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Rahmenkonzept Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen

Chronologie

 

Um einen Überblick über die Chronologie des gesamten Projekts zum Rahmenkonzept zu erlangen, gehen Sie bitte auf unsere Seite zum allgemeinen Ansatz des Projekts.

 

 

Zeitplan

 

bullet Klicken Sie hier für den Zeitplan der IASB-Projekte

 

 

Hintergrund

 

Auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Oktober 2004 entschieden der US-amerikanische FASB und der IASB, ein gemeinsames Projekt zur Entwicklung eines allgemeinen Rahmenkonzeptes auf ihre jeweiligen Agenden zu setzen, das sowohl auf dem existierenden IASB-Rahmenkonzept als auch auf dem FASB-Rahmenkonzept basieren bzw. darauf aufbauen soll. Dieses Rahmenkonzept würden beide Boards als Grundlage für ihre Rechnungslegungsstandards heranziehen.

 

Die beiden Boards trafen die folgenden vorläufigen Entscheidungen über die Vorgehensweise bei diesem Projekt:

 

bullet Das Projekt sollte sich zu Beginn auf von Geschäftsunternehmen im privaten Sektor anwendbare Konzepte konzentrieren. Zu einem späteren Zeitpunkt sollten die Boards die Anwendbarkeit der Konzepte auf andere Sektoren in Betracht ziehen, wobei mit nicht-gewinnorientierten Organisationen im privaten Sektor begonnen werden sollte.
bullet Das Projekt sollte in Phasen unterteilt werden, wobei der Schwerpunkt zu Beginn auf der Erreichung von Konvergenz der Rahmenkonzepte und der Verbesserung bestimmter Aspekte der Rahmenkonzepte liegen sollte, die sich mit Zielen, qualitativen Merkmalen, Bestandteilen, Ansatz und Bewertung befassen. Im Zuge der weiteren Konvergenz und Verbesserungen der Rahmenkonzepte sollte allerdings der Behandlung von Sachverhalten, die den beiden Boards kurzfristig Nutzen bringen, die höchste Aufmerksamkeit gewidmet werden. Damit sind etwa themenübergreifende Sachverhalte gemeint, die eine Vielzahl ihrer Projekte hinsichtlich neuer oder überarbeiteter Standards betreffen.
bullet Das konvergierte Rahmenkonzept sollte das Format eines einzelnen Dokuments annehmen. Es sollte eine Zusammenfassung und Erläuterungen zu den Schlussfolgerungen enthalten.

 

 

Das Projekt ist in acht Phasen unterteilt

 

Das Projekt zum Rahmenkonzept wird in acht Phasen durchgeführt. Zu jeder Phase haben wir eine eigene IASB-Agendaseite auf IAS Plus angelegt. Folgen sie den untenstehenden Verknüpfungen zu den einzelnen Projektphasenseiten.

 

bullet Allgemeiner Ansatz der Projekts
bullet Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen (diese Seite)
bullet Phase B: Elemente und Ansatz
bullet Phase C: Bewertung
bullet Phase D: Berichtseinheit
bullet Phase E: Ausweis und Angaben
bullet Phase F: Zweck und Status des Rahmenkonzepts
bullet Phase G: Anwendbarkeit auf nicht-gewinnorientierte Einheiten
bullet Phase H: andere Sachverhalte

 

Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2005 – Zielsetzung

 

Die Boards erörterten eine Reihe von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Rechnungslegung. Der erste Sachverhalt bezog sich darauf, ob das Ziel der Rechnungslegung sein sollte, Informationen einem weiten Kreis von Nutzern zugänglich zu machen oder nur den Besitzern von Stammaktien. Es wurde darauf hingewiesen, dass die bestehenden Rahmenkonzepte beider Boards - und auch alle weiteren, die dem Stab zu Kenntnis gekommen sind - den Begriff „Nutzer“ sehr weit fassten. Der Stab schlug vor, dass das bestehende Verständnis von „Nutzer“ beibehalten werden solle, und wies darauf hin, dass eine Beschränkung auf die Besitzer von Stammaktien in einigen Ländern unangemessen sei, je nach ihren Anforderungen an die Unternehmensführung. Es wurde festgehalten, dass Nutzer im Allgemeinen diejenigen sind, die Risiko behaftete Investitionen (in welcher Form auch immer) in ein Unternehmen tätigen, die aber im Rahmen der Bilanzierung nicht immer als Eigenkapitalgeber bezeichnet werden. Es herrschte Übereinkunft zwischen den Boards, dass Nutzer eine umfassende Gruppe von Menschen sein sollten, und es wurde festgestellt, dass Informationen, die manche Nutzergruppen benötigten, andere aber nicht, sich später im Projekt herauskristallisieren könnten..

 

Die Boards hielten fest, das es eine wichtige Unterscheidung gebe zwischen denen, die finanzielle Informationen, die genau ihren Bedürfnissen entsprechen, von einem Unternehmen fordern können, und denjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass manche Unternehmen Abschlüsse nach bestimmten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen müssen, weil einige ihrer Nutzer, die in der Position seien, finanzielle Informationen für ihre eigenen Bedarfe zu fordern, dies von ihnen verlangten. Diese Nutzer, so wurde festgehalten, seien Bestandteil der weit gefassten Definition von „Nutzer“, es sollten jedoch keine Forderungen speziell für diese Gruppe aufgenommen werden (da sie alles, was sie benötigten, ohnedies von den betroffenen Unternehmen fordern könnten).

 

Die nächste Diskussion drehte sich um die Frage, ob es Aufgabe der Rechnungslegung sei, Nutzern als Entscheidungshilfe zu dienen oder vergangene Transaktionen aufzulisten. Das Ergebnis war, dass die Aufgabe der Rechnungslegung die einer Entscheidungshilfe sei. Die Boards setzten die Diskussion mit der Frage fort, ob, wenn nun die Entscheidungshilfe erstes Ziel sei, ein Unterziel bezüglich der Rolle von Rechenschaftspflicht und "verantwortlicher Führung" (im Original „stewardship“) aufgenommen werden sollte. Solch ein Ziel sei in den meisten bestehenden Rahmenwerken eingeschlossen. Es folgte eine ausführliche Diskussion über die Bedeutung des Ausdrucks „verantwortliche Führung“, von dem es eine Reihe von unterschiedlichen Interpretationen in der Runde gab, und es wurde darauf hingewiesen, dass sich der Ausdruck schwer übersetzen lasse. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass dieses Ziel nicht aufgenommen werden sollte; sie waren jedoch in der Minderheit. Demzufolge wurde die Stabmitglieder gebeten, ein Papier vorzubereiten, das von den Boards separat überdacht werden und die angestrebte Interpretation von „verantwortlicher Führung“ darstellen solle.

 

Die Boards kamen überein, dass generell Berichte nicht darauf ausgelegt sein sollten, für die Geschäftsleitung nützliche Informationen zur Verfügung zu stellen – wenn die Geschäftsleitung den Bericht nützlich fände, sei dies positiv, aber nicht notwendig, da Geschäftsleitungen ihre eigenen Berichte verlangen können. Die Boards erörterten die Frage, ob die Erwartungshaltung der Geschäftsleitung in den Informationen des Berichts widergespiegelt werden sollte. Sie einigten sich darauf, dass es unmöglich sei, diese Frage negativ zu beantworten, weil die Erwartungen der Geschäftsleitung einen unabdingbaren Bestandteil der Berichterstattung bildeten – so zum Beispiel bei der Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer eines Anlagegegenstandes unter Berücksichtigung der Art der Nutzung durch ein bestimmtes Unternehmen (so ist zum Beispiel die Nutzungsdauer eines Flugzeuges im Pendelverkehr mit mehreren Starts und Landungen pro Tag nicht die gleiche wie die eines Flugzeuges, das auf Langstrecken eingesetzt wird). Weiterhin erörterten die Boards, ob Abschlüsse Lageberichte enthalten sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass der IASB in seinem Vorwort Lageberichte als seinem Aufgabenbereich zugehörig angebe. Es herrschte Übereinkunft, dass die Boards über diesen Punkt nicht abschließend urteilen sollten, bis die Grenzen der Rechnungslegung in den Rahmenkonzepten genauer definiert seien.

 

Die Boards erörterten, ob Einzelabschlüsse Informationen enthalten sollten, die den Nutzern helfen würden, die Zahlungsfähigkeit einzuschätzen. Während, wie die Boards übereinstimmend befanden, ein solches Ziel vernünftig schiene, sollte es doch nur Teil der allgemeinen Zielsetzung sein, die die Zurverfügungstellung von entscheidungsrelevanten Informationen sei und somit Liquiditätseinschätzung beinhalte, aber nicht darauf beschränkt sei.

 

Die Boards diskutierten, ob solche Entwicklungen wie die der Unternehmensberichtserstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language) den Bedarf für grundsätzliche Abschlüsse eliminiert habe, weil die Nutzer die Informationen, derer sie bedürften, aus diesen Formaten extrahieren könnten. Man kam überein, dass zum derzeitigen Zeitpunkt allgemeine Abschlüsse noch nicht obsolet seien und deshalb weiterhin die Art von Berichterstattung sein sollten, auf die die Rahmenkonzepte abgestellt sein sollten. Derzeit seien Formate wie XBRL exzellente Analyseinstrumente, stellten aber kein umfassendes Berichtsrahmenkonzept dar. Deshalb würden die Boards weiterhin allgemeine Abschlüsse als das zu fordernde Berichtsformat ansehen und würden bestrebt sein, die Informationsbedarfe der Nutzer an vorderster Stelle zu berücksichtigen. Der Stab stellte die Frage, ob Abschlüsse auch Umwelt bezogene und soziale Informationen beinhalten sollten. Eine Entscheidung wurde von den Boards nicht gefordert. Sie gaben aber an, dass es schwer zu vereinbaren sei, diese Informationen aus den Abschlüssen herauszulassen und dennoch den Anspruch auf „verantwortliche Führung“ geltend zu machen. Die Boards wiesen darauf hin, dass es derzeit eine Reihe von europäischen Projekten gäbe, die Sachverhalte wie die Berichterstattung über Umweltfragen und Humankapital beträfen. Dieses Thema wird von den Boards zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen werden.

Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen zu den Zielen

 

Finanzberichte sollten aus der Sicht des Unternehmens erstellt werden und darauf abzielen, einer großen Bandbreite von Nutzern Informationen zur Verfügung zu stellen, anstatt sich lediglich auf die Informationsbedürfnisse der existierenden gewöhnlichen Anteilseigner zu konzentrieren. Das Rahmenkonzept sollte die gegenwärtigen und potenziellen Investoren und die Kreditgeber (und deren Berater) als die primären Nutzer identifizieren. Zu einem späteren Zeitpunkt dieses Projektes werden die Boards berücksichtigen, ob Rechnungslegung auch Informationen zur Verfügung stellen sollte, um die Informationsbedürfnisse von bestimmten Nutzern zu erfüllen, wie etwa verschiedene Arten von Eigenkapitalhaltern.

 

Die Zielsetzung liegt darin, Informationen über das Unternehmen an externe Nutzer zur Verfügung zu stellen, die nicht über ausreichenden Einfluss verfügen, die benötigten Informationen zu verlangen und die sich daher auf die Informationen verlassen müssen, die von der Geschäftsleitung eines Unternehmens zu Verfügung gestellt werden. Die Geschäftsleitung eines Unternehmens wird an diesen Informationen auch interessiert sein. Da jedoch die Geschäftsleitung die Einflussmöglichkeit hat, die benötigten Informationen zu erhalten, gehen alle zusätzlichen Informationsbedürfnisse der Geschäftsleitung über den Anwendungsbereich des Rahmenkonzeptes hinaus. In gleicher Weise haben bestimmte externe Nutzer (zum Beispiel eine Kreditrating-Agentur oder eine Kredit gebende Bank) im Allgemeinen die Möglichkeit, die benötigten Informationen zu verlangen. Zusätzliche Informationsbedürfnisse könnten daher über den Anwendungsbereich des Rahmenkonzeptes hinausgehen.

 

So wie dies in den existierenden Rahmenkonzepten der beiden Boards diskutiert wird, sollte der Abschluss Informationen zur Verfügung stellen, um den Nutzern bei der Beurteilung der Liquidität und Bonität behilflich zu sein. Dennoch sollte diese Zielsetzung im Einklang stehen mit der allgemeinen Zielsetzung im Einklang stehen, nach dem Informationen an eine große Bandbreite von Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grunde sollte die im Abschluss zur Verfügung gestellte Information nicht auf die Informationsbedürfnisse von bestimmten Gruppen von Nutzern ausgerichtet sein, die Abschlüsse hauptsächlich dazu verwenden, um ihnen bei der Beurteilung der Liquidität und Bonität eines Unternehmens behilflich zu sein.

 

So wie bei den existierenden Rahmenkonzepten sollte das konvergierte Rahmenkonzept sich mit den Finanzberichten zu einem allgemeinen Zweck befassen, die sich auf die allgemeinen Informationsbedürfnisse der Nutzer konzentrieren. Dies hält die beiden Boards jedoch nicht von der Schlussfolgerung ab, dass in einem Projekt auf Standardebene zusätzliche Information zur Verfügung gestellt werden sollte, um die Informationsbedürfnisse von bestimmten Nutzergruppen zu befriedigen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005 – Qualitative Anforderungen

 

Der Board diskutierte Querschnittsthemen, die sich auf Relevanz und Verlässlichkeit bezogen und ihre charakteristischen Bestandteile, die man während der Sitzungen im November und Dezember 2004 mit einer kleinen Gruppe von Mitgliedern des Boards und des Stabs herausgearbeitet hatte. Es wurden auch einige „Nichtthemen“ erörtert, die sich auf dieselben Charakteristika bezogen.

 

Relevanz

 

Der Stab bat den Board, sich folgender Frage anzunehmen: Was bedeutet Relevanz und wie setzt sie sich zusammen? Prognosewert, bestätigender oder zurückgemeldeter Wert, Wesentlichkeit, Zeitnähe? Der Board schien im Wesentlichen mit dem Stab überein zu stimmen, obwohl einige Boardmitglieder Bedenken über die Verwendung und den Zusammenhang des Begriffs „Prognosewert“ äußerten. Der Board schien vorzuschlagen, bessere Ausdrücke zu verwenden, um das Konzept des Prognosewerts zu beschreiben, obwohl die Absicht zu erkennen gegeben wurde, dass die derzeitige Bedeutung des Terminus beibehalten werden solle.

 

Verlässlichkeit

 

Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild, einschließlich Vollständigkeit und wirtschaftliche Betrachtungsweise

 

Der Stab schlug vor, dass das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild immer noch als eine Schlüsselqualifikation (zumindest als eine geforderte Qualifikation, wenn auch eventuell von nachrangiger Bedeutung) von bilanziellen Informationen angesehen werden sollte. Diese Qualifikation würde Vollständigkeit beinhalten und keinen Raum lassen für Darstellungen, in denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausgeblendet würde. Der Board sprach dem Stab allgemeine Unterstützung für die eingeschlagene Richtung bei diesem Thema zu. Eine Anzahl Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung dafür aus, den Ausdruck „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ aus dem Rahmenwerk wegfallen zu lassen, da er die gleiche Bedeutung habe wie „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ und deshalb nicht ein Unterbegriff davon sein könne. Eine Erklärung werde zur Grundlage für die Beschlussfassung beigefügt nebst einigen Beispielen, um den Adressaten die Denkweise des Boards hinsichtlich dieses Themas zu verdeutlichen, d.h. dass der Gedanke von „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ im Ausdruck „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ inbegriffen sei.

 

Überprüfbarkeit, einschließlich Genauigkeit und Unsicherheit

 

Der Stab gab seine Übereinstimmung mit dem IASB-Rahmenkonzept hinsichtlich der Tatsache bekannt, dass Finanzinformationen frei von materiellen Fehlern sein müssten, damit Anwender sich darauf verlassen könnten. Der Stab stimmt außerdem dem Rahmenkonzept des FASB (Concepts Statements) und anderen Meinungen zu, dass die einzige Art und Weise, den Anwendern zu versichern, dass sie sich auf die Informationen verlassen können, sei, dass diese Informationen überprüfbar sein müssten, idealerweise durch direkte Überprüfbarkeit. Der Stab schlug deshalb vor, dass Überprüfbarkeit als Qualifikation oder zumindest als nachrangige Qualifikation aufgenommen werden sollte, nebst einer Erklärung, die betont, dass Überprüfbarkeit notwendige Voraussetzung dafür ist, dass Anwender sicher seien können, dass die Informationen frei von materiellen Fehlern sind, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln sowie vollständig und neutral sind.

 

Der Board stimmte dem Stab zu, dass das Charakteristikum Überprüfbarkeit im Rahmenkonzept verlangt werde. Es wurde vom Board ebenfalls vorgeschlagen, dass klargestellt werden sollte, dass der Ausdruck „für etwas bürgen können“ ein Unterbegriff von „Überprüfbarkeit“ sei.

 

Neutralität, einschließlich Unvoreingenommenheit und Vorsicht

 

Der Stab zögerte, den Begriff Vorsicht weiterhin gemeinsam mit dem Begriff Neutralität in der Liste qualitativer Eigenschaften von Finanzinformationen zu belassen. Der Unterschied zwischen den Konzepten sei überdeutlich. Der Board stimmte zu, dass der Begriff Vorsicht beseitigt, gleichzeitig aber einige Hinweise in das Rahmenkonzept aufgenommen werden sollten, dass sorgfältige Abwägung und Behutsamkeit bei Bestehen von Unsicherheit angebracht sind (z.B. bei Schätzungen).

 

Bezüglich Verlässlichkeit wies der Stab darauf hin, dass zwischen den diversen Rechnungslegern sehr unterschiedliche Meinungen herrschten, was der Begriff aussage. Viele schienen Verlässlichkeit mit Überprüfbarkeit gleichzusetzen, nicht mit einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild. Darüber hinaus hätten verschieden Standards unterschiedliche Hürden gesetzt bei der Bestimmung dessen, was „verlässliche“ Bewertung sei – könnte dies darauf zurückzuführen sein, dass unterschiedliche Bedeutungen an den Begriff Verlässlichkeit angelegt würden (vielleicht auch abhängig davon, wie das gewünschte Ergebnis aussehe)? Oder sei es aufgrund verschiedener Kompromisse zwischen Relevanz und Verlässlichkeit? Oder sei dies der Einfluss von Vorsicht? Warum seien manche Informationen „genügend“ verlässlich für den Ansatz in der Bilanz, aber nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung (z.B. Bewertungsänderungen, die direkt im Eigenkapital erfasst werden)? Diese Sachverhalte wird der Board bei einer zukünftigen Sitzung erörtern.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2005 – Qualitative Anforderungen

 

Der Board erörterte das zweite der drei erwarteten Papiere, in welchem Sachverhalte in Bezug auf qualitative Merkmale erwogen wurden. Im Mai hatten die Boards die qualitativen Merkmale Relevanz und Verlässlichkeit (getreue Darstellung) betrachtet. Der Board diskutierte alle qualitativen Merkmale außer Relevanz und getreuer Darstellung.

 

Vergleichbarkeit

 

Der Stab gab folgende Empfehlungen:

 
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Vergleichbarkeit ist ein wichtiges Merkmale entscheidungsnützlicher Information und sollte als qualitatives Merkmal in ein konvergiertes Rahmenkonzept aufgenommen werden.

 

Der Board verschob die Entscheidung zu diesem Sachverhalt auf die nächste Sitzung.

 

bullet

Vergleichbarkeit und Stetigkeit sollten getrennt definiert werden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

bullet

Relevanz und getreue Darstellung sollten Vergleichbarkeit und Stetigkeit im Rang vorgehen.

 

Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalt umzuformulieren, so dass Relevanz und getreue Darstellung nicht als die Vergleichbarkeit übertrumpfend angesehen würden.

 

bullet

Angaben können als Ausgleich dienen, falls Vergleichbarkeit oder Stetigkeit durch ein größeres Erfordernis nach Relevanz oder getreuer Darstellung außer Kraft gesetzt werden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Der Board machte zusätzlich zum Vorstehenden folgende Anmerkungen:

 

bullet

In der Praxis werde der Vergleichbarkeit zuviel Gewicht eingeräumt, was zuweilen zu fehlerhafter Bilanzierung um der Vergleichbarkeit willen führe. In Japan werde Vergleichbarkeit unter getreuer Darstellung subsumiert, um die Bedeutung abzumindern. Dementsprechend sollte man sich vor 'scheinbarer Gleichartigkeit' hüten, weil das keine Vergleichbarkeit darstelle.

bullet

Der Stab wurde gebeten, die Formulierungen zur Vergleichbarkeit zu schärfen, um den Fokus auf den Strukturierungsaspekt zu richten. Die Botschaft sollte darin bestehen, dass unabhängig davon, wie eine Transaktion strukturiert ist, die Bilanzierung vergleichbar sein sollte, wenn der wirtschaftliche Gehalt derselbe ist.

bullet

Stetigkeit wird unter die Vergleichbarkeit gefasst.

 

Verständlichkeit

 

Der Stab gab folgende Empfehlungen:

 
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Adressaten (dass schließt nicht Sachkundige und Sachverständige ein) wird unterstellt, dass sie eine angemessene Kenntnis des Wirtschaftsgeschehens besitzen und willens sind, die Information mit angemessener Sorgfalt zu studieren.

 

Während der Board dem zustimmte, wurde der Stab gebeten, weiter auszuführen, wer denn der beabsichtigte Adressat der IFRS sei solle, weil dies dem Board bei der Festlegung des Detaillierungsgrads und des Anspruchs seiner Verlautbarungen helfen würde.

 

bullet

Verständlichkeit ist die Güte an Information, die Adressaten ermöglich, deren Bedeutung zu erfassen.

 

Der Board stimmte dem zu und ergänzte, dass Information "tauglich sein sollte, verstanden zu werden".

 

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Relevante Information sollte nicht deshalb ausgeklammert werden, weil sie für Adressaten zu komplex oder schwer zu verstehen ist.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

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Verständlichkeit wird durch die Charakterisierung, Zusammenfassung, Klassifizierung und Darstellung finanzieller Information verbessert.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Wesentlichkeit

 

Der Stab empfahl Folgendes, dem der Board zustimmte:

 

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Wesentlichkeit steht in Beziehung zu getreuer Darstellung, neben der Relevanz.

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Wesentlichkeit sollte mehr als Sieb oder Filter denn als eigenes qualitatives Merkmal betrachtet werden, um festzustellen, ob Informationen hinreichend bedeutsam sind, als dass sie Entscheidungen von Adressaten im Hinblick auf das Unternehmen beeinflussen.

 

Andere Kandidaten für qualitative Merkmale

 

Nachdem die qualitativen Merkmale diskutiert worden sind, die gegenwärtig in den Rahmenkonzepten von IASB und FASB vorkommen, erörterte der Board, ob andere Merkmale hinzugefügt werden sollten. Zwei weitere Merkmale wurden vom Stab festgestellt und vom Board diskutiert:

 

Transparenz

 

Ungeachtet seiner breiten Verwendung ist der Ausdruck Transparenz kein qualitatives Merkmal, das gegenwärtig in irgendeinem bedeutenden Rahmenkonzept verwendet oder abgegrenzt wird. Der Board erörterte dieses Merkmal unter Verwendung der Ausdrucks 'Knappheit' und kam zu dem Schluss, dass dieser Teil der getreuen Darstellung ist und deshalb kein getrenntes eigenes Merkmal sein sollte.

 

Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild

 

Der Stab empfahl, das Kriterium als Teil der getreuen Darstellung aufzufassen. Der Board stimmte dem zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005 – Zielsetzung und Qualitative Anforderungen

 

Bei der Diskussion mit dem Board waren je ein Stabsvertreter des US-amerikanischen und kanadischen Standardsetters (FASB, AcSB) persönlich sowie mehrere andere Angehörige des FASB-Stabs per Videokonferenz zugegen.

 

Zielsetzungen der Rechnungslegung – Verantwortliche Führung und Rechenschaftspflicht

 

Die Diskussion wurde infolge einer Anfrage vom April 2005 sowohl seitens des IASB als auch des FASB geführt, in der die Stäbe aufgefordert wurden, die Bedeutung der Begriffe der „verantwortlichen Führung“ (im Original: „Stewardship“) und der „Rechenschaftspflicht“ ebenso wie die Bedeutung der Integration dieser Begriffe in die Rahmenkonzepte von IASB und FASB zu untersuchen. Die Diskussion des IASB wurde im Kontext des Rechnungslegungsziels der Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen geführt. Die meisten Boardmitglieder stimmten der Empfehlung der Stäbe zu, dass die Bereitstellung der zur Beurteilung der verantwortlichen Führung oder der Rechenschaftspflicht notwendigen Informationen nicht als ausdrückliches Ziel der Rechnungslegung von Unternehmen aufgenommen werden sollte (11 Ja-Stimmen bei 3 Gegenstimmen).

 

Im Zuge der Beschlussfassung drückte ein Boardmitglied seine tiefe Überzeugung aus, dass verantwortliche Führung ein Ziel der Rechnungslegung bleibe, insbesondere in separaten Abschlüssen. Diejenigen, die die Einführung des Begriffs der „verantwortlichen Führung“ als eigenständiges Ziel befürworteten, waren allerdings dagegen, dieses unter dem Oberbegriff der „Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen“ zu subsumieren, wenngleich sie zugaben, dass es in diesen Bereichen Überschneidungen gebe. Einige nannten das Konzept der verantwortlichen Führung im Zusammenhang mit kleinen und mittelgroßen Unternehmen, andererseits wurde angemerkt, dass dies in vielen Fällen nicht zuträfe, da Geschäftsführung und Gesellschafter ein und dieselben Personen seien. Die Rechenschaftspflicht wurde ebenfalls verteidigt, insbesondere da dieser Begriff eng mit dem Konzept der Erfolgsrechnung verwandt sei. Es müsse möglich sein, das Management in die Verantwortung zu nehmen, das Wachstum des Unternehmens schneller voranzubringen als die Kapitalkosten stiegen. Dies würde von Analysten erwartet, andererseits hielte sich die Akzeptanz der Abschlussersteller hierfür in Grenzen.

 

Es bestand Übereinstimmung darüber, dass ein Teil des Problems darin bestehe, dass die Begriffe der „verantwortlichen Führung“ und der „Rechenschaftspflicht“ innerhalb der Rechnungslegung unterschiedlich belegt seien. Alle Beteiligten akzeptierten, dass in den Rahmenkonzepten eine ausführlichere Diskussion der Begriffe stattfinden müsse, möglicherweise in der „Grundlage für Schlussfolgerungen“. Es wurde vorgeschlagen, die beiden Begriffe dergestalt zu differenzieren, als dass „verantwortliche Führung“ sich auf die Berichterstattung an die Gesellschafter, „Rechenschaftspflicht“ sich auf die Berichterstattung gegenüber einem breiteren Publikum beziehen könne.

 

Ein Boardmitglied merkte an, dass ein Zusammenhang zwischen den beiden genannten Begriffen und dem des „hauptsächlichen wirtschaftlichen Entscheidungsträgers“ in IAS 14 bestehe. Der Board stimmte einer Empfehlung des Stabes zu, dass die Rahmenkonzepte eine Erörterung beinhalten sollten, die anerkennt, dass finanzielle Informationen auch anderen Zwecken dienlich sein können, wie zum Beispiel der Beurteilung der verantwortlichen Führung durch das Management sowie der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Vertragsbestimmungen. Insbesondere:

 

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(a) sind Informationen über die wirtschaftlichen Ressourcen eines Unternehmens oder Ansprüche auf derartige Ressourcen sowie deren Veränderungen auch für andere Zwecke als der Unterstützung von Investitions-, Kreditvergabe- oder ähnlichen Ressourcenverteilungsentscheidungen nützlich.

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(b) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung, wie das Management eines Unternehmens seiner Pflicht zur verantwortlichen Führung gegenüber Gesellschaftern (Aktionären) nachgekommen ist, nützlich sein.

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(c) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung der Managementleistung nützlich sein. Allerdings kann und darf die Rechnungslegung die Leistung des Managements nicht von der  Unternehmensleistung trennen.

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(d) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Vertragsbestimmungen durch das Unternehmen nützlich sein.

 

Mehrere Boardmitglieder befürworteten eine härtere Formulierung der Punkte c.) und d.), während ein anderes darauf drängte, Punkt d.) umzuformulieren, um nicht ungerechtfertigte Erwartungen zu wecken. Ein uneingeschränkter Verweis auf die „Einhaltung von Gesetzen“ könne im Extremfall dahingehend ausgelegt werden, dass „alle Lieferfahrer des Unternehmens jederzeit die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten hätten“, usw.

 

Rahmenkonzept – Beziehung zwischen den qualitativen Eigenschaften von Finanzinformationen

 

Auf der Grundlage des in den offiziellen Beobachtermitschriften wiedergegebenen Flussdiagramms diskutierte der Board einen Ansatz zur Darstellung der Beziehung der qualitativen Eigenschaften von Finanzinformationen. Die Boardmitglieder stimmten dem Flussdiagramm (oder Schema, wie ein Boardmitglied es bevorzugt nannte) zu, drückten aber Bedenken über die Stellung der Begriffe „Zeitnähe“ und „Wesentlichkeit“ aus. So wäre zum Beispiel die Tatsache, dass Finanzinformationen „überholt“ ist, kein Grund, sie nicht anzugeben, so wie im Flussdiagramm angedeutet. Dies führte zu der Erkenntnis, dass im Flussdiagramm dieselben Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet wurden.

 

Die Boardmitglieder dachten anscheinend, dass das Schema der bisher vom FASB Statement of Financial Accounting Concepts vorgegebenen Hierarchie vorzuziehen sei, dass andererseits aber weitere Arbeiten notwendig seien, um klarzustellen, dass die Eigenschaften miteinander in wechselseitiger und nicht in linearer Beziehung stehen. Darüber hinaus sei die Beziehung der Begriffe der „Vergleichbarkeit“ (womit?) und Stetigkeit (über Sachverhalte innerhalb eines Unternehmens? Oder zwischen Unternehmen?) zu klären.

 

Der Board stimmte in der Auffassung überein, dass sich die Weiterentwicklung des Schemas lohne und forderte den Stab auf, dies unter Beachtung der vom Board geäußerten Kommentare zu tun.

 

Begriffsabgrenzungen „Verständlichkeit“ und “Wesentlichkeit“

 

Der Board verabschiedete folgende Definitionen der Begriffe „Verständlichkeit“ und „Wesentlichkeit“:

Verständlichkeit

 

Verständlichkeit ist die Qualität von Informationen, die es den Abschlussadressaten ermöglicht, deren Bedeutung zu verstehen. Von den Abschlussadressaten wird erwartet, dass sie eine angemessene Kenntnis betriebs- und volkswirtschaftlicher Vorgänge und der Rechnungslegung sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen. Die Verständlichkeit wird verbessert, wenn Informationen in klarer und präziser Weise zusammengefasst, klassifiziert, gekennzeichnet und dargestellt werden. Relevante Informationen sollten nicht allein deswegen weggelassen werden, weil sie für bestimmte Adressaten zu komplex oder zu schwer verständlich sind.

 

Wesentlichkeit

 

Informationen sind wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten. Wesentlichkeit ist von der Art und der Höhe des Postens abhängig, die sich nach den besonderen Umständen des Weglassens oder der fehlerhaften Darstellung ergibt. Somit ist die Wesentlichkeit eher ein Raster oder ein Filter, um zu bestimmen, ob Informationen erheblich genug sind, die Entscheidungen von Abschlussadressaten im Kontext des Unternehmens zu beeinflussen, als eine qualitative Eigenschaft entscheidungsnützlicher Information.

Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen zu qualitativen Merkmalen

 

Relevanz ist ein essenzielles qualitatives Merkmal. Damit Informationen relevant sind, müssen sie dazu in der Lage sein, zu einem Unterschied in den wirtschaftlichen Entscheidungen der Nutzer zu führen, um ihnen dabei behilflich zu sein, die Auswirkungen vergangener und gegenwärtiger Ereignisse auf künftige Netto-Zahlungszuflüsse (Prognostizierte Werte) oder um vorherige Beurteilungen zu bestätigen oder zu korrigieren (Bestätigungswert), auch wenn dies noch verwendet wird. "In der Lage sein, einen Unterschied zu machen", anstatt nun noch verwendet zu werden ist eine Änderung gegenüber dem gegenwärtigen IASB-Rahmenkonzept, ein "bestätigender" an Stelle von "rückmeldender" Wert stellt eine Änderung gegenüber dem gegenwärtigen FASB-Rahmenkonzept dar. Außerdem muss die Information verfügbar sein, wenn die Nutzer sie benötigen (Zeitnähe).

 

Rechnungslegungsinformation hat eine vorhersagenden Wert wenn die Nutzer die verwenden, oder verwenden könnten, um Vorhersagen zu machen. Rechnungslegungsinformation ist für sich genommen nicht dazu gedacht, eine Vorhersage oder ein Synonym für statistische Vorhersagen oder Beständigkeit.

 

Getreue Wiedergabe und realwirtschaftliche Phänomene stellt ein essenzielles qualitatives Charakteristikum dar, das beinhaltet, den Gehalt dieser wirtschaftlichen Phänomene zu berücksichtigen. Eine getreue Darstellung beinhaltet auch die Qualität der Vollständigkeit. Das allgemeine Rahmenkonzept wird gründlich diskutieren müssen, um was es sich bei getreuer Darstellung handelt und was dies nicht bedeutet.

 

Finanzinformationen müssen neutral sein - frei von Fehlern dazu gedacht, eine Entscheidung oder ein Ergebnis zu beeinflussen. Von daher sollte das allgemeine Rahmenkonzept keinen Konservatismus oder Vorsicht unter den gewünschten qualitativen Merkmalen von Rechnungslegungsinformation beinhalten. Dennoch sollte das Rahmenkonzept die fortbestehende Notwendigkeit festhalten, bei Unsicherheit vorsichtig zu sein.

 

Finanzinformationen müssen überprüfbar sein, um den Nutzern eine Sicherheit bieten zu können, dass die Information auf getreue Art und Weise das widerspiegelt, was sie vorgibt darzustellen, und dass die Information frei von wesentlichen Fehlern ist, vollständig und neutral. Beschreibungen und Maßgrößen, die auf direkte Art und Weise anhand eines Konsenses der Beobachter überprüft werden können, sind gegenüber den Beschreibungen oder Maßgrößen zu bevorzugen, die nur indirekt überprüft werden können.

 

Darstellungen sind getreu - es gibt einen Zusammenhang oder eine Vereinbarung zwischen den Rechnungslegungsgrüßen oder -beschreibungen in Finanzberichten und den wirtschaftlichen Phänomenen, die sie vorgeben darzustellen - wenn die Maßgrößen und Beschreibungen überprüfbar sind, und die Bewertung oder Beschreibung auf neutrale Art und Weise geschieht. Aus diesem Grunde benötigt eine getreue Darstellung Vollständigkeit, nicht einen der Form untergeordneten Gehalt, Überprüfbarkeit und Neutralität. Konsequenterweise sollte das gemeinsame Rahmenkonzept den weiträumig fehl interpretierten Begriff der Verlässlichkeit aus den qualitativen Charakteristiken streichen und diesen durch getreue Darstellung zu ersetzen. Bei diesem Ersatz handelt es sich um eine Änderung gegenüber den gegenwärtigen IASB- und FASB-Rahmenkonzepten.

 

Obwohl empirische Untersuchungen Hinweise darauf geben können, die bei Standardsetting-Entscheidungen hilfreich sein können, zum Beispiel bei der Beurteilung des Austauschverhältnisses zwischen gewünschten Eigenschaften, sollte das Rahmenkonzept-Projekt keine empirischen Maßgrößen für getreue Darstellung oder die Merkmale seine Bestandteile zu entwickeln versuchen.

 

Bei Vergleichbarkeit handelt es sich um ein wichtiges Merkmal entscheidungsnützlicher Finanzinformation, die in das konvergierte Rahmenkonzept eingefügt werden sollte. Vergleichbarkeit, die die Nutzer in die Lage versetzt, Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen wirtschaftlichen Phänomenen zu identifizieren, sollte unterschieden werden von Konsistenz (die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsmethoden). Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit und Konsistenz sollten es nicht verhindern, dass Rechnungslegungsinformationen, die von höherer Relevanz sind, oder die auf getreuere Art und Weise die wirtschaftlichen Phänomene widerspiegeln, die sie vorgeben widerzuspiegeln. Wenn solche Bedenken entstehen, können Angaben dabei helfen, für verringerte Vergleichbarkeit und Konsistenz zu kompensieren.

 

Verständlichkeit ist ein wichtiges Merkmal entscheidungsnützlicher Finanzinformationen und sollte in dem konvergierten Rahmenkonzept enthalten sein. Informationen werden verständlicher gestaltet, wenn sie aggregiert, klassifiziert, charakterisiert und klar und prägnant dargestellt wird. Ob berichtete Informationen ausreichend verständlich ist, hängt davon ab, wer sie nutzt. Die Informationen in Finanzberichten mit allgemeinem Zwecke sollte für die Nutzer von Abschlüssen verständlich sein, die eine angemessene Kenntnis von geschäftlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten und Rechnungslegung haben und den Willen aufbringen, diese Informationen mit angemessener Sorgfalt studieren. Relevante Informationen sollten nicht ausgeschlossen werden, nur weil sie zu komplex oder für einige Nutzer schwer verständlich sind.

 

Wesentlichkeit steht nicht nur in Zusammenhang zu Relevanz, sondern auch zu getreuer Darstellung. Wesentlichkeit sollte in das konvergierte Rahmenkonzept als ein Sieb oder Filter eingefügt werden, um zu entscheiden, ob Informationen ausreichend signifankt sind, um die Entscheidungen der Nutzer im Umfeld des Unternehmens zu beeinflussen, anstatt als ein qualitatives Merkmal entscheidungsnützlicher Information.

 

Transparenz, die neuerdings oft als eine gewünschte Eigenschaft finanzieller Information bezeichnet wird, scheint schwierig zu definieren zu sein. In der gegenwärtigen Verwendung scheint es einige der bereits im Rahmenkonzept enthaltenen qualitativen Merkmale zu erfassen. Da es überflüssig wäre, sollte Transparenz in das konvergierte Rahmenkonzept nicht als separates, qualitatives Merkmal entscheidungsnützlicher Information eingefügt werden.

 

Andere mögliche betrachtete Merkmale, einschließlich Glaubwürdigkeit, hohe Qualität und interne Konsistenz, beschreiben keine Attribute entscheidungsnützlicher Finanzinformation, die sich von anderen qualitativen Merkmalen unterscheiden. Daher sollten sie nicht als getrennte qualitative Merkmale in das konvergierte Rahmenkonzept hinzugefügt werden.

 

Das konvergierte Rahmenkonzept sollte Informationen über die Kostenarten beinhalten, die berücksichtigt werden sollten, wenn entschieden wird, welche Informationen zu Verfügung gestellt wird, genauso wie Kriterien, um den Standardsettern dabei zu helfen zu entscheiden, wo sie bestimmte Kostenarten berücksichtigen sollten. Das konvergierte Rahmenkonzept sollte Annahmen nicht nur bezüglich der Fähigkeiten der Nutzer von Abschlüssen, sondern auch bezüglich der Fähigkeiten von Erstellern und Prüfern von Abschlüssen.

 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005 – Qualitative Anforderungen

 

Vorgehensweise bei der Beurteilung qualitativer Eigenschaften

 

Der Board setzte seine Erörterungen über einen Vorschlag des Stabs zur Vorgehensweise bei der Beurteilung der qualitativen Eigenschaften von Abschlüssen fort. Eine überarbeitete schematische Darstellung des Prozesses wurde dargestellt und erörtert. Einige Boardmitglieder kritisierten das überarbeitete Schema und stellten verschiedene in den Unterlagen enthaltene Aussagen in Frage. Mindestens ein Boardmitglied zog eine hierarchische Beurteilung der Eigenschaften vor und äußerte die Besorgnis, ein prozessorientierter Ansatz könne als Ausrede zur Vermeidung der Konsequenzen des Prozesses dienen (zum Beispiel, Vermögenswerte oder Schulden zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen). Ein anderes Boardmitglied beurteilte den Prozess eher als Hilfestellung für Standardsetter bei der Entwicklung von Rechungslegungsstandards denn für die Abschlussersteller bei der Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für den Fall, dass kein entsprechender Standard vorhanden sei.

 

Der Stab wird seine Gedanken auf der Grundlagen der Anmerkungen und Reaktionen des Boards fortentwickeln.

 

Wird ein einzelner Kanon von Zielsetzungen und qualitativen Eigenschaften den Bedürfnissen sämtlicher Unternehmen gerecht?

 

Der Board diskutierte die Frage, ob die Zielsetzungen der Rechnungslegung und die qualitativen Eigenschaften von Abschlüssen für sämtliche Unternehmen gleich seien (oder sein sollten). Sollten sie zum Beispiel einheitlich für börsennotierte Unternehmen und KMUs gelten?

 

Die Boardmitglieder merkten an, dass der Stab die Begriffe „Vergleichbarkeit“ und „Stetigkeit“ an einigen Stellen verwechselt habe und schlugen vor, diese Bereiche klarzustellen. Darüber hinaus sei die Verantwortlichkeit des Managements bei KMUs (eventuell) eher erkennbar als bei börsennotierten Unternehmen.

 

Zielsetzungen der Rechnungslegung

 

Der Board führte eine kurze Diskussion über die Zielsetzungen der Rechnungslegung. Da das Papier den Entwurf der „Grundlage für Schlussfolgerungen“ darstellt, war nur ein geringer Teil in den Unterlagen für die Beobachter abgedruckt. Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie irgendwelche wesentlichen Bedenken gegen die vorgelegten Unterlagen hätten, da der Stab vorbereitet sein möchte, wenn das Thema auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB in der kommenden Woche erörtert werden wird.

 

Projektstatus und Plan

 

Der Board diskutierte den vorgeschlagenen Projektplan in Kürze.

 

Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen bezüglich der Dokumente zum Rahmenkonzept getroffen, da es hier im Wesentlichen um die Vorbereitung der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 24. und 25. Oktober 2005 ging.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005 – Qualitative Anforderungen

 

Kosten und Nutzen

 

Dieses Papier behandelt die Frage, ob der Nutzen eines Bilanzierungsstandards die mit ihm verbundenen Kosten rechtfertigt. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob das Kosten-Nutzen Verhältnis für unterschiedliche Unternehmen verschieden ist (z.B. für kleine oder nicht gelistete Unternehmen). Das Papier erörtert hierzu die Aussagen des aktuellen IASB Rahmenkonzepts und des FASB Rahmenkonzepts zur Kosten-Nutzen Analyse. Beide Rahmenkonzepte erkennen an, dass zur Entwicklung von Bilanzierungsstandards eine strenge Kosten-Nutzen Analyse zu schwierig umzusetzen sei und das die Bewertung eine Ermessensfrage sei. Das Papier geht anschließend kurz auf andere Standardsetter ein, die Kosten-Nutzen Konzepte betrachtet haben. Abschließend beschäftigt sich das Papier mit den dem Board zur Verfügung stehenden Alternativen:

 

bullet A. sehr wenig zu tun;
bullet B. sich dafür zu entscheiden, mehr Informationen zu erbitten; oder 
bullet C. sich dafür zu entscheiden, eine eigentliche Kosten-Nutzen Analyse durchzuführen

 

Der Stab empfahl die Alternative B - nämlich, dass die Kosten-Nutzen Analyse auszuweiten ist. Die Alternative beinhaltet die Anforderung und Auswertung weiterer Informationen, ohne deren Verifikation oder, für den Fall, dass Informationen nicht vorliegen, diese zu entwickeln. Alternative A wurde verworfen, da sie von einer Mehrzahl der Bilanzersteller nicht akzeptiert werden würde. Alternative C wurde als nicht durchführbar verworfen und da sie den Zeitplan jedes Standardprojekts verzögern würde.

 

Die Mehrheit des Boards stimmte der Empfehlung des Stabs für die Alternative B zu, obwohl einige der Board Mitglieder unsicher waren, was der Unterschied zwischen einer ansprechend ausgearbeiteten Alternative A und Alternative B wäre.

 

Zusätzlich waren viele im Board der Meinung, dass eine umfassendere Diskussion bezüglich Kosten und Nutzen durchgeführt werden sollte. Diese sollte klarstellen, dass Kosten nicht mit Konsequenzen gleichzusetzen seien. Darüber hinaus, dürfte der Nutzen nicht nur in Bezug auf die Eigenkapitalgeber oder Anteilseigner des Unternehmens betrachtet werden, sondern deutlich umfassender. Beispielsweise könnte sich durch größere Kapitalmarkteffizienz ein Nutzen für die Gesellschaft als Ganzes ergeben. Die Diskussion sollte sich deutlich mehr um die Betrachtung kümmern, was die Kosten sind und wer sie zu tragen hat und was der Nutzen ist und wer davon profitiert.

 

Ferner stimmte man dahingehend überein, dass es keine unterschiedlichen Ansätze für verschiedene Unternehmensarten geben soll. Jedoch wird die Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den verschiedenen Arten von Unternehmen führen.

 

Beabsichtigt ist die Entwicklung eines Standardentwurfs bezüglich der Ziele und qualitativen Merkmale und diesen dem Board auf der Januar-Sitzung zu präsentieren.

 

 

Juli 2006: Diskussionspapier zu den Zielen und qualitativen Merkmalen

 

Als ersten Schritt ihres gemeinsamen Projektes zum Rahmenkonzept für Rechnungslegung haben der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) und der IASB jeweils ein ihre vorläufigen Ansichten darstellendes Diskussionspapier veröffentlicht und dazu um Stellungnahmen gebeten. Inhalte des Diskussionspapiers sind:

 

bullet die Zielsetzung der Rechnungslegung; und
bullet qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung.

 

Das Diskussionspapier beinhaltet Entwürfe der ersten beiden Kapitel eines neuen Rahmenkonzeptes, welches Leitlinien zur Entwicklung von Rechnungslegungsstandards für die beiden Boards enthält. In den vorläufigen Ansichten wird die Definition des gegenwärtigen Rahmenkonzeptes zur Zielsetzung allgemeiner externer Rechnungslegung, nämlich die Bereitstellung von nützlichen Informationen bei Investitions-, Kreditvergabe- oder ähnlichen Entscheidungen zu Ressourcenverteilungen für gegenwärtige und zukünftige Investoren, Fremdkapitalgeber und anderen, umformuliert. Das Dokument identifiziert unter anderem auch Relevanz, eine getreue Darstellung, Vergleichbarkeit (einschließlich Stetigkeit) und Verständlichkeit als Merkmale einer entscheidungsnützlichen Finanzberichterstattung. Einige Einzelheiten:

 

bullet Pressemitteilung: Klicken Sie hier zum Download des englischsprachigen Dokumentes (37 KB).
bullet Wie zu beziehen: Druckfassungen des Diskussionspapiers können beim IASB bestellt werden. Eine PDF-Fassung zum Herunterladen wird auf der IASB-Website ab dem 17. Juli 2006 erhältlich sein. Der FASB hat vor, das Dokument auf seiner Website einstellen.
bullet Titel des Dokumentes: Preliminary Views on an improved Conceptual Framework for Financial Reporting: The Objective of Financial Reporting and Qualitative Characteristics of Decision-useful Financial Reporting Information (Vorläufige Ansichten zu einem verbesserten Rahmenkonzept der Rechnungslegung: Das Ziel der Rechnungslegung und qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Informationen der externen Rechnungslegung).
bullet Ende der Kommentierungsfrist: 3. November 2006.
bullet Nächste Schritte: Entwurf der beiden Kapitel irgendwann im Jahr 2007.

 

Wir haben eine Sonderausgabe unseres IAS Plus-Newsletters herausgegeben (in englischer Sprache, 56 KB), in dem das Diskussionspapier des IASB erläutert wird: Vorläufige Ansichten für ein verbessertes Rahmenkonzept für Rechnungslegung: Die Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007 – Zielsetzung und Qualitative Anforderungen

 

Phase A: Zielsetzung und qualitative Merkmale

 

Analyse der Stellungnahmen

 

Der Mitarbeiterstab des IASB stellte seine Analyse der erhaltenen Stellungnahmen bezüglich des IASB-Diskussionspapiers Vorläufige Ansichten zum verbesserten Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung: Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung vor. Der Stab schlug dem Board vor, die Erörterung dieser aufgekommenen Sachverhalte auf zukünftige Sitzungen zu verschieben. Die Analyse des Stabs ist auf der Website des IASB erhältlich (Beobachter-Notizen).

 

Zielsetzung der Finanzberichterstattung: Treuhändische Verwaltung

 

Dies war eines der umstrittensten Aspekte des Diskussionspapiers und 86% der Stellungnehmenden, die sich zu diesem Aspekt des Diskussionspapiers äußerten, unterstützen die Vorschläge des IASB nicht. Es gab eine generelle Übereinstimmung unter den Board-Mitgliedern, dass sie sich nicht richtig ausgedrückt hätten: Treuhändische Verwaltung wird als wichtig erachtet, da die Unternehmensführung für die ihr übertragenen Ressourcen verantwortlich ist. Für die zukünftige Entscheidung bezüglich Ressourcenallokationen ist es wichtig, wie gut das Management die Ressourcen verwaltet hat. Jedoch merkten Board-Mitglieder an, dass es auch keine Übereinstimmung unter den Stellungnehmenden darüber gab, was unter "treuhändischer Verwaltung" gemeint sei; offensichtlich verstanden Stellungnehmende den Begriff nicht einheitlich. Es war einigen Board-Mitgliedern wichtig, dass die Gleichstellung des Begriffs der "treuhändischen Verwaltung" mit "Sachen unter der Kontrolle des Managements" ("operative" Leistungsfähigkeit)  zurückgewiesen wird.

 

Zu einem späteren Zeitpunkt der Sitzung schlug der Stab vor, dass es zusätzlich zu informellen Diskussionen mit Stellungnehmenden, mit dem Ziel deren Stellungnahmen zu verstehen, auch die Möglichkeit des Abhaltens einer öffentlichen Sitzung bezüglich dieses Sachverhaltes besteht. Eine solche Sitzung kann entweder a) nach den erneuten Beratungen des Board hinsichtlich dieses Sachverhaltes, allerdings vor Erstellung eines Entwurfs oder b) während der Beratungsphase dieses Teiles des Rahmenkonzept-Projektes stattfinden. Hierzu gab es keine Entscheidung.

 

Nutzer

 

Einige Stellungnehmende fragten nach, ob nicht interne Adressaten als potenzielle Nutzer von für allgemeine Zwecke erstellte Abschlüsse identifiziert werden könnten. Mitglieder des Board merkten an, dass sich einige Manager von größeren Konzernen stark auf Daten der externen Berichterstattung verlassen, da die Entwicklung von speziellen internen Berichterstattungssystemen zu kostenaufwendig wäre. Board-Mitglieder bestätigten dies, verwiesen allerdings darauf, dass dies nicht die Zielsetzung der Erstellung eines Jahresabschlusses und den hauptsächlichen Fokus auf externen Adressaten ändern würde.

 

Der Board bestätigte, dass er eventuell zu der Verwirrung bei Stellungnehmenden beigetragen habe, da dessen Diskussionspapier zur gleichen Zeit herausgegeben wurde wie die Publikation des CFA-Instituts mit dem Titel Umfassende Berichterstattungsmodelle: Finanzberichterstattung für Investoren (Comprehensive Business Reporting Model: Financial Reporting of Investors). In beiden Dokumenten werden die Adressatengruppen unterschiedlich definiert, obwohl beide Publikationen die Informationsbedürfnisse der Eigentümer an den Residualansprüchen ansprechen, als der Kategorie von Adressaten, die besonders auf Jahresabschlüsse angewiesen sind.

 

In der Analyse der Stellungnahmen wurden verschiedene andere Sachverhalte zum Abschnitt Zielsetzung des Diskussionspapier erörtert, allerdings wurden diese Sachverhalte nicht in dieser Sitzung diskutiert. Sie werden bei erneuten Beratungsgesprächen zu dem Abschnitt angegangen.

 

Qualitative Merkmale

 

Relevanz. Der Board merkte an, dass ein erheblicher Teil der Stellungnehmenden den Vorschlag zur Beschreibung von Relevanz als unklar kritisierte - irgendetwas, dass "in der Lage sei einen Unterschied auszumachen". Die Stellungnehmenden behaupteten, dass diese Unklarheit zu einer unangemessen Erweiterung der Definition führen könnte. Der Board merkte jedoch an, dass der Ausdruck von Aufsichtsbehörden verwendet wird. Dies sei der Grund für die Verwendung dieses Ausdrucks durch den Board.

 

Glaubwürdige Darstellung. Wiederum war eine erhebliche Mehrheit der Stellungnehmenden bei der Verwendung des Begriffes der "glaubwürdigen Darstellung" gegenüber "verlässlich" als ein grundlegendes qualitatives Merkmal gegen die Vorschläge des Boards. Der Board vermerkte diese Argumente, war allerdings der Ansicht, dass einige Stellungnehmende an "Verlässlichkeit" (reliability) als ein Ansatzkriterium gedacht hatten. Der Board beauftragte den Stab, weitere Analysen zum Verständnis der Stellungnehmenden vom Begriff "verlässlich" vorzunehmen, mit dem Hintergrund, der Kritik der Stellungnehmenden in einer aufschlussreicheren Art und Weise zu begegnen.

 

Verständlichkeit. Ein wesentlicher Teil der Stellungnehmenden argumentierte, dass der Grundsatz der Verständlichkeit vorsehen sollte, dass Jahresabschlüsse verständlich für einen üblichen Adressaten und weniger auf anspruchvolle Nutzer zugeschnitten sein sollten. Mitglieder des Boards merkten an, dass der Begriff als "Verständlichkeit des Standards", "Verständlichkeit der erstellten Bewertungs- und Bilanzierungsregeln" und "Verständlichkeit der Finanzberichterstattung" gebraucht werden kann. Der Board zeigte Interesse für diese Sachverhalte und wird sich diese bei erneuten Beratungsgesprächen genauer anschauen.

 

Grenzen der Finanzberichterstattung

 

Es gab eine kurze Diskussion zur Analyse der Stellungnahmen in Bezug auf die Grenzen der Finanzberichterstattung und darüber, ob zusätzliche qualitative Merkmale hinzugefügt werden sollten.

 

Weitere Schritte

 

Der Mitarbeiterstab beabsichtigt gegenüber dem Board, Sachverhalte bei mindestens drei weiteren Veranstaltungen erneut zur Beratung vorzulegen:

 

bullet

bei der gemeinsamen Sitzung des IASB/FASB im April 2007, auf der Sachverhalte wie zum Beispiel der Verbindlichkeitsgrad und die Rangordnung des IAS 8 erörtert werden;

bullet

bei der separaten Board-Sitzung, die im April 2007 abgehalten wird, auf der Sachverhalte bezüglich Abschnitt 2 (qualitative Merkmale) diskutiert werden;

bullet

bei der separaten Board-Sitzung im Mai/Juni 2007, bei der Sachverhalte bezüglich Abschnitt 1 (Zielsetzung, etc) besprochen werden.

 

Der Mitarbeiterstab zeigt sich zuversichtlich, dass ein Entwurf der beiden Abschnitte im dritten Quartal 2007 veröffentlicht wird, ist sich allerdings bewusst, dass der Zeitrahmen etwas eng bemessen sein könnte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007 – Zielsetzung und Qualitative Anforderungen

 

Fortführung der Beratungen: Qualitative Anforderungen der Entscheidungsnützlichkeit von Finanzinformationen

 

Aufgrund der eingegangenen Kommentare bezüglich des Diskussionspapiers Vorläufige Ansichten für ein verbessertes Rahmenkonzept für Rechnungslegung: Die Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Anforderungen entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung folgend, stellte der Stab vier Sachverhalte vor mit der Bitte um Entscheidung durch das Board.

 

Glaubwürdige Darstellung

 

Folgende Sachverhalte wurden von den Antwortenden geäußert:

 

bullet

Einige beanstandeten die Entscheidung des Boards, Verlässlichkeit durch glaubwürdige Darstellung zu ersetzen.

bullet

Es wurde angemerkt, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise Teil der glaubwürdigen Darstellung sein sollte.

bullet

Einige Antwortende schlugen vor, dass die Überprüfbarkeit nicht Teil der glaubwürdigen Darstellung sein sollte.

 

Der Board traf folgende Entscheidungen einstimmig:

 

bullet

Beibehaltung der glaubwürdigen Darstellung als eine primäre qualitative Anforderung an den Abschluss.
Der Board merkte an, dass die Merkmale der im gegenwärtigen Rahmenkonzept dargestellten Verlässlichkeit gänzlich durch die glaubwürdige Darstellung abgedeckt und dies auch klargestellt werden sollte. Zusätzlich mutmaßten einige Boardmitglieder, dass einige Adressaten den Begriff glaubwürdige Darstellung als Hintertür zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sehen könnten und dies daher beanstandeten. Es wurde beschlossen, ausdrücklich darzustellen, dass dies nicht die Absicht des Boards ist.

bullet

Klarstellung der Beschreibung der glaubwürdigen Darstellung, um deutlich zu machen, dass die glaubwürdige Darstellung eine Beschreibung des wirtschaftlichen Gehalts des zugrundeliegenden Phänomens verlangt, unabhängig von dessen Form und dass Neutralität und Vollständigkeit notwendig, aber nicht ausreichend sind, um eine glaubwürdige Darstellung zu erreichen. Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Paragraphen BC2.17 und BC2.18 in der Grundlage für Schlussfolgerungen den Sachverhalt bereits angemessen behandeln und dass ein Verweis auf die Anwendungshinweise gemacht werden sollte.

bullet

Die Überprüfbarkeit von der glaubwürdigen Darstellung trennen und dies als eine primär förderliche qualitative Anforderung beschreiben.

 

Verständlichkeit

 

Einige Antwortende merkten an, dass eine Inkongruenz besteht zwischen der primär im Diskussionspapier identifizierten Nutzergruppe und der Diskussion über Verständlichkeit als qualitative Anforderung.

 

Der Board erkannte an, dass die Verlinkung dieser qualitativen Anforderung mit dem in Kapitel 1 des Diskussionspapiers dargestellten Ziel, insbesondere die in diesem Ziel identifizierte primäre Nutzergruppe, deutlicher sein sollte. Zusätzlich sollte das Material im Diskussionspapier erweitert werden, um die Rolle der Berater im Hinblick auf ein Verstehen der Rechnungslegung anzusprechen.

 

Grenzen der Rechnungslegung

 

Einige Anwender empfanden es als unlogisch, Zeitnähe als Teil der Relevanz zu betrachten, während Wesentlichkeit als vorherrschender Sachzwang betrachtet wird.

 

Der Stab empfahl, Zeitnähe von Relevanz zu trennen und diese stattdessen als vorherrschenden Sachzwang zu identifizieren, da sie näher mit der Wesentlichkeit verbunden ist, als mit den Bestandteilen der Relevanz, mit der sie im Diskussionspapier verbunden wurde.

 

Der Board führte eine längere Diskussion und es wurden gemischte Ansichten geäußert, ob Zeitnähe ein Sachzwang sein sollte oder getrennt als förderliche qualitative Anforderung an den Abschluss behandelt werden sollte.

 

Vorläufig war eine Mehrheit von 10 Boardmitgliedern für eine getrennte förderliche qualitative Anforderung. Jedoch wurde dieser Sachverhalt zur weiteren Untersuchung an den Stab zurückgegeben.

 

Vorsicht/Konservativismus

 

Viele Adressaten argumentierten, dass Vorsicht als qualitative Anforderung oder als Teil der qualitativen Bestandteile der glaubwürdigen Darstellung enthalten sein sollte.

 

Der Board bekräftigte seine Entscheidung, dass Vorsicht nicht mit Neutralität vereinbar ist und daher nicht in den qualitativen Anforderungen enthalten sein sollte.

 

Zur Klarstellung wies ein Boardmitglied darauf hin, dass der Ausschluss der Vorsicht von den qualitativen Anforderungen nicht bedeutet, dass Unsicherheit nicht beachtet wird. Unsicherheit sollte vielmehr auf einer ausgeglichenen Grundlage im Bewertungsprozess behandelt werden.

 

Erneute Beratungen zu mit dem Rahmenkonzept-Projekt verbundenen allgemeinen Sachverhalten: Anwendbarkeit des Rahmenkonzepts auf nicht-gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Sektors.

 

Einige Stellungnehmende kritisierten den Plan des Boards, sich mit nicht gewinnorientierten und Unternehmen des öffentlichen Sektors zum Ende des Rahmenkonzept-Projektes zu befassen, da dann das Risiko bestünde, dass nicht-gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Sektors nicht angemessen berücksichtigt werden würden; oder dass Änderungen an dem für gewinnorientierte Unternehmen entwickelten Rahmenkonzept schwerer nachzukommen wäre, um die Bedürfnisse nicht gewinnorientierter Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Sektors voll und ganz widerzuspiegeln.

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung, Sachverhalte in Bezug auf nicht gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Sektors zu einem späteren Zeitpunkt zu betrachten und die gegenwärtig verfügbaren Ressourcen weiterhin auf die ersten vier Projektphasen zu konzentrieren. Es wurden keine Entscheidungen getroffen hinsichtlich des Startzeitpunktes der Beratungen für nicht-gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Sektors.

 

Ein Boardmitglied brachte den Einwand vor, dass insbesondere auf dem Gebiet von Regierungen zahlreiche Sachverhalte existieren können, mit denen sich der Board nie zuvor beschäftigt hatte, wie etwa die Bilanzierung möglicher Stand Ready-Verpflichtungen von NATO-Mitgliedstaaten zur Verteidigung anderer Staaten. Daher sollte der Board keine Versprechungen dahingehend machen, alle Sachverhalte in Zusammenhang mit Unternehmen des öffentlichen Sektors innerhalb dieses Projektes abzudecken.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007 – Zielsetzung

 

Erneute Erörterung: Die Zielsetzung von Rechnungslegung

 

Als Ergebnis der Analyse von Stellungnahmen, die zum Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu einem verbesserten Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung: Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung eingegangen sind, stellte der Stab Sachverhalte vor, die eine Entscheidung des Boards erfordern.

 

Rahmen der Finanzberichterstattung

 

Die folgenden Sachverhalte wurden in den Stellungnahmen aufgebracht:

 

bullet

In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, dass das Rahmenkonzept auf Abschlüsse beschränkt bleiben sollte, bis sich die Boards einig sind, was Finanzberichterstattung ausmacht. Es wurde auch festgehalten, dass in vielen Rechtskreisen andere Organe mit der Verantwortung für die Aufsicht über viele der Arten von Berichten betraut sind, die im Diskussionspapier aufgeführt sind.

bullet

Einige Anwender schlugen vor, dass die Boards die Komponenten der Finanzberichterstattung wie zum Beispiel Bericht über die Geschäftstätigkeit, Bericht der Unternehmensführung und Abschluss bereits in Phase A definieren sollten.

 

Einige Boardmitglieder gestanden ein, dass eine vorläufige Definition der Grenzen von Finanzberichterstattung in dieser Phase hilfreich sei. Sie gaben zu bedenken, dass "Berichterstattung" ein sehr allgemeiner Begriff sei und dieser irreführend sein könne, wenn er nicht definiert würde; beispielsweise könnte man sonst denken, dass interne Berichterstattung an die Leitungsebene unter diesen Begriff falle.

 

Im Gegenzug wies ein Boardmitglied darauf hin, dass das Wort "extern" in dem Begriff der allgemeinen externen Mehrzweckabschlüssen (general purpose external financial reporting, GPEFR) bereits den Rahmen von Finanzberichterstattung begrenze. Andere Boardmitglieder waren der MEinung, dass die Grenzziehung bei Finanzberichterstattung keine leichte Übung sei und deshalb bedeutende Ressourcen erfordern würde.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der FASB in den Lerneinheiten eine allgemeine Beschreibung dessen, was Finanzberichterstattung bedeutet, erarbeitet habe.

 

Schließlich kam der Board einstimmig zu dem Schluss, dass der Fokus in Phase A auf Finanzberichterstattung und nicht nur auf Abschlüssen liegen solle und dass man sich in Phase E der Frage annehmen wolle, was der Rahmen von Finanzberichterstattung sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass man eine allgemeine Beschreibung

dessen, was Finanzberichterstattung bedeutet, in den Entwurf zu Phase A aufnehmen solle.

 

Unternehmenssichtweise gegenüber Eigentümersichtweise

 

In einigen Stellungnahmen wurde ausgeführt, dass die Boards offensichtlich entschieden hätten, dass sie Unternehmenssichtweise aus Perspektive des Berichtseinheit der Eigentümersichtweise überlegen sei, ohne die relevanten Sachverhalte dafür darzulegen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass ein Ansatz aus Sicht der Eigentümer eher in Übereinstimmung mit dem von des Boards gewählten Fokus auf  eine Primäradressatengruppe (derzeitige und künftige Anleger und Kreditgeber) stehe.

 

Der Board war der Ansicht, dass diese Stellungnahmen sich hauptsächlich auf die Definition von Berichtseinheit beziehe und nicht darauf, wer berichte.

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, dass in Phase A des Projekts nur erklärt werden solle, dass ein Unternehmen der Gegenstand eines allgemeinen externen Mehrzweckabschlusses sei, d.h., dass es eigene Substanz habe. Alle Sachverhalte in Bezug auf die Berichtseinheit sollten in Phase D erörtert werden.

 

Die Primäradressatengruppe

 

Der Stab stellte dar, dass es beachtliche Vielfalt in den Stellungnahmen dazu gebe, wie die Primäradressatengruppe zu definieren sei. Unter denjenigen, die nicht mit der durch den Board identifizierten Primäradressatengruppe einverstanden sind, schlägt die Mehrheit einen Fokus auf die derzeitigen Inhaber von Stammaktien vor.

 

Der Board stimmte zu, dass es Informationen gebe, die nur für die derzeitigen Aktieninhaber relevant seien, aber entschied sich, die Zusammensetzung der Primäradressatengruppe nicht zu ändern und die Leitlinien im Diskussionspapier beizubehalten.

 

Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen schlug der Stab vor, die Terminologie zu ändern und "Kapitalgeber" zu verwenden, um sowohl Anleger als auch Kreditgeber zu bezeichnen, da dieser Begriff weniger vieldeutig über die vielen Rechtskreise hinweg sei, in denen die Anwender säßen.

 

Der Board erörterte die folgenden Definitionen für die Primäradressatengruppe:

 

bullet

(a) derzeitige und künftige Anleger und Kreditgeber (also der im Augenblick verwendete Ausdruck)

bullet

(b) derzeitige und künftige Kapitalgeber

bullet

(c) derzeitige und künftige Ressourcengeber

 

Der Board diskutierte ausführlich, und verschiedene Ansichten wurden vorgetragen. Es wurde darauf hingewiesen, dass alle drei Ausdrücke irreführend sein könnten ohne weitere Erklärung. Folgenden Aussagen wurden unter anderem gemacht:

 

Der Begriff Mittel ist sehr allgemein, und auch Mitarbeiter könnten als Ressourcengeber angesehen werden.

Der Begriff Kapital ist nicht definiert und könnte sich auch auf Vermögenswerte beziehen.

Der Begriff Kapital könnte bei manchen nicht gewinnorientierten Unternehmen unzutreffend sein.

Der Begriff Kreditgeber wird oft in Zusammenhang mit Lieferanten gebracht (kurzfristige Kredite).

 

Sieben Boardmitglieder waren für Definition a), sechs für Definition b), und ein Boardmitglied stimmte für Definition c). Schließlich entschied der Board, die Terminologie nicht zu ändern.

 

Regierungen und Aufsichtsbehörden als potenzielle Adressaten

 

In drei Stellungnahmen wurde ausgesagt, Regierungen und Aufsichtsbehörden sollten nicht als potenzielle Adressatengruppen genannt werden. Die Argumentation war, dass Regierungen und Aufsichtsbehörden kein Adressatengruppen von allgemeinen externen Mehrzweckabschlüssen seien, weil sie normalerweise die Informationen und die Darstellung der Informationen verlangen können, die sie benötigen.

 

Der Board erkannte an, dass dieses Argument für bestimmte Behörden wie zum Beispiel Steuerbehörden valide sei, aber das Regierungen und Aufsichtsbehörden auch noch andere Rollen hätten als die der Regulierer.

 

Deshalb kam der Board einstimmig zu dem Schluss, Regierungen und Aufsichtsbehörden weiterhin als potenzielle Adressaten einzuschließen.

 

Erneute Erörterung: Qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung - Restant

 

Auf der Aprilsitzung 2007 war die Frage, ob Zeitnähe als ein Sachzwang charakterisiert werden solle oder als qualitatives Merkmal, offen geblieben.

 

Der Board bestätigte seine vorläufige Entscheidung, dass Zeitnähe nicht als Sachzwang charakterisiert werden sollte sondern als eigenständiges förderliches qualitatives Merkmal. Der Board hielt fest, dass, während Zeitnähe tatsächlich der Entscheidungsnützlichkeit von Informationen, die relevant sind und den tatsächlichen Umständen entsprechen, förderlich ist, Sachzwänge ( Wesentlichkeit und Kosten und Nutzen) dies nicht sind.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007 – Zielsetzung und qualitative Anforderungen

 

Der Stab stellte eine überarbeite Zielsetzung der Rechnungslegung für den demnächst erscheinenden Entwurf vor, mit der den bedenken der Anwender über die Rolle von verantwortlicher Führung entgegengetreten werden soll:

 

Das Ziel von Mehrzweckabschlüssen liegt darin, Finanzinformationen über die Berichtseinheit zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidungen derzeitiger und zukünftiger Investoren und Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber nützlich sind.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass "und andere Anwender" dieser Zielsetzung hinzugefügt werden soll aber stimmte ansonsten der Empfehlung zu. Der Board stimmte also in der Sache der Empfehlung des Stabs zu, Kapitel 1 neu zu strukturieren, um die logische Schlussfolgerung herauszustreichen, und war der Ansicht, dass das überarbeitet Kapitel 1 jede der vom Stab ausgesprochenen Empfehlungen getreu widerspiegele.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007 – Zielsetzung und qualitative Anforderungen

 

Der Board erörterte die folgenden Sachverhalte:

 

Wie werden die nächsten Kapitel in das bestehende Rahmenkonzept passen?

 

Der Board erörterte den Sachverhalt, dass mit Abschluss der Phase zu Zielsetzungen und qualitativen Merkmalen des Projekts zum Rahmenkonzept Kapitel 1und 2 des neuen Rahmenkonzepts abgeschlossen sein werden. Daher werden die Paragraphen 9 bis 46 des bestehenden Rahmenkonzepts das heißt diejenigen Paragraphen des bestehenden Rahmenkonzepts, die sich den Zielsetzungen und qualitativen Merkmalen von Abschlüssen widmen – überholt sein. Der Board diskutierte, ob

 

bullet das bestehende Rahmenkonzept so gelassen werden soll, wie es ist, oder ob
bullet die Paragraphen 9 bis 46 des Rahmenkonzepts zurückgezogen werden und entsprechende Folgeänderungen vorgenommen werden sollten.

 

Der Board entschied, dass für Phase A das Zurückziehen der Paragraphen 9 bis 46 die vorzuziehende Lösung sei einschließlich der notwendigen Folgeänderungen.

 

Änderungen an anderen Teilen des Rahmenkonzepts

 

Der Board erwog, ob der Ausdruck „Verlässlichkeit" in den Ansatzkriterien des bestehenden Rahmenkonzepts ersetzt werden solle. Er diskutierte ausführlich Argumente für und gegen eine Aktualisierung der Ansatzkriterien. Man kam vorläufig zu dem Schluss, die Ansatzkriterien nicht zu aktualisieren. Der Stab wurde gebeten, weitere Überlegungen zu Paragraph 86 des Rahmenkonzepts durchzuführen, um festzustellen, wie der Ausdruck „glaubwürdige Darstellung" angewendet werden kann.

 

Folgeänderungen an bestehenden IFRS

 

Der Board hielt fest, dass mit Fertigstellung von Kapitel 1 und 2 des neuen Rahmenkonzepts einige Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten IFRS und dem neuen Rahmenkonzept bestehen würden. Der Board kam jedoch zu dem Schluss, keine IFRS zu ändern. Es wird daher zu „Verlässlichkeit" kein Material im Rahmenkonzept geben, auf das zurückgegriffen werden kann. Dieser Ansatz entspricht dem Grundsatz, dass das Rahmenkonzept nicht den Vorrang vor einzelnen Verlautbarungen haben soll.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

Der Board erörterte, ob es eines Zeitpunkts des Inkrafttretens des neuen Rahmenkonzepts für den Board und die Anwender bedürfe.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass er für seine eigenen Zwecke keines Zeitpunkts des Inkrafttretens bedürfe, wenn neue Kapitel fertig gestellt seien. Dies gelte insbesondere, da der Board das neue Rahmenkonzept für Standardsetzungezwecke sobald als möglich verwenden wolle. Der Board kam allerdings zu dem Schluss, dass für Anwender ein Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kapitel 1 und 2 nützlich sei. Der Board machte keinen genauen Vorschlag für ein Datum des Inkrafttretens; er kam jedoch vorläufig überein, dass ein Jahr nach Veröffentlichung der Kapitel ein vernünftiger zeitlicher Rahmen sei; vorherige Anwendung solle gestattet sein.

 

Die Zielsetzung von Rechnungslegung

 

Auf der Septembersitzung hatte der Board vorläufig entschieden, dass die Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen wie folgt zu definieren sei:

 

Das Ziel von Mehrzweckabschlüssen liegt darin, Finanzinformationen über die Berichtseinheit zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidungen derzeitiger und zukünftiger Investoren und Kreditgeber und andere Anwender in ihrer Funktion als Kapitalgeber  nützlich sind.

 

Der Board erörterte diese Definition erneut, insbesondere ob der Ausdruck und andere Anwender" aufgenommen werden solle oder ob die Zielsetzung von Rechnungslegung sich auf die Bedürfnisse von Kapitalgebern die primäre Adressatengruppe konzentrieren solle. Der Board kam zu keinem endgültigen Schluss. Der Stab wurde jedoch gebeten, die Zielsetzung zu überarbeiten und so zu formulieren, dass andere Anwender die Informationen verwenden könnten, die für Investoren und Kreditgeber zur Verfügung gestellt würden.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007 – Zielsetzung und qualitative Anforderungen

 

Auf der Sitzung im Oktober 2007 entschied der Board (i) die entsprechenden Paragraphen zur Zielsetzung und den qualitativen Merkmalen im bestehenden Rahmenkonzept zurückzunehmen und sie durch die neuen Kapitel 1 und 2 zu ersetzten, sobald diese in der endgültigen Fassung vorliegen, und (ii) Folgeänderungen am Rest des bestehenden Rahmenkonzepts nur dann vorzunehmen, wenn diese essenziell sind.

 

Auf dieser Sitzung erörterte der Board drei Möglichkeiten in Bezug auf die Ersetzung des Ausdrucks „Verlässlichkeit" durch den Ausdruck „getreue Darstellung" und insbesondere deren Auswirkung auf die Ansatzkriterien in Paragraph 86 des bestehenden Rahmenkonzepts, der sich mit der Verlässlichkeit von Bewertungen befasst.

 

Möglichkeit A:

 

Löschung der Bezüge auf Paragraphen, die zurückgenommen werden.

 

Bei dieser Möglichkeit würde die Formulierung „wie in den Paragraphen 31 bis 38 dieses Rahmenkonzepts erörtert" aus dem Paragraphen 86 gestrichen. Demzufolge würde das neue Rahmenkonzept die beiden Ausdrücke „Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" enthalten aber keine Definition von „Verlässlichkeit".

 

Möglichkeit B:

 

Aufnahme eines Titelkopfes, um die Anwender darauf hinzuweisen, dass einige Paragraphen des bestehenden Rahmenkonzepts zurückgenommen worden sind und durch die neuen Kapitel 1 und 2 ersetzt wurden. Aufnahme  der bestehenden Definition von „Verlässlichkeit" beim ersten Auftreten des Ausdrucks „Verlässlichkeit" im neuen Rahmenkonzept in Form einer Fußnote.

 

Nach Möglichkeit B würde das neue Rahmenkonzept ebenfalls die beiden Ausdrücke „Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" enthalten. Im Gegensatz zu Möglichkeit A würde jedoch die Definition von „Verlässlichkeit" aus Paragraph 31 des bestehenden Rahmenkonzepts als Fußnote in den Paragraphen 86 aufgenommen.

 

Möglichkeit C:

 

Aktualisierung der Ansatzkriterien in Paragraph 86, um die Veränderungen in der Terminologie widerzuspiegeln. In diesem Fall würde das neue Rahmenkonzept nur den Ausdruck „getreue Darstellung" enthalten.

 

Bei allen Möglichkeiten müssten die Anwender in die Grundlage für Schlussfolgerungen schauen, um die Information zu erhalten, dass „Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" im Prinzip die gleiche Bedeutung haben.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Ausdruck „Verlässlichkeit" aus gutem Grund gestrichen worden sei, nämlich dem, dass der Ausdruck in der Vergangenheit missverstanden worden sei. Deshalb sollte er nicht im überarbeiteten Rahmenkonzept behalten werden. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es hilfreich sein würde, den Ausdruck „Verlässlichkeit" zu behalten, bis der Bewertungsteil des Projekts abgeschlossen sei (Phase C).

 

Schließlich kam der Board per Mehrheitsentscheid zu dem Beschluss, mit Möglichkeit B fortzufahren.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008 – Zielsetzung und qualitative Anforderungen

 

„Exakt“ gegenüber „frei von Fehlern“

 

Der Board erörterte eine Formulierungsfrage, die sich auf den demnächst erscheinenden Entwurf zu Phase A des Rahmenkonzeptprojekts bezog. Ein Boardmitglied hatte dagegen gestimmt, den Begriff „exakt“ an Stelle von „frei von Fehlern“ als einen Bestandteil eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes zu verwenden. Das Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass „exakt“ als ein Grad von Präzision angesehen werden könnte, den der Board (bisher) nicht beabsichtigt hatte. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass dieses Problem bei Übersetzungen noch vergrößert werden könne. Nach einer Diskussion entschied sich der Board, „frei von wesentlichen Fehlern“ an Stelle von „exakt“ im Entwurf zu verwenden.

 

Vergleichbare Finanzinformationen

 

Der Board stellte fest, dass die Abstimmungsvorlage des Entwurfs die Formulierung enthielte „Die Verwendung unterschiedlicher Bilanzierungsmethoden für dasselbe wirtschaftliche Phänomen mag nicht wünschenswert erscheinen, denn dies zu tun, schränkt die Vergleichbarkeit ein." Der Board stimmte dem Vorschlag zu, dass der Entwurf in diesem Zusammenhang erweitert werden sollte und dass ein Rechnungslegungsstandard unterschiedlichen Unternehmen nicht die Verwendung unterschiedlicher Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden für ähnliche wirtschaftliche Phänomene gestatten solle. Der Board wies darauf hin, dass wenn explizit Bilanzierungsalternativen in Standards genannt werden, den Adressaten kein Schaden entstehen würde, da anzugeben sei, welche der genannten Bilanzierungsalternativen gewählt worden sei. Es beständen jedoch größere Möglichkeiten, dem Adressaten Schaden zuzufügen, wenn ein Standard implizit gestatte, unterschiedliche Bilanzierungsmethoden für ähnliche wirtschaftliche Phänomene anzuwenden. In solchen Fällen mag der Adressat nicht gewahr sein, dass es unterschiedliche Bilanzierungsmethoden für dieses Phänomen gebe.

 

Der Board hielt fest, dass dies ein verbesserndes Merkmal von Mehrzweckabschlüssen sei, das von besonderer Bedeutung für die Rechnungslegungsstandardsetzung sei. Rechnungslegungsstandards sollten klar und eindeutig sein.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2008 – Zielsetzung und qualitative Anforderungen

 

Phase A: Blickwinkel der Finanzberichterstattung

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die Auswirkungen der Entscheidung des Boards, die Sichtweise des Unternehmens in dem Diskussionspapier zu Phase A Vorläufige Ansichten zu einem verbesserten Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung: Das Ziel der Finanzberichterstattung und qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Informationen der Finanzberichterstattung zu wählen, zusammengefasst werden. Mitglieder des Boards hatten Bedenken geäußert, dass diese Entscheidung und ihre Auswirkungen auf andere Teile des Projekts zum Rahmenkonzept den Anwendern im Diskussionspapier nicht deutlich genug dargestellt worden sei.

 

Unternehmenssichtweise: Nach der Unternehmenssichtweise liegt die Zielsetzung darin, Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens für die Kapitalgeber des Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Daher gibt es keinen konzeptionellen Unterschied zwischen den verschiedenen Parteien, die ein finanzielles Interesse an dem Unternehmen haben, da sie alle Kapitalgeber oder Anspruchsberechtigte sind (Bilanzgleichung: Vermögenswerte = Ansprüche).

 

Eigentümersichtweise: Die alternative Sichtweise, die in den Erörterungen im Rahmen von Phase A diskutiert worden war, ist die Eigentümersichtweise. Nach der Eigentümersichtweise liegt der Zweck der Erstellung von Mehrzweckabschlüssen darin, dem Eigentümer Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit des Eigentümers zur Verfügung zu stellen. Es wird also angenommen, dass die Berichtseinheit keine eigene Substanz jenseits der ihrer Eigentümer hat. Die Bilanzgleichung lautet also: Vermögenswerte abzüglich Schulden = Eigentümerschaft (Eigenkapital).

 

Die Boards erörterten die folgenden Sachverhalte:

 

bullet Mögliche Auswirkungen auf die Definition von Elementen des Abschlusses (Phase B)
bullet Mögliche Auswirkungen für die Berichtseinheit (Phase D)

 

Der Stab war der Ansicht, dass eine vollständige Untersuchung der Auswirkungen der Wahl der Sichtweise auf alle zukünftigen Phasen des Projekts zum Rahmenkonzept vor Veröffentlicht des Entwurfs zu Phase A zwecks Einholung öffentlicher Stellungnahmen nicht möglich und nicht notwendig sei. Daher schlug der Stab vor, ohne Verzögerung mit dem Entwurf zu Phase A fortzufahren und in der Grundlage für Schlussfolgerungen die getroffenen Entscheidungen, die bezüglich der Unternehmenssichtweise gegenüber der Eigentümersichtweise getroffen worden seien, zu erklären ebenso wie die Auswirkungen, die noch nicht erörtert worden sind.

 

Einige Mitglieder von IASB und FASB gaben an, dass alle Auswirkungen als Teil von Phase A erörtert werden sollten, um Inkonsistenzen in späteren Phasen des Projekts zu vermeiden. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Unternehmenssichtweise eventuell nicht mit dem Ansatz über das Mutterunternehmen bezüglich des Konzernabschlusses, der in Phase D erörtert wird, in Einklang stehe. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Unternehmenssichtweise bedeutende Auswirkungen auf die  Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital habe, die in Phase B erörtert werden soll. Sie fragten, ob nach der Unternehmenssichtweise es weiterhin angemessen sei, Zinsen auf Fremdkapital und Dividenden an Eigentümer unterschiedlich darzustellen. Einige Boardmitglieder entgegneten darauf, dass ihrer Meinung nach die Unternehmenssichtweise eine unterschiedliche Behandlung von Fremd- und Eigenkapital nicht ausschließen würde, da auch weiterhin eine Unterschied auf Grundlage der Merkmale der Eigentümerschaft der Ansprüche gemacht werden könne.

 

Schließlich stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder den Empfehlungen des Stabs zu.

 

 

Mai 2008: IASB und FASB veröffentlichen Entwurf zu Zielsetzung und qualitativen Merkmalen

 

Am 29. Mai 2008 haben der IASB und der US-amerikanische Standardsetzer FASB ähnliche Dokumente zu zwei der achte Phasen ihres gemeinsamen Projekts zur Entwicklung eines verbesserten Rahmenkonzepts veröffentlicht. Das Rahmenkonzept wird das Gerüst für die Entwicklung künftiger Standards bieten. Die beiden Konsultationspapiere sind die folgenden:

 

bullet Standardentwurf zu den Kapiteln 1 und 2 eines verbesserten Rahmenkonzepts (Zielsetzung und qualitativer Merkmale, s.u.)
bullet Diskussionspapier zur Vorläufigen Sichtweise hinsichtlich eines verbesserten Rahmenkonzepts: die Berichtseinheit

 

IASB und FASB bitten um Stellungnahme zu beiden Dokumenten bis zum 29. September 2008. Die gemeinsame englischsprachige Pressemitteilung können Sie hier einsehen (45 KB).

 

Überblick über den Entwurf zur Zielsetzung und zu den qualitativen Merkmalen

 

Der Entwurf umfasst zwei Kapitel:

bullet Kapitel 1: Die Zielsetzung der Finanzberichterstattung; und
bullet Kapitel 2: Qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Informationen der Finanzberichterstattung.

 

Der Entwurf spiegelt die Vorschläge des Boards wieder, die im Licht der Stellungnahmen aktualisiert wurden, die auf eine erstes Konsultationsdokument eingegangen sind, das im Juli 2006 veröffentlicht worden war.

 

Kapitel 1: Die Zielsetzung der Finanzberichterstattung

 

Im Entwurf wird die folgende Zielsetzung der Finanzberichterstattung vorgeschlagen:

Die Zielsetzung von Mehrzweckberichterstattung liegt darin, Finanzinformationen über die Berichtseinheit zur Verfügung zu stellen, die für gegenwärtige und mögliche zukünftige Eigenkapitalgeber, Fremdkapitalgeber und andere Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber  entscheidungsnützlich sind. Kapitalgeber sind die Primäradressaten der Finanzberichterstattung. Um der Zielsetzung gerecht zu werden, müssen in den Finanzberichten Informationen über die wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens, Ansprüche auf diese Ressourcen und die Geschäftsvorfälle und Ereignisse, die diese verändern, enthalten sein. Der Grad, zu dem diese Informationen nützlich sind, hängt von den qualitativen Merkmalen ab.

Einige Beobachtungen zur Zielsetzung:

bullet Der Umfang geht über Jahresabschlüsse hinaus. Die Zielsetzung gilt der Finanzberichterstattung im Allgemeinen.
bullet Finanzberichterstattung zielt hauptsächlich auf die Kapitalgeber ab. Das bedeutet nicht, dass nicht auch andere diese Abschlüsse nützlich finden werden. Es ist nur so, dass bei der Entscheidung hinsichtlich der Prinzipien für den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung und die Angaben, die Bedürfnisse der Kapitalgeber im Vordergrund stehen.
bullet Entscheidungsnützlichkeit für Kapitalgeber ist der Hauptzweck der Finanzberichterstattung. Die Zurverfügungstellung von Informationen über verantwortliche Unternehmensführung und verantwortliche Führung der Vermögenswerte, die dem Unternehmen anvertraut wurden, ist Teil dieses Ziels. Nachfolgend die Übersetzung eines Auszugs aus dem Entwurf zu diesem Thema:
Wie im Kapital erklärt soll mit dem Verweis auf „gegenwärtige und mögliche künftige“ Anleger anerkannt werden, dass Mehrzweckabschlüsse sowohl für künftige Anlageentscheidungen als auch für die Einschätzung der verantwortlichen Führung der Ressourcen verwendet werden, die dem Unternehmen bereits zur Verfügung gestellt wurden.

Im Entwurf werden, Investoren, Fremdkapitalgeber und andere Kreditgeber (einschließlich Lieferanten, Arbeitnehmer und Kunden) als „Kapitalgeber“  und als die Gruppe, deren Informationsbedürfnisse mit Mehrzweckabschlüssen erfüllt werden soll, identifiziert. Regierungen, ihre Behörden, Aufsichtsgremien und Mitglieder der Öffentlichkeit werden als Gruppen identifiziert, die die in Mehrzweckabschlüssen enthaltenen Informationen nützlich finden können. Diese Gruppen sind jedoch nicht die Hauptzielgruppe.

 

Im Entwurf wird festgehalten, dass mit der Finanzberichterstattung Informationen geliefert werden sollen, die die Kapitalgeber in die Lage versetzen, die Möglichkeiten des Unternehmens einzuschätzen, Nettokapitalzuflüsse zu generieren, sowie die Möglichkeiten der Unternehmensführung, die Anlagen der Kapitalgeber zu schützen und zu mehren.

 

Die Verpflichtung zu verantwortlicher Unternehmensführung wird explizit adressiert. In dem Entwurf wird festgehalten, dass die Unternehmensführung „den Kapitalgebern des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist für die Bewahrung und den Erhalt der wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens und für deren effiziente und wirtschaftliche Verwendung“ und dafür, dass das Unternehmen die anzuwendenden Gesetze, Vorschriften und vertraglichen Verpflichtungen einhält. Die Fähigkeiten der Unternehmensführung, diese Aufgaben effektiv zu erfüllen, haben Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Unternehmens, künftig Nettokapitalzuflüsse zu generieren, was bedeutet, dass künftige Anleger auch die Leistungen der Unternehmensleitung bewerten, wenn sie eine Anlageentscheidung treffen.

 

Die Boards halten fest, dass die Nutzer von Abschlüssen sich der Beschränkungen der Informationen bewusst sein sollten, die in solchen Berichten enthalten sind – insbesondere gilt, dass diese Informationen zu großen Teilen auf Schätzungen und Beurteilungen beruhen und nicht auf genauen Messungen. Darüber hinaus sollten Nutzer erkennen, dass Finanzberichte nur eine der Quellen von Informationen sind, die von denjenigen benötigt werden, die Anlage-, Kredit- und ähnlich Ressourcenzuordnungsentscheidungen treffen. Informationen über allgemeine wirtschaftliche Bedingungen, politische Ereignisse und die Zukunft einzelner Branchen sollten ebenfalls in Erwägung gezogen werden.

 

Informationen hinsichtlich der Auswirkung von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen, die Vermögenswerte und Schulden verändern, sind ebenfalls essenziell. Finanzberichte sollten ebenfalls Erläuterungen der Geschäftsleitung enthalten, da die Geschäftsleitung mehr über das Unternehmen weiß als externe Nutzer. Solche Erläuterungen geben Einblick in bedeutende Schätzungen und Annahmen, die von der Geschäftsleitung getroffen werden.

 

Kapitel 2: Qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Informationen der Finanzberichterstattung

 

In Kapital 2 werden die qualitativen Merkmale und die Beschränkungen von entscheidungsnützlichen Informationen der Finanzberichterstattung erwägt. Die Boards haben den Ansatz aus dem Diskussionspapier verfeinert, so dass es nun zwei „grundlegende qualitative Merkmale“ gibt:

bullet Relevanz und
bullet getreue Darstellung.

 

Darüber hinaus gibt es bestimmte Merkmale, die die Entscheidungsnützlichkeit von Finanzinformationen „verstärken“. Diese ergänzen die grundlegenden qualitativen Merkmale und sind die folgenden: Vergleichbarkeit (einschließlich Kontinuität), Überprüfbarkeit, Aktualität und Verständlichkeit.

 

Im Entwurf werden die grundlegenden Merkmale wir folgt erörtert:

 

Relevante Informationen sind solche Informationen, die von prognostizierendem Charakter sind, con bestätigendem Charakter oder beides; anders gesagt sind relevante Informationen in der Lage, die Entscheidungen von Kapitalgebern zu beeinflussen. Die Nutzer müssen solche Informationen nicht nutzen, sie müssen allerdings Zugang zu ihnen haben.

 

Getreue Darstellung bedeutet, dass die entscheidungsnützlichen Informationen getreu die wirtschaftlichen Phänomene abbilden, die sie abzubilden beanspruchen.

 

Die „verstärkenden qualitativen Merkmale“ sollen dabei helfen, wichtigere Informationen von unwichtigeren zu unterscheiden,

 

Aktualität ist gewissermaßen selbsterklärend, aber die anderen verstärkenden qualitativen Merkmale verdienen Erläuterung.

 

Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Möglichkeit, Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen zwei Sätzen von wirtschaftlichen Phänomenen zu identifizieren. Sie ist nicht mit Einheitlichkeit zu verwechseln. Kontinuität ist die Verwendung derselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und -prozesse innerhalb eines Unternehmens über die Perioden hinweg oder in einer einzelnen Periode über verschiedenen Unternehmen hinweg und unterstützt die Vergleichbarkeit.

 

Überprüfbarkeit hilft dabei, dem Nutzer zu versichern, dass die Informationen getreu die wirtschaftlichen Phänomene abbilden, die sie abzubilden beanspruchen. Sie bedeutet, dass kenntnisreiche und unabhängige Beobachter zu einer allgemeinen Übereinkunft gelangen könnten (nicht unbedingt zu einer hundertprozentigen Übereinstimmung), dass die Informationen getreu und ohne wesentliche Fehler oder Verzerrung die wirtschaftlichen Phänomene abbilden, die sie abzubilden beanspruchen, oder dass eine sachgemäße Ansatz- oder Bewertungsmethode ohne wesentliche Fehler oder Verzerrung angewendet wurde.

 

Verständlichkeit setzt Nutzer, die über ein vernünftiges Maß an Geschäfts-. Wirtschafts- und Finanzwissen und an Wissen über Finanzberichterstattung verfügen und die sich den dargebotenen Informationen mit einem vertretbaren Einsatz widmen, in die Lage, diese Informationen zu verstehen. Die Verständlichkeit wird erhöht, wenn die Informationen klassifiziert, charakterisiert und deutlich und konzis dargestellt werden. Relevante Informationen sollten jedoch nicht ausgeschlossen werden, nur weil sie für einige Nutzer zu komplex oder zu schwer zu verstehen sein könnten.

 

Die Grundlage für Schlussfolgerungen, die dem Entwurf beigefügt ist, enthält weitere Kandidaten für qualitative Merkmale, die von den Boards erörtert aber nicht in die Vorschläge aufgenommen wurden. Diese beinhalten „Transparenz“ (die Boards kamen zu dem Schluss, dass dieses Merkmal getreue Darstellung und Verständlichkeit abgedeckt wird), „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend“ (dies ist gleichbedeutend mit getreuer Darstellung), „Glaubwürdigkeit“ (wird durch Überprüfbarkeit impliziert) und „hochwertig“ (dies wird durch die Einhaltung der Zielsetzung und der qualitativen Merkmale von Finanzberichterstattung allgemein erreicht). Ein anderer Kandidat, „innere Kontinuität“, wurde verworfen, weil die Boards zu dem Schluss kamen, dass eine solche Vorschrift, obwohl sie wünschenswert und das Zeil beider Boards sei, die Entwicklung von Finanzberichterstattungsstandards behindern könne.

 

Es gibt zwei beherrschende Beschränkungen, die die Informationen beschränken, die in nützlichen Finanzberichten zur Verfügung gestellt werden:

bullet Wesentlichkeit und
bullet Kosten.

 

Wesentlichkeit. Informationen sind wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre verzerrte Darstellung die Entscheidungen beeinflussen können, die Nutzer auf Grundlage der Finanzinformationen des Unternehmens treffen. Wesentlichkeit ist kein Punkt, der von Standardsetzern zu erwägen ist sondern von den Erstellern und deren Prüfern.

 

Kosten-Nutzen-Erwägungen. Der Nutzen einer Finanzinformation sollte die Kosten für die Beschaffung dieser Information rechtfertigen.

 

Änderungen am Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen

 

Die Kapitel in diesem Entwurf würden dem gegenwärtigen Rahmenkonzept des IASB ein Vorwort hinzufügen und die Paragraphen 9 bis 22 und 24 bis 46 ersetzen.

 

Der Rest des Rahmenkonzepts bleibt unberührt, da er durch nachfolgende Kapital des Projekts zum Rahmenkonzept sukzessive geändert wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008 – Zielsetzung und qualitative Anforderungen

 

Vorstellung der Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen durch den Stab

 

IASB-Mitglied Tom Jones und verschiedene Mitarbeiter des FASB-Stabs waren dem Board per Video- und Audioverbindung zugeschaltet.

 

Der Stab des IASB stellte eine vorläufige Analyse der wesentlichen, von den Antwortenden aufgebrachten Sachverhalte zu dem Standardentwurf zu den Kapiteln 1 und 2 des Rahmenkonzepts vor, in denen die Zielsetzung der Rechnungslegung und die qualitativen Eigenschaften und Randbedingungen entscheidungsnützlicher Rechnungslegungsinformationen behandelt werden. Es gab einige grundlegende Äußerungen von Seiten der Boardmitglieder, es wurden aber keine Entscheidungen erbeten. Der Stab wird mit besonderen Sachverhalten zur Entscheidungsfindung zu nachfolgenden Sitzungen erscheinen.

 

Projektplan

 

Der Board verständigte sich auf den folgenden Projektplan:

 

MonatWesentliche Themen und Zielsetzungen für die Sitzung
Februar 2009Kapitel 2
bullet Unterscheidung in grundlegende und verbessernde qualitative Eigenschaften
bullet Welche qualitativen Eigenschaften sollen als grundlegend, welche als verbessernd angesehen werden?
bullet Sollen wir bei dem Terminus Verlässlichkeit bleiben?
bullet Randbedingungen in der Rechnungslegung
MärzKapitel 1
bullet Anwendungsbereich des Rahmenkonzepts (Rechnungslegung oder Abschluss)
bullet Kernnutzergruppe
bullet Zielsetzung der Rechnungslegung
bullet Unternehmensperspektive/Interessentheorie (im Rahmen von Phase D zu erörtern)
März (gemeinsam)
bullet Sonstige Themen, die im Vorwort zum Entwurf zu Phase A und dem Diskussionspapier zu Phase D aufgeworfen wurden
bullet Wie soll das neue Rahmenkonzept in Kraft gesetzt werden?
AprilSonstige Restanten (falls erforderlich)
Mai/JuniAbstimmung und Veröffentlichung der endgültigen Kapitel

 

Der Board war sich ferner darin einig, dass weitere öffentliche Gesprächsrunden zu Kapitel 1 und 2 nicht erforderlich seien.

 

Allgemeine Kommentare

 

Der Stab erörterte kurz eine Zusammenfassung von Kommentaren, die man zum 'Vorwort' des Standardentwurfs zu Kapitel 1 und 2 sowie zum Diskussionspapier zur Berichtseinheit erhalten habe. Der stab stellte fest, dass Adressaten eine Reihe von Sachverhalten aufgebracht hätten, die in zukünftigen Diskussionen – entweder bei der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009 oder auf anderen Sitzungen erörtert werden. Dazu gehören:

 

bullet die Frage, wie die Boards die Arbeiten am überarbeiteten Rahmenkonzept abzuschließen gedenken (Kapitel für Kapitel oder auf einmal),
bullet der Status des Rahmenkonzepts in der Regelungshierarchie von IASB und FASB sowie
bullet die Anwendung der IASB-Rahmenkonzepts auf gemeinnützige Unternehmen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

Der Board setzte seine Erörterung des Kapitels 2 des Entwurfs aus Phase A des Projekts zum Rahmenkonzept fort: Qualitative Eigenschaften und Randbedingungen entscheidungsnützlicher Rechnungslegungsinformationen. Insbesondere erörterte der Board die folgenden Fragen:

 

bullet Soll das überarbeitete Rahmenkonzept die qualitativen Eigenschaften klassifizieren oder irgendwie unterscheiden und, wenn ja, sind die Klassifizierungen im Entwurf weiterhin angemessen?
bullet Soll der Ausdruck "Verlässlichkeit" durch "glaubwürdige Darstellung" wie im Entwurf vorgeschlagen ersetzt werden?

 

Klassifizierung der qualitativen Eigenschaften

 

Die Boardmitglieder waren sich einig, dass eine Unterscheidung gemacht werden müsse und dass der Vorschlag im Entwurf einer Unterscheidung zwischen "grundlegend" und "verstärkend" sachgerecht sei.

 

Die Tatsache jedoch, dass eine qualitative Eigenschaft nicht "grundlegen" sei, sollte nicht so gelesen werden, dass sie "nicht wichtig" sei. Dies bedürfe einer sorgfältigeren Erklärung. Darüber hinaus war sich der Board einig, dass es keine implizite Hierarchie in den verstärkenden Eigenschaften gebe. Die Boardmitglieder hielten die Vorschläge für eine bedeutende Verbesserung im Vergleich zu den bestehenden Leitlinien und für etwas, das ihnen helfe, ihre Überlegungen zu fokussieren. Einige waren sich einig, dass für einen jedweden gegebenen Sachverhalt, die relative Bedeutung der verschiedenen verstärkenden Eigenschaften abweichen würde, aber dass sie alle notwendige Bestandteile von Relevanz und glaubwürdiger Darstellung in der Finanzberichterstattung seien.

 

Verlässlichkeit vs. glaubwürdige Darstellung

 

Der Board bestätigte seinen Wunsch, "glaubwürdige Darstellung" anstelle von "Verlässlichkeit" als qualitative Eigenschaft zu verwenden.

 

Obwohl sich einige Boardmitglieder vorsichtig zeigten hinsichtlich der Aussicht, den Ausdruck "verlässlich" aus dem allgemeinen IFRS-Wortschatz zu verlieren, gaben andere Boardmitglieder und die Führung des Stabs an, dass "verlässlich" einer der problematischsten Ausdrücke in eben diesem Wortschatz sei. Einige verwendeten es, um Genauigkeit nahezulegen; andere verwendeten es als Entschuldigung, um den Ansatz von Schulden zu vermeiden; andere verstünden Überprüfbarkeit darunter. Der Board kam zu dem Schluss, dass der einzige Weg, diesem Missbrauch und die daraus folgende fehlerhafte Kommunikation zu vermeiden, sei, sich darauf zu konzentrieren, was das Rahmenkonzept aussagen wolle und deshalb einen anderen Ausdruck zu verwenden. "Glaubwürdige Darstellung" sei zwar vielleicht nicht der absolut beste Ausdruck, aber immerhin der beste, der zur Verfügung stehe.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009

 

Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, Bedenken zu erörtern, die in den Stellungnahmen hinsichtlich der Zielsetzung der Rechnungslegung zum Ausdruck kam. Der Stab führte in die Themen ein, indem er feststellte, dass im Standardentwurf vorgeschlagen worden war, dass die Zielsetzung der Rechnungslegung alle Entscheidungen umfassen solle, die von den Kapitalgebern eines Unternehmens in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber getätigt würden. Solche Entscheidungen riefen Entscheidungen zur Ressourcenallokation und Entscheidungen zum Schutz und zur Erhöhung der getätigten Anlagen hervor. Die meisten derer, die Stellung bezogen hatten, stimmten der vorgeschlagenen Zielsetzung zu. Der Board wurde gebeten zu bestätigen, dass die Zielsetzung breit genug sein sollte, um alle Entscheidungen, die Eigenkapitalgeber, Gläubiger und andere Kapitalgeber in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber tätigten, einzubeziehen.

 

Ein Boardmitglied stellte fest, dass nicht alle Entscheidungen einbezogen werden könnten und empfahl, die Formulierung in der Frage zu ändern. Der Stab stimmte dem zu. Unter dem Vorbehalt einer Umformulierung der Frage stimmte der Board der Zielsetzung zu.

 

Der Board erörterte anschließend, ob die Zielsetzung für Finanzberichte und für die Rechnungslegung gelten solle. Der Board verständigte sich darauf, dass der Fokus auf der Zielsetzung der Rechnungslegung liegen und der Anwendungsbereich zu diesem Zeitpunkt nicht auf Abschlüsse begrenzt sein solle. In einer späteren Phase wird man sich mit spezifischeren Themen rund um die Grenzen der Rechnungslegung befassen.

 

Der Stab setzte der Board davon in Kenntnis, dass eine Gruppe an Kommentatoren Bedenken hinsichtlich der Erörterung wirtschaftlicher Phänomena und Informationen, die diese wirtschaftlichen Phänomena abbildeten, geäußert habe. Die Bedenken bestünden darin, dass missverstanden werden könne, dass vorausschauende oder prospektive Informationen oder der Lagebericht ausgeklammert seien. Der Stab schlug Änderungen zu der Diskussion vor, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen. Der Board stimmte den vorgeschlagenen Änderungen zu.

 

Die Kernnutzergruppe, Sichtweise des Unternehmens und Ansatz des Mutterunternehmens

 

Die erste vom Stab adressierte Frage galt dem Umstand, was in Abschlüssen berichtet werden solle. Der Stab stellte fest, dass das Unternehmen im Fokus der Rechnungslegung stehe und nicht die Eigentümer oder Andere, die an ihm beteiligt sind. Die Rückmeldungen derjenigen, die Stellung bezogen haben, ergaben dazu, dass – auch wenn unterschiedliche Sichtweisen bei den Antwortenden hinsichtlich anderer Aspekte der Sichtweise des Unternehmen bestanden – keiner anderer Meinung zu der Frage war, dass das Berichtunternehmen getrennt von seinen Eigentümern zu sehen sei. Der Stab empfahl, dass Abschlüsse des Berichtsunternehmen über die Vermögenslage eines Unternehmens und Veränderungen derselben berichten und die Vermögenslage der Eigentümer des Unternehmens und deren Veränderungen nicht enthalten sollten. Der Board stimmte dem zu. Ein Boardmitglied stellte fest, dass man diese Entscheidung ändern müsse, falls der Board zu einem späteren Zeitpunkt entscheide, auch gemeinnützige oder genossenschaftliche Unternehmen abzudecken. Der Stab empfahl im Kontext eines Konzernberichtsunternehmens ferner, dass Abschlüsse eines Unternehmens über die Vermögenslage und Veränderungen derselben des Konzerns berichten sollten statt über die Vermögenslage und deren Veränderungen, die sich auf eine bestimmte Gruppe von Kapitalgebern beziehe. Vom Grundsatz her stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu. Allerdings äußerte eine Reihe von Boardmitgliedern Bedenken, dass die Empfehlung sich so lese, als dass die Berichterstattung über die Stammaktionäre ausgeschlossen sei. Dies hatte der Stab mit seiner Empfehlung nicht beabsichtigt, und er erklärte sich einverstanden, diese Frage umzuformulieren, dass dies klar werde.

 

Der nächste vom Stab behandelte Sachverhalt bestand darin, ob Mehrzweckabschlüsse auf eine Kernnutzergruppe ausrichtet sein sollten. Im Standardentwurf zur Zielsetzung hatte der Board vorgeschlagen, dass die Darstellung von Mehrzweckabschlüssen auf eine Kerngruppe ausgerichtet sein solle, die aus gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgebern, Gläubigern und anderen Kapitalgebern bestehe. Der Stab stellte fest, dass die meisten derer, die geantwortet hatten, die Sichtweise unterstützten, dass man eine Kernnutzergruppe haben sollte; allerdings äußerte sich eine Gruppe von Antwortenden, die "Veröffentliche, was Du zahlst"-Gruppe, dass der IASB sein Mandat verfehlt habe, die speziellen Bedürfnisse aufstrebender Volkswirtschaften bei der Identifizierung einer Kernnutzergruppe zu erwägen, insbesondere hinsichtlich deren Auswahl der Kernnutzergruppe. Der Stab empfahl, dass der Board die Zielsetzung, eine Kernnutzergruppe zu haben, bestätigt. Dem stimmte der Board zu.

 

Der Stab umriss sodann die Antworten derer, die dafür waren, eine Kernnutzergruppe zu haben. Es gab von Seiten der Stellungnehmenden unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Frage, wer die Kernnutzer denn seien. Die meisten unterstützten die vorgeschlagene Kernnutzergruppe (die gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgeber, Gläubiger und anderen Kapitalgeber); andere Vorschläge von Seiten der Kommentatoren beinhalteten die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmer und die Regierung.

 

Einige derer, die antworteten, meinten, dass es eine Hierarchie der Kernnutzer geben sollte, weil jede Gruppe unterschiedliche Informationsbedürfnisse habe, die mit denen einer anderen Gruppe in Konflikt stünde. Andere Kommentatoren sagten, dass der Ausdruck 'Kapitalgeber' eine Fokussierung auf die Eigenkapitalgeber impliziere und empfahlen, dass der Terminus 'Ressourcengeber' stattdessen Verwendung finden solle.

 

Der Stab fragte den Board, ob der Ausdruck 'Kapitalgeber' durch 'Ressourcengeber' ersetzt werden solle. Der Board unterstützte die Änderung nicht.

 

Der Stab fragte den Board, ob die Kernnutzergruppe aus gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgebern, Gläubigern und anderen Kapitalgebern bestehen solle. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab fragte den Board, ob es eine Hierarchie innerhalb der Kernnutzergruppe geben solle. Der Board war nicht der Ansicht, dass es eine derartige Hierarchie geben solle. Er verständigte sich darauf, dass der Ausdruck 'Sichtweise des Unternehmens' und vergleichbare Bezeichnungen entfernt werden sollten. Der Board wies den Stab an, mit der Abfassung der endgültigen Kapitel zu beginnen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009

 

Der Stab führte den Board durch eine Reihe von Sachverhalten, die von Boardmitgliedern während ihrer Durchsicht der vorläufigen Abstimmungsunterlage der endgültigen Kapital zur Zielsetzung und den qualitativen Merkmalen der Finanzberichterstattung festgehalten worden waren.

 

Datum des Inkrafttretens und Änderungen an den IFRS

 

Der Board kam überein, dass die überarbeiteten Kapitel des Rahmenkonzepts bei Herausgabe in Kraft treten sollen. Eine vereinheitlichende Terminologie würde eingeführt (insbesondere in IAS 8), höchstwahrscheinlich im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich beider Punkte aber stimmten zu, dass das Rahmenkonzept kein IFRS ist und dass es nicht sachgerecht sei, wenn aus dem Rahmenkonzept Folgeänderungen an den IFRS entstehen würden – die müssten vom Board separat vorgenommen werden.

 

Struktur und Einleitung

 

Der Board kam überein, dass die Kapitel 1 und 2 des überarbeiteten Rahmenkonzepts die bestehenden Paragraphen 12-22 und 24-46 ersetzen wird.

 

Paragraph 23, der der Unternehmensfortführung gewidmet ist, bleibt erhalten in der Erwartung, dass er in das Kapital zu Bewertungen aufgenommen wird.

 

Die Einleitung zum Rahmenkonzept, die Paragraphen 1-8 und 10-11 bleiben erhalten. Paragraph 9 (der sich den Adressaten widmet) ist nun Bestandteil des Kapital 1 (Zielsetzung) und wird gestrichen.

 

Terminologie

 

Im gesamten Rahmenkonzept werden die Ausdrücke 'die Standardsetzer' und 'die Boards' durch den Ausdruck 'Board' ersetzt [in der alleinigen Bedeutung 'IASB'].

 

Zielsetzung – allgemeine Themen

 

Der Stab wurde gebeten, mehr Präzision in den Abschnitt zur Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen zu bringen, um zu verdeutlichen, dass die Kapitalströme, um die es in diesem Abschnitt gehe, diejenigen sind, die aus der Anlage eines Investors in das Unternehmen entstehen, nicht die Kapitalströme des Unternehmens selbst.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass keine Änderung am Rahmenkonzept notwendig sei, um eine möglichen Uneinheitlichkeit mit dem IFRS für KMU entgegenzutreten. Wenn nötig, sollte der IFRS für KMU geändert werden.

 

Der Board kam überein, in dem Abschnitt zur Nützlichkeit von Finanzberichterstattung für die Einschätzung von Kapitalstromaussichten klarzustellen, dass die betroffenen Kapitalströme diejenigen der Kapitalgeber sind, nicht diejenigen des Unternehmens.

 

Zielsetzung – Verantwortliche Unternehmensführung

 

Der Board unterstützte einen Entwurf des Stabs, der sich den Verantwortlichkeiten der Unternehmensführung aus dem Konzept verantwortlicher Unternehmensführung widmet (obwohl der Ausdruck "verantwortliche Unternehmensführung" nicht verwendet wird), aber sah keinen Anlass für weitere Ausführungen. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass die Formulierungen sehr sorgfältig ausgearbeitet seien und so bleiben sollten, wie sie sind.

 

Zielsetzung – 'Finanzberichterstattung' oder 'Abschluss'?

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass der inhaltliche Umfang des Rahmenkonzepts – 'Finanzberichterstattung' – angemessen ist und dass der enger begrenzte 'Abschluss' nicht sachgerecht ist, d er als Vorwand genutzt werden würde, jeglichen Aktivitäten des Boards zu widersprechen, die der Board zu Themen durchzuführen wünschen könne, die außerhalb des Abschlusses lägen, bspw. Lageberichte.

 

Zielsetzung – Finanzstabilität

 

Der Board kam überein, dass 'Finanzstabilität' kein Ziel von Finanzberichterstattung sein solle. Es gab keine einheitliche Meinung dazu, was 'Finanzstabilität' bedeute, wenn man davon absieht, dass es möglicherweise ein Ausdruck dafür sein könne, Schwankungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermeiden.

 

Der Board war sich jedoch der Arbeit und des Berichts der Beratungsgruppe zur Finanzmarktkrise (FCAG) bewusst und unterstütze einen Vorschlag, nach dem die Themen im FCAG-Bericht in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden sollten, da sie die Schlussfolgerungen des Boards im Rahmenkonzept unterstützten. Ein Verweis auf die FCAG könnte über eine Fußnote in der Grundlage für Schlussfolgerungen erfolgen.

 

Merkmale – Neutralität

 

Der Board kam überein, dass 'Neutralität' im Sinne von Neutralität des Boards im Rahmenkonzept nicht angesprochen werden solle aber dass es ein geeignetes Thema für die Diskussion sein wird, wenn der Board sein Konsultationshandbuch überarbeitet. Die Erörterung der Neutralität der Finanzberichterstattung ist ein angemessenes Thema im Rahmenkonzept.

 

Merkmale – Fehlerfreiheit

 

Die Erörterung der getreuen Darstellung im Rahmenkonzept würde eine ausführliche Erörterung der Verwendung von Schätzungen enthalten. Der Board erörterte insbesondere, ob ein bestimmter Satz – 'Diese Darstellungen würden als fehlerfrei angesehen, wenn sie auch sachgerechten Eingaben und Schätzmethoden basierten, die die besten verfügbaren Informationen widerspiegelten.' – zu absolut sei und ob er geändert oder gestrichen werden sollte. Der Board kam zu dem Schluss, dass der Satz akzeptabel in seiner Entwurfsform sei aber dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen die Erwägungen des Boards zu der Frage erläutert werden sollten, was 'Fehlerfreiheit' und 'sachgerechte Eingaben' in diesem Zusammenhang seien.

 

Merkmale – Verstärkende Merkmale

 

Der Board entschied, die vier verstärkenden Merkmale von Finanzinformationen beizubehalten: Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit. Es gibt keine inhärente Hierarchie unter ihnen.

 

Verschiedene andere kleinere Sachverhalte in Bezug auf den Entwurf wurden ebenfalls erörtert und der Stab entsprechend angewiesen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2010

 

Restanten, die sich aus der Abstimmungsvorlage ergeben haben

 

Die folgenden Bedenken wurden von Boardmitglieder nach Prüfung der Abstimmungsvorlage aufgebracht:

 

bullet das Ziel der Finazberichterstattung wie derzeit formuliert scheint nahezulegen, dass es zwei Ziele gebe und nicht nur eins, und
bullet Wesentlichkeit steht im Zusammenhang mit der Relevanz von Finanzberichterstattung und ist keine Einschränkung derselben.

 

Den Boards wurden ein neuer Paragraph zur Zielsetzung und zusätzliche Paragraphen vorgestellt, in denen die Bedürfnisse des Adressaten und verantwortliche Unternehmensführung erörtert werden.

 

Verschiedene Boardmitglieder gaben an, dass sie zwar die vorgeschlagenen Änderungen nicht ablehnten, dass sie aber der Meinung seien, dass die frühere Formulierung einfacher und leichter zu verstehen wäre. Eine Reihe von Boardmitgliedern lehnten den neuen Paragraphen ab, der sich der verantwortlichen Unternehmensführung widmete.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das, was im Agendapapier als "ursprüngliche" Formulierung bezeichnet würde, nicht das sei, worauf sich die Boards auf einer früheren Sitzung geeinigt hätten. Nach einer kurzen Diskussion unterstützte die Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des Stabs unter dem Vorbehalt, dass die Formulierungen noch weiter verfeinert würden und das berücksichtigt würde, was die Boards ursprünglich als Ziel der Finanzberichterstattung vereinbart hatten.

 

Verschiedene Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag, Wesentlichkeit als einen Aspekt der Relevanz zuzuordnen und nicht als eine Beschränkung. Die Boards erörterten den Sachverhalt kurz und stimmten dann mit großer Mehrheit dem Vorschlag des Stabs zu. Eines der Boardmitglieder, die den Vorschlag nicht unterstützten, Wesentlichkeit neu zuzuordnen, erwägt, eine abweichende Meinung im endgültigen Standard anzugeben.

 

 

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