Startseite   Archiv   Standards   Interpretationen   Agenda   Newsletter   Publikationen   Rechtskreise   Links   Sitemap   Suche   Drucken

 

 

 

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Chronologie

 

bullet Auf der IASB-Sitzung im September 2005 zur Agenda hinzugefügt
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006
bullet FASB gibt SFAS 157 Fair Value Measurements am 15. September 2006 heraus
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
bullet Diskussionspapier herausgegeben am 30. November 2006. Ursprüngliche Kommentierungsfrist endete am 2. April 2007. Diese wurde allerdings bis zum 4. Mai 2007 verlängert.
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
bullet Diskussion auf der Sondersitzung am 2. Oktober 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
bullet 28. Mai 2009: IASB veröffentlicht Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Kommentierungsfrist endet am 28. September 2009.
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 11. März 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 8. April 2010
bullet 30. Juni 2010: IASB veröffentlicht Entwurf von Angaben in Bezug auf Bewertungsunsicherheit
Kommentierungsfrist endet am 7. September 2010
bullet 20. August 2010: Stabentwurf eines IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert veröffentlicht

 

 

Zeitplan

 

bullet Klicken Sie hier für den Zeitplan der IASB-Projekte

 

 

Hintergrund

 

Die Zielsetzung dieses Projektes besteht darin, Leitlinien für Unternehmen bereit zu stellen, wie der beizulegende Zeitwert von Vermögenswerten und Schulden ermittelt werden soll, wenn dies von anderen Standards vorgeschrieben wird. Dieses Projekt wird die Zahl oder den Umfang der Sachverhalte nicht ändern, in denen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert durch IFRS vorgeschrieben ist.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2005

 

Auf der Sitzung des IASB im September 2005 nahm der IASB das Thema der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf die Agenda. Die Zielsetzung dieses Projektes besteht darin, Leitlinien für Unternehmen bereit zu stellen, wie der beizulegende Zeitwert von Vermögenswerten und Schulden ermittelt werden soll, wenn dies von anderen Standards vorgeschrieben wird. Dieses Projekt wird die Zahl oder den Umfang der Sachverhalte nicht ändern, in denen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert durch IFRS vorgeschrieben ist.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005

 

Der Stab hielt eine Unterrichtseinheit zum Arbeitsentwurf des FASB hinsichtlich eines endgültigen Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ab. Darüber hinaus gab der Stab einen Überblick über den Anwendungsbereich des FASB-Projekts Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in Bezug auf die IFRS und Sachverhalte und Fragestellungen, die bei der Erstellung eines Standardentwurfs durch den IASB und der verbundenen Bitte zur Stellungnahme zu beachten sind.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Auf der Septembersitzung 2005 hatte der IASB die Thematik der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in sein Arbeitsprogramm aufgenommen. Das Ziel des Projektes ist es, Unternehmen Hinweise zu geben, wie die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Vermögenswerten und Schulden zu erfolgen habe, wenn diese durch andere Standards gefordert wird. Dieses Projekt hat keinen Einfluss auf die Frage, wann eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS gefordert wird.

 

Auf einer vorgegangenen Sitzung entschied der Board, den endgültigen FASB-Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als einen Standardentwurf des IASB zu veröffentlichen, verbunden mit der Bitte um Stellungnahme. Der Anhang des FASB-Dokuments, der Folgeänderungen und Verweise auf US-GAAP-Verlautbarungen enthält, wird durch Folgeänderungen und Verweise auf IFRS ersetzt. Der Board entschied darüber hinaus, dass begrenzte Änderungen am FASB-Dokument anzubringen seien. Stattdessen soll die Aufforderung zur Stellungnahme die Bereiche erörtern, in denen der Board mit den Schlussfolgerungen des FASB nicht übereinstimmt, einschließlich einer Begründung für die abweichende Meinung. Der Stab erwartet, dass diese Bereiche vom Board auf seinen Sitzungen im Dezember 2005 und Januar 2006 erörtert werden, wobei am Ziel einer Veröffentlichung eines Standardentwurfes im April 2006 festgehalten wird.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005

 

Definition des Begriffs "Fair Value"

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die Unterschiede zwischen der Fair-Value-Definition des FASB-Standardentwurfs "Fair Value Measurements (FVM)" und der der IFRS herausgearbeitet und verglichen werden. Dieser Vergleich dient der Unterstützung des IASB bei der Entscheidung, ob man die gegenwärtige Fair-Value-Definition der IFRS ersetzen und durch die des FVM-Standards ersetzen sollte. Allerdings machte der Stab deutlich, dass man damit nicht sage, dass diese Definition auf alle Sachverhalte anzuwenden sein sollte, bei denen das Konzept des beizulegenden Zeitwerts gegenwärtig zur Anwendung kommt. Diese Abgrenzung ist Thema einer eigenen Diskussion, die sich über mehrere Board-Sitzungen erstrecken wird.

 

Vor dem Hintergrund der Analyse des Stabes erörterte der Board die verschiedenen Bestandteile der gegenwärtigen und der vorgeschlagenen Definition des beizulegenden Zeitwerts im einzelnen. Auch wenn der Board generell darin übereinstimmte, die im FVM-Standard vorgeschlagene Definition zu übernehmen, wurden die folgenden Anmerkungen gemacht:

 

bullet Einige Boardmitglieder waren dafür, die verschiedenen diskutierten Sachverhalte zu bündeln und so logisch darzustellen, dass die Herangehensweise an das Thema Beizulegender Zeitwert klargestellt wird. Wie unten angeführt war der Board besorgt, dass die vorgeschlagene Begriffsabgrenzung unbeabsichtigt für Verwirrung sorgen könnte.
bullet Einige Boardmitglieder waren über die Ersetzung des Begriffs "Betrag" durch den Begriff "Preis" besorgt, da dies die Bedeutung des Begriffs Beizulegender Zeitwert verändern könne. Der Grund hierfür schien die Behandlung von Transaktionskosten zu sein.
bullet Die ausdrückliche Erörterung von Abgangswerten im Entwurf wurde von einigen als problematisch angesehen. Anhand von Beispielen wurde dargestellt, dass der vereinbarte Preis zum Transaktionszeitpunkt sowohl einen Zugangs- als auch einen Abgangswert für den entsprechenden Vermögenswert oder die entsprechende Schuld darstellt. Andere merkten an, dass ihrer Ansicht nach die gegenwärtige Definition des beizulegenden Zeitwerts das Konzept des Abgangswerts bereits beinhaltet.
bullet Auf diesem Sachverhalt aufbauend äußerten einige Boardmitglieder, dass sie der Ansicht seien, dass das Konzept der "Marktteilnehmer" eine dem Konzept der "sachverständigen, vertragswilligen Parteien" unterlegene Formulierung darstelle, da diese eingänglicher auf Geschäftsvorfälle zwischen Parteien anwendbar sei, ohne dass hierfür die Existenz eines "Marktes" erforderlich wäre. Die Absicht des FASB, durch die Einführung des Begriffes der "Marktteilnehmer" unternehmensspezifische Faktoren bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts weitestgehend zu eliminieren, wurde angemerkt.

 

Der Board wird um eine Erörterung des Konzepts des "Referenzmarktes" auf zukünftigen Sitzungen gebeten werden.

 

Anwendungsbereich des "Fair-Value-Measurements"-Projektes

 

Der Board erörterte ein Papier in dem auf Einzelstandardebene dargelegt wurde, welche Standards im einzelnen aus dem Anwendungsbereich des Projekts herausgenommen werden sollen. Das Papier war in drei Abschnitte unterteilt:

 

bullet Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben
bullet Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unter Verweis auf andere Standards vorschreiben
bullet Standards, die keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben.

 

Innerhalb jedes Abschnitts unterbreitete der Stab dem Board verschiedene Vorschläge. Generell empfahl der Stab, die bestehenden Formulierungen bezüglich der Verlässlichkeit sowie die Praktikabilitäts-Ausnahmen im Rahmen dieses Projekts nicht zu ändern. Der Stab kam zu der Auffassung, dass derartige Änderungen zu wesentlichen Änderungen der gegenwärtigen Rechnungslegungspraxis führen könnten und dass jedwede Änderungen, von diesem Projekt abgekoppelt auf Einzelstandardebene, erörtert werden sollten.

 

Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben

 

Die folgenden Standards schreiben unter bestimmten Umständen die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegneden Zeitwert vor:

 

bullet (a) IAS 11 - Fertigungsaufträge
bullet (b) IAS 16 - Sachanlagen
bullet (c) IAS 17 - Leasingverhältnisse
bullet (d) IAS 18 - Erträge
bullet (e) IAS 19 - Leistungen an Arbeitnehmer
bullet (f) IAS 20 - Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
bullet (g) IAS 26 - Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen
bullet (h) IAS 33 - Ergebnis je Aktie
bullet (i) IAS 36 - Wertminderung von Vermögenswerten
bullet (j) IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte
bullet (k) IAS 39 - Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
bullet (l) IAS 40 - Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
bullet (m) IAS 41 - Landwirtschaft
bullet (n) IFRS 1 - Erstmalige Anwendung der IFRS
bullet (o) IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütung
bullet (p) IFRS 3 - Unternehmenszusammenschlüsse (ebenso Entwurf vom Juni 2005)
bullet (q) IFRS 5 - Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabes (wie in den Unterlagen für die Beobachter dargestellt) bezüglich der einzelnen Standards zu, außer in den folgenden Fällen:

 

bullet IAS 18 - Der Stab kam zu dem Schluss, das in den Fällen, in denen ein Unternehmen Dienstleistungen als Gegenleistung für wertmäßig unterschiedliche Güter oder Dienstleistungen erhält, das Bewertungsziel nicht im Einklang mit dem FVM-Standardentwurf steht. Aus diesem Grund sollte IAS 18 aus dem Anwendungsbereich dieses Projekts ausgenommen werden. Der Board nahm dies zur Kenntnis, deutete jedoch an, dass man es vorziehen würde, IAS 18 in den Anwendungsbereich des FVM-Standards aufzunehmen, da dieser Sachverhalt nur einen unwesentlichen Bestandteil der Fair-Value-Vorschriften von IAS 18 darstelle. Die Verwirrung, die eine Herausnahme von IAS 18 aus dem Anwendungsbereich des Projekts im Markt auslösen würde, sei unerwünscht.
bullet IFRS 2 - Aufgrund der Bewertung zum Gewährungszeitpunkt merkte der Board an, dass es Probleme geben kann, wenn ein Unternehmen anteilsbasierte Vergütungen auf Basis der gewährten Eigenkapitalinstrumente und nicht der erhaltenen Güter oder Dienstleistung bewertet. Andererseits entschied der Board mit derselben Begründung wie zu IAS 18, IFRS 2 in den Anwendungsbereich des FVM-Standards aufzunehmen.

 

Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unter Verweis auf andere Standards vorschreiben

 

bullet (a) IAS 2 - Vorräte
bullet (b) IAS 21 - Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
bullet (c) IAS 27 - Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS
bullet (d) IAS 28 - Anteile an assoziierten Unternehmen
bullet (e) IAS 31 - Anteile an Joint Ventures
bullet (f) IAS 32 - Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung
bullet (g) IFRS 4 - Versicherungsverträge
bullet (h) IFRS 7 - Finanzinstrumente: Angaben

 

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabes zu, dass eine Erörterung der oben genannten Standards nicht notwendig sei, da diese keine zusätzlichen Vorschriften zu Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Vermögenswerten oder Schulden enthalten.

 

Standards, die keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben

 

bullet (a) IAS 1 - Darstellung des Abschlusses
bullet (b) IAS 7 - Kapitalflussrechnungen
bullet (c) IAS 8 - Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler
bullet (d) IAS 10 - Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
bullet (e) IAS 12 - Ertragsteuern
bullet (f) IAS 14 - Segmentberichterstattung
bullet (g) IAS 23 - Fremdkapitalkosten
bullet (h) IAS 24 - Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
bullet (i) IAS 29 - Rechnungslegung in Hochinflationsländern
bullet (j) IAS 30 - Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen
bullet (k) IAS 34 - Zwischenberichterstattung
bullet (l) IAS 37 - Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
bullet (m) IFRS 6 - Exploration und Evaluierung mineralischer Ressourcen

 

Mit Bezug auf IAS 37 stimmte der Board dem Stab zu, dass die dortigen Bewertungsgrundsätze in vielerlei Hinsicht im Einklang mit Fair-Value-Grundsätzen stehen und merkte darüber hinaus an, dass er in der abschließenden Überarbeitung der Änderungen an IAS 37 zur Klarstellung der Thematik eine explizite Aussage bezüglich Fair-Value hinzufügen werde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006

 

Hierbei handelte es sich um eine kurze Sitzung, um den Board über jüngste, vorläufige Entscheidungen des FASB bezüglich dessen Fair-Value Bewertungsstandards zu informieren. Es wurden keine Unterlagen für Beobachter für diesen Teil der Sitzung bereitgestellt.

 

Auf seiner letzten Sitzung erörterte der FASB diskutierte die Fair-Value-Hierarchie. Der Standardentwurf des FASB hatte eine fünfstufige Fair Value Hierarchie vorgeschlagen. Der FASB kam zu dem Schluss, dass es schwierig sei, die Stufen zwei bis vier der Hierarchie zu unterscheiden. Aus diesem Grunde haben sie die Hierarchie auf drei Stufen verkürzt. Der FASB hat keine weiteren Änderungen an seiner vorgeschlagenen Fair Value Richtlinie vorgenommen.

 

Der Stab sagte, dass die Diskussion im März weitergeführt wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006

 

Grundsätze des Projekts Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (FVM-Projekt)

 

Die folgenden Grundsätze wurden dem Board vorgestellt als jene, welche das Fundament des FVM-Projekts bilden:

 

bullet Die Zielsetzung einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert liegt in der Bestimmung des Preises, der für einen Vermögenswert erhalten oder für die Übertragung einer Schuld zum Bewertungszeitpunkt in einem Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern bezahlt worden wäre.
bullet Die Definition des beizulegenden Zeitwertes und sein Bewertungszweck sollte für alle Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS konsistent sein.
bullet Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollte die Marktmeinungen zu den Merkmalen des zu bewertenden Vermögenswertes oder der Schuld widerspiegeln und nicht die Ansichten des Berichtsunternehmens berücksichtigen, die von den Markterwartungen abweichen.
bullet Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollte den Nutzen des zu bewertenden Vermögenswertes oder der Schuld berücksichtigen. Demzufolge sollte die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert den Ort und die Verfassung des Vermögenswertes oder der Schuld zum Bewertungszeitpunkt widerspiegeln.

 

Der Board stimmte dem Stab zu, wonach die oben genannten Grundsätze das Fundament des FVM-Projekts bildeten.

 

Überarbeitete Definition des beizulegen Zeitwerts

 

Nach Ansicht des Stabes ist die überarbeitete Definition des beizulegenden Zeitwertes des FASB im Wesentlichen übereinstimmend mit jener Definition, die der IASB im Dezember 2005 vorläufig gebilligt hatte. Aufgrund dessen kam der Board überein, dass die überarbeitete Definition mit dem Bewertungszweck im Einklang steht.

 

Dennoch brachten einige Boardmitglieder ihre Besorgnis über die Änderung zu einem "Preis" anstatt eines "Betrags" zum Ausdruck. Zudem basiert die überarbeitete Definition auf dem Veräußerungspreisgedanken, die keine anderen Preise außer dem Veräußerungspreis berücksichtigt. Als Folge daraus bemerkten andere Boardmitglieder, dass die gegenwärtige Definition eine Bewertung anhand eines hypothetischen Marktes benötigen würde, welche für bestimmte Typen von Vermögenswerten und Schulden nicht mit der Realität abgestimmt werden kann und in den meisten Fällen zu Tag-1 Gewinnen oder Verlusten führen wird, was jedoch den Adressaten unangenehm ist.

 

Überarbeitete Fair Value-Hierarchie

 

Der Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert lässt darauf schließen, dass die zur Berechnung des beizulegenden Zeitwertes angewandten Bewertungsverfahren die Verwendung beobachtbarer Daten maximieren und die Verwendung nicht-beobachtbarer Daten minimieren sollen. Die Hierarchie setzt die Daten für Bewertungsverfahren zur Berechnung des beizulegenden Zeitwertes anhand der beobachtbaren oder nicht beobachtbaren Natur in eine Rangfolge.

 

Die überarbeitete dreistufige Hierarchie ist wie folgt:

 

bullet Stufe 1-Daten sind beobachtbare Daten, die Börsenkurse für identische Vermögenswerte oder Schulden auf aktiven Märkten widerspiegeln, zu denen das Berichtsunternehmen zum Bewertungszeitpunkt eine Zugangsmöglichkeit besitzt.
bullet Stufe 2-Daten sind beobachtbare Daten außer Börsenpreisen für identische Vermögenswerte oder Schulden auf aktiven Märkten zum Bewertungszeitpunkt.
bullet Stufe 3-Daten sind nicht-beobachtbare Daten, wie etwa aus Extrapolation oder Interpolation abgeleitete Daten, die sich nicht durch beobachtbare Daten untermauern lassen. Dennoch bleibt der Zweck der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert derselbe. Aus diesem Grunde sollten nicht-beobachtbare Daten um unternehmensspezifische Informationen korrigiert werden, die nicht im Einklang mit den Markterwartungen stehen. Nicht-beobachtbare Daten sollten außerdem die Risikoprämie berücksichtigen, die ein Marktteilnehmer (Käufer) für die Übernahme der den nicht-beobachtbaren Daten innewohnenden Unsicherheit verlangen würde.

 

Die IFRS verfügen derzeit nicht über eine einzelne Hierarchie, die für alle beizulegenden Zeitwert-Größen einschlägig ist. Stattdessen zeigen einzelne Standards Präferenzen für bestimmte Daten und Wertgrößen von beizulegenden Zeitwerten gegenüber anderen auf, wobei diese Leitlinien jedoch nicht konsistent für alle IFRS sind.

 

Der Board stimmte der Schlussfolgerung des Stabes zu, wonach die überarbeitete Hierarchie im Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit den oben diskutierten Grundsätzen im Einklang steht und die Hierarchie im Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eine Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen ungleichen und inkonsistenten Leitlinien in den IFRS darstellt.

 

Bewertungseinheit und Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Board einigte sich, dass es nicht angemessen bzw. praktisch sei, detaillierte Leitlinien zur Bewertungseinheit innerhalb des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung der angemessenen Bewertungseinheit ist ein kritischer Bestandteil der Bilanzierung und nicht immer von einem Vermögenswert oder einer Schuld zur nächsten oder von einem Typ eines Geschäftsvorfalls zum nächsten konsistent.

 

Bestimmung des Marktes

 

Der Board stimmte den Schlussfolgerungen des FASB zur Übernahme der "Grundsätzlichen Marktperspektive" ("Principle market" view) zu. Obwohl dies einen Wechsel von der gegenwärtig in den IFRS verwendeten "vorteilhafttesten Sicht" ("Most advantageous" view) darstellt, spiegelt die "Grundsätzliche Marktperspektive" den Zweck der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wider und stellt eine maßgeblichere Größe dar, indem sie hochgradig liquide Märkte gegenüber weniger liquiden Märkten bevorzugt.

 

Transaktionspreis-Vermutung

 

Auf der Sitzung vom Dezember 2005 einigte sich der IASB vorläufig darauf, dass die Zielsetzung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in einem Veräußerungspreis besteht. Die Dezember-Diskussion machte die konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Transaktionspreis (was ein Unternehmen für den Kauf eines Vermögenswertes bezahlen oder für die Übernahme einer Schuld erhalten würde) und einer Veräußerungspreis-Zielsetzung (was ein Unternehmen für den Verkauf eines Vermögenswertes erhalten würde oder für die Übertragung einer Schuld bezahlen müsste), deutlich. Der Stab folgerte, dass ein Unternehmen nicht die Vermutung aufstellen dürfe, dass ein Einkaufspreis mit dem Verkaufspreis übereinstimmen würde, ohne die dem Geschäftsvorfall und dem Vermögenswert oder der Schuld spezifischen Faktoren zu berücksichtigen. Als Folge davon plant der Stab eine eigenständige Diskussion mit dem Board zu Tag-1 Gewinnen oder Verlusten auf einer künftigen Sitzung.

 

Der Board teilte die Bedenken des Stabes dahingehend, dass wenn ein Transaktionspreis als beizulegender Zeitwert bei der erstmaligen Bewertung angenommen wird, die Unternehmen nicht in ausreichender Art und Weise die Unterschiede zwischen einem Transaktionspreis bei Zugang und einem beizulegendem Zeitwert bei Abgang berücksichtigen könnten. Daher sollten die IFRS ein Unternehmen zur Berücksichtigung der spezifischen, dem Geschäftsvorfall und dem Vermögenswert oder der Schuld innewohnenden Faktoren bei der Beurteilung, ob der Transaktionspreis dem beizulegenden Zeitwert entspricht, verpflichten.

 

Beizulegender Zeitwert zwischen Geld- und Briefkurs

 

Unternehmen schließen oftmals Geschäfte irgendwo zwischen dem Geld- und dem Briefkurs ab, insbesondere wenn das Unternehmen ein Market Maker oder ein einflussreicher Investor ist. Dennoch führt die Anwendung der Regelung in IAS 39 zu unternehmensübergreifender Konsistenz ohne Berücksichtigung unternehmensspezifischer Faktoren, die beeinflussen könnten, an welchem Punkt innerhalb der Geld-Brief-Spanne das Unternehmen wahrscheinlich ein Geschäft durchführt. Zudem lässt die Regelung eine Orientierungslinie auf Börsenmärkten entstehen, die daher die Ausübung von Ermessen und Subjektivität bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einschränkt.

 

Transaktions- und Transportkosten bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Die Definitionen der Transaktionskostenarten variieren zwischen den IFRS, obwohl solche Kosten auf konsistente Art und Weise von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen sind. Gegenwärtig sind die IFRS nicht eindeutig (mit Ausnahme von IAS 41), ob solche Transportkosten ein Merkmal eines Vermögenswertes oder einer Schuld sind und als solche in die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert miteinbezogen werden sollten.

 

Der Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert definiert Transaktionskosten als variable, direkte Kosten zwecks Tätigung von Geschäften auf dem wichtigsten oder vorteilhaftesten Markt. Variable direkte Kosten sind Kosten, die direkt aus einem Geschäftsvorfall resultieren und für diesen notwendig sind, bei dem ein Vermögenswert (oder Schuld) betroffen sind. Variable direkte Kosten sind Kosten, die vom Unternehmen nicht übernommen worden wären, wenn die Entscheidung über den Verkauf oder die Aufgabe des Vermögenswertes (oder Übertragung der Schuld) nicht getroffen worden wäre.

 

In dem Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert kam der FASB zu dem Schluss, dass die Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld zum beizulegenden Zeitwert nur jene Kosten beinhalten sollte, die ein Merkmal des Vermögenswertes oder der Schuld seien. Der FASB folgerte, dass Transaktionskosten ein Transaktionsmerkmal seien, nicht ein Merkmal des Vermögenswertes oder der Schuld. Aus diesem Grunde sollte die Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld zum beizulegenden Zeitwert keine Transaktionskosten beinhalten.

 

Der Stab stimmte den Schlussfolgerungen des Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert hinsichtlich Transport- und Transaktionskosten zu. Dennoch kam der Stab zu dem Schluss, dass die Diskussion darüber, welche Kostenarten Merkmale des Vermögenswertes oder der Schuld seien, langwieriger sein könnte, da das Verständnis der Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Transaktionskosten und von Transportkosten bei der gegenwärtigen Diskussion im Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert schwer fällt. Daher empfahl der Stab, dass die Bitte um Stellungnahmen eine Frage zur Angemessenheit der Diskussion von Kosten enthalten solle, welche Merkmale eines Vermögenswertes oder einer Schuld seien, wie etwa Transportkosten. Der Board stimmte zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006

 

Der Board führte seine Diskussion zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fort und überprüfte den derzeitigen Plan des Projektes sowie die Schritte des Abstimmungsprozesses. Darüber hinaus wurde eine vorläufige Diskussion zur Bilanzierung von "Gewinnen beim Erstansatz" abgehalten.

 

Projektplanung und Abstimmungsprozess

 

Der Board wurde kurz über die Entwicklungen des letzten Treffens des FASB unterrichtet, bei denen das Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert besprochen wurde.

 

Das Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wurde im September 2005 der Agenda des IASB hinzugefügt. Zu diesem Zeitpunkt entschied der Board, den endgültigen FVM-Standard des FASB als Standardentwurf des IASB zu übernehmen ohne ihn mit Ausnahme der Anpassung der Verweise von US-GAAP auf IFRS zu ändern.

 

Seitdem wurde der Stab auf Probleme von Adressaten des IASB aufmerksam gemacht. Die folgenden seien genannt:

 

bullet Da das FVM-Projekt zu Änderungen bei der Messung des beizulegenden Zeitwerts führen könnte, könnte es nach Meinung einiger bei einer direkten Weiterführung zu einem IASB-Standardentwurf auf Basis des endgültigen FASB-Dokuments möglicherweise zu einer Abkürzung der Anforderungen des Abstimmungsprozesses des IASB kommen.
bullet Da das Dokument des FASB ein anderes Konzept des beizulegenden Zeitwerts verwendet als das der älteren IFRS, haben die Adressaten Schwierigkeiten mit der konzeptionellen Begründung für eine Veränderung hin zu einer "Verkaufspeis-Zielsetzung" des beizulegenden Zeitwertes, insbesondere dann, wenn ein Unternehmen kein Interesse daran hat, einen Vermögenswert zu verkaufen.
bullet Durch die stärkere Verwendung des beizulegenden Zeitwerts müssen grundlegende Fragen zur Relevanz und Verlässlichkeit vor Vollendung des Projektes geklärt werden.

 

Aufgrund dieser Bedenken hat der Stab dem Board zwei alternative Lösungen vorgelegt:

 

bullet Die erste Alternative ist ein modifizierter Plan, der weiterhin die Herausgabe des FASB-Dokumentes als Standardentwurf vorsieht und zusätzlich Praxisbeobachtungen und Diskussionsrunden vorsieht, um Informationen von Stellungsnehmenden zu erhalten.
bullet Die zweite Alternative besteht in der Herausgabe des FASB-Dokumentes in Form eines Diskussionspapiers, welches neu beraten werden soll, bevor ein Standardentwurf herausgegeben wird. Dies würde dem Board mehr Zeit und Flexibilität geben, um sich mit den Bedenken von Adressaten zu beschäftigen und hoffentlich besseren Standard herauszugeben, auch wenn dies länger dauern würde.

 

Der Board drückte Zustimmung für die Bedenken der Adressaten aus. Dafür wäre aber ein Abweichen vom derzeitigen Projekt zur Alternative 2 notwendig, welches durch den Board mehrheitlich unterstützt wird. Somit würde das FASB-Dokument als Diskussionspapier herausgegeben. Jedoch gab es auch Mitglieder des Boards, die meinten, Alternative 2 sollte vermieden werden, da dies eine zu lange Verzögerung der Herausgabe des endgültigen IFRS bis Ende 2008 oder Anfang 2009 mit sich bringen würde.

 

Einige Mitglieder des Boards meinten es sei ausschlaggebend, den Adressaten mitzuteilen, dass der Schritt in Richtung Diskussionspapier, und somit weg vom derzeitige Plan, mehr Zeit benötigen würde, dass dies allerdings zur Sicherung der Interessen der Stellungsnehmenden getan würde.

 

Der Board wählte zu Gunsten von Alternative 2, welche zur Herausgabe eines Diskussionspapiers auf Basis des FASB-Dokuments führt. Der Board stellte fest, dass ein endgültiger Plan nicht ausgearbeitet werden kann, bevor ein endgültiges FASB-Dokument herausgegeben wurde. Solange der FASB sein endgültiges Dokument einschließlich beispielsweise Leitlinien zur Anwendung nicht herausgegeben hat, wird der IASB kein öffentlich verfügbares Dokument zur Verfügung haben, welches als IASB-Diskussionspapier herausgegeben werden könnte.

 

Erfassung von Gewinnen oder Verlusten beim Erstansatz

 

Der beizulegende Zeitwert ist nach der Definition des FASB-Dokuments ein Abgangspreis (exit price). Durch die vorläufige Zustimmung des Boards zur Definition des beizulegenden Zeitwerts als Verkaufspreis kann es unter solchen Umständen, bei denen beim erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verpflichtend ist, zur Erfassung von Gewinnen oder Verlusten beim Erstansatz kommen.

 

Die bestehenden Leitlinien in IAS 39 sind nach Meinung des Stabs inkonsistent mit dem Begriff des Verkaufspreises, das vorläufig durch den Board angenommen wurde und somit Überarbeitung benötigt. Der Board wurde zur Berücksichtigung des Folgenden gefragt:

 

bullet Nur Folgeänderungen an IAS 39 vorzunehmen, um IAS 39 mit den Leitlinien des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in Einklang zu bringen und die derzeitigen Leitlinien zur Erfassung von Gewinnen oder Verlusten beim Erstansatz in IAS 39 beizubehalten.
bullet Folgeänderungen an IAS 39 vornehmen und die derzeitigen Leitlinien des IAS 39 ändern.

 

Der Board entschied, zurzeit keine Veränderungen vorzunehmen, aber dafür eine Frage in das Diskussionspapier mit aufzunehmen, ob dies in einem getrennten Projekt behandelt werden soll oder als Teil des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

 

 

September 2006: FASB gibt Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert heraus

 

Der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) hat den FASB-Standard Nr. 157 (FAS) Fair Value Measurements herausgegeben. FAS 157 enthält verbesserte Leitlinien zur Bewertung von Vermögenswerten und Schulden mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value). Der Standard ist immer dann anzuwenden, wenn andere Standards die Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden mit dem beizulegenden Zeitwert verlangen oder erlauben. FAS 157 führt keinesfalls neue Möglichkeiten zur Anwendung von beizulegenden Zeitwerten ein. Klicken Sie für:

 

bullet die englischsprachige FASB-Pressemitteilung (19 KB); und
bullet eine Sonderausgabe des Heads Up-Newsletters mit einer Zusammenfassung von FAS 157 (218 KB).

 

Wichtige Informationen über FAS 157:
 

bullet

Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der beim Verkauf eines Vermögenswertes erzielt oder zur Übertragung einer Schuld in einem Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern auf dem Markt, in dem das Berichtsunternehmen tätig ist, bezahlt werden würde.

bullet

Der beizulegende Zeitwert sollte auf den Annahmen basieren, die die Marktteilnehmer bei der Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld heranziehen würden.

bullet

FAS 157 begründet eine "Fair Value"-Hierarchie, die die verwendeten Informationen zur Herleitung dieser Annahmen in eine Rangfolge bringt. Nach der Fair Value-Hierarchie wird öffentlichen Preisnotierungen auf aktiven Märkten der höchste Rang und nicht-beobachtbaren Daten, wie etwa den eigenen Daten des Berichtsunternehmens, der niedrigste Rang zugewiesen.

bullet

FAS 157 tritt für Abschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 15. November 2007 beginnen und für Zwischenabschlüsse dieser Geschäftsjahre in Kraft. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

bullet

FAS 157 kann kostenfrei von der FASB-Website heruntergeladen werden.

 

Auf der Agenda des IASB befindet sich ein Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Measurements), welches eines der gemeinsamen Projekte mit dem FASB darstellt. Danach haben der IASB und der FASB vor, ähnliche, wenn nicht sogar identische Definitionen und Leitlinien in Bezug auf die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert zu haben. Nach Planung des IASB soll im vierten Quartal 2006 ein Diskussionspapier herausgegeben werden, mit dem:

 

bullet die vorläufigen Ansichten des IASB in Bezug auf die Vorschriften von FAS 157 umschrieben werden sollen;
bullet Unterschiede zwischen FAS 157 und den Leitlinien zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert in den vorliegenden IFRS aufgezeigt werden sollen; und
bullet zu Stellungnahmen zu den Vorschriften von FAS 157 und den vorläufigen Ansichten des IASB in Bezug auf diese Vorschriften eingeladen werden soll.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Der Stab bemerkte, dass FAS 157 Fair Value Measurements am 15. September 2006 herausgegeben wurde (siehe unsere Nachricht vom 19. September 2006). Der Stab des IASB kann nun die Erstellung des IASB-Diskussionspapiers zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Measurements) vollenden, was folgende Inhalte aufweisen wird:

 

bullet FAS 157;
bullet Auszüge aus den gegenwärtigen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in den IFRS; und
bullet eine Aufforderung zur Stellungnahme, die die vorläufigen Ansichten des Boards zum Ausdruck bringt und Stellungnahmen der Adressaten zu bestimmten Fragen erbittet.

 

Nicht-leistungsbezogenes Risiko

 

Der Board bemerkte, dass in den IFRS gegenwärtig ein nicht-leistungsbezogenes Risiko in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert von Schulden nicht erörtert wird. IAS 39 verlangt, dass der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Schuld die Kreditqualität des Instruments widerspiegeln soll. Wird die Kreditqualität einer finanziellen Schuld in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert widergespiegelt, so führt dies effektiv dazu, dass in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert das Risiko widergespiegelt wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt wird. FAS 157 weitet diesen Grundsatz auf die Bewertung von sowohl finanziellen als auch nicht-finanziellen Schulden aus.

 

Es wurde angemerkt, dass nicht-finanzielle Schulden sowohl Kreditrisiko (was sich auf die finanzielle Komponente bezieht) als auch nicht-leistungsbezogenes Risiko (was sich auf die Tätigkeit bezieht) enthält. Nach einigen Diskussionen war sich der Board darin einig, eine vorläufige Ansicht in der Aufforderung zur Stellungnahme einzufügen, in der dem Konzept zugestimmt werden soll, wonach der beizulegende Zeitwert einer Schuld das nicht-leistungsbezogene Risiko in Bezug auf diese Schuld widerspiegeln soll (zusätzlich zum Kreditrisiko).

 

Sachverhalte in der Aufforderung zur Stellungnahme

 

Zugangs- und Abgangspreise

 

Der Board war sich einig, dass die Aufforderung zur Stellungnahme die Konzeptionen von Zugangs- und Abgangspreisen erörtern sollte, ohne vorläufige Ansichten zu enthalten. Das Diskussionspapier wird beide Ansichten behandeln, ohne eine Präferenz auszudrücken. Im Zuge der Diskussion wurde deutlich, dass der Ausdruck eines Preises, der zwischen einem "bereitwilligen Käufer und einem bereitwilligen Verkäufer" beschlossen wurde, nur dann von Bedeutung ist, wenn man sich von einem Markt auf einen anderen bewegt. In vielen IASB-Standards ist mit dem beizulegenden Zeitwert ein Veräußerungspreis gemeint; in einigen wenigen (wie etwa IFRS 3, IAS 39 und IAS 41) meint dieser Ausdruck einen Zugangspreis. Die Mitglieder des Boards hielten die Verwendung des gleichen Ausdrucks zum Ausdruck zweier verschiedener Bewertungsgrößen für verwirrend. Die Boardmitglieder bemerkten, dass sie möglicherweise die Bewertungsgrößen in IFRS 3, IAS 39 und IAS 41 neu beurteilen müssten, wenn sie den Ansatz in FAS 157.17(d) übernehmen würden. Nach diesem Ansatz wird die Verwendung eines anderen Preises außer dem gegenwärtigen Transaktionspreis zur Annäherung an den beizulegenden Zeitwert erlaubt, wenn der Geschäftsvorfall in einem Markt statt gefunden hat, der nicht dem Hauptmarkt oder dem vorteilhaftesten Markt entspringt.

 

Der Stab schlug vor, kurzfristig eine Formulierung vorzulegen, die sie dem Board wieder vorlegen werden.

 

Haupt- oder Vorteilhaftester Markt

 

IAS 39 verpflichtet Unternehmen zur Heranziehung des vorteilhaftesten aktiven Marktes zur Ableitung des beizulegenden Zeitwerts eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Schuld für den Fall, dass verschiedene Märkte existieren. Im Gegensatz dazu verpflichtet IAS 41 Landwirtschaft ein Unternehmen zur Heranziehung des "relevantesten" bzw. am ehesten passenden Marktes. Im Vergleich dazu verpflichtet der FAS 157 ein Unternehmen zur Heranziehung des Hauptmarktes für einen Vermögenswert oder eine Schuld. Existiert kein Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld, dann verwendet das Unternehmen den vorteilhaftesten Markt. Der Hauptmarkt ist der Markt, in dem das Berichtunternehmen den Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen könnte und der die größte "Tiefe" (Volume) und das größte Aktivitätsniveau (level of activity) in Bezug auf den Vermögenswert oder die Schuld aufweist. Der vorteilhafteste Markt ist der Markt, in dem das Berichtunternehmen den Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen könnte, und in dem der Betrag, der für den Vermögenswert erhalten werden könnte, maximiert bzw. der Betrag, der für die Übertragung der Schuld zu bezahlen wäre, minimiert wird. Dabei sind jeweils Transaktionskosten auf den Märkten mit zu beachten. In jedem Fall sollte der Hauptmarkt (oder der vorteilhafteste Markt) (und damit die Marktteilnehmer) aus der Sicht des Berichtunternehmens beurteilt werden, womit Abweichungen zwischen und unter den Unternehmen mit unterschiedlichen Aktivitäten zugelassen werden.

 

Der Board bestätigte seine im Mai 2006 angenommen Ansicht, nämlich:

 

Wenn verschiedene Märkte für einen Vermögenswert oder Schuld existieren, dann sollte die beizulegende Zeitwert-Größe aus dem Hauptmarkt für diesen Vermögenswert oder diese Schuld abgeleitet werden. Wenn es keinen Hauptmarkt gibt, sollte der vorteilhafteste Markt herangezogen werden. In beiden Fällen sollte der Hauptmarkt oder der vorteilhafteste Markt aus der Perspektive des Berichtunternehmens bestimmt werden.

 

In der Aufforderung zur Stellungnahme wird zu diesem Thema eine Frage enthalten sein.

 

Bezeichnung von Bewertungen auf der dritten Ebene als "beizulegender Zeitwert"

 

Der Board bemerkte, dass FAS 157 eine dreistufige Hierarchie zur Einordnung und Priorisierung von Informationen zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert festlegt. Ebene 3 der Hierarchie besteht in "nicht-beobachtbaren Informationen" bezüglich des Vermögenswertes oder der Schuld (d.h., diese sind im Markt nicht beobachtbar). Nicht-beobachtbare Informationen werden nur dann zur Ableitung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen, wenn keine beobachtbaren Informationen erhältlich sind. Diese Informationen spiegeln die eigenen Annahmen des Berichtunternehmens hinsichtlich der Annahmen wider, die die Marktteilnehmer bei der Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld heranziehen würden (einschließlich Annahmen über Risiko). Werden Größen der Ebene 3 verwendet, schreibt FAS 157 zusätzliche Angaben vor.

 

Der Board war sich einig, dass die Berichterstattungspflichten in FAS 157 in ausreichender Art und Weise die Art der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert herausstellen, so dass die Abschlussadressaten Ansichten zur möglichen Unsicherheit dieser Bewertung entwickeln können. Daher wäre es nicht notwendig, in das Diskussionspapier eine Diskussion dahin gehend einzubringen, ob Bewertungen aufgrund wesentlicher Informationen der Ebene 3 anders als mit beizulegendem Zeitwert benannt werden sollten.

 

Blockprämien und -abschläge

 

Der Board verständigte sich darauf, den Sachverhalt zu behandeln, ob Blockprämien und -abschläge in dem Diskussionspapier diskutiert werden sollten. Solche Prämien oder Abschläge können entstehen, wenn eine ungewöhnlich große Anzahl an Vermögenswerten oder Schulden auf dem Markt verkauft wird. Einige Boardmitglieder merkten an, dass die Verpflichtung zur Anwendung der "Menge*Preis"-Formel auf Größen der Ebene 1 beschränkt ist, was die Behandlung auf Blockkäufe bzw. -verkäufe dem Missbrauch öffnet, da argumentiert werden könnte, dass diese unter Verwendung von Informationen der Ebene 2 oder 3 berechnet werden sollten.

 

Die Boardmitglieder waren sich auch darin einig, dass es notwendig sei, eine Unterscheidung von Illiquidität aufgrund der Größe des Blocks von der aufgrund der geringen Markttiefe vorzunehmen.

 

Der Stab wird eine Fragestellung zu diesem Sachverhalt zur Aufnahme in die Aufforderung zur Stellungnahme einfügen.

 

Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (Day 1 gains and losses)

 

Der Board bemerkte, dass eine Wertgröße auf Basis eines Veräußerungspreises wesentliche Auswirkungen auf bestimmte Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert hätte, insbesondere in IAS 39 beim erstmaligen Ansatz. Sie erörterten, dass es wichtig sei, Situationen aufzuzeigen, in denen die Leitlinien in FAS 157 wesentlich von denen der gegenwärtigen IFRS abweichen. Außerdem ist eine weitere Konvergenz zum Thema des Gewinns beim erstmaligen Ansatz ein recht prominentes Thema für viele große Finanzinstitutionen, auf denen der Stab viele Stellungnahmen erwartet. Die Aufforderung zur Stellungnahme wird eine Diskussion und eine Frage zur Transaktionspreis-Hypothese enthalten.

 

US-GAAP-spezifisches Material in FAS 157

 

Der Board war sich einig, dass er im Interesse einer rechtzeitigen Veröffentlichung keine Änderungen an FAS 157 für Zwecke des Diskussionspapiers und der Aufforderung zur Stellungnahme durchführen würde, und dass FAS 157 daher US-GAAP-spezifisches Material enthalten würde. Die Aufforderung zur Stellungnahme würde einen Vermerk enthalten, wonach jeder Entwurf IFRS-spezifisch sei.

 

Nächste Schritte

 

Bei einer Abstimmung stimmten 12 Boardmitglieder für die Herausgabe der Aufforderung zur Stellungnahme und der vorläufigen Ansichten, wobei sich ein Mitglied der Stimme enthält, bis es zu einer Lösung bezüglich der Diskussion über Zugangs- bzw. Veräußerungspreise gekommen ist.

 

Die Veröffentlichung des Diskussionspapiers ist für das Ende des Jahres 2006 geplant.

 

 

November 2006: Diskussionspapier herausgegeben

 

Am 30. November 2006 hat der IASB ein Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Measurements) herausgegeben, zu dem öffentliche Stellungnahmen entgegengenommen werden. Das Diskussionspapier enthält die vorläufigen Ansichten des IASB bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, falls Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert durch die bereits vorhandenen IFRS vorgeschrieben werden. Es werden keine Erweiterungen der Verwendung von beizulegenden Zeitwerten vorgeschlagen. Das Diskussionspapier orientiert sich an dem vom FASB herausgegebenen SFAS 157 Fair Value Measurements. Durch SFAS 157 wird eine einzige Definition des beizulegenden Zeitwerts zusammen mit dem Rahmenkonzept zur Bewertung des beizulegenden Zeitwerts für Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit US GAAP festgelegt. Klicken Sie hier zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung des IASB (53 KB). Es besteht die Möglichkeit das Diskussionspapier ohne Gebühr von der Website des IASB ab dem 11. Dezember 2006 herunterzuladen. Die Kommentierungsfrist läuft am 2. April 2007 ab [ist bis zum 4. Mai 2007 verlängert]. Der IASB plant die Herausgabe eines Standardentwurfs für 2008.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

 

Die Kommentierungsfrist für das Diskussionspapier wurde verlängert.

 

Der Stab berichtete, das einige Unternehmen den Board gebeten haben, die Kommentierungsfrist zum Diskussionspapier "Bewertung zum beizulegenden Zeitwert" des IASB zu verlängern. Die Unternehmen betonten, dass die Kommentierungsfrist mit den Finanzberichterstattungszyklus von den Unternehmen, die zum Ende des Jahres ihren Jahresabschluss aufstellen, zusammenfallen würde und baten um mehr Zeit, um sicherzustellen, dass so ein wichtiges und kompliziertes Dokument die Aufmerksamkeit bekommt, das es verdient.

 

Der Board stimmte einstimmig zu, die Kommentierungsfrist bis zum 4. Mai 2007 zu verlängern.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB eine Arbeitsgruppe zur Informationslieferung bezüglich Bewertungen (Valuation Resource Group, VRG) gebildet hat. Aufgabe dieser Gruppe ist es, den FASB mit Informationen für die Klarstellung der Leitlinien bezüglich der Anwendung der Prinzipien in SFAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert hinsichtlich der Frage, wann der beizulegende Zeitwert unter US-GAAP gefordert oder gestattet ist, zu versorgen. Die Gruppe bezieht ihre Mitglieder aus verschiedenen Bereichen: Prüfungsgesellschaften, Bewertungsberater, Ersteller, Adressaten, Aufsichtsbehörden und Standardsetzer. Die erste Sitzung der VRG ist für den 1. Oktober 2007 geplant. Sachverhalte, die auf dieser Sitzung aufgebracht werden, werden in der Oktobersitzung des FASB erörtert.

 

Der Stab des IASB hielt fest, dass jegliche Entscheidungen, die vom FASB getroffen würden, wahrscheinlich Auswirkungen auf die unter IFRS vorgenommenen Bewertungen haben würden, da viele Anwender die amerikanischen Leitlinien in Ermangelung der Existenz von IFRS-Leitlinien anwenden würden. Der Stab wird den Board über das Projekt auf dem Laufenden halten.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

Der Stab stellte seine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Diskussionspapier des IASB zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingegangen sind. Das Diskussionspapier wurde als eine Art neu etikettierte Ausgabe des FASB-Rechnungslegungsstandards Nr. 157 herausgegeben. Die vollständige Analyse ist in den Materialien für Beobachter auf der Internetseite des IASB enthalten (Agendapapier 2C).

 

Der Stab bat den Board , das Folgende zu tun:

 

bullet die Hauptargumente zu erwägen, die in den Stellungnahmen vorgebracht wurden (136 eingegangen);
bullet die Zielsetzung des Projekts zu bestätigen; und
bullet den vorläufigen Projektplan des Stabs zu genehmigen.

 

Die wichtigsten in den Stellungnahmen durch die Anwender vorgebrachten Punkt beinhalten die folgenden (s. Agendapapier 2C für eine detaillierte Analyse):

 

bullet allgemeine Zustimmung, dass ein Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert notwendig ist,
bullet Bedenken hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn der genaue Zusammenhang unbekannt ist,
bullet die Wechselwirkung zwischen dem Projekt zum beizulegenden Zeitwert und dem Projekt zum Rahmenkonzept (insbesondere der Phase C, die sich Bewertungen widmet),
bullet die Ansicht, dass in vielen Situationen die gedankliche Herangehensweise über den Einführungspreis der über den Liquidationspreis überlegen sei,
bullet die Überlegung, dass der beizulegende Zeitwert eher einer Bezeichnung einer ganzen Familie" von Bewertungsgrundlagen ähnelt und dass daher Bezeichnungen verwendet werden sollten, die genauer beschreibend wären (d.h. klarstellen sollten, was die vom Board in einer bestimmten Situation gemeinte Bewertungsgrundlage ist),
bullet bei der Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert Bedenken hinsichtlich der Verwendung der gedankliche Herangehensweise über den Übergang und nicht über die Erfüllung; es wurde um Leitlinien gebeten, was die Bedeutung des Nichterfüllungsrisikos sei.

 

Bezüglich der Wechselwirkung zwischen diesem Projekt und dem Projekt zum Rahmenkonzept wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, dass das Ergebnis dieses Projekts nur eine vieler möglicher Bewertungsgrundlagen sein wird, die im überarbeiteten Rahmenkonzept enthalten sein werden. Daher sei die Auswirkung auf das Projekt zum Rahmenkonzept eher gering. Der Stab bestätigte, dass es regelmäßig Beratungen mit dem Stab des Projekts zum Rahmenkonzept gebe.

 

Einige Boardmitglieder hielten fest, dass der Begriff Einführungspreis" ebenso genau definiert werden sollte wie der Begriff Liquidationspreis".  Der Stab wies darauf hin, dass dies Teil des vorgeschlagenen Projektplans sei.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Der Board wurde außerdem gebeten, den folgenden Zielsetzungen des Projekts zuzustimmen:

 

bullet Entwicklung von Prinzipien und Bewertungsleitlinien für die Bewertungsgrundlage auf Basis des Liquidationspreises und
bullet Durchsicht jedes einzelnen Standards der IFRS, in denen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gestattet oder verlangt wird, daraufhin, ob die Bewertungsgrundlage eines jeden Standards der Liquidationspreis ist. Wenn der Board dem nicht zustimmt, wäre er dann einverstanden, dass man von Fall zu Fall entscheiden würde, ob Bewertungsleitlinien für diese anderen Bewertungsgrundlagen entwickelt werden sollten?

 

Der Board stimmte beiden Zielsetzungen zu. Hinsichtlich des zweiten Punktes wurde klargestellt, dass diese Durchsicht nicht zur Entwicklung von zusätzlichen Leitlinien für diejenigen Bewertungsgrundlagen führen wird, die als nicht der Definition eines beizulegenden Zweitwerts im Sinne des Projekts zum beizulegenden Zeitwert entsprechend identifiziert würden. Der Board wies allerdings darauf hin, dass man sich auf eine Arbeitsdefinition des beizulegenden Zeitwerts einigen müsse, bevor die Durchsicht durchgeführt werden kann.

 

 

Weitere Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ─ Bewertungsmethodologien, die in Berufsfeldern mit Bewertungsaufgaben angewendet werden (Lerneinheit)

 

Bei diesem Sitzungsteil handelte es sich um eine Lerneinheit, daher wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Die Sitzung wurde von Abgeordneten aus den Berufsfeldern mit Bewertungsaufgaben geleitet, die praktische Bewertungskonzepte und -sachverhalte aufzeigten. Die vollständige Präsentation steht unter den Materialien für Beobachter auf der Internetseite des IASB zur Verfügung (Agendapapier 11A)). Der Schwerpunkt lag auf Bewertungsmethoden, die in der Bewertung von materiellem und immateriellem Sachvermögen angewendet werden.

 

Hintergrund der Diskussion war das Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, das der IASB im November 2006 herausgegeben hatte.

 

Die Hauptthemen der Präsentation waren die folgenden:

 

bullet Bewertungskonzepte nach IFRS,
bullet der Prozess der Kaufpreisallokation,
bullet Überblick über die Bewertungsmethoden (Kostenansatz, Marktansatz, Einnahmenmethode).

 

Der Schwerpunkt der Vortragenden lag auf den Bewertungsanforderungen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss entstehen, und den Faktoren, die in der berufsmäßigen Bewertung bei solchen Geschäftsvorfällen beachtet werden.

 

Obwohl es sich nur um eine Lerneinheit handelte, zeigte der Board an bestimmten Inhalten der Präsentation besonderes Interesse:

 

bullet Ob und wie bei der Bewertung bestimme unternehmensspezifische Faktoren aus den Bewertungsmodellen ausgeschlossen werden;
bullet kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte (Trennung und Annahmen, die bei der Bewertung verwendet werden);
bullet Berücksichtigung von Steuern im Bewertungsprozess;
bullet Trennung und Bewertung von Eventualschulden.

 

Bezüglich des letzten Punktes gaben die Abgeordneten aus den Berufsfeldern mit Bewertungsaufgaben zu, dass sie Schwierigkeiten hätten, alle Eventualschulden zu identifizieren und sie auf Grundlage einer Weitergabeannahme (d.h., was würde ein Unternehmen zahlen müssen, um das Risiko weiterzugeben im Gegensatz zu einer Erfüllungsannahme) zu bewerten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007

 

Der Stab begann die Morgensitzung damit, den Board über die neuesten Entwicklungen bezüglich der Einführung von SFAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert zu informieren, der die Grundlage für das vom IASB veröffentlichte Diskussionspapier darstellt. Die Entwicklungen schließen den Aufschub des Datums des Inkrafttretens von SFAS 157 für einmalige Bewertungen ein (beispielsweise bei Unternehmenszusammenschlüssen). Es wurde festgehalten, dass diese Entwicklungen keine Auswirkungen auf des IASB-Projekt zu Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert haben würden.

 

Der Stab stellte seine vorläufigen Definitionen des „gegenwärtigen Zugangspreises" und des „gegenwärtigen Abgangspreises" für Vermögenswerte und Schulden vor, die bei der Durchsicht der einzelnen Standards verwendet werden werden. Der Board und der Stab wiederholten noch einmal, dass sie nicht die Absicht hätten, die Bewertungen innerhalb der einzelnen Standards zu ändern. Das Ziel der von Stab durchgeführten Untersuchung soll darin liegen, herauszufinden, welches Bewertungsattribut der Board und sein Vorgänger (das IASC) meinten, wenn sie den Ausdruck „beizulegender Zeitwert" verwendeten.

 

Die vorläufigen Arbeitsdefinitionen des Stabs sind die folgenden:

 

 

bullet Vermögenswerte:

 
bullet Gegenwärtiger Zugangspreis: Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag gezahlt würde, um einen Vermögenswert zu erwerben.
bullet Gegenwärtiger Abgangspreis: Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten  würde, um einen Vermögenswert zu veräußern.

 

bullet Schulden:

 
bullet Gegenwärtiger Zugangspreis: Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten  würde, um eine Schuld entstehen zu lassen.
bullet Gegenwärtiger Abgangspreis I (Übertragung): Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten  würde, um eine Schuld zu übertragen.
bullet Gegenwärtiger Abgangspreis I (Erfüllung): Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten  würde, um eine Schuld zu erfüllen.

 

Auf Bitte eines Boardmitglieds bestätigte der Stab, dass mögliche Komponenten des beizulegenden Zeitwerts zu einem späteren Zeitpunkt im Projekt behandelt werden werden. Der Stab bestätigte außerdem, dass die Hilfe von Praxisexperten hinzugezogen werden wird, um Einsicht in die derzeit ausgeübte Bewertungspraxis unter bestimmten Umständen zu erhalten.

 

Der Board führte eine kurze Diskussion über bestimmte Aspekte der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und wurde vom Stab darauf hingewiesen, dass manche der Sachverhalte auf der Dezembersitzung erörtert werden werden.

 

Der Board stimmte den vorläufigen Definitionen von gegenwärtigen Zugangspreis und gegenwärtigen Abgangspreis für Vermögenswerte und Schulden zu. Man kam überein, dass der Stab keine anderen Bewertungsgrundlagen für die Untersuchungen der einzelnen Standards in Erwägung ziehen solle.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007

 

Der Zweck dieses Sitzungsteils lag in der Fortsetzung der Erörterungen der Sachverhalte in dem Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Darüber hinaus sollte eine Analyse vorgestellt werden, die die „Marktteilnehmersichtweise" nach SFAS 157 mit den „sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern" nach IFRS vergleicht.

 

Nach einer Erörterung der beiden Ansätze durch den Stab wurde der Board gefragt, ob er mit der Analyse des Stabs bezüglich der Marktteilnehmersichtweise übereinstimme. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der möglichen Unterschiede zwischen der Vorstellung, die hinter der Marktteilnehmersichtweise stehe, im Vergleich zu einem „sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartner". Der Stab gab an, dass er keine Unterschiede inhaltlicher Art sehe. Ein Boardmitglied fragte daraufhin, wieso dann eine Änderung der Formulierung notwendig sei, da den Anwendern die Vorstellung eines „sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartners" vertraut sei. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass das Dokument deutlich machen müsse, dass die beiden Ausdrücke synonym seien.

 

Danach erörterte der Board, was ein Markt sei und ob, für bestimmte Geschäftsvorfälle, das Bestehen eines Marktes angenommen werden könne, wenn beispielsweise tatsächlich nur zwei Parteien handelten. Da keine Definition von „Markt" vorlag, bat der Board den Stab, eine Analyse zu entwickeln. Da alle weiteren Erörterungen vom Ausgang dieser Analyse abhängen, kam der Board überein, die Erörterung der anderen Sachverhalte in dem Agendapapier auf eine spätere Boardsitzung zu verschieben. Es wurden keine weiteren Entscheidungen getroffen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008

 

Erörterung der Frage, ob das für Projekt eine Arbeitsgruppe berufen werden soll oder eine andere Art von Expertenbeirat

 

Der Board hat auf seiner Agenda ein Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, das darauf abzielt, Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist, wenn nach einem Standard die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gefordert oder gestattet ist.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er unter der Annahme gearbeitet habe, dass man keiner Arbeitsgruppe bedürfe, da es Überschneidungen mit bestehenden Arbeitsgruppen gebe, die eingebunden werden könnten, falls dies nötig sei. Nach weiterer Überlegung ist der Stab zu dem Schluss gekommen, dass dieser Ansatz nicht funktioniere, da es sich als schwierig erweisen würde, die anderen Arbeitsgruppen ohne einen klaren Auftrag einzubinden.

 

Der Stab ist der Meinung, dass es nicht notwendig sein wird, eine formelle Arbeitsgruppe einzurichten. Vielmehr sollte man eine „fachliche Beratungsgruppe" gründen, die auf einer informellen, bedarfsfallweise tagenden Grundlage arbeite. Der Informationsaustausch könnte persönlich oder elektronisch erfolgen. Das Handbuch zur Arbeitsweise des IASB („IASB Due Process Handbook") schriebe jedoch vor, dass die Zustimmung des Boards zu der Entscheidung, keine Arbeitsgruppe für ein bedeutendes Projekt des IASB einzurichten, eingeholt werden müsse.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob die Arbeitsgruppe zur Informationslieferung bezüglich Bewertungen (Valuation Resource Group, VRG) des FASB eingebunden werden könne. Der Stab antwortete, dass diese Arbeitsgruppe SFAS 157, den US-amerikanischen Standard zu Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, interpretieren und umsetzen werde. Der Board stimmte zu, keine Arbeitsgruppe einzurichten sondern stattdessen eine fachliche Beratungsgruppe zu berufen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008

 

Vertreter des Internationalen Ausschusses für Bewertungsstandards (International Valuation Standards Committee, IVSC) führten eine Unterrichtseinheit zu vier Bewertungssachverhalten für den Board durch. Es wurden keine Entscheidungen während dieser Unterrichtseinheit getroffen.

 

Die vier von den Vertretern des IVSC vorgetragenen Sachverhalte waren die folgenden:

 

bullet Was ist der Unterschied zwischen „Preis“ und „Wert“?
bullet Gibt es einen Bewertungsunterschied zwischen Zugangs- und Abgangspreis?
bullet Was ist der höchste und beste Nutzen?
bullet Was macht den Markt aus?

 

Was ist der Unterschied zwischen „Preis“ und „Wert“?

 

Die Abgeordneten machten deutliche, dass ihrer Meinung nach der „Preis“ der Betrag ist, auf den man sich im Rahmen einer Transaktion einigt. „Wert“ hingegen ist das Ergebnis einer Bewertung. In der Praxis wird für die meisten Bewertungen eine Transaktion angenommen, aber abhängig vom Bewertungszweck kann ein Wert auch unternehmensspezifisch sein. Es wurde deutlich gemacht, dass in vielen Fällen Preis und Wert (in etwa) den gleichen Betrag ergeben würden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass IVSC-Standards drei Arten von Bewertung verwendeten, wobei zwei davon einen Marktperspektive wählen und einen ein unternehmensspezifischer Ansatz ist. Dies könnte möglicherweise zu unterschiedlichen Beträgen für dasselbe bewertete Objekt führen.

 

Einige Boardmitglieder waren verwirrt ob der von den Vortragenden verwendeten Terminologie, und man war sich einig, dass dies  zu viel Verwirrung unter den Anwendern führen könne. Also müsse jegliche Kommunikation von Seiten des Boards eindeutig artikuliert in Bezug auf ihre Bedeutung sein. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass „Wert“ immer von einem Adjektiv begleitet werden müsse, da verschiedenen Leute verschiedenen Dinge in verschiedenen Situationen darunter verstehen würden. Andere Boardmitglied fragten, woher die Unterschiede in den Beträgen rührten. Die Abgeordneten des IVSC erklärten, dass es dafür viele Gründe gebe (beispielsweise Synergien).

 

Gibt es einen Bewertungsunterschied zwischen Zugangs- und Abgangspreis?

 

Die Abgeordneten widmeten sich dann der zweiten Frage. Sie erklärten, dass im Berufstand die Meinung vertreten werde, dass für nicht unternehmensspezifische Werte der Zugangs- und Abgangspreis desselben Marktes identische sein sollten. Oft würde eine Unterschied wahrgenommen, weil der Zugangspreis auf einem anderen Markt bestimmt würde als der Abgangspreis. Der Board diskutierte das ausführlich vor dem Hintergrund von Leitlinien in den US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen.

 

Was ist der höchste und beste Nutzen?

 

Der höchste und beste Nutzen ist einen Formulierung aus dem US-amerikanischen Rechnungslegungsstandard SFAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, in dem angenommen wird, dass ein Unternehmen seine Vermögenswerte auf die bestmögliche Weise nutzen werde. Es wurde hervorgehoben, dass die Definition in SFAS 157 derjenigen des IVSC sehr ähnlich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine andere Bewertungsgrundlage oder Bewertungsart handele, und das der höchste und beste Nutzen jeder Bewertungsgrundlage inhärent sei, die die Schätzung einer Transaktion an einem offenen Markt erfordere. Einige Boardmitglieder meldeten Zweifel an, dass dies für Schulden immer angenommen werden könne.

 

Was macht den Markt aus?

 

Die Abgeordneten erklärten, dass es die Meinung gebe, dass beizulegende Zeitwerte nur bestimmt werden könnten, wenn ein aktiver Markt bestehe. Sie machten deutlich, dass diese ihrer Meinung nach nicht der Fall ist. Im Bewertungsberufstand werde angenommen, dass, so lange es genug Hinweise für die Durchführung einer Bewertung gebe, anzunehmen ist, dass ein Markt existiere, auch wenn der Grad der Verlässlichkeit niedriger sei als der eines Marktes, an dem regelmäßig gehandelt werde. Ihrer Meinung nach sind Wert und Liquidität nicht unbedingt miteinander zu verknüpfen. Der Board zeigte sich interessiert an der Bewertung einiger der Instrumente, für die die Märkte kürzlich zusammengebrochen seien, und diskutierten diesen Punkt eine Weile mit den Vertretern des IVSC.

 

Der Vorsitzende schloss die Sitzung, indem er die Abgeordneten des IVSC fragte, ob sie Experten für die Bewertung von Schulden hätten, die Mitglieder der geplanten fachlichen Beratungsgruppe des IASB werden könnten. Die Abgeordneten bestätigten, dass solche Experten für die Mitarbeit in der Beratungsgruppe zur Verfügung stehen würden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008

 

Der Sachverhalt war kurzfristig auf die Tagesordnung genommen worden, und es gab keine Materialien für Beobachter.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass das Finanzstabilitätsforum (Financial Stability Forum, FSF) einen Expertenbeirat gegründet habe, der dem IASB dabei behilflich sein soll, seine Leitlinien zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Zeiten, in denen die Märkte inaktiv sind, zu verbessern.

 

Darüber hinaus wies der Stab auf folgendes hin:

 

bullet Die erste Sitzung wird am 13. Juni 2008 stattfinden.
bullet Auf der Ersten Sitzung wird der Beirat darüber entscheiden, in welcher Form die Leitlinien veröffentlicht werden sollen, beispielsweise als Leitlinien zur besten ausgeübten Praxis oder als Eingabe für die Änderung von Standards.
bullet Der Expertenbeirat soll etwa zwei bis drei Monate bestehen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008

 

Ergebnisse der Sitzung der Expertengruppe zur Bewertung von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten

 

Der Stab stellte eine Zusammenfassung der ersten Sitzung des Expertenrats vom 13. Juni 2008 vor.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Zweck der Sitzung darin gelegen habe, die Sachverhalte zu identifizieren, die bei der Bewertung von Finanzinstrumenten auftreten, wenn die Märkte nicht länger aktiv sind. Mögliche Lösungen werden auf künftigen Sitzungen erörtert werden.

 

Darüber hinaus hielt der Stab auf folgendes fest:

 

bullet Es wurde keine Entscheidung getroffen, welche Art der Rat des Expertenrats annehmen wird, also ob es Leitlinien zur besten ausgeübten Praxis geben wird oder man Ratschläge für die Änderung von Standards erteilen sind.
bullet Untergruppen von Fragestellungen, die identifiziert wurden, werden durch eine Untergruppe der Experten auf den nächsten Sitzungen im Juli (Bewertungsfragen) und im August (Angabefragen) erörtert werden. Die genauen Termine der Sitzungen sind noch nicht festgelegt. Die Sitzungen werden nicht öffentlich abgehalten werden. Aktuelle öffentliche Informationen werden auf der Juli- und der Septembersitzung des Boards vorgetragen.
bullet Die letzte Sitzung wird vermutlich im September stattfinden.

 

Aktuelle Informationen werden auch auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen.

 

Erörterung des Projekts

 

Nach der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2008 erörterte der Board die weiteren Schritte in diesem Projekt. Auf der gemeinsamen Sitzung hatte der IASB entschieden, nicht alle Aspekte des Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erneut zu erörtern, d. h. FAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der die Grundlage des Diskussionspapier darstellt, wird nicht in seiner Gänze neu erörtert. Stattdessen war der Board übereingekommen, bestimmte Bereiche, in denen Unklarheit herrscht oder in denen sich die Anwendung von FAS 157 als schwierig erwiesen hat, erneut zu erörtern.

 

Der Stab stellte eine Analyse der im Diskussionspapier genannten Sachverhalte vor und sprach Empfehlungen dazu aus, ob ein bestimmter Sachverhalt noch einmal erörtert werden sollte. Fachliche Fragen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wurden auf dieser Sitzung nicht erörtert. Der Board entschied, die unten aufgeführten Aspekte weiter zu erörtern. Diese Sachverhalte werden hauptsächlich deswegen erneut erörtert, weil der Board zu ihnen im Diskussionspapier keine vorgezogene Sichtweise oder weil aus den eingegangenen Stellungnahmen zum Diskussionspapier deutlich wurde, dass eine weitere Erörterung notwendig ist.

 

Die Zielsetzung der Bewertung zum Abgangspreis

 

Der Board kam überein, sowohl Abgangs- als auch Zugangspreisvorstellungen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Grundlage der Durchsicht der einzelnen Standards, die der Stab derzeit durchführt, in Erwägung zu ziehen.

 

Die Sichtweise des Marktteilnehmers

 

Im Wesentlichen bestätigte der Board seine vorläufige Sichtweise, die im Diskussionspapier dargestellt worden war. Der Stab wurde jedoch gebeten, die Formulierungen zu überarbeiten, um Bedenken entgegenzutreten, die von den Anwendern erhoben worden waren. Insbesondere sollte klargestellt werden, wie die Sichtweise des Marktteilnehmers in Fällen anzuwenden ist, in denen kein Markt existiert (beispielsweise Schulden, die nicht übertragen werden können).

 

Übertragung gegenüber Erfüllung einer Schuld

 

Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, dass dies ein wichtiger übergreifender Aspekt ist, der auch andere Boardprojekte berührt (insbesondere Änderungen an IAS 37).

 

Transaktionspreis und beizulegender Zeitwert  zum Zugangszeitpunkt: Tag-1-Gewinne und -Verluste

 

Dieser Sachverhalt hängt nach Meinung des Boards mit der Fragen von Abgangspreis gegenüber Zugangspreis zusammen.

 

Der Hauptmarkt (oder der vorteilhafteste Markt)

 

Der Board bestätigte im Wesentlichen seine vorläufige Sichtweise, aber hielt fest, dass Fragen bezüglich der praktischen Anwendung noch zu klären sind.

 

Bewertung von Schulden: Das Nichterfüllungsrisiko

 

Es schien breite Übereinstimmung zu herrschen, dass die vorläufige Sichtweise, dass Nichterfüllungsrisiken bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erwägt werden müssen, bestätigt werden soll. Die Mehrheit des Boards war jedoch der Ansicht, dass dies ein wichtiger übergreifender Sachverhalt ist und dass es ungelöste Fragen in Bezug auf die Darstellung (der Gegenbuchung) und die Aufgliederung gibt.

 

Höchster und bester Nutzen

 

Der Stab beabsichtigt, alle Fragen in Bezug auf „unterschiedliche Märkte“ gemeinsam zu erörtern.

 

Geld-Brief-Spanne: Anwendbarkeit von Mittelkursen auf allen Hierarchieebenen?

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Board noch zu einer vorläufigen Sichtweise gelangen muss und dass die Frage, welche Transaktionskosten aufgenommen werden sollen, in diesem Zusammenhang erörtert werden wird.

 

Nicht erörterte Sachverhalte:

 

bullet Angaben: Erneute Erörterung vor dem Hintergrund der aktuellen Marktgegebenheiten
bullet Anwendungsleitlinien: Erneute Erörterung vor dem Hintergrund der aktuellen Marktgegebenheiten

 

Nicht erneut erörterte Sachverhalte

 

Der Board entschied, folgende Sachverhalte nicht erneut zu erörtern:

 

  1. Merkmale (Eigenschaften) eines Vermögenswertes oder einer Schuld
  2. Sind Transaktionskosten vom beizulegenden Zeitwert zu trennen?

    Der Stab beabsichtigt, die ausstehenden Sachverhalte in Verbindung mit der Geld-Brief-Spanne zu erörtern.
     
  3. 3-Ebenen Hierarchie des beizulegenden Zeitwerts

    Angenommen wie im Diskussionspapier dargestellt, keine weiteren Erörterungen.
     
  4. Verbot der Anpassung von Sperrfaktoren auf allen Hierarchieebenen

    Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich.. Ein Boardmitglied hob hervor, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen eine Ablehnung der vorläufigen Ansicht des Boards im Diskussionspapier zum Ausdruck gebracht worden war. Schließlich schien man überein zu kommen, diesen Sachverhalt nicht erneut zu erörtern, sich aber den vorgebrachten Bedenken in der Erörterung der eingegangen Stellungnahmen zu widmen. Der Stab wurde gebeten, die eingegangenen Stellungnahmen noch einmal durchzugehen, um sicherzustellen, dass der Board bei Beschluss der vorläufigen Ansicht nichts übersehen habe.
     
  5. Buchungseinheit für finanzielle Vermögenswerte und Schulden

 

Der Stab hielt fest, dass die Sachverhalte, die vom Board nicht weiter erörtert werden sollen weitestgehend mit den Prinzipien der IFRS übereinstimmen und deshalb im Entwurf auf eine Art und Weise abgehandelt werden können, in der auf die Bedenken der Anwender Rücksicht genommen wird und Übereinstimmung mit FAS 157 gewahrt bleibt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008

 

Bei dieser Sitzung bat der Stab den Board um eine Entscheidung hinsichtlich der begrifflichen Abgrenzung des 'beizulegenden Zeitwerts' – was ist die Zielsetzung bei der Bewertung von Posten, deren Bewertungsmaßstab gegenwärtig als 'beizulegender Zeitwert' bezeichnet wird? Der Stab konzedierte, dass man einige Aspekte des beizulegenden Zeitwerts noch nicht erörtert habe, diese dem Board aber auf einer künftigen Sitzung vorgelegt würden (bspw. die Frage nach dem vorherrschenden Markt und 'Erfolgen am Tag 1'). Der Stab vertrat allerdings die Ansicht, dass man die Entscheidung, ob der beizulegende Zeitwert als Zugangs- oder Abgangswert zu verstehen sei, losgelöst hiervon treffen könne.

 

Der Stab wandte sich sodann der Durchsicht nach Standard für Standards zu, den der Board erbeten hatte. Diese Durchsicht wurde vom Board gewünscht, um zu entscheiden, ob:

 

bullet der Terminus 'beizulegender Zeitwert' beibehalten und sachgerecht abgegrenzt oder
bullet der Terminus 'beizulegender Zeitwert' durch präzisere Ausdrücke ersetzt werden solle, die im einzelnen Zusammenhang sachgerechter seien.

 

Man stellte fest, dass eine einheitliche Definition für den beizulegenden Zeitwert zu weniger Umständen führen könne, in denen der Board dessen Anwendung vorschreiben oder gestatten würde. Auch hob man hervor, dass eine präzise Definition des beizulegenden Zeitwerts helfen könne, eine zutreffende Anwendung dort sicherzustellen, wo er gefordert oder zugelassen wird.

 

Der Board diskutierte ausgiebig, ob Zugangs- und Abgangspreis für dasselbe Gut zum gleichen Zeitpunkt auf dem gleichen Markt identisch seien oder nicht. Auch erörterten die Boardmitglieder, auf welchen Markt sich ein Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts beziehen solle und ob ein Abgangspreis auch einen Abgang durch Verbrauch der Vermögenswerte beinhalten könne. Die Boardmitglieder vertraten hierzu unterschiedliche Ansichten. Ein eindeutiger Konsens wurde nicht erzielt.

 

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die Anwendung der IFRS für die Adressaten noch schwieriger würde, wenn sich der Board außerstande sähe, klar zu definieren, was der beizulegende Zeitwert denn nun bedeute. Die Boardmitglieder sagen, dass einige der Sachverhalte, die zur Erörterung bei einer späteren Sitzung vorgelegt werden sollen, gelöst werden müssten, bevor der Board sich auf eine Definition für den beizulegenden Zeitwert verständigen könne.

 

Der Stab bat den Board auch zu erwägen, ob der Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' beibehalten oder abgeschafft werden sollte. Der Board schien hinsichtlich dieser Frage geteilter Meinung zu sein.

 

Der Board erörterte, ob bei der Bemessung eines abgangsorientierten beizulegenden Zeitwerts für einen Vermögenswert, den das Unternehmen nutzt, die Bewertung aus Sicht des Unternehmens oder eines unabhängigen Marktteilnehmers erfolgen solle. Die Sichtweise der Boardmitglieder divergierte, und man traf keine Entscheidung.

 

Der Stab teilte ein Flussdiagramm aus, das die Diskussion vereinfachen sollte, den Beobachtern aber nicht zur Verfügung stand.

 

Der Board entschied, dass jedwede Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert in den IFRS im Hinblick auf die Definition untersucht werden solle, sobald der beizulegende Zeitwert präzise definitorisch abgegrenzt sei. An all jenen Stellen, an denen der 'beizulegende Zeitwert' in einem IFRS nicht in Übereinstimmung mit dieser vereinbarten Definition verwendet würde, solle er durch einen eher beschreibenden Terminus ersetzt werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008

 

Für die Erörterung hinsichtlich der Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen in IFRS 7 haben wir eine eigene Projektseite eingerichtet.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008

 

Expertenpanel zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Märkten, die inaktiv geworden sind

 

Der Stab stellte dem Board den aktuellen Stand der Arbeiten des Expertenpanels vor, das als Reaktion auf Empfehlungen aus dem Anwenderkreis gegründet worden war. Die Aufgabe des Panels liegt in der Entwicklung eines Leitliniendokuments zur besten Verfahrensweise bei der Bewertung von und den Angaben zu Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten. Es wurde festhalten, dass die Experten bereits sechsmal getagt hätten und im Oktober wieder zusammenkommen würden. Es würde nur ein einziges Dokument veröffentlicht, dass sowohl die Bewertung als auch die Angaben abdecken wird. Ein Berichtsentwurf wurde kürzlich auf der Internetseite des IASB veröffentlicht. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass zwar um Stellungnahmen bis zum 3. Oktober 2008 gebeten worden sei, dass diese Stellungnahmen aber nicht auf der Internetseite des IASB veröffentlicht würden. Auf Nachfrage eines Boardmitglieds bestätigte der Stab, dass man diese nicht verpflichtenden Leitlinien Berücksichtigen würde, wenn ein Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert entwickelt wird, und dass somit diese nicht verpflichtenden Leitlinien irgendwann verpflichtend werden könnten.

 

Entwurf der Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Zielsetzung und den zeitlichen Rahmen in Erinnerung rief. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Board um Entscheidungen zu den folgenden zwei Fragen zu bitten:

 

bullet Sollten ein Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die Aussage beinhalten, dass der beizulegenden Zeitwert den höchsten und besten Nutzen eines Vermögenswert widerspiegelt?
bullet Sollen Sperrfaktoren aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen werden?

 

Sperrfaktoren

 

Der Stab begann mit dem zweiten Sachverhalt zu Sperrfaktoren. Der Stab hob hervor, dass er nur die Meinungen des Boards zu dieser Art von Nachlass suche, nicht zu anderen Nachlässen oder Prämien. Der definierte einen Sperrnachlass als einen Nachlass auf den Marktpreis eines Instruments (normalerweise Stammaktien), der den Preisnachlass widerspiegelt, wenn das Unternehmen eine große Menge von Instrumenten gleichzeitig veräußerte.

 

Der Board erörterte dies ausführlich. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass das Ignorieren von Sperrfaktoren das Ignorieren eines realen wirtschaftlichen Problems darstelle. Andere waren der gegensätzlichen Meinung und verwiesen auf Forschung, die zu dieser Frage betrieben worden sei. Es wurde festgehalten, dass dies eher eine Frage der Buchungseinheit sei, und wenn man ein einziges Wertpapier bewerte, gäbe es keinen Sperrnachlass. Es wurde auch anerkannt, dass es schwierig sein würde, die Sperrwirkung zu bestimmen, vor allem, weil es andere Faktoren geben könne, die zu einem Nachlass oder einer Prämie führen würden und die schwer davon zu trennen wären.

 

Schließlich stimmte der Board zu, dass auf allen Ebenen der Fair-Value-Hierarchie (1, 2 und 3) Sperrnachlässe mit Hilfe von Sperrfaktoren angepasst werden sollten.

 

Höchster und bester Nutzen

 

Der Stab stellte dem Board dann eine Analyse des Konzepts des höchsten und besten Nutzens vor.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über den Ausdruck „gesetzlich zulässig“, da damit der Eindruck erweckt würde, dass der höchste und beste Nutzen illegal sein könnte.

 

Der Board erörterte ausführlich, wie die Beträge zu bestimmen seien, die für die Entscheidung, was der höchste und beste Nutzen ist, notwendig seien. Insbesondere ging es darum, ob das Recht auf eine anderweitige Verwendung aufgenommen werden solle, wenn die gegenwärtige Nutzung des Vermögenswertes vom höchsten und besten nutzen abweiche.

 

Der Stab fragte den Board dann, ob die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert den höchsten und besten nutzen widerspiegeln solle.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Der Board fällte die Entscheidung, eine Erklärung und Anwendungsleitlinien aufzunehmen, wie die Kriterien „physisch möglich“, „gesetzlich zulässig“ und „finanziell realisierbar“ anzuwenden seien.

 

Es wurde außerdem entschieden, dass das Unternehmen den Wert eines Vermögenswertes bei der derzeitigen Nutzung angeben solle, wenn der derzeitige Nutzen vom höchsten und besten Nutzen abweicht.

 

Darüber hinaus stimmte der Board zu, dass in einem Entwurf klargestellt werden solle, dass die Suche nach dem höchsten und besten Nutzen nicht erschöpfend sein müsse.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung am 2. Oktober 2008

 

Finanzmarktkrise: Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen in IFRS 7

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die folgenden drei Sachverhalte in Bezug auf die Stabentwurfvorschläge zur Verbesserung der Angaben zum Liquiditätsrisiko und zum beizulegenden Zeitwert in IFRS 7 zu erörtern:

 

bullet Wie und wann soll ein Entwurf herausgegeben werden?
bullet Wie lang soll die Kommentierungsfrist sein?
bullet Welche Übergangsbestimmungen soll es geben?

 

Der Stab empfahl dem Board, innerhalb der nächsten zwei bis drei Wochen einen Entwurf zu veröffentlichen und diesen mit einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen zu versehen. Auch wenn der Bedarf für Änderungen dringend sei, hob doch der Stab hervor, dass kein abschließendes Dokument vor Jahresende veröffentlicht werden könne. Unternehmen, deren Berichtsperiode also am 1. Januar 2009 beginnt, würden die Änderungen also nicht vor dem 1. Januar 2010 anwenden; dies würde einigen Druck von den Vorschlägen nehmen. Der Stab hielt fest, dass vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an diesen Fragen die Grundlage für Schlussfolgerungen des Entwurfs einen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. Januar 2010 beinhalten solle. Die Boardmitglieder zeigten sich hauptsächlich über die ungewöhnliche Kommentierungsfrist von 120 Tagen besorgt, wenn man das öffentliche Interesse an diesen Fragen bedenke. Die meisten Boardmitglieder waren für eine Kommentierungsfrist von 60 Tagen, da die Änderungen auf ein enges Feld beschränkt seien und nicht viel Widerstand von den Anwendern zu erwarten sei. Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob es nicht möglich sei, ein früheres Datum des Inkrafttretens vorzuschlagen. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Übernahmeprozess eines der bedeutenden Anwenderkreise eine bestimmte Zeit beanspruche, so dass der Vorschlag eines früheren Zeitpunkts des Inkrafttretens nicht helfen würde.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die Angaben zum beizulegenden Zeitwert möglicherweise nicht die Informationen zu Sicherungsaktivitäten/-beziehungen beinhalten würden, wenn diese nicht gleichzeitig angegeben würden. Der Stab stimmte dem zu und gab an, dass dies ein Punkt sein, den der Fachexpertenausschuss des IASB bereits benannt habe. Sich dieser Frage zu widmen würde allerdings den Rahmend es Projekts sprengen. Es wurde hervorgehoben, dass Unternehmen, die Informationen zu Sicherungsaktivitäten zur Verfügung stellen wollten, für die sie ihre Derivate verwendeten, dies ohne Weiteres tun könnten.

 

Am Ende stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs allgemein zu, entschied aber, eine Kommentierungsfrist von 60 tagen vorzugeben und ein den 1. Juli 2009 als Datum des Inkrafttretens vorzuschlagen. Der Board entscheid ebenfalls, eine Frage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in die Einladung zur Stellungnahme aufzunehmen.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er dem Board weitere Fragen zu IFRS 7, die in den Diskussionen mit den Anwendern aufgekommen seien, auf einer künftigen Sitzung separat vorstellen werde. Der Stab gab der Ansicht Ausdruck, dass viele dieser Fragen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts gelöst werden könnten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008

 

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Expertenpanel zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Märkten, die inaktiv geworden sind – Aktuelles

 

Der Stab wies darauf hin, dass man am 16. September 2008 auf der Internetseite des IASB einen Entwurf veröffentlicht habe, in dem die Ansichten des Expertenpanels zur Bestimmung und der Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in Märkten, die inaktiv geworden sind, dargestellt würden. 39 Stellung nahmen seien eingegangen. In diesen sei breite Unterstützung ausgedrückt worden, aber in einigen seien fachliche Bedenken erhoben worden.

 

Insbesondere bestand im Hinblick auf den Abschnitt zur Bewertung Unsicherheit, über die Übereinstimmung zwischen dem Entwurf des Expertenpanels und den Verlautbarungen aus dem Büro des Leiters der Abteilung Rechnungslegung der SEC, die am 30. September veröffentlicht worden waren, und dien damit zusammenhängenden Standpunkt des FASB-Stabs zu SFAS 157. Der Stab des IASB hatte in einer Presseerklärung am 14. Oktober 2008 klargestellt, dass er der Ansicht sei, dass diese Dokumente im Einklang ständen. Der Stab wird ein Beispiel aus dem Standpunkt des FASB-Stabs FSP FAS 157-3 vom 10. Oktober in das endgültige IASB Dokument aufnehmen, dass Ende Oktober 2008 veröffentlicht werden soll.

 

Die endgültigen Leitlinien des Stabs können später in künftige Änderungen an IFRS 7 aufgenommen werden, derzeit werden sie jedoch den Status nicht verpflichtender Leitlinien nach IAS 8.9 haben.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Stab des FASB die Arbeit des Expertenpanels genutzt habe und dankbar dafür sei. Der FASB-Stab habe es als beruhigend empfunden, dass diese Leitlinien bereits existierten, als er seine eigenen Leitlinien entwickelte. Darüber hinaus wies das Boardmitglied darauf hin, dass der Stab des FASB von der Zusammenarbeit und Hilfsbereitschaft ihrer Kollegen des IASB beeindruckt gewesen sei, die er hätte erfahren dürfen.

 

Einige Boardmitglieder forderten den Stab des IASB auf, sowohl die Stellungnahmen zum Entwurf des Expertenpanels als auch die Stellungnahmen zu FSP 157-3 zu berücksichtigen, wenn das endgültige Dokumente des IASB-Stabs entwickelt wird. Insbesondere die Ansicht des CFA Institutes, dass eine ordentliche Transaktion in einem unter Druck stehenden Markt kein Notverkauf sei, solle in den endgültigen Leitlinien widergespiegelt werden. Wenn der Verkäufer in der Lage gewesen sei, Angebote von anderen zu erhalten, handele es sich um eine ordentlichen Verkauf. Transaktionen in einem Markt möchten vielleicht selten seien, aber wenn sie aufträten, würden sie einen Hinweis auf den gegenwärtigen Marktpreis liefern. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es Bereiche geben würde, in denen die Ausübung von Urteilsvermögen kritisch sein könne.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Adressaten der Leitlinien (Ersteller und Prüfer) sich angesichts des Status der Leitlinien besorgt zeigten. Dies würde im endgültigen Dokument ausdrücklich angesprochen werden.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die jüngsten Äußerungen des Boards eher das Potenzial gehabt hätten, die Anwender zu verwirren als sie zu informieren. Die Presseerklärung vom 14. Oktober 2008 und die vom 15. Oktober 2008, die der Veröffentlichung des Entwurfs von Änderungen an IFRS 7 gegolten hätte, schienen teilweise auf ein Nebeneinanderherarbeiten hinzuweisen. Der Direktor für Kapitalmärkte stimmte dem zu und erkannte an, dass es notwendig sei, das endgültige Dokument in die Arbeit zu IFRS 7 und zu anderen Fragen einzugliedern.

 

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Geld-Brief-Spanne

 

Der Zweck der Sitzung lag darin, die Verwendung des Mittelkurses oder anderer Preisfestlegungskonventionen als praktische Möglichkeit für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts innerhalb der Geld-Brief-Spanne zu erörtern. Während der Board bereits im Juni 2008 entscheiden hatte, dass ein Unternehmen den Preis innerhalb der Geld-Brief-Spanne verwenden solle, der am ehesten den beizulegenden Zeitwert widerspiegele, waren detaillierte Bewertungsfragen offen gelassen worden. Der Board erörterte auch, ob die Leitlinien zur Geld-Brief-Spanne für alle Ebenen der Fair-Value-Hierarchie gelten sollten oder nur, wenn Geld- und Briefkurs in einem Markt beobachtbar sind.

 

In einigen Stellungnahmen zum Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert war gefordert worden, dass eine einzige Preisfestlegungskonvention eingerichtet werden sollte, um Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit zu erhöhen. In anderen Stellungnahmen war hervorgehoben worden, dass es Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Leitlinien in hypothetischen oder inaktiven Märkten geben würde.

 

Der Board führte eine allgemeiner gehaltene Diskussion, was Teil der Geld-Brief-Spanne sei. Ein Boardmitglied schlug vor, dass die Verwendung des Mittelkurses eine widerlegbare Annahme sein solle. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass dies zu einer Standardmethode führen würde, die die Zielsetzung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert untergraben würde.

 

Schließlich stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu, dass es im Entwurf heißen solle, dass ein Unternehmen eine Politik der Verwendung des Mittelkurses oder einer anderen Preisfestlegungskonvention als praktische Vorgehensweise einführen könne.

 

Der Board war sich nicht einig, ob die Leitlinien zur Geld-Brief-Spanne auch auf die Ebenen 2 und 3 der vorgeschlagenen Fair-Value-Hierarchie anzuwenden sein sollten. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass Geld-Brief-Spannen auf diesen Ebenen nicht existierten und dass Unternehmen die Leitlinien einfach dazu verwenden könnten, konservativ zu bewerten. Der Stab empfahl, im Entwurf auszusagen, dass die Geld-Brief-Spanne-Leitlinien auf allen Ebenen der Fair-Value-Hierarchie anzuwenden sein sollten. Der Vorsitzende schlug vor, warnende Worte aufzunehmen, die die Zielsetzung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert herausstreichen würden. Die Abstimmung des Boards verlief sechs zu sechs, aber der Vorsitzende übte seine entscheidende Stimme zugunsten der Stabempfehlung aus.

 

Der Board bestätigte außerdem, dass es nicht notwendig sei, im Entwurf Ausgleichsposten anzusprechen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008

 

(Der Stab des FASB nahm per Telefon an der Sitzung teil.)

 

Erstbewertungserfolge

 

Der Board erörterte, ob in welchen Umständen der Ansatz von Erstbewertungserfolgen aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gefordert werden sollte. Der Stab überprüfte die vorläufigen Beschlüsse des Boards, die dieser in Zeit von Juni bis Oktober 2008 getätigt hatte, um die Diskussion vorzubereiten.

 

Der Stab stellte seine Analyse hinsichtlich der Frage, ob man den Ansatz von Erstbewertungserfolgen auch dann vorschreiben solle, wenn eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf der Grundlage nicht beobachtbarer Inputfaktoren erfolge, vor. Im Hinblick auf die Erstbewertung lässt die Analyse ganz grob wie folgt darstellen:

 

bullet Ansatz 1: Verbot der Erfassung von Erstbewertungserfolgen in jedem Fall.
bullet Ansatz 2: Verpflichtung zur Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Umständen, bspw. wenn die erstmalige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausschließlich auf beobachtbaren Marktinputfaktoren fußt (der aktuelle Ansatz in IAS 39).
bullet Ansatz 3: Verpflichtung zur Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Fällen, einschließlich dann, wenn die erstmalige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aus nicht beobachtbaren Inputfaktoren abgeleitet wird (der Ansatz von SFAS 157).

 

Der Stab sprach sich für Ansatz 3 aus. Er stellte fest, dass dieser mit der vorläufigen Entscheidung des Boards in Einklang stünde, den beizulegenden Zeitwert als aktuellen Abgangspreis zu definieren, und konzedierte, dass Erstbewertungserfolge eine unmittelbare Konsequenz der Zielsetzung einer Bewertung zum aktuellen Abgangspreis seien. Der Board wurde daran erinnert, dass die Arbeitsdefinition, wonach 'der beizulegende Zugangswert dem beizulegenden Abgangswert entspricht', in jenen Situationen zutreffend sei, in denen ein Geschäftsvorfall mit einem identischen Vermögenswert auf demselben Markt am selben Tag erfolge.

 

In der weitläufigen Diskussion, die folgte, wurde deutlich, dass kein Boardmitglied Ansatz 1 befürwortete, allerdings Varianten von Ansatz 2 ('Ansatz 2-plus') oder Ansatz 3 ('Ansatz 3 mit Einschränkungen'). Z.B. wollten einige Boardmitglieder, dass jedwedes Modell, das in Zusammenhang mit nicht beobachtbaren Inputfaktoren verwendet wird ('Level-3-Inputfaktoren'), an den verwendeten Inputfaktoren 'kalibriert' wird, so dass dieses mit diesen Inputfaktoren in Einklang steht.

 

Folgebewertung

Auch wenn die Folgebewertung nicht en Detail erörtert wurde, stellte man fest, dass Sachverhalte rund um die Folgebewertung für finanzielle Posten größere Bedeutung besäßen als für nicht-finanzielle Posten (für die die IFRS üblicherweise keine Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben – abgesehen von Renditeimmobilien und biologische Vermögenswerte).

 

Es wurden keine festen Entscheidungen getroffen; der Stab stellte jedoch fest, dass die Diskussion ihnen hinreichend Hinweise gegeben hätte, um ihnen Fortschritte bei diesem Thema zu ermöglichen.

 

Nächste Schritte

 

Der Board gedenkt, die nachfolgenden Themen in näherer Zukunft zu erörtern:

 

bullet vorrangiger (oder vorteilhaftester) Markt;
bullet die Bewertungsgrundlage (d.h. Nutzung oder Tausch);
bullet Abwehrwert;
bullet Bewertung von Schulden (einschließlich dem Risiko der Nichterfüllung und der Frage, ob Schulden auf Grundlage einer Übertragung oder einer Begleichung bewertet werden sollten); sowie
bullet Angaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

 

Der Board wird zudem eine Beurteilung des Stabs erörtern, welche Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in den bestehenden IFRS in den Anwendungsbereich eines IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder aus diesem herausfallen sollten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008

 

Projektplan

 

Bevor mit der ersten von mehreren Sitzungen in dieser Woche zu Aspekten des Projekts zu Bewertungsleitlinien für den beizulegenden Zeitwert begonnen wurde, überprüfte der Stab den vorgeschlagenen Projektplan. Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei der Sitzung im Januar 2009 vorzulegen:

 

bullet Angaben bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (unter Berücksichtigung der erhaltenen Stellungnahmen zum Entwurf bezüglich Verbesserungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben);
bullet eine Beurteilung, welche Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in den gegenwärtig bestehenden IFRS in den Anwendungsbereich eines Standards zur Fair-Value-Bewertung aufgenommen bzw. von diesem ausgeschlossen werden sollen;
bullet Übergang; und
bullet die Stellungnahmefrist für den Standardentwurf.

 

Der Stab gab an, dass er mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für einen IFRS zu Bewertungsleitlinien zu beizulegenden Zeitwert begonnen habe und dass man 'auf gutem Wege' sei, eine erste Abstimmungsversion kurz nach der Januarsitzung 2009 zu fertig zu stellen.

 

In einem Unternehmenszusammenschluss erworbene abgeschottete immaterielle Vermögenswerte

 

Der Board diskutierte ausgiebig den beizulegenden Zeitwert von immateriellen Vermögenswerten, die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden und die der Erwerber nicht unmittelbar zu nutzen oder in einer Weise zu nutzen beabsichtigt, die sich von der anderer Marktteilnehmer unterscheidet (als 'abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte' bezeichnet).

 

Über die Diskussion hinweg bezog sich der Board auf das folgende Beispiel des Stabs:

 

  Situation 1 Situation 2 Situation 3
Würde das Berichtsunternehmen... den Vermögenswert wegsperren oder aufgeben (falls das Berichtsunternehmen mit der Nutzung des Vermögenswerts fortfährt, ist es kein abgeschotteter immaterieller Vermögenswert) den Vermögenswert einfrieren den Vermögenswert aufgeben
und würden Marktteilnehmer... den Vermögenswert weiter nutzen den Vermögenswert einfrieren, um wirtschaftliche Vorteile für die bestehenden eigenen Vermögenswerte des Marktteilnehmers zu erzielen den Vermögenswert aufgeben(d.h. er verdient keine marktübliche Rendite oder ist im Betrieb unnötig)
..., dann bestünde die höchste und bestmögliche Verwendung des Vermögenswerts in... der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts. dem Einfrieren des Vermögenswerts, um wirtschaftliche Vorteile für andere Vermögenswerte zu erzielen. der Aufgabe des Vermögenswerts.
Der beizulegende Zeitwert... spiegelt den Wert den Vermögenswerts wider, als würde dieser genutzt (unter der Annahme, dass Marktteilnehmer komplementäre Vermögenswerte besitzen). Für den beizulegenden Zeitwert wird eine fortgesetzte Investition in den Vermögenswert unterstellt. spiegelt den Wert den Vermögenswerts wider, als würde dieser eingefroren (unter der Annahme, dass Marktteilnehmer komplementäre Vermögenswerte besitzen). Für den beizulegenden Zeitwert wird keine fortgesetzte Investition in den Vermögenswert unterstellt. entspricht typischerweise seinem Nominalwert (und mag in vielen Fällen Null betragen)
Ein Beispiel: Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere Marktteilnehmer würden das Projekt fertigstellen. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt, den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Teilnehmer, der das Projekt abschließen würde, erzielen würde. Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere Marktteilnehmer würden das Projekt ebenfalls einfrieren. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt, den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Marktteilnehmer, der das Projekt ebenfalls einfrieren würde, erzielen würde (was in diesem Fall wahrscheinlich Null sein wird). Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere Marktteilnehmer würden die Entwicklung des Projekts aufgeben. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt, den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Marktteilnehmer, der das Projekt aufgeben würde, erzielen würde (was in diesem Fall wahrscheinlich Null sein wird).

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung in IFRS 3 (überarbeitet 2008), dass abgeschottete immaterielle Vermögenswerte bei einem Unternehmenszusammenschluss angesetzt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen. Der Board bestätigte, dass er in diesem IFRS festgestellt habe, dass ein abgeschotteter immaterieller Vermögenswert die Ansatzkriterien erfülle und er diese Entscheidung im Projekt zur Fair-Value-Bewertung nicht erneut erwägen sollte.

 

Bei der Erzielung der Entscheidung hatte der Board Situation 1 nicht eingehend erörtert, stimmte aber mit der darin getroffenen Schlussfolgerung überein. Die Situationen 2 und 3 führten allerdings zu weit mehr Stellungnahmen. Boardmitglieder und Stab kamen überein, dass 'abgeschottete immaterielle Vermögenswerte' die Spannungen zwischen mehreren Teilen des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert offenlegten – insbesondere verschärften sie die Probleme für die Bedeutungen von Markt- und unternehmensspezifischem Wert, die den Bedenken vieler Adressaten zugrundeliegen.

 

Ein Boardmitglied stellte fest, dass es einen fundamentalen Unterschied zwischen aufgegebenen Vermögenswerten und solchen, die 'eingefroren' würden, gebe: ein Unternehmen könnte einen aufgegebenen Vermögenswert nicht länger beherrschen, dementsprechend könne der Vermögenswert nicht als abgeschottet bezeichnet werden. Ein Patent mag bspw. nicht erneuert werden können, wodurch anderen das Recht auf Zugriff auf den patentierten Posten gegeben wird.

 

Sollen explizite Leitlinien für die Bewertung abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte aufgenommen werden?

 

Der Board beschloss, keine expliziten Bewertungsleitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von abgeschotteten immateriellen Vermögenswerte zu geben. Der Board einigte sich darauf, dass die Bewertung abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte durch die Praxis entwickelt worden sei, die sich aus der aktuellen Fassung von IFRS 3 ergeben hätte.

 

Mit dem Fällen dieser Entscheidung stimmte der Board dem Stab zu, dass die fundamentale Frage darin bestehe, ob in dem Entwurf explizite Leitlinien vorgeschlagen werden sollten, wie der beizulegende Zeitwert eines abgeschotteten immateriellen Vermögenswerts festgestellt werden kann (der Board verständigte sich darauf, dass dies nicht der Fall sein solle), oder ob eine Erörterung der Methodologien, die verwendet werden könnten, eine Erörterung des sachgerechten Referenzmarkts usw. ähnlich der in FAS 157 enthaltenen Diskussion eingefügt werden soll (der Board stimmte zu, dass der Standardentwurf eine derartige Erörterung beinhalten solle).

 

Sachverhalte im Zusammenhang mit IAS 36 und IAS 38

 

Der Board zeigte sich mit einer Empfehlung des Stabs, wonach IAS 36 geändert werden und die Wertminderungsprüfung für abgeschottete immaterielle Vermögenswerte behandeln solle, nicht einverstanden. Die Boardmitglieder waren kritisch gegenüber IAS 36 und vertraten die Ansicht, dass eine Änderung den Standard nur verschlimmern würde.

 

Der Board war auch nicht mit der Stabsempfehlung einverstanden, IAS 38 zu ändern und

 

bullet Leitlinien zur Feststellung der Nutzungsdauer eines abgeschotteten immateriellen Vermögenswerts zur Verfügung zu stellen;
bullet anzugeben, dass die Abschreibungsdauer und die Nutzungsdauer für abgeschottete immaterielle Vermögenswerte aus Forschung und Entwicklung am Tag des Erwerbs beginne, weil dies der Zeitpunkt sei, zu dem sie zur Nutzung bereitstehen (damit würde ein fehlerhafte Auslegung von Paragraf 97 vermieden, der so gelesen werden könnte, dass abgeschottete immaterielle Vermögenswerte aus Forschung und Entwicklung bis zum Tag ihrer Vollendung eine unendliche Nutzungsdauer hätten); und
bullet von Unternehmen zu fordern, dass diese in ihren Angaben die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswerte zwischen denen, die aktiv im Betrieb genutzt werden, und jenen, die abgeschottet werden, nach Klasse von Vermögenswerten unterscheiden.

 

Auf Vermögenswerten und Schulden liegende Beschränkungen

 

Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er die frühere Entscheidung des Boards in Erinnerung rief, wonach eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die Attribute (oder Eigenschaften) eines Vermögenswerts oder einer Schuld in Betracht ziehen müsse, die ein Marktteilnehmer bei der Bepreisung des Vermögenswerts oder der Schuld berücksichtigen würden. Dieser Definition sei inhärent, dass ein Marktteilnehmer eine auf einem Vermögenswert oder einer Schuld liegende Beschränkung nur dann berücksichtigen würde, wenn diese Beschränkung auf Marktteilnehmer übertragen werden könne. Der Stab stellte fest, dass in FAS 157 auf Beschränkungen nur im Zusammenhang mit Vermögenswerten, nicht aber mit Schulden eingegangen wird. Es gibt begrenzt Leitlinien in den IFRS zu auf Vermögenswerten liegenden Beschränkungen und keine Leitlinien für Beschränkungen bei Schulden. Der Stab fasste die Leitlinien in FAS 157 und die, die in den IFRS bestehen, zusammen. Zudem stellte der Stab fest, dass IFRIC einen Sachverhalt zu finanziellen Vermögenswerten, die Beschränkungen unterliegen, an den Board verwiesen habe. Der IFRIC vorgelegte Sachverhalt bezog sich auf die Bedeutung des Ausdrucks 'sofortiger Zugang' in IAS 39.AG71.

 

Mit Blick auf Vermögenswerte stimmte der Board zu, dass eine Beschränkung hinsichtlich Nutzung oder Verkauf eines Vermögenswerts bei einer Übertragung an Marktteilnehmer ein Merkmal des Vermögenswerts sei und in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigt werden solle. Falls die auf einem Vermögenswert liegende Beschränkung zudem nicht an einen Marktakteur übertragen würde, würde dies den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts nicht beeinflussen.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass in dem Entwurf klargestellt werden solle, dass 'die Möglichkeit zum Zugang' in der Definition eines 'Stufe 1'-Inputfaktors bedeute, dass es dem Unternehmen nur möglich sein muss, den Markt für den Vermögenswert oder die Schuld aufzusuchen, nicht notwendigerweise aber, dass das Unternehmen den Vermögenswert an diesem Tag verkaufen muss (d.h., der 'Referenzmarkt' ist der Markt, auf dem das Unternehmen einen Vermögenswert verkaufen würde. Diese Schlussfolgerung sei selbst dann anzuwenden, wenn es den Vermögenswert am Berichtsstichtag infolge bestehender Beschränkungen nicht verkaufen könne [unter der Annahme, es handele sich nicht um einen erzwungenen Verkauf]).

 

Im Hinblick auf Schulden einigte sich der Board, dass der beizulegende Zeitwert einer Schuld quasi per definitionem ein Abgangswert sei. Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung haben keinen Einfluss auf die Fair-Value-Bewertung. Es gab einige Diskussionen im Hinblick auf die Auswirkung von Privilegien (im Gegensatz zu Beschränkungen, bspw. das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung) auf die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts. Der Board stimmte überein, dass zwei Kredite, die identisch ausgestaltet seien mit dem einen Unterschied, dass der eine vollständig zu jedem Zeitpunkt und der andere nur bei Fälligkeit zurückgezahlt werden könne, unterschiedliche beizulegende Zeitwerte hätten.

 

Bewertungsvoraussetzungen

 

Der Board erörterte, ob eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigen solle, ob Marktteilnehmer den Wert eines Vermögenswerts in erster Linie durch dessen Nutzung im Zusammenspiel mit anderen Vermögenswerten als Gruppe (in Benutzung) oder auf Einzelbasis (im Austausch) maximierten.

 

Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass der Stab die richtigen Schlüsse gezogen habe und war soweit, dessen Empfehlungen zu folgen; allerdings vertrat er die Ansicht, dass der Weg, auf dem man diese Beschlüsse und Empfehlungen erzielt habe, extrem gewunden und nicht immer intuitiv seien. Sie ermunterten den Stab, den Kalkül für die Beschlüsse des Boards in aller Klarheit und sorgsam in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass

 

bullet eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigt, ob Marktteilnehmer den Wert eines Vermögenswerts in erster Linie durch dessen Nutzung im Zusammenspiel mit anderen Vermögenswerten als Gruppe oder auf Einzelbasis maximierten;
bullet die Bewertungsvoraussetzung und die Konzepte der höchsten und bestmöglichen Verwendung für finanzielle Vermögenswerte nicht relevant seien;
bullet die Bewertungsvoraussetzung nicht ausdrücklich in der Definition des beizulegenden Zeitwerts zum Ausdruck kommen solle; und
bullet der Standardentwurf die Terminologie für die Bewertungsvoraussetzung nicht ändern oder erweitern solle.

 

Im Hinblick auf Schulden verständigte sich der Board darauf, dass die Bewertungsvoraussetzung und die Konzepte der höchsten und bestmöglichen Verwendung nicht relevant seien. Diese Schlussfolgerung stehe in Einklang mit den Schlussfolgerungen in FAS 157, in dem diese Konzepte nur auf Vermögenswerte angewendet werden.

 

Höchste und bestmögliche Verwendung: Anwendung einer 'Option auf Änderung der Verwendung'

 

Der Board stellte fest, dass er eine vorläufige Entscheidung getroffen habe, dass ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert in zwei Teile aufspalten müsse, wenn es einen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet und den Vermögenswert zusammen mit einem anderen Vermögenswert verwendet, der von deren höchster und bestmöglicher Verwendung abweiche: (a) den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts unter Annahme seiner aktuellen Verwendung und (b) eine 'Option auf Änderung der Nutzung', die die Möglichkeit des Unternehmen widerspiegelt, den Vermögenswert in seine höchste und bestmögliche Verwendung zu bringen. Der Sachverhalt könne in den beiden nachfolgenden Situationen auftreten:

 

bullet wenn die Vermögenswerte bei einem Unternehmenszusammenschluss zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder
bullet wenn die Vermögenswerte im Zuge des Neubewertungsmodells nach IAS 16 oder IAS 40 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

 

Der Stab schlug vor, dass für diese Situationen in dem kommenden Entwurf explizite Leitlinien enthalten seien sollten und gab mehrere Ansätze an, die man gesehen habe (entweder in den IFRS-Bilanzierungshandbüchern der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderswo), von denen man einige unterstützen könne, andere aber nicht.

 

Mindestens ein Boardmitglied stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu; er fürchte, dass 'ein Monster' geschaffen werde. Das Boardmitglied stellte fest, dass jedes Mal, wenn ein Unternehmen ein Bündel Vermögenswerte kaufe, es willkürliche Aufteilungen vornehmen müsse. Wenn der Board im Entwurf Leitlinien für jeden Umstand, in dem dies schwierig sei, abgeben wolle, dass würde er eine Menge Regeln einführen, die vergleichsweise marginale, spezielle Situationen beträfen und nur von vergleichsweise wenigen Experten verstanden würden.

 

Eine Mehrheit des Boards stimmte gleichwohl dafür, dass der kommende Entwurf Leitlinien bereitstellen solle. Eine Mehrheit des Boards würde die beiden Ansätze akzeptieren, die im Standardentwurf zur Stellungnahme durch die Adressaten enthalten sein werden. Die Ansätze gründen sich auf folgendes Beispiel:

Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erwirbt Unternehmen A ein Grundstück und ein Fabrikgebäude. Das Grundstück ist derzeit als Gewerbefläche ausgewiesen. In der Nähe befindliche Landstriche wurden zu Wohngebieten umgewidmet, und Entwickler haben in dem Gebiet mit dem Bau von Hochhäusern mit Eigentumswohnungen begonnen. Unternehmen A stellt fest, dass die höchste und bestmögliche Verwendung für das Grundstück darin besteht, es zu Wohnzwecken für Hochhäuser zu nutzen. Daher bestimmt sich der beizulegende Zeitwert des Grundstück dadurch, dass die Fabrik abgerissen und das Land für den Bau der Wohnungen verfügbar gemacht wird. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein beizulegender Wert für die Liegenschaft als ganzes von 300.000 Währungseinheiten (WE) nach Abzug von Abbruchkosten für die Fabrik. Der Wert der Fabrik in ihrer gegenwärtigen Verwendung beträgt 100.000 WE. Der Wert des Grundstücks in der gegenwärtigen Verwendung beträgt 30.000 WE.

Die Ansätze, die in den Standardentwurf aufgenommen werden sollen, sind folgende:

 

bullet Ansatz A: Bewerte das Grundstück mit der Differenz aus der gesamten Liegenschaft in ihrer höchsten und bestmöglichen Verwendung (in diesem Fall 300.000 WE) und dem Wert der Fabrik in ihrer gegenwärtigen Verwendung (100.000 WE), d.h. 200.000 WE.
bullet Ansatz B: Dieser Ansatz würde dazu führen, dass Unternehmen A Folgendes ansetzte: eine Fabrik mit einem Wert bei gegenwärtiger Verwendung von 100.000 WE, ein Grundstück bei gegenwärtiger Verwendung mit einem Wert von 30.000 WE und eine 'Option auf Änderung der Verwendung', die das Recht widerspiegelt, das Land einer alternative Verwendung zuzuführen, von 170.000 WE (300.000 WE - 30.000 WE - 100.000 WE).

 

Der Board setzte seine Erörterungen zum Vorschlag eines Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fort. Auf dieser Sitzung stellte der Stab drei Sachverhalte vor:

 

bullet Referenzmarkt
bullet Erstbewertungserfolge
bullet Kontrollprämien

 

Referenzmarkt

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er einige Hintergrundinformationen vermittelte, einschließlich der vorläufigen Sichtweise der Boards, dass der beizulegende Zeitwert mit Referenz zum vorrangigen Markt bestimmt werden solle. Der Stab stellte fest, dass es mindestens vier Ansätze zur Definition des Referenzmarktes gebe:

 

bullet die vorläufige Entscheidung des Boards für den Ansatz des vorrangigen Markts zu bestätigen;
bullet dem Ansatz des vorteilhaftesten Markts zu folgen;
bullet den Referenzmarkt als denjenigen Markt zu definieren, auf dem das Unternehmen zu handeln erwartet; sowie
bullet sich zum Referenzmarkt nicht zu äußern.

 

Der Stab empfahl den 'Ansatz des vorteilhaftesten Marktes'. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Vertriebskosten dem 'Ansatz des vorteilhaftesten Marktes' hinzugefügt werden sollen. Man schlug ferner vor, einige Worte zur Kapazität auf dem Referenzmarkt einzufügen.

 

Die Boardmitglieder erörterten sowohl konzeptionelle als auch praktische Fragen des vom Stab vorgestellten Ansatzes ausgiebig. Einige Boardmitglieder bezeugten weiterhin ihre Sympathie für die Ansatz des vorrangigen Markts. Andere waren zutiefst besorgt bezüglich der aufwändigen suche nach einem solchen vorteilhaftesten Markt, so Unternehmen in der Praxis häufig beim vorrangigen Markt landen werden. Viele Boardmitglieder tendierten zu einem Ansatz des 'Kernmarkts, es sei denn, das Unternehmen weist die Existenz eines vorteilhaftesten Markts nach'.

 

Man kam überein, dass eine umformulierte Definition vorgelegt werden soll, die den Ausgang der Diskussion widerspiegelt.

 

Der Stab fuhr damit fort, den Board um Input zu den Frage zu bitten, ob Leilinien für die Bestimmung des Referenzmarkts erforderlich seien, wenn es keinen beobachtbaren Markt gebe. Der Stab schlug eine Klarstellung vor, wonach ein Unternehmen in dieser Situation nach den Eigenschaften von Marktteilnehmern schauen solle, mit denen es Geschäfte tätigen könne. Der Board diskutierte diesen Sachverhalt eingehend und ging dabei auch auf größere Themenbereiche ein. Der Board schien mit dem Vorschlag des Stabs unter der Voraussetzung einverstanden zu sein, dass 'Geschäfte tätigen könne' in 'Geschäfte tätigen würde' geändert wird.

 

Erstbewertungserfolge

 

Dies war eine Fortsetzung der Diskussion auf der Novembersitzung 2008. Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für die bilanzielle Behandlung von Erstbewertungserfolgen vor:

 

bullet Verbot der Erfassung von Erstbewertungserfolgen unter allen Umständen;
bullet Vorschrift der Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Umständen, z.B. wenn die erstmalige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausschließlich auf beobachtbaren Marktinputfaktoren basiert (dies ist der aktuelle Ansatz in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung; sowie
bullet Vorschrift der Erfassung von Erstbewertungserfolgen selbst dann, wenn die erstmalige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aus nicht beobachtbaren Marktinputfaktoren erfolgt (dies ist der Ansatz in FASB Statement of Financial Accounting Standards Nr. 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert (SFAS 157)).

 

Der Stab empfehl die Übernahme des dritten Ansatz und die Erfassung von Erstbewertungserfolgen selbst für auf der dritten Stufe ermittelte beizulegende Zeitwerte. Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausgiebig, wobei einige Boardmitglieder ihre tiefe innere Überzeugung zum Ausdruck brachten. Diese Boardmitglieder hatten Bedenken, dass dies Unternehmen ermöglichen würde, Gewinne vorab zu erfassen, die nicht existierten, weil das Modell bloß eine Zahl errechnet hat. Andere vertraten die Ansicht, dass dies besser auf Ebene jedes einzelnen Standards behandelt würde; statt es im Standard zur Fair-Value-Bewertung abzuhandeln, solle es in der Untersuchung zur Verwendung des beizulegenden Zeitwerts in den einzelnen IFRS-Standards behandelt werden.

 

Per Mehrheitsentscheid verständigte sich der Board darauf, der Empfehlung des Stabs mit einer geänderten Formulierung und der Einfügung von Passagen, in denen klargestellt würde, dass der Transaktionspreis am ersten Tag als beizulegender Zeitwert angenommen wird, so dass Unternehmen 'nachweisen' müssten, dass ein Erstbewertungserfolg besteht.

 

Der Board einige sich ferner darauf, dass der vorgeschlagene Standards die Folgebilanzierung abgegrenzter Erfolge nicht behandeln wird. Hinsichtlich Übergangsvorschriften wurde vereinbart, dass das Thema auf einer zukünftigen Sitzung vorgelegt werden solle.

 

Der Board stimmte den vom Stab unterbreiteten Angabevorschriften ebenfalls zu.

 

Kontrollprämien

 

Der Stab stellte ein Agendapapier vor, das auf der Grundlage seines Verständnisses von der vorläufigen Entscheidung des Boards, Blockabschläge und anderweitigen Zu- und Abschläge auf allen Stufen bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht zu berücksichtigen, ausgearbeitet worden war. Der Stab bat darum, die Entscheidung zu den Kontrollprämien erneut zu erwägen. Der Board, und hier v.a. ein Boardmitglied, entgegnete dem Stab, dass er die Entscheidung des Board missverstanden habe. Der Board entschied, seine Entscheidungen im Hinblick auf Zu- und Abschläge nicht erneut zu erwägen.

 

Bewertung von Schulden

 

Der Board setzte seine Erörterungen zu einem Entwurf eines vorgeschlagenen Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fort.

 

Bemessung der Kreditwürdigkeit

 

Der Board erörterte, ob der in Kürze erscheinende Standardentwurf des IASB zwei Änderungen gegenüber SFAS 157 enthalten solle. Dabei handelt es sich um Folgendes:

 

bullet Die Bonität einer Schuld ist eine Eigenschaft der Schuld.
bullet Regulatorische Beschränkungen, die vorsehen, dass Schulden bestimmte Bedingungen erfüllen, sind Eigenschaften des Marktes, in dem eine Schuld übertragen werden kann. Die Vorstellung, dass dein Markt 'rechtlich zulässig' sein muss, gilt gleichermaßen für Märkte für Schulden wie für Märkte für Vermögenswerte.

 

Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs nicht. Vielmehr schien der Board der Sichtweise zuzuneigen, dass, wenn ein Unternehmen eine Schuld übertragen müsse (die mit BB gerated wurde) und dies nur tun könne, wenn die Schuld ein Rating von A aufweisen würde, sich die zusätzlichen 'Kosten' der Verbesserung der Bonität dieses Instruments auf A ziemlich sicher in einem verringerten Bonität anderer Schulden niederschlagen würde.

 

Kreditwürdigkeit

 

Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, in der Aufforderung zur Stellungnahme zum in Kürze erscheinenden Entwurf Fragen über die Kreditwürdigkeit aufzunehmen.

 

Die Fragen könnten die folgenden beinhalten:

 

bullet Beinhaltet eine Bewertung, die als beizulegender Zeitwert bezeichnet wird, zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewertung wie zur Folgebewertung notwendigerweise die Bonität der Schuld? Falls nicht, welche Bewertung würden Sie unterstützen und wie ist diese mit Ihrer Auffassung des beizulegenden Zeitwerts vereinbart?
bullet Erhöht eine Bewertung von Schulden, die die Auswirkungen von Veränderungen der Bonität berücksichtigt, die Fähigkeit von Nutzern, Anlage- und Rechenschaftsentscheidungen zu fällen? Wenn dem so sein sollte, wie wird diese Information genutzt? Falls nicht, welche Alternativ schlagen Sie vor und wie würde diese nützlichere Informationen zur Verfügung stellen?
bullet Ist es möglich, die Auswirkungen von (a) Veränderungen der Bonität einer Schuld von (b) Änderungen im Bonitätsaufschlag, der losgelöst von einer Änderung der Kreditwürdigkeit ist, aus der Gesamtveränderung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld zu isolieren und zu berechnen? Falls ja, wie würden sie vorschlagen, die Berechnungen durchzuführen?

 

Der Board kam überein, dass die Fragen, die vom Stab aufgeworfen wurden, hervorragende Fragen seien und den Stellungnehmenden vorgelegt werden sollten, allerdings nicht im Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Sie wären sachgerechterweise Gegenstand eines eigenständigen Dokuments.

 

Der Stab versprach die Vorbereitung einer Aufforderung zur Stellungnahme zum Sachverhalt der Kreditwürdigkeit, die zu Beginn des Jahres 2009 herausgegeben würde. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Entwurfsfassung des Dokuments für eine Durchsicht durch den Board verfügbar wäre, sei im Februar 2009, wobei die Veröffentlichung dann wohl eher gegen Ende des ersten Quartals oder im zweiten Quartal 2009 läge.

 

Beizulegender Zeitwert von Schulden

 

Der Board diskutierte ausgiebig, wie eine Schuld bemessen werden sollte. Der Stab hob hervor, dass dieses Projekt sich nicht mit der Frage befasse, ob der beizulegende Zeitwert der richtige Bewertungsmaßstab für Schulden sei. Dies sei eine Frage, 'wann ein Schuld zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen sei', etwas, das außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Projekts liege. Die Diskussion war dazu bestimmt festzulegen, ob in dem Standardentwurf des IASB Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten, die über die in US-GAAP hinausgehen.

 

Der Board verständigte sich schließlich darauf, dass der Entwurf

 

bullet den beizulegenden Zeitwert einer Schuld festlegen solle als
Preis, der zu zahlen wäre, um eine Schuld im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag zu übertragen
bullet Leitlinien zur Verfügung stellen solle, wie der beizulegende Zeitwert einer Schuld bemessen werden soll, wenn der Preis für eine Übertragung nicht beobachtbar ist – über jene hinaus, die in FAS 157 enthalten sind.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

Der FASB-Stab nahm an dieser Sitzung über Telefon teil.

 

Der Board setze die erneute Erörterung der Sachverhalte fort, die aus dem Diskussionspapier Bewertung zum beizulegenden Zeitwert entstanden waren und die in den demnächst erscheinenden Entwurf aufgenommen werden sollen.

 

Überlegungen zum Anwendungsbereich

 

Der Board erörterte zwei Fragen in Bezug auf den vorgeschlagenen Anwendungsbereich des Entwurfs zu Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert:

 

bullet Sollen aus dem Anwendungsbereichs des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert alle Verwendungen von "beizulegenden Zeitwerten" in anderen IFRS ausgenommen werden, die ein Bewertungsziel haben, das nicht mit der vom Board vorgeschlagenen Definition des beizulegenden Zeitwerts als gegenwärtiger Abgangspreis überein stimmt (das gälte auch für alle zugehörigen Leitlinien)?
bullet Sind der Verwendung des "beizulegenden Zeitwerts" in bestimmten Standards Beschränkungen aufzuerlegen?

 

Der Stab hielt fest, dass es in dem Diskussionspapier von 2006 heiße, dass der Board eine Durchsicht jedes einzelnen Standards durchführen würde, um die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts in den einzelnen Standards daraufhin zu überprüfen, ob der IASB oder sein Vorgänger beabsichtigt hätten, dass jeder Bewertung zum beizulegenden Zeitwert der gegenwärtige Abgangspreis zugrunde liegen solle. Dies Überprüfung wurde abgeschlossen, und die Ergebnisse wurden dem IASB im Juli 2008 vorgestellt.

 

Der Zugangspreis entspricht dem Abgangspreis bei erstmaliger Erfassung

 

Der Stab hielt fest, dass es notwendig sei, genau zu erklären, was der Board darunter verstehe, dass der zugangspries dem Abgangspreis entspricht. Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass der Ansatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitpunkt, den der Board entwickelt habe, zwei separate Geschäftsvorfälle berücksichtige (den eigentlichen Geschäftsvorfall, der den Erwerb des Vermögenswerts betrifft, und den hypothetischen Geschäftsvorfall des Verkaufs des Vermögenswerts). Bei beiden Geschäftsvorfällen liegt der Schwerpunkt auf der Sichtweise der Berichtseinheit. Der Board führte eine lange und nicht immer fokussierte Diskussion zu diesem Thema, während der sich herauskristallisierte, dass die Verwendung einer Bewertungsgröße, die "Abgangspreis" heißt, für einige Boardmitglieder immer noch einen Stolperstein darstellt.

 

Anwendung des beizulegenden Zeitwerts als Abgangspreis auf die eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens

 

Der Stab hielt fest, dass ein Unternehmen im Gegensatz zu seinen Vermögenswerten und Schulden seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seinen eigenen Eigentümeranteilen nicht "abgehen" lassen kann, es sei denn, die Anteile hören auf als eigene Anteile zu bestehen (wenn beispielsweise das Unternehmen von einem anderen Unternehmen erworben wird). Das liegt daran, dass Eigenkapitalinstrumente die nachrangigsten Anteile eines Unternehmens darstellen, unabhängig davon, durch wen sie gehalten werden. Der Board erörterte, wie man dieser Zwickmühle am besten begegnen könne, und entschied, dass es eine praktische Lösung sei, anzunehmen, dass der Abgangspreis eines Eigenkapitalinstruments für den Emittenten derselbe sei wie der Abgangspreis für einen anderen Halter.

 

Überlegungen zum Anwendungsbereich und Empfehlungen

 

Der Board erörterte kurz die Einschätzungen des Stabs zum Anwendungsbereich und stimmte zu, dass im Entwurf vorgeschlagen werden solle, dass Folgendes aus dem Anwendungsbereich der Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden solle:

 

bullet Geschäftsvorfälle in Bezug auf anteilsbasierte Vergütung,
bullet rückerworbene Rechte im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss und
bullet finanzielle Verbindlichkeiten mit einem Kontokorrentinstrument (mindestens ein Boardmitglied widersprach diesem Schluss).

 

Der Stab erklärte sich bereit, zu überprüfen, ob Finanzinstrumente, die nachfolgend zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, in den Bereich der vorgeschlagenen Standards fallen sollten.

 

Der vorläufige Schluss, dass der beizulegende Zeitwert als der Abgangspreis definiert werden solle, wurde bestätigt.

 

Andere Sachverhalte

 

Der Stab bestätigte, dass in den vorgeschlagenen begleitenden Änderungen an anderen Standards im Entwurf vorgeschlagen werde, dass Leitlinien zur Umsetzung zum beizulegenden Zeitwert gestrichen werden sollten, die mit dem vorgeschlagenen Ansatz in in Einklang ständen (beispielsweise die in IAS 40).

 

Eine Überprüfung älterer Interpretationen solle vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass dass die Verwendung und Anwendung des beizulegenden Zeitwerts in Einklang mit dem Entwurf stehe. Der Stab zeigte sich (nach Zusammenarbeit mit dem IFRIC-Stab) zuversichtlich, dass die neueren IFRIC-Interpretationen, die den Ausdruck verwendeten, mit dem Entwurf im Einklang ständen.

 

Gewinne an Tag eins - Dienstleistungsverträge

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Board immer wieder die Ansicht vertreten hat, dass der Transaktionspreis normalerweise den besten Hinweis auf den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei erstmaligem Ansatz liefert (wobei einige Ausnahmen gelten wie beispielsweise Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen, Notverkäufe, unterschiedliche Märkte oder unterschiedliche Buchungseinheiten). Der Stab erörterte diesen vorläufigen Schluss im Zusammenhang mit einem Vertrag über zu erbringende Dienstleistungen (wie beispielsweise ein Vertrag über Anlagenverwaltung oder ein Versicherungsvertrag).

 

Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass viele der Sachverhalte, die der Stab vortrage, genau die selben seien wie im Projekt zur Ertragsvereinnahmung, wo derzeit ein Diskussionspapier zu öffentlicher Stellungnahme steht. Der Stab stimmte dem zu und hielt fest, dass die Empfehlungen des Stabs im Einklang mit den vorläufigen Ansichten des Boards im Diskussionspapier ständen.

 

Der Board bestätigte, dass für einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung folgendes gelte:

 

bullet Der einzige Abgangsmarkt für den Erbringer der Dienstleistung ist der Sekundärmarkt (der Großhandel) mit anderen Erbringern, nicht der Primärmarkt (der Einzelhandel) mit den Kunden.
bullet Der Abgangspreis für den Erbringer reflektiert die Sichtweise des Erbringers, nicht sie Sichtweise des Kunden.
bullet Bei erstmaligem Ansatz wird sich der Abgangspreis für den Erbringer wahrscheinlich vom Transaktionspreis unterscheiden, weil der Erbringer normalerweise die Transaktion so bepreisen wird, dass er direkte und indirekte Entstehungskosten einbringt und einen vernünftigen Gewinn aus der Entstehung erhält. Ein Übertragungsempfänger hingegen würde keine Bezahlung der Entstehungskosten des Erbringers verlangen.

 

Angaben 

 

Der Board erörterte eine Zusammenfassung, in der die derzeitigen Angabevorschriften aus IFRS 7 und dem Entwurf aus dem Oktober 2008 zu vorgeschlagenen Verbesserungen an IFRS 7 und FAS 157 sowie aus dem vorgeschlagenen Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dargestellt und verglichen wurden. Darüber hinaus hatte der Stab bestimmte Unterschiede zwischen den vorgeschlagene Angaben des IASB und den in FAS 157 geforderten hervorgehoben. Der Board stimmte den vorgeschlagenen Angaben zu.

 

Darüber hinaus entschied der Board Folgendes:

 

bullet Unternehmen haben die Informationen zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert je Klasse von Vermögenswerten oder Schulden anzugeben und nicht je Hauptkategorie.
bullet Es wird nicht zwischen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Fair-Value-Bewertungen unterschieden.
bullet Käufe, Verkäufe, Emissionen und Erfüllungen für Vermögenswerte und Schulden der dritten Ebene müssen angegeben werden.
bullet Der Verweis auf realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste wird gestrichen.
bullet IAS 34 wird geändert, um Unternehmen vorzuschreiben, aktualisierte Angaben im Zwischenbericht zum beizulegenden Zeitwert zu leisten, wenn es beispielsweise eine bedeutende Änderung in den Geschäfts- oder wirtschaftlichen Umständen gibt.
bullet Es werden Angabebeispiele in die (nicht verpflichtenden) Umsetzungsleitlinien aufgenommen und nicht in die (verpflichtenden) Anwendungsleitlinien.

 

Die nach dem vorgeschlagenen IFRS geforderten Angaben würden diejenigen aus IFRS 7 ersetzen (und nicht ergänzen).

 

Übergangsbestimmungen

 

Der Board kam überein, dass im Entwurf vorgeschlagen werden solle, dass die Anforderungen hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert prospektiv ab dem Beginn der Berichtsperiode, in der der IFRS erstmalig angewendet wird, anzuwenden sein solle. Eine Ausnahme sind Finanzinstrumente, die bei erstmaligem Ansatz zum beizulegenden Zeitwert unter Verwendung des Transaktionspreises nach A76 und A76A von IAS 39 bewertet würden. Eine vorzeitige Anwendung wäre nach den gängigen Regeln erlaubt. Der Board kam überein, dass der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert eine Finanzinstruments, das bei erstmaligem Ansatz unter Verwendung des Transaktionspreises neu bewertet würde, vor erstmaliger Anwendung des vorgeschlagenen Standards, rückwirkend als Anpassung der einbehaltenen Gewinne ab dem Beginn der Berichtsperiode, in der der IFRS erstmalig angewendet wird, behandelt und separat dargestellt werden soll. Dies würde die praktischen Beschränkungen berücksichtigen, die mit der Anwendung der Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in allen früheren Perioden zusammenhängen würde. Darüber hinaus entschied der Board, nicht die Angaben in Bezug auf eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus IAS 8 zu fordern.

 

Um Vergleichbarkeit in künftigen Perioden zu erreichen, kam der Board überein, dass alle Angaben, die nach dem vorgeschlagene IFRS gefordert würden, vom Datum der erstmaligen Anwendung des vorgeschlagenen Standards zu leisten sein sollen, und dass diese Angaben nicht in Perioden vor der erstmaligen Anwendung des vorgeschlagenen IFRS dargestellt werden müssten.

 

Kommentierungsfrist 

 

Der Board kam überein, dass die Kommentierungsfrist für den Entwurf 120 Tage betragen solle, was der normalen Kommentierungsfrist für ein Konsultationsdokument auf Standardebene entspricht.

 

Restant

 

Der Stab brachte einen Sachverhalt auf, der während der erneuten Erörterungen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgekommen war. Nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung ist der Betrag, der erstmalig für Positionen angesetzt wird, die nicht zum beizulegenden Zeitwert neu bewertet werden, nicht der beizulegende Zeitwert wie er im Projekt zum beizulegenden Zeitwert definiert wird. Der Stab schlug Formulierungen vor, mit denen man diesem Sachverhalt gerecht werden könnte. Der Board stimmte dem Ansatz des Stabs zu aber bat den Stab, positive Formulierungen statt der negativen zu entwickeln. 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009

 

Beizulegender Zeitwert von Schulden

 

Der Board widmete sich wieder der Frage, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist, wenn es keinen beobachtbaren Marktpreis für einen Schuld gibt, und ob der beizulegende Zeitwert des zugehörigen Vermögenswerts eine Variable ist, die ein Unternehmen in Betracht ziehen sollte, wenn es den beizulegenden Zeitwert seiner Schuld bestimmt. Der Stab hatte zu Bedenken gegeben, dass der Wert der Schuld unter bestimmten Umständen vom Wert des Vermögenswerts abweichen könne. Dies gelte unter anderem, wenn der Wert der Vermögenswerte folgendes beinhaltet:

 

bullet die Auswirkungen von Übertragungsbeschränkungen oder
bullet Merkmale wie beispielsweise Bonitätsverbessrungen durch Dritte, die nicht Teil der Schuld sind.

 

Der Board verwarf die Bedenken des Stabs. Einige Boardmitglieder hinterfragten die Beispiele, die vom Stab vorgebracht worden waren, und wiesen darauf hin, dass die Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, die derzeit entwickelt werden, ausdrücklich besagen, dass der beizulegende Zeitwert für eine Transaktion auf Basis des gleichen Vermögenswerts im gleichen Markt bestimmt werde. In beiden Fällen, in denen vorgegeben worden war, dass der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts nicht dem beizulegenden Zeitwert der Schuld entspreche, war diese Symmetrie nicht gegeben. In einem Fall gelte, dass Bonitätsverbesserungen durch Dritte per definitionem getrennt vom Vermögenswert und von der Schuld seien und keinen Einfluss auf die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts habe, wie in den vorgeschlagenen Leitlinien erklärt werde. Im Fall von Übertragungsbeschränkungen gelte folgendes: Wenn die Beschränkungen an den Vermögenswert gebunden seien, wäre das Argument nicht stichhaltig (da alle Marktteilnehmer den gleichen Beschränkungen unterlägen), und wenn die Beschränkungen für den Marktteilnehmer gälten, wären sich nicht auf den Vermögenswert und die Schuld bezogen und würden deshalb aus der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts ausgeschlossen.

 

Der Board hielt fest, dass die vorgeschlagenen Leitlinien für Bewertungen der "Ebene 2" sehr ausführlich würden, um zu erklären, wie das grundlegende Prinzip des vorgeschlagenen IFRS anzuwenden sei. Es bestehe die Annahme, dass der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswert der gleiche sei wie der der zugehörigen Schuld, solange nicht beobachtbare Bedingungen vorlägen, die sich direkt auf die Transaktion bezögen. Die meisten Unterschiede, von denen behauptet würde, dass sie bestehen, bezögen sich normalerweise auf die Vertragsparteien, nicht auf den Vermögenswert oder die Schuld selbst. Der Board erkannte jedoch an, dass diese Aussage eine gegen die Annahme "Abgang gleicht Zugang" darstelle und dass in der Einladung zur Stellungnahme der Sachverhalt dargestellt werden und die Stellungnehmenden herausgefordert werden sollten, die Schlussfolgerung des Boards zu widerlegen.

 

Tag-1-Gewinne und -Verluste

 

Der Board entschied, dass für die erstmalige Bewertung von Finanzinstrumenten, die in der Folge als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert werden, folgendes gelten soll:

 

bullet Ein Unternehmen hat bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts bei erstmaligem Ansatz die Leitlinien des Boards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert anzuwenden. daher ist der beizulegende Zeitwert bei erstmaligem Ansatz gleich dem transaktionspreis, solange nicht einer der Faktoren, die an anderer Stelle im Dokument genannt werden (nahe stehende Unternehmen oder Personen, Zwang, unterschiedliche Buchungseinheiten, unterschiedliche Märkte), zutreffe.
bullet Wenn der beizulegende Zeitwert bei erstmaligem Ansatz vom Transaktionspreis abweicht, hat das Unternehmen den daraus entstehenden Gewinn oder Verlust dann und nur dann als Ertrag oder Aufwand zu erfassen, wenn ein festgelegtes Beobachtbarkeitskriterium erfüllt ist.
bullet Wenn dieses Beobachtbarkeitskriterium nicht erfüllt ist,
bullet bewertet das Unternehmen den finanziellen Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit erstmalig zum beizulegenden Zeitwert, angepasst, um den Unterschied zwischen dem Transaktionspreis und dem erstmaligen beizulegenden Zeitwert aufzuschieben (aufgeschobener Gewinn oder Verlust);
bullet danach setzt das Unternehmen, wie bereits in Paragraph 76A der Anwendungsleitlinien von IAS 39 gefordert, den aufgeschobenen Gewinn oder Verlust nur in dem Umfang an, wie er aus einer Veränderung eines Faktors (einschließlich Zeit) entsteht, den Marktteilnehmer bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden. Es liegt außerhalb des Rahmens des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, die Folgebilanzierung für diese aufgeschobenen Gewinne und Verluste erneut zu erwägen.

 

Der Board erörterte dann, ob die bestehenden Formulierungen für das Beobachtbarkeitskriterium in IAS 39 beibehalten werden sollen. Der Stab wies darauf hin, dass dieser Ansatz die Änderungen an bestehender Praxis minimieren würden. Es würde jedoch zu zwei unterschiedlichen, jedoch überlappenden Hierarchien für Finanzinstrumente führen: die Hierarchie der drei Ebenen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und einen Hierarchie mit zwei Ebenen, nach der festgelegt wird, wann Tag-1-Gewinne und -Verluste aufgeschoben werden (für Finanzinstrumente). Der Stab zeigte sich besorgt, dass dies zu Komplexität und Verwirrung führen könne.

 

Nach ausführlicher Debatte entschied der Board, dass die Leitlinien in IAS 39 in Bezug auf Tag-1-Gewinne und -Verluste nicht geändert werden sollen. Darüber hinaus würden die Leitlinien in den Anwendungsleitlinien Paragraph 76-78 in IAS 39 wie gehabt stehenbleiben. Der Board war der Meinung, dass die Leitlinien, die im Rahmen der Leitlinien zu Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vorschlagen werden, sich der Frage widmeten, wie man den beizulegenden Zeitwert "mache", und andere Formulierungen und Schwellenwerte enthalte; im Endeffekt sollten sie aber zur gleichen Antwort führen.

 

Schulden mit einem Kündigungsrecht

 

Nach einiger Diskussion entschied der Board, dass die Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für Schulden mit einem Kündigungsrecht beinhalten sollen - das heißt, die bestehenden Anforderungen in IAS 39 würden vom neuen IFRS nicht geändert. Der Board hielt fest, dass Bewertungs- und Bilanzierungsfragen in Bezug auf solche Instrumente sowohl auf Seiten des IASB als auch auf Seiten des FASB ungeklärt seien und dass sich andere Projekte des IASB zu Finanzinstrumenten sich ihnen widmen würden. Diese Fragen einseitig im vorgeschlagenen IASB Standard zu adressieren, würde den Weg zu anderen strittigen fragen öffnen, und es sei das Beste, sie einstweilen ruhen zu lassen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009

 

Aktuelles zu Finanzinstrumenten

 

(Der Stab des FASB war per Video zugeschaltet.)

 

Das Ziel dieser Sitzung lag darin, die Boardmitglieder auf den aktuellen Stand hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen bezüglich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach US-GAAP zu bringen.

 

Auf seiner Sitzung am 16. März 2009, erörterte und verabschiedete der FASB zwei Sachverhalte:

 

bullet zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und
bullet Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere).

 

Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass beide Sachverhalte in Form einer vorgeschlagenen Position des FASB-Stabs (FASB Staff Position, FSP) demnächst erscheinen würden.

 

Zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab des FASB stellte die neuen vorgeschlagenen Leitlinien in Form zusätzlicher Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vor. Mit den Vorschlägen würde ein zweistufiger Prozess vorgeschlagen:

 

bullet 1. Bestimmung, ob ein Markt aktiv oder inaktiv ist.
bullet 2. Wenn der Markt inaktiv ist, ist davon auszugehen, dass Preisquotierungen (einschließlich Brokerpreisen) aus Notverkäufen stammen, es sei den,
bullet es gab eine Marketingperiode vor dem Bewertungszeitpunkt und/oder
bullet es gab mehrere Bieter für den Vermögenswert.

 

Der Stab des FASB wies darauf hin, dass dies zu einer Zunahme der "Stufe 3"-Zeitwerte nach SFAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwertführen wird (Verwendung eines Bewertungsmodells). Ein Boardmitglied kam zu dem Schluss, dass Transaktionen in Private Equity Instrumenten immer Stufe-3-Bewertungen seien, da es selten mehrere Bieter für die Vermögenswerte gebe.

 

Andere Boardmitglieder interpretierten die Vorschläge als Vorschrift, Informationen zu ignorieren. Der Stab des FASB erklärte, dass FSP 157-3, Ende Oktober 2008 herausgegeben, weitere Bewertungen auf Stufe 3 hätten bringen sollen. Dies sei aber nicht erreicht worden.

 

Es wurde auch ohne Nennung von Hintergrundinformationen darauf hingewiesen, dass Liquiditätsprämien auf bestimmte Vermögenswerte Bedenken hervorrufen würden. Eine Stufe-3-Bewertung würde solchen Bedenken abhelfen.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass diese Leitlinien im Gegensatz zu den Leitlinien stünden, die im abschließenden Dokument des Expertenpanels des IASB genannt würden, wo explizit festgehalten werde, dass selbst in inaktiven Märkten Transaktionspreise nicht ignoriert werden sollten.

 

Die Boardmitglieder wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass die Mitglieder des Expertenpanels bereits um ihre Meinung zu einer möglichen Änderung ihrer Leitlinien gebeten worden seien.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, wie viele der Kriterien in den FSP für die Bestimmung, ob ein Markt inaktiv sei, erfüllt sein müssten, damit der entsprechende Schluss gezogen werden könne. Der Stab des FASB antwortete, dass dies das Ergebnis von Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung aller erwähnten und wenn nötig weiterer Faktoren sein müsse (die Liste der Faktoren ist also nicht abschließend).

 

Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere)

 

Der Stab des FASB setzte seine Ausführungen fort, indem er die Vorschläge zur Wertminderung von Schuld- und Eigenkapitaltiteln vorstellte. Der FASB ist übereingekommen, ein Modell zur Stellungnahme zu veröffentlichen, mit dem die Art und Weise, wie nicht vorübergehende Wertminderungen festgestellt und angesetzt werden, geändert wird.

 

Nach dem vorgeschlagenen Modell wäre es einem Unternehmen vorgeschrieben, zu beurteilen, ob es beabsichtigt, das Wertpapier zu veräußern, oder ob die Wahrscheinlichkeit, dass es gezwungen sein könnte, das Wertpapier vor einer Werterholung zu veräußern, größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass es das Wertpapier halten kann.

 

Nur bonitätsbezogene Verluste würden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Der Stab erläuterte, dass in einem ersten Schritt alle Änderungen im beizulegenden Zweitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden, aber der nicht bonitätsbezogene Anteil würde über eine Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung in das andere vollständige Einkommen übertragen.

 

Weitere bonitätsbezogene Verluste müssten in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Des weiteren gilt, dass, wenn die Absicht, das Wertpapier zu veräußern, sich ändert oder die Wahrscheinlichkeit eines Notverkaufs abnimmt, der Teil im anderen vollständigen Einkommen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden muss.

 

Viele Boardmitglieder hatten spezifische Fragen über die diesem Modell zugrunde liegenden Logik und wie es in der Praxis anzuwenden sei. Viele Boardmitglieder schienen hinsichtlich des Ermessensspielraums, den die Ersteller bei der Bestimmung, ob ein Wertminderungsverlust zu erfassen sei, hätten, Bedenken zu hegen.

 

Der Vorsitzende fragte den Stab des FASB, ob dieses Modell Auswirkungen auf das langfristige Projekt zur Verbesserung der Berichterstattung über Finanzinstrumente hätte. Der Stab des FASB gab an, dass dies nicht der Fall sei, aber es besteh immer die Möglichkeit, dass die Anwender das neue vorgeschlagene Modell vorziehen würden, was man dann den Stellungnahmen würde entnehmen können.

 

Der Vorsitzende fragte die Mitglieder des IASB, wie die Reaktionen des IASB auf diese Dokumente aussehen sollten. Er schlug vor, die Vorschläge des IASB mit einem entsprechenden Begleittext als Vorschläge des IASB zu veröffentlichen. Es wurde vereinbart, das das zu veröffentlichende Dokument die Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS in Hinblick auf die Bilanzierung von Wertminderungen hervorheben solle.

 

Es gab einige Diskussionen über die Form des Dokuments, da das Ziel sein soll, die Anwender zu fragen, ob der IASB ähnliche Leitlinien entwickeln solle. Es wurde vereinbart, abzuwarten, bis der IASB die Vorschläge des FASB gesehen habe, und dann die Form des Dokuments zu erörtern [im Nachgang für Donnerstag den 19. März 2009] angesetzt]. Des Weiteren vereinbarte der Board, dass das entsprechende Dokumente ein Kommentierungsfrist von 30 Tagen haben solle.

 

Umfassendes Projekt

 

Der Board nahm zur Kenntnis, dass der FASB am Donnerstag, den 17. März 2009 einen Vorschlag in Form der vorgeschlagenen FSP FAS 157-e Feststellung, ob ein Markt inaktiv ist und ob eine Transaktion unter Druck erfolgt veröffentlicht hat. Der Stab des IASB bereitet derzeit eine vorläufige Abstimmungsunterlage eines Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor. Die Vorschläge in diesem Entwurf weichen von den in der FSP vorgeschlagenen ab. Der was (wenn überhaupt) zu tun sei, wenn man bedenke, dass die Boardmitglieder kaum in der Lage sein würden, eine sinnvolle Diskussion der vorgeschlagenen FSP abzuhalten, ohne die Veröffentlichung des Entwurfs zu verzögern.

 

Der Board kam überein, den Entwurf nicht zu ändern aber in der Einladung zur Stellungnahme auf die Vorschläge des FASB zu verweisen. Der ISAB hat bereits das Expertenpanel und andere interessierte Parteien eingeladen, Stellung zu möglichen Vorgehensweisen zu nehmen, die der IASB als Antwort auf die Vorschläge einschlagen könnte. Die Einladung zur Stellungnahme wird auch auf diese Aktivitäten eingehen.

 

Der Stab erwartet, dass der Entwurf Mitte bis Ende April mit einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen veröffentlicht werden kann.

 

Der Stab wies auch darauf hin, dass er jetzt beabsichtige, Gespräche am Runden Tisch nach Ende der Kommentierungsfrist abzuhalten und nicht währenddessen, wie vorher angekündigt worden war. Der Board stimmte dem zu.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009

 

Der Stab überprüfte mit den Boards die Beschlüsse, die der IASB bei der Entwicklung seines Standardentwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert getroffen hat und die von denen abweichen, die der FASB bei FAS 157 gefasst hatte.

 

Der einzige Sachverhalt, der überhaupt etwas ausführlicher erörtert wurde, bestand in den Schlussfolgerungen des IASB hinsichtlich des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld

 

Ein FASB-Mitglied stellte fest, dass der FASB in der Ausarbeitung eines Positionspapiers des FASB-Stabs mit der Nummer FAS 157-c Bewertung von Schulden nach FASB-Standard Nr. 157 sei, in diesem viele derselben Sachverhalte angesprochen würden. Die Mitglieder des IASB sagten, dass die Schlussfolgerungen des IASB auf der Annahme basierten, dass die Zielsetzung der Bewertung weiterhin der beizulegende Zeitwert sei. Sie stimmten den Schlussfolgerungen des FASB zu, wonach in fast allen Umständen, in denen geäußert würde, dass diese Annahme nicht stimme, dies widerlegt werden könne, weil sich die Eigenschaften, die die Bewertung der Schuld beeinflussten (bspw. eine Verbesserung der Bonität), auf Halter oder Emittenten bezögen und nicht auf das Instrument. Ohne klare Belege fühlten sich allerdings unwohl, der Schlussfolgerung unmissverständlich zuzustimmen. In der Bitte um Stellungnahme würde eine Frage gestellt, ob es irgendwelche Umstände gäbe, in denen dieser Annahme widerlegt werden könne.

 

Es gab eine kurze allgemeine Diskussion verschiedener Aspekte des Projekts, es wurden aber keine neuen Sachverhalte oder Standpunkte vorgestellt.

 

Zudem stellte der Stab Angaben heraus, die über die in FAS 157 geforderten hinausgingen und die der IASB in seinem Standardentwurf vorgeschlagen würde. Diese wurden von beiden Boards ohne Erörterung zur Kenntnis genommen.

 

Der Stab stellte fest, dass der IASB erwarte, den Standardentwurf eines vorgeschlagenen IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im zweiten Quartal 2009 zu veröffentlichen.

 

Der Stab brachte dem FASB zur Kenntnis, dass der IASB am 20. März 2009 eine 'Bitte um Sichtweisen' herausgebracht habe, die die vorgeschlagenen Positionspapiere des FASB-Stabs Nr. FAS 157-e Feststellung, ob ein Markt inaktiv ist und ein Geschäftsvorfall nicht unter Druck erfolgt und FAS 115-a FAS 124-a und EITF 99-20-b Ansatz und Darstellung nicht vorübergehender Wertminderungen enthalte, zusammen mit Fragen an die Adressaten des IASB. Stellungnahmen würden bis zum 20. April 2009 erbeten.

 

Anderweitige Aktivitäten in Bezug auf FAS 157, die vom FASB gegenwärtig unternommen werden, wurden zur Kenntnis genommen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009

 

Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:

 

Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten

 

bullet Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

Die Angaben von beizulegenden Zeitwerten im künftigen Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollen für Finanzinstrumente sowohl für Zwischen- als auch für Jahresberichte gefordert werden.

 

bullet Finanzinstrumente, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

Die Angabe des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 7.25 und .27 soll für Finanzinstrumente in Zwischenberichten in IAS 34 gefordert werden.

 

bullet Nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

Es werden keine bestimmten Forderungen nach Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten für nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, eingeführt.

 

bullet Nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

Es werden keine bestimmten Forderungen nach Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten für nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, eingeführt.

 

bullet Zeitlicher Rahmen für Änderungen, mit denen bestimmte Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichten gefordert werden

 

Die vorgeschlagen bestimmten Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichten werden in den Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen. Diese Forderungen werden nicht vorher eingeführt.

 

Ob die Angaben nach FSP FAS 157-4 für bedeutende Kategorien von Vermögenswerten und Schulden eingeführt werden sollen

 

In FSP FAS 157-4 wird Bezug genommen auf "bedeutende Kategorien" von Vermögenswerten und Schulden. Bei Übernahme der Anforderungen des FSP in dem demnächst erscheinenden Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wird der IASB sich auf "jede Klasse" von Vermögenswerten und Schulden beziehen, was in Einklang mit dem Sprachgebrauch der IFRS steht.

 

Referenzmarkt

 

Der Board vereinbarte, dass der vorteilhafteste Markt als der Markt angenommen wird, auf dem die Berichtseinheit normalerweise ein Geschäft hinsichtlich eines Vermögenswerts oder einer Schuld eingehen würde. Solange es keine Hinweise auf das Gegenteil gibt, kann ein Unternehmen annehmen, dass der Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld der vorteilhafteste Markt ist, vorausgesetzt, dass Unternehmen könnte auf dem Hauptmarkt den Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen.

 

Vom FASB bewirkte Änderungen hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Stellungnahmen vorgestellt, die auf seine Bitte um Stellungnahmen zu den drei vorgeschlagenen FSP eingegangen waren (am 9. April 2009 wurde diese Bitte in eine Bitte um Stellungnahmen zu den endgültigen FSP geändert).

 

Übereinstimmung der FSP FAS 157-4 und der Leitlinien, die vom Expertenbeirat (Expert Advisory Panel, EAP) des IASB herausgegeben wurden (Feststellung und Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten)

Nach Prüfung der Stellungnahmen, die beim IASB zu diesem Thema eingegangen waren, entschied der Board einstimmig, dass die Leitlinien, die vom EAP im Oktober 2008 herausgegeben worden waren, mit denen in FSP 157-4 in Einklang stehen. Insbesondere wiesen Boardmitglieder darauf hin, dass die Materialien des EAP als Ergebnis von eingegangenen Stellungnahmen geändert worden seien, um die Bedeutung von Ermessensentscheidungen bei der Feststellung des beizulegenden Zeitwerts in Märkten, die nicht länger aktiv sind, hervorzuheben.

Der Board vereinbarte außerdem, dass die Leitlinien aus FSP 157-4 in den demnächst erscheinenden Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen werden sollten. Ein Boardmitglied enthielt sich der Stimme und verwies auf verbleibende Bedenken, dass einige der Aspekte der FSP als 'leichter' als die EAP-Leitlinien gelesen werden könnten.

 

Fertigstellung des Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er dem Board sofort eine vorläufige Abstimmungsunterlage zusenden würde und im Stellungnahme bis zum 4. Mai 2009 bäte. Der Stab hoffe auf eine Abstimmung in der Woche vom 11. Mai, so dass der Entwurf bis Ende Mai zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben werden könne.

 

Vom FASB bewirkte Änderungen hinsichtlich nicht vorübergehender Wertminderungen

 

Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Antworten auf seine Bitte um Stellungnahmen zur FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 Ansatz und Darstellung von nicht vorübergehenden Wertminderungen vorgestellt.

Es gingen über 60 Schreiben mit Stellungnahmen zu der FSP ein, die hauptsächlich von Finanzinstituten, Aufsichtsbehörden und nationalen Standardsetzern stammten.

In keiner Stellungnahme wurde eine vollständige Übernahme der FSP empfohlen. Im Großen und Ganzen teilten sich die Stellungnahmen in zwei Gruppen: In den einen wurden begrenzte Änderungen der Wertminderungsregeln in IAS 39 vorgeschlagen, in den anderen wurde empfohlen, keine sofortigen Änderungen vorzunehmen sondern sich auf das umfassendere Projekt zu IAS 39 zu konzentrieren, das sich Bewertungsmethoden und den Merkmalen für die Kategorisierung von Finanzinstrumenten widmet.

Diejenigen, die begrenzte Änderungen empfahlen, unterbreiteten eine Reihe von Vorschlägen, wobei Unternehmen aus der Bankenbranche den Schwerpunkt darauf legten, Chancengleichheit in Bezug auf US-GAAP zu erreichen und die Frage der scheinbaren Überbewertung von Verlusten nach dem gegenwärtigen Modell zu klären.

Die Boardmitglieder riefen in Erinnerung, dass bei den vergangenen Gesprächen am Runden Tisch und in verschiedenen Stellungnahmen (einschließlich derer zu dieser FSP und zum Entwurf zu Anlagen in Schuldtiteln vom Januar) allgemein eine ablehnende Haltung gegenüber kurzfristigen Flickwerkänderungen an IAS 39 ohne Konsultationsprozess zum Ausdruck gebracht worden war.

Es wurde festgehalten, dass eine Änderung an den Wertminderungsregeln im Rahmen eines eigenständigen Projekts Zeit- und Personalressourcen vom allgemeinen IAS 39-Projekt abziehen würde. Des Weiteren gelte, dass, wenn man für die Erörterung und den Konsultationsprozess ausreichend Zeit veranschlagen würde, eine endgültige Änderung an den Wertminderungsregeln nicht lange vor den endgültigen Änderungen erscheinen könne, die sich aus dem umfassenderen IAS 39-Projekt ergäben. Die Boardmitglieder hoben hervor, dass bei einer Änderung der Wertminderungsregeln im Rahmen eines eigenständigen Projekts, der kurz darauf eine weitere Änderung (oder Streichung) im Rahmen des umfassenderen Projekts folgen würde, zwei Änderungen am Standard innerhalb eines geringen zeitlichen Abstands erfolgen würden, was die Umsetzungskosten für die Ersteller beträchtlich erhöhen würde.

Als Ergebnis entschied der Board einstimmig, keine Flickwerkänderungen an den Wertminderungsregeln in IAS 39 vorzunehmen sondern sich auf das umfassendere Projekt zu IAS 39 zu konzentrieren und in dessen Rahmen die Vorschläge zu erwägen, die in den Antworten auf die Bitte um Stellungnahme zu der FSP vorgebracht worden sind.

 

Beschlüsse des IASB zu den FSPs des FASB

 

Der IASB hat zwei jüngst erschienene Positionspapiere des FASB-Stabs (FASB Staff Positions, FSPs) zum beizulegenden Zeitwert und zu Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte geprüft und die folgenden Beschlüsse gefasst:

bullet FSP FAS 157-4, das Leitlinien zur Feststellung des beizulegenden Zeitwerts enthält, wenn die Marktaktivität zurückgegangen ist. Der IASB hat sich darauf verständigt, dass die Leitlinien in FSP FAS 157-4 im Großen und Ganzen im Einklang mit den Prinzipien für den beizulegenden Zeitwert in den IFRS und den Empfehlung des beratenden Expertenpanels des IASB stehen. Der IASB plant, relevante Leitlinien aus dem FSP in den Standardentwurf des IASB zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einzufügen, der im Mai veröffentlicht wird.
bullet FSP FAS 115-2 und FAS 124-2, mit denen nicht vorübergehende Wertminderungen für Schuldtitel behandelt werden. Der IASB hat sich entschieden, die Schlussfolgerungen in diesem FSP nicht zu übernehmen. Dieses FSP findet auf Schuldtitel Anwendung und verlagert den Fokus für die Beurteilung einer Wertminderung von der Absicht des Unternehmens, sie bis zur Wertaufholung zu halten, auf dessen Absicht, sie zu verkaufen.
FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 sehen Folgendes vor:
bullet Ein Unternehmen muss feststellen, ob (a) es beabsichtigt, den Schuldtitel zu verkaufen oder (b) mehr dafür als dagegen spricht, dass dass Unternehmen gezwungen sein wird, den Schuldtitel vor dessen erwarteter Werterholung zu veräußern (bspw. um Kapitalanforderungen gerecht zu werden).
bullet Wenn es beabsichtigt zu verkaufen (oder es nicht unterstellen kann, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass es die Wertpapiere nicht vor deren Erholung verkaufen muss), hat es den Vermögenswert erfolgswirksam auf den beizulegenden Zeitwert abzuschreiben.
bullet Wenn ein Unternehmen nicht beabsichtigt, einen Schuldtitel zu verkaufen (zur Veräußerung verfügbar oder bis zur Fälligkeit gehalten), es aber wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen nicht alle gemäß den vertraglichen Regelungen fälligen Beträge einnehmen kann, hat das Unternehmen den Wertminderungsbetrag aufzuteilen:
bullet Der auf Bonitätsverschlechterungen entfallende Teil der Wertminderung, bemessen als Unterschied zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und dem Barwert der zukünftig erwarteten Zahlungsströme, die mit dem Effektivzins der Schuldverschreibung abgezinst werden, ist erfolgswirksam zu erfassen.
bullet Der verbleibende Wertminderungsbetrag (der nicht bonitätsbezogene Teil) würde im sonstigen vollständigen Einkommen erfasst (getrennt von anderen nicht realisierten Bewertungsergebnissen auf Wertpapiere, die zur Veräußerung verfügbar sind). Der nicht bonitätsbezogene, im sonstigen vollständigen Einkommen erfasste Teil bei Wertpapieren, die bis zur Fälligkeit gehalten werden, ist über die Restlaufzeit des Wertpapiers prospektiv aufzulösen (wobei der gegenläufige Betrag den Wert des Vermögenswerts erhöht).

Mit der Entscheidung, FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 nicht zu übernehmen, verlautbarte der IASB, dass er sich stattdessen des Themas der Wertminderungen gesamthaft im Zuge seiner Umfassenden Überprüfung von IAS 39 widmen will. Der IASB glaubt, dass eine unmittelbare Reaktion auf die jüngsten FSPs zu Wertminderungen unnötig seien. Der IASB gab zudem einen Zeitplan für die Überprüfung von IAS 39 bekannt, wonach die Veröffentlichung eines Standardentwurfs für eine geplante Ersetzung von IAS 39 bis Oktober 2009 vorgesehen ist.

Weiterführende Informationen:

bullet Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 112 KB).
bullet weitergehende Informationen zu den FSPs

 

 

Mai 2009: IASB-Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Der IASB hat einen Entwurf vorgeschlagener Leitlinien dazu herausgegeben, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist, wenn dies durch bestehende Standards gefordert wird. Mit dem Entwurf wird in keiner Weise gefordert, die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auszuweiten. Mit ihm würden zusätzliche Angaben dazu gefordert, wie der beizulegende Zeitwert bestimmt wurde. Bei einer Einführung der Vorschläge würden die Leitlinien zum beizulegenden Zeitwert in den einzelnen IFRS durch eine einzige, einheitliche Definition des beizulegenden Zeitwerts sowie durch weitere verpflichtende Leitlinien zur Anwendung des beizulegenden Zeitwerts in inaktiven Märkten ersetzt. Ausgangspunkt für die Entwicklung des Entwurfs war für den IASB der äquivalente US-amerikanische Standard SFAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in seiner überarbeiteten Fassung. Die vorgeschlagene Definition des beizulegenden Zeitwerts ist identisch mit der in SFAS 157, und die unterstützenden Leitlinien entsprechen ebenfalls größtenteils den Leitlinien nach US-GAAP. Stellungnahmen werden bis zum 28. September 2009 erbeten. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB, in der auch eine Verknüpfung auf den Entwurf enthalten ist, finden Sie hier.

Überblick über die Vorschläge im Entwurf Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
bullet Definition des beizulegenden Zeitwerts. Der IASB schlägt eine Definition des beizulegenden Zeitwerts über den Abgangspreis vor: "der Preis, der zum Bewertungszeitpunkt in einer ordentlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern  bei Veräußerung eines Vermögenswerts erhalten oder für die Übertragung ein Schuld bezahlt würde".
bullet Vorteilhaftester Markt. Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld wird eine Veräußerung oder eine Übertragung im vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert oder die Schuld angenommen, der dem Unternehmen zugänglich ist.
bullet Bewertungsannahmen. Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld sind Annahmen zu verwenden, die Marktteilnehmer bei der Bewertung des Vermögenswerts oder der Schuld verwenden würden.
bullet Höchster und bester Nutzen eines Vermögenswerts. Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts ist anzunehmen, dass der Vermögenswert an einen Marktteilnehmer veräußert wird, der ihn seiner höchsten und besten Nutzung zuführen will.
bullet Annahme der Übertragung einer Schuld. Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld ist anzunehmen, dass die Schuld zum Bewertungszeitpunkt an einen Marktteilnehmer übertragen wird.
bullet Tag-1-Gewinne/-Verluste. In vier Fällen, die im Entwurf identifiziert werden, kann die Bewertung beim erstmaligen Ansatz vom Transaktionspreis abweichen. Ein Unternehmen würde jegliche daraus entstehenden Gewinne oder Verluste ansetzen, solange in dem entsprechenden IFRS für den Vermögenswert oder die Schuld nichts Anderes gefordert wird.
bullet Bewertungstechniken. In dem Entwurf werden Leitlinien zu Bewertungstechniken einschließlich spezifischer Leitlinien zu Märkten, die nicht länger aktiv sind, vorgeschlagen. Die Bewertungstechniken müssen mit dem 'Marktansatz', dem 'Einkommensansatz' oder dem 'Kostenansatz' im Einklang stehen. Ein Unternehmen hat die Bewertungstechnik zu wählen, die den Umständen am ehesten entspricht und für die ausreichend Daten für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vorliegen.
bullet Hierarchie der Eingaben in die Bewertung. Im Entwurf wird eine Fair-Value-Hierarchie vorgeschlagen, nach der die Eingaben in die Bewertungstechniken zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts drei Ebenen zugeordnet werden:
bullet Eingaben der Ebene 1 sind Preisquotierungen (unangepasst) für identische Vermögenswerte oder Schulden in aktiven Märkten, die dem Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt zugänglich sind.
bullet Eingaben der Ebene 2 sind Eingaben, die keine Preisquotierungen nach Ebene 1 sind und die für den Vermögenswert oder die Schuld direkt (als Preise) oder indirekt (abgeleitet von Preisen) beobachtbar sind.
bullet Eingaben der Ebene 3 sind Eingaben für den Vermögenswert oder die Schuld, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (unbeobachtbare Eingaben).
bullet Angaben. In dem Entwurf werden verschiedene Angaben dazu gefordert, wie der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld bestimmt wurde -- "Informationen, die den Adressaten von Abschlüssen in die Lage setzen, die Methoden und Eingaben einzuschätzen, die für die Entwicklung solcher Bewertungen verwendet wurden, und bei Bewertungen, für die bedeutende unbeobachtbare Eingaben verwendet wurden (Ebene 3), die Auswirkungen der Bewertungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung oder das andere vollständige Einkommen für die Periode nachzuvollziehen".

 

 

Juni 2009: IAS Plus Update-Newsletter zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel Entwurf schlägt erweiterte Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor herausgegeben (in englischer Sprache, 71 KB).

 

 

Juli 2009: Vergleichsversion des Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Der Stab des IASB hat eine Vergleichsversion erstellt, in der hervorgehoben ist, an welchen Stellen der IASB-Entwurf von der FASB-Verlautbarung abweicht. Des Weiteren wurde eine Konkordanztabelle erstellt, anhand derer sich ablesen lässt, welche Paragraphen aus SFAS 157 die Quelle eines jeden Paragraphen des IASB-Entwurfs sind. Darüber hinaus wurde eine Sammlung der häufigsten Fragen und Antworten erstellt. Alle Dokumente sollen dazu dienen, Anwendern bei der Verfassung von Stellungnahmen zu helfen.

bullet Vergleichsversion des Standardentwurfs (in englischer Sprache, 393 KB)
bullet Konkordanztabelle (in englischer Sprache, 32 KB)
bullet häufige Fragen und Antworten (in englischer Sprache)

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009

 

Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Stab stellte eine zusammenfassende Analyse der Stellungnahmen vor, die auf die Einladung des IASB zur Stellungnahme zum Entwurf eines IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingegangen sind. Bis dato sind 157 Stellungnahmen eingegangen. Der Stab wies darauf hin, dass detailliertere Analysen der eingegangenen Stellungnahmen vorgestellt werden, wenn die einzelnen Sachverhalte erneut erörtert werden.

 

Der Stab hielt fest, dass fast alle Stellungnahmenden das Projekt unterstützten und dass die Anwender insbesondere die folgenden Punkte hervorgehoben hätten:

 

bullet Eine einzige Quelle verbindlicher Leitlinien würde die Komplexität reduzieren und die Einheitlichkeit in der Anwendung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verbessern.
bullet Der IASB und der FASB sollten zusammenarbeiten, um vollständig harmonisierte Leitlinien für de Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sowohl nach den IFRS als auch unter US-GAAP zu entwickeln.
bullet Das Konzept des Abgangspreises ist für Vermögenswerte nicht relevant, wenn ein Unternehmen nicht beabsichtigt, diesen Vermögenswert zu veräußer, (also wenn der Vermögenswert im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit verwendet wird oder ein finanzieller Vermögenswert ist, der nicht zu Handelszwecken gehalten wird).
bullet Eine Schuldbewertung sollte das Erfüllungskonzept widerspiegeln, kein Übertragungskonzept, wenn die Schuld rechtlich nicht übertragen werden kann oder wenn das Unternehmen nicht beabsichtigt, diese zu übertragen.
bullet Einige der Leitlinien hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in inaktiven Märkten aus dem Bericht des Expertenbeirats sollten in den endgültigen IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen werden.

 

Die Boardmitglieder hielten fest, dass einige dieser Positionen eher den Unwillen der Anwender, einen Posten zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, zeige (die Frage "ob") als eine Ablehnung der Vorschläge im Entwurf "wie" der beizulegende Zeitwert zu bestimmen sei, wenn ein IFRS diese Bewertung vorschreibe.

 

Darüber hinaus wiesen einige Boardmitglieder hin, dass die Bedeutung von "beizulegend" im "beizulegenden Zeitwert" für viele Anwender auch keine rein rationale Frage sei. Einige Anwender schienen der Meinung zu sein, dass der Board nur über zwei Töpfe verfüge, Anschaffungskosten und beizulegender Zeitwert, und dass es in den IFRS keinen Raum gebe für Marktwerte, die nicht dem beizulegenden Zeitwert entsprechen. Es wäre vielleicht besser, wenn der IFRS neutral bliebe und Begriffe wie Abgangspreis und Zugangspreis verwendet würden. Die Verwirrung ging auch bis zu der Frage, ob Näherungen/Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts, die nach Barwertmethoden bestimmt würden, auch als "beizulegender Zeitwert" beschrieben werden könnten.

 

Ein anderes Boardmitglied zeigte Bedenken hinsichtlich der Anwendung des IFRS in weniger entwickelten Wirtschaften und Wirtschaften im Übergang. In vielen dieser Rechtskreise seien hypothetische Märkte jenseits "ihrer Erfahrungen und Vorstellungskraft". Als Teil der Anwendereinbindung während der erneuten Erörterung durch den Board sollte insbesondere der Austausch mit diesen Wirtschaften gesucht werden - entweder durch Aktivitäten in Afrika, Südamerika und Südostasien oder durch Zusammenkünfte die als Teil von oder im Zusammenhang mit SAC-Sitzungen durchgeführt werden könnten (oder mithilfe Telekommunikationsmöglichkeiten). Es gab Unterstützung für diese Art von Aktivitäten.

 

Vorläufiger Projektplan

 

Der Stab stellte einen vorläufigen Projektplan vor, in dem sein vorgeschlagene Ansatz für die erneute Erörterung der Sachverhalte im Entwurf und für die Erörterung der Entwicklung unter US-GAAP (einschließlich der Accounting Standards Updates 2009-5 und 2009-12) nach der VEröffentlichung des Entwurfs im Mai 2009 vorgestellt wurde.

 

Obwohl sie den Projektplan annahmen, äußerten einige Boardmitglieder Bedenken, dass der Plan den Eindruck erwecke, dass der Stab sich darauf konzentriere den US-GAAP "hinterherzulaufen" und nicht die Bedenken des Anwenderkreises des IASB und die Vorschläge für eine gemeinsame Verbesserung der Standards in den Vordergrund stelle.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009

 

Der IASB hat im Mai 2009 den Entwurf Bewertung zum beizulegenden Zeitwert herausgegeben und bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Agendapapiers 156 Stellungnahmen erhalten.

 

In den meisten Stellungnahmen zum Entwurf war eine Harmonisierung der Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unter IFRS und US-GAAP gefordert worden. Die Stellungnehmenden zeigten sich besorgt ob der Verwendung unterschiedlicher Formulierungen in den IFRS und in US-GAAP, die zu unterschiedlichen Ansätzen bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und möglicherweise zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen führen könnten. Der Stab stellte drei Arten von Unterschieden vor (in Agendapapier 11 finden Sie weitere Details zu den unten genannten Unterschieden):

 

bullet Art 1: Unterschiede aufgrund von Entscheidungen, die vom IASB in Bezug auf folgende Sachverhalte gefällt wurden:
bullet (a) Anwendungsbereich,
bullet (b) Referenzmarkt,
bullet (c) höchster und bester Nutzen,
bullet (d) Blockadefaktor,
bullet (e) Gewinne und Verluste am Tag 1,
bullet (f) Bewertungsprämisse und Finanzinstrumente,
bullet (g) Bewertung von Schulden und
bullet (h) Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten.
bullet Art 2: Unterschiede zur Klarstellung einiger Prinzipien in Thema 820, insbesondere:
bullet (a) höchster und bester Nutzen,
bullet (b) Bewertungsprämisse und
bullet (c) Bewertungsmethoden.
bullet Art 3: Unterschiede in der Grammatik, der Orthographie und Stilunterschiede.

 

Der Stab stellte dann drei Ansätze vor, wie die Boards mit den Unterschieden umgehen könnten, die derzeit in den Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorliegen. Diese Ansätze waren die folgenden:

 

bullet Ansatz 1: Streichung aller Entscheidungs- und Formulierungsunterschiede. Dieser Ansatz würde erfordern, dass beide Boards alle Sachverhalte erneut erörtern, bei denen Unterschiede ausgemacht wurden.
bullet Ansatz 2: Nur Streichung aller Formulierungsänderungen der dritten Art. Nach diesem Ansatz würden die Boards die gleichen Formulierungen verwenden, es sei den, die Boards wären zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gekommen.
bullet Ansatz 3: Fortsetzung der bisherigen Verfahrensweise. Der IASB würde seinen IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unabhängig herausbringen. Beide Boards würden jedoch die Aktivitäten des jeweils anderen im Auge behalten, um Unterschiede zwischen den beiden Standards zu minimieren. Dies ist der Ansatz der Bisher im Projekt gewählt wurde.

 

Die Boards entschieden sich, im weiteren Projektverlauf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert Ansatz 1 zu verfolgen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009

 

Aktualisierter Projektplan

 

Die Boards erörterten einen aktualisierten Projektplan für das Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der das Ziel hat, alle bestehenden Unterschiede zwischen dem IASB-Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und dem ASC Topic 820 zu beseitigen. Die Boards entschieden, alle Sachverhalte mit Ausnahme des Anwendungsbereichs des Projekts und den Daten des Inkrafttretens gemeinsam über die nächsten drei Monate zu erörtern. Der FASB gab an, dass er beabsichtige seinen Entwurf von Änderungen an Thema 820 im Mai 2010 zu veröffentlichen. Der IASB wird eine beinahe endgültige Fassung zur gleichen Zeit zur Verfügung stellen (oder eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme erwägen in Abhängigkeit der Änderungen gegenüber dem Entwurf erwägen), damit die Anwender die verbleibenden Unterschiede, einschätzen können, sollte es solche geben, die zwischen den Leitlinien des FASB und des IASB verbleiben. Die Boards beabsichtigen, einen endgültigen Standard im September 2010 herauszugeben.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010

 

Der IASB und der FASB erörterten verschiedene Sachverhalte im Zusammenhang mit ihren Bemühungen, die Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Grundlage des ASC Topics 820 und des IASB-Entwurfs Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu harmonisieren.

 

Definition des beizulegenden Zeitwerts

 

Die Boards bestätigten jeweils, den beizulegenden Zeitwert als einen Abgangspreis definieren zu wollen. Die Definition soll lauten 'der Preis, der erhalten würde, wenn man einen Vermögenswert verkauft, oder den man zahlen würde, um eine Schuld zu übertragen, wenn es sich um einen ordentlichen Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungszeitpunkt handelt'.

 

Obwohl es einige IASB-Mitglieder vorgezogen hätten, wenn im Standard auf den Begriff 'Abgangspreis' Bezug genommen worden wäre (sowohl, um den aufgeladenen Begriff 'beizulegender Zeitwert' zu vermeiden, als auch, um das Bewertungsziel deutlich zu machen), kamen die Boards überein, 'beizulegender Zeitwert' als den Begriff beizubehalten, der im Standard verwendet wird.

 

Beizulegender Zeitwert bei erstmaligem Ansatz

 

Die Boards erörterten, ob es ausreicht, die Vorschläge in Paragraph 36 des Entwurfs zum beizulegenden Zeitwert zu bestätigen, in denen eine Liste von Situationen enthalten ist, die darauf hinweisen könnten, dass ein Transaktionspreis möglicherweise vom beizulegenden Zeitwert abweicht, oder ob ein Hinweis aufgenommen werden soll, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.

 

Der IASB stimmte zu, den künftigen IFRS an die Formulierung in ASC Topic 820-10-30-3 anzugleichen, nach der gilt: 'Ein Transaktionspreis stellt möglicherweise nicht den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei erstmaligem Ansatz dar, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

 

bullet (a) der Geschäftsvorfall findet zwischen nahe stehenden Personen oder Unternehmen statt;
bullet (b) der Geschäftsvorfall findet unter Druck statt, oder der Veräußerer ist gezwungen, den Preis für den Geschäftsvorfall zu akzeptieren;
bullet (c) die Buchungseinheit, die durch den Geschäftsvorfall dargestellt wird, weicht von der Buchungseinheit des Vermögenswerts oder der Schuld ab, der/die zum beizulegenden Zeitwertet bewertet wird; und
bullet (d) der Markt, an dem die Transaktion stattfindet, weicht von dem Markt ab, an dem das Unternehmen den Vermögenswert veräußern oder die Schuld übertragen würde.'

 

Die Boards weigerten sich ausdrücklich, einen Hinweis aufzunehmen, dass die Liste nicht abschließend sei: Nach Ansicht vieler Mitglieder würde ein solcher Hinweis zu Missbrauch auffordern.

 

Die Boardmitglieder erörterten außerdem Bedingung (b) und hielten fest, dass die Formulierung expliziter sein sollte, dass ein ordentlicher Geschäftsvorfall an einem inaktiven Markt immer noch einen beizulegenden Zeitwert nach Definition darstellen kann. Bei einem Mangel an Marktaktivität kann es sein, dass mehr Arbeit erforderlich ist, um festzustellen, dass der Transaktionspreis den beizulegenden Zeitwert darstellt.

 

Ansatz von Tag-1-Gewinnen und -Verlusten

 

Der IASB stimmte einem Vorschlag des Stabs nicht zu, dass der IASB den Ansatz von Tag-1-Gewinnen und -Verlusten im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert adressieren sollte. Eine Mehrheit der IASB-Mitglieder war der Meinung, dass die Klärung der Frage, wann Tag-1-Gewinne und -Verluste angesetzt werden sollten, eine schleichende Veränderung des Anwendungsbereichs eines Standards darstelle, der der Frage gewidmet sei, wie der beizulegende Standard zu bestimmen sei. Dies würde nur unnötigen "Lärm" im Standard verursachen.

 

Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert

 

Nach langer Diskussion kam der IASB überein, dass für den Standard folgendes gelten soll:

 

bullet (a) Es soll einem Unternehmen vorgeschrieben sein, den beizulegenden Zeitwert einer Schuld folgendermaßen zu bestimmen ist, wenn keine Preisquotierung in einem aktiven Markt vorliegt, der auf die Übertragung der Schuld anzuwenden wäre:
bullet (i) Verwendung einer Preisquotierung einer identischen Schuld, wenn diese als Vermögenswert gehandelt wird (also eine Ebene-1-Bewertung), wenn dieser Preis zur Verfügung steht,
bullet (ii) wenn dieser Preis nicht zur Verfügung steht, Verwendung von Preisquotierungen für ähnliche Schulden oder ähnliche Schulden, die als Vermögenswert gehandelt werden, (also eine Ebene-2-Bewertung),
bullet (iii) wenn keine beobachtbaren Daten vorlegen, Verwendung einer anderen Bewertungsmethode wie beispielsweise
bullet (1) ein Ertragsansatz (beispielsweise eine Barwertmethode) oder
bullet (2) ein Marktansatz (beispielsweise Verwendung des Betrags, den ein Marktteilnehmer zahlen würde, um eine identische Schuld zu übertragen, oder den er erhalten würde, um in eine identische Schuld einzutreten).
bullet (b) Es soll die Gegenleistung beschrieben werden, die ein Marktteilnehmer fordern würde, um eine Verpflichtung bei der Anwendnung einer Barwertmethode zu übernehmen.
bullet (c) Es soll klargestellt werden, dass bei der Übertragung einer Schuld angenommen wird, dass eine Übertragungsempfänger, der am Markt teilnimmt, die Kenntnisse und die Möglichkeiten hat, der Verpflichtung zu erfüllen.

 

Beim Fällen dieser Entscheidung zeigten sich einige IASB-Mitglieder nicht zufrieden hinsichtlich der Auswirkungen dieser Leitlinien auf die Bewertung von nicht-finanziellen Schulden (s. die alternativen Sichtweisen im Entwurf 2010/01).

 

Nichterfüllungsrisiko

 

Ohne große Diskussion kam der IASB wie folgt überein:

 

bullet (a) Der beizulegende Zeitwert einer Schuld beinhaltet die Auswirkungen des Nichterfüllungsrisikos; und
bullet (b) im IFRS wird klargestellt, was ein Nichterfüllungsrisiko darstellt.

 

Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung einer Schuld

 

Der IASB kam überein, dass der beizulegende Zeitwert nicht um Auswirkungen einer Beschränkung bei ihrer Übertragung angepasst werden soll.

 

Bewertung eigener Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

 

Der IASB kam überein, Leitlinien in den IFRS aufzunehmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gelten. Diese Leitlinien sollen die Vorschläge aus dem IASB-Entwurf in den Paragraphen 32 und 33 widerspiegeln.

 

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn Märkte weniger aktiv werden

 

Nach der vorherigen Diskussion kamen die Boards überein, dass für den Standard folgendes gelten solle:

 

bullet (a) Er soll Leitlinien bieten, wenn Märkte weniger aktiv werden; insbesondere sollen die zur Verfügung gestellten Leitlinien angewendet werden, wenn es zu einem deutlichen Rückgang im Volumen oder im Grad der Aktivität für den Vermögenswert oder die Schuld gekommen ist.
bullet (b) Es soll ausgesagt werden, dass bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn Märkte weniger aktiv sind, die zu klärende Frage ist, ob eine beobachteter Transaktionspreis einen beizulegenden Zeitwert darstellt, nicht ob der Grad der Marktaktivität abgenommen hat (auch wenn eine Veränderung in der Marktaktivität ein Hinweis sein kann, dass ein beobachtbarer Preis keinen beizulegenden Zeitwert darstellt, was bedeuten kann, dass ein Unternehmen weitere Anstrengungen zu unternehmen hat, um den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen). Im Entwurf des IASB und in Topic 820 wird dies nicht explizit hervorgehoben.
bullet (c) Es soll ausgesagt werden, dass das Wesen des Geschäftsvorfalls wichtig ist, nicht der Zustand der Märkte. Ein ordentlicher Geschäftsvorfall in einem Markt, der unter Druck geraten ist, kann immer noch einen beizulegenden Zeitwert nach Definition darstellen; allein die Tatsache, dass der Geschäftsvorfall an einem Markt unter Druck stattfand, ist nicht ausreichend, um vom Transaktionspreis Abstand zu nehmen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010

 

Die Boards setzten ihre Erörterungen zum beizulegenden Zeitplan in Übereinstimmung mit dem Projektplan fort, der auf der gemeinsamen Sitzung im Dezember vorgestellt worden war.

 

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments

 

Als Teil ihrer Erörterungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments wurden den Boards die folgenden Fragen vorgelegt:

 

bullet Ist das Konzept des höchsten und besten Nutzens relevant für die Bewertungen von Schulden und finanziellen Vermögenswerten?
bullet Ist das Konzept der Bewertungsprämisse relevant für Schulden und finanzielle Vermögenswerte?
bullet Wie ist der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments zu bestimmen, wenn einander ausgleichende Risikopositionen vorliegen?
bullet Sollten Bewertungsanpassungen bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe von Bewertungsmethoden vorgenommen werden?

 

Ohne viel Diskussion kam der Board vorläufig überein, dass das Konzept des höchsten und besten Nutzens nur für nicht finanzielle Vermögenswerte relevant ist, da es für Finanzinstrumente keine alternativen nutzungsarten gibt, da die Veränderungen in den Bedingungen eines finanziellen Vermögenswerts dazu führen, dass ein neuer Vermögenswert entsteht. Ein ähnliches Prinzip gilt für Schulden, bei denen Änderungen in den Bedingungen einer Schuld zu einer anderen Schuld führt. Die Boards kamen dann außerdem überein, dass, wenn das Konzept des höchsten und besten Nutzens nicht für Schulden und finanzielle Vermögenswerte gilt, die Bewertungsprämisse auch nicht relevant ist. Dies vermeidet die Notwendigkeit, eine Bewertungsprämisse für Schulden und finanzielle Vermögenswerte zu bestimmen, wenn es nur ein mögliches Ergebnis gibt.

 

Die Boards erörterten dann, ob ein praktisches Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden solle, indem Unternehmen gestattet würde, den beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit zu bestimmen, indem Marktrisikopositionen verrechnet werden, einschließlich des Kreditrisikos in der zweiten und dritten Ebene der Fair-Value-Hierarchie. Bei der Erörterung der Vorzüge dieses praktischen Hilfsmittels wurden den Boards zwei erläuternde Beispiele vorgestellt, die vom Stab erarbeitet worden waren (und der Öffentlichkeit nicht zugänglich waren) und die sich einzeln mit Kreditrisikoanpassungen und anderen Marktrisikoanpassungen beschäftigten.

 

Die Boards erörterten ausführlich, ob eine Anpassung für das Kreditrisiko vorgenommen werden soll, wenn Finanzinstrumente als Teil eines Portfolios bewertet werden. Verschiedene Boardmitglieder hielten fest, dass sie die Sichtweise aus den erläuternden Beispielen unterstützten, in denen eine Kreditrisikoanpassung vorgenommen worden war, obwohl sie anerkannten, dass diese Sichtweise nicht im Einklang mit den bestehenden und vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert steht. Der Stab erläuterte, dass dies der Grund sei, warum ein praktisches Hilfsmittel in die Leitlinien aufgenommen werden müsse. Mit sehr knapper Mehrheit unterstützten die Boards vorläufig die Kreditrisikoanpassung. Ein Boardmitglied erinnerte die Boards daran, dass eine solch bedeutende Änderung an den vorgeschlagenen Leitlinien eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nach sich ziehen würde und dazu führen könnte, dass dieses Boardmitglied die vorgeschlagenen Leitlinien ablehnt.

 

Die Boards erörterten dann das Beispiel, das sich der Verrechnung von Marktrisikopositionen widmet. Beide Boards deuteten an, dass eine solche Anpassung nicht im Einklang mit den bestehenden Leitlinien stehen würde, und manch e Mitglieder fragten, warum ein Unternehmen Anpassungen für die Verrechnung von Marktrisiken vornehmen würde, wenn die Darstellung in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage auf Bruttobasis erfolgen würde. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs nicht, dass Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit einer Verrechnung der Marktrisikopositionen bestimmen dürfen sollte.

 

Die Boards erörterten außerdem die Bewertungsanpassungen, die notwendig sein könnten, wenn der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments bestimmt wird, wenn kein quotierter Preis für das Instrument vorliegt (wenn also eine Bewertungsmethode verwendet wird). Die Boards kamen vorläufig überein, die Art der Bewertungsanpassung vorzuschreiben, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts notwendig sein könnte, ohne dabei zu vorschreibend zu sein.

 

Es wurde außerdem vereinbart, eine Vorschrift aufzunehmen, dass jegliche Bewertungsanpassungen im Einklang mit dem Ziel der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert stehen müssten, also nur solche Anpassungen aufzunehmen, die auch Marktteilnehmer aufnehmen würden.

 

Prämien und Abschläge in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

In den Stellungnahmen, die zum Entwurf des IASB eingegangen sind, und bei den Gesprächen am Runden Tisch wurden abweichende Interpretationen des Ausdrucks Blockadefaktor deutlich. Die Boards wurden gebeten, klarzustellen, was ein Blockadefaktor ist. Die Boards kamen überein, dass es eine Schätzung des Abschlags von einem quotierten Preis ist, der auftreten würde, wenn ein Marktteilnehmer eine große Menge von Instrumenten zur selben Zeit veräußert. Ein Blockadefaktor ist also transaktionsspezifisch und nicht instrumentspezifisch – aus diesem Grund sollte er nicht in eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einfließen, auf keiner Ebene der Fair-Value-Hierarchie.

 

Die Boards bestätigten außerdem vorläufig, dass dies nicht die Aufnahme von anderen Prämien und Abschlägen auf den Ebenen zwei und drei verhindere wie beispielsweise Kontrollprämien, Abschläge für mangelnde Marktfähigkeit und Abschläge für Minderheitenanteile, weil dies Anpassungen sind, die ein Marktteilnehmer in der Bepreisung eines Vermögenswerts oder einer Schuld in Betracht ziehen würde.

 

Bewertungsprämisse für nicht finanzielle Vermögenswerte

 

Im Entwurf hatte der IASB gefragt, ob die Leitlinien für die In-Nutzung- und Im-Tausch-Prämisse sachgerecht sei. Einige Stellungnehmende hatten dazu angegeben, dass sie der Aussage nicht zustimmten, dass bei der Nutzungsbewertungsprämisse ein Vermögenswert einzeln veräußert würde, da die Vermögenswerte typischerweise in Gruppen veräußert würden. Die Boards wurden gebeten, ihre Annahme zu bestätigen, dass der Vermögenswert einzeln veräußert würde.

 

Die Boards bestätigten, dass bei der Nutzungsbewertungsprämisse davon ausgegangen werde, dass der Wert eines einzelnen Vermögenswerts im Kontext seiner Verwendung in Zusammenhang mit anderen in einer Gruppe bewertet werde und dass der erwerbende Marktteilnehmer das entsprechende Gegenstück des Vermögenswerts besitzt - das Recht ihn zu steuern oder zu betreiben. Die Boards kamen deshalb vorläufig überein, dass die Nutzungs- und die Tauschbewertungsprämisse voraussetzen, dass der Vermögenswert einzeln veräußert wird und nicht als Teil einer Gruppe von Vermögenswerten oder eines Geschäftsbetriebs.

 

Es schein Verwirrung zu herrschen, was die Ausdrücke "in Nutzung" und "im tausch" besagen, da sich beide auf die Nutzung eines Vermögenswerts beziehen, und beide Rechte werden in Tauschtransaktionen veräußert. Den Boards wurden zwei Möglichkeiten vorgestellt, wie man dieser Verwirrung entgegentreten kann:

 

bullet Ansatz 1: Beibehaltung der bestehenden Methode aber bessere Erläuterung der Bedeutung der Ausdrücke.
bullet Ansatz 2: Streichung der Ausdrücke und stattdessen Beschreibung des jeweiligen Ziels im Standard.

 

Ein Boardmitglied empfahl, dass die Leitlinien in einer solchen Art und Weise geschrieben werden sollten, dass nicht nur die Bewerter die Bedeutung verstehen, und dass die Bedeutung der Ausdrücke auf eine Art und Weise verdeutlicht werden sollen, dass "normale" Menschen verstehen, was der Standard von ihnen verlangt. Die Boards drückten vorläufig Unterstützung für den zweiten Ansatz aus unter dem Vorbehalt, dass sie davon ausgehen, dass die Ziele auf eine bessere Art und Weise beschrieben werden.

 

Höchster und bester Nutzen

 

Auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Januar 2010 hatten die Boards vorläufig bestätigt, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die Sichtweise des Marktteilnehmers widerspiegele. Auf dieser Sitzung kamen die Boards vorläufig überein, dass aufgrund der Tatsache, dass erwerbende Marktteilnehmer in Erwägung ziehen werden, wie sie den nicht finanziellen Vermögenswert nutzen werden, wenn sie den Preis ermitteln, den sie zu zahlen bereit sind, der Preis den höchsten und besten Nutzen des Vermögenswerts durch die Marktteilnehmer darstellt.

 

Darüber hinaus wurden die Boards gefragt, ob die Ausdrücke "physisch möglich", "rechtlich zulässig" und "finanziell darstellbar" im Zusammenhang mit dem "höchsten und besten Nutzen" im vorgeschlagen Standard aufgenommen und beschrieben werden sollen. Die Boards vereinbarten, eine Beschreibung der Ausdrücke und ihre Auswirkungen auf den höchsten und besten Nutzen in den vorgeschlagenen Standard aufzunehmen.

 

Zusätzlicher Wert

 

Im Entwurf des IASB wird auf den zusätzlichen Wert als die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Nutzungswert und dem beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts (Wert des höchsten und besten Nutzens) verwiesen. Die Boards erörterten, ob es Unternehmen vorgeschrieben werden sollte, den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts in zwei Komponenten aufzuspalten, oder nur die Angabe einschlägiger Informationen zu fordern, wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert (der zum beizulegenden Zeitwert angesetzt ist) zusammen mit anderen Vermögenswerten auf eine Art und Weise nutzt, die vom höchsten und besten Nutzen abweicht.

 

Der Stab empfahl, dass Angaben nur zu leisten sein sollen, wenn ein Vermögenswert auf eine Art und Weise genutzt wird, die vom höchsten und besten Nutzen abweicht; dies würde vermutlich nur unter seltenen Umständen auftreten. Ein Boardmitglied gab an, dass dieser Sachverhalt bei den Gesprächen am Runden Tisch in Hongkong aufgekommen sei, wo es möglich ist, ein Hotel auf einem Grundstück zu betreiben, das einen höheren und besseren Nutzen als Apartmenthaus hätte; es würde jedoch eine Reihe von Jahren dauern, das Hotel umzuwandeln.

 

Die Boards führten eine kurze Diskussion zu der Frage, ob Vermögenswerte in Komponenten unterteilt werden sollten, aber als um eine Abstimmung gebeten wurde, unterstützte die Mehrheit vorläufig den Vorschlag des Stabs, nur eine Angabe zu fordern.

 

Wertbestimmung bei schwer zu bewertenden Vermögenswerten und Schulden (einschließlich nicht quotierten Eigenkapitaltiteln)

 

Ohne viel Diskussion kamen die Boards überein, keine spezifischen Leitlinien für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von schwer zu bewertenden Vermögenswerten und Schulden (einschließlich nicht quotierten Eigenkapitaltiteln) in dem harmonisierten Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zur Verfügung zu stellen, da jede Art von Leitlinie vorschreibend wäre und nicht im Einklang mit den prinzipienbasierten Standards stände.

 

Dennoch hielt der Stab fest, dass er beabsichtige, Lehrmaterialien zu entwickeln, die sich möglichen Bedenken von Anwendern widmen sollen.

 

Die Boards kamen außerdem überein, keine Leitlinien in dem harmonisierten Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dazu zur Verfügung zu stellen, wann Anschaffungskosten ein sachgerechter Schätzer des beizulegenden Zeitwerts sein können. Der IASB entscheid, dass solche Leitlinien in den Einzelnen Standards beibehalten werden sollen (also in IFRS 9 und IAS 16). Einige IASB-Mitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass im Endeffekt alle Leitlinien im Standard zum beizulegenden Zeitwert enthalten sein sollen oder, wenn redundant, im Endeffekt aus IFRS 9 und IAS 16 abgezogen werden sollten.

 

 

Diskussion auf IASB-Sitzung im Februar 2010

 

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts alternativer Anlagen

 

Der Board erörterte die Vorschriften nach US-GAAP (ASU 2009-12 Anlagen in bestimmte Unternehmen, die einen Substanzwert je Aktie (oder ein Äquivalent) errechnen).

 

Der Board kam überein, kein praktisches Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, indem Unternehmen, die IFRS anwenden, gestattet wird, den Substanzwert als einen Schätzer für alternative Anlagen zu verwenden. Der Board zeigte sich besorgt, dass ein solches praktisches Hilfsmittel nicht funktionieren würde, da es nach den IFRS keine bestimmten Bilanzierungsvorschriften gibt, wie der Substanzwert zu berechnen ist.

 

Einige Boardmitglieder hielten fest, dass in vielen Fällen der Substanzwert die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts wäre, da der Substanzwert der Abgangspreis der Anlage wäre. Andererseits würde unter bestimmten Umständen der Substanzwert von der Zielsetzung des beizulegenden Zeitwerts abweichen (beispielsweise eine Anlage, die zum Substanzwert zurückgegeben werden kann, die in einer Anlage besteht, die höhere Renditen erzielt). Deshalb entschied der Board, die US-amerikanischen Leitlinien, die rechtskreisspezifisch sind, nicht in den Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufzunehmen und die entsprechende Begründung in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010

 

Schulungsmaterial zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Die Boards diskutierten die Art und den Inhalt der geplanten Schulungsmaterialien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für schwer zu bewertende Vermögenswerte und Schulden. Der IASB hat Rückmeldungen über die Anwendung der Prinzipien für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Praxis in aufstrebenden und Volkswirtschaften im Übergang im Rahmen einer ausgiebigen Sondierung und Bitte um Eingaben eingeholt. Aus den erhaltenen Rückmeldungen lässt sich ablesen, dass die Adressaten um weitere Leitlinien bitten, wie die Prinzipien in anspruchsvolleren Situationen angewendet werden sollten.

Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zu breit angelegt seien und die Anwendung von Ermessen abdecken würden. Andere Boardmitglieder meinten, dass, wenn die Leitlinien erforderlich seien, sie in den eigentlichen Standard eingebracht werden sollten. Sie brachten auch ihre Bedenken dahingehend zum Ausdruck, welche Wechselwirkung zwischen derartigen unverbindlichen Leitlinien mit den Leitlinien des IVSC bestünde (z.B. der unlängst veröffentlichten Bewertungsleitlinie zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten).

Schließlich verständigten sich die Boards darauf, dass die Leitlinien ähnlich den Leitlinien sein sollten, die von dem beratenden Expertenpanel veröffentlicht worden seien, und Beispiele enthalten sollten (Fallstudien, wie man die Prinzipien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Praxis anwendet). Bei der Erstellung der Leitlinien würde der Stab in Erwägung zu ziehen haben, ob einige der Beispiele in den eigentlichen Standard aufgenommen werden sollten. Nichtsdestotrotz meinte der Stab, dass man auf Grundlage des Vorgehens des IASB bei anderen Standards die Mehrheit der Beispiele in das Schulungsmaterial aufgenommen würde. Die Boards beabsichtigen die Veröffentlichung dieser Schulungsmaterialien einige Monate nach der Veröffentlichung des endgültigen IFRS (gegenwärtig für das dritte Quartal 2010 geplant).

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 11. März 2010

 

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind

 

Der Stab eröffnete die Diskussion damit, dass er feststellte, dass dieses Thema einer der umstrittensten Sachverhalte im Projekt zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und das Hauptthema sei, dass Finanzinstitutionen nach der Veröffentlichung des Standardentwurfs Bemessung zum beizulegenden Zeitwert mit dem IASB erörtern wollten. Diese Adressaten waren besorgt, dass die in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschläge die Praxis im Hinblick darauf, wie Unternehmen den beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind, bemessen, bedeutend verändern, zu erheblichen operativen Herausforderungen und Kosten führen sowie einer Trennung der Rechnungslegung von den Risikomanagementsystemen führen würden.

 

Der Stab hat intensive Befragungen bei mehreren großen Finanzinstitutionen unternommen, um festzustellen, wie Unternehmen Finanzinstrumente, die Teil eines Portfolios sind, in der Praxis bemessen würden. In der Sitzungsunterlage werden zwei Ansätze aufgeführt – der Ansatz des einzelnen Instruments sowie der Portfolioansatz. Der Stab empfahl die Zulässigkeit eines Portfolioansatzes. Diesem Ansatz zufolge könnten Bilanzierungsobjekt und Bewertungsobjekt voneinander abweichen. Dies entspricht dem Ansatz, der gegenwärtig in der Praxis bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die als Teil eines Portfolios gesteuert werden, zur Anwendung kommt.

 

Geld-Brief-Spanne

 

Der Stab empfahl, dass die Board Folgendes zulassen sollten:

 

bullet die Verwendung von Mittelkurses als Grundlage für die Festlegung des beizulegenden Zeitwerts für entgegengesetzte Marktpreisrisikopositionen (d.h. Kauf- und Verkaufspositionen, wobei das Marktpreisrisiko wie in IFRS 7 definiert wird) und
bullet die Anwendung des Kurses innerhalb der Geld-Brief-Spanne, der den beizulegenden Zeitwert der offenen Nettorisikoposition am besten widerspiegelt.

 

Ein solcher Ansatz wäre auf Umstände beschränkt, in denen

 

bullet das Unternehmen seine Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit der vom Unternehmen dokumentierten Risikomanagementstrategie auf Grundlage der offenen Nettorisikoposition steuert (d.h., er fände keine Anwendung auf Unternehmen, die sich von einem Finanzinstrument durch Verkauf oder Übertragung eines einzelnen Finanzinstruments 'trennen', er würde aber für Unternehmen anwendbar sein, die sich von einem Finanzinstrument durch Eingehung einer entgegengesetzten Risikoposition 'trennen' würden)
bullet die Marktpreisrisiken (d.h. Zinsänderungsrisiken, Währungsrisiken und andere Preisrisiken), die gegeneinander stehen, im Wesentlichen dieselben sind
bullet die Finanzinstrumente gemeinsame Charakteristika haben (z.B. Fälligkeiten)
bullet die Finanzinstrumente fortwährend auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden.

 

Es gab viel Unruhe angesichts dieser Empfehlung. Einige Boardmitglieder meinten, es wäre eine Einladung zu nicht sachgerechten unternehmensspezifischen Bewertungen, insbesondere wegen der Art und Weise, auf denen Unternehmen erlaubt werde, Portfolien für Bewertungszwecke zusammenzustellen. Diese Boardmitglieder übten Kritik an einer Äußerung des Stabs, wonach der Wert des Portfolios von den anderen Instrumenten abhänge, die das Unternehmen halte, sowie von de Risikopräferenz des Unternehmens. Die Verwendung von 'abhänge' in dieser Äußerung führte zu der Vermutung eines unternehmensspezifischen Maßstabs. Diese Boardmitglieder meinten zudem, dass die Risikopräferenz eines Unternehmens nichts mit der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu tun habe.

 

Andere Boardmitglieder standen dem aufgeschlossener gegenüber: Sie sahen es als einen pragmatischen Ansatz, der die Rechnungslegungsmodelle mit der besten Unternehmenspraxis zusammenführe.

 

Die Boards kamen schließlich zu dem Ergebnis, dass man den Vorschlag des Stabs unterstützen könne; allerdings muss er als Ausnahme vom allgemeinen Prinzip im IFRS Bemessung des beizulegenden Zeitwerts bezeichnet werden. Boardmitglieder waren weiterhin besorgt, wie man dafür sorgen könne, dass bei der Bemessung von Nettoposition Disziplin herrsche. Beide Boards unterstützen die Empfehlungen des Stabs per Mehrheitsentscheid.

 

Bonitätsrisiko der Gegenpartei

 

Die Boards verständigten sich darauf, Unternehmen zu erlauben, gegenläufige Kreditrisikopositionen der Gegenpartei bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten zu berücksichtigen, wenn ein rechtlich durchsetzbares Recht zur Aufrechnung (d.h. ein Master Netting Agreement) mit der Gegenpartei für den Konkursfall (oder anderer Ausfälle) besteht.

 

Erneut waren einige Boardmitglieder mit der Empfehlung des Stabs nicht glücklich – dabei sahen einige sie als eine nicht sachgerechte Anwendung der Saldierung an, durch die der Bewertungsfehler noch vergrößert werde. Gleichwohl waren andere glücklicher mit den Bewertungsvorschlägen, die in dieser Situation zur Anwendung kommen, als in der vorstehenden Geld-Brief-Spannen-Situation. Die Empfehlungen des Stabs wurden von einer Mehrheit beider Boards genehmigt.

 

 

Diskussion auf IASB-Sitzung im März 2010

 

Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen

 

Der Board entschied, IFRS 2 von den Bewertungs- und Angabevorschriften im endgültigen Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auszunehmen.

 

Der Board kam außerdem überein, einen Hinweis in IFRS 2 aufzunehmen, mit dem klargestellt würde, dass die Vorschriften des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht auf IFRS 2 anzuwenden sind. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in einigen Fällen der Bezug auf den beizulegenden Zeitwert in IFRS 2 auf den beizulegenden Zeitwert wie im Standard vorgeschlagen erfolgt (wie beispielsweise der beizulegenden Zeitwert von Waren oder Dienstleistungen), während in anderen Fällen (beispielsweise in Eigenkaptaltiteln zu erfüllende anteilsbasierte Vergütungen) der beizulegenden Zeitwert aus einer anderen Perspektive eingeschätzt wird, die nicht im Einklang mit dem Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert steht.

 

Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IAS 17 Leasingverhältnisse

 

Der Board erörterte eine mögliche Ausnahme vom Anwendungsbereich für IAS 17 im Zusammenhang mit dem Konzept des Abgangspreises und dem höchsten und besten Nutzen (insbesondere im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Leasingverhältnissen und dem Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus Sale-and-Lease-Back-Geschäften). Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen darüber, eine allgemeine Ausnahme vom Anwendungsbereich in diesem Fall auszusprechen, und hätten es vorgezogen, den Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verdeutlichen, um sicherzustellen, dass dies eine besondere Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auf nicht-finanzielle Posten ist (also Verwendung eines Zugangs- statt eines Abgangspreises). Der Board vereinbarte, dass der Stab versuchen solle, den Text des Standards zu verdeutlichen, wenn dies möglich ist. Wenn eine solche Verdeutlichung nicht darstellbar ist, sollten Leasingverträge vom Anwendungsbereich des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden. Der Board wies auch darauf hin, dass eine Änderung von IAS 17 nicht sachgerecht sei, da neue Leitlinien zu Leasingverhältnissen bis Juni 2011 abgeschlossen sein sollen.

 

Andere Erwägungen zum Anwendungsbereich

 

Ohne viel Erörterung kam der Board überein, den Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse nicht zu ersetzen, wenn auf die Bewertung von rückerworbenen Rechten Bezug genommen wird (als Ausnahme zum Bewertungsprinzip in IFRS 3).

 

Der Board entschied außerdem, die Bewertung von Rückerstattungsrechten in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer nicht als den Barwert der zugehörigen Verpflichtung als praktisches Hilfsmittel für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zu beschreiben.

 

Der Board erörterte eine mögliche Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 39 für die Bewertung von kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeiten (IAS 39.49). Die meisten Boardmitglieder waren sich einig, dass die Schlussfolgerung in IAS 39 bestätigt werden sollte und die Leitlinien in IAS 39.49 werden 'als der beizulegende Zeitwert für die Zwecke von kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeiten angesehen'.

 

Ein Boardmitglied fragte den Stab, welchen Einfluss dies auf die Harmonisierung mit dem FASB haben würde. Der Stab gab zur Antwort, dass der FASB erwäge, die Leitlinien für kurzfristig abrufbare finanzielle Verbindlichkeiten zu ändern (die Einlagenuntergrenze zu streichen und den immateriellen Vermögenswert zu bewerten). In dem Fall gäbe es Unterschiede zwischen den Leitlinien des IASB und denen des FASB. Die meisten IASB-Mitglieder hielten fest, dass in den endgültigen Leitlinien exakt beschrieben sein sollte, was die Bewertung ist und welche Merkmale sie beinhaltet. Der Board entschied, den Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' für die Bewertung kurzfristig abrufbarer finanzieller Verbindlichkeiten beizubehalten.

 

Der Board entschied, dass in jedem der IFRS, der vom Anwendungsbereich des Standards zu Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen ist, die Gründe für diese Entscheidung und warum der Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' dennoch im Standard beibehalten wurde werden sollen.

 

Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme

 

Der Board erörterte, ob vom Anwendungsbereich eines Standards zum beizulegenden Zeitwert IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme ausgenommen werden soll. Nach der Sitzung des Interpretations Committee im März wurde dem Stab ein möglicher Konflikt zwischen IFRIC 13 und den vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bewusst. Dieser Sachverhalt wurde in keiner der Stellungnahmen genannt, die zum Entwurf ED/2009/5 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingegangen sind.

 

Aus verschiedenen Gründen war der Stab zu dem Schluss gekommen, dass die Verwendung des Ausdrucks "beizulegender Zeitwert" in IFRIC 13 im Einklang mit den vorgeschlagenen neuen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im demnächst erscheinenden Standard zur Zeitwertbewertung steht. Daher empfehl er, dass IFRIC 13 vom Anwendungsbereich des IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden sollte. Dieser Ansatz würde dazu führen, dass in IFRIC 13 der Ausdruck "beizulegender Zeitwert" verwendet wird und die gegenwärtige Definition des beizulegenden Zeitwerts beibehalten wird. Obwohl sich jedoch IFRIC 13 auf den 2beizulegenden Zeitwert" bezieht, würden Transaktionen, die in den Anwendungsbereich von IFRIC 13 fallen, nicht den Bewertungs- und Angabevorschriften des IFRS zum beizulegenden Zeitwert unterworfen sein.

 

Der Board stimmte dem Stab auf verschiedenen Ebenen nicht zu. Boardmitglieder zeigten sich nicht überzeugt von den Untersuchungen des Stabs und der Schlussfolgerung, dass im Rahmen des Projekts zur Erlöserfassung die Sachverhalte in IFRIC 13 zufriedenstellend geklärt würden. IFRIC 13 vom Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auszunehmen, würde eine falsche Botschaft vermitteln und könnte zu regressivem Verhalten in der Praxis führen. Das Letzte, was der Board gebrauchen könne, wenn er den IFRS herausgibt, sei, zusammenhanglose Signale in seinem Umfeld auszusenden.

 

 

Diskussion auf Sondersitzung des IASB am 8. April 2010

 

Der Board diskutierte eine mögliche erneute Veröffentlichung des Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Grundlage der vorläufigen Entscheidung, eine Angabe zur den Auswirkungen der Interdependenzen oder Korrelation der Inputfaktoren bei der Fair-Value-Sensitivitätsanalyse zu fordern, so wie dies auf der Boardsitzung im März erörtert worden war. Der Stab meinte, dass sich der Board bereits darauf verständigt habe, eine Bitte um Sichtweisen auf Grundlage des Entwurfs des FASB, in welchem Änderungen an den gegenwärtigen Leitlinien in den US-amerikanischen Rechnungslegungsprinzipien vorgeschlagen und verbleibende Unterschiede zwischen diesen und den FASB aufgezeigt würden, zu veröffentlichen. Daher würde eine begrenzte erneute Veröffentlichung keinen Einfluss auf den Projektzeitplan haben. Boardmitglieder sahen den Nutzen einer erneuten Veröffentlichung in dem Erhalt von Rückmeldungen zu der Kosten-Nutzen-Analyse der vorgeschlagenen Angabe zur Sensitivitätsanalyse. Ein Boardmitglied meinte, dass die Angabe der Sensitivitätsanalyse ohne die Korrelation irreführend sein könne und der Board deshalb fragen solle, ob die Adressaten eine vollständige Sensitivitätsanalyse bevorzugten (die Korrelationen widerspiegele) oder lieber gar keine hätten.

Ein Boardmitglied war besorgt, dass die Bitte um Sichtweisen als Einladung zur Stellungnahme zu Sachverhalten verstanden werden könne, die bereits erneut besprochen worden sind. Andere Boardmitglieder widersprachen dem, da sie den Entwurf des FASB als Konvergenzprojekt mit Fragen ansahen, die auf die verbleibenden Unterschiede ausgerichtet seien.

Ein andere Boardmitglied fragte, ob in dem Entwurf nicht auch eine Frage zur Verrechnung von Markt- und Kreditrisikoportfolien enthalten sein solle. Dem widersprach der Board, weil er die Ansicht vertrat, dass die gegenwärtige Praxis in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dadurch nicht geändert würde. Zudem konzedierten die meisten Boardmitglieder dass für den Fall, dass die Adressaten mit diesen Vorschlägen ein ernsthaftes Problem hätten, sie dazu auch ohne formelle Aufforderung zur Stellungnahme Stellung beziehen würden.

Schließlich entschied der Board, einen Entwurf, der auf die Korrelationen bei der Sensitivitätsanalyse beschränkt sei, gleichzeitig mit der Bitte um Sichtweisen auf Grundlage des Entwurfs des FASB herauszugeben. Der Board beschloss, die Stellungnahmefrist mit jener, die der FASB setzen würde, in Einklang zu bringen. Der Board gedenkt, den Entwurf und die Bitte um Sichtweisen Ende Mai herauszugeben, wobei das Ende der Stellungnahmefrist Mitte August wäre. Ein Boardmitglied widersprach dem, da er bevorzuge, die Vorschläge nicht erneut zur Diskussion zu stellen, sondern nur die Bitte um Sichtweisen zu dem Entwurf des FASB (der eine Frage zur Sensitivitätsanalyse enthalte), um eine Dopplung der Fragen zu vermeiden.

 

 

Juni 2010: Entwurf von Änderungen in begrenztem Umfang im Hinblick auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Der IASB hat am 29. Juni 2010 einen ergänzenden Entwurf zur Angabe einer Bewertungsunsicherheitsanalyse für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert herausgegeben (ED/2010/7 Measurement Uncertainty Analysis Disclosure for Fair Value Measurements). Darin werden relativ geringfügige Änderungen an den Vorschlägen aus dem IASB-Entwurf vom Mai 2009 zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorgeschlagen. Anstelle der bisher vorgesehenen Sensitivitätsanalyse soll nunmehr eine Analyse von Bewertungsunsicherheiten vorzunehmen und offenzulegen sein. Konkret wird eine tabellarische Anhangangabe gefordert, die für alle zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerte und Schulden eventuelle Fair-Value-Änderungen ausweist, die sich ergeben, würde man einbezogene nicht-beobachtbare Bewertungsfaktoren ändern. Diese Angabepflicht ist beschränkt auf beizulegende Zeitwerte im Hierarchielevel 3. Bei dieser Wertangabe sind eventuelle Korrelationen zu berücksichtigen. Ist also bei Änderung eines Bewertungsfaktor aufgrund eines engen Zusammenhangs auch eine Änderung eines anderen Bewertungsfaktors erforderlich, müssen beide Faktoränderungen im auszuweisenden Betrag eingeschlossen sein. Von dieser Angabepflicht sind grundsätzlich keine Bilanzposten ausgenommen, es sei denn, ein individueller IFRS schließt spezifische Sachverhalte explizit aus. Die Kommentierungsfrist endet am 7. September 2010. Folgende Dokumente stehen Ihnen in englischer Sprache zur Verfügung:

bullet Standardentwurf ED/2010/7 (183 KB)
bullet Presseerklärung des IASB (99 KB)

Bereits im Mai 2009 hatte der IASB den Entwurf eines IFRS Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zur Diskussion gestellt. Auf Basis der FASB-Vorschriften gemäß Topic 820 (vormals: SFAS 157) enthielt dieser Entwurf einige Abweichungen von den US-amerikanischen Vorschriften. Nach gemeinsamen Erörterungen haben IASB und FASB sich nun in allen Aspekten geeinigt und streben vollständig einheitliche Regelungen an. Im Vergleich zum IASB-Entwurf von Mai 2009 ergeben sich dabei auch Änderungen, die der IASB im gestern veröffentlichten ergänzenden Entwurf nicht zur Diskussion stellt. Der FASB hat ebenfalls am 29. Juni 2010 einen Exposure Draft zu Änderungen der Vorschriften zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Topic 820) publiziert. Dieser enthält alle Aspekte, also auch die, welche Abweichungen vom IASB-Entwurf von 2009 bedeuten. Auch dieser Entwurf kann bis 7. September 2010 kommentiert werden. Beide Boards werden die Stellungnahmen gemeinsam erörtern. Insofern kann auf diesem Wege indirekt auch zu den sonstigen, vom IASB nicht unmittelbar veröffentlichten Neuvorschlägen Stellung genommen werden. Die entsprechende FASB-Pressemitteilung finden Sie hier.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IFRS in Focus-Newsletter mit dem Titel IASB gibt Entwurf zu Angaben bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert heraus verfasst, in dem die Vorschläge des Entwurfs erläutert werden: IFRS in Focus-Newsletter – IASB gibt Entwurf zu Angaben bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (in englischer Sprache, 60 KB).

 

 

Juli 2010: Umfassende Zusammenfassung des IASB-Projekts zum beizulegenden Zeitwert
Eine umfassende Projektzusammenfassung, die vom IASB-Stab erstellt wurde, wird jetzt auf der Projektseite des IASB zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zur Verfügung gestellt. Die Zusammenfassung (in englischer Sprache, 951 KB) bietet Hintergrundinformationen zum IASB-Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und stellt dar, wie der IASB beabsichtigt, einen IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzuschließen. Die Zusammenfassung enthält außerdem einen Vergleich der bisher erzielten Entscheidungen mit den Vorschlägen des IASB-Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vom Mai 2009 und dem FASB-Entwurf vom Juni 2010.

 

 

Juli 2010: Fragebogen zu Bewertungsunsicherheiten
Der IASB hat einen Fragebogen für Nutzer von Abschlüssen, der sich auf den im Juni herausgegebenen Entwurf zu Bewertungsunsicherheiten bezieht, herausgegeben. Der IASB bittet Analysten, diesen Fragebogen auszufüllen und damit ihre Ansichten zu den Vorschlägen im Entwurf in Bezug auf die Angabe einer Bewertungsunsicherheitsanalyse bei Bewertungen der dritten Ebene dem Board zur Kenntnis zu bringen. Die Frist für die Einreichung der beantworteten Fragebögen endet wie die Stellungsnahmefrist zum Entwurf am 7. September 2010. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite des IASB.

 

 

August 2010: Gemeinsames Internetseminar von IASB und FASB zur ihren Vorschlägen zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Der IASB und der FASB stellen ein gemeinsames Internetseminar (ein sogenanntes Webinar) zur Verfügung, in dem ihre jeweiligen Vorschläge zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorgestellt werden. Dieses Webinar ist von den Stäben von IASB und FASB erstellt worden, um den Anwendern zu helfen, die wesentlichen Vorschläge zu verstehen, die im FASB-Entwurf Änderungen zu allgemeinen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und entsprechender Angabevorschriften nach US-GAAP und IFRS (Verknüpfung auf die Internetseite des FASB) und im IASB-Entwurf Angabe einer Bewertungsunsicherheitsanalyse bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert enthalten sind. Beide Entwürfe waren am 29. Juni 2010 veröffentlicht worden; die Kommentierungsfristen enden am 7. September 2010. Weitere Informationen:

 

bullet IFRS in Focus-Newsletter zu den Vorschlägen den IASB (60 KB)
bullet Heads Up-Newsletter zu den Vorschlägen des FASB (122 KB)

 

 

20. August 2010: Stabentwurf eines IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der IASB stellt auf seiner Internetseite einen Stabentwurf des im nächsten Jahr erscheinenden IFRS zur Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zur Verfügung, in dem die vorläufigen Entscheidungen widergespiegelt sind, die der IASB und der FASB bis zum heutigen Zeitpunkt getroffen haben. Der ursprüngliche Entwurf des IASB zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert war im Mai 2009 veröffentlicht worden; ihm folgten eine Reihe von Bitten um Meinungsäußerungen zu bestimmten Themen und ein weiterer begrenzter Entwurf im Juni 2010.

Der IASB bittet nicht um Stellungnahmen zum Stabentwurf, aber er weist darauf hin, dass der FASB eine beinahe identische Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) zu Änderungen an der allgemeinen Fair-Value-Bewertung und den entsprechenden Angabevorschriften nach US-GAAP und IFRS herausgegeben hat: Amendments for Common Fair Value Measurement and Disclosure Requirements in U.S. GAAP and IFRSs. Anwender, die also Stellung nehmen wollen, können also eine Stellungnahme bei FASB vor dem Ende der Kommentierungsfrist von dessen vorgeschlagener ASU einreichen (7. September 2010). Der IASB und der FASB wollen die im Rahmen der Entwicklung eines gemeinsamen Standards eingegangenen Stellungnahmen auch gemeinsam besprechen. Der endgültige Standard wird Anfang 2011 erwartet.

Weitere Informationen:

bullet Zugang zum Stabentwurf auf der Internetseite des IASB

Seitenanfang

   

 


  Impressum | Rechtliche Hinweise | Datenschutz/-sicherheit    
       
 

Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "private company limited by guarantee" (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns.
© 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.