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Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum
Projektfortschritt ab Juli 2005. Für frühere Informationen zu diesem
Projekt verweisen wir auf die
entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS
Plus.com.
Chronologie
Zeitplan
Hintergrund
Im Rahmen dieses Projekt werden sowohl die Grundlagen (Regeln) hinsichtlich
der Konsolidierung der Anteile eines Tochterunternehmens durch das
Mutterunternehmen als auch die Methoden der Konsolidierung adressiert. Es
stellt weitere strenge Leitlinien zum Begriff der "Beherrschung" bereit,
welcher die Grundlage der Konsolidierung gemäß IAS 27 darstellt. Die meisten
Standards setzenden Organisationen(einschließlich des IASB) haben Beherrschung als angemessene Basis für die
Konsolidierung erachtet, auch wenn Unterschiede darüber bestehen, wie
Beherrschung hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Konsolidierung
vorgeschrieben ist, interpretiert wird. Demzufolge können Unterschiede
darüber bestehen, wie die Definition einer
Berichtseinheit zu verstehen ist.
Das Ergebnis dieses
Projektes ist wahrscheinlich eine Änderung an
IAS 27 Konzern- und
separate Einzelabschlüsse nach IFRS.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005
Zuletzt hatte der Board das Projekt zum Thema
Beherrschung auf seiner Sitzung im November 2004 diskutiert. Zu diesem
Zeitpunkt bat der Board den Stab mit der Ausarbeitung eines
Standardentwurfs zu beginnen, um so bald wie möglich die erhebliche
Menge an vom Board entwickeltem Material und Hinweisen zum Konzept der
Beherrschung in IAS 27 zu integrieren, da dieses generell anwendbar sei.
Ziel dieser Sitzung war es,
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die vom Stab bei der Zeitplanung und
Entwicklung eines überarbeiteten Standards zum Thema Beherrschung
als kritisch angesehenen Problemgebiete darzustellen; |
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die bisher getroffenen Entscheidungen zu
überprüfen und solche Themengebiete herauszuarbeiten, bei denen der
Stab beabsichtigt, dem Board zusätzliche Analysen zu liefern; |
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einen Projektplan für das Projekt zur
Beherrschung zu präsentieren. |
Die folgenden Themen wurden diskutiert:
Der Board erklärte, dass es sich hierbei
gegenwärtig nicht um ein Konvergenzprojekt handelt, es aber in der
Zukunft werden wird. Vor dem Hintergrund der in diesem Bereich
bestehenden Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP entschied der IASB,
mit der Arbeit an IAS 27 fortzufahren, der FASB würde dann zu einem
späteren Zeitpunkt das Thema Konvergenz angehen.
Es wurde klargestellt, dass der Board nicht
beabsichtigt, sich im Rahmen dieses Projekts erneut mit IAS 28 und IAS 31 zu beschäftigen sondern lediglich dafür Sorge tragen würde, dass die
Konsistenz zwischen dem Begriff der "Beherrschung" auf der einen und
denen der "gemeinschaftlichen Führung" und des "maßgeblichen
Einflusses" auf der anderen Seite gewahrt bliebe.
Einige Boardmitglieder deuteten Ihre Absicht an,
sich mit möglichen Problemfeldern bei der Anwendung des
Beherrschungsbegriffs zu beschäftigen, wie zum Beispiel auf individuelle
Vermögenswerte auf der einen oder auf Unternehmen auf der anderen Seite.
Ebenso sollte der Frage nachgegangen werden, ob es sich bei einer
Zweckgesellschaft ("Special Purpose Entity", kurz SPE) wirklich um ein
Unternehmen oder lediglich um eine Gruppe einzelner Vermögenswerte
handele.
Es wurde Besorgnis über die vorläufige Definition
des Beherrschungsbegriffs geäußert, bei der einige Boardmitglieder der
Überzeugung waren, sie würde gewisse SPEs unberücksichtigt lassen. Die
vorläufige Definition (so wie in den Beobachtermitschriften enthalten)
lautet wie folgt:
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"Beherrschung eines Unternehmens ist die
Fähigkeit, die strategische Finanzierungs- und Geschäftspolitik
eines Unternehmens zu bestimmen, um so Zugang zu dem vom Unternehmen
fließenden Nutzen zu erhalten und den Betrag dieses Nutzens zu
erhöhen, zu erhalten oder zu sichern." |
Man kam überein, dass kein Flussdiagramm in den
Standard aufgenommen werden solle, da dieses lediglich dazu führen
würde, dass die Beurteilung der Beherrschung dann "checklistenartig"
erfolgt.
Zum Thema Optionsrechte deutete ein Boardmitglied
an, dass das Ausübungsrecht einer Option nicht notwendigerweise ein
Recht zur Beherrschung des zugrunde liegenden Unternehmens verleihe. Der
aktuelle Inhaber des tatsächlichen beherrschenden Anteils sei als
gegenwärtig im Besitz der Beherrschung anzusehen. Demzufolge stelle die
Beherrschung über das Optionsinstrument keine Beherrschung des zugrunde
liegenden Vermögenswertes / Unternehmens dar. Einige Boardmitglieder
deuteten an, untersuchen zu wollen ob das "Nutzen"-Kriterium erfüllt
sei, wenn der Ausübungspreis der Option relativ hoch sei, nämlich in dem
Maße, in dem der Gesamtertrag des Optionsinhabers beeinträchtigt würde.
Der Stab beabsichtigt, dafür Sorge zu tragen, dass
die Anhangangaben für Tochterunternehmen, die unter den
Anwendungsbereich von IAS 27 fallen, mit denen für nach IAS 39
bilanzierten in Einklang stehen.
Der Board merkte an, dass einige Boardmitglieder
auf bestimmte Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Beherrschungsbegriff
hingewiesen wurde (z.B. beherrschende Minderheits-Aktionäre) und sagte,
dass bei Sachverhalten, die zum Zwecke der Erstellung zeitnaher Anwendungshinweise leicht von IFRIC behandelt werden können, dieser Weg
verfolgt werden solle.
Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen
getroffen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober
2005
'De-facto-Beherrschung'
Der Stab stellte ein Thema vor, das sich in der jüngsten Zeit
entwickelt hat. Die Frage ist, ob eine Partei, die einen wesentlichen,
aber keinen Mehrheitsanteil an einem anderen Unternehmen hält, während
sich die verbleibenden Anteile im Streubesitz befinden, das
Beteiligungsunternehmen beherrscht. Die anderen Anteilseigner sind
üblicherweise sowohl demographisch wie räumlich verstreut.
Es stellt sich die Frage, ob es für die in IAS 27.13(c) erwähnte
"Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungs-
und/oder Aufsichtsorgane zu ernennen" ("power to appoint") notwendig
ist, dass die Gesellschaft mehr als die Hälfte der verfügbaren Stimmen
ausübt, oder ob die "Möglichkeit zur Ernennung" auch de facto bestehen
kann. Mit anderen Worten: Stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen in
der Lage ist, die Wahl (der entsprechenden Organe) zu dominieren, da die
verbleibenden Anteile von Parteien gehalten werden, die nicht
gemeinschaftlich organisiert sind und bei denen dies auch nicht zu
erwarten ist, "power to appoint" dar?
Es wurde angemerkt, dass die meisten Abschlussersteller die oben
beschriebene Sachlage nicht als Vorliegen eines
Beherrschungsverhältnisses ansehen und daher nicht konsolidieren. Die
Mehrheit der Boardmitglieder gab zu erkennen, dass sie beabsichtigen,
das Prinzip der "de-facto-Beherrschung" in IAS 27 einzufügen. Das hieße,
dass im obigen Sachverhalt ein Beherrschungsverhältnis vorläge und in
sofern zwingend zu konsolidieren wäre. Die Boardmitglieder erkannten an,
wie die Anwender aufgrund der Formulierung des Standards zu ihrem
Verständnis von IAS 27 gelangt sind.
Der Board beschloss, im IASB Update und auf seiner Website eine
Erklärung abzugeben, dass man sich der Divergenz in der
Bilanzierungspraxis bewusst sei und dass man die unterschiedlichen
Interpretationen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Board das
Beherrschungskonzept im Rahmen seines weitergehenden, diesbezüglichen
Projekts klarstellen wird, anerkennt.
Autopiloten - Beherrschung vs. Chancen und Risiken
Der Board hat den Stab gebeten, in sich schlüssige Kriterien zur
Beherrschung und einen einheitlichen, umfassenden IFRS (der IAS 27 und
SIC-12 ersetzen soll) für alle Unternehmen einschließlich
Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities, SPEs) zu entwickeln.
Auf dieser Sitzung diskutierte der Board eine vielfach bei SPEs zu
beobachtende Eigenschaft: Der "Autopilot" über die Geschäfts- und
Finanzpolitik.
Der Board diskutierte einige der Spannungsfelder zwischen dem
Beherrschungskonzept nach IAS 27 und dem in SIC-12 implizierten Chancen-und-Risiken-Ansatz. Im Rahmen der Diskussion über die Zielsetzung des
Konzernabschlusses (die annahmegemäß in der Darstellung des Ergebnisses
der Geschäftstätigkeit und seiner Finanzlage besteht, als bestünden
keinerlei Rechtsraumgrenzen) stellten einige Boardmitglieder diese
Konzentration auf rechtliche Maßstäbe in Frage, da Fonds und
Personengesellschaften generell in vielen Rechtskreisen nicht als
juristische Personen angesehen werden. Daher wurde vorgeschlagen, die
Hinweise in ARB 51 als zusätzliche Quelle bei der Formulierung der
Zielsetzung zu nutzen.
Es wurde vorgeschlagen, dass Konzernabschlüsse die Aktivitäten und
Lage einer wirtschaftlichen Einheit darstellen sollten. Der Board
erörterte das Konzept der "wirtschaftlichen Einheit" bei Beziehungen zu
Monopollieferanten und -kunden, die ausnahmslos zu einer engen Bindung
zwischen dem berichtenden Unternehmen und dem Lieferanten / Kunden
führen. Die Boardmitglieder deuteten an, sie seien nicht der Ansicht,
dass das Konzept der Beherrschung derartige Beziehungen abbilde. Zur
Autopiloten-Thematik äußerte der Board die folgenden Punkte:
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Wenn Managemententscheidungen laufend getroffen werden müssen, stellt
dies keinen Autopiloten dar (anderenfalls könnte bei jedem Unternehmen
ein "Autopilot" installiert werden) |
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Im Falle eines reinen Autopilot-Mechanismus können bei der Beurteilung, ob
ein Unternehmen ein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist,
die Kriterien der "Möglichkeit der Machtausübung" in den meisten Fällen als
unwesentlich eingeschätzt werden (im Gegensatz dazu wird vermutet, dass
diese Macht bereits durch die Installation des Autopiloten ausgeübt
worden ist). |
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Vor dem Hintergrund eines dem Board
vorgetragenen Beispiels (Absatz 37 der Observer Notes) wurde
angemerkt, dass bestimmte Autopilot-Mechanismen generell Anteile an
ungeteilten Vermögenswerten darstellen. Daher benötigt der Board
möglicherweise rechtliche Unterstützung um dieses Beispiel weiter zu
verfolgen. Es wurde angemerkt, dass eine weltweite Anwendung dieser
rechtlichen Hinweise problematisch sein wird. Allerdings merkten Boardmitglieder an, dass das Beispiel nicht alle Fakten enthalte und
nicht der Frage nachginge, ob das Vertragsverhältnis nicht
tatsächlich ein Joint Venture sei. |
Der Board merkte an, dass eine Abkehr vom "Chancen-und-Risiken-Konzept",
in Anbetracht des Spannungsverhältnisses zwischen dem "Control-Konzept"
von IAS 27 und dem "Chancen-und-Risiken-Ansatz" in SIC-12, schwer
vorstellbar sei.
Weitere Beobachtungen zur Bilanzierung potenzieller Stimmrechte
Der Board wurde gefragt, weitere Hilfestellungen zu
zusätzlichen Beispielen hinsichtlich der bilanziellen Behandlung der
Konsolidierung eines Unternehmens basierend auf potenziellen Stimmrechten
bereitzustellen. Der Stab merkte an, dass die Beispiele aus seiner
Sicht hilfreich für die Entwicklung des "Control"-Projektes seien, da diese
die Anwendung des Konzeptes in der vom Board zugestimmten heutigen Form
widerspiegeln. Hierbei ist es wichtig, dass die Bilanzierung von effektiver
Beherrschung unmittelbar und übereinstimmend mit dem Rahmenkonzept
vorgenommen wird. Die Erarbeitung von Beispielen stellt auch mögliche
Inkonsistenzen mit anderen Standards heraus, die weitere Entscheidungen des
Board benötigen.
Ein zweiter Grund für das Einstellen der Beispiele war, diese durch die
Beobachter-Notizen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Boardmitglieder
merkten an, dass dem Stab Stellungnahmen zukamen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2005
Der Board erörterte einen vom Stab vorgeschlagenen Ansatz zur
Entwicklung von Angaberichtlinien bezüglich der Ermessensentscheidung
bei der Bestimmung, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht. Es wurden
zwei Grundsätze vorgeschlagen:
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Erstens: Angaben, die einem Anleger
helfen, die Angemessenheit der Entscheidung zu beurteilen. Hierfür
wären wahrscheinlich folgende Informationen notwendig: Die wichtigen
entscheidungsrelevanten Fakten und Umstände sowie die vom
Unternehmen im Entscheidungsprozess vorgenommenen Einschätzungen und
Beurteilungen. |
Unter diesem Ansatz würden einige der Entscheidungsprozesse selber im
Abschluss erklärt und nicht, wie unter dem gegenwärtigen Ansatz von IAS 27
allgemein der Fall, nur deren Ergebnisse.
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Zweitens: Angaben, die einem Anleger
helfen, die Auswirkungen der getroffenen Entscheidung zu beurteilen.
Hierfür wären wahrscheinlich folgende Informationen notwendig:
Zusammengefasste Informationen über die Ressourcen und
Geschäftsaktivitäten des Beteiligungsunternehmens, zum Beispiel
Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen. Der Stab merkte
an, dass die zur Beurteilung der Beherrschungsentscheidung
notwendigen Informationen wahrscheinlich sehr umfangreich sein
müssten (und für jedes wesentliche Tochterunternehmen anzugeben
wären). Die gegenwärtigen Angaben für assoziierte Unternehmen (Summe
der Vermögenswerte und Schulden) reiche wahrscheinlich nicht aus.
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Entscheidend ist ein Gleichmaß bei den Angabevorschriften zur
Beherrschungsentscheidung, d.h. wenn die Entscheidung die Ausübung von
Ermessen erfordert, benötigen die Abschlussadressaten möglicherweise
Informationen, um die Auswirkungen dieser Entscheidung beurteilen zu
können, unabhängig davon, ob das Beteiligungsunternehmen konsolidiert
wird oder nicht.
Die Boardmitglieder drückten ihre weitgehende Unterstützung für den
vom Stab vorgeschlagenen Ansatz aus, äußerte jedoch Bedenken bezüglich
der Gleichwertigkeit von Informationen, d.h. bezüglich der Frage, warum
Angaben darüber, weshalb eine Konsolidierung sachgerecht sei, wenn das
Unternehmen weniger als 50 Prozent der Anteile halte, ebenso wichtig
seien, wie Angaben, weshalb eine Konsolidierung nicht sachgerecht sei,
wenn das Unternehmen mehr als 50 Prozent der Anteile halte. Ein
Boardmitglied sagte, er glaube nicht, dass das Management nicht wisse,
ob es ein anderes Unternehmen beherrsche und stünde deshalb dem
Argument, dass es nicht möglich sei, abzuschätzen, ob Beherrschung
vorliege, ablehnend gegenüber. Die Boardmitglieder waren ebenfalls
besorgt, dass jegliche im Abschluss gemachten Angaben nicht darauf
ausgerichtet sein sollte, genügend Informationen für eine "Prüfung" der
Managemententscheidung zu liefern.
Ein Boardmitglied merkte an, dass das entscheidende Problem des sich
entwickelnden Beherrschungsmodells nicht in der Managementbeurteilung
des Machtausübungkriteriums läge, sondern im Chancen-(und Risiken)-Kriterium. Dieses Thema zum Beispiel bei einer Reihe von auf
"Autopilot" laufenden Zweckgesellschaften (bei denen das
Machtausübungskriterium nicht schlagend wird), relevant, die den Sponsor
jedoch Chancen und Risiken aussetzen. Diese Situationen seien von
Bedeutung.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
Der Board erörterte den allgemeinen Ansatz des Stabes bei diesem
Projekt und dabei insbesondere, wie dieser plant, das gleichzeitig
laufende Projekt zur Überarbeitung des Rahmenkonzeptes des IASB
mitzuverfolgen und mit diesem zusammenzuarbeiten.
Zeitliche Planung und Zusammenspiel mit dem Projekt zum
Rahmenkonzept
Der Board beschloss, dass das Rahmenkonzept den richtigen Ort für die
allgemeinen Grundsätze darstellen würde (z.B. dass Abschlüsse die
Finanz- und Vermögenslage usw. des Mutterunternehmens und aller
Unternehmen, die es beherrscht, darstellen soll), und dass die Standards
zur Konsolidierung die Detailregelungen zur Operationalisierung dieser
Konzepte beinhalten soll. Der Board war sich einig, dass es ideal wäre,
wenn die Anwendungszeitpunkte für den geplanten Nachfolger für IFRS 3
und den Änderungen an IAS 27 im Rahmen des gegenwärtig laufenden
Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen mit dem des Ersatzes für IAS
27 in Einklang gebracht würden.
Der Board hat auch beschlossen, dass das Konsolidierungsprojekt nicht
den Abschluss des Projekts zum Ersatz von IFRS 3 verzögern sollte. Der
Abschluss ist gegenwärtig für das 2. Quartal 2007 geplant. Der Stab
plant momentan, direkt einen Entwurf vorzulegen, unter der Annahme, dass
sich der grundsätzliche Ansatz bei der Konsolidierung nicht ändern wird
(es wird immer noch um die Beherrschung handeln). Vielmehr will der
Board detailliertere Vorgaben für die Anwendung des
Beherrschungsansatzes vorsehen. Obwohl der Board vorläufig diesem
Vorgehen zugestimmt hat, haben die Board-Mitglieder den Stab davor
gewarnt, dass die Adressaten die Vorschläge nicht in gleicher Weise
sehen würden.
Zweckgesellschaften
Der Board wurde darüber informiert, dass Ed Trott, ein FASB Mitglied,
eine Schulungseinheit über die Entwicklung und Probleme von FIN 46(R)
während der Boardsitzung im April abhalten wird. Einige Boardmitglieder
merkten an, dass diese Einheit zur Überzeugung des Boards beitragen
soll, dass das FASB Modell nicht die optimale Antwort ist.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
Ed Trott (Mitglied des US-amerikanischen Financial
Accounting Standards Board) führte den IASB durch eine Diskussion
der FASB-Interpretation FIN 46(R) Konsolidierung von Variable
Interest Entities. Er erläuterte, was der FASB mit dieser
Interpretation zu erreichen versuchte und teilte die vom FASB
gemachten Erfahrungen mit. In der Sitzung konzentrierte man sich auf
die allgemeinen Grundsätze sowie sechs Beispiele zur Anwendung
dieser Grundsätze auf eine Reihe häufig anzutreffender Sachverhalte.
In der Sitzung wurde deutlich, dass sowohl
innerhalb der FASB- als auch der IASB-Standards ein
Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Aspekten der
Definitionen der beiden Boards von Beherrschung (Control) existiert.
Beispielsweise liegt bei einigen Standards der Schwerpunkt auf dem
Aspekt der Möglichkeit (Power) der Beherrschung, während er bei
anderen auf dem Kriterium des "Ziehens von Nutzen" liegt, was
oftmals zu widersprüchlichen Ergebnissen führt.
Im Rahmen der Sitzung wurde angemerkt, dass der
FASB in FIN 46(R) den Begriff "erwartet" (expected) wie im FASB
Concepts Statement 7 als einen Erwartungswert (probability-weighted
outcome) versteht, an Stelle der gemeinhin gebrauchten Bedeutung
"höchstwahrscheinlich" (most likely). Die während der Sitzung
gebrauchten Beispiele zeigten, dass der Erwartungswert bei vielen
Sachverhalten entscheidend für die Beurteilung ist, welches
Unternehmen die Mehrheit der "variable interests" auf sich
vereinigt.
Entscheidungen wurden nicht gefällt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2006
Der Stab führte dem Board die Anwendung des vorgeschlagenen
Konsolidierungsrahmenkonzeptes für Unternehmen, die derzeitig in den
Anwendungsbereich von SIC-12 fallen, vor. Ziel der Sitzung war es, die
bisherige Arbeit auf gewöhnliche Transaktionsformen anzuwenden.
Entscheidungen wurden nicht getroffen.
Die Absicht des Stabs besteht darin, keinen getrennten Standard (oder
Interpretation) für Zweckgesellschaften zu zu lassen. Ziel ist es, einen
einzigen Standard für
Konsolidierung zu haben, der auf sämtliche Unternehmen anwendbar
ist. Darüber hinaus beabsichtigt der Stab, Zweckgesellschaften nicht zu
definieren. Stattdessen sollte das Beherrschungsmodell die Unternehmen
erfassen, die durch traditionelle Methoden beherrscht werden, wie
beispielsweise durch Stimmrechte und solche, die durch die Übernahme von
Chancen und Risiken beherrscht werden. Es wird angenommen, dass die
Unternehmen, die Chancen und Risiken übernehmen, im allgemeinen auch das
Unternehmen beherrschen, um ihre Rechte an den Chancen und Risiken zu
sichern.
Die vorgeschlagene Vorgehensweise erkennt an, dass Unternehmen, die
nicht aufgrund der Stimmrechteverteilung konsolidiert werden (auch
strategische Beherrschung genannt), unter Umständen durch die Belastung
in Folge schwankender Zahlungsflüsse des Unternehmens zu konsolidieren
wären. Diese Vorgehensweise ist sehr ähnlich zu der nach FIN-46R in den
US-GAAP. Der vorgeschlagene Entwurf würde sich dahingehend von US-GAAP
unterscheiden, dass es keine klare Abgrenzung zwischen Unternehmen mit
Stimmrechtsbeteiligung (voting interest entities), Zweckgesellschaften
(variable interest entities) und qualifizierenden Zweckgesellschaften (QSPEs)
wie in US-GAAP gibt. Der andere wesentliche Unterschied zwischen der
Vorgehensweise gemäß FIN-46R und der durch den Stab vorgeschlagenen
Vorgehensweise besteht darin, dass gemäß FIN-46R ein Unternehmen eine
Zweckgesellschaft zu konsolidieren hat, wenn es der allgemeinen
Variabilität aus den Zahlungsflüssen des Unternehmens ausgesetzt ist,
auch wenn der Konsolidierende keinen Anspruch auf bestimmte
Vermögenswerte innerhalb der Zweckgesellschaft hat. Der Stab sah diese
Vorgehensweise als inkonsistent im Vergleich zum Konzept der
Beherrschung an, da das konsolidierende Unternehmen unter Umständen
keine Möglichkeit hat, bestimmte Vermögenswerte innerhalb des
Unternehmens zu beherrschen. Der Stab schlug deshalb eine andere
Vorgehensweise als die in FIN-46R im Hinblick darauf vor, dass in
bestimmten Fällen der Konsolidierende einer Zweckgesellschaft nur
bestimmte Vermögenswerte der Gesellschaft konsolidieren darf.
Der Stab beschrieb drei Szenarien: (i) ABS-Verbriefungen (Asset backed Securisation); (ii) Synthetische
Leasingverhältnisse; und (iii) Multi-Anbieter Vertriebskanal (Multi-seller conduit). Der Stab und die Board-Mitglieder diskutierten über die Szenarien und
darüber, wie die vorgeschlagene Vorgehensweise umgesetzt werden könnte.
Es wurde während der Diskussion über die drei verdichteten
Anwendungsfälle deutlich, dass es sehr schwierig ist, festzulegen, ob es
zu einer Konsolidierung kommen würde, und welche Faktoren zu einer
Konsolidierung führen würden. Der Stab erklärte sich bereit, an einem
Arbeitspapier weiterzuarbeiten, das die Grundsätze des
Beherrschungskonzepts beinhaltet. Außerdem wolle der Stab darlegen, wie
dies auf gewöhnliche Anwendungsfälle anzuwenden wäre. Das Ziel besteht
darin, viele Transaktionsformen darzustellen, und so die Faktoren
aufzuzeigen, die bei der Entscheidung, ob Beherrschung vorliegt oder
nicht, ins Auge gefasst werden sollten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2006
Investmentfonds und Investmentgesellschaften
Der Board diskutierte Fragen zur Konsolidierung bei Investmentfonds und
Investmentgesellschaften.
Der Board stellte fest, dass sich Konsolidierungsfragen häufig nicht
stellen, da per Gesetz viele Investmentfonds und
Investmentgesellschaften keine über einen bestimmten Prozentsatz
hinausgehenden Anteile an einem Unternehmen halten dürfen. Dennoch
stellt sich die Frage der Beherrschung auf Ebene der Fondsmanager.
Größere Bedenken äußerten einige Boardmitglieder bzgl. "Private Equity"-Fonds,
für die die Risiken sehr verschieden sein können.
Der Board war nicht gewillt, eine Ausnahme von der Konsolidierung bereit
zu stellen, die darauf basiert, wo innerhalb des Konzerns sich der
Anteilsbesitz befindet. Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass
dieser zu Inkonsistenzen bei den vom Mutterunternehmen zu
konsolidierenden Unternehmen führt, die es beherrscht.
Danach beschäftigte sich der Board mit ‚Investmentgesellschaften’. Der
Mitarbeiterstab vertrat die Ansicht, dass ein Unternehmen, welches ein
anderes beherrscht, dieses auch konsolidieren sollte. Der
Mitarbeiterstab äußerte auch Bedenken bzgl. der Konsequenzen einer
Nichtkonsolidierung von anderen Aspekten der Rechnungslegung wie etwa
die Eliminierung von innerbetrieblichen Transaktionen.
Der Mitarbeiterstab wies darauf hin, dass IFRS 8 den Unternehmen die
Möglichkeit einräumt, zu erklären, wie sie ihre Investmentaktivitäten
steuern, sie aber keine Empfehlung dahingehend geben, solche Aktivitäten
aus dem Konsolidierungskonzept auszuschließen.
Die Anwender mit den meisten Bedenken bzgl. dieser Frage bevorzugen eine
Konsistenz mit den US-GAAP. Die US-GAAP verwenden jedoch eine Definition
von ‚Investmentgesellschaften’, die aus Wertpapiergeschäften und nicht
aus Rechnungslegungsstandards resultiert. Ferner wurde angemerkt, dass
das US-amerikanische Institut der Wirtschaftprüfer (American Institute
of Certified Public Accountants, AICPA) kürzlich ein Dokument mit gut
200 Seiten veröffentlicht hat, welches wesentlich zur Klarstellung
US-amerikanische Investmentgesellschaften beitragen soll. Dies wurde
nicht als Beispiel für eine prinzipienbasierte Standardsetzung gewertet.
Der Board merkte an, dass die Investitionen in private Aktienfonds und
Wagniskapitalfonds häufig klassische Tochterunternehmen sind, aktiv
geführt vom Investor. Wenn dem so ist, geht der Board davon aus, dass
die Konsolidierung – nicht der beizulegende Zeitwert – die sachgerechte
bilanzielle Behandlung ist. Der Board einigte sich darauf, dass das
bevorstehende Diskussionspapier diese Schlussfolgerung darlegen sollte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2007
Der Board nahm an einer Lerneinheit zur Anwendung des
vorgeschlagenen Konsolidierungskonzepts auf strukturierte Unternehmen
teil (beispielsweise Zweckgesellschaften). Die Lerneinheit wurde vom
Projektteam für Konsolidierung abgehalten. Der Zweck dieser Sitzung lag
darin, Meinungen von den Boardmitgliedern zu den Prinzipien für die
Bewertung der Rechte zu erhalten, die ein Unternehmen an einem anderen
hat. Eine weitere Bitte um Stellungnahme galt der Frage, ob der
vorgeschlagenen Ansatz einem Unternehmen dabei helfen würde, zu
entscheiden, ob es alle Vermögenswerte und Schulden eines anderen
Unternehmens ansetzen solle (Konsolidierung also) oder nur die
Vermögenswerte und Schulden, an denen es direkten Anteil hat.
Es handelte sich um eine Lerneinheit, daher wurden keine
Entscheidungen getroffen.
Obwohl es sich um eine Lerneinheit handelte, führte der Board eine
umfangreiche Diskussion zu bestimmten Aspekten in den zwei
Agendapapieren, die vom Stab zur Verfügung gestellt wurden (und die auf
der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen).
In Bezug auf das erste Agendapapier stellte der Stab bestehende
Leitlinien zur bilanziellen Behandlung strukturierter Unternehmen vor
(nämlich SIC-12 und FIN 46R) und mögliche andere Ansätze. Der Stab
stellte außerdem einen vorgeschlagenen Ansatz zur Konsolidierung solcher
Unternehmen vor. dieser Ansatz würde den Schwerpunkt auf ein
‚Modell der alleinigen Kontrolle' legen und nicht auf ein ‚Modell der
Chancen und Risiken', aber dieses Modell würde oft die Einschätzung der
Kontrolle mithilfe der Untersuchung von Chancen und Risiken beinhalten.
Einige Boardmitglieder sahen keinen großen Unterschied zu einem ‚reinen'
Chancen-und-Risiken-Ansatz. Der Stab wies darauf hin, dass das
übergreifende Ziel im Ansatz aller kontrollierten Vermögenswerte und
aller Verpflichtungen, für die zu garantieren ist, liegt. Dieser Ansatz
sei dem im Entwurf 9 zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen gewählten
ähnlich.
Das zweite Agendapapier stellte spezifische (und vereinfachte)
Tatsachenmuster vor, um zu zeigen, wie das vorgeschlagenen
Konsolidierungsmodell angewendet werden könnte. Der Board erörterte
einige der dargestellten Beispiele und kam zu dem Schluss, dass diese
nicht das ausschlaggebende Merkmal herausarbeiten würden, das die
Konsolidierung oder den anteiligen Ansatz von Vermögenswerten und
Schulden auslöst. Einige Boardmitglieder gaben außerdem an, dass sie
Schwierigkeiten hätten, das den Beispielen zu Grunde liegende Prinzip zu
erkennen. eine Reihe von Boardmitgliedern gab auch zu bedenken, dass die
Beispiele zu stark vereinfachend sein könnten. Der Board schlug außerdem
andere Tatsachenmuster vor, die der Stab im Verlauf des Projekts in
Erwägung ziehen könne.
Der Stab teilte dem Board mit, dass er die Sachverhalte auf einer
zukünftigen Sitzung dem Board noch einmal zur Erörterung vorlegen werde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2008
Im Laufe der letzten paar Monate hat der Stab Abschlüsse analysiert,
sich mit Vertretern von Investmentbanken und berufständischen
Unternehmen getroffen und Verlautbarungen von Regulierungsbehörden
ausgewertet, in denen dargelegt wird, was diese als gute ausgeübte
Praxis und gute Angaben in Bezug auf Konsolidierung ansehen. Der Zweck
dieser Sitzung lag darin, dem Board einen Überblick über diese Analysen
zu geben und die Meinung des Stabs vorzutragen, wie diese Ergebnisse in
neue Vorschläge zur Ersetzung von IAS 27 Konzern- und separate
Einzelabschlüsse nach IFRS und von SIC-12 Konsolidierung
Zweckgesellschaften münden können.
Der Stab stellte Agendapapier 8A vor und wies darauf hin, dass die
Sachverhalte in Bezug auf Konsolidierung auch Angaben im Umfeld von
Verbriefungen einschlössen, beispielsweise diejenigen in IFRS 7.
Folglich wird das Projekt wahrscheinlich auch zu Änderungen von
Angabeerfordernissen führen.
Der zugrundeliegende Sachverhalt, den man im Rahmen des Projektes zu
lösen versuche, ist ein möglicher Konflikt zwischen den Anforderungen in
IAS 27 und SIC-12. Das höchste Ziel ist die Entwicklung eines einzigen
Kontrollmodells als Ansatz für die Konsolidierung aller Unternehmen.
Der Stab stellte ein Schaubild vor, dass ein Rahmenkonzept für die
Fragen und Sachverhalte aufzeigt, die im Rahmen des Projekts gelöst
werden sollen (nachfolgend als Auszug aus dem Agendapapier 8A, Absatz 17
wiedergegeben):

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Ausdruck
„entscheidende Bilanzierungs- und Bewertungsmethode“ („critical
accounting policy“) irreführend sei, da eine Konsolidierung keine
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode sei. Vielmehr sei es eine Frage der
Tatsache, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht. Der
Punkt wurde vom Stab aufgenommen, und der Stab wies darauf hin, dass
gemeint gewesen sei, dass der Ausdruck hätte aussagen sollen, dass das
Treffen einer Beurteilung notwendig sei. Der Stab stellte außerdem klar,
dass gemeinschaftliche Kontrolle nicht Teil des Projekts sein würde,
weil der Schwerpunkt auf Konsolidierung liege. Dennoch würden sich die
Projektmitarbeiter regelmäßig mit den Projektmitarbeitern austauschen,
die sich gemeinschaftlichen Vereinbarungen widmen.
Der Stab hob hervor, dass der Schwerpunkt des Projekts auf der
Konsolidierung liege (rechte Seite des Schaubildes) und nicht auf
Aspekten, die auf der linken Seite des Schaubildes dargestellt würden.
Der Stab stellte jedoch auch klar, dass die anderen Aspekte nicht
vollständig ignoriert würden, da ihre Erwägung auch als Teil des
Projekts relevant sein könne. Dis gelte insbesondere in Bezug auf
Angaben. Ein Boardmitglied fügte hinzu, dass Angaben ein wesentlicher
Bestandteil des Projekts seien, um das Gesamtproblem zu lösen. Das
Augenmerk nur auf das oberste rechte Kästchen zu richten, würde das
Problem nicht lösen, da der Board zu einer kohärenten Lösung kommen
müsse. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass dies eine Ausweitung
des Projekts zu Konsolidierungen sei. Ein anderes Boardmitglied stellte
klar, dass der Board den Fokus dieses Projekts nicht aus den Augen
verlieren wolle.
Der Board ging dann dazu über, bestimmte Aspekte des Agendapapiers zu
erörtern. Ein Boardmitglied strich heraus, dass manche der in dem
Angendapapier vorgeschlagenen Angaben einfach nur Segmentinformationen
aus dem Blickwinkel einer juristischen Person seien. Andere
Boardmitglieder stimmten dem nicht zu.
Ein anderes Boardmitglied wies dann darauf hin, dass der Schwerpunkt
des Projekts darauf liege, festzustellen, ob ein Unternehmen
konsolidieren müsse oder nicht, also auf der Ausübung von Kontrolle. Ein
anderes Boardmitglied war der Meinung, dass das größte Problem, das der
Board lösen müsse, sich um Konsolidierung drehe, aber dass man auch
Angaben bedenken müsse; insbesondere müsse der Board zu einer
Entscheidung kommen, was in Bezug auf bedeutendes Engagement und
mögliches Engagement zu tun sei. Der Stab erwiderte auf diesen Vorschlag
mit der Klarstellung, dass der Ausdruck bedeutendes Engagement nur
beschreibend sei und keine Kategorie darstelle. Der Stab hege nicht die
Absicht, irgendetwas neu zu definieren. Der Stab hielt auch fest, dass
es wichtig sei die Auswirkungen zu verstehen, die die gesetzliche
Struktur des ganzen Konzerns habe, beispielsweise ob es Beschränkungen
hinsichtlich der Nutzung von vermögenswerten gebe. Die Frage, die
eventuelle erörtert werden müsse, sei diejenige danach, ob der Board
gegenwärtig die richtige Menge von Details in IFRS 7 fordere. Der Stab
ging dann dazu über, seine Arbeitsdefinition von Kontrolle zu erklären:
Eine Berichtseinheit kontrolliert ein anderes Unternehmens,
wenn sie über genügend Rechte verfügt, um die Macht zu besitzen, die
Vermögenswerte und Schulden des anderen Unternehmens so zu nutzen
oder zu führen, als ob es ihre eigenen wären. Diese Macht muss
der Berichtseinheit die Möglichkeit geben, auf die finanzielle
Variabilität des Unternehmens Einfluss zu nehmen sowie auf den
Nutzen oder die Risiken aus dieser finanziellen Variabilität.
Der Stab stellte auch die Arbeitsprinzipien vor, auf denen diese
Definition aufbaut:
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a. Nur eine Partei kann ein Unternehmen kontrollieren. Die
Partei, die ein Unternehmen kontrolliert, kann andere von der
Nutzung oder Führung der Vermögenswerte und Schulden dieses
Unternehmens und den daraus entstehenden Nutzen ausschließen. |
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b. Die Einschätzung, ob eine Berichtseinheit ein anderes
Unternehmen kontrolliert ist ein fortlaufender Prozess. Eine
Berichtseinheit beginnt mit der Konsolidierung des Abschlusses eines
Unternehmens im Rahmen ihres eigenen Abschlusses, wenn sie die
Kontrolle erlangt, und hört damit auf, wenn sie die Kontrolle
verliert. |
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c. Kontrolle bezieht sich auf die gegenwärtige Möglichkeit, ein
anderes Unternehmen zu kontrollieren, sie hängt nicht davon ab, ob
die Berichtseinheit gestern ein anderes Unternehmens kontrollierte
oder ob sie morgen kontrollieren wird. |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass ein Unternehmen in vielen
Fällen nicht weiß, ob ein anderes Unternehmen beansprucht, Kontrolle
über ein Tochterunternehmen zu haben. Es sei also nicht immer das
Szenario zu vermeiden, in dem zwei Unternehmen gleichzeitig Kontrolle
über ein Tochterunternehmen beanspruchen.
Der Board erörterte dann einige der Auswirkungen der vom Stab
hervorgehobenen Prinzipien. Es wurde darauf hingewiesen, dass es
scheinbar ein paar Unvereinbarkeiten in den Auswirkungen gebe. So sein
vom Stab als eine Auswirkung genannt worden
„Eine Berichtseinheit kontrolliert eine anderes Unternehmen nicht, wenn
Handlungen ergriffen werden müssen, um Kontrolle zu erlangen. so ist zum
Beispiel das Halten einer Option oder eines wandelbaren Instruments, die
dem Halter bei Ausübung die Kontrolle zufallen lassen würden, nicht das
gleiche wie die Kontrolle nach der Ausübung.“ während es an anderer
Stelle heiße „Die Möglichkeit eines Unternehmens, die Geschäftstätigkeit
eines anderen Unternehmens zu seinem eigenen Nutzen zu beenden
(vielleicht durch das Recht, alle Vermögenswerte des Unternehmens
jederzeit zu erwerben) entspricht Kontrolle.“. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass die Möglichkeit der Beendigung wie eine Option sei und dass
deshalb die beiden Aussagen in Widerspruch stünden. Darüber hinaus
stimmte der Board der ersten Aussage (der zu Optionen) nicht zu, und der
Stab gestand ein, dass in diesem Bereich noch mehr Arbeit nötig sei, um
die Auswirkungen klarzustellen.
Der Stab gab an, dass man das nächste Konsultationsdokument in ein
paar Monaten erwarte. Der Stab beabsichtigt, dem Board die Vorschläge in
einem vollständigen Paket vorzustellen und nicht häppchenweise. Der Stab
schloss die Diskussion mit der Aussage, dass der Stab als nächstes
Konsultationsdokument einen Entwurf vorlegen wolle und kein
Diskussionspapier. Der Board stimmte dem zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2008
Leitlinien zur Konsolidierung sind eines der Themen, denen der IASB
vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise hohe Priorität eingeräumt hat.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Meinungen des Boards zu einem
Arbeitsentwurf des Stabs für einen Konsolidierungsstandard zu erfragen,
der schlussendlich IAS 27 und SIC-12 ersetzen würde. Das Ziel ist,
diesen Entwurf des Stabs soweit voranzubringen, dass er bei Gesprächen
am Runden Tisch Ende dieses Jahres erörtert werden kann und schließlich
zur Veröffentlichung eines Entwurfs führt.
Der Stab begann damit, dem Board durch die Vorschläge zu führen. Dies
geschah anhand einer Präsentation, die nicht Teil der Materialien für
Beobachter war. Es wurde hervorgehoben, dass der Entwurf unter der
Annahme entwickelt worden sei, dass IAS 27 und SIC-12 nicht grundlegend
mängelbehaftet seien und das die früheren Entscheidungen des Boards noch
Geltung besäßen. Die Notwendig einer Überarbeitung hatte sich aus der
uneinheitlichen Anwendung von IAS 27 und SIC-12 ergeben und aus den
inneren Spannungen zwischen bei, da IAS 27 ein Krontrollmodell
beinhalte und in SIC-12 ein Ansatz über Chancen und Risiken betont
werde. Auch Posten die einer Konsolidierung
„nahe“ kämen, würden durch die Einführung des Begriffs der bedeutenden
Beteiligung, die weitere Angaben erforderlich macht, erfasst.
Der Stab setzte den Board von der zeitlichen Planung des Projekts in
Kenntnis und hob hervor, dass man Dokumente zu bestimmten Themen
zwischen dieser Sitzung und September zur Verfügung stellen werde, um im
September Gespräche am Runden Tisch abhalten zu können und im letzten
Quartal 2008 einen Entwurf veröffentlichen zu können. Der Board stimmte
dieser zeitlichen Planung zu.
Der Stab wendete sich dann dem Arbeitsentwurf zu. Es wurde
hervorgehoben, dass dies eine sehr frühe Fassung sei und dass der Stab
jegliche Formulierungswünsche gerne außerhalb der Sitzung entgegennehmen
würde, um sich auf dieser Sitzung hauptsächlich den Prinzipien zuwenden
zu können. Ein Boardmitglied hob hervor, dass der Entwurf den Schluss
enthalten würde, dass Konzernabschlüsse der einzig relevante Satz von
Finanzinformationen seien. Dieses Boardmitglied äußerte auch seine
Bedenken zum Begriff der bedeutenden Beteiligung und wies darauf hin,
dass die Definition der Berichtseinheit, die in dem Entwurf verwendet
werde, ein Thema für erneute Erörterungen sein werde, da dies ein noch
nicht abgeschlossenes Thema im Projekt zum Rahmenkonzept sei.
Der Vorsitzende fragte die Boradmitglieder, ob die Kernprinzipien und
ihre Stoßrichtung angemessen seien. Die Mehrheit der Boardmitglieder
schien dem zuzustimmen. Der Vorsitzende wies auch darauf hin, das
Einführung des Begriffs der bedeutenden Beteiligung gemeinsam mit den
zusätzlichen Angaben die Möglichkeit bieten würde, die spezielle
Bilanzierung für assoziierte Unternehmen fallen zu lassen (also IAS 28).
Die Boardmitglieder schienen der Aufnahme eines solchen Vorschlags in
den Entwurf zuzustimmen.
Ein anderes Boardmitglied fragte, was der unterschied sei zwischen
bedeutenden Einfluss und bedeutender Beteiligung. Der Stab gab zur
Antwort, dass dies in den Leitlinien deutlich gemacht würde.
Der Board diskutierte ausführlich, was ein Tochterunternehmen
darstellen würde und warum der Begriff der rechtlichen Einheit verwendet
würde. Einige Boardmitglieder zeigten sich über die subtilen
Unterscheidungen des Entwurfs besorgt. Sie baten den Stab, die
Prinzipien so deutlich wie möglich zu machen. Ein Boardmitglied äußerte
die Meinung, dass man keinen schlechteren Platz für Spitzfindigkeiten
finden könne als einen Standard zu Konsolidierung.
Der Stab widmete sich dann den Begriffen von Einfluss und Nutzen zu
wie sie im Entwurf verwendet werden. Wieder hatten einige
Boardmitglieder Schwierigkeiten mit den feinen Unterscheidungen der
Wörter, die für die Beschreibung der Prinzipien verwendet werden. Andere
zeigten sich besorgt über die Anwendung auf Verbriefungstransaktionen.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Nutzen normalerweise als ein
Nettobegriff definiert wird. Einige Boardmitglieder fanden die
Leitlinien zum Reputationsrisiko in der derzeitigen Fassung nicht
angemessen.
Zur Frage der de-facto-Kontrolle hielt ein Boardmitglied fest, dass
die Indikatoren für Kontrolle, wenn die Berichtseinheit nicht über die
Mehrheit der Stimmrechte verfüge, nicht ausreichend praktikabel seien.
Die Leitlinien zum Begriff „erwartete Rendite“ wurde von einem
Boardmitglied als zu nah am in FIN 46R gewählten Ansatz angesehen.
Dieses Boardmitglied fragte auch, was dessen tatsächliche Beziehung zum
Begriff der Kontrolle sei.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er beabsichtige,
den letzten Teil des Stabentwurfs zu überspringen, da er hauptsächlich
aus bestehenden Leitlinien bestehe, insbesondere den Leitlinien zu
separaten Abschlüssen. Der Stab teilte dem Board außerdem mit, dass er
um Meinungen zu den fünf Beispielen bäte, die als teil der Agendapapiere
für die Sitzung zur Verfügung gestellt worden waren. Das Ziel sei, zu
verstehen, wie die Prinzipien des Stabentwurfs auf diese Szenarien
angewendet würden und ob die Ergebnisse als angemessen angesehen würden.
Der Abschnitt zu Angaben wurde als laufende Arbeit angesehen und
nicht grundlegend erörtert. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es
kein Aggragationskonzept hinsichtlich der Angaben von Unternehmen gebe,
bei denen die Berichtseinheit über eine bedeutende Beteiligung verfügt.
Dies in der Praxis anzuwenden, könne schwierig werden.
Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die frage der Bilanzierung und
Konsolidierung für Fondsmanager adressiert worden sei. Der Stab
antwortete, dass dies als Teil des Abschnitts zu
Stellvertretergeschäften abgehandelt würde, der dem Board später
vorgestellt würde.
September 2008 Gespräche am Runden Tisch zu
Konsolidierung
Am 17. September 2008 bot der IASB öffentliche Gespräche am
Runden Tisch zu Fragen aus seinem derzeitigen
Projekt zur Konsolidierung an. Die
Gespräche wurden in zwei Runden unterteilt. Auf seiner Internetseite
hat der IASB zwei englischsprachige Dokumente zur Verfügung
gestellt – einen
Stabvorschlag für einen Entwurf (159 KB) und einen
Diskussionsleitfaden (83 KB), der 15 Fragen enthält, zu denen
die Gesprächsteilnehmer Stellung nehmen sollten. Die 15 Fragen waren die folgenden:
- Sind Sie der Meinung, dass die überarbeitete
Definition von Beherrschung auf herkömmliche
Beherrschungsvereinbarungen und jene Unternehmen
anwendbar ist, die mit einem engen und genau definierten
Zweck gegründet werden? Wenn nicht, wo liegen die
Schwächen der Definition?
- Ist es nach dem allgemeinen Beherrschungsprinzip
wahrscheinlich, dass die richtigen Unternehmen
konsolidiert werden?
- Stimmen Sie zu, dass die fortlaufende Einschätzung
der Beherrschung nicht dazu führen sollte, dass
Unternehmen in die Konsolidierung
„ständig raus- und reinrutschen“?
- Stimmen Sie der Annahme zu, dass je größer die
Variabilität der Ergebnisse, denen einen Partei
ausgesetzt ist, desto
größer ist die erwartete Möglichkeit dieser
Partei, die Ertragskraft der Vermögenswerte dieses
Unternehmens zu beeinflussen? Wenn nicht, warum nicht?
- Wir sehen Umstände,
unter denen ein Unternehmen von gar keiner Partei
beherrscht wird. Stimmen Sie zu? Wenn nicht, warum nicht?
- Stimmen Sie zu, dass eine Partei ein Unternehmen
beherrschen kann, auch wenn sie weniger als die Hälfte
der Stimmrechte hält? Wenn nicht, warum nicht?
- Sind die im Entwurf genannten Indikatoren
ausreichend, um die Unternehmen zu erfassen, die
konsolidiert werden sollten, und um eine einheitliche
Anwendung zu gewährleisten?
- Stimmen Sie zu, dass das Bestehen einer Option
allein nicht ausreichend ist, um einer Partei die
Beherrschung über ein Unternehmen zu geben? Wenn nicht,
warum nicht?
- Stimmen Sie zu, dass mit der Definition einer
bedeutenden Beteiligung die richtigen Unternehmen
einfangen werden, über die Sie weitere Informationen
wünschen, oder glauben Sie, dass wir unser Netz zu weit
ausgeworfen haben? Welche Unternehmen, die wir damit
einfangen, sollten Ihrer Meinung draußen bleiben bzw. vice versa?
- Unterstützen Sie eine Angabeforderung nach
zusätzlichen Informationen für Situationen, in denen die
Konsolidierungsentscheidung nicht eindeutig war?
- Unterstützen Sie den Vorschlag, die Angabe von
weiteren Informationen über die Ansprüche nicht
beherrschender Anteile zu fordern?
- Unterstützen Sie die vorgeschlagenen Angaben in
Bezug auf eine bedeutende Beteiligung?
- Würden Sie, als Abschlussersteller, in der Lage
sein, die
zusätzlichen Informationen bereitzustellen, die in dem
Entwurf gefordert werden?
- Stimmen Sie zu, dass in Fällen, in denen ein
Fondsmanager eine doppelte Rolle erfüllt
er agiert als Treuhänder und hält gleichzeitig
direkt Anteile am Unternehmen –, er die beiden
Positionen zusammen in Erwägung ziehen sollte, wenn er
bestimmt, ob Beherrschung vorliegt? Wenn nicht, warum
nicht? Bitte nennen Sie Beispiele für Fälle, in denen
Sie der Meinung sind, dass es trotz der Doppelfunktion des
Fondsmanagers sachgerecht ist, das Unternehmen nicht
zu konsolidieren.
- Stimmen Sie zu, dass Investmentunternehmen jegliche
Unternehmen konsolidieren müssen sollten, die sie
beherrschen? Wenn nicht, warum nicht?
|
Sitzung 1
Fragen 1 bis 5
Viele Teilnehmer unterstützten den Ansatz des Boards, IAS 27 und SIC-12
in einem Standard zu verschmelzen, und begrüßten, dass der IASB die Anwender
zu einem sehr frühen Zeitpunkt eingebunden hat. Ein Teilnehmer hob hervor,
dass die Richtung richtig sei, aber dass im derzeitigen Entwurf in zu vielen
Worten das Prinzip umschrieben werde, das selbst nicht ordentlich
beschrieben worden sei. Ein anderer Anwender forderte sogar mehr Leitlinien
in dem Dokument und zeigte sich besorgt, wie bestimmte Aspekte des Entwurfs
umzusetzen sein sollten. Es wurde festgehalten, dass die verwendeten Worte
nicht einheitlich und nicht ordentlich definiert seien.
Andere waren besorgt, dass die gewählten Worte nicht ausreichend
Leitlinien böten. Das Konzept einer fortlaufenden Einschätzung von
Beherrschung wurde von vielen so verstanden, dass bestimmte Unternehmen in
einer Periode konsolidiert würden, in der nächsten dann nicht, dann aber
wieder etc.
Es wurde auch gefragt, ob die Annahmen widerlegbar seien, und wenn ja,
hieß es, solle das im Entwurf deutlich gemacht werden.
Einige zeigten sich besorgt über die fortgeführte Abweichung von den
US-amerikanischen Leitlinien.
Fragen 6 und 7
Ein Teilnehmer hob hervor, dass man die Formulierungen als so gewählt
ansehe, dass mehr Flexibilität bei der Konsolidierungsentscheidung gewährt
werde hinsichtlich der Frage der de-facto-Kontrolle. Ein andere Teilnehmer
hielt fest, dass die Leitlinien unklar hinsichtlich der Frage seien, wann
Macht und Nutzen sich nicht anteilmäßig entsprächen, also der prozentuale
Anteil des Nutzens nicht gleich dem dem prozentualen Anteils der Macht sei.
Andere zeigten sich verwirrt hinsichtlich der Indikatoren, die im Anhang
zur Verfügung gestellt wurden.
Frage 8
Ein Teilnehmer hob hervor, dass Situationen, in denen Optionen als tief
in the money gedacht seien und nicht von Marktkräften into the
money getrieben würden, kritisch seien. Wenn der Standard hier absolut
sein würde, würden sich Möglichkeiten ergeben.
Frage 9
Die meisten der Teilnehmer an den Gesprächen am Runden Tisch zeigten
Bedenken hinsichtlich des Konzepts der bedeutenden Beteiligung, da dies zu
weit gefasst sei. Es wurde festgehalten, dass ohne weitere Einschränkungen
viele Beziehungen mit dieser Definition erfasst würden. Es wurde auch
gefragt, wie dies in Beziehung zu bestehenden Standards zu erheblichem
Einfluss und gemeinsamer Kontrolle stehe. Der Stab gab zur Antwort, dass das
eine Frage im Entwurf sein würde.
Einige Anwender zeigten sich besorgt über die praktischen
Schwierigkeiten, die sich aus einer weiten Interpretation des Konzepts einer
bedeutenden Beteiligung ergeben würden. Sie waren der Meinung, dass es
schwierig sein würde, die notwendigen Daten zusammenzutragen.
Fragen 10 bis 13
nicht erörtert
Frage 14
Es wurde angemerkt, dass die Leitlinien zu Stellvertreterbeziehungen in der
Praxis schwer umzusetzen seien. Ein Teilnehmer fragte, ob ein
Mutterunternehmen auf einer Zwischenebene als Stellvertreter anzusehen wäre, wenn
es für und zum Nutzen des obersten Mutterunternehmens handele.
Frage 15
Es schien Übereinstimmung am Tisch zu herrschen, das
Investmentunternehmen nicht von Konsolidierung ausgenommen sein sollten und
ihre Investitionen zum beizulegenden Zeitwert bewerten sollten. Ein
Teilnehmer sah einigen möglichen Nutzen in dieser Behandlung.
Sitzung 2
Fragen 1 bis 4
Mehrere Teilnehmer äußerten Bedenken, wie die überarbeitete Definition
von Beherrschung auf Unternehmen anzuwenden sei, die per
„Autopilot“ gesteuert seien. Wenn alle Entscheidungen vorbestimmt seien,
worauf beziehe sich dann Macht? Es wurden Bedenken geäußert, sich davon
wegzubewegen, zu schauen, was vorbestimmt sei, und die Frage war, ob dies in
sachgerechter Weise angewendet würde, um zu dem gewünschten Ergebnis
hinsichtlich Zweckgesellschaften zu gelangen. Die Sorge bestand, dass
hinsichtlich Zweckgesellschaften der Entwurf so gelesen werden könne, dass
Unternehmen, die derzeit konsolidiert würden, zukünftig nicht mehr
konsolidiert würden. Andere Teilnehmer hielten weiter an den Bedenken fest,
ob im Rahmen des Konzepts im Entwurf die richtige Verbindung zugelassen
werde zwischen Beherrschung durch aktive Unternehmensführung und
Beherrschung über ein Unternehmen mit in sehr engem Rahmen vorher
festgelegten Aktivitäten und wenig Entscheidungsspielraum.
Ein Anwender fragte, wie das neue Konzept von Beherrschung in Situationen
anzuwenden sei, in denen man Kontrolle über ein getrenntes Portfolio habe,
und wie das mit der Frage der Kontrolle über das gesamte Unternehmen
zusammengehe, in dem das Portfolio angesiedelt ist.
Ein Teilnehmer fragte, ob es nicht einige Wörter in dem Entwurf gebe, die
überflüssig seien oder die die geändert werden sollten. Beispiele waren die
folgenden:
 |
a) Wenn das Wort
„beherrscht“ verwendet wird, ist es dann notwendig „derzeit“
hinzuzufügen? |
 |
b) Das Wort
„manage“ (führen) könnte besser durch das Wort „direct“ (leiten) ersetzt
werden, das üblicherweise eher den Begriff von Macht beinhalte, da
„manage“ auch besagen könne, dass man die Geschäfte für jemand anderen
führt oder nicht die strategischen Schlüsselentscheidungen trifft. |
 |
c) Die Modifizierung „wirtschaftlich“ im Zusammenhang mit „Aktivitäten“ sei überflüssig, da
im Zusammenhang mit einem Unternehmen alle Aktivitäten wirtschaftlicher
Natur seien. |
Der Projektleiter und die Vertreter des FASB gaben
der Ansicht Ausdruck, dass, obwohl es sich derzeit nicht um ein vom IASB
und vom FASB gemeinschaftlich geführtes Projekt handele (der FASB hat
den Entwurf einer Überarbeitung von FIN 46R veröffentlicht, und der IASB
wird einen eigenständigen Entwurf herausgeben), es doch beachtliche
Gemeinsamkeiten hinsichtlich der Richtung gebe, in die die
vorgeschlagenen Änderungen der Rechnungslegungsstandards gehe. Es wurde
besonders die Tatsache hervorgehoben, dass bei neun gängigen
Verbriefungs-/Zweckgesellschaftsmodellen die selben Ergebnisse heraus
kommen würden, wenn man den Entwurf des IASB anlege und wenn man den
Entwurf der Änderungen an FIN 46R anlege. Es bestehe die Hoffnung, dass
die Bemühungen in einem gemeinsamen Projekt vereint werden könnten und
schließlich zu einem konvergierten Standard führen könnten. (Es wurde
anerkannt, dass dies bedeuten könne, dass dies wieder zu Änderungen auf
Seiten des IASB oder des FASB führen könnte, die erneut zu öffentlicher
Stellungnahme herausgegeben werden müssten.)
Einige Teilnehmer sagten, dass ihrer Meinung nach das
Konzept der fortlaufenden Einschätzung dazu führen könne, dass bestimmte
Unternehmen wechselweise konsolidiert und nicht konsolidiert würden.
Ein Teilnehmer stellte das Szenario einer Bank vor,
die als Sponsor auftritt und Vermögenswerte in eine Zweckgesellschaft
überträgt und dann eine Option eingeht, nach der sie das Recht aber nicht
die Verpflichtung hat, diese Vermögenswerte zurückzukaufen. Seine Frage war,
wie nach dem Entwurf mit diesem Szenario umzugehen sei, das seiner Meinung
nach zeige, dass Konsolidierung notwendig sei, da die Bank, die als Sponsor
auftritt, effektiv die Möglichkeit habe, „Verluste zurückzukaufen“, und dies wahrscheinlich aus
Reputationsgründen auch tun werde. Eine ähnliche Frage ist,
ob eine Bank, die als Sponsor auftritt, konsolidieren
sollte, wenn sie die Option hat (wieder nur das Recht, nicht die
Verpflichtung), Liquiditätsunterstützung zu leisten. Ein Boardmitglied, ob
dies an sich ausreichend sei, um zu Konsolidierung zu führen, bevor eine
solche Unterstützung gewährt würde.
Frage 5
nicht erörtert
Fragen 6 und 7
Einige Teilnehmer hatten Schwierigkeiten mit dem Konzept der
de-facto-Kontrolle, da es der Idee zuwider laufe, in der Lage zu
sein, Kontrolle halten und schützen zu können. Andere sagten, dass es
Umstände gegeben habe, in denen sie des Konzept der
de-facto-Kontrolle angewendet hätten, aber das wären Umstände
gewesen, bei denen es auch andere starke Hinweise gegeben habe. Nur 49% der
Stimmrechte zu besitzen während der Rest der Anteilseigner inaktiv sei, sei
nicht ausreichend. Es wurde auch der Punkt vorgebracht, dass jede
Einschätzung von
de-facto-Kontrolle sehr genau auf einen bestimmten Markt und ein
bestimmtes rechtliches Umfeld abgestimmt werden müsse. Ein Vertreter einer
Prüfungsgesellschaft hielt fest, dass, wenn man Mandanten auf die
Sachgerechtigkeit der Anwendung des Konzepts von
de-facto-Kontrolle hinweise, man auch hervorheben müsse, dass die
Auswirkungen in Bezug auf eine künftige Situation, in der die Kontrolle
verloren werde
(wenn der Anspruch auf de-facto-Kontrolle nicht mehr glaubwürdig vertreten
werden könne), und die Frage, wie man das den Anteilseigner erklären wolle,
genau durchdacht werden müssen.
Frage 8
Bei Erörterung der Materialien zu Optionen kam die Frage auf, was das
Konzept von Beherrschung sei, zu dem der IASB gelangen wolle. War es die
Frage nach
 |
a) Wahrung der Kontrolle (das Konzept von Schutz), |
 |
b) Ausübung gegenwärtiger Beherrschung oder |
 |
c) Möglichkeit, Beherrschung zu erlangen? |
Ein Boardmitglied war der Meinung, dass dies die grundlegende Frage
nach der Philosophie sei, der man sich widmen müsse. Es wurde der
Vorschlag gemacht, dass, wenn keine zwingenderen Gründe für die Wahl
zwischen diesen Möglichkeiten vorlägen, es nützlich sein könne, zu
untersuchen, nach welchem Ansatz die meisten
Strukturierungsmöglichkeiten, denen man entgegentreten wolle, verhindert
werden könnten.
Ein Teilnehmer schlug vor, dass man sich in den Materialien auch mit
Terminkaufvereinbarungen über stimmberechtigten Aktien befassen solle sowie
mit Stellagekombinationen, die zu künstlichen
Terminkaufvereinbarungen über solche Aktien führen würden.
Einige Anwender fragte, ob man wirklich die Macht
besäße, wenn sie einem genommen werden könnte (entweder von einem
unternehmen alleine oder von einer Kombination von Unternehmen, die
gemeinsam handeln). Es wurde festgehalten, dass unabhängig davon, welches
Konzept von Beherrschung im Endeffekt gewählt würde, dieses einheitlich auf
Optionen, Szenarien von de-facto-Kontrolle und Zweckgesellschaften
angewendet werden sollte.
Fragen 9 bis 13
Ein Teilnehmer fragte, wie das Konzept der bedeutenden Beteiligung mit
erheblichem Einfluss und gemeinschaftlicher Kontrolle zusammenspiele. Der
Projektleiter wies darauf hin, dass bedeutende Beteiligung auch durch andere
Mittel als Anteile oder Finanzinstrumente erreicht werden könne, so dass die
Angaben Bereiche beträfen, die nicht durch IAS 28, IAS 31 oder IFRS 7
abgedeckt wären. Ein Teilnehmer gab der Meinung Ausdruck, dass, wenn es die
Möglichkeit gäbe, dass ein Unternehmen als Sponsor eintrete, um Liquidität
zur Verfügung zu stellen, (auch wenn es dazu nicht verpflichtet sei, dann
läge eine bedeutende Beteiligung vor, und das Unternehmen müsse von Anfang
an zusätzliche Angaben leisten. Der Projektleiter gestand ein, dass es
sinnvoll sein könne, vom allgemeineren Konzept der bedeutenden Beteiligung
(das Joint Ventures und assoziierte Unternehmen einschließen würde) Abstand
zu nehmen, um sich mehr der Angaben zu Zweckgesellschaften anzunehmen, die
wirklich Gegenstand der Betrachtung seien.
Ein Teilnehmer fragte, ob das Konzept der bedeutenden Beteiligung nicht
mehr die Sichtweise der Unternehmensführung beinhalten sollte. Ein Vertreter
der Investmentbanken wies darauf hin, dass die Erstellung der derzeit
vorgeschlagenen Angaben eine ungeheure Belastung hinsichtlich der
Informationen darstelle, die zusammen getragen werden müssten.
Frage 14
Ein Teilnehmer brachte die Frage auf, ob der Entwurf so gelesen werden
könne,
dass ein Mutterunternehmen auf einer Zwischenebene als
Stellvertreter anzusehen
wäre, wenn es für und zum Nutzen des obersten Mutterunternehmens handele.
Sei dies die Absicht des Boards? Ein Teilnehmer wies darauf hin, dass nach
dem derzeitigen Entwurf weniger Unternehmen in der Fondsverwaltungsbranche
konsolidiert würden als bisher. Die Annahme, dass ein Unternehmen, das als
Stellvertreter für andere Unternehmen agiert aber auch selbst als Prinzipal
einem Teil des Risikos ausgesetzt ist, seine Macht als Stellvertreter seiner
selbst ausübe, wurde als zu hart angesehen oder zumindest als ohne eine
klare Vorstellung ausgestattet, wie man diese Annahme widerlegen könne. Es
wurde gefragt, ob es mehr Leitlinien zu Schwellenwerten geben müsse für die
wirtschaftlichen Interessen, eines Stellvertreters, der auch Prinzipal ist,
und für die Stärke der Rechte, den Stellvertreter abzusetzen, um die
Konsolidierungsentscheidungen in diesen Bereichen zu erleichtern.
Frage 15
nicht erörtert
Diskussion auf der Sondersitzung am 2. Oktober 2008
Konsolidierung Angabe außerbilanzieller Risiken
Der Board ging dann zur Erörterung der Angaben von
außerbilanziellen Risiken über, die Teil des
Konsolidierungsprojekts sind.
Zielsetzung der Angaben
Der Stab stellte dem Board die Vorschläge vor, die zu
erst der Zielsetzung der Angaben galten. Das Ziel liege
darin, die Nutzer in die Lage zu setzen, die Risiken zu
verstehen, die als Ergebnis des Kreierens
außerbilanzieller Vehikel entstehen. Der Stan gestand
ein, dass Ausdruck außerbilanzielle Vehikel nicht
definiert sei, er aber weiter gefasst sein sollte als
der Ausdruck Zweckgesellschaften. Es wurde darauf
hingewiesen, dass der Vorschlag eine Klausel enthalte,
mit der alle Konstruktionen eingefangen werden sollten,
so dass Unternehmen aufgefordert wären, weitere Angaben
zu leisten, wenn die Mindestanforderungen in den IFRS
nicht zur Erfüllung der Zielsetzung von Angaben führten.
Der Board stimmte dem zu.
Angaben zu außerbilanziellen Vehikeln
Der Stab wendete sich dann Angaben zu
außerbilanziellen Vehikeln zu, die das berichtende
Unternehmen gegründet hat ober bei denen es als Sponsor
auftritt. Der Stab schlug vor, die Ausdrücke gründen und
Sponsor im Standard nicht zu definieren, da diese
Ausdrücke häufig verwendet würden und in der
Bankengemeinde wohl verstanden würden. Einige
Boardmitglieder zeigten sich besorgt ob der Verwendung
nicht definierter Ausdrücke, die für verschiedenen Leute
verschiedenen Bedeutungen tragen könnten.
Die geforderten Angaben Einkommen aus Gebühren und zu
Vermögenswerten, die von den außerbilanziellen Vehikeln
gehalten werden, zielen darauf ab, die Adressaten in die
Lage zu versetzen, die Höhe des Einkommens und das Maß
an Aktivitäten aus solchen Beziehungen zu verstehen. Der
Stab hielt fest, dass die Forderung. Informationen für
zwei Vergleichsjahre zur Verfügung zu stellen, in Maßen
willkürlich sei, aber dass der Stab der Meinung sei,
dass eine ausgeweitete Periode notwendig sei, um eine
umfassende Risikoeinschätzung vorzunehmen. Der Stab
gestand ein, dass die rückwirkende Anwendung in
Verbindung mit einer solchen Anforderung belastend für
manche Unternehmens ein könne, da sie diese Daten nicht
vorrätig hielten. Einige Boardmitglieder sagten
daraufhin, dass es keine Ausnahme aufgrund unnötiger
Kosten und Mühen geben solle und dass in IAS 8 bereits
eine Ausnahme für Undurchführbarkeit festgelegt sei. Ein
Boardmitglied fragte den Stab, ob es nützlich sein
könne, von den unternehmen zu verlangen, mehr
Vergleichsinformationen zur Verfügung zu stellen, wenn
dies für notwendig gehalten würde, um ein umfassendes
Bild zu erlangen.
Andere zeigten sich besorgt über den Ausdruck
beibehaltenes Interesse (retained interest), der im
ganzen Dokument verwendet würde. Der Stab gab an, dass
man eher einen Ausdruck wie fortlaufendes Interesse (continuing
interest) verwenden wolle und das Dokument noch
entsprechend überarbeiten würde.
Der Board fragte auch, ob auch andere
(nicht-finanzielle) unternehmen unter den Begriff
außerbilanzielle Vehikel fällen könnten, beispielsweise
Forschungs- und Entwicklungsvehikel. Der Stab erwiderte,
dass dies durchaus der Fall sein könne und dass man
solche Unternehmen in die Beispiele aufnehmen wolle.
Der Stab bestätigte, dass die zu leistenden Angaben
über in nicht konsolidierten Unternehmen verbriefte
Vermögenswerte die kumulierten Verbriefungen während der
Periode beträfen und nicht nur die Verbriefungen zum
Berichtszeitpunkt. Außerdem wurde anerkannt, dass das
Einkommen aus Gebühren für Zwecke diese Angabe zu
definieren sei und dass noch nicht klar sei, was diese
alles umfassen würden. Es sei jedoch klar, dass dies
gründungs- und fortlaufende gebühren umfassen würde.
Insgesamt schien der Board den Stabvorschlägen
zuzustimmen.
Risiken
Der Stab stellte sein Vorschläge zu den
außerbilanziellen Angaben vor zu Beziehungen, die im
Anwendungsbereich von IFRS 7 liegen. In den Angaben
würden die Buchwerte der Beziehungen aggregiert, die
maximalen Verluste und die Vermögenswerte, die von dem
Unternehmen zum Berichtszeitpunkt gehalten werden. Es
wurde festgehalten, dass, wann immer Angaben zu Beträgen
aus Beziehungen, die unter IFRS 7 fallen, gefordert
sind, es sich um gegenwärtige Beträge handelt. Während
die Mehrheit der Boardmitglieder zustimmte, gab es doch
bei einigen Bedenken hinsichtlich der praktischen
Möglichkeit, gegenwärtige Informationen für Unternehmen
zur Verfügung zu stellen, die das berichtende
Unternehmen nicht beherrscht. Das könne in verschiedenen
Berichtszeitpunkten oder unterschiedlichen
Rahmenkonzepten der Rechnungslegung begründet liegen.
Ein Boardmitglied gab an, dass es einen expliziten
Warnhinweis wolle, wenn das berichtende Unternehmen die
Ausnahme aufgrund von Nichtdurchführbarkeit ziehe, da
Adressaten wissen sollten, wenn ein Unternehmen
Beziehungen unterhalte, dessen Risiken es nicht klar
einschätzen könne. Der Stab stimmte zu, eine
Formulierung aufzunehmen, mit der diesen Bedenken
Rechnung getragen werden solle.
Darüber hinaus drückten einige Boardmitglieder
Bedenken aus, dass die Angaben über Leverage (also
Risiken, die disproportional größer sind als die
Beziehung erwarten lässt) nicht angemessen und nicht
umfassend genug seien.
Der Stab fragte den Board, ob es notwendig sei, den
Ausdruck bedeutend für einige Angabeerfordernisse zu
verwenden. Der Board entschied, dass es eine solche
Anforderung nicht für notwendig halte, aber entscheid
auch, diese Frage in der Einladung zur Stellungnahme
aufzubringen.
Im Allgemeinen schien der Board der Richtung des
Projekts zuzustimmen.
Außerbilanzielle Beziehungen, die außerhalb
des Anwendungsbereichs von IFRS 7 liegen
Die letzten Beziehungen, die adressiert wurden, waren
Beziehungen, die nicht in den Anwendungsbereich von
IFRS 7 fallen. Der Stab wies darauf hin, dass es
schwierig sei, Angaben zum Reputationsrisiko zu leisten,
ohne in Allgemeinplätze zu verfallen. Viele
Boardmitglieder stimmten dem zu und hielten fest, dass
das Reputationsrisiko ein Unterpunkt des allgemeinen
Geschäftsrisikos sei. Wiederum erörterte der Board
einige Aspekte aber schien mit der Mehrheit der vom Stab
im Agendapapier zusammengefassten Vorschläge
übereinzustimmen.
Konsolidierung
Der Stab stellte den neuen Entwurf zu Konsolidierung vor
und hob die Veränderungen zum vorherigen Entwurf heraus. Es
wurde darauf hingewiesen, dass der Ausdruck bedeutende
Beteiligung fallen gelassen worden ist aufgrund der
Ähnlichkeit mit dem Ausdruck Maßgeblicher Einfluss in
IAS 28.
Allgemeine Aussagen
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich
der Betonung, die auf Nutzungsrechte gelegt würden, die
vor Beherrschung erwähnt würden. Der Board erinnerte den
Stab daran, dass Beherrschung das Prinzip sei, dass
Konsolidierung zugrunde liege; der Entwurf solle das
widerspiegeln. Der Stab stimmte zu, den Abschnitt zu
Nutzungsrechten in den Abschnitt zu strukturierten
Vehikeln zu verschieben und im Anhang die Ausarbeitung
unterzubringen.
Der Board entschied auch, der Paragraph zum
Kernprinzip von Beherrschung mit einen Paragraphen zu
aus dem Abschnitt zu Beherrschung zu ersetzen:
Eine Berichtseinheit beherrscht ein anderes Unternehmen, wenn sie
über die Macht verfügt, die Aktivitäten diese Unternehmens zu ihrem eigenen Nutzen
zu steuern.
Einige Boardmitglieder widersprachen der ausgeweiteten Verwendung von
Adjektiven, die die Kernprinzipien verwischten und den
Text unnötig lang machten. Der Stab stimmte zu, den Text
zu bereinigen, sobald eine stabile Fassung des Dokuments
vorliege. Man stimmte auch zu, deutlich zu machen, wo
Annahmen vorlägen und ob diese Annahmen widerlegbar
seien.
Der Stab stimmte Äußerungen des Boards zu, dass manche der Paragraphen nur die
positive Seite darstellen würden. Dies würde deutlich gemacht.
Damit würde man auch Interpretationen zuvorkommen, dass,
wenn eine Beteiligung keine Gewinne mehr generieren
würde (nur noch Verluste), dies ein Hinweis auf Verlust
der Beherrschung sei.
Beherrschung eines Unternehmens
Der Board debattierte diesen Abschnitt des Entwurfs
eine ganze Weile. Das Emittieren von Optionen wurde
diskutiert. In dem Entwurf war nahe gelegt worden, dass
Optionen, die für keine oder nur geringe Gegenleistung
ausgeübt werden könnten, in die Einschätzung von
Kontrolle einbezogen würden. Einige Boardmitglieder
stimmten dem nicht zu und argumentierten, dass
Beherrschung gleichbedeutend sei mit gegenwärtiger
Beherrschung, während Optionen bedeuteten, dass weiter
Handlungen nötig seien. Ihrer Ansicht nach bedeutet das
Beherrschungsprinzip gegenwärtige Beherrschung und nicht
die Möglichkeit, Beherrschung zu erlangen.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es keinen
nutzen darin sehe, den Zweck eines Unternehmens in
Erwägung zu ziehen, wenn Beherrschung eingeschätzt
werden solle.
Einschätzung von Beherrschung
Der Board kam überein, dass das Prinzip bei
Einschätzung von Beherrschung die Kontrolle der
strategischen Geschäfts- und Finanzierungspolitik eines
Unternehmens sei. Wieder wurde erörtert, ob diese
Kontrolle tatsächlich ausgeübt werden muss, oder ob es
ausreiche, wenn das Unternehmen allein die Möglichkeit
hat, diese Kontrolle auszuüben. Darüber hinaus bat der
Board den Stab, deutlich zu machen, welche Faktoren
Indikatoren seien und welche Annahmen. Der Stab wurde
auch angehalten, darauf zu achten, dass die Verwendeten
Formulierungen über den ganzen Text hinweg immer
einheitlich mit der selben Bedeutung belegt würden.
Einigen Boardmitgliedern war auch nicht klar, was die
Ertragsleistung des Unternehmens sein sollte; dieser
Begriff sei schon während des Projekts zur Darstellung
des Abschlusses schwer zu definieren.
Einige Boardmitglieder hatten Schwierigkeiten mit den
Hinweisen zu de-facto-Beherrschung. Das zugrunde
liegende Prinzip sei, dass ein Unternehmen mehr Macht
haben muss als jeder andere, aber die Formulierungen
bedürften der Überarbeitung.
Strukturierte Vehikel
Einige Boardmitglieder bestärkten noch einmal ihre
ablehnende Haltung gegenüber einem separaten Abschnitt
zu etwas, das nicht definiert sei. Dieser Abschnitt wird
noch einmal überarbeitet und wird einige der Leitlinien
zu Nutzungsrechten mit beinhalten.
Weitere Schritte
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er
das Prinzip aus diesem Entwurf anhand von neun
Beispielen, die in den vorgeschlagenen Leitlinien nach
US-GAAP enthalten sind, und anhand von fünf eigenen
Beispielen testen werde. Einer neuer Entwurf wird dem
Board in Kürze zugesendet.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
Änderungen an den US-amerikanischen Konsolidierungsvorschriften Lehreinheit
Ein Mitglied des FASB stellte die vorgeschlagenen
Änderungen an der FASB-Interpretation 46(R)
Konsolidierung von Zweckgesellschaften vor. Der FASB
hatte die Vorschläge im September 2008 herausgegeben. Der
FASB hatte Änderungen an den Leitlinien in FIN 46(R)
hinsichtlich der Bestimmung, ob ein Unternehmen
Zweckgesellschaften zu konsolidieren hat (einschließlich
Zweckgesellschaften, die vorher als qualifizierende
Zweckgesellschaften (qualifying special purpose entities,
QSPE) galten). Dieser Teil der Sitzung war eine
Informationsveranstaltung/Lehreinheit im Hinblick auf den
demnächst erscheinenden Entwurf zu Konsolidierung des IASB,
und Entscheidungen wurden weder erbeten noch getroffen.
Der Stab des FASB führte den IASB durch die Schlüsse,
die der FASB gezogen hat und auf deren Grundlage dieser
zu den vorgeschlagenen Änderungen gelangt war. Der Stab
erläuterte im Besonderen, dass die Eliminierung des
QSPE-Konzepts in FAS 140 Bilanzierung von
Übertragungen und die Bedienung von finanziellen
Vermögenswerten und die Erfüllung von Schulden dazu
führen wird, dass die Ausnahme von Anwendungsbereich in
Interpretation 46 (R) wegfällt. Davon wird wiederum
erwartet, dass die Anzahl der Gesellschaften, die unter
die Interpretation fallen, zunehmen wird.
Ein Großteil der Diskussion drehte sich um die
Bestimmung des "hauptsächlichen Nutznießers" und den
Vorschlag, dass der Test in Interpretation 46(R)
dahingehend geändert werden solle, dass er im
Wesentlichen qualitativ wird und nicht quantitativ. Ein
Unternehmen wäre der hauptsächliche Nutznießer eines
anderen Unternehmen, wenn folgendes gilt:
 |
Das Unternehmen verfügt über die Macht,
Sachfragen zu entscheiden, die in bedeutender Weise
Auswirkungen auf die Aktivitäten der
Zweckgesellschaft haben. Dies gilt auch aber nicht
ausschließlich für Aktivitäten in Bezug auf den
wirtschaftlichen Erfolg der Zweckgesellschaft. |
 |
Das Unternehmen verfügt über das Recht,
Leistungen aus der Zweckgesellschaft zu beziehen,
die möglicherweise bedeutend für die
Zweckgesellschaft sein könnten, oder für Verluste
der Zweckgesellschaft einzutreten, die möglicherweise bedeutend
für die Zweckgesellschaft sein könnten. |
Nur wenn diese Beurteilung zu keinem klaren Schluss
führt, müsste das Unternehmen eine Berechnung des
erwarteten Verlusts nach dem Modell des erwarteten
Verlusts vornehmen.
Die Boardmitglieder fragten nach weiteren
Erläuterungen dieser Vorschläge. Insbesondere ging es um
die Frage, ob der Entwurf des IASB-Stabs zu
Konsolidierung im Einklang (oder so weit wie möglich im
Einklang) mit den Vorschlägen des FASB stehe. Der Leiter
des IASB-Projekts zu Konsolidierung wies darauf hin,
dass, obwohl die Formulierungen unterschiedlich seien,
sich die Konzepte, dass Beherrschung die Macht bedeute,
die Zweckgesellschaften zu führen oder über sie
bestimmen, und in dem Recht läge, Leistungen aus der
Zweckgesellschaft zu beziehen (auch "negative
Leistungen"), die gleichen seien. Die Vorschläge des
IASB seien auf eine größerer Klasse gerichtet (der IASB
kennt das Prinzip der Zweckgesellschaft mit wechselndem
Zweck oder Anteil nicht).
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die
Auswirkungen einer Put Option in der Zweckgesellschaft.
Sie wiesen darauf hin, dass bei Einrichtung zwar die
Wahrscheinlichkeit, dass der Put ausgeübt würde, als
gering eingeschätzt würde, dass aber viel der Unruhe in
Bezug auf Zweckgesellschaften derzeit daraus entstanden
sei, dass diese Puts ausgeübt worden seien. Daher gebe
es Sorgen, dass das Bestehen einer Put Option in
einer Zweckgesellschaft eine Ausbuchung immer verhindern
würde, dass also eine solche Zweckgesellschaft immer
konsolidiert würde.
Der Board erörterte kurz die vorgeschlagenen
Angabeerfordernisse. Es wurde darauf hingewiesen, dass
diese insbesondere unter den Erstellern umstritten
seien. Der Board wird Angabeerfordernisse später diese
Woche erörtern.
Konsolidierung Fortsetzung der Erörterung zum Entwurf des Stabs
Der Board erörterte einen überarbeiteten Stabentwurf des
demnächst erscheinen Entwurfs zu Konsolidierung. Der Entwurf
enthält jetzt sowohl Anmerkungen, die auf der Boardsitzung
am 2. Oktober gemacht worden waren, als auch andere
eingegangene Kommentare. Der Stab hob insbesondere die
folgenden Änderungen hervor:
 |
Verweise auf Nutzungsrecht sind gestrichen
worden; |
 |
die Erörterung von Macht und Nutzen sind aus den
Anwendungsleitlinien in den Hauptteil des Standards
vorgezogen und mit den Merkmalen von Beherrschung
zusammengefasst worden; |
 |
der Abschnitt zu strukturierten Unternehmen
wurde neu formuliert; |
 |
weitere Angabeerfordernisse wurden aufgenommen. |
Einige Boardmitglieder äußerten Unterstützung für die
Ziele des Stabs, aber waren der Ansicht, das der
vorgeschlagene Ansatz des Stabs nicht umsetzbar sei.
Insbesondere wurden die Formulierungen als sehr
subjektiv angesehen. Darüber hinaus waren manche der
Meinung, dass der Abschnitt zu strukturierten Vehikeln
(insbesondere Paragraph 43) dazu führen könnte, dass ein
Unternehmen Vermögenswerte ausbuchen könne, aber dass
es, weil es eine Finanzierungsbeziehung mit dem
Unternehmen gebe, weil das Unternehmen weiterhin
Forderungen an das strukturierte Vehikel verkauft, das
strukturierte Vehikel weiterhin konsolidiert werde (das
strukturierte Unternehmen bietet also durch den Verkauf
von Forderungen eine Quelle langfristiger Finanzierung
für das Unternehmen).
Die Erörterung des Nutzens (Paragraphen 23-27) zog
auch Kommentare auf sich. Insbesondere verwies der Stab
darauf, dass der IASB den Ausdruck Nutzen sowohl für
positive als auch für negative Ergebnisse verwende.
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass viele Anwender
dies nicht erwarten würde; "Nutzen" würde allgemein
verwendet, um positive Ergebnisse zu beschreiben (in den
US-GAAP wird der Ausdruck auch so verwendet).
Desgleichen würde "Risiko" verwendet, um negative
Ergebnisse zu beschreiben. Professor Barth wies darauf
hin, dass in Forschung und Lehre "Risiko" sowohl negativ
als auch positiv besetzt sein kann: Risiko sei
Abweichung und sei ein Ergebnis oberhalb oder unterhalb
des Durchschnitts. Der Board kam überein, dass die
Formulierungen dahingehend geändert werden sollten, dass
es nicht so aussehe, als sei sich der Board der
Finanzliteratur- und Forschung nicht bewusst, und dass
unbeabsichtigte Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP
vermieden werden. Der Board bat den Stab, die Erörterung
in den Paragraphen 23-27 neu zu ordnen und einen
Ausdruck oder eine Formulierung zu suchen, die anstelle
von "Nutzen" verwendet werden könne.
Der Board schlug außerdem vor, dass das allgemeine
Prinzip von Beherrschung ("Eine Berichtseinheit
beherrscht ein anderes Unternehmen, wenn die
Berichtseinheit die Macht hat, die Aktivitäten des
anderen Unternehmens zum Nutzen der Berichtseinheit zu
steuern.") einer Formulierungsänderung bedarf (oder
vielleicht einer Fußnote), um zu erläutern, dass es sich
auf die Berichtseinheit, seine Vertreter oder ein nahe
stehendes Unternehmen oder eine nahe stehende Person
bezieht.
Der Board erörterte die Merkmale von Beherrschung,
insbesondere das Konzept, dass Kontrolle gegenwärtig
sein muss, damit Konsolidierung erforderlich ist
(Paragraphen 10-14). Einige Boardmitglieder zeigten sich
besorgt, dass die Erörterung von Vorbestimmung nicht
ausreichend sei, um die Absichten des Boards in Bezug
auf strukturierte Unternehmen wiederzugeben. Ein andere
Frage in diesem Zusammenhang waren die Auswirkungen von
Optionen. Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck,
dass In-the-money-Optionen Beherrschung hervorbringen
können, aber erkannte an, dass dies eine mangelnde
Übereinstimmung zwischen "normalen" Beteiligungen
zwischen Unternehmen und strukturierten Unternehmen
hervorbringen würde.
Der Board erörterte diese Frage eine Weile. Der
größte Teil der Debatte drehte sich darum, ob das Halten
einer solchen Option die Annahme der Beherrschung
bedeute und damit Konsolidierung auslöse. Zu einem
späteren Zeitpunkt in dieser Diskussion fragte ein
Boardmitglied, ob ein Unternehmen, das eine Put-Option
über seinen ganzen Anteil an einem Tochterunternehmen
schreibt, damit den Verlust der Beherrschung auslöst und
damit die Konsolidierung aufgeben muss. Die anderen
Boardmitglieder hielten dies für eine sehr gute Frage.
Der Vorsitzende beendete diesen Teil der Diskussion,
indem er seine Kollegen daran erinnerte, dass der Stab
in diesem Punkt Anweisungen vom Board benötige. Der
Board wurde gefragt, ob in dem Entwurf ausgesagt werden
solle, dass bei der Einschätzung, ob ein Unternehmen ein
anderes Unternehmen zum Berichtszeitpunkt beherrscht,
Optionen, die einen gegenwärtiges gesetzliches Recht
darstellen und die der Halter ausüben kann,
berücksichtigt werden müssen. Der Board stimmte mit
einer Gegenstimme dem Vorschlag zu, dass solche Optionen
berücksichtigt werden sollten.
Die Mitglieder des Boards und der Projektstab
erörterten, wie der Entwurf am besten strukturiert
werden solle, damit die Absicht des Boards, dass die
Einschätzung, ob Beherrschung vorliegt, eine
ganzheitliche sein soll und nicht eine lineare
Einschätzung oder eine Checkliste, richtig dargestellt
wird. Ein Vorschlag bestand darin, dass allgemeine
Prinzip neu zu formulieren, damit deutlich wird, dass
Beherrschung gegenwärtig vorliegen muss und ungeteilt
und fortwährend sein solle. Das Prinzip sollte in den
folgenden Paragraphen dann weiter ausgearbeitet werden.
Der Stab wird dies außerhalb der Sitzung weiter
bearbeiten.
Der Board erörterte den Paragraphen 53(c), in dem
Angaben zu der Art von Beteiligungen an strukturierten
Unternehmen, die außerhalb der Kontrolle des
Unternehmens liegen, sowie damit verbundene Risiken
vorgeschlagen werden. Ein Boardmitglied zeigte sich
besonders besorgt hinsichtlich der Tatsache, dass die
Anwender die "Leverage" des ersten Verlustes in einem
strukturierten Unternehmen kennen sollten, und fragte,
wie dies in den Angabeerfordernissen formuliert werden
könne. Der Vorsitzende bat den Stab, die Leitlinien in
IAS 27 und SIC-12 zu überprüfen, um sicherzustellen,
dass nichts von dem, das der Board beizubehalten
beabsichtige, aus dem Entwurf gestrichen worden sei.
Darüber hinaus schlug ein Boardmitglied vor, dass der
Stab die Beispiele zu strukturierten Unternehmen in der
vorgeschlagenen FASB-Interpretation 46(R) überprüfen
solle und feststellen solle, ob die Schlussfolgerungen
zur Konsolidierung im Einklang mit den US-amerikanischen
Lösungen ständen. Der Stab wies darauf hin, dass diese
Arbeit bereits aufgenommen worden sei und dass man sie
sobald als möglich abschließen wolle. Das Boardmitglied
schlug vor, dass diese Untersuchung als Anhang in den
Entwurf aufgenommen werden solle, da die Anwender dies
erwarten würden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
Optionen, Optionsscheine und wandelbare Instrumente
Der Board erwog eine Untersuchung, ob - und falls ja: unter welchen Umständen - mögliche Stimmrechte hinreichend dafür sind, dass ein
Berichtsunternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, und ob ein Berichtsunternehmen mögliche Stimmrechts fortwährend beurteilen
soll, wenn es feststellt, ob es ein anderes Unternehmen beherrscht.
Der Board diskutierte ausgiebig zwei Sichtweisen, die vom Stab unterbreitet und als 'Sichtweise wirtschaftlicher Macht' (der Besitz
einer Option, die für den Inhaber sich auszuüben lohnt, ist für sich genommen bereits Macht) und als 'Sichtweise bezogener Rechte'
(damit eine Option dem Inhaber die Macht verleiht, die Tätigkeit des zugrunde liegenden Unternehmens zu bestimmen, muss der Optionsinhaber
bezogene Recht besitzen) gekennzeichnet wurden. Boardmitglieder unterstützten Aspekte beider Sichtweisen, bevorzugten aber keinen in
der Weise, wie sie vom Stab vorgestellt wurden.
Eine Mehrheit im Board stimmte zu, dass das Halten einer Option, die dem Inhaber bei Ausübung Kontrolle über ein Unternehmen verschaffen
würde, für sich genommen keine Beherrschung darstellt (d.h. es besteht ein Unterschied zwischen dem Besitz einer Option und dem Besitz der
zugrunde liegenden Anteile); auf der anderen Seite kann man sie nicht außer Acht lassen. Alle Fakten und Umstände müssten beurteilt
werden, um abschließend festzulegen, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht.
Ein Board zeigte sich besorgt und frustriert, dass der Board zufrieden zu sein schien, 'Kontrolle/Beherrschung' mit einer Bedeutung
für einen Vermögenswert und mit einer anderen im Zusammenhang mit Konsolidierung zu verwenden. Er wollte, dass der Board zumindest diese
Inkonsistenz zugebe.
Der Board stimmte mit zehn Stimmen dafür, dass alle Fakten und Umstände beurteilt werden müssten, um festzustellen, ob ein Unternehmen
ein anderes beherrscht; diese Beurteilung würde auch die Auswirkung des Bestehens von Optionen in Betracht ziehen, die einem Unternehmen
einen beherrschenden Anteil an einem anderen Unternehmen verschaffen würden. Allerdings seien Optionen für sich gesehen nicht hinreichend.
Der wahre Test, der in bestimmten Umständen subjektiv sein kann, bestünde darin, festzulegen, welches Unternehmen ein Tochterunternehmen
'tatsächlich beherrsche'. Zu dieser Sichtweise soll eine Frage in die Aufforderung zur Stellungnahme aufgenommen werden.
Parteien, die als Prinzipal und als Agent tätig sind
Der Board erinnerte sich einer früheren Diskussion, wonach ein Berichtsunternehmen bei der Beurteilung von Beherrschung zu
erwägen habe, ob es als Agent für (eine) andere Partei(en) tätig ist. Zuweilen kann eine Berichtseinheit gleichzeitig als Prinzipal
und als Agent tätig sein (z.B. kann ein Berichtsunternehmen in einem Fonds investieren und diesen gleichzeitig als Manager betreiben).
Dies führe zu der Frage, ob der Manager des Fonds des Fonds beherrscht und in folglich konsolidieren sollte.
Der Board stellte fest, dass viele der problematischsten Sachverhalte bei der vorangegangenen Diskussion auch bei diesem Thema
anzutreffen seien und es kritisch sei zu verstehen, ob die Tätigkeit des Fondsmanagers allen Fondsteilnehmern gleichermaßen zugute
kämen oder ihn ungleichmäßig bevorzugten (z.B. aufgrund einer erfolgsabhängigen Gebühr).
Wie bei allen strukturierten Vehikeln sei es wichtig zu verstehen, (1) wer in der Lage sei, die strategischen finanziellen und
operativen Entscheidungen des Fonds bestimmen könne, um daraus Vorteile zu erzielen. Im vorliegenden Fall sei von entscheidender
Bedeutung, welche Parteien Nutzen davontrügen. Wenn sich die Interessen von Fondsmanager und Anleger im Einklang befänden, sei es
wahrscheinlich, dass der Fondsmanager als Agent tätig sei; falls nicht, wäre der Fondsmanager vermutlich als Prinzipal tätig, so
dass eine Konsolidierung sachgerecht sei.
Mehrere Boardmitglieder waren der Ansicht, dass Fondsmanager die von ihnen geführten Fonds in vielen Situationen konsolidieren
sollten auch wenn dies keine angenehme Antwort sei.
Der Board verständigte sich darauf, dass Fondsmanager die Prinzipien, auf die man sich im vorangegangenen Abschnitt geeinigt habe,
anwenden sollen um festzustellen, ob ein unternehmen als Prinzipal oder Agent tätig wird; für den Fall, dass man als Prinzipal tätig
werde, sei eine Konsolidierung erforderlich. Auch dieser Sachverhalt würde in der Aufforderung zur Stellungnahme angesprochen.
Beurteilung von Beherrschung eines strukturierten Unternehmens
Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, die widerlegbare Vermutung in Bezug auf die Beurteilung von Beherrschung eines
strukturierten Unternehmen aus dem Standardentwurf zu entfernen und sie durch eine Formulierung zu ersetzen, die eine Beurteilung
von Macht und Rückflüssen bei der Beurteilung von Beherrschung eines strukturierten Unternehmen erforderten.
Auch wenn der Board sich einverstanden zeigte, die widerlegbare Vermutung zu entfernen, war er nicht der Meinung, dass die
alternative Formulierung des Stabs so umgesetzt werden könne, dass sie anwendbar sei. Um dies zu erreichen, wäre zwingend zu
beurteilen, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem strukturierten Unternehmen wichtig seien und welche nicht.
Die Boardmitglieder waren zögerlich, in den Standardentwurf Aufforderungen zur Strukturierung aufzunehmen und erörterten, wie man
ausufernde Regeln und detaillierte numerische Grenzwerte am besten vermeiden könne. Sie taten sich sichtlich schwer, eine Antwort zu
finden, die in den Prinzipien des Standardentwurfs verankert sei, auf der anderen Seite aber stark genug, um der Strukturierung, die
in einem 'strukturierten Unternehmen' zum Ausdruck käme, zu widerstehen.
Nach einiger Diskussion verständigte sich der Board darauf, dass die Frage, ob ein Unternehmen verpflichtet sei, ein strukturiertes
Unternehmen zu konsolidieren, davon abhänge,
 |
(a) ob ein Unternehmen einen Anteil an dem strukturierten Unternehmen hält, der ihm einen bedeutenden Einfluss gewähre und der
größer als jeder andere einzelne Anteil sei; und |
 |
(b) ob ein Unternehmen die Macht habe, kritische operative und finanzielle Entscheidungen für den Fall treffen könne, dass Dinge
schief gingen. |
Der Board einigte sich darauf, dass ein Unternehmen bei dieser Beurteilung alle Aspekte des strukturierten Unternehmen verstehen
müsse es sei nicht ein bloßes 'Stimmen zählen', vielmehr eine Beurteilung aller Fakten und Umstände und aller Situationen.
Die Boardmitglieder schlugen vor, dass der Stab des IASB die qualitativen Tests des FASB in dessen Entwurf zu Änderungen an FIN 46R
überprüfen und festlegen solle, ob es möglich sei, den US-amerikanischen Ansatz näher an den vom IASB vorgeschlagenen zu bringen.
Angaben
Der Stab unterbreitete Vorschläge für Angaben, die als Angaben über die Struktur eines Konzerns (einschließlich 'individuell wesentlicher
Tochterunternehmen) und als Beschränkungen innerhalb des Konzerns gekennzeichnet wurden. Auch wenn der Board die Absicht bei diesen Angaben
verstand, war er der Ansicht, dass das den unterbreiteten Vorschlägen zugrunde liegende Prinzip nicht klar sei.
Die Boardmitglieder stimmten zu, dass es für Nutzer wichtig sei zu verstehen, wo sich Geschäfts- uns sonstige Risiken (wie Währungs- oder
politische Risiken) in einem Konzern befänden welche Auswirkungen diese Risiken auf die Vermögenswerte, Schulden und Zahlungsströme hätten,
die auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfielen.
Zudem seien die Auswirkungen nicht-kontrollierender Anteile an Vermögenswerten, Schulden und Zahlungsströmen, die den Anteilseignern
am Mutterunternehmen zur Verfügung stünden, wichtig und sollten im Abschluss erläutert werden.
Der Board stellte fest, dass einige Angaben bereits nach IFRS 7 oder IFRS 8 gefordert oder impliziert seien, und der Stab möge sich
damit zufrieden geben, dass es keine unnötige Duplizierung gebe, bevor er weitere Angaben infolge dieses Projekts vorschlüge.
Einzelabschlüsse
Der Board stimmte zu, dass der neue IFRS nur Konzernabschlüsse und IAS 27 lediglich Einzelabschlüsse behandeln würde. Der neue
IFRS die Bezeichnung Konzernabschlüsse tragen und IAS 27 in Einzelabschlüsse umbenannt.
Kommentierungsfrist
Um seiner Verpflichtung gegenüber bitten von Seiten des Finanzstabilitätsforums und anderer hochrangiger Gruppen, sich schnellstmöglich
des Themas Konsolidierung anzunehmen, nachzukommen, verständigte sich der Board darauf, dass die Kommentierungsfrist bis zum 20. März 2009
laufen solle. Auf der Grundlage des vom Stab eingeschätzten Veröffentlichungsdatums (vorbehaltlich der befriedigenden Lösung von
Sachverhalten, die auf dieser Sitzung erörtert wurden), entspricht dies eine Kommentierungsfrist zwischen 90 und 100 Tagen etwas
weniger als die sonst üblichen 120 Tage. Unter den gegebenen Umständen einigte sich der Board auf diese kürzere Frist.
Übergang
Der Board verständigte sich darauf, dass im Standardentwurf vorgeschlagen würde, dass der neue IFRS prospektiv ab dem Datum des
Inkrafttretens anzuwenden sei. Eine rückwirkende Anwendung würde verboten.
Andeutung der Absicht, abweichende Meinungen in dem Standardentwurf darzustellen
Drei Boardmitglieder (die Herren Garnett, Leisenring und Smith) deuteten an, dass sie wahrscheinlich abweichende Meinungen im Standardentwurf
darstellen würden. Sie waren insbesondere darüber besorgt, dass der Board nicht klar genug zum Ausdruck gebracht habe, was die Zielsetzung einer
Konsolidierung sei, und dass der Board inkonsistent hinsichtlich der Behandlung von Optionen zwischen dem Standardentwurf und anderem verpflichtend
anzuwendendem Material des IASB sei.
Dezember 2008: IASB-Entwurf zu konsolidierten Abschlüssen
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute den Standardentwurf ED 10 Consolidated Financial Statements veröffentlicht. Dieser soll die Vorschriften zur Konsolidierung aus IAS 27 sowie SIC-12 ersetzen. Mit der
Überarbeitung der Konsolidierungsregelungen ist unter Anderem die Implementierung einer allgemeingültigen Control-Definition beabsichtigt, die auch sogenannte
strukturierte Unternehmen (Zweckgesellschaften, auch: SPE, SPV, Conduits) umfasst. Gemäß der vorgeschlagenen Control-Definition bestimmt sich Beherrschung danach, ob ein Unternehmen die Macht hat, die Aktivitäten eines anderen Unternehmens zu lenken, um Rückflüsse an sich zu generieren. Weiterhin
werden im Entwurf deutlich erweiterte Angabepflichten vorgeschlagen, insbesondere hinsichtlich nicht konsolidierter
strukturierter Unternehmen.
Mit dem Standardentwurf reagiert der IASB auch auf die vor dem
Hintergrund der globalen Finanzkrise gegebenen Empfehlungen des
Financial Stability Forums (FSF) vom April 2008. Stellungnahmen zum Standardentwurf können bis zum 20. März 2009
eingereicht werden.
In ED 10 wird eine neue Definition von Beherrschung eines Unternehmens vorgeschlagen, die auf eine große Bandbreite von
Situationen zutreffen würde und die durch Strukturierung zu umgehen schwieriger würde. Die Vorschläge enthalten auch verbesserte Angabeerfordernisse,
die einen Anleger in die Lage setzen würden, das Ausmaß einzuschätzen, zu dem die Berichtseinheit in die Einrichtung spezieller Strukturen involviert ist,
sowie die Risiken, denen das Unternehmen durch diese speziellen Strukturen ausgesetzt ist. Die vorgeschlagene Definition lautet:
Eine Berichtseinheit beherrscht an anderes
Unternehmen, wenn die Berichtseinheit die Möglichkeit
besitzt, die Aktivitäten des anderen Unternehmens
so zu leiten, dass das Unternehmen Nutzen für die Berichtseinheit generiert.
Nach IAS 27 lautet die Definition "Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen". "Möglichkeit, die Aktivitäten des anderen Unternehmens
zu leiten" ist weiter gefasst als "Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen" und würde daher den Umfang
der Konsolidierung ausweiten. So hätte zum Beispiel nach den Vorschlägen eine Berichtseinheit die Möglichkeit, die Aktivitäten eines anderen
Unternehmens zu leiten, obwohl es weniger als die Hälfte der Stimmrechte hält. |
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel
Vorschläge für
einen neuen Standard zu Konsolidierung veröffentlicht (in englischer Sprache, 124 KB). In dem Newsletter wird der IASB-Entwurf
ED 10 Konsolidierte Abschlüsse erläutert.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009
Die Zielsetzung der Sitzung bestand darin, die strategischen Optionen zu erörtern, die den Boards bei der Erfüllung ihrer Selbstverpflichtungen
aus der Absichtserklärung im Hinblick auf Konsolidierung und Ausbuchung zur Verfügung stünden. Der Stab stellte den aktuellen Stand zu diesen
Themen bei beiden Boards dar. Er stellte fest, dass die Finanzmarktkrise zu bedeutendem Druck geführt habe, die Projekte zu beschleunigen. Der
Stab hob hervor, dass die ideale Lösung darin bestünde, dass beide Boards gemeinsame Anforderungen entwickelten, kamen aber zu dem Schluss, dass
dies gegenwärtig nicht erreichbar sei.
Der Stab stellte beiden Board zwei mögliche strategische Optionen vor:
- Der FASB schließt seine Projekte zu Konsolidierung und Ausbuchung ab und stößt dann zum IASB bei der Entwicklung gemeinsamer Standards
hinzu. Der IASB würde die Arbeitsgeschwindigkeit bei seinen Projekten herabsetzen, so dass der FASB die Möglichkeit besitzt, dem
Standardsetzungsprozess beizutreten.
- Der FASB schließt seine Projekte zu Konsolidierung und Ausbuchung ab und verwendet dann die Standardentwürfe des IASB als Ausgangspunkt.
Der IASB schließt die Arbeiten an seinen Dokumenten ab. Dieser Ansatz ist ähnlich jenem, der bei dem Projekt zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert eingeschlagen wurde (wo der IASB SFAS 157 als Ausgangspunkt verwendete).
Die Boardmitglieder befragten den Stab nach Unterschieden zwischen den gegenwärtigen Vorschlägen des FASB und der Richtung, die der IASB
auf den beiden Gebieten einnehme. Sie erörterten mögliche Ansätze, die längerfristig in angeglichene Leitlinien münde, beiden Boards angesichts
des gegenwärtigen Drucks aber die Zeit lasse, kurzfristig überarbeitete Leitlinien zu erstellen. Dadurch könne vermieden werden, dass man
dieselben Leitlinien binnen kurzer Zeit erneut ändern müsse. Der Stab bestätigte, dass beide Seiten den Fortschritt beobachteten und versuchten,
Unterschiede in der gegenwärtigen Denkweise beider Boards bei diesen Sachverhalten so früh wie möglich auszumachen, dass dieses Vorgehen aber
Zeit und Ressourcen benötige.
Schlussendlich verständigten sich die Boards auf einen Ansatz, bei dem der FASB seine aktuellen Vorschläge abschließen und sodann die
Dokumente des IASB als Standardentwürfe zur Kommentierung freigeben würde, sobald diese fertigstellt seien (der FASB würde bereits Ressourcen
auf die Phasen der erneuten Erörterung und der Finalisierung der IASB-Dokumente allokieren). Falls im Zuge der erneuten Erörterungen durch den
FASB irgendwelche Sachverhalte aufträten, würden diese im Wege der Überprüfung zwei Jahre nach der Einführung angegangen, die Teil des
Standardsetzungsprozesses des IASB ist.
Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IAS Plus Update-Newsletter mit dem Titel
Neues Ausbuchungsmodell für Finanzinstrumente vorgeschlagen
veröffentlicht (in englischer Sprache, 115 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Allgemeine Diskussion der Stellungnahmen, die zum Entwurf ED 10 eigegangen sind
Der Stab wies darauf hin, dass als Reaktion auf ED 10 148 Stellungnahmen eingegangen
seien und dass es einen deutlichen Grad der
Unterstützung für das Konzept der Konsolidierung auf Grundlage
von Beherrschung gebe. Es gebe aber auch einen deutlichen Grad
an Ablehnung in Bezug darauf, wie der IASB das
Beherrschungskonzept formuliert habe.
Ein Boardmitglied äußerte die Ansicht, dass nach vielen der
Stellungnahmen, die er gelesen habe, deutlich würde, dass die
Anwender in Bezug auf die Fragen, ob Beherrschung bedeute, dass
ein Unternehmen ein anderes zum aktuellen Zeitpunkt beherrsche,
und ob diese Kontrolle weiterhin ausgeübt werden könne,
schizophren seien. Er sei der Meinung, dass das der Entwurf bei
diesem Thema zu deutlich gewesen sei, wie eben nur möglich sei,
aber es sei offensichtlich, dass die Anwender nicht glaubten,
dass der Board meine, was er sage. Andere Boardmitglieder
äußerten sich in ähnlicher Weise.
Das Hauptthema der Diskussion zu diesem Zeitpunkt waren die
Bedenken, die verschiedene Anwender vorgebracht hatten, dass der
Board seine Arbeit zu Konsolidierung und zu Ausbuchung
koordinieren solle, so dass diese beiden Standards im Einklang
ständen. Die Boardmitglieder äußerten Verständnis für diesen
Vorschlag aber hielten fest, dass es möglich sei, dass nach dem
vorgeschlagenen Ausbuchungsstandard etwas aus der Bilanz
gestrichen würde nur um dann weder konsolidiert zu werden.
Projektplan
Der Board erörterte, wie am besten mit diesem Projekt
fortzufahren sei. Der Stab stellte drei Möglichkeiten vor, wie
das Projekt abgeschlossen werden könne: (i) Vorgehensweise, wie
ursprünglich geplant, und Veröffentlichung eines endgültigen
Standards bis Ende 2009 wenn möglich; (ii) Anpassung des
Veröffentlichungsdatums des Konsolidierungsstandards an das des
Ausbuchungsstandards; (iii) Aufspaltung des
Konsolidierungsprojekts in zwei Projekte und Herausgabe eines
Standards zur Verbesserung der Angaben sobald als möglich bei
separater Weiterführung der Arbeit am Beherrschungsmodell mit
Veröffentlichung des Teils bis 2011.
Die Boardmitglieder erörterten die verschiedenen
Möglichkeiten aber kamen zu dem Schluss, dass jetzt nicht der
Zeitpunkt sei, eine solche Entscheidung zu fällen. Der Board
wies den Stab an, bei dem Projekt wie gehabt fortzufahren. Eine
Entscheidung, ob das Projekt aufzuteilen sei, würde im September
oder Oktober gefällt, also nachdem dem Board die ersten Analyse
der Stellungnahmen zum Ausbuchungsprojekt zur Verfügung stände.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
Der Board erörterte das Prinzip, dass "Beherrschung" die
Grundlage für Konsolidierung sein solle, insbesondere in welchem
Ausmaß die Chancen und Risiken (einschließlich des
Reputationsrisikos) erwägt werden sollen, wenn die Beherrschung
eines Unternehmens beurteilt wird. Der Stab sprach die
folgenden Empfehlungen aus:
 |
Beherrschung, die so definiert ist, dass die
Berichtseinheit über die Kontrolle verfügt und die
Möglichkeit besitzt, aus dieser Kontrolle nutzen zu ziehen,
wird als einzige Grundlage für die Konsolidierung
beibehalten. |
 |
Der endgültige Standard solle das Maß, zu dem man
Chancen und Risiken ausgesetzt ist, als Hinweis auf
Beherrschung beinhalten, in dem Sinne dass, je mehr die
Berichtseinheit den Chancen und Risiken aus seiner
Beteiligung an einem Unternehmen ausgesetzt ist, desto
größer ist der Anreiz für die Berichtseinheit, genügend
Rechte zu erwerben, um die die Macht zu geben, die
Tätigkeiten dieses Unternehmens zu lenken. |
Ein Boardmitglied fragte, ob diese Empfehlung in der Praxis
umsetzbar sei, und stellt eine strukturierte Transaktion vor, in
der seiner Meinung nach die Kontrolle aufgegeben wurde aber alle
Chancen und Risiken behalten wurden. Verschiedene
Boardmitglieder und die Führung des Stabs äußerten sich
herausfordernd zu diesem hypothetischen geschäftsvorfall und
äußerten die Meinung, dass es unrealistisch sei, von einem
Unternehmen zu erwarten, alle Chancen und Risiken zu behalten
ohne wenigstens einen Teil der Kontrolle zu behalten. Das
Boardmitglied, das das Beispiel genannt hatte, blieb nicht
überzeugt aber erklärte sich bereit, mit dem Stab
zusammenzuarbeiten, um Leitlinien zu entwickeln, die seine
Bedenken abschwächen könnten.
Der Board kam überein, dass das "Reputationsrisiko" kein
Faktor sei, der auf "Beherrschung" hinweise, aber es ein Faktor,
der bei der Frage zu erwägen sei, ob das Unternehmen Nutzen
ziehe: Das Reputationsrisiko ist also eine besondere Art von
Geschäftsrisiko. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass
verschiedene Finanzinstitute eingesprungen seien, um
strukturierte Gesellschaften zu retten, und dabei auf
Reputationsgründe verwiesen hätten: Dies seien oft
Geschäftsentscheidungen, die darauf abzielten, rechtliche
Schritte abzuwenden.
Der Board führte eine lange und wenig zielführende Diskussion
über Optionen und die Frage, ob Optionen einen Hinweis auf
Beherrschung lieferten. Der Stab gab an, dass er auf der
Septembersitzung Sachverhalte vorstellen wolle, die sich auf kick-out rights
(Rechte von beschränkt haftenden Gesellschaftern, entweder die Gesellschaft zu beenden
bzw. zu liquidieren oder den bzw. die Geschäftsführer ohne Vorliegen eines besonderen
Grundes im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses abberufen zu können),
Kauf- und Verkaufsoptionen sowie ähnliche Fragen beziehen.
Macht, die Tätigkeiten eines Unternehmens zu bestimmen, ohne über eine Mehrheit der Stimmrechte zu verfügen
Der Board bestätigte die Sichtweise aus dem Entwurf zu
Konsolidierung, dass die Berichtseinheit in der Lage sein
sollte, gegenwärtig die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens
zu bestimmen, um als "die Kontrolle habend" angesehen werden zu
können. Das bedeutet nicht, dass der Mechanismus, der der
Berichtseinheit die Kontrolle verleiht, nicht zeitliche
Verzögerungen aufweisen könnte, aber er sollte generell bestehen
(so könnte beispielsweise ein Unternehmen gegenwärtig über die
Kontrolle verfügen, obwohl es eventuell auf die nächste
Hauptversammlung warten muss, um seinen Willen durchzusetzen;
dies widerlegt nicht die Annahme von Kontrolle). Der Board kam
überein, dass, wenn keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
davon auszugehen ist, dass der Halter einer passiven Mehrheit
von Anteilen das Kontrollelement der Definition von Beherrschung
erfüllt.
Der Board erörterte das Vorliegen von Kontrolle ohne die
Mehrheit der Stimmrechte. Nach langer Erörterung bekräftigte der
Board die Sichtweise aus dem Entwurf, dass ein Halter eines
"dominanten" Minderheitenanteils das Kontrollelement der
Definition von Beherrschung erfüllen kann, er muss aber
beweisen, dass das Halten dieser Anteile ihm gestattet, diese
Kontrolle auszuüben, um Beherrschung zu erlangen. Bei dieser
Beurteilung müssten alle Tatsachen und Umstände berücksichtigt
werden. Insbesondere müsste die Verteilung der anderen Anteile
beurteilt werden. Im endgültigen Standard würden weitere
Anwendungsleitlinien zu diesem Sachverhalt zur Verfügung
gestellt werden.
Möglichkeit, die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu lenken: Optionen und wandelbare Instrumente
Der Board erörterte Situationen, in denen eine nicht
ausgeübte Option dem Halter die Möglichkeit geben würde, die
Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu lenken.
Eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder zog die alternative
Sichtweise vor, die im Entwurf beschrieben worden war: dass der
Halter einer Option auf eine ausreichende Anzahl von
Stimmrechten, die gegenwärtig ausgeübt werden können, das
Kontrollelement der Definition von Beherrschung erfüllt. Der
Board kam überein, dass eine gegenwärtig ausübbare Option dem
Halter die Macht geben kann, die Tätigkeiten eines Unternehmens
zu lenken, aber dass andere Faktoren berücksichtigt werden
sollten, um zu beurteilen, ob es irgendwelche Hinderungsgründe
für die Ausübung gibt.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Tatsache, dass ein
Wandelmerkmal aus dem Geld sei, nicht dafür sorgen sollte, dass
es aus der Beurteilung von Beherrschung ausgeschlossen würde.
Oft sei die Ausübung einer solchen Option billiger als andere
Alternativen, die dem Halter offen stünden etwa Insolvenz oder
ein Rechtsfall.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2009
Die Aktivitäten des Unternehmens
Der Stab erinnerte den Board daran, dass im Entwurf ED 10 die
folgende Definition von Beherrschung vorgeschlagen würde:
Eine Berichtseinheit beherrscht ein anderes
Unternehmen, wenn die Berichtseinheit die Macht hat, die
Aktivitäten dieses anderen Unternehmens zu bestimmen, um
Rendite für die Berichtseinheit zu generieren.
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass in dem
IFRS deutlich gemacht werden sollte, dass die "Tätigkeiten des
Unternehmens" in der Definition von Beherrschung sich auf solche
Tätigkeiten eines Unternehmens beziehen, die die Rendite
bedeutend beeinflussen.
Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich
dieser Klarstellung: Einige hielten sie für zu einschränkend,
und einige waren der Meinung, dass sie normale
Verbriefungsstrukturen nicht abdecken würde. Ein Boardmitglied
hielt fest, dass der Board (und der Stab) oft schizophren seien,
wenn der Begriff "Macht" verwendet würde: Auf Unternehmensebene
wäre die Rendite für das Unternehmen bestimmt; wenn wenn das
Kriterium angelegt würde, wem der Nutzen zufließe, wenn die
Frage geprüft wird, ob das Unternehmen zu konsolidieren ist,
dann würde die Rendite dem Eigner zufließen, nicht dem
Unternehmen.
Das Boardmitglied stimmte zu, dass, wenn ein Mutternehmen
sowohl Macht als auch Nutzen besäße, die Konsolidierung
des Unternehmens erforderlich wäre. Darüber hinaus wiesen andere
Boardmitglieder darauf hin, dass Synergien ein Hinweis auf
Beherrschung seien - ein Unternehmen könne keine Synergien
nutzen ohne über Beherrschung über das andere Unternehmen zu
verfügen -, aber diese würden entstehen, nachdem die
Beherrschung übernommen worden sei und müssten daher nicht
notwendigerweise gegenwärtig vorliegen.
Ein anderes Boardmitglied hinterfragte die eigentliche
Definition und drängte, dass das wohl etablierte Konzept der
Macht, die strategische Finanzierungs- und Geschäftspolitik
eines Unternehmens zu bestimmen, nicht verloren gehen dürfe.
Der Board nahm die Empfehlung des Stabs ohne Abstimmung an.
Rendite für die Berichtseinheit
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die
Definition und Beschreibung von "Rendite" in einer Art
beibehalten werden solle, die der im Entwurf ED 10 ähnelt. Der
Board würde allerdings klarstellen, welche Renditen relevant
seien, wenn die Beherrschung eingeschätzt wird.
Der Stab empfahl, dass im endgültigen Standard auch folgendes
klargestellt werden sollte:
 |
(a) Um ein anderes Unternehmen zu beherrschen, muss
eine Berichtseinheit der Veränderlichkeit der Rendite
aus seiner Beteiligung am Unternehmen ausgesetzt sein.
Ohne Aussetzung der Veränderlichkeit ist die
Berichtseinheit nicht in der Lage Nutzen aus
irgendwelchen Machtpositionen zu ziehen, die es
vielleicht hat. |
 |
(b) In der Vergangenheit erhaltene Renditen sind bei
der Einschätzung von Beherrschung nicht relevant. Wenn
eine Berichtseinheit der Veränderlichkeit der Renditen
in Zukunft ausgesetzt ist, ist es nicht in der Lage
Nutzen aus irgendwelchen Machtpositionen zu ziehen, die
es vielleicht hat. In solchen Situationen nutzt die
Berichtseinheit alle Macht, die es vielleicht hat, nur
für den Nutzen anderer und würde daher als Agent
handeln. |
 |
(c) Renditen können vollständig positiv, vollständig
negativ oder entweder positiv oder negativ sein. Daher
beherrscht eine Berichtseinheit ein anderes Unternehmen,
wenn sie die Macht hat, die Aktivitäten dieses
Unternehmens zu bestimmen, und eine der folgenden
Möglichkeiten besteht:
 |
(i) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit
aus seiner Beteiligung können stets nur positiv sein
(beispielsweise der Besitzer eines Nutzungsrechts am
Unternehmen, der eine Versicherung eingegangen ist,
um mögliche Verluste aufzufangen). |
 |
(ii) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit
aus seiner Beteiligung können stets nur negativ sein
(beispielsweise eine Berichtseinheit, die Nutzungsrechteignern eine
Garantie für ausfallende Vermögenswerte gewährt). |
 |
(iii) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit
aus seiner Beteiligung können positiv oder negativ
sein (beispielsweise ein Eigenkapitalanteilseigner
eines Unternehmens). |
|
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der
Verwendung von "Veränderlichkeit der Renditen" und die
Möglichkeiten für Fonds mit Defeasance-Struktur und ähnlichen
Gebilden, die diese nutzen könnten, um wieder bestimmte Posten
als bilanzunwirksam zu behandeln. Der Stab gestand diese
Schwierigkeit ein, aber gab an, zu versuchen, die Leitlinien
nicht zu definitiv zu gestalten.
Macht, zu bestimmen
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass im
Standard "Macht" wie folgt charakterisiert werden solle:
 |
Macht bezieht sich auf die
gegenwärtige Möglichkeit des Unternehmens, seinen Willen
in Bezug auf die Bestimmung der Aktivitäten auf eine Art
und Weise durchzusetzen, die bedeutenden Einfluss auf
die Renditen hat. Eine Berichtseinheit hat diese
gegenwärtige Möglichkeit, wenn es einen Mechanismus
gibt, der sicherstellt, dass die Berichtseinheit reale
Entscheidungsrechte besitzt, aus denen sich ergibt, dass
sie ihren Willen in der Bestimmung der Aktivitäten
durchsetzen kann, und der greift, wenn Entscheidungen
getroffen werden müssen oder wenn die Berichtseinheit
möchte, dass Entscheidungen getroffen werden. |
 |
Macht muss nicht ausgeübt
werden. |
 |
Macht muss nicht absolut
sein. |
 |
Macht wird auf der
Grundlage gegenwärtiger Tatsachen und Umstände
festgestellt. |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die "gegenwärtige
Möglichkeit" zum strittigen Punkt werden würde und dass die vom
Stab vorgeschlagene Formulierung die bestehenden Spannungen
nicht lösen würde. Der Stab gab zur Antwort, dass viele der
Streitfragen die Auswirkungen von Optionen beträfen, und das sei
ein Sachverhalt, der später adressiert würde.
Der Board widersprach dieser Klarstellung nicht aber wartet
auf die demnächst stattfindende Erörterung von Optionen.
Rechte der Berichtseinheit
Der Board erörterte die folgenden Fragen:
 |
Sollen zusätzliche Leitlinien zu
Gewinnbeteiligungsrechten in folgender Form hinzugefügt
werden?
 |
Gewinnbeteiligungsrechte sind Rechte, die, wenn
sie von einer Partei gehalten werden,
ausreichend sind, um der Partei die Möglichkeit
zu geben, ihren Willen in Bezug auf die
Bestimmung der Aktivitäten eines Unternehmens,
die bedeutenden Einfluss auf die Rendite haben,
durchzusetzen. Wenn ihre Ausübung eine
Zustimmung von mehr als einer Partei bedarf,
hindern Gewinnbeteiligungsrechte andere Parteien
an der Beherrschung des Unternehmens, auf das
sie sich beziehen. |
 |
Gewinnbeteiligungsrechte müssen materiell sein. |
 |
Rechte, die nur
ausübbar sind, wenn festgelegte Umstände
auftreten oder Ereignisse eintreten, sind unter
einigen Umständen Gewinnbeteiligungsrechte und
unter anderen Schutzrechte. |
|
 |
Sollen die Leitlinien zu
Schutzrechten aus B1 und B2 im Entwurf ED 10 aufgenommen
werden? |
Ein Boardmitglied war der Meinung, dass sich die Diskussion
zu sehr um Rechte drehe und die Pflichten vernachlässige - wenn
ein Unternehmen Rechte hat, dass muss es Pflichten gegenüber
einem anderen Unternehmen haben.
Darüber hinaus äußerten die Boardmitglieder Bedenken, dass
ein Teil der Erörterung in Bezug auf die Durchsetzbarkeit der
Ausübung der Rechte eines Unternehmens, Beherrschung über ein
anderes auszuüben, bedeutende unbeabsichtigte Auswirkungen für
Unternehmen im VErwaltungs-/Insolvenzschutz haben könnte, und
baten den Stab, dies weiter zu untersuchen.
Vorbehaltlich anderer kleinerer Änderungen stimmte man den
Empfehlungen des Stabs zu.
Geteilte Macht
Der Stab stellte dieser Diskussion voran, dass er nicht
beabsichtige, die Definition von "gemeinschaftlicher
Beherrschung" zu ändern. Diese Diskussion gelte vielmehr
Situationen, in denen mehrere Parteien die
Entscheidungsautorität über die Tätigkeiten des Unternehmens
besäßen. Insbesondere gehe es in der Diskussion um Situationen
in denen Unternehmen die Einzel- und einseitige Macht über ein
Bündel von Aktivitäten verfügten (manchmal "Silos" genannt).
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass, wenn
zwei oder mehr Parteien die Einzelentscheidungsmacht über die
Aktivitäten eines Unternehmens haben, die Partei, die die
Möglichkeit hat, die Aktivitäten zu bestimmen, die die
bedeutendsten Auswirkungen auf die Rendite hat, den Machtaspekt
der Definition von Beherrschung erfüllt.
Dabei drückten mehrere Boardmitglieder schwere Bedenken
hinsichtlich der Art aus, wie die Erörterung von geteilter Macht
(im Konsolidierungs-IFRS) und gemeinschaftlicher Beherrschung
(im IFRS zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle)
erläutert und unterschieden würden, wenn man bedenke, dass die
Veröffentlichungsdaten der beiden IFRS von einander abwichen und
dass der erstveröffentlichte Standard nicht auf
Schlussfolgerungen verweisen könne, die in einem IFRS enthalten
seien, über den noch nicht abgestimmt sei: er könne nur auf
bestehende Standards verweisen. Der Stab erkannte an, dass die
beiden Standards nicht für eine zeitgleiche Veröffentlichung
vorgesehen seien, und nahm die Bedenken zu Kenntnis.
Einbindung in die Entwicklung eines strukturierten Unternehmens
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass in dem
IFRS klargestellt werden solle, dass das Verständnis des Zwecks
und der Anlage eines Unternehmens ein wichtiger zu beachtender
Faktor sei, wenn man die Beherrschung dieses Unternehmens
einschätze, und dass die Einbindung in die Entwicklung eines
Unternehmens nicht per se ausreicht, um zu dem Schluss zu
kommen, dass die Berichtseinheit das Unternehmen beherrsche. Die
vom Stab beabsichtige Aussage war, dass die Einbindung in die
Entwicklung eines strukturierten Unternehmens ein Hinweis auf
Beherrschung sei aber diese nicht bestimme.
Die Boardmitglieder zeigten sich nicht überzeugt vom Entwurf
der Empfehlung. Die Kontrolle der Chancen und Risiken sei oft
die wichtigere vorzunehmende Einschätzung. Es sei notwendig, den
Zweck des Unternehmens zu verstehen und zu wissen, wer die
Verfahrensweisen kontrolliere.
Der Board kam überein, dass bei der Einschätzung der
Beherrschung eines Unternehmens, einschließlich eines
strukturierten Unternehmens, ein volles Verständnis der
relevanten Tatsachen und Umstände notwendig sei. Dies könne
beinhalten, wer die Struktur entwickelt habe und warum, die
Quelle der Vermögenswerte und die Finanzierung und auch, wer die
Geschäftspolitik kontrolliere und welches Unternehmen über die
Chancen und Risiken verfüge.
Der Stab erklärte sich bereit, seine Vorschläge zu
überarbeiten und auf einer späteren Boardsitzung noch einmal
vorzustellen.
Fortwährende Einschätzung der Beherrschung
Ohne große Diskussion bestätigte der Board, dass eine Berichtseinheit
Beherrschung fortwährend einzuschätzen hat und dass in dem IFRS die
Anwendung dieser Vorschrift verdeutlicht werden soll.
Vertretungsgeschäfte
Der Board führte eine vorläufige Erörterung der Auswirkungen
von Vertretungsgeschäften auf die Konsolidierung. Das Thema wird
auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB in der nächsten
Woche vom 26. bis 28. Oktober erörtert werden.
Der Stab wies darauf hin, dass der FASB kürzlich seine
Konsolidierungsstandards in Bezug auf Zweckgesellschaften
geändert habe. in denen er sich den Auswirkungen der Rechte,
einen Stellvertreter zu entlassen ("kick-out rights"), und der
Entgeltung eines Stellvertreters auf die Konsolidierung widmet.
In dem IASB-Projekt werde versucht, sich den gleichen Themen zu
widmen, allerdings in einem größeren Umfeld, da der demnächst
erscheinende IFRS sich auf alle Unternehmen beziehe. Es sei von
höchster Bedeutung, dass sich der IASB-Stab und der FASB derzeit
in leicht unterschiedlichen Positionen befänden. Diese
Diskussion solle dazu dienen, vorläufig herauszufinden, warum
die beiden Positionen so seien wie sie seien und was die
Hauptunterschiede wären.
Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.
Entlassungsrechte
In SFAS 167 ist der FASB zu dem Schluss gekommen, dass im
Zusammenhang mit Zweckgesellschaften Entlassungsrechte aus der
Bestimmung des Hauptnutzenträgers ausgeschlossen werden sollten
[also der bilanziellen "Muttergesellschaft], wenn diese Rechte
nicht von einer einzigen Partei gehalten werden. Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass es höchst unwahrscheinlich
sei, dass der FASB diese Schlussfolgerung noch einmal überdenken
würde, da der FASB sehr besorgt sei, dass jeder andere Schluss
bedeuten würde, dass der Standard Strukturierungsmöglichkeiten
enthalten würde. Die Entscheidung sei jedoch umstritten gewesen
und nicht ohne Weiteres verabschiedet worden.
Die IASB-Mitglieder zeigten sich besorgt über den Charakter
dieser Entscheidung, aber sie erkannten, dass es unter
bestimmten Umständen schwierig sein dürfte, festzustellen, ob
ein Unternehmen, das als Vertreter agiere, das Unternehmen
beherrsche, das es führe. Der Board schien der Ansicht des Stabs
zuzuneigen, dass Entlassungsrechte von mehr als einer Partei
gehalten werden können. Dennoch gelte, dass, je größer die
Anzahl der Parteien sei, die Entlassungsrechte halte, desto
unwahrscheinlicher sei es, dass diese Rechte wirtschaftlichen
Gehalt aufwiesen. Gleichzeitig wollten sie direkt vom FASB
hören, ,wie der von Entlassungsrechten dächte, insbesondere
wolle man seine Bedenken verstehen, welche
Strukturierungsmöglichkeiten bestehen würden und welche anderen
Missbrauchsmöglichkeiten sich eröffnen würden.
Entgeltung
Der Stab stellte drei mögliche Sichtweisen vor, wie die
Entgeltung des Vertreters die Bestimmung der Beherrschung
beeinflussen könne. Eine Sichtweise, die von einigen
Stellungnahmenden auf den Entwurf ED 10 vorgetragen worden sei,
wäre, dass, wenn beispielsweise ein Fondsmanager weniger als
100% der Einheiten eines Fonds hielte, davon ausgegangen werden
sollte, dass er den Fonds nicht beherrsche. Diese Sichtweise
wurde von allen Boardmitgliedern abgelehnt und nicht erörtert.
Nach Sichtweise 1 würde die Definition von Beherrschung
angewendet, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine
Berichtseinheit ein anderes Unternehmen beherrscht, wenn es die
Entscheidungsgewalt über die Aktivitäten besitzt und eine
veränderliche Rendite aus seinem Engagement in das Unternehmen
erhält. Dies ist die Sichtweise des FASB. Allerdings hat der
FASB den Sachverhalt aus der Sichtweise des Vertreters
formuliert, als es SFAS 167 herausgab.
Mit Sichtweise 3 würde anerkannt, dass es Situationen gibt,
in denen die Rendite der Berichtseinheit mehr als unbedeutend
sein kann und dass dennoch die Berichtseinheit ihre
Entscheidungsgewalt, die ihr verliehen sei, dafür nutzen würde,
Renditen für andere Parteien zu erwirtschaften. Wenn es Hinweise
gibt, dass die Berichtseinheit die ihr verliehene
Entscheidungsmacht für ihren eigenen Nutzen und nicht für den
anderer Parteien nutzt, wäre davon auszugehen, dass sie die das
gesteuerte Unternehmen beherrscht.
Während der Diskussion wurde festgehalten, dass der FASB
zustimmen würde, dass ein Entlassungsrecht mit wirtschaftlichem
Gehalt in die Bestimmung von Beherrschung einfließen sollte und
dass ein substantieller veränderlicher Anteil an der Rendite
eines Unternehmens ein Hinweis für Beherrschung sei.
Der Board erörterte Beispiele, in denen der Unterschied
zwischen Sichtweise 1 und Sichtweise 3 deutlich wurde, und hielt
fest, dass nach der Analyse des IASB (ohne Beachtung von SFAS
167) die Beherrschungs-/Konsolidierungsfrage sich nur dann
unterscheiden würde, wenn der Manager in doppelter Kapazität
agiere: als Manager und als Eigentümer. Dem Verlauf der Sitzung
nach (ohne Abstimmungen) schien die Mehrheit der IASB-Mitglieder
die Sichtweise 3 vorzuziehen. Ein Boardmitglied hielt fest, dass
er Sichtweise 3 vorziehe, aber auch an das ungeteilte
Entlassungsrecht glaube, da er nicht der Meinung sei, dass
irgendetwas Anderes umsetzbar sei.
Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass er mehr und mehr
unzufrieden damit sei, Entlassungsrechte als Hinweis auf
Beherrschung in Unternehmen mit Stimmanteilen anzusehen (also
nicht in strukturierten Unternehmen sondern in Unternehmen mit
Geschäftstätigkeit). Er dächte an Unternehmen mit
gemeinschaftlicher Eigentümerschaft, bei denen die Eigentümer
einen der Eigentümer ernennen, damit er im Rahmen eines
Vertrages als Eigentümer/Manager auftrete. Er sei sich noch
nicht sicher, wie eine solche Vereinbarung unter Verwendung des
IASB-Ansatzes analysiert werden könnte.
Der Stab hielt fest, dass er weiterhin mit dem FASB
zusammenarbeite, um die Sachverhalte zu verstehen, die im
Spannungsfeld stünden und die dazu führten, dass man zu einer
unterschiedlichen Schlussfolgerung in der Einschätzung von
Beherrschung komme.
Nicht vertraglich geregelte Vertretergeschäfte
Der Board führte eine kurze Diskussion dazu, ob der demnächst
erscheinende IFRS eine Aufzählung von Beispielen von Parteien
enthalten sollte, die oft für die Berichtseinheit handeln (ohne
die Annahme, dass sie immer für die Berichtseinheit handeln).
Der Board schien einig, dass eine solche Aufzählung sinnvoll
sei, aber dass jede Aufzählung, die zur Verfügung gestellt
würde, nicht als abschließend oder verbindlich erachtet werden
dürfe.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober 2009
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, (1) den
Harmonisierungsansatz, wenn es einen geben sollte, zu
besprechen, den die beiden Boards bei Abschluss ihrer Projekte
zu Konsolidierung wählen sollten, und (2) Konsolidierungsfragen
zu bestimmen, die von den beiden Boards auf künftigen Sitzungen
erörtert werden sollen.
Harmonisierungsplan für das Projekt
Der Stab empfahl, dass die beiden Boards zusammenarbeiten und
schließlich einen harmonisierten Standard zu Konsolidierung
veröffentlichen sollten.
Die Board erörterten verschiedene Möglichkeiten, wie bei
Abschluss ihrer jeweiligen Projekte vorgegangen werden könnte.
Die Boards stimmten dem Stab zu, dass die beiden Boards
zusammenarbeiten und schließlich einen harmonisierten Standard
zu Konsolidierung veröffentlichen sollten. In Zukunft würden die
beiden Boards die verschiedenen Konsolidierungsfragen, die
auftreten, gemeinsam erörtern, bevor der IASB seinen neuen
Konsolidierungsstandard abschließt. Der FASB würde dann den
endgültigen IASB-Standard zu öffentlicher Stellungnahme
veröffentlichen, die Leitlinien auf Grundlage der eingegangenen
Stellungnahmen erneut erörtern und dann einen endgültigen
FASB-Standard veröffentlichen. Der endgültige IASB-Standard und
der FASB-Entwurf sollten Ende März oder Anfang April 2010 zur
Verfügung stehen, und beide Boards sollten ihre endgültigen
Standards bis Ende 2010 herausgeben.
Der IASB wies darauf hin, dass sein gegenwärtiges Modell die
gleichen Kriterien für Unternehmen mit Stimmrechtsaktien wie für
strukturierte Unternehmen vorsieht. Der FASB deutete an, dass im
Fortgang des Projekts die gleichen Kriterien sowohl für
Unternehmen mit Stimmrechtsaktien als auch für
Zweckgesellschaften gelten sollten.
Erneut zu erörternde Sachverhalte
Der Stab wies darauf hin, dass, obwohl die grundlegenden
Beherrschungsmodelle zwischen SFAS 167 und dem IASB-Entwurf ED
10 harmonisiert seien, es weiter unterschiede zwischen den
Leitlinien des IASB und des FASB in Bezug auf Rechte, einen
Stellvertreter zu entlassen ("kick-out rights"), gebe, die auf
künftigen Sitzungen erörtert werden sollten. Es gebe außerdem
eine Reihe von Sachverhalten, die beide Boards bis jetzt noch
nicht erörtert hätten, die auch in den nächsten Monaten
gemeinsam diskutiert werden müssten.
Die Boards hielten vorläufige Erörterungen zu "kick-out"-Rechten in Bezug
auf die Fragen ab, wann sie ignoriert werden können, wann sie als
substantiell angesehen werden sollten und wie entsprechende Klauseln auf
verschiedene Szenarien anzuwenden seien. Insbesondere fragte der IASB viel
darüber, warum in SFAS 167 vorgeschrieben ist, dass diese Rechte zu
ignorieren sind, solange sie nicht von einem einzigen Unternehmen gehalten
werden. Der FASB gab an, dass dies ein Missbrauchsschutz sei, da man der
Meinung sei, dass diese Rechte im Allgemeinen nicht substantiell sind. Die
Boards baten den Stab, sie Liste der Sachverhalte, die noch zu erörtern
sind, fertigzustellen und sich darauf vorzubereiten, diese Sachverhalte mit
Beispielen auf der nächsten gemeinsamen Sitzung im Dezember 2009
vorzustellen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2009
Der Board hielt eine kurze Sitzung zum Thema Konsolidierung ab, in welcher er den aktuellen Stand des Projekts und die
bislang von beiden Boards getroffenen Entscheidungen erörterte. Die Boards erörterten die verbleibende Agenda für die erneute
Beratung und diskutierten die groben Unterschiede zwischen den Vorschriften nach US-GAAP und IFRS sowie die derzeit erörterten
Vorschläge. Die Boards verständigten sich darauf, alle Sachverhalte gemeinsam im Januar und Februar 2010 zu besprechen. Die
wesentlichen Gebiete für erneute Beratungen beinhalten die Beherrschung bei weniger als der Hälfte der Stimmrechte, die
Beurteilung von Beherrschung mit Optionen und wandelbaren Instrumenten, Prinzipal-Agenten-Verhältnisse, Investmentgesellschaften
sowie Angaben für konsolidierte und nicht konsolidierte Unternehmen.
Dies war eine Lehreinheit, entsprechend wurden keine Entscheidungen gefällt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2010
Kontrolle durch Stimmrechte
Beide Boards kamen überein, dass bei der Einschätzung der
Beherrschung von Unternehmen, die in Abwesenheit anderer
Vereinbarungen durch Stimmrechte kontrolliert werden, eine
Berichtseinheit, die mehr als die Hälfte der Stimmrechte eines
Unternehmens hält, das Machtelement der Beherrschungsdefinition
erfüllt.
Die Boards entscheiden außerdem, dass eine Berichtseinheit
mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte eines Unternehmens,
die die rechtliche oder vertragliche Möglichkeit hat, diejenigen
Aktivitäten des Unternehmens zu bestimmen, die bedeutenden
Einfluss auf die Erträge hat, das Machtelement der
Beherrschungsdefinition erfüllt.
Der wahre Gegenstand der Diskussion war, ob eine
Berichtseinheit mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte eines
Unternehmens in Abwesenheit anderer Vereinbarungen das
Machtelement der Beherrschungsdefinition erfüllt. In dieser
Hinsicht wurden unterschiedliche Meinungen von den verschiedenen
Boardmitgliedern geäußert.
Einige Boardmitglieder zogen die "vertragliche Sichtweise"
vor, bei der angenommen wird, dass in einer solchen Situation
die Berichtseinheit das Machtelement der Beherrschungsdefinition
nicht erfüllt, wenn sie nicht die vertragliche Möglichkeit hat,
die Aktivitäten des Unternehmens zu bestimmen. Unterstützer
dieser Sichtweise zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich
der Möglichkeit der Änderung der Einschätzung von einer
Berichtsperiode zur nächsten, was zu häufiger Konsolidierung und
Ausbuchung führen würde. Darüber hinaus gaben sie Bedenken
Ausdruck, dass die Konsolidierung in diesem Fall zu verschieden
Berichtsfragen führen würde, hauptsächlich in Bezug auf eine
bedeutende Erhöhung der Position der nicht kontrollierenden
Anteile im Abschluss, und dass die Adressaten verwirrt werden
würden, welche Vermögenswerte welchen Anteilseigner zur
Verfügung ständen.
Andere zogen die Sichtweise des "dominanten Anteilseigners"
vor (auf der Grundlage von bedeutend mehr Stimmrechten als alle
anderen Parteien nebst einer weiten Streuung aller anderen
Anteilseigner). Als Antwort auf die Unterstützer der
vertraglichen Sichtweise argumentierten diese Mitglieder, dass
ihre Sichtweise besser die wirtschaftliche Realität beschreibe.
Sie waren der Ansicht, dass dieser Ansatz nicht zu häufigen
Änderungen der Konsolidierung führen würde, da dies nicht den
wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche. Sie verwiesen auf die
Erfahrungen aus einigen Ländern, in denen ähnliche Änderungen
eingeführt worden seien, und diese Änderung hätten zu einer
Verringerung der Strukturierungsmöglichkeiten für Unternehmen
geführt. Darüber hinaus waren einige der Boardmitglieder der
Meinung, dass dieser Ansatz konzeptionell solider sei, da er im
Einklang mit der Definition eines Vermögenswerts stehe.
Als Antwort auf Bedenken, dass der Ansatz über dominante
Anteilseigner nicht umsetzbar sei, antworteten sie, dass es
normalerweise sehr deutlich aus aus den jeweiligen Tatsachen und
Umständen hervorgehe, wer Beherrschung ausübe. Diese Mitglieder
waren auch der Meinung, dass große Positionen nicht
beherrschender Anteile im Abschluss der wirtschaftlichen
Realität entsprächen und dass die Angaben den Bedenken
entgegentreten würden, die in dieser Hinsicht erhoben würden.
In der folgenden Diskussion wurden zwei besondere
Modifikationen des Ansatzes über dominante Anteilseiger
erörtert. Einige Mitglieder hauptsächlich des IASB unterstützten
die "reine" Sichtweise, nach der der dominante Anteilseigner
nicht demonstrieren müsse, dass er tatsächlich in einem
bedeutenden Umfang die Aktivitäten des Unternehmens bestimmen
würde. Diese Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die
Möglichkeit ausreichend wäre, um für Konsolidierung zu
qualifizieren, und dass diese Möglichkeit nicht ausgeübt werden
müsse.
Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Definition
des dominanten Anteilseigners gestärkt werden solle und Hinwiese
auf die tatsächlich Ausübung des Machtelements enthalten solle.
Sie wiesen darauf hin, dass das Machtelement nicht nur auf kurze
Sicht eingeschätzt werden sollte sondern fortwährend.
Bei einer Abstimmung unterstützten beide Boards den Ansatz
über den dominanten Anteilseigner (IASB einstimmig, FASB 3:2),
wobei die meisten IASB-Mitglieder die reine Sichtweise des
dominanten Anteilseigners unterstützten. Der FASB wiederum
unterstützten den Ansatz über den dominanten Anteilseigner mit
knapper Mehrheit auf der Grundlage, dass es notwendigerweise
weitere Hinweise auf die Ausübung von Beherrschung geben müsse.
Die Boards hielten fest, dass die Unterschiede zwischen diesen
beiden Sichtweisen nicht unüberwindlich sein sollten, da es sich
nur um eine kleine Untergruppe von Fällen handele.
Optionen und wandelbare Instrumente
Die Boards erörterten kurz die Auswirkungen von Optionen und
wandelbaren Instrumenten auf des allgemeine entwickelte
Beherrschungsmodell. Die meisten Mitglieder waren sich einige,
dass Optionen und wandelbare Instrumente in vielen verschiedenen
Situationen verwendet würden. Sie hielten festen, dass diese
Instrumente oft zu Strukturierungszwecken verwendet würden, und
gaben ihrer Ansicht Ausdruck, dass diese Instrumente Hinweise
auf Macht seien; dennoch waren sie unterschiedlicher Meinung, ob
diese Instrumente gegenwärtig ausübbar seien müssten.
Schließlich kamen die Boards überein, dass Optionen und
wandelbare Instrumente in Erwägung gezogen werden sollten, wenn
Beherrschung eingeschätzt wird. Bei dieser Einschätzung sollte
das Unternehmen alle Tatsachen und Umstände berücksichtigen,
sich nicht nur auf diese Instrumente und ihre Auswirkung auf
Stimmrechte beschränken.
"Kick-out"-Rechte
Die Boards setzten ihre Erörterung mit der Berücksichtigung
von sogenannten "Kick-out"-Rechten (Rechte von
Anteilseignern, entweder die Gesellschaft zu beenden bzw. zu liquidieren oder den bzw. die Geschäftsführer ohne Vorliegen eines besonderen Grundes im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses abberufen zu können)
bei der Einschätzung, welches Unternehmen ein anderes
konsolidieren sollte, und der Frage, ob "Kick-out"-Rechte bei
der Einschätzung, ob eine Berichtseinheit Stellvertreter oder in
eigenem Interesse handelnd ist, berücksichtigt werden sollte,
fort.
Obwohl die Boards diesen Sachverhalt getrennt erörterten,
waren sie sich einig, dass die Einschätzung von
"Kick-out"-Rechten von allen wirtschaftlichen und vertraglichen
Tatsachen und Umständen abhängen würde und dass sie nur einer
der Faktoren seien, die zu berücksichtigen sind, wenn
entschieden wird, ob ein Unternehmen zu konsolidieren ist.
Generell wurden zwei Sichtweisen von den Boardmitgliedern
unterstützt. Die erste Sichtweise (Sichtweise 1) basierte auf
den Leitlinien in SAFS 167, wonach die Berücksichtigung von
"Kick-out"-Rechten in der Machtanalyse auf Situationen
beschränkt wird, in denen nur ein einziges Unternehmen die
einseitige Möglichkeit hat, en Entscheidungsträger zu entlassen.
Nach der anderen Sichtweise (Sichtweise 2) würde jedoch die
Berücksichtigung von "Kick-out"-Rechten nicht auf diese
Situationen beschränkt, sondern es würden alle relevanten
Tatsachen eingeschlossen, so dass im Endeffekt möglich wäre,
"Kick-out"-Rechte von mehr als einer Partei zu Berücksichtigen,
wenn eingeschätzt wird, welche Berichtseinheit Macht über ein
anderes Unternehmen ausübt.
Einige Boardmitglieder waren nicht dafür, diesen Sachverhalt
getrennt zu erörtern, da sie nicht der Meinung waren, dass das
Halten von bedeutenden "Kick-out"-Rechten notwendigerweise zur
Konsolidierung eines Unternehmens durch den Inhaber dieser
Rechte führen würde. Anderen Boardmitglieder gaben an, dass sie
Sichtweise 2 unterstützen würden, wenn die Anteilseigner, die
über diese "Kick-out"-Rechte verfügen, organisiert wären; sonst
würden sie Sichtweise 1 unterstützen.
Ein IASB-Mitglied schlug vor, dass die Berichtseinheit
erwägen müsse, was der Anlass für die Anteilseigner sein könnte,
diese "Kick-out"-Rechte auszuüben, und dass diese Erwägungen in
die Machtanalyse einfließen müssten.
Ein FASB-Mitglied schlug vor, dass die gesamte Analyse von
Macht und Nutzen durchgeführt werden müsse, um die
Stellvertreterbeziehung zu erwägen. Schließlich stimmten die
meisten Boardmitglieder darin überein, dass die Entscheidung,
welche Sichtweise zu unterstützen sei, wirklich von der Analyse
der Macht durch Stimmrechte abhinge, die bereits erörtert worden
sei, (also welche der Sichtweisen steht im Einklang mit dem
Ansatz über den dominanten Anteilseigner). Der Board bat deshalb
den Stab, zusätzliche Untersuchungen dieser Erwägungen auf der
nächsten Boardsitzung vorzustellen.
In einer nicht verbindlichen Abstimmung zog die Mehrheit der
IASB-Mitglieder Sichtweise 2 vor, während die Mehrheit der
FASB-Mitglieder Sichtweise 1 unterstützte.
Vertreterbeziehungen
Die Boards erörterten kurz das Thema Vertreterbeziehungen. Dies war eine
erste Sitzung zu dem Thema; es wurden keine Entscheidungen gefällt.
Aus der Diskussion wurde klar, dass die Boards die Sichtweise vorziehen
würden, nach der die Gesamtbeziehung berücksichtigt würde, einschließlich
aber nicht beschränkt auf die Bandbreite der gefällten Entscheidungen, den
Spielraum der Entscheidungsfindung, "Kick-out"-Rechte sowie den Nutzen
(beispielsweise den Betrag von Gebühren und Gebührenstruktur, andere Zinsen,
Garantien). Darüber hinaus legten die meisten Boardmitglieder nahe, dass
diese Analyse auch die explizite Erwägung der Gebührenvariabilität
beinhalten solle (um zu erwägen, ob die Gebühren sich auf gleiche Art
änderten oder bei anderen Anlegern unterschiedlich) sowie jegliche nicht
anteilsgemäße Verlustrisikoaussetzung unter den bedeutendsten Anlegern.
Die meisten Boardmitglieder unterstützten die Sichtweise nicht, die nur
auf der bedeutenden Schwankung der Erträge aus der Beteiligung am
Unternehmen aufbauen würde.
Während der folgenden Diskussion schlugen einige Boardmitglieder vor,
dass der Stab in seine Analyse auch die folgenden Faktoren mit besonderer
Auswirkung auf die Fondsmanager berücksichtigen sollten: Auswirkungen der
Konsolidierung von Fonds und die Frage, ob ihre Konsolidierung dazu führen
würde, dass den Anlegern nützlichere Informationen zur Verfügung stehen
würden, Bestehen von bedeutenden Leveragebedingungen und Verlustbegrenzung.
Der Stab wird seine zusätzlichen Untersuchungen auf der nächsten
gemeinsamen Sitzung im Februar vorstellen. Auf der Sitzung werden die Boards
auch die Anwendung der Konsolidierungsleitlinien auf Investmentfirmen
erörtern.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2010
Angaben
Der Stab wies darauf hin, dass ihm im Rahmen ihrer
Vorbereitungen für die gemeinsame Sitzung von IASB und FASB im
März 2010 zu den vorgeschlagenen Angaben im Entwurf ED 10 und
denen in SFAS 167 Sachverhalte aufgefallen wären, die der IASB
vor der Sitzung im März klären müsse:
 |
Ob die vorgeschlagenen Angaben im Entwurf ED 10 und
im Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen in einen
umfassenden Angabestandard zusammengefasst werden könnten,
der die Anlagen einer Berichtseinheit in andere
Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS
39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und
IFRS 9 Finanzinstrumente fallen, betrifft, |
 |
ob eine Berichtseinheit Angaben anzugeben hat, die
ihre Risikoaussetzung aus ihrer Beteiligung an nicht
konsolidierten Unternehmen betrifft und
|
 |
ob diese Angaben in den vorgeschlagenen umfassenden
Angabestandard integriert werden sollen, die die
Beteiligung an anderen Unternehmen betrifft. |
Ein einziger Angabestandard
Nach kurzer Debatte kam der Board überein, dass die
vorgeschlagenen Angabevorschriften in den Entwürfen ED 10 und ED
9 mit den Angaben aus IAS 28 in einen umfassenden Angabestandard
zusammengefasst werden sollen, der sich der Beteiligung einer
Berichtseinheit an anderen Unternehmen beschäftigt, die nicht in
den Anwendungsbereich von IAS 39/IFRS 9 fallen. Darüber hinaus
kam der Board zu dem Schluss, dass ein solcher zusammenfassender
Angabestandard auch die vorgeschlagenen Angabevorschriften für
gemeinsame Geschäftstätigkeiten enthalten solle, die sich nicht
auf eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen beziehen.
Angaben Nicht konsolidierte Zweckgesellschaften
Der Stab hielt fest, dass im Entwurf ED 10 Angabevorschriften
sowohl für Tochtergesellschaften als auch für nicht
konsolidierte Zweckgesellschaften vorgeschlagen würden. Obwohl
es unter den Stellungnehmenden allgemeine Übereinstimmung gab,
dass zusätzliche Angaben über Tochtergesellschaften den
Adressaten bei ihrem Verständnis des Konzernabschlusses helfen
würden, hinterfragten viele den Vorschlag, Angaben über die Art
einer Beteiligung der Berichtseinheit an Zweckgesellschaften,
die die Berichtseinheit nicht kontrolliert, und die daraus
entstehenden Risiken zu fordern.
In einer weiteren kurzen Erörterung kam der Board zu folgenden Schlüssen:
 |
Eine Berichtseinheit hat Informationen
anzugeben, die den Adressaten seiner Abschlüsse in die Lage setzen,
die Art der Beteiligung an Zweckgesellschaften, die die
Berichtseinheit nicht kontrolliert, und die daraus entstehenden
Risiken zu verstehen. |
 |
Diese Angaben sind in den
vorgeschlagenen kombinierten Angabestandard zu integrieren, der die
Beteiligung der Berichtseinheit an anderen Unternehmen betrifft, und
nicht in IFRS 7. |
Der Board widerstand der Versuchung, Angaben für separate Abschlüsse im
Rahmen dieses Projekts zu erörtern.
Ein Boardmitglied wies außerdem darauf hin, dass der vorgeschlagene
Angabestandard auch der angemessene Ort für jedwede Angaben sei, die aus dem
Ausbuchungsprojekt des Boards entstehen würden.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Investmentgesellschaften
Die Boards erörterten mögliche Leitlinien für
Investmentgesellschaften, mit denen diese von der Vorschrift
ausgenommen würden, Unternehmen zu konsolidieren, die sie
beherrschen. Ziel der Diskussion war, die bilanziellen
Auswirkungen für eine Investmentgesellschaft (einen Fonds) zu
erörtern, die (der) verschiedene Investitionsempfänger hält. Die
Diskussion galt nicht der Bilanzierung seiner Anteile an der
Investmentgesellschaft (dem Fonds)durch den Fondsmanager. Das
Thema soll auf der nächsten gemeinsamen Sitzung der Boards im
März erörtert werden.
Den Boards wurden Rückmeldungen der Anwender vorgestellt, die
mit großer Mehrheit die Forderung ablehnten, dass das
Beherrschungsprinzip aus dem Entwurf ED 10 Konsolidierte Abschlüsse auf
Investmentgesellschaften anzuwenden ist. Die Organisationen der
Branche forderten eine Änderung des ED 10, mit der
vorgeschrieben würde, dass eine Investmentgesellschaft alle ihre
Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, selbst wenn
eine beherrschender Anteil gehalten wird. Die Vertreter der
Branche argumentierte, dass die Konsolidierungssichtweise in der
Praxis oft ignoriert werde, da sie keine nützlichen
Entscheidungen für die Adressaten darstelle. Dies gelte
besonders in Fällen, in denen eine Beteiligung nur gehalten
wird, um Erträge und Vermögenszuwachs zu generieren
(beispielsweise Beteiligungen, die von Investmentfonds oder
Treuhandverwaltungen gehalten werden).
Die Boards argumentierten, dass, selbst wenn besondere
Vorschriften für Investmentgesellschaften vereinbart würden,
alle Unternehmen die Vorschriften des Konsolidierungsstandards
anwenden sollten, um die Beherrschung eines Unternehmens
einschätzen zu können. Nur wenn Beherrschung vorliege, solle ein
Unternehmen prüfen, ob es die Kriterien für eine
Investmentgesellschaft erfüllt und daher seine Beteiligungen zum
beizulegenden Zeitwert mit Ansatz der Änderungen im
beizulegenden Zeitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung
bewerten müsse.
Vor dem Hintergrund der Argumente der Branche war die
Mehrheit der IASB-Mitglieder bereit, in Erwägung zu ziehen, dass
eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eine sachgerechte
Bewertung für alle Beteiligungen sein könnte, die von
Investmentgesellschaften gehalten werden. Dennoch argumentierten
einige IASB-Mitglieder, dass die Bedingungen für diese Ausnahme
extrem streng gefasst werden sollten, um mögliche
Strukturierungsmöglichkeiten zu vermeiden. Darüber hinaus waren
manche IASB-Mitglieder der Meinung, dass eine Konsolidierung
sachgerechter sei, wenn Beherrschung vorliege, obwohl
selbstauferlegte Beschränkungen der Möglichkeiten vorlägen,
Vermögenswerte und Schulden zu steuern. Solche Beschränkungen
könnten in vielen Fällen von der Berichtseinheit zurückgenommen
werden.
Der IASB erörterte dann zwei mögliche Kriterien für
Investmentgesellschaften: eins auf Grundlagen von
US-GAAP-Vorschriften (ASC Topic 946, ehemals die
AICPA-Leitlinien für Investmentgesellschaften) und ein zweites
auf Grundlage eines neuen Satzes von Kriterien, mit denen die
Vorschläge der Branche eingefangen würden.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Leitlinien aus US-GAAP
eine anerkannte Grundlage darstellten, die in der Praxis funktioniere.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt ob der US-spezifischen
Vorschriften und Definitionen und fragten, wie diese in einen Standard im
internationalen Kontext fortgeschrieben werden könnten. Schließlich kamen
der IASB und der FASB überein, eigene internationale Leitlinien auf
Grundlage der US-GAAP-Vorschriften zu entwickeln, bei den US-spezifische
Verweise ausgenommen wären (beispielsweise die auf das Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften von 1940).
Die Boards erörterten außerdem die Anwendung dieser
Leitlinien durch Wagniskapitalgesellschaften und einige nicht
börsennotierte Aktienfonds, da solche Unternehmen durch einen
direkten Verweis im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
von 1940 in den
Anwendungsbereich von ASC Topic 946 fallen. Die Boards
erörterten einen möglichen Satz von Kriterien und wiesen den
Stab an, auf der nächsten gemeinsamen Sitzung weitere Analysen
vorzulegen. Die Boards heilten fest, dass eine mögliche Lösung
darin liegen könnte, unter anderem einen spezifischen Verweis
auf echte externe Anleger aufzunehmen.
Einige Boardmitglieder brachten die Möglichkeit von
Strukturierungsmöglichkeiten auf, die durch Schaffung einer
"inneren" Wagniskapitalgesellschaft zur Vermeidung von
Konsolidierung entstehen könnten. Eine Möglichkeit, diese
Strukturierungsmöglichkeiten zu verhindern, wäre die Erwägung,
dass eine solche Fair-Value-Bilanzierung von der
Muttergesellschaft der Investmentgesellschaft umgekehrt würde,
es sei denn, das Mutterunternehmen ist selbst eine
Investmentgesellschaft. Der Stab wird auf der nächsten Sitzung
weitere Untersuchungen des Sachverhalts vorlegen.
Schließlich kamen die Boards überein, dass
Investmentgesellschaften, die ihre Beteiligen zum beizulegenden
Zeitwert bilanzieren müssen, zusätzliche Angaben leisten sollen.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass zusätzlich zu einem Überblick
über alle Einzelbeteiligungen separate Abschlüsse der
Investmentempfänger zur Verfügung gestellt werden könnten. Der
Boards kamen überein, dass solche Angaben im Zusammenhang mit
dem übergreifenden Angabepaket für Konsolidierung entwickelt
werden sollen. Dennoch hielten die Boards fest, dass der
Schwerpunkt auf Angaben zur Beziehung zwischen der
Investmentgesellschaft und dem Investitionsempfänger liegen
sollte, die von denjenigen abweichen würden, die für eine
normale Mutter-Tochter-Beziehung geleistet würden.
Ein Mitglied des IASB hielt fest, dass die am Entwurf ED 10
vorgeschlagenen Änderungen grundlegend seien und daher seiner
Meinung nach eine erneute Veröffentlichung des Entwurfs zwecks
Stellungnahme notwendig machen würde. Der Vorsitzende des IASB
stimmte dem zu.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
Die Boards begannen ihre Diskussion damit, die
Folgerichtigkeit des Beherrschungsmodells einzuschätzen. Der
Stab stellte den Boards einen Überblick über das
Beherrschungsmodell vor und wies darauf hin, dass alle offenen
Sachverhalte im Beherrschungsmodel auf den beiden Sitzungsteilen
dieser gemeinsamen Sitzung erörtert werden sollen.
Der Stab versicherte, dass das nächste Dokumente des
Konsultationsprozesses (Entwurf für den FASB und Standardentwurf
für den IASB) im zweiten Quartal 2010 veröffentlicht werden
sollte (höchstwahrscheinlich im Mai).
Folgerichtigkeit innerhalb des Beherrschungsmodells
Die Boards erörterten erneut das Konzept von Macht im Kontext
von Macht mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte an einem
Unternehmen, was die Boards bereits auf der Sitzung im Januar
2010 erörtert hatten. Auf der Sitzung im Januar war deutlich
geworden, dass verschiedene Boardmitglieder verschiedene
Ansichten hegten, und die Boards hatten den Stab gebeten, eine
Analyse vorzubereiten, welche der vier vorgestellten Sichtweisen
die höchste innere Folgerichtigkeit im Rahmen des gesamten
Beherrschungsmodell aufweisen würde.
Die vier erörterten Sichtweisen waren die folgenden:
- Nach der "vertraglichen Sichtweise" gilt, dass eine
Berichtseinheit das gesetzliche oder vertragliche Recht
haben muss, zu steuern, um die Macht zu besitzen. Der
Stab stellte klar, dass dies eine grundlegende
Sichtweise ist, die in allen anderen Sichtweisen
eingebettet ist (also die engste Auslegung von
Konsolidierung darstellt).
- Nach der "Ausübung-von-Macht-Sichtweise" gilt das
Konzept der aktiven Führung. Nach der Sichtweise gilt,
dass, wenn eine Berichtseinheit aktiv die Aktivitäten
eines anderen Unternehmens bestimmt, es über die Macht
verfügt, es sei denn, "Kick out"-Rechte hindern die
Berichtseinheit an der Bestimmung der Aktivitäten.
- Nach der "Möglichkeitssichtweise mit Hinweis" gilt,
dass die Berichtseinheit die Möglichkeit hat und es
Hinweise gibt, dass sie die Aktivitäten bestimmt.
- Nach der "Möglichkeitssichtweise" gilt, dass die
Berichtseinheit die Möglichkeit hat und es keiner
Hinweise oder Beweise bedarf.
Der Stab verdeutlichte diese Konzepte durch einen umfassenden
Satz von Beispielen und die Anwendung aller vier Sichtweisen auf
jedes von ihnen.
In einer Wiederholung der Debatte von der Sitzung im Januar erörterten
die Boards den Sachverhalt ausführlich und führten viele Argumente für und
gegen jede Sichtweise an.
Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass der Stab eine breitere Definition
eines Vertrags erwägen sollte, die nicht nur Beherrschung durch Stimmrechte
sondern auch Auswirkungen auf Unternehmenspolitik oder Entscheidungen
berücksichtige.
Einige Mitglieder von FASB und IASB hielten fest, dass alle Tatsachen und
Umstände bei der Einschätzung von Beherrschung berücksichtig werden sollten
und dass Ermessen erforderlich sei, bei Anwendung aller Sichtweisen von (2.)
bis (4.), um die wirtschaftliche Realität besser widerzuspiegeln. Darüber
hinaus sahen einige Boardmitglieder nicht viel Unterschied zwischen den
Sichtweisen (2.), (3.) und (4.).
Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass es sich in der Lage sähe, die
"vertragliche Sichtweise" zu unterstützen (die einfach und klar sei), aber
das gelte nur unter der Bedingung, dass die Bilanzierung nach der
Equitymethode aufgegeben werde und alle Anteile an nicht konsolidierten
Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.
Einige Boardmitglieder versuchten, einige verfeinernde Konzepte in die
Diskussion einzubringen wie beispielsweise endlose Fortsetzung von Macht
oder Nachhaltigkeit von Macht.
Schließlich stimmte die Mehrheit der IASB-Mitglieder für die
"Möglichkeitssichtweise mit Hinweis". Dennoch interpretierten die
IASB-Mitglieder die Hinweise als "Hinweis, die Möglichkeit zu haben" (es ist
also keine Ausübung nötig). Eine knappe Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte
ebenfalls für die "Möglichkeitssichtweise mit Hinweis". Dennoch verstanden
die FASB-Mitglieder die Hinweise als "Hinweise auf die Beherrschung" (also
tatsächliche Ausübung). Die beiden verbleibenden FASB-Mitglieder blieben
fest bei der "vertraglichen Sichtweise".
Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass trotz der verbleibenden
Unterschiede die Boards es geschafft hätten, den Abgrund zwischen ihren
Sichtweisen zu überbrücken. Er betonte, dass der verbleibende Unterschied
recht gering sei. Die Boards kamen überein, dass der Stab eine
Verdeutlichung dieser beiden Sichtweisen und ihrer Anwendung für eine
Fortsetzung der Diskussion in der kommenden Woche vorbereiten solle.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
Investmentunternehmen
Die Boards setzten ihre Erörterungen von der gemeinsamen
Sitzung im Februar fort, bei denen geklärt werden sollte, wie
ein Investmentunternehmen die Investitionen bilanzieren soll,
die es kontrolliert. Auf der gemeinsamen Sitzung im Februar
waren die Boards überein gekommen, dass ein Unternehmen, das als
ein Investmentunternehmen angesehen wird , davon ausgenommen
werden sollte, Unternehmen zu konsolidieren, die es
kontrolliert. Stattdessen sollte es seine Anlagen in diese
beherrschten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bilanzieren.
Die Boards eröffneten ihre Erörterungen damit, dass sie
festlegten, welche Hinweise verwendet werden sollten, um ein
Investmentunternehmen zu identifizieren.
Die Boards kamen überein, dass ein Investmentunternehmen ein
Unternehmen ist, das alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
 |
Ausdrücklicher Unternehmenszweck. Der ausdrückliche Unternehmenszweck
eines Investmentunternehmens liegt darin, Anlagen zu
tätigen, um laufend Einkünfte zu erzielen oder um
Kapital zu vermehren oder beides. Das Unternehmen soll
sich einer Gruppe unabhängiger Anleger gegenüber
verpflichten, dass der Zweck des Unternehmens
beinhaltet, in Vermögenswerte zu investieren
(normalerweise Wertpapiere anderer Unternehmen, die
nicht unter gemeinsamer Geschäftsführung stehen), um
Erträge zu erzielen und auszuschütten und/oder um
Kapital zu mehren. Eine Ausstiegsstrategie muss
ebenfalls in den Anlageplänen vorgesehen sein. |
 |
Anlagetätigkeit. Um die Vorschrift des
ausdrücklichen Geschäftszwecks zu erfüllen, müssen im
wesentlichen alle Tätigkeiten des Unternehmens
Anlagetätigkeiten sein, die den Zweck haben laufend
Einkünfte zu erzielen oder Kapital zu vermehren oder
beides. Betriebliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang
mit Dienstleitungen stehen, die gegenüber dem
unternehmen erbracht werden, schließen nicht aus, dass
ein Unternehmen dieses Kriterium erfüllt. Um ein
Investmentunternehmen zu sein, darf ein Unternehmen
nicht Leistungen von den Unternehmen erhalten, in die es
investiert, die anderen Anlegern oder anderen Parteien,
die vom Investitionsempfänger unabhängig sind, nicht
zugänglich wären. |
 |
Eigentum an Anteilen. Eigentümerschaft am Unternehmen
wird durch Anlageeinheiten dargestellt wie
beispielsweise Aktien oder Gesellschafteranteile, denen
proportionale Anteile des Nettovermögens zugerechnet
werden können. |
 |
Zusammenlegung des Kapitals. Das Kapital der
Eigentümer wird zusammengelegt, um den Eigentümern eine
professionelle Anlageverwaltung zu ermöglichen. |
 |
Beizulegender Zeitwert. Alle Anlagen des
Unternehmens werden auf Grundlage des beizulegenden
Zeitwerts geführt und ihre Erfolge werden danach
beurteilt. Informationen über die Anlagen des
Unternehmens werden intern der verantwortlichen
Unternehmensführung und extern den eigenen Anlegern auf
Grundlage des beizulegenden Zeitwerts berichtet. |
 |
Fremdkapital. Unternehmen, die
dem Investitionsempfänger des Unternehmens Fremdkapital zur
Verfügung stellen haben keinen direkten Zugriff auf irgendeinen der
anderen Investitionsempfänger des Unternehmens. |
Der Stab schlug ursprünglich vor, dass das Unternehmen ein rechtlich
eigenständiges Unternehmen sein muss. Bei Beginn der Sitzung wies der Stab
jedoch darauf hin, dass er vorschlage, diese Vorschrift auf die Definition
einer Berichtseinheit zu ändern (wie im Entwurf zum Kapitel zur
Berichtseinheit im Rahmenkonzept beschrieben). Viele Boardmitglieder lehnten
diesen Vorschlag strikt ab, da sie der Meinung waren, dass eine solche
Interpretation zu Strukturierungsmöglichkeiten führen würden -
beispielsweise könnten Abteilungen multinationaler Konglomerate für die
Fair-Value-Ausnahme von der Konsolidierung in Frage kommen. Andere
Boardmitglieder teilten diese Bedenken nicht, da sie der Meinung waren, dass
die verbleibenden Bedingungen streng genug sind, um solche Strukturierungen
zu vermeiden (insbesondere die Bedingung des Eigentums an Anteilen).
Schließlich, nach umfassender Diskussion, stimmten die Boards dem
Vorschlag eines Boardmitglieds zu, die Bedingung der Berichtseinheit mit der
Bedingung des Eigentums an Anteilen zu verbinden. Für den Stab war die
Streichung der Bedingung des rechtlich eigenständigen Unternehmens wichtig,
da der Stab der Meinung war, dass eine solche Bedingung verhindern könne,
dass einige Investmentgesellschaften die Ausnahme nutzen könnten.
Andererseits zeigten sich einige Boardmitglieder äußerst besorgt
hinsichtlich unbeabsichtigter Auswirkungen einer solchen Änderung. Ein
Boardmitglied meinte sogar, dass eine solche Entscheidung dazu führen
könnte, das das Konzept der rechtlichen Isolierbarkeit durch die Hintertür
wieder eingeführt wird.
Die Boards entscheiden, verschiedene zusätzliche Vorschriften in die
Liste der Bedingungen hinsichtlich der Klassifizierung als
Investmentunternehmen aufzunehmen. Diese zusätzlichen Vorschriften
enthielten eine explizite Bedingung in Bezug auf substanzielle Investitionen
externer Anleger, ein Verbot, Call- und Put-Optionen zu nutzen, und eine
bessere Beschreibung der Gruppe von Unternehmen, die als affiliierte
Unternehmen des Unternehmens betrachtet werden können.
Die Boards erörterten außerdem ein Szenario, in dem das Mutterunternehmen
direkt einen Anteil an einem Unternehmen hält (25%) und den Rest (75%) über
Investmentgesellschaften, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Die Boards erwogen, wie die Werte bei Konsolidierung angepasst werden können
bzw. die Alternative, Investmentgesellschaften von der vorgeschlagenen
Fair-Value-Ausnahme auszuschließen, wenn die übergeordnete
Muttergesellschaft einen Teilanteil der Anlagen hält, die vom
Investmentunternehmen gehalten werden. Schließlich kamen die Boards zu dem
Schluss, dass sie die Auswirkungen der Fair-Value-Ausnahme bei
Konsolidierungsanpassungen umfassender untersuchen müssen (beispielsweise
innerkonzernliche Veräußerungen oder Kredite etc.).
Dennoch blieben verschiedene Boardmitglieder besorgt, dass die neuen
Leitlinien Strukturierungsmöglichkeiten bieten und nicht das Ziel erfüllen
würden, das der Board erwartet hätte.
Die Boards stellten außerdem klar, dass alle Investitionen, die die
Kriterien erfüllen, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
würden.
Die Board erörterten auch die Auswirkungen auf die Bilanzierung durch die
Mutter des Investmentunternehmens. Verschiedene Boardmitglieder
unterstützten die Leitlinie, dass es einem Mutterunternehmen nicht gestattet
ist, die Fair-Value-Bilanzierung für beherrschte Investitionsempfänger eines
Tochterunternehmens, das ein Investmentunternehmen ist, im Konzernabschluss
der Mutter beizubehalten. Diese Boardmitglieder waren der MEinung, dass nur
eine solche Bedingung die Strukturierungsmöglichkeiten beseitigen würde.
Andererseits war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass es
sachgerecht sein würde, die Bilanzierung für eine Tochtergesellschaft, die
ein Investmentunternehmen ist, beizubehalten, wenn die Mutter verschiedene
separate Tätigkeiten ausübt (also Bericht über die Anlagetätigkeit zum
beizulegenden Zeitwert und Konsolidierung der betrieblichen Tätigkeit). Die
Boards kamen überein, dass Informationen, die auf Ebene des
Investmentunternehmens relevant und nützlich sind, dies auch auf Ebene der
Mutter sein würden.
Schließlich stellten die Boards klar, dass das Engagement der
Verwaltungsgesellschaft in der Führung des Investitionsempfängers
(beispielsweise Vertretung im Aufsichtsrat) mit der Definition eines
Investmentunternehmens im Einklang steht.
Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen, das vorher nicht als
Investmentunternehmen angesehen wurde aber die überarbeitete Definition
eines Investmentunternehmens erfüllt, die Auswirkungen der Änderung im
Status ab dem Zeitpunkt berichten soll, zu dem es erstmalig die
überarbeiteten Konsolidierungsvorschriften anwendet. Dies soll als
Anpassung der Gewinnrücklage in der Periode geschehen, in der die Änderung
eintritt. Die Anpassung der Gewinnrücklage würde den Unterschied zwischen
dem früheren Buchwert des Nettovermögens des Investitionsempfängers und dem
beizulegenden Zeitwert des Investitionsempfängers zum Zeitpunkt der
erstmaligen Anwendung der neuen Konsolidierungsvorschriften darstellen.
Der Stab hielt fest, dass der IASB beabsichtige, einen begrenzten Entwurf
der Leitlinien zu Investmentunternehmen herauszugeben. Obwohl der Board
nicht offiziell abstimmte, deuteten mehrere Boardmitglieder an, dass sie den
Entwurf ablehnen und eine alternative Sichtweise angeben würden.
Die Boards werden die Erörterungen zu Angabevorschriften auf einer
späteren Sitzung fortsetzen.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 4. Mai 2010
Investmentgesellschaften Angaben
Die Boards erörterten das Angabenpaket für Investmentgesellschaften. Die Boards kamen überein, dass eine Investmentgesellschaft
zusätzlich zu den Informationen, die derzeit angegeben werden müssen (in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert nach IFRS 7
Finanzinstrumente: Angaben), auch angeben sollte, ob sie in irgendeiner Form finanzielle oder andere Unterstützung gegenüber
einem seiner kontrollierten Investitionsempfänger geleistet hat, die sie zu leisten vorher nicht vertraglich nicht verpflichtet war.
Die Boards kamen außerdem überein, dass eine Investmentgesellschaft die Art und den Umfang jeglicher bedeutender Einschränkungen
hinsichtlich der Möglichkeit seiner Investitionsempfänger, Mittel an die Investmentgesellschaft zu übertragen, angeben soll.
Die Boards erörterten den Vorschlag, die Angabe der neuesten verfügbaren zusammengefassten Finanzinformationen für einzeln
wesentliche beherrschte Investitionsempfänger zu fordern, die sonst konsolidiert worden wären. Die Boards lehnten die vorgeschlagene
Angaben ab, da sie darauf hinwiesen, dass, wenn der beizulegende Zeitwert die relevanteste Angabe sei, der beizulegende Zeitwert auch
das Merkmal sein solle, das angegeben wird. Da es oft eine Berechnung des beizulegenden Zeitwerts auf der dritten Hierarchieebene
wäre, würden zusätzliche Angaben in Bezug auf die Berechnung zu leisten sein.
Ein Boardmitglied meinte, dass die Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Personen und Unternehmen in diesem Szenario zur
Anwendung kommen sollten, weil sie nicht abgeschafft würden. Die Boards stimmten dem zu.
Die Boards diskutierten ferner zusätzliche Angaben, die derzeit nach US-GAAP für Investmentgesellschaften gefordert werden. Diese
Vorschriften nach US-GAAP sind freistehende Anforderungen für Investmentgesellschaften, wohingegen nach IFRS die Ausweis- und
Angabevorschriften aller anderen IFRS auf Investmentgesellschaften anzuwenden seien. Der IASB bat den Stab, einen ausführlichen
Vergleich der Anforderungen nach US-GAAP mit jenen durchzuführen, die derzeit nach IFRS gefordert werden. Die Boards werden diesen
Sachverhalt auf einer der folgenden Sitzungen erneut erörtern.
Angaben für Tochterunternehmen und nicht konsolidierte strukturierte Gesellschaften
Die Boards setzten ihre Erörterung über ein Angabenpaket für Tochterunternehmen sowie für nicht konsolidierte strukturierte
Gesellschaften fort. Die Boards begannen mit einer Diskussion des grundlegenden Angabeprinzips. Nichtsdestotrotz wurde bald klar,
dass die Boards mit dem vorgeschlagenen Prinzip nicht einverstanden waren, weil sie der Ansicht waren, dass strukturierte und
operative Gesellschaften sowie konsolidierte und nicht konsolidierte Unternehmen miteinander vermischt werden. Die FASB-Mitglieder
meinten, dass man das in Standard Nr. 167 enthaltene Prinzip als Grundlage nehmen solle. Die Boards werden das Prinzip auf der
nächsten Boardsitzung erneut anschauen.
Zu den spezifischeren Angaben verständigten sich die IASB-Mitglieder vorläufig darauf, eine Angabe der Liste einzeln wesentlicher
Tochterunternehmen zu fordern, die den Namen, das Land der Domizilierung sowie den Anteilsbesitz und zusammengefasste Finanzinformationen
umfasst. Den FASB-Mitglieder widerstrebte es, derartige Angaben zu fordern.
Mit Blick auf nicht konsolidierte strukturierte Gesellschaften entschieden die Boards, dass eine Berichtseinheit dann in eine nicht
konsolidierte Einheit, die für Angabezwecke relevant ist, involviert ist, wenn sie Renditeschwankungen der Einheit ausgesetzt ist.
Die Boards erörterten, ob sich die Angabevorschriften für nicht konsolidierte Gesellschaften nur auf das Engagement einer
Berichtseinheit mit Einheiten beziehen sollten, die die Berichtseinheit bedeuteten Renditeschwankungen aussetzt. Vielen Boardmitgliedern
war bei der Einfügung des Wortes 'bedeutend' unwohl. Die FASB-Mitglieder meinten, dass die Bezugnahme auf 'bedeutend' in den US-GAAP
unlängst gestrichen worden sei. Die Boards verständigten sich vorläufig darauf, sich im nächsten zu veröffentlichenden Dokument nicht
auf 'bedeutend' zu beziehen. Der IASB bat den FASB um Erkundung der Praktikabilität dieser Änderung unter US-GAAP. Auf Grundlage einer
solchen Erkundung würden die Boards den Sachverhalt auf einer der nächsten Sitzungen erneut diskutieren.
Nach einer kurzen Diskussion verständigte sich der IASB darauf, eine Angabe zum Ergebnis aus dem Engagement mit strukturierten
Gesellschaften zu fordern, die die Berichtseinheit aufgesetzt oder deren Gründung unterstützt hat, sowie den beizulegenden Zeitwert der
Vermögenswerte, die von diesen strukturierten Gesellschaften zu dem Zeitpunkt angesetzt haben, zu dem diese strukturierten Gesellschaften
eingerichtet wurden. Diese beiden Angaben würden unabhängig davon gefordert, ob die Vermögenswerte der strukturierten Gesellschaften von
einem fremden Dritten erworben wurden.
Der FASB stimmte diesem Angabeerfordernis nicht zu, da man der Ansicht war, dass es durch das allgemeine Angabeprinzip abgedeckt
werden sollte.
Die Boards verständigten sich darauf, dass weitere spezielle Angaben gemeinsam mit der allgemeinen Zielsetzung von Angaben auf
einer künftigen Sitzung erörtert werden sollen. Insbesondere sähen es die Boards gern, wenn der Stab die Frage anginge, wann Angaben
zu Finanzinstrumenten relevant seien und wann die Leitlinien zur Konsolidierung anzuwenden wäre. Einige Boardmitglieder fühlten sich
unwohl damit, solche Angaben bei normalen Handelsbeziehungen vorzuschreiben (wie einer Versicherungspolice oder einer Bankgarantie).
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Mai 2010 (im Rahmen der regulären IASB-Sitzung)
Restant: Bilanzierung durch das Mutterunternehmen eines Investmentunternehmens
Der IASB kam überein, dass der IFRS zur Konsolidierung sich
der Situation widmen würde, in der ein beherrschter
Investitionsempfänger eines konsolidierten
Investmentunternehmens ein Eigenkapitalanteil am endgültigen
Mutterunternehmen hält. Derzeit würden nach den IFRS die
Anteile, die vom Investitionsempfänger am Mutterunternehmen
gehalten werden, als eigene Eigenkapitalinstrumente im
Konzernabschluss der Mutterunternehmens erfasst. Ob diese
Verfahrensweise beibehalten werden sollte, wenn der
Investitionsempfänger zu beizulegenden Zeitwert bilanziert wird,
war unklar. Der FASB wollte sich dieses Sachverhalts nicht
gesondert annehmen: Seiner Meinung nach gibt es nach US-GAAP
Leitlinien, und aus den Tatsachen und Umständen würde sich die
richtige bilanzielle Behandlung ergeben.
In einer ergänzenden Abstimmung kam der IASB überein (12
Ja-Stimmen), dass das Mutterunternehmen eines
Investmentunternehmens alle beherrschten Investitionsempfänger
konsolidieren würde, auch diejenigen, die von
Tochtergesellschaften eines Investitionsunternehmens gehalten
werden. Die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert, die von der
Tochtergesellschaft des Investitionsunternehmens auf ihre
Anteile am Mutterunternehmen anwendet, würde verboten, wenn das
Mutterunternehmen seinen konsolidierten Abschluss erstellt.
Vertreterbeziehungen: Regulierte Fonds
Die Boards erörterten die zu treffenden Schlussfolgerungen
hinsichtlich der angemessene Konsolidierung, wenn ein Fonds, der
verwaltet wird, eng von Gesetzen oder Verordnungen bestimmt
wird, die sicherstellen sollen, dass der Fonds zum besten Nutzen
aller Anleger verwaltet wird.
Die Boards erörterten ein Beispiel, in dem eine
Berichtseinheit einen Investmentfonds einrichtet und als
Fondsmanager auftritt, der Anteile an dem Fonds an externe
Anleger verkauft. Obwohl Obwohl der Fondsmanager die Art des
Fonds bestimmt, werden die Parameter des Fonds, die die Arbeit
des Fondmangers bestimmten, per Regulierung vorgegeben.
Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig überein,
dass Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Fondsmanagers,
die diesem per Gesetz oder Verordnung auferlegt werden, diesen
nicht davon abhalten, den Fonds zu kontrollieren (weshalb er ihn
zu konsolidieren hat).
Separate Darstellung / Übergangsleitlinien
Die Boards hatten keine Zeit, Papiere zu erörtern, die den
Fragen galten, ob bestimmte oder alle der Elemente eines
konsolidierten Unternehmens getrennt von den anderen Elementen
im Konzernabschluss klassifiziert werden müssen oder dürfen, und
wie die vorgeschlagenen Übergangsleitlinien aussehen sollen,
wenn eine Berichtseinheit beim Übergang auf den Neuen Standard
zur Konsolidierung zu dem Schluss kommt, dass entweder die
Konsolidierung eines vorher nicht konsolidierten Unternehmens
oder die Aufgabe der Konsolidierung eines vorher konsolidierten
Unternehmens sachgerecht ist. Diese Papiere werden von den
Boards getrennt erörtert, und nur wenn die erzielten
Schlussfolgerungen abweichen, werden sie auf einer gemeinsamen
Sitzung erörtert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010
Investmentunternehmen: Folgeänderungen an IAS 28 und IAS 31
Der Board erörterte die Entscheidung, eine
Fair-Value-Ausnahme von der Konsolidierung für
Investmentunternehmen für assoziierte Unternehmen und Joint
Ventures zu gewähren.
Die meisten Boardmitglieder waren der Meinung, dass die
bestehenden Ausnahmen von Anwendungsbereich für Investmentfonds,
Investmentgesellschaften, anlagegebundene Versicherungsfonds und
Wagniskapitalgesellschaften bezüglich der Verwendung des
beizulegenden Zeitwerts in IAS 28 und IAS 31 an die Entscheidung
zu Investmentunternehmen angepasst werden sollte. Der Board
hielt fest, dass zwei Sätze von Ausnahmen kompliziert und
verwirrend sein würden. Dennoch wiesen einige Boardmitglieder
darauf hin, dass die Ausnahme für Investmentunternehmen den
Kreis der Unternehmen, die Nutzen aus der Bilanzierung zum
beizulegenden Zeitwert im Gegensatz zu den gegenwärtigen
Vorschriften ziehen könnte, einengen würde. Insbesondere wurden
Bedenken hinsichtlich der Behandlung von anlagegebundenen
Versicherungsfonds erhoben, die normalerweise nicht als
Berichtseinheiten fungieren. Der Board bat den Stab, die
Auswirkungen der Einschränkung des Kreises der Unternehmen in
diesem Zusammenhang zu untersuchen. Ungeachtet der weiteren
Untersuchungen entschied der Board vorläufig, die
vorgeschlagenen Kriterien für ein Investmentunternehmen, die im
Konsolidierungsprojekt entwickelt worden sind, aufzunehmen und
mit ihnen die Aufzählung der unternehmen in den
Anwendungsparagraphen von IAS 28 und IAS 31 zu ersetzen, die von
der Fair-Value-Ausnahme profitieren.
Der Board erörterte des Weiteren die Auswirkungen der am
vorigen Tag getroffenen Entscheidung zur Bilanzierung durch die
Mutter des Investmentunternehmens. Der Board entschied, dass im
Einklang mit den Leitlinien, die im Konsolidierungsprojekt
vorgeschlagen worden sind, normale Regeln für die Bewertung von
assoziierten unternehmen und Joint Ventures gelten sollten (also
Umkehrung der Zeitwertbewertung, wenn die Mutter nicht selbst
ein investmentunternehmen ist).
Schließlich bestätigte der Board seine Entscheidung, dass die
Teilanwendung des beizulegenden Zeitwerts für die Bewertung von
assoziierten Unternehmen und Joint Ventures gestattet sein würde
(anders gesagt: unterschiedliche Bewertungsgrundlagen können auf
Teile einer Beteiligung an einem assoziierten unternehmen oder
einem Joint Venture angewendet werden, wenn ein Teil der
Beteiligung für die Fair-Value-Ausnahme in Frage kommt). Dennoch
fühlten sich einige Boardmitglieder ausgesprochen unwohl
angesichts dieses Ergebnisses.
Investmentunternehmen: Erstmalige Anwendung 2011
Der Board erörterte die Bitte aus einem Rechtskreis, in dem
von Unternehmen am 1. Januar 2011das erste Mal verlangt werden
wird, ihre Abschlüsse nach IFRS zu erstellen, eine
vorübergehende Ausnahme von den gegenwärtigen Vorschriften zu
gewähren, Beteiligungen an Unternehmen die Investmentunternehmen
ähneln, wie sie im Konsolidierungsprojekt definiert werden, zu
konsolidieren und sie stattdessen zum beizulegenden Zeitwert
erfassen zu dürfen. Nach den bestehenden lokalen Vorschriften
sind diese Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Der Board zeigte einiges Verständnis für die Bitte, da nach den
gegenwärtigen IFRS-Vorschriften diese Unternehmen die
Investmentunternehmen bei Übernahme der IFRS konsolidieren
müssten aber nach Fertigstellung der Leitlinien zu
Investmentunternehmen dies wieder auf den beizulegenden Zeitwert
zurückändern müssten. Dennoch wies der Board darauf hin, dass
die Leitlinien zu Investmentunternehmen noch nicht
fertiggestellt sind, und solche Ausnahmeleitlinien würden einige
Entscheidungen vorwegnehmen, was nicht im Einklang mit dem
Konsultationsprozess steht. Darüber hinaus war der Board der
Meinung, dass es sich um eine aufsichtliche Frage handele und
dass eine lokale Regulierungsbehörde sich ihrer statt des Boards
widmen solle. Daher entschied sich der Board, sich dieser Frage
nicht anzunehmen.
Der Board erörterte das Paket von Entscheidungen in Bezug auf
Investmentunternehmen, das erneut zur Stellungnahme
veröffentlicht wird. Zwei Boardmitglieder gaben zu erkennen,
dass sie eine alternative Sichtweise angeben wollten, und
weitere drei Boardmitglieder erwägen diese Möglichkeit.
Entwurf ED 10: Übergangsbestimmungen
Der Board erörterte die allgemeinen Übergangsvorschriften für
den neuen Konsolidierungsvorschlag. Der Board entschied, dass
die neuen Vorschriften für die Konsolidierung rückwirkend in
Übereinstimmung mit IAS 8 angewendet werden sollen (es ist also
anzunehmen, dass die Unternehmen schon immer konsolidiert
wurden). Dennoch hielt der Board fest, dass eine vollständige
rückwirkende Anwendung in manchen Fällen eine nachträgliche
Beurteilung erfordern könnten, wenn die beizulegenden Zeitwerte
zum Erwerbszeitpunkt nicht zur Verfügung standen. Der Board
entschied daher, dass die neu konsolidierten Unternehmen die
Berechnung verwenden sollten, die beim Erwerb erstellt wurden
(beispielsweise erforderlich für die Bilanzierung des erworbenen
Unternehmens als assoziiertes Unternehmen waren). Für Fälle, in
denen solche Berechnungen nicht erstellt wurden, entschied der
Board eine Ausnahme aufgrund von Undurchführbarkeit zu gewähren,
um nachträgliche Beurteilungen zu vermeiden. Der Board kam
überein, dass in dem Fall die Erwerbsmethode in der laufenden
Berichtsperiode verwendet werden solle.
Der Board entschied außerdem, eine vorzeitige Anwendung der
Konsolidierungsleitlinien zuzulassen.
Separate Darstellung
Der Board erörterte, ob eine separate Klassifizierung der
Elemente eines konsolidierten Unternehmens im konsolidierten
Abschluss der Berichtseinheit gefordert werden solle. Unter US-GAAP
ist gefordert, dass eine Berichtseinheit im Hauptteil der Bilanz
diejenigen Vermögenswerte einer konsolidierten Zweckgesellschaft
separat klassifiziert, die nur dazu genutzt werden können,
Verbindlichkeiten der konsolidierten Zweckgesellschaft zu
begleichen. Das gleiche gilt für solche Verbindlichkeiten einer
konsolidierten Zweckgesellschaft, über die Kreditgeber (oder
Inhaber von Nutzungsrechten) nicht auf den allgemeinen Kredit
der Berichtseinheit zurückgreifen können. Einige Boardmitglieder
waren der Meinung, dass diese Vorschrift nicht mit dem Konzept
einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit in einem konsolidierten
Abschluss steht. Diese Mitglieder argumentierten, dass solche
Vorschriften der Hauptteil des Abschlusses verstopfen und keine
nützlichen Informationen liefern würden. Einige Boardmitglieder
waren jedoch im Gegenteil dazu der Meinung, dass solche Angaben
für Nutzer sinnvoll sein könnten.
Da die meisten Boardmitglieder der Meinung waren, dass die
US-GAAP-Vorschriften zu belastend seien, bat der Board den Stab,
zu erwägen, ob eine Angabe in den Angaben zu Beschränken auf den
Vermögenswerten diesem Zweck genügen könnten. Der Board wird den
Sachverhalt mit dem FASB auf der nächsten Boardsitzung erörtern.
Diskussion auf der Sondersitzung von IASB und FASB am 1. Juni 2010
Angabeprinzipien
Die Boards erörterten Vorschläge des Stabs für die
Angabeprinzipien, die das Angabeziel bewirken könnten, das auf
einer früheren Sitzung vereinbart worden war. Die
vorgeschlagenen Angabeprinzipien waren die folgenden:
 |
a. Die
bedeutenden Ermessensentscheidungen und
Annahmen (und Änderungen, die an diesen
Ermessensentscheidungen und Annahmen
vorgenommen wurden), die vom Unternehmen bei
der Bestimmung der Frage vorgenommen wurden,
ob es ein anderes Unternehmen beherrscht
(oder nicht beherrscht), und/oder
hinsichtlich der Frage, ob es in einer
Zweckgesellschaft engagiert ist. |
 |
b.
Den Anteil, den die nicht beherrschenden
Anteile des Unternehmens bei den Aktivitäten
des Konzerns spielen. |
 |
c.
Die Auswirkungen der Beschränkungen
hinsichtlich der Möglichkeiten der
Berichtseinheit, die Vermögenswerte der
konsolidierten Unternehmen zu nutzen
und zu verwenden oder deren Schulden zu
begleichen, als Ergebnis der Frage, wo die
Vermögenswerteund Schulden im Konzern
gehalten werden. |
 |
d.
Die Art von und die Veränderungen in den
Risiken, die im Zusammenhang mit der
Beherrschung der Berichtseinheit der
strukturierten Unternehmen oder dem
Engagement in unkonsolidierten
strukturierten Unternehmen stehen. |
Keines des Angabeprinzipien erfuhr allgemeine Zustimmung.
Punkt (a) wurde kritisiert, weil verschiedene Boardmitglieder
der Meinung waren, dass der Teil "und/oder hinsichtlich der
Frage, ob es in einer Zweckgesellschaft engagiert ist" falsch am
Ort sei: damit würde Konsolidierung mit den besonderen
Herausforderungen verwechselt, die strukturierten Unternehmen
gelten. Einige FASB-Mitglieder waren besorgt, dass (a) nicht
sachgerecht sei, wenn es um die Beurteilung von
Mutterunternehmen alleine ginge.
Punkt (b) wurde kritisiert, weil in dem erläuternden Text,
der dem Vorschlag beigegeben war, der Stab vorgeschlagen hatte,
dass von der Berichtseinheit gefordert werden solle, den
proportionalen Anteil der nicht beherrschenden Beteiligung an
den Dividenden anzugeben, die für jede einzelne
Tochtergesellschaft gezahlt werden. Die IASB-Mitglieder zeigten
sich insbesondere besorgt, dass in Rechtskreisen, in denen nicht
beherrschende Anteile in Konzernen der Normalfall sind, die
Angaben sowohl umfangreich als auch im Grunde bedeutungslos sein
würden. Darüber hinaus war unklar, ob nicht beherrschende
Anteile auf Einzelunternehmensebene oder auf Konzernebene auf
ihre Wesentlichkeit geprüft werden sollten. Analysten in beiden
Boards betonten, dass die Nutzer an den Auswirkungen der nicht
beherrschenden Anteile auf die Möglichkeit der Berichtseinheit
interessiert wären, Nutzen im Konzern zu ziehen.
Ähnliche Bedenken bestanden in Bezug auf (c). Es wurde darauf
hingewiesen, dass der Gesellschaftssitz von Tochterunternehmen
eine wichtige Information sei, da es den Adressaten oft einen
Hinweis geben würde hinsichtlich der Möglichkeiten eines
Unternehmens, Erträge rückzuführen.
Punkt (d) wurde jedoch am meisten kritisiert, da dort
gefordert wurde, "Engagement in unkonsolidierten strukturierten
Unternehmen" darzulegen. Die Boardmitglieder verstanden die
Absicht, sie gehöre aber nicht in einen Standard, der auf
konsolidierte unternehmen ausgerichtet sei.
Ohngeachtet dieser Kritiken war der IASB der Meinung, dass
die Angaben in Bezug auf nicht konsolidierte Anteile am besten
in IFRS 7 gehörten - ohne weitere Risikoangaben. Der Stab warnte
den Board jedoch davor, dass IFRS 7 eine leicht andere
Perspektive einnehme und dass, im Rahmen der
Einbindungsaktivitäten dem Stab gesagt worden sei, dass die
rechtlichen Perspektiven in (d) auch wichtig seien.
Im Endeffekt stimmten die Boards nicht über die Angabeziele
ab, aber gingen dazu über, eine Reihe bestimmter Sachverhalte zu
erörtern, die als Restanten identifiziert worden waren.
Angaben – Restanten
Grundlage der Beherrschung
Die Boards verständigten sich darauf, dass, wenn eine Berichtseinheit eine bedeutende Investition in eine Einheit getätigt hat,
sie aber zu dem Schluss kommt, dass sie nicht die Macht besitzt, die Tätigkeiten der anderen Einheit zu lenken, sie die ihrer
Schlussfolgerung zugrundeliegenden Fakten und Umstände anzugeben hat.
Mindestens ein IASB-Mitglied war besorgt, dass diese Angabe eine Grundlage für ein Anzweifeln der Beurteilungen biete, zu der die
Geschäftsleitung in schwierigen Situationen gekommen sei.
Die Anteile, die nicht kontrollierte Einheiten an den Tätigkeiten des Konzerns halten
Die Boards erörterten, ob die Berichtseinheit im Hinblick auf Tochterunternehmen mit nicht-kontrollierenden Anteilen, die einzeln
betrachtet wesentlich für die Berichtseinheit sind, Folgendes angeben sollte:
 |
den Namen; |
 |
das Land, in dem es registriert ist oder seinen Sitz hat; |
 |
der gehaltenen Eigenkapitalanteil und, falls abweichend, den Anteil der gehaltenen Stimmrechte; sowie |
 |
zusammengefasste Finanzinformationen. |
Die Boardmitglieder stellten fest, dass die Information zum Sitz des Unternehmen in multinationalen Konzernen sehr wichtig sei. Es
bestanden Bedenken hinsichtlich des Ausmaßes der Aufgliederung, die damit verbunden sei, und dem Umstand, dass dies mit den nach
IFRS 8 Geschäftssegmente geforderten Angaben konfligieren könne.
Andere IASB-Mitglieder waren hinsichtlich der Vorschrift besorgt, zusammengefasste Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen; sie
fragten sich, ob eine derartige Vorschrift überhaupt operabel sei und nützliche Informationen bereitstelle. Was diesen Boardmitgliedern
am wichtigsten schien, waren Informationen über Beschränkungen bei Vermögenswerten, Schulden und Zahlungsströmen. Diese Art Information
sei eher im Rahmen von IFRS 8 untergebracht.
Ein anderes IASB-Mitglied zeigte sich besorgt, ob der dritte Punkt operabel sei, insbesondere mit Blick auf die Eigentumsanteile an
strukturierten Einheiten.
Die FASB-Mitglied waren grundsätzlich anderer Meinung und waren eher besorgt hinsichtlich der Beschränkungen innerhalb des Konzerns
im Allgemeinen, losgelöst davon, ob nicht kontrollierte Einheiten beteiligt seien.
Über den Vorschlag wurde nicht abgestimmt. Die Mitglieder beider Boards mit einem Analystenhintergrund wurden beauftragt, gemeinsam
mit dem Stab überarbeitete Angaben auszuarbeiten, die auf das Wohlgefallen der Boards treffen.
Risikoangaben zu konsolidierten Einheiten
Die Boards kamen überein, dass eine Berichtseinheit die Bedingungen einer Vereinbarung anzugeben hat, nach der diese dazu gezwungen
sein könnte, finanzielle Unterstützung gegenüber einer jedweden konsolidierten Einheit zu leisten (z.B. Liquiditätsvereinbarungen und
Verpflichtungen, Vermögenswerte zu erwerben); dies schließt Ereignisse oder Umstände ein, die die Berichtseinheiten Verlusten aussetzen
könnte. Dies würde eine Fortführung der gegenwärtig nach US-GAAP bestehenden Vorschrift bedeuten (die bei konsolidierten strukturierten
Einheiten Anwendung findet).
Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, an denen die Berichtseinheit beteiligt ist
Die Boards verständigten sich darauf, von einer Berichtseinheit die Angabe eines Vergleichs des Buchwerts der Vermögenswerte und
Schulden der Berichtseinheit, die sich auf deren Engagement mit nicht konsolidierten strukturierten Einheiten beziehen, mit der maximalen
Risikoposition der Berichtseinheit zu verlangen. Die Angabe wäre ähnlich jener in US-GAAP, auch wenn die US-amerikanische Vorschrift einen
abweichenden Anwendungsbereich hat.
Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die die Berichtseinheit aufgesetzt oder gesponsert hat
Die Boards verständigten sich darauf, dass eine Berichtseinheit verpflichtet werden sollte, Erträge aus seinem Engagement mit
nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die es gesponsert hat, anzugeben.
Ein Vorschlag des Stabs, wonach eine Berichtseinheit zudem den Buchwert der Vermögenswerte, die von diesen strukturierten Einheiten
zu dem Zeitpunkt gehalten haben, zu dem die strukturierten Einheiten gegründet wurden, angeben sollte, wurde zu weiteren Untersuchungen
an den Stab zurückverwiesen.
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 1. Juni 2010
Angaben Investmentgesellschaften
Der IASB erörterte, ob man Investmentgesellschaften vorschreiben soll, eine Angabe vergleichbar jener zu leisten, wie sie gegenwärtig
nach US-GAAP vorgeschrieben ist: eine Aufstellung über die wichtigsten finanziellen Punkte. In dieser Aufstellung wird das Anlageergebnis
je Aktie, das realisierte und das unrealisierte Bewertungsergebnis je Aktie, Ausschüttungen an die Anteilseigner, Ausgabeaufschläge,
Rücknahmegebühren, Zahlungen durch Dritte, das Verhältnis von Aufwendungen zu Nettoanlageergebnis, die Gesamtrendite sowie
Kapitalverpflichtungen dargestellt.
Der Stab konzedierte, dass die Vorschriften nach US-GAAP in die US-GAAP im Wege von AICPA-Leitlinien eingeflossen seien, die wiederum
Auslegungen des Gesetzes über die Investmentgesellschaften von 1940 sind. Ein Boardmitglied meinte, dass er dem Vorschlag nicht übermäßig
enthusiastisch gegenüberstehe, ihn aber im Geist der Annäherung unterstützen würde.
Andere Boardmitglieder sprachen sich für den Vorschlag aus; sie meinten, dass nordamerikanische Analysten die Aufstellung über die
wichtigsten finanziellen Punkte als 'wichtiger' ansähen als die Information zum Ergebnis je Aktie, die im Abschluss zur Verfügung gestellt
werde.
Nach kurzer Erörterung verständigte sich der Board darauf, dass eine Investmentgesellschaft eine Aufstellung über die wichtigsten
finanziellen Punkte angeben solle. In der Aufstellung würden das Anlageergebnis je Aktie, das realisierte und das unrealisierte
Bewertungsergebnis je Aktie, Ausschüttungen an die Anteilseigner, Ausgabeaufschläge, Rücknahmegebühren, Zahlungen durch Dritte, das
Verhältnis von Aufwendungen zu Nettoanlageergebnis, die Gesamtrendite sowie Kapitalverpflichtungen dargestellt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
im letzten Schritt zum Konsolidierungsstandard erörterte der Board verschiedene aufgeworfene Angabesachverhalte. Ein Punkt bezog
sich auf die Angaben für strukturierte Einheiten und die Frage, warum diese Angaben nicht für Risikopositionen aus allen Unternehmen
statt nur für strukturierte Einheiten Anwendung finden sollen. Auch wenn der Stab zustimmte, dass diese Angaben für alle Unternehmen
relevant sein könnten, könnte die Aufnahme der Angabevorschrift für alle Unternehmen dazu führen, dass der Anwendungsbereich des
Standards ausgeweitet und dessen Herausgabe verzögert wird. Der Board verständigte sich darauf, die Angaben lediglich für Beziehungen
zu strukturierten Einheiten zu fordern.
Ein weiterer Punkt, zu dem Bedenken geäußert wurden, betraf die Frage, ob diese Angabevorschriften für strukturierte Einheiten
breiter seien als diejenigen, die nach US-GAAP gefordert seien. Der Stab führte eine Überprüfung der vorgeschlagenen Angabevorschriften
mit denen, die nach ASU 2009-17 (FAS 167) gefordert werden, und Erkundungsaktivitäten bei US-amerikanischen Adressaten durch. Die
Untersuchung ergab, dass, obgleich es kleinere Unterschiede aufgrund der Definitionen von "strukturierten Einheiten" versus
"Unternehmen mit schwankender Beteiligung" oder "Beteiligungen" versus "variablen Anlagen" gebe, die
Angabevorschriften im Wesentlichen vergleichbar sind und US-amerikanische Adressaten im Allgemeinen mit dem Anwendungsbereich der
Angaben einverstanden waren. Der Board verständigte sich darauf, mit den Angaben wie vorgeschlagen fortzufahren.
Im Juni 2010 hatte sich der Board darauf geeinigt, eine Zielsetzung zu den Angaben aufzunehmen, wonach Abschlüsse Informationen
enthalten müssen, die den Nutzern dabei helfen, die Auswirkungen nicht-kontrollierender Anteile des Unternehmens zu verstehen. Der
Stab hatte vorgeschlagen, die Zielsetzung zu den Angaben um eine spezielle Angabe ähnlich jener vorzuschlagen, die in ED 9
Gemeinsamen Vereinbarungen vorgeschlagen worden war und die den Namen des Tochterunternehmens, das Land der Domizilierung,
die Methode für die Zuordnung von Ergebnissen sowie zusammengefasste Finanzinformationen für das Tochterunternehmen beinhalten
(unter Beachtung einer Wesentlichkeitsschwelle für die Ausarbeitung dieser Angaben). Der Board stimmte den vom Stab vorgeschlagenen
Angaben zu.
Der Stab hatte zudem weitere Angaben für nicht konsolidierte strukturierte Einheiten vorgeschlagen, bei denen das Berichtsunternehmen
als Sponsor auftritt, zum Berichtsstichtag jedoch kein anhaltendes Engagement mehr hat. In diesen Fällen würde das Berichtsunternehmen
jedwedes Einkommen angeben, das es aus seiner Tätigkeit als Sponsor bezogen hat, sowie den Buchwert jedweder während der Perioden an
die strukturierte Einheit übertragenen Vermögenswerte (Buchwert zum Zeitpunkt, zu dem die Übertragung vorgenommen wurde). Der Board
stimmte den vom Stab vorgeschlagenen Angaben zu.
Der Board stimmte sodann dafür, dass der Stab im Vorfeld der Abstimmung mit der Ausarbeitung eines endgültigen
Konsolidierungsstandards und eines endgültigen Standards zu Angaben voranschreiten darf (einschließlich der Angaben zu
Gemeinschaftsunternehmen, assoziierte Unternehmen, etc.) sowie mit der Ausformulierung eines Standardentwurfs zu
Investmentunternehmen.
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