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Konsolidierung, einschließlich Zweckgesellschaften

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab Juli 2005. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen wir auf die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS Plus.com.

 

Chronologie

 

bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
bullet 17. September 2008 Gespräche am Runden Tisch zu Konsolidierung
bullet Diskussion auf der Sondersitzung am 2. Oktober 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
bullet 18. Dezember 2008 – Entwurf 10 veröffentlicht
bullet 20. März 2009 – Ende der Kommentierungsfrist zum Entwurf 10
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 4. Mai 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 1. Juni 2010
bullet Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 1. Juni 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
bullet Arbeitsentwurf am 29. September 2010 veröffentlicht (weitere Informationen)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2011
bullet Beinah endgültige Fassungen von IFRS 10 (Ersetzung von IAS 27) und IFRS 12 (eigenständiger Angabestandard) am 21. April 2011 veröffentlicht (weitere Informationen)
bullet Endgültige Standards am 12. Mai 2011 herausgegeben (weitere Informationen)
bullet 25. August 2011 – Standardentwurf ED/2011/4: Investmentgesellschaften herausgegeben (weitere Informationen)
bullet 20. Dezember 2011 – Standardentwurf ED/2011/7: Übergangsleitlinien – Vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 10 herausgegeben (weitere Informationen)
bullet 5. Januar 2012 – Ende der Kommentierungsfrist zu Standardentwurf ED/2011/4
bullet 21. März 2012 – Ende der Kommentierungsfrist zu Standardentwurf ED/2011/7

 

 

Zeitplan

 

bullet Klicken Sie hier für den Zeitplan der IASB-Projekte

 

 

IASB-Projekteinblicke

 

bullet einen schnellen Überblick über dieses Projekt bietet eine Ausgabe der englischsprachigen IASB-Projekteinblicke

 

 

Hintergrund

 

Im Rahmen dieses Projekt werden sowohl die Grundlagen (Regeln) hinsichtlich der Konsolidierung der Anteile eines Tochterunternehmens durch das Mutterunternehmen als auch die Methoden der Konsolidierung adressiert. Es stellt weitere strenge Leitlinien zum Begriff der "Beherrschung" bereit, welcher die Grundlage der Konsolidierung gemäß IAS 27 darstellt. Die meisten Standards setzenden Organisationen(einschließlich des IASB) haben Beherrschung als angemessene Basis für die Konsolidierung erachtet, auch wenn Unterschiede darüber bestehen, wie Beherrschung hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Konsolidierung vorgeschrieben ist, interpretiert wird. Demzufolge können Unterschiede darüber bestehen, wie die Definition einer Berichtseinheit zu verstehen ist.

 

Das Ergebnis dieses Projektes ist wahrscheinlich eine Änderung an IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005

 

Zuletzt hatte der Board das Projekt zum Thema Beherrschung auf seiner Sitzung im November 2004 diskutiert. Zu diesem Zeitpunkt bat der Board den Stab mit der Ausarbeitung eines Standardentwurfs zu beginnen, um so bald wie möglich die erhebliche Menge an vom Board entwickeltem Material und Hinweisen zum Konzept der Beherrschung in IAS 27 zu integrieren, da dieses generell anwendbar sei.

 

Ziel dieser Sitzung war es,

 

bullet die vom Stab bei der Zeitplanung und Entwicklung eines überarbeiteten Standards zum Thema Beherrschung als kritisch angesehenen Problemgebiete darzustellen;
bullet die bisher getroffenen Entscheidungen zu überprüfen und solche Themengebiete herauszuarbeiten, bei denen der Stab beabsichtigt, dem Board zusätzliche Analysen zu liefern;
bullet einen Projektplan für das Projekt zur Beherrschung zu präsentieren.

 

Die folgenden Themen wurden diskutiert:

 

Der Board erklärte, dass es sich hierbei gegenwärtig nicht um ein Konvergenzprojekt handelt, es aber in der Zukunft werden wird. Vor dem Hintergrund der in diesem Bereich bestehenden Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP entschied der IASB, mit der Arbeit an IAS 27 fortzufahren, der FASB würde dann zu einem späteren Zeitpunkt das Thema Konvergenz angehen.

 

Es wurde klargestellt, dass der Board nicht beabsichtigt, sich im Rahmen dieses Projekts erneut mit IAS 28 und IAS 31 zu beschäftigen sondern lediglich dafür Sorge tragen würde, dass die Konsistenz zwischen dem Begriff der "Beherrschung" auf der einen und denen der "gemeinschaftlichen Führung"  und des "maßgeblichen Einflusses" auf der anderen Seite gewahrt bliebe.

 

Einige Boardmitglieder deuteten Ihre Absicht an, sich mit möglichen Problemfeldern bei der Anwendung des Beherrschungsbegriffs zu beschäftigen, wie zum Beispiel auf individuelle Vermögenswerte auf der einen oder auf Unternehmen auf der anderen Seite. Ebenso sollte der Frage nachgegangen werden, ob es sich bei einer Zweckgesellschaft ("Special Purpose Entity", kurz SPE) wirklich um ein Unternehmen oder lediglich um eine Gruppe einzelner Vermögenswerte handele. 

 

Es wurde Besorgnis über die vorläufige Definition des Beherrschungsbegriffs geäußert, bei der einige Boardmitglieder der Überzeugung waren, sie würde gewisse SPEs unberücksichtigt lassen. Die vorläufige Definition (so wie in den Beobachtermitschriften enthalten) lautet wie folgt:

 

"Beherrschung eines Unternehmens ist die Fähigkeit, die strategische Finanzierungs- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um so Zugang zu dem vom Unternehmen fließenden Nutzen zu erhalten und den Betrag dieses Nutzens zu erhöhen, zu erhalten oder zu sichern."

 

Man kam überein, dass kein Flussdiagramm in den Standard aufgenommen werden solle, da dieses lediglich dazu führen würde, dass die Beurteilung der Beherrschung dann "checklistenartig" erfolgt.

 

Zum Thema Optionsrechte deutete ein Boardmitglied an, dass das Ausübungsrecht einer Option nicht notwendigerweise ein Recht zur Beherrschung des zugrunde liegenden Unternehmens verleihe. Der aktuelle Inhaber des tatsächlichen beherrschenden Anteils sei als gegenwärtig im Besitz der Beherrschung anzusehen. Demzufolge stelle die Beherrschung über das Optionsinstrument keine Beherrschung des zugrunde liegenden Vermögenswertes / Unternehmens dar. Einige Boardmitglieder deuteten an, untersuchen zu wollen ob das "Nutzen"-Kriterium erfüllt sei, wenn der Ausübungspreis der Option relativ hoch sei, nämlich in dem Maße, in dem der Gesamtertrag des Optionsinhabers beeinträchtigt würde. 

 

Der Stab beabsichtigt, dafür Sorge zu tragen, dass die Anhangangaben für Tochterunternehmen, die unter den Anwendungsbereich von IAS 27 fallen, mit denen für nach IAS 39 bilanzierten in Einklang stehen.

 

Der Board merkte an, dass einige Boardmitglieder auf bestimmte Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Beherrschungsbegriff hingewiesen wurde (z.B. beherrschende Minderheits-Aktionäre) und sagte, dass bei Sachverhalten, die zum Zwecke der Erstellung zeitnaher Anwendungshinweise leicht von IFRIC behandelt werden können, dieser Weg verfolgt werden solle.

 

Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005

 

'De-facto-Beherrschung'

 

Der Stab stellte ein Thema vor, das sich in der jüngsten Zeit entwickelt hat. Die Frage ist, ob eine Partei, die einen wesentlichen, aber keinen Mehrheitsanteil an einem anderen Unternehmen hält, während sich die verbleibenden Anteile im Streubesitz befinden, das Beteiligungsunternehmen beherrscht. Die anderen Anteilseigner sind üblicherweise sowohl demographisch wie räumlich verstreut.

 

Es stellt sich die Frage, ob es für die in IAS 27.13(c) erwähnte "Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgane zu ernennen" ("power to appoint") notwendig ist, dass die Gesellschaft mehr als die Hälfte der verfügbaren Stimmen ausübt, oder ob die "Möglichkeit zur Ernennung" auch de facto bestehen kann. Mit anderen Worten: Stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen in der Lage ist, die Wahl (der entsprechenden Organe) zu dominieren, da die verbleibenden Anteile von Parteien gehalten werden, die nicht gemeinschaftlich organisiert sind und bei denen dies auch nicht zu erwarten ist, "power to appoint" dar?

 

Es wurde angemerkt, dass die meisten Abschlussersteller die oben beschriebene Sachlage nicht als Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses ansehen und daher nicht konsolidieren. Die Mehrheit der Boardmitglieder gab zu erkennen, dass sie beabsichtigen, das Prinzip der "de-facto-Beherrschung" in IAS 27 einzufügen. Das hieße, dass im obigen Sachverhalt ein Beherrschungsverhältnis vorläge und in sofern zwingend zu konsolidieren wäre. Die Boardmitglieder erkannten an, wie die Anwender aufgrund der Formulierung des Standards zu ihrem Verständnis von IAS 27 gelangt sind.

 

Der Board beschloss, im IASB Update und auf seiner Website eine Erklärung abzugeben, dass man sich der Divergenz in der Bilanzierungspraxis bewusst sei und dass man die unterschiedlichen Interpretationen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Board das Beherrschungskonzept im Rahmen seines weitergehenden, diesbezüglichen Projekts klarstellen wird, anerkennt.

 

Autopiloten - Beherrschung vs. Chancen und Risiken

 

Der Board hat den Stab gebeten, in sich schlüssige Kriterien zur Beherrschung und einen einheitlichen, umfassenden IFRS (der IAS 27 und SIC-12 ersetzen soll) für alle Unternehmen einschließlich Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities, SPEs) zu entwickeln. Auf dieser Sitzung diskutierte der Board eine vielfach bei SPEs zu beobachtende Eigenschaft: Der "Autopilot" über die Geschäfts- und Finanzpolitik.

 

Der Board diskutierte einige der Spannungsfelder zwischen dem Beherrschungskonzept nach IAS 27 und dem in SIC-12 implizierten Chancen-und-Risiken-Ansatz. Im Rahmen der Diskussion über die Zielsetzung des Konzernabschlusses (die annahmegemäß in der Darstellung des Ergebnisses der Geschäftstätigkeit und seiner Finanzlage besteht, als bestünden keinerlei Rechtsraumgrenzen) stellten einige Boardmitglieder diese Konzentration auf rechtliche Maßstäbe in Frage, da Fonds und Personengesellschaften generell in vielen Rechtskreisen nicht als juristische Personen angesehen werden. Daher wurde vorgeschlagen, die Hinweise in ARB 51 als zusätzliche Quelle bei der Formulierung der Zielsetzung zu nutzen.

 

Es wurde vorgeschlagen, dass Konzernabschlüsse die Aktivitäten und Lage einer wirtschaftlichen Einheit darstellen sollten. Der Board erörterte das Konzept der "wirtschaftlichen Einheit" bei Beziehungen zu Monopollieferanten und -kunden, die ausnahmslos zu einer engen Bindung zwischen dem berichtenden Unternehmen und dem Lieferanten / Kunden führen. Die Boardmitglieder deuteten an, sie seien nicht der Ansicht, dass das Konzept der Beherrschung derartige Beziehungen abbilde. Zur Autopiloten-Thematik äußerte der Board die folgenden Punkte:

 

bullet Wenn Managemententscheidungen laufend getroffen werden müssen, stellt dies keinen Autopiloten dar (anderenfalls könnte bei jedem Unternehmen ein "Autopilot" installiert werden)
bullet Im Falle eines reinen Autopilot-Mechanismus können bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen ein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, die Kriterien der "Möglichkeit der Machtausübung" in den meisten Fällen als unwesentlich eingeschätzt werden (im Gegensatz dazu wird vermutet, dass diese Macht bereits durch die Installation des Autopiloten ausgeübt worden ist).
bullet Vor dem Hintergrund eines dem Board vorgetragenen Beispiels (Absatz 37 der Observer Notes) wurde angemerkt, dass bestimmte Autopilot-Mechanismen generell Anteile an ungeteilten Vermögenswerten darstellen. Daher benötigt der Board möglicherweise rechtliche Unterstützung um dieses Beispiel weiter zu verfolgen. Es wurde angemerkt, dass eine weltweite Anwendung dieser rechtlichen Hinweise problematisch sein wird. Allerdings merkten Boardmitglieder an, dass das Beispiel nicht alle Fakten enthalte und nicht der Frage nachginge, ob das Vertragsverhältnis nicht tatsächlich ein Joint Venture sei.

 

Der Board merkte an, dass eine Abkehr vom "Chancen-und-Risiken-Konzept", in Anbetracht des Spannungsverhältnisses zwischen dem "Control-Konzept" von IAS 27 und dem "Chancen-und-Risiken-Ansatz" in SIC-12, schwer vorstellbar sei.

 

Weitere Beobachtungen zur Bilanzierung potenzieller Stimmrechte

 

Der Board wurde gefragt, weitere Hilfestellungen zu zusätzlichen Beispielen hinsichtlich der bilanziellen Behandlung der Konsolidierung eines Unternehmens basierend auf potenziellen Stimmrechten bereitzustellen. Der Stab merkte an, dass die Beispiele aus seiner Sicht hilfreich für die Entwicklung des "Control"-Projektes seien, da diese die Anwendung des Konzeptes in der vom Board zugestimmten heutigen Form widerspiegeln. Hierbei ist es wichtig, dass die Bilanzierung von effektiver Beherrschung unmittelbar und übereinstimmend mit dem Rahmenkonzept vorgenommen wird. Die Erarbeitung von Beispielen stellt auch mögliche Inkonsistenzen mit anderen Standards heraus, die weitere Entscheidungen des Board benötigen.

 

Ein zweiter Grund für das Einstellen der Beispiele war, diese durch die Beobachter-Notizen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Boardmitglieder merkten an, dass dem Stab Stellungnahmen zukamen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005

 

Der Board erörterte einen vom Stab vorgeschlagenen Ansatz zur Entwicklung von Angaberichtlinien bezüglich der Ermessensentscheidung bei der Bestimmung, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht. Es wurden zwei Grundsätze vorgeschlagen:

 

bullet Erstens: Angaben, die einem Anleger helfen, die Angemessenheit der Entscheidung zu beurteilen. Hierfür wären wahrscheinlich folgende Informationen notwendig: Die wichtigen entscheidungsrelevanten Fakten und Umstände sowie die vom Unternehmen im Entscheidungsprozess vorgenommenen Einschätzungen und Beurteilungen.

Unter diesem Ansatz würden einige der Entscheidungsprozesse selber im Abschluss erklärt und nicht, wie unter dem gegenwärtigen Ansatz von IAS 27 allgemein der Fall, nur deren Ergebnisse.

bullet Zweitens: Angaben, die einem Anleger helfen, die Auswirkungen der getroffenen Entscheidung zu beurteilen. Hierfür wären wahrscheinlich folgende Informationen notwendig: Zusammengefasste Informationen über die Ressourcen und Geschäftsaktivitäten des Beteiligungsunternehmens, zum Beispiel Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen. Der Stab merkte an, dass die zur Beurteilung der Beherrschungsentscheidung notwendigen Informationen wahrscheinlich sehr umfangreich sein müssten (und für jedes wesentliche Tochterunternehmen anzugeben wären). Die gegenwärtigen Angaben für assoziierte Unternehmen (Summe der Vermögenswerte und Schulden) reiche wahrscheinlich nicht aus.

Entscheidend ist ein Gleichmaß bei den Angabevorschriften zur Beherrschungsentscheidung, d.h. wenn die Entscheidung die Ausübung von Ermessen erfordert, benötigen die Abschlussadressaten möglicherweise Informationen, um die Auswirkungen dieser Entscheidung beurteilen zu können, unabhängig davon, ob das Beteiligungsunternehmen konsolidiert wird oder nicht.

Die Boardmitglieder drückten ihre weitgehende Unterstützung für den vom Stab vorgeschlagenen Ansatz aus, äußerte jedoch Bedenken bezüglich der Gleichwertigkeit von Informationen, d.h. bezüglich der Frage, warum Angaben darüber, weshalb eine Konsolidierung sachgerecht sei, wenn das Unternehmen weniger als 50 Prozent der Anteile halte, ebenso wichtig seien, wie Angaben, weshalb eine Konsolidierung nicht sachgerecht sei, wenn das Unternehmen mehr als 50 Prozent der Anteile halte. Ein Boardmitglied sagte, er glaube nicht, dass das Management nicht wisse, ob es ein anderes Unternehmen beherrsche und stünde deshalb dem Argument, dass es nicht möglich sei, abzuschätzen, ob Beherrschung vorliege, ablehnend gegenüber. Die Boardmitglieder waren ebenfalls besorgt, dass jegliche im Abschluss gemachten Angaben nicht darauf ausgerichtet sein sollte, genügend Informationen für eine "Prüfung" der Managemententscheidung zu liefern.

 

Ein Boardmitglied merkte an, dass das entscheidende Problem des sich entwickelnden Beherrschungsmodells nicht in der Managementbeurteilung des Machtausübungkriteriums läge, sondern im Chancen-(und Risiken)-Kriterium. Dieses Thema zum Beispiel bei einer Reihe von auf "Autopilot" laufenden Zweckgesellschaften (bei denen das Machtausübungskriterium nicht schlagend wird), relevant, die den Sponsor jedoch Chancen und Risiken aussetzen. Diese Situationen seien von Bedeutung.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

Der Board erörterte den allgemeinen Ansatz des Stabes bei diesem Projekt und dabei insbesondere, wie dieser plant, das gleichzeitig laufende Projekt zur Überarbeitung des Rahmenkonzeptes des IASB mitzuverfolgen und mit diesem zusammenzuarbeiten.

 

Zeitliche Planung und Zusammenspiel mit dem Projekt zum Rahmenkonzept

 

Der Board beschloss, dass das Rahmenkonzept den richtigen Ort für die allgemeinen Grundsätze darstellen würde (z.B. dass Abschlüsse die Finanz- und Vermögenslage usw. des Mutterunternehmens und aller Unternehmen, die es beherrscht, darstellen soll), und dass die Standards zur Konsolidierung die Detailregelungen zur Operationalisierung dieser Konzepte beinhalten soll. Der Board war sich einig, dass es ideal wäre, wenn die Anwendungszeitpunkte für den geplanten Nachfolger für IFRS 3 und den Änderungen an IAS 27 im Rahmen des gegenwärtig laufenden Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen mit dem des Ersatzes für IAS 27 in Einklang gebracht würden.

 

Der Board hat auch beschlossen, dass das Konsolidierungsprojekt nicht den Abschluss des Projekts zum Ersatz von IFRS 3 verzögern sollte. Der Abschluss ist gegenwärtig für das 2. Quartal 2007 geplant. Der Stab plant momentan, direkt einen Entwurf vorzulegen, unter der Annahme, dass sich der grundsätzliche Ansatz bei der Konsolidierung nicht ändern wird (es wird immer noch um die Beherrschung handeln). Vielmehr will der Board detailliertere Vorgaben für die Anwendung des Beherrschungsansatzes vorsehen. Obwohl der Board vorläufig diesem Vorgehen zugestimmt hat, haben die Board-Mitglieder den Stab davor gewarnt, dass die Adressaten die Vorschläge nicht in gleicher Weise sehen würden.

 

Zweckgesellschaften

 

Der Board wurde darüber informiert, dass Ed Trott, ein FASB Mitglied, eine Schulungseinheit über die Entwicklung und Probleme von FIN 46(R) während der Boardsitzung im April abhalten wird. Einige Boardmitglieder merkten an, dass diese Einheit zur Überzeugung des Boards beitragen soll, dass das FASB Modell nicht die optimale Antwort ist.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006

 

Ed Trott (Mitglied des US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board) führte den IASB durch eine Diskussion der FASB-Interpretation FIN 46(R) Konsolidierung von Variable Interest Entities. Er erläuterte, was der FASB mit dieser Interpretation zu erreichen versuchte und teilte die vom FASB gemachten Erfahrungen mit. In der Sitzung konzentrierte man sich auf die allgemeinen Grundsätze sowie sechs Beispiele zur Anwendung dieser Grundsätze auf eine Reihe häufig anzutreffender Sachverhalte.

 

In der Sitzung wurde deutlich, dass sowohl innerhalb der FASB- als auch der IASB-Standards ein Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Aspekten der Definitionen der beiden Boards von Beherrschung (Control) existiert. Beispielsweise liegt bei einigen Standards der Schwerpunkt auf dem Aspekt der Möglichkeit (Power) der Beherrschung, während er bei anderen auf dem Kriterium des "Ziehens von Nutzen" liegt, was oftmals zu widersprüchlichen Ergebnissen führt.

 

Im Rahmen der Sitzung wurde angemerkt, dass der FASB in FIN 46(R) den Begriff "erwartet" (expected) wie im FASB Concepts Statement 7 als einen Erwartungswert (probability-weighted outcome) versteht, an Stelle der gemeinhin gebrauchten Bedeutung "höchstwahrscheinlich" (most likely). Die während der Sitzung gebrauchten Beispiele zeigten, dass der Erwartungswert bei vielen Sachverhalten entscheidend für die Beurteilung ist, welches Unternehmen die Mehrheit der "variable interests" auf sich vereinigt.

 

Entscheidungen wurden nicht gefällt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Der Stab führte dem Board die Anwendung des vorgeschlagenen Konsolidierungsrahmenkonzeptes für Unternehmen, die derzeitig in den Anwendungsbereich von SIC-12 fallen, vor. Ziel der Sitzung war es, die bisherige Arbeit auf gewöhnliche Transaktionsformen anzuwenden. Entscheidungen wurden nicht getroffen.

 

Die Absicht des Stabs besteht darin, keinen getrennten Standard (oder Interpretation) für Zweckgesellschaften zu zu lassen. Ziel ist es, einen einzigen Standard für Konsolidierung zu haben, der auf sämtliche Unternehmen anwendbar ist. Darüber hinaus beabsichtigt der Stab, Zweckgesellschaften nicht zu definieren. Stattdessen sollte das Beherrschungsmodell die Unternehmen erfassen, die durch traditionelle Methoden beherrscht werden, wie beispielsweise durch Stimmrechte und solche, die durch die Übernahme von Chancen und Risiken beherrscht werden. Es wird angenommen, dass die Unternehmen, die Chancen und Risiken übernehmen, im allgemeinen auch das Unternehmen beherrschen, um ihre Rechte an den Chancen und Risiken zu sichern.

 

Die vorgeschlagene Vorgehensweise erkennt an, dass Unternehmen, die nicht aufgrund der Stimmrechteverteilung konsolidiert werden (auch strategische Beherrschung genannt), unter Umständen durch die Belastung in Folge schwankender Zahlungsflüsse des Unternehmens zu konsolidieren wären. Diese Vorgehensweise ist sehr ähnlich zu der nach FIN-46R in den US-GAAP. Der vorgeschlagene Entwurf würde sich dahingehend von US-GAAP unterscheiden, dass es keine klare Abgrenzung zwischen Unternehmen mit Stimmrechtsbeteiligung (voting interest entities), Zweckgesellschaften (variable interest entities) und qualifizierenden Zweckgesellschaften (QSPEs) wie in US-GAAP gibt. Der andere wesentliche Unterschied zwischen der Vorgehensweise gemäß FIN-46R und der durch den Stab vorgeschlagenen Vorgehensweise besteht darin, dass gemäß FIN-46R ein Unternehmen eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren hat, wenn es der allgemeinen Variabilität aus den Zahlungsflüssen des Unternehmens ausgesetzt ist, auch wenn der Konsolidierende keinen Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte innerhalb der Zweckgesellschaft hat. Der Stab sah diese Vorgehensweise als inkonsistent im Vergleich zum Konzept der Beherrschung an, da das konsolidierende Unternehmen unter Umständen keine Möglichkeit hat, bestimmte Vermögenswerte innerhalb des Unternehmens zu beherrschen. Der Stab schlug deshalb eine andere Vorgehensweise als die in FIN-46R im Hinblick darauf vor, dass in bestimmten Fällen der Konsolidierende einer Zweckgesellschaft nur bestimmte Vermögenswerte der Gesellschaft konsolidieren darf.

 

Der Stab beschrieb drei Szenarien: (i) ABS-Verbriefungen (Asset backed Securisation); (ii) Synthetische Leasingverhältnisse; und (iii) Multi-Anbieter Vertriebskanal (Multi-seller conduit). Der Stab und die Board-Mitglieder diskutierten über die Szenarien und darüber, wie die vorgeschlagene Vorgehensweise umgesetzt werden könnte. Es wurde während der Diskussion über die drei verdichteten Anwendungsfälle deutlich, dass es sehr schwierig ist, festzulegen, ob es zu einer Konsolidierung kommen würde, und welche Faktoren zu einer Konsolidierung führen würden. Der Stab erklärte sich bereit, an einem Arbeitspapier weiterzuarbeiten, das die Grundsätze des Beherrschungskonzepts beinhaltet. Außerdem wolle der Stab darlegen, wie dies auf gewöhnliche Anwendungsfälle anzuwenden wäre. Das Ziel besteht darin, viele Transaktionsformen darzustellen, und so die Faktoren aufzuzeigen, die bei der Entscheidung, ob Beherrschung vorliegt oder nicht, ins Auge gefasst werden sollten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006

 

Investmentfonds und Investmentgesellschaften

 

Der Board diskutierte Fragen zur Konsolidierung bei Investmentfonds und Investmentgesellschaften.

 

Der Board stellte fest, dass sich Konsolidierungsfragen häufig nicht stellen, da per Gesetz viele Investmentfonds und Investmentgesellschaften keine über einen bestimmten Prozentsatz hinausgehenden Anteile an einem Unternehmen halten dürfen. Dennoch stellt sich die Frage der Beherrschung auf Ebene der Fondsmanager. Größere Bedenken äußerten einige Boardmitglieder bzgl. "Private Equity"-Fonds, für die die Risiken sehr verschieden sein können.

 

Der Board war nicht gewillt, eine Ausnahme von der Konsolidierung bereit zu stellen, die darauf basiert, wo innerhalb des Konzerns sich der Anteilsbesitz befindet. Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dieser zu Inkonsistenzen bei den vom Mutterunternehmen zu konsolidierenden Unternehmen führt, die es beherrscht.

 

Danach beschäftigte sich der Board mit ‚Investmentgesellschaften’. Der Mitarbeiterstab vertrat die Ansicht, dass ein Unternehmen, welches ein anderes beherrscht, dieses auch konsolidieren sollte. Der Mitarbeiterstab äußerte auch Bedenken bzgl. der Konsequenzen einer Nichtkonsolidierung von anderen Aspekten der Rechnungslegung wie etwa die Eliminierung von innerbetrieblichen Transaktionen.

 

Der Mitarbeiterstab wies darauf hin, dass IFRS 8 den Unternehmen die Möglichkeit einräumt, zu erklären, wie sie ihre Investmentaktivitäten steuern, sie aber keine Empfehlung dahingehend geben, solche Aktivitäten aus dem Konsolidierungskonzept auszuschließen.

 

Die Anwender mit den meisten Bedenken bzgl. dieser Frage bevorzugen eine Konsistenz mit den US-GAAP. Die US-GAAP verwenden jedoch eine Definition von ‚Investmentgesellschaften’, die aus Wertpapiergeschäften und nicht aus Rechnungslegungsstandards resultiert. Ferner wurde angemerkt, dass das US-amerikanische Institut der Wirtschaftprüfer (American Institute of Certified Public Accountants, AICPA) kürzlich ein Dokument mit gut 200 Seiten veröffentlicht hat, welches wesentlich zur Klarstellung US-amerikanische Investmentgesellschaften beitragen soll. Dies wurde nicht als Beispiel für eine prinzipienbasierte Standardsetzung gewertet.

 

Der Board merkte an, dass die Investitionen in private Aktienfonds und Wagniskapitalfonds häufig klassische Tochterunternehmen sind, aktiv geführt vom Investor. Wenn dem so ist, geht der Board davon aus, dass die Konsolidierung – nicht der beizulegende Zeitwert – die sachgerechte bilanzielle Behandlung ist. Der Board einigte sich darauf, dass das bevorstehende Diskussionspapier diese Schlussfolgerung darlegen sollte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007

 

Der Board nahm an einer  Lerneinheit zur Anwendung des vorgeschlagenen Konsolidierungskonzepts auf strukturierte Unternehmen teil (beispielsweise Zweckgesellschaften). Die Lerneinheit wurde vom Projektteam für Konsolidierung abgehalten. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Meinungen von den Boardmitgliedern zu den Prinzipien für die Bewertung der Rechte zu erhalten, die ein Unternehmen an einem anderen hat. Eine weitere Bitte um Stellungnahme galt der Frage, ob der vorgeschlagenen Ansatz einem Unternehmen dabei helfen würde, zu entscheiden, ob es alle Vermögenswerte und Schulden eines anderen Unternehmens ansetzen solle (Konsolidierung also) oder nur die Vermögenswerte und Schulden, an denen es direkten Anteil hat.

 

Es handelte sich um eine Lerneinheit, daher wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Obwohl es sich um eine Lerneinheit handelte, führte der Board eine umfangreiche Diskussion zu bestimmten Aspekten in den zwei Agendapapieren, die vom Stab zur Verfügung gestellt wurden (und die auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen).

 

In Bezug auf das erste Agendapapier stellte der Stab bestehende Leitlinien zur bilanziellen Behandlung strukturierter Unternehmen vor (nämlich SIC-12 und FIN 46R) und mögliche andere Ansätze. Der Stab stellte außerdem einen vorgeschlagenen Ansatz zur Konsolidierung solcher Unternehmen vor. dieser Ansatz würde den Schwerpunkt auf ein ‚Modell der alleinigen Kontrolle' legen und nicht auf ein ‚Modell der Chancen und Risiken', aber dieses Modell würde oft die Einschätzung der Kontrolle mithilfe der Untersuchung von Chancen und Risiken beinhalten. Einige Boardmitglieder sahen keinen großen Unterschied zu einem ‚reinen' Chancen-und-Risiken-Ansatz. Der Stab wies darauf hin, dass das übergreifende Ziel im Ansatz aller kontrollierten Vermögenswerte und aller Verpflichtungen, für die zu garantieren ist, liegt. Dieser Ansatz sei dem im Entwurf 9 zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen gewählten ähnlich.

 

Das zweite Agendapapier stellte spezifische (und vereinfachte) Tatsachenmuster vor, um zu zeigen, wie das vorgeschlagenen Konsolidierungsmodell angewendet werden könnte. Der Board erörterte einige der dargestellten Beispiele und kam zu dem Schluss, dass diese nicht das ausschlaggebende Merkmal herausarbeiten würden, das die Konsolidierung oder den anteiligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden auslöst. Einige Boardmitglieder gaben außerdem an, dass sie Schwierigkeiten hätten, das den Beispielen zu Grunde liegende Prinzip zu erkennen. eine Reihe von Boardmitgliedern gab auch zu bedenken, dass die Beispiele zu stark vereinfachend sein könnten. Der Board schlug außerdem andere Tatsachenmuster vor, die der Stab im Verlauf des Projekts in Erwägung ziehen könne.

 

Der Stab teilte dem Board mit, dass er die Sachverhalte auf einer zukünftigen Sitzung dem Board noch einmal zur Erörterung vorlegen werde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008

 

Im Laufe der letzten paar Monate hat der Stab Abschlüsse analysiert, sich mit Vertretern von Investmentbanken und berufständischen Unternehmen getroffen und Verlautbarungen von Regulierungsbehörden ausgewertet, in denen dargelegt wird, was diese als gute ausgeübte Praxis und gute Angaben in Bezug auf Konsolidierung ansehen. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, dem Board einen Überblick über diese Analysen zu geben und die Meinung des Stabs vorzutragen, wie diese Ergebnisse in neue Vorschläge zur Ersetzung von IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS und von SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften münden können.

 

Der Stab stellte Agendapapier 8A vor und wies darauf hin, dass die Sachverhalte in Bezug auf Konsolidierung auch Angaben im Umfeld von Verbriefungen einschlössen, beispielsweise diejenigen in IFRS 7. Folglich wird das Projekt wahrscheinlich auch zu Änderungen von Angabeerfordernissen führen.

 

Der zugrundeliegende Sachverhalt, den man im Rahmen des Projektes zu lösen versuche, ist ein möglicher Konflikt zwischen den Anforderungen in IAS 27 und SIC-12. Das höchste Ziel ist die Entwicklung eines einzigen Kontrollmodells als Ansatz für die Konsolidierung aller Unternehmen.

 

Der Stab stellte ein Schaubild vor, dass ein Rahmenkonzept für die Fragen und Sachverhalte aufzeigt, die im Rahmen des Projekts gelöst werden sollen (nachfolgend als Auszug aus dem Agendapapier 8A, Absatz 17 wiedergegeben):

 

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Ausdruck „entscheidende Bilanzierungs- und Bewertungsmethode“ („critical accounting policy“) irreführend sei, da eine Konsolidierung keine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode sei. Vielmehr sei es eine Frage der Tatsache, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht. Der Punkt wurde vom Stab aufgenommen, und der Stab wies darauf hin, dass gemeint gewesen sei, dass der Ausdruck hätte aussagen sollen, dass das Treffen einer Beurteilung notwendig sei. Der Stab stellte außerdem klar, dass gemeinschaftliche Kontrolle nicht Teil des Projekts sein würde, weil der Schwerpunkt auf Konsolidierung liege. Dennoch würden sich die Projektmitarbeiter regelmäßig mit den Projektmitarbeitern austauschen, die sich gemeinschaftlichen Vereinbarungen widmen.

 

Der Stab hob hervor, dass der Schwerpunkt des Projekts auf der Konsolidierung liege (rechte Seite des Schaubildes) und nicht auf Aspekten, die auf der linken Seite des Schaubildes dargestellt würden. Der Stab stellte jedoch auch klar, dass die anderen Aspekte nicht vollständig ignoriert würden, da ihre Erwägung auch als Teil des Projekts relevant sein könne. Dis gelte insbesondere in Bezug auf Angaben. Ein Boardmitglied fügte hinzu, dass Angaben ein wesentlicher Bestandteil des Projekts seien, um das Gesamtproblem zu lösen. Das Augenmerk nur auf das oberste rechte Kästchen zu richten, würde das Problem nicht lösen, da der Board zu einer kohärenten Lösung kommen müsse. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass dies eine Ausweitung des Projekts zu Konsolidierungen sei. Ein anderes Boardmitglied stellte klar, dass der Board den Fokus dieses Projekts nicht aus den Augen verlieren wolle.

 

Der Board ging dann dazu über, bestimmte Aspekte des Agendapapiers zu erörtern. Ein Boardmitglied strich heraus, dass manche der in dem Angendapapier vorgeschlagenen Angaben einfach nur Segmentinformationen aus dem Blickwinkel einer juristischen Person seien. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu.

 

Ein anderes Boardmitglied wies dann darauf hin, dass der Schwerpunkt des Projekts darauf liege, festzustellen, ob ein Unternehmen konsolidieren müsse oder nicht, also auf der Ausübung von Kontrolle. Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass das größte Problem, das der Board lösen müsse, sich um Konsolidierung drehe, aber dass man auch Angaben bedenken müsse; insbesondere müsse der Board zu einer Entscheidung kommen, was in Bezug auf bedeutendes Engagement und mögliches Engagement zu tun sei. Der Stab erwiderte auf diesen Vorschlag mit der Klarstellung, dass der Ausdruck bedeutendes Engagement nur beschreibend sei und keine Kategorie darstelle. Der Stab hege nicht die Absicht, irgendetwas neu zu definieren. Der Stab hielt auch fest, dass es wichtig sei die Auswirkungen zu verstehen, die die gesetzliche Struktur des ganzen Konzerns habe, beispielsweise ob es Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung von vermögenswerten gebe. Die Frage, die eventuelle erörtert werden müsse, sei diejenige danach, ob der Board gegenwärtig die richtige Menge von Details in IFRS 7 fordere. Der Stab ging dann dazu über, seine Arbeitsdefinition von Kontrolle zu erklären:

Eine Berichtseinheit kontrolliert ein anderes Unternehmens, wenn sie über genügend Rechte verfügt, um die Macht zu besitzen, die Vermögenswerte und Schulden des anderen Unternehmens so zu nutzen oder zu führen, als ob es ihre eigenen wären. Diese Macht muss der Berichtseinheit die Möglichkeit geben, auf die finanzielle Variabilität des Unternehmens Einfluss zu nehmen sowie auf den Nutzen oder die Risiken aus dieser finanziellen Variabilität.

Der Stab stellte auch die Arbeitsprinzipien vor, auf denen diese Definition aufbaut:

 

bullet a. Nur eine Partei kann ein Unternehmen kontrollieren. Die Partei, die ein Unternehmen kontrolliert, kann andere von der Nutzung oder Führung der Vermögenswerte und Schulden dieses Unternehmens und den daraus entstehenden Nutzen ausschließen.
bullet b. Die Einschätzung, ob eine Berichtseinheit ein anderes Unternehmen kontrolliert ist ein fortlaufender Prozess. Eine Berichtseinheit beginnt mit der Konsolidierung des Abschlusses eines Unternehmens im Rahmen ihres eigenen Abschlusses, wenn sie die Kontrolle erlangt, und hört damit auf, wenn sie die Kontrolle verliert.
bullet c. Kontrolle bezieht sich auf die gegenwärtige Möglichkeit, ein anderes Unternehmen zu kontrollieren, sie hängt nicht davon ab, ob die Berichtseinheit gestern ein anderes Unternehmens kontrollierte oder ob sie morgen kontrollieren wird.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass ein Unternehmen in vielen Fällen nicht weiß, ob ein anderes Unternehmen beansprucht, Kontrolle über ein Tochterunternehmen zu haben. Es sei also nicht immer das Szenario zu vermeiden, in dem zwei Unternehmen gleichzeitig Kontrolle über ein Tochterunternehmen beanspruchen.

 

Der Board erörterte dann einige der Auswirkungen der vom Stab hervorgehobenen Prinzipien. Es wurde darauf hingewiesen, dass es scheinbar ein paar Unvereinbarkeiten in den Auswirkungen gebe. So sein vom Stab als eine Auswirkung genannt worden „Eine Berichtseinheit kontrolliert eine anderes Unternehmen nicht, wenn Handlungen ergriffen werden müssen, um Kontrolle zu erlangen. so ist zum Beispiel das Halten einer Option oder eines wandelbaren Instruments, die dem Halter bei Ausübung die Kontrolle zufallen lassen würden, nicht das gleiche wie die Kontrolle nach der Ausübung.“ während es an anderer Stelle heiße „Die Möglichkeit eines Unternehmens, die Geschäftstätigkeit eines anderen Unternehmens zu seinem eigenen Nutzen zu beenden (vielleicht durch das Recht, alle Vermögenswerte des Unternehmens jederzeit zu erwerben) entspricht Kontrolle.“. Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Möglichkeit der Beendigung wie eine Option sei und dass deshalb die beiden Aussagen in Widerspruch stünden. Darüber hinaus stimmte der Board der ersten Aussage (der zu Optionen) nicht zu, und der Stab gestand ein, dass in diesem Bereich noch mehr Arbeit nötig sei, um die Auswirkungen klarzustellen.

 

Der Stab gab an, dass man das nächste Konsultationsdokument in ein paar Monaten erwarte. Der Stab beabsichtigt, dem Board die Vorschläge in einem vollständigen Paket vorzustellen und nicht häppchenweise. Der Stab schloss die Diskussion mit der Aussage, dass der Stab als nächstes Konsultationsdokument einen Entwurf vorlegen wolle und kein Diskussionspapier. Der Board stimmte dem zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008

 

Leitlinien zur Konsolidierung sind eines der Themen, denen der IASB vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise hohe Priorität eingeräumt hat. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Meinungen des Boards zu einem Arbeitsentwurf des Stabs für einen Konsolidierungsstandard zu erfragen, der schlussendlich IAS 27 und SIC-12 ersetzen würde. Das Ziel ist, diesen Entwurf des Stabs soweit voranzubringen, dass er bei Gesprächen am Runden Tisch Ende dieses Jahres erörtert werden kann und schließlich zur Veröffentlichung eines Entwurfs führt.

 

Der Stab begann damit, dem Board durch die Vorschläge zu führen. Dies geschah anhand einer Präsentation, die nicht Teil der Materialien für Beobachter war. Es wurde hervorgehoben, dass der Entwurf unter der Annahme entwickelt worden sei, dass IAS 27 und SIC-12 nicht grundlegend mängelbehaftet seien und das die früheren Entscheidungen des Boards noch Geltung besäßen. Die Notwendig einer Überarbeitung hatte sich aus der uneinheitlichen Anwendung von IAS 27 und SIC-12 ergeben und aus den inneren Spannungen zwischen bei, da IAS 27 ein Krontrollmodell  beinhalte und in SIC-12 ein Ansatz über Chancen und Risiken betont werde. Auch Posten die einer Konsolidierung „nahe“ kämen, würden durch die Einführung des Begriffs der bedeutenden Beteiligung, die weitere Angaben erforderlich macht, erfasst.

 

Der Stab setzte den Board von der zeitlichen Planung des Projekts in Kenntnis und hob hervor, dass man Dokumente zu bestimmten Themen zwischen dieser Sitzung und September zur Verfügung stellen werde, um im September Gespräche am Runden Tisch abhalten zu können und im letzten Quartal 2008 einen Entwurf veröffentlichen zu können. Der Board stimmte dieser zeitlichen Planung zu.

 

Der Stab wendete sich dann dem Arbeitsentwurf zu. Es wurde hervorgehoben, dass dies eine sehr frühe Fassung sei und dass der Stab jegliche Formulierungswünsche gerne außerhalb der Sitzung entgegennehmen würde, um sich auf dieser Sitzung hauptsächlich den Prinzipien zuwenden zu können. Ein Boardmitglied hob hervor, dass der Entwurf den Schluss enthalten würde, dass Konzernabschlüsse der einzig relevante Satz von Finanzinformationen seien. Dieses Boardmitglied äußerte auch seine Bedenken zum Begriff der bedeutenden Beteiligung und wies darauf hin, dass die Definition der Berichtseinheit, die in dem Entwurf verwendet werde, ein Thema für erneute Erörterungen sein werde, da dies ein noch nicht abgeschlossenes Thema im Projekt zum Rahmenkonzept sei.

 

Der Vorsitzende fragte die Boradmitglieder, ob die Kernprinzipien und ihre Stoßrichtung angemessen seien. Die Mehrheit der Boardmitglieder schien dem zuzustimmen. Der Vorsitzende wies auch darauf hin, das Einführung des Begriffs der bedeutenden Beteiligung gemeinsam mit den zusätzlichen Angaben die Möglichkeit bieten würde, die spezielle Bilanzierung für assoziierte Unternehmen fallen zu lassen (also IAS 28). Die Boardmitglieder schienen der Aufnahme eines solchen Vorschlags in den Entwurf zuzustimmen.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, was der unterschied sei zwischen bedeutenden Einfluss und bedeutender Beteiligung. Der Stab gab zur Antwort, dass dies in den Leitlinien deutlich gemacht würde.

 

Der Board diskutierte ausführlich, was ein Tochterunternehmen darstellen würde und warum der Begriff der rechtlichen Einheit verwendet würde. Einige Boardmitglieder zeigten sich über die subtilen Unterscheidungen des Entwurfs besorgt. Sie baten den Stab, die Prinzipien so deutlich wie möglich zu machen. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass man keinen schlechteren Platz für Spitzfindigkeiten finden könne als einen Standard zu Konsolidierung.

 

Der Stab widmete sich dann den Begriffen von Einfluss und Nutzen zu wie sie im Entwurf verwendet werden. Wieder hatten einige Boardmitglieder Schwierigkeiten mit den feinen Unterscheidungen der Wörter, die für die Beschreibung der Prinzipien verwendet werden. Andere zeigten sich besorgt über die Anwendung auf Verbriefungstransaktionen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Nutzen normalerweise als ein Nettobegriff definiert wird. Einige Boardmitglieder fanden die Leitlinien zum Reputationsrisiko in der derzeitigen Fassung nicht angemessen.

 

Zur Frage der de-facto-Kontrolle hielt ein Boardmitglied fest, dass die Indikatoren für Kontrolle, wenn die Berichtseinheit nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfüge, nicht ausreichend praktikabel seien.

 

Die Leitlinien zum Begriff „erwartete Rendite“ wurde von einem Boardmitglied als zu nah am in FIN 46R gewählten Ansatz angesehen. Dieses Boardmitglied fragte auch, was dessen tatsächliche Beziehung zum Begriff der Kontrolle sei.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er beabsichtige, den letzten Teil des Stabentwurfs zu überspringen, da er hauptsächlich aus bestehenden Leitlinien bestehe, insbesondere den Leitlinien zu separaten Abschlüssen. Der Stab teilte dem Board außerdem mit, dass er um Meinungen zu den fünf Beispielen bäte, die als teil der Agendapapiere für die Sitzung zur Verfügung gestellt worden waren. Das Ziel sei, zu verstehen, wie die Prinzipien des Stabentwurfs auf diese Szenarien angewendet würden und ob die Ergebnisse als angemessen angesehen würden.

 

Der Abschnitt zu Angaben wurde als laufende Arbeit angesehen und nicht grundlegend erörtert. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es kein Aggragationskonzept hinsichtlich der Angaben von Unternehmen gebe, bei denen die Berichtseinheit über eine bedeutende Beteiligung verfügt. Dies in der Praxis anzuwenden, könne schwierig werden.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die frage der Bilanzierung und Konsolidierung für Fondsmanager adressiert worden sei. Der Stab antwortete, dass dies als Teil des Abschnitts zu Stellvertretergeschäften abgehandelt würde, der  dem Board später vorgestellt würde.

 

 

September 2008 Gespräche am Runden Tisch zu Konsolidierung

 

Am 17. September 2008 bot der IASB öffentliche Gespräche am Runden Tisch zu Fragen aus seinem derzeitigen Projekt zur Konsolidierung an. Die Gespräche wurden in zwei Runden unterteilt. Auf seiner Internetseite hat der IASB zwei englischsprachige Dokumente zur Verfügung gestellt – einen Stabvorschlag für einen Entwurf (159 KB) und einen Diskussionsleitfaden (83 KB), der 15 Fragen enthält, zu denen die Gesprächsteilnehmer Stellung nehmen sollten. Die 15 Fragen waren die folgenden:

 

  1. Sind Sie der Meinung, dass die überarbeitete Definition von Beherrschung auf herkömmliche Beherrschungsvereinbarungen und jene Unternehmen anwendbar ist, die mit einem engen und genau definierten Zweck gegründet werden? Wenn nicht, wo liegen die Schwächen der Definition?
  2. Ist es nach dem allgemeinen Beherrschungsprinzip wahrscheinlich, dass die richtigen Unternehmen konsolidiert werden?
  3. Stimmen Sie zu, dass die fortlaufende Einschätzung der Beherrschung nicht dazu führen sollte, dass Unternehmen in die Konsolidierung „ständig raus- und reinrutschen“?
  4. Stimmen Sie der Annahme zu, dass je größer die Variabilität der Ergebnisse, denen einen Partei ausgesetzt ist, desto größer ist die erwartete Möglichkeit dieser Partei, die Ertragskraft der Vermögenswerte dieses Unternehmens zu beeinflussen? Wenn nicht, warum nicht?
  5. Wir sehen Umstände, unter denen ein Unternehmen von gar keiner Partei beherrscht wird. Stimmen Sie zu? Wenn nicht, warum nicht?
  6. Stimmen Sie zu, dass eine Partei ein Unternehmen beherrschen kann, auch wenn sie weniger als die Hälfte der Stimmrechte hält? Wenn nicht, warum nicht?
  7. Sind die im Entwurf genannten Indikatoren ausreichend, um die Unternehmen zu erfassen, die konsolidiert werden sollten, und um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten?
  8. Stimmen Sie zu, dass das Bestehen einer Option allein nicht ausreichend ist, um einer Partei die Beherrschung über ein Unternehmen zu geben? Wenn nicht, warum nicht?
  9. Stimmen Sie zu, dass mit der Definition einer bedeutenden Beteiligung die richtigen Unternehmen einfangen werden, über die Sie weitere Informationen wünschen, oder glauben Sie, dass wir unser Netz zu weit ausgeworfen haben? Welche Unternehmen, die wir damit einfangen, sollten Ihrer Meinung draußen bleiben bzw. vice versa?
  10. Unterstützen Sie eine Angabeforderung nach zusätzlichen Informationen für Situationen, in denen die Konsolidierungsentscheidung nicht eindeutig war?
  11. Unterstützen Sie den Vorschlag, die Angabe von weiteren Informationen über die Ansprüche nicht beherrschender Anteile zu fordern?
  12. Unterstützen Sie die vorgeschlagenen Angaben in Bezug auf eine bedeutende Beteiligung?
  13. Würden Sie, als Abschlussersteller, in der Lage sein, die zusätzlichen Informationen bereitzustellen, die in dem Entwurf gefordert werden?
  14. Stimmen Sie zu, dass in Fällen, in denen ein Fondsmanager eine doppelte Rolle erfüllt – er agiert als Treuhänder und hält gleichzeitig direkt Anteile am Unternehmen –, er die beiden Positionen zusammen in Erwägung ziehen sollte, wenn er bestimmt, ob Beherrschung vorliegt? Wenn nicht, warum nicht? Bitte nennen Sie Beispiele für Fälle, in denen Sie der Meinung sind, dass es trotz der Doppelfunktion des Fondsmanagers sachgerecht ist, das Unternehmen nicht zu konsolidieren.
  15. Stimmen Sie zu, dass Investmentunternehmen jegliche Unternehmen konsolidieren müssen sollten, die sie beherrschen? Wenn nicht, warum nicht?

 

Sitzung 1

 

Fragen 1 bis 5

 

Viele Teilnehmer unterstützten den Ansatz des Boards, IAS 27 und SIC-12 in einem Standard zu verschmelzen, und begrüßten, dass der IASB die Anwender zu einem sehr frühen Zeitpunkt eingebunden hat. Ein Teilnehmer hob hervor, dass die Richtung richtig sei, aber dass im derzeitigen Entwurf in zu vielen Worten das Prinzip umschrieben werde, das selbst nicht ordentlich beschrieben worden sei. Ein anderer Anwender forderte sogar mehr Leitlinien in dem Dokument und zeigte sich besorgt, wie bestimmte Aspekte des Entwurfs umzusetzen sein sollten. Es wurde festgehalten, dass die verwendeten Worte nicht einheitlich und nicht ordentlich definiert seien.

 

Andere waren besorgt, dass die gewählten Worte nicht ausreichend Leitlinien böten. Das Konzept einer fortlaufenden Einschätzung von Beherrschung wurde von vielen so verstanden, dass bestimmte Unternehmen in einer Periode konsolidiert würden, in der nächsten dann nicht, dann aber wieder etc.

 

Es wurde auch gefragt, ob die Annahmen widerlegbar seien, und wenn ja, hieß es, solle das im Entwurf deutlich gemacht werden.

 

Einige zeigten sich besorgt über die fortgeführte Abweichung von den US-amerikanischen Leitlinien.

 

Fragen 6 und 7

 

Ein Teilnehmer hob hervor, dass man die Formulierungen als so gewählt ansehe, dass mehr Flexibilität bei der Konsolidierungsentscheidung gewährt werde hinsichtlich der Frage der de-facto-Kontrolle. Ein andere Teilnehmer hielt fest, dass die Leitlinien unklar hinsichtlich der Frage seien, wann Macht und Nutzen sich nicht anteilmäßig entsprächen, also der prozentuale Anteil des Nutzens nicht gleich dem dem prozentualen Anteils der Macht sei.

 

Andere zeigten sich verwirrt hinsichtlich der Indikatoren, die im Anhang zur Verfügung gestellt wurden.

 

Frage 8

 

Ein Teilnehmer hob hervor, dass Situationen, in denen Optionen als tief in the money gedacht seien und nicht von Marktkräften into the money getrieben würden, kritisch seien. Wenn der Standard hier absolut sein würde, würden sich Möglichkeiten ergeben.

 

Frage 9

 

Die meisten der Teilnehmer an den Gesprächen am Runden Tisch zeigten Bedenken hinsichtlich des Konzepts der bedeutenden Beteiligung, da dies zu weit gefasst sei. Es wurde festgehalten, dass ohne weitere Einschränkungen viele Beziehungen mit dieser Definition erfasst würden. Es wurde auch gefragt, wie dies in Beziehung zu bestehenden Standards zu erheblichem Einfluss und gemeinsamer Kontrolle stehe. Der Stab gab zur Antwort, dass das eine Frage im Entwurf sein würde.

 

Einige Anwender zeigten sich besorgt über die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus einer weiten Interpretation des Konzepts einer bedeutenden Beteiligung ergeben würden. Sie waren der Meinung, dass es schwierig sein würde, die notwendigen Daten zusammenzutragen.

 

Fragen 10 bis 13

 

nicht erörtert

 

Frage 14

 

Es wurde angemerkt, dass die Leitlinien zu Stellvertreterbeziehungen in der Praxis schwer umzusetzen seien. Ein Teilnehmer fragte, ob ein Mutterunternehmen auf einer Zwischenebene als Stellvertreter anzusehen wäre, wenn es für und zum Nutzen des obersten Mutterunternehmens handele.

 

Frage 15

 

Es schien Übereinstimmung am Tisch zu herrschen, das Investmentunternehmen nicht von Konsolidierung ausgenommen sein sollten und ihre Investitionen zum beizulegenden Zeitwert bewerten sollten. Ein Teilnehmer sah einigen möglichen Nutzen in dieser Behandlung.

 

Sitzung 2

 

Fragen 1 bis 4

 

Mehrere Teilnehmer äußerten Bedenken, wie die überarbeitete Definition von Beherrschung auf Unternehmen anzuwenden sei, die per „Autopilot“ gesteuert seien. Wenn alle Entscheidungen vorbestimmt seien, worauf beziehe sich dann Macht? Es wurden Bedenken geäußert, sich davon wegzubewegen, zu schauen, was vorbestimmt sei, und die Frage war, ob dies in sachgerechter Weise angewendet würde, um zu dem gewünschten Ergebnis hinsichtlich Zweckgesellschaften zu gelangen. Die Sorge bestand, dass hinsichtlich Zweckgesellschaften der Entwurf so gelesen werden könne, dass Unternehmen, die derzeit konsolidiert würden, zukünftig nicht mehr konsolidiert würden. Andere Teilnehmer hielten weiter an den Bedenken fest, ob im Rahmen des Konzepts im Entwurf die richtige Verbindung zugelassen werde zwischen Beherrschung durch aktive Unternehmensführung und Beherrschung über ein Unternehmen mit in sehr engem Rahmen vorher festgelegten Aktivitäten und wenig Entscheidungsspielraum.

 

Ein Anwender fragte, wie das neue Konzept von Beherrschung in Situationen anzuwenden sei, in denen man Kontrolle über ein getrenntes Portfolio habe, und wie das mit der Frage der Kontrolle über das gesamte Unternehmen zusammengehe, in dem das Portfolio angesiedelt ist.

 

Ein Teilnehmer fragte, ob es nicht einige Wörter in dem Entwurf gebe, die überflüssig seien oder die die geändert werden sollten. Beispiele waren die folgenden:

 

bullet a) Wenn das Wort „beherrscht“ verwendet wird, ist es dann notwendig „derzeit“ hinzuzufügen?
bullet b) Das Wort „manage“ (führen) könnte besser durch das Wort „direct“ (leiten) ersetzt werden, das üblicherweise eher den Begriff von Macht beinhalte, da „manage“ auch besagen könne, dass man die Geschäfte für jemand anderen führt oder nicht die strategischen Schlüsselentscheidungen trifft.
bullet c) Die Modifizierung „wirtschaftlich“ im Zusammenhang mit „Aktivitäten“ sei überflüssig, da im Zusammenhang mit einem Unternehmen alle Aktivitäten wirtschaftlicher Natur seien.

 

Der Projektleiter und die Vertreter des FASB gaben der Ansicht Ausdruck, dass, obwohl es sich derzeit nicht um ein vom IASB und vom FASB gemeinschaftlich geführtes Projekt handele (der FASB hat den Entwurf einer Überarbeitung von FIN 46R veröffentlicht, und der IASB wird einen eigenständigen Entwurf herausgeben), es doch beachtliche Gemeinsamkeiten hinsichtlich der Richtung gebe, in die die vorgeschlagenen Änderungen der Rechnungslegungsstandards gehe. Es wurde besonders die Tatsache hervorgehoben, dass bei neun gängigen Verbriefungs-/Zweckgesellschaftsmodellen die selben Ergebnisse heraus kommen würden, wenn man den Entwurf des IASB anlege und wenn man den Entwurf der Änderungen an FIN 46R anlege. Es bestehe die Hoffnung, dass die Bemühungen in einem gemeinsamen Projekt vereint werden könnten und schließlich zu einem konvergierten Standard führen könnten. (Es wurde anerkannt, dass dies bedeuten könne, dass dies wieder zu Änderungen auf Seiten des IASB oder des FASB führen könnte, die erneut zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben werden müssten.)

 

Einige Teilnehmer sagten, dass ihrer Meinung nach das Konzept der fortlaufenden Einschätzung dazu führen könne, dass bestimmte Unternehmen wechselweise konsolidiert und nicht konsolidiert würden.

 

Ein Teilnehmer stellte das Szenario einer Bank vor, die als Sponsor auftritt und Vermögenswerte in eine Zweckgesellschaft überträgt und dann eine Option eingeht, nach der sie das Recht aber nicht die Verpflichtung hat, diese Vermögenswerte zurückzukaufen. Seine Frage war, wie nach dem Entwurf mit diesem Szenario umzugehen sei, das seiner Meinung nach zeige, dass Konsolidierung notwendig sei, da die Bank, die als Sponsor auftritt, effektiv die Möglichkeit habe, „Verluste zurückzukaufen“, und dies wahrscheinlich aus Reputationsgründen auch tun werde. Eine ähnliche Frage ist, ob eine Bank, die als Sponsor auftritt, konsolidieren sollte, wenn sie die Option hat (wieder nur das Recht, nicht die Verpflichtung), Liquiditätsunterstützung zu leisten. Ein Boardmitglied, ob dies an sich ausreichend sei, um zu Konsolidierung zu führen, bevor eine solche Unterstützung gewährt würde.

 

Frage 5

 

nicht erörtert

 

Fragen 6 und 7

 

Einige Teilnehmer hatten Schwierigkeiten mit dem Konzept der de-facto-Kontrolle, da es der Idee zuwider laufe, in der Lage zu sein, Kontrolle halten und schützen zu können. Andere sagten, dass es Umstände gegeben habe, in denen sie des Konzept der de-facto-Kontrolle angewendet hätten, aber das wären Umstände gewesen, bei denen es auch andere starke Hinweise gegeben habe. Nur 49% der Stimmrechte zu besitzen während der Rest der Anteilseigner inaktiv sei, sei nicht ausreichend. Es wurde auch der Punkt vorgebracht, dass jede Einschätzung von de-facto-Kontrolle sehr genau auf einen bestimmten Markt und ein bestimmtes rechtliches Umfeld abgestimmt werden müsse. Ein Vertreter einer Prüfungsgesellschaft hielt fest, dass, wenn man Mandanten auf die Sachgerechtigkeit der Anwendung des Konzepts von de-facto-Kontrolle hinweise, man auch hervorheben müsse, dass die Auswirkungen in Bezug auf eine künftige Situation, in der die Kontrolle verloren werde (wenn der Anspruch auf de-facto-Kontrolle nicht mehr glaubwürdig vertreten werden könne), und die Frage, wie man das den Anteilseigner erklären wolle, genau durchdacht werden müssen.

 

Frage 8

 

Bei Erörterung der Materialien zu Optionen kam die Frage auf, was das Konzept von Beherrschung sei, zu dem der IASB gelangen wolle. War es die Frage nach

 

bullet a) Wahrung der Kontrolle (das Konzept von Schutz),
bullet b) Ausübung gegenwärtiger Beherrschung oder
bullet c) Möglichkeit, Beherrschung zu erlangen?

 

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass dies die grundlegende Frage nach der Philosophie sei, der man sich widmen müsse. Es wurde der Vorschlag gemacht, dass, wenn keine zwingenderen Gründe für die Wahl zwischen diesen Möglichkeiten vorlägen, es nützlich sein könne, zu untersuchen, nach welchem Ansatz die meisten Strukturierungsmöglichkeiten, denen man entgegentreten wolle, verhindert werden könnten.

 

Ein Teilnehmer schlug vor, dass man sich in den Materialien auch mit Terminkaufvereinbarungen über stimmberechtigten Aktien befassen solle sowie mit Stellagekombinationen, die zu künstlichen Terminkaufvereinbarungen über solche Aktien führen würden.

 

Einige Anwender fragte, ob man wirklich die Macht besäße, wenn sie einem genommen werden könnte (entweder von einem unternehmen alleine oder von einer Kombination von Unternehmen, die gemeinsam handeln). Es wurde festgehalten, dass unabhängig davon, welches Konzept von Beherrschung im Endeffekt gewählt würde, dieses einheitlich auf Optionen, Szenarien von de-facto-Kontrolle und Zweckgesellschaften angewendet werden sollte.

 

Fragen 9 bis 13

 

Ein Teilnehmer fragte, wie das Konzept der bedeutenden Beteiligung mit erheblichem Einfluss und gemeinschaftlicher Kontrolle zusammenspiele. Der Projektleiter wies darauf hin, dass bedeutende Beteiligung auch durch andere Mittel als Anteile oder Finanzinstrumente erreicht werden könne, so dass die Angaben Bereiche beträfen, die nicht durch IAS 28, IAS 31 oder IFRS 7 abgedeckt wären. Ein Teilnehmer gab der Meinung Ausdruck, dass, wenn es die Möglichkeit gäbe, dass ein Unternehmen als Sponsor eintrete, um Liquidität zur Verfügung zu stellen, (auch wenn es dazu nicht verpflichtet sei, dann läge eine bedeutende Beteiligung vor, und das Unternehmen müsse von Anfang an zusätzliche Angaben leisten. Der Projektleiter gestand ein, dass es sinnvoll sein könne, vom allgemeineren Konzept der bedeutenden Beteiligung (das Joint Ventures und assoziierte Unternehmen einschließen würde) Abstand zu nehmen, um sich mehr der Angaben zu Zweckgesellschaften anzunehmen, die wirklich Gegenstand der Betrachtung seien.

 

Ein Teilnehmer fragte, ob das Konzept der bedeutenden Beteiligung nicht mehr die Sichtweise der Unternehmensführung beinhalten sollte. Ein Vertreter der Investmentbanken wies darauf hin, dass die Erstellung der derzeit vorgeschlagenen Angaben eine ungeheure Belastung hinsichtlich der Informationen darstelle, die zusammen getragen werden müssten.

 

Frage 14

 

Ein Teilnehmer brachte die Frage auf, ob der Entwurf so gelesen werden könne, dass ein Mutterunternehmen auf einer Zwischenebene als Stellvertreter anzusehen wäre, wenn es für und zum Nutzen des obersten Mutterunternehmens handele. Sei dies die Absicht des Boards? Ein Teilnehmer wies darauf hin, dass nach dem derzeitigen Entwurf weniger Unternehmen in der Fondsverwaltungsbranche konsolidiert würden als bisher. Die Annahme, dass ein Unternehmen, das als Stellvertreter für andere Unternehmen agiert aber auch selbst als Prinzipal einem Teil des Risikos ausgesetzt ist, seine Macht als Stellvertreter seiner selbst ausübe, wurde als zu hart angesehen oder zumindest als ohne eine klare Vorstellung ausgestattet, wie man diese Annahme widerlegen könne. Es wurde gefragt, ob es mehr Leitlinien zu Schwellenwerten geben müsse für die wirtschaftlichen Interessen, eines Stellvertreters, der auch Prinzipal ist, und für die Stärke der Rechte, den Stellvertreter abzusetzen, um die Konsolidierungsentscheidungen in diesen Bereichen zu erleichtern.

 

Frage 15

 

nicht erörtert

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung am 2. Oktober 2008

 

Konsolidierung – Angabe außerbilanzieller Risiken

 

Der Board ging dann zur Erörterung der Angaben von außerbilanziellen Risiken über, die Teil des Konsolidierungsprojekts sind.

 

Zielsetzung der Angaben

 

Der Stab stellte dem Board die Vorschläge vor, die zu erst der Zielsetzung der Angaben galten. Das Ziel liege darin, die Nutzer in die Lage zu setzen, die Risiken zu verstehen, die als Ergebnis des Kreierens außerbilanzieller Vehikel entstehen. Der Stan gestand ein, dass Ausdruck außerbilanzielle Vehikel nicht definiert sei, er aber weiter gefasst sein sollte als der Ausdruck Zweckgesellschaften. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Vorschlag eine Klausel enthalte, mit der alle Konstruktionen eingefangen werden sollten, so dass Unternehmen aufgefordert wären, weitere Angaben zu leisten, wenn die Mindestanforderungen in den IFRS nicht zur Erfüllung der Zielsetzung von Angaben führten.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Angaben zu außerbilanziellen Vehikeln

 

Der Stab wendete sich dann Angaben zu außerbilanziellen Vehikeln zu, die das berichtende Unternehmen gegründet hat ober bei denen es als Sponsor auftritt. Der Stab schlug vor, die Ausdrücke gründen und Sponsor im Standard nicht zu definieren, da diese Ausdrücke häufig verwendet würden und in der Bankengemeinde wohl verstanden würden. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt ob der Verwendung nicht definierter Ausdrücke, die für verschiedenen Leute verschiedenen Bedeutungen tragen könnten.

 

Die geforderten Angaben Einkommen aus Gebühren und zu Vermögenswerten, die von den außerbilanziellen Vehikeln gehalten werden, zielen darauf ab, die Adressaten in die Lage zu versetzen, die Höhe des Einkommens und das Maß an Aktivitäten aus solchen Beziehungen zu verstehen. Der Stab hielt fest, dass die Forderung. Informationen für zwei Vergleichsjahre zur Verfügung zu stellen, in Maßen willkürlich sei, aber dass der Stab der Meinung sei, dass eine ausgeweitete Periode notwendig sei, um eine umfassende Risikoeinschätzung vorzunehmen. Der Stab gestand ein, dass die rückwirkende Anwendung in Verbindung mit einer solchen Anforderung belastend für manche Unternehmens ein könne, da sie diese Daten nicht vorrätig hielten. Einige Boardmitglieder sagten daraufhin, dass es keine Ausnahme aufgrund unnötiger Kosten und Mühen geben solle und dass in IAS 8 bereits eine Ausnahme für Undurchführbarkeit festgelegt sei. Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob es nützlich sein könne, von den unternehmen zu verlangen, mehr Vergleichsinformationen zur Verfügung zu stellen, wenn dies für notwendig gehalten würde, um ein umfassendes Bild zu erlangen.

 

Andere zeigten sich besorgt über den Ausdruck beibehaltenes Interesse (retained interest), der im ganzen Dokument verwendet würde. Der Stab gab an, dass man eher einen Ausdruck wie fortlaufendes Interesse (continuing interest) verwenden wolle und das Dokument noch entsprechend überarbeiten würde.

 

Der Board fragte auch, ob auch andere (nicht-finanzielle) unternehmen unter den Begriff außerbilanzielle Vehikel fällen könnten, beispielsweise Forschungs- und Entwicklungsvehikel. Der Stab erwiderte, dass dies durchaus der Fall sein könne und dass man solche Unternehmen in die Beispiele aufnehmen wolle.

 

Der Stab bestätigte, dass die zu leistenden Angaben über in nicht konsolidierten Unternehmen verbriefte Vermögenswerte die kumulierten Verbriefungen während der Periode beträfen und nicht nur die Verbriefungen zum Berichtszeitpunkt. Außerdem wurde anerkannt, dass das Einkommen aus Gebühren für Zwecke diese Angabe zu definieren sei und dass noch nicht klar sei, was diese alles umfassen würden. Es sei jedoch klar, dass dies gründungs- und fortlaufende gebühren umfassen würde.

 

Insgesamt schien der Board den Stabvorschlägen zuzustimmen.

 

Risiken

 

Der Stab stellte sein Vorschläge zu den außerbilanziellen Angaben vor zu Beziehungen, die im Anwendungsbereich von IFRS 7 liegen. In den Angaben würden die Buchwerte der Beziehungen aggregiert, die maximalen Verluste und die Vermögenswerte, die von dem Unternehmen zum Berichtszeitpunkt gehalten werden. Es wurde festgehalten, dass, wann immer Angaben zu Beträgen aus Beziehungen, die unter IFRS 7 fallen, gefordert sind, es sich um gegenwärtige Beträge handelt. Während die Mehrheit der Boardmitglieder zustimmte, gab es doch bei einigen Bedenken hinsichtlich der praktischen Möglichkeit, gegenwärtige Informationen für Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die das berichtende Unternehmen nicht beherrscht. Das könne in verschiedenen Berichtszeitpunkten oder unterschiedlichen Rahmenkonzepten der Rechnungslegung begründet liegen. Ein Boardmitglied gab an, dass es einen expliziten Warnhinweis wolle, wenn das berichtende Unternehmen die Ausnahme aufgrund von Nichtdurchführbarkeit ziehe, da Adressaten wissen sollten, wenn ein Unternehmen Beziehungen unterhalte, dessen Risiken es nicht klar einschätzen könne. Der Stab stimmte zu, eine Formulierung aufzunehmen, mit der diesen Bedenken Rechnung getragen werden solle.

 

Darüber hinaus drückten einige Boardmitglieder Bedenken aus, dass die Angaben über Leverage (also Risiken, die disproportional größer sind als die Beziehung erwarten lässt) nicht angemessen und nicht umfassend genug seien.

 

Der Stab fragte den Board, ob es notwendig sei, den Ausdruck bedeutend für einige Angabeerfordernisse zu verwenden. Der Board entschied, dass es eine solche Anforderung nicht für notwendig halte, aber entscheid auch, diese Frage in der Einladung zur Stellungnahme aufzubringen.

 

Im Allgemeinen schien der Board der Richtung des Projekts zuzustimmen.

 

Außerbilanzielle Beziehungen, die außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 7 liegen

 

Die letzten Beziehungen, die adressiert wurden, waren Beziehungen, die nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fallen. Der Stab wies darauf hin, dass es schwierig sei, Angaben zum Reputationsrisiko zu leisten, ohne in Allgemeinplätze zu verfallen. Viele Boardmitglieder stimmten dem zu und hielten fest, dass das Reputationsrisiko ein Unterpunkt des allgemeinen Geschäftsrisikos sei. Wiederum erörterte der Board einige Aspekte aber schien mit der Mehrheit der vom Stab im Agendapapier zusammengefassten Vorschläge übereinzustimmen.

 

Konsolidierung

 

Der Stab stellte den neuen Entwurf zu Konsolidierung vor und hob die Veränderungen zum vorherigen Entwurf heraus. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Ausdruck bedeutende Beteiligung fallen gelassen worden ist aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Ausdruck Maßgeblicher Einfluss in IAS 28.

 

Allgemeine Aussagen

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Betonung, die auf Nutzungsrechte gelegt würden, die vor Beherrschung erwähnt würden. Der Board erinnerte den Stab daran, dass Beherrschung das Prinzip sei, dass Konsolidierung zugrunde liege; der Entwurf solle das widerspiegeln. Der Stab stimmte zu, den Abschnitt zu Nutzungsrechten in den Abschnitt zu strukturierten Vehikeln zu verschieben und im Anhang die Ausarbeitung unterzubringen.

 

Der Board entschied auch, der Paragraph zum Kernprinzip von Beherrschung mit einen Paragraphen zu aus dem Abschnitt zu Beherrschung zu ersetzen:

Eine Berichtseinheit beherrscht ein anderes Unternehmen, wenn sie über die Macht verfügt, die Aktivitäten diese Unternehmens zu ihrem eigenen Nutzen zu steuern.

Einige Boardmitglieder widersprachen der ausgeweiteten Verwendung von Adjektiven, die die Kernprinzipien verwischten und den Text unnötig lang machten. Der Stab stimmte zu, den Text zu bereinigen, sobald eine stabile Fassung des Dokuments vorliege. Man stimmte auch zu, deutlich zu machen, wo Annahmen vorlägen und ob diese Annahmen widerlegbar seien.

 

Der Stab stimmte Äußerungen des Boards zu, dass manche der Paragraphen nur die positive Seite darstellen würden. Dies würde deutlich gemacht. Damit würde man auch Interpretationen zuvorkommen, dass, wenn eine Beteiligung keine Gewinne mehr generieren würde (nur noch Verluste), dies ein Hinweis auf Verlust der Beherrschung sei.

 

Beherrschung eines Unternehmens

 

Der Board debattierte diesen Abschnitt des Entwurfs eine ganze Weile. Das Emittieren von Optionen wurde diskutiert. In dem Entwurf war nahe gelegt worden, dass Optionen, die für keine oder nur geringe Gegenleistung ausgeübt werden könnten, in die Einschätzung von Kontrolle einbezogen würden. Einige Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und argumentierten, dass Beherrschung gleichbedeutend sei mit gegenwärtiger Beherrschung, während Optionen bedeuteten, dass weiter Handlungen nötig seien. Ihrer Ansicht nach bedeutet das Beherrschungsprinzip gegenwärtige Beherrschung und nicht die Möglichkeit, Beherrschung zu erlangen.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es keinen nutzen darin sehe, den Zweck eines Unternehmens in Erwägung zu ziehen, wenn Beherrschung eingeschätzt werden solle.

 

Einschätzung von Beherrschung

 

Der Board kam überein, dass das Prinzip bei Einschätzung von Beherrschung die Kontrolle der strategischen Geschäfts- und Finanzierungspolitik eines Unternehmens sei. Wieder wurde erörtert, ob diese Kontrolle tatsächlich ausgeübt werden muss, oder ob es ausreiche, wenn das Unternehmen allein die Möglichkeit hat, diese Kontrolle auszuüben. Darüber hinaus bat der Board den Stab, deutlich zu machen, welche Faktoren Indikatoren seien und welche Annahmen. Der Stab wurde auch angehalten, darauf zu achten, dass die Verwendeten Formulierungen über den ganzen Text hinweg immer einheitlich mit der selben Bedeutung belegt würden. Einigen Boardmitgliedern war auch nicht klar, was die Ertragsleistung des Unternehmens sein sollte; dieser Begriff sei schon während des Projekts zur Darstellung des Abschlusses schwer zu definieren.

 

Einige Boardmitglieder hatten Schwierigkeiten mit den Hinweisen zu de-facto-Beherrschung. Das zugrunde liegende Prinzip sei, dass ein Unternehmen mehr Macht haben muss als jeder andere, aber die Formulierungen bedürften der Überarbeitung.

 

Strukturierte Vehikel

 

Einige Boardmitglieder bestärkten noch einmal ihre ablehnende Haltung gegenüber einem separaten Abschnitt zu etwas, das nicht definiert sei. Dieser Abschnitt wird noch einmal überarbeitet und wird einige der Leitlinien zu Nutzungsrechten mit beinhalten.

 

Weitere Schritte

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er das Prinzip aus diesem Entwurf anhand von neun Beispielen, die in den vorgeschlagenen Leitlinien nach US-GAAP enthalten sind, und anhand von fünf eigenen Beispielen testen werde. Einer neuer Entwurf wird dem Board in Kürze zugesendet.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008

 

Änderungen an den US-amerikanischen Konsolidierungsvorschriften – Lehreinheit

 

Ein Mitglied des FASB stellte die vorgeschlagenen Änderungen an der FASB-Interpretation 46(R) Konsolidierung von Zweckgesellschaften vor. Der FASB hatte die Vorschläge im September 2008 herausgegeben. Der FASB hatte Änderungen an den Leitlinien in FIN 46(R) hinsichtlich der Bestimmung, ob ein Unternehmen Zweckgesellschaften zu konsolidieren hat (einschließlich Zweckgesellschaften, die vorher als qualifizierende Zweckgesellschaften (qualifying special purpose entities, QSPE) galten). Dieser Teil der Sitzung war eine Informationsveranstaltung/Lehreinheit im Hinblick auf den demnächst erscheinenden Entwurf zu Konsolidierung des IASB, und Entscheidungen wurden weder erbeten noch getroffen.

 

Der Stab des FASB führte den IASB durch die Schlüsse, die der FASB gezogen hat und auf deren Grundlage dieser zu den vorgeschlagenen Änderungen gelangt war. Der Stab erläuterte im Besonderen, dass die Eliminierung des QSPE-Konzepts in FAS 140 Bilanzierung von Übertragungen und die Bedienung von finanziellen Vermögenswerten und die Erfüllung von Schulden dazu führen wird, dass die Ausnahme von Anwendungsbereich in Interpretation 46 (R) wegfällt. Davon wird wiederum erwartet, dass die Anzahl der Gesellschaften, die unter die Interpretation fallen, zunehmen wird.

 

Ein Großteil der Diskussion drehte sich um die Bestimmung des "hauptsächlichen Nutznießers" und den Vorschlag, dass der Test in Interpretation 46(R) dahingehend geändert werden solle, dass er im Wesentlichen qualitativ wird und nicht quantitativ. Ein Unternehmen wäre der hauptsächliche Nutznießer eines anderen Unternehmen, wenn folgendes gilt:

 

bullet Das Unternehmen verfügt über die Macht, Sachfragen zu entscheiden, die in bedeutender Weise Auswirkungen auf die Aktivitäten der Zweckgesellschaft haben. Dies gilt auch aber nicht ausschließlich für Aktivitäten in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg der Zweckgesellschaft.
bullet Das Unternehmen verfügt über das Recht, Leistungen aus der Zweckgesellschaft zu beziehen, die möglicherweise bedeutend für die Zweckgesellschaft sein könnten, oder für Verluste der Zweckgesellschaft einzutreten, die möglicherweise bedeutend für die Zweckgesellschaft sein könnten.

 

Nur wenn diese Beurteilung zu keinem klaren Schluss führt, müsste das Unternehmen eine Berechnung des erwarteten Verlusts nach dem Modell des erwarteten Verlusts vornehmen.

 

Die Boardmitglieder fragten nach weiteren Erläuterungen dieser Vorschläge. Insbesondere ging es um die Frage, ob der Entwurf des IASB-Stabs zu Konsolidierung im Einklang (oder so weit wie möglich im Einklang) mit den Vorschlägen des FASB stehe. Der Leiter des IASB-Projekts zu Konsolidierung wies darauf hin, dass, obwohl die Formulierungen unterschiedlich seien, sich die Konzepte, dass Beherrschung die Macht bedeute, die Zweckgesellschaften zu führen oder über sie bestimmen, und in dem Recht läge, Leistungen aus der Zweckgesellschaft zu beziehen (auch "negative Leistungen"), die gleichen seien. Die Vorschläge des IASB seien auf eine größerer Klasse gerichtet (der IASB kennt das Prinzip der Zweckgesellschaft mit wechselndem Zweck oder Anteil nicht).

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die Auswirkungen einer Put Option in der Zweckgesellschaft. Sie wiesen darauf hin, dass bei Einrichtung zwar die Wahrscheinlichkeit, dass der Put ausgeübt würde, als gering eingeschätzt würde, dass aber viel der Unruhe in Bezug auf Zweckgesellschaften derzeit daraus entstanden sei, dass diese Puts ausgeübt worden seien. Daher gebe es Sorgen, dass das Bestehen  einer Put Option in einer Zweckgesellschaft eine Ausbuchung immer verhindern würde, dass also eine solche Zweckgesellschaft immer konsolidiert würde.

 

Der Board erörterte kurz die vorgeschlagenen Angabeerfordernisse. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese insbesondere unter den Erstellern umstritten seien. Der Board wird Angabeerfordernisse später diese Woche erörtern.

 

Konsolidierung – Fortsetzung der Erörterung zum Entwurf des Stabs

 

Der Board erörterte einen überarbeiteten Stabentwurf des demnächst erscheinen Entwurfs zu Konsolidierung. Der Entwurf enthält jetzt sowohl Anmerkungen, die auf der Boardsitzung am 2. Oktober gemacht worden waren, als auch andere eingegangene Kommentare. Der Stab hob insbesondere die folgenden Änderungen hervor:

 

bullet Verweise auf Nutzungsrecht sind gestrichen worden;
bullet die Erörterung von Macht und Nutzen sind aus den Anwendungsleitlinien in den Hauptteil des Standards vorgezogen und mit den Merkmalen von Beherrschung zusammengefasst worden;
bullet der Abschnitt zu strukturierten Unternehmen wurde neu formuliert;
bullet weitere Angabeerfordernisse wurden aufgenommen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Unterstützung für die Ziele des Stabs, aber waren der Ansicht, das der vorgeschlagene Ansatz des Stabs nicht umsetzbar sei. Insbesondere wurden die Formulierungen als sehr subjektiv angesehen. Darüber hinaus waren manche der Meinung, dass der Abschnitt zu strukturierten Vehikeln (insbesondere Paragraph 43) dazu führen könnte, dass ein Unternehmen Vermögenswerte ausbuchen könne, aber dass es, weil es eine Finanzierungsbeziehung mit dem Unternehmen gebe, weil das Unternehmen weiterhin Forderungen an das strukturierte Vehikel verkauft, das strukturierte Vehikel weiterhin konsolidiert werde (das strukturierte Unternehmen bietet also durch den Verkauf von Forderungen eine Quelle langfristiger Finanzierung für das Unternehmen).

 

Die Erörterung des Nutzens (Paragraphen 23-27) zog auch Kommentare auf sich. Insbesondere verwies der Stab darauf, dass der IASB den Ausdruck Nutzen sowohl für positive als auch für negative Ergebnisse verwende. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass viele Anwender dies nicht erwarten würde; "Nutzen" würde allgemein verwendet, um positive Ergebnisse zu beschreiben (in den US-GAAP wird der Ausdruck auch so verwendet). Desgleichen würde "Risiko" verwendet, um negative Ergebnisse zu beschreiben. Professor Barth wies darauf hin, dass in Forschung und Lehre "Risiko" sowohl negativ als auch positiv besetzt sein kann: Risiko sei Abweichung und sei ein Ergebnis oberhalb oder unterhalb des Durchschnitts. Der Board kam überein, dass die Formulierungen dahingehend geändert werden sollten, dass es nicht so aussehe, als sei sich der Board der Finanzliteratur- und Forschung nicht bewusst, und dass unbeabsichtigte Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP vermieden werden. Der Board bat den Stab, die Erörterung in den Paragraphen 23-27 neu zu ordnen und einen Ausdruck oder eine Formulierung zu suchen, die anstelle von "Nutzen" verwendet werden könne.

 

Der Board schlug außerdem vor, dass das allgemeine Prinzip von Beherrschung ("Eine Berichtseinheit beherrscht ein anderes Unternehmen, wenn die Berichtseinheit die Macht hat, die Aktivitäten des anderen Unternehmens zum Nutzen der Berichtseinheit zu steuern.") einer Formulierungsänderung bedarf (oder vielleicht einer Fußnote), um zu erläutern, dass es sich auf die Berichtseinheit, seine Vertreter oder ein nahe stehendes Unternehmen oder eine nahe stehende Person bezieht.

 

Der Board erörterte die Merkmale von Beherrschung, insbesondere das Konzept, dass Kontrolle gegenwärtig sein muss, damit Konsolidierung erforderlich ist (Paragraphen 10-14). Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die Erörterung von Vorbestimmung nicht ausreichend sei, um die Absichten des Boards in Bezug auf strukturierte Unternehmen wiederzugeben. Ein andere Frage in diesem Zusammenhang waren die Auswirkungen von Optionen. Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass In-the-money-Optionen Beherrschung hervorbringen können, aber erkannte an, dass dies eine mangelnde Übereinstimmung zwischen "normalen" Beteiligungen zwischen Unternehmen und strukturierten Unternehmen hervorbringen würde.

 

Der Board erörterte diese Frage eine Weile. Der größte Teil der Debatte drehte sich darum, ob das Halten einer solchen Option die Annahme der Beherrschung bedeute und damit Konsolidierung auslöse. Zu einem späteren Zeitpunkt in dieser Diskussion fragte ein Boardmitglied, ob ein Unternehmen, das eine Put-Option über seinen ganzen Anteil an einem Tochterunternehmen schreibt, damit den Verlust der Beherrschung auslöst und damit die Konsolidierung aufgeben muss. Die anderen Boardmitglieder hielten dies für eine sehr gute Frage.

 

Der Vorsitzende beendete diesen Teil der Diskussion, indem er seine Kollegen daran erinnerte, dass der Stab in diesem Punkt Anweisungen vom Board benötige. Der Board wurde gefragt, ob in dem Entwurf ausgesagt werden solle, dass bei der Einschätzung, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen zum Berichtszeitpunkt beherrscht, Optionen, die einen gegenwärtiges gesetzliches Recht darstellen und die der Halter ausüben kann, berücksichtigt werden müssen. Der Board stimmte mit einer Gegenstimme dem Vorschlag zu, dass solche Optionen berücksichtigt werden sollten.

 

Die Mitglieder des Boards und der Projektstab erörterten, wie der Entwurf am besten strukturiert werden solle, damit die Absicht des Boards, dass die Einschätzung, ob Beherrschung vorliegt, eine ganzheitliche sein soll und nicht eine lineare Einschätzung oder eine Checkliste, richtig dargestellt wird. Ein Vorschlag bestand darin, dass allgemeine Prinzip neu zu formulieren, damit deutlich wird, dass Beherrschung gegenwärtig vorliegen muss und ungeteilt und fortwährend sein solle. Das Prinzip sollte in den folgenden Paragraphen dann weiter ausgearbeitet werden. Der Stab wird dies außerhalb der Sitzung weiter bearbeiten.

 

Der Board erörterte den Paragraphen 53(c), in dem Angaben zu der Art von Beteiligungen an strukturierten Unternehmen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, sowie damit verbundene Risiken vorgeschlagen werden. Ein Boardmitglied zeigte sich besonders besorgt hinsichtlich der Tatsache, dass die Anwender die "Leverage" des ersten Verlustes in einem strukturierten Unternehmen kennen sollten, und fragte, wie dies in den Angabeerfordernissen formuliert werden könne. Der Vorsitzende bat den Stab, die Leitlinien in IAS 27 und SIC-12 zu überprüfen, um sicherzustellen, dass nichts von dem, das der Board beizubehalten beabsichtige, aus dem Entwurf gestrichen worden sei.

 

Darüber hinaus schlug ein Boardmitglied vor, dass der Stab die Beispiele zu strukturierten Unternehmen in der vorgeschlagenen FASB-Interpretation 46(R) überprüfen solle und feststellen solle, ob die Schlussfolgerungen zur Konsolidierung im Einklang mit den US-amerikanischen Lösungen ständen. Der Stab wies darauf hin, dass diese Arbeit bereits aufgenommen worden sei und dass man sie sobald als möglich abschließen wolle. Das Boardmitglied schlug vor, dass diese Untersuchung als Anhang in den Entwurf aufgenommen werden solle, da die Anwender dies erwarten würden. 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008

 

Optionen, Optionsscheine und wandelbare Instrumente

 

Der Board erwog eine Untersuchung, ob - und falls ja: unter welchen Umständen - mögliche Stimmrechte hinreichend dafür sind, dass ein Berichtsunternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, und ob ein Berichtsunternehmen mögliche Stimmrechts fortwährend beurteilen soll, wenn es feststellt, ob es ein anderes Unternehmen beherrscht.

 

Der Board diskutierte ausgiebig zwei Sichtweisen, die vom Stab unterbreitet und als 'Sichtweise wirtschaftlicher Macht' (der Besitz einer Option, die für den Inhaber sich auszuüben lohnt, ist für sich genommen bereits Macht) und als 'Sichtweise bezogener Rechte' (damit eine Option dem Inhaber die Macht verleiht, die Tätigkeit des zugrunde liegenden Unternehmens zu bestimmen, muss der Optionsinhaber bezogene Recht besitzen) gekennzeichnet wurden. Boardmitglieder unterstützten Aspekte beider Sichtweisen, bevorzugten aber keinen in der Weise, wie sie vom Stab vorgestellt wurden.

 

Eine Mehrheit im Board stimmte zu, dass das Halten einer Option, die dem Inhaber bei Ausübung Kontrolle über ein Unternehmen verschaffen würde, für sich genommen keine Beherrschung darstellt (d.h. es besteht ein Unterschied zwischen dem Besitz einer Option und dem Besitz der zugrunde liegenden Anteile); auf der anderen Seite kann man sie nicht außer Acht lassen. Alle Fakten und Umstände müssten beurteilt werden, um abschließend festzulegen, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht.

 

Ein Board zeigte sich besorgt und frustriert, dass der Board zufrieden zu sein schien, 'Kontrolle/Beherrschung' mit einer Bedeutung für einen Vermögenswert und mit einer anderen im Zusammenhang mit Konsolidierung zu verwenden. Er wollte, dass der Board zumindest diese Inkonsistenz zugebe.

 

Der Board stimmte mit zehn Stimmen dafür, dass alle Fakten und Umstände beurteilt werden müssten, um festzustellen, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht; diese Beurteilung würde auch die Auswirkung des Bestehens von Optionen in Betracht ziehen, die einem Unternehmen einen beherrschenden Anteil an einem anderen Unternehmen verschaffen würden. Allerdings seien Optionen für sich gesehen nicht hinreichend. Der wahre Test, der in bestimmten Umständen subjektiv sein kann, bestünde darin, festzulegen, welches Unternehmen ein Tochterunternehmen 'tatsächlich beherrsche'. Zu dieser Sichtweise soll eine Frage in die Aufforderung zur Stellungnahme aufgenommen werden.

 

Parteien, die als Prinzipal und als Agent tätig sind

 

Der Board erinnerte sich einer früheren Diskussion, wonach ein Berichtsunternehmen bei der Beurteilung von Beherrschung zu erwägen habe, ob es als Agent für (eine) andere Partei(en) tätig ist. Zuweilen kann eine Berichtseinheit gleichzeitig als Prinzipal und als Agent tätig sein (z.B. kann ein Berichtsunternehmen in einem Fonds investieren und diesen gleichzeitig als Manager betreiben). Dies führe zu der Frage, ob der Manager des Fonds des Fonds beherrscht und in folglich konsolidieren sollte.

 

Der Board stellte fest, dass viele der problematischsten Sachverhalte bei der vorangegangenen Diskussion auch bei diesem Thema anzutreffen seien und es kritisch sei zu verstehen, ob die Tätigkeit des Fondsmanagers allen Fondsteilnehmern gleichermaßen zugute kämen oder ihn ungleichmäßig bevorzugten (z.B. aufgrund einer erfolgsabhängigen Gebühr).

 

Wie bei allen strukturierten Vehikeln sei es wichtig zu verstehen, (1) wer in der Lage sei, die strategischen finanziellen und operativen Entscheidungen des Fonds bestimmen könne, um daraus Vorteile zu erzielen. Im vorliegenden Fall sei von entscheidender Bedeutung, welche Parteien Nutzen davontrügen. Wenn sich die Interessen von Fondsmanager und Anleger im Einklang befänden, sei es wahrscheinlich, dass der Fondsmanager als Agent tätig sei; falls nicht, wäre der Fondsmanager vermutlich als Prinzipal tätig, so dass eine Konsolidierung sachgerecht sei.

 

Mehrere Boardmitglieder waren der Ansicht, dass Fondsmanager die von ihnen geführten Fonds in vielen Situationen konsolidieren sollten – auch wenn dies keine angenehme Antwort sei.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass Fondsmanager die Prinzipien, auf die man sich im vorangegangenen Abschnitt geeinigt habe, anwenden sollen um festzustellen, ob ein unternehmen als Prinzipal oder Agent tätig wird; für den Fall, dass man als Prinzipal tätig werde, sei eine Konsolidierung erforderlich. Auch dieser Sachverhalt würde in der Aufforderung zur Stellungnahme angesprochen.

 

Beurteilung von Beherrschung eines strukturierten Unternehmens

 

Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, die widerlegbare Vermutung in Bezug auf die Beurteilung von Beherrschung eines strukturierten Unternehmen aus dem Standardentwurf zu entfernen und sie durch eine Formulierung zu ersetzen, die eine Beurteilung von Macht und Rückflüssen bei der Beurteilung von Beherrschung eines strukturierten Unternehmen erforderten.

 

Auch wenn der Board sich einverstanden zeigte, die widerlegbare Vermutung zu entfernen, war er nicht der Meinung, dass die alternative Formulierung des Stabs so umgesetzt werden könne, dass sie anwendbar sei. Um dies zu erreichen, wäre zwingend zu beurteilen, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem strukturierten Unternehmen wichtig seien und welche nicht.

 

Die Boardmitglieder waren zögerlich, in den Standardentwurf Aufforderungen zur Strukturierung aufzunehmen und erörterten, wie man ausufernde Regeln und detaillierte numerische Grenzwerte am besten vermeiden könne. Sie taten sich sichtlich schwer, eine Antwort zu finden, die in den Prinzipien des Standardentwurfs verankert sei, auf der anderen Seite aber stark genug, um der Strukturierung, die in einem 'strukturierten Unternehmen' zum Ausdruck käme, zu widerstehen.

 

Nach einiger Diskussion verständigte sich der Board darauf, dass die Frage, ob ein Unternehmen verpflichtet sei, ein strukturiertes Unternehmen zu konsolidieren, davon abhänge,

 

bullet (a) ob ein Unternehmen einen Anteil an dem strukturierten Unternehmen hält, der ihm einen bedeutenden Einfluss gewähre und der größer als jeder andere einzelne Anteil sei; und
bullet (b) ob ein Unternehmen die Macht habe, kritische operative und finanzielle Entscheidungen für den Fall treffen könne, dass Dinge schief gingen.

 

Der Board einigte sich darauf, dass ein Unternehmen bei dieser Beurteilung alle Aspekte des strukturierten Unternehmen verstehen müsse – es sei nicht ein bloßes 'Stimmen zählen', vielmehr eine Beurteilung aller Fakten und Umstände und aller Situationen.

 

Die Boardmitglieder schlugen vor, dass der Stab des IASB die qualitativen Tests des FASB in dessen Entwurf zu Änderungen an FIN 46R überprüfen und festlegen solle, ob es möglich sei, den US-amerikanischen Ansatz näher an den vom IASB vorgeschlagenen zu bringen.

 

Angaben

 

Der Stab unterbreitete Vorschläge für Angaben, die als Angaben über die Struktur eines Konzerns (einschließlich 'individuell wesentlicher Tochterunternehmen) und als Beschränkungen innerhalb des Konzerns gekennzeichnet wurden. Auch wenn der Board die Absicht bei diesen Angaben verstand, war er der Ansicht, dass das den unterbreiteten Vorschlägen zugrunde liegende Prinzip nicht klar sei.

 

Die Boardmitglieder stimmten zu, dass es für Nutzer wichtig sei zu verstehen, wo sich Geschäfts- uns sonstige Risiken (wie Währungs- oder politische Risiken) in einem Konzern befänden welche Auswirkungen diese Risiken auf die Vermögenswerte, Schulden und Zahlungsströme hätten, die auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfielen.

 

Zudem seien die Auswirkungen nicht-kontrollierender Anteile an Vermögenswerten, Schulden und Zahlungsströmen, die den Anteilseignern am Mutterunternehmen zur Verfügung stünden, wichtig und sollten im Abschluss erläutert werden.

 

Der Board stellte fest, dass einige Angaben bereits nach IFRS 7 oder IFRS 8 gefordert oder impliziert seien, und der Stab möge sich damit zufrieden geben, dass es keine unnötige Duplizierung gebe, bevor er weitere Angaben infolge dieses Projekts vorschlüge.

 

Einzelabschlüsse

Der Board stimmte zu, dass der neue IFRS nur Konzernabschlüsse und IAS 27 lediglich Einzelabschlüsse behandeln würde. Der neue IFRS die Bezeichnung Konzernabschlüsse tragen und IAS 27 in Einzelabschlüsse umbenannt.

 

Kommentierungsfrist

 

Um seiner Verpflichtung gegenüber bitten von Seiten des Finanzstabilitätsforums und anderer hochrangiger Gruppen, sich schnellstmöglich des Themas Konsolidierung anzunehmen, nachzukommen, verständigte sich der Board darauf, dass die Kommentierungsfrist bis zum 20. März 2009 laufen solle. Auf der Grundlage des vom Stab eingeschätzten Veröffentlichungsdatums (vorbehaltlich der befriedigenden Lösung von Sachverhalten, die auf dieser Sitzung erörtert wurden), entspricht dies eine Kommentierungsfrist zwischen 90 und 100 Tagen – etwas weniger als die sonst üblichen 120 Tage. Unter den gegebenen Umständen einigte sich der Board auf diese kürzere Frist.

 

Übergang

 

Der Board verständigte sich darauf, dass im Standardentwurf vorgeschlagen würde, dass der neue IFRS prospektiv ab dem Datum des Inkrafttretens anzuwenden sei. Eine rückwirkende Anwendung würde verboten.

 

Andeutung der Absicht, abweichende Meinungen in dem Standardentwurf darzustellen

 

Drei Boardmitglieder (die Herren Garnett, Leisenring und Smith) deuteten an, dass sie wahrscheinlich abweichende Meinungen im Standardentwurf darstellen würden. Sie waren insbesondere darüber besorgt, dass der Board nicht klar genug zum Ausdruck gebracht habe, was die Zielsetzung einer Konsolidierung sei, und dass der Board inkonsistent hinsichtlich der Behandlung von Optionen zwischen dem Standardentwurf und anderem verpflichtend anzuwendendem Material des IASB sei.

 

 

Dezember 2008: IASB-Entwurf zu konsolidierten Abschlüssen

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute den Standardentwurf ED 10 Consolidated Financial Statements veröffentlicht. Dieser soll die Vorschriften zur Konsolidierung aus IAS 27 sowie SIC-12 ersetzen. Mit der Überarbeitung der Konsolidierungsregelungen ist unter Anderem die Implementierung einer allgemeingültigen Control-Definition beabsichtigt, die auch sogenannte strukturierte Unternehmen (Zweckgesellschaften, auch: SPE, SPV, Conduits) umfasst. Gemäß der vorgeschlagenen Control-Definition bestimmt sich Beherrschung danach, ob ein Unternehmen die Macht hat, die Aktivitäten eines anderen Unternehmens zu lenken, um Rückflüsse an sich zu generieren. Weiterhin werden im Entwurf deutlich erweiterte Angabepflichten vorgeschlagen, insbesondere hinsichtlich nicht konsolidierter strukturierter Unternehmen.

 

bullet Standardentwurf (in englischer Sprache, 401 KB)
bullet Grundlage für Schlussfolgerungen (in englischer Sprache, 360 KB)
bullet Entwurf erläuternder Beispiele (in englischer Sprache, 412 KB)
bullet Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 47 KB)

 

Mit dem Standardentwurf reagiert der IASB auch auf die vor dem Hintergrund der globalen Finanzkrise gegebenen Empfehlungen des Financial Stability Forums (FSF) vom April 2008. Stellungnahmen zum Standardentwurf können bis zum 20. März 2009 eingereicht werden.

 

In ED 10 wird eine neue Definition von Beherrschung eines Unternehmens vorgeschlagen, die auf eine große Bandbreite von Situationen zutreffen würde und die durch Strukturierung zu umgehen schwieriger würde. Die Vorschläge enthalten auch verbesserte Angabeerfordernisse, die einen Anleger in die Lage setzen würden, das Ausmaß einzuschätzen, zu dem die Berichtseinheit in die Einrichtung spezieller Strukturen involviert ist, sowie die Risiken, denen das Unternehmen durch diese speziellen Strukturen ausgesetzt ist. Die vorgeschlagene Definition lautet:
Eine Berichtseinheit beherrscht an anderes Unternehmen, wenn die Berichtseinheit die Möglichkeit besitzt, die Aktivitäten des anderen Unternehmens so zu leiten, dass das Unternehmen Nutzen für die Berichtseinheit generiert.
Nach IAS 27 lautet die Definition "Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen". "Möglichkeit, die Aktivitäten des anderen Unternehmens zu leiten" ist weiter gefasst als "Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen" und würde daher den Umfang der Konsolidierung ausweiten. So hätte zum Beispiel nach den Vorschlägen eine Berichtseinheit die Möglichkeit, die Aktivitäten eines anderen Unternehmens zu leiten, obwohl es weniger als die Hälfte der Stimmrechte hält.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel Vorschläge für einen neuen Standard zu Konsolidierung veröffentlicht (in englischer Sprache, 124 KB). In dem Newsletter wird der IASB-Entwurf ED 10 Konsolidierte Abschlüsse erläutert.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009

 

Die Zielsetzung der Sitzung bestand darin, die strategischen Optionen zu erörtern, die den Boards bei der Erfüllung ihrer Selbstverpflichtungen aus der Absichtserklärung im Hinblick auf Konsolidierung und Ausbuchung zur Verfügung stünden. Der Stab stellte den aktuellen Stand zu diesen Themen bei beiden Boards dar. Er stellte fest, dass die Finanzmarktkrise zu bedeutendem Druck geführt habe, die Projekte zu beschleunigen. Der Stab hob hervor, dass die ideale Lösung darin bestünde, dass beide Boards gemeinsame Anforderungen entwickelten, kamen aber zu dem Schluss, dass dies gegenwärtig nicht erreichbar sei.

 

Der Stab stellte beiden Board zwei mögliche strategische Optionen vor:

 

  1. Der FASB schließt seine Projekte zu Konsolidierung und Ausbuchung ab und stößt dann zum IASB bei der Entwicklung gemeinsamer Standards hinzu. Der IASB würde die Arbeitsgeschwindigkeit bei seinen Projekten herabsetzen, so dass der FASB die Möglichkeit besitzt, dem Standardsetzungsprozess beizutreten.
  2. Der FASB schließt seine Projekte zu Konsolidierung und Ausbuchung ab und verwendet dann die Standardentwürfe des IASB als Ausgangspunkt. Der IASB schließt die Arbeiten an seinen Dokumenten ab. Dieser Ansatz ist ähnlich jenem, der bei dem Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingeschlagen wurde (wo der IASB SFAS 157 als Ausgangspunkt verwendete).

 

Die Boardmitglieder befragten den Stab nach Unterschieden zwischen den gegenwärtigen Vorschlägen des FASB und der Richtung, die der IASB auf den beiden Gebieten einnehme. Sie erörterten mögliche Ansätze, die längerfristig in angeglichene Leitlinien münde, beiden Boards angesichts des gegenwärtigen Drucks aber die Zeit lasse, kurzfristig überarbeitete Leitlinien zu erstellen. Dadurch könne vermieden werden, dass man dieselben Leitlinien binnen kurzer Zeit erneut ändern müsse. Der Stab bestätigte, dass beide Seiten den Fortschritt beobachteten und versuchten, Unterschiede in der gegenwärtigen Denkweise beider Boards bei diesen Sachverhalten so früh wie möglich auszumachen, dass dieses Vorgehen aber Zeit und Ressourcen benötige.

 

Schlussendlich verständigten sich die Boards auf einen Ansatz, bei dem der FASB seine aktuellen Vorschläge abschließen und sodann die Dokumente des IASB als Standardentwürfe zur Kommentierung freigeben würde, sobald diese fertigstellt seien (der FASB würde bereits Ressourcen auf die Phasen der erneuten Erörterung und der Finalisierung der IASB-Dokumente allokieren). Falls im Zuge der erneuten Erörterungen durch den FASB irgendwelche Sachverhalte aufträten, würden diese im Wege der Überprüfung zwei Jahre nach der Einführung angegangen, die Teil des Standardsetzungsprozesses des IASB ist.

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel Neues Ausbuchungsmodell für Finanzinstrumente vorgeschlagen veröffentlicht (in englischer Sprache, 115 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Allgemeine Diskussion der Stellungnahmen, die zum Entwurf ED 10 eigegangen sind

 

Der Stab wies darauf hin, dass als Reaktion auf ED 10 148 Stellungnahmen eingegangen seien und dass es einen deutlichen Grad der Unterstützung für das Konzept der Konsolidierung auf Grundlage von Beherrschung gebe. Es gebe aber auch einen deutlichen Grad an Ablehnung in Bezug darauf, wie der IASB das Beherrschungskonzept formuliert habe.

 

Ein Boardmitglied äußerte die Ansicht, dass nach vielen der Stellungnahmen, die er gelesen habe, deutlich würde, dass die Anwender in Bezug auf die Fragen, ob Beherrschung bedeute, dass ein Unternehmen ein anderes zum aktuellen Zeitpunkt beherrsche, und ob diese Kontrolle weiterhin ausgeübt werden könne, schizophren seien. Er sei der Meinung, dass das der Entwurf bei diesem Thema zu deutlich gewesen sei, wie eben nur möglich sei, aber es sei offensichtlich, dass die Anwender nicht glaubten, dass der Board meine, was er sage. Andere Boardmitglieder äußerten sich in ähnlicher Weise.

 

Das Hauptthema der Diskussion zu diesem Zeitpunkt waren die Bedenken, die verschiedene Anwender vorgebracht hatten, dass der Board seine Arbeit zu Konsolidierung und zu Ausbuchung koordinieren solle, so dass diese beiden Standards im Einklang ständen. Die Boardmitglieder äußerten Verständnis für diesen Vorschlag aber hielten fest, dass es möglich sei, dass nach dem vorgeschlagenen Ausbuchungsstandard etwas aus der Bilanz gestrichen würde nur um dann weder konsolidiert zu werden.

 

Projektplan

 

Der Board erörterte, wie am besten mit diesem Projekt fortzufahren sei. Der Stab stellte drei Möglichkeiten vor, wie das Projekt abgeschlossen werden könne: (i) Vorgehensweise, wie ursprünglich geplant, und Veröffentlichung eines endgültigen Standards bis Ende 2009 wenn möglich; (ii) Anpassung des Veröffentlichungsdatums des Konsolidierungsstandards an das des Ausbuchungsstandards; (iii) Aufspaltung des Konsolidierungsprojekts in zwei Projekte und Herausgabe eines Standards zur Verbesserung der Angaben sobald als möglich bei separater Weiterführung der Arbeit am Beherrschungsmodell mit Veröffentlichung des Teils bis 2011.

 

Die Boardmitglieder erörterten die verschiedenen Möglichkeiten aber kamen zu dem Schluss, dass jetzt nicht der Zeitpunkt sei, eine solche Entscheidung zu fällen. Der Board wies den Stab an, bei dem Projekt wie gehabt fortzufahren. Eine Entscheidung, ob das Projekt aufzuteilen sei, würde im September oder Oktober gefällt, also nachdem dem Board die ersten Analyse der Stellungnahmen zum Ausbuchungsprojekt zur Verfügung stände.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009

 

Der Board erörterte das Prinzip, dass "Beherrschung" die Grundlage für Konsolidierung sein solle, insbesondere in welchem Ausmaß die Chancen und Risiken (einschließlich des Reputationsrisikos) erwägt werden sollen, wenn die Beherrschung eines Unternehmens beurteilt wird.  Der Stab sprach die folgenden Empfehlungen aus:

 

bullet Beherrschung, die so definiert ist, dass die Berichtseinheit über die Kontrolle verfügt und die Möglichkeit besitzt, aus dieser Kontrolle nutzen zu ziehen, wird als einzige Grundlage für die Konsolidierung beibehalten.
bullet Der endgültige Standard solle das Maß, zu dem man Chancen und Risiken ausgesetzt ist, als Hinweis auf Beherrschung beinhalten, in dem Sinne dass, je mehr die Berichtseinheit den Chancen und Risiken aus seiner Beteiligung an einem Unternehmen ausgesetzt ist, desto größer ist der Anreiz für die Berichtseinheit, genügend Rechte zu erwerben, um die die Macht zu geben, die Tätigkeiten dieses Unternehmens zu lenken.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob diese Empfehlung in der Praxis umsetzbar sei, und stellt eine strukturierte Transaktion vor, in der seiner Meinung nach die Kontrolle aufgegeben wurde aber alle Chancen und Risiken behalten wurden. Verschiedene Boardmitglieder und die Führung des Stabs äußerten sich herausfordernd zu diesem hypothetischen geschäftsvorfall und äußerten die Meinung, dass es unrealistisch sei, von einem Unternehmen zu erwarten, alle Chancen und Risiken zu behalten ohne wenigstens einen Teil der Kontrolle zu behalten. Das Boardmitglied, das das Beispiel genannt hatte, blieb nicht überzeugt aber erklärte sich bereit, mit dem Stab zusammenzuarbeiten, um Leitlinien zu entwickeln, die seine Bedenken abschwächen könnten.

 

Der Board kam überein, dass das "Reputationsrisiko" kein Faktor sei, der auf "Beherrschung" hinweise, aber es ein Faktor, der bei der Frage zu erwägen sei, ob das Unternehmen Nutzen ziehe: Das Reputationsrisiko ist also eine besondere Art von Geschäftsrisiko. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass verschiedene Finanzinstitute eingesprungen seien, um strukturierte Gesellschaften zu retten, und dabei auf Reputationsgründe verwiesen hätten: Dies seien oft Geschäftsentscheidungen, die darauf abzielten, rechtliche Schritte abzuwenden.

 

Der Board führte eine lange und wenig zielführende Diskussion über Optionen und die Frage, ob Optionen einen Hinweis auf Beherrschung lieferten. Der Stab gab an, dass er auf der Septembersitzung Sachverhalte vorstellen wolle, die sich auf kick-out rights (Rechte von beschränkt haftenden Gesellschaftern, entweder die Gesellschaft zu beenden bzw. zu liquidieren oder den bzw. die Geschäftsführer ohne Vorliegen eines besonderen Grundes im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses abberufen zu können), Kauf- und Verkaufsoptionen sowie ähnliche Fragen beziehen.

 

Macht, die Tätigkeiten eines Unternehmens zu bestimmen, ohne über eine Mehrheit der Stimmrechte zu verfügen

 

Der Board bestätigte die Sichtweise aus dem Entwurf zu Konsolidierung, dass die Berichtseinheit in der Lage sein sollte, gegenwärtig die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu bestimmen, um als "die Kontrolle habend" angesehen werden zu können. Das bedeutet nicht, dass der Mechanismus, der der Berichtseinheit die Kontrolle verleiht, nicht zeitliche Verzögerungen aufweisen könnte, aber er sollte generell bestehen (so könnte beispielsweise ein Unternehmen gegenwärtig über die Kontrolle verfügen, obwohl es eventuell auf die nächste Hauptversammlung warten muss, um seinen Willen durchzusetzen; dies widerlegt nicht die Annahme von Kontrolle). Der Board kam überein, dass, wenn keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, davon auszugehen ist, dass der Halter einer passiven Mehrheit von Anteilen das Kontrollelement der Definition von Beherrschung erfüllt.

 

Der Board erörterte das Vorliegen von Kontrolle ohne die Mehrheit der Stimmrechte. Nach langer Erörterung bekräftigte der Board die Sichtweise aus dem Entwurf, dass ein Halter eines "dominanten" Minderheitenanteils das Kontrollelement der Definition von Beherrschung erfüllen kann, er muss aber beweisen, dass das Halten dieser Anteile ihm gestattet, diese Kontrolle auszuüben, um Beherrschung zu erlangen. Bei dieser Beurteilung müssten alle Tatsachen und Umstände berücksichtigt werden. Insbesondere müsste die Verteilung der anderen Anteile beurteilt werden. Im endgültigen Standard würden weitere Anwendungsleitlinien zu diesem Sachverhalt zur Verfügung gestellt werden.

 

Möglichkeit, die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu lenken: Optionen und wandelbare Instrumente

 

Der Board erörterte Situationen, in denen eine nicht ausgeübte Option dem Halter die Möglichkeit geben würde, die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu lenken.

 

Eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder zog die alternative Sichtweise vor, die im Entwurf beschrieben worden war: dass der Halter einer Option auf eine ausreichende Anzahl von Stimmrechten, die gegenwärtig ausgeübt werden können, das Kontrollelement der Definition von Beherrschung erfüllt. Der Board kam überein, dass eine gegenwärtig ausübbare Option dem Halter die Macht geben kann, die Tätigkeiten eines Unternehmens zu lenken, aber dass andere Faktoren berücksichtigt werden sollten, um zu beurteilen, ob es irgendwelche Hinderungsgründe für die Ausübung gibt.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Tatsache, dass ein Wandelmerkmal aus dem Geld sei, nicht dafür sorgen sollte, dass es aus der Beurteilung von Beherrschung ausgeschlossen würde. Oft sei die Ausübung einer solchen Option billiger als andere Alternativen, die dem Halter offen stünden – etwa Insolvenz oder ein Rechtsfall.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009

 

Die Aktivitäten des Unternehmens

 

Der Stab erinnerte den Board daran, dass im Entwurf ED 10 die folgende Definition von Beherrschung vorgeschlagen würde:

Eine Berichtseinheit beherrscht ein anderes Unternehmen, wenn die Berichtseinheit die Macht hat, die Aktivitäten dieses anderen Unternehmens zu bestimmen, um Rendite für die Berichtseinheit zu generieren.

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass in dem IFRS deutlich gemacht werden sollte, dass die "Tätigkeiten des Unternehmens" in der Definition von Beherrschung sich auf solche Tätigkeiten eines Unternehmens beziehen, die die Rendite bedeutend beeinflussen.

 

Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich dieser Klarstellung: Einige hielten sie für zu einschränkend, und einige waren der Meinung, dass sie normale Verbriefungsstrukturen nicht abdecken würde. Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Board (und der Stab) oft schizophren seien, wenn der Begriff "Macht" verwendet würde: Auf Unternehmensebene wäre die Rendite für das Unternehmen bestimmt; wenn wenn das Kriterium angelegt würde, wem der Nutzen zufließe, wenn die Frage geprüft wird, ob das Unternehmen zu konsolidieren ist, dann würde die Rendite dem Eigner zufließen, nicht dem Unternehmen.

 

Das Boardmitglied stimmte zu, dass, wenn ein Mutternehmen sowohl Macht als auch  Nutzen besäße, die Konsolidierung des Unternehmens erforderlich wäre. Darüber hinaus wiesen andere Boardmitglieder darauf hin, dass Synergien ein Hinweis auf Beherrschung seien - ein Unternehmen könne keine Synergien nutzen ohne über Beherrschung über das andere Unternehmen zu verfügen -, aber diese würden entstehen, nachdem die Beherrschung übernommen worden sei und müssten daher nicht notwendigerweise gegenwärtig vorliegen.

 

Ein anderes Boardmitglied hinterfragte die eigentliche Definition und drängte, dass das wohl etablierte Konzept der Macht, die strategische Finanzierungs- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, nicht verloren gehen dürfe.

 

Der Board nahm die Empfehlung des Stabs ohne Abstimmung an.

 

Rendite für die Berichtseinheit

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die Definition und Beschreibung von "Rendite" in einer Art beibehalten werden solle, die der im Entwurf ED 10 ähnelt. Der Board würde allerdings klarstellen, welche Renditen relevant seien, wenn die Beherrschung eingeschätzt wird.

 

Der Stab empfahl, dass im endgültigen Standard auch folgendes klargestellt werden sollte:

 

bullet (a) Um ein anderes Unternehmen zu beherrschen, muss eine Berichtseinheit der Veränderlichkeit der Rendite aus seiner Beteiligung am Unternehmen ausgesetzt sein. Ohne Aussetzung der Veränderlichkeit ist die Berichtseinheit nicht in der Lage Nutzen aus irgendwelchen Machtpositionen zu ziehen, die es vielleicht hat.
bullet (b) In der Vergangenheit erhaltene Renditen sind bei der Einschätzung von Beherrschung nicht relevant. Wenn eine Berichtseinheit der Veränderlichkeit der Renditen in Zukunft ausgesetzt ist, ist es nicht in der Lage Nutzen aus irgendwelchen Machtpositionen zu ziehen, die es vielleicht hat. In solchen Situationen nutzt die Berichtseinheit alle Macht, die es vielleicht hat, nur für den Nutzen anderer und würde daher als Agent handeln.
bullet (c) Renditen können vollständig positiv, vollständig negativ oder entweder positiv oder negativ sein. Daher beherrscht eine Berichtseinheit ein anderes Unternehmen, wenn sie die Macht hat, die Aktivitäten dieses Unternehmens zu bestimmen, und eine der folgenden Möglichkeiten besteht:
bullet (i) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit aus seiner Beteiligung können stets nur positiv sein (beispielsweise der Besitzer eines Nutzungsrechts am Unternehmen, der eine Versicherung eingegangen ist, um mögliche Verluste aufzufangen).
bullet (ii) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit aus seiner Beteiligung können stets nur negativ sein (beispielsweise eine Berichtseinheit, die Nutzungsrechteignern eine Garantie für ausfallende Vermögenswerte gewährt).
bullet (iii) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit aus seiner Beteiligung können positiv oder negativ sein (beispielsweise ein Eigenkapitalanteilseigner eines Unternehmens).

 

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der Verwendung von "Veränderlichkeit der Renditen" und die Möglichkeiten für Fonds mit Defeasance-Struktur und ähnlichen Gebilden, die diese nutzen könnten, um wieder bestimmte Posten als bilanzunwirksam zu behandeln. Der Stab gestand diese Schwierigkeit ein, aber gab an, zu versuchen, die Leitlinien nicht zu definitiv zu gestalten.

 

Macht, zu bestimmen

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass im Standard "Macht" wie folgt charakterisiert werden solle:

 

bullet Macht bezieht sich auf die gegenwärtige Möglichkeit des Unternehmens, seinen Willen in Bezug auf die Bestimmung der Aktivitäten auf eine Art und Weise durchzusetzen, die bedeutenden Einfluss auf die Renditen hat. Eine Berichtseinheit hat diese gegenwärtige Möglichkeit, wenn es einen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die Berichtseinheit reale Entscheidungsrechte besitzt, aus denen sich ergibt, dass sie ihren Willen in der Bestimmung der Aktivitäten durchsetzen kann, und der greift, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen oder wenn die Berichtseinheit möchte, dass Entscheidungen getroffen werden.
bullet Macht muss nicht ausgeübt werden.
bullet Macht muss nicht absolut sein.
bullet Macht wird auf der Grundlage gegenwärtiger Tatsachen und Umstände festgestellt.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die "gegenwärtige Möglichkeit" zum strittigen Punkt werden würde und dass die vom Stab vorgeschlagene Formulierung die bestehenden Spannungen nicht lösen würde. Der Stab gab zur Antwort, dass viele der Streitfragen die Auswirkungen von Optionen beträfen, und das sei ein Sachverhalt, der später adressiert würde.

 

Der Board widersprach dieser Klarstellung nicht aber wartet auf die demnächst stattfindende Erörterung von Optionen.

 

Rechte der Berichtseinheit

 

Der Board erörterte die folgenden Fragen:

 

bullet Sollen zusätzliche Leitlinien zu Gewinnbeteiligungsrechten in folgender Form hinzugefügt werden?
bullet Gewinnbeteiligungsrechte sind Rechte, die, wenn sie von einer Partei gehalten werden, ausreichend sind, um der Partei die Möglichkeit zu geben, ihren Willen in Bezug auf die Bestimmung der Aktivitäten eines Unternehmens, die bedeutenden Einfluss auf die Rendite haben, durchzusetzen. Wenn ihre Ausübung eine Zustimmung von mehr als einer Partei bedarf, hindern Gewinnbeteiligungsrechte andere Parteien an der Beherrschung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen.
bullet Gewinnbeteiligungsrechte müssen materiell sein.
bullet Rechte, die nur ausübbar sind, wenn festgelegte Umstände auftreten oder Ereignisse eintreten, sind unter einigen Umständen Gewinnbeteiligungsrechte und unter anderen Schutzrechte.
bullet Sollen die Leitlinien zu Schutzrechten aus B1 und B2 im Entwurf ED 10 aufgenommen werden?

 

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass sich die Diskussion zu sehr um Rechte drehe und die Pflichten vernachlässige - wenn ein Unternehmen Rechte hat, dass muss es Pflichten gegenüber einem anderen Unternehmen haben.

 

Darüber hinaus äußerten die Boardmitglieder Bedenken, dass ein Teil der Erörterung in Bezug auf die Durchsetzbarkeit der Ausübung der Rechte eines Unternehmens, Beherrschung über ein anderes auszuüben, bedeutende unbeabsichtigte Auswirkungen für Unternehmen im VErwaltungs-/Insolvenzschutz haben könnte, und baten den Stab, dies weiter zu untersuchen.

 

Vorbehaltlich anderer kleinerer Änderungen stimmte man den Empfehlungen des Stabs zu.

 

Geteilte Macht

 

Der Stab stellte dieser Diskussion voran, dass er nicht beabsichtige, die Definition von "gemeinschaftlicher Beherrschung" zu ändern. Diese Diskussion gelte vielmehr Situationen, in denen mehrere Parteien die Entscheidungsautorität über die Tätigkeiten des Unternehmens besäßen. Insbesondere gehe es in der Diskussion um Situationen in denen Unternehmen die Einzel- und einseitige Macht über ein Bündel von Aktivitäten verfügten (manchmal "Silos" genannt).

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass, wenn zwei oder mehr Parteien die Einzelentscheidungsmacht über die Aktivitäten eines Unternehmens haben, die Partei, die die Möglichkeit hat, die Aktivitäten zu bestimmen, die die bedeutendsten Auswirkungen auf die Rendite hat, den Machtaspekt der Definition von Beherrschung erfüllt.

 

Dabei drückten mehrere Boardmitglieder schwere Bedenken hinsichtlich der Art aus, wie die Erörterung von geteilter Macht (im Konsolidierungs-IFRS) und gemeinschaftlicher Beherrschung (im IFRS zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle) erläutert und unterschieden würden, wenn man bedenke, dass die Veröffentlichungsdaten der beiden IFRS von einander abwichen und dass der erstveröffentlichte Standard nicht auf Schlussfolgerungen verweisen könne, die in einem IFRS enthalten seien, über den noch nicht abgestimmt sei: er könne nur auf bestehende Standards verweisen. Der Stab erkannte an, dass die beiden Standards nicht für eine zeitgleiche Veröffentlichung vorgesehen seien, und nahm die Bedenken zu Kenntnis.

 

Einbindung in die Entwicklung eines strukturierten Unternehmens

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass in dem IFRS klargestellt werden solle, dass das Verständnis des Zwecks und der Anlage eines Unternehmens ein wichtiger zu beachtender Faktor sei, wenn man die Beherrschung dieses Unternehmens einschätze, und dass die Einbindung in die Entwicklung eines Unternehmens nicht per se ausreicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Berichtseinheit das Unternehmen beherrsche. Die vom Stab beabsichtige Aussage war, dass die Einbindung in die Entwicklung eines strukturierten Unternehmens ein Hinweis auf Beherrschung sei aber diese nicht bestimme.

 

Die Boardmitglieder zeigten sich nicht überzeugt vom Entwurf der Empfehlung. Die Kontrolle der Chancen und Risiken sei oft die wichtigere vorzunehmende Einschätzung. Es sei notwendig, den Zweck des Unternehmens zu verstehen und zu wissen, wer die Verfahrensweisen kontrolliere.

 

Der Board kam überein, dass bei der Einschätzung der Beherrschung eines Unternehmens, einschließlich eines strukturierten Unternehmens, ein volles Verständnis der relevanten Tatsachen und Umstände notwendig sei. Dies könne beinhalten, wer die Struktur entwickelt habe und warum, die Quelle der Vermögenswerte und die Finanzierung und auch, wer die Geschäftspolitik kontrolliere und welches Unternehmen über die Chancen und Risiken verfüge.

 

Der Stab erklärte sich bereit, seine Vorschläge zu überarbeiten und auf einer späteren Boardsitzung noch einmal vorzustellen.

 

Fortwährende Einschätzung der Beherrschung

 

Ohne große Diskussion bestätigte der Board, dass eine Berichtseinheit Beherrschung fortwährend einzuschätzen hat und dass in dem IFRS die Anwendung dieser Vorschrift verdeutlicht werden soll.

 

Vertretungsgeschäfte

 

Der Board führte eine vorläufige Erörterung der Auswirkungen von Vertretungsgeschäften auf die Konsolidierung. Das Thema wird auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB in der nächsten Woche vom 26. bis 28. Oktober erörtert werden.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der FASB kürzlich seine Konsolidierungsstandards in Bezug auf Zweckgesellschaften geändert habe. in denen er sich den Auswirkungen der Rechte, einen Stellvertreter zu entlassen ("kick-out rights"), und der Entgeltung eines Stellvertreters auf die Konsolidierung widmet. In dem IASB-Projekt werde versucht, sich den gleichen Themen zu widmen, allerdings in einem größeren Umfeld, da der demnächst erscheinende IFRS sich auf alle Unternehmen beziehe. Es sei von höchster Bedeutung, dass sich der IASB-Stab und der FASB derzeit in leicht unterschiedlichen Positionen befänden. Diese Diskussion solle dazu dienen, vorläufig herauszufinden, warum die beiden Positionen so seien wie sie seien und was die Hauptunterschiede wären.

 

Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Entlassungsrechte

 

In SFAS 167 ist der FASB zu dem Schluss gekommen, dass im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften Entlassungsrechte aus der Bestimmung des Hauptnutzenträgers ausgeschlossen werden sollten [also der bilanziellen "Muttergesellschaft], wenn diese Rechte nicht von einer einzigen Partei gehalten werden. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der FASB diese Schlussfolgerung noch einmal überdenken würde, da der FASB sehr besorgt sei, dass jeder andere Schluss bedeuten würde, dass der Standard Strukturierungsmöglichkeiten enthalten würde. Die Entscheidung sei jedoch umstritten gewesen und nicht ohne Weiteres verabschiedet worden.

 

Die IASB-Mitglieder zeigten sich besorgt über den Charakter dieser Entscheidung, aber sie erkannten, dass es unter bestimmten Umständen schwierig sein dürfte, festzustellen, ob ein Unternehmen, das als Vertreter agiere, das Unternehmen beherrsche, das es führe. Der Board schien der Ansicht des Stabs zuzuneigen, dass Entlassungsrechte von mehr als einer Partei gehalten werden können. Dennoch gelte, dass, je größer die Anzahl der Parteien sei, die Entlassungsrechte halte, desto unwahrscheinlicher sei es, dass diese Rechte wirtschaftlichen Gehalt aufwiesen. Gleichzeitig wollten sie direkt vom FASB hören, ,wie der von Entlassungsrechten dächte, insbesondere wolle man seine Bedenken verstehen, welche Strukturierungsmöglichkeiten bestehen würden und welche anderen Missbrauchsmöglichkeiten sich eröffnen würden.

 

Entgeltung

 

Der Stab stellte drei mögliche Sichtweisen vor, wie die Entgeltung des Vertreters die Bestimmung der Beherrschung beeinflussen könne. Eine Sichtweise, die von einigen Stellungnahmenden auf den Entwurf ED 10 vorgetragen worden sei, wäre, dass, wenn beispielsweise ein Fondsmanager weniger als 100% der Einheiten eines Fonds hielte, davon ausgegangen werden sollte, dass er den Fonds nicht beherrsche. Diese Sichtweise wurde von allen Boardmitgliedern abgelehnt und nicht erörtert.

 

Nach Sichtweise 1 würde die Definition von Beherrschung angewendet, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Berichtseinheit ein anderes Unternehmen beherrscht, wenn es die Entscheidungsgewalt über die Aktivitäten besitzt und eine veränderliche Rendite aus seinem Engagement in das Unternehmen erhält. Dies ist die Sichtweise des FASB. Allerdings hat der FASB den Sachverhalt aus der Sichtweise des Vertreters formuliert, als es SFAS 167 herausgab.

 

Mit Sichtweise 3 würde anerkannt, dass es Situationen gibt, in denen die Rendite der Berichtseinheit mehr als unbedeutend sein kann und dass dennoch die Berichtseinheit ihre Entscheidungsgewalt, die ihr verliehen sei, dafür nutzen würde, Renditen für andere Parteien zu erwirtschaften. Wenn es Hinweise gibt, dass die Berichtseinheit die ihr verliehene Entscheidungsmacht für ihren eigenen Nutzen und nicht für den anderer Parteien nutzt, wäre davon auszugehen, dass sie die das gesteuerte Unternehmen beherrscht.

 

Während der Diskussion wurde festgehalten, dass der FASB zustimmen würde, dass ein Entlassungsrecht mit wirtschaftlichem Gehalt in die Bestimmung von Beherrschung einfließen sollte und dass ein substantieller veränderlicher Anteil an der Rendite eines Unternehmens ein Hinweis für Beherrschung sei.

 

Der Board erörterte Beispiele, in denen der Unterschied zwischen Sichtweise 1 und Sichtweise 3 deutlich wurde, und hielt fest, dass nach der Analyse des IASB (ohne Beachtung von SFAS 167) die Beherrschungs-/Konsolidierungsfrage sich nur dann unterscheiden würde, wenn der Manager in doppelter Kapazität agiere: als Manager und als Eigentümer. Dem Verlauf der Sitzung nach (ohne Abstimmungen) schien die Mehrheit der IASB-Mitglieder die Sichtweise 3 vorzuziehen. Ein Boardmitglied hielt fest, dass er Sichtweise 3 vorziehe, aber auch an das ungeteilte Entlassungsrecht glaube, da er nicht der Meinung sei, dass irgendetwas Anderes umsetzbar sei.

 

Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass er mehr und mehr unzufrieden damit sei, Entlassungsrechte als Hinweis auf Beherrschung in Unternehmen mit Stimmanteilen anzusehen (also nicht in strukturierten Unternehmen sondern in Unternehmen mit Geschäftstätigkeit). Er dächte an Unternehmen mit gemeinschaftlicher Eigentümerschaft, bei denen die Eigentümer einen der Eigentümer ernennen, damit er im Rahmen eines Vertrages als Eigentümer/Manager auftrete. Er sei sich noch nicht sicher, wie eine solche Vereinbarung unter Verwendung des IASB-Ansatzes analysiert werden könnte.

 

Der Stab hielt fest, dass er weiterhin mit dem FASB zusammenarbeite, um die Sachverhalte zu verstehen, die im Spannungsfeld stünden und die dazu führten, dass man zu einer unterschiedlichen Schlussfolgerung in der Einschätzung von Beherrschung komme.

 

Nicht vertraglich geregelte Vertretergeschäfte

 

Der Board führte eine kurze Diskussion dazu, ob der demnächst erscheinende IFRS eine Aufzählung von Beispielen von Parteien enthalten sollte, die oft für die Berichtseinheit handeln (ohne die Annahme, dass sie immer für die Berichtseinheit handeln). Der Board schien einig, dass eine solche Aufzählung sinnvoll sei, aber dass jede Aufzählung, die zur Verfügung gestellt würde, nicht als abschließend oder verbindlich erachtet werden dürfe.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, (1) den Harmonisierungsansatz, wenn es einen geben sollte, zu besprechen, den die beiden Boards bei Abschluss ihrer Projekte zu Konsolidierung wählen sollten, und (2) Konsolidierungsfragen zu bestimmen, die von den beiden Boards auf künftigen Sitzungen erörtert werden sollen.

 

Harmonisierungsplan für das Projekt

 

Der Stab empfahl, dass die beiden Boards zusammenarbeiten und schließlich einen harmonisierten Standard zu Konsolidierung veröffentlichen sollten.

 

Die Board erörterten verschiedene Möglichkeiten, wie bei Abschluss ihrer jeweiligen Projekte vorgegangen werden könnte. Die Boards stimmten dem Stab zu, dass die beiden Boards zusammenarbeiten und schließlich einen harmonisierten Standard zu Konsolidierung veröffentlichen sollten. In Zukunft würden die beiden Boards die verschiedenen Konsolidierungsfragen, die auftreten, gemeinsam erörtern, bevor der IASB seinen neuen Konsolidierungsstandard abschließt. Der FASB würde dann den endgültigen IASB-Standard zu öffentlicher Stellungnahme veröffentlichen, die Leitlinien auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen erneut erörtern und dann einen endgültigen FASB-Standard veröffentlichen. Der endgültige IASB-Standard und der FASB-Entwurf sollten Ende März oder Anfang April 2010 zur Verfügung stehen, und beide Boards sollten ihre endgültigen Standards bis Ende 2010 herausgeben.

 

Der IASB wies darauf hin, dass sein gegenwärtiges Modell die gleichen Kriterien für Unternehmen mit Stimmrechtsaktien wie für strukturierte Unternehmen vorsieht. Der FASB deutete an, dass im Fortgang des Projekts die gleichen Kriterien sowohl für Unternehmen mit Stimmrechtsaktien als auch für Zweckgesellschaften gelten sollten.

 

Erneut zu erörternde Sachverhalte

 

Der Stab wies darauf hin, dass, obwohl die grundlegenden Beherrschungsmodelle zwischen SFAS 167 und dem IASB-Entwurf ED 10 harmonisiert seien, es weiter unterschiede zwischen den Leitlinien des IASB und des FASB in Bezug auf Rechte, einen Stellvertreter zu entlassen ("kick-out rights"), gebe, die auf künftigen Sitzungen erörtert werden sollten. Es gebe außerdem eine Reihe von Sachverhalten, die beide Boards bis jetzt noch nicht erörtert hätten, die auch in den nächsten Monaten gemeinsam diskutiert werden müssten.

 

Die Boards hielten vorläufige Erörterungen zu "kick-out"-Rechten in Bezug auf die Fragen ab, wann sie ignoriert werden können, wann sie als substantiell angesehen werden sollten und wie entsprechende Klauseln auf verschiedene Szenarien anzuwenden seien. Insbesondere fragte der IASB viel darüber, warum in SFAS 167 vorgeschrieben ist, dass diese Rechte zu ignorieren sind, solange sie nicht von einem einzigen Unternehmen gehalten werden. Der FASB gab an, dass dies ein Missbrauchsschutz sei, da man der Meinung sei, dass diese Rechte im Allgemeinen nicht substantiell sind. Die Boards baten den Stab, sie Liste der Sachverhalte, die noch zu erörtern sind, fertigzustellen und sich darauf vorzubereiten, diese Sachverhalte mit Beispielen auf der nächsten gemeinsamen Sitzung im Dezember 2009 vorzustellen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009

 

Der Board hielt eine kurze Sitzung zum Thema Konsolidierung ab, in welcher er den aktuellen Stand des Projekts und die bislang von beiden Boards getroffenen Entscheidungen erörterte. Die Boards erörterten die verbleibende Agenda für die erneute Beratung und diskutierten die groben Unterschiede zwischen den Vorschriften nach US-GAAP und IFRS sowie die derzeit erörterten Vorschläge. Die Boards verständigten sich darauf, alle Sachverhalte gemeinsam im Januar und Februar 2010 zu besprechen. Die wesentlichen Gebiete für erneute Beratungen beinhalten die Beherrschung bei weniger als der Hälfte der Stimmrechte, die Beurteilung von Beherrschung mit Optionen und wandelbaren Instrumenten, Prinzipal-Agenten-Verhältnisse, Investmentgesellschaften sowie Angaben für konsolidierte und nicht konsolidierte Unternehmen.

 

Dies war eine Lehreinheit, entsprechend wurden keine Entscheidungen gefällt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010

 

Kontrolle durch Stimmrechte

 

Beide Boards kamen überein, dass bei der Einschätzung der Beherrschung von Unternehmen, die in Abwesenheit anderer Vereinbarungen durch Stimmrechte kontrolliert werden, eine Berichtseinheit, die mehr als die Hälfte der Stimmrechte eines Unternehmens hält, das Machtelement der Beherrschungsdefinition erfüllt.

 

Die Boards entscheiden außerdem, dass eine Berichtseinheit mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte eines Unternehmens, die die rechtliche oder vertragliche Möglichkeit hat, diejenigen  Aktivitäten des Unternehmens zu bestimmen, die bedeutenden Einfluss auf die Erträge hat, das Machtelement der Beherrschungsdefinition erfüllt.

 

Der wahre Gegenstand der Diskussion war, ob eine Berichtseinheit mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte eines Unternehmens in Abwesenheit anderer Vereinbarungen das Machtelement der Beherrschungsdefinition erfüllt. In dieser Hinsicht wurden unterschiedliche Meinungen von den verschiedenen Boardmitgliedern geäußert.

 

Einige Boardmitglieder zogen die "vertragliche Sichtweise" vor, bei der angenommen wird, dass in einer solchen Situation die Berichtseinheit das Machtelement der Beherrschungsdefinition nicht erfüllt, wenn sie nicht die vertragliche Möglichkeit hat, die Aktivitäten des Unternehmens zu bestimmen. Unterstützer dieser Sichtweise zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung der Einschätzung von einer Berichtsperiode zur nächsten, was zu häufiger Konsolidierung und Ausbuchung führen würde. Darüber hinaus gaben sie Bedenken Ausdruck, dass die Konsolidierung in diesem Fall zu verschieden Berichtsfragen führen würde, hauptsächlich in Bezug auf eine bedeutende Erhöhung der Position der nicht kontrollierenden Anteile im Abschluss, und dass die Adressaten verwirrt werden würden, welche Vermögenswerte welchen Anteilseigner zur Verfügung ständen.

 

Andere zogen die Sichtweise des "dominanten Anteilseigners" vor (auf der Grundlage von bedeutend mehr Stimmrechten als alle anderen Parteien nebst einer weiten Streuung aller anderen Anteilseigner). Als Antwort auf die Unterstützer der vertraglichen Sichtweise argumentierten diese Mitglieder, dass ihre Sichtweise besser die wirtschaftliche Realität beschreibe. Sie waren der Ansicht, dass dieser Ansatz nicht zu häufigen Änderungen der Konsolidierung führen würde, da dies nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche. Sie verwiesen auf die Erfahrungen aus einigen Ländern, in denen ähnliche Änderungen eingeführt worden seien, und diese Änderung hätten zu einer Verringerung der Strukturierungsmöglichkeiten für Unternehmen geführt. Darüber hinaus waren einige der Boardmitglieder der Meinung, dass dieser Ansatz konzeptionell solider sei, da er im Einklang mit der Definition eines Vermögenswerts stehe.

 

Als Antwort auf Bedenken, dass der Ansatz über dominante Anteilseigner nicht umsetzbar sei, antworteten sie, dass es normalerweise sehr deutlich aus aus den jeweiligen Tatsachen und Umständen hervorgehe, wer Beherrschung ausübe. Diese Mitglieder waren auch der Meinung, dass große Positionen nicht beherrschender Anteile im Abschluss der wirtschaftlichen Realität entsprächen und dass die Angaben den Bedenken entgegentreten würden, die in dieser Hinsicht erhoben würden.

 

In der folgenden Diskussion wurden zwei besondere Modifikationen des Ansatzes über dominante Anteilseiger erörtert. Einige Mitglieder hauptsächlich des IASB unterstützten die "reine" Sichtweise, nach der der dominante Anteilseigner nicht demonstrieren müsse, dass er tatsächlich in einem bedeutenden Umfang die Aktivitäten des Unternehmens bestimmen würde. Diese Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Möglichkeit ausreichend wäre, um für Konsolidierung zu qualifizieren, und dass diese Möglichkeit nicht ausgeübt werden müsse.

 

Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Definition des dominanten Anteilseigners gestärkt werden solle und Hinwiese auf die tatsächlich Ausübung des Machtelements enthalten solle. Sie wiesen darauf hin, dass das Machtelement nicht nur auf kurze Sicht eingeschätzt werden sollte sondern fortwährend.

 

Bei einer Abstimmung unterstützten beide Boards den Ansatz über den dominanten Anteilseigner (IASB einstimmig, FASB 3:2), wobei die meisten IASB-Mitglieder die reine Sichtweise des dominanten Anteilseigners unterstützten. Der FASB wiederum unterstützten den Ansatz über den dominanten Anteilseigner mit knapper Mehrheit auf der Grundlage, dass es notwendigerweise weitere Hinweise auf die Ausübung von Beherrschung geben müsse. Die Boards hielten fest, dass die Unterschiede zwischen diesen beiden Sichtweisen nicht unüberwindlich sein sollten, da es sich nur um eine kleine Untergruppe von Fällen handele.

 

Optionen und wandelbare Instrumente

 

Die Boards erörterten kurz die Auswirkungen von Optionen und wandelbaren Instrumenten auf des allgemeine entwickelte Beherrschungsmodell. Die meisten Mitglieder waren sich einige, dass Optionen und wandelbare Instrumente in vielen verschiedenen Situationen verwendet würden. Sie hielten festen, dass diese Instrumente oft zu Strukturierungszwecken verwendet würden, und gaben ihrer Ansicht Ausdruck, dass diese Instrumente Hinweise auf Macht seien; dennoch waren sie unterschiedlicher Meinung, ob diese Instrumente gegenwärtig ausübbar seien müssten.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass Optionen und wandelbare Instrumente in Erwägung gezogen werden sollten, wenn Beherrschung eingeschätzt wird. Bei dieser Einschätzung sollte das Unternehmen alle Tatsachen und Umstände berücksichtigen, sich nicht nur auf diese Instrumente und ihre Auswirkung auf Stimmrechte beschränken.

 

"Kick-out"-Rechte

 

Die Boards setzten ihre Erörterung mit der Berücksichtigung von sogenannten "Kick-out"-Rechten (Rechte von Anteilseignern, entweder die Gesellschaft zu beenden bzw. zu liquidieren oder den bzw. die Geschäftsführer ohne Vorliegen eines besonderen Grundes im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses abberufen zu können) bei der Einschätzung, welches Unternehmen ein anderes konsolidieren sollte, und der Frage, ob "Kick-out"-Rechte bei der Einschätzung, ob eine Berichtseinheit Stellvertreter oder in eigenem Interesse handelnd ist, berücksichtigt werden sollte, fort.

 

Obwohl die Boards diesen Sachverhalt getrennt erörterten, waren sie sich einig, dass die Einschätzung von "Kick-out"-Rechten von allen wirtschaftlichen und vertraglichen Tatsachen und Umständen abhängen würde und dass sie nur einer der Faktoren seien, die zu berücksichtigen sind, wenn entschieden wird, ob ein Unternehmen zu konsolidieren ist.

 

Generell wurden zwei Sichtweisen von den Boardmitgliedern unterstützt. Die erste Sichtweise (Sichtweise 1) basierte auf den Leitlinien in SAFS 167, wonach die Berücksichtigung von "Kick-out"-Rechten in der Machtanalyse auf Situationen beschränkt wird, in denen nur ein einziges Unternehmen die einseitige Möglichkeit hat, en Entscheidungsträger zu entlassen.

 

Nach der anderen Sichtweise (Sichtweise 2) würde jedoch die Berücksichtigung von "Kick-out"-Rechten nicht auf diese Situationen beschränkt, sondern es würden alle relevanten Tatsachen eingeschlossen, so dass im Endeffekt möglich wäre, "Kick-out"-Rechte von mehr als einer Partei zu Berücksichtigen, wenn eingeschätzt wird, welche Berichtseinheit Macht über ein anderes Unternehmen ausübt.

 

Einige Boardmitglieder waren nicht dafür, diesen Sachverhalt getrennt zu erörtern, da sie nicht der Meinung waren, dass das Halten von bedeutenden "Kick-out"-Rechten notwendigerweise zur Konsolidierung eines Unternehmens durch den Inhaber dieser Rechte führen würde. Anderen Boardmitglieder gaben an, dass sie Sichtweise 2 unterstützen würden, wenn die Anteilseigner, die über diese "Kick-out"-Rechte verfügen, organisiert wären; sonst würden sie Sichtweise 1 unterstützen.

 

Ein IASB-Mitglied schlug vor, dass die Berichtseinheit erwägen müsse, was der Anlass für die Anteilseigner sein könnte, diese "Kick-out"-Rechte auszuüben, und dass diese Erwägungen in die Machtanalyse einfließen müssten.

 

Ein FASB-Mitglied schlug vor, dass die gesamte Analyse von Macht und Nutzen durchgeführt werden müsse, um die Stellvertreterbeziehung zu erwägen. Schließlich stimmten die meisten Boardmitglieder darin überein, dass die Entscheidung, welche Sichtweise zu unterstützen sei, wirklich von der Analyse der Macht durch Stimmrechte abhinge, die bereits erörtert worden sei, (also welche der Sichtweisen steht im Einklang mit dem Ansatz über den dominanten Anteilseigner). Der Board bat deshalb den Stab, zusätzliche Untersuchungen dieser Erwägungen auf der nächsten Boardsitzung vorzustellen.

 

In einer nicht verbindlichen Abstimmung zog die Mehrheit der IASB-Mitglieder Sichtweise 2 vor, während die Mehrheit der FASB-Mitglieder Sichtweise 1 unterstützte.

 

Vertreterbeziehungen

 

Die Boards erörterten kurz das Thema Vertreterbeziehungen. Dies war eine erste Sitzung zu dem Thema; es wurden keine Entscheidungen gefällt.

 

Aus der Diskussion wurde klar, dass die Boards die Sichtweise vorziehen würden, nach der die Gesamtbeziehung berücksichtigt würde, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Bandbreite der gefällten Entscheidungen, den Spielraum der Entscheidungsfindung, "Kick-out"-Rechte sowie den Nutzen (beispielsweise den Betrag von Gebühren und Gebührenstruktur, andere Zinsen, Garantien). Darüber hinaus legten die meisten Boardmitglieder nahe, dass diese Analyse auch die explizite Erwägung der Gebührenvariabilität beinhalten solle (um zu erwägen, ob die Gebühren sich auf gleiche Art änderten oder bei anderen Anlegern unterschiedlich) sowie jegliche nicht anteilsgemäße Verlustrisikoaussetzung unter den bedeutendsten Anlegern.

 

Die meisten Boardmitglieder unterstützten die Sichtweise nicht, die nur auf der bedeutenden Schwankung der Erträge aus der Beteiligung am Unternehmen aufbauen würde.

 

Während der folgenden Diskussion schlugen einige Boardmitglieder vor, dass der Stab in seine Analyse auch die folgenden Faktoren mit besonderer Auswirkung auf die Fondsmanager berücksichtigen sollten: Auswirkungen der Konsolidierung von Fonds und die Frage, ob ihre Konsolidierung dazu führen würde, dass den Anlegern nützlichere Informationen zur Verfügung stehen würden, Bestehen von bedeutenden Leveragebedingungen und Verlustbegrenzung.

 

Der Stab wird seine zusätzlichen Untersuchungen auf der nächsten gemeinsamen Sitzung im Februar vorstellen. Auf der Sitzung werden die Boards auch die Anwendung der Konsolidierungsleitlinien auf Investmentfirmen erörtern.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010

 

Angaben

 

Der Stab wies darauf hin, dass ihm im Rahmen ihrer Vorbereitungen für die gemeinsame Sitzung von IASB und FASB im März 2010 zu den vorgeschlagenen Angaben im Entwurf ED 10 und denen in SFAS 167 Sachverhalte aufgefallen wären, die der IASB vor der Sitzung im März klären müsse:

 

bullet Ob die vorgeschlagenen Angaben im Entwurf ED 10 und im Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen in einen umfassenden Angabestandard zusammengefasst werden könnten, der die Anlagen einer Berichtseinheit in andere Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 9 Finanzinstrumente fallen, betrifft,
bullet ob eine Berichtseinheit Angaben anzugeben hat, die ihre Risikoaussetzung aus ihrer Beteiligung an nicht konsolidierten Unternehmen betrifft und
bullet ob diese Angaben in den vorgeschlagenen umfassenden Angabestandard integriert werden sollen, die die Beteiligung an anderen Unternehmen betrifft.

 

Ein einziger Angabestandard

 

Nach kurzer Debatte kam der Board überein, dass die vorgeschlagenen Angabevorschriften in den Entwürfen ED 10 und ED 9 mit den Angaben aus IAS 28 in einen umfassenden Angabestandard zusammengefasst werden sollen, der sich der Beteiligung einer Berichtseinheit an anderen Unternehmen beschäftigt, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39/IFRS 9 fallen. Darüber hinaus kam der Board zu dem Schluss, dass ein solcher zusammenfassender Angabestandard auch die vorgeschlagenen Angabevorschriften für gemeinsame Geschäftstätigkeiten enthalten solle, die sich nicht auf eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen beziehen.

 

Angaben – Nicht konsolidierte Zweckgesellschaften

 

Der Stab hielt fest, dass im Entwurf ED 10 Angabevorschriften sowohl für Tochtergesellschaften als auch für nicht konsolidierte Zweckgesellschaften vorgeschlagen würden. Obwohl es unter den Stellungnehmenden allgemeine Übereinstimmung gab, dass zusätzliche Angaben über Tochtergesellschaften den Adressaten bei ihrem Verständnis des Konzernabschlusses helfen würden, hinterfragten viele den Vorschlag, Angaben über die Art einer Beteiligung der Berichtseinheit an Zweckgesellschaften, die die Berichtseinheit nicht kontrolliert, und die daraus entstehenden Risiken zu fordern.

 

In einer weiteren kurzen Erörterung kam der Board zu folgenden Schlüssen:

 

bullet Eine Berichtseinheit hat Informationen anzugeben, die den Adressaten seiner Abschlüsse in die Lage setzen, die Art der Beteiligung an Zweckgesellschaften, die die Berichtseinheit nicht kontrolliert, und die daraus entstehenden Risiken zu verstehen.
bullet Diese Angaben sind in den vorgeschlagenen kombinierten Angabestandard zu integrieren, der die Beteiligung der Berichtseinheit an anderen Unternehmen betrifft, und nicht in IFRS 7.

 

Der Board widerstand der Versuchung, Angaben für separate Abschlüsse im Rahmen dieses Projekts zu erörtern.

 

Ein Boardmitglied wies außerdem darauf hin, dass der vorgeschlagene Angabestandard auch der angemessene Ort für jedwede Angaben sei, die aus dem Ausbuchungsprojekt des Boards entstehen würden.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010

 

Investmentgesellschaften

 

Die Boards erörterten mögliche Leitlinien für Investmentgesellschaften, mit denen diese von der Vorschrift ausgenommen würden, Unternehmen zu konsolidieren, die sie beherrschen. Ziel der Diskussion war, die bilanziellen Auswirkungen für eine Investmentgesellschaft (einen Fonds) zu erörtern, die (der) verschiedene Investitionsempfänger hält. Die Diskussion galt nicht der Bilanzierung seiner Anteile an der Investmentgesellschaft (dem Fonds)durch den Fondsmanager. Das Thema soll auf der nächsten gemeinsamen Sitzung der Boards im März erörtert werden.

 

Den Boards wurden Rückmeldungen der Anwender vorgestellt, die mit großer Mehrheit die Forderung ablehnten, dass das Beherrschungsprinzip aus dem Entwurf ED 10 Konsolidierte Abschlüsse auf Investmentgesellschaften anzuwenden ist. Die Organisationen der Branche forderten eine Änderung des ED 10, mit der vorgeschrieben würde, dass eine Investmentgesellschaft alle ihre Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, selbst wenn eine beherrschender Anteil gehalten wird. Die Vertreter der Branche argumentierte, dass die Konsolidierungssichtweise in der Praxis oft ignoriert werde, da sie keine nützlichen Entscheidungen für die Adressaten darstelle. Dies gelte besonders in Fällen, in denen eine Beteiligung nur gehalten wird, um Erträge und Vermögenszuwachs zu generieren (beispielsweise Beteiligungen, die von Investmentfonds oder Treuhandverwaltungen gehalten werden).

 

Die Boards argumentierten, dass, selbst wenn besondere Vorschriften für Investmentgesellschaften vereinbart würden, alle Unternehmen die Vorschriften des Konsolidierungsstandards anwenden sollten, um die Beherrschung eines Unternehmens einschätzen zu können. Nur wenn Beherrschung vorliege, solle ein Unternehmen prüfen, ob es die Kriterien für eine Investmentgesellschaft erfüllt und daher seine Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert mit Ansatz der Änderungen im beizulegenden Zeitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung bewerten müsse.

 

Vor dem Hintergrund der Argumente der Branche war die Mehrheit der IASB-Mitglieder bereit, in Erwägung zu ziehen, dass eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eine sachgerechte Bewertung für alle Beteiligungen sein könnte, die von Investmentgesellschaften gehalten werden. Dennoch argumentierten einige IASB-Mitglieder, dass die Bedingungen für diese Ausnahme extrem streng gefasst werden sollten, um mögliche Strukturierungsmöglichkeiten zu vermeiden. Darüber hinaus waren manche IASB-Mitglieder der Meinung, dass eine Konsolidierung sachgerechter sei, wenn Beherrschung vorliege, obwohl selbstauferlegte Beschränkungen der Möglichkeiten vorlägen, Vermögenswerte und Schulden zu steuern. Solche Beschränkungen könnten in vielen Fällen von der Berichtseinheit zurückgenommen werden.

 

Der IASB erörterte dann zwei mögliche Kriterien für Investmentgesellschaften: eins auf Grundlagen von US-GAAP-Vorschriften (ASC Topic 946, ehemals die AICPA-Leitlinien für Investmentgesellschaften) und ein zweites auf Grundlage eines neuen Satzes von Kriterien, mit denen die Vorschläge der Branche eingefangen würden.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Leitlinien aus US-GAAP eine anerkannte Grundlage darstellten, die in der Praxis funktioniere. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt ob der US-spezifischen Vorschriften und Definitionen und fragten, wie diese in einen Standard im internationalen Kontext fortgeschrieben werden könnten. Schließlich kamen der IASB und der FASB überein, eigene internationale Leitlinien auf Grundlage der US-GAAP-Vorschriften zu entwickeln, bei den US-spezifische Verweise ausgenommen wären (beispielsweise die auf das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften von 1940).

 

Die Boards erörterten außerdem die Anwendung dieser Leitlinien durch Wagniskapitalgesellschaften und einige nicht börsennotierte Aktienfonds, da solche Unternehmen durch einen direkten Verweis im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften von 1940 in den Anwendungsbereich von ASC Topic 946 fallen. Die Boards erörterten einen möglichen Satz von Kriterien und wiesen den Stab an, auf der nächsten gemeinsamen Sitzung weitere Analysen vorzulegen. Die Boards heilten fest, dass eine mögliche Lösung darin liegen könnte, unter anderem einen spezifischen Verweis auf echte externe Anleger aufzunehmen.

 

Einige Boardmitglieder brachten die Möglichkeit von Strukturierungsmöglichkeiten auf, die durch Schaffung einer "inneren" Wagniskapitalgesellschaft zur Vermeidung von Konsolidierung entstehen könnten. Eine Möglichkeit, diese Strukturierungsmöglichkeiten zu verhindern, wäre die Erwägung, dass eine solche Fair-Value-Bilanzierung von der Muttergesellschaft der Investmentgesellschaft umgekehrt würde, es sei denn, das Mutterunternehmen ist selbst eine Investmentgesellschaft. Der Stab wird auf der nächsten Sitzung weitere Untersuchungen des Sachverhalts vorlegen.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass Investmentgesellschaften, die ihre Beteiligen zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren müssen, zusätzliche Angaben leisten sollen. Ein Boardmitglied schlug vor, dass zusätzlich zu einem Überblick über alle Einzelbeteiligungen separate Abschlüsse der Investmentempfänger zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Boards kamen überein, dass solche Angaben im Zusammenhang mit dem übergreifenden Angabepaket für Konsolidierung entwickelt werden sollen. Dennoch hielten die Boards fest, dass der Schwerpunkt auf Angaben zur Beziehung zwischen der Investmentgesellschaft und dem Investitionsempfänger liegen sollte, die von denjenigen abweichen würden, die für eine normale Mutter-Tochter-Beziehung geleistet würden.

 

Ein Mitglied des IASB hielt fest, dass die am Entwurf ED 10 vorgeschlagenen Änderungen grundlegend seien und daher seiner Meinung nach eine erneute Veröffentlichung des Entwurfs zwecks Stellungnahme notwendig machen würde. Der Vorsitzende des IASB stimmte dem zu.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)

 

Die Boards begannen ihre Diskussion damit, die Folgerichtigkeit des Beherrschungsmodells einzuschätzen. Der Stab stellte den Boards einen Überblick über das Beherrschungsmodell vor und wies darauf hin, dass alle offenen Sachverhalte im Beherrschungsmodel auf den beiden Sitzungsteilen dieser gemeinsamen Sitzung erörtert werden sollen.

 

Der Stab versicherte, dass das nächste Dokumente des Konsultationsprozesses (Entwurf für den FASB und Standardentwurf für den IASB) im zweiten Quartal 2010 veröffentlicht werden sollte (höchstwahrscheinlich im Mai).

 

Folgerichtigkeit innerhalb des Beherrschungsmodells

 

Die Boards erörterten erneut das Konzept von Macht im Kontext von Macht mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte an einem Unternehmen, was die Boards bereits auf der Sitzung im Januar 2010 erörtert hatten. Auf der Sitzung im Januar war deutlich geworden, dass verschiedene Boardmitglieder verschiedene Ansichten hegten, und die Boards hatten den Stab gebeten, eine Analyse vorzubereiten, welche der vier vorgestellten Sichtweisen die höchste innere Folgerichtigkeit im Rahmen des gesamten Beherrschungsmodell aufweisen würde.

 

Die vier erörterten Sichtweisen waren die folgenden:

 

  1. Nach der "vertraglichen Sichtweise" gilt, dass eine Berichtseinheit das gesetzliche oder vertragliche Recht haben muss, zu steuern, um die Macht zu besitzen. Der Stab stellte klar, dass dies eine grundlegende Sichtweise ist, die in allen anderen Sichtweisen eingebettet ist (also die engste Auslegung von Konsolidierung darstellt).
  2. Nach der "Ausübung-von-Macht-Sichtweise" gilt das Konzept der aktiven Führung. Nach der Sichtweise gilt, dass, wenn eine Berichtseinheit aktiv die Aktivitäten eines anderen Unternehmens bestimmt, es über die Macht verfügt, es sei denn, "Kick out"-Rechte hindern die Berichtseinheit an der Bestimmung der Aktivitäten.
  3. Nach der "Möglichkeitssichtweise mit Hinweis" gilt, dass die Berichtseinheit die Möglichkeit hat und es Hinweise gibt, dass sie die Aktivitäten bestimmt.
  4. Nach der "Möglichkeitssichtweise" gilt, dass die Berichtseinheit die Möglichkeit hat und es keiner Hinweise oder Beweise bedarf.

 

Der Stab verdeutlichte diese Konzepte durch einen umfassenden Satz von Beispielen und die Anwendung aller vier Sichtweisen auf jedes von ihnen.

 

In einer Wiederholung der Debatte von der Sitzung im Januar erörterten die Boards den Sachverhalt ausführlich und führten viele Argumente für und gegen jede Sichtweise an.

 

Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass der Stab eine breitere Definition eines Vertrags erwägen sollte, die nicht nur Beherrschung durch Stimmrechte sondern auch Auswirkungen auf Unternehmenspolitik oder Entscheidungen berücksichtige.

 

Einige Mitglieder von FASB und IASB hielten fest, dass alle Tatsachen und Umstände bei der Einschätzung von Beherrschung berücksichtig werden sollten und dass Ermessen erforderlich sei, bei Anwendung aller Sichtweisen von (2.) bis (4.), um die wirtschaftliche Realität besser widerzuspiegeln. Darüber hinaus sahen einige Boardmitglieder nicht viel Unterschied zwischen den Sichtweisen (2.), (3.) und (4.).

 

Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass es sich in der Lage sähe, die "vertragliche Sichtweise" zu unterstützen (die einfach und klar sei), aber das gelte nur unter der Bedingung, dass die Bilanzierung nach der Equitymethode aufgegeben werde und alle Anteile an nicht konsolidierten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

 

Einige Boardmitglieder versuchten, einige verfeinernde Konzepte in die Diskussion einzubringen wie beispielsweise endlose Fortsetzung von Macht oder Nachhaltigkeit von Macht.

 

Schließlich stimmte die Mehrheit der IASB-Mitglieder für die "Möglichkeitssichtweise mit Hinweis". Dennoch interpretierten die IASB-Mitglieder die Hinweise als "Hinweis, die Möglichkeit zu haben" (es ist also keine Ausübung nötig). Eine knappe Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte ebenfalls für die "Möglichkeitssichtweise mit Hinweis". Dennoch verstanden die FASB-Mitglieder die Hinweise als "Hinweise auf die Beherrschung" (also tatsächliche Ausübung). Die beiden verbleibenden FASB-Mitglieder blieben fest bei der "vertraglichen Sichtweise".

 

Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass trotz der verbleibenden Unterschiede die Boards es geschafft hätten, den Abgrund zwischen ihren Sichtweisen zu überbrücken. Er betonte, dass der verbleibende Unterschied recht gering sei. Die Boards kamen überein, dass der Stab eine Verdeutlichung dieser beiden Sichtweisen und ihrer Anwendung für eine Fortsetzung der Diskussion in der kommenden Woche vorbereiten solle.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)

 

Investmentunternehmen

 

Die Boards setzten ihre Erörterungen von der gemeinsamen Sitzung im Februar fort, bei denen geklärt werden sollte, wie ein Investmentunternehmen die Investitionen bilanzieren soll, die es kontrolliert. Auf der gemeinsamen Sitzung im Februar waren die Boards überein gekommen, dass ein Unternehmen, das als ein Investmentunternehmen angesehen wird , davon ausgenommen werden sollte, Unternehmen zu konsolidieren, die es kontrolliert. Stattdessen sollte es seine Anlagen in diese beherrschten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren.

 

Die Boards eröffneten ihre Erörterungen damit, dass sie festlegten, welche Hinweise verwendet werden sollten, um ein Investmentunternehmen zu identifizieren.

 

Die Boards kamen überein, dass ein Investmentunternehmen ein Unternehmen ist, das alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

 

bullet Ausdrücklicher Unternehmenszweck. Der ausdrückliche Unternehmenszweck eines Investmentunternehmens liegt darin, Anlagen zu tätigen, um laufend Einkünfte zu erzielen oder um Kapital zu vermehren oder beides. Das Unternehmen soll sich einer Gruppe unabhängiger Anleger gegenüber verpflichten, dass der Zweck des Unternehmens beinhaltet, in Vermögenswerte zu investieren (normalerweise Wertpapiere anderer Unternehmen, die nicht unter gemeinsamer Geschäftsführung stehen), um Erträge zu erzielen und auszuschütten und/oder um Kapital zu mehren. Eine Ausstiegsstrategie muss ebenfalls in den Anlageplänen vorgesehen sein.
bullet Anlagetätigkeit. Um die Vorschrift des ausdrücklichen Geschäftszwecks zu erfüllen, müssen im wesentlichen alle Tätigkeiten des Unternehmens Anlagetätigkeiten sein, die den Zweck haben laufend Einkünfte zu erzielen oder Kapital zu vermehren oder beides. Betriebliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Dienstleitungen stehen, die gegenüber dem unternehmen erbracht werden, schließen nicht aus, dass ein Unternehmen dieses Kriterium erfüllt. Um ein Investmentunternehmen zu sein, darf ein Unternehmen nicht Leistungen von den Unternehmen erhalten, in die es investiert, die anderen Anlegern oder anderen Parteien, die vom Investitionsempfänger unabhängig sind, nicht zugänglich wären.
bullet Eigentum an Anteilen. Eigentümerschaft am Unternehmen wird durch Anlageeinheiten dargestellt wie beispielsweise Aktien oder Gesellschafteranteile, denen proportionale Anteile des Nettovermögens zugerechnet werden können.
bullet Zusammenlegung des Kapitals. Das Kapital der Eigentümer wird zusammengelegt, um den Eigentümern eine professionelle Anlageverwaltung zu ermöglichen.
bullet Beizulegender Zeitwert. Alle Anlagen des Unternehmens werden auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts geführt und ihre Erfolge werden danach beurteilt. Informationen über die Anlagen des Unternehmens werden intern der verantwortlichen Unternehmensführung und extern den eigenen Anlegern auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts berichtet.
bullet Fremdkapital. Unternehmen, die dem Investitionsempfänger des Unternehmens Fremdkapital zur Verfügung stellen haben keinen direkten Zugriff auf irgendeinen der anderen Investitionsempfänger des Unternehmens.

 

Der Stab schlug ursprünglich vor, dass das Unternehmen ein rechtlich eigenständiges Unternehmen sein muss. Bei Beginn der Sitzung wies der Stab jedoch darauf hin, dass er vorschlage, diese Vorschrift auf die Definition einer Berichtseinheit zu ändern (wie im Entwurf zum Kapitel zur Berichtseinheit im Rahmenkonzept beschrieben). Viele Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag strikt ab, da sie der Meinung waren, dass eine solche Interpretation zu Strukturierungsmöglichkeiten führen würden - beispielsweise könnten Abteilungen multinationaler Konglomerate für die Fair-Value-Ausnahme von der Konsolidierung in Frage kommen. Andere Boardmitglieder teilten diese Bedenken nicht, da sie der Meinung waren, dass die verbleibenden Bedingungen streng genug sind, um solche Strukturierungen zu vermeiden (insbesondere die Bedingung des Eigentums an Anteilen).

 

Schließlich, nach umfassender Diskussion, stimmten die Boards dem Vorschlag eines Boardmitglieds zu, die Bedingung der Berichtseinheit mit der Bedingung des Eigentums an Anteilen zu verbinden. Für den Stab war die Streichung der Bedingung des rechtlich eigenständigen Unternehmens wichtig, da der Stab der Meinung war, dass eine solche Bedingung verhindern könne, dass einige Investmentgesellschaften die Ausnahme nutzen könnten. Andererseits zeigten sich einige Boardmitglieder äußerst besorgt hinsichtlich unbeabsichtigter Auswirkungen einer solchen Änderung. Ein Boardmitglied meinte sogar, dass eine solche Entscheidung dazu führen könnte, das das Konzept der rechtlichen Isolierbarkeit durch die Hintertür wieder eingeführt wird.

 

Die Boards entscheiden, verschiedene zusätzliche Vorschriften in die Liste der Bedingungen hinsichtlich der Klassifizierung als Investmentunternehmen aufzunehmen. Diese zusätzlichen Vorschriften enthielten eine explizite Bedingung in Bezug auf substanzielle Investitionen externer Anleger, ein Verbot, Call- und Put-Optionen zu nutzen, und eine bessere Beschreibung der Gruppe von Unternehmen, die als affiliierte Unternehmen des Unternehmens betrachtet werden können.

 

Die Boards erörterten außerdem ein Szenario, in dem das Mutterunternehmen direkt einen Anteil an einem Unternehmen hält (25%) und den Rest (75%) über Investmentgesellschaften, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die Boards erwogen, wie die Werte bei Konsolidierung angepasst werden können bzw. die Alternative, Investmentgesellschaften von der vorgeschlagenen Fair-Value-Ausnahme auszuschließen, wenn die übergeordnete Muttergesellschaft einen Teilanteil der Anlagen hält, die vom Investmentunternehmen gehalten werden. Schließlich kamen die Boards zu dem Schluss, dass sie die Auswirkungen der Fair-Value-Ausnahme bei Konsolidierungsanpassungen umfassender untersuchen müssen (beispielsweise innerkonzernliche Veräußerungen oder Kredite etc.).

 

Dennoch blieben verschiedene Boardmitglieder besorgt, dass die neuen Leitlinien Strukturierungsmöglichkeiten bieten und nicht das Ziel erfüllen würden, das der Board erwartet hätte.

 

Die Boards stellten außerdem klar, dass alle Investitionen, die die Kriterien erfüllen, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

 

Die Board erörterten auch die Auswirkungen auf die Bilanzierung durch die Mutter des Investmentunternehmens. Verschiedene Boardmitglieder unterstützten die Leitlinie, dass es einem Mutterunternehmen nicht gestattet ist, die Fair-Value-Bilanzierung für beherrschte Investitionsempfänger eines Tochterunternehmens, das ein Investmentunternehmen ist, im Konzernabschluss der Mutter beizubehalten. Diese Boardmitglieder waren der MEinung, dass nur eine solche Bedingung die Strukturierungsmöglichkeiten beseitigen würde.

 

Andererseits war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass es sachgerecht sein würde, die Bilanzierung für eine Tochtergesellschaft, die ein Investmentunternehmen ist, beizubehalten, wenn die Mutter verschiedene separate Tätigkeiten ausübt (also Bericht über die Anlagetätigkeit zum beizulegenden Zeitwert und Konsolidierung der betrieblichen Tätigkeit). Die Boards kamen überein, dass Informationen, die auf Ebene des Investmentunternehmens relevant und nützlich sind, dies auch auf Ebene der Mutter sein würden.

 

Schließlich stellten die Boards klar, dass das Engagement der Verwaltungsgesellschaft in der Führung des Investitionsempfängers (beispielsweise Vertretung im Aufsichtsrat) mit der Definition eines Investmentunternehmens im Einklang steht.

 

Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen, das vorher nicht als Investmentunternehmen angesehen wurde aber die überarbeitete Definition eines Investmentunternehmens erfüllt, die Auswirkungen der Änderung im Status ab dem Zeitpunkt berichten soll, zu dem es erstmalig die überarbeiteten Konsolidierungsvorschriften anwendet. Dies  soll als Anpassung der Gewinnrücklage in der Periode geschehen, in der die Änderung eintritt. Die Anpassung der Gewinnrücklage würde den Unterschied zwischen dem früheren Buchwert des Nettovermögens des Investitionsempfängers und dem beizulegenden Zeitwert des Investitionsempfängers zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen Konsolidierungsvorschriften darstellen.

 

Der Stab hielt fest, dass der IASB beabsichtige, einen begrenzten Entwurf der Leitlinien zu Investmentunternehmen herauszugeben. Obwohl der Board nicht offiziell abstimmte, deuteten mehrere Boardmitglieder an, dass sie den Entwurf ablehnen und eine alternative Sichtweise angeben würden.

 

Die Boards werden die Erörterungen zu Angabevorschriften auf einer späteren Sitzung fortsetzen.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 4. Mai 2010

 

Investmentgesellschaften – Angaben

 

Die Boards erörterten das Angabenpaket für Investmentgesellschaften. Die Boards kamen überein, dass eine Investmentgesellschaft zusätzlich zu den Informationen, die derzeit angegeben werden müssen (in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert nach IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben), auch angeben sollte, ob sie in irgendeiner Form finanzielle oder andere Unterstützung gegenüber einem seiner kontrollierten Investitionsempfänger geleistet hat, die sie zu leisten vorher nicht vertraglich nicht verpflichtet war.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass eine Investmentgesellschaft die Art und den Umfang jeglicher bedeutender Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit seiner Investitionsempfänger, Mittel an die Investmentgesellschaft zu übertragen, angeben soll.

 

Die Boards erörterten den Vorschlag, die Angabe der neuesten verfügbaren zusammengefassten Finanzinformationen für einzeln wesentliche beherrschte Investitionsempfänger zu fordern, die sonst konsolidiert worden wären. Die Boards lehnten die vorgeschlagene Angaben ab, da sie darauf hinwiesen, dass, wenn der beizulegende Zeitwert die relevanteste Angabe sei, der beizulegende Zeitwert auch das Merkmal sein solle, das angegeben wird. Da es oft eine Berechnung des beizulegenden Zeitwerts auf der dritten Hierarchieebene wäre, würden zusätzliche Angaben in Bezug auf die Berechnung zu leisten sein.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass die Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Personen und Unternehmen in diesem Szenario zur Anwendung kommen sollten, weil sie nicht abgeschafft würden. Die Boards stimmten dem zu.

 

Die Boards diskutierten ferner zusätzliche Angaben, die derzeit nach US-GAAP für Investmentgesellschaften gefordert werden. Diese Vorschriften nach US-GAAP sind freistehende Anforderungen für Investmentgesellschaften, wohingegen nach IFRS die Ausweis- und Angabevorschriften aller anderen IFRS auf Investmentgesellschaften anzuwenden seien. Der IASB bat den Stab, einen ausführlichen Vergleich der Anforderungen nach US-GAAP mit jenen durchzuführen, die derzeit nach IFRS gefordert werden. Die Boards werden diesen Sachverhalt auf einer der folgenden Sitzungen erneut erörtern.

 

Angaben für Tochterunternehmen und nicht konsolidierte strukturierte Gesellschaften

 

Die Boards setzten ihre Erörterung über ein Angabenpaket für Tochterunternehmen sowie für nicht konsolidierte strukturierte Gesellschaften fort. Die Boards begannen mit einer Diskussion des grundlegenden Angabeprinzips. Nichtsdestotrotz wurde bald klar, dass die Boards mit dem vorgeschlagenen Prinzip nicht einverstanden waren, weil sie der Ansicht waren, dass strukturierte und operative Gesellschaften sowie konsolidierte und nicht konsolidierte Unternehmen miteinander vermischt werden. Die FASB-Mitglieder meinten, dass man das in Standard Nr. 167 enthaltene Prinzip als Grundlage nehmen solle. Die Boards werden das Prinzip auf der nächsten Boardsitzung erneut anschauen.

 

Zu den spezifischeren Angaben verständigten sich die IASB-Mitglieder vorläufig darauf, eine Angabe der Liste einzeln wesentlicher Tochterunternehmen zu fordern, die den Namen, das Land der Domizilierung sowie den Anteilsbesitz und zusammengefasste Finanzinformationen umfasst. Den FASB-Mitglieder widerstrebte es, derartige Angaben zu fordern.

 

Mit Blick auf nicht konsolidierte strukturierte Gesellschaften entschieden die Boards, dass eine Berichtseinheit dann in eine nicht konsolidierte Einheit, die für Angabezwecke relevant ist, involviert ist, wenn sie Renditeschwankungen der Einheit ausgesetzt ist.

 

Die Boards erörterten, ob sich die Angabevorschriften für nicht konsolidierte Gesellschaften nur auf das Engagement einer Berichtseinheit mit Einheiten beziehen sollten, die die Berichtseinheit bedeuteten Renditeschwankungen aussetzt. Vielen Boardmitgliedern war bei der Einfügung des Wortes 'bedeutend' unwohl. Die FASB-Mitglieder meinten, dass die Bezugnahme auf 'bedeutend' in den US-GAAP unlängst gestrichen worden sei. Die Boards verständigten sich vorläufig darauf, sich im nächsten zu veröffentlichenden Dokument nicht auf 'bedeutend' zu beziehen. Der IASB bat den FASB um Erkundung der Praktikabilität dieser Änderung unter US-GAAP. Auf Grundlage einer solchen Erkundung würden die Boards den Sachverhalt auf einer der nächsten Sitzungen erneut diskutieren.

 

Nach einer kurzen Diskussion verständigte sich der IASB darauf, eine Angabe zum Ergebnis aus dem Engagement mit strukturierten Gesellschaften zu fordern, die die Berichtseinheit aufgesetzt oder deren Gründung unterstützt hat, sowie den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte, die von diesen strukturierten Gesellschaften zu dem Zeitpunkt angesetzt haben, zu dem diese strukturierten Gesellschaften eingerichtet wurden. Diese beiden Angaben würden unabhängig davon gefordert, ob die Vermögenswerte der strukturierten Gesellschaften von einem fremden Dritten erworben wurden.

 

Der FASB stimmte diesem Angabeerfordernis nicht zu, da man der Ansicht war, dass es durch das allgemeine Angabeprinzip abgedeckt werden sollte.

 

Die Boards verständigten sich darauf, dass weitere spezielle Angaben gemeinsam mit der allgemeinen Zielsetzung von Angaben auf einer künftigen Sitzung erörtert werden sollen. Insbesondere sähen es die Boards gern, wenn der Stab die Frage anginge, wann Angaben zu Finanzinstrumenten relevant seien und wann die Leitlinien zur Konsolidierung anzuwenden wäre. Einige Boardmitglieder fühlten sich unwohl damit, solche Angaben bei normalen Handelsbeziehungen vorzuschreiben (wie einer Versicherungspolice oder einer Bankgarantie).

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)

 

Restant: Bilanzierung durch das Mutterunternehmen eines Investmentunternehmens

 

Der IASB kam überein, dass der IFRS zur Konsolidierung sich der Situation widmen würde, in der ein beherrschter Investitionsempfänger eines konsolidierten Investmentunternehmens ein Eigenkapitalanteil am endgültigen Mutterunternehmen hält. Derzeit würden nach den IFRS die Anteile, die vom Investitionsempfänger am Mutterunternehmen gehalten werden, als eigene Eigenkapitalinstrumente im Konzernabschluss der Mutterunternehmens erfasst. Ob diese Verfahrensweise beibehalten werden sollte, wenn der Investitionsempfänger zu beizulegenden Zeitwert bilanziert wird, war unklar. Der FASB wollte sich dieses Sachverhalts nicht gesondert annehmen: Seiner Meinung nach gibt es nach US-GAAP Leitlinien, und aus den Tatsachen und Umständen würde sich die richtige bilanzielle Behandlung ergeben.

 

In einer ergänzenden Abstimmung kam der IASB überein (12 Ja-Stimmen), dass das Mutterunternehmen eines Investmentunternehmens alle beherrschten Investitionsempfänger konsolidieren würde, auch diejenigen, die von Tochtergesellschaften eines Investitionsunternehmens gehalten werden. Die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert, die von der Tochtergesellschaft des Investitionsunternehmens auf ihre Anteile am Mutterunternehmen anwendet, würde verboten, wenn das Mutterunternehmen seinen konsolidierten Abschluss erstellt.

 

Vertreterbeziehungen: Regulierte Fonds

 

Die Boards erörterten die zu treffenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der angemessene Konsolidierung, wenn ein Fonds, der verwaltet wird, eng von Gesetzen oder Verordnungen bestimmt wird, die sicherstellen sollen, dass der Fonds zum besten Nutzen aller Anleger verwaltet wird.

 

Die Boards erörterten ein Beispiel, in dem eine Berichtseinheit einen Investmentfonds einrichtet und als Fondsmanager auftritt, der Anteile an dem Fonds an externe Anleger verkauft. Obwohl Obwohl der Fondsmanager die Art des Fonds bestimmt, werden die Parameter des Fonds, die die Arbeit des Fondmangers bestimmten, per Regulierung vorgegeben.

 

Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig überein, dass Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Fondsmanagers, die diesem per Gesetz oder Verordnung auferlegt werden, diesen nicht davon abhalten, den Fonds zu kontrollieren (weshalb er ihn zu konsolidieren hat).

 

Separate Darstellung / Übergangsleitlinien

 

Die Boards hatten keine Zeit, Papiere zu erörtern, die den Fragen galten, ob bestimmte oder alle der Elemente eines konsolidierten Unternehmens getrennt von den anderen Elementen im Konzernabschluss klassifiziert werden müssen oder dürfen, und wie die vorgeschlagenen Übergangsleitlinien aussehen sollen, wenn eine Berichtseinheit beim Übergang auf den Neuen Standard zur Konsolidierung zu dem Schluss kommt, dass entweder die Konsolidierung eines vorher nicht konsolidierten Unternehmens oder die Aufgabe der Konsolidierung eines vorher konsolidierten Unternehmens sachgerecht ist. Diese Papiere werden von den Boards getrennt erörtert, und nur wenn die erzielten Schlussfolgerungen abweichen, werden sie auf einer gemeinsamen Sitzung erörtert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010

 

Investmentunternehmen: Folgeänderungen an IAS 28 und IAS 31

 

Der Board erörterte die Entscheidung, eine Fair-Value-Ausnahme von der Konsolidierung für Investmentunternehmen für assoziierte Unternehmen und Joint Ventures zu gewähren.

 

Die meisten Boardmitglieder waren der Meinung, dass die bestehenden Ausnahmen von Anwendungsbereich für Investmentfonds, Investmentgesellschaften, anlagegebundene Versicherungsfonds und Wagniskapitalgesellschaften bezüglich der Verwendung des beizulegenden Zeitwerts in IAS 28 und IAS 31 an die Entscheidung zu Investmentunternehmen angepasst werden sollte. Der Board hielt fest, dass zwei Sätze von Ausnahmen kompliziert und verwirrend sein würden. Dennoch wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, dass die Ausnahme für Investmentunternehmen den Kreis der Unternehmen, die Nutzen aus der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert im Gegensatz zu den gegenwärtigen Vorschriften ziehen könnte, einengen würde. Insbesondere wurden Bedenken hinsichtlich der Behandlung von anlagegebundenen Versicherungsfonds erhoben, die normalerweise nicht als Berichtseinheiten fungieren. Der Board bat den Stab, die Auswirkungen der Einschränkung des Kreises der Unternehmen in diesem Zusammenhang zu untersuchen. Ungeachtet der weiteren Untersuchungen entschied der Board vorläufig, die vorgeschlagenen Kriterien für ein Investmentunternehmen, die im Konsolidierungsprojekt entwickelt worden sind, aufzunehmen und mit ihnen die Aufzählung der unternehmen in den Anwendungsparagraphen von IAS 28 und IAS 31 zu ersetzen, die von der Fair-Value-Ausnahme profitieren.

 

Der Board erörterte des Weiteren die Auswirkungen der am vorigen Tag getroffenen Entscheidung zur Bilanzierung durch die Mutter des Investmentunternehmens. Der Board entschied, dass im Einklang mit den Leitlinien, die im Konsolidierungsprojekt vorgeschlagen worden sind, normale Regeln für die Bewertung von assoziierten unternehmen und Joint Ventures gelten sollten (also Umkehrung der Zeitwertbewertung, wenn die Mutter nicht selbst ein investmentunternehmen ist).

 

Schließlich bestätigte der Board seine Entscheidung, dass die Teilanwendung des beizulegenden Zeitwerts für die Bewertung von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures gestattet sein würde (anders gesagt: unterschiedliche Bewertungsgrundlagen können auf Teile einer Beteiligung an einem assoziierten unternehmen oder einem Joint Venture angewendet werden, wenn ein Teil der Beteiligung für die Fair-Value-Ausnahme in Frage kommt). Dennoch fühlten sich einige Boardmitglieder ausgesprochen unwohl angesichts dieses Ergebnisses.

 

Investmentunternehmen: Erstmalige Anwendung 2011

 

Der Board erörterte die Bitte aus einem Rechtskreis, in dem von Unternehmen am 1. Januar 2011das erste Mal verlangt werden wird, ihre Abschlüsse nach IFRS zu erstellen, eine vorübergehende Ausnahme von den gegenwärtigen Vorschriften zu gewähren, Beteiligungen an Unternehmen die Investmentunternehmen ähneln, wie sie im Konsolidierungsprojekt definiert werden, zu konsolidieren und sie stattdessen zum beizulegenden Zeitwert erfassen zu dürfen. Nach den bestehenden lokalen Vorschriften sind diese Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der Board zeigte einiges Verständnis für die Bitte, da nach den gegenwärtigen IFRS-Vorschriften diese Unternehmen die Investmentunternehmen bei Übernahme der IFRS konsolidieren müssten aber nach Fertigstellung der Leitlinien zu Investmentunternehmen dies wieder auf den beizulegenden Zeitwert zurückändern müssten. Dennoch wies der Board darauf hin, dass die Leitlinien zu Investmentunternehmen noch nicht fertiggestellt sind, und solche Ausnahmeleitlinien würden einige Entscheidungen vorwegnehmen, was nicht im Einklang mit dem Konsultationsprozess steht. Darüber hinaus war der Board der Meinung, dass es sich um eine aufsichtliche Frage handele und dass eine lokale Regulierungsbehörde sich ihrer statt des Boards widmen solle. Daher entschied sich der Board, sich dieser Frage nicht anzunehmen.

 

Der Board erörterte das Paket von Entscheidungen in Bezug auf Investmentunternehmen, das erneut zur Stellungnahme veröffentlicht wird. Zwei Boardmitglieder gaben zu erkennen, dass sie eine alternative Sichtweise angeben wollten, und weitere drei Boardmitglieder erwägen diese Möglichkeit.

 

Entwurf ED 10: Übergangsbestimmungen

 

Der Board erörterte die allgemeinen Übergangsvorschriften für den neuen Konsolidierungsvorschlag. Der Board entschied, dass die neuen Vorschriften für die Konsolidierung rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 angewendet werden sollen (es ist also anzunehmen, dass die Unternehmen schon immer konsolidiert wurden). Dennoch hielt der Board fest, dass eine vollständige rückwirkende Anwendung in manchen Fällen eine nachträgliche Beurteilung erfordern könnten, wenn die beizulegenden Zeitwerte zum Erwerbszeitpunkt nicht zur Verfügung standen. Der Board entschied daher, dass die neu konsolidierten Unternehmen die Berechnung verwenden sollten, die beim Erwerb erstellt wurden (beispielsweise erforderlich für die Bilanzierung des erworbenen Unternehmens als assoziiertes Unternehmen waren). Für Fälle, in denen solche Berechnungen nicht erstellt wurden, entschied der Board eine Ausnahme aufgrund von Undurchführbarkeit zu gewähren, um nachträgliche Beurteilungen zu vermeiden. Der Board kam überein, dass in dem Fall die Erwerbsmethode in der laufenden Berichtsperiode verwendet werden solle.

 

Der Board entschied außerdem, eine vorzeitige Anwendung der Konsolidierungsleitlinien zuzulassen.

 

Separate Darstellung

 

Der Board erörterte, ob eine separate Klassifizierung der Elemente eines konsolidierten Unternehmens im konsolidierten Abschluss der Berichtseinheit gefordert werden solle. Unter US-GAAP ist gefordert, dass eine Berichtseinheit im Hauptteil der Bilanz diejenigen Vermögenswerte einer konsolidierten Zweckgesellschaft separat klassifiziert, die nur dazu genutzt werden können, Verbindlichkeiten der konsolidierten Zweckgesellschaft zu begleichen. Das gleiche gilt für solche Verbindlichkeiten einer konsolidierten Zweckgesellschaft, über die Kreditgeber (oder Inhaber von Nutzungsrechten) nicht auf den allgemeinen Kredit der Berichtseinheit zurückgreifen können. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass diese Vorschrift nicht mit dem Konzept einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit in einem konsolidierten Abschluss steht. Diese Mitglieder argumentierten, dass solche Vorschriften der Hauptteil des Abschlusses verstopfen und keine nützlichen Informationen liefern würden. Einige Boardmitglieder waren jedoch im Gegenteil dazu der Meinung, dass solche Angaben für Nutzer sinnvoll sein könnten.

 

Da die meisten Boardmitglieder der Meinung waren, dass die US-GAAP-Vorschriften zu belastend seien, bat der Board den Stab, zu erwägen, ob eine Angabe in den Angaben zu Beschränken auf den Vermögenswerten diesem Zweck genügen könnten. Der Board wird den Sachverhalt mit dem FASB auf der nächsten Boardsitzung erörtern.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 1. Juni 2010

 

Angabeprinzipien

 

Die Boards erörterten Vorschläge des Stabs für die Angabeprinzipien, die das Angabeziel bewirken könnten, das auf einer früheren Sitzung vereinbart worden war. Die vorgeschlagenen Angabeprinzipien waren die folgenden:

 

bullet a. Die bedeutenden Ermessensentscheidungen und Annahmen (und Änderungen, die an diesen Ermessensentscheidungen und Annahmen vorgenommen wurden), die vom Unternehmen bei der Bestimmung der Frage vorgenommen wurden, ob es ein anderes Unternehmen beherrscht (oder nicht beherrscht), und/oder hinsichtlich der Frage, ob es in einer Zweckgesellschaft engagiert ist.
bullet b. Den Anteil, den die nicht beherrschenden Anteile des Unternehmens bei den Aktivitäten des Konzerns spielen.
bullet c. Die Auswirkungen der Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Berichtseinheit, die Vermögenswerte der konsolidierten Unternehmen zu  nutzen und zu verwenden oder deren Schulden zu begleichen, als Ergebnis der Frage, wo die Vermögenswerteund Schulden im Konzern gehalten werden.
bullet d. Die Art von und die Veränderungen in den Risiken, die im Zusammenhang mit der Beherrschung der Berichtseinheit der strukturierten Unternehmen oder dem Engagement in unkonsolidierten strukturierten Unternehmen stehen.

 

Keines des Angabeprinzipien erfuhr allgemeine Zustimmung. Punkt (a) wurde kritisiert, weil verschiedene Boardmitglieder der Meinung waren, dass der Teil "und/oder hinsichtlich der Frage, ob es in einer Zweckgesellschaft engagiert ist" falsch am Ort sei: damit würde Konsolidierung mit den besonderen Herausforderungen verwechselt, die strukturierten Unternehmen gelten. Einige FASB-Mitglieder waren besorgt, dass (a) nicht sachgerecht sei, wenn  es um die Beurteilung von Mutterunternehmen alleine ginge.

 

Punkt (b) wurde kritisiert, weil in dem erläuternden Text, der dem Vorschlag beigegeben war, der Stab vorgeschlagen hatte, dass von der Berichtseinheit gefordert werden solle, den proportionalen Anteil der nicht beherrschenden Beteiligung an den Dividenden anzugeben, die für jede einzelne Tochtergesellschaft gezahlt werden. Die IASB-Mitglieder zeigten sich insbesondere besorgt, dass in Rechtskreisen, in denen nicht beherrschende Anteile in Konzernen der Normalfall sind, die Angaben sowohl umfangreich als auch im Grunde bedeutungslos sein würden. Darüber hinaus war unklar, ob nicht beherrschende Anteile auf Einzelunternehmensebene oder auf Konzernebene auf ihre Wesentlichkeit geprüft werden sollten. Analysten in beiden Boards betonten, dass die Nutzer an den Auswirkungen der nicht beherrschenden Anteile auf die Möglichkeit der Berichtseinheit interessiert wären, Nutzen im Konzern zu ziehen.

 

Ähnliche Bedenken bestanden in Bezug auf (c). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Gesellschaftssitz von Tochterunternehmen eine wichtige Information sei, da es den Adressaten oft einen Hinweis geben würde hinsichtlich der Möglichkeiten eines Unternehmens, Erträge rückzuführen.

 

Punkt (d) wurde jedoch am meisten kritisiert, da dort gefordert wurde, "Engagement in unkonsolidierten strukturierten Unternehmen" darzulegen. Die Boardmitglieder verstanden die Absicht, sie gehöre aber nicht in einen Standard, der auf konsolidierte unternehmen ausgerichtet sei.

 

Ohngeachtet dieser Kritiken war der IASB der Meinung, dass die Angaben in Bezug auf nicht konsolidierte Anteile am besten in IFRS 7 gehörten - ohne weitere Risikoangaben. Der Stab warnte den Board jedoch davor, dass IFRS 7 eine leicht andere Perspektive einnehme und dass, im Rahmen der Einbindungsaktivitäten dem Stab gesagt worden sei, dass die rechtlichen Perspektiven in (d) auch wichtig seien.

 

Im Endeffekt stimmten die Boards nicht über die Angabeziele ab, aber gingen dazu über, eine Reihe bestimmter Sachverhalte zu erörtern, die als Restanten identifiziert worden waren.

 

Angaben – Restanten

 

Grundlage der Beherrschung

 

Die Boards verständigten sich darauf, dass, wenn eine Berichtseinheit eine bedeutende Investition in eine Einheit getätigt hat, sie aber zu dem Schluss kommt, dass sie nicht die Macht besitzt, die Tätigkeiten der anderen Einheit zu lenken, sie die ihrer Schlussfolgerung zugrundeliegenden Fakten und Umstände anzugeben hat.

 

Mindestens ein IASB-Mitglied war besorgt, dass diese Angabe eine Grundlage für ein Anzweifeln der Beurteilungen biete, zu der die Geschäftsleitung in schwierigen Situationen gekommen sei.

 

Die Anteile, die nicht kontrollierte Einheiten an den Tätigkeiten des Konzerns halten

 

Die Boards erörterten, ob die Berichtseinheit im Hinblick auf Tochterunternehmen mit nicht-kontrollierenden Anteilen, die einzeln betrachtet wesentlich für die Berichtseinheit sind, Folgendes angeben sollte:

 

bullet den Namen;
bullet das Land, in dem es registriert ist oder seinen Sitz hat;
bullet der gehaltenen Eigenkapitalanteil und, falls abweichend, den Anteil der gehaltenen Stimmrechte; sowie
bullet zusammengefasste Finanzinformationen.

 

Die Boardmitglieder stellten fest, dass die Information zum Sitz des Unternehmen in multinationalen Konzernen sehr wichtig sei. Es bestanden Bedenken hinsichtlich des Ausmaßes der Aufgliederung, die damit verbunden sei, und dem Umstand, dass dies mit den nach IFRS 8 Geschäftssegmente geforderten Angaben konfligieren könne.

 

Andere IASB-Mitglieder waren hinsichtlich der Vorschrift besorgt, zusammengefasste Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen; sie fragten sich, ob eine derartige Vorschrift überhaupt operabel sei und nützliche Informationen bereitstelle. Was diesen Boardmitgliedern am wichtigsten schien, waren Informationen über Beschränkungen bei Vermögenswerten, Schulden und Zahlungsströmen. Diese Art Information sei eher im Rahmen von IFRS 8 untergebracht.

 

Ein anderes IASB-Mitglied zeigte sich besorgt, ob der dritte Punkt operabel sei, insbesondere mit Blick auf die Eigentumsanteile an strukturierten Einheiten.

 

Die FASB-Mitglied waren grundsätzlich anderer Meinung und waren eher besorgt hinsichtlich der Beschränkungen innerhalb des Konzerns im Allgemeinen, losgelöst davon, ob nicht kontrollierte Einheiten beteiligt seien.

 

Über den Vorschlag wurde nicht abgestimmt. Die Mitglieder beider Boards mit einem Analystenhintergrund wurden beauftragt, gemeinsam mit dem Stab überarbeitete Angaben auszuarbeiten, die auf das Wohlgefallen der Boards treffen.

 

Risikoangaben zu konsolidierten Einheiten

 

Die Boards kamen überein, dass eine Berichtseinheit die Bedingungen einer Vereinbarung anzugeben hat, nach der diese dazu gezwungen sein könnte, finanzielle Unterstützung gegenüber einer jedweden konsolidierten Einheit zu leisten (z.B. Liquiditätsvereinbarungen und Verpflichtungen, Vermögenswerte zu erwerben); dies schließt Ereignisse oder Umstände ein, die die Berichtseinheiten Verlusten aussetzen könnte. Dies würde eine Fortführung der gegenwärtig nach US-GAAP bestehenden Vorschrift bedeuten (die bei konsolidierten strukturierten Einheiten Anwendung findet).

 

Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, an denen die Berichtseinheit beteiligt ist

 

Die Boards verständigten sich darauf, von einer Berichtseinheit die Angabe eines Vergleichs des Buchwerts der Vermögenswerte und Schulden der Berichtseinheit, die sich auf deren Engagement mit nicht konsolidierten strukturierten Einheiten beziehen, mit der maximalen Risikoposition der Berichtseinheit zu verlangen. Die Angabe wäre ähnlich jener in US-GAAP, auch wenn die US-amerikanische Vorschrift einen abweichenden Anwendungsbereich hat.

 

Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die die Berichtseinheit aufgesetzt oder gesponsert hat

 

Die Boards verständigten sich darauf, dass eine Berichtseinheit verpflichtet werden sollte, Erträge aus seinem Engagement mit nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die es gesponsert hat, anzugeben.

 

Ein Vorschlag des Stabs, wonach eine Berichtseinheit zudem den Buchwert der Vermögenswerte, die von diesen strukturierten Einheiten zu dem Zeitpunkt gehalten haben, zu dem die strukturierten Einheiten gegründet wurden, angeben sollte, wurde zu weiteren Untersuchungen an den Stab zurückverwiesen.

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 1. Juni 2010

 

Angaben – Investmentgesellschaften

 

Der IASB erörterte, ob man Investmentgesellschaften vorschreiben soll, eine Angabe vergleichbar jener zu leisten, wie sie gegenwärtig nach US-GAAP vorgeschrieben ist: eine Aufstellung über die wichtigsten finanziellen Punkte. In dieser Aufstellung wird das Anlageergebnis je Aktie, das realisierte und das unrealisierte Bewertungsergebnis je Aktie, Ausschüttungen an die Anteilseigner, Ausgabeaufschläge, Rücknahmegebühren, Zahlungen durch Dritte, das Verhältnis von Aufwendungen zu Nettoanlageergebnis, die Gesamtrendite sowie Kapitalverpflichtungen dargestellt.

 

Der Stab konzedierte, dass die Vorschriften nach US-GAAP in die US-GAAP im Wege von AICPA-Leitlinien eingeflossen seien, die wiederum Auslegungen des Gesetzes über die Investmentgesellschaften von 1940 sind. Ein Boardmitglied meinte, dass er dem Vorschlag nicht übermäßig enthusiastisch gegenüberstehe, ihn aber im Geist der Annäherung unterstützen würde.

 

Andere Boardmitglieder sprachen sich für den Vorschlag aus; sie meinten, dass nordamerikanische Analysten die Aufstellung über die wichtigsten finanziellen Punkte als 'wichtiger' ansähen als die Information zum Ergebnis je Aktie, die im Abschluss zur Verfügung gestellt werde.

 

Nach kurzer Erörterung verständigte sich der Board darauf, dass eine Investmentgesellschaft eine Aufstellung über die wichtigsten finanziellen Punkte angeben solle. In der Aufstellung würden das Anlageergebnis je Aktie, das realisierte und das unrealisierte Bewertungsergebnis je Aktie, Ausschüttungen an die Anteilseigner, Ausgabeaufschläge, Rücknahmegebühren, Zahlungen durch Dritte, das Verhältnis von Aufwendungen zu Nettoanlageergebnis, die Gesamtrendite sowie Kapitalverpflichtungen dargestellt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010

 

im letzten Schritt zum Konsolidierungsstandard erörterte der Board verschiedene aufgeworfene Angabesachverhalte. Ein Punkt bezog sich auf die Angaben für strukturierte Einheiten und die Frage, warum diese Angaben nicht für Risikopositionen aus allen Unternehmen statt nur für strukturierte Einheiten Anwendung finden sollen. Auch wenn der Stab zustimmte, dass diese Angaben für alle Unternehmen relevant sein könnten, könnte die Aufnahme der Angabevorschrift für alle Unternehmen dazu führen, dass der Anwendungsbereich des Standards ausgeweitet und dessen Herausgabe verzögert wird. Der Board verständigte sich darauf, die Angaben lediglich für Beziehungen zu strukturierten Einheiten zu fordern.

 

Ein weiterer Punkt, zu dem Bedenken geäußert wurden, betraf die Frage, ob diese Angabevorschriften für strukturierte Einheiten breiter seien als diejenigen, die nach US-GAAP gefordert seien. Der Stab führte eine Überprüfung der vorgeschlagenen Angabevorschriften mit denen, die nach ASU 2009-17 (FAS 167) gefordert werden, und Erkundungsaktivitäten bei US-amerikanischen Adressaten durch. Die Untersuchung ergab, dass, obgleich es kleinere Unterschiede aufgrund der Definitionen von "strukturierten Einheiten" versus "Unternehmen mit schwankender Beteiligung" oder "Beteiligungen" versus "variablen Anlagen" gebe, die Angabevorschriften im Wesentlichen vergleichbar sind und US-amerikanische Adressaten im Allgemeinen mit dem Anwendungsbereich der Angaben einverstanden waren. Der Board verständigte sich darauf, mit den Angaben wie vorgeschlagen fortzufahren.

 

Im Juni 2010 hatte sich der Board darauf geeinigt, eine Zielsetzung zu den Angaben aufzunehmen, wonach Abschlüsse Informationen enthalten müssen, die den Nutzern dabei helfen, die Auswirkungen nicht-kontrollierender Anteile des Unternehmens zu verstehen. Der Stab hatte vorgeschlagen, die Zielsetzung zu den Angaben um eine spezielle Angabe ähnlich jener vorzuschlagen, die in ED 9 Gemeinsamen Vereinbarungen vorgeschlagen worden war und die den Namen des Tochterunternehmens, das Land der Domizilierung, die Methode für die Zuordnung von Ergebnissen sowie zusammengefasste Finanzinformationen für das Tochterunternehmen beinhalten (unter Beachtung einer Wesentlichkeitsschwelle für die Ausarbeitung dieser Angaben). Der Board stimmte den vom Stab vorgeschlagenen Angaben zu.

 

Der Stab hatte zudem weitere Angaben für nicht konsolidierte strukturierte Einheiten vorgeschlagen, bei denen das Berichtsunternehmen als Sponsor auftritt, zum Berichtsstichtag jedoch kein anhaltendes Engagement mehr hat. In diesen Fällen würde das Berichtsunternehmen jedwedes Einkommen angeben, das es aus seiner Tätigkeit als Sponsor bezogen hat, sowie den Buchwert jedweder während der Perioden an die strukturierte Einheit übertragenen Vermögenswerte (Buchwert zum Zeitpunkt, zu dem die Übertragung vorgenommen wurde). Der Board stimmte den vom Stab vorgeschlagenen Angaben zu.

 

Der Board stimmte sodann dafür, dass der Stab im Vorfeld der Abstimmung mit der Ausarbeitung eines endgültigen Konsolidierungsstandards und eines endgültigen Standards zu Angaben voranschreiten darf (einschließlich der Angaben zu Gemeinschaftsunternehmen, assoziierte Unternehmen, etc.) sowie mit der Ausformulierung eines Standardentwurfs zu Investmentunternehmen.

 

 

September 2010: Arbeitsentwurf des demnächst erscheinenden IFRS zur Konsolidierung

 

Der IASB stellt auf seiner Internetseite einen Arbeitsentwurf des demnächst erscheinenden IFRS zur Konsolidierung zur Verfügung, der die vorläufigen Entscheidungen widerspiegelt, die vom Board bis dato gefällt wurden. Der Arbeitsentwurf wurde vom Stab des IASB im Rahmen des Projekts zur Ersetzung von IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS und SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften durch einen einzigen Standard zur Konsolidierung erstellt. Der Arbeitsentwurf spiegelt die gesammelten vorläufigen Entscheidungen des Boards wieder, die bis einschließlich der Boardsitzung im Mai 2010 gefällt wurden. Die Erörterungen des Boards sind abgeschlossen, es muss nur noch das Datum des Inkrafttretens des demnächst erscheinenden IFRS festgelegt werden. Die vorläufig gefällten Entscheidungen jedoch können noch geändert werden, bevor der Board den endgültigen Standard zur Konsolidierung herausgibt.

Der US-amerikanische Standardsetzer FASB wird am 25. Oktober 2010 öffentliche Gesprächsrunden abhalten, um Meinungen seiner Anwender einzuholen, die dem FASB bei der Entscheidung helfen sollen, ob mit einem Entwurf fortgefahren werden soll, der mit den vom IASB veröffentlichten Vorschriften im Einklang stehet.

Weitere Informationen:

bullet Arbeitsentwurf des demnächst erscheinenden Standards zur Konsolidierung (in englischer Sprache, 1,08 MB)

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2010

 

Rückmeldungen von den Gesprächsrunden des FASB

 

Der Stab des IASB stellte dem IASB eine Zusammenfassung der Rückmeldungen vor, die bei den beiden öffentlichen Gesprächsrunde des FASM am 22. November 2010 eingesammelt worden waren. Die Gesprächsrunden des FASB bestanden aus einer Morgenrunde für Unternehmen, die keine Finanzinstitute sind, und einer Nachmittagsrunde für Vertreter von Finanzinstituten (im Wesentlichen Vermögensverwalter), wobei die Teilnehmer Ersteller, Prüfer und Analysten umfassten.

 

Die Analysten unterstützten allgemein ein Modell, dass mehr Konsolidierung erforderte, sie gaben aber auch an, dass sie im Endeffekt mehr interessiert darin seien, zusätzliche Angaben zu Konsolidierungsentscheidungen zu erhalten.

 

Die Teilnehmer an den Gesprächsrunden drückten Bedenken hinsichtlich der IASB-Borschläge im Hinblick auf den Ansatz über die "Möglichkeit" der Beherrschung aus. Insbesondere galten diese Bedenken Situationen, in denen ein Anteilseigner weniger als 50% der Stimmrechte eines Investitionsempfängers hält und keine anderen vertraglichen Rechte besitzt, die Beherrschung nahelegen könnten, aber dennoch als Beherrschung habend angesehen werden könne, da die anderen Anteilseigner inaktiv seien. Andere Bedenken hinsichtlich des Beherrschungsprinzips galten der Vorschrift für Anleger, Beherrschung erneut auf Grundlage von Faktoren einzuschätzen, die außerhalb der Kontrolle des Anlegers liegen. Dennoch waren einige Teilnehmer der Meinung, dass die Probleme unter de-facto-Beherrschung wahrscheinlich in den Vereinigten Staaten von weniger Belang seien als in anderen Rechtskreisen der Welt.

 

Ein anderer Beriech, in dem die Teilnehmer der Gesprächsrunden Bedenken ausdrückten, waren potenzielle Stimmrechte (also nicht ausgeübte Optionen oder wandelbare Instrumente). Die Teilnehmer zeigten sich insbesondere besorgt, dass Veränderungen in der Bewertung solcher Instrumente (also Verschiebungen in das Geld oder aus dem Geld) von Periode zu Periode Auswirkungen auf die Konsolidierungsschlussfolgerungen haben könnten.

 

Die Teilnehmer der Gesprächsrunden unterstützten allgemein die Leitlinien in Bezug auf Prinzipal und Agent, aber forderten zusätzliche Leitlinien und erläuternde Beispiele, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Bereiche innerhalb der Prinzipal-Agenten-Beziehung, die am ehesten Klarstellung erforderten seien 1) wie die Möglichkeit, Entscheidungen zu fällen, einzuschätzen sei, wenn Gesetze oder Verordnungen dieser Beschränkungen auferlegten oder wenn fortlaufend Entscheidungen notwendig seien, 2) wie Liquidierungsrechte einzuschätzen seien und 3) wie Entlassungsrechte, die vom Vorstand ausgeübt werden könnten, einzuwerten seien.

 

Der IASB kam überein, die bestehenden Vorschläge in Bezug auf den Ansatz über die Möglichkeit der Beherrschung und der potenziellen Stimmrechte beizubehalten. Man einigte sich allerdings auch darauf, klarstellende Formulierungen in den endgültigen Standard aufzunehmen, um zu versuchen, sich einiger der vorgetragenen Bedenken anzunehmen. Zum Thema der Möglichkeit der Beherrschung wird in der Grundlage für Schlussfolgerungen des neuen Standards folgendes erwähnt werden: 1) die regulatorischen und Wertpapiervorschriften eines jeweiligen Rechtskreises haben Einfluss auf die Rechte der Anteilseigne rund 2) ein Anleger berücksichtigt alle zur Verfügung stehenden Hinweise, aber er sucht nicht endlos nach Hinweisen auf Beherrschung; in Ermangelung von Hinweisen auf Beherrschung, wird nicht automatisch von Beherrschung ausgegangen. Zum Thema potenzieller Stimmrechte wird im Standard klargestellt werden, dass Veränderungen in den Marktbedingungen, den wirtschaftlichen Gegebenheiten eines Unternehmens oder anderen Gegebenheiten, die spezifisch für das Unternehmen sind und von Marktgegebenheit bestimmt werden, nicht notwendigerweise die Schlussfolgerung auf Konsolidierung ändern würden und dass der Zweck und die Absicht sowohl hinter dem Engagement des Unternehmens als auch des Anlegers in Erwägung gezogen werden sollten, wenn Beherrschung bestimmt wird.

 

Der IASB kam außerdem überein, Anwendungsbeispiele zu den Prinzipal-Agenten-Leitlinien aufzunehmen, die auf den Beispielen aufbauten, die in früheren IASB-Sitzungen erörtert worden seien. Dies sollte Bedenken in Bezug auf die Fähigkeit, Entscheidungen zu fällen, wenn aufsichtliche oder rechtliche Beschränkungen vorliegen, entgegenkommen. Der IASB beabsichtigt außerdem, klarzustellen, dass die Berücksichtigung des Zwecks und der Anlage eines Unternehmens jegliche Rechte beinhalten würde, die der Unternehmensführung von ihren Anlegern zugestanden würden, und dass Liquidierungsrechte auf eine ähnliche Wiese berücksichtigt würden wie Entlassungsrechte.

 

Ein IASB-Mitglied fragte den FASB, was dessen Absichten in Bezug auf das Konsolidierungsprojekt seien. Der Stab des FASB bestätigte dessen Absicht, Anfang 2011 einen Entwurf herauszugeben, nachdem der endgültige IASB-Standard veröffentlicht worden ist. Der FASB wird das Thema Konsolidierung während einer Sitzung im Januar erörtern, um zu Schlussfolgerungen in Bezug auf die Vorschläge im Entwurf zu kommen, aber die vorläufige Absicht des FASB ist, eine einziges Konsolidierungsmodell auf Grundlage der gegenwärtigen Beherrschung vorzuschlagen (50% + 1 Stimme) und Leitlinien zu Agenten-Prinzipal-Beziehungen aufzunehmen. Das Modell der gegenwärtigen Beherrschung würde nicht im Einklang mit dem IASB-Ansatz in Bezug auf die Möglichkeit der Beherrschung stehen; die Prinzipal-Agenten-Leitlinien würde jedoch im Wesentlichen gleich sein.

 

Ein IASB-Mitglied fragte, warum der Stab des FASB plane, ein Beherrschungsmodell zu empfehlen, das nicht im Einklang mit dem Modell des demnächst erscheinenden IASB-Standards stehe, da er zu dem Schluss gekommen sei, dass die Teilnehmer an den Gesprächsrunden den Ansatz über die Möglichkeit, Beherrschung auszuüben, unterstützten. Der Stab des FASB stellte klar, dass die Teilnehmer der Gesprächsrunden Bedenken gehegt hätten, sowohl in Bezug aus die Theorie als auch auf die Umsetzung beim Ansatz über die Möglichkeit, Beherrschung auszuüben.

 

Ein anderes IASB-Mitglied fragte, ob die Ersteller zu unterschiedlichen Konsolidierungsschlussfolgerungen in Bezug auf Zweckgesellschaften (zB Verbriefungsvehikel) gelangen würden, wenn sie die den IASB-Standard anwendeten und wenn sie die erwarteten FASB-Vorschläge anwendeten. Der Stab des FASB gab an, dass unter der Voraussetzung, dass man am gleichen Ort in Bezug auf die Prinzipal-Agenten-Leitlinien ankäme, und in Abhängigkeit davon, wie nahestehende Parteien in die Einwertung einflössen, die Anleger vermutlich zu ähnlichen Schlussfolgerungen gelangen würden.

 

Datum des Inkrafttretens der IFRS zu Konsolidierung, gemeinsamen Vereinbarungen und den Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen

 

Der Stab des IASB empfahl, dass die Daten des Inkrafttretens für IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen, IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen der 1. Januar 2013 mit rückwirkender Anwendung sein sollten. Der Stab schlug außerdem vor, eine vorzeitige Anwendung zuzulassen, da dies Erstanwendern der IFRS gestatten würde, den Konsolidierungsstandard nur einmal einzuführen anstatt die IFRS einzuführen und dann nur zwei Jahre nach der Einführung sofort neue Standards einführen zu müssen. Wenn man sich jedoch für eine vorzeitige Anwendung eines dieser Standards entscheide, müssten alle vier Standards vorzeitig angewendet werden.

 

Ein IASB-Mitglied fragte, ob es möglich sei, die Entscheidung zum Datum des Inkrafttretens der Vorschläge aufzuschieben, bis die Rückmeldung zur Bitte um Stellungnahmen ausgewertet sind. Der IASB-Vorsitzende gab an, dass man zumindest das Datum "nicht vor dem 1. Januar 2013" einfügen sollte, da die Herausgabe eines Standards ohne Datum des Inkrafttretens zu Fragen führen würde, ob eine Anwendung 2012 erforderlich sei.

 

Zwei IASB-Mitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Empfehlung einer vorzeitigen Anwendung wegen des daraus entstehenden Mangels an Vergleichbarkeit. Eines dieser beiden Boardmitglieder äußerte außerdem Bedenken, dass die Vorschrift, alle vier Standards zur gleichen Zeit einzuführen, dass Unternehmen verbesserte Angaben nach IAS 12 nicht vorzeitig leisten würden, um nicht auch vorzeitig die Bilanzierungsänderungen nach den anderen drei Standards einführen zu müssen.

 

Der IASB einigte sich vorläufig auf ein Datum des Inkrafttretens, das nicht vor dem 1. Januar 2013 liegt, will diese Entscheidung aber nochmal überdenken, wenn die Rückmeldungen aus der Bitte um Stellungnahmen zu den Daten des Inkrafttretens vorliegen. Der Board beabsichtigt außerdem, eine vorzeitige Anwendung für erstmalige Anwender der IFRS zuzulassen, aber wird die vorzeitige Anwendung und die Übergangsvorschriften auf einer künftigen Sitzung noch einmal erörtern.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2011

 

Im Rahmen der endgültigen Formulierung von IFRS 10, dem Mitte bis Ende Februar erwarteten neuen Konsolidierungsstandard, hatten Boardmitglieder gefragt, ob die Formulierungen in den Paragraphen 8 und 9 von IAS 28 im Hinblick auf potenzielle Stimmrechte bei Einschätzung eines bedeutenden Einflusses  geändert werden sollten, um im Einklang mit IFRS 10 zu stehen. Die mangelnde Übereinstimmung ergibt sich aus der Tatsache, dass in IAS 28 die Berücksichtigung potenzieller Stimmrechte auf eine Weise erörtert wird, die mit den gegenwärtigen Leitlinien in IAS 27 im Einklang steht aber dies nicht mehr mit den geänderten Konsolidierungsleitlinien in IFRS 10 täte.

 

Der Board beabsichtigt, die Leitlinien in IAS 28 in naher Zukunft zu überprüfen und kam deshalb vorläufig überein, abzuwarten, bis eine Entscheidung getroffen ist, ob und wie IAS 28 geändert werden soll, und IAS 28 jetzt nicht zu ändern, um im Einklang mit IFRS 10 zu stehen.

 

Ein Boardmitglied drückte gegenüber dieser Entscheidung erhebliche Bedenken aus und sagte, dass der Board sich dieser mangelnden Übereinstimmung sofort annehmen und nicht auf künftige Agendaentscheidungen warten solle. Er gab allerdings an, dass er den demnächst erscheinenden Standard zu Konsolidierung und gemeinsamen Vereinbarungen deshalb nicht ablehnen würde.

 

 

Beinah endgültige Fassungen von IFRS 10 (Ersetzung von IAS 27) und IFRS 12 (eigenständiger Angabestandard) am 21. April 2011 veröffentlicht

 

Der IASB hat am 21. April 2011 beinahe endgültige Fassungen von fünf neuen und überarbeiteten Standards herausgegeben, die als Paket erscheinen sollen und der Bilanzierung von Konsolidierungen, Beteiligungen an gemeinsamen Vereinbarungen und Angaben über das Engagement bei anderen Unternehmen gelten. Die Veröffentlichung der endgültigen Standards wird in den kommenden Wochen erwartet. Jeder der fünf Standards wird ein Datum des Inkrafttretens haben, das nach oder am 1. Januar 2013 liegen soll, wobei eine vorzeitige Anwendung gestattet sein soll, wenn alle anderen Standards des "Pakets" gleichzeitig vorzeitig angewendet werden. Es soll Unternehmen jedoch gestattet sein, Teile der Vorschriften zu Angaben aus IFRS 12 in ihre Abschlüsse zu integrieren, ohne dass dies als eine vorzeitige Anwendung von IFRS 12 gilt, die eine ebenfalls vorzeitige Anwendung der anderen vier Standards auslösen würde. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die Standards, deren beinahe endgültigen Fassungen heute veröffentlicht wurden:

Das "Paket" der fünf Standards

IFRS 10 Konzernabschlüsse

IFRS 10 wird die Konsolidierungsleitlinien in IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS und SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften durch Einführung eines einzigen Konsolidierungsmodells für alle Unternehmen auf der Grundlage von Beherrschung unabhängig von der Art des Investitionsempfängers ersetzen (also unabhängig davon, ob das Unternehmen durch Stimmrechte von Investoren oder durch andere vertragliche Vereinbarungen wie bei Zweckgesellschaften üblich kontrolliert wird). Nach IFRS 10 wird Beherrschung danach bestimmt, ob ein Investor 1) Bestimmungsmacht über den Investitionsempfänger hat, 2) Chancen und Risiken aus veränderlichen Erträgen aus seinem Engagement bei diesem Unternehmen hat und 3) seine Bestimmungsmacht über den Investitionsempfänger nutzen kann, um den Betrag der Erträge zu bestimmen.

IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

Mit IFRS 11 werden neue Bilanzierungsvorschriften für gemeinsame Vereinbarungen eingeführt, die IAS 31 Anteile an Joint Ventures ersetzen. Die Möglichkeit, die anteilige Konsolidierungsmethode bei der Bilanzierung von gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen anzuwenden, wird gestrichen. Darüber hinaus werden mit IFRS 11 gemeinschaftlich beherrschte Vermögenswerte abgeschafft; es bleiben nur gemeinsame Geschäftstätigkeit und Joint Ventures erhalten. Eine gemeinsame Geschäftstätigkeit ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinsame Beherrschung ausüben, Rechte aus den Vermögenswerten und Pflichten aus den Verbindlichkeiten haben. Ein Joint Venture ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinsame Beherrschung ausüben, Rechte auf das Nettovermögen haben.

IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen

Mit IFRS 12 werden verbesserte Angaben sowohl zu konsolidierten als auch zu nicht konsolidierten Unternehmen gefordert, bei denen ein unternehmen engagiert ist. Das Ziel von IFRS 12 liegt darin, Informationen zu fordern, die die Adressaten von Abschlüssen in die Lage setzen, die Grundlage von Beherrschung, jegliche Ansprüche auf die konsolidierten Vermögenswerte und Schulden, Risiken aus dem Engagement bei nicht konsolidierten Zweckgesellschaften und das Engagement von Minderheitenanteilseignern an konsolidierten Unternehmen zu beurteilen.

IAS 27 Einzelabschlüsse (2011)

Die Vorschriften auf separate Abschlüsse belieben unverändert Bestandteil des geänderten IAS 27. Die anderen Teile von IAS 27 werden durch IFRS 10 ersetzt.

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (2011)

IAS 28 wird um Folgeänderungen geändert, die sich aus der Veröffentlichung von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 ergeben.

Die beinah endgültigen Fassungen der Standards stehen nur eIFRS-Abonnenten zur Verfügung; diese können sie von der IASB-Seite der zuletzt hochgeladenen Dokumente herunterladen.

 

 

12. Mai 2011: IASB veröffentlicht fünf neue und überarbeitete Standards als 'Konsolidierungspaket'

Der IASB hat heute die endgültigen Fassungen der fünf neuen und überarbeiteten Standards herausgegeben, die das 'Konsolidierungspaket' darstellen und neulich schon als beinahe endgültige Fassungen veröffentlicht worden sind. Sie gelten der Erstellung von Konzernabschlüssen, der Bilanzierung von Beteiligungen an gemeinsamen Vereinbarungen und Angaben über das Engagement bei anderen Unternehmen. Jeder der fünf Standards tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung gestattet ist, wenn alle anderen Standards des Pakets gleichzeitig vorzeitig angewendet werden. Es ist Unternehmen jedoch gestattet, Teile der Vorschriften zu Angaben aus IFRS 12 in ihre Abschlüsse zu integrieren, ohne dass dies als eine vorzeitige Anwendung von IFRS 12 gilt, die eine ebenfalls vorzeitige Anwendung der anderen vier Standards auslösen würde. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die Standards; wir haben für jeden der neuen Standards aber auch ausführliche Zusammenfassungen auf eigenen Seiten angelegt.

Das 'Konsolidierungspaket'

IFRS 10 Konzernabschlüsse

IFRS 10 ersetzt die Konsolidierungsleitlinien in IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS und SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften durch Einführung eines einzigen Konsolidierungsmodells für alle Unternehmen auf der Grundlage von Beherrschung unabhängig von der Art des Investitionsempfängers (also unabhängig davon, ob das Unternehmen durch Stimmrechte von Investoren oder durch andere vertragliche Vereinbarungen wie bei Zweckgesellschaften üblich kontrolliert wird). Nach IFRS 10 wird Beherrschung danach bestimmt, ob ein Investor 1) Bestimmungsmacht über den Investitionsempfänger hat, 2) Chancen und Risiken aus veränderlichen Erträgen aus seinem Engagement bei diesem Unternehmen hat und 3) seine Bestimmungsmacht über den Investitionsempfänger nutzen kann, um den Betrag der Erträge zu bestimmen.

IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

Mit IFRS 11 werden neue Bilanzierungsvorschriften für gemeinsame Vereinbarungen eingeführt, die IAS 31 Anteile an Joint Ventures ersetzen. Die Möglichkeit, die anteilige Konsolidierungsmethode bei der Bilanzierung von gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen anzuwenden, ist gestrichen worden. Darüber hinaus werden mit IFRS 11 gemeinschaftlich beherrschte Vermögenswerte abgeschafft; es bleiben nur gemeinsame Geschäftstätigkeit und Joint Ventures erhalten. Eine gemeinsame Geschäftstätigkeit ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinsame Beherrschung ausüben, Rechte aus den Vermögenswerten und Pflichten aus den Verbindlichkeiten haben. Ein Joint Venture ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinsame Beherrschung ausüben, Rechte auf das Nettovermögen haben.

IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen

Mit IFRS 12 werden verbesserte Angaben sowohl zu konsolidierten als auch zu nicht konsolidierten Unternehmen gefordert, bei denen ein Unternehmen engagiert ist. Das Ziel von IFRS 12 liegt darin, Informationen zu fordern, die die Adressaten von Abschlüssen in die Lage setzen, die Grundlage von Beherrschung, jegliche Ansprüche auf die konsolidierten Vermögenswerte und Schulden, Risiken aus dem Engagement bei nicht konsolidierten Zweckgesellschaften und das Engagement von Minderheitenanteilseignern an konsolidierten Unternehmen zu beurteilen.

IAS 27 Separate Abschlüsse (geändert 2011)

Die Vorschriften für separate Abschlüsse belieben unverändert Bestandteil des geänderten IAS 27. Die anderen Teile von IAS 27 werden durch IFRS 10 ersetzt.

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (geändert 2011)

Der geänderte IAS 28 enthält Folgeänderungen, die sich aus der Veröffentlichung von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 ergeben.

Die Volltexte der Standards in englischer Sprache sind für eIFRS-Abonnenten auf der Internetseite des IASB einzusehen. Weiterführende Informationen:

bullet Presseerklärung zur Veröffentlichung der Standards auf der Internetseite des IASB (in englischer Sprache, 42 KB)
bullet Unsere neu angelegten Standardseiten zu den neuen Standards:
bullet IFRS 10 Konzernabschlüsse
bullet IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen
bullet IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen
bullet IAS 27 Separate Abschlüsse (geändert 2011)
bullet IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (geändert 2011)
bullet erläuternde Deloitte-Podcasts zu IFRS 10 und IFRS 11 (in englischer Sprache)

 

 

August 2011: IASB schlägt vor, Investmentgesellschaften von den Konsolidierungsvorschriften auszunehmen

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf ED/2011/4 Investmentgesellschaften herausgegeben, in dem vorgeschlagen wird, 'Investmentgesellschaften' als eine eigenständige Form von Unternehmen zu definieren, die von den Konsolidierungsvorschriften in IFRS 10 Konzernabschlüsse ausgenommen wäre.

Die Vorschläge sind aus dem Konsultationsprozess zu IFRS 10 entstanden, in dessen Rahmen viele Stellungnehmende nach der Sinnhaftigkeit von Abschlüssen von Investmentgesellschaften gefragt hatten, wenn in den IFRS weiterhin die Konsolidierung von Unternehmen vorgeschrieben wird, die eine Investmentgesellschaft beherrscht.

Kurz gefasst wird im Entwurf folgendes vorgeschlagen:

bullet Kriterien, nach denen sich ein Unternehmen als 'Investmentgesellschaft' qualifiziert (siehe nachfolgende Tabelle),
bullet eine Investmentgesellschaft müsste ihre Beteiligungen an von ihr beherrschten Unternehmen nach IFRS 9 Finanzinstrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten (Ausnahmen würden für Beteiligungsunternehmen gelten, die Leistungen erbringen, die sich nur auf die eigene Anlagetätigkeit des Unternehmens beziehen, und für Investmentgesellschaften, die als Ergebnis von Ausfällen bei ihren Anlagen Kontrolle über Sicherheiten übernehmen),
bullet zusätzliche Angaben, die Abschlussleser in die Lage setzen, die Art und die finanziellen Auswirkungen der Anlagetätigkeit einzuschätzen,
bullet Verbot für Mutterunternehmen von Investmentgesellschaften, die von den Tochterunternehmen angewendete Zeitwertbilanzierung zu übernehmen, wenn das Mutterunternehmen nicht selbst als Investmentgesellschaft anzusehen ist, d.h. das Mutterunternehmen würde alle Unternehmen im Konzern konsolidieren,
bullet Änderungen an IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, denen zufolge einer Investmentgesellschaft vorgeschrieben würde, ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures nach IFRS 9 Finanzinstrumente erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten (das Konzept von 'Wagniskapitalgesellschaft, Investmentfonds, Unit Trust oder vergleichbare Unternehmen' wird durch 'Investmentgesellschaft' ersetzt),
bullet Unternehmen, die die Leitlinien zu Investmentgesellschaften vorzeitig anwenden, müssten gleichzeitig auch alle Aspekte von IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen, IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (wie 2011 geändert) anwenden.
Vorgeschlagene Kriterien für Investmentgesellschaften

Nach den Vorschlägen im Entwurf ED/2011/4 wäre eine Investmentgesellschaft ein Unternehmen, das alle der folgenden Kriterien erfüllt:

bullet Art der Anlagetätigkeit. Die einzige substantiellen Tätigkeit des Unternehmens besteht in der Investition in verschiedene Anlageobjekte zum Zwecke der Werterhöhung, der Erzielung von Anlageerträgen (wie beispielsweise Dividenden oder Zinsen) oder beidem.
bullet Geschäftszweck. Das Unternehmen verpflichtet sich gegenüber seinen Anlegern ausdrücklich, dass der Zweck des Unternehmens in der Werterhöhung, der Erzielung von Anlageerträgen (wie beispielsweise Dividenden oder Zinsen) oder beidem liegt.
bullet Eigentum an Anteilen. Das Eigentum an dem Unternehmen ergibt sich aus den Investmentanteilen wie beispielsweise Aktien oder Partneranteilen, denen proportionale Anteile am Nettovermögen zugeordnet werden.
bullet Pooling der Mittel. Die Mittel der Anleger in das Unternehmens werden gepoolt, sodass die Anleger von professionellem Investmentmanagement profitieren können. Das Unternehmen hat Anleger, die in keiner Beziehung zu etwaigen Mutterunternehmen stehen und die zusammen einen bedeutenden Anteil am Eigentum an dem Unternehmen halten.
bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. So gut wie alle Anlagen des Unternehmens werden auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts geführt und ihre Ertragskraft entsprechend beurteilt.
bullet Angaben. Das Unternehmen bietet seinen Anlegern Finanzinformationen über seine Anlagen. Das Unternehmen kann, muss aber nicht rechtlich den Status eines Unternehmens haben.

Der IASB verfolgt dieses Projekt gemeinsam mit dem FASB mit dem Ziel, die bestehenden Vorschriften nach US-GAAP zu verbessern und die Bilanzierung für diese Arten von Unternehmen zu vereinheitlichen. Man erwartet, dass der FASB entsprechende Vorschläge in Kürze herausbringen wird.

Stellungnahmen zum Standardentwurf werden bis zum 5. Januar 2012 erbeten. Weiterführende Informationen:

bullet Englischsprachige Presseerklärung des IASB (Verknüpfung auf die Internetseite des IASB)
bullet Standardentwurf ED/2011/4 (Verknüpfung auf die Internetseite des IASB)

 

 

Dezember 2011: IASB schlägt Modifikation der Übergangsvorschriften zu IFRS 10 vor

 

Der IASB hat am 20. Dezember 2011 den Standardentwurf ED/2011/7 Übergangsleitlinien – Vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 10 herausgegeben.

In dem Entwurf wird vorgeschlagen, die Übergangsvorschriften zu IFRS 10 so zu modifizieren, dass klargestellt wird, wann die in IFRS 10 Konzernabschlüsse enthaltenen Konsolidierungsvorschriften retrospektiv anzuwenden sind. IFRS 10 wurde vom IASB im Mai 2011 verabschiedet und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Entsprechend sollen die im Standardentwurf vorgeschlagenen Übergangsvorschriften ebenfalls am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Stellungnahmen werden bis zum 21. März 2012 erbeten. Der IASB stellt auf seiner Internetseite eine englischsprachige Presseerklärung zur Veröffentlichung des Entwurfs zur Verfügung.

 

 

 

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