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Diskussion auf der IASB-Sondersitzung am 1. Juni 2009
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die vorläufig erzielten Sichtweisen, die der Board in der Sitzung des
vergangenen Monats erzielt hatte, zusammenfasste. Diese umfassten:
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zwei Bewertungsmaßstäbe als Arbeitsgrundlage (beizulegender Zeitwert und fortgeführte Anschaffungskosten) |
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der Ansatz des kommenden IFRS für KMU als Ausgangspunkt für die Klassifizierung |
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die Beibehaltung einer Fair Value Option in irgendeiner Form (auch wenn dies nicht auf dieser Sitzung
erörtert werden soll) |
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Keine Zulassung von Umklassifizierungen |
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Abschaffung der Strafvorschriften und Ersetzung durch zusätzliche Angabevorschriften |
Klassifizierung Prinzipien auf der Grundlage der Ausstattungsmerkmale von Finanzinstrumente
Der Stab stellte sodann seine Prinzipien für einen zweistufigen Ansatz zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten
vor, wonach zunächst die Finanzinstrumente abgegrenzt würden, die für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
in Frage kämen, und diese Klassifizierung anschließend durch die Anwendung eines sie überlagernden Geschäftsmodells
überschrieben würde, bei dem die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten durch eine Bilanzierung zum
beizulegenden Zeitwert ersetzt würde. Dieser Ansatz fußt als Ausgangspunkt auf dem IFRS für KMU, wird aber
abgeändert, um zu einem Prinzip zu gelangen, nach dem die Klassifizierung auf der Grundlage der Variabilität von
Zahlungsströmen basiert.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken dahingehend, dass die entwickelten Prinzipien nicht operationalisierbar
sein könnten. Sie sagten, dass die Charakterisierung von Instrumente auf der Grundlage der Variabilität von
Zahlungsströmen zu weiterer Komplexität führe und die Variabilität des beizulegenden Zeitwerts ignoriere. Ein
Boardmitglied wandte sich insbesondere gegen die Folge einer Anwendung des zweistufigen Ansatzes auf einen Kredit
mit einer geschriebenen Zinsobergrenze, die zu einer Bilanzierung des gesamten Instruments zu fortgeführten
Anschaffungskosten führe. Das Boardmitglied bevorzugte einen Ansatz, bei dem alle Eigenschaften des Instruments
Berücksichtigung fänden (und nicht nur die Variabilität von Zahlungsströmen), was im vorliegenden Fall zu einer
erfolgswirksamen Bilanzierung des gesamten Instrumenten zum beizulegenden Zeitwert führen würde. Dies nicht zu
tun, bedeute, die Variabilität des beizulegenden Zeitwerts des Instruments zu ignorieren, die durch die geschriebene
Option eingeführt werde. Ein anderes Boardmitglied, das den Vorschlag des Stabs unterstützte, meinte, dass eine
derartige Variabilität des beizulegenden Zeitwerts bei einfachen festverzinslichen Instrumenten auftrete und
deshalb für sich genommen keine Bedenken auslösen sollte. Allerdings bestünden Bedenken mehr wegen der asymmetrischen
Variabilität des beizulegenden Zeitwerts und weniger wegen der Variabilität als solcher.
Einige Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs und sahen ein Prinzip auf der Grundlage der
Variabilität von Zahlungsströmen als vorzugswürdiger an als einen Ansatz, bei dem man mit einer Liste von Instrumenten
für jede Klassifizierung begänne.
Als der Vorsitzende die Frage stelle, sprach sich eine Mehrheit der Boardmitglieder für die grundsätzliche
Stoßrichtung der Vorschläge des Stabs, wonach 'bestimmte einfache Kreditinstrumente' zu fortgeführten Anschaffungskosten
und alle anderen Instrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.
Klassifizierung Auswirkungen des Geschäftsmodells
Der Vorsitzende leitete dann zum nächsten Stabspapier über, in dem es um die Überlagerung durch das Geschäftsmodell
ging. Er lenkte die Aufmerksamkeit des Boards auf die Empfehlung des Stabs, wonach die Überlagerung durch das
Geschäftsmodell eine verpflichtende Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für solche Instrumente erfordere, die auf
der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert und hinsichtlich ihrer Leistung auch so beurteilt würden (womit
ein Einschluss aller Instrumente beabsichtigt wird, die zu Handelszwecken gehalten werden). Der Stab erläuterte, dass
die zu einer Ausweitung der verpflichtenden Bewertung zum beizulegenden Zeitwert führe.
Der Board erörterte, ob ein hochliquider finanzieller Vermögenswert (wie bspw. eine gehandelte Staatsanleihe), die
als Liquiditätsreserve gehalten werden, überhaupt für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage
kommen sollten. Die meisten Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dies nicht der Fall sein sollte.
Einige Boardmitglieder fühlten sich hinsichtlich der Empfehlung des Stabs unwohl, wonach ein Unternehmen ein
Unternehmen gleichzeitig einige liquide Staatsanleihen zum beizulegenden Zeitwert (bei Handelsabsicht) und einige
zu fortgeführten Anschaffungskosten ansetzen könnte (falls diese nicht zu Handelszwecken gehalten und nicht auf
Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert oder beurteilt würden).
Einige Boardmitglieder erklärten sich mit der Überlagerung durch das Geschäftsmodell einverstanden, da sie der
Ansicht waren, dass es auf Tatsachen beruhe (dem Geschäftsmodell) und nicht auf der Absicht der Geschäftsleitung
oder irgendeiner ausgewählten Designation.
Ein Boardmitglied lehnte den Gedanken ab, wonach eine Klassifizierung auf Grundlage eines Geschäftsmodells zu
entscheidungsnützlichen Informationen führen würde.
Der Vorsitzende fasste die Sichtweise des Boards dahingehend zusammen, dass man eine Art Überlagerung positiv
sähe, die eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert für bestimmte Instrumente erfordere und mindestens jene
Instrumente beinhalte, die zu Handelszwecken gehalten werden. Er schlug vor, dass der Stab die Äußerungen des
Boards überdenken und einen feiner ausgearbeiteten Ansatz vorlegen solle.
Klassifizierung Auswirkung auf eingebettete Derivate
Der Stab stellte die folgenden drei Alternativen zur Behandlung eingebetteter Derivate im überarbeiteten Standard vor:
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Alternative 1: Beibehaltung der bestehenden Vorschriften |
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Alternative 2: Abschaffung des Konzepts der Bilanzierung eingebetteter Derivate |
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Alternative 3: Änderung der Kriterien zur Zerlegung |
Der Vorsitzende erläuterte, dass er seinem Bauchgefühl nach die zweite Alternative unterstützen würde. Die
Sichtweise des Stabs dazu war, dass dies eine wesentliche Änderung darstelle und im vorgegebenen Zeitrahmen
angesichts der Tatsache, dass man die Regeln für die Beurteilung eingebetteter Derivate in nicht-finanziellen
Verträgen beibehalten müsse, nur schwer umzusetzen sei. Der Stab war der Ansicht, dass Änderungen an den
Regelungen zu eingebetteten Derivaten eingehendere Beratungen erforderten.
Ein Boardmitglied lehnte die Empfehlung des Stabs für Alternative 1 ab. Er war der Ansicht, dass man ein
Klassifizierungsprinzip ausarbeiten könne, mit dem man in Finanzinstrumente eingebettete Derivate dadurch abdecken
könne, dass das gesamte Instrument als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert würde.
Ein anderes Boardmitglied fühlte sich unwohl bei dem Gedanken, dass man eingebettete Derivate zum einem späteren
Zeitpunkt behandeln solle, weil dies zu einem Flickwerkansatz bei der Überarbeitung von IAS 39 führe.
Der Stab erklärte sich einverstanden, seine Sichtweise auf der Grundlage der vom Board erhaltenen Äußerungen zu
überdenken.
Eigenkapitalinstrumente: OCI-Methode
Der Stab erinnerte den Board an seine vorläufige Entscheidung aus den im Mai abgehaltenen Sitzungen, eine
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu erwägen, bei der Bewertungserfolge im sonstigen vollständigen Einkommen
ohne späteres Recycling bilanziert würden.
Die vom Stab unterbreitete Empfehlung bestand darin, einem Unternehmen bei Zugang ein freies Wahlrecht zuzubilligen,
Eigenkapitalinstrumente als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei die Bewertungserfolge im sonstigen
vollständigen Einkommen erfasst würden. Die Designation wäre nicht abänderbar.
Der Board war geteilter Meinung, wobei einige die freie Wahl nicht unterstützten und andere mit der nicht
rückgängig zu machenden Entscheidung in Verbindung mit erweiterten Angabepflichten einverstanden und der Ansicht waren,
dass dies hinreichend disziplinierend wirke. Diejenigen, die das freie Wahlrecht ablehnten, wollten, dass die
Designation auf ganz bestimmte Situationen beschränkt werde, in denen der Nutzen, die Anlage zu halten, in
einem größer angelegten Geschäftszweck bestünde und nicht aus Gewinn- oder Bewertungserfolgen heraus erfolge. Der Stab
erläuterte, dass er die Absicht verfolgt hätte, die Designation zu begrenzen, es aber als zu schwierig herausgestellt
habe, eindeutige Kriterien festzulegen.
Einige Boardmitglieder fühlten sich unwohl bei der Möglichkeit, dass nach der Empfehlung des Stabs unterschiedliche
Käufe desselben Eigenkapitalinstruments zu unterschiedlichen Einstufungen führen könnten (d.h. einige würden
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und andere ergebnisneutral im sonstigen vollständigen Einkommen).
Übergangsvorschriften und Anschaffungskostenausnahme für Eigenkapitalinstrumente
Die Sitzung ging über die angesetzte Zeit hinaus und vier Boardmitglieder verließen die Sitzung. Der Vorsitzende
schlug vor, die Sitzung fortzusetzen und die verbleibenden Papiere zu diskutieren, ohne allerdings Beschlüsse bis
zur nächsten Sitzung zu fällen.
Der Stab stellte seine Empfehlung für eine rückwirkende Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen (in Übereinstimmung
mit IAS 8) unter Einschluss zusätzlicher Angaben vor. Die Grundlage für die Empfehlung bestand in der Erhöhung der
Vergleichbarkeit mit der Vorperiode und darin, Änderungen im Bewertungsmaßstab innerhalb der Berichtsperiode
einzuführen (was der Fall wäre, wenn eine prospektive Anwendung ab bspw. November 2009 zugelassen würde).
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass Unternehmen im Nachhinein beizulegende Zeitwerte mit nunmehr besserem
Kenntnisstand verwenden könnten. Andere meinten, dass es dazu nicht käme, weil die beizulegenden Zeitwerte bereits
berichtet worden seien.
Der Stab stimmte den Bedenken des Boards zu, dass Berechnungen der fortgeführten Anschaffungskosten kostspielig
und zeitaufwändig sein könnten.
Als sich die Sitzung dem Ende näherte, wurde die Empfehlung des Stabs, die Anschaffungskostenausnahme für
bestimmte nicht notierte Eigenkapitalinstrumente zu streichen, in aller Kürze vorgelegt, um von den verbliebenen
Boardmitgliedern zu erfahren, ob sie ein Problem damit hätten. Es wurden keine Bedenken geäußert.
Diskussion auf der IASB-Sondersitzung am 5. Juni 2009
Der Stab eröffnete die Sitzung mit einer Zusammenfassung des gegenwärtig verfolgten Klassifizierungsmodells. Finanzinstrumente werden
danach - kurz gesagt - entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Eine Bewertung zu fortgeführten
Anschaffungskosten kommt für schulrechtliche Vermögenswerte in Frage, die nicht zu Handelszwecken gehalten, als 'einfach' angesehen und auf
Grundlagen der vereinbarte Rendite gesteuert werden (die ausführlichen und festzulegenden Kriterien sind Gegenstand der regulären
Boardsitzung). Beteiligungstitel, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden und ein ganz bestimmtes Prinzip erfüllen (auf der nächsten
Boardsitzung festzulegen), werden ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen vollständigen Einkommen ohne jedes Recycling und
ohne Wertminderungsprüfung geführt. Alle anderen Finanzinstrumente werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Man erwarte,
dass es eine Fair Value Option für den Fall einer Bilanzierungsanomalie geben werde.
Die folgenden Themengebiete werden auch in der nächsten Sitzung erörtert werden (Woche vom 15.-19. Juni 2009):
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Eingebettete Derivate – sollen die bestehenden Leitlinien für finanzielle Trägerverträge beibehalten oder die Leitlinien gestrichen
und stattdessen auf die Definition der fortgeführten Anschaffungskosten geschaut werden, um die Eigenschaften solcher schuldrechtlicher
Instrumente herauszuarbeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden, und solcher, die erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden sollen; |
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Wie werden schuldrechtliche Instrumente im Klassifikationsmodell behandelt, die eine Konzentration von Kreditrisiken aufweisen; |
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Anwendung der Fair Value Option; |
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Verwendung des sonstigen vollständigen Einkommens (Other Comprehensive Income, OCI) zur Erfassung der Bewertungserfolge von
Eigenkapitalinstrumenten. Der Stab deutete an, dass - falls ein Prinzip für die Verwendung von OCI zur Erfassung von Bewertungserfolgen
bestimmter Eigenkapitalinstrumente entwickelt würde - es eine Erörterung geben solle, ob Umklassifizierungen erforderlich seien. Dies ist
deshalb erforderlich, weil das Prinzip, das eine OCI Behandlung eines bestimmten Eigenkapitalinstruments zulasse oder nicht mehr zulasse,
sich nach der ursprünglichen Klassifizierung ergeben könne. |
Bevor man fortfuhr, fragte der Vorsitzende jedes Boardmitglied, ob sie im Großen und Ganzen mit der Richtung einverstanden seien, in die
das Projekt im Hinblick auf die Klassifizierung laufe. Alle Mitglieder bis auf eines erklärten sich einverstanden.
Übergangsvorschriften
Der Stab fasste die Sichtweise zusammen, auf die sich die bei der Boardsitzung am 1. Juni 2009 Anwesenden im Großen und Ganzen geeinigt hatten,
nämlich im Wesentlichen einen Ansatz der rückwirkenden Anwendung vorbehaltlich von Ausnahmen, die man ausführlicher auf der regulären Boardsitzung
im Juni angehen wolle.
Der Vorsitzende bat um die Sichtweisen derjenigen Boardmitglieder, die bei der letzten Sitzung nicht anwesend waren, als die Übergangsvorschriften
besprochen wurden.
Ein Boardmitglied konzedierte, dass IAS 8 ein grundsätzliches Prinzip für eine rückwirkende Anwendung enthalte, mit dem er sich einverstanden
erkläre. Allerdings meinte er, dass die Sachgerechtigkeit dieses Prinzips in diesem Szenario von der Robustheit des gewählten Klassifizierungsmodells
abhinge. Ein lockeres Klassifizierungsmodell, das einem Unternehmen de facto erlaube, sich für jedes Finanzinstrument einen Bewertungsmaßstab
auszuwählen, mag bspw. wegen der Möglichkeit, ausgewählte bereits erfasste Verluste umzukehren, nicht passend für eine rückwirkende Anwendung sein.
Ein Boardmitglied stellte fest, dass Unternehmen, die sich für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten gegenüber einer zum
beizulegenden Zeitwert zur Umkehr vergangener Verluste entschlössen, sich zugleich von der Erfassung zukünftiger Bewertungsgewinne ausschlössen.
Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, dass man die Sachgerechtigkeit einer rückwirkenden Anwendung nicht beurteilen könne, ohne die
Auswirkung des gewählten Klassifizierungsmodells zu kennen.
Der Stab meinte, dass eine der wichtigsten Auswirkungen eines überarbeiteten Klassifizierungsmodells vermutlich darin bestünde, dass einige
schuldrechtliche Instrumente, die derzeit als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert seien, stattdessen zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet würden (infolge der Abschaffung der Strafvorschriften). Andere Auswirkungen würden von den Entscheidungen abhängen, die auf der
Boardsitzung im Juni getroffen würden, so z.B. die Behandlung strukturierter Produkte.
Der Vorsitzende wiederholte, dass die Zielsetzung der aktuellen Sitzung darin bestünde, festzustellen, ob irgendein Boardmitglied sich
dagegen ausspräche, dass der Stab weiter von einer rückwirkenden Anwendung ausginge. Als zu einer Abstimmung aufgerufen wurde, stimmten
bis auf ein Boardmitglied alle dafür, dass der Stab mit der Ausarbeitung eines detaillierteren Papiers zur rückwirkenden Anwendung für die
reguläre Boardsitzung im Juni fortfahren solle.
Die Boardmitglieder baten darum, dass jedes Stabspapier zu diesem Thema eine Kosten-Nutzen-Analyse der rückwirkenden Anwendung sowie
Anwendungsbeispiele enthalten möge. Der Stab sagte, dass es eine Menge Themengebiete gebe, die man im Hinblick auf eine rückwirkende Anwendung
behandeln müsse, einschließlich der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, Wertberichtigungen sowie die frühere Anwendung der Fair Value
Option/die Änderungen zur Umklassifizierung. All dies würde durch ihr Papier abgedeckt.
Anlagen in Beteiligungstitel: Anschaffungskostenausnahme
Der Stab begann mit der zusammenfassenden Aussage, dass die Boardmitglieder, die die Anschaffungskostenausnahme für Eigenkapitalanlagen
auf der letzten Boardsitzung erörtert hatten, sich im Großen und Ganzen mit dem Vorschlag einer Streichung einverstanden erklärt hätten. Der
Vorsitzende bat sodann jedes Boardmitglied, das bei der Sitzung nicht (mehr) anwesend war, um Darstellung seiner Sichtweise. Von allen
Boardmitgliedern stimmten zwei der Streichung der Ausnahme nicht zu. Der Grund, den sie dafür angaben, bestand in der Auswirkung, den diese
Entscheidung auf nicht-Finanzinstitutionen habe, die bedeutende Anlagen in nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten hätten. Ein Boardmitglied
war der Ansicht, dass die berechneten beizulegenden Zeitwerte nicht verlässlich und schwer zu prüfen seien.
Ein anderes Boardmitglied schlug vor, andere Kriterien für eine ergebnisneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für nicht notierte
Eigenkapitalinstrumente zu verwenden.
Zeitplan
Der Stab gab eine Zusammenfassung der kommenden Dokumente und Sitzungen:
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Der Stab wird in der kommenden Woche Präsentationen mittels Internetsendungen durchführen, um Informationen zum aktuellen Stand
des Projekts zu vermitteln. |
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Eine Bitte um Stellungnahme eines Stabspapiers zur Berücksichtigung des Kreditrisikos bei der Bewertung von Schulden ist
für Juni 2009 angesetzt. |
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Die Veröffentlichung des Standardentwurfs zu Klassifizierung und Bewertung ist für Juli 2009 geplant, wobei die Kommentierungsfrist
mindestens zwei Monate betragen wird. Die Stellungnahmen würden dann mit der Erwartung erörtert, einen endgültigen Standard im Dezember
2009 herausgeben zu können. Der Stab bestätigte, dass man nicht die Absicht habe, einen endgültigen Standard zu Klassifizierung und
Bewertung verpflichtend für Abschlüsse einzuführen, deren Berichtsperiode im Dezember 2009 ende; d.h. der Standard könne vorzeitig
angewendet, müsse es aber nicht. |
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Eine Bitte um Stellungnahme zu Wertminderung würde im Juli 2009 herausgegeben, in welcher man ganz bestimmte Fragen zu den
Herausforderungen bei der Umsetzung der verschiedenen Modelle stellen werde. Die eingehenden Stellungnahmen würden dann in die
Erörterungen des Boards im September 2009 Eingang finden, mit dem Ziel der Veröffentlichung eines Standardentwurfs im Oktober 2009. Auf
der regulären Boardsitzung im Juni wird BNP Paribas dem Board die Herausforderungen bei der Bilanzierung zu fortgeführten
Anschaffungskosten auf der Grundlage eines Modells der erwarteten Verluste vorstellen. Die Bank von Spanien würde ferner ihr Modell
einer dynamischen Risikovorsorge vorstellen. |
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Die Veröffentlichung eines Standardentwurfs zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ist für Dezember 2009 geplant. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Dienstag, 16. Juni 2009: Erörterung des umfassenden Projekts zur Ersetzung von IAS 39
Mitarbeiter des Stabs eröffneten die Sitzung mit der Vorstellung der Tagesordnung, die aus einer Erörterung
und der anschließenden Abstimmung des Boards zu den sieben nachfolgend dargestellten Punkten in Bezug auf die
vorgeschlagene neue Klassifizierungsstruktur und Übergangsvorschriften bestand.
Bilanzierung eingebetteter Derivate
Der Stab fasste sein Papier zu dem Thema zusammen, das aus drei Alternativen bestand, die der Board erwägen solle.
Dabei handelte es sich um die folgenden:
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Alternative 1A: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate als Filter für die Klassifizierung.
Nach dieser Alternative erfolgten die Beurteilung eingebetteter Derivate und jegliche Aufspaltungen wie in
den bestehenden Vorschriften nach IAS 39; in einem zweiten Schritt würden dann die abgetrennten Derivate, die
Trägerverträge sowie die strukturierten Produkte, die nicht aufgespalten worden seien, unter Anwendung der
neuen Kriterien klassifiziert. |
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Alternative 1B: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate, wie sie derzeit in IAS 39 besteht,
als eigentliche Beurteilung zur Klassifizierung. Nach diesem Ansatz würden eingebettete Derivate, die
abgetrennt worden seien, automatisch als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert, und der
Trägervertrag zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Wenn es nicht zu einer Aufspaltung käme, würde das
Instrument automatisch in Gänze für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren. |
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Alternative 2: Vollständige Abschaffung des Konzepts eingebetteter Derivate. Diesem Ansatz zufolge
würde ein strukturiertes Instrument zur Gänze entsprechend der neuen Kriterien klassifiziert. Wenn also ein in
ein schulrechtliches Instrument eingebettetes Derivat, bspw. eine Indexierung an einen Warenpreis, zu einem
Zahlungsstrom führen könnte, der das Instrument insgesamt entsprechend den neuen Klassifizierungskriterien von
einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschlösse, würde das gesamte Instrument als zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten klassifiziert. Allerdings würden Ausstattungsmerkmale in Form von Zinsoptionen (Caps, Floors
und Collars), die dazu führen, dass die Verzinsung eines Instruments von fest in variabel oder umgekehrt geändert
würde, ein Instrument nicht von einer Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschließen. Das wird
damit begründet, dass sowohl fest- als auch variabel verzinsliche Instrumente für eine Bilanzierung zu
fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren würden und der Stab deshalb ein Instrument, in welchem beide
Elemente miteinander kombiniert werden, ungeachtet anderer Ausstattungsmerkmale ebenfalls als für eine Bilanzierung
zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommend ansehen würde. Da dieser Ansatz mit dem Nachteil behaftet
sei, dass ein relativ unbedeutendes eingebettetes Ausstattungsmerkmal dazu führen könne, dass ein Instrument zur
Gänze als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten zu klassifizieren wäre, empfahl der Stab die Einführung einer
Wesentlichkeitsüberlagerung zur Beurteilung der Bedeutung derartiger Ausstattungsmerkmale auf die Variabilität
der Zahlungsströme des Instruments in toto für Zwecke der Klassifizierung. |
Zwei Boardmitglieder äußerten deutliche Unterstützung für Alternative 2 als den saubersten und einfachsten
Ansatz und somit jenen, der am meisten mit der Zielsetzung der Verringerung von Komplexität in Einklang stünde. Man hob
hervor, dass es keine Wechselwirkung zwischen den hier vorgestellten Vorschriften für eingebettete Derivate und der
vorgeschlagenen Behandlung der Fair Value Option gebe, weil vorgeschlagen worden sei, dass Letztgenannte nur für die
Beseitigung von Bilanzierungsanomalien aufrechterhalten würde. Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass die Überlagerung
durch Wesentlichkeitserwägungen als Teil von Alternative 2 nicht beibehalten werden sollte, weil Wesentlichkeit bei der
Auslegung aller Standards erwogen werden sollte. Drei weitere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für diese
Sichtweise aus.
Als Reaktion auf Bedenken, Alternative 2 könne zu einer großflächigen Änderung führen, meinte ein Boardmitglied,
dass ausreichend Vorlaufzeit bestünde, wenn als Datum der Anwendung der 1. Januar 2011 verabschiedet würde. Ein
Boardmitglied meinte, dass die Möglichkeit zum Financial Engineering bestünde, weil einige Instrumente, die eingebettete
Derivate einhielten, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden. Ein anderes Boardmitglied antworte auf diese
Bedenken, dass zweifelhaft sei, dass Instrumente, die komplexe oder mehrfache eingebettete Derivate enthielten, überhaupt
für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen.
Elf Boardmitglieder stimmten für Alternative 2. Eine Mehrheit stimmte gegen die Einbeziehung einer
Wesentlichkeitsüberlagerung, nur zwei waren dafür.
Kreditrisikokonzentrationen
Der Stab fasste seine Empfehlungen auf diesem Gebiet zusammen. Der Sachverhalt bezieht sich auf
Kreditrisikokonzentrationen auf Ebene des einzelnen Finanzinstruments infolge von Nachrangigkeit, d.h. des Bestehens
einer Struktur bevorzugter Zahlungen für verschiedene Instrumente, die vom selben Schuldner emittiert wurden. Die
Folge davon sei, dass bevorrechtigte und abgesicherte Gläubiger üblicherweise nicht gehebelt seien und deshalb das
Kriterium 'haben nur einfache Kreditmerkmale' erfüllen würden. Dagegen würden nachrangige Instrumente, die im
Rahmen einer Wasserfallstruktur gehalten würden, vertraglich gehebelt seien und damit einen Bonitätsschutz für die
bevorrechtigten Tranchen bieten. Instrumente, die einen Schutz für andere Tranchen böten, würden keine einfachen
Kreditgeschäfte darstellen und somit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sein. Dagegen würden nachrangige
Schuldinstrumente im Rahmen einer allgemeinen Gläubigerstruktur, die keinen Wasserfall darstellte, nicht vertraglich
gehebelt sein, weil sie lediglich eine Ausfallreihenfolge entsprechend dem Handelsrecht widerspiegelten. Für sich
genommen, würden sie das Kriterium, nur einfache Kreditmerkmale zu besitzen, erfüllen.
Es folgte eine Diskussion dazu, ob dies der vorläufigen Übereinkunft widerspräche, wonach
einfache Kreditmerkmale als lediglich aus Zins- und Tilgungszahlungen bestehend definiert würden, weil alle Tranchen
einschließlich der emittierten nachrangigen Instrumente dieses Kriterium erfüllten. Letztlich verständigte sich der
Board aber darauf, dass das Element vertraglicher Hebelungen und das daraus folgende Gefälle beim Kreditrisiko zwischen
vor- und nachrangigen Schulden zur Ergänzung des Zahlungsprofils um einen weiteren Faktor führe und dementsprechend
keine Inkonsistenz bestünde.
Der Board stimmte mit 13 Stimmen dafür, dass zu Kreditrisikokonzentrationen Anwendungsleitlinien
aufgenommen werden sollten, und stimmte der Sichtweise des Stabs zu, wonach auf der Grundlage von Wasserfallstrukturen
und Gläubigerreihenfolgen zu unterscheiden sei.
Fair Value Option
Der Stab stellte seine Sichtweise vor, wonach die Fair Value Option auf das Auswahlkriterium beschränkt
werden sollte, wonach durch die Designation eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend verringert wird. So
gesehen würden zwei der Kriterien, die derzeit nach IAS 39 zulässig seien - namentlich:
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wenn eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts
gesteuert und dessen Ertragskraft entsprechend beurteilt wird; sowie
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wenn ein strukturierter Vertrag ein eingebettetes Derivat enthält, es sei denn, das eingebettete Derivat berührt
die Zahlungsströme nicht bedeutend oder ist mit den Risiken und Chancen des Trägervertrags eng verbunden;
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nach den neuen Leitlinien aufgegeben. Man hob allerdings hervor, dass der zweite Punkt nicht länger relevant sei,
weil der Board bereits für die Abschaffung der Kriterien für eingebettete Derivate gestimmt habe.
Ein Boardmitglied, das mit der Sichtweise des Stabs übereinstimmte, meinte, man solle im Text klarstellen, dass
die zwei Kriterien, die man fallen ließe, bereits an anderer Stelle durch die neuen Bewertungskriterien behandelt würden.
Der Board stimmte für die Sichtweise des Stabs.
OCI-Methode für Eigenkapitalinstrumente
Der Stab verwies auf die vorläufige Sichtweise des Boards, wonach Änderungen des beizulegenden Zeitwerts
bestimmter Eigenkapitalinstrumente über das sonstige Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) dargestellt werden
dürften, dass aber nachfolgende Übertragungen in das laufende Ergebnis, auch bei Verkauf, verboten würden. Der Stab stellte
zwei mögliche Ansätze hinsichtlich der Frage vor, wann eine OCI-Behandlung zulässig wäre:
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Ansatz 1. Ein Unternehmen würde bei erstmaliger Erfassung die Wahl besitzen, jedwedes Eigenkapitalinstrument
als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren. Die Designation wäre unabänderlich und
erfolgte auf Grundlage des einzelnen Instruments. Bei Ausbuchung eines Instruments würde der im OCI erfasste Betrag
in die Gewinnrücklagen umgebucht. Es wären Angaben erforderlich, die transparent machten, warum ein Unternehmen das
Wahlrecht ausgeübt hätte und was der Effekt auf den Abschluss sei. |
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Ansatz 2. Die Designation als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' würde durch
ein Prinzip bestimmt. Ein möglicher Ausgangspunkt für ein derartiges Prinzip könnte wie folgt aussehen:
Ein Eigenkapitalinstrument, das in einem größer angelegten wirtschaftlichen Zusammenhang gehalten
wird und nicht vorrangig zur Realisierung der im innewohnenden finanziellen Vorteile ist als 'erfolgsneutral
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu bilanzieren.
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Der Stab sprach sich für den zweiten Ansatz aus, wobei Umklassifizierungen in die und aus der OCI-Kategorie
erforderlich würden, wenn sich der strategische Zusammenhang in Bezug auf ein Eigenkapitalinstrument ändere, dergestalt,
dass das Prinzip nicht länger einschlägig sei oder erst zu einem Zeitpunkt nach dem erstmaligen Ansatz erfüllt sei.
Ein Boardmitglied stimmte der Sichtweise des Stabs auf der Grundlage nicht zu, dass die Umklassifizierungskriterien
zusätzliche Komplexität einführen würden. Man stellte heraus, dass die OCI-Kategorie ein Zugeständnis durch den Board
und es nicht sachgerecht sei, ein neues Prinzip einzuführen. Weiter wurde angemerkt, dass Umklassifizierungskriterien
missbraucht werden könnten, falls Unternehmen Bewertungserfolge bei bestimmten Instrumenten erwarteten. Es wurde diskutiert,
ob ein hinreichend robustes Umklassifizierungsmodell derartigen Missbrauch verhindern könne. Einige Boardmitglieder meinten
auch, dass es dem vorgeschlagenen Prinzip an Klarheit mangele.
Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass das Verbot von Umklassifizierungen ausreichend Disziplin erzeugen
würde, wenn Unternehmen auswählten, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten'
klassifiziert werden sollten, und damit die Möglichkeit für Missbrauch in Grenzen hielte.
Ein weiteres Boardmitglied führte das Beispiel eines Unternehmens an, bei dem es sich um eine
Wagniskapitalgesellschaft mit einer Vielzahl an Anlagen handele. Ein unbeschränktes Wahlrecht bei der Designation einiger
Instrument als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' und anderer als 'erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten' führe zu mangelnder Transparenz; Nutzer hätten sich die gesamte Aufstellung des Gesamtergebnisses
anzusehen, um die Ergebnisse zu verstehen.
Mehrere Boardmitglieder wiesen allerdings auf den Umstand hin, dass eine sachgerechte Formulierung bei
jedwedem Prinzip problematisch sei und zu der Notwendigkeit umfassender Leitlinien auf dem weiteren Weg führen könne.
Der Board stimmte gegen einen prinzipienbasierten Ansatz, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren seien. Vier Mitglieder stimmten dafür. Der Board stimmte ferner dafür,
die Designation auf Grundlage einer Beurteilung des einzelnen Instruments vorzunehmen.
Der Stab empfahl sodann, dass IAS 18 geändert werden solle, um zu erhaltene Dividenden bei
Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, von den Leitlinien für die
Erlöserfassung auszunehmen. Es wurde diskutiert, ob Übertragungen von Dividendeneinkommen in die Gewinnrücklagen zulässig
wären, wobei IAS 16.41 als eine Parallele angeführt wurde. Ein Boardmitglied stellte zudem fest, dass Leitlinien im Hinblick
auf Gebiete wie die Angaben zu Ergebnis je Aktie und der Aufstellung über die Zahlungsströme erforderlich seien. Der Board
stimmte der Ansicht des Stabs hinsichtlich IAS 18 zu.
Übergang: rückwirkende Anwendung
Der Stab führte den Board durch seine Empfehlung rund um die rückwirkende Anwendung auf 12 unterschiedlichen
Gebieten.
- Klassifizierungsmodell und Beurteilung, ob ein Instrument auf Basis der vertraglichen Rendite gesteuert
wird der Stab empfahl eine rückwirkende Anwendung; allerdings sollte die Beurteilung des Kriteriums der
Basis vertraglicher Rendite auf den Tatsachen und Umständen zum Zeitpunkt des Übergangs auf die neuen
Leitlinien erfolgen. Der Board stimmte diesem Ansatz zu.
- Designation von Eigenkapitalinstrumenten, die unter Anwendung der OCI-Methode zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden der Stab empfahl eine volle rückwirkende Anwendung. Das Problem, beizulegende Zeitwerte
für die Eigenkapitalinstrumente zu erhalten, die zu Anschaffungskosten geführt werden, wird in Nummer 8 unten
behandelt. Hinsichtlich dieser Empfehlung gab es im Board keinen Dissens.
- Behandlung von Available-for-sale-Rücklagen bei Instrumenten, die gemäß den derzeitigen Leitlinien zu
AFS bewertet werden der Stab empfahl eine volle rückwirkende Anwendung, bei der die Beträge, die sich
im OCI auf AFS-Instrumente bezögen, in der Eröffnungsbilanz in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden sollten,
wenn sie sich auf Instrumente beziehen, die nach den neuen Leitlinien erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
abgebildet werden. Für Instrumente, die nach den derzeitigen Kriterien als AFS behandelt, nach den neuen
Leitlinien aber zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, werden die Sachverhalte rund um die
Berechnung von Wertminderungen unter Nummer 7 unten behandelt. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
- Strukturierte Verträge, bei denen nach den alten Leitlinien eine Abspaltung eines eingebetteten Derivats
erfolgte und bei denen das strukturierte Produkt nach den neuen Leitlinien zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten
ist der Stab empfahl die volle rückwirkende Anwendung. Der beizulegende Zeitwert des strukturierten
Vertrags wäre die Summe aus beizulegendem Zeitwert des zuvor abgespaltenen eingebetteten Derivats und dem beizulegenden
Zeitwert des Trägervertrags, die zuvor nach IFRS 7 angegeben worden sind. Zur Behandlung von strukturierten Verträgen,
für die nach den neuen Leitlinien eine Behandlung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorgesehen ist, und damit in
Beziehungen stehenden Wertminderungssachverhalten siehe Nummer 7 unten. Zwei Boardmitglieder brachten ihre Meinung
zum Ausdruck, dass die Anwendung quer über die verschiedenen Gebiete soweit wie möglich einheitlich erfolgen solle.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu (neun Stimmen dafür).
- Fair Value Option der Stab empfahl, dass die Beurteilung für Designation und Dedesignation zum
Zeitpunkt des Übergangs erfolgen solle und die Bilanzierungsfolgen rückwirkend zu erfassen wären. Zu diesem Punkt
bestand im Board kein Dissens.
- Effektivzins der Stab empfahl eine rückwirkende Anwendung für Instrumente, die nach den neuen
Kriterien zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, zuvor aber einen anderen Bewertungsmaßstab besaßen.
Das würde die Feststellung der zukünftig erwarteten Zahlungsströme unter Berücksichtigung aller vertraglichen
Ausstattungsmerkmale des Instruments, Gebühren, Transaktionskosten und Agien/Disagien mit sich bringen sowie die
Ermittlung der internen Rendite erfordern. Der Stab vertrat die Ansicht, dass dies hinsichtlich des Erfordernisses,
Finanzinstrumente zukünftig zu fortgeführten Anschaffungskosten zu berichten, entscheidend sei. Der Stab zeigte sich
mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.
- Wertminderungen der Stab empfahl eine prospektive Anwendung, verbunden mit einem Werthaltigkeitstest
zum Zeitpunkt des Übergangs und einer erfolgswirksamen Erfassung einer jedweden Wertberichtigung. Der Board erwog, ob
eine rückwirkende Anwendung möglich sei. Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass infolge früherer Berechnungen
des beizulegenden Zeitwerts eine Zahlungsstromreihe vorläge, um eine rückwirkende Beurteilung auf Wertminderungen
vornehmen zu können; allerdings wurde festgestellt, dass einige beizulegende Zeitwerte aus Preisnotierungen abgeleitet
würden, bei denen keine Zahlungsreihe für die Berechnung vorläge. Ein anderes Boardmitglied stellte fest, dass es
zu einer großen Anpassung kommen könnte, wenn die Anwendung prospektiv erfolge. Ein weiteres Boardmitglied schlug
eine alternative Behandlung vor, nach der der beizulegende Zeitwert eines Instruments für Zwecke der rückwirkenden
Erfassung von Wertminderungen stellvertretend für den geminderten Betrag genommen werden könnte. Es gab einige
Diskussionen darüber, ob Zahlungsströme verwendet werden sollten, wenn sie für eine rückwirkende Berechnung zur
Verfügung stünden, und stellvertretend der beizulegende Zeitwert verwendet werden solle, wenn dies nicht möglich sei.
Man hob hervor, dass Wertaufholungen in Perioden, die zeitlich vor den dargestellten Perioden lägen, kein Problem
darstellten, weil jedwede Wertminderungsberechnungen zuvor erfasste Wertminderungen überschreiben würden. Man
beschloss, dass der Stab die Möglichkeit, in diesem Zusammenhang den beizulegenden Zeitwert zu verwenden, untersuchen
solle.
- Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente der Board hatte sich bereits darauf
verständigt, dass die Ausnahme von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
unter den neuen Klassifizierungsregeln nicht beibehalten werden solle. Der Stab schlug vor, dass der beizulegende
Zeitwert für diese Instrumente zum Zeitpunkt des Übergangs festgestellt und der Unterschiedsbetrag bei Übergang
erfolgswirksam erfasst werden sollte. Zwei Boardmitglieder stellten die Frage, warum die Differenz bei Übergang nicht
als Anpassung des Eröffnungswerts der Gewinnrücklagen im Sinne einer Änderung der Bilanzierungsmethoden nach IAS 8
gezeigt werde. Man hob allerdings hervor, dass es schwierig wäre, festzulegen, auf welche Periode sich eine
Änderung des beizulegenden Zeitwert bezöge.
- Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen der Stab schlug die Sichtweise vor, nach der eine jede
Sicherungsbeziehung, die nach den neuen Kriterien aufgelöst werden müsse, als Abbruch der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
bilanziert werden solle. Dies würde Erstellern eine Erleichterung beim Übergang geben, weil es nicht erforderlich wäre,
rückwirkend irgendwelche Effekte aus der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu identifizieren und umzukehren. Ein
Boardmitglied meinte dazu, dass es schwierig sei, diese Übergangsvorschrift auszulegen, weil die Leitlinien zur Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen im Juli 2009 noch nicht zur Verfügung stünden. Der Stab stellte fest, dass die Fair Value Option
für die Beseitigung von Bilanzierungsanomalien nach wie vor zur Verfügung stünde, wenn Sicherungsbeziehungen abgebrochen
worden seien und Grundgeschäfte andernfalls zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten gewesen wären. Es bestand
im Board keine Meinungsverschiedenheit zu dem Vorschlag des Stabs.
- Angaben der Stab empfahl keine Erleichterungen beim Übergang hinsichtlich des Erfordernisses, Vergleichszahlen
nach IFRS 7 im Hinblick auf das neue Klassifizierungs- und Bewertungssystem vorzusehen. Dem stimmte der Board zu, und es
gab keine abweichenden Meinungen.
- Angaben beim Übergang der Stab schlug keine zusätzlichen Vorschriften zu jenen Verlautbarungen vor, die
bereits nach IAS 8.28 für die erstmalige Anwendung eines IFRS vorgesehen sind. Der Board schloss sich der Sichtweise des
Stabs an, und es gab keine abweichenden Meinungen.
- Umfassende zusätzliche Angaben für vorzeitige Anwender um die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen
sicherzustellen, empfahl der Stab die folgenden Angabevorschriften für Unternehmen, die die Regelungen vorzeitig anwenden:
 |
eine zusätzliche Aufstellung der Vermögenslage in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen Regelungen in IAS 39
für alle dargestellten Perioden |
 |
eine zusätzliche Aufstellung des Gesamtergebnisses in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen Regelungen in IAS 39
für alle dargestellten Perioden |
 |
eine Tabelle, in der der Buchwert für jede dargestellte Periode für jede Klasse nach der bestehenden Fassung von
IAS 39 mit dem Buchwert nach den neuen Leitlinien verglichen wird |
 |
Erläuternde Informationen dazu, wie das Unternehmen das neue Klassifizierungsmodell angewendet hat und wie das
Modell die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens in der laufenden und den vorangehenden Periode(n) beeinflusst
hat |
Alle vorstehenden Angaben würden solange in jeder Periode gefordert, bis die neuen Leitlinien für alle nach IFRS berichtenden
Unternehmen in Kraft träten.
Der Stab erläuterte, dass es zum Thema Angaben für frühzeitige Anwender in hohem Maße Schriftwechsel und Beratungen gegeben
habe. Die in Kraft befindlichen Regeln würde eine hohen Hürde für eine frühzeitigen Anwendung aufbauen. Ein Boardmitglied meinte, dass
die Vorschriften exzessiv anmuteten; er verstünde allerdings ihre Notwendigkeit.
Der Stab schlug eine alternative Sichtweise vor, nach der die Angabevorschriften für erstmalige Anwendung auf eine Angabe
der Auswirkung der ausgeübten Wahlrechte im Vergleich zur Lage vor dem Übergang beschränkt würden. Der Vorsitzende meinte, dass man dies
als alternative Sichtweise im Standardentwurf veröffentlichen könnte.
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass, falls die neuen Vorschriften höherwertig seien, der Board keine hohen Hürden für
eine vorzeitige Anwendung aufbauen sollte. Diese Sichtweise wurde von einem anderen Boardmitglied geteilt. Der Stab meinte, dass der
einzige Grund für die vorgeschlagenen Angaben die Vergleichbarkeit sei. Der Vorsitzende bat darum, dass Boardmitglieder, die eine
möglicherweise abweichende Ansicht verträten, diese Ansichten an den Stab noch in der laufenden Woche übermitteln sollten.
Folgeänderungen an IFRS 1
Der Stab schlug einige Folgeänderungen an IFRS 1 in Bezug auf das Wahlrecht zum Designationszeitpunkt
(d.h. das Wahlrecht, Finanzinstrumente entweder zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung oder zum Zeitpunkt des Übergangs
auf die IFRS zu designieren) sowie einige Sachverhalte in Bezug auf Umsetzungsleitlinien vor, einschließlich Leitlinien
zu eingebetteten Derivaten sowie zu Klassifizierungs- und Bewertungssachverhalten. Die Boardmitglieder fragten, ob es
erforderlich sei, dies in der ersten Phase des Projekts aufzunehmen, oder ob es nicht sinnvoller sei, Änderungen an
IFRS 1 auf die zweite Phase zu verschieben.
Folgeänderungen an IFRS 7
Der Stab stellte Folgeänderungen an IFRS 7 vor, um die neuen Kategorien widerzuspiegeln und Angaben zu beseitigen,
die nicht länger relevant seien (wie zu den Umklassifizierungen). Es gab dazu im Board keine gegenteiligen Ansichten.
Restanten
Der Stab stellte dem Board dem folgenden vier Sachverhalte vor:
- Der Stab schlug vor, den Anwendungsbereich von IAS 39 nicht in dieser Phase des Projekts zu adressieren.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
- Der Stab empfahl, dass die Vorschriften hinsichtlich der Erfassung von Erfolgen am Tag 1 in dem Standardentwurf nicht
geändert werden sollten. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
- Der Stab hob hervor, dass zwei der jährlichen Verbesserungen an IAS 39, die in den kommenden Standardentwurf
aufgenommen würden und sich auf die Effektivverzinsung und die Abspaltung eingebetteter Derivate bezögen, nicht
länger relevant sein könnten. Man stellte fest, dass der Standardentwurf für die jährlichen Verbesserungen ein
Anwendungsdatum zum 1. Januar 2011 vorsehe und dass das Anwendungsdatum für die geänderten Klassifizierungs- oder
Bewertungsvorschriften der 1. Januar 2011 oder 2012 sein könnte. Ein Boardmitglied sprach sich für den 1. Januar 2012
aus, weil alle vorgeschlagenen Änderungen zum selben Zeitpunkt anwendbar sein sollten. Man beschloss, die Frage
in den im September erscheinenden Standardentwurf der jährlichen Verbesserungen aufzunehmen.
- Der Stab empfahl, keine Änderungen an den Bewertungsleitlinien in IAS 39 hinsichtlich Finanzgarantieverträgen,
Kreditzusagen oder finanziellen Verbindlichkeiten mit Kündigungsrecht vorzunehmen. Der Board zeigte sich damit
einverstanden.
Abschließende Diskussion
Der Vorsitzende machte deutlich, dass alternative Sichtweisen - sofern sachgerecht - im Standardentwurf
hinsichtlich der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften aufgenommen werden könnten. ein Boardmitglied brachte
eine alternative Sichtweise auf, die die Unterstützung eines weiteren Boardmitglieds hatte. Der Vorsitzende schlug vor,
dass diese alternative Sichtweise zwischen dem Boardmitglied und dem Stab erörtert werden sollte und dass eine weitere
Erörterung am Freitag, den 19. Juni 2009 stattfände.
Das Boardmitglied stellte die alternative Sichtweise knapp vor. Diese bestand darin, dass für bestimmte
schuldrechtliche Instrumente, bei denen es sich nicht um Kredite oder Forderungen handelt, Zinserträge in der GuV und
Bewegungen des beizulegenden Zeitwerts im OCI dargestellt werden könnten. Somit würde unter Aufrechterhaltung der
Fair-Value-Basis die Information zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz und ein Ertragsstrom auf Basis fortgeführter
Anschaffungskosten in der GuV gegeben. Somit würde das Modell der fortgeführten Anschaffungskosten lediglich für Kredite
und Forderungen beibehalten. Allerdings würden ansonsten alle weiteren Kriterien wie für eine Klassifizierung zu
fortgeführten Anschaffungskosten gelten (d.h. Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite). Man beschloss, ein
Papier zu erstellen, in dem diese Sichtweise zusammengefasst würde.
Der Vorsitzende stellt fest, dass diese alternative Sichtweise und jene zu den Angaben bei erstmaliger Anwendung
am Freitag, den 19. Juni 2009 erörtert werden sollten.
Freitag, 19. Juni 2009: Übergang – Angabevorschriften für frühzeitige Anwender
Der Stab führte aus, dass die vom Board vorgeschlagenen und in Kürze erscheinenden Änderungen an IAS 39 für Geschäftsjahre
in Kraft träten, die am oder nach dem 1. Januar 2012 begännen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig sei.
Der Board erwog die Vorschläge des Stabs, mit denen Bedenken von Boardmitgliedern begegnet werden sollte, wonach Angaben
für frühzeitige Anwender erforderlich würden, um die Vergleichbarkeit mit jenen Unternehmen zu erhöhen, die die Änderungen nicht vorzeitig
anwendeten. Der Stab stellte fest, dass nach IAS 8.28 bereits umfassende Angaben im Jahr der erstmaligen Anwendung eines IFRS vorgesehen
seien. Er hielt aber seinen Standpunkt aufrecht, dass zusätzliche Angaben für frühzeitige Anwender erforderlich seien, um den Nutzern
beim Vergleich von Vermögens- und Ertragslage von Unternehmen
behilflich zu sein, die die Änderungen vor dem Zeitpunkt der pflichtmäßigen
Anwendung anwendeten. Gleichwohl erkannten sie die Notwendigkeit eines abgewogenen Ansatzes an, damit die Angaben nicht derart belastend
seien, dass sie Unternehmen von einer vorzeitigen Anwendung abhielten.
Der Stab stellte klar, dass diese vorgeschlagenen Angaben keine Anwendung auf Unternehmen fänden, die die IFRS (insgesamt)
zum ersten Mal anwendeten, und dass man eine Änderung an IFRS 1 erarbeite, mit der dies klargestellt werde (die Angaben beziehen sich auf den
Übergang vom aktuellen Modell nach IAS 32/39 und nicht auf die Anwendung des neuen Modell von vormals angewendeten Rechnungslegungsvorschriften).
Der Board verständigte sich (bei einer Gegenstimme) darauf, dass die folgenden Angaben (zusätzlich zu denen, die nach IAS 8.28
gefordert sind) im Jahr der Anwendung zu leisten sind, falls die endgültigen Vorschriften vor dem Datum der pflichtmäßigen Anwendung
angewendet werden.
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(a) eine Tabelle, in der alle Finanzinstrumente nach Klassen wie in IFRS 7 definiert dargestellt werden, deren Bewertungsmaßstab
oder Abbildung von Bewertungserfolgen sich infolge der Anwendung der neuen Leitlinien geändert hat, und zu der Folgendes angegeben wird:
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(i) der ursprüngliche und der neue Bewertungsmaßstab |
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(ii) der ursprüngliche und der neue Buchwert |
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(iii) die Gründe für die Änderung des Bewertungsmaßstabs oder der Abbildungsmethode. |
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 |
(b) eine Tabelle, in der die umklassifizierten Beträge infolge der folgenden Ereignisse dargestellt werden:
 |
(i) Designationen in die Fair Value Option einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden)
und Buchwerte; |
 |
(ii) Dedesignationen aus der Fair Value Option, wobei zwischen zulässigen und vorgeschriebenen Dedesignationen unterschieden
wird, einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden) und Buchwerte; sowie |
 |
(iii) die Gründe für jede derartige Designation und Dedesignation |
|
Ein Boardmitglied meinte, dass, auch wenn er die Absicht der vorgeschlagenen Angaben verstünde, das Ergebnis untaugliche
Standardformulierungen wären. Der überarbeitete Standard würde Änderungen bei Abbildung und Bewertung zulassen, und ein Ersteller mag
völlig zu Recht im Anhang angeben, dass das Unternehmen eine neue Bilanzierungsmethode anwenden würde, weil ihm der IASB dies zu tun
gestattet habe! Andere Boardmitglieder meinte, dass diese Sichtweise extrem sei und eine sinnvolle Anwendung der Vorschriften zu
sachgerechten Angaben führe.
Es gab einige Bedenken unter den Boardmitglieder darüber, wie die vorgeschlagenen Angaben in der Zwischenberichterstattung
anzuwenden wären. Der Stab zeigte sich einverstanden, die Folgen seiner Vorschläge auf die Zwischenberichterstattung zu bestätigen und
erforderlichenfalls noch einmal vor den Board zu treten. Falls keine Boardentscheidung erforderlich sei, würden die Auswirkungen auf
die Zwischenberichterstattung im Standardentwurf erläutert.
Freitag, 19. Juni 2009: Beschreibung möglicher alternativer Eigenschaften zum im Standardentwurf vorgeschlagenen Modell
Der Board diskutierte einen Vorschlag, der von einem Boardmitglied vorgeschlagen worden war und in welchem einige
zusätzlich Merkmale (Varianten) zum vom Board entwickelten Klassifizierungsmodells beschrieben wurden. Nach dieser Variante wäre
Folgendes vorgesehen:
 |
(a) Finanzielle Vermögenswerte mit einfachen Kreditmerkmalen, die auf vertraglicher Renditebasis gesteuert werden, würden zum
beizulegenden Zeitwert in der Bilanz angesetzt, es sei denn, sie erfüllen die Definition von Krediten und Forderungen in IAS 39. |
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(b) solche finanziellen Vermögenswerte würden:
 |
(i) auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten erfolgswirksam bewertet (einschließlich der Erfassung von
Wertminderungen unter Anwendung der Vorschriften zur Abbildung eingetretener Verluste nach IAS 39);
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(ii) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen der Bewertung zu fortgeführten
Anschaffungskosten und der Änderung des
beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. Es gäbe kein Recycling zwischen dem sonstigen
Gesamtergebnis und der Gewinn- und Verlustrechnung. |
|
Dieser Vorschlag hätte zur Folge, dass möglicherweise mehr Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert
abgebildet würden, dass aber die Wertänderung zwischen der GuV und dem sonstigen Gesamtergebnis in der Gesamtergebnisrechnung aufgeteilt
würde.
Die Boardmitglieder erörterten diese Variante eine Weile und schlugen weitere Abänderungen vor. Mindestens ein Boardmitglied
betrachtete diese Methode als 'tot bei Ankunft' und wollte sie nicht unterstützen. ein anderes Boardmitglied meinte, es wäre nicht
hilfreich, die Bewertung von Finanzinstrumenten in der Vermögensaufstellung und der Gesamtergebnisrechnung zu mischen. Wenn ein Posten
in der Vermögensaufstellung zum beizulegenden Zeitwert angesetzt würde, sollten die Bewertungsänderungen in der GuV erfasst werden. Eine
gemischte Zuordnungsmethode wie die vorgeschlagene, bei der die fortgeführte-Anschaffungskosten-Komponente erfolgswirksam und der
'fehlende Betrag' zwischen dieser Komponente und der Wertänderung insgesamt im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt würde, würde
wahrscheinlich zu Problemen führen, wenn der Board andere Aspekte des überarbeiteten Finanzinstrumentepakets entwickelte.
Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Konsequenzen dieser Variante auf die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen, v.a. dahingehend, dass die gemischte Zuordnung in einigen Situation eher zu vermehrter denn zu verringerter
Komplexität führe. Falls die Sicherung darauf abziele, das zu steuern, was erfolgswirksam erfasst werde, würde die Zuordnung einiger
abgesicherter Risikopositionen zum sonstigen Gesamtergebnis zu Herausforderung bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen führen,
insbesondere bei der Beurteilung der Effektivität.
Auch wenn der Board sich nicht zu den Vorzügen der Variante äußerte, verständigte er sich darauf, dass sie in der Grundlage
für Schlussfolgerungen des kommenden Standardentwurfs ausgeführt werden sollte (so wie alle vom Board en Detail erwogenen Alternativen)
und dass man um Stellungnahmen zu ihr bitten solle.
Juli 2009: IASB veröffentlicht ersten Standardentwurf im Rahmen der Überarbeitung von IAS 39
 |
Der IASB hat heute um 13 Uhr MESZ den ersten von drei Entwürfen zur Neuordnung der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten herausgegeben. Der erste Entwurf ist dem Bereich Klassifizierung und Bewertung gewidmet und
soll bereits für Geschäftsjahre, die am 31.12.2009 enden, vorzeitig freiwillig angewendet werden können
(EU-Übernahme vorausgesetzt). Der IASB plant, die Ersetzung von IAS 39 während des Jahres 2010 abzuschließen;
verpflichtend werden die Regelungen aber nicht vor Januar 2012 anzuwenden sei. Nachfolgend geben wir einen Überblick
über den Standardentwurf. Mit dem Entwurf reagiert der IASB zeitnah auf Forderungen der G-20, die Finanzinstrumentebilanzierung auf neue Beine zu stellen. Für den Entwurf ist eine auf 60 Tage verkürzte
Kommentierungsfrist vorgesehen, die dem ehrgeizigen Zeitplan bis zum Ende des Jahres geschuldet ist. Im Oktober
wird ein weiterer Entwurf zum Themengebiet der Wertberichtigungen erwartet, für Dezember ist der letzte zum Thema
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen angekündigt.
| Überblick über den Standardentwurf zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten |
 |
Erstklassifizierung und Bewertungskategorien für Finanzinstrumente Ein finanzieller Vermögenswert
oder eine finanzielle Verbindlichkeit würde zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, falls zwei Bedingungen
erfüllt sind:
 |
Das Instrument besitzt grundlegende Kreditmerkmale. Ein schuldrechtliches Instrument besitzt grundlegende
Kreditmerkmale, falls der Rückfluss an den Halter in einem festen Betrag besteht, über die Laufzeit fixiert ist,
über die Laufzeit infolge von Änderungen eines einzigen notierten oder beobachtbaren Referenzzinssatzes schwankt
oder einer Kombination aus festem und variablen Rückfluss besteht (wie z.B. LIBOR zzgl. eines fixierten Spreads). |
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Das Instrument wird auf der Grundlage der vertraglichen Rendite gesteuert. Auch wenn diese Bedingung jener
von 'bis zur Fälligkeit gehalten' im bestehenden IAS 39 ähnelt, gibt es keine 'Strafvorschriften' vergleichbar
denen in IAS 39, die einem Unternehmen verbieten würden, einen finanziellen Vermögenswert zu fortgeführten
Anschaffungskosten zu bewerten, falls es kürzlich andere finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten
Anschaffungskosten vor deren Fälligkeit verkauft hat. Allerdings wäre bestimmte Angaben für die Ausbuchung
eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit, die zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet wird, erforderlich. |
Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, die nicht beide Bedingungen erfüllt, wäre
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dies würde alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente (sowie Derivate auf
diese Eigenkapitalinstrumente) umfassen einschließlich derer, für die keine Preisnotierung auf einem
aktiven Markt besteht. M.a.W.: Es gäbe keine Ausnahme zur 'Verlässlichkeit der Bewertung' für Eigenkapitalinstrumente,
wie sie derzeit in IAS 39 besteht. |
 |
Bestehende IAS 39-Klassifizierungen 'bis zur Fälligkeit gehalten' und 'zur Veräußerung verfügbar'
Dieses Klassifizierungen würden beseitigt. Bitte beachten Sie aber, dass im Standardentwurf ein Bilanzierungswahlrecht
vorgeschlagen wird, eine Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewertet
(siehe den nachfolgenden Punkt). |
 |
Einige Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten könnten ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
Im Standardentwurf wird vorgeschlagen, einem Unternehmen beim Erstansatz von Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten,
die nicht zu Handelszwecken, sondern für andere Zwecke als der unmittelbaren Realisierung von Anlageerfolgen
gehalten werden, zu gestatten, ein irreversibles Wahlrecht zuzugestehen, die Änderungen im beizulegenden Zeitwert
dieser Instrumente im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen. Dividenden solcher Anlagen würden ebenfalls im sonstigen
Gesamtergebnis ausgewiesen. Es gäbe keine Umgliederungen aus dem sonstigen Gesamtergebnis in die GuV ('Recycling')
und folglich keine Wertminderungsvorschriften. |
 |
Eingebettete Derivate
Im Standardentwurf wird vorgeschlagen, ein strukturiertes Produkt mit einem Trägervertrag, der im Anwendungsbereich
des vorgeschlagenen IFRS ist (d.h. ein finanzieller Trägervertrag) zur Gänze in Übereinstimmung mit dem
vorgeschlagenen Klassifizierungsansatz zu klassifizieren. Damit würden die gegenwärtig in IAS 39 bestehenden
Bestimmungen beseitigt, wonach eingebettetes Derivat und Trägervertrag getrennt bilanziert werden. |
 |
Anlagen in vertraglich nachrangige Beteiligungen (Tranchen)
Im Standardentwurf wird vorgeschlagen, die Klassifizierungskriterien auf solche Anlagen anzuwenden, indem
vorgeschrieben wird, dass jedwede Tranche, die anderen Tranchen einen Bonitätsschutz eines jeglichen möglichen
Ergebnisses gewährt (statt eines wahrscheinlichkeitsgewichteten Ergebnisses) zum beizulegenden Zeitwert angesetzt
werden muss, weil die Gewährung eines derartigen Bonitätsschutzes eine Form von Hebelung darstellt und kein
grundlegendes Kreditmerkmal. |
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Fair-Value-Option aufrechterhalten
In dem Standardentwurf würde die 'Fair-Value-Option' in IAS 39 aufrechterhalten, nach der ein Unternehmen beim
Erstansatz jedweden finanziellen Vermögenswert oder jedwede finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten designieren kann, falls durch eine derartige Designation eine Bewertungs-
oder Ansatzanomalie beseitigt oder bedeutend verringert wird (zuweilen als 'Bilanzierungsanomalie' bezeichnet). |
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Klassifizierung wird beim erstmaligen Ansatz festgelegt
Nach dem Standardentwurf würde eine nachfolgende Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
zwischen den Kategorien der zu fortgeführten Anschaffungskosten und zum beizulegenden Zeitwert bewerteten
Finanzinstrumente verboten sein. |
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Datum des Inkrafttretens
Der aktuelle Plan (vorbehaltlich einer Überprüfung) sieht vor, dass die neuen Vorschriften nicht verpflichtend
vor Januar 2012 in Kraft treten, eine vorzeitige Anwendung jedoch zulässig ist. |
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Übergang
Mit einigen Ausnahmen grundsätzlich rückwirkend. |
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Weiterführende Informationen in englischer Sprache:
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IAS Plus Update-Newsletter zu Finanzinstrumenten
Am 14. Juli 2009 hat der IASB den Standardentwurf Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung herausgegeben.
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter
Vereinfachte Finanzberichterstattung – Neue Leitlinien zur
Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten herausgegeben (in englischer Sprache, 383 KB), in dem der vorgeschlagene
Standard erläutert wird. Zurückliegende Ausgaben des IAS Plus Update-Newsletters (früher IAS Plus-Newsletter) finden Sie
hier.
September 2009: Mitschrift von der europäischen Gesprächsrunde zu Finanzinstrumenten
Der IASB lud am Donnerstag, den 10. September 2009 zu einer Gesprächsrunde zum Standardentwurf Finanzinstrumente
Klassifizierung und Bewertung in seine Londoner Geschäftsräume ein. Boardmitglied Robert Garnett leitete die Sitzungen, und
die Boardmitglieder Stephen Cooper, Amaro Gomes, Jim Leisenring, John Smith und Wei-Guo Zhang sowie der FASB-Vorsitzende Robert
Herz waren am Tisch vertreten. Nachfolgend geben wir die vorläufige und inoffizielle Mitschrift wieder, die Beobachter von
Deloitte bei den Gesprächsrunden getätigt haben. Unsere Zusammenfassung des Projektverlaufs finden Sie
hier.
Mitschrift von der europäischen Gesprächsrunde zu Finanzinstrumenten 10. September 2009 |
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Grundlegende Anmerkungen
Es gab große Einigkeit hinsichtlich des vom IASB vorgeschlagenen Bewertungsmodells und zur Überlagerung durch
das 'Geschäftsmodell'. Der Ansatz des FASB (alle Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert zu führen, wobei
einige Wertänderungen in der GuV, andere im sonstigen Gesamtergebnis erfasst würden) erhielt keine große Unterstützung. Die
politische Situation, der der IASB ausgesetzt ist, wurde zur Kenntnis genommen, und die Teilnehmer unterstützten im Großen
und Ganzen die Bemühungen des IASB hinsichtlich einer zeitnahen Angehung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten, auch wenn
dies möglicherweise die kurzfristige Vereinheitlichung mit dem FASB in Frage stellen würde.
Posten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen
Es gab einen natürlichen Konsens bei der Frage, dass die Wahl des IASB für ein gemischtes Bewertungsmodell
zumindest zu diesem Zeitpunkt sachgerecht war. Die Teilnehmer stimmten auch der Überlegung zu, dass die Ausstattungsmerkmale
des Instruments und das vom Unternehmen verfolgte Geschäftsmodell bei der Festlegung der sachgerechten Bilanzierung wichtig
zu erwägen seien. Gleichwohl gab es unterschiedliche Ansichten darüber, ob ein Kriterium vorrangig gegenüber dem anderen
sein sollte.
Viele Teilnehmer unterstützten die Vorschläge des IASB, zumindest für finanzielle Vermögenswerte, brachten aber
Bedenken über die Konsequenzen für Schulden zum Ausdruck. Viele unterstützten den beizulegenden Zeitwert als Regelwertmaßstab,
wobei die Beweislast auf Seiten des Unternehmens läge, nachzuweisen, dass die Kriterien für eine Anschaffungskostenbewertung
erfüllt seien, auch wenn sich einige weniger begeistert zeigten und den fortgeführten eine größere Rolle zuweisen wollten.
Viele Teilnehmer äußerten ihre Bedenken dazu, wie der IASB die Anschaffungskostenkategorie abgegrenzt habe, vor
allem dahingehend, wie operational die Merkmale 'grundlegende Kreditmerkmale' und 'auf Grundlage der vertraglichen Rendite
gesteuert' seien (es wurden mehr Leitlinien erbeten). Die Ansichten gingen aber auseinander, ob der vorgeschlagene Schnitt
dazu führen würde, dass mehr oder weniger Instrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Die vorgeschlagene Abschaffung des Konzepts eingebetteter Derivate wurde kritisiert, und einige Teilnehmer würden
einen vereinfachten Ansatz bei der Abspaltung eingebetteter Derivate unterstützen. Es gab allerdings auch bedeutende Unterstützung
für die vollständige Abschaffung der Regeln um die eingebetteten Derivate.
Einige Teilnehmer zweifelten die Schlussfolgerungen des IASB an, dass leistungsgestörte Schuldinstrumente keine
grundlegenden Kreditmerkmale aufweisen könnten, und stellten fest, dass das Beispiel der leistungsgestörten Schuldinstrumente
die Notwendigkeit auf Seiten des IASB verdeutliche, die den 'grundlegenden Kreditmerkmalen' zugrundeliegenden Prinzipien
herauszufinden statt zu versuchen, die mit ihnen verbundene Absicht durch Beispiele zu veranschaulichen. Es bestand allerdings
grundsätzlich Übereinstimmung, dass Hebelungen in einem Instrument keine grundlegenden Kreditmerkmale darstellten.
die 'andere' Bewertungskategorie
Bei den Gesprächsrunden wurde erörtert, wie ein Instrument bewertet werden sollte, wenn es nicht erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet würde. Der IASB hat vorgeschlagen, dass die andere Kategorie eine zu fortgeführten
Anschaffungskosten sein soll; der FASB hat demgegenüber eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gegen das sonstige Gesamtergebnis
vorgeschlagen.
Bob Herz führte in die vom FASB vorgeschlagene Alternative ein, indem er feststellte, dass sich der FASB für einen
Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entschieden habe, weil die fortgeführten Anschaffungskosten seiner Meinung nach als aktueller
Wertmaßstab nicht relevant seien. Zudem glaube der FASB mit der Forderung nach einen Bilanzansatz zum beizulegenden Zeitwert
sicherstellen zu können, dass quartalsweise und jährliche Ergebnisveröffentlichungen den beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten
wiedergäben, statt auf die Angaben im Anhang zum Abschluss zu warten.
Die Teilnehmer unterstützten bei diesem Thema die Erreichung einer einheitlichen Antwort, auch wenn nicht alle darin
übereinstimmten, worin diese bestehen sollte. Es gab Bedenken dahingehend, dass weder der IASB noch der FASB ein klares Verständnis
davon habe, was im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen sei und weshalb und warum Posten, die dort erfasst würden, in die GuV
umklassifiziert werden könnten oder sollten. Die Teilnehmer aus bestimmten Branchen (z.B. Fondsmanager und einige Versicherer) wollten
die Fähigkeit, das sonstige Gesamtergebnis zu nutzen, um ihre langfristige Steuerung eines Portfolios an Posten unter Aufrechterhaltung
der Möglichkeit, Bewertungsergebnisse in die GuV umzuklassifizieren, zu zeigen.
Einige Teilnehmer unterstützten den Ansatz des FASB, 'die Bilanz zum beizulegenden Zeitwert' aufzustellen, während andere
dagegen waren insbesondere wegen der Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert. Zudem gab es Bedenken über das Ausmaß,
in dem Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam erfasst würden, auch wenn sich Andere gleichermaßen besorgt darüber zeigten,
dass Zinsen und Wertminderungen nicht immer erfolgswirksam erfasst würden (dies gilt insbesondere für die Vorschläge des IASB zu
Eigenkapitalinstrumenten).
Ausnahmen von den allgemeinen Prinzipien
Eigenkapitalinstrumente
Am Vorschlag des IASB, einige Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, verpflichtend zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen, wurde bedeutende Kritik geäußert.
Eine bedeutende Zahl der Teilnehmer unterstützte einen alternativen Ansatz, nach dem die derzeitige Kategorie 'zur Veräußerung verfügbar'
lediglich für Eigenkapitalinstrumente beibehalten würde, unter Heranziehung eines vereinfachten Werthaltigkeitstests (niedrigerer Wert
aus Anschaffungskosten und aktuellem Marktwert), bei dem nachfolgende Wertaufholungen bis in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten
erfolgswirksam erfasst würden.
Einige Teilnehmer schlugen vor, die 'Anschaffungskostenausnahme' für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente aufrechtzuerhalten.
Darauf entgegneten andere Teilnehmer, dass man in den zurückliegenden Jahren erhebliche Fortschritte bei der Bewertung nicht börsennotierter
Eigenkapitalinstrumente gemacht habe, vor allem unter Berücksichtigung des Wachstum bei der Finanzierung über Wagniskapital. Es gebe
hinreichend belastbare Modelle.
Einige Teilnehmer vor allem aus Europa äußerten Bedenken, dass viele Instrumente der in der Kategorie der
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Instrumente ein bedeutendes Maß an Bewertungsunsicherheiten aufwiesen und
ermutigten des IASB zu untersuchen, ob es möglich sei, die Bewertungsunsicherheit im sonstigen Gesamtergebnis widerzuspiegeln (auch wenn
sie sich nicht dazu äußerten, wie man dies tun könne).
Geschäftsvorfälle in Verbriefungen
Die Teilnehmer beider Sitzungen erörterten Verbriefungsgeschäfte im Zusammenhang mehrerer Tranchen oder 'Wasserfall'-
Strukturen. Den vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien zufolge würde 'jede Tranche, die anderen Tranchen in jeder Situation einen
Bonitätsschutz gewährt, keine grundlegenden Kreditmerkmale aufweisen.' Viele Teilnehmer meinten, dass sie einen zweistufigen Ansatz
bei der Feststellung, ob eine Tranche grundlegende Kreditmerkmale aufweist, bevorzugten. Dies würde ein 'Durchschauen' des
Verbriefungsvehikels auf die zugrundeliegenden Vermögenswerte und Zahlungsströme erfordern. Das 'Durchschauen' sei schwierig, in
vielen Situationen aber möglich. Falls ein Durchschauen nicht möglich sie, sollte zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Die IASB-Mitglieder am Tisch forderten die Teilnehmer (und hier vor allem aus den Investmentbanken) heraus, ob es möglich
sei, durch eine Verbriefungstransaktion hindurch zu schauen; dem IASB sei in der Vergangenheit von einigen gesagt worden, dass dies nicht
durchführbar sei, nun scheine es, als sei dies möglich.
Umklassifizierungen
Eine bedeutende Anzahl der Teilnehmer äußerte sich dahingehend, dass, sollte die 'Überlagerung' durch das Geschäftsmodell
beibehalten werden, Umklassifizierungen vorgeschrieben werden sollten, wenn sich das Geschäftsmodell ändert. Die Teilnehmer meinten,
dass 'Geschäftsmodell' kein Euphemismus für 'Absicht der Geschäftsleitung' sei, sondern sich auf den Kern des Geschäfts beziehe, seinen
grundlegenden Zweck, wie es geführt werde etc. Dementsprechend wären Änderungen des Geschäftsmodells wahrscheinlich ziemlich selten.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle
oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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September 2009: Mitschrift von der amerikanischen Gesprächsrunde zu Finanzinstrumenten
Der IASB und der FASB luden gemeinsam am Montag, den 14. September 2009 zu einer Gesprächsrunde zum Standardentwurf Finanzinstrumente
Klassifizierung und Bewertung in die Geschäftsräume des FASB in
Norwalk, Connecticut ein. An der Diskussion nahmen Vertreter des
IASB und des FASB und Mitglieder ihrer Anwenderkreise aus den
Bereichen Banken, Versicherer, Händler, Prüfungsgesellschaften,
Finanzanalysten und Versicherungs- und Wertpapieraufsichten teil.
Der fachliche Direktor des FASB, Russ Golden leitete die Sitzung.
Von Seiten der Organisationen nahmen an der Runde die
FASB-Mitglieder Bob Herz, Tom Linsmeier, Mark Siegel und Larry Smith
sowie die IASB-Mitglieder Steve Cooper (per Videoschaltung), Patrick Finnegan, Jim Leisenring, Patricia McConnell
und John T. Smith teil. Die Übersetzung der vorläufigen und inoffiziellen Mitschrift, die Beobachter von
Deloitte bei der Gesprächsrunden getätigt haben, finden Sie
nachfolgend. Es wurden keine Entscheidungen
getroffen. Unsere Zusammenfassung des Projektverlaufs finden Sie
hier. Die Mitschrift
der europäischen Gesprächsrunde steht Ihnen
hier zur
Verfügung.
Mitschrift von der amerikanischen Gesprächsrunde zu Finanzinstrumenten 14. September 2009 |
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Bewertungskategorien
Die Teilnehmer brachten gemischte Ansichten zum
jeweiligen Nutzen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und
zu fortgeführten Anschaffungskosten für Posten zum Ausdruck, die
nicht auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert
werden. Ein Teilnehmer äußerte die Ansicht, dass es immer besser
sei auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts und nicht der
fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, da der
beizulegende Zeitwert die möglichen Risiken und
Marktschwankungen einfange, die nun mal Bestandteil von
Finanzinstrumenten seien, während die fortgeführten
Anschaffungskosten sich als eine weniger relevante
Bewertungsgrundlage für die Adressaten von Abschlüssen
herausgestellt hätten, die daran interessiert seien, was das
Nettovermögen eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt
wert sei.
Eine Reihe von Teilnehmern aus dem Bankensektor
deuteten Unterstützung für einen zweistufigen Test für
fortgeführte Anschaffungskosten an, der auf dem Geschäftsmodell
und den Bedingungen des Instruments basiert ähnlich dem vom IASB
vorgeschlagenen. Sie betonten jedoch, dass der erste Test sich
auf das Geschäftsmodell des Unternehmens beziehen sollte
(beispielsweise ob das Instrument auf Grundlage einer
vertraglichen Rendite gesteuert werde oder auf Grundlage des
beizulegenden Zeitwerts) und dass die Merkmale des
Finanzinstruments (ob beispielsweise das Instrument für eine
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommt,
wenn die Schwankungen der Zahlungsströme betrachtete werden)
zweitrangig sein sollten.
Einige fragten, ob eine Bilanzierung, die auf dem
Geschäftsmodell des Unternehmens gründe, stringent genug sei.
Geschäftsmodelle ändern sich im Laufe der Zeit. Ein Unternehmen,
dass beabsichtig, ein Instrument bis zur Endauszahlung und wegen
des Erhalts der vertraglichen Renditen zu halten, könne in
Abhängigkeit der Vermögenswertqualität bankrott gehen. Darüber
hinaus könne das Unternehmen verschiedene Desks haben, die auf
unterschiedlicher Grundlage gesteuert würden.
Vertreter der Versicherungsbranche und der
Versicherungsaufsichten äußerten Bedenken hinsichtlich der
Möglichkeit unbeabsichtigter Auswirkungen, wenn ein neuer
Finanzinstrumentestandard entwickelt wird, ohne dass die
Bilanzierung von Schulden von Versicherungsunternehmen
berücksichtigt wird. Insbesondere waren sie besorgt, dass die
Bilanzierungsregeln zu einem bilanziellen Ungleichgewicht führen
könnten auch wenn die Vermögenswerte und Schulden einander
wirtschaftlich entsprechen.
Einige Teilnehmer betonten, dass die Adressaten von
Abschlüssen oft sowohl nach Angaben zum beizulegenden Zeitwert
als auch nach fortgeführten Anschaffungskosten für das gleiche
Finanzinstrument gucken würden. Solange die Adressaten die
Informationen, die sie benötigten, in irgendeiner Form zeitnah
erhalten würden, wäre es weniger von Bedeutung, wie die Grenze
zwischen den einzelnen Bewertungskategorien für
Bilanzierungszwecke gezogen würden. Einige Vertreter der
Adressaten gaben der Meinung Ausdruck, dass die Ersteller von
Abschlüssen zwei Bilanzen zur Verfügung stellen sollten: eine
auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts und eine auf Grundlage
der fortgeführten Anschaffungskosten. Ein IASB-Mitglied fragte,
ob der Board die Darstellung der Informationen zum beizulegenden
Zeitwert in Klammern im Hauptteil der Bilanz fordern sollte oder
in einer auffälligen umfassenden Angabe im Anhang. Eine
Darstellung der Fair-Value-Angabe in Klammern im Hauptteil
der Bilanz könne der Forderung nach einem Ansatz zuvorkommen,
bei dem die Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden aber die Änderungen im beizulegenden
Zeitwert im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden, was ein
Hauptbestandteil des vorläufigen Modells des FASB sei.
Ein Teilnehmer äußerte die Ansicht, dass eine
Ansatz zum beizulegenden Zeitwert über das Gesamtergebnis für
Postionen angemessen sein könnte, die einer größeren
Unsicherheit in der Bewertung unterliegen, da die Vermögenswerte
zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz dargestellt würden,
ohne dass die Gewinn- und Verlustrechnung durch die
Ertragsschwankungen verzerrt würde.
Ein Teilnehmer verlangte eine umfassende Studie der
Nützlichkeit der derzeitigen Fair-Value-Angaben für
Finanzinstrumente. Einige mögliche Einschränkungen der
derzeitigen Fair-Value-Angaben, die festgehalten wurden,
schlossen die folgenden ein: (1) die Tatsache, dass ein
Eingangspreiskonzept und nicht ein Abgangspreiskonzept bei der
Erstellung dieser Angaben verwendet würde, (2) Fragen der
Portfoliobewertung und (3) die Solidität ihrer Erstellung. Ein
Boardmitglied deutete an, dass auf Grundlage der von Adressaten
von Abschlüssen eingegangenen Rückmeldungen deutlich würde, dass
die Informationen im Anhang nicht so stringent seien wie die
Informationen im Hauptteil des Abschlusses. Ein anderer
Teilnehmer hob die Notwendigkeit hervor, Informationen zum
beizulegenden Zeitwert im Hauptteil des Abschlusses zu fordern,
um sicherzustellen, dass diese Informationen den Anlegern in der
Ergebnismeldung der Unternehmen kommuniziert würde.
Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten
Ein IASB-Mitglied erläuterte, dass die Option,
"beizulegender Zeitwert durch sonstiges Gesamtergebnis" für
Eigenkapitalinstrumente ohne Recycling der Gewinne und Verluste
bei Realisierung zum Teil deshalb beabsichtigt sei, um die
Notwendigkeit komplexer Wertminderungstests zu vermeiden. Viele
Teilnehmer Teilnehmer jedoch sprachen sich für ein Recycling bei
Realisierung aus. Es gab keine Unterstützung für einen Ansatz
zum niedrigeren Wert von Anschaffungskosten oder Marktpreis für
solche Eigenkapitalanlagen.
Vertreter aus der Versicherungsbranche äußerten die
Ansicht, dass die Unterscheidung zwischen realisierten und nicht
realisierten Gewinnen und Verlusten wichtig sei in langfristigen
Versicherungsgeschäften. Wenn ein Portfolio von
Eigenkapitaltiteln langfristig gehalten wird, um langfristige
Versicherungsschulden zu unterstützen, können kurzfristige
Schwankungen im beizulegenden Zeitwert wenig bedeuten. Deshalb
sollten solche Änderungen im beizulegenden Zeitwert nicht in den
Nettoertrag eingerechnet werden.
Adressaten äußerten die Ansicht, dass die Bewertung
der Gesamtergebnisrechnung zunehmend bedeutender würden.
Analysten würden normalerweise Anpassungen auf Grundlage des
berichteten Nettoergebnisses vornehmen, aber ein besserer Ansatz
wäre sicherlich, direkt bei der Gesamtergebnisrechnung
anzusetzen.
Verbriefungstranchen
Vertreter aus dem Bankensektor äußerten Bedenken Banking
hinsichtlich des IASB-Modells für die Verbriefung von Tranchen.
Sie fragten insbesondere, warum nur die beste Tranche für eine
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommen
sollte und warum alle andere Tranchen zum beizulegenden Zeitwert
zu bewerten sein sollten. Ein Vorschlag war, dass die mittleren
Tranchen auch für eine Bewertung zu fortgeführten
Anschaffungskosten in Frage kommen sollten, wenn die Kapital auf
eine vernünftige Art und Weise vorhergesagt werden könnten und
die Rendite beim Erwerb im Einklang mit dem Risiko steht. Ein
andere Vorschlag war, dass die Tranchen, die mindestens eine
Investitionseinstufung aufweisen könnten, für eine Bewertung zu
fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommen sollten.
Eingebettete Derivate
Einige Teilnehmer zogen den Vorschlag des IASB, den
gegenwärtigen Bilanzierungsansatz in Bezug auf eingebettete
Derivate zu streichen, dem vom FASB vorgeschlagenen Modell vor,
nach dem die Komplexität nicht beseitigt wird, die mit dem
Kriterium des eindeutigen und engen Zusammenhangs zusammenhängt.
Einige Teilnehmer jedoch äußerten die Ansicht, dass die
Möglichkeit zur Aufspaltung eines eingebetteten Derivats für
finanzielle Verbindlichkeiten beibehalten werden sollten, bis
die Frage des eigenen Kreditrisikos in der Bewertung von
Schulden geklärt ist.
Eigenes Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden
Einige Teilnehmer äußerten Unbehagen hinsichtlich
der Widerspiegelung der Auswirkung von Änderungen im eigenen
Kreditrisiko in der Zeitwertbewertung von nicht derivativen
finanziellen Schulden wie beispielsweise beste unbesicherte
Forderungen. Einige Teilnehmer äußerten auch Bedenken
hinsichtlich der Auswirkungen der Widerspiegelung der Auswirkung
von Änderungen im eigenen Kreditrisiko in der Zeitwertbewertung
von Schulden in Form von strukturierten Produkten, bei denen die
Emittenten im Allgemeinen ihre Risiken mit Ausnahme des eigenen
Kreditrisikos absichern.
Konvergenz
Einige Teilnehmer fragten, wie der IASB und der FASB gedächten, zu einer
konvergierten Lösung für Finanzinstrumente zu gelangen. Da der IASB
beabsichtige, einen neuen Standard zu Klassifizierungen und Bewertungen
herauszugeben, bei dem eine vorzeitige Anwendung für die Abschlüsse zum
Jahresende 2009 gestattet sein soll, fragten die Teilnehmer, wie eine Konvergenz
möglich sein solle, wenn der FASB nicht ohne Änderungen das akzeptieren würde,
was der IASB bereits veröffentlicht habe. Ein Board-Mitglied des IASB meinte,
dass die Frist zum Jahresende 2009 eine Reaktion des IASB auf politischen Druck
darstelle und dass vorzeitige Anwender des neuen Standards gewärtig sein
sollten, dass weitere Änderungen an dem Standard vorgenommen werden könnten,
während der IASB und der FASB daran arbeiteten, einen konvergierten Standard
herauszugeben. Der vorsitzende des FASB meinte, dass der FASB vorsichtig werde
einschätzen müssen, ob die Konvergenz in diesem Bereich den Interessen der
US-amerikanischen Anleger diene. Obwohl manche Teilnehmer den vom IASB
vorgeschlagenen Ansatz dem Ansatz des FASB vorzogen, drängten sie den IASB doch,
sich die Zeit zu nehmen, sich mit dem FASB auszutauschen, bevor der Standard zur
Klassifizierung und Bewertung abgeschlossen wird.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle
oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Analyse der eingegangenen Stellungnahmen
Mitglieder und Mitarbeiter des FASB waren der Diskussion per Videoübertragung zugeschaltet. Der Stab stellte dem Board eine
vorläufige Analyse der Stellungnahmen vor (vorläufig, weil die Frist zur Stellungnahmen erst am Montag abgelaufen war und noch immer
Stellungnahmen eingehen). Der Board fällte in dieser Sitzung keine Beschlüsse.
Die Adressaten schienen die grundlegende Idee hinter den in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschriften zu Klassifizierung und
Bewertung zu unterstützen. Allerdings äußerten sie erhebliche Bedenken hinsichtlich der Geschwindigkeit des Projekts, der Wechselwirkung
mit anderen Boardprojekten sowie zur fehlenden Vereinheitlichung mit dem FASB.
Die meisten Adressaten unterstützten einen Ansatz gemischter Bewertungsmaßstäbe für die Bewertung von Finanzinstrumenten sowie die
vorgeschlagenen Kriterien für den Schnitt bei der Bewertung. Nichtsdestotrotz war eine bedeutende Mehrheit der Adressaten der Ansicht,
dass die Wechselwirkung der Kriterien nicht gut abgegrenzt und folglich verstanden worden sei und eine Notwendigkeit für eine klarere
Darstellung beider Bedingungen gebe.
Weitere Bedenkungen wurden hinsichtlich der Bilanzierung strukturierter Produkte laut (insbesondere bei der Anwendung auf Schulden),
der fehlenden ergebniswirksamen Erfassung von Dividenden in den FVTOCI-Kategorie, fehlenden Reklassifizierungen und der Abschaffung der
Anschaffungskostenausnahme für nicht börsennotierte Eigenkapitaltitel laut. Der Board erörterte knapp die Möglichkeit einer
Umklassifizierung zwischen den Kategorien und meinte, dass das, was man unter einer 'Änderung des Geschäftsmodells' verstehen könne, von
den Adressaten völlig unterschiedlich verstanden werde.
Der Board wird alle diese Punkte auf späteren Sitzungen behandeln. Hinsichtlich des Projektplans gab der Board bekannt, dass er
diese Sachverhalte ab der kommenden Woche in wöchentlichem Rhythmus erörtern werde. Die ersten Sondersitzungen wurden für den
22. und 29. September bekannt gegeben.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 22. September 2009
Ausnahmen von der Fair-Value-Bewertung für einige Eigenkapitalinstrumente
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er zuerst die
Zielsetzung seines Agendapapiers erläuterte, die darin lag, sich
der vorgeschlagenen Streichung der Kostenausnahme für einige
nicht notierte Eigenkapitalinstrumente und entsprechender
Derivate zu widmen.
Der Stab ging kurz auf die Stellungnahmen ein, die von den
Anwendern als Reaktion auf den Vorschlag im Entwurf eingegangen
waren, die Kostenausnahme zu streichen. Viele Stellungnahmenden
stimmten zu, dass die Kosten keine nützliche Information über
künftige Kapitalströme bieten, die aus Eigenkapitalinstrumenten
fließen, und dass konzeptionell gesehen der beizulegende
Zeitwert die richtige Antwort ist. Einige Stellungnahmenden
stimmten der Streichung der Kostenausnahme generell zu. Viele
andere lehnten sie jedoch aus den folgenden Gründen ab:
 |
In bestimmten Fällen ist der beizulegende Zeitwert
weniger verlässlich. |
 |
Den beizulegenden Zeitwert wiederholt zu bestimmen
verursacht Kosten und Schwierigkeiten. |
 |
Es gibt Schwierigkeiten bei der Überprüfung und der
Vergleichbarkeit von Wertminderungen aufgrund der
Subjektivität der Bewertungen. |
Eines der Stabmitglieder stellte die Reaktionen vor, die der
Stab aus erster Hand von Anwendern erhalten hätten, die nahe
legten, dass die Bedenken hinsichtlich der Streichung der
Kostenausnahme hauptsächlich von Unternehmen her rührt, die nur
gelegentlich oder in beschränktem Maß in nicht notierte
Unternehmen investierten. Dies Bedenken schlossen die folgenden
ein:
 |
Mangel an Leitlinien zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von
Eigenkapitalinstrumenten; |
 |
Mangel an hausinterner
Expertise zur Durchführung der Bewertungen; |
 |
Mangel an verlässlichen
Eingabedaten zur Durchführung der Bewertungen; und |
 |
Fragen zur Nützlichkeit
des beizulegenden Zeitwerts. |
Der Stab stellte dann die Möglichkeiten vor, die der Board
seiner Meinung nach für die Fertigstellung der Vorschläge hat:
 |
Möglichkeit 1:
Fertigstellung der Vorschläge ohne Änderung aber
Erwägung, ob es Möglichkeiten gibt, die Kosten für die
Ersteller zu verringern. |
 |
Möglichkeit 2:
Beibehaltung der bestehenden Ausnahme in IAS 39 ohne
Änderungen. |
 |
Möglichkeit 3:
Beibehaltung der bestehenden Ausnahme in IAS 39 mit
Änderungen. |
Bevor sie den Board um seine Meinungen baten, stellten die
Stabmitglieder ihre Empfehlung vor, alle Eigenkapitaltitel und
Derivate zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und, wie im
Entwurf vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund von Kosten zu
streichen, die derzeit in IAS 39 besteht.
In ihrer Erörterung erkannten die meisten Boardmitglieder an,
dass dies ein schwieriger Bereich sei, dem man sich widme, weil
die Frage eher der Kosten-Nutzen-Analyse gelte als der
konzeptionellen Frage im Hinblick auf die Relevanz des
beizulegenden Zeitwerts, da es Einigkeit gebe, dass der
beizulegende Zeitwert die entscheidungsnützlichste Bewertung für
Eigenkapitalinstrumente und damit in Verbindung stehende
Derivate sei.
Einige Boardmitglieder drückten Unterstützung für die
Vorschläge des Stabs aus (also Möglichkeit 1) einschließlich
Unterstützung für zusätzliche Leitlinien im Standard zu
Wesentlichkeitsüberlegungen und Leitlinien zu den Anstrengungen,
die ein Unternehmen unternehmen müsste, um einen beizulegenden
Zeitwert zu bestimmen. In Fällen, in denen der beizulegende
Zeitwert einfach nicht mit irgendeinem Grad von Verlässlichkeit
zu bestimmen sei, schlug eine begrenzte Anzahl von
Boardmitgliedern vor, dass die Anlage gar nicht angesetzt werden
und der Analgebetrag als Aufwand abgeschrieben werden sollte.
Einige andere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für
die Beibehaltung der bestehenden Kostenausnahme aus, die in
IAS 39 besteht, aber forderten zusätzliche Leitlinien, wann
diese sachgerecht sein würde, um der wahrgenommenen nicht
sachgerechten Überanwendung der Ausnahme entgegenzutreten
(Möglichkeit 3). Die Begründung, die heirfür vorgebracht
wurde, war, dass die Kosten in bestimmten Fällen den Nutzen
überwiegen würden.
Die Diskussion wandte sich dann der Frage zu, wo die Grenze
gezogen werden sollte, wenn es irgendeine Art von Ausnahme für
die Fair-Value-Bewertung bestimmter Eigenkapitalinstrumente
geben sollte, und unter welchen Umständen diese welche
Erleichterungen zur Verfügung stehen sollten.
Bei der Definition von Untergruppen, bei denen es sachgerecht
sein könnte, eine vom beizulegenden Zeitwert abweichende
Bewertung vorzunehmen, erörterte der Board die Wesentlichkeit
der Eigenkapitalinvestitionen, die Durchführbarkeit der
Berechnung des beizulegenden Zeitwerts und das Geschäftsmodell
der Berichtseinheit. Einige Boardmitglieder fragten, ob
irgendwelche Ausnahmen zum beizulegenden Zeitwert nur für
strategische Anlagen gelten würden; andere wiesen allerdings auf
die Schwierigkeit hin, strategische Anlagen zu definieren.
Man war sich allgemein einig, dass alle
Eigenkapitalinstrumente, die von bestimmten Unternehmen wie
beispielsweise Finanzinstituten, Private-Equity-Häusern und
Wagniskapitalgesellschaften gehalten werden, immer zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen. Des weiteren
sollen alle notierten Eigenkapitaltitel, alle zu Handelszwecken
gehaltenen Eigenkapitalanlagen, alle wesentlichen
Eigenkapitalanlagen und alle Eigenkapitalanlagen, für die eine
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts durchführbar ist,
ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Es gab
einige Diskussion, wie Wesentlichkeit für diese Zwecke zu
definieren sei, und einige Boardmitglieder sagten aus, dass sie
nicht der Meinung seien, dass eine Ausnahme, die auf
Wesentlichkeit gründe, praktisch durchführbar oder sogar
notwendig sei, wenn man als eine der Hauptprüfungen die
Durchführbarkeit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
behielte.
Für die Untergruppe der nicht notierten Eigenkapitalanlagen,
für die es angemessen sein könnte, eine andere Bewertung als den
beizulegenden Zeitwert zu verwenden, schlossen die möglichen
alternativen Bewertungen Bewertungen auf Grundlage der
Einschätzung der Unternehmensführung, prozentualer Anteil am
Nettovermögen und fortgeführte Anschaffungskosten ein, die alle
in bestimmten Fällen ein Äquivalent zum beizulegenden Zeitwert
darstellen können.
Es wurde vereinbart, dass der Stab mit einem
Alternativvorschlag für die Diskussion wieder vor dem Board
erscheinen würde, der besagen würde, dass die Hauptbewertung für
Eigenkapitalanlagen der beizulegende Zeitwert sei mit Ausnahme
einiger begrenzter Fälle, in denen eine Alternative verwendet
werden könnte. Diese Alternative würde auch Vorschläge
enthalten, was diese alternative Bewertung sein könnte.
Der Stab wendete sich dann seiner zweiten Frage in diesem
Bereich zu, ob es bestimmte freiwillige Erleichterungen von der
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für
Zwischenberichtszwecke geben sollte.
Es wurden Fragen erhoben, auf welche Eigenkapitalanlagen
diese Erleichterung anzuwenden sein sollte. Der Board wurde
gebeten, abzustimmen, ob er diese Erleichterung für die
Untergruppe nicht notierter Eigenkapitalanlagen, die oben
erörtert worden war, akzeptieren würde. Bis auf vier
Boardmitglieder stimmten alle dafür, eine solche Erleichterung
unterstützen zu wollen.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 29. September 2009
Umfang
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Reaktionen
auf den Entwurf, die von den Anwendern eingegangen sind,
zusammenfasste. Insbesondere Ersteller und Prüfer hinterfragten
den vom Board im Entwurf festgelegten Umfang. Sie schlugen eine
Alternative vor, bei der die Phase zu Klassifizierung und
Bewertung in zwei Unterphasen unterteilt werden sollte. Die
erste Phase würde sich nur finanziellen Vermögenswerten widmen,
und die zweite Phase gälte finanziellen Schulden. Diese Anwender
waren der Meinung, dass grundlegende Fragen zum eigenen
Kreditrisiko bei Schulden, eingebetteten Derivaten und
Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital geklärt werden
müssen, bevor die zweite Phase abgeschlossen werden kann.
Der Stab empfahl, die finanziellen Schulden im Umfang des
Projekts wie im Entwurf vorgesehen zu belassen, da der Stab der
Meinung ist, dass Separate Leitlinien für Schulden zu einem sehr
komplexen Satz von Prinzipien und Regeln führen würden, der
unbeabsichtigte Auswirkungen haben könne. Ein Boardmitglied
hinterfragte diese Empfehlung, da grundlegende Sachverhalte zur
Aufspaltung von hybriden Instrumenten und zur Widerspiegelung
des Kreditrisikos in Folgebewertungen von finanziellen Schulden
erst geklärt werden müssten. Der Stab stellte klar, dass er bei
den genannten Fragen keine grundlegenden Entscheidungen erwarte
sondern nur Anleitung, wie fortgefahren werden solle. Der Stab
sagte, dass die Erörterung des eigenen Kreditrisikos und der
Aufspaltung von hybriden Instrumenten zu einem späteren
Zeitpunkt angesetzt sei.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, dass
der neue IFRS sich der Klassifizierung und Bewertung sowohl der
finanziellen Vermögenswerte als auch der finanziellen Schulden
widmen solle.
Klassifizierungsbedingungen
Der Board erörterte Klassifizierungsbedingungen. In
ihren Stellungnahmen hatten die Anwender allgemein den
Klassifizierungsbedingungen zugestimmt. Dennoch hatten sie den
Board gebeten, die Prinzipien und Leitlinien deutlicher
auszuführen. Der Board vereinbarte, die beiden Grundprinzipien
wie im Entwurf vorgeschlagen beizubehalten:
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Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit würde zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, falls zwei Bedingungen erfüllt sind:
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Das Instrument besitzt grundlegende Kreditmerkmale. Ein schuldrechtliches Instrument besitzt grundlegende Kreditmerkmale, falls der Rückfluss an den Halter in einem festen Betrag besteht, über die Laufzeit fixiert ist, über die Laufzeit infolge von Änderungen eines einzigen notierten oder beobachtbaren Referenzzinssatzes schwankt oder einer Kombination aus festem und variablen Rückfluss besteht (wie z.B. LIBOR zzgl. eines fixierten Spreads). |
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Das Instrument wird auf der Grundlage der vertraglichen Rendite gesteuert. Auch wenn diese Bedingung jener von 'bis zur Fälligkeit gehalten' im bestehenden IAS 39 ähnelt, gibt es keine 'Strafvorschriften' vergleichbar denen in IAS 39, die einem Unternehmen verbieten würden, einen finanziellen Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, falls es kürzlich andere finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten vor deren Fälligkeit verkauft hat. Allerdings wäre bestimmte Angaben für die Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, erforderlich. |
Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, die nicht beide Bedingungen erfüllt, wäre zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dies würde alle Anlagen in Eigenkapitalinstrumente (sowie Derivate auf diese Eigenkapitalinstrumente) umfassen – einschließlich derer, für die keine Preisnotierung auf einem aktiven Markt besteht. M.a.W.: Es gäbe keine Ausnahme zur 'Verlässlichkeit der Bewertung' für Eigenkapitalinstrumente, wie sie derzeit in IAS 39 besteht.
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Grundlegende Kreditmerkmale
Der Board kam überein, dass im Standard die Leitlinien
dadurch verdeutlicht werden sollten, dass einige der
Anwendungsleitlinien in den Hauptteil des Standards aufgenommen
werden und einige komplexere Beispiele von Kreditmerkmalen in
die Anwendungsleitlinien aufgenommen werden. Der Board stimmte
außerdem einem Vorschlag des Stabs zu, dass eine Erörterung von
Leverage in die Anwendungsleitlinien aufgenommen werden sollen
(und diese nicht nur in der Grundlage für Schlussfolgerungen
enthalten sein sollen).
Dennoch drehte sich ein Großteil der Diskussion um die Logik
und die Leitlinien der vorgeschlagene Beispiele, wobei
verschiedene Boardmitglieder alternative Sichtweisen dazu
vortrugen, wie die Prinzipien formuliert werden sollten. Ein
Boardmitglied schlug zum Beispiel vor, das Konzept einer "echten
Kreditvergabebeziehung" in die Definition der grundlegenden
Kreditmerkmale aufzunehmen. Ein anderes Boardmitglied hob
hervor, dass die Kreditbedingungen substantiell sein müssten.
Einige Beispiele wurden kurz erörtert, insbesondere ging es um
grundlegende Kreditmerkmale, die nur auf den Grundvertrag eines
wandelbaren Instruments angewendet werden. Der Board kam
überein, dass bestimmte Beispiele außerhalb der Sitzung erörtert
werden sollen, da sie sich auf sehr spezielle Sachverhalte und
Formulierungsentwürfe bezögen. Wenn notwendig würden sie auf der
nächsten Boardsitzung noch einmal erörtert werden. Allgemein kam
der Board überein, dass die Erörterung der Beispiele und die
Grundlage für Schlussfolgerungen ausgeweitet und die sprachliche
Ausformulierung der Beispiele verbessert werden sollen.
Ein anderer strittiger Punkt der Diskussion war das Konzept
der Wesentlichkeit. Der Stab erörterte in seinem Papier zwei
Aspekte von Wesentlichkeit (Merkmale mit bedeutender Auswirkung
auf Kapitalströme aber unwahrscheinlichem Auftreten und Merkmale
mit unbedeutender Auswirkung auf Kapitalströme aber
wahrscheinlichem Auftreten). Verschieden Boardmitglieder erhoben
Bedenken, wie überhaupt das Konzept der Wesentlichkeit in dem
neuen Standard artikuliert werden könnte.
Verschiedene Boardmitglieder wiesen auf die Notwendigkeit
hin, dass die Prinzipien klar definiert und formuliert sein
müssten, um umsetzbar zu sein. Ein FASB-Mitglied wies darauf
hin, dass die Sprache, die im Entwurf verwendet worden sein,
missverständlich sein könnten, insbesondere weil die
grundlegenden Kreditmerkmale das Konzept von Kapitalströmen, die
sich aus Hauptstrom und Zinsen zusammensetzten, mit der
Erörterung von zusätzlichen Merkmalen kombinierten, die im
Finanzinstrument enthalten sein können (Leverage,
Nachrangigkeit, etc.). Das FASB-Mitglied empfahl, dass der Board
dies als zwei getrennte Bedingungen behandelt. Es schlug
außerdem vor, dass der Stab des IASB und der Stab des FASB
zusammenarbeiten sollten, um die Leitlinien in ihren jeweiligen
Standards zu einheitlich wie möglich formulierten.
Auf der Grundlage der vertraglichen Rendite gesteuert
Als Reaktion auf die von den Anwendern eingegangenen
Stellungnahmen schlug der Stab vor, die Beschreibung der
Bedingung der vertraglichen Renditebasis wie folgt zu
überarbeiten: 'die Zielsetzung des Geschäftsmodells eines
Unternehmens, die Instrumente zu halten, um vertragliche
Kapitalströme zu erhalten (oder zu leisten), und die Instrumente
nicht vor ihrer vertraglichen Fälligkeit zu veräußern (oder zu
erfüllen), um Änderungen im beizulegenden Zeitwert zu
realisieren'. Der Stab schlug außerdem vor, zusätzliche
Beispiele und weitere Leitlinien für die Definition der
Prinzipien aufzunehmen.
Die meisten der Boardmitglieder stimmten dem zu.
Zwei Boardmitglieder lehnten die Prinzipien ab. Ein
Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass das
vorgeschlagene Prinzip nicht mit dem Rahmenkonzept
übereinzubringen sei und dass es die Vergleichbarkeit unter den
Berichtseinheiten verringere. Darüber hinaus war es besorgt,
dass das Konzept nicht umsetzbar sein könnte.
Ein anderes Boardmitglied zeigte sich hinsichtlich des
Mangels an wirklichkeitsgetreuer Darstellung des Beispiels
besorgt, da die Wirklichkeit, wie Finanzinstitute ihre
Portfolios steuerten, vom Beispiel abwiche. Es schlug vor, dass
der Stab und der Board das Konzept von 'Steuerung des Portfolios
zur Optimierung der Rendite' erwägen solle (da die großen
Finanzinstitute ihre Finanzinstrumentportfolien auf
Gesamtrenditebasis steuerten).
Der Stab wies darauf hin, dass er diese Möglichkeit
untersuchen wolle aber dass die Standards ein größeres Publikum
erreichen sollen, nicht nur Finanzinstitute. Daher würde die
Definition auf Grundlage der Steuerung von Portfolien zur
Optimierung der Rendite nicht im Einklang der allgemein in der
Industrie ausgeübten Praxis stehen (wie beispielsweise
Handelsforderungen).
Ein FASB-Mitglied drängte auf die Harmonisierung dieses
Sachverhalts. Es begrüßte die Änderungen der Leitlinien in
diesem Bereich, die die Definition näher an den Vorschlag des
FASB brächten. Er wies darauf hin, dass in diesem Bereich
bereits ein hoher Grad von Harmonisierung zwischen den
Vorschlägen erreicht worden sei.
Ausnahme vom beizulegenden Zeitwert für einige nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente
Der Board erörterte erneut ein mögliche Ausnahme von den
Fair-Value-Vorschriften für manche Unternehmen. In einer
früheren Sitzung hatte der Board erörtert, ob die
Anschaffungskostenausnahme für manche Unternehmen beibehalten
werden solle, die weder die Daten noch die Möglichkeit haben,
nicht notierte Eigenkapitalinstrumente zu bewerten. Auf der
Sitzung war die vorläufige Sichtweise gewesen, dass eine solche
Ausnahme nicht für Finanzinstitute oder
Wagniskapitalgesellschaften gelten solle.
Der Board erörterte zuerst den Vorschlag des Stabs, eine
begrenzte Anschaffungskostenausnahme in Fällen zur Verfügung zu
stellen, in denen die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
undurchführbar sei. Der Vorsitzende wies beispielsweise darauf
hin, Wagniskapitalgesellschaften eine Methode für die Bewertung
von Anlagen in nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
verwendeten. Der Stab würde einen Überblick über die Methode den
Boardmitgliedern in Kürze zur Verfügung stellen. Verschiedene
Boardmitglieder waren der Meinung, dass beizulegende Zeitwerte
zu allen Zeiten geliefert werden sollten, selbst wenn das
bedeute, dass eine Bewertungsmethode der dritten Ebene auf
Schätzungen der Unternehmensführung angewendet werden müsse. Sie
wiesen darauf hin, dass Aktienoptionen oft auf solche
Eigenkapitalinstrumente bezogen seien, und für die gebe es keine
Ausnahme. Andere Boardmitglieder baten um mehr Zeit, um die
Methode einzuschätzen, die Teil des Standards werden könnte.
Noch wieder andere blieben nicht überzeugt, da für sie die
Verfügbarkeit von Daten der kritische Punkt war, selbst wenn
eine sachgerechte Bewertungsmethode gefunden würde. Der Board
entschied, sich der Entscheidung auf der nächsten Sitzung wieder
anzunehmen, wenn die Leitlinien zur Methode vorlägen.
Der Board erörterte dann eine vorgeschlagene
Wertminderungsmethode für eine mögliche
Anschaffungskostenausnahme (ohne Berücksichtigung der möglichen
Ergebnisse der nächsten Sitzung). Die meisten Boardmitglieder
sahen logischen Inkonsistenzen in dem Vorschlag, ein separates
Wertminderungsmodell auf dem Gebrauchswertkonzept aus IAS 36
aufzubauen. Sie waren der Meinung, dass es widersprüchlich sei,
dass ein Gebrauchswert berechnet werden könne, wenn eine
Zeitwertbewertung auf Grundlage einer Bewertungsmethode nicht
durchführbar sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt,
dass durch die Einführung eines anderen Wertminderungsmodell
keine Vereinfachung im Vergleich zu den gegenwärtigen
Vorschriften in IAS 39 erreicht werden könne.
Der Board erörterte außerdem den Vorschlag des Stabs, alle
Derivate, die an nicht börsennotierte Instrumente geknüpft
seien, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Trotz möglicher
Uneinheitlichkeiten mit der Entscheidung hinsichtlich der
Anteile selbst (wie ist ein Derivat zu bewerten, dass an eine
Aktie gebunden ist, deren beizulegender Zeitwert nicht bestimmt
werden kann), nahm der Board mit knapper Mehrheit diese
Empfehlung des Stabs an.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 6. Oktober 2009
Abbildung der Veränderungen im eigenen Kreditrisiko bei finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Vorschläge in dem Entwurf und die darauf von Adressaten
erhaltenen Rückmeldungen zusammenfasste. Der Stab schlug vor, eine Bewertungsmethode unter Einfrierung des
Credit Spreads vorzuschreiben, so wie dies in dem Diskussionspapier zum
Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden für einige Schulden, die nicht zu fortgeführten
Anschaffungskosten vorgeschrieben wurde, ausgeführt wurde. Der Board stimmte dem zu.
Nichtsdestotrotz waren einige Boardmitglieder besorgt, dass der Board durch Anwendung dieser Methode einen
weiteren Bewertungsmaßstab einführte, der nicht entscheidungsnützlich sei. Einige Boardmitglieder waren der
Ansicht, dass die Aufspaltung der Fair-Value-Änderungen und die Darstellung der Änderungen in Bezug auf das
eigene Kreditrisiko außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung eine sachgerechtere Lösung gewesen wäre. Ein
Boardmitglied war besorgt, dass ein dritter Bewertungsmaßstab in diesem IFRS den Standard komplex und damit
die Zielsetzung zunichte machen würde. Der Stab entgegnete, dass die Mehrheit der Adressaten bei der Befragung
die Entscheidungsnützlichkeit eines Einbezugs von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos bei der Folgebewertung
finanzieller Verbindlichkeiten bezweifelt hätte.
Der Board fuhr mit einer Erörterung der Untergruppe finanzieller Verbindlichkeiten fort, auf die dieser neue
Bewertungsmaßstab Anwendung finden solle. Der Board verständigte sich darauf, eine Bewertungsmethode des
eingefrorenen Credit Spreads für alle finanziellen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, die nicht für eine
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen (aber Teil des auf Grundlage vertraglicher
Zahlungsströme gesteuerten Geschäftsmodells sind). Der Board stellte klar, dass dieser neue Bewertungsmaßstab
nicht für Instrumente gelte, für die die Fair Value Option angewendet würde. Eine Entscheidung hinsichtlich der
Zukunft der Fair Value Option würde im Rahmen der Phase zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen innerhalb
des Projekts zur Ablösung von IAS 39 sowie von Phase II des Projekts zu
Versicherungsverträgen, und man war der Ansicht, dass es keine Änderungen an den Anwendungskriterien und
der Bewertung der Fair Value Option geben solle, solange diese Sachverhalte behandelt würden. Einige
Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Anwendung dieser Entscheidung auf eingebettete Derivate,
die finanzielle Verbindlichkeiten als Trägervertrag besäßen. Die Erörterung dieses Sachverhalts wurde im
weiteren Tagesverlauf fortgesetzt.
Der Board beschloss eine Standardmethode zur Isolierung des Credit Spreads zur Verfügung zu stellen
(die Annäherungsmethode, die im Zusammenhang mit den Angabevorschriften von IFRS 7 gefordert wird). Der
Board beschloss aber weder, eine Methode zur Isolierung des ursprünglichen Credit Spreads vorzuschreiben
noch irgendwelche weiteren Leitlinien für komplexere Instrumente zur Verfügung zu stellen. Der Board war
der Ansicht, dass die Vielzahl an Finanzinstrumenten derart groß sei, dass es unmöglich sei, alle
Instrumente mit irgendwelchen Leitlinien zu versehen. Dessen ungeachtet äußerten mehrere Boardmitglieder
Bedenken hinsichtlich dieses Fehlens von Anwendungsleitlinien für komplexere Instrumente, da es zu
unterschiedlichen Handhabungen in der Praxis kommen könne.
Der Board verabschiedete die Vorschrift, die Angabe der Methoden und Inputfaktoren, die zur Isolierung
des Credit Spreads durch die Berichtseinheit verwendet werden, vorzuschreiben. Der Board verständigte sich
zudem darauf, Angaben zum beizulegenden Zeitwert für diese Instrumente im Anhang entsprechend IFRS 7
vorzuschreiben.
Bilanzierung eingebetteter Derivate
Dem Board wurde eine Alternative zur Abschaffung der Abspaltung eingebetteter Derivate vorgestellt.
Mehrere Boardmitglieder waren besorgt, dass diese Entscheidung in Kombination mit dem Ansatz eingefrorener
Spreads für die Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten dazu führen würde, dass strukturierte Produkte
mit einer finanziellen Verbindlichkeit als Trägervertrag gemäß dem Ansatz eingefrorener Spreads und nicht
zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Implizit bedeute dies, dass der derivative Teil des strukturierten
Produkts gemäß dem Ansatz eingefrorener Spreads und nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würde. Der
Stab verteidigte diese Sichtweise, indem er argumentierte, dass die Anpassung des Credit Spreads auf den
derivativen Teil des strukturierten Produkts nicht bedeutend sei. Ein Boardmitglied war besonders besorgt
hinsichtlich der Auswirkung dieser Entscheidung auf die Konvergenz ein Punkt, der durch ein
FASB-Mitglied bestärkt wurde, der seiner Meinung dahingehend Ausdruck verlieh, dass eine derartige
Entscheidung des IASB eine Vereinheitlichung auf diesem Gebiet so gut wie unmöglich machen würde.
Nichtsdestotrotz genehmigte der Board die Abschaffung der Abspaltung für finanzielle Verbindlichkeiten
wie für finanzielle Vermögenswerte mit knapper Mehrheit.
Wechselwirkung der Klassifizierungsbedingungen
Der Board erörterte die Wechselwirkung zwischen den beiden Klassifizierungsbedingungen, die im Entwurf
vorgeschlagen worden waren grundlegende Kreditmerkmale des Instruments und das Geschäftsmodell des
Unternehmens. Adressaten waren der Ansicht, dass der Test in umgekehrter Reihenfolge anzuwenden sei, weil
das Unternehmen zunächst die Untergruppe von Instrumenten festlegen würde, auf die das Geschäftsmodell
Anwendung fände, und dann die Merkmale des Instruments prüfen würde.
Einige Boardmitglieder waren besorgt über derartige Veränderungen an dem Vorschlag, weil es ein falsches
Signal aussenden könne. Es könne bedeuten, dass es ein größeres Risiko des Abgleitens der Bedingung des
einzigen Geschäftsmodells durch einige Praxisvertreter gebe, selbst wenn dies nicht die Absicht des Boards
sei.
Mit Unterstützung durch andere Boardmitglieder antwortete der Stab, dass die endgültige Formulierung
die Botschaft bestärken würde, dass die beiden Klassifizierungsbedingungen kumulativ seien und es zwischen
ihnen keine Rangfolge gebe. Der Board stimmte dem zu.
Der 'andere' Bewertungsmaßstab
Der Board diskutierte, wie der 'andere' Bewertungsmaßstab definiert werden sollte. Die meisten Boardmitglieder
stimmten darin überein, dass fortgeführte Anschaffungskosten die zutreffende Kategorie sein. Ein Boardmitglied war
besorgt darüber, wie die Vorschriften für die andere Bewertungskategorie mit dem Bewertungsmaßstab 'angepasster
beizulegender Zeitwert' harmoniere, der durch den Ansatz des eingefrorenen Spreads determiniert werde.
Der Board beschloss, dass er keine Angabe der beizulegenden Zeitwerts für Instrumente vorschreiben würde, die
in der Aufstellung über die Vermögenslage nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Der Board entschied,
dass dies nicht der richtige Zeitpunkt für eine derartige Entscheidung sei, eingedenk der Tatsache, dass man dies
nicht im Entwurf vorgestellt habe und es den Befragungen zufolge unter den Adressaten zwei unterschiedliche
Sichtweisen gebe.
Das FASB-Mitglied äußerte seine Enttäuschung darüber, dass der Board eine Möglichkeit zur Vereinheitlichung
verstreichen lasse, da Mitarbeiter von FASB und IASB einen Ansatz erörterten, der möglicherweise zu einem
angeglichenen Ausweis von Finanzinstrumenten unmittelbar in dem Kernabschlussbestandteil führen könne. Der
Stab und die Boardmitglieder des IASB entgegneten, dass diese Entscheidung in der Zukunft revidiert werden könne,
wenn man sich über die Konvergenz unterhalte, und versicherten dem FASB-Mitglied, dass diese vorläufige
Entscheidung eine Einigung zu diesem Sachverhalt während der gemeinsamen Sitzung im weiteren Verlauf des
Oktober nicht ausschlösse.
Fair Value Option
Der Board beschloss die Aufrechterhaltung der Vorschriften zur Fair Value Option und der Leitlinien
in IAS 39, falls mit einer Ausübung eine Bewertungs- oder Ansatzanomalie beseitigt oder bedeutend verringert
würde. Die Mehrheit der Boardmitglied entschied, dass die Leitlinien zur Fair Value Option solange nicht
geändert werden sollten, bis die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und für
Versicherungsverträge endgültig feststünden.
Ein Boardmitglied schien über die offenkundig fehlende Vereinheitlichung mit dem FASB hinsichtlich der
Vorschriften zur Fair Value Option besorgt zu sein. Er war zudem der Ansicht, dass die Fair Value Option
infolge der Überlagerung durch das Geschäftsmodell überhaupt nicht mehr notwendig sein könne.
Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
Der Board sah sich diesen umstrittenen Sachverhalt erneut an. Die Boardmitglieder wiederholten ihre
jeweiligen Sichtweisen, die bereits in den vorangegangenen Boardsitzungen erörtert worden waren. Der Board
hatte die Wahl zwischen:
 |
einer Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme und der Zurverfügungstellung weiterer
Anwendungsleitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Stufe 3 für nicht notierte
Eigenkapitalinstrumente oder |
 |
der Aufrechterhaltung der Anschaffungskostenausnahme in irgendeiner Form. |
Einige Boardmitglieder meinten, dass, falls eine Anschaffungskostenausnahme beibehalten werde und ein
Werthaltigkeitstest in Übereinstimmung mit IAS 36 auf Grundlage des Nutzungswerts vorgeschrieben werde,
das Unternehmen faktisch alle Daten vorliegen haben sollte, die zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts
erforderlich seien.
Zu diesem Sachverhalt war der Board nicht in der Lage, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Der Board
wies den Stab an, diesen Sachverhalt aufzuarbeiten und einen Weg vorzuschlagen, der für beide Lager akzeptabel
sei. Zur erneuten Behandlung dieses Sachverhalts wurde eine zusätzliche Boardsitzung in der Woche vom
12. Oktober 2009 anberaumt (Zeiten müssen noch bestätigt werden).
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 15. Oktober 2009
Abschaffung der Anschaffungskostenannahme für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Erörterungen des Boards während der drei vorangegangenen
Sitzungen zu diesem Sachverhalt zusammenfasste.
Nach kurzer Diskussion verständigte sich der Board vorläufig darauf, die Anschaffungskostenausnahme für
nicht notierte Eigenkapitalinstrumente abzuschaffen. Nichtsdestotrotz verständigte sich der Board darauf,
Leitlinien in den endgültigen IFRS dazu aufzunehmen, wann die Anschaffungskosten auch für die Folgebewertung
zum beizulegenden Zeitwert als repräsentativ anzusehen sind.
Der Stab stellte fest, dass jedwede zusätzliche Leitlinien nur auf eine begrenzte Untergruppe von
Instrumente anwendbar sein sollten (wenn das Unternehmen nicht über verlässliche Inputfaktoren verfügt oder
nicht in der Lage ist, eine Bewertung durchzuführen), so wie dies bereits auf vorangegangenen Sitzungen
besprochen wurde. Der Großteil der Diskussion drehte sich darum, die Leitlinien in dem IFRS mit den Leitlinien
in dem Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verknüpfen sowie um die Formulierung der zusätzlichen
Leitlinien.
Der Stab erläuterte, dass die Zielsetzung des Vorschlags darin bestünde, Leitlinien bereitzustellen, wann die
Anschaffungskosten ein Anhaltspunkt für die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts nach dem erstmaligen Ansatz
sein könnten, für den Fall, das es keine neueren Informationen gebe, die auf das Gegenteil hinwiesen. Mehrere
Boardmitglieder waren besorgt, dass der Vorschlag nicht im Einklang mit dem Projekt zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert stünde, weil ihm ein Zugangspreisgedanke zugrundeläge, während der Standard zur Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert auf Abgangspreisen basiere. Gleichwohl sahen andere Boardmitglieder und das am
Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert arbeitende Team keine fundamentalen Unterschiede zwischen
dieser Leitlinie und den bereits im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorgeschlagenen Leitlinien.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die verwendete Ausdrucksweise zu einer weiter verbreiteten
Anwendung der Anschaffungskostenbewertung führen könnte als der Board beabsichtigt habe (d.h., de facto zur
Schaffung einer widerlegbaren Vermutung führe, dass die Anschaffungskosten in diesen Umständen Verwendung finden).
Der Stab stimmte zu, die Definition enger zu fassen um darzulegen, dass der beizulegende Zeitwert in allen Fällen
zu schätzen sei und dass die Anschaffungskosten im Rahmen der Schätzung von beizulegenden Zeitwerten auf
Stufe 3 einer der Einflussfaktoren für die Bewertung seien.
Ein Boardmitglied war besorgt, dass derartige Leitlinien die Vergleichbarkeit verringern würden, weil die
Bewertungsmethoden von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich seien. Der Board stimmte dem nicht zu.
Mehrere Boardmitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich der Angaben zum Ausdruck. Sie schlugen zusätzliche
Angaben zur Bewertung sowie zu Bewertungsunsicherheiten vor. Der Stab entgegnete, dass die derzeitigen Vorschriften
in den IFRS hinsichtlich einer Stufe-3-Bewertund einen Startpunkt für jedwede Angabe sein sollten und vertrat die
Ansicht, dass derartige Angaben sachgerecht seien. Der Stab gab zudem an, dass er in der kommenden Woche ein
eigenes Papier zu Darstellung von GuV-Änderungen bei Stufe-3-Bewertungen vorlegen werde und diese Sachverhalte
dann erneut erwogen werden könnten.
Umklassifizierung zwischen der Kategorie 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert' und anderen
Bewertungskategorien
Angesichts der von den Adressaten erhaltenen Rückmeldungen erwog der Board seinen in dem Standardentwurf
enthaltenen Vorschlag erneut, jedwede Umklassifizierung zwischen der Kategorie 'erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert' und anderen Bewertungskategorien zu untersagen. Die Adressaten widersprachen diesem
Vorschlag nachdrücklich und forderten den Board auf, eine Umklassifizierung vorzuschreiben, wenn sich das
Geschäftsmodell der Berichtseinheit ändere. Sie gestanden ein, dass derartige Änderungen selten sein mögen,
zeigten sich aber unnachgiebig dahingehend, dass das Verbot einer Umklassifizierung im Widerspruch zum
vorgeschlagenen Klassifizierungsmodell stünde, weil es dazu führen würde, dass Instrument in einer nicht
sachgerechten Kategorie klassifiziert würden.
Drei Boardmitglieder waren besorgt, dass die Zulassung derartiger Umklassifizierungen dazu führen würde,
dass man sich die Rosinen herauspicke und damit einer freien Wahl zwischen den Bewertungskategorien.
Infolgedessen verständigte sich der Board darauf, die Formulierung in dem vorgeschlagenen Standard enger
zu fassen und zusätzliche Leitlinien und Beispiel aufzunehmen, mit denen dargestellt werde, dass Änderungen
des Geschäftsmodell sehr selten seien. Der Board verständigte sich darauf, weitere Angaben zur Umklassifizierung
hinzuzufügen, um den Nutzern einen vollständigen Bericht über die Umklassifizierung zu geben. Der Board
verständigte sich schließlich darauf, Umklassifizierungen nur dann vorzuschreiben, wenn ein Unternehmen sein
Geschäftsmodell ändert.
Ein Boardmitglied brachte eine mögliche Umklassifizierung aufgrund von Änderungen in den
Zahlungsstromeigenschaften ins Spiel. Der Stab entgegnete, dass die Klassifizierung beim Erstansatz auf Grundlage
der vertraglichen Ausstattungsmerkmale über die Gesamtlaufzeit des Instruments erfolge. Ansonsten könnten diese
Umklassifizierungen sehr häufig auftreten, was mit der Zielsetzung des Modells nicht in Einklang stünde. Der Board
verständigte sich darauf, diese Argumentationslinie in die Grundlage für Schlussfolgerungen des endgültigen
Standards aufzunehmen.
Nach kurzer Diskussion verständigte sich der Board darauf, Umklassifizierungen prospektiv zu bilanzieren.
Der Board verständigte sich darauf, dass, falls ein Instrument von einer anderen Kategorie in die Kategorie
'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' umklassifiziert wird, es zum Klassifizierungszeitpunkt
neu bewertet und jedweder Unterschied zwischen dem vorherigen Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert in einer
eigenen Ausweiszeile in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden solle. Der Board diskutierte, wo eine
derartige Differenz erfasst werden sollte, wobei die Mehrheit des Boards die GuV favorisierte und eine
Minderheit die Gewinnrücklagen vorschreiben wollte. Eine Mehrheit des Boards war der Ansicht, dass der Ansatz
der Differenz in den Gewinnrücklagen zu Strukturierungsmöglichkeiten führen würde (Erfassung des Verlustes in
den Gewinnrücklagen bei fallenden Kursen, um den Aufholungseffekt im beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam in
der Gewinn- und Verlustrechnung zu zeigen).
Der Board verständigte sich zudem darauf, dass, falls ein Instrument aus der Kategorie 'erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert' in eine andere Bewertungskategorie umklassifiziert wurde, der beizulegende Zeitwert des
Instruments zum Tag der Umklassifizierung zum neuen Buchwert des Instruments würde.
Der Board verständigte sich darauf, dass die vorgeschlagenen Angaben zu Umklassifizierungen auf der Grundlage
geänderter Vorschriften der aktuellen Fassung von IFRS 7 basierten. Diese Vorschriften würden Angaben zu
Umklassifizierungen in Zwischenabschlüssen und in dem folgenden Jahresabschluss vorsehen, würden aber keine
Angabe des Bewertungsgewinns/-verlusts vorschreiben, der bis zur Ausbuchung erfolgswirksam zu erfassen gewesen
wäre.
Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral durch das sonstige Gesamtergebnis bewertet werden ('OCI-Ausnahme')
Der Board erörterte die Ausnahme der erfolgsneutralen Darstellung. Nach kurzer Diskussion bestätigte der
Board den im Standardentwurf enthaltenen Vorschlag, eine Ausnahme für einen OCI-Ausweis für alle
Eigenkapitalinstrumente zur Verfügung zu stellen, die nicht als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert
wurden. Eine derartige Wahl muss zum Zeitpunkt des Erstansatzes getroffen werden und ist unumkehrbar.
Mehrere Boardmitglieder drückten ihre Präferenz hinsichtlich engerer Kriterien für Eigenkapitalinstrumente
aus, die für die Ausnahme des OCI-Ausweises in Frage kämen. Gleichwohl wurde der Board daran erinnert, dass er
bereits versucht habe, ein Prinzip für die Ausnahme des OCI-Ausweises zu finden, bevor der Standardentwurf
veröffentlicht wurde, und nicht nicht auf ein allgemeines Prinzip habe verständigen können. Der Vorsitzende
meinte, dass der Versuch, den Anwendungsbereich der OCI-Ausnahme zu diesem Zeitpunkt zu begrenzen, höchst
sensibel sei und sogar eine erneute Veröffentlichung nach sich ziehen könne. Nichtsdestotrotz stellte er fest,
dass, wenn der FASB sein Modell finalisiert habe, der IASB einige der Vorschläge des FASB als Änderungen an
seinem endgültigen Standard als Teil eines Konvergenzprojekts zur Stellungnahme veröffentlichen könne und dies
ein Weg sein könne, irgendwelche Änderungen an der OCI-Ausnahme zu erörtern.
Der Board verständigte sich darauf, vorzuschreiben, dass Dividenden solcher Eigenkapitalinstrumente in der
Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind, solange sie eine Anlagerendite darstellten. Auf der anderen
Seite entschied der Board, dass ein Recycling sonstiger Bewertungserfolge unter der OCI-Ausnahme verboten
sein sollte.
Die meisten Boardmitglieder stimmten diese Vorschlägen zu. Dessen ungeachtet war ein Boardmitglieder
insbesondere dahingehend besorgt, dass diese Entscheidung nicht im Einklang mit der Finanztheorie stünde. Er
legte dar, dass eine solche Entscheidung nicht auf einem allgemeinen Prinzip fuße und zu einer Abweichung in
der Behandlung von Wertsteigerungen und Dividenden führen würde. Ein anderes Boardmitglied zeigte sich besorgt,
dass der Board sehr kurz davor sei, das 'zur Veräußerung verfügbare' Portfolio neu zu erschaffen und statt
einer begrenzten Ausweisausnahme zu einer Bewertungskategorie.
Schlussendlich verständigte sich der Board darauf, alle im Standardentwurf vorgeschlagenen Angaben beizubehalten
und die in der GuV ausgewiesenen Dividenden auf Instrumente, die als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten klassifiziert wurden, getrennt anzugeben.
Der Board wird seine Erörterungen zur Klassifizierungs- und Bewertungsphase des Projekts sowie zu der
Phase zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf seiner Sondersitzung am 16. Oktober 2009 fortsetzen.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 16. Oktober 2009
Kreditrisikokonzentrationen
Der Stab begann die Sitzung damit, dass er die Vorschläge aus dem Standardentwurf zu Klassifizierung
und Bewertung sowie die Rückmeldungen der Adressaten, die mit den Vorschlägen nicht einverstanden waren,
zusammenfasste. Der Standardentwurf enthielt bestimmte Leitlinien für Geschäftsvorfälle, bei denen
Kreditrisikokonzentrationen durch Tranchen gebildet werden und enthielt den Vorschlag, dass nur die
höchstrangige Tranche grundlegende Kreditmerkmale aufweisen könne, da sie in jeder Situation einen
Bonitätsschutz erhielte. Die Adressaten meinten, dass derartige Leitlinien eine Ausnahme von dem
vorgeschlagenen Klassifizierungsmodell darstellten und zu Strukturierungsmöglichkeiten führen könnten.
Als Entgegnung auf die Rückmeldungen stellte der Board zunächst klar, dass er eine eigenständige
Beurteilung der Klassifizierungskriterien durch einen Emittenten vertraglich zusammenhängender Instrumente,
die zu Kreditrisikokonzentrationen führen, verlange (da sich Wasserfallstrukturen bei Betrachtung der
Gesamtverpflichtung nicht auf den Emittenten auswirkten).
Der Board erörterte sorgsam die Bilanzierung auf Seiten des Halters, die sich als sensibler darstellte.
Zwei Vorschläge wurden diskutiert: erstens den beizulegenden Zeitwert für alle Instrumente vorzuschreiben,
die Kreditrisiko umverteilen (weil dies kein grundlegendes Kreditmerkmal darstellt), zweitens einen
Durchschauansatz zur Beurteilung der zugrundeliegenden Zahlungsstromeigenschaften des Instruments
vorzuschreiben und das Kreditrisiko des einzelnen Instruments in Relation zum zugrundeliegenden Pool der
Instrumente zu beurteilen.
Eine Mehrheit des Boards unterstützte eine Durchschauansatz, da sie der Meinung waren, dass dieser die
gleiche Bilanzierungsweise für die zugrundeliegenden Vermögenswerte sowie einen proportionalen Anteil an
denselben Vermögenswerten, die einen Bonitätsschutz erhielten, sicherstelle. Der Board verständigte sich
darauf, dass ein Unternehmen so lange durchschauen müsse, bis es die Vermögenswerte identifiziert habe,
die die Zahlungsströme generieren (und weniger jene, die sie durchleiteten). Falls eine derartige
Durchschau undurchführbar sei, wäre das Instrument zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Dessen ungeachtet stimmte eine bedeutende Minderheit der Boardmitglieder einer derartigen Entscheidung
nicht zu, weil sie der Ansicht waren, dass dies im Widerspruch zu den konzeptionellen Definition
grundlegender Kreditmerkmale (auf Grundlage vertraglicher Zahlungsströme) stünde. Sie meinten ferner, dass
der wirtschaftliche Gehalt von Anlagen in die zugrundliegenden Vermögenswerte und in Verbriefungsvehikel
auf Grundlage derselben Vermögenswerten grundlegend verschieden seien und eine Forderung nach derselben
Bilanzierungsweise für beide nicht sachgerecht sei.
In Erwiderung der Bedenken eines Boardmitglieds stellte der Stab klar, dass eine erneute Beurteilung
nicht gefordert werde, dass aber, falls sich der Pool an Instrumenten dergestalt ändere, dass er
Instrumente enthielte, die nicht mit der Struktur grundlegender Kreditmerkmale über die Gesamtlaufzeit
in Einklang stünden, jedwede derartige Struktur zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müsse.
Ein Boardmitglied brachte seine Präferenz für eine Vereinheitlichung mit dem FASB zum Ausdruck, was die
Bilanzierung von Verbriefungsvehikeln angeht. Darauf antwortete der Vorsitzende, dass, um den Zeitplan
halten und den endgültigen IFRS im November veröffentlichen zu können, der Stab eine Entscheidung zu
diesem Sachverhalt benötige und Erörterungen während der gemeinsamen Sitzung den Zeitplan des Projekts
verzögern würden. Nichtsdestotrotz stellte er fest, dass, nachdem das FASB-Modell fertig ausgearbeitet
sei, die Vereinheitlichung erörtert werde und dann Folgeänderungen an dem für den IFRS entwickelten Modell
des IASB möglich seien.
Mit einem Abschlag erworbene Finanzinstrumente, der eingetretene Kreditverluste widerspiegelt
In dem Standardentwurf wurde konstatiert, dass ein finanzieller Vermögenswert, der mit einem Abschlag
erworben wurde, welcher eingetretene Kreditverluste widerspiegelt, nachfolgend nicht zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet werden könne, weil er nicht auf Grundlage vertraglicher Zahlungsströme gesteuert
werde und eine Variabilität in den tatsächlichen Zahlungsströmen aufweise, die keine Zinsen darstellten.
Die Adressaten lehnten diese Entscheidung im Großen und Ganzen ab, weil sie der Ansicht waren, dass sie
eine Ausnahme vom vorgeschlagenen Ansatz darstelle und Bilanzierer vor operationelle Herausforderungen
stellen würde (z.B. bei der Identifizierung von Instrumenten mit eingetretenen Verlusten beim Erwerb eines
Portfolios).
Der Board stimmte diesen Argumenten zu und erwog seine frühere Entscheidung erneut. Infolgedessen entschied
der Board, dass der Umstand, dass ein Vermögenswert mit einem Abschlag erworben wurde, der eingetretene
Kreditverluste widerspiegelt, für sich genommen kein Ausschlusskriterium darstellt, dass der Posten zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
Anwendungsbereich
Der Board erörterte noch einmal seine frühere vorläufige
Entscheidung hinsichtlich des Anwendungsbereichs des demnächst
erscheinenden IFRS. Viele Boardmitglieder hegten zunehmend
Bedenken, dass die Einführung eingefrorener Kreditspreads für
finanzielle Schulde schwere unbeabsichtigte Auswirkungen mit
sich bringen würde (beispielsweise die Bewertung von Derivaten
in finanziellen Grundgeschäften und die Auswirkungen auf die
Fair-Value-Option). Darüber hinaus würde diese bestimmte
Entscheidung die Harmonisierung mit dem FASB erschweren.
Der Board verlieh seinem Wunsch Ausdruck, diesen Sachverhalt
erneut zu erörtern und weitere Anwendereinbindungsaktivitäten zu
erwägen. Deshalb entschied der Board einstimmig, finanzielle
Schulden vom Anwendungsbereich des demnächst erscheinenden IFRS
auszunehmen. Der Board wird diesen Sachverhalt sofort nach der
Veröffentlichung des IFRS erneut erörtern und versuchen, mit dem
FASB zu einer gemeinsamen Lösung im Hinblick auf die Behandlung
von finanziellen Schulden zu kommen.
Datum des Inkrafttretens
Der Board erörterte das vorgeschlagene Datum des
verpflichtenden Inkrafttretens des Standards. Einige
Boardmitglieder waren der Meinung, dass der IFRS nur als
Gesamtpaket verpflichtend eingeführt werden solle (mit allen
anderen Teilen der Ersetzung von IAS 39 gemeinsam) und am besten
noch gleichzeitig mit dem zweiten Teil des Projekts zur
Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Andere Boardmitglieder
waren dagegen der Meinung, dass auf diese Art und Weise die
Vergleichbarkeit für einen langen Zeitraum eingeschränkt sei.
Schließlich kam der Board überein, dass das verpflichtende Datum
des Inkrafttretens der endgültigen Leitlinien zur
Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
Berichtsperioden sein sollten, die nach dem 1. Januar 2013
beginnen oder später. Der Board hielt fest, dass bis dahin die
Anwender genügend Zeit haben sollten, sich auf alle Phasen des
Projekts zur Ersetzung von IAS 39 vorzubereiten. Dennoch hielt
der Board fest, dass, wenn es den Bedarf gebe, das
verpflichtende Datum des Inkrafttretens noch weiter zu
verzögern, beispielsweise wegen der Einführung der
Wertminderungsphase, dies möglich sein soll.
Der Board vereinbarte ohne große Diskussion, dass eine
vorzeitige Anwendung des endgültigen IFRS gestattet sein soll
und die Übergangsangaben von allen Unternehmen zu verlangen, die
den neuen IFRS einführen (und nicht nur von den Unternehmen, die
ihn vorzeitig einführen, wie im Entwurf vorgeschlagen).
Einige Boardmitglieder äußerten dennoch Bedenken, dass das
Gestatten einer vorzeitigen Anwendung zu einem Mangel an
Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit in der
Finanzberichterstattung führen könnte.
Übergang
Der Board erörterte die Übergangsvorschriften. Im Fortlauf
der Diskussion zeigten sich einige Boardmitglieder zunehmend
besorgt, dass der vorgeschlagene Übergang zu einer absoluten
freien Wahl und somit möglicherweise zu Bilanzkosmetik führen
könnte.
Nach einer gründlichen Diskussion entschied der Board, zu
gestatten, dass das Datum der erstmaligen Anwendung dieses IFRS
auf irgendein Datum zwischen der Veröffentlichung des IFRS und
den 31. Dezember 2010 festgelegt werden kann. Danach kann ein
Unternehmen das Datum der erstmaligen Anwendung nur noch auf den
Beginn einer jährlichen Berichtsperiode festlegen.
Der Board vereinbarte, keine Neudarstellung der
Vergleichsperioden im Zeitraum 2009 bis 2011 zu verlangen. Für
alle Berichtsperioden nach dem 1. Januar 2012 müssten jedoch
Vergleichsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Der Board
stimmte außerdem dem Prinzip zu (Folgeänderung aus IFRS 1), dass
erstmalige Anwender nicht in einer belastenderen Lage in Bezug
auf die Darstellung von Vergleichsperioden sein sollten als
Unternehmen, die derzeit bereits IAS 39 anwenden. Der Board
entschied außerdem, die verpflichtende Einführung der
Folgeleitlinien (aus den anderen Phasen des Projekts zur
Ersetzung von IAS 39) zu verlangen, wenn frühere Leitlinien
eingeführt werden. Dennoch kam der Board überein, die Anzahl der
Wahlmöglichkeiten zu reduzieren, in dem vorgeschrieben wird,
dass frühere Leitlinien mit vorzeitig einzuführen sind, wenn
spätere Leitlinien vorzeitig eingeführt werden.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die
Vorschrift der Neudarstellung von Vergleichsperioden zu einer
geringeren Qualität der Daten und zu praktischen Problemen
führen würde (beispielsweise im Hinblick auf bereits ausgebuchte
Finanzinstrumente). Dennoch war die Mehrheit der Boardmitglieder
der Meinung, dass eine solche Vorschrift notwendig sei, um ein
Mindestmaß an Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit zu
gewährleisten.
Bei den Anderen Fragen entschied der Board, die Leitlinien
wie im Entwurf vorgeschlagen zu finalisieren. Dies gilt für die
Undurchführbarkeit der rückwirkenden Anwendung und die
Angabevorschriften.
Der Board entschied, vor dem Hintergrund seiner Entscheidung,
bestimmte Schulden aus dem Anwendungsbereich des IFRS
auszunehmen, keinen "Bestandsschutz" bei der Bilanzierung von
hybriden Verträgen mit finanziellen Grundgeschäften zuzulassen.
Der Board kam außerdem überein, die Vorschrift für die
Aufgabe von Sicherungsbeziehungen, die nicht nach dem neuen
Klassifikationsmodell qualifizieren würden, aufzugeben, da es
sich hierbei im Endeffekt um eine leere Menge handeln würde.
Schließlich entschied der Board, keine Leitlinien zu
möglichen Übergangserleichterungen für spätere Phasen des
Projekts zur Ersetzung von IAS 39 zur Verfügung zu stellen.
Versicherungsübergangsfragen
Der Board erörterte das Zusammenspiel zwischen der Phase zur
Klassifizierung und Bewertung des IAS 39-Ersetzungsprojekts und
der zweiten Phasen des Projekts zu Versicherungsverträgen.
Der Board kam überein, dass, wenn die Daten des Inkrafttretens
dieser Projekten voneinander abweichen sollten, zusätzliche
Bilanzierungsungleichheiten auftreten könnten. Da der Board
jedoch der Meinung ist, dass eine verpflichtende Anwendung 2013
für beide Projekte erreichbar sei, wird er keine zusätzlichen
Erleichterungen für Versicherungsgesellschaften zur Verfügung
stellen (wie beispielsweise eine temporäre Ausnahme auf das
Führen eines AFS-Portfolios). Der Board kam überein, dass als
Teil der Übergangsbestimmungen des IFRS zu
Versicherungsverträgen eine Übergangsmöglichkeit zur
Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten bei der
Einführung der zweiten Phase zu Versicherungsverträgen in
Erwägung gezogen werden sollte. Der Board kam außerdem überein,
eine solche Erörterung in der Grundlage für Schlussfolgerungen
des IFRS zur Klassifizierung und Bewertung aufzunehmen.
Der Board erörterte außerdem Folgeänderungen an IFRS 4, um
die Schattenbilanzierung für Versicherungsverträge oder
Finanzinstrumente mit diskretionärem Teilnahmemerkmal zu ändern
(Erlaubnis des Ansatzes der Anpassung der Versicherungsschuld im
sonstigen Gesamtergebnis, wenn ein realisierter Gewinn oder
Verlust aus einem Vermögenswert im sonstigen Gesamtergebnis
erfasst wird). Der Board entschied sich gegen eine solche
Änderung, da er der Meinung war, dass die Darstellung im
sonstigen Gesamtergebnis von Eigenkapitalinstrumenten eine
Wahlmöglichkeit sei und daher eine Bilanzierungsungleichheit
vermieden werden kann, indem von dieser Wahlmöglichkeit kein
Gebrauch gemacht wird.
Zusammenwirken zwischen Entscheidungen zur Konzentration des Kreditrisikos und anderen regresslosen Instrumenten
Der Board erörterte die Bilanzierung von anteilsmäßigen
regresslosen Instrumenten aus der Perspektive des Halters. Die
Mehrheit der Boardmitglieder kam überein, dass der IFRS
zusätzliche Leitlinien enthalten solle, dass ein Unternehmen
sicherzustellen habe, dass jegliche Zahlungen, die aus dem
Vertrag entstehen, im Einklang mit dem Prinzip stehen, dass alle
Zahlungen Zahlungen aus Tilgung und Zinsen sind (und den
Zeitwert des Geldes und das Kreditrisiko darstellen). Dies
erfordere, "durch" die regresslosen Instrumente "hindurch" auf
die zugrunde liegenden zweckgebundenen Vermögenswerte zu sehen.
Der Board erörterte dieses Prinzip detailliert. Einige
Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die Formulierungen
nicht das Prinzip widerspiegeln würde, das artikuliert werden
sollte (im Grunde den Unterschied zwischen dem Kreditrisiko und
dem Risiko des Eigentümers). Der Board bat den Stab, das Prinzip
so zu formulieren, dass der Eigentümer stets die Rückzahlung und
seine Quelle einzuschätzen hat. Im Fall von regresslosenDarlehen
bedeute das, dass die zugesagte Rendite daraufhin untersucht
würde, ob sie eine Kompensation für das Kreditrisiko darstelle
oder von anderem wirtschaftlichen Gehalt sei.
Ein Boardmitglied war insbesondere besorgt, im Hinblick auf
dieses Prinzip, da es der Meinung war, dass ein regressloses
Darlehen ein Darlehen mit einer eingebetteten Option sei. Daher
würde es die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten
für alle regresslosen Darlehen ablehnen, da sie nicht
grundlegende Kreditmerkmale aufwiesen.
Zusammenfassung der Entscheidungen
Der Board erwog die Entscheidungen, die während der erneuten
Erörterung der Klassifizierungs- und Bewertungsphase des
Projekts zu Finanzinstrumenten getroffen worden sind.
Der Board stellte klar, dass im Hinblick auf das zugrunde
liegende Portfolio von Anlagen in vertragliche verknüpfte
Instrumente zusätzliche Kreditschutzmaßnahmen (wie
beispielsweise Garantien) für die zugrunde liegenden Instrumente
nicht die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten
verbieten würden.
Im Hinblick auf Umklassifizierungen führte der Board aus,
dass nach der Identifizierung einer Veränderung im
Geschäftsmodell ein Unternehmen die fraglichen Finanzinstrumente
von Beginn der folgenden Periode an umklassifizieren sollte
(einschließlich Zwischenberichtsperioden).
Mindestens drei Boardmitglieder (und womöglich ein weiteres
Boardmitglied) gaben zu erkennen, dass sie den Entwurf aufgrund
des gewählten Ansatzes ablehnen würden.
November 2009: IASB veröffentlicht IFRS 9 FinanzinstrumenteDer International Accounting Standards Board (IASB) hat
am 12. November 2009 einen
neuen International Financial Reporting Standard (IFRS) zur
Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten herausgegeben. Die
Veröffentlichung stellt den Abschluss des ersten Teils
eines dreiphasigen Projekts zur Ersetzung von
IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung durch einen neuen Standard dar
IFRS 9 Finanzinstrumente. Vorschläge zur
Wertminderungsmethodologie für Finanzinstrumente waren im Rahmen
der zweiten Phase des Projekts Anfang November veröffentlicht
worden. Vorschläge zur
Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen, der dritten Phase, werden noch
entwickelt. Mit IFRS 9 werden neue Vorschriften für die
Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten
eingeführt. Die Vorschriften müssen ab dem 1. Januar 2013 angewendet
werden; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, auch bereits für die
Abschlüsse 2009. Der IASB beabsichtigt, IFRS 9 2010 auszuweiten, um
neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von
finanziellen Schulden, die Ausbuchung von Finanzinstrumenten,
Wertminderung und Sicherungsbilanzierung aufzunehmen. Bis Ende 2010
soll IFRS 9 vollständig für eine Ersetzung von IAS 39 zu Verfügung
stehen verpflichtend ab 2013 und vorzeitig zulässig in
früheren Jahren. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB
finden Sie
hier (101 KB). In einem Brief, der der Versendung des neuen
Standards an die Hauptinteressengruppen beigefügt war, äußert sich
der Vorsitzende des IASB, Sir David Tweedie, wie folgt:
|
"Der Abschluss der ersten Phase des Projekts stellt eine
direkte Reaktion auf die Empfehlungen der Führer der G-20 und
anderer Interessengruppen dar, die Komplexität der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten zu verringern. Wie gefordert haben wir diese
erste Phase rechtzeitig abgeschlossen, damit Unternehmen auf
freiwilliger Basis diesen neuen Standard schon für ihre Abschlüsse
2009 anwenden können. Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung
dieses Standards und des breiten Interesses an seiner Entwicklung
haben wir bisher unbekannte Anstrengungen unternommen,
Interessengruppen weltweit in den Konsultationsprozess einzubinden,
um die Vorschläge weiter auszuarbeiten, die wir im Juli 2009 zwecks
öffentlicher Stellungnahme herausgegeben hatten. Darüber hinaus hat
der IASB verschiedene Änderungen an den Vorschlägen vorgenommen, die
Reaktionen auf Bedenken darstellen, die im Rahmen des
Konsultationsprozesses erhoben wurden, um das endgültige Produkt
noch zu verbessern."
|
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung von IFRS 9 hat
der IASB eine
Projektzusammenfassung nebst Verlautbarung zu den Stellungnahmen
herausgegeben (in englischer Sprache, 134 KB), in der dargestellt
wird, wie der Board die Stellungnahmen berücksichtigt hat, die
während der Entwicklung des neuen Standards eingegangen sind. Der
IASB hat außerdem eine separate
Zusammenfassung der Reaktionen auf europäische Bedenken
veröffentlicht (in englischer Sprache, 25 KB).
| Überblick über IFRS 9 Finanzinstrumente |
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Nach
IFRS 9 werden alle Finanzinstrumente, die derzeit in den
Anwendungsbereich von IAS 39 fallen, in zwei
Klassifizierungskategorien aufgeteilt diejenigen
Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
werden, und diejenigen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden. Dies geschieht auf der Grundlage der folgenden Prinzipien:
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Schuldinstrumente: Ein Schuldinstrument, das die folgenden zwei Bedingungen erfüllt,
kann zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden:
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Geschäftsmodellprüfung. Die Zielsetzung des
Geschäftsmodells des Unternehmens liegt darin, die finanziellen
Vermögenswerte zu halten, um damit vertragliche Zahlungsströme zu
erzielen (und nicht das Instrument vor seiner vertraglichen
Endfälligkeit zu veräußern, um Änderungen im beizulegenden Zeitwert
zu realisieren).
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Prüfung der Art der Zahlungsströme. Die vertraglichen
Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu
Zahlungsströmen, die einzig Rückzahlungen von Teilen des Nominals
und der Zinsen auf die noch nicht zurückgezahlten Teile des Nominals sind.
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Alle anderen Schuldinstrumente müssen erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden (at fair value through profit or loss,
FVTPL). Selbst wenn ein Instrument die beiden Prüfungen für die
fortgeführten Anschaffungskosten erfüllt, ist in IFRS 9 eine
Wahlmöglichkeit enthalten, nach der solche Instrumente mit
Einschränkungen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden können. Die Kategorien 'zur Veräußerung verfügbar' und 'bis zur
Endfälligkeit gehalten', die derzeit in IAS 39 vorgesehen sind,
bestehen unter IFRS 9 nicht. |
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Eigenkapitalinstrumente. Alle Anlagen in
Eigenkapitalinstrumente, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9
fallen, sind in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten;
Wertveränderungen werden erfolgswirksam erfasst.
Es gibt keine 'Kostenausnahme' für Anteile an nicht börsennotierten Unternehmen.
Wenn die Anlage in Eigenkapitalinstrumente jedoch nicht zu
Handelszwecken gehalten wird, kann ein Unternehmen beim erstmaligen
Ansatz die unwiderrufliche Entscheidung treffen, diese zum
beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen
Gesamtergebnis (at fair value through other comprehensive income, FVTOCI)
zu bewerten, wobei nur Erträge aus Dividenden in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden. Trotz der Vorschrift, alle Anlagen
in Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten,
enthält IFRS 9 Leitlinien dazu, wann Anschaffungskosten der
beste Schätzer des beizulegenden Zeitwert sein können und wann sie
eventuell nicht der beste Näherungswert für den beizulegenden
Zeitwert sind. |
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Derivate. Alle Derivate, auch die, die an Anlagen in
nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente geknüpft sind, sind zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
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Eingebettete Derivate. Das Konzept der eingebetteten
Derivate aus IAS 39 ist nicht Bestandteil von IFRS 9. Daher werden
eingebettete Derivate, die nach IAS 39 separat erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bilanziert worden sind, weil sie keinen engen
Zusammenhang zum Basisvertrag aufweisen, nicht länger
abgetrennt. Stattdessen werden die vertraglichen Zahlungsströme des
finanziellen Vermögenswerts in ihrer Gesamtheit eingeschätzt und
der Vermögenswert als Ganzes erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet, wenn auch nur einer seiner Zahlungsströme nicht
eine Rückzahlung von Nominal und Zinsen darstellt.
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Umklassifizierung. Eine Umklassifizierung von
'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert' zu fortgeführten
Anschaffungskosten bzw. umgekehrt wird für Schuldinstrumente
gefordert, wenn sich die Zielsetzung des Geschäftsmodells des
Unternehmens in Bezug auf seine finanziellen Vermögenswerte
ändert und frühere Einschätzungen nach dem Modell nicht länger
gelten.
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Mit
IFRS 9 werden einige der Vorschriften aus IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben geändert.
Es gibt außerdem zusätzliche Angaben zu Anlagen in Eigenkapitalinstrumente,
die als zum
beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Veränderungen im sonstigen Gesamtergebnis
bewertet designiert sind.
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Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Der Stab legte eine Zusammenfassung der bei Adressaten durchgeführten Befragungsaktivitäten und von denen geäußerten Meinungen zur
Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten mit Betonung des Themas des eigenen Kreditrisikos.
Der Stab stellte klar, dass sich diese Diskussion auf jene finanziellen Verbindlichkeiten beziehe, die auf Grundlage der vertraglichen
Zahlungsströme gesteuert werden, aber nicht die Kriterien für eine Klassifizierung als grundlegende Kredite erfüllten. Zudem stellte der
Stab fest, dass diese Diskussion keinen Bezug zu finanziellen Verbindlichkeiten aufweise, für die die Fair Value Option gezogen würde.
Der Stab stellte vier grundlegende Ansätze zur Klassifizierung und Bewertung diesen finanziellen Verbindlichkeiten vor:
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(a) Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit getrenntem Ausweis der Änderungen, die sich auf das eigene Kreditrisiko bezögen,
im sonstigen Gesamtergebnis |
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(b) eine adjustierte Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (eingefrorener Credit Spread) |
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(c) Zerlegung (entweder auf Grundlage der Kriterien in IAS 39 oder jener in IFRS 9) |
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(d) Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten mit Ausweis des beizulegenden Zeitwerts in Klammern |
Der Stab stellte klar, dass die Sichtweisen der Adressaten beträchtlich streuten, wobei keine Ansicht mehrheitsfähig war. Der Board
erörterte diese Alternativen knapp.
Der Board wird im Januar eine Unterrichtseinheit zu der Mechanik und den möglichen Effekten aller angesprochenen Ansätze abhalten.
Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Januar 2010
Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten
Die Boards erwogen kurz den Status des Projekts zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten. Das Ziel der
Sitzung bestand darin, die Boards auf den aktuellen Stand zu bringen; entsprechend wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Stab fasste die Ansätze zusammen, die bislang von den beiden Boards diskutiert worden waren. Der FASB stellte den
aktuellen Stand seiner vorläufigen Entscheidung dar, einen eigenständigen Bewertungsmaßstab für Einlagen zu fordern (Barwert des
durchschnittlichen Einlagenbetrag, abgezinst mit der Differenz zwischen dem alternativen Finanzierungssatz und dem
Gesamtdeckungsbeitrag über die erwartete Laufzeit).
Aus der ursprünglichen Diskussion heraus schien der FASB eine Fair-Value-Bewertung von Verbindlichkeiten zu bevorzugen, weil der
der Ansicht war, dass diese die in finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eingebetteten Risiken besser einfange.
Die Boards werden die gemeinsamen Erörterungen zu diesem Thema im Februar aufnehmen.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Februar 2010
Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten
Die Boards erwogen die Modelle von IASB und FASB hinsichtlich der Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten, um gemeinsame
Kategorien nach beiden Modellen festzulegen. Bei diesen Kategorien handelt es sich um die folgenden:
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Kategorie A Instrumente, die nicht gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten (diese würde alle
freistehenden Derivate sowie alle Verbindlichkeiten umfassen, die zu Handelszwecken gehalten werden; |
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Kategorie B Instrumente, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten und die 'nicht einfache'
(strukturierte) vertragliche Zahlungsstromcharakteristika aufweisen (wie z.B. emittierten Anleihen mit gehebelten Zinssätzen
oder emittierten Indexanleihen); und |
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Kategorie C Instrumente, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten und die 'einfache'
vertragliche Zahlungsstromcharakteristika aufweisen. |
Die Diskussion drehte sich sodann um die Kategorien A und B, wobei die Boards zugaben, dass Instrumente der Kategorie C nach den
derzeitigen Modellen von IASB und FASB anders bilanziert würden. Die Boards bestätigten einstimmig, dass Instrumente in der Kategorie
A erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen.
Die Instrumente der Kategorie B würden nach den Modellen von IASB und FASB leicht unterschiedlich ausfallen. Der IASB würde
Instrumente mit Zahlungen einbeziehen, die nicht allein Zins und Tilgung darstellen, während der FASB Instrumente mit eingebetteten
Merkmalen einbeziehen würde, die keinen 'klaren und engen Bezug' aufweisen. Gleichwohl überschneiden sich die zwei Modelle hinreichend,
um sich Bewertung für diese Kategorie gemeinsam anzuschauen. Auf Grundlage der Ergebnisse des Nutzerfragebogens wurden den Boards vier
mögliche Bewertungsmodelle vorgestellt, die allesamt darauf abzielten, zu verhindern, dass das eigene Kreditrisiko erfolgswirksam
bilanziert wird:
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Isoliere die Auswirkungen der Änderung des eigenen Kreditrisikos und bilanziere diesen Betrag anders als andere Komponenten
des beizulegenden Zeitwerts (bilanziere z.B. diesen Betrag erfolgsneutral oder durch Verwendung eines 'angepassten' beizulegenden
Zeitwerts (der Ansatz des 'eingefrorenen Credit Spreads')); |
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Spalte das Instrument in einen Basisvertrag und die eingebettete Komponente auf; |
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Bewerte das gesamte Instrument zu fortgeführten Anschaffungskosten und gebe den beizulegenden Zeitwert unmittelbar in der
Bilanz in Klammern an; |
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Bewerte das gesamte Instrument erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert |
Die Bewertung des Instruments zu fortgeführten Anschaffungskosten stellte einige praktische Schwierigkeiten bei Instrumenten mit
'nicht einfachen' Merkmalen dar. Recycling-Fragen kommen auf, wenn das gesamte Instrument erfolgsneutral bewertet wird. Die Ergebnisse
des Fragebogens zeigten wenig Unterstützung für die Abspaltung des sich auf das eigene Kreditrisiko beziehenden Teils des beizulegenden
Zeitwerts. Der Stab empfahl daher, die Verbindlichkeit in einen Basisvertrag und eingebettete Komponenten aufzuspalten. Ob die Aufspaltung
auf Grundlage der bestehenden Vorschriften nach IFRS und US-GAAP erfolge oder eine neue Methode auf Grundlage des Konzepts der
'grundlegenden Merkmale' und des 'Geschäftsmodells des Unternehmens' nach IFRS 9 entwickelt werden soll, wurde noch nicht erörtert.
Darüber hinaus vermeiden viele Unternehmen die Aufspaltung nach IAS 39 durch Ausübung der Fair Value Option. Die Bilanzierung für
die Fair Value Option ist auch noch nicht besprochen worden. Der Stab wollte eine Richtungsaussage und wird einen detaillierten Ansatz
zu einem späteren Zeitpunkt entwickeln. Er wird insbesondere auch die Bilanzierung regulatorischer Instrumente mit aufgeschobenen
Zinszahlungen sowie die Frage untersuchen, ob diese zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden sollen.
Der IASB sprach sich ohne Gegenstimme für die Empfehlung des Stabs die, den Abspaltungsansatz weiterzuverfolgen.
Die FASB-Mitglieder stellten heraus, dass der gegenwärtige Vorschlag eher auf dem IASB-Modell basiere als dem des FASB. Der
FASB würde die Entscheidung zur Fair Value Option abwarten und sich den Sachverhalt dann erneut ansehen.
Diskussion auf der Gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Finanzielle Verbindlichkeiten
Diese Sitzung war in erster Linie eine IASB-Sitzung. Der FASB
wird die Bewertung von Verbindlichkeiten, die gehalten werden,
um vertragliche Zahlungen zu leisten, zusammen auf
einer späteren, eigenen FASB-Sitzung erörtern.
Ohne viel Diskussion kam der IASB überein, dass finanzielle
Verbindlichkeiten, die gehalten werden um vertragliche
Zahlungen zu leisten, die gängige Merkmale vertraglicher
Zahlungen aufweisen, zu fortgeführten Anschaffungskosten zu
bewerten sind, wenn nicht der beizulegende Zeitwert gewählt
wird.
Aufspaltungsmethode
Der Board setzte seine Diskussion über die
Aufspaltungsmethode für finanzielle Verbindlichkeiten fort, die
gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten, und die
ungewöhnliche vertragliche Zahlungen aufweisen. (Auf der Sitzung
am 10. Februar 2010 hatte der IASB entscheiden, dass solche
Verbindlichkeiten in einen Basisvertrag und eine eingebettete
Komponente aufzuspalten sind.)
Der Board erörterte zwei mögliche Alternativen: Beibehaltung
der Kriterien aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder Anwendung
des Aufspaltungsansatzes auf Grundlage der
Klassifizierungsbedingungen in IFRS 9 Finanzinstrumente.
Obwohl viele IASB-Mitglieder festhielten, dass der Ansatz auf
IFRS 9 konzeptionell besser sein würde (beispielsweise in
Hinblick auf die Symmetriefrage), stimmten die meisten
IASB-Mitglieder zu, dass die Beibehaltung der Kriterien aus
IAS 39 im Hinblick auf die Aufspaltung weniger stark eingreifend
wäre. Darüber hinaus mochten die IASB-Mitglieder, dass der
Schwerpunkt auf dem Charakter der eingebetteten Komponente liegt
und es keinen vertragsbasierten Ansatz gibt.
Der Board kam überein, dass für die meisten Instrumente die
Ergebnisse der Anwendung von jeder dieser Aufspaltungsmethoden
die gleichen wären. Ein IASB-Mitglied drückte jedoch auch seine
Zweifel aus, wie umsetzbar der Ansatz aus IFRS 9 für
Verbindlichkeiten sei, die einen Marktzinssatz gewährten, bei
denen jedoch die Zahlung des Zinses nicht erfolgen kann, wenn
der Emittent sofort danach nicht solvent bleiben kann. Er hielt
fest, dass die Bewertung von Einhaltung aufsichtsrechtlicher
Regeln zu komplex sei.
Schließlich stimmte der IASB einstimmig dafür, die
Vorschriften aus IAS 39 in Bezug auf die Aufspaltung für
finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden.
Der FASB hielt fest, dass die Aufspaltungsmethode sehr nah an
der FASB-Methode für eingebettete Derivate ist.
Fair-Value-Option
Der Board erörterte die Anwendung der Fair-Value-Option auf
finanzielle Verbindlichkeiten.
Der Board stimmte einstimmig dafür, die Fair-Value-Option für
finanzielle Verbindlichkeiten beizubehalten. Wie eines der
IASB-Mitglieder festhielt, wurde die Fair-Value-Option
ursprünglich insbesondere für finanzielle Verbindlichkeiten
entwickelt. Darüber hinaus bestätigte der Board alle drei
Bedingungen für das Infragekommen aus IAS 39 für die Anwendung
der Fair-Value-Option (bilanzielle Inkongruenz, finanzielle
Verbindlichkeiten, die auf Basis der beizulegenden Zeitwerts
gesteuert werden, finanzielle Verbindlichkeiten, die ein oder
mehrere eingebettete Komponenten beinhalten, die in ihrer Gänze
bilanziert werden).
Die Boards führten eine recht bedeutende Diskussion, wie die
Frage der Änderung im eigenen Kreditrisiko im Kontext von
finanzielle Verbindlichkeiten zu adressieren ist, auf die die
Fair-Value-Option angewendet wird.
Im Wesentlichen erörterte der Board zwei Alternativen der
Isolierung der Auswirkungen von Änderungen im eigenen
Kreditrisiko - entweder Darstellung der Änderungen im eigenen
Kreditrisiko in einem separaten Posten direkt im Eigenkapital
oder im sonstigen Gesamtergebnis.
Der Board zeigte sich während der Diskussion relativ
geteilter Meinung, welche Lösung sachgerechter sei. Einige
Boardmitglieder zogen die Darstellung direkt im Eigenkapital
vor, da sie der Meinung waren, dass die Veränderung im
Kreditrisiko eine Art von Vermögensübertragung zwischen
Kreditgebern und Eigentümern darstelle. Wie ein Boardmitglied
festhielt, enthält ein Schuldtitel konzeptionell ein
Kündigungsrecht auf Eigenkapital dar; daher sei das Eigenkapital
der richtige Ort. Andererseits betonten andere Boardmitglieder,
dass die Art der Änderung im eigenen Kreditrisiko keine
Transaktion zwischen dem Unternehmen und den Eigentümern
darstellt und daher nicht im Eigenkapital sondern in der
Erfolgsrechnung dargestellt werden sollte. Sie verwiesen auch
auf mögliche Probleme bei diesem Ansatz - Auswirkungen in Bezug
auf das Gesellschaftsrecht in vielen Rechtskreisen (da diese
Komponente in einigen Rechtkreisen nicht als "Eigenkapital"
angesehen werden würde).
Schließlich stimmte der Board mit knapper Mehrheit für die
Isolierung von Änderungen im eigenen Kreditrisiko im sonstigen
Gesamtergebnis.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Technik der
Isolierung den Ansatz der gesamten Änderung im beizulegenden
Zeitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung und den separaten
Ansatz des Teils, der dem eigenen Kreditrisiko zuzurechnen ist,
im sonstigen Gesamtergebnis mit einem verrechnenden Ansatz in
der Gewinn- und Verlustrechnung beinhalten solle. Einige
Boardmitglieder fragten aufgrund der Komplexität dieses Ansatzes
nach, obwohl sie den Nutzen verbesserter Transparenz
anerkannten. Der Stab wird weitere Analysen zum Nutzen dieses
Ansatzes zur Darstellung zur Verfügung stellen.
Der Board wendete sich dann einer Diskussion zu, ob der
Betrag, der sich auf Änderungen im eigenen Kreditrisiko bezieht,
von der Gesamtergebnisrechnung in die Gewinn- und
Verlustrechnung zu recyceln ist, wenn die Verbindlichkeit vor
Fälligkeit ausgebucht wurde. Obwohl einige Boardmitglieder
festhielten, dass das Recyceln nützliche Informationen bieten
könne, kam eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder überein,
dass die Beträge nicht recycelt werden sollen.
Einige Boardmitglieder verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass
das verabschiedete Modell übermäßig komplex sei, und eines der
Ziele der Änderung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten sei
gewesen, Komplexität zu reduzieren.
Ein Boardmitglied gab an, dass die Isolierung von Änderungen
im eigenen Kreditrisiko nicht für alle Verbindlichkeiten
sachgerecht ist, auf die die Fair-Value-Option angewendet wird.
Nach Meinung dieses Boardmitglieds ist die Darstellung von
Änderungen im eigenen Kreditrisiko im sonstigen Gesamtergebnis
nur in den Fällen sachgerecht, in denen die Fair-Value-Option
auf eine finanzielle Verbindlichkeit angewendet wird, die ein
oder mehrere eingebettete Komponenten beinhaltet und die in
ihrer Gänze bilanziert wird. In den anderen beiden Fällen
(bilanzielle Inkongruenz und Steuerung auf der Grundlage des
beizulegenden Zeitwerts) könnte eine separate Darstellung die
Inkongruenzen verschlimmern, die mit der Fair-Value-Option
minimiert werden sollten, womit der Zweck der Fair-Value-Option
untergraben würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010 finanzielle Verbindlichkeiten
Die Fair Value Option
Der Board erörterte die vorläufigen Entscheidungen, die er auf der Boardsitzung im Februar hinsichtlich der Fair Value Option erzielt
hatte, nämlich die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und den Teil, der sich auf
Änderungen des eigenen Kreditrisikos bezieht, im sonstige Gesamtergebnis mit einer Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu
erfassen.
Der Stab meinte, dass alle Entscheidungen zu den verschiedenen Sachverhalten mit Bezug zur Fair Value Option nicht eindeutig ausgefallen
seien und schlug deshalb vor, dass der Board die Adressaten im Standardentwurf zu den alternativen Sichtweisen hinsichtlich dieser
Sachverhalte befragen sollte.
Der Board verständigte sich darauf, im Standardentwurf eine alternative Sichtweise zu beschreiben, nach der Änderungen des eigenen
Kreditrisikos im Eigenkapital zu erfassen sind. Einige Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, da eine solche Frage ihrer Ansicht nach
so verstanden werden könne, als seien das sonstige Gesamtergebnis und Eigenkapital austauschbar. Darüber hinaus stellten sie die Frage,
warum eine solche Lösung für finanzielle Verbindlichkeiten, auf die die Fair Value Option angewendet wird, vorgeschlagen werde und nicht
bspw. für Wandelschuldverschreibungen.
Der Board einigte sich darauf, die Adressaten zu fragen, ob sie einen zweistufigen Ansatz bevorzugten (nämlich die gesamte Änderung
des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und den Teil, der sich auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos
bezieht, im sonstigen Gesamtergebnis mit einer Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen) oder eine unmittelbare
Erfassung des Kreditrisikoelements im sonstigen Gesamtergebnis.
Der Board verständigte sich zudem darauf, den Adressaten eine Frage zu stellen, ob eine solche vorläufige Entscheidung zu einer
Anomalie in Fällen führen würde, in denen ein Unternehmen einer Verbindlichkeit einen passenden nicht-derivativen Vermögenswert gegenüber
stellen würde. Der Board verständigte sich darauf, eine alternative Lösung vorzuschlagen, nach der das Unternehmen die gesamte Änderung
des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen würde, falls der vorgeschlagene Ansatz zu einer
Anomalie mit zugehörigen Vermögenswerten führen würde.
Ein Boardmitglied meinte zudem, dass in dem Standardentwurf um Rückmeldungen zu der Frage gebeten werden sollte, ob die
Kreditrisikokomponente sowohl Änderungen der Bonität als auch des Spreadrisikos beinhalten solle. Er erläuterte, dass sich der FASB
vorläufig darauf verständigt habe, dass der Betrag, der getrennt in der Erfolgsrechnung ausgewiesen wird, lediglich Änderungen in der
Kreditwürdigkeit des Unternehmens widerspiegeln würde und nicht Änderungen im Spreadrisiko. Der Board stimmte dem zu.
Anschaffungskostenausnahme für einige Derivateverträge über nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
Ohne große Diskussion bestätigte der Board seine frühere vorläufige Entscheidung, wonach es für Derivate keine
Anschaffungskostenausnahme geben solle.
Sonstige Sachverhalte
Der Board erörterte, ob er eine Umklassifizierung von finanziellen Verbindlichkeiten zwischen fortgeführten Anschaffungskosten
und beizulegendem Zeitwert zulassen sollte. Die Mehrheit der Boardmitglieder verständigte sich darauf, dass eine Umklassifizierung
nicht zugelassen werden sollte, da die Leitlinien die Vorschriften in IAS 39 widerspiegelten (wo Umklassifizierung unzulässig waren)
und ihm keine Bitte um Zulassung einer Umklassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten zugetragen worden war.
Einige Boardmitglieder meinte, dass, weil einige Verbindlichkeiten unmittelbar mit finanziellen Vermögenswerten verknüpft seien,
wenn diese Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS 9 umklassifiziert werden (weil sich das Geschäftsmodell ändert), diese
Umklassifizierung möglicherweise zur Schaffung einer Bilanzierungsanomalie führen könne, ohne dass es entsprechende Leitlinien für
finanzielle Verbindlichkeiten gebe.
Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Einige brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass der Board versuche, ein Problem
zu behandeln, dass nicht bestünde und drängten den Board, sich mit den wahren Sachverhalten zu befassen.
Schlussendlich einigte sich der Board darauf, Umklassifizierungen finanzieller Verbindlichkeiten nicht zu gestatten und die
Vorschriften in IAS 39 fortzuschreiben. Nichtsdestotrotz beschloss der Board angesichts der Diskussion, in der Grundlage für
Schlussfolgerungen eine Begründung aufzuführen, warum diese Frage zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt wurde (Fortführung der
Regelungen in IAS 39, begrenztes Projekt zu Behandlung des Sachverhalts des eigenen Kreditrisikos). Der Board verständigte sich
zudem darauf, den Sachverhalt erneut zu erörtern, wenn die Bilanzierung für Finanzinstrumente insgesamt mit dem FASB diskutiert
werde.
Ohne große Diskussion verständigte sich Board darauf, die Vorschriften zur Folgebewertung für Kreditzusagen und finanzielle
Garantieverträge aus IAS 39 zu übernehmen.
Übergangsvorschriften
Der Board erwog die Übergangsvorschriften für die folgenden zwei Posten, die Änderungen gegenüber den Vorschriften in IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung darstellen Leitlinien zur Fair Value Option und die Beseitigung der
Anschaffungskostenausnahme. Der Board verständigte sich darauf, eine vollständig rückwirkende Anwendung des neuen Ansatzes für
die Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten, auf die die Fair Value Option angewendet wird, vorzuschreiben.
Der Board verständigte sich zudem darauf, dass die Übergangsvorschriften für die Beseitigung der Anschaffungskostenausnahme
für finanzielle Verbindlichkeiten den Regelungen von IFRS 9:8.2.11 (für die Beseitigung der Anschaffungskostenausnahme für
finanzielle Vermögenswerte) folgen sollte. Diese Vorschrift würde bedeuten, dass jedweder Unterschiedsbetrag zwischen dem
beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und dem vorherigen Buchwert in dem Eröffnungsbilanzwert der
Gewinnrücklagen jener Berichtsperiode erfasst werden soll, der den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung enthält.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2010 finanzielle Verbindlichkeiten
Angaben zu Verbindlichkeiten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde
Der IASB erörterte zusätzliche Angaben im Hinblick auf finanzielle Verbindlichkeiten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde.
Der Board beschloss eine Angabe dazu zu fordern, in welchem Ausmaß sich der kumulierte OCI-Saldo auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos
bezieht, das in der laufenden Periode realisiert wurde.
Der Board erörterte zudem den Sachverhalt, ob und wann der realisierte Teil des kumulierten Saldos, der Änderungen des eigenen Kreditrisikos
zuzurechnen ist, innerhalb des Eigenkapital umgebucht werden könnte/sollte. Unterschiedliche Ansichten kamen zum Ausdruck. Obgleich der Board
die Umbuchung realisierter kumulierter OCI-Salden, die Änderungen des eigenen Kreditrisikos zuzurechnen sind, in die Gewinnrücklagen befürwortete,
wurde kein Beschluss gefasst, weil unterschiedliche rechtliche Vorschriften in den einzelnen Rechtskreisen dazu bestehen, was Gewinnrücklagen
darstellten und wie ausschüttungsfähige Ergebnisse definiert werden können. Der Board verständigte sich auf ein gewisses Maß an Flexibilität
bei der Umbuchung kumulierter OCI-Salden in die Gewinnrücklagen (ähnlich den Leitlinien zu Bewertungserfolgen auf Eigenkapitalinstrumente,
deren Wertänderungen im Eigenkapital erfasst werden, in IFRS 9 Finanzinstrumente).
Vorgehensweise bei der Herausgabe des Standentwurfs
Der Board erteilte dem Stab die Erlaubnis, mit der Ausformulierung des Standardentwurfs fortzufahren, der im Mai 2010 veröffentlicht werden
soll. Kein Boardmitglied deutete eine abweichende Meinung an.
Der Board beschloss, in den Standardentwurf nur die vorgeschlagenen Änderungen zur Fair Value Option aufzunehmen. Um den Bedenken einiger
Boardmitglieder Rechnung zu tragen, entschied der Board, die Aufmerksamkeit der Adressaten in der Einführung zu dem Standardentwurf auf den
Umstand zu richten, dass sich die einzige andere Änderung an den Leitlinien für finanzielle Verbindlichkeiten auf die Abschaffung der
Anschaffungskostenausnahme für derivative finanzielle Verbindlichkeiten über nicht notierte Eigenkapitalinstrumente bezieht. Diese Änderung
war bereits in ED/2009/7 Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung veröffentlicht und zusammen mit den Leitlinien in IFRS 9
erörtert worden.
Der Stab stellte klar, dass der Standardentwurf ein freistehendes Dokument würde und er erfolgter Erörterung der Stellungnahmen plane, die
gesamten Leitlinien zu finanziellen Verbindlichkeiten (die maßgeblichen Leitlinien aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung,
die Leitlinien zur Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme sowie die Leitlinien zur Fair Value Option im Hinblick auf das eigene
Kreditrisiko) in IFRS 9 einzufügen und die maßgeblichen Abschnitte in IAS 39 zu streichen.
Der Board verständigte sich auf eine Kommentierungsfrist von 60 Tagen.
Schließlich beschloss der Board, eine Frage in den Standardentwurf zu dem Vorschlag aufzunehmen, dass, falls sich ein Unternehmen
entscheidet, irgendwelche der endgültigen Vorschriften aus dem Projekt zur Ablösung von IAS 39 vorzeitig anzuwenden, das Unternehmen auch
alle vorangegangenen endgültigen Leitlinien anwenden muss. Dieser Vorschlag war im Zusammenhang mit der Fertigstellung von IFRS 9 erörtert
worden, war bislang aber noch nicht zur Kommentierung gestellt worden.
IASB gibt Entwurf zur Änderung der Fair Value Option bei finanziellen Verbindlichkeiten heraus
Als IFRS 9 im November 2009 herausgegeben wurde, hatte der IASB die Bewertung der Passivseite auf Drängen
verschiedener Gruppen vorläufig herausgenommen, weil der Sachverhalt der Verbuchung von Wertänderungen aus Schwankungen des
eigenen Kreditrisikos nicht befriedigend gelöst werden konnte. Der IASB schlägt in dem heute erscheinenden Standardentwurf
nunmehr vor, bei Nutzung der Fair Value Option (FVO) den Anteil an den Wertänderungen einer Schuld, die auf Veränderungen des
eigenen Kreditrisikos entfallen, durch eine Gegenbuchung im Sonstigen Gesamtergebnis zu neutralisieren. Damit würde zunächst
die gesamte FV-Änderung erfolgswirksam erfasst, anschließend aber teilweise neutralisiert. Die Separierung dieser
Wertänderungen ist für Angabezwecke bereits in IFRS 7 vorgeschrieben, so dass der IASB davon ausgeht, dass die Komponenten
für die Aufspaltung der Bewertungsänderungen vorliegen. Entscheidend ist, dass diese Separierung allein für finanzielle
Verbindlichkeiten gelten soll, für die die FVO ausgeübt wurde; sie ist nicht anwendbar, wenn Schulden mit Handelsabsicht
belegt sind (Leerverkäufe, derivative Finanzinstrumente mit negativem Marktwert). Der Rest der Bewertung folgt den gegenwärtig
in IAS 39 abgefassten Regelungen. D.h., dass die durch IFRS 9 eingeführte Bewertungskonzeption auf finanzielle Vermögenswerte
beschränkt bleibt. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft am 16. Juli 2010 ab. Weiterführende Informationen in englischer
Sprache:
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010 finanzielle Verbindlichkeiten
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
Der Stab stellte dem Board eine Auswertung der zum Standardentwurf ED/2010/4 Fair-Value-Option für finanzielle Verbindlichkeiten
eingegangenen Stellungnahmen vor. Der Board erörterte keinen der Sachverhalte im Detail, noch fällte er auf dieser Sitzung irgendwelche
Entscheidungen. Der Board wird den Prozess der erneuten Erörterungen auf einer der nächsten Sitzungen beginnen.
Insgesamt gesehen befürwortete eine Mehrheit der Adressaten den von dem Board gewählten allgemeinen Ansatz. Nichtsdestotrotz wurden
in den Stellungnahmen die folgenden vier Bedenken zum allgemeinen Ansatz zum Ausdruck gebracht:
- Bedeutung des Ausdrucks 'Veränderungen im Kreditrisiko der Schuld' (und Fehlen einer einheitlichen Definition des
Kreditrisikos)
- Asymmetrie zwischen der Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten
- Wechselwirkung der Vorschläge mit anderen Projekten (insbesondere Darstellung des Abschlusses und Versicherungsverträge)
- Mangelnde Konvergenz zwischen IASB und FASB
In Beantwortung einer Frage stellte der Stab klar, dass ungeachtet der Tatsache, dass Bedenken hinsichtlich der Asymmetrie bei der
Bewertung vorgebracht wurden, die meisten Adressaten die vorgeschlagene Lösung als pragmatisch zu akzeptieren schienen.
Die Adressaten stimmten dem Vorschlag zu, wonach die Auswirkungen von Veränderungen im Kreditrisiko einer Schuld das Periodenergebnis
nicht berühren sollten, es sei denn, dass die Schuld zu Handelszwecken gehalten wird. Nichtsdestotrotz meinten einige Adressaten,
dass ein solcher Ansatz weitere Ungleichgewichte in eng abgegrenzten Umständen nach sich ziehen könne, wenn sowohl Vermögenswerte
als auch Schulden Gegenstand desselben Kreditrisikos sind (d.h. staatliche Stellen, die Geld an einem Markt aufnehmen und die Mittel
an andere staatliche Stellen weiterleiten). Die Boardmitglieder meinten, dass, auch wenn diese Umstände hinreichend eng und isoliert
sein sollten, sie doch für die jeweiligen Unternehmen wesentliche Auswirkungen haben könnten und deshalb eine gezielte Lösung gefunden
werden könnte, um diese Ungleichgewichte zu vermeiden.
Die Mehrheit der Adressaten stimmte dem Vorschlag zu, die Auswirkungen von Änderungen im Kreditrisiko einer Schuld im sonstigen
Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) auszuweisen. Die Möglichkeit, diese Änderungen unmittelbar im Eigenkapital zu zeigen,
erhielt keine hinreichende Unterstützung. Nichtsdestotrotz brachten mehrere Adressaten ihre Bedenken über das Fehlen eines Prinzips
dahingehend, welche Posten im OCI dargestellt würden, zum Ausdruck und forderten den Board auf, eine umfassende Überprüfung des OCI
im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Abschlusses vorzunehmen.
Der Stab meinte zudem, dass einige Adressaten (aus einem bestimmten Rechtskreis Frankreich) den Ansatz des eingefrorenen
Credit Spreads befürworten.
Eine Mehrheit der Adressaten unterstützte den zweistufigen Ansatz oder das Verbot des Recyclings aus dem OCI in das Periodenergebnis
bei Realisation nicht. Viele Adressaten meinten, dass Recycling sicherstellen würde, dass es eine einheitliche Behandlung bei der
vorzeitigen Tilgung von Verbindlichkeiten gebe, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, und solchen, auf die die
Fair-Value-Option Anwendung fände. Ein Boardmitglied meinte, dass die Adressaten OCI als Unterscheidung zwischen realisierten und
unrealisierten Ergebnissen anzusehen schienen, ein Konzept, das vom Board verworfen wurde. Ein anderes Boardmitglied stimmte dem
nicht zu und meinte, dass die Währungsumrechnungsrücklage recycelt würde und der Board mithin kein anwendbares Prinzip oder Konzept
zur Verfügung stelle.
Schließlich meinte der Stab, dass die Adressaten die Verwendung der Standardmethode aus IFRS 7 unterstützten, den Board jedoch
aufforderten, die Zielsetzung klarer zu fassen, so dass alternative Methoden zur Anwendung gelangen könnten. Zudem unterstützten
die Adressaten die Möglichkeit, die Vorschriften des Entwurfs vorzeitig anzuwenden, jedoch ohne die Verpflichtung, den Rest der
Vorschriften aus IFRS 9 anwenden zu müssen, da der Vorschlag auf den Vorschriften von IAS 39 aufbaue.
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