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Chronologie
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen |
Hintergrund
Ausbuchung bezieht
sich auf die Entfernung eines Vermögenswertes oder einer Schuld (oder eines
Teils davon) aus der Bilanz eines Unternehmens. Ausbuchungsfragen können im
Zusammenhang mit allen Arten von Vermögenswerten und Schulden entstehen.
Fragen bezüglich der Ausbuchung von Vermögenswerten und Schulden treten
häufig im Zusammenhang mit bestimmten Zweckgesellschaften auf und der Frage,
ob diese Einheiten in einen Konzernabschluss einbezogen werden sollten.
Der IASB erwägt
sowohl ein umfassendes Projekt zur Ausbuchung aller Arten von
Vermögenswerten und Schulden als auch ein getrenntes, enger gefasstes
Projekt, in dem die Notwendigkeit zur Überarbeitung der Leitlinien in IAS 39
hinsichtlich der Ausbuchung von Finanzinstrumenten untersucht würde. Dieses
begrenzte Projekt würde sich mit Fragestellungen befassen, die im Hinblick
auf die Anwendung in Konflikt stehender Aspekte in den Ausbuchungsleitlinien
in IAS 39 entstanden. Das Projekt würde wahrscheinlich zu einer Änderung von
IAS 39 im Wege der Herausgabe eines eigenständigen Standards zur Ausbuchung
führen, die dann diesen Abschnitt in IAS 39 ersetzen würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
Das Ziel dieses Sitzungsteils lag darin, die Sichtweisen des Boards
dazu zu eruieren, wann finanzielle Vermögenswerte und finanzielle
Verbindlichkeiten als verknüpft im Abschluss darzustellen seien
(sogenannte verknüpfte Darstellung (linked presentation)). Jegliche
Sichtweisen des Boards werden im Bericht des Stabs zum Thema Ausbuchung
aufgenommen, der der nächste Meilenstein im Forschungsprojekt zu
Ausbuchung sein wird. Dies ist ein Ergebnis der auf der gemeinsamen
Boardsitzung von FASB und IASB im Oktober 2007 vorgestellten Papiere.
Der Stab stellte zwei mögliche Sichtweisen zu verknüpfter Darstellung
vor – die gemeinsame Darstellung von finanziellen Vermögenswerten und
finanziellen Verpflichtungen im Hauptteil des Abschlusses (dennoch
getrennt dargestellt, also ohne Verrechnung).
Dem Board wurde ein Papier zu zwei möglichen Sichtweisen vorgestellt,
wann eine verknüpfte Darstellung ausgelöst wird:
Sichtweise 1 – ein Unternehmen hat die verknüpfte Darstellung im
Abschluss zu wählen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
(a) Die Verpflichtungen eines Unternehmens aus einer finanziellen
Verbindlichkeit werden nur aus dem wirtschaftlichen Nutzen erfüllt, der
aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht. In diesem Fall ist die
Gesamtverbindlichkeit an den Vermögenswert geknüpft.
(b) Ein Unternehmen ist verpflichtet, im Rahmen einer finanziellen
Verbindlichkeit den gesamten wirtschaftlichen Nutzen, der aus einem
finanziellen Vermögenswert entsteht, abzugeben. In diesem Fall ist der
Gesamtvermögenswert an die Verpflichtung geknüpft.
(c) Wenn eine finanzielle Verbindlichkeit allein aus dem
wirtschaftlichen Nutzen erfüllt wird, der aus einem finanziellen
Vermögenswert entsteht (Bedingung (a) ist also erfüllt), und das
Unternehmen gleichzeitig verpflichtet ist, im Rahmen der Erfüllung einer
finanziellen Verbindlichkeit den gesamten wirtschaftlichen Nutzen, der
aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, abzugeben (Bedingung (b)
ist ebenfalls erfüllt), dann ist die finanzielle Verbindlichkeit den
finanziellen Vermögenswert im Sinne von Bedingung (a) geknüpft.
Sichtweise 2 – ein Unternehmen hat die verknüpfte Darstellung im
Abschluss zu wählen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
(a) Ein Unternehmen ist zum Bilanzstichtag verpflichtet, eine
finanzielle Verbindlichkeit unter Verwendung des wirtschaftlichen
Nutzens zu erfüllen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht.
In diesem Fall ist es die spezifische Verpflichtung, die finanzielle
Verbindlichkeit unter Verwendung des wirtschaftlichen Nutzens zu
erfüllen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, die an den
finanziellen Vermögenswert geknüpft ist, und andere Verpflichtungen des
Unternehmens gegenüber dem Inhaber der Schuld qualifizieren nicht für
eine verknüpfte Darstellung.
(b) Ein Unternehmen hat das Recht, zum Bilanzstichtag den
wirtschaftlichen Nutzen zu erhalten, der aus einem finanziellen
Vermögenswert entsteht, im Gegenwert von einigen oder allen finanziellen
Ressourcen, die zur Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit
aufzubringen sind. In diesem Fall ist es das spezifische Recht, den
wirtschaftlichen Nutzen zu erhalten, der aus einem finanziellen
Vermögenswert entsteht, im Gegenwert von einigen oder allen finanziellen
Ressourcen, die zur Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit
aufzubringen sind, das an die finanzielle Verbindlichkeit geknüpft ist,
und andere Rechte des Unternehmens auf Erhalt wirtschaftlichen Nutzens
qualifizieren nicht für eine verknüpfte Darstellung.
Die Sichtweisen definieren nicht nur, wann eine verknüpfte
Darstellung notwendig ist, sondern sie geben auch an, ob die
Verpflichtung an den Vermögenswert geknüpft ist oder umgekehrt.
Der Stab stellte dem Board eine Reihe von Szenarien vor, um die
Ähnlichkeiten und insbesondere die Unterschiede zwischen den beiden
Ansätzen aufzuzeigen. Eine knappe Zusammenfassung ist die folgende (die
vollständige Fallstudie ist in Agendapapier 9B enthalten):
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Sichtweise
1 |
Sichtweise
2 |
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1
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Kredit mit 80% Durchleitung |
Verpflichtung ist an den
Vermögenswert geknüpft |
Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft |
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2
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Kredit mit 80% Durchleitung mit
einer Garantie |
keine verknüpfte Darstellung |
Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft |
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3
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Kredit mit 100% Durchleitung mit einer Garantie |
Vermögenswert ist an die
Verpflichtung geknüpft |
Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft |
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4
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bilanzielle Kündigung des Kredits |
keine verknüpfte Darstellung |
Vermögenswert ist an die Verpflichtung geknüpft |
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5
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verpfändete Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen |
keine verknüpfte Darstellung |
keine verknüpfte Darstellung |
Nur die ersten drei Szenarien wurden erörtert. Der Board führte eine
ausführliche Diskussion zu den Ansichten und ihre jeweilige Anwendung
auf die Szenarien.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass diese Szenarien
nicht realistisch sein könnten. Ein Boardmitglied fragte, ob dieser
Sachverhalt nicht besser innerhalb des Projekts zur Darstellung des
Abschlusses behandelt werden könnte, damit keine Prinzipien
vorgeschlagen würden, die den bereits vereinbarten widersprechen würden.
Der Stab wies darauf hin, dass die alle Diskussionen sich derzeit auf
die Ebene eines Stabpapiers beschränkten.
Während der Stab dem Board die Szenarien erläuterte hatten einige
Boardmitglieder Schwierigkeiten, zu den gleichen Schlussfolgerungen zu
gelangen, die der Stab für die Anwendung der Prinzipien aus Sichtweise 1
und 2 darstellte. Diese Boardmitglieder konnten auch die Logik hinter
den Prinzipien nicht erkennen. Sie waren der Meinung, dass, wenn schon
einige Boardmitglieder die Prinzipien nicht verstünden, es keine gute
Idee sei, weitere Ausarbeitungen zu Verknüpfungen vorzunehmen.
Auf Nachfrage gab der Stab an, dass das Papier auf der Annahme
gründe, dass alle betroffenen finanziellen Posten zum beizulegenden
Zeitwert bewertet würden und dass sogar, wenn die Cashflows der
verknüpften Posten vom Betrag und dem Zeitpunkt her gleich seien, es
Unterschiede aufgrund von unterschiedlichen Risikoprämien geben könne.
Einige Boardmitglieder konnten auch die Logik der Analyse von
Szenario 3 nicht erkennen, nach der nach Sichtweise 1 der Vermögenswert
an die Verbindlichkeit geknüpft ist während nach Sichtweise 2 die
Verbindlichkeit an den Vermögenswert geknüpft ist.
Zu einen Zeitpunkt während der Diskussion brachte ein Boardmitglied
die Frage auf, ob der Stab noch einmal verdeutlichen könne, wie die
verknüpfte Darstellung die Finanzberichterstattung verbessere. Das würde
das Stabpapier erheblich verbessern. Andere bezweifelten, dass die
Aufnahme von Verknüpfungen in das Projekt zu Ausbuchungen unabhängig vom
Ergebnis wünschenswert sei. Ein weiteres Boardmitglied verlieh der
Meinung Ausdruck, dass verknüpfte Darstellung im Hauptteil des
Abschlusses vielleicht nicht wünschenswert sein möge, dass aber
Adressaten solche Informationen nützlich finden könnten, wenn diese im
Anhang angegeben würden. Einige Boardmitglieder wiesen außerdem darauf
hin, dass eine verknüpfte Darstellung die Belastung verringern könne,
die sich aus der Setzung eines hohen Schwellenwerts für die Ausbuchung
ergebe.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Der Stab führte aus, dass die Treuhänder der IASCF und der SAC auch
der Aufnahme dieses Projekts in das Arbeitsprogramm des IASB zugestimmt
hätten. Auch sei dies eines der Themen, die vom Finanzstabilitätsforum
als Sachverhalt von höchster Wichtigkeit angesehen werde.
Ein Boardmitglied bat den Stab um Bestätigung, dass der FASB sich an
diesem Projekt beteiligen werde. Der Stab antwortete, dass der Stab des
FASB zu Ausbuchungsprojekt auf der Gemeinsamen Boardsitzung im Oktober
2008 Stellung nehmen wird. Der Board erklärte sich einverstanden, dieses
Projekt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2008
(Der Stab des FASB und ein Boardmitglied waren per
Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Stab stellte dem Board zwei mögliche
Ausbuchungsmodelle vor. Er bat den Board um Vorschläge
zu möglichen Verbesserungen der vorgestellten Modelle
und Ansätze und um eine Richtung für das weitere
Vorgehen.
Der Stab erinnerte noch einmal kurz an die Gründe,
deretwegen das Projekt auf die Agenda genommen worden
war, und hob die Komplexität in diesem Bereich unter
IAS 39 und die Möglichkeit, IFRS und US-GAAP zu
konvergieren hervor. Der Stab wies auch auf die
unterschiedlichen Meinungen innerhalb der
Boardmitglieder hin, insbesondere bei fortwährendem
Engagement eines Unternehmens. Es wurde festgehalten,
dass es unter den Analysten vorgezogen würde, wenn die
Vermögenswerte auf der Bilanz behalten würden, wenn ein
Unternehmen sie ursprünglich hielt und ein fortwährendes
Engagement beibehielt.
Das Kernprinzip des Stabs lautete, dass ein Vermögenswert
nur dann auszubuchen ist, wenn ein Unternehmen nicht länger
den wirtschaftlichen Nutzen (die Kapitalströme) eines
finanziellen Vermögenswert oder eines Teils davon
beherrscht. Dies würde mit der Definition eines
Vermögenswertes übereinstimmen. Der Beherrschung eines
Vermögenswertes ginge dann verloren, wenn das Unternehmen
nicht länger die Möglichkeit hätte, den zugrunde liegenden
wirtschaftlichen Nutzen für sich zu erhalten. Im Fall keines
fortwährenden Engagements wäre das Prinzip leicht
anzuwenden, wie der Stab eingestand. Es wäre eine größere
Herausforderung, wenn das Unternehmen auf irgendeine Art und
Weise weiterhin engagiert bliebe.
Der Stab hielt fest, dass die Bilanzierung
symmetrisch sein solle. Wenn die übertragende
Gesellschaft an Vermögenswert ausbucht, sollte er von
der empfangenden Gesellschaft erfasst werde und
umgekehrt.
Der Board führte eine ausführliche Diskussion über
das Kernprinzip und seine praktischen Auswirkungen.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich
der Umsetzbarkeit. Einige zeigten sich auch unsicher, ob
der Stab sich auf den Vermögenswert oder das recht auf
den Vermögenswert beziehe, wenn in der Vorlage das
platzhaltende Personalpronomen "it" verwendet wird.
Andere zeigten sich besorgt über den Fokus des
empfangenden Unternehmens, wenn es darüber entscheidet,
ob eine Vermögenswert auszubuchen ist. Der Fokus des
Kernprinzips liegt auf dem übertragenden Unternehmen –
auf der Frage, ob es ein fortwährendes Engagement des
übertragenden Unternehmens gibt – , aber nach dem
Vorschlag des Stabs würde die Umsetzung oft die Rechte
und Pflichten des empfangenden Unternehmens wie
beispielsweise die Möglichkeit, den Vermögenswert zu
veräußern, beinhalten.
Der Stab hob hervor, dass jede Übertragung, bei der
die Gegenpartei die praktische Möglichkeit besitzt, den
Vermögenswert zu veräußern, eine Ausbuchung auslösen
würde. Die zu lösende Frage trete auf, wenn diese
Möglichkeit praktisch nicht gegeben sei. Der Stab schlug
zwei Ansätze vor:
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Beurteilung, ob das empfangende Unternehmen die
zugrunde liegenden Kapitalströme auf eine andere Art
und Weise als durch Übertragung erhalten kann
(Ansatz 1) |
 |
Keine Möglichkeit zu übertragen = keine
Beherrschung = kein Ausbuchung. Deshalb Ansetzen
einer Schuld, eine verknüpfte Darstellung kann
erwogen werden (Ansatz 2) |
Der Stab schlug den zweiten Ansatz vor, obwohl er
eingestand, dass Ansatz 1 der konzeptionell richtige
sei, wenn man von den Forderungen der Anwender und
anderer ausgehe, dass vor dem Hintergrund der
derzeitigen Umstände hohe Hürden für eine Ausbuchung zu
errichten seien.
Der Board setzte seine ausführliche Diskussion fort.
Ein Boardmitglied machte sehr deutlich, dass der vom
Stab vorgezogenen Ansatz nicht im Einklang mit dem
IFRS-Rahmenkonzept stehe – sei dies nicht eines der vom
Stab vorgestellten Entscheidungskriterien? Der Stab gab
zur Antwort, dass es sich nicht um eine abschließende
Auflistung handele.
Der Vorsitzende ließ eine Probeabstimmung
durchführen, ob Ansatz 1 oder Ansatz 2 weiterverfolgt
werden solle. Die Abstimmung ergab 5 Stimmen für Ansatz
1 und 8 Stimmen für Ansatz 2.
Der Stab des FASB brachten den Board kurz auf den
neuesten Stand hinsichtlich der vorgeschlagenen
Änderungen des FASB an dessen Konsolidierungsmodell. Es
wurde hervorgehoben, dass in den amerikanischen
Vorschlägen Bestandteile von Vermögenswerten definiert
würden und dass eine verknüpfte Darstellung nicht
erlaubt würde. Ein Boardmitglied fragte, ob diese
Vorschläge im Einklang mit dem Rahmenkonzept stünden.
Der Stab gab zu Antwort, dass dies nicht der Fall sei.
Der Stab stellte seinen Zeitplan für die Herausgabe
eines Entwurfs im März 2009 vor. Der Board stimmte dem
zu. Ein Boardmitglied bat den Stab, realweltliche
Beispiele samt Angaben zu entwickeln, um zu prüfen, ob
diese Informationen nützlich sein würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
Der Board setzte seine Erörterungen eines
Ausbuchungsmodells fort, das in einen künftigen Entwurf
aufgenommen werden soll. Der Stab setzte den Board davon
in Kenntnis, dass er seine zwei Ansätze weiterentwickelt
habe, um das Ausbuchungsprinzip umzusetzen. Der Stab
hatte verschiedene Sachverhalte herausgearbeitet, die
der Board zu lösen hat, bevor er einen Entwurf
herausgeben kann. Auf dieser Sitzung wurden die
folgenden Sachverhalte erörtert:
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Was ist der "Vermögenswert", auf den bei
Anwendung des Ausbuchungsprinzips Bezug genommen
wird? |
 |
Definition von "fortwährendem" Engagement |
 |
die Bedeutung von "die praktische Möglichkeit zu
übertragen" |
 |
Welche Perspektive soll in den Flussdiagrammen
eingenommen werden: Die des übertragenden oder die
des empfangenden Unternehmens? |
Was ist der "Vermögenswert", auf den bei Anwendung
des Ausbuchungsprinzips Bezug genommen wird?
Der Stab führte in diese Frage ein, in dem er
festhielt, dass es wichtig zu wissen sei, was der
Vermögenswert ist, auf den die Ausbuchungstests
anzuwenden sind. Der Stab unterschied zwischen
Übertragungen des gesamten Vermögenswerts und
Übertragungen, die Teile von finanziellen
Vermögenswerten betreffen. Der Board erörterte diesen
Punkt ausführlich.
Schließlich stimmte der Board folgendem per
Mehrheitsentscheid zu:
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Übertragung des gesamten Vermögenswerts: Keine
Unterscheidung zwischen der Übertragung des
Vermögenswerts selbst und einer Übertragung des
Rechts auf die Kapitalströme aus dem Vermögenswert |
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Übertragung von Teilen des Vermögenswerts:
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Für Flussdiagramm 1 (s. Agendapapiere für
diese Sitzung): der Vermögenswert könnte aus
jeglichen Kapitalströmen aus einem (durch das
übertragende Unternehmen) angesetzten
Vermögenswert bestehen |
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Für Flussdiagramm 2: der Vermögenswert würde
der Komponentendefinition in IAS 39.16 zusammen
mit bestimmten Leitlinien zur Übertragung von
Gruppen von ähnlichen finanziellen
Vermögenswerten und Derivaten, eingebetteten
Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten
entsprechen |
|
Definition von "fortwährendem" Engagement
Das Konzept des fortwährenden Engagements ist für
beide Ausbuchungsansätze wichtig, das es der Filter ist,
der dazu dient "offensichtliche" Fälle zu
identifizieren, bei denen keine weiteren
Ausbuchungstests erforderlich sind. Der Stab stellte dem
Board vier mögliche Definitionen vor und empfahl die
folgende:
Ein fortwährendes Engagement hinsichtlich
des Vermögenswerts stellt den Behalt jeglicher
vertraglicher Rechte, die zu dem Vermögenswert
führten, oder den Erwerb jeglicher neuer
vertraglicher Rechte oder vertraglicher Pflichten in
Bezug auf den Vermögenswerb dar (beispielsweise
jeglicher Anteil am künftigen Erfolg des
Vermögenswerts oder eine Verpflichtung, künftig
Zahlungen in Bezug auf den Vermögenswert unter wie
auch immer gearteten Umständen zu leisten).
Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Definition
aus dem Standardentwurf Finanzinstrumente und ähnliche Posten
entnommen ist, der 2000 von der gemeinsamen
Arbeitsgruppe der Standardsetzer entwickelt worden war.
Der Stab sagte, dass diese Definition einiger Ausnahmen
bedürfe, um die Ausbuchung nach Flussdiagramm 2
zuzulassen:
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Standardhaftungen und -garantien |
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Bedienung in einer Funktion als Treuhänder |
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Termingeschäfte und Optionen (beide mit
Fair-Value-Ausübungspreis) |
Die Boardmitglieder führten eine lebhafte Diskussion
über die möglichen Definitionen von fortwährendem
Engagement und deren Auswirkungen auf das
Ausbuchungsmodell. Schließlich entschied der Board per
Mehrheitsentscheid, den Stabvorschlag samt den
vorgeschlagenen Ausnahmen zu akzeptieren.
Die Bedeutung von "die praktische Möglichkeit zu
übertragen"
In Beantwortung von Fragen von Boardmitgliedern
führte der Stab die Bedeutung von "die praktische
Möglichkeit, einen Vermögenswert zu übertragen", der von
einem übertragenden Unternehmen erhalten wurde, aus. Der
Stab fragte den Board, ob das Konzept auf Grundlage des
Agendapapiers klar und verständlich sei.
Ein Boardmitglied fragte, ob der Begriff
"einzigartig" in seinem herkömmlichen Sinn verwendet
werde, d.h. dass es nichts anderes vergleichbares
anderswo gebe. Der Stab machte deutlich, dass
"einzigartig" in der Bedeutung "nicht ohne Weiteres zu
erwerben" verwendet werde - und gestand ein, dass dieser
Begriff auch einer Definition bedarf.
Der Board erörterte ebenfalls, ob eine vom
übertragenden Unternehmen geschriebene Put-Option auf
irgendeine Art und Weise Auswertungen auf die
Einschätzung haben würde - würde sie zu zusätzlichen
Einschränkungen für das empfangende Unternehmen führen,
da das empfangende Unternehmen bei Ausübung den
einzigartigen Vermögenswert ausliefern müsse?
Schließlich bestätigte der Board, dass das Konzept
nun klarer sei, aber verlangte, dass der Stab die
Situation ausführlicher erläutern solle, in der ein Put
auf dem vom empfangenden Unternehmen empfangenen
Vermögenswert liegt.
Welche Perspektive soll in den Flussdiagrammen
eingenommen werden: Die des übertragenden oder die
des empfangenden Unternehmens?
Auf Bitte des Boards erwog der Stab erneut, ob die
"praktische Möglichkeit zu übertragen" aus der Sichtweise
des empfangende Unternehmens eingeschätzt wird, während der
Test auf fortwährende Engagement aus der Sicht des
übertragenden Unternehmens eingeschätzt wird. Die Sichtweise
des empfangenden Unternehmens wird auch bei der Einschätzung
berücksichtigt, ob das empfangende Unternehmen gegenwärtig
anderen Zugang zu allen oder einigen Kapitalströmen aus dem
Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen hat.
Nach einiger Debatte kam der Board zu dem Schluss,
dass die Sichtweise des empfangenden Unternehmens
gewählt werden soll. Einige Boardmitglieder fragten, ob
dieser Schluss für beide Ansätze gezogen werden müsse
würde, um das Ausbuchungsprinzip umzusetzen. Einige
waren der Meinung, dass für Flussdiagramm 1 die
Sichtweise des übertragenden Unternehmens sachgerecht
wäre, während die Sichtweise des empfangenden
Unternehmens besser in das Flussdiagramm 2 passen würde.
Der Stab wurde gebeten, ein kurzes Papier zu
erstellen, in dem an einem Beispiel die Konsequenzen der
gewählten Sichtweise beschrieben würde.
Schließlich erörterte der Stab mit dem Board, ob die
Liste der Sachverhalte, die vorgestellt worden war,
vollständig sei. Ein Boardmitglied bat den Stab
"Übereinstimmung mit dem Rahmenkonzept" mit aufzunehmen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
Der Stab setzte seine Erörterung mit dem Board zu offenen Sachverhalten fort, die im Zuge der Befassung mit den zwei verschiedenen
Ansätzen zur Umsetzung des vereinbarten Ausbuchungsprinzips aufgekommen waren. In dieser Sitzung erörterte der Board
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die faktische Fähigkeit zur Übertragung: Einfluss von Putoptionen; |
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den Wechsel auf die Sichtweise der Übertragenden: Einfluss auf Termingeschäftsbeispiele in Flussdiagramm 1; sowie |
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die Ausbuchung finanzieller Schulden |
Faktische Fähigkeit zur Übertragung: Einfluss von Putoptionen
Der Stab erstattete Bericht zu einem Sachverhalt, der im Zuge der Diskussionen im Oktober 2008 aufgekommen war, wo er angedeutet
hatte, dass ein Empfänger, der einen nicht jederzeit verfügbaren finanziellen Vermögenswert zusammen mit einer Putoption erwirbt,
nicht die faktische Fähigkeit haben könnte, den Vermögenswert an eine dritte Partei ohne Hinzufügung einer ähnlichen Option zu
übertragen. Er dachte, dass der Empfänger wirtschaftlich daran gehindert werde, den Vermögenswert ohne eine ähnliche Option zu übertragen,
weil die übertragende Partei den Vorteil der Option verfallen lassen würde.
Einige Boardmitglieder fragten, ob dies für Flussdiagramm 1 relevant sei (das Diagramm ist in den öffentlich zugänglichen
Sitzungspapieren für die Beobachter enthalten). Ein Boardmitglied stellte fest, dass er den Eindruck habe, dass Leute die sich
ergebende Ausbuchung ohne dieses Konzept der 'wirtschaftlichen Beschränkung' nicht mögen könnten, während der Übertragende über
die geschriebene Putoption weiterhin Risiken ausgesetzt ist. Auch sei für viele am Tisch unklar, was das zu beurteilende Objekt sei,
d.h. ist der 'Vermögenswert' allein der übertragene Posten oder der Posten einschließlich der Option? Ein anderes Boardmitglied
stellte fest, dass das Konzept der wirtschaftlichen Beschränkungen zum Ansatz von Vermögenswerten führen könnte, für die ein
Unternehmen nicht die Verfügungsmacht besitzt.
Der Stab bestätigte, dass das Ergebnis nach Flussdiagramm 1 dasselbe sei, unabhängig davon, ob der Text auf wirtschaftliche
Beschränkung ein- oder ausgeschlossen werde. Man verständigte sich darauf, die Bezüge auf wirtschaftliche Beschränkungen aus
Flussdiagramm 1 zu entfernen.
Wechsel auf die Sichtweise der Übertragenden: Einfluss auf Termingeschäftsbeispiele in Flussdiagramm 1
Der Stab erinnerte den Board an den Hintergrund der Sitzungsunterlage. Im November 2008 hatte der Stab festgestellt, dass
die Ausbuchungstests in Flussdiagramm 1 zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, wenn die Sichtweise von der des Empfängers
auf die des Übertragenden geändert würde.
Zwei Geschäftsvorfälle wurden vom Stab untersucht:
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die Übertragung eines nicht jederzeit erhältlichen finanziellen Vermögenswerts mittels physisch zu erfüllendem
Terminkauf zu einem festen Preis sowie |
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die Übertragung eines nicht jederzeit erhältlichen finanziellen Vermögenswerts mittels physisch zu erfüllendem
Total Return Swap. |
Während der Stab zugab, dass sich das Ergebnis unter dem ersten Szenario nicht ändere (wie ursprünglich angenommen), könne sich
das Ergebnis unter dem zweiten Szenario jedoch in Abhängigkeit davon ändern, wie der Vermögenswert definiert werde. Der Stab stellte
dem Board drei alternative Ansätze zum ursprünglich vorgeschlagenen Flussdiagramm 1 vor (die als 1R, 1R2 und 1R3)
bezeichnet wurden). In Abhängigkeit davon, ob man bei dem Vermögenswert eine vertragliche Sichtweise (d.h. das, was als Vermögenswert
vereinbart worden ist) oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (d.h. das, was wirtschaftlich übertragen worden ist) anlege, könne
das Ergebnis in Beispiel 2 unterschiedlich ausfallen.
Der Stab gab an, dass er die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vermögenswertes bevorzuge, die ihre Entsprechung im
Komponentenansatz findet. Er schlug zudem vor, Alternative 1R3 des Flussdiagramms zu übernehmen (wie im Agendapapier
ausgeführt).
Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die ersten beiden Schritte in Flussdiagramm 1R3 nicht erforderlich seien. Der
Stab entgegnete, dass man dies getan habe, um dieselbe Anzahl von Schritten in den Flussdiagrammen zu erhalten. Der Board war mit diesem
Ansatz nicht glücklich und bat den Stab, Flussdiagramm 1 entsprechend anzupassen, selbst wenn dies zu unterschiedlich aussehenden
Flussdiagrammen führe.
Der Board zeigte sich sowohl mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als auch mit Ansatz 1R3 unter der
Bedingung einverstanden, dass Änderungen am Flussdiagramm erfolgten.
Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten
Der Stab fuhr mit der Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten fort. Man stellte fest, dass das aktuelle Ausbuchungsmodell für
finanzielle Verbindlichkeiten in IAS 39 weniger Schwierigkeit in der Praxis verursache. Gleichwohl mag ein neuer Ausbuchungsansatz
zu einem Prinzip führen, das für nicht-finanzielle Schulden verwendet und zur Schaffung einer erhöhten Symmetrie zwischen Ansatz
und Ausbuchung von Vermögenswerten und Schulden führen könnte.
Der Stab stellte fest, dass das aktuelle Modell darauf abstelle, dass das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung besitze und
dass die Definition einer Schuld im Rahmenkonzept nicht nur diese gegenwärtige Verpflichtung umfasse, sondern auch einen erwarteten
Abfluss an Ressourcen, die wirtschaftliche Vorteile darstellen, aus dem Unternehmen. Der Stab schlug das folgende wirtschaftliche
Ausbuchungsprinzip für finanzielle Verbindlichkeiten vor:
Ein Unternehmen hat eine finanzielle Schuld oder eine Komponente davon auszubuchen, wenn diese nicht länger eine Schuld des
Unternehmens darstellt (d.h. wenn die gegenwärtige Verpflichtung beseitigt oder das Unternehmen im Hinblick auf die Verpflichtung nicht
länger genötigt ist, wirtschaftliche Ressourcen an eine dritte Partei abzuführen).
Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die dritte Partei nicht notwendig sei und schlugen vor, sie zu entfernen. Der Stab und
die übrigen Boardmitglieder stimmten dem zu.
Der Board diskutierte diese Definition kurz. Die Boardmitglieder waren insbesondere an unterschiedlichen Ergebnissen auf der
Grundlage des vorgeschlagenen Prinzips interessiert. Der Stab bestätigte, dass er den Einfluss gering einschätze.
Der Board verständigte sich darauf, mit dem vorgeschlagenen Ausbuchungsmodell für finanzielle Verbindlichkeiten fortzufahren.
Zum Ende der Sitzung bat der Stab um Bestätigung durch den Board, ob alle Sachverhalte sauber in der Liste der offenen Sachverhalte
erfasst und alle vorläufigen Beschlüsse angemessen in den Sitzungspapieren wiedergegeben worden seien. Auch wenn der Board dem zustimmte,
waren einige Boardmitglieder besorgt über das weitere Vorgehen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Standardentwurf nicht
faktisch zwei Entwürfe darstelle, in denen beide Modelle für finanzielle Vermögenswerte vorgeschlagen werden. Des weiteren hoben
Boardmitglieder hervor, dass die jüngsten Vorschläge des FASB nicht mit den aktuellen Vorschlägen des Stab im Einklang stünden.
Angesichts der Tatsache, dass die Adresse die Board eindringlich zur Angleichung von Lösungen aufgefordert hatten, mag dies nicht als
wünschenswertes Ergebnis angesehen werden. Der Stab stellte fest, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Stellungnahmen, die der
FASB auf seine Vorschläge erhalten habe, darauf hindeuteten, dass die Adressaten den FASB in der Tat gebeten haben, daran zu arbeiten,
die Leitlinien mit der Literatur des IASB in Einklang zu bringen. Man stellte ferner fest, dass der FASB den Fortschritt bei dem
Projekt und den Entscheidungen des IASB beobachte.
Abschließend setzte der Stab den Board davon in Kenntnis,
dass die Diskussion dieses Sachverhalts am folgenden Tag
fortgesetzt werde.
Der Stab setzte seine Erörterungen zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fort. Bei dieser Sitzung stellte
der Stab bestimmte Szenarien vor, um die Wechselwirkung der Ausbuchungsprinzipien für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
zu untersuchen. Bei diesen Sachverhalten handelte es sich um
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Vereinbarungen über Sicherheiten, die keine Übertragungen sind, |
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besicherte Verbindlichkeiten mit Rückgriff und |
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besicherte Verbindlichkeiten ohne Rückgriff . |
Vereinbarungen über Sicherheiten, die keine Übertragungen sind
Beim ersten Sachverhalt handelte es sich um eine Vereinbarung über Sicherheiten,
der zufolge der Gläubiger die als Sicherheit
gegebenen Vermögenswerte in seine Obhut genommen und die Erlaubnis zum Verkauf oder zur Leihe hat. In diesem Szenario empfahl der
Stab, dass diese Geschäftsvorfälle auf eine Ausbuchung hin untersucht werden müssen mit Ausnahme von Brokervereinbarungen,
bei denen der Empfänger als Agent tätig wird. Nach einigen Klarstellungen hinsichtlich des Geschäftsvorfalls stimmte der Board zu.
Besicherte Verbindlichkeiten mit Rückgriff
Der zweite angesprochene Sachverhalte galt Verbindlichkeiten, bei denen der Geldgeber eine Rückgriffsmöglichkeit besitzt, d.h. der
Schuldner Beschränkungen hinsichtlich des Vermögenswerts hinnehmen muss. Der Stab schlug drei mögliche Alternativen für eine
bilanzielle Behandlung vor:
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Der Schuldner könnte die beiden Posten voneinander absetzen; d.h., man stellt den zur Absicherung dienenden Vermögenswert
abzüglich der Verpflichtung dar; |
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Der zur Absicherung dienende Vermögenswert könnte vom Schuldner aus- und vom Gläubiger eingebucht werden. Die besicherte
Verbindlichkeit würde vom Schuldner und die Forderung vom Gläubiger ausgebucht; und |
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Die besicherte Verbindlichkeit und der zur Absicherung dienende Vermögenswert könnten ohne spezielle Behandlung bilanziert
werden, so wie nicht besicherte Verbindlichkeiten und nicht als Sicherheit gestellte Vermögenswerte. |
Der Stab empfahl die dritte Alternative. Dem stimmte der Board zu.
Besicherte Verbindlichkeiten ohne Rückgriff
Der dritte Sachverhalt wurde in zwei aufgeteilt. In einer allgemeinen Situation ohne Rückgriff kann ein Geldgeber nur ein Auge auf
die speziellen Vermögenswerte für den Fall haben, dass der Schuldner ausfällt, er hat aber keine 'Kontrolle' darüber, was der Schuldner
mit diesen Vermögenswerten tut. Als besondere zweite Abwandlung soll die Rückzahlung einer Verbindlichkeit von speziellen
Vermögenswerten abhängen, auf die der Geldgeber Rückgriff nehmen kann.
Der Stab schlug drei mögliche Bilanzierungsantworten vor:
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Verbindlichkeiten ohne Rückgriff könnten von den zur Sicherheit dienenden Vermögenswerten abgesetzt werden. Der Schuldner
könnte die beiden voneinander absetzen und den sichernden Vermögenswert abzüglich der Verbindlichkeit ausweisen; |
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Schulden, die unter Vereinbarungen ohne Rückgriff besichert werden, und die sichernden Vermögenswerte könnten auf dieselbe
Weise bilanziert werden wie andere besicherte Verbindlichkeiten und als Sicherheit dienende Vermögenswerte; und |
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Vereinbarungen ohne Rückgriff könnten faktisch als Call-Optionen angesehen werden; folglich müsse der Schuldner die
Verbindlichkeit nicht bilanzieren, dafür aber den entsprechenden sichernden Vermögenswert ausbuchen. |
Der Stab sprach sich in beiden Unterfällen des Szenarios für die dritte Alternative aus. Der Board bat um ergänzende Klarstellungen
hinsichtlich der Szenarien und der Art und Weise, wie die Geschäftsvorfälle stattfänden. Letztlich stimmte er dem Vorschlag des Stabs zu.
Um die Prinzipien weiter zu testen, stellte der Stab in einem Anhang (der in der Sitzungsunterlage 10F zur Verfügung steht) drei
weitere Fälle vor, die, obgleich wirtschaftlich als gleichwertig angesehen, zu abweichenden Bilanzierungsantworten unter den
vorgeschlagenen Modellen führen könnten. Während der Board den ersten zwei Fällen zustimmte, führte der dritte zu Verwirrung. Er
basierte auf einem Szenario der Selbstliquidation ohne Rückgriff. Der Board erörterte weitere Modifikationen zu diesem Szenario
(einschließlich einer Situation, bei der ein Unternehmen verspricht, einen Kredit aus zukünftigen Umsätzen zurückzuzahlen) und
diskutierte ausgiebig die jeweils sachgerechte Behandlung. Diese Erörterung deckte grundlegendere Bilanzierungssachverhalte auf, die
nicht Teil des Projekts sind. Man verständigte sich darauf, dass jene Sachverhalte, auf die man in der Diskussion gestoßen sei und die
Gegenstand des Projekts sind, dem Board erneut vorgelegt werden sollen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Board setzte seine Erörterung des demnächst erscheinenden Entwurfs zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten fort.
Der Stab gab dem Board kurz den aktuellen Stand seiner Arbeiten bekannt und erklärte, welche Fragen auf der Januarsitzung
erörtert werden sollten. Auf dieser Sitzung wurden die folgenden Themen besprochen:
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Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen
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Übertragung eines Bestandteils eines Vermögenswertes = anderer Vermögenswert nach der Übertragung?
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Ähnlichkeitskriterium für die Übertragungen von Gruppen von Vermögenswerten, die finanzielle Vermögenswerte betreffen
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Verknüpfte Darstellung (wird am Donnerstag erörtert)
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Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen (D/HI/EI)
Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass der Board entscheiden müsse, ob Bestandteile, wie sie im Flussdiagramm 2 des Stabvorschlags
definiert werden, ausdrücklich übertragene Bestandteile von Derivaten, hybriden Instrumenten mit trennbaren eingebetteten
Derivaten sowie Eigenkapitalinstrumenten ausschließen. Der Stab stellte vier Alternativen vor (die unten wiedergegebene
Tabelle ist den Unterlagen für Beobachter entnommen):
| Alternativen |
Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen |
Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen (einschließlich der Instrumente, die Vermögenswerte oder Schulden sein könnten) |
Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen oder anderen künftigen wirtschaftlichen Nutzen other future economic benefits (einschließlich der Instrumente, die Vermögenswerte oder Schulden sein könnten) |
| 1 | Nein | Nein | Nein |
| 2 | Ja | Nein | Nein |
| 3 | Ja | Ja | Nein |
| 4 | Ja | Ja | Ja |
*D/HI/EI = Derivate, hybride Instrumente mit trennbaren eingebetteten
Derivaten, die aufgespaltet werden müssen, Eigenkapitalinstrumente
Der Board erörterte als ein Beispiel einen Zinsswap. Es wurde hervorgehoben, dass dieser als ein Nettostrom angesehen werden könnte oder
als zwei Ströme (ein Zufluss, ein Abfluss). Die Boardmitglieder scheinen unterschiedlicher Meinung zu sein, was der Vermögenswert sei,
und kamen daher auch zu unterschiedlichen Ergebnissen, welche Alternative angemessen sei.
Der Stab schlug Alternative 4 vor, was einer weit gefassten Definition entsprach. Der Board einigte sich jedoch auf Alternative 2,
die die Definition eines Bestandteils nach IAS 39.16 erhalten würde. Der Board entschied außerdem, dass die Ausbuchungstests in Flussdiagramm
1 auf "Kapitalströme oder anderer künftiger wirtschaftlicher Nutzen" Bezug nehme.
Übertragung eines Bestandteils eines Vermögenswertes = anderer Vermögenswert nach der Übertragung?
Dieser Sachverhalt war ein Folgesachverhalt, der sich auf der Sitzung im Dezember aus besicherten Verbindlichkeiten ohne Rückgriff:
Führt die Übertragung eines Bestandteils dazu, dass der ursprüngliche finanzielle Vermögenswert nicht länger existiert?
Als Konsequenz müssten jeglichen Gewinne oder Verluste angesetzt werden, wenn die Transaktion eingegangen wird. Es wurde hervorgehoben, dass
dies unter einem vollen Fair-Value-Modell nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Der Stab empfahl, dass die Bestandteile, die beim übertragenden Unternehmen verbleiben, als neue Vermögenswerte bilanziert werden.
Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem zu.
Ähnlichkeitskriterium für die Übertragungen von Gruppen von Vermögenswerten, die finanzielle Vermögenswerte betreffen
Der Stab bat um Meinung des Boards, ob ein Ähnlichkeitskriterium notwendig sei für die Übertragung von Bestandteilen von Gruppen von ganzen
finanziellen Vermögenswerten und für die Übertragung einer Gruppe von ganzen finanziellen Vermögenswerten.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass für die Übertragung einer Gruppe von ganzen finanziellen Vermögenswerten
das Ähnlichkeitskriterium in IAS 39.16 gestrichen werden kann. Der Stab wies darauf hin, dass in der Folge der Test auf "fortwährendes
Engagement" und auf "praktische Möglichkeit, eine Übertragung vorzunehmen" in Flussdiagramm 2 auf die Gruppe als ganzes angewendet werde.
Zur Frage der Bestandteile von Gruppen wies der Stab darauf hin, dass eine jegliche Entscheidung mit der Entscheidung in Einklang
stehen müsse, die der Board zu Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen, fällt.
Der Board fragte nach den Auswirkungen bestimmter Szenarien und forderte, dass die Leitlinien nicht zu Verwirrung bei den Anwendern hinsichtlich dessen
führen dürfe, was der Board bezwecke.
Der Board entschied nach kurzer Diskussion, "ähnliche" aus der Definition eines Bestandteils nach IAS 39.16 für Bestandteile von Gruppen zu streichen.
In den Leitlinien müsse aber folgendes deutlich gemacht werden:
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Keiner dieser Vermögenswerte kann ein Vermögenswert sein, der während seiner Nutzungsdauer ein Vermögenswert oder eine Schuld sein kann.
|
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Keiner dieser Vermögenswerte kann ein Eigenkapitalinstrument sein, das einen anderen künftigen wirtschaftlichen Nutzen als einen
Kapitalstrom betrifft (beispielsweise eine Aktie)
|
Schließlich brachte der Stab den Board kurz auf den aktuellen Stand hinsichtlich der Stellungnahmen, die beim FASB zu seinen vorgeschlagenen
Änderungen der US-amerikanischen Konsolidierungsstandards eingegangen sind.
Verknüpfte Darstellung
Der Stab stellte seine Vorschläge zur verknüpften
Darstellung im demnächst erscheinenden Entwurf vor. Die
Sitzung war wie folgt gegliedert:
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Beschreibung von verknüpfter Darstellung und
Sachgerechtigkeit |
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Umfang verknüpfter Darstellung |
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Darstellung verknüpfter Geschäftsvorfälle |
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Bewertung im Fall von Verknüpfung von Positionen
in der Darstellung der Vermögenslage |
Beschreibung von verknüpfter Darstellung und
Sachgerechtigkeit
Der Stab erläuterte die Vorteile einer verknüpften
Darstellung, da sie das Zusammenziehen der verknüpften
Positionen in der Darstellung der Vermögenslage
verbessern würde. Der Board war bei der Frage geteilter
Ansicht und diskutierte ausführlich die Vor- und
Nachteile einer verknüpften Darstellung. Viele
Boardmitglieder lehnten die verknüpfte Darstellung in
der Darstellung der Vermögenslage ab aber erklärten sich
mit einer Angabe im Anhang der verknüpften Darstellung
mit angemessenen Erläuterungen einverstanden. Der Board
entschied sicch, die verknüpfte Darstellung weiter zu
verfolgen.
Umfang verknüpfter Darstellung
Der Stab fuhr damit fort, die Geschäftsvorfälle zu
nennen, die in einer verknüpften Darstellung erfasst
würden. Der Stab schlug vor, nur eine Untergruppe der
Geschäftsvorfälle im Flussdiagramm 2 zuzulassen. Er
schlug weiterhin vor, nur Geschäftsvorfälle aufzunehmen,
in denen das Risiko des übertragenden Unternehmens
explizit auf einen festgelegten und vorfinanzierten
Geldbetrag begrenzt ist. Boardmitglieder zeigten sich
über die Auswirkungen des Vorschlags und die Frage,
wohin das führen könne, besorgt. Es wurde entschieden,
die Ausführung der Darstellung (also Hauptteil des
Abschlusses oder Fußnoten) erst zu erörtern, um dem
Board zu ermöglichen, über den umfang zu entscheiden.
Darstellung verknüpfter Geschäftsvorfälle
Der Stab identifizierte zwei Möglichkeiten, wie
verknüpfte Geschäftsvorfälle dargestellt werden könnten:
Entweder Darstellung der vom Vermögenswert abgezogenen
Schuld im Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang.
Es wurde empfohlen, den Ansatz über den Anhang zu
wählen, um des Prinzip der verknüpften Darstellung
einzuführen. Obwohl die Boardmitglieder allgemein
einverstanden zu sein schienen, dass die Darstellung im
Anhang angemessen sei, waren sie geteilter Ansicht
hinsichtlich des Umfangs. Nach einiger Diskussion
entschied der Board, dass für Flussdiagramm 1 ein
größerer Umfang gewählt werden solle, während in
Flussdiagramm2 allgemein nur regresslose
Geschäftsvorfälle für eine verknüpfte Darstellung in
Frage kämen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2009
Der Board setzte seine Erörterung eines Ansatzes zur
Ausbuchung von Finanzinstrumenten und finanziellen
Verbindlichkeiten fort.
Die nachfolgende Notizen beziehen sich auf Ansatz 1 und
Ansatz 2, die kurz zusammengefasst wie folgt charakterisiert
werden können:
Ansatz 1
Ausbuchungsprinzip
Das grundlegende Ausbuchungsprinzip lautet, dass ein
unternehmen einen finanziellen Vermögenswert ausbuchen sollte,
wenn dieser nicht länger als ein Vermögenswert des Unternehmens
betrachtet werden kann.
Ausbuchungskriterien
In Ansatz 1 werden Kriterien zur Verfügung gestellt, die
verwendet werden sollten, um zu bestimmen, wann ein finanzieller
Vermögenswert nicht länger als ein Vermögenswert des
übertragenden Unternehmens betrachtete werden kann. Insbesondere
wird in Ansatz 1 gefordert, dass zu beurteilen ist, ob das
übertragende Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu seinem
eigenen Nutzen Zugang zu allen Kapitalströmen oder anderem
wirtschaftlichen Nutzen aus dem finanziellen Vermögenswert hat,
die das übertragende Unternehmen vor der Übertragung angesetzt
hat.
Zurückbehaltene Anteile und andere Nutzen bringende Anteile
Bei Übertragungen von Teilen eines finanziellen
Vermögenswerts oder Anteile an einer Gruppe von Vermögenswerten
wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass das übertragende
Unternehmen den gesamten finanziellen Vermögenswert (oder die
gesamte Gruppe von Vermögenswerten) ausbucht und den
zurückbehaltenen Anteil des Vermögenswerts (oder der Gruppe von
Vermögenswerten) als neuen finanziellen Vermögenswert ansetzt
(und nicht einen Teil des finanziellen Vermögenswerts, den das
übertragende Unternehmen angesetzt vor der Übertragung angesetzt
hat). In gleicher Weise wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass
ein übertragendes Unternehmen eine Anlage, die ein übertragendes
Unternehmen von einem empfangenden Verbriefungsunternehmen
kauft, als neuen Vermögenswert ansetzt.
Ansatz 2
Ausbuchungsprinzip
In Ansatz 2 wird vorgeschrieben, dass ein Unternehmen einen
Vermögenswert oder einen vorher bestimmten Anteil daran
auszubuchen hat, wenn
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a. die vertraglichen Rechte auf die Kapitalströme
aus dem Vermögenswert erlöschen oder |
 |
b. das Unternehmen den Vermögenswert überträgt und
(i) das Unternehmen nach dem Transfer nicht mehr in dem
Vermögenswert engagiert ist oder
(ii) das empfangende Unternehmen die praktische Möglichkeit hat,
den Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen zu
übertragen. |
Die Schritte "fortwährendes Engagement" (b. (i)) und
"praktische Möglichkeit zu übertragen" (b.(ii)) werden nur auf
einen Teil eines übertragenen finanziellen Vermögenswerts (oder
einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) angewendet, wenn
dieser Teil gesondert bestimmbare Kapitalströme und/oder einen
proportionalen Anteil der Kapitalströme aus diesem finanziellen
Vermögenswert (oder dieser Gruppe von finanziellen
Vermögenswerten) umfassen. Wenn es mehr als ein empfangendes
Unternehmen gibt, ist nicht gefordert, dass jedes empfangende
Unternehmen einen proportionalen Anteil an den Kapitalströmen
erhält, vorausgesetzt ist nur, dass das übertragende Unternehmen
einen proportionalen Anteil erhält.
Ähnlichkeit zum gegenwärtigen IAS 39
Ansatz 2 ähnelt in einigen Punkten dem gegenwärtigen
Ausbuchungsmodell in IAS 39, da
 |
die gleiche Definition einer "Komponente" (oder Teil
eines Vermögenswerts) verwendet wird, wobei einige
Klarstellungen enthalten sind, die bekannte
Anwendungsprobleme betreffen, |
 |
der Test auf Beherrschung weiterhin verwendet wird,
obwohl der Test sich darin vom IAS 39-Modell
unterscheidet, dass ihm Vorrangigkeit eingeräumt wird, |
 |
viele der Ausbuchungsergebnisse unter Ansatz 2 den
Ergebnissen nach IAS 39 ähneln (mit den merkbaren
Ausnahmen von Übertragungen, wie beispielsweise
Rückkaufvereinbarungen, die leicht zu erwerbende
Vermögenswerte involvieren). |
Ansatz 2 weicht in einigen wichtigen Punkten von IAS 39 ab
und ist daher weniger schwer zu verstehen (und damit vermutlich
leichter anzuwenden). Die Unterschiede umfassen unter anderem:
 |
kein Test auf "Chancen und Risiken" und |
 |
keine Vorschriften in Bezug auf Durchleitung. |
Ausmaß der Änderungen IAS 39
Mit Ansatz 1 werden weitreichende Änderungen hinsichtlich der
Bilanzierung der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten
gefordert. Ansatz 2 kann als Weiterentwicklung von IAS 39
angesehen werden, die das Modell verbessert.
Zusammenfassung der Diskussion des Boards
Dies war der erste von mehreren Sitzungsteilen auf der
Boardsitzung im Februar. Während dieses Teils stellte der Stab
verbleibende Sachverhalte vor, die bei der Anwendung der beiden
Ausbuchungsansätze auf komplexere Fälle identifiziert worden
waren. Die Sachverhalte waren die folgenden (Anwendungsfrage auf
Ansatz1 und/oder Ansatz 2 in Klammern):
- Anwendungsbereich - Übertragungen von finanziellen
Vermögenswerten, die für einen Ausbuchung in Frage
kommen [Ansatz 1 und Ansatz 2]
- Zuerst Analyse der Ausbuchung oder zuerst Analyse
der Konsolidierung? [Ansatz 1 und Ansatz 2]
- Gleiche Geschäftsvorfälle aber ungleiche
Bilanzierungsergebnisse (Übertragungen von
proportionalen Anteilen von Kapitalströmen) [nur
Ansatz 2]
- Übertragung von nachrangigen ("riskanteren")
Anteilen an einem finanziellen Vermögenswert [nur
Ansatz 2]
- Praktische Möglichkeit der Übertragung im
Zusammenhang mit Verbriefungen [nur Ansatz 2]
- Verbleibender Anteil an dem Vermögenswert, der der
Übertragung zugrunde lag [nur Ansatz 2]
- Übertragung eines Teils eines
Eigenkapitalinstruments [nur Ansatz 2]
Anwendungsbereich - Übertragungen von finanziellen
Vermögenswerten, die für einen Ausbuchung in Frage
kommen
Der Stab wies darauf hin, dass der vorgeschlagene
Anwendungsbereich und die Transaktionen, auf die der
Ausbuchungsprozess angewendet werden soll, möglicherweise zu eng
gefasst sein könne, da er Ausreichungen, Emissionen und Verfall
ausschließe. Dies könne eventuell Raum für Strukturierung
bieten. Mit der vorgeschlagenen Änderung stellte der Stab
außerdem klar, dass sich dies nur auf Finanzinstrumente beziehe.
Dies verwirrte einige Boardmitglieder, da sie der Meinung waren,
dass die allgemeinen Prinzipien möglicherweise auf alle
Vermögenswerte und Schulden anwendbar sein können sollten.
Der Stab hob jedoch hervor, dass aufgrund zeitlicher
Beschränkungen, die Bemühungen auf Finanzinstrumente beschränkt
sein sollten. Die Prinzipien könnten aber später wieder
aufgegriffen werden.
Der Board stimmte dem zu.
Zuerst Analyse der Ausbuchung oder zuerst Analyse
der Konsolidierung?
Der Stab schlug vor, dass bei Ansatz 1 Ausbuchung von
Konsolidierung beurteilt werden sollte, während bei Ansatz 2
Ausbuchung nach der Konsolidierung beurteilt werden sollte
(ähnlich wie im bestehenden IAS 39). Der Board führte eine
lebhafte Debatte zu dieser Frage, und es stellte sich heraus,
dass die Frage, die hier tatsächlich von Wichtigkeit ist,
diejenige ist, ob ein fortwährendes Engagement beim Unternehmen
verbleibt. Der Board kam überein, in allen Situationen nur auf
die Berichtseinheit zu schauen.
Gleiche Geschäftsvorfälle aber ungleiche
Bilanzierungsergebnisse
Der Stab fuhr fort und erklärte, dass unter Ansatz 2 einige
Übertragungen von proportionalen Anteilen von Kapitalströmen zu
unterschiedlichen bilanziellen Ergebnissen führen könnten. Der
Stab schlug vor, eine Ausnahme von der Regelung zu fortwährenden
Engagement aufzunehmen, wenn ein proportionaler Anteil an einem
Vermögenswert übertragen wird.
Übertragung von nachrangigen ("riskanteren")
Anteilen an einem finanziellen Vermögenswert
Ein Boardmitglied setzte den Stab davon in Kenntnis, dass er
der Meinung sei, dass Ansatz 2 verhindern würde, dass riskantere
Anteile an einem Vermögenswert ausgebucht würden, während
gestattet würde, dass Anteile ausgebucht würden, bei denen das
übertragende Unternehmen mehr Risiken zurückbehalte. Dies sei
der Fall, weil im ersten Fall ein nicht proportionaler Anteil
übertragen würde. Dies widerspräche der Intuition. Der Board kam
überein, dass die Formulierungen verdeutlicht werden könnte, um
diese Frage zu lösen. Dies könne allerdings außerhalb der
Sitzung geschehen.
Praktische Möglichkeit der Übertragung im
Zusammenhang mit Verbriefungen
Der Stab informierte den Board, dass die "praktische
Möglichkeit" oft ein übertragendes unternehmen daran hindern
würde, Vermögenswerte auszubuchen, die in eine Zweckgesellschaft
übertragen werden. Der Stab stellte einen einfache Struktur vor,
um dieses Hindernis zu umgehen. Der Stab schlug vor, deutlich zu
machen, dass das empfangende Unternehmen, auf das der Test auf
die praktische Möglichkeit angewendet werde, das Unternehmen
sei, mit dem das übertragende Unternehmen eine Vereinbarung
einging, die zu fortwährenden Engagement führte. Der Board
stimmte dem zu.
Verbleibender Anteil an dem Vermögenswert, der der
Übertragung zugrunde lag
Der Stab schlug vor, im Entwurf klarzustellen, dass nach
Ansatz 2 jeglicher verbleibende Anteil an dem Vermögenswert, der
der Übertragung zugrunde liegt, als Teil der vorher angesetzten
Vermögenswerts bilanziert werden sollte. Der Board diskutierte
dies ausführlich, hauptsächlich, weil der Board hinsichtlich des
zu wählenden Ansatzes gespalten ist. Schließlich stimmte der
Board zu.
Übertragung eines Teils eines
Eigenkapitalinstruments
Der Stab empfahl dem Board, dass Übertragungen von Teilen von
Eigenkapitalinstrumenten als Komponenten nach Ansatz 2
qualifizieren sollten und dass die Definition eines
Vermögenswerts in dem Modell entsprechend geändert werden
sollte.
Zum Ende der Sitzung bat der Vorsitzende um eine Abstimmung
zur Widerspiegelung des Meinungsbilds hinsichtlich der beiden
Ansätze. eine Mehrheit stimmte für Ansatz 2 (der dem
gegenwärtige Modell in IAS 39 gleicht), aber eine nicht kleine
Minderheit zog Ansatz 1 vor. Im Entwurf werden beide Ansätze
enthalten sein - einer als alternative Sichtweise.
Fortsetzung am Folgetag
Der Board setze seine Erwägungen hinsichtlich des demnächst
erscheinenden Entwurfs zur Ausbuchung finanzieller
Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten fort. In
dieser letzten Sitzung vor Fertigstellung des Entwurfs erörterte
der Board Angaben, die Länge der Kommentierungsfrist des
Entwurfs und die Übergangsbestimmungen.
Der Stab erinnerte den Board daran, dass es notwendig sei,
diese abschließenden Entscheidungen während dieser Sitzung zu
fällen, um den Zeitplan einhalten zu können, der vorsieht, dass
in der ersten Jahreshälfte 2009 ein Entwurf veröffentlicht
werden soll. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die
Diskussionen heute die Angaben nach Ansatz 2 betreffen würden,
das dieser Ansatz die größte Unterstützung bei einer
Testabstimmung am Vortag erhalten habe.
Der Stab wies darauf hin, dass die Angabeerfordernisse in
zwei Abschnitte unterteilt wären:
 |
Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die
ausgebucht werden, und |
 |
Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die
nicht ausgebucht werden. |
Die Agendapapiere für diese Sitzung enthielten ausgearbeitete
Beispiele für die Angabevorschläge. Hier nochmal eine
Verknüpfung auf die Agendapapiere vom Donnerstag:
http://www.iasb.org/Meetings/IASB+Board+Meeting+19+February+2009.htm.
Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die ausgebucht werden
Für solche Übertragungen hatte der Stab die Zielsetzung der
Angaben wie folgt definiert:
- Die Anwender müssen Informationen hinsichtlich der
Art und der damit in Verbindung stehenden Risiken eines
fortwährenden Engagements eines Unternehmens in
ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten erhalten.
- Die Anwender müssen Informationen erhalten, die
ihnen helfen, den Abschluss des Unternehmens auf
Grundlage eines "kein fortwährendes Engagement"-Ansatzes
hinsichtlich Ausbuchung zu rekonstruieren.
Diese Zielsetzungen wären ausschlaggebend für die
Angabeerfordernisse. Der Stab erörterte mit dem Board
detailliert alle vorgeschlagenen Angabepflichten.
Der Stab hielt fest, dass viele der Angaben, die aus
Zielsetzung 1 folgen würden bereits nach IFRS 7 gefordert
würden, allerdings auf aggregierterer Ebene (Klasse der
Finanzinstrumente). Nach dem Vorschlag würden feiner
aufgegliederte Informationen mit dem Schwerpunkt auf
Übertragungen mit fortwährendem Engagement, die für eine
Ausbuchung in Frage kommen, gefordert. Der Board stimmte den
Vorschlägen zu, die der Angabezielsetzung 1 entstammen.
Der Stab wendete sich dann Angabezielsetzung 2 zu. Einige
Boardmitglieder hielten fest, dass die Forderung nach
Informationen, die den Anwendern gestatten würden, Abschlüsse so
zu rekonstruieren, als ob sie nach einem anderen
Ausbuchungsmodell erstellt worden seien, das Modell
unterminieren würde, auf das sich der Board geeinigt habe. In
Antwort darauf wies der Stab darauf hin, dass Anwender gewünscht
hätten, diese Informationen zu erhalten, und es könne unter den
gegenwärtigen Umständen nicht ratsam sein, Informationen zu
streichen, die die Anwender gewünscht hätten.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich
einiger der vorgeschlagenen Angaben für Zielsetzung 2. Sie waren
der Ansicht, dass es unnötig belastend sein könnte, die
Informationen zu beschaffen, und fragten nach deren Relevanz.
Der Board erörterte die Vorschläge des Stabs ausführlich.
Der Stab hielt fest, dass der Hauptantriebsgrund sei,
Informationen zu den zugrunde liegenden Vermögenswerten zur
Verfügung zu stellen, die den Wert der Positionen bestimmen, die
in der Bilanz verbleiben.
Der Board stimmte den folgenden Angaben zu:
- beizulegender Zeitwert der übertragenen finanziellen
Vermögenswerte zum Berichtszeitpunkt einschließlich
ihrer Einordnung in der Fair-Value-Hierarchie
- Barwert jeglicher Kapitalabgänge zum
Berichtsstichtag, die für den Rückkauf der übertragenen
finanziellen Vermögenswerte notwendig wären
- Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung zum
Übertragungszeitpunkt und Angabe der Position(en), die
diesen Gewinn/Verlust beinhalten
- wenn Übertragungen gehäuft zum Ende der
Berichtsperioden auftreten, hat ein Unternehmen diese
Tatsache anzugeben sowie das Gesamtvolumen (Betrag)
dieser Art von Übertragung in der entsprechenden Periode
- Erträge und Aufwendungen, die vom Unternehmen aus
seinen fortwährenden Engagement während der
Berichtsperiode erfasst wurden, und die Positionen, in
denen solche Erträge und Aufwendungen erfasst sind
- jegliche zusätzliche Informationen, die für
notwendig gehalten werden, um die Zielsetzung zu
erfüllen
Es wurde aus den Diskussionen deutlich, dass diese Angaben
nicht mit der Angabezielsetzung 2 im Einklang stehen, und es
wurde entscheiden, diese Zielsetzung fallen zu lassen.
Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die nicht ausgebucht werden
Der Stab stellte seine Vorschläge für Übertragungen vor, die
nicht zu einer Ausbuchung führen. Die folgenden Angaben wurden
vorgeschlagen:
- die Art der übertragenen Vermögenswerte
- die Buchwerte der Vermögenswerte und der damit in
Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten
- wenn das Unternehmen weiterhin einen Teil der
übertragenen Vermögenswerte ansetzt: die Buchwerte der
ursprünglichen Vermögenswerte
- die Art der Risiken, denen das Unternehmen weiterhin
ausgesetzt ist
- wenn die Gegenpartei einer damit in Zusammenhang
stehenden Verbindlichkeit nur Zugriff auf den
übertragenen Vermögenswert hat: einen Plan, der den
beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswerts
und den beizulegenden Zeitwert der damit in Zusammenhang
stehenden Verbindlichkeit in Zusammenhang setzt, und
Angabe der Nettoposition des Unternehmens
Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken, dass dies eine
Informationsüberfrachtung darstelle, und fragten, ob die
Informationen nützlich und nicht redundant angesichts der
Forderungen in IFRS 7 seien. Der Board erörterte einige der
ausgearbeiteten Beispiele zu diesen Angabevorschlägen im Detail.
Schließlich entschied der Board, diese Angabevorschläge
beizubehalten, aber zwei oder drei Anwender nach
Veröffentlichung des Entwurfs zu bitten, diese zu testen. Der
Board entscheid außerdem, eine Frage zur Nützlichkeit dieser
Angabevorschläge in den Entwurf aufzunehmen. Einige
Boardmitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass die
Diskussionen zu den Ausbuchungsangaben deutlich gemacht hätten,
dass IFRS 7 der Überarbeitung bedürfe. Dies sei jedoch, so
gestanden sie ein, eine getrennt zu behandelnde Frage.
Kommentierungsfrist für den Entwurf
Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem Vorschlag des
Stabs zu, das Ausbuchungsdokument mit einen Kommentierungsfrist
von 120 Tagen zu versehen.
Übergangsbestimmungen
Der Stab empfahl, dass jegliche Leitlinien prospektiv
anzuwenden sein sollten, dass aber den Unternehmen
vorgeschrieben werden solle, die Arten von Vermögenswerten
anzugeben, die sie nach dem gegenwärtigen IAS 39-Modell
ausgebucht hätten, nach den neuen Leitlinien aber nicht.
Der Board stimmte der prospektiven Anwendung im Hinblick auf
Abschlüsse zu, aber einige Boardmitglieder äußerten den
dringenden Wunsch, dass deutlich gemacht werden solle, dass die
neuen Angabeerfordernisse auf für Transaktionen gefordert
werden sollten, auf die das derzeitige IAS 39-Modell anzuwenden
sei. Der Board erörterte diesen Sachverhalt eine Weile und
entschied schließlich, die Angabe nach den neuen Leitlinien für
frühere Transaktionen zu fordern. In diesem Punkt soll
allerdings besonders auf die Reaktionen der Anwender geachtet
werden.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im
März 2009
Die Zielsetzung der Sitzung bestand darin, die strategischen Optionen zu erörtern, die den Boards bei der Erfüllung ihrer Selbstverpflichtungen
aus der Absichtserklärung im Hinblick auf Konsolidierung und Ausbuchung zur Verfügung stünden. Der Stab stellte den aktuellen Stand zu diesen
Themen bei beiden Boards dar. Er stellte fest, dass die Finanzmarktkrise zu bedeutendem Druck geführt habe, die Projekte zu beschleunigen. Der
Stab hob hervor, dass die ideale Lösung darin bestünde, dass beide Boards gemeinsame Anforderungen entwickelten, kamen aber zu dem Schluss, dass
dies gegenwärtig nicht erreichbar sei.
Der Stab stellte beiden Board zwei mögliche strategische Optionen vor:
- Der FASB schließt seine Projekte zu Konsolidierung und Ausbuchung ab und stößt dann zum IASB bei der Entwicklung gemeinsamer Standards
hinzu. Der IASB würde die Arbeitsgeschwindigkeit bei seinen Projekten herabsetzen, so dass der FASB die Möglichkeit besitzt, dem
Standardsetzungsprozess beizutreten.
- Der FASB schließt seine Projekte zu Konsolidierung und Ausbuchung ab und verwendet dann die Standardentwürfe des IASB als Ausgangspunkt.
Der IASB schließt die Arbeiten an seinen Dokumenten ab. Dieser Ansatz ist ähnlich jenem, der bei dem Projekt zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert eingeschlagen wurde (wo der IASB SFAS 157 als Ausgangspunkt verwendete).
Die Boardmitglieder befragten den Stab nach Unterschieden zwischen den gegenwärtigen Vorschlägen des FASB und der Richtung, die der IASB
auf den beiden Gebieten einnehme. Sie erörterten mögliche Ansätze, die längerfristig in angeglichene Leitlinien münde, beiden Boards angesichts
des gegenwärtigen Drucks aber die Zeit lasse, kurzfristig überarbeitete Leitlinien zu erstellen. Dadurch könne vermieden werden, dass man
dieselben Leitlinien binnen kurzer Zeit erneut ändern müsse. Der Stab bestätigte, dass beide Seiten den Fortschritt beobachteten und versuchten,
Unterschiede in der gegenwärtigen Denkweise beider Boards bei diesen Sachverhalten so früh wie möglich auszumachen, dass dieses Vorgehen aber
Zeit und Ressourcen benötige.
Schlussendlich verständigten sich die Boards auf einen Ansatz, bei dem der FASB seine aktuellen Vorschläge abschließen und sodann die
Dokumente des IASB als Standardentwürfe zur Kommentierung freigeben würde, sobald diese fertigstellt seien (der FASB würde bereits Ressourcen
auf die Phasen der erneuten Erörterung und der Finalisierung der IASB-Dokumente allokieren). Falls im Zuge der erneuten Erörterungen durch den
FASB irgendwelche Sachverhalte aufträten, würden diese im Wege der Überprüfung zwei Jahre nach der Einführung angegangen, die Teil des
Standardsetzungsprozesses des IASB ist.
Entwurf am 31. März 2009 veröffentlicht
Der IASB hat am 31. März 2009 zu Stellungnahmen zu seinem Entwurf von Vorschlägen eingeladen, die der Verbesserung der Anforderungen in
IAS 39 hinsichtlich der Ausbuchung von Finanzinstrumenten dienen sollen. Ausbuchung bedeutet Entfernung eines
Finanzinstruments aus dem Abschluss eines Unternehmens. Dies tritt ein, wenn des Unternehmen den Vermögenswert nicht
länger beherrscht oder nicht länger die Verpflichtung hat, eine finanzielle Schuld zu erfüllen.
Der IASB schlägt außerdem vor, die derzeit in
IFRS 7 enthaltenen Angabepflichten zu verbessern. Dies soll besonders
für Situationen gelten, in denen ein Unternehmen ein fortwährendes Engagement in einem finanziellen Vermögenswert hat, der nach
den Vorschlägen ausgebucht würde. Der Ausbuchungsentwurf (ED/2009/3 Ausbuchung) ist Teil der umfassenden Überprüfung des IASB
hinsichtlich außerbilanzieller Aktivitäten; im Dezember 2008 hatte der IASB den
Entwurf ED 10 zu Konsolidierung
herausgegeben, um die Vorschriften hinsichtlich der Feststellung zu verschärfen, welche anderen Unternehmen von einem Unternehmen
beherrscht werden und daher zu konsolidieren sind. Der IASB wird öffentliche Gespräche am Runden Tisch anbieten, um grundlegend die Meinungen
aus dem Anwenderkreis zu den Vorschlägen zu Ausbuchung und Konsolidierung einzuholen (Daten werden noch bekanntgegeben).
Stellungnahmen zum Ausbuchungsentwurf müssen bis zum 31. Juli 2009 eingehen. Der IASB hat eine englischsprachige
Presseerklärung
zur Veröffentlichung des Entwurfs herausgegeben, in der Sie auch eine Verknüpfung auf den Entwurf finden.
Obwohl die Projekte des IASB zu Ausbuchung und Konsolidierung
derzeit keine gemeinsamen Projekte mit dem amerikanischen
Standardsetzer FASB sind, haben beide Standardsetzer
angekündigt, dass die Projekte gemeinsame Projekte werden,
sobald der FASB seine kurzfristigen Änderungen an bestehenden
Standards abgeschlossen hat.
|
Kurze Zusammenfassung der Vorschläge:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen würde der Ausbuchungsansatz für finanzielle Vermögenswerte in IAS 39 durch einen Ansatz ersetzt,
der dem bisherigen Ansatz in folgenden Punkten ähnelt:
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(a) Es werden die gleichen Kriterien für die Bestimmung, ob der übertragene Teil eines finanziellen Vermögenswerts
für eine Einschätzung der Ausbuchbarkeit in Frage kommt, verwendet (mit einigen zusätzlichen Leitlinien, die bekannten
Anwendungssachverhalten aus der Praxis gelten);
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(b) es wird ein Test auf Beherrschung verwendet (der allerdings im Gegensatz zu IAS 39 Vorrang hat);
|
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(c) viele der Ausbuchungsergebnisse werden
ähnlich sein (mit der festzuhaltenden Ausnahme von Übertragungen wie
beispielsweise Rückkaufvereinbarungen, die leicht zu erwerbende finanzielle Vermögenswerte betreffen).
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Der vorgeschlagene Ansatz weicht jedoch von IAS 39 dahingehend ab, dass nicht verschiedene Elemente verschiedener
Ausbuchungskonzepte zusammengefügt werden, sondern dass der Schwerpunkt auf einem einzigen Element liegt (Beherrschung).
Deswegen weist der vorgeschlagenen Ansatz im Gegensatz zu IAS 39 die folgenden Punkte nicht auf:
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(a) einen Test zur Einschätzung der behaltenen Chancen und Risiken,
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(b) bestimmte Durchleitungsvorschriften und
|
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(c) eine Vorschrift für das übertragende Unternehmen (im Fällen, in denen eine Ausbuchung nicht in Frage kommt),
einen finanziellen Vermögenswert im Umfang seines fortwährenden Engagements anzusetzen und zu bewerten.
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Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel
Neues Ausbuchungsmodell für Finanzinstrumente vorgeschlagen
veröffentlicht (in englischer Sprache, 115 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen
Der Board erhielt eine umfassende Analyse der Stellungnahmen und Öffentlichkeitsarbeit zum Ausbuchungsprojekt. Es wurden während dieser
Sitzung keine Entscheidungen getroffen. Boardmitglieder und Mitarbeiter des FASB waren per Videoübertragung zugeschaltet.
Insgesamt gesehen stimmte eine überwältigende Mehrheit der Adressaten dem im Standardentwurf beschriebenen vorgeschlagenen Ansatz nicht
zu. Eine bedeutende Mehrheit der dargelegten Argumente war ähnlich der Begründung, wie sie in der alternativen Sichtweise im Standardentwurf
ausgeführt worden war.
Eine Mehrheit der Adressaten schien eine Art alternativen Ansatz zu bevorzugen, in erster Linie wegen der im Entwurf dargestellten
Gründe. Nichtsdestotrotz äußerten viele Adressaten Bedenken dahingehend, dass der alternative Ansatz noch nicht hinreichend entwickelt
worden sei, zu einer irreführenden Darstellung einiger Geschäftsvorfälle führen könne und Gelegenheit zu Ergebnisgestaltung liefern könne.
Einige Adressaten äußerten zudem ihre Bedenken hinsichtlich einer Ausweitung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der Definition einer
Übertragung und die fehlende Vereinheitlichung mit den US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen.
Die Mehrheit derer, die auf den Entwurf geantwortet haben, stimmten dem Board (und dem im Entwurf enthaltenen vorgeschlagenen wie
alternativen Ansatz) hinsichtlich der Behandlung von 'Pensionsgeschäften' nicht zu und baten den Board, seine Entscheidung zu überdenken.
Ein Boardmitglied meinte, dass regulatorische Verfahren und die Verwendung von Pensionsgeschäften durch einige Zentralbanken als Maßnahme,
den Finanzmärkten Liquidität zur Verfügung zu stellen, dabei eine Rolle gespielt haben könnten. Der Board verständigte sich darauf, dieses
Themengebiet im Rahmen seiner Erörterungen einer erneuten Betrachtung zu unterziehen.
Der Stab setzte dann seine Ausführungen mit einer Auflistung der Probleme fort, die bei den derzeitigen Vorschriften in IAS 39 bestünden
(interne Inkonsistenzen, konzeptionelle Schwächen und praktische Probleme), bevor er er vier Alternativen zur Ablösung der aktuellen
Ausbuchungsleitlinien in IAS 39 vorstellte:
- Verbesserung der Angaben
- Adressierung der bekannten Sachverhalte in IAS 39 und Verbesserung der Angaben
- Weiterentwicklung des vorgeschlagenen Ansatzes
- Weiterentwicklung eines alternativen Ansatzes
Der Stab brachte seine Präferenz für den vierten Ansatz zum Ausdruck. Der Stab verpflichtete sich, für die Boardsitzung im Oktober
weitere Analysen vorzubereiten, um eine Entscheidung des Boards zu erleichtern.
Mehrere Boardmitglieder äußerten ihre Bedenken hinsichtlich der fehlenden Vereinheitlichung mit dem FASB und drängten den Board,
mit dem FASB zusammenzuarbeiten und einen vereinheitlichen Standard zur Verfügung zu stellen ein Sachverhalt, der auch in den
Stellungnahmen hervorgehoben wurde. Die FASB-Mitglieder meinten, dass der FASB erst kürzlich FAS 166 zur Ausbuchung herausgegeben
habe, man aber die Ablösung des Konzepts der rechtlichen Isolierung noch erwägen müsse, zumal es sich bei der Verlautbarung lediglich
um eine vorübergehend Lösung handele.
Ein FASB-Mitglied meinte, dass der Board zwei Alternativen habe, das Projekt weiterzuführen entweder die Unterschiede
zwischen der derzeitigen Fassung von IAS 39 und FAS 166 zu untersuchen und sich auf dieser Grundlage einer Vereinheitlichung zu
nähern oder einer neuen Standard auf Grundlage des alternativen Ansatzes auszuarbeiten. Einige IASB-Mitglieder bevorzugten eindeutig
die zweite Alternative. Dieser Sachverhalte wird auf dem gemeinsamen Boardsitzung im Oktober weiter erörtert werden.
Hinsichtlich des Zeitplans stellten mehrere Boardmitglieder fest, dass, falls der alternative Ansatz ausgearbeitet würde, eine erneute
Veröffentlichung erforderlich würde und sich die Herausgabe eines neuen Standards verzögern würde. Die FASB-Mitglieder stellten ferner
fest, dass infolge der gerade erst erfolgten Veröffentlichung von FAS 166 eine längere Vorlaufzeit erforderlich sei, bevor man einen
neuen Standard übernehmen könne.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
Das Konzept des fernliegenden Konkurses
Der Board untersuchte den Test auf rechtliche Isolierbarkeit
im Hinblick auf das Ausbuchungsmodell. Der Board erörterte die
Sachverhalte im Zusammenhang mit der Anwendung des Tests auf
rechtliche Isolierbarkeit unter US-GAAP (eine Übertragung muss
konkursfern sein, damit ein Vermögenswert oder ein Teil eines
Vermögenswerts für eine Ausbuchung als Ergebnis einer
Übertragung in Frage kommt).
Der Board entschied das Kriterium der rechtlichen
Isolierbarkeit nicht in seinen Ausbuchungsansatz aufzunehmen, da
er der Meinung war, dass die Ausbuchungskriterien von
Bilanzierungsprinzipien abhängen sollten und nicht bestimmten
rechtlichen Regelungen. Nach Ansicht eines Boardmitglieds sollte
die Bestimmung, was und was nicht eine Veräußerung in einem
Abschluss sei, auf Bilanzierungsprinzipien gründen in nicht in
Hinblick auf Gesetze bestimmt werden. Der Board hegte außerdem
Bedenken, dass die Einführung eines Tests auf rechtliche
Isolierbarkeit nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehen
könnte.
Andererseits betonte der Board, dass das Konzept eines
fernliegenden Konkurses in der Bewertung der Instrumente
widergespiegelt werden sollte und durch sachgerechte Angaben
klargestellt werden müsse.
Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen und ähnlichen Geschäftsvorfällen
Der Board erwog vor dem Hintergrund einer starken Ablehnung
der Anwender gegenüber den Vorschlägen im Entwurf noch einmal
die Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen (die im Entwurf als
Verkaufsvereinbarungen behandelt werden sollten). Dem Board
wurde mitgeteilt, dass diese Geschäftsvorfälle im Grunde
weltweit als Finanzierungsaktivitäten wahrgenommen würden und
dass ihre Behandlung als Veräußerungen die Volatilität der
Gewinn- und Verlustrechnung ohne wirtschaftlichen Gehalt erhöhen
würde. Darüber hinaus wiesen mehrere Boardmitglieder darauf hin,
dass die vorgeschlagene Behandlung nicht im Einklang mit der
Behandlung von Sale- und-Leaseback-Transkationen stünde und auch
dem Prinzip "Inhalt über Form" im Rahmenkonzept widersprechen
könnte.
Andererseits zogen andere Boardmitglieder konzeptioneller
orientierte Argumente für die vorgeschlagene Behandlung vor
(beispielsweise Unterschiede zu besicherten Darlehen oder das
Vorhandensein zweier Quellen von Kreditrisiko).
Nach ausführlicher Erörterung erkannte der Board an, dass
einige der Geschäftsvorfälle, die allgemein als "repos"
bezeichnet werden, den wirtschaftlichen Gehalt eines Darlehens
haben könnten, während andere den wirtschaftlichen Gehalt einer
Veräußerung haben könnten. Daher bat der Board den Stab, ein
Kriterium vorzuschlagen, mit dem man versuchen könnte, diesen
Unterschied zu greifen. Darüber hinaus entschied der Board,
diese Frage mit dem FASB zu erörtern, um zu versuchen, die
Sichtweisen zu dieser Frage in Einklang zu bringen.
Bilanzierung einbehaltener Anteile
Nach kurzer Diskussion kam der Board überein, einbehaltene
Anteile, die einen anteilsmäßige Anteil an dem Vermögenswert
darstellen, der vorher angesetzt worden ist, als Teil dieses
Vermögenswerts zu behandeln. In allen anderen Fällen entschied
der Board, dass einbehaltene Anteile als neuer Vermögenswert
anzusehen und bei erstmaligem Ansatz zum beizulegenden Zeitwert
zu bewerten sind. Danach sollten einbehaltene Anteile auf
Grundlage der Klassifizierungs- und Bewertungsleitlinien für
Finanzinstrumente bilanziert werden.
Der Ausbuchungsansatz
Der Board erörterte zwei Ausbuchungsansätze, den geänderten
Ansatz nach IAS 39 und einen veränderten Alternativansatz
(geändert im Hinblick auf Rückkaufvereinbarungen und
einbehaltene Anteile). Der Board entscheid vorläufig, den
alternativen Ansatz zu wählen. Dennoch stimmte der Board zu,
diesen Ansatz im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem FASB zu
erörtern. Der Vorsitzende hielt fest, dass unter
Berücksichtigung dieser Entscheidung, eine erneute
Veröffentlichung des Entwurfs zu Ausbuchungen wahrscheinlich
sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Zwei FASB-Mitglieder nahmen an der Diskussion von Norwalk aus per Videoübertragung teil.
Modifizierung und Erlöschen finanzieller Verbindlichkeiten
Der Board erörterte die Bilanzierung einer 'beträchtlichen Modifizierung' einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Austauschs
eines schuldrechtlichen Instruments gegen ein anderes schuldrechtliches Instruments mit 'grundlegend verschiedenen
Ausstattungsbedingungen'.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass ein quantitativer '10%-Test' abgeschafft werden sollte, weil er willkürlich sei, eine
gegriffene Trennmarke darstelle, die mit prinzipienorientierten Standards nicht in Einklang zu bringen sei und zu Unterschieden in der
praktischen Anwendung führe.
Einige Boardmitglieder drückten Bedenken dahingehend aus, wie die Bedeutung einer 'beträchtliche Modifizierung' rein qualitativ
definiert werde könne und feinsinnigere Bedeutungen einfangen würde (z.B. Änderungen in der Rangfolge der Schulden, die den
beizulegenden Zeitwert beeinflussen würden). Andere Boardmitglieder erörterten den Standpunkt, von dem aus die Modifizierung behandelt
werden sollte (Schuldner oder Gläubiger).
Ein Boardmitglied schlug vor, dass eine beträchtliche Modifizierung jedwede Änderung sei, die zu einer Änderung des beizulegenden
Zeitwerts des Instruments führe. Ein anderes Boardmitglied verlieh seiner Meinung Ausdruck, dass die hinter dem Ansatz stehende Frage
letztlich die sei, wann bislang nicht erfasste Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments erfasst werden müssen.
Er war insbesondere besorgt, dass jeder der erörterten Ansätze zu einer freien Wahl führen würde und schlug vor, lediglich eine
Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, weil sie glaubten, dass dieser Vorschlag
zu einem neuen Bewertungsmaßstab führen würde, der mit den anderen definierten Bewertungsmaßstäben nicht in Einklang zu bringen sei.
Mehr noch: Ihrer Ansicht nach würden wirtschaftlich identische Positionen unterschiedlich behandelt.
Nach einer langen Diskussion verabschiedete der Board einen Ansatz, nach dem eine 'beträchtliche Modifizierung', die zum Erlöschen
einer finanziellen Verbindlichkeit führt, von einem qualitativen Standpunkt aus zu definieren: als 'Änderung des Wesens der Anlage, die
durch den ursprünglichen Vertrag zum Ausdruck komme', welche auf Grundlage aller Fakten und Umstände beurteilt würde. Der Board
verständigte sich darauf, zusätzliche Leitlinien in Form nicht erschöpfender Beispiele dazu zu geben, wann sich das Wesen der
ursprünglichen Anlage ändere. Der Board einigte sich zudem darauf, beträchtliche Änderungen im zeitlichen Anfall oder Unsicherheit
der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwerts des ursprünglichen Vertrags im Vergleich zum geänderten Vertrag als Indikatoren
einer 'beträchtlichen Modifizierung' einer finanziellen Verbindlichkeit aufzunehmen.
Bilanzierung des Erlöschens und der Modifizierung finanzieller Verbindlichkeiten
Nach kurzer Diskussion bestätigte der Board die Mechanik der 'Bilanzierung bei Erlöschen' wie im Standardentwurf vorgeschlagen
und gegenwärtig in IAS 39 definiert.
Der Board verständigte sich darauf, alle mit den erloschenen Instrumenten verbundenen Kosten und Gebühren in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen. Auf der anderen Seite sollten Kosten und Gebühren, die der mit der Ausgabe des schuldrechtlichen
Instruments verbundenen neuen Schuld direkt zurechenbar sind, in Übereinstimmung mit den Vorschriften in IAS 39 bilanziert werden.
Für finanzielle Verbindlichkeiten, die die Kriterien der 'Bilanzierung bei Erlöschen' nicht erfüllten, bestätigte der Board die
Mechanik der 'Bilanzierung bei Modifizierung' wie im Standardentwurf vorgeschlagen und gegenwärtig in IAS 39 definiert. Die Bilanzierung
bei Modifizierung würde zu einer Anpassung des Buchwerts der Verbindlichkeit um aufgetretene Kosten oder Gebühren führen. Der Board
entschied, dass ein Unternehmen den Erfolg aus einem Geschäftsvorfall, der für eine Bilanzierung bei Modifizierung qualifiziert,
unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen und den Erfolg nicht als Teil einer Anpassung des Effektivzinssatzes über die
Restlaufzeit der modifizierten finanziellen Verbindlichkeit berücksichtigen sollte.
Der Board bestätigte die Mechanik der 'Bilanzierung bei teilweisem Erlöschen', wenn ein Unternehmen seine ursprüngliche finanzielle
Schuld zurücknimmt, wie im Standardentwurf vorgeschlagen und gegenwärtig in IAS 39 niedergelegt.
Der Board setzte seine Erörterungen zu 'Debt-for-Equity'-Swaps fort. Der Board bestätigte die Leitlinien auf Grundlage des von IFRIC
erzielten Beschlusses in IFRIC 19 vorbehaltlich der Modifizierung des Ausbuchungsansatzes bei 'beträchtlichen Modifizierungen' eines
Instruments oder eines Teils davon. Darüber hinaus entschied der Board, dass, wenn ein Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden
Zeitwert der Verbindlichkeit, die erloschen ist, und dem beizulegenden Zeitwert der als Gegenleistung emittierten Eigenkapitalinstrumente
bestünde, dieser den zu erfassenden Erfolg in dem Maße adjustieren solle, dass die Differenz als Vermögenswert oder Schuld ansatzfähig
ist.
Modifizierung finanzieller Verbindlichkeiten
Der Board verständigte sich vom Prinzip her darauf, dass die Ausbuchungsvorschriften bei einer Vertragsänderung, die die Kriterien
einer beträchtlichen Modifizierung erfüllten (und deshalb als Erlöschen einer finanziellen Verbindlichkeit durch den Schuldner
bilanziert wird), für den finanziellen Vermögenswert des Gläubigers symmetrisch sein sollten.
Der Board erörterte die Auswirkung dieser Entscheidung auf das größere Finanzinstrumenteprojekt und bat den Stab um Vorlage einer
zusätzlichen Analyse zur folgenden Sitzung. Der Stab brachte seine erste Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Entscheidung zur
Erfassung von 'Erfolgen am Tag 1' führen würde. Der Board bat den Stab, in seine Untersuchung auch die Effekte von in die
'beträchtliche Modifizierung' eingebetteten Zugeständnissen auf die Klassifizierungskriterien in IFRS 9 und den Ansatz und Ausweis
jedweder Wertminderung finanzieller Vermögenswerte einzubeziehen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
Saldierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten
Dies war eine Unterrichtseinheit. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.
Der Board erwog die Saldierung eines finanziellen Vermögenswerts mit einer finanziellen Verbindlichkeit und den Ausweis des
Nettobetrags in der Aufstellung über die Vermögenslage. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich dabei eher um eine Ausweis- als
eine Ausbuchungsfrage handelt, erwog der Board, ob man die Saldierung in den Anwendungsbereich des Ausbuchungsprojekts mit
aufnehmen sollte.
Der Board stellte fest, dass sich die Saldierungsvorschriften nach US-GAAP und IFRS unterschieden. Diese unterschiedlichen
Vorschriften wurden insbesondere in der aktuellen Diskussion um die neuen regulatorische Kennzahl zum Leverage angezweifelt.
Der Board verständigte sich darauf, dass eine Vereinheitlichung zu diesem konkreten Sachverhalt mehr als nötig sei. Gleichwohl
stellte der Stab fest, dass, aus einer ersten Diskussion mit den FASB-Mitgliedern, der FASB diesen Sachverhalt nicht in der
absehbaren Zukunft angehen wolle. Der Board verständigte sich darauf, diesen Sachverhalt bei der nächsten gemeinsamen Sitzung
anzusprechen.
Einige Boardmitglieder waren zurückhaltend bei der Frage, ob dieser Sachverhalt in das Ausbuchungsprojekt integriert werden
solle, weil sie fürchteten, dass er die Vereinheitlichung bei der Ausbuchung gefährden könne.
Der Board erörterte einige der Unterschiede zwischen US-GAPP und IFRS auf dem Gebiet der Saldierung. Aus der Diskussion wurde
deutlich, dass eine klare Mehrheit der IASB-Mitglieder die IFRS-Vorschriften zur Saldierung deutlich gegenüber den FASB-Regeln
bevorzugte, vor allem hinsichtlich des Rechts zur Saldierung.
Der Board erörterte auch die Auswirkung von Regelungen einer einzelnen Vereinbarung in Mastervereinbarungen (wie z.B. dem
ISDA Master Netting Agreement). Es bestanden unterschiedliche Ansichten darüber, wie die Regelungen einer einzelnen Vereinbarung
bilanziert werden sollen, ob sie bei der Bilanzierung erwogen werden sollen, und - falls ja - unter welchen Bedingungen.
Der Board verständigte sich darauf, den Sachverhalt erst mit dem FASB zu diskutierten und erst dann zu erwägen, ob man
irgendeinen dieser Sachverhalte getrennt behandeln müsse.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010
Definition einer Übertragung
Der Board erörterte die Bedenken, die in den Stellungnahmen
zum Entwurf in Bezug auf die Definition einer Übertragung
aufgebracht worden waren. Der Board stimmte den Untersuchungen
des Stabs zu, wonach im alternativen Ansatz die Verknüpfung
zwischen dem finanziellen Vermögenswert und der
Geschäftsvorfall, mit dem der wirtschaftliche Nutzen übertragen
wird, von ausnehmender Bedeutung ist. Deshalb entschied der
Board, im endgültigen Standard keine Definition einer
Übertragung zur Verfügung zu stellen, sondern sich den einzelnen
Fragen, die erhoben worden sind, dadurch zu widmen, dass
zusätzliche Anwendungsleitlinien zur Anwendung des
Ausbuchungsprinzips, das dem alternativen Ansatz zugrunde liegt,
zur Verfügung zu stellen.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
Frage, inwieweit diese Entscheidung mit den Schlussfolgerungen
im Einklang stehen würde, die in anderen Projekten erarbeitet
worden seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Bedeutung
der rechtlichen Form in einigen Fällen (beispielsweise
Leasingvereinbarungen).
Der Board setzte die Erörterung der Frage fort, ob der
wirtschaftliche Nutzen, der nach dem Ausbuchungsprinzip
einzuordnen wäre, Stimm- oder Subskriptionsrechte beinhaltet.
Die meisten Boardmitglieder kamen überein, dass die Aufnahme
dieser Rechte in die Definition des wirtschaftlichen Nutzens im
Einklang mit dem allgemeinen Prinzip des Modells steht, solange
sie nicht separat angesetzt werden. Dennoch äußerten sie
Bedenken hinsichtlich der Bewertung, insbesondere des nicht
finanziellen Nutzens, und sie schlugen weitere
Anwendungsleitlinien in diesem Bereich vor.
Einige Boardmitglieder sagten aus, dass ihrer Meinung nach
die Auswirkung des Ansatzes von Differenzen zwischen den Werten
dieser Rechte in der Gewinn und Verlustrechnung begrenzt sei, da
in der Praxis diese übertragenen Rechte nicht viel Wert besäßen,
es sei denn, sie wären mit einer Kontrollprämie verbunden.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
Auswirkung einer solchen Entscheidung, insbesondere bei
temporären Übertragungen von nicht finanziellem wirtschaftlichen
Nutzen. Der Stab gab zur Antwort, dass eine solche
Unterscheidung zwischen temporären und dauerhaften Übertragungen
im Widerspruch zum Prinzip des Modells stehen würde; er verglich
es mit der Weiterleitung aller Zinsen aus einem Kredit an eine
dritte Partei.
Ein Boardmitglied brachte seine Bedenken zum Ausdruck, dass
der alternative Ausbuchungsansatz zu einer freien Wahl der
Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte führen könne, und
schlug vor, diese zu begrenzen. Andere Boardmitglieder gaben zur
Antwort, dass sich diese Bedenken nicht auf die
Ausbuchungsprinzipien bezögen sondern auf die
Klassifizierungskriterien von IFRS 9.
Schließlich stimmte der Board mit großer Mehrheit dafür, dass
das Konzept des wirtschaftlichen Nutzens sowohl finanziellen als
auch nicht finanziellen wirtschaftlichen Nutzen enthalten solle.
Ausbuchungsprinzip - Zugang zum wirtschaftlichen Nutzen
Der Board erörterte andere Sachverhalte, die in Bezug auf das
Ausbuchungsprinzip von den Anwendern aufgebracht worden waren.
Der Board erörterte kurz eine vorgeschlagene Klarstellung der
Bedingungen des alternativen Ansatzes (Definition des
Ausbuchungsprinzips, Definition des gegenwärtigen Zugangs und
Nutzens) und stimmte ihr zu.
Der Board erörterte insbesondere die Frage fondsgebundener
Versicherungen, also die Frage, ob die Veräußerung von Einheiten
eines Versicherungsfonds, bei dem der Versicherer zugestimmt
hat, dem Policeninhaber den wirtschaftlichen Nutzen des zugrunde
liegenden verbundenen Anteils weiterzuleiten, eine Übertragung
darstellt. Der Board nahm die Verbindungen zum
Versicherungsprojekt zur Kenntnis und bat den Stab, den
Sachverhalt über die einfache Antwort hinaus zu untersuchen,
dass ein solcher Vermögenswert, wenn er nicht in den
Anwendungsbereich von IAS 39 fällt, auch nicht den
Ausbuchungsregeln unterworfen ist.
In einer weiteren Diskussion, die sich auf "leere
Zweckgesellschaften" bezog, betonten einige Boardmitglieder den
Bedarf einer Einheitlichkeit zwischen den Leitlinien zu
Konsolidierung und Ausbuchung und baten den Stab, dies weiter zu
erwägen und zu untersuchen. Ein Boardmitglied wies darauf hin,
dass die frage der leeren Zweckgesellschaften eine dringendere
Frage für den FASB sei, da das bedeuten würde, dass selbst so
eine leere Hülle nach den Konsolidierungsregeln des FASB
konsolidiert werden müsse.
Der Board erörterte den Bedarf eigener Leitlinien für
Weiterleitungsvereinbarungen. Die meisten Boardmitglieder
lehnten den Vorschlag des Stabs ab, dass der neue Standard keine
Leitlinien in Bezug auf den Weiterleitungstest aus IAS 39
enthalten solle. Auch wenn sie anerkannten, dass das
Ansatzprinzip alle Sachverhalte adressieren könne, die durch den
Weiterleitungstest untersucht werden sollen, wären solche
Leitlinien doch nützliche Anwendungsleitlinien, wenn man
bedenke, dass sie derzeit Teil der Leitlinien seien.
Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen
Der Board erörterte die Bilanzierung von
Rückkaufvereinbarungen. Obwohl die meisten Boardmitglieder
konzeptionell den Verkaufsansatz vorzogen, erkannten sie an,
dass ein solcher Ansatz vor dem Hintergrund des Widerspruchs der
Anwender nicht haltbar sei.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Leitlinien
für Rückkaufvereinbarungen als eine Ausnahme vom allgemeinen
Ausbuchungsprinzip formuliert werden sollen. Vor dem Hintergrund
dieser Entscheidung stimmten die meisten Boardmitglieder dafür,
dass diese Leitlinien so harmonisiert wie möglich mit den
FASB-Leitlinien ausfallen sollten, auch wenn eine solche Lösung
anfällig für Strukturierung sein könnte.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass eine
Transaktion als gesicherte Finanzierung zu behandeln sei, wenn
mit der Vereinbarung dem übertragenden Unternehmen sowohl das
Recht als auch die Pflicht eingeräumt würde, finanzielle
Vermögenswerte vom Empfänger zurückzukaufen oder ihm
zurückzuzahlen, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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(a) Die finanziellen
Vermögenswerte, die zurückgekauft oder zurückgezahlt
werden sollen, sind die gleichen oder im Wesentlichen
die gleichen, wie die, die übertragen werden. |
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(b) Die Vereinbarung
lautet, sie vor ihrer Fälligkeit zu einem festen oder
bestimmbaren Preis zurückzukaufen oder zurückzuzahlen. |
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(c) Die Vereinbarung wird
zeitgleich mit der Übertragung oder in ihrer Erwartung
eingegangen. |
Der Board entscheid, keine Vorschriften zum Erhalt der
Sicherheiten aufzunehmen, die gegenwärtig Teil des
US-GAAP-Vorschlags sind, da es Bedenken hinsichtlich der
Anwendung solcher Leitlinien im IFRS-Umfeld gab.
Der Board entschied, diese Bedingungen mit dem FASB zu
erörtern, um mögliche Unterschiede herauszuarbeiten.
Nach einer kurzen Diskussion schließlich, in der der Board
die Möglichkeit erörterte, den selben Vermögenswert in den
Abschlüssen verschiedener Unternehmen darzustellen, kam der
Board zu dem Schluss, dass der daraus entstehende Vermögenswert
als Recht, den Vermögenswert zu erhalten dargestellt werden
solle, nicht als der Vermögenswert selbst. Der Board lehnte
außerdem jede "verknüpfte" Darstellung von Vermögenswerten und
Schulden im Abschluss ab.
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