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Chronologie
Zeitplan
Hintergrund
Das Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches in IFRS 5.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007 – Agendaentscheidung
Der Stab des FASB nahm per Videoverknüpfung an dieser Sitzung teil.
Der Board diskutierte, ob die Definition eines aufgegebenen
Geschäftsbereichs vom Projekt Darstellung des Abschlusses zu trennen
ist, um die Herausgabe von Anwendungshinweisen zu diesem Thema zu
beschleunigen.
Der Stab des FASB merkte an, dass diesem Sachverhalt in den Vereinigten
Staaten umgehend Beachtung geschenkt werden müsse und dass der FASB dies
in einem separaten Projekt behandeln werde.
Die Mitglieder des Boards waren in zwei Lager aufgeteilt. Einige
Boardmitglieder stellten dar, dass dies hauptsächlich ein
amerikanischer Sachverhalt sei und dass der IASB zu diesem Zeitpunkt
nichts anderes tun solle, außer weiterhin Anwendungshinweise als Teil
des Projekts „Darstellung von Abschlüssen“ herauszugeben. Andere
Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der FASB zu einer von der
vorläufig beschlossenen Definition aufgegebener Geschäftsbereiche
(Kriterium der operativen Segmente) abweichenden Lösung kommen könnte
und dass dies zu Änderungen des Projektes „Darstellung des Abschlusses“
führen könnte.
Letztlich stimmte der Board mit einer
Mehrheit von 9 zu 5 Stimmen für ein separates
gemeinsames Projekt mit dem FASB.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008
Der Board erörterte mögliche Änderungen an
IFRS 5, die sich aus
Entscheidungen ergeben, die IASB und FASB bei den jüngsten gemeinsamen
Projekten getroffen haben. Die folgenden Entscheidungen wurden auf
dieser Sitzung erörtert:
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Bewertung langfristiger zu Veräußerungszwecken gehaltener
Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum
beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (der
„Bewertungsteil“) |
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Konvergierte Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen (der
„Teil zu aufgegebenen Geschäftsbereichen“) |
Bewertung langfristiger zu Veräußerungszwecken gehaltener
Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum beizulegenden
Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (der „Bewertungsteil“)
In ihrem gemeinsamen Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen haben
die Boards entschieden, dass alle langfristigen zu Veräußerungszwecken
gehaltenen Vermögenswerte (also auch alle, die in keinem Zusammenhang
mit einen Unternehmenszusammenschluss stehen) zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden sollen und nicht zum beizulegenden Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten. Die Boards entschieden jedoch, dass die Anwender die
Gelegenheit haben sollten, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen,
und gestatteten daher im überarbeiteten Standard zu
Unternehmenszusammenschlüssen eine zeitlich beschränkte Ausnahme vom
Bewertungsprinzip des beizulegenden Zeitwert, bis IFRS 5 (und FAS 144)
geändert seien. Der Stab wies darauf hin, dass der Hauptgrund für diese
Änderung darin liege, dass man den Ansatz von so genannten
Tag-2-Verlusten vermeiden wolle. Tag-2-Verluste würden dann auftreten,
wenn langfristige Vermögenswerte am Tag 1 des
Unternehmenszusammenschlusses zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden
und am Tag 2 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
nach IFRS 5.
Der Stab wies darauf hin, dass es in den IFRS drei andere Situationen
gebe, in denen der Ausdruck „beizulegender Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten“ verwendet werde:
- In IAS 2 Vorräte sind Warenmakler/-händler
von den Bewertungsanforderungen von IAS 2 ausgenommen, wenn sie ihre
Vorräte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
bewerten.
- In IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten ist der
Ausdruck „erzielbarer Betrag“ definiert als der höhere der beiden
Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
und dem Nutzungswert.
- In IAS 41
Landwirtschaft wird vorgeschrieben, biologische Vermögenswerte
und landwirtschaftliche Produkte zum beizulegenden Zeitwert
abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten.
Der Stab fasste die möglichen Sachverhalte, denen man sich im
Bewertungsteil des Projekts zuzuwenden habe, wie folgt zusammen:
Sachverhalt 1: Soll das Bewertungsattribut für langfristige zu
Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte von beizulegender Zeitwert
abzüglich Veräußerungskosten auf beizulegender Zeitwert geändert werden?
Sachverhalt 2: Soll die Ausnahme vom Anwendungsbereich in
Bezug auf Warenmakler/-händler geändert werden und für solche gelten,
die ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert bewerten, und nicht für
solche, die ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten bewerten?
Sachverhalt 3: Soll die Definition des erzielbaren Betrags als
der höhere der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten und Nutzungswert geändert werden in den höheren der
beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert und dem Nutzungswert?
Sachverhalt 4: Soll das Bewertungsattribut für biologische
Vermögenswerte und landwirtschaftliche Produkte vom beizulegenden
Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten geändert werden in den
beizulegenden Zeitwert?
Der Board wurde dann gebeten, den Umfang des Bewertungsteils des
Projekts zu bestimmen. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass die
Aufnahme aller Sachverhalte bedeutende Mitarbeiterressourcen erfordern
würde. Andere Boardmitglieder entgegneten darauf, dass es wichtig sei,
Ausnahmen so bald als möglich abzuschaffen.
Schließlich stimmte der Board mehrheitlich dafür, alle vier
Sachverhalte in den Umfang des Bewertungsteils aufzunehmen.
Konvergierte Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen (der
„Teil zu aufgegebenen Geschäftsbereichen“)
Auf ihren jeweiligen Sitzungen im Januar 2007 hatten die Boards im
Rahmen der Erörterung der Darstellung des Abschlusses vorläufig
entschieden, ihre Definitionen von aufgegebenen Geschäftsbereichen zu
konvergieren. Die Boards entschieden, dass ein aufgegebener Bestandteil
eines Unternehmens nur dann im Abschnitt zu aufgegebene
Geschäftsbereichen des Abschlusses aufgenommen werden sollte, wenn
dieser Bestandteil der Definition eines Geschäftssegments nach
IFRS 8 Geschäftssegmente
genügt.
Auf Grundlage dieser Entscheidung beschlossen die Boards vorläufig
die folgende konvergierte Definition aufgegebener Geschäftsbereiche:
Ein Bestandteil eines Unternehmens, der veräußert wurde
(oder veräußert werden soll) und der die Definition eines
Geschäftssegments nach IFRS 8 erfüllt, wird im Hauptbestandteil des
Jahresabschlusses als aufgegebener Geschäftsbereich dargestellt.
Die Board entschieden auf ihren jeweiligen Januarsitzungen auch, dass
ein Unternehmen im Anhang des Abschlusses aufgegliederte
Finanzinformationen sowohl für (a) einen aufgegebenen Bestandteil eines
Unternehmens, der als aufgegebener Geschäftsbereich im Abschluss
dargestellt wird, als auch für (b) einen aufgegebenen Bestandteil eines
Unternehmens, der als Teil der fortgeführten Geschäftstätigkeit
dargestellt wird, weil er nicht die Definition eines Geschäftssegments
erfüllt, darzustellen hat.
Die Boards kamen vorläufig überein, die folgenden Angaben für alle
Bestandteile eines Unternehmens zu fordern, die veräußert wurden (oder
veräußert werden sollen):
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Die Hauptklassen von Erträgen und Aufwendungen einschließlich
Wertminderungen, Zinsen, Abschreibungen und Amortisation und
Minderheitenanteile. |
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Die Hauptklassen der Cash Flows (Geschäftstätigkeit,
Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit). |
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Die Hauptklassen der Vermögenswerte und Schulden. |
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Die Art der Veräußerung und die Verwendung der Erträge aus der
Veräußerung. |
Die Diskussion des Boards drehte sich im Wesentlichen darum, ob der
Verweis auf IFRS 8 in der Definition auch Auswirkung auf die Darstellung
und Bewertung von aufgegebenen Geschäftsbereichen habe. Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass nach IFRS 8 Informationen zu
Geschäftssegmenten nicht notwendigerweise auf den IFRS basieren müssen,
und dass einige Angaben in der Segmentberichterstattung nicht vorhanden
sein können.
Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich und schien
schließlich zu der Übereinstimmung zu gelangen, dass die Zielsetzungen
von IFRS 5 und IFRS 8 grundlegend verschieden sind. Daher kam der Board
zu folgenden Entscheidungen:
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IFRS 8 wird zu Rate gezogen, wenn bestimmt wird, ob ein
Bestandteil eines Unternehmens einen aufgegebenen Geschäftsbereich
darstellt, und |
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IFRS 5 wird nur herangezogen, wenn es um die Darstellung und
Bewertung von aufgegebenen Geschäftsbereichen geht. |
Per Mehrheitsabstimmung bestätigte der Board die im Januar gefällten
Entscheidungen und bat den Stab, mit dem Teil zu aufgegebenen
Geschäftsberechen des Projekts fortzufahren.
Der Board kam zu dem Schluss, dass die Änderungen an IFRS 5 in Bezug
auf aufgegebene Geschäftsbereich prospektiv anzuwenden sein sollen. Es
gibt jedoch eine Ausnahme: Der im Hauptteil der Darstellung des
vollständigen Einkommens dargestellte Betrag nach IFRS 5.33(a) sollte
auf Grundlage der überarbeiteten Definition von aufgegebenen
Geschäftsbereichen für alle dargestellten Perioden neu dargestellt
werden. Wenn ein Unternehmen seine in früheren Perioden dargestellten
Beträge umklassifiziert, ist diese Tatsache mitsamt den
umklassifizierten Beträgen anzugeben.
Der Board entscheid außerdem, dass die Angaben bezüglich der
Bestandteile eines Unternehmens, die veräußert wurden (oder veräußert
werden sollen), nicht für Tochterunternehmen gefordert werden sollen,
die ausschließlich mit der Absicht der Wiederveräußerung erworben und
gehalten werden.
Andere Sachverhalte
Der Board kam überein, dass dieses Projekt nicht dem offiziellen
Entscheidungsprozess über Agendaprojekte unterworfen werden müsse, da es
ein Ergebnis bestehender Projekte sei.
Der Board entschied, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage betragen
solle, und bat den Stab eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Entwurfs
anzufertigen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008
Die Sitzung sollte dazu dienen, Restanten zu erörtern, die bei der
Durchsicht der vorläufigen Abstimmungsvorlage der vorgeschlagenen
Änderungen an IFRS 5 Zu
Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche durch die Boardmitglieder
aufgefallen waren oder während der Erörterung von möglichen Änderungen
an SFAS 144 Bilanzierung von Wertminderungen oder Veräußerungen von
langfristigen Vermögenswerten auf der FASB-Sitzung am 14. Mai 2008
zu Tage getreten waren. Das Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung
der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches in IFRS 5.
Zwei Sachverhalte wurden auf dieser Sitzung erörtert:
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Sachverhalt 1: Tochterunternehmen,
die bei Erwerb die Kriterien für die Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten erfüllen
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Darstellung in der
Darstellung des vollständigen Einkommens |
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Angabeausnahmen |
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Sachverhalt 2: Angaben für alle
Teile eines Unternehmens, die entweder veräußert wurden oder als
zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden
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Angabeeinheit |
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Verwendung von Erlösen aus
Veräußerungsaktivitäten |
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Tochterunternehmen, die bei Erwerb die Kriterien für die
Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten erfüllen
Darstellung in der Darstellung des vollständigen Einkommens
Hinsichtlich des ersten Teils des ersten Sachverhalts fragte der Stab
den Board um Zustimmung zu einer Änderung in der Definition eines
aufgegebenen Geschäftsbereichs. Der Stab informierte den Board, dass der
FASB beabsichtigt, Bündel von Vermögenswerten in diese Definition
aufzunehmen. Dies würde bedeuten, die Untergrenze eine Geschäftssegments
wie in IFRS 8 definiert zu entfernen, wenn es keine Tochtergesellschaft
ist. Der Board erörterte die Vor- und Nachteile der vom FASB
vorgeschlagenen Ausweitung der Definition. Es schien einige
Unterstützung für diese Idee zu geben. Als der Stab jedoch deutlich
machte, dass der FASB beabsichtigt, diesen Ansatz auch auf Szenarien
außerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen auszuweiten (auf Erwerbe in
weiterem Sinn), äußerte der vorsitzende die Ansicht, dass es sich nicht
mehr um einen Restanten handele. Dies seien neue Tatsachen, über die der
Board abzustimmen habe. Der Stab wurde gebeten, diesen Punkt zu einem
späteren Zeitpunkt noch einmal vorzubringen.
Angabeausnahmen
Der Stab fragte den Board, ob für aufgegebene Geschäftsbereiche auch
weiterhin die Ausnahmen sowohl von den Angaben für aufgegebene
Geschäftsbereiche als auch von den Angaben zu
Unternehmenszusammenschlüssen gelten sollten.
Der Board kam überein, dies Ausnahmen zu gewähren unter der
Voraussetzung, dass man sich über den ersten Teil des Sachverhalts 1
einigen könne.
Angaben für alle Teile eines Unternehmens, die entweder veräußert
wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden
Angabeeinheit
Mit der vorgeschlagenen Änderung würde vorgeschrieben, dass bestimmte
Angaben für alle Teile eines Unternehmens zu leisten sind, die entweder
veräußert wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert
wurden. Der Stab wies darauf hin, dass in diesen Anforderungen keine
Aussage zu Aggregationen gemacht würde. Der Board wurde gefragt, ob man
ausdrücklich Angaben für jeden Teil, der die Kriterien erfüllt,
verlangen solle, oder ob man schweigen wolle und die Unternehmen und
Prüfer entscheiden lassen wolle, was eine angemessene Aggregationsebene
sei. Der Stab empfahl die zweite Vorgehensweise. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass es eine sehr belastende Anforderung für Ersteller sei,
wenn Aggregation verboten würde und über jede Position einzeln Bericht
erstattet werden müsste.
Der Board stimmte dem zu.
Verwendung von Erlösen aus Veräußerungsaktivitäten
Der letzte auf dieser Sitzung erörterte Punkt betraf die Frage, ob
weiterhin eine Angabe darüber gefordert werden sollte, wie die Erlöse
aus solchen Veräußerungsaktivitäten verwendet werden sollen. Diese
Angabe soll vorwärtsgerichtete Informationen bieten. Unternehmen können
aber oft die beabsichtigte Verwendung zum Zeitpunkt der
Berichterstellung noch nicht benennen. Der Stab schlug vor, die
bestimmte Angabeforderung zu streichen.
Der Board stimmte dem zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.
Der IASB erörterte Sachverhalte, die noch zu klären sind, bevor ein
Entwurf von Änderungen an IFRS 5
Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche herausgegeben werden kann. Der
Hauptzweck des Entwurfs liegt darin, IFRS und US-GAAP in Hinblick auf
die Definition aufgegebener Geschäftsbereiche einander anzugleichen und
andere Verbesserungen an IFRS 5 vorzunehmen.
Weitere Kriterien für die Definition als aufgegebener
Geschäftsbereich
Im Mai 2008 hatte der FASB angedeutet, dass er die vorher vereinbarte
Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs gerne ändern wolle, um
Tochtergesellschaften, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen,
aufzunehmen.
Deswegen hatte der Stab ein Memorandum für beide Boards vorbereitet,
das eine Empfehlung beinhaltete, Tochtergesellschaften, die die
Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten
zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, in die Definition aufzunehmen. Im
Juni war der Stab gebeten worden, weitere Untersuchungen hinsichtlich
der verschiedenen Möglichkeiten für die Definition als aufgegebener
Geschäftsbereich vorzunehmen, die von den Boards erörtert worden waren,
und die Ergebnisse auf einer späteren Sitzung vorzustellen. Diese
Sitzung diente der Erörterung der Ergebnisse.
Der Board erwog vier verschiedene Möglichkeiten für weitere
Zuordnungen von Vermögenswerten, die die Definition eines aufgegebene
Geschäftsbereichs erfüllen, über die Bestandteile die Geschäftssegmente
sind. Die erörterten Möglichkeiten waren die folgenden:
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Möglichkeit A: Alle Bestandteile eines Unternehmens, die
die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken
gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen. |
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Möglichkeit B: Alle Tochterunternehmen (in ihrer rechtlichen
Form), die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen. |
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Möglichkeit C: Alle Geschäftsbetriebe nach der Definition
von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008),
die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen. |
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Möglichkeit D: Keine weiteren Kriterien. Nur ein
Geschäftssegment kann die Definition eines aufgegebenen
Geschäftsbereichs erfüllen. |
Nach kurzer Erörterung kam der Board überein, dass der vorgeschlagene
Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs dahingehend geändert
werden soll, dass Geschäftsbetriebe nach der Definition von IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008), die die Kriterien
für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum
Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, aufgenommen werden sollen (Möglichkeit
C).
Der Board kam überein, dass es keine weiteren Anforderungen geben
solle, dass der Bestandteil eines Unternehmens, eines
Tochterunternehmens oder eine Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für
eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt
des Erwerbs erfüllt, nur dann unter den aufgegebenen Geschäftsbereichen
zu führen ist, wenn die durch Gesetze oder Regelungen vorgeschrieben ist
(beispielsweise als Ergebnis einer Wettbewerbskontrolle). Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten oder als aufgegebener Geschäftsbereich erst
nach der Wettbewerbskontrolle erfolgen könne. Wie könne man etwas als zu
Veräußerungszwecken gehalten klassifizieren, wenn das Unternehmen noch
nicht wüsste, wovon es sich zu trennen hat?
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen wäre ein aufgegebener
Geschäftsbereich ein Bestandteil eines Unternehmens, der
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(a) die Definition eines Geschäftssegments nach IFRS 8
Geschäftssegmente erfüllt und entweder veräußert wurde oder als zur
Veräußerung stehend klassifiziert wurde oder |
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(b) ein Geschäftsbetrieb nach der Definition von IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008) ist, der die
Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken
gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt. |
Ausnahmen von den Angabepflichten
Der Board kam überein, bestimmte Ausnahmen von den Angabepflichten
für Geschäftsbetriebe zu gewähren, die die Kriterien für eine
Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des
Erwerbs erfüllen. Diese beinhalten bestimmte Positionen in IFRS 5.33 und
.39 und in IFRS 3(2008).B64.
Darstellung des Abschlusses
Der Board kam überein, dass Unternehmen Überleitungsrechnungen
zwischen dem Gewinn aus aufgegebenen Geschäftsbereichen in der
Darstellung des vollständigen Einkommens und den zu Veräußerungszwecken
gehaltene Vermögenswerte und den Schulden in direktem Zusammenhang mit
zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten in der Bilanz zur Verfügung
stellen müssen. Bei Zurverfügungstellung dieser Überleitungen wäre dem
Unternehmen folgendes gestattet:
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(a) Zusammenfassung der Vermögenswerte und Schulden
aller gleichartigen
Geschäftsbetriebe, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, zum
Gesamtvermögen eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine
Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt
des Erwerbs erfüllt, beziehungsweise zu den Gesamtschulden eines
Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt. |
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(b) Zusammenfassung derjenigen Vermögenswerte und Schulden, die als
zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden (mit Ausnahme derer
in (a)) und die nicht einzeln angegeben wurden, weil sie als
unwesentlich eingeschätzt wurden, zu anderen Vermögenswerten
beziehungsweise anderen Schulden. |
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(c) Zusammenfassung der Gewinne oder Verluste
aller gleichartigen
Geschäftsbetriebe, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, zu
den Gewinnen oder Verlusten eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien
für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum
Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt. |
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(d) Zusammenfassung der Ertrags- und Aufwandsposten (mit Ausnahme
derer in (c)), die nicht einzeln angegeben wurden, weil sie als
unwesentlich eingeschätzt wurden, zu anderen Erträgen und Aufwendungen. |
September 2008: IASB schlägt Änderung an der Definition eines
aufgegebenen Geschäftsbereichs vor
Der IASB hat einen Entwurf vorgeschlagener
Änderungen an IFRS 5 Zur Veräußerung
gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene
Geschäftsbereiche herausgegeben.
Die Vorschläge sehen eine Änderung der Definition eines
aufgegebenen Geschäftsbereichs vor und fordern zusätzliche
Angaben über Teile eines Unternehmen, von dem es sich
getrennt hat oder das zur Veräußerung gehalten wird. Die
Vorschläge sind das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts von
IASB und dem US-amerikanischen Financial Accounting
Standards Board zur Entwicklung einer gemeinsamen Definition
eines aufgegebenen Geschäftsbereichs und Forderung nach
einheitlichen Angaben über diese. Der FASB veröffentlicht
zeitgleich Vorschläge zur Änderung seiner Standards.
Hier können Sie die Pressemitteilung herunterladen (in
englischer Sprache, 35 KB). Die Frist zur Abgabe von
Stellungnahmen läuft am 23. Januar 2009 ab. Der Entwurf kann
kostenfrei von der
Website des IASB heruntergeladen werden (in englischer
Sprache, 450 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
Der Board erörterte, wie mit den Stellungnahmen umzugehen
sein sollte, die auf den Entwurf Aufgegebene
Geschäftsbereiche: Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 5 eingegangen
waren.
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass der Board
einen prinzipienbasierten Ansatz wählen solle und einen
aufgegebenen Geschäftsbereich als Komponente eines Unternehmens
definieren solle, deren Veräußerung oder Klassifizierung als zur
Veräußerung verfügbar eine strategische Verschiebung der
Geschäftstätigkeit des Unternehmens darstellt, weil die
Veräußerung oder die Klassifizierung als zur Veräußerung
verfügbar eines Geschäftsbereichs eine strategische Verschiebung
der Geschäftstätigkeit des Unternehmens darstellen kann oder
auch nicht.
Viele Boardmitglieder fühlten sich bei diesem Vorschlag nicht
wohl, nicht zuletzt deswegen, weil der Stab nicht vorschlug, zu
definieren oder weiter auszuführen, was eine "bedeutende
Verschiebung" darstellt. Für diese Boardmitglieder stellte dies
eine offene Einladung zu einer Was-Ihr-wollt-Berichterstattung
dar. Andere zogen vor, über die Auswirkungen der Aufgabe von
Geschäftsbereichen und von aufgegebenen Geschäftsbereichen in
den Segmentangaben zu berichten. Mit dem Ansatz hatten jedoch
andere Boardmitglieder Probleme, hauptsächlich, weil die
Segmentangaben auf nicht IFRS-bezogenen Bewertungen beruhen
dürfen und ihnen eine einheitlich Disziplin fehlt.
Schließlich verwies der Board sich selbst auf einen Ansatz,
der vom FASB entwickelt wird. Der Ansatz wurde wie folgt
beschrieben:
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(a) Streichung der Vorschrift, aufgegebene
Geschäftsbereiche im Hauptteil der Darstellung des
vollständigen Einkommens darzustellen (mit Ausnahme von
Geschäftsbetrieben, die die Kriterien erfüllen, um bei
Erwerb als zur Veräußerung gehalten klassifiziert zu
werden). Die Auswirkungen von Geschäftsbetrieben, die die
Kriterien erfüllen, um bei Erwerb als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert zu werden, werden weiterhin separat
von fortgeführten Geschäftsbetrieben dargestellt (allerdings
möglicherweise unter einer Bezeichnung, die diese Posten
besser beschreibt). |
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(b) Angaben wären für alle Bestandteile eines
Unternehmens gefordert, die veräußert wurden oder als zur
Veräußerung verfügbar klassifiziert worden sind, für alle
Posten, die im Entwurf vorgeschlagen wurden, für alle
dargestellten Perioden. |
Der Board erkannte an, dass er es seinen Anwendern und dem
FASB schulde, diesen möglichen Ansatz zu erwägen. Man
vereinbarte, das eigene Anwenderforum, das Corporate Reporting Users Forum,
zu kontaktieren ebenso wie Vertreter von Branchen, für die die
frage bedeutsam ist, wie beispielsweise REITS und
Handelskonzerne. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass der
Ansatz des FASB die Definition eines aufgegebenen
Geschäftsbereichs möglicherweise nicht ändern oder
vereinheitlichen würde, aber dass die Verbesserung der Angaben
auf eine nützliche Art und Weise in diesem Bereich ein
bedeutender Fortschritt sei. Es steht zu vermuten, dass der
FASB-Ansatz, wenn er weiter verfolgt wird, eine erneute
Veröffentlichung zur Stellungnahme auslöst.
Der Board vereinbarte, dass der Stab seine Bemühungen um
Meinungserfragung der Anwender mit denen des FASB-Stabs
koordinieren solle.
Diskussion auf der Boardsitzung im Juli 2009
Definition aufgegebener Geschäftsbereiche
Der Board erörterte die Definition von aufgegebenen
Geschäftsbereichen und den Bedarf der Darstellung von
aufgegebenen Geschäftsbereichen in der Gesamtergebnisrechnung
selbst anhand der folgenden Meinungen, die in den Stellungnahmen
auf den 2008 veröffentlichten Entwurf eingegangen sind.
Einige Boardmitglieder sind nicht der Meinung, dass
aufgegebene Geschäftsbereiche in der Gesamtergebnisrechnung
selbst dargestellt werden sollten; sie würden alternative
Darstellungen im Anhang bevorzugen. Ein Boardmitglied äußerte
die Meinung, dass der beste Platz für solche Angaben und die
zugehörigen Gründe für die Klassifizierung der Lagebericht sei.
Dennoch verteidigten die meisten Boardmitglieder die
gegenwärtigen Vorschriften, da sie nicht der Meinung sind, dass
der Anhang der richtige Ort für solch wichtige Informationen ist
(weil der Nettoertrag aus den aufgegebene Geschäftsbereichen in
die Leistungsmetrik einfließt). Außerdem hatten manche
Boardmitglieder Bedenken, dass nur eine Angabe im Anhang zu
fordern weitere Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen könnte.
Nach längerer Diskussion stimmte der Board (mit 10 zu 5 Stimmen)
für die Beibehaltung der Vorschrift, dass aufgegebene
Geschäftsbereich in der Gesamtergebnisrechnung selbst
dargestellt werden müssen.
Der größte Teil der folgenden Diskussion dreht sich um die
sachgerechte Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs.
Der Stab stellte drei Möglichkeiten der Definition vor
(Geschäftskomponente, die eine strategische Verschiebung der
Geschäftstätigkeit darstellt; Geschäftssegment, das eine
strategische Verschiebung der Geschäftstätigkeit darstellt;
bedeutendes Geschäftssegment). Der Board diskutierte diesen
Sachverhalt ausführlich, und viele Boardmitglieder taten sich
schwer mit einer Definition, die auf einem Geschäftssegment
aufbaut, weil diese Definition einerseits
Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen würde und andererseits die
Zahl der berichteten aufgegebenen Geschäftsbereiche übermäßig
erhöhen würde. Viele Boardmitglieder taten sich auch schwer
damit "bedeutende" Geschäftssegmente in die Definition
aufzunehmen, da bedeutend nicht definiert ist. Nach bedeutender
Diskussion entschied der Board, dass die Definition auf zu
berichtenden Segmenten aufbauen soll (Segmente, über die bereits
berichtet wird), um nicht eine große Anzahl von verschiedenen
Geschäftssegmenten als aufgegebene Geschäftsbereiche dargestellt
zu haben. Durch die Angleichung der Definitionen in IFRS 5 und
IFRS 8 versuchte der Board, die Einheitlichkeit zwischen diesen
Standards zu verbessern.
Bei den Angaben erörterte der Board die vorgeschlagene
Verbesserung der geforderten Angaben. Viele Boardmitglieder
waren der Meinung, dass der Vorschlag des Stabs, weitere
separate Angaben zu Komponenten und zu den Regeln ihrer
Zusammenfassung zu fordern, übermäßige Forderungen gegenüber den
Erstellern darstellen würde, ohne das die Qualität der
Abschlüsse verbessert werde. Viele Boardmitglieder machten auch
die Anmerkung, dass diese Vorschriften regelwütiger und
detaillierter zu sein schienen als sie, die derzeit unter
US-GAAP gefordert würden, da es Unterschiede in den Vorschriften
für Geschäftssegmente gäbe (Unterschiede in der Definition und
in den geforderten Angaben). Daher wurde der Stab gebeten, die
US-GAAP-Vorschriften noch einmal anzusehen und Angaben
vorzuschlagen, die in vollem Einklang mit US-GAAP ständen.
Posten des sonstigen Gesamtergebnisses in den aufgegebene Geschäftsbereichen
Der Stab stellte dem Board einen möglichen Sachverhalt für
den jährlichen Verbesserungsprozess vor, der sich auf die
Darstellung von Posten des sonstigen Gesamtergebnisses in Bezug
auf aufgegebene Geschäftsbereich in der Gesamtergebnisrechnung
bezieht. Im Laufe der Diskussion schlugen einige der
Boardmitglieder vor, die Darstellung der aufgegebenen
Geschäftsbereiche in eine Zeile des Gesamtergebnisses
zusammenzuziehen (Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und des
sonstigen Gesamtergebnisses gemeinsam), einige schlugen ähnliche
Änderungen für die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage im
Eigenkapital vor. Verschiedene Boardmitglieder waren der
Meinung, dass die Angabe in der Darstellung der Vermögens- und
Finanzlage mehr Informationen bieten würde. Andere Mitglieder
gaben an, dass der Bedarf einer separaten Darstellung den
Erstellern mehr Arbeit verursachen würde, ohne den Adressaten
zusätzlichen Nutzen zu bieten. Schließlich entschied der Board,
die Änderung in Bezug auf die Gesamtergebnisrechnung zu
begrenzen und sie in den jährlichen Verbesserungsprozess
aufzunehmen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und
FASB im Oktober 2009
Was stellt einen aufgegebene Geschäftsbereich dar?
Der FASB und der IASB nahmen ihre Erörterungen wieder auf,
was einen aufgegeben Geschäftsbereich darstellt. Der Stab
stellte ein Papier vor, in dem eine vorgeschlagene Definition
eines aufgegebenen Geschäftsbereich beschrieben wurde. Folgende
Punkte wurden erörtert:
- Was ist ein sachgerechter Ausgangspunkt für die
Definition?
- Sollte ein Kriterium der Bedeutsamkeit enthalten
sein?
- Sollte ein Kriterium Teil der Definition sein, das
ein fortwährendes Engagement betrifft?
Mitglieder beider Boards fragten, ob aufgegebene
Geschäftsbereiche weiterhin im Hauptteil des Abschlusses gezeigt
werden sollten oder ob eine Angabe in einer Fußnote allein
sachgerechter sei. Der Stab des FASB sagte, dass die Adressaten
sich mit überwältigender Mehrheit dafür aussprächen, aufgegebene
Geschäftsbereiche im Hauptteil des Abschlusses zu zeigen.
Schließlich stimmten beide Boards dafür, die Darstellung der
aufgegebenen Geschäftsbereiche im Hauptteil des Abschlusses
weiterhin zu fordern.
Einige Boardmitglieder fragten, ob die vorgeschlagene
Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs zu zufällig sei
und unterschiedlichen Anwendern gestatten würde, zu
unterschiedlich Schlussfolgerungen bezüglich dessen zu kommen,
was diese Definition erfülle. Dies könne Möglichkeiten für
Ertragsgestaltung bieten.
Einige Mitglieder des IASB fragten, ob die gegenwärtige
Definition nach IFRS 5 angemessener sei, und äußerten die
Meinung, dass eine Änderung von IFRS 5 nicht notwendig sei. Der
Stab des FASB hielt fest, dass die vorgeschlagene Definition
IFRS 5 gleiche. Der Stab habe nur versucht, einige Prinzipien
dort hinzuzufügen, wo dies aus Analysesicht Sinn ergebe. Der
IASB deutete an, dass er die gegenwärtige Definition nach IFRS 5
beibehalten wolle.
Nächste Schritte im Projekt
Der Stab des FASB umriss die nächsten Schritte in diesem
Projekt. Der FASB-Stab wird die Unterschiede zwischen seiner
vorgeschlagenen Definition und der Definition aus IFRS 5
erwägen, und entscheiden, ob er der Meinung ist, dass eine
Änderung der gegenwärtigen Definition auf die Definition aus
IFRS 5 eine Verbesserung der Finanzberichterstattung mit sich
bringt. Des Weiteren wird der Stab des FASB eine Untersuchung
der Angabevorschriften nach IFRS 5 durchführen und entscheiden,
ob er der Meinung ist, dass diese Angaben angemessen sind oder
ob eventuell weiter Angaben erforderlich sein könnten. Der Stab
des FASB deutete an, dass er die Ergebnisse und Erwägungen des
Stabs gern im November erörtern würde.
Diskussion auf der Boardsitzung im Dezember 2009
Abschreibung einer Veräußerungsgruppe und Posten des sonstigen Gesamtergebnisses aus aufgegebenen Geschäftsbereichen
Als Reaktion auf eine Bitte des Boards, die dieser auf seiner
Sitzung im Juli 2009 ausgesprochen hatte, dass der Stab mit dem
FASB zusammenarbeiten solle, um sicherzustellen, dass IFRS 5 im
Einklang mit US-GAAP bleibt, stellte der Stab die Ergebnisse der
Arbeiten vor, die in den folgenden Bereichen vorgenommen worden
sind:
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a. Vorläufige Entscheidung,
klarzustellen, wie ein Wertminderungsverlust erfasst werden soll,
wenn die Wertminderung größer ist als der Buchwert der langfristigen
Vermögenswerte in der Veräußerungsgruppe. |
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b. Vorläufige Entscheidung,
Uneinheitlichkeiten in den Angabevorschriften zu Posten im sonstigen
Gesamtergebnis in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche zu
beseitigen. |
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c. Prüfung, ob eine Verbesserung der
Angaben zum akkumulierten sonstigen Gesamtergebnis erforderlich ist. |
Ein Boardmitglied fragte, ob weitere Fragen übrig blieben,
denen man sich widmen müsse, wenn diese drei Fragen geklärt
seien. Der Stab gab zu Antwort, dass die Frage in Bezug auf die
Definition eines aufgegebene Geschäftsbereichs noch geklärt
werden müsse.
Ohne große weitere Erörterung stimmte der Board einstimmig den
Vorschlägen auf die folgende Art und Weise zu:
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a. Die Frage der Wertminderung eine
Veräußerungsgruppe ist bedeutend genug, um ein separates Projekt zu
fordern, aber IFRS 5 ist nicht der richtige Rahmen dafür. Der Board
empfahl, dass dieser Sachverhalt auf die Agenda der Änderungen von
IAS 36 aufgenommen werden sollte. |
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b. Eine Änderung von IFRS 5 ist nicht
länger sachgerecht, da die frage im Projekt zur Darstellung des
Abschlusses geklärt würde. |
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c. Die gegenwärtigen
Angabevorschriften in IFRS 5 reichen aus. Eine Änderung von IFRS 5
ist nicht erforderlich. |
Definitionen und Angaben
Die Boards erörterten erneut die vorgeschlagenen Änderungen
an den Leitlinien für aufgegebene Geschäftsbereiche. Ohne große
Diskussion einigten sich die Boards auf die (leicht
modifizierte) IASB-Definition eines aufgegebenen
Geschäftsbereichs:
Ein aufgegebener Geschäftsbereich ein Bestandteil eines Unternehmens,
der entweder veräußert wurde oder als als zur Veräußerung
stehend klassifiziert wurde und der
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(a) einen abtrennbaren
größeren Geschäftszweig oder geografischen Bereich
der Geschäftstätigkeit darstellt, |
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(b) Teil eines
einzigen koordinierten Plans zur Veräußerung eines
abtrennbaren größeren Geschäftszweigs oder
geografischen Bereichs der Geschäftstätigkeit ist
oder |
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(c) ein
Geschäftsbetrieb ist, der die
Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken
gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt. |
Die Boards vereinbarten außerdem, dass die folgenden Angaben
für die gegenwärtige und früheren im Abschluss dargestellten
Perioden zu leisten sind:
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a. Gewinne und Verluste einschließlich
mit bedeutenden Aufwands- und Ertragsposten, die diese Gewinne und
Verluste ausmachen einschließlich Wertminderungen, Zinsen,
Abschreibungen und Amortisierung; |
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b. Hauptklassen von Kapitalflüssen
(Geschäftsbetrieb, Investition, Finanzierung); |
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c. Überleitung der Hauptklassen von
Vermögenswerten und Schulden, die im Anhang des Abschlusses als zu
Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert sind, auf das
Gesamtvermögen und die Gesamtschulden, die als zu
Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert sind, die separat im
Hauptteil der Darstellung der Finanzlage ausgewiesen sind; |
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d. Überleitung der Gewinne und
Verluste für Veräußerungen, die im Anhang des Abschlusses
dargestellt sind auf die nachsteuerlichen Gewinne und Verluste aus
aufgegebenen Geschäftsbereichen, die im Hauptteil der
Gesamtergebnisrechnung dargestellt sind; |
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e. wenn die Komponente einen nicht
beherrschenden Anteil beinhaltet, die Gewinne und Verluste, die dem
Mutterunternehmen zugeschrieben werden können. |
Darüber hinaus kamen die beiden Boards überein, Angaben über
die Veräußerung von Vermögenswerten mit langer Nutzungsdauer und
Angaben über bedeutende Komponenten eines Unternehmens zu
fordern, die nicht als aufgegebene Geschäftsbereiche
qualifizieren; dies jedoch ohne Details zu den zugehörigen
Kapitalflüssen zu fordern.
Die Boards führten dann eine lebhafte Diskussion über zusätzliche Angaben
in Bezug auf andauerndes Engagement eines Unternehmens an der veräußerten
Komponente und die andauernden Kapitalflüsse zwischen dem fortbestehenden
Unternehmen und der veräußerten Komponente. Die meisten Boardmitglieder
äußerten Bedenken, dass die vorgeschlagenen Angaben hinsichtlich
fortdauerender Kapitalflüsse übermäßig und in der Praxis nicht umsetzbar
seien. Die Boards stellten daraufhin klar, dass nur die Angaben hinsichtlich
des fortwährenden Engagements geleistet werden sollten. Darüber hinaus kamen
die Boards überein, dass diese Angaben nur für aufgegebene Geschäftsbereiche
geleistet werden sollten, die im gegenwärtigen Abschluss dargestellt würden,
um Vergleichbarkeit zu erzielen und die Schaffung künstlichen Wachstums in
den Erträgen zu vermeiden, die durch Klassifizierung von Geschäftsbereichen
als aufgegeben erzielt würden.
Die Boards kamen überein, eine prospektive Anwendung des Standards
vorzuschlagen sowie ein Datum des Inkrafttretens am 1. Januar 2011
(15. Dezember 2010 für US-GAAP).
Hinsichtlich des Bedarfs einer erneuten Veröffentlichung zur
Stellungnahme kamen beiden Boards vorläufig überein, dass eine erneute
Veröffentlichung notwendig sei. Man vereinbartet, die
Veröffentlichungszeitpunkte und Kommentierungsfristen miteinander
abzustimmen. Beide Boards werden sich dieser Entscheidung noch einmal im
Januar anhand eines Papiers des Stabs annehmen.
Diskussion auf der Boardsitzung im Januar 2010
Der Board verständigte sich darauf, die Vorschläge hinsichtlich der Definition aufgegebener Geschäftsbereiche
sowie der damit einhergehenden Angaben für einen Zeitraum von 60 Tagen erneut zur Kommentierung herauszugeben.
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