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Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab Januar 2005. Für frühere
Informationen zu diesem Projekt verweisen wir die entsprechende Seite bei unseren
internationalen Kollegen von IAS Plus.com.
Chronologie
Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den Protokollmitschriften auf dieser Seite.
Zeitplan
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Hier können Sie den Zeitplan für die IASB-Projekte einsehen. |
IASB-Projekteinblicke
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einen schnellen Überblick über dieses Projekt bietet eine Ausgabe der englischsprachigen
IASB-Projekteinblicke |
Hintergrund
Das Ziel der Gesamtkonvergenzprojekts besteht darin, eine Reihe von Unterschieden zwischen den International Financial Reporting Standards
(IFRS) und US-GAAP zu beseitigen. Das Projekt, das vom IASB und vom FASB gemeinsam betrieben wird, entstand aus einer Vereinbarung, die die
beiden Boards im September 2002 geschlossen haben.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005
Der Board erörterte eine Anzahl von Themen bezüglich des Projekts zu latenten Steuern. Diese waren ein Thema der
Sitzung des FASB am Mittwoch, dem 19. Januar 2005 gewesen.
In Kraft vs. im Wesentlichen in Kraft
Während der Sitzung im April 2003 hatte der Board entschieden, den Ausdruck 'im Wesentlichen in Kraft' für die
Bestimmung, welche Ausprägungen von Steuersätzen zu berücksichtigen seien, beizubehalten, so dass Änderungen in den
Steuersätzen so gut wie sicher sein müssten, bevor sie Berücksichtigung finden könnten. Die Stäbe von FASB und IASB
hatten vorgeschlagen, eine dahingehende Änderung festzuhalten, dass Änderungen in den Steuersätzen nur dann zu
berücksichtigen seien, wenn die verbleibenden Schritte auf dem Weg zur Inkraftsetzung nur noch mechanischen Charakter
hätten (to be perfunctory). Auf seiner Sitzung hatte der FASB angemerkt, dass der Ausdruck 'förmlich' (ceremonial)
angemessener sei als 'mechanisch'.
Der Board hielt fest, dass in den Vereinigten Staaten die Unterschrift des Präsidenten notwendig sei, damit das
Kriterium 'so gut wie sicher' erfüllt sei. In anderen Ländern sei allerdings 'königliche Genehmigung' nicht notwendige
Voraussetzung für die Erfüllung des 'so gut wie sicher'-Kriteriums. Der Board wies darauf hin, dass der Schwerpunkt der
Forderung auf dem Verabschiedungsprozess von Steuergesetzen liegen solle und nicht auf der Wahrscheinlichkeit, dass
diese Gesetze tatsächlich verabschiedet würden. Es herrschte Übereinstimmung, dass das Prinzip 'im Wesentlichen in
Kraft' und 'so gut wie sicher' beibehalten werden solle mit einer Klarstellung, dass dies bedeute, dass Änderungen
in den Steuersätzen dann erfasst werden sollten, wenn die Beschlussfassung des Gesetzes abgeschlossen sei, d. h. die
verbleibenden Schritte das Ergebnis nicht mehr beeinflussen können würden. Die Grundlage für die Beschlussfassung wird
verdeutlichen, dass in den Vereinigten Staaten das 'so gut wie sicher'-Kriterium nur mit Leistung der Unterschrift durch
den Präsidenten erfüllt sei.
Ausschüttungs- vs. Thesaurierungssteuersätze
Im April 2003 hatte der Board entschieden, dass der Thesaurierungssteuersatz bei der Erfassung von Steuern in den
konsolidierten Abschlüssen anzuwenden sei, da der Auslöser für die Anwendbarkeit des Ausschüttungssteuersatz immer die
Ausschüttung sei, und bis diese eintrete (oder zumindest bis sie verkündet sei), könne die Anwendung des
Ausschüttungssteuersatzes nicht gerechtfertigt werden. Der FASB hingegen ist der Meinung, dass der
Ausschüttungssteuersatz angewendet werden solle, weil das Ereignis, das die Erhebung von Steuern verursache, die
Erwirtschaftung des Ertrags sei. Dies sei konsistent damit, wie man andere Rechte bilanziere, die Vermögensgegenstände
darstellten (das Recht, eine Ausschüttung vorzunehmen und dadurch einen günstigeren Steuersatz anwenden zu können, sei
ein Vermögensgegenstand des Unternehmens). Der IASB konnte dieser Logik nicht folgen, zumal in einigen Fällen
Liquiditätsanforderungen die Auszahlung einer Dividende verhinderten, und es wenig plausibel scheine, einen
Vermögensgegenstand auszuweisen, der nicht kapitalisierbar sei. Die Mehrheit der Boardmitglieder bevorzugten den
Thesaurierungssteuersatz. Demzufolge wird dieser Sachverhalt Teil der gemeinsamen Sitzung der Boards im April 2005
sein.
Sollte ein Mutterunternehmen immer die gleichen Steuersätze verwenden wie seine ausländischen Tochtergesellschaften?
Der Board setzte die Diskussion mit der Frage fort, ob Tochterunternehmen wie zuvor beschlossen den
Ausschüttungssteuersatz in ihren Abschlüssen anwenden sollten und ob dies konsistent mit der oben aufgeführten
Entscheidung sei. Der Board kam überein, dass die Annahme vernünftig sei, dass Gewinne innerhalb des Konzerns
ausgeschüttet werden würden, nicht jedoch die Annahme, dass dies außerhalb des Konzerns geschehen müsse. Es wurde
festgehalten, dass eine mögliche Dividendenzahlung an nicht zum Konzern gehörende Gesellschafter keinen zeitlichen
Unterschied verursache hierfür latentes Steuervermögen anzusetzen hieße, dies unter der Annahme zu tun, dass das
Unternehmen eine Alternative bezüglich der Verwendung des Geldes habe. Das Gegenteil sei in der Konzernsituation der
Fall: Das Unternehmen muss für alle Steuern Rückstellungen bilden, die zukünftig zu zahlen sind, damit der Konzern als
Ganzes von den Erträgen profitieren kann. Daher sei die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes in den Abschlüssen der
Tochterunternehmen mit der obigen Schlussfolgerung konsistent.
Der FASB hatte eine Ausnahme von der Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes festgehalten; dies betrifft Situationen,
in denen Geld fortwährend in ausländischen Tochtergesellschaften reinvestiert wird. Der FASB hatte hinsichtlich der
Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes für Tochterunternehmen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, Bedenken geäußert,
weil dies zu inkonsistenten Annahmen zwischen Tochterunternehmen führen würde.
Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass der Ausschüttungssteuersatz für Tochterunternehmen anzuwenden sei, wobei
die Ausnahme für fortwährende Reinvestition eher eine Befreiung aus praktischen Gesichtspunkten als eine fachliche
Ausnahme sei. Man kam überein, dass umfassende Beispiele zur Debatte bei der gemeinsamen Sitzung im April gebracht
werden sollten.
Wahrscheinlich (probable)
Der FASB nahm die Entscheidung des IASB zur Kenntnis, weiterhin das Wort 'wahrscheinlich' (probable) in den
Kriterien für den Ansatz von latentem Steuervermögen zu verwenden, mit der Klarstellung, dass die Bedeutung von
'wahrscheinlich' 'eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich' (more likely than not) sei (was der Formulierung im
US-amerikanischen Standard entspricht). Weitere Fragen kamen in Verbindung mit dieser Entscheidung nicht auf.
Weitere Sachverhalte
Der Board erörterte die folgenden weiteren Unterschiede zwischen SFAS 109 und IAS 12, die eventuell in
das Projekt mit einbezogen werden müssten:
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Rechnungslegung von latenten Steuern, wo gestufte Steuersätze Anwendung finden (der FASB hatte angedeutet,
dass hierbei die gleiche Wortwahl schön wäre, dass es aber kein Sachverhalt von Bedeutung sei); und |
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Rechnungslegung von Steuermerkmalen eines Käufers, die aufgrund des Kaufes veräußerbar werden (beide
Boards stimmten darin überein, dass dieses eher im Rahmen des gemeinsamen Projekts zu
Unternehmenszusammenschlüssen gelöst werden solle). |
Das Board entschied, jegliche Hinweise, die derzeit in SFAS 109, nicht jedoch in IAS 12 vorhanden seien,
auf Aufnahme in den Entwurf zu überprüfen. Ein gemeinsamer Entwurf solle herausgebracht werden, und es solle soweit
wie möglich die gleiche Wortwahl in den Ergänzungen zu den bereits bestehenden Standards verwendet werden. Die zugrunde
liegende Struktur der bereits bestehenden Standards bedürfe aber keiner Änderungen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005
In Kraft vs. im wesentlichen in Kraft
Auf seiner Sitzung im Januar hatte der Board die Verwendung von "in Kraft" bzw. "im wesentlichen
in Kraft" befindlichen Steuersätzen erörtert. Der Board diskutierte, ob die Bedeutung von "in wesentlichen
in Kraft" auf der Wahrscheinlichkeit der Inkraftsetzung oder dem Prozess der Inkraftsetzung basieren sollte. Der
Board entschied, dass das Erreichen einer bestimmten Prozessstufe gefordert werden sollte. Mit Blick auf diese Stufe
kann der Prozess der Inkraftsetzung dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn die verbleibenden Schritte "das
Ergebnis nicht mehr beeinflussen werden".
Die Zielsetzung dieser Sitzung bestand darin, dass der Stab dem Board zusätzliche Informationen zur Einführung und
Wirkungsweise von Steuersätzen, die im wesentlichen in Kraft sind, geben sollte. Es wurden die Abläufe in einer ganzen
Reihe von Ländern betrachtet, und der Board diskutierte die Vorschläge des Stabs im Hinblick darauf, wann man von einer
im wesentlichen erfolgten Inkraftsetzung ausgehen könne. Eine Boardmitglieder hielten fest, dass in der US-GAAP-
Literatur auf die "Inkraftsetzung" verwiesen und der Zeitpunkt entsprechend später gesetzt werde (z.B. wenn
der Präsident das Gesetz unterzeichnet), vergleicht man diese mit der Formulierung "im wesentlichen in Kraft",
was je nach Gesetzgebungsverfahren ein früherer Zeitpunkt sein könne.
Der Board unterstützte das Prinzip der "wesentlichen Inkraftsetzung" auf der Grundlage, dass diese dann als
erreicht anzusehen sei, wenn die verbleibenden Prozessschritte "das Ergebnis nicht mehr beeinflussen werden".
Der Board erklärte sich einverstanden, diesen Sachverhalt so weiter zu verfolgen, dass die Analyse jedes Rechtgebiets
in der Beschlussgrundlage angegeben und die Adressaten gezielt um Stellungnahme gebeten werden. Den nationalen
Standardsetzern werde die Möglichkeit gegeben, diesen Passus vor der Veröffentlichung des Entwurfs einzusehen.
Ungewisse Steuerpositionen
Ziel dieser Sitzung war die Information der IASB-Mitglieder durch den Stab des FASB über den aktuellen Stand der
dort anhängigen Erörterungen zu erstmaligem Ansatz, Zugangs- und Folgebewertung, Abgang, Eingruppierung und Angaben
ungewisser Steuerpositionen. Ebenfalls abgedeckt wurden die Zwischenberichterstattung, Zinsen und Strafen, die
Kommentierungsperiode, Übergangsvorschriften und das Datum des Inkrafttretens ein. Der IASB fasste keine Beschlüsse.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Auf seiner Sitzung im Januar 2005 hatte der Board entschieden zu überlegen, ob Hinweise zu bestimmten Bereichen, die in
SFAS 109 abgedeckt sind, in IAS 12 eingebracht werden sollten. Der Stab empfahl, Hinweise zu folgenden Gebieten in
IAS 12 aufzunehmen:
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Berechnungsablauf bei der Bestimmung latenter Steuern |
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Spezielle Abzüge |
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Alternative Mindestbesteuerungsanforderungen |
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Einfluss einer Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens auf laufende und latente Steuern der Zeitpunkt
der Erfassung der Steuerauswirkungen einer Änderung im Steuerstatus |
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Bewertung der Realisierbarkeit latenter Steueransprüche |
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Zuordnung laufender und latenter Steuern eines Konzerns, der eine Konzernsteuererstattung beantragt |
Nicht für eine Aufnahme von Hinweisen empfahl der Stab folgende Sachverhalte:
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Vorschriften zur Erfassung von Erfolgen im Nachgang eines Unternehmenszusammenschlusses |
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Unter Aufsicht stehende Unternehmen |
Grundsätzlich stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs aus den Gründen zu, die in den Board-Papieren ausgeführt wurden.
Der Board erwog das unterschiedliche Herangehen von IASB und FASB im Hinblick auf die Verwendung von Ausschüttungs- oder
Thesaurierungssteuersätzen. Der Board beschloss, diesen Sachverhalt auf der gemeinsamen Sitzung der beiden Boards im April zur
Sprache zu bringen. Einige Boardmitglieder deuteten vorsichtig an, dass die Haltung des FASB sie nicht überzeuge (die Verwendung
des Ausschüttungssatzes).
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Segmentberichterstattung |
Der Stab empfahl eine Ergänzung zum vorgeschlagenen neuen IFRS zur Segmentberichterstattung, wonach der Gegenstandsbereich
auf nicht-öffentliche Unternehmen ausgedehnt werden sollte. Der Board stimmte diesem Vorschlag nicht zu, weil man diesen
Sachverhalt zum Gegenstandsbereich beleuchten wolle, wenn man sich mit dem NPAE-Projekt beschäftige.
Der Board stimmte den anderen zwei Empfehlungen des Stabs zu, die darin bestanden, dass
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die Formulierung für die Investitionsaufwendungen des neuen IFRS demselben Ansatz folgen sollte wie in SFAS 131,
aber mit Begriffen ausgedrückt werden solle, die bereits in IFRS benutzt würden; und |
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die Vorschriften zu Segmentinformationen im Zwischenbericht im Wege einer Folgeänderung des vorgeschlagenen IFRS
zur Segmentberichterstattung in IAS 34 eingefügt werden sollten. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2005
Der Stab des FASB gab dem Board Rückmeldung, dass der FASB mit dem IASB-Ansatz zu dem Projekt übereinstimme.
Zum Sachverhalt der Feststellung von "im Wesentlichen in Kraft sein" schien der Board zuzustimmen, dass sich die Leitlinien nur mit dem
Grundsatz befassen sollten, zusammen mit einem Beispiel des US-amerikanischen Systems, in dem der Präsident über ein Vetorecht verfügt. "Im
Wesentlichen in Kraft sein" trete also nur auf, wenn der Präsident das entsprechende Gesetz unterschrieben habe. Die Hinweise würden aber auf jeden
Fall deutlich machen, dass die Frage, wann "im Wesentlichen in Kraft sein" eingetreten sei, für jeden Rechtskreis getrennt zu klären sei, da
der Board fachlich nicht in der Lage sei, die Gesetzmäßigkeiten jeden Rechtsprozesses zu kennen.
Der Board diskutierte anschließend den Sachverhalt der unterjährigen Zuteilungen und des Teilaspekts, der üblicherweise als "Rückverfolgung"
(im Original: backwards tracing) bezeichnet wird. Einige Boardmitglieder hinterfragten die Ausnahme in IAS 12, die verlangt, dass die
steuerliche Auswirkung einer Transaktion dort zu erfassen ist, wo die Transaktion selbst festgehalten wird (z.B. wird die Neubewertung der Sachanlagen
nach IAS 16 und ihre steuerliche Auswirkung im Eigenkapital erfasst).
Andere Boardmitglieder gaben einem einzigen Steuerbetrag den Vorzug, der unabhängig von der Transaktion und unabhängig davon, wo diese erfasst wird,
in der GuV erfasst werden sollte. Einige sind der Ansicht, dass die derzeitigen Vorschriften in IAS 12 beibehalten werden sollten, vorausgesetzt,
dass ein Recycling durch die GuV nicht gestattet ist, so wie im Fall einer Neubewertung der Sachanlagen nach IAS 16, die Auswirkungen von Änderungen
der Steuersätze aber zum Zeitpunkt ihres Anfalls in der GuV zu erfassen sind. Die Vorschrift, Auswirkungen von Änderungen der Steuersätze in der GuV zu
erfassen, würden dadurch unterstützt, dass Abschreibungen neubewerteter Vermögenswerte ebenfalls erfolgswirksam erfasst werden.
Der Board schien keine Konzepte zu erkennen, die der Untermauerung der Vorschriften aus IAS 12 dienten.
Der Board erwog, in diesem Punkt nicht mit US GAAP zu konvergieren, entschied aber vorläufig, dass Konvergenz wie vom Stab vorgeschlagen erst einmal
der beste Weg vorwärts sei. Der Stab wurde vom Board gebeten, Beispiele auf Basis des vom FASB erörterten Materials als Diskussionsgrundlage auszuarbeiten.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beispiele sicher ein "Sortierproblem" aufwerfen würden, das nur durch eine Zufallsentscheidung bezüglich
des Beispiels, an dem die Diskussion aufgehängt werden solle, gelöst werden könne.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2005
Der Stab informierte zur Einführung über Sachverhalte der unterjährigen Steuerzuordnung, d.h. die Zuordnung des gesamten Steuernaufwands oder
-anspruchs der Periode zu verschiedenen Komponenten des vollständigen Einkommens (z.B. fortzuführende und stillgelegte Geschäftsbereiche, sonstiges
Gesatmergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) und Kapitalposten). Der Stab ging im Detail auf den Überleitungsposten zwischen IAS 12 und
Standard 109 ein. Die Steuerauswirkung in einem Jahr, die sich auf Erfolge eines Jahres bezieht, die in OCI oder im Kapital erfasst wurden, wird
nach beiden Standards in OCI oder im Kapital erfasst. Allerdings werden die Auswirkungen von Änderungen bei den Steuersätzen, der Steuergesetzgebung, dem
Steuerstatus sowie die meisten Änderungen von Wertberichtigungen, die sich auf Erfolge beziehen, welche in früheren Jahren in OCI oder im Kapital erfasst
wurden, nach IAS 12 in OCI oder im Kapital erfasst, nach Standard 109 hingegen im Ergebnis aus dem fortzuführenden Geschäft.
Die Boards diskutieren sodann die verschiedenen Möglichkeiten, die der Stab dargelegt hat (sowie Möglichkeit C, die vom FASB dargelegt wurde):
Möglichkeit A: Keine Konvergenz bei der unterjährigen Zuordnung zu diesem Zeitpunkt. Die Boards von FASB und IASB könnten das Thema getrennt
erörtern, wenn eines von ihnen glaubt, dass Verbesserungen an ihrem Standards angezeigt sind.
Möglichkeit B: Konvergenz der unterjährigen Zuordnungsregeln in IAS 12 mit den detaillierten unterjährigen Zuordnungsregeln nach Standard 109.
Dieses würde im Endeffekt auf eine Beibehaltung der Zuordnungshinweise in Standards 109 hinauslaufen, ergänzt um die Anforderung, Veränderungen (1) der
Steuersätze, (2) der Steuergesetzgebung, (3) des Steuerstatus eines Unternehmens und (4) von Wertberichtigungen auf die Bestandteile Einkommen, OCI oder
Kapital zu verteilen.
Möglichkeit C: Konvergenz der unterjährigen Zuordnungsregeln in IAS 12 mit den detaillierten unterjährigen Zuordnungsregeln nach Standard 109.
Dieses würde im Endeffekt auf eine Beibehaltung der Zuordnungshinweise in Standards 109 hinauslaufen.
Die Boards erörterten die folgenden Punkte in der darauf folgenden Diskussion:
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Im Rahmen des Projekts muss die zuvor getroffene Entscheidung, eine einzige Darstellung des vollständigen Einkommen einzuführen, bedacht werden. |
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Die Vorzüge einer Konvergenz zwischen US-GAAP und IFRS und der Umstand, ob die Kosten einer Konvergenz die dadurch erzielten Vorteile aufwiegen,
muss über das gesamte Projekt hinweg erwogen werden. |
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Steuern stellen Kosten dar und sollten in die Berechnung des Nettoeinkommens eingehen. |
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die Schwierigkeit, Steuern zu recyceln, und das Erfordernis sicherzustellen, dass das Recycling genauso vorgenommen wird wie das anderer
recycelter Sachverhalte (bspw. Cash Flow Hedging), so dass die Notwendigkeit besteht, die speziellen Eigenkapitalposten zu bestimmen, auf den sich die
Steuer bezieht. |
Nach Diskussion stimmten die Boards für obige Möglichkeit C, die zur Konvergenz von IFRS mit der gegenwärtigen Behandlungsweise in Standard 109
führen würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2005
Der Board wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Stäbe von FASB und IASB an einem gemeinsamen Entwurf von Änderungen an FAS 109 und IAS 12
arbeiten, so dass die Adressaten sehen können, wo jeder Board Änderungen an seinem Standard durchführt.
Angaben
(a) Komponenten des Ertragsteueraufwands
Der Board beschloss, das spezielle Beispiel in IAS 12.80(b) beizubehalten.
Der Board kam überein, die Beispiele aus FAS 109.45(f) und (g) in IAS 12 zu übernehmen.
(b) Eventualforderungen und -schulden
Der in Kürze erscheinende Entwurf möglicher Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen enthält folgenden
Satz:
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88B. Falls Änderungen an den Steuersätzen oder der Steuergesetzgebung nach dem Bilanzstichtag im Wesentlichen in Kraft gesetzt werden,
gibt ein Unternehmen die Auswirkung der Änderungen auf seine laufenden und latenten Steueransprüche und -verpflichtungen an (siehe IAS 10
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag).
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Der Board kam überein vorzuschlagen, diese Anforderung im Entwurf Ertragsteuern zu streichen, wobei festgestellt wurde, dass IAS 10
diese Information abfangen würde.
(c) Konzerninterne Übertragungen von Vermögen
Der Board verständigte sich darauf, Angaben zur Adressierung der folgenden Sachverhalte einzufügen:
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Erweiterung der Angabepflichten von FAS 109.43 um den Teil latenter Steueransprüche
und -verpflichtungen, der auf konzerninterne
Übertragungen eines Vermögenswerts zwischen Rechtskreisen mit unterschiedlichen effektiven Steuersätzen entfällt. |
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Forderung nach Angabe einer jedweden derartigen Auswirkung, die als Teil des Einkommensteueraufwands (-vorteils) in der Gewinn- und
Verlustrechnung in Zwischen- oder Jahresabschlüssen angesetzt wurde. Dies könnte sich auf alle Übertragungen beziehen oder auf jene
begrenzt werden, deren zeitlicher Anfall oder Bedingungen für das Konzernunternehmen unüblich sind. |
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Forderung nach Angabe von Steuereffekten jedweder Änderungen, einschließlich Auflösungen (Umkehrung) an den Bedingungen solcher Übertragungen. |
(d) Arten latenter Steueransprüche
Der Board kam überein, das Angabeerfordernis aus IAS 12.82 zu streichen.
(e) Börsennotierte Unternehmen, die nicht der Besteuerung unterliegen
Der Board war sich darin einig, das Angabeerfordernis aus FAS 109.43 in IAS 12 aufzunehmen, dieses allerdings auf alle Unternehmen und nicht
nur auf börsennotierte auszudehnen:
Ein börsennotiertes Unternehmen, das nicht der Einkommensbesteuerung unterliegt, weil sein Einkommen unmittelbar auf Ebene der Gesellschafter
besteuert wird, hat diesen Umstand und die Nettodifferenz zwischen der Steuerbasis und den berichteten Beträgen an Unternehmensvermögen und -schulden
anzugeben.
(f) Überleitung zwischen Steueraufwand und bilanziellem Ergebnis vor Steuern
Der Board beschloss per Mehrheitsentscheid (12 dafür, zwei dagegen), dass die Steuersatzüberleitung die Verwendung des inländischen Steuersatzes des
Mutterunternehmens erfordert.
(g) Betrag und Ablauf von Verlustvorträgen und abzugsfähiger steuerlicher Unterschiede
Der Board kam überein, die Erörterung dieses Sachverhalts aufzuschieben.
(h) Konzernsteuererstattungen
Der Board verständigte sich darauf, die Angabeerfordernisse aus FAS 109.49 in IAS 12 zu übernehmen:
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Ein Unternehmen, das Mitglied eines Konzerns ist, der eine Steuererstattung auf Konzernebene beantragt hat, hat in seinem eigenen Abschluss
Folgendes anzugeben: a. den Gesamtbetrag des laufenden und latenten Steueraufwands für jede dargestellte Gewinn- und Verlustrechnung sowie den
Betrag jedweder steuerbezogener Posten gegenüber Konzernunternehmen zum Stichtag jeder dargestellten Bilanz. b. Die Kernbestimmungen der
Methode, nach der der Konzernbetrag an laufendem und latentem Steueraufwand auf die Konzernmitglieder verteilt wird, sowie Art und Auswirkung
jedweder Änderungen an dieser Methode (und bei der Beurteilung der zugehörigen Posten gegenüber Konzernunternehmen) während der Jahre, für die
die Angaben in (a) getätigt wurden.
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(i) Angabe der Dividenden und nicht abgeführten Ergebnisse
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Der Board kam überein, die nach IAS 12.82A, 87A, 87B und 87C geforderten Angaben beizubehalten. |
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Der Board verständigte sich darauf, dass, wenn ein Abschlussersteller nach Ende des Geschäftsjahres eine Angabe zu bekannt gegebenen
Dividenden macht, die steuerlichen Auswirkungen sofern vorhanden dieser Dividende ebenfalls anzugeben sind. |
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Der Board entschied, die Hinweise vergleichbar FAS 109.44(a) nicht in IAS 12 zu übernehmen, wonach ein Unternehmen die Arten von
Ereignissen anzugeben hat, die zu temporären Differenzen führen, aber nicht als steuerbar angesetzt wurden. Dies geschah gegen die Empfehlung
des Stabs. Dieser Sachverhalt wird als Restant noch einmal erörtert werden. |
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Der Board stimmte (gleich dem FASB) dem Vorschlag des Stabs nicht zu, wonach alle Unternehmen eine Tabelle mit ihren Auslandseinkünften
anzugeben haben. Stattdessen verständigte sich der Board (acht dafür; sechs dagegen/unentschlossen) eine dauerhafte Anlage ausländischer,
nicht abgeführter Ergebnisse zu fordern und die Frage über die Nützlichkeit dieser Angabe in der Aufforderung zur Kommentierung zu stellen. |
Ungewisse Steuerpositionen
Der Board verständigte sich darauf, dass
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ein Unternehmen nachweisen muss, dass es im Sinne von Statement 5 wahrscheinlich ist (d.h. dass "das/die zukünftige(n) Ereignis(se)
wahrscheinlich eintreten"), dass eine eingenommene Position (oder eine, von der erwartet wird, dass sie auftritt) hinsichtlich eines
Steuerabzugs, einer Gutschrift oder einer Steueranzeige beibehalten würde, falls diese von den Steuerbehörden vor der Erfassung des
steuerlichen Vorteils aus dieser Position als Vorteil oder Verminderung des Steueraufwands im Abschluss in Frage gestellt wird. |
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ein Unternehmen annehmen muss, dass eine Steuerbehörde die Steuerposition bei der Beurteilung, ob diese Position wahrscheinlich erhalten
bleibt, noch einmal begutachten wird. Deshalb ist die Erwägung eines Entdeckungsrisikos nicht sachgerecht. |
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das Unternehmen die Steuerposition in jeder nachfolgenden Periode, in der sich abzeichnet, dass die Steuerposition beibehalten wird, ansetzt. |
Der Board kam überein, dass die Erstbewertung auf Basis der bestmöglichen Schätzwertes des Unternehmens hinsichtlich des Erfüllungsbetrags zu erfolgen
habe. Die Hinweise im FASB Concept Statement 7 wären nützlich.
Nach einer Diskussion zum Thema Abgang bat der Board den Stab, zur nächsten Sitzung ein Papier auszuarbeiten, in welchem die Wechselwirkung von
IAS 12 und den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 erörtert werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005
Mit Verweis auf den Projektzeitplan wies der Stab darauf hin, dass beabsichtigt sei, eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Entwurfs bis zur
Sitzung im Oktober fertig gestellt zu haben.
Auf dieser Sitzung wurde der Board gebeten, eine Zusammenfassung seiner Entscheidungen zu erörtern und zu bestätigen und auf eventuelle abweichende
Meinungen hinzuweisen. Drei Boardmitglieder gaben an, dass sie den Entwurf lesen wollten, bevor sie ihn ablehnen oder abweichende Meinungen äußern
würden. Der Hauptsachverhalt, der die Haltung der Boardmitglieder beeinflussen würde, sei, ob das Ergebnis eine Verbesserung von IAS 12 insgesamt
sei, obwohl der Board sich nur mit einigen Sachverhalten aus dem Standard beschäftigt habe. Der Board erörterte auch, ob IAS 12 zu diesem
Zeitpunkt neu geschrieben und als IFRS veröffentlicht werden sollte. Einige Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, weil nicht alle Prinzipien in
IAS 12 im Rahmen dieses Projekts erörtert worden seien. Dennoch wurde der Stab gebeten, zu überlegen, ob es Möglichkeiten gebe, die Darstellung
und den Aufbau von IAS 12 während des Entwurfprozesses zu verbessern.
Die Entscheidungen des Boards wurden in folgende Themengruppen zusammengefasst, und genauere Angaben zu jedem von diesen wurden in den Materialien
für Beobachter geleistet. Nur die vom Board auf dieser Sitzung genauer erörterten Sachverhalte werden nachfolgend beschrieben:
Definition einer Steuerbasis
Der Board stimmte der folgenden Definition einer Steuerbasis zu:
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Die Steuerbasis ist ein Bewertungsattribut. Sie ist die Bewertung nach dem bestehenden anzuwendenden Steuerrecht eines Vermögenswertes, einer
Schuld oder eines Eigenkapitalinstruments, der/die/das zu steuerlichen Zwecken als Ergebnis eines oder mehrerer Ereignisse in der Vergangenheit
erfasst wurde. Dieser Vermögenswert, diese Schuld oder dieses Eigenkapitalinstrument kann aber muss nicht für Zwecke der Finanzberichterstattung
erfasst sein.
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Ausnahmen vom Ansatz nach temporären Differenzen
Anteile an Tochterunternehmen, Geschäftszweigen und assoziierten Unternehmen sowie Anteile an Joint Ventures
Der Board entschied, dass ein Unternehmen alle ertragsteuerlichen Auswirkungen aus temporären Differenzen im Konzernabschluss ansetzen solle. Eine
Auswirkung dieser Entscheidung ist, dass ein Unternehmen alle von einem Tochterunternehmen bei Gewinnabführung an das Mutterunternehmen zahlbaren
Steuern bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen muss, den es für die Bewertung seiner latenten Steuerschulden verwendet. Die praktischen
Schwierigkeiten, dies für ein ausländisches Tochterunternehmen durchzuführen, werden unten erläutert. Darüber hinaus entschied der Board, aus
IAS 12 die Vorstellung eines "Geschäftszweiges" zu streichen.
Auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober 2004 hatten die Boards entschieden, die Ausnahmen in IAS 12 und SFAS 109
beizubehalten, die für den Ansatz von latenten Steuerschulden aus bestimmten Investitionen in ausländische Tochterunternehmen (oder ausländische
Joint Ventures). Dies gilt aufgrund der praktischen Schwierigkeiten bei der Bewertung dieser Schulden. Der IASB kam überein, die Formulierung
aus SFAS 109 für die Ausnahme zu übernehmen.
Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalten nicht als Ausnahme darzustellen, sondern diese Hinweise in die Umsetzungsleitlinien zum Standard
aufzunehmen. Einige Boardmitglieder baten, dass die Beispiele dahingehend verdeutlicht werden sollten, ob bestimmte Informationen Annahmen oder
Herleitungen seien.
Der Board schien dem Rest der Zusammenfassung zuzustimmen.
Leitlinien zur Steuerbasis
Auf der Sitzung im Juni 2004 hatte der Board entschieden, die Definitionen einer Steuerbasis und einer temporären Differenz in IAS 12
Ertragsteuern zu verbessern. Als Ergebnis der Verbesserung entschied der Board, ebenfalls weitere Leitlinien und Beispiele einer Steuerbasis in
IAS 12 aufzunehmen. Der Board erörterte eine Vorlage, die sich Leitlinien zu einer Steuerbasis widmete. In der Vorlage schlug der Stab Folgendes vor:
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Eine einleitende Erörterung, wie eine Steuerbilanz aufzustellen sei. Dies wären Umsetzungsleitlinien. |
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Leitlinien zu einer Steuerbasis, wenn bestimmte Abzüge möglich sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert verwendet oder verkauft wird. Das
Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den Umsetzungsleitlinien. |
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Leitlinien zum zu verwendenden Steuersatz, wenn verschiedene Sätze anzuwenden sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert verwendet oder verkauft
wird. Das Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in den Umsetzungsleitlinien. |
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Leitlinien zur Steuerbasis, wenn unterschiedliche Abzüge möglich sind abhängig davon, ob ein Vermögenswert einzeln verkauft wird oder in Form
eines Unternehmens, das aus einem einzigen Vermögenswert besteht. Das Prinzip würde im Standard beschrieben, erklärende Beispiele fänden sich in
den Umsetzungsleitlinien. |
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Prozeduren für die Berechnung latenter Steuern. Dies wären Umsetzungsleitlinien. |
Der Stab empfahl auch, dass die Beschreibung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und vom beizulegenden Zeitwert in IAS 16, IAS 38 und
IAS 40 dahingehend verdeutlicht werden sollten, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bei erstmaligem Ansatz) gleichbedeutend sind mit dem
beizulegenden Zeitwert unter der Annahme voller Abzugsfähigkeit zu Steuerzwecken.
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs allgemein zu. Nach einiger Diskussion über den Sachverhalt, welcher Steuersatz anzuwenden sei für einen
Vermögenswert, der einzeln verkauft werden kann oder wenn das Unternehmen verkauft wird, bat der Board um weitere Leitlinien für Rechtskreise, in denen
Steuern auf konsolidierter Basis erhoben werden.
Bezüglich Beispiel 3, das sich Vermögenswerten und Schulden aus Finanzierungsleasinggeschäften widmet, entschied der Board, klarzustellen,
dass latente Steuern aus diesen Geschäftsvorfällen entstehen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Wegfall der Ausnahme bei erstmaligem Ansatz.
Spezielle Abzüge
Auf der Sitzung im März 2005 hatte der Board erwogen, on bestimmte Leitlinien in IAS 12 aufgenommen werden sollten, die bereits in
SFAS 109 enthalten sind. Einer der erwogenen Bereiche betraf spezielle Abzüge. Der Board kam zu dem Schluss, dass IAS 12 im Hinblick auf
spezielle Abzüge nicht mit den Formulierungen in SFAS 109 konvergieren könne, da es nicht angemessen sei, in IAS 12 eine Liste
rechtskreisspezifischer spezieller Abzüge aufzunehmen, wie dies in SFAS 109 der Fall ist. Der Board entschied, dass ein allgemeines Prinzip für
spezielle Abzüge, das in Übereinklang mit den Anforderungen in SFAS 109 steht, gemeinsam mit dem Stab des FASB entwickelt und vereinbart werden
sollte.
Der Board erörterte eine Vorlage, in der das Prinzip, das für spezielle Abzüge entwickelt werden könnte, dargestellt wurde. Einige Boardmitglieder
deuteten an, dass ein Prinzip nicht leicht entwickelt werden könne, weil der zugrunde liegende Sachverhalt spezifisch für nur einen einzigen
Rechtskreis sei. Daher entscheid der Board, zu diesem Zeitpunkt kein Prinzip zu entwickeln. Stattdessen soll der Sachverhalt erneut erörtert werden,
wenn der Sachverhalt der ungewissen Steuerpositionen geklärt sei.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2005
Der FASB hat bei der Behandlung von unsicheren Steuerpositionen wesentliche Unterschiede in der Praxis beobachtet. Der FASB musste darauf ziemlich
schnell reagieren, um einen Entwurf zu schaffen, der in einen Standard umgesetzt werden kann. Unglücklicherweise würde der IASB aufgrund der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 und des Nichtvorhandenseins jeglicher Ansatzwahrscheinlichkeitsschwelle gezwungen sein, zu einer anderen
Schlussfolgerung zu kommen als den im Entwurf präsentierten. Nach den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 würde die zusätzliche Steuerschuld
zum Durchschnitt der möglichen Resultate angesetzt, wobei solche Berechnungen unter der Annahme erfolgten, dass die Transaktion durch die
Steuerbehörden untersucht werden würde. Nach dem vom FASB unterbreiteten Vorschlag würden Steueransprüche ausgebucht, sobald sicher ist, dass diese
nicht nachhaltig sind, und Steuerschulden würden vorbehaltlich der Anwendung eines unternehmenseigenen Konfidenzniveaus angesetzt. Die Boards
stimmten darin überein, diesbezüglich ihre Projekte gegenseitig zu beobachten, waren aber einer Meinung, dass dieses Thema keine Verzögerung der
beiden Projekte bewirken würde und sollte.
Die Boards waren zuvor übereingekommen, dass bei der Berechnung von latenten Steueransprüchen und –schulden der Steuersatz für nicht ausgeschüttete
Gewinne verwendet werden würde, es sei denn, dass das Unternehmen für die Ausschüttung eine Verbindlichkeit angesetzt hat. Der Stab machte die Boards
darauf aufmerksam, dass dies in bestimmten Industriezweigen, besonders für Immobilieninvestmentfirmen und Genossenschaften, v.a. in den Vereinigten
Staaten, wesentliche Auswirkungen haben würde. Der Stab empfahl, dass der Entwurf deutlich auf die Auswirkungen dieser Änderung hinweisen sollte.
Zuvor waren solche Unternehmen unter US GAAP von einem Ausweis ihres Steueraufwands befreit, welches im Resultat dazu führte, dass diese Unternehmen
faktisch als steuerbefreite Unternehmen behandelt wurden und deshalb keine latenten Steueransprüche und latenten Steuerverbindlichkeiten ansetzten.
Nicht alle Boardmitglieder stimmten darin überein, dass dies das Ansinnen der Befreiung gewesen ist. Einige vertraten die Ansicht, dass es einzig als
Ausweisbefreiung beabsichtigt war.
Um den Entwurf des IASB so zu ändern, dass er damit in Einklang stünde, müsste ein Konzept einer "faktischen Steuerbefreiung" eingeführt
werden. Alternativ könnte die Anwendung des Ausschüttungssatzes auf solche Unternehmen ausgeweitet werden, die gesetzlich, durch ihren
Gesellschaftsvertrag, ihre Satzung oder Ähnlichem oder aber durch eine bindende Entscheidung ihrer Geschäftsführung dazu verpflichtet sind, Gewinne
auszuschütten. Es wurde angemerkt, dass sogar diese Änderung Genossenschaften möglicherweise nicht helfen würde.
Man kam darin überein, dass der Stab einen Standardentwurf vorbereiten und den Boards im Begleitschreiben erklären soll, wie dieser Sachverhalte
angegangen worden ist. Die Boards wiederholten, dass sie hierdurch allerdings ihre vorherige Schlussfolgerung, wonach die Verwendung des
Thesaurierungssatzes sachgerecht sei, nicht verworfen sehen wollen.
Der IASB merkte an, dass er hoffe, den kurzfristigen Konvergenzentwurf bis März 2006 zu veröffentlichen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005
Die folgenden Fragen ergaben sich aus den Änderungsentwürfen zu IAS 12:
1. Die Behandlung von Vermögenswerten und Schulden, deren Steuerwert sich von ihrem Buchwert beim erstmaligen Ansatz unterscheidet
Der Stab empfahl, sämtliche Vermögenswerte und Schulden, deren Steuerwert sich von ihrem Buchwert bei erstmaligem Ansatz unterscheidet, zu ihrem
beizulegenden Zeitwert anzusetzen, unter der Annahme, der Steuerwert entspreche dem beizulegenden Zeitwert. Nach Einführung dieses Grundsatzes beim
erstmaligen Ansatz, würde der Stab diesen auf alle zum beizulegenden Zeitwert neubewerteten Vermögenswerte und Schulden ausweiten, würden, so dass
diese zum Fair Value neubewertet würden, unter Annahme, dass der Steuerwert dem beizulegenden Zeitwert entspreche.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, bat jedoch darum, dies im Entwurf noch klarer herauszuarbeiten. Schließlich sei der springende Punkt
der, dass der Steuerwert dem entspreche, was der Markt zu jedem beliebigen Zeitpunkt verlangen würde (normalerweise den Anschaffungskosten und somit
dem beizulegenden Zeitwert zu diesem Zeitpunkt) und sich von dem Steuerwert des Unternehmens unterscheiden könne, dass einen ähnlichen Vermögenswert
zu einem früheren Zeitpunkt erworben hat. Bei genauerer Betrachtung entspricht bei der Neubewertung eines Vermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert
der Steuerwert nicht dem früher vom Unternehmen berechneten, sondern dem gegenwärtigen Steuerwert, den der Markt in diesem Vermögenswert sieht.
Aufgrund der möglichen Missverständlichkeit beschloss der Board, ein Beispiel in die Literatur aufzunehmen.
2. Der Ansatz aktiver und passiver latenter Steuern beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts
Die Ansatzpflicht passiver latenter Steuern auf eine steuerbare temporäre Differenz beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts würde
eine Ausnahme vom "Temporary-Difference-Ansatz" von IAS 12 und SFAS 109 beseitigen. Eines der Ziele des Konvergenzprojekts im
Bereich Ertragsteuern ist die Eliminierung so vieler Ausnahmen vom "Temporary-Difference-Ansatz" wie möglich, mit dem Ziel, diesen
transparenter zu machen.
Im Einklang mit seiner im Rahmen des Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts getroffenen Entscheidung zum Ansatz latenter Steuern, empfahl der Stab
die Streichung des Ansatzverbots passiver latenter Steuern beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes in IAS 12.
Der Board entschied, dass die Schaffung eines Unterschiedes zu US-GAAP bezüglich eines Sachverhalts im Zusammenhang mit Goodwill sinnlos sei. Aus
diesem Grund entschied der Board, sich diesbezüglich am FASB zu orientieren.
Zwei zusätzliche Sachverhalte im Zusammenhang mit im Rahmen von Stellungnahmen geäußerten Bedenken wurden vom Board diskutiert
2.1 Zurechnung von Steuern auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das Eigenkapital
Sowohl IAS 12 als auch SFAS 109 enthalten Vorschriften zur Zurechnung von Steuern auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das
Eigenkapital. Die Vorschriften von SFAS 109 sind hier umfangreicher. Beide Vorschriften führen zum selben Ergebnis, mit Ausnahme von Änderungen,
bei denen die Steuer ursprünglich erfolgsneutral angesetzt worden war. Unter IAS 12 werden diese Änderungen ebenfalls erfolgsneutral angesetzt;
SFAS 109 sieht deren erfolgswirksamen Ansatz vor.
Einige Board-Mitglieder stellten die Frage, ob es sich hierbei um einen lediglich in den USA einschlägigen Sachverhalt handelte. Nach einer gewissen
Diskussion beschloss der Board, IAS 12 nicht zu ändern. Andererseits beschloss der Board ebenfalls, ein Beispiel zur Verdeutlichung der möglichen
Komplexität dieses Sachverhalts in den Entwurf einzuarbeiten und diesbezüglich um die Abgabe von Stellungnahmen zu bitten.
2.2 Konzerninterne Transfers von Vermögenswerten
Ein konzerninterner Transfer von Vermögenswerten (z.B. der Verkauf von Vorräten oder abnutzbaren Vermögenswerten) über steuerliche Landesgrenzen
hinaus stellt einen steuerbaren Vorgang dar, der zum Ansatz eines neuen Steuerwerts dieser Vermögenswerte im steuerlichen Rechtsraum des Käufers führt.
Dieser neue Steuerwert ist in der Steuererklärung des Käufers abzugsfähig, wenn diese Vermögenswerte verbraucht oder an externe, unverbundene Parteien
veräußert werden. Unter US-GAAP sind vom Verkäufer auf Zwischengewinne gezahlte Steuern abzugrenzen, ebenso ist der Ansatz aktiver latenter Steuern auf
die zwischen den steuerlichen Rechtsräumen unterschiedlichen Steuerwerte verboten. IAS 12 enthält keine entsprechende Ausnahme. Der Board hatte
früher beschlossen, IAS 12 nicht um diese Ausnahme zu erweitern und der FASB hat beschlossen, diese Ausnahme aus SFAS 109 zu streichen.
Der Board merkte an, dass ein derartiger Transfer von Vermögenswerten keinen konzernabschlussrelevanten Sachverhalt darstellt. Andererseits handelt
es sich um einen steuerbaren Geschäftsvorfall mit Auswirkung auf die zu zahlenden Steuern. Die Schwierigkeit, einzelne Vermögenswerte über
Rechtsraumgrenzen hinweg, bis zum Verkauf an einen Dritten, zu verfolgen würde zu unverhältnismäßiger Komplexität führen. Darüber hinaus diskutierte der
Board die steuerlichen Vorschriften in Japan, gemäß derer der Verkäufer Steuern zu zahlen hat, allerdings nur in Höhe des die vom Käufer bezahlten
Steuern überschießenden Betrages. Der Board wiederholte seine grundsätzliche Meinung, nämlich dass IAS 12 richtig und demzufolge keine Änderung
notwendig sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
Ausnahme bezüglich Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten
Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen
Der Board diskutierte einen Vorschlag des Mitarbeiterstabs, wonach die im
gegenwärtigen Standardentwurf vorgesehene Ausnahme für den Ansatz latenter
Steuern auf nicht ausgeschüttete Erträge ausländischer Tochter- und
Gemeinschaftsunternehmen auf die Rechtskreise begrenzt wird, in denen solche
innerbetrieblichen Ausschüttungen besteuert werden. Dieser Vorschlag war das
Ergebnis einer, vom Mitarbeiterstab durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse.
Der Board widersprach diesem Diskussionsvorschlag des Stabes. Als
Begründung wurde angeführt, dass eine solche Änderung die Unterschiede
zwischen US-GAAP und IFRS eher vergrößern als aufheben würde. Dennoch
stimmte der IASB einem Vorschlag zu, wonach er in die Aufforderung zur
Stellungnahme des Standardentwurfs eine entsprechende Fragestellung
integrieren würde, ob der Wegfall der gegenwärtig in IAS 12.39
festgehaltenen Ausnahme sinnvoll und richtig wäre.
Übergang
Der IASB diskutierte die Vorschläge des Stabes zu den
Übergangsvorschriften. Als Ergebnis wurden die Vorschläge durch den Board
dahin gehend modifiziert, dass zwei Sätze von Übergangsvorschriften
anwendbar sind, je nachdem, ob es sich bei dem anwendenden Unternehmen um
ein bereits nach IFRS-bilanzierendes Unternehmen oder um einen
IFRS-Erstanwender handelt.
(a) Gegenwärtige Anwender
Der Board stimmte darin überein, dass gegenwärtige Nutzer die Ergänzungen
auf ihre Vermögenswerte und Schulden in der Eröffnungsbilanz der
Berichtsperiode anzuwenden haben, welche unmittelbar auf die Periode der
Veröffentlichung der Ergänzung folgt. Darüber hinaus sind die Ergänzungen
auf alle nach diesem Zeitpunkt statt findenden Geschäftsvorfälle und
Ereignisse anzuwenden. Im Zuge der Anwendung der Ergänzung auf alle
Vermögenswerte und Schulden in dieser Eröffnungsbilanz sollte(n):
 |
(i) eine erneute Analyse der kumulierten,
erfolgswirksam oder im Eigenkapital erfolgsneutral erfassten Beträge
nicht erlaubt sein; und |
 |
(ii) Vermögenswerte und Schulden, welche
gegenwärtig unter die Ausnahmetatbestände für den erstmaligen Ansatz
fallen, so behandelt werden, als ob sie zum Buchwert des
Bilanzstichtages erworben worden wären. Dies bedeutet, dass ein
Bruttobetrag errechnet würde, welcher sich aus (i) einem neuen Buchwert
und (ii) einer latenten Steuer gem. IAS 12 zusammensetzen würde, wobei
die Summe aus (i) und (ii) dem früheren Buchwert entsprechen würde.
|
(b) Erstanwender
Der Board modifizierte die Empfehlung des Stabs dahingehend, dass
erstmalige Anwender mit einem Übergangszeitpunkt nach einem bestimmten Datum
kurz nach der Veröffentlichung des endgültigen Standards die Ergänzungen
rückwirkend anzuwenden haben mit Ausnahme:
 |
(i) der Anforderungen bezüglich der
Zurechnung von Steuern auf Anteile von Gewinnen und Verlusten und
Eigenkapital, welche prospektiv auf Ereignisse und Geschäftsvorfälle
nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS angewendet werden sollten;
und |
 |
(ii) der Buchwerte der Vermögenswerte und
Schulden, welche gegenwärtig unter die Ausnahmetatbestände bezüglich des
erstmaligen Ansatzes fallen und welche so bestimmt werden sollten, als
ob sie zum Buchwert des Bilanzstichtages erworben worden wären. Dies
bedeutet, dass ein Bruttobetrag errechnet würde, welcher sich aus (i)
einem neuen Buchwert und (ii) einer latenten Steuer gem. IAS 12
zusammensetzen würde, wobei die Summe aus (i) und (ii) dem früheren
Buchwert entsprechen würde. |
Der IASB kam außerdem darüber überein, dass erstmalige Anwender, deren
Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS vor dem oben spezifizierten Datum
liegt, die Ergänzungen rückwirkend anwenden sollten. Ausnahmen bestehen für
solche Situationen, in denen Informationen und Daten bereits vor dem
Zeitpunkt des Übergangs benötigt und somit Annahmen und
Ermessensentscheidungen notwendig werden. In solchen Situation wird die
gegenwärtige Version von IAS 12 angewendet. Dieser Ansatz ist vergleichbar
mit dem bereits angenommenen Ansatz zum Übergang auf die Ergänzungen zu IAS
39.
Die Mitglieder des Board wurden außerdem gefragt, ob abweichende
Meinungen im Standardentwurf präsentiert werden sollten. Zwei der Mitglieder
bejahten dies, wollten aber zuerst den Entwurf eines Standardentwurfs lesen,
bevor sie sich festlegen.
Unsichere Steuerposten
Mitarbeiter des FASB gaben dem IASB einen Überblick über die jüngsten
Diskussionen und Beratungen des FASB über den ED Bilanzierung von ungewissen
Steuerpositionen – eine Interpretation des FASB Statement No. 109,
herausgegeben im Juli 2005.
Anwendungsbereich
Keine Diskussionen.
Ansatz
Der IASB nahm zur Kenntnis, dass der FASB im Zuge der jüngsten Beratungen
die Ansatzhürde auf „more likely than not“ („mehr Gründe dafür als dagegen“)
verringert hatte. (Der Ausdruck „mehr Gründe dafür als dagegen“ entspricht
dem in den IFRS gebrauchten Ausdruck „probable“ (wahrscheinlich)). Das Board
begrüßte diese Entscheidung, da dies zu einer gleichartigen Ansatzhürde für
alle steuerlichen Vermögenswerte führen würde.
Bewertung
Der IASB führte eine weit reichende Diskussion über einen möglichen
Ansatz zur Bewertung von ungewissen Steuerpositionen. Es wurde dabei keine
wirkliche Lösung gefunden, mit Ausnahme der Tatsache, dass der FASB an dem
vom IASB für die Überarbeitungen des IAS 37 entwickelten
Erwartungswertmodell Interesse zeigte.
Ansatz und Bewertung in nachfolgenden Perioden
Der IASB stellte fest, dass der FASB während seiner jüngsten Beratungen
zu dem Schluss gekommen ist, dass die bestmögliche Schätzung zum
Bilanzstichtag auf allen dem Management zu diesem Zeitpunkt verfügbaren
Informationen beruhen würde. Absolute Sicherheit über die Auflösung der
ungewissen Steuerposition oder die Endgültigkeit des Wertansatzes wäre nicht
notwendig. Jedenfalls würden Änderungen in den Einschätzungen über Ansatz
und Bewertung auf, dem Unternehmen neu zur Verfügung stehenden Informationen
beruhen, nicht jedoch auf einer neuen Interpretation alter oder bereits
vorher verfügbarer Informationen.
Der IASB stimmte (8 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen, 2 Enthaltungen) für
eine Übernahme der Lösung des FASB (insbesondere in Bezug darauf, dass jede
in nachfolgenden Perioden statt findende Änderung im Ansatz oder der
Bewertung auf neuen Informationen basieren sollte) in den bald erscheinenden
IASB Standardentwurf.
Änderungen von Schätzungen
Der IASB nahm die Beschlüsse des FASB während seiner jüngsten Beratungen
zur Kenntnis, wonach die Zwischenberichterstattung sich nach den Vorgaben in
„Opinion 28“ und der „Interpretation 18“ richten solle, welche gegenwärtig
Änderungen von Einschätzungen in Zwischenberichtsperioden behandeln.
Zinsen und Strafzahlungen
Der Board bemerkte die Schlussfolgerungen des FASB während seiner
jüngsten Beratungen, wonach Zinsen und Strafzahlungen in der Periode
angesetzt werden sollen, in welcher sie mutmaßlich vereinnahmt werden,
basierend auf den Bestimmungen der Steuergesetzgebung. Zinsen sollten in
Höhe der Gesamtdifferenz zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz
periodengerecht erfasst werden. Darüber hinaus soll die Einteilung in Zinsen
und Strafzahlungen wie die Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
behandelt werden. Eine solche Wahl einer Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode soll ebenso offen gelegt werden wie auch der Betrag der im
Jahresabschluss erfassten Zinsen und Strafzahlungen.
Mehrere Board-Mitglieder äußerten Ihre Ablehnung einiger oder aller
Schlussfolgerungen des FASB. Andererseits wurde nach einer lebhaften Debatte
beschlossen, die Schlussfolgerungen des FASB in den Standardentwurf des IASB
aufzunehmen.
Einteilung (Klassifizierung)
Der Board bemerkte, dass der FASB seine Schlussfolgerungen in seinem
Standardentwurf bekräftigt hat, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen den
angesetzten Beträgen in der Handelsbilanz und den Beträgen in der
Steuerbilanz als kurzfristige Schuld angesetzt wird, sofern von einer
Bezahlung der Beträge innerhalb der nächsten zwölf Monate oder während des
normalen Geschäftszyklus (wenn dieser länger ist) ausgegangen wird.
Weiterhin würden Beträge solange nicht als passive latente Steuer
behandelt, wie sie nicht aus einer zu versteuernden, zeitlichen Differenz
entstammen, wie dies in SFAS 109 definiert ist.
Der Board schien einen ähnlichen Ansatz für den bald erscheinenden IASB-Standardentwurf
zu unterstützen.
Übergang
Der IASB bemerkte, dass der FASB die Schlussfolgerung gezogen hat, dass
beim Übergang der kumulierte Effekt aus dem Wechsel einer
Bilanzierungsmethode berücksichtigt werden sollte. Eine
Reinvermögensänderung als Ergebnis der Anwendung dieses Grundsatzes sollte
in den Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz erfasst werden. Eine
rückwirkende Anwendung wäre nicht zulässig.
Der IASB war sich darüber einig, diesen Ansatz für seinen Standardentwurf
zu
übernehmen.
Datum des Inkrafttretens
Der Standardentwurf des IASB würde keinen Datumsvorschlag für das
Inkrafttreten beinhalten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
Der Board diskutierte die Bilanzierung von Investitionszulagen in
Zusammenhang mit spezifischen Anforderungen der Steuerbehörden. Ein
nationaler Standardsetter und die Wertpapieraufsicht hatten den IFRIC-Stab um Leitlinien gebeten, wie IAS 12 auf einen Steuerfreibetrag in
ihrem Rechtsraum anzuwenden ist. Der Freibetrag wird Unternehmen als
Anreiz gewährt, um Investitionen/Ausgaben für sich qualifizierende
Projekte und Unternehmungen zu fördern. Gemäß der steuerlichen Regeln
ist ein Unternehmen in der Lage 60% der sich qualifizierenden Ausgaben
als einen zusätzlichen Abzug unter bestimmten Bedingungen geltend zu
machen. Wenn der erworbene Vermögenswert innerhalb von zwei Jahren ab
seinem Erwerbszeitpunkt wieder verkauft worden ist, würde der Freibetrag
zurückzuerstatten sein (zu weiteren Details siehe auch
Unterlage 6 für die Beobachter, abrufbar über die IASB-Website -
Link s.o.).
Der Board debattierte darüber, ob der Steuerfreibetrag im steuerlich
anzusetzenden Wert des Vermögenswertes reflektiert werden sollte und
kamen zu dem Schluss, dass dies zum Zeitpunkt der Zugangsbewertung nicht
der Fall sein sollte. Das Unternehmen hätte die mögliche Verpflichtung
einer Rückzahlung des zusätzlichen Abzugsbetrags abzubilden, bis zu dem
Zeitpunkt, an dem der Abzugsbetrag nicht mehr potenziell rückzahlbar
wäre. Auch wenn die Auswirkung auf die Bilanzierung wie eine Anpassung
der Anschaffungskosten wirken würde, wäre es keine. Ein Mitglied des
Boards merkte an, dass die Lösung zu dem Problem war, die Definition des
Steuerwerts festzulegen so dass alles weitere, was nicht zu einer
temporären Differenz führt, in der laufenden Periode berücksichtigt
werden sollte.
Der Board entschied, dass eine Arbeitsgruppe aus Boardmitgliedern und
dem Stab diesen Sachverhalt in Abstimmung mit dem Stab des FASB erörtern
sollte und dem Board innerhalb absehbarer Zeit darüber berichten sollte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
Der IASB beratschlagte zwei von dem FASB in den jüngsten Sitzungen
diskutierte Sachverhalte.
Sollte die bestehende Ausnahme vom Temporary-Konzept in IAS 12
Ertragsteuern hinsichtlich des Ansatzes latenter Steuerschulden beim
erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aufgehoben werden?
Im Dezember 2005 entschied der Board vorläufig, diese Ausnahme
aufzuheben und den Ansatz latenter Steuerschulden und Steueransprüche
für temporäre Differenzen beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder
Firmenwerts zu verlangen. Dennoch merkte der Board an, dass er sich bei
diesem Sachverhalt nicht vom FASB abwenden wolle.
Da der FASB entschieden hat, die Ausnahme beizubehalten, revidierte der
Board seine vorläufige Entscheidung und entschied einstimmig, die
Ausnahme beizubehalten.
Behandlung erworbener Vermögenswerte und übernommener Schulden, die
einen von ihrem erstmaligen Buchwert abweichenden Steuerwert haben,
sowohl bei einem Unternehmenszusammenschluss als auch außerhalb eines
Unternehmenszusammenschlusses.
Im Dezember 2005 entschied der Board vorläufig, dass ein Vermögenswert
in solchen Fällen zum „beizulegenden Zeitwert unter der Annahme einer
vollständigen Abzugsfähigkeit für steuerliche Zwecke“ erfasst werden
sollte. Die dazugehörigen latenten Steueransprüche und Steuerschulden
sollten als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des
Vermögenswerts und dessen mit dem Steuersatz multiplizierten Steuerwert
erfasst werden. Jegliche Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und der
Summe des so bestimmten beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts und
der erfassten latenten Steuerbeträge wird als Preisnachlass oder
Kaufprämie auf die latenten Steuern erfasst. Zusätzlich entschied der
Board, dieses Prinzip auf alle Vermögenswerte und Schulden, die zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden, anzuwenden.
Ein Boardmitglied merkte an, dass die Entscheidung im Dezember 2005 auf
der Frage basierte, wie ein Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden solle, wenn die Steuerbemessungsgrundlage von „jemand
anderem“ bestimmt werden muss. Der Board entschied einstimmig, dass das
Konzept einer hypothetischen Steuerabzugsfähigkeit auf diese Fälle
beschränkt werden soll. Dementsprechend, sollte der beizulegende
Zeitwert in allen anderen Fällen den Betrag darstellen, den
Marktteilnehmer in der jeweiligen Gesetzgebung zahlen würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
Der Board hielt eine kurze Diskussion
zu drei Sachverhalten ab, die gelöst werden sollten, bevor der
gemeinsame Entwurf vom FASB und vom IASB veröffentlicht werden sollte.
Steuergutschriften und investitionsabhängige
Steuergutschriften
Der Board kam überein, dass "investitionsabhängige
Steuergutschriften", um mit der Ausnahme aus dem Anwendungsbereich von
SFAS 109 konsistent zu sein, als Steuergutschriften, die direkt mit dem
Erwerb des abschreibungsfähigen Vermögenswert in Verbindung stehen,
definiert werden sollten.
Spezielle Abzüge
In SFAS 109 gibt es ausdrückliche Vorschriften für
bestimmte "spezielle Abzüge", die ein Merkmal des US-amerikanischen
Steuersystems sind. IAS 12 behandelt diesen Sachverhalt derzeit nicht.
Der Board entschied, dass IAS 12 sich auch weiterhin nicht zu speziellen
Abzügen äußern solle. Dem Board und dem Stab sind keine Probleme
bekannt, die in der Praxis dadurch entstehen, obwohl dies nicht
bedeutet, dass es eine einheitliche Behandlung gebe oder dass nicht in
Zukunft Probleme auftreten könnten.
Ansatz nach gewichteter Wahrscheinlichkeit zur
Bestimmung des zu verwendenden Steuersatzes
Der Board kam überein, dass der
Steuersatz für die Bewertung von latenten Steueransprüchen und -schulden
weiterhin einfach der Steuersatz sein solle, der erwartet wird. Hierbei
handele es sich nicht um einen Erwartungswert sondern um eine
bestmögliche Schätzung des Steuersatzes, der im Hinblick auf die Art des
betreffenden Ertrages verwendet werden würde.
Die
Verwendung eines Ausschüttungs- oder Thesaurierungssatzes
Der Board erörterte die Situation
bestimmter Unternehmen (wie beispielsweise Immobilienfonds), die einem
besonderen Steuersatz unterliegen (oft bedeutend niedriger als die
normalen Unternehmensteuersätze), wenn sie einen gegebenen Prozentsatz
ihres Einkommens jährlich als Dividende ausschütten.
Der Board entschied, dass ein
Unternehmen
bei der Bewertung von latenten Steueransprüchen und
-schulden den Steuersatz verwenden
soll, von dem es erwartet, dass er angewendet werden wird. Der Board
gestand ein, dass dies eine Abwendung von seinen bisherigen
Entscheidungen sei, aber war der Meinung, dass die Forderung, den
erwarteten Steuersatz zu verwenden, ein Konzept sei, dass bereits sowohl
in SFAS 109 als auch in IAS 12 enthalten sei. Einige Boardmitglieder
waren sehr unglücklich über die Auswirkungen dieser Entscheidung, aber
waren dennoch nicht bereit, deswegen das Ganze Bündel von Vorschlägen
abzulehnen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.
Der Board erörterte verschiedene Restanten, die sich aus der
Durchsicht einer vorläufigen Abstimmungsvorlage eines Entwurfs ergeben
hatten, der IAS 12 Ertragsteuern ersetzen soll. Die vorläufige
Abstimmungsunterlage war verschiedenen externen Parteien und
Steuerbilanzierungsexperten zur Durchsicht und Kommentierung zugeschickt
worden.
Ertragsteuerkonsequenzen von emittierten Eigenkapitalinstrumenten
Der Board bestätigte, dass in dem Entwurf vorgeschlagen werden soll,
dass für die Einschätzung der steuerlichen Auswirkungen des Rückkaufs
von von einem Unternehmen emittierten Eigenkapitalinstrumenten oder die
Ausbuchung der betreffenden Buchwerte auf irgendeine andere Art und
Weise nicht davon ausgegangen werden soll, dass die Steuerwerte den
Buchwerten dieser Eigenkapitalinstrumente entspricht. Vielmehr sollten
die steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf emittierte
Eigenkapitalinstrumente, die ohne Veränderung des Buchwerts im
Eigenkapital erfolgen werden, als Steuerwerte der oben genannten
Instrumente angesehen werden.
Ausnahmen für ausländische Tochterunternehmen und Joint Ventures
In einer ausführlichen Debatte kam der Board zu dem Schluss, dem
Vorschlag des Stabs nicht zuzustimmen, der sich auf eine Ausnahme bezog,
die aus SFAS 109 stammt und ausländische Tochterunternehmen und Joint
Ventures betrifft. Im Entwurf wird vermutlich vorgeschlagen, dass für
temporäre Differenzen, die aus der Differenz zwischen dem Buchwert und
dem Steuerwert einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
oder in ein ausländisches Joint Venture entstehen, in dem Umfang keine
latente Steuerschuld angesetzt werden soll, wie diese im Wesentlichen
dauerhaft ist. Die Formulierung „in dem Umfang ... wie“ soll Raum geben
für die Überweisung thesaurierter Gewinne an das Mutterunternehmen (bei
dieser Überweisung würden die steuerlichen Konsequenzen realisiert),
ohne das gesamte Gleichgewicht der Investition zu stören.
Darüber hinaus wird die Ausnahme für latentes Steuervermögen in Bezug
auf Investitionen in ausländische Tochtergesellschaften und ausländische
Joint Ventures auf den gleichen Prinzipien aufbauen wie anderes latentes
Steuervermögen: Latentes Steuervermögen wird angesetzt (oder ein früher
angesetztes latentes Steuervermögen wertberichtigt), wenn es
wahrscheinlich ist (mehr Gründe dafür als dagegen sprechen), dass dieser
Nutzen realisiert wird.
Der Board kam überein, dass bestimmte Anforderungen in SFAS 109 in
Bezug auf ausländische Tochterunternehmen, die aufhören,
Tochterunternehmen zu sein, oder ausländische Investitionen, die zu
Tochterunternehmen werden, durch Anforderungen ersetzt werden sollen,
die mit der Behandlung von Veräußerungen oder Stufenerwerben in IFRS 3
im Einklang stehen.
Formulierungen der Anforderungen der Steuerzuweisungen
Der Board kam überein, den Ansatz beizubehalten, der in der
vorläufigen Abstimmungsvorlage vorgeschlagen wurde und der im
Wesentlichen der Ansatz aus SFAS 109 ist, umformuliert gemeinsam von den
Stäben von IASB und FASB. Dabei würde die Zuweisung in
Zwischenberichtsperioden mit einer Durchführbarkeitsklausel versehen.
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Rückverfolgung oft komplex
sei und die Aufstellung des zeitlichen Verlaufes der Umkehrungen von
temporären Differenzen erfordere; letzteres wurde dem Board gegenüber
oft als undurchführbar bezeichnet. Der Board wollte eine ehrliche
Begründung der Ausnahme liefern und aussagen, dass es sich um eine Frage
der Durchführbarkeit handele.
Leitlinien zu „im Wesentlichen in Kraft“
Der Board kam überein, dass die Anwendungsleitlinien zu „im
Wesentlichen in Kraft“ wie folgt geändert werden sollen:
Ein Unternehmen hat Steuersätze als im Wesentlichen in Kraft
getreten anzusehen, wenn zukünftige Schritte des Prozesses des
Inkrafttretens in der Vergangenheit das Ergebnis nicht mehr
beeinflusst haben und es höchst unwahrscheinlich ist, dass es dieses
Mal der Fall sein wird. Der Board wies einen
Vorschlag des Stabs zurück, dass die Frage des
Im-Wesentlichen-in-Kraft-getreten-Seins eine Frage sei, zu der die
nationalen Standardsetzer Standardsetzer gut Leitlinien zur
Verfügung stellen könnten. Dieser Vorschlag wird weder im Entwurf noch
in der Grundlage für Schlussfolgerungen noch in irgendeinem anderen der
begleitenden Dokumente erwähnt werden. Jegliche Fragen, die sich auf „im
Wesentlichen in Kraft“ in einer bestimmten Situation beziehen, sollten
an IFRIC gerichtet werden.
Angabeforderungen, die aus dem Projekt zur Darstellung des
Abschlusses ergeben haben
Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine rechnerische Analyse
für jede Art von temporären Differenzen, noch nicht genutzten
steuerlichen Verlusten und noch nicht genutzten Steuergutschriften
zwischen den Bilanzen gefordert ist.
Angaben in Bezug auf die Auswirkungen von Ausschüttungen
Der Board bestätigte, dass ein Unternehmen seine Annahmen
hinsichtlich zukünftiger Ausschüttungen und deren Effekte auf den
Steuersatz anzugeben hat, der für die Bewertung von latentem
Steuervermögen und latenten Steuerschulden verwendet wird.
Angaben zu unsicheren Steuerposten
Der Board kam überein, die bereits vereinbarten Angabeerfordernisse
in Bezug auf unsichere Steuerposten nicht auszuweiten.
Formulierung der Kernprinzipien
Der Board hielt fest, dass der Stab mit einigen Boardmitgliedern
zusammenarbeitet, um einen kurzen Paragraphen zu entwickeln, in dem ein
Prinzip erläutert wird, ohne dass die Methodologie erörtert wird. Eine
vorläufige Formulierung wurde während der Sitzung vorgestellt aber nicht
erörtert.
Temporäre Differenzen, die beim erstmaligen Ansatz von
Vermögenswerten und Schulden entstehen
Die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage
beinhaltet Anforderungen für die Behandlung von temporären Differenzen,
die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entstehen.
Einige Boardmitglieder und Experten in der Frage hatten Bedenken
ausgedrückt, dass die Anforderungen komplex und verwirrend seien. Der
Board hielt fest, dass es keine realisierbare Alternative zum Ansatz im
Entwurf gebe außer der sofortigen Erfassung in der Gewinn- und
Verlustrechnung. Es wurden keine Änderungen an den Leitlinien
vorgenommen.
Die Rolle von Erwartung im Ansatz und in der Bewertung von
latentem Steuervermögen und latenten Steuerschulden
Der Board wies darauf hin, dass nach den vorgeschlagenen Änderungen
die Erwartungen des Unternehmens die Steuerwerte nicht beeinflussen. Der
vorgeschlagene Ansatz ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die
Steuerwerte eine Frage von Tatsachen sind, die bestimmen, ob eine
latente Steuerschuld oder latentes Steuervermögen vorliegen. Dies wird
nicht von den Erwartungen des Unternehmens hinsichtlich der Art der
Realisierung oder Begleichung eines Vermögenswertes oder einer Schuld
beeinflusst.
Es wurde eine Weile über die Thematik diskutiert, ob latente
Steuervermögenswerte oder -verbindlichkeiten mit dem bei Verkauf
geltenden Steuersatz (sale rate) oder oder dem bei fortgeführter Nutzung
anwendbaren Steuersatz (use rate) zu bewerten seien. Ebenso wurden
Vermögenswerte mit mehrfacher Nutzbarkeit diskutiert (dual-use assets).
Der Board kam überein, dass in den dem Entwurf beigefügten Grundlagen
für Schlussfolgerungen die Argumentation des Boards in diesem Fall
dargestellt werden solle. Der Stab soll Formulierungsfragen mit
denjenigen erörtern, die die bisherigen Formulierungen verwirrend
fanden, um zu Verbesserungsvorschlägen zu kommen.
Die Unterscheidung zwischen dem Ansatz und der Bewertung latenter
Steuern
Der Board kam überein, den zweistufigen Ansatz beizubehalten (Ansatz
des vollen Betrags des latenten Steuervermögens und eine zugehörige
Wertberichtigung des Betrags in dem Maß wie mehr dafür als dagegen
spricht, dass es nicht genügend zu versteuerndes Einkommen geben wird,
um den latenten Steueranspruch zu realisieren). Der Stab wurde jedoch
gebeten, die Formulierungen zu verbessern, um den Ansatz zu
verdeutlichen.
Abzinsung latenten Steuervermögens aus noch nicht genutzten
steuerlichen Verluste und noch nicht genutzten Steuergutschriften
Der Board bestätigte, dass die Abzinsung latenten Steuervermögens
verboten sein solle. Abzinsung involviere eine genaue zeitliche Planung,
und den Standardsetzern ist wiederholt von den Adressaten bestätigt
worden, dass diese nicht möglich sei.
Zuweisung der Konsequenzen von Änderungen in unsicheren
Steuerposten
Im Entwurf wird vorgeschlagen werden, dass die Konsequenzen aus
Änderungen in unsicheren Steuerposten unter fortgeführte
Geschäftsbereiche erfasst werden sollen unabhängig davon, in welchem
Bestandteil des vollständigen Einkommens oder des Eigenkapitals die
zugehörigen Steueransprüche oder -schulden ursprünglich erfasst wurden.
Der Board entschied, diesen Ansatz beizubehalten; es wird jedoch eine
Frage zu diesem Vorschlag in der Einladung zur Stellungnahme geben.
Zinsen und Strafzahlungen
Mit sehr knapper Mehrheit (7:6) entschied der Board, dass im Entwurf
deutlich gemacht werden solle, dass ein Unternehmen ein
Bilanzierungswahlrecht bei der Klassifizierung von Zinsen und
Strafzahlungen hat, die an die Steuerbehörden zu zahlen sind.
Diejenigen, die dagegen waren, waren der festen Meinung, dass Zinsen und
Strafzahlungen, die von Steuerbehörden eingefordert werden, nicht als
ein Bestandteil der Ertragsteuern dargestellt werden sollten.
Übergangsregelungen für die Erstanwender
Der Board kam überein, dass Erstanwender mit einem Übergangsdatum vor
dem Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Standards (aber einer
ersten IFRS-Berichtsperiode nach dem Datum der Veröffentlichung) die
Wahl haben sollten, den überarbeiteten Standard auf alle im Abschluss
dargestellten Berichtsperioden anzuwenden, auf die der Standard zuerst
anzuwenden ist.
Struktur und interne Verweise
Der Board erörterte kurz die Struktur des Entwurfs und insbesondere
die internen Verweise. Der Stab wurde angewiesen, nicht vom
Standardbestandteil des Entwurfs auf die nicht verpflichtenden
Leitlinien zu verweisen (beispielsweise auf die erläuternden Beispiele);
Verweise von den erläuternden Beispielen auf den Standardbestandteil des
Entwurfs wurden gestattet.
Beschreibung des Dokuments
Der Board kam überein, dass der Entwurf als ein Standardentwurf
bezeichnet werden solle und nicht als Änderungen an IAS 12.
Abweichende Meinungen
Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob jemand eine abweichende Meinung
im Entwurf angeben wolle. Robert Garnett deutete an, dass es das
eventuell beabsichtige, da er Bedenken hege, ob der Text der vorläufigen
Abstimmungsvorlage sein Verständnis dessen, was der Board entschieden
habe, widerspiegele.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Der Stab trug noch einmal einen Sachverhalt vor, der
in der Abstimmungsphase des demnächst erscheinenden
Entwurfs zu Ertragsteuern aufgekommen war. In der
Abstimmungsvorlage war vorgeschlagen worden, dass die
gegenwärtigen Steuern abgezinst werden sollten. Der Stab
fragte den Board, ob der Entwurf Leitlinien zur
Abzinsung enthalten solle. Der Board erörterte
verschiedene Aspekte hinsichtlich der Abzinsung
gegenwärtiger Steuern, einschließlich Diskontierungssatz
und IAS 20-Auswirkungen.
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass
Abzinsung nicht angemessen sei, wo der Aufschub von
Zahlungen gesetzlich gestattet sei. Wenn jedoch ein
unternehmen explizit einen Zahlungsplan für seine
Steuerschulden aushandelt, wäre bei Wesentlichkeit eine
Abzinsung vorzunehmen. Einige Boardmitglieder wiesen
jedoch darauf hin, dass dies eher einer Erfüllung einer
Steuerschuld gleiche und selbst kein Steuersachverhalt
sei. Es wurde entschieden, die Abzinsung gegenwärtiger
Steuern nicht im Entwurf zu adressieren.
Entwurf am 31. März 2009 veröffentlicht
Der IASB hat am 31. März 2009 zu Stellungnahmen zu einem Entwurf eingeladen, der
IAS 12 Ertragsteuern mit einem
neuen Standard ersetzen soll. In dem vorgeschlagenen Standard (im Entwurf ED/2009/2 Ertragsteuern dargestellt)
wird der grundsätzliche Ansatz aus IAS 12 zur Bilanzierung von Ertragsteuern, der Ansatz über temporäre Differenzen, beibehalten.
Das Ziel dieses Ansatzes ist es, künftige Steuerauswirkungen vergangener Ereignisse und Geschäftsvorfälle jetzt zu erfassen und nicht
zu warten, bis die Steuern zu zahlen sind oder erstattet werden. Obwohl dieses Prinzip im vorgeschlagenen Standard beibehalten wird,
schlägt der IASB vor, die meisten der Ausnahmen in IAS 12 zu streichen, um die Bilanzierung zu vereinfachen und das Prinzip
des Standards zu stärken. Darüber hinaus schlägt der IASB eine geänderte Struktur des Standards vor, die die Anwendung erleichtern soll.
Die Kommentierungsfrist endet am 31. Juli 2009. Der IASB hat eine englischsprachige
Presseerklärung
zur Veröffentlichung des Entwurfs herausgegeben, in der Sie auch eine Verknüpfung auf den Entwurf finden.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im
Oktober 2009
Der IASB-Stab führte in die Sitzung ein, indem er eine
Zusammenfassung der allgemeinen Kommentare vorstellte, die von
den Anwendern auf den IASB-Entwurf zur Ertragsteuern eingegangen
sind. Der Entwurf war am 31. März 2009 veröffentlicht worden;
die Kommentierungsfrist endete am 31. Juli 2009. Es gingen 168
Stellungnahmen beim IASB ein.
Der Stab des IASB wies darauf hin, dass in den meisten
Stellungnahmen die zwei Ziele des Projekts unterstützt worden
seien, die in einer Harmonisierung mit US-GAAP und der
Verbesserung der gegenwärtigen Bilanzierung nach IAS 12 lägen.
Der Stab des IASB erklärte jedoch, dass, obwohl die meisten
Stellungnehmenden die übergeordneten Ziele unterstützten, viele
Stellungnehmende der Meinung wären, dass der Entwurf diese Ziele
verfehle. Sie nannten dafür hauptsächlich die folgenden Gründe:
- Der FASB hat die Arbeiten an dem Projekt derzeit
eingestellt und nennt keine bestimmte Absicht für deren
Wiederaufnahme.
- Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf werden
nicht als Verbesserungen sondern als die Einführung
neuer komplexer Regeln angesehen.
Der Stab des IASB wies dann darauf hin, dass es als
Konsequenz wenig Unterstützung unter den Stellungnehmenden für
die Fertigstellung des Entwurfs in seiner jetzigen Form gebe. In
vielen Stellungnahmen sei vielmehr vorgeschlagen worden,
kurzfristig bestimmte Verbesserungen an IAS 12 vorzunehmen und
dann ein grundlegendes langfristiges Projekt gemeinsam mit dem
FASB aufzunehmen und/oder eine grundlegenden Prüfung der
Bilanzierung von Ertragsteuern auf die Agenda zu nehmen.
Die Boards erörterten dann die Richtung des Projekts zu
Ertragsteuern. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass
ein Aufgeben des Projekts zu Ertragsteuern von manchen so
wahrgenommen werden könnte, dass der FASB und der IASB sich
nicht länger einer Verpflichtung zur Harmonisierung unterworfen
sähen, da dieses Projekt im Arbeitsabkommen genannt würde. Sie
wiesen außerdem darauf hin, dass es zu einem Stolperstein für
die Einführung der IFRS in den Vereinigten Staaten werden könne,
wenn man zu keiner Harmonisierung gelange. Die meisten
Boardmitglieder waren sich dahingehend einig, dass, obwohl eine
grundlegende Prüfung und Überholung der Bilanzierung von
Ertragsteuern notwendig sei, die Ressourcen und die Zeit, die
für ein solches Unterfangen notwendig seien, derzeit nicht zur
Verfügung stünden. Im Ergebnis einigten sich die Boards, eine
solch grundlegende Überprüfung aufzuschieben, bis einige der
anderen bestehenden Projekte abgeschlossen seien. Man
diskutierte außerdem die Möglichkeiten, die dem IASB
hinsichtlich einiger kurzfristiger Änderungen zu Verfügung
ständen.
Die möglichen kurzfristigen Änderungen an IAS 12, die
erörtert wurden, drehten sich um die Harmonisierung mit US-GAAP,
insbesondere hinsichtlich der gegenwärtigen Ansatzausnahmen, die
in IAS 12 enthalten sind. Die Boardmitglieder gaben
verschiedenen Ansichten hinsichtlich der praktischen
Umsetzbarkeit der Durchführung dieser kurzfristigen Änderungen
Ausdruck. Der Stab des IASB wies darauf hin, dass in der
Mehrheit der Stellungnahmen auf den Entwurf keine Unterstützung
für Änderungen an den gegenwärtigen Ansatzausnahmen, die in
IAS 12 enthalten sind, ausgedrückt worden war. Er wies außerdem
darauf hin, dass der IASB und der FASB zusammenarbeiten und
beide ihre jeweiligen Standards ändern müssten, um vollständige
Harmonisierung in diesem Bereich zu erlangen.
Der Stab des IASB schloss die Diskussion, indem er darauf
hinwies, dass die Richtung des IASB-Projekts zu Ertragsteuern
auf den IASB-Sitzungen den kommenden Monate weiter erörtert
werden würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2009
Umfang des Projekts zu Ertragsteuern
Der Board erörterte vor dem Hintergrund des größtenteils
negativen Feedbacks der Anwender zum Entwurf zu Ertragsteuern
und nach der Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober
verschiedene Möglichkeiten, mit dem Projekt fortzufahren. Der
Board erörterte die Möglichkeiten eines eingeschränkteren
Projekts, mit dem man sich auf die dringendsten Sachverhalte
konzentrieren würde.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, das
Projekt nur auf unsichere Steuerpositionen auszurichten.
Verschiedene Boardmitglieder ermutigten den Board, den Umfang
seiner Arbeiten auszuweiten, um die dringendsten Themen mit
aufzunehmen - insbesondere den Sachverhalt der
Steuerauswirkungen von Eigentumsneubewertungen, der in einigen
Rechtskreisen (beispielsweise Hongkong) seit erheblicher Zeit
Bedenken auslöse. Sie argumentierten, dass der
Neubewertungssachverhalt seit Jahren aufgrund des
Ertragsteuerprojekts aufgeschoben werde und dass der Board auf
die Bedürfnisse dieser Rechtskreise eingehen sollte.
Der Board ernannte eine kleine Gruppe seiner Mitglieder, die
zu priorisierende Sachverhalte für ein kurzfristiges Projekt
eruieren und Möglichkeiten für kurzfristige Konvergenz erwägen
soll.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
Begrenzte Änderungen an IAS 12
Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte aus der Praxis,
die im Rahmen eines Projekts in begrenztem Umfang zur Änderung
von IAS 12 Ertragsteuern erörtert werden könnten.
Ziel eines solchen Projekts mit begrenztem Umfang
Der Board kam überein, dass er ein Projekt in begrenztem
Umfang zur Änderung von IAS 12 aufnehmen wolle. Das Ziel des
Projekts soll sein, Probleme, die in der Praxis in Bezug auf
IAS 12 auftreten, zu lösen, ohne den grundlegenden Ansatz von
IAS 12 zu ändern und wenn möglich ohne die Differenzen zu
US-GAAP zu vergrößern.
Obwohl viele Boardmitglieder sich besorgt zeigten, dass der
ohnehin großen Arbeitslast des Boards noch ein weiteres Projekt
hinzugefügt werden soll, wurde anerkannt, dass mit dem Projekt
versucht werden soll, ein Bedürfnis des Markts zu befriedigen,
selbst wenn einige der wahrscheinlich zu erwartenden Lösungen
weitere Abweichungen von US-GAAP mit sich bringen würden.
Insbesondere sei die Bilanzierung von unsicheren
Steuerpositionen ein bedeutende Sachverhalt in der Beurteilung
der Anwendbarkeit der IFRS in den Vereinigten Staaten.
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine vollständige
Überarbeitung der Bilanzierung von Ertragsteuern Jahre
beanspruchen würde und etwas sei, dass nach 2011 erörtert und
priorisiert werden müsse.
Der Board vereinbarte, die folgenden Themen in das Projekt
aufzunehmen:
Praxisfragen (diese würden einen Entwurf erfordern)
 |
Unsichere Steuerpositionen (nach Abschluss der
endgültigen Überarbeitung von IAS 37) |
 |
Latente Steuern aus Neubewertungen von Sachanlagen |
 |
Unausgeschütteter/ausgeschütteter Steuersatz bei
Immobilienfonds und ähnlichen Unternehmen |
Im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagene Verbesserungen
 |
Einführung eines ersten Schritts zur Erwägung, ob
die Realisierung eines Vermögenswerts oder die Erfüllung
einer Schuld Auswirkungen auf den zu versteuernden
Gewinn hat |
 |
Ansatz einer latenten Steuerforderung in Gänze und
einer ausgleichenden Wertberichtigung im nötigen Umfang |
 |
Leitlinien zur Einschätzung der Notwendigkeit einer
Wertberichtigung |
 |
Leitlinien zu "im Wesentlichen in Kraft" |
 |
Zuordnung laufender und latenter Steuern eines Konzerns, der eine Konzernsteuererstattung beantragt |
Bei der Vereinbarung dieser Liste zeigten sich verschiedene
Boardmitglieder besorgt, dass einige der Sachverhalt leicht
adressiert und schnell abgeschlossen werden könnten aber anderer
schwieriger seien. Einige Boardmitglieder waren der Meinung,
dass man die Änderungen, die im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagen
worden sind, schnell abschließen könne: Der Board hatte zu
diesen Vorschlägen zur Stellungnahme eingeladen, es gab einen
hohen Grad an Zustimmung zu den Vorschlägen, und der Board sei
in der Lage, gleich zu endgültigen Änderungen vorzudringen. Der
Stab war im Hinblick auf diese Frage geteilter Meinung: Ein
Mitglied war der Meinung, dass die im Entwurf ED/2009/2
vorgeschlagenen Änderungen schnell abgeschlossen werden können;
ein führendes Mitglied riet von diesem Ansatz ab und war der
Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
der vorsichtigere Weg sei. Wie dem auch sei, der Stab wird dem
Board im dritten Quartal Vorschläge vorstellen. Allgemein war
die Ansicht, dass man vor Ende 2010 alle Sachverhalte
durchsprechen und einen Entwurf zu den Sachverhalten, die eine
Veröffentlichung zwecks Stellungnahme erfordern, veröffentlichen
könne.
Neubewertung von Immobilien
Der Board erörterte einen Vorschlag (dem er aber nicht
zustimmte), mit dem IAS 12 eine Ausnahme hinzugefügt werden
sollte, nach der ein Unternehmen keine latenten Steuern auf
temporäre Differenzen von Vermögenswerten und Schulden ansetzen
würde, wenn Folgendes gegeben sei:
 |
Die Vermögenswerte und Schulden wurden zum
beizulegenden Zeitwert angesetzt, und |
 |
einem Marktteilnehmer, der den Vermögenswert oder
die Schuld zum beizulegenden Zeitwert übernimmt, würden
die gleichen temporären Differenzen entstehen. |
Verschiedene Boardmitglieder kritisierten den Vorschlag des
Stabs scharf. Der Vorschlage widme sich einem Problem in
einigen, aber nicht in allen Rechtskreisen. Wenn der Board mit
diesem Vorschlag fortfahren würde, würde eine Welle von Anfragen
aus anderen Rechtskreisen eingehen, ihre Probleme auch zu
adressieren. Darüber hinaus versuche der Vorschlag sich des
falschen Sachverhalt anzunehmen: das wahre Problem sei die
Definition der Steuergrundlage. Darüber hinaus sei die
Unklarheit, die aus IAS 12.51 entstehe ("Die Bewertung latenter Steuerschulden und latenter Steueransprüche hat die steuerlichen Konsequenzen
zu berücksichtigen, die daraus resultieren, in welcher Art und Weise ein Unternehmen zum
Bilanzstichtag erwartet, den Buchwert seiner Vermögenswerte zu realisieren oder seiner Schulden zu
erfüllen."), auch in Bezug auf die Situation um IAS 40 der wahre Schuldige.
Ein Boardmitglied schlug einen alternativen Ansatz vor, der
eine jegliche Ausnahme auf die Vorschrift beschränken würde,
latente Steuern auf temporäre Differenzen aus Vermögenswerten
und Schulden anzusetzen, wenn sie sich auf Anlageimmobilien
beziehen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bilanziert nach IAS 40 werden. Darüber hinaus sollte der Satz,
der auf diese temporären Differenzen angewendet wird, den
Ansatz der geringsten Kosten widerspiegeln. Ein solcher Ansatz
würde auf Vermögenswerte beschränkt, für die die freiwillige
Entscheidung unter IAS 40 getroffen wurde. Er gälte nicht für
den erstmaligen Ansatz von Anlageimmobilien, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben würden. Es wurde
anerkannt, dass dieser Ansatz IFRS 3 einem bedeutenden Druck
aussetzen würde, aber dies könne (ohne erneute Erörterung der
Definition der Steuergrundlage) nicht vermieden werden.
Der Stab wurde gebeten, diesen Ansatz weiter zu entwickeln
und dem Board später Vorschläge vorzustellen, die ihn
wiederspiegeln würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
Der Board wurde an die Beschlüsse erinnert, die man hinsichtlich des Projekts zu Ertragsteuern auf der Märzsitzung gefasst hatte.
Auf der Sitzung hatte sich der Board verständigt, den Umfang des Projekts auf zwei Praxissachverhalte zu begrenzen, nämlich latente
Steuern auf Sachanlagen, die zum beizulegenden Zeitwert neubewertet werden, und unsichere Steuerpositionen, sowie auf fünf Vorschläge
aus dem Standardentwurf, die bei den Adressaten sehr gut ankamen.
Latente Steuern auf die Neubewertung von Sachanlagen zum beizulegenden Zeitwert
Der Stab stellte dem Board zwei Alternativen vor, mit denen man das gewünschte Ergebnis im Hinblick auf Renditeimmobilien, die
gemäß IAS 40 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zu erreichen:
 |
eine Ausnahme von den Bewertungsprinzipien auf Grundlage der erwarteten Art und Weise der Realisierung nach IAS 12.52 oder |
 |
eine Ausweitung der Leitlinien in Paragraf 52 zur erwarteten Art und Weise der Realisierung |
Der Board erwog, ob er jedwede Änderung an IAS 12 auf Renditeimmobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, beschränken
oder es auf andere nicht abzuschreibende Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ausdehnen sollte. Per
Mehrheitsentscheid wurde beschlossen, die Änderung nicht nur auf Renditeimmobilien zu beschränken, sondern sie auf andere, nicht
abzuschreibende Vermögenswerte auszuweiten.
Zum Thema Ausnahme von den vs. Erweiterung der Leitlinien beschloss der Board mit der Mehrheit seiner Mitglieder, IAS 12 durch
Einfügung einer Ausnahme zu den in Paragraf 52 enthaltenen Prinzipien zu ändern.
Unsichere Steuerpositionen
Dem Board wurde ein Vorschlag für einen Zeitplan vorgelegt, in welchem die verbleibenden Vorschläge zu behandeln wären. In
Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen Zeitplan wären unsichere Steuerpositionen von Board im Oktober zu erörtern. Ursprünglich
hatte man beschlossen, unsichere Steuerpositionen erst dann zu behandeln, wenn die Änderungen an IAS 37 abgeschlossen sind.
Nach kurzer Erörterung verständigte sich der Board darauf, unsichere Steuerpositionen getrennt von den anderen Themen zu behandeln,
um den Adressaten schnell eine Erleichterung zur Verfügung stellen zu können. Der Board wies den Stab an, einen Abstimmungsentwurf
vorzubereiten. Der Standardentwurf wird eine Kommentierungsfrist von 60 Tagen haben.
Die verbleibenden fünf Sachverhalt zu IAS 12 werden auf der nächsten Boardsitzung behandelt, wobei ein Standardentwurf für
Dezember 2010 zu erwarten ist.
Diskussion auf der IASB-Sondersitzung im August 2010
In Vorbereitung auf die Veröffentlichung des Entwurfs zu latenten
Steuern hatte der Stab eine vorläufige Abstimmungsunterlage an
bestimmte Anwender verteilt, um deren Meinung dazu einzuholen.
Im Rahmen dieses Prozesses waren fünf Hauptsachverhalte
identifiziert worden, die der Stab dem Board zwecks weiterer
Erörterung vorstellte.
Der erste identifizierte Sachverhalt bezog sich darauf, ob
die Ausnahme die für latente Steuerschulden wie ursprünglich
bestimmt auch auf latentes Steuervermögen angewendet werden
solle. Die Anwender gaben der Meinung Ausdruck, dass es
inkonsequent sei, latente Steuerschulden auf Grundlage der
Ausnahme zu bewerten und gleichzeitig latentes Steuervermögen
nicht auf Grundlage eines ähnlichen Ansatzes zu bewerten. Der
Board kam vorläufig überein, latentes Steuervermögen in die
Ausnahme mit aufzunehmen.
In einem ähnlich gelagerten Fall wie dem ersten äußerten die
Anwender Bedenken hinsichtlich Folgeänderungen am
Anwendungsbereich von SIC-21 (die sich nur auf latentes
Steuervermögen und nicht auf latente Steuerschulden für neubewertete,
nicht planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerte bezieht), da
SIC-21 dann nicht einheitlich angewendet würde. Der Board kam
vorläufig überein, SIC-21 vollständig zurückzuziehen und die
Bedenken der Anwender als Teil des vierten identifizierten
Sachverhalts zu besprechen, der weiter unten dargestellt ist.
Der dritte Sachverhalt, der von den Anwendern aufgebracht
wurde, war die Anwendung der Ausnahme auf alle temporären
Differenzen, die sich auf einen zugrunde liegenden Sachverhalt
beziehen, und nicht nur auf temporäre Differenzen, die aus einer
Neubewertung einesVermögenswerts entstehen. Dies ist darauf
zurückzuführen, dass die Buchungseinheit bei der Bestimmung der
Einbringlichkeit der zugrunde liegende Vermögenswert ist und
nicht die einzelne temporäre Differenz. Der Board kam vorläufig
überein, dass die Ausnahme sich auf alle temporären Differenzen
beziehen solle, nicht nur auf auf temporäre Differenzen, die aus
einer Neubewertung eines Vermögenswerts entstehen.
Der vierte Sachverhalt, der von den Anwendern identifiziert
wurde, bezieht sich darauf, wie latente Steuern bewertet werden
sollten, wenn die Ausnahme angewendet wird. Die ursprüngliche
Entscheidung des Boards war, die Ausnahme auf Grundlage der
geringeren Steuerwirkung entweder der Veräußerung oder der
Verwendung des zugrundeliegenden Vermögenswerts anzuwenden. Die
Anwender fragten jedoch, warum einem Ansatz über "das
niedrigere" der Vorzug über einen anderen Ansatz gegeben worden
sei - etwa "das höhere" oder "der Durchschnitt". Der Board kam
vorläufig überein, bei Anwendung der Ausnahme vorzuschreiben,
dass die Bewertung widerspiegeln solle, dass der zugrunde
liegende Vermögenswert in seiner Gänze durch Veräußerung wieder
eingebracht würde. Dies ist auf Folgendes zurückzuführen:
 |
Der Ansatz kann sowohl auf die
Bewertung von latenten
Steuerschulden als auch auf die
Bewertung von latentem
Steuervermögen angewendet
werden. |
 |
Der Ansatz ist praktisch besser
umzusetzen als der Ansatz über
"das niedrigere". |
 |
Der Ansatz steht im Einklang mit
dem Ansatz in SIC-21. |
 |
Der Ansatz spiegelt zumindest
eine der doppelten Ansichten des
Unternehmens wider (Veräußerung
oder Verwendung). |
Der fünfte Sachverhalt betraf die Frage, ob vorgeschrieben
werden sollte, dass die Ausnahme angewendet wird. Die Anwender
waren der Meinung, dass eine Anwendung der Ausnahme nicht
gefordert werden sollte, wenn die Absicht eines Unternehmens in
Bezug auf die Veräußerung oder die Nutzung des zugrunde
liegenden Vermögenswerts unklar sei. Der Stab schlug vor, sich
diesen Bedenken anzunehmen. indem vorgeschrieben wird, dass die
Ausnahme unter der widerlegbaren Annahme anzuwenden ist, dass
eine Einbringung durch Veräußerung erfolgen soll, solange das
Unternehmen klare Beweise hat, die belegen, dass es
beabsichtigt, den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus dem
Vermögenswert zu ziehen. Der Board erörterte diesen Vorschlag
und die Frage, ob die vorgeschlagene Formulierung eine zu hohe
Hürde für die Anwendung des Ansatzes darstellen würde (dass also
Beweise zu liefern seien). Der Board kam zu der Überzeugung,
dass andere Standards wie beispielsweise IFRS 9 ebenfalls die
Absichten der Unternehmensführung bei der Bestimmung von
Bilanzierungserwägungen fordern würden. Der Board stimmte
vorläufig der Empfehlung des Stabs zu, vorausgesetzt, dass
einige Formulierungen überarbeitet würden, um den Schwerpunkt
auf die Absicht der Unternehmensführung zu legen und deren
Erwartungen anstatt Beweisstücke zu fordern.
Von den Anwendern wurden auch weitere Sachverhalte
aufgebracht. Unter anderem waren dies die folgenden:
 |
Sollte dies Ausnahme auf andere
Vermögenswerte angewendet
werden? |
 |
Sollte die Ausnahme auch
angewendet werden, wenn die
Vermögenswerte im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses
zum beizulegenden Zeitwert und
nachfolgend zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet
werden? |
 |
Die Berechnung der
Steuerwirkungen einer
Veräußerung könnte komplex sein. |
 |
es
gab Möglichkeiten der
Steuergestaltung. |
 |
Es
gibt die Frage der rückwirkenden
Anwendung. |
Der Board entschied vorläufig, keine Änderungen an der
vorläufigen Abstimmungsunterlage vorzunehmen, die auf die
Bedenken zu diesen Sachverhalten zurückzuführen wären. Im
Entwurf soll jedoch eine gezielte Frage zu den Vorschriften der
rückwirkenden Anwendung insbesondere im Zusammenhang mit einem
Unternehmenszusammenschluss aufgenommen werden. es soll auch
gezielt gefragt werden, ob deren Anwendung unnötig belastend
sei.
September 2010: IASB schlägt Änderungen
bei der Bilanzierung von latenten Steuern vor
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 10.
September 2010
den Entwurf Latente Steuern: Rückgewinnung der zugrunde liegenden Vermögenswerte
zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Mit dem Vorschlag
würde ein Aspekt in IAS 12 Ertragsteuern
glattgezogen. Nach IAS 12 hängt die Bewertung von latenten
Steuerschulden und latentem Steuervermögen davon ab, ob das
Unternehmen davon ausgeht, den Vermögenswert dadurch
zurückzugewinnen, dass er genutzt wird, oder dadurch, dass er
veräußert wird. In einigen Fällen ist es schwierig und subjektiv
gefärbt, zu beurteilen, ob eine Rückgewinnung durch Veräußerung oder
durch Nutzung erfolgen wird. Um einen pragmatischen Ansatz für
solche Fälle zur Verfügung zu stellen, sieht die vorgeschlagene
Änderung vor, eine widerlegbare Annahme einzuführen, dass der
Vermögenswert allein durch Veräußerung zurückgewonnen wird, wenn dem
Unternehmen nicht eindeutige Hinweise vorliegen, dass die
Rückgewinnung auf eine andere Art und Weise erfolgt. Diese Annahme
würde greifen, wenn Anlageimmobilien, Sachanlagen oder immaterielle
Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert neu bemessen oder neu
bewertet werden.
Die Kommentierungsfrist des Entwurfs ED/2010/11 Latente Steuern: Rückgewinnung der zugrunde liegenden Vermögenswerte
endet
am 9. November 2010. Weitere Informationen:
Newsletter zum IASB-Entwurf zu latenten Steuern
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IFRS in Focus-Newsletter
zum IASB-Entwurf zur Rückgewinnung zugrunde liegender Vermögenswerte herausgegeben.
In diesem Newsletter wird der jüngste Vorschlag des IASB zur Änderung von
IAS 12 Ertragsteuern
beschrieben.
Diskussion auf der IASB-Sondersitzung am 3. Dezember 2010
Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen, die zum Entwurf Latente Steuern:
Rückerlangung der zugrundeliegenden Vermögenswerte vor, der im September 2010 veröffentlicht worden war.
Gegenstandsbereich der Ausnahme
Der Stab erläuterte, dass diejenigen, die Stellung genommen haben, die Bemühungen des Boards, Leitlinien dort zur Verfügung
zu stellen, wo sich die Anwendung von IAS 12 in der Praxis schwierig oder subjektiv gestaltet, grundsätzlich unterstützen. Es
gab allerdings unterschiedliche Ansichten darüber, ob der in dem Entwurf enthaltene Vorschlag die beste Art und Weise sei, den
Sachverhalt zu behandeln. Einige unterstützten den Entwurf in seiner Gesamtheit, Andere meinten, dass Anwendungs- oder
Umsetzungsleitlinien eine sachgerechtere Art und Weise darstellten, den Sachverhalt zu behandeln. Wieder Andere waren der Ansicht,
dass keine Änderungen an IAS 12 nötig seien oder dass der Sachverhalt im Rahmen eines umfassenden Projekts zur Überprüfung des
gesamten Standards behandelt werden sollte.
Diejenigen, die den Vorschlag unterstützten, waren der Ansicht, dass die vorgeschlagene Ausnahme den Sachverhalt der "
Doppelerfassung" behandele, die entstehe, wenn steuerliche Auswirkungen sowohl bei der Bewertung eines Vermögenswerts
als auch bei der Bewertung der entsprechenden latenten Steuern berücksichtigt werden, wenn diese auf Grundlage einer erwarteten
Wiedererlangung durch fortgesetzte Nutzung berechnet würden.
Jene, die die vorgeschlagene Ausnahme nicht unterstützten, taten dies auf der Grundlage, dass die Ausnahme zu präskriptiv sei,
eine regelbasierte "Trennlinie" darstellte, die mit prinzipienorientierten Standards nicht zu vereinbaren sei, und keine
konzeptionelle Grundlage habe.
Der Stab stellte dem Board zur Finalisierung der Vorschläge die folgenden drei Alternativen zur Erwägung vor:
 |
A: eine Ausnahme wie ursprünglich im Entwurf vorgeschlagen; |
 |
B: ein eng umrissene Ausnahme, die sich lediglich auf Renditeimmobilien bezöge, welche zum Modell des beizulegenden
Zeitwerts nach IAS 40 bewertet würden; oder |
 |
C: Anwendungsleitlinien zur Rückerlangung neubewerteter Sachanlagen und zum beizulegenden Zeitwert geführter Renditeimmobilien. |
Mehrere Boardmitglieder unterstützten Alternative B. Es gehe aus den erhaltenen Stellungnahmen klar hervor, dass die meisten
Rechtskreise Praxisprobleme mit Renditeimmobilien hätten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Alternative B würde
diese Praxisprobleme in den meisten Rechtskreisen lösen sieht man einmal von Neuseeland ab und die geringsten
unbeabsichtigten Konsequenzen haben. Bei Alternative B würde SIC-21 aufrechterhalten, allerdings würden zum beizulegenden Zeitwert
bewertete Renditeimmobilien aus seinem Anwendungsbereich ausgeklammert.
Einige wenige Boardmitglieder hatten eine Präferenz für Alternative A, da es keine konzeptionelle Lösung für die Praxisfälle
gebe. Ihnen zufolge seien latente Steuern etwas, das seine Grundlage in der Bilanzierung zu historischen Kosten habe. Bei einem
Modell des beizulegenden Zeitwerts sei die latente Steuer im beizulegenden Zeitwert enthalten. Darüber hinaus hänge eine
Neubewertung von Sachanlagevermögen im Einklang mit IAS 16 nicht von den zugrundeliegenden Umständen ab, sondern sei lediglich
eine vom Unternehmen zu fällende Bilanzierungsentscheidung. Da es keine konzeptionell einwandfreie Lösung zu geben scheine, sei
es besser, die in der Praxis bestehenden Probleme zu lösen.
Als der Sachverhalt zur Abstimmung gestellt wurde, hat nur ein Boardmitglied nicht für Alternative B gestimmt, auch wenn dieses
Boardmitglied andeutete, dass Alternative B akzeptierbar sei.
Der Stab betonte, dass auch wenn jene, die aus Neuseeland Stellung genommen haben, die Vorschläge in dem Entwurf unterstützten
sie eine weitere Änderung oder Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ausnahme auf Vermögenswerte erbaten, die unter Anwendung des
Kostenmodells bewertet würden. Aufgrund jüngst erfolgter Änderungen im Steuerrecht, der zufolge eine steuerliche Abschreibung
von Gebäuden mit erwarteten Nutzungsdauern von 50 oder mehr Jahren verboten ist, hätten Unternehmen den Steuerwert dieser Gebäude
verloren und seien gezwungen, große Beträge an latenten Steuerschulden auf Grundlage ihrer Erwartung, diese Vermögenswerte durch
Nutzung wiederzuerlangen, zu erfassen.
Der Board war der Ansicht, dass der vorrangige Sachverhalt in Neuseeland nichts mit der Schwierigkeit und Subjektivität bei der
Bestimmung des erwarteten Verhaltens der Rückerlangung zu tun habe, sondern sich auf die Abzinsung latenter Steuern und die
Doppelerfassung der steuerlichen Auswirkungen bezöge. Der Board konzedierte, dass Alternative B den Sachverhalt der Doppelerfassung
nicht behandeln würde, da aber die Rückmeldungen erst kurz vor Ablauf der Kommentierungsfrist eingegangen seien, bestünde nicht
genug Zeit, den Sachverhalt zu untersuchen. Der Vorsitzende schlug vor, dass sich der Board (über eines seiner Mitglieder) mit
den Verfassern auf Neuseeland kurzschließen und in Erfahrung bringen solle, ob man eine Lösung vorschlagen könne, die schnell und
einfach umgesetzt werden könne. Falls sie eine solche Lösung formulieren könnten, könnte der Board diese erwägen und eine
begrenzte Änderung an IAS 12 zur Diskussion stellen. Falls sich eine derartige Lösung nicht finden ließe, würde der Sachverhalt
beurteilt, wenn der Board eine umfassende Prüfung von IAS 12 in der Zukunft vornimmt.
Datum des Inkrafttretens
Hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens verständigte sich der Board auf eine rückwirkende Anwendung für Geschäftsjahre, die
an oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist. Der Stab wird den Abstimmungsentwurf in
der Woche versenden, in der der Board regulär tagt. Er plant, den endgültigen Standard zum Jahresende zu veröffentlichen.
Damit ging die Sondersitzung des Boards am 3. Dezember zu Ende.
Dezember 2010: IASB
veröffentlicht Änderungen an IAS 12
Am 20. Dezember 2010 hat der IASB eine Änderung an IAS 12 Ertragsteuern veröffentlicht, die im
September 2010 herausgegeben worden
war.
Die Änderung bietet eine praktische Lösung für das Problem der
Abgrenzung der Frage, ob der Buchwert eines Vermögenswertes durch
Nutzung oder durch Veräußerung realisiert wird, durch die Einführung
einer widerlegbaren Vermutung, dass die Realisierung des Buchwerts
im Normalfall durch Veräußerung erfolgt.
Als Konsequenz der Änderung gilt SIC 21 Ertragsteuern – Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig
abzuschreibenden Vermögenswerten nicht mehr für zum
beizulegenden Zeitwert bewertete als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien. Die übrigen Leitlinien wurden in IAS 12 integriert und der SIC 21 demzufolge zurückgezogen.
Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie
hier (33 KB).
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