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Chronologie
Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen
Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den
Protokollmitschriften auf dieser Seite.
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen. |
Hintergrund
Der FASB betrachtet
eine Änderung an der "Treasury Stock Method" zur Berechnung der Verwässerung
des Ergebnis je Aktie. Der IASB befasst sich mit dem gleichen Sachverhalt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2005
Der Board stimmte einer Empfehlung des Stabes zu, falls der FASB im
Rahmen eines Standards auf die "Treasury-Stock-Methode" wechselt:
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IAS 33 in gleicher Weise zu ändern und die Einbeziehung von Optionen,
Wandlungs- und vergleichbaren Rechten bei der Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie im Rahmen der "Treasury-Stock-Methode"
vorzuschreiben. |
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Die so genannte "If-Converted-Methode"
abzuschaffen und die Anwendung der geänderten "Treasury-Stock-Methode"
bei der Einbeziehung von wandelbaren Instrumenten in die Berechnung
des verwässerten Ergebnisses je Aktie vorzuschreiben, d.h. die
geänderte "Treasury-Stock-Methode" bei der Berechnung des
Ergebnisses je Aktie auch auf wandelbare Instrumente anzuwenden. |
Ein Board-Mitglied äußerte Bedenken, dass die "Treasury-Stock-Methode"
nicht funktioniert, wenn die fraglichen Aktien von nicht vollständig im
Besitz des Mutterunternehmens befindlichen Tochtergesellschaften
gehalten werden und schlug vor, diese Problematik durch eine
geringfügige Änderung von IAS 33.19 und .20 zu lösen. Andere
Board-Mitglieder sagten übereinstimmend, es gebe keinen Grund sich
dieser Problematik nicht zu widmen. Per Videokonferenz anwesende
Stabsmitarbeiter des FASB sagten, dass wenn der IASB eine derartige
Änderung im Rahmen seines Entwurfs vorschlüge, der FASB diese eventuell
im Rahmen der erneuten Diskussion seines eigenen Standards erörtern
werde.
Der Stab des FASB bezweifelten, dass die Abschaffung der "If-Converted-Methode"
für wandelbare Eigenkapitalinstrumente sachgerecht sei. Die
Board-Mitglieder erkannten diesbezüglich keinen konzeptionellen
Unterschied zwischen Schuldtiteln und vorrangigen Eigenkapitaltiteln:
Beide verbriefen einen vorrangigen Anspruch gegenüber dem
Rest-Nettoreinvermögen der Gesellschaft. Der Standard wäre konzeptionell
sauberer, wenn die "If-Converted-Methode" für sämtliche wandelbaren
Instrumente abgeschafft würde.
Der Board beschloss, die Vorschläge mit einer Kommentierungsfrist von
90 Tagen zu veröffentlichen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2006
Treasury-Stock-Methode
Der Board entschied bei seinem Treffen im Januar 2006, dass die
(geänderte) Treasury-Stock-Methode auch bei der Berechnung der
Verwässerungseffekte auf das Ergebnis je Aktie für wandelbare
Instrumente angewendet werden sollte. Das würde die für solche
Instrumente eingesetzte „If-Converted-Methode“ ersetzen. Der Stab merkte
an, dass die unterschiedliche Behandlung von wandelbaren Instrumenten
zwischen den IFRS (Treasury-Stock-Methode) und den US-GAAP („If-Converted-Methode“)
wesentliche Auswirkungen auf die Berechnung des verwässerten Ergebnisses
je Aktie hat. Bei Anwendung der Treasury-Stock-Methode wie in den
Änderungen zu IAS 33
vorgeschlagen, würden die meisten wandelbaren Instrumente keine
Verwässerung bewirken. Nach der „If-Converted-Methode“ sind solche
Instrumente verwässert, deren Dividenden oder Zinsen geringer als das
einfache Ergebnis je Aktie sind. Es gab im Stab Beunruhigung darüber,
dass dieser Effekt sich auf die Konvergenz-Agenda auswirken könnte.
Die Mitglieder des Board stellten fest, dass das Ergebnis je Aktie
nicht Bestandteil der Konvergenz-Agenda ist. Wichtiger ist jedoch, dass
die Konvergenz-Agenda unterschiedliche Behandlungen dort zulässt, wo es
schon bestehende Unterschiede der Standards gibt. Beispielsweise spaltet
IFRS zusammengesetzte Finanzinstrumente auf, US-GAAP jedoch nicht. Die
Mehrheit der Mitglieder des Boards erachteten es als wichtiger, den
Standard zum Ergebnis je Aktie des IASB in Ordnung zu bringen, für den
es eine überwiegende Mehrheit von Anwender gibt, als den wenigen
US-amerikanischen nicht-börsennotierten Emittenten entgegenzukommen,
welche unter IFRS und US-GAAP unterschiedliche Ergebnis je
Aktie-Kennzahlen berichten könnten.
Der Stab erhielt vom Board Anweisungen zur Erstellung von Änderungen
zu IAS 33 unter Verwendung der Treasury-Stock-Methode. Der Board einigte
sich darauf, dass er bei der Ergebnis-je-Aktie-Berechnung zurzeit nicht
auf die Behandlung von „Senior Securities“ eingeht. Es war für den Board
wichtiger, IAS 33 dahin gehend zu ändern, dass er in sich konsistent
ist, als in einer „Schnellreparatur“ zu versuchen, Konvergenz mit den
US-GAAP zu erreichen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
Der Stab des FASB nahm über eine Videokonferenz an dieser Sitzung teil.
Der Zweck dieser Sitzung bestand darin, die verschiedenen Änderungen an
IAS 33 Ergebnis je Aktie zu diskutieren, um das kurzfristige
Konvergenzprojekt abzuschließen. Der Board stimmte allen vorgeschlagenen
Änderungen einstimmig ohne tiefer gehende Diskussion zu. Die
Hauptentscheidungen sind in dem unten stehenden Absatz zusammengefasst.
Weitere Einzelheiten werden im Agendapapier 11 und 11A behandelt, welche
im Bereich der Observer Notes auf der Website des IASB verfügbar sind.
Methode des beizulegenden Zeitwertes
Der Board entschied sich für die Anwendung der Methode des beizulegenden
Zeitwertes für die folgenden Instrumente. Daher werden diese aus dem
Anwendungsbereich für die Berechnung des verwässerten und unverwässerten
Ergebnisses je Aktie (EPS) ausgeschlossen:
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Alle gemäß der Treasury Stock-Methode bilanzierten Instrument,
die in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können,
sind als Verbindlichkeit in der Bilanz eines Unternehmens zu
klassifizieren und zu jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam neu zu
bewerten |
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Alle gemäß der If-converted-Methode bilanzierten Instrumente,
die in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können,
sind als Verbindlichkeit in der Bilanz eines Unternehmens zu
klassifizieren und zu jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam neu zu
bewerten |
Darüber hinaus wäre die Treasury Stock-Methode für Instrumente
anzuwenden, die gemäß der Treasury Stock-Methode in Zahlungsmitteln oder
Anteilen beglichen werden können und nicht zu jedem Bilanzstichtag zum
beizulegenden Zeitwert neubewertet werden. Die Modifikation führt dazu,
den Buchwert der Verbindlichkeit am Ende der Periode als einen
angenommen Erlös einzuschließen und den Marktwert am Ende der Periode
bei Berechnung der Treasury Stock Methode zu nutzen.
Sachverhalte bezüglich des Anwendungsbereichs
Unter anderem wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:
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IAS 33.A14 wird geändert, um klarzustellen, dass die Methode der
zwei Klassen die einzig zulässige Methode für die Berechnung des
unverwässerten EPS für Instrumente darstellt, welche am Ertrag
der gesamten Anteilseigner beteiligt sind. |
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Die Hinweise im vorgeschlagenen FSP FAS 128-a bezüglich der
Berechnung des verwässerten Ergebnis je Aktie unter Verwendung
der Methode der zwei Klassen einzufügen. |
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Die Anwendung der „Zwei Klassen“-Methode der bei Berechnung des
unverwässerten Ergebnisses je Aktie für verpflichtend zu
wandelnde Instrumente, die einen festgelegten
Beteiligungsanspruch haben, zwingend vorzuschreiben. Daneben
sind Instrumente von der Berechnung des unverwässerten
Ergebnisses je Aktie auszuschließen, die keinen festgelegten
Beteiligungsanspruch haben. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
(Der Stab des FASB wurde der Sitzung
für diesen Punkt per Videolink zugeschaltet)
Der Board setzte seine Diskussion
fort, die zum Abschluss des kurzfristigen Konvergenzprojektes mit dem
FASB zu Änderungen an IAS 33 führen sollen.
Der Board hatte vormals
Entscheidungen getroffen, um dem Vorschlag des FASB zu folgen, dass
Ergebnisse oder die Anzahl der Aktien nicht angepasst werden, wenn ein
Derivat über das eigene Eigenkapital erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet wird. Dies würde sowohl für eigenständige Derivate
über das eigene Eigenkapital gelten als auch für einbettete Derivate,
die nicht der Definition von Eigenkapital genügen.
Auf diese Sitzung kam der Board überein, dieses Prinzip
auch auf solche Instrumente auszuweiten, bei denen eine Umwandlung in
Aktien möglich ist, während das ganze Instrument nicht der Definition
von Eigenkapital genügt und eine finanzielle Verbindlichkeit darstellt,
die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet wird. Ein Beispiel sähe so aus: Ein Unternehmen wählt die
Fair-Value-Option für das ganze Instrument und setzt deshalb kein
separates eingebettetes Derivat an.
Der Board kam überein, dass bei der
Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie nach der Methode der
zwei Klassen die tatsächlich
an die Anteilseigner der umlaufenden Aktiengezahlten Ausschüttungen verwendet werden sollen.
Der Board erörterte potenzielle
Unterschiede, die zwischen US-GAAP und IFRS bezüglich der
Rechnungslegung von Terminkäufen und, zu einem geringeren Grad,
geschriebenen Verkaufsoptionen über das eigene Eigenkapital existieren
könnten.
Der Board schlug vor, dass brutto und
physisch erfüllte Termingeschäfte nicht verwässernd seien, da davon
ausgegangen wird, dass das Unternehmen das Eigenkapital mit Eintritt in
den Vertrag erworben hat. Der Board war auch der Ansicht, dass jegliche
auf Stammaktien zu zahlenden Dividenden, die dem Termingeschäft
unterliegen, als Aufwand angesetzt werden. Es wurde ein Vergleich
zwischen den Ansätzen des FASB und des IASB für verschiedene Instrumente
gezogen. In einigen Fällen war das Ergebnis je Aktie gleich, obwohl die
Art der Berechnung abwich. In anderen Fällen war das Ergebnis je Aktie
unterschiedlich, weil die zugrunde liegende Bilanzierung der
potenziellen Stammaktie abwich.
Es gab noch eine weitere Diskussion
zu einem Sachverhalt, der nicht in den Arbeitsunterlagen des Boards
vorgesehen war und der Terminkaufvereinbarungen betraf, bei denen die
Ausschüttungen je Aktie an den Emittenten zurückgegeben werden (die
Arbeitsunterlagen des Boards gingen davon aus, dass die Gegenpartei des
Termingeschäfts die Dividenden einbehält). Auch hier ging es um die
Frage, ob ein unterschiedliches Ergebnis je Aktie unter IFRS und US-GAAP
resultiert. Der Board wollte in dieser Hinsicht keine Abweichung und kam
daher überein, den Sachverhalt im September noch einmal zu erörtern.
Im Hinblick auf Konvergenz hielt der
Board fest, dass Konvergenz erreicht sei, wenn das Ergebnis je Aktie auf
die gleiche Art und Weise berechnet werde. Unterschiedliche Beträge
unter US-GAAP und IFRS hinsichtlich des Ergebnisses je Aktie könnten
sich aber immer noch ergeben, wenn die zugrunde liegende Bilanzierung
der Instrumente abweiche.
Die Veränderungen an IAS 33 sollen am
1. Januar 2009 in Kraft treten, um eine zeitliche Koinzidenz mit dem vom
FASB vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens (15. Dezember 2008) zu
erreichen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008
(Der Stab des FASB wurde für diesen Teil der Sitzung per
Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Board erörterte die weiteren Schritte in diesem Projekt sowie
einige Restanten, die beim Verfassen des Entwurfs aufgefallen waren.
Methode des beizulegenden Zeitwerts
Der IASB und der FASB entschieden vorläufig, dass Instrumente, die in
bar oder durch Aktien erfüllt werden können und erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden nicht für die Berechnung des
verwässerten oder unverwässerten Ergebnisses je Aktie angepasst werden
(sogenannte Methode des beizulegenden Zeitwerts). Der Hauptgrund für
diese Entscheidung lag darin, dass die Änderungen des beizulegenden
Zeitwerts, die erfolgswirksam erfasst werden, die wirtschaftlichen
Auswirkungen dieser Instrumente auf den gegenwärtigen Aktieninhaber
widerspiegeln. Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser logische Schluss
auch gelte, obwohl der Einschluss einer finanziellen Verbindlichkeit,
die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, bei der
Berechnung der zusätzlichen Aktien nach der Treasury-Stock-Methode, dazu
führen würde, dass das Ergebnis nicht verwässert wäre. Darüber hinaus
hielt der Board fest, dass der Ausschluss dieser Instrumente aus der
Berechnung der Zielsetzung der Vereinfachung der Berechnung des
Ergebnisses je Aktie entspräche.
Es gab Unterstützung vom Board hinsichtlich eines Abschlusses der
Methode des beizulegenden Zeitwerts, obwohl ein Boardmitglied darauf
hinwies, dass dieser Ansatz Informationen hinsichtlich der Anzahl der
Aktien, die bei Wandlung dieser Instrumente ausgegeben werden,
vorenthalten würde. Daher schlug dieses Boardmitglied vor, dass weitere
Angaben gefordert werden sollten, um die Adressaten in die Lage zu
versetzen, das verwässerte Ergebnis ja Aktie anders zu berechnen als
nach der im Entwurf geforderten Methode. Die Angabeforderungen, die in
diesem Zusammenhang diskutiert wurden, waren die folgenden:
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Angabe der Anzahl der zusätzlichen
Aktien, die dem Nenner eines verwässerten Ergebnisses je Aktie
hinzugefügt worden wären, (also als ob das Instrument als
Eigenkapital klassifiziert worden und die Treasury-Stock-Methode
angewendet worden wäre) und |
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Angabe des beizulegenden Zeitwerts
der Instrumente, die von der Berechnung des verwässerten
Ergebnisses je Aktie nach der Methode des beizulegenden
Zeitwerts ausgeschlossen wurden, um zu zeigen, welcher Wert den
potenziellen Stammaktien zugeordnet worden sei. |
Der Board entschied, keine zusätzlichen Angabeforderungen
aufzunehmen. Es sollte aber eine Frage in den Entwurf aufgenommen
werden, um von den Adressaten Folgendes zu erfragen:
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Stimmen sie der Grundlage für den
Ausschluss der Instrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden, von der Berechnung des Ergebnisses je
Aktie zu (also der Behandlung, als ob das Instrument als
Eigenkapital klassifiziert worden und die Treasury-Stock-Methode
angewendet worden wäre) und |
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sind sie der Meinung, dass weitere
Informationen zu diesen Instrumenten in einer Angabe zur
Verfügung gestellt werden sollte, und wenn ja, warum? |
Unverwässertes Ergebnis je Aktie: Zwei-Klassen-Methode
Der Board kam außerdem überein, dass die Zwei-Klassen-Methode auf
alle teilnehmenden Wertpapiere angewendet werden sollte, unabhängig
davon, ob sie als Schulden oder als Eigenkapital klassifiziert werden,
und dass die Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie nur die
AKtien einschließen sollte, die entweder gegenwärtig ausübbar oder mit
nur geringen oder gar keine Kosten wandelbar sind oder die derzeit mit
den Stammaktien am Ergebnis teilnehmen können.
Gewährung anteilsbasierter Vergütung nach IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütung
Der Baord kam überein, klarzustellen, dass ein Finanzinstrument oder
ein Vertrag, das oder der unter IFRS 2 fällt und das oder der als eine
Schuld angesetzt wird (oder nach Erfüllung einer erfolgs- oder
leistungsabhängigen Bedingung angesetzt würde) und in Übereinstimmung
mit dem fair-value-basierten Bewertungsansatz in IFRS 2 bewertet wird,
für Zwecke des Entwurfs als zum beizulegenden Zeitwert angesetzt
erachtet wird.
Weitere Schritte
Der Board bestätigte die anderen vorläufigen Entscheidungen, die im
Rahmen diese Projekts gefällt wurden, und bat den Stab, den Entwurf
unter Berücksichtigung de auf dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen
auszufertigen.
Ein Boardmitglied gab zu erkennen, dass es den Entwurf aufgrund von
Bedenken hinsichtlich der Bestimmung der Verwässerung von geschriebenen
Verkaufsoptionen und Terminkaufvereinbarungen sowie aufgrund von
Bedenken hinsichtlich eines Mangels von Angaben abzulehnen gedenke. Ein
weiteres Boardmitglied wird eventuell aufgrund einer grundlegenden
Skepsis bezüglich der Verabschiedung eines Standards zum Ergebnis je
Aktie ablehnen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
(Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Videoschaltung teil.)
Der Board erörterte einige Restanten, die vom Board und externen
Experten bei der Durchsicht der vorläufigen Abstimmungsvorlage der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie entdeckt
worden waren. Die vorläufige Abstimmungsvorlage war den Materialien für
Beobachter für diese Sitzung nicht beigegeben.
Anwendungsbereich von IAS 33
Kündbare Finanzinstrumente
Im Februar 2008 hatte der Board IAS 32 Finanzinstrumente:
Darstellung geändert, um eine Ausnahme aufzunehmen, nach der
Instrumente, die der Definition einer finanziellen Schuld genügen als
Eigenkapitalinstrumente klassifiziert werden sollen, wenn sie alle
Merkmalen aufweisen und alle Bedingungen erfüllen, die in Paragraph 16A
und 16B oder den Paragraphen 16C und 16D dieses Standards genannt sind.
Einige externe Experten hatten darauf hingewiesen, dass in
Paragraph 96C von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung nur
Instrumenten in IAS 1, IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 gilt, die nach der
Änderung als Eigenkapital behandelt werden. Daher gilt die Ausnahme
nicht für IAS 33, und die Instrumente würden nicht als Stammaktien bei
der Berechnung des Ergebnisses je Aktie berücksichtigt.
Der Board kam überein, IAS 32.96C in dieser Hinsicht zu ergänzen, um
IAS 33 in die Ausnahme aufzunehmen. Der Board wies darauf hin, dass
diese Änderung die Berechnung des Ergebnisses ja Aktie mit der
bilanziellen Behandlung dieser Instrumente in Einklang bringen würde.
Darüber hinaus erörterte der Board, wie IAS 33 auf ein Instrument
anzuwenden sei, das die Definition einer finanziellen Schuld erfüllt
aber zu einem späteren Zeitpunkt als dem erstmaligen Ansatz in
Übereinstimmung mit der Ausnahme in IAS 32 als Eigenkapital
klassifiziert werden muss.
Der Board stimmte der Analyse des Stabs zu, dass die Ausweitung des
Anwendungsbereiches von IAS 32 auf IAS 33 der Standard Prinzipien für
Instrumente bieten würde die (1) die Definition eines teilnehmenden
Instruments erfüllen würden oder (2) erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet würden. Daher entschied der Board, dass eine Änderung
an der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu diesem Zeitpunkt nicht
notwendig sei.
Berechnung des Ergebnisses je Aktie für Optionen, Optionsscheine
und ähnliche Instrumente
Termingeschäfte über den Verkauf eigener Eigenkapitalinstrumente eines
Unternehmens
Einige externe Experten regten eine Klarstellung der Behandlung bei
Ergebnis je Aktie in Bezug auf Termingeschäfte an, die den Verkauf
eigener Aktien des Unternehmens betreffen. Der Borad entschied,
Leitlinien in die Änderung aufzunehmen, die die verwässernde Auswirkung
von Termingeschäften bezüglich als Eigenkapital klassifizierte betreffen
und in denen besagt werden soll, dass die Treasury-Stock-Methode auf
diese Verträge angewendet werden soll.
Erlöse Buchwert einer Schuld
Einige externe Experten fragten, ob Leitlinien zu der Frage notwendig
seien, was in den Fällen als Erlös angesehen wird, in denen ein
Instrument eine finanzielle Schuld ist, die eine Option, ein
Optionsschein oder etwas Ähnliches ist. Wenn Optionen, Optionsschein und
gleichartige Instrumente als Schuld klassifiziert würden, wären sie
immer erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, und eine
Anpassung des Nenners bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je
Aktie sei nicht erforderlich. Daher fragten die externen Experten, ob
der Vorschlag, die Erlöse aus der angenommenen Ausübung der Optionen,
Optionsscheine und ähnlicher Instrumente zu definieren, notwendig sei.
Der Board stimmte diesen Stellungnahmen zu und entschied, den
Paragraphen von in die Erlöse aus der Ausübung von Optionen,
Optionsscheinen und ähnlichen Instrumenten aufzunehmenden Positionen in
Paragraph 46 der vorläufigen Abstimmungsvorlage zu streichen, da er
unnötig sei.
Erlöse latente Steuern
Einige Experten gaben an, dass die Formulierungen in der vorläufigen
Abstimmungsvorlage (Paragraph 47A im derzeitigen IAS 33) so gelesen
werden könnten, dass nach IAS 33 die Aufnahme von angenommenen Erlösen
aus Steuervorteilen, die dem Eigenkapital bei Ausübung von
Aktienbezugsrechten zurechnet würden, auf die IFRS 2 Anteilsbasierte
Vergütung anzuwenden ist, verboten sei.
Der Board war der Meinung, dass die Formulierungen in IAS 33 nie so
gedacht gewesen seien, dass einem Unternehmen die Aufnahme dieser
Steuervorteile in die Erlöse aus der angenommenen Ausübung von
Mitarbeiteroptionen verboten sei. Daher entschied der Board, die
vorläufige Abstimmungsvorlage zu ändern, um deutlich zu machen, dass der
Erlöse aus der angenommenen Ausübung von Mitarbeiteroptionen die
Steuervorteile mit einschließen, die bei Ausübung der Option dem
Eigenkapital zugerechnet werden.
Berechnung des Ergebnisses je Aktie für brutto erfüllte
Termingeschäfte über den Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente eines
Unternehmens
Terminkaufverträge mit und ohne Rückerstattung von Dividenden
In Paragraph 23 von IAS 32 heißt es: „Ein
Vertrag, der ein Unternehmen zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente
gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte
verpflichtet,
begründet eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des
Rückkaufbetrags.“
Einige externe Experten fragten, ob mit der vorläufigen
Abstimmungsunterlage Konvergenz mit den US-GAAP in Bezug auf
Termingeschäfte ohne die Rückerstattung von Dividenden erreicht würde,
weil:
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die Formulierungen in Paragraph A33 nicht eindeutig in der
Hinsicht seien, ob der Board der Meinung ist, dass brutto erfüllte
Terminkaufverträge oder die Stammaktien, die die einem solchen
Vertrag zugrunde liegen, die Definition eines teilnehmenden
Instruments erfüllen und weil |
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nicht alle brutto erfüllten Termingeschäfte über den Erwerb
eigener Eigenkapitalinstrumente teilnehmende Instrumente sind. |
In diesem Zusammenhang hielt der Stab fest, dass in der vorläufige
Abstimmungsvorlage auch für Terminkaufvereinbarungen mit
Rückerstattung der Dividenden eine Bilanzierung in der gleichen Art und
Weise vorgesehen ist wie für Vereinbarungen ohne Rückerstattung. Die
Stab wies darauf hin, dass bei Rückerstattung von Dividenden die Schuld,
die aus dem Eigenkapital reklassifiziert wurde, nicht länger die
Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllt. Daher schlug der
Stab vor, dass für solche Instrumente der Nenner reduziert werden solle
und dass die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage
nicht anzuwenden sein sollen.
Die Diskussion drehte sich dann um die Frage, wie bilanziert werden
soll, wenn bei einem Termingeschäft/ geschriebenen Put über den Kauf von
Eigenkapitalinstrumenten der Abschlusspreis, der finanzielle Schuld
angesetzt wird, über dem Marktpreis der zu erwerbenden Aktien liegt. Der
Stab wird diesen Sachverhalt ausloten und wird dem Board außerhalb der
Sitzung die Ergebnisse mitteilen.
Aktien mit Rücknahmeverpflichtung
Der Stab wies darauf hin, dass die bilanzielle Behandlung von
Stammaktien mit Rücknahmeverpflichtung in Übereinstimmung mit
Paragraph 18a in IAS 32 der bilanziellen Behandlung von brutto erfüllten
Termingeschäften über den Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente ähnelt.
Daher sollte die gleiche Behandlung bei der Berechnung des Ergebnisses
je Aktie angewendet werden.
Der Board stimmte zu und bat den Stab, die vorläufige
Abstimmungsunterlage entsprechend anzupassen.
Verträge, die in Aktien oder in bar erfüllt werden können
Einige externe Experten hatten gefragt, ob die Anforderungen für die
Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie für Verträge, die in
Aktien oder in bar erfüllt werden, notwendig sind, da sie sich kein
Instrument vorstellen könnten, auf das diese Anforderungen anzuwenden
wären. Diese Experten waren der Meinung, dass ein Unternehmen ein
Finanzinstrument mit den Erfüllungsoptionen bewerten würde. Dies würde
entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfolgen, dann wäre
keine Anpassung des Nenners erforderlich, oder das Instrument würde die
Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllen. Dann wären die
Anwendungsleitlinien in den Paragraphen A25 bis A30 der vorläufigen
Abstimmungsvorlage anzuwenden.
Der Board stimmte dem zu und bat den Stab, die entsprechenden
Leitlinien aus der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu entfernen.
Datum des Inkrafttretens und Übergangshinweise
Der Board entschied, dass eine vorzeitige Anwendung der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 33 nicht gestattet sein solle, da eine
vorzeitige Anwendung den Leistungsvergleich zwischen verschiedenen
Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen, in der gleichen
Berichtsperiode behindern könne. Außerdem stehe die Nichtzulassung
vorzeitiger Anwendung in Einklang mit der entsprechenden Änderung des
FASB. Der Board entschied außerdem, dass keine zusätzlichen
Übergangvorschriften notwendig seien.
Einführung einer Bewertungseinheit „vollständiges
Einkommen je Aktie“
Der Board erörterte ob im Nachgang der Änderungen an IAS 1
Darstellung des Abschlusses aus dem Jahr 2007 im Entwurf dazu ermutigt
werden solle, ein „vollständiges
Einkommen je Aktie“ zusätzlich zum Ergebnis je Aktie anzugeben. Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass eine solche Angabe unnötig sei, da
Unternehmen nicht davon abgehalten würden, diese zusätzliche Information
auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen. Der Board entschied,
eine solche Aussage nicht in den Entwurf aufzunehmen.
August 2008: IASB schlägt Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie vor
Der IASB hat am 7. August 2008 Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie
vorgeschlagen, um die Berechnung des Ergebnisses je Aktie zu
vereinfachen und um den internationalen Standard mit US-GAAP
zu konvergieren. Der Vorschlag ist in einen Entwurf mit dem
Titel Vereinfachung des Ergebnisses je Aktie gefasst
(Simplifying Earnings per Share). Die
Kommentierungsfrist endet am 5. Dezember 2008. Gleichzeitig
hat der US-amerikanische Standardsetzer Änderungen an seinem
Standard zum Ergebnis je Aktie (SFAS 128 Earnings per
Share) vorgeschlagen. Der Vorschlag des IASB würde die
Version von IAS 33, die 2003 herausgegeben und 2007 durch
IAS 1 geändert wurde, ersetzen.
Unter anderem soll mit den Änderungen an IAS 33 folgendes erreicht werden:
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Zurverfügungstellung eines eindeutigen Prinzips, um
zu bestimmen, welche Aktien und anderen Instrumente in
die Berechnung des Ergebnisses je Aktie einbezogen
werden sollen. Nach diesem Prinzip würde die
durchschnittliche gewichtete Anzahl der Stammaktien nur
die Instrumente einbeziehen, die ihrem Halter das Recht
geben, gegenwärtig an den Gewinnen oder Verlusten der
Periode zu partizipieren. |
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Die Berechnung des Ergebnisses je Aktie für
bestimmte Instrumente wie beispielsweise Verträge über
die Veräußerung oder den Rückkauf eigener Aktien und
partizipierender Instrumente des Unternehmens soll
klargestellt werden. In dem Entwurf werden solche
Verträge behandelt, als habe das Unternehmen die Aktien
bereits zurückerworben. Daher würde das Unternehmen
diese Aktien bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie
aus dem Nenner herausnehmen. |
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Verbesserung der Berechnung des verwässerten
Ergebnisses je Aktie für partizipierende Instrumente und
aus zwei Gattungen bestehenden Stammaktien. Wenn ein
wandelbares Finanzinstrument einen stärker verwässernden
Effekt hätte, wenn eine Wandlung angenommen wird, dann
würde das Unternehmen die stärker verwässernde
Behandlung für das verwässerte Ergebnis je Aktie
annehmen. |
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Vereinfachung der Berechnung des Ergebnisses je
Aktie für Instrumente, die erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Für solche
Instrumente (einschließlich derivativer Komponenten
hybrider Finanzinstrumente) würde das Unternehmen weder
den Zähler noch den Nenner der Berechnung des
verwässerten Ergebnisses anpassen. |
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Der IASB hat eine englischsprachige
Presseerklärung zu den Änderungen herausgegeben (47 KB).
In der Ausgabe des Heads Up-Newsletters vom
13. August 2008 mit
dem Titel Ein
gemeinsamer Nenner: FASB und IASB geben Standardentwürfe zum
Ergebnis je Aktie heraus (in englischer Sprache, 155 KB) werden die Entwürfe, die von FASB
und IASB herausgegeben wurden, analysiert.
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine
Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters mit dem Titel IASB
und FASB veröffentlichen vorgeschlagene Änderungen zum Ergebnis je Aktie
herausgegeben (in englischer Sprache, 146 KB), in der die
Vorschläge erläutert werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
Der Stab stellte eine Zusammenfassung der Stellungnahmen vor,
die zur dem Entwurf Vereinfachung des Ergebnisses je Aktie eingegangen
waren. Es gab keine grundlegende Diskussion dieser Präsentation.
Plan für die erneute Erörterung
Der größte Teil der Diskussion dreht sich darum, ob man das
Projekt fortsetzen, aufschieben oder aufgeben solle. Der Stab
wies darauf hin, dass in vielen Stellungnahmen empfohlen worden
war, das Projekt aufzugeben oder zumindest zu verschieben, bis
der Board seine Projekte zu Finanzinstrumenten mit den Merkmalen
von Eigenkapital und zur Darstellung des Abschlusses
abgeschlossen habe.
Der Board war geteilter Meinung. Einige Mitglieder waren der
Meinung, dass die Vorschläge im Entwurf eine bedeutende
Verbesserung im Vergleich zu den bestehenden Leitlinien
darstelle und dass die Arbeit, die in die Konvergenz investiert
worden ist, nicht vergeudet sein solle. Andere äußerten die
Meinung, dass jegliche Arbeit am Ergebnis je Aktie verschwendete
Mühe sei. Wieder andere Boardmitglieder wiesen auf die
ernsthaften Beschränkungen bei Stabressourcen hin.
Insgesamt sprach sich der Board schließlich dafür aus, das
Projekt nicht aufzugeben. Man einigte sich jedoch auch, die
Arbeit am Projekt auszusetzen, bis das
Projekt zu Konsolidierung abgeschlossen ist (die damit
befassten Stabmitarbeiter sind die gleichen). Zu dem Zeitpunkt
würde man die Arbeit wieder aufnehmen, um die Vorschläge im
Entwurf zu finalisieren.
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