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Konvergenzsachverhalte – IFRS und US-GAAP: Schulden

Änderung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

 

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab Februar 2005. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen wir auf die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS Plus.com.

 

 

Chronologie

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005
bullet Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 am 30. Juni 2005 herausgegeben
zugehörige Presseerklärung (in englischer Sprache, 69 KB)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006
bullet IASB hielt Gespräche am Runden Tisch im November und Dezember 2006 ab
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008 – Schulden (Änderung an IAS 37)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008 – Schulden (Änderung an IAS 37)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008 – Schulden (Änderung an IAS 37)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
bullet Entwurf zur Bewertung der Schulden in IAS 37 am 5. Januar 2010 herausgegeben (weitere Informationen)
bullet Arbeitsentwurf des IFRS zu Schulden am 22. Februar 2010 herausgegeben (weitere Informationen)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2010

 

Zeitplan

 

bullet Klicken Sie hier für den Zeitplan des IASB

 

 

Hintergrund

 

Das Ziel der Gesamtkonvergenzprojekts besteht darin, eine Reihe von Unterschieden zwischen den International Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP zu beseitigen. Das Projekt, das vom IASB und vom FASB gemeinsam betrieben wird, entstand aus einer Vereinbarung, die die beiden Boards im September 2002 geschlossen haben.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005

 

Der Board wurde gebeten, sieben einzelne Sachverhalte im Hinblick auf den vorgeschlagenen Entwurf zu erwägen. Diese Sachverhalte gehen zurück auf Stellungnahmen bestimmter Boardmitglieder sowie auf Vorschläge des Stabs.

 

Sachverhalt 1: Bewertungshinweise

 

Ein Boardmitglied bezweifelte, dass es genügend Hinweise gäbe, wie eine Gewährleistungsverpflichtung zu bewerten sei. Um den Adressaten bei der Bewertung von Schulden mit ungewissem künftigen Ausgang zu helfen, beinhalten die Bewertungsvorschriften in den Abstimmungsvorlagen einen neuen Absatz. Dieser führt aus, dass sich die Unsicherheit hinsichtlich der Höhe und des zeitlichen Anfalls der Zahlungsströme aus der bedingten Verpflichtung in der Bewertung der unbedingten Gewährleistungsverpflichtung widerspiegelt. Um Bedenken von Boardmitgliedern Rechnung zu tragen, empfahl der Stab allerdings, das veranschaulichende Beispiel eines Gerichtsprozesses und einer Garantieverpflichtung um Hinweise zur Bewertung zu erweitern.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu. Daneben wurde der Stab gebeten, einige Gesichtspunkte, die kennzeichnend für die Beispiele seien, sowie die Ansatzkriterien für eine Gewährleistungsverpflichtung zu verdeutlichen.

 

Sachverhalt 2: Definition einer Rückstellung

 

Gegenwärtig wird eine Rückstellung in IAS 37 als 'eine Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind', definiert. Der Standard enthält aber nicht genügend Erläuterungen, wie man Schulden dieser Art identifizieren sollte. Die Unterscheidung zwischen einer Rückstellung und einer Schuld, die keine Rückstellung ist, ist vage. Ebenfalls unklar ist die Abgrenzung einer Rückstellung gegen die neue Deutung von Eventualschulden. Eine Schuld aus einer Produktgarantie, die IAS 37 als Rückstellung bezeichnet, hat beispielsweise auch Elemente einer Eventualschuld - die Unsicherheit hinsichtlich des zeitlichen Anfalls oder der Höhe bezieht sich auf die Zahlungsströme, die mit der bedingten Verpflichtung verbunden sind.

 

Der Stab empfahl, die Ausdruck 'Rückstellung' zu streichen. Er vertritt die Ansicht, dass der Terminus durch die Formulierung 'nicht finanzielle Schuld' ersetzt werden sollte, weil es wichtig sei, deutlich zwischen Schulden im Gegenstandsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und in jenem von IAS 37 zu unterscheiden.

 

Einige Boardmitglieder, die eine Streichung des Begriffs 'Rückstellung' zum jetzigen Zeitpunkt unterstützten, stellten fest, dass ein Risiko besteht, dass sich der Ausdruck verfestige und vom Board oder seinen Nachfolgern äußerst schwer zu beseitigen sein werde. Die Streichung des Ausdrucks würde es dem Board erlauben, zu den im Rahmenkonzept verwendeten Begriffen zurückzukehren. Die unterschiedlichen Verwendungen des Ausdrucks, die Verwirrung hervorrufen könnten, wurden ebenfalls angeführt, zumal der englische Begriff 'provision' mittlerweile eher im Zusammenhang mit der Anpassung des Buchwertes von Vermögenswerten (wie z.B. Forderungen, Vorräte, Sachanlagen) gesehen wird denn als Schuld.

 

Andere Boardmitglieder widersprachen dem auf der Grundlage, dass der Begriff 'Rückstellung' mit derselben Bedeutung wie in IAS 37 bereits in der Gesetzgebung und anderen Hinweisen verwurzelt sei; deshalb würde eine Abschaffung einen Umbruch verursachen. Das Thema Übersetzungsproblem in nicht englischsprachigen Ländern wurde ebenfalls angeführt, weil der Ausdruck 'nicht finanzielle Schuld' unterschiedliche Bedeutungen in verschiedenen Rechtsgebieten habe.

 

Obgleich man Sympathie für die nicht englischsprachigen Adressaten empfände, kam der Board überein, den Begriff 'Rückstellung' auf der Grundlage zu beseitigen, dass der IASB die konzeptionell besten Standards zu entwickeln habe und das Thema der Übersetzung vom IASB nicht zu erwägen sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Standards des IASB auf Englisch erscheinen. Man hielt fest, dass die Streichung des Begriffs 'Rückstellung' Unternehmen die Verwendung des Ausdrucks im Abschluss nicht vorenthalte.

 

Der Stab empfahl - und der Board stimmte dem im Grundsatz zu -, dass

 

bullet ein Unternehmen für alle Rückstellungsarten den Buchwert der Rückstellung zum Periodenende angeben sollte, zusammen mit einer kurzen Beschreibung der Verpflichtung;
bullet ein Unternehmen für jede Rückstellung mit bedeutender Schätzunsicherheit auch die anderweitigen Angaben darstellen soll, die gegenwärtig nach der aktuellen Fassung von IAS 37 verlangt werden.

 

Bedenken wurden über den Ausdruck 'bedeutend' (im Original: significant) im zweiten Aufzählungspunkt geäußert. Einige Boardmitglieder sind der Ansicht, dass die eine niedrigere Schwelle darstelle im Vergleich zu 'wesentlich' (im Original: material), wohingegen anderer meinten, das Gegenteil sei der Fall. Der Stab wurde gebeten, die Formulierung zu überdenken.

 

Sachverhalt 3: Eventualforderungen und Eventualschulden

 

Der Board wurde gebeten, sein Einverständnis zu bekräftigen, das Erfordernis nach Angabe von Eventualforderungen und -schulden aus den IFRS zu beseitigen und aus dem Titel von IAS 37 zu entfernen.

 

Der Board stimmte dem zu. Eine Definition eines 'ungewissen künftigen Ereignisses' (im Original: contingency) würde an die Stelle der Ausdrücke 'Eventualschuld' und 'Eventualforderung' treten und deutlich machen, dass es dabei um eine bedingte Verpflichtung oder ein bedingtes Recht handelt.

 

Sachverhalt 4: Angabe von Vergleichsinformationen

 

Nach IAS 37 hat das Unternehmen für jede Rückstellung (oder Rückstellungsart) eine Überleitung vom Buchwert zu Beginn der Periode auf den am Ende zu Periode darzustellen. Gleichwohl ist für die Vergleichsinformation keine Überleitung erforderlich. Einige Boardmitglieder schlugen vor, die Ausnahme aufzuheben.

 

Der Stab empfahl dementsprechend vor, die Angabe von Vergleichsinformationen verpflichtend zu machen. Der Board stimmte dem zu.

 

Sachverhalt 5: Übergangsvorschriften

 

Der Board diskutierte diesen Sachverhalt ausgiebig, insbesondere die Probleme, denen die Abschlussersteller ausgesetzt seien, wenn der Übergang gemäß IAS 8 vorzunehmen wäre, weil die Bewertung der Schulden eine nachträgliche Erkenntnis voraussetze. Das Problem wird durch das Erfordernis nach Vergleichbarkeit verschlimmert, auf die man verzichten würde, falls man eine prospektive Anwendung fordere. Daneben stelle der Übergang auf IFRS durch erstmalige Anwender mittels IFRS 1 ein weiteres Thema dar, weil diese einem anderen Regelkanon unterlägen. Der Board beschloss, ein Prinzip zum Übergang festzuschreiben und möglicherweise in IAS 8 einzufügen. IFRS 1 sollte in der Zukunft durchgesehen werden, um jedwede Unvereinbarkeit mit diesem Prinzip zu beseitigen. Mit Blick auf den Entwurf erklärte sich der Board einverstanden, den Übergang durch Anwendung von IAS 8 durchzuführen, dabei aber klarzustellen, dass es Unternehmen in der Regel nicht möglich sei, den Bewertungsvorschriften gerecht zu werden. Dadurch weise man Ersteller indirekt auf die Hinweise in IAS 8 hin, die von einem Unternehmen verlangen, die Eröffnungsbilanz der frühestmöglichen Periode, für die eine rückwirkende Anpassung machbar ist, anzupassen (dies kann die laufende Periode sein).

 

Sachverhalt 6: Belastende Verträge

 

Ein Boardmitglied bat darum, dass der Board einige der Sachverhalte erwägen solle, die sich aus der bestehenden Definition eines schwebenden Geschäfts in IAS 37 und der bestehenden Definition eines belastenden Vertrags ergäben. Dieses Boardmitglied bemerkte, dass die Definition eines schwebenden Vertrags breit angelegt ist, weil jedwede Unausgeglichenheit hinsichtlich der Erfüllung aus ihm einen nicht mehr schwebenden Vertrag machen würde. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel eine Anzahlung erhält, um Güter zu verkaufen, so ist der Vertrag nicht länger schwebend, was dazu führen könnte, dass eine Rückstellung zu erfassen ist, wenn sich der Wert der Güter ändert. Dieses Boardmitglied machte auch darauf aufmerksam, dass IAS 37 genau ausführt, dass 'ein Unternehmen die gegenwärtige Verpflichtung aus dem Vertrag als Rückstellung ansetzt', wenn es im Besitz eines belastenden Vertrags ist.

 

Auf seiner Novembersitzung erwog der Board, weitere Sachverhalte in diesem Projekt anzusprechen. Der Board entschied, den Gegenstandsbereich des Projekts auf diejenigen Ergänzungen zu begrenzen, die notwendig sind, um die neue Denkweise hinsichtlich Eventualschulden umzusetzen und mit SFAS 146 zu konvergieren.

 

Obwohl man den angerissenen Punkt und den Status des Projekts anerkenne, schlug der Stab vor, die Bestimmungen in Bezug auf belastende Verträge nicht erneut von Grund auf zu erwägen.

 

Der Board stimmte zu.

 

Sachverhalt 7: Format des Entwurfs

 

Der Board kam überein, den Entwurf als Klartext herauszugeben, aber eine Fassung mit den Änderungen an dem bestehenden IAS 37 über seine Website verfügbar zu machen. Zusätzlich würde eine Konkordanztabelle in den Entwurf eingefügt, damit die Adressaten den vorgeschlagenen Änderungen besser verstünden.

 

 

Juni 2005: IASB schlägt Änderungen am Rückstellungsstandard vor

 

Am 30. Juni 2005 veröffentlichte der IASB und bat um Stellungnahmen zu vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen (die in nichtfinanzielle Schulden umbenannt werden sollen) und ergänzenden begrenzten Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Die Änderungen an IAS 37 würde den konzeptionellen Ansatz zur Erfassung nichtfinanzieller Schulden ändern. Unternehmen müssten danach in ihrem Abschluss alle Verpflichtungen ansetzen, welche die Definition einer Schuld nach dem Rahmenkonzept des IASB erfüllen, es sei denn, dass sie nicht zuverlässig bewertet werden können. Die Unsicherheit hinsichtlich Höhe oder zeitlichem Anfall der wirtschaftlichen Vorteile, die zur Begleichung der Schuld erforderlich sind, würden sich in der Bewertung der Schuld niederschlagen und nicht (wie gegenwärtig gefordert) im Ansatz als solchem. Diese Änderung würde die Finanzberichterstattung verbessern, weil einige Schulden, die bislang nur im Anhang zum Abschluss dargelegt werden, nunmehr in die Bilanz aufgenommen würden. Darüber hinaus würde der Ansatz des IASB dadurch mit dem Ansatz nach US GAAP vereinheitlicht.

 

Stellungnahmen werden bis zum 28. Oktober 2005 erbeten.

 

Klicken Sie hier für die Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 69 KB).

Die Hauptvorschläge im Entwurf:

 

Der Entwurf:

 
bullet stellt klar, dass IAS 37 außer in festgeschriebenen Fällen für die Bilanzierung aller nichtfinanziellen Schulden anzuwenden ist, die nicht unter einen anderen IFRS fallen. Um dies zu betonen, wird in dem Entwurf das Wort Rückstellungen nicht verwendet, um diejenigen Schulden zu beschreiben, die in dessen Anwendungsbereich fallen, sondern stattdessen das Wort nichtfinanzielle Schulden. Es ist den Unternehmen jedoch weiterhin gestattet, in ihren Abschlüssen einige Klassen ihrer nichtfinanziellen Schulden als Rückstellungen zu bezeichnen.
bullet entfernt die Ausdrücke Eventualforderungen und Eventualschulden aus den IFRS. Im Entwurf wird erklärt, dass viele Positionen, die vorher als Eventualforderungen oder Eventualschulden bezeichnet wurden, den Definitionen eines Vermögenswertes oder einer Schuld nach dem Rahmenkonzept des IASB genügen. Dies ist der Fall, weil die Eventualität sich nicht darauf bezieht, ob eine Vermögenswert oder eine Schuld besteht. Vielmehr bezieht sie sich auf ein oder mehrere unsichere zukünftige Ereignisse, die Auswirkungen auf den Betrag des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens haben, der in dem Vermögenswert verkörpert ist oder der für die Erfüllung der Schuld nötig sein wird.
bullet ändert IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte dahingehend, dass Positionen, die früher als Eventualforderungen, die der Definition eines Vermögenswertes genügen, in dessen Anwendungsbereich fallen und nicht den Anwendungsbereich von IAS 37. Dies führt dazu, dass diese Positionen separat vom Geschäfts- oder Firmenwert in einem Unternehmenszusammenschluss erfasst werden, wenn sie dem Identifizierbarkeitskriterium in IAS 38 genügen.
bullet beseitigt das Ansatzkriterium der Wahrscheinlichkeit in IAS 37 (Paragraph 14(b)), denn eine Position, die der Definition einer Schuld genügt, erfüllt dieses Kriterium in jedem Fall. Demzufolge wird in dem Entwurf gefordert, dass eine nichtfinanzielle Schuld immer zu erfassen ist, es sei denn, sie kann nicht verlässlich bewertet werden. Unsicherheit bezüglich des Betrages oder des Zeitpunkts des wirtschaftlichen Nutzens, der nötig sein wird, um eine nichtfinanzielle Schuld zu erfüllen, spiegelt sich in der Bewertung dieser Schuld wider und nicht in der Frage, ob sie überhaupt angesetzt wird. So würden beispielsweise Positionen, die vorher als Eventualschulden bezeichnet wurden und die die Definition einer Schuld erfüllen, immer erfasst, es sei denn, sie können nicht verlässlich bewertet werden.
bullet legt fest, dass eine nichtfinanzielle Schuld mit dem Betrag zu bewerten ist, den das Unternehmen zum Bilanzstichtag vernünftigerweise bezahlen würde, um die gegenwärtige Verpflichtung zu erfüllen oder um sie an eine dritte Partei zu übertragen. Demzufolge wird in dem Entwurf dargelegt:

 
bullet der Ansatz über den erwarteten Kapitalfluss ist eine angemessene Bewertungsgrundlage für die Bewertung einer nichtfinanziellen Schuld, sowohl für eine Klasse ähnlicher Verpflichtungen als auch für eine Einzelverpflichtung;
bullet die Bewertung einer nichtfinanziellen Schuld für eine Einzelverpflichtung mit ihrem wahrscheinlichsten Ausgang würde nicht notwendigerweise mit den Bewertungserfordernissen des Entwurfs übereinstimmen.

 

bullet legt fest, dass eine nichtfinanzielle Schuld aus Aufwendungen, die mit einer Neustrukturierung in Zusammenhang stehen, nur dann anzusetzen ist, wenn die Definition einer Schuld für diese Aufwendungen erfüllt ist. Es sind also Aufwendungen, die mit einer Neustrukturierung in Zusammenhang stehen, auf der gleichen Grundlage als Schuld anzusetzen wie Aufwendungen, die unabhängig von der Neustrukturierung entstehen. Besondere Leitlinien für Aufwendungen, die oft im Zusammenhang mit einer Neustrukturierung entstehen, werden wie folgt vorgeschlagen

 
bullet Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Arbeitnehmer ermutigen sollen, freiwillig das Arbeitsverhältnis zu beenden (Leistungen aus Anlass freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses), sind dann anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer das Angebot dieser Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Unternehmens annimmt.
bullet Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zu zahlen sind, weil das Unternehmen das Arbeitsverhältnis beendet, (Leistungen aus Anlass unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses), sind dann anzusetzen, wenn das Unternehmen die betroffenen Arbeitnehmer von seinem Plan, das Arbeitsverhältnis zu beenden, unterrichtet hat und wenn dieser Plan bestimmte Kriterien erfüllt, es sei denn, die Leistungen aus Anlass unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden im Austausch für zukünftige Dienstleistungen eines Arbeitnehmers gezahlt (sind also im Wesentlichen ein „Treuebonus"). In diesen Fällen ist die Schuld für diese Leistungen über die zukünftige Dienstleistungszeit anzusetzen.
bullet Eine Schuld für Aufwendungen, die im Rahmen eines Vertrages einem Unternehmen weiterhin bis zu dessen Ende entstehen, ohne dass das Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen daraus hat, werden angesetzt, wenn das Unternehmen die Rechte aus dem Vertrag nicht mehr wahrnimmt (zusätzlich zu jeglichen Schulden, die anzusetzen sind, wenn der Vertrag vorher als belastend eingestuft wurde). So sind zum Beispiel Aufwendungen aus einer fortbestehenden Mietleasingverpflichtung bezüglich einer Immobilie, die geräumt werden soll, anzusetzen, wenn das Unternehmen die gemietete Immobilie nicht weiter nutzt.
bullet Die Aufwendungen für die Beendigung eines Vertrags vor dessen vertraglich festgesetzten Ende sind anzusetzen, wenn das Unternehmen den Vetrag nach den vertraglichen Regelungen beendet.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006

 

Am 30. Juni 2005 verabschiedete der Board den Entwurf Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Die Kommentierungsfrist endete am 28. Oktober 2005 und der Board erhielt 123 Stellungnahmen.

 

Während der Sitzung analysierte der Board die Hauptpunkte, die sich aus den Stellungnahmen ergeben haben und wurde, darauf aufbauend, darum gebeten:

 

bullet (a) Die Ziele des Projektes zu bestätigen
bullet (b) Die erste Einschätzung von Sachverhalten durch den Stab zu bestätigen, bei denen dieser
bullet (i) weitere Untersuchungen anstellen und den Board um eine erneute Einschätzung bitten wird, oder
bullet (ii) erwartet, sie dem Board zur nochmaligen Bestätigung ohne erneute Untersuchung vorzulegen und
bullet (c) den provisorischen Projektplan des Stabes für die erneuten Beratungen des Boards zu bestätigen.

 

Die Diskussion begann mit einer umfassenden Diskussion über allgemeine Kommentare, die in einer Reihe der erhaltenden Stellungnahmen zu finden waren. Es wurde angemerkt, dass es den Anschein hat, dass die Ziele und Richtung des IAS 37 Projekts missverstanden worden ist.

 

Der Board wiederholte seine Ansicht, dass die Änderungen des IAS 37 nicht die Anforderungen des derzeitigen Standards oder der derzeitigen Version des Rahmenkonzeptes ändert. Vielmehr stellen die Änderungen Klarstellungen und die logische Weiterentwicklung des aktuellen IAS 37 dar. Anschließend merkte der Board an, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf einer falsche Interpretation und Anwendung von IAS 37 in seiner derzeitigen Fassung aufbauen. Board-Mitglieder bestätigten, der derzeitige Standard stelle einen Kompromiss dar, der bestimmte Grundprinzipien nicht exakt wiedergibt, weshalb er nicht immer so gelesen wird, wie er gemeint war. Der Board betrachtet die Änderungen des IAS 37 als Klarstellungen solcher Mehrdeutigkeiten.

 

Der Board hob hervor, dass das Änderungsprojekt nicht als Konvergenzprojekt zwischen IAS 37 und FAS 5 anzusehen ist, da sich diese Verlautbarungen grundlegend unterscheiden. Daraus folgend entschied der Board, dass das Projekt für sich betrachtet werden sollte aufgrund der hohen Aufmerksamkeit, die es unter den Bilanzerstellern erlangt hat.

 

Der Board bestätigte seine Absicht mit dem Projekt fortzufahren, weil klar war, dass seine Argumentation in diesem Projekt gerade auch hinsichtlich anderer Projekte begann, Früchte zu tragen – es hat Board-Mitgliedern geholfen über schwierige Sachverhalte nachzudenken und diese zu verstehen. Daraus folgend ist der Board der Meinung, dass seine Entscheidungen in diesem Projekt eine anspruchsvolle, strukturierte Philosophie widerspiegeln, die auch auf andere Standards anwendbar ist. Der Board schlug eine Kommunikationsstrategie vor, um Verständnis unter den Bilanzerstellern zu gewinnen (dass z.B. ein Artikel mit entsprechendem Inhalt der Weltstandardsettergruppe präsentiert wird).

 

Der Board erörterte kurz, wie man die Gespräche am Runden Tisch anzugehen gedenkt, um eine weitreichende globale Wirkung sicher zu stellen .

 

Der Board verabschiedete den Plan des Stabes hinsichtlich der nochmals zu erörternden sowie der lediglich erneut zu bestätigenden Sachverhalte mit geringfügigen Klarstellungen.

 

Es wurde hervorgehoben, dass der derzeitige Projektzeitplan bis Mai 2007 reicht und sich je nach Fortschritt des Projektes verändern kann.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

Der Board hat seine Erörterungen der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 vorgesetzt.

 

Anwendungsbereich

 

Der Board beschloss:

bullet (a) IAS 37 ist auf alle Schulden anzuwenden, die nicht in Anwendungsbereich eines anderen Standards liegen.
bullet (b) Die Formulierung in Textziffer 7 des Entwurfs soll verbessert werden, um insbesondere klarzustellen, dass Posten, die aufgrund der Anwendung von IAS 18 in der Bilanz als Passivposten dargestellt werden, nicht im Anwendungsbereich von IAS 37 liegen.
bullet Die Boardmitglieder merkten an, dass die Trennlinie zwischen „abgegrenzten Erlösen“ (Passiven Rechnungsabgrenzungsposten) und anderen nicht-finanziellen Schulden in den IFRS nicht sauber definiert ist, diese jedoch wichtig ist, da die sich die bilanzielle Behandlung als Folge der Anwendung von IAS 37 oder aber IAS 18 fundamental unterscheidet. Der Stab erkannte dieses Spannungsfeld und sagte eine erneute Erörterung zu.
bullet (c) Die Grundlage für Schlussfolgerungen soll um eine Erläuterung der vom Board durchgeführten Untersuchung ergänzt werden, die ihn zum Schluss kommen lässt, dass die Vorschriften in IAS 37 für alle nicht-finanziellen Schulden sachgerecht sind.
bullet (d) Der Begriff „Rückstellung“ sollte keine definierter Begriff in IAS 37 sein (der Board möchte die Verwendung des Begriffes gänzlich vermeiden).
bullet (e) Der Begriff „Schuld“ sollte verwendet werden, um die Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 zu beschreiben (d.h. der im Entwurf verwendete Begriff „nicht-finanzielle Schuld“ wird nicht in den endgültigen Standard übernommen).
bullet (f) Der Abschnitt zum Anwendungsbereich enthält Beispielsachverhalte für solche Schulden, die in den Anwendungsbereich des Standards fallen.

 

Mögliche weitere Themengebiete

 

Der Board erörterte, ob fünf Themengebiete, die von den Adressaten während der Kommentierungsphase vorgebracht wurden, zum Projekt hinzugefügt werden sollten. Der Board hat sich gegen die Aufnahme folgender Themenblöcke ausgesprochen:

 

bullet Leitlinien für Ansatz und Bewertung in IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte.
bullet Belastende Verträge. Es gab zu diesem Thema eine kurze Diskussion. Es wurde angemerkt, dass es oft schwierig sei, zwischen einem Termingeschäft, das aus dem Geld ist, und einem belastenden Vertrag zu unterscheiden. Das die Unterscheidung bestimmende Merkmal war dabei, ob das Termingeschäft in Barmitteln erfüllt wird. Wenn es in Barmitteln erfüllt würde, läge es im Anwendungsbereich von IAS 39. Wenn es nicht in Barmitteln erfüllt würde, dann wäre es ein im Anwendungsbereich von IAS 37 liegender belastender Vertrag.
bullet Anwendungsleitlinien für bestimmte Pläne für Leistungen an Mitarbeiter
bullet Bewertungsleitlinien für nicht-finanzielle Schulden

 

Der Board sagte jedoch zu, Bewertungsleitlinien für Erstattungsansprüche im endgültigen Standard bereitzustellen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006

 

Vorgehensweise zur erneuten Beratung der mit dem im Standardentwurf vorgeschlagenen Ansatzgrundsatz zusammenhängenden Sachverhalte (Agendapapier 10A)

 

Der Board einigte sich bei der IASB-Sitzung im Februar 2006 darauf, dass ein Unternehmen eine Schuld ansetzen sollte, wenn:

bullet die Definition einer Schuld erfüllt ist, und
bullet die Schuld verlässlich bewertet werden kann.

 

Viele der Stellungnehmenden führten das Beispiel Rechtsstreitigkeiten an, um ihre Bedenken hinsichtlich des Standardentwurfes hervorzuheben. Der Mitarbeiterstab war der Ansicht, dass Gerichtsverfahren ein Problemfeld darstellten, da mit diesen oftmals vielfache Unsicherheitsfaktoren einhergehen und somit etliche Ansatz- und Bewertungsprobleme verknüpft würden. Als Folge daraus werden Rechtsstreitigkeiten bei der Junisitzung als eigenständiger Themenbereich erörtert. Folgende Themen werden bei der Junisitzung ebenfalls diskutiert werden:

bullet die Ansatzkriterien des Rahmenkonzeptes;
bullet Klarheit der Erläuterungen innerhalb des Standardentwurfs;
bullet Streichung des Begriffes der „Eventualschuld“ ("Contingent Liability"); und
bullet die Wechselwirkung zwischen dem Ansatzgrundsatz im Standardentwurf und dem Ansatz von Schulden aufgrund der Regelungen anderer Standards (z.B. Unternehmenszusammenschlüsse).

 

Aus den Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 37 wurden vom Stab zwei Hauptursachen von Unsicherheit identifiziert:

bullet 1. Unsicherheit über den Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen in Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Verpflichtung; und
bullet 2. Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung.

 

1. Unsicherheit über den Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen in Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Verpflichtung

 

Die Stellungnehmenden erörterten, dass der Standardentwurf nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehen würde, da die Definition einer Schuld im Rahmenkonzept den Zusatz „deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist“ beinhaltet. Der Ansicht des Mitarbeiterstabes nach weist der Ausdruck „erwartungsgemäß“ mehr als nur eine Definition auf. Daher wurde dieser Sachverhalt im Papier 10B behandelt (siehe unten).

 

Die Stellungnehmenden waren auch dahingehend besorgt, dass die Wahrscheinlichkeit nur dann berücksichtigt würde, wenn die Schuld bewertet wird, wohingegen das Rahmenkonzept zu einer Einschätzung der Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung über den Ansatz einer Schuld verpflichtet. Der Stab merkte an, dass die einzige Rechtfertigung des Nicht-Ansatzes einer Schuld bei nur geringer oder keiner Unsicherheit über die gegenwärtige Verpflichtung darin bestehen würde, dass keine Bandbreite möglicher Ergebnisse mit hinreichender Verlässlichkeit angegeben werden kann. Infolgedessen schlug der Stab vor, zu untersuchen, ob zu diesem Bereich weitere Leitlinien benötigt werden.

 

2. Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung

 

Etliche Stellungnehmenden gaben zu verstehen, dass es in vielen Situationen nicht sicher sei, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Dieses Problem wurde vom Stab als "Abschlussposten-Unsicherheit" ("element uncertainty") bezeichnet. Obwohl es sich dabei nicht um einen neuen Sachverhalt handelt, wurde es im Standardentwurf hervorgehoben, da es klarstellt, dass ein Unternehmen zuerst überprüfen muss, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Auf diese Problematik wird in Papier 10C (siehe unten) eingegangen.

 

Die Bedeutung des Ausdrucks "erwartungsgemäß" ("expected to") in der Definition einer Schuld (Agendapapier 10B)

 

Die Stellungnahmen zum Standardentwurf machten deutlich, dass verschiedene Ansichten über die Bedeutung des Ausdrucks „erwartungsgemäß“ bestehen. Insbesondere wird der Ausdruck häufig als „wahrscheinlich“ ausgelegt. Die Problematik des Ausdrucks „erwartungsgemäß“ („expected to“) rührt daher, dass dieser im umgangssprachlichen Englisch häufig im Sinne von mehr Gründe dafür als dagegen (more likely than not) oder von wahrscheinlich (probable) verwandt wird. Wenn ein Ereignis weniger als sicher ist, wird oft der Begriff „möglich“ ("possible") gebraucht. Der Stab vertrat allerdings die Auffassung, dass der Begriff „erwartungsgemäß“ (expected to) des Rahmenkonzepts keinen bestimmten Grad an Sicherheit unterstellt. Stattdessen ist der Stab der Ansicht, dass dieser so gebraucht wird, um die Notwendigkeit eines möglichen Ressourcenabflusses zwecks Erfüllung der Definition einer Schuld anzudeuten. Der Board bestätigte, dass eine weit verbreitete Verwirrung hinsichtlich dieses Begriffs herrscht. Es wurde angemerkt, dass der Ausdruck in diesem Zusammenhang mehr in einem statistischen Zusammenhang verwendet wurde (Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses durch die Addition mehrerer Ereignisse multipliziert mit deren Eintrittswahrscheinlichkeit). Es wurde auch erwähnt, dass die Verwendung des Begriffs durch den FASB in der Vergangenheit der Vermeidung der Annahme diente, dass faktische Sicherheit zum Bestehen einer Schuld vorhanden sein müsste. Es gab im Board allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabes:

bullet „erwartungsgemäß“ meint nicht, dass ein bestimmten Maß an Sicherheit darüber vorherrschen muss, dass ein Abfluss von Nutzen statt finden wird, bevor ein Posten die Definition einer Schuld entsprechend dem Rahmenkonzept erfüllt; und
bullet die Interpretation des Boards des Begriffs „erwartungsgemäß“ gemäß der IASB-Definition einer Schuld vergrößert die Unterschiede zu den US-GAAP nicht.

 

Der Board vertrat jedoch die Meinung, dass dies von solcher Wichtigkeit sei, dass diese Verwirrung nicht lediglich in der Grundlage für Schlussfolgerungen abgehandelt, sondern auch im Haupttext des Standards berücksichtigt werden solle.

 

Festlegung, ob bei einem Unternehmen eine Schuld vorliegt, wenn das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung unsicher ist (Agenda Paper 10C)

 

Der Stab bemerkte, dass Abschlussposten-Unsicherheit keinen neuen Sachverhalt darstelle. Gegenwärtig beinhaltet IAS 37 eingeschränkte Leitlinien und sagt aus, dass ein Unternehmen bei Unsicherheit alle verfügbaren Hinweise berücksichtigen muss, um zu bestimmen, ob mehr Gründe für als gegen die Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung sprechen. Wenn dies bejaht wird, wird das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung angenommen. Wenn dies verneint wird, besteht eine Eventualschuld. Allerdings besagt IAS 37 auch, dass es nur in seltenen Fällen unklar sein wird, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Der Standardentwurf enthält keine Hinweise zum Ausdruck „mehr Gründe dafür als dagegen“ ("more likely than not").

 

Viele Stellungnehmenden lehnen ein Weglassen dieser Leitlinien zur Wahrscheinlichkeit im Standardentwurf ab und unterstützen die zur Verfügung gestellte alternative Sichtweise. Sie vertreten die Ansicht, dass durch ein Weglassen dieser Leitlinien nur ungenügende Hinweise zum Verhalten in Situationen gegeben werden, in denen unklar ist, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht.

 

Der Mitarbeiterstab stimmte mit den Stellungnehmenden überein, dass mehr Leitlinien zu diesem Bereich notwendig seien. Der Stab vertrat ferner die Ansicht, dass Unsicherheit in Bezug auf die Abschlussposten mit hinreichender Häufigkeit quer durch alle Wirtschaftszweige auftrete, was die Aufnahme zusätzlicher Leitlinien rechtfertigt. Der Stab schlug fünf mögliche Alternativen vor, welche die Grundlage für zusätzliche Leitlinien zur Abschlussposten-Unsicherheit bilden könnte:

bullet 1. Berücksichtigung der Abschlussposten-Unsicherheit in der Bewertung;
bullet 2. Wiedereinfügen der „mehr Gründe dafür als dagegen“-Leitlinien in den Absätzen 15 und 16 im gegenwärtigen IAS 37;
bullet 3. Wiedereinfügen des gegenwärtigen Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums;
bullet 4. Bereitstellung einer Liste von Indikatoren, die als Leitlinien zur Bestimmung dazu dienen könnten, ob eine gegenwärtige Verpflichtung existiert; oder
bullet 5. Identifikation eines alternativen verpflichtenden Ereignisses.

 

Der Stab schlug vor, die Alternative 4 weiterzuverfolgen. Der Board stimmte mit ein, dass weitere Richtlinien benötigt werden und gerechtfertigt sind. Es gab eine Vielzahl von Auffassungen, welche der obigen Alternativen man am besten weiterverfolgen solle. Es herrschte allgemeines Einvernehmen darüber, dass das Bereitstellen einer Liste von Indikatoren zur Bestimmung, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt (Alternative 4), sinnvoll wäre. Einige Mitglieder des Boards waren zudem der Meinung, dass die Leitlinien zu „mehr Gründe dafür als dagegen“ erneut eingefügt werden sollten. Mehrere Mitglieder des Boards meinten, dass eine Beurteilung ohne Einsicht in die Liste der Indikatoren schwierig sei. Es gab einige Diskussionen darüber, ob Unternehmen die Leitlinien zu „mehr Gründe dafür als dagegen" in der Praxis anwenden würden, auch wenn diese Formulierungen nicht wieder eingefügt würden. Es wurde auch darüber diskutiert, ob es angemessen sei, die Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung, ob ein Ereignis statt gefunden hat oder nicht, so zu verwenden, dass das Ereignis entweder statt gefunden oder nicht statt gefunden hat. Einige Mitglieder des Boards äußerten, dass es hilfreich sein könnte, einige Beispiele vorzugeben, in denen keine Unsicherheit in Bezug auf die Abschlussposten vorliegt.

 

 

Unbedingte Verpflichtungen (Agendapapier 10D)

 

Der Standardentwurf schlägt die Einführung des Begriffs der unbedingten Verpflichtung (stand ready obligation) vor. Eine Vielzahl an Stellungnehmenden war der Ansicht, dass die Erklärung dazu, um was sich es sich bei einer unbedingten Verpflichtung handelt, zu weit gefasst sei und zum Ansatz von deutlich mehr Schulden führen würde. Auf der Grundlage einer Analyse der Stellungnahmen sind nach Ansicht des Stabes zwei mögliche Verbesserungen durchzuführen:
bullet Verbesserung der Erklärung des Begriffs einer unbedingten Verpflichtung; und
bullet Bereitstellung zusätzlicher Beispiele zur Veranschaulichung der Unterscheidung zwischen Fallkonstellationen, in denen eine unbedingte Verpflichtung vorliegt und solchen, bei denen es sich bloß um Geschäftsrisiko handelt.

 

Der Board stimmte den Verbesserungsvorschlägen des Stabs zu. Im Anschluss bat der Stab den Board zur Betrachtung von vier Beispielen und zur Abgabe von Hinweisen, ob eine Schuld vorliegt und wenn ja, welches das verpflichtende Ereignis darstellt. Die vorgestellten Beispiele sind von den Notizen der Beobachter übernommen.

 

Beispiel 1
Unternehmen X betreibt ein Geschäft zum Verkauf von CD-Spielern. Unternehmen X verkauft seine CD-Spieler mit einer Produktgewährleistung. Die Produktgewährleistung verpflichtet das Unternehmen zum Ersatz oder zur Reparatur jedes CD-Spielers, der einen Mangel innerhalb eines Jahres ab dem Verkaufsdatum aufweist. Unternehmen X ist in einem Rechtskreis tätig, in dem keine Verbraucherschutzgesetze anzuwenden sind. Unternehmen X hat keine Zusage zum Ersatz oder zur Reparatur eines CD-Spielers gemacht, der einen Mangel aufweist, der nicht von den Bedingungen und Bestimmungen der Produktgewährleistung abgedeckt wird.

 

Es gab eine allgemeine Übereinstimmung dahin gehend, dass bei Beispiel 1 eine Schuld vorliegt, und dass der Verkauf der Gewährleistung das verpflichtende Ereignis darstellt (im Gegensatz zum Verkauf des CD-Spielers und der Gewährleistung, so wie vom Stab vorgeschlagen). Es wurde diskutiert, ob dies im Einklang mit dem Wertminderungsmodell für Forderungen in IAS 39 steht, bei dem ein Modell verwandt wird, dass auf "bereits erfolgt" und nicht "erwartet" abstellt. Es wurde außerdem über die Art und Weise diskutiert, wie einige Unternehmen in der Praxis Gewährleistungsverpflichtungen mit Erträgen verknüpfen. Zum Beispiel wenn die Vergangenheit darauf hindeutet, dass für 5% der Umsätze Gewährleistungsansprüche gestellt werden, dann wird die Gewährleistungsverpflichtung dann eingebucht, wenn auch der Umsatz verbucht wird.

 

Beispiel 2
Unternehmen Z verkauft baugleiche CD-Spieler an das Unternehmen X, jedoch ohne Produktgewährleistung. Unternehmen Z ist in einem Rechtskreis tätig, der Verbraucherschutzgesetze erlassen hat. Diese Gesetze sehen für alle an Endverbraucher verkaufte Güter vor, dass diese im gebrauchfähigen Zustand verkauft werden. Unternehmen Z ersetzt oder repariert keine CD-Player mit entstandenem Mangel, wenn der CD-Player nicht unter das Verbraucherschutzgesetz fällt.

 

Der Stab brachte zwei Auffassungen vor. Die erste besagt, dass Beispiel 1 und 2 sich im Wesentlichen nicht unterscheiden. Die zweite besagt, dass es Unterschiede gibt, und dass bei dieser Fallkonstellation eine Schuld nur aufgrund von CD-Spielern erwächst, die zum Verkaufszeitpunkt Mängel aufweisen. Der Board diskutierte dieses Beispiel für eine Weile, wobei die meisten Board-Mitglieder der Ansicht waren, dass der Tatbestand nicht schlüssig sei und dass mehr Informationen für eine Stellungnahme vonnöten wären. Beispielsweise könnte das Verbraucherschutzgesetz den Verkäufer zur Ausstellung einer Gewährleistung wie in Beispiel 1 verpflichten. Andernfalls könnte es zu einer anderweitigen Gewährleistung verpflichten oder könnte nur eine Absicherung für CD-Spieler mit einem Mangel schon an der Verkaufsstelle gewähren (d.h., wenn sich am zweiten Tag ein Mangel einstellt, wäre der Käufer durch dieses Gesetz nicht geschützt). Die verbleibenden zwei Beispiele beziehen sich auf nicht-vertragliche Situationen.

 

Beispiel 3
Unternehmen Y ist als Bauunternehmen in einem Rechtskreis mit berufsbezogenen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften tätig. Diese Vorschriften verpflichten ein Unternehmen zur Zahlung von medizinischen Aufwendungen in Zusammenhang mit Arbeitsunfällen, die aus einem Verstoß gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften herrühren. Unternehmen Y verfügt über keine Richtlinie oder Verhaltensmuster hinsichtlich der früheren Vorgehensweise, die eine Erwartung dahin gehend entstehen lässt, dass es die finanziellen Folgen von Unfällen am Arbeitsplatz über das Maß hinaus trägt, zu dem es nach den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften verpflichtet ist.

 

Per 31. Dezember 20X0 hat das Management von Unternehmen Y keine Kenntnis von irgendwelchen Unfallrisiken auf seinen Baustellen (im Sinne eines Verstoßes gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften) und es haben sich keine Unfälle ereignet.

 

Grundsätzlich stimmten die meisten Board-Mitglieder dem Stab zu, dass bei Y keine Schuld vorliegt. Dies ist darin begründet, dass die verfügbaren Hinweise darauf hindeuten, dass das Unternehmen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften befolgt hat. Deshalb liegt weder eine gegenwärtige Verpflichtung, noch ein möglicher Abfluss von Ressourcen vor.

 

Beispiel 4
Unternehmen Y ist weiterhin in der Bauindustrie tätig. Es haben sich keine Änderungen in den beruflichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften des Rechtskreises seit dem 31. Dezember 20X0 ergeben.

 

Per 30. Juni 20X1 hat das Management Kenntnis über ein Problem mit einem seiner Baugerüste. Dieses Problem erfüllt die Definition eines Unfallrisikos und stellt einen Verstoß gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften dar. Per 30. Juni 20X1 wurden noch keine Unfälle als Ergebnis dieses Unfallrisikos berichtet.

 

Der Stab brachte erneut zwei Auffassungen hervor. Auffassung A besagt, dass Y über keine Schuld verfügt, bis ein Unfalls geschieht. Per 30. Juni 20X1 deuten die verfügbaren Hinweise darauf hin, dass sich als Ergebnis des Unfallrisikos keine Unfälle ereignet haben und deshalb kein möglicher Abfluss von Ressourcen vorliegt.

 

Auffassung B besagt, dass bei Y eine Schuld vorliegt, da die Existenz eines Unfallrisikos eine unbedingte Verpflichtung zur Übernahme der finanziellen Folgen des aus dem Unfallrisikos entstehenden Unfalls zur Folge hat. Es gab eine Vielzahl von Meinungen zu diesem

Beispiel, obwohl sich der Board grundsätzlich darin einig war, dass niemals eine unbedingte Verpflichtung vorliegen könne, bevor es nicht zu einem Verstoß gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften kommt. Man war sich außerdem darin einig, dass die Antwort davon abhängig sein könne, wie lange die Berichtigung des Verstoßes dauern würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006

 

Beratung der Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterien

 

Der Board unternahm eine detaillierte Untersuchung zur Rolle der Wahrscheinlichkeit beim Ansatz von Schulden. [Interessenten dieser Thematik wird das Lesen des ausgezeichneten Papiers des Stabes empfohlen, welches zum großen Teil in der entsprechenden "Observer Note" wiedergegeben ist. Die Erläuterung der Argumentation des Boards ist um einiges besser als die des Entwurfes.]

 

Aufgrund der Bestätigung der im Entwurf vorgeschlagenen Bewertungsvorgaben bekräftigte der Board seine Schlussfolgerungen im Standardentwurf, wonach der überarbeitete IAS 37 kein Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium beinhalten sollte.

 

Anstatt jedoch bloß zu erklären, dass das Kriterium gestrichen wurde weil es immer erfüllt ist, schlug der Stab die Entwicklung einer umfassenden Erklärung vor, die die folgenden Punkte berücksichtigt:

bullet Das im Rahmenkonzept ausgestaltete Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium ist unklar. Zudem ist es fehlerhaft, da es bei Nicht-Vorkommen des Begriffs einer unbedingten Verpflichtung zu der offensichtlich anormalen Schlussfolgerung führt, dass Schulden wie etwa Garantien, Gewährleistungen und Versicherungsverpflichtungen nicht angesetzt werden sollten bis zu dem Punkt, an dem es wahrscheinlich ist, dass diese Ansprüche entstehen. Daher würden viele dieser Verpflichtungen anfänglich nicht zum einem Ansatz führen. Demzufolge sollte im Projekt zu IAS 37 eine Fokussierung auf die Rahmenkonzeptdefinition einer Schuld erfolgen.
bullet IAS 37 ist der einzige Standard, der gegenwärtig das Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium zur Ansatzbestimmung in der Praxis anwendet. Außerdem hat IAS 37 seine eigene einzigartige Interpretation von Wahrscheinlichkeit etabliert.
bullet Das Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium, so wie es im gegenwärtigen IAS 37ausformuliert ist, bezieht sich nicht auf die Lösung der mit Abschlussposten verbundenen Unsicherheit. Infolgedessen, ist das Kriterium, so wie im gegenwärtigen IAS 37 formuliert, in den meisten Fällen kein Bestimmungsfaktor des Ansatzes mehr, wenn ein Unternehmen schon zum Schluss gekommen ist, dass es eine Verbindlichkeit hat.
bullet Der Begriff einer unbedingten Verpflichtung ist eine logische Erweiterung des gegenwärtigen Rahmenkonzeptes. Vertragliche unbedingte Verpflichtungen beinhalten einen Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen, auf die das Unternehmen zur gleichen Zeit vorbereitet ist, und somit dem im gegenwärtigen IAS 37 ausgestalteten Wahrscheinlichkeitskriterium entspricht.
bullet Das Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium ist inkonsistent mit den vorgeschlagenen Bewertungsvorgaben des Entwurfes, da ähnliche Verpflichtungen sehr unterschiedlich behandelt werden. Für verlässlich zu bewertende Schulden verzögert das Kriterium unnötigerweise die Berücksichtigung entscheidungsnützlicher Informationen in der Bilanz.
bullet Durch das Weglassen des Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums kamen Bedenken bezüglich der Unsicherheit in Bezug auf die Abschlussposten und in Bezug auf die Bewertung auf. Diese Bedenken werden direkt behandelt. (Der Board hat den Stab bereits dazu veranlasst, mehr Leitlinien zur Unterstützung von Unternehmen zu entwickeln, damit sie besser bestimmen können, wann eine Schuld angefallen ist. Zu einem späteren Zeitpunkt der erneuten Beratungen wird der Stab dem Board gegenüber die Frage stellen, was genau mit verlässlicher Bewertung gemeint ist.)

 

Während der Debatte bemerkten Mitglieder des Boards, dass dieser den Bewertungszweck ansprechen soll. Mitglieder des Boards waren der Ansicht, dass an einem bestimmten Bewertungszeitpunkt das Ziel darin bestünde, die Schuld mit dem heutigen Wert zu bewerten. Das Ziel besteht nicht darin, das Ergebnis oder den Betrag der Zahlung am Ende der Laufzeit vorherzusehen. Es handelt sich somit um einen normalen Sachverhalt zur Bewertung bei Unsicherheit. Mitglieder des Boards hielten es außerdem für erforderlich, den Bewertungssachverhalt des „hohen Wertes mit geringer Wahrscheinlichkeit“ anzusprechen.

 

Wiederkehrende Gerichtsverfahren

 

Der Board erörterte die Beispiele 1 und 2 des Entwurfes. Übereinstimmung gab es bei:

bullet Beispiel 1 und 2 sind einander widersprechend (und Beispiel 1 ist falsch).
bullet Die jedem fertig gestellten Standards beigefügten, erklärenden Beispiele müssten zusätzliche Leitlinien zur Behandlung von "Abschlussposten-Unsicherheit" im Rahmen von Gerichtsverfahren (und ähnlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen) zur Verfügung stellen.
bullet Die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung eines Vertragsbruches oder einer Gesetzesverletzung durch einen Dritten hat keine Relevanz bei der Bestimmung, ob die Definition einer Schuld erfüllt ist.
bullet Der Beginn eines Gerichtsverfahrens an sich stellt noch keine Verpflichtung für ein Unternehmen dar.

 

Der Board stellte fest, dass das Risiko des Auftretens (in Beispiel 2 mit inbegriffen) nicht das Bestehen einer Schuld (Ansatz), jedoch ihre Bewertung beeinflusst. Zusätzlich wurde deutlich gemacht, dass es keine Symmetrie in der Rechnungslegung zwischen dem Ansatz einer Schuld eines Unternehmens und dem Ansatz eines entsprechenden Vermögenswertes eines anderen Unternehmens geben muss.

 

Bezogen auf Beispiel 1 des Standardentwurfes gab es Übereinstimmung im Board dazu, dass bei Beginn eines Gerichtsverfahrens kein Verschwinden der Unsicherheit hinsichtlich der mit der Klage zusammenhängenden Sachverhalte kommt. Sie stimmten den Stellungnehmenden zu, die bemerkten, dass der Beginn des Gerichtsverfahrens die Unsicherheit darüber, ob das Unternehmen gefährliches Essen bei einer Hochzeit servierte, und dass dieses Essen den Tod von zehn Gästen verursacht hat, nicht auflöst. Am Bilanzstichtag zweifelt das Unternehmen diesen Sachverhalt weiterhin an, weshalb es nicht sicher ist, ob ein verpflichtende Ereignis eingetreten ist. In Beispiel 1 des Entwurfes wurde gefolgert, dass zu Beginn des Gerichtsverfahrens eine gegenwärtige Verpflichtung eingetreten ist. Dies würde bedeuten, dass es alleine durch den Beginn einer Gerichtsverhandlung zur Entstehung einer gegenwärtigen Verpflichtung kommt (ohne Berücksichtigung des Bestehens einer gegenwärtigen Schuld in Bezug auf den Sachverhalt der gerichtlichen Klage).

 

Der Board stimmte den Interessenten zu, die die Meinung vertraten, dass die Bestimmung des Bestehens einer Schuld für den zugrunde liegenden Anspruch aufgrund der Auswertung aller vorhandenen Hinweise geführt werden sollte. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass nach der Definition einer Schuld im Rahmenkonzept, eine gegenwärtige Verpflichtung aus Ereignissen in der Vergangenheit entsteht (Im Gegensatz zu einem einzelnen vergangenen Ereignis). Somit ist der Beginn eines Gerichtsverfahrens nur eins unter einer Vielzahl an verschiedenen Gegebenheiten, wobei alle diese in Betracht gezogen werden sollten, um zu bestimmen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Diese Vorgehensweise stimmt mit den Leitlinien in Paragraph 16 des Standardentwurfes überein (übernommen vom derzeitigen IAS 37), welche besagen, dass ein Unternehmen alle vorhandenen Beweise zur Bestimmung dazu heranziehen soll, ob eine Schuld am Bilanzstichtag existiert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006

 

Beratung über den Vorschlag zur Streichung des Begriffs "Eventualschuld"

 

Der Board setzte sich mit einer Auswertung des Stabes zu den Stellungnahmen in Bezug auf den Vorschlag auseinander, den Begriff der "Eventualschuld" ("Contingent Liability") in IAS 37 zu streichen. Der Stab bemerkte, dass viele der vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Streichung des Begriffs der "Eventualschuld" mit anderen im Entwurf enthaltenen Vorschlägen zusammenhingen. Zu diesen Bedenken zählten u.a. auch die Streichung des Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums, der Bestimmung, wann eine Schuld vorliegt, des möglichen Definitionsbereichs einer "Stand Ready"-Verpflichtung und der neuen Auswertung, wonach Schulden aus bedingten und unbedingten Verpflichtungen bestehen. Diese Themen wurden entweder oder würden noch getrennt im Zuge der Beratungen des Boards behandelt.

 

Der Board wurde gebeten, sich mit zwei Fragen auf besondere Art und Weise zu befassen:

 

bullet ob der Ausdruck "Eventualschuld" gestrichen werden sollte; und
bullet Angaben über mögliche wesentliche Risiken.

 

Es gab kaum Diskussionen darüber, ob der Ausdruck "Eventualschuld" gestrichen werden sollte. Die Mitglieder des Board bemerkten, dass in vielen Stellungnahmen ausgesagt wurde, dass der Ausdruck "sehr wohl verstanden" worden wäre, dennoch gab es oftmals Unterschiede im Verständnis der Stellungnehmenden. Der Board war der Ansicht, dass der Ausdruck unnötig und nicht hilfreich sei, unter Berücksichtigung der anderen als Resultat des Abstimmungsprozesses durchgeführten Änderungen. Der Board einigte sich auf die Streichung des Ausdrucks.

 

Der Stab hatte eine mögliche Lücke in den im Entwurf vorgeschlagenen Angabepflichten in Bezug auf die Angaben in solchen Situationen gefunden, wenn das Vorliegen einer Schuld unsicher ist und aus diesem Grunde nach den vom Board verabschiedeten Kriterien keine Schuld angesetzt wird. Dies würde im Widerspruch zu Angaben hinsichtlich aller möglicherweise wesentlichen Risiken stehen, denen sich ein Unternehmen am Abschlussstichtag ausgesetzt sieht.

 

Die Mitglieder des Boards räumten ein, dass dies ein Problem darstellt, insbesondere in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten. Sie waren sich einig, dass es keinen Sinn mache, von den Anwendern die Schätzung eines Betrags zu verlangen, der nicht die Definition einer Schuld erfüllt. Die Schwierigkeit bestünde darin, wie eine robuste Definition der Arten von Unsicherheiten formuliert werden könnte, für die Angaben verlangt würden, um inhaltsleere Angaben über allgemeine Geschäftsrisiken zu vermeiden. Obwohl Rechtsstreitigkeiten ein offensichtliches Beispiel der Arten von "möglichen wesentlichen Risiken" darstellten, zu denen Angaben gewünscht seien, gäbe es andere Beispiele, einschließlich illegaler Handlungen, Umweltschutzgesetze und Urheberrechte.

 

Der Board kam bei dieser Thematik zu keiner Entscheidung. Er bat den Stab darum, mit einem weiterentwickelten Beispiel zurückzukehren.

 

Kann der Ansatz einer Schuld den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen?

 

Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass ein Unternehmen im Falle einer Bandbreite möglicher Ergebnisse aus einer Schuld Informationen offen legt, die auf die mit den zukünftigen zur Erfüllung oder Übertragung der Schuld notwendigen Cashflows zusammenhängenden Unsicherheiten hindeuten. Der Board betrachtete von Stellungnehmenden vorgebrachte Bedenken, wonach eine Anwendung dieser Grundsätze auf eine Schuld, bei der die mit der Sachlage und den Umständen verbundene Unsicherheit Gegenstand eines Rechtsstreit sind, den Ausgang eines Prozesses negativ beeinflussen könnte.

 

Die Bedenken der Stellungnehmenden konzentrierten sich auf den Rechtsbegriff der "Entdeckung", und darauf, dass die Unternehmensanalyse, die eine Offenlegung stützen würde, von der Entdeckung abhängig sein und gegebenenfalls die Verteidigung beeinträchtigen könnte. Die Boardmitglieder, insbesondere jene mit Unternehmenshintergrund, waren der Meinung, dass interne Dokumentation und Analysen von Gerichtsklagen und ähnliche unsichere Schulden vorhanden wären. Der Grad, bis zu dem solche Untersuchungen einer gerichtlichen Entdeckung unterliegen würden, würde je nach Rechtskreis variieren. Es wäre für den Board unmöglich, einen Standard festzuschreiben, der allen Rechtssystemen gerecht werden würde. Wenn ein Unternehmen auf besondere Art und Weise betroffen wäre, sollte es die notwendigen Schritte unternehmen, um jede Beurteilung als Teil der besonderen Beziehung zwischen Anwalt und Mandanten zu behandeln.

 

Der Board war sich darin einig, keine Ausnahme vom Ansatz einer Verbindlichkeit mit der Begründung einzuräumen, dass dies ein Unternehmen benachteiligen würde. Außerdem einigte sich der Board darauf, kein Ausnahme von den in Paragraph 67 des Entwurfs vorgeschlagenen Angaben mit der Begründung einzuräumen, dass dies das Unternehmen benachteiligen würde (Paragraph 67 schlägt die Angabe des Betrags und einer Beschreibung jeder Gruppe von angesetzten nicht-finanziellen Schulden vor.)

 

Projektplan

 

Der Board diskutierte über die öffentlichen Diskussionsrunden, die in Connecticut (USA) am 30. November 2006, in London am 8. Dezember 2006 und in Melbourne (Australien) am 20. Dezember 2006 statt finden werden. Bei den Diskussionsrunden werden die Ergebnisse der Beratungen des Boards und nicht die ursprünglichen Vorschläge des Entwurfs diskutiert. Darüber hinaus würden auch verspätete Anträge je nach verfügbaren Plätzen angenommen, obwohl Einladungen zur Teilnahme an den Diskussionsrunden an alle diejenigen versendet wurden, die auf den IASB-Entwurf und der FASB-Einladung zu Stellungnahmen geantwortet hatten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Projektplanung

 

Der Board überprüfte und beschloss die Projektplanung für die nächsten Phasen seiner Beratungen.

 

Umfang der vorgeschlagenen Änderungen am Bewertungsgrundsatz nach IAS 37

 

Der Board befasste sich mit drei vom Stab vorgeschlagenen Alternativen:

 
bullet Rückkehr zur Formulierung des gegenwärtigen Bewertungsgrundsatzes in IAS 37 (der "beste Schätzwert" (best estimate) eines Unternehmens der am Abschlussstichtag zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung verlangten Aufwendungen).
bullet Neubetrachtung des Bewertungsgrundsatzes in IAS 37, Identifizierung aller möglichen Bewertungsgrundsätze und Beurteilung der Vorteile jedes Grundsatzes im Vergleich zu den anderen zur Bestimmung desjenigen, der am geeignetesten für Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 ist;
bullet Übernahme des "beizulegenden Zeitwerts" (Fair Value) als Bewertungsgrundsatz in IAS 37 (ohne Identifizierung und Beurteilung anderer möglicher Bewertungsgrundsätze).

 

Der Board diskutierte über diese Alternativen, konzentrierte sich jedoch auf den ersten Punkt. Der Board merkte an, dass es viel Verwirrung und Missverständnisse gab - einige im Board selbst - was für die Adressaten nicht hilfreich war. Das gegenwärtige Modell in IAS 37 (ein Erwartungswert-Modell) ist kein Fair Value-Modell, obwohl viele der Parameter des Modells gleich oder ähnlich sind.

 

Ein Board-Mitglied merkte an, dass ein Teil des Problems in der Verwendung von Begriffen wie "bester Schätzwert" liegen würde, was auf herkömmliche Weise mit dem Begriff eines einzelnen Punktschätzers in Verbindung gebracht würde. Der Ansatz des Boards ist vergleichbar mit dem bei Versicherungen, jedoch kompliziert, da IAS 37 "schizophren" ist - es werden beste Schätzwerte mit Erwartungswerten kombiniert. Daher beschreibt IAS 37 das Bewertungsverfahren nicht auf korrekte Art und Weise. Nach Ansicht vieler Board-Mitglieder handelt es sich beim Erwartungswert um den gegenwärtigen Erfüllungsbetrag unter Verwendung gegenwärtiger Parameter, keine Schätzung des endgültigen Erfüllungsbetrags.

 

Der Board billigte den ersten Ansatz.

 

Neubetrachtung des gegenwärtigen Bewertungsgrundsatzes in IAS 37

 

Der Board führte das Thema der Unterscheidung zwischen gegenwärtiger Erfüllung und Netto-Erfüllung fort. Einige Board-Mitglieder merkten an, dass es verschiedene Erfüllungsbegriffe in IAS 37 gebe, wie etwa Erfüllung gegenüber der Gegenpartei und Übertragung der Verpflichtung auf eine dritte Partei (die je nachdem zu einer Ausbuchung führt oder auch nicht). Bei beiden handelt es sich um "Erfüllungen" im Sinne von IAS 37, wobei es sich nicht notwendigerweise um den gleichen Betrag handelt. Beide sind Gegenwartsgrößen und berücksichtigen erwartete Änderungen im Bereich Gesetz, Technologie etc. Keiner stellt den Wert der erwartungsgemäß in der Zukunft anfallenden Aufwendungen an Barmitteln dar.

 

Der Board bestätigte, dass der Bewertungsgrundsatz in IAS 37 in der gegenwärtigen Erfüllung besteht, nicht der endgültigen Erfüllung. Der Board stimmt dem Stab zu, dass es im Standard zahlreiche Möglichkeiten zur Verbesserung der Erläuterung dieses Grundsatz gebe, wie etwa Änderungen der Terminologie und der Verbesserung der Erläuterungen in der Grundlage für Schlussfolgerungen.

 

Stellt ein Grundsatz der gegenwärtigen Erfüllung bessere Informationen zur Verfügung?

 

Ein Großteil der Diskussion in diesem Abschnitt drehte sich um den Ausdruck "verlässlich" (reliable). Der Board merkte an, dass die vorläufigen Ansichten zum Rahmenkonzept (Phase 1) eine bessere Erläuterung von "verlässlich" beinhalten würden, als das, was zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs der Vorschläge zu IAS 37 erhältlich war. Der Board bat den Stab sicher zu stellen, dass ein überarbeiteter Entwurf von IAS 37 als Folge der gegenwärtigen Beratungen den Ausdruck "verlässlich" so wiedergeben sollte, wie er in den Ansichten zum Rahmenkonzept verwendet wird.

 

Der Board merkte an, dass der Ansatz der gegenwärtigen Erfüllung den Mittelwert (arithmetisches Mittel) der möglichen gegenwärtigen Beträge im Blickfeld hat und nicht den häufigsten Wert (Modalwert). Daher stellt der Betrag im Abschluss einen aus einer Bandbreite mögliche Ergebnisse gemäß Schätzungen am Abschlussstichtag dar, der sich von Periode zu Periode im Gleichklang mit der Veränderung der Parametern ändern würde. Der Board erkannte an, dass hierbei Prüfungsprobleme im Zusammenhang mit der Nachprüfbarkeit vorliegen, dennoch handelt es sich zumindest um gegenwärtige Parameter, und nicht um künftige.

 

Der Board stimmte mit der Empfehlung des Stabs überein, wonach es Erläuterungen dahin gehend geben sollte, wie ein Bewertungsgrundsatz auf Basis eines gegenwärtigen Erfüllungsansatzes nützliche Informationen in Bezug auf die Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 zur Verfügung stellt. Diese Erläuterungen sollten in der Grundlage für Schlussfolgerungen enthalten sein, die jedem endgültigen Standard beigefügt sind.

 

Werden mehr Leitlinien in Bezug auf des Bewertungsgrundsatz in IAS 37 benötigt?

 

Der Board einigte sich darauf, dass mehr Leitlinien benötigt werden, um sicher zu stellen, dass jeder endgültige Standard auf konsistente Art und Weise in der Praxis angewandt werden könnte. Ein Board-Mitglied machte den Vorschlag, dass solche Leitlinien in Form von Leitlinien zur Anwendung (Application Guidance) (d.h., verpflichtend) eingefügt werden sollten, und dass der Stab die illustrierenden Beispiele (Illustrative Examples) auf ein Mindestmaß verringern sollten (wenn überhaupt).

 

Andere genannte Punkte bestanden darin, dass der Diskontierungszinssatz passend zur Schuld gewählt werden und nicht den Kapitalkosten des Unternehmens oder dem risikofreien Zinssatz entsprechen sollte. D.h., der Diskontierungszinssatz sollte in Zusammenhang mit dem Kreditrisiko der Verpflichtung stehen, nicht jedoch mit dem des Unternehmens.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006

 

Lässt der vorgeschlagene Bewertungsgrundsatz ein Wahlrecht zu?

 

Der Stab erinnerte die Runde daran, dass der im Entwurf zu IAS 37 vorgeschlagene Bewertungsgrundsatz in Folgendem bestand: „Ein Unternehmen hat eine Schuld mit dem Betrag zu bewerten, den es vernünftigerweise am Abschlussstichtag bezahlen würde, um die gegenwärtige Verpflichtung zu erfüllen oder sie an einen Dritten zu übertragen“. Dieser Grundsatz wurde von der gegenwärtigen Erklärung von „bester Schätzwert“ in IAS 37.37 abgeleitet. Der Stab schlug vor, den Ausdruck „Betrag zur Übertragung“ aus dem Bewertungsgrundsatz eines jeden endgültigen Standards zu streichen. Die Board-Mitglieder merkten an, dass „Erfüllung“ ein weiter gefasster Begriff als Übertragung sei, was letztlich zu Zweideutigkeiten führen könnte. Dies wurde von den Verfassern von IAS 37 und seinem britischen Pendant anerkannt. Andere brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass „erfüllen“ auch in der Bedeutung von „ausbuchen“ oder einer rechtlichen Annullierung gebraucht wird (d.h. entsprechend dem Ausbuchungsbegriff in IAS 39); dies entspricht nicht dem Wertmaßstab des gültigen IAS 37.

 

Dennoch merkten andere Board-Mitglieder an, dass in anderen Sprachen außer Englisch „Erfüllung“ die „Übertragung“ mit einschließt, „Übertragung“ jedoch „Erfüllung“ ausschließt.

 

Es war offensichtlich, dass der Board zum Vorschlag des Stabes geteilter Meinung war, wobei dies auf sehr wesentlichen Gründen beruhte. Die Verwendung von „Übertragung“ würde suggerieren, dass der Wertmaßstab in einem „Veräußerungs-Fair Value“ bestehen würde. Die Leitung des Stabes warnte den Board davor, dass die Verwendung der Bedingungen und der Begriffe aus FAS 157 Fair Value Measurements vollkommen unangebracht wäre: Dieses Dokument hat noch nicht den IASB-Abstimmungsprozess (Due Process) durchlaufen und sollte nicht als Teil des Vorschriften-Satzes des IASB angesehen werden.

 

Die Board-Mitglieder machten den Vorschlag, dass der Board klarstellen sollte, worin der Wertmaßstab in IAS 37 bestünde und aus welchen Bestandteilen sich diese Größe zusammensetzt. Andere Board-Mitglieder sahen dies als eine nicht angezeigte Ausweitung des Projektinhalts an. Diese Board-Mitglieder merkten an, dass die Adressaten (und die Board-Mitglieder) zwei oder drei mögliche Wertmaßstäbe in IAS 37 identifizieren konnten:

 
bullet der Betrag, auf den sich das Unternehmen vernünftigerweise mit einem Dritten einigt [erfüllen], um die Verpflichtung zu übernehmen (das Unternehmen behält das Kreditrisiko);
bullet der Betrag, den die Gegenpartei vom Unternehmen entgegennimmt, um die Verpflichtung zu erfüllen [ausbuchen];
bullet der Zahlungsmittelbetrag, den das Unternehmen erwartungsgemäß bezahlen wird, um die Verpflichtung zu erfüllen [ausbuchen], abgezinst auf den Abschlussstichtag.

 

Die Board-Mitglieder diskutierten diese Begriffe für einige Zeit. Es wurde angemerkt, dass der Board unter Beachtung des begrenzten Inhalts des Projekts gegebenenfalls zu akzeptieren hätte, dass es unterschiedliche Bewertungsansätze in IAS 37 gebe, und dass der Board sein Projekt zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert nicht verfrüht in eine bestimmte Richtung lenken sollte. Daraus folgt, dass der IASB erläutern sollte, dass „Erfüllung“ entweder mit einer Gegenpartei oder mit einer dritten Partei erledigt werden kann. Es wurde zudem angemerkt, dass der angewandte Diskontierungszinssatz eine Risikoprämie beinhalten solle, die der Verpflichtung angemessen ist. Bei der Bewertung von Schulden nach IAS 37 reduziert die Risikoprämie den Diskontierungszinssatz und erhöht die Schuld in der Bilanz. (Ein Board-Mitglied merkte an, dass es als Ergebnis der Umsetzung von IFRIC 1 deutlich wurde, dass die Ersteller den falschen Zinssatz gewählt hatten – irgendwo zwischen dem risikofreien Zinssatz und der Mindestinvestitionsverzinsung des Unternehmens.)

 

Der Board bemerkte außerdem, dass „vernünftigerweise“ nicht gleichbedeutend mit „wirtschaftlich vernünftig“ sei – dies heißt, es war einem Unternehmen möglich einen gegenwärtigen Schätzer des Betrags zur Erfüllung der Verpflichtung mit 100 zu ermitteln, wobei die Übertragung der Verpflichtung an eine dritte Partei 120 kosten würde. Dies begründet sich daraus, dass je nach Art der Schuld die dritte Partei eine höhere Risikoprämie verlangen könnte, als das Unternehmen übernehmen würde. Alternativ könnte die Risikoprämie der Betrag sein, auf den sich das Unternehmen zur Übertragung der Schuld zum Abschlussstichtag vorbereitet hätte.

 

Die Board-Mitglieder schienen einzusehen, dass die Bewertung für viele Verpflichtungen unternehmensspezifische Parameter mit einbeziehen müsste. Einige Board-Mitglieder fühlten sich damit unwohl, schienen jedoch zu akzeptieren, dass die Auferlegung der Vorschriften über alternative Märkte aus FAS 157 nicht praktikabel sei (und eine Neuveröffentlichung zur Folge haben könnte).

 

Der Board kam zu keiner Lösung in Bezug auf die Vorschläge des Stabes und forderte den Stab auf, die in der Diskussion aufgekommenen Sachverhalte weiter zu untersuchen.

 

 

November 2006: Gespräche am Runden Tisch geplant

 

Der IASB wird öffentliche Diskussionsrunden mit Adressaten zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen abhalten. Der Zweck dieser Diskussionen ist die Untersuchung der Sachverhalte, die von den Adressaten in deren Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen geäußert wurden. Dies ermöglicht es dem IASB, die den vorgeschlagenen Änderungen zugrunde liegenden Prinzipien klarzustellen und zu erläutern.

 

Diskussionsrunden zu IAS 37:

 

bullet Norwalk, Connecticut (USA):
Donnerstag, den 30. November 2006: 14.30 Uhr – 17.30 Uhr
In den Büroräumen des FASB, 401 Merritt 7, Norwalk, Connecticut 06856-5116 USA
bullet London, Großbritannien:
Freitag, den 8. Dezember 2006: 1. Sitzung: 8.00 Uhr – 10.30 Uhr, 2. Sitzung: 11.00 Uhr – 13.30 Uhr, 3. Sitzung: 14.00 Uhr – 16.30 Uhr
City Hotel - Crowne Plaza London, 19 New Bridge Street, London EC4V 6DB
bullet Melbourne, Victoria (Australien):
Mittwoch, den 20. Dezember 2006: 13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Im australischen Institut der Wirtschaftsprüfer der Landesgruppe Victoria (Institute of Chartered Accountants in Australia, Victoria Division), 3. Stock, Bourke Place, 600 Bourke Street, Melbourne, VIC 3000 Australia
 

Weitere Informationen in englischer Sprache erhalten Sie auf der Website des IASB.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

 

Diskussionen am Runden Tisch: zusammenfassender Bericht

 

Der IASB Mitarbeiterstab stellte eine ‚Zusammenfassung der Ergebnisse’ der Diskussionen am Runden Tisch vor, welche in den USA, in Großbritannien und Australien im November und Dezember 2006 stattfanden. Es ist beabsichtigt, eine überarbeitete Fassung des Agendapapiers auf der IASB Website als permanenten Eintrag dieser Sitzungen einzustellen.

 

Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Zusammenfassung sowohl umfassend als auch ausgewogen war. Dennoch sollte ein Disclaimer angefügt werden, der darauf hinweist, dass die Zusammenfassung die Sicht und Wahrnehmung der Teilnehmer widerspiegelt und dass das Format der Diskussionen am Runden Tisch nicht dazu bestimmt ist und es den Boardmitgliedern nicht erlaubt ist, die Ansichten der Teilnehmer in Frage zu stellen.

 

Nächste Schritte

 

Wesentliche Punkte: Bewertung

 

In Anbetracht der Bedenken, die von Round-Table-Teilnehmern bzgl. der Bewertung in IAS 37 vorgebracht wurden, bat der Mitarbeiterstab den Board den Anwendungsbereich des gegenwärtigen Projekts zu bestätigen, dass ein Ziel der vorgeschlagenen Änderungen des IAS 37 war, die Regelungen zur Bewertung in IAS 37 klarzustellen und nicht ein neues Bewertungsziel einzuführen.

 

Die Boardmitglieder brachten verschiedene Sichtweisen zum Ausdruck. Einige akzeptierten, dass das Projekt nicht dazu da war, eine Bewertung festzulegen, sondern vielmehr die bestehenden Leitlinien klarzustellen und die Alternativen zu begrenzen. Die Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt anzusprechen könnte die Bewertungsdebatte im Projekt zum Rahmenkonzept vorwegnehmen. Andere Boardmitglieder sprachen sich für das Thema der Bewertung aus; eine Änderung des IAS 37 und ein Belassen der Bewertungsalternativen würde für sie nicht akzeptabel sein.

 

Alle Boardmitglieder schienen zu akzeptieren, dass die Notwendigkeit besteht, die Ansicht aufzugeben, dass wenn eine Schuld eine Reihe möglicher Ausprägungen hat, die zutreffende Bewertung dieser Schuld im Abschluss Null ist.

 

Der Mitarbeiterstab merkte an, dass IAS 37 kein Bewertungsziel aufweist. Es könnte dennoch möglich sein, die Einflussfaktoren zur Bewertung einer Schuld, die einen hohen Grad an Unsicherheit aufweist, zu identifizieren, indem die zur Bewertung erforderlichen Einflussfaktoren dieser Schuld identifiziert werden und - aufbauend auf die bereits in den IFRS befindlichen Leitlinien - gegenwärtig existierende Inkonsistenzen eliminiert werden. Der Board befasste sich mit dieser Idee, wobei einige Boardmitglieder den Wunsch äußerten, Parallelen zwischen den Komponenten der Bewertung ‚unsicherer Vermögenswerte’ (damit ist gemeint die Bewertung des erzielbaren Betrags eines Vermögenswerts gem. IAS 36) und ‚unsicherer Schulden’ in IAS 37 sehen zu wollen.

 

Die Boardmitglieder merkten an, dass gem. IAS 36.30 die folgenden Komponenten bei der Berechnung eines Wertminderungsaufwands zu berücksichtigen sind. Die Boardmitglieder merkten auch an, dass diese Komponenten in Bezug auf die Berechnung des Nutzungswerts relevant sind und dass dies folglich nicht so einfach auf die Bewertung von Schulden übertragen werden könnten. Bedeutsam war dennoch die Art der Komponenten, die gegenwärtige Schätzungen wären von:

 

bullet künftigen Cashflows;
bullet möglichen Ausprägungen bzgl. Betrag oder Zeitpunkt dieser künftigen Cashflows;
bullet Zeitwert des Geldes, dargestellt durch einen gegenwärtigen risikofreien Marktzinssatz;
bullet einer Risikospanne speziell für den zu bewertenden Posten; und
bullet anderen Faktoren, die Marktteilnehmer bei der Bestimmung künftiger Cashflows berücksichtigen würden.

 

Der Board akzeptierte, dass mit jeder Anpassung, die notwendig sein könnte, um sie für Schulden passend zu machen, dies die zutreffenden Komponenten zur Bewertung unsicherer Posten wären.

 

Der Board schlug dem Mitarbeiterstab ebenfalls vor, zunächst ein Bewertungsmodell für rechtliche/vertragliche Verpflichtungen zu entwickeln und dann zu untersuchen, welche (weiteren) Anforderungen für nicht vertragliche Verpflichtungen erfüllt werden müssten. Obgleich einige Boardmitglieder nicht akzeptierten, dass alle vertraglichen Verpflichtungen eine Ausgleichsabsicht haben (in einigen vertraglichen Verpflichtungen ist die Gegenpartei unbekannt, wurde der Mitarbeiterstab gebeten, auf dieser Basis fortzufahren.

 

Interaktion mit anderen IASB-Projekten

 

Der Board merkte an, dass einige im Projekt zu IAS 37 angesprochene Themen auch Themen in den Projekten zum Rahmenkonzept und IAS 18 tangieren. Im Hinblick auf das Projekt zum Rahmenkonzept glaubt der Board nicht, dass dort ernst zu nehmende Überschneidungen sind, die den Projektfortschritt verzögern könnten. Jedwede Grenzthemen, die aufkommen, können später besprochen werden. Dringender war die Grenzlinie zwischen Ertrag und Schulden. Insb. IFRIC war häufig mit Themen in Bezug auf Transaktionen mit mehreren Elementen und der Identifikation anfallender Schulden konfrontiert. Die Boardmitglieder glauben, dass die Anwendung des „building block approach“ zur Lösung vieler dieser Themen beitragen würde.

 

Projektzeitplan

 

Der Board überprüfte und akzeptierte den Projektzeitplan (verfügbar in Unterlage 4B für die Beobachter, Link s.o.), der zu einem überarbeiteten Standard im vierten Quartal 2008 führen wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007

 

Der Board führte seine Beratungen bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen unter Beachtung der Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko sowie der Definition einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung fort.

 

Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko

 

Die Diskussion wurde auf der Grundlage von einigen Beispielen, die im Papier des Stabs enthalten waren, geführt (für weitere Einzelheiten verweisen wir auf das Agendapapier 3B, welches auf der IASB-Website im Bereich Beobachter-Notizen (Observer Notes) erhältlich ist).

 

Der Board wies darauf hin, dass ein am Bilanzstichtag bestehendes Geschäftsrisiko nicht der Definition einer Schuld entspricht. Es wurde angemerkt, dass einem Unternehmen gegenüber keine gegenwärtige Verpflichtung aus einem Geschäftsrisiko entsteht, da das Unternehmen die Auswirkungen dieses Risikos durch Aktivitäten verhindern bzw. verringern kann.

 

Der Board bestätigte erneut die im Standardentwurf eingearbeiteten Schlussfolgerungen, dass der Ansatz einer Schuld sowohl eine unwiderrufbare Handlung oder Ereignis erfordert, dass am oder vor dem Bilanzstichtag auftritt, als auch einen Mechanismus, der einem Dritten das Recht einräumt, Ansprüche gegenüber dem Unternehmen zu erheben.

 

Durch die Zustimmung zu den Schlussfolgerungen des Stabs bezüglich der Beispiele 1A bis 3A (Agendapapier 3B) bestätigte der Board, dass:

 

bullet Rechte (einschließlich vertraglicher Rechte) und Verordnungen alleine keine gegenwärtige Verpflichtung darstellen. Allerdings können sie Mechanismen darstellen, durch die einem Dritten das Recht eingeräumt wird, bestimmte Maßnahmen gegenüber dem Unternehmen durchzusetzen.
bullet Die Planung einer zukünftigen unwiderrufbaren Handlung und Ereignisses in einem Rechtskreis, in dem Mechanismen vorhanden sind, die einem Dritten das Recht einräumen, Maßnahmen gegenüber einem Unternehmen vorzunehmen, stellt keine gegenwärtige Verpflichtung dar und erfüllt somit nicht die Definition einer gegenwärtigen Verpflichtung.
bullet Eine widerrufliche Handlung oder Ereignis eines unverbindlichen Angebots erfüllt nicht die Definition einer Schuld. Dies gilt auch für Rechtskreise, in denen es Mechanismen gibt, die es Dritten erlauben, Maßnahmen gegenüber einem Unternehmen zu ergreifen, wenn diese Handlung ausgeführt wird.
bullet Die Abgabe oder der Erhalt eines Angebots, welches abgelehnt werden kann, da keine Rechtsverbindlichkeit vorliegt, stellt keine gegenwärtige Verpflichtung dar und erfüllt somit auch nicht die Definition einer Schuld.

 

Anschließend beschäftigte sich der Board mit nachfolgendem Fall (Beispiel 3B des Agendapapiers 3B):

Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem Rechtskreis an, in dem es keine Mindestanforderungen bezüglich Hygiene für Lebensmittel gibt. Die Rechtsprechung dieses Rechtskreises legt allerdings fest, dass, wenn ein Kunde aufgrund des Verzehrs eines verdorbenen Hamburgers ins Krankenhaus gebracht werden muss, der Lieferant des Hamburgers dem Kunden eine Entschädigung von 100.000 Pfund Sterling zu zahlen hat. Am 31. Dezember 200X hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden verkauft. Der Kunde verzehrte den Hamburger, wurde anschließend allerdings nicht ins Krankenhaus gebracht. Die Schlüsselfrage hierbei ist, ob der Verkauf des Hamburgers bereits eine gegenwärtige Verpflichtung darstellt oder ob dies eine Unsicherheit bezüglich der Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung offenlegt (elementare Unsicherheit).

 Die Mitglieder des Boards brachten die folgenden Ansichten zum Ausdruck:

 

1. Sichtweise

 

Der Verkauf an sich stellt keine gegenwärtige Verpflichtung dar. Eine Schuld entsteht, wenn der Hamburger verdorben ist und der Kunde ins Krankenhaus gebracht wurde. Es wurde angemerkt, dass Erfahrungen aus der Vergangenheit eventuell nützliche Informationen bereitstellen würden, um die Unsicherheit der Existenz einer Schuld zu bemessen. (7 Mitglieder des Board waren dieser Ansicht)

 

2. Sichtweise

 

Die zweite Sichtweise entspricht der ersten mit der Ausnahme, dass eine Schuld entsteht, wenn der Hamburger verdorben ist, unabhängig davon, ob der Kunde ins Krankenhaus gebracht wurde. (2 Mitglieder des Board bevorzugten diese Ansicht)

 

3. Sichtweise

 

Der Verkauf stellt eine gegenwärtige Verpflichtung dar. Es wurde angemerkt, dass die Erfahrungen aus der Vergangenheit nützliche Informationen bezüglich der Beurteilung von Unsicherheit bei der Bewertung der Schuld liefern könnten. (5 Mitglieder des Board bevorzugten diese Ansicht)

 

Es gab keine Übereinstimmung darüber und der Borad entschied, die Diskussion bei einer zukünftigen Sitzung wieder aufzunehmen.

 

Unbedingte „stand ready“-Verpflichtung (Stand ready obligations)

 

Der Board bestätigte erneut, den Begriff einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung, durch welchen solche unbedingten Verpflichtungen beschrieben werden, wobei Dritte ein gegenwärtiges durchsetzbares Recht gegenüber Unternehmen besitzen, in einer bestimmten Weise vorzugehen, dazu allerdings nicht verpflichtet sind.

 

Der Board bestätigte, dass der Begriff einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung auch auf nicht vertragliche Szenarien anwendbar sei. (wie etwa einklagbares Recht sowie Gesetze und Bestimmungen).

 

Der Board erörterte, basierend auf erhaltenen Stellungnahmen, ob der Begriff der ‚unbedingten „stand ready“-Verpflichtung’ nützlich sei oder ob dieser entfernt werden sollte. Es war ersichtlich, dass Übereinstimmung bezüglich des Konzepts einer unbedingten Verpflichtung besteht und dieses unverändert bestehen bleiben sollte. Jedoch gab es Meinungsverschiedenheiten zur Begrifflichkeit. Es wurde vorläufig entschieden, den Begriff beizubehalten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007 [Unterrichtseinheit]

 

In dieser Unterrichtseinheit diskutierte der Board zwei Dokumente, die von den Vertretern der Generalversammlung der sog. "Gruppe der 100" (GC 100) erarbeitet wurden und Sachverhalte adressieren im Hinblick auf Ansatz und Bewertung von Schulden aus Rechtsstreitigkeiten.

 

Drei Vertreter der GC 100 äußerten sich zu einigen speziellen Fragen des Boards und stellten überblicksartig dar, wie die Unsicherheiten bei geschäftsüblichen Vertragsbedingungen oft in Zusammenhang stehen mit den rechtlichen Verfahren. Die Sachverhalte wurden durch drei reale Fälle veranschaulicht:

 

Die Schlüsselaussagen der GC 100 waren:

 

bullet Die Frage, ob eine Schuld aufgrund von Rechtsstreitigkeiten existiert oder nicht, ist oft sehr komplex. In vielen Fällen gibt es keine Unterscheidung, die auf einfache und logische Art und Weise zwischen dem allgemeinen Geschäftsrisiko auf der einen Seite und dem Risiko aufgrund eines Rechtsstreits auf der anderen Seite angewendet werden kann.
bullet Insbesondere in einem frühen Stadium eines Prozesses ist es normalerweise nicht einfach für Rechtsexperten zu untersuchen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung existiert. Sehr oft muss eine komplexe Multi-Faktoren-Analyse mit dutzenden voneinander abhängiger Elemente durchgeführt werden („Es gibt kein richtig oder falsch in den frühen Stadien“).
bullet Aufgrund der den meisten Fällen inhärenten Komplexität, auch wenn eine Schuld besteht, ist die Bewertung nicht einfach möglich. Daher sind Rechtsexperten in den meisten Fällen nicht in der Lage, eine Meinung abzugeben, welche Ergebnisse möglich sind oder wahrscheinlichkeitsgewichtete Cashflows zu schätzen.

 

Der Board war über diese Aussagen nicht erfreut.

 

Einige Boardmitglieder merkten an, dass eine Bilanzierung auf Basis dieser Aussagen zu Prozessschulden führen würde, die lediglich in späten Stadien eines Rechtsstreits erfasst würden und daher nicht zu verbesserten Abschlüssen führen würden.

 

Im Hinblick auf die Komplexität merkten einige Boardmitglieder an, dass nur die zum Bewertungszeitpunkt verfügbaren Informationen in Betracht gezogen werden müssen, insbesondere keine Schätzung erforderlich ist zur Entwicklung des zugrundeliegenden Gesetzes. Daher sollte die Bewertung einer Schuld in den meisten Fällen möglich sein. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass seine Praxiserfahrung gezeigt hat, dass es immer möglich war, die Schuld zu bewerten. („Bringen Sie den Controller, den Leiter Rechnungswesen und den Anwalt zusammen, und zum Ende des Tages haben Sie immer eine Zahl“).

 

Ein Boardmitglied fragte, welche Konsequenzen die Aussagen der GC 100 für die Bewertung von Versicherungsverträgen haben würden, da das Ergebnis von Versicherungsverträgen oftmals auch die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten bedingen würde. Die Vertreter der GC 100 waren der Ansicht, dass es einen fundamentalen Unterschied zwischen Rechtsstreitigkeiten und Versicherungsverträgen gebe, da es akzeptierte Vorgehensweisen unter Verwendung statistischer Daten bei der Bewertung von Versicherungsverträgen gibt, die für Rechtsstreitigkeiten nicht existieren.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen, aber der Board schien nochmals zu bestätigen, dass, außer in seltenen Fällen, ein Unternehmen in der Lage sein wird zu beurteilen, ob eine Schuld existiert und eine verlässliche Bewertung der Schuld erreicht werden kann.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007

 

Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung

 

Der Board setzte seine Überlegungen zur Unterscheidung zwischen der Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung und einer unbedingten Verpflichtung (stand-ready obligation) fort. Der Sachverhalt, der im März erörtert wurde, betraf die Frage, ob der Verkauf eines Hamburgers bereits eine gegenwärtige Verpflichtung darstellt oder ob dies eine Unsicherheit bezüglich der Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung offenlegt (elementare Unsicherheit)  Die Diskussion wurde auf Grundlage des folgenden veränderten Szenarios geführt:

 

Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem Rechtskreis an, in dem die Rechtsprechung festlegt, dass der Verkäufer jedem Kunden, der einen verdorbenen Hamburger kauft, eine Entschädigung von 100.000 Pfund Sterling zu zahlen hat. Bis zum 31. Dezember 200X (Bilanzstichtag) hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden verkauft. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass einer von eine Million Hamburgern verdorben ist. Keine weiteren Informationen liegen vor.

 

Der Stab trug die folgenden Alternativen vor, die die Meinungen der Boardmitglieder aus der Märzsitzung widerspiegeln:

 

Sichtweise A

 

Eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, wenn der Hamburger verdorben ist und alle verfügbaren Informationen geprüft werden, um festzustellen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht oder nicht. Auf Basis der oben angegebenen Fakten besteht keine gegenwärtige Verpflichtung, weil die zur Verfügung stehenden Informationen (hier die Erfahrung der Vergangenheit) nicht darauf hinweisen, dass der Verkäufer einen verdorbenen Hamburger verkauft hat.

 

Sichtweise B

 

Der Verkauf stellt eine gegenwärtige Verpflichtung dar, und alle zur Verfügung stehenden Informationen werden genutzt, um die Unsicherheit in der Bewertung dieser gegenwärtigen Verpflichtung zu reflektieren.

 

Der Board blieb fast hälftig geteilt bei den Sichtweisen. Einige Boardmitglieder, die Sichtweise B folgten, wiesen auf die Situation der Versicherungsindustrie hinsichtlich der Ansprüche hin, die erworben aber nicht geltend gemacht wurden (incurred but not reported, IBNR). Sie sahen den Sachverhalt als ein Frage von “Habe ich einen Anspruch oder nicht?”.

 

Ein Führungsmitglied des Stabs brachte die Frage ins Spiel, welche Bewertungsauswirkungen die verschiedenen Ansichten haben würden. Er fragte die Boardmitglieder, ob unter Sichtweise A eine Schuld von null zu akzeptieren sei, wenn man zu dem Schluss käme, dass keine gegenwärtige Verpflichtung existiere, und ob unter Sichtweise B je nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit immer ein Schuld anzusetzen sei (selbst wenn es sich nur um einen sehr geringen Betrag handele). Der Board erörterte diesen Sachverhalt eine Weile, kam aber zu keiner Übereinstimmung.

 

Nach längerer Diskussion schien die allgemeine Meinung zu sein, dass die Schlüsselfrage sei, “festzustellen, ob ein verdorbener Hamburger verkauft worden sei”. Die Bezeichnung, wie sie derzeit unter Sichtweise A oder unter Sichtweise B verwendet werde, sei von geringerer Bedeutung.

 

Es wurde keine Einigung erzielt, aber der Stab wurde gebeten, das Papier im Hinblick auf die erkannte Schlüsselfrage zu überarbeiten.

 

Faktische Verpflichtungen

 

Der Board erörterte erneut die Definition einer faktischen Verpflichtung, um das Ergebnis der erneuten Beratschlagungen zur Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko widerzuspiegeln.

 

Im März 2007 war der Board vorläufig zu dem Schluss gekommen, das seine gegenwärtige Verpflichtung besteht, wenn (a) ein Unternehmen unwiderruflich auf eine bestimmte Art zu handeln gezwungen ist und (b) ein Dritter hat das einklagbare Recht, das Unternehmen zu dieser bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Der Standardentwurf zu IAS 37 definiert eine faktische Verpflichtung als „eine gegenwärtige Verpflichtung, die aus vergangenen Handlungen des Unternehmens herrührt“.

 

Demzufolge ist eine faktische Verpflichtung nur dann eine gegenwärtige Verpflichtung, wenn ein Dritter das einklagbare Recht hat, das Unternehmen zu einer bestimmten Art zu handeln aufzufordern

Der Board diskutierte fünf Möglichkeiten, den Begriff „einklagbares Recht” in der vorläufigen Beschreibung einer gegenwärtigen Verpflichtung in der Definition/Beschreibung einer faktischen Verpflichtung zu fassen.

 

Möglichkeit 1:

 

Man beschränkt faktische Verpflichtungen auf diejenigen, die man vor Gericht einklagen kann.

 

Möglichkeit 2:

 

Man verändert die vorläufige Beschreibung einer gegenwärtigen Verpflichtung in den Paragraphen 13 und 15 des Standardentwurfs zu IAS 37, um zu erklären, dass ein Dritter ein Recht haben kann, „das gesetzlich eingeklagt werden kann oder durch gleichwertige Mittel durchsetzbar ist“.

 

Möglichkeit 3:

 

Man verwendet den bereits in Paragraph 15 des Standardentwurfs zu IAS 37 enthaltenen erklärenden Text, um als Erklärung für „durch gleichwertige Mittel durchsetzbar“ zu fungieren.

 

Bei dieser Möglichkeit könnten die Paragraphen 13 und 15 des Standardentwurfs zu IAS 37 etwa wie folgt geändert werden:

 

Paragraph 13

 

Ein wichtiges Merkmal einer Schuld ist, dass das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat, die aus einer unwiderrufbaren Handlung oder einem unwiderrufbaren Ereignis der Vergangenheit stammt. Eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, wenn ein Unternehmen unwiderruflich auf eine bestimmte Art zu handeln gezwungen ist und ein Dritter das einklagbare Recht hat, das Unternehmen zu dieser bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Das Recht des Dritten kann gesetzlich einklagbar oder durch gleichwertige Mittel durchsetzbar sein. Damit eine gegenwärtige Verpflichtung aus einer Handlung oder einem Ereignis entstehen kann, darf das Unternehmen wenig (wenn überhaupt) Spielraum haben, dem Ausgleichen der Schuld zu entgehen. Eine Handlung oder ein Ereignis der Vergangenheit, aus denen eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, werden bisweilen auch eine verpflichtende Handlung oder ein verpflichtendes Ereignis genannt.

 

Paragraph 15

 

Falls keine gesetzliche Einklagbarkeit vorliegt, muss mit großer Umsicht festgestellt werden, ob ein Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat. bei der wenig (wenn überhaupt) Spielraum besteht, dem Ausgleichen der Schuld zu entgehen. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dDies wird nur der Fall sein, wenn:

 

(a) das Unternehmen Dritten gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung übernimmt;

(b) diese Dritten vernünftigerweise erwarten können, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt; und

(c) diese Dritten dadurch, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, profitieren oder dadurch Schaden erleiden, dass das Unternehmen diese Verantwortung nicht wahrnimmt.

 

Möglichkeit 4:

 

Man entwickelt die vorläufige Beschreibung des Boards einer gegenwärtigen Verpflichtung im Rahmenkonzeptprojekt weiter und lässt die Beschreibung im IAS 37-Projekt fallen.

 

Möglichkeit 5:

 

Man kehrt zu den vorläufigen Schlüssen des Boards aus der Märzsitzung zurück und versucht, zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko zu unterscheiden ohne auf die Durchsetzbarkeit Rückgriff zu nehmen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten sich besorgt darüber, dass die Beschränkung auf gesetzlich einklagbare Rechte zu eng sei, da es auch „etwas Anderes” gäbe, das zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führen könne. Ein Boardmitglied wies darauf hin, das seine solche Beschränkung eventuell sogar eine neue Veröffentlichung zur Kommentierung des Standardentwurfs zu IAS 37 notwendig machen können.

 

Die Diskussion wendete sich der Frage zu, was „dieses Andere” sei, das neben der gesetzlichen Einklagbarkeit zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führen könne. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass wirtschaftliche Zwänge zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führen könnten, insbesondere, wenn die Tatsache, dass man „nichts tut“, für das Unternehmen dazu führen könne, dass die Geschäfte aufgegeben werden müssten. So würde zum Beispiel ein Versicherungsunternehmen, das die Überschussbeteiligung bei Verträgen mit Überschussbeteiligung auf das vertraglich festgesetzte Minimum reduzieren würde, mit Sicherheit aus dem Markt gedrängt. Andere genannte Beispiele betrafen Pensionen und Jubiläumsgelder.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen, aber der Stab wurde gebeten, diesen Sachverhalt weiter zu erforschen. Dabei sollten Möglichkeit 1 und Möglichkeit 3 verfolgt werden. Acht bzw. elf Boardmitglieder waren dafür, diese Ansätze weiter zu verfolgen (Mehrfachnennungen waren möglich).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007

 

Der Zweck dieser Sitzung war es, den derzeitigen Stand des Projektes zusammenzufassen, ungelöste Sachverhalte herauszuarbeiten und sich über das Ausmaß der Arbeit zu einigen, die bezüglich dieser Sachverhalte im Rahmen des Projektes zu IAS 37 noch nötig sei.

 

Abgrenzung einer Schuld gegen ein Betriebsrisiko

 

Der Board bestätigte seine frühere Entscheidung, dass das Auftreten eines zurückliegenden Ereignisses (d.h. nicht ein möglicher Abfluss wirtschaftlichen Nutzens) eine Schuld von einem Betriebsrisiko unterscheidet. Eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, nachdem etwas geschehen ist. Im Gegensatz dazu ist ein Betriebsrisiko etwas, das in der Zukunft als Ergebnis von Umständen, die zu Bilanzstichtag bestehen, geschehen kann.

 

Der Board erörterte dann einen verwandten Sachverhalt in Bezug auf die Definition einer Schuld. Der Stab wies darauf hin, dass die Formulierung "wenig bis gar kein Ermessensspielraum", die in Paragraph 13 des Entwurfs verwendet wird, um zu beschreiben, wann und warum ein Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat, mehrdeutig sein könne. Er fragte deshalb den Board, ob diese Formulierung durch eine aussagekräftigere wie beispielsweise "unwiderruflich verpflichtet", "kein Ermessensspielraum" oder "etwas, das ein Unternehmen nicht umgehen kann" ersetzt werden solle.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Hauptproblem bezüglich der Formulierung "wenig bis gar kein Ermessensspielraum" darin bestehe, dass sie manchmal angewendet würde, um die Frage zu beantworten, ob der Abfluss von Ressourcen vermieden werden könne.

 

Insgesamt war der Board nicht überzeugt, dass die Verwendung einer aussagekräftigeren Formulierung eine Verbesserung darstelle, und entschied, die Formulierung "wenig bis gar kein Ermessensspielraum" beizubehalten.

 

Leistungsbereitschaftsverpflichtungen

 

Der Board bekräftigte, dass eine Leistungsbereitschaftsverpflichtung die Definition einer Schuld erfüllen müsse und dass der BEgriff "Leistungsbereitschaftsverpflichtung" nur ein Etikett für Situationen sei, in denen ein Unternehmen eine unbedingte Verpflichtung in Verbindung mit einer Vertragsverpflichtung habe (beispielsweise im Fall einer Produktgarantie oder einer geschriebenen Option).

 

Der Stab stellte überarbeitete Formulierungen für die Paragraphen 22 und 26 des Entwurfs vor, die die vorläufigen Schlüsse des Boards widerspiegeln. Vorbehaltlich editorischer Änderungen stimmte der Board zu.

 

Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung

 

Der Board arbeitete drei allgemeine Situationen heraus, in denen Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung aufkommen könne:

 

bullet (a) Gibt es ein Ereignis in der Vergangenheit?
bullet (b) Wie sind die verbindlichen Leitlinien (einschließlich Satzung, Gesetze, Verträge und aufsichtsrechtliche Vorschriften) auf gegebene Tatsachen anzuwenden)>
bullet (c) Wenn gesetzliche Durchsetzbarkeit nicht gegeben ist, bestehen genügend Hinweise in Form von Ereignissen und Umständen, die in ihrer Summe bestätigen, dass eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt?

 

Situationen (a) und (b)

 

Der Board hielt fest, dass ein Unternehmen immer Augenmaß anzuwenden habe bei der Beurteilung, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliege. Desgleichen hängen die Hinweise, die ein Unternehmen betrachtet, und das relative Gewicht, das jedem einzelnen Indiz beigemessen wird,  von den einzelnen Tatsachen und Umständen jedes Falles ab. Vorbehaltlich editorischer Änderungen wurde entschieden, dass zusätzliche Leitlinien bezüglich der Situationen (a) und (b) durch Aufnahme der folgenden Indikatoren hinzugefügt werden sollten:

 

bullet die eigenen Erfahrungen des Unternehmens bezüglich ähnlicher oder gleicher Sachverhalte,
bullet die Erfahrungen anderer bezüglich ähnlicher oder gleicher Sachverhalte,
bullet die Meinung von Experten,
bullet zusätzliche Hinweise, die aus Ereignissen nach dem Bilanzstichtag entstehen und die Umstände aufzeigen, die zum Bilanzstichtag bestanden,
bullet jegliche Hinweise, die auf einen möglichen Zusammenbruch oder eine mögliche Schwäche in den internen Kontrollen des Unternehmens hinweisen (beispielsweise Beschwerdebriefe, die Aufnahme eines Gerichtsverfahrens oder ein Bericht einer internen Revision).

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Zweck dieser Indikatoren darin bestehe, anzuzeigen, ob ein bestimmtes Ereignis, das eingetreten ist, zu einer Schuld führt. Die Indikatoren sollten nicht nur anzeigen, ob ein Ereignis eingetreten ist. Dies sollte im Standard klargestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt kehrte der Board zum "Hamburger-Beispiel" zurück. Der Board hatte dieses Beispiel im März und im Mai 2007 erörtert aber war zu keiner Entscheidung gekommen, ob

 

bullet der Verkauf an sich eine gegenwärtige Verpflichtung darstelle, und alle zur Verfügung stehenden Informationen genutzt werden, um die Unsicherheit in der Bewertung dieser gegenwärtigen Verpflichtung zu reflektieren, oder
bullet eine gegenwärtige Verpflichtung entstehe, wenn der Hamburger verdorben ist und alle verfügbaren Informationen würden geprüft, um festzustellen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht oder nicht.

 

Ein Boardmitglied rief eine frühere Diskussion in Erinnerung, in der der Board sich bereit gefunden hatte, zu dem Schluss zu kommen, dass die Durchführung einer Operation in einem Krankenhaus keine Verpflichtungen entstehen lasse, es sei denn, die Operation gehe schief. Es gäbe da eine starke Ähnlichkeit zwischen den Beispielen. Einige Boardmitglieder hielten jedoch fest, dass der Stab einen spürbaren Fortschritt in der Lösung eines sehr realen Rechnungslegungsproblems gemacht habe, und ermutigten den Stab, noch ein bisschen mehr Zeit aufzuwenden, um festzustellen, ob eine definitive Lösung entwickelt werden könne. Der Board stimmte zu, den Stab um weitere Untersuchungen zu dem Sachverhalt zu bitten.

 

Situation (c)

 

Wie auf der Maisitzung beschlossen worden war hatte der Stab die folgenden drei Möglichkeiten weiter untersucht, wie Unsicherheit im Entwurf adressiert werden sollte:

 

Möglichkeit 1: Man beschränkt faktische Verpflichtungen auf diejenigen, die man vor Gericht einklagen kann.

 

Möglichkeit 2: Man erkennt faktischen Verpflichtungen an, die man vor Gericht einklagen kann, und faktische Verpflichtungen, die „durch gleichwertige Mittel" durchsetzbar sind, und  untersucht den Begriff „durch gleichwertige Mittel" weiter;

 

Möglichkeit 3: Wie Möglichkeit 2, aber man verwendet den bereits in Paragraph 15 des Standardentwurfs zu IAS 37 enthaltenen erklärenden Text als Ausgangspunkt für die Erklärung des Begriffs „durch gleichwertige Mittel“. Der Stab schlug folgende überarbeitete Formulierung vor:

 

Falls keine gesetzliche Einklagbarkeit vorliegt, muss mit großer Umsicht festgestellt werden, ob ein Außenstehender das Recht hat, das Unternehmen zu einer bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dies nur der Fall sein, wenn

(a) das Unternehmen Dritten gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung übernimmt,

(b) diese Dritten vernünftigerweise erwarten können, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, und

(c) diese Dritten dadurch, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, profitieren oder dadurch Schaden erleiden, dass das Unternehmen diese Verantwortung nicht wahrnimmt.

 

Der Board kam überein, mit Möglichkeit 3 fortzufahren. Der Board weist besonders auf die Formulierung „ein Außenstehender hat das Recht" hin, d.h. jede Form von wirtschaftlichem Zwang würde die Merkmale der Verpflichtung nicht erfüllen.

 

Ansatzkriterium „mehr Gründe dafür als dagegen"

 

Der Board wurde gefragt, ob ein explizites „mehr Gründe dafür als dagegen"-Kriterium in einen endgültigen Standard aufgenommen werden sollte.

 

Die Boardmitglieder waren fast je genau zur Hälfte dafür und dagegen. Boardmitglieder, die dagegen waren, argumentierten, dass die Einschätzung, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliege, ein Frage von Beurteilung sei, nicht von mathematischen Berechnungen. Darüber hinaus würde die Aufnahme eines solchen Kriteriums einen sicheren Hafen für diejenigen Ersteller darstellen, die schwierigen Entscheidungen ausweichen wollten. Diejenigen Boardmitglieder, die für die Aufnahme des Kriteriums waren, würden es nur unter der Bedingung aufnehmen, dass es nicht als bestimmend angesehen werden würde.

 

Der Board wird seine Erörterungen auf einer späteren Sitzung fortsetzen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

Im Mai 2007 erörterte der Board ein Beispiel, dass die Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung illustriert. Die Fakten des Beispiels waren die folgenden:

 

Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem Rechtskreis an, in dem die Rechtsprechung festlegt, dass der Verkäufer jedem Kunden, der einen verdorbenen Hamburger kauft, eine Entschädigung von 100.000 Währungseinheiten zu zahlen hat.

 

Bis zum 31. Dezember 200X (Bilanzstichtag) hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden verkauft.

 

Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass einer von eine Million Hamburgern verdorben ist. Keine weiteren Informationen liegen vor.

 

Der Board entschied, dass der Verkäufer nur dann zum 31. Dezember 200X eine gegenwärtige Verpflichtung hat, wenn er einen verdorbenen Hamburger verkauft hat. Der Board kam jedoch zu keinem Schluss, wie man der Unsicherheit in diesem Beispiel beikommen könne. Drei Möglichkeiten wurden vom Board erörtert:

 

bullet Sichtweise A: Das Ereignis, das die Verpflichtung entstehen lässt, ist die Lieferung eines verdorbenen Hamburgers. Es ist unsicher, ob dieses Ereignis eingetreten ist, also ist unsicher, ob eine Verpflichtung entstanden ist.
bullet Sichtweise B: Das Ereignis, das die Verpflichtung entstehen lässt, ist das Eingehen des Vertrages, einen Hamburger zu verkaufen. Die Verpflichtung ist die bedingungslose Zusage, die der Verkäufer dem Kunden macht: einen unverdorbenen Hamburger zu liefern oder eine Entschädigungsleistung zu zahlen, wenn der gelieferte Hamburger verdorben ist.
bullet Sichtweise C: Eine dritte Sichtweise ist, dass das Ereignis, das die Verpflichtung, eine Entschädigungsleistung zu zahlen, entstehen lässt, die Lieferung des Hamburgers an den Kunden ist. Diese Sichtweise war nicht in den Unterlagen für die Maisitzung enthalten ist aber seit dem vom Stab erörtert worden.

 

Der Board erörterte weitere Beispiele in Bezug auf den Fall des Todes in einem Krankenhaus, der Behauptung der Beleidigung und Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen (ausgeführt in Agendapapier 13 der Unterlagen für Beobachter auf der Internetseite des IASB).

 

Der Board kam überein, Sichtweise B abzulehnen, und diskutierte Sichtweise A und Sichtweise C ausführlich. Einige Boardmitglieder bevorzugten den Ansatz aus Sichtweise A. Hinsichtlich der Bewertung wurde Sichtweise A weiter aufgeteilt in die Sichtweisen A1 und A2:

 

bullet Sichtweise A1: Die Bewertung nach Sichtweise A1 nimmt an, dass die Unternehmensführung die Verpflichtung richtig eingeschätzt hat.
bullet Sichtweise A2: Die Bewertung nach Sichtweise A2 verwendet Erwartungswerte, um die Unsicherheit über das Bestehen widerzuspiegeln.

 

Boardmitglieder, die Sichtweise A unterstützten, zogen den Ansatz aus A2 vor. Die Anhänger von Sichtweise A argumentierten, dass Sichtweise C nicht dabei helfe, Geschäftsrisiken von „echten" Schulden zu unterscheiden. Andere argumentierten, dass der Unterschied zwischen Sichtweise C und Geschäftsrisiko darin liege, dass Sichtweise C nur auf Ereignisse angewendet würde, die bereits eingetreten sind. Der Board führte dann eine weit greifende Diskussion darüber, wie mit Unsicherheit umzugehen sei. Die Diskussion schien darauf hinzuweisen, dass der Board die Aufnahme eines Kriteriums „es sprechen mehr Gründe dafür als dagegen" nicht unterstützt.

 

Der Board erörterte die Tatsache, dass ein Ereignis oder ein Geschäftsvorfall stattgefunden haben muss. Darüber hinaus deutete der Board an, dass es irgendeine Art von Hinweis geben müsse, dass eine Verpflichtung entstanden ist. Der Board einigte sich auf keine Sichtweise und bat den Stab, ein Papier zu erstellen, um klarzustellen, wie das Element der Unsicherheit bei der Bewertung berücksichtigt wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007

 

Der Stab des IASB stellte dem Board ein Papier vor, in dem die eingegangenen Stellungnahmen in Bezug auf die Bewertungsvorschläge in dem Entwurf zu IAS 37 erörtert wurden. Der Stab wies darauf hin, dass der Umfang des Projekts zu IAS 37 keine grundsätzliche Überarbeitung der bestehenden Bewertungsanforderungen beinhalte; der Board erkannte jedoch an, dass Mehrdeutigkeiten bestünden zwischen den bestehenden Anforderungen und den vorgeschlagenen begrenzten Änderungen und machte folgende klarstellende Aussagen

 

bullet (a) die Zielsetzung ist, die Schulden mit dem derzeitigen Erfüllungs- oder Übertragungswert zu bewerten, d.h. dem Betrag, den ein Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um die Verpflichtung zum Bewertungsstichtag zu erfüllen oder sie an eine dritte Partei zu übertragen; und
bullet (b) der Ansatz über einen „erwarteten Cashflow" ist selbst für einzelne Verpflichtungen die richtige Art und Weise, diesen Betrag zu schätzen.

 

In früheren Sitzungen hatte der Board Aussagen von Stellungnehmenden zurückgewiesen, dass diese Vorschläge die bestehenden Anforderungen in IAS 37 ändern und nicht verdeutlichen würden.

 

Verdeutlichung oder Veränderung

 

Der Board erwog zuerst, wie die Bedenken, dass er die Bewertungsanforderungen in IAS 37 nur ändern aber nicht verdeutlichen würden, entkräftet werden könnten.

 

Der Stab hielt fest, dass in manchen Stellungnahmen zum Entwurf der Überzeugung Ausdruck verliehen worden sei, dass in IAS 37 derzeit gefordert würde, Schulden auf Grundlage des endgültigen Erfüllungsbetrages zu bewerten, und dass gestattet sei, einzelne Verpflichtungen mit ihrem wahrscheinlichsten Ergebnis zu bewerten. Der Stab war der Meinung, dass die bestehenden Anforderungen in IAS 37 falsch gelesen werden und dass es daher wichtig sei, diese zu verdeutlichen.

 

Der Stab schlug vor, dass den Bedenken, dass die bestehenden Anforderungen geändert würden und nicht verdeutlicht, am besten dadurch entgegen getreten werden könne, indem mehr Erklärungen in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen würden. Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass viele Anwender unabhängig von jeglichen Änderungen an der Grundlage für Schlussfolgerungen die Überarbeitungen nicht akzeptieren würden.

 

Erfüllung- oder Übertragungswert

 

Der Board widmete sich dann der Erwägung, ob eine der beiden Bewertungszielsetzungen (also der Erfüllungs- oder der Übertragungswert) aus den vorgeschlagenen Bewertungsanforderungen weggelassen werden solle.

 

Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen zum Entwurf der Meinung Ausdruck verliehen worden sei, dass nicht klar sei,

 

bullet ob es einen Unterschied zwischen dem Betrag, der für die Erfüllung einer Verpflichtung notwendig sei, und dem Betrag, der für die Übertragung einer Verpflichtung an eine dritte Partei notwendig sei, gebe und
bullet ob, wenn es einen Unterschied gebe, was dieser Unterschied sei, und ob die Unternehmen dann frei zwischen den beiden Bewertungszielsetzungen wählen könnten.

 

Der Board führte eine ausführliche Diskussion darüber, ob die beiden Beträge unterschiedlich seien. Dabei waren einige Boardmitglieder der Meinung, dass die Beträge die gleichen seien, während andere Boardmitglieder der Meinung waren, dass sie sich unterscheiden könnten. Ein Boardmitglied zeigte dies an einem Beispiel, in dem:

 

bullet ein Unternehmen eine Verpflichtung von 100 hat;
bullet  es eine Wahrscheinlichkeit von 50% gebe, dass die Verpflichtung mit 100 zu erfüllen sei, und eine Wahrscheinlichkeit von 50%, dass die Verpflichtung mit 0 zu erfüllen sei.

 

Der erwartete zukünftige Cashflow betrage also 50. Wenn die Erfüllung als Bewertungsgrundlage gewählt würde, würde die Schuld weniger als 50 betragen, denn das Unternehmen würde vernünftigerweise weniger als 50 für die Erfüllung der Verpflichtung akzeptieren (beispielsweise würde weniger als 50 akzeptiert im Austausch für die Gewissheit, das Geld zu erhalten). Bei Verwendung eine Übertragungsgröße für die Bewertung der Schuld würde die Gegenpartei, die die Verpflichtung übernimmt, mehr als 50 dafür verlangen (beispielsweise wegen der Risikomarge, der Profitmarge oder anderer Faktoren).

 

Nicht alle Boardmitglieder waren der Meinung, dass dies ein gültiges Beispiel sei.

 

Der Board konnte zu keiner Einigung gelangen, ob es einen Unterschied zwischen der Erfüllungs- und der Übertragungszielsetzung gebe, und schlug vor, dass eine kleine Gruppe von Stabmitgliedern und Boardmitgliedern diesen Sachverhalt außerhalb der Boardsitzung besprechen sollten, um einen weiteren Versuch zu unternehmen, die Erörterten Konzepte in Wörter zu fassen. Der Sachverhalt wird auf einer späteren Boardsitzung erneut erörtert werden.

 

Begründung für den derzeitigen Erfüllungs-/Übertragungswert

 

Der Board erörterte kurz den vorgeschlagenen Text für die Grundlage für Schlussfolgerungen (nicht öffentlich zur Verfügung gestellt) und kam überein, dass die vorgeschlagenen Änderungen nützlich sein würden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008

 

Der Board setzte seine Erörterungen bezügliche der Bewertungsvorgaben und des Wegfalls des Wahrscheinlichkeitsansatzkriteriums im Entwurf zu Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer fort (im folgenden „der Entwurf").

 

Bewertungszielsetzung

 

Auf der Sitzung im Dezember 2007 erörterte der Board Bedenken, dass die vorgeschlagenen Bewertungsvorgaben unscharf seien, weil sie sich sowohl auf den Betrag, der zur Erfüllung einer Schuld notwendig sei, als auch auf den Betrag, der für die Übertragung der Schuld an eine dritte Partei notwendig sei, bezögen. Man war damals zu keiner Einigung gelangt und beschloss, diesen Sachverhalt in Zusammenkünften von kleinen Gruppen aus Stab und Boardmitgliedern weiter zu untersuchen. Auf dieser Sitzung setzte der Board seine Erörterungen fort, indem die Hauptsachverhalte, die in den kleinen Gruppen aufgekommen waren, verfolgt wurden.

 

Klarstellung der Bewertungszielsetzung

 

Der Stab schlug vor, die Bewertungsvorgabe wie folgt zu ändern:

 

Ein Unternehmen hat eine Schuld mit dem Betrag zu bewerten, den es zum Bewertungszeitpunkt vernünftigerweise bezahlen würde, um die gegenwärtige Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen oder diese auf Dritte zu übertragen.

 

Darüber hinaus schlug der Stab vor, das Bewertungsprinzip durch weitere Leitlinien zu erklären. Diese sollten etwa wie folgt lauten:

 

Der Betrag, den ein Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um eine Verpflichtung zu erfüllen oder zu übertragen, ist der geringste Betrag, d.h.  (a) der Betrag, den eine dritte Partei verlangen würde, um die Verpflichtung zu übernehmen, oder (b) den Betrag, den die Gegenpartei als Erfüllung der Verpflichtung verlangen würde, wenn es objektive Hinweise gibt, dass dieser Betrag geringer ist als (a).

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Erfüllungs- und der Übertragungsbetrag gegenwärtige Abgangspreise sind, und dass es keine Wahl der Bewertungsgrundlage geben solle.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass diese Bewertungsvorgabe nicht in Fällen funktionieren würde, in denen es keinen Markt gebe, um die Verpflichtung zu übertragen (Verpflichtungen aus Umweltschäden oder Gerichtsfällen beispielsweise). Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass kein marktbasierter Ansatz möglich sei, dass aber unternehmensspezifische Annahmen verwendet werden sollten, um diese Verpflichtungen zu bewerten. Ein Boardmitglied schlug vor, eigene Leitlinien für diese Verpflichtungen zu entwickeln. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass diese Fälle „Level 3"-Bewertungen aus FAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert ähnelten und dass daher die Verwendung unternehmensspezifischer Annahmen nicht verboten sei. Dies Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die dritte Partei, die die Verpflichtung übernehmen würde, ein hypothetischer Marktteilnehmer sei, der den gleichen Grad an Informationen besäße wie das Unternehmen selbst.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Schließlich entschied der Board per Mehrheitsbeschluss, dem Vorschlag des Stabs dem Grunde nach zu folgen aber Leitlinien aufzunehmen, in denen erklärt würde, was mit einer „dritten Partei" in der Definition des Übertragungsbetrages gemeint sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die dritte Partei in diesem Zusammenhang als „kundig" beschrieben werden sollte, also als „über die gleichen Informationen bezüglich der Verpflichtung verfügend wie das Unternehmen". Der Stab wurde gebeten, den Entwurf dementsprechend umzuarbeiten und die beiden oben genannten Leitlinien zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Leitlinien durch Beispiele verdeutlicht werden.

 

Risikoanpassungen für streuungsfähige Risiken

 

In Fortschreibung der bestehenden Anforderungen aus IAS 37 wird in Paragraph 35 des Entwurfs vorgeschlagen, dass bei Bewertung einer Schuld „ein Unternehmen die Auswirkungen von Risiken und Unsicherheiten berücksichtigen" soll.

 

Der Board entschied, keine weiteren Leitlinien bezüglich der Risikoeinschätzung im Rahmen dieses Projekts zu entwickeln (beispielsweise wie Risiken zu behandeln sind, die streuungsfähig sind und die in einem perfekten Markt nicht im Marktpreis einer Schuld widergespiegelt würden).

 

Wahrscheinlichkeitsansatzkriterium

 

Der Board erörterte eingegangenen Stellungnahmen, in denen dem Wegfall des Wahrscheinlichkeitsansatzkriteriums widersprochen wurde. Der Stab schlug hauptsächlich aus den folgenden zwei Gründen vor, dieses Kriterium nicht wieder aufzunehmen:

 

bullet Der Wegfall des Kriteriums würde nicht dazu führen, dass wesentlich mehr Schulden angesetzt würden;
bullet viel Schulden, die mit großer Unsicherheit behaftet sind (wie beispielsweise gerichtliche Präzedenzfälle) würden durch das Ansatzkriterium der Verlässlichkeit abgedeckt.

 

Der Board stimmte dem Stab zu und entschied, das Wahrscheinlichkeitsansatzkriterium nicht wieder aufzunehmen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008 – Schulden (Änderung an IAS 37)

 

Bewertungsleitlinien

 

Der Stab des IASB stellte einen  ersten Entwurf möglicher Anwendungsleitlinien vor, die den Bewertungsanforderungen der vorgeschlagenen Überarbeitung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen beigefügt werden sollen.

 

Der Board machte nicht wirklich Fortschritte, und es wurde deutlich, dass die Mitglieder immer noch geteilter Meinung waren, was „Übertragung“ und was „Erfüllung“ bedeute, was der Begriff „rationales“ Handeln beinhalten soll und welches Bewertungsattribut zugrunde zu legen ist.

 

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass man im Januar 2008 entschieden habe, dass „Erfüllung“ voraussetze, dass es eine Gegenpartei gebe. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass in manchen Fällen eine Verpflichtung bestehe aber keine Gegenpartei existiere. Dies ist oft der Fall, wenn die Verpflichtung aufgrund der Satzung entstehen oder als Bedingung von Schürfrechten. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es bei manchen Schulden nicht möglich sei, diese Schuld zu übertragen, und das die einzige „rationale“ Handlung für das Unternehmen darin liege, sich von der Verpflichtung zu befreien (was eine Herausforderung für die oben genannte Vorstellung einer „Erfüllung gegenüber einer Gegenpartei“ darstellen würde). Umweltsanierungspflichten wurden als gutes Beispiel für solche Verpflichtungen angeführt. Andere Boardmitglieder fühlten sich nicht wohl mit den vorgeschlagenen „Bausteinen“: wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse, Zeitwert des Geldes und Risikoanpassungen. Insbesondere die Risikoanpassung wurden hinterfragt. Ein Boardmitglied gab an, dass wenn Risiken gestreut werden könnten, sie nicht die Bewertung beeinflussen sollten. Andere Boardmitglieder stimmten dem im Allgemeinen zu aber hielten im Gegenzug fest, dass bei Schulden in Bezug auf die Ausbuchung langlebiger Vermögenswerte oder Umweltsanierung eine Risikostreuung oft nicht möglich sei.

 

Ein einfaches Beispiel zeigte, dass IAS 37 verschiedenen Verständnisse von Bewertung unterstützt. Das Beispiel betraf eine Hochseebohrinsel, die in 20 bis 30 Jahren abgebaut werden muss (siehe Beispiel 3 in Anhang C von IAS 37), und die Bewertungen schlossen die folgenden ein:

 

bullet (a) Welche Kosten würden dem Unternehmen zum Bilanzstichtag entstehen, wenn es die Verpflichtung des Abbaus der Bohrinsel in 20 bis 30 Jahren an eine dritte, unverbundene Partei übertragen würde?
bullet (b) Welche Kosten würden dem Unternehmen entstehen, wenn der Vermögenswert zum Bilanzstichtag ausgebucht würde (also Ende der Förderung jetzt vor dem Ablauf der Nutzungsdauer der Bohrinsel und Abbau derselben)?
bullet (c) Was ist der heutige Preis der Stilllegung der Bohrinsel in 20 bis 30 Jahren unter Berücksichtigung zukünftiger Preisänderungen abgezinst auf den heutigen Tag unter der Annahme, dass das Unternehmen die Arbeit selbst ausführt?
bullet (d) wie (c) aber unter der Annahme, dass das Unternehmen eine anderes Unternehmen beauftragt, die Arbeit auszuführen (das beauftragte Unternehmen wird also einen Gewinn machen wollen)?

 

An diesem Punkt wurde die Debatte abgebrochen. Der Stab wurde gebeten, mit den entsprechenden Direktoren zusammenzuarbeiten und auf einer zukünftigen Sitzung mit Vorschlägen zurückzukehren.

 

Allgemeine Anforderungen für Sanierungskosten und besondere Leitlinien für Kosten bei Vertragsende

 

Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die im Entwurf von 2005 enthalten waren aber noch nicht wieder vom Board erörtert worden waren.

 

Ob im überarbeiteten IAS 37 ähnliche Angaben wie die in FAS 146 Bilanzierung von Kosten in Verbindung mit der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, Absatz 20, aufgenommen werden sollen

 

Der Board stimmte im Allgemeinen überein, das Angaben ähnlich denen in FAS 146.20 in den überarbeiteten IAS 37 aufgenommen werden sollen. Einige Boardmitglieder äußerten jedoch Vorbehalte. Ein Boardmitglied war besorgt, dass eine solche Anforderung zu unnötigen Angaben führen würde, die geleistet würden „nur um sicherzugehen“, ohne dass der Informationsgehalt wirklich erwägt würde. Ein anderes Boardmitglied äußerte die Meinung, dass man diese Entscheidung nicht fällen sollte, bevor der Board zu einer Einigung gekommen sei, was das Bewertungsattribut in AIS 37 sein solle. Die Boardmitglieder äußerten sich dahingehend, dass nach fünf Jahren der Überarbeitung von IAS 37 der Board immer noch nicht sicher sei, was dieses Bewertungsattribut sein solle.

 

Faktische Verpflichtungen

 

Der Stab hob hervor, dass die Art und Weise, in der faktische Verpflichtungen im Entwurf erörtert wurden, zu einem Missverständnis der Absichten des Boards durch die Stellungnehmenden geführt haben mag. Der Board stimmte einem Vorschlag des Stabs zu, Paragraph 15 des Entwurfs von 2005 wie folgt zu ändern:

15 Bei Mangel an gesetzlicher Durchsetzbarkeit ist besondere Vorsicht bei der Bestimmung notwendig, ob eine andere Partei sich darauf verlassen kann, dass das Unternehmen auf eine bestimmte Art und Weise handelt oder tätig wird. das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat, die nicht zu erfüllen es wenig Spielraum wenn überhaupt hat. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dies Dies wird nur der Fall sein, wenn:

 

(a) das Unternehmen durch ein etabliertes Verhaltensmuster, veröffentlichte Unternehmenspolitik oder ausreichende gegenwärtige Verlautbarungen der anderen Partei den anderen Parteien gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung übernimmt;

 

(b) das Unternehmen als Ergebnis in der anderen Partei die Erwartung geweckt hat, dass es die andern Parteien  sich vernünftigerweise erwarten können darauf verlassen kann, dass das Unternehmen die Verpflichtungen übernimmt; und

 

(c) die anderen Parteien werden andere Partei wird von der Erfüllung der Pflicht durch das Unternehmen profitieren oder durch die Nichterfüllung Schaden nehmen.

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken bezüglich der Formulierungen. Dies galt besonders hinsichtlich Paragraph 15(b), den manche „zu schwach“ fanden. Dies Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Gegenpartei gesetzliche Mittel gegen das Unternehmen haben sollte: Obwohl dies dem US-amerikanischen Begriff des „promissory estoppel“ [etwa „Rechtskraftwirkung aufgrund von Zusagen“, ein vertraglich durchsetzbares Recht, das eine Partei schützt, die Schaden nehmen würde] sehr nahe käme, wäre ohne diesen Begriff Gewinngestaltung sehr einfach.

 

Belastende Verträge

 

Der Board kam überein, die Leitlinienparagraphen 57 des Entwurfs über Verträge klarzustellen, die auf Grund von Faktoren belastend werden, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. Die Klarstellung wäre wir folgt:

In einigen Fällen werden Verträge auf Grund von Ereignissen belastend, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. So kann beispielsweise ein Vertrag belastend werden, nach dem ein Unternehmen bestimmte Zahlungen unabhängig davon zu leisten hat, ob es bestimmte Lieferungen vertraglicher Güter oder Erbringungen vertraglicher Dienstleistungen in Anspruch nimmt, wenn der Marktpreis der Güter oder Dienstleistungen unter den vertraglich festgelegten Preis fällt und als Konsequenz der Nutzen, den das Unternehmen aus den Gütern oder Dienstleistungen ziehen kann, geringer ist als die nach dem Vertrag nicht vermeidbaren Kosten.

Der Stab schlug vor, die Absichten des Boards hinsichtlich Verträgen, die durch eigene Handlungen des Unternehmens belastend werden, durch Änderung der erläuternden Beispiele und Verdeutlichung der Grundlage für Schlussfolgerungen klarzustellen. Obwohl der Board die vorgeschlagenen Änderung nicht ablehnte, wurde von einigen Boardmitgliedern die Ansicht geäußert, dass die Klarstellung auch im Standard vorgenommen werden sollte; eine Verbesserung der nicht verpflichtenden Bestandteile sei nicht ausreichend.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass Änderungen am Text des Entwurfs hinsichtlich einer wahrgenommene Unvereinbarkeit zwischen den Paragraphen 15 und 55 des Entwurfs bezüglich faktischer Verpflichtungen nicht notwendig sei; das gleiche gelte in Bezug auf die Leitlinien im Paragraph 58 des Entwurfs bezüglich Erträgen aus Untervermietung.

 

Der Board kam überein, den Paragraphen 55 des Entwurfs zu ändern, um folgendes auszusagen: „Wenn ein Unternehmen einen belastenden Vertrag hat, hat es den Nettowert der gegenwärtigen Verpflichtung nach dem Vertrag als Schuld anzusetzen“. Darüber hinaus kam man zu dem Schluss, Paragraph 58 des Entwurfs wie folgt zu ändern: „Wenn der Vertrag ein Mietleasing eines Vermögenswertes betrifft, den das Unternehmen nicht länger nutzt, dann bestimmt das Unternehmen den Nettowert der gegenwärtigen Verpflichtung die unvermeidbaren Kosten auf Grundlage der verbleibenden Leasingzahlungen abzüglich der geschätzten Untervermietungserträge, die angemessenerweise aus der Untervermietung des Vermögenswertes erwartet werden können, selbst wenn das Unternehmen nicht beabsichtigt, einen Untervermietungsvertrag einzugehen.“

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008 – Schulden (Änderung an IAS 37)

 

Der Stab stellte eine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer eingegangen waren. IAS 19 würde im Rahmen des Projekts zu Schulden im Wesentlichen insofern geändert, dass die Bilanzierung von Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit US-GAAP konvergiert (insbesondere mit SFAS 146 und SFAS 88, nicht notwendigerweise mit allen Aspekten von US-GAAP).

 

Der Stab wies darauf hin, dass insgesamt in den meisten Stellungnahmen Zustimmung zu den Änderungen ausgedrückt worden sei. Es seien jedoch einige Bedenken erhoben worden.

 

Definition von Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Einige Anwender fragten nach einer Klarstellung des Ausdrucks „kurzfristig“ in der Definition von Leistungen anlässlich freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere wurde gefragt, ob „kurzfristig“ sich auf (1) dem Zeitraum zwischen dem Angebot des Arbeitgebers und der Annahme des Angebots durch den Arbeitgeber oder (2) den Zeitraum zwischen der Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht.

 

Der Board entschied, dass (2) die beabsichtigte Interpretation sei und dass dies im vorgeschlagenen Paragraphen 7(b) von IAS 19 klargestellt werden solle. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Urteilsvermögen notwendig ist, um zu entscheiden, was „kurzfristig“ sei. Der Board entschied, in dieser Hinsicht keine weiteren Leitlinien zur Verfügung zu stellen.

 

Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, dass der Ausdruck „kurzfristig“ impliziere, dass das Bonusmerkmal von (freiwilligen) langfristigen Frühpensionierungsprogrammen nicht den Kriterien einer Leistung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht, wenn diese Bonusmerkmale nicht Vergütung für durch den Arbeitnehmer erbrachte Leistungen sind.

 

Ansatz von Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Die wesentlichen von den Anwendern aufgebrachten Bedenken waren die folgenden:

 

bullet Der Vorschlag, Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das Angebot annimmt steht in Widerspruch zum Prinzip der bedingungslosen und faktischen Verpflichtungen, die in IAS37 für Fälle dargestellt werden, in denen das Unternehmen das Angebot nicht zurückziehen kann (unwiderrufliche Leistungszusagen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
bullet Es sollte mehr Leitlinien dazu zur Verfügung gestellt werden, ob der Ansatz von Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine besondere Benachrichtigung des einzelnen Arbeitnehmers erfordert oder ob eine Mitteilung an die betroffene Gruppe von Arbeitnehmern ausreichend ist.

 

Hinsichtlich des ersten Sachverhalts entschied der Board, dass unwiderrufliche Angebote anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die gleiche Art und Weise zu behandeln sein sollten wie Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dass der vorgeschlagene Paragraph IAS 19.137 entsprechend angepasst werden solle. Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht. Schließlich kam man überein, dass die Mitteilung der Beendigung an jeden der betroffenen Arbeitnehmer nicht Voraussetzung dafür ist, dass eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Eine Mehrheit der Boardmitglieder war der Ansicht, dass die betroffenen Arbeitnehmer oder die Gruppe der Arbeitnehmer sich der Tatsache bewußt sein müssen, dass die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bevorsteht. Das bedeutet, dass eine allgemeine Erklärung, dass beispielsweise 10% der Arbeitsplätze eines Unternehmens abgebaut würden, nicht ausreichend sei. Unter Vorbehalt einiger Formulierungsänderungen beschloss der Board, Paragraph 138 etwa wie folgt abzuändern:

... ein Unternehmen hat eine Schuld und einen Aufwand für Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusetzen, wenn es die Absicht hat, Arbeitsverhältnisse zu beenden, die jedem der betroffenen Mitarbeiter mitgeteilt wurde, und wenn die für die Umsetzung der Absicht erforderlichen Schritte darauf hinweisen, dass es unwahrscheinlich ist, dass bedeutende Änderungen an der Absicht vorgenommen werden oder dass die Absicht zurückgezogen wird...

Ansatz von Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich auf zukünftige Dienstleistungen beziehen

 

In einigen Stellungnahmen war vorgeschlagen worden, dass Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen gezahlt werden in der gleichen Art und Weise angesetzt werden sollten wie Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht über die angenommen Dauer der zukünftigen Leistungserbringung verteilt werden sollten. Diese Anwender waren der Meinung, dass die Mitteilung der Absicht das verpflichtende Ereignis sei und dass das Unternehmen den Betrag ansetzen solle, den es zu zahlen erwartet. In anderen Stellungnahmen wurden der Meinung Ausdruck verliehen, dass in dem Standard auch Leitlinien für Situationen zur Verfügung gestellt werden sollten, in denen Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen gezahlt werden.

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass aufgrund der Vorstellung der „Kurzfristigkeit“ Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen angesetzt werden können, und kam überein, die in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu verdeutlichen.

 

Der Board bestätigte außerdem seine Entscheidung, dass Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen über die angenommen Dauer der zukünftigen Leistungserbringung verteilt werden sollen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008 – Schulden (Änderung an IAS 37)

 

Angaben – mögliche Verpflichtungen

 

Der Board erörterte, ob in der überarbeiteten Fassung von IAS 37 besondere Angabevorschriften in Bezug auf mögliche Verpflichtungen gefordert seien – jene Sachverhalte, die die Definition einer Schuld nicht erfüllen (derzeit als 'Eventualschuld' bezeichnet) – und ob der Anhang nähere Informationen zu Situationen enthalten solle, in denen unbestimmt ist, dass eine gegenwärtige Verpflichtung besteht und das Unternehmen zu dem Schluss gekommen ist, dass dem nicht so ist.

 

Der Stab hatte vorgeschlagen, dass besondere Vorschriften infolge der Regelungen in IAS 1 Paragraf 122 (Angabe bedeutender Ermessensentscheidungen bei der Auswahl einer Bilanzierungsmethode) und/oder 125 (Unsicherheiten bei der Bewertung) in IAS 37 vermieden werden könnten.

 

Gleichwohl verständigten sie (und mehrere Boardmitglieder) während der Diskussion darauf, dass die beide Paragrafen die beabsichtigten Ereignisse nicht einfangen würden. Die Paragrafen in IAS 1 bezögen sich auf die Bilanzierungsstandard und Unsicherheiten bei der Bewertung von Posten, die im Abschluss erfasst sind. Da die diskutierten Posten ausdrücklich nicht angesetzt werden, wären die Angaben nach IAS 1 nicht einschlägig.

 

Der Board diskutierte eingehend, einigte sich schlussendlich aber darauf, dass

 

bullet dem überarbeiteten Standard eine Angabevorschrift hinzugefügt werden soll und
bullet die Angabe nur gefordert werden soll, falls besondere Indikatoren, dass das Unternehmen gegenwärtig eine Verpflichtung haben mag, erfüllt seien.

 

Der Board erörterte, was diese 'besonderen Indikatoren' seien sollten. Es bestand allgemeine Einigkeit darüber, dass die Indikatoren staatliche, rechtliche und Schiedsverfahren (einschließlich solcher Vorgänge, die anhängig sind oder angedroht werden und von denen das Unternehmen Kenntnis besitzt). Es gab jedoch erhebliche Divergenzen hinsichtlich der Frage, wie die Information derart gefiltert werden könnten, dass eine Angabe 'fragwürdiger' Posten vermieden werden könne.

 

Der Board gestand ein, dass man versuchen würde, eine Balance zwischen der Entscheidungsnützlichkeit der Information und der unausweichlich gefährlichen Art der rechtlichen Verfolgung zu finden. Einige waren der Ansicht, dass der allgemeine Grundsatz der Wesentlichkeit wirkungsvoll angewendet werden könnte. Gleichwohl stellte ein Boardmitglied fest, dass eine fragwürdige im Umfang eines Mehrfachen des Buchwertes des Unternehmens stets wesentlich sein würde, ohne Rücksicht darauf, wie fragwürdig der Anspruch sei. Ein anderes Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass der einzige Weg, wie Wesentlichkeit in der vom Board beabsichtigen Weise funktionieren würde, darin bestünde, alle Auslöser oder Indikatoren zu entfernen. Wenn der Board Indikatoren wolle, dass eine mögliche Verpflichtung bestehe, könne er die Wesentlichkeit nicht als Filter verwenden.

 

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass der Board das Wort 'Schuld' in unterschiedlicher Weise verwende, um zu beschreiben, wo sich die (mögliche) Verpflichtung im Spektrum des Ansatzes von Schulden befände.

 

Der Board schien Einvernehmen dahingehend zu erzielen, dass

 

bullet keine Angabe erforderlich sei, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe.
bullet besondere Angaben erforderlich seien, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe, jedoch auch Unsicherheit darüber bestehe, ob eine Verpflichtung erwachsen könne.
bullet besondere Angaben erforderlich seien, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe, der Ausgang (bspw. eines Gerichtsverfahrens) aber unsicher sei.

 

Der Stab erklärte sich einverstanden, zu einem späteren Vorschlag mit einem überarbeiteten Vorschlag erneut an den Board heranzutreten. Ein Boardmitglied schlug vor, dass sie bei Vorstellung dieser Vorschläge auch eine Untersuchung vorlegen sollten, in welcher die Beispiele, die der Board beim Testen der Ansatzgrundsätze verwendet hat ('der Hamburger', die Operation im Krankenhaus etc.), mit den Angabevorschriften in Einklang gebracht werden, um sicherzustellen, dass der Board konsistent sei.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009

 

Der Board vereinbarte, dass man sich bemühen wolle, eine Überarbeitung von IAS 37 zu veröffentlichen, selbst wenn einige Fragen ungelöst blieben. Dies zu tun, würde die folgenden Punkte "retten", die viele Boardmitglieder als bedeutende Verbesserungen an IAS 37 sehen:

 

bullet Streichung des Ansatzkriteriums der Wahrscheinlichkeit. Gegenwärtig wird in IAS 37 von Unternehmen gefordert, Schulden nur dann anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass es zu einem Abfluss von wirtschaftlichen Ressourcen kommt. Diese Vorschrift steht im Widerspruch zu Ansatzkriterien für Schulden in anderen Standards wie beispielsweise IAS 39. Insbesondere steht sie im Widerspruch zu den Anforderungen In IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, in denen kein Wahrscheinlichkeitskriterium für Eventualverbindlichkeiten vorgesehen ist, die ein Unternehmen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernimmt.
bullet Streichung des Ausdruckes "Eventualverbindlichkeit" und Aktualisierung der Leitlinien zur Identifizierung von Schulden. Die Leitlinien in IAS 37 zur Identifizierung von Schulden sind unklar. In IAS 37 wird der Ausdruck "Eventualverbindlichkeit" verwendet, um verschiedene Dinge zu beschreiben, von denen einige Schulden sind, einige nicht. Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung würde das Etikett "Eventualverbindlichkeit" entfernt und allein die frage untersucht, ob eine Posten die Definition einer Schuld erfüllt. Es würden außerdem weitere Leitlinien aufgenommen, um Unternehmen dabei zu helfen, Schulden zu identifizieren – insbesondere für Situationen, in denen das Ergebnis vom Eintreten oder Nichteintreten eines künftigen Ereignisses abhängt. Das Konzept und die Terminologie, die im Entwurf entwickelt worden sind, stehen im Einklang mit denjenigen, die jetzt in anderen Projekten verwendet werden, beispielsweise Erlöserfassung und Versicherungen.
bullet Verbesserung der allgemeinen Leitlinien zur Identifizierung faktischer Verpflichtungen und damit der spezifischen Vorschriften zu Restrukturierungsverpflichtungen. Der Board schlägt vor, die Definition faktischer Verpflichtungen dadurch zu verschärfen, dass Unternehmen einen gegenwärtige Pflicht oder Verantwortlichkeit gegenüber einer dritten Partei haben müssen, die von der Erfüllung des Unternehmens seiner Pflicht oder Verantwortlichkeit profitiert. Diese zusätzlichen Leitlinien sollten es Unternehmen erleichtern, zwischen faktischen Verpflichtungen und wirtschaftlichem Zwang zu unterscheiden, und die IFRS näher an die US-GAAP heranbringen.

Insbesondere gilt, dass der Board durch die Verschärfung der Definition die Vorschriften für den Ansatz von Schulden aus Restrukturierungsmaßnahmen ändern kann. Mit den Änderungen wird eine Schwachstelle von IAS 37 behoben und eine wesentlicher Unterschied zwischen IAS 37 und SFAS 146 Bilanzierung von Kosten in Verbindung mit Abgangs- oder Entsorgungsaktivitäten behoben.
bullet Klarstellung, dass Unternehmen alle Schulden mit dem Erwartungswert bewerten sollten, nicht mit dem wahrscheinlichsten Ergebnis. Derzeit sind die Leitlinien in IAS 37 nicht eindeutig. Sie werden weithin so interpretiert, dass es Unternehmen gestattet ist, einzelne Verpflichtungen mit ihrem wahrscheinlichsten Ergebnis zu bewerten.
bullet Durchführung einer Reihe von anderen kleineren Verbesserungen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Streichung veralteter Terminologie (zB "Rückstellungen"), die Klarstellung, dass IAS 37 auf alle Schulden anzuwenden ist, die nicht in den Anwendungsbereich anderer Standards fallen, und Hinzufügung von Leitlinien zur Identifizierung und Bewertung belastender Verträge.

 

Bewertungsleitlinien

 

Der Stab stellte seine Vorschläge vor, mit denen er versuchen will, den Wunsch des Boards nach Klarstellung des Bewertungsziels gerecht zu werden und deutlicher zu erläutern, wie Unternehmen diesen Vorschriften anzuwenden haben. Die Vorschläge wurden als Entwurf von Anwendungsleitlinien vorgestellt. Der Board war schnell wieder bei seiner liebsten Diskussion: Was stellt die Bewertung in IAS 37 dar? Der Board erörterte diese Frage ausführlich. Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die Anwendungsleitlinien in diesem Entwurf auf verschiedene Art und Weise gelesen werden könnten. Das sei unakzeptabel. Verschiedene Boardmitglieder erläuterten, welche Kapitalströme ihrer Meinung nach bei der Bestimmung des Werts der Schuld nach IAS 37 berücksichtigt werden müssten.

 

Eine mögliche Lösung wurde später in der Diskussion vorgebracht. Es gab allgemeine Übereinstimmung, dass die folgenden vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien für Schulden wie beispielsweise Rechtsstreitigkeiten, die keine Lieferung von Dienstleistungen betreffen, angemessen wären:

Wenn die Verpflichtung von solcher Art ist, dass sie durch Leistung von Zahlungen an die Gegenpartei erfüllt wird, enthalten die relevanten Zahlungsströme
bullet a) die Beträge, die erwartungsgemäß an die Gegenpartei zu zahlen sind und
bullet b) damit in Verbindung stehende Kosten wie beispielsweise Rechtskosten.

In Situationen, in denen die Verpflichtung dadurch erfüllt wird, dass eine Dienstleistung geleistet wird, enthalten die relevanten Zahlungsströme die Gewinnmarge, die das Unternehmen am Markt berechnen würde, wenn es die Verpflichtung einen anderen Marktteilnehmer gegenüber erfüllen würde. (Unternehmen A hat eine Stillegungsverpflichtung; es hat die Kapazitäten, dieser Verpflichtung selbst nachzukommen, oder einen Vertrag mit Unternehmen Z abzuschließen, damit dieses die Verpflichtung erfüllt. Bei der Bewertung der Schuld nach IAS 37 hätte es sowohl in Betracht zu ziehen, was Unternehmen Z berechnen würde, als auch, was es selbst berechnen würde, um die Arbeit zu leisten (also unter Berücksichtigung seiner eigenen Gewinnmarge). In einem Wettbewerbsmarkt können diese beiden Bewertungen gleich sein.)

 

Wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, dieser Verpflichtung selbst nachzukommen, muss es den Betrag der dritten Partei verwenden – also den gegenwärtigen Abgangspreis für die Verpflichtung.

 

Eine Mehrheit des Boards gab zu verstehen, dass sie ein Bewertungsprinzip auf Grundlage dieses Ansatzes unterstützen würde.

 

Angaben zu Restrukturierungsmaßnahmen

 

Beschreibung der Restrukturierungsmaßnahme

 

Der Board entschied, dass die Informationen, die Unternehmen bei der Beschreibung der Restrukturierungsmaßnahme zur Verfügung stellen, die gleichen sein sollen wie in SAFS 146, also eine Beschreibung der Abgangs- oder Entsorgungsaktivität einschließlich der Tatsachen und Umstände, die zu der erwarteten Aktivität führen sowie das erwartete Fertigstellungsdatum.

 

Andere Angaben

 

Es gab weniger Übereinstimmung, welche anderen Angaben gefordert werden sollten und in welchem Maß IAS 37 an die Angabevorschriften in SAFS 146 angeglichen werden sollten. Es schien der Wunsch zu herrschen, mehr Angeglichenheit an SFAS 146 zu haben als der Stab vorschlug, aber wie auch immer das Ergebnis sein wird, die Angabefrage und die Vorschläge werden dem Board noch einmal vorgelegt werden müssen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009

 

Anwendung der vorgeschlagenen Vorschriften auf Prozessverbindlichkeiten

 

Der Board erörterte Bedenken, die von einigen Anwendern und Boardmitgliedern aufgebracht worden waren, dass der Beklagte in manchen Rechtsstreitigkeiten praktischen Problemen begegnen könne, wenn bestimmte Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen angewendet werden.

 

Der Ansatz würde das Ergebnis des Rechtsstreits beeinflussen

 

Der Stab stellte eine Analyse vor, in der man zu folgenden Schlüssen gelangt war:

 

bullet Die vorgeschlagenen Änderungen an den Ansatz- und Bewertungsvorschriften erhöhen das Risiko, nachteilige Informationen angeben zu müssen nicht auf bedeutende Art und Weise; und
bullet einige nützliche Informationen würden verloren gehen, wenn die Schulden stattdessen gar nicht angesetzt oder mit einem wesentlich weniger relevanten Betrag angesetzt würden, etwa dem Minimal- und dem Maximalbetrag in einer Bandbreite von vernünftigerweise möglichen Ergebnissen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen, dass Erstellern vorgeschrieben werden solle, das erwartete Ergebnis eines bedeutenden Rechtsstreits zu quantifizieren, und zogen einen Ansatz über reine Angabe vor. Die errechneten Zahlen würden zu veränderlich sein, um nützlich zu sein. Andere Mitglieder waren nicht zufrieden mit dem Ansatz, da sie befürchteten, dass die Angaben sich schnell auf Allgemeinplätze reduzieren würden. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Empfehlungen des Stabs nicht weit von der gegenwärtigen Situation in IAS 37 entfernt wären und daher eher ein Entwicklung als einen neuen Ansatz darstellten und immer noch der Ausnahme wegen Selbstbenachteiligung unterliegen würden. Das Ergebnis sollten bessere Angaben sein als derzeit zur Verfügung gestellt würden. Der Board stimmte mit einer Gegenstimme zu, dass der Standard keine Ausnahmen zu den vorgeschlagenen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Schulden aus Rechtsstreitigkeiten enthalten solle.

 

Schulden aus einmaligen Rechtsstreitigkeiten, die nicht verlässlich bewertet werden können

 

Der Board erörterte dann die weitverbreiteten Bedenken, dass die Ergebnisse großer, einzigartiger Prozesse schwer vorherzusagen sein können und daher nicht verlässlich zu bewerten sind.

 

Der Board erörterte die Sachverhalte in Bezug auf bedeutende Rechtsstreitigkeiten aber kam zu dem Schluss, dass im Standard weiterhin die Umstände, unter denen Schulden nicht verlässlich bewertet werden können, als "äußerst selten" beschrieben werden sollten und dass keine Leitlinien, wie dies zu interpretieren sei, zur Verfügung gestellt werden sollten.

 

Praktische Probleme für US-Unternehmen

 

Der Stab bat den Board um Anweisungen vor dem Hintergrund der Stellungnahmen, die aus den USA stammten, nach denen  IAS 37 "inkompatibel mit den rechtlichen Vorschriften in den USA sein könnten, da Ersteller gezwungen wären, möglicherweise nachteilige Informationen über ihren Rechtsstreit offenzulegen". Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es zwar eine Ausnahme wegen Selbstbenachteiligung für Angaben gebe, keine jedoch für den Ansatz; und im Abschluss angesetzte Posten seinen nach US-amerikanischen Rechtsvorschriften der "Entdeckung" ausgesetzt.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die identifizierten Probleme bereits jetzt in IAS 37 existierten und dass der Board den Abschluss des Standards nicht wegen dieses möglichen Sachverhalts aufschieben sollte. Die Boardmitglieder wollten sich in diesem Bereich nicht den bestehenden US-GAAP annähern. Wenn, als Teil des Übergangs auf IFRS, Umsetzungsfragen in Bezug auf die Anwendung dieses Standards identifiziert werden würden, könnte diese dem IASB auf die übliche Art und Weise zur Kenntnis gebracht werden.

 

Rückerstattungsrechte 

 

Der Board kam überein, dass der Standard keine Bewertungsvorschriften für Rückerstattungsrechte enthalten solle. Es sollte jedoch explizit darauf hingewiesen werden, dass die Annahmen, die zur Bewertung  eines Rückerstattungsrechts verwendet werden, mit denen in Übereinstimmung stehen sollten, die für die Bewertung der entsprechenden Schuld verwendet werden.

 

Es gab einige Diskussion, ob IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Wiederherstellung und Umweltsanierung geändert werden sollte, um den "niedrigeren Betrag aus dem Betrag der angesetzten Entsorgungsverpflichtung; und dem Anteil des Teilnehmers am beizulegenden Zeitwert der den Teilnehmern zustehenden Nettovermögenswerte" in Paragraph9 zu streichen. Eine Mehrheit der Boardmitglieder war für die Streichung des Vermögenswertobergrenzentests in IFRIC 5.

 

Angabe möglicher Verpflichtungen

 

Der Board erörterte die Umstände, unter denen ein Unternehmen Angaben über "mögliche Verpflichtungen" leisten sollte (also für solche, bei denen unsicher ist, ob eine Verpflichtung vorliegt, und für die die Unternehmensleitung auf Grundlage gegenwärtiger Informationen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Ansatzkriterien nicht erfüllt sind und keine Schuld anzusetzen ist).

 

Der Board kam überein, dass es eine Angabe möglicher Verpflichtungen geben sollte (in Abhängigkeit der Wesentlichkeit), wenn die Wahrscheinlichkeit des Abflusses von wirtschaftlichen Ressourcen nicht äußerst vage ist.

 

Der Board kam überein, dass ein Unternehmen unter solchen Umständen die folgenden Angaben leisten würde:

 

bullet eine Beschreibung der Umstände,
bullet ein Einschätzung auf die finanziellen Auswirkungen,
bullet eine Einschätzung der Unsicherheiten in Bezug auf die Beträge oder den zeitlichen Anfall jeglicher Abflüsse wirtschaftlicher Ressourcen und
bullet die Möglichkeit von Rückerstattungen.

 

Leistungsbereitschaftsverpflichtungen (stand-ready-Verpflichtungen)

 

Der Stab stellte eine überarbeitete Analyse der Merkmale von Leistungsbereitschaftsverpflichtungen und der Umstände, unter denen diese entstehen könnten, vor. Die Boardmitglieder waren allgemein zufrieden mit der überarbeiteten Analyse und unterstützten ihre Verwendung beim Entwurf des Standards und der zugehörigen Anwendungsleitlinien. Einige Boardmitglieder waren insbesondere der Meinung, dass sie ihnen helfe, Leistungsbereitschaftsverpflichtungen von Verpflichtungen zu unterscheiden, die "eingetreten aber nicht berichtet" wären. Der Board gab an, dass das Papier des Stabs die Schlussfolgerungen des Boards korrekt widergebe.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem detailliertere Spezifikationen des Bewertungsziels als Grundlage der vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien für IAS 37 vorgeschlagen wurden. Das Ziel ist, die Anwendung des Bewertungsmodells aus IAS 37 für andere Arten von Schulden zu erleichtern (beispielsweise im Bereich Versicherungen). Der Board stimmte im Allgemeinen zu, detailliertere Leitlinien aufzunehmen. Dennoch ließ sich aus der Diskussion des Boards schließen, dass das Erreichen eines Ergebnisses hinsichtlich der detaillierten Leitlinien schwierig sein würde, da viele Boardmitglieder abweichende Meinungen haben. Die umstrittensten Punkte beziehen sich auf die Aufnahme von Gewinnen in die Bewertung von Schulden, da dort einige Boardmitglieder Bedenken hegen, dass daraus eine "Schweinerei" in der Bilanzierung resultieren würde. Andere Boardmitglieder argumentierten jedoch, dass ein Konzept der Risikomarge in die Leitlinien aufgenommen werden müsse, da damit das Risiko der Investition und des Geschäfts widergespiegelt werde (da das Ziel des Geschäfts nicht sei, einen risikolosen Zins einzufahren). Sie sahen die Risikomarge als konzeptionell sachgerecht an und verstanden sie als einen Ausgleich für die Risikoübernahme und nicht als Gewinn an. Ein anderes Boardmitglied sagte aus, dass es zwar gerne die Risikomarge in den Rahmen einer Erfüllungspflicht der Erlöserfassung aufnehmen wolle, aber dass es nicht sehen könne, wie dies nützlich für andere Schulden sein könne.

 

Nach ausführlicher Diskussion stimmte der Board im Grunde zu, dass das Bewertungsziel das niedrigere sein solle aus dem Wert, den es für das Unternehmen habe, die Verpflichtung nicht erfüllen zu müssen, und dem Betrag, den das Unternehmen zahlen müssen, um die Verpflichtung zu erfüllen oder sie zu übertragen. Der Board entscheid, dass die Details vom Stab mit einer Gruppe von Boardmitgliedern entworfen werden, bevor die Änderungen an IAS 37 finalisiert werden. Verschiedene Boardmitglieder stimmten diesem Ansatz nicht zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009

 

Der Board erörterte Details der Bewertungsleitlinien für Dienstleistungsverpflichtungen. Der Sachverhalt war auf der Julisitzung besprochen worden, auf der mehrere Boardmitglieder ihr Unbehagen hinsichtlich einer früher getroffenen vorläufigen Entscheidung geäußert hatten.

 

Der Board stimmte dem Stab zu, dass, 'wenn ein Markt für derartige Dienstleistungen besteht, der Betrag jener Preis wäre, der dem Vertrag zufolge verlangt würde'. Der Großteil der Diskussion drehte sich um die Merkmale im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Marktes. Der Board erörterte die Bedeutung von effizienten, funktionierenden, wettbewerbsintensiven und aktiven Märkten, es traten aber bedeutende Auffassungsunterschiede zwischen den Boardmitgliedern zutage. Da jedes der Worte, mit der Merkmale des Marktes beschrieben werden, bestimmte Herausforderungen mit sich bringe, entschied der Board schlussendlich, alle aus der Definition selbst zu entfernen.

 

Zudem erwog der Board ein veranschaulichendes Beispiel, das der Stab zur Verfügung gestellt hatte. Nach langer Diskussion verständigte sich der Board darauf, dass die Berechnung auf Grundlage einer Schätzung, wie viel ein Vertragspartner heute verlangen würde, den geschätzten Abflüssen und den zugehörigen Wahrscheinlichkeiten, einer Anpassung für Risiko und Unsicherheit (eine Risikomarge, welche die Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Annahmen widerspiegelt), und dem Zeitwert des Geldes erfolgen solle. Einige Boardmitglieder hatten Bedenken, dass der Board Risiko und Unsicherheit doppelt berücksichtigen würde; eine Mehrheit des Boards stimmte dem jedoch nicht zu.

 

Der Board setzte seine Diskussion mit der Beurteilung der Vorschriften fort, wenn ein effizienter Markt nicht besteht. Der Stab schlug neue Leitlinien auf Grundlage der direkten Kosten, einer Zurechnung von Gemeinkosten und einer erforderlichen Rendite auf das gebundene Kapital vor. Der Board entschied, keine neue Leitlinien auf Grundlage des Vorschlags des Stabs zu entwickeln, sondern die Bewertung auf Grundlage einer Schätzung vorzunehmen, was ein (hypothetischer) Vertragspartner auf Grundlage der Bestandteile verlangen würde, die bereits in dem Standard und den Leitlinien zu Wahrscheinlichkeit, Risikomarge und dem Zeitwert des Geldes enthalten seien, auf die man sich bereits verständigt habe.

 

Ohne größere Diskussion verabschiedete der Board Folgeänderungen an IFRS 3 und IFRIC 5. Der Board bat den Stab zu versuchen, alle Leitlinien, die in den themenverwandten IFRICs bestünden (IFRIC 1, IFRIC 5 und IFRIC 6), in den geänderten Standard zu übernehmen. Der Stab entgegnete, dass er die Leitlinien übernehmen würde, soweit dies möglich sei..

 

Dementsprechend verständigte sich der Board darauf, dass er den geänderten Standard als IFRS statt als Änderung von IAS 37 herausbringen würde, um die Struktur eines IFRS zu übernehmen.

 

Schließlich fragte der Vorsitzende, wie viel Unterstützung der neue Standard insgesamt habe. Sechs Boardmitglieder lehnten ihn ab, wobei einer sagte, dass er seine Ablehnung überdenken würde, sobald die Ausformulierung vorliege.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009

 

Entscheidung über eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme

 

Der Stab stellte dem Board nur eine Frage: Ist eine erneute Veröffentlichung der Änderungen an IAS 37 notwendig, oder kann der Board direkt dazu übergehen, einen Standard herauszugeben? Für diese Frage erinnerte der Stab den Board noch einmal an die Kriterien im Konsultationsprozesshandbuch Paragraph 46-48, wann eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme notwendig ist, und führte noch einmal eine Zusammenfassung der Entscheidungen während der erneuten Erörterung vor Augen.

 

Drei Möglichkeiten wurden vorgeschlagen:

 

  1. Veröffentlichung eines IFRS ohne erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme;
  2. erneute Veröffentlichung in begrenztem Umfang von ausgewählten Änderungen an den Vorschlägen; oder
  3. erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme des gesamten Standards.

 

Nach ausführlicher Debatte kam der Board zu folgenden Ergebnissen:

 

bullet Es folgt die Abstimmung über den Standard, und die Grundlage für Schlussfolgerungen für den Standard mit Ausnahme der Leitlinien zur Bewertung wird fertiggestellt; dies wird als beinahe endgültiger Entwurf auf die Internetseite des IASB gestellt.
bullet Die vorgeschlagene Verdeutlichung der Bewertungsvorschriften wird zu öffentlicher Stellungnahme gestellt. Diese Vorschriften sind nach Ansicht des Boards eine Neuformulierung der gegenwärtigen Bewertungsvorschriften in IAS 37, keine neue Bewertungsgrundlage. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen, die im Juli und September 2009 getroffen wurden wird im überarbeiteten Standard ausgesagt:
bullet Die Vorschrift geht dahin, dass der Betrag zu bestimmen ist, den das Unternehmen vernünftigerweise dafür zahlen würde, dass es zum Berichtszeitpunkt der gegenwärtigen Verpflichtung ledig wäre.
bullet Der Betrag, den das Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um zum Berichtszeitpunkt der gegenwärtigen Verpflichtung ledig zu sein, ist der niedrigste der folgenden Beträge:
bullet der Betrag, den das Unternehmen gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte,
bullet der Betrag, den das Unternehmen an die Gegenpartei zu leisten hätte, um die Verpflichtung erlöschen zu lassen,
bullet der Betrag, den das Unternehmen einer dritten Partei zahlen müsste, um die Verpflichtung auf diese Partei zu übertragen.
bullet Wenn keine Hinweise vorliegen, dass das Unternehmen die Verpflichtung erlöschen lassen oder sie an eine dritte Partei gegen einen geringeren Betrag übertragen könnte, hat das Unternehmen die Schuld mit dem Betrag zu Bewerten, den es gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte.
bullet Ein Unternehmen bestimmt den Betrag, den es gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte, mit Hilfe von erwarteten Barwertmethoden. Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen:
bullet der erwartete Ressourcenabfluss, der erforderlich wäre, um die Verpflichtung zu erfüllen (der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt der möglichen Ergebnisse),
bullet der Zeitwert des Geldes und
bullet wenn der Betrag oder der Zeitpunkt des Ressourcenabflusses ungewiss ist, jeglicher zusätzliche Betrag, den das Unternehmen vernünftigerweise bezahlen würde, um dem Risiko nicht länger ausgesetzt zu sein.
bullet Ein Unternehmen hat den Ressourcenabfluss zum Zeitwert und nicht zu Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn die Verpflichtung lautet, zu einem künftigen Zeitpunkt eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, bewertet das Unternehmen den Dienstleistungsaufwandsabfluss zu dem Betrag, den es einem Auftragnehmer zu dem künftigen Zeitpunkt vernünftigerweise zahlen würde, um die Dienstleistung für das Unternehmen zu erbringen.
bullet Wenn es für solche Leistungen einen Markt gibt, ist der Betrag der Preis, den der Auftragnehmer in Rechnung stellen würde.
bullet Wenn kein Markt existiert, schätzt das Unternehmen den Betrag.

 

Die Boardmitglieder betonten, dass der Entwurf der vorgeschlagenen Verdeutlichung des Bewertungsansatzes und der beinahe endgültige Entwurf des IFRS zur gleiche Zeit zur Verfügung stehen sollen.

 

Der Board gab bekannt, dass er beabsichtige die Leitlinien aus IFRIC 1, IFRIC 5 und IFRIC 6 in den IFRS zu integrieren beabsichtige, da er gegenwärtig stets bemüht sei, IFRIC-Leitlinien in überarbeitete Standards wenn immer möglich aufzunehmen. Dee Obergrenze des Rückerstattungsrechts in IFRIC 5 würde fallengelassen.

 

Mindestens fünf Boardmitglieder deuteten an, dass sie den Entwurf aufgrund des gewählten Bewertungsansatzes ablehnen würden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009

 

Der Board erörterte, wie ein Konflikt zu lösen sei, der vom Stab identifiziert worden war. Vormals hatte der Board entscheiden, klarzustellen, dass Unternehmen Schulden, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 fallen, unter Berücksichtigung des Wertes, nicht der Anschaffungskosten der Abflüsse bewerten sollen, der notwendig ist, um die Verbindlichkeit zu erfüllen. Unter Anwendung des Prinzips würde das Attribut der Abflüsse, die zur Bewertung eines belastenden Vertrags verwendet würden, von denjenigen abweichen, die verwendet würden, um den Vertrag anfangs als belastend zu identifizieren (Anschaffungskosten).

 

Nach kurzer Diskussion kam der Board zu folgenden Schlüssen:

 

bullet (a) Es wird eine begrenzte Ausnahme bei den vorgeschlagenen Bewertungsvorschriften im überarbeiteten IAS 37 eingerichtet. Die Ausnahme wird auf belastende Verträge beschränkt, die aus Geschäftsvorfällen entstehen, die in den Anwendungsbereich von IAS 18 Erträge und IFRS 4 Versicherungsverträge fallen. Damit sollte Unternehmen möglich sein, ihre vertraglichen Pflichten, Güter oder Dienstleistungen zu liefern bzw. zu erbringen, auf der Grundlage von erwarteten Anschaffungskosten und nicht des Werts der Güter oder Dienstleistungen zu bewerten; und
bullet (b) die Boards werden in jeglichen Leitlinien, die dem überarbeiteten IFRS beigegeben werden, betonen, dass
bullet der Zweck der Ausnahme darin liegt, jegliche Veränderung in der Praxis der Bewertung dieser Verträge aufgeschoben wird, bis das Projekt zu Ertragsvereinnahmungen und das Projekt zu Versicherungsverträgen abgeschlossen ist;
bullet (ii) wenn der Board seine neuen Standards zur Ertragsvereinnahmung und zu Versicherungen herausgibt, er entweder die Ausnahme bestätigen wird (und möglicherweise die Verträge aus dem Anwendungsbereich von IAS 37 ausnehmen wird) oder sie streichen wird (und damit die Bewertungsvorschriften für belastenden Veräußerungen und/oder Versicherungsverträge in Einklang mit der Bewertung von anderen Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 bringen wird).

 

Bewertungsleitlinien - Formulierung

 

Der Stab erinnerte den Board daran, dass das Bewertungsattribut für eine Schuld nach IAS 37 der Betrag ist, den ein Unternehmen zum Ende der Berichtsperiode vernünftigerweise zahlen würde, um der Verpflichtung ledig zu sein. Der Board hatte entscheiden, dass diese Betrag der niedrigste der folgenden sei:

 

bullet (a) der Wert, den das Unternehmen gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte,
bullet (b) der Betrag, den das Unternehmen zahlen müsste, um die Verpflichtung erlöschen zu lassen,
bullet der Betrag, den das Unternehmen zahlen müsste, um die Verpflichtung an eine dritte Partei zu übertragen.

 

Der Stab wies darauf hin, dass bei dem Entwurf der vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien verschiedene Leute angedeutet hatten, dass (a) unklar formuliert sei. Daher bat der Stab den Board um Anleitung, wie die Absicht des Boards am besten klargestellt werden könne.

 

Verschiedene Alternativen wurden in einer umfassenden Debatte erörtert. Der Board kam schließlich überein, dass der der Betrag in (a) wie folgt beschrieben werden solle:

(a) der Wert, auf den das Unternehmen verzichten müsste, wenn es die Verpflichtung zu erfüllen hätte

Der Board kam überein, dass der Stab weitere notwendige Verfeinerungen mit Beratern aus dem Board ausarbeiten solle. Vorausgesetzt, dass die Absicht hinter den Bewertungsleitlinien nicht geändert wird (Bewertung zum Wert, nicht zu Anschaffungskosten), wird der Board die Formulierungen nicht weiter prüfen müssen.

 

Ein Boardmitglied zeigte sich extrem frustriert, dass der Board im Begriff sei, Leitlinien herauszugeben, mit denen gezeigt würde, dass Emissionsrechte keine Schulden seien, und dass der Board gleichzeitig den Stab am 18. November angewiesen habe, Leitlinien in einem anderen Projekt zu entwickeln, die besagen würden, dass Emissionsrechte Schulden seien. Dies hielt er für nicht zumutbares Verhalten. Der Board geriet ob dieser unbequemen Beobachtung etwas aus der Fassung.

 

Der Board schien übereinzustimmen, dass die Anwendungsleitlinien, die der Überarbeitung von IAS 37 beigegeben würden, ein Beispiel beinhalten würden, mit dem gezeigt würde, dass Emissionsrechte nach den überarbeiteten Vorschlägen keine Schuld darstellen würden. Wenn das Projekt zu Emissionsrechten in der vom Board am 18. November andeutenden Richtung fortgesetzt würde (dass also Emissionsrechte zu einer Schuld führen), würde dies dem normalen Konsultationsprozess unterworfen. Obwohl die Boardmitglieder diesen Ansatz akzeptierten, wurde doch deutlich, dass einige Boardmitglieder, auch dasjenige, das den Sachverhalt aufgebracht hatte, mit dem Ansatz unzufrieden waren.

 

Der Vorsitzende fragte die Boardmitglieder, ob die Diskussion den Schlussfolgerungen in der vorgeschlagenen Überarbeitung von IAS 37 Unterstützung entzogen hätte. Der Board bestätigte, dass neun Boardmitglieder die Überarbeitungen unterstützten, was die gerade ausreichende Anzahl darstellt, um einen IFRS zu veröffentlichen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009

 

Kommentierungsfrist für die erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme in begrenztem Umfang hinsichtlich der Bewertung von Schulden in IAS 37

 

Der Board beabsichtigt, einen Entwurf der überarbeiteten Vorschläge für die Bewertung von Schulden in IAS 37 zu veröffentlichen. Die normale Kommentierungsfrist beträgt 120 Tage, aber im Handbuch zum Konsultationsprozess ist vorgesehen, dass, wenn ein Sachverhalt dringend oder das Dokument kurz ist bzw. wenn der IASB breite Zustimmung zum Thema erwartet, eine kürzere Kommentierungsfrist als sachgerecht angesehen werden kann. Da der Entwurf für die erneute Veröffentlichung ein Dokument von begrenztem Umfang ist und bedeutend kürzer als der gesamte Standard, schlug der Stab eine Kommentierungsfrist vor, die am 12. April 2010 endet, was ungefähr einer Kommentierungsfrist von 90 entspricht. Dies würde dem Stab gestatten, die eingegangenen Stellungnahmen fristgerecht zur Sitzung im Mai 2010 zu analysieren. Der Stab wies darauf hin, dass, selbst wenn der Entwurf im Dezember veröffentlicht wird, die Kommentierungsfrist weiterhin am 12. April 2010 enden soll.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob es eine Überschneidung in den Kommentierungsfristen zwischen diesem Entwurf und dem Entwurf zu Versicherungsverträgen geben würde, da die beiden Dokumente auf einander Einfluss hätten. Ein anderes Boardmitglied schlug vor, die Kommentierungsfrist auf 120 Tage auszudehnen, um eine gewisse Überschneidung zu gewähren, da erwartet wird, dass der Entwurf zu Versicherungen im April 2010 veröffentlicht werden kann.

 

In einer knappen Abstimmung entschied der Board, eine kürzere Kommentierungsfrist zu gewähren, die etwa 90 Tage beträgt und am 12. April 2010 endet.

 

 

Januar 2010: IASB veröffentlicht Teile der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 erneut zur Stellungnahme

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 5. Januar 2010 den Entwurf eines Abschnitts des Ersatzes für IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen zwecks öffentlicher Stellungnahme auf seiner Internetseite veröffentlicht. Der Abschnitt enthält überarbeitete Vorschläge für Schulden, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 fallen. IAS 37 ist auf Schulden anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich von anderen Standards fallen - beispielsweise Verpflichtungen zur Stilllegung oder Entsorgung von Vermögenswerten oder Schulden, die aus Rechtsstreitigkeiten entstehen. Der IASB hatte bereits 2005 Vorschläge zur Änderung von IAS 37 einschließlich überarbeiteter Bewertungsvorschriften veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen war jedoch deutlich geworden, dass weitere Leitlinien zu einem Teil dieser Vorschläge notwendig sind: der Bewertung dieser Schulden. Der wesentliche Bewertungsgrundsatz ist dabei der folgende:
Die Bewertung dieser Schulden erfolgt mit dem Betrag, den das Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um zum Bewertungszeitpunkt von der Schuld entbunden zu sein.
Um eine Einordnung des vorgeschlagenen Abschnitts zu Bewertungen in den gesamten vorgeschlagenen Standard zu ermöglichen, erarbeitet der IASB derzeit einen Arbeitsentwurf, der im Februar 2010 auf der Internetseite des IASB zur Verfügung gestellt werden soll. Die Kommentierungsfrist für den Entwurf endet am 12. April 2010; der endgültige Gesamtstandard soll noch 2010 veröffentlicht werden. Folgende Informationen in englischer Sprache stehen Ihnen zur Verfügung:
bullet Presseerklärung des IASB (97 KB)
bullet Snapshot des Stabs des IASB, in dem die Vorschläge allgemein erläutert werden (33 KB)
bullet Entwurf Bewertung von Schulden in IAS 37 (243 KB)

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter herausgegeben, der den Titel trägt IASB verfeinert Vorschläge für die Bewertung von Schulden in IAS 37 (in englischer Sprache, 74 KB). In diesem IAS Plus-Newsletter werden die Vorschläge aus dem überarbeiteten Entwurf erläutert.

 

 

Februar 2010: Arbeitsentwurf des IFRS zu Schulden ist verfügbar

Der Stab beim IASB hat einen Arbeitsentwurf des IFRS zu Schulden freigegeben (dem geplanten Nachfolger von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen). Der Arbeitsentwurf fußt auf den Vorschlägen, die mit der Bitte um Stellungnahme im Juni 2005 veröffentlicht worden waren, und wurde um die Beschlüsse angepasst, die der IASB angesichts der eingegangenen Stellungnahmen getroffen hat. Der Board hat sich insbesondere entschlossen, mehr Leitlinien für die Anwendung der vorgeschlagenen Bewertungsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Am 5. Januar 2010 hatte er den Standardentwurf zu den vorgeschlagenen Leitlinien erneut veröffentlicht. Stellungnahmen werden bis zum 12. April 2010 erbeten. Der Arbeitsentwurf des endgültigen IFRS kann von der entsprechenden Projektseite auf der Internetseite des IASB heruntergeladen werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010

 

Kommentierungsfrist des Entwurfs

 

Der Board erörterte Bitten von von Anwendern, die Kommentierungsfrist für den Entwurf zur Bewertung von Schulden in IAS 37 zu verlängern. Viele Boardmitglieder unterstützten eine solche Verlängerung, da sie der Meinung waren, dass diese dem Board Gelegenheit geben würde, die Anwender einzubinden und Missverständnisse in Bezug auf die Ansatzkriterien zu erläutern.

 

Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Ihrer Meinung nach lehnen die Anwender die Ansatzleitlinien einfach ab, und keine Verlängerung würde da Abhilfe schaffen. Ein Boardmitglied hielt fest, dass von manchen Anwendern in der Praxis die gegenwärtigen Kriterien aus IAS 37 falsch angewendet würden, und dass die fehlerhafte Anwendung sich nicht durch eine Verlängerung der Kommentierungsfrist beheben ließe.

 

Insgesamt stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder für eine Verlängerung der Kommentierungsfrist bis zum 19. Mai 2010 (drei Monate nach Veröffentlichung des Arbeitsentwurfs), um den Stellungnahmenden mehr Zeit zu geben, die Ansatzvorschriften der Standards zu verstehen, bevor sie die endgültige Version ihrer Stellungnahme zu den überarbeiteten Bewertungsvorschlägen abfassen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2010

 

Aktueller Stand bei den Stellungnahmen zum Standardentwurf

 

Der Stab brachte den Board auf den aktuellen Stand bei den Stellungnahmen zum Standardentwurf zum Schuldenprojekt und berichtete über die Einbindungsaktivitäten. Der Stab wies darauf hin, dass die Anwender schwerwiegende Bedenken in Bezug auf einen Teil der vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien zum Ausdruck gebracht hätten – dies gelte insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Pflichten, die durch eine Ausübung einer Dienstleistung erfüllt worden sind, durch Schätzung des Betrags, den das Unternehmen vernünftigerweise einen Vertragspartner zu einem zukünftigen Zeitpunkt zahlen würde, um diese Dienstleistung an seiner Statt zu erfüllen. Diese Vorschlag erhielt keine Unterstützung durch die Anwender. Die meisten Anwender äußerten auch Bedenken hinsichtlich der Anwendung von Risikoanpassungen auf Schulden der Art von IAS 37.

 

Der Stab wies außerdem darauf hin, dass viele Anwender Stellung zu anderen Aspekten des vorgeschlagenen IFRS zu Schulden genommen hätten; dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeitsschwelle für den Ansatz von Schulden und die Verwendung von Erwartungswerten bei der Schätzung von Schulden. Einige Anwender schlugen vor, dass ein Harmonisierungsprojekt mit dem FASB ins Leben gerufen werden sollte, um IFRS und US-GAAP anzugleichen. Der Stab beabsichtigt, dem Board eine vollständige Analyse der Stellungnahmen auf der Sitzung im September vorzustellen. Auf der Sitzung würde der Stab den Board auch bitten, über das weitere Vorgehen bei diesem Projekt Meinungen zu äußern.

 

 

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