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Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Der Board erwog in dieser Sitzung mögliche Ansätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting). Mitglieder und
Mitarbeiter des FASB waren der Diskussion per Videoübertragung zugeschaltet.
Der Stab stellt eine breite Palette an Möglichkeit für die Zukunft der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vor, von einer
vollständigen Abschaffung bis hin zur Beibehaltung und Änderung der derzeit bestehenden Bedingungen und Kriterien. Der Stab empfahl,
das Fair Value Hedge Accounting dadurch zu ersetzen, dass Bewertungsergebnisse von Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrument
designiert worden sind, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen würden (ein dem Cash Flow Hedge Accounting vergleichbarer
Ansatz). Der Stab empfahl ferner einige Erleichterungen am gegenwärtigen Modell des Cash Flow Hedge Accounting. Eine Mehrheit der
Boardmitglieder zeigte sich mit diesem grundlegenden Ansatz einverstanden. Mehrere Boardmitglieder konzentrierten sich dabei auf
die Notwendigkeit einer weiteren Vereinfachung der Vorschriften für das Hedge Accounting und die Entwicklung eines einzigen Satzes an
Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Nichtsdestotrotz äußerten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich einiger Detailregelungen sowie in Bezug auf die Wechselwirkung
des Projekts mit der Phase zu Klassifizierung und Bewertung im Projekt zu Finanzinstrumenten.
Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt zu dem vorgeschlagenen Ansatz, weil er meinte, dass er zu mehr Fragen und Sachverhalten
führen würde als er löse. Er war insbesondere besorgt hinsichtlich der Beurteilung des Effektivität der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Mehrere Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die fehlende Vereinheitlichung mit dem FASB. Der FASB stellte klar, dass er Standards
zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (weder öffentlich noch privatissime) erwogen haben. Der FASB und mehrere IASB-Boardmitglieder
schienen insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Fair Value Hedge Accounting auf Finanzinstrumente, die infolge des Geschäftsmodells
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, besorgt zu sein. Ihrer Ansicht nach wäre das intuitive Argument, die Anwendung von
Fair Value Hedge Accounting für solche Finanzinstrumente zu verbieten, weil eine Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite einer
Absicherung gegen Wertschwankungsrisiken entgegenstünde. Der Stab entgegnete, dass diese Wechselwirkung vollständig untersucht werden
müsse und zu einem späteren Zeitpunkt von beiden Boards angegangen werde.
Der Board verständigte sich grundsätzlich darauf, dass zunächst die grundlegenden Vorschriften für die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen entwickelt und Einigkeit erzielt werden sollte (in Form eines Standardentwurfs) und dass auf Grundlage des
gewählten Ansatzes und Beratungen mit der breiten Öffentlichkeit erst dann Anwendungsgrundsätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
auf Portfolioebene entwickelt werden sollten.
Der Board stimmte zu, dass Portfolio Hedge Accounting ein sehr komplexes Themengebiet darstelle, dass man zu einem späteren Zeitpunkt
beurteilen müsse und das erhebliche Zeit für eine abschließende Bearbeitung erfordere.
Der Board fuhr mit einer Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb
fort. Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass dieses Thema zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt werden sollte, weil es weniger mit
der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als mehr mit den Vorschriften in IAS 21 zu tun habe. Nichtsdestotrotz betonten einige
Boardmitglieder die Notwendigkeit eines einzigen Modells für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Der Board verständigte sich darauf,
dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt anzugehen, wenn man sich auf das grundlegende Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
verständigt habe.
Ein Boardmitglied schlug vor, die Definition eines Sicherungsinstruments aus den Zahlungsstromcharakteristika abzuleiten. Der Stab wird
untersuchen, wie man diesen Vorschlag in dem Modell unterbringen könne.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 6. Oktober 2009
Anwendung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auf Fair Value Hedges
Der Board erwog die Anwendung der im September 2009 gefällten Entscheidung, dass Fair Value Hedge
Accounting durch eine Methodik zu ersetzen, die einen Ansatz der Bewertungsänderungen von Finanzinstrumenten,
die als Sicherungsinstrument designiert wurden, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung d.h. eine
Übertragung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auch auf Fair Value Hedges. Die wesentliche Auswirkung
bestünde in der Anwendung des sogenannten 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges. Der 'kleiner als'-Test,
der derzeit nur bei Cash Flow Hedges Anwendung findet, stellt sicher, dass nur Ineffektivitäten infolge
überschießender Zahlungsströme aus dem Sicherungsinstrument (d.h. dem Derivat) erfolgswirksam erfasst werden.
Die Boardmitglieder zeigten sich mit der Ausweitung der 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges nicht
einverstanden. Der Board hatte Sorge, dass es mit dem Wesen des Fair Value Hedgings nicht in Einklang stünde,
zu Änderungen bei der Zulässigkeit von Teilabsicherung führen könne, zu ungewollten Konsequenzen auf dem
Gebiet einer gezielten Untersicherung führen könne und de facto zu einer Situation führen würde, dass es
keine Ineffektivität bei Fair Value Hedges an sich geben würde. Ein FASB-Mitglied stellte klar, dass beim
Ansatz des FASB zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (nach Maßgabe der jüngsten Erörterungen dieses
Sachverhalts) der 'kleiner als'-Test keine Anwendung auf Fair Value Hedges fände.
Nach einer kurzen Diskussion entschied der Board mit knapper Mehrheit (acht Stimmen) den 'kleiner als'-Test
nur für Cash Flow Hedges aufrechtzuerhalten. Ein Drittel der Boardmitglieder enthielt sich dabei der Stimme.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 16. Oktober 2009
Eignung von Finanzinstrumenten, die auf Grundlage vertraglicher Zahlungsströme gesteuert werden, für
einen Fair Value Hedge
Der Board erörterte, ob Posten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, überhaupt
grundsätzlich für ein Fair Value Hedge Accounting in Frage kämen.
Der Board war sich einig, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei einem Fair Value Hedge für
Instrumente, die auf der Grundlage vertraglicher Zahlungsströme gesteuert werden, nicht im Widerspruch zu
dieser Klassifizierungsbedingung stünde und es Situationen gäbe, in denen eine derartige Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen sachgerecht sei. Ein Boardmitglied stellte fest, dass Finanzinstitutionen Fair Value
Hedges verwenden, ob ihre Marge einzulocken und somit die Rendite zu stabilisieren. Seiner Ansicht nach
würde dies nicht im Widerspruch zur der Klassifizierungsbedingung stehen.
Auf der anderen Seite waren mehrere Boardmitglieder weiterhin nicht überzeugt davon, weil sie fürchteten,
dass eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Wege des Fair Value Hedges in diesen Situationen zu
Strukturierungsmöglichkeiten führen könne und eine synthetische Rendite statt einer vertraglichen Rendite
schaffe, welche die Grundlage für die Klassifizierungsbedingung sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Zusammenfassung der Einbindungsbemühungen [Lehreinheit]
Die Boards erörterten die Rückmeldungen, die in Bezug auf die
Sicherungsbilanzierung bei den Einbindungsbemühungen
eingesammelt werden konnten, die von beiden Boards unternommen
worden waren. Die Vorherrschende Meinung unter den Anwendern
war, dass die Boards einen prinzipienbasierten Ansatz für die
Sicherungsbilanzierung wählen sollten, der zu einer
Vereinfachung der Vorschriften in Bezug auf die
Sicherungsbilanzierung führen würde.
Viele Anwender baten um eine Vereinfachung der Regelungen in
Bezug auf die Designierung von Sicherungsposten,
Effektivitätstests und die Frage, ob eine Sicherungsbilanzierung
in Frage kommt, sowie um eine klarere gemeinsame Ausrichtung von
Risikomanagementverfahren und den Leitlinien zur
Sicherungsbilanzierung. Auf der anderen Seite zogen es einige
FASB-Anwender aus der Nutzergemeinde vor, Cash-Flow-Hedges ganz
zu streichen anstatt ihre Mechanismen für das gegenwärtig
angewendete Modell von Fair-Value-Hedges zu verwenden (die
Lösung, die vom IASB und seinen Anwendern bevorzugt wird).
Die Boards erörterten die allgemeinen Prinzipien für
Sicherungsbilanzierung und ihre Ausrichtung an
Risikomanagementverfahren. Einige Boardmitglieder waren der
Meinung, dass ein solcher Ansatz zu einem Anstieg an
Gewinngestaltung führen würde; sie unterstützten ihn daher
nicht. Andere würden es vorziehen, wenn dieser Ansatz durch
umfassende Angaben ergänzt würde, die die Primäreinträge ohne
die Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung zeigen würden.
Da es sich um eine Lehreinheit handelte, wurden keine
Entscheidungen gefällt.
Die Boards gaben auch kurz Auskunft zu den Ergebnissen der
jüngsten Strategiesitzung zum aktualisierten Plan für das
Projekt zu Finanzinstrumenten. Die Boards kamen überein, im
Januar und Februar 2010 gemeinsam Sicherungsbilanzierung sowie
die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen
Verpflichtungen zu erörtern. Zu diesem Zweck werden sich die
Boards im Januar und Februar 2010 zweimal im Monat treffen. Nach
der Erörterungsphase wird der FASB sein umfassendes Modell
zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgeben. Gleichzeitig wird
der IASB der verbleibenden Teile seines Modells veröffentlichen.
Die Boards beabsichtigen, eine gemeinsame Beschreibung der
Unterscheide zwischen den Modellen zu veröffentlichen und ihre
Fragen an die Anwender miteinander abzustimmen.
Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2010
Zeitplan für die Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Die Boards erörterten, welche Sachverhalte im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Rahmen des
Finanzinstrumenteprojekts behandelt werden sollen. Die Boards stellten fest, dass sich beide Boards dem Projektplan zufolge eine
Selbstverpflichtung auferlegt hätten, einen umfassenden Standardentwurf zu Finanzinstrumenten im März 2010 zu veröffentlichen.
Auf Grundlage von Diskussionen mit dem Projektteam wurde jedoch deutlich, dass eine jegliche umfassende Überprüfung der
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht vor Mai 2010 abgeschlossen werden könnte, und das sei der frühestmögliche Termin.
Die Boards erörterten deshalb Möglichkeiten einer Verschiebung des Projektteils zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
oder der Behandlung lediglich eines engen Satzes an Sachverhalten mit Bezug zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Die meisten Boardmitglieder waren besorgt, dass der Board eine umfassende Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
versprochen habe und alles, was weniger als eine umfassende Überprüfung sein würde, von den Adressaten als unzureichend kritisiert
werden würde.
Mehr noch: Einige Boardmitglieder glaubten, dass jetzt eine einmalige Gelegenheit für eine Überprüfung der Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen bestünde, die sich für viele Jahre nicht mehr ergeben würde.
Dementsprechend entschieden die Boards, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in ihrer Gesamtheit anzugehen, den Teil zur
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Finanzinstrumenteprojekt jedoch in zwei Phasen aufzuteilen.
Die Boards verständigten sich darauf, in den umfassenden Standardentwurf des FASB, der im März veröffentlicht werden soll (sowie
im korrespondierenden Standardentwurf des IASB) die Teile der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aufzunehmen, die sich unmittelbar
auf die Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beziehen (das würde höchstwahrscheinlich das
übergeordnete Modell für Fair Value und Cash Flow Hedging, die Erwägungen zur Effektivität sowie die Trennung nach Risiken
einschließen). Auf der anderen Seite würden die Sachverhalte rund um nicht-finanzielle Posten sowie das Portfolio Hedging in der
zweiten Phase des Projekts diskutiert werden. Der IASB beschloss vorläufig, dass die zweite Phase bis Juni 2011 abgeschlossen sein soll.
Die Board würden den genauen Zeitplan für die Erörterungen auf der nächsten Sitzung besprechen. Der Stab stellte fest, dass
Sondersitzungen erforderlich sein würden, um den vorgeschlagenen Zeitplan einzuhalten.
Diskussion auf der Boardsitzung im Januar 2010
Die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Der Board erörterte die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Einige Boardmitglieder brachten
ihre Bedenken zum Ausdruck, dass dieser Sachverhalt im Rahmen einer gesonderten Sitzung und nicht auf der gemeinsamen
Sitzung besprochen werde. Ihrer Ansicht nach würde dieses Vorgehen nicht zur Wahrnehmung als gemeinsames Projekt
führen. Der Stab entgegnete, dass sich der FASB nicht in der Lage gesehen hätte, dieses Thema auf der gemeinsamen
Sitzung zu Beginn der Woche zu besprechen, und dass der Stab der Ansicht sei, dass eine Art Unterrichtseinheit
angesichts des ehrgeizigen Zeitplans erforderlich sei, um mit den Erörterungen zu beginnen. Der FASB würde eine
getrennte Unterrichtseinheit abhalten. Letztlich würde die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
gemeinsam auf einer der folgenden gemeinsamen Sitzungen erörtert.
Der Board entschied, dass dies eine Unterrichtseinheit sein würde. Dementsprechend wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Board erwog zwei mögliche Zielsetzungen einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen:
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die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Risikomanagement eines Unternehmens und dessen
Rechnungslegung oder |
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die Linderung der Ansatz- und Bewertungsanomalien zwischen der Bilanzierung von Grundgeschäften
und Sicherungsinstrumenten und die Steuerung des zeitlichen Anfalls der Bewertungsergebnisse der zur
Absicherung von Zahlungsstromrisiken verwendeten derivativen Sicherungsinstrumente. |
Dem Grunde nach brachten die Boardmitglieder unterschiedliche Sichtweisen zu dem Thema zum Ausdruck. Sie
empfanden die erste Zielsetzung als zu weitgehend und meinten, dass sie abgespeckt werden müsse, wohingegen
die zweite Zielsetzung auf der anderen Seite zu eng schien. Auch wenn die Boardmitglieder darin übereinstimmten,
dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen grob abgegrenzt und dann durch zusätzliche
Prinzipien weiter eingeschränkt werden sollte, glaubten viele Boardmitglieder, dass die erste Zielsetzung in
der Abgrenzung zu weit sei.
Einige Boardmitglieder glaubten, dass die erste (breite) Zielsetzung den Unterschied zwischen Sicherungsmaßnahmen
(ökonomischer Absicherung) und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht hinreichend abgreife. Darüber hinaus
glaubten sie, dass die Zielsetzung auf Finanzrisiken konzentriert sein solle, weil das Risikomanagement eine Vielzahl
an Risiken zum Gegenstand haben könne, die sich nicht im Abschluss wiederfände.
Andere Boardmitglieder meinten, dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen sich mehr auf
die Risikobegrenzung beziehen solle. Sie brachten ihre Sichtweise zum Ausdruck, dass die gegenwärtig vorgeschlagene
erste Zielsetzung eher für umfassende Risikoangaben angemessen sei als für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Im weiteren Verlauf der Diskussion zur Anwendung/Veranschaulichung dieser Zielsetzung verständigte sich der Board
vorläufig darauf, dass die Möglichkeit, Teilrisiken zu designieren, aufrechterhalten werden solle, sofern das Teilrisiko
für Zwecke der Beurteilung der Ineffektivität der Absicherung eigenständig identifizierbar und bemessbar ist. Der Board
bat den Stab gleichwohl darum, wie operationabel diese Kriterien seien.
Die Mehrheit des Boards brachte die vorläufige Sichtweise zum Ausdruck, wonach einheitliche Prinzipien hinsichtlich
der Zulässigkeit einer Absicherung von Teilrisiken bei finanziellen und nicht-finanziellen Posten zur Anwendung kommen
sollten.
Der Board wird seine Erörterungen auf der nächsten Boardsitzung fortsetzen.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010
Die Boards erörterten die Zielsetzung von
Sicherungsbilanzierung. Die Boardmitglieder drückten eine
Vielzahl von Wünschen aus. Einige Boardmitglieder unterstützten
die Zielsetzung, die vom Stab vorgeschlagen worden war, als
Kompromiss zwischen den beiden Sichtweisen, die auf der Sitzung
im Januar erörtert worden waren; andere zeigten sich besorgt,
dass das Ziel sehr uneindeutig sei, da es eine Kombination der
beiden Sichtweisen darstelle. Daher entschieden die Boards,
gegenwärtig erst mal keine Zielsetzung der
Sicherungsbilanzierung zu entwickeln und die Frage erneut zu
erörtern, wenn erste Entscheidungen auf einer detaillierteren
Ebene gefällt wären.
Die Boards setzen ihre Erörterungen mit der Designierung von
Risikokomponenten fort ('Aufspaltung nach Risiko'). Der IASB
stimmte im Grunde zu, dass die Aufspaltung nach Risiken auf
Grundlage angemessener Identifizierung und Bewertung von
Risikokomponenten gestattet sein sollte. Einige IASB-Mitglieder
zeigten sich besorgt, ob ein Prinzip, das auf der
Identifizierung und Bewertung von Risikokomponenten basiere,
praktikabel sei, aber sie unterstützten es auf konzeptionellen
Gründen als Grundlage für eine Untersuchung des Ansatzes.
Die FASB-Mitglieder versenkten sich in eine lange Diskussion,
die die Meinungen der Mitglieder zum FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten
widerspiegelten. Einige FASB-Mitglieder argumentierten gegen das
Gestatten von Aufspaltung nach Risiko. Sie waren der Meinung,
dass ihr Modell der Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf
Grundlage des beizulegenden Zeitwerts einige der Fragen der
Sicherungsbilanzierung lösen würde. Andere FASB-Mitglieder
stimmten dem nicht zu. Schließlich einigten sich die beiden
Boards im Wesentlichen, die Bilanzierung nach Aufspaltung nach
Risiko unter Berücksichtigung beide Modelle für die Bilanzierung
von Finanzinstrumenten zu untersuchen (also Berücksichtigung von
IFRS 9 und der FASB-Vorschläge).
Die Boards einigten sich vorerst auch darauf, dass sie zuerst
die finanziellen Positionen mit Bezug auf Aufgliederung nach
Risiko erörtern wollten, bevor sie sich der Anwendung auf nicht
finanzielle Positionen widmen wollten. Aus der Diskussion schien
deutlich zu werden, dass die Frage des grundlegenden Risikos
wichtiger für den IASB als für den FASB ist.
Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Grundgeschäfte: Ansatz für die Bestimmung, welche Risikobestandteile für eine Designierung in Frage kommen
Die Boards erörterten (im Wesentlichen im IASB-Kontext)
mögliche Bedingungen für eine Aufspaltung nach Risiko. Die
Erörterung war eine Folgediskussion zu der Diskussion vom 2.
Februar 2010, bei der einige IASB-Mitglieder ihre Bedenken zum
Ausdruck gebracht hatten, dass der allgemeine Ansatz in Bezug
auf die Designierung von Risikokomponenten zu einer Situation
führen könnte, bei der es freie Wahl in Bezug auf den Ausgleich
eines Grundgeschäfts gäbe, sodass eine Situation entstünde, bei
der die Designierung einer Komponente automatisch zu einer
Bilanzierungsbeziehung führen würde, die 100%ig effektiv sei.
Im Papier des Stabs wurde eine Analyse der gegenwärtigen
Vorschriften aus IAS 39 geboten, wobei die Kriterien für das
Infragekommen von Risikokomponenten für die Designierung als
Grundgeschäft betont wurden, die in separater
Identifizierbarkeit und verlässlicher Bewertbarkeit bestehen.
Auf Grundlage einer Anwendung der Kriterien aus IAS 39 auf
einen Satz von Risikokomponenten, die explizit in einem Vertrag
festgelegt sein können oder nicht, kam der Stab zu dem Schluss,
dass die Kriterien aus IAS 39 nicht zu einer freien Wahl führen,
wie ein Posten in Komponenten aufgespalten werden kann, und
nicht automatisch zu einer 100%igen Effektivität der
Sicherungsbilanzierung führen. Dennoch kam der Stab zu dem
Schluss, dass die gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39
problematisch seine, da sie regelbasiert und in sich selbst
nicht konsistent sind.
Nach dieser Diskussion stimmte der Board zu, dass ein neues
Kriterium zum Zweck der Bestimmung von infrage kommenden
gesicherten Komponenten untersucht werden soll. Der Stab wird
eine dem entsprechenden Analyse auf einer künftigen Boardsitzung
vorstellen.
In der folgenden Diskussion über mögliche Kriterien drückte
eine Boardmitglied seine Bedenken dahingehend aus, ob im Fall
von nicht vertraglich spezifizierten Risikokomponenten die
Risikokomponenten separat indentifizierbar innerhalb aller
gesicherten Posten sei. Er argumentierte, dass die Anwendung von
IAS 39 in einigen dieser Fälle nicht aus der Tatsache entstammt,
dass die Risikokomponente separat identifizierbar gewesen ist,
sondern vielmehr daraus, dass IAS 39 gestattet, dass dies eine
gesichertes Grundgeschäft sein kann. Er äußerte Bedenken
hinsichtlich der gegenseitigen Abhängigkeit von
Risikokomponenten in vielen dieser Fälle.
Ein anderes IASB-Mitglied bestärkte diese Sichtweise und gab
seinen Zweifeln Ausdruck, dass der vorgeschlagenen Ansatz nicht
umsetzbar sein könnte. Er verlieh außerdem seiner Meinung
Ausdruck, dass Sicherungsbilanzierung an sich eine Ausnahme von
den Klassifizierungs- und Bewertungsprinzipien für
Finanzinstrumente ist. Deshalb würde es seiner Meinung nach
schwierig sein, ein allgemeines Prinzip zu formulieren, das der
Sicherungsbilanzierung zugrunde liegen kann, sodass einige
Regeln notwendig sein würden.
Der Stab gab zur Antwort, dass es nicht seine Absicht sei,
das Prinzip zu formulieren, dass hinter der
Sicherungsbilanzierung steht, sondern dass man vielmehr einen
prinzipienbasierten Ansatz für Risikokomponenten suche, was nach
Meinung des Stabs möglich sein sollte.
Ein anderes Boardmitglied unterstützte die allgemeine
Richtung, die der Stab eingeschlagen hat. Er fragte den Stab, ob
auf Grundlage der ersten Untersuchungen die neuen Kriterien für
die Designierung von Risikokomponenten weiter oder enger gefasst
im Vergleich zu den gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 seien.
Der Stab gab zu Antwort, dass die Antwort von der Nützlichkeit
der Informationen abhängen würde, die den Adressaten von
Abschlüssen zur Verfügung gestellt würden.
Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass die Kriterien noch
unterfüttert werden müssten, bevor es möglich sein würde, zu
bestimmen, wie umsetzbar diese Leitlinien sein würden.
Der Stab hielt fest, dass mehr Aufmerksamkeit auf das
Kriterium der Verlässlichkeit der Bewertung gelegt werden solle
und nicht auf das Kriterium der separaten Identifizierbarkeit.
Ein IASB-Mitglied zitierte das Beispiel eines AA gerateten
festverzinslichen Instruments. Er erwähnte darauf hin, dass in
der Vergangenheit der Benchmarkzinssatz um 50 Basispunkte
zurückgegangen wär wahrend der AA-Zinssatz um 100 Basispunkte
gestiegen sei. Er bat den Stab, irgendeins der Kriterien
auf das Beispiel anzuwenden und einzuschätzen, ob der
Benchmarkzinssatz für eine Designierung als Risikokomponente in
Frage käme.
Die Diskussion wendete sich dann dem FASB-Ansatz für die
Aufspaltung nach Risikoart für Finanzinstrumente im Rahmen des
allgemeinen Modells des FASB für Finanzinstrumente zu.
Der Stab des FASB empfahl die Anwendung des gegenwärtigen
Modells für die Aufspaltung nach Risikoart aus ASC Topic 815,
wenn der FASB das vorläufige Modell für die Klassifizierung und
Bewertung von Finanzinstrumenten beibehält. Des Weiteren empfahl
der Stab, dass, wenn der FASB die Kategorie der fortgeführten
Anschaffungskosten vergrößert, um zuzulassen, dass mehr
Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
werden, der FASB Leitlinien zur Aufspaltung nach Risikoart
nutzen sollte, die ähnlich denjenigen seien, die im FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten, der
im Juni 2008 herausgegeben worden ist, um zu bestimmen, ob die
Beziehung für eine Sicherungsbilanzierung in Frage kommt.
Der FASB stimmte dieser Empfehlung des Stabs zu. Der FASB kam
außerdem überein, der die sachgerechte Effektivitätsgrenze für
Sicherungseffektivität (ebenfalls wie im FASB-Entwurf vom Juni
2008 vorgeschlagen) in die neuen Leitlinien übernommen werden
sollte, womit mehr Sicherungsbeziehungen als in Frage für eine
Sicherungsbilanzierung zugelassen würden. Die FASB-Mitglieder
hielten fest, dass vor dem Hintergrund des vorläufigen Modells
das gegenwärtige Modell nach US-GAAP zumindest belastend sei.
Sie hielten jedoch fest, dass jede Verschiebung hin zur
Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten über eigene
Schulden hinaus bedeuten würde, dass eine grundlegendere
Änderung notwendig sei. Die Boards erörterten beide Modelle und
kamen zu dem Schluss, dass es sehr schwierig sei, die
Sicherungsbeziehungsmodelle weiter zu spezifizieren, bis die
Leitlinien zur Klassifizierung und Bewertung fertiggestellt sind
(die grenze zwischen dem beizulegenden Zeitwert und den
fortgeführten Anschaffungskosten). Die Unterschiede zwischen
beiden Modelle gründen im Wesentlichen auf der Tatsache, dass
die Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle von IASB und FASB
unterschiedlich sind, was wiederum zu unterschiedlichen
Vorschriften für die Sicherungsbilanzierung führt.
Der FASB erörterte kurz die Notwendigkeit falls überhaupt
gegeben einer Zeitwertsicherungsbilanzierung im Kontext von
Finanzinstrumente, die wegen ihrer vertraglichen Kapitalflüsse
gehalten werden. Die Boardmitglieder hielten fest, dass es sich
dabei eher um synthetische Bilanzierung als um
Sicherungsbilanzierung handelt, das heißt, ihr Zweck liege eher
darin, einen Kapitalfluss festzuschreiben im Fall einer
Inkongruenz von festverzinslichen finanziellen Vermögenswerten,
die durch variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeiten
finanziert werden (beispielsweise im Kontext eines
Finanzinstituts).
Die Boards fassten zusammen, dass das
Sicherungsbilanzierungsmodell des FASB alle Risiken im Abschluss
darstellen würde, während das Modell des IASB im Einklang mit
dem Konzept der fortgeführten Anschaffungskosten nicht alle
Risiken im Abschluss abbilden würde. Ein IASB-Mitglied hielt
fest, dass eine paradoxe Schlussfolgerung aus dem FASB-Modell im
IASB-Kontext darin liege, dass Finanzinstrumente, die zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden und den Regeln
der Sicherungsbilanzierung unterlägen, auch die Auswirkungen
nicht gesicherten Risiken in der Gewinn- und Verlustrechnung
darstellen würden (beizulegender Zeitwert), während
Berichtseinheiten, die keine Sicherungsbilanzierungsregeln
anwenden würden, die nicht täten.
Der FASB stimmte dem nicht zu, die dessen Mitglieder der
Meinung waren, dass ihr Modell ein einheitliches
Bewertungsattribut bieten würde und dass jegliche Ineffektivität
in der Gewinn- und Verlustrechnung tatsächliche finanzielle
Risiken der Berichtseinheit und ihr Management abbilden würden.
Die Mitglieder des IASB hielten fest, dass der IASB schon
früher entschieden hat, die Cash-Flow-Hedge-MEchanismen auch auf
Fair-Value-Hedges anzuwenden, die ein einheitliches
Bewertungsattribut bieten würden. Schließlich hielten beide
Boards fest, dass die unterschiedlichen Positionen in Bezug auf
die Sicherungsbilanzierung die Unterschiede aus den
Klassifizierungs- und Bewertungsmodellen widerspiegeln. Dennoch
drückten beide Boards ihre Bereitschaft aus, einen Satz von
Kriterien für die Designierung von Risikokomponenten zu
untersuchen und diesen auf einer der künftigen Boardsitzungen zu
erörtern.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010
Zulässige Grundgeschäfte: Derivative als Grundgeschäfte
Der Board diskutierte, ob Derivate als Grundgeschäfte zugelassen werden sollten. Der Stab argumentierte,
dass viele Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen verpflichtet seien, in Geschäftsvorfälle einzutreten, die zu
Warenpreisrisiken, Zinsänderungsrisiken und Währungsrisiken führen, und dass sie diese Risiken unabhängig voneinander
steuerten.
Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Gedanken einverstanden, dass die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen die Steuerung des Risikofaktors (einschließlich eines Derivats) nach Änderung durch ein anderes
Derivat widerspiegeln sollte, wenn das der Strategie eines Unternehmens für die Steuerung unterschiedlicher Risiken
entspricht. Nichtsdestotrotz waren viele Boardmitglieder besorgt, dass die vorgeschlagene Formulierung zu allgemein
sei und eine generelle Designation von Derivaten als Grundgeschäften zulassen könnte. Diese Boardmitglieder stellten
fest, dass obgleich eine solche Designation netto keine Auswirkung auf das Ergebnis haben würde, weil alle Derivate
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen, es die Klarheit verringern und Möglichkeiten zur Strukturierung
erweitern könnte.
Der Stab entgegnete, dass es selbst gegenwärtig einige Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Designation
von Derivaten als Grundgeschäft gebe (eine gekaufte Option wird als Grundgeschäft zugelassen, wenn sie durch eine
geschriebene Option abgesichert wird). Darüber hinaus könnten einige Derivatearten nicht für eine erfolgswirksame
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert qualifizieren z.B. einige eingebettete Derivate, die nicht vom
Trägervertrag abgespalten werden, oder Verträge, die in Gänze zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, weil sie
die Ausnahme für die Eigennutzung nicht erfüllten.
Einige Boardmitglieder meinten, dass die Formulierung verschärft werden sollte, um die oben genannten
Bedenken zu adressieren. Schlussendlich verständigte sich der Board auf die allgemeinen Prinzipien, die vorgestellt
wurden, einigte sich aber darauf, die Zulässigkeit enger abzugrenzen und mehr Beispiele zur Verfügung zu stellen.
Zulässige Grundgeschäfte: Teile von Nominalbeträgen
Der Board erörterte kurz die Designation von Teilen von Nominalbeträgen als Grundgeschäft und erklärte
sich einverstanden. Diese Vorschriften würden die gegenwärtig bestehenden Regelungen in IAS 39 widerspiegeln.
Einige Boardmitglieder waren hinsichtlich der Klarheit besorgt und schlugen Folgendes vor:
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eine Klarstellung der Begriffe 'Teil' und 'Anteil' sowie |
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die Aufnahme von Beispielen für Nominalbeträge mit geldlichen und physikalischen Größen. |
Einige Boardmitglieder erörterten einen umfassenderen Sachverhalt in Bezug auf Anteile und deren
Zulässigkeit in Verbindung mit dem zeitlichen Anfall erwarteter Geschäftsvorfälle. Der Stab stellte klar, dass diese
Sachverhalte zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Diskussion um das Effektivitätskriterium behandelt würden.
Zulässige Grundgeschäfte: einseitige Risikokomponenten
Der Board verständigte sich darauf, die Vorschriften aus IAS 39 zu übernehmen, denen zufolge die
Designation einseitiger Risikokomponenten als Grundgeschäft zugelassen ist.
Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob man erwogen hätte, das Verbot der Verwendung geschriebener Optionen
als Sicherungsinstrument zu ändern. Der Stab antwortete, dass diese Diskussion nicht den Eindruck einer solchen
Änderung erwecken und auf zulässige Grundgeschäfte beschränkt bleiben sollte. Darüber hinaus stellte er fest, dass
man Optionsstrategien bei einer zukünftigen Sitzung besprechen würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
Aktueller Stand bei den Erkundungsaktivitäten
Der Stab gab einen Überblick über die Erkundungsbemühungen hinsichtlich der Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Auf Grundlage dieser Erkundigungen würden die meisten Nutzer die Änderungen im beizulegenden Zeitwert aus den für eine Absicherung
eingesetzten Derivaten herausrechnen, wenn sie die Erfolgslage des Unternehmens untersuchten. Stattdessen würden die Auswirkungen
erwarteter Transaktionen durch eine Anpassung der Grundgeschäfte auf Grundlage der vertraglichen Bedingungen der Derivate widergespiegelt.
Zudem deuteten die Nutzer an, dass Ineffektivität nicht als ein Problem wahrgenommen werde, das eine Hürde bei der Anwendung einer
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen darstellen sollte.
Die Mehrheit der Nutzer sehen die Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als übermäßig komplex an. Der Stab meinte
zudem, dass Nutzer auf Risikomanagementberichte zurückgriffen und nicht so sehr auf Rechnungslegungszahlen, die geprüft seien, weil
sie fänden, dass die Risikoberichte eher an die Risikomanagementstrategie des Unternehmens angepasst seien. Darüber hinaus würde in
den Risikoberichten der Sachverhalte danach angesprochen, welchem Risiko ein Unternehmen ausgesetzt ist (Währungsrisiko, Zinsrisiko
etc.), statt dass eine aus der Bilanzierung stammende Terminologie verwendet wird, die Analysten nicht verstünden (Cash Flow Hedges,
Fair Value Hedges).
Auf Grundlage der Erkundungsaktivitäten unterstützen die meisten Nutzer eine Beibehaltung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Darüber hinaus würden die meisten Nutzer eine grundlegendere Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen statt kleinerer
Veränderungen bevorzugen, selbst wenn dies bedeuten würde, dass sich die Veröffentlichung der Leitlinien zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen verschieben würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2010
Überblick über die Sachverhalte
Der Stab vermittelte dem Board einen Überblick über die Sachverhalte, die im Rahmen des Projekts zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen behandelt werden müssen. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Board kam überein, den allgemeinen Ansatz zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu verfolgen und danach die Sachverhalte
zu erwägen, die sich auf Portfolio-Hedges beziehen. Der Stab stellte zudem klar, dass einige Sachverhalte in Bezug auf sowohl auf den
allgemeinen als auch auf den Portfolioansatz frühzeitig in den Erörterungen behandelt werden müssen (z.B. Gruppen von Posten und
Nettopositionen).
Einige Boardmitglieder brachten Bedenken hinsichtlich der vorläufigen Entscheidung des Boards zum Ausdruck, die Verfahrensweise
des Cash Flow Hedge Accountings auf Fair Value Hedges anzuwenden. Der Stab meinte, dass dieser Sachverhalte erneut diskutiert werden
müsse, um Bedenken, die von mehreren Adressaten im Rahmen der Erkundung über mögliche unbeabsichtigte Konsequenzen einer solchen
Entscheidung geäußert wurden, zu erwägen.
Der Stab stellte zudem klar, dass die Adressaten den Erkundigungen zufolge eine umfassende Schau über die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen anstatt einer 'schnellen Reparatur' bevorzugten. Auf der anderen Seite wird der FASB seinen Standardentwurf
zu Finanzinstrumenten einschließlich vorgeschlagener Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Mai herausbringen.
Der Board wird seine Beratungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf seiner Sitzung im Mai fortsetzen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen: Aggregierte Grundgeschäfte und Nettopositionen
Der Board erörterte Kriterien für in Frage kommende
aggregierte Grundgeschäfte, die eine Bruttoposition darstellen,
und aggregierte Grundgeschäfte, die eine Nettoposition
darstellen im Zusammenhang eines allgemeinen Sicherungsmodells.
Diese Positionen stellen verbreitete Risikomanagementstrategien
dar und sind Bausteine eines Portfoliosicherungsmodells.
Der Stab schlug vor die Erörterung nur auf feste Zusagen zu
beschränken, da erwartete Transaktionen zu einem späteren
Zeitpunkt erörtert werden würden. Einige Boardmitglieder
stellten klar, dass die aggregierten Positionen sich auf
geschlossene Portfolien von Instrumenten beziehen und nicht auf
ein volles Portfoliosicherungsmodell; das würde erörtert werden,
nachdem das allgemeine Modell fertiggestellt wurde.
Einige Boardmitglieder fragten auch, ob manche dieser
Sachverhalte nicht auch durch die Anwendung der Verfahrensweise
eine Cash-Flow-Hedges auf einen Fair-Value-Hedge beeinflusst
würden.
Das Ziel der Diskussion lag darin, zu erwägen, ob und wie die
Beschränkungen hinsichtlich der Arten von aggregierten
Grundgeschäften, die nach IAS 39 für die Sicherungsbilanzierung
in frage kommen, gelockert werden sollten.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen:
Aggregierte Grundgeschäfte
Der Board erörterte, ob irgendwelche bestimmten Kriterien des
Infragekommens für aggregierte Grundgeschäfte notwendig sind,
die Bruttopositionen von Grundgeschäften der gleichen Art mit
unterschiedlichen Risikomerkmalen sind, die Auswirkungen auf den
Gewinn oder Verlust in der gleichen Periode haben. Die meisten
Boardmitglieder waren sich vorläufig einig, dass unter diesen
eng umrissenen Umständen keine bestimmten Kriterien des
Infragekommens notwendig sind.
Einige Boardmitglieder gaben ihrer Sichtweise Ausdruck, dass
solche Positionen nur in Frage kommen, wenn die aggregierten
Grundgeschäfte fortlaufen neu bewertet werden. Sie waren der
Meinung, dass solche Entscheidungen schließlich zu
Strukturierung und zum Versagen des Effektivitätstests führen
würden. Der Stab stellte klar, dass Effektivität zu einem
späteren Zeitpunkt des Projekts erörtert werden würde. Darüber
hinaus wies er darauf hin, dass es Sachverhalte in der Praxis
gebe, die selbst diese eng umrissene Kombination beeinflussen
könnten (beispielsweise Absicherung von Saat in Abhängigkeit
einer Benchmark-Komponente für Kornpreise und einer Komponente
der Saatergiebigkeit).
Ein weiteres Boardmitglied zeigte sich besorgt hinsichtlich
des Konzepts der gleichen Berichtsperiode. Er wies auf das
Zusammenspiel mit den Leitlinien in IAS 34 hin und fragte, ob
das Infragekommen von der Tatsache abhängen sollte, dass das
Unternehmen Zwischenberichte erstellt. Der Stab wird diese Frage
weiter untersuchen.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen: Nettopositionen
Der Board erörterte das Infragekommen und die Darstellung von
einigen Arten von Nettopositionen in Bezug auf
Sicherungsbilanzierung. Der Stab schlug vor, dass die
designierten Grundgeschäfte nicht angepasst würden sondern
stattdessen die verrechneten Gewinne und Verluste aus dem
Sicherungsinstrument in einer separaten Ausweiszeile in der
Gesamtergebnisrechnung gezeigt würden.
Für die meisten Boardmitglieder stellte das Szenario (auf der
Grundlage von zwei festen Zusagen - Kauf von Materialien und
Verkauf von Gütern in einer fremden Währung, woraus sich eine
Nettorisikoposition ergibt) im Wesentliche eine
Darstellungsfrage dar. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass
der Stab die Darstellung in ihrer Gänze erwägen solle, da der
vorgeschlagene Ansatz zu einer separaten Ausweiszeile bei
Absicherung einer Nettoposition führen würde nicht jedoch, wenn
die Geschäftsvorfälle separat abgesichert würden. Diese
Boardmitglieder fragten, ob eine solche Darstellung wirklich die
Transparenz bei der Behandlung von Derivaten erhöhen würde.
Darüber hinaus verlieh ein Boardmitglied seinen Bedenken
Ausdruck, dass, wenn der Board damit fortfahre, separate
Ausweiszeilen im Hauptteil des Abschlusses zu verlangen, dies zu
einer Situation führen könne, in der der Hauptteil zu
vollgestopft mit Einzelausweiszeilen werden könne, um noch
nützlich zu sein. Er fragte, ob die Angabe im Anhang nicht die
Transparenzfrage lösen könne.
Schließlich kam der Board, obwohl er Nutzen in dem
vorgeschlagenen Ansatz sehen konnte, überein, dass der Stab die
Darstellungsfrage in Bezug auf Sicherungsinstrumente in ihrer
Gänze bedenken solle.
Der Board weitete dann seine Diskussion auf mehrere
Berichtsperioden aus. Der Board erörterte die Verfahrensweise
der Bilanzierung von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten.
Einige Boardmitglieder hinterfragten die Verfahrensweise des
vorgeschlagenen Modells, die zu einer Neubewertung sowohl des
Sicherungsinstruments als auch des Grundgeschäfts in Bezug auf
das abgesicherte Risiko direkt im sonstigen Gesamtergebnis führt
(es würde also vom gegenwärtigen Cash-Flow-Hedgeverfahren
abweichen). Eine solche Verfahrensweise würde direkte
Umklassifizierung aus den Gewinnen oder Verlusten in das
sonstige Gesamtergebnis beinhalten. Verschiedene Boardmitglieder
hinterfragten solche Umklassifizierungen ebenso wie die Frage,
ob der Board einer solchen Verfahrensweise zustimmen würde. Der
Board kam bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss und wird die
Erörterung am Donnerstag fortsetzen.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Postionen:
Nettopositionen
Der Board setzte seine Erörterungen vom Mittwoch zu
Nettopositionen fort, die aus geschlossenen Gruppen bestehenden,
nicht finanzieller Grundgeschäfte bestehen, die unterschiedliche
risikomerkmale aufweisen, die die Gewinne und Verluste in
unterschiedlichen Berichtsperioden betreffen (beispielsweise
eine Gruppe teilweisender verrechnender festen Vereinbarungen in
fremder Währung, die innerhalb von fünf Berichtsperioden erfüllt
werden, mit einem Fremdwährungstermingeschäft, das genutzt wird,
um das Nettorisiko abzusichern).
Verschiedene Boardmitglieder waren mit dem vorgeschlagenen
Modell nicht zufrieden und forderten den Stab mit der Aussage
heraus, dass das vorgeschlagene Modell (das die Erfassungen im
sonstigen Gesamtergebnis sowohl der Änderungen des
Sicherungsinstruments als auch der Neubewertung der der festen
Vereinbarungen erfordern würde) nicht im Einklang mit den
Grundlegenden Merkmalen des Modells stehe, das vom Board
erörtert worden sei. Diese Boardmitglieder waren der Meinung,
dass das neue Sicherungsmodell auf reine Cash-Flow-Hedge-Verfahrensweisen
beschränkt werden solle (also nur Neubewertung des derivativen
Sicherungsinstruments). Diese Boardmitglieder würden es
vorziehen, die Ergebnisse des Ansatzes von Neubewertungen der
nicht angesetzten festen Vereinbarungen als Vermögenswerte und
Schulden anzusetzen, die Auswirkungen auf die Gewinne und
Verluste haben (also nicht die vorgeschlagene Bilanzierung im
sonstigen Gesamtergebnis mit eine "Doppelungseintrag" in den
Gewinnen und Verlusten). Diese Boardmitglieder baten den Stab
auch, die Kriterien weiter klarzustellen, wann Grundgeschäfte
(in Bezug auf das gesicherte Risiko) im sonstigen Ergebnis
neubewertet würden.
Andererseits wollte eine Mehrheit der Boardmitglieder, dass
der Stab das vorgeschlagene Sicherungsmodell weiter verfolgt und
es weiter entwickelt. Sie ermutigten den Stab, das Modell weiter
zu untersuchen, sodass der Board in der Lage sein würde, eine
Entscheidung zu treffen, ob das entwickelte Modell eine
Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen Vorschriften darstellt.
Daher wird der Stab auf einer künftigen Sitzung weitere Merkmale
des Modells vorstellen.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Postionen: Vertraglich festgelegte Risikokomponenten
Der Board erörterte das Infragekommen von vertraglich
spezifizierten Komponenten einer Position für die
Sicherungsbilanzierung (sowohl finanzielle als auch nicht
finanzielle Positionen). Die meisten Boardmitglieder waren sich
einig, dass eine vertraglich spezifizierte Risikokomponente für
eine Designierung als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung
für Zwecke der Sicherungsbilanzierung unabhängig davon in frage
kommen sollte, ob sie Komponente einer finanziellen Position
oder einer nicht finanziellen Position ist; die gegenwärtigen
Beschränkungen in IAS 39 sollten also gelockert werden (derzeit
beschränkt IAS 39 die in Frage kommenden Risikokomponenten auf
separat identifizierbare und verlässlich zu bewertende
Risikokomponenten von finanziellen Postionen und
Fremdwährungsrisiken bei nicht finanziellen Positionen).
Einige Boardmitglieder zeigten sich zurückhaltend gegenüber
dem Vorschlag. Sie argumentierten, dass die gegenwärtigen
Beschränkungen in IAS 39 eingeführt worden seien, um
sicherzustellen, dass die Position nicht marktfremd bewertet
werden.
Schließlich kam der Board überein, diese Kriterien
weiterzuverfolgen. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass
einige Kriterien des Infragekommens schärfer gefasst werden
müssten, um das Modells umsetzbar zu machen. Der Stab wird auf
einer kommenden Sitzung zusätzliche Untersuchungen vorstellen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
Im Zuge der Sitzung im September 2009 hatte der Board vorläufig entschieden, das Fair Value Hedge Accounting durch ein Modell
zu ersetzen, das ähnlich dem Cash Flow Hedge Accounting ist und die Bewertungsergebnisse aus dem effektiven Teil des
Sicherungsinstruments in sonstigen Gesamtergebnis und die Ineffektivität der Sicherung im Periodenergebnis erfassen würde.
Während der Erkundungsaktivitäten wurden dem Stab gegenüber Bedenken hinsichtlich der künstlichen Volatilität, die durch diese
Entscheidung im Eigenkapital geschaffen würde, geäußert. Zu diesen Unternehmen, die die Bedenken äußerten, gehörten Banken und
bestimmte Nichtfinanzunternehmen, die Fremdwährungsverträge eingehen, um das Risiko im Zusammenhang mit langfristigen schwebenden
Geschäften abzusichern, bspw. Unternehmen der Luft- und Raumfahrt sowie Werften. Diese Unternehmen zeigten sich besorgt über die
möglichen Auswirkungen einer Entscheidung, den effektiven Teil der Sicherungsbeziehungen dem Eigenkapital hinzuzufügen,
einschließlich der Möglichkeit, dass das Eigenkapital insgesamt negativ wird, sowie über die Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote.
Der Stab schlug drei Alternativen vor, um die aufgebrachten Bedenken zu adressieren:
- Beibehaltung der ursprünglichen Entscheidung eines Ansatzes im sonstigen Gesamtergebnis,
- Hinzufügung eines eigenständigen Bilanzpostens "Bewertungskonto" für den Ansatz des effektiven Teils der
Sicherungsbeziehung (anstelle einer Neubewertung des Grundgeschäfts selbst) oder
- Beibehaltung des Ansatzes in IAS 39 einer Neubewertung des Grundgeschäfts.
Der Stab sprach sich für Alternative 2 aus, also der Schaffung einer eigenständigen Ausweiszeile in der Bilanz, in welchem der
effektive Teil der Sicherungsbeziehung widergespiegelt würde.
Der Board erörterte die drei Alternativen, wobei er sich auf die Alternativen 1 und 2 konzentrierte. Ein Boardmitglied drückte
Vorbehalte dahingehend aus, dass der eigenständige Ausweisposten die Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld erfüllen
würde, wohingegen andere der Ansicht waren, dass es sich schlicht um ein Bewertungskonto für einen angesetzten Vermögenswert oder
eine angesetzte Schuld oder ein schwebendes Geschäft in einer Sicherungsbeziehung handele und es daher nicht selbst die
Definitionsmerkmale erfüllen müsse.
Eine Mehrheit des Boards stimmte schlussendlich der Empfehlung des Stabs zu, eine eigenständige Ausweiszeile innerhalb der
Vermögenswerte oder Schulden zu schaffen, um den effektiven Teil der Sicherungsbeziehung anzusetzen.
Der Board erörterte sodann einen alternativen Vorschlag, der von einem Mitglied des Stabs eingebracht wurde. Er empfehl einen
Ansatz der verbundenen Darstellung für Fair Value Hedges über schwebende Geschäfte. Es folgte eine Diskussion über den Unterschied
zwischen einem Ansatz der verbundenen Darstellung und der Saldierung (v.a. dass Saldierung zwei Posten als einzelnen Posten im
Abschluss zeigt, wohingegen eine verbundene Darstellung zwei getrennte Posten "verbindet" typischerweise einen
Vermögenswert und eine Schuld , zwischen denen eine natürlich Beziehung besteht und bei denen es vorteilhaft erscheint, sie
gemeinsam darzustellen statt in verschiedenen Abschnitten der Bilanz). Obgleich die vorgeschlagene Alternative nur darin bestand,
eine verbundene Darstellung für Fair Value Hedges über schwebende Geschäfte zuzulassen (da das Grundgeschäft nicht in der Bilanz
angesetzt wird), erörterten viele Boardmitglieder eine Ausweitung des Ansatzes auf alle Fair Value Hedges. Der Board beschloss
vorläufig, die Alternative einer verbundenen Darstellung zu diesem Zeitpunkt nicht zuzulassen, sondern weitere Erkundigungen zu
diesem Sachverhalt zu unternehmen.
Beurteilung der Effektivität
Einer der Sachverhalte, zu dem Adressaten während des Projekts zu erneuten Erwägung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Stellung genommen haben, ist die Beurteilung der Effektivität zu erstmaligen Qualifizierung und fortwährenden Aufrechterhaltung
der Zulässigkeit einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Viele sind der Ansicht, dass die gegenwärtigen
Effektivitätsanforderungen übermäßig regelgetrieben sind (der willkürliche Korridor von 80 bis 125%), die Testvorschriften zu
beschwerlich (die Anforderung, fortwährend sowohl prospektive als auch retrospektive Effektivitätstests durchzuführen), der
Klippeneffekt eines Nichtbestehens der Effektivitätskriterien zu hart ist (eine Effektivität außerhalb des Bandes von 80 bis
125% in irgendeiner Periode führt dazu, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht mehr angewendet werden darf) sowie
möglicherweise am bedeutendsten es so gut wie keine Korrelation zwischen den Vorschriften für die Qualifizierung
für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und der zugrundeliegenden Strategie im Risikomanagement gibt.
Der Stab erwog, ob ein Ansatz der Begründung eines Mindestniveaus für die Effektivität um bestimmte Sicherungen zu erlauben
oder ein Ansatz der Begründung von Leitlinien dergestalt, dass Sicherungen mit zufälliger Saldierung herausgehalten werden,
zu bevorzugen sei. Der Stab erwog zudem die Verwendung qualitativer Schellen, quantitativer Schwellen oder eine Kombination
aus den beiden als Kriterien für die Beurteilung der Effektivität. Der Stab schlug dem Board vier Alternativen für die
Beurteilung der Effektivität vor:
- eine quantitative Schwelle,
- eine qualitative Schwelle,
- ein Verlassen allein auf die Risikomanagementpolitik eines Unternehmens oder
- eine Kombination aus quantitativen Schwellen mit Mindestanforderungen, die an das Risikomanagement oder zusätzliche
Tests anknüpfen würden.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs für Alternative 4 zu, wonach ein Modell für die Beurteilung der Effektivität
eingebaut werden soll, bei dem sowohl qualitative Schwellen als auch die Risikomanagementpolitik Anwendung finden würden. Unter
Verwendung dieses Ansatzes schlug der Stab ferner einen Ansatz vor, nach dem Sicherungsbeziehungen in nicht komplexe und komplexe
Sicherungen aufgeteilt würden.
Nicht komplexe Sicherungsbeziehungen wären solche, bei denen sich die kritischen Ausstattungsmerkmale entweder entsprechen
oder soweit angenähert sind, dass zu erwarten ist, dass die Sicherung über die gesamte Laufzeit als hochgradig effektiv ist. Da
diese Sicherungen als hochgradig effektiv eingeschätzt werden, für die bei Zugang und fortwährend prospektiv qualitativ auf
Effektivität beurteilt, soweit nicht Ereignisse eintreten, die dazu führen würden, dass die Sicherung nicht länger als effektiv
eingestuft werden kann; daraufhin wäre dann eine quantitative Beurteilung durchzuführen.
Komplexe Sicherungsbeziehungen würden keine passenden Ausstattungsmerkmale aufweisen und so die Unsicherheit hinsichtlich
des Maßes erhöhen, in welchem es zu einem Ausgleich von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft kommt. Aufgrund des Ausmaßes der
Unsicherheit in Bezug auf deren Effektivität würden die Sicherungsbeziehungen prospektiv bei Zugang und fortwährend quantitativ
zu prüfen sein.
Der Board war hinsichtlich des Vorschlags des Stabs geteilter Ansicht, wobei einige Mitglieder den Vorschlag unterstützten.
Andere Boardmitglieder äußerten jedoch Bedenken, die von einer Operationalisierung des Vorschlags für komplexe
Sicherungsbeziehungen über mangelnde Konvergenz mit den Vorschlägen des FASB bis hin zu Bedenken reichten, dass die genannten
Kriterien zur Qualifizierung für die Effektivität nicht hinreichend hart genug schienen. Ein Boardmitglied schlug ein Modell
vor, bei dem die Effektivität als sehr hoch korreliert angenommen werden sollte und bei dem das Unternehmen im Rahmen der
Begründung der Sicherung jene Risiken dokumentieren würde, die zur Ineffektivität der Sicherungsbeziehung aus seiner
Risikomanagementpolitik heraus beitragen. Andere Boardmitglieder schienen das diesem Vorschlag zugrundeliegende Konzept zu
unterstützen. Der Board bat den Stab, diesen Ansatz weiter zu entwickeln.
Effektivität Beurteilungsmethoden
Der Board setzte seine Erörterungen zur Beurteilung der Effektivität einer Sicherung vom Vortag fort. Diese Sitzung war der
Frage gewidmet, welche Beurteilungsmethode Berichtsunternehmen bei der Durchführung ihrer Effektivitätsuntersuchung verwenden
sollten und ob der IASB Bewertungsverfahren vorschreiben oder ausschließen sollte. Der Stab machte Vorbehalte gegenüber
Methoden geltend, die auf Relationen fußen, vor allem im Hinblick auf komplexere Sicherungsbeziehungen, da man der Ansicht sei,
dass die zur Verfügung gestellten Informationen begrenzt seien und keine ökonomische Bedeutung hätten. Dessen ungeachtet kam der
Board überein, dass man keine Methodologie zur Effektivität vorschreiben und prozentuale Methoden für die Beurteilung der
Effektivität zulassen sollte.
Qualifizierung für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Nettopositionen
In IAS 39 ist die Absicherung von Nettoposition derzeit verboten und verpflichtet die Berichtsunternehmen dazu, eine Absicherung
von Nettopositionen entweder als zwei einander ausgleichende derivative Instrumente oder als Absicherung eines Teils nur einer Seite
der Bruttorisikoposition anzusehen. Der Board hatte sich bereits früher darauf verständigt, ein Modell zu entwickeln, das die
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auch für Nettopositionen zulässt. Auf der Sitzung im Mai 2010 hatte der Board vorläufig
beschlossen, dass Bewertungsergebnisse aus der Absicherung von Nettopositionen in einem eigenständigen Posten in der Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesen werden sollten (Da das Sicherungsinstrument das Risiko zweier eigenständiger Posten in der Bilanz
vermindert, kam die Frage auf, in welcher Zeile der Ausgleich durch das Sicherungsinstrument gezeigt werden sollte).
Während der Sitzung weitete der Stab das zuvor erörterte Beispiel einer Nettoabsicherung eines Fremdwährungsrisikos aus zwei
schwebenden Geschäften auf eine Nettoabsicherung des Währungsrisikos zweier hoch wahrscheinlicher erwarteter
Geschäftsvorfälle, die das Periodenergebnis in unterschiedlichen Perioden beeinflussen würden, aus. Der Stab schlug vor, dass
die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen für eine Nettoposition aus zukünftig erwarteten Geschäftsvorfällen zulässig sein
sollte. Einige Boardmitglieder hatten Vorbehalte bei der Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf eine
Nettoposition aus einer zukünftig erwarteten Transaktion, v.a. hinsichtlich der Verbindung zwischen den beiden Posten. Das
Beispiel der Absicherung des Währungsrisikos zukünftiger Verkäufe und Herstellungskosten, das im Beispiel des Stabs verwendet
wurde, wurde in die Absicherung des Währungsrisikos zukünftiger Verkäufe und Werbeaufwendungen abgewandelt. Dabei ging es
um die Frage, ob diese zwei Posten hinreichend miteinander korreliert seien, um eine Nettoposition zu bilden. Einige
Boardmitglieder waren der Ansicht, dass, sofern die Korrelation hinreichend im Rahmen der ursprünglichen Sicherungsstrategie
dokumentiert sei, dies die Annahme stützen würde, warum die Verfahrensweise des Risikomanagements die beiden Positionen zu
einer Nettoposition verbinden würde. Ein Boardmitglieder war der Ansicht, dass das Modell hinsichtlich der Frage schärfer
gefasst müsste, was als Absicherung einer Nettoposition angesehen werden könne was die Unterstützung anderer Mitglieder
des Boards erhielt.
Der Board erörterte zudem, wie man das Grundgeschäft identifizieren könne, wenn Gruppen von Posten gesichert werden. Dies ist einer
der Bausteine, mit dem man zukünftige Erörterungen zum Portfolio-Hedging beginnen kann. Der Stab empfahl, die Nettoposition als mehrere
brutto dargestellte Grundgeschäfte darzustellen, die sich innerhalb einer und über die Periode hinweg ausglichen. Der Board war der
Ansicht, dass dieselben Sachverhalte, die man im Zuge der Erörterung von Nettoposition einer zukünftig erwarteten Transaktion diskutiert
habe, auch in dieser Erörterung relevant seien.
Obgleich offiziell keine Beschlüsse gefasst wurden, drückte der Board sein Einverständnis für die generelle Richtung aus, die der
Stab eingeschlagen hatte, warnte allerdings davor, die Vorschläge und Bedenken, die im Rahmen der Sitzung geäußert worden waren,
einzubauen.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 3. August 2010
Diskussion über die Effektivität der Sicherungsbeziehungen
Im Juli 2010 hatte sich der Board vorläufig darauf verständigt, keine bestimmte Methodologie für die Beurteilung der Effektivität
einer Sicherungsbeziehung vorzuschreiben, um festzustellen, ob sich eine Sicherungsbeziehung bei Zugang und fortwährend für eine
entsprechende Bilanzierung qualifiziert. Zudem hatte sich der Board darauf geeinigt, dass, statt einen geteilten Ansatz für die
Effektivität einer Sicherungsbeziehung vorzuschreiben (qualitativ für nicht-komplexe Sicherungsbeziehungen, bei denen die
wesentlichen Ausstattungsmerkmale übereinstimmen, und quantitativ für komplexe Sicherungsbeziehungen), ein Modell erwogen werden soll,
bei dem eine Sicherungsbeziehung bei Zugang mit einem hohen Grad an Effektivität konstruiert und jedwede Ineffektivität im Rahmen
der Verfahrensweise im Risikomanagement erwogen und dokumentiert wird.
Bei der Erwägung dieser Entscheidungen des Boards kamen dem Stab Zweifel dahingehend, dass die bestehenden Schwellenwerte in
IAS 39 (das Intervall von 80 bis 125%) praktisch fortbestünde, und zwar teilweise deshalb, weil der Ausdruck "hochgradig
effektiv" bei der Beurteilung der Effektivität verwendet wird. Zudem hatte der Stab Bedenken hinsichtlich der Verwendung
prozentbasierter Verfahren zur Beurteilung der Effektivität (z.B. Dollar-Offset) und fragte sich, ob diese Ergebnis vorbrächten,
die den Anschein einer hochgradig effektiven Sicherungsbeziehung vermittelten, wenn tatsächlich eine statistische Beurteilung der
Effektivität zeigen würde, dass die Beziehung nicht hochgradig effektiv sei.
Der Stab bat den Board in der Sitzung nicht um irgendwelche Entscheidungen, sondern wollte diese Bedenken lediglich adressieren,
um festzulegen, wie man die früheren Beschlüsse des Boards fortentwickeln könne.
Ein Boardmitglied stimmte der vom Stab geäußerten Prämisse, wonach die Verwendung eines statistischen Verfahrens zur Beurteilung
der Effektivität isoliert betrachtet eine Sicherungsbeziehung richtig als hochgradig effektiv anzeigen würde, nicht zu und meinte,
dass man bei der Beurteilung der Effektivität sowohl prozentbasierte als auch statistische Verfahren in Erwägung ziehen müsse.
Der Board prüfte seinen in der vorangegangenen Sitzung gefällten Beschluss, wonach bei einer Sicherungsbeziehung ein vollständiger
Ausgleich angestrebt und im Rahmen der Entscheidungsfindung im Risikomanagement vorab ein Verständnis dafür erlangt werden sollte,
warum ein vollständiger Ausgleich nicht erreicht werden könne (z.B. aufgrund von Unterschieden in der Basis). Aufgrund der Bedenken
hinsichtlich der fortgesetzten Verwendung des Ausdrucks "hochgradig effektiv" wandte sich der Board für die Beschreibung
der Sicherungsbeziehung bei Zugang der Verwendung des Ausdrucks "neutral" zu (d.h., dass sie nicht über- oder untersichert
ist) bei einem Verständnis für die Gründe einer Ineffektivität.
Der Stab fasste die Diskussion des Boards und die vorgelegte Richtung dahingehend zusammen, dass einem Unternehmen für die
Beurteilung der Effektivität einer Sicherungsbeziehung mehrere Werkzeuge zur Verfügung stehen, darunter qualitative Erwägungen
(einschließlich des Grades an Ausgleich der verschiedenen Ausstattungsmerkmalen von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft),
quantitative Überlegungen, prozentbasierte Beurteilungsverfahren sowie statistische Beurteilungsmethoden. Die Unternehmen werden
aufgrund ihrer jeweiligen Situation zu erwägen haben, welche Verfahren zur Einschätzung verwendet werden können, dass die
Sicherungsbeziehung bei Zugang "neutral" ist und zukünftige Quellen an Ineffektivität im Rahmen der ursprünglichen
Dokumentation der Sicherungsbeziehung benannt werden.
Benennung von Teilen eines Grundgeschäfts
Der Stab führte in das Thema ein, ob es sachgerecht sei, einen Teil eines bestehenden Postens, der als Grundgeschäft im
Rahmen einer Sicherungsbeziehung designiert wird, als Teil des gesamten Postens zu benennen. Die Diskussion drehte sich
um die Unterscheidung zwischen einem Anteil (z.B. 80% eines schwebenden Geschäfts über insgesamt 100 Millionen Dollar)
und einem
Teil (z.B. einer anderen Komponente als einem proportionalen Teil des gesamten Postens). Die Bedeutung des Umstands, ob man
einen Teil als Grundgeschäft benennen kann, bezieht sich in erster Linie auf die Beurteilung und Bemessung des Effektivitätsgrads
in der Sicherungsbeziehung.
Der Stab stellte dem Board zwei Beispiele vor, mit welchen die Konzepte veranschaulicht wurden. Das erste Beispiel war ein
schwebendes Geschäft über einen Fremdwährungskauf, bei dem Unsicherheit hinsichtlich der Fähigkeit der Gegenpartei besteht, dass
diese zur Lieferung in der Lage ist; das zweite Beispiel war das eines festverzinslichen Darlehens, das mit dem Recht zur
vorzeitigen Rückzahlung zum beizulegenden Zeitwert ausgestattet ist.
Im ersten Beispiel entscheidet sich ein Unternehmen aufgrund seiner Verfahrensweise im Risikomanagement und der Unsicherheit
hinsichtlich der Fähigkeit der Gegenpartei, den Vertrag vollauf zu erfüllen, das Fremdwährungsrisiko aus dem schwebenden Kauf
von Posten des Sachanlagevermögens zu 70% abzusichern. Die Gegenpartei liefert neun von zehn bestellten Posten (eine Erfüllung
zu 90%), und der verbleibende Vertrag wird aufgehoben. Falls das Unternehmen die Sicherungsbeziehung als Absicherung eines
70%-Anteils des Kaufs designiert hätte, würde die Sicherung zu einer Ineffektivität in Höhe von 10% führen (weil 10% des Vertrags
aufgehoben wurden); dies hätte zur Folge, dass bei einem Cash Flow Hedge 10% der im sonstigen Gesamtergebnis abgegrenzten
Bewertungsergebnisse in das Periodenergebnis umzubuchen und bei einem Fair Value Hedge 10% des in der Bilanz aktivierten
schwebenden Geschäfts auszubuchen und erfolgswirksam im Periodenergebnis zu erfassen wären. Wenn das Unternehmen die
Sicherungsbeziehung dagegen als Absicherung eines Kaufs zu 70% designiert hätte, käme es solange nicht zur Erfassung von
Ineffektivität, wie 70% der Bestellung erfüllt würden (d.h. die ersten sieben Käufe wären das Grundgeschäft). Der Unterschied
zwischen den beiden Ansätzen führt infolge der gemessenen Ineffektivitäten zu bedeutenden Unterschieden in der Ergebniserfassung.
Im zweiten Beispiel emittiert ein Unternehmen eine Anleihe über 100 Millionen Pfund mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die
Anleihe hat einen festen Kupon von 7% und gewährt dem Emittenten das Recht, jeden ausstehenden Tilgungsbetrag sowie noch nicht
gezahlte Zinsen zu beizulegenden Zeitwert vorzeitig zurückzuzahlen. Im Risikomanagement des Unternehmens wir das Festzinsrisiko aus
der Schuld in Höhe der Hälfte des Emissionsvolumens abgesichert. Ferner ist das Unternehmen der Ansicht, dass es bis zu 30 Millionen
Pfund vor Fälligkeit zurückzahlen könnte. Das Unternehmen tritt in einen Swap 5% fest gegen 3-Monats-LIBOR über 50 Millionen Pfund
ein. Falls das Unternehmen einen 50%-Anteil der Schuld als Grundgeschäft designiert und 30 Millionen Pfund vorzeitig zurückgezahlt
hätte, würden die 30 Millionen Pfund und jedwede Anpassung des Schuld aus dem Fair Value Hedge ausgebucht und der Rückzahlungsbetrag
erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst. Um eine effektive Sicherungsbeziehung aufrechtzuerhalten, müsste das Unternehmen 15
Millionen Pfund der zuvor nicht gesicherten Schuld als Grundgeschäft designieren und einen nicht marktgerechten Swap verwenden
(was zu einem weiteren Ergebniseffekt führt). Falls dagegen das Grundgeschäft als 50-Millionen-Pfund-Teil der Schuld designiert
worden wäre, wären die zuvor erwähnten Sachverhalte nicht aufgetreten, da sich die Sicherungsbeziehung weiterhin auf die ursprünglich
designierten 50 Millionen Pfund bezöge.
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der Anwendung auf Instrumente, die die Möglichkeit zur Vorauszahlung gewährten;
der Stab bestätigte jedoch, dass sich die vorliegende Frage auf Vorauszahlungseigenschaften bezöge, deren beizulegender Zeitwert
nicht vom abgesicherten Risiko beeinflusst würde. Der Board würde zu einem späteren Zeitpunkt mit der Frage konfrontiert werden,
wie sich der Sachverhalt in Bezug auf andere Vorauszahlungseigenschaften darstelle.
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies die Robustheit der ursprünglichen Dokumentation der Sicherungsbeziehung weiter
betonen würde, da klar angegeben werden müsse, welcher Teil Gegenstand der Sicherungsbeziehung sei.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, wonach Teile eines bestehenden Postens als Teil (oder Schicht) des
gesamten Postens als Grundgeschäft in jenen Fällen benannt und designiert werden dürfen, in denen
 |
der Teil bei Zugang der Sicherung benannt und dokumentiert wird, |
 |
die Designation im Einklang mit der Risikomanagementstrategie des Unternehmens steht und |
 |
der beizulegende Zeitwert jedweder Vorauszahlungs-/Kündigungsklausel nicht vom abgesicherten Risiko betroffen ist. |
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 24. August 2010
Beurteilung der Effektivität
Der Board setzte seine vorangegangenen Erörterungen auf den Sitzungen vom 3. August und aus dem Juli hinsichtlich der Entwicklung
einer Methode zur Ermittlung der Effektivität einer Sitzung fort, mit der sich ein Unternehmen dann für die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen qualifiziert. Während dieser vorangegangenen Sitzungen hatte der Board ein Konzept entwickelt, wonach eine
Sicherungsbeziehung gesucht wird, bei der bei Eingehung die Absicht besteht, dass diese hochgradig effektiv ist und man jedwede Quellen
für eine etwaige Ineffektivität im Rahmen des Designationsprozesses bereits versteht und dokumentiert. Der Board hatte den Stab
gebeten, ein Modell um dieses Konzept herum zu entwickeln.
Das Modell, das der Stab entwickelt und auf dieser Sitzung vorgeschlagen hatte, beinhaltete folgende Punkte:
 |
Die Zielsetzung bei der Beurteilung der Effektivität besteht darin sicherzustellen, dass die Sicherungsbeziehung
ein unverzerrtes Ergebnis hervorbringt (z.B. keine gezielte Über- oder Untersuchung) und die Ineffektivität minimiert wird. |
 |
Sicherungsbeziehungen sollten erwartungsgemäß nicht zu einem zufälligen Ausgleich führen (ein zweites Betrachtungskriterium
neben dem o.g. Erfordernis einer unverzerrten Sicherung). |
 |
Die Beurteilung der Effektivität stellt ein nach vorn gerichtetes Konzept dar, das bei Eingehung der Sicherungsbeziehung
und fortwährend über die Laufzeit der Beziehung durchgeführt wird. |
 |
Die Art der Effektivitätsbeurteilung (gleich ob quantitativ oder qualitativ) wird zu einem großen Teil vom in dem Unternehmen
verwendeten Risikomanagementsystem, den spezielle Charakteristika der Sicherungsbeziehung und möglichen Quellen für eine
Ineffektivität abhängen. Es wird keine Methode vorgeschrieben. |
 |
Änderungen der Methode für die Beurteilung der Effektivität werden vorgeschrieben, wenn in der Sicherungsbeziehung unerwartete
Quellen der Ineffektivität auftreten oder die Beziehung neu abgeglichen wird und nicht länger in der Lage ist, die Quellen der
Ineffektivität abzugreifen. In diesen Fällen wäre ein Unternehmen verpflichtet, die Methodik für die Beurteilung der Effektivität
zu ändern. |
Der Einbezug des Konzepts eines neutralen oder unverzerrten Ergebnisses berücksichtigt, dass viele Sicherungsmaßnahmen nicht zur
Beseitigung aller Quellen der Ineffektivität führen können (weil entweder kein perfektes Sicherungsinstrument zur Verfügung steht oder die
Kosten zu seiner Erlangen prohibitiv sind); gleichwohl sollte eine Sicherungsbeziehung nicht in der Weise aufgesetzt werden, dass es gezielt
zu einem Ungleichgewicht von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument kommt.
Ein Boardmitglied brachte Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Ausdrucks "neutrale Sicherung" vor und bevorzugte den
Rückgriff auf die Terminologie einer unverzerrten Sicherung. Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich des im Agendapapier
verwendeten Beispiels, in welchem zusätzliche Effektivitätskriterien in Bezug auf einen zufälligen Ausgleich erörtert werden. Er verwendete
zur Veranschaulichung die Absicherung des Preises von Whiskey durch Eintritt in ein Sicherungsinstrument auf den Preis von Stahl als
Beispiel dafür, dass jegliche Art Ausgleich klar zufälliger Natur sei.
Der Board stimmte dem vom Stab vorgeschlagenen Modell für die Beurteilung der Effektivität einer Sicherung vorläufig zu.
Hedging eines Teils einer Gruppe von Posten
Der Board setzte seine vorangegangenen Erörterungen aus der Sitzung vom 3. August hinsichtlich der Designation eines Teils (statt eines
Anteils) eines Postens in einer Sicherungsbeziehungen fort. Die bisherige vorläufige Entscheidung, die Bilanzierung einer
Sicherung für einen Teil eines Postens zuzulassen, drehte sich v.a. um einen einzelnen Posten. Die heutige Diskussion erweiterte die
vorangegangene Diskussion um die Absicherung eines Teils mehrerer Posten, wie bspw. einen speziellen Teil (z.B. 700.000 Euro) mehrerer
schwebender Vereinbarungen zum Kauf mehrerer Posten im Sachanlagevermögen in derselben Währung oder der obersten Schicht (z.B. 50 Millionen
Pfund) zweier emittierter Anleihen.
In Übereinstimmung mit der vorherigen Diskussion um Einzelgeschäfte wurden Posten mit festen Vorfälligkeitseigenschaften (in denen
das Grundgeschäft eine Änderung im beizulegenden Zeitwert aufgrund von Zinsänderungen erfährt) aus dem Gegenstandsbereich der Diskussion
ausgeklammert und zu einem späteren Zeitpunkt erörtert.
Der Board verständigte sich vorläufig darauf, vorzuschreiben, dass, wenn sich ein Unternehmen für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung
entscheidet, ein Teil einer Gruppe bestehender Posten zu benennen und als Teil der gesamten Gruppe von Posten zu designieren sind, wenn
 |
der Teil bei Eintritt in die Sicherung benannt und dokumentiert wird; |
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die Designation im Einklang mit der Risikomanagementstrategie des Unternehmens steht; |
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das Unternehmen nachweisen kann, dass
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die Grundgeschäfte bestehende Posten sind, die eindeutig benannt werden können, |
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jeder Posten der Gruppe dem gleichen gesicherten Risiko unterliegt, |
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es möglich ist, den Teil und die Gesamtheit der Posten sachgerecht zu verfolgen, um die Ineffektivität der Sicherung
zu bemessen und festzulegen, wann Beträge, die in der Bilanz angesetzt wurden, aufzulösen sind, weil das Grundgeschäft
das Periodenergebnis beeinflusst und |
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der gesicherte Teil eindeutig benannt und verlässlich bewertet werden kann; sowie |
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der beizulegenden Zeitwert jeglicher Vorauszahlungs- oder Kündigungselemente vom gesicherten Risiko nicht beeinflusst wird. |
Zulässigkeit einer Anwendung auf Grundgeschäfte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
Infolge der Herausgabe von IFRS 9 und der Möglichkeit sich dafür zu entscheiden, bestimmte Eigenkapitalanlage zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten, wobei die Bewertungsergebnisse dauerhaft im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden (Other Comprehensive Income,
OCI), wurde die Frage gestellt, ob (und wie) einem Unternehmen gestattet sei, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf eine derartige
Investition anzuwenden. Die aktuelle Definition von sowohl Fair Value als auch Cash Flow Hedges nehmen Bezug auf das Periodenergebnis.
Da die Vorschriften in IFRS 9 ein Recyceln von Bewertungsergebnissen aus dem OCI nicht gestatten, wenn eine Anlage veräußert wird, wird
es unweigerlich zu einem Auseinanderlaufen zwischen der Anwendung der Prinzipien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen kommen
(d.h. sowohl bei Ineffektivitäten über die Haltedauer der Anlage als auch mit der Effektivität bei Realisierung der Anlage da
das Grundgeschäft das Periodenergebnis nicht beeinflusst, würden die in der Bilanz abgegrenzten Beträge aus dem Sicherungsinstrument im
Periodenergebnis bei Begleichung erfasst, ohne dass es zu einem Ausgleich aus der Ausbuchung des Grundgeschäfts kommt).
Die Behandlung der Fragestellung, ob die Bilanzierung von Sicherungsinstrumente für Anlagen in Beteiligungstitel, die zum beizulegenden
Zeitwert bewertet und deren Wertveränderungen im OCI erfasst werden, zugelassen werden soll, würde die Erwägung eines gesonderten Modells
der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen für diese Posten erfordern. Zudem stellt die Vorschrift in IFRS 9, einen Beteiligungstitel
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und deren Wertveränderungen im OCI zu erfassen, ein Wahlrecht dar. Demzufolge empfahl der Stab
dem Board, die Anwendung einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf derartige Anlage zu verbieten.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu. Allerdings waren zwei Boardmitglieder gegen den Vorschlag des Stabs, die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen für diese Posten zu verbieten, und ein weiteres Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich des Vorschlags,
stimmte aber letztlich wegen des optionalen Wesens der Designation nicht gegen den Vorschlag. Eines der Boardmitglieder, die gegen
den Vorschlag des Stabs gestimmte hatten, war der Ansicht, dass es eine valide Sicherungsstrategie sei, das Kapital zu schützen und man
es deshalb nicht deshalb ausschließen solle, nur weil es nicht in das bestehende Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen passe.
Zudem meinten sie, dass infolge des anhängigen Standards zur Schaffung einer einzigen Gesamtergebnisrechnung, in der das Periodenergebnis
und das sonstige Gesamtergebnis gemeinsam gezeigt würden, keine Unterscheidung getroffen werden sollte.
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