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Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum
Projektfortschritt ab Februar 2005. Für frühere Informationen zu diesem
Projekt verweisen wir auf die
entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS
Plus.com.
Chronologie
Zeitplan
Hintergrund
Das Ziel der Gesamtkonvergenzprojekts besteht darin, eine
Reihe von Unterschieden zwischen den International Financial
Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP zu beseitigen. Das
Projekt, das vom IASB und vom FASB gemeinsam betrieben wird,
entstand aus einer Vereinbarung, die die beiden Boards im
September 2002 geschlossen haben.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005
Der Board wurde gebeten, sieben einzelne Sachverhalte im Hinblick auf
den vorgeschlagenen Entwurf zu erwägen. Diese Sachverhalte gehen zurück
auf Stellungnahmen bestimmter Boardmitglieder sowie auf Vorschläge des
Stabs.
Sachverhalt 1: Bewertungshinweise
Ein Boardmitglied bezweifelte, dass es genügend
Hinweise gäbe, wie eine Gewährleistungsverpflichtung zu bewerten sei. Um
den Adressaten bei der Bewertung von Schulden mit ungewissem künftigen
Ausgang zu helfen, beinhalten die Bewertungsvorschriften in den
Abstimmungsvorlagen einen neuen Absatz. Dieser führt aus, dass sich die
Unsicherheit hinsichtlich der Höhe und des zeitlichen Anfalls der
Zahlungsströme aus der bedingten Verpflichtung in der Bewertung der
unbedingten Gewährleistungsverpflichtung widerspiegelt. Um Bedenken von
Boardmitgliedern Rechnung zu tragen, empfahl der Stab allerdings, das
veranschaulichende Beispiel eines Gerichtsprozesses und einer
Garantieverpflichtung um Hinweise zur Bewertung
zu erweitern.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
Daneben wurde der Stab gebeten, einige Gesichtspunkte, die kennzeichnend
für die Beispiele seien, sowie die Ansatzkriterien für eine
Gewährleistungsverpflichtung zu verdeutlichen.
Sachverhalt 2: Definition einer Rückstellung
Gegenwärtig wird eine Rückstellung in IAS 37 als
'eine Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss
sind', definiert. Der Standard enthält aber nicht genügend
Erläuterungen, wie man Schulden dieser Art identifizieren sollte. Die
Unterscheidung zwischen einer Rückstellung und einer Schuld, die keine
Rückstellung ist, ist vage. Ebenfalls unklar ist die Abgrenzung einer
Rückstellung gegen die neue Deutung von Eventualschulden. Eine Schuld
aus einer Produktgarantie, die IAS 37 als Rückstellung bezeichnet, hat
beispielsweise auch Elemente einer Eventualschuld - die Unsicherheit
hinsichtlich des zeitlichen Anfalls oder der Höhe bezieht sich auf die
Zahlungsströme, die mit der bedingten Verpflichtung verbunden sind.
Der Stab empfahl, die Ausdruck 'Rückstellung' zu
streichen. Er vertritt die Ansicht, dass der Terminus durch die
Formulierung 'nicht finanzielle Schuld' ersetzt werden sollte, weil es
wichtig sei, deutlich zwischen Schulden im Gegenstandsbereich von IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und in jenem von IAS 37
zu unterscheiden.
Einige Boardmitglieder, die eine Streichung des
Begriffs 'Rückstellung' zum jetzigen Zeitpunkt unterstützten, stellten
fest, dass ein Risiko besteht, dass sich der Ausdruck verfestige und vom
Board oder seinen Nachfolgern äußerst schwer zu beseitigen sein werde.
Die Streichung des Ausdrucks würde es dem Board erlauben, zu den im
Rahmenkonzept verwendeten Begriffen zurückzukehren. Die
unterschiedlichen Verwendungen des Ausdrucks, die Verwirrung hervorrufen
könnten, wurden ebenfalls angeführt, zumal der englische Begriff 'provision'
mittlerweile eher im Zusammenhang mit der Anpassung des Buchwertes von
Vermögenswerten (wie z.B. Forderungen, Vorräte, Sachanlagen) gesehen
wird denn als Schuld.
Andere Boardmitglieder widersprachen dem auf der
Grundlage, dass der Begriff 'Rückstellung' mit derselben Bedeutung wie
in IAS 37 bereits in der Gesetzgebung und anderen Hinweisen verwurzelt
sei; deshalb würde eine Abschaffung einen Umbruch verursachen. Das Thema
Übersetzungsproblem in nicht englischsprachigen Ländern wurde ebenfalls
angeführt, weil der Ausdruck 'nicht finanzielle Schuld' unterschiedliche
Bedeutungen in verschiedenen Rechtsgebieten habe.
Obgleich man Sympathie für die nicht
englischsprachigen Adressaten empfände, kam der Board überein, den
Begriff 'Rückstellung' auf der Grundlage zu beseitigen, dass der IASB
die konzeptionell besten Standards zu entwickeln habe und das Thema der
Übersetzung vom IASB nicht zu erwägen sei. Ferner wurde darauf
hingewiesen, dass die Standards des IASB auf Englisch erscheinen. Man
hielt fest, dass die Streichung des Begriffs 'Rückstellung' Unternehmen
die Verwendung des Ausdrucks im Abschluss nicht vorenthalte.
Der Stab empfahl - und der Board stimmte dem im
Grundsatz zu -, dass
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ein Unternehmen für alle Rückstellungsarten den
Buchwert der Rückstellung zum Periodenende angeben sollte, zusammen mit
einer kurzen Beschreibung der Verpflichtung; |
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ein Unternehmen für jede Rückstellung mit
bedeutender Schätzunsicherheit auch die anderweitigen Angaben darstellen
soll, die gegenwärtig nach der aktuellen Fassung von IAS 37 verlangt
werden. |
Bedenken wurden über den Ausdruck 'bedeutend' (im
Original: significant) im zweiten Aufzählungspunkt geäußert.
Einige Boardmitglieder sind der Ansicht, dass die eine niedrigere
Schwelle darstelle im Vergleich zu 'wesentlich' (im Original:
material), wohingegen anderer meinten, das Gegenteil sei der Fall.
Der Stab wurde gebeten, die Formulierung zu überdenken.
Sachverhalt 3: Eventualforderungen und
Eventualschulden
Der Board wurde gebeten, sein Einverständnis zu
bekräftigen, das Erfordernis nach Angabe von Eventualforderungen und
-schulden aus den IFRS zu beseitigen und aus dem Titel von IAS 37 zu
entfernen.
Der Board stimmte dem zu. Eine Definition eines
'ungewissen künftigen Ereignisses' (im Original: contingency)
würde an die Stelle der Ausdrücke 'Eventualschuld' und
'Eventualforderung' treten und deutlich machen, dass es dabei um eine
bedingte Verpflichtung oder ein bedingtes Recht handelt.
Sachverhalt 4: Angabe von
Vergleichsinformationen
Nach IAS 37 hat das Unternehmen für jede
Rückstellung (oder Rückstellungsart) eine Überleitung vom Buchwert zu
Beginn der Periode auf den am Ende zu Periode darzustellen. Gleichwohl
ist für die Vergleichsinformation keine Überleitung erforderlich. Einige
Boardmitglieder schlugen vor, die Ausnahme aufzuheben.
Der Stab empfahl dementsprechend vor, die Angabe
von Vergleichsinformationen verpflichtend zu machen. Der Board stimmte
dem zu.
Sachverhalt 5: Übergangsvorschriften
Der Board diskutierte diesen Sachverhalt ausgiebig,
insbesondere die Probleme, denen die Abschlussersteller ausgesetzt
seien, wenn der Übergang gemäß IAS 8 vorzunehmen wäre, weil die
Bewertung der Schulden eine nachträgliche Erkenntnis voraussetze. Das
Problem wird durch das Erfordernis nach Vergleichbarkeit verschlimmert,
auf die man verzichten würde, falls man eine prospektive Anwendung
fordere. Daneben stelle der Übergang auf IFRS durch erstmalige Anwender
mittels IFRS 1 ein weiteres Thema dar, weil diese einem anderen
Regelkanon unterlägen. Der Board beschloss, ein Prinzip zum Übergang
festzuschreiben und möglicherweise in IAS 8 einzufügen. IFRS 1 sollte in
der Zukunft durchgesehen werden, um jedwede Unvereinbarkeit mit diesem
Prinzip zu beseitigen. Mit Blick auf den Entwurf erklärte sich der Board
einverstanden, den Übergang durch Anwendung von IAS 8 durchzuführen,
dabei aber klarzustellen, dass es Unternehmen in der Regel nicht möglich
sei, den Bewertungsvorschriften gerecht zu werden. Dadurch weise man
Ersteller indirekt auf die Hinweise in IAS 8 hin, die von einem
Unternehmen verlangen, die Eröffnungsbilanz der frühestmöglichen
Periode, für die eine rückwirkende Anpassung machbar ist, anzupassen
(dies kann die laufende Periode sein).
Sachverhalt 6: Belastende Verträge
Ein Boardmitglied bat darum, dass der Board einige
der Sachverhalte erwägen solle, die sich aus der bestehenden Definition
eines schwebenden Geschäfts in IAS 37 und der bestehenden Definition
eines belastenden Vertrags ergäben. Dieses Boardmitglied bemerkte, dass
die Definition eines schwebenden Vertrags breit angelegt ist, weil
jedwede Unausgeglichenheit hinsichtlich der Erfüllung aus ihm einen
nicht mehr schwebenden Vertrag machen würde. Wenn ein Unternehmen zum
Beispiel eine Anzahlung erhält, um Güter zu verkaufen, so ist der Vertrag nicht
länger schwebend, was dazu führen könnte, dass eine Rückstellung zu
erfassen ist, wenn sich der Wert der Güter ändert. Dieses Boardmitglied
machte auch darauf aufmerksam, dass IAS 37 genau ausführt, dass 'ein
Unternehmen die gegenwärtige Verpflichtung aus dem Vertrag als
Rückstellung ansetzt', wenn es im Besitz eines belastenden Vertrags ist.
Auf seiner Novembersitzung erwog der Board, weitere
Sachverhalte in diesem Projekt anzusprechen. Der Board entschied, den
Gegenstandsbereich des Projekts auf diejenigen Ergänzungen zu begrenzen,
die notwendig sind, um die neue Denkweise hinsichtlich Eventualschulden
umzusetzen und mit SFAS 146 zu konvergieren.
Obwohl man den angerissenen Punkt und den Status
des Projekts
anerkenne, schlug der Stab vor, die Bestimmungen in Bezug
auf belastende Verträge nicht erneut von Grund auf zu erwägen.
Der Board stimmte zu.
Sachverhalt 7: Format des Entwurfs
Der Board kam überein, den Entwurf als Klartext
herauszugeben, aber eine Fassung mit den Änderungen an dem bestehenden
IAS 37 über seine Website verfügbar zu machen. Zusätzlich würde eine
Konkordanztabelle in den Entwurf eingefügt, damit die Adressaten den
vorgeschlagenen Änderungen besser verstünden.
Juni 2005: IASB schlägt Änderungen am
Rückstellungsstandard vor
Am 30. Juni 2005 veröffentlichte der IASB und bat um
Stellungnahmen zu vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen (die in
nichtfinanzielle Schulden umbenannt werden sollen) und ergänzenden
begrenzten Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Die
Änderungen an IAS 37 würde den konzeptionellen Ansatz zur Erfassung
nichtfinanzieller Schulden ändern. Unternehmen müssten danach in ihrem
Abschluss alle Verpflichtungen ansetzen, welche die Definition einer Schuld
nach dem Rahmenkonzept des IASB erfüllen, es sei denn, dass sie nicht
zuverlässig bewertet werden können. Die Unsicherheit hinsichtlich Höhe oder
zeitlichem Anfall der wirtschaftlichen Vorteile, die zur Begleichung der
Schuld erforderlich sind, würden sich in der Bewertung der Schuld
niederschlagen und nicht (wie gegenwärtig gefordert) im Ansatz als solchem.
Diese Änderung würde die Finanzberichterstattung verbessern, weil einige
Schulden, die bislang nur im Anhang zum Abschluss dargelegt werden, nunmehr
in die Bilanz aufgenommen würden. Darüber hinaus würde der Ansatz des IASB
dadurch mit dem Ansatz nach US GAAP vereinheitlicht.
Stellungnahmen werden
bis zum 28. Oktober 2005 erbeten.
Klicken Sie
hier für die Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 69 KB).
Die Hauptvorschläge im Entwurf:
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Der Entwurf:
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stellt klar, dass IAS 37 außer in festgeschriebenen
Fällen für die Bilanzierung aller nichtfinanziellen Schulden
anzuwenden ist, die nicht unter einen anderen IFRS fallen. Um
dies zu betonen, wird in dem Entwurf das Wort Rückstellungen
nicht verwendet, um diejenigen Schulden zu beschreiben, die in
dessen Anwendungsbereich fallen, sondern stattdessen das Wort
nichtfinanzielle Schulden. Es ist den Unternehmen jedoch
weiterhin gestattet, in ihren Abschlüssen einige Klassen ihrer
nichtfinanziellen Schulden als Rückstellungen zu bezeichnen. |
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entfernt die Ausdrücke Eventualforderungen und
Eventualschulden aus den IFRS. Im Entwurf wird erklärt, dass
viele Positionen, die vorher als Eventualforderungen oder
Eventualschulden bezeichnet wurden, den Definitionen eines
Vermögenswertes oder einer Schuld nach dem Rahmenkonzept des
IASB genügen. Dies ist der Fall, weil die Eventualität sich
nicht darauf bezieht, ob eine Vermögenswert oder eine Schuld
besteht. Vielmehr bezieht sie sich auf ein oder mehrere
unsichere zukünftige Ereignisse, die Auswirkungen auf den Betrag
des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens haben, der in dem
Vermögenswert verkörpert ist oder der für die Erfüllung der
Schuld nötig sein wird. |
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ändert IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte dahingehend,
dass Positionen, die früher als Eventualforderungen, die der
Definition eines Vermögenswertes genügen, in dessen
Anwendungsbereich fallen und nicht den Anwendungsbereich von
IAS 37. Dies führt dazu, dass diese Positionen separat vom
Geschäfts- oder Firmenwert in einem Unternehmenszusammenschluss
erfasst werden, wenn sie dem Identifizierbarkeitskriterium in
IAS 38 genügen. |
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beseitigt das Ansatzkriterium der Wahrscheinlichkeit in
IAS 37 (Paragraph 14(b)), denn eine Position, die der Definition
einer Schuld genügt, erfüllt dieses Kriterium in jedem Fall.
Demzufolge wird in dem Entwurf gefordert, dass eine
nichtfinanzielle Schuld immer zu erfassen ist, es sei denn, sie
kann nicht verlässlich bewertet werden. Unsicherheit bezüglich
des Betrages oder des Zeitpunkts des wirtschaftlichen Nutzens,
der nötig sein wird, um eine nichtfinanzielle Schuld zu
erfüllen, spiegelt sich in der Bewertung dieser Schuld wider und
nicht in der Frage, ob sie überhaupt angesetzt wird. So würden
beispielsweise Positionen, die vorher als Eventualschulden
bezeichnet wurden und die die Definition einer Schuld erfüllen,
immer erfasst, es sei denn, sie können nicht verlässlich
bewertet werden. |
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legt fest, dass eine nichtfinanzielle Schuld mit dem Betrag
zu bewerten ist, den das Unternehmen zum Bilanzstichtag
vernünftigerweise bezahlen würde, um die gegenwärtige
Verpflichtung zu erfüllen oder um sie an eine dritte Partei zu
übertragen. Demzufolge wird in dem Entwurf dargelegt:
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der Ansatz über den erwarteten Kapitalfluss ist eine
angemessene Bewertungsgrundlage für die Bewertung einer
nichtfinanziellen Schuld, sowohl für eine Klasse ähnlicher
Verpflichtungen als auch für eine Einzelverpflichtung; |
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die Bewertung einer nichtfinanziellen Schuld für eine
Einzelverpflichtung mit ihrem wahrscheinlichsten Ausgang
würde nicht notwendigerweise mit den Bewertungserfordernissen
des Entwurfs übereinstimmen. |
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legt fest, dass eine nichtfinanzielle Schuld aus Aufwendungen, die
mit einer Neustrukturierung in Zusammenhang stehen, nur dann
anzusetzen ist, wenn die Definition einer Schuld für diese
Aufwendungen erfüllt ist. Es sind also Aufwendungen, die mit einer
Neustrukturierung in Zusammenhang stehen, auf der gleichen
Grundlage als Schuld anzusetzen wie Aufwendungen, die unabhängig von
der Neustrukturierung entstehen. Besondere Leitlinien für
Aufwendungen, die oft im Zusammenhang mit einer Neustrukturierung
entstehen, werden wie folgt vorgeschlagen
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Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
die Arbeitnehmer ermutigen sollen, freiwillig das
Arbeitsverhältnis zu beenden (Leistungen aus Anlass
freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses), sind dann
anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer das Angebot dieser Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
des Unternehmens annimmt. |
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Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
die zu zahlen sind, weil das Unternehmen das
Arbeitsverhältnis beendet, (Leistungen aus Anlass
unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses), sind
dann anzusetzen, wenn das Unternehmen die betroffenen
Arbeitnehmer von seinem Plan, das Arbeitsverhältnis zu
beenden, unterrichtet hat und wenn dieser Plan bestimmte
Kriterien erfüllt, es sei denn, die Leistungen aus Anlass
unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden im
Austausch für zukünftige Dienstleistungen eines
Arbeitnehmers gezahlt (sind also im Wesentlichen ein
„Treuebonus"). In diesen Fällen ist die Schuld für diese
Leistungen über die zukünftige Dienstleistungszeit
anzusetzen. |
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Eine Schuld für Aufwendungen, die im Rahmen eines
Vertrages einem Unternehmen weiterhin bis zu dessen Ende
entstehen, ohne dass das Unternehmen einen wirtschaftlichen
Nutzen daraus hat, werden angesetzt, wenn das Unternehmen
die Rechte aus dem Vertrag nicht mehr wahrnimmt (zusätzlich
zu jeglichen Schulden, die anzusetzen sind, wenn der Vertrag
vorher als belastend eingestuft wurde). So sind zum Beispiel
Aufwendungen aus einer fortbestehenden
Mietleasingverpflichtung bezüglich einer Immobilie, die
geräumt werden soll, anzusetzen, wenn das Unternehmen die
gemietete Immobilie nicht weiter nutzt. |
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Die Aufwendungen für die Beendigung eines Vertrags vor
dessen vertraglich festgesetzten Ende sind anzusetzen, wenn
das Unternehmen den Vetrag nach den vertraglichen Regelungen
beendet. |
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Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
Am 30. Juni 2005 verabschiedete der Board
den Entwurf Änderungen an IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen und IAS 19 Leistungen an
Arbeitnehmer. Die Kommentierungsfrist endete am 28.
Oktober 2005 und der Board erhielt 123 Stellungnahmen.
Während der Sitzung analysierte der Board die Hauptpunkte, die sich
aus den Stellungnahmen ergeben haben und wurde, darauf aufbauend, darum
gebeten:
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(a) Die Ziele des Projektes zu bestätigen |
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(b) Die erste Einschätzung von Sachverhalten durch den Stab zu bestätigen,
bei denen dieser
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(i) weitere Untersuchungen
anstellen und den Board um eine erneute Einschätzung bitten
wird, oder |
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(ii) erwartet, sie dem Board zur nochmaligen
Bestätigung ohne erneute Untersuchung vorzulegen und
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(c) den
provisorischen Projektplan des Stabes für die erneuten Beratungen des Boards zu
bestätigen. |
Die Diskussion begann mit einer umfassenden Diskussion über
allgemeine Kommentare, die in einer Reihe der erhaltenden Stellungnahmen
zu finden waren. Es wurde angemerkt, dass es den Anschein hat, dass die
Ziele und Richtung des IAS 37 Projekts missverstanden worden ist.
Der Board wiederholte seine Ansicht, dass die Änderungen des IAS 37
nicht die Anforderungen des derzeitigen Standards oder der derzeitigen
Version des Rahmenkonzeptes ändert. Vielmehr stellen die Änderungen
Klarstellungen und die logische Weiterentwicklung des aktuellen IAS 37 dar. Anschließend merkte der Board an, dass die erhaltenen
Stellungnahmen auf einer falsche Interpretation und Anwendung von IAS 37
in seiner derzeitigen Fassung aufbauen. Board-Mitglieder bestätigten,
der derzeitige Standard stelle einen Kompromiss dar, der bestimmte
Grundprinzipien nicht exakt wiedergibt, weshalb er nicht immer so
gelesen wird, wie er gemeint war. Der Board betrachtet die
Änderungen des IAS 37 als Klarstellungen solcher Mehrdeutigkeiten.
Der Board hob hervor, dass das Änderungsprojekt nicht als
Konvergenzprojekt zwischen IAS 37 und FAS 5 anzusehen ist, da sich diese
Verlautbarungen grundlegend unterscheiden. Daraus folgend
entschied der Board, dass das Projekt für sich betrachtet werden sollte
aufgrund der hohen Aufmerksamkeit, die es unter den Bilanzerstellern
erlangt hat.
Der Board bestätigte seine Absicht mit dem Projekt fortzufahren, weil
klar war, dass seine Argumentation in diesem Projekt gerade auch
hinsichtlich anderer Projekte begann, Früchte zu tragen – es hat
Board-Mitgliedern geholfen über schwierige Sachverhalte nachzudenken und
diese zu verstehen. Daraus folgend ist der Board der Meinung, dass seine
Entscheidungen in diesem Projekt eine anspruchsvolle, strukturierte
Philosophie widerspiegeln, die auch auf andere Standards anwendbar ist. Der
Board schlug eine Kommunikationsstrategie vor, um Verständnis unter den Bilanzerstellern zu gewinnen (dass
z.B. ein Artikel mit entsprechendem Inhalt der
Weltstandardsettergruppe präsentiert wird).
Der Board erörterte kurz, wie man die Gespräche am Runden Tisch
anzugehen gedenkt, um eine weitreichende globale Wirkung sicher zu stellen
.
Der Board verabschiedete den Plan des Stabes hinsichtlich der
nochmals zu erörternden sowie der lediglich erneut zu bestätigenden
Sachverhalte mit geringfügigen Klarstellungen.
Es wurde hervorgehoben, dass der derzeitige Projektzeitplan bis Mai
2007 reicht und sich je nach Fortschritt des Projektes verändern kann.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
Der Board hat seine Erörterungen der vorgeschlagenen Änderungen an
IAS 37 vorgesetzt.
Anwendungsbereich
Der Board beschloss:
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(a) IAS 37 ist auf alle Schulden
anzuwenden, die nicht in Anwendungsbereich eines anderen Standards
liegen. |
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(b) Die Formulierung in Textziffer 7
des Entwurfs soll verbessert werden, um insbesondere klarzustellen,
dass Posten, die aufgrund der Anwendung von IAS 18 in der Bilanz als
Passivposten dargestellt werden, nicht im Anwendungsbereich von IAS
37 liegen. |
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Die
Boardmitglieder merkten an, dass
die Trennlinie zwischen „abgegrenzten Erlösen“ (Passiven
Rechnungsabgrenzungsposten) und anderen nicht-finanziellen Schulden
in den IFRS nicht sauber definiert ist, diese jedoch wichtig ist, da
die sich die bilanzielle Behandlung als Folge der Anwendung von IAS
37 oder aber IAS 18 fundamental unterscheidet. Der Stab erkannte
dieses Spannungsfeld und sagte eine erneute Erörterung zu.
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(c) Die Grundlage für
Schlussfolgerungen soll um eine Erläuterung der vom Board
durchgeführten Untersuchung ergänzt werden, die ihn zum Schluss
kommen lässt, dass die Vorschriften in IAS 37 für alle
nicht-finanziellen Schulden sachgerecht sind.
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(d) Der Begriff „Rückstellung“ sollte
keine definierter Begriff in IAS 37 sein (der Board möchte die
Verwendung des Begriffes gänzlich vermeiden).
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(e) Der Begriff „Schuld“ sollte
verwendet werden, um die Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 zu
beschreiben (d.h. der im Entwurf verwendete Begriff
„nicht-finanzielle Schuld“ wird nicht in den endgültigen Standard
übernommen). |
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(f) Der Abschnitt zum
Anwendungsbereich enthält Beispielsachverhalte für solche Schulden,
die in den Anwendungsbereich des Standards fallen.
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Mögliche weitere Themengebiete
Der Board erörterte, ob fünf Themengebiete, die von den Adressaten
während der Kommentierungsphase vorgebracht wurden, zum Projekt
hinzugefügt werden sollten. Der Board hat sich gegen die Aufnahme
folgender Themenblöcke ausgesprochen:
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Leitlinien für Ansatz und Bewertung in
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte. |
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Belastende Verträge. Es gab zu diesem
Thema eine kurze Diskussion. Es wurde angemerkt, dass es oft
schwierig sei, zwischen einem Termingeschäft, das aus dem Geld ist,
und einem belastenden Vertrag zu unterscheiden. Das die
Unterscheidung bestimmende Merkmal war dabei, ob das Termingeschäft
in Barmitteln erfüllt wird. Wenn es in Barmitteln erfüllt würde,
läge es im Anwendungsbereich von IAS 39. Wenn es nicht in Barmitteln
erfüllt würde, dann wäre es ein im Anwendungsbereich von IAS 37
liegender belastender Vertrag. |
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Anwendungsleitlinien für bestimmte
Pläne für Leistungen an Mitarbeiter |
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Bewertungsleitlinien für
nicht-finanzielle Schulden |
Der Board sagte jedoch zu, Bewertungsleitlinien für
Erstattungsansprüche im endgültigen Standard bereitzustellen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Mai 2006
Vorgehensweise zur
erneuten Beratung der mit dem im Standardentwurf vorgeschlagenen
Ansatzgrundsatz zusammenhängenden Sachverhalte (Agendapapier 10A)
Der Board einigte sich bei der IASB-Sitzung im Februar 2006 darauf, dass
ein Unternehmen eine Schuld ansetzen sollte, wenn:
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die Definition einer Schuld erfüllt ist, und
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die Schuld verlässlich bewertet werden kann. |
Viele der Stellungnehmenden führten das Beispiel
Rechtsstreitigkeiten an, um ihre Bedenken hinsichtlich des
Standardentwurfes hervorzuheben. Der Mitarbeiterstab war der Ansicht,
dass Gerichtsverfahren ein Problemfeld darstellten, da mit diesen
oftmals vielfache Unsicherheitsfaktoren einhergehen und somit etliche
Ansatz- und Bewertungsprobleme verknüpft würden. Als Folge daraus werden
Rechtsstreitigkeiten
bei der Junisitzung als eigenständiger Themenbereich erörtert.
Folgende Themen werden bei der Junisitzung ebenfalls diskutiert werden:
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die Ansatzkriterien des Rahmenkonzeptes; |
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Klarheit der Erläuterungen innerhalb des
Standardentwurfs; |
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Streichung des Begriffes der „Eventualschuld“ ("Contingent
Liability"); und |
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die Wechselwirkung zwischen dem Ansatzgrundsatz
im Standardentwurf und dem Ansatz von Schulden aufgrund der
Regelungen anderer Standards (z.B.
Unternehmenszusammenschlüsse). |
Aus den Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen
zu IAS 37 wurden vom Stab zwei Hauptursachen von Unsicherheit
identifiziert:
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1. Unsicherheit über den Abfluss von Ressourcen
mit wirtschaftlichem Nutzen in Zusammenhang mit einer
gegenwärtigen Verpflichtung; und |
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2. Unsicherheit über das Bestehen einer
gegenwärtigen Verpflichtung. |
1. Unsicherheit über den Abfluss von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen in Zusammenhang mit einer gegenwärtigen
Verpflichtung
Die Stellungnehmenden erörterten, dass der
Standardentwurf nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehen würde, da
die Definition einer Schuld im Rahmenkonzept den Zusatz „deren Erfüllung
für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist“ beinhaltet. Der Ansicht des
Mitarbeiterstabes nach weist der Ausdruck „erwartungsgemäß“ mehr als nur
eine Definition auf. Daher wurde dieser Sachverhalt im Papier 10B
behandelt (siehe unten).
Die Stellungnehmenden waren auch dahingehend besorgt,
dass die Wahrscheinlichkeit nur dann berücksichtigt würde, wenn die
Schuld bewertet wird, wohingegen das Rahmenkonzept zu einer Einschätzung
der Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung über den Ansatz einer Schuld
verpflichtet. Der Stab merkte an, dass die einzige Rechtfertigung des
Nicht-Ansatzes einer Schuld
bei nur geringer oder keiner Unsicherheit über die gegenwärtige
Verpflichtung darin bestehen würde, dass keine Bandbreite
möglicher Ergebnisse mit hinreichender Verlässlichkeit angegeben werden
kann. Infolgedessen schlug der Stab vor, zu untersuchen, ob
zu diesem Bereich weitere Leitlinien benötigt werden.
2. Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen
Verpflichtung
Etliche Stellungnehmenden gaben zu verstehen, dass es in
vielen Situationen nicht sicher sei, ob eine gegenwärtige Verpflichtung
besteht. Dieses Problem wurde vom Stab als
"Abschlussposten-Unsicherheit" ("element uncertainty") bezeichnet.
Obwohl es sich dabei nicht um einen neuen Sachverhalt handelt, wurde es
im Standardentwurf hervorgehoben, da es klarstellt, dass ein Unternehmen
zuerst überprüfen muss, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Auf
diese Problematik wird in Papier 10C (siehe unten) eingegangen.
Die Bedeutung des Ausdrucks "erwartungsgemäß" ("expected to") in der
Definition einer Schuld (Agendapapier 10B)
Die Stellungnahmen zum Standardentwurf machten deutlich, dass
verschiedene Ansichten über die Bedeutung des Ausdrucks
„erwartungsgemäß“ bestehen. Insbesondere wird der Ausdruck häufig als
„wahrscheinlich“ ausgelegt. Die Problematik des Ausdrucks
„erwartungsgemäß“ („expected to“) rührt daher, dass dieser im
umgangssprachlichen Englisch häufig im Sinne von mehr Gründe dafür als
dagegen (more likely than not) oder von wahrscheinlich (probable)
verwandt wird. Wenn ein Ereignis weniger als sicher ist, wird oft der
Begriff „möglich“ ("possible") gebraucht. Der Stab vertrat allerdings
die Auffassung, dass der Begriff „erwartungsgemäß“ (expected to) des
Rahmenkonzepts keinen bestimmten Grad an Sicherheit unterstellt.
Stattdessen ist der Stab der Ansicht, dass dieser so gebraucht wird, um
die Notwendigkeit eines möglichen Ressourcenabflusses zwecks Erfüllung
der Definition einer Schuld anzudeuten. Der Board bestätigte, dass eine
weit verbreitete Verwirrung hinsichtlich dieses Begriffs herrscht. Es
wurde angemerkt, dass der Ausdruck in diesem Zusammenhang mehr in einem
statistischen Zusammenhang verwendet wurde (Einschätzung der
Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses durch die Addition mehrerer
Ereignisse multipliziert mit deren Eintrittswahrscheinlichkeit). Es
wurde auch erwähnt, dass die Verwendung des Begriffs durch den FASB in
der Vergangenheit der Vermeidung der Annahme diente, dass faktische
Sicherheit zum Bestehen einer Schuld vorhanden sein müsste. Es gab im
Board allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabes:
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„erwartungsgemäß“ meint nicht, dass ein
bestimmten Maß an Sicherheit darüber vorherrschen muss, dass ein
Abfluss von Nutzen statt finden wird, bevor ein Posten die
Definition einer Schuld entsprechend dem Rahmenkonzept erfüllt;
und |
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die Interpretation des Boards des Begriffs
„erwartungsgemäß“ gemäß der IASB-Definition einer Schuld
vergrößert die Unterschiede zu den US-GAAP nicht. |
Der Board vertrat jedoch die Meinung, dass dies von
solcher Wichtigkeit sei, dass diese Verwirrung nicht lediglich in der
Grundlage für Schlussfolgerungen abgehandelt, sondern auch im Haupttext
des Standards berücksichtigt werden solle.
Festlegung, ob bei einem Unternehmen eine Schuld
vorliegt, wenn das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung unsicher
ist (Agenda Paper 10C)
Der Stab bemerkte, dass Abschlussposten-Unsicherheit
keinen neuen Sachverhalt darstelle. Gegenwärtig beinhaltet IAS 37
eingeschränkte Leitlinien und sagt aus, dass ein Unternehmen bei
Unsicherheit alle verfügbaren Hinweise berücksichtigen muss, um zu
bestimmen, ob mehr Gründe für als gegen die Existenz einer gegenwärtigen
Verpflichtung sprechen. Wenn dies bejaht wird, wird das Bestehen einer
gegenwärtigen Verpflichtung angenommen. Wenn dies verneint wird, besteht
eine Eventualschuld. Allerdings besagt IAS 37 auch, dass es nur in
seltenen Fällen unklar sein wird, ob eine gegenwärtige Verpflichtung
besteht. Der Standardentwurf enthält keine Hinweise zum Ausdruck „mehr
Gründe dafür als dagegen“ ("more likely than not").
Viele Stellungnehmenden lehnen ein Weglassen dieser
Leitlinien zur Wahrscheinlichkeit im Standardentwurf ab und unterstützen
die zur Verfügung gestellte alternative Sichtweise. Sie vertreten die
Ansicht, dass durch ein Weglassen dieser Leitlinien nur ungenügende
Hinweise zum Verhalten in Situationen gegeben werden, in denen unklar
ist, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht.
Der Mitarbeiterstab stimmte mit den Stellungnehmenden
überein, dass mehr Leitlinien zu diesem Bereich notwendig seien. Der
Stab vertrat ferner die Ansicht, dass Unsicherheit in Bezug auf die
Abschlussposten mit hinreichender Häufigkeit quer durch alle
Wirtschaftszweige auftrete, was die Aufnahme zusätzlicher Leitlinien
rechtfertigt. Der Stab schlug fünf mögliche Alternativen vor, welche die
Grundlage für zusätzliche Leitlinien zur Abschlussposten-Unsicherheit
bilden könnte:
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1. Berücksichtigung der
Abschlussposten-Unsicherheit in der Bewertung; |
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2. Wiedereinfügen der „mehr Gründe dafür als
dagegen“-Leitlinien in den Absätzen 15 und 16 im gegenwärtigen
IAS 37; |
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3. Wiedereinfügen des gegenwärtigen
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums; |
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4. Bereitstellung einer Liste von Indikatoren,
die als Leitlinien zur Bestimmung dazu dienen könnten, ob eine
gegenwärtige Verpflichtung existiert; oder |
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5. Identifikation eines alternativen
verpflichtenden Ereignisses. |
Der Stab schlug vor, die Alternative 4
weiterzuverfolgen. Der Board stimmte mit ein, dass weitere Richtlinien
benötigt werden und gerechtfertigt sind. Es gab eine Vielzahl von
Auffassungen, welche der obigen Alternativen man am besten
weiterverfolgen solle. Es herrschte allgemeines Einvernehmen darüber,
dass das Bereitstellen einer Liste von Indikatoren zur Bestimmung, ob
eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt (Alternative 4), sinnvoll wäre.
Einige Mitglieder des Boards waren zudem der Meinung, dass die
Leitlinien zu „mehr Gründe dafür als dagegen“ erneut eingefügt werden
sollten. Mehrere Mitglieder des Boards meinten, dass eine Beurteilung
ohne Einsicht in die Liste der Indikatoren schwierig sei. Es gab einige
Diskussionen darüber, ob Unternehmen die Leitlinien zu „mehr Gründe
dafür als dagegen" in der Praxis anwenden würden, auch wenn diese
Formulierungen nicht wieder eingefügt würden. Es wurde auch darüber
diskutiert, ob es angemessen sei, die Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung,
ob ein Ereignis statt gefunden hat oder nicht, so zu verwenden, dass das
Ereignis entweder statt gefunden oder nicht statt gefunden hat. Einige
Mitglieder des Boards äußerten, dass es hilfreich sein könnte, einige
Beispiele vorzugeben, in denen keine Unsicherheit in Bezug auf die
Abschlussposten vorliegt.
Unbedingte Verpflichtungen (Agendapapier 10D)
Der Standardentwurf schlägt die Einführung des Begriffs der unbedingten
Verpflichtung (stand ready obligation) vor. Eine Vielzahl an
Stellungnehmenden war der Ansicht, dass die Erklärung dazu, um was sich
es sich bei einer unbedingten Verpflichtung handelt, zu weit gefasst sei
und zum Ansatz von deutlich mehr Schulden führen würde. Auf der
Grundlage
einer Analyse der Stellungnahmen sind nach Ansicht des Stabes zwei
mögliche Verbesserungen durchzuführen:
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Verbesserung der Erklärung des Begriffs
einer unbedingten Verpflichtung; und |
 |
Bereitstellung zusätzlicher Beispiele zur
Veranschaulichung der Unterscheidung zwischen
Fallkonstellationen, in denen eine unbedingte Verpflichtung
vorliegt und solchen, bei denen es sich bloß um Geschäftsrisiko
handelt. |
Der Board stimmte den
Verbesserungsvorschlägen des Stabs zu. Im Anschluss bat der Stab den
Board zur Betrachtung von vier Beispielen und zur Abgabe von Hinweisen,
ob eine Schuld vorliegt und wenn ja, welches das verpflichtende Ereignis
darstellt. Die vorgestellten Beispiele sind von den Notizen der
Beobachter übernommen.
|
Beispiel 1
Unternehmen X betreibt ein Geschäft zum Verkauf von
CD-Spielern. Unternehmen X verkauft seine CD-Spieler mit
einer Produktgewährleistung. Die Produktgewährleistung
verpflichtet das Unternehmen zum Ersatz oder zur Reparatur
jedes CD-Spielers, der einen Mangel innerhalb eines Jahres
ab dem Verkaufsdatum aufweist. Unternehmen X ist in einem
Rechtskreis tätig, in dem keine Verbraucherschutzgesetze
anzuwenden sind. Unternehmen X hat keine Zusage zum Ersatz
oder zur Reparatur eines CD-Spielers gemacht, der einen
Mangel aufweist, der nicht von den Bedingungen und
Bestimmungen der Produktgewährleistung abgedeckt wird. |
Es gab eine allgemeine
Übereinstimmung dahin gehend, dass bei Beispiel 1 eine Schuld vorliegt,
und dass
der Verkauf der Gewährleistung das verpflichtende Ereignis
darstellt (im Gegensatz zum Verkauf des CD-Spielers und der
Gewährleistung, so wie vom Stab vorgeschlagen). Es wurde diskutiert, ob
dies im Einklang mit dem Wertminderungsmodell für Forderungen in IAS 39
steht, bei dem ein Modell verwandt wird, dass auf "bereits erfolgt" und
nicht "erwartet" abstellt. Es wurde außerdem über die Art und
Weise diskutiert, wie einige Unternehmen in der Praxis
Gewährleistungsverpflichtungen mit Erträgen verknüpfen. Zum Beispiel
wenn die Vergangenheit darauf hindeutet, dass für 5% der Umsätze
Gewährleistungsansprüche gestellt werden, dann wird die
Gewährleistungsverpflichtung dann eingebucht, wenn auch der Umsatz
verbucht wird.
|
Beispiel 2
Unternehmen Z verkauft baugleiche CD-Spieler an das
Unternehmen X, jedoch ohne Produktgewährleistung.
Unternehmen Z ist in einem Rechtskreis tätig, der
Verbraucherschutzgesetze erlassen hat. Diese Gesetze sehen
für alle an Endverbraucher verkaufte Güter vor, dass
diese im gebrauchfähigen Zustand verkauft werden.
Unternehmen Z ersetzt oder repariert keine CD-Player mit
entstandenem Mangel, wenn der CD-Player nicht unter das
Verbraucherschutzgesetz fällt. |
Der Stab brachte zwei
Auffassungen vor. Die erste besagt, dass Beispiel 1 und 2 sich im
Wesentlichen nicht unterscheiden. Die zweite besagt, dass es
Unterschiede gibt, und dass bei dieser Fallkonstellation eine Schuld nur
aufgrund von CD-Spielern erwächst, die
zum Verkaufszeitpunkt Mängel aufweisen. Der Board diskutierte
dieses Beispiel für eine Weile, wobei die meisten Board-Mitglieder der
Ansicht waren, dass der Tatbestand nicht schlüssig sei und dass mehr
Informationen für eine Stellungnahme vonnöten wären. Beispielsweise
könnte das Verbraucherschutzgesetz den Verkäufer zur Ausstellung einer
Gewährleistung wie
in Beispiel 1 verpflichten. Andernfalls könnte es zu einer
anderweitigen Gewährleistung verpflichten oder könnte nur eine
Absicherung für CD-Spieler mit einem Mangel schon an der Verkaufsstelle
gewähren (d.h., wenn sich am zweiten Tag ein Mangel einstellt, wäre der
Käufer durch dieses Gesetz nicht geschützt). Die verbleibenden zwei
Beispiele beziehen sich auf nicht-vertragliche Situationen.
|
Beispiel 3
Unternehmen Y ist als Bauunternehmen in einem Rechtskreis
mit berufsbezogenen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
tätig. Diese Vorschriften verpflichten ein Unternehmen zur
Zahlung von medizinischen Aufwendungen in Zusammenhang mit
Arbeitsunfällen, die aus einem Verstoß gegen die
Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften herrühren.
Unternehmen Y verfügt über keine Richtlinie oder Verhaltensmuster
hinsichtlich der
früheren Vorgehensweise, die eine Erwartung dahin gehend
entstehen lässt, dass es die finanziellen Folgen von
Unfällen am Arbeitsplatz über das Maß hinaus trägt, zu dem
es nach den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
verpflichtet ist.
Per 31. Dezember 20X0 hat das Management von
Unternehmen Y keine Kenntnis von irgendwelchen Unfallrisiken
auf seinen Baustellen (im Sinne eines Verstoßes gegen die
Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften) und es haben sich
keine Unfälle ereignet. |
Grundsätzlich stimmten
die meisten Board-Mitglieder dem Stab zu, dass bei Y keine Schuld
vorliegt. Dies ist darin begründet, dass die verfügbaren Hinweise darauf
hindeuten, dass das Unternehmen die Gesundheits- und
Sicherheitsvorschriften befolgt hat. Deshalb liegt weder eine
gegenwärtige Verpflichtung, noch ein möglicher Abfluss von Ressourcen
vor.
|
Beispiel 4
Unternehmen Y ist weiterhin in der Bauindustrie tätig. Es
haben sich keine Änderungen in den beruflichen Gesundheits-
und Sicherheitsvorschriften des Rechtskreises seit dem 31.
Dezember 20X0 ergeben.
Per 30. Juni 20X1 hat das Management Kenntnis
über ein Problem mit einem seiner Baugerüste. Dieses Problem
erfüllt die Definition eines Unfallrisikos und stellt einen
Verstoß gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
dar. Per 30. Juni 20X1 wurden noch keine Unfälle als
Ergebnis dieses Unfallrisikos berichtet. |
Der Stab brachte
erneut zwei Auffassungen hervor. Auffassung A besagt, dass Y über keine
Schuld verfügt, bis ein Unfalls geschieht. Per 30. Juni 20X1 deuten die
verfügbaren Hinweise darauf hin, dass sich als Ergebnis des
Unfallrisikos keine Unfälle ereignet haben und deshalb kein möglicher
Abfluss von Ressourcen vorliegt.
Auffassung B besagt,
dass bei Y eine Schuld vorliegt, da die Existenz eines Unfallrisikos
eine unbedingte Verpflichtung zur Übernahme der finanziellen Folgen des
aus dem Unfallrisikos entstehenden Unfalls zur Folge hat. Es gab eine
Vielzahl von Meinungen zu diesem
Beispiel, obwohl sich der Board grundsätzlich
darin einig war, dass niemals eine unbedingte Verpflichtung vorliegen
könne, bevor es nicht zu einem Verstoß gegen die Gesundheits- und
Sicherheitsvorschriften kommt. Man war sich außerdem darin einig, dass
die Antwort davon abhängig sein könne, wie lange die Berichtigung des
Verstoßes dauern würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2006
Beratung der Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterien
Der Board unternahm eine detaillierte Untersuchung zur Rolle der
Wahrscheinlichkeit beim Ansatz von Schulden. [Interessenten dieser
Thematik wird das Lesen des ausgezeichneten Papiers des Stabes empfohlen,
welches zum großen Teil in der entsprechenden "Observer Note"
wiedergegeben ist. Die Erläuterung der Argumentation des Boards ist um
einiges besser als die des Entwurfes.]
Aufgrund der Bestätigung der im Entwurf vorgeschlagenen
Bewertungsvorgaben bekräftigte der Board seine Schlussfolgerungen im
Standardentwurf, wonach der überarbeitete IAS 37 kein
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium beinhalten sollte.
Anstatt jedoch bloß zu erklären, dass das Kriterium gestrichen wurde
weil es immer erfüllt ist, schlug der Stab die Entwicklung einer
umfassenden Erklärung vor, die die folgenden Punkte berücksichtigt:
 |
Das im Rahmenkonzept ausgestaltete
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium ist unklar. Zudem ist es
fehlerhaft, da es bei Nicht-Vorkommen des Begriffs einer
unbedingten Verpflichtung zu der offensichtlich anormalen
Schlussfolgerung führt, dass Schulden wie etwa Garantien,
Gewährleistungen und Versicherungsverpflichtungen nicht
angesetzt werden sollten bis zu dem Punkt, an dem es
wahrscheinlich ist, dass diese Ansprüche entstehen. Daher würden
viele dieser Verpflichtungen anfänglich nicht zum einem Ansatz
führen. Demzufolge sollte im Projekt zu IAS 37 eine Fokussierung
auf die
Rahmenkonzeptdefinition
einer Schuld erfolgen. |
 |
IAS 37 ist der einzige Standard,
der gegenwärtig das Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium zur
Ansatzbestimmung in der Praxis anwendet. Außerdem hat IAS 37
seine eigene einzigartige Interpretation von Wahrscheinlichkeit
etabliert. |
 |
Das
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium, so wie es im gegenwärtigen
IAS 37ausformuliert ist, bezieht sich nicht auf die Lösung der
mit Abschlussposten verbundenen Unsicherheit. Infolgedessen, ist
das Kriterium, so wie im gegenwärtigen IAS 37 formuliert, in den
meisten Fällen kein Bestimmungsfaktor des Ansatzes mehr, wenn
ein Unternehmen schon zum Schluss gekommen ist, dass es eine
Verbindlichkeit hat. |
 |
Der Begriff einer unbedingten
Verpflichtung ist eine logische Erweiterung des gegenwärtigen
Rahmenkonzeptes. Vertragliche unbedingte Verpflichtungen
beinhalten einen Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen, auf die
das Unternehmen zur gleichen Zeit vorbereitet ist, und somit dem
im gegenwärtigen IAS 37 ausgestalteten
Wahrscheinlichkeitskriterium entspricht. |
 |
Das
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium ist inkonsistent mit den
vorgeschlagenen Bewertungsvorgaben des Entwurfes, da ähnliche
Verpflichtungen sehr unterschiedlich behandelt werden. Für
verlässlich zu bewertende Schulden verzögert das Kriterium
unnötigerweise die Berücksichtigung entscheidungsnützlicher
Informationen in der Bilanz. |
 |
Durch das Weglassen des
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums kamen Bedenken bezüglich
der Unsicherheit in Bezug auf die Abschlussposten und in Bezug
auf die Bewertung auf. Diese Bedenken werden direkt behandelt.
(Der Board hat den Stab bereits dazu veranlasst, mehr Leitlinien
zur Unterstützung von Unternehmen zu entwickeln, damit sie
besser bestimmen können, wann eine Schuld angefallen ist. Zu
einem späteren Zeitpunkt der erneuten Beratungen wird der Stab
dem Board gegenüber die Frage stellen, was genau mit
verlässlicher Bewertung gemeint ist.) |
Während der Debatte bemerkten Mitglieder des Boards, dass dieser den
Bewertungszweck ansprechen soll. Mitglieder des Boards waren der
Ansicht, dass an einem bestimmten Bewertungszeitpunkt das Ziel darin
bestünde, die Schuld mit dem heutigen Wert zu bewerten. Das Ziel besteht
nicht darin, das Ergebnis oder den Betrag der Zahlung am Ende der
Laufzeit vorherzusehen. Es handelt sich somit um einen normalen
Sachverhalt zur Bewertung bei Unsicherheit. Mitglieder des Boards
hielten es außerdem für erforderlich, den Bewertungssachverhalt des
„hohen Wertes mit geringer Wahrscheinlichkeit“ anzusprechen.
Wiederkehrende Gerichtsverfahren
Der Board erörterte die Beispiele 1 und 2 des Entwurfes.
Übereinstimmung gab es bei:
 |
Beispiel 1 und 2 sind einander
widersprechend (und Beispiel 1 ist falsch). |
 |
Die jedem fertig gestellten
Standards beigefügten, erklärenden Beispiele müssten zusätzliche
Leitlinien zur Behandlung von "Abschlussposten-Unsicherheit" im
Rahmen von Gerichtsverfahren (und ähnlichen aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen) zur Verfügung stellen. |
 |
Die Wahrscheinlichkeit der
Entdeckung eines Vertragsbruches oder einer Gesetzesverletzung
durch einen Dritten hat keine Relevanz bei der Bestimmung, ob
die Definition einer Schuld erfüllt ist. |
 |
Der Beginn eines
Gerichtsverfahrens an sich stellt noch keine Verpflichtung für
ein Unternehmen dar. |
Der Board stellte fest, dass das Risiko des Auftretens (in Beispiel 2
mit inbegriffen) nicht das Bestehen einer Schuld (Ansatz), jedoch ihre
Bewertung beeinflusst. Zusätzlich wurde deutlich gemacht, dass es keine
Symmetrie in der Rechnungslegung zwischen dem Ansatz einer Schuld eines
Unternehmens und dem Ansatz eines entsprechenden Vermögenswertes eines
anderen Unternehmens geben muss.
Bezogen auf Beispiel 1 des Standardentwurfes gab es Übereinstimmung
im Board dazu, dass bei Beginn eines Gerichtsverfahrens kein
Verschwinden der Unsicherheit hinsichtlich der mit der Klage
zusammenhängenden
Sachverhalte kommt. Sie stimmten den Stellungnehmenden zu, die
bemerkten, dass der Beginn des Gerichtsverfahrens die Unsicherheit
darüber, ob das Unternehmen gefährliches Essen bei einer Hochzeit
servierte, und dass dieses Essen den Tod von zehn Gästen verursacht hat,
nicht auflöst. Am Bilanzstichtag zweifelt das Unternehmen diesen
Sachverhalt weiterhin an, weshalb es nicht sicher ist, ob ein
verpflichtende Ereignis eingetreten ist. In Beispiel 1 des Entwurfes
wurde gefolgert, dass zu Beginn des Gerichtsverfahrens eine gegenwärtige
Verpflichtung eingetreten ist. Dies würde bedeuten, dass es alleine
durch den Beginn einer Gerichtsverhandlung zur Entstehung einer
gegenwärtigen Verpflichtung kommt (ohne Berücksichtigung des Bestehens
einer gegenwärtigen Schuld in Bezug auf den Sachverhalt der
gerichtlichen Klage).
Der Board stimmte den Interessenten zu, die die Meinung vertraten,
dass die Bestimmung des Bestehens einer Schuld für den zugrunde
liegenden Anspruch aufgrund der Auswertung aller vorhandenen Hinweise
geführt werden sollte. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass nach der
Definition einer Schuld im Rahmenkonzept, eine gegenwärtige
Verpflichtung aus Ereignissen in der Vergangenheit entsteht (Im
Gegensatz zu einem einzelnen vergangenen Ereignis). Somit ist der Beginn
eines Gerichtsverfahrens nur eins unter einer Vielzahl an verschiedenen
Gegebenheiten, wobei alle diese in Betracht gezogen werden sollten, um
zu bestimmen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Diese
Vorgehensweise stimmt mit den Leitlinien in Paragraph 16 des
Standardentwurfes überein (übernommen vom derzeitigen IAS 37), welche
besagen, dass ein Unternehmen alle vorhandenen Beweise zur Bestimmung
dazu heranziehen soll, ob eine Schuld am Bilanzstichtag existiert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2006
Beratung über den Vorschlag zur Streichung des Begriffs
"Eventualschuld"
Der Board setzte sich mit einer Auswertung des Stabes zu den
Stellungnahmen in Bezug auf den Vorschlag auseinander, den
Begriff der "Eventualschuld" ("Contingent Liability") in IAS
37 zu streichen. Der Stab bemerkte, dass viele der
vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Streichung des
Begriffs der "Eventualschuld" mit anderen im Entwurf
enthaltenen Vorschlägen zusammenhingen. Zu diesen Bedenken
zählten u.a. auch die Streichung des
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums, der Bestimmung, wann
eine Schuld vorliegt, des möglichen Definitionsbereichs
einer "Stand Ready"-Verpflichtung und der neuen Auswertung,
wonach Schulden aus bedingten und unbedingten
Verpflichtungen bestehen.
Diese Themen wurden entweder oder würden noch getrennt im
Zuge der Beratungen des Boards behandelt.
Der Board wurde gebeten, sich mit zwei Fragen auf besondere
Art und Weise zu befassen:
 |
ob der Ausdruck "Eventualschuld" gestrichen werden
sollte; und |
 |
Angaben über mögliche wesentliche Risiken. |
Es gab kaum Diskussionen darüber, ob der Ausdruck
"Eventualschuld" gestrichen werden sollte. Die Mitglieder
des Board bemerkten, dass in vielen Stellungnahmen ausgesagt
wurde, dass der Ausdruck "sehr wohl verstanden" worden wäre,
dennoch gab es oftmals Unterschiede im Verständnis der Stellungnehmenden. Der Board
war der Ansicht, dass der Ausdruck unnötig und nicht
hilfreich sei, unter Berücksichtigung der anderen als
Resultat des Abstimmungsprozesses durchgeführten Änderungen.
Der Board einigte sich auf die Streichung des Ausdrucks.
Der Stab hatte eine mögliche Lücke in den im Entwurf
vorgeschlagenen Angabepflichten in Bezug auf die Angaben in
solchen Situationen gefunden, wenn das Vorliegen einer
Schuld unsicher ist und aus diesem Grunde nach den vom Board
verabschiedeten Kriterien keine Schuld angesetzt wird. Dies
würde im Widerspruch zu Angaben hinsichtlich aller
möglicherweise wesentlichen Risiken stehen, denen sich ein
Unternehmen am Abschlussstichtag ausgesetzt sieht.
Die Mitglieder des Boards räumten ein, dass dies ein Problem
darstellt, insbesondere in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten.
Sie waren sich einig, dass es keinen Sinn mache, von den
Anwendern die Schätzung eines Betrags zu verlangen, der
nicht die Definition einer Schuld erfüllt. Die Schwierigkeit
bestünde darin, wie eine robuste Definition der Arten von
Unsicherheiten formuliert werden könnte, für die Angaben
verlangt würden, um inhaltsleere Angaben über allgemeine
Geschäftsrisiken zu vermeiden. Obwohl Rechtsstreitigkeiten
ein offensichtliches Beispiel der Arten von "möglichen
wesentlichen Risiken" darstellten, zu denen Angaben
gewünscht seien, gäbe es andere Beispiele, einschließlich
illegaler Handlungen, Umweltschutzgesetze und Urheberrechte.
Der Board kam bei dieser Thematik zu keiner Entscheidung. Er
bat den Stab darum, mit einem weiterentwickelten Beispiel
zurückzukehren.
Kann der Ansatz einer Schuld den Ausgang eines Rechtsstreits
beeinflussen?
Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass ein Unternehmen im Falle
einer Bandbreite möglicher Ergebnisse aus einer Schuld
Informationen offen legt, die auf die mit den zukünftigen
zur Erfüllung oder Übertragung der Schuld notwendigen
Cashflows zusammenhängenden Unsicherheiten hindeuten. Der
Board betrachtete von Stellungnehmenden vorgebrachte
Bedenken, wonach eine Anwendung dieser Grundsätze auf eine
Schuld, bei der die mit der Sachlage und den Umständen
verbundene Unsicherheit Gegenstand eines Rechtsstreit sind,
den Ausgang eines Prozesses negativ beeinflussen könnte.
Die Bedenken der Stellungnehmenden konzentrierten sich auf
den Rechtsbegriff der "Entdeckung", und darauf, dass die
Unternehmensanalyse, die eine Offenlegung stützen würde, von
der Entdeckung abhängig sein und gegebenenfalls die
Verteidigung beeinträchtigen könnte. Die Boardmitglieder,
insbesondere jene mit Unternehmenshintergrund, waren der
Meinung, dass interne Dokumentation und Analysen von
Gerichtsklagen und ähnliche unsichere Schulden vorhanden
wären. Der Grad, bis zu dem solche Untersuchungen einer
gerichtlichen Entdeckung unterliegen würden, würde je nach
Rechtskreis variieren. Es wäre für den Board unmöglich,
einen Standard festzuschreiben, der allen Rechtssystemen
gerecht werden würde. Wenn ein Unternehmen auf besondere Art
und Weise betroffen wäre, sollte es die notwendigen Schritte
unternehmen, um jede Beurteilung als Teil der besonderen
Beziehung zwischen Anwalt und Mandanten zu behandeln.
Der Board war sich darin einig, keine Ausnahme vom Ansatz
einer Verbindlichkeit mit der Begründung einzuräumen, dass
dies ein Unternehmen benachteiligen würde. Außerdem einigte
sich der Board darauf, kein Ausnahme von den in Paragraph 67
des Entwurfs vorgeschlagenen Angaben mit der Begründung
einzuräumen, dass dies das Unternehmen benachteiligen würde
(Paragraph 67 schlägt die Angabe des Betrags und einer
Beschreibung jeder Gruppe von angesetzten nicht-finanziellen
Schulden vor.)
Projektplan
Der Board diskutierte über die öffentlichen
Diskussionsrunden, die in Connecticut (USA) am
30. November 2006, in London am 8. Dezember 2006 und in
Melbourne (Australien) am 20. Dezember 2006 statt finden
werden. Bei den Diskussionsrunden werden die Ergebnisse der
Beratungen des Boards und nicht die ursprünglichen
Vorschläge des Entwurfs diskutiert. Darüber hinaus würden
auch verspätete Anträge je nach verfügbaren Plätzen
angenommen, obwohl Einladungen zur Teilnahme an den
Diskussionsrunden an alle diejenigen versendet wurden, die
auf den IASB-Entwurf und der FASB-Einladung zu
Stellungnahmen geantwortet hatten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2006
Projektplanung
Der Board überprüfte und beschloss die Projektplanung für
die nächsten Phasen seiner Beratungen.
Umfang der vorgeschlagenen Änderungen am
Bewertungsgrundsatz nach IAS 37
Der Board befasste sich mit drei vom Stab vorgeschlagenen
Alternativen:
 |
Rückkehr zur Formulierung des
gegenwärtigen Bewertungsgrundsatzes in IAS 37 (der "beste
Schätzwert" (best estimate) eines Unternehmens der am
Abschlussstichtag zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung
verlangten Aufwendungen). |
 |
Neubetrachtung des
Bewertungsgrundsatzes in IAS 37, Identifizierung aller möglichen
Bewertungsgrundsätze und Beurteilung der Vorteile jedes
Grundsatzes im Vergleich zu den anderen zur Bestimmung
desjenigen, der am geeignetesten für Schulden im
Anwendungsbereich von IAS 37 ist; |
 |
Übernahme des "beizulegenden
Zeitwerts" (Fair Value) als Bewertungsgrundsatz in IAS 37 (ohne
Identifizierung und Beurteilung anderer möglicher
Bewertungsgrundsätze). |
Der Board diskutierte über diese Alternativen, konzentrierte
sich jedoch auf den ersten Punkt. Der Board merkte an, dass
es viel Verwirrung und Missverständnisse gab - einige im
Board selbst - was für die Adressaten nicht hilfreich war.
Das gegenwärtige Modell in IAS 37 (ein
Erwartungswert-Modell) ist kein Fair Value-Modell, obwohl
viele der Parameter des Modells gleich oder ähnlich sind.
Ein Board-Mitglied merkte an, dass ein Teil des Problems in
der Verwendung von Begriffen wie "bester Schätzwert" liegen
würde, was auf herkömmliche Weise mit dem Begriff eines
einzelnen Punktschätzers in Verbindung gebracht würde. Der
Ansatz des Boards ist vergleichbar mit dem bei
Versicherungen, jedoch kompliziert, da IAS 37 "schizophren"
ist - es werden beste Schätzwerte mit Erwartungswerten
kombiniert. Daher beschreibt IAS 37 das Bewertungsverfahren
nicht auf korrekte Art und Weise. Nach Ansicht vieler
Board-Mitglieder handelt es sich beim Erwartungswert um den
gegenwärtigen Erfüllungsbetrag unter Verwendung
gegenwärtiger Parameter, keine Schätzung des endgültigen
Erfüllungsbetrags.
Der Board billigte den ersten Ansatz.
Neubetrachtung des gegenwärtigen Bewertungsgrundsatzes in
IAS 37
Der Board führte das Thema der Unterscheidung zwischen
gegenwärtiger Erfüllung und Netto-Erfüllung fort. Einige
Board-Mitglieder merkten an, dass es verschiedene
Erfüllungsbegriffe in IAS 37 gebe, wie etwa Erfüllung
gegenüber der Gegenpartei und Übertragung der Verpflichtung
auf eine dritte Partei (die je nachdem zu einer Ausbuchung
führt oder auch nicht). Bei beiden handelt es sich um
"Erfüllungen" im Sinne von IAS 37, wobei es sich nicht
notwendigerweise um den gleichen Betrag handelt. Beide sind
Gegenwartsgrößen und berücksichtigen erwartete Änderungen im
Bereich Gesetz, Technologie etc. Keiner stellt den Wert der
erwartungsgemäß in der Zukunft anfallenden Aufwendungen an
Barmitteln dar.
Der Board bestätigte, dass der Bewertungsgrundsatz in IAS 37
in der gegenwärtigen Erfüllung besteht, nicht der
endgültigen Erfüllung. Der Board stimmt dem Stab zu, dass es
im Standard zahlreiche Möglichkeiten zur Verbesserung der
Erläuterung dieses Grundsatz gebe, wie etwa Änderungen der
Terminologie und der Verbesserung der Erläuterungen in der
Grundlage für Schlussfolgerungen.
Stellt ein Grundsatz der gegenwärtigen Erfüllung bessere
Informationen zur Verfügung?
Ein Großteil der Diskussion in diesem Abschnitt drehte sich
um den Ausdruck "verlässlich" (reliable). Der Board merkte
an, dass die vorläufigen Ansichten zum Rahmenkonzept (Phase
1) eine bessere Erläuterung von "verlässlich" beinhalten
würden, als das, was zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Entwurfs der Vorschläge zu IAS 37 erhältlich war. Der Board
bat den Stab sicher zu stellen, dass ein überarbeiteter
Entwurf von IAS 37 als Folge der gegenwärtigen Beratungen
den Ausdruck "verlässlich" so wiedergeben sollte, wie er in
den Ansichten zum Rahmenkonzept verwendet wird.
Der Board merkte an, dass der Ansatz der gegenwärtigen
Erfüllung den Mittelwert (arithmetisches Mittel) der
möglichen gegenwärtigen Beträge im Blickfeld hat und nicht
den häufigsten Wert (Modalwert). Daher stellt der Betrag im
Abschluss einen aus einer Bandbreite mögliche Ergebnisse
gemäß Schätzungen am Abschlussstichtag dar,
der sich von Periode zu Periode im Gleichklang mit der
Veränderung der Parametern ändern würde. Der Board erkannte
an, dass hierbei Prüfungsprobleme im Zusammenhang mit der
Nachprüfbarkeit vorliegen, dennoch handelt es sich zumindest
um gegenwärtige Parameter, und nicht um künftige.
Der Board stimmte mit der Empfehlung des Stabs überein,
wonach es Erläuterungen dahin gehend geben sollte, wie ein
Bewertungsgrundsatz auf Basis eines gegenwärtigen
Erfüllungsansatzes nützliche Informationen in Bezug auf die
Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 zur Verfügung
stellt. Diese Erläuterungen sollten in der Grundlage für
Schlussfolgerungen enthalten sein, die jedem endgültigen
Standard beigefügt sind.
Werden mehr Leitlinien in Bezug auf des
Bewertungsgrundsatz in IAS 37 benötigt?
Der Board einigte sich darauf, dass mehr Leitlinien benötigt
werden, um sicher zu stellen, dass jeder endgültige Standard
auf konsistente Art und Weise in der Praxis angewandt werden
könnte. Ein Board-Mitglied machte den Vorschlag, dass solche
Leitlinien in Form von Leitlinien zur Anwendung (Application
Guidance) (d.h., verpflichtend) eingefügt werden sollten,
und dass der Stab die illustrierenden Beispiele
(Illustrative Examples) auf ein Mindestmaß verringern
sollten (wenn überhaupt).
Andere genannte Punkte bestanden darin, dass der
Diskontierungszinssatz passend zur Schuld gewählt werden und
nicht den Kapitalkosten des Unternehmens oder dem
risikofreien Zinssatz entsprechen sollte. D.h., der
Diskontierungszinssatz sollte in Zusammenhang mit dem
Kreditrisiko der Verpflichtung stehen, nicht jedoch mit dem
des Unternehmens.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2006
Lässt der vorgeschlagene Bewertungsgrundsatz ein Wahlrecht
zu?
Der Stab erinnerte die Runde daran, dass der im Entwurf zu
IAS 37 vorgeschlagene Bewertungsgrundsatz in Folgendem
bestand: „Ein Unternehmen hat eine Schuld mit dem Betrag zu
bewerten, den es vernünftigerweise am Abschlussstichtag
bezahlen würde, um die gegenwärtige Verpflichtung zu
erfüllen oder sie an einen Dritten zu übertragen“. Dieser
Grundsatz wurde von der gegenwärtigen Erklärung von „bester
Schätzwert“ in IAS 37.37 abgeleitet. Der Stab schlug vor,
den Ausdruck „Betrag zur Übertragung“ aus dem
Bewertungsgrundsatz eines jeden endgültigen Standards zu
streichen. Die Board-Mitglieder merkten an, dass „Erfüllung“
ein weiter gefasster Begriff als Übertragung sei, was
letztlich zu Zweideutigkeiten führen könnte. Dies wurde von
den Verfassern von IAS 37 und seinem britischen Pendant
anerkannt. Andere brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass
„erfüllen“ auch in der Bedeutung von „ausbuchen“ oder einer
rechtlichen Annullierung gebraucht wird (d.h. entsprechend
dem Ausbuchungsbegriff in IAS 39); dies entspricht nicht dem
Wertmaßstab des gültigen IAS 37.
Dennoch merkten andere Board-Mitglieder an, dass in anderen
Sprachen außer Englisch „Erfüllung“ die „Übertragung“ mit
einschließt, „Übertragung“ jedoch „Erfüllung“ ausschließt.
Es war offensichtlich, dass der Board zum Vorschlag des
Stabes geteilter Meinung war, wobei dies auf sehr
wesentlichen Gründen beruhte. Die Verwendung von
„Übertragung“ würde suggerieren, dass der Wertmaßstab in
einem „Veräußerungs-Fair Value“ bestehen würde. Die Leitung
des Stabes warnte den Board davor, dass die Verwendung der
Bedingungen und der Begriffe aus FAS 157 Fair Value
Measurements vollkommen unangebracht wäre: Dieses Dokument
hat noch nicht den IASB-Abstimmungsprozess (Due Process)
durchlaufen und sollte nicht als Teil des
Vorschriften-Satzes des IASB angesehen werden.
Die Board-Mitglieder machten den Vorschlag, dass der Board
klarstellen sollte, worin der Wertmaßstab in IAS 37 bestünde
und aus welchen Bestandteilen sich diese Größe
zusammensetzt. Andere Board-Mitglieder sahen dies als eine
nicht angezeigte Ausweitung des Projektinhalts an. Diese
Board-Mitglieder merkten an, dass die Adressaten (und die
Board-Mitglieder) zwei oder drei mögliche Wertmaßstäbe in
IAS 37 identifizieren konnten:
 |
der Betrag, auf den sich das
Unternehmen vernünftigerweise mit einem Dritten einigt
[erfüllen], um die Verpflichtung zu übernehmen (das Unternehmen
behält das Kreditrisiko); |
 |
der Betrag, den die
Gegenpartei vom Unternehmen entgegennimmt, um die Verpflichtung
zu erfüllen [ausbuchen]; |
 |
der Zahlungsmittelbetrag, den
das Unternehmen erwartungsgemäß bezahlen wird, um die
Verpflichtung zu erfüllen [ausbuchen], abgezinst auf den
Abschlussstichtag. |
Die Board-Mitglieder diskutierten diese Begriffe für einige
Zeit. Es wurde angemerkt, dass der Board unter Beachtung des
begrenzten Inhalts des Projekts gegebenenfalls zu
akzeptieren hätte, dass es unterschiedliche
Bewertungsansätze in IAS 37 gebe, und dass der Board sein
Projekt zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert nicht
verfrüht in eine bestimmte Richtung lenken sollte. Daraus
folgt, dass der IASB erläutern sollte, dass „Erfüllung“
entweder mit einer Gegenpartei oder mit einer dritten Partei
erledigt werden kann. Es wurde zudem angemerkt, dass der
angewandte Diskontierungszinssatz eine Risikoprämie
beinhalten solle, die der Verpflichtung angemessen ist. Bei
der Bewertung von Schulden nach IAS 37 reduziert die
Risikoprämie den Diskontierungszinssatz und erhöht die
Schuld in der Bilanz. (Ein Board-Mitglied merkte an, dass es
als Ergebnis der Umsetzung von IFRIC 1 deutlich wurde, dass
die Ersteller den falschen Zinssatz gewählt hatten –
irgendwo zwischen dem risikofreien Zinssatz und der
Mindestinvestitionsverzinsung des Unternehmens.)
Der Board bemerkte außerdem, dass „vernünftigerweise“ nicht
gleichbedeutend mit „wirtschaftlich vernünftig“ sei – dies
heißt, es war einem Unternehmen möglich einen gegenwärtigen
Schätzer des Betrags zur Erfüllung der Verpflichtung mit 100
zu ermitteln, wobei die Übertragung der Verpflichtung an
eine dritte Partei 120 kosten würde. Dies begründet sich
daraus, dass je nach Art der Schuld die dritte Partei eine
höhere Risikoprämie verlangen könnte, als das Unternehmen
übernehmen würde. Alternativ könnte die Risikoprämie der
Betrag sein, auf den sich das Unternehmen zur Übertragung
der Schuld zum Abschlussstichtag vorbereitet hätte.
Die Board-Mitglieder schienen einzusehen, dass die
Bewertung für viele Verpflichtungen unternehmensspezifische
Parameter mit einbeziehen müsste. Einige Board-Mitglieder
fühlten sich damit unwohl, schienen jedoch zu akzeptieren,
dass die Auferlegung der Vorschriften über alternative
Märkte aus FAS 157 nicht praktikabel sei (und eine
Neuveröffentlichung zur Folge haben könnte).
Der Board kam zu keiner Lösung in Bezug auf die Vorschläge
des Stabes und forderte den Stab auf, die in der Diskussion
aufgekommenen Sachverhalte weiter zu untersuchen.
November 2006: Gespräche am Runden Tisch geplant
Der IASB wird öffentliche Diskussionsrunden mit Adressaten zu den
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen abhalten. Der Zweck
dieser Diskussionen ist die Untersuchung der Sachverhalte, die von
den Adressaten in deren Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen
Änderungen geäußert wurden. Dies ermöglicht es dem IASB, die den
vorgeschlagenen Änderungen zugrunde liegenden Prinzipien
klarzustellen und zu erläutern.
| Diskussionsrunden zu IAS 37:
 |
Norwalk, Connecticut (USA): Donnerstag, den
30. November 2006:
14.30 Uhr – 17.30 Uhr In den Büroräumen des FASB, 401 Merritt 7,
Norwalk, Connecticut 06856-5116 USA
|
 |
London, Großbritannien: Freitag, den 8.
Dezember 2006: 1. Sitzung:
8.00 Uhr – 10.30 Uhr, 2. Sitzung: 11.00 Uhr – 13.30 Uhr, 3.
Sitzung: 14.00 Uhr –
16.30 Uhr City Hotel - Crowne Plaza London, 19 New Bridge
Street, London EC4V 6DB
|
 |
Melbourne, Victoria (Australien): Mittwoch,
den 20. Dezember 2006: 13.00 Uhr – 16.00 Uhr Im
australischen Institut der Wirtschaftsprüfer der
Landesgruppe Victoria (Institute of
Chartered Accountants in Australia, Victoria Division),
3. Stock, Bourke Place, 600 Bourke Street, Melbourne, VIC
3000 Australia |
Weitere Informationen
in englischer Sprache erhalten Sie auf der
Website des IASB. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
Diskussionen am Runden Tisch: zusammenfassender Bericht
Der IASB Mitarbeiterstab stellte eine
‚Zusammenfassung der Ergebnisse’ der Diskussionen am Runden Tisch vor, welche
in den USA, in Großbritannien und Australien im November und Dezember 2006 stattfanden. Es ist beabsichtigt, eine überarbeitete Fassung des Agendapapiers auf der IASB Website als permanenten Eintrag dieser
Sitzungen einzustellen.
Die Boardmitglieder waren der Meinung,
dass die Zusammenfassung sowohl umfassend als auch ausgewogen war.
Dennoch sollte ein Disclaimer angefügt werden, der darauf hinweist, dass
die Zusammenfassung die Sicht und Wahrnehmung der Teilnehmer
widerspiegelt und dass das Format der Diskussionen
am Runden Tisch nicht dazu
bestimmt ist und es den Boardmitgliedern nicht erlaubt ist, die
Ansichten der Teilnehmer in Frage zu stellen.
Nächste Schritte
Wesentliche Punkte: Bewertung
In Anbetracht der Bedenken, die von Round-Table-Teilnehmern bzgl. der
Bewertung in IAS 37 vorgebracht wurden, bat der Mitarbeiterstab den
Board den Anwendungsbereich des gegenwärtigen Projekts zu bestätigen,
dass ein Ziel der vorgeschlagenen Änderungen des IAS 37 war, die
Regelungen zur Bewertung in IAS 37 klarzustellen und nicht ein neues
Bewertungsziel einzuführen.
Die Boardmitglieder brachten verschiedene Sichtweisen zum Ausdruck.
Einige akzeptierten, dass das Projekt nicht dazu da war, eine Bewertung
festzulegen, sondern vielmehr die bestehenden Leitlinien klarzustellen
und die Alternativen zu begrenzen. Die Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt
anzusprechen könnte die Bewertungsdebatte im Projekt zum Rahmenkonzept
vorwegnehmen. Andere Boardmitglieder sprachen sich für das Thema der
Bewertung aus; eine Änderung des IAS 37 und ein Belassen der
Bewertungsalternativen würde für sie nicht akzeptabel sein.
Alle Boardmitglieder schienen zu akzeptieren, dass die Notwendigkeit
besteht, die Ansicht aufzugeben, dass wenn eine Schuld eine Reihe
möglicher Ausprägungen hat, die zutreffende Bewertung dieser Schuld im
Abschluss Null ist.
Der Mitarbeiterstab merkte an, dass IAS 37 kein Bewertungsziel aufweist.
Es könnte dennoch möglich sein, die Einflussfaktoren zur Bewertung einer
Schuld, die einen hohen Grad an Unsicherheit aufweist, zu
identifizieren, indem die zur Bewertung erforderlichen Einflussfaktoren
dieser Schuld identifiziert werden und - aufbauend auf die bereits in
den IFRS befindlichen Leitlinien - gegenwärtig existierende
Inkonsistenzen eliminiert werden. Der Board befasste sich mit dieser
Idee, wobei einige Boardmitglieder den Wunsch äußerten, Parallelen
zwischen den Komponenten der Bewertung ‚unsicherer Vermögenswerte’
(damit ist gemeint die Bewertung des erzielbaren Betrags eines
Vermögenswerts gem. IAS 36) und ‚unsicherer Schulden’ in IAS 37 sehen zu
wollen.
Die Boardmitglieder merkten an, dass gem. IAS 36.30 die folgenden
Komponenten bei der Berechnung eines Wertminderungsaufwands zu
berücksichtigen sind. Die Boardmitglieder merkten auch an, dass diese
Komponenten in Bezug auf die Berechnung des Nutzungswerts relevant sind
und dass dies folglich nicht so einfach auf die Bewertung von Schulden
übertragen werden könnten. Bedeutsam war dennoch die Art der
Komponenten, die gegenwärtige Schätzungen wären von:
 |
künftigen Cashflows; |
 |
möglichen Ausprägungen bzgl. Betrag oder Zeitpunkt dieser
künftigen Cashflows; |
 |
Zeitwert des Geldes, dargestellt durch einen gegenwärtigen
risikofreien Marktzinssatz; |
 |
einer Risikospanne speziell für den zu bewertenden Posten; und |
 |
anderen Faktoren, die Marktteilnehmer bei der Bestimmung
künftiger Cashflows berücksichtigen würden. |
Der Board akzeptierte, dass mit jeder Anpassung, die notwendig sein
könnte, um sie für Schulden passend zu machen, dies die zutreffenden
Komponenten zur Bewertung unsicherer Posten wären.
Der Board schlug dem Mitarbeiterstab ebenfalls vor, zunächst ein
Bewertungsmodell für rechtliche/vertragliche Verpflichtungen zu
entwickeln und dann zu untersuchen, welche (weiteren) Anforderungen für
nicht vertragliche Verpflichtungen erfüllt werden müssten. Obgleich
einige Boardmitglieder nicht akzeptierten, dass alle vertraglichen
Verpflichtungen eine Ausgleichsabsicht haben (in einigen vertraglichen
Verpflichtungen ist die Gegenpartei unbekannt, wurde der Mitarbeiterstab
gebeten, auf dieser Basis fortzufahren.
Interaktion mit anderen IASB-Projekten
Der Board merkte an, dass einige im Projekt zu IAS 37 angesprochene
Themen auch Themen in den Projekten zum Rahmenkonzept und IAS 18
tangieren. Im Hinblick auf das Projekt zum Rahmenkonzept glaubt der
Board nicht, dass dort ernst zu nehmende Überschneidungen sind, die den
Projektfortschritt verzögern könnten. Jedwede Grenzthemen, die
aufkommen, können später besprochen werden. Dringender war die
Grenzlinie zwischen Ertrag und Schulden. Insb. IFRIC war häufig mit
Themen in Bezug auf Transaktionen mit mehreren Elementen und der
Identifikation anfallender Schulden konfrontiert. Die Boardmitglieder
glauben, dass die Anwendung des „building block approach“ zur Lösung
vieler dieser Themen beitragen würde.
Projektzeitplan
Der Board überprüfte und akzeptierte den Projektzeitplan (verfügbar in
Unterlage 4B für die Beobachter, Link s.o.), der zu einem überarbeiteten
Standard im vierten Quartal 2008 führen wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2007
Der Board führte seine Beratungen
bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen unter Beachtung der
Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko sowie der
Definition einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung fort.
Unterscheidung zwischen einer
Schuld und einem Geschäftsrisiko
Die Diskussion wurde auf der Grundlage
von einigen Beispielen, die im Papier des Stabs enthalten waren, geführt
(für weitere Einzelheiten verweisen wir auf das Agendapapier 3B, welches
auf der IASB-Website im Bereich Beobachter-Notizen (Observer Notes)
erhältlich ist).
Der Board wies darauf hin, dass ein am
Bilanzstichtag bestehendes Geschäftsrisiko nicht der Definition einer
Schuld entspricht. Es wurde angemerkt, dass einem Unternehmen gegenüber
keine gegenwärtige Verpflichtung aus einem Geschäftsrisiko entsteht, da
das Unternehmen die Auswirkungen dieses Risikos durch Aktivitäten
verhindern bzw. verringern kann.
Der Board bestätigte erneut die im
Standardentwurf eingearbeiteten Schlussfolgerungen, dass der Ansatz
einer Schuld sowohl eine unwiderrufbare Handlung oder Ereignis
erfordert, dass am oder vor dem Bilanzstichtag auftritt, als auch einen
Mechanismus, der einem Dritten das Recht einräumt, Ansprüche gegenüber
dem Unternehmen zu erheben.
Durch die Zustimmung zu den
Schlussfolgerungen des Stabs bezüglich der Beispiele 1A bis 3A (Agendapapier
3B) bestätigte der Board, dass:
 |
Rechte (einschließlich
vertraglicher Rechte) und Verordnungen alleine keine
gegenwärtige Verpflichtung darstellen. Allerdings können sie
Mechanismen darstellen, durch die einem Dritten das Recht
eingeräumt wird, bestimmte Maßnahmen gegenüber dem Unternehmen
durchzusetzen. |
 |
Die Planung einer zukünftigen
unwiderrufbaren Handlung und Ereignisses in einem Rechtskreis,
in dem Mechanismen vorhanden sind, die einem Dritten das Recht
einräumen, Maßnahmen gegenüber einem Unternehmen vorzunehmen,
stellt keine gegenwärtige Verpflichtung dar und erfüllt somit
nicht die Definition einer gegenwärtigen Verpflichtung. |
 |
Eine widerrufliche Handlung
oder Ereignis eines unverbindlichen Angebots erfüllt nicht die
Definition einer Schuld. Dies gilt auch für Rechtskreise, in
denen es Mechanismen gibt, die es Dritten erlauben, Maßnahmen
gegenüber einem Unternehmen zu ergreifen, wenn diese Handlung
ausgeführt wird. |
 |
Die Abgabe oder der Erhalt
eines Angebots, welches abgelehnt werden kann, da keine
Rechtsverbindlichkeit vorliegt, stellt keine gegenwärtige
Verpflichtung dar und erfüllt somit auch nicht die Definition
einer Schuld. |
Anschließend beschäftigte sich der
Board mit nachfolgendem Fall (Beispiel 3B des Agendapapiers 3B):
Ein Verkäufer bietet Hamburger in
einem Rechtskreis an, in dem es keine Mindestanforderungen bezüglich
Hygiene für Lebensmittel gibt. Die Rechtsprechung dieses Rechtskreises legt
allerdings fest, dass, wenn ein Kunde aufgrund des Verzehrs eines
verdorbenen Hamburgers ins Krankenhaus gebracht werden muss, der
Lieferant des Hamburgers dem Kunden eine Entschädigung von 100.000
Pfund Sterling zu zahlen hat. Am 31. Dezember 200X hat der Verkäufer
einen Hamburger an einen Kunden verkauft. Der Kunde
verzehrte den Hamburger, wurde anschließend allerdings nicht ins
Krankenhaus gebracht. Die Schlüsselfrage hierbei ist, ob der Verkauf
des Hamburgers bereits eine gegenwärtige Verpflichtung darstellt
oder ob dies eine Unsicherheit bezüglich der Existenz einer
gegenwärtigen Verpflichtung offenlegt (elementare Unsicherheit).
Die Mitglieder des Boards brachten
die folgenden Ansichten zum Ausdruck:
1. Sichtweise
Der Verkauf an sich stellt keine
gegenwärtige Verpflichtung dar. Eine Schuld entsteht, wenn der Hamburger
verdorben ist und der Kunde ins Krankenhaus gebracht wurde. Es wurde
angemerkt, dass Erfahrungen aus der Vergangenheit eventuell nützliche
Informationen bereitstellen würden, um die Unsicherheit der Existenz
einer Schuld zu bemessen. (7 Mitglieder des Board waren dieser Ansicht)
2.
Sichtweise
Die zweite Sichtweise entspricht der
ersten mit der
Ausnahme, dass eine Schuld entsteht, wenn der Hamburger verdorben ist,
unabhängig davon, ob der Kunde ins Krankenhaus gebracht wurde. (2
Mitglieder des Board bevorzugten diese Ansicht)
3. Sichtweise
Der Verkauf stellt eine gegenwärtige
Verpflichtung dar. Es wurde angemerkt, dass die Erfahrungen aus der
Vergangenheit nützliche Informationen bezüglich der Beurteilung von
Unsicherheit bei der Bewertung der Schuld liefern könnten. (5 Mitglieder
des Board bevorzugten diese Ansicht)
Es gab keine Übereinstimmung darüber
und der Borad entschied, die Diskussion bei einer zukünftigen Sitzung
wieder aufzunehmen.
Unbedingte „stand
ready“-Verpflichtung (Stand ready obligations)
Der Board bestätigte erneut, den
Begriff einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung, durch welchen
solche unbedingten Verpflichtungen beschrieben werden, wobei Dritte ein
gegenwärtiges durchsetzbares Recht gegenüber Unternehmen besitzen, in
einer bestimmten Weise vorzugehen, dazu allerdings nicht verpflichtet
sind.
Der Board bestätigte, dass der Begriff
einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung auch auf nicht
vertragliche Szenarien anwendbar sei. (wie etwa einklagbares Recht sowie
Gesetze und Bestimmungen).
Der Board erörterte, basierend auf
erhaltenen Stellungnahmen, ob der Begriff der ‚unbedingten „stand
ready“-Verpflichtung’ nützlich sei oder ob dieser entfernt werden
sollte. Es war ersichtlich, dass Übereinstimmung bezüglich des Konzepts
einer unbedingten Verpflichtung besteht und dieses unverändert bestehen
bleiben sollte. Jedoch gab es Meinungsverschiedenheiten zur
Begrifflichkeit. Es wurde vorläufig entschieden, den Begriff
beizubehalten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2007 [Unterrichtseinheit]
In dieser Unterrichtseinheit diskutierte der Board zwei Dokumente, die
von den Vertretern der Generalversammlung der sog. "Gruppe der 100" (GC 100)
erarbeitet wurden und Sachverhalte adressieren im Hinblick auf Ansatz
und Bewertung von Schulden aus Rechtsstreitigkeiten.
Drei Vertreter der GC 100 äußerten sich zu einigen speziellen
Fragen des Boards und stellten überblicksartig dar, wie die Unsicherheiten
bei geschäftsüblichen Vertragsbedingungen oft in Zusammenhang stehen mit
den rechtlichen Verfahren. Die Sachverhalte wurden durch drei reale
Fälle veranschaulicht:
Die Schlüsselaussagen der GC 100 waren:
 |
Die Frage, ob eine Schuld aufgrund von Rechtsstreitigkeiten
existiert oder nicht, ist oft sehr komplex. In vielen Fällen
gibt es keine Unterscheidung, die auf einfache und logische Art
und Weise zwischen dem allgemeinen Geschäftsrisiko auf der einen
Seite und dem Risiko aufgrund eines Rechtsstreits auf der
anderen Seite angewendet werden kann. |
 |
Insbesondere in einem frühen Stadium eines Prozesses ist es
normalerweise nicht einfach für Rechtsexperten zu untersuchen, ob
eine gegenwärtige Verpflichtung existiert. Sehr oft muss eine
komplexe Multi-Faktoren-Analyse mit dutzenden voneinander
abhängiger Elemente durchgeführt werden („Es gibt kein richtig
oder falsch in den frühen Stadien“). |
 |
Aufgrund der den meisten Fällen inhärenten Komplexität, auch
wenn eine Schuld besteht, ist die Bewertung nicht einfach
möglich. Daher sind Rechtsexperten in den meisten Fällen nicht
in der Lage, eine Meinung abzugeben, welche Ergebnisse möglich
sind oder wahrscheinlichkeitsgewichtete Cashflows zu schätzen. |
Der Board war über diese Aussagen nicht erfreut.
Einige Boardmitglieder merkten an, dass eine Bilanzierung auf Basis
dieser Aussagen zu Prozessschulden führen würde, die lediglich in späten
Stadien eines Rechtsstreits erfasst würden und daher nicht zu
verbesserten Abschlüssen führen würden.
Im Hinblick auf die Komplexität merkten einige Boardmitglieder an, dass
nur die zum Bewertungszeitpunkt verfügbaren Informationen in Betracht
gezogen werden müssen, insbesondere keine Schätzung erforderlich ist zur
Entwicklung des zugrundeliegenden Gesetzes. Daher sollte die Bewertung
einer Schuld in den meisten Fällen möglich sein. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass seine Praxiserfahrung gezeigt hat, dass es immer
möglich war, die Schuld zu bewerten. („Bringen Sie den Controller, den
Leiter Rechnungswesen und den Anwalt zusammen, und zum Ende des Tages
haben Sie immer eine Zahl“).
Ein Boardmitglied fragte, welche Konsequenzen die Aussagen der GC 100
für die Bewertung von Versicherungsverträgen haben würden, da das
Ergebnis von Versicherungsverträgen oftmals auch die Beurteilung von
Rechtsstreitigkeiten bedingen würde. Die Vertreter der GC 100 waren der
Ansicht, dass es einen fundamentalen Unterschied zwischen
Rechtsstreitigkeiten und Versicherungsverträgen gebe, da es akzeptierte
Vorgehensweisen unter Verwendung statistischer Daten bei der Bewertung
von Versicherungsverträgen gibt, die für Rechtsstreitigkeiten nicht
existieren.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen, aber der Board schien nochmals
zu bestätigen, dass, außer in seltenen Fällen, ein Unternehmen in der
Lage sein wird zu beurteilen, ob eine Schuld existiert und eine
verlässliche Bewertung der Schuld erreicht werden kann.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Mai 2007
Unsicherheit über das Bestehen einer
gegenwärtigen Verpflichtung
Der Board setzte seine Überlegungen zur
Unterscheidung zwischen der Unsicherheit über das Bestehen einer
gegenwärtigen Verpflichtung und einer unbedingten Verpflichtung (stand-ready
obligation) fort. Der Sachverhalt, der im März erörtert wurde, betraf
die Frage, ob der Verkauf eines Hamburgers bereits eine gegenwärtige
Verpflichtung darstellt oder ob dies eine Unsicherheit bezüglich der
Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung offenlegt (elementare
Unsicherheit) Die Diskussion wurde auf Grundlage des folgenden
veränderten Szenarios geführt:
Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem
Rechtskreis an, in dem die Rechtsprechung festlegt, dass der Verkäufer
jedem Kunden, der einen verdorbenen Hamburger kauft, eine Entschädigung
von 100.000 Pfund Sterling zu zahlen hat. Bis zum 31. Dezember 200X
(Bilanzstichtag) hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden
verkauft. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass einer von eine
Million Hamburgern verdorben ist. Keine weiteren Informationen liegen
vor.
Der Stab trug die folgenden Alternativen vor,
die die Meinungen der Boardmitglieder aus der Märzsitzung widerspiegeln:
Sichtweise A
Eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, wenn
der Hamburger verdorben ist und alle verfügbaren Informationen geprüft
werden, um festzustellen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht
oder nicht. Auf Basis der oben angegebenen Fakten besteht keine
gegenwärtige Verpflichtung, weil die zur Verfügung stehenden
Informationen (hier die Erfahrung der Vergangenheit) nicht darauf
hinweisen, dass der Verkäufer einen verdorbenen Hamburger verkauft hat.
Sichtweise B
Der Verkauf stellt eine gegenwärtige
Verpflichtung dar, und alle zur Verfügung stehenden Informationen werden
genutzt, um die Unsicherheit in der Bewertung dieser gegenwärtigen
Verpflichtung zu reflektieren.
Der Board blieb fast hälftig geteilt bei den
Sichtweisen. Einige Boardmitglieder,
die Sichtweise B folgten, wiesen auf die Situation der
Versicherungsindustrie hinsichtlich der Ansprüche hin, die erworben aber
nicht geltend gemacht wurden (incurred but not reported, IBNR). Sie
sahen den Sachverhalt als ein Frage von “Habe ich einen Anspruch oder
nicht?”.
Ein Führungsmitglied des Stabs brachte die
Frage ins Spiel, welche Bewertungsauswirkungen die verschiedenen
Ansichten haben würden. Er fragte die Boardmitglieder, ob unter Sichtweise A eine Schuld von null zu akzeptieren sei,
wenn man zu dem Schluss käme, dass keine gegenwärtige Verpflichtung
existiere, und ob unter Sichtweise B je nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit
immer ein Schuld anzusetzen sei (selbst wenn es sich nur um einen sehr
geringen Betrag handele). Der Board erörterte diesen Sachverhalt eine
Weile, kam aber zu keiner Übereinstimmung.
Nach längerer Diskussion schien die allgemeine
Meinung zu sein, dass die Schlüsselfrage sei, “festzustellen, ob ein
verdorbener Hamburger verkauft worden sei”. Die Bezeichnung, wie sie
derzeit unter Sichtweise A oder unter Sichtweise B verwendet werde, sei von geringerer
Bedeutung.
Es wurde keine Einigung erzielt, aber der Stab
wurde gebeten, das Papier im Hinblick auf die erkannte Schlüsselfrage zu
überarbeiten.
Faktische Verpflichtungen
Der Board erörterte erneut die Definition
einer faktischen Verpflichtung, um das Ergebnis der erneuten
Beratschlagungen zur Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem
Geschäftsrisiko widerzuspiegeln.
Im März 2007 war der Board vorläufig zu dem
Schluss gekommen, das seine gegenwärtige Verpflichtung besteht, wenn (a)
ein Unternehmen unwiderruflich auf eine bestimmte Art zu handeln
gezwungen ist und (b) ein Dritter hat das einklagbare Recht, das
Unternehmen zu dieser bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Der
Standardentwurf zu IAS 37 definiert eine faktische Verpflichtung als
„eine gegenwärtige Verpflichtung, die aus vergangenen Handlungen des
Unternehmens herrührt“.
Demzufolge ist eine faktische Verpflichtung
nur dann eine gegenwärtige Verpflichtung, wenn ein Dritter das
einklagbare Recht hat, das Unternehmen zu einer bestimmten Art zu
handeln aufzufordern
Der Board diskutierte fünf Möglichkeiten, den
Begriff „einklagbares Recht” in der vorläufigen Beschreibung einer
gegenwärtigen Verpflichtung in der Definition/Beschreibung einer
faktischen Verpflichtung zu fassen.
Möglichkeit 1:
Man beschränkt faktische Verpflichtungen auf
diejenigen, die man vor Gericht einklagen kann.
Möglichkeit 2:
Man verändert die vorläufige Beschreibung
einer gegenwärtigen Verpflichtung in den Paragraphen 13 und 15 des
Standardentwurfs zu IAS 37, um zu erklären, dass ein Dritter ein Recht
haben kann, „das gesetzlich eingeklagt werden kann oder durch
gleichwertige Mittel durchsetzbar ist“.
Möglichkeit 3:
Man verwendet den bereits in Paragraph 15 des
Standardentwurfs zu IAS 37 enthaltenen erklärenden Text, um als
Erklärung für „durch gleichwertige Mittel durchsetzbar“ zu fungieren.
Bei dieser Möglichkeit könnten die Paragraphen
13 und 15 des Standardentwurfs zu IAS 37 etwa wie folgt geändert werden:
Paragraph 13
Ein wichtiges Merkmal einer Schuld ist, dass
das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat, die aus einer
unwiderrufbaren Handlung oder einem unwiderrufbaren Ereignis der
Vergangenheit stammt. Eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, wenn
ein Unternehmen unwiderruflich auf eine bestimmte Art zu handeln
gezwungen ist und ein Dritter das einklagbare Recht hat, das Unternehmen
zu dieser bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Das Recht des
Dritten kann gesetzlich einklagbar oder durch gleichwertige Mittel
durchsetzbar sein. Damit eine gegenwärtige Verpflichtung aus
einer Handlung oder einem Ereignis entstehen kann, darf das Unternehmen
wenig (wenn überhaupt) Spielraum haben, dem Ausgleichen der Schuld zu
entgehen. Eine Handlung oder ein Ereignis der Vergangenheit, aus
denen eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, werden bisweilen auch
eine verpflichtende Handlung oder ein verpflichtendes Ereignis genannt.
Paragraph 15
Falls keine gesetzliche Einklagbarkeit
vorliegt, muss mit großer Umsicht festgestellt werden, ob ein
Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat. bei der wenig
(wenn überhaupt) Spielraum besteht, dem Ausgleichen der Schuld zu
entgehen. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dDies
wird nur der Fall sein, wenn:
(a) das Unternehmen Dritten gegenüber deutlich
gemacht hat, dass es besondere Verantwortung übernimmt;
(b) diese Dritten vernünftigerweise erwarten
können, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt; und
(c) diese Dritten dadurch, dass das
Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, profitieren oder dadurch
Schaden erleiden, dass das Unternehmen diese Verantwortung nicht
wahrnimmt.
Möglichkeit 4:
Man entwickelt die vorläufige Beschreibung des
Boards einer gegenwärtigen Verpflichtung im Rahmenkonzeptprojekt weiter
und lässt die Beschreibung im IAS 37-Projekt fallen.
Möglichkeit 5:
Man kehrt zu den vorläufigen Schlüssen des
Boards aus der Märzsitzung zurück und versucht, zwischen einer Schuld
und einem Geschäftsrisiko zu unterscheiden ohne auf die Durchsetzbarkeit
Rückgriff zu nehmen.
Einige Boardmitglieder äußerten sich besorgt
darüber, dass die Beschränkung auf gesetzlich einklagbare Rechte zu eng
sei, da es auch „etwas Anderes” gäbe, das zu einer gegenwärtigen
Verpflichtung führen könne. Ein Boardmitglied wies darauf hin, das seine
solche Beschränkung eventuell sogar eine neue Veröffentlichung zur
Kommentierung des Standardentwurfs zu IAS 37 notwendig machen können.
Die Diskussion wendete sich der Frage zu, was
„dieses Andere” sei, das neben der gesetzlichen Einklagbarkeit zu einer
gegenwärtigen Verpflichtung führen könne. Einige Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass wirtschaftliche Zwänge zu einer gegenwärtigen
Verpflichtung führen könnten, insbesondere, wenn die Tatsache, dass man
„nichts tut“, für das Unternehmen dazu führen könne, dass die Geschäfte
aufgegeben werden müssten. So würde zum Beispiel ein
Versicherungsunternehmen, das die Überschussbeteiligung bei Verträgen
mit Überschussbeteiligung auf das vertraglich festgesetzte Minimum
reduzieren würde, mit Sicherheit aus dem Markt gedrängt. Andere genannte
Beispiele betrafen Pensionen und Jubiläumsgelder.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen, aber
der Stab wurde gebeten, diesen Sachverhalt weiter zu erforschen. Dabei
sollten Möglichkeit 1 und Möglichkeit 3 verfolgt werden. Acht bzw. elf
Boardmitglieder waren dafür, diese Ansätze weiter zu verfolgen
(Mehrfachnennungen waren möglich).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2007
Der Zweck dieser Sitzung war es, den
derzeitigen Stand des Projektes zusammenzufassen, ungelöste Sachverhalte
herauszuarbeiten und sich über das Ausmaß der Arbeit zu einigen, die
bezüglich dieser Sachverhalte im Rahmen des Projektes zu IAS 37 noch
nötig sei.
Abgrenzung einer Schuld gegen ein Betriebsrisiko
Der Board bestätigte seine frühere
Entscheidung, dass das Auftreten eines zurückliegenden Ereignisses (d.h.
nicht ein möglicher Abfluss wirtschaftlichen Nutzens) eine Schuld von
einem Betriebsrisiko unterscheidet. Eine gegenwärtige Verpflichtung
entsteht, nachdem etwas geschehen ist. Im Gegensatz dazu ist ein
Betriebsrisiko etwas, das in der Zukunft als Ergebnis von Umständen, die
zu Bilanzstichtag bestehen, geschehen kann.
Der Board erörterte dann einen
verwandten Sachverhalt in Bezug auf die Definition einer Schuld. Der
Stab wies darauf hin, dass die Formulierung "wenig bis gar kein
Ermessensspielraum", die in Paragraph 13 des Entwurfs verwendet wird, um
zu beschreiben, wann und warum ein Unternehmen eine gegenwärtige
Verpflichtung hat, mehrdeutig sein könne. Er fragte deshalb den Board,
ob diese Formulierung durch eine aussagekräftigere wie beispielsweise
"unwiderruflich verpflichtet", "kein Ermessensspielraum" oder "etwas,
das ein Unternehmen nicht umgehen kann" ersetzt werden solle.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Hauptproblem bezüglich der Formulierung "wenig bis gar kein
Ermessensspielraum" darin bestehe, dass sie manchmal angewendet würde,
um die Frage zu beantworten, ob der Abfluss von Ressourcen vermieden
werden könne.
Insgesamt war der Board nicht
überzeugt, dass die Verwendung einer aussagekräftigeren Formulierung
eine Verbesserung darstelle, und entschied, die Formulierung "wenig bis
gar kein Ermessensspielraum" beizubehalten.
Leistungsbereitschaftsverpflichtungen
Der Board bekräftigte, dass eine
Leistungsbereitschaftsverpflichtung die Definition einer Schuld erfüllen
müsse und dass der BEgriff "Leistungsbereitschaftsverpflichtung" nur ein
Etikett für Situationen sei, in denen ein Unternehmen eine unbedingte
Verpflichtung in Verbindung mit einer Vertragsverpflichtung habe
(beispielsweise im Fall einer Produktgarantie oder einer geschriebenen
Option).
Der Stab stellte überarbeitete
Formulierungen für die Paragraphen 22 und 26 des Entwurfs vor, die die
vorläufigen Schlüsse des Boards widerspiegeln. Vorbehaltlich
editorischer Änderungen stimmte der Board zu.
Bestehen einer gegenwärtigen
Verpflichtung
Der Board arbeitete drei allgemeine
Situationen heraus, in denen Unsicherheit über das Bestehen einer
gegenwärtigen Verpflichtung aufkommen könne:
 |
(a) Gibt es ein Ereignis in
der Vergangenheit? |
 |
(b) Wie sind die
verbindlichen Leitlinien (einschließlich Satzung, Gesetze,
Verträge und aufsichtsrechtliche Vorschriften) auf gegebene
Tatsachen anzuwenden)> |
 |
(c) Wenn gesetzliche
Durchsetzbarkeit nicht gegeben ist, bestehen genügend Hinweise
in Form von Ereignissen und Umständen, die in ihrer Summe
bestätigen, dass eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt? |
Situationen (a) und (b)
Der Board hielt fest, dass ein
Unternehmen immer Augenmaß anzuwenden habe bei der Beurteilung, ob eine
gegenwärtige Verpflichtung vorliege. Desgleichen hängen die Hinweise,
die ein Unternehmen betrachtet, und das relative Gewicht, das jedem
einzelnen Indiz beigemessen wird, von den einzelnen Tatsachen und
Umständen jedes Falles ab. Vorbehaltlich editorischer Änderungen wurde
entschieden, dass zusätzliche Leitlinien bezüglich der Situationen (a)
und (b) durch Aufnahme der folgenden Indikatoren hinzugefügt werden
sollten:
 |
die eigenen Erfahrungen des Unternehmens bezüglich
ähnlicher oder gleicher Sachverhalte, |
 |
die Erfahrungen anderer
bezüglich ähnlicher oder gleicher Sachverhalte, |
 |
die Meinung von Experten, |
 |
zusätzliche Hinweise, die aus
Ereignissen nach dem Bilanzstichtag entstehen und die Umstände
aufzeigen, die zum Bilanzstichtag bestanden, |
 |
jegliche Hinweise, die auf
einen möglichen Zusammenbruch oder eine mögliche Schwäche in den
internen Kontrollen des Unternehmens hinweisen (beispielsweise
Beschwerdebriefe, die Aufnahme eines Gerichtsverfahrens oder ein
Bericht einer internen Revision). |
Ein Boardmitglied wies darauf hin,
dass der Zweck dieser Indikatoren darin bestehe, anzuzeigen, ob ein
bestimmtes Ereignis, das eingetreten ist, zu einer Schuld führt. Die
Indikatoren sollten nicht nur anzeigen, ob ein Ereignis eingetreten ist.
Dies sollte im Standard klargestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt kehrte
der Board zum "Hamburger-Beispiel" zurück. Der Board hatte dieses
Beispiel im März und im Mai 2007 erörtert aber war zu keiner
Entscheidung gekommen, ob
 |
der Verkauf an sich eine gegenwärtige Verpflichtung darstelle,
und alle zur Verfügung stehenden Informationen genutzt werden,
um die Unsicherheit in der Bewertung dieser gegenwärtigen
Verpflichtung zu reflektieren, oder |
 |
eine gegenwärtige Verpflichtung entstehe, wenn der Hamburger
verdorben ist und alle verfügbaren Informationen würden geprüft,
um festzustellen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht
oder nicht. |
Ein Boardmitglied rief
eine frühere Diskussion in Erinnerung, in der der Board sich bereit
gefunden hatte, zu dem Schluss zu kommen, dass die Durchführung einer
Operation in einem Krankenhaus keine Verpflichtungen entstehen lasse, es
sei denn, die Operation gehe schief. Es gäbe da eine starke Ähnlichkeit
zwischen den Beispielen. Einige Boardmitglieder hielten jedoch fest,
dass der Stab einen spürbaren Fortschritt in der Lösung eines sehr
realen Rechnungslegungsproblems gemacht habe, und ermutigten den Stab,
noch ein bisschen mehr Zeit aufzuwenden, um festzustellen, ob eine
definitive Lösung entwickelt werden könne. Der Board stimmte zu, den
Stab um weitere Untersuchungen zu dem Sachverhalt zu bitten.
Situation (c)
Wie auf der Maisitzung beschlossen
worden war hatte der Stab die folgenden drei Möglichkeiten weiter
untersucht, wie Unsicherheit im Entwurf adressiert werden sollte:
Möglichkeit 1: Man beschränkt faktische Verpflichtungen auf
diejenigen, die man vor Gericht einklagen kann.
Möglichkeit 2: Man erkennt faktischen Verpflichtungen an, die man
vor Gericht einklagen kann, und faktische Verpflichtungen, die
„durch gleichwertige Mittel" durchsetzbar sind, und untersucht den
Begriff
„durch gleichwertige Mittel" weiter;
Möglichkeit 3: Wie Möglichkeit 2, aber man verwendet den bereits in Paragraph 15 des
Standardentwurfs zu IAS 37 enthaltenen erklärenden Text als
Ausgangspunkt für die Erklärung des Begriffs „durch gleichwertige
Mittel“. Der Stab schlug folgende überarbeitete Formulierung vor:
Falls keine gesetzliche Einklagbarkeit vorliegt, muss mit großer Umsicht
festgestellt werden, ob ein Außenstehender das Recht hat, das
Unternehmen zu einer bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Im Falle
einer faktischen Verpflichtung wird dies nur der Fall sein, wenn
(a) das Unternehmen Dritten gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung übernimmt,
(b) diese Dritten vernünftigerweise erwarten können, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, und
(c) diese Dritten dadurch, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, profitieren oder dadurch Schaden erleiden, dass das
Unternehmen diese Verantwortung nicht wahrnimmt.
Der Board kam überein, mit
Möglichkeit 3 fortzufahren. Der Board weist besonders auf die
Formulierung „ein Außenstehender hat das Recht" hin, d.h.
jede Form von wirtschaftlichem Zwang würde die Merkmale der
Verpflichtung nicht erfüllen.
Ansatzkriterium „mehr Gründe dafür als dagegen"
Der Board wurde gefragt, ob ein
explizites „mehr Gründe dafür als dagegen"-Kriterium in
einen endgültigen Standard aufgenommen werden sollte.
Die Boardmitglieder waren fast je
genau zur Hälfte dafür und dagegen. Boardmitglieder, die dagegen waren,
argumentierten, dass die Einschätzung, ob eine gegenwärtige
Verpflichtung vorliege, ein Frage von Beurteilung sei, nicht von
mathematischen Berechnungen. Darüber hinaus würde die Aufnahme eines
solchen Kriteriums einen sicheren Hafen für diejenigen Ersteller
darstellen, die schwierigen Entscheidungen ausweichen wollten.
Diejenigen Boardmitglieder, die für die Aufnahme des Kriteriums waren,
würden es nur unter der Bedingung aufnehmen, dass es nicht als
bestimmend angesehen werden würde.
Der Board wird seine Erörterungen auf
einer späteren Sitzung fortsetzen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2007
Im Mai 2007 erörterte der Board ein Beispiel, dass die Unsicherheit
über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung illustriert. Die
Fakten des Beispiels waren die folgenden:
|
Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem
Rechtskreis an, in dem die Rechtsprechung festlegt, dass der Verkäufer
jedem Kunden, der einen verdorbenen Hamburger kauft, eine Entschädigung
von 100.000 Währungseinheiten zu zahlen hat.
Bis zum 31. Dezember 200X
(Bilanzstichtag) hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden
verkauft.
Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass einer von eine
Million Hamburgern verdorben ist. Keine weiteren Informationen liegen
vor. |
Der Board entschied, dass der Verkäufer nur dann zum
31. Dezember 200X eine gegenwärtige Verpflichtung hat, wenn er einen
verdorbenen Hamburger verkauft hat. Der Board kam jedoch zu keinem
Schluss, wie man der Unsicherheit in diesem Beispiel beikommen könne.
Drei Möglichkeiten wurden vom Board erörtert:
 |
Sichtweise A: Das Ereignis, das die Verpflichtung
entstehen lässt, ist die Lieferung eines verdorbenen Hamburgers. Es
ist unsicher, ob dieses Ereignis eingetreten ist, also ist unsicher,
ob eine Verpflichtung entstanden ist. |
 |
Sichtweise B: Das Ereignis, das die Verpflichtung entstehen
lässt, ist das Eingehen des Vertrages, einen Hamburger zu verkaufen. Die
Verpflichtung ist die bedingungslose Zusage, die der Verkäufer dem
Kunden macht: einen unverdorbenen Hamburger zu liefern oder eine
Entschädigungsleistung zu zahlen, wenn der gelieferte Hamburger
verdorben ist. |
 |
Sichtweise C: Eine dritte Sichtweise ist, dass das
Ereignis, das die Verpflichtung, eine Entschädigungsleistung zu
zahlen, entstehen lässt, die Lieferung des Hamburgers an den Kunden
ist. Diese Sichtweise war nicht in den Unterlagen für die Maisitzung
enthalten ist aber seit dem vom Stab erörtert worden. |
Der Board erörterte weitere Beispiele in Bezug auf den Fall des Todes
in einem Krankenhaus, der Behauptung der Beleidigung und Strafen für
Geschwindigkeitsüberschreitungen (ausgeführt in Agendapapier 13 der
Unterlagen für Beobachter auf der Internetseite des IASB).
Der Board kam überein, Sichtweise B abzulehnen, und diskutierte
Sichtweise A und Sichtweise C ausführlich. Einige Boardmitglieder
bevorzugten den Ansatz aus Sichtweise A. Hinsichtlich der Bewertung
wurde Sichtweise A weiter aufgeteilt in die Sichtweisen A1 und A2:
 |
Sichtweise A1: Die Bewertung nach Sichtweise A1 nimmt an,
dass die Unternehmensführung die Verpflichtung richtig eingeschätzt
hat. |
 |
Sichtweise A2: Die Bewertung nach Sichtweise A2 verwendet
Erwartungswerte, um die Unsicherheit über das Bestehen widerzuspiegeln. |
Boardmitglieder, die Sichtweise A unterstützten, zogen den Ansatz aus
A2 vor. Die Anhänger von Sichtweise A argumentierten, dass Sichtweise C
nicht dabei helfe, Geschäftsrisiken von „echten"
Schulden zu unterscheiden. Andere argumentierten, dass der Unterschied
zwischen Sichtweise C und Geschäftsrisiko darin liege, dass Sichtweise C
nur auf Ereignisse angewendet würde, die bereits eingetreten sind. Der
Board führte dann eine weit greifende Diskussion darüber, wie mit
Unsicherheit umzugehen sei. Die Diskussion schien darauf hinzuweisen,
dass der Board die Aufnahme eines Kriteriums „es sprechen mehr Gründe
dafür als dagegen" nicht unterstützt.
Der Board erörterte die Tatsache, dass ein Ereignis oder ein
Geschäftsvorfall stattgefunden haben muss. Darüber hinaus deutete der
Board an, dass es irgendeine Art von Hinweis geben müsse, dass eine
Verpflichtung entstanden ist. Der Board einigte sich auf keine
Sichtweise und bat den Stab, ein Papier zu erstellen, um klarzustellen,
wie das Element der Unsicherheit bei der Bewertung berücksichtigt wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2007
Der Stab des IASB stellte dem Board ein Papier vor, in dem die
eingegangenen Stellungnahmen in Bezug auf die Bewertungsvorschläge in
dem Entwurf zu IAS 37 erörtert wurden. Der Stab wies darauf hin, dass
der Umfang des Projekts zu IAS 37 keine grundsätzliche Überarbeitung der
bestehenden Bewertungsanforderungen beinhalte; der Board erkannte jedoch
an, dass Mehrdeutigkeiten bestünden zwischen den bestehenden
Anforderungen und den vorgeschlagenen begrenzten Änderungen und machte
folgende klarstellende Aussagen
 |
(a) die Zielsetzung ist, die Schulden mit dem derzeitigen
Erfüllungs- oder Übertragungswert zu bewerten, d.h. dem Betrag, den
ein Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um die Verpflichtung
zum Bewertungsstichtag zu erfüllen oder sie an eine dritte Partei zu
übertragen; und |
 |
(b) der Ansatz über einen „erwarteten Cashflow" ist selbst für
einzelne Verpflichtungen die richtige Art und Weise, diesen Betrag zu
schätzen. |
In früheren Sitzungen hatte der Board Aussagen von
Stellungnehmenden zurückgewiesen, dass diese Vorschläge die
bestehenden Anforderungen in IAS 37 ändern und nicht verdeutlichen
würden.
Verdeutlichung oder Veränderung
Der Board erwog zuerst, wie die Bedenken, dass er die
Bewertungsanforderungen in IAS 37 nur ändern aber nicht verdeutlichen
würden, entkräftet werden könnten.
Der Stab hielt fest, dass in manchen Stellungnahmen zum Entwurf der
Überzeugung Ausdruck verliehen worden sei, dass in IAS 37 derzeit
gefordert würde, Schulden auf Grundlage des endgültigen
Erfüllungsbetrages zu bewerten, und dass gestattet sei, einzelne
Verpflichtungen mit ihrem wahrscheinlichsten Ergebnis zu bewerten. Der
Stab war der Meinung, dass die bestehenden Anforderungen in IAS 37
falsch gelesen werden und dass es daher wichtig sei, diese zu
verdeutlichen.
Der Stab schlug vor, dass den Bedenken, dass die bestehenden
Anforderungen geändert würden und nicht verdeutlicht, am besten dadurch
entgegen getreten werden könne, indem mehr Erklärungen in die Grundlage
für Schlussfolgerungen aufgenommen würden. Ein Boardmitglied gab der
Meinung Ausdruck, dass viele Anwender unabhängig von jeglichen
Änderungen an der Grundlage für Schlussfolgerungen die Überarbeitungen
nicht akzeptieren würden.
Erfüllung- oder Übertragungswert
Der Board widmete sich dann der Erwägung, ob eine der beiden
Bewertungszielsetzungen (also der Erfüllungs- oder der Übertragungswert)
aus den vorgeschlagenen Bewertungsanforderungen weggelassen werden
solle.
Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen zum Entwurf der
Meinung Ausdruck verliehen worden sei, dass nicht klar sei,
 |
ob es einen Unterschied zwischen dem Betrag, der für die
Erfüllung einer Verpflichtung notwendig sei, und dem Betrag, der für
die Übertragung einer Verpflichtung an eine dritte Partei notwendig
sei, gebe und |
 |
ob, wenn es einen Unterschied gebe, was dieser Unterschied sei,
und ob die Unternehmen dann frei zwischen den beiden
Bewertungszielsetzungen wählen könnten. |
Der Board führte eine ausführliche Diskussion darüber, ob die beiden
Beträge unterschiedlich seien. Dabei waren einige Boardmitglieder der
Meinung, dass die Beträge die gleichen seien, während andere
Boardmitglieder der Meinung waren, dass sie sich unterscheiden könnten.
Ein Boardmitglied zeigte dies an einem Beispiel, in dem:
 |
ein Unternehmen eine Verpflichtung von 100 hat; |
 |
es eine Wahrscheinlichkeit von 50% gebe, dass die
Verpflichtung mit 100 zu erfüllen sei, und eine Wahrscheinlichkeit
von 50%, dass die Verpflichtung mit 0 zu erfüllen sei. |
Der erwartete zukünftige Cashflow betrage also 50. Wenn die Erfüllung
als Bewertungsgrundlage gewählt würde, würde die Schuld weniger als 50
betragen, denn das Unternehmen würde vernünftigerweise weniger als 50
für die Erfüllung der Verpflichtung akzeptieren (beispielsweise würde
weniger als 50 akzeptiert im Austausch für die Gewissheit, das Geld zu
erhalten). Bei Verwendung eine Übertragungsgröße für die Bewertung der
Schuld würde die Gegenpartei, die die Verpflichtung übernimmt, mehr als
50 dafür verlangen (beispielsweise wegen der Risikomarge, der
Profitmarge oder anderer Faktoren).
Nicht alle Boardmitglieder waren der Meinung, dass dies ein gültiges
Beispiel sei.
Der Board konnte zu keiner Einigung gelangen, ob es einen Unterschied
zwischen der Erfüllungs- und der Übertragungszielsetzung gebe, und
schlug vor, dass eine kleine Gruppe von Stabmitgliedern und
Boardmitgliedern diesen Sachverhalt außerhalb der Boardsitzung
besprechen sollten, um einen weiteren Versuch zu unternehmen, die
Erörterten Konzepte in Wörter zu fassen. Der Sachverhalt wird auf einer
späteren Boardsitzung erneut erörtert werden.
Begründung für den derzeitigen Erfüllungs-/Übertragungswert
Der Board erörterte kurz den vorgeschlagenen Text für die Grundlage
für Schlussfolgerungen (nicht öffentlich zur Verfügung gestellt) und kam
überein, dass die vorgeschlagenen Änderungen nützlich sein würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2008
Der Board setzte seine Erörterungen bezügliche der
Bewertungsvorgaben und des Wegfalls des
Wahrscheinlichkeitsansatzkriteriums im Entwurf zu Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
und an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer fort (im folgenden „der
Entwurf").
Bewertungszielsetzung
Auf der Sitzung im Dezember 2007 erörterte der Board Bedenken, dass
die vorgeschlagenen Bewertungsvorgaben unscharf seien, weil sie sich
sowohl auf den Betrag, der zur Erfüllung einer Schuld notwendig sei, als
auch auf den Betrag, der für die Übertragung der Schuld an eine dritte
Partei notwendig sei, bezögen. Man war damals zu keiner Einigung gelangt
und beschloss, diesen Sachverhalt in Zusammenkünften von kleinen Gruppen
aus Stab und Boardmitgliedern weiter zu untersuchen. Auf dieser Sitzung
setzte der Board seine Erörterungen fort, indem die Hauptsachverhalte,
die in den kleinen Gruppen aufgekommen waren, verfolgt wurden.
Klarstellung der Bewertungszielsetzung
Der Stab schlug vor, die Bewertungsvorgabe wie folgt zu ändern:
Ein Unternehmen hat eine Schuld mit dem
Betrag zu bewerten, den es zum Bewertungszeitpunkt vernünftigerweise
bezahlen würde, um die gegenwärtige Verpflichtung gegenüber der
Gegenpartei zu erfüllen oder diese auf Dritte zu übertragen.
Darüber hinaus schlug der Stab vor, das Bewertungsprinzip durch
weitere Leitlinien zu erklären. Diese sollten etwa wie folgt lauten:
Der Betrag, den ein Unternehmen
vernünftigerweise zahlen würde, um eine Verpflichtung zu erfüllen oder
zu übertragen, ist der geringste Betrag, d.h. (a) der Betrag, den
eine dritte Partei verlangen würde, um die Verpflichtung zu übernehmen,
oder (b) den Betrag, den die Gegenpartei als Erfüllung der Verpflichtung
verlangen würde, wenn es objektive Hinweise gibt, dass dieser Betrag
geringer ist als (a).
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Erfüllungs- und der
Übertragungsbetrag gegenwärtige Abgangspreise sind, und dass es keine
Wahl der Bewertungsgrundlage geben solle.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass diese
Bewertungsvorgabe nicht in Fällen funktionieren würde, in denen es
keinen Markt gebe, um die Verpflichtung zu übertragen (Verpflichtungen
aus Umweltschäden oder Gerichtsfällen beispielsweise). Diese
Boardmitglieder waren der Meinung, dass kein marktbasierter Ansatz
möglich sei, dass aber unternehmensspezifische Annahmen verwendet werden
sollten, um diese Verpflichtungen zu bewerten. Ein Boardmitglied schlug
vor, eigene Leitlinien für diese Verpflichtungen zu entwickeln. Andere
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass diese Fälle „Level
3"-Bewertungen aus FAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert
ähnelten und dass daher die Verwendung unternehmensspezifischer Annahmen
nicht verboten sei. Dies Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die
dritte Partei, die die Verpflichtung übernehmen würde, ein
hypothetischer Marktteilnehmer sei, der den gleichen Grad an
Informationen besäße wie das Unternehmen selbst.
Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Schließlich
entschied der Board per Mehrheitsbeschluss, dem Vorschlag des Stabs dem
Grunde nach zu folgen aber Leitlinien aufzunehmen, in denen erklärt
würde, was mit einer „dritten Partei" in der Definition des
Übertragungsbetrages gemeint sei. Es schien Übereinstimmung zu
herrschen, dass die dritte Partei in diesem Zusammenhang als „kundig"
beschrieben werden sollte, also als „über die gleichen Informationen
bezüglich der Verpflichtung verfügend wie das Unternehmen". Der Stab
wurde gebeten, den Entwurf dementsprechend umzuarbeiten und die beiden
oben genannten Leitlinien zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die
Leitlinien durch Beispiele verdeutlicht werden.
Risikoanpassungen für streuungsfähige Risiken
In Fortschreibung der bestehenden Anforderungen aus IAS 37 wird in
Paragraph 35 des Entwurfs vorgeschlagen, dass bei Bewertung einer Schuld
„ein Unternehmen die Auswirkungen von Risiken und Unsicherheiten
berücksichtigen" soll.
Der Board entschied, keine weiteren Leitlinien bezüglich der
Risikoeinschätzung im Rahmen dieses Projekts zu entwickeln
(beispielsweise wie Risiken zu behandeln sind, die streuungsfähig sind
und die in einem perfekten Markt nicht im Marktpreis einer Schuld
widergespiegelt würden).
Wahrscheinlichkeitsansatzkriterium
Der Board erörterte eingegangenen Stellungnahmen, in denen dem
Wegfall des Wahrscheinlichkeitsansatzkriteriums widersprochen wurde. Der
Stab schlug hauptsächlich aus den folgenden zwei Gründen vor, dieses
Kriterium nicht wieder aufzunehmen:
 |
Der Wegfall des Kriteriums würde nicht dazu führen, dass wesentlich mehr Schulden angesetzt würden; |
 |
viel Schulden, die mit großer Unsicherheit behaftet sind (wie beispielsweise gerichtliche
Präzedenzfälle) würden durch das Ansatzkriterium der Verlässlichkeit abgedeckt. |
Der Board stimmte dem Stab zu und entschied, das
Wahrscheinlichkeitsansatzkriterium nicht wieder aufzunehmen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008 – Schulden (Änderung an IAS 37)
Bewertungsleitlinien
Der Stab des IASB stellte einen ersten Entwurf möglicher
Anwendungsleitlinien vor, die den Bewertungsanforderungen der
vorgeschlagenen Überarbeitung von
IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
beigefügt werden sollen.
Der Board machte nicht wirklich Fortschritte, und es wurde deutlich,
dass die Mitglieder immer noch geteilter Meinung waren, was
„Übertragung“ und was „Erfüllung“ bedeute, was der Begriff „rationales“
Handeln beinhalten soll und welches Bewertungsattribut zugrunde zu legen
ist.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass man im Januar 2008
entschieden habe, dass „Erfüllung“ voraussetze, dass es eine Gegenpartei
gebe. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass in manchen Fällen eine
Verpflichtung bestehe aber keine Gegenpartei existiere. Dies ist oft der
Fall, wenn die Verpflichtung aufgrund der Satzung entstehen oder als
Bedingung von Schürfrechten. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin,
dass es bei manchen Schulden nicht möglich sei, diese Schuld zu
übertragen, und das die einzige „rationale“ Handlung für das Unternehmen
darin liege, sich von der Verpflichtung zu befreien (was eine
Herausforderung für die oben genannte Vorstellung einer „Erfüllung
gegenüber einer Gegenpartei“ darstellen würde).
Umweltsanierungspflichten wurden als gutes Beispiel für solche
Verpflichtungen angeführt. Andere Boardmitglieder fühlten sich nicht
wohl mit den vorgeschlagenen „Bausteinen“: wahrscheinlichkeitsgewichtete
Kapitalflüsse, Zeitwert des Geldes und Risikoanpassungen. Insbesondere
die Risikoanpassung wurden hinterfragt. Ein Boardmitglied gab an, dass
wenn Risiken gestreut werden könnten, sie nicht die Bewertung
beeinflussen sollten. Andere Boardmitglieder stimmten dem im Allgemeinen
zu aber hielten im Gegenzug fest, dass bei Schulden in Bezug auf die
Ausbuchung langlebiger Vermögenswerte oder Umweltsanierung eine
Risikostreuung oft nicht möglich sei.
Ein einfaches Beispiel zeigte, dass IAS 37 verschiedenen
Verständnisse von Bewertung unterstützt. Das Beispiel betraf eine
Hochseebohrinsel, die in 20 bis 30 Jahren abgebaut werden muss (siehe
Beispiel 3 in Anhang C von IAS 37), und die Bewertungen schlossen die
folgenden ein:
 |
(a) Welche Kosten würden dem Unternehmen zum Bilanzstichtag
entstehen, wenn es die Verpflichtung des Abbaus der Bohrinsel in 20
bis 30 Jahren an eine dritte, unverbundene Partei übertragen würde? |
 |
(b) Welche Kosten würden dem Unternehmen entstehen, wenn der
Vermögenswert zum Bilanzstichtag ausgebucht würde (also Ende der
Förderung jetzt vor dem Ablauf der Nutzungsdauer der Bohrinsel und
Abbau derselben)? |
 |
(c) Was ist der heutige Preis der Stilllegung der Bohrinsel in
20 bis 30 Jahren unter Berücksichtigung zukünftiger Preisänderungen
abgezinst auf den heutigen Tag unter der Annahme, dass das
Unternehmen die Arbeit selbst ausführt? |
 |
(d) wie (c) aber unter der Annahme, dass das Unternehmen eine
anderes Unternehmen beauftragt, die Arbeit auszuführen (das
beauftragte Unternehmen wird also einen Gewinn machen wollen)? |
An diesem Punkt wurde die Debatte abgebrochen. Der Stab wurde
gebeten, mit den entsprechenden Direktoren zusammenzuarbeiten und auf
einer zukünftigen Sitzung mit Vorschlägen zurückzukehren.
Allgemeine Anforderungen für Sanierungskosten und besondere
Leitlinien für Kosten bei Vertragsende
Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die im Entwurf von
2005 enthalten waren aber noch nicht wieder vom Board erörtert worden
waren.
Ob im überarbeiteten IAS 37 ähnliche Angaben wie die in FAS 146
Bilanzierung von Kosten in Verbindung mit der Aufgabe von
Geschäftsaktivitäten, Absatz 20, aufgenommen werden sollen
Der Board stimmte im Allgemeinen überein, das Angaben ähnlich denen
in FAS 146.20 in den überarbeiteten IAS 37 aufgenommen werden sollen.
Einige Boardmitglieder äußerten jedoch Vorbehalte. Ein Boardmitglied war
besorgt, dass eine solche Anforderung zu unnötigen Angaben führen würde,
die geleistet würden „nur um sicherzugehen“, ohne dass der
Informationsgehalt wirklich erwägt würde. Ein anderes Boardmitglied
äußerte die Meinung, dass man diese Entscheidung nicht fällen sollte,
bevor der Board zu einer Einigung gekommen sei, was das
Bewertungsattribut in AIS 37 sein solle. Die Boardmitglieder äußerten
sich dahingehend, dass nach fünf Jahren der Überarbeitung von IAS 37 der
Board immer noch nicht sicher sei, was dieses Bewertungsattribut sein
solle.
Faktische Verpflichtungen
Der Stab hob hervor, dass die Art und Weise, in der faktische
Verpflichtungen im Entwurf erörtert wurden, zu einem Missverständnis der
Absichten des Boards durch die Stellungnehmenden geführt haben mag. Der
Board stimmte einem Vorschlag des Stabs zu, Paragraph 15 des Entwurfs
von 2005 wie folgt zu ändern:
15 Bei Mangel an gesetzlicher Durchsetzbarkeit ist besondere
Vorsicht bei der Bestimmung notwendig, ob eine andere Partei sich
darauf verlassen kann, dass das Unternehmen auf eine bestimmte Art
und Weise handelt oder tätig wird. das Unternehmen eine gegenwärtige
Verpflichtung hat, die nicht zu erfüllen es wenig Spielraum wenn
überhaupt hat. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dies
Dies wird nur der Fall sein, wenn:
(a) das Unternehmen durch ein etabliertes Verhaltensmuster,
veröffentlichte Unternehmenspolitik oder ausreichende gegenwärtige
Verlautbarungen der anderen Partei den anderen Parteien
gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung
übernimmt;
(b) das Unternehmen als Ergebnis in der anderen Partei die
Erwartung geweckt hat, dass es die andern Parteien sich
vernünftigerweise erwarten
können darauf verlassen kann, dass das
Unternehmen die Verpflichtungen übernimmt; und
(c) die anderen Parteien werden andere Partei wird von der
Erfüllung der Pflicht durch das Unternehmen profitieren oder durch
die Nichterfüllung Schaden nehmen.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken bezüglich der
Formulierungen. Dies galt besonders hinsichtlich Paragraph 15(b), den
manche „zu schwach“ fanden. Dies Boardmitglieder waren der Meinung, dass
die Gegenpartei gesetzliche Mittel gegen das Unternehmen haben sollte:
Obwohl dies dem US-amerikanischen Begriff des „promissory estoppel“
[etwa „Rechtskraftwirkung aufgrund von Zusagen“, ein vertraglich
durchsetzbares Recht, das eine Partei schützt, die Schaden nehmen würde]
sehr nahe käme, wäre ohne diesen Begriff Gewinngestaltung sehr einfach.
Belastende Verträge
Der Board kam überein, die Leitlinienparagraphen 57 des Entwurfs über
Verträge klarzustellen, die auf Grund von Faktoren belastend werden, die
außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. Die Klarstellung wäre
wir folgt:
In einigen Fällen werden Verträge auf Grund von Ereignissen
belastend, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. So
kann beispielsweise ein Vertrag belastend werden, nach dem ein
Unternehmen bestimmte Zahlungen unabhängig davon zu leisten hat, ob
es bestimmte Lieferungen vertraglicher Güter oder Erbringungen
vertraglicher Dienstleistungen in Anspruch nimmt, wenn der
Marktpreis der Güter oder Dienstleistungen unter den vertraglich
festgelegten Preis fällt und als Konsequenz der Nutzen, den das
Unternehmen aus den Gütern oder Dienstleistungen ziehen kann,
geringer ist als die nach dem Vertrag nicht vermeidbaren Kosten.
Der Stab schlug vor, die Absichten des Boards hinsichtlich Verträgen,
die durch eigene Handlungen des Unternehmens belastend werden, durch
Änderung der erläuternden Beispiele und Verdeutlichung der Grundlage für
Schlussfolgerungen klarzustellen. Obwohl der Board die vorgeschlagenen
Änderung nicht ablehnte, wurde von einigen Boardmitgliedern die Ansicht
geäußert, dass die Klarstellung auch im Standard vorgenommen werden
sollte; eine Verbesserung der nicht verpflichtenden Bestandteile sei
nicht ausreichend.
Der Board kam zu dem Schluss, dass Änderungen am Text des Entwurfs
hinsichtlich einer wahrgenommene Unvereinbarkeit zwischen den
Paragraphen 15 und 55 des Entwurfs bezüglich faktischer Verpflichtungen
nicht notwendig sei; das gleiche gelte in Bezug auf die Leitlinien im
Paragraph 58 des Entwurfs bezüglich Erträgen aus Untervermietung.
Der Board kam überein, den Paragraphen 55 des Entwurfs zu ändern, um
folgendes auszusagen: „Wenn ein Unternehmen einen belastenden Vertrag
hat, hat es den Nettowert der gegenwärtigen Verpflichtung nach dem
Vertrag als Schuld anzusetzen“. Darüber hinaus kam man zu dem Schluss,
Paragraph 58 des Entwurfs wie folgt zu ändern: „Wenn der Vertrag ein
Mietleasing eines Vermögenswertes betrifft, den das Unternehmen nicht
länger nutzt, dann bestimmt das Unternehmen den Nettowert der
gegenwärtigen Verpflichtung die unvermeidbaren Kosten auf Grundlage der
verbleibenden Leasingzahlungen abzüglich der geschätzten
Untervermietungserträge, die angemessenerweise aus der Untervermietung
des Vermögenswertes erwartet werden können, selbst wenn das Unternehmen
nicht beabsichtigt, einen Untervermietungsvertrag einzugehen.“
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008 – Schulden (Änderung an IAS 37)
Der Stab stellte eine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf
der vorgeschlagenen Änderungen an
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer eingegangen waren. IAS 19
würde im Rahmen des Projekts zu Schulden im Wesentlichen insofern
geändert, dass die Bilanzierung von Leistungen anlässlich der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit US-GAAP konvergiert (insbesondere mit SFAS 146
und SFAS 88, nicht notwendigerweise mit allen Aspekten von US-GAAP).
Der Stab wies darauf hin, dass insgesamt in den meisten
Stellungnahmen Zustimmung zu den Änderungen ausgedrückt worden sei. Es
seien jedoch einige Bedenken erhoben worden.
Definition von Leistungen anlässlich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Einige Anwender fragten nach einer Klarstellung des Ausdrucks
„kurzfristig“ in der Definition von Leistungen anlässlich freiwilliger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere wurde gefragt, ob
„kurzfristig“ sich auf (1) dem Zeitraum zwischen dem Angebot des
Arbeitgebers und der Annahme des Angebots durch den Arbeitgeber oder (2)
den Zeitraum zwischen der Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer
und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht.
Der Board entschied, dass (2) die beabsichtigte Interpretation sei
und dass dies im vorgeschlagenen Paragraphen 7(b) von IAS 19
klargestellt werden solle. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass
Urteilsvermögen notwendig ist, um zu entscheiden, was „kurzfristig“ sei.
Der Board entschied, in dieser Hinsicht keine weiteren Leitlinien zur
Verfügung zu stellen.
Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, dass der Ausdruck
„kurzfristig“ impliziere, dass das Bonusmerkmal von (freiwilligen)
langfristigen Frühpensionierungsprogrammen nicht den Kriterien einer
Leistung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht,
wenn diese Bonusmerkmale nicht Vergütung für durch den Arbeitnehmer
erbrachte Leistungen sind.
Ansatz von Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die wesentlichen von den Anwendern aufgebrachten Bedenken waren die
folgenden:
 |
Der Vorschlag, Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nur anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das
Angebot annimmt steht in Widerspruch zum Prinzip der bedingungslosen
und faktischen Verpflichtungen, die in IAS37 für Fälle dargestellt
werden, in denen das Unternehmen das Angebot nicht zurückziehen kann
(unwiderrufliche Leistungszusagen anlässlich der freiwilligen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses). |
 |
Es sollte mehr Leitlinien dazu zur Verfügung gestellt werden, ob
der Ansatz von Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses eine besondere Benachrichtigung des
einzelnen Arbeitnehmers erfordert oder ob eine Mitteilung an die
betroffene Gruppe von Arbeitnehmern ausreichend ist. |
Hinsichtlich des ersten Sachverhalts entschied der Board, dass
unwiderrufliche Angebote anlässlich der freiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf die gleiche Art und Weise zu behandeln sein
sollten wie Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und dass der vorgeschlagene Paragraph IAS 19.137
entsprechend angepasst werden solle. Hinsichtlich des zweiten
Sachverhalts waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht. Schließlich
kam man überein, dass die Mitteilung der Beendigung an jeden der
betroffenen Arbeitnehmer nicht Voraussetzung dafür ist, dass eine
gegenwärtige Verpflichtung besteht. Eine Mehrheit der Boardmitglieder
war der Ansicht, dass die betroffenen Arbeitnehmer oder die Gruppe der
Arbeitnehmer sich der Tatsache bewußt sein müssen, dass die Beendigung
ihres Arbeitsverhältnisses bevorsteht. Das bedeutet, dass eine
allgemeine Erklärung, dass beispielsweise 10% der Arbeitsplätze eines
Unternehmens abgebaut würden, nicht ausreichend sei. Unter Vorbehalt
einiger Formulierungsänderungen beschloss der Board, Paragraph 138 etwa
wie folgt abzuändern:
... ein Unternehmen hat eine Schuld und einen Aufwand für
Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses anzusetzen, wenn es die Absicht hat,
Arbeitsverhältnisse zu beenden, die jedem der betroffenen
Mitarbeiter mitgeteilt wurde, und wenn die für die Umsetzung der
Absicht erforderlichen Schritte darauf hinweisen, dass es
unwahrscheinlich ist, dass bedeutende Änderungen an der Absicht
vorgenommen werden oder dass die Absicht zurückgezogen wird...
Ansatz von Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses, die sich auf zukünftige Dienstleistungen
beziehen
In einigen Stellungnahmen war vorgeschlagen worden, dass Leistungen
anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen gezahlt werden in
der gleichen Art und Weise angesetzt werden sollten wie Leistungen
anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
nicht über die angenommen Dauer der zukünftigen Leistungserbringung
verteilt werden sollten. Diese Anwender waren der Meinung, dass die
Mitteilung der Absicht das verpflichtende Ereignis sei und dass das
Unternehmen den Betrag ansetzen solle, den es zu zahlen erwartet. In
anderen Stellungnahmen wurden der Meinung Ausdruck verliehen, dass in
dem Standard auch Leitlinien für Situationen zur Verfügung gestellt
werden sollten, in denen Leistungen anlässlich der freiwilligen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch für künftig zu
erbringenden Dienstleistungen gezahlt werden.
Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass aufgrund der
Vorstellung der „Kurzfristigkeit“ Leistungen anlässlich der freiwilligen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie im Austausch für künftig zu
erbringenden Dienstleistungen angesetzt werden können, und kam überein,
die in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu verdeutlichen.
Der Board bestätigte außerdem seine Entscheidung, dass Leistungen
anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen über die
angenommen Dauer der zukünftigen Leistungserbringung verteilt werden
sollen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008 – Schulden (Änderung an IAS 37)
Angaben – mögliche Verpflichtungen
Der Board erörterte, ob in der überarbeiteten Fassung von IAS 37 besondere Angabevorschriften in Bezug auf mögliche
Verpflichtungen gefordert seien jene Sachverhalte, die die Definition einer Schuld nicht erfüllen (derzeit als
'Eventualschuld' bezeichnet) und ob der Anhang nähere Informationen zu Situationen enthalten solle, in denen unbestimmt
ist, dass eine gegenwärtige Verpflichtung besteht und das Unternehmen zu dem Schluss gekommen ist, dass dem nicht so ist.
Der Stab hatte vorgeschlagen, dass besondere Vorschriften infolge der Regelungen in IAS 1 Paragraf 122 (Angabe bedeutender
Ermessensentscheidungen bei der Auswahl einer Bilanzierungsmethode) und/oder 125 (Unsicherheiten bei der Bewertung) in IAS 37
vermieden werden könnten.
Gleichwohl verständigten sie (und mehrere Boardmitglieder) während der Diskussion darauf, dass die beide Paragrafen die
beabsichtigten Ereignisse nicht einfangen würden. Die Paragrafen in IAS 1 bezögen sich auf die Bilanzierungsstandard und
Unsicherheiten bei der Bewertung von Posten, die im Abschluss erfasst sind. Da die diskutierten Posten ausdrücklich nicht
angesetzt werden, wären die Angaben nach IAS 1 nicht einschlägig.
Der Board diskutierte eingehend, einigte sich schlussendlich aber darauf, dass
 |
dem überarbeiteten Standard eine Angabevorschrift hinzugefügt werden soll und |
 |
die Angabe nur gefordert werden soll, falls besondere Indikatoren, dass das Unternehmen gegenwärtig eine Verpflichtung
haben mag, erfüllt seien. |
Der Board erörterte, was diese 'besonderen Indikatoren' seien sollten. Es bestand allgemeine Einigkeit darüber, dass die
Indikatoren staatliche, rechtliche und Schiedsverfahren (einschließlich solcher Vorgänge, die anhängig sind oder angedroht
werden und von denen das Unternehmen Kenntnis besitzt). Es gab jedoch erhebliche Divergenzen hinsichtlich der Frage, wie die
Information derart gefiltert werden könnten, dass eine Angabe 'fragwürdiger' Posten vermieden werden könne.
Der Board gestand ein, dass man versuchen würde, eine Balance zwischen der Entscheidungsnützlichkeit der Information und der
unausweichlich gefährlichen Art der rechtlichen Verfolgung zu finden. Einige waren der Ansicht, dass der allgemeine Grundsatz der
Wesentlichkeit wirkungsvoll angewendet werden könnte. Gleichwohl stellte ein Boardmitglied fest, dass eine fragwürdige im Umfang
eines Mehrfachen des Buchwertes des Unternehmens stets wesentlich sein würde, ohne Rücksicht darauf, wie fragwürdig der Anspruch
sei. Ein anderes Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass der einzige Weg, wie Wesentlichkeit in der vom Board beabsichtigen
Weise funktionieren würde, darin bestünde, alle Auslöser oder Indikatoren zu entfernen. Wenn der Board Indikatoren wolle, dass
eine mögliche Verpflichtung bestehe, könne er die Wesentlichkeit nicht als Filter verwenden.
Einige Boardmitglieder stellten fest, dass der Board das Wort 'Schuld' in unterschiedlicher Weise verwende, um zu beschreiben, wo
sich die (mögliche) Verpflichtung im Spektrum des Ansatzes von Schulden befände.
Der Board schien Einvernehmen dahingehend zu erzielen, dass
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keine Angabe erforderlich sei, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe. |
 |
besondere Angaben erforderlich seien, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe, jedoch auch Unsicherheit darüber bestehe,
ob eine Verpflichtung erwachsen könne. |
 |
besondere Angaben erforderlich seien, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe, der Ausgang (bspw. eines
Gerichtsverfahrens) aber unsicher sei. |
Der Stab erklärte sich einverstanden, zu einem späteren Vorschlag mit einem überarbeiteten Vorschlag erneut an den Board heranzutreten.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass sie bei Vorstellung dieser Vorschläge auch eine Untersuchung vorlegen sollten, in welcher die Beispiele,
die der Board beim Testen der Ansatzgrundsätze verwendet hat ('der Hamburger', die Operation im Krankenhaus etc.), mit den
Angabevorschriften in Einklang gebracht werden, um sicherzustellen, dass der Board konsistent sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2009
Der Board vereinbarte, dass man sich bemühen wolle, eine
Überarbeitung von IAS 37 zu veröffentlichen, selbst wenn einige
Fragen ungelöst blieben. Dies zu tun, würde die folgenden Punkte
"retten", die viele Boardmitglieder als bedeutende
Verbesserungen an IAS 37 sehen:
 |
Streichung des Ansatzkriteriums der Wahrscheinlichkeit. Gegenwärtig
wird in IAS 37 von Unternehmen gefordert, Schulden nur dann
anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass es zu einem
Abfluss von wirtschaftlichen Ressourcen kommt. Diese
Vorschrift steht im Widerspruch zu Ansatzkriterien für
Schulden in anderen Standards wie beispielsweise IAS 39.
Insbesondere steht sie im Widerspruch zu den Anforderungen
In IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, in denen
kein Wahrscheinlichkeitskriterium für
Eventualverbindlichkeiten vorgesehen ist, die ein
Unternehmen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
übernimmt. |
 |
Streichung des Ausdruckes "Eventualverbindlichkeit" und
Aktualisierung der Leitlinien zur Identifizierung von Schulden. Die
Leitlinien in IAS 37 zur Identifizierung von Schulden sind
unklar. In IAS 37 wird der Ausdruck
"Eventualverbindlichkeit" verwendet, um verschiedene Dinge
zu beschreiben, von denen einige Schulden sind, einige
nicht. Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung würde das
Etikett "Eventualverbindlichkeit" entfernt und allein die
frage untersucht, ob eine Posten die Definition einer Schuld
erfüllt. Es würden außerdem weitere Leitlinien aufgenommen,
um Unternehmen dabei zu helfen, Schulden zu identifizieren
insbesondere für Situationen, in denen das Ergebnis vom
Eintreten oder Nichteintreten eines künftigen
Ereignisses abhängt. Das Konzept und die Terminologie,
die im Entwurf entwickelt worden sind, stehen im
Einklang mit denjenigen, die jetzt in anderen Projekten
verwendet werden, beispielsweise Erlöserfassung und
Versicherungen. |
 |
Verbesserung der allgemeinen Leitlinien zur Identifizierung faktischer
Verpflichtungen und damit der spezifischen Vorschriften zu Restrukturierungsverpflichtungen. Der
Board schlägt vor, die Definition faktischer Verpflichtungen
dadurch zu verschärfen, dass Unternehmen einen gegenwärtige
Pflicht oder Verantwortlichkeit gegenüber einer dritten
Partei haben müssen, die von der Erfüllung des Unternehmens
seiner Pflicht oder Verantwortlichkeit profitiert. Diese
zusätzlichen Leitlinien sollten es Unternehmen erleichtern,
zwischen faktischen Verpflichtungen und wirtschaftlichem
Zwang zu unterscheiden, und die IFRS näher an die US-GAAP
heranbringen.
Insbesondere gilt, dass der Board durch die Verschärfung der
Definition die Vorschriften für den Ansatz von Schulden aus
Restrukturierungsmaßnahmen ändern kann. Mit den Änderungen
wird eine Schwachstelle von IAS 37 behoben und eine
wesentlicher Unterschied zwischen IAS 37 und SFAS 146 Bilanzierung
von Kosten in Verbindung mit Abgangs- oder
Entsorgungsaktivitäten behoben. |
 |
Klarstellung, dass Unternehmen alle Schulden mit dem Erwartungswert bewerten
sollten, nicht mit dem wahrscheinlichsten Ergebnis. Derzeit
sind die Leitlinien in IAS 37 nicht eindeutig. Sie werden
weithin so interpretiert, dass es Unternehmen gestattet ist,
einzelne Verpflichtungen mit ihrem wahrscheinlichsten
Ergebnis zu bewerten. |
 |
Durchführung einer Reihe von anderen kleineren Verbesserungen. Dabei
handelt es sich beispielsweise um die Streichung veralteter
Terminologie (zB "Rückstellungen"), die Klarstellung, dass
IAS 37 auf alle Schulden anzuwenden ist, die nicht in den
Anwendungsbereich anderer Standards fallen, und Hinzufügung
von Leitlinien zur Identifizierung und Bewertung belastender
Verträge. |
Bewertungsleitlinien
Der Stab stellte seine Vorschläge vor, mit denen er versuchen
will, den Wunsch des Boards nach Klarstellung des
Bewertungsziels gerecht zu werden und deutlicher zu erläutern,
wie Unternehmen diesen Vorschriften anzuwenden haben. Die
Vorschläge wurden als Entwurf von Anwendungsleitlinien
vorgestellt. Der Board war schnell wieder bei seiner liebsten
Diskussion: Was stellt die Bewertung in IAS 37 dar? Der Board
erörterte diese Frage ausführlich. Ein Boardmitglied zeigte sich
besorgt, dass die Anwendungsleitlinien in diesem Entwurf auf
verschiedene Art und Weise gelesen werden könnten. Das sei
unakzeptabel. Verschiedene Boardmitglieder erläuterten, welche
Kapitalströme ihrer Meinung nach bei der Bestimmung des Werts
der Schuld nach IAS 37 berücksichtigt werden müssten.
Eine mögliche Lösung wurde später in der Diskussion
vorgebracht. Es gab allgemeine Übereinstimmung, dass die
folgenden vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien für Schulden wie
beispielsweise Rechtsstreitigkeiten, die keine Lieferung von
Dienstleistungen betreffen, angemessen wären:
Wenn die Verpflichtung von solcher Art ist, dass sie
durch Leistung von Zahlungen an die Gegenpartei erfüllt
wird, enthalten die relevanten Zahlungsströme
 |
a) die Beträge, die erwartungsgemäß an die Gegenpartei
zu zahlen sind und |
 |
b) damit in Verbindung stehende Kosten wie
beispielsweise Rechtskosten. |
In Situationen, in denen die Verpflichtung dadurch erfüllt
wird, dass eine Dienstleistung geleistet wird, enthalten die
relevanten Zahlungsströme die Gewinnmarge, die das Unternehmen
am Markt berechnen würde, wenn es die Verpflichtung einen
anderen Marktteilnehmer gegenüber erfüllen würde. (Unternehmen A
hat eine Stillegungsverpflichtung; es hat die Kapazitäten,
dieser Verpflichtung selbst nachzukommen, oder einen Vertrag mit
Unternehmen Z abzuschließen, damit dieses die Verpflichtung
erfüllt. Bei der Bewertung der Schuld nach IAS 37 hätte es
sowohl in Betracht zu ziehen, was Unternehmen Z berechnen würde,
als auch, was es selbst berechnen würde, um die Arbeit zu
leisten (also unter Berücksichtigung seiner eigenen
Gewinnmarge). In einem Wettbewerbsmarkt können diese beiden
Bewertungen gleich sein.)
Wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, dieser
Verpflichtung selbst nachzukommen, muss es den Betrag der
dritten Partei verwenden also den gegenwärtigen
Abgangspreis für die Verpflichtung.
Eine Mehrheit des Boards gab zu verstehen, dass sie ein
Bewertungsprinzip auf Grundlage dieses Ansatzes unterstützen
würde.
Angaben zu Restrukturierungsmaßnahmen
Beschreibung der Restrukturierungsmaßnahme
Der Board entschied, dass die Informationen, die Unternehmen
bei der Beschreibung der Restrukturierungsmaßnahme zur Verfügung
stellen, die gleichen sein sollen wie in SAFS 146, also eine
Beschreibung der Abgangs- oder Entsorgungsaktivität
einschließlich der Tatsachen und Umstände, die zu der erwarteten
Aktivität führen sowie das erwartete Fertigstellungsdatum.
Andere Angaben
Es gab weniger Übereinstimmung, welche anderen Angaben
gefordert werden sollten und in welchem Maß IAS 37 an die
Angabevorschriften in SAFS 146 angeglichen werden sollten. Es
schien der Wunsch zu herrschen, mehr Angeglichenheit an SFAS 146
zu haben als der Stab vorschlug, aber wie auch immer das
Ergebnis sein wird, die Angabefrage und die Vorschläge werden
dem Board noch einmal vorgelegt werden müssen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Anwendung der vorgeschlagenen
Vorschriften auf Prozessverbindlichkeiten
Der Board erörterte Bedenken, die von einigen Anwendern und
Boardmitgliedern aufgebracht worden waren, dass der Beklagte in
manchen Rechtsstreitigkeiten praktischen Problemen begegnen
könne, wenn bestimmte Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen an
IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen angewendet werden.
Der Ansatz würde das Ergebnis des Rechtsstreits beeinflussen
Der Stab stellte eine Analyse vor, in der man zu folgenden
Schlüssen gelangt war:
 |
Die vorgeschlagenen Änderungen an den Ansatz- und
Bewertungsvorschriften erhöhen das Risiko, nachteilige
Informationen angeben zu müssen nicht auf bedeutende Art
und Weise; und |
 |
einige nützliche Informationen würden verloren
gehen, wenn die Schulden stattdessen gar nicht angesetzt
oder mit einem wesentlich weniger relevanten Betrag
angesetzt würden, etwa dem Minimal- und dem
Maximalbetrag in einer Bandbreite von vernünftigerweise
möglichen Ergebnissen. |
Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen, dass Erstellern
vorgeschrieben werden solle, das erwartete Ergebnis eines
bedeutenden Rechtsstreits zu quantifizieren, und zogen einen
Ansatz über reine Angabe vor. Die errechneten Zahlen würden zu
veränderlich sein, um nützlich zu sein. Andere Mitglieder waren
nicht zufrieden mit dem Ansatz, da sie befürchteten, dass die
Angaben sich schnell auf Allgemeinplätze reduzieren würden.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Empfehlungen
des Stabs nicht weit von der gegenwärtigen Situation in IAS 37
entfernt wären und daher eher ein Entwicklung als einen neuen
Ansatz darstellten und immer noch der Ausnahme wegen
Selbstbenachteiligung unterliegen würden. Das Ergebnis sollten
bessere Angaben sein als derzeit zur Verfügung gestellt würden.
Der Board stimmte mit einer Gegenstimme zu, dass der Standard
keine Ausnahmen zu den vorgeschlagenen Ansatz- und
Bewertungsvorschriften für Schulden aus Rechtsstreitigkeiten
enthalten solle.
Schulden aus einmaligen Rechtsstreitigkeiten, die nicht verlässlich bewertet werden können
Der Board erörterte dann die weitverbreiteten Bedenken, dass
die Ergebnisse großer, einzigartiger Prozesse schwer
vorherzusagen sein können und daher nicht verlässlich zu
bewerten sind.
Der Board erörterte die Sachverhalte in Bezug auf bedeutende
Rechtsstreitigkeiten aber kam zu dem Schluss, dass im Standard
weiterhin die Umstände, unter denen Schulden nicht verlässlich
bewertet werden können, als "äußerst selten" beschrieben werden
sollten und dass keine Leitlinien, wie dies zu interpretieren
sei, zur Verfügung gestellt werden sollten.
Praktische Probleme für US-Unternehmen
Der Stab bat den Board um Anweisungen vor dem Hintergrund der
Stellungnahmen, die aus den USA stammten, nach denen
IAS 37 "inkompatibel mit den rechtlichen Vorschriften in den USA
sein könnten, da Ersteller gezwungen wären, möglicherweise
nachteilige Informationen über ihren Rechtsstreit offenzulegen".
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es zwar eine
Ausnahme wegen Selbstbenachteiligung für Angaben gebe, keine
jedoch für den Ansatz; und im Abschluss angesetzte Posten seinen
nach US-amerikanischen Rechtsvorschriften der "Entdeckung"
ausgesetzt.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die
identifizierten Probleme bereits jetzt in IAS 37 existierten und
dass der Board den Abschluss des Standards nicht wegen dieses
möglichen Sachverhalts aufschieben sollte. Die Boardmitglieder
wollten sich in diesem Bereich nicht den bestehenden US-GAAP
annähern. Wenn, als Teil des Übergangs auf IFRS,
Umsetzungsfragen in Bezug auf die Anwendung dieses Standards
identifiziert werden würden, könnte diese dem IASB auf die
übliche Art und Weise zur Kenntnis gebracht werden.
Rückerstattungsrechte
Der Board kam überein, dass der Standard keine
Bewertungsvorschriften für Rückerstattungsrechte enthalten
solle. Es sollte jedoch explizit darauf hingewiesen werden, dass
die Annahmen, die zur Bewertung eines
Rückerstattungsrechts verwendet werden, mit denen in
Übereinstimmung stehen sollten, die für die Bewertung der
entsprechenden Schuld verwendet werden.
Es gab einige Diskussion, ob IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung,
Wiederherstellung und Umweltsanierung geändert werden sollte,
um den "niedrigeren Betrag aus dem Betrag der angesetzten Entsorgungsverpflichtung; und dem Anteil
des Teilnehmers am beizulegenden Zeitwert der den Teilnehmern zustehenden
Nettovermögenswerte" in Paragraph9 zu streichen. Eine Mehrheit der Boardmitglieder
war für die Streichung des Vermögenswertobergrenzentests in
IFRIC 5.
Angabe möglicher Verpflichtungen
Der Board erörterte die Umstände, unter denen ein Unternehmen
Angaben über "mögliche Verpflichtungen" leisten sollte (also für
solche, bei denen unsicher ist, ob eine Verpflichtung vorliegt,
und für die die Unternehmensleitung auf Grundlage gegenwärtiger
Informationen zu dem Schluss gelangt ist, dass die
Ansatzkriterien nicht erfüllt sind und keine Schuld anzusetzen
ist).
Der Board kam überein, dass es eine Angabe möglicher
Verpflichtungen geben sollte (in Abhängigkeit der
Wesentlichkeit), wenn die Wahrscheinlichkeit des Abflusses von
wirtschaftlichen Ressourcen nicht äußerst vage ist.
Der Board kam überein, dass ein Unternehmen unter solchen
Umständen die folgenden Angaben leisten würde:
 |
eine Beschreibung der Umstände, |
 |
ein Einschätzung auf die finanziellen Auswirkungen, |
 |
eine Einschätzung der Unsicherheiten in Bezug auf
die Beträge oder den zeitlichen Anfall jeglicher
Abflüsse wirtschaftlicher Ressourcen und |
 |
die Möglichkeit von Rückerstattungen. |
Leistungsbereitschaftsverpflichtungen (stand-ready-Verpflichtungen)
Der Stab stellte eine überarbeitete Analyse der Merkmale von Leistungsbereitschaftsverpflichtungen
und der Umstände, unter denen diese entstehen könnten, vor. Die
Boardmitglieder waren allgemein zufrieden mit der überarbeiteten
Analyse und unterstützten ihre Verwendung beim Entwurf des
Standards und der zugehörigen Anwendungsleitlinien. Einige
Boardmitglieder waren insbesondere der Meinung, dass sie ihnen
helfe, Leistungsbereitschaftsverpflichtungen von Verpflichtungen
zu unterscheiden, die "eingetreten aber nicht berichtet" wären.
Der Board gab an, dass das Papier des Stabs die
Schlussfolgerungen des Boards korrekt widergebe.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
Der Stab stellte ein Papier vor, in dem detailliertere
Spezifikationen des Bewertungsziels als Grundlage der
vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien für IAS 37 vorgeschlagen
wurden. Das Ziel ist, die Anwendung des Bewertungsmodells aus
IAS 37 für andere Arten von Schulden zu erleichtern
(beispielsweise im Bereich Versicherungen). Der Board stimmte im
Allgemeinen zu, detailliertere Leitlinien aufzunehmen. Dennoch
ließ sich aus der Diskussion des Boards schließen, dass das
Erreichen eines Ergebnisses hinsichtlich der detaillierten
Leitlinien schwierig sein würde, da viele Boardmitglieder
abweichende Meinungen haben. Die umstrittensten Punkte beziehen
sich auf die Aufnahme von Gewinnen in die Bewertung von
Schulden, da dort einige Boardmitglieder Bedenken hegen, dass
daraus eine "Schweinerei" in der Bilanzierung resultieren würde.
Andere Boardmitglieder argumentierten jedoch, dass ein Konzept
der Risikomarge in die Leitlinien aufgenommen werden müsse, da
damit das Risiko der Investition und des Geschäfts
widergespiegelt werde (da das Ziel des Geschäfts nicht sei,
einen risikolosen Zins einzufahren). Sie sahen die Risikomarge
als konzeptionell sachgerecht an und verstanden sie als einen
Ausgleich für die Risikoübernahme und nicht als Gewinn an. Ein
anderes Boardmitglied sagte aus, dass es zwar gerne die
Risikomarge in den Rahmen einer Erfüllungspflicht der
Erlöserfassung aufnehmen wolle, aber dass es nicht sehen könne,
wie dies nützlich für andere Schulden sein könne.
Nach ausführlicher Diskussion stimmte der Board im Grunde zu,
dass das Bewertungsziel das niedrigere sein solle aus dem Wert,
den es für das Unternehmen habe, die Verpflichtung nicht
erfüllen zu müssen, und dem Betrag, den das Unternehmen zahlen
müssen, um die Verpflichtung zu erfüllen oder sie zu übertragen.
Der Board entscheid, dass die Details vom Stab mit einer Gruppe
von Boardmitgliedern entworfen werden, bevor die Änderungen an
IAS 37 finalisiert werden. Verschiedene Boardmitglieder stimmten
diesem Ansatz nicht zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
Der Board erörterte Details der Bewertungsleitlinien für Dienstleistungsverpflichtungen. Der Sachverhalt war auf der Julisitzung
besprochen worden, auf der mehrere Boardmitglieder ihr Unbehagen hinsichtlich einer früher getroffenen vorläufigen Entscheidung
geäußert hatten.
Der Board stimmte dem Stab zu, dass, 'wenn ein Markt für derartige Dienstleistungen besteht, der Betrag jener Preis wäre, der dem
Vertrag zufolge verlangt würde'. Der Großteil der Diskussion drehte sich um die Merkmale im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Marktes.
Der Board erörterte die Bedeutung von effizienten, funktionierenden, wettbewerbsintensiven und aktiven Märkten, es traten aber bedeutende
Auffassungsunterschiede zwischen den Boardmitgliedern zutage. Da jedes der Worte, mit der Merkmale des Marktes beschrieben werden,
bestimmte Herausforderungen mit sich bringe, entschied der Board schlussendlich, alle aus der Definition selbst zu entfernen.
Zudem erwog der Board ein veranschaulichendes Beispiel, das der Stab zur Verfügung gestellt hatte. Nach langer Diskussion verständigte
sich der Board darauf, dass die Berechnung auf Grundlage einer Schätzung, wie viel ein Vertragspartner heute verlangen würde, den
geschätzten Abflüssen und den zugehörigen Wahrscheinlichkeiten, einer Anpassung für Risiko und Unsicherheit (eine Risikomarge, welche die
Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Annahmen widerspiegelt), und dem Zeitwert des Geldes erfolgen solle. Einige Boardmitglieder
hatten Bedenken, dass der Board Risiko und Unsicherheit doppelt berücksichtigen würde; eine Mehrheit des Boards stimmte dem jedoch nicht zu.
Der Board setzte seine Diskussion mit der Beurteilung der Vorschriften fort, wenn ein effizienter Markt nicht besteht. Der Stab
schlug neue Leitlinien auf Grundlage der direkten Kosten, einer Zurechnung von Gemeinkosten und einer erforderlichen Rendite auf das
gebundene Kapital vor. Der Board entschied, keine neue Leitlinien auf Grundlage des Vorschlags des Stabs zu entwickeln, sondern die
Bewertung auf Grundlage einer Schätzung vorzunehmen, was ein (hypothetischer) Vertragspartner auf Grundlage der Bestandteile verlangen
würde, die bereits in dem Standard und den Leitlinien zu Wahrscheinlichkeit, Risikomarge und dem Zeitwert des Geldes enthalten seien, auf
die man sich bereits verständigt habe.
Ohne größere Diskussion verabschiedete der Board Folgeänderungen an IFRS 3 und IFRIC 5. Der Board bat den Stab zu versuchen, alle
Leitlinien, die in den themenverwandten IFRICs bestünden (IFRIC 1, IFRIC 5 und IFRIC 6), in den geänderten Standard zu übernehmen. Der
Stab entgegnete, dass er die Leitlinien übernehmen würde, soweit dies möglich sei..
Dementsprechend verständigte sich der Board darauf, dass er den geänderten Standard als IFRS statt als Änderung von IAS 37 herausbringen
würde, um die Struktur eines IFRS zu übernehmen.
Schließlich fragte der Vorsitzende, wie viel Unterstützung der neue Standard insgesamt habe. Sechs Boardmitglieder lehnten ihn ab, wobei
einer sagte, dass er seine Ablehnung überdenken würde, sobald die Ausformulierung vorliege.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
Entscheidung über eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
Der Stab stellte dem Board nur eine Frage: Ist eine erneute
Veröffentlichung der Änderungen an IAS 37 notwendig, oder kann
der Board direkt dazu übergehen, einen Standard herauszugeben?
Für diese Frage erinnerte der Stab den Board noch einmal an die
Kriterien im Konsultationsprozesshandbuch Paragraph 46-48, wann
eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme notwendig
ist, und führte noch einmal eine Zusammenfassung der
Entscheidungen während der erneuten Erörterung vor Augen.
Drei Möglichkeiten wurden vorgeschlagen:
- Veröffentlichung eines IFRS ohne erneute
Veröffentlichung zur Stellungnahme;
- erneute Veröffentlichung in begrenztem Umfang von
ausgewählten Änderungen an den Vorschlägen; oder
- erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme des
gesamten Standards.
Nach ausführlicher Debatte kam der Board zu folgenden
Ergebnissen:
 |
Es folgt die Abstimmung über den Standard, und die
Grundlage für Schlussfolgerungen für den Standard mit
Ausnahme der Leitlinien zur Bewertung wird
fertiggestellt; dies wird als beinahe endgültiger
Entwurf auf die Internetseite des IASB gestellt. |
 |
Die vorgeschlagene Verdeutlichung der
Bewertungsvorschriften wird zu öffentlicher
Stellungnahme gestellt. Diese Vorschriften sind nach
Ansicht des Boards eine Neuformulierung der
gegenwärtigen Bewertungsvorschriften in IAS 37, keine
neue Bewertungsgrundlage. Vor dem Hintergrund der
Entscheidungen, die im Juli und September 2009 getroffen
wurden wird im überarbeiteten Standard ausgesagt:
 |
Die Vorschrift geht dahin, dass der Betrag zu
bestimmen ist, den das Unternehmen vernünftigerweise
dafür zahlen würde, dass es zum Berichtszeitpunkt
der gegenwärtigen Verpflichtung ledig wäre. |
 |
Der Betrag, den das Unternehmen
vernünftigerweise zahlen würde, um zum
Berichtszeitpunkt der gegenwärtigen Verpflichtung
ledig zu sein, ist der niedrigste der folgenden
Beträge:
 |
der Betrag, den das Unternehmen gewinnen
würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu
erfüllen hätte, |
 |
der Betrag, den das Unternehmen an die
Gegenpartei zu leisten hätte, um die
Verpflichtung erlöschen zu lassen, |
 |
der Betrag, den das Unternehmen einer
dritten Partei zahlen müsste, um die
Verpflichtung auf diese Partei zu übertragen. |
|
 |
Wenn keine Hinweise vorliegen, dass das
Unternehmen die Verpflichtung erlöschen lassen oder
sie an eine dritte Partei gegen einen geringeren
Betrag übertragen könnte, hat das Unternehmen die
Schuld mit dem Betrag zu Bewerten, den es gewinnen
würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen
hätte. |
 |
Ein Unternehmen bestimmt den Betrag, den es
gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu
erfüllen hätte, mit Hilfe von erwarteten
Barwertmethoden. Folgende Aspekte sind zu
berücksichtigen:
 |
der erwartete Ressourcenabfluss, der
erforderlich wäre, um die Verpflichtung zu
erfüllen (der wahrscheinlichkeitsgewichtete
Durchschnitt der möglichen Ergebnisse), |
 |
der Zeitwert des Geldes und |
 |
wenn der Betrag oder der Zeitpunkt des
Ressourcenabflusses ungewiss ist, jeglicher
zusätzliche Betrag, den das Unternehmen
vernünftigerweise bezahlen würde, um dem Risiko
nicht länger ausgesetzt zu sein. |
|
 |
Ein Unternehmen hat den Ressourcenabfluss zum
Zeitwert und nicht zu Anschaffungskosten zu
bewerten. Wenn die Verpflichtung lautet, zu einem
künftigen Zeitpunkt eine bestimmte Dienstleistung zu
erbringen, bewertet das Unternehmen den
Dienstleistungsaufwandsabfluss zu dem Betrag, den es
einem Auftragnehmer zu dem künftigen Zeitpunkt
vernünftigerweise zahlen würde, um die
Dienstleistung für das Unternehmen zu erbringen.
 |
Wenn es für solche Leistungen einen Markt
gibt, ist der Betrag der Preis, den der
Auftragnehmer in Rechnung stellen würde. |
 |
Wenn kein Markt existiert, schätzt das
Unternehmen den Betrag. |
|
|
Die Boardmitglieder betonten, dass der Entwurf der
vorgeschlagenen Verdeutlichung des Bewertungsansatzes und der
beinahe endgültige Entwurf des IFRS zur gleiche Zeit zur
Verfügung stehen sollen.
Der Board gab bekannt, dass er beabsichtige die Leitlinien
aus IFRIC 1, IFRIC 5 und IFRIC 6 in den IFRS zu integrieren
beabsichtige, da er gegenwärtig stets bemüht sei,
IFRIC-Leitlinien in überarbeitete Standards wenn immer möglich
aufzunehmen. Dee Obergrenze des Rückerstattungsrechts in IFRIC 5
würde fallengelassen.
Mindestens fünf Boardmitglieder deuteten an, dass sie den
Entwurf aufgrund des gewählten Bewertungsansatzes ablehnen
würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
Der Board erörterte, wie ein Konflikt zu lösen sei, der vom
Stab identifiziert worden war. Vormals hatte der Board
entscheiden, klarzustellen, dass Unternehmen Schulden, die in
den Anwendungsbereich von IAS 37 fallen, unter Berücksichtigung
des Wertes, nicht der Anschaffungskosten der Abflüsse bewerten
sollen, der notwendig ist, um die Verbindlichkeit zu erfüllen.
Unter Anwendung des Prinzips würde das Attribut der Abflüsse,
die zur Bewertung eines belastenden Vertrags verwendet würden,
von denjenigen abweichen, die verwendet würden, um den Vertrag
anfangs als belastend zu identifizieren (Anschaffungskosten).
Nach kurzer Diskussion kam der Board zu folgenden Schlüssen:
 |
(a) Es wird eine begrenzte Ausnahme bei den vorgeschlagenen
Bewertungsvorschriften im überarbeiteten IAS 37
eingerichtet. Die Ausnahme wird auf belastende Verträge
beschränkt, die aus Geschäftsvorfällen entstehen, die in den
Anwendungsbereich von IAS 18 Erträge und IFRS 4 Versicherungsverträge
fallen. Damit sollte Unternehmen möglich sein, ihre
vertraglichen Pflichten, Güter oder Dienstleistungen zu
liefern bzw. zu erbringen, auf der Grundlage von erwarteten
Anschaffungskosten und nicht des Werts der Güter oder
Dienstleistungen zu bewerten; und |
 |
(b) die Boards werden in jeglichen Leitlinien, die dem
überarbeiteten IFRS beigegeben werden, betonen, dass
 |
der Zweck der Ausnahme darin liegt, jegliche
Veränderung in der Praxis der Bewertung dieser Verträge
aufgeschoben wird, bis das Projekt zu
Ertragsvereinnahmungen und das Projekt zu
Versicherungsverträgen abgeschlossen ist; |
 |
(ii) wenn der Board seine neuen Standards zur
Ertragsvereinnahmung und zu Versicherungen herausgibt,
er entweder die Ausnahme bestätigen wird (und
möglicherweise die Verträge aus dem Anwendungsbereich
von IAS 37 ausnehmen wird) oder sie streichen wird (und
damit die Bewertungsvorschriften für belastenden
Veräußerungen und/oder Versicherungsverträge in Einklang
mit der Bewertung von anderen Schulden im
Anwendungsbereich von IAS 37 bringen wird). |
|
Bewertungsleitlinien - Formulierung
Der Stab erinnerte den Board daran, dass das
Bewertungsattribut für eine Schuld nach IAS 37 der Betrag ist,
den ein Unternehmen zum Ende der Berichtsperiode
vernünftigerweise zahlen würde, um der Verpflichtung ledig zu
sein. Der Board hatte entscheiden, dass diese Betrag der
niedrigste der folgenden sei:
 |
(a) der Wert, den das Unternehmen gewinnen würde, wenn
es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte, |
 |
(b) der Betrag, den das Unternehmen zahlen müsste, um
die Verpflichtung erlöschen zu lassen, |
 |
der Betrag, den das Unternehmen zahlen müsste, um die
Verpflichtung an eine dritte Partei zu übertragen. |
Der Stab wies darauf hin, dass bei dem Entwurf der
vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien verschiedene Leute
angedeutet hatten, dass (a) unklar formuliert sei. Daher bat der
Stab den Board um Anleitung, wie die Absicht des Boards am
besten klargestellt werden könne.
Verschiedene Alternativen wurden in einer umfassenden Debatte
erörtert. Der Board kam schließlich überein, dass der der Betrag
in (a) wie folgt beschrieben werden solle:
(a) der Wert, auf den das Unternehmen verzichten
müsste, wenn
es die Verpflichtung zu erfüllen hätte
Der Board kam überein, dass der Stab weitere notwendige
Verfeinerungen mit Beratern aus dem Board ausarbeiten solle.
Vorausgesetzt, dass die Absicht hinter den Bewertungsleitlinien
nicht geändert wird (Bewertung zum Wert, nicht zu
Anschaffungskosten), wird der Board die Formulierungen nicht
weiter prüfen müssen.
Ein Boardmitglied zeigte sich extrem frustriert, dass der
Board im Begriff sei, Leitlinien herauszugeben, mit denen
gezeigt würde, dass Emissionsrechte keine Schulden seien, und
dass der Board gleichzeitig den Stab am 18. November angewiesen
habe, Leitlinien in einem anderen Projekt zu entwickeln, die
besagen würden, dass Emissionsrechte Schulden seien. Dies hielt
er für nicht zumutbares Verhalten. Der Board geriet ob dieser
unbequemen Beobachtung etwas aus der Fassung.
Der Board schien übereinzustimmen, dass die
Anwendungsleitlinien, die der Überarbeitung von IAS 37
beigegeben würden, ein Beispiel beinhalten würden, mit dem
gezeigt würde, dass Emissionsrechte nach den überarbeiteten
Vorschlägen keine Schuld darstellen würden. Wenn das Projekt zu
Emissionsrechten in der vom Board am 18. November andeutenden
Richtung fortgesetzt würde (dass also Emissionsrechte zu einer
Schuld führen), würde dies dem normalen Konsultationsprozess
unterworfen. Obwohl die Boardmitglieder diesen Ansatz
akzeptierten, wurde doch deutlich, dass einige Boardmitglieder,
auch dasjenige, das den Sachverhalt aufgebracht hatte, mit dem
Ansatz unzufrieden waren.
Der Vorsitzende fragte die Boardmitglieder, ob die Diskussion
den Schlussfolgerungen in der vorgeschlagenen Überarbeitung von
IAS 37 Unterstützung entzogen hätte. Der Board bestätigte, dass
neun Boardmitglieder die Überarbeitungen unterstützten, was die
gerade ausreichende Anzahl darstellt, um einen IFRS zu
veröffentlichen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Kommentierungsfrist für die erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme in
begrenztem Umfang hinsichtlich der Bewertung von Schulden in IAS 37
Der Board beabsichtigt, einen Entwurf der überarbeiteten
Vorschläge für die Bewertung von Schulden in IAS 37 zu
veröffentlichen. Die normale Kommentierungsfrist beträgt 120
Tage, aber im Handbuch zum Konsultationsprozess ist vorgesehen,
dass, wenn ein Sachverhalt dringend oder das Dokument kurz ist
bzw. wenn der IASB breite Zustimmung zum Thema erwartet, eine
kürzere Kommentierungsfrist als sachgerecht angesehen werden
kann. Da der Entwurf für die erneute Veröffentlichung ein
Dokument von begrenztem Umfang ist und bedeutend kürzer als der
gesamte Standard, schlug der Stab eine Kommentierungsfrist vor,
die am 12. April 2010 endet, was ungefähr einer
Kommentierungsfrist von 90 entspricht. Dies würde dem Stab
gestatten, die eingegangenen Stellungnahmen fristgerecht zur
Sitzung im Mai 2010 zu analysieren. Der Stab wies darauf hin,
dass, selbst wenn der Entwurf im Dezember veröffentlicht wird,
die Kommentierungsfrist weiterhin am 12. April 2010 enden soll.
Ein Boardmitglied fragte, ob es eine Überschneidung in den
Kommentierungsfristen zwischen diesem Entwurf und dem Entwurf zu
Versicherungsverträgen geben würde, da die beiden Dokumente auf
einander Einfluss hätten. Ein anderes Boardmitglied schlug vor,
die Kommentierungsfrist auf 120 Tage auszudehnen, um eine
gewisse Überschneidung zu gewähren, da erwartet wird, dass der
Entwurf zu Versicherungen im April 2010 veröffentlicht werden
kann.
In einer knappen Abstimmung entschied der Board, eine kürzere
Kommentierungsfrist zu gewähren, die etwa 90 Tage beträgt und am
12. April 2010 endet.
Januar 2010: IASB veröffentlicht Teile
der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 erneut zur
Stellungnahme
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat
am 5. Januar 2010 den Entwurf eines Abschnitts des Ersatzes für IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen zwecks
öffentlicher Stellungnahme auf seiner Internetseite veröffentlicht. Der
Abschnitt enthält überarbeitete Vorschläge für Schulden, die in den
Anwendungsbereich von IAS 37 fallen. IAS 37 ist auf Schulden anzuwenden,
die nicht in den Anwendungsbereich von anderen Standards fallen -
beispielsweise Verpflichtungen zur Stilllegung oder Entsorgung von
Vermögenswerten oder Schulden, die aus Rechtsstreitigkeiten entstehen.
Der IASB hatte bereits 2005 Vorschläge zur Änderung von IAS 37
einschließlich überarbeiteter Bewertungsvorschriften veröffentlicht. Vor
dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen war jedoch deutlich
geworden, dass weitere Leitlinien zu einem Teil dieser Vorschläge
notwendig sind: der Bewertung dieser Schulden. Der wesentliche
Bewertungsgrundsatz ist dabei der folgende:
Die Bewertung dieser Schulden erfolgt mit dem Betrag,
den das Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um zum Bewertungszeitpunkt
von der Schuld entbunden zu sein.
Um eine Einordnung des
vorgeschlagenen Abschnitts zu Bewertungen in den gesamten
vorgeschlagenen Standard zu ermöglichen, erarbeitet der IASB derzeit
einen Arbeitsentwurf, der im Februar 2010 auf der Internetseite des IASB
zur Verfügung gestellt werden soll. Die Kommentierungsfrist für den
Entwurf endet am 12. April 2010; der endgültige
Gesamtstandard soll noch 2010 veröffentlicht werden. Folgende
Informationen in englischer Sprache stehen Ihnen zur Verfügung:
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter
herausgegeben, der den Titel trägt
IASB verfeinert Vorschläge für die Bewertung von Schulden in IAS 37
(in englischer Sprache, 74 KB). In diesem IAS Plus-Newsletter
werden die Vorschläge aus dem überarbeiteten Entwurf erläutert.
Februar 2010: Arbeitsentwurf des IFRS
zu Schulden ist verfügbar
Der Stab beim IASB hat einen Arbeitsentwurf des IFRS zu Schulden freigegeben (dem geplanten Nachfolger von IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen). Der Arbeitsentwurf fußt auf den Vorschlägen, die mit der Bitte um
Stellungnahme im Juni 2005 veröffentlicht worden waren, und wurde um die Beschlüsse angepasst, die der IASB angesichts der eingegangenen
Stellungnahmen getroffen hat. Der Board hat sich insbesondere entschlossen, mehr Leitlinien für die Anwendung der vorgeschlagenen
Bewertungsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Am 5. Januar 2010 hatte er den
Standardentwurf zu den vorgeschlagenen Leitlinien erneut veröffentlicht. Stellungnahmen werden bis zum 12. April 2010
erbeten. Der Arbeitsentwurf des endgültigen IFRS kann von der entsprechenden
Projektseite auf der Internetseite des
IASB heruntergeladen werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2010
Kommentierungsfrist des Entwurfs
Der Board erörterte Bitten von von Anwendern, die
Kommentierungsfrist für den Entwurf zur Bewertung von Schulden
in IAS 37 zu verlängern. Viele Boardmitglieder unterstützten
eine solche Verlängerung, da sie der Meinung waren, dass diese
dem Board Gelegenheit geben würde, die Anwender einzubinden und
Missverständnisse in Bezug auf die Ansatzkriterien zu erläutern.
Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Ihrer Meinung
nach lehnen die Anwender die Ansatzleitlinien einfach ab, und
keine Verlängerung würde da Abhilfe schaffen. Ein Boardmitglied
hielt fest, dass von manchen Anwendern in der Praxis die
gegenwärtigen Kriterien aus IAS 37 falsch angewendet würden, und
dass die fehlerhafte Anwendung sich nicht durch eine
Verlängerung der Kommentierungsfrist beheben ließe.
Insgesamt stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder für eine
Verlängerung der Kommentierungsfrist bis zum 19. Mai 2010 (drei
Monate nach Veröffentlichung des Arbeitsentwurfs), um den
Stellungnahmenden mehr Zeit zu geben, die Ansatzvorschriften der
Standards zu verstehen, bevor sie die endgültige Version ihrer
Stellungnahme zu den überarbeiteten Bewertungsvorschlägen
abfassen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2010
Aktueller Stand bei den Stellungnahmen zum Standardentwurf
Der Stab brachte den Board auf den aktuellen Stand bei den
Stellungnahmen zum Standardentwurf zum Schuldenprojekt und
berichtete über die Einbindungsaktivitäten. Der Stab wies darauf
hin, dass die Anwender schwerwiegende Bedenken in Bezug auf
einen Teil der vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien zum Ausdruck
gebracht hätten – dies gelte insbesondere hinsichtlich der
Bewertung der Pflichten, die durch eine Ausübung einer
Dienstleistung erfüllt worden sind, durch Schätzung des Betrags,
den das Unternehmen vernünftigerweise einen Vertragspartner zu
einem zukünftigen Zeitpunkt zahlen würde, um diese
Dienstleistung an seiner Statt zu erfüllen. Diese Vorschlag
erhielt keine Unterstützung durch die Anwender. Die meisten
Anwender äußerten auch Bedenken hinsichtlich der Anwendung von
Risikoanpassungen auf Schulden der Art von IAS 37.
Der Stab wies außerdem darauf hin, dass viele Anwender
Stellung zu anderen Aspekten des vorgeschlagenen IFRS zu
Schulden genommen hätten; dies gelte insbesondere im Hinblick
auf die Wahrscheinlichkeitsschwelle für den Ansatz von Schulden
und die Verwendung von Erwartungswerten bei der Schätzung von
Schulden. Einige Anwender schlugen vor, dass ein
Harmonisierungsprojekt mit dem FASB ins Leben gerufen werden
sollte, um IFRS und US-GAAP anzugleichen. Der Stab beabsichtigt,
dem Board eine vollständige Analyse der Stellungnahmen auf der
Sitzung im September vorzustellen. Auf der Sitzung würde der
Stab den Board auch bitten, über das weitere Vorgehen bei diesem
Projekt Meinungen zu äußern.
|