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Chronologie
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen |
Hintergrund
IFRIC 3
Im Dezember 2004 gab der IASB IFRIC 3
Emissionsrechte heraus. Darin wurde festgehalten, dass
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Emissionsrechte
immaterielle Vermögenswerte sind, die im Abschluss in
Übereinstimmung mit IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
angesetzt werden müssen; |
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wenn Rechte durch die
Regierung (oder eine ihrer Gebietskörperschaften) an einen
Teilnehmer zu einem geringeren Betrag als ihrem
beizulegenden Zeitwert abgegeben werden, die Differenz
zwischen dem gezahlten Betrag (sofern vorhanden) und ihrem
beizulegenden Zeitwert eine Zuwendung der öffentlichen Hand
darstellt, die in Übereinstimmung mit IAS 20
Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand zu bilanzieren ist; |
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in dem Maße, wie einer
Teilnehmer Emissionen verursacht, er für seine
Verpflichtung, Rechte abzuführen, eine Rückstellung in
Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen anzusetzen hat.
Diese Rückstellung ist üblicherweise mit dem Marktwert der
Rechte zu bewerten, die für die Begleichung benötigt werden. |
Auf der Sitzung im Juni 2005 stimmte der Board dafür, IFRIC 3
zurückzuziehen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen deswegen getroffen,
weil EFRAG eine Übernahme von IFRIC 3
für die Anwendung in der EU nicht empfohlen hatte (in englischer Sprache,
303 KB).
Zeitgleich mit der
Rücknahme von IFRIC 3 gaben die Boardmitglieder jedoch an, dass IFRIC 3 eine
richtige und sachgerechte Interpretation der bestehenden Standards zum
Ausdruck gebracht habe. Die Boardmitglieder brachten ähnliche Vorbehalte
über die Auswirkungen dieser Interpretation an wie die IFRIC-Mitglieder
zu der Zeit, als sie fertig gestellt wurde, stellten allerdings fest,
dass sie - wie IFRIC - zu der Zeit den Eindruck gewonnen hätten, dass
eine Interpretation wegen des bevorstehenden Starts des
Emissionsrechtehandels in der EU dringend erforderlich sei. Allerdings
sei offensichtlich, dass die Dringlichkeit nicht länger bestünde.
Dementsprechend entschied der Board, sich die Zeit zu nehmen und eine
breiter angelegte Beurteilung der Arten verschiedener Schwankungen aus
der Anwendung von IFRIC 3 auf den Emissionsrechtehandel durchzuführen
sowie zu erwägen, ob und wie man sachgerechterweise die bestehenden
Standards ändern könne, um einige dieser Schwankungen zu verringern oder zu
beseitigen.
Im Juli
2005 veröffentlichte der Board eine
Erklärung zur Rücknahme von IFRIC 3 (in englischer Sprache,
42 KB).
Dieses Projekt
Im Dezember 2007 kam der Board überein,
ein Projekt auf die Agenda zu nehmen, das auf die folgenden
Hauptsachverhalte beschränkt sein sollte:
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Sind die
handelbaren Lizenzen in Emissionshandelsprogrammen (Rechte und
Guthaben) Vermögenswerte? Wenn ja: |
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Wie soll ein
Unternehmen Rechte bilanzieren, die es von der Regierungen zu einem
geringeren Wert als den beizulegenden Zeitwert erhält? |
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Wie sollen Rechte
und Guthaben bilanziert werden? |
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Wie sollen
Veränderungen in Vermögenswerten und Schulden (die aus den
Emissionshandelsprogrammen entstehen) in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden? |
Dieses Projekt soll zu keinem neuen Standard führen.
Der Board hat viel mehr die Absicht, den Sachverhalt durch folgende Schritte
zu behandeln:
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eine Überarbeitung
von entweder IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte oder IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung um die Bilanzierung
von handelbaren Lizenzen aufzunehmen und |
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eine Überarbeitung von IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von
Zuwendungen der öffentlichen Hand, so dass die Bilanzierung von
Rechten (und ähnlichen Vermögenswerten), die von Regierungen
entgeltfrei vergeben werden, adressiert werden. |
Der Umfang des Projekts widmet sich also nur
Emissionshandelsrechten, einschließlich Zuwendungen der öffentlichen Hand in
Zusammenhang mit solchen Emissionshandelsrechten, aber geht nicht
allgemeiner auf Zuwendungen der öffentlichen Hand ein.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
Der Stab des IASB stellte einen Agendavorschlag vor, der die erneute
Aktivierung des Projekts zur Entwicklung von Leitlinien zur Bilanzierung
von Emissionshandelsprogrammen zum Inhalt hatte. Der Stab wies darauf
hin, dass Emissionshandelsprogramme zunehmend häufiger würden und dass
seit Rücknahme von IFRIC 3 keine klaren Bilanzierungsleitlinien für die
Bilanzierung solcher Programme existierten.
Das Stabpapier, dass dem Board für die Agendaentscheidung zur
Verfügung gestellt wurde, enthielt die folgende Tabelle, die die
wesentlichen Ansätze darstellt, die in der Praxis für die Bilanzierung
von Emissionshandelsprogrammen angewendet werden:
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Ansatz 1 |
Ansatz 2 |
Ansatz 3 |
| erstmaliger Ansatz –
zugewiesene Verschmutzungsrechte
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Ansatz und Bewertung zum
Marktwert zum Zeitpunkt der Zuweisung; entsprechender
Eintrag bei Zuwendungen der öffentlichen Hand.
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Ansatz und Bewertung zu Anschaffungskosten, die für gewährte
Rechte null betragen.
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erstmaliger Ansatz – erworbene Verschmutzungsrechte
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Ansatz und Bewertung zu
Anschaffungskosten.
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Folgebehandlung von Verschmutzungsrechte
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Die Rechte werden bei
Folgebewertungen mit dem Marktwert oder den
Anschaffungskosten bewertet; sie sind einer Prüfung auf
Wertminderung zu unterziehen.
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Die Rechte werden bei Folgebewertungen den Anschaffungskosten
bewertet; sie sind einer Prüfung auf Wertminderung zu
unterziehen.
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Folgebehandlung von Zuweisungen der öffentlichen Hand
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Zuwendungen der öffentlichen Hand
werden über den Zeitraum der Inanspruchnahme auf eine
systematische und begründete Art und Weise aufgelöst.
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Nicht anwendbar.
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Ansatz von Schulden
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Schulden werden zum Zeitpunkt des Entstehens angesetzt (d.h.
wenn die Emissionen produziert werden).
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Schulden werden zum Zeitpunkt des Entstehens angesetzt (d.h.
wenn die Emissionen produziert werden). Die Art und Weise
jedoch, in der die Schulden bewertet werden (s. unten),
bedeutet, dass oft keine Schuld im Anschluss ausgewiesen wird,
bis die produzierten Emissionen die dem Unternehmen zugewiesenen
Verschmutzungsrechte übersteigen.
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Bewertung von Schulden
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Die Schulden werden am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf
Grundlage der Marktwerte der Verschmutzungsrechte bewertet, die
notwendig wären, um die tatsächlich produzierten Emissionen
abzudecken. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Verschmutzungsrechte vorhanden sind oder am Markt erworben
werden müssen.
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Die Schulden werden wie folgt bewertet:
Buchwert der vorliegenden Verschmutzungsrechte, die am
Ende eines jeden Geschäftsjahres für die Abdeckung der
tatsächlich produzierten Emissionen notwendig wären (d.h.
Marktwerte zum Zeitpunkt des Ansatzes, wenn ein Anschaffungs-
oder Herstellungskostenmodell verwendet wird; Marktwert zum
Zeitpunkt der Neubewertung, wenn ein Neubewertungsmodell
verwendet wird) entweder auf FIFO-Basis oder auf Basis eines
gewichteten Durchschnitts; zuzüglich
des Marktwertes der Verschmutzungsrechte, die am Ende
eines Geschäftsjahres für die Abdeckung von darüber hinaus
gehenden Emissionen notwendig wären (d.h. tatsächlich
produzierte Emissionen, für die keine Verschmutzungsrechte
vorliegen).
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Die Schulden werden wie folgt bewertet:
Buchwert der vorliegenden Verschmutzungsrechte, die am
Ende eines jeden Geschäftsjahres für die Abdeckung der
tatsächlich produzierten Emissionen notwendig wären (null oder
Anschaffungskosten) entweder auf FIFO-Basis oder auf Basis eines
gewichteten Durchschnitts; zuzüglich
des Marktwertes der Verschmutzungsrechte, die am Ende
eines Geschäftsjahres für die Abdeckung von darüber hinaus
gehenden Emissionen notwendig wären (d.h. tatsächlich
produzierte Emissionen, für die keine Verschmutzungsrechte
vorliegen).
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Der Stab wies außerdem darauf hin, dass der FASB ein ähnliches
Projekt auf die Agenda genommen habe. Ein Boardmitglied fragte, ob das
Projekt sich nur Emissionshandelsprogrammen und Zuwendungen der
öffentlichen Hand, die damit in Zusammenhang stehen, widmen würde oder
ob das Projekt zu IAS 20 ebenfalls erneut aktiviert werden solle.
Der Forschungsdirektor des IASB empfahl, die Arbeit an dem Projekt zu
Emissionshandelsprogrammen wieder aufzunehmen. Er war nicht der Meinung,
dass der Umfang des Projekts eine Überarbeitung von IAS 20 mit umfassen
sollte. Ein Boardmitglied schlug vor, das Projekt in zwei Phasen zu
untergliedern:
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Phase 1 könne sich den Emissionshandelsprogrammen widmen, und |
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Phase 2 könne der Überarbeitung von IAS 20 gelten. |
Der Stab unterstützte diesen Vorschlag nicht.
Ein weiteres Boardmitglied fragte, ob es zu unterschiedlichen
Anwendungen in der Praxis käme im Angesicht der Tatsache, dass IAS 8
eine Hierarchie vorgeben und IFRIC 3 bestehe (wenn auch
zurückgenommen). Es wurde festgehalten, dass es wichtig sei, dass das
Projekt definiere, was ein Verschmutzungsrecht sei.
Der Stab schlug vor, dass der Umfang des Projekts sich nur
Emissionshandelsrechten und Zuwendungen der öffentlichen Hand, die damit
in Zusammenhang stehen, widmen solle, nicht Zuwendungen der öffentlichen
Hand im allgemeineren Sinne. Der Board stimmte mit 10 Ja-Stimmen für die
Fortsetzung dieses Projekts.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
(Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Videoschaltung teil.)
Hintergrund und Zielsetzung
Das Zeil dieser Sitzung lag darin, den Umfang des gemeinsam mit dem
FASB geführten Projekts zu Emissionshandelsschemata festzulegen. Der
Board hatte die Arbeit an diesem Projekt im Dezember 2007 aufgenommen,
und das Thema wurde jetzt das erste Mal seitdem erörtert.
Der Stab hob die folgenden Aspekte hervor:
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Derzeit gibt es weder in Form von IFRS noch in Form von US-GAAP
verpflichtende Rechnungslegungsliteratur, die sich diesem Thema
widmet. Im Juni 2005 hat der IASB IFRIC 3 Emissionsrechte
zurückgezogen, in dem die Bilanzierung von Rechten und Pflichten
adressiert worden war, die aus der Teilnahme am europäischen
Emissionshandelsprogramm (Emission Trading Scheme, ETS) entstehen. |
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Die Klärung des Umfangs ist von erheblicher Bedeutung, weil sich
daraus die folgenden Auswirkungen ergeben:
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Die Bilanzierungsfragen, die geklärt werden müssen, (und
damit die Richtung, in die der Stab forscht) hängen vom Umfang
des Projekts ab. |
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Keiner der Boards hat den Umfang des Projekt (vor dem
Hintergrund der verschiedenen Handelsprogramme, die es gibt)
geklärt, als das Projekt auf die Agenda genommen wurde. |
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Jetzt bietet sich die Gelegenheit, den Umfang des jeweiligen
Projekts der beiden Boards aneinander anzugleichen. |
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Es gibt eine große Bandbreite von Emissionshandelsprogrammen.
Generell sind sie alle darauf ausgerichtet, Umweltschäden zu
reduzieren. Die Theorie hinter dem Handel von Emissionsrechten liegt
an der Schaffung von Werten durch die Zuweisung von
Emissionsrechten. Das Ziel liegt normalerweise unter den
tatsächlichen Ausstoßmengen, die derzeit von Unternehmen in die
Atmosphäre geschickt werden. Dadurch wird eine künstliche Knappheit
generiert, die zur Wertsteigerung der durch die Unternehmen
gehaltenen Emissionsrechte führt. Man geht davon aus, dass
Emissionshandelsprogramme Ausstoßmengen auf eine kosteneffiziente
und effektive Weise verringern. |
Im allgemeinen wird ein Emissionsziel festgesetzt, und die
entsprechenden Rechte werden (entweder durch Auktion oder Zuteilung) an
qualifizierende Unternehmen verteilt. Das Emissionsrecht schafft eine
Obergrenze oder Bezugslinie von Gesamtemissionen, die in einem
bestimmten Zeitraum zugelassen werden.
Umfangvarianten und Boardentscheidungen
Auf Grundlage der Untersuchungen des Stabs wurden drei mögliche
Umfangvarianten für das Projekt herausgearbeitet:
Möglichkeit A: nur staatlich vorgegebene Emissionsobergrenzen
und Handelsprogramme (enger Umfang).
Möglichkeit B: alle Emissionshandelsprogramme und handelbaren
Rechte (weiter Umfang).
Möglichkeit C: ein Umfang der zwischen dem engen und dem
weiten Umfang liegt.
Der Board unterstütze aus den folgenden Gründen größtenteils
Möglichkeit B:
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Die Adressaten, insbesondere die Abschlussersteller, benötigen
Leitlinien in diesem Bereich. |
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Es gibt derzeit weder in Form von IFRS noch in Form von US-GAAP
verpflichtende Rechnungslegungsliteratur, die sich diesem Thema
widmet. Daher sind die Abschlussersteller unsicher, wie die richtige
Bilanzierung aussieht, und es haben sich abweichende Methoden in der
Praxis entwickelt. |
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Der Mangel an verpflichtenden Leitlinien kann zu Abweichungen
zwischen verschiedenen Schemata und/oder handelbaren Rechten führen. |
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Eine Auswirkung eines im Umfang begrenzten Projekts könnte darin
liegen, dass Ersteller und Prüfer den Board mit Anfragen
bombardieren, wie handelbare Rechte oder Schemata zu bilanzieren
sind, die vom Umfang des Projekt ausgeschlossen worden waren. |
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Die Anzahl und die verschiedenen Arten von
Emissionshandelsprogrammen nehmen im Laufe der Zeit zu, weil immer
mehr Einwohner, Unternehmen und Regierungen weltweit zunehmen
besorgt in Bezug auf Umweltfragen sind. |
Der Board erörterte dann die Definition eines
Emissionshandelsprogramms. Der Stab schlug die folgende Definition vor:
Ein Emissionshandelsprogramm ist eine Vereinbarung, die dazu
dienen soll, die Umwelt zu verbessern, und in deren Rahmen
teilnehmende Unternehmen gezwungen sein können, einem Verwalter eine
Menge von handelbaren Rechten zu bezahlen, die direkt oder indirekt
in Bezug zu ihren Auswirkungen auf die Umwelt stehen.
Im Großen und Ganzen
stimmte der Board der Definition zu. Einige Boardmitglieder schlugen
jedoch vor, einige Formulierungen leicht zu ändern, um zu verdeutlichen,
dass ein Handelsprogramm nicht die Umwelt verbessere, sondern die
negativen Auswirkungen auf die Umwelt reduzieren solle. Weitere
Formulierungsänderungswünsche werden dem Stab außerhalb der Sitzung
übermittelt werden.
Schließlich stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu, dass man
sich nicht durch bestehende verbindliche Literatur gebunden sehen solle,
wenn mögliche Bilanzierungsmodelle entwickelt werden, sondern dass man
sicherstellen solle, dass das entwickelte Modell in Übereinstimmung mit
dem Rahmenkonzept stehe.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
Dem Board wurde ein Papier vorgestellt (ohne dass es
diskutiert wurde), in dem die Mechanismen eines
Emissionshandelsprogramms erläutert wurden. Der Stab hatte
dieses Papier als nützliche Hintergrundinformation erstellt, um
dem Board zu helfen, sich für einen Ansatz für die erstmalige Bilanzierung
von Zuweisungen handelbarer Ausgleiche in einem Programm von
festgelegter Obergrenze und freiem Handel ('cap and trade') zu entscheiden.
Bilanzierung zugewiesener handelbarer Ausgleiche in einem Programm von
festgelegter Obergrenze und freiem Handel
Der Board erörterte die erstmalige Bilanzierung von
Instrumenten, die verwendet werden können, die Verpflichtungen
aus Verschmutzungen auszugleichen ('handelbare Ausgleiche'), und
die einem Unternehmen in einem Obergrenzen- und Handelsprogram
kostenfrei zugeteilt wurden.
Liegt ein Vermögenswert vor, und wenn ja, wie ist die
erstmalige Bewertung?
Der Board kam überein, dass ein handelbarer Ausgleich die
Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept in der Hinsicht
erfüllt, dass er eine Ressource darstellt, die vom Unternehmen
kontrolliert wird und eingesetzt werden kann, um künftigen
wirtschaftlichen Nutzen zu generieren. Das Unternehmen kann die
zugewiesenen Ausgleiche verwenden, um seine eigenen
Verschmutzungen auszugleichen, oder es kann zugewiesenen
Ausgleichen am offenen Markt gegen Barmittel verkaufen.
Gehaltene Ausgleiche entstammen einem Ereignis in der
Vergangenheit (dem Erhalt handelbarer Ausgleiche) und stellen
eine gegenwärtige Ressource dar.
Der Board erörterte, ob die handelbaren Ausgleiche zum
Buchwert bewertet werden sollten (Nominalbetrag) oder zum
beizulegenden Zeitwert. Man kam zu dem Schluss, dass die
Bewertung der handelbaren Ausgleiche bei erstmaligem Ansatz mit
dem beizulegenden Zeitwert mehr Transparenz und
entscheidungsnützlichere Finanzinformationen würden als zum
Buchwert bewertete Ausgleiche.
Wie sieht die Habenbuchung aus?
Der Board erörterte drei mögliche Ansätze:
A. Nicht-reziprokes Übertragungsmodell
Bei diesem Modell wird erwogen, ob dem Unternehmen eine
gegenwärtige Verpflichtung entsteht, wenn ihm Ausgleiche
zugewiesen werden. Der Stab wies darauf hin, dass dies
wahrscheinlich zu einem Gewinn bei erstmaligem Ansatz der
zugewiesenen Ausgleiche führen würde. Nur wenn eine
Rückforderung an die zugewiesenen Ausgleiche geknüpft sei und
der Board zu dem Schluss käme, dass dies zu einer gegenwärtigen
Verpflichtung führe, könnten Unternehmen eine Verpflichtung
ansetzen, die den Gewinn reduzieren oder eventuell ausgleichen
würde. Der Stab wies darauf hin, dass sie mit einer großen
Bandbreite interessierter Parteien gesprochen hätten,
einschließlich großer Verschmutzer, anderer Standardsetzer,
Prüfer, Analysten, Rating-Agenturen und Anlegern. Sie sind
generell der Meinung, dass die Erfassung eines Gewinns bei
erstmaligem Ansatz zugewiesener Ausgleiche keine nützlichen
Informationen biete.
B. Modell der Erfüllungspflicht
Nach diesem Modell hat ein Unternehmen eine
Erfüllungspflicht, wenn es Ausgleiche zugewiesen bekommt, die es
erfüllen muss um ein Einkommen aus den Ausgleichen zu erzielen.
Im Prinzip geht das Unternehmen eine Vereinbarung mit dem
Programmverwalter ein. Das Unternehmen vereinbart, seine
Emissionen unter das Niveau zu reduzieren, das von den
zugewiesenen Ausgleichen dargestellt wird. Die Ausgleiche
bestehen also nur als Ergebnis der Vereinbarung mit dem
Programmverwalter. Die Vereinbarung begründet die
Erfüllungsverpflichtung. Das Erfüllungsverpflichtungsmodell
führt nicht zu einem Gewinn bei erstmaligem Ansatz der
zugewiesenen Ausgleiche.
C. Kompensationsmodell
Mit dem Kompensationsmodell wird die Sichtweise eingenommen,
dass die Zuweisung von handelbaren Ausgleichen keine
nicht-reziproke Übertragung vom Programmverwalter an das
Unternehmen ist. Beim Kompensationsansatz wird stattdessen die
Zuweisung der handelbaren Ausgleiche im Zusammenhang des
Gesamtpakets von Anforderungen gesehen, die durch das
Emissionshandelsprogramm auferlegt sind. Im Modell wird eine
Anpassung für eine Bewertungsanomalie vorgenommen, die als
Ergebnis unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen entsteht.
In der folgenden Diskussion unterstütze keines der
Boardmitglieder das Kompensationsmodell.
Die Boardmitglieder hielten sich mit ihren Meinungen die
Waage: sechs unterstützten das nicht-reziproke
Übertragungsmodell, sechs das Erfüllungsverpflichtungsmodell.
Ein Boardmitglied schlug ein Modell vor, das irgendwo zwischen
den beiden liegt.
Diejenigen, die sich für das nicht-reziproke
Übertragungsmodell aussprachen, hielten fest, dass bei Zuweisung
der handelbaren Ausgleiche (eine Zuweisung im Jahr vor der
Verschmutzung wird angenommen) es keine Verpflichtung gebe, die
die Definition einer Schuld in den IFRS erfülle. Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass IFRIC diesen Sachverhalt bei
der Entwicklung von IFRIC 3 mehrere Sitzungen lang erörtert
habe, eine sachgerechte Antwort anhand der bestehenden IFRS
gefunden habe, und der Board habe das nicht unterstützt.
Diejenigen, die das Erfüllungsverpflichtungsmodell
unterstützten, taten dies aus einer Reihe von Gründen, die nicht
alle in Einklang zu bringen waren. Einige sahen handelbare
Ausgleiche als eine Art bedingte Zuwendung der öffentlichen Hand
(vgl. IAS 41), andere unterstützten den
Erfüllungsverpflichtungsansatz, weil sie die Lösung gut fanden,
auch wenn sie nicht gut mit dem Rahmenkonzept oder den
bestehenden IFRS zusammen passen.
Schlussfolgerungen aus der Diskussion wurden nicht deutlich.
Der Board wird sich dem Sachverhalt auf einer späteren Sitzung
noch einmal widmen müssen, da keine Einigkeit erzielt werden
konnte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
Bilanzierung von Posten eines freiwilligen Schemas
Der Stab führte in die Sitzung ein, in dem er erklärte, dass
er nach der allgemeinen Ausrichtung des Projekts frage, nicht
spezifische Entscheidungen der Boards erbitte. In dem Papier,
das auf der Sitzung vorgestellt wurde, wurden Posten
beschrieben, die ein Unternehmen austauscht, wenn es Mitglied
eines Schemas mit freiwilliger Teilnahme wird. In dem Papier
wurde auch erörtert, welche dieser Posten die Definition eines
Elements nach dem Rahmenkonzept der Boards erfüllen könnten.
Die Boards wurden nicht gebeten, die Kriterien für Ansatz,
Bewertung oder Darstellung der Elemente eines freiwilligen
Schemas zu erörtern.
Für die Diskussion wurde das folgende einfache Beispiel
verwendet:
Am 1. Januar 2010 wird eine Unternehmen Mitglied
eines freiwilligen Schemas und verpflichtet sich auf ein
Jahr ab dem 1. Januar 2010. Das Unternehmen hat Anspruch auf
die Zuweisung von 100 Rechten. Die Rechte, die aus der
Zuweisung stammen, werden am 1. Januar 2010 ausgegeben.
Im Gegenzug für die Teilnahme an dem Schema und das Recht
auf Zuweisung verspricht das Unternehmen, ein Recht für jede
Einheit von Emissionen zu zahlen, die während der
Verpflichtungsperiode erzeugt wird.
Das Unternehmen geht davon aus, dass es 110
Emissionseinheiten während der Verpflichtungsperiode
erzeugen wird. Das heißt also, dass das Unternehmen
erwartet, dass sein Bedarf an Rechten die Menge der ihm
zugewiesenen 100 Rechte um 10 Einheiten übersteigen wird.
Das Unternehmen beabsichtigt, die Deckungslücke durch den
Zukauf von Rechten auf dem Markt zu schließen.
Der Stab analysierte das Beispiel vor dem Hintergrund der
beiden Rahmenkonzepte der Boards und der einschlägigen
Rechnungslegungsstandards. Der Stab stellte zwei Sichtweisen
vor, was das verpflichtende Ereignis in einem freiwilligen
Schema darstelle:
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Sichtweise 1: Die tatsächlich erzeugten
Emissionen des Unternehmens stellen das verpflichtende
Ereignis dar. Einem Mitglied eines freiwilligen Schemas
entsteht keine gegenwärtige Verpflichtung, bis es
Emissionen ausgestoßen hat. Bis Emissionen erzeugt
wurden, kann das Mitglied den Abfluss von Rechten durch
künftige Handlungen vermeiden. |
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Sichtweise 2: Der Mitgliedsvertrag, der von
dem Unternehmen unterzeichnet wird, stellt das
verpflichtende Ereignis dar. Dem Unternehmen entsteht
eine gegenwärtige Verpflichtung als Ergebnis des
Eintritts in das Schema. Mit Unterzeichnung des
Mitgliedsvertrags wird die Verpflichtung, Rechte zu
zahlen, unbedingt. Nur die Menge der nach dem
Mitgliedsvertrag zu zahlenden Rechte ist ungewiss. |
Nach Anwendung der beiden Sichtweisen auf das einfache
Beispiel, kam der Stab zu folgenden Schlüssen:
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Nach Sichtweise 1 würde das Unternehmen am 1.
Januar 2010 nur dann und in dem Maße eine Schuld aus dem
Schema haben, wenn es und wie es am 1. Januar 2010
Emission produziert. |
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Nach Sichtweise 2 hat das
Unternehmen am 1. Januar 2010 eine Schuld, die die
Zusage widerspiegelt, während der Verpflichtungsperiode
Rechte zu zahlen. DAs Unternehmen schätzt, dass es 110
Rechte während der einjährigen Verpflichtungsperiode zu
zahlen hat. Die Schuld besteht unabhängig davon, ob das
Unternehmen bereits Emissionen produziert hat. |
Für jede Sichtweise wurde von den einzelnen Mitgliedern des
IASB und des FASB Unterstützung zum Ausdruck gebracht. Einige
sahen Sichtweise 1 als die einzige Sichtweise an, die mit den
IFRS, US-GAAP und den Rahmenkonzepten im Einklang steht.
Unterstützer der Sichtweise 2 waren der Meinung, dass die zur
Verfügung gestellte Information nützlicher für die Adressaten
der Abschlüsse sei. Einige der Unterstützer von Sichtweise 2
drückten einen gewissen Grad von Unbehagen dahingehend aus, wie
der Stab bestehende Standards zum Erreichen ihrer
Schlussfolgerungen angewendet hatte, und schlugen andere Wege
vor, auf denen man zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangen
könnte. Eine dritte Sichtweise wurde von einem IASB-Mitglied
vorgeschlagen und von einem FASB-Mitglied unterstützt. Nach
dieser dritten Sichtweise sollte die Untersuchung auf der
Nettoposition basieren: Am Tag 1 würde das Unternehmen die
Schuld oder den Vermögenswert als "erwartete Emissionen
abzüglich Menge der zur Verfügung stehenden Rechte" schätzen.
Ein anderes IASB-Mitglied gab zwar instinktive Zustimmung zu
Sichtweise 1 zu, meinte aber, dass die Transaktion einer
bedingten Zuweisung der öffentlichen Hand gleiche (IAS 20.8).
Der Vorsitzende des IASB bat um Zeichen der Unterstützung der
beiden Sichtweisen, um dem Stab eine Richtungsentscheidung zu
ermöglichen. Bei dieser Richtungsentscheidung, die folgte,
unterstützte eine Mehrheit sowohl der FASB- als auch der
IASB-Mitglieder Sichtweise 2.
In Antwort auf diese Richtungsentscheidung wies der Stab
darauf hin, dass die Boards sich jetzt der Frage der
Rechtfertigung stellen müssten, wie ein Unternehmen eine
Verpflichtung haben könnte (als Folge der Emission von
Verschmutzungen), bevor diese Emissionen produziert würden, die
Grund für diese Verpflichtung seien.
Die Boards werden diese Frage ebenso wie Fragen des Ansatzes,
der Bewertung und der Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt
erwägen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Bilanzierung des Rechts auf zukünftige Zuteilungen
Der Board diskutierte ein Papier, das für die gemeinsame Sitzung im November vorbereitet worden war, allerdings aus Zeitgründen
nicht behandelt werden konnte. In dem Papier geht es um die Bilanzierung des Rechts, Verschmutzungsrechte in einem
Emissionsbegrenzungs- und -handelsschema zu erhalten, bevor die entsprechenden Verschmutzungsrecht zugeteilt wurden. Der Stab
erläuterte, dass das Recht auf zukünftige Zuteilungen ein gängiges Merkmal der meisten Emissionshandelsschemata sei und dass das
Recht, zukünftige Zuteilungen zu erhalten, typischerweise davon abhängt, dass ein berechtigtes Unternehmen seine Ausstoßtätigkeit
fortführt. Die Frage, die aufgekommen ist, sei, ob ein Unternehmen das Recht auf zukünftige Zuteilungen als Vermögenswert ansetzen
sollte.
Der Board erwog die folgenden Alternativen:
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Sichtweise 1 Ein Unternehmen beherrscht eine Ressource solange nicht, wie sich die Unwägbarkeiten im
Hinblick auf das Recht, Verschmutzungsrechte zu erhalten, sich nicht aufgelöst haben. |
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Sichtweise 2 Ein Unternehmen beherrscht eine Ressource, wenn es ein Recht hält, das dazu führen wird, dass
das Unternehmen Verschmutzungsrechte erhält, wenn es bestimmte Tätigkeiten ergreift (typischerweise der fortgesetzte Ausstoß
auf einem bestimmten Niveau). Dieses Recht wird als Option betrachtet, und das Unternehmen übt diese durch die Aufnahme
bestimmter Tätigkeiten aus. |
Im Zuge der Diskussion der Alternativen hinterfragten mehrere Boardmitglieder die der zweiten Alternativ zugrundeliegende Logik,
vor allem hinsichtlich der Frage, was der Ausübungspreis der Option und das Wesen der korrespondierenden Schuld sein solle. Ein
Boardmitglied meinte, er habe Schwierigkeiten zu verstehen, wie eine Option allein durch Fortführung des Geschäfts ausgeübt werden
könne.
Mehrere Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Erwägung, ob es einen ansatzfähigen Vermögenswert gebe, ohne zuerst
zu erwägen, ob das Unternehmen unter dem Schema eine Verpflichtung hat. Die Behandlung des diesbezüglichen Vermögenswerts und der
Schuld sollte symmetrisch erfolgen.
Ein Boardmitglied meinte, der Stab solle die Situation in den USA erwägen, wo Landwirte dafür bezahlt werden, dass sie Flächen
nicht bewirtschaften, um den Preis von Mais zu halten. Diese Analogie könnte bei der Bereitstellung von Leitlinien bei der
Bilanzierung von Emissionshandelsschemata helfen. Mehrere andere Boardmitglieder unterstützten diese Analogie und stimmten zu, dass
dieser Sachverhalt ganzheitlich erwogen werden sollten, zusammen mit der Frage, ob eine Verpflichtung entstanden ist.
Als der Board gefragt wurde, ob es einen Unterschied in der Bilanzierung gebe, wenn es sich bei dem Emissionshandelsschema um ein
gesetzliches/verpflichtendes im Gegensatz zu einem freiwilligen Schema handele, sagte der Board einstimmig, dass kein Unterschied
bestehen sollte.
Februar 2010: Veröffentlichung von
Deloitte zu sogenannten 'Cap and Trade'-Programmen
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Das Centre von
Deloitte für Klimawandel- und Nachhaltigkeitsdienstleistungen hat eine
Veröffentlichung zu Handelsprogrammen mit festgelegter Obergrenze und freiem Handel ('cap and trade')
für Treibhausgase herausgegeben. Sorgen wegen möglicher Auswirkungen des
Klimawandels bringt Regierungen dazu, Vorgehensweisen und Programme zu
bedenken, die zu einer Reduzierung von Treibhausgasemissionen führen
können. 'Cap and Trade'-Programme sind eine Möglichkeit, von der erwartet wird, dass sie
durch Einrichtung eines finanziellen Anreizes dazu führen wird, Emissionen
großer Verschmutzer im Industriebereich zu verringern. Der Zweck der
Publikation ist es, die Hauptmerkmale des 'Cap and Trade'-Programms für
Treibhausgase vorzustellen. Eine Kenntnis von 'Cap and Trade'-Programmen
ist grundlegend für das Verständnis ihrer Auswirkungen auf die
Geschäftstätigkeit einschließlich Emissionsverwaltung, -bilanzierung und
steuerliche Auswirkungen.
| Das IASB-Projekt zu Emissionshandelsprogrammen |
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Der IASB hat auf seiner Agenda ein Projekt zu Emissionshandelsprogrammen.
Ziel des Projekts, das gemeinsam mit dem FASB durchgeführt wird, liegt
darin, umfassende Leitlinien für die Bilanzierung von
Emissionshandelsprogrammen zu entwickeln. Der Board hat vorläufig
entschieden, dass ein Unternehmen wie folgt verfahren soll, wenn es
Verschmutzungsrechte kostenfrei vom Staat erhält:
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Das Unternehmen setzt die Verschmutzungsrechte als Vermögenswerte an
und bewertet sie erstmalig zum beizulegenden Zeitwert. |
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Da das Unternehmen eine Verpflichtung eingeht, seine Emissionen
unter die Marke abzusenken, die durch seine Verschmutzungsrechte
vorgegeben ist (also die Obergrenze oder Cap), setzt das Unternehmen
eine Schuld an, die seiner Zusage entspricht, die Verschmutzungsrechte
über den Verpflichtungszeitraum hin zu zahlen. Die Schuld besteht
unabhängig davon, ob das Unternehmen bereits Emissionen produziert hat.
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Sie können sich die Veröffentlichung Cap and Trade Programs for Greenhouse Gas
hier kostenfrei herunterladen (in englischer Sprache, 1.123KB).
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Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010
Dem Board wurde dann ein Forschungspapier des Stabs zu
Emissionshandelsschemata vorgestellt, das ein früher aus den
Industrie an den IASB ausgeliehener Mitarbeiter erarbeitet
hatte. Das Forschungspapier ist darauf angelegt, eine hilfreiche
Ressource für diejenigen zu sein, die an dem gemeinsamen Projekt
Interesse haben, und als Hintergrundinformation für künftige
Erörterungen des Boards zu diesem Thema zu dienen. Der Board wurde
zu keinen Entscheidungen auf dieser Sitzung aufgerufen. Vielmehr
sollte er Rückmeldung bezüglich des Anwendungsbereichs und der
allgemeinen Ausrichtung des Projekts geben.
Der Board lobte den Autor für die gute Arbeit die er in
seiner Zeit beim IASB geleistet hat und auch weiterhin in Bezug
auf das Forschungspapier leistet. Allgemein war der Board der
Meinung, dass dem Papier einige Hintergrundinformationen und
Leitlinien zu den bilanziellen Fragen fehlen, die aus den
Emissionshandelsschemata entstehen und die der Board mit Rahmen
des Projekts lösen möchte. Es wurde vorgeschlagen, dem Papier
ein zusätzliches Kapital hinzuzufügen, um die
Hauptbilanzierungsfragen, die gegenwärtig in der Praxis
angewendeten Verfahrensweisen und die Diskussionen
hervorzuheben, die der Board bisher zu dem Thema geführt hat,
ohne dass der Board auf irgendeine bilanzielle Behandlung
verpflichtet sei. Der Board bat auch darum, dass das Stabpapier
nicht während einer anderen Kommentierungsfrist veröffentlicht
wird, damit die Anwender nicht von den laufenden Projekten des
Boards abgelenkt werden.
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