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Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2005
– Elemente
Vermögenswert-Definition
Das Papier schlägt als Definition eines Vermögenswertes vor:
Ein
Vermögenswert ist ein gegenwärtiges Recht eines Unternehmens
oder eine andere Zugriffsmöglichkeit auf eine wirtschaftliche
Ressource mit der Möglichkeit aus dieser wirtschaftlichen Nutzen
für das Unternehmen zu generieren.
Einige der Board Mitglieder waren sich nicht sicher bezüglich
der Auswirkungen dieser Änderung, welche zusätzlichen Posten nun
als Vermögenswert zu betrachten wären und welche Posten nicht
mehr länger als Vermögenswert aufzufassen sein. Im Allgemeinen
war man der Meinung, dass die neue Definition mehr
Vermögenswerte umfassen würde, dass aber vielleicht nun zu viele
enthalten sein. Beispielsweise wären nun alle wirtschaftlichen
Vermögenswerte mit einbezogen im Gegensatz zum Einbezug von
ausschließlich bilanziellen Vermögenswerten. Unter Umständen
wären sogar bestimmte Rechte (wie das Recht ein Geschäft zu
führen) oder öffentliche Einrichtungen innerhalb der Definition.
Es wurde vereinbart, dass die Vermögenswert-Definition in einer
der nachfolgenden Sitzungen zu testen sei.
Es gab Diskussion über die Frage was „andere
Zugriffsmöglichkeiten“ beinhalten würden. Der Stab stimmte zu,
dass dieser Begriff enger zu fassen sei. Anliegen war es zu
vermeiden, dass die Definition nur juristische Rechte umfasst,
aber die momentane Umschreibung könnte zu weit sein.
Es gab eine allgemeine Diskussion, ob Ansatzkriterien in der
Definition mit enthalten sein. Zum Beispiel könnte die
Definition auch auf die Formulierung „des Unternehmens“ oder
„für das Unternehmen“ verzichten und trotzdem die Definition
eines Vermögenswertes darstellen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2006
– Elemente
Der Board setzte seine Beratungen über die Definition der Elemente von
Jahresabschlüssen fort und konzentrierte sich hierbei speziell auf zwei
Begriffe:
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Der Definition von Vermögenswerten, welche
der Board schon auf vorangegangenen Sitzungen diskutiert hatte.
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Der Definition von Schulden, die in dieser
Sitzung erstmalig diskutiert wurde. |
Begriff des Vermögenswertes
Im Dezember 2005 hatte der Board nachfolgende Arbeitsdefinition eines
Vermögenswertes übernommen:
Ein Vermögenswert ist ein gegenwärtiges Recht eines Unternehmens oder
eine andere Zugriffsmöglichkeit auf eine bestehende wirtschaftliche
Ressource mit der Möglichkeit aus dieser wirtschaftlichen Nutzen für das
Unternehmen zu generieren.
Der Board diskutierte vier grundsätzliche Fragestellungen bezüglich
dieser Arbeitsdefinition:
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Einem bestimmten Unternehmen zuordenbare
Vermögenswerte |
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Gegenwärtiges Recht oder andere
Zugriffsmöglichkeiten |
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Eine bestehende wirtschaftliche Ressource
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Die Möglichkeit der wirtschaftlichen
Nutzenziehung |
Einem bestimmten Unternehmen zuordenbare Vermögenswerte
Der Stab schlug vor, dass sich die Definition weiterhin auf einen
Vermögenswert „eines Unternehmens“ und auf die Möglichkeit der
wirtschaftlichen Nutzenziehung „für ein Unternehmen“ beziehen sollte.
Einige Boardmitglieder drückten ihre Besorgnis darüber aus, dass die
explizite Bezugnahme auf ein Unternehmen Einzelpersonen von dieser
Definition ausschließt. Der Stab erläuterte, dass seiner Ansicht nach der
Begriff „Unternehmen“ Einzelpersonen beinhalten würde.
Einige Boardmitglieder bemerkten, dass die zweimalige Bezugnahme auf
Unternehmen in der Definition redundant sei.
Der Board stimmte überein, dass der Stab seine Arbeit bezüglich dieses
Teils der Definition fortsetzen sollte.
Gegenwärtiges Recht oder andere Zugriffsmöglichkeiten
Daran anschließend diskutierte der Board die Formulierung „gegenwärtiges
Recht oder andere Zugriffsmöglichkeiten“ in der Arbeitsdefinition. Der Stab
hatte vorgeschlagen dies in „ein gegenwärtiges Recht oder anderen
gegenwärtigen Anspruch des Unternehmens“ zu ändern.
Der Board diskutierte diese Änderung und beriet darüber, ob die Änderung
auf „Anspruch“ zu weit sein würde. Boardmitglieder waren besorgt, dass eine
zu große Ausweitung des Anwendungsbereiches, einen Einfluss darauf haben
könnte, ob ein Vermögenswert wirklich fähig ist einen zukünftigen
wirtschaftlichen Nutzenzufluss zu erzeugen. Einige Boardmitglieder
hinterfragten, ob der Begriff „Anspruch“ nicht den Begriff „Recht“ mit
einschließen und deshalb in der Definition redundant machen würde.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen und es bestand Einigkeit
darüber, dass der Stab seine Arbeit an diesem Teil der Definition fortführen
sollte.
Eine bestehende wirtschaftliche Ressource
Die Arbeitsdefinition bezieht sich auf eine „bestehende wirtschaftliche
Ressource“. Der Stab schlug vor „bestehend“ zu streichen, weil es den
Eindruck erweckt, Geschäftsvorfälle wie auf Termin etwas zu kaufen, das
jetzt noch nicht existiert, auszuschließen.
Einige Boardmitglieder widersprachen dem Vorschlag und entgegneten, dass
ein Unternehmen eine bestehende wirtschaftliche Ressource dadurch haben
würde, dass es ein Recht auf einen festgesetzten Preis in der Zukunft hat.
Andere Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabes, weil die
Beibehaltung von „bestehend“ suggerieren könnte, dass Rechte auf zukünftigen
wirtschaftlichen Nutzen von dieser Definition ausgenommen sein könnten.
Der Board stimmte grundsätzlich überein, dass die Definition mit oder
ohne das Wort „bestehend“ weiteren ausführenden Erläuterungen bedarf, um
Missverständnisse zu vermeiden.
Die Möglichkeit der zukünftigen wirtschaftlichen Nutzenziehung
Der Board diskutierte den Begriff der „Möglichkeit“ als es die
wirtschaftliche Nutzenziehung erörterte.
Boardmitglieder waren besorgt, dass diese Formulierung den Ansatz einer
breiten Anzahl von Sachen als Vermögenswerte ermöglichen könnte, die nicht
als in der Definition enthalten beabsichtigt sind.
Der Stab schlug vor, die Formulierung auf Ressourcen, „die in der Lage
sind wirtschaftlichen Nutzen zu generieren“ zu ändern. Einige
Boardmitglieder waren auch darüber besorgt, dass diese Formulierung
möglicherweise suggerieren könnte, dass Optionen, die aus dem Geld sind,
keine Vermögenswerte sind. Nach der Meinung dieser Boardmitglieder,
suggeriert die Formulierung „in der Lage“, dass ein Posten, der
möglicherweise Nutzen in der Zukunft, aber nicht in der Gegenwart stiftet,
kein Vermögenswert sein kann.
Der Board merkte an, dass die Definition gegenwärtig generierten wie
zukünftig zu generierenden, wirtschaftlichen Nutzen umfassen muss.
Der Stab schlug vor, festzulegen, dass wirtschaftlicher Nutzen sich auf
„direkten und indirekten“ Nutzen bezieht. Der Board unterstützte diesen
Vorschlag nicht.
Der Stab stimmte zu, die vorgeschlagenen Formulierungen weiter zu
untersuchen.
Andere Merkmale der bestehenden Definition von Vermögenswerten
Der Stab schlug vor, separat festzulegen, dass flüssige Mittel
Vermögenswerte sind. Der Board diskutierte dies kurz und kam zu dem Schluss,
dass die Definition eines Vermögenswertes flüssige Mittel umfassen sollte,
ohne dass es einer separaten Festlegung, dass Flüssige Mittel
Vermögenswerte sind, bedarf.
Der Board führte eine kurze Diskussion über so genannte stand-ready-Vermögenswerte.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wird dem Board einen
Vorschlag vorlegen.
Definition des Schuldenbegriffs
Der Board diskutierte erstmalig die Definition von Schulden. Der Stab
schlug die folgende Arbeitsdefinition von Schulden vor:
Schulden eines Unternehmens sind gegenwärtige Verpflichtungen gegenüber
anderen Unternehmen, die zwingend zu möglichem Abfluss oder anderen
Verlusten von wirtschaftlichem Nutzen führen.
Der Stab präsentierte ein Arbeitspapier, welches Ähnlichkeiten und
Unterschiede zwischen der Schuldendefinition im IASB Rahmenkonzept (IASB
Framework) und dem FASB Rahmenkonzept (FASB Concept Statements)
identifizierte. Das Arbeitspapier betrachtete darüber hinaus eine Anzahl
Definitionen weiterer Standardsetter.
Der Stab wies daraufhin, dass seine Vorgehensweise bei der Entwicklung
einer Schuldendefinition (a) eine spiegelbildliche Definition des
Vermögenswertbegriffs beinhaltete und (b) auf der Basis des dem
Vermögenswertbegriff zu Grunde liegenden Konzepts des wirtschaftlichen Nutzens
aufbaue. Der Stab untersuchte
keine von der Vermögenswertdefinition unabhängige Schuldendefinition.
Der Board diskutierte dies kurz und drückte seine Übereinstimmung mit der
Vorgehensweise des Stabes aus.
Die Arbeitsdefinition einer Schuld verwendet die Formulierung „zwingend“,
um eine Verpflichtung zu beschreiben, die eine Schuld entstehen lässt.
Boardmitglieder diskutierten die Verwendung von „zwingend“. Einige waren
besorgt, dass dies implizieren könnte, dass eine Schuld dann nur auf der
Basis, was ein Unternehmen bezahlen würde und nicht zu welcher Zahlung ein
Unternehmen verpflichtet ist, angesetzt und bewertet werden würde.
Der Board diskutierte den Zwang im Zusammenhang mit rechtlichen, unter
Billigkeitserwägungen rechtlich verbindlichen und faktischen Verpflichtungen.
Boardmitglieder diskutierten unterschiedliche Arten von
Zwang – wie zum Beispiel moralischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Zwang –
und betrachteten dies im Zusammenhang mit verschiedenen im Arbeitspapier des
Stabes dargestellten Beispielen. Einige Mitglieder drückten abermals ihre
Besorgnis darüber aus, dass es zu keinem Ansatz käme, wenn Zwang das primäre
Kriterium für den Ansatz einer Schuld wäre.
Der Stab merkte an, dass seine Definition einer Verbindlichkeit eine
Verpflichtung gegenüber einem anderen Unternehmen verlangt. Boardmitglieder
stimmten mit dieser Aussage überein, fügten allerdings bei, dass dies nicht
zur Folge haben darf, dass eine Gegenpartei unbedingt identifiziert werden
muss, bevor ein Unternehmen eine Verbindlichkeit ansetzen wird.
Der Board fasste die Diskussion dahingehend zusammen, dass er zufrieden
mit dem durch den Stab erarbeiteten Material sei und, dass er denke, dass
der Stab die richtige Vorgehensweise bei seiner Arbeit zur Entwicklung der
Definitionen gewählt hat.
Diskussion auf
der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2006
– Elemente
Während der Diskussion zum Rahmenkonzept-Projekt berieten die
Boards die folgenden Themen:
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Die Phase zu den Bestandteilen der Arbeitsdefinitionen von
Vermögenswerten und Schulden |
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Der vorgeschlagene Plan zum Bewertungsteil des
Rahmenkonzept-Projektes |
Vermögenswert- und Schulddefinition
Der Sinn und Zweck dieser Sitzung bestand darin, dass der Stab
die Arbeitsdefinitionen eines Vermögenswertes und einer Schuld in
Verbindung mit einem erläuternden Text darstellen sollte, und dass
die Boards danach befragt werden sollten, ob diese eine ausreichende
Grundlage für die weitere Arbeit an diesem Projekt biete.
Die Empfehlung des Stabes für die Vermögenswert- und
Schulddefinition ist wie folgt:
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Vermögenswert-Defintion: Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige
wirtschaftliche Ressource eines Unternehmens.
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Schuld-Definition:
Eine Schuld ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung
eines Unternehmens. |
Auf der Sitzung händigte der Stab eine Ergänzung zum
Agenda-Papier aus, die einige der letzten Verfeinerungen an den
notwendigen Charakteristika der Vermögenswert- und
Schulddefinitionen berücksichtigt. Diese Ergänzung erläuterte, dass
ein Vermögenswert drei notwendige Charakteristika aufweist (welche
als erläuternder Text vorgeschlagen wurden):
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a) Es existiert eine zugrunde liegende wirtschaftliche Ressource.
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b) Das Unternehmen verfügt
über Rechte oder über einen anderen vorrangigen Zugang zu der wirtschaftlichen Ressource. |
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c) Die wirtschaftliche
Ressource und die Rechte oder der andere vorrangige Zugang existieren beide zugleich am
Abschlussstichtag. |
Eine Schuld hat gleichermaßen drei notwendige Charakteristika:
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a) Die Verpflichtung ist wirtschaftlich – sie verpflichtet das
Unternehmen zur Überlassung oder zur Bereitstellung zwecks
Überlassung seiner wirtschaftlichen Ressourcen an andere, oder zum
Verzicht auf wirtschaftliche Ressourcen, die es andernfalls hätte
erhalten können. |
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b) Das Unternehmen ist anderen gegenüber zum
Handeln oder Leisten in einer bestimmten Art und Weise verpflichtet
(oder zur Unterlassung von Handeln oder Leisten).
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c) Die
wirtschaftliche Verpflichtung und die rechtliche Durchsetzbarkeit
(oder ihre Entsprechung) existieren beide zugleich am
Abschlussstichtag. |
Die Boards begannen diese Einheit mit einer Diskussion der
Vermögenswertdefinition und dem vorgeschlagenen, erläuternden Text.
Die Boardmitglieder stellten die Formulierung unter c) in Frage, da
der Text implizierte, dass sowohl eine wirtschaftliche Ressource als
auch ein Recht zum Ansatz eines Vermögenswertes vorliegen müssen. Es
schien unter den Mitgliedern des Boards allgemeine Übereinstimmung
darüber zu herrschen, dass dieser Satz nicht eindeutig sei und daher
überarbeitet werden sollte.
Andere Boardmitglieder äußerten sich zum Begriff
„wirtschaftliche Ressource“, den sie für sehr weitgehend und für
einen allgemeinen Ausdruck ohne spezielle Bedeutung hielten. Es
wurde ein Vorschlag zu dessen Änderung zu „potenzielle Cashflows“
vorgelegt. Darüber hinaus schien die Debatte auch darauf
hinzudeuten, dass die Boardmitglieder Schwierigkeiten bei der
Unterscheidung zwischen dem Ausdruck „wirtschaftliche Ressource“ und
dem Ausdruck „wirtschaftlicher Nutzen“ hatten.
Die Boards richteten die Diskussion dann auf die Definition einer
Schuld in Zusammenhang mit unbedingten Verpflichtungen (stand ready
obligations) und
Verpflichtungen aufgrund des Verzichts auf wirtschaftliche
Ressourcen, die andernfalls hätten erhalten werden können, und
darauf, ob diese als Schulden angesetzt werden sollten. Im
Besonderen diskutierten sie einen Umstand, in dem ein Unternehmen
dafür bezahlt wird, sich nicht an bestimmten Geschäftsaktivitäten zu
beteiligen, die künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen
könnten. Das Unternehmen wäre im Falle eines Vertragsbruchs zur
Rückzahlung verpflichtet, weshalb es bis zum Ende der
Vertragslaufzeit eine Schuld besitzt.
Die Mitglieder des Boards waren sich in ihren Ansichten darüber
uneins, ob dies zum Ansatz einer Schuld führen sollte.
Die Boards entschieden, während dieser Einheit keine
Entscheidungen zu treffen. Sie wiesen den Stab zur Überarbeitung des
erläuternden Textes zu Vermögenswerten und Schulden auf der
Grundlage sowohl der Diskussion als auch der Kommentare der
Boardmitglieder an.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2006
– Elemente
Der Board führte seine Beratungen über die Arbeitsdefinitionen eines
Vermögenswertes und einer Schuld von der April-Sitzung 2006 fort.
Der Board konzentrierte die Diskussion während dieser Sitzung auf die
Vermögenswert-Definition. Die folgende Vermögenswert-Definition wurde
dem Board vorgestellt:
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Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche
Ressource eines Unternehmens.
Ein Vermögenswert eines Unternehmens hat drei notwendige
Merkmale:
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a. Es existiert eine begründende wirtschaftliche
Ressource. |
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b. Das Unternehmen hat Rechte oder einen anderen
bevorrechtigten Zugriff auf die wirtschaftliche
Ressource. |
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c. Die wirtschaftliche Ressource und die Rechte oder
der andere bevorrechtigte Zugriff existieren beide
am Jahresabschlussstichtag.
|
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Zu Beginn diskutierte der Board, um was es sich bei einer
wirtschaftlichen Ressource handelt. Dem Board wurde ein Beispiel zum
Kauf/Verkauf eines Mais-Forward-Geschäftes als eine
Erklärungsmöglichkeit vorgestellt, dass die Existenz des Produktes Mais
nicht von Bedeutung ist, da die gegenwärtige wirtschaftliche Ressource
in dem Versprechen der Vertragsparteien begründet liegt, den Mais zu
liefern bzw. entgegenzunehmen. Der Board wurde gefragt, ob er zustimmen
würde, dass eher das Versprechen als der Mais die wirtschaftliche
Ressource für die Vertragsparteien bedeuten würde.
Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte den im Arbeitspapier
formulierten Aussagen zu. Dennoch sagte ein Board-Mitglied aus, dass es
schwer sei, das Versprechen als Vermögenswert zu akzeptieren, da der
Vertrag zunächst von der Erfüllung abhängig ist.
Der Board war sich einig, dass es sich bei der wirtschaftlichen
Ressource eher um das Versprechen als um den Mais handelt.
Zum zweiten diskutierte der Board, ob beide Vertragsparteien bei
einem solchen Vertrag über einen Vermögenswert verfügen. Es wurde sich
darauf geeinigt, dass beide Parteien einen Vermögenswert besitzen, da
zwei Versprechen vorliegen: Das Versprechen des Verkäufers zur Lieferung
(Vermögenswert des Käufers) und das Versprechen des Käufers zur Abnahme
der Mais-Lieferung (Vermögenswert des Verkäufers).
Zum Ende diskutierte der Board die Anwendung der
Vermögenswert-Definition auf die eigenen Aktien eines Unternehmens.
Während einer vorherigen Sitzung kamen einige Boardmitglieder zu dem
Schluss, dass die vom eigenen Unternehmen ausgegebenen Aktien die
vorgeschlagene Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes erfüllen würden.
Der Stab stellte daher dem Board einen Text vor, der die
Arbeitsdefinition wie folgt weiter ausführt:
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a. Ein Versprechen mit keiner
externen Gegenpartei in Form nicht-begebener bzw. eigener
Anteile (oder nicht emittierter Fremdkapitalanteile) begründet
für das Unternehmen weder eine wirtschaftliche Ressource noch
eine wirtschaftliche Last. |
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b. Ein Versprechen eines
Unternehmens in Form nicht begebener Aktien (oder emittierte
Fremdkapitalanteile) begründet eine wirtschaftliche Last – nicht
eine wirtschaftliche Ressource. |
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c. Ein Vertrag, der kein
ankommendes Versprechen einer für das Unternehmen externen
Partei mit sich bringt, kann keine wirtschaftliche Ressource des
Unternehmens darstellen. |
Dies würde deutlich machen, dass selbst wenn ein Unternehmen über ein
für die Herausgabe von Fremdkapitaltiteln genehmigten Emissionsprospekt
verfügt, dieses keinen das Fremdkapital darstellenden Vermögenswert
begründet. Der Board stimmte dem Vorschlag zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2006
– Elemente
Vermögenswert-Definition
Als Teil ihrer
Beratungen in Bezug auf die Entwicklung einer Vermögenswert-Definition
identifizierte der Board einen themenübergreifenden Punkt: was begründet
einen Vermögenswert, wenn ein Unternehmen eine Option auf ein
Vermögenswert hält? Der Board entschied, dass es der Bilanzierung von
Optionen zum Kauf/Verkauf eines Vermögenswertes auf direkte Art und
Weise als Teil seiner Beratungen zur Bilanzierung von Optionen, die über
Unternehmen ausgeübt werden, zustimmen würde.
Nach kurzer
Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass der einzige Vermögenswert,
über den das Unternehmen verfügen würde, seine gehaltene Option über den
Vermögenswert und nicht der zugrunde liegende Vermögenswert selbst
darstellt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2006
– Elemente
Definition eines Vermögenswertes
Der Stab stellte die folgende geänderte Fassung der Definition eines
Vermögenswertes und der essenziellen Bestandteile eines Vermögenswertes
unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Sitzung vom Juli 2006 vor:
Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource auf
die das Unternehmen einen gegenwärtigen Rechtsanspruch oder einen
anderen bevorrechtigten Zugriff hat.
Ein Vermögenswert eines Unternehmens hat drei essenzielle Bestandteile:
a. Gegenwärtig meint, dass sowohl die wirtschaftliche Ressource als auch
das Recht oder ein anderer bevorrechtigter Zugriff auf sie zum
Abschlussstichtag besteht.
b. Eine wirtschaftliche Ressource hat einen positiven wirtschaftlichen
Wert. Sie ist knapp und zur Durchführung wirtschaftlicher Aktivitäten
nutzbar, wie etwa Produktion oder Austausch. Eine wirtschaftliche
Ressource kann zur Herstellung von Zahlungsmittelzuflüssen oder zur
Verringerung von Zahlungsmittelabflüssen beitragen, und zwar direkt oder
indirekt, alleine oder zusammen mit anderen wirtschaftlichen Ressourcen.
Wirtschaftliche Ressourcen schließen unbedingte vertragliche Versprechen
ein, die Dritte dem Unternehmen zur Verfügung stellen, wie etwa
Versprechen zur Zahlung von Zahlungsmitteln, Lieferung von Gütern oder
der Bereitstellung von Dienstleistungen. Die Bereitstellung von
Dienstleistungen beinhaltet, sich zur Leistung bereit zu halten oder von
einem Engagement bei Aktivitäten Abstand zu halten, die das Unternehmen
andernfalls unternehmen könnte.
c. Ein Recht oder ein anderer bevorrechtigter Zugriff versetzt das
Unternehmen in die Lage, die gegenwärtige wirtschaftliche Ressource
direkt oder indirekt zu nutzen und schützt vor der Nutzung bzw.
beschränkt die Nutzung durch Dritte. Rechte sind gesetzlich durchsetzbar
oder durchsetzbar aufgrund vergleichbarer Mittel (wie etwa durch einen
Berufsverband). Ein anderer bevorrechtigter Zugriff ist nicht
durchsetzbar, jedoch auf andere Art und Weise wie etwa durch
Geheimhaltung oder anderen Zugriffsschranken geschützt.
Der Board diskutierte die Definition und die zusammenhängende
Ausarbeitung der „essenziellen Bestandteile“ in ganzer Breite und traf
die folgenden Entscheidungen:
 |
Streichung des zweiten „gegenwärtig“ in der Definition, da dies
überflüssig ist; |
 |
Änderung der Formulierung der Beschreibung der wirtschaftlichen
Ressource, indem die Sätze zwei und drei zusammengeführt werden. |
 |
Streichung der letzten beiden Sätze der Beschreibung einer
wirtschaftlichen Ressource und einfügen in einen hervorgehobenen
Text oder Vergleichbarem. |
Die Boardmitglieder untersuchten verschiedenen Posten, die einen
Vermögenswert darstellen könnten, in Bezug auf die vorgeschlagene
Definition, um herauszuarbeiten, was einen Vermögenswert darstellt.
Insbesondere wurde diskutiert, was für den Inhaber einer Call-Option für
Güter den Vermögenswert darstellt. Es wurde angemerkt, dass die Option
in diesem Falle in dem Recht auf die Ressource besteht, und dass das
Versprechen der Gegenpartei zur Lieferung der Güter die Ressource
darstellt.
Der Board war sich einig, auf der Grundlage der vom Stab skizzierten
Diskussion (mit den o.g. Änderungen) fortzufahren und bat den Stab,
seine Untersuchungen fortzuführen, einschließlich der FASB-Arbeiten zu
diesem Sachverhalt.
Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapital
Der Stab stellte ein Papier vor, in dem er die Sachverhalte in
Zusammenhang mit den Definitionen von Eigen- und Fremdkapital und der
Unterscheidung zwischen diesen diskutiert. In dem Papier werden eine
Reihe von themenübergreifenden Posten in Bezug auf Eigen- und
Fremdkapital identifiziert. Der Board wurde aufgefordert zu entscheiden,
ob der Stab zu den folgenden zwei Sachverhalten Untersuchungen anstellen
sollte:
 |
Sollte es eine Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenkapital
geben? |
 |
Sollte es nur zwei Bestandteile geben? |
In dem ersten Sachverhalt wird untersucht, ob ein einzelnes Element
definiert werden sollte, um zu erfassen, was Fremd- und Eigenkapital nun
umfasst.
Ein solcher Bestandteil könnte man als „Ansprüche“ bezeichnen und wäre
das Gegenstück zu den Vermögenswerten. Der zweite Sachverhalt
berücksichtigt, ob drei oder mehrere Bestandteile definiert werden
sollten, an der Stelle, was das gegenwärtige Rahmenkonzept als Fremd-
und Eigenkapital definiert. Ein Ansatz würde darin bestehen, die
Begriffe Fremd- und Eigenkapital auf jene Posten zu beschränken, die
entweder „reines“ Fremd- oder „reines“ Eigenkapital darstellen, und
einen weiteren oder weitere Bestandteile zu definieren.
Der Board entschied sich dazu, ein Projekt aufzulegen, und den Stab
dazu aufzufordern, ein Papier auf einer künftigen Sitzung vorzustellen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2007
– Elemente
Phase B: Elemente und Ansatz
Der Ansprüche-Ansatz (Claims Approach)
(Der FASB-Stab wurde via Videoleitung
hinzu geschaltet).
Der FASB-Mitarbeiterstab stellte ein sehr umfangreiches Papier als
Antwort auf die im November 2006 gestellte Anfrage der beiden Boards
vor, wonach der Stab im Hinblick auf die gegenwärtigen
Definitionen von Fremdkapital und Eigenkapital, "ein Einkomponenten-Ansatz entwickelt werden und mögliche Auswirkungen durch
die Anwendung eines solchen Ansatzes aufzeigen sollte. Das
Papier beschäftigt sich mit der Entwicklung einer einzigen Komponente,
die im Rahmen der Diskussion als "Ansprüche" bezeichnet wird und die
Komponenten Fremdkapital und Eigenkapital ersetzen würde. Das Papier ist
auf der IASB-Website
erhältlich(Beobachter-Notizen).
Der Board bedankte sich beim Stab für die Analyse und Anstrengungen, die
in Bezug auf die von beiden Boards gestellte Anfrage
unternommen wurden. Darüber hinaus war der Board jedoch gespaltener
Meinung. Einige vertraten die Ansicht, dass diese Analyse nicht
fortgesetzt werden sollte (in den Worten eines Boardmitglieds: Macht
die Tür zu, verschließt sie, verliert den Schlüssel); andere wiederum waren der Meinung, dass diese Analyse
weitergeführt werden sollte, da diese Informationen für die
Debatte über die Komponenten liefert. Einige Boardmitglieder waren der
Meinung, dass die Analyse des Stabs eine Entschuldigung dafür sei,
schwierige Fragen nicht zu beantworten, die mit Bestandteilen der
Gewinn- und Verlustrechnung, die sich aus Veränderungen der Ansprüche
ergeben, in Zusammenhang stehen. Die Entwicklung des
Ansprüche-Ansatzes könnte das Vorankommen anderer wirklicher
Rechnungslegungssachverhalte für einige Jahre verschieben. Andere
stimmten dem nicht zu und waren der Meinung, dass dies zwar nicht alle
Probleme lösen würde, allerdings einen guten Start darstellen könnte.
Der Vorsitzende würdigte die Arbeit des Mitarbeiterstabs, war allerdings
der Meinung, dass der Ansprüche-Ansatz mehr Probleme als Lösungen
mit sich bringen würde.
Der dem FASB-Projekt zu Fremdkapital und Eigenkapital zugeordnete
Mitarbeiterstab des FASB merkte an, dass es durch FASB keine Diskussion
darüber gab, ob eine Erörterung des Ansprüche-Ansatzes in dem
bevorstehenden FASB-Dokument zu den vorläufigen Ansichten beigefügt
werden sollte. Dies würde die Herausgabe um
einige Monate verzögern. IASB-Mitglieder befürworten im Allgemeinen
nicht, dass die Erforschung eines konzeptionellen Sachverhaltes
Projekte verzögert, die sich mit notwendigen Standards
beschäftigen.
Der IASB-Mitarbeiterstab erfragte vom IASB eine klare Vorgehensweise.
Die anschließende Abstimmung der Boardmitglieder war wie folgt:
 |
7 Board-Mitglieder würden die Arbeiten an dem
Ansprüche-Ansatz mit sofortiger Wirkung stoppen
|
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4 Board-Mitglieder wünschten sich, dass der Stab den
Ansprüche-Ansatz fortsetzt |
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3 Board-Mitglieder wünschen keine Ausweitung des
Ansprüche-Ansatzes, um den Fortschritt des FASB-Projektes zu
Fremd- und Eigenkapital nicht aufzuhalten, möchten allerdings
auch nicht den Nutzen der Arbeit und Analyse bis zum heutigen
Zeitpunkt verlieren. |
Es erscheint, dass der IASB keine weiteren Bemühungen des Stabs
bezüglich dieses Sachverhalts erwünscht. Aufgrund der Tatsache, dass
FASB diesen Sachverhalt noch nicht erörtern konnte und es sich um ein
gemeinsames Projekt handelt, wird eine endgültige Entscheidung erst
getroffen, nachdem FASB die Möglichkeit zur Erörterung dieses
Sachverhalts hatte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007 – Elemente und
Ansatz
(Der
Stab des FASB wurde der Sitzung für diesen Punkt per Videolink
zugeschaltet)
Der Zweck dieser Diskussion war, den
Status des Projekts zusammenzufassen und sich auf weitergehende Schritte
zu einigen. Der Stab präsentierte eine Zusammenfassung der informellen
Beratungen zur Definition eines Vermögenswertes. Reaktionen gab es
hauptsächlich von den Beratungsgremien des Boards, von einer
wissenschaftlichen Konferenz und von einem Treffen der nationalen
Standardsetzer. Der Stab kam zu dem Schluss, dass man sich bezüglich der
Vermögenswertdefinition "auf dem richtigen Weg" befinde, aber dass eine
bessere Erklärung nötig sei. Der Stab führte aus, dass die Reaktionen in
den Kreisen positiver seien, in denen der Stab die Möglichkeit habe, die
Konzepte zu erklären. In den Kreisen, in denen die Vorschläge nur
gelesen werden, seien die Reaktionen negativer.
Der Stab schlug vor, vorläufig die
Arbeit direkt an den Definitionsthemen bezüglich Vermögenswerten und
Schulden auszusetzen und mit Überlegungen zu übergreifenden
Sachverhalten wie Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung zu beginnen.
Der Stab nannte die folgen Gründe für diese Vorgehensweise:
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Einige der bisher ungelösten
übergreifenden Sachverhalte in den Definitionen können nicht zur
Gänze gelöst werden, ohne dass man anfängt, sich Gedanken zu
Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung zu machen. So würden
zum Beispiel die Überlegungen zur Bewertungseinheit dabei
helfen, festzustellen, was die "Sache" ist, die sich da als
Kandidatin zur Erfüllung der Definition anbietet. Ein weiteres
Beispiel sei, dass die Überlegungen wie der Unsicherheit
bezüglich des Bestehens eines Vermögenswertes oder einer Schuld
Rechnung zu tragen sei sowohl Überlegungen zu
Definitionssachverhalten als auch zu Ansatzsachverhalten
erfordere. |
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Die Denkansätze, die bei den
Überlegungen zu Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung
entwickelt würden, könnten dabei helfen, die Definitionen von
Vermögenswerten und Schulden zu finalisieren und strittige
Punkte zu klären. So sind zum Beispiel bei der Abgrenzung von
geschäftlichen Möglichkeiten gegen Vermögenswerte und der
Abgrenzung von Geschäftsrisiken gegen Schulden sowohl
Überlegungen zu Definitionssachverhalten als auch zu
Ansatzsachverhalten zu beachten. |
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Viele der Stellungnehmenden,
die im informellen Konsultationsprozess zu der Definition eines
Vermögenswertes befragt wurden, fanden es schwierig, sich zu
Definitionen zu äußern ohne Bezug auf Bewertungseinheit, Ansatz
und Ausbuchung und vielleicht sogar andere Konzepte
zurückzugreifen (einige Stellungnehmenden schlugen Bewertung
vor). |
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Überlegungen zu einigen der
Aspekte von Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung auf
konzeptioneller Ebene würde die Wahrscheinlichkeit von größerer
Konsistenz der Entscheidungen auf Standardebene vergrößern.
Einige Projekte auf Standardebene beschäftigen sich derzeit mit
Überlegungen, die mit denen in Verbindung stehen, die in Phase B
erörtert werden sollen. |
Der Board lehnte diesen Vorschlag
strikt ab. Die meisten Mitglieder hielten fest, dass es ein klares
Verständnis dessen geben müsse, was Vermögenswerte und was Schulden
seien, bevor man sich anderen Sachverhalten zuwenden könne. Jeder andere
Ansatz wurde als wenig hilfreich erachtet. Darüber hinaus wiesen einige
Boardmitglieder darauf hin, dass die Entscheidung, Definition und Ansatz
zu trennen, aus gutem Grund getroffen worden sei.
Stattdessen forderte der Board den
Stab auf, die Arbeitsdefinitionen von Vermögenswerten und Schulden zu
finalisieren. In einem ersten Schritt solle die Arbeitsdefinition eines
Vermögenswertes auf eine große Bandbreite von Beispielen angewendet
werden, und dabei sollte festgestellt werden, ob die Arbeitsdefinition
eines Vermögenswerte Sachverhalte klarer mache oder nicht. Der Stab des
FASB merkte an, dass der FASB auf seiner letzten Sitzung zu einem
ähnlichen Schluss gekommen sei.
Fachliche Entscheidungen wurden nicht
getroffen. Einige Boardmitglieder äußerten sich jedoch dahingehend
besorgt, dass die Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes einfach
bestimmte missverständliche Begriffe durch andere missverständliche
Begriffe ersetze. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass beispielsweise
unterschiedliche Verständnisse dessen, was "Kontrolle" sei, zu Problemen
mit der jetzigen Definition führten, und bezweifelte, dass der Begriff
"Recht oder anderer privilegierter Zugang" die Lage verbessern würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007 –
Elemente und Ansatz
Der Board setzte seine Diskussion zur Definition eines
Vermögenswertes fort. Ziel der Diskussion war, sich auf eine Definition
zu einigen, die als Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes verwendet
werden könnte, während der Board die Erörterung anderer Aspekte der
Phase B des Projekts zum Rahmenkonzept fortführt.
Der Board kam vorläufig zu dem Schluss,
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dass der Fokus der Definition eines
Vermögenswertes eher auf einer derzeitigen wirtschaftlichen
Ressource liegen sollte als auf einem zukünftigen wirtschaftlichen
Nutzen, und |
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dass die Einschätzung der
Wahrscheinlichkeit aus der Definition eines Vermögenswertes
ausgeschlossen werden sollte. |
Der Board kam zu dem Schluss, dass der Fokus der Definition auf
derzeitigen und nicht auf vergangenen Geschäftsvorfällen oder Ereignissen
liegen sollte.
Der Board widmete sich dann der Überlegung, ob der Begriff
„Kontrolle" durch die Formulierung
„derzeitige Rechte oder anderer Zugriff" ersetzt
werden solle und ob die Definition die Phrase „mit
Ausschluss anderer" beinhalten solle.
Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass der Fokus
der Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes auf „derzeitigen Rechten
oder anderem Zugriff" liegen sollte. Man konnte sich nicht einigen,
„mit Ausschluss anderer" aufzunehmen. Der Stab wurde
gebeten, zu überlegen, wie „anderer Zugriff" besser formuliert werden
könne.
Der Board traf keine Entscheidung zur Reihenfolge innerhalb der
Definition, und der Satb wurde gebeten, ein Papier vorzubereiten, in dem
dargestellt wird, wie die Definition zu lesen ist,
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wenn das „Recht"
zuerst erörtert wird oder |
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wenn „die
Ressource" zuerst erörtert wird. |
Das Papier wird auf der in der folgenden Woche stattfindenden
gemeinsam mit dem FASB stattfindenden Sitzung erörtert werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007 –
Elemente und Ansatz
Weitere Schritte: Der alternative Ansatz
Der Board erörterte die weiteren Schritten bezüglich der Definition
einer Schuld. Der Stab wies darauf hin, dass Phase B des Projekts zum
Rahmenkonzept sich mit dem Projekt zu Eigen- und Fremdkapital
überschneidet, und äußerte Bedenken, dass dies zur Herausgabe zweier
sich widersprechender Diskussionspapiere führen könne. Daher stellte der
Stab den folgenden alternativen Ansatz vor:
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In einem ersten Schritt solle die
"Kreditseite" der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage
definiert werden, die Eigen- und Fremdkapital enthält. Dieses
solle in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsgruppe des Projekts zu
Eigen- und Fremdkapital geschehen. |
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In einem zweiten Schritt sollten
dann die Unterschiede zwischen Eigen- und Fremdkapital
ausgearbeitet werden. |
Einige Baordmitglieder zweigten sich dem alternativen Ansatz geneigt.
Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eh eine robuste
Definition einer Schuld entwickelt werden müsse, unabhängig also vom
Ausgang des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital. Darüber hinaus zeigten
sich diese Boardmitglieder besorgt, dass der alternative Ansatz das
Projekt zum Rahmenkonzept erheblich aufhalten könne.
Der Board entschied per Mehrheitsentscheid, den alternativen Ansatz
nicht anzunehmen und mit der Entwicklung der Definition einer Schuld
fortzufahren.
Definition einer Schuld
Der Board erörterte dann eine überarbeitete Arbeitsversion einer
Schuld. Das Ziel der Diskussion bestand darin, zu entscheiden, welche
Definition als Arbeitsdefinition einer Schuld verwendet werden sollte,
wenn der Board mit anderen Aspekten der Phase B des Projekts zum
Rahmenkonzept fortfährt.
Auf Grundlage der bestehenden Definitionen einer Schuld des IASB und
des FASB stellte der Stab die folgende verbesserte und konvergierte
Definition einer Schuld vor:
Eine Schuld ist eine gegenwärtige
wirtschaftliche Verpflichtung eines Unternehmens.
Die folgenden Begründungen wurden angeführt:
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Die hauptsächliche konvergierte
Änderung, die vorgeschlagen wird, betrifft die Verwendung des
Ausdrucks „wirtschaftliche Verpflichtung" anstelle von „Aufgabe
wirtschaftlicher Vorteile", um aufzuzeigen, dass der Schwerpunkt
auf dem Bestand liegt, nicht auf Abflüssen Die Verwendung des
Präsens und nicht des Futurs weist darauf hin, dass die
Ressource gegenwärtig vorhanden sein muss. |
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Sowohl die Definition des IASB als
auch die des FASB sind dahingehend fehlinterpretiert worden,
dass es eine hohe Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Abflusses
wirtschaftlicher Vorteile geben müsse, damit die Definition
erfüllt sei. Das ist nicht die Absicht, und deshalb sind
jegliche Ausdrücke, die auf irgendeine Form von
Wahrscheinlichkeit verweisen, gestrichen worden. |
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Um unangemessene Betonung des
Geschäftsvorfalles oder des Ereignisses in der Vergangenheit zu
vermeiden, aus denen ein Vermögensgegenstand resultiert,
entschieden die Boards, die Definition eines Vermögenswertes
dadurch zu verbessern, dass der Schwerpunkt auf die Gegenwart
gelegt wird und nicht auf Geschäftsvorfälle oder Ereignisse der
Vergangenheit. |
In gleicher Art und Weise wird durch die Schwerpunktlegung auf eine
gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung in der vorgeschlagenen
Definition einer Schuld eine Erwähnung eines Ereignisses der
Vergangenheit überflüssig.
Der Board stimmte der vorgeschlagenen Definition zu.
Auf Grundlage der verbesserten und konvergierten Definition
entwickelte der Stab als Zwischenschritt die folgende vorgeschlagene
Arbeitsdefinition einer Schuld:
Eine Schuld eines Unternehmens ist eine
gegenwärtige wirtschaftliche Belastung oder Auflage, bezüglich derer das
Unternehmen eine einklagbare Verpflichtung hat.
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass diese Definition die
Symmetrie zu der Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes zu stark
betont. Der Board stimmte dem Ausdruck „gegenwärtige wirtschaftliche
Belastung oder Auflage" nicht zu und erhob insbesondere Bedenken, dass
der Ausdruck „Belastung" zu weit gefasst sei. Darüber hinaus erbaten
einige Boardmitglieder weitere Untersuchungen von „Einklagbarkeit" und
der Bedeutung von wirtschaftlichem Zwang.
Der Board konnte sich auf keine Arbeitsdefinition einigen und bat den
Stab, die Formulierungen zu überarbeiten und auf einer zukünftigen
Sitzung wieder zur Diskussion zu stellen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008 –
Elemente und Ansatz
Bevor der Stab das Thema überhaupt vorstellen konnte, hinterfragte
ein Boardmitglied die Arbeitsdefinition einer Schuld, die auf der
Sitzung verwendet werden sollte. Nach Meinung dieses Boardmitglieds
schließt die Definition wirtschaftliche Verpflichtungen aus (und
widerspricht damit der Arbeit des Boards im Rahmenkonzeptabschnitt zu
Erträgen). Der Satz zu wirtschaftlichen Verpflichtungen zeigt nach
Meinung des Boardmitglieds eine gequälte Schlussfolgerung:
Eine wirtschaftliche Verpflichtung ist etwas, das zu
Barmittelabflüssen oder reduzierten -zuflüssen führen kann, sowohl
direkt als auch indirekt, allein oder gemeinsam mit andere
wirtschaftlichen Verpflichtungen. Das Boardmitglied
warnte, dass die Beschränkung auf Barmittelabflüsse/reduzierte -zuflüsse
ernsthafte unbeabsichtigte Konsequenzen haben würde das gelte
besonders für die Standards des Boards zu anteilsbasierter Vergütung.
Nach einiger Diskussion stimmte der Stab zu, dass man wirtschaftliche
Ressourcen anstelle von Barmitteln sagen könne. Darüber hinaus wies der
Stab darauf hin, dass der FASB in einer Unterrichtseinheit vorgeschlagen
habe, dass die Einleitung zur Definition einer Schuld wie folgt ergänzt
werden solle:
Eine Schuld eines Unternehmens ist eine gegenwärtige
bedingungslose wirtschaftliche Verpflichtung, die gegen das
Unternehmen durchgesetzt werden kann. Der Board nahm
die Ergänzung zur Kenntnis und stimmte ihr zu.
Wann führen Gesetze, Rechtsvorschriften und Regeln zu Schulden?
Der Board stimmte der Aussage zu, dass, wenn ein Ereignis die
Gesetzesvorschriften auslöst, eine andere Partei verlangen kann, dass
das Unternehmen sich so verhält, wie im Gesetz festgelegt. Das
auslösende Ereignis und die Gesetzesvorschrift hängen jeweils vom Gesetz
ab und können durch Tatsachen und Umstände beeinflusst werden. Der Board
erörterte zwei der drei Beispiele, die vom Stab zur Verfügung gestellt
wurden.
Kohlenstoffausstoß: Zum Zeitpunkt der
Zwischenberichterstattung liegt der Kohlenstoffausstoß eines
Unternehmens unterhalb der ihm zugestandenen Ausstoßgrenze und hat
genügend Emissionsrechte, um diese Emissionen abzudecken. Es wird
erwartet, dass das Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres mehr
Kohlenstoff ausstoßen wird, als es darf oder als durch vorhandene
Emissionsrechte abgedeckt ist.
Der Board entschied per Mehrheitsabstimmung, dass das Unternehmen zum
Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung keine Schuld anzusetzen hat. Es
verfügt über genügend Emissionsrechte, um den derzeitigen Ausstoß
abzudecken. Daher hat es die satzungsgemäße Verpflichtung nicht verletzt
und muss keine Schuld ansetzen. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass
die erwartete Überschreitung der Emissionsgrenze später im Geschäftsjahr
ein Sachverhalt ist, der zum Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung
anzugeben ist.
Strafzettel für Geschwindigkeitsübertretung: Ob eine
Verpflichtung besteht, hinge von den Tatsachen und Umständen ab. Wenn
beispielsweise ein Fahrer die Aufnahme durch eine
Geschwindigkeitsüberwachungskamera auslöst, kann es mehrere Tage dauern,
bevor der Strafzettel zugestellt wird. In anderen Fällen (mobiles
Blitzgerät) wird die Strafzettel gleich am Straßenrand zugestellt. Daher
kann ein es notwendig sein, zu schätzen, ob ein Fall von entstandenen
aber noch nicht berichtspflichtigen Verbindlichkeiten vorliegt.
Darüber hinaus kam der Board dahingehend überein, dass gesetzliche
Verpflichtungen bedingungslos sein können, bedingt oder bedingungslos
mit einer bedingten Komponente. Der Board riet dem Stab bei der
Erklärung dieses Sachverhalts vorsichtig zu sein: Die Verpflichtung ist
bedingungslos, aber sie kann nur mit Hilfe von Bedingtheit bewertet
werden.
Behandlung von Unsicherheit über das Bestehen einer Schuld
Der Board kam überein, dass Unsicherheit über das Bestehen eines
Vermögenswerts oder einer Schuld angesprochen werden sollte, wenn
bestimmt wird, ob die Definition jeweils erfüllt ist. Daher wird
Unsicherheit adressiert, wenn in den beigefügten Leitlinien zur
Anwendung der Definition erläutert wird, wie die Definition anzuwenden
ist.
Der Stab wurde von einigen Boardmitgliedern ermutigt, für diesen
Ansatz keinen entschuldigen ton anzuschlagen. Der Zweck des
Rahmenkonzepts liege nicht darin, den Anwendern in schwierigen Bereichen
leichte Auswege zu ermöglichen. Es gebe viele Beispiele, in denen die
Bestimmung der Frage, ob eine Schuld vorliege, eine schwierige
Ermessenfrage sei.
Anwendung der Definition
Der Board führte eine langwierige Diskussion über die Anwendung der
Definition auf betrügerische Scheinklagen/schikanöse Klagen
(Produkthaftungsklagen, die in betrügerischer Absicht eingereicht werden
und darauf abzielen, Schadenersatz zu erhalten, weil Produkte oder
Gebrauchsanweisungen vermeintlich fehlerhaft oder unvollständig sind
(bekanntestes, wenn auch fiktives Beispiel ist der Pudel in der
Mikrowelle)) und auf das schon oft erwähnte Beispiel des
Hamburgerverkäufers. Schließlich einigte man sich, dass der Hamburger
ein Fall von entstandener aber noch nicht berichtspflichtiger
Verbindlichkeit sei. Die Klagen waren problematischer, denn selbst in
einer betrügerischen Produkthaftungsklage wird der Beklagte (i) zwar
erwarten zu gewinnen und nicht zahlen zu müssen aber (ii) durch einen
Rechtsanwalt vertreten werden müssen. Schließlich entschied der Board,
dass in diesem Fall die korrekte Bewertung der Schuld null wäre (mit
Angabe).
Der Board kam überein, dass zusätzliche Leitlinien auf Standardebene
bezüglich der Konzepte im Rahmenkonzept entwickelt werden sollten.
Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen/ Beispiele für die
Definition einer Schuld
Der Board stimmte zwei Dokumenten ohne Erörterung zu: einer
Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen, die während dieser Phase
des Projekts zum Rahmenkonzept gefällt worden sind, und einer Reihe von
Beispielen zur Anwendung der Definition einer Schuld. Beide Dokumente
werden die Grundlage für den Entwurf eines Diskussionspapiers zu dieser
Phase des Projekts zum Rahmenkonzept bilden.
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