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Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen |
IASB-Projekteinblicke
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einen schnellen Überblick über dieses
Projekt bietet eine Ausgabe der englischsprachigen
IASB-Projekteinblicke |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
Der Board erwog eine Bitte, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt zu preisregulierten Geschäften hinzuzufügen. Der Sachverhalt besteht
darin, ob regulierte Unternehmen eine Schuld (oder einen Vermögenswert) als Folge einer Preisregulierung durch eine Aufsichtsbehörde
oder eine Regierung ansetzen können oder sollen. IFRIC hatte auf seiner Novembersitzung vorläufig entschieden, den Sachverhalt seinem
Arbeitsprogramm nicht hinzuzufügen mit der Begründung, dass die Unterschiede in der Handhabung in der Praxis in den Rechtskreisen,
die die IFRS anwenden, nicht bedeutend zu sein scheinen.
Der Stab stellte fest, dass er mit der Einbringung des Agendavorschlags beim Board den Anwendungsbereich des Projekts
auf jene Arten von Regulierung eingeschränkt habe, bei denen die Aussicht auf einen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden besteht; das
bedeutet dass Regulierungen über 'Preisobergrenzen' ausgeschlossen würden, weil nach Ansicht des Stabs diese Art von Regulierung selten
eine solche Aussicht besitze (falls überhaupt).
Die Boardmitglieder waren mit dem Ansatz des Stabs einverstanden, aber mehrere äußerten Bedenken, dass die Untersuchung von
Regulierungen über 'Preisobergrenzen' und ähnliche Arten dem Board den erforderlichen Hintergrund für sein möglichen Entscheidungen über
die Bilanzierungsauswirkungen anderer Arten von Regulierung vermittelt hätte.
Ein Boardmitglied sprach sich für das Projekt aus und beglückwünschte den Stab zu dessen Untersuchung. Er stellte fest, dass die
gegenwärtigen Definitionem eines Vermögenswerts und einer Schuld die Lösung vieler Bilanzierungssachverhalte ermöglichen sollten; gleichwohl
gäbe es einige Nuancen bei dem Begriff der 'Beherrschung', die man lösen müsse. Er gab zu, dass das Risiko des Projekts darin bestünde,
wie weit der IASB sich auf US-GAAP zubewegen wolle: zu 'prinzipienorientiert' und Adressaten wollten den Detailierungsgrad aus US-GAAP;
zu ähnlich den US-GAAP und die Adressaten würden sich über ausufernde Regeln beschweren. Er bevorzugte einen Ansatz, der die im
Rahmenkonzept vorhandenen Leitlinien zu Vermögenswerten und Schulden entwickle, ohne zu stark in ausufernde, rechtskreisspezifische
Details abzutauchen.
Der Board verständigte sich darauf, dass man einen IFRS zu diesem Thema entwickeln solle und dass es keinen 'Zwischen- oder Halte-'-IFRS
(vergleichbar IFRS 4 und 6) geben solle.
Der Board genehmigte den vorgeschlagenen Projektzeitplan, der die Veröffentlichung eines Standardentwurfs im Mai 2009 vorsieht,
gab aber zu Protokoll, dass man der Ansicht sei, dass der Zeitplan ambitioniert sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Umfang des Projekts
zu bestimmen. Der Board hatte im Dezember 2008 preisregulierte
Geschäftsvorfälle auf seine aktive Agenda genommen. Der Stab
informierte den Board weiterhin, dass er auf dieser Sitzung
Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorschlagen sowie erläuternde
Beispiele zum Anwendungsbereich und einen Vergleich mit den
US-amerikanischen Leitlinien liefern wolle.
Anwendungsbereich
Der Stab hatte zwei Kriterien entwickelt, nach denen eine
Preisregulierung in den Anwendungsbereich einer zukünftigen
IFRS-Regelung fallen könnte:
- Preisregulierungsmechanismus: Die Preise müssen von einer unabhängigen Aufsicht festgelegt werden.
- Regelung zur Entgeltung der Leistung: Der Preisregulierungsmechanismus muss so konzipiert sein, dass das
preisregulierte Unternehmen für den Aufwand für die
Güter/Dienstleistungen entschädigt wird und ihm eine festgelegte
Rendite zugesagt wird (ähnlich einer Garantie).
Boardmitglieder äußerten Fragen zu bestimmten
Ausgestaltungen der Preisregulierung, waren aber im Grunde
einverstanden mit der Definition des Anwendungsbereichs.
Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld
Der Stab fuhr damit fort, dem Board zu erklären, warum er der Meinung sei, dass
Preisregulierung zum Entstehen eines Vermögenswerts oder einer Schuld führen
kann. Die Analyse basierte im Wesentlichen auf den Definitionen von
Vermögenswert und Schuld nach dem Rahmenkonzept.
Einige Boardmitglieder unterstützten die Ergebnisse der Untersuchung, während
andere sich besorgt zeigten hinsichtlich der möglichen Wechselwirkung mit
anderen Vermögenswerten (beispielweise eine Lizenz - ist die Preisregulierung
Teil der Bewertung einer Lizenz?). Der Stab gab zur Antwort, dass dies ein
Unterschied sei, da die Lizenz das Recht darstelle, Waren oder Dienstleistungen
zu erbringen und nicht die Waren oder Dienstleistungen selbst, aus denen sich
die regulatorischen Vermögenswerte/Schulden ergeben. Die könnte dazu führen,
dass eine Lizenz wertgemindert sei aber der regulatorische Vermögenswert
tatsächlich an Wert zunehme.
Es schien Übereinstimmung in der Runde zu herrschen, dass die Definition in
diesem Punkt erfüllt sei.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Der Stab stellte dem Board seine Denkweise zu Ausnahmen vom
Anwendungsbereich vor. Er schlug vor, Regelungen auszunehmen,
die nicht einer Garantie ähneln oder nicht den Aufwand plus eine
festgelegte Rendite abdecken sowie Situationen, in denen die
Definition eines Finanzinstruments erfüllt würde, da dies durch
IAS 32/39 abgedeckt sei.
Erläuternde Beispiele
Dem Board wurden dann einige Beispiele zur Anwendung des
festgelegten Anwendungsbereichs vorgestellt. Einige
Boardmitglieder hoben einen möglichen Problemfall hervor, da sie
der Meinung waren, dass zwar Preisregulierung Preise für Güter
und Dienstleistungen festschreiben würden, dass diese aber noch
von Kunden konsumiert werden müssten (das heißt, sie hängen von
Ereignissen außerhalb der Kontrolle des Unternehmens ab). Der
Stab gab zur Antwort, dass, wenn man sich auf diese Frage
einlassen würde, keines der Schemata im Anwendungsbereich die
Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld erfüllen
würde.
Vergleich mit US-GAAP
Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass, obwohl es
geringe Abweichungen zu SFAS 71 aufgrund des Zusammenwirkens
anderer Verlautbarungen unter US-GAAP im Vergleich zu den IFRS
bestehen würden, sei der Anwendungsbereich im Wesentlichen im
EInklang mit den US-amerikanischen Leitlinien.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
Ansatz und Bewertung
Der Stab erläuterte, dass der grundlegende Ansatz, der vom
Stab bei der Entwicklung des Entwurfs gewählt worden sei,
derjenige sei, der voraussetze, dass ein Unternehmen, das in
einer preisregulierten Branche tätig sei, zuerst die IFRS auf
seine Vermögenswerte und Schulden anwenden solle und dann zu
überprüfen habe, ob die bestimmten Auswirkungen der
Preisregulierung zum Ansatz von Vermögenswerten und Schulden
führe, die ansonsten nicht angesetzt würden. Wenn solche
Vermögenswerte und Schulden identifiziert würden, wären diese in
Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen IFRS anzusetzen.
Was für eine Art von Vermögenswert?
Der Stab erläuterte, dass die vorgeschlagenen Buchungseinheit
der aggregierte Pool der Kunden des preisregulierten
Unternehmens sei, nicht der einzelne Kunde.
Darüber hinaus sei der Vermögenswert, der aus der
Preisregulierung entstehe, weder materieller Art noch
finanzieller; durch Negativauswahl kam der Stab zu dem Schluss,
dass er dann immaterieller Art sein müsse. Der betroffenen
Vermögenswert weist jedoch nur einige, nicht alle Merkmale eines
immateriellen Vermögenswerts auf, was bedeutet, dass IAS 38
nicht angewendet werden kann, um diese Posten anzusetzen und zu
bewerten. Bei Erreichen der gleichen Schlussfolgerung kam der
Board überein, dass Vermögenswerte, die aus einer
Preisregulierung entstehen, die Anforderungen aus IAS 38.9 bis
.17 in folgender Hinsicht erfüllen:
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Sie entstehen aus einem
vertraglichen oder gesetzlichen Recht (IAS 38.12(b)). |
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Sie werden durch das
Unternehmen kontrolliert - dem Unternehmen ist vom
Preisregulierer das Recht eingeräumt worden, künftige
Forderungen gegenüber dem Kundenkreis auszusprechen
(IAS 38.13). |
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Künftige Forderungen
werden zu künftigem wirtschaftlichen Nutzen in der Form
von künftigen Bargelderträgen von Kunden führen
(IAS 38.17). |
Der Board hielt fest, dass die Auswirkungen von
Preisregulierung zwar einzeln identifiziert werden können aber
nicht von den damit verbundenen Geschäftsvorfällen getrennt
werden können. Deshalb liegt die Betonung auf Identifizierung
der Auswirkungen der Preisregulierung.
Nach dieser Klarstellung kam der Board zu folgenden
Schlüssen:
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Im Rahmen der
Möglichkeiten werden die Anforderungen der
vorgeschlagenen IFRS mit den Anforderungen anderer
Standards, die sich ähnlichen Vermögenswerten und
Schulden widmen, im Einklang stehen. |
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Regulatorische
Vermögenswerte erfüllen die Definition immaterieller
Vermögenswerte in IAS 38. |
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In IAS 37 werden
Leitlinien für die Bilanzierung von Schulden zur
Verfügung gestellt, für die kein bestimmter Standard
besteht. Daher gilt, dass, sobald der Standard, der aus
diesem Projekt entsteht, herausgegeben ist,
regulatorische Vermögenswerte in dessen
Anwendungsbereich fallen und nicht mehr in den von
IAS 37. |
Was wird angesetzt?
Als generelles Prinzip kam der Board überein, dass ein
Vermögenswert, der aus den Auswirkunken einer Preisregulierung
entsteht, das widerspiegeln würde, was der Preisregulierer
gestattet (manchmal "gestattete Kosten" genannt). Dies ist nicht
die Bewertung, die in IAS 38 gefordert wird, und löste bei
einigen Boardmitgliedern erhebliche Bedenken aus, was zu
ausgedehnten Diskussionen innerhalb des Boards führte.
Boardmitglieder hielten fest, dass die Hinweise auf die
erzielbaren Kosten unter anderem die folgenden beinhalten:
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Statuten oder
Vorschriften, die explizit die Einbringung der Kosten
durch festgesetzte Preise vorsehen und nicht durch
künftige Regulierungsentscheidungen geändert werden
können; |
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Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde,
die explizit das Recht auf Einbringung der Kosten durch
festgesetzte Preise regeln; |
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frühere
Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde,
die einem bestimmten Unternehmen oder anderen
Unternehmen im gleichen Rechtskreis die Einbringung im
wesentlichen ähnlicher Kosten gestatten
(Präzedenzfälle); |
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schriftliche Genehmigung
der Regulierungsbehörde (die keine formelle
Preisfestsetzungsvorschrift ist) die künftige
Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise
genehmigt; |
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einheitliche
regulatorische Bilanzierungsleitlinien, die sich der
bilanziellen Behandlung verschiedenen Kosten widmen, die
normalerweise von der Regulierungsbehörde bei der
Preisfestsetzung berücksichtigt werden; |
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schriftliche Genehmigung
des Stabs der Regulierungsbehörde des Rechtskreises, der
zu entnehmen ist, dass Einbringung der Kosten durch
Preisfestsetzung unterstützt wird (keine gesetzlich
bindende Vorschlagskraft für die Regulierungsbehörde,
die Preise festsetzt); und |
 |
Analyse der
Einbringbarkeit durch internen oder externen rechtlichen
Beistand. |
Diese Hinweise erfüllen zwei Zwecke: Es wird bestimmt, ob es
einen Vermögenswert gibt, der angesetzt werden kann, und, wenn
ja, welche Kosten in die erstmalige Bewertung des Vermögenswerts
einfließen können. Mit dieser Klarstellung kam der Board
überein, dass eine Erörterung der Hinweise, die ein Unternehmen
bei der Einschätzung der Frage, welche Kosten durch den
Regulierer zugelassen sind, in Erwägung zieht, als
Anwendungsleitlinien in den Standard aufzunehmen.
Der Board erörterte einen verwandten Sachverhalt: Sind
Erträge aus Eigenkapital zulässige Kosten? Die Behandlung von
Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten widerspricht den
Schlussfolgerungen des Boards in IAS 23R. Verschiedene
Boardmitglieder teilten die Schlussfolgerungen des Stabs nicht.
Sie kamen überein, dass, wenn die Regulierungsbehörde ein
gewisses Maß an Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten
zulässt, seien diese Teil der Bewertung. Es bleibe jedoch die
Frage, wie dieses Prinzip formuliert werde.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass die korrekte
Schlussfolgerung sei, dass die "Kosten des Eigenkapitals" einen
Abzinsungsfaktor darstellten, da die Kosten in einer Periode
entstehen würden aber über eine Reihe von zukünftigen Perioden
wieder eingebracht würden. Der Board schien mit dieser Erklärung
zufrieden zu sein.
Bewertung
Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte, die aus den
Auswirkungen von Preisregulierung entstehen, sowohl bei
erstmaligen Ansatz als auch bei Folgebewertungen auf Grundlage
des wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitts aller möglichen
Ergebnisses bewertet werden sollen. Dies steht im Einklang mit
den Bewertungsregeln, die im Rahmen der Änderungen an IAS 37
erarbeitet werden, die veröffentlicht sein sollten, wenn dieser
Standards herausgegeben wird. Es gab weitere Diskussion über den
angemessenen zu verwendenden Abzinsungssatz für die Bewertung:
Sollte es ein risikofreier Zinssatz sein oder ein Zinssatz, den
der Preisregulierer gestattet (oder gestatten würde)? Es war
schwer, der Diskussion im einzelnen zu folgen, und obwohl die
Entscheidung hinsichtlich der Verwendung von
wahrscheinlichkeitsgewichteten Kapitalströmen einhellig war, gab
es keine Übereinkunft in Bezug auf einen angemessenen
Abzinsungssatz.
Darstellungsfragen
Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte und Schulden, die
aus den Auswirkungen einer Preisregulierung entstehen, in der
Darstellung der Vermögenslage nicht verrechnet werden sollen.
Der Board vereinbarte, dass kurzfristige und langfristige
Vermögenswerte und Schulden in der Darstellung der Vermögenslage
separat gezeigt werden sollen.
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die
Auswirkung der Preisregulierung in einer einzigen Ausweiszeile
der Darstellung des vollständigen Einkommens gezeigt werden
sollte; er stimmte der Empfehlung aber nicht zu. Es wurde auch
keine Einigung erzielt, wie sie gargestellt werden solle, und
der Stab wird zu einem späteren Zeitpunkt alternative Vorschläge
vorstellen.
Anwendungsbereich weitere Überlegungen
Der Board vereinbarte, erläuternde Beispiele zur Art der
preisregulierten Geschäfte, die in den Anwendungsbereich der
vorgeschlagenen Standards fallen, aufzunehmen. Die Beispiel
werden in den Entwurf aufgenommen, um den Anwendern das
Verständnis der Vorschläge des Boards zu erleichtern; sie können
aber eventuell in die Lehrmaterialien verschoben werden, wenn
der Standard finalisiert ist.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Der Stab stellte dem Board den vorgeschlagenen
Projektzeitplan vor. Die Veröffentlichung des Entwurfs soll nach
dem gegenwärtigen Stand Ende Juli 2009 erfolgen. Der Board
stimmte diesem Projektzeitplan zu.
Der Stab stellte dann den ersten Sachverhalt der Diskussion
vor; es handelte sich um die Bewertung und die erwarteten
Kapitalströme für preisregulierte Geschäftsvorfälle.
Der Stab erläuterte die Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen
den Aufwendungen des Unternehmens und seines preisbasierten
Erlösstroms. Der Stab hielt fest, dass die
Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen den Aufwendungen des
Unternehmens und seines preisbasierten Erlösstroms Hinweise
liefert auf einen Vermögenswert in Übereinstimmung mit der
Definition eines Vermögenswerts wie in Paragraph 49(a) des
Rahmenkonzepts dargestellt. Ein regulatorischer Vermögenswert
ist das Recht, Kosten, die im Vorfeld entstanden sind, durch
Preise über künftige Perioden als Ergebnis einer Aktion durch
die Regulierungsbehörde wieder einzuholen. Daher ist der
Vermögenswert das Recht auf identifizierbare Kapitalströme, die
aus dem Kundenstamm erhalten werden. Der Stab ist der Meinung,
dass diese Ursache/Wirkung-Beziehung für die Schlussfolgerung
wichtig ist, dass ein ansetzbarer Vermögenswert vorliegt.
Der Stab fuhr dann damit fort, die Sachverhalte in Bezug auf
einen Diskontierungssatz, der auf Kapitalströme angewendet wird,
darzustellen. Der Stab wies darauf hin, dass auf der
Boardsitzung im April 2009 der Board der Empfehlung des Stabs
zugestimmt hat, dass das Risiko der Nichtanerkennung durch den
wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt aller möglichen
Ergebnisse aufgefangen werden sollte. daher würde dieses Risiko
nicht als eines betrachtet, das Teil des für diesen
Vermögenswert spezifischen Risikos ist, für das die künftigen
Kapitalstromschätzungen nicht angepasst worden sind.
Ein Boardmitglied meinte, dass es von anderen geäußerte
Skepsis gehört habe, wie diese Posten Vermögenswerte und
Schulden nach dem Rahmenkonzept sein könnten. Es müsse im
Entwurf dazu Erläuterungen geben. Insbesondere waren Bedenken
geäußert worden, was die Ressource sei. Sei es eine Zusage durch
den Kunden oder eine Zusage durch die Regulierungsbehörde? Der
Stab gab zur Antwort, dass er der Meinung sei, dass die
Ressource die Zusage durch die Regulierungsbehörde sei,
entstandene Kosten durch künftige Preise einzubringen. Also sei
die Ressource ein Recht - und noch genauer gesagt, der Stab ist
der Meinung, dass die Ressource die erwarteten künftigen
Kapitalströme sind, die aus diesem Recht entstehen.
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies dem Kauf eine
immateriellen Rechts gleiche, Beispiel einer Telefonlizenz, wo
das Recht darin bestehe, dem Kunden Rechnungen zu stellen.
Der Board widmete sich dann der frage, was tatsächlich
aktiviert würde. Eine Boardmitglied fasste die eher wirre
Diskussion durch die Aussage zusammen, dass seinem Verständnis
nach etwas, dass bereits nach anderen IFRS aktiviert werden darf
vom Board nicht eigens als preisregulierter Vermögenswert
identifiziert werden müsse. Preisregulierte Vermögenswerte seien
nur für Beträge relevant, die andererseits nicht aktiviert
würden. Der Stab stimmte dem zu. Dies wurde noch einmal von
einem Boardmitglied wiederholt, das darauf hinwies, dass man
sich mit entstandenen Kosten beschäftige, die sonst als Aufwand
erfasst würden. Der Stab wies darauf hin, dass dies den
Zeitpunkt der Erfassung dieser Beträge im Einkommen beeinflusse,
und Beträge in einer anderen Periode als Aufwand erfasst würden,
als sonst der Fall wäre.
Ein anderes Boardmitglied fragte den Stab dann, ob die
Zustimmung der Regulierungsbehörden allgemein zu jeder Position
(oder jedem Aufwand) erfolge oder im Gesamtpaket. Der Stab gab
zu Antwort, dass dies in der Praxis normalerweise im Gesamtpaket
erfolge. Der Stab wies auch darauf hin, dass Unternehmen, die
von dieser Art Regulierung betroffen seien, normalerweise sehr
detailliert Buch führten, da die Regulierungsbehörden verlangen
könnten, einzelne Positionen zu prüfen.
Das gleiche Boardmitglied fragte auch, ob sich die
Preisregulierung auf tatsächlichen oder geschätzten Aufwand
beziehe. Der Stab gab zur Antwort, dass die einzige Art und
Weise, wie diese Unternehmen im Dezember 2008 mit Preisen für
2009 aufwarten könnten, in Schätzungen von Kosten bestehen
könnte. Es wurde immer einen Schätzungsaspekt in den Preisen
geben, obwohl die Schätzungen auf die wahren Preise in den
Folgeperioden angepasst würden.
Ein anderes Boardmitglied fragte, ob ein Unternehmen auf die
Genehmigung zu warten habe, bevor ein Vermögenswert angesetzt
werden könnte. Der Stab gab zur Antwort, dass dies nicht der
Fall sei - es könne sein, dass ein Geschichte von früheren
Genehmigungen ausreichend sei. Daher sei das Modell, das der
Stab entwickelt habe, ein wahrscheinlichkeitsgewichtetes Modell.
Ein weiteres Boardmitglied sagte, dass eine große Menge
Ermessen in die Bestimmung notwendig sei, ob etwas in einigen
Rechtskreisen wahrscheinlich sei. Der Board wendete sich dann
wieder der Empfehlung des Stabs zu, des der Diskontierungssatz
auf der gleichen Grundlage wie in IAS 36 und IAS 37 bestimmt
werden solle. Der Board stimmte dem zu.
Der Board wendete sich dann der Erörterung der Auswirkung
einer Aufnahme der von der Regulierungsbehörde genehmigten
Beträge in die Aufwendungen der selbsterstellten Vermögenswerte
zu. Zulässige Kosten seien normalerweise als die tatsächlichen
oder geschätzten Kosten definiert, die durch Erlöse wieder
eingebracht werden sollen. Der Stab stellte dem Board zwei
Möglichkeiten vor:
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Möglichkeit 1: In dem neuen Standard wird einem Unternehmen gestattet,
Vermögenswerte in Übereinstimmung mit anderen IFRS anzusetzen sowie für entstandene Kosten,
die den Kriterien des Standards für einen Ansatz genügen. |
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Möglichkeit 2: In dem neuen Standard wird einem Unternehmen gestattet,
Vermögenswerte in Übereinstimmung mit anderen IFRS anzusetzen sowie für
identifizierbare Beträge, die die Regulierungsbehörde in
die Bestimmung der Preise einzubeziehen gestattet. |
Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte Möglichkeit 2 zu. Es
wurde festgehalten, dass diese Sichtweise auch mit den
bestehenden Leitlinien nach US-GAAP im Einklang steht.
Der Board erörterte dann die erläuternden Beispiele zur
Darstellung und zu den Angaben. Der Stab schloss Empfehlungen
für Mindestangaben im Abschluss ein, einschließlich der
Empfehlung, dass solche Informationen tabellarisch dargestellt
werden sollten. Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu;
der Stab hielt jedoch fest, dass er einer Empfehlung
zurückziehen wolle, Kosten anzugeben, die im Zusammenhang mit
Aktivitäten der Regulierungsbehörden amortisiert würden aber aus
denen Rendite einzunehmen in der Wiedereinbringungsphase nicht
gestattet ist, sowie die verbleibenden Beträge, die amortisiert
werden, und die verbleibende Wiedereinbringungsphase. Der Board
stimmte zu, dass ein tabellarisches Format vorgeschrieben
sollte, wenn nicht eine andere Darstellungsform sachgerechter
wäre.
Der Stab wird mit der Entwicklung des Entwurfs fortfahren. In
Antwort auf eine Frage des Stabs gab ein Boardmitglied an, dass
es erwäge, eine abweichende Meinung zu äußern.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Einbringlichkeit regulatorischer Vermögenswerte und Wertminderungsprüfung
Der Board hatte schon früher entscheiden, dass regulatorische
Vermögenswerte und Schulden sowohl bei erstmaligem Ansatz als
auch beider Folgebewertung zum Barwert der erwarteten
Kapitalströme zu bewerten sein sollten und dass deshalb eine
Erörterung der Einbringlichkeit und der Wertminderung unnötig
sei.
Der Stab äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der
kombinierten Auswirkung aller regulatorischen Entscheidungen auf
die Preise eines Unternehmens in Bezug auf die Einbringung
einzelner Kosten.
In anderen Worten: Die Regulierungsbehörde kann dem
Unternehmen gestatten, eine Reihe verschiedener vorher
entstandener Kosten einzubringen, ohne aus die Auswirkung der
Kombination zu achten. Wenn jedoch die Gesamtauswirkung dieser
Kosten auf künftige Preise betrachtet wird, kann das Unternehmen
immer noch zu dem Schluss kommen, dass bei den Preise, die sich
aus dem Einschluss der Kosten ergeben, der Gesamterlös nicht
alle Kosten abdeckt, weil weiniger Nachfrage vorliegt.
Der Board traf die folgenden Entscheidungen:
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Es sollte von einem Unternehmen gefordert werden,
die Gesamtauswirkung der regulatorischen Vermögenswerte
auf künftige Preise und seine Möglichkeit, genügend
Erlöse zu erzielen, um sie einzubringen, zu untersuchen. |
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Die zahlungsmittelgenerierende Einheit, zu der die
regulatorischen Vermögenswerte gehören, sollten nach
IAS 36 auf Wertminderung geprüft werden, wenn die
Einbringung der regulatorischen Nettovermögenswerte und
-schulden nicht sicher ist. Regulatorische
Vermögenswerte und Schulden sind als Teil einer
zahlungsmittelgenerierende Einheit auf Wertminderung zu
prüfen, da sie keine unabhängigen Kapitalströme
aufweisen. |
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Jegliche Wertminderungsverluste sind einzelnen
regulatorischen Vermögenswerten auf Grundlage der
Periode und des Betrags zuzuweisen, durch den geschätzte
künftige Kapitalströme betroffen sind. |
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In Folgeperioden sind der Betrag und der zeitliche
Anfall der geschätzten Kapitalströme, die für die
Bestimmung der Wertminderungsverluste verwendet wurden,
für die Bewertung des Vermögenswerts zu verwenden. |
Darstellung von regulatorischen Vermögenswerten, die mit anderen Vermögenswerten in Zusammenhang stehen
Der Board war auf seiner Sitzung im Mai zu dem Schluss
gekommen, dass ein Unternehmen einen regulatorischen
Vermögenswert für Beträge ansetzen sollte, die die
Regulierungsbehörde gestattet, in die Preise aufzunehmen, die im
Zusammenhang mit selbsterstellten Vermögenswerten stehen. Diese
Beträge können sich auf indirekte Gesamtkosten und
Finanzierungskosten beziehen, die nach IAS 16 nicht als Teil der
Sachanlagen angesetzt würden. Die Frage ist, ob diese Beträge
separat als regulatorische Vermögenswerte dargestellt werden
müssen oder ob sie als Teil der Kosten der Sachanlagen
dargestellt werden können.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass es aus
Kosten-Nutzen-Gründen sinnvoll sei, diese regulatorischen
Vermögenswerte als Teil der Kosten der Sachanlagen anzusetzen
und sie daher auch über die gleiche Nutzungsdauer wie diese
Sachanlagen abzuschreiben. Andere Boardmitglieder und der Stab
argumentierten, dass regulatorischen Vermögenswerte nicht die
gleichen Merkmale aufweisen würden wie Sachanlagen und deshalb
separat dargestellt werden sollten. Diese Boardmitglieder
fragten auch, ob es sachgerecht sei, die regulatorischen
Vermögenswerte über den gleichen Zeitraum wie die Sachanalgen
abzuschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer abweiche.
Insgesamt stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder zu, dass
ein Unternehmen alle Beträge, die die Regulierungsbehörde als
Teil der Kosten eines selbsterstellten materiellen oder
immateriellen Vermögenswertes anzusetzen gestattet, als Teil des
zugehörigen Vermögenswertes ansetzen sollte. Diese Kosten würden
daher nicht mit dem Barwert der künftigen Kapitalströme
neubewertet sondern als Teil der Gesamtkosten des Vermögenswerts
nach IAS 16 oder IAS 38 behandelt. Es wurde vereinbart, dass in
der Grundlage für Schlussfolgerungen erläutert werden soll, dass
es keine konzeptionelle Grundlage für diese Entscheidung gibt;
es handelt sich viel mehr um eine Ausnahme, die aus
Kosten-Nutzen-Gründen gestattet würde. Aus diesen Gründen wäre
es nicht Sachgerecht, dies Ausnahme unter anderen Umständen für
Analogieschlüsse heranzuziehen. Des Weiteren würden die Anwender
im Standard an die Vorschriften aus IAS 16.57 erinnert, dass die
wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Vermögenswert über den
wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswerts für das Unternehmen
definiert wird und dass die Nutzungsdauer eines Vermögenswerts
kürzer sein kann als die Dauer seines wirtschaftlichen Nutzens.
Übergang
Der Board kam überein, dass eine vollständige rückwirkende
Anwendung zu belastend wäre, und entschied daher, dass ein
Unternehmen die Vorschriften des Standards auf regulatorischen
Vermögenswerte und Schulden anzuwenden hat, die seit Beginn der
Vergleichsperiode bestehen, es würde also eine Anpassung der
Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz geben. Hinsichtlich des
Datums des Inkrafttretens würde vereinbart, dass genügend
Vorlaufzeit gewährt werden sollte, um den Unternehmen zu
gestatten, die benötigten Informationen für die
Vergleichsperiode zusammenzutragen.
Erstmalige Anwendung
Der Board stellte fest, dass eine Folgeänderung an IFRS 1 im
Rahmen dieses Projekts notwendig sei. Mit dieser Änderung würde
Unternehmen gestattet, die Sachanlagen nicht neu darzustellen,
um Beträge separat anzusetzen, die für einen Ansatz als
regulatorische Vermögenswerte in Frage kämen. Es gäbe nicht
länger Bedarf für die Definition von preisregulierten
geschäftsvorfällen in IFRS 1 oder einen separaten
Wertminderungstest.
Juli 2009: IASB veröffentlicht Entwurf zu preisregulierten
Geschäftsvorfällen
Der IASB hat am 23. Juli 2009 den Entwurf von Vorschläge zur
Bilanzierung von preisregulierten Geschäftsvorfällen zu
öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Das Ziel der
Vorschläge ist, festzulegen, wie Vermögenswerte und Schulden,
die aus preisregulierten Geschäftsvorfällen entstehen, nach den
IFRS angesetzt und bewertet werden sollen. Bei einer Übernahme
des Entwurfs würde im Standard folgendes geklärt:
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Definition von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden, |
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Kriterien für ihren Ansatz, |
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Vorschriften für ihre Bewertung und |
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erforderliche Angaben über ihre finanziellen Auswirkungen.
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Der IASB war aus vielen Rechtskreisen gebeten worden,
Leitlinien zu diesem Thema herauszugeben. Die Klarstellung der
Bilanzierung von Preisregulierung ist von besonderer Bedeutung für
Rechtskreise, die dabei sind, die IFRS zu übernehmen, und in denen
in manchen Sektoren die Bilanzierung der Auswirkungen von
Preisregulierung geregelt ist. In diesen Fällen setzen derzeit die
Unternehmen zum Teil bedeutende "regulatorische" Vermögenswerte und
Schulden an und verweisen dabei, weil kein IFRS existiert, auf einen
bestehenden US-amerikanischen Standard. Die Kommentierungsfrist endet am 20. November 2009. Der
Entwurf steht in der
"Open to Comment"-Rubrik der Internetseite des IASB zur
Verfügung. Die zugehörige Presseerklärung finden Sie
hier (in englischer Sprache, 105 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010
Zusammenfassende Analyse der eingegangenen Stellungnahmen
Der Stab stellte eine zusammenfassende Analyse der
Stellungnahmen vor, die zum Entwurf ED/2009/8 Preisregulierte Geschäftsvorfälle eingegangen
sind. Es wurden keine fachlichen Entscheidungen gefällt, aber
bedeutende Fragen der zeitlichen Abfolge wurden besprochen, und
es ist nun unwahrscheinlich, dass der ursprüngliche Zeitplan für
die erneute Erörterung und die Verabschiedung eines IFRS
eingehalten werden kann. Da viele der möglichen Wege, die dem
Board offen stehen, eine erneute Veröffentlichung der Vorschläge
zwecks Stellungnahme beinhalten würden, wird nun davon
ausgegangen, dass der früheste Zeitpunkt, zu dem ein IFRS
herausgegeben werden könnte, das dritte oder das vierte Quartal
2011 wäre.
Die Materialien für Beobachter für diese Sitzung stehen auf
der
Projektseite des IASB zu diesem Thema zur Verfügung. Darin
findet sich eine umfassende und ausgewogene Einschätzung der
Hauptsachverhalte, die als Ergebnis der Veröffentlichung des
Entwurfs aufgebracht wurden. Außerhalb des Versorgungssektors
waren die Stellungnahmen, die den Vorschlägen zugestimmt wurden,
und die Stellungnahmen, in denen sie abgelehnt wurden,
mengenmäßig ausgewogen. Aus dem Versorgungssektor, insbesondere
aus Nordamerika, kam starke Unterstützung für den Entwurf.
Der Stab war sich nicht sicher, dass er zu diesem Zeitpunkt
genügend internationalen Konsens hinter sich habe, um dem Board
irgendeine Richtung zu empfehlen. Er bat den Board, ihm zu
gestatten, weitere Untersuchungen vorzunehmen und die
grundlegende Frage zu untersuchen, ob Vermögenswerte und
Schulden, die als Ergebnis der Aktivitäten eines Regulierers
entstehen nach dem gegenwärtigen Rahmenkonzept und in
Übereinstimmung mit anderen IFRS bestehen können.
Obwohl sie den Wunsch des Stabs unterstützten, weitere
Untersuchungen der Sachverhalte durchführen zu wollen, die in
den Stellungnahmen aufgebracht worden waren, waren verschiedene
Boardmitglieder besorgt, dass das Ergebnis dieser Untersuchungen
dem Stab nicht erlauben würde, zu einer anderen Schlussfolgerung
zu der grundlegenden Frage zu kommen, die vom Stab genannt
worden war.
Mindestens ein Boardmitglied hielt fest, dass in seinen
Erörterungen mit den nationalen Standardsetzern und anderen
Anwendern deutlich geworden wäre, dass der Entwurf diese
Anwender nicht überzeugt habe. Das Modell des IASB würde nicht
wirklich verstanden und würde nicht akzeptiert. Ein anderes
Boardmitglied zeigte sich weiterhin besorgt hinsichtlich der
möglichen Schlussfolgerung, dass der Entwurf ein Industrie
spezifischer, ja beinahe rechtskreisspezifischer sei. Er sei
gegen solche Standards eingenommen und würde dafür plädieren,
einen IFRS zu entwickeln, der allgemein anwendbar sei (in dem
also der grundlegende Sachverhalt von einem allgemeinen
Standpunkt aus untersucht würde).
Ein anderes Boardmitglied wies daraufhin, dass der IASB,
nachdem er die Debatte nun eröffnet habe, auf irgend eine Weise
tätig werden müsste, oder es würde in der Zukunft einen Mangel
an Vergleichbarkeit geben. Er wies darauf hin, dass einige
Aspekte von SFAS 71 (dem US-amerikanischen Standard) unvereinbar
mit den IFRS sei und dass der Board das in jedwedem IFRS oder
anderen Verlautbarung klarstellen müsste.
Der Stab hielt fest, dass er zumindest zwei weitere Monate
brauche, um die zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen, und
dass daher die erneuten Erörterungen des Entwurfs nicht bis Ende
des zweiten Quartals 2010 beginnen könnten.
Der Board stimmte der Bitte des Stabs nach mehr Zeit zu, um
den fachlichen Nutzen des grundlegenden Sachverhalts zu
untersuchen, der identifiziert worden ist.
Übergangserleichterung für erstmalige Anwender
Der Board stimmte zu, einen Vorschlag aus dem Entwurf
ED/2009/8 auszugliedern und als Änderung von IFRS 1 zu
verabschieden, der besagt, dass ein Unternehmen mit
Geschäftstätigkeit, die der Preisregulierung unterliegt,
gestattet sein soll, den Buchwert von Sachanlagen zu verwenden,
die gehalten werden oder früher gehalten wurden, um in
ebendieser Geschäftstätigkeit als angenommene Anschaffungskosten
zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS verwendet zu werden. Dies
war im September 2008 vorgeschlagen worden; die Stellungnahmen
gingen bis 23. Januar 2009 ein; und der Board schloss seine
erneuten Erörterungen im Mai 2009 ab. Der Abschluss der
Änderungen war aufgeschoben worden, da sie in den Standard zu
preisregulierten Geschäftsvorfällen integriert werden sollten.
Der Stab zeigte sich überzeugt, dass alle Schritte des
Konsultationsprozesses in Bezug auf sie Ausnahme für angenommene
Anschaffungskosten erfüllt worden seien und dass die Änderung
ohne Verzögerung veröffentlicht werden könne. Die Änderung würde
in die nächste Sammlung von Verbesserungen der IFRS aufgenommen,
die im April 2010 veröffentlicht werden soll.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
Auf der Boardsitzung im Februar 2010 hatte der Board den Stab gebeten, weitere Nachforschungen und Untersuchungen zum Kernthema
des Ansatzes regulatorischer Vermögenswerte und Schulden anzustellen. Der Stab stellte dem Board eine detaillierte Untersuchung
verschiedener regulatorischer Regime vor, eine Untersuchung des Anwendungsbereichs, einen Vergleich des Projekts zu preisregulierten
Geschäftsvorfällen mit den aktuellen IFRS und den derzeitigen IASB-Projekten sowie eine Zusammenfassung der Erkundungsbemühungen.
Der Stab berichtete, dass die Ergebnisse der zusätzlichen Nachforschungen und Untersuchungen keine klare Richtung für das Projekt
anzeigten. D.h. alle Aspekte der Bemühungen des Stabs resultierten in einigen Informationen, die eher unterstützender Natur hinsichtlich
des Ansatz regulatorischer Vermögenswerte und Schulden waren, und anderen, bei denen das nicht der Fall war.
Dem Board wurden hinsichtlich der zukünftigen Richtung des Projekts zwei Sichtweisen unterbreitet:
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Sichtweise 1 Ansatz regulatorischer Vermögenswerte und Schulden nach einem Ansatz eines 'Kosten-plus
Gesamtvertrags', bei dem sich die zeitliche Verzögerung, die durch die Regulierungen zwischen dem Eingehen der nicht erwarteten
Kosten der Güter und Dienstleistungen, die in der aktuellen Periode abgesetzt wurden (und nicht bereits in den Preisen für die
aktuelle Perioden enthalten sind), und der Rechnungsstellung gegenüber der Gesamtzahl der Kunden in einer zukünftigen Periode
für diese nicht vorhergesehene Abweichung entsteht, in einem regulatorischen Vermögenswert bzw. einer Schuld zum Ende der
aktuellen Periode widerspiegelt. |
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Sichtweise 2 lediglich eine Angabe zu der Auswirkung der Regulierung auf das Unternehmen (d.h. kein Ansatz
regulatorischer Vermögenswerte und Schulden). |
Bevor er die Bühne für die Diskussion über die vorgestellten Alternativen freigab, meinte der Vorsitzende, dass die Kernfrage, die
der Board zu erwägen habe, darin bestehe, ob die preisregulierten Geschäftsvorfälle zu Vermögenswerten führten, die die Definition
eines Vermögenswerts im Sinne des Rahmenkonzepts erfüllten.
Es schien erhebliche Verwirrung unter den Boardmitgliedern zu der Frage zu bestehen, was der Vermögenswert denn sei. Ein
Boardmitglied wollte wissen, ob diese 'regulatorischen Vermögenswerte' eigenständig identifizierbare Vermögenswerte wären, falls sie
im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworben würden, oder ob sie lediglich Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes würden. Der
Stab antwortete, dass sie in Nordamerika wahrscheinlich als eigenständige Vermögenswerte angesetzt würden, wohingegen sie in Europe
üblicherweise Teil der Lizenz wären.
Ein Boardmitglied fragte, was 'die vom Unternehmen kontrollierte Ressource' darstelle. Der Stab erläuterte, dass jedwede
Abweichung, die zwischen den erwarteten Kosten zu Beginn der Periode und den tatsächlich aufgelaufenen Kosten aus der Erbringung von
Gütern und Dienstleistungen, die bereits ausgeliefert wurden, als 'nicht in Rechnung gestellte Forderung' angesehen würde. Ein
anderes Boardmitglied wollte wissen, ob das bedeuten würde, dass ein Unternehmen der Energiebranche, das einen regulatorischen
Vermögenswert angesetzt hat, den einzelnen Kunde kontrolliere? Der Stab antwortete, dass, obwohl die 'nicht in Rechnung gestellte
Forderung' fachlich ein immaterieller Vermögenswert sei, die Realisierung der wirtschaftlichen Vorteile ähnlich der eines finanziellen
Vermögenswerts sei.
Ein anderes Boardmitglied fragte, warum eine wahrgenommene Inkonsistenz zwischen dem vorgeschlagenen Ansatz regulatorischer
Vermögenswerte und Schulden und dem Ansatz eines in IFRIC 12 beschriebenen Rechtes, Kunden zu belasten, bestünde. Ein anderes
Boardmitglied meinte, dass es in einigen Fällen zudem möglich sei, den Regulierer analog einem Versicherer/Garantiegeber zu
behandeln und es auch bei dieser Behandlung zu einer Inkonsistenz käme.
Im Großen und Ganzen waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht: Einige glaubten, dass regulatorische Vermögenswerte und
Schulden angesetzt werden sollten, und andere meinten, dass die Definitionen im Rahmenkonzept nicht erfüllt seien. Mehrere
Boardmitglieder hatten das Gefühl, dass sich der Board die Elemente eines regulatorischen 'Vermögenswerts' nicht deutlich genug
angesehen hätten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ein Vermögenswert besteht, der die Definition im Rahmenkonzept erfülle.
Der Board führte eine ausgedehnte Diskussion zu der Frage, ob die Definition im Rahmenkonzept erfüllt sei, wobei er lediglich
kurz erwog, ob die Definition einer Schuld erfüllt sei. Ein Boardmitglied brachte seine Überraschung hinsichtlich der Tatsache
zum Ausdruck, dass eine Anzahl Boardmitglieder allein auf die Definitionen im Rahmenkonzept abstelle, wohingegen der Board
beschlossen habe, verschiedene andere 'Posten' als Vermögenswerte oder Schulden anzusetzen, obwohl die Definitionen nicht eindeutig
erfüllt seien, wie bspw. Optionen oder Beteiligungsmerkmale.
Ein Boardmitglied fasste die Position zusammen, indem er zu dem Schluss kam, dass es allgemein Einigkeit darin zu bestehen
schien, dass Vermögenswerte durch ein regulatorisches System bestehen. Allerdings sei die Kernfrage, die man erwägen müsse, ob
diese Vermögenswerte anzusetzen seien oder nicht. Man schlug vor, dass man in Analogie zu anderen immateriellen Vermögenswerten
beschließen könne, diese nicht anzusetzen, es sei denn, diese regulatorischen Vermögenswerte würden direkt oder indirekt über einen
Unternehmenszusammenschluss erworben.
Ein anderes Boardmitglied unterstützte dies auf der Grundlage, dass, falls man beschösse, dass regulatorische Vermögenswerte
angesetzt werden sollten, es sehr schwierig werde, den Anwendungsbereich zu definieren, weil es andere, ähnliche Situationen gebe,
in denen Unternehmen der Regulierung unterlägen und diese Prinzipien gleichfalls zur Anwendung kommen könnten. Ein Boardmitglied
konzedierte, dass es insgesamt so schien, als könnte die Definition eines Vermögenswerts erfüllt sein; allerdings stellte er die
Frage, ob deren Ansatz irgendeine entscheidungsnützliche Information für die allgemeinen Abschlussnutzer brächte.
Ein Boardmitglied meinte, dass der Regulator in Brasilien eine Verlautbarung herausgegeben hätte, in der dieser andeutet, dass
er keine Bilanzierungsfragen im Hinblick auf den Übergang auf die IFRS beeinflussen wolle, man aber eigenständig Informationen
für regulatorische Zwecke aufrechterhalten und einfordern werde.
Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Frage des Rahmenkonzepts zu einer branchenspezifischen Frage gemacht werde
und Bilanzierungsprinzipien nicht allein deshalb erzwungen werden sollten, weil es Prinzipien in den IFRS gebe, die sich nicht gut
mit der derzeitigen Praxis in einem bestimmten Rechtskreis vertrügen.
Der Vorsitzende meinte, dass es unwahrscheinlich scheine, dass der Board zu einer Entscheidung gelange, die eine zeitnahe Lösung
für die Anwendung der IFRS in Kanada erlaube. Er gab dem Board zu der Angelegenheit drei Optionen zur Erwägung vor:
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Der Board tut nichts und überlässt es den kanadischen Anwendern, die Prinzipien aus dem Rahmenkonzept anzuwenden. Dies
mag dazu führen, dass ein Präzedenzfall geschaffen wird, der nicht gestoppt werden kann, wenn er einmal losgetreten wird,
und dazu, dass die Tür für viele derartige Situationen durch zukünftige IFRS-Anwender geöffnet wird; |
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Entwicklung eines Kurzfriststandards zur Lösung des Sachverhalts, vergleichbar IFRS 6. Man konzedierte, dass dies auch
keine kurzfristige Lösung darstellt; |
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Formulierung einer 'Schnellschuss'-Lösung für die nähere Zeit, um Kanada und Brasilien beim Übergang auf die IFRS
zu helfen. |
Der Vorsitzende wies den Stab an, Kontakt mit dem kanadischen Standardsetzer aufzunehmen, um festzustellen, welche Alternativen
dieser als Lösung ansähe.
Die Angelegenheit wird im Rahmen einer späteren Sitzung weiter erörtert, sobald der Stab Zeit gefunden hat, sich mit dem
kanadischen Standardsetzer in Verbindung zu setzen. Der Board bat den Stab fern, ein Papier zu erstellen, in welchem der Ansatz,
den man bei Dienstleistungskonzessionen gewählt habe, im Hinblick auf regulatorische Vermögenswerte angewendet wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2010
Der Stab stellte dem Board seine Nachforschungen und Einwertung der Bilanzierung preisregulierter Vermögenswerte und
Schulden in Übereinstimmung mit den bestehenden Bilanzierungsvorschriften vor.
Nach Ansicht des Stabs mag die Auswirkung von Regulierungsbehörden einen wirtschaftlichen Einfluss auf Unternehmen haben,
die der Preisregulierung in Form einer Erhöhung (regulatorischer Vermögenswert) oder einer Verminderung (regulatorische
Schuld) im Wert der/des zugrunde liegenden Lizenz oder Rechts unterliegen. Für sich gesehen erfüllen regulatorische
Vermögenswerte weder die Vorschriften für einen eigenständigen Ansatz wie in IAS 38 festgelegt, noch erfüllen sie die Definition
eines finanziellen Vermögenswerts. In ähnlicher Weise erfüllen regulatorische Schulden nicht die Definition einer Rückstellung
nach IAS 37, da die Verringerung eines zukünftigen Zuflusses wirtschaftlicher Vorteile keine Schuld im Sinne des Rahmenkonzepts
darstellt. Auch erfüllten sie nicht die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit.
Der Board erwog, ob man das Projekt durch Herausgabe eines endgültigen Standards abschließen solle, in welchem bestätigt wird,
dass die IFRS keinen Raum für den Ansatz regulatorische Vermögenswerte oder Schulden lasse, und bestimmte Angaben zum Einfluss
der Regulierung auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens vorzuschreiben. Der Board erwog ferner einen Vorschlag, die Frage,
wie die Auswirkungen einer Preisregulierung bilanziert werden sollten, in zukünftige, umfassende Projekte eingebracht werden sollten,
entweder in Phase B des Rahmenkonzepts oder einer Überprüfung der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte.
Ein Boardmitglied brachte seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Agendapapiere keine Erwägung des Nutzungsrechtkonzepts
enthielten, der für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen entwickelt worden sein. Ein anderes Boardmitglied stimmte zu, dass die
Erörterung damit beginnen sollte, ob die Definition eines Vermögenswerts erfüllt ist oder nicht und erst dann zur Frage gehen sollte,
wann und ob dieser anzusetzen ist. Dieses Boardmitglied war nicht überzeugt, dass ein regulatorischer Vermögenswert niemals die
Definition eines finanziellen Vermögenswerts erfüllen könne.
Ein Boardmitglied erbat eine Untersuchung mit dem Fokus auf vom Regulator eingeräumte Rechte und Pflichten, da das Recht, einen
höheren Preis im nächsten Jahr zu verlangen, getrennt von der Lizenz, in einem Rechtskreis tätig sein zu dürfen, zu beurteilen sei.
Auch wenn es bislang unklar ist, ob ein solches Recht ein finanzieller oder nicht-finanzieller Vermögenswert ist, sei es falsch, gar
nichts anzusetzen. Mehrere andere Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise, da sie eine Anweisung einer Regulierungsbehörde,
den im laufenden Jahr zu hoch in Rechnung gestellten Preis im Laufe des kommenden Jahres "zurückzuzahlen" als eine
Zahlungsverpflichtung ansähen.
Man stellte fest, dass preisregulierte Geschäftstätigkeit eindeutig ein schwieriges Gebiet seien und es möglich sei, jeder
Argumentation das Wort zu reden, ob dies nun in Übereinstimmung mit Leasingvereinbarungen, der Neubewertung immaterieller
Vermögenswerte oder überhaupt keinem Ansatz stehe. Mehrere Boardmitglieder meinten, dass weitere Untersuchungen notwendig seien
und das Thema in Bezug zur weiteren Frage hinsichtlich der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte stehe.
Der Vorsitzende fasst die Diskussion zusammen, indem er beobachtete, dass der Board geteilter Meinung ist. Er dankte dem
Stab für dessen umfassende Untersuchung, konzedierte aber, dass es eine Reihe von Erwägungen gebe, die man noch anstellen könne.
Der Vorsitzende war unerbittlich dahingehend, dass der Board nicht damit weitermachen können, Untersuchungen bis in alle
Ewigkeit durchzuführen und stellte dem Board folgende Alternativen zur Erwägung:
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Entwicklung von Angabevorschriften für preisregulierte Geschäftstätigkeiten; |
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Entwicklung eines Interimstandards (ähnlich IFRS 4 und 6); |
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ein Mittelfristprojekt zu immateriellen Vermögenswerten auf der Agenda nach 2011, allerdings lediglich mit einem
Fokus auf regulatorische Vermögenswerte und Schulden; oder |
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ein Großprojekt zur Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte. |
Auch wenn nicht formal abgestimmt wurde, schien allgemeiner Konsens zu bestehen, auf den vorliegenden Agendapapieren aufzubauen
und dies als mittelfristigen Vorschlag für das Arbeitsprogramm in den Arbeitsplan nach 2011 zu erwägen.
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