|
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2005 – Zielsetzung
Die Boards erörterten eine Reihe
von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zielsetzung der
Rechnungslegung. Der erste Sachverhalt bezog sich darauf, ob das Ziel
der Rechnungslegung sein sollte, Informationen einem weiten Kreis von
Nutzern zugänglich zu machen oder nur den Besitzern von Stammaktien. Es
wurde darauf hingewiesen, dass die bestehenden Rahmenkonzepte beider
Boards - und auch alle weiteren, die dem Stab zu Kenntnis gekommen sind
- den Begriff „Nutzer“ sehr weit fassten. Der Stab schlug vor, dass das
bestehende Verständnis von „Nutzer“ beibehalten werden solle, und wies
darauf hin, dass eine Beschränkung auf die Besitzer von Stammaktien in
einigen Ländern unangemessen sei, je nach ihren Anforderungen an die
Unternehmensführung. Es wurde festgehalten, dass Nutzer im Allgemeinen
diejenigen sind, die Risiko behaftete Investitionen (in welcher Form
auch immer) in ein Unternehmen tätigen, die aber im Rahmen der
Bilanzierung nicht immer als Eigenkapitalgeber bezeichnet werden. Es
herrschte Übereinkunft zwischen den Boards, dass Nutzer eine umfassende
Gruppe von Menschen sein sollten, und es wurde festgestellt, dass
Informationen, die manche Nutzergruppen benötigten, andere aber nicht,
sich später im Projekt herauskristallisieren könnten..
Die Boards hielten fest, das es
eine wichtige Unterscheidung gebe zwischen denen, die finanzielle
Informationen, die genau ihren Bedürfnissen entsprechen, von einem
Unternehmen fordern können, und denjenigen, bei denen dies nicht der
Fall ist. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass manche
Unternehmen Abschlüsse nach bestimmten Rechnungslegungsgrundsätzen
erstellen müssen, weil einige ihrer Nutzer, die in der Position seien,
finanzielle Informationen für ihre eigenen Bedarfe zu fordern, dies von
ihnen verlangten. Diese Nutzer, so wurde festgehalten, seien Bestandteil
der weit gefassten Definition von „Nutzer“, es sollten jedoch keine
Forderungen speziell für diese Gruppe aufgenommen werden (da sie alles,
was sie benötigten, ohnedies von den betroffenen Unternehmen fordern
könnten).
Die nächste Diskussion drehte sich
um die Frage, ob es Aufgabe der Rechnungslegung sei, Nutzern als
Entscheidungshilfe zu dienen oder vergangene Transaktionen aufzulisten.
Das Ergebnis war, dass die Aufgabe der Rechnungslegung die einer
Entscheidungshilfe sei. Die Boards setzten die Diskussion mit der Frage
fort, ob, wenn nun die Entscheidungshilfe erstes Ziel sei, ein Unterziel
bezüglich der Rolle von Rechenschaftspflicht und "verantwortlicher
Führung" (im Original
„stewardship“) aufgenommen werden sollte. Solch ein Ziel sei in den
meisten bestehenden Rahmenwerken eingeschlossen. Es folgte eine
ausführliche Diskussion über die Bedeutung des Ausdrucks
„verantwortliche Führung“, von dem es eine Reihe von unterschiedlichen
Interpretationen in der Runde gab, und es wurde darauf hingewiesen, dass
sich der Ausdruck schwer übersetzen lasse. Einige Boardmitglieder waren
der Meinung, dass dieses Ziel nicht aufgenommen werden sollte; sie waren
jedoch in der Minderheit. Demzufolge wurde die Stabmitglieder gebeten,
ein Papier vorzubereiten, das von den Boards separat überdacht werden
und die angestrebte Interpretation von „verantwortlicher Führung“
darstellen solle.
Die Boards kamen überein, dass
generell Berichte nicht darauf ausgelegt sein sollten, für die
Geschäftsleitung nützliche Informationen zur Verfügung zu stellen – wenn
die Geschäftsleitung den Bericht nützlich fände, sei dies positiv, aber
nicht notwendig, da Geschäftsleitungen ihre eigenen Berichte verlangen
können. Die Boards erörterten die Frage, ob die Erwartungshaltung der
Geschäftsleitung in den Informationen des Berichts widergespiegelt
werden sollte. Sie einigten sich darauf, dass es unmöglich sei, diese
Frage negativ zu beantworten, weil die Erwartungen der Geschäftsleitung
einen unabdingbaren Bestandteil der Berichterstattung bildeten – so zum
Beispiel bei der Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer eines
Anlagegegenstandes unter Berücksichtigung der Art der Nutzung durch ein
bestimmtes Unternehmen (so ist zum Beispiel die Nutzungsdauer eines
Flugzeuges im Pendelverkehr mit mehreren Starts und Landungen pro Tag
nicht die gleiche wie die eines Flugzeuges, das auf Langstrecken
eingesetzt wird). Weiterhin erörterten die Boards, ob Abschlüsse
Lageberichte enthalten sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass der
IASB in seinem Vorwort Lageberichte als seinem Aufgabenbereich zugehörig
angebe. Es herrschte Übereinkunft, dass die Boards über diesen Punkt
nicht abschließend urteilen sollten, bis die Grenzen der Rechnungslegung
in den Rahmenkonzepten genauer definiert seien.
Die Boards erörterten, ob
Einzelabschlüsse Informationen enthalten sollten, die den Nutzern helfen
würden, die Zahlungsfähigkeit einzuschätzen. Während, wie die Boards
übereinstimmend befanden, ein solches Ziel vernünftig schiene, sollte es
doch nur Teil der allgemeinen Zielsetzung sein, die die
Zurverfügungstellung von entscheidungsrelevanten Informationen sei und
somit Liquiditätseinschätzung beinhalte, aber nicht darauf beschränkt
sei.
Die Boards diskutierten, ob solche
Entwicklungen wie die der Unternehmensberichtserstattungssprache XBRL (eXtensible
Business Reporting Language) den Bedarf für grundsätzliche Abschlüsse
eliminiert habe, weil die Nutzer die Informationen, derer sie bedürften,
aus diesen Formaten extrahieren könnten. Man kam überein, dass zum
derzeitigen Zeitpunkt allgemeine Abschlüsse noch nicht obsolet seien und
deshalb weiterhin die Art von Berichterstattung sein sollten, auf die
die Rahmenkonzepte abgestellt sein sollten. Derzeit seien Formate wie
XBRL exzellente Analyseinstrumente, stellten aber kein umfassendes
Berichtsrahmenkonzept dar. Deshalb würden die Boards weiterhin
allgemeine Abschlüsse als das zu fordernde Berichtsformat ansehen und
würden bestrebt sein, die Informationsbedarfe der Nutzer an vorderster
Stelle zu berücksichtigen. Der Stab stellte die Frage, ob Abschlüsse
auch Umwelt bezogene und soziale Informationen beinhalten sollten. Eine
Entscheidung wurde von den Boards nicht gefordert. Sie gaben aber an,
dass es schwer zu vereinbaren sei, diese Informationen aus den
Abschlüssen herauszulassen und dennoch den Anspruch auf „verantwortliche
Führung“ geltend zu machen. Die Boards wiesen darauf hin, dass es
derzeit eine Reihe von europäischen Projekten gäbe, die Sachverhalte wie
die Berichterstattung über Umweltfragen und Humankapital beträfen.
Dieses Thema wird von den Boards zu einem späteren Zeitpunkt wieder
aufgegriffen werden.
|
Zusammenfassung der vorläufigen
Entscheidungen zu den Zielen
Finanzberichte sollten aus der Sicht des Unternehmens
erstellt werden und darauf abzielen, einer großen
Bandbreite von Nutzern Informationen zur Verfügung zu
stellen, anstatt sich lediglich auf die
Informationsbedürfnisse der existierenden gewöhnlichen
Anteilseigner zu konzentrieren. Das Rahmenkonzept sollte
die gegenwärtigen und potenziellen Investoren und die
Kreditgeber (und deren Berater) als die primären Nutzer
identifizieren. Zu einem späteren Zeitpunkt dieses
Projektes werden die Boards berücksichtigen, ob
Rechnungslegung auch Informationen zur Verfügung stellen
sollte, um die Informationsbedürfnisse von bestimmten
Nutzern zu erfüllen, wie etwa verschiedene Arten von
Eigenkapitalhaltern.
Die Zielsetzung liegt darin, Informationen über das
Unternehmen an externe Nutzer zur Verfügung zu stellen,
die nicht über ausreichenden Einfluss verfügen, die
benötigten Informationen zu verlangen und die sich daher
auf die Informationen verlassen müssen, die von der
Geschäftsleitung eines Unternehmens zu Verfügung
gestellt werden. Die Geschäftsleitung eines Unternehmens
wird an diesen Informationen auch interessiert sein. Da
jedoch die Geschäftsleitung die Einflussmöglichkeit hat,
die benötigten Informationen zu erhalten, gehen alle
zusätzlichen Informationsbedürfnisse der
Geschäftsleitung über den Anwendungsbereich des
Rahmenkonzeptes hinaus. In gleicher Weise haben
bestimmte externe Nutzer (zum Beispiel eine
Kreditrating-Agentur oder eine Kredit gebende Bank) im
Allgemeinen die Möglichkeit, die benötigten
Informationen zu verlangen. Zusätzliche
Informationsbedürfnisse könnten daher über den
Anwendungsbereich des Rahmenkonzeptes hinausgehen.
So wie dies in den existierenden Rahmenkonzepten der
beiden Boards diskutiert wird, sollte der Abschluss
Informationen zur Verfügung stellen, um den Nutzern bei
der Beurteilung der Liquidität und Bonität behilflich zu
sein. Dennoch sollte diese Zielsetzung im Einklang
stehen mit der allgemeinen Zielsetzung im Einklang
stehen, nach dem Informationen an eine große Bandbreite
von Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem
Grunde sollte die im Abschluss zur Verfügung gestellte
Information nicht auf die Informationsbedürfnisse von
bestimmten Gruppen von Nutzern ausgerichtet sein, die
Abschlüsse hauptsächlich dazu verwenden, um ihnen bei
der Beurteilung der Liquidität und Bonität eines
Unternehmens behilflich zu sein.
So wie bei den existierenden Rahmenkonzepten sollte
das konvergierte Rahmenkonzept sich mit den
Finanzberichten zu einem allgemeinen Zweck befassen, die
sich auf die allgemeinen Informationsbedürfnisse der
Nutzer konzentrieren. Dies hält die beiden Boards jedoch
nicht von der Schlussfolgerung ab, dass in einem Projekt
auf Standardebene zusätzliche Information zur Verfügung
gestellt werden sollte, um die Informationsbedürfnisse
von bestimmten Nutzergruppen zu befriedigen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Mai 2005
– Qualitative Anforderungen
Der Board
diskutierte Querschnittsthemen, die sich auf Relevanz und
Verlässlichkeit bezogen und ihre charakteristischen Bestandteile, die
man während der Sitzungen im November und Dezember 2004 mit einer
kleinen Gruppe von Mitgliedern des Boards und des Stabs herausgearbeitet
hatte. Es wurden auch einige „Nichtthemen“ erörtert, die sich auf
dieselben Charakteristika bezogen.
Relevanz
Der Stab bat den
Board, sich folgender Frage anzunehmen: Was bedeutet Relevanz und wie
setzt sie sich zusammen? Prognosewert, bestätigender oder
zurückgemeldeter Wert, Wesentlichkeit, Zeitnähe? Der Board schien im
Wesentlichen mit dem Stab überein zu stimmen, obwohl einige
Boardmitglieder Bedenken über die Verwendung und den Zusammenhang des
Begriffs „Prognosewert“ äußerten. Der Board schien vorzuschlagen,
bessere Ausdrücke zu verwenden, um das Konzept des
Prognosewerts zu beschreiben,
obwohl die Absicht zu erkennen gegeben wurde, dass die derzeitige
Bedeutung des Terminus beibehalten werden solle.
Verlässlichkeit
Ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild, einschließlich
Vollständigkeit und wirtschaftliche Betrachtungsweise
Der Stab schlug
vor, dass das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild immer
noch als eine Schlüsselqualifikation (zumindest als eine geforderte
Qualifikation, wenn auch eventuell von nachrangiger Bedeutung) von
bilanziellen Informationen angesehen werden sollte. Diese Qualifikation
würde Vollständigkeit beinhalten und keinen Raum lassen für
Darstellungen, in denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise
ausgeblendet würde. Der Board sprach dem Stab allgemeine Unterstützung
für die eingeschlagene Richtung bei diesem Thema zu. Eine Anzahl
Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung dafür aus, den Ausdruck
„wirtschaftliche Betrachtungsweise“ aus dem Rahmenwerk wegfallen zu
lassen, da er die gleiche Bedeutung habe wie „ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild“ und deshalb nicht ein Unterbegriff
davon sein könne. Eine Erklärung werde zur Grundlage für die
Beschlussfassung beigefügt nebst einigen Beispielen, um den Adressaten
die Denkweise des Boards hinsichtlich dieses Themas zu verdeutlichen,
d.h. dass der Gedanke von „wirtschaftliche
Betrachtungsweise“ im Ausdruck
„ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ inbegriffen
sei.
Überprüfbarkeit,
einschließlich Genauigkeit und Unsicherheit
Der Stab gab
seine Übereinstimmung mit dem IASB-Rahmenkonzept hinsichtlich der
Tatsache bekannt, dass Finanzinformationen frei von materiellen Fehlern
sein müssten, damit Anwender sich darauf verlassen könnten. Der Stab
stimmt außerdem dem Rahmenkonzept des FASB (Concepts Statements) und
anderen Meinungen zu, dass die einzige Art und Weise, den Anwendern zu
versichern, dass sie sich auf die Informationen verlassen können, sei,
dass diese Informationen überprüfbar sein müssten, idealerweise durch
direkte Überprüfbarkeit. Der Stab schlug deshalb vor, dass
Überprüfbarkeit als Qualifikation oder zumindest als nachrangige
Qualifikation aufgenommen werden sollte, nebst einer Erklärung, die
betont, dass Überprüfbarkeit notwendige Voraussetzung dafür ist, dass
Anwender sicher seien können, dass die Informationen frei von
materiellen Fehlern sind, ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermitteln sowie vollständig und neutral sind.
Der Board stimmte
dem Stab zu, dass das Charakteristikum Überprüfbarkeit im Rahmenkonzept
verlangt werde. Es wurde vom Board ebenfalls vorgeschlagen, dass
klargestellt werden sollte, dass der Ausdruck „für etwas bürgen können“
ein Unterbegriff von „Überprüfbarkeit“ sei.
Neutralität,
einschließlich Unvoreingenommenheit und
Vorsicht
Der Stab zögerte,
den Begriff Vorsicht weiterhin gemeinsam mit dem Begriff Neutralität in
der Liste qualitativer Eigenschaften von Finanzinformationen zu
belassen. Der Unterschied zwischen den Konzepten sei überdeutlich. Der
Board stimmte zu, dass der Begriff Vorsicht beseitigt, gleichzeitig
aber einige Hinweise in das
Rahmenkonzept aufgenommen werden sollten, dass sorgfältige Abwägung und
Behutsamkeit bei Bestehen von Unsicherheit angebracht sind (z.B. bei
Schätzungen).
Bezüglich
Verlässlichkeit wies der Stab darauf hin, dass zwischen den diversen
Rechnungslegern sehr unterschiedliche Meinungen herrschten, was der
Begriff aussage. Viele schienen Verlässlichkeit mit Überprüfbarkeit
gleichzusetzen, nicht mit einem den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bild. Darüber hinaus hätten verschieden Standards
unterschiedliche Hürden gesetzt bei der Bestimmung dessen, was
„verlässliche“ Bewertung sei – könnte dies darauf zurückzuführen sein,
dass unterschiedliche Bedeutungen an den Begriff Verlässlichkeit
angelegt würden (vielleicht auch abhängig davon, wie das gewünschte
Ergebnis aussehe)? Oder sei es aufgrund verschiedener Kompromisse
zwischen Relevanz und Verlässlichkeit? Oder sei dies der Einfluss von
Vorsicht? Warum seien manche Informationen „genügend“ verlässlich für
den Ansatz in der Bilanz, aber nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung
(z.B. Bewertungsänderungen, die direkt im Eigenkapital erfasst werden)?
Diese Sachverhalte wird der Board bei einer zukünftigen Sitzung
erörtern.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2005
– Qualitative Anforderungen
Der Board erörterte das zweite der drei erwarteten
Papiere, in welchem Sachverhalte in Bezug auf qualitative Merkmale
erwogen wurden. Im Mai hatten die Boards die qualitativen Merkmale
Relevanz und Verlässlichkeit (getreue Darstellung) betrachtet. Der Board
diskutierte alle qualitativen Merkmale außer Relevanz und getreuer
Darstellung.
Vergleichbarkeit
Der Stab gab folgende Empfehlungen:
 |
Vergleichbarkeit ist ein wichtiges
Merkmale entscheidungsnützlicher Information und sollte als
qualitatives Merkmal in ein konvergiertes Rahmenkonzept
aufgenommen werden. |
Der Board verschob die Entscheidung zu diesem
Sachverhalt auf die nächste Sitzung.
 |
Vergleichbarkeit und Stetigkeit
sollten getrennt definiert werden. |
Der Board stimmte dem zu.
 |
Relevanz und getreue Darstellung
sollten Vergleichbarkeit und Stetigkeit im Rang vorgehen.
|
Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalt
umzuformulieren, so dass Relevanz und getreue Darstellung nicht als
die Vergleichbarkeit übertrumpfend angesehen würden.
 |
Angaben können als Ausgleich dienen,
falls Vergleichbarkeit oder Stetigkeit durch ein größeres
Erfordernis nach Relevanz oder getreuer Darstellung außer
Kraft gesetzt werden. |
Der Board stimmte dem zu.
Der Board machte zusätzlich zum Vorstehenden
folgende Anmerkungen:
 |
In der Praxis werde der
Vergleichbarkeit zuviel Gewicht eingeräumt, was zuweilen zu
fehlerhafter Bilanzierung um der Vergleichbarkeit willen
führe. In Japan werde Vergleichbarkeit unter getreuer
Darstellung subsumiert, um die Bedeutung abzumindern.
Dementsprechend sollte man sich vor 'scheinbarer
Gleichartigkeit' hüten, weil das keine Vergleichbarkeit
darstelle. |
 |
Der Stab wurde gebeten, die
Formulierungen zur Vergleichbarkeit zu schärfen, um den
Fokus auf den Strukturierungsaspekt zu richten. Die
Botschaft sollte darin bestehen, dass unabhängig davon, wie
eine Transaktion strukturiert ist, die Bilanzierung
vergleichbar sein sollte, wenn der wirtschaftliche Gehalt
derselbe ist. |
 |
Stetigkeit wird unter die
Vergleichbarkeit gefasst. |
Verständlichkeit
Der Stab gab folgende Empfehlungen:
 |
Adressaten (dass schließt nicht
Sachkundige und Sachverständige ein) wird unterstellt, dass
sie eine angemessene Kenntnis des Wirtschaftsgeschehens
besitzen und willens sind, die Information mit angemessener
Sorgfalt zu studieren. |
Während der Board dem zustimmte, wurde der
Stab gebeten, weiter auszuführen, wer denn der beabsichtigte
Adressat der IFRS sei solle, weil dies dem Board bei der Festlegung
des Detaillierungsgrads und des Anspruchs seiner Verlautbarungen
helfen würde.
 |
Verständlichkeit ist die Güte an
Information, die Adressaten ermöglich, deren Bedeutung zu
erfassen. |
Der Board stimmte dem zu und ergänzte, dass
Information "tauglich sein sollte, verstanden zu werden".
 |
Relevante Information sollte nicht
deshalb ausgeklammert werden, weil sie für Adressaten zu
komplex oder schwer zu verstehen ist. |
Der Board stimmte dem zu.
 |
Verständlichkeit wird durch die
Charakterisierung, Zusammenfassung, Klassifizierung und
Darstellung finanzieller Information verbessert.
|
Der Board stimmte dem zu.
Wesentlichkeit
Der Stab empfahl Folgendes, dem der Board
zustimmte:
 |
Wesentlichkeit steht in Beziehung zu
getreuer Darstellung, neben der Relevanz.
|
 |
Wesentlichkeit sollte mehr als Sieb
oder Filter denn als eigenes qualitatives Merkmal betrachtet
werden, um festzustellen, ob Informationen hinreichend
bedeutsam sind, als dass sie Entscheidungen von Adressaten
im Hinblick auf das Unternehmen beeinflussen.
|
Andere Kandidaten für qualitative Merkmale
Nachdem die qualitativen Merkmale diskutiert
worden sind, die gegenwärtig in den Rahmenkonzepten von IASB und
FASB vorkommen, erörterte der Board, ob andere Merkmale hinzugefügt
werden sollten. Zwei weitere Merkmale wurden vom Stab festgestellt
und vom Board diskutiert:
Transparenz
Ungeachtet seiner breiten Verwendung ist der
Ausdruck Transparenz kein qualitatives Merkmal, das
gegenwärtig in irgendeinem bedeutenden Rahmenkonzept verwendet oder
abgegrenzt wird. Der Board erörterte dieses Merkmal unter Verwendung
der Ausdrucks 'Knappheit' und kam zu dem Schluss, dass dieser Teil
der getreuen Darstellung ist und deshalb kein getrenntes eigenes
Merkmal sein sollte.
Ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild
Der Stab empfahl, das Kriterium als Teil der
getreuen Darstellung aufzufassen. Der Board stimmte dem zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2005
– Zielsetzung und Qualitative Anforderungen
Bei
der Diskussion mit dem Board waren je ein Stabsvertreter des
US-amerikanischen und kanadischen Standardsetters (FASB, AcSB)
persönlich sowie mehrere andere Angehörige des FASB-Stabs per
Videokonferenz zugegen.
Zielsetzungen der
Rechnungslegung – Verantwortliche Führung und Rechenschaftspflicht
Die Diskussion wurde infolge einer Anfrage vom
April 2005
sowohl seitens des IASB als auch des FASB geführt, in der die Stäbe
aufgefordert wurden, die Bedeutung der Begriffe der „verantwortlichen
Führung“ (im Original: „Stewardship“) und der „Rechenschaftspflicht“
ebenso wie die Bedeutung der Integration dieser Begriffe in die
Rahmenkonzepte von IASB und FASB zu untersuchen. Die Diskussion des IASB
wurde im Kontext des Rechnungslegungsziels der Bereitstellung
entscheidungsrelevanter Informationen geführt. Die meisten
Boardmitglieder stimmten der Empfehlung der Stäbe zu, dass die
Bereitstellung der zur Beurteilung der verantwortlichen Führung oder der
Rechenschaftspflicht notwendigen Informationen nicht als ausdrückliches
Ziel der Rechnungslegung von Unternehmen aufgenommen werden sollte (11
Ja-Stimmen bei 3 Gegenstimmen).
Im Zuge der Beschlussfassung drückte ein Boardmitglied seine tiefe
Überzeugung aus, dass verantwortliche Führung ein Ziel der
Rechnungslegung bleibe, insbesondere in separaten Abschlüssen.
Diejenigen, die die Einführung des Begriffs der „verantwortlichen
Führung“ als eigenständiges Ziel befürworteten, waren allerdings
dagegen, dieses unter dem Oberbegriff der „Bereitstellung
entscheidungsrelevanter Informationen“ zu subsumieren, wenngleich sie
zugaben, dass es in diesen Bereichen Überschneidungen gebe. Einige
nannten das Konzept der verantwortlichen Führung im Zusammenhang mit
kleinen und mittelgroßen Unternehmen, andererseits wurde angemerkt, dass
dies in vielen Fällen nicht zuträfe, da Geschäftsführung und
Gesellschafter ein und dieselben Personen seien. Die
Rechenschaftspflicht wurde ebenfalls verteidigt, insbesondere da dieser
Begriff eng mit dem Konzept der Erfolgsrechnung verwandt sei. Es müsse
möglich sein, das Management in die Verantwortung zu nehmen, das
Wachstum des Unternehmens schneller voranzubringen als die Kapitalkosten
stiegen. Dies würde von Analysten erwartet, andererseits hielte sich die
Akzeptanz der Abschlussersteller hierfür in Grenzen.
Es bestand Übereinstimmung darüber, dass ein Teil des Problems darin
bestehe, dass die Begriffe der „verantwortlichen Führung“ und der
„Rechenschaftspflicht“ innerhalb der Rechnungslegung unterschiedlich
belegt seien. Alle Beteiligten akzeptierten, dass in den Rahmenkonzepten
eine ausführlichere Diskussion der Begriffe stattfinden müsse,
möglicherweise in der „Grundlage für Schlussfolgerungen“. Es wurde
vorgeschlagen, die beiden Begriffe dergestalt zu differenzieren, als
dass „verantwortliche Führung“ sich auf die Berichterstattung an die
Gesellschafter, „Rechenschaftspflicht“ sich auf die Berichterstattung
gegenüber einem breiteren Publikum beziehen könne.
Ein Boardmitglied merkte an, dass ein Zusammenhang zwischen den beiden
genannten Begriffen und dem des „hauptsächlichen wirtschaftlichen
Entscheidungsträgers“ in IAS 14 bestehe. Der Board stimmte einer
Empfehlung des Stabes zu, dass die Rahmenkonzepte eine Erörterung
beinhalten sollten, die anerkennt, dass finanzielle Informationen auch
anderen Zwecken dienlich sein können, wie zum Beispiel der Beurteilung
der verantwortlichen Führung durch das Management sowie der Einhaltung
von Gesetzen, Verordnungen und Vertragsbestimmungen. Insbesondere:
 |
(a)
sind
Informationen über die wirtschaftlichen Ressourcen eines Unternehmens
oder Ansprüche auf derartige Ressourcen sowie deren Veränderungen auch
für andere Zwecke als der Unterstützung von Investitions-,
Kreditvergabe- oder ähnlichen Ressourcenverteilungsentscheidungen
nützlich. |
 |
(b) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung, wie das Management
eines Unternehmens seiner Pflicht zur verantwortlichen Führung gegenüber
Gesellschaftern (Aktionären) nachgekommen ist, nützlich sein.
|
 |
(c) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung der Managementleistung
nützlich sein. Allerdings kann und darf die Rechnungslegung die Leistung
des Managements nicht von der Unternehmensleistung trennen.
|
 |
(d) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung der Einhaltung von
Gesetzen, Verordnungen und Vertragsbestimmungen durch das Unternehmen
nützlich sein. |
Mehrere Boardmitglieder befürworteten eine härtere Formulierung der
Punkte c.) und d.), während ein anderes darauf drängte, Punkt d.)
umzuformulieren, um nicht ungerechtfertigte Erwartungen zu wecken. Ein
uneingeschränkter Verweis auf die „Einhaltung von Gesetzen“ könne im
Extremfall dahingehend ausgelegt werden, dass „alle Lieferfahrer des
Unternehmens jederzeit die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten
hätten“, usw.
Rahmenkonzept –
Beziehung zwischen den qualitativen Eigenschaften von
Finanzinformationen
Auf der Grundlage des in den offiziellen Beobachtermitschriften
wiedergegebenen Flussdiagramms diskutierte der Board einen Ansatz zur
Darstellung der Beziehung der qualitativen Eigenschaften von
Finanzinformationen. Die Boardmitglieder stimmten dem Flussdiagramm
(oder Schema, wie ein Boardmitglied es bevorzugt nannte) zu, drückten
aber Bedenken über die Stellung der Begriffe „Zeitnähe“ und
„Wesentlichkeit“ aus. So wäre zum Beispiel die Tatsache, dass
Finanzinformationen „überholt“ ist, kein Grund, sie nicht anzugeben, so
wie im Flussdiagramm angedeutet. Dies führte zu der Erkenntnis, dass im
Flussdiagramm dieselben Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen
verwendet wurden.
Die Boardmitglieder dachten anscheinend, dass das Schema der bisher vom
FASB Statement of Financial Accounting Concepts vorgegebenen Hierarchie
vorzuziehen sei, dass andererseits aber weitere Arbeiten notwendig
seien, um klarzustellen, dass die Eigenschaften miteinander in
wechselseitiger und nicht in linearer Beziehung stehen. Darüber hinaus
sei die Beziehung der Begriffe der „Vergleichbarkeit“ (womit?) und
Stetigkeit (über Sachverhalte innerhalb eines Unternehmens? Oder
zwischen Unternehmen?) zu klären.
Der Board stimmte in der Auffassung überein, dass sich die
Weiterentwicklung des Schemas lohne und forderte den Stab auf, dies
unter Beachtung der vom Board geäußerten Kommentare zu tun.
Begriffsabgrenzungen
„Verständlichkeit“ und “Wesentlichkeit“
Der Board verabschiedete folgende Definitionen der Begriffe
„Verständlichkeit“ und „Wesentlichkeit“:
Verständlichkeit
Verständlichkeit ist die Qualität von Informationen, die es den
Abschlussadressaten ermöglicht, deren Bedeutung zu verstehen. Von
den Abschlussadressaten wird erwartet, dass sie eine angemessene
Kenntnis betriebs- und volkswirtschaftlicher Vorgänge und der
Rechnungslegung sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen
mit entsprechender Sorgfalt zu lesen. Die Verständlichkeit wird
verbessert, wenn Informationen in klarer und präziser Weise
zusammengefasst, klassifiziert, gekennzeichnet und dargestellt
werden. Relevante Informationen sollten nicht allein deswegen
weggelassen werden, weil sie für bestimmte Adressaten zu komplex
oder zu schwer verständlich sind.
Wesentlichkeit
Informationen sind wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre
fehlerhafte Darstellung die auf der Basis des Abschlusses
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten
beeinflussen könnten. Wesentlichkeit ist von der Art und der Höhe
des Postens abhängig, die sich nach den besonderen Umständen des
Weglassens oder der fehlerhaften Darstellung ergibt. Somit ist die
Wesentlichkeit eher ein Raster oder ein Filter, um zu bestimmen, ob
Informationen erheblich genug sind, die Entscheidungen von
Abschlussadressaten im Kontext des Unternehmens zu beeinflussen, als
eine qualitative Eigenschaft entscheidungsnützlicher Information.
|
Zusammenfassung der vorläufigen
Entscheidungen zu qualitativen Merkmalen
Relevanz ist ein essenzielles qualitatives
Merkmal. Damit Informationen relevant sind, müssen sie dazu
in der Lage sein, zu einem Unterschied in den
wirtschaftlichen Entscheidungen der Nutzer zu führen, um
ihnen dabei behilflich zu sein, die Auswirkungen vergangener
und gegenwärtiger Ereignisse auf künftige
Netto-Zahlungszuflüsse (Prognostizierte Werte) oder um
vorherige Beurteilungen zu bestätigen oder zu korrigieren
(Bestätigungswert), auch wenn dies noch verwendet wird. "In
der Lage sein, einen Unterschied zu machen", anstatt nun
noch verwendet zu werden ist eine Änderung gegenüber dem
gegenwärtigen IASB-Rahmenkonzept, ein "bestätigender" an
Stelle von "rückmeldender" Wert stellt eine Änderung
gegenüber dem gegenwärtigen FASB-Rahmenkonzept dar. Außerdem
muss die Information verfügbar sein, wenn die Nutzer sie
benötigen (Zeitnähe).
Rechnungslegungsinformation hat eine vorhersagenden Wert
wenn die Nutzer die verwenden, oder verwenden könnten, um
Vorhersagen zu machen. Rechnungslegungsinformation ist für
sich genommen nicht dazu gedacht, eine Vorhersage oder ein
Synonym für statistische Vorhersagen oder Beständigkeit.
Getreue Wiedergabe und realwirtschaftliche Phänomene
stellt ein essenzielles qualitatives Charakteristikum dar,
das beinhaltet, den Gehalt dieser wirtschaftlichen Phänomene
zu berücksichtigen. Eine getreue Darstellung beinhaltet auch
die Qualität der Vollständigkeit. Das allgemeine
Rahmenkonzept wird gründlich diskutieren müssen, um was es
sich bei getreuer Darstellung handelt und was dies nicht
bedeutet.
Finanzinformationen müssen neutral sein - frei von
Fehlern dazu gedacht, eine Entscheidung oder ein Ergebnis zu
beeinflussen. Von daher sollte das allgemeine Rahmenkonzept
keinen Konservatismus oder Vorsicht unter den gewünschten
qualitativen Merkmalen von Rechnungslegungsinformation
beinhalten. Dennoch sollte das Rahmenkonzept die
fortbestehende Notwendigkeit festhalten, bei Unsicherheit
vorsichtig zu sein.
Finanzinformationen müssen überprüfbar sein, um den
Nutzern eine Sicherheit bieten zu können, dass die
Information auf getreue Art und Weise das widerspiegelt, was
sie vorgibt darzustellen, und dass die Information frei von
wesentlichen Fehlern ist, vollständig und neutral.
Beschreibungen und Maßgrößen, die auf direkte Art und Weise
anhand eines Konsenses der Beobachter überprüft werden
können, sind gegenüber den Beschreibungen oder Maßgrößen zu
bevorzugen, die nur indirekt überprüft werden können.
Darstellungen sind getreu - es gibt einen Zusammenhang
oder eine Vereinbarung zwischen den Rechnungslegungsgrüßen
oder -beschreibungen in Finanzberichten und den
wirtschaftlichen Phänomenen, die sie vorgeben darzustellen -
wenn die Maßgrößen und Beschreibungen überprüfbar sind, und
die Bewertung oder Beschreibung auf neutrale Art und Weise
geschieht. Aus diesem Grunde benötigt eine getreue
Darstellung Vollständigkeit, nicht einen der Form
untergeordneten Gehalt, Überprüfbarkeit und Neutralität.
Konsequenterweise sollte das gemeinsame Rahmenkonzept den
weiträumig fehl interpretierten Begriff der Verlässlichkeit
aus den qualitativen Charakteristiken streichen und diesen
durch getreue Darstellung zu ersetzen. Bei diesem Ersatz
handelt es sich um eine Änderung gegenüber den gegenwärtigen
IASB- und FASB-Rahmenkonzepten.
Obwohl empirische Untersuchungen Hinweise darauf geben
können, die bei Standardsetting-Entscheidungen hilfreich
sein können, zum Beispiel bei der Beurteilung des
Austauschverhältnisses zwischen gewünschten Eigenschaften,
sollte das Rahmenkonzept-Projekt keine empirischen Maßgrößen
für getreue Darstellung oder die Merkmale seine Bestandteile
zu entwickeln versuchen.
Bei Vergleichbarkeit handelt es sich um ein
wichtiges Merkmal entscheidungsnützlicher Finanzinformation,
die in das konvergierte Rahmenkonzept eingefügt werden
sollte. Vergleichbarkeit, die die Nutzer in die Lage
versetzt, Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen
wirtschaftlichen Phänomenen
zu identifizieren, sollte unterschieden werden von
Konsistenz (die konsistente Verwendung von
Rechnungslegungsmethoden). Bedenken hinsichtlich der
Vergleichbarkeit und Konsistenz sollten es nicht verhindern,
dass Rechnungslegungsinformationen, die von höherer Relevanz
sind, oder die auf getreuere Art und Weise die
wirtschaftlichen Phänomene widerspiegeln, die sie vorgeben
widerzuspiegeln. Wenn solche Bedenken entstehen, können
Angaben dabei helfen, für verringerte Vergleichbarkeit und
Konsistenz zu kompensieren.
Verständlichkeit ist ein
wichtiges Merkmal entscheidungsnützlicher
Finanzinformationen und sollte in dem konvergierten
Rahmenkonzept enthalten sein. Informationen werden
verständlicher gestaltet, wenn sie aggregiert,
klassifiziert, charakterisiert und klar und prägnant
dargestellt wird. Ob berichtete Informationen ausreichend
verständlich ist, hängt davon ab, wer sie nutzt. Die
Informationen in Finanzberichten mit allgemeinem Zwecke
sollte für die Nutzer von Abschlüssen verständlich sein, die
eine angemessene Kenntnis von geschäftlichen und
wirtschaftlichen Aktivitäten und Rechnungslegung haben und
den Willen aufbringen, diese Informationen mit angemessener
Sorgfalt studieren. Relevante Informationen sollten nicht
ausgeschlossen werden, nur weil sie zu komplex oder für
einige Nutzer schwer verständlich sind.
Wesentlichkeit steht nicht nur
in Zusammenhang zu Relevanz, sondern auch zu getreuer
Darstellung. Wesentlichkeit sollte in das konvergierte
Rahmenkonzept als ein Sieb oder Filter eingefügt werden, um
zu entscheiden, ob Informationen ausreichend signifankt
sind, um die Entscheidungen der Nutzer im Umfeld des
Unternehmens zu beeinflussen, anstatt als ein qualitatives
Merkmal entscheidungsnützlicher Information.
Transparenz, die neuerdings oft als
eine gewünschte Eigenschaft finanzieller Information
bezeichnet
wird, scheint schwierig zu definieren zu
sein. In der gegenwärtigen Verwendung scheint es einige der
bereits im Rahmenkonzept enthaltenen qualitativen Merkmale
zu erfassen. Da es überflüssig wäre, sollte Transparenz in
das konvergierte Rahmenkonzept nicht als separates,
qualitatives Merkmal entscheidungsnützlicher Information
eingefügt werden.
Andere mögliche betrachtete Merkmale,
einschließlich Glaubwürdigkeit, hohe Qualität und interne
Konsistenz, beschreiben keine Attribute
entscheidungsnützlicher Finanzinformation, die sich von
anderen qualitativen Merkmalen unterscheiden. Daher sollten
sie nicht als getrennte qualitative Merkmale in das
konvergierte Rahmenkonzept hinzugefügt werden.
Das konvergierte Rahmenkonzept sollte
Informationen über die Kostenarten beinhalten, die
berücksichtigt werden sollten, wenn entschieden wird, welche
Informationen zu Verfügung gestellt wird, genauso wie
Kriterien, um den Standardsettern dabei zu helfen zu
entscheiden, wo sie bestimmte Kostenarten berücksichtigen
sollten. Das konvergierte Rahmenkonzept sollte Annahmen
nicht nur bezüglich der Fähigkeiten der Nutzer von
Abschlüssen, sondern auch bezüglich der Fähigkeiten von
Erstellern und Prüfern von Abschlüssen.
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2005
– Qualitative Anforderungen
Vorgehensweise bei
der Beurteilung qualitativer Eigenschaften
Der Board setzte seine Erörterungen über einen Vorschlag des Stabs zur
Vorgehensweise bei der Beurteilung der qualitativen Eigenschaften von
Abschlüssen fort. Eine überarbeitete schematische Darstellung des
Prozesses wurde dargestellt und erörtert. Einige Boardmitglieder
kritisierten das überarbeitete Schema und stellten verschiedene in den
Unterlagen enthaltene Aussagen in Frage. Mindestens ein Boardmitglied
zog eine hierarchische Beurteilung der Eigenschaften vor und äußerte die
Besorgnis, ein prozessorientierter Ansatz könne als Ausrede zur
Vermeidung der Konsequenzen des Prozesses dienen (zum Beispiel,
Vermögenswerte oder Schulden zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen). Ein
anderes Boardmitglied beurteilte den Prozess eher als Hilfestellung für
Standardsetter bei der Entwicklung von Rechungslegungsstandards denn für
die Abschlussersteller bei der Entwicklung von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für den Fall, dass kein entsprechender Standard
vorhanden sei.
Der Stab wird seine Gedanken auf der Grundlagen der Anmerkungen und
Reaktionen des Boards fortentwickeln.
Wird ein einzelner
Kanon von Zielsetzungen und qualitativen Eigenschaften den Bedürfnissen
sämtlicher Unternehmen gerecht?
Der Board diskutierte die Frage, ob die Zielsetzungen der
Rechnungslegung und die qualitativen Eigenschaften von Abschlüssen für
sämtliche Unternehmen gleich seien (oder sein sollten). Sollten sie zum
Beispiel einheitlich für börsennotierte Unternehmen und KMUs gelten?
Die Boardmitglieder merkten an, dass der Stab die Begriffe
„Vergleichbarkeit“ und „Stetigkeit“ an einigen Stellen verwechselt habe
und schlugen vor, diese Bereiche klarzustellen. Darüber hinaus sei die
Verantwortlichkeit des Managements bei KMUs (eventuell) eher erkennbar
als bei börsennotierten Unternehmen.
Zielsetzungen der
Rechnungslegung
Der Board führte eine kurze Diskussion über die Zielsetzungen der
Rechnungslegung. Da das Papier den Entwurf der „Grundlage für
Schlussfolgerungen“ darstellt, war nur ein geringer Teil in den
Unterlagen für die Beobachter abgedruckt. Die Boardmitglieder wurden
gefragt, ob sie irgendwelche wesentlichen Bedenken gegen die vorgelegten
Unterlagen hätten, da der Stab vorbereitet sein möchte, wenn das Thema
auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB in der kommenden Woche
erörtert werden wird.
Projektstatus und
Plan
Der Board diskutierte den vorgeschlagenen Projektplan in Kürze.
Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen bezüglich der Dokumente
zum Rahmenkonzept getroffen, da es hier im Wesentlichen um die
Vorbereitung der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 24. und
25. Oktober 2005 ging.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2005
– Qualitative Anforderungen
Kosten und Nutzen
Dieses Papier behandelt die Frage, ob der Nutzen eines
Bilanzierungsstandards die mit ihm verbundenen Kosten
rechtfertigt. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob das
Kosten-Nutzen Verhältnis für unterschiedliche Unternehmen
verschieden ist (z.B. für kleine oder nicht gelistete
Unternehmen). Das Papier erörtert hierzu die Aussagen des
aktuellen IASB Rahmenkonzepts und des FASB Rahmenkonzepts zur
Kosten-Nutzen Analyse. Beide Rahmenkonzepte erkennen an, dass
zur Entwicklung von Bilanzierungsstandards eine strenge
Kosten-Nutzen Analyse zu schwierig umzusetzen sei und das die
Bewertung eine Ermessensfrage sei. Das Papier geht anschließend
kurz auf andere Standardsetter ein, die Kosten-Nutzen Konzepte
betrachtet haben. Abschließend beschäftigt sich das Papier mit
den dem Board zur Verfügung stehenden Alternativen:
 |
A. sehr wenig zu tun;
|
 |
B. sich dafür zu entscheiden,
mehr Informationen zu erbitten; oder
|
 |
C. sich dafür zu entscheiden,
eine eigentliche Kosten-Nutzen Analyse durchzuführen
|
Der Stab empfahl die Alternative B - nämlich, dass die
Kosten-Nutzen Analyse auszuweiten ist. Die Alternative
beinhaltet die Anforderung und Auswertung weiterer
Informationen, ohne deren Verifikation oder, für den Fall, dass
Informationen nicht vorliegen, diese zu entwickeln. Alternative
A wurde verworfen, da sie von einer Mehrzahl der Bilanzersteller
nicht akzeptiert werden würde. Alternative C wurde als nicht
durchführbar verworfen und da sie den Zeitplan jedes
Standardprojekts verzögern würde.
Die Mehrheit des Boards stimmte der Empfehlung des Stabs für
die Alternative B zu, obwohl einige der Board Mitglieder
unsicher waren, was der Unterschied zwischen einer ansprechend
ausgearbeiteten Alternative A und Alternative B wäre.
Zusätzlich waren viele im Board der Meinung, dass eine
umfassendere Diskussion bezüglich Kosten und Nutzen durchgeführt
werden sollte. Diese sollte klarstellen, dass Kosten nicht mit
Konsequenzen gleichzusetzen seien. Darüber hinaus, dürfte der
Nutzen nicht nur in Bezug auf die Eigenkapitalgeber oder
Anteilseigner des Unternehmens betrachtet werden, sondern
deutlich umfassender. Beispielsweise könnte sich durch größere
Kapitalmarkteffizienz ein Nutzen für die Gesellschaft als Ganzes
ergeben. Die Diskussion sollte sich deutlich mehr um die
Betrachtung kümmern, was die Kosten sind und wer sie zu tragen
hat und was der Nutzen ist und wer davon profitiert.
Ferner stimmte man dahingehend überein, dass es keine
unterschiedlichen Ansätze für verschiedene Unternehmensarten
geben soll. Jedoch wird die Anwendung zu unterschiedlichen
Ergebnissen bei den verschiedenen Arten von Unternehmen führen.
Beabsichtigt ist die Entwicklung eines Standardentwurfs
bezüglich der Ziele und qualitativen Merkmale und diesen dem
Board auf der Januar-Sitzung zu präsentieren.
Juli 2006: Diskussionspapier zu
den Zielen und qualitativen Merkmalen
Als ersten Schritt ihres gemeinsamen Projektes zum Rahmenkonzept für
Rechnungslegung haben der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board
(FASB) und der IASB jeweils ein ihre vorläufigen Ansichten darstellendes
Diskussionspapier veröffentlicht und dazu um Stellungnahmen gebeten. Inhalte des
Diskussionspapiers sind:
 |
die Zielsetzung der Rechnungslegung; und |
 |
qualitative Merkmale
entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung. |
Das Diskussionspapier beinhaltet Entwürfe der ersten beiden Kapitel eines
neuen Rahmenkonzeptes, welches Leitlinien zur Entwicklung von
Rechnungslegungsstandards für die beiden Boards enthält. In den vorläufigen
Ansichten wird die Definition des gegenwärtigen Rahmenkonzeptes zur Zielsetzung
allgemeiner externer Rechnungslegung, nämlich die Bereitstellung von nützlichen
Informationen bei Investitions-, Kreditvergabe- oder ähnlichen Entscheidungen zu
Ressourcenverteilungen für gegenwärtige und zukünftige Investoren,
Fremdkapitalgeber und anderen, umformuliert. Das Dokument identifiziert unter
anderem auch Relevanz, eine getreue Darstellung, Vergleichbarkeit
(einschließlich Stetigkeit) und Verständlichkeit als Merkmale einer entscheidungsnützlichen
Finanzberichterstattung. Einige Einzelheiten:
 |
Pressemitteilung: Klicken Sie
hier zum Download des englischsprachigen Dokumentes
(37 KB). |
 |
Wie zu
beziehen: Druckfassungen des Diskussionspapiers
können beim IASB bestellt werden. Eine PDF-Fassung zum
Herunterladen wird auf der
IASB-Website ab dem
17. Juli 2006 erhältlich sein. Der FASB hat vor, das
Dokument auf seiner
Website einstellen. |
 |
Titel
des Dokumentes: Preliminary Views on an improved
Conceptual Framework for Financial Reporting: The
Objective of Financial Reporting and Qualitative
Characteristics of Decision-useful Financial Reporting
Information (Vorläufige Ansichten zu einem
verbesserten Rahmenkonzept der Rechnungslegung: Das Ziel
der Rechnungslegung und qualitative Merkmale
entscheidungsnützlicher Informationen der externen
Rechnungslegung). |
 |
Ende der
Kommentierungsfrist: 3. November 2006. |
 |
Nächste
Schritte: Entwurf der beiden Kapitel irgendwann im
Jahr 2007. |
|
Wir haben eine
Sonderausgabe unseres IAS Plus-Newsletters
herausgegeben (in englischer Sprache, 56 KB), in dem das
Diskussionspapier des IASB erläutert wird: Vorläufige
Ansichten für ein verbessertes Rahmenkonzept für
Rechnungslegung: Die Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen
Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2007
– Zielsetzung und Qualitative Anforderungen
Phase A: Zielsetzung und qualitative Merkmale
Analyse der Stellungnahmen
Der Mitarbeiterstab des IASB stellte seine Analyse der erhaltenen
Stellungnahmen bezüglich des IASB-Diskussionspapiers Vorläufige
Ansichten zum verbesserten Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung:
Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Merkmale
entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung vor. Der Stab schlug
dem Board vor, die Erörterung dieser aufgekommenen Sachverhalte auf
zukünftige Sitzungen zu verschieben. Die Analyse des Stabs ist auf der
Website des IASB erhältlich (Beobachter-Notizen).
Zielsetzung der Finanzberichterstattung: Treuhändische Verwaltung
Dies war eines der umstrittensten Aspekte des Diskussionspapiers und 86%
der Stellungnehmenden, die sich zu diesem Aspekt des Diskussionspapiers
äußerten, unterstützen die Vorschläge des IASB nicht. Es gab eine generelle
Übereinstimmung unter den Board-Mitgliedern, dass sie sich nicht richtig
ausgedrückt hätten: Treuhändische Verwaltung wird als wichtig erachtet,
da die Unternehmensführung für die ihr übertragenen Ressourcen
verantwortlich ist. Für die zukünftige Entscheidung bezüglich
Ressourcenallokationen ist es wichtig, wie gut das Management die
Ressourcen verwaltet hat. Jedoch merkten Board-Mitglieder an, dass es
auch keine Übereinstimmung unter den Stellungnehmenden darüber gab, was
unter "treuhändischer Verwaltung" gemeint sei; offensichtlich verstanden
Stellungnehmende den Begriff nicht einheitlich. Es war einigen
Board-Mitgliedern wichtig, dass die Gleichstellung des Begriffs der
"treuhändischen Verwaltung" mit "Sachen unter der Kontrolle des
Managements" ("operative" Leistungsfähigkeit) zurückgewiesen wird.
Zu einem späteren Zeitpunkt der Sitzung schlug der Stab vor, dass es
zusätzlich zu informellen Diskussionen mit Stellungnehmenden, mit dem
Ziel deren Stellungnahmen zu verstehen, auch die Möglichkeit des
Abhaltens einer öffentlichen Sitzung bezüglich dieses Sachverhaltes
besteht. Eine solche Sitzung kann entweder a) nach den erneuten
Beratungen des Board hinsichtlich dieses Sachverhaltes, allerdings vor
Erstellung eines Entwurfs oder b) während der Beratungsphase dieses
Teiles des Rahmenkonzept-Projektes stattfinden. Hierzu gab es keine
Entscheidung.
Nutzer
Einige Stellungnehmende fragten nach, ob nicht interne Adressaten als
potenzielle Nutzer von für allgemeine Zwecke erstellte Abschlüsse
identifiziert werden könnten. Mitglieder des Board merkten an, dass sich
einige Manager von größeren Konzernen stark auf Daten der externen
Berichterstattung verlassen, da die Entwicklung von speziellen internen
Berichterstattungssystemen zu kostenaufwendig wäre. Board-Mitglieder
bestätigten dies, verwiesen allerdings darauf, dass dies nicht die
Zielsetzung der Erstellung eines Jahresabschlusses und den
hauptsächlichen Fokus auf externen Adressaten ändern würde.
Der Board bestätigte, dass er eventuell zu der Verwirrung bei
Stellungnehmenden beigetragen habe, da dessen Diskussionspapier zur
gleichen Zeit herausgegeben wurde wie die Publikation des CFA-Instituts
mit dem Titel Umfassende Berichterstattungsmodelle:
Finanzberichterstattung für Investoren (Comprehensive Business
Reporting Model: Financial Reporting of Investors). In beiden
Dokumenten werden die Adressatengruppen unterschiedlich definiert,
obwohl beide Publikationen die Informationsbedürfnisse der
Eigentümer an den Residualansprüchen ansprechen, als der Kategorie
von Adressaten, die besonders auf Jahresabschlüsse angewiesen sind.
In der Analyse der Stellungnahmen wurden verschiedene andere
Sachverhalte zum Abschnitt Zielsetzung des Diskussionspapier erörtert,
allerdings wurden diese Sachverhalte nicht in dieser Sitzung diskutiert.
Sie werden bei erneuten Beratungsgesprächen zu dem Abschnitt angegangen.
Qualitative Merkmale
Relevanz. Der Board merkte an, dass ein erheblicher Teil der
Stellungnehmenden den Vorschlag zur Beschreibung von Relevanz als unklar kritisierte - irgendetwas, dass "in der Lage sei einen Unterschied
auszumachen". Die Stellungnehmenden behaupteten, dass diese Unklarheit
zu einer unangemessen Erweiterung der Definition führen könnte. Der
Board merkte jedoch an, dass der Ausdruck von Aufsichtsbehörden
verwendet wird. Dies sei der Grund für die Verwendung dieses Ausdrucks
durch den Board.
Glaubwürdige Darstellung. Wiederum war eine erhebliche Mehrheit
der Stellungnehmenden bei der Verwendung des Begriffes der
"glaubwürdigen Darstellung" gegenüber "verlässlich" als ein
grundlegendes qualitatives Merkmal gegen die Vorschläge des Boards. Der
Board vermerkte diese Argumente, war allerdings der Ansicht, dass einige
Stellungnehmende an "Verlässlichkeit" (reliability) als ein
Ansatzkriterium gedacht hatten. Der Board beauftragte den Stab, weitere
Analysen zum Verständnis der Stellungnehmenden vom Begriff "verlässlich"
vorzunehmen, mit dem Hintergrund, der Kritik der Stellungnehmenden in
einer aufschlussreicheren Art und Weise zu begegnen.
Verständlichkeit. Ein wesentlicher Teil der Stellungnehmenden
argumentierte, dass der Grundsatz der Verständlichkeit vorsehen sollte,
dass Jahresabschlüsse verständlich für einen üblichen Adressaten und
weniger auf anspruchvolle Nutzer zugeschnitten sein sollten. Mitglieder
des Boards merkten an, dass der Begriff als "Verständlichkeit des
Standards", "Verständlichkeit der erstellten Bewertungs- und
Bilanzierungsregeln" und "Verständlichkeit der Finanzberichterstattung"
gebraucht werden kann.
Der Board zeigte Interesse für diese Sachverhalte und wird sich diese
bei erneuten Beratungsgesprächen genauer anschauen.
Grenzen der Finanzberichterstattung
Es gab eine kurze Diskussion zur Analyse der Stellungnahmen in Bezug auf
die
Grenzen der Finanzberichterstattung und darüber, ob zusätzliche
qualitative Merkmale hinzugefügt werden sollten.
Weitere Schritte
Der Mitarbeiterstab beabsichtigt gegenüber dem Board, Sachverhalte bei
mindestens drei weiteren Veranstaltungen erneut zur Beratung vorzulegen:
 |
bei der gemeinsamen Sitzung des IASB/FASB im April 2007, auf der
Sachverhalte wie zum Beispiel der Verbindlichkeitsgrad und die
Rangordnung des IAS 8 erörtert werden;
|
 |
bei der separaten Board-Sitzung, die im April 2007 abgehalten
wird, auf der Sachverhalte bezüglich Abschnitt 2 (qualitative
Merkmale) diskutiert werden; |
 |
bei der separaten Board-Sitzung im Mai/Juni 2007, bei der
Sachverhalte bezüglich Abschnitt 1 (Zielsetzung, etc) besprochen
werden. |
Der Mitarbeiterstab zeigt sich zuversichtlich, dass ein Entwurf der
beiden Abschnitte im dritten Quartal 2007 veröffentlicht wird, ist sich
allerdings bewusst, dass der Zeitrahmen etwas eng bemessen sein könnte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2007
– Zielsetzung und Qualitative Anforderungen
Fortführung der Beratungen: Qualitative Anforderungen der
Entscheidungsnützlichkeit von Finanzinformationen
Aufgrund der eingegangenen Kommentare bezüglich des Diskussionspapiers
Vorläufige Ansichten für ein verbessertes Rahmenkonzept für
Rechnungslegung: Die Zielsetzung der Rechnungslegung und der
qualitativen Anforderungen entscheidungsnützlicher
Finanzberichterstattung folgend, stellte der Stab vier Sachverhalte vor
mit der Bitte um Entscheidung durch das Board.
Glaubwürdige Darstellung
Folgende Sachverhalte wurden von den Antwortenden geäußert:
 |
Einige beanstandeten die Entscheidung des Boards,
Verlässlichkeit durch glaubwürdige Darstellung zu ersetzen.
|
 |
Es wurde angemerkt, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise
Teil der glaubwürdigen Darstellung sein sollte.
|
 |
Einige Antwortende schlugen vor, dass die Überprüfbarkeit nicht
Teil der glaubwürdigen Darstellung sein sollte.
|
Der Board traf folgende Entscheidungen einstimmig:
 |
Beibehaltung der glaubwürdigen Darstellung als eine primäre
qualitative Anforderung an den Abschluss.
Der Board merkte an, dass die Merkmale der im gegenwärtigen
Rahmenkonzept dargestellten Verlässlichkeit gänzlich durch die
glaubwürdige Darstellung abgedeckt und dies auch klargestellt
werden sollte. Zusätzlich mutmaßten einige Boardmitglieder,
dass einige Adressaten den Begriff glaubwürdige Darstellung als
Hintertür zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sehen könnten
und dies daher beanstandeten. Es wurde beschlossen, ausdrücklich
darzustellen, dass dies nicht die Absicht des Boards ist.
|
 |
Klarstellung der Beschreibung der glaubwürdigen Darstellung, um
deutlich zu machen, dass die glaubwürdige Darstellung eine
Beschreibung des wirtschaftlichen Gehalts des zugrundeliegenden
Phänomens verlangt, unabhängig von dessen Form und dass
Neutralität und Vollständigkeit notwendig, aber nicht
ausreichend sind, um eine glaubwürdige Darstellung zu erreichen.
Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Paragraphen
BC2.17 und BC2.18 in der Grundlage für Schlussfolgerungen den
Sachverhalt bereits angemessen behandeln und dass ein Verweis
auf die Anwendungshinweise gemacht werden sollte.
|
 |
Die Überprüfbarkeit von der glaubwürdigen Darstellung trennen
und dies als eine primär förderliche qualitative Anforderung
beschreiben. |
Verständlichkeit
Einige Antwortende merkten an, dass eine Inkongruenz besteht zwischen
der primär im Diskussionspapier identifizierten Nutzergruppe und der
Diskussion über Verständlichkeit als qualitative Anforderung.
Der Board erkannte an, dass die Verlinkung dieser qualitativen
Anforderung mit dem in Kapitel 1 des Diskussionspapiers dargestellten
Ziel, insbesondere die in diesem Ziel identifizierte primäre
Nutzergruppe, deutlicher sein sollte. Zusätzlich sollte das Material im
Diskussionspapier erweitert werden, um die Rolle der Berater im Hinblick
auf ein Verstehen der Rechnungslegung anzusprechen.
Grenzen der Rechnungslegung
Einige Anwender empfanden es als unlogisch, Zeitnähe als Teil der
Relevanz zu betrachten, während Wesentlichkeit als vorherrschender
Sachzwang betrachtet wird.
Der Stab empfahl, Zeitnähe von Relevanz zu trennen und diese stattdessen
als vorherrschenden Sachzwang zu identifizieren, da sie näher mit der
Wesentlichkeit verbunden ist, als mit den Bestandteilen der Relevanz,
mit der sie im Diskussionspapier verbunden wurde.
Der Board führte eine längere Diskussion und es wurden gemischte
Ansichten geäußert, ob Zeitnähe ein Sachzwang sein sollte oder getrennt
als förderliche qualitative Anforderung an den Abschluss behandelt
werden sollte.
Vorläufig war eine Mehrheit von 10 Boardmitgliedern für eine getrennte
förderliche qualitative Anforderung. Jedoch wurde dieser Sachverhalt zur
weiteren Untersuchung an den Stab zurückgegeben.
Vorsicht/Konservativismus
Viele Adressaten argumentierten, dass Vorsicht als qualitative
Anforderung oder als Teil der qualitativen Bestandteile der
glaubwürdigen Darstellung enthalten sein sollte.
Der Board bekräftigte seine Entscheidung, dass Vorsicht nicht mit
Neutralität vereinbar ist und daher nicht in den qualitativen
Anforderungen enthalten sein sollte.
Zur Klarstellung wies ein Boardmitglied darauf hin, dass der Ausschluss
der Vorsicht von den qualitativen Anforderungen nicht bedeutet, dass
Unsicherheit nicht beachtet wird. Unsicherheit sollte vielmehr auf einer
ausgeglichenen Grundlage im Bewertungsprozess behandelt werden.
Erneute Beratungen zu mit dem Rahmenkonzept-Projekt verbundenen
allgemeinen Sachverhalten: Anwendbarkeit des Rahmenkonzepts auf
nicht-gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen
Sektors.
Einige Stellungnehmende kritisierten den Plan des Boards, sich mit
nicht gewinnorientierten und Unternehmen des öffentlichen Sektors zum
Ende des Rahmenkonzept-Projektes zu befassen, da dann das Risiko
bestünde, dass nicht-gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen des
öffentlichen Sektors nicht angemessen berücksichtigt werden würden; oder
dass Änderungen an dem für gewinnorientierte Unternehmen entwickelten
Rahmenkonzept schwerer nachzukommen wäre, um die Bedürfnisse
nicht gewinnorientierter Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen
Sektors voll und ganz widerzuspiegeln.
Der Board bestätigte seine Entscheidung, Sachverhalte in Bezug auf
nicht gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen
Sektors zu einem späteren Zeitpunkt zu betrachten und die gegenwärtig
verfügbaren Ressourcen weiterhin auf die ersten vier Projektphasen zu
konzentrieren. Es wurden keine Entscheidungen getroffen hinsichtlich des
Startzeitpunktes der Beratungen für nicht-gewinnorientierte Unternehmen
und Unternehmen des öffentlichen Sektors.
Ein Boardmitglied brachte den Einwand vor, dass insbesondere auf dem
Gebiet von Regierungen zahlreiche Sachverhalte existieren können, mit
denen sich der Board nie zuvor beschäftigt hatte, wie etwa die
Bilanzierung möglicher Stand Ready-Verpflichtungen von
NATO-Mitgliedstaaten zur Verteidigung anderer Staaten. Daher sollte der
Board keine Versprechungen dahingehend machen, alle Sachverhalte in
Zusammenhang mit Unternehmen des öffentlichen Sektors innerhalb dieses
Projektes abzudecken.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007 – Zielsetzung
Erneute Erörterung: Die Zielsetzung von
Rechnungslegung
Als Ergebnis der Analyse von Stellungnahmen, die zum
Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu einem verbesserten
Rahmenkonzept der
Finanzberichterstattung:
Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Merkmale
entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung
eingegangen sind, stellte der Stab Sachverhalte vor, die eine
Entscheidung des Boards erfordern.
Rahmen der Finanzberichterstattung
Die folgenden Sachverhalte wurden in den Stellungnahmen
aufgebracht:
 |
In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen,
dass das Rahmenkonzept auf Abschlüsse beschränkt bleiben sollte,
bis sich die Boards einig sind, was Finanzberichterstattung
ausmacht. Es wurde auch festgehalten, dass in vielen
Rechtskreisen andere Organe mit der Verantwortung für die
Aufsicht über viele der Arten von Berichten betraut sind, die im
Diskussionspapier aufgeführt sind. |
 |
Einige Anwender schlugen vor, dass die Boards
die Komponenten der Finanzberichterstattung wie zum Beispiel
Bericht über die Geschäftstätigkeit, Bericht der
Unternehmensführung und Abschluss bereits in Phase A definieren
sollten. |
Einige Boardmitglieder gestanden ein, dass eine
vorläufige Definition der Grenzen von Finanzberichterstattung in dieser
Phase hilfreich sei. Sie gaben zu bedenken, dass "Berichterstattung" ein
sehr allgemeiner Begriff sei und dieser irreführend sein könne, wenn er
nicht definiert würde; beispielsweise könnte man sonst denken, dass
interne Berichterstattung an die Leitungsebene unter diesen Begriff
falle.
Im Gegenzug wies ein Boardmitglied darauf hin, dass das
Wort "extern" in dem Begriff der allgemeinen externen
Mehrzweckabschlüssen (general purpose external financial reporting,
GPEFR) bereits den Rahmen von Finanzberichterstattung begrenze. Andere
Boardmitglieder waren der MEinung, dass die Grenzziehung bei
Finanzberichterstattung keine leichte Übung sei und deshalb bedeutende
Ressourcen erfordern würde.
Der Stab wies darauf hin, dass der FASB in den
Lerneinheiten eine allgemeine Beschreibung dessen, was
Finanzberichterstattung bedeutet, erarbeitet habe.
Schließlich kam der Board einstimmig zu dem Schluss,
dass der Fokus in Phase A auf Finanzberichterstattung und nicht nur auf
Abschlüssen liegen solle und dass man sich in Phase E der Frage annehmen
wolle, was der Rahmen von Finanzberichterstattung sei. Es schien
Übereinstimmung zu herrschen, dass man eine allgemeine Beschreibung
dessen, was Finanzberichterstattung bedeutet, in den
Entwurf zu Phase A aufnehmen solle.
Unternehmenssichtweise gegenüber
Eigentümersichtweise
In einigen Stellungnahmen wurde
ausgeführt, dass die Boards offensichtlich entschieden hätten, dass sie
Unternehmenssichtweise aus Perspektive des Berichtseinheit der
Eigentümersichtweise überlegen sei, ohne die relevanten Sachverhalte
dafür darzulegen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass ein Ansatz aus
Sicht der Eigentümer eher in Übereinstimmung mit dem von des Boards
gewählten Fokus auf eine Primäradressatengruppe (derzeitige und
künftige Anleger und Kreditgeber) stehe.
Der Board war der Ansicht, dass diese
Stellungnahmen sich hauptsächlich auf die Definition von Berichtseinheit
beziehe und nicht darauf, wer berichte.
Der Board kam einstimmig zu dem
Schluss, dass in Phase A des Projekts nur erklärt werden solle, dass ein
Unternehmen der Gegenstand eines allgemeinen externen
Mehrzweckabschlusses sei, d.h., dass es eigene Substanz habe. Alle
Sachverhalte in Bezug auf die Berichtseinheit sollten in Phase D
erörtert werden.
Die Primäradressatengruppe
Der Stab stellte dar, dass es beachtliche Vielfalt in
den Stellungnahmen dazu gebe, wie die Primäradressatengruppe zu
definieren sei. Unter denjenigen, die nicht mit der durch den Board
identifizierten Primäradressatengruppe einverstanden sind, schlägt die
Mehrheit einen Fokus auf die derzeitigen Inhaber von Stammaktien vor.
Der Board stimmte zu, dass es Informationen gebe, die
nur für die derzeitigen Aktieninhaber relevant seien, aber entschied
sich, die Zusammensetzung der Primäradressatengruppe nicht zu ändern und
die Leitlinien im Diskussionspapier beizubehalten.
Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen schlug
der Stab vor, die Terminologie zu ändern und "Kapitalgeber" zu
verwenden, um sowohl Anleger als auch Kreditgeber zu bezeichnen, da
dieser Begriff weniger vieldeutig über die vielen Rechtskreise hinweg
sei, in denen die Anwender säßen.
Der Board erörterte die folgenden Definitionen für die
Primäradressatengruppe:
 |
(a) derzeitige und künftige
Anleger und Kreditgeber (also der im Augenblick verwendete
Ausdruck) |
 |
(b) derzeitige und künftige
Kapitalgeber |
 |
(c) derzeitige und künftige
Ressourcengeber |
Der Board diskutierte ausführlich,
und verschiedene Ansichten wurden vorgetragen. Es wurde darauf
hingewiesen, dass alle drei Ausdrücke irreführend sein könnten ohne
weitere Erklärung. Folgenden Aussagen wurden unter anderem gemacht:
Der Begriff Mittel ist sehr
allgemein, und auch Mitarbeiter könnten als Ressourcengeber angesehen
werden.
Der Begriff Kapital ist nicht
definiert und könnte sich auch auf Vermögenswerte beziehen.
Der Begriff Kapital könnte bei
manchen nicht gewinnorientierten Unternehmen unzutreffend sein.
Der Begriff Kreditgeber wird oft in
Zusammenhang mit Lieferanten gebracht (kurzfristige Kredite).
Sieben Boardmitglieder waren für
Definition a), sechs für Definition b), und ein Boardmitglied stimmte
für Definition c). Schließlich entschied der Board, die Terminologie
nicht zu ändern.
Regierungen und Aufsichtsbehörden
als potenzielle Adressaten
In drei Stellungnahmen wurde
ausgesagt, Regierungen und Aufsichtsbehörden sollten nicht als
potenzielle Adressatengruppen genannt werden. Die Argumentation war,
dass Regierungen und Aufsichtsbehörden kein Adressatengruppen von
allgemeinen externen Mehrzweckabschlüssen seien, weil sie normalerweise
die Informationen und die Darstellung der Informationen verlangen
können, die sie benötigen.
Der Board erkannte an, dass dieses
Argument für bestimmte Behörden wie zum Beispiel Steuerbehörden valide
sei, aber das Regierungen und Aufsichtsbehörden auch noch andere
Rollen hätten als die der Regulierer.
Deshalb kam der Board einstimmig zu dem Schluss,
Regierungen und Aufsichtsbehörden weiterhin als
potenzielle Adressaten einzuschließen.
Erneute Erörterung:
Qualitativen Merkmale
entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung - Restant
Auf der Aprilsitzung 2007 war die Frage, ob Zeitnähe als
ein Sachzwang charakterisiert werden solle oder als
qualitatives Merkmal, offen geblieben.
Der Board bestätigte seine vorläufige
Entscheidung, dass Zeitnähe nicht als Sachzwang charakterisiert werden
sollte sondern als eigenständiges förderliches qualitatives Merkmal. Der
Board hielt fest, dass, während Zeitnähe tatsächlich der
Entscheidungsnützlichkeit von Informationen, die relevant sind und den
tatsächlichen Umständen entsprechen, förderlich ist, Sachzwänge (
Wesentlichkeit und Kosten und Nutzen) dies nicht sind.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007 – Zielsetzung und qualitative
Anforderungen
Der Stab stellte eine überarbeite Zielsetzung der
Rechnungslegung für den demnächst erscheinenden Entwurf vor, mit der den
bedenken der Anwender über die Rolle von verantwortlicher Führung
entgegengetreten werden soll:
Das Ziel von Mehrzweckabschlüssen liegt darin, Finanzinformationen über die
Berichtseinheit zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidungen
derzeitiger und zukünftiger Investoren und Kreditgeber in ihrer Funktion
als Kapitalgeber nützlich sind.
Der Board kam zu dem Schluss, dass "und
andere Anwender" dieser Zielsetzung hinzugefügt werden soll aber stimmte
ansonsten der Empfehlung zu. Der Board stimmte also in der Sache der
Empfehlung des Stabs zu, Kapitel 1 neu zu strukturieren, um die logische
Schlussfolgerung herauszustreichen, und war der Ansicht, dass das
überarbeitet Kapitel 1 jede der vom Stab ausgesprochenen Empfehlungen
getreu widerspiegele.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
– Zielsetzung und qualitative Anforderungen
Der Board erörterte die folgenden Sachverhalte:
Wie werden die nächsten Kapitel in das bestehende Rahmenkonzept
passen?
Der Board erörterte den Sachverhalt, dass mit Abschluss der Phase zu
Zielsetzungen und qualitativen Merkmalen des Projekts zum Rahmenkonzept
Kapitel 1und 2 des neuen Rahmenkonzepts abgeschlossen sein werden. Daher
werden die Paragraphen 9 bis 46 des bestehenden Rahmenkonzepts
– das heißt diejenigen Paragraphen des
bestehenden Rahmenkonzepts, die sich den Zielsetzungen und qualitativen
Merkmalen von Abschlüssen widmen – überholt sein. Der
Board diskutierte, ob
 |
das bestehende
Rahmenkonzept so gelassen werden soll, wie es ist, oder ob |
 |
die Paragraphen
9 bis 46 des Rahmenkonzepts zurückgezogen werden und
entsprechende Folgeänderungen vorgenommen werden sollten. |
Der Board entschied, dass für Phase A das
Zurückziehen der Paragraphen 9 bis 46 die vorzuziehende Lösung sei
einschließlich der notwendigen Folgeänderungen.
Änderungen an anderen Teilen des Rahmenkonzepts
Der Board erwog, ob der Ausdruck „Verlässlichkeit"
in den Ansatzkriterien des bestehenden Rahmenkonzepts ersetzt werden
solle. Er diskutierte ausführlich Argumente für und gegen eine
Aktualisierung der Ansatzkriterien. Man kam vorläufig zu dem Schluss,
die Ansatzkriterien nicht zu aktualisieren. Der Stab wurde gebeten,
weitere Überlegungen zu Paragraph 86 des Rahmenkonzepts durchzuführen,
um festzustellen, wie der Ausdruck „glaubwürdige Darstellung" angewendet
werden kann.
Folgeänderungen an bestehenden IFRS
Der Board hielt fest, dass mit Fertigstellung von
Kapitel 1 und 2 des neuen Rahmenkonzepts einige Unvereinbarkeiten
zwischen bestimmten IFRS und dem neuen Rahmenkonzept bestehen würden.
Der Board kam jedoch zu dem Schluss, keine IFRS zu ändern. Es wird daher
zu „Verlässlichkeit" kein Material im Rahmenkonzept geben, auf das
zurückgegriffen werden kann. Dieser Ansatz entspricht dem Grundsatz,
dass das Rahmenkonzept nicht den Vorrang vor einzelnen Verlautbarungen
haben soll.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Der Board erörterte, ob es eines Zeitpunkts des
Inkrafttretens des neuen Rahmenkonzepts für den Board und die Anwender
bedürfe.
Der Board kam zu dem Schluss, dass er für seine
eigenen Zwecke keines Zeitpunkts des Inkrafttretens bedürfe, wenn neue
Kapitel fertig gestellt seien. Dies gelte insbesondere, da der Board das
neue Rahmenkonzept für Standardsetzungezwecke sobald als möglich
verwenden wolle. Der Board kam allerdings zu dem Schluss, dass für
Anwender ein Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kapitel 1 und 2 nützlich
sei. Der Board machte keinen genauen Vorschlag für ein Datum des
Inkrafttretens; er kam jedoch vorläufig überein, dass ein Jahr nach
Veröffentlichung der Kapitel ein vernünftiger zeitlicher Rahmen sei;
vorherige Anwendung solle gestattet sein.
Die Zielsetzung von Rechnungslegung
Auf der Septembersitzung hatte der Board vorläufig
entschieden, dass die Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen wie folgt zu
definieren sei:
Das Ziel von Mehrzweckabschlüssen liegt darin, Finanzinformationen über die
Berichtseinheit zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidungen
derzeitiger und zukünftiger Investoren und Kreditgeber und andere
Anwender in ihrer Funktion
als Kapitalgeber nützlich sind.
Der Board erörterte diese Definition erneut, insbesondere ob der
Ausdruck „und andere Anwender" aufgenommen
werden solle oder ob die Zielsetzung von Rechnungslegung sich auf die
Bedürfnisse von Kapitalgebern – die primäre
Adressatengruppe – konzentrieren solle. Der
Board kam zu keinem endgültigen Schluss. Der Stab wurde jedoch gebeten,
die Zielsetzung zu überarbeiten und so zu formulieren, dass andere
Anwender die Informationen verwenden könnten, die für Investoren und
Kreditgeber zur Verfügung gestellt würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
– Zielsetzung und qualitative Anforderungen
Auf der Sitzung im Oktober 2007 entschied der
Board (i) die entsprechenden Paragraphen zur Zielsetzung und den
qualitativen Merkmalen im bestehenden Rahmenkonzept zurückzunehmen und
sie durch die neuen Kapitel 1 und 2 zu ersetzten, sobald diese in der
endgültigen Fassung vorliegen, und (ii) Folgeänderungen am Rest des
bestehenden Rahmenkonzepts nur dann vorzunehmen, wenn diese essenziell
sind.
Auf dieser Sitzung erörterte der Board drei Möglichkeiten in Bezug
auf die Ersetzung des Ausdrucks „Verlässlichkeit" durch den Ausdruck
„getreue Darstellung" und insbesondere deren Auswirkung auf die
Ansatzkriterien in Paragraph 86 des bestehenden Rahmenkonzepts, der sich
mit der Verlässlichkeit von Bewertungen befasst.
Möglichkeit A:
Löschung der Bezüge auf Paragraphen, die zurückgenommen werden.
Bei dieser Möglichkeit würde die Formulierung „wie in den Paragraphen
31 bis 38 dieses Rahmenkonzepts erörtert" aus dem Paragraphen 86
gestrichen. Demzufolge würde das neue Rahmenkonzept die beiden Ausdrücke
„Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" enthalten aber keine
Definition von „Verlässlichkeit".
Möglichkeit B:
Aufnahme eines Titelkopfes, um die Anwender darauf hinzuweisen, dass
einige Paragraphen des bestehenden Rahmenkonzepts zurückgenommen worden
sind und durch die neuen Kapitel 1 und 2 ersetzt wurden. Aufnahme
der bestehenden Definition von „Verlässlichkeit" beim ersten Auftreten
des Ausdrucks „Verlässlichkeit" im neuen Rahmenkonzept in Form einer
Fußnote.
Nach Möglichkeit B würde das neue Rahmenkonzept ebenfalls die beiden
Ausdrücke „Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" enthalten. Im
Gegensatz zu Möglichkeit A würde jedoch die Definition von
„Verlässlichkeit" aus Paragraph 31 des bestehenden Rahmenkonzepts als
Fußnote in den Paragraphen 86 aufgenommen.
Möglichkeit C:
Aktualisierung der Ansatzkriterien in Paragraph 86, um die
Veränderungen in der Terminologie widerzuspiegeln. In diesem Fall würde
das neue Rahmenkonzept nur den Ausdruck „getreue Darstellung" enthalten.
Bei allen Möglichkeiten müssten die Anwender in die Grundlage für
Schlussfolgerungen schauen, um die Information zu erhalten, dass
„Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" im Prinzip die gleiche
Bedeutung haben.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Ausdruck
„Verlässlichkeit" aus gutem Grund gestrichen worden sei, nämlich dem,
dass der Ausdruck in der Vergangenheit missverstanden worden sei.
Deshalb sollte er nicht im überarbeiteten Rahmenkonzept behalten werden.
Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es hilfreich sein würde,
den Ausdruck „Verlässlichkeit" zu behalten, bis der Bewertungsteil des
Projekts abgeschlossen sei (Phase C).
Schließlich kam der Board per Mehrheitsentscheid zu dem Beschluss,
mit Möglichkeit B fortzufahren.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008
– Zielsetzung und qualitative Anforderungen
„Exakt“ gegenüber „frei von Fehlern“
Der Board erörterte eine Formulierungsfrage, die sich auf den
demnächst erscheinenden Entwurf zu Phase A des
Rahmenkonzeptprojekts bezog. Ein Boardmitglied hatte dagegen gestimmt,
den Begriff „exakt“ an Stelle von „frei von Fehlern“ als einen
Bestandteil eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes
zu verwenden. Das Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass „exakt“ als
ein Grad von Präzision angesehen werden könnte, den der Board (bisher)
nicht beabsichtigt hatte. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass
dieses Problem bei Übersetzungen noch vergrößert werden könne. Nach
einer Diskussion entschied sich der Board, „frei von wesentlichen
Fehlern“ an Stelle von „exakt“ im Entwurf zu verwenden.
Vergleichbare Finanzinformationen
Der Board stellte fest, dass die Abstimmungsvorlage des Entwurfs die
Formulierung enthielte „Die Verwendung unterschiedlicher
Bilanzierungsmethoden für dasselbe wirtschaftliche Phänomen mag nicht
wünschenswert erscheinen, denn dies zu tun, schränkt die
Vergleichbarkeit ein." Der Board stimmte dem Vorschlag zu, dass der
Entwurf in diesem Zusammenhang erweitert werden sollte und dass ein
Rechnungslegungsstandard unterschiedlichen Unternehmen nicht die
Verwendung unterschiedlicher Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden für
ähnliche wirtschaftliche Phänomene gestatten solle. Der Board wies
darauf hin, dass wenn explizit Bilanzierungsalternativen in Standards
genannt werden, den Adressaten kein Schaden entstehen würde, da
anzugeben sei, welche der genannten Bilanzierungsalternativen gewählt
worden sei. Es beständen jedoch größere Möglichkeiten, dem Adressaten
Schaden zuzufügen, wenn ein Standard implizit gestatte, unterschiedliche
Bilanzierungsmethoden für ähnliche wirtschaftliche Phänomene anzuwenden.
In solchen Fällen mag der Adressat nicht gewahr sein, dass es
unterschiedliche Bilanzierungsmethoden für dieses Phänomen gebe.
Der Board hielt fest, dass dies ein verbesserndes Merkmal von
Mehrzweckabschlüssen sei, das von besonderer Bedeutung für die
Rechnungslegungsstandardsetzung sei. Rechnungslegungsstandards sollten
klar und eindeutig sein.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2008
– Zielsetzung und qualitative Anforderungen
Phase A: Blickwinkel der Finanzberichterstattung
Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die Auswirkungen der
Entscheidung des Boards, die Sichtweise des Unternehmens in dem
Diskussionspapier zu Phase A Vorläufige Ansichten zu einem verbesserten
Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung: Das Ziel der
Finanzberichterstattung und qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher
Informationen der Finanzberichterstattung zu wählen, zusammengefasst
werden. Mitglieder des Boards hatten Bedenken geäußert, dass diese
Entscheidung und ihre Auswirkungen auf andere Teile des Projekts zum
Rahmenkonzept den Anwendern im Diskussionspapier nicht deutlich genug
dargestellt worden sei.
Unternehmenssichtweise: Nach der Unternehmenssichtweise liegt
die Zielsetzung darin, Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit
des Unternehmens für die Kapitalgeber des Unternehmens zur Verfügung zu
stellen. Daher gibt es keinen konzeptionellen Unterschied zwischen den
verschiedenen Parteien, die ein finanzielles Interesse an dem
Unternehmen haben, da sie alle Kapitalgeber oder Anspruchsberechtigte
sind (Bilanzgleichung: Vermögenswerte = Ansprüche).
Eigentümersichtweise: Die alternative Sichtweise, die in den
Erörterungen im Rahmen von Phase A diskutiert worden war, ist die
Eigentümersichtweise. Nach der Eigentümersichtweise liegt der Zweck der
Erstellung von Mehrzweckabschlüssen darin, dem Eigentümer
Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit des Eigentümers zur
Verfügung zu stellen. Es wird also angenommen, dass die Berichtseinheit
keine eigene Substanz jenseits der ihrer Eigentümer hat. Die
Bilanzgleichung lautet also: Vermögenswerte abzüglich Schulden =
Eigentümerschaft (Eigenkapital).
Die Boards erörterten die folgenden Sachverhalte:
 |
Mögliche Auswirkungen auf die Definition von Elementen des
Abschlusses (Phase B) |
 |
Mögliche Auswirkungen für die Berichtseinheit (Phase D) |
Der Stab war der Ansicht, dass eine vollständige Untersuchung der
Auswirkungen der Wahl der Sichtweise auf alle zukünftigen Phasen des
Projekts zum Rahmenkonzept vor Veröffentlicht des Entwurfs zu Phase A
zwecks Einholung öffentlicher Stellungnahmen nicht möglich und nicht
notwendig sei. Daher schlug der Stab vor, ohne Verzögerung mit dem
Entwurf zu Phase A fortzufahren und in der Grundlage für
Schlussfolgerungen die getroffenen Entscheidungen, die bezüglich der
Unternehmenssichtweise gegenüber der Eigentümersichtweise getroffen
worden seien, zu erklären ebenso wie die Auswirkungen, die noch nicht
erörtert worden sind.
Einige Mitglieder von IASB und FASB gaben an, dass alle Auswirkungen
als Teil von Phase A erörtert werden sollten, um Inkonsistenzen in
späteren Phasen des Projekts zu vermeiden. Es wurde insbesondere darauf
hingewiesen, dass die Unternehmenssichtweise eventuell nicht mit dem
Ansatz über das Mutterunternehmen bezüglich des Konzernabschlusses, der
in Phase D erörtert wird, in Einklang stehe. Andere Boardmitglieder
wiesen darauf hin, dass die Unternehmenssichtweise bedeutende
Auswirkungen auf die Unterscheidung zwischen Eigen- und
Fremdkapital habe, die in Phase B erörtert werden soll. Sie fragten, ob
nach der Unternehmenssichtweise es weiterhin angemessen sei, Zinsen auf
Fremdkapital und Dividenden an Eigentümer unterschiedlich darzustellen.
Einige Boardmitglieder entgegneten darauf, dass ihrer Meinung nach die
Unternehmenssichtweise eine unterschiedliche Behandlung von Fremd- und
Eigenkapital nicht ausschließen würde, da auch weiterhin eine
Unterschied auf Grundlage der Merkmale der Eigentümerschaft der
Ansprüche gemacht werden könne.
Schließlich stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder den
Empfehlungen des Stabs zu.
Mai 2008:
IASB und FASB veröffentlichen Entwurf zu Zielsetzung und
qualitativen Merkmalen
Am 29. Mai 2008 haben der IASB und der US-amerikanische
Standardsetzer FASB ähnliche Dokumente zu zwei der achte Phasen
ihres gemeinsamen Projekts zur Entwicklung eines verbesserten
Rahmenkonzepts veröffentlicht. Das Rahmenkonzept wird das Gerüst
für die Entwicklung künftiger Standards bieten. Die beiden
Konsultationspapiere sind die folgenden:
IASB und FASB bitten um Stellungnahme zu beiden Dokumenten
bis zum 29. September 2008. Die gemeinsame englischsprachige
Pressemitteilung können Sie
hier einsehen (45 KB).
| Überblick über den
Entwurf zur Zielsetzung und zu den qualitativen
Merkmalen
Der Entwurf umfasst zwei Kapitel:
 |
Kapitel 1: Die Zielsetzung der
Finanzberichterstattung; und
|
 |
Kapitel 2: Qualitative Merkmale
entscheidungsnützlicher Informationen der
Finanzberichterstattung. |
Der Entwurf spiegelt die Vorschläge des Boards
wieder, die im Licht der Stellungnahmen aktualisiert
wurden, die auf eine erstes Konsultationsdokument
eingegangen sind, das im Juli 2006 veröffentlicht worden
war.
Kapitel 1: Die Zielsetzung der Finanzberichterstattung
Im Entwurf wird die folgende Zielsetzung der
Finanzberichterstattung vorgeschlagen:
Die Zielsetzung von Mehrzweckberichterstattung liegt
darin, Finanzinformationen über die Berichtseinheit
zur Verfügung zu stellen, die für gegenwärtige und
mögliche zukünftige Eigenkapitalgeber,
Fremdkapitalgeber und andere Kreditgeber in ihrer
Funktion als Kapitalgeber
entscheidungsnützlich sind. Kapitalgeber sind die
Primäradressaten der Finanzberichterstattung. Um der
Zielsetzung gerecht zu werden, müssen in den
Finanzberichten Informationen über die
wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens,
Ansprüche auf diese Ressourcen und die
Geschäftsvorfälle und Ereignisse, die diese
verändern, enthalten sein. Der Grad, zu dem diese
Informationen nützlich sind, hängt von den
qualitativen Merkmalen ab.
Einige Beobachtungen zur Zielsetzung:
 |
Der Umfang geht über Jahresabschlüsse hinaus.
Die Zielsetzung gilt der Finanzberichterstattung im
Allgemeinen. |
 |
Finanzberichterstattung zielt hauptsächlich auf
die Kapitalgeber ab. Das bedeutet nicht, dass nicht
auch andere diese Abschlüsse nützlich finden werden.
Es ist nur so, dass bei der Entscheidung
hinsichtlich der Prinzipien für den Ansatz, die
Bewertung, die Darstellung und die Angaben, die
Bedürfnisse der Kapitalgeber im Vordergrund stehen. |
 |
Entscheidungsnützlichkeit für Kapitalgeber ist
der Hauptzweck der Finanzberichterstattung. Die
Zurverfügungstellung von Informationen über
verantwortliche Unternehmensführung und
verantwortliche Führung der Vermögenswerte, die dem
Unternehmen anvertraut wurden, ist Teil dieses
Ziels. Nachfolgend die Übersetzung eines Auszugs aus
dem Entwurf zu diesem Thema: |
Wie im Kapital erklärt soll mit dem Verweis auf
„gegenwärtige und
mögliche künftige“ Anleger anerkannt werden, dass
Mehrzweckabschlüsse sowohl für künftige
Anlageentscheidungen als auch für die Einschätzung der
verantwortlichen Führung der Ressourcen verwendet
werden, die dem Unternehmen bereits zur Verfügung
gestellt wurden.
Im Entwurf werden, Investoren, Fremdkapitalgeber und
andere Kreditgeber (einschließlich Lieferanten,
Arbeitnehmer und Kunden) als „Kapitalgeber“ und
als die Gruppe, deren Informationsbedürfnisse mit
Mehrzweckabschlüssen erfüllt werden soll, identifiziert.
Regierungen, ihre Behörden, Aufsichtsgremien und
Mitglieder der Öffentlichkeit werden als Gruppen
identifiziert, die die in Mehrzweckabschlüssen
enthaltenen Informationen nützlich finden können. Diese
Gruppen sind jedoch nicht die Hauptzielgruppe.
Im Entwurf wird festgehalten, dass mit der
Finanzberichterstattung Informationen geliefert werden
sollen, die die Kapitalgeber in die Lage versetzen, die
Möglichkeiten des Unternehmens einzuschätzen,
Nettokapitalzuflüsse zu generieren, sowie die
Möglichkeiten der Unternehmensführung, die Anlagen der
Kapitalgeber zu schützen und zu mehren.
Die Verpflichtung zu verantwortlicher
Unternehmensführung wird explizit adressiert. In dem
Entwurf wird festgehalten, dass die Unternehmensführung
„den Kapitalgebern des Unternehmens gegenüber
verantwortlich ist für die Bewahrung und den Erhalt
der wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens und für
deren effiziente und wirtschaftliche Verwendung“ und
dafür, dass das Unternehmen die anzuwendenden Gesetze,
Vorschriften und vertraglichen Verpflichtungen einhält.
Die Fähigkeiten der Unternehmensführung, diese Aufgaben
effektiv zu erfüllen, haben Auswirkungen auf die
Möglichkeiten des Unternehmens, künftig
Nettokapitalzuflüsse zu generieren, was bedeutet, dass
künftige Anleger auch die Leistungen der
Unternehmensleitung bewerten, wenn sie eine
Anlageentscheidung treffen.
Die Boards halten fest, dass die Nutzer von
Abschlüssen sich der Beschränkungen der Informationen
bewusst sein sollten, die in solchen Berichten enthalten
sind – insbesondere gilt, dass diese Informationen zu
großen Teilen auf Schätzungen und Beurteilungen beruhen
und nicht auf genauen Messungen. Darüber hinaus sollten
Nutzer erkennen, dass Finanzberichte nur eine der
Quellen von Informationen sind, die von denjenigen
benötigt werden, die Anlage-, Kredit- und ähnlich
Ressourcenzuordnungsentscheidungen treffen.
Informationen über allgemeine wirtschaftliche
Bedingungen, politische Ereignisse und die Zukunft
einzelner Branchen sollten ebenfalls in Erwägung gezogen
werden.
Informationen hinsichtlich der Auswirkung von
Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen, die
Vermögenswerte und Schulden verändern, sind ebenfalls
essenziell. Finanzberichte sollten ebenfalls
Erläuterungen der Geschäftsleitung enthalten, da die
Geschäftsleitung mehr über das Unternehmen weiß als
externe Nutzer. Solche Erläuterungen geben Einblick in
bedeutende Schätzungen und Annahmen, die von der
Geschäftsleitung getroffen werden.
Kapitel 2: Qualitative Merkmale
entscheidungsnützlicher Informationen der
Finanzberichterstattung
In Kapital 2 werden die qualitativen Merkmale und die
Beschränkungen von entscheidungsnützlichen Informationen
der Finanzberichterstattung erwägt. Die Boards haben den
Ansatz aus dem Diskussionspapier verfeinert, so dass es
nun zwei „grundlegende qualitative Merkmale“ gibt:
 |
Relevanz und
|
 |
getreue
Darstellung. |
Darüber hinaus gibt es bestimmte Merkmale, die die
Entscheidungsnützlichkeit von Finanzinformationen
„verstärken“. Diese ergänzen die grundlegenden
qualitativen Merkmale und sind die folgenden:
Vergleichbarkeit (einschließlich Kontinuität),
Überprüfbarkeit, Aktualität und Verständlichkeit.
Im Entwurf werden die grundlegenden Merkmale wir
folgt erörtert:
Relevante Informationen sind solche
Informationen, die von prognostizierendem Charakter
sind, con bestätigendem Charakter oder beides; anders
gesagt sind relevante Informationen in der Lage, die
Entscheidungen von Kapitalgebern zu beeinflussen. Die
Nutzer müssen solche Informationen nicht nutzen, sie
müssen allerdings Zugang zu ihnen haben.
Getreue Darstellung bedeutet, dass die
entscheidungsnützlichen Informationen getreu die
wirtschaftlichen Phänomene abbilden, die sie abzubilden
beanspruchen.
Die „verstärkenden qualitativen Merkmale“ sollen
dabei helfen, wichtigere Informationen von unwichtigeren
zu unterscheiden,
Aktualität ist gewissermaßen selbsterklärend,
aber die anderen verstärkenden qualitativen Merkmale
verdienen Erläuterung.
Vergleichbarkeit bezieht sich auf die
Möglichkeit, Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen
zwei Sätzen von wirtschaftlichen Phänomenen zu
identifizieren. Sie ist nicht mit Einheitlichkeit zu
verwechseln. Kontinuität ist die Verwendung derselben
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und -prozesse
innerhalb eines Unternehmens über die Perioden hinweg
oder in einer einzelnen Periode über verschiedenen
Unternehmen hinweg und unterstützt die Vergleichbarkeit.
Überprüfbarkeit hilft dabei, dem Nutzer zu
versichern, dass die Informationen getreu die
wirtschaftlichen Phänomene abbilden, die sie abzubilden
beanspruchen. Sie bedeutet, dass kenntnisreiche und
unabhängige Beobachter zu einer allgemeinen Übereinkunft
gelangen könnten (nicht unbedingt zu einer
hundertprozentigen Übereinstimmung), dass die
Informationen getreu und ohne wesentliche Fehler oder
Verzerrung die wirtschaftlichen Phänomene abbilden, die
sie abzubilden beanspruchen, oder dass eine sachgemäße
Ansatz- oder Bewertungsmethode ohne wesentliche Fehler
oder Verzerrung angewendet wurde.
Verständlichkeit setzt Nutzer, die über ein
vernünftiges Maß an Geschäfts-. Wirtschafts- und
Finanzwissen und an Wissen über Finanzberichterstattung
verfügen und die sich den dargebotenen Informationen mit
einem vertretbaren Einsatz widmen, in die Lage, diese
Informationen zu verstehen. Die Verständlichkeit wird
erhöht, wenn die Informationen klassifiziert,
charakterisiert und deutlich und konzis dargestellt
werden. Relevante Informationen sollten jedoch nicht
ausgeschlossen werden, nur weil sie für einige Nutzer zu
komplex oder zu schwer zu verstehen sein könnten.
Die Grundlage für Schlussfolgerungen, die dem Entwurf
beigefügt ist, enthält weitere Kandidaten für
qualitative Merkmale, die von den Boards erörtert aber
nicht in die Vorschläge aufgenommen wurden. Diese
beinhalten „Transparenz“ (die Boards kamen zu dem
Schluss, dass dieses Merkmal getreue Darstellung und
Verständlichkeit abgedeckt wird), „den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechend“ (dies ist gleichbedeutend
mit getreuer Darstellung), „Glaubwürdigkeit“ (wird durch
Überprüfbarkeit impliziert) und „hochwertig“ (dies wird
durch die Einhaltung der Zielsetzung und der
qualitativen Merkmale von Finanzberichterstattung
allgemein erreicht). Ein anderer Kandidat, „innere
Kontinuität“, wurde verworfen, weil die Boards zu dem
Schluss kamen, dass eine solche Vorschrift, obwohl sie
wünschenswert und das Zeil beider Boards sei, die
Entwicklung von Finanzberichterstattungsstandards
behindern könne.
Es gibt zwei beherrschende Beschränkungen, die die
Informationen beschränken, die in nützlichen
Finanzberichten zur Verfügung gestellt werden:
 |
Wesentlichkeit und |
 |
Kosten. |
Wesentlichkeit. Informationen sind wesentlich,
wenn ihr Weglassen oder ihre verzerrte Darstellung die
Entscheidungen beeinflussen können, die Nutzer auf
Grundlage der Finanzinformationen des Unternehmens
treffen. Wesentlichkeit ist kein Punkt, der von
Standardsetzern zu erwägen ist sondern von den
Erstellern und deren Prüfern.
Kosten-Nutzen-Erwägungen. Der Nutzen einer
Finanzinformation sollte die Kosten für die Beschaffung
dieser Information rechtfertigen.
Änderungen am Rahmenkonzept für die Aufstellung
und Darstellung von Abschlüssen
Die Kapitel in diesem Entwurf würden dem
gegenwärtigen Rahmenkonzept des IASB ein Vorwort
hinzufügen und die Paragraphen 9 bis 22 und 24 bis 46
ersetzen.
Der Rest des Rahmenkonzepts bleibt unberührt, da er
durch nachfolgende Kapital des Projekts zum
Rahmenkonzept sukzessive geändert wird.
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008 Zielsetzung und qualitative Anforderungen
Vorstellung der Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen durch den Stab
IASB-Mitglied Tom Jones und verschiedene Mitarbeiter des FASB-Stabs waren dem Board per Video- und Audioverbindung zugeschaltet.
Der Stab des IASB stellte eine vorläufige Analyse der wesentlichen, von den Antwortenden aufgebrachten Sachverhalte zu dem
Standardentwurf zu den Kapiteln 1 und 2 des Rahmenkonzepts vor, in denen die Zielsetzung der Rechnungslegung und die qualitativen
Eigenschaften und Randbedingungen entscheidungsnützlicher Rechnungslegungsinformationen behandelt werden. Es gab einige grundlegende
Äußerungen von Seiten der Boardmitglieder, es wurden aber keine Entscheidungen erbeten. Der Stab wird mit besonderen Sachverhalten
zur Entscheidungsfindung zu nachfolgenden Sitzungen erscheinen.
Projektplan
Der Board verständigte sich auf den folgenden Projektplan:
| Monat | Wesentliche Themen und Zielsetzungen für die Sitzung |
| Februar 2009 | Kapitel 2
 |
Unterscheidung in grundlegende und verbessernde qualitative Eigenschaften |
 |
Welche qualitativen Eigenschaften sollen als grundlegend, welche als verbessernd angesehen werden? |
 |
Sollen wir bei dem Terminus Verlässlichkeit bleiben? |
 |
Randbedingungen in der Rechnungslegung |
|
| März | Kapitel 1
 |
Anwendungsbereich des Rahmenkonzepts (Rechnungslegung oder Abschluss) |
 |
Kernnutzergruppe |
 |
Zielsetzung der Rechnungslegung |
 |
Unternehmensperspektive/Interessentheorie (im Rahmen von Phase D zu erörtern) |
|
| März (gemeinsam) |
 |
Sonstige Themen, die im Vorwort zum Entwurf zu Phase A und dem Diskussionspapier zu Phase D aufgeworfen wurden |
 |
Wie soll das neue Rahmenkonzept in Kraft gesetzt werden? |
|
| April | Sonstige Restanten (falls erforderlich) |
| Mai/Juni | Abstimmung und Veröffentlichung der endgültigen Kapitel |
Der Board war sich ferner darin einig, dass weitere öffentliche Gesprächsrunden zu Kapitel 1 und 2 nicht erforderlich seien.
Allgemeine Kommentare
Der Stab erörterte kurz eine Zusammenfassung von Kommentaren, die man zum 'Vorwort' des Standardentwurfs zu Kapitel 1 und 2 sowie
zum Diskussionspapier zur Berichtseinheit erhalten habe. Der stab stellte fest, dass Adressaten eine Reihe von Sachverhalten
aufgebracht hätten, die in zukünftigen Diskussionen entweder bei der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009 oder
auf anderen Sitzungen erörtert werden. Dazu gehören:
 |
die Frage, wie die Boards die Arbeiten am überarbeiteten Rahmenkonzept abzuschließen gedenken (Kapitel für Kapitel oder auf
einmal), |
 |
der Status des Rahmenkonzepts in der Regelungshierarchie von IASB und FASB sowie |
 |
die Anwendung der IASB-Rahmenkonzepts auf gemeinnützige Unternehmen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Der Board setzte seine Erörterung des Kapitels 2
des Entwurfs aus Phase A des Projekts zum
Rahmenkonzept fort: Qualitative Eigenschaften und Randbedingungen entscheidungsnützlicher Rechnungslegungsinformationen.
Insbesondere erörterte der Board die folgenden
Fragen:
 |
Soll das überarbeitete Rahmenkonzept die
qualitativen Eigenschaften klassifizieren oder
irgendwie unterscheiden und, wenn ja, sind die
Klassifizierungen im Entwurf weiterhin angemessen? |
 |
Soll der Ausdruck
"Verlässlichkeit" durch "glaubwürdige Darstellung"
wie im Entwurf vorgeschlagen ersetzt werden? |
Klassifizierung der qualitativen Eigenschaften
Die Boardmitglieder waren sich einig, dass eine Unterscheidung gemacht werden müsse und dass der Vorschlag
im Entwurf einer Unterscheidung zwischen "grundlegend"
und "verstärkend" sachgerecht sei.
Die Tatsache jedoch, dass eine qualitative
Eigenschaft nicht "grundlegen" sei, sollte nicht so
gelesen werden, dass sie "nicht wichtig" sei. Dies
bedürfe einer sorgfältigeren Erklärung. Darüber hinaus
war sich der Board einig, dass es keine implizite
Hierarchie in den verstärkenden Eigenschaften gebe. Die
Boardmitglieder hielten die Vorschläge für eine
bedeutende Verbesserung im Vergleich zu den bestehenden
Leitlinien und für etwas, das ihnen helfe, ihre
Überlegungen zu fokussieren. Einige waren sich einig,
dass für einen jedweden gegebenen Sachverhalt, die
relative Bedeutung der verschiedenen verstärkenden
Eigenschaften abweichen würde, aber dass sie alle
notwendige Bestandteile von Relevanz und glaubwürdiger
Darstellung in der Finanzberichterstattung seien.
Verlässlichkeit vs. glaubwürdige Darstellung
Der Board bestätigte seinen Wunsch, "glaubwürdige
Darstellung" anstelle von "Verlässlichkeit" als
qualitative Eigenschaft zu verwenden.
Obwohl sich einige Boardmitglieder vorsichtig zeigten
hinsichtlich der Aussicht, den Ausdruck "verlässlich"
aus dem allgemeinen IFRS-Wortschatz zu verlieren, gaben
andere Boardmitglieder und die Führung des Stabs an,
dass "verlässlich" einer der problematischsten Ausdrücke
in eben diesem Wortschatz sei. Einige verwendeten es, um
Genauigkeit nahezulegen; andere verwendeten es als
Entschuldigung, um den Ansatz von Schulden zu vermeiden;
andere verstünden Überprüfbarkeit darunter. Der Board
kam zu dem Schluss, dass der einzige Weg, diesem
Missbrauch und die daraus folgende fehlerhafte
Kommunikation zu vermeiden, sei, sich darauf zu
konzentrieren, was das Rahmenkonzept aussagen wolle und
deshalb einen anderen Ausdruck zu verwenden.
"Glaubwürdige Darstellung" sei zwar vielleicht nicht der
absolut beste Ausdruck, aber immerhin der beste, der zur
Verfügung stehe.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, Bedenken zu erörtern, die in den Stellungnahmen hinsichtlich der Zielsetzung der Rechnungslegung
zum Ausdruck kam. Der Stab führte in die Themen ein, indem er feststellte, dass im Standardentwurf vorgeschlagen worden war, dass die
Zielsetzung der Rechnungslegung alle Entscheidungen umfassen solle, die von den Kapitalgebern eines Unternehmens in ihrer Eigenschaft als
Kapitalgeber getätigt würden. Solche Entscheidungen riefen Entscheidungen zur Ressourcenallokation und Entscheidungen zum Schutz und zur
Erhöhung der getätigten Anlagen hervor. Die meisten derer, die Stellung bezogen hatten, stimmten der vorgeschlagenen Zielsetzung zu. Der
Board wurde gebeten zu bestätigen, dass die Zielsetzung breit genug sein sollte, um alle Entscheidungen, die Eigenkapitalgeber, Gläubiger
und andere Kapitalgeber in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber tätigten, einzubeziehen.
Ein Boardmitglied stellte fest, dass nicht alle Entscheidungen einbezogen werden könnten und empfahl, die Formulierung in der Frage zu
ändern. Der Stab stimmte dem zu. Unter dem Vorbehalt einer Umformulierung der Frage stimmte der Board der Zielsetzung zu.
Der Board erörterte anschließend, ob die Zielsetzung für Finanzberichte und für die Rechnungslegung gelten solle. Der Board verständigte
sich darauf, dass der Fokus auf der Zielsetzung der Rechnungslegung liegen und der Anwendungsbereich zu diesem Zeitpunkt nicht auf Abschlüsse
begrenzt sein solle. In einer späteren Phase wird man sich mit spezifischeren Themen rund um die Grenzen der Rechnungslegung befassen.
Der Stab setzte der Board davon in Kenntnis, dass eine Gruppe an Kommentatoren Bedenken hinsichtlich der Erörterung wirtschaftlicher
Phänomena und Informationen, die diese wirtschaftlichen Phänomena abbildeten, geäußert habe. Die Bedenken bestünden darin, dass missverstanden
werden könne, dass vorausschauende oder prospektive Informationen oder der Lagebericht ausgeklammert seien. Der Stab schlug Änderungen zu der
Diskussion vor, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen. Der Board stimmte den vorgeschlagenen Änderungen zu.
Die Kernnutzergruppe, Sichtweise des Unternehmens und Ansatz des Mutterunternehmens
Die erste vom Stab adressierte Frage galt dem Umstand, was in Abschlüssen berichtet werden solle. Der Stab stellte fest, dass das Unternehmen
im Fokus der Rechnungslegung stehe und nicht die Eigentümer oder Andere, die an ihm beteiligt sind. Die Rückmeldungen derjenigen, die Stellung
bezogen haben, ergaben dazu, dass auch wenn unterschiedliche Sichtweisen bei den Antwortenden hinsichtlich anderer Aspekte der Sichtweise
des Unternehmen bestanden keiner anderer Meinung zu der Frage war, dass das Berichtunternehmen getrennt von seinen Eigentümern zu sehen
sei. Der Stab empfahl, dass Abschlüsse des Berichtsunternehmen über die Vermögenslage eines Unternehmens und Veränderungen derselben berichten
und die Vermögenslage der Eigentümer des Unternehmens und deren Veränderungen nicht enthalten sollten. Der Board stimmte dem zu. Ein Boardmitglied
stellte fest, dass man diese Entscheidung ändern müsse, falls der Board zu einem späteren Zeitpunkt entscheide, auch gemeinnützige oder
genossenschaftliche Unternehmen abzudecken. Der Stab empfahl im Kontext eines Konzernberichtsunternehmens ferner, dass Abschlüsse eines
Unternehmens über die Vermögenslage und Veränderungen derselben des Konzerns berichten sollten statt über die Vermögenslage und deren
Veränderungen, die sich auf eine bestimmte Gruppe von Kapitalgebern beziehe. Vom Grundsatz her stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.
Allerdings äußerte eine Reihe von Boardmitgliedern Bedenken, dass die Empfehlung sich so lese, als dass die Berichterstattung über die
Stammaktionäre ausgeschlossen sei. Dies hatte der Stab mit seiner Empfehlung nicht beabsichtigt, und er erklärte sich einverstanden, diese Frage
umzuformulieren, dass dies klar werde.
Der nächste vom Stab behandelte Sachverhalt bestand darin, ob Mehrzweckabschlüsse auf eine Kernnutzergruppe ausrichtet sein sollten. Im
Standardentwurf zur Zielsetzung hatte der Board vorgeschlagen, dass die Darstellung von Mehrzweckabschlüssen auf eine Kerngruppe ausgerichtet sein
solle, die aus gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgebern, Gläubigern und anderen Kapitalgebern bestehe. Der Stab stellte fest, dass die
meisten derer, die geantwortet hatten, die Sichtweise unterstützten, dass man eine Kernnutzergruppe haben sollte; allerdings äußerte sich eine
Gruppe von Antwortenden, die "Veröffentliche, was Du zahlst"-Gruppe, dass der IASB sein Mandat verfehlt habe, die speziellen Bedürfnisse
aufstrebender Volkswirtschaften bei der Identifizierung einer Kernnutzergruppe zu erwägen, insbesondere hinsichtlich deren Auswahl der
Kernnutzergruppe. Der Stab empfahl, dass der Board die Zielsetzung, eine Kernnutzergruppe zu haben, bestätigt. Dem stimmte der Board zu.
Der Stab umriss sodann die Antworten derer, die dafür waren, eine Kernnutzergruppe zu haben. Es gab von Seiten der Stellungnehmenden
unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Frage, wer die Kernnutzer denn seien. Die meisten unterstützten die vorgeschlagene Kernnutzergruppe
(die gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgeber, Gläubiger und anderen Kapitalgeber); andere Vorschläge von Seiten der Kommentatoren
beinhalteten die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmer und die Regierung.
Einige derer, die antworteten, meinten, dass es eine Hierarchie der Kernnutzer geben sollte, weil jede Gruppe unterschiedliche
Informationsbedürfnisse habe, die mit denen einer anderen Gruppe in Konflikt stünde. Andere Kommentatoren sagten, dass der Ausdruck
'Kapitalgeber' eine Fokussierung auf die Eigenkapitalgeber impliziere und empfahlen, dass der Terminus 'Ressourcengeber' stattdessen Verwendung
finden solle.
Der Stab fragte den Board, ob der Ausdruck 'Kapitalgeber' durch 'Ressourcengeber' ersetzt werden solle. Der Board unterstützte die Änderung nicht.
Der Stab fragte den Board, ob die Kernnutzergruppe aus gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgebern, Gläubigern und anderen Kapitalgebern bestehen
solle. Der Board stimmte dem zu.
Der Stab fragte den Board, ob es eine Hierarchie innerhalb der Kernnutzergruppe geben solle. Der Board war nicht der Ansicht, dass es eine
derartige Hierarchie geben solle. Er verständigte sich darauf, dass der Ausdruck 'Sichtweise des Unternehmens' und vergleichbare Bezeichnungen
entfernt werden sollten. Der Board wies den Stab an, mit der Abfassung der endgültigen Kapitel zu beginnen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Der Stab führte den Board durch eine Reihe von Sachverhalten,
die von Boardmitgliedern während ihrer Durchsicht der
vorläufigen Abstimmungsunterlage der endgültigen Kapital zur
Zielsetzung und den qualitativen Merkmalen der
Finanzberichterstattung festgehalten worden waren.
Datum des Inkrafttretens und Änderungen an den IFRS
Der Board kam überein, dass die überarbeiteten Kapitel des
Rahmenkonzepts bei Herausgabe in Kraft treten sollen. Eine
vereinheitlichende Terminologie würde eingeführt (insbesondere
in IAS 8), höchstwahrscheinlich im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich beider
Punkte aber stimmten zu, dass das Rahmenkonzept kein IFRS ist
und dass es nicht sachgerecht sei, wenn aus dem Rahmenkonzept
Folgeänderungen an den IFRS entstehen würden – die müssten vom
Board separat vorgenommen werden.
Struktur und Einleitung
Der Board kam überein, dass die Kapitel 1 und 2 des
überarbeiteten Rahmenkonzepts die bestehenden Paragraphen 12-22
und 24-46 ersetzen wird.
Paragraph 23, der der Unternehmensfortführung gewidmet ist,
bleibt erhalten in der Erwartung, dass er in das Kapital zu
Bewertungen aufgenommen wird.
Die Einleitung zum Rahmenkonzept, die Paragraphen 1-8 und 10-11
bleiben erhalten. Paragraph 9 (der sich den Adressaten widmet) ist
nun Bestandteil des Kapital 1 (Zielsetzung) und wird gestrichen.
Terminologie
Im gesamten Rahmenkonzept werden die Ausdrücke 'die Standardsetzer'
und 'die Boards' durch den Ausdruck 'Board' ersetzt [in der
alleinigen Bedeutung 'IASB'].
Zielsetzung – allgemeine Themen
Der Stab wurde gebeten, mehr Präzision in den Abschnitt zur
Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen zu bringen, um zu
verdeutlichen, dass die Kapitalströme, um die es in diesem
Abschnitt gehe, diejenigen sind, die aus der Anlage eines
Investors in das Unternehmen entstehen, nicht die Kapitalströme
des Unternehmens selbst.
Der Board kam zu dem Schluss, dass keine Änderung am
Rahmenkonzept notwendig sei, um eine möglichen Uneinheitlichkeit
mit dem IFRS für KMU entgegenzutreten. Wenn nötig, sollte der
IFRS für KMU geändert werden.
Der Board kam überein, in dem Abschnitt zur Nützlichkeit von
Finanzberichterstattung für die Einschätzung von
Kapitalstromaussichten klarzustellen, dass die betroffenen
Kapitalströme diejenigen der Kapitalgeber sind, nicht diejenigen
des Unternehmens.
Zielsetzung – Verantwortliche Unternehmensführung
Der Board unterstützte einen Entwurf des Stabs, der sich den
Verantwortlichkeiten der Unternehmensführung aus dem Konzept
verantwortlicher Unternehmensführung widmet (obwohl der Ausdruck
"verantwortliche Unternehmensführung" nicht verwendet wird),
aber sah keinen Anlass für weitere Ausführungen. Einige Boardmitglieder
hielten fest, dass die Formulierungen sehr sorgfältig
ausgearbeitet seien und so bleiben sollten, wie sie sind.
Zielsetzung – 'Finanzberichterstattung' oder 'Abschluss'?
Der Board kam zu dem Schluss, dass der inhaltliche Umfang des
Rahmenkonzepts – 'Finanzberichterstattung' – angemessen ist und
dass der enger begrenzte 'Abschluss' nicht sachgerecht ist, d er
als Vorwand genutzt werden würde, jeglichen Aktivitäten des
Boards zu widersprechen, die der Board zu Themen durchzuführen
wünschen könne, die außerhalb des Abschlusses lägen, bspw.
Lageberichte.
Zielsetzung – Finanzstabilität
Der Board kam überein, dass 'Finanzstabilität' kein Ziel von
Finanzberichterstattung sein solle. Es gab keine einheitliche
Meinung dazu, was 'Finanzstabilität' bedeute, wenn man davon
absieht, dass es möglicherweise ein Ausdruck dafür sein könne,
Schwankungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermeiden.
Der Board war sich jedoch der Arbeit und des Berichts der
Beratungsgruppe zur Finanzmarktkrise (FCAG) bewusst und
unterstütze einen Vorschlag, nach dem die Themen im FCAG-Bericht
in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden
sollten, da sie die Schlussfolgerungen des Boards im
Rahmenkonzept unterstützten. Ein Verweis auf die FCAG könnte
über eine Fußnote in der Grundlage für Schlussfolgerungen
erfolgen.
Merkmale – Neutralität
Der Board kam überein, dass 'Neutralität' im Sinne von
Neutralität des Boards im Rahmenkonzept nicht angesprochen
werden solle aber dass es ein geeignetes Thema für die
Diskussion sein wird, wenn der Board sein Konsultationshandbuch
überarbeitet. Die Erörterung der Neutralität der
Finanzberichterstattung ist ein angemessenes Thema im
Rahmenkonzept.
Merkmale – Fehlerfreiheit
Die Erörterung der getreuen Darstellung im Rahmenkonzept
würde eine ausführliche Erörterung der Verwendung von
Schätzungen enthalten. Der Board erörterte insbesondere, ob ein
bestimmter Satz – 'Diese Darstellungen würden als fehlerfrei
angesehen, wenn sie auch sachgerechten Eingaben und
Schätzmethoden basierten, die die besten verfügbaren
Informationen widerspiegelten.' zu absolut sei und ob er
geändert oder gestrichen werden sollte. Der Board kam zu dem
Schluss, dass der Satz akzeptabel in seiner Entwurfsform sei
aber dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen die Erwägungen
des Boards zu der Frage erläutert werden sollten, was 'Fehlerfreiheit'
und 'sachgerechte Eingaben' in diesem Zusammenhang seien.
Merkmale – Verstärkende Merkmale
Der Board entschied, die vier verstärkenden Merkmale von
Finanzinformationen beizubehalten: Vergleichbarkeit,
Überprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit. Es gibt keine
inhärente Hierarchie unter ihnen.
Verschiedene andere kleinere Sachverhalte in Bezug auf den
Entwurf wurden ebenfalls erörtert und der Stab entsprechend
angewiesen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB
im Mai 2010
Restanten, die sich aus der Abstimmungsvorlage ergeben haben
Die folgenden Bedenken wurden von Boardmitglieder nach
Prüfung der Abstimmungsvorlage aufgebracht:
 |
das Ziel der
Finazberichterstattung wie
derzeit formuliert scheint
nahezulegen, dass es zwei Ziele
gebe und nicht nur eins, und |
 |
Wesentlichkeit steht im
Zusammenhang mit der Relevanz
von Finanzberichterstattung und
ist keine Einschränkung
derselben. |
Den Boards wurden ein neuer Paragraph zur Zielsetzung und
zusätzliche Paragraphen vorgestellt, in denen die Bedürfnisse
des Adressaten und verantwortliche Unternehmensführung erörtert
werden.
Verschiedene Boardmitglieder gaben an, dass sie zwar die
vorgeschlagenen Änderungen nicht ablehnten, dass sie aber der
Meinung seien, dass die frühere Formulierung einfacher und
leichter zu verstehen wäre. Eine Reihe von Boardmitgliedern
lehnten den neuen Paragraphen ab, der sich der verantwortlichen
Unternehmensführung widmete.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das, was im
Agendapapier als "ursprüngliche" Formulierung bezeichnet würde,
nicht das sei, worauf sich die Boards auf einer früheren Sitzung
geeinigt hätten. Nach einer kurzen Diskussion unterstützte die
Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des Stabs unter dem
Vorbehalt, dass die Formulierungen noch weiter verfeinert würden
und das berücksichtigt würde, was die Boards ursprünglich als
Ziel der Finanzberichterstattung vereinbart hatten.
Verschiedene Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag,
Wesentlichkeit als einen Aspekt der Relevanz zuzuordnen und
nicht als eine Beschränkung. Die Boards erörterten den
Sachverhalt kurz und stimmten dann mit großer Mehrheit dem
Vorschlag des Stabs zu. Eines der Boardmitglieder, die den
Vorschlag nicht unterstützten, Wesentlichkeit neu zuzuordnen,
erwägt, eine abweichende Meinung im endgültigen Standard
anzugeben.
|