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Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Der Board erwog in dieser Sitzung mögliche Ansätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting). Mitglieder und
Mitarbeiter des FASB waren der Diskussion per Videoübertragung zugeschaltet.
Der Stab stellt eine breite Palette an Möglichkeit für die Zukunft der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vor, von einer
vollständigen Abschaffung bis hin zur Beibehaltung und Änderung der derzeit bestehenden Bedingungen und Kriterien. Der Stab empfahl,
das Fair Value Hedge Accounting dadurch zu ersetzen, dass Bewertungsergebnisse von Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrument
designiert worden sind, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen würden (ein dem Cash Flow Hedge Accounting vergleichbarer
Ansatz). Der Stab empfahl ferner einige Erleichterungen am gegenwärtigen Modell des Cash Flow Hedge Accounting. Eine Mehrheit der
Boardmitglieder zeigte sich mit diesem grundlegenden Ansatz einverstanden. Mehrere Boardmitglieder konzentrierten sich dabei auf
die Notwendigkeit einer weiteren Vereinfachung der Vorschriften für das Hedge Accounting und die Entwicklung eines einzigen Satzes an
Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Nichtsdestotrotz äußerten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich einiger Detailregelungen sowie in Bezug auf die Wechselwirkung
des Projekts mit der Phase zu Klassifizierung und Bewertung im Projekt zu Finanzinstrumenten.
Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt zu dem vorgeschlagenen Ansatz, weil er meinte, dass er zu mehr Fragen und Sachverhalten
führen würde als er löse. Er war insbesondere besorgt hinsichtlich der Beurteilung des Effektivität der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Mehrere Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die fehlende Vereinheitlichung mit dem FASB. Der FASB stellte klar, dass er Standards
zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (weder öffentlich noch privatissime) erwogen haben. Der FASB und mehrere IASB-Boardmitglieder
schienen insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Fair Value Hedge Accounting auf Finanzinstrumente, die infolge des Geschäftsmodells
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, besorgt zu sein. Ihrer Ansicht nach wäre das intuitive Argument, die Anwendung von
Fair Value Hedge Accounting für solche Finanzinstrumente zu verbieten, weil eine Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite einer
Absicherung gegen Wertschwankungsrisiken entgegenstünde. Der Stab entgegnete, dass diese Wechselwirkung vollständig untersucht werden
müsse und zu einem späteren Zeitpunkt von beiden Boards angegangen werde.
Der Board verständigte sich grundsätzlich darauf, dass zunächst die grundlegenden Vorschriften für die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen entwickelt und Einigkeit erzielt werden sollte (in Form eines Standardentwurfs) und dass auf Grundlage des
gewählten Ansatzes und Beratungen mit der breiten Öffentlichkeit erst dann Anwendungsgrundsätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
auf Portfolioebene entwickelt werden sollten.
Der Board stimmte zu, dass Portfolio Hedge Accounting ein sehr komplexes Themengebiet darstelle, dass man zu einem späteren Zeitpunkt
beurteilen müsse und das erhebliche Zeit für eine abschließende Bearbeitung erfordere.
Der Board fuhr mit einer Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb
fort. Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass dieses Thema zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt werden sollte, weil es weniger mit
der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als mehr mit den Vorschriften in IAS 21 zu tun habe. Nichtsdestotrotz betonten einige
Boardmitglieder die Notwendigkeit eines einzigen Modells für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Der Board verständigte sich darauf,
dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt anzugehen, wenn man sich auf das grundlegende Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
verständigt habe.
Ein Boardmitglied schlug vor, die Definition eines Sicherungsinstruments aus den Zahlungsstromcharakteristika abzuleiten. Der Stab wird
untersuchen, wie man diesen Vorschlag in dem Modell unterbringen könne.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 6. Oktober 2009
Anwendung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auf Fair Value Hedges
Der Board erwog die Anwendung der im September 2009 gefällten Entscheidung, dass Fair Value Hedge
Accounting durch eine Methodik zu ersetzen, die einen Ansatz der Bewertungsänderungen von Finanzinstrumenten,
die als Sicherungsinstrument designiert wurden, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung d.h. eine
Übertragung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auch auf Fair Value Hedges. Die wesentliche Auswirkung
bestünde in der Anwendung des sogenannten 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges. Der 'kleiner als'-Test,
der derzeit nur bei Cash Flow Hedges Anwendung findet, stellt sicher, dass nur Ineffektivitäten infolge
überschießender Zahlungsströme aus dem Sicherungsinstrument (d.h. dem Derivat) erfolgswirksam erfasst werden.
Die Boardmitglieder zeigten sich mit der Ausweitung der 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges nicht
einverstanden. Der Board hatte Sorge, dass es mit dem Wesen des Fair Value Hedgings nicht in Einklang stünde,
zu Änderungen bei der Zulässigkeit von Teilabsicherung führen könne, zu ungewollten Konsequenzen auf dem
Gebiet einer gezielten Untersicherung führen könne und de facto zu einer Situation führen würde, dass es
keine Ineffektivität bei Fair Value Hedges an sich geben würde. Ein FASB-Mitglied stellte klar, dass beim
Ansatz des FASB zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (nach Maßgabe der jüngsten Erörterungen dieses
Sachverhalts) der 'kleiner als'-Test keine Anwendung auf Fair Value Hedges fände.
Nach einer kurzen Diskussion entschied der Board mit knapper Mehrheit (acht Stimmen) den 'kleiner als'-Test
nur für Cash Flow Hedges aufrechtzuerhalten. Ein Drittel der Boardmitglieder enthielt sich dabei der Stimme.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 16. Oktober 2009
Eignung von Finanzinstrumenten, die auf Grundlage vertraglicher Zahlungsströme gesteuert werden, für
einen Fair Value Hedge
Der Board erörterte, ob Posten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, überhaupt
grundsätzlich für ein Fair Value Hedge Accounting in Frage kämen.
Der Board war sich einig, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei einem Fair Value Hedge für
Instrumente, die auf der Grundlage vertraglicher Zahlungsströme gesteuert werden, nicht im Widerspruch zu
dieser Klassifizierungsbedingung stünde und es Situationen gäbe, in denen eine derartige Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen sachgerecht sei. Ein Boardmitglied stellte fest, dass Finanzinstitutionen Fair Value
Hedges verwenden, ob ihre Marge einzulocken und somit die Rendite zu stabilisieren. Seiner Ansicht nach
würde dies nicht im Widerspruch zur der Klassifizierungsbedingung stehen.
Auf der anderen Seite waren mehrere Boardmitglieder weiterhin nicht überzeugt davon, weil sie fürchteten,
dass eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Wege des Fair Value Hedges in diesen Situationen zu
Strukturierungsmöglichkeiten führen könne und eine synthetische Rendite statt einer vertraglichen Rendite
schaffe, welche die Grundlage für die Klassifizierungsbedingung sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Zusammenfassung der Einbindungsbemühungen [Lehreinheit]
Die Boards erörterten die Rückmeldungen, die in Bezug auf die
Sicherungsbilanzierung bei den Einbindungsbemühungen
eingesammelt werden konnten, die von beiden Boards unternommen
worden waren. Die Vorherrschende Meinung unter den Anwendern
war, dass die Boards einen prinzipienbasierten Ansatz für die
Sicherungsbilanzierung wählen sollten, der zu einer
Vereinfachung der Vorschriften in Bezug auf die
Sicherungsbilanzierung führen würde.
Viele Anwender baten um eine Vereinfachung der Regelungen in
Bezug auf die Designierung von Sicherungsposten,
Effektivitätstests und die Frage, ob eine Sicherungsbilanzierung
in Frage kommt, sowie um eine klarere gemeinsame Ausrichtung von
Risikomanagementverfahren und den Leitlinien zur
Sicherungsbilanzierung. Auf der anderen Seite zogen es einige
FASB-Anwender aus der Nutzergemeinde vor, Cash-Flow-Hedges ganz
zu streichen anstatt ihre Mechanismen für das gegenwärtig
angewendete Modell von Fair-Value-Hedges zu verwenden (die
Lösung, die vom IASB und seinen Anwendern bevorzugt wird).
Die Boards erörterten die allgemeinen Prinzipien für
Sicherungsbilanzierung und ihre Ausrichtung an
Risikomanagementverfahren. Einige Boardmitglieder waren der
Meinung, dass ein solcher Ansatz zu einem Anstieg an
Gewinngestaltung führen würde; sie unterstützten ihn daher
nicht. Andere würden es vorziehen, wenn dieser Ansatz durch
umfassende Angaben ergänzt würde, die die Primäreinträge ohne
die Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung zeigen würden.
Da es sich um eine Lehreinheit handelte, wurden keine
Entscheidungen gefällt.
Die Boards gaben auch kurz Auskunft zu den Ergebnissen der
jüngsten Strategiesitzung zum aktualisierten Plan für das
Projekt zu Finanzinstrumenten. Die Boards kamen überein, im
Januar und Februar 2010 gemeinsam Sicherungsbilanzierung sowie
die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen
Verpflichtungen zu erörtern. Zu diesem Zweck werden sich die
Boards im Januar und Februar 2010 zweimal im Monat treffen. Nach
der Erörterungsphase wird der FASB sein umfassendes Modell
zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgeben. Gleichzeitig wird
der IASB der verbleibenden Teile seines Modells veröffentlichen.
Die Boards beabsichtigen, eine gemeinsame Beschreibung der
Unterscheide zwischen den Modellen zu veröffentlichen und ihre
Fragen an die Anwender miteinander abzustimmen.
Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2010
Zeitplan für die Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Die Boards erörterten, welche Sachverhalte im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Rahmen des
Finanzinstrumenteprojekts behandelt werden sollen. Die Boards stellten fest, dass sich beide Boards dem Projektplan zufolge eine
Selbstverpflichtung auferlegt hätten, einen umfassenden Standardentwurf zu Finanzinstrumenten im März 2010 zu veröffentlichen.
Auf Grundlage von Diskussionen mit dem Projektteam wurde jedoch deutlich, dass eine jegliche umfassende Überprüfung der
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht vor Mai 2010 abgeschlossen werden könnte, und das sei der frühestmögliche Termin.
Die Boards erörterten deshalb Möglichkeiten einer Verschiebung des Projektteils zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
oder der Behandlung lediglich eines engen Satzes an Sachverhalten mit Bezug zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Die meisten Boardmitglieder waren besorgt, dass der Board eine umfassende Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
versprochen habe und alles, was weniger als eine umfassende Überprüfung sein würde, von den Adressaten als unzureichend kritisiert
werden würde.
Mehr noch: Einige Boardmitglieder glaubten, dass jetzt eine einmalige Gelegenheit für eine Überprüfung der Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen bestünde, die sich für viele Jahre nicht mehr ergeben würde.
Dementsprechend entschieden die Boards, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in ihrer Gesamtheit anzugehen, den Teil zur
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Finanzinstrumenteprojekt jedoch in zwei Phasen aufzuteilen.
Die Boards verständigten sich darauf, in den umfassenden Standardentwurf des FASB, der im März veröffentlicht werden soll (sowie
im korrespondierenden Standardentwurf des IASB) die Teile der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aufzunehmen, die sich unmittelbar
auf die Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beziehen (das würde höchstwahrscheinlich das
übergeordnete Modell für Fair Value und Cash Flow Hedging, die Erwägungen zur Effektivität sowie die Trennung nach Risiken
einschließen). Auf der anderen Seite würden die Sachverhalte rund um nicht-finanzielle Posten sowie das Portfolio Hedging in der
zweiten Phase des Projekts diskutiert werden. Der IASB beschloss vorläufig, dass die zweite Phase bis Juni 2011 abgeschlossen sein soll.
Die Board würden den genauen Zeitplan für die Erörterungen auf der nächsten Sitzung besprechen. Der Stab stellte fest, dass
Sondersitzungen erforderlich sein würden, um den vorgeschlagenen Zeitplan einzuhalten.
Diskussion auf der Boardsitzung im Januar 2010
Die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Der Board erörterte die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Einige Boardmitglieder brachten
ihre Bedenken zum Ausdruck, dass dieser Sachverhalt im Rahmen einer gesonderten Sitzung und nicht auf der gemeinsamen
Sitzung besprochen werde. Ihrer Ansicht nach würde dieses Vorgehen nicht zur Wahrnehmung als gemeinsames Projekt
führen. Der Stab entgegnete, dass sich der FASB nicht in der Lage gesehen hätte, dieses Thema auf der gemeinsamen
Sitzung zu Beginn der Woche zu besprechen, und dass der Stab der Ansicht sei, dass eine Art Unterrichtseinheit
angesichts des ehrgeizigen Zeitplans erforderlich sei, um mit den Erörterungen zu beginnen. Der FASB würde eine
getrennte Unterrichtseinheit abhalten. Letztlich würde die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
gemeinsam auf einer der folgenden gemeinsamen Sitzungen erörtert.
Der Board entschied, dass dies eine Unterrichtseinheit sein würde. Dementsprechend wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Board erwog zwei mögliche Zielsetzungen einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen:
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die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Risikomanagement eines Unternehmens und dessen
Rechnungslegung oder |
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die Linderung der Ansatz- und Bewertungsanomalien zwischen der Bilanzierung von Grundgeschäften
und Sicherungsinstrumenten und die Steuerung des zeitlichen Anfalls der Bewertungsergebnisse der zur
Absicherung von Zahlungsstromrisiken verwendeten derivativen Sicherungsinstrumente. |
Dem Grunde nach brachten die Boardmitglieder unterschiedliche Sichtweisen zu dem Thema zum Ausdruck. Sie
empfanden die erste Zielsetzung als zu weitgehend und meinten, dass sie abgespeckt werden müsse, wohingegen
die zweite Zielsetzung auf der anderen Seite zu eng schien. Auch wenn die Boardmitglieder darin übereinstimmten,
dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen grob abgegrenzt und dann durch zusätzliche
Prinzipien weiter eingeschränkt werden sollte, glaubten viele Boardmitglieder, dass die erste Zielsetzung in
der Abgrenzung zu weit sei.
Einige Boardmitglieder glaubten, dass die erste (breite) Zielsetzung den Unterschied zwischen Sicherungsmaßnahmen
(ökonomischer Absicherung) und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht hinreichend abgreife. Darüber hinaus
glaubten sie, dass die Zielsetzung auf Finanzrisiken konzentriert sein solle, weil das Risikomanagement eine Vielzahl
an Risiken zum Gegenstand haben könne, die sich nicht im Abschluss wiederfände.
Andere Boardmitglieder meinten, dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen sich mehr auf
die Risikobegrenzung beziehen solle. Sie brachten ihre Sichtweise zum Ausdruck, dass die gegenwärtig vorgeschlagene
erste Zielsetzung eher für umfassende Risikoangaben angemessen sei als für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Im weiteren Verlauf der Diskussion zur Anwendung/Veranschaulichung dieser Zielsetzung verständigte sich der Board
vorläufig darauf, dass die Möglichkeit, Teilrisiken zu designieren, aufrechterhalten werden solle, sofern das Teilrisiko
für Zwecke der Beurteilung der Ineffektivität der Absicherung eigenständig identifizierbar und bemessbar ist. Der Board
bat den Stab gleichwohl darum, wie operationabel diese Kriterien seien.
Die Mehrheit des Boards brachte die vorläufige Sichtweise zum Ausdruck, wonach einheitliche Prinzipien hinsichtlich
der Zulässigkeit einer Absicherung von Teilrisiken bei finanziellen und nicht-finanziellen Posten zur Anwendung kommen
sollten.
Der Board wird seine Erörterungen auf der nächsten Boardsitzung fortsetzen.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 2. Februar 2010
Die Boards erörterten die Zielsetzung von
Sicherungsbilanzierung. Die Boardmitglieder drückten eine
Vielzahl von Wünschen aus. Einige Boardmitglieder unterstützten
die Zielsetzung, die vom Stab vorgeschlagen worden war, als
Kompromiss zwischen den beiden Sichtweisen, die auf der Sitzung
im Januar erörtert worden waren; andere zeigten sich besorgt,
dass das Ziel sehr uneindeutig sei, da es eine Kombination der
beiden Sichtweisen darstelle. Daher entschieden die Boards,
gegenwärtig erst mal keine Zielsetzung der
Sicherungsbilanzierung zu entwickeln und die Frage erneut zu
erörtern, wenn erste Entscheidungen auf einer detaillierteren
Ebene gefällt wären.
Die Boards setzen ihre Erörterungen mit der Designierung von
Risikokomponenten fort ('Aufspaltung nach Risiko'). Der IASB
stimmte im Grunde zu, dass die Aufspaltung nach Risiken auf
Grundlage angemessener Identifizierung und Bewertung von
Risikokomponenten gestattet sein sollte. Einige IASB-Mitglieder
zeigten sich besorgt, ob ein Prinzip, das auf der
Identifizierung und Bewertung von Risikokomponenten basiere,
praktikabel sei, aber sie unterstützten es auf konzeptionellen
Gründen als Grundlage für eine Untersuchung des Ansatzes.
Die FASB-Mitglieder versenkten sich in eine lange Diskussion,
die die Meinungen der Mitglieder zum FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten
widerspiegelten. Einige FASB-Mitglieder argumentierten gegen das
Gestatten von Aufspaltung nach Risiko. Sie waren der Meinung,
dass ihr Modell der Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf
Grundlage des beizulegenden Zeitwerts einige der Fragen der
Sicherungsbilanzierung lösen würde. Andere FASB-Mitglieder
stimmten dem nicht zu. Schließlich einigten sich die beiden
Boards im Wesentlichen, die Bilanzierung nach Aufspaltung nach
Risiko unter Berücksichtigung beide Modelle für die Bilanzierung
von Finanzinstrumenten zu untersuchen (also Berücksichtigung von
IFRS 9 und der FASB-Vorschläge).
Die Boards einigten sich vorerst auch darauf, dass sie zuerst
die finanziellen Positionen mit Bezug auf Aufgliederung nach
Risiko erörtern wollten, bevor sie sich der Anwendung auf nicht
finanzielle Positionen widmen wollten. Aus der Diskussion schien
deutlich zu werden, dass die Frage des grundlegenden Risikos
wichtiger für den IASB als für den FASB ist.
Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Grundgeschäfte: Ansatz für die Bestimmung, welche Risikobestandteile für eine Designierung in Frage kommen
Die Boards erörterten (im Wesentlichen im IASB-Kontext)
mögliche Bedingungen für eine Aufspaltung nach Risiko. Die
Erörterung war eine Folgediskussion zu der Diskussion vom 2.
Februar 2010, bei der einige IASB-Mitglieder ihre Bedenken zum
Ausdruck gebracht hatten, dass der allgemeine Ansatz in Bezug
auf die Designierung von Risikokomponenten zu einer Situation
führen könnte, bei der es freie Wahl in Bezug auf den Ausgleich
eines Grundgeschäfts gäbe, sodass eine Situation entstünde, bei
der die Designierung einer Komponente automatisch zu einer
Bilanzierungsbeziehung führen würde, die 100%ig effektiv sei.
Im Papier des Stabs wurde eine Analyse der gegenwärtigen
Vorschriften aus IAS 39 geboten, wobei die Kriterien für das
Infragekommen von Risikokomponenten für die Designierung als
Grundgeschäft betont wurden, die in separater
Identifizierbarkeit und verlässlicher Bewertbarkeit bestehen.
Auf Grundlage einer Anwendung der Kriterien aus IAS 39 auf
einen Satz von Risikokomponenten, die explizit in einem Vertrag
festgelegt sein können oder nicht, kam der Stab zu dem Schluss,
dass die Kriterien aus IAS 39 nicht zu einer freien Wahl führen,
wie ein Posten in Komponenten aufgespalten werden kann, und
nicht automatisch zu einer 100%igen Effektivität der
Sicherungsbilanzierung führen. Dennoch kam der Stab zu dem
Schluss, dass die gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39
problematisch seine, da sie regelbasiert und in sich selbst
nicht konsistent sind.
Nach dieser Diskussion stimmte der Board zu, dass ein neues
Kriterium zum Zweck der Bestimmung von infrage kommenden
gesicherten Komponenten untersucht werden soll. Der Stab wird
eine dem entsprechenden Analyse auf einer künftigen Boardsitzung
vorstellen.
In der folgenden Diskussion über mögliche Kriterien drückte
eine Boardmitglied seine Bedenken dahingehend aus, ob im Fall
von nicht vertraglich spezifizierten Risikokomponenten die
Risikokomponenten separat indentifizierbar innerhalb aller
gesicherten Posten sei. Er argumentierte, dass die Anwendung von
IAS 39 in einigen dieser Fälle nicht aus der Tatsache entstammt,
dass die Risikokomponente separat identifizierbar gewesen ist,
sondern vielmehr daraus, dass IAS 39 gestattet, dass dies eine
gesichertes Grundgeschäft sein kann. Er äußerte Bedenken
hinsichtlich der gegenseitigen Abhängigkeit von
Risikokomponenten in vielen dieser Fälle.
Ein anderes IASB-Mitglied bestärkte diese Sichtweise und gab
seinen Zweifeln Ausdruck, dass der vorgeschlagenen Ansatz nicht
umsetzbar sein könnte. Er verlieh außerdem seiner Meinung
Ausdruck, dass Sicherungsbilanzierung an sich eine Ausnahme von
den Klassifizierungs- und Bewertungsprinzipien für
Finanzinstrumente ist. Deshalb würde es seiner Meinung nach
schwierig sein, ein allgemeines Prinzip zu formulieren, das der
Sicherungsbilanzierung zugrunde liegen kann, sodass einige
Regeln notwendig sein würden.
Der Stab gab zur Antwort, dass es nicht seine Absicht sei,
das Prinzip zu formulieren, dass hinter der
Sicherungsbilanzierung steht, sondern dass man vielmehr einen
prinzipienbasierten Ansatz für Risikokomponenten suche, was nach
Meinung des Stabs möglich sein sollte.
Ein anderes Boardmitglied unterstützte die allgemeine
Richtung, die der Stab eingeschlagen hat. Er fragte den Stab, ob
auf Grundlage der ersten Untersuchungen die neuen Kriterien für
die Designierung von Risikokomponenten weiter oder enger gefasst
im Vergleich zu den gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 seien.
Der Stab gab zu Antwort, dass die Antwort von der Nützlichkeit
der Informationen abhängen würde, die den Adressaten von
Abschlüssen zur Verfügung gestellt würden.
Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass die Kriterien noch
unterfüttert werden müssten, bevor es möglich sein würde, zu
bestimmen, wie umsetzbar diese Leitlinien sein würden.
Der Stab hielt fest, dass mehr Aufmerksamkeit auf das
Kriterium der Verlässlichkeit der Bewertung gelegt werden solle
und nicht auf das Kriterium der separaten Identifizierbarkeit.
Ein IASB-Mitglied zitierte das Beispiel eines AA gerateten
festverzinslichen Instruments. Er erwähnte darauf hin, dass in
der Vergangenheit der Benchmarkzinssatz um 50 Basispunkte
zurückgegangen wär wahrend der AA-Zinssatz um 100 Basispunkte
gestiegen sei. Er bat den Stab, irgendeins der Kriterien
auf das Beispiel anzuwenden und einzuschätzen, ob der
Benchmarkzinssatz für eine Designierung als Risikokomponente in
Frage käme.
Die Diskussion wendete sich dann dem FASB-Ansatz für die
Aufspaltung nach Risikoart für Finanzinstrumente im Rahmen des
allgemeinen Modells des FASB für Finanzinstrumente zu.
Der Stab des FASB empfahl die Anwendung des gegenwärtigen
Modells für die Aufspaltung nach Risikoart aus ASC Topic 815,
wenn der FASB das vorläufige Modell für die Klassifizierung und
Bewertung von Finanzinstrumenten beibehält. Des Weiteren empfahl
der Stab, dass, wenn der FASB die Kategorie der fortgeführten
Anschaffungskosten vergrößert, um zuzulassen, dass mehr
Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
werden, der FASB Leitlinien zur Aufspaltung nach Risikoart
nutzen sollte, die ähnlich denjenigen seien, die im FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten, der
im Juni 2008 herausgegeben worden ist, um zu bestimmen, ob die
Beziehung für eine Sicherungsbilanzierung in Frage kommt.
Der FASB stimmte dieser Empfehlung des Stabs zu. Der FASB kam
außerdem überein, der die sachgerechte Effektivitätsgrenze für
Sicherungseffektivität (ebenfalls wie im FASB-Entwurf vom Juni
2008 vorgeschlagen) in die neuen Leitlinien übernommen werden
sollte, womit mehr Sicherungsbeziehungen als in Frage für eine
Sicherungsbilanzierung zugelassen würden. Die FASB-Mitglieder
hielten fest, dass vor dem Hintergrund des vorläufigen Modells
das gegenwärtige Modell nach US-GAAP zumindest belastend sei.
Sie hielten jedoch fest, dass jede Verschiebung hin zur
Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten über eigene
Schulden hinaus bedeuten würde, dass eine grundlegendere
Änderung notwendig sei. Die Boards erörterten beide Modelle und
kamen zu dem Schluss, dass es sehr schwierig sei, die
Sicherungsbeziehungsmodelle weiter zu spezifizieren, bis die
Leitlinien zur Klassifizierung und Bewertung fertiggestellt sind
(die grenze zwischen dem beizulegenden Zeitwert und den
fortgeführten Anschaffungskosten). Die Unterschiede zwischen
beiden Modelle gründen im Wesentlichen auf der Tatsache, dass
die Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle von IASB und FASB
unterschiedlich sind, was wiederum zu unterschiedlichen
Vorschriften für die Sicherungsbilanzierung führt.
Der FASB erörterte kurz die Notwendigkeit falls überhaupt
gegeben einer Zeitwertsicherungsbilanzierung im Kontext von
Finanzinstrumente, die wegen ihrer vertraglichen Kapitalflüsse
gehalten werden. Die Boardmitglieder hielten fest, dass es sich
dabei eher um synthetische Bilanzierung als um
Sicherungsbilanzierung handelt, das heißt, ihr Zweck liege eher
darin, einen Kapitalfluss festzuschreiben im Fall einer
Inkongruenz von festverzinslichen finanziellen Vermögenswerten,
die durch variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeiten
finanziert werden (beispielsweise im Kontext eines
Finanzinstituts).
Die Boards fassten zusammen, dass das
Sicherungsbilanzierungsmodell des FASB alle Risiken im Abschluss
darstellen würde, während das Modell des IASB im Einklang mit
dem Konzept der fortgeführten Anschaffungskosten nicht alle
Risiken im Abschluss abbilden würde. Ein IASB-Mitglied hielt
fest, dass eine paradoxe Schlussfolgerung aus dem FASB-Modell im
IASB-Kontext darin liege, dass Finanzinstrumente, die zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden und den Regeln
der Sicherungsbilanzierung unterlägen, auch die Auswirkungen
nicht gesicherten Risiken in der Gewinn- und Verlustrechnung
darstellen würden (beizulegender Zeitwert), während
Berichtseinheiten, die keine Sicherungsbilanzierungsregeln
anwenden würden, die nicht täten.
Der FASB stimmte dem nicht zu, die dessen Mitglieder der
Meinung waren, dass ihr Modell ein einheitliches
Bewertungsattribut bieten würde und dass jegliche Ineffektivität
in der Gewinn- und Verlustrechnung tatsächliche finanzielle
Risiken der Berichtseinheit und ihr Management abbilden würden.
Die Mitglieder des IASB hielten fest, dass der IASB schon
früher entschieden hat, die Cash-Flow-Hedge-MEchanismen auch auf
Fair-Value-Hedges anzuwenden, die ein einheitliches
Bewertungsattribut bieten würden. Schließlich hielten beide
Boards fest, dass die unterschiedlichen Positionen in Bezug auf
die Sicherungsbilanzierung die Unterschiede aus den
Klassifizierungs- und Bewertungsmodellen widerspiegeln. Dennoch
drückten beide Boards ihre Bereitschaft aus, einen Satz von
Kriterien für die Designierung von Risikokomponenten zu
untersuchen und diesen auf einer der künftigen Boardsitzungen zu
erörtern.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010
Zulässige Grundgeschäfte: Derivative als Grundgeschäfte
Der Board diskutierte, ob Derivate als Grundgeschäfte zugelassen werden sollten. Der Stab argumentierte,
dass viele Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen verpflichtet seien, in Geschäftsvorfälle einzutreten, die zu
Warenpreisrisiken, Zinsänderungsrisiken und Währungsrisiken führen, und dass sie diese Risiken unabhängig voneinander
steuerten.
Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Gedanken einverstanden, dass die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen die Steuerung des Risikofaktors (einschließlich eines Derivats) nach Änderung durch ein anderes
Derivat widerspiegeln sollte, wenn das der Strategie eines Unternehmens für die Steuerung unterschiedlicher Risiken
entspricht. Nichtsdestotrotz waren viele Boardmitglieder besorgt, dass die vorgeschlagene Formulierung zu allgemein
sei und eine generelle Designation von Derivaten als Grundgeschäften zulassen könnte. Diese Boardmitglieder stellten
fest, dass obgleich eine solche Designation netto keine Auswirkung auf das Ergebnis haben würde, weil alle Derivate
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen, es die Klarheit verringern und Möglichkeiten zur Strukturierung
erweitern könnte.
Der Stab entgegnete, dass es selbst gegenwärtig einige Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Designation
von Derivaten als Grundgeschäft gebe (eine gekaufte Option wird als Grundgeschäft zugelassen, wenn sie durch eine
geschriebene Option abgesichert wird). Darüber hinaus könnten einige Derivatearten nicht für eine erfolgswirksame
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert qualifizieren z.B. einige eingebettete Derivate, die nicht vom
Trägervertrag abgespalten werden, oder Verträge, die in Gänze zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, weil sie
die Ausnahme für die Eigennutzung nicht erfüllten.
Einige Boardmitglieder meinten, dass die Formulierung verschärft werden sollte, um die oben genannten
Bedenken zu adressieren. Schlussendlich verständigte sich der Board auf die allgemeinen Prinzipien, die vorgestellt
wurden, einigte sich aber darauf, die Zulässigkeit enger abzugrenzen und mehr Beispiele zur Verfügung zu stellen.
Zulässige Grundgeschäfte: Teile von Nominalbeträgen
Der Board erörterte kurz die Designation von Teilen von Nominalbeträgen als Grundgeschäft und erklärte
sich einverstanden. Diese Vorschriften würden die gegenwärtig bestehenden Regelungen in IAS 39 widerspiegeln.
Einige Boardmitglieder waren hinsichtlich der Klarheit besorgt und schlugen Folgendes vor:
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eine Klarstellung der Begriffe 'Teil' und 'Anteil' sowie |
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die Aufnahme von Beispielen für Nominalbeträge mit geldlichen und physikalischen Größen. |
Einige Boardmitglieder erörterten einen umfassenderen Sachverhalt in Bezug auf Anteile und deren
Zulässigkeit in Verbindung mit dem zeitlichen Anfall erwarteter Geschäftsvorfälle. Der Stab stellte klar, dass diese
Sachverhalte zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Diskussion um das Effektivitätskriterium behandelt würden.
Zulässige Grundgeschäfte: einseitige Risikokomponenten
Der Board verständigte sich darauf, die Vorschriften aus IAS 39 zu übernehmen, denen zufolge die
Designation einseitiger Risikokomponenten als Grundgeschäft zugelassen ist.
Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob man erwogen hätte, das Verbot der Verwendung geschriebener Optionen
als Sicherungsinstrument zu ändern. Der Stab antwortete, dass diese Diskussion nicht den Eindruck einer solchen
Änderung erwecken und auf zulässige Grundgeschäfte beschränkt bleiben sollte. Darüber hinaus stellte er fest, dass
man Optionsstrategien bei einer zukünftigen Sitzung besprechen würde.
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