|
Chronologie
Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen
Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den
Protokollmitschriften auf dieser Seite.
Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters
 |
Juni 2006 – Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters
Vorgeschlagene Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten
(in englischer Sprache, 57 KB) |
Zeitplan
 |
Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen. |
Hintergrund
Das Ziel der Gesamtkonvergenzprojekts besteht darin, eine
Reihe von Unterschieden zwischen den International Financial
Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP zu beseitigen. Das
Projekt, das vom IASB und vom FASB gemeinsam betrieben wird,
entstand aus einer Vereinbarung, die die beiden Boards im
September 2002 geschlossen haben. Dieses Projekt gilt der
Erwägung, ob und wie IAS 23 Fremdkapitalkosten und FAS 34
Aktivierung von Zinsaufwendungen konvergiert werden können.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2005
Der Board diskutierte, ob und wie IAS 23 Fremdkapitalkosten zu
ändern sei. IAS 23 und FAS 34 Aktivierung von Zinskosten regeln
die Bilanzierung von Fremdkapitalkosten:
 |
IAS 23 gestattet zwei mögliche Behandlungsweisen, entweder die
Aktivierung von Fremdkapitalkosten in dem Maße, wie sie dem Erwerb, dem
Bau oder der Herstellung qualifizierender Vermögenswerte (im Sinne der
Definition) direkt zurechenbar sind, oder ihre sofortige
aufwandswirksame Erfassung. |
 |
FAS 34 schreibt die Aktivierung von Fremdkapitalkosten vor, die dem
Erwerb, dem Bau oder der Herstellung qualifizierender Vermögenswerte (im
Sinne der Definition) direkt zurechenbar sind. Eine sofortige
aufwandswirksame Erfassung ist nicht erlaubt.
|
Grundsätzliche Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP bestehen nicht nur
bei der Bilanzierungsmethode, sondern auch bei der Abgrenzung des
Begriffs „qualifizierender Vermögenswert“.
Das Papier des Stabs ging der Frage nach, ob der Board die Aktivierung
von Zinsen für qualifizierende Vermögenswerte auf der Basis eines so
genannten „wirtschaftlichen Kostenansatzes“ („economic cost model“)
vorschreiben solle. Dies würde letztlich dazu führen, dass ein
Unternehmen denselben Diskontierungszinssatz wie beim
Werthaltigkeitstest gemäß den Vorschriften von IAS 36 verwenden würde
(einen Zinssatz, der die gegenwärtigen Markteinschätzungen hinsichtlich
der Risiken des im Bau befindlichen Vermögenswerts widerspiegelt). Der
Schritt hin zu diesem Bewertungsansatz brächte allerdings keine
Konvergenz zu US-GAAP, es sei denn, der FASB würde denselben Ansatz
beschließen.
Einige Boardmitglieder begrüßten das Papier des Stabs als konzeptionelle
Verbesserung sowohl im Vergleich zu IAS 23 als auch zu FAS 34. Andere
zogen die sofortige aufwandswirksame Erfassung aller Zinskosten zum
Zeitpunkt ihres Anfalls vor und begründeten dies mit der Sorge um
mögliche Ergebnismanipulationen. Einige wenige Boardmitglieder zogen
einen Ansatz selbst erstellter Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert
zum Zeitpunkt der Fertigstellung vor. Der beim Vergleich mit den
Baukosten entstehende Gewinn oder Verlust sei zu erfassen (wo, sagten
sie nicht, wahrscheinlich aber in der Gewinn- und Verlustrechnung).
Der Board wurde daran erinnert, dass dies ein Vorschlag im Zusammenhang
mit einem kurzfristigen Konvergenzprojekt sei und dass es bei derartigen
Projekten gewöhnlich um die Streichung von Wahlrechten ginge. Einige
Boardmitglieder merkten an, dass selbst die Abschaffung der Möglichkeit
zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung nicht zur Erreichung einer
Konvergenz mit US-GAAP führen würde, da sich die Definition des Begriffs
des „qualifizierenden Vermögenswerts“ zwischen den beiden Standardwerken
unterscheide. Eine Möglichkeit bestünde darin, den Aktivierungsansatz
auf der Basis des „economic cost model“ weiterzuentwickeln, um zu sehen,
ob von Seiten des FASB das Verlangen bestehe, den eigenen Standard zu
ändern.
Ergebnis
Nach einer eher schwierigen Debatte beschloss der Board die Fortsetzung
des kurzfristigen Konvergenzprojektes zum Thema IAS 23 zur Abschaffung
des Wahlrechts zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung (i.S.v.
IAS 23.7-9; zwölf dafür; zwei dagegen). Es wurde angemerkt, dass die
Abschaffung dieses Wahlrechts nicht zum Wegfall des von der SEC für in
den USA börsennotierte Unternehmen vorgeschriebenen Überleitungspostens
führen werde.
Der Stab wurde aufgefordert, die Definitionen des Begriffs
„qualifizierender Vermögenswert“ nach IFRS und US-GAAP zu analysieren,
bevor der Board eine Entscheidung trifft, ob er in diesem Punkt nach
Konvergenz strebt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2005
Der Board stimmte mit einem Vorschlag des Stabes überein, nachdem im
Rahmen der Änderung von IAS 23 Fremdkapitalkosten das Wahlrecht
zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung wegfallen sollte, ohne
hierbei den Aktivierungsansatz des US-GAAP-Standards vorzuschlagen. Der
US-GAAP-Ansatz wird nicht als 'hochwertigere Lösung' im Vergleich zum
gegenwärtigen Aktivierungsansatz unter IAS 23 angesehen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006
Auf seiner Sitzung im November 2005 beschloss der
Board, die Frage der aufwandswirksamen Erfassung von Fremdkapitalkosten
oder deren Aktivierung im Rahmen eines kurzfristigen Konvergenzprojekts
zu behandeln. Der Stab hatte für die Januar-Sitzung ein Papier erstellt,
in dem dargelegt wird, wie die Frage der Übergangsbestimmungen zur
verpflichtenden Aktivierung, sowohl für aktuelle IFRS-Bilanzierer als
auch für Erstanwender, zu behandeln ist.
Der Board erörterte zunächst den Vorschlag für
aktuelle IFRS-Bilanzierer.
Einige Boardmitglieder hinterfragten, ob die
Aktivierung von Kosten für Projekte, die vor dem Inkrafttreten der
Änderung begonnen wurden, aber nachdem die für deren Anwendung
notwendigen Informationen eingeholt wurden, verpflichtend vorgeschrieben
werden sollte. Einige Boardmitglieder würden dies lieber als Wahlrecht
denn als Pflicht sehen, da sie die Anwendungsstetigkeit für wichtiger
erachten.
Der Stab verteidigte die in dem Papier
vorgeschlagenen Vorschriften zur rückwirkenden Anwendung. Ein
Anwenderwahlrecht könnte die Umsetzung dieser Aktivierungsvorschriften
für viele Projekte um mehrere Jahre verzögern, da diese oftmals
langfristiger Natur sind (z.B. mehrjährige Bauprojekte)
Der Board beschloss die Fortführung dieses
Projektes sowie geringfügige redaktionelle Änderungen der
Übergangsbestimmungen, wie vorgeschlagen.
Danach entschied der Board, IFRS 1 entsprechend den
Vorschlägen des Stabes durch Einfügung von mit den für aktuelle
IFRS-Anwender geltenden Übergangsbestimmungen äquivalente Regeln zu
ändern.
Der Board diskutierte darüber, ob man die
Kommentierungsfrist für diesen Entwurf verkürzen solle, entschied sich
jedoch für eine 120-Tagefrist.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
Der Board hat entschieden, einen Entwurf für eine Änderung an IAS 23
zu veröffentlichen, um das Wahlrecht zur Aufwandserfassung von
Fremdkapitalkosten bei Entstehung abzuschaffen.
Der Board hat zugestimmt, dass diese Änderung nicht auf
Fremdkapitalkosten anzuwenden ist, die bei Erwerb, Erstellung oder
Produktion von qualifizierenden Vermögenswerten angefallen sind, welche
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (wie z.B. biologische
Vermögenswerte). Wenn diese Ausnahme nicht gemacht würde, wären die
Unternehmen gezwungen, die Zinsen für solche Vermögenswerte zu
aktivieren, nur um sie im Rahmen der Folgebewertung auf den niedrigeren
beizulegenden Zeitwert wieder abzuschreiben.
Entwurf im Mai
2006 veröffentlicht
Der
IASB hat am 25. Mai 2006 im Rahmen seines kurzfristigen Konvergenzprojektes mit dem US-Financial
Accounting Standards Board (FASB) einen Standardentwurf mit Vorschlägen zur
Änderung von IAS 23
Fremdkapitalkosten herausgegeben. Zielsetzung des Projekts ist die
Verringerung der Unterschiede zwischen den International Financial Reporting
Standards (IFRS) des IASB und den US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP).
Der Standardentwurf sieht vor, im Rahmen der Anschaffung, des Baus oder der
Herstellung eines qualifizierenden Vermögenswertes die Aktivierung direkt
zurechenbarer Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungskosten dieses
Vermögenswertes vorzuschreiben. Das Wahlrecht zur unmittelbaren
Aufwandsverrechnung dieser Fremdkapitalkosten, so wie es in der gegenwärtigen
Fassung von IAS 23 enthalten ist, würde abgeschafft. Die Kommentierungsfrist
endet am 29. September 2006. Klicken Sie
hier für die englischsprachige Pressemitteilung des IASB (57 KB). Der
Standardentwurf kann kostenfrei von der IASB-Website heruntergeladen werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2006
Der Board diskutierte erhaltene Stellungnahmen zu seinem Entwurf der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten. Der Entwurf
enthielt den Vorschlag zur Streichung des Wahlrechtes zur unmittelbaren
Aufwandsverrechnung von Fremdkapitalkosten, die einem qualifizierenden
Vermögenswert direkt zurechenbar sind.
Eine wesentliche Anzahl von Stellungnehmenden brachten ihre große
Ablehnung gegenüber dem Vorschlag zur Streichung der Aufwandsverrechnung
bei Anfall in dem Entwurf zum Ausdruck. Im Lichte der erhaltenen
Stellungnahmen diskutierte der Board, ob es mit der Veröffentlichung
einer endgültigen Änderung an IAS 23 fortfahren oder das Projekt beenden
sollte.
Der Board war geteilter Ansicht dazu, wie mit dem Projekt aufgrund der
erhaltenen Stellungnahmen weiter verfahren werden sollte. Einige
Board-Mitglieder waren von der Qualität der Stellungnahmen von
Stellungnehmenden beeindruckt und merkten an, dass sie eine Einstellung
des Projektes unterstützen würden. Der Vorschlag würde das Wahlrecht zur
Aufwandsverrechnung streichen, aber es gebe weiterhin wesentliche
Unterschiede, da die Vorschriften zur Aktivierung nach US-GAAP und IFRS
unterschiedlich sind. Andere Board-Mitglieder wollten mit dem Projekt
mit der Bemerkung fortfahren, dass auch wenn dies keine Konvergenz im
Detail darstellen würde, es dennoch Konvergenz im Prinzip bedeuten
würde, und daher eine bessere Alternative als der gegenwärtige Standard
sei. Die Mitglieder merkten außerdem an, dass die Absicht hinter diesem
Projekt darin bestand, den Standard zu verbessern und nicht, die
„richtige Antwort“ zu erhalten.
Da es sich um eines der Projekte des MoU (Memorandum of Understanding)
handelt, waren einige Board-Mitglieder besorgt, dass dies das MoU
torpedieren könnte, wenn der IASB diese Projekt fallen lassen würde,
ohne dies zumindest erst mit dem FASB zu diskutieren. Mit „torpedieren“
meinten die Board-Mitglieder, dass dem IASB keine Ernsthaftigkeit bei
der Umsetzung des MoU unterstellt werden könne, wenn er Projekte
aufgibt, sobald er auf Widerstand seitens seiner Adressaten stößt.
Andere Board-Mitglieder widersprachen, dass sie dies von der Streichung
des Projektes abhalten solle, wenn klar ist, dass die Fortführung zu
einer Lösung führen würde, die für die Adressaten nicht hilfreich ist.
Aufgrund der Stellungnahmen und der geteilten Meinungen der
Board-Mitglieder entschied der Board, dass der Stab anhand der
Kommentare der Stellungnehmenden weitere Untersuchungen durchführen
solle, bevor der Board sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens festlegt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2006
Ob mit den Änderungen an IAS 23 fortgefahren werden sollte
Der Board setzte seine Beratungen zu den geplanten Änderungen an IAS 23
Fremdkapitalkosten fort. Insbesondere diskutierte der Board eine
Empfehlung des Mitarbeiterstabs, dass ungeachtet der zahlreichen
Gegenmeinungen von Nutzern, Abschlusserstellern und anderen
Adressatenkreisen der Board mit den Änderungen im Wesentlichen wie
veröffentlicht fortfahren und die Möglichkeit der Aufwandserfassung der
Zinsen bei Anfall eliminieren sollte. Die Anwendung der
Aktivierungsmethode wäre danach verpflichtend.
Der Vorsitzende fragte die Boardmitglieder, ob jemand seine Ansicht in
dieser grundsätzlichen Frage seit der Novembersitzung geändert hätte.
Frau O’Malley merkte an, dass sie ihre Meinung geändert hätte und sich
nunmehr gegen die Fortsetzung des Projekts ausspricht. Sie glaubte, dass
im Entwurf die richtige Lösung vertreten sei und wollte zu dem Prinzip
übergehen, wonach die Aktivierung der Zinsen der richtige Ansatz sei,
aber sie hatte Bedenken, dass der IASB die Rechnungslegung für viele
Anwender verkomplizieren würde anstatt zu erleichtern. Da es aber nicht
mit den US-GAAP bzgl. Definition eines ‚qualifizierenden Vermögenswerts’
(‚qualifying asst’) und Bewertung konform ist, würde es die IFRS
–Anwender, die der SEC unterliegen und nach Formblatt 20F (oder
Formblatt 18 bei staatseigenen Unternehmen) berichten, zwingen, die
Aktivierung von Zinsen auf zwei unterschiedlichen Grundlagen vornehmen
zu müssen und bei wesentlichen Unterschieden eine Überleitungsrechnung
zu erstellen.
Das wäre unfair und nicht hilfreich. Sie würde für die Änderungen
stimmen, wenn der Erstanwendungszeitpunkt so weit in der Zukunft liegt,
dass das kein Thema mehr ist, d.h., wenn seitens der SEC keine
Überleitungsrechnung von IFRS auf US-GAAP mehr erforderlich wäre). Die
Herren Cope und Garnett merkten an, dass sie aus verschiedenen Gründen
nach wie vor gegen die Änderungen seien.
Professor Barth sprach sich ausdrücklich für die Änderungen aus: sie
beseitigten ein Wahlrecht in IAS 23, welches die Vergleichbarkeit
fördert und die IFRS näher an die US-GAAP rückt in diesem Punkt. Die
Aktivierung der Zinsen bei der Zugangsbewertung von Vermögenswerten ist
mit dem Konzept der fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten
konsistent, wonach ein Vermögenswert bei der erstmaligen Erfassung zu
Anschaffungskosten bewertet wird. Sie glaubt nicht, dass die Verzögerung
der Erstanwendung hilfreich sein würde. Herr McGregor merkte an, dass
die Änderungen eine Verbesserung darstellen würden, äußerte jedoch
Bedenken wegen dem Bruch bei den IFRS-Bilanzerstellern. Er würde jedoch
dafür stimmen, da bei Ablehnung der Ansicht des Mitarbeiterstabs das
IASB Memorandum of Understandig mit dem FASB, der SEC und der
Europäischen Kommission aufs Spiel gesetzt werden würde. Weitere
Boardmitglieder brachten diese grundlegende Ansicht zum Ausdruck.
Der Leiter des Mitarbeiterstabs schlug vor, ggf. die SEC zu fragen, ob
sie eine Überleitung der aktivierten Zinsen für erforderlich hielten
(gegenwärtig ist eine Überleitung der Beträge erforderlich, sofern
wesentlich).
Der Board stimmte mit einer Mehrheit von 10 zu 4 für die Empfehlung des
Mitarbeiterstabs und fährt mit den Änderungen fort.
Durch den Mitarbeiterstab vorgeschlagene Änderungen
Der
Board beschäftigte sich mit zwei vom Mitarbeiterstab vorgeschlagenen
Änderungen. Bei der Ersten ging es darum, ob der überarbeitete IAS 23
eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz für bestimmte
Vorräte vorsehen sollte. Die Frage wurde von einem Anwender aus der
Whisky- und Weinindustrie gestellt, der anmerkte, dass die Effekte in
der Gewinn- und Verlustrechnung minimal, wohingegen die Effekte in der
Bilanz wesentlich wären, da die Vorräte mehrere Jahre reifen müssten.
Die Boardmitglieder meinten, dass dies exakt die Vorräte seien, die
Zinsaufwendungen in ihrem Buchwert erfassen sollten. Der Board stimmte
jedoch wegen der getroffenen Entscheidung, im Grunde Konvergenz mit den
US-GAAP herzustellen, zu, die gleichen Ausnahmen wie in FAS 34.10 zu
übernehmen, so dass Zinsaufwendungen nicht für Vorräte aktiviert werden
dürfen, die in großem Mengen periodisch wiederkehrend regelmäßig
hergestellt oder anderweitig produziert werden.
Darüber hinaus beschäftigte sich der Board damit, ob Änderungen des
Anwendungsbereichs des überarbeiteten IAS 23 Vermögenswerte einschließen
sollten, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden (außer
solchen, die vom Anwendungsbereich des IAS 41 Landwirtschaft erfasst
sind). Die Frage betrifft den Ort des Ausweises innerhalb der Gewinn-
und Verlustrechnung und wie Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts zu
erfassen sind: als Gesamtänderung des beizulegenden Zeitwerts von
Periode zu Periode oder die Änderung zwischen den Bestandteilen (etwa
Zinsen) des fortgeführten Buchwerts und dem beizulegenden Zeitwert. Nach
ausführlicher Diskussion bestätigte der Board die im Entwurf vertretene
Position (Paragraph 3A), dass eine Ausnahmeregelung für Vermögenswerte,
die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, inkl. biologischer
Vermögenswerte, aus dem Anwendungsbereich vorgesehen ist.
März 2007: Überarbeiteter IAS 23 fordert Aktivierung
von Fremdkapitalkosten
Der
International Accounting Standards Board hat die überarbeitete
Fassung von IAS 23 Fremdkapitalkosten veröffentlicht. Die wesentlichste
Änderung gegenüber der vorherigen Fassung besteht in der
Abschaffung des Wahlrechts, Fremdkapitalkosten, die einem
bestimmten Vermögenswert zuzuordnen sind und der einer
wesentlichen Zeitspanne bedarf, um ihn zu nutzen oder zu
verkaufen, sofort als Aufwand zu erfassen. Ein Unternehmen ist
daher verpflichtet, Fremdkapitalkosten als Teil der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes zu
aktivieren. Der überarbeitete IAS 23 fordert nicht die
Aktivierung von Fremdkapitalkosten im Zusammenhang mit
Vermögenswerten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
und Vorräten, die laufend in großer Zahl hergestellt oder
produziert werden, selbst wenn sie eine wesentliche Zeitspanne
benötigen, um sie zu nutzen oder zu verkaufen. Der überarbeitete
Standard ist auf Fremdkapitalkosten anzuwenden, die sich auf
qualifizierende Vermögenswerte beziehen, bei denen der Beginn der
Aktivierung am oder nach dem 1. Januar 2009 ist. Eine frühere
Anwendung ist erlaubt. Klicken Sie
hier für die Presseerklärung (in englischer Sprache, 51 KB).
|