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Preisregulierte Geschäftsvorfälle

Chronologie

 

Aufzählung 2005 bis 2008 von IFRIC erörtert
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
Aufzählung im Dezember 2008 auf die Agenda des IASB überführt
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Aufzählung Entwurf herausgegeben am 23. Juli 2009 (weitere Informationen)
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2010

 

 

Zeitplan

 

Aufzählung Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

 

IASB-Projekteinblicke

 

Aufzählung einen schnellen Überblick über dieses Projekt bietet eine Ausgabe der englischsprachigen IASB-Projekteinblicke

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008

 

Der Board erwog eine Bitte, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt zu preisregulierten Geschäften hinzuzufügen. Der Sachverhalt besteht darin, ob regulierte Unternehmen eine Schuld (oder einen Vermögenswert) als Folge einer Preisregulierung durch eine Aufsichtsbehörde oder eine Regierung ansetzen können oder sollen. IFRIC hatte auf seiner Novembersitzung vorläufig entschieden, den Sachverhalt seinem Arbeitsprogramm nicht hinzuzufügen – mit der Begründung, dass die Unterschiede in der Handhabung in der Praxis in den Rechtskreisen, die die IFRS anwenden, nicht bedeutend zu sein scheinen.

 

Der Stab stellte fest, dass er mit der Einbringung des Agendavorschlags beim Board den Anwendungsbereich des Projekts auf jene Arten von Regulierung eingeschränkt habe, bei denen die Aussicht auf einen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden besteht; das bedeutet dass Regulierungen über 'Preisobergrenzen' ausgeschlossen würden, weil nach Ansicht des Stabs diese Art von Regulierung selten eine solche Aussicht besitze (falls überhaupt).

 

Die Boardmitglieder waren mit dem Ansatz des Stabs einverstanden, aber mehrere äußerten Bedenken, dass die Untersuchung von Regulierungen über 'Preisobergrenzen' und ähnliche Arten dem Board den erforderlichen Hintergrund für sein möglichen Entscheidungen über die Bilanzierungsauswirkungen anderer Arten von Regulierung vermittelt hätte.

 

Ein Boardmitglied sprach sich für das Projekt aus und beglückwünschte den Stab zu dessen Untersuchung. Er stellte fest, dass die gegenwärtigen Definitionem eines Vermögenswerts und einer Schuld die Lösung vieler Bilanzierungssachverhalte ermöglichen sollten; gleichwohl gäbe es einige Nuancen bei dem Begriff der 'Beherrschung', die man lösen müsse. Er gab zu, dass das Risiko des Projekts darin bestünde, wie weit der IASB sich auf US-GAAP zubewegen wolle: zu 'prinzipienorientiert' und Adressaten wollten den Detailierungsgrad aus US-GAAP; zu ähnlich den US-GAAP und die Adressaten würden sich über ausufernde Regeln beschweren. Er bevorzugte einen Ansatz, der die im Rahmenkonzept vorhandenen Leitlinien zu Vermögenswerten und Schulden entwickle, ohne zu stark in ausufernde, rechtskreisspezifische Details abzutauchen.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass man einen IFRS zu diesem Thema entwickeln solle und dass es keinen 'Zwischen- oder Halte-'-IFRS (vergleichbar IFRS 4 und 6) geben solle.

 

Der Board genehmigte den vorgeschlagenen Projektzeitplan, der die Veröffentlichung eines Standardentwurfs im Mai 2009 vorsieht, gab aber zu Protokoll, dass man der Ansicht sei, dass der Zeitplan ambitioniert sei.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Umfang des Projekts zu bestimmen. Der Board hatte im Dezember 2008 preisregulierte Geschäftsvorfälle auf seine aktive Agenda genommen. Der Stab informierte den Board weiterhin, dass er auf dieser Sitzung Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorschlagen sowie erläuternde Beispiele zum Anwendungsbereich und einen Vergleich mit den US-amerikanischen Leitlinien liefern wolle.

 

Anwendungsbereich

 

Der Stab hatte zwei Kriterien entwickelt, nach denen eine Preisregulierung in den Anwendungsbereich einer zukünftigen IFRS-Regelung fallen könnte:

 

  1. Preisregulierungsmechanismus: Die Preise müssen von einer unabhängigen Aufsicht festgelegt werden.
  2. Regelung zur Entgeltung der Leistung: Der Preisregulierungsmechanismus muss so konzipiert sein, dass das preisregulierte Unternehmen für den Aufwand für die Güter/Dienstleistungen entschädigt wird und ihm eine festgelegte Rendite zugesagt wird (ähnlich einer Garantie).

 

Boardmitglieder äußerten Fragen zu bestimmten Ausgestaltungen der Preisregulierung, waren aber im Grunde einverstanden mit der Definition des Anwendungsbereichs.

 

Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld

 

Der Stab fuhr damit fort, dem Board zu erklären, warum er der Meinung sei, dass Preisregulierung zum Entstehen eines Vermögenswerts oder einer Schuld führen kann. Die Analyse basierte im Wesentlichen auf den Definitionen von Vermögenswert und Schuld nach dem Rahmenkonzept.

 

Einige Boardmitglieder unterstützten die Ergebnisse der Untersuchung, während andere sich besorgt zeigten hinsichtlich der möglichen Wechselwirkung mit anderen Vermögenswerten (beispielweise eine Lizenz - ist die Preisregulierung Teil der Bewertung einer Lizenz?). Der Stab gab zur Antwort, dass dies ein Unterschied sei, da die Lizenz das Recht darstelle, Waren oder Dienstleistungen zu erbringen und nicht die Waren oder Dienstleistungen selbst, aus denen sich die regulatorischen Vermögenswerte/Schulden ergeben. Die könnte dazu führen, dass eine Lizenz wertgemindert sei aber der regulatorische Vermögenswert tatsächlich an Wert zunehme.

 

Es schien Übereinstimmung in der Runde zu herrschen, dass die Definition in diesem Punkt erfüllt sei.

 

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

 

Der Stab stellte dem Board seine Denkweise zu Ausnahmen vom Anwendungsbereich vor. Er schlug vor, Regelungen auszunehmen, die nicht einer Garantie ähneln oder nicht den Aufwand plus eine festgelegte Rendite abdecken sowie Situationen, in denen die Definition eines Finanzinstruments erfüllt würde, da dies durch IAS 32/39 abgedeckt sei.

 

Erläuternde Beispiele

 

Dem Board wurden dann einige Beispiele zur Anwendung des festgelegten Anwendungsbereichs vorgestellt. Einige Boardmitglieder hoben einen möglichen Problemfall hervor, da sie der Meinung waren, dass zwar Preisregulierung Preise für Güter und Dienstleistungen festschreiben würden, dass diese aber noch von Kunden konsumiert werden müssten (das heißt, sie hängen von Ereignissen außerhalb der Kontrolle des Unternehmens ab). Der Stab gab zur Antwort, dass, wenn man sich auf diese Frage einlassen würde, keines der Schemata im Anwendungsbereich die Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld erfüllen würde.

 

Vergleich mit US-GAAP

 

Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass, obwohl es geringe Abweichungen zu SFAS 71 aufgrund des Zusammenwirkens anderer Verlautbarungen unter US-GAAP im Vergleich zu den IFRS bestehen würden, sei der Anwendungsbereich im Wesentlichen im EInklang mit den US-amerikanischen Leitlinien.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009

 

Ansatz und Bewertung

 

Der Stab erläuterte, dass der grundlegende Ansatz, der vom Stab bei der Entwicklung des Entwurfs gewählt worden sei, derjenige sei, der voraussetze, dass ein Unternehmen, das in einer preisregulierten Branche tätig sei, zuerst die IFRS auf seine Vermögenswerte und Schulden anwenden solle und dann zu überprüfen habe, ob die bestimmten Auswirkungen der Preisregulierung zum Ansatz von Vermögenswerten und Schulden führe, die ansonsten nicht angesetzt würden. Wenn solche Vermögenswerte und Schulden identifiziert würden, wären diese in Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen IFRS anzusetzen.

 

Was für eine Art von Vermögenswert?

 

Der Stab erläuterte, dass die vorgeschlagenen Buchungseinheit der aggregierte Pool der Kunden des preisregulierten Unternehmens sei, nicht der einzelne Kunde.

 

Darüber hinaus sei der Vermögenswert, der aus der Preisregulierung entstehe, weder materieller Art noch finanzieller; durch Negativauswahl kam der Stab zu dem Schluss, dass er dann immaterieller Art sein müsse. Der betroffenen Vermögenswert weist jedoch nur einige, nicht alle Merkmale eines immateriellen Vermögenswerts auf, was bedeutet, dass IAS 38 nicht angewendet werden kann, um diese Posten anzusetzen und zu bewerten. Bei Erreichen der gleichen Schlussfolgerung kam der Board überein, dass Vermögenswerte, die aus einer Preisregulierung entstehen, die Anforderungen aus IAS 38.9 bis .17 in folgender Hinsicht erfüllen:

 

Aufzählung Sie entstehen aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Recht (IAS 38.12(b)).
Aufzählung Sie werden durch das Unternehmen kontrolliert - dem Unternehmen ist vom Preisregulierer das Recht eingeräumt worden, künftige Forderungen gegenüber dem Kundenkreis auszusprechen (IAS 38.13).
Aufzählung Künftige Forderungen werden zu künftigem wirtschaftlichen Nutzen in der Form von künftigen Bargelderträgen von Kunden führen (IAS 38.17).

 

Der Board hielt fest, dass die Auswirkungen von Preisregulierung zwar einzeln identifiziert werden können aber nicht von den damit verbundenen Geschäftsvorfällen getrennt werden können. Deshalb liegt die Betonung auf Identifizierung der Auswirkungen der Preisregulierung.

 

Nach dieser Klarstellung kam der Board zu folgenden Schlüssen:

 

Aufzählung Im Rahmen der Möglichkeiten werden die Anforderungen der vorgeschlagenen IFRS mit den Anforderungen anderer Standards, die sich ähnlichen Vermögenswerten und Schulden widmen, im Einklang stehen.
Aufzählung Regulatorische Vermögenswerte erfüllen die Definition immaterieller Vermögenswerte in IAS 38.
Aufzählung In IAS 37 werden Leitlinien für die Bilanzierung von Schulden zur Verfügung gestellt, für die kein bestimmter Standard besteht. Daher gilt, dass, sobald der Standard, der aus diesem Projekt entsteht, herausgegeben ist, regulatorische Vermögenswerte in dessen Anwendungsbereich fallen und nicht mehr in den von IAS 37.

 

Was wird angesetzt?

 

Als generelles Prinzip kam der Board überein, dass ein Vermögenswert, der aus den Auswirkunken einer Preisregulierung entsteht, das widerspiegeln würde, was der Preisregulierer gestattet (manchmal "gestattete Kosten" genannt). Dies ist nicht die Bewertung, die in IAS 38 gefordert wird, und löste bei einigen Boardmitgliedern erhebliche Bedenken aus, was zu ausgedehnten Diskussionen innerhalb des Boards führte. Boardmitglieder hielten fest, dass die Hinweise auf die erzielbaren Kosten unter anderem die folgenden beinhalten:

 

Aufzählung Statuten oder Vorschriften, die explizit die Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise vorsehen und nicht durch künftige Regulierungsentscheidungen geändert werden können;
Aufzählung Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde, die explizit das Recht auf Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise regeln;
Aufzählung frühere Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde, die einem bestimmten Unternehmen oder anderen Unternehmen im gleichen Rechtskreis die Einbringung im wesentlichen ähnlicher Kosten gestatten (Präzedenzfälle);
Aufzählung schriftliche Genehmigung der Regulierungsbehörde (die keine formelle Preisfestsetzungsvorschrift ist) die künftige Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise genehmigt;
Aufzählung einheitliche regulatorische Bilanzierungsleitlinien, die sich der bilanziellen Behandlung verschiedenen Kosten widmen, die normalerweise von der Regulierungsbehörde bei der Preisfestsetzung berücksichtigt werden;
Aufzählung schriftliche Genehmigung des Stabs der Regulierungsbehörde des Rechtskreises, der zu entnehmen ist, dass Einbringung der Kosten durch Preisfestsetzung unterstützt wird (keine gesetzlich bindende Vorschlagskraft für die Regulierungsbehörde, die Preise festsetzt); und
Aufzählung Analyse der Einbringbarkeit durch internen oder externen rechtlichen Beistand.

 

Diese Hinweise erfüllen zwei Zwecke: Es wird bestimmt, ob es einen Vermögenswert gibt, der angesetzt werden kann, und, wenn ja, welche Kosten in die erstmalige Bewertung des Vermögenswerts einfließen können. Mit dieser Klarstellung kam der Board überein, dass eine Erörterung der Hinweise, die ein Unternehmen bei der Einschätzung der Frage, welche Kosten durch den Regulierer zugelassen sind, in Erwägung zieht, als Anwendungsleitlinien in den Standard aufzunehmen.

 

Der Board erörterte einen verwandten Sachverhalt: Sind Erträge aus Eigenkapital zulässige Kosten? Die Behandlung von Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten widerspricht den Schlussfolgerungen des Boards in IAS 23R. Verschiedene Boardmitglieder teilten die Schlussfolgerungen des Stabs nicht. Sie kamen überein, dass, wenn die Regulierungsbehörde ein gewisses Maß an Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten zulässt, seien diese Teil der Bewertung. Es bleibe jedoch die Frage, wie dieses Prinzip formuliert werde.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, dass die korrekte Schlussfolgerung sei, dass die "Kosten des Eigenkapitals" einen Abzinsungsfaktor darstellten, da die Kosten in einer Periode entstehen würden aber über eine Reihe von zukünftigen Perioden wieder eingebracht würden. Der Board schien mit dieser Erklärung zufrieden zu sein.

 

Bewertung

 

Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte, die aus den Auswirkungen von Preisregulierung entstehen, sowohl bei erstmaligen Ansatz als auch bei Folgebewertungen auf Grundlage  des wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitts aller möglichen Ergebnisses bewertet werden sollen. Dies steht im Einklang mit den Bewertungsregeln, die im Rahmen der Änderungen an IAS 37 erarbeitet werden, die veröffentlicht sein sollten, wenn dieser Standards herausgegeben wird. Es gab weitere Diskussion über den angemessenen zu verwendenden Abzinsungssatz für die Bewertung: Sollte es ein risikofreier Zinssatz sein oder ein Zinssatz, den der Preisregulierer gestattet (oder gestatten würde)? Es war schwer, der Diskussion im einzelnen zu folgen, und obwohl die Entscheidung hinsichtlich der Verwendung von wahrscheinlichkeitsgewichteten Kapitalströmen einhellig war, gab es keine Übereinkunft in Bezug auf einen angemessenen Abzinsungssatz.

 

Darstellungsfragen

 

Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte und Schulden, die aus den Auswirkungen einer Preisregulierung entstehen, in der Darstellung der Vermögenslage nicht verrechnet werden sollen.

 

Der Board vereinbarte, dass kurzfristige und langfristige Vermögenswerte und Schulden in der Darstellung der Vermögenslage separat gezeigt werden sollen.

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die Auswirkung der Preisregulierung in einer einzigen Ausweiszeile der Darstellung des vollständigen Einkommens gezeigt werden sollte; er stimmte der Empfehlung aber nicht zu. Es wurde auch keine Einigung erzielt, wie sie gargestellt werden solle, und der Stab wird zu einem späteren Zeitpunkt alternative Vorschläge vorstellen.

 

Anwendungsbereich – weitere Überlegungen

 

Der Board vereinbarte, erläuternde Beispiele zur Art der preisregulierten Geschäfte, die in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Standards fallen, aufzunehmen. Die Beispiel werden in den Entwurf aufgenommen, um den Anwendern das Verständnis der Vorschläge des Boards zu erleichtern; sie können aber eventuell in die Lehrmaterialien verschoben werden, wenn der Standard finalisiert ist.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Der Stab stellte dem Board den vorgeschlagenen Projektzeitplan vor. Die Veröffentlichung des Entwurfs soll nach dem gegenwärtigen Stand Ende Juli 2009 erfolgen. Der Board stimmte diesem Projektzeitplan zu.

 

Der Stab stellte dann den ersten Sachverhalt der Diskussion vor; es handelte sich um die Bewertung und die erwarteten Kapitalströme für preisregulierte Geschäftsvorfälle.

 

Der Stab erläuterte die Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen den Aufwendungen des Unternehmens und seines preisbasierten Erlösstroms. Der Stab hielt fest, dass die Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen den Aufwendungen des Unternehmens und seines preisbasierten Erlösstroms Hinweise liefert auf einen Vermögenswert in Übereinstimmung mit der Definition eines Vermögenswerts wie in Paragraph 49(a) des Rahmenkonzepts dargestellt. Ein regulatorischer Vermögenswert ist das Recht, Kosten, die im Vorfeld entstanden sind, durch Preise über künftige Perioden als Ergebnis einer Aktion durch die Regulierungsbehörde wieder einzuholen. Daher ist der Vermögenswert das Recht auf identifizierbare Kapitalströme, die aus dem Kundenstamm erhalten werden. Der Stab ist der Meinung, dass diese Ursache/Wirkung-Beziehung für die Schlussfolgerung wichtig ist, dass ein ansetzbarer Vermögenswert vorliegt.

 

Der Stab fuhr dann damit fort, die Sachverhalte in Bezug auf einen Diskontierungssatz, der auf Kapitalströme angewendet wird, darzustellen. Der Stab wies darauf hin, dass auf der Boardsitzung im April 2009 der Board der Empfehlung des Stabs zugestimmt hat, dass das Risiko der Nichtanerkennung durch den wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt aller möglichen Ergebnisse aufgefangen werden sollte. daher würde dieses Risiko nicht als eines betrachtet, das Teil des für diesen Vermögenswert spezifischen Risikos ist, für das die künftigen Kapitalstromschätzungen nicht angepasst worden sind.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass es von anderen geäußerte Skepsis gehört habe, wie diese Posten Vermögenswerte und Schulden nach dem Rahmenkonzept sein könnten. Es müsse im Entwurf dazu Erläuterungen geben. Insbesondere waren Bedenken geäußert worden, was die Ressource sei. Sei es eine Zusage durch den Kunden oder eine Zusage durch die Regulierungsbehörde? Der Stab gab zur Antwort, dass er der Meinung sei, dass die Ressource die Zusage durch die Regulierungsbehörde sei, entstandene Kosten durch künftige Preise einzubringen. Also sei die Ressource ein Recht - und noch genauer gesagt, der Stab ist der Meinung, dass die Ressource die erwarteten künftigen Kapitalströme sind, die aus diesem Recht entstehen.

 

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies dem Kauf eine immateriellen Rechts gleiche, Beispiel einer Telefonlizenz, wo das Recht darin bestehe, dem Kunden Rechnungen zu stellen.

 

Der Board widmete sich dann der frage, was tatsächlich aktiviert würde. Eine Boardmitglied fasste die eher wirre Diskussion durch die Aussage zusammen, dass seinem Verständnis nach etwas, dass bereits nach anderen IFRS aktiviert werden darf vom Board nicht eigens als preisregulierter Vermögenswert identifiziert werden müsse. Preisregulierte Vermögenswerte seien nur für Beträge relevant, die andererseits nicht aktiviert würden. Der Stab stimmte dem zu. Dies wurde noch einmal von einem Boardmitglied wiederholt, das darauf hinwies, dass man sich mit entstandenen Kosten beschäftige, die sonst als Aufwand erfasst würden. Der Stab wies darauf hin, dass dies  den Zeitpunkt der Erfassung dieser Beträge im Einkommen beeinflusse, und Beträge in einer anderen Periode als Aufwand erfasst würden, als sonst der Fall wäre.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte den Stab dann, ob die Zustimmung der Regulierungsbehörden allgemein zu jeder Position (oder jedem Aufwand) erfolge oder im Gesamtpaket. Der Stab gab zu Antwort, dass dies in der Praxis normalerweise im Gesamtpaket erfolge. Der Stab wies auch darauf hin, dass Unternehmen, die von dieser Art Regulierung betroffen seien, normalerweise sehr detailliert Buch führten, da die Regulierungsbehörden verlangen könnten, einzelne Positionen zu prüfen.

 

Das gleiche Boardmitglied fragte auch, ob sich die Preisregulierung auf tatsächlichen oder geschätzten Aufwand beziehe. Der Stab gab zur Antwort, dass die einzige Art und Weise, wie diese Unternehmen im Dezember 2008 mit Preisen für 2009 aufwarten könnten, in Schätzungen von Kosten bestehen könnte. Es wurde immer einen Schätzungsaspekt in den Preisen geben, obwohl die Schätzungen auf die wahren Preise in den Folgeperioden angepasst würden.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob ein Unternehmen auf die Genehmigung zu warten habe, bevor ein Vermögenswert angesetzt werden könnte. Der Stab gab zur Antwort, dass dies nicht der Fall sei - es könne sein, dass ein Geschichte von früheren Genehmigungen ausreichend sei. Daher sei das Modell, das der Stab entwickelt habe, ein wahrscheinlichkeitsgewichtetes Modell.

 

Ein weiteres Boardmitglied sagte, dass eine große Menge Ermessen in die Bestimmung notwendig sei, ob etwas in einigen Rechtskreisen wahrscheinlich sei. Der Board wendete sich dann wieder der Empfehlung des Stabs zu, des der Diskontierungssatz auf der gleichen Grundlage wie in IAS 36 und IAS 37 bestimmt werden solle. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Board wendete sich dann der Erörterung der Auswirkung einer Aufnahme der von der Regulierungsbehörde genehmigten Beträge in die Aufwendungen der selbsterstellten Vermögenswerte zu. Zulässige Kosten seien normalerweise als die tatsächlichen oder geschätzten Kosten definiert, die durch Erlöse wieder eingebracht werden sollen. Der Stab stellte dem Board zwei Möglichkeiten vor:

 

Aufzählung Möglichkeit 1: In dem neuen Standard wird einem Unternehmen gestattet, Vermögenswerte in Übereinstimmung mit anderen IFRS anzusetzen sowie für entstandene Kosten, die den Kriterien des Standards für einen Ansatz genügen.
Aufzählung Möglichkeit 2: In dem neuen Standard wird einem Unternehmen gestattet, Vermögenswerte in Übereinstimmung mit anderen IFRS anzusetzen sowie für identifizierbare Beträge, die die Regulierungsbehörde in die Bestimmung der Preise einzubeziehen gestattet.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte Möglichkeit 2 zu. Es wurde festgehalten, dass diese Sichtweise auch mit den bestehenden Leitlinien nach US-GAAP im Einklang steht.

 

Der Board erörterte dann die erläuternden Beispiele zur Darstellung und zu den Angaben. Der Stab schloss Empfehlungen für Mindestangaben im Abschluss ein, einschließlich der Empfehlung, dass solche Informationen tabellarisch dargestellt werden sollten. Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu; der Stab hielt jedoch fest, dass er einer Empfehlung zurückziehen wolle, Kosten anzugeben, die im Zusammenhang mit Aktivitäten der Regulierungsbehörden amortisiert würden aber aus denen Rendite einzunehmen in der Wiedereinbringungsphase nicht gestattet ist, sowie die verbleibenden Beträge, die amortisiert werden, und die verbleibende Wiedereinbringungsphase. Der Board stimmte zu, dass ein tabellarisches Format vorgeschrieben sollte, wenn nicht eine andere Darstellungsform sachgerechter wäre.

 

Der Stab wird mit der Entwicklung des Entwurfs fortfahren. In Antwort auf eine Frage des Stabs gab ein Boardmitglied an, dass es erwäge, eine abweichende Meinung zu äußern.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009

 

Einbringlichkeit regulatorischer Vermögenswerte und Wertminderungsprüfung

 

Der Board hatte schon früher entscheiden, dass regulatorische Vermögenswerte und Schulden sowohl bei erstmaligem Ansatz als auch beider Folgebewertung zum Barwert der erwarteten Kapitalströme zu bewerten sein sollten und dass deshalb eine Erörterung der Einbringlichkeit und der Wertminderung unnötig sei.

 

Der Stab äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der kombinierten Auswirkung aller regulatorischen Entscheidungen auf die Preise eines Unternehmens in Bezug auf die Einbringung einzelner Kosten.

 

In anderen Worten: Die Regulierungsbehörde kann dem Unternehmen gestatten, eine Reihe verschiedener vorher entstandener Kosten einzubringen, ohne aus die Auswirkung der Kombination zu achten. Wenn jedoch die Gesamtauswirkung dieser Kosten auf künftige Preise betrachtet wird, kann das Unternehmen immer noch zu dem Schluss kommen, dass bei den Preise, die sich aus dem Einschluss der Kosten ergeben, der Gesamterlös nicht alle Kosten abdeckt, weil weiniger Nachfrage vorliegt.

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

 

Aufzählung Es sollte von einem Unternehmen gefordert werden, die Gesamtauswirkung der regulatorischen Vermögenswerte auf künftige Preise und seine Möglichkeit, genügend Erlöse zu erzielen, um sie einzubringen, zu untersuchen.
Aufzählung Die zahlungsmittelgenerierende Einheit, zu der die regulatorischen Vermögenswerte gehören, sollten nach IAS 36 auf Wertminderung geprüft werden, wenn die Einbringung der regulatorischen Nettovermögenswerte und -schulden nicht sicher ist. Regulatorische Vermögenswerte und Schulden sind als Teil einer zahlungsmittelgenerierende Einheit auf Wertminderung zu prüfen, da sie keine unabhängigen Kapitalströme aufweisen.
Aufzählung Jegliche Wertminderungsverluste sind einzelnen regulatorischen Vermögenswerten auf Grundlage der Periode und des Betrags zuzuweisen, durch den geschätzte künftige Kapitalströme betroffen sind.
Aufzählung In Folgeperioden sind der Betrag und der zeitliche Anfall der geschätzten Kapitalströme, die für die Bestimmung der Wertminderungsverluste verwendet wurden, für die Bewertung des Vermögenswerts zu verwenden.

 

Darstellung von regulatorischen Vermögenswerten, die mit anderen Vermögenswerten in Zusammenhang stehen

 

Der Board war auf seiner Sitzung im Mai zu dem Schluss gekommen, dass ein Unternehmen einen regulatorischen Vermögenswert für Beträge ansetzen sollte, die die Regulierungsbehörde gestattet, in die Preise aufzunehmen, die im Zusammenhang mit selbsterstellten Vermögenswerten stehen. Diese Beträge können sich auf indirekte Gesamtkosten und Finanzierungskosten beziehen, die nach IAS 16 nicht als Teil der Sachanlagen angesetzt würden. Die Frage ist, ob diese Beträge separat als regulatorische Vermögenswerte dargestellt werden müssen oder ob sie als Teil der Kosten der Sachanlagen dargestellt werden können.

 

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass es aus Kosten-Nutzen-Gründen sinnvoll sei, diese regulatorischen Vermögenswerte als Teil der Kosten der Sachanlagen anzusetzen und sie daher auch über die gleiche Nutzungsdauer wie diese Sachanlagen abzuschreiben. Andere Boardmitglieder und der Stab argumentierten, dass regulatorischen Vermögenswerte nicht die gleichen Merkmale aufweisen würden wie Sachanlagen und deshalb separat dargestellt werden sollten. Diese Boardmitglieder fragten auch, ob es sachgerecht sei, die regulatorischen Vermögenswerte über den gleichen Zeitraum wie die Sachanalgen abzuschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer abweiche.

 

Insgesamt stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder zu, dass ein Unternehmen alle Beträge, die die Regulierungsbehörde als Teil der Kosten eines selbsterstellten materiellen oder immateriellen Vermögenswertes anzusetzen gestattet, als Teil des zugehörigen Vermögenswertes ansetzen sollte. Diese Kosten würden daher nicht mit dem Barwert der künftigen Kapitalströme neubewertet sondern als Teil der Gesamtkosten des Vermögenswerts nach IAS 16 oder IAS 38 behandelt. Es wurde vereinbart, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen erläutert werden soll, dass es keine konzeptionelle Grundlage für diese Entscheidung gibt; es handelt sich viel mehr um eine Ausnahme, die aus Kosten-Nutzen-Gründen gestattet würde. Aus diesen Gründen wäre es nicht Sachgerecht, dies Ausnahme unter anderen Umständen für Analogieschlüsse heranzuziehen. Des Weiteren würden die Anwender im Standard an die Vorschriften aus IAS 16.57 erinnert, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Vermögenswert über den wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswerts für das Unternehmen definiert wird und dass die Nutzungsdauer eines Vermögenswerts kürzer sein kann als die Dauer seines wirtschaftlichen Nutzens.

 

Übergang

 

Der Board kam überein, dass eine vollständige rückwirkende Anwendung zu belastend wäre, und entschied daher, dass ein Unternehmen die Vorschriften des Standards auf regulatorischen Vermögenswerte und Schulden anzuwenden hat, die seit Beginn der Vergleichsperiode bestehen, es würde also eine Anpassung der Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz geben. Hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens würde vereinbart, dass genügend Vorlaufzeit gewährt werden sollte, um den Unternehmen zu gestatten, die benötigten Informationen für die Vergleichsperiode zusammenzutragen.

 

Erstmalige Anwendung

 

Der Board stellte fest, dass eine Folgeänderung an IFRS 1 im Rahmen dieses Projekts notwendig sei. Mit dieser Änderung würde Unternehmen gestattet, die Sachanlagen nicht neu darzustellen, um Beträge separat anzusetzen, die für einen Ansatz als regulatorische Vermögenswerte in Frage kämen. Es gäbe nicht länger Bedarf für die Definition von preisregulierten geschäftsvorfällen in IFRS 1 oder einen separaten Wertminderungstest.

 

 

Juli 2009: IASB veröffentlicht Entwurf zu preisregulierten Geschäftsvorfällen

 

Der IASB hat am 23. Juli 2009 den Entwurf von Vorschläge zur Bilanzierung von preisregulierten Geschäftsvorfällen zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Das Ziel der Vorschläge ist, festzulegen, wie Vermögenswerte und Schulden, die aus preisregulierten Geschäftsvorfällen entstehen, nach den IFRS angesetzt und bewertet werden sollen. Bei einer Übernahme des Entwurfs würde im Standard folgendes geklärt:

Aufzählung Definition von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden,
Aufzählung Kriterien für ihren Ansatz,
Aufzählung Vorschriften für ihre Bewertung und
Aufzählung erforderliche Angaben über ihre finanziellen Auswirkungen.

Der IASB war aus vielen Rechtskreisen gebeten worden, Leitlinien zu diesem Thema herauszugeben. Die Klarstellung der Bilanzierung von Preisregulierung ist von besonderer Bedeutung für Rechtskreise, die dabei sind, die IFRS zu übernehmen, und in denen in manchen Sektoren die Bilanzierung der Auswirkungen von Preisregulierung geregelt ist. In diesen Fällen setzen derzeit die Unternehmen zum Teil bedeutende "regulatorische" Vermögenswerte und Schulden an und verweisen dabei, weil kein IFRS existiert, auf einen bestehenden US-amerikanischen Standard. Die Kommentierungsfrist endet am 20. November 2009. Der Entwurf steht in der "Open to Comment"-Rubrik der Internetseite des IASB zur Verfügung. Die zugehörige Presseerklärung finden Sie hier (in englischer Sprache, 105 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010

 

Zusammenfassende Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Stab stellte eine zusammenfassende Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf ED/2009/8 Preisregulierte Geschäftsvorfälle eingegangen sind. Es wurden keine fachlichen Entscheidungen gefällt, aber bedeutende Fragen der zeitlichen Abfolge wurden besprochen, und es ist nun unwahrscheinlich, dass der ursprüngliche Zeitplan für die erneute Erörterung und die Verabschiedung eines IFRS eingehalten werden kann. Da viele der möglichen Wege, die dem Board offen stehen, eine erneute Veröffentlichung der Vorschläge zwecks Stellungnahme beinhalten würden, wird nun davon ausgegangen, dass der früheste Zeitpunkt, zu dem ein IFRS herausgegeben werden könnte, das dritte oder das vierte Quartal 2011 wäre.

 

Die Materialien für Beobachter für diese Sitzung stehen auf der Projektseite des IASB zu diesem Thema zur Verfügung. Darin findet sich eine umfassende und ausgewogene Einschätzung der Hauptsachverhalte, die als Ergebnis der Veröffentlichung des Entwurfs aufgebracht wurden. Außerhalb des Versorgungssektors waren die Stellungnahmen, die den Vorschlägen zugestimmt wurden, und die Stellungnahmen, in denen sie abgelehnt wurden, mengenmäßig ausgewogen. Aus dem Versorgungssektor, insbesondere aus Nordamerika, kam starke Unterstützung für den Entwurf.

 

Der Stab war sich nicht sicher, dass er zu diesem Zeitpunkt genügend internationalen Konsens hinter sich habe, um dem Board irgendeine Richtung zu empfehlen. Er bat den Board, ihm zu gestatten, weitere Untersuchungen vorzunehmen und die grundlegende Frage zu untersuchen, ob Vermögenswerte und Schulden, die als Ergebnis der Aktivitäten eines Regulierers entstehen nach dem gegenwärtigen Rahmenkonzept und in Übereinstimmung mit anderen IFRS bestehen können.

 

Obwohl sie den Wunsch des Stabs unterstützten, weitere Untersuchungen der Sachverhalte durchführen zu wollen, die in den Stellungnahmen aufgebracht worden waren, waren verschiedene Boardmitglieder besorgt, dass das Ergebnis dieser Untersuchungen dem Stab nicht erlauben würde, zu einer anderen Schlussfolgerung zu der grundlegenden Frage zu kommen, die vom Stab genannt worden war.

 

Mindestens ein Boardmitglied hielt fest, dass in seinen Erörterungen mit den nationalen Standardsetzern und anderen Anwendern deutlich geworden wäre, dass der Entwurf diese Anwender nicht überzeugt habe. Das Modell des IASB würde nicht wirklich verstanden und würde nicht akzeptiert. Ein anderes Boardmitglied zeigte sich weiterhin besorgt hinsichtlich der möglichen Schlussfolgerung, dass der Entwurf ein Industrie spezifischer, ja beinahe rechtskreisspezifischer sei. Er sei gegen solche Standards eingenommen und würde dafür plädieren, einen IFRS zu entwickeln, der allgemein anwendbar sei (in dem also der grundlegende Sachverhalt von einem allgemeinen Standpunkt aus untersucht würde).

 

Ein anderes Boardmitglied wies daraufhin, dass der IASB, nachdem er die Debatte nun eröffnet habe, auf irgend eine Weise tätig werden müsste, oder es würde in der Zukunft einen Mangel an Vergleichbarkeit geben. Er wies darauf hin, dass einige Aspekte von SFAS 71 (dem US-amerikanischen Standard) unvereinbar mit den IFRS sei und dass der Board das in jedwedem IFRS oder anderen Verlautbarung klarstellen müsste.

 

Der Stab hielt fest, dass er zumindest zwei weitere Monate brauche, um die zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen, und dass daher die erneuten Erörterungen des Entwurfs nicht bis Ende des zweiten Quartals 2010 beginnen könnten.

 

Der Board stimmte der Bitte des Stabs nach mehr Zeit zu, um den fachlichen Nutzen des grundlegenden Sachverhalts zu untersuchen, der identifiziert worden ist.

 

Übergangserleichterung für erstmalige Anwender

 

Der Board stimmte zu, einen Vorschlag aus dem Entwurf ED/2009/8 auszugliedern und als Änderung von IFRS 1 zu verabschieden, der besagt, dass ein Unternehmen mit Geschäftstätigkeit, die der Preisregulierung unterliegt, gestattet sein soll, den Buchwert von Sachanlagen zu verwenden, die gehalten werden oder früher gehalten wurden, um in ebendieser Geschäftstätigkeit als angenommene Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS verwendet zu werden. Dies war im September 2008 vorgeschlagen worden; die Stellungnahmen gingen bis 23. Januar 2009 ein; und der Board schloss seine erneuten Erörterungen im Mai 2009 ab. Der Abschluss der Änderungen war aufgeschoben worden, da sie in den Standard zu preisregulierten Geschäftsvorfällen integriert werden sollten. Der Stab zeigte sich überzeugt, dass alle Schritte des Konsultationsprozesses in Bezug auf sie Ausnahme für angenommene Anschaffungskosten erfüllt worden seien und dass die Änderung ohne Verzögerung veröffentlicht werden könne. Die Änderung würde in die nächste Sammlung von Verbesserungen der IFRS aufgenommen, die im April 2010 veröffentlicht werden soll.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010

 

Auf der Boardsitzung im Februar 2010 hatte der Board den Stab gebeten, weitere Nachforschungen und Untersuchungen zum Kernthema des Ansatzes regulatorischer Vermögenswerte und Schulden anzustellen. Der Stab stellte dem Board eine detaillierte Untersuchung verschiedener regulatorischer Regime vor, eine Untersuchung des Anwendungsbereichs, einen Vergleich des Projekts zu preisregulierten Geschäftsvorfällen mit den aktuellen IFRS und den derzeitigen IASB-Projekten sowie eine Zusammenfassung der Erkundungsbemühungen.

 

Der Stab berichtete, dass die Ergebnisse der zusätzlichen Nachforschungen und Untersuchungen keine klare Richtung für das Projekt anzeigten. D.h. alle Aspekte der Bemühungen des Stabs resultierten in einigen Informationen, die eher unterstützender Natur hinsichtlich des Ansatz regulatorischer Vermögenswerte und Schulden waren, und anderen, bei denen das nicht der Fall war.

 

Dem Board wurden hinsichtlich der zukünftigen Richtung des Projekts zwei Sichtweisen unterbreitet:

 

Aufzählung Sichtweise 1 – Ansatz regulatorischer Vermögenswerte und Schulden nach einem Ansatz eines 'Kosten-plus Gesamtvertrags', bei dem sich die zeitliche Verzögerung, die durch die Regulierungen zwischen dem Eingehen der nicht erwarteten Kosten der Güter und Dienstleistungen, die in der aktuellen Periode abgesetzt wurden (und nicht bereits in den Preisen für die aktuelle Perioden enthalten sind), und der Rechnungsstellung gegenüber der Gesamtzahl der Kunden in einer zukünftigen Periode für diese nicht vorhergesehene Abweichung entsteht, in einem regulatorischen Vermögenswert bzw. einer Schuld zum Ende der aktuellen Periode widerspiegelt.
Aufzählung Sichtweise 2 – lediglich eine Angabe zu der Auswirkung der Regulierung auf das Unternehmen (d.h. kein Ansatz regulatorischer Vermögenswerte und Schulden).

 

Bevor er die Bühne für die Diskussion über die vorgestellten Alternativen freigab, meinte der Vorsitzende, dass die Kernfrage, die der Board zu erwägen habe, darin bestehe, ob die preisregulierten Geschäftsvorfälle zu Vermögenswerten führten, die die Definition eines Vermögenswerts im Sinne des Rahmenkonzepts erfüllten.

 

Es schien erhebliche Verwirrung unter den Boardmitgliedern zu der Frage zu bestehen, was der Vermögenswert denn sei. Ein Boardmitglied wollte wissen, ob diese 'regulatorischen Vermögenswerte' eigenständig identifizierbare Vermögenswerte wären, falls sie im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworben würden, oder ob sie lediglich Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes würden. Der Stab antwortete, dass sie in Nordamerika wahrscheinlich als eigenständige Vermögenswerte angesetzt würden, wohingegen sie in Europe üblicherweise Teil der Lizenz wären.

 

Ein Boardmitglied fragte, was 'die vom Unternehmen kontrollierte Ressource' darstelle. Der Stab erläuterte, dass jedwede Abweichung, die zwischen den erwarteten Kosten zu Beginn der Periode und den tatsächlich aufgelaufenen Kosten aus der Erbringung von Gütern und Dienstleistungen, die bereits ausgeliefert wurden, als 'nicht in Rechnung gestellte Forderung' angesehen würde. Ein anderes Boardmitglied wollte wissen, ob das bedeuten würde, dass ein Unternehmen der Energiebranche, das einen regulatorischen Vermögenswert angesetzt hat, den einzelnen Kunde kontrolliere? Der Stab antwortete, dass, obwohl die 'nicht in Rechnung gestellte Forderung' fachlich ein immaterieller Vermögenswert sei, die Realisierung der wirtschaftlichen Vorteile ähnlich der eines finanziellen Vermögenswerts sei.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, warum eine wahrgenommene Inkonsistenz zwischen dem vorgeschlagenen Ansatz regulatorischer Vermögenswerte und Schulden und dem Ansatz eines in IFRIC 12 beschriebenen Rechtes, Kunden zu belasten, bestünde. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass es in einigen Fällen zudem möglich sei, den Regulierer analog einem Versicherer/Garantiegeber zu behandeln und es auch bei dieser Behandlung zu einer Inkonsistenz käme.

 

Im Großen und Ganzen waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht: Einige glaubten, dass regulatorische Vermögenswerte und Schulden angesetzt werden sollten, und andere meinten, dass die Definitionen im Rahmenkonzept nicht erfüllt seien. Mehrere Boardmitglieder hatten das Gefühl, dass sich der Board die Elemente eines regulatorischen 'Vermögenswerts' nicht deutlich genug angesehen hätten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ein Vermögenswert besteht, der die Definition im Rahmenkonzept erfülle.

 

Der Board führte eine ausgedehnte Diskussion zu der Frage, ob die Definition im Rahmenkonzept erfüllt sei, wobei er lediglich kurz erwog, ob die Definition einer Schuld erfüllt sei. Ein Boardmitglied brachte seine Überraschung hinsichtlich der Tatsache zum Ausdruck, dass eine Anzahl Boardmitglieder allein auf die Definitionen im Rahmenkonzept abstelle, wohingegen der Board beschlossen habe, verschiedene andere 'Posten' als Vermögenswerte oder Schulden anzusetzen, obwohl die Definitionen nicht eindeutig erfüllt seien, wie bspw. Optionen oder Beteiligungsmerkmale.

 

Ein Boardmitglied fasste die Position zusammen, indem er zu dem Schluss kam, dass es allgemein Einigkeit darin zu bestehen schien, dass Vermögenswerte durch ein regulatorisches System bestehen. Allerdings sei die Kernfrage, die man erwägen müsse, ob diese Vermögenswerte anzusetzen seien oder nicht. Man schlug vor, dass man in Analogie zu anderen immateriellen Vermögenswerten beschließen könne, diese nicht anzusetzen, es sei denn, diese regulatorischen Vermögenswerte würden direkt oder indirekt über einen Unternehmenszusammenschluss erworben.

 

Ein anderes Boardmitglied unterstützte dies auf der Grundlage, dass, falls man beschösse, dass regulatorische Vermögenswerte angesetzt werden sollten, es sehr schwierig werde, den Anwendungsbereich zu definieren, weil es andere, ähnliche Situationen gebe, in denen Unternehmen der Regulierung unterlägen und diese Prinzipien gleichfalls zur Anwendung kommen könnten. Ein Boardmitglied konzedierte, dass es insgesamt so schien, als könnte die Definition eines Vermögenswerts erfüllt sein; allerdings stellte er die Frage, ob deren Ansatz irgendeine entscheidungsnützliche Information für die allgemeinen Abschlussnutzer brächte.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass der Regulator in Brasilien eine Verlautbarung herausgegeben hätte, in der dieser andeutet, dass er keine Bilanzierungsfragen im Hinblick auf den Übergang auf die IFRS beeinflussen wolle, man aber eigenständig Informationen für regulatorische Zwecke aufrechterhalten und einfordern werde.

 

Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Frage des Rahmenkonzepts zu einer branchenspezifischen Frage gemacht werde und Bilanzierungsprinzipien nicht allein deshalb erzwungen werden sollten, weil es Prinzipien in den IFRS gebe, die sich nicht gut mit der derzeitigen Praxis in einem bestimmten Rechtskreis vertrügen.

 

Der Vorsitzende meinte, dass es unwahrscheinlich scheine, dass der Board zu einer Entscheidung gelange, die eine zeitnahe Lösung für die Anwendung der IFRS in Kanada erlaube. Er gab dem Board zu der Angelegenheit drei Optionen zur Erwägung vor:

 

Aufzählung Der Board tut nichts und überlässt es den kanadischen Anwendern, die Prinzipien aus dem Rahmenkonzept anzuwenden. Dies mag dazu führen, dass ein Präzedenzfall geschaffen wird, der nicht gestoppt werden kann, wenn er einmal losgetreten wird, und dazu, dass die Tür für viele derartige Situationen durch zukünftige IFRS-Anwender geöffnet wird;
Aufzählung Entwicklung eines Kurzfriststandards zur Lösung des Sachverhalts, vergleichbar IFRS 6. Man konzedierte, dass dies auch keine kurzfristige Lösung darstellt;
Aufzählung Formulierung einer 'Schnellschuss'-Lösung für die nähere Zeit, um Kanada und Brasilien beim Übergang auf die IFRS zu helfen.

 

Der Vorsitzende wies den Stab an, Kontakt mit dem kanadischen Standardsetzer aufzunehmen, um festzustellen, welche Alternativen dieser als Lösung ansähe.

 

Die Angelegenheit wird im Rahmen einer späteren Sitzung weiter erörtert, sobald der Stab Zeit gefunden hat, sich mit dem kanadischen Standardsetzer in Verbindung zu setzen. Der Board bat den Stab fern, ein Papier zu erstellen, in welchem der Ansatz, den man bei Dienstleistungskonzessionen gewählt habe, im Hinblick auf regulatorische Vermögenswerte angewendet wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2010

 

Der Stab stellte dem Board seine Nachforschungen und Einwertung der Bilanzierung preisregulierter Vermögenswerte und Schulden in Übereinstimmung mit den bestehenden Bilanzierungsvorschriften vor.

 

Nach Ansicht des Stabs mag die Auswirkung von Regulierungsbehörden einen wirtschaftlichen Einfluss auf Unternehmen haben, die der Preisregulierung in Form einer Erhöhung (regulatorischer Vermögenswert) oder einer Verminderung (regulatorische Schuld) im Wert der/des zugrunde liegenden Lizenz oder Rechts unterliegen. Für sich gesehen erfüllen regulatorische Vermögenswerte weder die Vorschriften für einen eigenständigen Ansatz wie in IAS 38 festgelegt, noch erfüllen sie die Definition eines finanziellen Vermögenswerts. In ähnlicher Weise erfüllen regulatorische Schulden nicht die Definition einer Rückstellung nach IAS 37, da die Verringerung eines zukünftigen Zuflusses wirtschaftlicher Vorteile keine Schuld im Sinne des Rahmenkonzepts darstellt. Auch erfüllten sie nicht die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit.

 

Der Board erwog, ob man das Projekt durch Herausgabe eines endgültigen Standards abschließen solle, in welchem bestätigt wird, dass die IFRS keinen Raum für den Ansatz regulatorische Vermögenswerte oder Schulden lasse, und bestimmte Angaben zum Einfluss der Regulierung auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens vorzuschreiben. Der Board erwog ferner einen Vorschlag, die Frage, wie die Auswirkungen einer Preisregulierung bilanziert werden sollten, in zukünftige, umfassende Projekte eingebracht werden sollten, entweder in Phase B des Rahmenkonzepts oder einer Überprüfung der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte.

 

Ein Boardmitglied brachte seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Agendapapiere keine Erwägung des Nutzungsrechtkonzepts enthielten, der für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen entwickelt worden sein. Ein anderes Boardmitglied stimmte zu, dass die Erörterung damit beginnen sollte, ob die Definition eines Vermögenswerts erfüllt ist oder nicht und erst dann zur Frage gehen sollte, wann und ob dieser anzusetzen ist. Dieses Boardmitglied war nicht überzeugt, dass ein regulatorischer Vermögenswert niemals die Definition eines finanziellen Vermögenswerts erfüllen könne.

 

Ein Boardmitglied erbat eine Untersuchung mit dem Fokus auf vom Regulator eingeräumte Rechte und Pflichten, da das Recht, einen höheren Preis im nächsten Jahr zu verlangen, getrennt von der Lizenz, in einem Rechtskreis tätig sein zu dürfen, zu beurteilen sei. Auch wenn es bislang unklar ist, ob ein solches Recht ein finanzieller oder nicht-finanzieller Vermögenswert ist, sei es falsch, gar nichts anzusetzen. Mehrere andere Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise, da sie eine Anweisung einer Regulierungsbehörde, den im laufenden Jahr zu hoch in Rechnung gestellten Preis im Laufe des kommenden Jahres "zurückzuzahlen" als eine Zahlungsverpflichtung ansähen.

 

Man stellte fest, dass preisregulierte Geschäftstätigkeit eindeutig ein schwieriges Gebiet seien und es möglich sei, jeder Argumentation das Wort zu reden, ob dies nun in Übereinstimmung mit Leasingvereinbarungen, der Neubewertung immaterieller Vermögenswerte oder überhaupt keinem Ansatz stehe. Mehrere Boardmitglieder meinten, dass weitere Untersuchungen notwendig seien und das Thema in Bezug zur weiteren Frage hinsichtlich der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte stehe.

 

Der Vorsitzende fasst die Diskussion zusammen, indem er beobachtete, dass der Board geteilter Meinung ist. Er dankte dem Stab für dessen umfassende Untersuchung, konzedierte aber, dass es eine Reihe von Erwägungen gebe, die man noch anstellen könne. Der Vorsitzende war unerbittlich dahingehend, dass der Board nicht damit weitermachen können, Untersuchungen bis in alle Ewigkeit durchzuführen und stellte dem Board folgende Alternativen zur Erwägung:

 

Aufzählung Entwicklung von Angabevorschriften für preisregulierte Geschäftstätigkeiten;
Aufzählung Entwicklung eines Interimstandards (ähnlich IFRS 4 und 6);
Aufzählung ein Mittelfristprojekt zu immateriellen Vermögenswerten auf der Agenda nach 2011, allerdings lediglich mit einem Fokus auf regulatorische Vermögenswerte und Schulden; oder
Aufzählung ein Großprojekt zur Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte.

 

Auch wenn nicht formal abgestimmt wurde, schien allgemeiner Konsens zu bestehen, auf den vorliegenden Agendapapieren aufzubauen und dies als mittelfristigen Vorschlag für das Arbeitsprogramm in den Arbeitsplan nach 2011 zu erwägen.

 

 

 

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