Startseite   Archiv   Standards   Interpretationen   Agenda   Newsletter   Publikationen   Rechtskreise   Links   Sitemap   Suche   Drucken

 

 

 

Sachverhalte in Bezug auf IAS 34 Zwischenberichterstattung

Chronologie

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

 

Hintergrund

 

Auf der Boardsitzung im Januar 2009 setzte der Stab den Board über ein 'Querschnittsthema' in Kenntnis, das im Zuge der Arbeiten des Stabs an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben aufgekommen war. Bei dem Sachverhalt geht es darum, ob bestimmte Angabevorschriften in IFRS 7 auch für Zwischenabschlüsse nach IAS 34 Zwischenberichterstattung gefordert werden sollten. Der Stab stellte fest, dass eine mögliche Aktualisierung der Angabeerfordernisse in IAS 34 ein Sachverhalt sei, der auch in anderen Agendaprojekten auftrete und nicht nur bei IFRS 7.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er die Boardmitglieder daran erinnerte, warum dieser Sachverhalte aufgebracht worden war. Er hob hervor, dass einige Adressaten den Board gebeten haben, bestimmte Angaben nach IFRS 7 verpflichtend in Zwischenberichten zu fordern (z.B. beizulegende Zeitwerte).

 

Der Stab nannte vier mögliche Handlungsalternativen:

 

bullet Ansatz A: nichts tun
bullet Ansatz B: Forderung nach bestimmten Informationen, die in Zwischenabschlüssen anzugeben wären
bullet Ansatz C: Zurverfügungstellung weiterer Leitlinien, wie man in Überstimmung mit IAS 34 bilanziere
bullet Ansatz D: Forderung derselben Angabevorschriften für Zwischen- wie für Jahresabschlüsse

 

Der Stab empfahl Ansatz C.

 

Der Board diskutierte länger über mögliche Wege, die Zwischenberichterstattung kurz- und langfristig zu verbessern. Die Mehrheit der Boardmitglieder war dafür, mehr Beispiele in IAS 34 als kurzfristige Lösung zur Verfügung zu stellen und stimmte der Vorschlag des Stabs zu. Viele glaubten, dass eine grundlegende Überprüfung des Angaberahmens und der Zwischenberichterstattung erforderlich sei, dass dies aber nicht zu diesem Zeitpunkt angegangen werden könne.

 

Der Stab wurde gebeten, mögliche weitere Beispiele für Angaben im Zwischenabschluss auszuarbeiten und dem Board Rückmeldung zu geben.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies, dass IFRIC auf der Sitzung im Mai 2009 zu dem Schluss gekommen sei, dass IAS 34 genug Leitlinien biete, um Unternehmen in die Lage zu setzen, zu entscheiden, ob Aktualisierungen ihrer Fair-Value-Angaben in ihrem Zwischenbericht notwendig seien, und hatte sich entschlossen, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da Abweichungen in der Praxis nicht zu erwarten seien. Die Entscheidung von IFRIC widmet sich nicht weiter anderen Angaben nach IFRS 7 wie beispielsweise Umklassifizierungen. Es gilt jedoch die Annahme, dass per Analogieschluss IAS 34 eine klares Prinzip bietet für die Bestimmung, welche Erläuterungen in den Zwischenberichtangaben notwendig sind, die Ereignisse und Geschäftsvorfälle erläutern, die für ein Verständnis von Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens seit dem letzten Bilanzstichtag wesentlich sind. (IAS 34.15)

 

Der Stab ist der Meinung, dass eine Änderung von IAS 34 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses erfolgen kann. Der Stab schlug Änderungen an IAS 34 vor, mit denen Leitlinien hinzugefügt werden, die das bestehende Angabeprinzip unterstreichen, dass, wenn Erläuterungen zum Zwischenberichtszeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, Informationen über Ereignisse und Geschäftsvorfälle von größerem Nutzen sind, die für ein Verständnis von Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens seit dem letzten Bilanzstichtag wesentlich sind. Die zusätzlichen Beispiele, die vom Stab vorgeschlagen wurden, zeigen Angaben in Bezug auf Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und auf Umklassifizierungen.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob die Veränderungen in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert, die (wenn wesentlich) die Angabe bedeutender Ereignisse und Geschäftsvorfälle erfordern, die den beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und Schulden beeinflussen, sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder auch auf diejenigen Vermögenswerte, die beispielsweise zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und für die der beizulegende Zeitwert angegeben wird. Das Boardmitglied meinte, das beides gemeint sei. Der Stab stimmte zu, dass beides gemeint sei. Das Boardmitglied schlug vor, dass die Formulierungen verdeutlicht würden.

 

Der Board erörterte Bedenken, dass die Vorschläge in Bezug auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (für die noch die Veröffentlichung eines Entwurfs aussteht) einen Vorschlag enthalten, Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichte aufzunehmen. Einige Boardmitglieder fragten sich, ob diese Angaben bereits durch IAs 34 gefordert würden oder nicht. Bedenken wurden auch im Hinblick auf die Menge an Arbeit geäußert, die Unternehmen entstehen würde, um diese Anforderungen zu erfüllen. Der Stab wies darauf hin, dass dies ein Entwurf sei; der Board könne die Vorschläge in Abhängigkeit der eingegangenen Stellungnahmen überdenken.

 

Der Board kam überein, den vorgeschlagenen Änderungsentwurf von IAS 34 (unter Vorbehalt von Formulierungsänderungen) in den demnächst erscheinenden Entwurf zum jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.

 

 

Seitenanfang

   

 


  Impressum | Rechtliche Hinweise | Datenschutz/-sicherheit    
       
 

Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "private company limited by guarantee" (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns.
© 2012 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.