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Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit

Chronologie

 

Um einen Überblick über die Chronologie des gesamten Projekts zum Rahmenkonzept zu erlangen, gehen Sie bitte auf unsere Seite zum allgemeinen Ansatz des Projekts.

 

 

Zeitplan

 

Aufzählung Klicken Sie hier für den Zeitplan der IASB-Projekte

 

 

Hintergrund

 

Auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Oktober 2004 entschieden der US-amerikanische FASB und der IASB, ein gemeinsames Projekt zur Entwicklung eines allgemeinen Rahmenkonzeptes auf ihre jeweiligen Agenden zu setzen, das sowohl auf dem existierenden IASB-Rahmenkonzept als auch auf dem FASB-Rahmenkonzept basieren bzw. darauf aufbauen soll. Dieses Rahmenkonzept würden beide Boards als Grundlage für ihre Rechnungslegungsstandards heranziehen.

 

Die beiden Boards trafen die folgenden vorläufigen Entscheidungen über die Vorgehensweise bei diesem Projekt:

 

Aufzählung Das Projekt sollte sich zu Beginn auf von Geschäftsunternehmen im privaten Sektor anwendbare Konzepte konzentrieren. Zu einem späteren Zeitpunkt sollten die Boards die Anwendbarkeit der Konzepte auf andere Sektoren in Betracht ziehen, wobei mit nicht-gewinnorientierten Organisationen im privaten Sektor begonnen werden sollte.
Aufzählung Das Projekt sollte in Phasen unterteilt werden, wobei der Schwerpunkt zu Beginn auf der Erreichung von Konvergenz der Rahmenkonzepte und der Verbesserung bestimmter Aspekte der Rahmenkonzepte liegen sollte, die sich mit Zielen, qualitativen Merkmalen, Bestandteilen, Ansatz und Bewertung befassen. Im Zuge der weiteren Konvergenz und Verbesserungen der Rahmenkonzepte sollte allerdings der Behandlung von Sachverhalten, die den beiden Boards kurzfristig Nutzen bringen, die höchste Aufmerksamkeit gewidmet werden. Damit sind etwa themenübergreifende Sachverhalte gemeint, die eine Vielzahl ihrer Projekte hinsichtlich neuer oder überarbeiteter Standards betreffen.
Aufzählung Das konvergierte Rahmenkonzept sollte das Format eines einzelnen Dokuments annehmen. Es sollte eine Zusammenfassung und Erläuterungen zu den Schlussfolgerungen enthalten.

 

 

Das Projekt ist in acht Phasen unterteilt

 

Das Projekt zum Rahmenkonzept wird in acht Phasen durchgeführt. Zu jeder Phase haben wir eine eigene IASB-Agendaseite auf IAS Plus angelegt. Folgen sie den untenstehenden Verknüpfungen zu den einzelnen Projektphasenseiten.

 

Aufzählung Allgemeiner Ansatz der Projekts
Aufzählung Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen (abgeschlossen)
Aufzählung Phase B: Elemente und Ansatz
Aufzählung Phase C: Bewertung
Aufzählung Phase D: Berichtseinheit (diese Seite)
Aufzählung Phase E: Ausweis und Angaben
Aufzählung Phase F: Zweck und Status des Rahmenkonzepts
Aufzählung Phase G: Anwendbarkeit auf nicht-gewinnorientierte Einheiten
Aufzählung Phase H: andere Sachverhalte

 

Phase D: Berichtseinheit

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005 – Berichtseinheit

 

Berichtseinheit

 

Das IASB Rahmenkonzept definiert ein berichtendes Unternehmen in einem Satz ohne weitere Erklärungen. Das FASB Rahmenkonzept enthält keine Definition. Daraus resultierend gibt es eine Lücke in beiden Rahmenkonzepten, obwohl das Konzept existiert. Dieses Papier analysiert, was eigentlich eine Berichtseinheit darstellt - z.B. wann eine juristische Einheit oder wirtschaftliche Einheit eine Berichtseinheit ist, aggregierte vs. nicht aggregierte Darstellung, der Zweck eines Konzernabschlusses und ob Beherrschung das geeignete Kriterium der Konsolidierung ist.

 

Der Board hinterfragte, auf welche Weise Konzepte wie das der gemeinschaftlichen Führung oder von maßgeblichem Einfluss in dieses Projekt passen. Der Stab merkte an, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt des Projektes der Fall sei. Die Absicht der Sitzung war es, die Richtung des Projektes und die zu setzenden Schwerpunkte festzulegen.

 

Das Papier führte zu einer intensiven Diskussion. Einige der Board Mitglieder äußerten, dass die Begriffsabgrenzung der Berichtseinheit nicht davon abhängig sein sollte, ob dieses Unternehmen einen Jahresabschluss aufstellt und dass das Papier oft umständlich verfasst sei. Andere fanden, dass bestimmte Aspekte des Papiers hilfreich seien, wie die Abgrenzung zwischen direkter und indirekter Kontrolle.

 

Grundsätzlich war der Board der Meinung, dass das Projekt allgemein gehalten bleiben sollte und nur erörtern sollte, was eine Berichtseinheit darstellt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006 – Berichtseinheit

 

Berichtseinheit

 

Der Stab schlug vor, dass der Begriff des Unternehmens für Zwecke der Rechnungslegung nicht auf rechtliche Unternehmen beschränkt sein sollte. Der Stab schlug vor, ein Unternehmen wie folgt zu definieren (geändert nach Stellungnahmen des Boards auf der Sitzung):

Ein Unternehmen ist eine wirtschaftliche Einheit, welche die Fähigkeit hat, Transaktionen mit anderen Unternehmen durchzuführen.

Die exakte Formulierung wird, falls nötig, während des weiteren Fortschritts des Projektes verfeinert werden. Unabhängig davon, was man mit dieser Formulierung zu transportieren beabsichtigt, ist, dass der Begriff des Unternehmens für Zwecke der Rechnungslegung

 

Aufzählung (a) weiter gefasst ist als der rechtliche Unternehmensbegriff, daher die Verwendung des Wortes „wirtschaftlich“;
Aufzählung (b) ein Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn eine in sich geschlossene, einheitliche Organisationsstruktur hat, zum Beispiel, dass es beobachtbare Grenzen hat und daher von anderen Parteien unterschieden werden kann, die Ansprüche an es haben, bspw. von Investoren und Gläubigern.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, ebenso wie der Empfehlung, was ein Unternehmen für Rechnungslegungszwecke umfassen soll: natürliche Personen, Einzelkaufleute und eine Abteilung oder ein Segment einer rechtlichen Einheit. Eine bloße Ansammlung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten jedoch würde kein Unternehmen bilden. Diesbezüglich wurde der Stab gebeten, die Definition eines Unternehmens gemäß IFRS 3 genauer zu erörtern.

 

Konzernobergesellschaft

 

Gelegentlich erstellt ein Mutterunternehmen, zusätzlich oder anstelle eines Konzernabschlusses, separate Abschlüsse. Der Board beschloss, dass das Mutterunternehmen - in Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Definition - als Unternehmen betrachtet werden sollte. Jedoch gab es einige Diskussionen, ob separate Abschlüsse des Mutterunternehmens entscheidungsrelevante Informationen liefern, da sie nicht die tatsächlich zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden der Tochtergesellschaften, über die das Mutterunternehmen Kontrolle hat darstellen (vielmehr sind lediglich die Anteile an Tochtergesellschaften zu Anschaffungskosten oder in Übereinstimmung mit IAS 39 dargestellt). Die Konsequenz dieser Sichtweise ist, dass separate Abschlüsse des Mutterunternehmens nicht als Abschlüsse für allgemeine Zwecke angesehen werden, da sie nicht vollständig sind.

 

Andere Boardmitglieder stellten heraus, dass die Abschlüsse von Mutterunternehmen Informationen enthalten, die nützlich für die Eigentümer sind, zum Beispiel die Dividendenströme die einzig aus dem Mutterunternehmen abfließen (nicht notwendigerweise aus der Gruppe).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006 – Berichtseinheit

 

Bedeutung von Beherrschung eines anderen Unternehmens

 

Die Diskussion konzentrierte sich auf die Bedeutung der Beherrschung eines anderen Unternehmens, einschließlich der Frage, ob dies auf Ebene eines Standards oder des Rahmenkonzepts definiert werden sollte. Der Stab schlug folgende Definition von Beherrschung vor:

Die Beherrschung eines Unternehmens ist die Fähigkeit, die strategische, finanzielle und operative Geschäftspolitik eines Unternehmens dahingehend zu steuern, um Nutzen aus dem Unternehmen zu ziehen, sowie den Umfang dieses Nutzens zu steigern, aufrechtzuerhalten oder zu sichern.

Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabes zu, dass:

 

Aufzählung Beherrschung im Sinne der Beherrschung eines anderen Unternehmens auf Ebene des Rahmenkonzeptes definiert werden sollte;
Aufzählung die Definition der Beherrschung sowohl einen Bestandteil der Möglichkeit der Einflussnahme wie auch ein Nutzenelement umfassen sollte, einschließlich einer Verbindung zwischen beiden, entsprechend den in der (oben genannten) Arbeitsdefinition dargelegten Leitlinien; und
Aufzählung dass das Rahmenkonzept erläutern sollte, dass für die Entscheidung, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, eine Beurteilung aller Gegebenheiten und Umstände nötig ist.

 

Es fand eine allgemeine Diskussion über Geschäftsvorfälle und Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung statt. Der Stab stellte klar, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden sollte. Der Zweck dieser Diskussion war es, die sehr vereinfachte Frage zu betrachten, ob Unternehmen A Unternehmen B beherrscht.

 

Hinsichtlich des Bestandteils der Möglichkeit der Einflussnahme als Bestandteil der Beherrschung, fragte der Stab den Board ob:

 

Aufzählung die Möglichkeit der Einflussnahme sich auf die finanzielle und die operative Geschäftspolitik des Unternehmens bezieht;
Aufzählung die Möglichkeit der Einflussnahme ungeteilt erfolgt;
Aufzählung die Fähigkeit, die finanzielle und operative Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu steuern, ausreichend ist und weshalb Beherrschung grundsätzlich weitergehend ist als die rechtliche Beherrschung, insbesondere, ob es sich um faktische oder tatsächliche Beherrschung handelt; und
Aufzählung die Beurteilung der Beherrschung eines Unternehmens aufgrund einer Beurteilung gegenwärtiger Gegebenheiten und Umstände vorzunehmen ist und dementsprechend das Konzept der Beherrschung nicht solche Sachverhalte ausschließt, bei denen die Beherrschung nur vorübergehend sein könnte.

 

Bis auf einige Vorbehalte bestand seitens des Boards eine weitgehende Zustimmung zum oben Genannten. Insbesondere bestanden auf Seiten des Boards Bedenken dahingehend, inwieweit eine latente Beherrschung mit diesem Modell vereinbar ist.

 

Es bestand eine allgemeine Übereinstimmung im Board hinsichtlich des Nutzens als eines Bestandteils der Beherrschung:

 

Aufzählung die Definition von Beherrschung sollte sich allgemein auf Nutzen bzw. wirtschaftlichen Nutzen beziehen, und nicht auf bestimmte Arten von Nutzen; und
Aufzählung bei außer Acht lassen der SPE-Problematik sollte die Definition von Beherrschung kein Mindestmaß an Nutzen festschreiben

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006 – Berichtseinheit

 

Berichtseinheit (Reporting Entity)

 

Der Board hatte acht themenübergreifende Sachverhalte in der Phase zur Berichtseinheit in seinem Projekt zum Rahmenkonzept identifiziert. Der Board diskutierte ein Papier, dass (a) alle früheren Boardentscheidungen zur Berichtseinheit zusammenfasst und (b) verbleibende Sachverhalte identifiziert. Die Sitzung wurde in drei größere Abschnitte unterteilt.

 

Aufzählung Einzelne Berichtseinheit
Aufzählung Konzernberichtseinheit
Aufzählung Beherrschungsfragen

 

Der Stab bemerkte, dass der Board entschieden hatte, dass das Rahmenkonzept sich auf allgemeine externe Finanzberichte (ohne speziellen Zweck) (General Purpose External Financial Reports - GPEFR) bezieht und dass die vorgestellte Auswertung nur damit verbundene Sachverhalte berücksichtigt hatte. Es wurde außerdem festgehalten, dass die Auswertung Sachverhalte nur auf einer konzeptionellen Ebene betrachtet, da unterschiedliche Überlegungen anzustellen wären, wenn die Sachverhalte auf einer Standardsetting-Ebene betrachtet werden.

 

Einzelne Berichtseinheit

 

Der Board betrachtete die folgenden Sachverhalte hinsichtlich der einzelnen Berichtseinheit :

 

Aufzählung ob zukünftige Forschungsarbeiten notwendig sind dazu, was eine "einzelne Einheit" für Zwecke der Finanzberichterstattung begründet; und
Aufzählung ob das Rahmenkonzept erläutern sollte, was eine Berichtseinheit begründet, wobei es dieses nicht definieren sollte.

 

Der Board einigte sich darauf, dass weitere Forschungsarbeiten dazu, was eine einzelne Einheit begründet, unnötig seien. Der Board entschied außerdem, dass das Rahmenkonzept diskutieren sollte, was eine einzelne Einheit begründet, jedoch keine Definition entwickelt.

 

Konzernberichtseinheit

 

Ein Großteil der Sitzung zum Rahmenkonzept war der Diskussion von themenübergreifenden Sachverhalten in Bezug auf die Konzernberichtseinheit gewidmet. Während der Diskussion versuchten die Boardmitglieder nachzuvollziehen, was die vorgestellten Modelle unterscheiden würde (beschrieben in Unterlagen, die den Beobachtern nicht zugänglich waren).

 

Der Board diskutierte die folgenden Sachverhalte:

 

Aufzählung Was ist der Zweck des Konzernabschlusses? Warum verlangen einige Rechtskreise nur einen Abschluss des Mutterunternehmens, während andere einen Konzernabschluss verlangen, und wiederum andere einen kombinierten Abschluss verlangen?
Aufzählung
Aufzählung Was bedeutet "Beherrschung über ein Unternehmen"? Sollte dies auf der konzeptionellen Ebene oder auf Ebene des Standards definiert werden?

 

Mutterunternehmen im Vergleich zu Konzernunternehmen

 

Der Board bemerkte, dass unterschiedliche Sichtweisen zum Konzept der Berichtseinheit existieren, einschließlich unterschiedlicher Ansichten dazu, ob ein reines Mutterunternehmen einen "Abschluss ohne spezifischen Zweck" aufstellen kann und, wenn ja, ob unterschiedliche Bilanzierungsvorschriften angezeigt sind. Der Board hatte vorhergehend den Stab aufgefordert nachzuforschen, ob ein reines Mutterunternehmen zum Zwecke eines Abschlusses ohne spezifischen Zweck eine Berichtseinheit darstellen könne, anstatt, oder zusätzlich zum Konzernabschluss der gesamten Konzerngruppe. Vorher hatte sich der Board darauf geeinigt, dass ein reines Mutterunternehmen eine berichterstattende Einheit darstellen könne, wobei jedoch einzelne Boardmitglieder über unterschiedliche Lösungsansätze zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Der Stab entwickelte daher drei Ansätze, mit denen sich der Board befassen sollte:

 

Aufzählung Ein Unternehmen - zwei Ausweise: Nach diesem Ansatz wird der Konzernabschluss als eine alternative Möglichkeit zur Darstellung von Informationen über den gleichen Satz an Vermögenswerten, Schulden, und Aktivitäten angesehen, die im Abschluss des reinen Mutterunternehmens vorkommen. Das Unternehmen kann auswählen, welchen es ausweist. Der Abschluss des reinen Mutterunternehmens würde als Abschluss ohne spezifischen Zweck angesehen.

 

Aufzählung Ein Unternehmen - ein Ausweis: Der Konzernabschluss wird so angesehen, als ob er Informationen über einen anderen Satz von Vermögenswerten und Schulden darstellen würde als den Satz von Vermögenswerten und Schulden, der im Abschluss des reinen Mutterunternehmens vorkommen würde. Der Abschluss des reinen Mutterunternehmens würde nicht als Abschluss ohne spezifischen Zweck angesehen.

 

Aufzählung Mehrfache Unternehmen: Nach diesem Ansatz bezieht sich der Abschluss des reinen Mutterunternehmens auf das Mutterunternehmen. Der Konzernabschluss bezieht sich auf die Konzerngruppe. Daher werden beide Sätze von Jahresabschlüssen als Abschluss ohne spezifischen Zweck angesehen.

 

Nach einer längeren Diskussion, bei der es vor allem um das Verständnis der Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Ansätzen ging, stimmte der Board für (9 stimmten dafür) den Mehrfache Unternehmen-Ansatz (d.h., sowohl ein Konzernunternehmen als auch ein reines Mutterunternehmen könnte eine Berichtseinheit darstellen).

 

Konzerngruppenunternehmen - Ansätze

 

Der Board diskutierte den Sachverhalt, wenn zwei oder mehrere Unternehmen zusammengefasst und als ein Unternehmen für Zwecke der Bereitstellung von Finanzinformationen zusammengefasst werden, die für gegenwärtige als auch zukünftige Investoren nützlich sind. Der Stab entwickelt drei Modelle:

 

Aufzählung Modell des beherrschenden Unternehmens:  Ein Konzernunternehmen besteht aus einem beherrschenden Unternehmen (der Mutter) und anderen Unternehmen unter seiner Beherrschung (seine Töchter). Daher wird die Gruppe durch die Beherrschung des Mutterunternehmens über andere Unternehmen vereinigt. Dieser Ansatz bedingt, dass ein Mutterunternehmen existiert.

 

Aufzählung Gemeinsames Beherrschungsmodell: Im Dezember 2005 einigte sich der Board darauf, dass der Stab weitere Forschungsarbeiten dazu durchführen könnte, ob die Grenzen einer Konzernberichtseinheit auf einem weiter gefassten Konzept der Beherrschung beruhen sollten, wie etwa einem Konzept, dass Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung miterfasst.

 

Aufzählung Risiko- und/oder Chancenmodell: Unternehmen sollten zu einer Gruppe zusammengefasst werden, wenn die Aktivitäten des zweiten Unternehmens das Vermögen der restlichen Anteilseigner (oder Anspruchsberechtigter) des ersten Unternehmens beeinflussen.

 

Die Diskussion dazu, welches Modell anzuwenden wäre, wurde gleichzeitig mit der Diskussion zu Mutterunternehmen gegenüber Gruppenunternehmen durchgeführt. Daher war es schwierig, die Diskussion des Boards zusammenzufassen, da sie sich darauf konzentrierte zu verstehen, was die verschiedenen Modelle darstellten.

 

Der Board schien zu zu stimmen, dass das Gruppenunternehmen auf einem "modifizierten Modell des beherrschenden Unternehmens" basieren sollte. Dieses Modell enthält "Schwester-Unternehmen" sowie Töchter als Teil der Gruppe. Der Board stimmte 12-1 für dieses Modell.

 

Beherrschungsfragen

 

Für die unten dargelegten Sachverhalte wurde der Board gefragt, (a) ob der Sachverhalt im Rahmen des Rahmenkonzept-Projektes behandelt werden sollte und (b) ob sie der Schlussfolgerung zu diesem Sachverhalt zustimmen würden.

 

Aufzählung Vorübergehende Beherrschung: Beherrschung über einen anderen (ein anderes Unternehmen) beruht auf der Beurteilung der gegenwärtigen Fakten und Umstände. Daher schließt das Konzept der Beherrschung keine Situationen aus, in denen Beherrschung existiert, jedoch vorübergehend ist.
Der Board stimmte zu.
Aufzählung Faktische oder effektive Beherrschung: Das Beherrschungskonzept sollte nicht auf Umstände beschränkt sein, in denen ein Unternehmen über ausreichende Stimmrechte oder andere Rechtsansprüche verfügt, um die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu bestimmen. Es sollte jedoch ein weit angelegtes Konzept sein, dass wirtschaftlich ähnliche Umstände mit erfasst.
Der Board stimmte zu.
Aufzählung Beherrschung ist ungeteilt: Ein Unternehmen verfügt nicht über die Beherrschung über ein anderes Unternehmen, wenn das erste Unternehmen zuerst die Zustimmung anderer zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik des zweiten Unternehmens einholen muss.
Der Board stimmte zu.
Aufzählung Behandlung von Optionen: Konzeptionell gesehen und wenn Optionen für sich alleine betrachtet werden, würde die Tatsache, dass ein Unternehmen genug Optionen dafür halten würde, dass es bei Ausübung die Beherrschung über ein anderes Unternehmen erlangt, für sich alleine nicht ausreichen würde, um eine gegenwärtige Beherrschung über dieses andere Unternehmen zu erlangen. Dennoch können andere Fakten und Umstände vorliegen, die zusammengenommen darauf hindeuten, dass das Unternehmen über die gegenwärtige Beherrschung über das andere Unternehmen verfügt.
Der Board stimmte zu.
Aufzählung Beherrschung, gemeinsame Beherrschung und maßgeblicher Einfluss: Beherrschung bringt es mit sich, dass ein Unternehmen (nicht mehrere Unternehmen) Beherrschung über ein Unternehmen ausüben. Daher wird die Beziehung zwischen einzelnen Partnerunternehmen und dem Joint Venture nicht als Beherrschungsbeziehung angesehen. Auf vergleichbare Art und Weise sollte die Beziehung, die als "maßgeblicher Einfluss" bezeichnet wird, nicht als Beherrschungsansatz beschrieben werden.
Dies wird in einer Folgesitzung behandelt werden.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006 – Berichtseinheit

 

Status, offene Fragen und nächste Schritte

 

Neben dem IASB nahmen Projektmitarbeiter aus Neuseeland und des FASB per Videoübertragung teil.

 

Die Mitarbeiter teilten dem Board mit, dass das FASB derzeit nicht die Möglichkeit sehe, weiter an Phase D mitzuwirken. Sie haben Bedenken, dass das FASB nicht gänzlich die Ansichten des IASB versteht und wie er zu dieser Ansicht gekommen war. Ein Mitglied des IASB merkte an, dass das IASB sich bei Themen aus Phase D nicht einig war. Insoweit wäre es sehr hilfreich, streitige Punkte mit dem FASB zu diskutieren. Die Mitarbeiter entgegneten, dass sie zunächst mit beiden Boards in kleineren Gruppen sprechen wollten.

 

Parent Entity Approach

 

Die Mitarbeiter fragten den Board, ob die Diskussion zum Parent Entity Approach innerhalb der Diskussion für Phase D erfolgen soll und wenn ja, wie umfangreich diese Diskussion dann geführt werden sollte.

 

Einige Boardmitglieder meinten, dass dies nicht im Rahmen von Phase D erfolgen sollte, obgleich es bedeutsam sei, die Diskussion um den Parent Entity Approach innerhalb des Rahmenkonzepts zu führen. Andere sahen diese Frage als Thema im Projekt zur Konsolidierung und bevorzugen eine Diskussion im Rahmen des bevorstehenden Diskussionspapiers zu diesem Thema. Verschiedene Boardmitglieder fügten hinzu, dass der Parent Entity Approach nichts mit der Abgrenzung einer Berichtseinheit zu tun habe, welches jedoch das Thema von Phase D des Rahmenkonzepts sei.

 

Der Board einigte sich darauf, ein separates Diskussionspapier zum Parent Entity Approach vorzubereiten. Die Ausgestaltung ist zunächst dem Mitarbeiterstab überlassen, welcher zu einer späteren Sitzung Vorschläge unterbreiten soll.

 

Konsistenz mit dem Projekt zur Konsolidierung

 

Der Board entschied, die detaillierte Diskussion zum Thema in Abhängigkeit von den Entwicklungen im Projekt zur Konsolidierung aufzuschieben. Die Boardmitglieder sprachen sich dafür aus, dass die Schlussfolgerungen in den zwei Diskussionspapieren konsistent sein sollten.

 

Erster Entwurf eines Diskussionspapiers

 

Obgleich die Mitarbeiter den Board nicht gefragt hatten, den ersten Entwurf des Diskussionspapiers (den Beobachtern nicht verfügbar) zu diskutieren, fand eine Diskussion statt.

 

Ein Großteil der Diskussion ging darum, ob der Jahresabschluss des Mutterunternehmens ein "externer Abschluss für allgemeine Zwecke" sein könnte. Verschiedene Boardmitglieder waren der Auffassung, dass es nur einen Satz eines externen Finanzberichts für allgemeine Zwecke geben könnte – der Konzernabschluss; alle anderen Abschlüsse sind Abschlüsse für spezielle Zwecke. Andere Boardmitglieder waren hingegen der Meinung, dass der Jahresabschluss des Mutterunternehmens sich als Abschluss für allgemeine Zwecke eignen kann.

 

Der Vorsitzende bat um eine Probeabstimmung zu diesem Thema. Neun Boardmitglieder waren der Auffassung, dass ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen immer zusammen als ein einzelnes Unternehmen bzgl. eines für allgemeine Zwecke erstellten externen Abschlusses behandelt werden sollten. Dieses Konzept könnte sowohl auf konzeptioneller Ebene als auch auf Standardebene ausgearbeitet werden. Die restlichen Boardmitglieder waren der Meinung, dass verschiedene Unternehmen innerhalb eines Konzerns (z.B. das Mutterunternehmen oder der Konzern) einen allgemeine Zwecke dienenden externen Abschluss erstellen könnten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007 – Berichtseinheit

 

Der IASB war mit den Mitarbeitern des Projektes aus Neuseeland per Videolink verbunden.

 

Festlegung der Zusammensetzung der Berichtseinheit eines Konzerns für Zwecke der Abschlusserstellung

 

Der Board diskutierte die folgenden Ansätze:

 

Aufzählung Modell der beherrschenden Einheit

 

Gemäß diesem Model ist die Abgrenzung des wirtschaftlichen Interessenbereichs vom Ausmaß der Kontrolle, die ein Unternehmen über die anderen Unternehmen hat, abhängig. Ein Konzerneinheit umfasst die beherrschende Einheit (d.h. das Mutterunternehmen) und andere Unternehmen unter dessen Kontrolle (d.h. die Tochterunternehmen). Folglich ist das Modell dem derzeit verwendeten Beherrschungsmodell ähnlich, wobei allerdings Beherrschung so definiert wird, dass sie sowohl ein Beherrschung- als auch ein Leistungselement beinhaltet.

 

Aufzählung Modell der gemeinsamen Beherrschung

 

Unter diesem Modell hängt die Abgrenzung des wirtschaftlichen Interessenbereichs von denjenigen Unternehmen ab, die sich unter gemeinsamer Beherrschung eines beherrschenden Unternehmens oder Kontrollorgans befinden. Der Hauptunterschied zwischen dem Modell der beherrschenden Einheit und dem Modell der gemeinsamen Beherrschung ist, dass das Mutterunternehmen unter dem Modell der beherrschenden Einheit immer in der Konzernberichtseinheit enthalten ist. Bei dem Modell der gemeinsamen Beherrschung müssen das Mutterunterunternehmen oder das Kontrollorgan nicht mit einbezogen sein. Dies bietet die Möglichkeit, „Konzern“-Geschäftsberichte für externe Adressaten, die auf der Zusammenfassung von Vermögenswerten, Schulden und Tätigkeiten der Unternehmen, die sich unter gemeinsamer Beherrschung befinden, beruhen, zu erstellen, obwohl das Mutterunternehmen oder das Kontrollorgan nicht dazu verpflichtet sind (oder die Wahl haben), einen Geschäftsbericht zu erstellen.

 

Aufzählung Ansatz des synergetisch gesteuerten Nettovermögens

 

Diesen Ansatz hat das Board zum ersten Mal diskutiert. Die Abgrenzung des wirtschaftlichen Interessenbereichs sowohl eines Einzelunternehmens als auch eines Konzerns wird von der Gruppe der Nettovermögen bestimmt, die synergetisch gemeinsam gesteuert werden, um Renditen für Investoren, Kreditgeber oder andere zu erwirtschaften. Demzufolge würde die Abgrenzung der Berichtseinheit nicht notwendigerweise deckungsgleich mit der Abgrenzung eines Unternehmens im Rechtssinne sein.

Der Stab wies darauf hin, dass der FASB in der vorhergehenden Woche noch einmal betont hatte, dass man dort das Modell der beherrschenden Einheit vorziehe, dennoch solle das Modell der gemeinsamen Beherrschung nicht ganz verworfen werden. Der FASB hat den Ansatz des synergetisch verwalteten Nettovermögens nicht verfolgt. Die Mitglieder des Boards waren geteilter Meinung und verteilten sich zu annähernd gleichen Teilen auf das Modell der beherrschenden Einheit und das Modell der gemeinsamen Beherrschung als das bevorzugte Modell. Dennoch wollte niemand das jeweils andere Modell ganz ausschließen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Modell der beherrschenden Einheit ein Sonderfall des Modells der gemeinsamen Beherrschung sei.

Der Ansatz des synergetisch verwalteten Nettovermögens wurde nicht  weiter verfolgt, aber einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass dieser Ansatz bei der Bestimmung der Berichtseinheit unter dem Modell der gemeinsamen Beherrschung nützlich sein könne.

 

Schließlich schien man sich einig, dass die Zusammensetzung der Berichtseinheit eines Konzerns auf konzeptioneller Ebene auf „Beherrschung“ basieren solle mit dem Modell der beherrschenden Einheit als "wesentlichen Treiber". Die Entscheidung, ob das Modell der beherrschenden Einheit oder das Modell der gemeinsamen Beherrschung in bestimmten Situationen Anwendung fände, solle jeweils auf Ebene der Standards getroffen werden.

 

Einzelabschluss des Mutterunternehmens und Konzernabschluss

 

Der Board setzte seine Überlegungen zu den folgenden Themen fort:

 

Frage der Berichtseinheit:

 

Dieser Sachverhalt befasst sich mit der Frage, ob beide Abschlüsse die gleiche Berichtseinheit betreffen oder zwei unterschiedliche Berichtseinheiten. In vorangegangenen Diskussionen wurden die folgenden zwei Sichtweisen vertreten:

 

Sichtweise 1: Das Mutterunternehmen entspricht dem Konzern

 

Diese Ansicht fasst zwei frühere Ansichten zusammen, die „eine Einheit, aber zwei verschiedene Darstellungen“ und „eine Einheit und eine Darstellung“ genannt wurden. Das Mutterunternehmen und der Konzern werden als ein und dieselbe Einheit betrachtet. Für Zwecke der Abschlusserstellung werden Tochterunternehmen als Teil des Mutterunternehmens betrachtet, ähnlich unselbständigen Geschäftszweigen.

 

Sichtweise 2: Das Mutterunternehmen entspricht nicht dem Konzern

 

Diese Ansicht ist die „Multiple Einheiten“-Ansicht. Nach diesem Ansatz sind das Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen zwei getrennte Einheiten (zwei getrennte "abgegrenzte Bereiche wirtschaftlichen Interesses"), während der Konzern eine dritte Einheit darstellt (also ein dritter "abgegrenzter Bereich wirtschaftlichen Interesses"), die aber das Mutterunternehmen und das Tochterunternehmen einschließt.

 

Der Board entschloss sich, dieser Frage nicht weiter auf den Grund zu gehen, sondern sich nur noch um die Frage der Darstellung zu kümmern. Nach Aussage des Stabs ist der FASB zu demselben Schluss gekommen.

 

Frage der Darstellung:

 

Mit diesem Sachverhalt wird festgelegt, welcher Abschluss (oder ob beide) der Zielsetzung eines Geschäftsberichts für externe Adressaten gerecht wird, indem er entscheidungsrelevante Informationen für derzeitige und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere externe Adressaten mit einen finanziellen Interesse am Mutterunternehmen zur Verfügung stellen.

 

Die folgenden Sichtweisen wurden diskutiert:

 

Sichtweise A:

 

Sowohl der Abschluss des Mutterunternehmens allein als auch der Konzernabschluss sind in der Lage, externen Adressaten entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Mutterunternehmen kann nur einen Mehrzweckabschluss erstellen, es aber kann andere Finanzinformationen in seinen Geschäftsbericht mit aufnehmen. Das heißt insbesondere, dass der Geschäftsbericht des Mutterunternehmens sowohl den Einzel- auch die Konzernabschluss enthalten kann. So könnte zum Beispiel jeder Abschlussbestand eine Spalte „Mutterunternehmen“ und eine Spalte „Konzern“ enthalten, oder ein Satz Abschlussbestandteile wird als Mehrzweckabschluss vorgelegt und der jeweils andere Satz Abschlussbestandteile als zusätzliche Information zur Verfügung gestellt – alles in einem einzigen Geschäftsbericht.

 

Sichtweise B:

 

Sowohl der Abschluss des Mutterunternehmens allein als auch der Konzernabschluss sind in der Lage, externen Adressaten entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Dennoch kann das Mutterunternehmen nur einen Satz Abschlussbestandteile haben, und es wäre auf Ebene der einzelnen Standards festzulegen, wie das Mutterunternehmen Informationen zu den Vermögenswerten, Schulden und Aktivitäten der Tochterunternehmen darzustellen hat. Der Sachverhalt, der auf Standardebene zu klären wäre, wäre, ob dem Informationsbedarf der Adressaten in bestimmten Umständen am besten dadurch gedient wäre, dass im Abschluss des Mutterunternehmens Informationen über die Nettoinvestition in das Tochterunternehmen angegeben würde (wie das derzeit im Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgt) oder Informationen über die zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens (wie das gegenwärtig im Konzernabschluss geschieht).

 

Sichtweise C:

 

Das Mutterunternehmen kann nur einen Satz Abschlussbestandteile haben, nämlich den Konzernabschluss, weil Konzernabschlüsse Informationen über sämtliche Vermögenswerte, Schulden und Aktivitäten des Mutterunternehmens bieten, während der Einzelabschluss des Mutterunternehmens diese Informationen nicht enthält. Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen zeigen Informationen über die Investition des Mutterunternehmen in seine Tochterunternehmen, nicht aber die zugrunde liegenden Vermögenswerte, Schulden und Aktivitäten. Deswegen werden Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen weggelassen (oder gegeneinander aufgerechnet), was keine relevante oder getreue Darstellung der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen des Mutterunternehmens darstelle. Dies sollte auf Ebene des Rahmenkonzepts erläutert werden. Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens sollten als Abschlüsse für besondere Zwecke behandelt werden und von Beschreibung als in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsstandards ausgeschlossen werden, d.h. sollten nicht als in Übereinstimmung mit den IFRS oder US-GAAP erstellt bezeichnet werden dürfen.

 

Der Stab teilte dem Board mit, dass sich der FASB derzeit irgendwo zwischen Sichtweise B und C bewege, d.h. ein Unternehmen sollte nur einen (Konzern-)Abschluss haben. Der FASB erkenne an, dass unter bestimmten Umständen Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen zugelassen werden sollten, aber solche Ausnahmen sollten allein auf Standardebene geregelt werden.

 

Die Mitglieder waren beinahe zu gleichen Teilen entweder Sichtweise A oder C zugetan, während Sichtweise B einstimmig abgelehnt wurde. Diejenigen, die Sichtweise C favorisierten, wiesen darauf hin, dass es Umstände geben könne, unter denen Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen entscheidungsrelevante Informationen bieten können, aber sie waren nicht der Ansicht, dass Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen in jedem Fall vorgelegt werden müssten. Ein Boardmitglied, das Sichtweise A unterstützte, wies darauf hin, dass dieser Ansatz das Problem mit Investmentunternehmen lösen könne, d.h. den Wert der Anlagen in einer Zeile zeigen und Dividendeninformationen liefern würde.

 

Der Board kam zu keiner Entscheidung. Für die Erstellung eines Diskussionspapiers erklärte sich der Board bereit, eine vorläufige Ansicht aufzunehmen, dass Konzernabschlüsse für die wichtigeren Abschlüsse gehalten würden, und die Anwender zu fragen, ob Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen unter allen Umständen zu fordern seien oder nur in bestimmten Fällen.

 

Der Board wies den Stab an, mit dem Entwurf eines Diskussionspapiers fortzufahren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007 – Berichtseinheit

 

Stellungnahmen zur Abstimmungsvorlage

 

Im Juli erhielten die Boardmitglieder und fünf externe Prüfer eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers zu Berichtseinheiten und wurden um Stellungnahme gebeten.

 

Auf dieser Sitzung wurden die eingegangenen Stellungnahmen und die vorgeschlagenen Änderungen mit den Boardmitgliedern erörtert, um herauszufinden, ob der Board mit den vorgenommenen Änderungen zufrieden ist und ob er dem Stab gestatte, mit der Erstellung einer endgültigen Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers fortzufahren.

 

Allgemeine Sachverhalte bezüglich einer einzelnen Berichtseinheit

 

Die eingegangenen Stellungnahmen benannten hinsichtlich dieses Abschnitts einen Mangel an Klarheit über die Ziele, die dieser Abschnitt anstrebe, und erwähnten Schwierigkeiten, die Verbindung dieses Abschnitts mit dem Abschnitt, der sich der Berichtseinheit der Gruppe widmet, zu sehen. Der überarbeitete Abschnitt macht dies deutlich:

 

Aufzählung Der Board erwog, eine Definition einer Berichtseinheit zu entwickeln.
Aufzählung Die juristische Existenz reicht aus, um festzustellen, dass eine Berichtseinheit existiert.
Aufzählung Ein Teil einer rechtlichen Einheit ─ beispielsweise ein Geschäftszweig ─ kann eine Berichtseinheit sein.

 

Darüber hinaus ist der überarbeitete Abschnitt deutlicher mit der Zielsetzung der Rechnungslegung verbunden. Die Beschreibung einer Berichtseinheit ist ebenfalls leicht verändert worden und lautet nun "ein fest umrissener Bereich von Geschäftstätigkeit, der für derzeitige und mögliche Investoren und Kreditgeber von Interesse ist".

 

Ein Boardmitglied betonte, dass es wichtig sei, die hier gemeinte Bedeutung von "Geschäft" mit der in den IFRS bereits vorhandenen Definition zu verknüpfen. Ein anderes Boardmitglied fragte, ob untergeordnete Einzelabschlüsse als Mehrzweckabschlüsse angesehen werden könnten, da die Vollständigkeitsversicherung nicht eingehalten werden könne. Die Diskussion wurde auch im nachfolgenden Abschnitt noch einmal aufgegriffen. Im Endeffekt stimmte der Board der überarbeiteten Fassung dieses Abschnitts vorbehaltlich einiger kleiner Änderungen zu.

 

Weitere Kommentare

 

In dem Abschnitt über Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen hält die vorläufige Abstimmungsvorlage fest, dass "die Mehrheit der Mitglieder des FASB zu dem Schluss gekommen sei, dass von der Konzeption her der Einzelabschluss eines Mutterunternehmens kein Pflichtbestandteil des Mehrzweckabschlusses dieses Mutterunternehmens sein sollte". Diese Aussage führte zu erheblichen Diskussionen unter den Boardmitgliedern darüber, ob Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen in allen Fällen erforderlich seien, nur unter bestimmten Umständen oder ob zusätzliche Informationen ausreichend seien. Zu einem bestimmten Zeitpunkt der Debatte kam der Board überein, eine Abstimmung abzuhalten, ob der Einzelabschluss eines Mutterunternehmens Pflichtbestandteil des Mehrzweckabschlusses dieses Mutterunternehmens sein sollte. Der Board konnte sich jedoch nicht auf die genaue Formulierung der Frage festlegen, über die abgestimmt werden sollte, und entschied daher, die Abstimmung auf die nächste Boardsitzung zu verschieben.

 

Schließlich kam der Board zu dem Schluss, es dem Projektmanager zu überlassen, was effizienter sei: die Abstimmungsvorlage auf Basis all der gemachten Kommentare zu überarbeiten und sie nicht noch einmal dem Board vorzulegen oder das Papier dem Board noch ein weiteres Mal vorzulegen. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt ob der Anzahl der einzuarbeitenden Kommentare.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008

 

Unternehmensperspektive gegen Perspektive des Eigentümers/Mutterunternehmens

 

Der Board erörterte, ob ein Dokument veröffentlicht werden sollte (beispielsweise eine Einladung zur Stellungnahme), in dem beschrieben würde, wie die Unternehmensperspektive und die Perspektive des Eigentümers sich im Kontext von Mehrzweckabschlüssen darstellen. Der Stab äußerte sich besorgt, dass der Board die Unternehmensperspektive unbedingt vorziehe ohne jemals erklärt zu haben, warum dies so sei, und ohne den Anwendern Gelegenheit gegeben zu haben, Stellung zu dieser Position zu beziehen.

 

Der Stab sprach sich für ein eigenständiges Dokument aus. Die Überlegung, die Erörterung in die Grundlage für Schlussfolgerungen des demnächst erscheinenden Entwurfs zu Phase A des Rahmenkonzeptprojekts aufzunehmen, war erörtert und verworfen worden, weil der Stab der Meinung war, dass der Sachverhalt eine hervorgehobenere Erörterung verdiente als als Abschnitt in der Grundlage für Schlussfolgerungen eines Projektteils, mit dem er eigentlich nichts zu tun habe. Die Mitglieder des Stabs hatten auch überlegt, den Sachverhalt in das demnächst erscheinende Diskussionspapier zum Kapitel über Berichtseinheiten des Rahmenkonzepts aufzunehmen, aber auch diese Idee war verworfen worden, weil der Sachverhalt nichts mit den Begrenzung einer Berichtseinheit in Mehrzweckabschlüssen zu tun habe. Der Stab legte dem Board dar, dass eine separate Einladung zur Stellungnahme kurzfristig erstellt und mit dem oben genannten Entwurf und dem oben genannten Diskussionspapier veröffentlicht werden könne.

 

Der Board kam überein, dem Stab die Erstellung einer solchen Einladung zur Stellungnahme zu genehmigen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2008

 

Phase D: Rückmeldungen zur zweiten vorläufigen Abstimmungsunterlage des Diskussionspapiers

 

Die Boards erörterten drei Sichtweisen, die bezüglich der Nützlichkeit von Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens entwickelt worden waren.

 

Sichtweise A:

 

Sowohl Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens als auch Konzernabschlüsse können entscheidungsnützliche Informationen für externe Adressaten zur Verfügung stellen, und Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens sollten generell zusätzlich zum Konzernabschluss zur Verfügung gestellt werden.

 

Sichtweise B:

 

Sowohl Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens als auch Konzernabschlüsse können entscheidungsnützliche Informationen für externe Adressaten zur Verfügung stellen, und Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens sollten „manchmal“ zusätzlich zum Konzernabschluss zur Verfügung gestellt werden.

 

Sichtweise C:

 

Das Mutterunternehmen darf nur einen Mehrzweckabschluss veröffentlichen, und das muss der Konzernabschluss sein. Daher sollte der Einzelabschluss des Mutterunternehmens nicht in den Mehrzweckabschluss des Mutterunternehmens aufgenommen werden, obwohl einige Informationen zum Mutterunternehmen als Einzelunternehmen aufgenommen werden dürfen, beispielsweise im Anhang zum Konzernabschluss.

 

Der Stab wies darauf hin, dass eine Mehrheit der Mitglieder das FASB Sichtweise C unterstützt, während der IASB noch zu keiner Mehrheitsansicht gelangt ist. Die Boards diskutierten ausführlich, und es schien, als ob einen bedeutende Anzahl von IASB-Mitgliedern anerkannte, dass Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen Mehrzweckabschlüsse sein können. Dennoch wurde keine Mehrheitssichtweise durch den IASB zum Ausdruck gebracht. Ein Mitglied des FASB zeigte sich frustriert bezüglich des Fortschritts, der im Projekt zum Rahmenkonzept erreicht worden sei. Schließlich schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Empfehlung des Stabs zu folgen sei. Diese besteht darin, die folgenden vorläufigen Ansichten im Diskussionspapier darzulegen:

 

Aufzählung Ein Mutterunternehmen sollte immer einen Konzernabschluss veröffentlichen.
Aufzählung Die Veröffentlichung  eines Einzelabschlusses des Mutterunternehmens sollte auf konzeptioneller Ebene nicht verboten werden, vorausgesetzt, er wird in dem gleichen Finanzbericht dargestellt wie der Konzernabschluss.
Aufzählung Es wäre ein Sachverhalt auf Standardebene, zu bestimmen, ob ein Einzelabschluss des Mutternunternehmens gefordert (entweder immer oder unter bestimmten Voraussetzungen) oder nur gestattet werden sollte oder ob ähnliche Arten von Informationen in einem anderen Format dargestellt werden sollten.
Aufzählung Es wäre ebenfalls ein Sachverhalt auf Standardebene, die Art und Weise zu bestimmen, in der Informationen im Konzernabschluss dargestellt werden sollen.

 

 

Mai 2008:  IASB und FASB veröffentlichen Diskussionspapier zur Berichtseinheit

 

Am 29. Mai 2008 haben der IASB und der US-amerikanische Standardsetzer FASB ähnliche Dokumente zu zwei der achte Phasen ihres gemeinsamen Projekts zur Entwicklung eines verbesserten Rahmenkonzepts veröffentlicht. Das Rahmenkonzept wird das Gerüst für die Entwicklung künftiger Standards bieten. Die beiden Konsultationspapiere sind die folgenden:

 

Aufzählung Standardentwurf zu den Kapiteln 1 und 2 eines verbesserten Rahmenkonzepts (Zielsetzung und qualitativer Merkmale)
Aufzählung Diskussionspapier zur Vorläufigen Sichtweise hinsichtlich eines verbesserten Rahmenkonzepts: die Berichtseinheit (s.u.)

 

IASB und FASB bitten um Stellungnahme zu beiden Dokumenten bis zum 29. September 2008. Die gemeinsame englischsprachige Pressemitteilung können Sie hier einsehen (45 KB).

 

Zusammenfassung des Diskussionspapiers: Vorläufige Ansichten  – Die Berichtseinheit

 

In dem Diskussionspapier werden die vorläufigen Ansichten der Boards zum Konzept der Berichtseinheit und damit verbundenen Fragen dargestellt. Obwohl das Konzept der Berichtseinheit bestimmend für einige wichtige Aspekte der Finanzberichterstattung ist, war man in den bestehenden Rahmenkonzepten der Boards nicht gesondert darauf eingegangen. 

 

Das Diskussionspapier besteht aus vier Abschnitten:
Aufzählung Abschnitt 1: Allgemeine Fragen im Zusammenhang mit dem Konzept der Berichtseinheit.
Aufzählung Abschnitt 2: Wie ist der Bereich der Geschäftsaktivität für Nutzer zu einzugrenzen?
Aufzählung Abschnitt 3: Mutterunternehmenansatz in Bezug auf Konzernabschlüsse und Abschlüsse nur des Mutterunternehmens gegenüber Konzernabschlüssen.
Aufzählung Abschnitt 4: Weitere Fragen in Bezug auf Beherrschung.

 

Kurzgefasst sind dies die vorläufigen Ansichten der Boards:
Aufzählung Eine Berichtseinheit ist ein eingegrenzter Bereich der Geschäftsaktivität, der von Interesse für gegenwärtige und mögliche künftige Eigen-, Fremd- und andere Kapitalgeber ist.
Aufzählung Beherrschung ist die Grundlage für die Bestimmung der Zusammensetzung einer Konzernberichtseinheit.
Aufzählung Konzernabschlüsse sollten aus der Perspektive der Konzernberichtseinheit erstellt werden.

 

Nachfolgend finden Sie Details über die vorläufigen Schlussfolgerungen im Diskussionspapier:

 

Definition einer Berichtseinheit

 

Im Entwurf zur Zielsetzung und zu qualitativen Merkmalen vom Mai 2008 wird vorgeschlagen, dass die Zielsetzung der Finanzberichterstattung darin liegt, Finanzinformationen über die Berichtseinheit zur Verfügung zu stellen, die für gegenwärtige und mögliche zukünftige Eigenkapitalgeber, Fremdkapitalgeber und andere Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber  entscheidungsnützlich sind. Da also Mehrzweckabschlüsse Informationen über eine bestimmte Berichtseinheit zur Verfügung stellen sollen, sind die Boards der Meinung, dass es nützlich wäre, wenn im Rahmenkonzept allgemein definiert würde, was die Merkmale einer Berichtseinheit sind. Es wird vorgeschlagen, dass das Bestehen einer Berichtseinheit nicht von dem Bestehen einer rechtlichen Struktur abhängen solle, sondern dass sie auf dem Bestehen eines eingegrenzten Bereichs geschäftlicher Aktivitäten fußen solle, der von Interesse für gegenwärtige und mögliche künftige Eigen-, Fremd- und andere Kapitalgeber ist.

 

Nach der Definition könnte eine Berichtseinheit auch eine Untergruppe einer rechtlichen Einheit sein, wie beispielsweise ein Geschäftszweig ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder auch die Zusammenfassung von zwei oder mehr Unternehmen wie beispielsweise solche, die in Konzern- oder kombinierten Abschlüssen zusammengefasst sind.

 

Die vorgeschlagene Definition ist mit Absicht weit gehalten, um sicherzustellen, dass Mehrzweckabschlüsse unter Verwendung der Definition einer Berichtseinheit erstellt werden können, die am nützlichsten für Anleger und Kreditgeber ist. Obwohl eine solch weit gefasste Definition einige Schwierigkeiten in der Praxis mit sich bringen mag (wie beispielsweise die Tatsache, dass bei Definition eines Teils eines Unternehmens als Berichtseinheit, Kreditgeber Zugriff auf andere Vermögenswerte haben können als auf die der „Berichtseinheit“), haben die Boards vorgeschlagen, dass diese Fragen auf Standardebene geklärt werden können, beispielsweise durch Forderung bestimmter Angaben.

 

Zusammensetzung der Konzernberichtseinheit

 

Die nützlichste Art und Weise, in der Finanzinformationen dargeboten werden können, ist oft auf konsolidierter Grundlage. Im Diskussionspapier wird vorgeschlagen, dieses Konzept in das Rahmenkonzept aufzunehmen. Es wird auch vorgeschlagen, dass die Zusammensetzung einer Konzernberichtseinheit und Verwendung des „Modells des beherrschenden Unternehmens“ bestimmt werden soll, nach dem die Konzernberichtseinheit das beherrschende Unternehmen (das Mutterunternehmen) und die anderen Unternehmen unter seiner Beherrschung (also die Tochterunternehmen) umfassen soll. Für diese Zwecke ist die Definition von gehaltener Beherrschung die Möglichkeit (unabhängig davon, ob diese tatsächlich ausgeübt wird), die Finanzierungs- und Geschäftsführungsmethoden eines Unternehmens zu bestimmen, um Zugang zu dem Nutzen aus diesem Unternehmen zu erhalten (oder das Auftreten von Verlusten zu verringern) und um den Betrag dieses Nutzens zu erhöhen, zu erhalten oder zu schützen (oder die Beträge der Verluste zu verringern).

 

Das Modell der gemeinsamen Kontrolle, nach dem die Konzernberichtseinheit als Gruppe von Unternehmen unter Beherrschung desselben Mutterunternehmens definiert ist, könnte verwendet werden, um kombinierte Abschlüsse in den begrenzten Fällen zu erstellen, in denen die Nützlichkeit solcher Abschlüsse dadurch gegeben ist, dass ein Mutterunternehmen alle in dieser Konzernberichtseinheit zusammengefassten Unternehmen beherrscht und dass es weitere Umstände gibt, die die Schlussfolgerung nahe legen, dass ein Gruppe gemeinsam beherrschter Unternehmen als eingegrenzter Bereich der Geschäftstätigkeit angesehen werden kann, der für Kapitalgeber von Interesse ist. Solche Umstände können beispielsweise vorliegen, wenn ein Kreditgeber Finanzierung für mehrere Gesellschaften eines einzelnen Anlegers zur Verfügung gestellt hat.

 

Obwohl die Boards das Modell der Chancen und Risiken nicht beibehalten haben, weisen sie darauf hin, dass einige der grundlegenderen Aspekte dieses Modells im Beherrschungsmodell eingebettet sind, da das Beherrschungsmodell sowohl die Kontrolle über ein anderes Unternehmen als auch die Möglichkeit, Nutzen daraus zu ziehen (oder das Auftreten von Verlusten zu verringern), beinhaltet.

 

In der gleichen Art und Weise, wie eine Berichtseinheit als Teil eines größeren Unternehmens definiert werden kann, könnte eine Konzernberichtseinheit als Untergruppe einer größeren Konzernberichtseinheit definiert werden. So könnten beispielsweise konsolidierte Abschlüsse eines Tochterunternehmens erstellt werden, für die die Konzernberichtseinheit das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens und die Tochterunternehmens des Tochterunternehmens umfasst.

 

Erstellung von Konzernabschlüssen

 

In Übereinstimmung mit der Zielsetzung, nützliche Informationen zur Verfügung zu stellen, schlagen die Boards vor, dass ein Mutterunternehmen immer einen Konzernabschluss erstellen soll. Einem Unternehmen wäre es nicht verwehrt, einen Einzelabschluss des Mutterunternehmens zu erstellen, vorausgesetzt, dieser würde im gleichen Abschluss enthalten sein wie der Konzernabschluss.

 

Fragen der Beherrschung

 

Im Diskussionspapier werden auch die vorläufigen Ansichten der Boards zu den folgenden Restanten dargestellt, die sich auf die Bestimmung des Vorliegens von Beherrschung beziehen:

Aufzählung Alle bestehenden Tatsachen und Umstände sollten in Erwägung gezogen werden, wenn bestimmt wird, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht.
Aufzählung Beherrschung schließt auch Situationen ein, in denen derzeit Beherrschung vorliegt, auch wenn diese temporär ist.
Aufzählung Das Konzept der Beherrschung sollte nicht auf Umstände beschränkt sein, in denen das Unternehmen über die Stimmmehrheit verfügt oder andere gesetzliche Rechte (manchmal als de-facto- oder tatsächliche Kontrolle bezeichnet).
Aufzählung In manchen Fällen hält ein Unternehmen genug Optionen auf Stimmanteile, bei deren Ausübung das Unternehmen die Beherrschung eines anderen Unternehmens erlangen würde. Diese Tatsache allein ist nicht ausreichend, um festzulegen, dass das erste Unternehmen das zweite Unternehmen beherrscht.
Aufzählung Die Kontrolle muss von einem Unternehmen allein ausgeübt werden.

 

Obwohl das Diskussionspapier die vorläufigen Ansichten der Boards zu einigen Hauptfragen in Bezug auf Beherrschung darstellt, wird auch an einzelnen Standards weitergearbeitet und nach Lösungen zu diesen Fragen gesucht. Am Wichtigsten in diesem Zusammenhang ist sicher das Konsolidierungsprojekt.

 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008

 

Der Stab des IASB stellte eine vorläufige Zusammenfassung der Stellungnahmen vor, die zum Diskussionspapier Die Berichtseinheit eingegangen sind. Die Sitzung war ihrem Wesen nach eine Unterrichtseinheit, und es wurden keine Entscheidungen getroffen. Die Zusammenfassung de Stabs ist in Agendapapier 4 der Unterlagen für Beobachter zu dieser Sitzung wiedergegeben. Der Stab hob einige allgemeine Ergebnisse hervor aber erörterte sie nicht ausführlich.

 

Es gab erhebliche Bedenken und Kommentierung von Seiten der Anwender und von Seiten der Boardmitglieder hinsichtlich der Übergänge der auf konzeptioneller Ebene angesiedelten Begriffe von Beherrschung, gemeinsamer Beherrschung etc. auf die Umsetzungsfragen auf Standardebene. Diese waren besonders dringlich, weil der Board beabsichtigt, in naher Zukunft Leitlinien auf Standardebene herauszugeben.

 

Einige Boardmitglieder hoben Bereiche hervor, die sie interessierten, und nahmen dabei Bezug auf die von ihnen selbst gelesenen Stellungnahmen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass er besonders an den Stellungnahmen zum Begriff der Beherrschung im Zusammenhang mit gemeinnützigen Unternehmen interessiert sei. Beherrschung im Profit-orientierten Sektor würde bedeuten, sich möglichem wechselnden Erfolg auszusetzen; aber gemeinnützige Organisationen hätten eine andere Zielsetzung. er bat den Stab, diesen Sachverhalt noch genauer zu untersuchen, bevor er dem Board weitere Vorschläge vorstelle.

 

Andere Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Board sich auch Fragen zu Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung und zur Erstellung kombinierte Abschlüsse stellen müsse. Diese Fragen sind besonders im asiatisch-pazifischen Raum von Interesse. So ist es beispielsweise bei Banken in Korea üblich, außer den konsolidierten Abschlüssen nach IAS 27 auch kombinierte Abschlüsse zu fordern.

 

Weitere Schritte

 

Der Stab gab an, die Sachverhalte im Diskussionspapier in drei Sitzungen erörtern zu wollen. Die Sitzungen wären folgenden Themen gewidmet:

 

Aufzählung Beschreibung der Berichtseinheit und konsolidierte und separate Abschlüsse des Mutterunternehmens
Aufzählung die Definition von Beherrschung, die Konzernberichtseinheit und andere Fragen von Beherrschung
Aufzählung die Unternehmenssichtweise (Diese Erörterung würde verbunden mit der zu Phase A abgehalten, und es würde unter anderem entschieden, wo im Rahmenkonzept des IASB die Erörterung der Frage von Unternehmenssichtweise gegenüber Ansatz über das Mutterunternehmen platzier werden soll.)

 

Der Stab ist nicht der Meinung, dass Gespräche am Runden Tisch oder andere formelle Formen der Einholung öffentlicher Meinungen notwendig sind. Der Board äußerte keine Gegenmeinung.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die in Stellungnahmen auf das Diskussionspapier des Boards Vorläufige Sichtweise hinsichtlich eines verbesserten Rahmenkonzepts: die Berichtseinheit aufgebracht worden waren. Die Entscheidungen, die in dieser Sitzung getroffen werden, werden in der nächsten Phase des Projekts berücksichtigt, die in einem Entwurf besteht, der zu einem späteren Zeitpunkt 2009 erwartet wird.

 

Definition der Berichtseinheit

 

Der Board kam überein, dass die Berichtseinheit im Rahmenkonzept wie folgt beschrieben und definiert werden soll:

Eine Berichtseinheit ist ein fest umrissener Teil einer geschäftlichen Aktivität, dessen Finanzinformationen möglicherweise für gegenwärtige und potenzielle zukünftige Eigenkapitalgeber, Fremdkapitalgeber und andere Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber entscheidungsnützlich sein können.
Der Board stimmte überein, dass eine Berichtseinheit normaler weise "beobachtbare Grenzen" haben würde, mit denen gesetzliche oder vertragliche Rechte verknüpft sind. Dies würde gestatten (nicht ausschließen), dass eine Berichtseinheit ein Zweig oder ein Geschäftsbereich einer rechtlichen Einheit sein könne.

 

Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine Berichtseinheit auf Grundlage der wirtschaftlichen Aktivität bestimmt werden solle, die eine Einheit zu leisten oder berechtigt zu leiten ist, und dass die Änderungen aus Phase A (Zielsetzung und qualitative Merkmale) in Hinblick auf die Hauptadressaten von Abschlüssen in die Definition einer Berichtseinheit einfließen sollten.

 

Auswirkungen der Definition

 

Ohne groß weiter zu diskutieren stimmte der Board hinsichtlich der folgend Auswirkungen der Definition einer Berichtseinheit überein:

 

Aufzählung Eine Berichtseinheit muss keine rechtliche Einheit sein.
Aufzählung Im Entwurf sollte klargestellt werden, dass eine rechtliche Einheit die Definition einer Berichtseinheit mit hoher Wahrscheinlichkeit (aber nicht notwendigerweise) erfüllen würde.
Aufzählung Ein Zweig oder ein Geschäftsbereich eine rechtlichen Einheit könnte der Beschreibung einer Berichtseinheit genügen.

 

Konzernberichtseinheit

 

In Hinblick auf die Konzernberichtseinheit kam der Board zu folgenden Schlüssen:

 

Aufzählung Im Entwurf sollte sowohl auf das Modell des beherrschenden Unternehmens als auch auf das Modell der gemeinschaftlichen Beherrschung Bezug genommen und eine Erörterung aufgenommen werden, wann das Modell der gemeinschaftlichen Beherrschung sachgerecht sein könne. (FASB hatten während einer Unterrichtseinheit zu einem früheren Zeitpunkt im Januar 2009 vorgeschlagen, dass das Modell des beherrschenden Unternehmens in den meisten Fällen verwendet werden sollte. Der IASB hielt dies für zu eingeschränkt in der Phase konzeptioneller Überlegungen.)
Aufzählung Im Entwurf sollte das Risiko-Nutzen-Modell nicht als eigenständiges Modell sondern im Zusammenhang einer Ergänzung zum Modell des beherrschenden Unternehmens erörtert werden (wie dies angemessen ist).
Aufzählung Im Entwurf sollten keine anderen Modelle außer dem Modell des beherrschenden Unternehmens und dem Modell der gemeinschaftlichen Beherrschung erörtert werden.

 

Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens

 

Obwohl der Board den Vorschlägen des Stabs zustimmte, lehnte er die Art und Weise ab, wie der Stab seine Vorschläge im Agendapapier ausgedrückt hatte. Dies galt besonders für den Vorschlag, dass "der Abschluss eines Unternehmens, das kein Tochterunternehmen, kein verbundenes Unternehmen und keinen Anteil an einem gemeinschaftlich beherrschten Unternehmens besitzt, als Konzernabschluss anzusehen" sei. Dies hielt der Board für besonders wenig hilfreich.

 

Der Board schien einem Vorschlag zuzustimmen, der bei der Diskussion aufgekommen war, dass der Schwerpunkt sein solle, das der Abschluss die konsolidierten Ergebnisse des beherrschenden Unternehmens (also des Mutterunternehmens) und (ggf.) aller Tochterunternehmen darstellen solle. Wenn das Mutterunternehmen keine Tochterunternehmen habe, wären diese Abschlüsse "auf höchster Ebene" weiterhin IFRS-Mehrzweckabschlüsse und sollten (beispielsweise) unter die IAS-Verordnung der EU fallen. Der Board kam auch überein, dass der Einzelabschluss eines Mutterunternehmens als Mehrzweckabschluss bezeichnet werden könne, solange er gemeinsam mit dem Konzernabschluss dargestellt werde. Eine Mehrheit der Boardmitglieder schien der Meinung zu sein, dass der Einzelabschluss eines Mutterunternehmens, wenn er alleine dargestellt werde, ein Abschluss für einen besonderen Zweck darstelle, da er (auch wenn er nützlich sei) unvollständig sei.

 

Der Board kam überein, dass im Entwurf nicht erörtert werden solle, ob und wie Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen dargestellt werden sollten (dies sei entweder eine rechtskreisspezifische Frage oder eine Frage, die auf Standardebene zu klären sei). 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009

 

Der Stab führte in die Themen ein, indem er darauf hinwies, dass das Ziel der Sitzung sei, noch einmal die Themen zu erörtern, die in Bezug auf Beherrschung eines Unternehmens im Diskussionspapier vom Mai 2008 enthalten gewesen seien. In dem Diskussionspapier war die vorläufige Sichtweise des Boards widergegeben worden, dass die Beherrschung eines Unternehmens auf konzeptioneller Ebene definiert werden solle. In den meisten Stellungnahmen war der vorläufigen Sichtweise des Boards zugestimmt worden. Der Stab fragte den Board, ob Übereinstimmung herrsche, dass die Beherrschung eines Unternehmens auf konzeptioneller Ebene definiert werden solle.

 

Der Board bestätigte, dass Beherrschung auf konzeptioneller Ebene definiert werden solle. Eine Reihe von Boardmitgliedern jedoch erhob bedenken, wie diese Definition mit der Definition von Beherrschung auf Standardebene zusammenpassen würde. Die Boardmitglieder baten den Stab, die Definition in weitreichenden, allgemeinen Formulierungen zu entwerfen mit weniger Detailreichtum als derzeit erwogen werde. Eine Reihe von Boardmitgliedern hielten fest, dass im Entwurf ED 10 bereits eine spezifische Definition von Beherrschung enthalten sei; es gebe also keine Veranlassung, diese im Rahmenkonzept zu wiederholen. Der Vorsitzende wies den Stab an, erst auf die Stellungnahmen zum Entwurf ED 10 zu warten, bevor sie die Definition von Beherrschung in ihre endgültige Fassung brächten.

 

In Bezug auf bedeutenden Einfluss und anteilsmäßige Konsolidierung äußerte der Board weiterhin Unterstützung für die Sichtweise aus, dass eine Beziehung, die als bedeutender Einfluss bezeichnet wird, keine Beherrschung des Unternehmens darstellt. Anteilsmäßige Konsolidierung sollte im demnächst erscheinenden Entwurf nicht en detail erläutert werden.

 

Der Board kam überein, dass der Stab mit dem Entwurf des Entwurfs fortfahren, aber die eingehenden Stellungnahmen zu den Vorschlägen im Entwurf ED 10 zeitlich und inhaltlich berücksichtigen solle.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Der Stab empfahl, dass die Länge der Kommentierungsfrist für den Entwurf des Kapitels des Rahmenkonzepts zur Berichtseinheit 120 Tage betragen solle. Der Board stimmte dem zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009

 

Der Board wies den Stab an, bei dem Entwurf des Rahmenkonzeptkapitels zur Berichtseinheit wie unten angegeben fortzufahren. Es gab kaum Erörterung zu den einzelnen Punkten. Der Board kam zu folgenden Schlüssen:

 

Aufzählung Bedenken, die in Bezug auf das Kapitel zu Zielsetzungen erhoben werden, sollen nicht im Kapitel zur Berichtseinheit erörtert werden.
Aufzählung Mit dem Projekt zum Rahmenkonzept soll unabhängig davon fortgefahren werden, ob es Konflikte mit anderen gegenwärtigen Projekten auf Standardebene gibt.
Aufzählung Etwas, dass keine rechtliche Einheit ist, kann trotzdem eine Berichtseinheit sein.
Aufzählung Ein Teil einer Gruppe von Unternehmen kann eine Berichtseinheit sein.
Aufzählung Im gesamten überarbeiteten Rahmenkonzept wird "Partei" durch "Unternehmen", "Mutterunternehmen" durch "beherrschendes Unternehmen" und "Tochterunternehmen" durch "beherrschtes Unternehmen" ersetzt.
Aufzählung Es werden nicht die gleichen Formulierungen für die Definition der Beherrschung eines Unternehmens verwendet wie im Entwurf ED 10.
Aufzählung Es wird erläutert, dass die Beherrschung eines Unternehmens ein Konzept von Chancen und Risiken beinhaltet, aber die Chancen und Risiken sind nicht für sich genommen ein ansetzbares Kriterium für die Identifizierung eines Konzernunternehmens.
Aufzählung Es wird eine Erklärung aufgenommen, dass gemeinsame Beherrschung ein Sachverhalt ist, der sich auf die Bilanzierung von bestimmten Arten von Beteiligungen bezieht, und nicht ein Sachverhalt, der die Definition der Berichtseinheit betrifft.
Aufzählung In die Grundlage für Schlussfolgerungen wird ein Beispiel aufgenommen, das dafür gedacht ist, zu zeigen, dass das Konzept eines Bereichs wirtschaftlicher Aktivität nicht von der Art und Weise betroffen sein muss, wie Unternehmen aufgebaut sind.
Aufzählung Im Rahmenkonzept wird nicht erörtert, ob es Fälle gibt, in denen Abschlüsse allein durch das Mutterunternehmen Informationenliefern können, die nützlicher sind als ein Konzernabschluss.
Aufzählung In der Grundlage für Schlussfolgerungen wird die Rolle und die Nützlichkeit von separaten Abschlüssen erörtert.
Aufzählung Kombinierte  Abschlüsse können als Mehrzweckabschlüsse qualifizieren.
Aufzählung Es gibt keinen Grund, mehr Erklärungen zum Unterschied zwischen kombinierten und Konzernabschlüssen zur Verfügung zu stellen.
Aufzählung Es wird ein Anhang zur Verfügung gestellt, in dem die Anwendung des Konzepts der Berichtseinheit in verschiedenen Situationen erläutert wird.
Aufzählung Zumindest im Augenblick behält das Kapitel zur Berichtseinheit Verweise auf und eine kurze Erörterung von anteiligen Konsolidierungen.
Aufzählung Der Ausdruck "in diesem Kapitel" wird durch "in diesem Rahmenkonzept" ersetzt.

 

Der Board unterstütze die Meinung nicht, dass ein allgemein Änderung an den IFRS vorgenommen werden sollte, nach der "separate Abschlüsse" durch "Abschlüsse allein des Mutterunternehmens" ersetzt werden sollte. Der Board wies an, dass der Entwurf herausgegeben werden sollte, und nicht zurückgehalten werden sollte, bis andere IASB-Projekte auf Standardebene abgeschlossen sind.

 

März 2010: IASB gibt Entwurf zur Phase D des Rahmenkonzepts heraus – Die Berichtseinheit
Der International Accounting Standards Board (IASB) und der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) haben am 11. März 2010 einen Entwurf zum Konzept der Berichtseinheit veröffentlicht. Die darin enthaltenen Vorschläge sind Ergebnis des Projekts zur Entwicklung eines gemeinsamen und verbesserten Rahmenkonzepts, das die Grundlage für die Entwicklung künftiger Standards bieten soll. Im gegenwärtigen Rahmenkonzept des IASB wird ein berichtendes Unternehmen in einem Satz ohne weitere Erklärungen definiert; das FASB-Rahmenkonzept enthält keine Definition. Die heute veröffentlichten Vorschläge sollen diese Lücke schließen. Im Mai 2008 war ein Diskussionspapier zum neuen Konzept der Berichtseinheit veröffentlicht worden, das bei den Anwendern breite Unterstützung erhielt. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und nach erneuter Erörterung wurde nun die folgende Definition erarbeitet:
Eine Berichtseinheit ist ein fest umrissener Teil einer wirtschaftlichen Aktivität, dessen Finanzinformationen möglicherweise für gegenwärtige und potenzielle zukünftige Eigenkapitalgeber, Fremdkapitalgeber und andere Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber entscheidungsnützlich sein können.
Stellungnahmen sind bis zum 16. Juli 2010 einzureichen. Der englischsprachige Entwurf steht Ihnen auf der Internetseite des IASB in der Rubrik Open to Comment zur Verfügung.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel IASB veröffentlicht Entwurf zur Beschreibung der Berichtseinheit im Rahmenkonzept veröffentlicht (in englischer Sprache, 69 KB).

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2010

 

Der Stab stellte eine Auswertung der Stellungnahmen zum vor Kurzem veröffentlichten Entwurf Rahmenkonzept für die Rechnungslegung: Die Berichtseinheit vor. Die Rückmeldungen zum Entwurf waren grundsätzlich positiv, auch wenn die Adressaten mehrere bedeutende Sachverhalte aufbrachten, die erneut erörtert werden müssen. Auf dieser Sitzung wurden keine formellen Beschlüsse gefasst.

 

Der Board verwendete beträchtliche Zeit auf die Erörterung, ob man im Rahmen der erneuten Erörterungen Sachverhalte in Bezug auf das Wesen der Leitlinien zu Beherrschung im Abschnitt über die Berichtseinheit oder in den Leitlinien zur Konsolidierung auf Standardebene behandeln solle. Die Boards meinten zudem, dass mehrere andere Sachverhalte in den Prozess der erneuten Erörterung eingebracht werden müssten – die kombinierten Abschlüsse, die Erstellung von Einzelabschlüssen sowie die Sichtweise der Rechnungslegung (Interessen- versus Einheitssicht). Die Boards erörterten die Themen nicht im Detail, da sie zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eigenständiger Papiere werden. Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass der Board Sachverhalte erneut diskutiert, die bereits im Rahmen der Stufe des Diskussionspapiers um im Rahmen des ersten Kapitels des Rahmenkonzepts, das im Verlauf des Jahres abgeschlossen wurde, erörtert worden waren.

 

Die Boards diskutierten auch den Zeitplan für das Projekt und baten den Stab, das Wesen der Sachverhalte, die erneut diskutiert werden müssen, zu untersuchen. Der Stab wird diese Auswertung im November vorlegen. Im Allgemeinen meinten die Boards, dass eingedenk der Prioritäten der Boards, die MoU-Projekte bis Juni 2011 abzuschließen, eine Finalisierung dieses Projekts weniger dringlich erscheine. Die Boards werden im November entscheiden, ob die Boards die Leitlinien infolge der Art der Sachverhalte in dem Projekt schnell zu einem Abschluss bringen können. Nichtsdestotrotz schienen die meisten Boardmitglieder nicht überzeugt, dass die Boards in der Lage sein werden, das Projekt in diesem Zeitrahmen abzuschließen und schlugen angesichts der Prioritäten vor, die erneuten Beratungen auf die Zeit nach Juni 2011 zu verschieben. Der IASB-Vorsitzende meinte, dass man die Auswertung des Stabs im November abwarten solle, bevor eine endgültige Entscheidung zum zeitlichen Verlauf des Projekts getroffen werde. Zu diesem Zeitpunkt werden die Boards auch einen aktualisierten Projektplan und einen Plan für Einbindungsaktivitäten erwägen.

 

 

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