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Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum
Projektfortschritt ab Januar 2005. Für frühere Informationen zu diesem
Projekt verweisen wir die
entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS
Plus.com.
Chronologie
Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen
Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den
Protokollmitschriften auf dieser Seite.
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen. |
Hintergrund
Das Ziel der Gesamtkonvergenzprojekts besteht darin, eine
Reihe von Unterschieden zwischen den International Financial
Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP zu beseitigen. Das
Projekt, das vom IASB und vom FASB gemeinsam betrieben wird,
entstand aus einer Vereinbarung, die die beiden Boards im
September 2002 geschlossen haben.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005
Der Board erörterte eine Anzahl von Themen bezüglich des Projekts zu
latenten Steuern. Diese waren ein Thema der Sitzung des FASB am
Mittwoch, dem 19. Januar 2005 gewesen.
In Kraft vs. im Wesentlichen in Kraft
Während der Sitzung im April 2003 hatte der Board entschieden, den
Ausdruck „im Wesentlichen in Kraft“ für die Bestimmung, welche
Ausprägungen von Steuersätzen zu berücksichtigen seien, beizubehalten,
so dass Änderungen in den Steuersätzen so gut wie sicher sein müssten,
bevor sie Berücksichtigung finden könnten. Die Stäbe von FASB und IASB
hatten vorgeschlagen, eine dahingehende Änderung festzuhalten, dass
Änderungen in den Steuersätzen nur dann zu berücksichtigen seien, wenn
die verbleibenden Schritte auf dem Weg zur Inkraftsetzung nur noch
mechanischen Charakter hätten (to be perfunctory). Auf seiner Sitzung
hatte der FASB angemerkt, dass der Ausdruck „förmlich (ceremonial)“
angemessener sei als „mechanisch“.
Der Board hielt fest, dass in den Vereinigten Staaten die Unterschrift
des Präsidenten notwendig sei, damit das Kriterium „so gut wie sicher“
erfüllt sei. In anderen Ländern sei allerdings „königliche Genehmigung“
nicht notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des „so gut wie
sicher“-Kriteriums. Der Board wies darauf hin, dass der Schwerpunkt der
Forderung auf dem Verabschiedungsprozess von Steuergesetzen liegen solle
und nicht auf der Wahrscheinlichkeit, dass diese Gesetze tatsächlich
verabschiedet würden. Es herrschte Übereinstimmung, dass das Prinzip „im
Wesentlichen in Kraft sein“ und „so gut wie sicher“ beibehalten werden
solle – mit einer Klarstellung, dass dies bedeute, dass Änderungen in
den Steuersätzen dann erfasst werden sollten, wenn die Beschlussfassung
des Gesetzes abgeschlossen sei, d. h. die verbleibenden Schritte das
Ergebnis nicht mehr beeinflussen können würden. Die Grundlage für die
Beschlussfassung wird verdeutlichen, dass in den Vereinigten Staaten das
„so gut wie sicher“-Kriterium nur mit Leistung der Unterschrift durch
den Präsidenten erfüllt sei.
Ausschüttungs- vs. Thesaurierungssteuersätze
Im April 2003 entschied der Board, dass der Thesaurierungssteuersatz bei
der Erfassung von Steuern in den konsolidierten Abschlüssen anzuwenden
sei, da der Auslöser für die Anwendbarkeit des Ausschüttungssteuersatz
immer die Ausschüttung sei, und bis diese eintrete (oder zumindest bis
sie verkündet sei), könne die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes
nicht gerechtfertigt werden. Der FASB hingegen ist der Meinung, dass der
Ausschüttungssteuersatz angewendet werden solle, weil das Ereignis, das
die Erhebung von Steuern verursache, die Erwirtschaftung des Ertrags
sei. Dies sei konsistent damit, wie man andere Rechte bilanziere, die
Vermögensgegenstände darstellten (das Recht, eine Ausschüttung
vorzunehmen und dadurch einen günstigeren Steuersatz anwenden zu können,
sei ein Vermögensgegenstand des Unternehmens). Der IASB konnte dieser
Logik nicht folgen, zumal in einigen Fällen Liquiditätsanforderungen die
Auszahlung einer Dividende verhinderten, und es wenig plausibel scheine,
einen Vermögensgegenstand auszuweisen, der nicht kapitalisierbar sei.
Die Mehrheit der Boardmitglieder bevorzugten den
Thesaurierungssteuersatz. Demzufolge wird dieser Sachverhalt Teil der
gemeinsamen Sitzung der Boards im April 2005 sein.
Sollte ein Mutterunternehmen immer die gleichen Steuersätze anwenden wie
seine ausländischen Tochtergesellschaften?
Der Board setzte die Diskussion mit der Frage fort, ob
Tochterunternehmen - wie zuvor beschlossen - den Ausschüttungssteuersatz
in ihren Abschlüssen anwenden sollten und ob dies konsistent mit der
oben aufgeführten Entscheidung sei. Der Board kam überein, dass die
Annahme vernünftig sei, dass Gewinne innerhalb des Konzerns
ausgeschüttet werden würden, nicht jedoch die Annahme, dass dies
außerhalb des Konzerns geschehen müsse. Es wurde festgehalten, dass eine
mögliche Dividendenzahlung an nicht zum Konzern gehörende Gesellschafter
keinen zeitlichen Unterschied verursache – hierfür latentes
Steuervermögen anzusetzen hieße, dies unter der Annahme zu tun, dass das
Unternehmen eine Alternative bezüglich der Verwendung des Geldes habe.
Das Gegenteil sei in der Konzernsituation der Fall: Das Unternehmen muss
für alle Steuern Rückstellungen bilden, die zukünftig zu zahlen sind,
damit der Konzern als Ganzes von den Erträgen profitieren kann. Daher
sei die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes in den Abschlüssen der
Tochterunternehmen mit der obigen Schlussfolgerung konsistent.
Der FASB hatte eine Ausnahme von der Anwendung des
Ausschüttungssteuersatzes festgehalten; dies betrifft Situationen, in
denen Geld fortwährend in ausländischen Tochtergesellschaften
reinvestiert wird. Der FASB hatte hinsichtlich der Anwendung des
Ausschüttungssteuersatzes für Tochterunternehmen, die dieses Kriterium
nicht erfüllen, Bedenken geäußert, weil dies zu inkonsistenten Annahmen
zwischen Tochterunternehmen führen würde.
Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass der
Ausschüttungssteuersatz für Tochterunternehmen anzuwenden sei, wobei die
Ausnahme für fortwährende Reinvestition eher eine Befreiung aus
praktischen Gesichtspunkten als eine fachliche Ausnahme sei. Man kam
überein, dass umfassende Beispiele zur Debatte bei der gemeinsamen
Sitzung im April mitgebracht werden sollten.
Voraussichtlich (probable)
Der FASB nahm die Entscheidung des IASB zur Kenntnis, weiterhin das Wort
„voraussichtlich (probable)“ in den Kriterien für den Ansatz von
latentem Steuervermögen zu verwenden, mit der Klarstellung, dass die
Bedeutung von „voraussichtlich“ „eher wahrscheinlich als
unwahrscheinlich (more likely than not)“ sei (was der Formulierung im
US-amerikanischen Standard entspricht). Weitere Fragen kamen in
Verbindung mit dieser Entscheidung nicht auf.
Weitere Sachverhalte
Der Board erörterte die folgenden weiteren Unterschiede zwischen SFAS
109 und IAS 12, die eventuell in das Projekt mit einbezogen werden
müssten:
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Rechnungslegung von latenten Steuern, wo gestufte Steuersätze
Anwendung finden (der FASB hatte angedeutet, dass hierbei die
gleiche Wortwahl schön wäre, dass es aber kein Sachverhalt von
Bedeutung sei); und |
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Rechnungslegung von Steuermerkmalen eines Käufers, die aufgrund
des Kaufes veräußerbar werden (beide Boards stimmten darin
überein, dass dieses eher im Rahmen des gemeinsamen Projekts zu
Unternehmenszusammenschlüssen gelöst werden solle). |
Das Board entschied, jegliche Hinweise, die derzeit in SFAS 109 nicht
jedoch in IAS 12 vorhanden seien, auf Aufnahme in den Entwurf zu
überprüfen. Ein gemeinsamer Entwurf solle herausgebracht werden, und es
solle soweit wie möglich die gleiche Wortwahl in den Ergänzungen zu den
bereits bestehenden Standards verwendet werden. Die zu Grunde liegende
Struktur der bereits bestehenden Standards bedürfe aber keiner
Änderungen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005
In Kraft vs.
im wesentlichen in Kraft
Auf seiner Sitzung im Januar hatte der Board die
Verwendung von "in Kraft" bzw. "im wesentlichen in Kraft" befindlichen
Steuersätzen erörtert. Der Board diskutierte, ob die Bedeutung von "in
wesentlichen in Kraft" auf der Wahrscheinlichkeit der Inkraftsetzung
oder dem Prozess der Inkraftsetzung basieren sollte. Der Board
entschied, dass das Erreichen einer bestimmten Prozessstufe gefordert
werden sollte. Mit Blick auf diese Stufe kann der Prozess der
Inkraftsetzung dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn die
verbleibenden Schritte "das Ergebnis nicht mehr beeinflussen werden".
Die Zielsetzung dieser Sitzung bestand darin, dass
der Stab dem Board zusätzliche Informationen zur Einführung und
Wirkungsweise von Steuersätzen, die im wesentlichen in Kraft sind, geben
sollte. Es wurden die Abläufe in einer ganzen Reihe von Ländern
betrachtet, und der Board diskutierte die Vorschläge des Stabs im
Hinblick darauf, wann man von einer im wesentlichen erfolgten
Inkraftsetzung ausgehen könne. Eine Boardmitglieder hielten fest, dass
in der US-GAAP-Literatur auf die "Inkraftsetzung" verwiesen und der
Zeitpunkt entsprechend später gesetzt werde (z.B. wenn der Präsident das
Gesetz unterzeichnet), vergleicht man diese mit der Formulierung "im
wesentlichen in Kraft", was je nach Gesetzgebungsverfahren ein früherer
Zeitpunkt sein könne.
Der Board unterstützte das Prinzip der
"wesentlichen Inkraftsetzung" auf der Grundlage, dass diese dann als
erreicht anzusehen sei, wenn die verbleibenden Prozessschritte "das
Ergebnis nicht mehr beeinflussen werden".
Der Board erklärte sich einverstanden, diesen
Sachverhalt so weiter zu verfolgen, dass die Analyse jedes Rechtgebiets
in der Beschlussgrundlage angegeben und die Adressaten gezielt um
Stellungnahme gebeten werden. Den nationalen Standardsetzern werde die
Möglichkeit gegeben, diesen Passus vor der Veröffentlichung des Entwurfs
einzusehen.
Ungewisse Steuerpositionen
Ziel dieser Sitzung war die Information der
IASB-Mitglieder durch den Stab des FASB über den aktuellen Stand der
dort anhängigen Erörterungen zu erstmaligem Ansatz, Zugangs- und
Folgebewertung, Abgang, Eingruppierung und Angaben ungewisser
Steuerpositionen. Ebenfalls abgedeckt wurden die
Zwischenberichterstattung, Zinsen und Strafen, die
Kommentierungsperiode, Übergangsvorschriften und das Datum des
Inkrafttretens ein. Der IASB fasste keine Beschlüsse.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Auf seiner Sitzung im Januar 2005 hatte der Board
entschieden zu überlegen, ob Hinweise zu bestimmten Bereichen, die in SFAS
109 abgedeckt sind, in IAS 12 eingebracht werden sollten. Der Stab
empfahl, Hinweise zu folgenden Gebieten in IAS 12 aufzunehmen:
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Berechnungsablauf bei
der Bestimmung latenter Steuern |
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Spezielle Abzüge |
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Alternative
Mindestbesteuerungsanforderungen |
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Einfluss einer
Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens auf laufende und
latente Steuern - der Zeitpunkt der Erfassung der
Steuerauswirkungen einer
Änderung im Steuerstatus |
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Bewertung der
Realisierbarkeit latenter Steueransprüche |
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Zuordnung
laufender und latenter Steuern eines Konzerns, der eine
Konzernsteuererstattung beantragt |
Nicht für eine Aufnahme von Hinweisen empfahl der Stab
folgende Sachverhalte:
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Vorschriften zur Erfassung von Erfolgen im
Nachgang eines Unternehmenszusammenschlusses |
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Unter Aufsicht stehende Unternehmen |
Grundsätzlich
stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs aus den Gründen zu, die in
den Board-Papieren ausgeführt wurden.
Der Board erwog das unterschiedliche Herangehen von
IASB und FASB im Hinblick auf die Verwendung von Ausschüttungs- oder
Thesaurierungssteuersätzen. Der Board beschloss, diesen Sachverhalt auf
der gemeinsamen Sitzung der beiden Boards im April zur Sprache zu
bringen. Einige Boardmitglieder deuteten vorsichtig an, dass die Haltung
des FASB sie nicht überzeuge (die Verwendung des Ausschüttungssatzes).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2005
Der Stab des FASB gab dem Board
Rückmeldung, dass der FASB mit dem IASB-Ansatz zu dem Projekt
übereinstimme.
Zum Sachverhalt
der Feststellung von „im Wesentlichen in Kraft sein“, schien der Board
zuzustimmen, dass
sich
die Hinweise nur mit dem
Grundsatz befassen sollten, zusammen mit einem Beispiel des
US-amerikanischen Systems, in dem der Präsident über ein Vetorecht
verfügt. „Im Wesentlichen in Kraft sein“ trete also nur auf, wenn der
Präsident das entsprechende Gesetz unterschrieben habe. Die Hinweise
würden aber auf jeden Fall deutlich machen, dass die Frage, wann „im
Wesentlichen in Kraft sein“ eingetreten sei, für jeden Rechtskreis
getrennt zu klären sei, da der Board fachlich nicht in der Lage sei, die
Gesetzmäßigkeiten jeden Rechtsrozesses zu kennen.
Der Board
diskutierte anschließend den Sachverhalt der unterjährigen Zuteilungen
und des Teilaspekts, der üblicherweise als „Rückverfolgung“ (im
Original: backwards tracing) bezeichnet wird. Einige
Boardmitglieder hinterfragten die Ausnahme in IAS 12, die verlangt, dass
die steuerliche Auswirkung einer Transaktion dort zu erfassen ist, wo
die Transaktion selbst festgehalten wird (z.B. wird die Neubewertung der
Sachanlagen nach IAS 16 und ihre steuerliche Auswirkung im Eigenkapital
erfasst).
Andere
Boardmitglieder gaben einem einzigen Steuerbetrag den Vorzug, der
unabhängig von der Transaktion und unabhängig davon, wo diese erfasst
wird, in der GuV erfasst werden
sollte. Einige sind der Ansicht, dass die derzeitigen Vorschriften in
IAS 12 beibehalten werden sollten, vorausgesetzt, dass ein Recycling
durch die GuV nicht gestattet
ist,
so wie im Fall einer Neubewertung der Sachanlagen nach IAS 16, die
Auswirkungen von Änderungen der Steuersätze
aber im
Zeitpunkt ihres Anfalls in der GuV
zu erfassen sind. Die Vorschrift, Auswirkungen von Änderungen der
Steuersätze in der GuV zu erfassen, würden dadurch unterstützt, dass
Abschreibungen neubewerteter Vermögenswerte ebenfalls erfolgswirksam
erfasst werden.
Der Board schien
keine Konzepte zu erkennen, die der Untermauerung der Vorschriften aus
IAS 12 dienten.
Der Board erwog,
in diesem Punkt nicht mit US GAAP zu konvergieren, entschied
aber
vorläufig, dass Konvergenz wie
vom Stab vorgeschlagen erst einmal der beste Weg vorwärts sei. Der Stab
wurde vom Board gebeten, Beispiele auf Basis des vom FASB erörterten
Materials als Diskussionsgrundlage auszuarbeiten. Es wurde darauf
hingewiesen, dass die Beispiele sicher ein „Sortierproblem“ aufwerfen
würden, das nur durch eine Zufallsentscheidung bezüglich des Beispiels,
an dem die Diskussion aufgehängt werden solle, gelöst werden könne.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im
April 2005
Der Stab informierte zur Einführung
über Sachverhalte der unterjährigen Steuerzuordnung, d.h. die Zuordnung
des gesamten Steuernaufwands oder -anspruchs der Periode zu
verschiedenen Komponenten des vollständigen Einkommens (z.B.
fortzuführende und stillgelegte Geschäftsbereiche, sonstiges
vollständiges Einkommen (Other Comprehensive Income, OCI) und
Kapitalposten). Der Stab ging im Detail auf den Überleitungsposten
zwischen IAS 12 und Standard 109 ein. Die Steuerauswirkung in einem
Jahr, die sich auf Erfolge eines Jahres bezieht, die in OCI oder im
Kapital erfasst wurden, wird nach beiden Standards in OCI oder im
Kapital erfasst. Allerdings werden die Auswirkungen von Änderungen bei
den Steuersätzen, der Steuergesetzgebung, dem Steuerstatus sowie die
meisten Änderungen von
Wertberichtigungen, die sich auf Erfolge beziehen, welche in früheren
Jahren in OCI oder im Kapital erfasst wurden, nach IAS 12 in OCI oder im
Kapital erfasst, nach Standard 109 hingegen im Ergebnis aus dem
fortzuführenden Geschäft.
Die Boards diskutieren sodann die verschiedenen
Möglichkeiten, die der Stab dargelegt hat (sowie Möglichkeit C, die vom
FASB dargelegt wurde):
Möglichkeit A: Keine Konvergenz bei der
unterjährigen Zuordnung zu diesem Zeitpunkt. Die Boards von FASB und
IASB könnten das Thema getrennt erörtern, wenn eines von ihnen glaubt,
dass Verbesserungen an ihrem Standards angezeigt sind.
Möglichkeit B: Konvergenz der unterjährigen
Zuordnungsregeln in IAS 12 mit den detaillierten unterjährigen
Zuordnungsregeln nach Standard 109. Dieses würde im Endeffekt auf eine
Beibehaltung der Zuordnungshinweise in Standards 109 hinauslaufen,
ergänzt um die Anforderung, Veränderungen (1) der Steuersätze, (2) der
Steuergesetzgebung, (3) des Steuerstatus eines Unternehmens und (4) von
Wertberichtigungen auf die Bestandteile Einkommen, OCI oder Kapital zu
verteilen.
Möglichkeit C: Konvergenz der unterjährigen
Zuordnungsregeln in IAS 12 mit den detaillierten unterjährigen
Zuordnungsregeln nach Standard 109. Dieses würde im Endeffekt auf eine
Beibehaltung der Zuordnungshinweise in Standards 109 hinauslaufen.
Die Boards erörterten die folgenden Punkte in der
darauf folgenden Diskussion:
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Im Rahmen des Projekts muss die zuvor
getroffene Entscheidung, eine einzige Darstellung des
vollständigen Einkommen einzuführen, bedacht werden.
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Die Vorzüge einer Konvergenz zwischen US
GAAP und IFRS und der Umstand, ob die Kosten einer Konvergenz
die dadurch erzielten Vorteile aufwiegen, muss über das gesamte
Projekt hinweg erwogen werden. |
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Steuern stellen Kosten dar und sollten in
die Berechnung des Nettoeinkommens eingehen.
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die Schwierigkeit, Steuern zu recyceln,
und das Erfordernis sicherzustellen, dass das Recycling genauso
vorgenommen wird wie das anderer recycelter Sachverhalte (bspw.
Cash Flow Hedging), so dass die Notwendigkeit besteht, die
speziellen Eigenkapitalposten zu bestimmen, auf den sich die
Steuer bezieht. |
Nach Diskussion stimmten die Boards für obige
Möglichkeit C, die zur Konvergenz von IFRS mit der gegenwärtigen
Behandlungsweise in Standard 109 führen würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2005
Der Board wurde in Kenntnis gesetzt, dass die
Stäbe von FASB und IASB an einem gemeinsamen Entwurf von Änderungen an
FAS 109 und IAS 12 arbeiten, so dass die Adressaten sehen können, wo
jeder Board Änderungen an seinem Standard durchführt.
Angaben
(a) Komponenten des Ertragsteueraufwands
Der Board beschloss, das spezielle Beispiel in IAS
12.80(b) beizubehalten.
Der Board kam überein, die Beispiele aus FAS
109.45(f) und (g) in IAS 12 zu übernehmen.
(b) Eventualforderungen und -schulden
Der in Kürze erscheinende Entwurf möglicher
Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen enthält folgenden Satz:
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88B.
Falls Änderungen an den Steuersätzen oder
der Steuergesetzgebung nach dem Bilanzstichtag im Wesentlichen
in Kraft gesetzt werden, gibt ein Unternehmen die Auswirkung der
Änderungen auf seine laufenden und latenten Steueransprüche und
-verplichtungen an (siehe IAS 10 Ereignisse nach dem
Bilanzstichtag). |
Der Board kam überein vorzuschlagen, diese
Anforderung im Entwurf Ertragsteuern zu streichen, wobei
festgestellt wurde, dass IAS 10 diese Information abfangen würde.
(c) Konzerninterne Übertragungen von Vermögen
Der Board verständigte sich darauf, Angaben zur
Adressierung der folgenden Sachverhalte einzufügen:
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Erweiterung der Angabepflichten von FAS 109.43 um
den Teil latenter Steueransprüche and -verpflichtungen, der auf
konzerninterne Übertragungen eines Vermögenswerts zwischen Rechtskreisen
mit unterschiedlichen effektiven Steuersätzen entfällt.
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Forderung nach Angabe einer jedweden derartigen
Auswirkung, die als Teil des Einkommensteueraufwands (-vorteils) in der
Gewinn- und Verlustrechnung in Zwischen- oder Jahresabschlüssen
angesetzt wurde. Dies könnte sich auf alle Übertragungen beziehen oder
auf jene begrenzt werden, deren zeitlicher Anfall oder Bedingungen für
das Konzernunternehmen unüblich sind.
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Forderung nach Angabe von Steuereffekten jedweder
Änderungen, einschließlich Auflösungen (Umkehrung) an den Bedingungen
solcher Übertragungen.
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(d) Arten latenter Steueransprüche
Der Board kam überein, das Angabeerfordernis aus
IAS 12.82 zu streichen.
(e) Börsennotierte Unternehmen, die nicht der
Besteuerung unterliegen
Der Board war sich darin einig, das
Angabeerforderung aus FAS 109.43 in IAS 12 aufzunehmen, dieses
allerdings auf alle Unternehmen und nicht nur auf börsennotierte
auszudehnen:
Ein börsennotiertes Unternehmen, das nicht der
Einkommensbesteuerung unterliegt, weil sein Einkommen unmittelbar auf
Ebene der Gesellschafter besteuert wird, hat diesen Umstand und die
Nettodifferenz zwischen der Steuerbasis und den berichteten Beträgen an
Unternehmensvermögen und -schulden anzugeben.
(f) Überleitung zwischen Steueraufwand und
bilanziellem Ergebnis vor Steuern
Der Board beschloss per Mehrheitsentscheid (12
dafür, zwei dagegen), dass die Steuersatzüberleitung die Verwendung des
inländischen Steuersatzes des Mutterunternehmens erfordert.
(g) Betrag und Ablauf von Verlustvorträgen und
abzugsfähiger steuerlicher Unterschiede
Der Board kam überein, die Erörterung dieses
Sachverhalts aufzuschieben.
(h) Konzernsteuererstattungen
Der Board verständigte sich darauf, die
Angabeerfordernisse aus FAS 109.49 in IAS 12 zu übernehmen:
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Ein Unternehmen, das
Mitglied eines Konzerns ist, der eine Steuererstattung auf
Konzernebene beantragt hat, hat in seinem eigenen Abschluss
Folgendes anzugeben: a. den Gesamtbetrag des laufenden und
latenten Steueraufwands für jede dargestellte Gewinn- und
Verlustrechnung sowie den Betrag jedweder steuerbezogener Posten
gegenüber Konzernunternehmen zum Stichtag jeder dargestellten
Bilanz. b. Die Kernbestimmungen der Methode, nach der der
Konzernbetrag an laufendem und latentem Steueraufwand auf die
Konzernmitglieder verteilt wird, sowie Art und Auswirkung
jedweder Änderungen an dieser Methode (und bei der Beurteilung
der zugehörigen Posten gegenüber Konzernunternehmen) während der
Jahre, für die die Angaben in (a) getätigt wurden. |
(i) Angabe der Dividenden und nicht abgeführten
Ergebnisse
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Der Board kam überein, die nach IAS 12.82A, 87A,
87B und 87C geforderten Angaben beizubehalten.
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Der Board verständigte sich darauf, dass, wenn ein
Abschlussersteller nach Ende des Geschäftsjahres eine Angabe zu bekannt
gegebenen Dividenden macht, die steuerlichen Auswirkungen - sofern
vorhanden - dieser Dividende ebenfalls anzugeben sind.
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Der Board entschied, die Hinweise vergleichbar FAS
109.44(a) nicht in IAS 12 zu übernehmen, wonach ein Unternehmen die
Arten von Ereignissen anzugeben hat, die zu temporären Differenzen
führen, aber nicht als steuerbar angesetzt wurden. Dies geschah gegen
die Empfehlung des Stabs. Dieser Sachverhalt wird als Restant noch
einmal erörtert werden.
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Der Board stimmte (gleich dem FASB) dem Vorschlag
des Stabs nicht zu, wonach alle Unternehmen eine Tabelle mit ihren
Auslandseinkünften anzugeben haben. Stattdessen verständigte sich der
Board (acht dafür; sechs dagegen/unentschlossen) eine dauerhafte Anlage
ausländischer, nicht abgeführter Ergebnisse zu fordern und die Frage
über die Nützlichkeit dieser Angabe in der Aufforderung zur
Kommentierung zu stellen.
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Ungewisse Steuerpositionen
Der Board verständigte sich darauf, dass
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ein Unternehmen nachweisen muss, dass es im Sinne
von Statement 5 wahrscheinlich ist (d.h. dass "das/die zukünftige(n)
Ereignis(se) wahrscheinlich eintreten"), dass eine eingenommene Position
(oder eine, von der erwartet wird, dass sie auftritt) hinsichtlich eines
Steuerabzugs, einer Gutschrift oder einer Steueranzeige beibehalten
würde, falls diese von den Steuerbehörden vor der Erfassung des
steuerlichen Vorteils aus dieser Position als Vorteil oder Verminderung
des Steueraufwands im Abschluss
in Frage gestellt wird.
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ein Unternehmen annehmen muss,
dass eine Steuerbehörde die Steuerposition bei der Beurteilung, ob diese
Position wahrscheinlich erhalten bleibt, noch einmal begutachten wird.
Deshalb ist die Erwägung eines Entdeckungsrisikos nicht sachgerecht.
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das Unternehmen die
Steuerposition in jeder nachfolgenden Periode, in der sich abzeichnet,
dass die Steuerposition beibehalten wird, ansetzt.
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Der Board kam überein, dass die Erstbewertung auf
Basis der bestmöglichen Schätzwertes des Unternehmens hinsichtlich des
Erfüllungsbetrags zu erfolgen habe. Die Hinweise im FASB Concept
Statement 7 wären nützlich.
Nach einer Diskussion zum Thema Abgang bat der
Board den Stab, zur nächsten Sitzung ein Papier auszuarbeiten, in
welchem die Wechselwirkung von IAS 12 und den vorgeschlagenen Änderungen
an IAS 37 erörtert werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005
Mit Verweis auf den Projektzeitplan wies der Stab darauf hin, dass
beabsichtigt sei, eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Entwurfs bis
zur Sitzung im Oktober fertig gestellt zu haben.
Auf dieser Sitzung wurde der Board gebeten, eine Zusammenfassung
seiner Entscheidungen zu erörtern und zu bestätigen und auf eventuelle
abweichende Meinungen hinzuweisen. Drei Boardmitglieder gaben an, dass
sie den Entwurf lesen wollten, bevor sie ihn ablehnen oder abweichende
Meinungen äußern würden. Der Hauptsachverhalt, der die Haltung der
Boardmitglieder beeinflussen würde, sei, ob das Ergebnis eine
Verbesserung von IAS 12 insgesamt sei, obwohl der Board sich nur mit
einigen Sachverhalten aus dem Standard beschäftigt habe. Der Board
erörterte auch, ob IAS 12 zu diesem Zeitpunkt neu geschrieben und als
IFRS veröffentlicht werden sollte. Einige Boardmitglieder lehnten diesen
Vorschlag ab, weil nicht alle Prinzipien in IAS 12 im Rahmen dieses
Projekts erörtert worden seien. Dennoch wurde der Stab gebeten, zu
überlegen, ob es Möglichkeiten gebe, die Darstellung und den Aufbau von
IAS 12 während des Entwurfprozesses zu verbessern.
Die Entscheidungen des Boards wurden in folgende Themengruppen
zusammengefasst, und genauere Angaben zu jedem von diesen wurden in den
Materialien für Beobachter geleistet. Nur die vom Board auf dieser
Sitzung genauer erörterten Sachverhalte werden nachfolgend beschrieben:
Definition einer Steuerbasis
Der Board stimmte der folgenden Definition einer Steuerbasis zu:
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Die Steuerbasis
ist ein Bewertungsattribut. Sie ist die Bewertung nach dem bestehenden
anzuwendenden Steuerrecht eines Vermögenswertes, einer Schuld oder eines
Eigenkapitalinstruments,
der/die/das zu steuerlichen Zwecken als Ergebnis eines oder mehrerer
Ereignisse in der Vergangenheit erfasst wurde. Dieser Vermögenswert, diese
Schuld oder dieses Eigenkapitalinstrument kann aber muss nicht für Zwecke
der Finanzberichterstattung erfasst sein. |
Ausnahmen vom Ansatz nach temporären Differenzen
Anteile an Tochterunternehmen, Geschäftszweigen und assoziierten
Unternehmen sowie Anteile an Joint Ventures
Der Board entschied, dass ein Unternehmen alle ertragsteuerlichen
Auswirkungen aus temporären Differenzen im Konzernabschluss ansetzen
solle. Eine Auswirkung dieser Entscheidung ist, dass ein Unternehmen
alle von einem Tochterunternehmen bei Gewinnabführung an das
Mutterunternehmen zahlbaren Steuern bei der Bestimmung des Steuersatzes
berücksichtigen muss, den es für die Bewertung seiner latenten
Steuerschulden verwendet. Die praktischen Schwierigkeiten, dies für ein
ausländisches Tochterunternehmen durchzuführen, werden unten erläutert.
Darüber hinaus entschied der Board, aus IAS 12 die Vorstellung eines
„Geschäftszweiges" zu streichen.
Auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober 2004 hatten die Boards
entschieden, die Ausnahmen in IAS 12 und SFAS 109 beizubehalten,
die für den Ansatz von latenten Steuerschulden aus bestimmten
Investitionen in ausländische Tochterunternehmen (oder
ausländische Joint Ventures). Dies gilt aufgrund der praktischen
Schwierigkeiten bei der Bewertung dieser Schulden. Der IASB kam
überein, die Formulierung aus SFAS 109 für die Ausnahme zu
übernehmen.
Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalten nicht als
Ausnahme darzustellen, sondern diese Hinweise in die
Umsetzungsleitlinien zum Standard aufzunehmen. Einige
Boardmitglieder baten, dass die Beispiele dahingehend
verdeutlicht werden sollten, ob bestimmte Informationen Annahmen
oder Herleitungen seien.
Der Board schien dem Rest der Zusammenfassung zuzustimmen.
Leitlinien zur Steuerbasis
Auf der Sitzung im Juni 2004 hatte der Board entschieden, die
Definitionen einer Steuerbasis und einer temporären Differenz in
IAS 12 Ertragsteuern zu verbessern. Als Ergebnis der
Verbesserung entschied der Board, ebenfalls weitere Leitlinien
und Beispiele einer Steuerbasis in IAS 12 aufzunehmen. Der Board
erörterte eine Vorlage, die sich Leitlinien zu einer Steuerbasis
widmete. In der Vorlage schlug der Stab folgendes vor:
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Eine einleitende Erörterung, wie eine Steuerbilanz
aufzustellen sei. Dies wären Umsetzungsleitlinien. |
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Leitlinien zu einer Steuerbasis, wenn bestimmte Abzüge
möglich sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert verwendet
oder verkauft wird. Das Prinzip würde im Standard
beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den
Umsetzungsleitlinien. |
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Leitlinien zum zu verwendenden Steuersatz, wenn
verschiedene Sätze anzuwenden sind abhängig davon, ob ein
Vermögenswert verwendet oder verkauft wird. Das Prinzip
würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden
sich in den Umsetzungsleitlinien. |
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Leitlinien zur Steuerbasis, wenn unterschiedliche Abzüge
möglich sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert einzeln
verkauft wird oder in Form eines Unternehmens, das aus einem
einzigen Vermögenswert besteht. Das Prinzip
würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden
sich in den Umsetzungsleitlinien. |
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Prozeduren für die Berechnung latenter Steuern.
Dies wären Umsetzungsleitlinien. |
Der Stab empfahl auch, dass die
Beschreibung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und vom
beizulegenden Zeitwert in IAS 16, IAS 38 und IAS 40 dahingehend
verdeutlicht werden sollten, dass Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (bei erstmaligem Ansatz) gleichbedeutend sind
mit dem beizulegenden Zeitwert unter der Annahme voller
Abzugsfähigkeit zu Steuerzwecken.
Der Board stimmte den Empfehlungen des
Stabs allgemein zu. Nach einiger Diskussion über den
Sachverhalt, welcher Steuersatz anzuwenden sei für einen
Vermögenswert, der einzeln verkauft werden kann oder wenn das
Unternehmen verkauft wird, bat der Board um weitere Leitlinien
für Rechtskreise, in denen Steuern auf konsolidierter Basis
erhoben werden.
Bezüglich Beispiel 3, das sich
Vermögenswerten und Schulden aus Finanzierungsleasinggeschäften
widmet, entschied der Board, klarzustellen, dass latente Steuern
aus diesen Geschäftsvorfällen entstehen. Dies steht in
Übereinstimmung mit dem Wegfall der Ausnahme bei erstmaligem
Ansatz.
Spezielle Abzüge
Auf der Sitzung im März 2005 hatte der
Board erwogen, on bestimmte Leitlinien in IAS 12 aufgenommen
werden sollten, die bereits in SFAS 109 enthalten sind. Einer
der erwogenen Bereiche betraf spezielle Abzüge. Der Board kam zu
dem Schluss, dass IAS 12 im Hinblick auf spezielle Abzüge nicht
mit den Formulierungen in SFAS 109 konvergieren könne, da es
nicht angemessen sei, in IAS 12 eine Liste
rechtskreisspezifischer spezieller Abzüge aufzunehmen, wie dies
in SFAS 109 der Fall ist. Der Board entschied, dass ein
allgemeines Prinzip für spezielle Abzüge, das in Übereinklang
mit den Anforderungen in SFAS 109 steht, gemeinsam mit dem Stab
des FASB entwickelt und vereinbart werden sollte.
Der Board erörterte eine Vorlage, in der
das Prinzip, das für spezielle Abzüge entwickelt werden könnte,
dargestellt wurde. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass ein
Prinzip nicht leicht entwickelt werden könne, weil der zugrunde
liegende Sachverhalt spezifisch für nur einen einzigen
Rechtskreis sei. Daher entscheid der Board, zu diesem Zeitpunkt
kein Prinzip zu entwickeln. Stattdessen soll der Sachverhalt
erneut erörtert werden, wenn der Sachverhalt der ungewissen
Steuerpositionen geklärt sei.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im
Oktober 2005
Der FASB hat
bei der Behandlung von unsicheren Steuerpositionen
wesentliche Unterschiede in der Praxis beobachtet. Der FASB musste
darauf ziemlich schnell reagieren, um einen Entwurf zu schaffen, der in
einen Standard umgesetzt werden kann. Unglücklicherweise würde der IASB
aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 und des
Nichtvorhandenseins jeglicher Ansatzwahrscheinlichkeitsschwelle
gezwungen sein, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen als den im
Entwurf präsentierten. Nach den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37
würde die zusätzliche Steuerschuld zum Durchschnitt der möglichen
Resultate
angesetzt,
wobei solche Berechnungen unter der Annahme erfolgten, dass die
Transaktion durch die Steuerbehörden untersucht werden würde. Nach dem
vom FASB unterbreiteten Vorschlag würden Steueransprüche ausgebucht,
sobald sicher ist, dass diese nicht nachhaltig sind, und Steuerschulden
würden vorbehaltlich der Anwendung eines
unternehmenseigenen Konfidenzniveaus angesetzt. Die Boards
stimmten darin überein, diesbezüglich ihre Projekte gegenseitig zu
beobachten,
waren
aber einer
Meinung, dass dieses Thema keine Verzögerung der beiden Projekte
bewirken würde und sollte.
Die Boards waren zuvor übereingekommen, dass bei der Berechnung von
latenten Steueransprüchen und –schulden der Steuersatz für nicht
ausgeschüttete Gewinne verwendet werden würde, es sei denn, dass das
Unternehmen für die Ausschüttung
eine
Verbindlichkeit
angesetzt hat. Der
Stab machte die Boards darauf aufmerksam, dass dies in bestimmten
Industriezweigen, besonders für Immobilieninvestmentfirmen und
Genossenschaften, v.a. in den Vereinigten Staaten, wesentliche
Auswirkungen haben würde. Der Stab empfahl, dass der Entwurf deutlich
auf die Auswirkungen dieser Änderung hinweisen sollte.
Zuvor waren solche Unternehmen unter US GAAP von einem Ausweis ihres
Steueraufwands
befreit,
welches im Resultat dazu führte, dass diese Unternehmen faktisch als
steuerbefreite Unternehmen behandelt wurden und deshalb keine latenten
Steueransprüche und latenten Steuerverbindlichkeiten ansetzten. Nicht
alle Boardmitglieder stimmten darin überein, dass dies das Ansinnen der
Befreiung gewesen ist. Einige vertraten die Ansicht, dass es einzig als
Ausweisbefreiung beabsichtigt war.
Um den Entwurf des IASB so zu ändern, dass er damit in Einklang stünde,
müsste ein Konzept einer "faktischen Steuerbefreiung" eingeführt werden.
Alternativ könnte die Anwendung des Ausschüttungssatzes auf solche
Unternehmen ausgeweitet werden, die gesetzlich, durch ihren
Gesellschaftsvertrag, ihre Satzung oder Ähnlichem oder aber durch eine
bindende Entscheidung ihrer Geschäftsführung dazu verpflichtet sind,
Gewinne auszuschütten. Es wurde angemerkt, dass sogar diese Änderung
Genossenschaften möglicherweise nicht helfen würde.
Man kam darin
überein, dass der Stab einen Standardentwurf vorbereiten und den Boards
im Begleitschreiben erklären soll, wie dieser Sachverhalte angegangen
worden ist. Die Boards wiederholten, dass sie hierdurch allerdings ihre
vorherige Schlussfolgerung, wonach die Verwendung des
Thesaurierungssatzes sachgerecht sei, nicht verworfen sehen wollen.
Der IASB merkte an, dass er hoffe, den kurzfristigen Konvergenzentwurf
bis März 2006 zu veröffentlichen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2005
Die folgenden Fragen ergaben sich aus den
Änderungsentwürfen zu IAS 12: 1. Die
Behandlung von Vermögenswerten und Schulden, deren
Steuerwert sich von ihrem Buchwert beim erstmaligen Ansatz
unterscheidet Der Stab empfahl, sämtliche
Vermögenswerte und Schulden, deren Steuerwert sich von
ihrem Buchwert bei erstmaligem Ansatz unterscheidet, zu
ihrem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) anzusetzen,
unter der Annahme, der Steuerwert entspreche dem Fair
Value. Nach Einführung dieses Grundsatzes beim erstmaligen
Ansatz, würde der Stab diesen auf alle zum Fair Value
neubewerteten Vermögenswerte und Schulden ausweiten,
würden, so dass diese zum Fair Value neubewertet würden,
unter Annahme, dass der Steuerwert dem Fair Value
entspreche.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, bat
jedoch darum, dies im Entwurf noch klarer
herauszuarbeiten. Schließlich sei der springende Punkt
der, dass der Steuerwert dem entspreche, was der Markt zu
jedem beliebigen Zeitpunkt verlangen würde (normalerweise
den Anschaffungskosten und somit dem Fair Value zu diesem
Zeitpunkt) und sich von dem Steuerwert des Unternehmens
unterscheiden könne, dass einen ähnlichen Vermögenswert zu
einem früheren Zeitpunkt erworben hat. Bei genauerer
Betrachtung entspricht bei der Neubewertung eines
Vermögenswerts zum Fair Value der Steuerwert nicht dem
früher vom Unternehmen berechneten, sondern dem
gegenwärtigen Steuerwert, den der Markt in diesem
Vermögenswert sieht. Aufgrund der möglichen
Missverständlichkeit beschloss der Board, ein Beispiel in
die Literatur aufzunehmen. 2. Der Ansatz
aktiver und passiver latenter Steuern beim erstmaligen
Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts
Die Ansatzpflicht passiver latenter Steuern auf eine
steuerbare temporäre Differenz beim erstmaligen Ansatz
eines Geschäfts- oder Firmenwerts würde eine Ausnahme vom
"Temporary-Difference-Ansatz" von IAS 12 und SFAS 109
beseitigen. Eines der Ziele des Konvergenzprojekts im
Bereich Ertragsteuern ist die Eliminierung so vieler
Ausnahmen vom "Temporary-Difference-Ansatz" wie möglich,
mit dem Ziel, diesen transparenter zu machen.
Im Einklang mit seiner im Rahmen des
Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts getroffenen
Entscheidung zum Ansatz latenter Steuern, empfahl der Stab
die Streichung des Ansatzverbots passiver latenter Steuern
beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes
in IAS 12. Der Board entschied, dass die
Schaffung eines Unterschiedes zu US-GAAP bezüglich eines
Sachverhalts im Zusammenhang mit Goodwill sinnlos sei. Aus
diesem Grund entschied der Board, sich diesbezüglich am
FASB zu orientieren.
Zwei zusätzliche Sachverhalte im Zusammenhang mit im
Rahmen von Stellungnahmen geäußerten Bedenken wurden vom
Board diskutiert 2.1 Zurechnung von Steuern
auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das
Eigenkapital Sowohl IAS 12 als auch SFAS 109
enthalten Vorschriften zur Zurechnung von Steuern auf
Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das
Eigenkapital. Die Vorschriften von SFAS 109 sind hier
umfangreicher. Beide Vorschriften führen zum selben
Ergebnis, mit Ausnahme von Änderungen, bei denen die
Steuer ursprünglich erfolgsneutral angesetzt worden war.
Unter IAS 12 werden diese Änderungen ebenfalls
erfolgsneutral angesetzt; SFAS 109 sieht deren
erfolgswirksamen Ansatz vor. Einige
Board-Mitglieder stellten die Frage, ob es sich hierbei um
einen lediglich in den USA einschlägigen Sachverhalt
handelte. Nach einer gewissen Diskussion beschloss der
Board, IAS 12 nicht zu ändern. Andererseits beschloss der
Board ebenfalls, ein Beispiel zur Verdeutlichung der
möglichen Komplexität dieses Sachverhalts in den Entwurf
einzuarbeiten und diesbezüglich um die Abgabe von
Stellungnahmen zu bitten.
2.2 Konzerninterne Transfers von Vermögenswerten
Ein konzerninterner Transfer von Vermögenswerten (z.B. der
Verkauf von Vorräten oder abnutzbaren Vermögenswerten)
über steuerliche Landesgrenzen hinaus stellt einen
steuerbaren Vorgang dar, der zum Ansatz eines neuen
Steuerwerts dieser Vermögenswerte im steuerlichen
Rechtsraum des Käufers führt. Dieser neue Steuerwert ist
in der Steuererklärung des Käufers abzugsfähig, wenn diese
Vermögenswerte verbraucht oder an externe, unverbundene
Parteien veräußert werden. Unter US-GAAP sind vom
Verkäufer auf Zwischengewinne gezahlte Steuern
abzugrenzen, ebenso ist der Ansatz aktiver latenter
Steuern auf die zwischen den steuerlichen Rechtsräumen
unterschiedlichen Steuerwerte verboten. IAS 12 enthält
keine entsprechende Ausnahme. Der Board hatte früher
beschlossen, IAS 12 nicht um diese Ausnahme zu erweitern
und der FASB hat beschlossen, diese Ausnahme aus SFAS 109
zu streichen. Der Board merkte an, dass ein
derartiger Transfer von Vermögenswerten keinen
konzernabschlussrelevanten Sachverhalt darstellt.
Andererseits handelt es sich um einen steuerbaren
Geschäftsvorfall mit Auswirkung auf die zu zahlenden
Steuern. Die Schwierigkeit, einzelne Vermögenswerte über
Rechtsraumgrenzen hinweg, bis zum Verkauf an einen
Dritten, zu verfolgen würde zu unverhältnismäßiger
Komplexität führen. Darüber hinaus diskutierte der Board
die steuerlichen Vorschriften in Japan, gemäß derer der
Verkäufer Steuern zu zahlen hat, allerdings nur in Höhe
des die vom Käufer bezahlten Steuern überschießenden
Betrages. Der Board wiederholte seine grundsätzliche
Meinung, nämlich dass IAS 12 richtig und demzufolge keine
Änderung notwendig sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
Ausnahme bezüglich Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten
Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen
Der Board diskutierte einen Vorschlag des Mitarbeiterstabs, wonach die im
gegenwärtigen Standardentwurf vorgesehene Ausnahme für den Ansatz latenter
Steuern auf nicht ausgeschüttete Erträge ausländischer Tochter- und
Gemeinschaftsunternehmen auf die Rechtskreise begrenzt wird, in denen solche
innerbetrieblichen Ausschüttungen besteuert werden. Dieser Vorschlag war das
Ergebnis einer, vom Mitarbeiterstab durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse.
Der Board widersprach diesem Diskussionsvorschlag des Stabes. Als
Begründung wurde angeführt, dass eine solche Änderung die Unterschiede
zwischen US-GAAP und IFRS eher vergrößern als aufheben würde. Dennoch
stimmte der IASB einem Vorschlag zu, wonach er in die Aufforderung zur
Stellungnahme des Standardentwurfs eine entsprechende Fragestellung
integrieren würde, ob der Wegfall der gegenwärtig in IAS 12.39
festgehaltenen Ausnahme sinnvoll und richtig wäre.
Übergang
Der IASB diskutierte die Vorschläge des Stabes zu den
Übergangsvorschriften. Als Ergebnis wurden die Vorschläge durch den Board
dahin gehend modifiziert, dass zwei Sätze von Übergangsvorschriften
anwendbar sind, je nachdem, ob es sich bei dem anwendenden Unternehmen um
ein bereits nach IFRS-bilanzierendes Unternehmen oder um einen
IFRS-Erstanwender handelt.
(a) Gegenwärtige Anwender
Der Board stimmte darin überein, dass gegenwärtige Nutzer die Ergänzungen
auf ihre Vermögenswerte und Schulden in der Eröffnungsbilanz der
Berichtsperiode anzuwenden haben, welche unmittelbar auf die Periode der
Veröffentlichung der Ergänzung folgt. Darüber hinaus sind die Ergänzungen
auf alle nach diesem Zeitpunkt statt findenden Geschäftsvorfälle und
Ereignisse anzuwenden. Im Zuge der Anwendung der Ergänzung auf alle
Vermögenswerte und Schulden in dieser Eröffnungsbilanz sollte(n):
 |
(i) eine erneute Analyse der kumulierten,
erfolgswirksam oder im Eigenkapital erfolgsneutral erfassten Beträge
nicht erlaubt sein; und |
 |
(ii) Vermögenswerte und Schulden, welche
gegenwärtig unter die Ausnahmetatbestände für den erstmaligen Ansatz
fallen, so behandelt werden, als ob sie zum Buchwert des
Bilanzstichtages erworben worden wären. Dies bedeutet, dass ein
Bruttobetrag errechnet würde, welcher sich aus (i) einem neuen Buchwert
und (ii) einer latenten Steuer gem. IAS 12 zusammensetzen würde, wobei
die Summe aus (i) und (ii) dem früheren Buchwert entsprechen würde.
|
(b) Erstanwender
Der Board modifizierte die Empfehlung des Stabs dahingehend, dass
erstmalige Anwender mit einem Übergangszeitpunkt nach einem bestimmten Datum
kurz nach der Veröffentlichung des endgültigen Standards die Ergänzungen
rückwirkend anzuwenden haben mit Ausnahme:
 |
(i) der Anforderungen bezüglich der
Zurechnung von Steuern auf Anteile von Gewinnen und Verlusten und
Eigenkapital, welche prospektiv auf Ereignisse und Geschäftsvorfälle
nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS angewendet werden sollten;
und |
 |
(ii) der Buchwerte der Vermögenswerte und
Schulden, welche gegenwärtig unter die Ausnahmetatbestände bezüglich des
erstmaligen Ansatzes fallen und welche so bestimmt werden sollten, als
ob sie zum Buchwert des Bilanzstichtages erworben worden wären. Dies
bedeutet, dass ein Bruttobetrag errechnet würde, welcher sich aus (i)
einem neuen Buchwert und (ii) einer latenten Steuer gem. IAS 12
zusammensetzen würde, wobei die Summe aus (i) und (ii) dem früheren
Buchwert entsprechen würde. |
Der IASB kam außerdem darüber überein, dass erstmalige Anwender, deren
Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS vor dem oben spezifizierten Datum
liegt, die Ergänzungen rückwirkend anwenden sollten. Ausnahmen bestehen für
solche Situationen, in denen Informationen und Daten bereits vor dem
Zeitpunkt des Übergangs benötigt und somit Annahmen und
Ermessensentscheidungen notwendig werden. In solchen Situation wird die
gegenwärtige Version von IAS 12 angewendet. Dieser Ansatz ist vergleichbar
mit dem bereits angenommenen Ansatz zum Übergang auf die Ergänzungen zu IAS
39.
Die Mitglieder des Board wurden außerdem gefragt, ob abweichende
Meinungen im Standardentwurf präsentiert werden sollten. Zwei der Mitglieder
bejahten dies, wollten aber zuerst den Entwurf eines Standardentwurfs lesen,
bevor sie sich festlegen.
Unsichere Steuerposten
Mitarbeiter des FASB gaben dem IASB einen Überblick über die jüngsten
Diskussionen und Beratungen des FASB über den ED Bilanzierung von ungewissen
Steuerpositionen – eine Interpretation des FASB Statement No. 109,
herausgegeben im Juli 2005.
Anwendungsbereich
Keine Diskussionen.
Ansatz
Der IASB nahm zur Kenntnis, dass der FASB im Zuge der jüngsten Beratungen
die Ansatzhürde auf „more likely than not“ („mehr Gründe dafür als dagegen“)
verringert hatte. (Der Ausdruck „mehr Gründe dafür als dagegen“ entspricht
dem in den IFRS gebrauchten Ausdruck „probable“ (wahrscheinlich)). Das Board
begrüßte diese Entscheidung, da dies zu einer gleichartigen Ansatzhürde für
alle steuerlichen Vermögenswerte führen würde.
Bewertung
Der IASB führte eine weit reichende Diskussion über einen möglichen
Ansatz zur Bewertung von ungewissen Steuerpositionen. Es wurde dabei keine
wirkliche Lösung gefunden, mit Ausnahme der Tatsache, dass der FASB an dem
vom IASB für die Überarbeitungen des IAS 37 entwickelten
Erwartungswertmodell Interesse zeigte.
Ansatz und Bewertung in nachfolgenden Perioden
Der IASB stellte fest, dass der FASB während seiner jüngsten Beratungen
zu dem Schluss gekommen ist, dass die bestmögliche Schätzung zum
Bilanzstichtag auf allen dem Management zu diesem Zeitpunkt verfügbaren
Informationen beruhen würde. Absolute Sicherheit über die Auflösung der
ungewissen Steuerposition oder die Endgültigkeit des Wertansatzes wäre nicht
notwendig. Jedenfalls würden Änderungen in den Einschätzungen über Ansatz
und Bewertung auf, dem Unternehmen neu zur Verfügung stehenden Informationen
beruhen, nicht jedoch auf einer neuen Interpretation alter oder bereits
vorher verfügbarer Informationen.
Der IASB stimmte (8 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen, 2 Enthaltungen) für
eine Übernahme der Lösung des FASB (insbesondere in Bezug darauf, dass jede
in nachfolgenden Perioden statt findende Änderung im Ansatz oder der
Bewertung auf neuen Informationen basieren sollte) in den bald erscheinenden
IASB Standardentwurf.
Änderungen von Schätzungen
Der IASB nahm die Beschlüsse des FASB während seiner jüngsten Beratungen
zur Kenntnis, wonach die Zwischenberichterstattung sich nach den Vorgaben in
„Opinion 28“ und der „Interpretation 18“ richten solle, welche gegenwärtig
Änderungen von Einschätzungen in Zwischenberichtsperioden behandeln.
Zinsen und Strafzahlungen
Der Board bemerkte die Schlussfolgerungen des FASB während seiner
jüngsten Beratungen, wonach Zinsen und Strafzahlungen in der Periode
angesetzt werden sollen, in welcher sie mutmaßlich vereinnahmt werden,
basierend auf den Bestimmungen der Steuergesetzgebung. Zinsen sollten in
Höhe der Gesamtdifferenz zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz
periodengerecht erfasst werden. Darüber hinaus soll die Einteilung in Zinsen
und Strafzahlungen wie die Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
behandelt werden. Eine solche Wahl einer Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode soll ebenso offen gelegt werden wie auch der Betrag der im
Jahresabschluss erfassten Zinsen und Strafzahlungen.
Mehrere Board-Mitglieder äußerten Ihre Ablehnung einiger oder aller
Schlussfolgerungen des FASB. Andererseits wurde nach einer lebhaften Debatte
beschlossen, die Schlussfolgerungen des FASB in den Standardentwurf des IASB
aufzunehmen.
Einteilung (Klassifizierung)
Der Board bemerkte, dass der FASB seine Schlussfolgerungen in seinem
Standardentwurf bekräftigt hat, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen den
angesetzten Beträgen in der Handelsbilanz und den Beträgen in der
Steuerbilanz als kurzfristige Schuld angesetzt wird, sofern von einer
Bezahlung der Beträge innerhalb der nächsten zwölf Monate oder während des
normalen Geschäftszyklus (wenn dieser länger ist) ausgegangen wird.
Weiterhin würden Beträge solange nicht als passive latente Steuer
behandelt, wie sie nicht aus einer zu versteuernden, zeitlichen Differenz
entstammen, wie dies in SFAS 109 definiert ist.
Der Board schien einen ähnlichen Ansatz für den bald erscheinenden IASB-Standardentwurf
zu unterstützen.
Übergang
Der IASB bemerkte, dass der FASB die Schlussfolgerung gezogen hat, dass
beim Übergang der kumulierte Effekt aus dem Wechsel einer
Bilanzierungsmethode berücksichtigt werden sollte. Eine
Reinvermögensänderung als Ergebnis der Anwendung dieses Grundsatzes sollte
in den Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz erfasst werden. Eine
rückwirkende Anwendung wäre nicht zulässig.
Der IASB war sich darüber einig, diesen Ansatz für seinen Standardentwurf
zu
übernehmen.
Datum des Inkrafttretens
Der Standardentwurf des IASB würde keinen Datumsvorschlag für das
Inkrafttreten beinhalten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
Der Board diskutierte die Bilanzierung von Investitionszulagen in
Zusammenhang mit spezifischen Anforderungen der Steuerbehörden. Ein
nationaler Standardsetter und die Wertpapieraufsicht hatten den IFRIC-Stab um Leitlinien gebeten, wie IAS 12 auf einen Steuerfreibetrag in
ihrem Rechtsraum anzuwenden ist. Der Freibetrag wird Unternehmen als
Anreiz gewährt, um Investitionen/Ausgaben für sich qualifizierende
Projekte und Unternehmungen zu fördern. Gemäß der steuerlichen Regeln
ist ein Unternehmen in der Lage 60% der sich qualifizierenden Ausgaben
als einen zusätzlichen Abzug unter bestimmten Bedingungen geltend zu
machen. Wenn der erworbene Vermögenswert innerhalb von zwei Jahren ab
seinem Erwerbszeitpunkt wieder verkauft worden ist, würde der Freibetrag
zurückzuerstatten sein (zu weiteren Details siehe auch
Unterlage 6 für die Beobachter, abrufbar über die IASB-Website -
Link s.o.).
Der Board debattierte darüber, ob der Steuerfreibetrag im steuerlich
anzusetzenden Wert des Vermögenswertes reflektiert werden sollte und
kamen zu dem Schluss, dass dies zum Zeitpunkt der Zugangsbewertung nicht
der Fall sein sollte. Das Unternehmen hätte die mögliche Verpflichtung
einer Rückzahlung des zusätzlichen Abzugsbetrags abzubilden, bis zu dem
Zeitpunkt, an dem der Abzugsbetrag nicht mehr potenziell rückzahlbar
wäre. Auch wenn die Auswirkung auf die Bilanzierung wie eine Anpassung
der Anschaffungskosten wirken würde, wäre es keine. Ein Mitglied des
Boards merkte an, dass die Lösung zu dem Problem war, die Definition des
Steuerwerts festzulegen so dass alles weitere, was nicht zu einer
temporären Differenz führt, in der laufenden Periode berücksichtigt
werden sollte.
Der Board entschied, dass eine Arbeitsgruppe aus Boardmitgliedern und
dem Stab diesen Sachverhalt in Abstimmung mit dem Stab des FASB erörtern
sollte und dem Board innerhalb absehbarer Zeit darüber berichten sollte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
Der IASB beratschlagte zwei von dem FASB in den jüngsten Sitzungen
diskutierte Sachverhalte.
Sollte die bestehende Ausnahme vom Temporary-Konzept in IAS 12
Ertragsteuern hinsichtlich des Ansatzes latenter Steuerschulden beim
erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aufgehoben werden?
Im Dezember 2005 entschied der Board vorläufig, diese Ausnahme
aufzuheben und den Ansatz latenter Steuerschulden und Steueransprüche
für temporäre Differenzen beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder
Firmenwerts zu verlangen. Dennoch merkte der Board an, dass er sich bei
diesem Sachverhalt nicht vom FASB abwenden wolle.
Da der FASB entschieden hat, die Ausnahme beizubehalten, revidierte der
Board seine vorläufige Entscheidung und entschied einstimmig, die
Ausnahme beizubehalten.
Behandlung erworbener Vermögenswerte und übernommener Schulden, die
einen von ihrem erstmaligen Buchwert abweichenden Steuerwert haben,
sowohl bei einem Unternehmenszusammenschluss als auch außerhalb eines
Unternehmenszusammenschlusses.
Im Dezember 2005 entschied der Board vorläufig, dass ein Vermögenswert
in solchen Fällen zum „beizulegenden Zeitwert unter der Annahme einer
vollständigen Abzugsfähigkeit für steuerliche Zwecke“ erfasst werden
sollte. Die dazugehörigen latenten Steueransprüche und Steuerschulden
sollten als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des
Vermögenswerts und dessen mit dem Steuersatz multiplizierten Steuerwert
erfasst werden. Jegliche Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und der
Summe des so bestimmten beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts und
der erfassten latenten Steuerbeträge wird als Preisnachlass oder
Kaufprämie auf die latenten Steuern erfasst. Zusätzlich entschied der
Board, dieses Prinzip auf alle Vermögenswerte und Schulden, die zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden, anzuwenden.
Ein Boardmitglied merkte an, dass die Entscheidung im Dezember 2005 auf
der Frage basierte, wie ein Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden solle, wenn die Steuerbemessungsgrundlage von „jemand
anderem“ bestimmt werden muss. Der Board entschied einstimmig, dass das
Konzept einer hypothetischen Steuerabzugsfähigkeit auf diese Fälle
beschränkt werden soll. Dementsprechend, sollte der beizulegende
Zeitwert in allen anderen Fällen den Betrag darstellen, den
Marktteilnehmer in der jeweiligen Gesetzgebung zahlen würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
Der Board hielt eine kurze Diskussion
zu drei Sachverhalten ab, die gelöst werden sollten, bevor der
gemeinsame Entwurf vom FASB und vom IASB veröffentlicht werden sollte.
Steuergutschriften und investitionsabhängige
Steuergutschriften
Der Board kam überein, dass "investitionsabhängige
Steuergutschriften", um mit der Ausnahme aus dem Anwendungsbereich von
SFAS 109 konsistent zu sein, als Steuergutschriften, die direkt mit dem
Erwerb des abschreibungsfähigen Vermögenswert in Verbindung stehen,
definiert werden sollten.
Spezielle Abzüge
In SFAS 109 gibt es ausdrückliche Vorschriften für
bestimmte "spezielle Abzüge", die ein Merkmal des US-amerikanischen
Steuersystems sind. IAS 12 behandelt diesen Sachverhalt derzeit nicht.
Der Board entschied, dass IAS 12 sich auch weiterhin nicht zu speziellen
Abzügen äußern solle. Dem Board und dem Stab sind keine Probleme
bekannt, die in der Praxis dadurch entstehen, obwohl dies nicht
bedeutet, dass es eine einheitliche Behandlung gebe oder dass nicht in
Zukunft Probleme auftreten könnten.
Ansatz nach gewichteter Wahrscheinlichkeit zur
Bestimmung des zu verwendenden Steuersatzes
Der Board kam überein, dass der
Steuersatz für die Bewertung von latenten Steueransprüchen und -schulden
weiterhin einfach der Steuersatz sein solle, der erwartet wird. Hierbei
handele es sich nicht um einen Erwartungswert sondern um eine
bestmögliche Schätzung des Steuersatzes, der im Hinblick auf die Art des
betreffenden Ertrages verwendet werden würde.
Die
Verwendung eines Ausschüttungs- oder Thesaurierungssatzes
Der Board erörterte die Situation
bestimmter Unternehmen (wie beispielsweise Immobilienfonds), die einem
besonderen Steuersatz unterliegen (oft bedeutend niedriger als die
normalen Unternehmensteuersätze), wenn sie einen gegebenen Prozentsatz
ihres Einkommens jährlich als Dividende ausschütten.
Der Board entschied, dass ein
Unternehmen
bei der Bewertung von latenten Steueransprüchen und
-schulden den Steuersatz verwenden
soll, von dem es erwartet, dass er angewendet werden wird. Der Board
gestand ein, dass dies eine Abwendung von seinen bisherigen
Entscheidungen sei, aber war der Meinung, dass die Forderung, den
erwarteten Steuersatz zu verwenden, ein Konzept sei, dass bereits sowohl
in SFAS 109 als auch in IAS 12 enthalten sei. Einige Boardmitglieder
waren sehr unglücklich über die Auswirkungen dieser Entscheidung, aber
waren dennoch nicht bereit, deswegen das Ganze Bündel von Vorschlägen
abzulehnen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.
Der Board erörterte verschiedene Restanten, die sich aus der
Durchsicht einer vorläufigen Abstimmungsvorlage eines Entwurfs ergeben
hatten, der IAS 12 Ertragsteuern ersetzen soll. Die vorläufige
Abstimmungsunterlage war verschiedenen externen Parteien und
Steuerbilanzierungsexperten zur Durchsicht und Kommentierung zugeschickt
worden.
Ertragsteuerkonsequenzen von emittierten Eigenkapitalinstrumenten
Der Board bestätigte, dass in dem Entwurf vorgeschlagen werden soll,
dass für die Einschätzung der steuerlichen Auswirkungen des Rückkaufs
von von einem Unternehmen emittierten Eigenkapitalinstrumenten oder die
Ausbuchung der betreffenden Buchwerte auf irgendeine andere Art und
Weise nicht davon ausgegangen werden soll, dass die Steuerwerte den
Buchwerten dieser Eigenkapitalinstrumente entspricht. Vielmehr sollten
die steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf emittierte
Eigenkapitalinstrumente, die ohne Veränderung des Buchwerts im
Eigenkapital erfolgen werden, als Steuerwerte der oben genannten
Instrumente angesehen werden.
Ausnahmen für ausländische Tochterunternehmen und Joint Ventures
In einer ausführlichen Debatte kam der Board zu dem Schluss, dem
Vorschlag des Stabs nicht zuzustimmen, der sich auf eine Ausnahme bezog,
die aus SFAS 109 stammt und ausländische Tochterunternehmen und Joint
Ventures betrifft. Im Entwurf wird vermutlich vorgeschlagen, dass für
temporäre Differenzen, die aus der Differenz zwischen dem Buchwert und
dem Steuerwert einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
oder in ein ausländisches Joint Venture entstehen, in dem Umfang keine
latente Steuerschuld angesetzt werden soll, wie diese im Wesentlichen
dauerhaft ist. Die Formulierung „in dem Umfang ... wie“ soll Raum geben
für die Überweisung thesaurierter Gewinne an das Mutterunternehmen (bei
dieser Überweisung würden die steuerlichen Konsequenzen realisiert),
ohne das gesamte Gleichgewicht der Investition zu stören.
Darüber hinaus wird die Ausnahme für latentes Steuervermögen in Bezug
auf Investitionen in ausländische Tochtergesellschaften und ausländische
Joint Ventures auf den gleichen Prinzipien aufbauen wie anderes latentes
Steuervermögen: Latentes Steuervermögen wird angesetzt (oder ein früher
angesetztes latentes Steuervermögen wertberichtigt), wenn es
wahrscheinlich ist (mehr Gründe dafür als dagegen sprechen), dass dieser
Nutzen realisiert wird.
Der Board kam überein, dass bestimmte Anforderungen in SFAS 109 in
Bezug auf ausländische Tochterunternehmen, die aufhören,
Tochterunternehmen zu sein, oder ausländische Investitionen, die zu
Tochterunternehmen werden, durch Anforderungen ersetzt werden sollen,
die mit der Behandlung von Veräußerungen oder Stufenerwerben in IFRS 3
im Einklang stehen.
Formulierungen der Anforderungen der Steuerzuweisungen
Der Board kam überein, den Ansatz beizubehalten, der in der
vorläufigen Abstimmungsvorlage vorgeschlagen wurde und der im
Wesentlichen der Ansatz aus SFAS 109 ist, umformuliert gemeinsam von den
Stäben von IASB und FASB. Dabei würde die Zuweisung in
Zwischenberichtsperioden mit einer Durchführbarkeitsklausel versehen.
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Rückverfolgung oft komplex
sei und die Aufstellung des zeitlichen Verlaufes der Umkehrungen von
temporären Differenzen erfordere; letzteres wurde dem Board gegenüber
oft als undurchführbar bezeichnet. Der Board wollte eine ehrliche
Begründung der Ausnahme liefern und aussagen, dass es sich um eine Frage
der Durchführbarkeit handele.
Leitlinien zu „im Wesentlichen in Kraft“
Der Board kam überein, dass die Anwendungsleitlinien zu „im
Wesentlichen in Kraft“ wie folgt geändert werden sollen:
Ein Unternehmen hat Steuersätze als im Wesentlichen in Kraft
getreten anzusehen, wenn zukünftige Schritte des Prozesses des
Inkrafttretens in der Vergangenheit das Ergebnis nicht mehr
beeinflusst haben und es höchst unwahrscheinlich ist, dass es dieses
Mal der Fall sein wird. Der Board wies einen
Vorschlag des Stabs zurück, dass die Frage des
Im-Wesentlichen-in-Kraft-getreten-Seins eine Frage sei, zu der die
nationalen Standardsetzer Standardsetzer gut Leitlinien zur
Verfügung stellen könnten. Dieser Vorschlag wird weder im Entwurf noch
in der Grundlage für Schlussfolgerungen noch in irgendeinem anderen der
begleitenden Dokumente erwähnt werden. Jegliche Fragen, die sich auf „im
Wesentlichen in Kraft“ in einer bestimmten Situation beziehen, sollten
an IFRIC gerichtet werden.
Angabeforderungen, die aus dem Projekt zur Darstellung des
Abschlusses ergeben haben
Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine rechnerische Analyse
für jede Art von temporären Differenzen, noch nicht genutzten
steuerlichen Verlusten und noch nicht genutzten Steuergutschriften
zwischen den Bilanzen gefordert ist.
Angaben in Bezug auf die Auswirkungen von Ausschüttungen
Der Board bestätigte, dass ein Unternehmen seine Annahmen
hinsichtlich zukünftiger Ausschüttungen und deren Effekte auf den
Steuersatz anzugeben hat, der für die Bewertung von latentem
Steuervermögen und latenten Steuerschulden verwendet wird.
Angaben zu unsicheren Steuerposten
Der Board kam überein, die bereits vereinbarten Angabeerfordernisse
in Bezug auf unsichere Steuerposten nicht auszuweiten.
Formulierung der Kernprinzipien
Der Board hielt fest, dass der Stab mit einigen Boardmitgliedern
zusammenarbeitet, um einen kurzen Paragraphen zu entwickeln, in dem ein
Prinzip erläutert wird, ohne dass die Methodologie erörtert wird. Eine
vorläufige Formulierung wurde während der Sitzung vorgestellt aber nicht
erörtert.
Temporäre Differenzen, die beim erstmaligen Ansatz von
Vermögenswerten und Schulden entstehen
Die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage
beinhaltet Anforderungen für die Behandlung von temporären Differenzen,
die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entstehen.
Einige Boardmitglieder und Experten in der Frage hatten Bedenken
ausgedrückt, dass die Anforderungen komplex und verwirrend seien. Der
Board hielt fest, dass es keine realisierbare Alternative zum Ansatz im
Entwurf gebe außer der sofortigen Erfassung in der Gewinn- und
Verlustrechnung. Es wurden keine Änderungen an den Leitlinien
vorgenommen.
Die Rolle von Erwartung im Ansatz und in der Bewertung von
latentem Steuervermögen und latenten Steuerschulden
Der Board wies darauf hin, dass nach den vorgeschlagenen Änderungen
die Erwartungen des Unternehmens die Steuerwerte nicht beeinflussen. Der
vorgeschlagene Ansatz ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die
Steuerwerte eine Frage von Tatsachen sind, die bestimmen, ob eine
latente Steuerschuld oder latentes Steuervermögen vorliegen. Dies wird
nicht von den Erwartungen des Unternehmens hinsichtlich der Art der
Realisierung oder Begleichung eines Vermögenswertes oder einer Schuld
beeinflusst.
Es wurde eine Weile über die Thematik diskutiert, ob latente
Steuervermögenswerte oder -verbindlichkeiten mit dem bei Verkauf
geltenden Steuersatz (sale rate) oder oder dem bei fortgeführter Nutzung
anwendbaren Steuersatz (use rate) zu bewerten seien. Ebenso wurden
Vermögenswerte mit mehrfacher Nutzbarkeit diskutiert (dual-use assets).
Der Board kam überein, dass in den dem Entwurf beigefügten Grundlagen
für Schlussfolgerungen die Argumentation des Boards in diesem Fall
dargestellt werden solle. Der Stab soll Formulierungsfragen mit
denjenigen erörtern, die die bisherigen Formulierungen verwirrend
fanden, um zu Verbesserungsvorschlägen zu kommen.
Die Unterscheidung zwischen dem Ansatz und der Bewertung latenter
Steuern
Der Board kam überein, den zweistufigen Ansatz beizubehalten (Ansatz
des vollen Betrags des latenten Steuervermögens und eine zugehörige
Wertberichtigung des Betrags in dem Maß wie mehr dafür als dagegen
spricht, dass es nicht genügend zu versteuerndes Einkommen geben wird,
um den latenten Steueranspruch zu realisieren). Der Stab wurde jedoch
gebeten, die Formulierungen zu verbessern, um den Ansatz zu
verdeutlichen.
Abzinsung latenten Steuervermögens aus noch nicht genutzten
steuerlichen Verluste und noch nicht genutzten Steuergutschriften
Der Board bestätigte, dass die Abzinsung latenten Steuervermögens
verboten sein solle. Abzinsung involviere eine genaue zeitliche Planung,
und den Standardsetzern ist wiederholt von den Adressaten bestätigt
worden, dass diese nicht möglich sei.
Zuweisung der Konsequenzen von Änderungen in unsicheren
Steuerposten
Im Entwurf wird vorgeschlagen werden, dass die Konsequenzen aus
Änderungen in unsicheren Steuerposten unter fortgeführte
Geschäftsbereiche erfasst werden sollen unabhängig davon, in welchem
Bestandteil des vollständigen Einkommens oder des Eigenkapitals die
zugehörigen Steueransprüche oder -schulden ursprünglich erfasst wurden.
Der Board entschied, diesen Ansatz beizubehalten; es wird jedoch eine
Frage zu diesem Vorschlag in der Einladung zur Stellungnahme geben.
Zinsen und Strafzahlungen
Mit sehr knapper Mehrheit (7:6) entschied der Board, dass im Entwurf
deutlich gemacht werden solle, dass ein Unternehmen ein
Bilanzierungswahlrecht bei der Klassifizierung von Zinsen und
Strafzahlungen hat, die an die Steuerbehörden zu zahlen sind.
Diejenigen, die dagegen waren, waren der festen Meinung, dass Zinsen und
Strafzahlungen, die von Steuerbehörden eingefordert werden, nicht als
ein Bestandteil der Ertragsteuern dargestellt werden sollten.
Übergangsregelungen für die Erstanwender
Der Board kam überein, dass Erstanwender mit einem Übergangsdatum vor
dem Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Standards (aber einer
ersten IFRS-Berichtsperiode nach dem Datum der Veröffentlichung) die
Wahl haben sollten, den überarbeiteten Standard auf alle im Abschluss
dargestellten Berichtsperioden anzuwenden, auf die der Standard zuerst
anzuwenden ist.
Struktur und interne Verweise
Der Board erörterte kurz die Struktur des Entwurfs und insbesondere
die internen Verweise. Der Stab wurde angewiesen, nicht vom
Standardbestandteil des Entwurfs auf die nicht verpflichtenden
Leitlinien zu verweisen (beispielsweise auf die erläuternden Beispiele);
Verweise von den erläuternden Beispielen auf den Standardbestandteil des
Entwurfs wurden gestattet.
Beschreibung des Dokuments
Der Board kam überein, dass der Entwurf als ein Standardentwurf
bezeichnet werden solle und nicht als Änderungen an IAS 12.
Abweichende Meinungen
Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob jemand eine abweichende Meinung
im Entwurf angeben wolle. Robert Garnett deutete an, dass es das
eventuell beabsichtige, da er Bedenken hege, ob der Text der vorläufigen
Abstimmungsvorlage sein Verständnis dessen, was der Board entschieden
habe, widerspiegele.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Der Stab trug noch einmal einen Sachverhalt vor, der
in der Abstimmungsphase des demnächst erscheinenden
Entwurfs zu Ertragsteuern aufgekommen war. In der
Abstimmungsvorlage war vorgeschlagen worden, dass die
gegenwärtigen Steuern abgezinst werden sollten. Der Stab
fragte den Board, ob der Entwurf Leitlinien zur
Abzinsung enthalten solle. Der Board erörterte
verschiedene Aspekte hinsichtlich der Abzinsung
gegenwärtiger Steuern, einschließlich Diskontierungssatz
und IAS 20-Auswirkungen.
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass
Abzinsung nicht angemessen sei, wo der Aufschub von
Zahlungen gesetzlich gestattet sei. Wenn jedoch ein
unternehmen explizit einen Zahlungsplan für seine
Steuerschulden aushandelt, wäre bei Wesentlichkeit eine
Abzinsung vorzunehmen. Einige Boardmitglieder wiesen
jedoch darauf hin, dass dies eher einer Erfüllung einer
Steuerschuld gleiche und selbst kein Steuersachverhalt
sei. Es wurde entschieden, die Abzinsung gegenwärtiger
Steuern nicht im Entwurf zu adressieren.
Entwurf am 31. März 2009 veröffentlicht
Der IASB hat am 31. März 2009 zu Stellungnahmen zu einem Entwurf eingeladen, der
IAS 12 Ertragsteuern mit einem
neuen Standard ersetzen soll. In dem vorgeschlagenen Standard (im Entwurf ED/2009/2 Ertragsteuern dargestellt)
wird der grundsätzliche Ansatz aus IAS 12 zur Bilanzierung von Ertragsteuern, der Ansatz über temporäre Differenzen, beibehalten.
Das Ziel dieses Ansatzes ist es, künftige Steuerauswirkungen vergangener Ereignisse und Geschäftsvorfälle jetzt zu erfassen und nicht
zu warten, bis die Steuern zu zahlen sind oder erstattet werden. Obwohl dieses Prinzip im vorgeschlagenen Standard beibehalten wird,
schlägt der IASB vor, die meisten der Ausnahmen in IAS 12 zu streichen, um die Bilanzierung zu vereinfachen und das Prinzip
des Standards zu stärken. Darüber hinaus schlägt der IASB eine geänderte Struktur des Standards vor, die die Anwendung erleichtern soll.
Die Kommentierungsfrist endet am 31. Juli 2009. Der IASB hat eine englischsprachige
Presseerklärung
zur Veröffentlichung des Entwurfs herausgegeben, in der Sie auch eine Verknüpfung auf den Entwurf finden.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im
Oktober 2009
Der IASB-Stab führte in die Sitzung ein, indem er eine
Zusammenfassung der allgemeinen Kommentare vorstellte, die von
den Anwendern auf den IASB-Entwurf zur Ertragsteuern eingegangen
sind. Der Entwurf war am 31. März 2009 veröffentlicht worden;
die Kommentierungsfrist endete am 31. Juli 2009. Es gingen 168
Stellungnahmen beim IASB ein.
Der Stab des IASB wies darauf hin, dass in den meisten
Stellungnahmen die zwei Ziele des Projekts unterstützt worden
seien, die in einer Harmonisierung mit US-GAAP und der
Verbesserung der gegenwärtigen Bilanzierung nach IAS 12 lägen.
Der Stab des IASB erklärte jedoch, dass, obwohl die meisten
Stellungnehmenden die übergeordneten Ziele unterstützten, viele
Stellungnehmende der Meinung wären, dass der Entwurf diese Ziele
verfehle. Sie nannten dafür hauptsächlich die folgenden Gründe:
- Der FASB hat die Arbeiten an dem Projekt derzeit
eingestellt und nennt keine bestimmte Absicht für deren
Wiederaufnahme.
- Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf werden
nicht als Verbesserungen sondern als die Einführung
neuer komplexer Regeln angesehen.
Der Stab des IASB wies dann darauf hin, dass es als
Konsequenz wenig Unterstützung unter den Stellungnehmenden für
die Fertigstellung des Entwurfs in seiner jetzigen Form gebe. In
vielen Stellungnahmen sei vielmehr vorgeschlagen worden,
kurzfristig bestimmte Verbesserungen an IAS 12 vorzunehmen und
dann ein grundlegendes langfristiges Projekt gemeinsam mit dem
FASB aufzunehmen und/oder eine grundlegenden Prüfung der
Bilanzierung von Ertragsteuern auf die Agenda zu nehmen.
Die Boards erörterten dann die Richtung des Projekts zu
Ertragsteuern. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass
ein Aufgeben des Projekts zu Ertragsteuern von manchen so
wahrgenommen werden könnte, dass der FASB und der IASB sich
nicht länger einer Verpflichtung zur Harmonisierung unterworfen
sähen, da dieses Projekt im Arbeitsabkommen genannt würde. Sie
wiesen außerdem darauf hin, dass es zu einem Stolperstein für
die Einführung der IFRS in den Vereinigten Staaten werden könne,
wenn man zu keiner Harmonisierung gelange. Die meisten
Boardmitglieder waren sich dahingehend einig, dass, obwohl eine
grundlegende Prüfung und Überholung der Bilanzierung von
Ertragsteuern notwendig sei, die Ressourcen und die Zeit, die
für ein solches Unterfangen notwendig seien, derzeit nicht zur
Verfügung stünden. Im Ergebnis einigten sich die Boards, eine
solch grundlegende Überprüfung aufzuschieben, bis einige der
anderen bestehenden Projekte abgeschlossen seien. Man
diskutierte außerdem die Möglichkeiten, die dem IASB
hinsichtlich einiger kurzfristiger Änderungen zu Verfügung
ständen.
Die möglichen kurzfristigen Änderungen an IAS 12, die
erörtert wurden, drehten sich um die Harmonisierung mit US-GAAP,
insbesondere hinsichtlich der gegenwärtigen Ansatzausnahmen, die
in IAS 12 enthalten sind. Die Boardmitglieder gaben
verschiedenen Ansichten hinsichtlich der praktischen
Umsetzbarkeit der Durchführung dieser kurzfristigen Änderungen
Ausdruck. Der Stab des IASB wies darauf hin, dass in der
Mehrheit der Stellungnahmen auf den Entwurf keine Unterstützung
für Änderungen an den gegenwärtigen Ansatzausnahmen, die in
IAS 12 enthalten sind, ausgedrückt worden war. Er wies außerdem
darauf hin, dass der IASB und der FASB zusammenarbeiten und
beide ihre jeweiligen Standards ändern müssten, um vollständige
Harmonisierung in diesem Bereich zu erlangen.
Der Stab des IASB schloss die Diskussion, indem er darauf
hinwies, dass die Richtung des IASB-Projekts zu Ertragsteuern
auf den IASB-Sitzungen den kommenden Monate weiter erörtert
werden würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
Umfang des Projekts zu Ertragsteuern
Der Board erörterte vor dem Hintergrund des größtenteils
negativen Feedbacks der Anwender zum Entwurf zu Ertragsteuern
und nach der Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober
verschiedene Möglichkeiten, mit dem Projekt fortzufahren. Der
Board erörterte die Möglichkeiten eines eingeschränkteren
Projekts, mit dem man sich auf die dringendsten Sachverhalte
konzentrieren würde.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, das
Projekt nur auf unsichere Steuerpositionen auszurichten.
Verschiedene Boardmitglieder ermutigten den Board, den Umfang
seiner Arbeiten auszuweiten, um die dringendsten Themen mit
aufzunehmen - insbesondere den Sachverhalt der
Steuerauswirkungen von Eigentumsneubewertungen, der in einigen
Rechtskreisen (beispielsweise Hongkong) seit erheblicher Zeit
Bedenken auslöse. Sie argumentierten, dass der
Neubewertungssachverhalt seit Jahren aufgrund des
Ertragsteuerprojekts aufgeschoben werde und dass der Board auf
die Bedürfnisse dieser Rechtskreise eingehen sollte.
Der Board ernannte eine kleine Gruppe seiner Mitglieder, die
zu priorisierende Sachverhalte für ein kurzfristiges Projekt
eruieren und Möglichkeiten für kurzfristige Konvergenz erwägen
soll.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
Begrenzte Änderungen an IAS 12
Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte aus der Praxis,
die im Rahmen eines Projekts in begrenztem Umfang zur Änderung
von IAS 12 Ertragsteuern erörtert werden könnten.
Ziel eines solchen Projekts mit begrenztem Umfang
Der Board kam überein, dass er ein Projekt in begrenztem
Umfang zur Änderung von IAS 12 aufnehmen wolle. Das Ziel des
Projekts soll sein, Probleme, die in der Praxis in Bezug auf
IAS 12 auftreten, zu lösen, ohne den grundlegenden Ansatz von
IAS 12 zu ändern und wenn möglich ohne die Differenzen zu
US-GAAP zu vergrößern.
Obwohl viele Boardmitglieder sich besorgt zeigten, dass der
ohnehin großen Arbeitslast des Boards noch ein weiteres Projekt
hinzugefügt werden soll, wurde anerkannt, dass mit dem Projekt
versucht werden soll, ein Bedürfnis des Markts zu befriedigen,
selbst wenn einige der wahrscheinlich zu erwartenden Lösungen
weitere Abweichungen von US-GAAP mit sich bringen würden.
Insbesondere sei die Bilanzierung von unsicheren
Steuerpositionen ein bedeutende Sachverhalt in der Beurteilung
der Anwendbarkeit der IFRS in den Vereinigten Staaten.
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine vollständige
Überarbeitung der Bilanzierung von Ertragsteuern Jahre
beanspruchen würde und etwas sei, dass nach 2011 erörtert und
priorisiert werden müsse.
Der Board vereinbarte, die folgenden Themen in das Projekt
aufzunehmen:
Praxisfragen (diese würden einen Entwurf erfordern)
 |
Unsichere Steuerpositionen (nach Abschluss der
endgültigen Überarbeitung von IAS 37) |
 |
Latente Steuern aus Neubewertungen von Sachanlagen |
 |
Unausgeschütteter/ausgeschütteter Steuersatz bei
Immobilienfonds und ähnlichen Unternehmen |
Im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagene Verbesserungen
 |
Einführung eines ersten Schritts zur Erwägung, ob
die Realisierung eines Vermögenswerts oder die Erfüllung
einer Schuld Auswirkungen auf den zu versteuernden
Gewinn hat |
 |
Ansatz einer latenten Steuerforderung in Gänze und
einer ausgleichenden Wertberichtigung im nötigen Umfang |
 |
Leitlinien zur Einschätzung der Notwendigkeit einer
Wertberichtigung |
 |
Leitlinien zu "im Wesentlichen in Kraft" |
 |
Zuordnung laufender und latenter Steuern eines Konzerns, der eine Konzernsteuererstattung beantragt |
Bei der Vereinbarung dieser Liste zeigten sich verschiedene
Boardmitglieder besorgt, dass einige der Sachverhalt leicht
adressiert und schnell abgeschlossen werden könnten aber anderer
schwieriger seien. Einige Boardmitglieder waren der Meinung,
dass man die Änderungen, die im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagen
worden sind, schnell abschließen könne: Der Board hatte zu
diesen Vorschlägen zur Stellungnahme eingeladen, es gab einen
hohen Grad an Zustimmung zu den Vorschlägen, und der Board sei
in der Lage, gleich zu endgültigen Änderungen vorzudringen. Der
Stab war im Hinblick auf diese Frage geteilter Meinung: Ein
Mitglied war der Meinung, dass die im Entwurf ED/2009/2
vorgeschlagenen Änderungen schnell abgeschlossen werden können;
ein führendes Mitglied riet von diesem Ansatz ab und war der
Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
der vorsichtigere Weg sei. Wie dem auch sei, der Stab wird dem
Board im dritten Quartal Vorschläge vorstellen. Allgemein war
die Ansicht, dass man vor Ende 2010 alle Sachverhalte
durchsprechen und einen Entwurf zu den Sachverhalten, die eine
Veröffentlichung zwecks Stellungnahme erfordern, veröffentlichen
könne.
Neubewertung von Immobilien
Der Board erörterte einen Vorschlag (dem er aber nicht
zustimmte), mit dem IAS 12 eine Ausnahme hinzugefügt werden
sollte, nach der ein Unternehmen keine latenten Steuern auf
temporäre Differenzen von Vermögenswerten und Schulden ansetzen
würde, wenn Folgendes gegeben sei:
 |
Die Vermögenswerte und Schulden wurden zum
beizulegenden Zeitwert angesetzt, und |
 |
einem Marktteilnehmer, der den Vermögenswert oder
die Schuld zum beizulegenden Zeitwert übernimmt, würden
die gleichen temporären Differenzen entstehen. |
Verschiedene Boardmitglieder kritisierten den Vorschlag des
Stabs scharf. Der Vorschlage widme sich einem Problem in
einigen, aber nicht in allen Rechtskreisen. Wenn der Board mit
diesem Vorschlag fortfahren würde, würde eine Welle von Anfragen
aus anderen Rechtskreisen eingehen, ihre Probleme auch zu
adressieren. Darüber hinaus versuche der Vorschlag sich des
falschen Sachverhalt anzunehmen: das wahre Problem sei die
Definition der Steuergrundlage. Darüber hinaus sei die
Unklarheit, die aus IAS 12.51 entstehe ("Die Bewertung latenter Steuerschulden und latenter Steueransprüche hat die steuerlichen Konsequenzen
zu berücksichtigen, die daraus resultieren, in welcher Art und Weise ein Unternehmen zum
Bilanzstichtag erwartet, den Buchwert seiner Vermögenswerte zu realisieren oder seiner Schulden zu
erfüllen."), auch in Bezug auf die Situation um IAS 40 der wahre Schuldige.
Ein Boardmitglied schlug einen alternativen Ansatz vor, der
eine jegliche Ausnahme auf die Vorschrift beschränken würde,
latente Steuern auf temporäre Differenzen aus Vermögenswerten
und Schulden anzusetzen, wenn sie sich auf Anlageimmobilien
beziehen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bilanziert nach IAS 40 werden. Darüber hinaus sollte der Satz,
der auf diese temporären Differenzen angewendet wird, den
Ansatz der geringsten Kosten widerspiegeln. Ein solcher Ansatz
würde auf Vermögenswerte beschränkt, für die die freiwillige
Entscheidung unter IAS 40 getroffen wurde. Er gälte nicht für
den erstmaligen Ansatz von Anlageimmobilien, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben würden. Es wurde
anerkannt, dass dieser Ansatz IFRS 3 einem bedeutenden Druck
aussetzen würde, aber dies könne (ohne erneute Erörterung der
Definition der Steuergrundlage) nicht vermieden werden.
Der Stab wurde gebeten, diesen Ansatz weiter zu entwickeln
und dem Board später Vorschläge vorzustellen, die ihn
wiederspiegeln würden.
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