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Emissionshandelsprogramme

Chronologie

 

bullet Auf der Boardsitzung im Dezember 2007 auf die Agenda genommen
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
bullet Februar 2010: Veröffentlichung von Deloitte zu sogenannten 'Cap and Trade'-Programmen
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

 

Hintergrund

 

IFRIC 3

 

Im Dezember 2004 gab der IASB IFRIC 3 Emissionsrechte heraus. Darin wurde festgehalten, dass

 

bullet Emissionsrechte immaterielle Vermögenswerte sind, die im Abschluss in Übereinstimmung mit IAS 38  Immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden müssen;
bullet wenn Rechte durch die Regierung (oder eine ihrer Gebietskörperschaften) an einen Teilnehmer zu einem geringeren Betrag als ihrem beizulegenden Zeitwert abgegeben werden, die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag (sofern vorhanden) und ihrem beizulegenden Zeitwert eine Zuwendung der öffentlichen Hand darstellt, die in Übereinstimmung mit IAS 20  Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand zu bilanzieren ist;
bullet in dem Maße, wie einer Teilnehmer Emissionen verursacht, er für seine Verpflichtung, Rechte abzuführen, eine Rückstellung in Übereinstimmung mit IAS 37  Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen anzusetzen hat. Diese Rückstellung ist üblicherweise mit dem Marktwert der Rechte zu bewerten, die für die Begleichung benötigt werden.

 

Auf der Sitzung im Juni 2005 stimmte der Board dafür, IFRIC 3 zurückzuziehen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen deswegen getroffen, weil EFRAG eine Übernahme von IFRIC 3 für die Anwendung in der EU nicht empfohlen hatte (in englischer Sprache, 303 KB).

 

Zeitgleich mit der Rücknahme von IFRIC 3 gaben die Boardmitglieder jedoch an, dass IFRIC 3 eine richtige und sachgerechte Interpretation der bestehenden Standards zum Ausdruck gebracht habe. Die Boardmitglieder brachten ähnliche Vorbehalte über die Auswirkungen dieser Interpretation an wie die IFRIC-Mitglieder zu der Zeit, als sie fertig gestellt wurde, stellten allerdings fest, dass sie - wie IFRIC - zu der Zeit den Eindruck gewonnen hätten, dass eine Interpretation wegen des bevorstehenden Starts des Emissionsrechtehandels in der EU dringend erforderlich sei. Allerdings sei offensichtlich, dass die Dringlichkeit nicht länger bestünde. Dementsprechend entschied der Board, sich die Zeit zu nehmen und eine breiter angelegte Beurteilung der Arten verschiedener Schwankungen aus der Anwendung von IFRIC 3 auf den Emissionsrechtehandel durchzuführen sowie zu erwägen, ob und wie man sachgerechterweise die bestehenden Standards ändern könne, um einige dieser Schwankungen zu verringern oder zu beseitigen.

 

Im Juli 2005 veröffentlichte der Board eine Erklärung zur Rücknahme von IFRIC 3 (in englischer Sprache, 42 KB).

 

Dieses Projekt

 

Im Dezember 2007 kam der Board überein, ein Projekt auf die Agenda zu nehmen, das auf die folgenden Hauptsachverhalte beschränkt sein sollte:

 

bullet Sind die handelbaren Lizenzen in Emissionshandelsprogrammen (Rechte und Guthaben) Vermögenswerte? Wenn ja:
bullet Wie soll ein Unternehmen Rechte bilanzieren, die es von der Regierungen zu einem geringeren Wert als den beizulegenden Zeitwert erhält?
bullet Wie sollen Rechte und Guthaben bilanziert werden?
bullet Wie sollen Veränderungen in Vermögenswerten und Schulden (die aus den Emissionshandelsprogrammen entstehen) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden?

 

Dieses Projekt soll zu keinem neuen Standard führen. Der Board hat viel mehr die Absicht, den Sachverhalt durch folgende Schritte zu behandeln:

 

bullet eine Überarbeitung von entweder IAS 38  Immaterielle Vermögenswerte oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung um die Bilanzierung von handelbaren Lizenzen aufzunehmen und
bullet eine Überarbeitung von IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand, so dass die Bilanzierung von Rechten (und ähnlichen Vermögenswerten), die von Regierungen entgeltfrei vergeben werden, adressiert werden.

 

Der Umfang des Projekts widmet sich also nur Emissionshandelsrechten, einschließlich Zuwendungen der öffentlichen Hand in Zusammenhang mit solchen Emissionshandelsrechten, aber geht nicht allgemeiner auf Zuwendungen der öffentlichen Hand ein.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007

 

Der Stab des IASB stellte einen Agendavorschlag vor, der die erneute Aktivierung des Projekts zur Entwicklung von Leitlinien zur Bilanzierung von Emissionshandelsprogrammen zum Inhalt hatte. Der Stab wies darauf hin, dass Emissionshandelsprogramme zunehmend häufiger würden und dass seit Rücknahme von IFRIC 3 keine klaren Bilanzierungsleitlinien für die Bilanzierung solcher Programme existierten.

 

Das Stabpapier, dass dem Board für die Agendaentscheidung zur Verfügung gestellt wurde, enthielt die folgende Tabelle, die die wesentlichen Ansätze darstellt, die in der Praxis für die Bilanzierung von Emissionshandelsprogrammen angewendet werden:

 

  Ansatz 1 Ansatz 2 Ansatz 3
 

erstmaliger Ansatz – zugewiesene Verschmutzungsrechte

 

 

Ansatz und Bewertung zum Marktwert zum Zeitpunkt der Zuweisung; entsprechender Eintrag bei Zuwendungen der öffentlichen Hand.

 

 

Ansatz und Bewertung zu Anschaffungskosten, die für gewährte Rechte null betragen.

 

 

erstmaliger Ansatz – erworbene Verschmutzungsrechte

 

 

Ansatz und Bewertung zu Anschaffungskosten.

 

 

Folgebehandlung von Verschmutzungsrechte

 

 

Die Rechte werden bei Folgebewertungen mit dem Marktwert oder den Anschaffungskosten bewertet; sie sind einer Prüfung auf Wertminderung zu unterziehen.

 

 

Die Rechte werden bei Folgebewertungen den Anschaffungskosten bewertet; sie sind einer Prüfung auf Wertminderung zu unterziehen.

 

 

Folgebehandlung von Zuweisungen der öffentlichen Hand

 

 

Zuwendungen der öffentlichen Hand werden über den Zeitraum der Inanspruchnahme auf eine systematische und begründete Art und Weise aufgelöst.

 

 

Nicht anwendbar.

 

 

Ansatz von Schulden

 

 

Schulden werden zum Zeitpunkt des Entstehens angesetzt (d.h. wenn die Emissionen produziert werden).

 

 

Schulden werden zum Zeitpunkt des Entstehens angesetzt (d.h. wenn die Emissionen produziert werden). Die Art und Weise jedoch, in der die Schulden bewertet werden (s. unten), bedeutet, dass oft keine Schuld im Anschluss ausgewiesen wird, bis die produzierten Emissionen die dem Unternehmen zugewiesenen Verschmutzungsrechte übersteigen.

 

 

Bewertung von Schulden

 

 

Die Schulden werden am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grundlage der Marktwerte der Verschmutzungsrechte bewertet, die notwendig wären, um die tatsächlich produzierten Emissionen abzudecken. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verschmutzungsrechte vorhanden sind oder am Markt erworben werden müssen.

 

 

Die Schulden werden wie folgt bewertet:
Buchwert der vorliegenden Verschmutzungsrechte, die am Ende eines jeden Geschäftsjahres für die Abdeckung der tatsächlich produzierten Emissionen notwendig wären (d.h. Marktwerte zum Zeitpunkt des Ansatzes, wenn ein Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell verwendet wird; Marktwert zum Zeitpunkt der Neubewertung, wenn ein Neubewertungsmodell verwendet wird) entweder auf FIFO-Basis oder auf Basis eines gewichteten Durchschnitts; zuzüglich
des Marktwertes der Verschmutzungsrechte, die am Ende eines Geschäftsjahres für die Abdeckung von darüber hinaus gehenden Emissionen notwendig wären (d.h. tatsächlich produzierte Emissionen, für die keine Verschmutzungsrechte vorliegen).

 

 

Die Schulden werden wie folgt bewertet:
Buchwert der vorliegenden Verschmutzungsrechte, die am Ende eines jeden Geschäftsjahres für die Abdeckung der tatsächlich produzierten Emissionen notwendig wären (null oder Anschaffungskosten) entweder auf FIFO-Basis oder auf Basis eines gewichteten Durchschnitts; zuzüglich
des Marktwertes der Verschmutzungsrechte, die am Ende eines Geschäftsjahres für die Abdeckung von darüber hinaus gehenden Emissionen notwendig wären (d.h. tatsächlich produzierte Emissionen, für die keine Verschmutzungsrechte vorliegen).

 

 

Der Stab wies außerdem darauf hin, dass der FASB ein ähnliches Projekt auf die Agenda genommen habe. Ein Boardmitglied fragte, ob das Projekt sich nur Emissionshandelsprogrammen und Zuwendungen der öffentlichen Hand, die damit in Zusammenhang stehen, widmen würde oder ob das Projekt zu IAS 20 ebenfalls erneut aktiviert werden solle.

 

Der Forschungsdirektor des IASB empfahl, die Arbeit an dem Projekt zu Emissionshandelsprogrammen wieder aufzunehmen. Er war nicht der Meinung, dass der Umfang des Projekts eine Überarbeitung von IAS 20 mit umfassen sollte. Ein Boardmitglied schlug vor, das Projekt in zwei Phasen zu untergliedern:

 

bullet Phase 1 könne sich den Emissionshandelsprogrammen widmen, und
bullet Phase 2 könne der Überarbeitung von IAS 20 gelten.

 

Der Stab unterstützte diesen Vorschlag nicht.

 

Ein weiteres Boardmitglied fragte, ob es zu unterschiedlichen Anwendungen in der Praxis käme im Angesicht der Tatsache, dass IAS 8 eine Hierarchie vorgeben und  IFRIC 3 bestehe (wenn auch zurückgenommen). Es wurde festgehalten, dass es wichtig sei, dass das Projekt definiere, was ein Verschmutzungsrecht sei.

 

Der Stab schlug vor, dass der Umfang des Projekts sich nur Emissionshandelsrechten und Zuwendungen der öffentlichen Hand, die damit in Zusammenhang stehen, widmen solle, nicht Zuwendungen der öffentlichen Hand im allgemeineren Sinne. Der Board stimmte mit 10 Ja-Stimmen für die Fortsetzung dieses Projekts.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008

 

(Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Videoschaltung teil.)

 

Hintergrund und Zielsetzung

 

Das Zeil dieser Sitzung lag darin, den Umfang des gemeinsam mit dem FASB geführten Projekts zu Emissionshandelsschemata festzulegen. Der Board hatte die Arbeit an diesem Projekt im Dezember 2007 aufgenommen, und das Thema wurde jetzt das erste Mal seitdem erörtert.

 

Der Stab hob die folgenden Aspekte hervor:

 

bullet Derzeit gibt es weder in Form von IFRS noch in Form von US-GAAP verpflichtende Rechnungslegungsliteratur, die sich diesem Thema widmet. Im Juni 2005 hat der IASB IFRIC 3 Emissionsrechte zurückgezogen, in dem die Bilanzierung von Rechten und Pflichten adressiert worden war, die aus der Teilnahme am europäischen Emissionshandelsprogramm (Emission Trading Scheme, ETS) entstehen.
bullet Die Klärung des Umfangs ist von erheblicher Bedeutung, weil sich daraus die folgenden Auswirkungen ergeben:
bullet Die Bilanzierungsfragen, die geklärt werden müssen, (und damit die Richtung, in die der Stab forscht) hängen vom Umfang des Projekts ab.
bullet Keiner der Boards hat den Umfang des Projekt (vor dem Hintergrund der verschiedenen Handelsprogramme, die es gibt) geklärt, als das Projekt auf die Agenda genommen wurde.
bullet Jetzt bietet sich die Gelegenheit, den Umfang des jeweiligen Projekts der beiden Boards aneinander anzugleichen.
bullet Es gibt eine große Bandbreite von Emissionshandelsprogrammen. Generell sind sie alle darauf ausgerichtet, Umweltschäden zu reduzieren. Die Theorie hinter dem Handel von Emissionsrechten liegt an der Schaffung von Werten durch die Zuweisung von Emissionsrechten. Das Ziel liegt normalerweise unter den tatsächlichen Ausstoßmengen, die derzeit von Unternehmen in die Atmosphäre geschickt werden. Dadurch wird eine künstliche Knappheit generiert, die zur Wertsteigerung der durch die Unternehmen gehaltenen Emissionsrechte führt. Man geht davon aus, dass Emissionshandelsprogramme Ausstoßmengen auf eine kosteneffiziente und effektive Weise verringern.

 

Im allgemeinen wird ein Emissionsziel festgesetzt, und die entsprechenden Rechte werden (entweder durch Auktion oder Zuteilung) an qualifizierende Unternehmen verteilt. Das Emissionsrecht schafft eine Obergrenze oder Bezugslinie von Gesamtemissionen, die in einem bestimmten Zeitraum zugelassen werden.

 

Umfangvarianten und Boardentscheidungen

 

Auf Grundlage der Untersuchungen des Stabs wurden drei mögliche Umfangvarianten für das Projekt herausgearbeitet:

 

Möglichkeit A: nur staatlich vorgegebene Emissionsobergrenzen und Handelsprogramme (enger Umfang).

 

Möglichkeit B: alle Emissionshandelsprogramme und handelbaren Rechte (weiter Umfang).

 

Möglichkeit C: ein Umfang der zwischen dem engen und dem weiten Umfang liegt.

 

Der Board unterstütze aus den folgenden Gründen größtenteils Möglichkeit B:

 

bullet Die Adressaten, insbesondere die Abschlussersteller, benötigen Leitlinien in diesem Bereich.
bullet Es gibt derzeit weder in Form von IFRS noch in Form von US-GAAP verpflichtende Rechnungslegungsliteratur, die sich diesem Thema widmet. Daher sind die Abschlussersteller unsicher, wie die richtige Bilanzierung aussieht, und es haben sich abweichende Methoden in der Praxis entwickelt.
bullet Der Mangel an verpflichtenden Leitlinien kann zu Abweichungen zwischen verschiedenen Schemata und/oder handelbaren Rechten führen.
bullet Eine Auswirkung eines im Umfang begrenzten Projekts könnte darin liegen, dass Ersteller und Prüfer den Board mit Anfragen bombardieren, wie handelbare Rechte oder Schemata zu bilanzieren sind, die vom Umfang des Projekt ausgeschlossen worden waren.
bullet Die Anzahl und die verschiedenen Arten von Emissionshandelsprogrammen nehmen im Laufe der Zeit zu, weil immer mehr Einwohner, Unternehmen und Regierungen weltweit zunehmen besorgt in Bezug auf Umweltfragen sind.

 

Der Board erörterte dann die Definition eines Emissionshandelsprogramms. Der Stab schlug die folgende Definition vor:

Ein Emissionshandelsprogramm ist eine Vereinbarung, die dazu dienen soll, die Umwelt zu verbessern, und in deren Rahmen teilnehmende Unternehmen gezwungen sein können, einem Verwalter eine Menge von handelbaren Rechten zu bezahlen, die direkt oder indirekt in Bezug zu ihren Auswirkungen auf die Umwelt stehen.
Im Großen und Ganzen stimmte der Board der Definition zu. Einige Boardmitglieder schlugen jedoch vor, einige Formulierungen leicht zu ändern, um zu verdeutlichen, dass ein Handelsprogramm nicht die Umwelt verbessere, sondern die negativen Auswirkungen auf die Umwelt reduzieren solle. Weitere Formulierungsänderungswünsche werden dem Stab außerhalb der Sitzung übermittelt werden.

 

Schließlich stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu, dass man sich nicht durch bestehende verbindliche Literatur gebunden sehen solle, wenn mögliche Bilanzierungsmodelle entwickelt werden, sondern dass man sicherstellen solle, dass das entwickelte Modell in Übereinstimmung mit dem Rahmenkonzept stehe.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009

 

Dem Board wurde ein Papier vorgestellt (ohne dass es diskutiert wurde), in dem die Mechanismen eines Emissionshandelsprogramms erläutert wurden. Der Stab hatte dieses Papier als nützliche Hintergrundinformation erstellt, um dem Board zu helfen, sich für einen Ansatz für die erstmalige Bilanzierung von Zuweisungen handelbarer Ausgleiche in einem Programm von festgelegter Obergrenze und freiem Handel ('cap and trade') zu entscheiden.

 

Bilanzierung zugewiesener handelbarer Ausgleiche in einem Programm von festgelegter Obergrenze und freiem Handel

 

Der Board erörterte die erstmalige Bilanzierung von Instrumenten, die verwendet werden können, die Verpflichtungen aus Verschmutzungen auszugleichen ('handelbare Ausgleiche'), und die einem Unternehmen in einem Obergrenzen- und Handelsprogram kostenfrei zugeteilt wurden.

 

Liegt ein Vermögenswert vor, und wenn ja, wie ist die erstmalige Bewertung?

 

Der Board kam überein, dass ein handelbarer Ausgleich die Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept in der Hinsicht erfüllt, dass er eine Ressource darstellt, die vom Unternehmen kontrolliert wird und eingesetzt werden kann, um künftigen wirtschaftlichen Nutzen zu generieren. Das Unternehmen kann die zugewiesenen Ausgleiche verwenden, um seine eigenen Verschmutzungen auszugleichen, oder es kann zugewiesenen Ausgleichen am offenen Markt gegen Barmittel verkaufen. Gehaltene Ausgleiche entstammen einem Ereignis in der Vergangenheit (dem Erhalt handelbarer Ausgleiche) und stellen eine gegenwärtige Ressource dar.

 

Der Board erörterte, ob die handelbaren Ausgleiche zum Buchwert bewertet werden sollten (Nominalbetrag) oder zum beizulegenden Zeitwert. Man kam zu dem Schluss, dass die Bewertung der handelbaren Ausgleiche bei erstmaligem Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert mehr Transparenz und entscheidungsnützlichere Finanzinformationen würden als zum Buchwert bewertete Ausgleiche.

 

Wie sieht die Habenbuchung aus?

 

Der Board erörterte drei mögliche Ansätze:

 

A. Nicht-reziprokes Übertragungsmodell

 

Bei diesem Modell wird erwogen, ob dem Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, wenn ihm Ausgleiche zugewiesen werden. Der Stab wies darauf hin, dass dies wahrscheinlich zu einem Gewinn bei erstmaligem Ansatz der zugewiesenen Ausgleiche führen würde. Nur wenn eine Rückforderung an die zugewiesenen Ausgleiche geknüpft sei und der Board zu dem Schluss käme, dass dies zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führe, könnten Unternehmen eine Verpflichtung ansetzen, die den Gewinn reduzieren oder eventuell ausgleichen würde. Der Stab wies darauf hin, dass sie mit einer großen Bandbreite interessierter Parteien gesprochen hätten, einschließlich großer Verschmutzer, anderer Standardsetzer, Prüfer, Analysten, Rating-Agenturen und Anlegern. Sie sind generell der Meinung, dass die Erfassung eines Gewinns bei erstmaligem Ansatz zugewiesener Ausgleiche keine nützlichen Informationen biete.

 

B. Modell der Erfüllungspflicht

 

Nach diesem Modell hat ein Unternehmen eine Erfüllungspflicht, wenn es Ausgleiche zugewiesen bekommt, die es erfüllen muss um ein Einkommen aus den Ausgleichen zu erzielen. Im Prinzip geht das Unternehmen eine Vereinbarung mit dem Programmverwalter ein. Das Unternehmen vereinbart, seine Emissionen unter das Niveau zu reduzieren, das von den zugewiesenen Ausgleichen dargestellt wird. Die Ausgleiche bestehen also nur als Ergebnis der Vereinbarung mit dem Programmverwalter. Die Vereinbarung begründet die Erfüllungsverpflichtung. Das Erfüllungsverpflichtungsmodell führt nicht zu einem Gewinn bei erstmaligem Ansatz der zugewiesenen Ausgleiche.

 

C. Kompensationsmodell

 

Mit dem Kompensationsmodell wird die Sichtweise eingenommen, dass die Zuweisung von handelbaren Ausgleichen keine nicht-reziproke Übertragung vom Programmverwalter an das Unternehmen ist. Beim Kompensationsansatz wird stattdessen die Zuweisung der handelbaren Ausgleiche im Zusammenhang des Gesamtpakets von Anforderungen gesehen, die durch das Emissionshandelsprogramm auferlegt sind. Im Modell wird eine Anpassung für eine Bewertungsanomalie vorgenommen, die als Ergebnis unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen entsteht.

 

In der folgenden Diskussion unterstütze keines der Boardmitglieder das Kompensationsmodell.

 

Die Boardmitglieder hielten sich mit ihren Meinungen die Waage: sechs unterstützten das nicht-reziproke Übertragungsmodell, sechs das Erfüllungsverpflichtungsmodell. Ein Boardmitglied schlug ein Modell vor, das irgendwo zwischen den beiden liegt.

 

Diejenigen, die sich für das nicht-reziproke Übertragungsmodell aussprachen, hielten fest, dass bei Zuweisung der handelbaren Ausgleiche (eine Zuweisung im Jahr vor der Verschmutzung wird angenommen) es keine Verpflichtung gebe, die die Definition einer Schuld in den IFRS erfülle. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass IFRIC diesen Sachverhalt bei der Entwicklung von IFRIC 3 mehrere Sitzungen lang erörtert habe, eine sachgerechte Antwort anhand der bestehenden IFRS gefunden habe, und der Board habe das nicht unterstützt.

 

Diejenigen, die das Erfüllungsverpflichtungsmodell unterstützten, taten dies aus einer Reihe von Gründen, die nicht alle in Einklang zu bringen waren. Einige sahen handelbare Ausgleiche als eine Art bedingte Zuwendung der öffentlichen Hand (vgl. IAS 41), andere unterstützten den Erfüllungsverpflichtungsansatz, weil sie die Lösung gut fanden, auch wenn sie nicht gut mit dem Rahmenkonzept oder den bestehenden IFRS zusammen passen.

 

Schlussfolgerungen aus der Diskussion wurden nicht deutlich. Der Board wird sich dem Sachverhalt auf einer späteren Sitzung noch einmal widmen müssen, da keine Einigkeit erzielt werden konnte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009

 

Bilanzierung von Posten eines freiwilligen Schemas

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, in dem er erklärte, dass er nach der allgemeinen Ausrichtung des Projekts frage, nicht spezifische Entscheidungen der Boards erbitte. In dem Papier, das auf der Sitzung vorgestellt wurde, wurden Posten beschrieben, die ein Unternehmen austauscht, wenn es Mitglied eines Schemas mit freiwilliger Teilnahme wird. In dem Papier wurde auch erörtert, welche dieser Posten die Definition eines Elements nach dem Rahmenkonzept der Boards erfüllen könnten.

 

Die Boards wurden nicht gebeten, die Kriterien für Ansatz, Bewertung oder Darstellung der Elemente eines freiwilligen Schemas zu erörtern.

 

Für die Diskussion wurde das folgende einfache Beispiel verwendet:

Am 1. Januar 2010 wird eine Unternehmen Mitglied eines freiwilligen Schemas und verpflichtet sich auf ein Jahr ab dem 1. Januar 2010. Das Unternehmen hat Anspruch auf die Zuweisung von 100 Rechten. Die Rechte, die aus der Zuweisung stammen, werden am 1. Januar 2010 ausgegeben.

Im Gegenzug für die Teilnahme an dem Schema und das Recht auf Zuweisung verspricht das Unternehmen, ein Recht für jede Einheit von Emissionen zu zahlen, die während der Verpflichtungsperiode erzeugt wird.

Das Unternehmen geht davon aus, dass es 110 Emissionseinheiten während der Verpflichtungsperiode erzeugen wird. Das heißt also, dass das Unternehmen erwartet, dass sein Bedarf an Rechten die Menge der ihm zugewiesenen 100 Rechte um 10 Einheiten übersteigen wird. Das Unternehmen beabsichtigt, die Deckungslücke durch den Zukauf von Rechten auf dem Markt zu schließen.

Der Stab analysierte das Beispiel vor dem Hintergrund der beiden Rahmenkonzepte der Boards und der einschlägigen Rechnungslegungsstandards. Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor, was das verpflichtende Ereignis in einem freiwilligen Schema darstelle:

 

bullet Sichtweise 1: Die tatsächlich erzeugten Emissionen des Unternehmens stellen das verpflichtende Ereignis dar. Einem Mitglied eines freiwilligen Schemas entsteht keine gegenwärtige Verpflichtung, bis es Emissionen ausgestoßen hat. Bis Emissionen erzeugt wurden, kann das Mitglied den Abfluss von Rechten durch künftige Handlungen vermeiden.
bullet Sichtweise 2: Der Mitgliedsvertrag, der von dem Unternehmen unterzeichnet wird, stellt das verpflichtende Ereignis dar. Dem Unternehmen entsteht eine gegenwärtige Verpflichtung als Ergebnis des Eintritts in das Schema. Mit Unterzeichnung des Mitgliedsvertrags wird die Verpflichtung, Rechte zu zahlen, unbedingt. Nur die Menge der nach dem Mitgliedsvertrag zu zahlenden Rechte ist ungewiss.

 

Nach Anwendung der beiden Sichtweisen auf das einfache Beispiel, kam der Stab zu folgenden Schlüssen:

 

bullet Nach Sichtweise 1 würde das Unternehmen am 1. Januar 2010 nur dann und in dem Maße eine Schuld aus dem Schema haben, wenn es und wie es am 1. Januar 2010 Emission produziert.
bullet Nach Sichtweise 2 hat das Unternehmen am 1. Januar 2010 eine Schuld, die die Zusage widerspiegelt, während der Verpflichtungsperiode Rechte zu zahlen. DAs Unternehmen schätzt, dass es 110 Rechte während der einjährigen Verpflichtungsperiode zu zahlen hat. Die Schuld besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen bereits Emissionen produziert hat.

 

Für jede Sichtweise wurde von den einzelnen Mitgliedern des IASB und des FASB Unterstützung zum Ausdruck gebracht. Einige sahen Sichtweise 1 als die einzige Sichtweise an, die mit den IFRS, US-GAAP und den Rahmenkonzepten im Einklang steht. Unterstützer der Sichtweise 2 waren der Meinung, dass die zur Verfügung gestellte Information nützlicher für die Adressaten der Abschlüsse sei. Einige der Unterstützer von Sichtweise 2 drückten einen gewissen Grad von Unbehagen dahingehend aus, wie der Stab bestehende Standards  zum Erreichen ihrer Schlussfolgerungen angewendet hatte, und schlugen andere Wege vor, auf denen man zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangen könnte. Eine dritte Sichtweise wurde von einem IASB-Mitglied vorgeschlagen und von einem FASB-Mitglied unterstützt. Nach dieser dritten Sichtweise sollte die Untersuchung auf der Nettoposition basieren: Am Tag 1 würde das Unternehmen die Schuld oder den Vermögenswert als "erwartete Emissionen abzüglich Menge der zur Verfügung stehenden Rechte" schätzen. Ein anderes IASB-Mitglied gab zwar instinktive Zustimmung zu Sichtweise 1 zu, meinte aber, dass die Transaktion einer bedingten Zuweisung der öffentlichen Hand gleiche (IAS 20.8).

 

Der Vorsitzende des IASB bat um Zeichen der Unterstützung der beiden Sichtweisen, um dem Stab eine Richtungsentscheidung zu ermöglichen. Bei dieser Richtungsentscheidung, die folgte, unterstützte eine Mehrheit sowohl der FASB- als auch der IASB-Mitglieder Sichtweise 2.

 

In Antwort auf diese Richtungsentscheidung wies der Stab darauf hin, dass die Boards sich jetzt der Frage der Rechtfertigung stellen müssten, wie ein Unternehmen eine Verpflichtung haben könnte (als Folge der Emission von Verschmutzungen), bevor diese Emissionen produziert würden, die Grund für diese Verpflichtung seien.

 

Die Boards werden diese Frage ebenso wie Fragen des Ansatzes, der Bewertung und der Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt erwägen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009

 

Bilanzierung des Rechts auf zukünftige Zuteilungen

 

Der Board diskutierte ein Papier, das für die gemeinsame Sitzung im November vorbereitet worden war, allerdings aus Zeitgründen nicht behandelt werden konnte. In dem Papier geht es um die Bilanzierung des Rechts, Verschmutzungsrechte in einem Emissionsbegrenzungs- und -handelsschema zu erhalten, bevor die entsprechenden Verschmutzungsrecht zugeteilt wurden. Der Stab erläuterte, dass das Recht auf zukünftige Zuteilungen ein gängiges Merkmal der meisten Emissionshandelsschemata sei und dass das Recht, zukünftige Zuteilungen zu erhalten, typischerweise davon abhängt, dass ein berechtigtes Unternehmen seine Ausstoßtätigkeit fortführt. Die Frage, die aufgekommen ist, sei, ob ein Unternehmen das Recht auf zukünftige Zuteilungen als Vermögenswert ansetzen sollte.

 

Der Board erwog die folgenden Alternativen:

 

bullet Sichtweise 1 – Ein Unternehmen beherrscht eine Ressource solange nicht, wie sich die Unwägbarkeiten im Hinblick auf das Recht, Verschmutzungsrechte zu erhalten, sich nicht aufgelöst haben.
bullet Sichtweise 2 – Ein Unternehmen beherrscht eine Ressource, wenn es ein Recht hält, das dazu führen wird, dass das Unternehmen Verschmutzungsrechte erhält, wenn es bestimmte Tätigkeiten ergreift (typischerweise der fortgesetzte Ausstoß auf einem bestimmten Niveau). Dieses Recht wird als Option betrachtet, und das Unternehmen übt diese durch die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten aus.

 

Im Zuge der Diskussion der Alternativen hinterfragten mehrere Boardmitglieder die der zweiten Alternativ zugrundeliegende Logik, vor allem hinsichtlich der Frage, was der Ausübungspreis der Option und das Wesen der korrespondierenden Schuld sein solle. Ein Boardmitglied meinte, er habe Schwierigkeiten zu verstehen, wie eine Option allein durch Fortführung des Geschäfts ausgeübt werden könne.

 

Mehrere Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Erwägung, ob es einen ansatzfähigen Vermögenswert gebe, ohne zuerst zu erwägen, ob das Unternehmen unter dem Schema eine Verpflichtung hat. Die Behandlung des diesbezüglichen Vermögenswerts und der Schuld sollte symmetrisch erfolgen.

 

Ein Boardmitglied meinte, der Stab solle die Situation in den USA erwägen, wo Landwirte dafür bezahlt werden, dass sie Flächen nicht bewirtschaften, um den Preis von Mais zu halten. Diese Analogie könnte bei der Bereitstellung von Leitlinien bei der Bilanzierung von Emissionshandelsschemata helfen. Mehrere andere Boardmitglieder unterstützten diese Analogie und stimmten zu, dass dieser Sachverhalt ganzheitlich erwogen werden sollten, zusammen mit der Frage, ob eine Verpflichtung entstanden ist.

 

Als der Board gefragt wurde, ob es einen Unterschied in der Bilanzierung gebe, wenn es sich bei dem Emissionshandelsschema um ein gesetzliches/verpflichtendes im Gegensatz zu einem freiwilligen Schema handele, sagte der Board einstimmig, dass kein Unterschied bestehen sollte.

 

 

Februar 2010: Veröffentlichung von Deloitte zu sogenannten 'Cap and Trade'-Programmen
Das Centre von Deloitte für Klimawandel- und Nachhaltigkeitsdienstleistungen hat eine Veröffentlichung zu Handelsprogrammen mit festgelegter Obergrenze und freiem Handel ('cap and trade') für Treibhausgase herausgegeben. Sorgen wegen möglicher Auswirkungen des Klimawandels bringt Regierungen dazu, Vorgehensweisen und Programme zu bedenken, die zu einer Reduzierung von Treibhausgasemissionen führen können. 'Cap and Trade'-Programme sind eine Möglichkeit, von der erwartet wird, dass sie durch Einrichtung eines finanziellen Anreizes dazu führen wird, Emissionen großer Verschmutzer im Industriebereich zu verringern. Der Zweck der Publikation ist es, die Hauptmerkmale des 'Cap and Trade'-Programms für Treibhausgase vorzustellen. Eine Kenntnis von 'Cap and Trade'-Programmen ist grundlegend für das Verständnis ihrer Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit einschließlich Emissionsverwaltung, -bilanzierung und steuerliche Auswirkungen.
Das IASB-Projekt zu Emissionshandelsprogrammen

Der IASB hat auf seiner Agenda ein Projekt zu Emissionshandelsprogrammen. Ziel des Projekts, das gemeinsam mit dem FASB durchgeführt wird, liegt darin, umfassende Leitlinien für die Bilanzierung von Emissionshandelsprogrammen zu entwickeln. Der Board hat vorläufig entschieden, dass ein Unternehmen wie folgt verfahren soll, wenn es Verschmutzungsrechte kostenfrei vom Staat erhält:

bullet Das Unternehmen setzt die Verschmutzungsrechte als Vermögenswerte an und bewertet sie erstmalig zum beizulegenden Zeitwert.
bullet Da das Unternehmen eine Verpflichtung eingeht, seine Emissionen unter die Marke abzusenken, die durch seine Verschmutzungsrechte vorgegeben ist (also die Obergrenze oder Cap), setzt das Unternehmen eine Schuld an, die seiner Zusage entspricht, die Verschmutzungsrechte über den Verpflichtungszeitraum hin zu zahlen. Die Schuld besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen bereits Emissionen produziert hat.

Sie können sich die Veröffentlichung Cap and Trade Programs for Greenhouse Gas hier kostenfrei herunterladen (in englischer Sprache, 1.123KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010

 

Dem Board wurde dann ein Forschungspapier des Stabs zu Emissionshandelsschemata vorgestellt, das ein früher aus den Industrie an den IASB ausgeliehener Mitarbeiter erarbeitet hatte. Das Forschungspapier ist darauf angelegt, eine hilfreiche Ressource für diejenigen zu sein, die an dem gemeinsamen Projekt Interesse haben, und als Hintergrundinformation für künftige Erörterungen des Boards zu diesem Thema zu dienen. Der Board wurde zu keinen Entscheidungen auf dieser Sitzung aufgerufen. Vielmehr sollte er Rückmeldung bezüglich des Anwendungsbereichs und der allgemeinen Ausrichtung des Projekts geben.

 

Der Board lobte den Autor für die gute Arbeit die er in seiner Zeit beim IASB geleistet hat und auch weiterhin in Bezug auf das Forschungspapier leistet. Allgemein war der Board der Meinung, dass dem Papier einige Hintergrundinformationen und Leitlinien zu den bilanziellen Fragen fehlen, die aus den Emissionshandelsschemata entstehen und die der Board mit Rahmen des Projekts lösen möchte. Es wurde vorgeschlagen, dem Papier ein zusätzliches Kapital hinzuzufügen, um die Hauptbilanzierungsfragen, die gegenwärtig in der Praxis angewendeten Verfahrensweisen und die Diskussionen hervorzuheben, die der Board bisher zu dem Thema geführt hat, ohne dass der Board auf irgendeine bilanzielle Behandlung verpflichtet sei. Der Board bat auch darum, dass das Stabpapier nicht während einer anderen Kommentierungsfrist veröffentlicht wird, damit die Anwender nicht von den laufenden Projekten des Boards abgelenkt werden.

 

 

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