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Konvergenzthemen – IFRS und US-GAAP: Ertragsteuern

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab Januar 2005. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen wir die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS Plus.com.

 

 

Chronologie

 

Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den Protokollmitschriften auf dieser Seite.

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005
bullet Diskussion auf der IAS-Sitzung im Februar 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2005
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
bullet Entwurf ED/2009/2 am 31. März 2009 veröffentlicht (weitere Informationen)
Ende der Kommentierungsfrist: 31. Juli 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010

 

 

Zeitplan

 

bullet Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen.

 

 

Hintergrund

 

Das Ziel der Gesamtkonvergenzprojekts besteht darin, eine Reihe von Unterschieden zwischen den International Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP zu beseitigen. Das Projekt, das vom IASB und vom FASB gemeinsam betrieben wird, entstand aus einer Vereinbarung, die die beiden Boards im September 2002 geschlossen haben.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005

 

Der Board erörterte eine Anzahl von Themen bezüglich des Projekts zu latenten Steuern. Diese waren ein Thema der Sitzung des FASB am Mittwoch, dem 19. Januar 2005 gewesen.

 

In Kraft vs. im Wesentlichen in Kraft

 

Während der Sitzung im April 2003 hatte der Board entschieden, den Ausdruck „im Wesentlichen in Kraft“ für die Bestimmung, welche Ausprägungen von Steuersätzen zu berücksichtigen seien, beizubehalten, so dass Änderungen in den Steuersätzen so gut wie sicher sein müssten, bevor sie Berücksichtigung finden könnten. Die Stäbe von FASB und IASB hatten vorgeschlagen, eine dahingehende Änderung festzuhalten, dass Änderungen in den Steuersätzen nur dann zu berücksichtigen seien, wenn die verbleibenden Schritte auf dem Weg zur Inkraftsetzung nur noch mechanischen Charakter hätten (to be perfunctory). Auf seiner Sitzung hatte der FASB angemerkt, dass der Ausdruck „förmlich (ceremonial)“ angemessener sei als „mechanisch“.

 

Der Board hielt fest, dass in den Vereinigten Staaten die Unterschrift des Präsidenten notwendig sei, damit das Kriterium „so gut wie sicher“ erfüllt sei. In anderen Ländern sei allerdings „königliche Genehmigung“ nicht notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des „so gut wie sicher“-Kriteriums. Der Board wies darauf hin, dass der Schwerpunkt der Forderung auf dem Verabschiedungsprozess von Steuergesetzen liegen solle und nicht auf der Wahrscheinlichkeit, dass diese Gesetze tatsächlich verabschiedet würden. Es herrschte Übereinstimmung, dass das Prinzip „im Wesentlichen in Kraft sein“ und „so gut wie sicher“ beibehalten werden solle – mit einer Klarstellung, dass dies bedeute, dass Änderungen in den Steuersätzen dann erfasst werden sollten, wenn die Beschlussfassung des Gesetzes abgeschlossen sei, d. h. die verbleibenden Schritte das Ergebnis nicht mehr beeinflussen können würden. Die Grundlage für die Beschlussfassung wird verdeutlichen, dass in den Vereinigten Staaten das „so gut wie sicher“-Kriterium nur mit Leistung der Unterschrift durch den Präsidenten erfüllt sei.

 

Ausschüttungs- vs. Thesaurierungssteuersätze

 

Im April 2003 entschied der Board, dass der Thesaurierungssteuersatz bei der Erfassung von Steuern in den konsolidierten Abschlüssen anzuwenden sei, da der Auslöser für die Anwendbarkeit des Ausschüttungssteuersatz immer die Ausschüttung sei, und bis diese eintrete (oder zumindest bis sie verkündet sei), könne die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes nicht gerechtfertigt werden. Der FASB hingegen ist der Meinung, dass der Ausschüttungssteuersatz angewendet werden solle, weil das Ereignis, das die Erhebung von Steuern verursache, die Erwirtschaftung des Ertrags sei. Dies sei konsistent damit, wie man andere Rechte bilanziere, die Vermögensgegenstände darstellten (das Recht, eine Ausschüttung vorzunehmen und dadurch einen günstigeren Steuersatz anwenden zu können, sei ein Vermögensgegenstand des Unternehmens). Der IASB konnte dieser Logik nicht folgen, zumal in einigen Fällen Liquiditätsanforderungen die Auszahlung einer Dividende verhinderten, und es wenig plausibel scheine, einen Vermögensgegenstand auszuweisen, der nicht kapitalisierbar sei. Die Mehrheit der Boardmitglieder bevorzugten den Thesaurierungssteuersatz. Demzufolge wird dieser Sachverhalt Teil der gemeinsamen Sitzung der Boards im April 2005 sein.

 

Sollte ein Mutterunternehmen immer die gleichen Steuersätze anwenden wie seine ausländischen Tochtergesellschaften?

 

Der Board setzte die Diskussion mit der Frage fort, ob Tochterunternehmen - wie zuvor beschlossen - den Ausschüttungssteuersatz in ihren Abschlüssen anwenden sollten und ob dies konsistent mit der oben aufgeführten Entscheidung sei. Der Board kam überein, dass die Annahme vernünftig sei, dass Gewinne innerhalb des Konzerns ausgeschüttet werden würden, nicht jedoch die Annahme, dass dies außerhalb des Konzerns geschehen müsse. Es wurde festgehalten, dass eine mögliche Dividendenzahlung an nicht zum Konzern gehörende Gesellschafter keinen zeitlichen Unterschied verursache – hierfür latentes Steuervermögen anzusetzen hieße, dies unter der Annahme zu tun, dass das Unternehmen eine Alternative bezüglich der Verwendung des Geldes habe. Das Gegenteil sei in der Konzernsituation der Fall: Das Unternehmen muss für alle Steuern Rückstellungen bilden, die zukünftig zu zahlen sind, damit der Konzern als Ganzes von den Erträgen profitieren kann. Daher sei die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes in den Abschlüssen der Tochterunternehmen mit der obigen Schlussfolgerung konsistent.

 

Der FASB hatte eine Ausnahme von der Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes festgehalten; dies betrifft Situationen, in denen Geld fortwährend in ausländischen Tochtergesellschaften reinvestiert wird. Der FASB hatte hinsichtlich der Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes für Tochterunternehmen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, Bedenken geäußert, weil dies zu inkonsistenten Annahmen zwischen Tochterunternehmen führen würde.

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass der Ausschüttungssteuersatz für Tochterunternehmen anzuwenden sei, wobei die Ausnahme für fortwährende Reinvestition eher eine Befreiung aus praktischen Gesichtspunkten als eine fachliche Ausnahme sei. Man kam überein, dass umfassende Beispiele zur Debatte bei der gemeinsamen Sitzung im April mitgebracht werden sollten.

 

Voraussichtlich (probable)

 

Der FASB nahm die Entscheidung des IASB zur Kenntnis, weiterhin das Wort „voraussichtlich (probable)“ in den Kriterien für den Ansatz von latentem Steuervermögen zu verwenden, mit der Klarstellung, dass die Bedeutung von „voraussichtlich“ „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich (more likely than not)“ sei (was der Formulierung im US-amerikanischen Standard entspricht). Weitere Fragen kamen in Verbindung mit dieser Entscheidung nicht auf.

 

Weitere Sachverhalte

 

Der Board erörterte die folgenden weiteren Unterschiede zwischen SFAS 109 und IAS 12, die eventuell in das Projekt mit einbezogen werden müssten:

 

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Rechnungslegung von latenten Steuern, wo gestufte Steuersätze Anwendung finden (der FASB hatte angedeutet, dass hierbei die gleiche Wortwahl schön wäre, dass es aber kein Sachverhalt von Bedeutung sei); und

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Rechnungslegung von Steuermerkmalen eines Käufers, die aufgrund des Kaufes veräußerbar werden (beide Boards stimmten darin überein, dass dieses eher im Rahmen des gemeinsamen Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen gelöst werden solle).

 

Das Board entschied, jegliche Hinweise, die derzeit in SFAS 109 nicht jedoch in IAS 12 vorhanden seien, auf Aufnahme in den Entwurf zu überprüfen. Ein gemeinsamer Entwurf solle herausgebracht werden, und es solle soweit wie möglich die gleiche Wortwahl in den Ergänzungen zu den bereits bestehenden Standards verwendet werden. Die zu Grunde liegende Struktur der bereits bestehenden Standards bedürfe aber keiner Änderungen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005

 

In Kraft vs. im wesentlichen in Kraft

 

Auf seiner Sitzung im Januar hatte der Board die Verwendung von "in Kraft" bzw. "im wesentlichen in Kraft" befindlichen Steuersätzen erörtert. Der Board diskutierte, ob die Bedeutung von "in wesentlichen in Kraft" auf der Wahrscheinlichkeit der Inkraftsetzung oder dem Prozess der Inkraftsetzung basieren sollte. Der Board entschied, dass das Erreichen einer bestimmten Prozessstufe gefordert werden sollte. Mit Blick auf diese Stufe kann der Prozess der Inkraftsetzung dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn die verbleibenden Schritte "das Ergebnis nicht mehr beeinflussen werden".

 

Die Zielsetzung dieser Sitzung bestand darin, dass der Stab dem Board zusätzliche Informationen zur Einführung und Wirkungsweise von Steuersätzen, die im wesentlichen in Kraft sind, geben sollte. Es wurden die Abläufe in einer ganzen Reihe von Ländern betrachtet, und der Board diskutierte die Vorschläge des Stabs im Hinblick darauf, wann man von einer im wesentlichen erfolgten Inkraftsetzung ausgehen könne. Eine Boardmitglieder hielten fest, dass in der US-GAAP-Literatur auf die "Inkraftsetzung" verwiesen und der Zeitpunkt entsprechend später gesetzt werde (z.B. wenn der Präsident das Gesetz unterzeichnet), vergleicht man diese mit der Formulierung "im wesentlichen in Kraft", was je nach Gesetzgebungsverfahren ein früherer Zeitpunkt sein könne.

 

Der Board unterstützte das Prinzip der "wesentlichen Inkraftsetzung" auf der Grundlage, dass diese dann als erreicht anzusehen sei, wenn die verbleibenden Prozessschritte "das Ergebnis nicht mehr beeinflussen werden".

 

Der Board erklärte sich einverstanden, diesen Sachverhalt so weiter zu verfolgen, dass die Analyse jedes Rechtgebiets in der Beschlussgrundlage angegeben und die Adressaten gezielt um Stellungnahme gebeten werden. Den nationalen Standardsetzern werde die Möglichkeit gegeben, diesen Passus vor der Veröffentlichung des Entwurfs einzusehen.

 

Ungewisse Steuerpositionen

 

Ziel dieser Sitzung war die Information der IASB-Mitglieder durch den Stab des FASB über den aktuellen Stand der dort anhängigen Erörterungen zu erstmaligem Ansatz, Zugangs- und Folgebewertung, Abgang, Eingruppierung und Angaben ungewisser Steuerpositionen. Ebenfalls abgedeckt wurden die Zwischenberichterstattung, Zinsen und Strafen, die Kommentierungsperiode, Übergangsvorschriften und das Datum des Inkrafttretens ein. Der IASB fasste keine Beschlüsse.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005

 

Auf seiner Sitzung im Januar 2005 hatte der Board entschieden zu überlegen, ob Hinweise zu bestimmten Bereichen, die in SFAS 109 abgedeckt sind, in IAS 12 eingebracht werden sollten. Der Stab empfahl, Hinweise zu folgenden Gebieten in IAS 12 aufzunehmen:

 
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Berechnungsablauf bei der Bestimmung latenter Steuern

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Spezielle Abzüge

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Alternative Mindestbesteuerungsanforderungen

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Einfluss einer Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens auf laufende und latente Steuern - der Zeitpunkt der Erfassung der Steuerauswirkungen einer Änderung im Steuerstatus

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Bewertung der Realisierbarkeit latenter Steueransprüche

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Zuordnung laufender und latenter Steuern eines Konzerns, der eine Konzernsteuererstattung beantragt

 

Nicht für eine Aufnahme von Hinweisen empfahl der Stab folgende Sachverhalte:

 
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Vorschriften zur Erfassung von Erfolgen im Nachgang eines Unternehmenszusammenschlusses

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Unter Aufsicht stehende Unternehmen

 

Grundsätzlich stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs aus den Gründen zu, die in den Board-Papieren ausgeführt wurden.

 

Der Board erwog das unterschiedliche Herangehen von IASB und FASB im Hinblick auf die Verwendung von Ausschüttungs- oder Thesaurierungssteuersätzen. Der Board beschloss, diesen Sachverhalt auf der gemeinsamen Sitzung der beiden Boards im April zur Sprache zu bringen. Einige Boardmitglieder deuteten vorsichtig an, dass die Haltung des FASB sie nicht überzeuge (die Verwendung des Ausschüttungssatzes).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2005

 

Der Stab des FASB gab dem Board Rückmeldung, dass der FASB mit dem IASB-Ansatz zu dem Projekt übereinstimme.

 

Zum Sachverhalt der Feststellung von „im Wesentlichen in Kraft sein“, schien der Board zuzustimmen, dass sich die Hinweise nur mit dem Grundsatz befassen sollten, zusammen mit einem Beispiel des US-amerikanischen Systems, in dem der Präsident über ein Vetorecht verfügt. „Im Wesentlichen in  Kraft sein“ trete also nur auf, wenn der Präsident das entsprechende Gesetz unterschrieben habe. Die Hinweise würden aber auf jeden Fall deutlich machen, dass die Frage, wann „im Wesentlichen in Kraft sein“ eingetreten sei, für jeden Rechtskreis getrennt zu klären sei, da der Board fachlich nicht in der Lage sei, die Gesetzmäßigkeiten jeden Rechtsrozesses zu kennen.

 

Der Board diskutierte anschließend den Sachverhalt der unterjährigen Zuteilungen und des Teilaspekts, der üblicherweise als „Rückverfolgung“ (im Original: backwards tracing) bezeichnet wird. Einige Boardmitglieder hinterfragten die Ausnahme in IAS 12, die verlangt, dass die steuerliche Auswirkung einer Transaktion dort zu erfassen ist, wo die Transaktion selbst festgehalten wird (z.B. wird die Neubewertung der Sachanlagen nach IAS 16 und ihre steuerliche Auswirkung im Eigenkapital erfasst).

 

Andere Boardmitglieder gaben einem einzigen Steuerbetrag den Vorzug, der unabhängig von der Transaktion und unabhängig davon, wo diese erfasst wird, in der GuV erfasst werden sollte. Einige sind der Ansicht, dass die derzeitigen Vorschriften in IAS 12 beibehalten werden sollten, vorausgesetzt, dass ein Recycling durch die GuV nicht gestattet ist, so wie im Fall einer Neubewertung der Sachanlagen nach IAS 16, die Auswirkungen von Änderungen der Steuersätze aber im Zeitpunkt ihres Anfalls in der GuV zu erfassen sind. Die Vorschrift, Auswirkungen von Änderungen der Steuersätze in der GuV zu erfassen, würden dadurch unterstützt, dass Abschreibungen neubewerteter Vermögenswerte ebenfalls erfolgswirksam erfasst werden.

 

Der Board schien keine Konzepte zu erkennen, die der Untermauerung der Vorschriften aus IAS 12 dienten.

 

Der Board erwog, in diesem Punkt nicht mit US GAAP zu konvergieren, entschied aber vorläufig, dass Konvergenz wie vom Stab vorgeschlagen erst einmal der beste Weg vorwärts sei. Der Stab wurde vom Board gebeten, Beispiele auf Basis des vom FASB erörterten Materials als Diskussionsgrundlage auszuarbeiten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beispiele sicher ein „Sortierproblem“ aufwerfen würden, das nur durch eine Zufallsentscheidung bezüglich des Beispiels, an dem die Diskussion aufgehängt werden solle, gelöst werden könne.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2005

 

Der Stab informierte zur Einführung über Sachverhalte der unterjährigen Steuerzuordnung, d.h. die Zuordnung des gesamten Steuernaufwands oder -anspruchs der Periode zu verschiedenen Komponenten des vollständigen Einkommens (z.B. fortzuführende und stillgelegte Geschäftsbereiche, sonstiges vollständiges Einkommen (Other Comprehensive Income, OCI) und Kapitalposten). Der Stab ging im Detail auf den Überleitungsposten zwischen IAS 12 und Standard 109 ein. Die Steuerauswirkung in einem Jahr, die sich auf Erfolge eines Jahres bezieht, die in OCI oder im Kapital erfasst wurden, wird nach beiden Standards in OCI oder im Kapital erfasst. Allerdings werden die Auswirkungen von Änderungen bei den Steuersätzen, der Steuergesetzgebung, dem Steuerstatus sowie die meisten Änderungen von Wertberichtigungen, die sich auf Erfolge beziehen, welche in früheren Jahren in OCI oder im Kapital erfasst wurden, nach IAS 12 in OCI oder im Kapital erfasst, nach Standard 109 hingegen im Ergebnis aus dem fortzuführenden Geschäft.

 

Die Boards diskutieren sodann die verschiedenen Möglichkeiten, die der Stab dargelegt hat (sowie Möglichkeit C, die vom FASB dargelegt wurde):

 

Möglichkeit A: Keine Konvergenz bei der unterjährigen Zuordnung zu diesem Zeitpunkt. Die Boards von FASB und IASB könnten das Thema getrennt erörtern, wenn eines von ihnen glaubt, dass Verbesserungen an ihrem Standards angezeigt sind.

 

Möglichkeit B: Konvergenz der unterjährigen Zuordnungsregeln in IAS 12 mit den detaillierten unterjährigen Zuordnungsregeln nach Standard 109. Dieses würde im Endeffekt auf eine Beibehaltung der Zuordnungshinweise in Standards 109 hinauslaufen, ergänzt um die Anforderung, Veränderungen (1) der Steuersätze, (2) der Steuergesetzgebung, (3) des Steuerstatus eines Unternehmens und (4) von Wertberichtigungen auf die Bestandteile Einkommen, OCI oder Kapital zu verteilen.

 

Möglichkeit C: Konvergenz der unterjährigen Zuordnungsregeln in IAS 12 mit den detaillierten unterjährigen Zuordnungsregeln nach Standard 109. Dieses würde im Endeffekt auf eine Beibehaltung der Zuordnungshinweise in Standards 109 hinauslaufen.

 

Die Boards erörterten die folgenden Punkte in der darauf folgenden Diskussion:

 

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Im Rahmen des Projekts muss die zuvor getroffene Entscheidung, eine einzige Darstellung des vollständigen Einkommen einzuführen, bedacht werden.

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Die Vorzüge einer Konvergenz zwischen US GAAP und IFRS und der Umstand, ob die Kosten einer Konvergenz die dadurch erzielten Vorteile aufwiegen, muss über das gesamte Projekt hinweg erwogen werden.

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Steuern stellen Kosten dar und sollten in die Berechnung des Nettoeinkommens eingehen.

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die Schwierigkeit, Steuern zu recyceln, und das Erfordernis sicherzustellen, dass das Recycling genauso vorgenommen wird wie das anderer recycelter Sachverhalte (bspw. Cash Flow Hedging), so dass die Notwendigkeit besteht, die speziellen Eigenkapitalposten zu bestimmen, auf den sich die Steuer bezieht.

 

Nach Diskussion stimmten die Boards für obige Möglichkeit C, die zur Konvergenz von IFRS mit der gegenwärtigen Behandlungsweise in Standard 109 führen würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2005

 

Der Board wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Stäbe von FASB und IASB an einem gemeinsamen Entwurf von Änderungen an FAS 109 und IAS 12 arbeiten, so dass die Adressaten sehen können, wo jeder Board Änderungen an seinem Standard durchführt.

 

Angaben

 

(a) Komponenten des Ertragsteueraufwands

 

Der Board beschloss, das spezielle Beispiel in IAS 12.80(b) beizubehalten.

 

Der Board kam überein, die Beispiele aus FAS 109.45(f) und (g) in IAS 12 zu übernehmen.

 

(b) Eventualforderungen und -schulden

 

Der in Kürze erscheinende Entwurf möglicher Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen enthält folgenden Satz:

 

88B.   Falls Änderungen an den Steuersätzen oder der Steuergesetzgebung nach dem Bilanzstichtag im Wesentlichen in Kraft gesetzt werden, gibt ein Unternehmen die Auswirkung der Änderungen auf seine laufenden und latenten Steueransprüche und -verplichtungen an (siehe IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag).

 

Der Board kam überein vorzuschlagen, diese Anforderung im Entwurf Ertragsteuern zu streichen, wobei festgestellt wurde, dass IAS 10 diese Information abfangen würde.

 

(c) Konzerninterne Übertragungen von Vermögen

 

Der Board verständigte sich darauf, Angaben zur Adressierung der folgenden Sachverhalte einzufügen:

 

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Erweiterung der Angabepflichten von FAS 109.43 um den Teil latenter Steueransprüche and -verpflichtungen, der auf konzerninterne Übertragungen eines Vermögenswerts zwischen Rechtskreisen mit unterschiedlichen effektiven Steuersätzen entfällt.

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Forderung nach Angabe einer jedweden derartigen Auswirkung, die als Teil des Einkommensteueraufwands (-vorteils) in der Gewinn- und Verlustrechnung in Zwischen- oder Jahresabschlüssen angesetzt wurde. Dies könnte sich auf alle Übertragungen beziehen oder auf jene begrenzt werden, deren zeitlicher Anfall oder Bedingungen für das Konzernunternehmen unüblich sind.

bullet

Forderung nach Angabe von Steuereffekten jedweder Änderungen, einschließlich Auflösungen (Umkehrung) an den Bedingungen solcher Übertragungen.

 

(d) Arten latenter Steueransprüche

 

Der Board kam überein, das Angabeerfordernis aus IAS 12.82 zu streichen.

 

(e) Börsennotierte Unternehmen, die nicht der Besteuerung unterliegen

 

Der Board war sich darin einig, das Angabeerforderung aus FAS 109.43 in IAS 12 aufzunehmen, dieses allerdings auf alle Unternehmen und nicht nur auf börsennotierte auszudehnen:

 

Ein börsennotiertes Unternehmen, das nicht der Einkommensbesteuerung unterliegt, weil sein Einkommen unmittelbar auf Ebene der Gesellschafter besteuert wird, hat diesen Umstand und die Nettodifferenz zwischen der Steuerbasis und den berichteten Beträgen an Unternehmensvermögen und -schulden anzugeben.

 

(f) Überleitung zwischen Steueraufwand und bilanziellem Ergebnis vor Steuern

 

Der Board beschloss per Mehrheitsentscheid (12 dafür, zwei dagegen), dass die Steuersatzüberleitung die Verwendung des inländischen Steuersatzes des Mutterunternehmens erfordert.

 

(g) Betrag und Ablauf von Verlustvorträgen und abzugsfähiger steuerlicher Unterschiede

 

Der Board kam überein, die Erörterung dieses Sachverhalts aufzuschieben.

 

(h) Konzernsteuererstattungen

 

Der Board verständigte sich darauf, die Angabeerfordernisse aus FAS 109.49 in IAS 12 zu übernehmen:

 

Ein Unternehmen, das Mitglied eines Konzerns ist, der eine Steuererstattung auf Konzernebene beantragt hat, hat in seinem eigenen Abschluss Folgendes anzugeben: a. den Gesamtbetrag des laufenden und latenten Steueraufwands für jede dargestellte Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Betrag jedweder steuerbezogener Posten gegenüber Konzernunternehmen zum Stichtag jeder dargestellten Bilanz. b. Die Kernbestimmungen der Methode, nach der der Konzernbetrag an laufendem und latentem Steueraufwand auf die Konzernmitglieder verteilt wird, sowie Art und Auswirkung jedweder Änderungen an dieser Methode (und bei der Beurteilung der zugehörigen Posten gegenüber Konzernunternehmen) während der Jahre, für die die Angaben in (a) getätigt wurden.

 

(i) Angabe der Dividenden und nicht abgeführten Ergebnisse

 

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Der Board kam überein, die nach IAS 12.82A, 87A, 87B und 87C geforderten Angaben beizubehalten.

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Der Board verständigte sich darauf, dass, wenn ein Abschlussersteller nach Ende des Geschäftsjahres eine Angabe zu bekannt gegebenen Dividenden macht, die steuerlichen Auswirkungen - sofern vorhanden - dieser Dividende ebenfalls anzugeben sind.

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Der Board entschied, die Hinweise vergleichbar FAS 109.44(a) nicht in IAS 12 zu übernehmen, wonach ein Unternehmen die Arten von Ereignissen anzugeben hat, die zu temporären Differenzen führen, aber nicht als steuerbar angesetzt wurden. Dies geschah gegen die Empfehlung des Stabs. Dieser Sachverhalt wird als Restant noch einmal erörtert werden.

bullet

Der Board stimmte (gleich dem FASB) dem Vorschlag des Stabs nicht zu, wonach alle Unternehmen eine Tabelle mit ihren Auslandseinkünften anzugeben haben. Stattdessen verständigte sich der Board (acht dafür; sechs dagegen/unentschlossen) eine dauerhafte Anlage ausländischer, nicht abgeführter Ergebnisse zu fordern und die Frage über die Nützlichkeit dieser Angabe in der Aufforderung zur Kommentierung zu stellen.

 

Ungewisse Steuerpositionen

 

Der Board verständigte sich darauf, dass

 

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ein Unternehmen nachweisen muss, dass es im Sinne von Statement 5 wahrscheinlich ist (d.h. dass "das/die zukünftige(n) Ereignis(se) wahrscheinlich eintreten"), dass eine eingenommene Position (oder eine, von der erwartet wird, dass sie auftritt) hinsichtlich eines Steuerabzugs, einer Gutschrift oder einer Steueranzeige beibehalten würde, falls diese von den Steuerbehörden vor der Erfassung des steuerlichen Vorteils aus dieser Position als Vorteil oder Verminderung des Steueraufwands im Abschluss in Frage gestellt wird.

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ein Unternehmen annehmen muss, dass eine Steuerbehörde die Steuerposition bei der Beurteilung, ob diese Position wahrscheinlich erhalten bleibt, noch einmal begutachten wird. Deshalb ist die Erwägung eines Entdeckungsrisikos nicht sachgerecht.

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das Unternehmen die Steuerposition in jeder nachfolgenden Periode, in der sich abzeichnet, dass die Steuerposition beibehalten wird, ansetzt.

 

Der Board kam überein, dass die Erstbewertung auf Basis der bestmöglichen Schätzwertes des Unternehmens hinsichtlich des Erfüllungsbetrags zu erfolgen habe. Die Hinweise im FASB Concept Statement 7 wären nützlich.

 

Nach einer Diskussion zum Thema Abgang bat der Board den Stab, zur nächsten Sitzung ein Papier auszuarbeiten, in welchem die Wechselwirkung von IAS 12 und den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 erörtert werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005

 

Mit Verweis auf den Projektzeitplan wies der Stab darauf hin, dass beabsichtigt sei, eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Entwurfs bis zur Sitzung im Oktober fertig gestellt zu haben.

 

Auf dieser Sitzung wurde der Board gebeten, eine Zusammenfassung seiner Entscheidungen zu erörtern und zu bestätigen und auf eventuelle abweichende Meinungen hinzuweisen. Drei Boardmitglieder gaben an, dass sie den Entwurf lesen wollten, bevor sie ihn ablehnen oder abweichende Meinungen äußern würden. Der Hauptsachverhalt, der die Haltung der Boardmitglieder beeinflussen würde, sei, ob das Ergebnis eine Verbesserung von IAS 12 insgesamt sei, obwohl der Board sich nur mit einigen Sachverhalten aus dem Standard beschäftigt habe. Der Board erörterte auch, ob IAS 12 zu diesem Zeitpunkt neu geschrieben und als IFRS veröffentlicht werden sollte. Einige Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, weil nicht alle Prinzipien in IAS 12 im Rahmen dieses Projekts erörtert worden seien. Dennoch wurde der Stab gebeten, zu überlegen, ob es Möglichkeiten gebe, die Darstellung und den Aufbau von IAS 12 während des Entwurfprozesses zu verbessern.

 

Die Entscheidungen des Boards wurden in folgende Themengruppen zusammengefasst, und genauere Angaben zu jedem von diesen wurden in den Materialien für Beobachter geleistet. Nur die vom Board auf dieser Sitzung genauer erörterten Sachverhalte werden nachfolgend beschrieben:

 

Definition einer Steuerbasis

 

Der Board stimmte der folgenden Definition einer Steuerbasis zu:

 

Die Steuerbasis ist ein Bewertungsattribut. Sie ist die Bewertung nach dem bestehenden anzuwendenden Steuerrecht eines Vermögenswertes, einer Schuld oder eines Eigenkapitalinstruments, der/die/das zu steuerlichen Zwecken als Ergebnis eines oder mehrerer Ereignisse in der Vergangenheit erfasst wurde. Dieser Vermögenswert, diese Schuld oder dieses Eigenkapitalinstrument kann aber muss nicht für Zwecke der Finanzberichterstattung erfasst sein.

 

Ausnahmen vom Ansatz nach temporären Differenzen

 

Anteile an Tochterunternehmen, Geschäftszweigen und assoziierten Unternehmen sowie Anteile an Joint Ventures

 

Der Board entschied, dass ein Unternehmen alle ertragsteuerlichen Auswirkungen aus temporären Differenzen im Konzernabschluss ansetzen solle. Eine Auswirkung dieser Entscheidung ist, dass ein Unternehmen alle von einem Tochterunternehmen bei Gewinnabführung an das Mutterunternehmen zahlbaren Steuern bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen muss, den es für die Bewertung seiner latenten Steuerschulden verwendet. Die praktischen Schwierigkeiten, dies für ein ausländisches Tochterunternehmen durchzuführen, werden unten erläutert. Darüber hinaus entschied der Board, aus IAS 12 die Vorstellung eines „Geschäftszweiges" zu streichen.

 

Auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober 2004 hatten die Boards entschieden, die Ausnahmen in IAS 12 und SFAS 109 beizubehalten, die für den Ansatz von latenten Steuerschulden aus bestimmten Investitionen in ausländische Tochterunternehmen (oder ausländische Joint Ventures). Dies gilt aufgrund der praktischen Schwierigkeiten bei der Bewertung dieser Schulden. Der IASB kam überein, die Formulierung aus SFAS 109 für die Ausnahme zu übernehmen.

 

Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalten nicht als Ausnahme darzustellen, sondern diese Hinweise in die Umsetzungsleitlinien zum Standard aufzunehmen. Einige Boardmitglieder baten, dass die Beispiele dahingehend verdeutlicht werden sollten, ob bestimmte Informationen Annahmen oder Herleitungen seien.

 

Der Board schien dem Rest der Zusammenfassung zuzustimmen.

 

Leitlinien zur Steuerbasis

 

Auf der Sitzung im Juni 2004 hatte der Board entschieden, die Definitionen einer Steuerbasis und einer temporären Differenz in IAS 12 Ertragsteuern zu verbessern. Als Ergebnis der Verbesserung entschied der Board, ebenfalls weitere Leitlinien und Beispiele einer Steuerbasis in IAS 12 aufzunehmen. Der Board erörterte eine Vorlage, die sich Leitlinien zu einer Steuerbasis widmete. In der Vorlage schlug der Stab folgendes vor:

 

bullet Eine einleitende Erörterung, wie eine Steuerbilanz aufzustellen sei. Dies wären Umsetzungsleitlinien.
bullet Leitlinien zu einer Steuerbasis, wenn bestimmte Abzüge möglich sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert verwendet oder verkauft wird. Das Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den Umsetzungsleitlinien.
bullet Leitlinien zum zu verwendenden Steuersatz, wenn verschiedene Sätze anzuwenden sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert verwendet oder verkauft wird. Das Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den Umsetzungsleitlinien.
bullet Leitlinien zur Steuerbasis, wenn unterschiedliche Abzüge möglich sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert einzeln verkauft wird oder in Form eines Unternehmens, das aus einem einzigen Vermögenswert besteht. Das Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den Umsetzungsleitlinien.
bullet Prozeduren für die Berechnung latenter Steuern. Dies wären Umsetzungsleitlinien.

 

Der Stab empfahl auch, dass die Beschreibung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und vom beizulegenden Zeitwert in IAS 16, IAS 38 und IAS 40 dahingehend verdeutlicht werden sollten, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bei erstmaligem Ansatz) gleichbedeutend sind mit dem beizulegenden Zeitwert unter der Annahme voller Abzugsfähigkeit zu Steuerzwecken.

 

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs allgemein zu. Nach einiger Diskussion über den Sachverhalt, welcher Steuersatz anzuwenden sei für einen Vermögenswert, der einzeln verkauft werden kann oder wenn das Unternehmen verkauft wird, bat der Board um weitere Leitlinien für Rechtskreise, in denen Steuern auf konsolidierter Basis erhoben werden.

 

Bezüglich Beispiel 3, das sich Vermögenswerten und Schulden aus Finanzierungsleasinggeschäften widmet, entschied der Board, klarzustellen, dass latente Steuern aus diesen Geschäftsvorfällen entstehen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Wegfall der Ausnahme bei erstmaligem Ansatz.

 

Spezielle Abzüge

 

Auf der Sitzung im März 2005 hatte der Board erwogen, on bestimmte Leitlinien in IAS 12 aufgenommen werden sollten, die bereits in SFAS 109 enthalten sind. Einer der erwogenen Bereiche betraf spezielle Abzüge. Der Board kam zu dem Schluss, dass IAS 12 im Hinblick auf spezielle Abzüge nicht mit den Formulierungen in SFAS 109 konvergieren könne, da es nicht angemessen sei, in IAS 12 eine Liste rechtskreisspezifischer spezieller Abzüge aufzunehmen, wie dies in SFAS 109 der Fall ist. Der Board entschied, dass ein allgemeines Prinzip für spezielle Abzüge, das in Übereinklang mit den Anforderungen in SFAS 109 steht, gemeinsam mit dem Stab des FASB entwickelt und vereinbart werden sollte.

 

Der Board erörterte eine Vorlage, in der das Prinzip, das für spezielle Abzüge entwickelt werden könnte, dargestellt wurde. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass ein Prinzip nicht leicht entwickelt werden könne, weil der zugrunde liegende Sachverhalt spezifisch für nur einen einzigen Rechtskreis sei. Daher entscheid der Board, zu diesem Zeitpunkt kein Prinzip zu entwickeln. Stattdessen soll der Sachverhalt erneut erörtert werden, wenn der Sachverhalt der ungewissen Steuerpositionen geklärt sei.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2005

 

Der FASB hat bei der Behandlung von unsicheren Steuerpositionen wesentliche Unterschiede in der Praxis beobachtet. Der FASB musste darauf ziemlich schnell reagieren, um einen Entwurf zu schaffen, der in einen Standard umgesetzt werden kann. Unglücklicherweise würde der IASB aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 und des Nichtvorhandenseins jeglicher Ansatzwahrscheinlichkeitsschwelle gezwungen sein, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen als den im Entwurf präsentierten. Nach den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 würde die zusätzliche Steuerschuld zum Durchschnitt der möglichen Resultate angesetzt, wobei solche Berechnungen unter der Annahme erfolgten, dass die Transaktion durch die Steuerbehörden untersucht werden würde. Nach dem vom FASB unterbreiteten Vorschlag würden Steueransprüche ausgebucht, sobald sicher ist, dass diese nicht nachhaltig sind, und Steuerschulden würden vorbehaltlich der Anwendung eines unternehmenseigenen Konfidenzniveaus angesetzt. Die Boards stimmten darin überein, diesbezüglich ihre Projekte gegenseitig zu beobachten, waren aber einer Meinung, dass dieses Thema keine Verzögerung der beiden Projekte bewirken würde und sollte.

 

Die Boards waren zuvor übereingekommen, dass bei der Berechnung von latenten Steueransprüchen und –schulden der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne verwendet werden würde, es sei denn, dass das Unternehmen für die Ausschüttung eine Verbindlichkeit angesetzt hat. Der Stab machte die Boards darauf aufmerksam, dass dies in bestimmten Industriezweigen, besonders für Immobilieninvestmentfirmen und Genossenschaften, v.a. in den Vereinigten Staaten, wesentliche Auswirkungen haben würde. Der Stab empfahl, dass der Entwurf deutlich auf die Auswirkungen dieser Änderung hinweisen sollte.

 

Zuvor waren solche Unternehmen unter US GAAP von einem Ausweis ihres Steueraufwands befreit, welches im Resultat dazu führte, dass diese Unternehmen faktisch als steuerbefreite Unternehmen behandelt wurden und deshalb keine latenten Steueransprüche und latenten Steuerverbindlichkeiten ansetzten. Nicht alle Boardmitglieder stimmten darin überein, dass dies das Ansinnen der Befreiung gewesen ist. Einige vertraten die Ansicht, dass es einzig als Ausweisbefreiung beabsichtigt war.

 

Um den Entwurf des IASB so zu ändern, dass er damit in Einklang stünde, müsste ein Konzept einer "faktischen Steuerbefreiung" eingeführt werden. Alternativ könnte die Anwendung des Ausschüttungssatzes auf solche Unternehmen ausgeweitet werden, die gesetzlich, durch ihren Gesellschaftsvertrag, ihre Satzung oder Ähnlichem oder aber durch eine bindende Entscheidung ihrer Geschäftsführung dazu verpflichtet sind, Gewinne auszuschütten. Es wurde angemerkt, dass sogar diese Änderung Genossenschaften möglicherweise nicht helfen würde.

 

Man kam darin überein, dass der Stab einen Standardentwurf vorbereiten und den Boards im Begleitschreiben erklären soll, wie dieser Sachverhalte angegangen worden ist. Die Boards wiederholten, dass sie hierdurch allerdings ihre vorherige Schlussfolgerung, wonach die Verwendung des Thesaurierungssatzes sachgerecht sei, nicht verworfen sehen wollen.

 

Der IASB merkte an, dass er hoffe, den kurzfristigen Konvergenzentwurf bis März 2006 zu veröffentlichen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005

 

Die folgenden Fragen ergaben sich aus den Änderungsentwürfen zu IAS 12:

 

1. Die Behandlung von Vermögenswerten und Schulden, deren Steuerwert sich von ihrem Buchwert beim erstmaligen Ansatz unterscheidet

 

Der Stab empfahl, sämtliche Vermögenswerte und Schulden, deren Steuerwert sich von ihrem Buchwert bei erstmaligem Ansatz unterscheidet, zu ihrem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) anzusetzen, unter der Annahme, der Steuerwert entspreche dem Fair Value. Nach Einführung dieses Grundsatzes beim erstmaligen Ansatz, würde der Stab diesen auf alle zum Fair Value neubewerteten Vermögenswerte und Schulden ausweiten, würden, so dass diese zum Fair Value neubewertet würden, unter Annahme, dass der Steuerwert dem Fair Value entspreche.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, bat jedoch darum, dies im Entwurf noch klarer herauszuarbeiten. Schließlich sei der springende Punkt der, dass der Steuerwert dem entspreche, was der Markt zu jedem beliebigen Zeitpunkt verlangen würde (normalerweise den Anschaffungskosten und somit dem Fair Value zu diesem Zeitpunkt) und sich von dem Steuerwert des Unternehmens unterscheiden könne, dass einen ähnlichen Vermögenswert zu einem früheren Zeitpunkt erworben hat. Bei genauerer Betrachtung entspricht bei der Neubewertung eines Vermögenswerts zum Fair Value der Steuerwert nicht dem früher vom Unternehmen berechneten, sondern dem gegenwärtigen Steuerwert, den der Markt in diesem Vermögenswert sieht. Aufgrund der möglichen Missverständlichkeit beschloss der Board, ein Beispiel in die Literatur aufzunehmen.

 

2. Der Ansatz aktiver und passiver latenter Steuern beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts

 

Die Ansatzpflicht passiver latenter Steuern auf eine steuerbare temporäre Differenz beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts würde eine Ausnahme vom "Temporary-Difference-Ansatz" von IAS 12 und SFAS 109 beseitigen. Eines der Ziele des Konvergenzprojekts im Bereich Ertragsteuern ist die Eliminierung so vieler Ausnahmen vom "Temporary-Difference-Ansatz" wie möglich, mit dem Ziel, diesen transparenter zu machen.

 

Im Einklang mit seiner im Rahmen des Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts getroffenen Entscheidung zum Ansatz latenter Steuern, empfahl der Stab die Streichung des Ansatzverbots passiver latenter Steuern beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes in IAS 12.

 

Der Board entschied, dass die Schaffung eines Unterschiedes zu US-GAAP bezüglich eines Sachverhalts im Zusammenhang mit Goodwill sinnlos sei. Aus diesem Grund entschied der Board, sich diesbezüglich am FASB zu orientieren.

 

Zwei zusätzliche Sachverhalte im Zusammenhang mit im Rahmen von Stellungnahmen geäußerten Bedenken wurden vom Board diskutiert

 

2.1 Zurechnung von Steuern auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das Eigenkapital

 

Sowohl IAS 12 als auch SFAS 109 enthalten Vorschriften zur Zurechnung von Steuern auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das Eigenkapital. Die Vorschriften von SFAS 109 sind hier umfangreicher. Beide Vorschriften führen zum selben Ergebnis, mit Ausnahme von Änderungen, bei denen die Steuer ursprünglich erfolgsneutral angesetzt worden war. Unter IAS 12 werden diese Änderungen ebenfalls erfolgsneutral angesetzt; SFAS 109 sieht deren erfolgswirksamen Ansatz vor.

 

Einige Board-Mitglieder stellten die Frage, ob es sich hierbei um einen lediglich in den USA einschlägigen Sachverhalt handelte. Nach einer gewissen Diskussion beschloss der Board, IAS 12 nicht zu ändern. Andererseits beschloss der Board ebenfalls, ein Beispiel zur Verdeutlichung der möglichen Komplexität dieses Sachverhalts in den Entwurf einzuarbeiten und diesbezüglich um die Abgabe von Stellungnahmen zu bitten.

 

2.2 Konzerninterne Transfers von Vermögenswerten

 

Ein konzerninterner Transfer von Vermögenswerten (z.B. der Verkauf von Vorräten oder abnutzbaren Vermögenswerten) über steuerliche Landesgrenzen hinaus stellt einen steuerbaren Vorgang dar, der zum Ansatz eines neuen Steuerwerts dieser Vermögenswerte im steuerlichen Rechtsraum des Käufers führt. Dieser neue Steuerwert ist in der Steuererklärung des Käufers abzugsfähig, wenn diese Vermögenswerte verbraucht oder an externe, unverbundene Parteien veräußert werden. Unter US-GAAP sind vom Verkäufer auf Zwischengewinne gezahlte Steuern abzugrenzen, ebenso ist der Ansatz aktiver latenter Steuern auf die zwischen den steuerlichen Rechtsräumen unterschiedlichen Steuerwerte verboten. IAS 12 enthält keine entsprechende Ausnahme. Der Board hatte früher beschlossen, IAS 12 nicht um diese Ausnahme zu erweitern und der FASB hat beschlossen, diese Ausnahme aus SFAS 109 zu streichen.

 

Der Board merkte an, dass ein derartiger Transfer von Vermögenswerten keinen konzernabschlussrelevanten Sachverhalt darstellt. Andererseits handelt es sich um einen steuerbaren Geschäftsvorfall mit Auswirkung auf die zu zahlenden Steuern. Die Schwierigkeit, einzelne Vermögenswerte über Rechtsraumgrenzen hinweg, bis zum Verkauf an einen Dritten, zu verfolgen würde zu unverhältnismäßiger Komplexität führen. Darüber hinaus diskutierte der Board die steuerlichen Vorschriften in Japan, gemäß derer der Verkäufer Steuern zu zahlen hat, allerdings nur in Höhe des die vom Käufer bezahlten Steuern überschießenden Betrages. Der Board wiederholte seine grundsätzliche Meinung, nämlich dass IAS 12 richtig und demzufolge keine Änderung notwendig sei.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006

 

Ausnahme bezüglich Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

 

Der Board diskutierte einen Vorschlag des Mitarbeiterstabs, wonach die im gegenwärtigen Standardentwurf vorgesehene Ausnahme für den Ansatz latenter Steuern auf nicht ausgeschüttete Erträge ausländischer Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen auf die Rechtskreise begrenzt wird, in denen solche innerbetrieblichen Ausschüttungen besteuert werden. Dieser Vorschlag war das Ergebnis einer, vom Mitarbeiterstab durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse.

 

Der Board widersprach diesem Diskussionsvorschlag des Stabes. Als Begründung wurde angeführt, dass eine solche Änderung die Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS eher vergrößern als aufheben würde. Dennoch stimmte der IASB einem Vorschlag zu, wonach er in die Aufforderung zur Stellungnahme des Standardentwurfs eine entsprechende Fragestellung integrieren würde, ob der Wegfall der gegenwärtig in IAS 12.39 festgehaltenen Ausnahme sinnvoll und richtig wäre.

 

Übergang

 

Der IASB diskutierte die Vorschläge des Stabes zu den Übergangsvorschriften. Als Ergebnis wurden die Vorschläge durch den Board dahin gehend modifiziert, dass zwei Sätze von Übergangsvorschriften anwendbar sind, je nachdem, ob es sich bei dem anwendenden Unternehmen um ein bereits nach IFRS-bilanzierendes Unternehmen oder um einen IFRS-Erstanwender handelt.

 

(a) Gegenwärtige Anwender

 

Der Board stimmte darin überein, dass gegenwärtige Nutzer die Ergänzungen auf ihre Vermögenswerte und Schulden in der Eröffnungsbilanz der Berichtsperiode anzuwenden haben, welche unmittelbar auf die Periode der Veröffentlichung der Ergänzung folgt. Darüber hinaus sind die Ergänzungen auf alle nach diesem Zeitpunkt statt findenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse anzuwenden. Im Zuge der Anwendung der Ergänzung auf alle Vermögenswerte und Schulden in dieser Eröffnungsbilanz sollte(n):

 

bullet (i) eine erneute Analyse der kumulierten, erfolgswirksam oder im Eigenkapital erfolgsneutral erfassten Beträge nicht erlaubt sein; und
bullet (ii) Vermögenswerte und Schulden, welche gegenwärtig unter die Ausnahmetatbestände für den erstmaligen Ansatz fallen, so behandelt werden, als ob sie zum Buchwert des Bilanzstichtages erworben worden wären. Dies bedeutet, dass ein Bruttobetrag errechnet würde, welcher sich aus (i) einem neuen Buchwert und (ii) einer latenten Steuer gem. IAS 12 zusammensetzen würde, wobei die Summe aus (i) und (ii) dem früheren Buchwert entsprechen würde.

 

(b) Erstanwender

 

Der Board modifizierte die Empfehlung des Stabs dahingehend, dass erstmalige Anwender mit einem Übergangszeitpunkt nach einem bestimmten Datum kurz nach der Veröffentlichung des endgültigen Standards die Ergänzungen rückwirkend anzuwenden haben mit Ausnahme:

 

bullet (i) der Anforderungen bezüglich der Zurechnung von Steuern auf Anteile von Gewinnen und Verlusten und Eigenkapital, welche prospektiv auf Ereignisse und Geschäftsvorfälle nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS angewendet werden sollten; und
bullet (ii) der Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden, welche gegenwärtig unter die Ausnahmetatbestände bezüglich des erstmaligen Ansatzes fallen und welche so bestimmt werden sollten, als ob sie zum Buchwert des Bilanzstichtages erworben worden wären. Dies bedeutet, dass ein Bruttobetrag errechnet würde, welcher sich aus (i) einem neuen Buchwert und (ii) einer latenten Steuer gem. IAS 12 zusammensetzen würde, wobei die Summe aus (i) und (ii) dem früheren Buchwert entsprechen würde.

 

Der IASB kam außerdem darüber überein, dass erstmalige Anwender, deren Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS vor dem oben spezifizierten Datum liegt, die Ergänzungen rückwirkend anwenden sollten. Ausnahmen bestehen für solche Situationen, in denen Informationen und Daten bereits vor dem Zeitpunkt des Übergangs benötigt und somit Annahmen und Ermessensentscheidungen notwendig werden. In solchen Situation wird die gegenwärtige Version von IAS 12 angewendet. Dieser Ansatz ist vergleichbar mit dem bereits angenommenen Ansatz zum Übergang auf die Ergänzungen zu IAS 39.

 

Die Mitglieder des Board wurden außerdem gefragt, ob abweichende Meinungen im Standardentwurf präsentiert werden sollten. Zwei der Mitglieder bejahten dies, wollten aber zuerst den Entwurf eines Standardentwurfs lesen, bevor sie sich festlegen.

 

Unsichere Steuerposten

 

Mitarbeiter des FASB gaben dem IASB einen Überblick über die jüngsten Diskussionen und Beratungen des FASB über den ED Bilanzierung von ungewissen Steuerpositionen – eine Interpretation des FASB Statement No. 109, herausgegeben im Juli 2005.

 

Anwendungsbereich

 

Keine Diskussionen.

 

Ansatz

 

Der IASB nahm zur Kenntnis, dass der FASB im Zuge der jüngsten Beratungen die Ansatzhürde auf „more likely than not“ („mehr Gründe dafür als dagegen“) verringert hatte. (Der Ausdruck „mehr Gründe dafür als dagegen“ entspricht dem in den IFRS gebrauchten Ausdruck „probable“ (wahrscheinlich)). Das Board begrüßte diese Entscheidung, da dies zu einer gleichartigen Ansatzhürde für alle steuerlichen Vermögenswerte führen würde.

 

Bewertung

 

Der IASB führte eine weit reichende Diskussion über einen möglichen Ansatz zur Bewertung von ungewissen Steuerpositionen. Es wurde dabei keine wirkliche Lösung gefunden, mit Ausnahme der Tatsache, dass der FASB an dem vom IASB für die Überarbeitungen des IAS 37 entwickelten Erwartungswertmodell Interesse zeigte.

 

Ansatz und Bewertung in nachfolgenden Perioden

 

Der IASB stellte fest, dass der FASB während seiner jüngsten Beratungen zu dem Schluss gekommen ist, dass die bestmögliche Schätzung zum Bilanzstichtag auf allen dem Management zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen beruhen würde. Absolute Sicherheit über die Auflösung der ungewissen Steuerposition oder die Endgültigkeit des Wertansatzes wäre nicht notwendig. Jedenfalls würden Änderungen in den Einschätzungen über Ansatz und Bewertung auf, dem Unternehmen neu zur Verfügung stehenden Informationen beruhen, nicht jedoch auf einer neuen Interpretation alter oder bereits vorher verfügbarer Informationen.

 

Der IASB stimmte (8 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen, 2 Enthaltungen) für eine Übernahme der Lösung des FASB (insbesondere in Bezug darauf, dass jede in nachfolgenden Perioden statt findende Änderung im Ansatz oder der Bewertung auf neuen Informationen basieren sollte) in den bald erscheinenden IASB Standardentwurf.

 

Änderungen von Schätzungen

 

Der IASB nahm die Beschlüsse des FASB während seiner jüngsten Beratungen zur Kenntnis, wonach die Zwischenberichterstattung sich nach den Vorgaben in „Opinion 28“ und der „Interpretation 18“ richten solle, welche gegenwärtig Änderungen von Einschätzungen in Zwischenberichtsperioden behandeln.

 

Zinsen und Strafzahlungen

 

Der Board bemerkte die Schlussfolgerungen des FASB während seiner jüngsten Beratungen, wonach Zinsen und Strafzahlungen in der Periode angesetzt werden sollen, in welcher sie mutmaßlich vereinnahmt werden, basierend auf den Bestimmungen der Steuergesetzgebung. Zinsen sollten in Höhe der Gesamtdifferenz zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz periodengerecht erfasst werden. Darüber hinaus soll die Einteilung in Zinsen und Strafzahlungen wie die Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode behandelt werden. Eine solche Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode soll ebenso offen gelegt werden wie auch der Betrag der im Jahresabschluss erfassten Zinsen und Strafzahlungen.

 

Mehrere Board-Mitglieder äußerten Ihre Ablehnung einiger oder aller Schlussfolgerungen des FASB. Andererseits wurde nach einer lebhaften Debatte beschlossen, die Schlussfolgerungen des FASB in den Standardentwurf des IASB aufzunehmen.

 

Einteilung (Klassifizierung)

 

Der Board bemerkte, dass der FASB seine Schlussfolgerungen in seinem Standardentwurf bekräftigt hat, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen den angesetzten Beträgen in der Handelsbilanz und den Beträgen in der Steuerbilanz als kurzfristige Schuld angesetzt wird, sofern von einer Bezahlung der Beträge innerhalb der nächsten zwölf Monate oder während des normalen Geschäftszyklus (wenn dieser länger ist) ausgegangen wird.

 

Weiterhin würden Beträge solange nicht als passive latente Steuer behandelt, wie sie nicht aus einer zu versteuernden, zeitlichen Differenz entstammen, wie dies in SFAS 109 definiert ist.

 

Der Board schien einen ähnlichen Ansatz für den bald erscheinenden IASB-Standardentwurf zu unterstützen.

 

Übergang

 

Der IASB bemerkte, dass der FASB die Schlussfolgerung gezogen hat, dass beim Übergang der kumulierte Effekt aus dem Wechsel einer Bilanzierungsmethode berücksichtigt werden sollte. Eine Reinvermögensänderung als Ergebnis der Anwendung dieses Grundsatzes sollte in den Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz erfasst werden. Eine rückwirkende Anwendung wäre nicht zulässig.

Der IASB war sich darüber einig, diesen Ansatz für seinen Standardentwurf zu

übernehmen.

 

Datum des Inkrafttretens

 

Der Standardentwurf des IASB würde keinen Datumsvorschlag für das Inkrafttreten beinhalten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

 

Der Board diskutierte die Bilanzierung von Investitionszulagen in Zusammenhang mit spezifischen Anforderungen der Steuerbehörden. Ein nationaler Standardsetter und die Wertpapieraufsicht hatten den IFRIC-Stab um Leitlinien gebeten, wie IAS 12 auf einen Steuerfreibetrag in ihrem Rechtsraum anzuwenden ist. Der Freibetrag wird Unternehmen als Anreiz gewährt, um Investitionen/Ausgaben für sich qualifizierende Projekte und Unternehmungen zu fördern. Gemäß der steuerlichen Regeln ist ein Unternehmen in der Lage 60% der sich qualifizierenden Ausgaben als einen zusätzlichen Abzug unter bestimmten Bedingungen geltend zu machen. Wenn der erworbene Vermögenswert innerhalb von zwei Jahren ab seinem Erwerbszeitpunkt wieder verkauft worden ist, würde der Freibetrag zurückzuerstatten sein (zu weiteren Details siehe auch Unterlage 6 für die Beobachter, abrufbar über die IASB-Website - Link s.o.).

 

Der Board debattierte darüber, ob der Steuerfreibetrag im steuerlich anzusetzenden Wert des Vermögenswertes reflektiert werden sollte und kamen zu dem Schluss, dass dies zum Zeitpunkt der Zugangsbewertung nicht der Fall sein sollte. Das Unternehmen hätte die mögliche Verpflichtung einer Rückzahlung des zusätzlichen Abzugsbetrags abzubilden, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Abzugsbetrag nicht mehr potenziell rückzahlbar wäre. Auch wenn die Auswirkung auf die Bilanzierung wie eine Anpassung der Anschaffungskosten wirken würde, wäre es keine. Ein Mitglied des Boards merkte an, dass die Lösung zu dem Problem war, die Definition des Steuerwerts festzulegen so dass alles weitere, was nicht zu einer temporären Differenz führt, in der laufenden Periode berücksichtigt werden sollte.

 

Der Board entschied, dass eine Arbeitsgruppe aus Boardmitgliedern und dem Stab diesen Sachverhalt in Abstimmung mit dem Stab des FASB erörtern sollte und dem Board innerhalb absehbarer Zeit darüber berichten sollte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007

 

Der IASB beratschlagte zwei von dem FASB in den jüngsten Sitzungen diskutierte Sachverhalte.

 

Sollte die bestehende Ausnahme vom Temporary-Konzept in IAS 12 Ertragsteuern hinsichtlich des Ansatzes latenter Steuerschulden beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aufgehoben werden?

 

Im Dezember 2005 entschied der Board vorläufig, diese Ausnahme aufzuheben und den Ansatz latenter Steuerschulden und Steueransprüche für temporäre Differenzen beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu verlangen. Dennoch merkte der Board an, dass er sich bei diesem Sachverhalt nicht vom FASB abwenden wolle.

 

Da der FASB entschieden hat, die Ausnahme beizubehalten, revidierte der Board seine vorläufige Entscheidung und entschied einstimmig, die Ausnahme beizubehalten.

 

Behandlung erworbener Vermögenswerte und übernommener Schulden, die einen von ihrem erstmaligen Buchwert abweichenden Steuerwert haben, sowohl bei einem Unternehmenszusammenschluss als auch außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses.

 

Im Dezember 2005 entschied der Board vorläufig, dass ein Vermögenswert in solchen Fällen zum „beizulegenden Zeitwert unter der Annahme einer vollständigen Abzugsfähigkeit für steuerliche Zwecke“ erfasst werden sollte. Die dazugehörigen latenten Steueransprüche und Steuerschulden sollten als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts und dessen mit dem Steuersatz multiplizierten Steuerwert erfasst werden. Jegliche Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und der Summe des so bestimmten beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts und der erfassten latenten Steuerbeträge wird als Preisnachlass oder Kaufprämie auf die latenten Steuern erfasst. Zusätzlich entschied der Board, dieses Prinzip auf alle Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, anzuwenden.

 

Ein Boardmitglied merkte an, dass die Entscheidung im Dezember 2005 auf der Frage basierte, wie ein Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden solle, wenn die Steuerbemessungsgrundlage von „jemand anderem“ bestimmt werden muss. Der Board entschied einstimmig, dass das Konzept einer hypothetischen Steuerabzugsfähigkeit auf diese Fälle beschränkt werden soll. Dementsprechend, sollte der beizulegende Zeitwert in allen anderen Fällen den Betrag darstellen, den Marktteilnehmer in der jeweiligen Gesetzgebung zahlen würden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007

 

Der Board hielt eine kurze Diskussion zu drei Sachverhalten ab, die gelöst werden sollten, bevor der gemeinsame Entwurf vom FASB und vom IASB veröffentlicht werden sollte.

 

Steuergutschriften und investitionsabhängige Steuergutschriften

 

Der Board kam überein, dass "investitionsabhängige Steuergutschriften", um mit der Ausnahme aus dem Anwendungsbereich von SFAS 109 konsistent zu sein, als Steuergutschriften, die direkt mit dem Erwerb des abschreibungsfähigen Vermögenswert in Verbindung stehen, definiert werden sollten.

 

Spezielle Abzüge

 

In SFAS 109 gibt es ausdrückliche Vorschriften für bestimmte "spezielle Abzüge", die ein Merkmal des US-amerikanischen Steuersystems sind. IAS 12 behandelt diesen Sachverhalt derzeit nicht. Der Board entschied, dass IAS 12 sich auch weiterhin nicht zu speziellen Abzügen äußern solle. Dem Board und dem Stab sind keine Probleme bekannt, die in der Praxis dadurch entstehen, obwohl dies nicht bedeutet, dass es eine einheitliche Behandlung gebe oder dass nicht in Zukunft Probleme auftreten könnten.

 

Ansatz nach gewichteter Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung des zu verwendenden Steuersatzes

 

 

Der Board kam überein, dass der Steuersatz für die Bewertung von latenten Steueransprüchen und -schulden weiterhin einfach der Steuersatz sein solle, der erwartet wird. Hierbei handele es sich nicht um einen Erwartungswert sondern um eine bestmögliche Schätzung des Steuersatzes, der im Hinblick auf die Art des betreffenden Ertrages verwendet werden würde.

 

Die Verwendung eines Ausschüttungs- oder Thesaurierungssatzes

 

Der Board erörterte die Situation bestimmter Unternehmen (wie beispielsweise Immobilienfonds), die einem besonderen Steuersatz unterliegen (oft bedeutend niedriger als die normalen Unternehmensteuersätze), wenn sie einen gegebenen Prozentsatz ihres Einkommens jährlich als Dividende ausschütten.

 

Der Board entschied, dass ein Unternehmen bei der Bewertung von latenten Steueransprüchen und -schulden den Steuersatz verwenden soll, von dem es erwartet, dass er angewendet werden wird. Der Board gestand ein, dass dies eine Abwendung von seinen bisherigen Entscheidungen sei, aber war der Meinung, dass die Forderung, den erwarteten Steuersatz zu verwenden, ein Konzept sei, dass bereits sowohl in SFAS 109 als auch in IAS 12 enthalten sei. Einige Boardmitglieder waren sehr unglücklich über die Auswirkungen dieser Entscheidung, aber waren dennoch nicht bereit, deswegen das Ganze Bündel von Vorschlägen abzulehnen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008

 

Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.

 

Der Board erörterte verschiedene Restanten, die sich aus der Durchsicht einer vorläufigen Abstimmungsvorlage eines Entwurfs ergeben hatten, der IAS 12 Ertragsteuern ersetzen soll. Die vorläufige Abstimmungsunterlage war verschiedenen externen Parteien und Steuerbilanzierungsexperten zur Durchsicht und Kommentierung zugeschickt worden.

 

Ertragsteuerkonsequenzen von emittierten Eigenkapitalinstrumenten

 

Der Board bestätigte, dass in dem Entwurf vorgeschlagen werden soll, dass für die Einschätzung der steuerlichen Auswirkungen des Rückkaufs von von einem Unternehmen emittierten Eigenkapitalinstrumenten oder die Ausbuchung der betreffenden Buchwerte auf irgendeine andere Art und Weise nicht davon ausgegangen werden soll, dass die Steuerwerte den Buchwerten dieser Eigenkapitalinstrumente entspricht. Vielmehr sollten die steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf emittierte Eigenkapitalinstrumente, die ohne Veränderung des Buchwerts im Eigenkapital erfolgen werden, als Steuerwerte der oben genannten Instrumente angesehen werden.

 

Ausnahmen für ausländische Tochterunternehmen und Joint Ventures

 

In einer ausführlichen Debatte kam der Board zu dem Schluss, dem Vorschlag des Stabs nicht zuzustimmen, der sich auf eine Ausnahme bezog, die aus SFAS 109 stammt und ausländische Tochterunternehmen und Joint Ventures betrifft. Im Entwurf wird vermutlich vorgeschlagen, dass für temporäre Differenzen, die aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Steuerwert einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in ein ausländisches Joint Venture entstehen, in dem Umfang keine latente Steuerschuld angesetzt werden soll, wie diese im Wesentlichen dauerhaft ist. Die Formulierung „in dem Umfang ... wie“ soll Raum geben für die Überweisung thesaurierter Gewinne an das Mutterunternehmen (bei dieser Überweisung würden die steuerlichen Konsequenzen realisiert), ohne das gesamte Gleichgewicht der Investition zu stören.

 

Darüber hinaus wird die Ausnahme für latentes Steuervermögen in Bezug auf Investitionen in ausländische Tochtergesellschaften und ausländische Joint Ventures auf den gleichen Prinzipien aufbauen wie anderes latentes Steuervermögen: Latentes Steuervermögen wird angesetzt (oder ein früher angesetztes latentes Steuervermögen wertberichtigt), wenn es wahrscheinlich ist (mehr Gründe dafür als dagegen sprechen), dass dieser Nutzen realisiert wird.

 

Der Board kam überein, dass bestimmte Anforderungen in SFAS 109 in Bezug auf ausländische Tochterunternehmen, die aufhören, Tochterunternehmen zu sein, oder ausländische Investitionen, die zu Tochterunternehmen werden, durch Anforderungen ersetzt werden sollen, die mit der Behandlung von Veräußerungen oder Stufenerwerben in IFRS 3 im Einklang stehen.

 

Formulierungen der Anforderungen der Steuerzuweisungen

 

Der Board kam überein, den Ansatz beizubehalten, der in der vorläufigen Abstimmungsvorlage vorgeschlagen wurde und der im Wesentlichen der Ansatz aus SFAS 109 ist, umformuliert gemeinsam von den Stäben von IASB und FASB. Dabei würde die Zuweisung in Zwischenberichtsperioden mit einer Durchführbarkeitsklausel versehen. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Rückverfolgung oft komplex sei und die Aufstellung des zeitlichen Verlaufes der Umkehrungen von temporären Differenzen erfordere; letzteres wurde dem Board gegenüber oft als undurchführbar bezeichnet. Der Board wollte eine ehrliche Begründung der Ausnahme liefern und aussagen, dass es sich um eine Frage der Durchführbarkeit handele.

 

Leitlinien zu „im Wesentlichen in Kraft“

 

Der Board kam überein, dass die Anwendungsleitlinien zu „im Wesentlichen in Kraft“ wie folgt geändert werden sollen:

Ein Unternehmen hat Steuersätze als im Wesentlichen in Kraft getreten anzusehen, wenn zukünftige Schritte des Prozesses des Inkrafttretens in der Vergangenheit das Ergebnis nicht mehr beeinflusst haben und es höchst unwahrscheinlich ist, dass es dieses Mal der Fall sein wird.

Der Board wies einen Vorschlag des Stabs zurück, dass die Frage des Im-Wesentlichen-in-Kraft-getreten-Seins eine Frage sei, zu der  die nationalen Standardsetzer  Standardsetzer gut Leitlinien zur Verfügung stellen könnten. Dieser Vorschlag wird weder im Entwurf noch in der Grundlage für Schlussfolgerungen noch in irgendeinem anderen der begleitenden Dokumente erwähnt werden. Jegliche Fragen, die sich auf „im Wesentlichen in Kraft“ in einer bestimmten Situation beziehen, sollten an IFRIC gerichtet werden.

 

Angabeforderungen, die aus dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses ergeben haben

 

Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine rechnerische Analyse für jede Art von temporären Differenzen, noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten und noch nicht genutzten Steuergutschriften zwischen den Bilanzen gefordert ist.

 

Angaben in Bezug auf die Auswirkungen von Ausschüttungen

 

Der Board bestätigte, dass ein Unternehmen seine Annahmen hinsichtlich zukünftiger Ausschüttungen und deren Effekte auf den Steuersatz anzugeben hat, der für die Bewertung von latentem Steuervermögen und latenten Steuerschulden verwendet wird.

 

Angaben zu unsicheren Steuerposten

 

Der Board kam überein, die bereits vereinbarten Angabeerfordernisse in Bezug auf unsichere Steuerposten nicht auszuweiten.

 

Formulierung der Kernprinzipien

 

Der Board hielt fest, dass der Stab mit einigen Boardmitgliedern zusammenarbeitet, um einen kurzen Paragraphen zu entwickeln, in dem ein Prinzip erläutert wird, ohne dass die Methodologie erörtert wird. Eine vorläufige Formulierung wurde während der Sitzung vorgestellt aber nicht erörtert.

 

Temporäre Differenzen, die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entstehen

 

Die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage beinhaltet Anforderungen für die Behandlung von temporären Differenzen, die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entstehen. Einige Boardmitglieder und Experten in der Frage hatten Bedenken ausgedrückt, dass die Anforderungen komplex und verwirrend seien. Der Board hielt fest, dass es keine realisierbare Alternative zum Ansatz im Entwurf gebe außer der sofortigen Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung. Es wurden keine Änderungen an den Leitlinien vorgenommen.

 

Die Rolle von Erwartung im Ansatz und in der Bewertung von latentem Steuervermögen und latenten Steuerschulden

 

Der Board wies darauf hin, dass nach den vorgeschlagenen Änderungen die Erwartungen des Unternehmens die Steuerwerte nicht beeinflussen. Der vorgeschlagene Ansatz ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Steuerwerte eine Frage von Tatsachen sind, die bestimmen, ob eine latente Steuerschuld oder latentes Steuervermögen vorliegen. Dies wird nicht von den Erwartungen des Unternehmens hinsichtlich der Art der Realisierung oder Begleichung eines Vermögenswertes oder einer Schuld beeinflusst.

 

Es wurde eine Weile über die Thematik diskutiert, ob latente Steuervermögenswerte oder -verbindlichkeiten mit dem bei Verkauf geltenden Steuersatz (sale rate) oder oder dem bei fortgeführter Nutzung anwendbaren Steuersatz (use rate) zu bewerten seien. Ebenso wurden Vermögenswerte mit mehrfacher Nutzbarkeit diskutiert (dual-use assets). Der Board kam überein, dass in den dem Entwurf beigefügten Grundlagen für Schlussfolgerungen die Argumentation des Boards in diesem Fall dargestellt werden solle. Der Stab soll Formulierungsfragen mit denjenigen erörtern, die die bisherigen Formulierungen verwirrend fanden, um zu Verbesserungsvorschlägen zu kommen.

 

Die Unterscheidung zwischen dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern

 

Der Board kam überein, den zweistufigen Ansatz beizubehalten (Ansatz des vollen Betrags des latenten Steuervermögens und eine zugehörige Wertberichtigung des Betrags in dem Maß wie mehr dafür als dagegen spricht, dass es nicht genügend zu versteuerndes Einkommen geben wird, um den latenten Steueranspruch zu realisieren). Der Stab wurde jedoch gebeten, die Formulierungen zu verbessern, um den Ansatz zu verdeutlichen.

 

Abzinsung latenten Steuervermögens aus noch nicht genutzten steuerlichen Verluste und noch nicht genutzten Steuergutschriften

 

Der Board bestätigte, dass die Abzinsung latenten Steuervermögens verboten sein solle. Abzinsung involviere eine genaue zeitliche Planung, und den Standardsetzern ist wiederholt von den Adressaten bestätigt worden, dass diese nicht möglich sei.

 

Zuweisung der Konsequenzen von Änderungen in unsicheren Steuerposten

 

Im Entwurf wird vorgeschlagen werden, dass die Konsequenzen aus Änderungen in unsicheren Steuerposten unter fortgeführte Geschäftsbereiche erfasst werden sollen unabhängig davon, in welchem Bestandteil des vollständigen Einkommens oder des Eigenkapitals die zugehörigen Steueransprüche oder -schulden ursprünglich erfasst wurden. Der Board entschied, diesen Ansatz beizubehalten; es wird jedoch eine Frage zu diesem Vorschlag in der Einladung zur Stellungnahme geben.

 

Zinsen und Strafzahlungen

 

Mit sehr knapper Mehrheit (7:6) entschied der Board, dass im Entwurf deutlich gemacht werden solle, dass ein Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht bei der Klassifizierung von Zinsen und Strafzahlungen hat, die an die Steuerbehörden zu zahlen sind. Diejenigen, die dagegen waren, waren der festen Meinung, dass Zinsen und Strafzahlungen, die von Steuerbehörden eingefordert werden, nicht als ein Bestandteil der Ertragsteuern dargestellt werden sollten.

 

Übergangsregelungen für die Erstanwender

 

Der Board kam überein, dass Erstanwender mit einem Übergangsdatum vor dem Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Standards (aber einer ersten IFRS-Berichtsperiode nach dem Datum der Veröffentlichung) die Wahl haben sollten, den überarbeiteten Standard auf alle im Abschluss dargestellten Berichtsperioden anzuwenden, auf die der Standard zuerst anzuwenden ist.

 

Struktur und interne Verweise

 

Der Board erörterte kurz die Struktur des Entwurfs und insbesondere die internen Verweise. Der Stab wurde angewiesen, nicht vom Standardbestandteil des Entwurfs auf die nicht verpflichtenden Leitlinien zu verweisen (beispielsweise auf die erläuternden Beispiele); Verweise von den erläuternden Beispielen auf den Standardbestandteil des Entwurfs wurden gestattet.

 

Beschreibung des Dokuments

 

Der Board kam überein, dass der Entwurf als ein Standardentwurf bezeichnet werden solle und nicht als Änderungen an IAS 12.

 

Abweichende Meinungen

 

Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob jemand eine abweichende Meinung im Entwurf angeben wolle. Robert Garnett deutete an, dass es das eventuell beabsichtige, da er Bedenken hege, ob der Text der vorläufigen Abstimmungsvorlage sein Verständnis dessen, was der Board entschieden habe, widerspiegele.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

Der Stab trug noch einmal einen Sachverhalt vor, der in der Abstimmungsphase des demnächst erscheinenden Entwurfs zu Ertragsteuern aufgekommen war. In der Abstimmungsvorlage war vorgeschlagen worden, dass die gegenwärtigen Steuern abgezinst werden sollten. Der Stab fragte den Board, ob der Entwurf Leitlinien zur Abzinsung enthalten solle. Der Board erörterte verschiedene Aspekte hinsichtlich der Abzinsung gegenwärtiger Steuern, einschließlich Diskontierungssatz und IAS 20-Auswirkungen.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Abzinsung nicht angemessen sei, wo der Aufschub von Zahlungen gesetzlich gestattet sei. Wenn jedoch ein unternehmen explizit einen Zahlungsplan für seine Steuerschulden aushandelt, wäre bei Wesentlichkeit eine Abzinsung vorzunehmen. Einige Boardmitglieder wiesen jedoch darauf hin, dass dies eher einer Erfüllung einer Steuerschuld gleiche und selbst kein Steuersachverhalt sei. Es wurde entschieden, die Abzinsung gegenwärtiger Steuern nicht im Entwurf zu adressieren.

 

 

Entwurf am 31. März 2009 veröffentlicht

 

Der IASB hat am 31. März 2009 zu Stellungnahmen zu einem Entwurf eingeladen, der IAS 12 Ertragsteuern mit einem neuen Standard ersetzen soll. In dem vorgeschlagenen Standard (im Entwurf ED/2009/2 Ertragsteuern dargestellt) wird der grundsätzliche Ansatz aus IAS 12 zur Bilanzierung von Ertragsteuern, der Ansatz über temporäre Differenzen, beibehalten. Das Ziel dieses Ansatzes ist es, künftige Steuerauswirkungen vergangener Ereignisse und Geschäftsvorfälle jetzt zu erfassen und nicht zu warten, bis die Steuern zu zahlen sind oder erstattet werden. Obwohl dieses Prinzip im vorgeschlagenen Standard beibehalten wird, schlägt der IASB vor, die meisten der Ausnahmen in IAS 12 zu streichen, um die Bilanzierung zu vereinfachen und das Prinzip des Standards zu stärken. Darüber hinaus schlägt der IASB eine geänderte Struktur des Standards vor, die die Anwendung erleichtern soll. Die Kommentierungsfrist endet am 31. Juli 2009. Der IASB hat eine englischsprachige Presseerklärung zur Veröffentlichung des Entwurfs herausgegeben, in der Sie auch eine Verknüpfung auf den Entwurf finden.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009

 

Der IASB-Stab führte in die Sitzung ein, indem er eine Zusammenfassung der allgemeinen Kommentare vorstellte, die von den Anwendern auf den IASB-Entwurf zur Ertragsteuern eingegangen sind. Der Entwurf war am 31. März 2009 veröffentlicht worden; die Kommentierungsfrist endete am 31. Juli 2009. Es gingen 168 Stellungnahmen beim IASB ein.

 

Der Stab des IASB wies darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen die zwei Ziele des Projekts unterstützt worden seien, die in einer Harmonisierung mit US-GAAP und der Verbesserung der gegenwärtigen Bilanzierung nach IAS 12 lägen. Der Stab des IASB erklärte jedoch, dass, obwohl die meisten Stellungnehmenden die übergeordneten Ziele unterstützten, viele Stellungnehmende der Meinung wären, dass der Entwurf diese Ziele verfehle. Sie nannten dafür hauptsächlich die folgenden Gründe:

 

  1. Der FASB hat die Arbeiten an dem Projekt derzeit eingestellt und nennt keine bestimmte Absicht für deren Wiederaufnahme.
  2. Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf werden nicht als Verbesserungen sondern als die Einführung neuer komplexer Regeln angesehen.

 

Der Stab des IASB wies dann darauf hin, dass es als Konsequenz wenig Unterstützung unter den Stellungnehmenden für die Fertigstellung des Entwurfs in seiner jetzigen Form gebe. In vielen Stellungnahmen sei vielmehr vorgeschlagen worden, kurzfristig bestimmte Verbesserungen an IAS 12 vorzunehmen und dann ein grundlegendes langfristiges Projekt gemeinsam mit dem FASB aufzunehmen und/oder eine grundlegenden Prüfung der Bilanzierung von Ertragsteuern auf die Agenda zu nehmen.

 

Die Boards erörterten dann die Richtung des Projekts zu Ertragsteuern. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass ein Aufgeben des Projekts zu Ertragsteuern von manchen so wahrgenommen werden könnte, dass der FASB und der IASB sich nicht länger einer Verpflichtung zur Harmonisierung unterworfen sähen, da dieses Projekt im Arbeitsabkommen genannt würde. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass es zu einem Stolperstein für die Einführung der IFRS in den Vereinigten Staaten werden könne, wenn man zu keiner Harmonisierung gelange. Die meisten Boardmitglieder waren sich dahingehend einig, dass, obwohl eine grundlegende Prüfung und Überholung der Bilanzierung von Ertragsteuern notwendig sei, die Ressourcen und die Zeit, die für ein solches Unterfangen notwendig seien, derzeit nicht zur Verfügung stünden. Im Ergebnis einigten sich die Boards, eine solch grundlegende Überprüfung aufzuschieben, bis einige der anderen bestehenden Projekte abgeschlossen seien. Man diskutierte außerdem die Möglichkeiten, die dem IASB hinsichtlich einiger kurzfristiger Änderungen zu Verfügung ständen.

 

Die möglichen kurzfristigen Änderungen an IAS 12, die erörtert wurden, drehten sich um die Harmonisierung mit US-GAAP, insbesondere hinsichtlich der gegenwärtigen Ansatzausnahmen, die in IAS 12 enthalten sind. Die Boardmitglieder gaben verschiedenen Ansichten hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der Durchführung dieser kurzfristigen Änderungen Ausdruck. Der Stab des IASB wies darauf hin, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen auf den Entwurf keine Unterstützung für Änderungen an den gegenwärtigen Ansatzausnahmen, die in IAS 12 enthalten sind, ausgedrückt worden war. Er wies außerdem darauf hin, dass der IASB und der FASB zusammenarbeiten und beide ihre jeweiligen Standards ändern müssten, um vollständige Harmonisierung in diesem Bereich zu erlangen.

 

Der Stab des IASB schloss die Diskussion, indem er darauf hinwies, dass die Richtung des IASB-Projekts zu Ertragsteuern auf den IASB-Sitzungen den kommenden Monate weiter erörtert werden würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009

 

Umfang des Projekts zu Ertragsteuern

 

Der Board erörterte vor dem Hintergrund des größtenteils negativen Feedbacks der Anwender zum Entwurf zu Ertragsteuern und nach der Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober verschiedene Möglichkeiten, mit dem Projekt fortzufahren. Der Board erörterte die Möglichkeiten eines eingeschränkteren Projekts, mit dem man sich auf die dringendsten Sachverhalte konzentrieren würde.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, das Projekt nur auf unsichere Steuerpositionen auszurichten. Verschiedene Boardmitglieder ermutigten den Board, den Umfang seiner Arbeiten auszuweiten, um die dringendsten Themen mit aufzunehmen - insbesondere den Sachverhalt der Steuerauswirkungen von Eigentumsneubewertungen, der in einigen Rechtskreisen (beispielsweise Hongkong) seit erheblicher Zeit Bedenken auslöse. Sie argumentierten, dass der Neubewertungssachverhalt seit Jahren aufgrund des Ertragsteuerprojekts aufgeschoben werde und dass der Board auf die Bedürfnisse dieser Rechtskreise eingehen sollte.

 

Der Board ernannte eine kleine Gruppe seiner Mitglieder, die zu priorisierende Sachverhalte für ein kurzfristiges Projekt eruieren und Möglichkeiten für kurzfristige Konvergenz erwägen soll.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010

 

Begrenzte Änderungen an IAS 12

 

Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte aus der Praxis, die im Rahmen eines Projekts in begrenztem Umfang zur Änderung von IAS 12 Ertragsteuern erörtert werden könnten.

 

Ziel eines solchen Projekts mit begrenztem Umfang

 

Der Board kam überein, dass er ein Projekt in begrenztem Umfang zur Änderung von IAS 12 aufnehmen wolle. Das Ziel des Projekts soll sein, Probleme, die in der Praxis in Bezug auf IAS 12 auftreten, zu lösen, ohne den grundlegenden Ansatz von IAS 12 zu ändern und wenn möglich ohne die Differenzen zu US-GAAP zu vergrößern.

 

Obwohl viele Boardmitglieder sich besorgt zeigten, dass der ohnehin großen Arbeitslast des Boards noch ein weiteres Projekt hinzugefügt werden soll, wurde anerkannt, dass mit dem Projekt versucht werden soll, ein Bedürfnis des Markts zu befriedigen, selbst wenn einige der wahrscheinlich zu erwartenden Lösungen weitere Abweichungen von US-GAAP mit sich bringen würden. Insbesondere sei die Bilanzierung von unsicheren Steuerpositionen ein bedeutende Sachverhalt in der Beurteilung der Anwendbarkeit der IFRS in den Vereinigten Staaten.

 

Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine vollständige Überarbeitung der Bilanzierung von Ertragsteuern Jahre beanspruchen würde und etwas sei, dass nach 2011 erörtert und priorisiert werden müsse.

 

Der Board vereinbarte, die folgenden Themen in das Projekt aufzunehmen:

 

Praxisfragen (diese würden einen Entwurf erfordern)

 

bullet Unsichere Steuerpositionen (nach Abschluss der endgültigen Überarbeitung von IAS 37)
bullet Latente Steuern aus Neubewertungen von Sachanlagen
bullet Unausgeschütteter/ausgeschütteter Steuersatz bei Immobilienfonds und ähnlichen Unternehmen

 

Im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagene Verbesserungen

 

bullet Einführung eines ersten Schritts zur Erwägung, ob die Realisierung eines Vermögenswerts oder die Erfüllung einer Schuld Auswirkungen auf den zu versteuernden Gewinn hat
bullet Ansatz einer latenten Steuerforderung in Gänze und einer ausgleichenden Wertberichtigung im nötigen Umfang
bullet Leitlinien zur Einschätzung der Notwendigkeit einer Wertberichtigung
bullet Leitlinien zu "im Wesentlichen in Kraft"
bullet Zuordnung laufender und latenter Steuern eines Konzerns, der eine Konzernsteuererstattung beantragt

 

Bei der Vereinbarung dieser Liste zeigten sich verschiedene Boardmitglieder besorgt, dass einige der Sachverhalt leicht adressiert und schnell abgeschlossen werden könnten aber anderer schwieriger seien. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass man die Änderungen, die im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagen worden sind, schnell abschließen könne: Der Board hatte zu diesen Vorschlägen zur Stellungnahme eingeladen, es gab einen hohen Grad an Zustimmung zu den Vorschlägen, und der Board sei in der Lage, gleich zu endgültigen Änderungen vorzudringen. Der Stab war im Hinblick auf diese Frage geteilter Meinung: Ein Mitglied war der Meinung, dass die im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagenen Änderungen schnell abgeschlossen werden können; ein führendes Mitglied riet von diesem Ansatz ab und war der Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme der vorsichtigere Weg sei. Wie dem auch sei, der Stab wird dem Board im dritten Quartal Vorschläge vorstellen. Allgemein war die Ansicht, dass man vor Ende 2010 alle Sachverhalte durchsprechen und einen Entwurf zu den Sachverhalten, die eine Veröffentlichung zwecks Stellungnahme erfordern, veröffentlichen könne.

 

Neubewertung von Immobilien

 

Der Board erörterte einen Vorschlag (dem er aber nicht zustimmte), mit dem IAS 12 eine Ausnahme hinzugefügt werden sollte, nach der ein Unternehmen keine latenten Steuern auf temporäre Differenzen von Vermögenswerten und Schulden ansetzen würde, wenn Folgendes gegeben sei:

 

bullet Die Vermögenswerte und Schulden wurden zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, und
bullet einem Marktteilnehmer, der den Vermögenswert oder die Schuld zum beizulegenden Zeitwert übernimmt, würden die gleichen temporären Differenzen entstehen.

 

Verschiedene Boardmitglieder kritisierten den Vorschlag des Stabs scharf. Der Vorschlage widme sich einem Problem in einigen, aber nicht in allen Rechtskreisen. Wenn der Board mit diesem Vorschlag fortfahren würde, würde eine Welle von Anfragen aus anderen Rechtskreisen eingehen, ihre Probleme auch zu adressieren. Darüber hinaus versuche der Vorschlag sich des falschen Sachverhalt anzunehmen: das wahre Problem sei die Definition der Steuergrundlage. Darüber hinaus sei die Unklarheit, die aus IAS 12.51 entstehe ("Die Bewertung latenter Steuerschulden und latenter Steueransprüche hat die steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen, die daraus resultieren, in welcher Art und Weise ein Unternehmen zum Bilanzstichtag erwartet, den Buchwert seiner Vermögenswerte zu realisieren oder seiner Schulden zu erfüllen."), auch in Bezug auf die Situation um IAS 40 der wahre Schuldige.

 

Ein Boardmitglied schlug einen alternativen Ansatz vor, der eine jegliche Ausnahme auf die Vorschrift beschränken würde, latente Steuern auf temporäre Differenzen aus Vermögenswerten und Schulden anzusetzen, wenn sie sich auf Anlageimmobilien beziehen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert nach IAS 40 werden. Darüber hinaus sollte der Satz, der auf diese temporären Differenzen angewendet wird,  den Ansatz der geringsten Kosten widerspiegeln. Ein solcher Ansatz würde auf Vermögenswerte beschränkt, für die die freiwillige Entscheidung unter IAS 40 getroffen wurde. Er gälte nicht für den erstmaligen Ansatz von Anlageimmobilien, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben würden. Es wurde anerkannt, dass dieser Ansatz IFRS 3 einem bedeutenden Druck aussetzen würde, aber dies könne (ohne erneute Erörterung der Definition der Steuergrundlage) nicht vermieden werden.

 

Der Stab wurde gebeten, diesen Ansatz weiter zu entwickeln und dem Board später Vorschläge vorzustellen, die ihn wiederspiegeln würden.

 

 

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