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Konvergenzthemen – IFRS und US-GAAP: Ergebnis je Aktie

Chronologie

 

Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den Protokollmitschriften auf dieser Seite.

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005
bullet auf die Agenda genommen im November 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
bullet Entwurf herausgegeben am 7. August 2008; die Kommentierungsfrist endet am 5. Dezember 2008
Presseerklärung des IASB (47 KB)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen.

 

 

Hintergrund

 

Der FASB betrachtet eine Änderung an der "Treasury Stock Method" zur Berechnung der Verwässerung des Ergebnis je Aktie. Der IASB befasst sich mit dem gleichen Sachverhalt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005

 

Der Board stimmte einer Empfehlung des Stabes zu, falls der FASB im Rahmen eines Standards auf die "Treasury-Stock-Methode" wechselt:

 

bullet IAS 33 in gleicher Weise zu ändern und die Einbeziehung von Optionen, Wandlungs- und vergleichbaren Rechten bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie im Rahmen der "Treasury-Stock-Methode" vorzuschreiben.
bullet Die so genannte "If-Converted-Methode" abzuschaffen und die Anwendung der geänderten "Treasury-Stock-Methode" bei der Einbeziehung von wandelbaren Instrumenten in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie vorzuschreiben, d.h. die geänderte "Treasury-Stock-Methode" bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie auch auf wandelbare Instrumente anzuwenden.

 

Ein Board-Mitglied äußerte Bedenken, dass die "Treasury-Stock-Methode" nicht funktioniert, wenn die fraglichen Aktien von nicht vollständig im Besitz des Mutterunternehmens befindlichen Tochtergesellschaften gehalten werden und schlug vor, diese Problematik durch eine geringfügige Änderung von IAS 33.19 und .20 zu lösen. Andere Board-Mitglieder sagten übereinstimmend, es gebe keinen Grund sich dieser Problematik nicht zu widmen. Per Videokonferenz anwesende Stabsmitarbeiter des FASB sagten, dass wenn der IASB eine derartige Änderung im Rahmen seines Entwurfs vorschlüge, der FASB diese eventuell im Rahmen der erneuten Diskussion seines eigenen Standards erörtern werde.

 

Der Stab des FASB bezweifelten, dass die Abschaffung der "If-Converted-Methode" für wandelbare Eigenkapitalinstrumente sachgerecht sei. Die Board-Mitglieder erkannten diesbezüglich keinen konzeptionellen Unterschied zwischen Schuldtiteln und vorrangigen Eigenkapitaltiteln: Beide verbriefen einen vorrangigen Anspruch gegenüber dem Rest-Nettoreinvermögen der Gesellschaft. Der Standard wäre konzeptionell sauberer, wenn die "If-Converted-Methode" für sämtliche wandelbaren Instrumente abgeschafft würde.

 

Der Board beschloss, die Vorschläge mit einer Kommentierungsfrist von 90 Tagen zu veröffentlichen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006

 

Treasury-Stock-Methode

 

Der Board entschied bei seinem Treffen im Januar 2006, dass die (geänderte) Treasury-Stock-Methode auch bei der Berechnung der Verwässerungseffekte auf das Ergebnis je Aktie für wandelbare Instrumente angewendet werden sollte. Das würde die für solche Instrumente eingesetzte „If-Converted-Methode“ ersetzen. Der Stab merkte an, dass die unterschiedliche Behandlung von wandelbaren Instrumenten zwischen den IFRS (Treasury-Stock-Methode) und den US-GAAP („If-Converted-Methode“) wesentliche Auswirkungen auf die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie hat. Bei Anwendung der Treasury-Stock-Methode wie in den Änderungen zu IAS 33 vorgeschlagen, würden die meisten wandelbaren Instrumente keine Verwässerung bewirken. Nach der „If-Converted-Methode“ sind solche Instrumente verwässert, deren Dividenden oder Zinsen geringer als das einfache Ergebnis je Aktie sind. Es gab im Stab Beunruhigung darüber, dass dieser Effekt sich auf die Konvergenz-Agenda auswirken könnte.

 

Die Mitglieder des Board stellten fest, dass das Ergebnis je Aktie nicht Bestandteil der Konvergenz-Agenda ist. Wichtiger ist jedoch, dass die Konvergenz-Agenda unterschiedliche Behandlungen dort zulässt, wo es schon bestehende Unterschiede der Standards gibt. Beispielsweise spaltet IFRS zusammengesetzte Finanzinstrumente auf, US-GAAP jedoch nicht. Die Mehrheit der Mitglieder des Boards erachteten es als wichtiger, den Standard zum Ergebnis je Aktie des IASB in Ordnung zu bringen, für den es eine überwiegende Mehrheit von Anwender gibt, als den wenigen US-amerikanischen nicht-börsennotierten Emittenten entgegenzukommen, welche unter IFRS und US-GAAP unterschiedliche Ergebnis je Aktie-Kennzahlen berichten könnten.

 

Der Stab erhielt vom Board Anweisungen zur Erstellung von Änderungen zu IAS 33 unter Verwendung der Treasury-Stock-Methode. Der Board einigte sich darauf, dass er bei der Ergebnis-je-Aktie-Berechnung zurzeit nicht auf die Behandlung von „Senior Securities“ eingeht. Es war für den Board wichtiger, IAS 33 dahin gehend zu ändern, dass er in sich konsistent ist, als in einer „Schnellreparatur“ zu versuchen, Konvergenz mit den US-GAAP zu erreichen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007

 

 

Der Stab des FASB nahm über eine Videokonferenz an dieser Sitzung teil.

 

Der Zweck dieser Sitzung bestand darin, die verschiedenen Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie zu diskutieren, um das kurzfristige Konvergenzprojekt abzuschließen. Der Board stimmte allen vorgeschlagenen Änderungen einstimmig ohne tiefer gehende Diskussion zu. Die Hauptentscheidungen sind in dem unten stehenden Absatz zusammengefasst. Weitere Einzelheiten werden im Agendapapier 11 und 11A behandelt, welche im Bereich der Observer Notes auf der Website des IASB verfügbar sind.

 

Methode des beizulegenden Zeitwertes

 

Der Board entschied sich für die Anwendung der Methode des beizulegenden Zeitwertes für die folgenden Instrumente. Daher werden diese aus dem Anwendungsbereich für die Berechnung des verwässerten und unverwässerten Ergebnisses je Aktie (EPS) ausgeschlossen:

 

bullet Alle gemäß der Treasury Stock-Methode bilanzierten Instrument, die in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können, sind als Verbindlichkeit in der Bilanz eines Unternehmens zu klassifizieren und zu jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam neu zu bewerten
bullet Alle gemäß der If-converted-Methode bilanzierten Instrumente, die in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können, sind als Verbindlichkeit in der Bilanz eines Unternehmens zu klassifizieren und zu jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam neu zu bewerten

 

Darüber hinaus wäre die Treasury Stock-Methode für Instrumente anzuwenden, die gemäß der Treasury Stock-Methode in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können und nicht zu jedem Bilanzstichtag zum beizulegenden Zeitwert neubewertet werden. Die Modifikation führt dazu, den Buchwert der Verbindlichkeit am Ende der Periode als einen angenommen Erlös einzuschließen und den Marktwert am Ende der Periode bei Berechnung der Treasury Stock Methode zu nutzen.

 

Sachverhalte bezüglich des Anwendungsbereichs

 

Unter anderem wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:

 

bullet IAS 33.A14 wird geändert, um klarzustellen, dass die Methode der zwei Klassen die einzig zulässige Methode für die Berechnung des unverwässerten EPS für Instrumente darstellt, welche am Ertrag der gesamten Anteilseigner beteiligt sind.
bullet Die Hinweise im vorgeschlagenen FSP FAS 128-a bezüglich der Berechnung des verwässerten Ergebnis je Aktie unter Verwendung der Methode der zwei Klassen einzufügen.
bullet Die Anwendung der „Zwei Klassen“-Methode der bei Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie für verpflichtend zu wandelnde Instrumente, die einen festgelegten Beteiligungsanspruch haben, zwingend vorzuschreiben. Daneben sind Instrumente von der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie auszuschließen, die keinen festgelegten Beteiligungsanspruch haben.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007

 

 

(Der Stab des FASB wurde der Sitzung für diesen Punkt per Videolink zugeschaltet)

 

Der Board setzte seine Diskussion fort, die zum Abschluss des kurzfristigen Konvergenzprojektes mit dem FASB zu Änderungen an IAS 33 führen sollen.

 

Der Board hatte vormals Entscheidungen getroffen, um dem Vorschlag des FASB zu folgen, dass Ergebnisse oder die Anzahl der Aktien nicht angepasst werden, wenn ein Derivat über das eigene Eigenkapital erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Dies würde sowohl für eigenständige Derivate über das eigene Eigenkapital gelten als auch für einbettete Derivate, die nicht der Definition von Eigenkapital genügen.

 

Auf diese Sitzung kam der Board überein, dieses Prinzip auch auf solche Instrumente auszuweiten, bei denen eine Umwandlung in Aktien möglich ist, während das ganze Instrument nicht der Definition von Eigenkapital genügt und eine finanzielle Verbindlichkeit darstellt, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Ein Beispiel sähe so aus: Ein Unternehmen wählt die Fair-Value-Option für das ganze Instrument und setzt deshalb kein separates eingebettetes Derivat an.

 

Der Board kam überein, dass bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie nach der Methode der zwei Klassen die tatsächlich an die Anteilseigner der umlaufenden Aktiengezahlten Ausschüttungen verwendet werden sollen.

 

Der Board erörterte potenzielle Unterschiede, die zwischen US-GAAP und IFRS bezüglich der Rechnungslegung von Terminkäufen und, zu einem geringeren Grad, geschriebenen Verkaufsoptionen über das eigene Eigenkapital existieren könnten.

 

Der Board schlug vor, dass brutto und physisch erfüllte Termingeschäfte nicht verwässernd seien, da davon ausgegangen wird, dass das Unternehmen das Eigenkapital mit Eintritt in den Vertrag erworben hat. Der Board war auch der Ansicht, dass jegliche auf Stammaktien zu zahlenden Dividenden, die dem Termingeschäft unterliegen, als Aufwand angesetzt werden. Es wurde ein Vergleich zwischen den Ansätzen des FASB und des IASB für verschiedene Instrumente gezogen. In einigen Fällen war das Ergebnis je Aktie gleich, obwohl die Art der Berechnung abwich. In anderen Fällen war das Ergebnis je Aktie unterschiedlich, weil die zugrunde liegende Bilanzierung der potenziellen Stammaktie abwich.

 

Es gab noch eine weitere Diskussion zu einem Sachverhalt, der nicht in den Arbeitsunterlagen des Boards vorgesehen war und der Terminkaufvereinbarungen betraf, bei denen die Ausschüttungen je Aktie an den Emittenten zurückgegeben werden (die Arbeitsunterlagen des Boards gingen davon aus, dass die Gegenpartei des Termingeschäfts die Dividenden einbehält). Auch hier ging es um die Frage, ob ein unterschiedliches Ergebnis je Aktie unter IFRS und US-GAAP resultiert. Der Board wollte in dieser Hinsicht keine Abweichung und kam daher überein, den Sachverhalt im September noch einmal zu erörtern.

 

Im Hinblick auf Konvergenz hielt der Board fest, dass Konvergenz erreicht sei, wenn das Ergebnis je Aktie auf die gleiche Art und Weise berechnet werde. Unterschiedliche Beträge unter US-GAAP und IFRS hinsichtlich des Ergebnisses je Aktie könnten sich aber immer noch ergeben, wenn die zugrunde liegende Bilanzierung der Instrumente abweiche.

 

Die Veränderungen an IAS 33 sollen am 1. Januar 2009 in Kraft treten, um eine zeitliche Koinzidenz mit dem vom FASB vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens (15. Dezember 2008) zu erreichen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008

 

(Der Stab des FASB wurde für diesen Teil der Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Board erörterte die weiteren Schritte in diesem Projekt sowie einige Restanten, die beim Verfassen des Entwurfs aufgefallen waren.

 

Methode des beizulegenden Zeitwerts

 

Der IASB und der FASB entschieden vorläufig, dass Instrumente, die in bar oder durch Aktien erfüllt werden können und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden nicht für die Berechnung des verwässerten oder unverwässerten Ergebnisses je Aktie angepasst werden (sogenannte Methode des beizulegenden Zeitwerts). Der Hauptgrund für diese Entscheidung lag darin, dass die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die erfolgswirksam erfasst werden, die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Instrumente auf den gegenwärtigen Aktieninhaber widerspiegeln. Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser logische Schluss auch gelte, obwohl der Einschluss einer finanziellen Verbindlichkeit, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, bei der Berechnung der zusätzlichen Aktien nach der Treasury-Stock-Methode, dazu führen würde, dass das Ergebnis nicht verwässert wäre. Darüber hinaus hielt der Board fest, dass der Ausschluss dieser Instrumente aus der Berechnung der Zielsetzung der Vereinfachung der Berechnung des Ergebnisses je Aktie entspräche.

 

Es gab Unterstützung vom Board hinsichtlich eines Abschlusses der Methode des beizulegenden Zeitwerts, obwohl ein Boardmitglied darauf hinwies, dass dieser Ansatz Informationen hinsichtlich der Anzahl der Aktien, die bei Wandlung dieser Instrumente ausgegeben werden, vorenthalten würde. Daher schlug dieses Boardmitglied vor, dass weitere Angaben gefordert werden sollten, um die Adressaten in die Lage zu versetzen, das verwässerte Ergebnis ja Aktie anders zu berechnen als nach der im Entwurf geforderten Methode. Die Angabeforderungen, die in diesem Zusammenhang diskutiert wurden, waren die folgenden:

 

bullet Angabe der Anzahl der zusätzlichen Aktien, die dem Nenner eines verwässerten Ergebnisses je Aktie hinzugefügt worden wären, (also als ob das Instrument als Eigenkapital klassifiziert worden und die Treasury-Stock-Methode angewendet worden wäre) und
bullet Angabe des beizulegenden Zeitwerts der Instrumente, die von der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie nach der Methode des beizulegenden Zeitwerts ausgeschlossen wurden, um zu zeigen, welcher Wert den potenziellen Stammaktien zugeordnet worden sei.

 

Der Board entschied, keine zusätzlichen Angabeforderungen aufzunehmen. Es sollte aber eine Frage in den Entwurf aufgenommen werden, um von den Adressaten Folgendes zu erfragen:

 

bullet Stimmen sie der Grundlage für den Ausschluss der Instrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, von der Berechnung des Ergebnisses je Aktie zu (also der Behandlung, als ob das Instrument als Eigenkapital klassifiziert worden und die Treasury-Stock-Methode angewendet worden wäre) und
bullet sind sie der Meinung, dass weitere Informationen zu diesen Instrumenten in einer Angabe zur Verfügung gestellt werden sollte, und wenn ja, warum?

 

Unverwässertes Ergebnis je Aktie: Zwei-Klassen-Methode

 

Der Board kam außerdem überein, dass die Zwei-Klassen-Methode auf alle teilnehmenden Wertpapiere angewendet werden sollte, unabhängig davon, ob sie als Schulden oder als Eigenkapital klassifiziert werden, und dass die Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie nur die AKtien einschließen sollte, die entweder gegenwärtig ausübbar oder mit nur geringen oder gar keine Kosten wandelbar sind oder die derzeit mit den Stammaktien am Ergebnis teilnehmen können.

 

Gewährung anteilsbasierter Vergütung nach IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

 

Der Baord kam überein, klarzustellen, dass ein Finanzinstrument oder ein Vertrag, das oder der unter IFRS 2 fällt und das oder der als eine Schuld angesetzt wird (oder nach Erfüllung einer erfolgs- oder leistungsabhängigen Bedingung angesetzt würde) und in Übereinstimmung mit dem fair-value-basierten Bewertungsansatz in IFRS 2 bewertet wird,  für Zwecke des Entwurfs als zum beizulegenden Zeitwert angesetzt erachtet wird.

 

Weitere Schritte

 

Der Board bestätigte die anderen vorläufigen Entscheidungen, die im Rahmen diese Projekts gefällt wurden, und bat den Stab, den Entwurf unter Berücksichtigung de auf dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen auszufertigen.

 

Ein Boardmitglied gab zu erkennen, dass es den Entwurf aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Bestimmung der Verwässerung von geschriebenen Verkaufsoptionen und Terminkaufvereinbarungen sowie aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Mangels von Angaben abzulehnen gedenke. Ein weiteres Boardmitglied wird eventuell aufgrund einer grundlegenden Skepsis bezüglich der Verabschiedung eines Standards zum Ergebnis je Aktie ablehnen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008

 

(Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Videoschaltung teil.)

 

Der Board erörterte einige Restanten, die vom Board und externen Experten bei der Durchsicht  der vorläufigen Abstimmungsvorlage der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie entdeckt worden waren. Die vorläufige Abstimmungsvorlage war den Materialien für Beobachter für diese Sitzung nicht beigegeben.

 

Anwendungsbereich von IAS 33

 

Kündbare Finanzinstrumente

 

Im Februar 2008 hatte der Board IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung geändert, um eine Ausnahme aufzunehmen, nach der Instrumente, die der Definition einer finanziellen Schuld genügen als Eigenkapitalinstrumente klassifiziert werden sollen, wenn sie alle Merkmalen aufweisen und alle Bedingungen erfüllen, die in Paragraph 16A und 16B oder den Paragraphen 16C und 16D dieses Standards genannt sind.

 

Einige externe Experten hatten darauf hingewiesen, dass in Paragraph 96C von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung nur Instrumenten in IAS 1, IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 gilt, die nach der Änderung als Eigenkapital behandelt werden. Daher gilt die Ausnahme nicht für IAS 33, und die Instrumente würden nicht als Stammaktien bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie berücksichtigt.

 

Der Board kam überein, IAS 32.96C in dieser Hinsicht zu ergänzen, um IAS 33 in die Ausnahme aufzunehmen. Der Board wies darauf hin, dass diese Änderung die Berechnung des Ergebnisses ja Aktie mit der bilanziellen Behandlung dieser Instrumente in Einklang bringen würde.

 

Darüber hinaus erörterte der Board, wie IAS 33 auf ein Instrument anzuwenden sei, das die Definition einer finanziellen Schuld erfüllt aber zu einem späteren Zeitpunkt als dem erstmaligen Ansatz in Übereinstimmung mit der Ausnahme in IAS 32 als Eigenkapital klassifiziert werden muss.

 

Der Board stimmte der Analyse des Stabs zu, dass die Ausweitung des Anwendungsbereiches von IAS 32 auf IAS 33 der Standard Prinzipien für Instrumente bieten würde die (1) die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllen würden oder (2) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Daher entschied der Board, dass eine Änderung an der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig sei.

 

Berechnung des Ergebnisses je Aktie für Optionen, Optionsscheine und ähnliche Instrumente

 

Termingeschäfte über den Verkauf eigener Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens

 

Einige externe Experten regten eine Klarstellung der Behandlung bei Ergebnis je Aktie in Bezug auf Termingeschäfte an, die den Verkauf eigener Aktien des Unternehmens betreffen. Der Borad entschied, Leitlinien in die Änderung aufzunehmen, die die verwässernde Auswirkung von Termingeschäften bezüglich als Eigenkapital klassifizierte betreffen und in denen besagt werden soll, dass die Treasury-Stock-Methode auf diese Verträge angewendet werden soll.

 

Erlöse – Buchwert einer Schuld

 

Einige externe Experten fragten, ob Leitlinien zu der Frage notwendig seien, was in den Fällen als Erlös angesehen wird, in denen ein Instrument eine finanzielle Schuld ist, die eine Option, ein Optionsschein oder etwas Ähnliches ist. Wenn Optionen, Optionsschein und gleichartige Instrumente als Schuld klassifiziert würden, wären sie immer erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, und eine Anpassung des Nenners bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie sei nicht erforderlich. Daher fragten die externen Experten, ob der Vorschlag, die Erlöse aus der angenommenen Ausübung der Optionen, Optionsscheine und ähnlicher Instrumente zu definieren, notwendig sei.

 

Der Board stimmte diesen Stellungnahmen zu und entschied, den Paragraphen von in die Erlöse aus der Ausübung von Optionen, Optionsscheinen und ähnlichen Instrumenten aufzunehmenden Positionen in Paragraph 46 der vorläufigen Abstimmungsvorlage zu streichen, da er unnötig sei.

 

Erlöse – latente Steuern

 

Einige Experten gaben an, dass die Formulierungen in der vorläufigen Abstimmungsvorlage (Paragraph 47A im derzeitigen IAS 33) so gelesen werden könnten, dass nach IAS 33 die Aufnahme von angenommenen Erlösen aus Steuervorteilen, die dem Eigenkapital bei Ausübung von Aktienbezugsrechten zurechnet würden, auf die IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung anzuwenden ist, verboten sei.

 

Der Board war der Meinung, dass die Formulierungen in IAS 33 nie so gedacht gewesen seien, dass einem Unternehmen die Aufnahme dieser Steuervorteile in die Erlöse aus der angenommenen Ausübung von Mitarbeiteroptionen verboten sei. Daher entschied der Board, die vorläufige Abstimmungsvorlage zu ändern, um deutlich zu machen, dass der Erlöse aus der angenommenen Ausübung von Mitarbeiteroptionen die Steuervorteile mit einschließen, die bei Ausübung der Option dem Eigenkapital zugerechnet werden.

 

Berechnung des Ergebnisses je Aktie für brutto erfüllte Termingeschäfte über den Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens

 

Terminkaufverträge mit und ohne Rückerstattung von Dividenden

 

In Paragraph 23 von IAS 32 heißt es: „Ein Vertrag, der ein Unternehmen zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte verpflichtet, begründet eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags.“

 

Einige externe Experten fragten, ob mit der vorläufigen Abstimmungsunterlage Konvergenz mit den US-GAAP in Bezug auf Termingeschäfte ohne die Rückerstattung von Dividenden erreicht würde, weil:

 

bullet die Formulierungen in Paragraph A33 nicht eindeutig in der Hinsicht seien, ob der Board der Meinung ist, dass brutto erfüllte Terminkaufverträge oder die Stammaktien, die die einem solchen Vertrag zugrunde liegen, die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllen und weil
bullet nicht alle brutto erfüllten Termingeschäfte über den Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente teilnehmende Instrumente sind.

 

In diesem Zusammenhang hielt der Stab fest, dass in der vorläufige Abstimmungsvorlage auch für Terminkaufvereinbarungen mit Rückerstattung der Dividenden eine Bilanzierung in der gleichen Art und Weise vorgesehen ist wie für Vereinbarungen ohne Rückerstattung. Die Stab wies darauf hin, dass bei Rückerstattung von Dividenden die Schuld, die aus dem Eigenkapital reklassifiziert wurde, nicht länger die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllt. Daher schlug der Stab vor, dass für solche Instrumente der Nenner reduziert werden solle und dass die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage nicht anzuwenden sein sollen.

 

Die Diskussion drehte sich dann um die Frage, wie bilanziert werden soll, wenn bei einem Termingeschäft/ geschriebenen Put über den Kauf von Eigenkapitalinstrumenten der Abschlusspreis, der finanzielle Schuld angesetzt wird, über dem Marktpreis der zu erwerbenden Aktien liegt. Der Stab wird diesen Sachverhalt ausloten und wird dem Board außerhalb der Sitzung die Ergebnisse mitteilen.

 

Aktien mit Rücknahmeverpflichtung

 

Der Stab wies darauf hin, dass die bilanzielle Behandlung von Stammaktien mit Rücknahmeverpflichtung in Übereinstimmung mit Paragraph 18a in IAS 32 der bilanziellen Behandlung von brutto erfüllten Termingeschäften über den Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente ähnelt. Daher sollte die gleiche Behandlung bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie angewendet werden.

 

Der Board stimmte zu und bat den Stab, die vorläufige Abstimmungsunterlage entsprechend anzupassen.

 

Verträge, die in Aktien oder in bar erfüllt werden können

 

Einige externe Experten hatten gefragt, ob die Anforderungen für die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie für Verträge, die in Aktien oder in bar erfüllt werden, notwendig sind, da sie sich kein Instrument vorstellen könnten, auf das diese Anforderungen anzuwenden wären. Diese Experten waren der Meinung, dass ein Unternehmen ein Finanzinstrument mit den Erfüllungsoptionen bewerten würde. Dies würde entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfolgen, dann wäre keine Anpassung des Nenners erforderlich, oder das Instrument würde die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllen. Dann wären die Anwendungsleitlinien in den Paragraphen A25 bis A30 der vorläufigen Abstimmungsvorlage anzuwenden.

 

Der Board stimmte dem zu und bat den Stab, die entsprechenden Leitlinien aus der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu entfernen.

 

Datum des Inkrafttretens und Übergangshinweise

 

Der Board entschied, dass eine vorzeitige Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 33 nicht gestattet sein solle, da eine vorzeitige Anwendung den Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen, in der gleichen Berichtsperiode behindern könne. Außerdem stehe die Nichtzulassung vorzeitiger Anwendung in Einklang mit der entsprechenden Änderung des FASB. Der Board entschied außerdem, dass keine zusätzlichen Übergangvorschriften notwendig seien.

 

Einführung einer Bewertungseinheit „vollständiges Einkommen je Aktie“

 

Der Board erörterte ob im Nachgang der Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses aus dem Jahr 2007 im Entwurf dazu ermutigt werden solle, ein „vollständiges Einkommen je Aktie“ zusätzlich zum Ergebnis je Aktie anzugeben. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass eine solche Angabe unnötig sei, da Unternehmen nicht davon abgehalten würden, diese zusätzliche Information auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen. Der Board entschied, eine solche Aussage nicht in den Entwurf aufzunehmen.

 

 

August 2008: IASB schlägt Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie vor

 

Der IASB hat am 7. August 2008 Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie vorgeschlagen, um die Berechnung des Ergebnisses je Aktie zu vereinfachen und um den internationalen Standard mit US-GAAP zu konvergieren. Der Vorschlag ist in einen Entwurf mit dem Titel Vereinfachung des Ergebnisses je Aktie gefasst (Simplifying Earnings per Share). Die Kommentierungsfrist endet am 5. Dezember 2008. Gleichzeitig hat der US-amerikanische Standardsetzer Änderungen an seinem Standard zum Ergebnis je Aktie (SFAS 128 Earnings per Share) vorgeschlagen. Der Vorschlag des IASB würde die Version von IAS 33, die 2003 herausgegeben und 2007 durch IAS 1 geändert wurde, ersetzen.

 

Unter anderem soll mit den Änderungen an IAS 33 folgendes erreicht werden:
bullet Zurverfügungstellung eines eindeutigen Prinzips, um zu bestimmen, welche Aktien und anderen Instrumente in die Berechnung des Ergebnisses je Aktie einbezogen werden sollen. Nach diesem Prinzip würde die durchschnittliche gewichtete Anzahl der Stammaktien nur die Instrumente einbeziehen, die ihrem Halter das Recht geben, gegenwärtig an den Gewinnen oder Verlusten der Periode zu partizipieren.
bullet Die Berechnung des Ergebnisses je Aktie für bestimmte Instrumente wie beispielsweise Verträge über die Veräußerung oder den Rückkauf eigener Aktien und partizipierender Instrumente des Unternehmens soll klargestellt werden. In dem Entwurf werden solche Verträge behandelt, als habe das Unternehmen die Aktien bereits zurückerworben. Daher würde das Unternehmen diese Aktien bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie aus dem Nenner herausnehmen.
bullet Verbesserung der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie für partizipierende Instrumente und aus zwei Gattungen bestehenden Stammaktien. Wenn ein wandelbares Finanzinstrument einen stärker verwässernden Effekt hätte, wenn eine Wandlung angenommen wird, dann würde das Unternehmen die stärker verwässernde Behandlung für das verwässerte Ergebnis je Aktie annehmen.
bullet Vereinfachung der Berechnung des Ergebnisses je Aktie für Instrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Für solche Instrumente (einschließlich derivativer Komponenten hybrider Finanzinstrumente) würde das Unternehmen weder den Zähler noch den Nenner der Berechnung des verwässerten Ergebnisses anpassen.

 

Der IASB hat eine englischsprachige Presseerklärung zu den Änderungen herausgegeben (47 KB).

 

In der Ausgabe des Heads Up-Newsletters vom 13. August 2008 mit dem Titel Ein gemeinsamer Nenner: FASB und IASB geben Standardentwürfe zum Ergebnis je Aktie heraus (in englischer Sprache, 155 KB) werden die Entwürfe, die von FASB und IASB herausgegeben wurden, analysiert.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters mit dem Titel IASB und FASB veröffentlichen vorgeschlagene Änderungen zum Ergebnis je Aktie herausgegeben (in englischer Sprache, 146 KB), in der die Vorschläge erläutert werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009

 

Der Stab stellte eine Zusammenfassung der Stellungnahmen vor, die zur dem Entwurf Vereinfachung des Ergebnisses je Aktie eingegangen waren. Es gab keine grundlegende Diskussion dieser Präsentation.

 

Plan für die erneute Erörterung

 

Der größte Teil der Diskussion dreht sich darum, ob man das Projekt fortsetzen, aufschieben oder aufgeben solle. Der Stab wies darauf hin, dass in vielen Stellungnahmen empfohlen worden war, das Projekt aufzugeben oder zumindest zu verschieben, bis der Board seine Projekte zu Finanzinstrumenten mit den Merkmalen von Eigenkapital und zur Darstellung des Abschlusses abgeschlossen habe.

 

Der Board war geteilter Meinung. Einige Mitglieder waren der Meinung, dass die Vorschläge im Entwurf eine bedeutende Verbesserung im Vergleich zu den bestehenden Leitlinien darstelle und dass die Arbeit, die in die Konvergenz investiert worden ist, nicht vergeudet sein solle. Andere äußerten die Meinung, dass jegliche Arbeit am Ergebnis je Aktie verschwendete Mühe sei. Wieder andere Boardmitglieder wiesen auf die ernsthaften Beschränkungen bei Stabressourcen hin.

 

Insgesamt sprach sich der Board schließlich dafür aus, das Projekt nicht aufzugeben. Man einigte sich jedoch auch, die Arbeit am Projekt auszusetzen, bis das Projekt zu Konsolidierung abgeschlossen ist (die damit befassten Stabmitarbeiter sind die gleichen). Zu dem Zeitpunkt würde man die Arbeit wieder aufnehmen, um die Vorschläge im Entwurf zu finalisieren.

 

 

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