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Rahmenkonzept Phase B: Elemente und Ansatz

Chronologie

 

Um einen Überblick über die Chronologie des gesamten Projekts zum Rahmenkonzept zu erlangen, gehen Sie bitte auf unsere Seite zum allgemeinen Ansatz des Projekts.

 

 

Zeitplan

 

bullet Klicken Sie hier für den Zeitplan der IASB-Projekte

 

 

Hintergrund

 

Auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Oktober 2004 entschieden der US-amerikanische FASB und der IASB, ein gemeinsames Projekt zur Entwicklung eines allgemeinen Rahmenkonzeptes auf ihre jeweiligen Agenden zu setzen, das sowohl auf dem existierenden IASB-Rahmenkonzept als auch auf dem FASB-Rahmenkonzept basieren bzw. darauf aufbauen soll. Dieses Rahmenkonzept würden beide Boards als Grundlage für ihre Rechnungslegungsstandards heranziehen.

 

Die beiden Boards trafen die folgenden vorläufigen Entscheidungen über die Vorgehensweise bei diesem Projekt:

 

bullet Das Projekt sollte sich zu Beginn auf von Geschäftsunternehmen im privaten Sektor anwendbare Konzepte konzentrieren. Zu einem späteren Zeitpunkt sollten die Boards die Anwendbarkeit der Konzepte auf andere Sektoren in Betracht ziehen, wobei mit nicht-gewinnorientierten Organisationen im privaten Sektor begonnen werden sollte.
bullet Das Projekt sollte in Phasen unterteilt werden, wobei der Schwerpunkt zu Beginn auf der Erreichung von Konvergenz der Rahmenkonzepte und der Verbesserung bestimmter Aspekte der Rahmenkonzepte liegen sollte, die sich mit Zielen, qualitativen Merkmalen, Bestandteilen, Ansatz und Bewertung befassen. Im Zuge der weiteren Konvergenz und Verbesserungen der Rahmenkonzepte sollte allerdings der Behandlung von Sachverhalten, die den beiden Boards kurzfristig Nutzen bringen, die höchste Aufmerksamkeit gewidmet werden. Damit sind etwa themenübergreifende Sachverhalte gemeint, die eine Vielzahl ihrer Projekte hinsichtlich neuer oder überarbeiteter Standards betreffen.
bullet Das konvergierte Rahmenkonzept sollte das Format eines einzelnen Dokuments annehmen. Es sollte eine Zusammenfassung und Erläuterungen zu den Schlussfolgerungen enthalten.

 

 

Das Projekt ist in acht Phasen unterteilt

 

Das Projekt zum Rahmenkonzept wird in acht Phasen durchgeführt. Zu jeder Phase haben wir eine eigene IASB-Agendaseite auf IAS Plus angelegt. Folgen sie den untenstehenden Verknüpfungen zu den einzelnen Projektphasenseiten.

 

bullet Allgemeiner Ansatz der Projekts
bullet Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen
bullet Phase B: Elemente und Ansatz (diese Seite)
bullet Phase C: Bewertung
bullet Phase D: Berichtseinheit
bullet Phase E: Ausweis und Angaben
bullet Phase F: Zweck und Status des Rahmenkonzepts
bullet Phase G: Anwendbarkeit auf nicht-gewinnorientierte Einheiten
bullet Phase H: andere Sachverhalte

 

Phase B: Elemente und Ansatz

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005 Elemente

 

Vermögenswert-Definition

 

Das Papier schlägt als Definition eines Vermögenswertes vor:

 

Ein Vermögenswert ist ein gegenwärtiges Recht eines Unternehmens oder eine andere Zugriffsmöglichkeit auf eine wirtschaftliche Ressource mit der Möglichkeit aus dieser wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen zu generieren.

 

Einige der Board Mitglieder waren sich nicht sicher bezüglich der Auswirkungen dieser Änderung, welche zusätzlichen Posten nun als Vermögenswert zu betrachten wären und welche Posten nicht mehr länger als Vermögenswert aufzufassen sein. Im Allgemeinen war man der Meinung, dass die neue Definition mehr Vermögenswerte umfassen würde, dass aber vielleicht nun zu viele enthalten sein. Beispielsweise wären nun alle wirtschaftlichen Vermögenswerte mit einbezogen im Gegensatz zum Einbezug von ausschließlich bilanziellen Vermögenswerten. Unter Umständen wären sogar bestimmte Rechte (wie das Recht ein Geschäft zu führen) oder öffentliche Einrichtungen innerhalb der Definition. Es wurde vereinbart, dass die Vermögenswert-Definition in einer der nachfolgenden Sitzungen zu testen sei.

 

Es gab Diskussion über die Frage was „andere Zugriffsmöglichkeiten“ beinhalten würden. Der Stab stimmte zu, dass dieser Begriff enger zu fassen sei. Anliegen war es zu vermeiden, dass die Definition nur juristische Rechte umfasst, aber die momentane Umschreibung könnte zu weit sein.

Es gab eine allgemeine Diskussion, ob Ansatzkriterien in der Definition mit enthalten sein. Zum Beispiel könnte die Definition auch auf die Formulierung „des Unternehmens“ oder „für das Unternehmen“ verzichten und trotzdem die Definition eines Vermögenswertes darstellen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006 Elemente

 

Der Board setzte seine Beratungen über die Definition der Elemente von Jahresabschlüssen fort und konzentrierte sich hierbei speziell auf zwei Begriffe:

 

bullet Der Definition von Vermögenswerten, welche der Board schon auf vorangegangenen Sitzungen diskutiert hatte.
bullet Der Definition von Schulden, die in dieser Sitzung erstmalig diskutiert wurde.

 

Begriff des Vermögenswertes

 

Im Dezember 2005 hatte der Board nachfolgende Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes übernommen:

Ein Vermögenswert ist ein gegenwärtiges Recht eines Unternehmens oder eine andere Zugriffsmöglichkeit auf eine bestehende wirtschaftliche Ressource mit der Möglichkeit aus dieser wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen zu generieren.

 

Der Board diskutierte vier grundsätzliche Fragestellungen bezüglich dieser Arbeitsdefinition:

 

bullet Einem bestimmten Unternehmen zuordenbare Vermögenswerte
bullet Gegenwärtiges Recht oder andere Zugriffsmöglichkeiten
bullet Eine bestehende wirtschaftliche Ressource
bullet Die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzenziehung

 

Einem bestimmten Unternehmen zuordenbare Vermögenswerte

 

Der Stab schlug vor, dass sich die Definition weiterhin auf einen Vermögenswert „eines Unternehmens“ und auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzenziehung „für ein Unternehmen“ beziehen sollte.

 

Einige Boardmitglieder drückten ihre Besorgnis darüber aus, dass die explizite Bezugnahme auf ein Unternehmen Einzelpersonen von dieser Definition ausschließt. Der Stab erläuterte, dass seiner Ansicht nach der Begriff „Unternehmen“ Einzelpersonen beinhalten würde.

 

Einige Boardmitglieder bemerkten, dass die zweimalige Bezugnahme auf Unternehmen in der Definition redundant sei.

 

Der Board stimmte überein, dass der Stab seine Arbeit bezüglich dieses Teils der Definition fortsetzen sollte.

 

Gegenwärtiges Recht oder andere Zugriffsmöglichkeiten

 

Daran anschließend diskutierte der Board die Formulierung „gegenwärtiges Recht oder andere Zugriffsmöglichkeiten“ in der Arbeitsdefinition. Der Stab hatte vorgeschlagen dies in „ein gegenwärtiges Recht oder anderen gegenwärtigen Anspruch des Unternehmens“ zu ändern.

 

Der Board diskutierte diese Änderung und beriet darüber, ob die Änderung auf „Anspruch“ zu weit sein würde. Boardmitglieder waren besorgt, dass eine zu große Ausweitung des Anwendungsbereiches, einen Einfluss darauf haben könnte, ob ein Vermögenswert wirklich fähig ist einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzenzufluss zu erzeugen. Einige Boardmitglieder hinterfragten, ob der Begriff „Anspruch“ nicht den Begriff „Recht“ mit einschließen und deshalb in der Definition redundant machen würde.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen und es bestand Einigkeit darüber, dass der Stab seine Arbeit an diesem Teil der Definition fortführen sollte.

 

Eine bestehende wirtschaftliche Ressource

 

Die Arbeitsdefinition bezieht sich auf eine „bestehende wirtschaftliche Ressource“. Der Stab schlug vor „bestehend“ zu streichen, weil es den Eindruck erweckt, Geschäftsvorfälle wie auf Termin etwas zu kaufen, das jetzt noch nicht existiert, auszuschließen.

 

Einige Boardmitglieder widersprachen dem Vorschlag und entgegneten, dass ein Unternehmen eine bestehende wirtschaftliche Ressource dadurch haben würde, dass es ein Recht auf einen festgesetzten Preis in der Zukunft hat. Andere Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabes, weil die Beibehaltung von „bestehend“ suggerieren könnte, dass Rechte auf zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen von dieser Definition ausgenommen sein könnten.

 

Der Board stimmte grundsätzlich überein, dass die Definition mit oder ohne das Wort „bestehend“ weiteren ausführenden Erläuterungen bedarf, um Missverständnisse zu vermeiden.

 

Die Möglichkeit der zukünftigen wirtschaftlichen Nutzenziehung

 

Der Board diskutierte den Begriff der „Möglichkeit“ als es die wirtschaftliche Nutzenziehung erörterte.

 

Boardmitglieder waren besorgt, dass diese Formulierung den Ansatz einer breiten Anzahl von Sachen als Vermögenswerte ermöglichen könnte, die nicht als in der Definition enthalten beabsichtigt sind.

Der Stab schlug vor, die Formulierung auf Ressourcen, „die in der Lage sind wirtschaftlichen Nutzen zu generieren“ zu ändern. Einige Boardmitglieder waren auch darüber besorgt, dass diese Formulierung möglicherweise suggerieren könnte, dass Optionen, die aus dem Geld sind, keine Vermögenswerte sind. Nach der Meinung dieser Boardmitglieder, suggeriert die Formulierung „in der Lage“, dass ein Posten, der möglicherweise Nutzen in der Zukunft, aber nicht in der Gegenwart stiftet, kein Vermögenswert sein kann.

 

Der Board merkte an, dass die Definition gegenwärtig generierten wie zukünftig zu generierenden, wirtschaftlichen Nutzen umfassen muss.

 

Der Stab schlug vor, festzulegen, dass wirtschaftlicher Nutzen sich auf „direkten und indirekten“ Nutzen bezieht. Der Board unterstützte diesen Vorschlag nicht.

 

Der Stab stimmte zu, die vorgeschlagenen Formulierungen weiter zu untersuchen.

 

Andere Merkmale der bestehenden Definition von Vermögenswerten

 

Der Stab schlug vor, separat festzulegen, dass flüssige Mittel Vermögenswerte sind. Der Board diskutierte dies kurz und kam zu dem Schluss, dass die Definition eines Vermögenswertes flüssige Mittel umfassen sollte, ohne dass es einer separaten Festlegung, dass Flüssige Mittel Vermögenswerte sind, bedarf.

 

Der Board führte eine kurze Diskussion über so genannte stand-ready-Vermögenswerte. Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wird dem Board einen Vorschlag vorlegen.

 

Definition des Schuldenbegriffs

 

Der Board diskutierte erstmalig die Definition von Schulden. Der Stab schlug die folgende Arbeitsdefinition von Schulden vor:

Schulden eines Unternehmens sind gegenwärtige Verpflichtungen gegenüber anderen Unternehmen, die zwingend zu möglichem Abfluss oder anderen Verlusten von wirtschaftlichem Nutzen führen.

Der Stab präsentierte ein Arbeitspapier, welches Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen der Schuldendefinition im IASB Rahmenkonzept (IASB Framework) und dem FASB Rahmenkonzept (FASB Concept Statements) identifizierte. Das Arbeitspapier betrachtete darüber hinaus eine Anzahl Definitionen weiterer Standardsetter.

 

Der Stab wies daraufhin, dass seine Vorgehensweise bei der Entwicklung einer Schuldendefinition (a) eine spiegelbildliche Definition des Vermögenswertbegriffs beinhaltete und (b) auf der Basis des dem Vermögenswertbegriff zu Grunde liegenden Konzepts des wirtschaftlichen Nutzens aufbaue. Der Stab untersuchte keine von der Vermögenswertdefinition unabhängige Schuldendefinition.

 

Der Board diskutierte dies kurz und drückte seine Übereinstimmung mit der Vorgehensweise des Stabes aus.

 

Die Arbeitsdefinition einer Schuld verwendet die Formulierung „zwingend“, um eine Verpflichtung zu beschreiben, die eine Schuld entstehen lässt.

 

Boardmitglieder diskutierten die Verwendung von „zwingend“. Einige waren besorgt, dass dies implizieren könnte, dass eine Schuld dann nur auf der Basis, was ein Unternehmen bezahlen würde und nicht zu welcher Zahlung ein Unternehmen verpflichtet ist, angesetzt und bewertet werden würde.

 

Der Board diskutierte den Zwang im Zusammenhang mit rechtlichen, unter Billigkeitserwägungen rechtlich verbindlichen und faktischen Verpflichtungen. Boardmitglieder diskutierten unterschiedliche Arten von Zwang – wie zum Beispiel moralischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Zwang – und betrachteten dies im Zusammenhang mit verschiedenen im Arbeitspapier des Stabes dargestellten Beispielen. Einige Mitglieder drückten abermals ihre Besorgnis darüber aus, dass es zu keinem Ansatz käme, wenn Zwang das primäre Kriterium für den Ansatz einer Schuld wäre.

 

Der Stab merkte an, dass seine Definition einer Verbindlichkeit eine Verpflichtung gegenüber einem anderen Unternehmen verlangt. Boardmitglieder stimmten mit dieser Aussage überein, fügten allerdings bei, dass dies nicht zur Folge haben darf, dass eine Gegenpartei unbedingt identifiziert werden muss, bevor ein Unternehmen eine Verbindlichkeit ansetzen wird.

 

Der Board fasste die Diskussion dahingehend zusammen, dass er zufrieden mit dem durch den Stab erarbeiteten Material sei und, dass er denke, dass der Stab die richtige Vorgehensweise bei seiner Arbeit zur Entwicklung der Definitionen gewählt hat.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2006 Elemente

 

Während der Diskussion zum Rahmenkonzept-Projekt berieten die Boards die folgenden Themen:

bullet Die Phase zu den Bestandteilen der Arbeitsdefinitionen von Vermögenswerten und Schulden
bullet Der vorgeschlagene Plan zum Bewertungsteil des Rahmenkonzept-Projektes

 

Vermögenswert- und Schulddefinition

 

Der Sinn und Zweck dieser Sitzung bestand darin, dass der Stab die Arbeitsdefinitionen eines Vermögenswertes und einer Schuld in Verbindung mit einem erläuternden Text darstellen sollte, und dass die Boards danach befragt werden sollten, ob diese eine ausreichende Grundlage für die weitere Arbeit an diesem Projekt biete.

 

Die Empfehlung des Stabes für die Vermögenswert- und Schulddefinition ist wie folgt:

 

bullet Vermögenswert-Defintion: Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource eines Unternehmens.
bullet Schuld-Definition: Eine Schuld ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung eines Unternehmens.

 

Auf der Sitzung händigte der Stab eine Ergänzung zum Agenda-Papier aus, die einige der letzten Verfeinerungen an den notwendigen Charakteristika der Vermögenswert- und Schulddefinitionen berücksichtigt. Diese Ergänzung erläuterte, dass ein Vermögenswert drei notwendige Charakteristika aufweist (welche als erläuternder Text vorgeschlagen wurden):

 

bullet a) Es existiert eine zugrunde liegende wirtschaftliche Ressource.
bullet b) Das Unternehmen verfügt über Rechte oder über einen anderen vorrangigen Zugang zu der wirtschaftlichen Ressource.
bullet c) Die wirtschaftliche Ressource und die Rechte oder der andere vorrangige Zugang existieren beide zugleich am Abschlussstichtag.

 

Eine Schuld hat gleichermaßen drei notwendige Charakteristika:

 

bullet a) Die Verpflichtung ist wirtschaftlich – sie verpflichtet das Unternehmen zur Überlassung oder zur Bereitstellung zwecks Überlassung seiner wirtschaftlichen Ressourcen an andere, oder zum Verzicht auf wirtschaftliche Ressourcen, die es andernfalls hätte erhalten können.
bullet b) Das Unternehmen ist anderen gegenüber zum Handeln oder Leisten in einer bestimmten Art und Weise verpflichtet (oder zur Unterlassung von Handeln oder Leisten).
bullet c) Die wirtschaftliche Verpflichtung und die rechtliche Durchsetzbarkeit (oder ihre Entsprechung) existieren beide zugleich am Abschlussstichtag.

 

Die Boards begannen diese Einheit mit einer Diskussion der Vermögenswertdefinition und dem vorgeschlagenen, erläuternden Text. Die Boardmitglieder stellten die Formulierung unter c) in Frage, da der Text implizierte, dass sowohl eine wirtschaftliche Ressource als auch ein Recht zum Ansatz eines Vermögenswertes vorliegen müssen. Es schien unter den Mitgliedern des Boards allgemeine Übereinstimmung darüber zu herrschen, dass dieser Satz nicht eindeutig sei und daher überarbeitet werden sollte.

 

Andere Boardmitglieder äußerten sich zum Begriff „wirtschaftliche Ressource“, den sie für sehr weitgehend und für einen allgemeinen Ausdruck ohne spezielle Bedeutung hielten. Es wurde ein Vorschlag zu dessen Änderung zu „potenzielle Cashflows“ vorgelegt. Darüber hinaus schien die Debatte auch darauf hinzudeuten, dass die Boardmitglieder Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen dem Ausdruck „wirtschaftliche Ressource“ und dem Ausdruck „wirtschaftlicher Nutzen“ hatten.

 

Die Boards richteten die Diskussion dann auf die Definition einer Schuld in Zusammenhang mit unbedingten Verpflichtungen (stand ready obligations) und Verpflichtungen aufgrund des Verzichts auf wirtschaftliche Ressourcen, die andernfalls hätten erhalten werden können, und darauf, ob diese als Schulden angesetzt werden sollten. Im Besonderen diskutierten sie einen Umstand, in dem ein Unternehmen dafür bezahlt wird, sich nicht an bestimmten Geschäftsaktivitäten zu beteiligen, die künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen könnten. Das Unternehmen wäre im Falle eines Vertragsbruchs zur Rückzahlung verpflichtet, weshalb es bis zum Ende der Vertragslaufzeit eine Schuld besitzt.

 

Die Mitglieder des Boards waren sich in ihren Ansichten darüber uneins, ob dies zum Ansatz einer Schuld führen sollte.

 

Die Boards entschieden, während dieser Einheit keine Entscheidungen zu treffen. Sie wiesen den Stab zur Überarbeitung des erläuternden Textes zu Vermögenswerten und Schulden auf der Grundlage sowohl der Diskussion als auch der Kommentare der Boardmitglieder an.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006 Elemente

 

Der Board führte seine Beratungen über die Arbeitsdefinitionen eines Vermögenswertes und einer Schuld von der April-Sitzung 2006 fort.

 

Der Board konzentrierte die Diskussion während dieser Sitzung auf die Vermögenswert-Definition. Die folgende Vermögenswert-Definition wurde dem Board vorgestellt:

 

Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource eines Unternehmens.

Ein Vermögenswert eines Unternehmens hat drei notwendige Merkmale:

 

bullet a. Es existiert eine begründende wirtschaftliche Ressource.
bullet b. Das Unternehmen hat Rechte oder einen anderen bevorrechtigten Zugriff auf die wirtschaftliche Ressource.
bullet c. Die wirtschaftliche Ressource und die Rechte oder der andere bevorrechtigte Zugriff existieren beide am Jahresabschlussstichtag.

 

Zu Beginn diskutierte der Board, um was es sich bei einer wirtschaftlichen Ressource handelt. Dem Board wurde ein Beispiel zum Kauf/Verkauf eines Mais-Forward-Geschäftes als eine Erklärungsmöglichkeit vorgestellt, dass die Existenz des Produktes Mais nicht von Bedeutung ist, da die gegenwärtige wirtschaftliche Ressource in dem Versprechen der Vertragsparteien begründet liegt, den Mais zu liefern bzw. entgegenzunehmen. Der Board wurde gefragt, ob er zustimmen würde, dass eher das Versprechen als der Mais die wirtschaftliche Ressource für die Vertragsparteien bedeuten würde.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte den im Arbeitspapier formulierten Aussagen zu. Dennoch sagte ein Board-Mitglied aus, dass es schwer sei, das Versprechen als Vermögenswert zu akzeptieren, da der Vertrag zunächst von der Erfüllung abhängig ist.

 

Der Board war sich einig, dass es sich bei der wirtschaftlichen Ressource eher um das Versprechen als um den Mais handelt.

 

Zum zweiten diskutierte der Board, ob beide Vertragsparteien bei einem solchen Vertrag über einen Vermögenswert verfügen. Es wurde sich darauf geeinigt, dass beide Parteien einen Vermögenswert besitzen, da zwei Versprechen vorliegen: Das Versprechen des Verkäufers zur Lieferung (Vermögenswert des Käufers) und das Versprechen des Käufers zur Abnahme der Mais-Lieferung (Vermögenswert des Verkäufers).

 

Zum Ende diskutierte der Board die Anwendung der Vermögenswert-Definition auf die eigenen Aktien eines Unternehmens. Während einer vorherigen Sitzung kamen einige Boardmitglieder zu dem Schluss, dass die vom eigenen Unternehmen ausgegebenen Aktien die vorgeschlagene Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes erfüllen würden. Der Stab stellte daher dem Board einen Text vor, der die Arbeitsdefinition wie folgt weiter ausführt:

 

bullet a. Ein Versprechen mit keiner externen Gegenpartei in Form nicht-begebener bzw. eigener Anteile (oder nicht emittierter Fremdkapitalanteile) begründet für das Unternehmen weder eine wirtschaftliche Ressource noch eine wirtschaftliche Last.
bullet b. Ein Versprechen eines Unternehmens in Form nicht begebener Aktien (oder emittierte Fremdkapitalanteile) begründet eine wirtschaftliche Last – nicht eine wirtschaftliche Ressource.
bullet c. Ein Vertrag, der kein ankommendes Versprechen einer für das Unternehmen externen Partei mit sich bringt, kann keine wirtschaftliche Ressource des Unternehmens darstellen.

 

Dies würde deutlich machen, dass selbst wenn ein Unternehmen über ein für die Herausgabe von Fremdkapitaltiteln genehmigten Emissionsprospekt verfügt, dieses keinen das Fremdkapital darstellenden Vermögenswert begründet. Der Board stimmte dem Vorschlag zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006 Elemente

 

Vermögenswert-Definition

 

Als Teil ihrer Beratungen in Bezug auf die Entwicklung einer Vermögenswert-Definition identifizierte der Board einen themenübergreifenden Punkt: was begründet einen Vermögenswert, wenn ein Unternehmen eine Option auf ein Vermögenswert hält? Der Board entschied, dass es der Bilanzierung von Optionen zum Kauf/Verkauf eines Vermögenswertes auf direkte Art und Weise als Teil seiner Beratungen zur Bilanzierung von Optionen, die über Unternehmen ausgeübt werden, zustimmen würde.

 

Nach kurzer Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass der einzige Vermögenswert, über den das Unternehmen verfügen würde, seine gehaltene Option über den Vermögenswert und nicht der zugrunde liegende Vermögenswert selbst darstellt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006 Elemente

 

Definition eines Vermögenswertes

 

Der Stab stellte die folgende geänderte Fassung der Definition eines Vermögenswertes und der essenziellen Bestandteile eines Vermögenswertes unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Sitzung vom Juli 2006 vor:

 

Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource auf die das Unternehmen einen gegenwärtigen Rechtsanspruch oder einen anderen bevorrechtigten Zugriff hat.

 

Ein Vermögenswert eines Unternehmens hat drei essenzielle Bestandteile:

 

a. Gegenwärtig meint, dass sowohl die wirtschaftliche Ressource als auch das Recht oder ein anderer bevorrechtigter Zugriff auf sie zum Abschlussstichtag besteht.

 

b. Eine wirtschaftliche Ressource hat einen positiven wirtschaftlichen Wert. Sie ist knapp und zur Durchführung wirtschaftlicher Aktivitäten nutzbar, wie etwa Produktion oder Austausch. Eine wirtschaftliche Ressource kann zur Herstellung von Zahlungsmittelzuflüssen oder zur Verringerung von Zahlungsmittelabflüssen beitragen, und zwar direkt oder indirekt, alleine oder zusammen mit anderen wirtschaftlichen Ressourcen. Wirtschaftliche Ressourcen schließen unbedingte vertragliche Versprechen ein, die Dritte dem Unternehmen zur Verfügung stellen, wie etwa Versprechen zur Zahlung von Zahlungsmitteln, Lieferung von Gütern oder der Bereitstellung von Dienstleistungen. Die Bereitstellung von Dienstleistungen beinhaltet, sich zur Leistung bereit zu halten oder von einem Engagement bei Aktivitäten Abstand zu halten, die das Unternehmen andernfalls unternehmen könnte.

 

c. Ein Recht oder ein anderer bevorrechtigter Zugriff versetzt das Unternehmen in die Lage, die gegenwärtige wirtschaftliche Ressource direkt oder indirekt zu nutzen und schützt vor der Nutzung bzw. beschränkt die Nutzung durch Dritte. Rechte sind gesetzlich durchsetzbar oder durchsetzbar aufgrund vergleichbarer Mittel (wie etwa durch einen Berufsverband). Ein anderer bevorrechtigter Zugriff ist nicht durchsetzbar, jedoch auf andere Art und Weise wie etwa durch Geheimhaltung oder anderen Zugriffsschranken geschützt.

 

Der Board diskutierte die Definition und die zusammenhängende Ausarbeitung der „essenziellen Bestandteile“ in ganzer Breite und traf die folgenden Entscheidungen:

 

bullet

Streichung des zweiten „gegenwärtig“ in der Definition, da dies überflüssig ist;

bullet

Änderung der Formulierung der Beschreibung der wirtschaftlichen Ressource, indem die Sätze zwei und drei zusammengeführt werden.

bullet

Streichung der letzten beiden Sätze der Beschreibung einer wirtschaftlichen Ressource und einfügen in einen hervorgehobenen Text oder Vergleichbarem.

 

Die Boardmitglieder untersuchten verschiedenen Posten, die einen Vermögenswert darstellen könnten, in Bezug auf die vorgeschlagene Definition, um herauszuarbeiten, was einen Vermögenswert darstellt. Insbesondere wurde diskutiert, was für den Inhaber einer Call-Option für Güter den Vermögenswert darstellt. Es wurde angemerkt, dass die Option in diesem Falle in dem Recht auf die Ressource besteht, und dass das Versprechen der Gegenpartei zur Lieferung der Güter die Ressource darstellt.

 

Der Board war sich einig, auf der Grundlage der vom Stab skizzierten Diskussion (mit den o.g. Änderungen) fortzufahren und bat den Stab, seine Untersuchungen fortzuführen, einschließlich der FASB-Arbeiten zu diesem Sachverhalt.

 

Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapital

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem er die Sachverhalte in Zusammenhang mit den Definitionen von Eigen- und Fremdkapital und der Unterscheidung zwischen diesen diskutiert. In dem Papier werden eine Reihe von themenübergreifenden Posten in Bezug auf Eigen- und Fremdkapital identifiziert. Der Board wurde aufgefordert zu entscheiden, ob der Stab zu den folgenden zwei Sachverhalten Untersuchungen anstellen sollte:

 

bullet

Sollte es eine Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenkapital geben?

bullet

Sollte es nur zwei Bestandteile geben?

 

In dem ersten Sachverhalt wird untersucht, ob ein einzelnes Element definiert werden sollte, um zu erfassen, was Fremd- und Eigenkapital nun umfasst.

 

Ein solcher Bestandteil könnte man als „Ansprüche“ bezeichnen und wäre das Gegenstück zu den Vermögenswerten. Der zweite Sachverhalt berücksichtigt, ob drei oder mehrere Bestandteile definiert werden sollten, an der Stelle, was das gegenwärtige Rahmenkonzept als Fremd- und Eigenkapital definiert. Ein Ansatz würde darin bestehen, die Begriffe Fremd- und Eigenkapital auf jene Posten zu beschränken, die entweder „reines“ Fremd- oder „reines“ Eigenkapital darstellen, und einen weiteren oder weitere Bestandteile zu definieren.

 

Der Board entschied sich dazu, ein Projekt aufzulegen, und den Stab dazu aufzufordern, ein Papier auf einer künftigen Sitzung vorzustellen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007 Elemente

 

Phase B: Elemente und Ansatz

 

Der Ansprüche-Ansatz (Claims Approach)

 

(Der FASB-Stab wurde via Videoleitung hinzu geschaltet).

 

Der FASB-Mitarbeiterstab stellte ein sehr umfangreiches Papier als Antwort auf die im November 2006 gestellte Anfrage der beiden Boards vor, wonach der Stab im Hinblick auf die gegenwärtigen Definitionen von Fremdkapital und Eigenkapital, "ein Einkomponenten-Ansatz entwickelt werden und mögliche Auswirkungen durch die Anwendung eines solchen Ansatzes aufzeigen sollte. Das Papier beschäftigt sich mit der Entwicklung einer einzigen Komponente, die im Rahmen der Diskussion als "Ansprüche" bezeichnet wird und die Komponenten Fremdkapital und Eigenkapital ersetzen würde. Das Papier ist auf der IASB-Website erhältlich(Beobachter-Notizen).

 

Der Board bedankte sich beim Stab für die Analyse und Anstrengungen, die in Bezug auf die von beiden Boards gestellte Anfrage unternommen wurden. Darüber hinaus war der Board jedoch gespaltener Meinung. Einige vertraten die Ansicht, dass diese Analyse nicht fortgesetzt werden sollte (in den Worten eines Boardmitglieds: Macht die Tür zu, verschließt sie, verliert den Schlüssel); andere wiederum waren der Meinung, dass diese Analyse weitergeführt werden sollte, da diese Informationen für die Debatte über die Komponenten liefert. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Analyse des Stabs eine Entschuldigung dafür sei, schwierige Fragen nicht zu beantworten, die mit Bestandteilen der Gewinn- und Verlustrechnung, die sich aus Veränderungen der Ansprüche ergeben, in Zusammenhang stehen. Die Entwicklung des Ansprüche-Ansatzes könnte das Vorankommen anderer wirklicher Rechnungslegungssachverhalte für einige Jahre verschieben. Andere stimmten dem nicht zu und waren der Meinung, dass dies zwar nicht alle Probleme lösen würde, allerdings einen guten Start darstellen könnte. Der Vorsitzende würdigte die Arbeit des Mitarbeiterstabs, war allerdings der Meinung, dass der Ansprüche-Ansatz mehr Probleme als Lösungen mit sich bringen würde.

 

Der dem FASB-Projekt zu Fremdkapital und Eigenkapital zugeordnete Mitarbeiterstab des FASB merkte an, dass es durch FASB keine Diskussion darüber gab, ob eine Erörterung des Ansprüche-Ansatzes in dem bevorstehenden FASB-Dokument zu den vorläufigen Ansichten beigefügt werden sollte. Dies würde die Herausgabe um einige Monate verzögern. IASB-Mitglieder befürworten im Allgemeinen nicht, dass die Erforschung eines konzeptionellen Sachverhaltes Projekte verzögert, die sich mit notwendigen Standards beschäftigen.

 

Der IASB-Mitarbeiterstab erfragte vom IASB eine klare Vorgehensweise. Die anschließende Abstimmung der Boardmitglieder war wie folgt:

 

bullet

7 Board-Mitglieder würden die Arbeiten an dem Ansprüche-Ansatz mit sofortiger Wirkung stoppen

bullet

4 Board-Mitglieder wünschten sich, dass der Stab den Ansprüche-Ansatz fortsetzt

bullet

3 Board-Mitglieder wünschen keine Ausweitung des Ansprüche-Ansatzes, um den Fortschritt des FASB-Projektes zu Fremd- und Eigenkapital nicht aufzuhalten, möchten allerdings auch nicht den Nutzen der Arbeit und Analyse bis zum heutigen Zeitpunkt verlieren.

 

Es erscheint, dass der IASB keine weiteren Bemühungen des Stabs bezüglich dieses Sachverhalts erwünscht. Aufgrund der Tatsache, dass FASB diesen Sachverhalt noch nicht erörtern konnte und es sich um ein gemeinsames Projekt handelt, wird eine endgültige Entscheidung erst getroffen, nachdem FASB die Möglichkeit zur Erörterung dieses Sachverhalts hatte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007 – Elemente und Ansatz

 

(Der Stab des FASB wurde der Sitzung für diesen Punkt per Videolink zugeschaltet)

 

Der Zweck dieser Diskussion war, den Status des Projekts zusammenzufassen und sich auf weitergehende Schritte zu einigen. Der Stab präsentierte eine Zusammenfassung der informellen Beratungen zur Definition eines Vermögenswertes. Reaktionen gab es hauptsächlich von den Beratungsgremien des Boards, von einer wissenschaftlichen Konferenz und von einem Treffen der nationalen Standardsetzer. Der Stab kam zu dem Schluss, dass man sich bezüglich der Vermögenswertdefinition "auf dem richtigen Weg" befinde, aber dass eine bessere Erklärung nötig sei. Der Stab führte aus, dass die Reaktionen in den Kreisen positiver seien, in denen der Stab die Möglichkeit habe, die Konzepte zu erklären. In den Kreisen, in denen die Vorschläge nur gelesen werden, seien die Reaktionen negativer.

 

Der Stab schlug vor, vorläufig die Arbeit direkt an den Definitionsthemen bezüglich Vermögenswerten und Schulden auszusetzen und mit Überlegungen zu übergreifenden Sachverhalten wie Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung zu beginnen. Der Stab nannte die folgen Gründe für diese Vorgehensweise:

 

bullet

Einige der bisher ungelösten übergreifenden Sachverhalte in den Definitionen können nicht zur Gänze gelöst werden, ohne dass man anfängt, sich Gedanken zu Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung zu machen. So würden zum Beispiel die Überlegungen zur Bewertungseinheit dabei helfen, festzustellen, was die "Sache" ist, die sich da als Kandidatin zur Erfüllung der Definition anbietet. Ein weiteres Beispiel sei, dass die Überlegungen wie der Unsicherheit bezüglich des Bestehens eines Vermögenswertes oder einer Schuld Rechnung zu tragen sei sowohl Überlegungen zu Definitionssachverhalten als auch zu Ansatzsachverhalten erfordere.

bullet

Die Denkansätze, die bei den Überlegungen zu Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung entwickelt würden, könnten dabei helfen, die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden zu finalisieren und strittige Punkte zu klären. So sind zum Beispiel bei der Abgrenzung von geschäftlichen Möglichkeiten gegen Vermögenswerte und der Abgrenzung von Geschäftsrisiken gegen Schulden sowohl Überlegungen zu Definitionssachverhalten als auch zu Ansatzsachverhalten zu beachten.

bullet

Viele der Stellungnehmenden, die im informellen Konsultationsprozess zu der Definition eines Vermögenswertes befragt wurden, fanden es schwierig, sich zu Definitionen zu äußern ohne Bezug auf Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung und vielleicht sogar andere Konzepte zurückzugreifen (einige Stellungnehmenden schlugen Bewertung vor).

bullet

Überlegungen zu einigen der Aspekte von Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung auf konzeptioneller Ebene würde die Wahrscheinlichkeit von größerer Konsistenz der Entscheidungen auf Standardebene vergrößern. Einige Projekte auf Standardebene beschäftigen sich derzeit mit Überlegungen, die mit denen in Verbindung stehen, die in Phase B erörtert werden sollen.

 

Der Board lehnte diesen Vorschlag strikt ab. Die meisten Mitglieder hielten fest, dass es ein klares Verständnis dessen geben müsse, was Vermögenswerte und was Schulden seien, bevor man sich anderen Sachverhalten zuwenden könne. Jeder andere Ansatz wurde als wenig hilfreich erachtet. Darüber hinaus wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, dass die Entscheidung, Definition und Ansatz zu trennen, aus gutem Grund getroffen worden sei.

 

Stattdessen forderte der Board den Stab auf, die Arbeitsdefinitionen von Vermögenswerten und Schulden zu finalisieren. In einem ersten Schritt solle die Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes auf eine große Bandbreite von Beispielen angewendet werden, und dabei sollte festgestellt werden, ob die Arbeitsdefinition eines Vermögenswerte Sachverhalte klarer mache oder nicht. Der Stab des FASB merkte an, dass der FASB auf seiner letzten Sitzung zu einem ähnlichen Schluss gekommen sei.

 

Fachliche Entscheidungen wurden nicht getroffen. Einige Boardmitglieder äußerten sich jedoch dahingehend besorgt, dass die Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes einfach bestimmte missverständliche Begriffe durch andere missverständliche Begriffe ersetze. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass beispielsweise unterschiedliche Verständnisse dessen, was "Kontrolle" sei, zu Problemen mit der jetzigen Definition führten, und bezweifelte, dass der Begriff "Recht oder anderer privilegierter Zugang" die Lage verbessern würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007 – Elemente und Ansatz

 

Der Board setzte seine Diskussion zur Definition eines Vermögenswertes fort. Ziel der Diskussion war, sich auf eine Definition zu einigen, die als Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes verwendet werden könnte, während der Board die Erörterung anderer Aspekte der Phase B des Projekts zum Rahmenkonzept fortführt.

 

Der Board kam vorläufig zu dem Schluss,

 

bullet dass der Fokus der Definition eines Vermögenswertes eher auf einer derzeitigen wirtschaftlichen Ressource liegen sollte als auf einem zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen, und
bullet dass die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit aus der Definition eines Vermögenswertes ausgeschlossen werden sollte.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass der Fokus der Definition auf derzeitigen und nicht auf vergangenen Geschäftsvorfällen oder Ereignissen liegen sollte.

 

Der Board widmete sich dann der Überlegung, ob der Begriff Kontrolle" durch die Formulierung derzeitige Rechte oder anderer Zugriff" ersetzt werden solle und ob die Definition die Phrase „mit Ausschluss anderer" beinhalten solle.

 

Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass der Fokus der Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes auf „derzeitigen Rechten oder anderem Zugriff" liegen sollte. Man konnte sich nicht einigen, „mit Ausschluss anderer" aufzunehmen. Der Stab wurde gebeten, zu überlegen, wie „anderer Zugriff" besser formuliert werden könne.

 

Der Board traf keine Entscheidung zur Reihenfolge innerhalb der Definition, und der Satb wurde gebeten, ein Papier vorzubereiten, in dem dargestellt wird, wie die Definition zu lesen ist,

 

bullet wenn das Recht" zuerst erörtert wird oder
bullet wenn „die Ressource" zuerst erörtert wird.

 

Das Papier wird auf der in der folgenden Woche stattfindenden gemeinsam mit dem FASB stattfindenden Sitzung erörtert werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007 – Elemente und Ansatz

 

Weitere Schritte: Der alternative Ansatz

 

Der Board erörterte die weiteren Schritten bezüglich der Definition einer Schuld. Der Stab wies darauf hin, dass Phase B des Projekts zum Rahmenkonzept sich mit dem Projekt zu Eigen- und Fremdkapital überschneidet, und äußerte Bedenken, dass dies zur Herausgabe zweier sich widersprechender Diskussionspapiere führen könne. Daher stellte der Stab den folgenden alternativen Ansatz vor:

 

bullet In einem ersten Schritt solle die "Kreditseite" der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage definiert werden, die Eigen- und Fremdkapital enthält. Dieses solle in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsgruppe des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital geschehen.
bullet In einem zweiten Schritt sollten dann die Unterschiede zwischen Eigen- und Fremdkapital ausgearbeitet werden.

 

Einige Baordmitglieder zweigten sich dem alternativen Ansatz geneigt. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eh eine robuste Definition einer Schuld entwickelt werden müsse, unabhängig also vom Ausgang des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital. Darüber hinaus zeigten sich diese Boardmitglieder besorgt, dass der alternative Ansatz das Projekt zum Rahmenkonzept erheblich aufhalten könne.

 

Der Board entschied per Mehrheitsentscheid, den alternativen Ansatz nicht anzunehmen und mit der Entwicklung der Definition einer Schuld fortzufahren.

 

Definition einer Schuld

 

Der Board erörterte dann eine überarbeitete Arbeitsversion einer Schuld. Das Ziel der Diskussion bestand darin, zu entscheiden, welche Definition als Arbeitsdefinition einer Schuld verwendet werden sollte, wenn der Board mit anderen Aspekten der Phase B des Projekts zum Rahmenkonzept fortfährt.

 

Auf Grundlage der bestehenden Definitionen einer Schuld des IASB und des FASB stellte der Stab die folgende verbesserte und konvergierte Definition einer Schuld vor:

 

Eine Schuld ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung eines Unternehmens.

 

Die folgenden Begründungen wurden angeführt:

 

bullet Die hauptsächliche konvergierte Änderung, die vorgeschlagen wird, betrifft die Verwendung des Ausdrucks „wirtschaftliche Verpflichtung" anstelle von „Aufgabe wirtschaftlicher Vorteile", um aufzuzeigen, dass der Schwerpunkt auf dem Bestand liegt, nicht auf Abflüssen Die Verwendung des Präsens und nicht des Futurs weist darauf hin, dass die Ressource gegenwärtig vorhanden sein muss.
bullet Sowohl die Definition des IASB als auch die des FASB sind dahingehend fehlinterpretiert worden, dass es eine hohe Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Abflusses wirtschaftlicher Vorteile geben müsse, damit die Definition erfüllt sei. Das ist nicht die Absicht, und deshalb sind jegliche Ausdrücke, die auf irgendeine Form von Wahrscheinlichkeit verweisen, gestrichen worden.
bullet Um unangemessene Betonung des Geschäftsvorfalles oder des Ereignisses in der Vergangenheit zu vermeiden, aus denen ein Vermögensgegenstand resultiert, entschieden die Boards, die Definition eines Vermögenswertes dadurch zu verbessern, dass der Schwerpunkt auf die Gegenwart gelegt wird und nicht auf Geschäftsvorfälle oder Ereignisse der Vergangenheit.

 

In gleicher Art und Weise wird durch die Schwerpunktlegung auf eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung in der vorgeschlagenen Definition einer Schuld eine Erwähnung eines Ereignisses der Vergangenheit überflüssig.

 

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Definition zu.

 

Auf Grundlage der verbesserten und konvergierten Definition entwickelte der Stab als Zwischenschritt die folgende vorgeschlagene Arbeitsdefinition einer Schuld:

 

Eine Schuld eines Unternehmens ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung oder Auflage, bezüglich derer das Unternehmen eine einklagbare Verpflichtung hat.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass diese Definition die Symmetrie zu der Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes zu stark betont. Der Board stimmte dem Ausdruck „gegenwärtige wirtschaftliche Belastung oder Auflage" nicht zu und erhob insbesondere Bedenken, dass der Ausdruck „Belastung" zu weit gefasst sei. Darüber hinaus erbaten einige Boardmitglieder weitere Untersuchungen von „Einklagbarkeit" und der Bedeutung von wirtschaftlichem Zwang.

 

Der Board konnte sich auf keine Arbeitsdefinition einigen und bat den Stab, die Formulierungen zu überarbeiten und auf einer zukünftigen Sitzung wieder zur Diskussion zu stellen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008 – Elemente und Ansatz

 

Bevor der Stab das Thema überhaupt vorstellen konnte, hinterfragte ein Boardmitglied die Arbeitsdefinition einer Schuld, die auf der Sitzung verwendet werden sollte. Nach Meinung dieses Boardmitglieds schließt die Definition wirtschaftliche Verpflichtungen aus (und widerspricht damit der Arbeit des Boards im Rahmenkonzeptabschnitt zu Erträgen). Der Satz zu wirtschaftlichen Verpflichtungen zeigt nach Meinung des Boardmitglieds eine gequälte Schlussfolgerung:

Eine wirtschaftliche Verpflichtung ist etwas, das zu Barmittelabflüssen oder reduzierten -zuflüssen führen kann, sowohl direkt als auch indirekt, allein oder gemeinsam mit andere wirtschaftlichen Verpflichtungen.

Das Boardmitglied warnte, dass die Beschränkung auf Barmittelabflüsse/reduzierte -zuflüsse ernsthafte unbeabsichtigte Konsequenzen haben würde – das gelte besonders für die Standards des Boards zu anteilsbasierter Vergütung. Nach einiger Diskussion stimmte der Stab zu, dass man wirtschaftliche Ressourcen anstelle von Barmitteln sagen könne. Darüber hinaus wies der Stab darauf hin, dass der FASB in einer Unterrichtseinheit vorgeschlagen habe, dass die Einleitung zur Definition einer Schuld wie folgt ergänzt werden solle:

Eine Schuld eines Unternehmens ist eine gegenwärtige bedingungslose wirtschaftliche Verpflichtung, die gegen das Unternehmen durchgesetzt werden kann.

Der Board nahm die Ergänzung zur Kenntnis und stimmte ihr zu.

 

Wann führen Gesetze, Rechtsvorschriften und Regeln zu Schulden?

 

Der Board stimmte der Aussage zu, dass, wenn ein Ereignis die Gesetzesvorschriften auslöst, eine andere Partei verlangen kann, dass das Unternehmen sich so verhält, wie im Gesetz festgelegt. Das auslösende Ereignis und die Gesetzesvorschrift hängen jeweils vom Gesetz ab und können durch Tatsachen und Umstände beeinflusst werden. Der Board erörterte zwei der drei Beispiele, die vom Stab zur Verfügung gestellt wurden.

 

Kohlenstoffausstoß: Zum Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung liegt der Kohlenstoffausstoß eines Unternehmens unterhalb der ihm zugestandenen Ausstoßgrenze und hat genügend Emissionsrechte, um diese Emissionen abzudecken. Es wird erwartet, dass das Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres mehr Kohlenstoff ausstoßen wird, als es darf oder als durch vorhandene Emissionsrechte abgedeckt ist.

 

Der Board entschied per Mehrheitsabstimmung, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung keine Schuld anzusetzen hat. Es verfügt über genügend Emissionsrechte, um den derzeitigen Ausstoß abzudecken. Daher hat es die satzungsgemäße Verpflichtung nicht verletzt und muss keine Schuld ansetzen. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die erwartete Überschreitung der Emissionsgrenze später im Geschäftsjahr ein Sachverhalt ist, der zum Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung anzugeben ist.

 

Strafzettel für Geschwindigkeitsübertretung: Ob eine Verpflichtung besteht, hinge von den Tatsachen und Umständen ab. Wenn beispielsweise ein Fahrer die Aufnahme durch eine Geschwindigkeitsüberwachungskamera auslöst, kann es mehrere Tage dauern, bevor der Strafzettel zugestellt wird. In anderen Fällen (mobiles Blitzgerät) wird die Strafzettel gleich am Straßenrand zugestellt. Daher kann ein es notwendig sein, zu schätzen, ob ein Fall von entstandenen aber noch nicht berichtspflichtigen Verbindlichkeiten vorliegt.

 

Darüber hinaus kam der Board dahingehend überein, dass gesetzliche Verpflichtungen bedingungslos sein können, bedingt oder bedingungslos mit einer bedingten Komponente. Der Board riet dem Stab bei der Erklärung dieses Sachverhalts vorsichtig zu sein: Die Verpflichtung ist bedingungslos, aber sie kann nur mit Hilfe von Bedingtheit bewertet werden.

 

Behandlung von Unsicherheit über das Bestehen einer Schuld

 

Der Board kam überein, dass Unsicherheit über das Bestehen eines Vermögenswerts oder einer Schuld angesprochen werden sollte, wenn bestimmt wird, ob die Definition jeweils erfüllt ist. Daher wird Unsicherheit adressiert, wenn in den beigefügten Leitlinien zur Anwendung der Definition erläutert wird, wie die Definition anzuwenden ist.

 

Der Stab wurde von einigen Boardmitgliedern ermutigt, für diesen Ansatz keinen entschuldigen ton anzuschlagen. Der Zweck des Rahmenkonzepts liege nicht darin, den Anwendern in schwierigen Bereichen leichte Auswege zu ermöglichen. Es gebe viele Beispiele, in denen die Bestimmung der Frage, ob eine Schuld vorliege, eine schwierige Ermessenfrage sei.

 

Anwendung der Definition

 

Der Board führte eine langwierige Diskussion über die Anwendung der Definition auf betrügerische Scheinklagen/schikanöse Klagen (Produkthaftungsklagen, die in betrügerischer Absicht eingereicht werden und darauf abzielen, Schadenersatz zu erhalten, weil Produkte oder Gebrauchsanweisungen vermeintlich fehlerhaft oder unvollständig sind (bekanntestes, wenn auch fiktives Beispiel ist der Pudel in der Mikrowelle)) und auf das schon oft erwähnte Beispiel des Hamburgerverkäufers. Schließlich einigte man sich, dass der Hamburger ein Fall von entstandener aber noch nicht berichtspflichtiger Verbindlichkeit sei. Die Klagen waren problematischer, denn selbst in einer betrügerischen Produkthaftungsklage wird der Beklagte (i) zwar erwarten zu gewinnen und nicht zahlen zu müssen aber (ii) durch einen Rechtsanwalt vertreten werden müssen. Schließlich entschied der Board, dass in diesem Fall die korrekte Bewertung der Schuld null wäre (mit Angabe).

 

Der Board kam überein, dass zusätzliche Leitlinien auf Standardebene bezüglich der Konzepte im Rahmenkonzept entwickelt werden sollten.

 

Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen/ Beispiele für die Definition einer Schuld

 

Der Board stimmte zwei Dokumenten ohne Erörterung zu: einer Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen, die während dieser Phase des Projekts zum Rahmenkonzept gefällt worden sind, und einer Reihe von Beispielen zur Anwendung der Definition einer Schuld. Beide Dokumente werden die Grundlage für den Entwurf eines Diskussionspapiers zu dieser Phase des Projekts zum Rahmenkonzept bilden.

 

 

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