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Finanzinstrumente – Umfassendes Projekt – Sachverhalte in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Chronologie

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
bullet Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 6. Oktober 2009
bullet Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 16. Oktober 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
bullet Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010
bullet Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

 

Neuorganisation der Projektseiten zur umfassenden Überarbeitung von IAS 39 auf IAS PLUS

Im Juni 2009 teilte der IASB das Projekt zur Überarbeitung von IAS 39 in drei Teile auf. Wir haben daraufhin eigenständige Internetseiten für jeden dieser Teile eingerichtet, und zwar wie folgt:

bullet Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung
bullet Wertminderung und Risikovorsorge
bullet Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Davon losgelöst betrieb der Board bereits ein eigenständiges Projekt zur

bullet Ausbuchung

Informationen zum Projekt im Zeitraum 2005 bis Juni 2009 können Sie hier einsehen.

 

Zusammenfassung des Projekts

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009

 

Der Board erwog in dieser Sitzung mögliche Ansätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting). Mitglieder und Mitarbeiter des FASB waren der Diskussion per Videoübertragung zugeschaltet.

 

Der Stab stellt eine breite Palette an Möglichkeit für die Zukunft der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vor, von einer vollständigen Abschaffung bis hin zur Beibehaltung und Änderung der derzeit bestehenden Bedingungen und Kriterien. Der Stab empfahl, das Fair Value Hedge Accounting dadurch zu ersetzen, dass Bewertungsergebnisse von Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrument designiert worden sind, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen würden (ein dem Cash Flow Hedge Accounting vergleichbarer Ansatz). Der Stab empfahl ferner einige Erleichterungen am gegenwärtigen Modell des Cash Flow Hedge Accounting. Eine Mehrheit der Boardmitglieder zeigte sich mit diesem grundlegenden Ansatz einverstanden. Mehrere Boardmitglieder konzentrierten sich dabei auf die Notwendigkeit einer weiteren Vereinfachung der Vorschriften für das Hedge Accounting und die Entwicklung eines einzigen Satzes an Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

 

Nichtsdestotrotz äußerten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich einiger Detailregelungen sowie in Bezug auf die Wechselwirkung des Projekts mit der Phase zu Klassifizierung und Bewertung im Projekt zu Finanzinstrumenten.

 

Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt zu dem vorgeschlagenen Ansatz, weil er meinte, dass er zu mehr Fragen und Sachverhalten führen würde als er löse. Er war insbesondere besorgt hinsichtlich der Beurteilung des Effektivität der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

 

Mehrere Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die fehlende Vereinheitlichung mit dem FASB. Der FASB stellte klar, dass er Standards zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (weder öffentlich noch privatissime) erwogen haben. Der FASB und mehrere IASB-Boardmitglieder schienen insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Fair Value Hedge Accounting auf Finanzinstrumente, die infolge des Geschäftsmodells zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, besorgt zu sein. Ihrer Ansicht nach wäre das intuitive Argument, die Anwendung von Fair Value Hedge Accounting für solche Finanzinstrumente zu verbieten, weil eine Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite einer Absicherung gegen Wertschwankungsrisiken entgegenstünde. Der Stab entgegnete, dass diese Wechselwirkung vollständig untersucht werden müsse und zu einem späteren Zeitpunkt von beiden Boards angegangen werde.

 

Der Board verständigte sich grundsätzlich darauf, dass zunächst die grundlegenden Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen entwickelt und Einigkeit erzielt werden sollte (in Form eines Standardentwurfs) und dass auf Grundlage des gewählten Ansatzes und Beratungen mit der breiten Öffentlichkeit erst dann Anwendungsgrundsätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf Portfolioebene entwickelt werden sollten.

 

Der Board stimmte zu, dass Portfolio Hedge Accounting ein sehr komplexes Themengebiet darstelle, dass man zu einem späteren Zeitpunkt beurteilen müsse und das erhebliche Zeit für eine abschließende Bearbeitung erfordere.

 

Der Board fuhr mit einer Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb fort. Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass dieses Thema zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt werden sollte, weil es weniger mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als mehr mit den Vorschriften in IAS 21 zu tun habe. Nichtsdestotrotz betonten einige Boardmitglieder die Notwendigkeit eines einzigen Modells für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Der Board verständigte sich darauf, dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt anzugehen, wenn man sich auf das grundlegende Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen verständigt habe.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, die Definition eines Sicherungsinstruments aus den Zahlungsstromcharakteristika abzuleiten. Der Stab wird untersuchen, wie man diesen Vorschlag in dem Modell unterbringen könne.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 6. Oktober 2009

 

Anwendung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auf Fair Value Hedges

 

Der Board erwog die Anwendung der im September 2009 gefällten Entscheidung, dass Fair Value Hedge Accounting durch eine Methodik zu ersetzen, die einen Ansatz der Bewertungsänderungen von Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrument designiert wurden, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung – d.h. eine Übertragung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auch auf Fair Value Hedges. Die wesentliche Auswirkung bestünde in der Anwendung des sogenannten 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges. Der 'kleiner als'-Test, der derzeit nur bei Cash Flow Hedges Anwendung findet, stellt sicher, dass nur Ineffektivitäten infolge überschießender Zahlungsströme aus dem Sicherungsinstrument (d.h. dem Derivat) erfolgswirksam erfasst werden.

 

Die Boardmitglieder zeigten sich mit der Ausweitung der 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges nicht einverstanden. Der Board hatte Sorge, dass es mit dem Wesen des Fair Value Hedgings nicht in Einklang stünde, zu Änderungen bei der Zulässigkeit von Teilabsicherung führen könne, zu ungewollten Konsequenzen auf dem Gebiet einer gezielten Untersicherung führen könne und de facto zu einer Situation führen würde, dass es keine Ineffektivität bei Fair Value Hedges an sich geben würde. Ein FASB-Mitglied stellte klar, dass beim Ansatz des FASB zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (nach Maßgabe der jüngsten Erörterungen dieses Sachverhalts) der 'kleiner als'-Test keine Anwendung auf Fair Value Hedges fände.

 

Nach einer kurzen Diskussion entschied der Board mit knapper Mehrheit (acht Stimmen) den 'kleiner als'-Test nur für Cash Flow Hedges aufrechtzuerhalten. Ein Drittel der Boardmitglieder enthielt sich dabei der Stimme.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 16. Oktober 2009

 

Eignung von Finanzinstrumenten, die auf Grundlage vertraglicher Zahlungsströme gesteuert werden, für einen Fair Value Hedge

 

Der Board erörterte, ob Posten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, überhaupt grundsätzlich für ein Fair Value Hedge Accounting in Frage kämen.

 

Der Board war sich einig, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei einem Fair Value Hedge für Instrumente, die auf der Grundlage vertraglicher Zahlungsströme gesteuert werden, nicht im Widerspruch zu dieser Klassifizierungsbedingung stünde und es Situationen gäbe, in denen eine derartige Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen sachgerecht sei. Ein Boardmitglied stellte fest, dass Finanzinstitutionen Fair Value Hedges verwenden, ob ihre Marge einzulocken und somit die Rendite zu stabilisieren. Seiner Ansicht nach würde dies nicht im Widerspruch zur der Klassifizierungsbedingung stehen.

 

Auf der anderen Seite waren mehrere Boardmitglieder weiterhin nicht überzeugt davon, weil sie fürchteten, dass eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Wege des Fair Value Hedges in diesen Situationen zu Strukturierungsmöglichkeiten führen könne und eine synthetische Rendite statt einer vertraglichen Rendite schaffe, welche die Grundlage für die Klassifizierungsbedingung sei.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009

 

Zusammenfassung der Einbindungsbemühungen [Lehreinheit]

 

Die Boards erörterten die Rückmeldungen, die in Bezug auf die Sicherungsbilanzierung bei den Einbindungsbemühungen eingesammelt werden konnten, die von beiden Boards unternommen worden waren. Die Vorherrschende Meinung unter den Anwendern war, dass die Boards einen prinzipienbasierten Ansatz für die Sicherungsbilanzierung wählen sollten, der zu einer Vereinfachung der Vorschriften in Bezug auf die Sicherungsbilanzierung führen würde.

 

Viele Anwender baten um eine Vereinfachung der Regelungen in Bezug auf die Designierung von Sicherungsposten, Effektivitätstests und die Frage, ob eine Sicherungsbilanzierung in Frage kommt, sowie um eine klarere gemeinsame Ausrichtung von Risikomanagementverfahren und den Leitlinien zur Sicherungsbilanzierung. Auf der anderen Seite zogen es einige FASB-Anwender aus der Nutzergemeinde vor, Cash-Flow-Hedges ganz zu streichen anstatt ihre Mechanismen für das gegenwärtig angewendete Modell von Fair-Value-Hedges zu verwenden (die Lösung, die vom IASB und seinen Anwendern bevorzugt wird).

 

Die Boards erörterten die allgemeinen Prinzipien für Sicherungsbilanzierung und ihre Ausrichtung an Risikomanagementverfahren. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass ein solcher Ansatz zu einem Anstieg an Gewinngestaltung führen würde; sie unterstützten ihn daher nicht. Andere würden es vorziehen, wenn dieser Ansatz durch umfassende Angaben ergänzt würde, die die Primäreinträge ohne die Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung zeigen würden.

 

Da es sich um eine Lehreinheit handelte, wurden keine Entscheidungen gefällt.

 

Die Boards gaben auch kurz Auskunft zu den Ergebnissen der jüngsten Strategiesitzung zum aktualisierten Plan für das Projekt zu Finanzinstrumenten. Die Boards kamen überein, im Januar und Februar 2010 gemeinsam Sicherungsbilanzierung sowie die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Verpflichtungen zu erörtern. Zu diesem Zweck werden sich die Boards im Januar und Februar 2010 zweimal im Monat treffen. Nach der Erörterungsphase wird der FASB sein umfassendes Modell zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgeben. Gleichzeitig wird der IASB der verbleibenden Teile seines Modells veröffentlichen. Die Boards beabsichtigen, eine gemeinsame Beschreibung der Unterscheide zwischen den Modellen zu veröffentlichen und ihre Fragen an die Anwender miteinander abzustimmen.

 

 

Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2010

 

Zeitplan für die Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Die Boards erörterten, welche Sachverhalte im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Rahmen des Finanzinstrumenteprojekts behandelt werden sollen. Die Boards stellten fest, dass sich beide Boards dem Projektplan zufolge eine Selbstverpflichtung auferlegt hätten, einen umfassenden Standardentwurf zu Finanzinstrumenten im März 2010 zu veröffentlichen. Auf Grundlage von Diskussionen mit dem Projektteam wurde jedoch deutlich, dass eine jegliche umfassende Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht vor Mai 2010 abgeschlossen werden könnte, und das sei der frühestmögliche Termin.

 

Die Boards erörterten deshalb Möglichkeiten einer Verschiebung des Projektteils zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder der Behandlung lediglich eines engen Satzes an Sachverhalten mit Bezug zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

 

Die meisten Boardmitglieder waren besorgt, dass der Board eine umfassende Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen versprochen habe und alles, was weniger als eine umfassende Überprüfung sein würde, von den Adressaten als unzureichend kritisiert werden würde.

 

Mehr noch: Einige Boardmitglieder glaubten, dass jetzt eine einmalige Gelegenheit für eine Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bestünde, die sich für viele Jahre nicht mehr ergeben würde.

 

Dementsprechend entschieden die Boards, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in ihrer Gesamtheit anzugehen, den Teil zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Finanzinstrumenteprojekt jedoch in zwei Phasen aufzuteilen.

 

Die Boards verständigten sich darauf, in den umfassenden Standardentwurf des FASB, der im März veröffentlicht werden soll (sowie im korrespondierenden Standardentwurf des IASB) die Teile der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aufzunehmen, die sich unmittelbar auf die Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beziehen (das würde höchstwahrscheinlich das übergeordnete Modell für Fair Value und Cash Flow Hedging, die Erwägungen zur Effektivität sowie die Trennung nach Risiken einschließen). Auf der anderen Seite würden die Sachverhalte rund um nicht-finanzielle Posten sowie das Portfolio Hedging in der zweiten Phase des Projekts diskutiert werden. Der IASB beschloss vorläufig, dass die zweite Phase bis Juni 2011 abgeschlossen sein soll.

 

Die Board würden den genauen Zeitplan für die Erörterungen auf der nächsten Sitzung besprechen. Der Stab stellte fest, dass Sondersitzungen erforderlich sein würden, um den vorgeschlagenen Zeitplan einzuhalten.

 

 

Diskussion auf der Boardsitzung im Januar 2010

 

Die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Der Board erörterte die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass dieser Sachverhalt im Rahmen einer gesonderten Sitzung und nicht auf der gemeinsamen Sitzung besprochen werde. Ihrer Ansicht nach würde dieses Vorgehen nicht zur Wahrnehmung als gemeinsames Projekt führen. Der Stab entgegnete, dass sich der FASB nicht in der Lage gesehen hätte, dieses Thema auf der gemeinsamen Sitzung zu Beginn der Woche zu besprechen, und dass der Stab der Ansicht sei, dass eine Art Unterrichtseinheit angesichts des ehrgeizigen Zeitplans erforderlich sei, um mit den Erörterungen zu beginnen. Der FASB würde eine getrennte Unterrichtseinheit abhalten. Letztlich würde die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gemeinsam auf einer der folgenden gemeinsamen Sitzungen erörtert.

 

Der Board entschied, dass dies eine Unterrichtseinheit sein würde. Dementsprechend wurden keine Beschlüsse gefasst.

 

Der Board erwog zwei mögliche Zielsetzungen einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen:

 

bullet die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Risikomanagement eines Unternehmens und dessen Rechnungslegung oder
bullet die Linderung der Ansatz- und Bewertungsanomalien zwischen der Bilanzierung von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten und die Steuerung des zeitlichen Anfalls der Bewertungsergebnisse der zur Absicherung von Zahlungsstromrisiken verwendeten derivativen Sicherungsinstrumente.

 

Dem Grunde nach brachten die Boardmitglieder unterschiedliche Sichtweisen zu dem Thema zum Ausdruck. Sie empfanden die erste Zielsetzung als zu weitgehend und meinten, dass sie abgespeckt werden müsse, wohingegen die zweite Zielsetzung auf der anderen Seite zu eng schien. Auch wenn die Boardmitglieder darin übereinstimmten, dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen grob abgegrenzt und dann durch zusätzliche Prinzipien weiter eingeschränkt werden sollte, glaubten viele Boardmitglieder, dass die erste Zielsetzung in der Abgrenzung zu weit sei.

 

Einige Boardmitglieder glaubten, dass die erste (breite) Zielsetzung den Unterschied zwischen Sicherungsmaßnahmen (ökonomischer Absicherung) und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht hinreichend abgreife. Darüber hinaus glaubten sie, dass die Zielsetzung auf Finanzrisiken konzentriert sein solle, weil das Risikomanagement eine Vielzahl an Risiken zum Gegenstand haben könne, die sich nicht im Abschluss wiederfände.

 

Andere Boardmitglieder meinten, dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen sich mehr auf die Risikobegrenzung beziehen solle. Sie brachten ihre Sichtweise zum Ausdruck, dass die gegenwärtig vorgeschlagene erste Zielsetzung eher für umfassende Risikoangaben angemessen sei als für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

 

Im weiteren Verlauf der Diskussion zur Anwendung/Veranschaulichung dieser Zielsetzung verständigte sich der Board vorläufig darauf, dass die Möglichkeit, Teilrisiken zu designieren, aufrechterhalten werden solle, sofern das Teilrisiko für Zwecke der Beurteilung der Ineffektivität der Absicherung eigenständig identifizierbar und bemessbar ist. Der Board bat den Stab gleichwohl darum, wie operationabel diese Kriterien seien.

 

Die Mehrheit des Boards brachte die vorläufige Sichtweise zum Ausdruck, wonach einheitliche Prinzipien hinsichtlich der Zulässigkeit einer Absicherung von Teilrisiken bei finanziellen und nicht-finanziellen Posten zur Anwendung kommen sollten.

 

Der Board wird seine Erörterungen auf der nächsten Boardsitzung fortsetzen.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010

 

Die Boards erörterten die Zielsetzung von Sicherungsbilanzierung. Die Boardmitglieder drückten eine Vielzahl von Wünschen aus. Einige Boardmitglieder unterstützten die Zielsetzung, die vom Stab vorgeschlagen worden war, als Kompromiss zwischen den beiden Sichtweisen, die auf der Sitzung im Januar erörtert worden waren; andere zeigten sich besorgt, dass das Ziel sehr uneindeutig sei, da es eine Kombination der beiden Sichtweisen darstelle. Daher entschieden die Boards, gegenwärtig erst mal keine Zielsetzung der Sicherungsbilanzierung zu entwickeln und die Frage erneut zu erörtern, wenn erste Entscheidungen auf einer detaillierteren Ebene gefällt wären.

 

Die Boards setzen ihre Erörterungen mit der Designierung von Risikokomponenten fort ('Aufspaltung nach Risiko'). Der IASB stimmte im Grunde zu, dass die Aufspaltung nach Risiken auf Grundlage angemessener Identifizierung und Bewertung von Risikokomponenten gestattet sein sollte. Einige IASB-Mitglieder zeigten sich besorgt, ob ein Prinzip, das auf der Identifizierung und Bewertung von Risikokomponenten basiere, praktikabel sei, aber sie unterstützten es auf konzeptionellen Gründen als Grundlage für eine Untersuchung des Ansatzes.

 

Die FASB-Mitglieder versenkten sich in eine lange Diskussion, die die Meinungen der Mitglieder zum FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten widerspiegelten. Einige FASB-Mitglieder argumentierten gegen das Gestatten von Aufspaltung nach Risiko. Sie waren der Meinung, dass ihr Modell der Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts einige der Fragen der Sicherungsbilanzierung lösen würde. Andere FASB-Mitglieder stimmten dem nicht zu. Schließlich einigten sich die beiden Boards im Wesentlichen, die Bilanzierung nach Aufspaltung nach Risiko unter Berücksichtigung beide Modelle für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu untersuchen (also Berücksichtigung von IFRS 9 und der FASB-Vorschläge).

 

Die Boards einigten sich vorerst auch darauf, dass sie zuerst die finanziellen Positionen mit Bezug auf Aufgliederung nach Risiko erörtern wollten, bevor sie sich der Anwendung auf nicht finanzielle Positionen widmen wollten. Aus der Diskussion schien deutlich zu werden, dass die Frage des grundlegenden Risikos wichtiger für den IASB als für den FASB ist.

 

 

Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010

 

Grundgeschäfte: Ansatz für die Bestimmung, welche Risikobestandteile für eine Designierung in Frage kommen

 

Die Boards erörterten (im Wesentlichen im IASB-Kontext) mögliche Bedingungen für eine Aufspaltung nach Risiko. Die Erörterung war eine Folgediskussion zu der Diskussion vom 2. Februar 2010, bei der einige IASB-Mitglieder ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht hatten, dass der allgemeine Ansatz in Bezug auf die Designierung von Risikokomponenten zu einer Situation führen könnte, bei der es freie Wahl in Bezug auf den Ausgleich eines Grundgeschäfts gäbe, sodass eine Situation entstünde, bei der die Designierung einer Komponente automatisch zu einer Bilanzierungsbeziehung führen würde, die 100%ig effektiv sei.

 

Im Papier des Stabs wurde eine Analyse der gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 geboten, wobei die Kriterien für das Infragekommen von Risikokomponenten für die Designierung als Grundgeschäft betont wurden, die in separater Identifizierbarkeit und verlässlicher Bewertbarkeit bestehen.

 

Auf Grundlage einer Anwendung der Kriterien aus IAS 39 auf einen Satz von Risikokomponenten, die explizit in einem Vertrag festgelegt sein können oder nicht, kam der Stab zu dem Schluss, dass die Kriterien aus IAS 39 nicht zu einer freien Wahl führen, wie ein Posten in Komponenten aufgespalten werden kann, und nicht automatisch zu einer 100%igen Effektivität der Sicherungsbilanzierung führen. Dennoch kam der Stab zu dem Schluss, dass die gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 problematisch seine, da sie regelbasiert und in sich selbst nicht konsistent sind.

 

Nach dieser Diskussion stimmte der Board zu, dass ein neues Kriterium zum Zweck der Bestimmung von infrage kommenden gesicherten Komponenten untersucht werden soll. Der Stab wird eine dem entsprechenden Analyse auf einer künftigen Boardsitzung vorstellen.

 

In der folgenden Diskussion über mögliche Kriterien drückte eine Boardmitglied seine Bedenken dahingehend aus, ob im Fall von nicht vertraglich spezifizierten Risikokomponenten die Risikokomponenten separat indentifizierbar innerhalb aller gesicherten Posten sei. Er argumentierte, dass die Anwendung von IAS 39 in einigen dieser Fälle nicht aus der Tatsache entstammt, dass die Risikokomponente separat identifizierbar gewesen ist, sondern vielmehr daraus, dass IAS 39 gestattet, dass dies eine gesichertes Grundgeschäft sein kann. Er äußerte Bedenken hinsichtlich der gegenseitigen Abhängigkeit von Risikokomponenten in vielen dieser Fälle.

 

Ein anderes IASB-Mitglied bestärkte diese Sichtweise und gab seinen Zweifeln Ausdruck, dass der vorgeschlagenen Ansatz nicht umsetzbar sein könnte. Er verlieh außerdem seiner Meinung Ausdruck, dass Sicherungsbilanzierung an sich eine Ausnahme von den Klassifizierungs- und Bewertungsprinzipien für Finanzinstrumente ist. Deshalb würde es seiner Meinung nach schwierig sein, ein allgemeines Prinzip zu formulieren, das der Sicherungsbilanzierung zugrunde liegen kann, sodass einige Regeln notwendig sein würden.

 

Der Stab gab zur Antwort, dass es nicht seine Absicht sei, das Prinzip zu formulieren, dass hinter der Sicherungsbilanzierung steht, sondern dass man vielmehr einen prinzipienbasierten Ansatz für Risikokomponenten suche, was nach Meinung des Stabs möglich sein sollte.

 

Ein anderes Boardmitglied unterstützte die allgemeine Richtung, die der Stab eingeschlagen hat. Er fragte den Stab, ob auf Grundlage der ersten Untersuchungen die neuen Kriterien für die Designierung von Risikokomponenten weiter oder enger gefasst im Vergleich zu den gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 seien. Der Stab gab zu Antwort, dass die Antwort von der Nützlichkeit der Informationen abhängen würde, die den Adressaten von Abschlüssen zur Verfügung gestellt würden.

 

Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass die Kriterien noch unterfüttert werden müssten, bevor es möglich sein würde, zu bestimmen, wie umsetzbar diese Leitlinien sein würden.

 

Der Stab hielt fest, dass mehr Aufmerksamkeit auf das Kriterium der Verlässlichkeit der Bewertung gelegt werden solle und nicht auf das Kriterium der separaten Identifizierbarkeit.

 

Ein IASB-Mitglied zitierte das Beispiel eines AA gerateten festverzinslichen Instruments. Er erwähnte darauf hin, dass in der Vergangenheit der Benchmarkzinssatz um 50 Basispunkte zurückgegangen wär wahrend der AA-Zinssatz um 100 Basispunkte gestiegen sei. Er bat den Stab, irgendeins der  Kriterien auf das Beispiel anzuwenden und einzuschätzen, ob der Benchmarkzinssatz für eine Designierung als Risikokomponente in Frage käme.

 

Die Diskussion wendete sich dann dem FASB-Ansatz für die Aufspaltung nach Risikoart für Finanzinstrumente im Rahmen des allgemeinen Modells des FASB für Finanzinstrumente zu.

 

Der Stab des FASB empfahl die Anwendung des gegenwärtigen Modells für die Aufspaltung nach Risikoart aus ASC Topic 815, wenn der FASB das vorläufige Modell für die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten beibehält. Des Weiteren empfahl der Stab, dass, wenn der FASB die Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten vergrößert, um zuzulassen, dass mehr Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, der FASB Leitlinien zur Aufspaltung nach Risikoart nutzen sollte, die ähnlich denjenigen seien, die im FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten, der im Juni 2008 herausgegeben worden ist, um zu bestimmen, ob die Beziehung für eine Sicherungsbilanzierung in Frage kommt.

 

Der FASB stimmte dieser Empfehlung des Stabs zu. Der FASB kam außerdem überein, der die sachgerechte Effektivitätsgrenze für Sicherungseffektivität (ebenfalls wie im FASB-Entwurf vom Juni 2008 vorgeschlagen) in die neuen Leitlinien übernommen werden sollte, womit mehr Sicherungsbeziehungen als in Frage für eine Sicherungsbilanzierung zugelassen würden. Die FASB-Mitglieder hielten fest, dass vor dem Hintergrund des vorläufigen Modells das gegenwärtige Modell nach US-GAAP zumindest belastend sei. Sie hielten jedoch fest, dass jede Verschiebung hin zur Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten über eigene Schulden hinaus bedeuten würde, dass eine grundlegendere Änderung notwendig sei. Die Boards erörterten beide Modelle und kamen zu dem Schluss, dass es sehr schwierig sei, die Sicherungsbeziehungsmodelle weiter zu spezifizieren, bis die Leitlinien zur Klassifizierung und Bewertung fertiggestellt sind (die grenze zwischen dem beizulegenden Zeitwert und den fortgeführten Anschaffungskosten). Die Unterschiede zwischen beiden Modelle gründen im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle von IASB und FASB unterschiedlich sind, was wiederum zu unterschiedlichen Vorschriften für die Sicherungsbilanzierung führt.

 

Der FASB erörterte kurz die Notwendigkeit falls überhaupt gegeben einer Zeitwertsicherungsbilanzierung im Kontext von Finanzinstrumente, die wegen ihrer vertraglichen Kapitalflüsse gehalten werden. Die Boardmitglieder hielten fest, dass es sich dabei eher um synthetische Bilanzierung als um Sicherungsbilanzierung handelt, das heißt, ihr Zweck liege eher darin, einen Kapitalfluss festzuschreiben im Fall einer Inkongruenz von festverzinslichen finanziellen Vermögenswerten, die durch variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeiten finanziert werden (beispielsweise im Kontext eines Finanzinstituts).

 

Die Boards fassten zusammen, dass das Sicherungsbilanzierungsmodell des FASB alle Risiken im Abschluss darstellen würde, während das Modell des IASB im Einklang mit dem Konzept der fortgeführten Anschaffungskosten nicht alle Risiken im Abschluss abbilden würde. Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass eine paradoxe Schlussfolgerung aus dem FASB-Modell im IASB-Kontext darin liege, dass Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden und den Regeln der Sicherungsbilanzierung unterlägen, auch die Auswirkungen nicht gesicherten Risiken in der Gewinn- und Verlustrechnung darstellen würden (beizulegender Zeitwert), während Berichtseinheiten, die keine Sicherungsbilanzierungsregeln anwenden würden, die nicht täten.

 

Der FASB stimmte dem nicht zu, die dessen Mitglieder der Meinung waren, dass ihr Modell ein einheitliches Bewertungsattribut bieten würde und dass jegliche Ineffektivität in der Gewinn- und Verlustrechnung tatsächliche finanzielle Risiken der Berichtseinheit und ihr Management abbilden würden.

 

Die Mitglieder des IASB hielten fest, dass der IASB schon früher entschieden hat, die Cash-Flow-Hedge-MEchanismen auch auf Fair-Value-Hedges anzuwenden, die ein einheitliches Bewertungsattribut bieten würden. Schließlich hielten beide Boards fest, dass die unterschiedlichen Positionen in Bezug auf die Sicherungsbilanzierung die Unterschiede aus den Klassifizierungs- und Bewertungsmodellen widerspiegeln. Dennoch drückten beide Boards ihre Bereitschaft aus, einen Satz von Kriterien für die Designierung von Risikokomponenten zu untersuchen und diesen auf einer der künftigen Boardsitzungen zu erörtern.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010

 

Zulässige Grundgeschäfte: Derivative als Grundgeschäfte

Der Board diskutierte, ob Derivate als Grundgeschäfte zugelassen werden sollten. Der Stab argumentierte, dass viele Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen verpflichtet seien, in Geschäftsvorfälle einzutreten, die zu Warenpreisrisiken, Zinsänderungsrisiken und Währungsrisiken führen, und dass sie diese Risiken unabhängig voneinander steuerten.

Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Gedanken einverstanden, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen die Steuerung des Risikofaktors (einschließlich eines Derivats) nach Änderung durch ein anderes Derivat widerspiegeln sollte, wenn das der Strategie eines Unternehmens für die Steuerung unterschiedlicher Risiken entspricht. Nichtsdestotrotz waren viele Boardmitglieder besorgt, dass die vorgeschlagene Formulierung zu allgemein sei und eine generelle Designation von Derivaten als Grundgeschäften zulassen könnte. Diese Boardmitglieder stellten fest, dass obgleich eine solche Designation netto keine Auswirkung auf das Ergebnis haben würde, weil alle Derivate zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen, es die Klarheit verringern und Möglichkeiten zur Strukturierung erweitern könnte.

Der Stab entgegnete, dass es selbst gegenwärtig einige Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Designation von Derivaten als Grundgeschäft gebe (eine gekaufte Option wird als Grundgeschäft zugelassen, wenn sie durch eine geschriebene Option abgesichert wird). Darüber hinaus könnten einige Derivatearten nicht für eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert qualifizieren – z.B. einige eingebettete Derivate, die nicht vom Trägervertrag abgespalten werden, oder Verträge, die in Gänze zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, weil sie die Ausnahme für die Eigennutzung nicht erfüllten.

Einige Boardmitglieder meinten, dass die Formulierung verschärft werden sollte, um die oben genannten Bedenken zu adressieren. Schlussendlich verständigte sich der Board auf die allgemeinen Prinzipien, die vorgestellt wurden, einigte sich aber darauf, die Zulässigkeit enger abzugrenzen und mehr Beispiele zur Verfügung zu stellen.

Zulässige Grundgeschäfte: Teile von Nominalbeträgen

Der Board erörterte kurz die Designation von Teilen von Nominalbeträgen als Grundgeschäft und erklärte sich einverstanden. Diese Vorschriften würden die gegenwärtig bestehenden Regelungen in IAS 39 widerspiegeln.

Einige Boardmitglieder waren hinsichtlich der Klarheit besorgt und schlugen Folgendes vor:

bullet eine Klarstellung der Begriffe 'Teil' und 'Anteil' sowie
bullet die Aufnahme von Beispielen für Nominalbeträge mit geldlichen und physikalischen Größen.

Einige Boardmitglieder erörterten einen umfassenderen Sachverhalt in Bezug auf Anteile und deren Zulässigkeit in Verbindung mit dem zeitlichen Anfall erwarteter Geschäftsvorfälle. Der Stab stellte klar, dass diese Sachverhalte zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Diskussion um das Effektivitätskriterium behandelt würden.

Zulässige Grundgeschäfte: einseitige Risikokomponenten

Der Board verständigte sich darauf, die Vorschriften aus IAS 39 zu übernehmen, denen zufolge die Designation einseitiger Risikokomponenten als Grundgeschäft zugelassen ist.

Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob man erwogen hätte, das Verbot der Verwendung geschriebener Optionen als Sicherungsinstrument zu ändern. Der Stab antwortete, dass diese Diskussion nicht den Eindruck einer solchen Änderung erwecken und auf zulässige Grundgeschäfte beschränkt bleiben sollte. Darüber hinaus stellte er fest, dass man Optionsstrategien bei einer zukünftigen Sitzung besprechen würde.

 

 

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