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Aufgegebene Geschäftsbereiche

Chronologie

 

Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
Aufzählung Auf die IASB-Agenda genommen (gemeinsam mit dem FASB): April 2007
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Aufzählung Entwurf am 25. September 2008 herausgegeben. Die Kommentierungsfrist endet am 23. Januar 2009.
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Aufzählung Diskutiert auf der IASB-Sitzung im Januar 2010

 

 

Zeitplan

 

Aufzählung Klicken Sie hier für den Zeitplan des IASB

 

 

Hintergrund

 

Das Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches in IFRS 5.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007 – Agendaentscheidung

 

Der Stab des FASB nahm per Videoverknüpfung an dieser Sitzung teil.

 

Der Board diskutierte, ob die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs vom Projekt Darstellung des Abschlusses zu trennen ist, um die Herausgabe von Anwendungshinweisen zu diesem Thema zu beschleunigen.

 

Der Stab des FASB merkte an, dass diesem Sachverhalt in den Vereinigten Staaten umgehend Beachtung geschenkt werden müsse und dass der FASB dies in einem separaten Projekt behandeln werde.

 

Die Mitglieder des Boards waren in zwei Lager aufgeteilt. Einige Boardmitglieder stellten dar, dass dies hauptsächlich ein amerikanischer Sachverhalt sei und dass der IASB zu diesem Zeitpunkt nichts anderes tun solle, außer weiterhin Anwendungshinweise als Teil des Projekts „Darstellung von Abschlüssen“ herauszugeben. Andere Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der FASB zu einer von der vorläufig beschlossenen Definition aufgegebener Geschäftsbereiche (Kriterium der operativen Segmente) abweichenden Lösung kommen könnte und dass dies zu Änderungen des Projektes „Darstellung des Abschlusses“ führen könnte.

 

Letztlich stimmte der Board mit einer Mehrheit von 9 zu 5 Stimmen für ein separates gemeinsames Projekt mit dem FASB.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008

 

Der Board erörterte mögliche Änderungen an IFRS 5, die sich aus Entscheidungen ergeben, die IASB und FASB bei den jüngsten gemeinsamen Projekten getroffen haben. Die folgenden Entscheidungen wurden auf dieser Sitzung erörtert:

 

Aufzählung Bewertung langfristiger zu Veräußerungszwecken gehaltener Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (der „Bewertungsteil“)
Aufzählung Konvergierte Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen (der „Teil zu aufgegebenen Geschäftsbereichen“)

 

Bewertung langfristiger zu Veräußerungszwecken gehaltener Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (der „Bewertungsteil“)

 

In ihrem gemeinsamen Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen haben die Boards entschieden, dass alle langfristigen zu Veräußerungszwecken gehaltenen Vermögenswerte (also auch alle, die in keinem Zusammenhang mit einen Unternehmenszusammenschluss stehen) zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen und nicht zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. Die Boards entschieden jedoch, dass die Anwender die Gelegenheit haben sollten, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen, und gestatteten daher im überarbeiteten Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen eine zeitlich beschränkte Ausnahme vom Bewertungsprinzip des beizulegenden Zeitwert, bis IFRS 5 (und FAS 144) geändert seien. Der Stab wies darauf hin, dass der Hauptgrund für diese Änderung darin liege, dass man den Ansatz von so genannten Tag-2-Verlusten vermeiden wolle. Tag-2-Verluste würden dann auftreten, wenn langfristige Vermögenswerte am Tag 1 des Unternehmenszusammenschlusses zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden und am Tag 2 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nach IFRS 5.

 

Der Stab wies darauf hin, dass es in den IFRS drei andere Situationen gebe, in denen der Ausdruck „beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten“ verwendet werde:

 

  1. In IAS 2 Vorräte sind Warenmakler/-händler von den Bewertungsanforderungen von IAS 2 ausgenommen, wenn sie ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerten.
  2. In IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten ist der Ausdruck „erzielbarer Betrag“ definiert als der höhere der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert.
  3. In IAS 41 Landwirtschaft wird vorgeschrieben, biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Produkte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten.

 

Der Stab fasste die möglichen Sachverhalte, denen man sich im Bewertungsteil des Projekts zuzuwenden habe, wie folgt zusammen:

 

Sachverhalt 1: Soll das Bewertungsattribut für langfristige zu Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte von beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten auf beizulegender Zeitwert geändert werden?

 

Sachverhalt 2: Soll die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Bezug auf Warenmakler/-händler geändert werden und für solche gelten, die ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert bewerten, und nicht für solche, die ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerten?

 

Sachverhalt 3: Soll die Definition des erzielbaren Betrags als der höhere der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert geändert werden in den höheren der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert und dem Nutzungswert?

 

Sachverhalt 4: Soll das Bewertungsattribut für biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Produkte vom beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten geändert werden in den beizulegenden Zeitwert?

 

Der Board wurde dann gebeten, den Umfang des Bewertungsteils des Projekts zu bestimmen. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass die Aufnahme aller Sachverhalte bedeutende Mitarbeiterressourcen erfordern würde. Andere Boardmitglieder entgegneten darauf, dass es wichtig sei, Ausnahmen so bald als möglich abzuschaffen.

 

Schließlich stimmte der Board mehrheitlich dafür, alle vier Sachverhalte in den Umfang des Bewertungsteils aufzunehmen.

 

Konvergierte Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen (der „Teil zu aufgegebenen Geschäftsbereichen“)

 

Auf ihren jeweiligen Sitzungen im Januar 2007 hatten die Boards im Rahmen der Erörterung der Darstellung des Abschlusses vorläufig entschieden, ihre Definitionen von aufgegebenen Geschäftsbereichen zu konvergieren. Die Boards entschieden, dass ein aufgegebener Bestandteil eines Unternehmens nur dann im Abschnitt zu aufgegebene Geschäftsbereichen des Abschlusses aufgenommen werden sollte, wenn dieser Bestandteil der Definition eines Geschäftssegments nach IFRS 8 Geschäftssegmente genügt.

 

Auf Grundlage dieser Entscheidung beschlossen die Boards vorläufig die folgende konvergierte Definition aufgegebener Geschäftsbereiche:

Ein Bestandteil eines Unternehmens, der veräußert wurde (oder veräußert werden soll) und der die Definition eines Geschäftssegments nach IFRS 8 erfüllt, wird im Hauptbestandteil des Jahresabschlusses als aufgegebener Geschäftsbereich dargestellt.

Die Board entschieden auf ihren jeweiligen Januarsitzungen auch, dass ein Unternehmen im Anhang des Abschlusses aufgegliederte Finanzinformationen sowohl für (a) einen aufgegebenen Bestandteil eines Unternehmens, der als aufgegebener Geschäftsbereich im Abschluss dargestellt wird, als auch für (b) einen aufgegebenen Bestandteil eines Unternehmens, der als Teil der fortgeführten Geschäftstätigkeit dargestellt wird, weil er nicht die Definition eines Geschäftssegments erfüllt, darzustellen hat.

 

Die Boards kamen vorläufig überein, die folgenden Angaben für alle Bestandteile eines Unternehmens zu fordern, die veräußert wurden (oder veräußert werden sollen):

 

Aufzählung Die Hauptklassen von Erträgen und Aufwendungen einschließlich Wertminderungen, Zinsen, Abschreibungen und Amortisation und Minderheitenanteile.
Aufzählung Die Hauptklassen der Cash Flows (Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit).
Aufzählung Die Hauptklassen der Vermögenswerte und Schulden.
Aufzählung Die Art der Veräußerung und die Verwendung der Erträge aus der Veräußerung.

 

Die Diskussion des Boards drehte sich im Wesentlichen darum, ob der Verweis auf IFRS 8 in der Definition auch Auswirkung auf die Darstellung und Bewertung von aufgegebenen Geschäftsbereichen habe. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass nach IFRS 8 Informationen zu Geschäftssegmenten nicht notwendigerweise auf den IFRS basieren müssen, und dass einige Angaben in der Segmentberichterstattung nicht vorhanden sein können.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich und schien schließlich zu der Übereinstimmung zu gelangen, dass die Zielsetzungen von IFRS 5 und IFRS 8 grundlegend verschieden sind. Daher kam der Board zu folgenden Entscheidungen:

 

Aufzählung IFRS 8 wird zu Rate gezogen, wenn bestimmt wird, ob ein Bestandteil eines Unternehmens einen aufgegebenen Geschäftsbereich darstellt, und
Aufzählung IFRS 5 wird nur herangezogen, wenn es um die Darstellung und Bewertung von aufgegebenen Geschäftsbereichen geht.

 

Per Mehrheitsabstimmung bestätigte der Board die im Januar gefällten Entscheidungen und bat den Stab, mit dem Teil zu aufgegebenen Geschäftsberechen des Projekts fortzufahren.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass die Änderungen an IFRS 5 in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereich prospektiv anzuwenden sein sollen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der im Hauptteil der Darstellung des vollständigen Einkommens dargestellte Betrag nach IFRS 5.33(a) sollte auf Grundlage der überarbeiteten Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen für alle dargestellten Perioden neu dargestellt werden. Wenn ein Unternehmen seine in früheren Perioden dargestellten Beträge umklassifiziert, ist diese Tatsache mitsamt den umklassifizierten Beträgen anzugeben.

 

Der Board entscheid außerdem, dass die Angaben bezüglich der Bestandteile eines Unternehmens, die veräußert wurden (oder veräußert werden sollen), nicht für Tochterunternehmen gefordert werden sollen, die ausschließlich mit der Absicht der Wiederveräußerung erworben und gehalten werden.

 

Andere Sachverhalte

 

Der Board kam überein, dass dieses Projekt nicht dem offiziellen Entscheidungsprozess über Agendaprojekte unterworfen werden müsse, da es ein Ergebnis bestehender Projekte sei.

 

Der Board entschied, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage betragen solle, und bat den Stab eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Entwurfs anzufertigen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008

 

Die Sitzung sollte dazu dienen, Restanten zu erörtern, die bei der Durchsicht der vorläufigen Abstimmungsvorlage der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche durch die Boardmitglieder aufgefallen waren oder während der Erörterung von möglichen Änderungen an SFAS 144 Bilanzierung von Wertminderungen oder Veräußerungen von langfristigen Vermögenswerten auf der FASB-Sitzung am 14. Mai 2008 zu Tage getreten waren. Das Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches in IFRS 5.

 

Zwei Sachverhalte wurden auf dieser Sitzung erörtert:

 

Aufzählung Sachverhalt 1: Tochterunternehmen, die bei Erwerb die Kriterien für die Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten erfüllen
Aufzählung Darstellung in der Darstellung des vollständigen Einkommens
Aufzählung Angabeausnahmen
Aufzählung Sachverhalt 2: Angaben für alle Teile eines Unternehmens, die entweder veräußert wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden
Aufzählung Angabeeinheit
Aufzählung Verwendung von Erlösen aus Veräußerungsaktivitäten

 

Tochterunternehmen, die bei Erwerb die Kriterien für die Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten erfüllen

 

Darstellung in der Darstellung des vollständigen Einkommens

 

Hinsichtlich des ersten Teils des ersten Sachverhalts fragte der Stab den Board um Zustimmung zu einer Änderung in der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs. Der Stab informierte den Board, dass der FASB beabsichtigt, Bündel von Vermögenswerten in diese Definition aufzunehmen. Dies würde bedeuten, die Untergrenze eine Geschäftssegments wie in IFRS 8 definiert zu entfernen, wenn es keine Tochtergesellschaft ist. Der Board erörterte die Vor- und Nachteile der vom FASB vorgeschlagenen Ausweitung der Definition. Es schien einige Unterstützung für diese Idee zu geben. Als der Stab jedoch deutlich machte, dass der FASB beabsichtigt, diesen Ansatz auch auf Szenarien außerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen auszuweiten (auf Erwerbe in weiterem Sinn), äußerte der vorsitzende die Ansicht, dass es sich nicht mehr um einen Restanten handele. Dies seien neue Tatsachen, über die der Board abzustimmen habe. Der Stab wurde gebeten, diesen Punkt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal vorzubringen.

 

Angabeausnahmen

 

Der Stab fragte den Board, ob für aufgegebene Geschäftsbereiche auch weiterhin die Ausnahmen sowohl von den Angaben für aufgegebene Geschäftsbereiche als auch von den Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen gelten sollten.

 

Der Board kam überein, dies Ausnahmen zu gewähren unter der Voraussetzung, dass man sich über den ersten Teil des Sachverhalts 1 einigen könne.

 

Angaben für alle Teile eines Unternehmens, die entweder veräußert wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden

 

Angabeeinheit

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung würde vorgeschrieben, dass bestimmte Angaben für alle Teile eines Unternehmens zu leisten sind, die entweder veräußert wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden. Der Stab wies darauf hin, dass in diesen Anforderungen keine Aussage zu Aggregationen gemacht würde. Der Board wurde gefragt, ob man ausdrücklich Angaben für jeden Teil, der die Kriterien erfüllt, verlangen solle, oder ob man schweigen wolle und die Unternehmen und Prüfer entscheiden lassen wolle, was eine angemessene Aggregationsebene sei. Der Stab empfahl die zweite Vorgehensweise. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es eine sehr belastende Anforderung für Ersteller sei, wenn Aggregation verboten würde und über jede Position einzeln Bericht erstattet werden müsste.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Verwendung von Erlösen aus Veräußerungsaktivitäten

 

Der letzte auf dieser Sitzung erörterte Punkt betraf die Frage, ob weiterhin eine Angabe darüber gefordert werden sollte, wie die Erlöse aus solchen Veräußerungsaktivitäten verwendet werden sollen. Diese Angabe soll vorwärtsgerichtete Informationen bieten. Unternehmen können aber oft die beabsichtigte Verwendung zum Zeitpunkt der Berichterstellung noch nicht benennen. Der Stab schlug vor, die bestimmte Angabeforderung zu streichen.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008

 

Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.

 

Der IASB erörterte Sachverhalte, die noch zu klären sind, bevor ein Entwurf von Änderungen an IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche herausgegeben werden kann. Der Hauptzweck des Entwurfs liegt darin, IFRS und US-GAAP in Hinblick auf die Definition aufgegebener Geschäftsbereiche einander anzugleichen und andere Verbesserungen an IFRS 5 vorzunehmen.

 

Weitere Kriterien für die Definition als aufgegebener Geschäftsbereich

 

Im Mai 2008 hatte der FASB angedeutet, dass er die vorher vereinbarte Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs gerne ändern wolle, um Tochtergesellschaften, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, aufzunehmen.

 

Deswegen hatte der Stab ein Memorandum für beide Boards vorbereitet, das eine Empfehlung beinhaltete, Tochtergesellschaften, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, in die Definition aufzunehmen. Im Juni war der Stab gebeten worden, weitere Untersuchungen hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten für die Definition als aufgegebener Geschäftsbereich vorzunehmen, die von den Boards erörtert worden waren, und die Ergebnisse auf einer späteren Sitzung vorzustellen. Diese Sitzung diente der Erörterung der Ergebnisse.

 

Der Board erwog vier verschiedene Möglichkeiten für weitere Zuordnungen von Vermögenswerten, die die Definition eines aufgegebene Geschäftsbereichs erfüllen, über die Bestandteile die Geschäftssegmente sind. Die erörterten Möglichkeiten waren die folgenden:

 

Aufzählung Möglichkeit A: Alle Bestandteile eines Unternehmens, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen.
Aufzählung Möglichkeit B: Alle Tochterunternehmen (in ihrer rechtlichen Form), die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen.
Aufzählung Möglichkeit C: Alle Geschäftsbetriebe nach der Definition von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008), die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen.
Aufzählung Möglichkeit D: Keine weiteren Kriterien. Nur ein Geschäftssegment kann die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen.

 

Nach kurzer Erörterung kam der Board überein, dass der vorgeschlagene Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs dahingehend geändert werden soll, dass Geschäftsbetriebe nach der Definition von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008), die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, aufgenommen werden sollen (Möglichkeit C).

 

Der Board kam überein, dass es keine weiteren Anforderungen geben solle, dass der Bestandteil eines Unternehmens, eines Tochterunternehmens oder eine Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, nur dann unter den aufgegebenen Geschäftsbereichen zu führen ist, wenn die durch Gesetze oder Regelungen vorgeschrieben ist (beispielsweise als Ergebnis einer Wettbewerbskontrolle). Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten oder als aufgegebener Geschäftsbereich erst nach der Wettbewerbskontrolle erfolgen könne. Wie könne man etwas als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifizieren, wenn das Unternehmen noch nicht wüsste, wovon es sich zu trennen hat?

 

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen wäre ein aufgegebener Geschäftsbereich ein Bestandteil eines Unternehmens, der

 

Aufzählung (a) die Definition eines Geschäftssegments nach IFRS 8 Geschäftssegmente erfüllt und entweder veräußert wurde oder als zur Veräußerung stehend klassifiziert wurde oder
Aufzählung (b) ein Geschäftsbetrieb nach der Definition von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008) ist, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.

 

Ausnahmen von den Angabepflichten

 

Der Board kam überein, bestimmte Ausnahmen von den Angabepflichten für Geschäftsbetriebe zu gewähren, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen. Diese beinhalten bestimmte Positionen in IFRS 5.33 und .39 und in IFRS 3(2008).B64.

 

Darstellung des Abschlusses

 

Der Board kam überein, dass Unternehmen Überleitungsrechnungen zwischen dem Gewinn aus aufgegebenen Geschäftsbereichen in der Darstellung des vollständigen Einkommens und den zu Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte und den Schulden in direktem Zusammenhang mit zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten in der Bilanz zur Verfügung stellen müssen. Bei Zurverfügungstellung dieser Überleitungen wäre dem Unternehmen folgendes gestattet:

 

Aufzählung (a) Zusammenfassung der Vermögenswerte und Schulden aller gleichartigen Geschäftsbetriebe, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, zum Gesamtvermögen eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, beziehungsweise zu den Gesamtschulden eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.
Aufzählung (b) Zusammenfassung derjenigen Vermögenswerte und Schulden, die als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden (mit Ausnahme derer in (a)) und die nicht einzeln angegeben wurden, weil sie als unwesentlich eingeschätzt wurden, zu anderen Vermögenswerten beziehungsweise anderen Schulden.
Aufzählung (c) Zusammenfassung der Gewinne oder Verluste aller gleichartigen Geschäftsbetriebe, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, zu den Gewinnen oder Verlusten eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.
Aufzählung (d) Zusammenfassung der Ertrags- und Aufwandsposten (mit Ausnahme derer in (c)), die nicht einzeln angegeben wurden, weil sie als unwesentlich eingeschätzt wurden, zu anderen Erträgen und Aufwendungen.

 

 

September 2008: IASB schlägt Änderung an der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs vor

 

Der IASB hat einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche herausgegeben. Die Vorschläge sehen eine Änderung der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs vor und fordern zusätzliche Angaben über Teile eines Unternehmen, von dem es sich getrennt hat oder das zur Veräußerung gehalten wird. Die Vorschläge sind das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts von IASB und dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board zur Entwicklung einer gemeinsamen Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs und Forderung nach einheitlichen Angaben über diese. Der FASB veröffentlicht zeitgleich Vorschläge zur Änderung seiner Standards. Hier können Sie die Pressemitteilung herunterladen (in englischer Sprache, 35 KB). Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft am 23. Januar 2009 ab. Der Entwurf kann kostenfrei von der Website des IASB heruntergeladen werden (in englischer Sprache, 450 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009

 

Der Board erörterte, wie mit den Stellungnahmen umzugehen sein sollte, die auf den Entwurf Aufgegebene Geschäftsbereiche: Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 5 eingegangen waren.

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass der Board einen prinzipienbasierten Ansatz wählen solle und einen aufgegebenen Geschäftsbereich als Komponente eines Unternehmens definieren solle, deren Veräußerung oder Klassifizierung als zur Veräußerung verfügbar eine strategische Verschiebung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens darstellt, weil die Veräußerung oder die Klassifizierung als zur Veräußerung verfügbar eines Geschäftsbereichs eine strategische Verschiebung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens darstellen kann oder auch nicht.

 

Viele Boardmitglieder fühlten sich bei diesem Vorschlag nicht wohl, nicht zuletzt deswegen, weil der Stab nicht vorschlug, zu definieren oder weiter auszuführen, was eine "bedeutende Verschiebung" darstellt. Für diese Boardmitglieder stellte dies eine offene Einladung zu einer Was-Ihr-wollt-Berichterstattung dar. Andere zogen vor, über die Auswirkungen der Aufgabe von Geschäftsbereichen und von aufgegebenen Geschäftsbereichen in den Segmentangaben zu berichten. Mit dem Ansatz hatten jedoch andere Boardmitglieder Probleme, hauptsächlich, weil die Segmentangaben auf nicht IFRS-bezogenen Bewertungen beruhen dürfen und ihnen eine einheitlich Disziplin fehlt.

 

Schließlich verwies der Board sich selbst auf einen Ansatz, der vom FASB entwickelt wird. Der Ansatz wurde wie folgt beschrieben:

 

Aufzählung (a) Streichung der Vorschrift, aufgegebene Geschäftsbereiche im Hauptteil der Darstellung des vollständigen Einkommens darzustellen (mit Ausnahme von Geschäftsbetrieben, die die Kriterien erfüllen, um bei Erwerb als zur Veräußerung gehalten klassifiziert zu werden). Die Auswirkungen von Geschäftsbetrieben, die die Kriterien erfüllen, um bei Erwerb als zur Veräußerung gehalten klassifiziert zu werden, werden weiterhin separat von fortgeführten Geschäftsbetrieben dargestellt (allerdings möglicherweise unter einer Bezeichnung, die diese Posten besser beschreibt).
Aufzählung (b) Angaben wären für alle Bestandteile eines Unternehmens gefordert, die veräußert wurden oder als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert worden sind, für alle Posten, die im Entwurf vorgeschlagen wurden, für alle dargestellten Perioden.

 

Der Board erkannte an, dass er es seinen Anwendern und dem FASB schulde, diesen möglichen Ansatz zu erwägen. Man vereinbarte, das eigene Anwenderforum, das Corporate Reporting Users Forum, zu kontaktieren ebenso wie Vertreter von Branchen, für die die frage bedeutsam ist, wie beispielsweise REITS und Handelskonzerne. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass der Ansatz des FASB die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs möglicherweise nicht ändern oder vereinheitlichen würde, aber dass die Verbesserung der Angaben auf eine nützliche Art und Weise in diesem Bereich ein bedeutender Fortschritt sei. Es steht zu vermuten, dass der FASB-Ansatz, wenn er weiter verfolgt wird, eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme auslöst.

 

Der Board vereinbarte, dass der Stab seine Bemühungen um Meinungserfragung der Anwender mit denen des FASB-Stabs koordinieren solle. 

 

 

Diskussion auf der Boardsitzung im Juli 2009

 

Definition aufgegebener Geschäftsbereiche

 

Der Board erörterte die Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen und den Bedarf der Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen in der Gesamtergebnisrechnung selbst anhand der folgenden Meinungen, die in den Stellungnahmen auf den 2008 veröffentlichten Entwurf eingegangen sind.

 

Einige Boardmitglieder sind nicht der Meinung, dass aufgegebene Geschäftsbereiche in der Gesamtergebnisrechnung selbst dargestellt werden sollten; sie würden alternative Darstellungen im Anhang bevorzugen. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass der beste Platz für solche Angaben und die zugehörigen Gründe für die Klassifizierung der Lagebericht sei. Dennoch verteidigten die meisten Boardmitglieder die gegenwärtigen Vorschriften, da sie nicht der Meinung sind, dass der Anhang der richtige Ort für solch wichtige Informationen ist (weil der Nettoertrag aus den aufgegebene Geschäftsbereichen in die Leistungsmetrik einfließt). Außerdem hatten manche Boardmitglieder Bedenken, dass nur eine Angabe im Anhang zu fordern weitere Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen könnte. Nach längerer Diskussion stimmte der Board (mit 10 zu 5 Stimmen) für die Beibehaltung der Vorschrift, dass aufgegebene Geschäftsbereich in der Gesamtergebnisrechnung selbst dargestellt werden müssen.

 

Der größte Teil der folgenden Diskussion dreht sich um die sachgerechte Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs. Der Stab stellte drei Möglichkeiten der Definition vor (Geschäftskomponente, die eine strategische Verschiebung der Geschäftstätigkeit darstellt; Geschäftssegment, das eine strategische Verschiebung der Geschäftstätigkeit darstellt; bedeutendes Geschäftssegment). Der Board diskutierte diesen Sachverhalt ausführlich, und viele Boardmitglieder taten sich schwer mit einer Definition, die auf einem Geschäftssegment aufbaut, weil diese Definition einerseits Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen würde und andererseits die Zahl der berichteten aufgegebenen Geschäftsbereiche übermäßig erhöhen würde. Viele Boardmitglieder taten sich auch schwer damit "bedeutende" Geschäftssegmente in die Definition aufzunehmen, da bedeutend nicht definiert ist. Nach bedeutender Diskussion entschied der Board, dass die Definition auf zu berichtenden Segmenten aufbauen soll (Segmente, über die bereits berichtet wird), um nicht eine große Anzahl von verschiedenen Geschäftssegmenten als aufgegebene Geschäftsbereiche dargestellt zu haben. Durch die Angleichung der Definitionen in IFRS 5 und IFRS 8 versuchte der Board, die Einheitlichkeit zwischen diesen Standards zu verbessern.

 

Bei den Angaben erörterte der Board die vorgeschlagene Verbesserung der geforderten Angaben. Viele Boardmitglieder waren der Meinung, dass der Vorschlag des Stabs, weitere separate Angaben zu Komponenten und zu den Regeln ihrer Zusammenfassung zu fordern, übermäßige Forderungen gegenüber den Erstellern darstellen würde, ohne das die Qualität der Abschlüsse verbessert werde. Viele Boardmitglieder machten auch die Anmerkung, dass diese Vorschriften regelwütiger und detaillierter zu sein schienen als sie, die derzeit unter US-GAAP gefordert würden, da es Unterschiede in den Vorschriften für Geschäftssegmente gäbe (Unterschiede in der Definition und in den geforderten Angaben). Daher wurde der Stab gebeten, die US-GAAP-Vorschriften noch einmal anzusehen und Angaben vorzuschlagen, die in vollem Einklang mit US-GAAP ständen.

 

Posten des sonstigen Gesamtergebnisses in den aufgegebene Geschäftsbereichen

 

Der Stab stellte dem Board einen möglichen Sachverhalt für den jährlichen Verbesserungsprozess vor, der sich auf die Darstellung von Posten des sonstigen Gesamtergebnisses in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereich in der Gesamtergebnisrechnung bezieht. Im Laufe der Diskussion schlugen einige der Boardmitglieder vor, die Darstellung der aufgegebenen Geschäftsbereiche in eine Zeile des Gesamtergebnisses zusammenzuziehen (Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und des sonstigen Gesamtergebnisses gemeinsam), einige schlugen ähnliche Änderungen für die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage im Eigenkapital vor. Verschiedene Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Angabe in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage mehr Informationen bieten würde. Andere Mitglieder gaben an, dass der Bedarf einer separaten Darstellung den Erstellern mehr Arbeit verursachen würde, ohne den Adressaten zusätzlichen Nutzen zu bieten. Schließlich entschied der Board, die Änderung in Bezug auf die Gesamtergebnisrechnung zu begrenzen und sie in den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009

 

Was stellt einen aufgegebene Geschäftsbereich dar?

 

Der FASB und der IASB nahmen ihre Erörterungen wieder auf, was einen aufgegeben Geschäftsbereich darstellt. Der Stab stellte ein Papier vor, in dem eine vorgeschlagene Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereich beschrieben wurde. Folgende Punkte wurden erörtert:

 

  1. Was ist ein sachgerechter Ausgangspunkt für die Definition?
  2. Sollte ein Kriterium der Bedeutsamkeit enthalten sein?
  3. Sollte ein Kriterium Teil der Definition sein, das ein fortwährendes Engagement betrifft?

 

Mitglieder beider Boards fragten, ob aufgegebene Geschäftsbereiche weiterhin im Hauptteil des Abschlusses gezeigt werden sollten oder ob eine Angabe in einer Fußnote allein sachgerechter sei. Der Stab des FASB sagte, dass die Adressaten sich mit überwältigender Mehrheit dafür aussprächen, aufgegebene Geschäftsbereiche im Hauptteil des Abschlusses zu zeigen. Schließlich stimmten beide Boards dafür, die Darstellung der aufgegebenen Geschäftsbereiche im Hauptteil des Abschlusses weiterhin zu fordern.

 

Einige Boardmitglieder fragten, ob die vorgeschlagene Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs zu zufällig sei und unterschiedlichen Anwendern gestatten würde, zu unterschiedlich Schlussfolgerungen bezüglich dessen zu kommen, was diese Definition erfülle. Dies könne Möglichkeiten für Ertragsgestaltung bieten.

 

Einige Mitglieder des IASB fragten, ob die gegenwärtige Definition nach IFRS 5 angemessener sei, und äußerten die Meinung, dass eine Änderung von IFRS 5 nicht notwendig sei. Der Stab des FASB hielt fest, dass die vorgeschlagene Definition IFRS 5 gleiche. Der Stab habe nur versucht, einige Prinzipien dort hinzuzufügen, wo dies aus Analysesicht Sinn ergebe. Der IASB deutete an, dass er die gegenwärtige Definition nach IFRS 5 beibehalten wolle.

 

Nächste Schritte im Projekt

 

Der Stab des FASB umriss die nächsten Schritte in diesem Projekt. Der FASB-Stab wird die Unterschiede zwischen seiner vorgeschlagenen Definition und der Definition aus IFRS 5 erwägen, und entscheiden, ob er der Meinung ist, dass eine Änderung der gegenwärtigen Definition auf die Definition aus IFRS 5 eine Verbesserung der Finanzberichterstattung mit sich bringt. Des Weiteren wird der Stab des FASB eine Untersuchung der Angabevorschriften nach IFRS 5 durchführen und entscheiden, ob er der Meinung ist, dass diese Angaben angemessen sind oder ob eventuell weiter Angaben erforderlich sein könnten. Der Stab des FASB deutete an, dass er die Ergebnisse und Erwägungen des Stabs gern im November erörtern würde.

 

 

Diskussion auf der Boardsitzung im Dezember 2009

 

Abschreibung einer Veräußerungsgruppe und Posten des sonstigen Gesamtergebnisses aus aufgegebenen Geschäftsbereichen

 

Als Reaktion auf eine Bitte des Boards, die dieser auf seiner Sitzung im Juli 2009 ausgesprochen hatte, dass der Stab mit dem FASB zusammenarbeiten solle, um sicherzustellen, dass IFRS 5 im Einklang mit US-GAAP bleibt, stellte der Stab die Ergebnisse der Arbeiten vor, die in den folgenden Bereichen vorgenommen worden sind:

 

Aufzählung a. Vorläufige Entscheidung, klarzustellen, wie ein Wertminderungsverlust erfasst werden soll, wenn die Wertminderung größer ist als der Buchwert der langfristigen Vermögenswerte in der Veräußerungsgruppe.
Aufzählung b. Vorläufige Entscheidung, Uneinheitlichkeiten in den Angabevorschriften zu Posten im sonstigen Gesamtergebnis in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche zu beseitigen.
Aufzählung c. Prüfung, ob eine Verbesserung der Angaben zum akkumulierten sonstigen Gesamtergebnis erforderlich ist.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob weitere Fragen übrig blieben, denen man sich widmen müsse, wenn diese drei Fragen geklärt seien. Der Stab gab zu Antwort, dass die Frage in Bezug auf die Definition eines aufgegebene Geschäftsbereichs noch geklärt werden müsse.

 

Ohne große weitere Erörterung stimmte der Board einstimmig den Vorschlägen auf die folgende Art und Weise zu:

 

Aufzählung a. Die Frage der Wertminderung eine Veräußerungsgruppe ist bedeutend genug, um ein separates Projekt zu fordern, aber IFRS 5 ist nicht der richtige Rahmen dafür. Der Board empfahl, dass dieser Sachverhalt auf die Agenda der Änderungen von IAS 36 aufgenommen werden sollte.
Aufzählung b. Eine Änderung von IFRS 5 ist nicht länger sachgerecht, da die frage im Projekt zur Darstellung des Abschlusses geklärt würde.
Aufzählung c. Die gegenwärtigen Angabevorschriften in IFRS 5 reichen aus. Eine Änderung von IFRS 5 ist nicht erforderlich.

 

Definitionen und Angaben

 

Die Boards erörterten erneut die vorgeschlagenen Änderungen an den Leitlinien für aufgegebene Geschäftsbereiche. Ohne große Diskussion einigten sich die Boards auf die (leicht modifizierte) IASB-Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs:

Ein aufgegebener Geschäftsbereich ein Bestandteil eines Unternehmens, der entweder veräußert wurde oder als als zur Veräußerung stehend klassifiziert wurde und der

 

Aufzählung (a) einen abtrennbaren größeren Geschäftszweig oder geografischen Bereich der Geschäftstätigkeit darstellt,
Aufzählung (b) Teil eines einzigen koordinierten Plans zur Veräußerung eines abtrennbaren größeren Geschäftszweigs oder geografischen Bereichs der Geschäftstätigkeit ist oder
Aufzählung (c) ein Geschäftsbetrieb ist, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.

Die Boards vereinbarten außerdem, dass die folgenden Angaben für die gegenwärtige und früheren im Abschluss dargestellten Perioden zu leisten sind:

 

Aufzählung a. Gewinne und Verluste einschließlich mit bedeutenden Aufwands- und Ertragsposten, die diese Gewinne und Verluste ausmachen einschließlich Wertminderungen, Zinsen, Abschreibungen und Amortisierung;
Aufzählung b. Hauptklassen von Kapitalflüssen (Geschäftsbetrieb, Investition, Finanzierung);
Aufzählung c. Überleitung der Hauptklassen von Vermögenswerten und Schulden, die im Anhang des Abschlusses als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert sind, auf das Gesamtvermögen und die Gesamtschulden, die als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert sind, die separat im Hauptteil der Darstellung der Finanzlage ausgewiesen sind;
Aufzählung d. Überleitung der Gewinne und Verluste für Veräußerungen, die im Anhang des Abschlusses dargestellt sind auf die nachsteuerlichen Gewinne und Verluste aus aufgegebenen Geschäftsbereichen, die im Hauptteil der Gesamtergebnisrechnung dargestellt sind;
Aufzählung e. wenn die Komponente einen nicht beherrschenden Anteil beinhaltet, die Gewinne und Verluste, die dem Mutterunternehmen zugeschrieben werden können.

 

Darüber hinaus kamen die beiden Boards überein, Angaben über die Veräußerung von Vermögenswerten mit langer Nutzungsdauer und Angaben über bedeutende Komponenten eines Unternehmens zu fordern, die nicht als aufgegebene Geschäftsbereiche qualifizieren; dies jedoch ohne Details zu den zugehörigen Kapitalflüssen zu fordern.

 

Die Boards führten dann eine lebhafte Diskussion über zusätzliche Angaben in Bezug auf andauerndes Engagement eines Unternehmens an der veräußerten Komponente und die andauernden Kapitalflüsse zwischen dem fortbestehenden Unternehmen und der veräußerten Komponente. Die meisten Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die vorgeschlagenen Angaben hinsichtlich fortdauerender Kapitalflüsse übermäßig und in der Praxis nicht umsetzbar seien. Die Boards stellten daraufhin klar, dass nur die Angaben hinsichtlich des fortwährenden Engagements geleistet werden sollten. Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass diese Angaben nur für aufgegebene Geschäftsbereiche geleistet werden sollten, die im gegenwärtigen Abschluss dargestellt würden, um Vergleichbarkeit zu erzielen und die Schaffung künstlichen Wachstums in den Erträgen zu vermeiden, die durch Klassifizierung von Geschäftsbereichen als aufgegeben erzielt würden.

 

Die Boards kamen überein, eine prospektive Anwendung des Standards vorzuschlagen sowie ein Datum des Inkrafttretens am 1. Januar 2011 (15. Dezember 2010 für US-GAAP).

 

Hinsichtlich des Bedarfs einer erneuten Veröffentlichung zur Stellungnahme kamen beiden Boards vorläufig überein, dass eine erneute Veröffentlichung notwendig sei. Man vereinbartet, die Veröffentlichungszeitpunkte und Kommentierungsfristen miteinander abzustimmen. Beide Boards werden sich dieser Entscheidung noch einmal im Januar anhand eines Papiers des Stabs annehmen.

 

 

Diskussion auf der Boardsitzung im Januar 2010

 

Der Board verständigte sich darauf, die Vorschläge hinsichtlich der Definition aufgegebener Geschäftsbereiche sowie der damit einhergehenden Angaben für einen Zeitraum von 60 Tagen erneut zur Kommentierung herauszugeben.

 

 

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