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Ausbuchung

Chronologie

 

bullet Diskussion mit dem SAC: Juli 2001
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008 – auf die aktive Agenda genommen
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009
bullet Entwurf ED/2009/3 am 31. März 2009 veröffentlicht (weitere Informationen)
Ende der Kommentierungsfrist: 31. Juli 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen

 

 

Hintergrund

 

Ausbuchung bezieht sich auf die Entfernung eines Vermögenswertes oder einer Schuld (oder eines Teils davon) aus der Bilanz eines Unternehmens. Ausbuchungsfragen können im Zusammenhang mit allen Arten von Vermögenswerten und Schulden entstehen. Fragen bezüglich der Ausbuchung von Vermögenswerten und Schulden treten häufig im Zusammenhang mit bestimmten Zweckgesellschaften auf und der Frage, ob diese Einheiten in einen Konzernabschluss einbezogen werden sollten.

 

Der IASB erwägt sowohl ein umfassendes Projekt zur Ausbuchung aller Arten von Vermögenswerten und Schulden als auch ein getrenntes, enger gefasstes Projekt, in dem die Notwendigkeit zur Überarbeitung der Leitlinien in IAS 39 hinsichtlich der Ausbuchung von Finanzinstrumenten untersucht würde. Dieses begrenzte Projekt würde sich mit Fragestellungen befassen, die im Hinblick auf die Anwendung in Konflikt stehender Aspekte in den Ausbuchungsleitlinien in IAS 39 entstanden. Das Projekt würde wahrscheinlich zu einer Änderung von IAS 39 im Wege der Herausgabe eines eigenständigen Standards zur Ausbuchung führen, die dann diesen Abschnitt in IAS 39 ersetzen würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007

 

Das Ziel dieses Sitzungsteils lag darin, die Sichtweisen des Boards dazu zu eruieren, wann finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten als verknüpft im Abschluss darzustellen seien (sogenannte verknüpfte Darstellung (linked presentation)). Jegliche Sichtweisen des Boards werden im Bericht des Stabs zum Thema Ausbuchung aufgenommen, der der nächste Meilenstein im Forschungsprojekt zu Ausbuchung sein wird. Dies ist ein Ergebnis der auf der gemeinsamen Boardsitzung von FASB und IASB im Oktober 2007 vorgestellten Papiere.

 

Der Stab stellte zwei mögliche Sichtweisen zu verknüpfter Darstellung vor – die gemeinsame Darstellung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verpflichtungen im Hauptteil des Abschlusses (dennoch getrennt dargestellt, also ohne Verrechnung).

 

Dem Board wurde ein Papier zu zwei möglichen Sichtweisen vorgestellt, wann eine verknüpfte Darstellung ausgelöst wird:

 

Sichtweise 1 – ein Unternehmen hat die verknüpfte Darstellung im Abschluss zu wählen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

 

(a) Die Verpflichtungen eines Unternehmens aus einer finanziellen Verbindlichkeit werden nur aus dem wirtschaftlichen Nutzen erfüllt, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht. In diesem Fall ist die Gesamtverbindlichkeit an den Vermögenswert geknüpft.

 

(b) Ein Unternehmen ist verpflichtet, im Rahmen einer finanziellen Verbindlichkeit den gesamten wirtschaftlichen Nutzen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, abzugeben. In diesem Fall ist der Gesamtvermögenswert an die Verpflichtung geknüpft.

 

(c) Wenn eine finanzielle Verbindlichkeit allein aus dem wirtschaftlichen Nutzen erfüllt wird, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht (Bedingung (a) ist also erfüllt), und das Unternehmen gleichzeitig verpflichtet ist, im Rahmen der Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit den gesamten wirtschaftlichen Nutzen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, abzugeben (Bedingung (b) ist ebenfalls erfüllt), dann ist die finanzielle Verbindlichkeit den finanziellen Vermögenswert im Sinne von Bedingung (a) geknüpft.

 

Sichtweise 2 – ein Unternehmen hat die verknüpfte Darstellung im Abschluss zu wählen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

 

(a) Ein Unternehmen ist zum Bilanzstichtag verpflichtet, eine finanzielle Verbindlichkeit unter Verwendung des wirtschaftlichen Nutzens zu erfüllen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht. In diesem Fall ist es die spezifische Verpflichtung, die finanzielle Verbindlichkeit unter Verwendung des wirtschaftlichen Nutzens zu erfüllen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, die an den finanziellen Vermögenswert geknüpft ist, und andere Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber dem Inhaber der Schuld qualifizieren nicht für eine verknüpfte Darstellung.

 

(b) Ein Unternehmen hat das Recht, zum Bilanzstichtag den wirtschaftlichen Nutzen zu erhalten, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, im Gegenwert von einigen oder allen finanziellen Ressourcen, die zur Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit aufzubringen sind. In diesem Fall ist es das spezifische Recht, den wirtschaftlichen Nutzen zu erhalten, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, im Gegenwert von einigen oder allen finanziellen Ressourcen, die zur Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit aufzubringen sind, das an die finanzielle Verbindlichkeit geknüpft ist, und andere Rechte des Unternehmens auf Erhalt wirtschaftlichen Nutzens qualifizieren nicht für eine verknüpfte Darstellung.

 

Die Sichtweisen definieren nicht nur, wann eine verknüpfte Darstellung notwendig ist, sondern sie geben auch an, ob die Verpflichtung an den Vermögenswert geknüpft ist oder umgekehrt.

 

Der Stab stellte dem Board eine Reihe von Szenarien vor, um die Ähnlichkeiten und insbesondere die Unterschiede zwischen den beiden Ansätzen aufzuzeigen. Eine knappe Zusammenfassung ist die folgende (die vollständige Fallstudie ist in Agendapapier 9B enthalten):

 

 

Sichtweise 1

Sichtweise 2

 

1

 

Kredit mit 80% Durchleitung

Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft

Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft

 

2

 

Kredit mit 80% Durchleitung mit einer Garantie

keine verknüpfte Darstellung

Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft

 

3

 

Kredit mit 100% Durchleitung mit einer Garantie

Vermögenswert ist an die Verpflichtung geknüpft

Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft

 

4

 

bilanzielle Kündigung des Kredits

keine verknüpfte Darstellung

Vermögenswert ist an die Verpflichtung geknüpft

 

5

 

verpfändete Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

keine verknüpfte Darstellung

keine verknüpfte Darstellung

 

Nur die ersten drei Szenarien wurden erörtert. Der Board führte eine ausführliche Diskussion zu den Ansichten und ihre jeweilige Anwendung auf die Szenarien.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass diese Szenarien nicht realistisch sein könnten. Ein Boardmitglied fragte, ob dieser Sachverhalt nicht besser innerhalb des Projekts zur Darstellung des Abschlusses behandelt werden könnte, damit keine Prinzipien vorgeschlagen würden, die den bereits vereinbarten widersprechen würden. Der Stab wies darauf hin, dass die alle Diskussionen sich derzeit auf die Ebene eines Stabpapiers beschränkten.

 

Während der Stab dem Board die Szenarien erläuterte hatten einige Boardmitglieder Schwierigkeiten, zu den gleichen Schlussfolgerungen zu gelangen, die der Stab für die Anwendung der Prinzipien aus Sichtweise 1 und 2 darstellte. Diese Boardmitglieder konnten auch die Logik hinter den Prinzipien nicht erkennen. Sie waren der Meinung, dass, wenn schon einige Boardmitglieder die Prinzipien nicht verstünden, es keine gute Idee sei, weitere Ausarbeitungen zu Verknüpfungen vorzunehmen.

 

Auf Nachfrage gab der Stab an, dass das Papier auf der Annahme gründe, dass alle betroffenen finanziellen Posten zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden und dass sogar, wenn die Cashflows der verknüpften Posten vom Betrag und dem Zeitpunkt her gleich seien, es Unterschiede aufgrund von unterschiedlichen Risikoprämien geben könne.

 

Einige Boardmitglieder konnten auch die Logik der Analyse von Szenario 3 nicht erkennen, nach der nach Sichtweise 1 der Vermögenswert an die Verbindlichkeit geknüpft ist während nach Sichtweise 2 die Verbindlichkeit an den Vermögenswert geknüpft ist.

 

Zu einen Zeitpunkt während der Diskussion brachte ein Boardmitglied die Frage auf, ob der Stab noch einmal verdeutlichen könne, wie die verknüpfte Darstellung die Finanzberichterstattung verbessere. Das würde das Stabpapier erheblich verbessern. Andere bezweifelten, dass die Aufnahme von Verknüpfungen in das Projekt zu Ausbuchungen unabhängig vom Ergebnis wünschenswert sei. Ein weiteres Boardmitglied verlieh der Meinung Ausdruck, dass verknüpfte Darstellung im Hauptteil des Abschlusses vielleicht nicht wünschenswert sein möge, dass aber Adressaten solche Informationen nützlich finden könnten, wenn diese im Anhang angegeben würden. Einige Boardmitglieder wiesen außerdem darauf hin, dass eine verknüpfte Darstellung die Belastung verringern könne, die sich aus der Setzung eines hohen Schwellenwerts für die Ausbuchung ergebe.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008

 

Der Stab führte aus, dass die Treuhänder der IASCF und der SAC auch der Aufnahme dieses Projekts in das Arbeitsprogramm des IASB zugestimmt hätten. Auch sei dies eines der Themen, die vom Finanzstabilitätsforum als Sachverhalt von höchster Wichtigkeit angesehen werde.

 

Ein Boardmitglied bat den Stab um Bestätigung, dass der FASB sich an diesem Projekt beteiligen werde. Der Stab antwortete, dass der Stab des FASB zu Ausbuchungsprojekt auf der Gemeinsamen Boardsitzung im Oktober 2008 Stellung nehmen wird. Der Board erklärte sich einverstanden, dieses Projekt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008

 

(Der Stab des FASB und ein Boardmitglied waren per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Stab stellte dem Board zwei mögliche Ausbuchungsmodelle vor. Er bat den Board um Vorschläge zu möglichen Verbesserungen der vorgestellten Modelle und Ansätze und um eine Richtung für das weitere Vorgehen.

 

Der Stab erinnerte noch einmal kurz an die Gründe, deretwegen das Projekt auf die Agenda genommen worden war, und hob die Komplexität in diesem Bereich unter IAS 39 und die Möglichkeit, IFRS und US-GAAP zu konvergieren hervor. Der Stab wies auch auf die unterschiedlichen Meinungen innerhalb der Boardmitglieder hin, insbesondere bei fortwährendem Engagement eines Unternehmens. Es wurde festgehalten, dass es unter den Analysten vorgezogen würde, wenn die Vermögenswerte auf der Bilanz behalten würden, wenn ein Unternehmen sie ursprünglich hielt und ein fortwährendes Engagement beibehielt.

 

Das Kernprinzip des Stabs lautete, dass ein Vermögenswert nur dann auszubuchen ist, wenn ein Unternehmen nicht länger den wirtschaftlichen Nutzen (die Kapitalströme) eines finanziellen Vermögenswert oder eines Teils davon beherrscht. Dies würde mit der Definition eines Vermögenswertes übereinstimmen. Der Beherrschung eines Vermögenswertes ginge dann verloren, wenn das Unternehmen nicht länger die Möglichkeit hätte, den zugrunde liegenden wirtschaftlichen Nutzen für sich zu erhalten. Im Fall keines fortwährenden Engagements wäre das Prinzip leicht anzuwenden, wie der Stab eingestand. Es wäre eine größere Herausforderung, wenn das Unternehmen auf irgendeine Art und Weise weiterhin engagiert bliebe.

 

Der Stab hielt fest, dass die Bilanzierung symmetrisch sein solle. Wenn die übertragende Gesellschaft an Vermögenswert ausbucht, sollte er von der empfangenden Gesellschaft erfasst werde – und umgekehrt.

 

Der Board führte eine ausführliche Diskussion über das Kernprinzip und seine praktischen Auswirkungen. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit. Einige zeigten sich auch unsicher, ob der Stab sich auf den Vermögenswert oder das recht auf den Vermögenswert beziehe, wenn in der Vorlage das platzhaltende Personalpronomen "it" verwendet wird. Andere zeigten sich besorgt über den Fokus des empfangenden Unternehmens, wenn es darüber entscheidet, ob eine Vermögenswert auszubuchen ist. Der Fokus des Kernprinzips liegt auf dem übertragenden Unternehmen – auf der Frage, ob es ein fortwährendes Engagement des übertragenden Unternehmens gibt – , aber nach dem Vorschlag des Stabs würde die Umsetzung oft die Rechte und Pflichten des empfangenden Unternehmens wie beispielsweise die Möglichkeit, den Vermögenswert zu veräußern, beinhalten.

 

Der Stab hob hervor, dass jede Übertragung, bei der die Gegenpartei die praktische Möglichkeit besitzt, den Vermögenswert zu veräußern, eine Ausbuchung auslösen würde. Die zu lösende Frage trete auf, wenn diese Möglichkeit praktisch nicht gegeben sei. Der Stab schlug zwei Ansätze vor:

 

bullet Beurteilung, ob das empfangende Unternehmen die zugrunde liegenden Kapitalströme auf eine andere Art und Weise als durch Übertragung erhalten kann (Ansatz 1)
bullet Keine Möglichkeit zu übertragen = keine Beherrschung = kein Ausbuchung. Deshalb Ansetzen einer Schuld, eine verknüpfte Darstellung kann erwogen werden (Ansatz 2)

 

Der Stab schlug den zweiten Ansatz vor, obwohl er eingestand, dass Ansatz 1 der konzeptionell richtige sei, wenn man von den Forderungen der Anwender und anderer ausgehe, dass vor dem Hintergrund der derzeitigen Umstände hohe Hürden für eine Ausbuchung zu errichten seien.

 

Der Board setzte seine ausführliche Diskussion fort. Ein Boardmitglied machte sehr deutlich, dass der vom Stab vorgezogenen Ansatz nicht im Einklang mit dem IFRS-Rahmenkonzept stehe – sei dies nicht eines der vom Stab vorgestellten Entscheidungskriterien? Der Stab gab zur Antwort, dass es sich nicht um eine abschließende Auflistung handele.

 

Der Vorsitzende ließ eine Probeabstimmung durchführen, ob Ansatz 1 oder Ansatz 2 weiterverfolgt werden solle. Die Abstimmung ergab 5 Stimmen für Ansatz 1 und 8 Stimmen für Ansatz 2.

 

Der Stab des FASB brachten den Board kurz auf den neuesten Stand hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen des FASB an dessen Konsolidierungsmodell. Es wurde hervorgehoben, dass in den amerikanischen Vorschlägen Bestandteile von Vermögenswerten definiert würden und dass eine verknüpfte Darstellung nicht erlaubt würde. Ein Boardmitglied fragte, ob diese Vorschläge im Einklang mit dem Rahmenkonzept stünden. Der Stab gab zu Antwort, dass dies nicht der Fall sei.

 

Der Stab stellte seinen Zeitplan für die Herausgabe eines Entwurfs im März 2009 vor. Der Board stimmte dem zu. Ein Boardmitglied bat den Stab, realweltliche Beispiele samt Angaben zu entwickeln, um zu prüfen, ob diese Informationen nützlich sein würden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008

 

Der Board setzte seine Erörterungen eines Ausbuchungsmodells fort, das in einen künftigen Entwurf aufgenommen werden soll. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er seine zwei Ansätze weiterentwickelt habe, um das Ausbuchungsprinzip umzusetzen. Der Stab hatte verschiedene Sachverhalte herausgearbeitet, die der Board zu lösen hat, bevor er einen Entwurf herausgeben kann. Auf dieser Sitzung wurden die folgenden Sachverhalte erörtert:

 

bullet Was ist der "Vermögenswert", auf den bei Anwendung des Ausbuchungsprinzips Bezug genommen wird?
bullet Definition von "fortwährendem" Engagement
bullet die Bedeutung von "die praktische Möglichkeit zu übertragen"
bullet Welche Perspektive soll in den Flussdiagrammen eingenommen werden: Die des übertragenden oder die des empfangenden Unternehmens?

 

Was ist der "Vermögenswert", auf den bei Anwendung des Ausbuchungsprinzips Bezug genommen wird?

 

Der Stab führte in diese Frage ein, in dem er festhielt, dass es wichtig zu wissen sei, was der Vermögenswert ist, auf den die Ausbuchungstests anzuwenden sind. Der Stab unterschied zwischen Übertragungen des gesamten Vermögenswerts und Übertragungen, die Teile von finanziellen Vermögenswerten betreffen. Der Board erörterte diesen Punkt ausführlich.

 

Schließlich stimmte der Board folgendem per Mehrheitsentscheid zu:

 

bullet Übertragung des gesamten Vermögenswerts: Keine Unterscheidung zwischen der Übertragung des Vermögenswerts selbst und einer Übertragung des Rechts auf die Kapitalströme aus dem Vermögenswert
bullet Übertragung von Teilen des Vermögenswerts:
bullet Für Flussdiagramm 1 (s. Agendapapiere für diese Sitzung): der Vermögenswert könnte aus jeglichen Kapitalströmen aus einem (durch das übertragende Unternehmen) angesetzten Vermögenswert bestehen
bullet Für Flussdiagramm 2: der Vermögenswert würde der Komponentendefinition in IAS 39.16 zusammen mit bestimmten Leitlinien zur Übertragung von Gruppen von ähnlichen finanziellen Vermögenswerten und Derivaten, eingebetteten Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten entsprechen

 

Definition von "fortwährendem" Engagement

 

Das Konzept des fortwährenden Engagements ist für beide Ausbuchungsansätze wichtig, das es der Filter ist, der dazu dient "offensichtliche" Fälle zu identifizieren, bei denen keine weiteren Ausbuchungstests erforderlich sind. Der Stab stellte dem Board vier mögliche Definitionen vor und empfahl die folgende:

Ein fortwährendes Engagement hinsichtlich des Vermögenswerts stellt den Behalt jeglicher vertraglicher Rechte, die zu dem Vermögenswert führten, oder den Erwerb jeglicher neuer vertraglicher Rechte oder vertraglicher Pflichten in Bezug auf den Vermögenswerb dar (beispielsweise jeglicher Anteil am künftigen Erfolg des Vermögenswerts oder eine Verpflichtung, künftig Zahlungen in Bezug auf den Vermögenswert unter wie auch immer gearteten Umständen zu leisten).

Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Definition aus dem Standardentwurf Finanzinstrumente und ähnliche Posten entnommen ist, der 2000 von der gemeinsamen Arbeitsgruppe der Standardsetzer entwickelt worden war. Der Stab sagte, dass diese Definition einiger Ausnahmen bedürfe, um die Ausbuchung nach Flussdiagramm 2 zuzulassen:

 

bullet Standardhaftungen und -garantien
bullet Bedienung in einer Funktion als Treuhänder
bullet Termingeschäfte und Optionen (beide mit Fair-Value-Ausübungspreis)

 

Die Boardmitglieder führten eine lebhafte Diskussion über die möglichen Definitionen von fortwährendem Engagement und deren Auswirkungen auf das Ausbuchungsmodell. Schließlich entschied der Board per Mehrheitsentscheid, den Stabvorschlag samt den vorgeschlagenen Ausnahmen zu akzeptieren.

 

Die Bedeutung von "die praktische Möglichkeit zu übertragen"

 

In Beantwortung von Fragen von Boardmitgliedern führte der Stab die Bedeutung von "die praktische Möglichkeit, einen Vermögenswert zu übertragen", der von einem übertragenden Unternehmen erhalten wurde, aus. Der Stab fragte den Board, ob das Konzept auf Grundlage des Agendapapiers klar und verständlich sei.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob der Begriff "einzigartig" in seinem herkömmlichen Sinn verwendet werde, d.h. dass es nichts anderes vergleichbares anderswo gebe. Der Stab machte deutlich, dass "einzigartig" in der Bedeutung "nicht ohne Weiteres zu erwerben" verwendet werde - und gestand ein, dass dieser Begriff auch einer Definition bedarf.

 

Der Board erörterte ebenfalls, ob eine vom übertragenden Unternehmen geschriebene Put-Option auf irgendeine Art und Weise Auswertungen auf die Einschätzung haben würde - würde sie zu zusätzlichen Einschränkungen für das empfangende Unternehmen führen, da das empfangende Unternehmen bei Ausübung den einzigartigen Vermögenswert ausliefern müsse?

 

Schließlich bestätigte der Board, dass das Konzept nun klarer sei, aber verlangte, dass der Stab die Situation ausführlicher erläutern solle, in der ein Put auf dem vom empfangenden Unternehmen empfangenen Vermögenswert liegt.

 

Welche Perspektive soll in den Flussdiagrammen eingenommen werden: Die des übertragenden oder die des empfangenden Unternehmens?

 

Auf Bitte des Boards erwog der Stab erneut, ob die "praktische Möglichkeit zu übertragen" aus der Sichtweise des empfangende Unternehmens eingeschätzt wird, während der Test auf fortwährende Engagement aus der Sicht des übertragenden Unternehmens eingeschätzt wird. Die Sichtweise des empfangenden Unternehmens wird auch bei der Einschätzung berücksichtigt, ob das empfangende Unternehmen gegenwärtig anderen Zugang zu allen oder einigen Kapitalströmen aus dem Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen hat.

 

Nach einiger Debatte kam der Board zu dem Schluss, dass die Sichtweise des empfangenden Unternehmens gewählt werden soll. Einige Boardmitglieder fragten, ob dieser Schluss für beide Ansätze gezogen werden müsse würde, um das Ausbuchungsprinzip umzusetzen. Einige waren der Meinung, dass für Flussdiagramm 1 die Sichtweise des übertragenden Unternehmens sachgerecht wäre, während die Sichtweise des empfangenden Unternehmens besser in das Flussdiagramm 2 passen würde.

 

Der Stab wurde gebeten, ein kurzes Papier zu erstellen, in dem an einem Beispiel die Konsequenzen der gewählten Sichtweise beschrieben würde.

 

Schließlich erörterte der Stab mit dem Board, ob die Liste der Sachverhalte, die vorgestellt worden war, vollständig sei. Ein Boardmitglied bat den Stab "Übereinstimmung mit dem Rahmenkonzept" mit aufzunehmen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008

 

Der Stab setzte seine Erörterung mit dem Board zu offenen Sachverhalten fort, die im Zuge der Befassung mit den zwei verschiedenen Ansätzen zur Umsetzung des vereinbarten Ausbuchungsprinzips aufgekommen waren. In dieser Sitzung erörterte der Board

 

bullet die faktische Fähigkeit zur Übertragung: Einfluss von Putoptionen;
bullet den Wechsel auf die Sichtweise der Übertragenden: Einfluss auf Termingeschäftsbeispiele in Flussdiagramm 1; sowie
bullet die Ausbuchung finanzieller Schulden

 

Faktische Fähigkeit zur Übertragung: Einfluss von Putoptionen

 

Der Stab erstattete Bericht zu einem Sachverhalt, der im Zuge der Diskussionen im Oktober 2008 aufgekommen war, wo er angedeutet hatte, dass ein Empfänger, der einen nicht jederzeit verfügbaren finanziellen Vermögenswert zusammen mit einer Putoption erwirbt, nicht die faktische Fähigkeit haben könnte, den Vermögenswert an eine dritte Partei ohne Hinzufügung einer ähnlichen Option zu übertragen. Er dachte, dass der Empfänger wirtschaftlich daran gehindert werde, den Vermögenswert ohne eine ähnliche Option zu übertragen, weil die übertragende Partei den Vorteil der Option verfallen lassen würde.

 

Einige Boardmitglieder fragten, ob dies für Flussdiagramm 1 relevant sei (das Diagramm ist in den öffentlich zugänglichen Sitzungspapieren für die Beobachter enthalten). Ein Boardmitglied stellte fest, dass er den Eindruck habe, dass Leute die sich ergebende Ausbuchung ohne dieses Konzept der 'wirtschaftlichen Beschränkung' nicht mögen könnten, während der Übertragende über die geschriebene Putoption weiterhin Risiken ausgesetzt ist. Auch sei für viele am Tisch unklar, was das zu beurteilende Objekt sei, d.h. ist der 'Vermögenswert' allein der übertragene Posten oder der Posten einschließlich der Option? Ein anderes Boardmitglied stellte fest, dass das Konzept der wirtschaftlichen Beschränkungen zum Ansatz von Vermögenswerten führen könnte, für die ein Unternehmen nicht die Verfügungsmacht besitzt.

 

Der Stab bestätigte, dass das Ergebnis nach Flussdiagramm 1 dasselbe sei, unabhängig davon, ob der Text auf wirtschaftliche Beschränkung ein- oder ausgeschlossen werde. Man verständigte sich darauf, die Bezüge auf wirtschaftliche Beschränkungen aus Flussdiagramm 1 zu entfernen.

 

Wechsel auf die Sichtweise der Übertragenden: Einfluss auf Termingeschäftsbeispiele in Flussdiagramm 1

 

Der Stab erinnerte den Board an den Hintergrund der Sitzungsunterlage. Im November 2008 hatte der Stab festgestellt, dass die Ausbuchungstests in Flussdiagramm 1 zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, wenn die Sichtweise von der des Empfängers auf die des Übertragenden geändert würde.

 

Zwei Geschäftsvorfälle wurden vom Stab untersucht:

 

bullet die Übertragung eines nicht jederzeit erhältlichen finanziellen Vermögenswerts mittels physisch zu erfüllendem Terminkauf zu einem festen Preis sowie
bullet die Übertragung eines nicht jederzeit erhältlichen finanziellen Vermögenswerts mittels physisch zu erfüllendem Total Return Swap.

 

Während der Stab zugab, dass sich das Ergebnis unter dem ersten Szenario nicht ändere (wie ursprünglich angenommen), könne sich das Ergebnis unter dem zweiten Szenario jedoch in Abhängigkeit davon ändern, wie der Vermögenswert definiert werde. Der Stab stellte dem Board drei alternative Ansätze zum ursprünglich vorgeschlagenen Flussdiagramm 1 vor (die als 1R, 1R2 und 1R3) bezeichnet wurden). In Abhängigkeit davon, ob man bei dem Vermögenswert eine vertragliche Sichtweise (d.h. das, was als Vermögenswert vereinbart worden ist) oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (d.h. das, was wirtschaftlich übertragen worden ist) anlege, könne das Ergebnis in Beispiel 2 unterschiedlich ausfallen.

 

Der Stab gab an, dass er die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vermögenswertes bevorzuge, die ihre Entsprechung im Komponentenansatz findet. Er schlug zudem vor, Alternative 1R3 des Flussdiagramms zu übernehmen (wie im Agendapapier ausgeführt).

 

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die ersten beiden Schritte in Flussdiagramm 1R3 nicht erforderlich seien. Der Stab entgegnete, dass man dies getan habe, um dieselbe Anzahl von Schritten in den Flussdiagrammen zu erhalten. Der Board war mit diesem Ansatz nicht glücklich und bat den Stab, Flussdiagramm 1 entsprechend anzupassen, selbst wenn dies zu unterschiedlich aussehenden Flussdiagrammen führe.

 

Der Board zeigte sich sowohl mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als auch mit Ansatz 1R3 unter der Bedingung einverstanden, dass Änderungen am Flussdiagramm erfolgten.

 

Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten

 

Der Stab fuhr mit der Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten fort. Man stellte fest, dass das aktuelle Ausbuchungsmodell für finanzielle Verbindlichkeiten in IAS 39 weniger Schwierigkeit in der Praxis verursache. Gleichwohl mag ein neuer Ausbuchungsansatz zu einem Prinzip führen, das für nicht-finanzielle Schulden verwendet und zur Schaffung einer erhöhten Symmetrie zwischen Ansatz und Ausbuchung von Vermögenswerten und Schulden führen könnte.

 

Der Stab stellte fest, dass das aktuelle Modell darauf abstelle, dass das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung besitze und dass die Definition einer Schuld im Rahmenkonzept nicht nur diese gegenwärtige Verpflichtung umfasse, sondern auch einen erwarteten Abfluss an Ressourcen, die wirtschaftliche Vorteile darstellen, aus dem Unternehmen. Der Stab schlug das folgende wirtschaftliche Ausbuchungsprinzip für finanzielle Verbindlichkeiten vor:

Ein Unternehmen hat eine finanzielle Schuld oder eine Komponente davon auszubuchen, wenn diese nicht länger eine Schuld des Unternehmens darstellt (d.h. wenn die gegenwärtige Verpflichtung beseitigt oder das Unternehmen im Hinblick auf die Verpflichtung nicht länger genötigt ist, wirtschaftliche Ressourcen an eine dritte Partei abzuführen).

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die dritte Partei nicht notwendig sei und schlugen vor, sie zu entfernen. Der Stab und die übrigen Boardmitglieder stimmten dem zu.

 

Der Board diskutierte diese Definition kurz. Die Boardmitglieder waren insbesondere an unterschiedlichen Ergebnissen auf der Grundlage des vorgeschlagenen Prinzips interessiert. Der Stab bestätigte, dass er den Einfluss gering einschätze.

 

Der Board verständigte sich darauf, mit dem vorgeschlagenen Ausbuchungsmodell für finanzielle Verbindlichkeiten fortzufahren.

 

Zum Ende der Sitzung bat der Stab um Bestätigung durch den Board, ob alle Sachverhalte sauber in der Liste der offenen Sachverhalte erfasst und alle vorläufigen Beschlüsse angemessen in den Sitzungspapieren wiedergegeben worden seien. Auch wenn der Board dem zustimmte, waren einige Boardmitglieder besorgt über das weitere Vorgehen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Standardentwurf nicht faktisch zwei Entwürfe darstelle, in denen beide Modelle für finanzielle Vermögenswerte vorgeschlagen werden. Des weiteren hoben Boardmitglieder hervor, dass die jüngsten Vorschläge des FASB nicht mit den aktuellen Vorschlägen des Stab im Einklang stünden. Angesichts der Tatsache, dass die Adresse die Board eindringlich zur Angleichung von Lösungen aufgefordert hatten, mag dies nicht als wünschenswertes Ergebnis angesehen werden. Der Stab stellte fest, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Stellungnahmen, die der FASB auf seine Vorschläge erhalten habe, darauf hindeuteten, dass die Adressaten den FASB in der Tat gebeten haben, daran zu arbeiten, die Leitlinien mit der Literatur des IASB in Einklang zu bringen. Man stellte ferner fest, dass der FASB den Fortschritt bei dem Projekt und den Entscheidungen des IASB beobachte.

 

Abschließend setzte der Stab den Board davon in Kenntnis, dass die Diskussion dieses Sachverhalts am folgenden Tag fortgesetzt werde.

 

Der Stab setzte seine Erörterungen zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fort. Bei dieser Sitzung stellte der Stab bestimmte Szenarien vor, um die Wechselwirkung der Ausbuchungsprinzipien für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu untersuchen. Bei diesen Sachverhalten handelte es sich um

 

bullet Vereinbarungen über Sicherheiten, die keine Übertragungen sind,
bullet besicherte Verbindlichkeiten mit Rückgriff und
bullet besicherte Verbindlichkeiten ohne Rückgriff .

 

Vereinbarungen über Sicherheiten, die keine Übertragungen sind

 

Beim ersten Sachverhalt handelte es sich um eine Vereinbarung über Sicherheiten, der zufolge der Gläubiger die als Sicherheit gegebenen Vermögenswerte in seine Obhut genommen und die Erlaubnis zum Verkauf oder zur Leihe hat. In diesem Szenario empfahl der Stab, dass diese Geschäftsvorfälle auf eine Ausbuchung hin untersucht werden müssen – mit Ausnahme von Brokervereinbarungen, bei denen der Empfänger als Agent tätig wird. Nach einigen Klarstellungen hinsichtlich des Geschäftsvorfalls stimmte der Board zu.

 

Besicherte Verbindlichkeiten mit Rückgriff

 

Der zweite angesprochene Sachverhalte galt Verbindlichkeiten, bei denen der Geldgeber eine Rückgriffsmöglichkeit besitzt, d.h. der Schuldner Beschränkungen hinsichtlich des Vermögenswerts hinnehmen muss. Der Stab schlug drei mögliche Alternativen für eine bilanzielle Behandlung vor:

 

bullet Der Schuldner könnte die beiden Posten voneinander absetzen; d.h., man stellt den zur Absicherung dienenden Vermögenswert abzüglich der Verpflichtung dar;
bullet Der zur Absicherung dienende Vermögenswert könnte vom Schuldner aus- und vom Gläubiger eingebucht werden. Die besicherte Verbindlichkeit würde vom Schuldner und die Forderung vom Gläubiger ausgebucht; und
bullet Die besicherte Verbindlichkeit und der zur Absicherung dienende Vermögenswert könnten ohne spezielle Behandlung bilanziert werden, so wie nicht besicherte Verbindlichkeiten und nicht als Sicherheit gestellte Vermögenswerte.

 

Der Stab empfahl die dritte Alternative. Dem stimmte der Board zu.

 

Besicherte Verbindlichkeiten ohne Rückgriff

 

Der dritte Sachverhalt wurde in zwei aufgeteilt. In einer allgemeinen Situation ohne Rückgriff kann ein Geldgeber nur ein Auge auf die speziellen Vermögenswerte für den Fall haben, dass der Schuldner ausfällt, er hat aber keine 'Kontrolle' darüber, was der Schuldner mit diesen Vermögenswerten tut. Als besondere zweite Abwandlung soll die Rückzahlung einer Verbindlichkeit von speziellen Vermögenswerten abhängen, auf die der Geldgeber Rückgriff nehmen kann.

 

Der Stab schlug drei mögliche Bilanzierungsantworten vor:

 

bullet Verbindlichkeiten ohne Rückgriff könnten von den zur Sicherheit dienenden Vermögenswerten abgesetzt werden. Der Schuldner könnte die beiden voneinander absetzen und den sichernden Vermögenswert abzüglich der Verbindlichkeit ausweisen;
bullet Schulden, die unter Vereinbarungen ohne Rückgriff besichert werden, und die sichernden Vermögenswerte könnten auf dieselbe Weise bilanziert werden wie andere besicherte Verbindlichkeiten und als Sicherheit dienende Vermögenswerte; und
bullet Vereinbarungen ohne Rückgriff könnten faktisch als Call-Optionen angesehen werden; folglich müsse der Schuldner die Verbindlichkeit nicht bilanzieren, dafür aber den entsprechenden sichernden Vermögenswert ausbuchen.

 

Der Stab sprach sich in beiden Unterfällen des Szenarios für die dritte Alternative aus. Der Board bat um ergänzende Klarstellungen hinsichtlich der Szenarien und der Art und Weise, wie die Geschäftsvorfälle stattfänden. Letztlich stimmte er dem Vorschlag des Stabs zu.

 

Um die Prinzipien weiter zu testen, stellte der Stab in einem Anhang (der in der Sitzungsunterlage 10F zur Verfügung steht) drei weitere Fälle vor, die, obgleich wirtschaftlich als gleichwertig angesehen, zu abweichenden Bilanzierungsantworten unter den vorgeschlagenen Modellen führen könnten. Während der Board den ersten zwei Fällen zustimmte, führte der dritte zu Verwirrung. Er basierte auf einem Szenario der Selbstliquidation ohne Rückgriff. Der Board erörterte weitere Modifikationen zu diesem Szenario (einschließlich einer Situation, bei der ein Unternehmen verspricht, einen Kredit aus zukünftigen Umsätzen zurückzuzahlen) und diskutierte ausgiebig die jeweils sachgerechte Behandlung. Diese Erörterung deckte grundlegendere Bilanzierungssachverhalte auf, die nicht Teil des Projekts sind. Man verständigte sich darauf, dass jene Sachverhalte, auf die man in der Diskussion gestoßen sei und die Gegenstand des Projekts sind, dem Board erneut vorgelegt werden sollen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Board setzte seine Erörterung des demnächst erscheinenden Entwurfs zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten fort. Der Stab gab dem Board kurz den aktuellen Stand seiner Arbeiten bekannt und erklärte, welche Fragen auf der Januarsitzung erörtert werden sollten. Auf dieser Sitzung wurden die folgenden Themen besprochen:

 

bullet Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen
bullet Übertragung eines Bestandteils eines Vermögenswertes = anderer Vermögenswert nach der Übertragung?
bullet Ähnlichkeitskriterium für die Übertragungen von Gruppen von Vermögenswerten, die finanzielle Vermögenswerte betreffen
bullet Verknüpfte Darstellung (wird am Donnerstag erörtert)

 

Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen (D/HI/EI)

 

Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass der Board entscheiden müsse, ob Bestandteile, wie sie im Flussdiagramm 2 des Stabvorschlags definiert werden, ausdrücklich übertragene Bestandteile von Derivaten, hybriden Instrumenten mit trennbaren eingebetteten Derivaten sowie Eigenkapitalinstrumenten ausschließen. Der Stab stellte vier Alternativen vor (die unten wiedergegebene Tabelle ist den Unterlagen für Beobachter entnommen):

 

Alternativen Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen (einschließlich der Instrumente, die Vermögenswerte oder Schulden sein könnten) Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen oder anderen künftigen wirtschaftlichen Nutzen other future economic benefits (einschließlich der Instrumente, die Vermögenswerte oder Schulden sein könnten)
1NeinNeinNein
2JaNeinNein
3JaJaNein
4JaJaJa

 

*D/HI/EI = Derivate, hybride Instrumente mit trennbaren eingebetteten Derivaten, die aufgespaltet werden müssen, Eigenkapitalinstrumente

 

Der Board erörterte als ein Beispiel einen Zinsswap. Es wurde hervorgehoben, dass dieser als ein Nettostrom angesehen werden könnte oder als zwei Ströme (ein Zufluss, ein Abfluss). Die Boardmitglieder scheinen unterschiedlicher Meinung zu sein, was der Vermögenswert sei, und kamen daher auch zu unterschiedlichen Ergebnissen, welche Alternative angemessen sei.

 

Der Stab schlug Alternative 4 vor, was einer weit gefassten Definition entsprach. Der Board einigte sich jedoch auf Alternative 2, die die Definition eines Bestandteils nach IAS 39.16 erhalten würde. Der Board entschied außerdem, dass die Ausbuchungstests in Flussdiagramm 1 auf "Kapitalströme oder anderer künftiger wirtschaftlicher Nutzen" Bezug nehme.

 

Übertragung eines Bestandteils eines Vermögenswertes = anderer Vermögenswert nach der Übertragung?

 

Dieser Sachverhalt war ein Folgesachverhalt, der sich auf der Sitzung im Dezember aus besicherten Verbindlichkeiten ohne Rückgriff: Führt die Übertragung eines Bestandteils dazu, dass der ursprüngliche finanzielle Vermögenswert nicht länger existiert? Als Konsequenz müssten jeglichen Gewinne oder Verluste angesetzt werden, wenn die Transaktion eingegangen wird. Es wurde hervorgehoben, dass dies unter einem vollen Fair-Value-Modell nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.

 

Der Stab empfahl, dass die Bestandteile, die beim übertragenden Unternehmen verbleiben, als neue Vermögenswerte bilanziert werden. Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem zu.

 

Ähnlichkeitskriterium für die Übertragungen von Gruppen von Vermögenswerten, die finanzielle Vermögenswerte betreffen

 

Der Stab bat um Meinung des Boards, ob ein Ähnlichkeitskriterium notwendig sei für die Übertragung von Bestandteilen von Gruppen von ganzen finanziellen Vermögenswerten und für die Übertragung einer Gruppe von ganzen finanziellen Vermögenswerten.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass für die Übertragung einer Gruppe von ganzen finanziellen Vermögenswerten das Ähnlichkeitskriterium in IAS 39.16 gestrichen werden kann. Der Stab wies darauf hin, dass in der Folge der Test auf "fortwährendes Engagement" und auf "praktische Möglichkeit, eine Übertragung vorzunehmen" in Flussdiagramm 2 auf die Gruppe als ganzes angewendet werde.

 

Zur Frage der Bestandteile von Gruppen wies der Stab darauf hin, dass eine jegliche Entscheidung mit der Entscheidung in Einklang stehen müsse, die der Board zu Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen, fällt. Der Board fragte nach den Auswirkungen bestimmter Szenarien und forderte, dass die Leitlinien nicht zu Verwirrung bei den Anwendern hinsichtlich dessen führen dürfe, was der Board bezwecke.

 

Der Board entschied nach kurzer Diskussion, "ähnliche" aus der Definition eines Bestandteils nach IAS 39.16 für Bestandteile von Gruppen zu streichen. In den Leitlinien müsse aber folgendes deutlich gemacht werden:

 

bullet Keiner dieser Vermögenswerte kann ein Vermögenswert sein, der während seiner Nutzungsdauer ein Vermögenswert oder eine Schuld sein kann.
bullet Keiner dieser Vermögenswerte kann ein Eigenkapitalinstrument sein, das einen anderen künftigen wirtschaftlichen Nutzen als einen Kapitalstrom betrifft (beispielsweise eine Aktie)

 

Schließlich brachte der Stab den Board kurz auf den aktuellen Stand hinsichtlich der Stellungnahmen, die beim FASB zu seinen vorgeschlagenen Änderungen der US-amerikanischen Konsolidierungsstandards eingegangen sind.

 

Verknüpfte Darstellung

 

Der Stab stellte seine Vorschläge zur verknüpften Darstellung im demnächst erscheinenden Entwurf vor. Die Sitzung war wie folgt gegliedert:

 

bullet Beschreibung von verknüpfter Darstellung und Sachgerechtigkeit
bullet Umfang verknüpfter Darstellung
bullet Darstellung verknüpfter Geschäftsvorfälle
bullet Bewertung im Fall von Verknüpfung von Positionen in der Darstellung der Vermögenslage

 

Beschreibung von verknüpfter Darstellung und Sachgerechtigkeit

 

Der Stab erläuterte die Vorteile einer verknüpften Darstellung, da sie das Zusammenziehen der verknüpften Positionen in der Darstellung der Vermögenslage verbessern würde. Der Board war bei der Frage geteilter Ansicht und diskutierte ausführlich die Vor- und Nachteile einer verknüpften Darstellung. Viele Boardmitglieder lehnten die verknüpfte Darstellung in der Darstellung der Vermögenslage ab aber erklärten sich mit einer Angabe im Anhang der verknüpften Darstellung mit angemessenen Erläuterungen einverstanden. Der Board entschied sicch, die verknüpfte Darstellung weiter zu verfolgen.

 

Umfang verknüpfter Darstellung

 

Der Stab fuhr damit fort, die Geschäftsvorfälle zu nennen, die in einer verknüpften Darstellung erfasst würden. Der Stab schlug vor, nur eine Untergruppe der Geschäftsvorfälle im Flussdiagramm 2 zuzulassen. Er schlug weiterhin vor, nur Geschäftsvorfälle aufzunehmen, in denen das Risiko des übertragenden Unternehmens explizit auf einen festgelegten und vorfinanzierten Geldbetrag begrenzt ist. Boardmitglieder zeigten sich über die Auswirkungen des Vorschlags und die Frage, wohin das führen könne, besorgt. Es wurde entschieden, die Ausführung der Darstellung (also Hauptteil des Abschlusses oder Fußnoten) erst zu erörtern, um dem Board zu ermöglichen, über den umfang zu entscheiden.

 

Darstellung verknüpfter Geschäftsvorfälle

 

Der Stab identifizierte zwei Möglichkeiten, wie verknüpfte Geschäftsvorfälle dargestellt werden könnten: Entweder Darstellung der vom Vermögenswert abgezogenen Schuld im Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang.

 

Es wurde empfohlen, den Ansatz über den Anhang zu wählen, um des Prinzip der verknüpften Darstellung einzuführen. Obwohl die Boardmitglieder allgemein einverstanden zu sein schienen, dass die Darstellung im Anhang angemessen sei, waren sie geteilter Ansicht hinsichtlich des Umfangs. Nach einiger Diskussion entschied der Board, dass für Flussdiagramm 1 ein größerer Umfang gewählt werden solle, während in Flussdiagramm2 allgemein nur regresslose Geschäftsvorfälle für eine verknüpfte Darstellung in Frage kämen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009

 

Der Board setzte seine Erörterung eines Ansatzes zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten und finanziellen Verbindlichkeiten fort.

 

Die nachfolgende Notizen beziehen sich auf Ansatz 1 und Ansatz 2, die kurz zusammengefasst wie folgt charakterisiert werden können:

 

Ansatz 1 

 

Ausbuchungsprinzip 

 

Das grundlegende Ausbuchungsprinzip lautet, dass ein unternehmen einen finanziellen Vermögenswert ausbuchen sollte, wenn dieser nicht länger als ein Vermögenswert des Unternehmens betrachtet werden kann. 

 

Ausbuchungskriterien

 

In Ansatz 1 werden Kriterien zur Verfügung gestellt, die verwendet werden sollten, um zu bestimmen, wann ein finanzieller Vermögenswert nicht länger als ein Vermögenswert des übertragenden Unternehmens betrachtete werden kann. Insbesondere wird in Ansatz 1 gefordert, dass zu beurteilen ist, ob das übertragende Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu seinem eigenen Nutzen Zugang zu allen Kapitalströmen oder anderem wirtschaftlichen Nutzen aus dem finanziellen Vermögenswert hat, die das übertragende Unternehmen vor der Übertragung angesetzt hat.

 

Zurückbehaltene Anteile und andere Nutzen bringende Anteile 

 

Bei Übertragungen von Teilen eines finanziellen Vermögenswerts oder Anteile an einer Gruppe von Vermögenswerten wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass das übertragende Unternehmen den gesamten finanziellen Vermögenswert (oder die gesamte Gruppe von Vermögenswerten) ausbucht und den zurückbehaltenen Anteil des Vermögenswerts (oder der Gruppe von Vermögenswerten) als neuen finanziellen Vermögenswert ansetzt (und nicht einen Teil des finanziellen Vermögenswerts, den das übertragende Unternehmen angesetzt vor der Übertragung angesetzt hat). In gleicher Weise wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass ein übertragendes Unternehmen eine Anlage, die ein übertragendes Unternehmen von einem empfangenden Verbriefungsunternehmen kauft, als neuen Vermögenswert ansetzt.

 

Ansatz 2

 

Ausbuchungsprinzip

 

In Ansatz 2 wird vorgeschrieben, dass ein Unternehmen einen Vermögenswert oder einen vorher bestimmten Anteil daran auszubuchen hat, wenn

 

bullet a. die vertraglichen Rechte auf die Kapitalströme aus dem Vermögenswert erlöschen oder
bullet b. das Unternehmen den Vermögenswert überträgt und
   (i) das Unternehmen nach dem Transfer nicht mehr in dem Vermögenswert engagiert ist oder
   (ii) das empfangende Unternehmen die praktische Möglichkeit hat, den Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen zu übertragen.

 

Die Schritte "fortwährendes Engagement" (b. (i)) und "praktische Möglichkeit zu übertragen" (b.(ii)) werden nur auf einen Teil eines übertragenen finanziellen Vermögenswerts (oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) angewendet, wenn dieser Teil gesondert bestimmbare Kapitalströme und/oder einen proportionalen Anteil der Kapitalströme aus diesem finanziellen Vermögenswert (oder dieser Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) umfassen. Wenn es mehr als ein empfangendes Unternehmen gibt, ist nicht gefordert, dass jedes empfangende Unternehmen einen proportionalen Anteil an den Kapitalströmen erhält, vorausgesetzt ist nur, dass das übertragende Unternehmen einen proportionalen Anteil erhält.

 

Ähnlichkeit zum gegenwärtigen IAS 39

 

Ansatz 2 ähnelt in einigen Punkten dem gegenwärtigen Ausbuchungsmodell in IAS 39, da

 

bullet die gleiche Definition einer "Komponente" (oder Teil eines Vermögenswerts) verwendet wird, wobei einige Klarstellungen enthalten sind, die bekannte Anwendungsprobleme betreffen,
bullet der Test auf Beherrschung weiterhin verwendet wird, obwohl der Test sich darin vom IAS 39-Modell unterscheidet, dass ihm Vorrangigkeit eingeräumt wird,
bullet viele der Ausbuchungsergebnisse unter Ansatz 2 den Ergebnissen nach IAS 39 ähneln (mit den merkbaren Ausnahmen von Übertragungen, wie beispielsweise Rückkaufvereinbarungen, die leicht zu erwerbende Vermögenswerte involvieren).

 

Ansatz 2 weicht in einigen wichtigen Punkten von IAS 39 ab und ist daher weniger schwer zu verstehen (und damit vermutlich leichter anzuwenden). Die Unterschiede umfassen unter anderem:

 

bullet kein Test auf "Chancen und Risiken" und
bullet keine Vorschriften in Bezug auf Durchleitung.

 

Ausmaß der Änderungen IAS 39

 

Mit Ansatz 1 werden weitreichende Änderungen hinsichtlich der Bilanzierung der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten gefordert. Ansatz 2 kann als Weiterentwicklung von IAS 39 angesehen werden, die das Modell verbessert.

 

Zusammenfassung der Diskussion des Boards

 

Dies war der erste von mehreren Sitzungsteilen auf der Boardsitzung im Februar. Während dieses Teils stellte der Stab verbleibende Sachverhalte vor, die bei der Anwendung der beiden Ausbuchungsansätze auf komplexere Fälle identifiziert worden waren. Die Sachverhalte waren die folgenden (Anwendungsfrage auf Ansatz1 und/oder Ansatz 2 in Klammern):

 

  1. Anwendungsbereich - Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die für einen Ausbuchung in Frage kommen [Ansatz 1 und Ansatz 2]
  2. Zuerst Analyse der Ausbuchung oder zuerst Analyse der Konsolidierung? [Ansatz 1 und Ansatz 2]
  3. Gleiche Geschäftsvorfälle aber ungleiche Bilanzierungsergebnisse (Übertragungen von proportionalen Anteilen von Kapitalströmen) [nur Ansatz 2]
  4. Übertragung von nachrangigen ("riskanteren") Anteilen an einem finanziellen Vermögenswert [nur Ansatz 2]
  5. Praktische Möglichkeit der Übertragung im Zusammenhang mit Verbriefungen [nur Ansatz 2]
  6. Verbleibender Anteil an dem Vermögenswert, der der Übertragung zugrunde lag [nur Ansatz 2]
  7. Übertragung eines Teils eines Eigenkapitalinstruments [nur Ansatz 2]

 

Anwendungsbereich - Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die für einen Ausbuchung in Frage kommen

 

Der Stab wies darauf hin, dass der vorgeschlagene Anwendungsbereich und die Transaktionen, auf die der Ausbuchungsprozess angewendet werden soll, möglicherweise zu eng gefasst sein könne, da er Ausreichungen, Emissionen und Verfall ausschließe. Dies könne eventuell Raum für Strukturierung bieten. Mit der vorgeschlagenen Änderung stellte der Stab außerdem klar, dass sich dies nur auf Finanzinstrumente beziehe. Dies verwirrte einige Boardmitglieder, da sie der Meinung waren, dass die allgemeinen Prinzipien möglicherweise auf alle Vermögenswerte und Schulden anwendbar sein können sollten.

 

Der Stab hob jedoch hervor, dass aufgrund zeitlicher Beschränkungen, die Bemühungen auf Finanzinstrumente beschränkt sein sollten. Die Prinzipien könnten aber später wieder aufgegriffen werden.

 

Der Board stimmte dem zu. 

 

Zuerst Analyse der Ausbuchung oder zuerst Analyse der Konsolidierung?

 

Der Stab schlug vor, dass bei Ansatz 1 Ausbuchung von Konsolidierung beurteilt werden sollte, während bei Ansatz 2 Ausbuchung nach der Konsolidierung beurteilt werden sollte (ähnlich wie im bestehenden IAS 39). Der Board führte eine lebhafte Debatte zu dieser Frage, und es stellte sich heraus, dass die Frage, die hier tatsächlich von Wichtigkeit ist, diejenige ist, ob ein fortwährendes Engagement beim Unternehmen verbleibt. Der Board kam überein, in allen Situationen nur auf die Berichtseinheit zu schauen.

 

Gleiche Geschäftsvorfälle aber ungleiche Bilanzierungsergebnisse

 

Der Stab fuhr fort und erklärte, dass unter Ansatz 2 einige Übertragungen von proportionalen Anteilen von Kapitalströmen zu unterschiedlichen bilanziellen Ergebnissen führen könnten. Der Stab schlug vor, eine Ausnahme von der Regelung zu fortwährenden Engagement aufzunehmen, wenn ein proportionaler Anteil an einem Vermögenswert übertragen wird.

 

Übertragung von nachrangigen ("riskanteren") Anteilen an einem finanziellen Vermögenswert 

 

Ein Boardmitglied setzte den Stab davon in Kenntnis, dass er der Meinung sei, dass Ansatz 2 verhindern würde, dass riskantere Anteile an einem Vermögenswert ausgebucht würden, während gestattet würde, dass Anteile ausgebucht würden, bei denen das übertragende Unternehmen mehr Risiken zurückbehalte. Dies sei der Fall, weil im ersten Fall ein nicht proportionaler Anteil übertragen würde. Dies widerspräche der Intuition. Der Board kam überein, dass die Formulierungen verdeutlicht werden könnte, um diese Frage zu lösen. Dies könne allerdings außerhalb der Sitzung geschehen.

 

Praktische Möglichkeit der Übertragung im Zusammenhang mit Verbriefungen

 

Der Stab informierte den Board, dass die "praktische Möglichkeit" oft ein übertragendes unternehmen daran hindern würde, Vermögenswerte auszubuchen, die in eine Zweckgesellschaft übertragen werden. Der Stab stellte einen einfache Struktur vor, um dieses Hindernis zu umgehen. Der Stab schlug vor, deutlich zu machen, dass das empfangende Unternehmen, auf das der Test auf die praktische Möglichkeit angewendet werde, das Unternehmen sei, mit dem das übertragende Unternehmen eine Vereinbarung einging, die zu fortwährenden Engagement führte. Der Board stimmte dem zu.

 

Verbleibender Anteil an dem Vermögenswert, der der Übertragung zugrunde lag

 

Der Stab schlug vor, im Entwurf klarzustellen, dass nach Ansatz 2 jeglicher verbleibende Anteil an dem Vermögenswert, der der Übertragung zugrunde liegt, als Teil der vorher angesetzten Vermögenswerts bilanziert werden sollte. Der Board diskutierte dies ausführlich, hauptsächlich, weil der Board hinsichtlich des zu wählenden Ansatzes gespalten ist. Schließlich stimmte der Board zu.

 

Übertragung eines Teils eines Eigenkapitalinstruments

 

Der Stab empfahl dem Board, dass Übertragungen von Teilen von Eigenkapitalinstrumenten als Komponenten nach Ansatz 2 qualifizieren sollten und dass die Definition eines Vermögenswerts in dem Modell entsprechend geändert werden sollte.

 

Zum Ende der Sitzung bat der Vorsitzende um eine Abstimmung zur Widerspiegelung des Meinungsbilds hinsichtlich der beiden Ansätze. eine Mehrheit stimmte für Ansatz 2 (der dem gegenwärtige Modell in IAS 39 gleicht), aber eine nicht kleine Minderheit zog Ansatz 1 vor. Im Entwurf werden beide Ansätze enthalten sein - einer als alternative Sichtweise.

 

Fortsetzung am Folgetag

 

Der Board setze seine Erwägungen hinsichtlich des demnächst erscheinenden Entwurfs zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten fort. In dieser letzten Sitzung vor Fertigstellung des Entwurfs erörterte der Board Angaben, die Länge der Kommentierungsfrist des Entwurfs und die Übergangsbestimmungen.

 

Der Stab erinnerte den Board daran, dass es notwendig sei, diese abschließenden Entscheidungen während dieser Sitzung zu fällen, um den Zeitplan einhalten zu können, der vorsieht, dass in der ersten Jahreshälfte 2009 ein Entwurf veröffentlicht werden soll. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Diskussionen heute die Angaben nach Ansatz 2 betreffen würden, das dieser Ansatz die größte Unterstützung bei einer Testabstimmung am Vortag erhalten habe.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Angabeerfordernisse in zwei Abschnitte unterteilt wären:

 

bullet Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die ausgebucht werden, und
bullet Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die nicht ausgebucht werden.

 

Die Agendapapiere für diese Sitzung enthielten ausgearbeitete Beispiele für die Angabevorschläge. Hier nochmal eine Verknüpfung auf die Agendapapiere vom Donnerstag: http://www.iasb.org/Meetings/IASB+Board+Meeting+19+February+2009.htm.

 

Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die ausgebucht werden

 

Für solche Übertragungen hatte der Stab die Zielsetzung der Angaben wie folgt definiert:

 

  1. Die Anwender müssen Informationen hinsichtlich der Art und der damit in Verbindung stehenden Risiken eines fortwährenden Engagements eines Unternehmens in ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten erhalten.
  2. Die Anwender müssen Informationen erhalten, die ihnen helfen, den Abschluss des Unternehmens auf Grundlage eines "kein fortwährendes Engagement"-Ansatzes hinsichtlich Ausbuchung zu rekonstruieren.

 

Diese Zielsetzungen wären ausschlaggebend für die Angabeerfordernisse. Der Stab erörterte mit dem Board detailliert alle vorgeschlagenen Angabepflichten.

 

Der Stab hielt fest, dass viele der Angaben, die aus Zielsetzung 1 folgen würden bereits nach IFRS 7 gefordert würden, allerdings auf aggregierterer Ebene (Klasse der Finanzinstrumente). Nach dem Vorschlag würden feiner aufgegliederte Informationen mit dem Schwerpunkt auf Übertragungen mit fortwährendem Engagement, die für eine Ausbuchung in Frage kommen, gefordert. Der Board stimmte den Vorschlägen zu, die der Angabezielsetzung 1 entstammen.

 

Der Stab wendete sich dann Angabezielsetzung 2 zu. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass die Forderung nach Informationen, die den Anwendern gestatten würden, Abschlüsse so zu rekonstruieren, als ob sie nach einem anderen Ausbuchungsmodell erstellt worden seien, das Modell unterminieren würde, auf das sich der Board geeinigt habe. In Antwort darauf wies der Stab darauf hin, dass Anwender gewünscht hätten, diese Informationen zu erhalten, und es könne unter den gegenwärtigen Umständen nicht ratsam sein, Informationen zu streichen, die die Anwender gewünscht hätten.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich einiger der vorgeschlagenen Angaben für Zielsetzung 2. Sie waren der Ansicht, dass es unnötig belastend sein könnte, die Informationen zu beschaffen, und fragten nach deren Relevanz. Der Board erörterte die Vorschläge des Stabs ausführlich.

 

Der Stab hielt fest, dass der Hauptantriebsgrund sei, Informationen zu den zugrunde liegenden Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, die den Wert der Positionen bestimmen, die in der Bilanz verbleiben.

 

Der Board stimmte den folgenden Angaben zu:

 

  1. beizulegender Zeitwert der übertragenen finanziellen Vermögenswerte zum Berichtszeitpunkt einschließlich ihrer Einordnung in der Fair-Value-Hierarchie
  2. Barwert jeglicher Kapitalabgänge zum Berichtsstichtag, die für den Rückkauf der übertragenen finanziellen Vermögenswerte notwendig wären
  3. Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung zum Übertragungszeitpunkt und Angabe der Position(en), die diesen Gewinn/Verlust beinhalten
  4. wenn Übertragungen gehäuft zum Ende der Berichtsperioden auftreten, hat ein Unternehmen diese Tatsache anzugeben sowie das Gesamtvolumen (Betrag) dieser Art von Übertragung in der entsprechenden Periode
  5. Erträge und Aufwendungen, die vom Unternehmen aus seinen fortwährenden Engagement während der Berichtsperiode erfasst wurden, und die Positionen, in denen solche Erträge und Aufwendungen erfasst sind
  6. jegliche zusätzliche Informationen, die für notwendig gehalten werden, um die Zielsetzung zu erfüllen

 

Es wurde aus den Diskussionen deutlich, dass diese Angaben nicht mit der Angabezielsetzung 2 im Einklang stehen, und es wurde entscheiden, diese Zielsetzung fallen zu lassen.

 

Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die nicht ausgebucht werden

 

Der Stab stellte seine Vorschläge für Übertragungen vor, die nicht zu einer Ausbuchung führen. Die folgenden Angaben wurden vorgeschlagen:

 

  1. die Art der übertragenen Vermögenswerte
  2. die Buchwerte der Vermögenswerte und der damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten
  3. wenn das Unternehmen weiterhin einen Teil der übertragenen Vermögenswerte ansetzt: die Buchwerte der ursprünglichen Vermögenswerte
  4. die Art der Risiken, denen das Unternehmen weiterhin ausgesetzt ist
  5. wenn die Gegenpartei einer damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeit nur Zugriff auf den übertragenen Vermögenswert hat: einen Plan, der den beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswerts und den beizulegenden Zeitwert der damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeit in Zusammenhang setzt, und Angabe der Nettoposition des Unternehmens

 

Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken, dass dies eine Informationsüberfrachtung darstelle, und fragten, ob die Informationen nützlich und nicht redundant angesichts der Forderungen in IFRS 7 seien. Der Board erörterte einige der ausgearbeiteten Beispiele zu diesen Angabevorschlägen im Detail.

 

Schließlich entschied der Board, diese Angabevorschläge beizubehalten, aber zwei oder drei Anwender nach Veröffentlichung des Entwurfs zu bitten, diese zu testen. Der Board entscheid außerdem, eine Frage zur Nützlichkeit dieser Angabevorschläge in den Entwurf aufzunehmen. Einige Boardmitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass die Diskussionen zu den Ausbuchungsangaben deutlich gemacht hätten, dass IFRS 7 der Überarbeitung bedürfe. Dies sei jedoch, so gestanden sie ein, eine getrennt zu behandelnde Frage.

 

Kommentierungsfrist für den Entwurf

 

Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, das Ausbuchungsdokument mit einen Kommentierungsfrist von 120 Tagen zu versehen.

 

Übergangsbestimmungen

 

Der Stab empfahl, dass jegliche Leitlinien prospektiv anzuwenden sein sollten, dass aber den Unternehmen vorgeschrieben werden solle, die Arten von Vermögenswerten anzugeben, die sie nach dem gegenwärtigen IAS 39-Modell ausgebucht hätten, nach den neuen Leitlinien aber nicht.

 

Der Board stimmte der prospektiven Anwendung im Hinblick auf Abschlüsse zu, aber einige Boardmitglieder äußerten den dringenden Wunsch, dass deutlich gemacht werden solle, dass die neuen Angabeerfordernisse auf für Transaktionen  gefordert werden sollten, auf die das derzeitige IAS 39-Modell anzuwenden sei. Der Board erörterte diesen Sachverhalt eine Weile und entschied schließlich, die Angabe nach den neuen Leitlinien für frühere Transaktionen zu fordern. In diesem Punkt soll allerdings besonders auf die Reaktionen der Anwender geachtet werden.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009

 

Die Zielsetzung der Sitzung bestand darin, die strategischen Optionen zu erörtern, die den Boards bei der Erfüllung ihrer Selbstverpflichtungen aus der Absichtserklärung im Hinblick auf Konsolidierung und Ausbuchung zur Verfügung stünden. Der Stab stellte den aktuellen Stand zu diesen Themen bei beiden Boards dar. Er stellte fest, dass die Finanzmarktkrise zu bedeutendem Druck geführt habe, die Projekte zu beschleunigen. Der Stab hob hervor, dass die ideale Lösung darin bestünde, dass beide Boards gemeinsame Anforderungen entwickelten, kamen aber zu dem Schluss, dass dies gegenwärtig nicht erreichbar sei.

 

Der Stab stellte beiden Board zwei mögliche strategische Optionen vor:

 

  1. Der FASB schließt seine Projekte zu Konsolidierung und Ausbuchung ab und stößt dann zum IASB bei der Entwicklung gemeinsamer Standards hinzu. Der IASB würde die Arbeitsgeschwindigkeit bei seinen Projekten herabsetzen, so dass der FASB die Möglichkeit besitzt, dem Standardsetzungsprozess beizutreten.
  2. Der FASB schließt seine Projekte zu Konsolidierung und Ausbuchung ab und verwendet dann die Standardentwürfe des IASB als Ausgangspunkt. Der IASB schließt die Arbeiten an seinen Dokumenten ab. Dieser Ansatz ist ähnlich jenem, der bei dem Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingeschlagen wurde (wo der IASB SFAS 157 als Ausgangspunkt verwendete).

 

Die Boardmitglieder befragten den Stab nach Unterschieden zwischen den gegenwärtigen Vorschlägen des FASB und der Richtung, die der IASB auf den beiden Gebieten einnehme. Sie erörterten mögliche Ansätze, die längerfristig in angeglichene Leitlinien münde, beiden Boards angesichts des gegenwärtigen Drucks aber die Zeit lasse, kurzfristig überarbeitete Leitlinien zu erstellen. Dadurch könne vermieden werden, dass man dieselben Leitlinien binnen kurzer Zeit erneut ändern müsse. Der Stab bestätigte, dass beide Seiten den Fortschritt beobachteten und versuchten, Unterschiede in der gegenwärtigen Denkweise beider Boards bei diesen Sachverhalten so früh wie möglich auszumachen, dass dieses Vorgehen aber Zeit und Ressourcen benötige.

 

Schlussendlich verständigten sich die Boards auf einen Ansatz, bei dem der FASB seine aktuellen Vorschläge abschließen und sodann die Dokumente des IASB als Standardentwürfe zur Kommentierung freigeben würde, sobald diese fertigstellt seien (der FASB würde bereits Ressourcen auf die Phasen der erneuten Erörterung und der Finalisierung der IASB-Dokumente allokieren). Falls im Zuge der erneuten Erörterungen durch den FASB irgendwelche Sachverhalte aufträten, würden diese im Wege der Überprüfung zwei Jahre nach der Einführung angegangen, die Teil des Standardsetzungsprozesses des IASB ist.

 

 

Entwurf am 31. März 2009 veröffentlicht

 

Der IASB hat am 31. März 2009 zu Stellungnahmen zu seinem Entwurf von Vorschlägen eingeladen, die der Verbesserung der Anforderungen in IAS 39 hinsichtlich der Ausbuchung von Finanzinstrumenten dienen sollen. Ausbuchung bedeutet Entfernung eines Finanzinstruments aus dem Abschluss eines Unternehmens. Dies tritt ein, wenn des Unternehmen den Vermögenswert nicht länger beherrscht oder nicht länger die Verpflichtung hat, eine finanzielle Schuld zu erfüllen. Der IASB schlägt außerdem vor, die derzeit in IFRS 7 enthaltenen Angabepflichten zu verbessern. Dies soll besonders für Situationen gelten, in denen ein Unternehmen ein fortwährendes Engagement in einem finanziellen Vermögenswert hat, der nach den Vorschlägen ausgebucht würde. Der Ausbuchungsentwurf (ED/2009/3 Ausbuchung) ist Teil der umfassenden Überprüfung des IASB hinsichtlich außerbilanzieller Aktivitäten; im Dezember 2008 hatte der IASB den Entwurf ED 10 zu Konsolidierung herausgegeben, um die Vorschriften hinsichtlich der Feststellung zu verschärfen, welche anderen Unternehmen von einem Unternehmen beherrscht werden und daher zu konsolidieren sind. Der IASB wird öffentliche Gespräche am Runden Tisch anbieten, um grundlegend die Meinungen aus dem Anwenderkreis zu den Vorschlägen zu Ausbuchung und Konsolidierung einzuholen (Daten werden noch bekanntgegeben). Stellungnahmen zum Ausbuchungsentwurf müssen bis zum 31. Juli 2009 eingehen. Der IASB hat eine englischsprachige Presseerklärung zur Veröffentlichung des Entwurfs herausgegeben, in der Sie auch eine Verknüpfung auf den Entwurf finden. Obwohl die Projekte des IASB zu Ausbuchung und Konsolidierung derzeit keine gemeinsamen Projekte mit dem amerikanischen Standardsetzer FASB sind, haben beide Standardsetzer angekündigt, dass die Projekte gemeinsame Projekte werden, sobald der FASB seine kurzfristigen Änderungen an bestehenden Standards abgeschlossen hat.

 

Kurze Zusammenfassung der Vorschläge:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen würde der Ausbuchungsansatz für finanzielle Vermögenswerte in IAS 39 durch einen Ansatz ersetzt, der dem bisherigen Ansatz in folgenden Punkten ähnelt:
bullet (a) Es werden die gleichen Kriterien für die Bestimmung, ob der übertragene Teil eines finanziellen Vermögenswerts für eine Einschätzung der Ausbuchbarkeit in Frage kommt, verwendet (mit einigen zusätzlichen Leitlinien, die bekannten Anwendungssachverhalten aus der Praxis gelten);
bullet (b) es wird ein Test auf Beherrschung verwendet (der allerdings im Gegensatz zu IAS 39 Vorrang hat);
bullet (c) viele der Ausbuchungsergebnisse werden ähnlich sein (mit der festzuhaltenden Ausnahme von Übertragungen wie beispielsweise Rückkaufvereinbarungen, die leicht zu erwerbende finanzielle Vermögenswerte betreffen).

Der vorgeschlagene Ansatz weicht jedoch von IAS 39 dahingehend ab, dass nicht verschiedene Elemente verschiedener Ausbuchungskonzepte zusammengefügt werden, sondern dass der Schwerpunkt auf einem einzigen Element liegt (Beherrschung). Deswegen weist der vorgeschlagenen Ansatz im Gegensatz zu IAS 39 die folgenden Punkte nicht auf:
bullet (a) einen Test zur Einschätzung der behaltenen Chancen und Risiken,
bullet (b) bestimmte Durchleitungsvorschriften und
bullet (c) eine Vorschrift für das übertragende Unternehmen (im Fällen, in denen eine Ausbuchung nicht in Frage kommt), einen finanziellen Vermögenswert im Umfang seines fortwährenden Engagements anzusetzen und zu bewerten.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel Neues Ausbuchungsmodell für Finanzinstrumente vorgeschlagen veröffentlicht (in englischer Sprache, 115 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009

 

Erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Board erhielt eine umfassende Analyse der Stellungnahmen und Öffentlichkeitsarbeit zum Ausbuchungsprojekt. Es wurden während dieser Sitzung keine Entscheidungen getroffen. Boardmitglieder und Mitarbeiter des FASB waren per Videoübertragung zugeschaltet.

 

Insgesamt gesehen stimmte eine überwältigende Mehrheit der Adressaten dem im Standardentwurf beschriebenen vorgeschlagenen Ansatz nicht zu. Eine bedeutende Mehrheit der dargelegten Argumente war ähnlich der Begründung, wie sie in der alternativen Sichtweise im Standardentwurf ausgeführt worden war.

 

Eine Mehrheit der Adressaten schien eine Art alternativen Ansatz zu bevorzugen, in erster Linie wegen der im Entwurf dargestellten Gründe. Nichtsdestotrotz äußerten viele Adressaten Bedenken dahingehend, dass der alternative Ansatz noch nicht hinreichend entwickelt worden sei, zu einer irreführenden Darstellung einiger Geschäftsvorfälle führen könne und Gelegenheit zu Ergebnisgestaltung liefern könne. Einige Adressaten äußerten zudem ihre Bedenken hinsichtlich einer Ausweitung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der Definition einer Übertragung und die fehlende Vereinheitlichung mit den US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen.

 

Die Mehrheit derer, die auf den Entwurf geantwortet haben, stimmten dem Board (und dem im Entwurf enthaltenen vorgeschlagenen wie alternativen Ansatz) hinsichtlich der Behandlung von 'Pensionsgeschäften' nicht zu und baten den Board, seine Entscheidung zu überdenken. Ein Boardmitglied meinte, dass regulatorische Verfahren und die Verwendung von Pensionsgeschäften durch einige Zentralbanken als Maßnahme, den Finanzmärkten Liquidität zur Verfügung zu stellen, dabei eine Rolle gespielt haben könnten. Der Board verständigte sich darauf, dieses Themengebiet im Rahmen seiner Erörterungen einer erneuten Betrachtung zu unterziehen.

 

Der Stab setzte dann seine Ausführungen mit einer Auflistung der Probleme fort, die bei den derzeitigen Vorschriften in IAS 39 bestünden (interne Inkonsistenzen, konzeptionelle Schwächen und praktische Probleme), bevor er er vier Alternativen zur Ablösung der aktuellen Ausbuchungsleitlinien in IAS 39 vorstellte:

 

  1. Verbesserung der Angaben
  2. Adressierung der bekannten Sachverhalte in IAS 39 und Verbesserung der Angaben
  3. Weiterentwicklung des vorgeschlagenen Ansatzes
  4. Weiterentwicklung eines alternativen Ansatzes

 

Der Stab brachte seine Präferenz für den vierten Ansatz zum Ausdruck. Der Stab verpflichtete sich, für die Boardsitzung im Oktober weitere Analysen vorzubereiten, um eine Entscheidung des Boards zu erleichtern.

 

Mehrere Boardmitglieder äußerten ihre Bedenken hinsichtlich der fehlenden Vereinheitlichung mit dem FASB und drängten den Board, mit dem FASB zusammenzuarbeiten und einen vereinheitlichen Standard zur Verfügung zu stellen – ein Sachverhalt, der auch in den Stellungnahmen hervorgehoben wurde. Die FASB-Mitglieder meinten, dass der FASB erst kürzlich FAS 166 zur Ausbuchung herausgegeben habe, man aber die Ablösung des Konzepts der rechtlichen Isolierung noch erwägen müsse, zumal es sich bei der Verlautbarung lediglich um eine vorübergehend Lösung handele.

 

Ein FASB-Mitglied meinte, dass der Board zwei Alternativen habe, das Projekt weiterzuführen – entweder die Unterschiede zwischen der derzeitigen Fassung von IAS 39 und FAS 166 zu untersuchen und sich auf dieser Grundlage einer Vereinheitlichung zu nähern oder einer neuen Standard auf Grundlage des alternativen Ansatzes auszuarbeiten. Einige IASB-Mitglieder bevorzugten eindeutig die zweite Alternative. Dieser Sachverhalte wird auf dem gemeinsamen Boardsitzung im Oktober weiter erörtert werden.

 

Hinsichtlich des Zeitplans stellten mehrere Boardmitglieder fest, dass, falls der alternative Ansatz ausgearbeitet würde, eine erneute Veröffentlichung erforderlich würde und sich die Herausgabe eines neuen Standards verzögern würde. Die FASB-Mitglieder stellten ferner fest, dass infolge der gerade erst erfolgten Veröffentlichung von FAS 166 eine längere Vorlaufzeit erforderlich sei, bevor man einen neuen Standard übernehmen könne.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009

 

Das Konzept des fernliegenden Konkurses

 

Der Board untersuchte den Test auf rechtliche Isolierbarkeit im Hinblick auf das Ausbuchungsmodell. Der Board erörterte die Sachverhalte im Zusammenhang mit der Anwendung des Tests auf rechtliche Isolierbarkeit unter US-GAAP (eine Übertragung muss konkursfern sein, damit ein Vermögenswert oder ein Teil eines Vermögenswerts für eine Ausbuchung als Ergebnis einer Übertragung in Frage kommt).

 

Der Board entschied das Kriterium der rechtlichen Isolierbarkeit nicht in seinen Ausbuchungsansatz aufzunehmen, da er der Meinung war, dass die Ausbuchungskriterien von Bilanzierungsprinzipien abhängen sollten und nicht bestimmten rechtlichen Regelungen. Nach Ansicht eines Boardmitglieds sollte die Bestimmung, was und was nicht eine Veräußerung in einem Abschluss sei, auf Bilanzierungsprinzipien gründen in nicht in Hinblick auf Gesetze bestimmt werden. Der Board hegte außerdem Bedenken, dass die Einführung eines Tests auf rechtliche Isolierbarkeit nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehen könnte.

 

Andererseits betonte der Board, dass das Konzept eines fernliegenden Konkurses in der Bewertung der Instrumente widergespiegelt werden sollte und durch sachgerechte Angaben klargestellt werden müsse.

 

Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen und ähnlichen Geschäftsvorfällen

 

Der Board erwog vor dem Hintergrund einer starken Ablehnung der Anwender gegenüber den Vorschlägen im Entwurf noch einmal die Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen (die im Entwurf als Verkaufsvereinbarungen behandelt werden sollten). Dem Board wurde mitgeteilt, dass diese Geschäftsvorfälle im Grunde weltweit als Finanzierungsaktivitäten wahrgenommen würden und dass ihre Behandlung als Veräußerungen die Volatilität der Gewinn- und Verlustrechnung ohne wirtschaftlichen Gehalt erhöhen würde. Darüber hinaus wiesen mehrere Boardmitglieder darauf hin, dass die vorgeschlagene Behandlung nicht im Einklang mit der Behandlung von Sale- und-Leaseback-Transkationen stünde und auch dem Prinzip "Inhalt über Form" im Rahmenkonzept widersprechen könnte.

 

Andererseits zogen andere Boardmitglieder konzeptioneller orientierte Argumente für die vorgeschlagene Behandlung vor (beispielsweise Unterschiede zu besicherten Darlehen oder das Vorhandensein zweier Quellen von Kreditrisiko).

 

Nach ausführlicher Erörterung erkannte der Board an, dass einige der Geschäftsvorfälle, die allgemein als "repos" bezeichnet werden, den wirtschaftlichen Gehalt eines Darlehens haben könnten, während andere den wirtschaftlichen Gehalt einer Veräußerung haben könnten. Daher bat der Board den Stab, ein Kriterium vorzuschlagen, mit dem man versuchen könnte, diesen Unterschied zu greifen. Darüber hinaus entschied der Board, diese Frage mit dem FASB zu erörtern, um zu versuchen, die Sichtweisen zu dieser Frage in Einklang zu bringen.

 

Bilanzierung einbehaltener Anteile

 

Nach kurzer Diskussion kam der Board überein, einbehaltene Anteile, die einen anteilsmäßige Anteil an dem Vermögenswert darstellen, der vorher angesetzt worden ist, als Teil dieses Vermögenswerts zu behandeln. In allen anderen Fällen entschied der Board, dass einbehaltene Anteile als neuer Vermögenswert anzusehen und bei erstmaligem Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Danach sollten einbehaltene Anteile auf Grundlage der Klassifizierungs- und Bewertungsleitlinien für Finanzinstrumente bilanziert werden.

 

Der Ausbuchungsansatz

 

Der Board erörterte zwei Ausbuchungsansätze, den geänderten Ansatz nach IAS 39 und einen veränderten Alternativansatz (geändert im Hinblick auf Rückkaufvereinbarungen und einbehaltene Anteile). Der Board entscheid vorläufig, den alternativen Ansatz zu wählen. Dennoch stimmte der Board zu, diesen Ansatz im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem FASB zu erörtern. Der Vorsitzende hielt fest, dass unter Berücksichtigung dieser Entscheidung, eine erneute Veröffentlichung des Entwurfs zu Ausbuchungen wahrscheinlich sei.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009

 

Zwei FASB-Mitglieder nahmen an der Diskussion von Norwalk aus per Videoübertragung teil.

 

Modifizierung und Erlöschen finanzieller Verbindlichkeiten

 

Der Board erörterte die Bilanzierung einer 'beträchtlichen Modifizierung' einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Austauschs eines schuldrechtlichen Instruments gegen ein anderes schuldrechtliches Instruments mit 'grundlegend verschiedenen Ausstattungsbedingungen'.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass ein quantitativer '10%-Test' abgeschafft werden sollte, weil er willkürlich sei, eine gegriffene Trennmarke darstelle, die mit prinzipienorientierten Standards nicht in Einklang zu bringen sei und zu Unterschieden in der praktischen Anwendung führe.

 

Einige Boardmitglieder drückten Bedenken dahingehend aus, wie die Bedeutung einer 'beträchtliche Modifizierung' rein qualitativ definiert werde könne und feinsinnigere Bedeutungen einfangen würde (z.B. Änderungen in der Rangfolge der Schulden, die den beizulegenden Zeitwert beeinflussen würden). Andere Boardmitglieder erörterten den Standpunkt, von dem aus die Modifizierung behandelt werden sollte (Schuldner oder Gläubiger).

 

Ein Boardmitglied schlug vor, dass eine beträchtliche Modifizierung jedwede Änderung sei, die zu einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Instruments führe. Ein anderes Boardmitglied verlieh seiner Meinung Ausdruck, dass die hinter dem Ansatz stehende Frage letztlich die sei, wann bislang nicht erfasste Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments erfasst werden müssen. Er war insbesondere besorgt, dass jeder der erörterten Ansätze zu einer freien Wahl führen würde und schlug vor, lediglich eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, weil sie glaubten, dass dieser Vorschlag zu einem neuen Bewertungsmaßstab führen würde, der mit den anderen definierten Bewertungsmaßstäben nicht in Einklang zu bringen sei. Mehr noch: Ihrer Ansicht nach würden wirtschaftlich identische Positionen unterschiedlich behandelt.

 

Nach einer langen Diskussion verabschiedete der Board einen Ansatz, nach dem eine 'beträchtliche Modifizierung', die zum Erlöschen einer finanziellen Verbindlichkeit führt, von einem qualitativen Standpunkt aus zu definieren: als 'Änderung des Wesens der Anlage, die durch den ursprünglichen Vertrag zum Ausdruck komme', welche auf Grundlage aller Fakten und Umstände beurteilt würde. Der Board verständigte sich darauf, zusätzliche Leitlinien in Form nicht erschöpfender Beispiele dazu zu geben, wann sich das Wesen der ursprünglichen Anlage ändere. Der Board einigte sich zudem darauf, beträchtliche Änderungen im zeitlichen Anfall oder Unsicherheit der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwerts des ursprünglichen Vertrags im Vergleich zum geänderten Vertrag als Indikatoren einer 'beträchtlichen Modifizierung' einer finanziellen Verbindlichkeit aufzunehmen.

 

Bilanzierung des Erlöschens und der Modifizierung finanzieller Verbindlichkeiten

 

Nach kurzer Diskussion bestätigte der Board die Mechanik der 'Bilanzierung bei Erlöschen' wie im Standardentwurf vorgeschlagen und gegenwärtig in IAS 39 definiert.

 

Der Board verständigte sich darauf, alle mit den erloschenen Instrumenten verbundenen Kosten und Gebühren in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Auf der anderen Seite sollten Kosten und Gebühren, die der mit der Ausgabe des schuldrechtlichen Instruments verbundenen neuen Schuld direkt zurechenbar sind, in Übereinstimmung mit den Vorschriften in IAS 39 bilanziert werden.

 

Für finanzielle Verbindlichkeiten, die die Kriterien der 'Bilanzierung bei Erlöschen' nicht erfüllten, bestätigte der Board die Mechanik der 'Bilanzierung bei Modifizierung' wie im Standardentwurf vorgeschlagen und gegenwärtig in IAS 39 definiert. Die Bilanzierung bei Modifizierung würde zu einer Anpassung des Buchwerts der Verbindlichkeit um aufgetretene Kosten oder Gebühren führen. Der Board entschied, dass ein Unternehmen den Erfolg aus einem Geschäftsvorfall, der für eine Bilanzierung bei Modifizierung qualifiziert, unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen und den Erfolg nicht als Teil einer Anpassung des Effektivzinssatzes über die Restlaufzeit der modifizierten finanziellen Verbindlichkeit berücksichtigen sollte.

 

Der Board bestätigte die Mechanik der 'Bilanzierung bei teilweisem Erlöschen', wenn ein Unternehmen seine ursprüngliche finanzielle Schuld zurücknimmt, wie im Standardentwurf vorgeschlagen und gegenwärtig in IAS 39 niedergelegt.

 

Der Board setzte seine Erörterungen zu 'Debt-for-Equity'-Swaps fort. Der Board bestätigte die Leitlinien auf Grundlage des von IFRIC erzielten Beschlusses in IFRIC 19 vorbehaltlich der Modifizierung des Ausbuchungsansatzes bei 'beträchtlichen Modifizierungen' eines Instruments oder eines Teils davon. Darüber hinaus entschied der Board, dass, wenn ein Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit, die erloschen ist, und dem beizulegenden Zeitwert der als Gegenleistung emittierten Eigenkapitalinstrumente bestünde, dieser den zu erfassenden Erfolg in dem Maße adjustieren solle, dass die Differenz als Vermögenswert oder Schuld ansatzfähig ist.

 

Modifizierung finanzieller Verbindlichkeiten

 

Der Board verständigte sich vom Prinzip her darauf, dass die Ausbuchungsvorschriften bei einer Vertragsänderung, die die Kriterien einer beträchtlichen Modifizierung erfüllten (und deshalb als Erlöschen einer finanziellen Verbindlichkeit durch den Schuldner bilanziert wird), für den finanziellen Vermögenswert des Gläubigers symmetrisch sein sollten.

 

Der Board erörterte die Auswirkung dieser Entscheidung auf das größere Finanzinstrumenteprojekt und bat den Stab um Vorlage einer zusätzlichen Analyse zur folgenden Sitzung. Der Stab brachte seine erste Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Entscheidung zur Erfassung von 'Erfolgen am Tag 1' führen würde. Der Board bat den Stab, in seine Untersuchung auch die Effekte von in die 'beträchtliche Modifizierung' eingebetteten Zugeständnissen auf die Klassifizierungskriterien in IFRS 9 und den Ansatz und Ausweis jedweder Wertminderung finanzieller Vermögenswerte einzubeziehen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010

 

Saldierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

 

Dies war eine Unterrichtseinheit. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

 

Der Board erwog die Saldierung eines finanziellen Vermögenswerts mit einer finanziellen Verbindlichkeit und den Ausweis des Nettobetrags in der Aufstellung über die Vermögenslage. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich dabei eher um eine Ausweis- als eine Ausbuchungsfrage handelt, erwog der Board, ob man die Saldierung in den Anwendungsbereich des Ausbuchungsprojekts mit aufnehmen sollte.

 

Der Board stellte fest, dass sich die Saldierungsvorschriften nach US-GAAP und IFRS unterschieden. Diese unterschiedlichen Vorschriften wurden insbesondere in der aktuellen Diskussion um die neuen regulatorische Kennzahl zum Leverage angezweifelt.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass eine Vereinheitlichung zu diesem konkreten Sachverhalt mehr als nötig sei. Gleichwohl stellte der Stab fest, dass, aus einer ersten Diskussion mit den FASB-Mitgliedern, der FASB diesen Sachverhalt nicht in der absehbaren Zukunft angehen wolle. Der Board verständigte sich darauf, diesen Sachverhalt bei der nächsten gemeinsamen Sitzung anzusprechen.

 

Einige Boardmitglieder waren zurückhaltend bei der Frage, ob dieser Sachverhalt in das Ausbuchungsprojekt integriert werden solle, weil sie fürchteten, dass er die Vereinheitlichung bei der Ausbuchung gefährden könne.

 

Der Board erörterte einige der Unterschiede zwischen US-GAPP und IFRS auf dem Gebiet der Saldierung. Aus der Diskussion wurde deutlich, dass eine klare Mehrheit der IASB-Mitglieder die IFRS-Vorschriften zur Saldierung deutlich gegenüber den FASB-Regeln bevorzugte, vor allem hinsichtlich des Rechts zur Saldierung.

 

Der Board erörterte auch die Auswirkung von Regelungen einer einzelnen Vereinbarung in Mastervereinbarungen (wie z.B. dem ISDA Master Netting Agreement). Es bestanden unterschiedliche Ansichten darüber, wie die Regelungen einer einzelnen Vereinbarung bilanziert werden sollen, ob sie bei der Bilanzierung erwogen werden sollen, und - falls ja - unter welchen Bedingungen.

 

Der Board verständigte sich darauf, den Sachverhalt erst mit dem FASB zu diskutierten und erst dann zu erwägen, ob man irgendeinen dieser Sachverhalte getrennt behandeln müsse.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010

 

Definition einer Übertragung

 

Der Board erörterte die Bedenken, die in den Stellungnahmen zum Entwurf in Bezug auf die Definition einer Übertragung aufgebracht worden waren. Der Board stimmte den Untersuchungen des Stabs zu, wonach im alternativen Ansatz die Verknüpfung zwischen dem finanziellen Vermögenswert und der Geschäftsvorfall, mit dem der wirtschaftliche Nutzen übertragen wird, von ausnehmender Bedeutung ist. Deshalb entschied der Board, im endgültigen Standard keine Definition einer Übertragung zur Verfügung zu stellen, sondern sich den einzelnen Fragen, die erhoben worden sind, dadurch zu widmen, dass zusätzliche Anwendungsleitlinien zur Anwendung des Ausbuchungsprinzips, das dem alternativen Ansatz zugrunde liegt, zur Verfügung zu stellen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Frage, inwieweit diese Entscheidung mit den Schlussfolgerungen im Einklang stehen würde, die in anderen Projekten erarbeitet worden seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der rechtlichen Form in einigen Fällen (beispielsweise Leasingvereinbarungen).

 

Der Board setzte die Erörterung der Frage fort, ob der wirtschaftliche Nutzen, der nach dem Ausbuchungsprinzip einzuordnen wäre, Stimm- oder Subskriptionsrechte beinhaltet. Die meisten Boardmitglieder kamen überein, dass die Aufnahme dieser Rechte in die Definition des wirtschaftlichen Nutzens im Einklang mit dem allgemeinen Prinzip des Modells steht, solange sie nicht separat angesetzt werden. Dennoch äußerten sie Bedenken hinsichtlich der Bewertung, insbesondere des nicht finanziellen Nutzens, und sie schlugen weitere Anwendungsleitlinien in diesem Bereich vor.

 

Einige Boardmitglieder sagten aus, dass ihrer Meinung nach die Auswirkung des Ansatzes von Differenzen zwischen den Werten dieser Rechte in der Gewinn und Verlustrechnung begrenzt sei, da in der Praxis diese übertragenen Rechte nicht viel Wert besäßen, es sei denn, sie wären mit einer Kontrollprämie verbunden.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Auswirkung einer solchen Entscheidung, insbesondere bei temporären Übertragungen von nicht finanziellem wirtschaftlichen Nutzen. Der Stab gab zur Antwort, dass eine solche Unterscheidung zwischen temporären und dauerhaften Übertragungen im Widerspruch zum Prinzip des Modells stehen würde; er verglich es mit der Weiterleitung aller Zinsen aus einem Kredit an eine dritte Partei.

 

Ein Boardmitglied brachte seine Bedenken zum Ausdruck, dass der alternative Ausbuchungsansatz zu einer freien Wahl der Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte führen könne, und schlug vor, diese zu begrenzen. Andere Boardmitglieder gaben zur Antwort, dass sich diese Bedenken nicht auf die Ausbuchungsprinzipien bezögen sondern auf die Klassifizierungskriterien von IFRS 9.

 

Schließlich stimmte der Board mit großer Mehrheit dafür, dass das Konzept des wirtschaftlichen Nutzens sowohl finanziellen als auch nicht finanziellen wirtschaftlichen Nutzen enthalten solle.

 

Ausbuchungsprinzip - Zugang zum wirtschaftlichen Nutzen

 

Der Board erörterte andere Sachverhalte, die in Bezug auf das Ausbuchungsprinzip von den Anwendern aufgebracht worden waren. Der Board erörterte kurz eine vorgeschlagene Klarstellung der Bedingungen des alternativen Ansatzes (Definition des Ausbuchungsprinzips, Definition des gegenwärtigen Zugangs und Nutzens) und stimmte ihr zu.

 

Der Board erörterte insbesondere die Frage fondsgebundener Versicherungen, also die Frage, ob die Veräußerung von Einheiten eines Versicherungsfonds, bei dem der Versicherer zugestimmt hat, dem Policeninhaber den wirtschaftlichen Nutzen des zugrunde liegenden verbundenen Anteils weiterzuleiten, eine Übertragung darstellt. Der Board nahm die Verbindungen zum Versicherungsprojekt zur Kenntnis und bat den Stab, den Sachverhalt über die einfache Antwort hinaus zu untersuchen, dass ein solcher Vermögenswert, wenn er nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt, auch nicht den Ausbuchungsregeln unterworfen ist.

 

In einer weiteren Diskussion, die sich auf "leere Zweckgesellschaften" bezog, betonten einige Boardmitglieder den Bedarf einer Einheitlichkeit zwischen den Leitlinien zu Konsolidierung und Ausbuchung und baten den Stab, dies weiter zu erwägen und zu untersuchen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die frage der leeren Zweckgesellschaften eine dringendere Frage für den FASB sei, da das bedeuten würde, dass selbst so eine leere Hülle nach den Konsolidierungsregeln des FASB konsolidiert werden müsse.

 

Der Board erörterte den Bedarf eigener Leitlinien für Weiterleitungsvereinbarungen. Die meisten Boardmitglieder lehnten den Vorschlag des Stabs ab, dass der neue Standard keine Leitlinien in Bezug auf den Weiterleitungstest aus IAS 39 enthalten solle. Auch wenn sie anerkannten, dass das Ansatzprinzip alle Sachverhalte adressieren könne, die durch den Weiterleitungstest untersucht werden sollen, wären solche Leitlinien doch nützliche Anwendungsleitlinien, wenn man bedenke, dass sie derzeit Teil der Leitlinien seien.

 

Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen

 

Der Board erörterte die Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen. Obwohl die meisten Boardmitglieder konzeptionell den Verkaufsansatz vorzogen, erkannten sie an, dass ein solcher Ansatz vor dem Hintergrund des Widerspruchs der Anwender nicht haltbar sei.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Leitlinien für Rückkaufvereinbarungen als eine Ausnahme vom allgemeinen Ausbuchungsprinzip formuliert werden sollen. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stimmten die meisten Boardmitglieder dafür, dass diese Leitlinien so harmonisiert wie möglich mit den FASB-Leitlinien ausfallen sollten, auch wenn eine solche Lösung anfällig für Strukturierung sein könnte.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass eine Transaktion als gesicherte Finanzierung zu behandeln sei, wenn mit der Vereinbarung dem übertragenden Unternehmen sowohl das Recht als auch die Pflicht eingeräumt würde, finanzielle Vermögenswerte vom Empfänger zurückzukaufen oder ihm zurückzuzahlen, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

bullet (a) Die finanziellen Vermögenswerte, die zurückgekauft oder zurückgezahlt werden sollen, sind die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen, wie die, die übertragen werden.
bullet (b) Die Vereinbarung lautet, sie vor ihrer Fälligkeit zu einem festen oder bestimmbaren Preis zurückzukaufen oder zurückzuzahlen.
bullet (c) Die Vereinbarung wird zeitgleich mit der Übertragung oder in ihrer Erwartung eingegangen.

 

Der Board entscheid, keine Vorschriften zum Erhalt der Sicherheiten aufzunehmen, die gegenwärtig Teil des US-GAAP-Vorschlags sind, da es Bedenken hinsichtlich der Anwendung solcher Leitlinien im IFRS-Umfeld gab.

 

Der Board entschied, diese Bedingungen mit dem FASB zu erörtern, um mögliche Unterschiede herauszuarbeiten.

 

Nach einer kurzen Diskussion schließlich, in der der Board die Möglichkeit erörterte, den selben Vermögenswert in den Abschlüssen verschiedener Unternehmen darzustellen, kam der Board zu dem Schluss, dass der daraus entstehende Vermögenswert als Recht, den Vermögenswert zu erhalten dargestellt werden solle, nicht als der Vermögenswert selbst. Der Board lehnte außerdem jede "verknüpfte" Darstellung von Vermögenswerten und Schulden im Abschluss ab.

 

 

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