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Konvergenzthemen – IAS 23 Fremdkapitalkosten

 

Chronologie

 

Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den Protokollmitschriften auf dieser Seite.

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
bullet Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 im Mai 2006 veröffentlicht
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 57 KB)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006
bullet 29. März 2007 – Überarbeiteter IAS 23 veröffentlicht, der die Aktivierung von Fremdkapitalkosten ab 2009 vorschreibt
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 51 KB)

 

 

Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters

 

bullet Juni 2006 – Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters Vorgeschlagene Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten (in englischer Sprache, 57 KB)

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen.

 

 

Hintergrund

 

Das Ziel der Gesamtkonvergenzprojekts besteht darin, eine Reihe von Unterschieden zwischen den International Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP zu beseitigen. Das Projekt, das vom IASB und vom FASB gemeinsam betrieben wird, entstand aus einer Vereinbarung, die die beiden Boards im September 2002 geschlossen haben. Dieses Projekt gilt der Erwägung, ob und wie IAS 23 Fremdkapitalkosten und FAS 34 Aktivierung von Zinsaufwendungen konvergiert werden können.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005

 

Der Board diskutierte, ob und wie IAS 23 Fremdkapitalkosten zu ändern sei. IAS 23 und FAS 34 Aktivierung von Zinskosten regeln die Bilanzierung von Fremdkapitalkosten:

 

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IAS 23 gestattet zwei mögliche Behandlungsweisen, entweder die Aktivierung von Fremdkapitalkosten in dem Maße, wie sie dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung qualifizierender Vermögenswerte (im Sinne der Definition) direkt zurechenbar sind, oder ihre sofortige aufwandswirksame Erfassung.

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FAS 34 schreibt die Aktivierung von Fremdkapitalkosten vor, die dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung qualifizierender Vermögenswerte (im Sinne der Definition) direkt zurechenbar sind. Eine sofortige aufwandswirksame Erfassung ist nicht erlaubt.

 

Grundsätzliche Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP bestehen nicht nur bei der Bilanzierungsmethode, sondern auch bei der Abgrenzung des Begriffs „qualifizierender Vermögenswert“.

 

Das Papier des Stabs ging der Frage nach, ob der Board die Aktivierung von Zinsen für qualifizierende Vermögenswerte auf der Basis eines so genannten „wirtschaftlichen Kostenansatzes“ („economic cost model“) vorschreiben solle. Dies würde letztlich dazu führen, dass ein Unternehmen denselben Diskontierungszinssatz wie beim Werthaltigkeitstest gemäß den Vorschriften von IAS 36 verwenden würde (einen Zinssatz, der die gegenwärtigen Markteinschätzungen hinsichtlich der Risiken des im Bau befindlichen Vermögenswerts widerspiegelt). Der Schritt hin zu diesem Bewertungsansatz brächte allerdings keine Konvergenz zu US-GAAP, es sei denn, der FASB würde denselben Ansatz beschließen.

 

Einige Boardmitglieder begrüßten das Papier des Stabs als konzeptionelle Verbesserung sowohl im Vergleich zu IAS 23 als auch zu FAS 34. Andere zogen die sofortige aufwandswirksame Erfassung aller Zinskosten zum Zeitpunkt ihres Anfalls vor und begründeten dies mit der Sorge um mögliche Ergebnismanipulationen. Einige wenige Boardmitglieder zogen einen Ansatz selbst erstellter Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Fertigstellung vor. Der beim Vergleich mit den Baukosten entstehende Gewinn oder Verlust sei zu erfassen (wo, sagten sie nicht, wahrscheinlich aber in der Gewinn- und Verlustrechnung).

 

Der Board wurde daran erinnert, dass dies ein Vorschlag im Zusammenhang mit einem kurzfristigen Konvergenzprojekt sei und dass es bei derartigen Projekten gewöhnlich um die Streichung von Wahlrechten ginge. Einige Boardmitglieder merkten an, dass selbst die Abschaffung der Möglichkeit zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung nicht zur Erreichung einer Konvergenz mit US-GAAP führen würde, da sich die Definition des Begriffs des „qualifizierenden Vermögenswerts“ zwischen den beiden Standardwerken unterscheide. Eine Möglichkeit bestünde darin, den Aktivierungsansatz auf der Basis des „economic cost model“ weiterzuentwickeln, um zu sehen, ob von Seiten des FASB das Verlangen bestehe, den eigenen Standard zu ändern.

 

Ergebnis

 

Nach einer eher schwierigen Debatte beschloss der Board die Fortsetzung des kurzfristigen Konvergenzprojektes zum Thema IAS 23 zur Abschaffung des Wahlrechts zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung (i.S.v. IAS 23.7-9; zwölf dafür; zwei dagegen). Es wurde angemerkt, dass die Abschaffung dieses Wahlrechts nicht zum Wegfall des von der SEC für in den USA börsennotierte Unternehmen vorgeschriebenen Überleitungspostens führen werde.

 

Der Stab wurde aufgefordert, die Definitionen des Begriffs „qualifizierender Vermögenswert“ nach IFRS und US-GAAP zu analysieren, bevor der Board eine Entscheidung trifft, ob er in diesem Punkt nach Konvergenz strebt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005

 

Der Board stimmte mit einem Vorschlag des Stabes überein, nachdem im Rahmen der Änderung von IAS 23 Fremdkapitalkosten das Wahlrecht zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung wegfallen sollte, ohne hierbei den Aktivierungsansatz des US-GAAP-Standards vorzuschlagen. Der US-GAAP-Ansatz wird nicht als 'hochwertigere Lösung' im Vergleich zum gegenwärtigen Aktivierungsansatz unter IAS 23 angesehen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006

 

Auf seiner Sitzung im November 2005 beschloss der Board, die Frage der aufwandswirksamen Erfassung von Fremdkapitalkosten oder deren Aktivierung im Rahmen eines kurzfristigen Konvergenzprojekts zu behandeln. Der Stab hatte für die Januar-Sitzung ein Papier erstellt, in dem dargelegt wird, wie die Frage der Übergangsbestimmungen zur verpflichtenden Aktivierung, sowohl für aktuelle IFRS-Bilanzierer als auch für Erstanwender, zu behandeln ist.

 

Der Board erörterte zunächst den Vorschlag für aktuelle IFRS-Bilanzierer.

 

Einige Boardmitglieder hinterfragten, ob die Aktivierung von Kosten für Projekte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnen wurden, aber nachdem die für deren Anwendung notwendigen Informationen eingeholt wurden, verpflichtend vorgeschrieben werden sollte. Einige Boardmitglieder würden dies lieber als Wahlrecht denn als Pflicht sehen, da sie die Anwendungsstetigkeit für wichtiger erachten.

 

Der Stab verteidigte die in dem Papier vorgeschlagenen Vorschriften zur rückwirkenden Anwendung. Ein Anwenderwahlrecht könnte die Umsetzung dieser Aktivierungsvorschriften für viele Projekte um mehrere Jahre verzögern, da diese oftmals langfristiger Natur sind (z.B. mehrjährige Bauprojekte)

 

Der Board beschloss die Fortführung dieses Projektes sowie geringfügige redaktionelle Änderungen der Übergangsbestimmungen, wie vorgeschlagen.

 

Danach entschied der Board, IFRS 1 entsprechend den Vorschlägen des Stabes durch Einfügung von mit den für aktuelle IFRS-Anwender geltenden Übergangsbestimmungen äquivalente Regeln zu ändern.

 

Der Board diskutierte darüber, ob man die Kommentierungsfrist für diesen Entwurf verkürzen solle, entschied sich jedoch für eine 120-Tagefrist.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

Der Board hat entschieden, einen Entwurf für eine Änderung an IAS 23 zu veröffentlichen, um das Wahlrecht zur Aufwandserfassung von Fremdkapitalkosten bei Entstehung abzuschaffen.

 

Der Board hat zugestimmt, dass diese Änderung nicht auf Fremdkapitalkosten anzuwenden ist, die bei Erwerb, Erstellung oder Produktion von qualifizierenden Vermögenswerten angefallen sind, welche zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (wie z.B. biologische Vermögenswerte). Wenn diese Ausnahme nicht gemacht würde, wären die Unternehmen gezwungen, die Zinsen für solche Vermögenswerte zu aktivieren, nur um sie im Rahmen der Folgebewertung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert wieder abzuschreiben.

 

 

Entwurf im Mai 2006 veröffentlicht

 

Der IASB hat am 25. Mai 2006 im Rahmen seines kurzfristigen Konvergenzprojektes mit dem US-Financial Accounting Standards Board (FASB) einen Standardentwurf mit Vorschlägen zur Änderung von IAS 23 Fremdkapitalkosten herausgegeben. Zielsetzung des Projekts ist die Verringerung der Unterschiede zwischen den International Financial Reporting Standards (IFRS) des IASB und den US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). Der Standardentwurf sieht vor, im Rahmen der Anschaffung, des Baus oder der Herstellung eines qualifizierenden Vermögenswertes die Aktivierung direkt zurechenbarer Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungskosten dieses Vermögenswertes vorzuschreiben. Das Wahlrecht zur unmittelbaren Aufwandsverrechnung dieser Fremdkapitalkosten, so wie es in der gegenwärtigen Fassung von IAS 23 enthalten ist, würde abgeschafft. Die Kommentierungsfrist endet am 29. September 2006. Klicken Sie hier für die englischsprachige Pressemitteilung des IASB (57 KB). Der Standardentwurf kann kostenfrei von der IASB-Website heruntergeladen werden.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006

 

Der Board diskutierte erhaltene Stellungnahmen zu seinem Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten. Der Entwurf enthielt den Vorschlag zur Streichung des Wahlrechtes zur unmittelbaren Aufwandsverrechnung von Fremdkapitalkosten, die einem qualifizierenden Vermögenswert direkt zurechenbar sind.

 

Eine wesentliche Anzahl von Stellungnehmenden brachten ihre große Ablehnung gegenüber dem Vorschlag zur Streichung der Aufwandsverrechnung bei Anfall in dem Entwurf zum Ausdruck. Im Lichte der erhaltenen Stellungnahmen diskutierte der Board, ob es mit der Veröffentlichung einer endgültigen Änderung an IAS 23 fortfahren oder das Projekt beenden sollte.

 

Der Board war geteilter Ansicht dazu, wie mit dem Projekt aufgrund der erhaltenen Stellungnahmen weiter verfahren werden sollte. Einige Board-Mitglieder waren von der Qualität der Stellungnahmen von Stellungnehmenden beeindruckt und merkten an, dass sie eine Einstellung des Projektes unterstützen würden. Der Vorschlag würde das Wahlrecht zur Aufwandsverrechnung streichen, aber es gebe weiterhin wesentliche Unterschiede, da die Vorschriften zur Aktivierung nach US-GAAP und IFRS unterschiedlich sind. Andere Board-Mitglieder wollten mit dem Projekt mit der Bemerkung fortfahren, dass auch wenn dies keine Konvergenz im Detail darstellen würde, es dennoch Konvergenz im Prinzip bedeuten würde, und daher eine bessere Alternative als der gegenwärtige Standard sei. Die Mitglieder merkten außerdem an, dass die Absicht hinter diesem Projekt darin bestand, den Standard zu verbessern und nicht, die „richtige Antwort“ zu erhalten.

 

Da es sich um eines der Projekte des MoU (Memorandum of Understanding) handelt, waren einige Board-Mitglieder besorgt, dass dies das MoU torpedieren könnte, wenn der IASB diese Projekt fallen lassen würde, ohne dies zumindest erst mit dem FASB zu diskutieren. Mit „torpedieren“ meinten die Board-Mitglieder, dass dem IASB keine Ernsthaftigkeit bei der Umsetzung des MoU unterstellt werden könne, wenn er Projekte aufgibt, sobald er auf Widerstand seitens seiner Adressaten stößt. Andere Board-Mitglieder widersprachen, dass sie dies von der Streichung des Projektes abhalten solle, wenn klar ist, dass die Fortführung zu einer Lösung führen würde, die für die Adressaten nicht hilfreich ist.

 

Aufgrund der Stellungnahmen und der geteilten Meinungen der Board-Mitglieder entschied der Board, dass der Stab anhand der Kommentare der Stellungnehmenden weitere Untersuchungen durchführen solle, bevor der Board sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens festlegt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006

 

Ob mit den Änderungen an IAS 23 fortgefahren werden sollte

 

Der Board setzte seine Beratungen zu den geplanten Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten fort. Insbesondere diskutierte der Board eine Empfehlung des Mitarbeiterstabs, dass ungeachtet der zahlreichen Gegenmeinungen von Nutzern, Abschlusserstellern und anderen Adressatenkreisen der Board mit den Änderungen im Wesentlichen wie veröffentlicht fortfahren und die Möglichkeit der Aufwandserfassung der Zinsen bei Anfall eliminieren sollte. Die Anwendung der Aktivierungsmethode wäre danach verpflichtend.

 

Der Vorsitzende fragte die Boardmitglieder, ob jemand seine Ansicht in dieser grundsätzlichen Frage seit der Novembersitzung geändert hätte.

 

Frau O’Malley merkte an, dass sie ihre Meinung geändert hätte und sich nunmehr gegen die Fortsetzung des Projekts ausspricht. Sie glaubte, dass im Entwurf die richtige Lösung vertreten sei und wollte zu dem Prinzip übergehen, wonach die Aktivierung der Zinsen der richtige Ansatz sei, aber sie hatte Bedenken, dass der IASB die Rechnungslegung für viele Anwender verkomplizieren würde anstatt zu erleichtern. Da es aber nicht mit den US-GAAP bzgl. Definition eines ‚qualifizierenden Vermögenswerts’ (‚qualifying asst’) und Bewertung konform ist, würde es die IFRS –Anwender, die der SEC unterliegen und nach Formblatt 20F (oder Formblatt 18 bei staatseigenen Unternehmen) berichten, zwingen, die Aktivierung von Zinsen auf zwei unterschiedlichen Grundlagen vornehmen zu müssen und bei wesentlichen Unterschieden eine Überleitungsrechnung zu erstellen.

Das wäre unfair und nicht hilfreich. Sie würde für die Änderungen stimmen, wenn der Erstanwendungszeitpunkt so weit in der Zukunft liegt, dass das kein Thema mehr ist, d.h., wenn seitens der SEC keine Überleitungsrechnung von IFRS auf US-GAAP mehr erforderlich wäre). Die Herren Cope und Garnett merkten an, dass sie aus verschiedenen Gründen nach wie vor gegen die Änderungen seien.

 

Professor Barth sprach sich ausdrücklich für die Änderungen aus: sie beseitigten ein Wahlrecht in IAS 23, welches die Vergleichbarkeit fördert und die IFRS näher an die US-GAAP rückt in diesem Punkt. Die Aktivierung der Zinsen bei der Zugangsbewertung von Vermögenswerten ist mit dem Konzept der fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten konsistent, wonach ein Vermögenswert bei der erstmaligen Erfassung zu Anschaffungskosten bewertet wird. Sie glaubt nicht, dass die Verzögerung der Erstanwendung hilfreich sein würde. Herr McGregor merkte an, dass die Änderungen eine Verbesserung darstellen würden, äußerte jedoch Bedenken wegen dem Bruch bei den IFRS-Bilanzerstellern. Er würde jedoch dafür stimmen, da bei Ablehnung der Ansicht des Mitarbeiterstabs das IASB Memorandum of Understandig mit dem FASB, der SEC und der Europäischen Kommission aufs Spiel gesetzt werden würde. Weitere Boardmitglieder brachten diese grundlegende Ansicht zum Ausdruck.

 

Der Leiter des Mitarbeiterstabs schlug vor, ggf. die SEC zu fragen, ob sie eine Überleitung der aktivierten Zinsen für erforderlich hielten (gegenwärtig ist eine Überleitung der Beträge erforderlich, sofern wesentlich).

 

Der Board stimmte mit einer Mehrheit von 10 zu 4 für die Empfehlung des Mitarbeiterstabs und fährt mit den Änderungen fort.

 

Durch den Mitarbeiterstab vorgeschlagene Änderungen

 

Der Board beschäftigte sich mit zwei vom Mitarbeiterstab vorgeschlagenen Änderungen. Bei der Ersten ging es darum, ob der überarbeitete IAS 23 eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz für bestimmte Vorräte vorsehen sollte. Die Frage wurde von einem Anwender aus der Whisky- und Weinindustrie gestellt, der anmerkte, dass die Effekte in der Gewinn- und Verlustrechnung minimal, wohingegen die Effekte in der Bilanz wesentlich wären, da die Vorräte mehrere Jahre reifen müssten. Die Boardmitglieder meinten, dass dies exakt die Vorräte seien, die Zinsaufwendungen in ihrem Buchwert erfassen sollten. Der Board stimmte jedoch wegen der getroffenen Entscheidung, im Grunde Konvergenz mit den US-GAAP herzustellen, zu, die gleichen Ausnahmen wie in FAS 34.10 zu übernehmen, so dass Zinsaufwendungen nicht für Vorräte aktiviert werden dürfen, die in großem Mengen periodisch wiederkehrend regelmäßig hergestellt oder anderweitig produziert werden.

 

Darüber hinaus beschäftigte sich der Board damit, ob Änderungen des Anwendungsbereichs des überarbeiteten IAS 23 Vermögenswerte einschließen sollten, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden (außer solchen, die vom Anwendungsbereich des IAS 41 Landwirtschaft erfasst sind). Die Frage betrifft den Ort des Ausweises innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung und wie Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen sind: als Gesamtänderung des beizulegenden Zeitwerts von Periode zu Periode oder die Änderung zwischen den Bestandteilen (etwa Zinsen) des fortgeführten Buchwerts und dem beizulegenden Zeitwert. Nach ausführlicher Diskussion bestätigte der Board die im Entwurf vertretene Position (Paragraph 3A), dass eine Ausnahmeregelung für Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, inkl. biologischer Vermögenswerte, aus dem Anwendungsbereich vorgesehen ist.

 

 

März 2007: Überarbeiteter IAS 23 fordert Aktivierung von Fremdkapitalkosten

 

Der International Accounting Standards Board hat die überarbeitete Fassung von IAS 23 Fremdkapitalkosten veröffentlicht. Die wesentlichste Änderung gegenüber der vorherigen Fassung besteht in der Abschaffung des Wahlrechts, Fremdkapitalkosten, die einem bestimmten Vermögenswert zuzuordnen sind und der einer wesentlichen Zeitspanne bedarf, um ihn zu nutzen oder zu verkaufen, sofort als Aufwand zu erfassen. Ein Unternehmen ist daher verpflichtet, Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes zu aktivieren. Der überarbeitete IAS 23 fordert nicht die Aktivierung von Fremdkapitalkosten im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und Vorräten, die laufend in großer Zahl hergestellt oder produziert werden, selbst wenn sie eine wesentliche Zeitspanne benötigen, um sie zu nutzen oder zu verkaufen. Der überarbeitete Standard ist auf Fremdkapitalkosten anzuwenden, die sich auf qualifizierende Vermögenswerte beziehen, bei denen der Beginn der Aktivierung am oder nach dem 1. Januar 2009 ist. Eine frühere Anwendung ist erlaubt. Klicken Sie hier für die Presseerklärung (in englischer Sprache, 51 KB).

 

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