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Chronologie
Zeitplan
Hintergrund
Die Zielsetzung dieses Projektes besteht darin, Leitlinien für Unternehmen bereit zu stellen,
wie der beizulegende Zeitwert von Vermögenswerten und Schulden
ermittelt werden soll, wenn dies von anderen Standards vorgeschrieben wird. Dieses
Projekt wird die Zahl oder den Umfang der Sachverhalte nicht ändern, in denen eine Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert durch IFRS vorgeschrieben ist.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2005
Auf der Sitzung des IASB im September 2005 nahm der IASB das Thema der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf die Agenda.
Die Zielsetzung dieses Projektes besteht darin, Leitlinien für Unternehmen bereit zu stellen,
wie der beizulegende Zeitwert von Vermögenswerten und Schulden
ermittelt werden soll, wenn dies von anderen Standards vorgeschrieben wird. Dieses
Projekt wird die Zahl oder den Umfang der Sachverhalte nicht ändern, in denen eine Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert durch IFRS vorgeschrieben ist.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2005
Der Stab hielt
eine Unterrichtseinheit zum Arbeitsentwurf des FASB hinsichtlich eines
endgültigen Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
ab. Darüber hinaus gab der Stab einen Überblick über den
Anwendungsbereich des FASB-Projekts Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert in Bezug auf die IFRS und Sachverhalte und Fragestellungen,
die bei der Erstellung eines Standardentwurfs durch den IASB und der
verbundenen Bitte zur Stellungnahme zu beachten sind.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Auf der Septembersitzung 2005 hatte der IASB die Thematik der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert in sein Arbeitsprogramm aufgenommen. Das Ziel des
Projektes ist es, Unternehmen Hinweise zu geben, wie die Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert von Vermögenswerten und Schulden zu erfolgen
habe, wenn diese durch andere Standards gefordert wird. Dieses Projekt
hat keinen Einfluss auf die Frage, wann eine Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert nach IFRS gefordert wird.
Auf einer vorgegangenen Sitzung entschied der Board, den endgültigen FASB-Standard
zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als einen Standardentwurf des
IASB zu veröffentlichen, verbunden mit der Bitte um
Stellungnahme. Der Anhang des FASB-Dokuments, der Folgeänderungen und
Verweise auf US-GAAP-Verlautbarungen enthält, wird durch Folgeänderungen
und Verweise auf IFRS ersetzt. Der Board entschied darüber hinaus, dass
begrenzte Änderungen am FASB-Dokument anzubringen seien. Stattdessen
soll die Aufforderung zur Stellungnahme die Bereiche erörtern, in denen
der Board mit den Schlussfolgerungen des FASB nicht übereinstimmt,
einschließlich einer Begründung für die abweichende Meinung. Der Stab
erwartet, dass diese Bereiche vom Board auf seinen Sitzungen im Dezember 2005 und Januar 2006
erörtert werden, wobei am Ziel einer Veröffentlichung eines Standardentwurfes im April 2006
festgehalten wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005
Definition des Begriffs "Fair Value"
Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die Unterschiede
zwischen der Fair-Value-Definition des FASB-Standardentwurfs "Fair Value Measurements (FVM)"
und der der IFRS herausgearbeitet und verglichen werden.
Dieser Vergleich dient der Unterstützung des IASB bei
der Entscheidung, ob man die gegenwärtige
Fair-Value-Definition der IFRS ersetzen und durch die
des FVM-Standards ersetzen sollte. Allerdings machte der
Stab deutlich, dass man damit nicht sage, dass diese
Definition auf alle Sachverhalte anzuwenden sein sollte,
bei denen das Konzept des beizulegenden Zeitwerts gegenwärtig zur
Anwendung kommt. Diese Abgrenzung ist Thema einer
eigenen Diskussion, die sich über mehrere
Board-Sitzungen erstrecken wird.
Vor dem Hintergrund der Analyse des Stabes erörterte
der Board die verschiedenen Bestandteile der
gegenwärtigen und der vorgeschlagenen Definition des
beizulegenden Zeitwerts im einzelnen. Auch wenn der Board generell
darin übereinstimmte, die im FVM-Standard vorgeschlagene
Definition zu übernehmen, wurden die folgenden
Anmerkungen gemacht:
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Einige Boardmitglieder waren dafür, die verschiedenen diskutierten
Sachverhalte zu bündeln und so logisch darzustellen, dass die
Herangehensweise an das Thema Beizulegender Zeitwert klargestellt wird. Wie unten angeführt
war der Board besorgt, dass die vorgeschlagene Begriffsabgrenzung unbeabsichtigt für Verwirrung
sorgen könnte. |
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Einige Boardmitglieder waren über die Ersetzung des Begriffs "Betrag" durch den Begriff
"Preis" besorgt, da dies die Bedeutung
des Begriffs Beizulegender Zeitwert verändern könne. Der Grund hierfür schien die Behandlung von
Transaktionskosten zu sein. |
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Die ausdrückliche Erörterung von Abgangswerten im Entwurf wurde von
einigen als problematisch angesehen. Anhand von Beispielen wurde
dargestellt, dass der vereinbarte Preis zum Transaktionszeitpunkt sowohl einen Zugangs- als auch einen Abgangswert
für den entsprechenden Vermögenswert oder die entsprechende Schuld darstellt. Andere merkten
an, dass ihrer Ansicht nach die gegenwärtige Definition
des beizulegenden Zeitwerts das Konzept des Abgangswerts bereits beinhaltet. |
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Auf diesem Sachverhalt aufbauend äußerten einige Boardmitglieder, dass sie der Ansicht seien,
dass das Konzept der "Marktteilnehmer" eine dem Konzept der
"sachverständigen, vertragswilligen Parteien" unterlegene
Formulierung darstelle, da diese eingänglicher auf Geschäftsvorfälle zwischen Parteien anwendbar sei, ohne dass
hierfür die Existenz eines "Marktes" erforderlich wäre. Die
Absicht des FASB, durch die Einführung des Begriffes der
"Marktteilnehmer" unternehmensspezifische Faktoren bei der
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts weitestgehend zu eliminieren, wurde angemerkt. |
Der Board wird um eine Erörterung des Konzepts des "Referenzmarktes" auf
zukünftigen Sitzungen gebeten werden.
Anwendungsbereich des "Fair-Value-Measurements"-Projektes
Der Board erörterte ein Papier in dem auf Einzelstandardebene dargelegt wurde, welche
Standards im einzelnen aus dem Anwendungsbereich des Projekts herausgenommen werden sollen. Das
Papier war in drei Abschnitte unterteilt:
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Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben |
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Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unter Verweis auf andere Standards vorschreiben |
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Standards, die keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben. |
Innerhalb jedes Abschnitts unterbreitete der Stab dem Board verschiedene Vorschläge.
Generell empfahl der Stab, die bestehenden Formulierungen bezüglich der
Verlässlichkeit sowie die Praktikabilitäts-Ausnahmen im Rahmen
dieses Projekts nicht zu ändern. Der Stab kam zu der Auffassung, dass derartige
Änderungen zu wesentlichen Änderungen der gegenwärtigen Rechnungslegungspraxis
führen könnten und dass jedwede Änderungen, von diesem Projekt abgekoppelt
auf Einzelstandardebene, erörtert werden sollten.
Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben
Die folgenden Standards schreiben unter bestimmten Umständen die Bewertung von
Vermögenswerten und Schulden zum beizulegneden Zeitwert vor:
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(a) IAS 11 - Fertigungsaufträge |
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(b) IAS 16 - Sachanlagen |
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(c) IAS 17 - Leasingverhältnisse |
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(d) IAS 18 - Erträge |
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(e) IAS 19 - Leistungen an Arbeitnehmer |
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(f) IAS 20 - Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand |
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(g) IAS 26 - Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen |
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(h) IAS 33 - Ergebnis je Aktie |
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(i) IAS 36 - Wertminderung von Vermögenswerten |
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(j) IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte |
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(k) IAS 39 - Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
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(l) IAS 40 - Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
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(m) IAS 41 - Landwirtschaft |
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(n) IFRS 1 - Erstmalige Anwendung der IFRS |
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(o) IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütung |
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(p) IFRS 3 - Unternehmenszusammenschlüsse (ebenso Entwurf vom Juni 2005) |
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(q) IFRS 5 - Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche |
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabes (wie in den Unterlagen für die Beobachter dargestellt)
bezüglich der einzelnen Standards zu, außer in den folgenden Fällen:
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IAS 18 - Der Stab kam zu dem Schluss, das in den Fällen, in denen ein Unternehmen
Dienstleistungen als Gegenleistung für wertmäßig unterschiedliche Güter oder
Dienstleistungen erhält, das Bewertungsziel nicht im Einklang mit dem FVM-Standardentwurf
steht. Aus diesem Grund sollte IAS 18 aus dem Anwendungsbereich dieses Projekts
ausgenommen werden. Der Board nahm dies zur Kenntnis, deutete jedoch an, dass man es
vorziehen würde, IAS 18 in den Anwendungsbereich des FVM-Standards aufzunehmen,
da dieser Sachverhalt nur einen unwesentlichen Bestandteil der Fair-Value-Vorschriften
von IAS 18 darstelle. Die Verwirrung, die eine Herausnahme von IAS 18 aus dem
Anwendungsbereich des Projekts im Markt auslösen würde, sei unerwünscht. |
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IFRS 2 - Aufgrund der Bewertung zum Gewährungszeitpunkt merkte der Board an, dass es
Probleme geben kann, wenn ein Unternehmen anteilsbasierte Vergütungen auf Basis der
gewährten Eigenkapitalinstrumente und nicht der erhaltenen Güter oder Dienstleistung
bewertet. Andererseits entschied der Board mit derselben Begründung wie zu IAS 18, IFRS 2
in den Anwendungsbereich des FVM-Standards aufzunehmen. |
Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unter Verweis auf andere Standards vorschreiben
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(a) IAS 2 - Vorräte |
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(b) IAS 21 - Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse |
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(c) IAS 27 - Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS |
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(d) IAS 28 - Anteile an assoziierten Unternehmen |
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(e) IAS 31 - Anteile an Joint Ventures |
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(f) IAS 32 - Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung |
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(g) IFRS 4 - Versicherungsverträge |
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(h) IFRS 7 - Finanzinstrumente: Angaben |
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabes zu, dass eine Erörterung der oben genannten Standards nicht notwendig sei,
da diese keine zusätzlichen Vorschriften zu Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Vermögenswerten oder Schulden enthalten.
Standards, die keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben
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(a) IAS 1 - Darstellung des Abschlusses |
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(b) IAS 7 - Kapitalflussrechnungen |
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(c) IAS 8 - Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler |
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(d) IAS 10 - Ereignisse nach dem Bilanzstichtag |
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(e) IAS 12 - Ertragsteuern |
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(f) IAS 14 - Segmentberichterstattung |
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(g) IAS 23 - Fremdkapitalkosten |
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(h) IAS 24 - Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen |
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(i) IAS 29 - Rechnungslegung in Hochinflationsländern |
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(j) IAS 30 - Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen |
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(k) IAS 34 - Zwischenberichterstattung |
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(l) IAS 37 - Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen |
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(m) IFRS 6 - Exploration und Evaluierung mineralischer Ressourcen |
Mit Bezug auf IAS 37 stimmte der Board dem Stab zu, dass die dortigen Bewertungsgrundsätze
in vielerlei Hinsicht im Einklang mit Fair-Value-Grundsätzen stehen und merkte darüber hinaus an,
dass er in der abschließenden Überarbeitung der Änderungen an IAS 37 zur Klarstellung der Thematik
eine explizite Aussage bezüglich Fair-Value hinzufügen werde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
Hierbei handelte es sich um eine kurze Sitzung, um den Board über jüngste, vorläufige Entscheidungen des FASB bezüglich dessen Fair-Value
Bewertungsstandards zu informieren. Es wurden keine Unterlagen für Beobachter für diesen Teil der Sitzung bereitgestellt.
Auf seiner letzten Sitzung erörterte der FASB diskutierte die Fair-Value-Hierarchie.
Der Standardentwurf des FASB hatte eine fünfstufige Fair Value
Hierarchie vorgeschlagen. Der FASB kam zu dem Schluss, dass es schwierig
sei, die Stufen zwei bis vier der Hierarchie zu unterscheiden. Aus diesem
Grunde haben sie die Hierarchie auf drei Stufen verkürzt. Der FASB hat keine
weiteren Änderungen an seiner vorgeschlagenen Fair Value Richtlinie
vorgenommen.
Der Stab sagte, dass die Diskussion im März weitergeführt wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006
Grundsätze des Projekts Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (FVM-Projekt)
Die folgenden Grundsätze wurden dem Board vorgestellt als jene, welche
das Fundament des FVM-Projekts bilden:
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Die Zielsetzung einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert liegt in der Bestimmung des Preises, der
für einen Vermögenswert erhalten oder für die Übertragung einer
Schuld zum Bewertungszeitpunkt in einem Geschäftsvorfall
zwischen Marktteilnehmern
bezahlt worden wäre. |
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Die Definition des beizulegenden Zeitwertes und sein Bewertungszweck sollte für alle Bewertungen
zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS konsistent sein. |
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Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollte die Marktmeinungen zu den Merkmalen des zu bewertenden
Vermögenswertes oder der Schuld widerspiegeln und nicht die
Ansichten des Berichtsunternehmens berücksichtigen,
die von den Markterwartungen abweichen. |
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Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollte den Nutzen des zu bewertenden Vermögenswertes oder der
Schuld berücksichtigen. Demzufolge sollte die Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert den Ort und die Verfassung des
Vermögenswertes oder der Schuld zum Bewertungszeitpunkt
widerspiegeln. |
Der Board stimmte dem Stab zu, wonach die oben genannten Grundsätze das Fundament des FVM-Projekts bildeten.
Überarbeitete Definition des beizulegen Zeitwerts
Nach Ansicht des Stabes ist die überarbeitete Definition des
beizulegenden Zeitwertes des FASB im Wesentlichen übereinstimmend mit
jener Definition, die der IASB im Dezember 2005 vorläufig gebilligt
hatte. Aufgrund dessen kam der Board überein, dass die überarbeitete
Definition mit dem Bewertungszweck im Einklang steht.
Dennoch brachten einige Boardmitglieder ihre Besorgnis über die
Änderung zu einem "Preis" anstatt eines "Betrags" zum Ausdruck. Zudem
basiert die überarbeitete Definition auf dem Veräußerungspreisgedanken,
die keine anderen Preise außer dem Veräußerungspreis berücksichtigt. Als
Folge daraus bemerkten andere Boardmitglieder, dass die gegenwärtige
Definition eine Bewertung anhand eines hypothetischen Marktes benötigen
würde, welche für bestimmte Typen von Vermögenswerten und Schulden nicht
mit der Realität abgestimmt werden kann und in den meisten Fällen zu
Tag-1 Gewinnen oder Verlusten führen wird, was jedoch den Adressaten
unangenehm ist.
Überarbeitete Fair Value-Hierarchie
Der Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert lässt darauf
schließen, dass die zur Berechnung des beizulegenden Zeitwertes
angewandten Bewertungsverfahren die Verwendung beobachtbarer Daten
maximieren und die Verwendung nicht-beobachtbarer Daten minimieren
sollen. Die Hierarchie setzt die Daten für Bewertungsverfahren zur
Berechnung des beizulegenden Zeitwertes anhand der beobachtbaren oder
nicht beobachtbaren Natur in eine Rangfolge.
Die überarbeitete dreistufige Hierarchie ist wie folgt:
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Stufe 1-Daten sind beobachtbare Daten, die Börsenkurse für identische Vermögenswerte oder
Schulden auf aktiven Märkten widerspiegeln, zu denen das
Berichtsunternehmen zum Bewertungszeitpunkt eine
Zugangsmöglichkeit besitzt. |
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Stufe 2-Daten sind beobachtbare Daten außer Börsenpreisen für identische Vermögenswerte oder
Schulden auf aktiven Märkten zum Bewertungszeitpunkt. |
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Stufe 3-Daten sind nicht-beobachtbare Daten, wie etwa aus Extrapolation oder
Interpolation abgeleitete Daten, die sich nicht durch
beobachtbare Daten untermauern lassen. Dennoch bleibt der Zweck
der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert derselbe. Aus diesem
Grunde sollten nicht-beobachtbare Daten um
unternehmensspezifische Informationen korrigiert werden, die
nicht im Einklang mit den Markterwartungen stehen.
Nicht-beobachtbare Daten sollten außerdem die Risikoprämie
berücksichtigen, die ein Marktteilnehmer (Käufer) für die
Übernahme der den nicht-beobachtbaren Daten innewohnenden
Unsicherheit verlangen würde. |
Die IFRS verfügen derzeit nicht über eine einzelne
Hierarchie, die für alle beizulegenden Zeitwert-Größen einschlägig ist.
Stattdessen zeigen einzelne Standards Präferenzen für bestimmte Daten
und Wertgrößen von beizulegenden Zeitwerten gegenüber anderen auf, wobei
diese Leitlinien jedoch nicht konsistent für alle IFRS sind.
Der Board stimmte der Schlussfolgerung des Stabes zu, wonach die
überarbeitete Hierarchie im Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit den oben diskutierten Grundsätzen im Einklang
steht und die Hierarchie im Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eine Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen
ungleichen und inkonsistenten Leitlinien in den IFRS darstellt.
Bewertungseinheit und Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert
Der Board einigte sich, dass es nicht angemessen bzw. praktisch sei,
detaillierte Leitlinien zur Bewertungseinheit innerhalb des Projekts zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung der
angemessenen Bewertungseinheit ist ein kritischer Bestandteil der
Bilanzierung und nicht immer von einem Vermögenswert oder einer Schuld
zur nächsten oder von einem Typ eines Geschäftsvorfalls zum nächsten
konsistent.
Bestimmung des Marktes
Der Board stimmte den Schlussfolgerungen des FASB zur Übernahme der
"Grundsätzlichen Marktperspektive" ("Principle market" view) zu. Obwohl
dies einen Wechsel von der gegenwärtig in den IFRS verwendeten
"vorteilhafttesten Sicht" ("Most advantageous" view) darstellt, spiegelt
die "Grundsätzliche Marktperspektive" den Zweck der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert wider und stellt eine maßgeblichere Größe dar,
indem sie hochgradig liquide Märkte gegenüber weniger liquiden Märkten
bevorzugt.
Transaktionspreis-Vermutung
Auf der Sitzung vom Dezember 2005 einigte sich der IASB vorläufig darauf,
dass die Zielsetzung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in einem
Veräußerungspreis besteht. Die Dezember-Diskussion machte die
konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Transaktionspreis (was ein
Unternehmen für den Kauf eines Vermögenswertes bezahlen oder für die
Übernahme einer Schuld erhalten würde) und einer
Veräußerungspreis-Zielsetzung (was ein Unternehmen für den Verkauf eines
Vermögenswertes erhalten würde oder für die Übertragung einer Schuld
bezahlen müsste), deutlich. Der Stab folgerte, dass ein Unternehmen
nicht die Vermutung aufstellen dürfe, dass ein Einkaufspreis mit dem
Verkaufspreis übereinstimmen würde, ohne die dem Geschäftsvorfall und
dem Vermögenswert oder der Schuld spezifischen Faktoren zu
berücksichtigen. Als Folge davon plant der Stab eine eigenständige
Diskussion mit dem Board zu Tag-1 Gewinnen oder Verlusten auf einer
künftigen Sitzung.
Der Board teilte die Bedenken des Stabes dahingehend, dass wenn ein
Transaktionspreis als beizulegender Zeitwert bei der erstmaligen
Bewertung angenommen wird, die Unternehmen nicht in ausreichender Art
und Weise die Unterschiede zwischen einem Transaktionspreis bei Zugang und einem beizulegendem Zeitwert
bei Abgang berücksichtigen könnten. Daher sollten die IFRS ein Unternehmen
zur Berücksichtigung der spezifischen, dem Geschäftsvorfall und dem
Vermögenswert oder der Schuld innewohnenden Faktoren bei der
Beurteilung, ob der Transaktionspreis dem beizulegenden Zeitwert
entspricht, verpflichten.
Beizulegender Zeitwert zwischen Geld- und Briefkurs
Unternehmen schließen oftmals Geschäfte irgendwo zwischen dem Geld- und
dem Briefkurs ab, insbesondere wenn das Unternehmen ein Market Maker
oder ein einflussreicher Investor ist. Dennoch führt die Anwendung der
Regelung in IAS 39 zu unternehmensübergreifender Konsistenz ohne
Berücksichtigung unternehmensspezifischer Faktoren, die beeinflussen
könnten, an welchem Punkt innerhalb der Geld-Brief-Spanne das
Unternehmen wahrscheinlich ein Geschäft durchführt. Zudem lässt die
Regelung eine Orientierungslinie auf Börsenmärkten entstehen, die daher
die Ausübung von Ermessen und Subjektivität bei der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert einschränkt.
Transaktions- und Transportkosten bei der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert
Die Definitionen der Transaktionskostenarten variieren zwischen den IFRS,
obwohl solche Kosten auf konsistente Art und Weise von der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen sind. Gegenwärtig sind die IFRS
nicht eindeutig (mit Ausnahme von IAS 41), ob solche Transportkosten ein
Merkmal eines Vermögenswertes oder einer Schuld sind und als solche in
die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert miteinbezogen werden sollten.
Der Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert definiert Transaktionskosten als variable,
direkte Kosten zwecks Tätigung von Geschäften auf dem wichtigsten oder
vorteilhaftesten Markt. Variable direkte Kosten sind Kosten, die direkt
aus einem Geschäftsvorfall resultieren und für diesen notwendig sind,
bei dem ein Vermögenswert (oder Schuld) betroffen sind. Variable direkte
Kosten sind Kosten, die vom Unternehmen nicht übernommen worden wären,
wenn die Entscheidung über den Verkauf oder die Aufgabe des
Vermögenswertes (oder Übertragung der Schuld) nicht getroffen worden
wäre.
In dem Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert kam der FASB zu dem Schluss, dass die
Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld zum beizulegenden Zeitwert
nur jene Kosten beinhalten sollte, die ein Merkmal des Vermögenswertes
oder der Schuld seien. Der FASB folgerte, dass Transaktionskosten ein
Transaktionsmerkmal seien, nicht ein Merkmal des Vermögenswertes oder
der Schuld. Aus diesem Grunde sollte die Bewertung des Vermögenswertes
oder der Schuld zum beizulegenden Zeitwert keine Transaktionskosten
beinhalten.
Der Stab stimmte den Schlussfolgerungen des Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert hinsichtlich Transport- und Transaktionskosten
zu. Dennoch kam der Stab zu dem Schluss, dass die Diskussion darüber,
welche Kostenarten Merkmale des Vermögenswertes oder der Schuld seien,
langwieriger sein könnte, da das Verständnis der Rechtfertigung für eine
unterschiedliche Behandlung von Transaktionskosten und von
Transportkosten bei der gegenwärtigen Diskussion im Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert schwer fällt. Daher empfahl der Stab, dass
die Bitte um Stellungnahmen eine Frage zur Angemessenheit der Diskussion
von Kosten enthalten solle, welche Merkmale eines Vermögenswertes oder
einer Schuld seien, wie etwa Transportkosten. Der Board stimmte zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006
Der Board führte seine Diskussion zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
fort und überprüfte den derzeitigen Plan des Projektes sowie die
Schritte des Abstimmungsprozesses. Darüber hinaus wurde eine vorläufige
Diskussion zur Bilanzierung von "Gewinnen
beim Erstansatz" abgehalten.
Projektplanung und Abstimmungsprozess
Der Board wurde kurz über die Entwicklungen des letzten Treffens des
FASB unterrichtet, bei denen das Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
besprochen wurde.
Das Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wurde im September 2005 der
Agenda des IASB hinzugefügt. Zu diesem Zeitpunkt entschied der Board,
den endgültigen FVM-Standard des FASB als Standardentwurf des IASB zu
übernehmen ohne ihn mit Ausnahme der Anpassung der Verweise von US-GAAP
auf IFRS zu ändern.
Seitdem wurde der Stab auf Probleme von Adressaten des IASB
aufmerksam gemacht. Die folgenden seien genannt:
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Da das FVM-Projekt zu Änderungen
bei der Messung des beizulegenden Zeitwerts führen könnte,
könnte es nach Meinung einiger bei einer direkten Weiterführung
zu einem IASB-Standardentwurf auf Basis des endgültigen
FASB-Dokuments möglicherweise zu einer Abkürzung der
Anforderungen des Abstimmungsprozesses des IASB kommen.
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Da das Dokument des FASB ein
anderes Konzept des beizulegenden Zeitwerts verwendet als das
der älteren IFRS, haben die Adressaten Schwierigkeiten mit der
konzeptionellen Begründung für eine Veränderung hin zu einer
"Verkaufspeis-Zielsetzung" des beizulegenden Zeitwertes,
insbesondere dann, wenn ein Unternehmen kein Interesse daran
hat, einen Vermögenswert zu verkaufen. |
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Durch die stärkere Verwendung des
beizulegenden Zeitwerts müssen grundlegende Fragen zur Relevanz
und Verlässlichkeit vor Vollendung des Projektes geklärt werden.
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Aufgrund dieser Bedenken hat der Stab dem Board zwei alternative
Lösungen vorgelegt:
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Die erste Alternative ist ein
modifizierter Plan, der weiterhin die Herausgabe des
FASB-Dokumentes als Standardentwurf vorsieht und zusätzlich
Praxisbeobachtungen und Diskussionsrunden vorsieht, um
Informationen von Stellungsnehmenden zu erhalten.
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Die zweite Alternative besteht in
der Herausgabe des FASB-Dokumentes in Form eines
Diskussionspapiers, welches neu beraten werden soll, bevor ein
Standardentwurf herausgegeben wird. Dies würde dem Board mehr
Zeit und Flexibilität geben, um sich mit den Bedenken von
Adressaten zu beschäftigen und hoffentlich besseren Standard
herauszugeben, auch wenn dies länger dauern würde.
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Der Board drückte Zustimmung für die Bedenken der Adressaten aus.
Dafür wäre aber ein Abweichen vom derzeitigen Projekt zur Alternative 2
notwendig, welches durch den Board mehrheitlich unterstützt wird. Somit
würde das FASB-Dokument als Diskussionspapier herausgegeben. Jedoch gab
es auch Mitglieder des Boards, die meinten, Alternative 2 sollte
vermieden werden, da dies eine zu lange Verzögerung der Herausgabe des
endgültigen IFRS bis Ende 2008 oder Anfang 2009 mit sich bringen würde.
Einige Mitglieder des Boards meinten es sei ausschlaggebend, den
Adressaten mitzuteilen, dass der Schritt in Richtung Diskussionspapier,
und somit weg vom derzeitige Plan, mehr Zeit benötigen würde, dass dies
allerdings zur Sicherung der Interessen der Stellungsnehmenden getan
würde.
Der Board wählte zu Gunsten von Alternative 2, welche zur Herausgabe
eines Diskussionspapiers auf Basis des FASB-Dokuments führt. Der Board
stellte fest, dass ein endgültiger Plan nicht ausgearbeitet werden kann,
bevor ein endgültiges FASB-Dokument herausgegeben wurde. Solange der
FASB sein endgültiges Dokument einschließlich beispielsweise Leitlinien
zur Anwendung nicht herausgegeben hat, wird der IASB kein öffentlich
verfügbares Dokument zur Verfügung haben, welches als
IASB-Diskussionspapier herausgegeben werden könnte.
Erfassung von Gewinnen oder Verlusten beim Erstansatz
Der beizulegende Zeitwert ist nach der Definition des FASB-Dokuments ein Abgangspreis (exit price). Durch die vorläufige Zustimmung des
Boards zur Definition des beizulegenden Zeitwerts als Verkaufspreis kann
es unter solchen Umständen, bei denen beim erstmaligen Ansatz eines
Vermögenswertes oder einer Schuld eine Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert verpflichtend ist, zur Erfassung von Gewinnen oder Verlusten
beim Erstansatz kommen.
Die bestehenden Leitlinien in IAS 39 sind nach Meinung des Stabs
inkonsistent mit dem Begriff des Verkaufspreises, das vorläufig durch
den Board angenommen wurde und somit Überarbeitung benötigt. Der Board
wurde zur Berücksichtigung des Folgenden gefragt:
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Nur Folgeänderungen an IAS 39 vorzunehmen, um IAS 39 mit den
Leitlinien des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in Einklang zu bringen und die
derzeitigen Leitlinien zur Erfassung von Gewinnen oder Verlusten
beim Erstansatz in IAS 39 beizubehalten. |
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Folgeänderungen an IAS 39
vornehmen und die derzeitigen Leitlinien des IAS 39 ändern. |
Der Board entschied, zurzeit keine Veränderungen vorzunehmen, aber
dafür eine Frage in das Diskussionspapier mit aufzunehmen, ob dies in
einem getrennten Projekt behandelt werden soll oder als Teil des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
September 2006: FASB gibt Standard zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert heraus
Der US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) hat den
FASB-Standard Nr. 157 (FAS) Fair Value Measurements
herausgegeben. FAS 157 enthält verbesserte Leitlinien zur Bewertung
von Vermögenswerten und Schulden mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair
Value). Der Standard ist immer dann anzuwenden, wenn andere
Standards die Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden mit dem
beizulegenden Zeitwert verlangen oder erlauben. FAS 157 führt
keinesfalls neue Möglichkeiten zur Anwendung von beizulegenden
Zeitwerten ein. Klicken Sie für:
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Wichtige
Informationen über
FAS 157:
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Der beizulegende Zeitwert ist der
Preis, der beim Verkauf eines Vermögenswertes
erzielt oder zur Übertragung einer Schuld in einem
Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern auf dem
Markt, in dem das Berichtsunternehmen
tätig ist, bezahlt werden würde. |
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Der beizulegende Zeitwert sollte auf den Annahmen
basieren, die die Marktteilnehmer bei der Bewertung
des Vermögenswertes oder der Schuld heranziehen
würden. |
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FAS 157 begründet eine "Fair Value"-Hierarchie, die
die verwendeten Informationen zur Herleitung dieser
Annahmen in eine Rangfolge bringt. Nach der Fair
Value-Hierarchie wird öffentlichen Preisnotierungen
auf aktiven Märkten der höchste Rang und
nicht-beobachtbaren Daten, wie etwa den eigenen
Daten des Berichtsunternehmens, der
niedrigste Rang zugewiesen. |
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FAS 157 tritt für Abschlüsse von Geschäftsjahren,
die nach dem 15. November 2007 beginnen und für
Zwischenabschlüsse dieser Geschäftsjahre in Kraft.
Eine frühere Anwendung ist zulässig. |
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FAS 157 kann kostenfrei von der
FASB-Website
heruntergeladen werden. |
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Auf der Agenda des IASB befindet sich ein Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Measurements), welches eines der
gemeinsamen Projekte mit dem FASB darstellt. Danach haben der IASB
und der FASB vor, ähnliche, wenn nicht sogar identische Definitionen
und Leitlinien in Bezug auf die Bewertung mit dem beizulegenden
Zeitwert zu haben. Nach Planung des IASB soll im vierten
Quartal 2006 ein Diskussionspapier herausgegeben werden, mit dem:
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die vorläufigen Ansichten des
IASB in Bezug auf die Vorschriften von FAS 157 umschrieben
werden sollen; |
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Unterschiede zwischen FAS 157
und den Leitlinien zur Bewertung mit dem beizulegenden
Zeitwert in den vorliegenden IFRS aufgezeigt werden sollen;
und |
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zu Stellungnahmen zu den
Vorschriften von FAS 157 und den vorläufigen Ansichten des IASB in Bezug auf diese Vorschriften eingeladen werden soll. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
Der Stab bemerkte, dass FAS 157 Fair Value Measurements
am 15. September 2006 herausgegeben wurde (siehe unsere
Nachricht vom 19. September 2006). Der Stab des IASB
kann nun die Erstellung des IASB-Diskussionspapiers zur Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Measurements) vollenden, was
folgende Inhalte aufweisen wird:
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FAS 157; |
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Auszüge aus den gegenwärtigen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in den IFRS; und |
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eine Aufforderung zur Stellungnahme, die die vorläufigen Ansichten des Boards zum
Ausdruck bringt und Stellungnahmen der Adressaten zu bestimmten
Fragen erbittet. |
Nicht-leistungsbezogenes Risiko
Der Board bemerkte, dass in den IFRS gegenwärtig ein
nicht-leistungsbezogenes Risiko in Bezug auf den
beizulegenden Zeitwert von Schulden nicht erörtert wird. IAS 39 verlangt, dass der beizulegende Zeitwert einer
finanziellen Schuld die Kreditqualität des Instruments
widerspiegeln soll. Wird die Kreditqualität einer
finanziellen Schuld in der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert widergespiegelt, so führt dies effektiv dazu, dass
in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert das Risiko
widergespiegelt wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt
wird. FAS 157 weitet diesen Grundsatz auf die Bewertung von
sowohl finanziellen als auch nicht-finanziellen Schulden
aus.
Es wurde angemerkt, dass nicht-finanzielle Schulden sowohl
Kreditrisiko (was sich auf die finanzielle Komponente
bezieht) als auch nicht-leistungsbezogenes Risiko (was sich
auf die Tätigkeit bezieht) enthält. Nach einigen Diskussionen
war sich der Board darin einig, eine vorläufige Ansicht in
der Aufforderung zur Stellungnahme einzufügen, in der dem
Konzept zugestimmt werden soll, wonach der beizulegende
Zeitwert einer Schuld das nicht-leistungsbezogene Risiko in
Bezug auf diese Schuld widerspiegeln soll (zusätzlich zum
Kreditrisiko).
Sachverhalte in der Aufforderung zur Stellungnahme
Zugangs- und Abgangspreise
Der Board war sich einig, dass die Aufforderung zur
Stellungnahme die Konzeptionen von Zugangs- und
Abgangspreisen erörtern sollte, ohne vorläufige
Ansichten zu enthalten. Das Diskussionspapier wird beide
Ansichten behandeln, ohne eine Präferenz auszudrücken. Im
Zuge der Diskussion wurde deutlich, dass der Ausdruck eines
Preises, der zwischen einem "bereitwilligen Käufer und einem
bereitwilligen Verkäufer" beschlossen wurde, nur dann von
Bedeutung ist, wenn man sich von einem Markt auf einen
anderen bewegt. In vielen IASB-Standards ist mit dem
beizulegenden Zeitwert ein Veräußerungspreis gemeint; in
einigen wenigen (wie etwa IFRS 3, IAS 39 und IAS 41) meint
dieser Ausdruck einen Zugangspreis. Die Mitglieder des
Boards hielten die Verwendung des gleichen Ausdrucks zum
Ausdruck zweier verschiedener Bewertungsgrößen für
verwirrend. Die Boardmitglieder bemerkten, dass sie
möglicherweise die Bewertungsgrößen in IFRS 3, IAS 39 und
IAS 41 neu beurteilen müssten, wenn sie den Ansatz in FAS 157.17(d) übernehmen würden. Nach diesem Ansatz wird die
Verwendung eines anderen Preises außer dem gegenwärtigen
Transaktionspreis zur Annäherung an den beizulegenden
Zeitwert erlaubt, wenn der Geschäftsvorfall in einem Markt
statt gefunden hat, der nicht dem Hauptmarkt oder dem
vorteilhaftesten Markt entspringt.
Der Stab schlug vor, kurzfristig eine Formulierung
vorzulegen, die sie dem Board wieder vorlegen werden.
Haupt- oder Vorteilhaftester Markt
IAS 39 verpflichtet Unternehmen zur Heranziehung des
vorteilhaftesten aktiven Marktes zur Ableitung des
beizulegenden Zeitwerts eines finanziellen Vermögenswertes
oder einer Schuld für den Fall, dass verschiedene Märkte
existieren. Im Gegensatz dazu verpflichtet IAS 41
Landwirtschaft ein Unternehmen zur Heranziehung des
"relevantesten" bzw. am ehesten passenden Marktes. Im
Vergleich dazu verpflichtet der FAS 157 ein Unternehmen zur
Heranziehung des Hauptmarktes für einen Vermögenswert oder
eine Schuld. Existiert kein Hauptmarkt für den Vermögenswert
oder die Schuld, dann verwendet das Unternehmen den
vorteilhaftesten Markt. Der Hauptmarkt ist der Markt, in dem
das Berichtunternehmen den Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen könnte und der
die größte "Tiefe" (Volume) und das größte Aktivitätsniveau
(level of activity) in Bezug auf den Vermögenswert oder die
Schuld aufweist. Der vorteilhafteste Markt ist der Markt, in
dem das Berichtunternehmen den Vermögenswert
verkaufen oder die Schuld übertragen könnte, und in dem der
Betrag, der für den Vermögenswert erhalten werden könnte,
maximiert bzw. der Betrag, der für die Übertragung der
Schuld zu bezahlen wäre, minimiert wird. Dabei sind jeweils
Transaktionskosten auf den Märkten mit zu beachten. In jedem
Fall sollte der Hauptmarkt (oder der vorteilhafteste Markt)
(und damit die Marktteilnehmer) aus der Sicht des Berichtunternehmens
beurteilt werden, womit Abweichungen zwischen und unter den Unternehmen mit
unterschiedlichen Aktivitäten zugelassen werden.
Der Board bestätigte seine im Mai 2006 angenommen Ansicht, nämlich:
|
Wenn verschiedene Märkte für einen Vermögenswert oder Schuld
existieren, dann sollte die beizulegende Zeitwert-Größe aus dem
Hauptmarkt für diesen Vermögenswert oder diese Schuld abgeleitet
werden. Wenn es keinen Hauptmarkt gibt, sollte der
vorteilhafteste Markt herangezogen werden. In beiden Fällen
sollte der Hauptmarkt oder der vorteilhafteste Markt aus der
Perspektive des Berichtunternehmens bestimmt werden. |
In der Aufforderung zur Stellungnahme wird zu diesem Thema eine Frage enthalten sein.
Bezeichnung von Bewertungen auf der dritten Ebene als "beizulegender Zeitwert"
Der Board bemerkte, dass FAS 157 eine dreistufige Hierarchie
zur Einordnung und Priorisierung von Informationen zur
Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert festlegt. Ebene 3
der Hierarchie besteht in "nicht-beobachtbaren
Informationen" bezüglich des Vermögenswertes oder der Schuld
(d.h., diese sind im Markt nicht beobachtbar).
Nicht-beobachtbare Informationen werden nur dann zur
Ableitung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen, wenn
keine beobachtbaren Informationen erhältlich sind. Diese
Informationen spiegeln die eigenen Annahmen des Berichtunternehmens
hinsichtlich der Annahmen wider, die die Marktteilnehmer bei der Bewertung des
Vermögenswertes oder der Schuld heranziehen würden
(einschließlich Annahmen über Risiko). Werden Größen der
Ebene 3 verwendet, schreibt FAS 157 zusätzliche Angaben vor.
Der Board war sich einig, dass die Berichterstattungspflichten in FAS 157 in ausreichender Art
und Weise die Art der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
herausstellen, so dass die Abschlussadressaten Ansichten zur
möglichen Unsicherheit dieser Bewertung entwickeln können.
Daher wäre es nicht notwendig, in das Diskussionspapier eine
Diskussion dahin gehend einzubringen, ob Bewertungen
aufgrund wesentlicher Informationen der Ebene 3 anders als
mit beizulegendem Zeitwert benannt werden sollten.
Blockprämien und -abschläge
Der Board verständigte sich darauf, den Sachverhalt zu behandeln, ob
Blockprämien und -abschläge in dem Diskussionspapier
diskutiert werden sollten. Solche Prämien oder Abschläge können entstehen,
wenn eine ungewöhnlich große Anzahl an Vermögenswerten oder
Schulden auf dem Markt verkauft wird. Einige Boardmitglieder merkten an, dass die Verpflichtung zur
Anwendung der "Menge*Preis"-Formel auf Größen der Ebene 1
beschränkt ist, was die Behandlung auf Blockkäufe bzw.
-verkäufe dem Missbrauch öffnet, da argumentiert werden
könnte, dass diese unter Verwendung von Informationen der
Ebene 2 oder 3 berechnet werden sollten.
Die Boardmitglieder waren sich auch darin einig, dass es
notwendig sei, eine Unterscheidung von Illiquidität aufgrund
der Größe des Blocks von der aufgrund der geringen
Markttiefe vorzunehmen.
Der Stab wird eine Fragestellung zu diesem Sachverhalt zur
Aufnahme in die Aufforderung zur Stellungnahme einfügen.
Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (Day 1 gains and losses)
Der Board bemerkte, dass eine Wertgröße auf Basis eines
Veräußerungspreises wesentliche Auswirkungen auf bestimmte
Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert hätte, insbesondere
in IAS 39 beim erstmaligen Ansatz. Sie erörterten, dass es
wichtig sei, Situationen aufzuzeigen, in denen die
Leitlinien in FAS 157 wesentlich von denen der gegenwärtigen IFRS abweichen.
Außerdem ist eine weitere Konvergenz zum
Thema des Gewinns beim erstmaligen Ansatz ein recht
prominentes Thema für viele große Finanzinstitutionen, auf
denen der Stab viele Stellungnahmen erwartet. Die Aufforderung
zur Stellungnahme wird eine Diskussion und eine Frage zur
Transaktionspreis-Hypothese enthalten.
US-GAAP-spezifisches Material in FAS 157
Der Board war sich einig, dass er im Interesse einer
rechtzeitigen Veröffentlichung keine Änderungen an FAS 157
für Zwecke des Diskussionspapiers und der Aufforderung zur
Stellungnahme durchführen würde, und dass FAS 157 daher US-GAAP-spezifisches Material enthalten würde. Die Aufforderung
zur Stellungnahme würde einen Vermerk enthalten, wonach
jeder Entwurf IFRS-spezifisch sei.
Nächste Schritte
Bei einer Abstimmung stimmten 12 Boardmitglieder für die
Herausgabe der Aufforderung zur Stellungnahme und der
vorläufigen Ansichten, wobei sich ein Mitglied der Stimme
enthält, bis es zu einer Lösung bezüglich der Diskussion über Zugangs-
bzw. Veräußerungspreise gekommen ist.
Die Veröffentlichung des Diskussionspapiers ist für das Ende des Jahres 2006 geplant.
November 2006: Diskussionspapier herausgegeben
Am 30. November 2006 hat der IASB ein Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair
Value Measurements) herausgegeben, zu dem öffentliche Stellungnahmen
entgegengenommen werden. Das Diskussionspapier enthält die vorläufigen
Ansichten des IASB bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, falls
Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert durch die bereits vorhandenen IFRS
vorgeschrieben werden. Es werden keine Erweiterungen der Verwendung von
beizulegenden Zeitwerten vorgeschlagen. Das Diskussionspapier orientiert sich an
dem vom FASB herausgegebenen SFAS 157 Fair Value Measurements.
Durch SFAS 157 wird eine einzige Definition des beizulegenden Zeitwerts
zusammen mit dem Rahmenkonzept zur Bewertung des beizulegenden Zeitwerts
für Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit US GAAP festgelegt.
Klicken Sie
hier zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung des IASB
(53 KB). Es besteht die Möglichkeit das Diskussionspapier ohne Gebühr von
der Website des IASB ab dem 11. Dezember 2006 herunterzuladen. Die
Kommentierungsfrist läuft am 2. April 2007 ab [ist bis zum
4. Mai 2007 verlängert]. Der IASB plant die Herausgabe
eines Standardentwurfs für 2008.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
Die Kommentierungsfrist für das Diskussionspapier wurde verlängert.
Der Stab berichtete, das einige Unternehmen den Board gebeten
haben, die Kommentierungsfrist zum Diskussionspapier
"Bewertung zum beizulegenden Zeitwert" des IASB zu verlängern. Die
Unternehmen betonten, dass die
Kommentierungsfrist mit den Finanzberichterstattungszyklus von den
Unternehmen, die zum Ende des Jahres ihren Jahresabschluss aufstellen,
zusammenfallen würde und baten um mehr Zeit, um sicherzustellen, dass so
ein wichtiges und kompliziertes Dokument die Aufmerksamkeit bekommt, das
es verdient.
Der Board stimmte einstimmig zu, die Kommentierungsfrist bis zum 4. Mai 2007 zu verlängern.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der
FASB eine Arbeitsgruppe zur Informationslieferung
bezüglich Bewertungen (Valuation Resource Group, VRG) gebildet
hat. Aufgabe dieser Gruppe ist es, den FASB mit Informationen für die
Klarstellung der Leitlinien bezüglich der Anwendung der Prinzipien in
SFAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert hinsichtlich der
Frage, wann der beizulegende Zeitwert unter US-GAAP gefordert oder
gestattet ist, zu versorgen. Die Gruppe bezieht ihre Mitglieder aus
verschiedenen Bereichen: Prüfungsgesellschaften, Bewertungsberater,
Ersteller, Adressaten, Aufsichtsbehörden und Standardsetzer. Die erste
Sitzung der VRG ist für den 1. Oktober 2007 geplant. Sachverhalte, die
auf dieser Sitzung aufgebracht werden, werden in der Oktobersitzung des
FASB erörtert.
Der Stab des IASB hielt fest, dass jegliche
Entscheidungen, die vom FASB getroffen würden, wahrscheinlich
Auswirkungen auf die unter IFRS vorgenommenen Bewertungen haben würden,
da viele Anwender die amerikanischen Leitlinien in Ermangelung der
Existenz von IFRS-Leitlinien anwenden würden. Der Stab wird den Board
über das Projekt auf dem Laufenden halten.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
Der Stab stellte seine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum
Diskussionspapier des IASB zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
eingegangen sind. Das Diskussionspapier wurde als eine Art neu
etikettierte Ausgabe des FASB-Rechnungslegungsstandards Nr. 157
herausgegeben. Die vollständige Analyse ist in den
Materialien für Beobachter auf der Internetseite des IASB enthalten
(Agendapapier 2C).
Der Stab bat den Board , das Folgende zu tun:
 |
die Hauptargumente zu erwägen, die
in den Stellungnahmen vorgebracht wurden (136 eingegangen); |
 |
die Zielsetzung des Projekts zu
bestätigen; und |
 |
den vorläufigen Projektplan des
Stabs zu genehmigen. |
Die wichtigsten in den Stellungnahmen durch die Anwender
vorgebrachten Punkt beinhalten die folgenden (s. Agendapapier 2C für
eine detaillierte Analyse):
 |
allgemeine Zustimmung, dass ein
Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert notwendig ist, |
 |
Bedenken hinsichtlich der
Zurverfügungstellung von Leitlinien zur Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts, wenn der genaue Zusammenhang unbekannt
ist, |
 |
die Wechselwirkung zwischen dem
Projekt zum beizulegenden Zeitwert und dem Projekt zum
Rahmenkonzept (insbesondere der Phase C, die sich Bewertungen
widmet), |
 |
die Ansicht, dass in vielen
Situationen die gedankliche Herangehensweise über den
Einführungspreis der über den Liquidationspreis überlegen sei, |
 |
die Überlegung, dass der
beizulegende Zeitwert eher einer Bezeichnung einer ganzen
„Familie" von Bewertungsgrundlagen
ähnelt und dass daher Bezeichnungen verwendet werden sollten,
die genauer beschreibend wären (d.h. klarstellen sollten, was
die vom Board in einer bestimmten Situation gemeinte
Bewertungsgrundlage ist), |
 |
bei der Bewertung von Schulden zum
beizulegenden Zeitwert Bedenken hinsichtlich der Verwendung der
gedankliche Herangehensweise über den Übergang und nicht über
die Erfüllung; es wurde um Leitlinien gebeten, was die Bedeutung
des Nichterfüllungsrisikos sei. |
Bezüglich der Wechselwirkung zwischen diesem Projekt und dem Projekt
zum Rahmenkonzept wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, dass das
Ergebnis dieses Projekts nur eine vieler möglicher Bewertungsgrundlagen
sein wird, die im überarbeiteten Rahmenkonzept enthalten sein werden.
Daher sei die Auswirkung auf das Projekt zum Rahmenkonzept eher gering.
Der Stab bestätigte, dass es regelmäßig Beratungen mit dem Stab des
Projekts zum Rahmenkonzept gebe.
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass der Begriff
„Einführungspreis" ebenso genau definiert
werden sollte wie der Begriff „Liquidationspreis".
Der Stab wies darauf hin, dass dies Teil des vorgeschlagenen
Projektplans sei.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Der Board wurde außerdem gebeten, den folgenden Zielsetzungen des
Projekts zuzustimmen:
 |
Entwicklung von Prinzipien und
Bewertungsleitlinien für die Bewertungsgrundlage auf Basis des
Liquidationspreises und |
 |
Durchsicht jedes einzelnen
Standards der IFRS, in denen die Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert gestattet oder verlangt wird, daraufhin, ob die
Bewertungsgrundlage eines jeden Standards der Liquidationspreis
ist. Wenn der Board dem nicht zustimmt, wäre er dann
einverstanden, dass man von Fall zu Fall entscheiden würde, ob
Bewertungsleitlinien für diese anderen Bewertungsgrundlagen
entwickelt werden sollten? |
Der Board stimmte beiden Zielsetzungen zu. Hinsichtlich des zweiten
Punktes wurde klargestellt, dass diese Durchsicht nicht zur Entwicklung
von zusätzlichen Leitlinien für diejenigen Bewertungsgrundlagen führen
wird, die als nicht der Definition eines beizulegenden Zweitwerts im
Sinne des Projekts zum beizulegenden Zeitwert entsprechend identifiziert
würden. Der Board wies allerdings darauf hin, dass man sich auf eine
Arbeitsdefinition des beizulegenden Zeitwerts einigen müsse, bevor die
Durchsicht durchgeführt werden kann.
Weitere Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
Bei diesem Sitzungsteil handelte es sich um eine Lerneinheit, daher
wurden keine Entscheidungen getroffen.
Die Sitzung wurde von Abgeordneten aus den Berufsfeldern mit
Bewertungsaufgaben geleitet, die praktische Bewertungskonzepte und
-sachverhalte aufzeigten. Die vollständige Präsentation steht unter den
Materialien für Beobachter auf der Internetseite des IASB zur
Verfügung (Agendapapier 11A)). Der Schwerpunkt lag auf
Bewertungsmethoden, die in der Bewertung von materiellem und
immateriellem Sachvermögen angewendet werden.
Hintergrund der Diskussion war das Diskussionspapier zur Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert, das der IASB im November 2006 herausgegeben
hatte.
Die Hauptthemen der Präsentation waren die folgenden:
 |
Bewertungskonzepte nach IFRS, |
 |
der Prozess der
Kaufpreisallokation, |
 |
Überblick über die
Bewertungsmethoden (Kostenansatz, Marktansatz,
Einnahmenmethode). |
Der Schwerpunkt der Vortragenden lag auf den Bewertungsanforderungen,
die bei einem Unternehmenszusammenschluss entstehen, und den Faktoren,
die in der berufsmäßigen Bewertung bei solchen Geschäftsvorfällen
beachtet werden.
Obwohl es sich nur um eine Lerneinheit handelte, zeigte der Board an
bestimmten Inhalten der Präsentation besonderes Interesse:
 |
Ob und wie bei der Bewertung
bestimme unternehmensspezifische Faktoren aus den
Bewertungsmodellen ausgeschlossen werden; |
 |
kundenbezogene immaterielle
Vermögenswerte (Trennung und Annahmen, die bei der Bewertung
verwendet werden); |
 |
Berücksichtigung von Steuern im
Bewertungsprozess; |
 |
Trennung und Bewertung von
Eventualschulden. |
Bezüglich des letzten Punktes gaben die Abgeordneten aus den
Berufsfeldern mit Bewertungsaufgaben zu, dass sie Schwierigkeiten
hätten, alle Eventualschulden zu identifizieren und sie auf Grundlage
einer Weitergabeannahme (d.h., was würde ein Unternehmen zahlen müssen,
um das Risiko weiterzugeben – im Gegensatz zu
einer Erfüllungsannahme) zu bewerten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007
Der Stab begann die Morgensitzung damit, den Board über die neuesten
Entwicklungen bezüglich der Einführung von SFAS 157 Bewertungen zum
beizulegenden Zeitwert zu informieren, der die Grundlage für das vom
IASB veröffentlichte Diskussionspapier darstellt. Die Entwicklungen
schließen den Aufschub des Datums des Inkrafttretens von SFAS 157 für
einmalige Bewertungen ein (beispielsweise bei
Unternehmenszusammenschlüssen). Es wurde festgehalten, dass diese
Entwicklungen keine Auswirkungen auf des IASB-Projekt zu Bewertungen zum
beizulegenden Zeitwert haben würden.
Der Stab stellte seine vorläufigen Definitionen des
„gegenwärtigen Zugangspreises" und des „gegenwärtigen Abgangspreises"
für Vermögenswerte und Schulden vor, die bei der Durchsicht der
einzelnen Standards verwendet werden werden. Der Board und der Stab
wiederholten noch einmal, dass sie nicht die Absicht hätten, die
Bewertungen innerhalb der einzelnen Standards zu ändern. Das Ziel der
von Stab durchgeführten Untersuchung soll darin liegen, herauszufinden,
welches Bewertungsattribut der Board und sein Vorgänger (das IASC)
meinten, wenn sie den Ausdruck „beizulegender Zeitwert" verwendeten.
Die vorläufigen Arbeitsdefinitionen des Stabs sind die folgenden:
Auf Bitte eines Boardmitglieds bestätigte der Stab, dass mögliche
Komponenten des beizulegenden Zeitwerts zu einem späteren Zeitpunkt im
Projekt behandelt werden werden. Der Stab bestätigte außerdem, dass die
Hilfe von Praxisexperten hinzugezogen werden wird, um Einsicht in die
derzeit ausgeübte Bewertungspraxis unter bestimmten Umständen zu
erhalten.
Der Board führte eine kurze Diskussion über bestimmte Aspekte der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und wurde vom Stab darauf
hingewiesen, dass manche der Sachverhalte auf der Dezembersitzung
erörtert werden werden.
Der Board stimmte den vorläufigen Definitionen von gegenwärtigen
Zugangspreis und gegenwärtigen Abgangspreis für Vermögenswerte und
Schulden zu. Man kam überein, dass der Stab keine anderen
Bewertungsgrundlagen für die Untersuchungen der einzelnen Standards in
Erwägung ziehen solle.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
Der Zweck dieses Sitzungsteils lag in der Fortsetzung der
Erörterungen der Sachverhalte in dem Diskussionspapier zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert. Darüber hinaus sollte eine Analyse vorgestellt
werden, die die „Marktteilnehmersichtweise" nach SFAS 157 mit den
„sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern"
nach IFRS vergleicht.
Nach einer Erörterung der beiden Ansätze durch den Stab wurde der
Board gefragt, ob er mit der Analyse des Stabs bezüglich der
Marktteilnehmersichtweise übereinstimme. Einige Boardmitglieder erhoben
Bedenken hinsichtlich der möglichen Unterschiede zwischen der
Vorstellung, die hinter der Marktteilnehmersichtweise stehe, im
Vergleich zu einem „sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen
Geschäftspartner". Der Stab gab an, dass er keine Unterschiede
inhaltlicher Art sehe. Ein Boardmitglied fragte daraufhin, wieso dann
eine Änderung der Formulierung notwendig sei, da den Anwendern die
Vorstellung eines „sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen
Geschäftspartners" vertraut sei. Andere Boardmitglieder wiesen darauf
hin, dass das Dokument deutlich machen müsse, dass die beiden Ausdrücke
synonym seien.
Danach erörterte der Board, was ein Markt sei und ob, für bestimmte
Geschäftsvorfälle, das Bestehen eines Marktes angenommen werden könne,
wenn beispielsweise tatsächlich nur zwei Parteien handelten. Da keine
Definition von „Markt" vorlag, bat der Board den Stab, eine Analyse zu
entwickeln. Da alle weiteren Erörterungen vom Ausgang dieser Analyse
abhängen, kam der Board überein, die Erörterung der anderen Sachverhalte
in dem Agendapapier auf eine spätere Boardsitzung zu verschieben. Es
wurden keine weiteren Entscheidungen getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008
Erörterung der Frage, ob das für Projekt eine Arbeitsgruppe
berufen werden soll oder eine andere Art von Expertenbeirat
Der Board hat auf seiner Agenda ein Projekt zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert, das darauf abzielt, Leitlinien dazu zur
Verfügung zu stellen, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist,
wenn nach einem Standard die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
gefordert oder gestattet ist.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er unter der
Annahme gearbeitet habe, dass man keiner Arbeitsgruppe bedürfe, da es
Überschneidungen mit bestehenden Arbeitsgruppen gebe, die eingebunden
werden könnten, falls dies nötig sei. Nach weiterer Überlegung ist der
Stab zu dem Schluss gekommen, dass dieser Ansatz nicht funktioniere, da
es sich als schwierig erweisen würde, die anderen Arbeitsgruppen ohne
einen klaren Auftrag einzubinden.
Der Stab ist der Meinung, dass es nicht notwendig sein wird, eine
formelle Arbeitsgruppe einzurichten. Vielmehr sollte man eine „fachliche
Beratungsgruppe" gründen, die auf einer informellen, bedarfsfallweise
tagenden Grundlage arbeite. Der Informationsaustausch könnte persönlich
oder elektronisch erfolgen. Das Handbuch zur Arbeitsweise des IASB
(„IASB Due Process Handbook") schriebe jedoch vor, dass die Zustimmung
des Boards zu der Entscheidung, keine Arbeitsgruppe für ein bedeutendes
Projekt des IASB einzurichten, eingeholt werden müsse.
Ein Boardmitglied fragte, ob die Arbeitsgruppe zur Informationslieferung bezüglich Bewertungen (Valuation
Resource Group, VRG) des FASB eingebunden werden könne. Der Stab
antwortete, dass diese Arbeitsgruppe SFAS 157, den US-amerikanischen
Standard zu Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert,
interpretieren und umsetzen werde. Der Board stimmte zu, keine
Arbeitsgruppe einzurichten sondern stattdessen eine fachliche
Beratungsgruppe zu berufen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008
Vertreter des Internationalen Ausschusses für Bewertungsstandards (International Valuation Standards Committee, IVSC)
führten eine Unterrichtseinheit zu vier Bewertungssachverhalten für den
Board durch. Es wurden keine Entscheidungen während dieser
Unterrichtseinheit getroffen.
Die vier von den Vertretern des IVSC vorgetragenen Sachverhalte waren
die folgenden:
 |
Was ist der Unterschied zwischen
„Preis“ und „Wert“? |
 |
Gibt es einen
Bewertungsunterschied zwischen Zugangs- und Abgangspreis? |
 |
Was ist der höchste und beste
Nutzen? |
 |
Was macht den Markt aus? |
Was ist der Unterschied zwischen „Preis“ und „Wert“?
Die Abgeordneten machten deutliche, dass ihrer Meinung nach der „Preis“
der Betrag ist, auf den man sich im Rahmen einer Transaktion einigt.
„Wert“ hingegen ist das Ergebnis einer Bewertung. In der Praxis wird für
die meisten Bewertungen eine Transaktion angenommen, aber abhängig vom
Bewertungszweck kann ein Wert auch unternehmensspezifisch sein. Es wurde
deutlich gemacht, dass in vielen Fällen Preis und Wert (in etwa) den
gleichen Betrag ergeben würden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass IVSC-Standards drei Arten von Bewertung verwendeten, wobei zwei davon
einen Marktperspektive wählen und einen ein unternehmensspezifischer
Ansatz ist. Dies könnte möglicherweise zu unterschiedlichen Beträgen für
dasselbe bewertete Objekt führen.
Einige Boardmitglieder waren verwirrt ob der von den Vortragenden
verwendeten Terminologie, und man war sich einig, dass dies zu
viel Verwirrung unter den Anwendern führen könne. Also müsse jegliche
Kommunikation von Seiten des Boards eindeutig artikuliert in Bezug auf
ihre Bedeutung sein. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass „Wert“
immer von einem Adjektiv begleitet werden müsse, da verschiedenen Leute
verschiedenen Dinge in verschiedenen Situationen darunter verstehen
würden. Andere Boardmitglied fragten, woher die Unterschiede in den
Beträgen rührten. Die Abgeordneten des IVSC erklärten, dass es dafür viele
Gründe gebe (beispielsweise Synergien).
Gibt es einen Bewertungsunterschied zwischen Zugangs- und
Abgangspreis?
Die Abgeordneten widmeten sich dann der zweiten Frage. Sie erklärten,
dass im Berufstand die Meinung vertreten werde, dass für nicht
unternehmensspezifische Werte der Zugangs- und Abgangspreis desselben
Marktes identische sein sollten. Oft würde eine Unterschied
wahrgenommen, weil der Zugangspreis auf einem anderen Markt bestimmt
würde als der Abgangspreis. Der Board diskutierte das ausführlich vor
dem Hintergrund von Leitlinien in den US-amerikanischen
Rechnungslegungsgrundsätzen.
Was ist der höchste und beste Nutzen?
Der höchste und beste Nutzen ist einen Formulierung aus dem
US-amerikanischen Rechnungslegungsstandard SFAS 157 Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert, in dem angenommen wird, dass ein Unternehmen
seine Vermögenswerte auf die bestmögliche Weise nutzen werde. Es wurde
hervorgehoben, dass die Definition in SFAS 157 derjenigen des IVSC sehr
ähnlich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um
eine andere Bewertungsgrundlage oder Bewertungsart handele, und das der
höchste und beste Nutzen jeder Bewertungsgrundlage inhärent sei, die die
Schätzung einer Transaktion an einem offenen Markt erfordere. Einige
Boardmitglieder meldeten Zweifel an, dass dies für Schulden immer
angenommen werden könne.
Was macht den Markt aus?
Die Abgeordneten erklärten, dass es die Meinung gebe, dass beizulegende
Zeitwerte nur bestimmt werden könnten, wenn ein aktiver Markt bestehe.
Sie machten deutlich, dass diese ihrer Meinung nach nicht der Fall ist.
Im Bewertungsberufstand werde angenommen, dass, so lange es genug
Hinweise für die Durchführung einer Bewertung gebe, anzunehmen ist, dass
ein Markt existiere, auch wenn der Grad der Verlässlichkeit niedriger
sei als der eines Marktes, an dem regelmäßig gehandelt werde. Ihrer
Meinung nach sind Wert und Liquidität nicht unbedingt miteinander zu
verknüpfen. Der Board zeigte sich interessiert an der Bewertung einiger
der Instrumente, für die die Märkte kürzlich zusammengebrochen seien,
und diskutierten diesen Punkt eine Weile mit den Vertretern des IVSC.
Der Vorsitzende schloss die Sitzung, indem er die Abgeordneten des IVSC
fragte, ob sie Experten für die Bewertung von Schulden hätten, die
Mitglieder der geplanten fachlichen Beratungsgruppe des IASB werden
könnten. Die Abgeordneten bestätigten, dass solche Experten für die
Mitarbeit in der Beratungsgruppe zur Verfügung stehen würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
Der Sachverhalt war kurzfristig auf die Tagesordnung genommen worden,
und es gab keine Materialien für Beobachter.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass das
Finanzstabilitätsforum (Financial Stability Forum, FSF) einen
Expertenbeirat gegründet habe, der dem IASB dabei behilflich sein soll,
seine Leitlinien zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Zeiten, in
denen die Märkte inaktiv sind, zu verbessern.
Darüber hinaus wies der Stab auf folgendes hin:
 |
Die erste Sitzung wird am
13. Juni 2008 stattfinden. |
 |
Auf der Ersten Sitzung wird der
Beirat darüber entscheiden, in welcher Form die Leitlinien
veröffentlicht werden sollen, beispielsweise als Leitlinien zur
besten ausgeübten Praxis oder als Eingabe für die Änderung von
Standards. |
 |
Der Expertenbeirat soll etwa zwei
bis drei Monate bestehen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008
Ergebnisse der Sitzung der Expertengruppe zur Bewertung von
Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten
Der Stab stellte eine Zusammenfassung der ersten Sitzung des
Expertenrats vom 13. Juni 2008 vor.
Der Stab wies darauf hin, dass der Zweck der Sitzung darin gelegen
habe, die Sachverhalte zu identifizieren, die bei der Bewertung von
Finanzinstrumenten auftreten, wenn die Märkte nicht länger aktiv sind.
Mögliche Lösungen werden auf künftigen Sitzungen erörtert werden.
Darüber hinaus hielt der Stab auf folgendes fest:
 |
Es wurde keine Entscheidung
getroffen, welche Art der Rat des Expertenrats annehmen wird,
also ob es Leitlinien zur besten ausgeübten Praxis geben wird
oder man Ratschläge für die Änderung von Standards erteilen
sind. |
 |
Untergruppen von Fragestellungen,
die identifiziert wurden, werden durch eine Untergruppe der
Experten auf den nächsten Sitzungen im Juli (Bewertungsfragen)
und im August (Angabefragen) erörtert werden. Die genauen
Termine der Sitzungen sind noch nicht festgelegt. Die Sitzungen
werden nicht öffentlich abgehalten werden. Aktuelle öffentliche
Informationen werden auf der Juli- und der Septembersitzung des
Boards vorgetragen. |
 |
Die letzte Sitzung wird vermutlich
im September stattfinden. |
Aktuelle Informationen werden auch auf der Internetseite des IASB zur
Verfügung stehen.
Erörterung des Projekts
Nach der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2008
erörterte der Board die weiteren Schritte in diesem Projekt. Auf der
gemeinsamen Sitzung hatte der IASB entschieden, nicht alle Aspekte des
Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erneut zu
erörtern, d. h. FAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der
die Grundlage des Diskussionspapier darstellt, wird nicht in seiner
Gänze neu erörtert. Stattdessen war der Board übereingekommen, bestimmte
Bereiche, in denen Unklarheit herrscht oder in denen sich die Anwendung
von FAS 157 als schwierig erwiesen hat, erneut zu erörtern.
Der Stab stellte eine Analyse der im Diskussionspapier genannten
Sachverhalte vor und sprach Empfehlungen dazu aus, ob ein bestimmter
Sachverhalt noch einmal erörtert werden sollte. Fachliche Fragen der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wurden auf dieser Sitzung nicht
erörtert. Der Board entschied, die unten aufgeführten Aspekte weiter zu
erörtern. Diese Sachverhalte werden hauptsächlich deswegen erneut
erörtert, weil der Board zu ihnen im Diskussionspapier keine vorgezogene
Sichtweise oder weil aus den eingegangenen Stellungnahmen zum
Diskussionspapier deutlich wurde, dass eine weitere Erörterung notwendig
ist.
Die Zielsetzung der Bewertung zum Abgangspreis
Der Board kam überein, sowohl Abgangs- als auch
Zugangspreisvorstellungen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf
Grundlage der Durchsicht der einzelnen Standards, die der Stab derzeit
durchführt, in Erwägung zu ziehen.
Die Sichtweise des Marktteilnehmers
Im Wesentlichen bestätigte der Board seine vorläufige Sichtweise, die
im Diskussionspapier dargestellt worden war. Der Stab wurde jedoch
gebeten, die Formulierungen zu überarbeiten, um Bedenken
entgegenzutreten, die von den Anwendern erhoben worden waren.
Insbesondere sollte klargestellt werden, wie die Sichtweise des
Marktteilnehmers in Fällen anzuwenden ist, in denen kein Markt existiert
(beispielsweise Schulden, die nicht übertragen werden können).
Übertragung gegenüber Erfüllung einer Schuld
Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, dass dies ein wichtiger
übergreifender Aspekt ist, der auch andere Boardprojekte berührt
(insbesondere Änderungen an IAS 37).
Transaktionspreis und beizulegender Zeitwert zum
Zugangszeitpunkt: Tag-1-Gewinne und -Verluste
Dieser Sachverhalt hängt nach Meinung des Boards mit der Fragen von
Abgangspreis gegenüber Zugangspreis zusammen.
Der Hauptmarkt (oder der vorteilhafteste Markt)
Der Board bestätigte im Wesentlichen seine vorläufige Sichtweise,
aber hielt fest, dass Fragen bezüglich der praktischen Anwendung noch zu
klären sind.
Bewertung von Schulden: Das Nichterfüllungsrisiko
Es schien breite Übereinstimmung zu herrschen, dass die vorläufige
Sichtweise, dass Nichterfüllungsrisiken bei der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert erwägt werden müssen, bestätigt werden soll. Die
Mehrheit des Boards war jedoch der Ansicht, dass dies ein wichtiger
übergreifender Sachverhalt ist und dass es ungelöste Fragen in Bezug auf
die Darstellung (der Gegenbuchung) und die Aufgliederung gibt.
Höchster und bester Nutzen
Der Stab beabsichtigt, alle Fragen in Bezug auf
„unterschiedliche Märkte“ gemeinsam zu erörtern.
Geld-Brief-Spanne: Anwendbarkeit von Mittelkursen auf allen
Hierarchieebenen?
Der Stab wies darauf hin, dass der Board noch zu einer vorläufigen
Sichtweise gelangen muss und dass die Frage, welche Transaktionskosten
aufgenommen werden sollen, in diesem Zusammenhang erörtert werden wird.
Nicht erörterte Sachverhalte:
 |
Angaben: Erneute Erörterung vor dem Hintergrund der aktuellen
Marktgegebenheiten |
 |
Anwendungsleitlinien: Erneute Erörterung vor dem Hintergrund der
aktuellen Marktgegebenheiten |
Nicht erneut erörterte Sachverhalte
Der Board entschied, folgende Sachverhalte nicht erneut zu erörtern:
- Merkmale (Eigenschaften) eines Vermögenswertes oder einer Schuld
- Sind Transaktionskosten vom beizulegenden Zeitwert zu trennen?
Der Stab beabsichtigt, die ausstehenden Sachverhalte in Verbindung
mit der Geld-Brief-Spanne zu erörtern.
- 3-Ebenen Hierarchie des beizulegenden Zeitwerts
Angenommen wie im Diskussionspapier dargestellt, keine weiteren
Erörterungen.
- Verbot der Anpassung von Sperrfaktoren auf allen
Hierarchieebenen
Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich.. Ein
Boardmitglied hob hervor, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen
eine Ablehnung der vorläufigen Ansicht des Boards im
Diskussionspapier zum Ausdruck gebracht worden war. Schließlich
schien man überein zu kommen, diesen Sachverhalt nicht erneut zu
erörtern, sich aber den vorgebrachten Bedenken in der Erörterung der
eingegangen Stellungnahmen zu widmen. Der Stab wurde gebeten, die
eingegangenen Stellungnahmen noch einmal durchzugehen, um
sicherzustellen, dass der Board bei Beschluss der vorläufigen
Ansicht nichts übersehen habe.
- Buchungseinheit für finanzielle Vermögenswerte und Schulden
Der Stab hielt fest, dass die Sachverhalte, die vom Board nicht
weiter erörtert werden sollen weitestgehend mit den Prinzipien der IFRS
übereinstimmen und deshalb im Entwurf auf eine Art und Weise abgehandelt
werden können, in der auf die Bedenken der Anwender Rücksicht genommen
wird und Übereinstimmung mit FAS 157 gewahrt bleibt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Bei dieser Sitzung bat der Stab den Board um eine Entscheidung
hinsichtlich der begrifflichen Abgrenzung des 'beizulegenden Zeitwerts'
was ist die Zielsetzung bei der Bewertung von Posten, deren
Bewertungsmaßstab gegenwärtig als 'beizulegender Zeitwert' bezeichnet
wird? Der Stab konzedierte, dass man einige Aspekte des beizulegenden
Zeitwerts noch nicht erörtert habe, diese dem Board aber auf einer
künftigen Sitzung vorgelegt würden (bspw. die Frage nach dem
vorherrschenden Markt und 'Erfolgen am Tag 1'). Der Stab vertrat
allerdings die Ansicht, dass man die Entscheidung, ob der beizulegende
Zeitwert als Zugangs- oder Abgangswert zu verstehen sei, losgelöst
hiervon treffen könne.
Der Stab wandte sich sodann der Durchsicht nach Standard für
Standards zu, den der Board erbeten hatte. Diese Durchsicht wurde vom
Board gewünscht, um zu entscheiden, ob:
 |
der Terminus 'beizulegender Zeitwert' beibehalten und
sachgerecht abgegrenzt oder |
 |
der Terminus 'beizulegender Zeitwert' durch präzisere Ausdrücke
ersetzt werden solle, die im einzelnen Zusammenhang sachgerechter
seien. |
Man stellte fest, dass eine einheitliche Definition für den
beizulegenden Zeitwert zu weniger Umständen führen könne, in denen der
Board dessen Anwendung vorschreiben oder gestatten würde. Auch hob man
hervor, dass eine präzise Definition des beizulegenden Zeitwerts helfen
könne, eine zutreffende Anwendung dort sicherzustellen, wo er gefordert
oder zugelassen wird.
Der Board diskutierte ausgiebig, ob Zugangs- und Abgangspreis für
dasselbe Gut zum gleichen Zeitpunkt auf dem gleichen Markt identisch
seien oder nicht. Auch erörterten die Boardmitglieder, auf welchen Markt
sich ein Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
beziehen solle und ob ein Abgangspreis auch einen Abgang durch Verbrauch
der Vermögenswerte beinhalten könne. Die Boardmitglieder vertraten
hierzu unterschiedliche Ansichten. Ein eindeutiger Konsens wurde nicht
erzielt.
Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die Anwendung der IFRS für
die Adressaten noch schwieriger würde, wenn sich der Board außerstande
sähe, klar zu definieren, was der beizulegende Zeitwert denn nun
bedeute. Die Boardmitglieder sagen, dass einige der Sachverhalte, die
zur Erörterung bei einer späteren Sitzung vorgelegt werden sollen,
gelöst werden müssten, bevor der Board sich auf eine Definition für den
beizulegenden Zeitwert verständigen könne.
Der Stab bat den Board auch zu erwägen, ob der Ausdruck
'beizulegender Zeitwert' beibehalten oder abgeschafft werden sollte. Der
Board schien hinsichtlich dieser Frage geteilter Meinung zu sein.
Der Board erörterte, ob bei der Bemessung eines abgangsorientierten
beizulegenden Zeitwerts für einen Vermögenswert, den das Unternehmen
nutzt, die Bewertung aus Sicht des Unternehmens oder eines unabhängigen
Marktteilnehmers erfolgen solle. Die Sichtweise der Boardmitglieder
divergierte, und man traf keine Entscheidung.
Der Stab teilte ein Flussdiagramm aus, das die Diskussion
vereinfachen sollte, den Beobachtern aber nicht zur Verfügung stand.
Der Board entschied, dass jedwede Bezugnahme auf den beizulegenden
Zeitwert in den IFRS im Hinblick auf die Definition untersucht werden
solle, sobald der beizulegende Zeitwert präzise definitorisch abgegrenzt
sei. An all jenen Stellen, an denen der 'beizulegende Zeitwert' in einem
IFRS nicht in Übereinstimmung mit dieser vereinbarten Definition
verwendet würde, solle er durch einen eher beschreibenden Terminus
ersetzt werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
Für die Erörterung hinsichtlich der Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den
Angabeerfordernissen in IFRS 7 haben wir eine eigene
Projektseite eingerichtet.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
Expertenpanel zur Bewertung von Finanzinstrumenten in
Märkten, die inaktiv geworden sind
Der Stab stellte dem Board den aktuellen Stand der
Arbeiten des Expertenpanels vor, das als Reaktion auf
Empfehlungen aus dem Anwenderkreis gegründet worden war.
Die Aufgabe des Panels liegt in der Entwicklung eines
Leitliniendokuments zur besten Verfahrensweise bei der
Bewertung von und den Angaben zu Finanzinstrumenten in
inaktiven Märkten. Es wurde festhalten, dass die
Experten bereits sechsmal getagt hätten und im Oktober
wieder zusammenkommen würden. Es würde nur ein einziges
Dokument veröffentlicht, dass sowohl die Bewertung als
auch die Angaben abdecken wird. Ein Berichtsentwurf
wurde kürzlich auf der Internetseite des IASB
veröffentlicht. Der Stab setzte den Board davon in
Kenntnis, dass zwar um Stellungnahmen bis zum
3. Oktober 2008 gebeten worden sei, dass diese
Stellungnahmen aber nicht auf der Internetseite des IASB
veröffentlicht würden. Auf Nachfrage eines
Boardmitglieds bestätigte der Stab, dass man diese nicht
verpflichtenden Leitlinien Berücksichtigen würde, wenn
ein Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
entwickelt wird, und dass somit diese nicht
verpflichtenden Leitlinien irgendwann verpflichtend
werden könnten.
Entwurf der Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die
Zielsetzung und den zeitlichen Rahmen in Erinnerung rief.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Board um
Entscheidungen zu den folgenden zwei Fragen zu bitten:
 |
Sollten ein Entwurf zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert die Aussage beinhalten, dass
der beizulegenden Zeitwert den höchsten und besten
Nutzen eines Vermögenswert widerspiegelt? |
 |
Sollen Sperrfaktoren aus der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen werden? |
Sperrfaktoren
Der Stab begann mit dem zweiten Sachverhalt zu
Sperrfaktoren. Der Stab hob hervor, dass er nur die
Meinungen des Boards zu dieser Art von Nachlass suche,
nicht zu anderen Nachlässen oder Prämien. Der definierte
einen Sperrnachlass als einen Nachlass auf den
Marktpreis eines Instruments (normalerweise
Stammaktien), der den Preisnachlass widerspiegelt, wenn
das Unternehmen eine große Menge von Instrumenten
gleichzeitig veräußerte.
Der Board erörterte dies ausführlich. Einige
Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass das Ignorieren
von Sperrfaktoren das Ignorieren eines realen
wirtschaftlichen Problems darstelle. Andere waren der
gegensätzlichen Meinung und verwiesen auf Forschung, die
zu dieser Frage betrieben worden sei. Es wurde
festgehalten, dass dies eher eine Frage der
Buchungseinheit sei, und wenn man ein einziges
Wertpapier bewerte, gäbe es keinen Sperrnachlass. Es
wurde auch anerkannt, dass es schwierig sein würde, die
Sperrwirkung zu bestimmen, vor allem, weil es andere
Faktoren geben könne, die zu einem Nachlass oder einer
Prämie führen würden und die schwer davon zu trennen
wären.
Schließlich stimmte der Board zu, dass auf allen
Ebenen der Fair-Value-Hierarchie (1, 2 und 3)
Sperrnachlässe mit Hilfe von Sperrfaktoren angepasst
werden sollten.
Höchster und bester Nutzen
Der Stab stellte dem Board dann eine Analyse des
Konzepts des höchsten und besten Nutzens vor.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über den
Ausdruck „gesetzlich zulässig“, da damit der Eindruck
erweckt würde, dass der höchste und beste Nutzen illegal
sein könnte.
Der Board erörterte ausführlich, wie die Beträge zu
bestimmen seien, die für die Entscheidung, was der
höchste und beste Nutzen ist, notwendig seien.
Insbesondere ging es darum, ob das Recht auf eine
anderweitige Verwendung aufgenommen werden solle, wenn
die gegenwärtige Nutzung des Vermögenswertes vom
höchsten und besten nutzen abweiche.
Der Stab fragte den Board dann, ob die Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert den höchsten und besten nutzen
widerspiegeln solle.
Der Board stimmte dem zu.
Der Board fällte die Entscheidung, eine Erklärung und
Anwendungsleitlinien aufzunehmen, wie die Kriterien
„physisch möglich“, „gesetzlich zulässig“ und
„finanziell realisierbar“ anzuwenden seien.
Es wurde außerdem entschieden, dass das Unternehmen
den Wert eines Vermögenswertes bei der derzeitigen
Nutzung angeben solle, wenn der derzeitige Nutzen vom
höchsten und besten Nutzen abweicht.
Darüber hinaus stimmte der Board zu, dass in einem
Entwurf klargestellt werden solle, dass die Suche nach
dem höchsten und besten Nutzen nicht erschöpfend sein
müsse.
Diskussion auf der Sondersitzung am 2. Oktober 2008
Finanzmarktkrise: Vorgeschlagene Änderungen an den
Angabeerfordernissen in IFRS 7
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die folgenden drei
Sachverhalte in Bezug auf die Stabentwurfvorschläge zur
Verbesserung der Angaben zum Liquiditätsrisiko und zum
beizulegenden Zeitwert in IFRS 7 zu erörtern:
 |
Wie und wann soll ein Entwurf herausgegeben werden? |
 |
Wie lang soll die Kommentierungsfrist sein? |
 |
Welche Übergangsbestimmungen soll es geben? |
Der Stab empfahl dem Board, innerhalb der nächsten zwei
bis drei Wochen einen Entwurf zu veröffentlichen und
diesen mit einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen zu
versehen. Auch wenn der Bedarf für Änderungen dringend
sei, hob doch der Stab hervor, dass kein abschließendes
Dokument vor Jahresende veröffentlicht werden könne.
Unternehmen, deren Berichtsperiode also am
1. Januar 2009 beginnt, würden die Änderungen also nicht
vor dem 1. Januar 2010 anwenden; dies würde einigen
Druck von den Vorschlägen nehmen. Der Stab hielt fest,
dass vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an
diesen Fragen die Grundlage für Schlussfolgerungen des
Entwurfs einen vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Inkrafttretens zum 1. Januar 2010 beinhalten solle. Die Boardmitglieder zeigten sich hauptsächlich über
die ungewöhnliche Kommentierungsfrist von 120 Tagen
besorgt, wenn man das öffentliche Interesse an diesen
Fragen bedenke. Die meisten Boardmitglieder waren für
eine Kommentierungsfrist von 60 Tagen, da die Änderungen
auf ein enges Feld beschränkt seien und nicht viel
Widerstand von den Anwendern zu erwarten sei. Ein
Boardmitglied fragte den Stab, ob es nicht möglich sei,
ein früheres Datum des Inkrafttretens vorzuschlagen. Der
Vorsitzende wies darauf hin, dass der Übernahmeprozess
eines der bedeutenden Anwenderkreise eine bestimmte Zeit
beanspruche, so dass der Vorschlag eines früheren
Zeitpunkts des Inkrafttretens nicht helfen würde.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die Angaben
zum beizulegenden Zeitwert möglicherweise nicht die
Informationen zu Sicherungsaktivitäten/-beziehungen
beinhalten würden, wenn diese nicht gleichzeitig
angegeben würden. Der Stab stimmte dem zu und gab an,
dass dies ein Punkt sein, den der Fachexpertenausschuss
des IASB bereits benannt habe. Sich dieser Frage zu
widmen würde allerdings den Rahmend es Projekts
sprengen. Es wurde hervorgehoben, dass Unternehmen, die
Informationen zu Sicherungsaktivitäten zur Verfügung
stellen wollten, für die sie ihre Derivate verwendeten,
dies ohne Weiteres tun könnten.
Am Ende stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs
allgemein zu, entschied aber, eine Kommentierungsfrist
von 60 tagen vorzugeben und ein den 1. Juli 2009 als
Datum des Inkrafttretens vorzuschlagen. Der Board
entscheid ebenfalls, eine Frage zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens in die Einladung zur Stellungnahme
aufzunehmen.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er
dem Board weitere Fragen zu IFRS 7, die in den
Diskussionen mit den Anwendern aufgekommen seien, auf
einer künftigen Sitzung separat vorstellen werde. Der
Stab gab der Ansicht Ausdruck, dass viele dieser Fragen
im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts gelöst
werden könnten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Expertenpanel zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Märkten, die inaktiv geworden sind Aktuelles
Der Stab wies darauf hin, dass man am 16. September 2008
auf der Internetseite des IASB einen Entwurf veröffentlicht
habe, in dem die Ansichten des Expertenpanels zur Bestimmung
und der Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in
Märkten, die inaktiv geworden sind, dargestellt würden.
39 Stellung nahmen seien eingegangen. In diesen sei breite
Unterstützung ausgedrückt worden, aber in einigen seien
fachliche Bedenken erhoben worden.
Insbesondere bestand im Hinblick auf den Abschnitt
zur Bewertung Unsicherheit, über die Übereinstimmung
zwischen dem Entwurf des Expertenpanels und den
Verlautbarungen aus dem Büro des Leiters der Abteilung
Rechnungslegung der SEC, die am 30. September
veröffentlicht worden waren, und dien damit
zusammenhängenden Standpunkt des FASB-Stabs zu SFAS 157.
Der Stab des IASB hatte in einer Presseerklärung am
14. Oktober 2008 klargestellt, dass er der Ansicht sei,
dass diese Dokumente im Einklang ständen. Der Stab wird
ein Beispiel aus dem Standpunkt des FASB-Stabs
FSP FAS 157-3 vom 10. Oktober in das endgültige IASB
Dokument aufnehmen, dass Ende Oktober 2008
veröffentlicht werden soll.
Die endgültigen Leitlinien des Stabs können später in
künftige Änderungen an IFRS 7 aufgenommen werden,
derzeit werden sie jedoch den Status nicht
verpflichtender Leitlinien nach IAS 8.9 haben.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Stab des
FASB die Arbeit des Expertenpanels genutzt habe und
dankbar dafür sei. Der FASB-Stab habe es als beruhigend
empfunden, dass diese Leitlinien bereits existierten,
als er seine eigenen Leitlinien entwickelte. Darüber
hinaus wies das Boardmitglied darauf hin, dass der Stab
des FASB von der Zusammenarbeit und Hilfsbereitschaft
ihrer Kollegen des IASB beeindruckt gewesen sei, die er
hätte erfahren dürfen.
Einige Boardmitglieder forderten den Stab des IASB
auf, sowohl die Stellungnahmen zum Entwurf des
Expertenpanels als auch die Stellungnahmen zu FSP 157-3
zu berücksichtigen, wenn das endgültige Dokumente des
IASB-Stabs entwickelt wird. Insbesondere die Ansicht des
CFA Institutes, dass eine ordentliche Transaktion in
einem unter Druck stehenden Markt kein Notverkauf sei,
solle in den endgültigen Leitlinien widergespiegelt
werden. Wenn der Verkäufer in der Lage gewesen sei,
Angebote von anderen zu erhalten, handele es sich um
eine ordentlichen Verkauf. Transaktionen in einem Markt
möchten vielleicht selten seien, aber wenn sie
aufträten, würden sie einen Hinweis auf den
gegenwärtigen Marktpreis liefern. Einige Boardmitglieder
wiesen darauf hin, dass es Bereiche geben würde, in
denen die Ausübung von Urteilsvermögen kritisch sein
könne.
Der Stab wies darauf hin, dass die Adressaten der
Leitlinien (Ersteller und Prüfer) sich angesichts des
Status der Leitlinien besorgt zeigten. Dies würde im
endgültigen Dokument ausdrücklich angesprochen werden.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die jüngsten
Äußerungen des Boards eher das Potenzial gehabt hätten,
die Anwender zu verwirren als sie zu informieren. Die
Presseerklärung vom 14. Oktober 2008 und die vom
15. Oktober 2008, die der Veröffentlichung des Entwurfs
von Änderungen an IFRS 7 gegolten hätte, schienen
teilweise auf ein Nebeneinanderherarbeiten hinzuweisen.
Der Direktor für Kapitalmärkte stimmte dem zu und
erkannte an, dass es notwendig sei, das endgültige
Dokument in die Arbeit zu IFRS 7 und zu anderen Fragen
einzugliedern.
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert Geld-Brief-Spanne
Der Zweck der Sitzung lag darin, die Verwendung des
Mittelkurses oder anderer Preisfestlegungskonventionen als
praktische Möglichkeit für die Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts innerhalb der Geld-Brief-Spanne zu erörtern.
Während der Board bereits im Juni 2008 entscheiden hatte,
dass ein Unternehmen den Preis innerhalb der
Geld-Brief-Spanne verwenden solle, der am ehesten den
beizulegenden Zeitwert widerspiegele, waren detaillierte
Bewertungsfragen offen gelassen worden. Der Board erörterte
auch, ob die Leitlinien zur Geld-Brief-Spanne für alle
Ebenen der Fair-Value-Hierarchie gelten sollten oder nur,
wenn Geld- und Briefkurs in einem Markt beobachtbar sind.
In einigen Stellungnahmen zum Diskussionspapier zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert war gefordert
worden, dass eine einzige Preisfestlegungskonvention
eingerichtet werden sollte, um Einheitlichkeit und
Vergleichbarkeit zu erhöhen. In anderen Stellungnahmen
war hervorgehoben worden, dass es Schwierigkeiten bei
der Anwendung solcher Leitlinien in hypothetischen oder
inaktiven Märkten geben würde.
Der Board führte eine allgemeiner gehaltene
Diskussion, was Teil der Geld-Brief-Spanne sei. Ein
Boardmitglied schlug vor, dass die Verwendung des
Mittelkurses eine widerlegbare Annahme sein solle. Es
wurde jedoch darauf hingewiesen, dass dies zu einer
Standardmethode führen würde, die die Zielsetzung der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert untergraben würde.
Schließlich stimmte der Board der Empfehlung des
Stabs zu, dass es im Entwurf heißen solle, dass ein
Unternehmen eine Politik der Verwendung des Mittelkurses
oder einer anderen Preisfestlegungskonvention als
praktische Vorgehensweise einführen könne.
Der Board war sich nicht einig, ob die Leitlinien zur
Geld-Brief-Spanne auch auf die Ebenen 2 und 3 der
vorgeschlagenen Fair-Value-Hierarchie anzuwenden sein
sollten. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass
Geld-Brief-Spannen auf diesen Ebenen nicht existierten
und dass Unternehmen die Leitlinien einfach dazu
verwenden könnten, konservativ zu bewerten. Der Stab
empfahl, im Entwurf auszusagen, dass die
Geld-Brief-Spanne-Leitlinien auf allen Ebenen der
Fair-Value-Hierarchie anzuwenden sein sollten. Der
Vorsitzende schlug vor, warnende Worte aufzunehmen, die
die Zielsetzung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
herausstreichen würden. Die Abstimmung des Boards
verlief sechs zu sechs, aber der Vorsitzende übte seine
entscheidende Stimme zugunsten der Stabempfehlung aus.
Der Board bestätigte außerdem, dass es nicht
notwendig sei, im Entwurf Ausgleichsposten anzusprechen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
(Der Stab des FASB nahm per Telefon an der Sitzung
teil.)
Erstbewertungserfolge
Der Board erörterte, ob in welchen Umständen der Ansatz von Erstbewertungserfolgen aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
gefordert werden sollte. Der Stab überprüfte die vorläufigen Beschlüsse des Boards, die dieser in Zeit von Juni bis Oktober 2008
getätigt hatte, um die Diskussion vorzubereiten.
Der Stab stellte seine Analyse hinsichtlich der Frage, ob man den Ansatz von Erstbewertungserfolgen auch dann vorschreiben solle, wenn
eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf der Grundlage nicht beobachtbarer Inputfaktoren erfolge, vor. Im Hinblick auf die
Erstbewertung lässt die Analyse ganz grob wie folgt darstellen:
 |
Ansatz 1: Verbot der Erfassung von Erstbewertungserfolgen in jedem Fall. |
 |
Ansatz 2: Verpflichtung zur Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Umständen, bspw. wenn die erstmalige Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert ausschließlich auf beobachtbaren Marktinputfaktoren fußt (der aktuelle Ansatz in IAS 39). |
 |
Ansatz 3: Verpflichtung zur Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Fällen, einschließlich dann, wenn die erstmalige
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aus nicht beobachtbaren Inputfaktoren abgeleitet wird (der Ansatz von SFAS 157). |
Der Stab sprach sich für Ansatz 3 aus. Er stellte fest, dass dieser mit der vorläufigen Entscheidung des Boards in Einklang stünde,
den beizulegenden Zeitwert als aktuellen Abgangspreis zu definieren, und konzedierte, dass Erstbewertungserfolge eine unmittelbare
Konsequenz der Zielsetzung einer Bewertung zum aktuellen Abgangspreis seien. Der Board wurde daran erinnert, dass die Arbeitsdefinition,
wonach 'der beizulegende Zugangswert dem beizulegenden Abgangswert entspricht', in jenen Situationen zutreffend sei, in denen ein
Geschäftsvorfall mit einem identischen Vermögenswert auf demselben Markt am selben Tag erfolge.
In der weitläufigen Diskussion, die folgte, wurde deutlich, dass kein Boardmitglied Ansatz 1 befürwortete, allerdings Varianten von
Ansatz 2 ('Ansatz 2-plus') oder Ansatz 3 ('Ansatz 3 mit Einschränkungen'). Z.B. wollten einige Boardmitglieder, dass jedwedes Modell,
das in Zusammenhang mit nicht beobachtbaren Inputfaktoren verwendet wird ('Level-3-Inputfaktoren'), an den verwendeten Inputfaktoren
'kalibriert' wird, so dass dieses mit diesen Inputfaktoren in Einklang steht.
Folgebewertung
Auch wenn die Folgebewertung nicht en Detail erörtert wurde, stellte man fest, dass Sachverhalte rund um die Folgebewertung für
finanzielle Posten größere Bedeutung besäßen als für nicht-finanzielle Posten (für die die IFRS üblicherweise keine Folgebewertung
zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben abgesehen von Renditeimmobilien und biologische Vermögenswerte).
Es wurden keine festen Entscheidungen getroffen; der Stab stellte jedoch fest, dass die Diskussion ihnen hinreichend Hinweise
gegeben hätte, um ihnen Fortschritte bei diesem Thema zu ermöglichen.
Nächste Schritte
Der Board gedenkt, die nachfolgenden Themen in näherer Zukunft zu erörtern:
 |
vorrangiger (oder vorteilhaftester) Markt; |
 |
die Bewertungsgrundlage (d.h. Nutzung oder Tausch); |
 |
Abwehrwert; |
 |
Bewertung von Schulden (einschließlich dem Risiko der Nichterfüllung und der Frage, ob Schulden auf Grundlage einer
Übertragung oder einer Begleichung bewertet werden sollten); sowie |
 |
Angaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. |
Der Board wird zudem eine Beurteilung des Stabs erörtern, welche Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in den bestehenden
IFRS in den Anwendungsbereich eines IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder aus diesem herausfallen sollten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
Projektplan
Bevor mit der ersten von mehreren Sitzungen in dieser Woche zu Aspekten des Projekts zu Bewertungsleitlinien für den beizulegenden
Zeitwert begonnen wurde, überprüfte der Stab den vorgeschlagenen Projektplan. Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei der
Sitzung im Januar 2009 vorzulegen:
 |
Angaben bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (unter Berücksichtigung der erhaltenen Stellungnahmen zum Entwurf
bezüglich Verbesserungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben); |
 |
eine Beurteilung, welche Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in den gegenwärtig bestehenden IFRS in den Anwendungsbereich
eines Standards zur Fair-Value-Bewertung aufgenommen bzw. von diesem ausgeschlossen werden sollen; |
 |
Übergang; und
|
 |
die Stellungnahmefrist für den Standardentwurf. |
Der Stab gab an, dass er mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für einen IFRS zu Bewertungsleitlinien zu beizulegenden Zeitwert
begonnen habe und dass man 'auf gutem Wege' sei, eine erste Abstimmungsversion kurz nach der Januarsitzung 2009 zu fertig zu stellen.
In einem Unternehmenszusammenschluss erworbene abgeschottete immaterielle Vermögenswerte
Der Board diskutierte ausgiebig den beizulegenden Zeitwert von immateriellen Vermögenswerten, die im Zuge eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden und die der Erwerber nicht unmittelbar zu nutzen oder in einer Weise zu nutzen beabsichtigt,
die sich von der anderer Marktteilnehmer unterscheidet (als 'abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte' bezeichnet).
Über die Diskussion hinweg bezog sich der Board auf das folgende Beispiel des Stabs:
| |
Situation 1 |
Situation 2 |
Situation 3 |
| Würde das Berichtsunternehmen... |
den Vermögenswert wegsperren oder aufgeben (falls das Berichtsunternehmen mit der Nutzung des Vermögenswerts fortfährt,
ist es kein abgeschotteter immaterieller Vermögenswert) |
den Vermögenswert einfrieren |
den Vermögenswert aufgeben |
| und würden Marktteilnehmer... |
den Vermögenswert weiter nutzen |
den Vermögenswert einfrieren, um wirtschaftliche Vorteile für die bestehenden eigenen Vermögenswerte des Marktteilnehmers
zu erzielen |
den Vermögenswert aufgeben(d.h. er verdient keine marktübliche Rendite oder ist im Betrieb unnötig) |
| ..., dann bestünde die höchste und bestmögliche Verwendung des Vermögenswerts in... |
der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts. |
dem Einfrieren des Vermögenswerts, um wirtschaftliche Vorteile für andere Vermögenswerte zu erzielen. |
der Aufgabe des Vermögenswerts. |
| Der beizulegende Zeitwert... |
spiegelt den Wert den Vermögenswerts wider, als würde dieser genutzt (unter der Annahme, dass Marktteilnehmer komplementäre
Vermögenswerte besitzen). Für den beizulegenden Zeitwert wird eine fortgesetzte Investition in den Vermögenswert unterstellt. |
spiegelt den Wert den Vermögenswerts wider, als würde dieser eingefroren (unter der Annahme, dass Marktteilnehmer
komplementäre Vermögenswerte besitzen). Für den beizulegenden Zeitwert wird keine fortgesetzte Investition in den Vermögenswert
unterstellt. |
entspricht typischerweise seinem Nominalwert (und mag in vielen Fällen Null betragen) |
| Ein Beispiel: |
Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere
Marktteilnehmer würden das Projekt fertigstellen. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt, den man
in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Teilnehmer, der das Projekt abschließen würde, erzielen
würde. |
Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere
Marktteilnehmer würden das Projekt ebenfalls einfrieren. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt,
den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Marktteilnehmer, der das Projekt ebenfalls
einfrieren würde, erzielen würde (was in diesem Fall wahrscheinlich Null sein wird). |
Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere
Marktteilnehmer würden die Entwicklung des Projekts aufgeben. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt,
den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Marktteilnehmer, der das Projekt aufgeben würde,
erzielen würde (was in diesem Fall wahrscheinlich Null sein wird). |
Der Board bestätigte seine Entscheidung in IFRS 3 (überarbeitet 2008), dass abgeschottete immaterielle Vermögenswerte bei einem
Unternehmenszusammenschluss angesetzt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen. Der Board bestätigte, dass er in diesem
IFRS festgestellt habe, dass ein abgeschotteter immaterieller Vermögenswert die Ansatzkriterien erfülle und er diese Entscheidung
im Projekt zur Fair-Value-Bewertung nicht erneut erwägen sollte.
Bei der Erzielung der Entscheidung hatte der Board Situation 1 nicht eingehend erörtert, stimmte aber mit der darin getroffenen
Schlussfolgerung überein. Die Situationen 2 und 3 führten allerdings zu weit mehr Stellungnahmen. Boardmitglieder und Stab kamen
überein, dass 'abgeschottete immaterielle Vermögenswerte' die Spannungen zwischen mehreren Teilen des Projekts zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert offenlegten insbesondere verschärften sie die Probleme für die Bedeutungen von Markt- und
unternehmensspezifischem Wert, die den Bedenken vieler Adressaten zugrundeliegen.
Ein Boardmitglied stellte fest, dass es einen fundamentalen Unterschied zwischen aufgegebenen Vermögenswerten und solchen, die
'eingefroren' würden, gebe: ein Unternehmen könnte einen aufgegebenen Vermögenswert nicht länger beherrschen, dementsprechend könne der
Vermögenswert nicht als abgeschottet bezeichnet werden. Ein Patent mag bspw. nicht erneuert werden können, wodurch anderen das Recht auf
Zugriff auf den patentierten Posten gegeben wird.
Sollen explizite Leitlinien für die Bewertung abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte aufgenommen werden?
Der Board beschloss, keine expliziten Bewertungsleitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von abgeschotteten immateriellen
Vermögenswerte zu geben. Der Board einigte sich darauf, dass die Bewertung abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte durch die Praxis
entwickelt worden sei, die sich aus der aktuellen Fassung von IFRS 3 ergeben hätte.
Mit dem Fällen dieser Entscheidung stimmte der Board dem Stab zu, dass die fundamentale Frage darin bestehe, ob in dem Entwurf
explizite Leitlinien vorgeschlagen werden sollten, wie der beizulegende Zeitwert eines abgeschotteten immateriellen Vermögenswerts
festgestellt werden kann (der Board verständigte sich darauf, dass dies nicht der Fall sein solle), oder ob eine Erörterung der
Methodologien, die verwendet werden könnten, eine Erörterung des sachgerechten Referenzmarkts usw. ähnlich der in FAS 157 enthaltenen
Diskussion eingefügt werden soll (der Board stimmte zu, dass der Standardentwurf eine derartige Erörterung beinhalten solle).
Sachverhalte im Zusammenhang mit IAS 36 und IAS 38
Der Board zeigte sich mit einer Empfehlung des Stabs, wonach IAS 36 geändert werden und die Wertminderungsprüfung für abgeschottete
immaterielle Vermögenswerte behandeln solle, nicht einverstanden. Die Boardmitglieder waren kritisch gegenüber IAS 36 und vertraten
die Ansicht, dass eine Änderung den Standard nur verschlimmern würde.
Der Board war auch nicht mit der Stabsempfehlung einverstanden, IAS 38 zu ändern und
 |
Leitlinien zur Feststellung der Nutzungsdauer eines abgeschotteten immateriellen Vermögenswerts zur Verfügung zu stellen; |
 |
anzugeben, dass die Abschreibungsdauer und die Nutzungsdauer für abgeschottete immaterielle Vermögenswerte aus Forschung
und Entwicklung am Tag des Erwerbs beginne, weil dies der Zeitpunkt sei, zu dem sie zur Nutzung bereitstehen (damit würde ein
fehlerhafte Auslegung von Paragraf 97 vermieden, der so gelesen werden könnte, dass abgeschottete immaterielle Vermögenswerte
aus Forschung und Entwicklung bis zum Tag ihrer Vollendung eine unendliche Nutzungsdauer hätten); und
|
 |
von Unternehmen zu fordern, dass diese in ihren Angaben die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen
immateriellen Vermögenswerte zwischen denen, die aktiv im Betrieb genutzt werden, und jenen, die abgeschottet werden, nach
Klasse von Vermögenswerten unterscheiden. |
Auf Vermögenswerten und Schulden liegende Beschränkungen
Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er die frühere Entscheidung des Boards in Erinnerung rief, wonach eine Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert die Attribute (oder Eigenschaften) eines Vermögenswerts oder einer Schuld in Betracht ziehen müsse, die ein
Marktteilnehmer bei der Bepreisung des Vermögenswerts oder der Schuld berücksichtigen würden. Dieser Definition sei inhärent, dass
ein Marktteilnehmer eine auf einem Vermögenswert oder einer Schuld liegende Beschränkung nur dann berücksichtigen würde, wenn diese
Beschränkung auf Marktteilnehmer übertragen werden könne. Der Stab stellte fest, dass in FAS 157 auf Beschränkungen nur im
Zusammenhang mit Vermögenswerten, nicht aber mit Schulden eingegangen wird. Es gibt begrenzt Leitlinien in den IFRS zu auf
Vermögenswerten liegenden Beschränkungen und keine Leitlinien für Beschränkungen bei Schulden. Der Stab fasste die Leitlinien in
FAS 157 und die, die in den IFRS bestehen, zusammen. Zudem stellte der Stab fest, dass IFRIC einen Sachverhalt zu finanziellen
Vermögenswerten, die Beschränkungen unterliegen, an den Board verwiesen habe. Der IFRIC vorgelegte Sachverhalt bezog sich auf die
Bedeutung des Ausdrucks 'sofortiger Zugang' in IAS 39.AG71.
Mit Blick auf Vermögenswerte stimmte der Board zu, dass eine Beschränkung hinsichtlich Nutzung oder Verkauf eines Vermögenswerts
bei einer Übertragung an Marktteilnehmer ein Merkmal des Vermögenswerts sei und in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
berücksichtigt werden solle. Falls die auf einem Vermögenswert liegende Beschränkung zudem nicht an einen Marktakteur übertragen
würde, würde dies den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts nicht beeinflussen.
Der Board verständigte sich darauf, dass in dem Entwurf klargestellt werden solle, dass 'die Möglichkeit zum Zugang' in der
Definition eines 'Stufe 1'-Inputfaktors bedeute, dass es dem Unternehmen nur möglich sein muss, den Markt für den Vermögenswert
oder die Schuld aufzusuchen, nicht notwendigerweise aber, dass das Unternehmen den Vermögenswert an diesem Tag verkaufen muss
(d.h., der 'Referenzmarkt' ist der Markt, auf dem das Unternehmen einen Vermögenswert verkaufen würde. Diese Schlussfolgerung sei
selbst dann anzuwenden, wenn es den Vermögenswert am Berichtsstichtag infolge bestehender Beschränkungen nicht verkaufen könne
[unter der Annahme, es handele sich nicht um einen erzwungenen Verkauf]).
Im Hinblick auf Schulden einigte sich der Board, dass der beizulegende Zeitwert einer Schuld quasi per definitionem ein Abgangswert
sei. Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung haben keinen Einfluss auf die Fair-Value-Bewertung. Es gab einige Diskussionen im
Hinblick auf die Auswirkung von Privilegien (im Gegensatz zu Beschränkungen, bspw. das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung) auf die
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts. Der Board stimmte überein, dass zwei Kredite, die identisch ausgestaltet seien mit
dem einen Unterschied, dass der eine vollständig zu jedem Zeitpunkt und der andere nur bei Fälligkeit zurückgezahlt werden könne,
unterschiedliche beizulegende Zeitwerte hätten.
Bewertungsvoraussetzungen
Der Board erörterte, ob eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigen solle, ob Marktteilnehmer den Wert eines
Vermögenswerts in erster Linie durch dessen Nutzung im Zusammenspiel mit anderen Vermögenswerten als Gruppe (in Benutzung)
oder auf Einzelbasis (im Austausch) maximierten.
Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass der Stab die richtigen Schlüsse gezogen habe und war soweit, dessen Empfehlungen
zu folgen; allerdings vertrat er die Ansicht, dass der Weg, auf dem man diese Beschlüsse und Empfehlungen erzielt habe, extrem
gewunden und nicht immer intuitiv seien. Sie ermunterten den Stab, den Kalkül für die Beschlüsse des Boards
in aller Klarheit und sorgsam in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern.
Der Board verständigte sich darauf, dass
 |
eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigt, ob Marktteilnehmer den Wert eines Vermögenswerts in erster
Linie durch dessen Nutzung im Zusammenspiel mit anderen Vermögenswerten als Gruppe oder auf Einzelbasis maximierten; |
 |
die Bewertungsvoraussetzung und die Konzepte der höchsten und bestmöglichen Verwendung für finanzielle Vermögenswerte
nicht relevant seien; |
 |
die Bewertungsvoraussetzung nicht ausdrücklich in der Definition des beizulegenden Zeitwerts zum Ausdruck kommen solle;
und |
 |
der Standardentwurf die Terminologie für die Bewertungsvoraussetzung nicht ändern oder erweitern solle. |
Im Hinblick auf Schulden verständigte sich der Board darauf, dass die Bewertungsvoraussetzung und die Konzepte der höchsten und
bestmöglichen Verwendung nicht relevant seien. Diese Schlussfolgerung stehe in Einklang mit den Schlussfolgerungen in FAS 157, in
dem diese Konzepte nur auf Vermögenswerte angewendet werden.
Höchste und bestmögliche Verwendung: Anwendung einer 'Option auf Änderung der Verwendung'
Der Board stellte fest, dass er eine vorläufige Entscheidung getroffen habe, dass ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert in
zwei Teile aufspalten müsse, wenn es einen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet und den Vermögenswert zusammen mit
einem anderen Vermögenswert verwendet, der von deren höchster und bestmöglicher Verwendung abweiche: (a) den beizulegenden Zeitwert
des Vermögenswerts unter Annahme seiner aktuellen Verwendung und (b) eine 'Option auf Änderung der Nutzung', die die Möglichkeit
des Unternehmen widerspiegelt, den Vermögenswert in seine höchste und bestmögliche Verwendung zu bringen. Der Sachverhalt könne in
den beiden nachfolgenden Situationen auftreten:
 |
wenn die Vermögenswerte bei einem Unternehmenszusammenschluss zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder |
 |
wenn die Vermögenswerte im Zuge des Neubewertungsmodells nach IAS 16 oder IAS 40 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
Der Stab schlug vor, dass für diese Situationen in dem kommenden Entwurf explizite Leitlinien enthalten seien sollten und gab
mehrere Ansätze an, die man gesehen habe (entweder in den IFRS-Bilanzierungshandbüchern der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
oder anderswo), von denen man einige unterstützen könne, andere aber nicht.
Mindestens ein Boardmitglied stimmte der Empfehlung des Stabs nicht
zu; er fürchte, dass 'ein Monster' geschaffen werde.
Das Boardmitglied stellte fest, dass jedes Mal, wenn ein Unternehmen ein Bündel Vermögenswerte kaufe, es willkürliche Aufteilungen
vornehmen müsse. Wenn der Board im Entwurf Leitlinien für jeden Umstand, in dem dies schwierig sei, abgeben wolle, dass würde er
eine Menge Regeln einführen, die vergleichsweise marginale, spezielle Situationen beträfen und nur von vergleichsweise wenigen
Experten verstanden würden.
Eine Mehrheit des Boards stimmte gleichwohl dafür, dass der kommende Entwurf Leitlinien bereitstellen solle. Eine Mehrheit des
Boards würde die beiden Ansätze akzeptieren, die im Standardentwurf zur Stellungnahme durch die Adressaten enthalten sein werden.
Die Ansätze gründen sich auf folgendes Beispiel:
Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erwirbt Unternehmen A ein Grundstück und ein Fabrikgebäude. Das Grundstück
ist derzeit als Gewerbefläche ausgewiesen. In der Nähe befindliche Landstriche wurden zu Wohngebieten umgewidmet, und Entwickler
haben in dem Gebiet mit dem Bau von Hochhäusern mit Eigentumswohnungen begonnen. Unternehmen A stellt fest, dass die höchste und
bestmögliche Verwendung für das Grundstück darin besteht, es zu Wohnzwecken für Hochhäuser zu nutzen. Daher bestimmt sich der
beizulegende Zeitwert des Grundstück dadurch, dass die Fabrik abgerissen und das Land für den Bau der Wohnungen verfügbar gemacht
wird. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein beizulegender Wert für die Liegenschaft als ganzes von 300.000 Währungseinheiten (WE) nach
Abzug von Abbruchkosten für die Fabrik. Der Wert der Fabrik in ihrer gegenwärtigen Verwendung beträgt 100.000 WE. Der Wert des
Grundstücks in der gegenwärtigen Verwendung beträgt 30.000 WE.
Die Ansätze, die in den Standardentwurf aufgenommen werden sollen, sind folgende:
 |
Ansatz A: Bewerte das Grundstück mit der Differenz aus der gesamten Liegenschaft in ihrer höchsten und bestmöglichen
Verwendung (in diesem Fall 300.000 WE) und dem Wert der Fabrik in ihrer gegenwärtigen Verwendung (100.000 WE), d.h. 200.000 WE. |
 |
Ansatz B: Dieser Ansatz würde dazu führen, dass Unternehmen A Folgendes ansetzte: eine Fabrik mit einem Wert bei
gegenwärtiger Verwendung von 100.000 WE, ein Grundstück bei gegenwärtiger Verwendung mit einem Wert von 30.000 WE und eine 'Option
auf Änderung der Verwendung', die das Recht widerspiegelt, das Land einer alternative Verwendung zuzuführen, von 170.000 WE
(300.000 WE - 30.000 WE - 100.000 WE). |
Der Board setzte seine Erörterungen zum Vorschlag eines Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fort. Auf dieser
Sitzung stellte der Stab drei Sachverhalte vor:
 |
Referenzmarkt |
 |
Erstbewertungserfolge |
 |
Kontrollprämien |
Referenzmarkt
Der Stab führte in das Thema ein, indem er einige Hintergrundinformationen vermittelte, einschließlich der vorläufigen
Sichtweise der Boards, dass der beizulegende Zeitwert mit Referenz zum
vorrangigen Markt bestimmt werden solle. Der Stab stellte fest,
dass es mindestens vier Ansätze zur Definition des Referenzmarktes gebe:
 |
die vorläufige Entscheidung des Boards für den Ansatz des
vorrangigen Markts zu bestätigen; |
 |
dem Ansatz des vorteilhaftesten Markts zu folgen; |
 |
den Referenzmarkt als denjenigen Markt zu definieren, auf dem das Unternehmen zu handeln erwartet; sowie |
 |
sich zum Referenzmarkt nicht zu äußern. |
Der Stab empfahl den 'Ansatz des vorteilhaftesten Marktes'. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Vertriebskosten
dem 'Ansatz des vorteilhaftesten Marktes' hinzugefügt werden sollen. Man schlug ferner vor, einige Worte zur Kapazität auf dem
Referenzmarkt einzufügen.
Die Boardmitglieder erörterten sowohl konzeptionelle als auch praktische Fragen des vom Stab vorgestellten Ansatzes ausgiebig.
Einige Boardmitglieder bezeugten weiterhin ihre Sympathie für die Ansatz des vorrangigen Markts. Andere waren zutiefst besorgt bezüglich
der aufwändigen suche nach einem solchen vorteilhaftesten Markt, so Unternehmen in der Praxis häufig beim vorrangigen Markt landen werden.
Viele Boardmitglieder tendierten zu einem Ansatz des 'Kernmarkts, es sei denn, das Unternehmen weist die Existenz eines
vorteilhaftesten Markts nach'.
Man kam überein, dass eine umformulierte Definition vorgelegt werden soll, die den Ausgang der Diskussion widerspiegelt.
Der Stab fuhr damit fort, den Board um Input zu den Frage zu bitten, ob Leilinien für die Bestimmung des Referenzmarkts erforderlich
seien, wenn es keinen beobachtbaren Markt gebe. Der Stab schlug eine Klarstellung vor, wonach ein Unternehmen in dieser Situation
nach den Eigenschaften von Marktteilnehmern schauen solle, mit denen es Geschäfte tätigen könne. Der Board diskutierte diesen
Sachverhalt eingehend und ging dabei auch auf größere Themenbereiche ein. Der Board schien mit dem Vorschlag des Stabs unter der
Voraussetzung einverstanden zu sein, dass 'Geschäfte tätigen könne' in 'Geschäfte tätigen würde' geändert wird.
Erstbewertungserfolge
Dies war eine Fortsetzung der Diskussion auf der Novembersitzung 2008. Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für die bilanzielle
Behandlung von Erstbewertungserfolgen vor:
 |
Verbot der Erfassung von Erstbewertungserfolgen unter allen Umständen; |
 |
Vorschrift der Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Umständen, z.B. wenn die erstmalige Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ausschließlich auf beobachtbaren Marktinputfaktoren basiert (dies ist der aktuelle Ansatz in
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung; sowie |
 |
Vorschrift der Erfassung von Erstbewertungserfolgen selbst dann, wenn die erstmalige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
aus nicht beobachtbaren Marktinputfaktoren erfolgt (dies ist der Ansatz in FASB Statement of Financial Accounting Standards
Nr. 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert (SFAS 157)). |
Der Stab empfehl die Übernahme des dritten Ansatz und die Erfassung von Erstbewertungserfolgen selbst für auf der dritten Stufe
ermittelte beizulegende Zeitwerte. Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausgiebig, wobei einige Boardmitglieder ihre tiefe innere
Überzeugung zum Ausdruck brachten. Diese Boardmitglieder hatten Bedenken, dass dies Unternehmen ermöglichen würde, Gewinne vorab zu
erfassen, die nicht existierten, weil das Modell bloß eine Zahl errechnet hat. Andere vertraten die Ansicht, dass dies besser auf
Ebene jedes einzelnen Standards behandelt würde; statt es im Standard zur Fair-Value-Bewertung abzuhandeln, solle es in der
Untersuchung zur Verwendung des beizulegenden Zeitwerts in den einzelnen IFRS-Standards behandelt werden.
Per Mehrheitsentscheid verständigte sich der Board darauf, der Empfehlung des Stabs mit einer geänderten Formulierung und der
Einfügung von Passagen, in denen klargestellt würde, dass der Transaktionspreis am ersten Tag als beizulegender Zeitwert angenommen
wird, so dass Unternehmen 'nachweisen' müssten, dass ein Erstbewertungserfolg besteht.
Der Board einige sich ferner darauf, dass der vorgeschlagene Standards die Folgebilanzierung abgegrenzter Erfolge nicht behandeln
wird. Hinsichtlich Übergangsvorschriften wurde vereinbart, dass das Thema auf einer zukünftigen Sitzung vorgelegt werden solle.
Der Board stimmte den vom Stab unterbreiteten Angabevorschriften ebenfalls zu.
Kontrollprämien
Der Stab stellte ein Agendapapier vor, das auf der Grundlage seines Verständnisses von der vorläufigen Entscheidung des Boards,
Blockabschläge und anderweitigen Zu- und Abschläge auf allen Stufen bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht zu
berücksichtigen, ausgearbeitet worden war. Der Stab bat darum, die Entscheidung zu den Kontrollprämien erneut zu erwägen. Der
Board, und hier v.a. ein Boardmitglied, entgegnete dem Stab, dass er die Entscheidung des Board missverstanden habe. Der Board
entschied, seine Entscheidungen im Hinblick auf Zu- und Abschläge nicht erneut zu erwägen.
Bewertung von Schulden
Der Board setzte seine Erörterungen zu einem Entwurf eines vorgeschlagenen Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fort.
Bemessung der Kreditwürdigkeit
Der Board erörterte, ob der in Kürze erscheinende Standardentwurf des IASB zwei Änderungen gegenüber SFAS 157 enthalten solle. Dabei
handelt es sich um Folgendes:
 |
Die Bonität einer Schuld ist eine Eigenschaft der Schuld. |
 |
Regulatorische Beschränkungen, die vorsehen, dass Schulden bestimmte Bedingungen erfüllen, sind Eigenschaften des Marktes,
in dem eine Schuld übertragen werden kann. Die Vorstellung, dass dein Markt 'rechtlich zulässig' sein muss, gilt gleichermaßen
für Märkte für Schulden wie für Märkte für Vermögenswerte. |
Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs nicht. Vielmehr schien der Board der Sichtweise zuzuneigen, dass, wenn ein Unternehmen
eine Schuld übertragen müsse (die mit BB gerated wurde) und dies nur tun könne, wenn die Schuld ein Rating von A aufweisen würde, sich die
zusätzlichen 'Kosten' der Verbesserung der Bonität dieses Instruments auf A ziemlich sicher in einem verringerten Bonität anderer
Schulden niederschlagen würde.
Kreditwürdigkeit
Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, in der Aufforderung zur Stellungnahme zum in Kürze erscheinenden Entwurf Fragen über die
Kreditwürdigkeit aufzunehmen.
Die Fragen könnten die folgenden beinhalten:
 |
Beinhaltet eine Bewertung, die als beizulegender Zeitwert bezeichnet wird, zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewertung wie
zur Folgebewertung notwendigerweise die Bonität der Schuld? Falls nicht, welche Bewertung würden Sie unterstützen
und wie ist diese mit Ihrer Auffassung des beizulegenden Zeitwerts vereinbart? |
 |
Erhöht eine Bewertung von Schulden, die die Auswirkungen von Veränderungen der Bonität berücksichtigt, die Fähigkeit
von Nutzern, Anlage- und Rechenschaftsentscheidungen zu fällen? Wenn dem so sein sollte, wie wird diese Information genutzt?
Falls nicht, welche Alternativ schlagen Sie vor und wie würde diese nützlichere Informationen zur Verfügung stellen? |
 |
Ist es möglich, die Auswirkungen von (a) Veränderungen der Bonität einer Schuld von (b) Änderungen im Bonitätsaufschlag,
der losgelöst von einer Änderung der Kreditwürdigkeit ist, aus der Gesamtveränderung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld zu
isolieren und zu berechnen? Falls ja, wie würden sie vorschlagen, die Berechnungen durchzuführen? |
Der Board kam überein, dass die Fragen, die vom Stab aufgeworfen wurden, hervorragende Fragen seien und den Stellungnehmenden vorgelegt
werden sollten, allerdings nicht im Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Sie wären sachgerechterweise Gegenstand eines
eigenständigen Dokuments.
Der Stab versprach die Vorbereitung einer Aufforderung zur Stellungnahme zum Sachverhalt der Kreditwürdigkeit, die zu Beginn des Jahres
2009 herausgegeben würde. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Entwurfsfassung des Dokuments für eine Durchsicht durch den Board
verfügbar wäre, sei im Februar 2009, wobei die Veröffentlichung dann wohl eher gegen Ende des ersten Quartals oder im zweiten Quartal 2009
läge.
Beizulegender Zeitwert von Schulden
Der Board diskutierte ausgiebig, wie eine Schuld bemessen werden sollte. Der Stab hob hervor, dass dieses Projekt sich nicht mit der
Frage befasse, ob der beizulegende Zeitwert der richtige Bewertungsmaßstab für Schulden sei. Dies sei eine Frage, 'wann ein Schuld zum
beizulegenden Zeitwert anzusetzen sei', etwas, das außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Projekts liege. Die Diskussion war dazu bestimmt
festzulegen, ob in dem Standardentwurf des IASB Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten, die über die in US-GAAP hinausgehen.
Der Board verständigte sich schließlich darauf, dass der Entwurf
 |
den beizulegenden Zeitwert einer Schuld festlegen solle als Preis, der zu zahlen wäre, um eine Schuld im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag zu übertragen
|
 |
Leitlinien zur Verfügung stellen solle, wie der beizulegende Zeitwert einer Schuld bemessen werden soll, wenn der Preis für eine
Übertragung nicht beobachtbar ist über jene hinaus, die in FAS 157 enthalten sind. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Der FASB-Stab nahm an dieser Sitzung über Telefon teil.
Der Board setze die erneute Erörterung der
Sachverhalte fort, die aus dem Diskussionspapier Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert entstanden waren und die
in den demnächst erscheinenden Entwurf aufgenommen
werden sollen.
Überlegungen zum Anwendungsbereich
Der Board erörterte zwei Fragen in Bezug auf den
vorgeschlagenen Anwendungsbereich des Entwurfs zu Leitlinien
zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert:
 |
Sollen aus dem Anwendungsbereichs des
Standards zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert alle Verwendungen von
"beizulegenden Zeitwerten" in anderen IFRS
ausgenommen werden, die ein Bewertungsziel
haben, das nicht mit der vom Board
vorgeschlagenen Definition des beizulegenden
Zeitwerts als gegenwärtiger Abgangspreis
überein stimmt (das gälte auch für alle
zugehörigen Leitlinien)? |
 |
Sind der Verwendung des "beizulegenden
Zeitwerts" in bestimmten Standards
Beschränkungen aufzuerlegen? |
Der Stab hielt fest, dass es in dem Diskussionspapier
von 2006 heiße, dass der Board eine Durchsicht jedes
einzelnen Standards durchführen würde, um die Verwendung
des beizulegenden Zeitwerts in den einzelnen Standards
daraufhin zu überprüfen, ob der IASB oder sein Vorgänger
beabsichtigt hätten, dass jeder Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert der gegenwärtige Abgangspreis
zugrunde liegen solle. Dies Überprüfung wurde
abgeschlossen, und die Ergebnisse wurden dem IASB im
Juli 2008 vorgestellt.
Der Zugangspreis entspricht dem Abgangspreis bei
erstmaliger Erfassung
Der Stab hielt fest, dass es notwendig sei, genau zu
erklären, was der Board darunter verstehe, dass der
zugangspries dem Abgangspreis entspricht. Insbesondere
wies der Stab darauf hin, dass der Ansatz der Bewertung
zum beizulegenden Zeitpunkt, den der Board entwickelt
habe, zwei separate Geschäftsvorfälle berücksichtige
(den eigentlichen Geschäftsvorfall, der den Erwerb des
Vermögenswerts betrifft, und den hypothetischen
Geschäftsvorfall des Verkaufs des Vermögenswerts). Bei
beiden Geschäftsvorfällen liegt der Schwerpunkt auf der
Sichtweise der Berichtseinheit. Der Board führte eine
lange und nicht immer fokussierte Diskussion zu diesem
Thema, während der sich herauskristallisierte, dass die
Verwendung einer Bewertungsgröße, die "Abgangspreis"
heißt, für einige Boardmitglieder immer noch einen
Stolperstein darstellt.
Anwendung des beizulegenden Zeitwerts als
Abgangspreis auf die eigenen Eigenkapitalinstrumente
eines Unternehmens
Der Stab hielt fest, dass ein Unternehmen im
Gegensatz zu seinen Vermögenswerten und Schulden seine
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seinen eigenen
Eigentümeranteilen nicht "abgehen" lassen kann, es sei
denn, die Anteile hören auf als eigene Anteile zu
bestehen (wenn beispielsweise das Unternehmen von einem
anderen Unternehmen erworben wird). Das liegt daran,
dass Eigenkapitalinstrumente die nachrangigsten Anteile
eines Unternehmens darstellen, unabhängig davon, durch
wen sie gehalten werden. Der Board erörterte, wie man
dieser Zwickmühle am besten begegnen könne, und
entschied, dass es eine praktische Lösung sei,
anzunehmen, dass der Abgangspreis eines
Eigenkapitalinstruments für den Emittenten derselbe sei
wie der Abgangspreis für einen anderen Halter.
Überlegungen zum Anwendungsbereich und Empfehlungen
Der Board erörterte kurz die Einschätzungen des Stabs
zum Anwendungsbereich und stimmte zu, dass im Entwurf
vorgeschlagen werden solle, dass Folgendes aus dem
Anwendungsbereich der Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden solle:
 |
Geschäftsvorfälle in Bezug auf
anteilsbasierte Vergütung, |
 |
rückerworbene Rechte im Zusammenhang mit
einem Unternehmenszusammenschluss und |
 |
finanzielle Verbindlichkeiten mit einem Kontokorrentinstrument
(mindestens ein Boardmitglied widersprach
diesem Schluss). |
Der Stab erklärte sich bereit, zu überprüfen, ob
Finanzinstrumente, die nachfolgend zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet werden, in den Bereich der
vorgeschlagenen Standards fallen sollten.
Der vorläufige Schluss, dass der beizulegende
Zeitwert als der Abgangspreis definiert werden solle,
wurde bestätigt.
Andere Sachverhalte
Der Stab bestätigte, dass in den vorgeschlagenen
begleitenden Änderungen an anderen Standards im Entwurf
vorgeschlagen werde, dass Leitlinien zur Umsetzung zum
beizulegenden Zeitwert gestrichen werden sollten, die
mit dem vorgeschlagenen Ansatz in in Einklang ständen
(beispielsweise die in IAS 40).
Eine Überprüfung älterer Interpretationen solle
vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass dass die
Verwendung und Anwendung des beizulegenden Zeitwerts in
Einklang mit dem Entwurf stehe. Der Stab zeigte sich
(nach Zusammenarbeit mit dem IFRIC-Stab) zuversichtlich,
dass die neueren IFRIC-Interpretationen, die den
Ausdruck verwendeten, mit dem Entwurf im Einklang
ständen.
Gewinne an Tag eins - Dienstleistungsverträge
Der Stab wies darauf hin, dass der Board immer wieder
die Ansicht vertreten hat, dass der Transaktionspreis
normalerweise den besten Hinweis auf den beizulegenden
Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei
erstmaligem Ansatz liefert (wobei einige Ausnahmen
gelten wie beispielsweise Geschäftsvorfälle mit nahe
stehenden Unternehmen oder Personen, Notverkäufe,
unterschiedliche Märkte oder unterschiedliche
Buchungseinheiten). Der Stab erörterte diesen
vorläufigen Schluss im Zusammenhang mit einem Vertrag
über zu erbringende Dienstleistungen (wie beispielsweise
ein Vertrag über Anlagenverwaltung oder ein
Versicherungsvertrag).
Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass viele der
Sachverhalte, die der Stab vortrage, genau die selben
seien wie im Projekt zur Ertragsvereinnahmung, wo
derzeit ein Diskussionspapier zu öffentlicher
Stellungnahme steht. Der Stab stimmte dem zu und hielt
fest, dass die Empfehlungen des Stabs im Einklang mit
den vorläufigen Ansichten des Boards im
Diskussionspapier ständen.
Der Board bestätigte, dass für einen Vertrag über die
Erbringung einer Dienstleistung folgendes gelte:
 |
Der einzige Abgangsmarkt für den
Erbringer der Dienstleistung ist der
Sekundärmarkt (der Großhandel) mit anderen
Erbringern, nicht der Primärmarkt (der
Einzelhandel) mit den Kunden. |
 |
Der Abgangspreis für den Erbringer
reflektiert die Sichtweise des Erbringers,
nicht sie Sichtweise des Kunden. |
 |
Bei erstmaligem Ansatz wird sich der
Abgangspreis für den Erbringer
wahrscheinlich vom Transaktionspreis
unterscheiden, weil der Erbringer
normalerweise die Transaktion so bepreisen
wird, dass er direkte und indirekte
Entstehungskosten einbringt und einen
vernünftigen Gewinn aus der Entstehung
erhält. Ein Übertragungsempfänger hingegen
würde keine Bezahlung der Entstehungskosten
des Erbringers verlangen. |
Angaben
Der Board erörterte eine Zusammenfassung, in der die
derzeitigen Angabevorschriften aus IFRS 7 und dem
Entwurf aus dem Oktober 2008 zu vorgeschlagenen
Verbesserungen an IFRS 7 und FAS 157 sowie aus dem
vorgeschlagenen Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert dargestellt und verglichen wurden. Darüber
hinaus hatte der Stab bestimmte Unterschiede zwischen
den vorgeschlagene Angaben des IASB und den in FAS 157
geforderten hervorgehoben. Der Board stimmte den
vorgeschlagenen Angaben zu.
Darüber hinaus entschied der Board Folgendes:
 |
Unternehmen haben die Informationen zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert je
Klasse von Vermögenswerten oder Schulden anzugeben und nicht je Hauptkategorie. |
 |
Es wird nicht zwischen wiederkehrenden
und nicht wiederkehrenden
Fair-Value-Bewertungen unterschieden. |
 |
Käufe, Verkäufe, Emissionen und
Erfüllungen für Vermögenswerte und Schulden
der dritten Ebene müssen angegeben werden. |
 |
Der Verweis auf realisierte und nicht
realisierte Gewinne und Verluste wird
gestrichen. |
 |
IAS 34 wird geändert, um Unternehmen
vorzuschreiben, aktualisierte Angaben im
Zwischenbericht zum beizulegenden Zeitwert
zu leisten, wenn es beispielsweise eine
bedeutende Änderung in den Geschäfts- oder
wirtschaftlichen Umständen gibt. |
 |
Es werden Angabebeispiele in die (nicht
verpflichtenden) Umsetzungsleitlinien
aufgenommen und nicht in die
(verpflichtenden) Anwendungsleitlinien. |
Die nach dem vorgeschlagenen IFRS geforderten Angaben
würden diejenigen aus IFRS 7 ersetzen (und nicht
ergänzen).
Übergangsbestimmungen
Der Board kam überein, dass im Entwurf vorgeschlagen
werden solle, dass die Anforderungen hinsichtlich der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert prospektiv ab dem
Beginn der Berichtsperiode, in der der IFRS erstmalig
angewendet wird, anzuwenden sein solle. Eine Ausnahme
sind Finanzinstrumente, die bei erstmaligem Ansatz zum
beizulegenden Zeitwert unter Verwendung des
Transaktionspreises nach A76 und A76A von IAS 39
bewertet würden. Eine vorzeitige Anwendung wäre nach den
gängigen Regeln erlaubt. Der Board kam überein, dass der
Unterschied zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden
Zeitwert eine Finanzinstruments, das bei erstmaligem
Ansatz unter Verwendung des Transaktionspreises neu
bewertet würde, vor erstmaliger Anwendung des
vorgeschlagenen Standards, rückwirkend als Anpassung der
einbehaltenen Gewinne ab dem Beginn der Berichtsperiode,
in der der IFRS erstmalig angewendet wird, behandelt und
separat dargestellt werden soll. Dies würde die
praktischen Beschränkungen berücksichtigen, die mit der
Anwendung der Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode in allen früheren Perioden
zusammenhängen würde. Darüber hinaus entschied der
Board, nicht die Angaben in Bezug auf eine Änderung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus IAS 8 zu
fordern.
Um Vergleichbarkeit in künftigen Perioden zu
erreichen, kam der Board überein, dass alle Angaben, die
nach dem vorgeschlagene IFRS gefordert würden, vom Datum
der erstmaligen Anwendung des vorgeschlagenen Standards
zu leisten sein sollen, und dass diese Angaben nicht in
Perioden vor der erstmaligen Anwendung des
vorgeschlagenen IFRS dargestellt werden müssten.
Kommentierungsfrist
Der Board kam überein, dass die Kommentierungsfrist
für den Entwurf 120 Tage betragen solle, was der
normalen Kommentierungsfrist für ein
Konsultationsdokument auf Standardebene entspricht.
Restant
Der Stab brachte einen Sachverhalt auf, der während
der erneuten Erörterungen der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert aufgekommen war. Nach IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung ist der Betrag, der erstmalig
für Positionen angesetzt wird, die nicht zum
beizulegenden Zeitwert neu bewertet werden, nicht der
beizulegende Zeitwert wie er im Projekt zum
beizulegenden Zeitwert definiert wird. Der Stab schlug
Formulierungen vor, mit denen man diesem Sachverhalt
gerecht werden könnte. Der Board stimmte dem Ansatz des
Stabs zu aber bat den Stab, positive Formulierungen
statt der negativen zu entwickeln.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
Beizulegender Zeitwert von Schulden
Der Board widmete sich wieder der Frage, wie der beizulegende
Zeitwert zu bestimmen ist, wenn es keinen beobachtbaren
Marktpreis für einen Schuld gibt, und ob der beizulegende
Zeitwert des zugehörigen Vermögenswerts eine Variable ist, die
ein Unternehmen in Betracht ziehen sollte, wenn es den
beizulegenden Zeitwert seiner Schuld bestimmt. Der Stab hatte zu
Bedenken gegeben, dass der Wert der Schuld unter bestimmten
Umständen vom Wert des Vermögenswerts abweichen könne. Dies
gelte unter anderem, wenn der Wert der Vermögenswerte folgendes
beinhaltet:
 |
die Auswirkungen von Übertragungsbeschränkungen oder |
 |
Merkmale wie beispielsweise Bonitätsverbessrungen
durch Dritte, die nicht Teil der Schuld sind. |
Der Board verwarf die Bedenken des Stabs. Einige
Boardmitglieder hinterfragten die Beispiele, die vom Stab
vorgebracht worden waren, und wiesen darauf hin, dass die
Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, die
derzeit entwickelt werden, ausdrücklich besagen, dass der
beizulegende Zeitwert für eine Transaktion auf Basis des
gleichen Vermögenswerts im gleichen Markt bestimmt werde. In
beiden Fällen, in denen vorgegeben worden war, dass der
beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts nicht dem beizulegenden
Zeitwert der Schuld entspreche, war diese Symmetrie nicht
gegeben. In einem Fall gelte, dass Bonitätsverbesserungen durch
Dritte per definitionem getrennt vom Vermögenswert und von der
Schuld seien und keinen Einfluss auf die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts habe, wie in den vorgeschlagenen
Leitlinien erklärt werde. Im Fall von Übertragungsbeschränkungen
gelte folgendes: Wenn die Beschränkungen an den Vermögenswert
gebunden seien, wäre das Argument nicht stichhaltig (da alle
Marktteilnehmer den gleichen Beschränkungen unterlägen), und
wenn die Beschränkungen für den Marktteilnehmer gälten, wären
sich nicht auf den Vermögenswert und die Schuld bezogen und
würden deshalb aus der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
ausgeschlossen.
Der Board hielt fest, dass die vorgeschlagenen Leitlinien für
Bewertungen der "Ebene 2" sehr ausführlich würden, um zu
erklären, wie das grundlegende Prinzip des vorgeschlagenen IFRS
anzuwenden sei. Es bestehe die Annahme, dass der beizulegende
Zeitwert eines Vermögenswert der gleiche sei wie der der
zugehörigen Schuld, solange nicht beobachtbare Bedingungen
vorlägen, die sich direkt auf die Transaktion bezögen. Die
meisten Unterschiede, von denen behauptet würde, dass sie
bestehen, bezögen sich normalerweise auf die Vertragsparteien,
nicht auf den Vermögenswert oder die Schuld selbst. Der Board
erkannte jedoch an, dass diese Aussage eine gegen die Annahme
"Abgang gleicht Zugang" darstelle und dass in der Einladung zur
Stellungnahme der Sachverhalt dargestellt werden und die
Stellungnehmenden herausgefordert werden sollten, die
Schlussfolgerung des Boards zu widerlegen.
Tag-1-Gewinne und -Verluste
Der Board entschied, dass für die erstmalige Bewertung von
Finanzinstrumenten, die in der Folge als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert werden, folgendes
gelten soll:
 |
Ein Unternehmen hat bei der Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts bei erstmaligem Ansatz die
Leitlinien des Boards zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert anzuwenden. daher ist der beizulegende Zeitwert
bei erstmaligem Ansatz gleich dem transaktionspreis,
solange nicht einer der Faktoren, die an anderer Stelle
im Dokument genannt werden (nahe stehende Unternehmen
oder Personen, Zwang, unterschiedliche
Buchungseinheiten, unterschiedliche Märkte), zutreffe. |
 |
Wenn der beizulegende Zeitwert bei erstmaligem
Ansatz vom Transaktionspreis abweicht, hat das
Unternehmen den daraus entstehenden Gewinn oder Verlust
dann und nur dann als Ertrag oder Aufwand zu erfassen,
wenn ein festgelegtes Beobachtbarkeitskriterium erfüllt
ist. |
 |
Wenn dieses Beobachtbarkeitskriterium nicht erfüllt
ist,
 |
bewertet das Unternehmen den finanziellen
Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit
erstmalig zum beizulegenden Zeitwert, angepasst, um
den Unterschied zwischen dem Transaktionspreis und
dem erstmaligen beizulegenden Zeitwert aufzuschieben
(aufgeschobener Gewinn oder Verlust); |
 |
danach setzt das Unternehmen, wie bereits in
Paragraph 76A der Anwendungsleitlinien von IAS 39
gefordert, den aufgeschobenen Gewinn oder Verlust
nur in dem Umfang an, wie er aus einer Veränderung
eines Faktors (einschließlich Zeit) entsteht, den
Marktteilnehmer bei der Festlegung eines Preises
berücksichtigen würden. Es liegt außerhalb des
Rahmens des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert, die Folgebilanzierung für diese
aufgeschobenen Gewinne und Verluste erneut zu
erwägen. |
|
Der Board erörterte dann, ob die bestehenden Formulierungen
für das Beobachtbarkeitskriterium in IAS 39 beibehalten werden
sollen. Der Stab wies darauf hin, dass dieser Ansatz die
Änderungen an bestehender Praxis minimieren würden. Es würde
jedoch zu zwei unterschiedlichen, jedoch überlappenden
Hierarchien für Finanzinstrumente führen: die Hierarchie der
drei Ebenen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und einen
Hierarchie mit zwei Ebenen, nach der festgelegt wird, wann Tag-1-Gewinne und -Verluste aufgeschoben werden (für Finanzinstrumente).
Der Stab zeigte sich besorgt, dass dies zu Komplexität und
Verwirrung führen könne.
Nach ausführlicher Debatte entschied der Board, dass die
Leitlinien in IAS 39 in Bezug auf Tag-1-Gewinne und -Verluste
nicht geändert werden sollen. Darüber hinaus würden die
Leitlinien in den Anwendungsleitlinien Paragraph 76-78 in IAS 39
wie gehabt stehenbleiben. Der Board war der Meinung, dass die
Leitlinien, die im Rahmen der Leitlinien zu Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts vorschlagen werden, sich der Frage
widmeten, wie man den beizulegenden Zeitwert "mache", und andere
Formulierungen und Schwellenwerte enthalte; im Endeffekt sollten
sie aber zur gleichen Antwort führen.
Schulden mit einem Kündigungsrecht
Nach einiger Diskussion entschied der Board, dass die
Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eine
Ausnahme vom Anwendungsbereich für Schulden mit einem
Kündigungsrecht beinhalten sollen - das heißt, die bestehenden
Anforderungen in IAS 39 würden vom neuen IFRS nicht geändert.
Der Board hielt fest, dass Bewertungs- und Bilanzierungsfragen
in Bezug auf solche Instrumente sowohl auf Seiten des IASB als
auch auf Seiten des FASB ungeklärt seien und dass sich andere
Projekte des IASB zu Finanzinstrumenten sich ihnen widmen
würden. Diese Fragen einseitig im vorgeschlagenen IASB Standard
zu adressieren, würde den Weg zu anderen strittigen fragen
öffnen, und es sei das Beste, sie einstweilen ruhen zu lassen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
Aktuelles zu Finanzinstrumenten
(Der Stab des FASB war per Video zugeschaltet.)
Das Ziel dieser Sitzung lag darin, die Boardmitglieder auf den aktuellen Stand hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen bezüglich der
Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach US-GAAP zu bringen.
Auf seiner Sitzung am 16. März 2009, erörterte und verabschiedete der FASB zwei Sachverhalte:
 |
zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und |
 |
Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere). |
Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass beide Sachverhalte in Form einer vorgeschlagenen Position des FASB-Stabs (FASB Staff
Position, FSP) demnächst erscheinen würden.
Zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Stab des FASB stellte die neuen vorgeschlagenen Leitlinien in Form zusätzlicher Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts vor. Mit den Vorschlägen würde ein zweistufiger Prozess vorgeschlagen:
 |
1. Bestimmung, ob ein Markt aktiv oder inaktiv ist. |
 |
2. Wenn der Markt inaktiv ist, ist davon auszugehen, dass Preisquotierungen (einschließlich Brokerpreisen) aus Notverkäufen
stammen, es sei den,
 |
es gab eine Marketingperiode vor dem Bewertungszeitpunkt und/oder |
 |
es gab mehrere Bieter für den Vermögenswert. |
|
Der Stab des FASB wies darauf hin, dass dies zu einer Zunahme der "Stufe 3"-Zeitwerte nach SFAS 157 Bewertung zum
beizulegenden Zeitwertführen wird (Verwendung eines Bewertungsmodells). Ein Boardmitglied kam zu dem Schluss, dass Transaktionen in
Private Equity Instrumenten immer Stufe-3-Bewertungen seien, da es selten mehrere Bieter für die Vermögenswerte gebe.
Andere Boardmitglieder interpretierten die Vorschläge als Vorschrift, Informationen zu ignorieren. Der Stab des FASB erklärte, dass
FSP 157-3, Ende Oktober 2008 herausgegeben, weitere Bewertungen auf Stufe 3 hätten bringen sollen. Dies sei aber nicht erreicht worden.
Es wurde auch ohne Nennung von Hintergrundinformationen darauf hingewiesen, dass Liquiditätsprämien auf bestimmte Vermögenswerte
Bedenken hervorrufen würden. Eine Stufe-3-Bewertung würde solchen Bedenken abhelfen.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass diese Leitlinien im Gegensatz zu den Leitlinien stünden, die im abschließenden Dokument des
Expertenpanels des IASB genannt würden, wo explizit festgehalten werde, dass selbst in inaktiven Märkten Transaktionspreise nicht
ignoriert werden sollten.
Die Boardmitglieder wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass
die Mitglieder des Expertenpanels bereits um ihre Meinung zu
einer möglichen Änderung ihrer Leitlinien gebeten worden seien.
Ein anderes Boardmitglied fragte, wie viele der Kriterien in
den FSP für die Bestimmung, ob ein Markt inaktiv sei, erfüllt
sein müssten, damit der entsprechende Schluss gezogen werden
könne. Der Stab des FASB antwortete, dass dies das Ergebnis von
Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung aller erwähnten
und wenn nötig weiterer Faktoren sein müsse (die Liste der
Faktoren ist also nicht abschließend).
Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere)
Der Stab des FASB setzte seine Ausführungen fort, indem er
die Vorschläge zur Wertminderung von Schuld- und
Eigenkapitaltiteln vorstellte. Der FASB ist übereingekommen, ein
Modell zur Stellungnahme zu veröffentlichen, mit dem die Art und
Weise, wie nicht vorübergehende Wertminderungen festgestellt und
angesetzt werden, geändert wird.
Nach dem vorgeschlagenen Modell wäre es einem Unternehmen
vorgeschrieben, zu beurteilen, ob es beabsichtigt, das
Wertpapier zu veräußern, oder ob die Wahrscheinlichkeit, dass es
gezwungen sein könnte, das Wertpapier vor einer Werterholung zu
veräußern, größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass es das
Wertpapier halten kann.
Nur bonitätsbezogene Verluste würden in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst. Der Stab erläuterte, dass in einem
ersten Schritt alle Änderungen im beizulegenden Zweitwert in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden, aber der nicht
bonitätsbezogene Anteil würde über eine Gegenbuchung in der
Gewinn- und Verlustrechnung in das andere vollständige Einkommen
übertragen.
Weitere bonitätsbezogene Verluste müssten in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden. Des weiteren gilt, dass, wenn
die Absicht, das Wertpapier zu veräußern, sich ändert oder die
Wahrscheinlichkeit eines Notverkaufs abnimmt, der Teil im
anderen vollständigen Einkommen in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden muss.
Viele Boardmitglieder hatten spezifische Fragen über die
diesem Modell zugrunde liegenden Logik und wie es in der Praxis
anzuwenden sei. Viele Boardmitglieder schienen hinsichtlich des
Ermessensspielraums, den die Ersteller bei der Bestimmung, ob
ein Wertminderungsverlust zu erfassen sei, hätten, Bedenken zu
hegen.
Der Vorsitzende fragte den Stab des FASB, ob dieses Modell
Auswirkungen auf das langfristige Projekt zur Verbesserung der
Berichterstattung über Finanzinstrumente hätte. Der Stab des
FASB gab an, dass dies nicht der Fall sei, aber es besteh immer
die Möglichkeit, dass die Anwender das neue vorgeschlagene
Modell vorziehen würden, was man dann den Stellungnahmen würde
entnehmen können.
Der Vorsitzende fragte die Mitglieder des IASB, wie die
Reaktionen des IASB auf diese Dokumente aussehen sollten. Er
schlug vor, die Vorschläge des IASB mit einem entsprechenden
Begleittext als Vorschläge des IASB zu veröffentlichen. Es wurde
vereinbart, das das zu veröffentlichende Dokument die
Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS in Hinblick auf die
Bilanzierung von Wertminderungen hervorheben solle.
Es gab einige Diskussionen über die Form des Dokuments, da
das Ziel sein soll, die Anwender zu fragen, ob der IASB ähnliche
Leitlinien entwickeln solle. Es wurde vereinbart, abzuwarten,
bis der IASB die Vorschläge des FASB gesehen habe, und dann die
Form des Dokuments zu erörtern [im Nachgang für Donnerstag den
19. März 2009] angesetzt]. Des Weiteren vereinbarte der Board,
dass das entsprechende Dokumente ein Kommentierungsfrist von 30
Tagen haben solle.
Umfassendes Projekt
Der Board nahm zur Kenntnis, dass der FASB am Donnerstag, den
17. März 2009 einen Vorschlag in
Form der vorgeschlagenen FSP FAS 157-e Feststellung, ob ein
Markt inaktiv ist und ob eine Transaktion unter Druck erfolgt
veröffentlicht hat. Der Stab des IASB bereitet derzeit eine
vorläufige Abstimmungsunterlage eines Entwurfs zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert vor. Die Vorschläge in diesem Entwurf
weichen von den in der FSP vorgeschlagenen ab. Der was (wenn
überhaupt) zu tun sei, wenn man bedenke, dass die
Boardmitglieder kaum in der Lage sein würden, eine sinnvolle
Diskussion der vorgeschlagenen FSP abzuhalten, ohne die
Veröffentlichung des Entwurfs zu verzögern.
Der Board kam überein, den Entwurf nicht zu ändern aber in
der Einladung zur Stellungnahme auf die Vorschläge des FASB zu
verweisen. Der ISAB hat bereits das Expertenpanel und andere
interessierte Parteien eingeladen, Stellung zu möglichen
Vorgehensweisen zu nehmen, die der IASB als Antwort auf die
Vorschläge einschlagen könnte. Die Einladung zur Stellungnahme
wird auch auf diese Aktivitäten eingehen.
Der Stab erwartet, dass der Entwurf Mitte bis Ende April mit
einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen veröffentlicht werden
kann.
Der Stab wies auch darauf hin, dass er jetzt beabsichtige,
Gespräche am Runden Tisch nach Ende der Kommentierungsfrist
abzuhalten und nicht währenddessen, wie vorher angekündigt
worden war.
Der Board stimmte dem zu.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009
Der Stab überprüfte mit den Boards die Beschlüsse, die der IASB bei der Entwicklung seines Standardentwurfs zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert getroffen hat und die von denen abweichen, die der FASB bei FAS 157 gefasst hatte.
Der einzige Sachverhalt, der überhaupt etwas ausführlicher erörtert wurde, bestand in den Schlussfolgerungen des IASB hinsichtlich des
beizulegenden Zeitwerts einer Schuld
Ein FASB-Mitglied stellte fest, dass der FASB in der Ausarbeitung eines Positionspapiers des FASB-Stabs mit der Nummer FAS 157-c Bewertung
von Schulden nach FASB-Standard Nr. 157 sei, in diesem viele derselben Sachverhalte angesprochen würden. Die Mitglieder des IASB sagten, dass
die Schlussfolgerungen des IASB auf der Annahme basierten, dass die Zielsetzung der Bewertung weiterhin der beizulegende Zeitwert sei. Sie stimmten
den Schlussfolgerungen des FASB zu, wonach in fast allen Umständen, in denen geäußert würde, dass diese Annahme nicht stimme, dies widerlegt
werden könne, weil sich die Eigenschaften, die die Bewertung der Schuld beeinflussten (bspw. eine Verbesserung der Bonität), auf Halter oder
Emittenten bezögen und nicht auf das Instrument. Ohne klare Belege fühlten sich allerdings unwohl, der Schlussfolgerung unmissverständlich
zuzustimmen. In der Bitte um Stellungnahme würde eine Frage gestellt, ob es irgendwelche Umstände gäbe, in denen dieser Annahme widerlegt werden
könne.
Es gab eine kurze allgemeine Diskussion verschiedener Aspekte des Projekts, es wurden aber keine neuen Sachverhalte oder Standpunkte
vorgestellt.
Zudem stellte der Stab Angaben heraus, die über die in FAS 157 geforderten hinausgingen und die der IASB in seinem Standardentwurf
vorgeschlagen würde. Diese wurden von beiden Boards ohne Erörterung zur Kenntnis genommen.
Der Stab stellte fest, dass der IASB erwarte, den Standardentwurf eines vorgeschlagenen IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
im zweiten Quartal 2009 zu veröffentlichen.
Der Stab brachte dem FASB zur Kenntnis, dass der IASB am 20. März 2009 eine 'Bitte um Sichtweisen' herausgebracht habe, die die vorgeschlagenen
Positionspapiere des FASB-Stabs Nr. FAS 157-e Feststellung, ob ein Markt inaktiv ist und ein Geschäftsvorfall nicht unter Druck erfolgt und
FAS 115-a FAS 124-a und EITF 99-20-b Ansatz und Darstellung nicht vorübergehender Wertminderungen enthalte, zusammen mit Fragen an die
Adressaten des IASB. Stellungnahmen würden bis zum 20. April 2009 erbeten.
Anderweitige Aktivitäten in Bezug auf FAS 157, die vom FASB gegenwärtig unternommen werden, wurden zur Kenntnis genommen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:
Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten
 |
Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden |
Die Angaben von beizulegenden Zeitwerten im künftigen
Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollen für
Finanzinstrumente sowohl für Zwischen- als auch für
Jahresberichte gefordert werden.
 |
Finanzinstrumente, die nicht zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden |
Die Angabe des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 7.25 und .27
soll für Finanzinstrumente in Zwischenberichten in IAS 34
gefordert werden.
 |
Nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden |
Es werden keine bestimmten Forderungen nach Angabe des
beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten für nicht
finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden, eingeführt.
 |
Nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die nicht
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden |
Es werden keine bestimmten Forderungen nach Angabe des
beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten für nicht
finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die nicht zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden, eingeführt.
 |
Zeitlicher Rahmen für Änderungen, mit denen bestimmte
Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichten
gefordert werden |
Die vorgeschlagen bestimmten Angaben zum beizulegenden
Zeitwert in Zwischenberichten werden in den Entwurf zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen. Diese
Forderungen werden nicht vorher eingeführt.
Ob die Angaben nach FSP FAS 157-4 für bedeutende
Kategorien von Vermögenswerten und Schulden eingeführt werden
sollen
In FSP FAS 157-4 wird Bezug genommen auf "bedeutende
Kategorien" von Vermögenswerten und Schulden. Bei Übernahme der
Anforderungen des FSP in dem demnächst erscheinenden Entwurf zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wird der IASB sich auf
"jede Klasse" von Vermögenswerten und Schulden beziehen, was in
Einklang mit dem Sprachgebrauch der IFRS steht.
Referenzmarkt
Der Board vereinbarte, dass der vorteilhafteste Markt als der
Markt angenommen wird, auf dem die Berichtseinheit normalerweise
ein Geschäft hinsichtlich eines Vermögenswerts oder einer Schuld
eingehen würde. Solange es keine Hinweise auf das Gegenteil
gibt, kann ein Unternehmen annehmen, dass der Hauptmarkt für den
Vermögenswert oder die Schuld der vorteilhafteste Markt ist,
vorausgesetzt, dass Unternehmen könnte auf dem Hauptmarkt den
Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen.
Vom FASB bewirkte Änderungen
hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Stellungnahmen
vorgestellt, die auf seine Bitte um Stellungnahmen zu den drei
vorgeschlagenen FSP eingegangen waren (am 9. April 2009 wurde
diese Bitte in eine Bitte um Stellungnahmen zu den endgültigen
FSP geändert).
Übereinstimmung der FSP FAS 157-4 und der Leitlinien, die vom
Expertenbeirat (Expert Advisory Panel, EAP) des IASB herausgegeben wurden (Feststellung
und Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in
inaktiven Märkten)
Nach Prüfung der Stellungnahmen, die beim IASB zu diesem Thema
eingegangen waren, entschied der Board einstimmig, dass die
Leitlinien, die vom EAP im Oktober 2008 herausgegeben worden waren,
mit denen in FSP 157-4 in Einklang stehen. Insbesondere wiesen
Boardmitglieder darauf hin, dass die Materialien des EAP als
Ergebnis von eingegangenen Stellungnahmen geändert worden seien, um die
Bedeutung von Ermessensentscheidungen bei der Feststellung des
beizulegenden Zeitwerts in Märkten, die nicht länger aktiv sind,
hervorzuheben.
Der Board vereinbarte außerdem, dass die Leitlinien aus FSP 157-4 in den
demnächst erscheinenden Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert aufgenommen werden sollten. Ein Boardmitglied enthielt sich
der Stimme und verwies auf verbleibende Bedenken, dass einige der
Aspekte der FSP als 'leichter' als die EAP-Leitlinien gelesen werden
könnten.
Fertigstellung des Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er dem
Board sofort eine vorläufige Abstimmungsunterlage zusenden würde
und im Stellungnahme bis zum 4. Mai 2009 bäte. Der Stab hoffe
auf eine Abstimmung in der Woche vom 11. Mai, so dass der
Entwurf bis Ende Mai zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben
werden könne.
Vom FASB bewirkte Änderungen
hinsichtlich nicht vorübergehender Wertminderungen
Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Antworten auf seine Bitte um
Stellungnahmen zur FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 Ansatz und Darstellung von
nicht vorübergehenden Wertminderungen vorgestellt.
Es gingen über 60 Schreiben mit Stellungnahmen zu der
FSP ein, die hauptsächlich von Finanzinstituten, Aufsichtsbehörden
und nationalen Standardsetzern stammten.
In keiner Stellungnahme wurde eine vollständige Übernahme der FSP
empfohlen. Im Großen und Ganzen teilten sich die Stellungnahmen in
zwei Gruppen: In den einen wurden begrenzte Änderungen der
Wertminderungsregeln in IAS 39 vorgeschlagen, in den anderen wurde
empfohlen, keine sofortigen Änderungen vorzunehmen sondern sich auf
das umfassendere Projekt zu IAS 39 zu konzentrieren, das sich
Bewertungsmethoden und den Merkmalen für die Kategorisierung von
Finanzinstrumenten widmet.
Diejenigen, die begrenzte Änderungen empfahlen, unterbreiteten eine
Reihe von Vorschlägen, wobei Unternehmen aus der Bankenbranche den
Schwerpunkt darauf legten, Chancengleichheit in Bezug auf US-GAAP zu
erreichen und die Frage der scheinbaren Überbewertung von Verlusten
nach dem gegenwärtigen Modell zu klären.
Die Boardmitglieder riefen in Erinnerung, dass bei den
vergangenen Gesprächen am Runden Tisch und in verschiedenen
Stellungnahmen (einschließlich derer zu dieser FSP und zum Entwurf
zu Anlagen in Schuldtiteln vom Januar) allgemein eine ablehnende
Haltung gegenüber kurzfristigen Flickwerkänderungen an IAS 39 ohne
Konsultationsprozess zum Ausdruck gebracht worden war.
Es wurde festgehalten, dass eine Änderung an den
Wertminderungsregeln im Rahmen eines eigenständigen Projekts Zeit-
und Personalressourcen vom allgemeinen IAS 39-Projekt abziehen
würde. Des Weiteren gelte, dass, wenn man für die Erörterung und den
Konsultationsprozess ausreichend Zeit veranschlagen würde, eine
endgültige Änderung an den Wertminderungsregeln nicht lange vor den
endgültigen Änderungen erscheinen könne, die sich aus dem
umfassenderen IAS 39-Projekt ergäben. Die Boardmitglieder hoben
hervor, dass bei einer Änderung der Wertminderungsregeln im Rahmen
eines eigenständigen Projekts, der kurz darauf eine weitere Änderung
(oder Streichung) im Rahmen des umfassenderen Projekts folgen würde,
zwei Änderungen am Standard innerhalb eines geringen zeitlichen
Abstands erfolgen würden, was die Umsetzungskosten für die Ersteller
beträchtlich erhöhen würde.
Als Ergebnis entschied der Board einstimmig, keine
Flickwerkänderungen an den Wertminderungsregeln in IAS 39
vorzunehmen sondern sich auf das umfassendere Projekt zu IAS 39
zu konzentrieren und in dessen Rahmen die Vorschläge zu erwägen,
die in den Antworten auf die Bitte um Stellungnahme zu der FSP
vorgebracht worden sind.
Beschlüsse des IASB zu den FSPs des FASB
Der IASB hat zwei jüngst erschienene Positionspapiere des FASB-Stabs (FASB Staff Positions, FSPs) zum beizulegenden Zeitwert
und zu Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte geprüft und die folgenden Beschlüsse gefasst:
 |
FSP FAS 157-4, das Leitlinien zur Feststellung des beizulegenden Zeitwerts enthält, wenn die Marktaktivität zurückgegangen
ist. Der IASB hat sich darauf verständigt, dass die Leitlinien in FSP FAS 157-4 im Großen und Ganzen im Einklang mit den
Prinzipien für den beizulegenden Zeitwert in den IFRS und den Empfehlung des beratenden Expertenpanels des IASB stehen. Der IASB
plant, relevante Leitlinien aus dem FSP in den Standardentwurf des IASB zur
Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert einzufügen, der im Mai veröffentlicht wird. |
 |
FSP FAS 115-2 und FAS 124-2, mit denen nicht vorübergehende Wertminderungen für Schuldtitel behandelt werden. Der IASB hat
sich entschieden, die Schlussfolgerungen in diesem FSP nicht zu übernehmen. Dieses FSP findet auf Schuldtitel Anwendung und verlagert
den Fokus für die Beurteilung einer Wertminderung von der Absicht des Unternehmens, sie bis zur Wertaufholung zu halten, auf dessen
Absicht, sie zu verkaufen.
FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 sehen Folgendes vor:
 |
Ein Unternehmen muss feststellen, ob (a) es beabsichtigt, den Schuldtitel zu verkaufen oder (b) mehr dafür als dagegen
spricht, dass dass Unternehmen gezwungen sein wird, den Schuldtitel vor dessen erwarteter Werterholung zu veräußern (bspw.
um Kapitalanforderungen gerecht zu werden). |
 |
Wenn es beabsichtigt zu verkaufen (oder es nicht unterstellen kann, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass es
die Wertpapiere nicht vor deren Erholung verkaufen muss), hat es den Vermögenswert erfolgswirksam auf den beizulegenden
Zeitwert abzuschreiben. |
 |
Wenn ein Unternehmen nicht beabsichtigt, einen Schuldtitel zu verkaufen (zur Veräußerung verfügbar oder bis zur
Fälligkeit gehalten), es aber wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen nicht alle gemäß den vertraglichen Regelungen fälligen
Beträge einnehmen kann, hat das Unternehmen den Wertminderungsbetrag aufzuteilen:
 |
Der auf Bonitätsverschlechterungen entfallende Teil der Wertminderung, bemessen als Unterschied zwischen den
fortgeführten Anschaffungskosten und dem Barwert der zukünftig erwarteten Zahlungsströme, die mit dem Effektivzins
der Schuldverschreibung abgezinst werden, ist erfolgswirksam zu erfassen. |
 |
Der verbleibende Wertminderungsbetrag (der nicht bonitätsbezogene Teil) würde im sonstigen vollständigen
Einkommen erfasst (getrennt von anderen nicht realisierten Bewertungsergebnissen auf Wertpapiere, die zur Veräußerung
verfügbar sind). Der nicht bonitätsbezogene, im sonstigen vollständigen Einkommen erfasste Teil bei Wertpapieren, die
bis zur Fälligkeit gehalten werden, ist über die Restlaufzeit des Wertpapiers prospektiv aufzulösen (wobei der
gegenläufige Betrag den Wert des Vermögenswerts erhöht). |
|
|
Mit der Entscheidung, FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 nicht zu übernehmen, verlautbarte der IASB, dass er sich stattdessen des Themas der
Wertminderungen gesamthaft im Zuge seiner
Umfassenden Überprüfung von IAS 39 widmen will. Der IASB
glaubt, dass eine unmittelbare Reaktion auf die jüngsten FSPs zu Wertminderungen unnötig seien. Der IASB gab zudem einen Zeitplan für
die Überprüfung von IAS 39 bekannt, wonach die Veröffentlichung eines Standardentwurfs für eine geplante Ersetzung von IAS 39 bis
Oktober 2009 vorgesehen ist.
|
Weiterführende Informationen:
Mai 2009: IASB-Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der IASB hat einen Entwurf vorgeschlagener Leitlinien dazu
herausgegeben, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist, wenn dies
durch bestehende Standards gefordert wird. Mit dem Entwurf wird in
keiner Weise gefordert, die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts
auszuweiten. Mit ihm würden zusätzliche Angaben dazu gefordert, wie der
beizulegende Zeitwert bestimmt wurde. Bei einer Einführung der
Vorschläge würden die Leitlinien zum beizulegenden Zeitwert in den
einzelnen IFRS durch eine einzige, einheitliche Definition des
beizulegenden Zeitwerts sowie durch weitere verpflichtende Leitlinien
zur Anwendung des beizulegenden Zeitwerts in inaktiven Märkten ersetzt.
Ausgangspunkt für die Entwicklung des Entwurfs war für den IASB der
äquivalente US-amerikanische Standard SFAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert
in seiner überarbeiteten Fassung. Die vorgeschlagene Definition des
beizulegenden Zeitwerts ist identisch mit der in SFAS 157, und die
unterstützenden Leitlinien entsprechen ebenfalls größtenteils den
Leitlinien nach US-GAAP. Stellungnahmen werden bis zum
28. September 2009 erbeten. Die englischsprachige Presseerklärung des
IASB, in der auch eine Verknüpfung auf den Entwurf enthalten ist, finden
Sie
hier.
| Überblick über die Vorschläge im Entwurf Bewertung zum beizulegenden Zeitwert |
 |
Definition des beizulegenden Zeitwerts. Der IASB schlägt
eine Definition des beizulegenden Zeitwerts über den Abgangspreis
vor: "der Preis, der zum Bewertungszeitpunkt in einer
ordentlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern
bei Veräußerung eines Vermögenswerts erhalten oder für die
Übertragung ein Schuld bezahlt würde".
|
 |
Vorteilhaftester Markt. Bei der Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld wird
eine Veräußerung oder eine Übertragung im vorteilhaftesten Markt für
den Vermögenswert oder die Schuld angenommen, der dem Unternehmen
zugänglich ist.
|
 |
Bewertungsannahmen. Bei der Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts eines Vermögenswerts oder einer Schuld sind Annahmen zu
verwenden, die Marktteilnehmer bei der Bewertung des Vermögenswerts
oder der Schuld verwenden würden.
|
 |
Höchster und bester Nutzen eines Vermögenswerts. Bei der
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswerts ist
anzunehmen, dass der Vermögenswert an einen Marktteilnehmer
veräußert wird, der ihn seiner höchsten und besten Nutzung zuführen
will.
|
 |
Annahme der Übertragung einer Schuld. Bei der Bestimmung
des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld ist anzunehmen, dass die
Schuld zum Bewertungszeitpunkt an einen Marktteilnehmer übertragen
wird.
|
 |
Tag-1-Gewinne/-Verluste. In vier Fällen, die im Entwurf
identifiziert werden, kann die Bewertung beim erstmaligen Ansatz vom
Transaktionspreis abweichen. Ein Unternehmen würde jegliche daraus
entstehenden Gewinne oder Verluste ansetzen, solange in dem
entsprechenden IFRS für den Vermögenswert oder die Schuld nichts
Anderes gefordert wird. |
 |
Bewertungstechniken. In dem Entwurf werden Leitlinien zu
Bewertungstechniken einschließlich spezifischer Leitlinien zu
Märkten, die nicht länger aktiv sind, vorgeschlagen. Die Bewertungstechniken
müssen mit dem 'Marktansatz', dem 'Einkommensansatz' oder dem 'Kostenansatz'
im Einklang stehen. Ein Unternehmen hat die Bewertungstechnik zu
wählen, die den Umständen am ehesten entspricht und für die
ausreichend Daten für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
vorliegen.
|
 |
Hierarchie der Eingaben in die Bewertung. Im Entwurf wird
eine Fair-Value-Hierarchie vorgeschlagen, nach der die Eingaben in
die Bewertungstechniken zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
drei Ebenen zugeordnet werden:
 |
Eingaben der Ebene 1 sind Preisquotierungen (unangepasst) für identische Vermögenswerte oder Schulden
in aktiven Märkten, die dem
Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt zugänglich sind.
|
 |
Eingaben der Ebene 2 sind Eingaben, die keine
Preisquotierungen nach Ebene 1 sind und die für den Vermögenswert
oder die Schuld direkt (als Preise) oder indirekt (abgeleitet
von Preisen) beobachtbar sind.
|
 |
Eingaben der Ebene 3 sind Eingaben für den Vermögenswert
oder die Schuld, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (unbeobachtbare
Eingaben). |
|
 |
Angaben. In dem Entwurf werden verschiedene Angaben dazu
gefordert, wie der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts oder der
Schuld bestimmt wurde -- "Informationen, die den Adressaten von
Abschlüssen in die Lage setzen, die Methoden und Eingaben
einzuschätzen, die für die Entwicklung solcher Bewertungen verwendet
wurden, und bei Bewertungen, für die bedeutende unbeobachtbare
Eingaben verwendet wurden (Ebene 3), die Auswirkungen der
Bewertungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung oder das andere
vollständige Einkommen für die Periode nachzuvollziehen".
|
|
Juni 2009: IAS Plus Update-Newsletter zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel
Entwurf schlägt erweiterte Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor
herausgegeben (in englischer Sprache, 71 KB).
Juli 2009: Vergleichsversion des Entwurfs zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert
Der Stab des IASB hat eine
Vergleichsversion erstellt, in der hervorgehoben ist, an welchen
Stellen der IASB-Entwurf von der FASB-Verlautbarung abweicht. Des
Weiteren wurde eine Konkordanztabelle erstellt, anhand derer sich
ablesen lässt, welche Paragraphen aus SFAS 157 die Quelle eines
jeden Paragraphen des IASB-Entwurfs sind. Darüber hinaus wurde eine
Sammlung der häufigsten Fragen und Antworten erstellt. Alle
Dokumente sollen dazu dienen, Anwendern bei der Verfassung von
Stellungnahmen zu helfen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
Analyse der eingegangenen Stellungnahmen
Der Stab stellte eine zusammenfassende Analyse der
Stellungnahmen vor, die auf die Einladung des IASB zur
Stellungnahme zum Entwurf eines IFRS zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert eingegangen sind. Bis dato sind 157
Stellungnahmen eingegangen. Der Stab wies darauf hin, dass
detailliertere Analysen der eingegangenen Stellungnahmen
vorgestellt werden, wenn die einzelnen Sachverhalte erneut
erörtert werden.
Der Stab hielt fest, dass fast alle Stellungnahmenden das
Projekt unterstützten und dass die Anwender insbesondere die
folgenden Punkte hervorgehoben hätten:
 |
Eine einzige Quelle verbindlicher Leitlinien würde
die Komplexität reduzieren und die Einheitlichkeit in
der Anwendung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
verbessern. |
 |
Der IASB und der FASB sollten zusammenarbeiten, um
vollständig harmonisierte Leitlinien für de Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert sowohl nach den IFRS als auch
unter US-GAAP zu entwickeln. |
 |
Das Konzept des Abgangspreises ist für
Vermögenswerte nicht relevant, wenn ein Unternehmen
nicht beabsichtigt, diesen Vermögenswert zu veräußer,
(also wenn der Vermögenswert im Zusammenhang mit der
betrieblichen Tätigkeit verwendet wird oder ein
finanzieller Vermögenswert ist, der nicht zu
Handelszwecken gehalten wird). |
 |
Eine Schuldbewertung sollte das Erfüllungskonzept
widerspiegeln, kein Übertragungskonzept, wenn die Schuld
rechtlich nicht übertragen werden kann oder wenn das
Unternehmen nicht beabsichtigt, diese zu übertragen. |
 |
Einige der Leitlinien hinsichtlich der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert in inaktiven Märkten aus dem
Bericht des Expertenbeirats sollten in den endgültigen
IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
aufgenommen werden. |
Die Boardmitglieder hielten fest, dass einige dieser
Positionen eher den Unwillen der Anwender, einen Posten zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten, zeige (die Frage "ob") als
eine Ablehnung der Vorschläge im Entwurf "wie" der beizulegende
Zeitwert zu bestimmen sei, wenn ein IFRS diese Bewertung
vorschreibe.
Darüber hinaus wiesen einige Boardmitglieder hin, dass die
Bedeutung von "beizulegend" im "beizulegenden Zeitwert" für
viele Anwender auch keine rein rationale Frage sei. Einige
Anwender schienen der Meinung zu sein, dass der Board nur über
zwei Töpfe verfüge, Anschaffungskosten und beizulegender
Zeitwert, und dass es in den IFRS keinen Raum gebe für
Marktwerte, die nicht dem beizulegenden Zeitwert entsprechen. Es
wäre vielleicht besser, wenn der IFRS neutral bliebe und
Begriffe wie Abgangspreis und Zugangspreis verwendet würden. Die
Verwirrung ging auch bis zu der Frage, ob Näherungen/Schätzungen
des beizulegenden Zeitwerts, die nach Barwertmethoden bestimmt
würden, auch als "beizulegender Zeitwert" beschrieben werden
könnten.
Ein anderes Boardmitglied zeigte Bedenken hinsichtlich der
Anwendung des IFRS in weniger entwickelten Wirtschaften und
Wirtschaften im Übergang. In vielen dieser Rechtskreise seien
hypothetische Märkte jenseits "ihrer Erfahrungen und
Vorstellungskraft". Als Teil der Anwendereinbindung während der
erneuten Erörterung durch den Board sollte insbesondere der
Austausch mit diesen Wirtschaften gesucht werden - entweder
durch Aktivitäten in Afrika, Südamerika und Südostasien oder
durch Zusammenkünfte die als Teil von oder im Zusammenhang mit
SAC-Sitzungen durchgeführt werden könnten (oder mithilfe
Telekommunikationsmöglichkeiten). Es gab Unterstützung für diese
Art von Aktivitäten.
Vorläufiger Projektplan
Der Stab stellte einen vorläufigen Projektplan vor, in dem
sein vorgeschlagene Ansatz für die erneute Erörterung der
Sachverhalte im Entwurf und für die Erörterung der Entwicklung
unter US-GAAP (einschließlich der Accounting Standards Updates
2009-5 und 2009-12) nach der VEröffentlichung des Entwurfs im
Mai 2009 vorgestellt wurde.
Obwohl sie den Projektplan annahmen, äußerten einige Boardmitglieder
Bedenken, dass der Plan den Eindruck erwecke, dass der Stab sich darauf
konzentriere den US-GAAP "hinterherzulaufen" und nicht die Bedenken des
Anwenderkreises des IASB und die Vorschläge für eine gemeinsame
Verbesserung der Standards in den Vordergrund stelle.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
Der IASB hat im Mai 2009 den Entwurf Bewertung zum beizulegenden Zeitwert herausgegeben
und bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Agendapapiers 156
Stellungnahmen erhalten.
In den meisten Stellungnahmen zum Entwurf war eine
Harmonisierung der Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert unter IFRS und US-GAAP gefordert worden. Die
Stellungnehmenden zeigten sich besorgt ob der Verwendung
unterschiedlicher Formulierungen in den IFRS und in US-GAAP, die
zu unterschiedlichen Ansätzen bei der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert und möglicherweise zu unterschiedlichen
Schlussfolgerungen führen könnten. Der Stab stellte drei Arten
von Unterschieden vor (in
Agendapapier 11 finden Sie weitere Details zu den unten
genannten Unterschieden):
 |
Art 1: Unterschiede aufgrund von Entscheidungen,
die vom IASB in Bezug auf folgende Sachverhalte gefällt
wurden:
 |
(a) Anwendungsbereich, |
 |
(b) Referenzmarkt, |
 |
(c) höchster und bester Nutzen, |
 |
(d) Blockadefaktor, |
 |
(e) Gewinne und Verluste am Tag 1, |
 |
(f) Bewertungsprämisse und Finanzinstrumente, |
 |
(g) Bewertung von Schulden und |
 |
(h) Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten. |
|
 |
Art 2: Unterschiede zur Klarstellung einiger
Prinzipien in Thema 820, insbesondere:
 |
(a) höchster und bester Nutzen, |
 |
(b) Bewertungsprämisse und |
 |
(c) Bewertungsmethoden. |
|
 |
Art 3: Unterschiede in der Grammatik, der Orthographie und Stilunterschiede. |
Der Stab stellte dann drei Ansätze vor, wie die Boards mit den
Unterschieden umgehen könnten, die derzeit in den Leitlinien zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorliegen. Diese Ansätze waren die
folgenden:
 |
Ansatz 1: Streichung aller
Entscheidungs- und Formulierungsunterschiede. Dieser Ansatz
würde erfordern, dass beide Boards alle Sachverhalte erneut
erörtern, bei denen Unterschiede ausgemacht wurden. |
 |
Ansatz 2: Nur Streichung
aller Formulierungsänderungen der dritten Art. Nach diesem
Ansatz würden die Boards die gleichen Formulierungen verwenden,
es sei den, die Boards wären zu unterschiedlichen
Schlussfolgerungen gekommen. |
 |
Ansatz 3: Fortsetzung der
bisherigen Verfahrensweise. Der IASB würde seinen IFRS zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unabhängig herausbringen.
Beide Boards würden jedoch die Aktivitäten des jeweils anderen
im Auge behalten, um Unterschiede zwischen den beiden Standards
zu minimieren. Dies ist der Ansatz der Bisher im Projekt gewählt
wurde. |
Die Boards entschieden sich, im weiteren Projektverlauf zur Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert Ansatz 1 zu verfolgen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Aktualisierter Projektplan
Die Boards erörterten einen aktualisierten Projektplan für
das Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der das
Ziel hat, alle bestehenden Unterschiede zwischen dem
IASB-Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und dem
ASC Topic 820 zu beseitigen. Die Boards entschieden, alle
Sachverhalte mit Ausnahme des Anwendungsbereichs des Projekts
und den Daten des Inkrafttretens gemeinsam über die nächsten
drei Monate zu erörtern. Der FASB gab an, dass er beabsichtige
seinen Entwurf von Änderungen an Thema 820 im Mai 2010 zu
veröffentlichen. Der IASB wird eine beinahe endgültige Fassung
zur gleichen Zeit zur Verfügung stellen (oder eine erneute
Veröffentlichung zur Stellungnahme erwägen in Abhängigkeit der
Änderungen gegenüber dem Entwurf erwägen), damit die Anwender
die verbleibenden Unterschiede, einschätzen können, sollte es
solche geben, die zwischen den Leitlinien des FASB und des IASB
verbleiben. Die Boards beabsichtigen, einen endgültigen Standard
im September 2010 herauszugeben.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
Der IASB und der FASB erörterten verschiedene Sachverhalte im
Zusammenhang mit ihren Bemühungen, die Leitlinien zur Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert auf Grundlage des ASC Topics 820 und
des IASB-Entwurfs Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu harmonisieren.
Definition des beizulegenden Zeitwerts
Die Boards bestätigten jeweils, den beizulegenden Zeitwert
als einen Abgangspreis definieren zu wollen. Die Definition soll
lauten 'der Preis, der erhalten würde, wenn man einen
Vermögenswert verkauft, oder den man zahlen würde, um eine
Schuld zu übertragen, wenn es sich um einen ordentlichen
Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern zum
Bewertungszeitpunkt handelt'.
Obwohl es einige IASB-Mitglieder vorgezogen hätten, wenn im
Standard auf den Begriff 'Abgangspreis' Bezug genommen worden
wäre (sowohl, um den aufgeladenen Begriff 'beizulegender
Zeitwert' zu vermeiden, als auch, um das Bewertungsziel deutlich
zu machen), kamen die Boards überein, 'beizulegender Zeitwert' als
den Begriff beizubehalten, der im Standard verwendet wird.
Beizulegender Zeitwert bei erstmaligem Ansatz
Die Boards erörterten, ob es ausreicht, die Vorschläge in
Paragraph 36 des Entwurfs zum beizulegenden Zeitwert zu
bestätigen, in denen eine Liste von Situationen enthalten ist,
die darauf hinweisen könnten, dass ein Transaktionspreis
möglicherweise vom beizulegenden Zeitwert abweicht, oder ob ein
Hinweis aufgenommen werden soll, dass die Aufzählung nicht
abschließend ist.
Der IASB stimmte zu, den künftigen IFRS an die Formulierung
in ASC Topic 820-10-30-3 anzugleichen, nach der gilt: 'Ein
Transaktionspreis stellt möglicherweise nicht den beizulegenden
Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei erstmaligem
Ansatz dar, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
 |
(a) der Geschäftsvorfall findet zwischen nahe
stehenden Personen oder Unternehmen statt;
|
 |
(b) der Geschäftsvorfall findet unter Druck statt,
oder der Veräußerer ist gezwungen, den Preis für den
Geschäftsvorfall zu akzeptieren; |
 |
(c) die Buchungseinheit, die durch den
Geschäftsvorfall dargestellt wird, weicht von der
Buchungseinheit des Vermögenswerts oder der Schuld ab,
der/die zum beizulegenden Zeitwertet bewertet wird; und |
 |
(d) der Markt, an dem die Transaktion stattfindet,
weicht von dem Markt ab, an dem das Unternehmen den
Vermögenswert veräußern oder die Schuld übertragen würde.'
|
Die Boards weigerten sich ausdrücklich, einen Hinweis
aufzunehmen, dass die Liste nicht abschließend sei: Nach Ansicht
vieler Mitglieder würde ein solcher Hinweis zu Missbrauch
auffordern.
Die Boardmitglieder erörterten außerdem Bedingung (b) und
hielten fest, dass die Formulierung expliziter sein sollte, dass
ein ordentlicher Geschäftsvorfall an einem inaktiven Markt immer
noch einen beizulegenden Zeitwert nach Definition darstellen
kann. Bei einem Mangel an Marktaktivität kann es sein, dass mehr
Arbeit erforderlich ist, um festzustellen, dass der
Transaktionspreis den beizulegenden Zeitwert darstellt.
Ansatz von Tag-1-Gewinnen und -Verlusten
Der IASB stimmte einem Vorschlag des Stabs nicht zu, dass der
IASB den Ansatz von Tag-1-Gewinnen und -Verlusten im Projekt zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert adressieren sollte. Eine
Mehrheit der IASB-Mitglieder war der Meinung, dass die Klärung
der Frage, wann Tag-1-Gewinne und -Verluste angesetzt
werden sollten, eine schleichende Veränderung des
Anwendungsbereichs eines Standards darstelle, der der Frage
gewidmet sei, wie der beizulegende Standard zu bestimmen
sei. Dies würde nur unnötigen "Lärm" im Standard verursachen.
Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert
Nach langer Diskussion kam der IASB überein, dass für den
Standard folgendes gelten soll:
 |
(a) Es soll einem Unternehmen vorgeschrieben sein,
den beizulegenden Zeitwert einer Schuld folgendermaßen
zu bestimmen ist, wenn keine Preisquotierung in einem
aktiven Markt vorliegt, der auf die Übertragung der
Schuld anzuwenden wäre:
 |
(i) Verwendung einer Preisquotierung einer
identischen Schuld, wenn diese als Vermögenswert
gehandelt wird (also eine Ebene-1-Bewertung), wenn
dieser Preis zur Verfügung steht, |
 |
(ii) wenn dieser Preis nicht zur Verfügung
steht, Verwendung von Preisquotierungen für ähnliche
Schulden oder ähnliche Schulden, die als
Vermögenswert gehandelt werden, (also eine
Ebene-2-Bewertung), |
 |
(iii) wenn keine beobachtbaren Daten vorlegen,
Verwendung einer anderen Bewertungsmethode wie
beispielsweise
 |
(1) ein Ertragsansatz (beispielsweise eine
Barwertmethode) oder |
 |
(2) ein Marktansatz (beispielsweise
Verwendung des Betrags, den ein Marktteilnehmer
zahlen würde, um eine identische Schuld zu
übertragen, oder den er erhalten würde, um in
eine identische Schuld einzutreten). |
|
|
 |
(b) Es soll die Gegenleistung beschrieben werden,
die ein Marktteilnehmer fordern würde, um eine
Verpflichtung bei der Anwendnung einer Barwertmethode zu
übernehmen. |
 |
(c) Es soll klargestellt werden, dass bei der
Übertragung einer Schuld angenommen wird, dass eine
Übertragungsempfänger, der am Markt teilnimmt, die
Kenntnisse und die Möglichkeiten hat, der Verpflichtung
zu erfüllen. |
Beim Fällen dieser Entscheidung zeigten sich einige
IASB-Mitglieder nicht zufrieden hinsichtlich der Auswirkungen
dieser Leitlinien auf die Bewertung von nicht-finanziellen
Schulden (s. die alternativen Sichtweisen im Entwurf 2010/01).
Nichterfüllungsrisiko
Ohne große Diskussion kam der IASB wie folgt überein:
 |
(a) Der beizulegende Zeitwert
einer Schuld beinhaltet die Auswirkungen des
Nichterfüllungsrisikos; und |
 |
(b) im IFRS wird klargestellt, was
ein Nichterfüllungsrisiko darstellt. |
Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung einer Schuld
Der IASB kam überein, dass der beizulegende Zeitwert nicht um
Auswirkungen einer Beschränkung bei ihrer Übertragung angepasst
werden soll.
Bewertung eigener Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert
Der IASB kam überein, Leitlinien in den IFRS aufzunehmen, die
der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eigener
Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gelten. Diese
Leitlinien sollen die Vorschläge aus dem IASB-Entwurf in den
Paragraphen 32 und 33 widerspiegeln.
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn Märkte weniger aktiv werden
Nach der vorherigen Diskussion kamen die Boards überein, dass
für den Standard folgendes gelten solle:
 |
(a) Er soll Leitlinien bieten, wenn Märkte weniger
aktiv werden; insbesondere sollen die zur Verfügung
gestellten Leitlinien angewendet werden, wenn es zu
einem deutlichen Rückgang im Volumen oder im Grad der
Aktivität für den Vermögenswert oder die Schuld gekommen
ist. |
 |
(b) Es soll ausgesagt werden, dass bei der
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn Märkte
weniger aktiv sind, die zu klärende Frage ist, ob eine
beobachteter Transaktionspreis einen beizulegenden
Zeitwert darstellt, nicht ob der Grad der Marktaktivität
abgenommen hat (auch wenn eine Veränderung in der
Marktaktivität ein Hinweis sein kann, dass ein
beobachtbarer Preis keinen beizulegenden Zeitwert
darstellt, was bedeuten kann, dass ein Unternehmen
weitere Anstrengungen zu unternehmen hat, um den
beizulegenden Zeitwert zu bestimmen). Im Entwurf des
IASB und in Topic 820 wird dies nicht explizit
hervorgehoben. |
 |
(c) Es soll ausgesagt werden, dass das Wesen des
Geschäftsvorfalls wichtig ist, nicht der Zustand der
Märkte. Ein ordentlicher Geschäftsvorfall in einem
Markt, der unter Druck geraten ist, kann immer noch
einen beizulegenden Zeitwert nach Definition darstellen;
allein die Tatsache, dass der Geschäftsvorfall an einem
Markt unter Druck stattfand, ist nicht ausreichend, um
vom Transaktionspreis Abstand zu nehmen. |
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Die Boards setzten ihre Erörterungen zum beizulegenden
Zeitplan in Übereinstimmung mit dem Projektplan fort, der auf
der gemeinsamen Sitzung im Dezember vorgestellt worden war.
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments
Als Teil ihrer Erörterungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments
wurden den Boards die folgenden Fragen vorgelegt:
 |
Ist das Konzept des höchsten und besten Nutzens
relevant für die Bewertungen von Schulden und
finanziellen Vermögenswerten? |
 |
Ist das Konzept der Bewertungsprämisse relevant für
Schulden und finanzielle Vermögenswerte? |
 |
Wie ist der beizulegende Zeitwert eines
Finanzinstruments zu bestimmen, wenn einander
ausgleichende Risikopositionen vorliegen? |
 |
Sollten Bewertungsanpassungen bei einer Bestimmung
des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe von
Bewertungsmethoden vorgenommen werden? |
Ohne viel Diskussion kam der Board vorläufig überein, dass
das Konzept des höchsten und besten Nutzens nur für nicht
finanzielle Vermögenswerte relevant ist, da es für
Finanzinstrumente keine alternativen nutzungsarten gibt, da die
Veränderungen in den Bedingungen eines finanziellen
Vermögenswerts dazu führen, dass ein neuer Vermögenswert
entsteht. Ein ähnliches Prinzip gilt für Schulden, bei denen
Änderungen in den Bedingungen einer Schuld zu einer anderen
Schuld führt. Die Boards kamen dann außerdem überein, dass, wenn
das Konzept des höchsten und besten Nutzens nicht für Schulden
und finanzielle Vermögenswerte gilt, die Bewertungsprämisse auch
nicht relevant ist. Dies vermeidet die Notwendigkeit, eine
Bewertungsprämisse für Schulden und finanzielle Vermögenswerte
zu bestimmen, wenn es nur ein mögliches Ergebnis gibt.
Die Boards erörterten dann, ob ein praktisches Hilfsmittel
zur Verfügung gestellt werden solle, indem Unternehmen gestattet
würde, den beizulegenden Zeitwert eines finanziellen
Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit zu
bestimmen, indem Marktrisikopositionen verrechnet werden,
einschließlich des Kreditrisikos in der zweiten und dritten
Ebene der Fair-Value-Hierarchie. Bei der Erörterung der Vorzüge
dieses praktischen Hilfsmittels wurden den Boards zwei
erläuternde Beispiele vorgestellt, die vom Stab erarbeitet
worden waren (und der Öffentlichkeit nicht zugänglich waren) und
die sich einzeln mit Kreditrisikoanpassungen und anderen
Marktrisikoanpassungen beschäftigten.
Die Boards erörterten ausführlich, ob eine Anpassung für das
Kreditrisiko vorgenommen werden soll, wenn Finanzinstrumente als
Teil eines Portfolios bewertet werden. Verschiedene
Boardmitglieder hielten fest, dass sie die Sichtweise aus den
erläuternden Beispielen unterstützten, in denen eine
Kreditrisikoanpassung vorgenommen worden war, obwohl sie
anerkannten, dass diese Sichtweise nicht im Einklang mit den
bestehenden und vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert steht. Der Stab erläuterte, dass dies der
Grund sei, warum ein praktisches Hilfsmittel in die Leitlinien
aufgenommen werden müsse. Mit sehr knapper Mehrheit
unterstützten die Boards vorläufig die Kreditrisikoanpassung.
Ein Boardmitglied erinnerte die Boards daran, dass eine solch
bedeutende Änderung an den vorgeschlagenen Leitlinien eine
erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nach sich ziehen
würde und dazu führen könnte, dass dieses Boardmitglied die
vorgeschlagenen Leitlinien ablehnt.
Die Boards erörterten dann das Beispiel, das sich der
Verrechnung von Marktrisikopositionen widmet. Beide Boards
deuteten an, dass eine solche Anpassung nicht im Einklang mit
den bestehenden Leitlinien stehen würde, und manch e Mitglieder
fragten, warum ein Unternehmen Anpassungen für die Verrechnung
von Marktrisiken vornehmen würde, wenn die Darstellung in der
Darstellung der Finanz- und Vermögenslage auf Bruttobasis
erfolgen würde. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten
den Vorschlag des Stabs nicht, dass Unternehmen den
beizulegenden Zeitwert mit einer Verrechnung der
Marktrisikopositionen bestimmen dürfen sollte.
Die Boards erörterten außerdem die Bewertungsanpassungen, die
notwendig sein könnten, wenn der beizulegende Zeitwert eines
Finanzinstruments bestimmt wird, wenn kein quotierter Preis für
das Instrument vorliegt (wenn also eine Bewertungsmethode
verwendet wird). Die Boards kamen vorläufig überein, die Art der
Bewertungsanpassung vorzuschreiben, die bei der Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts notwendig sein könnte, ohne dabei zu
vorschreibend zu sein.
Es wurde außerdem vereinbart, eine Vorschrift aufzunehmen,
dass jegliche Bewertungsanpassungen im Einklang mit dem Ziel der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert stehen müssten, also nur
solche Anpassungen aufzunehmen, die auch Marktteilnehmer
aufnehmen würden.
Prämien und Abschläge in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
In den Stellungnahmen, die zum Entwurf des IASB eingegangen
sind, und bei den Gesprächen am Runden Tisch wurden abweichende
Interpretationen des Ausdrucks Blockadefaktor deutlich. Die
Boards wurden gebeten, klarzustellen, was ein Blockadefaktor
ist. Die Boards kamen überein, dass es eine Schätzung des
Abschlags von einem quotierten Preis ist, der auftreten würde,
wenn ein Marktteilnehmer eine große Menge von Instrumenten zur
selben Zeit veräußert. Ein Blockadefaktor ist also
transaktionsspezifisch und nicht instrumentspezifisch aus
diesem Grund sollte er nicht in eine Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert einfließen, auf keiner Ebene der Fair-Value-Hierarchie.
Die Boards bestätigten außerdem vorläufig, dass dies nicht
die Aufnahme von anderen Prämien und Abschlägen auf den Ebenen
zwei und drei verhindere wie beispielsweise Kontrollprämien,
Abschläge für mangelnde Marktfähigkeit und Abschläge für
Minderheitenanteile, weil dies Anpassungen sind, die ein
Marktteilnehmer in der Bepreisung eines Vermögenswerts oder
einer Schuld in Betracht ziehen würde.
Bewertungsprämisse für nicht finanzielle Vermögenswerte
Im Entwurf hatte der IASB gefragt, ob die Leitlinien für die
In-Nutzung- und Im-Tausch-Prämisse sachgerecht sei. Einige
Stellungnehmende hatten dazu angegeben, dass sie der Aussage
nicht zustimmten, dass bei der Nutzungsbewertungsprämisse ein
Vermögenswert einzeln veräußert würde, da die Vermögenswerte
typischerweise in Gruppen veräußert würden. Die Boards wurden
gebeten, ihre Annahme zu bestätigen, dass der Vermögenswert
einzeln veräußert würde.
Die Boards bestätigten, dass bei der
Nutzungsbewertungsprämisse davon ausgegangen werde, dass der
Wert eines einzelnen Vermögenswerts im Kontext seiner Verwendung
in Zusammenhang mit anderen in einer Gruppe bewertet werde und
dass der erwerbende Marktteilnehmer das entsprechende Gegenstück
des Vermögenswerts besitzt - das Recht ihn zu steuern oder zu
betreiben. Die Boards kamen deshalb vorläufig überein, dass die
Nutzungs- und die Tauschbewertungsprämisse voraussetzen, dass
der Vermögenswert einzeln veräußert wird und nicht als Teil
einer Gruppe von Vermögenswerten oder eines Geschäftsbetriebs.
Es schein Verwirrung zu herrschen, was die Ausdrücke "in
Nutzung" und "im tausch" besagen, da sich beide auf die Nutzung
eines Vermögenswerts beziehen, und beide Rechte werden in
Tauschtransaktionen veräußert. Den Boards wurden zwei
Möglichkeiten vorgestellt, wie man dieser Verwirrung
entgegentreten kann:
 |
Ansatz 1: Beibehaltung der
bestehenden Methode aber bessere Erläuterung der Bedeutung der
Ausdrücke. |
 |
Ansatz 2: Streichung der
Ausdrücke und stattdessen Beschreibung des jeweiligen Ziels im
Standard. |
Ein Boardmitglied empfahl, dass die Leitlinien in einer solchen Art
und Weise geschrieben werden sollten, dass nicht nur die Bewerter die
Bedeutung verstehen, und dass die Bedeutung der Ausdrücke auf eine Art
und Weise verdeutlicht werden sollen, dass "normale" Menschen verstehen,
was der Standard von ihnen verlangt. Die Boards drückten vorläufig
Unterstützung für den zweiten Ansatz aus unter dem Vorbehalt, dass sie
davon ausgehen, dass die Ziele auf eine bessere Art und Weise
beschrieben werden.
Höchster und bester Nutzen
Auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Januar 2010 hatten die Boards
vorläufig bestätigt, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die
Sichtweise des Marktteilnehmers widerspiegele. Auf dieser Sitzung kamen
die Boards vorläufig überein, dass aufgrund der Tatsache, dass
erwerbende Marktteilnehmer in Erwägung ziehen werden, wie sie den nicht
finanziellen Vermögenswert nutzen werden, wenn sie den Preis ermitteln,
den sie zu zahlen bereit sind, der Preis den höchsten und besten Nutzen
des Vermögenswerts durch die Marktteilnehmer darstellt.
Darüber hinaus wurden die Boards gefragt, ob die Ausdrücke "physisch
möglich", "rechtlich zulässig" und "finanziell darstellbar" im
Zusammenhang mit dem "höchsten und besten Nutzen" im vorgeschlagen
Standard aufgenommen und beschrieben werden sollen. Die Boards
vereinbarten, eine Beschreibung der Ausdrücke und ihre Auswirkungen auf
den höchsten und besten Nutzen in den vorgeschlagenen Standard
aufzunehmen.
Zusätzlicher Wert
Im Entwurf des IASB wird auf den zusätzlichen Wert als die Differenz
zwischen dem gegenwärtigen Nutzungswert und dem beizulegenden Zeitwert
eines Vermögenswerts (Wert des höchsten und besten Nutzens) verwiesen.
Die Boards erörterten, ob es Unternehmen vorgeschrieben werden sollte,
den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts in zwei Komponenten
aufzuspalten, oder nur die Angabe einschlägiger Informationen zu
fordern, wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert (der zum beizulegenden
Zeitwert angesetzt ist) zusammen mit anderen Vermögenswerten auf eine
Art und Weise nutzt, die vom höchsten und besten Nutzen abweicht.
Der Stab empfahl, dass Angaben nur zu leisten sein sollen, wenn ein
Vermögenswert auf eine Art und Weise genutzt wird, die vom höchsten und
besten Nutzen abweicht; dies würde vermutlich nur unter seltenen
Umständen auftreten. Ein Boardmitglied gab an, dass dieser Sachverhalt
bei den Gesprächen am Runden Tisch in Hongkong aufgekommen sei, wo es
möglich ist, ein Hotel auf einem Grundstück zu betreiben, das einen
höheren und besseren Nutzen als Apartmenthaus hätte; es würde jedoch
eine Reihe von Jahren dauern, das Hotel umzuwandeln.
Die Boards führten eine kurze Diskussion zu der Frage, ob
Vermögenswerte in Komponenten unterteilt werden sollten, aber als um
eine Abstimmung gebeten wurde, unterstützte die Mehrheit vorläufig den
Vorschlag des Stabs, nur eine Angabe zu fordern.
Wertbestimmung bei schwer zu bewertenden Vermögenswerten und Schulden (einschließlich nicht quotierten Eigenkapitaltiteln)
Ohne viel Diskussion kamen die Boards überein, keine
spezifischen Leitlinien für die Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts von schwer zu bewertenden Vermögenswerten und Schulden (einschließlich nicht quotierten Eigenkapitaltiteln)
in dem harmonisierten Standard zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert zur Verfügung zu stellen, da jede Art von Leitlinie
vorschreibend wäre und nicht im Einklang mit den
prinzipienbasierten Standards stände.
Dennoch hielt der Stab fest, dass er beabsichtige, Lehrmaterialien zu
entwickeln, die sich möglichen Bedenken von Anwendern widmen sollen.
Die Boards kamen außerdem überein, keine Leitlinien in dem
harmonisierten Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dazu
zur Verfügung zu stellen, wann Anschaffungskosten ein sachgerechter
Schätzer des beizulegenden Zeitwerts sein können. Der IASB entscheid,
dass solche Leitlinien in den Einzelnen Standards beibehalten werden
sollen (also in IFRS 9 und IAS 16). Einige IASB-Mitglieder gaben der
Meinung Ausdruck, dass im Endeffekt alle Leitlinien im Standard zum
beizulegenden Zeitwert enthalten sein sollen oder, wenn redundant, im
Endeffekt aus IFRS 9 und IAS 16 abgezogen werden sollten.
Diskussion auf IASB-Sitzung im Februar 2010
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts alternativer Anlagen
Der Board erörterte die Vorschriften nach US-GAAP (ASU
2009-12 Anlagen in bestimmte Unternehmen, die einen Substanzwert je Aktie (oder ein Äquivalent) errechnen).
Der Board kam überein, kein praktisches Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen, indem Unternehmen, die IFRS anwenden, gestattet wird, den
Substanzwert als einen Schätzer für alternative Anlagen zu verwenden.
Der Board zeigte sich besorgt, dass ein solches praktisches Hilfsmittel
nicht funktionieren würde, da es nach den IFRS keine bestimmten
Bilanzierungsvorschriften gibt, wie der Substanzwert zu berechnen ist.
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass in vielen Fällen der
Substanzwert die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts wäre, da
der Substanzwert der Abgangspreis der Anlage wäre. Andererseits würde
unter bestimmten Umständen der Substanzwert von der Zielsetzung des
beizulegenden Zeitwerts abweichen (beispielsweise eine Anlage, die zum
Substanzwert zurückgegeben werden kann, die in einer Anlage besteht, die
höhere Renditen erzielt). Deshalb entschied der Board, die
US-amerikanischen Leitlinien, die rechtskreisspezifisch sind, nicht in
den Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufzunehmen und
die entsprechende Begründung in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu
erläutern.
Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010
Schulungsmaterial zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Die Boards diskutierten die Art und den Inhalt der geplanten Schulungsmaterialien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert für schwer zu bewertende Vermögenswerte und Schulden. Der IASB hat Rückmeldungen über die
Anwendung der Prinzipien für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Praxis in aufstrebenden und
Volkswirtschaften im Übergang im Rahmen einer ausgiebigen Sondierung und Bitte um Eingaben eingeholt. Aus den
erhaltenen Rückmeldungen lässt sich ablesen, dass die Adressaten um weitere Leitlinien bitten, wie die Prinzipien
in anspruchsvolleren Situationen angewendet werden sollten.
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zu breit angelegt seien und
die Anwendung von Ermessen abdecken würden. Andere Boardmitglieder meinten, dass, wenn die Leitlinien erforderlich
seien, sie in den eigentlichen Standard eingebracht werden sollten. Sie brachten auch ihre Bedenken dahingehend zum
Ausdruck, welche Wechselwirkung zwischen derartigen unverbindlichen Leitlinien mit den Leitlinien des IVSC bestünde
(z.B. der unlängst veröffentlichten Bewertungsleitlinie zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten).
Schließlich verständigten sich die Boards darauf, dass die Leitlinien ähnlich den Leitlinien sein sollten,
die von dem beratenden Expertenpanel veröffentlicht worden seien, und Beispiele enthalten sollten (Fallstudien, wie
man die Prinzipien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Praxis anwendet). Bei der Erstellung der Leitlinien
würde der Stab in Erwägung zu ziehen haben, ob einige der Beispiele in den eigentlichen Standard aufgenommen werden
sollten. Nichtsdestotrotz meinte der Stab, dass man auf Grundlage des Vorgehens des IASB bei anderen Standards die
Mehrheit der Beispiele in das Schulungsmaterial aufgenommen würde. Die Boards beabsichtigen die Veröffentlichung
dieser Schulungsmaterialien einige Monate nach der Veröffentlichung des endgültigen IFRS (gegenwärtig für das
dritte Quartal 2010 geplant).
Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB am 11. März 2010
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind
Der Stab eröffnete die Diskussion damit, dass er feststellte, dass dieses Thema einer der umstrittensten Sachverhalte im Projekt
zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und das Hauptthema sei, dass Finanzinstitutionen nach der Veröffentlichung des
Standardentwurfs Bemessung zum beizulegenden Zeitwert mit dem IASB erörtern wollten. Diese Adressaten waren besorgt, dass
die in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschläge die Praxis im Hinblick darauf, wie Unternehmen den beizulegenden Zeitwert von
Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind, bemessen, bedeutend verändern, zu erheblichen operativen Herausforderungen
und Kosten führen sowie einer Trennung der Rechnungslegung von den Risikomanagementsystemen führen würden.
Der Stab hat intensive Befragungen bei mehreren großen Finanzinstitutionen unternommen, um festzustellen, wie Unternehmen
Finanzinstrumente, die Teil eines Portfolios sind, in der Praxis bemessen würden. In der Sitzungsunterlage werden zwei Ansätze
aufgeführt der Ansatz des einzelnen Instruments sowie der Portfolioansatz. Der Stab empfahl die Zulässigkeit eines
Portfolioansatzes. Diesem Ansatz zufolge könnten Bilanzierungsobjekt und Bewertungsobjekt voneinander abweichen. Dies entspricht
dem Ansatz, der gegenwärtig in der Praxis bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die als Teil eines
Portfolios gesteuert werden, zur Anwendung kommt.
Geld-Brief-Spanne
Der Stab empfahl, dass die Board Folgendes zulassen sollten:
 |
die Verwendung von Mittelkurses als Grundlage für die Festlegung des beizulegenden Zeitwerts für entgegengesetzte
Marktpreisrisikopositionen (d.h. Kauf- und Verkaufspositionen, wobei das Marktpreisrisiko wie in IFRS 7 definiert wird) und |
 |
die Anwendung des Kurses innerhalb der Geld-Brief-Spanne, der den beizulegenden Zeitwert der offenen Nettorisikoposition
am besten widerspiegelt. |
Ein solcher Ansatz wäre auf Umstände beschränkt, in denen
 |
das Unternehmen seine Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit der vom Unternehmen dokumentierten
Risikomanagementstrategie auf Grundlage der offenen Nettorisikoposition steuert (d.h., er fände keine Anwendung auf Unternehmen,
die sich von einem Finanzinstrument durch Verkauf oder Übertragung eines einzelnen Finanzinstruments 'trennen', er würde aber
für Unternehmen anwendbar sein, die sich von einem Finanzinstrument durch Eingehung einer entgegengesetzten Risikoposition
'trennen' würden) |
 |
die Marktpreisrisiken (d.h. Zinsänderungsrisiken, Währungsrisiken und andere Preisrisiken), die gegeneinander stehen,
im Wesentlichen dieselben sind |
 |
die Finanzinstrumente gemeinsame Charakteristika haben (z.B. Fälligkeiten) |
 |
die Finanzinstrumente fortwährend auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden. |
Es gab viel Unruhe angesichts dieser Empfehlung. Einige Boardmitglieder meinten, es wäre eine Einladung zu nicht sachgerechten
unternehmensspezifischen Bewertungen, insbesondere wegen der Art und Weise, auf denen Unternehmen erlaubt werde, Portfolien für
Bewertungszwecke zusammenzustellen. Diese Boardmitglieder übten Kritik an einer Äußerung des Stabs, wonach der Wert des Portfolios
von den anderen Instrumenten abhänge, die das Unternehmen halte, sowie von de Risikopräferenz des Unternehmens. Die
Verwendung von 'abhänge' in dieser Äußerung führte zu der Vermutung eines unternehmensspezifischen Maßstabs. Diese Boardmitglieder
meinten zudem, dass die Risikopräferenz eines Unternehmens nichts mit der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu tun habe.
Andere Boardmitglieder standen dem aufgeschlossener gegenüber: Sie sahen es als einen pragmatischen Ansatz, der die
Rechnungslegungsmodelle mit der besten Unternehmenspraxis zusammenführe.
Die Boards kamen schließlich zu dem Ergebnis, dass man den Vorschlag des Stabs unterstützen könne; allerdings muss er als
Ausnahme vom allgemeinen Prinzip im IFRS Bemessung des beizulegenden Zeitwerts bezeichnet werden. Boardmitglieder waren
weiterhin besorgt, wie man dafür sorgen könne, dass bei der Bemessung von Nettoposition Disziplin herrsche. Beide Boards unterstützen
die Empfehlungen des Stabs per Mehrheitsentscheid.
Bonitätsrisiko der Gegenpartei
Die Boards verständigten sich darauf, Unternehmen zu erlauben, gegenläufige Kreditrisikopositionen der Gegenpartei bei der
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten zu berücksichtigen, wenn ein rechtlich durchsetzbares Recht zur
Aufrechnung (d.h. ein Master Netting Agreement) mit der Gegenpartei für den Konkursfall (oder anderer Ausfälle) besteht.
Erneut waren einige Boardmitglieder mit der Empfehlung des Stabs nicht glücklich dabei sahen einige sie als eine nicht
sachgerechte Anwendung der Saldierung an, durch die der Bewertungsfehler noch vergrößert werde. Gleichwohl waren andere glücklicher
mit den Bewertungsvorschlägen, die in dieser Situation zur Anwendung kommen, als in der vorstehenden Geld-Brief-Spannen-Situation.
Die Empfehlungen des Stabs wurden von einer Mehrheit beider Boards genehmigt.
Diskussion auf IASB-Sitzung im März 2010
Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen
Der Board entschied, IFRS 2 von den Bewertungs- und
Angabevorschriften im endgültigen Standard zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert auszunehmen.
Der Board kam außerdem überein, einen Hinweis in IFRS 2
aufzunehmen, mit dem klargestellt würde, dass die Vorschriften
des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht auf
IFRS 2 anzuwenden sind. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass
in einigen Fällen der Bezug auf den beizulegenden Zeitwert in
IFRS 2 auf den beizulegenden Zeitwert wie im Standard
vorgeschlagen erfolgt (wie beispielsweise der beizulegenden
Zeitwert von Waren oder Dienstleistungen), während in anderen
Fällen (beispielsweise in Eigenkaptaltiteln zu erfüllende
anteilsbasierte Vergütungen) der beizulegenden Zeitwert aus
einer anderen Perspektive eingeschätzt wird, die nicht im
Einklang mit dem Standard zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert steht.
Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IAS 17 Leasingverhältnisse
Der Board erörterte eine mögliche Ausnahme vom
Anwendungsbereich für IAS 17 im Zusammenhang mit dem Konzept des
Abgangspreises und dem höchsten und besten Nutzen (insbesondere
im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Leasingverhältnissen
und dem Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus
Sale-and-Lease-Back-Geschäften). Einige Boardmitglieder äußerten
Unbehagen darüber, eine allgemeine Ausnahme vom
Anwendungsbereich in diesem Fall auszusprechen, und hätten es
vorgezogen, den Standard zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert zu verdeutlichen, um sicherzustellen, dass dies eine
besondere Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auf
nicht-finanzielle Posten ist (also Verwendung eines Zugangs-
statt eines Abgangspreises). Der Board vereinbarte, dass der
Stab versuchen solle, den Text des Standards zu verdeutlichen,
wenn dies möglich ist. Wenn eine solche Verdeutlichung nicht
darstellbar ist, sollten Leasingverträge vom Anwendungsbereich
des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
ausgenommen werden. Der Board wies auch darauf hin, dass eine
Änderung von IAS 17 nicht sachgerecht sei, da neue Leitlinien zu
Leasingverhältnissen bis Juni 2011 abgeschlossen sein sollen.
Andere Erwägungen zum Anwendungsbereich
Ohne viel Erörterung kam der Board überein, den Ausdruck
'beizulegender Zeitwert' in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
nicht zu ersetzen, wenn auf die Bewertung von rückerworbenen
Rechten Bezug genommen wird (als Ausnahme zum Bewertungsprinzip
in IFRS 3).
Der Board entschied außerdem, die Bewertung von
Rückerstattungsrechten in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer nicht
als den Barwert der zugehörigen Verpflichtung als praktisches
Hilfsmittel für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zu
beschreiben.
Der Board erörterte eine mögliche Ausnahme vom
Anwendungsbereich in IAS 39 für die Bewertung von kurzfristig
abrufbaren finanziellen Verbindlichkeiten (IAS 39.49). Die
meisten Boardmitglieder waren sich einig, dass die
Schlussfolgerung in IAS 39 bestätigt werden sollte und die
Leitlinien in IAS 39.49 werden 'als der beizulegende Zeitwert für die Zwecke von kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeiten angesehen'.
Ein Boardmitglied fragte den Stab, welchen Einfluss dies auf
die Harmonisierung mit dem FASB haben würde. Der Stab gab zur
Antwort, dass der FASB erwäge, die Leitlinien für kurzfristig
abrufbare finanzielle Verbindlichkeiten zu ändern (die
Einlagenuntergrenze zu streichen und den immateriellen
Vermögenswert zu bewerten). In dem Fall gäbe es Unterschiede
zwischen den Leitlinien des IASB und denen des FASB. Die meisten
IASB-Mitglieder hielten fest, dass in den endgültigen Leitlinien
exakt beschrieben sein sollte, was die Bewertung ist und welche
Merkmale sie beinhaltet. Der Board entschied, den Ausdruck
'beizulegender Zeitwert' für die Bewertung kurzfristig
abrufbarer finanzieller Verbindlichkeiten beizubehalten.
Der Board entschied, dass in jedem der IFRS, der vom
Anwendungsbereich des Standards zu Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert ausgeschlossen ist, die Gründe für diese Entscheidung
und warum der Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' dennoch im
Standard beibehalten wurde werden sollen.
Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme
Der Board erörterte, ob vom Anwendungsbereich eines Standards
zum beizulegenden Zeitwert IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme ausgenommen werden soll.
Nach der Sitzung des Interpretations Committee im März wurde dem
Stab ein möglicher Konflikt zwischen IFRIC 13 und den
vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert bewusst. Dieser Sachverhalt wurde in keiner der
Stellungnahmen genannt, die zum Entwurf ED/2009/5 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingegangen
sind.
Aus verschiedenen Gründen war der Stab zu dem Schluss gekommen, dass
die Verwendung des Ausdrucks "beizulegender Zeitwert" in IFRIC 13 im
Einklang mit den vorgeschlagenen neuen Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert im demnächst erscheinenden Standard zur
Zeitwertbewertung steht. Daher empfehl er, dass IFRIC 13 vom
Anwendungsbereich des IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
ausgenommen werden sollte. Dieser Ansatz würde dazu führen, dass in
IFRIC 13 der Ausdruck "beizulegender Zeitwert" verwendet wird und die
gegenwärtige Definition des beizulegenden Zeitwerts beibehalten wird.
Obwohl sich jedoch IFRIC 13 auf den 2beizulegenden Zeitwert" bezieht,
würden Transaktionen, die in den Anwendungsbereich von IFRIC 13 fallen,
nicht den Bewertungs- und Angabevorschriften des IFRS zum beizulegenden
Zeitwert unterworfen sein.
Der Board stimmte dem Stab auf verschiedenen Ebenen nicht zu.
Boardmitglieder zeigten sich nicht überzeugt von den Untersuchungen des
Stabs und der Schlussfolgerung, dass im Rahmen des Projekts zur
Erlöserfassung die Sachverhalte in IFRIC 13 zufriedenstellend geklärt
würden. IFRIC 13 vom Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
auszunehmen, würde eine falsche Botschaft vermitteln und könnte zu
regressivem Verhalten in der Praxis führen. Das Letzte, was der Board
gebrauchen könne, wenn er den IFRS herausgibt, sei, zusammenhanglose
Signale in seinem Umfeld auszusenden.
Diskussion auf Sondersitzung des IASB am 8. April 2010
Der Board diskutierte eine mögliche erneute Veröffentlichung des Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert auf Grundlage der vorläufigen Entscheidung, eine Angabe zur den Auswirkungen der Interdependenzen oder
Korrelation der Inputfaktoren bei der Fair-Value-Sensitivitätsanalyse zu fordern, so wie dies auf der Boardsitzung
im März erörtert worden war. Der Stab meinte, dass sich der Board bereits darauf verständigt habe, eine Bitte um
Sichtweisen auf Grundlage des Entwurfs des FASB, in welchem Änderungen an den gegenwärtigen Leitlinien in den
US-amerikanischen Rechnungslegungsprinzipien vorgeschlagen und verbleibende Unterschiede zwischen diesen und den
FASB aufgezeigt würden, zu veröffentlichen. Daher würde eine begrenzte erneute Veröffentlichung keinen Einfluss auf
den Projektzeitplan haben. Boardmitglieder sahen den Nutzen einer erneuten Veröffentlichung in dem Erhalt von
Rückmeldungen zu der Kosten-Nutzen-Analyse der vorgeschlagenen Angabe zur Sensitivitätsanalyse. Ein Boardmitglied
meinte, dass die Angabe der Sensitivitätsanalyse ohne die Korrelation irreführend sein könne und der Board deshalb
fragen solle, ob die Adressaten eine vollständige Sensitivitätsanalyse bevorzugten (die Korrelationen widerspiegele)
oder lieber gar keine hätten.
Ein Boardmitglied war besorgt, dass die Bitte um Sichtweisen als Einladung zur Stellungnahme zu
Sachverhalten verstanden werden könne, die bereits erneut besprochen worden sind. Andere Boardmitglieder widersprachen
dem, da sie den Entwurf des FASB als Konvergenzprojekt mit Fragen ansahen, die auf die verbleibenden Unterschiede
ausgerichtet seien.
Ein andere Boardmitglied fragte, ob in dem Entwurf nicht auch eine Frage zur Verrechnung von Markt- und
Kreditrisikoportfolien enthalten sein solle. Dem widersprach der Board, weil er die Ansicht vertrat, dass die gegenwärtige
Praxis in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dadurch nicht geändert würde. Zudem konzedierten die
meisten Boardmitglieder dass für den Fall, dass die Adressaten mit diesen Vorschlägen ein ernsthaftes Problem hätten,
sie dazu auch ohne formelle Aufforderung zur Stellungnahme Stellung beziehen würden.
Schließlich entschied der Board, einen Entwurf, der auf die Korrelationen bei der Sensitivitätsanalyse
beschränkt sei, gleichzeitig mit der Bitte um Sichtweisen auf Grundlage des Entwurfs des FASB herauszugeben. Der Board
beschloss, die Stellungnahmefrist mit jener, die der FASB setzen würde, in Einklang zu bringen. Der Board gedenkt, den
Entwurf und die Bitte um Sichtweisen Ende Mai herauszugeben, wobei das Ende der Stellungnahmefrist Mitte August wäre.
Ein Boardmitglied widersprach dem, da er bevorzuge, die Vorschläge nicht erneut zur Diskussion zu stellen, sondern nur
die Bitte um Sichtweisen zu dem Entwurf des FASB (der eine Frage zur Sensitivitätsanalyse enthalte), um eine Dopplung
der Fragen zu vermeiden.
Juni 2010: Entwurf von Änderungen in begrenztem Umfang im Hinblick
auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der IASB hat am 29. Juni 2010 einen ergänzenden Entwurf zur Angabe einer Bewertungsunsicherheitsanalyse für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert herausgegeben
(ED/2010/7 Measurement Uncertainty Analysis Disclosure for Fair Value Measurements).
Darin werden relativ geringfügige Änderungen an den Vorschlägen aus
dem IASB-Entwurf vom Mai 2009
zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorgeschlagen.
Anstelle der bisher vorgesehenen Sensitivitätsanalyse soll nunmehr eine Analyse von Bewertungsunsicherheiten vorzunehmen und offenzulegen
sein. Konkret wird eine tabellarische Anhangangabe gefordert, die für alle zum
beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerte und Schulden eventuelle Fair-Value-Änderungen ausweist, die sich ergeben, würde man einbezogene nicht-beobachtbare Bewertungsfaktoren ändern. Diese Angabepflicht ist beschränkt auf
beizulegende Zeitwerte im Hierarchielevel 3. Bei dieser Wertangabe sind eventuelle Korrelationen zu berücksichtigen. Ist
also bei Änderung eines Bewertungsfaktor aufgrund eines engen Zusammenhangs auch eine Änderung eines anderen Bewertungsfaktors erforderlich, müssen beide Faktoränderungen im auszuweisenden Betrag eingeschlossen sein. Von dieser Angabepflicht
sind grundsätzlich keine Bilanzposten ausgenommen, es sei denn, ein individueller IFRS schließt spezifische Sachverhalte explizit aus.
Die Kommentierungsfrist endet am 7. September 2010. Folgende
Dokumente stehen Ihnen in englischer Sprache zur Verfügung:
Bereits im Mai 2009 hatte der IASB den Entwurf eines IFRS Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zur Diskussion gestellt. Auf Basis der FASB-Vorschriften gemäß Topic 820 (vormals: SFAS 157) enthielt dieser Entwurf einige Abweichungen von den US-amerikanischen Vorschriften. Nach gemeinsamen Erörterungen haben IASB und FASB sich nun in allen Aspekten geeinigt und streben vollständig einheitliche Regelungen an. Im Vergleich zum IASB-Entwurf von Mai 2009 ergeben sich dabei auch Änderungen, die der IASB im gestern veröffentlichten ergänzenden Entwurf nicht zur Diskussion stellt.
Der FASB hat ebenfalls am 29. Juni 2010 einen Exposure Draft zu Änderungen der Vorschriften zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Topic 820) publiziert. Dieser enthält alle Aspekte, also auch die, welche Abweichungen vom IASB-Entwurf von 2009 bedeuten. Auch dieser Entwurf kann bis 7. September 2010 kommentiert werden. Beide Boards werden die Stellungnahmen gemeinsam erörtern. Insofern kann auf diesem Wege indirekt auch zu den sonstigen, vom IASB nicht unmittelbar veröffentlichten Neuvorschlägen Stellung genommen werden.
Die entsprechende FASB-Pressemitteilung finden Sie
hier.
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IFRS in Focus-Newsletter
mit dem Titel IASB gibt Entwurf zu Angaben bei der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert heraus verfasst, in dem die Vorschläge
des Entwurfs erläutert werden:
IFRS in Focus-Newsletter IASB gibt Entwurf zu Angaben bei der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert (in englischer Sprache, 60 KB).
Juli 2010: Umfassende Zusammenfassung des IASB-Projekts zum
beizulegenden Zeitwert
Eine umfassende Projektzusammenfassung, die vom IASB-Stab erstellt
wurde, wird jetzt auf der Projektseite des IASB zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert zur Verfügung gestellt. Die
Zusammenfassung (in englischer Sprache, 951 KB) bietet
Hintergrundinformationen zum IASB-Projekt zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert und stellt dar, wie der IASB beabsichtigt, einen
IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzuschließen. Die
Zusammenfassung enthält außerdem einen Vergleich der bisher erzielten
Entscheidungen mit den Vorschlägen des IASB-Entwurfs zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vom Mai 2009 und dem
FASB-Entwurf vom Juni 2010.
Juli 2010: Fragebogen zu Bewertungsunsicherheiten
Der IASB hat einen Fragebogen für Nutzer von Abschlüssen, der
sich auf den im Juni herausgegebenen
Entwurf zu
Bewertungsunsicherheiten bezieht, herausgegeben. Der IASB
bittet Analysten, diesen Fragebogen auszufüllen und damit ihre
Ansichten zu den Vorschlägen im Entwurf in Bezug auf die Angabe
einer Bewertungsunsicherheitsanalyse bei Bewertungen der dritten
Ebene dem Board zur Kenntnis zu bringen. Die Frist für die
Einreichung der beantworteten Fragebögen endet wie die
Stellungsnahmefrist zum Entwurf am 7. September 2010. Weitere
Informationen finden Sie auf dieser
Seite des IASB.
August 2010: Gemeinsames Internetseminar von IASB und FASB zur ihren
Vorschlägen zur Bewertung zum beizulegenden ZeitwertDer IASB und der FASB stellen ein
gemeinsames Internetseminar
(ein sogenanntes Webinar) zur Verfügung, in dem ihre jeweiligen
Vorschläge zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorgestellt
werden. Dieses Webinar ist von den Stäben von IASB und FASB erstellt
worden, um den Anwendern zu helfen, die wesentlichen Vorschläge zu
verstehen, die im
FASB-Entwurf Änderungen zu allgemeinen Bewertungen zum beizulegenden
Zeitwert und entsprechender Angabevorschriften nach US-GAAP und IFRS
(Verknüpfung auf die Internetseite des FASB) und im IASB-Entwurf
Angabe einer Bewertungsunsicherheitsanalyse bei Bewertungen zum
beizulegenden Zeitwert enthalten sind. Beide Entwürfe waren am
29. Juni 2010 veröffentlicht worden; die Kommentierungsfristen enden
am 7. September 2010. Weitere Informationen:
20. August 2010: Stabentwurf eines IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der IASB stellt auf seiner Internetseite einen Stabentwurf des im nächsten
Jahr erscheinenden IFRS zur Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zur Verfügung,
in dem die vorläufigen Entscheidungen widergespiegelt sind, die der IASB und der FASB bis zum heutigen Zeitpunkt getroffen haben.
Der ursprüngliche Entwurf des IASB zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert war im Mai 2009 veröffentlicht worden;
ihm folgten eine Reihe von Bitten um Meinungsäußerungen zu
bestimmten Themen und ein weiterer begrenzter Entwurf im Juni
2010.Der IASB bittet nicht um Stellungnahmen zum
Stabentwurf, aber er weist darauf hin, dass der FASB eine
beinahe identische Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards
(Accounting Standards Update, ASU) zu Änderungen an der
allgemeinen Fair-Value-Bewertung und den entsprechenden
Angabevorschriften nach US-GAAP und IFRS herausgegeben hat: Amendments for Common Fair Value Measurement and Disclosure Requirements in U.S. GAAP and IFRSs.
Anwender, die also Stellung nehmen wollen, können also eine
Stellungnahme bei FASB vor dem Ende der Kommentierungsfrist von
dessen vorgeschlagener ASU einreichen (7. September 2010). Der IASB und der FASB wollen die
im Rahmen der Entwicklung eines gemeinsamen Standards eingegangenen Stellungnahmen
auch gemeinsam besprechen. Der endgültige Standard wird Anfang
2011 erwartet.
Weitere Informationen:
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