zeitwerte erforderlich.
Zu Schritt 2 (d.h. eine Bewertung zu beizulegenden Zeitwert im Hinblick auf das abgesicherte Risiko) vertrat der Stab die
Ansicht, dass mit ihm hinsichtlich eines 'fiktiven' Verkaufspreises gewährt werde, diese beschränke sich allerdings auf das
Zinselement. Das im Periodenergebnis erfasste Ungleichgewicht stelle den ungesicherten Teil dieses Risikos dar. Es wären
weitere Angaben zur Erläuterung der Auswahl des Benchmarkzinses und dazu, wie der Wert bestimmt wurde, erforderlich.
Zum dritten Schritt (d.h. eine Bewertung, mit der die Zielsetzung einer Margensicherung adressiert werde) war der Stab der
Ansicht, dass mit ihm hinsichtlich der Margenrisikos bezüglich eines festverzinslichen Instruments gewährt werde (d.h. eine
negative Bewertung deutet auf eine negative Auswirkung auf die zukünftige Nettozinsmarge hin, wenn diese nicht kompensiert oder
abgesichert wird). Das im Periodenergebnis erfasste Ungleichgewicht stelle das Ausmaß dar, zu dem Margenrisiken abgesichert
würden. Es wären weitere Angaben zur Erläuterung der Auswahl des Benchmarkzinses und zur Bestimmung der Marge erforderlich.
Die Diskussion im Board wurde von vier Boardmitgliedern dominiert, wobei zwei andere Mitglieder konzedierten, dass sie die
Sachverhalte, die damit verbunden seien, besser verstehen müssten.
Einige wenige Boardmitglieder kritisierte die Verwendung des Ausdrucks 'fiktiver Verkaufpreis durch den Stab in den
Papieren, da sie da Gefühl hatten, dass dies impliziere, dass Informationen zum beizulegenden Zeitwert keine Relevanz besäßen.
Die Boardmitglieder betonten, dass sowohl Informationen zu Zahlungsströmen als auch zum beizulegenden Zeitwert in den in den
Tagungsunterlagen beschriebenen Szenarien relevant seien. Die Boardmitglieder baten zudem um eingehendere Untersuchungen der
Sichtweise der Nutzer, da sie das Gefühl hatten, dass diese Papiere aus Sicht eines Erstellers geschrieben seien. Sie stellten
auch die Relevanz der Beispiele als 'perfekte Szenarien' infrage, mit denen offene Portfolien und Erwägungen rund um eine
vorzeitige Rückzahlung nicht behandelt würden.
Der Board fällte auf dieser Sitzung keine Beschlüsse. Der Stab deutete an, dass er damit fortfahren wolle, dem Board die
weiteren Schritte auf künftigen Sitzungen vorzulegen. Ein Boardmitglied fragte, ob Juli 2012 einen realistischen Zeitrahmen
für einen Standardentwurf darstelle und warnte davor, nur schnell durch Prozess zu hetzen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2012
Der Board setzte seine Erörterungen zur Entwicklung eines Macro-Hedge-Accounting-Modells fort. Auf der Boardsitzung im
November 2011 hatte der Stab elf Schritte vorgestellt, die bei der Bewertung der Risikoposition in einem Macro-Hedge-
Accounting-Modell zwecks Alternativenauswahl erwogen werden. Die Diskussion im Januar drehte sich um die folgenden Schritte:
 |
Schritt 4: Portfolio als Gegenstand der Bilanzierung |
 |
Schritt 5: Hinzuzufügende offene Portfolien |
 |
Schritt 6: Anwendung des Risikos der erneuten Bepreisung für Perioden an Stelle von Tagen. |
Der Stab stellte dem Board Agendapapiere vor, in denen beispielhaft die Absicherung des Zinsänderungsrisikos gewählt wurde.
Diese Papiere drehten sich um Risikomanagementansätze auf Grundlage des erwarteten Verhaltens eines Portfolios, bei dem
(1) Portfolien als Bilanzierungsobjekt für Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und (2) Ansätze der untersten
Schicht (Bottom Layer Approaches) verwendet werden. In einem der Papiere wurden diese Ansätze anhand eines geschlossenen Portfolios dargestellt, wobei
im zweiten Papier auf die Anwendung auf ein offenes Portfolio und die zusätzlichen Erwägungen eingegangen wird, die sich aus
einem sich fortwährend verändernden Portfolio ergeben. Der Stab bat den Board auf dieser Sitzung nicht um Entscheidungen.
In den Papieren wurden drei Möglichkeiten sowie die sich jeweils aus ihnen ergebenden Folgen dargestellt. Die erste Alternative
besteht im Portfolio-Fair-Value-Hedge für Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39. Die zweite Alternative stellt ein Portfoliobewertungsansatz
dar, der auf das gesicherte Risiko auf Grundlage der Nettoposition mit einem konstant gesicherten Anteil angewendet wird.
Dieser Ansatz würde die Designation des Portfolios als Bilanzierungsobjekt ermöglichen und folglich eine Bewertung des Portfolios
für Zwecke der Sicherungsbilanzierung. Die dritte Alternative besteht in einem Ansatz der untersten Schicht, welcher die
Nettorisikoposition widerspiegelt (d.h. eine Schicht einer Bruttoposition, die dem Nettorisiko entspricht).
Die Analyse des Stabs zur Alternative einer Anwendung der bestehenden Vorschriften in IAS 39 stellte die Probleme und
Beschränkungen heraus, die derzeit bestehen. Eine Übersicherung der Nettorisikoposition (aus Sicht des Risikomanagements) ist
in dem Maße unsichtbar, in dem Sicherungsinstrumente durch die Bruttoposition abgedeckt sind, die für Zwecke der Sicherungsbilanzierung
designiert wurde. In ähnlicher Weise wäre auch eine Untersicherung der Nettorisikoposition nicht sichtbar. Das Risiko einer
vorzeitigen Rückzahlung der Nettoposition ist nur teilweise dahingehend sichtbar, dass eine Verminderung des Betrags der
Sicherungsanpassung von dem Sicherungsanteil und den designierten Grundgeschäften abhängt, die aus der Nettorisikoposition
herausfallen. Die Ineffektivität der Sicherungsbeziehung ist zudem aufgrund der Sicherungsquote und der designierten Grundgeschäfte
aus der Nettoposition nur teilweise sichtbar. Vielleicht am wichtigsten aber ist der Umstand, dass die Anwendung des Ansatzes
in IAS 39 operationell komplex ist, weil sie die Nachverfolgung der Sicherungsanpassung aufgrund von Änderungen der
abgesicherten Anteile, regelmäßiger Neudesignationen und 'später Sicherungen' erfordert.
Die Untersuchung des Ansatzes der Portfoliobewertung durch den Stab stellte heraus, dass dieser Ansatz dafür sorgt, dass
sowohl Über- als auch Untersicherungen der Nettorisikoposition gezeigt werden, da das gesamte abgesicherte Portfolio (sowohl
Vermögenswerte als auch Schulden) neubewertet wird und Erhöhungen oder Verringerungen der Nettoposition folglich zu
Ineffektivität führen würden. Zudem wird das Vorfälligkeitsrisiko sichtbar, weil jede vorzeitige Rückzahlung eine Auflösung
der entsprechenden Sicherungsanpassung auslöst. Dieser Ansatz ermöglicht auch Einblicke in die Ineffektivität der Sicherung.
Der Stab hob ferner hervor, dass der Ansatz der Portfoliobewertung infolge einer einheitlichen Sicherungsquote über alle
Posten (statt nur eines Teils) keine Nachverfolgung der Sicherungsanpassungen erfordert und Änderungen am Portfolio unmittelbar
dazu führten, dass es keine späten Sicherungen gebe. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass die Komplexität von dem Ausmaß der
Synergien mit den Bewertungsverfahren abhinge, die durch das Risikomanagement verwendet würden.
Die Analyse des Stabs zum Ansatz der untersten Schicht ergab, dass er Über- und Untersicherungen nicht sichtbar mache.
Er würde auch nicht zur Sichtbarkeit des Vorfälligkeitsrisikos führen, falls das Risiko nicht zu einer Verringerung oder einem
Bruch der designierten Schicht führe. Die Sichtbarkeit der Ineffektivität einer Sicherung hängt von der Flexibilität bei der
Definition der Schicht ab. Der Stab meinte, dass dieser Ansatz der einfachste Ansatz sei, solange sich die Schicht nicht
verändere, dass aber Änderungen der designierten Schicht zu ähnlichen Problemen der Nachverfolgung führten wie bei der
heutigen Sicherungsbilanzierung, allerdings auf Portfolioebene.
Die meisten Boardmitglieder brachten auf Grundlage der Analyse
des Stabs eine grundsätzliche Unterstützung für den Ansatz der Portfoliobewertung zum Ausdruck, da dieser die höchste Transparenz biete. Ein Boardmitglied meinte, dass die Papiere die
Interdependenz zwischen dem Zinsrisiko und behavioristischen Faktoren (wie vorzeitige Rückzahlungen) nicht hinreichend
behandelten. Ein anderes Boardmitglied hob die Bedeutung angemessener Angaben für die Sicherungsbeziehungen hervor. Ein
Boardmitglied fragte den Stab, ob der Ansatz der Portfoliobewertung im Einklang damit stehe, wie Risikomanager derzeit
Risiken steuerten. Dabei führte er Bedenken an, dass das Vorgehen bei der Bilanzierung de facto das Vorgehen des Risikomanagements
treiben könne. Der Stab entgegnete, dass dieser Ansatz der üblicherweise gewählte Ansatz der Risikomanager sei, allerdings
stellte ein Boardmitglied dies in Frage, indem er anführte, dass einige Finanzinstitute auf den Abgleich von Zahlungsströmen
fokussierten und Sichteinlagen nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerteten. Er meinte, der Stab möge Erkundigungen durchführen,
um sicherzustellen, dass der Ansatz operational umsetzbar sei, bevor man sich zu weit auf diesen Pfad begebe.
Der Board fällte auf dieser Sitzung keine vorläufigen Entscheidungen. Die Stabsmitarbeiter nahmen die erste Präferenz
des Boards für einen Ansatz der Portfoliobewertung zur Kenntnis und werden mit den verbleibenden fünf Schritten fortfahren
und dabei diesen Ansatz als Grundlage für die weitere Entwicklung verwenden.
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