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Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab März 2005. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen wir auf
die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS
Plus.com.
Chronologie
Zeitplan
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Hintergrund
Der Board beriet den Sachverhalt eines Finanzinstruments, das zu einem
entsprechenden Anteil am beizulegenden Zeitwert des Residualvermögens
des Emittenten zurückgegeben werden kann. Ein Beispiel wäre ein offener
Fonds, der seinen Anteilseignern das Recht auf jederzeitige Rückgabe der
Anteile zu einem Geldbetrag einräumt, der ihrem Anteil am
Nettoreinvermögen des Unternehmens entspricht.
Der Board stellte fest, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden können, nach IAS 32 als Fremdkapital
eingestuft werden. Dies führe aber zu einer seltsamen Bilanzierung, bei
der sich der beizulegende Zeitwert eines Unternehmens vom bilanzierten
Buchwert des Nettoreinvermögens des Unternehmens wegen beispielsweise
nicht bilanzierter Vermögenswerte (wie der Geschäfts- oder Firmenwert)
oder der Bewertung einer Vermögenswerte zu Anschaffungskosten
unterscheidet.
Auf seiner Sitzung im Juli 2004 verwarf der Board zwei mögliche
Lösungsansätze zu diesem Sachverhalt. Die verworfenen Alternativen
bestanden darin,
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diese Instrumente weiterhin als Fremdkapital einzustufen, ihre Bewertung aber so zu ändern, dass
Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts nicht erfasst würden;
und |
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alle Instrumente mit Gläubigerkündigungsrechten in eine Verkaufsoption und einen
Trägervertrag aufzuspalten. |
Der Vorschlag
Die vom Board vorgeschlagene Lösung ist eine Ergänzung an IAS 32, nach
der Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden
können, als Eigenkapital eingestuft werden. Die vorgeschlagene Ergänzung
wird einem Unternehmen gestatten, andere Instrumente als Eigenkapital zu
klassifizieren, solange die Instrumente den Instrumenten mit
Gläubigerkündigungsrechten im Rang vorgehen und keinen Anteil am
verbleibenden Nettoreinvermögen des Emittenten darstellen.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass diese Lösung bedeuten würde,
dass beispielsweise zehnjährige Schuldverschreibungen, die zum
beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital
einzustufen seien, was nun wirklich keine zufrieden stellende Antwort
sei. Ob die Formulierung des Vorschlags dies tatsächlich nahe legte, war
anderen Boardmitgliedern zufolge jedoch fraglich.
Die Behandlung pflichtmäßig rückzahlbarer Instrumente wurde infolge von
Rückmeldungen beleuchtet, die darauf hindeuten, dass Irritationen
bestehen, ob "Instrumente mit Gläubigerkündigungsrechten" Instrumente
mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können.
IAS 32.18(b) deutet darauf hin, dass ein "Instrument mit
Gläubigerkündigungsrecht" kein Instrument beinhaltet, das zu einem
bestimmten Tag pflichtmäßig rückzahlbar ist. Dieses steht im Widerspruch
zu IAS 32.BC7, wo ausgeführt wird, dass es für die Feststellung der
Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit keinen Unterschied macht, ob
ein Instrument lediglich an einem Tag oder an einer Vielzahl von Tagen
zurückgegeben werden kann.
Dem Vorschlag zufolge gibt es viele Beispiele für Geschäfte mit
begrenzter Laufzeit, bei denen die Eigenkapitalhalter die
Residualrisiken des Geschäfts teilen. Im vorliegenden Fall sollte die
Möglichkeit einer Rückgabe zu einem festen Tag das Risiko einer
Strukturierung von Geschäften (engl.: financial engineering)
nicht erhöhen, weil das Rückgabeereignis für alle Instrumente dasselbe
sein muss.
Daher wird in dem Antrag eine Folgeänderung an der Definition von "Instrumenten mit
Gläubigerkündigungsrechten" in IAS 32.18(b) vorgeschlagen, um
klarzustellen, dass der Ausdruck "Instrument mit
Gläubigerkündigungsrecht" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen,
die zurückgegeben werden können, wie beispielsweise pflichtmäßig
kündbare Instrumente mit fester Laufzeit.
Der Board sah die Notwendigkeit für Hinweise ein, nannte aber
verschiedene Punkte, die der Erörterung bedürfen:
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Ein Unternehmen könnte am Ende möglicherweise mit negativem Eigenkapital dastehen, wenn es
kündbare Optionen auf Eigenkapital besitzt, die als solches eingestuft werden. |
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Der Vorschlag ist zu regelbasiert und könnte daher immer noch zur Strukturierung von Geschäften
führen. |
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FASB und IASB arbeiten gegenwärtig an einem Projekt, in dem die Einstufung von Sachverhalten als
Eigen- oder Fremdkapital erörtert wird. Dieser Vorschlag steht
nicht im Einklang mit den bisherigen Gedanken des FASB. |
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Vielleicht sollte man mit der Ergänzung bis zum Abschluss des "Eigen- vs. Fremdkapital"-Projekts warten
oder sie in dieses Projekt integrieren statt sie getrennt zu betrachten. |
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Warum sollten nur die Kapitalklassen mit dem niedrigsten Rang die Optionen anwenden? Was, wenn sie sich
alle ähnelten, mit Ausnahme der Rückgabeeigenschaft? Es gibt in dem Vorschlag keinen Hinweis darauf, welches Instrument welchem
im Rang vorgeht. |
Der Stab wurde angewiesen den Gegenstandsbereich auszudehnen auf
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Minderheitenanteile mit Rückgaberecht |
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Personengesellschaften |
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Unternehmen mit begrenzter Laufzeit |
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Unterschiedliche Klassen von Aktien |
Zudem sollte der Stab das FASB-Projekt zu "Eigen- vs. Fremdkapital" berücksichtigen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2005
Inhalt des Projekts
Auf seiner Sitzung im März 2005 beschloss der Board, sich eingehender
mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu befassen, die zum
anteiligen beizulegenden Zeitwert des Residualanspruchs am Nettovermögen
des ausgebenden Unternehmens zurückgegeben werden können („Financial
Instruments puttable at fair value“). Gemäß der gegenwärtigen Fassung
von IAS 32 werden derartige Instrumente als finanzielle
Verbindlichkeiten eingestuft. Der Board merkte an, dass die Anwendung
von IAS 32 und 39 auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können nach IAS 32 und IAS 39, zu einer
ungewöhnlichen Bilanzierung führen könne, wenn diese Anteile die
Stammanteile des Unternehmens darstellen.
Als Ergebnis der Entscheidungen des Board vom März 2005 empfahl der
Stab zwei Arten von Änderungen an IAS 32:
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1. Die erste Kategorie umfasst die
Definition und Einstufung eines “Finanzinstrumentes, das zum
beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden kann“ und zielt auf
Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und
Minderheitenanteile, deren Rückgabe zum beizulegenden Zeitwert
möglich ist. Derartige Anteilsarten haben ähnliche Charakteristika,
indem sie den Inhaber berechtigen, das Instrument zu dessen
beizulegenden Zeitwert an das Unternehmen zurückzugeben, definiert
als der anteilige beizulegende Zeitwert des ausgebenden Unternehmens
zu erhalten. |
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2. Die zweite Kategorie behandelt
Instrumente, bei denen eine Verpflichtung bei Liquidation entsteht.
Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen beinhalten
normalerweise kein Recht zur Rückgabe des Instruments an den
Emittenten während der Bestehensdauer des Unternehmens, sondern sie
berechtigen den Inhaber zum Erhalt flüssiger Mittel oder anderer
Vermögenswerte bei Liquidation. Diese ist von Beginn an sicher.
Anders ausgedrückt begründen Anteile an einem auf begrenzte Zeit
gegründeten Unternehmen eine Verpflichtung, die zum
Liquidationszeitpunkt entsteht, und die Liquidation wird zu einem
bekannten Zeitpunkt erfolgen. |
Die Änderungen würden dazu führen, dass sämtliche der folgenden
Instrumente als Eigenkapital (“Equity”) eingestuft und dargestellt
würden: Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und
Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden
können, sowie Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen.
Während der Diskussion wurden die entsprechenden Sachverhalte in der
folgenden Reihenfolge analysiert:
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1. Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können. |
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2. Instrumente, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei
denen die Liquidation sicher ist (betrifft auf begrenzte Zeit gegründete Unternehmen) |
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3. Instrumente, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei
denen die Liquidation im Ermessen des Inhabers steht (betrifft Geschäftsanteile an Personengesellschaften). |
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4. Einstufung von Minderheitenanteilen in Konzernabschlüssen, wenn die Minderheitenanteile zum
beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können oder eine Verpflichtung zum Zeitpunkt der Liquidation entsteht und diese
entweder sicher ist oder im Ermessen des Inhabers steht. |
Der Board beschloss, Thema Nr. 1 zuerst anzugehen, um die Richtschnur
zur Lösung der komplexeren Themen weiter unten auf der Liste vorzugeben.
Der Board diskutierte die Vorschläge des Stabs ausführlich und merkte
an, dass die Frage, ob die Verkaufsoption als von den Anteilen separates
Instrument anzusehen ist oder nicht, nicht zu unterschiedlicher
Bilanzierung führen dürfe. Wenn es nicht möglich wäre, dies zu
erreichen, würden lediglich Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen.
Der Board kam überein, dass die einzige kurzfristige Lösung dieses
Problems, bis zum Abschluss des langfristigen Projekts zur Abgrenzung
von Eigen- und Fremdkapital, die Schaffung von Ausnahmeregelungen wäre.
Diese Ausnahmeregelung würde klar festlegen, dass sie nur auf jenen Teil
des Eigenkapitals Anwendung fände, der der Put-Option zu Grunde liegt
(d.h. es gäbe keine derartige Möglichkeit für andere Vertragsformen, die
auf ähnliche Eigenkapitalinstrumente geschrieben würden). Darüber hinaus
müsste es sich bei dieser Eigenkapitalart um die „absolute Restgröße“
bzw. die „nachrangigste“ Eigenkapitalklasse handeln. Es würden
zusätzliche Arbeiten zur angemessenen Abgrenzung dieser Ausnahmeregelung
durchgeführt.
Der Board diskutierte die Frage, was verschiedene Eigenkapitalklassen
ausmacht (wenn zum Beispiel verschiedene Stimm- oder Genussrechte mit
derselben Anteilsgattung verbunden sind) traf aber diesbezüglich keine
Entscheidungen. Der Board schien darin überein zu stimmen, dass ein
nicht beherrschender Anteil (Minderheitenanteil) im Konzernabschluss als
dieselbe Klasse Eigenkapital wie das des Mutterunternehmens anzusehen
sei (d.h. dass die Existenz eines nicht beherrschenden Anteils das
Unternehmen nicht an der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung hindern
würde).
Die Sachverhalte 2 bis einschließlich 4 wurden nicht als einzelne
Fragestellungen behandelt, sondern auf sie wurde lediglich an
verschiedenen Punkten der Board-Diskussionen eingegangen.
Der Board merkte an, dass einige Mitglieder Vorbehalte gegenüber der
zusätzlichen Komplexität im Bereich der Rechnungslegung für
Finanzinstrumente hätten, die für den Fall der Annahme der Vorschläge
entstünde. Der Board beschloss, mit dem Projekt fortzufahren, da man es
bereits auf die Agenda genommen habe und der Sachverhalt wesentlich sei.
Festlegung, ob ein Anteil, der zum beizulegenden Zeitwert des
Residualanteils am Unternehmen zurückgegeben werden kann, in einen
Stammanteil und eine Put-Option mit einem Wert von nahe Null
aufgespalten werden sollte.
Zu diesem Sachverhalt gab der Stab die folgenden Empfehlungen:
Ein strukturiertes Finanzinstrument sollte in Komponenten
aufgespalten werden, wenn klar ist, dass die Komponenten bestehen, dass
die Komponenten aufgespalten werden können und wenn die Aufspaltung der
Komponenten zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung der Vermögenslage des
Unternehmens führt. Im konkreten Fall der in einem zurückgebbaren Anteil
enthaltenen Put-Option befand der Stab, dass es nicht möglich sei,
Komponenten zu separieren, da es nicht möglich wäre, Situationen, in
denen die Put-Option ausgeübt werde, wirtschaftlich zu bestimmen.
Darüber hinaus ist eine Bestimmung der Put-Option auf der Basis
getrennter Zahlungsströme nicht möglich.
Der Stab befand, dass Anteile, die zu einem festgelegten
Ausübungspreis zurückgegeben werden können, ihrer wirtschaftlichen
Substanz nach Wandelanleihen ähneln. Demzufolge geht der Stab davon aus,
dass die Klassifizierung von zurückgebbaren Anteilen als Eigenkapital
bei gleichzeitiger Klassifizierung von Wandelanleihen als Schulden nicht
zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung wirtschaftlich gleichartiger
Verpflichtungen führt. Mit anderen Worten ändert die Put-Option den
Charakter, nicht aber notwendigerweise den Wert der Verpflichtung
gegenüber den Anteilseignern.
Mithin gab der Stab keine Empfehlung dahingehend ab, zurückgebbare
Anteile in einen Stammanteil und eine Put-Option mit variablem
Ausübungspreis aufzuspalten.
Einige Boardmitglieder deuteten ihre Unterstützung für die
Empfehlung des Stabes an, andere für einen alternativen Ansatz, der
anerkennt, dass das in IAS 32 enthaltene Klassifikationsschema
„grundlegend fehlerhaft“ sei. Befürworter der Alternativen kamen zu dem
Schluss, dass das als zurückgebbarer Anteil bezeichnete,
zusammengesetzte Instrument nicht die Definition einer Schuld erfüllt
und dass seine Darstellung als Schuld die Relevanz von Abschlüssen nicht
erhöht. Anhänger dieser Position räumen ein, dass das Instrument zwar
eine Schuldkomponente enthält, dass jedoch die in IAS 32 beschriebene
Bewertung dieser Schuld auf der Grundlage des Rückzahlungsbetrags nicht
den beizulegenden Zeitwert dieser Komponente beim Erstansatz darstellt.
Eine derartige Bewertung steht im Widerspruch zur Bewertung nahezu aller
anderen Finanzinstrumente und der meisten nicht-finanziellen
Verbindlichkeiten (unter Ausnahme, vielleicht, von Verpflichtungen aus
Leistungen an Mitarbeiter).
Der Board war aufgefordert, darüber abzustimmen, ob man (a) ein
separates Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können, weiterverfolgen oder (b) das Problem
innerhalb des weiter und längerfristig gefassten Projekts zur Fremd- und
Eigenkapital behandeln wolle. Der Board beschloss, die Problematik zum
weiter gefassten Fremd- und Eigenkapital-Projekt hinzuzufügen,
gleichzeitig aber mit dem eigenständigen Projekt zu Finanzinstrumenten,
die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, fortzufahren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
Der Board setzte seine Erörterung der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
vom Dezember 2005 fort. Auf der vorangegangenen Sitzung hatte der Board
entschieden, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können und bestimmte Verpflichtungen, die sich im
Rahmen einer Liquidation ergeben, als Eigenkapital zu klassifizieren
seien, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Unter dieser
Voraussetzung würden im allgemeinen Aktien, Anteile an
Personengesellschaften, Minderheitenanteile, die zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden können sowie Anteile an Unternehmen auf
Zeit als Eigenkapital zu klassifizieren sein. Auf seiner Februar-Sitzung
wurde der Board gebeten über die vorgeschlagenen Ausweisvorschriften zu
entscheiden.
Der Stab schlug vor, dass vier Kategorien neuer Ausweisvorschriften
zu IAS 1 und nicht zu IFRS 7 hinzugefügt werden. Der Board stimmte dem
Vorschlag zu.
Die vier vorgeschlagenen Änderungen neuer Ausweisvorschriften sowie
die jeweiligen Boardentscheidungen zu jeder, sind die folgenden:
Ausweisvorschriften für Unternehmen auf Zeit
Da IAS 1 Unternehmen auf Zeit bisher nicht dazu verpflichtet, die
Tatsache anzugeben, dass sie eine begrenzte Lebensdauer haben, schlug
der Stab vor eine explizite Verpflichtung hierzu durch eine Änderung des
IAS 1.126 einzufügen.
Der Board stimmte zu.
Angaben zu Umklassifizierungen
Der Stab schlug vor, IAS 1 um Angabevorschriften zur Art, des Betrags
und des Zeitpunkts von Umklassifizierungen von Instrumenten zwischen
Eigen- und Fremdkapital sowie der Gründe hierfür zu ergänzen.
Keine Beratungen. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu.
Angaben zum Kapital
Der Stab schlug bestimmte Änderungen der Angabevorschriften zum
Kapital nach IAS 1.124 vor, so dass das Unternehmen genügend
Informationen über Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können, offen legt und so den Nutzern von
Jahresabschlüssen ermöglicht, die Ziele, Bilanzierungsmethoden und
Prozesse des Unternehmens zum Kapitalmanagement beurteilen zu können.
Der Board stimmte mit dem Vorschlag des Stabs überein, bat den Stab
allerdings, weitergehende Überlegungen hinsichtlich eines der
vorgeschlagenen auszuweisenden Posten vorzunehmen,
Angaben zum Fair Value
Der Stab schlug vor:
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dass der auszuweisende beizulegende
Zeitwert des Instrumentes auf eine Art und Weise dargestellt werden
sollte, dass es einen Vergleich mit dem Buchwert ermöglicht |
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dass Informationen anzugeben sind, wie
der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde, und |
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dass zusätzliche Anhangsangaben nötig
sind, wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit Hilfe
einer Formel berechnet hat. |
Der Board wog die Kosten einer Übereinstimmung gegen den Nutzen für
die Adressaten ab, wenn die Vorschriften so wie im Entwurf vorgesehen
umgesetzt werden würden.
Der Board beschloss die vom Stab vorgeschlagenen Ausweisvorschriften
verpflichtend einzuführen, allerdings nur verpflichtend für den
Jahresabschluss, nicht hingegen für die Zwischenberichte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
Der Board setzte seine Erörterungen eines Vorentwurfes
vorgeschlagener Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
fort.
Neue Bezeichnung des Projektes
Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen
Klärung von Restanten aus dem Vorabstimmungsentwurf
Eine Formel zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von
Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden
können durch ein nicht öffentlich berichterstattungspflichtiges
Unternehmen
Der Board hat zuvor die Verwendung einer Formel zur Schätzung des
beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden kann bei Ausreichung, Rücknahme oder
Rückkauf des Instrumentes zugestanden, sofern die Formeln auf eine
Annäherung an den beizulegenden Zeitwert abzielt. Ein nationaler
Standardsetter hatte um Klarstellung darum gebeten, ob der Anteil des
Instruments am Unternehmen zum Buchwert als Formel akzeptiert würde.
Der Board hat einer Ergänzung zugestimmt, dass die Verwendung des
Anteils am Nettovermögen des Unternehmens zum Buchwert nicht als eine
den beizulegenden Zeitwert approximierende Formel angesehen wird. Eine
Ausnahme stellen die seltenen Fälle dar, in denen die Differenz nicht
wesentlich ist.
Angemessene Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes
Ein nationaler Standardsetter hatte darum gebeten, die
Ausnahmeregelung in IAS 39.46(c) als Referenz in die Leitlinien zur
Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes im Rahmen der geplanten
Änderungen an IAS 32 einzufügen. Dies würde bedeuten, dass nicht
börsennotierte Unternehmen ihre kündbaren Instrumente zu den
ursprünglichen Anschaffungskosten zurücknehmen oder zurückkaufen und
damit als Eigenkapital klassifizieren könnten.
Der Board hat beschlossen, dass eine solche Referenz nur für die
Bewertung der Eigenkapitalinstrumente von anderen Unternehmen von
Bedeutung ist und nicht für die Bewertung der eigenen
Eigenkapitalinstrumente.
Der Emissionspreis einer zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Stammaktie, die bei der Wandlung einer Wandelanleihe emittiert wird
Der Stab war darum gebeten worden, zu prüfen, ob der Preis einer zum
beizulegenden Zeitwert kündbaren Stammaktie, die bei Wandlung eines
wandelbaren Schuldtitels ausgegeben wurde, als beizulegender Zeitwert
angesehen werden könne. Wenn nicht, wäre eine Klassifizierung dieser
Aktien als Eigenkapital nicht möglich.
Der Stab hat zwei Problembereiche identifiziert. Erstens würde in
diesem Fallbeispiel eine eingebettete Option in der Wandelanleihe
entstehen, die abzutrennen und als Derivat zu bilanzieren wäre, das die
Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen würde. Zweitens
würden zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente nur dann
als zum Fair Value ausgegeben eingestuft (und sich somit für eine
Eigenkapitalklassifizierung qualifizieren), wenn der beizulegende
Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung dem des ausgegebenen Instrumentes
entspricht.
Der Board hat sich dafür entschieden, dass der Stab Leitlinien zur
Anwendung für diese Thematik formulieren soll.
Analyse von Kosten und Nutzen
Der Board hat sich für eine Besprechung dieser Analyse im Rahmen
einer der folgenden Sitzungen entschieden.
Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens
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Der Board hat zu drei Vorschlägen des Stabs Entscheidungen getroffen: |
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Der Entwurf soll keinen Vorschlag für einen Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten. Diese Frage soll
vorerst offen bleiben. |
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Eine vorzeitige Anwendung soll zugelassen werden. Die Änderungen sollen sowohl von Erstanwendern
als auch von bereits nach IFRS bilanzierenden Anwendern retrospektiv
angewendet werden. |
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Der Board hat einer Ausnahme zur rückwirkenden Anwendung der Anforderungen in IAS 32 auf hybride
Finanzinstrumente zugestimmt. Da eine rückwirkende Anwendung der
Änderungen vorgeschlagen wurde, müsste ein hybrides
Finanzinstrument, das das Recht auf einen Anteil am
Nettoreinvermögen im Falle der Liquidation einräumt, in eine
Verbindlichkeit und eine Eigenkapitalkomponente im
Emissionszeitpunkt aufgespaltet werden (siehe Punkt c unter Klärung
der Fragestellungen). Im Zeitpunkt der Anwendung kann es vorkommen,
dass die Verbindlichkeitskomponente (das Derivat) nicht mehr
ausstehend ist, d.h., eine Aufspaltung nicht von Nutzen wäre. Das
ist genau der gleiche Grund, weshalb bereits für die retrospektive
Anwendung der Anforderungen in IAS 32 bei hybriden
Finanzinstrumenten in IFRS 1 eine Ausnahme existiert. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
Es handelt sich um eine Fortsetzung der Diskussion
des Board in der Märzsitzung zu den vorgeschlagenen Änderungen in
IAS 32. Danach wären zum beizulegenden Zeitwert kündbare
Finanzinstrumente und bestimmte, bei Liquidation entstehende
Verpflichtungen als Eigenkapital zu klassifizieren unter der
Voraussetzung, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden. Die
Diskussion konzentrierte sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse der
vorgeschlagenen Änderungen durch den Stab.
Laut dieser Analyse umfassen die wesentlichen Kosten in Zusammenhang mit den geplanten Änderungen:
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das Erfordernis der neuerlichen Analyse diverser Finanzinstrumente; |
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ein Anstieg des Komplexitätsgrades von IAS 32; |
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ein Anwachsen der Möglichkeiten zur Strukturierung von Finanzprodukten; und |
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die Kosten der Einhaltung der Eigenkapitalklassifizierung. |
Die Analyse des Stabes führte zum Ergebnis, dass
der wesentliche Nutzen aus den geplanten Änderungen aus folgenden
Faktoren resultiert:
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Sie adressieren die Bedenken der Beteiligten hinsichtlich der Klassifizierung bestimmter Finanzinstrumente; |
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sie verbessern den zwischenbetrieblichen Vergleich (zum Beispiel zwischen
Unternehmen mit zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten, welche die Anforderungen an eine
Eigenkapitalklassifizierung erfüllen, und jenen, die
Stammaktien emittiert haben); und |
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die Klassifizierung ist relevanter und verständlicher. |
Der Board stellte fest, dass man – trotz seiner Zustimmung zur
vorgeschlagenen Bilanzierung von zum beizulegenden Zeitwert
kündbaren Finanzinstrumenten – nicht der Meinung ist, dass die
vorgeschlagenen Änderungen prinzipienbasiert seien und der
Hauptnutzen daraus resultiert, dass die Klassifizierung für die
Adressaten relevanter und verständlicher sei. Man stellte des
weiteren fest, dass man bei der Charakterisierung von
Vergleichbarkeit als nützlich umsichtig sein müsse, da zum
beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente sich dadurch von
normalen Eigenkapitalanteilen unterscheiden, dass sie es dem Inhaber
ermöglichen, die Rücknahme gegen Barausgleich zu verlangen. Darüber hinaus
ist die Eigenkapitalklassifizierung nur bei der nachrangigsten
Klasse von Instrumenten einschlägig. Daher kann es sein, das sehr
ähnliche Instrumente unterschiedlich klassifiziert werden, wenn
eines der nachrangigsten Klasse angehört und das andere nicht.
Der Board hat daran anschließend die
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 besprochen. Diese Änderungen
erfordern die drei nachstehenden, neuen Angabepflichten:
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1. Angabe von Informationen über die Umklassifizierung von Instrumenten
zwischen Eigenkapital und finanziellen Verbindlichkeiten bei den
von den Änderungen betroffenen Instrumenten; |
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2. Angabe der beizulegenden Zeitwerte bei zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten, die dem Eigenkapital zugeordnet wurden;
und |
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3. Angabe von Informationen über die Lebensdauer einer befristeten Unternehmung. |
Da sich keine neuen Fragestellungen ergaben,
sollte dies die letzte Diskussion des Boards zu diesem Thema vor der
Veröffentlichung eines Entwurfs gewesen sein.
22. Juni 2006: IASB-Standardentwurf zu kündbaren Anteilen
Der International Accounting Standards Board hat Vorschläge zur
Änderung des Standards IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
“Financial Instruments Puttable at Fair Value and Obligations
Arising on Liquidation“ veröffentlicht. Folgeänderungen
ergeben sich auch für IAS 1 Darstellung des Abschlusses.
IAS 32 regelt die Abgrenzung zwischen Eigen- und
Fremdkapital. Bislang werden nach IAS 32 alle Finanzinstrumente,
die durch den Inhaber gekündigt werden können, als Fremdkapital
klassifiziert, sofern das bilanzierende Unternehmen bei Ausübung
des Kündigungsrechts möglicherweise Zahlungen leisten muss.
Betroffen ist davon eine Reihe von deutschen Rechtsformen,
insbesondere Personengesellschaften und Genossenschaften, deren
Gesellschaftern bzw. Mitgliedern sämtlich ein Kündigungsrecht
gesetzlich zusteht. Der IASB schlägt vor, kündbare Anteile unter
bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapital zu klassifizieren –
unabhängig und zusätzlich zur bisherigen Abgrenzung nach IAS 32.
Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem:
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Die Anteile müssen zum beizulegenden Zeitwert ausgegeben worden sein und gegen
Zahlung des beizulegenden Zeitwertes kündbar sein. |
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Die Anteile müssen die nachrangigste Kapitalklasse darstellen. |
Die Vorschläge des IASB hätten damit hohe Bedeutung für eine
Vielzahl deutscher Unternehmen. Betroffen wären
Personengesellschaften und Genossenschaften, die nach IFRS
bilanzieren, aber auch alle kapitalmarktorientierten Unternehmen
mit einem Konzernunternehmen in einer der zuvor genannten
Rechtsformen. Die Kommentierungsfrist endet am 23. Oktober 2006.
Klicken sie auf den nachfolgenden Link zum Download der
IASB-Pressemitteilung (in englischer Sprache, 67 KB)
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
Analyse der Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs
Der Mitarbeiterstab stellte eine Analyse zu den erhaltenen
Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs (Exposure Draft) der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und
IAS 1 Darstellung des Abschlusses (ED) vor.
Der Board erörterte bestimmte Aspekte der erhaltenen
Stellungnahmen, allerdings wurden keine Entscheidungen bezüglich der
Änderungen des Entwurfs getroffen.
Projektplan
Der Board erörterte, ob dieses Projekt fortgeführt
werden sollte oder ob abgewartet werden soll, wie das Ergebnis des
längerfristigen Projektes zu Eigen- und Fremdkapital ausfällt.
Die Hälfte der Stellung nehmenden schlug eine Erweiterung
des Anwendungsbereiches dieses Projektes vor, um auch die nachfolgenden
Instrumente zusätzlich als Eigenkapital auszuweisen, wie etwa:
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zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente:
Kündbare Finanzinstrumente die ihren beizulegenden Zeitwert
nicht übersteigen (zum Beispiel zum Buchwert kündbare
Finanzinstrumente und Genossenschaftskapital) |
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zum beizulegenden Zeitwert kündbare Minderheitenanteile |
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zum beizulegenden Zeitwert kündbare Instrumente,
die sich nicht in der nachrangigsten Kapitalklasse befinden,
jedoch den Gläubigern nachgeordnet sind, oder zum beizulegenden
Zeitwert kündbare Finanzinstrumente, die sich in der
nachrangigsten Kapitalklasse befinden, wobei jedoch eine weiter
Anteilsklasse in der nachrangigsten Kapitalklasse existiert, die
kein Kündigungsrecht aufweisen |
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Optionsscheine (und andere Derivate), die im
Zuge der Emission von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten erfüllt werden |
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zum beizulegenden Zeitwert kündbare
Finanzinstrumente mit dem Recht zu verpflichtender
Dividendenausschüttung oder Partnergesellschaftsbeteiligung. |
Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der
Projektumfang der schwierigste Sachverhalt darstellt und waren sich
einig, den Umfang eng zu begrenzen, da dieses Projekt andernfalls das
Ergebnis des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital vorbestimmen könnte.
Der Board erkannte dies an, so dass das Projekt nur die Probleme in
einigen Rechtskreisen beheben könne.
Der Board entschied, mit diesem Projekt fortzufahren und
wies den Stab an, ein Papier zur Frage des Umfangs zwecks Diskussion auf
einer künftigen Sitzung vorzubereiten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
Der Stab informierte den Board über seine nächsten geplanten Schritte in
diesem Projekt. Der Stab schlug vor, die in den Stellungnahmen bzgl. des
Entwurfs zu Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und
bei Kündigung entstehende Verpflichtungen vorgeschlagenen Sachverhalte
in zwei Arbeitsrichtungen zu trennen:
1. Fertigstellung des Entwurfs, in dem diejenigen in den
Stellungnahmen aufgeführten Sachverhalte adressiert werden, die keinen
Neuentwurf des Entwurfs fordern würden.
Dies bezieht sich auf Sachverhalte wie:
>
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die Klarstellung dessen, was gemeint ist in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert bei den Kriterien zur Eigenkapitalklassifizierung; |
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die Klarstellung des Erfordernisses der „nachrangigsten Kapitalklasse“; |
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den, ob der Ausgabepreis von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten dem beizulegenden Zeitwert entsprechen muss
und ob eine Übergangsvorschrift dazu ergänzt werden muss, was diese bedeutet; |
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die Angabe der beizulegenden Zeitwerte der zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumente; |
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der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen. |
Der Stab plant, ein Papier auf der Sitzung im Mai 2007 einzubringen, um
Entscheidungen zu diesen Sachverhalten voranzutreiben.
2. Nachforschungen zu denjenigen Sachverhalten aus den
Stellungnahmen, die einen Neuentwurf des Entwurfs erforderlich machen
könnten
Diese Sachverhalte beziehen sich auf den Umfang der Änderungen. Einige
Antwortende merkten an, dass die Kriterien zur
Eigenkapitalklassifizierung in dem Entwurf zu restriktiv sind und eine
Vielzahl von Instrumenten nicht umfassen (wie etwa Anteile an
Personengesellschaften, Mitgliederanteile an Genossenschaften und
Entwicklungsbanken).
Es ist angedacht, die vorläufigen Betrachtungen zu diesen Sachverhalten
im Board im Juni 2007 vorzubringen.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der enge Umfang des
Projektes sehr wohl betrachtet wurde und dass er unter keinen Umständen
ausgeweitet werden sollte. Andere Boardmitglieder brachten die
Sichtweise zum Ausdruck, dass keine weiteren Nachforschungen zu
Sachverhalten außerhalb des Anwendungsbereich durchgeführt werden
sollten, dass dies aber im Zuge des Eigen-/Fremdkapitalprojektes
erfolgen sollte.
Mit einer Mehrheit von 9 Stimmen entschied der Board, mit dem
gegenwärtigen Anwendungsbereich fortzufahren und im Mai 2007 einen
überarbeiteten Entwurf vorzulegen, der die unter 1. genannten
Sachverhalte adressiert. Zusätzlich wies der Board den Stab an, weitere
Nachforschungen zu den unter 2. beschriebenen Sachverhalten anzustellen
zwecks Diskussion auf einer künftigen Sitzung.
Die in den Stellungnahmen aufgebrachten Sachverhalte wurden bei dieser
Sitzung nicht diskutiert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007
Auf Grundlage der Sachverhalte, die in den
Stellungnahmen genannt wurden, setzte der Board seine Diskussion des
Entwurfs zu zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und
bei Kündigung entstehende Verpflichtungen fort.
Die Diskussion drehte sich um die Hauptkriterien (Prinzipien), die dem Entwurf zugrunde liegen.
Der Stab erläuterte, dass die in dem Entwurf behandelten Instrumente
a) einen Anspruch auf das Residualvermögen des Unternehmen während der Laufzeit des Instruments beinhalten und
b) während der Laufzeit des Instruments in Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehmen.
In diesem Zusammenhang kam im Board die Frage
auf, auf welchen beizulegenden Zeitwert der Entwurf Bezug nehme – den
beizulegenden Zeitwert des Instruments oder den beizulegenden Zeitwert
des Unternehmens.
Nach gründlicher Diskussion schien
Übereinstimmung zu herrschen, dass der beizulegende Zeitwert, auf den im
Entwurf Bezug genommen wird, der beizulegende Zeitwert des Instruments
sei und dass dieser beizulegende Zeitwert nicht notwendigerweise den
proportionalen Anteil am beizulegenden Zeitwert des Unternehmens
widerspiegelt. Es wurde festgehalten, dass in vielen Fällen in einem
„laufenden Geschäft“ (d.h. kein Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer
zum Zeitpunkt der Liquidation) der beizulegende Zeitwert des Instruments
mit Hilfe einer Formel bestimmt wird. Der beizulegende Zeitwert des
Unternehmens ist nicht bestimmt oder bestimmbar, weil die Instrumente
nicht börsennotiert sind. Deshalb ist der „Formelwert“ der einzig
relevante Marktwert, um den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen.
Der Board wies darauf hin, dass, falls der
beizulegende Zeitwert des Instruments vom proportionalen Anteil am
beizulegenden Zeitwert des Unternehmens abweiche, das Instrument nicht
in Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehme und deshalb Merkmal b)
nicht erfüllt sei. Ein Boardmitglied hielt fest, dass die ursprünglichen
Formulierungen nur mit Bezug auf Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer
diskutiert worden waren.
Der Board kam überein, die Hauptkriterien
nicht zu verändern, aber die Formulierungen im Entwurf zu verbessern.
Dies soll insbesondere im Hinblick auf die Klarstellung der in dieser
Sitzung diskutierten Schlussfolgerungen zum beizulegenden Zeitwert
geschehen. Ein führendes Stabmitglied wies darauf hin, dass der Entwurf
im Endeffekt für die in Frage kommenden Instrumente klarstellen sollte,
dass es sich „abgesehen von der Kündigung um ein Eigenkapitalinstrument
handele“.
Weiterhin einigte sich der Board in den folgenden Sachverhalten:
 |
Anteile an Personengesellschaften |
Persönliche Garantien von Gesellschaftern
(entweder persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafter mit
beschränkter Haftung) sollten für Klassifizierungszwecke außer Acht
gelassen werden und im Hinblick auf die Einordnung der Inhaber zur
Klasse der nachrangigsten (most residual) Instrumente zählen. Solche
persönlichen Garantien sollten als separate vertragliche Vereinbarungen
angesehen werden.
 |
Vorhandensein nicht kündbarer Instrumente |
Der Board kam überein, die im Entwurf
genannten Kriterien in Bezug auf nicht kündbare Instrumente
beizubehalten, d.h. ein Merkmal der als letzte kündbaren Instrumente
ist, dass alle anderen Instrumente in einer Klasse kündbar sein müssen,
wenn diese Instrumente zum beizulegenden Zeitwert kündbar sind.
 |
Minderheitenanteile |
Der Board kam überein, dass die Hinweise aus
AG29A des Entwurfs im Hinblick auf die Behandlung von
Minderheitenanteilen auf Konsolidierungsebene beibehalten werden sollen.
 |
Bestimmung von Ausgabepreisen für alte Finanzinstrumente / Übergangsregelungen |
Wird in der Junisitzung diskutiert.
Der Stab wurde aufgefordert, den Entwurf entsprechend für eine Diskussion in einer späteren Sitzung zu überarbeiten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
Der Board führte eine sehr kurze Diskussion mit dem Stab
zu diesem Projekt. Als Ergebnis der Diskussion zwischen Stab und
einzelnen Boardmitgliedern wurde dem Stab deutlich, dass weitere
Analysen nötig sei, bevor der Stab in der Lage sei, dem Board einen
überarbeiteten Vorschlag zu präsentieren. Es folgte noch eine kurze
Diskussion, die einige Herausforderungen der Definition von Eigenkapital
in IAS 39 zusammenfasste, die der Stab untersucht. Der Stab plant, seine
Analyse auf der Julisitzung vorzutragen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
Im Mai 2007 hatte der Board vorläufig entschieden, dass ein kündbares Instrument,
um für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage zu
kommen, neben verschiedenen anderen Bedingungen auch zur
Gänze am Erfolg des emittierenden Unternehmens in der Zeit,
die das Instrument im Umlauf ist, teilnehmen muss. (Im
Folgenden wird diese Bedingung nur "die Bedingung" genannt.)
Der Board kam vorläufig überein, dass das vollständige
Teilnehmen am Erfolg des Unternehmens am besten dadurch
demonstriert werden könne, dass das Instrument zum
beizulegenden Zeitwert emittiert wird und zum beizulegenden
Zeitwert kündbar ist.
Forderung nach einer Ausnahme zu der Bedingung
Einige Anwender hielten fest, dass
die Bedingung den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu sehr
einenge, da in vielen Situationen der Ausgabepreis und/oder der
Ausübungspreis der Rückprämie des kündbaren Instruments nicht einfach
als der beizulegende Zeitwert des Instruments definiert sei. Vielmehr
seien diese Preise das Ergebnis der Anwendung einer Formel oder einer
anderen Methode, zum Beispiel das Ergebnis der Verhandlungen zwischen
interessierten Parteien. Die Argumentation ist also, dass die
vorgeschlagene Änderung ohne eine Ausnahme zu der Bedingung nur eine
sehr begrenzte Anzahl von Unternehmen betreffen würde.
Nach Ansicht dieser Anwender wäre "etwas weniger als die vollständige wirtschaftliche Teilnahme"
ausreichend, damit das kündbare Instrument für die Klassifizierung als
Eigenkapital in Frage käme - beispielsweise Teilnahme auf Grundlage
einer Formel.
Der Board entschied, dass eine jegliche Ausnahme nur innerhalb der Grenzen von Paragraph AG 14A des
Entwurfs gelten dürfe, d.h., eine jegliche Ausnahme für nicht für
börsennotierte Unternehmen gelten und nicht für Unternehmen, die
Vermögenswerte treuhänderisch verwalten.
Umfang einer Ausnahme zu der Bedingung
Der Board erörterte dann, welcher Grad von Teilnahme am Erfolg des Unternehmens durch die Formel
vorgegeben werden solle, damit das Instrument für die Klassifizierung
als Eigenkapital in Frage käme.
Der Stab zeigte verschiedene Alternativen auf, aber zeigte eine Präferenz für einen Ansatz nach dem
vollständige Teilnahme am bilanziellen Erfolg eines Unternehmens (d.h.
die Auswirkungen von Ereignissen, die keine Auswirkungen auf die
Rechnungslegung haben, werden nicht berücksichtigt) sei Voraussetzung,
damit ein kündbares Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital
in Frage käme, wenn die Ausnahme zu der Bedingung angewendet würde.
Folgendes Möglichkeiten würden bestehen:
1. Das Instrument wird sowohl zum proportionalen Anteil des Buchwerts des Unternehmens (nach IFRS
berechnet)emittiert als auch zurückgenommen.
2. Das Instrument wird zu einem festen Preis emittiert, das vollständige Einkommen des Unternehmens wird
in seiner Gänze über das Jahr verteilt oder, wenn nicht verteilt, dem
Kapital der Gesellschafter oder der Anteilseigner zugewiesen
(vollständige Gewinnaufteilung) und das Instrument wird zu demselben
festen Preis zurückgenommen, zu dem es ausgegeben wurde. (Wenn Verluste
entstanden wären, die während der Zeit, die das Instrument im Umlauf
ist, die anderen Reserven überschritten hätten, würde der feste
Rücknahmepreis entsprechend angepasst.)
3.Das Instrument wird sowohl zum proportionalen Anteil des Buchwerts emittiert als auch zurückgenommen.
Dieser Buchwert wird jedoch nicht nach IFRS berechnet sondern nach
lokalen Gesetzen oder Rechnungslegungsstandards oder durch die Statuten
oder die Bedingungen und Konditionen des Instruments.
Der Board diskutierte ausführlich aber konnte keinem Ansatz den Vorzug geben. Einige Boardmitglieder
äußerten sich sogar generell besorgt über die Ausweitung des
Anwendungsbereichs. Andere zögerten, Buchwerte nach lokalen Gesetzen
oder Rechnungslegungsstandards zuzulassen (obige Möglichkeit 3).
Schließlich wurde der Stab gebeten, einen vernünftigen Umfang von
Ausnahmen zu erarbeiten und dabei seine eigenen Ansichten und die
während der Sitzung gemachten Aussagen zu berücksichtigen. Wenn es nicht
möglich sei, eine Lösung zu finden, beabsichtige der Board, die
Veränderungen wie im derzeitigen Entwurf dargestellt zu veröffentlichen.
Der Sachverhalt wird auf der Septembersitzung weiter erörtert.
Diskussion auf der Boardsitzung im September 2007
Der Board erörterte noch einmal die Charakteristika, die
dazu führen, dass kündbare Instrumente als Restanteil (residual interest)
betrachtet werden, also für die Klassifizierung als Eigenkapital
qualifizieren.
Der Entwurf Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation
entstehende Verpflichtungen identifizierte den Restanteil des Nettovermögens eines
Unternehmens dadurch, dass von jedem einzelnen kündbaren
Instrument gefordert wurde, dass es
 |
a) zu der nachrangigsten Klasse von Instrumenten
gehören müsse, |
 |
b) zum beizulegenden Zeitwert des proportionalen
Anteils des Nettovermögens des Unternehmens ausgegeben werde und
kündbar sein müsse und |
 |
c) weder einen begrenzten noch einen
garantierten Ertrag habe. |
In Bezug auf die oben genannte Forderung b) kam der
Board vorläufig zu dem Schluss, dass die vollständige Teilnahme am
Erfolg des Emittenten am deutlichsten dann werde, wenn die Instrumente
zum beizulegenden Zeitwert des Instrument ausgegeben werden und kündbar
sind.
Einige Anwender hielten fest, dass insbesondere die
Forderung b) den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Veränderung zu
sehr beschränke.
Der "Überarbeitete Ansatz"
Als Reaktion auf diese Kommentare präsentierte der Stab
den "Überarbeiteten Ansatz". Das Hauptmerkmal
dieses Ansatzes liegt darin, dass von der Klasse der kündbaren
Instrumente als Ganzes gefordert wird, den Restanteil des
Unternehmens darzustellen. Demzufolge wäre der Put-Preis des einzelnen
Instruments von wenig Belang für die Klassifizierung der Klasse der
kündbaren Instrumente solange die Klasse als Ganzes den Restanteil am
Unternehmen darstellt. Dennoch müssen alle einzelnen Instrumente immer
noch in jeder anderen Hinsicht gleich sein.
Der überarbeitet Ansatz lässt die Forderung b) fallen,
und deswegen hängt die Definition des Restanteils viel stärker auf
der oben genannten Forderung c).
Der Stab schlug vor, dass der Entwurf dahingehend
geändert werden sollte, dass beschrieben wird, welche Art von Ertrag
charakteristisch für Eigenkapital ist, und nicht nur, welche Art von
Ertrag nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital klassifiziert. Die
folgende Änderung wurde vorgeschlagen:
"Der
Gesamtertrag des kündbaren Instruments basiert in höchstem Maße auf dem
Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens
(ausgenommen jeglicher Auswirkungen, die das kündbare Instrument auf den
Nettoverdienst oder das Nettovermögen haben könnte). ein Beispiel für
ein kündbares Instrument mit einem Ertrag, der nicht im Höchsten Maße
auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des
Unternehmens basiert, ist ein kündbares Instrument, das einen
festgesetzten oder garantierten Gesamtertrag in welchem Umfang auch
immer vor oder bei der Liquidation hat."
Der Stab lenkte die Aufmerksamkeit des Boards darauf,
dass die Definition von Erträgen nicht den Sachverhalt adressiert, dass
es auch andere (weniger nachrangige) Instrumente geben kann, die den
größten Teil der Schwankung des Erfolgs eines Unternehmens auffangen und
nur einen vorherbestimmten (aber leicht schwankenden) Betrag des
Nettoverdienstes oder des Nettovermögens für die Klasse der kündbaren
Instrumente übrig lassen. Um dieser möglichen Schwäche entgegenzutreten,
schlug der Stab vor, die folgenden Leitlinien in den Entwurf
aufzunehmen:
"Die
Schwankung des Gesamtertrages bezüglich der Klasse der kündbaren
Instrumente wird nicht in einem hohen Maß durch einen anderen Vertrag
oder ein anderes Finanzinstrument oder einer wie auch immer gearteten
Kombination von beidem aufgefangen. Falls die Entscheidung, dass diese
Bedingungen erfüllt sind, nicht eindeutig getroffen werden kann, sind
die kündbaren Instrumente als Schulden zu klassifizieren.
Gewöhnliche Handelsverträge
wie beispielsweise Leasinggeschäfte, Hypotheken oder Franchising- oder
Lizenzvereinbarungen können Provisionen beinhalten, die auf
Bestandteilen des Ergebnisses basieren (beispielsweise ein prozentualer
Anteil des Bruttoerlöse). Verträge, die unter handelsüblichen
Bedingungen mit unverbundene Parteien eingegangen werden, fallen mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht in die mit diesem Test gemeinte Gruppe.
Wenn es beispielsweise das handelsübliche Vorgehen für einen
Leasinggeber ist, die Leasingzahlungen zu Teil an einen prozentualen
Anteil des Bruttoumsatzes zu binden, und wenn der prozentuale
Anteil im Leasingvertrag des Unternehmens in Übereinstimmung mit den in
dem Bereich berechneten Beträgen steht, dann sollte nicht davon
gesprochen werden, dass der Leasingvertrag in hohem Maße die Schwankung
im Nettoverdienst oder im Nettovermögen auffängt."
Der Board kam überein, mit dem überarbeiteten Ansatz
fortzufahren.
Verpflichtende Dividendenausschüttung und
Partnergesellschaftsbeteiligungen
Der Stab schlug vor, dass der Entwurf keine Leitlinien
zu der Frage enthalten solle, ob eine verpflichtenden
Dividendenausschüttung eine vertragliche Verpflichtung ist.
Der Board stimmte dem per Mehrheitsentscheid zu aber
wies darauf hin, dass das folgende Prinzip im Entwurf verdeutlicht
werden solle:
 |
Wenn es auch in Ermangelung eines Gewinns die
Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, qualifiziert
das Instrument nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital. |
 |
Wenn es nur bei einem genügend großen Gewinn die
Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, sollte eine
solche Klausel nicht verhindern, dass das Instrument als
Eigenkapital klassifiziert wird. |
Derivate auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen
aus Unternehmen auf Zeit
Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, die Leitlinien
im Entwurf beizubehalten, dass Derivate auf kündbare Instrumente oder
Anteile an Unternehmen auf Zeit kein Eigenkapital darstellen.
Umklassifizierung von Instrumenten
Der Board entschied, die folgenden Leitlinien
aufzunehmen, wie nach dem Entwurf ein Instrument umzuklassifizieren ist:
 |
Bei Umklassifizierung von den Schulden ins
Eigenkapital wird das Instrument als Eigenkapital mit dem
Buchwert klassifiziert, der dem vorherigen Buchwert entspricht.
Es gibt keine Gewinne oder Verluste. |
 |
Bei Umklassifizierung aus dem Eigenkapital in
die Schulden wird das Eigenkapitalinstrument zu
Anschaffungskosten übernommen, während IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung den
beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz einer Schuld
vorschreibt (Paragraph 43). Jegliche Differenz zwischen dem
Buchwert des Eigenkapitalinstruments und dem beizulegenden
Zeitwert der neu angesetzten finanziellen Verpflichtung wird im
Eigenkapital erfasst. |
Verpflichtende Rücknahme
Der Stab wies darauf hin, dass der
Entwurf sich diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich widme aber dass die
Kriterien im Entwurf (auch nach dem überarbeiteten Ansatz) nicht
verbieten würden, dass ein Instrument, dessen eingebetteter Put
automatisch bei Eintritt eines bestimmten gewissen oder ungewissen
Ereignisses ausgeübt wird (wie beispielsweise im Todesfall oder bei
Eintritt in den Ruhestand), als Eigenkapital klassifiziert wird.
Es schien Übereinstimmung zu
herrschen, dass die verpflichtende Rücknahme im Todesfall oder bei
Eintritt in den Ruhestand nicht der Klassifizierung eines Instruments
als Eigenkapital widerspricht. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass
solche Klauseln seit Jahrzehnten in Gebrauch seien und dass eine jede
Veränderung dieses Prinzips massive Auswirkungen für viele derzeit nach
IFRS als Eigenkapital klassifizierte Instrumente haben würde. Dies würde
weit über dieses Projekt hinausgehen.
Auswirkungen der erneuten Überlegungen zu bei Liquidation von Unternehmen auf Zeit entstehende
Verpflichtungen
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs einstimmig zu,
wonach die Leitlinien für kündbare Instrumente und für Verpflichtungen,
die im Zuge der Liquidation eines Unternehmens auf Zeit entstehen,
getrennt abgehandelt werden sollen, um die Komplexität des Entwurfs zu
verringern. In den Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass man
Probleme habe zu entscheiden, welches Kriterium sich auf welche Art von
Verpflichtung bezöge.
Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Der Board entschied vorläufig, dass das Datum des
Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle, wobei eine frühere
Anwendung zulässig ist. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen
rückwirkend angewendet werden. Eine Ausnahme besteht im Hinblick auf
hybride Instrumente, bei denen die Fremdkapitalkomponente nicht mehr
aussteht.
Nächste Schritte
Der Stab wurde gebeten, einen überarbeiteten Entwurf
unter Einschluss des überarbeiteten Ansatzes und der Entscheidungen, die
im Hinblick auf die sonstigen Sachverhalte getroffen wurden, zu
erstellen. Der Board beabsichtigt, Diskussionsrunden zum überarbeiteten
Entwurf in London im November 2007 abzuhalten. Auf der Grundlage des
Ergebnisses der Diskussionsrunden wird der Board festlegen, ob eine
erneute Veröffentlichung erforderlich ist.
Diskussion auf der Boardsitzung im Oktober 2007
Vereinbarungen für die Gespräche am Runden Tisch
Auf seiner Sitzung im September 2007 entschied der Board, mit dem
sogenannten "überarbeiteten Ansatz" des Entwurfs Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation
entstehende Verpflichtungen weiterzuarbeiten und die vorgeschlagenen
Änderungen bei den öffentlichen Gesprächen am Runden Tisch zu erörtern. Die
Mitschrift der Deloitte-Beobachter dieser Sitzung finden Sie hier.
Der Board kam überein, dass die Gespräche am Runden Tisch am
12. November 2007 in London stattfinden sollen. Die Diskussionen werden
öffentlich sein.
Die Teilnehmer werden gebeten, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen
(Einreichungsfrist für die Stellungnahmen ist der 29. Oktober 2007):
 |
Behandelt der Stab die Arten von
Finanzinstrumenten, die in einem Projekt mit geringer Laufzeit und
eingeschränktem Umfang behandelt werden sollten? Wenn nicht, welche
Instrumente sollten behandelt werden und warum? |
 |
Sind die Vorschläge umsetzbar? Wenn
nicht, warum nicht, und welche Änderungen würden Sie vorschlagen? |
 |
Gibt es Sachverhalte, die nicht
behandelt werden, die aber behandelt werden sollten? Wenn ja, welche
sind das, und warum sollten sie behandelt werden? |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es wichtig sei, klarzustellen,
dass der alleinige Zweck der Gespräche am Runden Tisch darin liege, die
vorgeschlagenen Änderungen zu diskutieren und nicht weitere Sachverhalte
aufzubringen. Dieser Aussage hatte kein Boardmitglied etwas
entgegenzusetzen.
November 2007: Gespräche am Runden
Tisch mit dem IASB zu kündbaren Finanzinstrumenten
Am
Montag, den 12. November 2007, bot der IASB öffentliche Gespräche am
Runden Tisch zum überarbeiteten Entwurf der Änderungen an IAS 32 an. Die Frage
lautet, ob zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen
als Eigen- oder als Fremdkapital zu klassifizieren sind. Nachfolgend
ein kurzer Bericht über die Gespräche, die dazu dienten, die mit dem
DRSC gemeinsam erreichten Ergebnisse einer breiteren Öffentlichkeit
zur Diskussion zu stellen, insbesondere denjenigen, die bisher nur
zum ursprünglichen Entwurf hatten Stellung nehmen können:
 |
33 Einzelteilnehmer und
Organisationen nahmen an den Gesprächen teil (unter anderem
Liesel Knorr, Präsidentin des DSR, und Dr. Andreas Barckow,
Mitglied des DSR und Leiter des IFRS Centres of Excellence
von Deloitte Deutschland), acht Boardmitglieder des IASB und
mehrere Mitarbeiter des Stabs des IASB. |
 |
Der überarbeitete Entwurf kann
von der
Internetseite des IASB heruntergeladen werden (in
englischer Sprache, 888 KB). |
 |
Während der Gespräche gab der
IASB zu erkennen, dass der Umfang der Änderungen gegenüber
dem Entwurf vom Juni 2006 keine erneute Veröffentlichung zur
Stellungnahme notwendig machen würde. |
 |
Obwohl von einigen Teilnehmern
kleinere inhaltliche oder umsetzungsbezogenen Bedenken
geäußert wurden, waren fast alle Teilnehmer der Meinung,
dass die Änderungen an IAS 32 notwendig seien; der
überarbeitete Entwurf fand breite Unterstützung. Die
Überarbeitung des Entwurfs führte dazu, dass viele Parteien
von ihrer ursprünglich ablehnenden Meinung abwichen und
jetzt den Entwurf unterstützen. Die Mitglieder des Stabs
werden die bei den Gesprächen vorgebrachten Bedenken noch
einmal abwägen, es sind aber keine weiteren größeren
Änderungen an dem Entwurf geplant. Der Entwurf wird auf der
Sitzung im Dezember 2007 dem Board wieder vorgelegt. |
 |
Der IASB ist sich der Tatsache
bewußt, dass die Änderungen sobald als möglich verabschiedet
werden müssen, da viele Unternehmen eine vorzeitige
Anwendung planen. Der Board wird die beinahe endgültige
Fassung des Entwurfs auf seiner Internetseite zur Verfügung
stellen, sobald dieser vorliegt. |
Diskussion auf der Boardsitzung im November 2007
Am 12. November hatte der Board zwei Gesprächsrunden am Runden Tisch
zu einem überarbeiteten Entwurf abgehalten.
Der Stab stellte eine Zusammenfassung der bei diesen Gesprächen
aufgebrachten Sachverhalten vor. Der Stab kam zu dem Schluss, dass die
Mehrheit der Teilnehmer den überarbeiteten Entwurf unterstützten und
dass die meisten vorgebrachten Sachverhalte durch Überarbeitung der
Formulierungen geklärt werden könnten. Der Stab schlug die folgenden
weiteren Vorgehensweisen vor:
 |
In den überarbeiteten Entwurf werden die Kommentare der Anwender
eingearbeitet. |
 |
Eine vorläufige Abstimmungsvorlage wird noch vor der
Dezembersitzung an die Boardmitglieder geschickt. |
 |
Der Board erörtert die vorläufige Abstimmungsvorlage auf der
Dezembersitzung und stimmt darüber ab. |
 |
Eine endgültige Abstimmungsvorlage wird nach der Dezembersitzung
an die Boardmitglieder geschickt. |
Der Board stimmte zu.
Diskussion auf der Boardsitzung im Dezember 2007
Das Ziel dieses Sitzungsteils lag darin, mit den Boardmitgliedern
Sachverhalte zu erörtern, die während der Gespräche am Runden Tisch zum
Stabentwurf zu kündbaren Finanzinstrumenten aufgekommen waren, und die
bedeutendsten Änderungen des Entwurfs zusammenzufassen. Die Erörterungen
erfolgten auf der Grundlage einer vorläufigen Abstimmungsvorlage, die
der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stand.
Im ersten Teil der Sitzung wurden die folgenden Sachverhalte
erörtert:
 |
Finanzinstrumente, die andere vertragliche Verpflichtungen
enthalten
Die Anwender hatten hinterfragt, warum die Paragraphen 16A und 16C
des Stabentwurfs voneinander abwichen, insbesondere in Bezug auf die
Bedingung in Paragraph 16a, dass das Instrument „keine anderen
vertraglichen Verpflichtungen enthalten dürfe, Barzahlungen zu
leisten", während Paragraph 16C diese Bedingung nicht enthalte. Der
Stab war der Meinung, dass es angemessen sei, unterschiedliche
Bedingungen zu haben, änderte aber den Titel des Abschnitts, in dem
16C enthalten ist, auf „Komponenten von Instrumenten", um
deutlich zu machen, dass solche Instrumente andere vertragliche
Verpflichtungen enthalten könnten, die dann abzuspalten wären. Der
Board stimmte zu.
Ein weiterer Sachverhalt war, ob verpflichtende Ausschüttungen und
Teilhabervergütung die Definition einer vertraglichen Verpflichtung
erfüllen. Der Board war im September 2007 überein gekommen, diesen
Sachverhalt nicht zu behandeln, und entschied sich, diese
Entscheidung nicht zu ändern.
|
 |
Inhaber eines Instruments in der Rolle eines Eigentümers und
eines Nichteigentümers
Anwender beschrieben Situationen, in denen ein Teil der Vergütung
für erbrachte Dienstleistungen ist und deshalb nicht dem Eigentümer
in seiner Rolle als Eigentümer gelten. Dies würde allerdings nicht
automatisch dazu führen, dass das ganze Instrument als Schuld
behandelt würde und separat analysiert würde. Der Board stimmte zu,
dass das richtig sei, aber wie ein Boardmitglied angab, muss dies
zweckgebunden sein, d.h. übermäßige „Dienstleistungsvergütungen"
müssen verboten sein. Der Entwurf wird noch einmal dahingehend
geändert, dass deutlich wird, dass diese Vergütung in einem
angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen
muss.
|
 |
Die Bedeutung von „fest“,
„garantiert“ und „beschränkt“ zur Beschreibung der Erträge eines
Instruments
Der Stabentwurf hatte zu einiger Verwirrung geführt in Hinblick auf
die Bedeutung eines „festen“, „garantierten“ oder „beschränkten“
Ertrages eines Instruments. Deshalb wurde der letzte Satz des
Paragraphen 16A(e) in der vorläufigen Abstimmungsunterlage
gestrichen. Der Board stimmte dieser Streichung zu.
|
 |
Zusammenwirken der vorgeschlagenen Änderungen und der
Anforderungen in IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Anwender fragten auch nach dem Zusammenwirken von IFRS 2 und der
vorgeschlagenen Änderung. Es könne Situationen geben, in denen die
Vorschriften in IAS 32 zu einer Darstellung als Eigenkapital in der
Bilanz führten während IFRS 2 das Ausweisen einer Schuld
vorschreiben würde. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken
bezüglich des scheinbaren Konflikts zwischen dem Rahmenkonzept und
den vorgeschlagenen Änderungen. Nachdem der Vorsitzende dem Board in
Erinnerung gerufen hatte, dass dies kein großes Projekt sein solle,
stimmten die Baordmitglieder den überarbeiteten Formulierungen der
Abstimmungsvorlage zu.
|
 |
Vorgeschlagene Angabeforderungen
Der Stab war hinsichtlich der Angaben zum beizulegenden Zeitwert
dieser Instrumente geteilter Meinung. Ein Boardmitglied äußerte die
Meinung, dass diese Information aus der Sicht der Adressaten
nützlich sei. Der Board entschied, diese Angabeforderung
beizubehalten. Darüber hinaus kam man überein, eine Folgeänderung in
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben aufzunehmen, um zu
verdeutlichen, dass Instrumente, die unter die Änderungen von IAS 32
fallen, vom Anwendungsbereich von IFRS 7 ausgenommen sind.
|
 |
Anwendung der Anforderungen der vorgeschlagenen Änderungen
auf bestimmte Investmentfondstrukturen
Der Stab fragte den Board, ob es irgendwelche Fragen zur Anwendung
der Änderungen auf Investmentfonds gebe. Der Board entschied sich,
sich diesem Sachverhalt nicht im einzelnen zu widmen.
|
 |
Ist es angemessen, die Ausnahmen in der vorgeschlagenen
Änderung zu Analogieschlüssen heranzuziehen?
Der Stab fragte den Board, ob der Text des Standards Leitlinien
enthalten solle, dass die Ausnahmen, die sich aus den Änderungen
ergeben, nicht zu Analogieschlüssen herangezogen werden sollten.
Einige Boardmitglieder fragten, ob eine solche Änderung nicht eher
an IFRS 8 vorgenommen werden sollte, da es ein Prinzip zu sein
schiene, dass Ausnahmen nicht zu Analogieschlüssen herangezogen
werden sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies mehr als eine
geringfügige Änderung sei. Dennoch sollte diese Klarstellung
aufgrund der sich schnell bewegenden Strukturierungsindustrie in
diese Änderungen aufgenommen werden. Der Board stimmte zu.
|
 |
Änderung des Entwurfs, um Situationen zu begegnen, in denen
ein erheblicher Betrag der Gewinne über Rabatte ausgeschüttet wird
(nicht im Agendapapier enthalten)
Dies war ein zusätzlicher Sachverhalt, der vom Stab im Hinblick auf
Rabatte aufgebracht wurde, die Eigentümern gewährt werden. Es wurde
vorgeschlagen, die Anwendungshinweise zu ändern, um die Absichten
des Boards klarzustellen. Der Board stimmte zu. |
Danach stellte der Stab dem Board die bedeutendsten Änderungen im
Vergleich zum veröffentlichten Stabentwurf vor. Der Board akzeptierte
alle vorgenommenen Änderungen.
Der Stab fragte dann, ob die Grundlage für Schlussfolgerungen eine
Kosten-Nutzen-Analyse enthalten solle. Der Stab wies darauf hin, dass es
die übliche Vorgehensweise sei, eine solche Analyse aufzunehmen. Der
Board stimmte zu.
Der Vorsitzende bat um eine Abstimmung zwecks Stimmungsbild. Zwei
Bordmitglieder deuteten an, dass sie nicht zustimmen würden.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass eine
Abstimmungsvorlage versenden würde, und wenn diese akzeptiert würde,
würde spätestens am 24. Dezember ein beinahe endgültiger Entwurf im nur
für Abonnenten zugänglichen Bereich der Internetseite des IASB
veröffentlicht.
Diskussion auf der Boardsitzung im Januar 2008
Für diesen Teil der Sitzung lagen keine Agendapapiere vor.
Der Board erörterte kurz einen Entwurfssachverhalt zu kündbaren
Finanzinstrumenten. Es handelte sich um einen Änderungsvorschlag
gegenüber dem Entwurf des Stabs, der bei den Gesprächen am Runden Tisch
im November 2007 vorgelegen hatte. Im Rahmen der Diskussion einigte sich
der Board darauf, das Prinzip aus dem Entwurf beizubehalten.
14. Februar 2008: IASB veröffentlicht Neufassung von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
Der International Accounting
Standards Board hat IAS 32 Finanzinstrumente:
Darstellung im Hinblick auf die Klassifizierung von
kündbaren Finanzinstrumenten und von Verpflichtungen, die lediglich
im Liquidationsfall entstehen, in der Bilanz geändert. Nach der
bestehenden Fassung von IAS 32 sind Instrumente als finanzielle
Verbindlichkeiten zu klassifizieren, wenn der Emittent verpflichtet
werden kann, Bargeld oder andere finanzielle Vermögenswerte für die
Rücknahme oder den Rückkauf eines Finanzinstruments abzugeben. Diese
Vorschrift wurde u.a. von deutscher Seite kritisiert, weil
infolgedessen gesellschaftsrechtliches Kapital aufgrund von
Kündigungsrechten der Gesellschafter als Verbindlichkeit zu
klassifizieren ist.
Infolge der Änderungen werden einige Finanzinstrumente, die
derzeit die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen,
als Eigenkapital klassifiziert, weil sie den nachrangigsten Anspruch
auf das Nettovermögen des Unternehmens darstellen. Die Änderungen
beinhalten detaillierte Anforderungen, sind aber im Großen und
Ganzen auf Folgendes zurückführbar:
 |
Kündbare Instrumente, die allen anderen Klassen von
Instrumenten im Rang nachgehen und den Inhaber zu einem
proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Falle
dessen Liquidation berechtigen. Ein kündbares Finanzinstrument
gibt dem Inhaber das Recht, das Instrument gegen bar oder andere
finanzielle Vermögenswerte zurückzugeben oder wird fällt
automatisch an den Emittenten bei Eintritt eines unsicheren
zukünftigen Ereignisses, Tod oder Eintritt in den Ruhestand des
Halters des Instruments zurück. |
 |
Instrumente oder Teile von Instrumenten, die allen anderen
Instrumentenklassen im Rang nachgehen und die einem Unternehmen
nur im Liquidationsfall die Verpflichtung auferlegen, an ein
anderes Unternehmen einen proportionalen Anteil am Nettovermögen
des Unternehmens abzugeben. |
Der Board hat daneben IAS 1
Darstellung des Abschlusses geändert und neue Angabevorschriften
hinzugefügt, die sich auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen
im Liquidationsfall beziehen. Die Änderungen gehen auf Vorschläge
zurück, die vom Board im Juni 2006 in einem Entwurf veröffentlicht
wurden. Die endgültige Fassung weist gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf erhebliche Änderungen auf, die auf intensive Beratungen mit
dem DRSC zurückgehen. Die Neufassung sollte deutschen
Personengesellschaften im Regelfall eine Eigenkapitalklassifizierung
ihres gesellschaftsrechtlichen Kapitals im IFRS-Jahresabschluss
erlauben. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am
oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, wobei eine vorzeitige
Anwendung statthaft ist. Europäische IFRS-Anwender haben zuvor die Übernahme der
Neufassung in europäisches Recht abzuwarten. Die
Presseerklärung des IASB können Sie
hier einsehen (in englischer
Sprache, 51 KB).
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine
Sonderausgabe
des IAS Plus-Newsletters zu den Änderungen an
IAS 32 und IAS 1 in Bezug auf kündbare Finanzinstrumente und
bei Liquidation entstehende Verpflichtungen veröffentlicht
(in englischer Sprache, 101 KB), in der die Änderungen erläutert
werden.
|